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         <titleStmt>
            <title type="main">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, Bd. 60 = H. 119/120 (1842) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
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            <biblFull>
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                  <title type="main" level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, Bd. 60 = H. 119/120(1842)</title>
                  <title level="m">
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               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1842</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung</title>
                  <biblScope>Bd. 60 = H. 119/120</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339402</idno>
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                  <idno type="issn">1612-8095</idno>
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            </biblFull>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         </div>
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              ana="scope_-_III-XXIV,_1-308"
              type="article"
              n="Erster Abschnitt.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Aktenmäßige Darstellung der Preußischen Gesetz-Revision</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Kamptz, ... v.">Vom Staats-Minister v. Kamptz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitte
</p>
            <p>

               <lb/>Aktenmäßige Darstellung

<lb/>i

<lb/>der _ .

<lb/>Peentzischen Gesetz-Revision.
</p>
            <p>

               <lb/>Vom

<lb/>Staats-Minister von Kamptz.
</p>
            <pb facs="2084725_60+1842_0004.tif"
                n="IV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>i
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0005.tif"
                n="V"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>^-ie, von des Königs Friedrich Wilhelm
<lb/>des Dritten Majestät angeordnete Revision der
<lb/>Gesetzgebung und, Abfassung der Provinzial-Gesetz- 
<lb/>bücher hat die Aufmerksamkeit, sowohl des Inlandes,
<lb/>als des Auslandes erregt. Die des Inlandes um
<lb/>so, mehr, als ein bedeutender Theil des Allge- 
<lb/>meinen Gesetzbuchs durch neuere Gesetze verän-
<lb/>ändert und unanwendbar, und in einem eben so
<lb/>bedeutenden Theile zweifelhaft geworden war, und
<lb/>als das, in demselben enthaltene Strafrecht weder
<lb/>dem gegenwärtigen Zustande der Nation, noch
<lb/>den wissenschaftlichen Anforderungen, noch den prak-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0006.tif"
                n="VI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>tischen Bedürfnissen entsprach, und als endlich die
<lb/>Provinzialrechte durch die spätere Gesetzgebung in
<lb/>den erheblichsten Bestimmungen wesentlich verändert
<lb/>und ungewiß geworden waren, und daher das Be- 
<lb/>dürfnis der seit hundert und mehreren Jahren ver- 
<lb/>heißenen Revision und schriftlichen Abfassung dersel- 
<lb/>ben sich dringend erneuert hatte. Ein zweifelhafter
<lb/>und schwankender Rechtszustand war in dem Lande
<lb/>eingetretcn, in welchem ein festes unzweifelhaftes
<lb/>Recht stets zu den vorzüglichsten Regierungs-Mari-
<lb/>men seiner Fürsten gehört hatte. Die Befestigung
<lb/>dieses sicheren gesetzlichen Zustandes im Innem des
<lb/>Reichs war daher nach dem so glorreich wiederher- 
<lb/>gestellten äußeren Rechtszustande eine der ersten
<lb/>Sorgen des verewigten Monarchen und von der
<lb/>Nation dankbar anerkannt.

<lb/>Die Grundsätze, nach welchen hierbei der Kö- 
<lb/>nigliche Wille ausgeführt werden sollte, ergeben sich
<lb/>aus der ausdrücklich ausgesprochenen Absicht so von
<lb/>selbst, daß es deren näheren Entwickelung nicht be- 
<lb/>darf. „Die Gesetzbücher sollen den seit ih-
<lb/>„rer Publikation eingetretenen Verände- 
<lb/>rungen angepaßt werden." Es sollte daher
<lb/>bei dieser Revision weder das, mit diesen Derän-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0007.tif"
                n="VII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>derungen nicht mehr vereinbarliche alte Rechte bei- 
<lb/>behalten, noch das, mit jenen Veränderungen ver- 
<lb/>einbare bestehende Recht aufgehoben und ohne prak- 
<lb/>tisches Dedürfniß ein neues Recht herbeigeführt,
<lb/>sondern das noch wirklich bestehende Recht festge- 
<lb/>stellt und durch eine neue Abfassung befestigt wer- 
<lb/>den (§§. 4. und 10.). ' Es ward nicht eine neue
<lb/>Gesetzgebung, sondern eine, von jenem zwiefachen
<lb/>Gesichtspunkte ausgehende Revision der vorhande- 
<lb/>nen angeordnet.

<lb/>Die näheren Bestimmungen sowohl über diesen
<lb/>Grundsatz als dessen Anwendung sind eben so wenig,
<lb/>wie das Verfahren und die Fortschritte, und über- 
<lb/>haupt die Geschichte der Gesetz-Revision, selbst nicht
<lb/>einmal ihre gedruckten Entwürfe, Motive und andere
<lb/>Arbeiten zur öffentlichen Kenntniß gekommen. Den- 
<lb/>noch sind die näheren Verhältnisse der Geschichte
<lb/>und die Fortschritte der, die Gesetzgebung betreffen- 
<lb/>den Anordnungen in rechtsgeschichtlicher Beziehung
<lb/>nicht unwichtig, wie noch neuerdings das allgemeine
<lb/>Interesse bestätigt hat, mit welchem die, in den
<lb/>letzten Jahren meiner Leitung des Gefttz-Rcvisions-
<lb/>MinisteriumS vom Geheimen Ober - Iustizrath
<lb/>v. Möller entworfenen aktenmäßigen Darstellungen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0008.tif"
                n="VIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>der beiden Iustizreformen Friedrichs des Großen
<lb/>ausgenommen sind.

<lb/>Die aktenmäßige Darstellung der, von des
<lb/>Höchstseligen Königs Majestät angeordneten Gesetz-
<lb/>Revision erschien daher um so mehr ein interessanter
<lb/>Beitrag zur Geschichte der Preußischen Gesetzgebung,
<lb/>als bei dem' großen Umfange, der bedeutenden
<lb/>Menge.und den raschen Fortschritten der Gesetz-Re-
<lb/>visions - Arbeiten, und insonderheit der Provinzial- 
<lb/>rechte, selbst die Uebersicht derselben nur durch eine
<lb/>nähere Darstellung erhallen werden kann. Auch
<lb/>für die Rechtswissenschaft, nicht bloß für die Preu- 
<lb/>ßische, sondern auch für die des germanischen Rechts
<lb/>überhaupt ist die nähere Kenntniß von der wieder- 
<lb/>holten und gründlichen, nicht bloß wissenschaftlichen,
<lb/>sondern auch öffentlichen Untersuchung und Erörte- 
<lb/>rung der Partikularrechte von fast hundert früher
<lb/>besonderen deutschen Gebieten um so an ehr von In- 
<lb/>teresse, als aus dieser Erörterung hervorgeht, wie
<lb/>ehemals berühmte und weit verbreitete Rechte im
<lb/>Laufe von Jahrhunderten in praktischer Beziehung
<lb/>sich gestaltet haben.

<lb/>Die Aufforderung zu einer solchen Darstellung
<lb/>: schien zunächst an denjenigen gerichtet, welchem das
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0009.tif"
                n="IX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Allerhöchste Vertrauen des Königs Friedrich Wil- 
<lb/>helm des Dritten Majestät nicht allein bei der
<lb/>Anordnung der Gesetz-Revision eine besondere Mit- 
<lb/>wirkung zu derselben anwies, sondern auch bald nach- 
<lb/>her das für die Gesetz-Revision eigends errichtete
<lb/>Ministerium übertrug,, und der seit siebzehn Jahre
<lb/>nicht allein als Direktor im Justiz-Ministerium an
<lb/>der Gesetz-Revision Theil genommen, sondern auch
<lb/>dieselbe in dem folgenden zehnjährigen Zeiträume ih- 
<lb/>rer ununterbrochenen Thätigkeit als Minister gelei- 
<lb/>tet, und länger und näher, als sonst Jemand, zu
<lb/>derselben mitgewirkt hat.

<lb/>Der angemessene Zeitpunkt für eine solche Dar- 
<lb/>stellung schien der der Vollendung der Gesetz-
<lb/>Revision in dem, dem Ministerium über- 
<lb/>tragenen ersten Stadium. Dieser Zeitpunkt
<lb/>würde, nach der Lage der Gesetz--Revision und nach
<lb/>dem, für das gegenwärtige Jahr entworfenen Ar- 
<lb/>beitspläne, mit Ausnahme etwa von zwei oder drei
<lb/>weniger bedeutenden Provinzialrechten, am Schlüsse
<lb/>dieses Jahres eingetretcn, und dann über die Vollen- 
<lb/>dung der Gesetz-Revision, so weit sie mir übertragen
<lb/>war, ein ausführlicher General-Bericht erstattet
<lb/>worden sein. ^ Bei der, bereits im Februar dieses
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0010.tif"
                n="X"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Jahres, mithin vor diesem Zeitpunkte, erfolgten Amts- 
<lb/>veränderung haben zwar bis dahin weder die un- 
<lb/>tergeordneten Revisions-Behörden die eben gedach- 
<lb/>ten noch rückständigen Pröviüzialrechte in das mi- 
<lb/>nisterielle Stadium befördern, noch die für den
<lb/>Lauf des" Jahres bestimmten letzten Berathungen
<lb/>über einige Gegenstände des bürgerlichen Rechts
<lb/>(§§. 106 und 108.) Statt haben können ; ich habe
<lb/>aber dennoch geglaubt, diese Darstellung um so wei- 
<lb/>niger darnach aussetzen zu dürfen- als die erwähn- 
<lb/>ten Theile des bürgerlichen Rechts bereits im Gefetz-
<lb/>Revisions-Ministerium sehr gründlich und ausführ- 
<lb/>lich bearbeitetem neue Gesetz-Entwürfe abgcfaßt
<lb/>sind, und zur Prüfung in den ferneren legislativen
<lb/>Stadien vorliegen, und die Schlußberathung über
<lb/>dieselbe während der Berathung über die gänzlich
<lb/>abgeschlossenen Theile in den ferneren Stadien längst
<lb/>würde vollendet worden sein und als eben dieses
<lb/>in Ansehung jener wenigen Provinzialrechte der Fall
<lb/>ist, es aber für mich und meine Mitarbeiter wün-
<lb/>fchenswerth sein mußte, die Resultate der Gesetz-
<lb/>Revision am Schlüsse meiner, im Monat Februar 1832
<lb/>angcfangenen und in eben dem Monat Februar 1842
<lb/>beendigten, mithin zehnjährigen Verwaltung des Iu-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0011.tif"
                n="XI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>3U

<lb/>stiz- Ministeriums für die Gesetz-Revision dar- 
<lb/>zulegen. ■ A

<lb/>Die vorliegende Darstellung der Ge- 
<lb/>si etz -Revision ist daher auf das, dem Ge- 
<lb/>setz-Revisions-Ministerium überwiesene^
<lb/>erste oder justiz-ministerielle Stadium und
<lb/>auf dasjenige beschränkt, was dasselbe hat leisten
<lb/>sollen und was dasselbe geleistet hat; der Fortgang
<lb/>der Gesetz-Revision in den ferneren Stadien kann
<lb/>erst nach deren Schluß dargestellt werden. Hier ist
<lb/>daher nur von dem ersteren, mithin von demjenigen
<lb/>Stadium die Rede, welches nur bestimmt ist, die
<lb/>bestehenden Gesetze zu revidiren und die revidirten
<lb/>Gesetzbücher abzufassen und der Prüfung und Bc-
<lb/>rathung der weiteren legislativen Stadien vorzule- 
<lb/>gen. Dieses Stadium ist mithin keinesweges beru- 
<lb/>fen, die revidirten Gesetzbücher unmittelbar ins
<lb/>Leben zu rufen, zwischen dem ersten. Stadium und
<lb/>dem Leben und der Einführung in dasselbe liegen
<lb/>vielmehr hie ferneren legislativen Stadien, deren
<lb/>Beruf cs ist, die Entwürfe des ersten Stadiums
<lb/>dazu zu befördern. Es ergiebt sich daher, auf welcher
<lb/>Unkunde die hin und wieder geäußerte Behauptung
<lb/>beruht, daß der Zeitraum, in welchem die Revision
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0012.tif"
                n="XII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>besteht, so geräumig sei, daß die revidirten Gesetz- 
<lb/>bücher längst in das Leben hätte treten können, und
<lb/>wie wenig diese Behauptung das Ministerium treffen
<lb/>-könne, da dessen Funktion mit der Abfassung und
<lb/>mit der Beförderung der Entwürfe der Gesetzbücher
<lb/>vollendet ist. Der Umfang des, zu diesem Zwecke
<lb/>dem Ministerium überwiesenen Gebiets, und der ihm
<lb/>gestellten Aufgabe war eben so groß, als die äußerm und
<lb/>inneren Schwierigkeiten der.Revision. Die Prüfung
<lb/>der ganzen allgemeinen materiellen und formellen Gesetz- 
<lb/>gebung der Monarchie und der Partikular-Gesetzge-
<lb/>bung von beinahe hundert vormaligen besonderen Län- 
<lb/>dern, deren Rechtszustand häufig um so schwieriger
<lb/>positiv zu ermitteln war, je kleiner sie selbst waren,
<lb/>die Vereinigung der älteren allgemeinen und der beson- •
<lb/>deren mit der späteren Gesetzgebung und mit dem heu- 
<lb/>tigen gesetzlichen Zustande, die Entwerfung der hier- 
<lb/>nach veränderten-neuen allgemeinen, so wie die Ab- 
<lb/>fassung der Gesetzbücher für alle diese Landestheile,
<lb/>und die Darlegung der Motive sowohl'für jene, als
<lb/>für diese, war die dem Gesetz-Revisions-Ministerium
<lb/>gestellte Aufgabe. Aus der gegenwärtigen Darstel- 
<lb/>lung ergiebt sich, daß diese Aufgabe in einem Zeit- 
<lb/>räume von zehn Jahren, zum Theil schon in der
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0013.tif"
                n="XIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>xm
</p>
            <p>

               <lb/>ersten Hälfte derselben erfüllt worden. In anderen
<lb/>Ländern hat inan sogar angeführt, daß alle diese Ar- 
<lb/>beiten in sehr wenigen Jahren vollendet worden
<lb/>seien. Welche möchten aber wohl diese Länder sein?
<lb/>So viel erstlich die Provinzialrechte betrifft,
<lb/>so würde es eine, dankenswerthe Bereicherung der
<lb/>Geschichte der Gesetzgebung'sein, wenn auch nur ein
<lb/>Staat nachgewiesen werden könnte, in welchem, ne- 
<lb/>ben der allgemeinen Gesetzgebnng, auch die besonderen
<lb/>Rechte aller — und dazu so zahlreicher — Landes-
<lb/>theile im Allgemeinen zwar aufrecht erhalten, aber
<lb/>nach den veränderten Verhältnissen abgeändert und
<lb/>schriftlich abgefaßt worden. Wollte man den Preu- 
<lb/>ßischen Staat selbst und die von Friedrich dem
<lb/>Großen angeordncte Abfassung der Provinzialrechte
<lb/>anführen; so würde sich ergeben, daß damals nur
<lb/>von einigen wenigen, derzeit kaum bezweifelten,
<lb/>durch keine neuere Gesetzgebung veränderten Pro- ^
<lb/>vinzialrechten die Rede war, und daß dennoch die
<lb/>Zusammenstellung derselben eine fast, zwanzigjäh- 
<lb/>rige und eine nicht vollendete Arbeit war. Selbst
<lb/>an der Feststellung der Provinzialrechte einzelner
<lb/>deutscher Länder und einzelner Provinzen des
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0014.tif"
                n="XIV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>Preußischen Staats ist feit Jahrhunderten l) gear- 
<lb/>beitet, sie aber, Ostpreußen abgerechnet, noch nir- 
<lb/>gend zu Stande gekommen. Wenn non allgemei- 
<lb/>nen Gesetzbüchern die Rede sein sollte; so dürste
<lb/>man gleichfalls wohl nach dem Staate fragen, dessen
<lb/>allgemeine Gesetzgebung, auch wenn gleichzeitig nicht
<lb/>eine solche Masse von Provinzialrechten festgestellt
<lb/>werden mußte, in einigen wenigen Jahren revidirt
<lb/>und umgearbeitet worden? wer der Fürst war, der
<lb/>eine solche Uebereilung eines der wichtigsten Ange- 
<lb/>legenheiten geduldet, und welches Volk eine solche
<lb/>Gesetzgebung dankbar ausgenommen hätte? Die Ge- 
<lb/>schichte kennt einen solchen Staat nicht. Sollte die
<lb/>französische Gesetzgebung, welche überhaupt von meh- 
<lb/>reren Seilen der deutschen als Muster vorgehalten wird,
<lb/>auch hier gemeint sein: so macht sie allerdings eine
<lb/>Ausnahme, und man muß insonderheit der, von
<lb/>Napoleon zur Entwerfung seines Ccxts niedergesetz- 
<lb/>ten Kommission den Ruhm lassen, den Entwurf dieses
<lb/>Gesetzbuchs in einigen Monaten abgefaßt zu ha- 
<lb/>ben, und dem Staatsrath zugestehen, daß er Zeit und

<lb/>__ - i


<lb/>1) Z. B. in der Mark Brandenburg, weshalb auf di?
<lb/>geschichtliche Einleitung in das revidirte Provinztalrecht
<lb/>der Mark Brandenburg Bezug genommen wird.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0015.tif"
                n="XV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>' , XV


<lb/>Kräfte auf Berathungen dieses krojst 6u Loäö civil
<lb/>Nicht verwandt habe, man muß dagegen aber auch zuge- 
<lb/>ben, daß das Wert selbst dafür allenthalben den Cha- 
<lb/>rakter einer solchen Ucbereilung und Unvollständigkcit
<lb/>— es wird deshalb auf das im §. 33. S. 138.
<lb/>angeführte, ebenso kompetente, als treffende Urtheil2)
<lb/>Bezug genommen — an.sich trägt. Wenn dies
<lb/>allerdings in dem damaligen "Zustande Frankreichs
<lb/>einige Entschuldigung finden mag ; so giebt es doch
<lb/>keine Entschuldigung für diejenigen, welche einen
<lb/>solchen Borgang uns nicht zur Warnung, sondern
<lb/>zum Muster anführen.

<lb/>Gründlichkeit und Vielseitigkeit der Ermittelung
<lb/>und Prüfung der Materialien und ihrer Resultate,
<lb/>die Mitwirkung und Theilnah'me an der Berathung
<lb/>von Seiten derjenigen, deren Rechte diese Gesetze
<lb/>betreffen, können zwar nicht das Werk einiger Jahre
<lb/>fein, geben aber dagegen auch die sicherste Gewähr
<lb/>für gerechte Gesetze. — Wer erwägt, daß die in
<lb/>einer so großen Anzahl verschiedener Landestheile
<lb/>vorhandenen Provinzialrcchte, geschriebene und un- 
<lb/>geschriebene, erst von Seiten der Gesetz-Revision ge-


<lb/>2) v.Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetz- 
<lb/>gebung und Rechtswissenschaft. (Heidelberg 1813.) S. 135ff.
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0016.tif"
                n="XVI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>sammelt und zusammengestellt, mit Abgeordneten
<lb/>der Provinzialstände berathen und in Entwürfe
<lb/>abgefaßt, diese Arbeiten aber demnächst von dem
<lb/>Ministerium aus dem vorgeschriebenen Standpunkte
<lb/>geprüft, begutachtet und in Entwürfe der Gesetz- 
<lb/>bücher abgesaßt und darauf den, in diesem Zeitraum
<lb/>alte drei Jahre Statt' gefundenen Provnrzial-Land-
<lb/>tagen zur Begutachtung vorgelegt werden mußten,
<lb/>diese aber, wie dies" bei einem großen Theile dieser
<lb/>Rechte der Fall war, bis zum nächsten Landtage
<lb/>ausgesetzt worden, wer endlich die Schwierigkeiten
<lb/>der sicheren Ermittelung eines großen Thcils dieser
<lb/>Rechte und der, auch die Wissenschaft berücksichti- 
<lb/>genden Bearbeitung derselben, so wie der. Bereini- 
<lb/>gung so vieler Männer zu gemeinschaftlichen Bera-
<lb/>thungen kennt, der wird sich überzeugen, daß das
<lb/>Gefetz-Revistons-Ministerium der ihm gestellten Aus- 
<lb/>gabe nicht früher hat genügen können, und ist darum
<lb/>in der gegenwärtigen Darstellung bei jedem einzel- 
<lb/>nen Theile dieser Aufgabe der auf denselben ver- 
<lb/>wendete Zeitraum angeführt.. Man hat wohl ge- 
<lb/>äußert, das Gesetz-Revisions-Ministerium habe auf
<lb/>die Ermittelung nicht bloß des bestehenden, sondern
<lb/>auch des früheren' Rechtszustandes dxr verschiede-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0017.tif"
                n="XVII"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0017"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>XVII
</p>
            <p>

               <lb/>neu Provinzen viele Zeit und Kräfte verwandt.
<lb/>Da die Gegenwart aus der Vergangenheit sich ent- 
<lb/>wickelt hat; so ist schwer einzusehn, wie der RechtS-
<lb/>i zusiand der erstcren, ohne Rücksicht auf den der letzteren,
<lb/>ermittelt und aufgefaßt werden könne. Es fehlt zwar
<lb/>nicht- an Berthcidigern derjenigen Gesetzgebungen,
<lb/>die weder auf Vergangenheit, noch auf Gegenwart
<lb/>Rücksicht nehmen, und dann bald wieder eine Ge--
<lb/>gcnwart erhalten, welche durch eine abermalige neue
<lb/>Tages - Gesetzgebung wiederum in Vergangenheit
<lb/>verwandelt werden muß. Eine solche Gesetzgebung
<lb/>ist indessen in Deutschland und insonderheit in Preu- 
<lb/>ßen unbekannt, und hoffentlich wird die Zeit, welche sich,
<lb/>zu derselben berufen finden könnte, nie erscheinen, son- 
<lb/>dern unS eine- Gesetzgebung ungeschwächt erhalten
<lb/>bleiben, die, gleich entfernt von übertriebener An- 
<lb/>hänglichkeit am Alten und von Neuerungs- und
<lb/>Nachahmungssucht, auf historischem Boden aus der
<lb/>Verfassung und aus den Verhältnissen und Be- 
<lb/>dürfnissen des Volks und des Landes, denselben
<lb/>nicht vorgreifend, in allmähliger Entwickelung her- 
<lb/>vorgeht 3). . .


<lb/>3) Hiemit stimmt auch die, oben (Aumerk. 2.) bemerkte
<lb/>Schrift überein, welche mißverstanden ist, wenn aus den, wider die
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0018.tif"
                n="XVIII"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0018"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>xvm
</p>
            <p>

               <lb/>Dies ist der Gesichtspunkt, welcher der Gesetz-
<lb/>Revision vorgeschrieben (§§. 4. und 8.) und in
<lb/>dem ersten Stadium derselben gewissenhaft festge- 
<lb/>haltenist.

<lb/>Berlin, den 24. November 1842.

<lb/>v. Kamptz.
</p>
            <p>

               <lb/>übertriebene, die Rechtswissenschaft paraliflrende, und die Zustände
<lb/>weder des Volks,, noch des Landes und der Jurisprudenz berücksich- 
<lb/>tigende Gesetzgebungssucht angeführten treffenden, Gründen, die An- 
<lb/>ficht, daß unsere Zeit für jede Gesetzgebung ungeeignet sei, gefolgert
<lb/>wird. Eben so würde ich mißverstanden werden, wenn man die, vor
<lb/>einigen fünfzig Jahren von einem Freunde, dem Professor Setden-
<lb/>stirker, und mir gemeinschaftlich, übernommene Vertheidigung *) des,
<lb/>aus Veranlassung der Abfassung des Allgemeinen Landrechts der da- 
<lb/>maligen Zeit von einigen Schriftstellern abgesprochenen Berufs zur
<lb/>Gesetzgebung nicht auf zweckmäßige Gesetzgebungen beschranken wollte.
</p>
            <p>

               <lb/>*) In der ^kleinen akademischen Schrift: Observationes quaedam de le- 
<lb/>gum retractandarum studia nostris temporibus haud inopportuno;
<lb/>defendit J. A. L. Seidensticker, adsumto , socio C* A# H,
<lb/>de Kamptz. Göttingeu 1790. 8.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0019.tif"
                n="XIX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Jnhalts-Ueberflcht,
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Allgemeine Grundsätze über die Preußische

<lb/>Gesetz-Revision-

<lb/>„ ... ' &lt; ,

<lb/>Erste Abtheilung: Veranlassung und Zweck

<lb/>derselben., . -

<lb/>1. Veranlassung (§§. l — 3.)

<lb/>2. Zweck (§. 4.)

<lb/>Zweite Abtheilung: Vorschriften für die Gesetz-
<lb/>Revision.

<lb/>1. Umfang derselben (§. 6.)

<lb/>2. Beibehaltung des subsidiairen Charakters des

<lb/>allgemeinen Gesetzbuchs (§.?.)

<lb/>3. Kein neues Gesetzbuch (§■ 8.)

<lb/>4. Abfassung förmlicher Gesetzbücher:

<lb/>a) Allgemeine Gesetzbücher (§. 9.)

<lb/>' / d) Provinzial-Gefetzbücher (§- 10.)

<lb/>5. Gründliche Bearbeitung (§. 11.)

<lb/>6. Vorschriften über das Verfahren bei der

<lb/>Gesetz-Revision (§§- 12. und 13.) ■

<lb/>**,2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0020.tif"
                n="XX"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0020"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>XX
</p>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Geschichte der Gesetz-Revision.

<lb/>I.' Erste Periode von 1817—1825 (§. 15.)

<lb/>II. Zweite Periode von 1825—1830 (§§. 16.

<lb/>und 17.)

<lb/>III. Dritte Periode von 1831—1842.

<lb/>Erste Abtheilung: Im Allgemeinen (§. 18.

<lb/>bis 20.) .

<lb/>Zweite Abtheilung: Geschichte der Revision'
<lb/>der einzelnen Rechte. '

<lb/>I, Allgemeine Rechte:

<lb/>A. das bürgerliche Recht:

<lb/>AA) das materielle Recht:

<lb/>A. das allgemeine bürgerliche
<lb/>Recht:

<lb/>1. Erster Theil: Die allgememen
<lb/>' Rechtsgrundsatze (§. 22.)

<lb/>2. Zweiter Theil: Das Sachenrecht
<lb/>^ ' (§• 23.)

<lb/>, 3) Dritter Theil: Das Obligatio-,

<lb/>- - ; nenrecht (§. 24.) • '

<lb/>4. Vierter Theil: Das Personen -
<lb/>und Fämilienrecht (§. 25.)

<lb/>5. Fünfter Theil: Das Erbrecht
<lb/>. (8.26.)

<lb/>6. Vereinigung dieser fünf Thrile als

<lb/>’ . ' Revidirter Entwurf des bürgerlichen

<lb/>' Gesetzbuchs für die Preußischen

<lb/>Staaten. Erstes Buch (§. 27;).
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0021.tif"
                n="XXI"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0021"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>XXI
</p>
            <p>

               <lb/>B. Besondere Gesetzbücher:

<lb/>1. Das Kirchen- und Schulrecht (§.28.)

<lb/>2. Das Lehnrecht (§. 29.) ,

<lb/>3. Das We'chselrecht (§. 30.)

<lb/>4. Das Handelsrecht (§. 31.)

<lb/>5. Das Bergrecht (§. 32.).

<lb/>BB) Das formelle Recht. — Pro&gt;
<lb/>zeßgefetzgebung (§. 33.).

<lb/>B. Die Strafgesetzgebung:

<lb/>AA) Das materielle Recht:

<lb/>A. Das allgemeine Strafrecht (§. 34.)

<lb/>B. Strafrecht für öffentliche Beamte

<lb/>(§•35.)

<lb/>C. Militair - Strafgesetzbuch (§. 36.)
<lb/>BB) Das formelle Strafrecht. —

<lb/>Die Straf - Prozeß - Ord- 
<lb/>nungen:

<lb/>A. die allgemeine Straf-Prozeß-Ord-
<lb/>- ? nung (§. 37.)

<lb/>. B. die Militair-Straf-Prozeß-Ordnung
<lb/>(§. 38.).

<lb/>ll. Provinzialrechte:

<lb/>A, Im Allgemeinen (§§.39—42.)

<lb/>B. Die einzelnen Provinzialrechte:

<lb/>1. Mark Brandenburg (§• 43.)

<lb/>2. Ost-Preußen (§. 44.)

<lb/>3. West-Preußen (§. 46.)

<lb/>4. Stadt und Gebiet Danzig (§. 46.)
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0022.tif"
                n="XXII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIX
</p>
            <p>

               <lb/>• 5. Herzogthum Alt- Vor- und Hinter-Pom-
<lb/>mern (§. 47.) r

<lb/>6. Herzogthum Neu-Vorpommern und Für- 

<lb/>stenthum Rügen (§. 48.)

<lb/>7. Herzogthum Magdeburg und Grafschaft

<lb/>Mansfeld (§. 49.)

<lb/>8. Fürstenthum Halberstadt (§. 50.) .

<lb/>9. Grafschaft Wernigerode (§. 51.)

<lb/>10. Fürstenthum Eichsfeld (§. 52.)

<lb/>'11. Fürstenthum Erfurt (§. 53.)

<lb/>12. Herzogthum Sachsen ($. 54.) •

<lb/>13. Markgrafthum Niederlausitz (§. 55.)

<lb/>14. Markgrafthum Oberlausitz (§. 56.)

<lb/>15. Herzogthum Schlesien (§. 57.)

<lb/>16. Großherzogthum Posen (§. 58.) •

<lb/>. * Provinzialrechte der Provinz Westphalen
<lb/>überhaupt (§. 59.)

<lb/>17. Fürstenthum Minden (§. 60.) ^

<lb/>18. Grafschaft Mark (§. 61.),

<lb/>19. Herzogthum Cseve (§. 62.)

<lb/>20. Herzogthum Westphalen (§. 63.)

<lb/>21. Fürstenthum Siegen (§. 64.)

<lb/>22. Fürstenthum Münster (§. 65.)

<lb/>23. Fürstenthum Paderborn (§. 66)

<lb/>24. Fürstenthum Corvey (§. 67.)

<lb/>25. 'Grafschaft Ravensberg (§. 68.)

<lb/>26. Grafschaft Tecklenburg (§. 69.)

<lb/>' 27. Obergrafschaft Lingen (§. 70.)

<lb/>28. Grafschaften Essen,Werd e n und Elten (§.71.)

<lb/>29. Stadt und Grafschaft Dortmund und Städte

<lb/>Soest und Lippstadt (§. 72.)
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0023.tif"
                n="XXIII"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXII
</p>
            <p>

               <lb/>30., Grafschaft und VesteReckling Hausen (8-73.)

<lb/>31. Grafschaften Wittgeusteiu und Berle- 

<lb/>burg (§. 74.)

<lb/>32. Grafschaft Steinfurt (§. 75.)

<lb/>33. Grafschaft Hohen-Limburg (§. 76.)

<lb/>34. Herrschaft Rheda (§. 770

<lb/>35. Herrschaft A«holt (§.' 78.)

<lb/>36. Herrschaften Ahaus und Bocholt (§. 79.)

<lb/>37. Grafschaft Horstmar (tz. 80.)

<lb/>38. Stanbesherrschaft Dülmen (§. 81.)

<lb/>39. Standesherrschaft Rh e ina-Wollbeck(§. 82.)

<lb/>40. Grafschaft Rietberg (§. 83.)

<lb/>41. Herrschaft Gehmen (§. 84.)

<lb/>42. Amt Reckenberg (§. 85.) ,

<lb/>* Rheinprovinz (§. 86.).

<lb/>43. Herzogthum B e r g (§. 87.) •

<lb/>* Ostwärts -es Rheins liegende Landes-
<lb/>. - theile des Regierungs-Bezirks Coblenz (§.88.)

<lb/>44. Grafschaften Sayn- Altenkirchen und

<lb/>Sayn-Hachenburg (§. 89.)

<lb/>45. Vormals Churkölnische Gebiete (tz. 90.)

<lb/>46. Vormals C hurtrier sch e Gebiete (§. 91.)

<lb/>47. Vormals Herzoglich Naffauische Gebiete

<lb/>(8:92.) , -

<lb/>48. Grafschaft Solms-Braunfels (§. 93.)

<lb/>49. Grafschaft Solms-Lich (§. 94.)

<lb/>50. Grafschaft Wied (§. 95.)

<lb/>51. Grafschaft Runkel (§. 96.)

<lb/>52. Herrschaft Schönsten, (§. 97.)

<lb/>53. Vormalige Reichsstadt Wetzlar mit ihrem

<lb/>Gebiete (§. 98.)
</p>
            <p>

               <lb/>t
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0024.tif"
                n="XXIV"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIV
</p>
            <p>

               <lb/>54. Kreise Rees und Duisburg (§. 99.)

<lb/>55. Westrheinische Landestheile (§. 100.)

<lb/>56. Herrschaft Gimborn-Neustadt (tz. 101.)

<lb/>57. Herrschaft' Homburg an der Marck

<lb/>(§. IW.)

<lb/>58. Herrschaft Wildenburg (§. 103.)

<lb/>59. Vormals Churkölnische Landestheile

<lb/>(8- 104.) .

<lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Resultate der Gesetz-Revision in ihrem
<lb/>ersten Stadium und gegenwärtige
<lb/>Lage derselben.

<lb/>I. Im Allgemeinen {§. 105.)

<lb/>II. Insonderh.eit in Rücksicht auf:

<lb/>1. das bürgerliche Recht:

<lb/>a) das allgemeine bürgerliche Recht (§. 106.)

<lb/>b) die Provinzialrrchte (§. 107.)

<lb/>2. die bürgerliche Prozeß-Gesetzgebung (§. 108.)

<lb/>3. - das materielle Strafrecht (§. 109.)-

<lb/>4. die Straf-Prozeß-Gesetzgebung (§.110.)

<lb/>III. Resume (§. 111.).

<lb/>Anlagen I. II. und III.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0025.tif"
                n="1"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0025"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt. ,

<lb/>Allgemeine Grundsätze über die Preu-
<lb/>. ßische Gesetz-Revision.

<lb/>Erste Abtheilnng.

<lb/>Veranlassung und Zweck derselben.

<lb/>&gt; _ ^ .

<lb/>1 ■ "• §• * ^ ; ;

<lb/>l. Veranlassung. .

<lb/>&amp;U, von des Königs Friedrich Wilhelm des
<lb/>Dritten Majestät angeordnete, Revision der Preu- 
<lb/>ßischen Gesetze ist nicht durch die Unvollständigkeit ober
<lb/>Mangelhaftigkeit der letztem in nbstmvto, sondern durch
<lb/>die Veränderungen veranlaßt, welche sie und der Rechts- 
<lb/>zustand überhaupt durch spätere Gesetzgebung in den wich- 
<lb/>tigsten inneren. Verhältnissen erhalten hatten. Die Ge- 
<lb/>setzbücher König Friedrich's II. waren zwar so wenig, wie
<lb/>irgend ein Gesetzbuch, von einzelnen Mängeln frei- allein
<lb/>zu deren Abhelfung würde es ihrer allgemeinen Revision
<lb/>nicht bedurft haben. Sie waren ohne Nruerungssucht
<lb/>und Nachahmung fremder Gesetzbücher, desto mehr aber

<lb/>1342. H. IIS. A
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>2 . ,


<lb/>mit sorgfältiger Rücksicht auf den, in allmähliger Ent»
<lb/>Wickelung auf historischem Boden im Lande vorhandenen,
<lb/>Rechtszustand abgefaßt, und entsprachen daher demselben^
<lb/>Je mehr dies ein glänzender Vorzug dieser Gesetzbücher &gt;
<lb/>war, desto fühlbarer mußte die Lücke sein, die entstand,
<lb/>als im ersten Jahrzehend dieses Jahrhunderts dieser Rechts«
<lb/>zustand in den wichtigsten Theilen durch eine neue Gesetz- 
<lb/>gebung und durch andere Verhältnisse mehr oder minder
<lb/>durchgreifend verändert und erschüttert worden, und diese
<lb/>- neue Gesetzgebung sich immer vollständiger ausbildete. Die
<lb/>Grundsätze dieser neuen Gesetzgebung waren von denen des
<lb/>, GesetzbuchesFriedrich'sH- so abweichend, daß letzteres, in 1
<lb/>soweit es von der neuen Gesetzgebung berührt ward, in
<lb/>derselben Unterging, und letztere von so erheblichem Um- 
<lb/>fange, daß sie ihre Wirkungen fast durch das ganze Gesctz-
<lb/>' buch äußerte. Des großen Königs Zweck, seinem Volke in
<lb/>dem Allgemeinen Landrecht ein festes gewisses, unzweifelhaf-
<lb/>, tes Gesetzbuch zu geben, konnte daher nicht mehr erreicht wer- 
<lb/>den/ da ein bedeutender Theil des Inhalts desselben und
<lb/>der Provinzialgesetze nicht mehr galt und über andere ,
<lb/>Theile Zweifel und Ungewißheit entstanden waren, wie
<lb/>dies die Erfahrung, die zweifelhaften Rechtsansichten und
<lb/>die schwankenden, sich widersprechenden richterlichen Er- 
<lb/>kenntnisse jener Zeit bestätigen. , —

<lb/>Diesen Nachtheilen konnte nur dadurch abgeholfen
<lb/>und den Gesetzbüchern ihre bisherige Festigkeit und Ge»
<lb/>Wißheit wiedergegeben werden, daß sie in Einklang mit der-
<lb/>späteren Gesetzgebung gebracht, nach der letzteren umgear- 
<lb/>beitet/ die neuere in die alte verwebt und die Bestimmun- 
<lb/>gen der letzteren anstatt der Vorschriften der'Gesetzbücher
<lb/>in dieselben ausgenommen wurden. Jener schwankender
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0027.tif"
                n="3"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtszustand erregte schon bald nach der neuen Gesetz,
<lb/>gebung sowohl den allgemeinen Wunsch nach einer sol- 
<lb/>chen Revision der allgemeinen Gesetzbücher, als die Auf.
<lb/>merksamkeit der Regierung. Die damaligen Verhältnisse er- '
<lb/>laubten indessen derzeit noch nicht die Revision der all-
<lb/>gemeinen Gesetzbücher vorzunehmen, sondern nur die der
<lb/>Provinzialrechte vorzubereiten.

<lb/>1 §• 2.

<lb/>Die Nothwendigkeit der letzter» war durch die. Lage,

<lb/>* worin die Provinzialgesetzgebung sich befand, in zwiefa- 
<lb/>cher Rücksicht bestätigt. Es war nicht allein ein be- 
<lb/>deutender Theil derselben durch die neuere Gesetzgebung
<lb/>abgeändert, und daher eine Revision derselben eben so noth-
<lb/>wendig, als die der' allgemeinen Gesetzbücher. Demnächst
<lb/>war aber Friedrichs des Zweiten Gesetzgebung in ihrem
<lb/>ganzen Umfange noch nicht vollendet, und insonderheit
<lb/>die vorgeschriebene Abfassung der'Provinzial«Gesetzbücher
<lb/>noch nicht erfolgt. Das in der Preußischen Monarchie
<lb/>geltende Privatrecht besteht, wie auF der allmäligen Ent-
<lb/>' stehung der Monarchie sich von selbst ergiebt, aus zwei
<lb/>■ Theilen, nämlich ans dem allgemeinen Rechte und
<lb/>aus dem in jeder einzelnen Provinz geltenden beson- 
<lb/>dern Rechte (Provinzialrecht). Nach den Grund- 
<lb/>sätzen des civilisirten Europq's, und insbesondere Deutsch«
<lb/>land's, gehen die einem Lande eigenthümlichen Privat- 
<lb/>rechte, wenn dasselbe vermöge Successionsrechts, Frie-
<lb/>/densschlüsse oder aus anderen Gründen unter eine andere,
<lb/>Hoheit-übergeht, keinesweges unter, sondern werden den'
<lb/>Unterthanen erhalten; das republikanische und das kaiserliche
<lb/>Frankreich allein verletzte diesen Grundsatz. Die Bran-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0028.tif"
                n="4"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>denburgischen Regenten insonderheit erhielten und bestä- 
<lb/>tigten seit den ältesten Zeiten den nach und nach un- 
<lb/>ter ihrem Scepter vereinigten einzelner Ländern ihre Pro-
<lb/>vinzialrechte, welche sich daher in. denselben fortwährend
<lb/>in gesetzlicher Kraft erhalten haben, und wesentlich zu dem
<lb/>ganzen Gesetzgebungs-System gehören und mit dem all- 
<lb/>gemeinen Gesetzbuch ein Ganzes bilden ').

<lb/>Die Provinzialrechte beruhen, ihrem Ursprünge nach,
<lb/>theils auf älteren deutschen Volksrechten, theils auf den
<lb/>ältesten Stadtrechten , theils aber auf Landesgewohn- 
<lb/>heiten, durch welche auch die wenigen schriftlich abgefaß-'
<lb/>ten Quellen weiter ausgebildet wurden. Auch in den
<lb/>jetzigen Preußischen Staaten war schon im zwölften und
<lb/>dreizehnten Jahrhundert die schriftliche Abfassung der Ge- 
<lb/>wohnheitsrechte durch einzelne Rechtsbüchek, Statuten,

<lb/>. Scheffenbücher u. s. w. zur Aufrechthaltung der Landes- 
<lb/>rechte und Gewohnheiten hin und wieder nothwendig ge- 
<lb/>worden, da damals weder die Landeshoheit, nach die lan- 
<lb/>desherrliche Gesetzgebunßsmacht ausgebildet genug war,-
<lb/>um sie durch Gesetze zu sichern. ' Allein auch diese
<lb/>schriftlichen autonomischen Rechte vermochten, bei den nach
<lb/>und nach veränderten Verhältnissen schon nach einigen
<lb/>Jahrhunderten nicht mehr einen sichern und gewissen Rechts-
<lb/>zustand zu erhalten, und ward daher schon im. fünfzehnten,
<lb/>noch mehr aber im sechszehnten Jahrhundert anerkannt, daß
<lb/>die Verfassung und das Verfahren des Mittelalters für
<lb/>die damaligen Verhältnisse keinesweges mehr genügten,

<lb/>-1) Königliches Publikandum vom 22. August 1798:
<lb/>^.die Provinzial-Landrechte müssen mit dem Allgemeinen Landrechte
<lb/>,,ein Ganze« ausmachen". E di kten-S am m lu u g Th. X. S. 1689.
<lb/>und v. Rabe Sam ml. Bd. V. S. 188:
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0029.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>sondern daß zur Erhaltung der Landesgewohnheiten und
<lb/>des Rechtszustandes die landesherrliche Gesetzge- 
<lb/>bungsmacht und .die schriftliche Abfassung in
<lb/>ein Gesetzbuch (Landesordnung) und dessen Publi- 
<lb/>kation unter landesherrlicher Autorität er- 
<lb/>forderlich sei.' Fast in ganz Deutschland, und inson- 
<lb/>derheit in den jetzt zur Preußischen Monarchie gehörigen
<lb/>Provinzen, ward im sechszehnten und siebenzchnten Jahr- 
<lb/>hundert diese Verbesserung- des Gesetzzusiandes von den
<lb/>^andstanden in Antrag gebracht und von den Landesherren
<lb/>zugestchert. - In mehreren dieser Provinzen ist sie erfolgt,
<lb/>in anderen aber versucht, jedoch durch Umstände , ver- 
<lb/>hindert, in diesem Falle- aber von den Landständen
<lb/>forttwährend in Erinnerung gebrachtund von den
<lb/>Regenten wiederholentlich zugestchert und vorgeschrie-
<lb/>ben. Indessen waren diese -ersten Codifikationen der
<lb/>Provinzialrechte nicht allenthalben mit gehöriger Sorgfalt
<lb/>erfolgt, oder bedurften bei der weiteren Ausbildung des
<lb/>Rechtszustandes einer Revision, odet, wo sie früher nicht
<lb/>zu Stande gekommen war, dieser Revision und der schrift- 
<lb/>lichen Abfassung eines Provinzialrechts. So wie dies in
<lb/>den mehrsteil deutschen Landern im siebenzehnten und acht- 
<lb/>zehnten Jahrhunderte der Fall war, so fand dies auch
<lb/>in der Preußischen Monarchie Statt.

<lb/>Es ist "bekannt, daß sowohl der König Friedrich
<lb/>Wilhelm I., als der König Friedrich II. bei den Verbes-.
<lb/>serungen der Gesetzgebung in ihren Staaten auf die Samm- 
<lb/>lung der Provinzialrechte und auf deren schriftliche Re- 
<lb/>daktion , in ein Provinzialrecht Bedacht nahmen, daß je-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Z. B. in der Mark Brandenburg. Vergl. die Anmerk. 5.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0030.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>6 ' .. , . , '

<lb/>doch diese Aufgabe unter ihrer Regierung nicht gelöset werden
<lb/>konnte. Als König Friedrich der Zweite die Abfassung
<lb/>eines festen und bestimmten allgemeinen Gesetzbuches be- 
<lb/>schloß, ergab es sich von selbst, daß der Rechtsungewiß- 
<lb/>heit weder vollständig, noch konsequent abgeholfen wer- 
<lb/>ben könne, wenn nur das gemeine Recht klar und bestimmt
<lb/>abgefaßt, das Provinzialrecht aber in seiner bisherigen
<lb/>Lage gelassen, und nicht auch revidirt und schriftlich in
<lb/>ein Gesetzbuch abgefaßt, und letzteres promülgirt werde,
<lb/>sondern.dessen Existenz, Gültigkeit und Umfang erst in
<lb/>jedem einzelnen Falle durch kostbare Prozesse .ermittelt und
<lb/>dasselbe von den Gerichtshöfen bald für vorhanden, bald
<lb/>für nicht vorhanden angenommen werde.

<lb/>Diese Nothwendigkeit lag so offen vor, daß der Groß- 
<lb/>kanzler v. warmer in den dem Könige vorgelegten Plan
<lb/>der Gesetzgebung die Feststellung und Codifikatkon der Pro- 
<lb/>vinzialrechte aufnahm, und der König Friedrich H. sie in der
<lb/>Kabinets-Ordre vom 6. April 1780 an den Justizminister
<lb/>v. Carmer eine „all wir ab Io Idee" nannte und geneh-
<lb/>migte: „Dabei aber muß Ich sagen", bemerkte der König in
<lb/>demselben, „daß gewisse Gebräuche in den differenten Pro-
<lb/>„vkntzien sind, wo also kein General-Gesetz zu machen stehet;
<lb/>„man muß daher immer mit auf die uralten Gebräuche in
<lb/>.„den Provintzien sehen, daß solche nicht übern Haufen gehen,
<lb/>„denn zum Exempel in Schlesien, wie Euch selbst bekannt
<lb/>„ist, differirt es mit andern Provintzien wegen der Erb-
<lb/>„schaften, im Cleveschen differirt es, weile die Bauern
<lb/>„dorten nur eigentliche Pächter sind: In Pommern und
<lb/>„Westpreußen wegen der Leibeigenschaft und in Oberschle-
<lb/>„sien eben so wohl, und so hakt eine jede Provintz ihre
<lb/>„alten Gebräuche; also ist nicht möglich, daß ein Ge-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0031.tif"
                n="7"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>. .7

<lb/>„neral-Gesetz sein kam», sondern bei allen Provintzien, wo
<lb/>„differente Gebräuche sind , muß ein Unterschied gemacht
<lb/>„werden.— Ueberhaupt ist Eure Idee hierüber ad-
<lb/>„uiirable und kommt es nur darauf an, wie das zum
<lb/>„Besten anzufangen und auszuführen, um die differente
<lb/>„-Weitläuftigkeiten in allen Sachen zu koupiren, und um
<lb/>„den Endzweck recht zu erreiche»», möchte es wohl nö«
<lb/>„thig sein, nach den differenten Gebräuchen in
<lb/>„den Provintzien für jede ein besonderes Ge-
<lb/>„setz zu machen, nehmlich vor Schlesien, vor
<lb/>„Preußen, vor Pommern und die Neumark, vor .
<lb/>„die Kurmark, vor das Magdeburgsche und
<lb/>„Haiberstädtsche, vor Minden und Ravens-
<lb/>„berg, vor Cleve und die Grafschaft Mark und
<lb/>„vor Ostfrtesland wieder ein anderes: wie ge-
<lb/>„saget, Eure Idee hierüber ist admirable und
<lb/>„Ihr werdet Euch einen unsterblichen Nahmen
<lb/>„machen, wenn Ihr die Sachen wegen Verbes- 
<lb/>serung der Gesetze recht in Ordnung bringet-
<lb/>Ich überlasse Euch also das Weitere darunter vorzu»
<lb/>„nehmen , wie Ihr es zur Erreichung der Absicht am be-
<lb/>„sten findet'").

<lb/>Es ward daher vorgeschrieben, daß in jeder Pro- 
<lb/>vinz die Provinzialrechte spätestens bis zum 1. Januar
<lb/>1796 revidirt, iit besondere Provinzial-Gesetzbücher verfaßt
<lb/>und als „besonderes Gesetzbuch der Provinz"
<lb/>publizirk werden sollten *); tn den verschiedenen Provin-

<lb/>3) Zn den Jahrbüchern für die Preuß. Gesetzgebnng
<lb/>Bd.XI.VI. S. 225.) '

<lb/>-4) Derord. vom 20. März 1791. PubliikattonS - Pa- 
<lb/>lent vom 5. Febr. 1794. H. Z. ff.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0032.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>{
</p>
            <p>

               <lb/>8


<lb/>zen wurden die Provinzial-Gesetzbücher von den Lau«/
<lb/>des-Justizkollegien mit den Deputirten der Stande aus- 
<lb/>gearbeitet, obwohl in einigen , z.B. in der Mark Bran- 
<lb/>denburg, nicht vollendet *).. Durch den Krieg von 1806
<lb/>- gerieth diese ganze« Angelegenheit in Stillstand und nur
<lb/>das Provinzialrecht in Ostpreußen ist vollendet und pu-
<lb/>’ blizirt.

<lb/>Friedrich's- Gesetzgebung ist. daher nur in Ansehung
<lb/>des gemeinen Rechts beendigt, rücksichtlich der Provinzial- 
<lb/>rechte aber noch nicht zur Ausführung gekommen.

<lb/>Die nach wiederhergestelltem Frieden eingetretene Ge-'
<lb/>setzgebung hatte nicht bloß die Vorschriften der allgemeinen
<lb/>Gesetzbücher, sondern auch die Provinzialrechte verändert ■
<lb/>und beschränkt, letztere bedurften daher dringend einer Re- 
<lb/>vision und einer gesetzlichen Feststellung der durch die
<lb/>neuere Gesetzgebung erfolgten Veränderungen. Das Be-
<lb/>dürfniß.ward allgemein und auch von der Regierung ge- 
<lb/>fühlt; das Justizministerium wies daher, um dies tjorzu- ,
<lb/>bereiten, schon durch das Reskript vom 3. Januar 1810
<lb/>die Oberlandesgerichte an:

<lb/>die in den Provinzen aus den neueren Verordnun- 
<lb/>gen, besonders aus dem Edikt vom 9. Oktbr. 1807 '
<lb/>und der Städteordnung, entstandenen Veränderun- 
<lb/>gen der Provinzialgesetze als einen Nachtrag (zu
<lb/>dem bereits vor 1806 vorgelegtcn Entwürfe) zusam- 
<lb/>men zu fassen und im Entwürfe zur Prüfung und
<lb/>Genehmigung einzusenden,

<lb/>5) Die Geschichte dieser Anträge und Zusicherungen ist in An- 
<lb/>sehung der Mark Brandenburg in der Vorrede zum: Revididten
<lb/>Entwurf des Prov^inzialrechts der Mark Brandenburg
<lb/>Th eil I. Abth. 1. ( Berlin 1841) entwickelt. -
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0033.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>9

<lb/>und wiederholte diese Anweisung durch mehrere-spätere
<lb/>Reskripte^). Von mehreren, Landes-Jusiizkollegien. ist der-
<lb/>-Entwurf der Veränderungen des Provinzialrechts. durch
<lb/>die seit dem Tilsiter Frieden ergangenen neuen Verordnung
<lb/>gen abgefaßt und/ dem -Justizministerium eingereicht').
<lb/>Die Revision, sowohl des gemeinen, als des-Provinzial-,
<lb/>rechts, mußte indessen unter den bald folgenden politischem
<lb/>Verhältnissen -auf sich beruhen -bleiben, und sind: die;
<lb/>aus dieser Ungewißheit der Provinzialrechte hervorgehenden
<lb/>Nachtheile eben so bekannt, als durch die zahllosen gericht»
<lb/>lichen und außergerichtlichen Weiterungen, in wieweit sie-
<lb/>durch die neuere Gesetzgebung verändert worben, hinrei- 
<lb/>chend bestätigt., Die Abstellung dieser Verwirrung durch,
<lb/>gesetzliche Bestimmungen war um so mehr dringendes Be-
<lb/>dürfniß, als die Gerichtshöfe selbst in ihren Urtheilen 'dar- 
<lb/>über die verschiedenartigsten, oft geradezu entgegengesetzten
<lb/>Grundsätze annahmen«), und sogar die Ansicht aufkam
<lb/>und selbst von Justizmännern vertheidigt ward, daß die .
<lb/>Provinzialrechte untergegangen und es ein Verdienst der
<lb/>Gerichtshöfe sei, dies durch ihre Erkenntnisse bewirkt und
<lb/>das Allgemeine Landrecht aus einem subsidiären' Gesetz- 
<lb/>buch in ein prinzipales umgeschaffen zu haben. ®). '

<lb/>Sq unsicher, schwankend und erschüttert war der
<lb/>provinzielle Rechtszustand, als die glorreiche Entwickelung
<lb/>der äußeren Verhältnisse Preußens- die Hindernisse besei-

<lb/>6) Zahrbücff-er.für die Preußifthe^Gesetzgebunq tc.

<lb/>58b. XVIII. ©. 114. ' • '

<lb/>7) Jahrbücher rc. a chO. S. 146. 154. 164. 189 ff.

<lb/>8) Merkwürdige Beispiele geben die Prozesse über daö s. g.
<lb/>Schutzgeld. Bcrgl. Jahrbücher Bd. LV. S. 1. ff.

<lb/>9) Der,Aufsatz in den Jahrbüchern Bd. XXXIN S. t69ff.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0034.tif"
                n="10"
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            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>tigte, -welche in den zunächst voraufgegangenen Jahren
<lb/>den Werken des Friedens entgegengestanden und insonber-
<lb/>heit- des Königs Friedrich Wilhelm des Dritten Majestät,
<lb/>dessen Sorgfalt während seiner von Gott gesegneten langen
<lb/>Regierung ünabläßig darauf gerichtet war, seinem Volke
<lb/>ein klarech festes Recht zu sichern, bls dahin nicht gestattet
<lb/>hatten, die durch unglückliche Ereignisse unterbrochenen Ar»
<lb/>beiten der Sicherstellung der Provinzialrechte wieder aufneh»
<lb/>men zu lassem Das Bedürfniß war von allen Seiten, in»
<lb/>sonderheit in Beziehung auf die Provinzialrechte gefühlt,
<lb/>und selbst diejenigen, welche 'in der Abschaffung aller Pro»
<lb/>vinzialrechte keine Ungerechtigkeit, sondern das Heil der
<lb/>Rechtspflege fanden, mußten zugeben, daß sie in der ge- 
<lb/>genwärtigen Lage nicht bleiben konnten, sondern entweder
<lb/>abgeschafft oder gesetzlich näher bestimmt werden mußten.

<lb/>• ■ 8- 3. ' ; . ; ■

<lb/>Aus dieser Darstellung ergiebt sich die Veranlassung
<lb/>der Revision, sowohl der allgemeinen, als der Provin- 
<lb/>zialrechte, und daß sie in dem schwankenden und zweifel- 
<lb/>haft gewordenen Zustand der allgemeinen Gesetzbücher
<lb/>und der Provinzialrrchte und in dem bringenden Be- 
<lb/>dürfniß lag, den sichern Rechtszustand wieder herzustel- 
<lb/>len, dessen Erreichung seit Jahrhunderten bas Ziel der
<lb/>Gesetzgebung der Chürfürsten und Könige aus dem Hause
<lb/>Brandenburg gewesen war.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0035.tif"
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            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>' ■ §•*•

<lb/>2. Zweck der Gesetzreviston.

<lb/>Der Zweck der Gesetzrevision geht aus ihrer Veran.
<lb/>lassung hervor und ward durch die derselbe» zur Nicht»
<lb/>schnür gegebenen Vorschriften bestätigt. -

<lb/>Nicht ein andres, nicht ein neues Recht
<lb/>und Gesetzbuch, nicht die Ueberpflanzung neue»
<lb/>rer Gesetzgebungen aus fremden Klimaten,
<lb/>sondern die Befestigung des auf heimathlichem
<lb/>Grund undBoden unter der vereinigten sorg«
<lb/>samen Pflege unserer weisen Regenten und
<lb/>unserer eigenen Voreltern hervorgegangenen
<lb/>Rechts, durch Wiederherstellstng des durch
<lb/>neuere Ereignisse bedeutend gestörten Ein- 
<lb/>klangs desselben mit dem durch diese Ereig- 
<lb/>nisse begründeten wirklichen Rechtszustande,
<lb/>war der Zwe ck der Gesetz revisio n. Kein neues,
<lb/>sondern ein festes, bestimmtes Recht und Ge- 
<lb/>setzbuch sollte durch sie erwirkt werden, daher
<lb/>sollten die bestehenden Gesetzbücher und übri- 
<lb/>gen Gesetze mit der neueren Gesetzgebung und
<lb/>dem daraus hervorgegangenen neueren Rechts»
<lb/>zustande inUebereinstimmung gebracht, ihnen
<lb/>angepaßt und so umgearbeitek und in einan- 
<lb/>der verwebt als Gesetzbücher abgefaßt und
<lb/>promulgirt werden.

<lb/>Dieser Zweck ergiebt sich nicht allein ans das Un- 
<lb/>verkennbarste aus der Geschichte und Veranlassung der
<lb/>Gesetzreviston, sondern ist auch von des Königs Maje- 
<lb/>stät bei deren Anordnung ausdrücklich ausgesprochen:
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0036.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>„Das Allgemeine Lanbrecht und dir st)e»
<lb/>„richtsordnung erfordern eine Revi»
<lb/>„sion, um beide den Veränderungen an-
<lb/>. „zupassen, die seit ihrer Publikation vor»
<lb/>v&gt;-- „gefallen sind,0). , ' ; ;

<lb/>„Es ist nicht Mein Wille — erklärte Se. Ma- 
<lb/>jestät in der Allerhöchsten? Kabinrts-Ordre vom 24. Juli
<lb/>1826?!').ein neues Gesetzbuch in die Stelle
<lb/>„desgegenwärtigen trete» zu lassen.-—Meine
<lb/>„Absicht ist vielmehr, daß die jetzt bestehende
<lb/>„Gesetzgebung zum Grunde gelegt und auf»
<lb/>„r.echt erhalten werde, daß aber in das Land-
<lb/>„recht-? und die. Gerichtsordnung nicht bloß
<lb/>„eingeschaltet- werde, was seit ihrer Emana- 
<lb/>tion neu hinzstgekommen oder gbgeändert
<lb/>„ist, sondern daß dasjenige, was sich nach den
<lb/>„vnn den Gerichts- und Verwaltungsbehör»
<lb/>„den aus mehrjähriger Erfahrung geschöpf- 
<lb/>ten Bemerkungen in . der Ausführung und
<lb/>„Anwendung entweder an sich als unrichtig,
<lb/>„Mangelhaft, unbestimmt oder auch für das
<lb/>„Bedürfniß der gegenwärtigen Verhältnisse
<lb/>„unzureichend erwiesen /hat, einer gründli-
<lb/>„chen Prüfung unterworfen und nach dem Re- 
<lb/>sultat derselben berichtigt, ergänzt, erläu- 
<lb/>tert und vervollkom,net werde". V

<lb/>Dieser Gesichtspunkt ist im ganzen Laufe der Revi- 
<lb/>sion genau festgehalten-und die letzte von einer Ge».

<lb/>'' 10) Königliche KabinetS-Ordre vom Z. Novbr. 1817.

<lb/>(Ges.-.Samwl. S. 289.) . ^ -

<lb/>11)- In der Anlage I. abgedruckt.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0037.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>setzgebung geschieden, die weder an bestimmte, aufrecht zu
<lb/>erhaltende Gesetzen, noch an bestimmte, ihnen zu substi«
<lb/>tuirende Grundsätze gebunden ist. Mit Recht äußerte daher
<lb/>der Justizminister, Graf v. Dankelmann in dem, dem
<lb/>Staatsministerium vorgelegten Votum vom 1'. Dezember
<lb/>1825: „Es sollen nicht neue Gesetze entworfen,-sondern
<lb/>„die bestehenden revidirt werden. Die Grundlagen
<lb/>„müssen daher die bestehenden Gesetzbücher geben, und es
<lb/>^,wird nur darauf ankommen, sie zu ergänzen und ab«
<lb/>zuändern. Ergänzungen sind in so fern-noth«
<lb/>„wendig, als seit der Publikation der Gesetzbücher man-
<lb/>„nigfaltige neue Gesetze erschienen sind, welche bei der ge«
<lb/>„genwärtigen Bearbeitung aufzunehmen sind. Schwieri-
<lb/>„ger ist allerdings der Punkt des Abänderns. Es ist
<lb/>„in der That nothwenbig, sich gleich frei von Neuerungs-
<lb/>„sucht und blinder Liebe zum Neuen und von Vorurthei-
<lb/>„len gegen^alles Neue, bloß weil es neu ist, frei zu hak«
<lb/>,,'ten. Ich kann indeß nicht läugnen, daß jedes bestehende
<lb/>„Gesetz schon deshalb einen Werth für mich hat, weil es
<lb/>„besteht, und daß daher nach meiner vorläufigen Ansicht
<lb/>„nur dann ;N Abänderungen zu schreiten wäre, wenn eine
<lb/>„langjährige Erfahrung' ergiebt, daß das bestehende man»,
<lb/>„gelhaft sei und einer Verbesserung bedürfe". Diese An»
<lb/>sicht eröffnet« der Graf Danlke lmann durch das Circu- 
<lb/>lar vom 3. desselben Monats der Gesetzrevisions-Kommis-
<lb/>sion und durch das Reskript vom 26. eben desselben Mo- 
<lb/>nats den sämmtlichen Oberlandesgerichten, so wie er auch
<lb/>in dem über den in der Gesetz-Revision im Staatsministe- 
<lb/>rium und im Staatsrath anzuordnenden Geschäftsgang
<lb/>unterm 17. Februar 1830 dem erstem vorgelegten Gut- 
<lb/>achten äußerte:, «es kommt nicht darauf an,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0038.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>14 ' ' -

<lb/>„neue Gesetzbücher zu entwerfen, sondern die
<lb/>„bestehenden Gesetze vom praktischen Stand»
<lb/>„punkte aus zu revidiren; nur bei denjenigen
<lb/>„Gegenständen soll, von den bisherigen Ge»
<lb/>„setzen abgewichen werden, bei welchen die Er-
<lb/>„fahrung Mängel gezeigt hat und ein unzwei-
<lb/>„felhaftes Bedürfniß für eine Abänderung er- 
<lb/>nannt worden". Hiermit übereinstimmend bemerkte
<lb/>das Staatsministerium in dem über diesen Gegenstand
<lb/>an des Königs Majestät erstatteten Bericht vom 30. April
<lb/>1833: „denn die gegenwärtige Gesetz-Revision
<lb/>„soll nach Sr. König!. Majestät wiederholtem
<lb/>„ausdrücklichen Befehl keine neue Gesetzge- 
<lb/>bung, sondern nur eine Revision der jetzt be-
<lb/>„stehenden sein; es liege derselben mithin
<lb/>„das Prinzip zum Grunde, bei den Grundsätzen
<lb/>„der jetzigen Gesetzgebung stehen zu bleiben
<lb/>„und Aenderungen derselben nur dann vorzu-
<lb/>„nehmen, wenn praktisches Bedürfniß solche
<lb/>„erheische Es werden daher die revidirten
<lb/>„Gesetze meistens nur diejenigen Grundsätze
<lb/>„enthalten, welche sich in der bisherigen Ge«
<lb/>„ setzgebung schon fanden". — Daher ward, wie
<lb/>weiter unten näher angeführt werben wird, die Berathung
<lb/>über die neuen Gesetzbücher in den weiteren Stadien le- 
<lb/>diglich auf die neuen Bestimmungen beschränkt, und aus
<lb/>eben dem Grunde bedurfte es, als es sich ergeben hatte,
<lb/>daß das in dem Allgemeinen Landrechte enthaltene Straf- 
<lb/>recht durch eine bloße Revision die erforderliche Vollstän- 
<lb/>digkeit nicht erhalten könne, sondern die Aufstellung eines
<lb/>neuen Strafgesetzbuchs erforderlich sei, dazu der besonderen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0039.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>Königlichen Genehmigung V*). Daher hat auch das Gesetz-
<lb/>revisions-Ministerium, wenn bei besonderen Verhältnissen
<lb/>in Revisionsarbeiten Bestimmungen, welche die Grenzen der
<lb/>Revision überschreiten, nythwendig wurden, sie nicht als
<lb/>Revisionsbeschlüsse ausgenommen,' sondern nur als Vor- 
<lb/>schlag hingegeben. So ist während der ganzen Gesetzre- 
<lb/>vision von derselben der legislative Weg stets sehr scharf ge- 
<lb/>trennt geblieben und durch die erster« überall nicht verän- 
<lb/>dert, sondern in seiner bisherigen Organisation geblieben,
<lb/>vermöge deren er zunächst zum Ressort des betreffenden
<lb/>Ministeriums gehört *3).. Vor den Minister der Gesetzge- 
<lb/>bung gehört daher nur die Revision, Berichtigung und
<lb/>Vervollständigung der bestehenden Gesetze nach dem,
<lb/>oben angedeuteten Standpunkt, dagegen aber die fort- 
<lb/>laufende neue Gesetzgebung vor die, welchen sie durch
<lb/>die organischen Verwaltungsgesetze überwiesen ist. Unge- 
<lb/>achtet diese Grenzen klar und bestimmt genug selbst
<lb/>schon aus den Begriffen hervörgehen; so sind sie doch hau,
<lb/>fig von dem mit den wahren Verhältnissen unbekannten
<lb/>Theil des Publikums übersehen, und daher Ansprüche an
<lb/>das Ministerium der Gesetzrevision gemacht und von dem,
<lb/>selben Erwartungen, und insonderheit die der Schö- 
<lb/>pfung einer über alles.sich verbreitenden neuen Gesetzge- 
<lb/>bung gehegt, die zu dessen Geschäftskreise und Beruf über,
<lb/>all nicht gehören und von ihm ohne Ueberschreitung sei- 
<lb/>ner Befugnisse überall nicht erfüllt werden konnten").
<lb/>Durch diese Organisation war aber die Fortbildung der Gesetz,

<lb/>12) Anlage II. i

<lb/>13) Dieser legislative Weg ward nach diesem Grundsatz durch
<lb/>den Staats - Ministerialbeschluß vom 18. Dezbr. 1832 näher bestimmt.

<lb/>. 14) Merkwürdig genug ward das Gesetzrevistons-Ministerium
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0040.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>gebung überall nicht ausgeschlossen, sondern eben so Vorbe- 
<lb/>halten, als wenn die Revision der bestehenden Gesetze nicht
<lb/>angeordnet gewesen wäre. Da die Fortbildung der Gesetz- 
<lb/>gebung und Erlassung neuer Gesetze kein absolutes Gebot
<lb/>-ist und nicht bloß deshalb erfolgen muß, um die Thätigkeit
<lb/>des Gesetzgebers zu bestätigen oder um Theorien in's Leben
<lb/>zu rufen/ sondern, wenn sie wahrhaft wohlthätig sein soll,
<lb/>nur aus den Bedürfnissen des Lebens und des Landes
<lb/>hervorgehen und' mit voller Kenntniß des praktischen Ver- 
<lb/>hältnisses geleitet werden muß; so ist sie sehr weise zunächst
<lb/>denjenigen Behörden überwiesen, welche mit diesen Ver- 
<lb/>hältnissen und Bedürfnissen des Lebens vertrauet sind und
<lb/>sie praktisch am vollständigsten zu übersehen vermögen.
<lb/>Sehr unangemessen würde es. daher gewesen sein, diese
<lb/>so lange bestehende Ordnung. zu stören und die Fortbil- 
<lb/>dung der Gesetzgebung einem Ministerium zu übertragen,
<lb/>welches , um der Berichtigung der bestehenden Gesetzge- 
<lb/>bung sich ungestört widmen zu können, von aller prakti-
<lb/>-— -- , , _ schen

<lb/>oft als Nachfolger der ehemaligen Gesetzkommisffon, und-diese dabei
<lb/>irrthümltcherweise als eine selbstthatkge, gesetzgebende Behörde ange- 
<lb/>sehen, obwohl sie lediglich eine dem Justizminister'und dem GssUeral-
<lb/>Direktorium untergeordnete, blos begutachtende Behörde war und bei der
<lb/>damaligen Besetzung, der Ministerien eben so nützlich war, als sie
<lb/>.unter veränderten Verhältnissen und bei der Errichtung des Staais-
<lb/>raths gegenwärtig ganz überflüssig und ein neues Hemmniß des Ge- 
<lb/>schäftsganges sein würde. Als die Gesetz-Kommission errichtet ward,
<lb/>bestand das Justizministerium nur aus einigen, noch mit anderen Ge- 
<lb/>schäften belasteten Rathen und der Staatsrath, und insonderheit des- 
<lb/>sen Justiz-Abtheilung, war nicht vorhanden, mithin eine Behörde nö-
<lb/>thjg, um die im Sauf der Verwaltung vorgekommenen zweifelhaften
<lb/>Rechtsfragen vor deren Entscheidung gründliche zu erörtern.^ An der
<lb/>Berathung und Abfassung' des Allgemeinen Landrechts und der
<lb/>übrigen Gesetzbücher hat die Gesetz-Kommission als solche bekannt- 
<lb/>lich überall nicht Theil genommen.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0041.tif"
                n="17"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>scheu Verwaltung entbunden und, am wenigsten in der
<lb/>Lage ist, die praktischen Bedürfnisse des Landes und des
<lb/>Volkes und die Mittel-, ihnen abzuhelfen, zu übersehen
<lb/>und zu beurtheilen, und welches daher, insofern nicht
<lb/>-die Persönlichkeit der Mitglieder desselben dagegen eine
<lb/>Gewähr gegeben, die Gesetzgebung nacl&gt; bloßen Theorien
<lb/>und Systemen, ohne Rücksicht auf die ihm unbekannten
<lb/>praktischen Bedürfnisse des Landes, fortgebildet haben würde.
<lb/>Das Gesetzrevisions - Ministerium hat sich daher strenge
<lb/>innerhalb der ihm von des Königs Majestät vorgeschrie- 
<lb/>benen Schranken seines Berufs gehalten.
</p>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheilung.

<lb/>Vorschriften für die Gesetz-Revision.

<lb/>§. 5.

<lb/>Obgleich die Richtung der Gesetz-Revision aus ihrem
<lb/>Zweck hinreichend hervorging; so ward sie. doch durch
<lb/>mehrere Königliche Vorschriften näher bezeichnet/

<lb/>.Die erheblicheren derselben sind folgende:

<lb/>§.6.

<lb/>l. Umfang der Gesetzrevision.

<lb/>Soviel den objektiven Umfang der Gesetzrevision be- 
<lb/>trifft, „so soll dieselbe nicht bloß auf das allgemeine
<lb/>„Landrecht und die Gerichtsordnung, nebst den nach ih-
<lb/>„rer Erscheinung erfolgten Nachträge und Zusätzen, sowie
<lb/>„auf' die über besondere Gegenstände der gerichtlichen

<lb/>ns. A
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0042.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>„Verwaltung, z. B. des Hypotheken - und Depositalwe-
<lb/>„sens, erlassenen Vorschriften, sondern über sämmtliche
<lb/>„gesetzliche Bestimmungen, die gegenwärtig in
<lb/>„denjenigen Provinzen der Monarchie, wo-
<lb/>„selbst das Allgemeine Landrecht eingeführt
<lb/>„ist, verbindliche Kraft haben, sich erstrecken"'").
<lb/>Hiernach beschränkt die Revision sich, soviel
<lb/>») bas allgemeine Recht betrifft, nur auf das
<lb/>preußische, erstreckt sich aber weder auf das in einigen
<lb/>Landestheilen geltende gemeine deutsche Recht, noch auf
<lb/>das in der Rheinprovinz zur Zeit noch bestehende franzö-'
<lb/>fische Recht. Die Gesetzrevision erhielt daher offenbar
<lb/>eine schiefe Richtung, als sie, des damals aufgekomme- 
<lb/>nen Amalgamationsprinzips wegen, eine Zeitlang auch
<lb/>theilweife sich über das französische Recht verbreitete, bis
<lb/>diese dem preußischen und französischen Recht gleich uach-
<lb/>theilige Richtung im Jahre 1832 verlassen ward. Vom
<lb/>der Revision der Preußischen allgemeinen Gesetze waren je- 
<lb/>doch die das öffentliche und das Verwaltungsrecht betreffen- 
<lb/>den ausgeschlossen. Mit Recht traf das Allgemeine Land- 
<lb/>recht der Tadel, daß. darin Grundsätze des inneken Staats- 
<lb/>rechts der Preußischen Monarchie ausgenommen worden.
<lb/>Wenn gleich die Kränkungen, welche der verdienstvolle
<lb/>C arm er nach vollendetem Entwurf des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts erfuhr, auch für letzteres nachtheilig waren; so war es
<lb/>doch angemessen, daß nach der Kabinets-Ordre vom 17.
<lb/>November 1793 diese staatsrechtlichen Bestimmungen in
<lb/>hem Allgemeinen kandrecht gelöscht wurden. Da aber
</p>
            <p>

               <lb/>15) Königliche Kabinets-Ordre vo« 24. Julius (826. Nr. 2.
<lb/>(Anlage I )
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0043.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>dessenungeachtet die mehrsten derselben beibehalten worden
<lb/>sind; so wurden sie von der Revision und mithin auch
<lb/>von den künftigen Gesetzbücher» ausgeschlossen.

<lb/>Soviel

<lb/>b. die Pro vinzialrechte betrifft; so war ihre Re- 
<lb/>vision zugleich die Wiederaufnahme der durch die späteren
<lb/>Unfälle des Staats unterbrochenen Provinzialgesetzgebung,
<lb/>und daher ihr Zweck theils die fernere Ermittelung der
<lb/>Provinzialrechte, theils ihre schriftliche Feststellung 'und
<lb/>Modifikation nach den späteren allgemeinen oder anderen
<lb/>Gesetzen, theils endlich die Entwerfung der vorgeschriebe-
<lb/>nen Provinzialgesetzbücher, und liegt daher von selbst vor,
<lb/>daß sie auf sämmtliche Provinzen sich erstrecken mußte.

<lb/>. 8. 7.

<lb/>2. Beibehaltung der subsidiären Gültigkeit
<lb/>des allgemeinen Gesetzbuchs.

<lb/>Das aus der Gesetzrevision hervorgehende revidirte
<lb/>Gesetzbuch soll, gleich dem Allgemeinen Landrecht, nur ein
<lb/>subsidiäres Gesetzbuch sein. Dies ergiebt sich sowohl aus
<lb/>dem Zweck der Gesetzrevision, als daraus, daß dasselbe
<lb/>kein neues Gesetzbuch sein soll, und endlich aus der gleich- 
<lb/>zeitig angeordneten Abfassung der Provinzialgesetzbücher,
<lb/>welche vor dem Allgemeinen Landrecht zu berücksichtigen
<lb/>sind und demselben derogiren.

<lb/>Daher schrieb die Königliche Kabinets-Ordre vom
<lb/>24. Juli 1826 vor:

<lb/>„daß die Bestimmungen des Publikations-Patents
<lb/>„vom 5. Februar 1794, .soweit sie allgemeine
<lb/>„Grundsätze enthalten, gleichfalls wieder übernom-

<lb/>B2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0044.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>„men werden sollen, wobei sich inzwischen die
<lb/>-„Maaßgaben von selbst verstehen, welche i» den
<lb/>„speziellen Patenten, mittelst deren bas Lanbrecht in
<lb/>„die neu erworbenen oder wieder vereinigten Pro- 
<lb/>ginzen neu eingeführt worden,- für diese schon
<lb/>»festgesetzt sind, oder mit Rücksicht auf die fran- 
<lb/>zösische Gesetzgebung für die Rheinprovinzen fest- 
<lb/>gesetzt werden müssen". ' :i

<lb/>' Daher bestimmte die ebengedachte Kabinets-Ordre
<lb/>ferner in Ansehung der Suspension der drei ersten Titel
<lb/>des ersten Theils des Allgemeinen Landrechts:

<lb/>•; „den Termin, bis zu welchem die Provinzialgesetze,
<lb/>„nameptlich über die Erbfolge lind die Ehe pro-
<lb/>„mulgirt werden müssen, zu ermessen".

<lb/>\ - §• B. .V

<lb/>3. Kein neues Gesetzbuch.

<lb/>„Es ist nicht Mein Wille eilt neues Gesetz-
<lb/>„buch an die Stelle des gegenwärtigen treten'
<lb/>„zu lassen" eröffnete der König dem Minister der Ge- 
<lb/>setzrevision durch die. Kabinets-Ordre vom 24. Juli 1826.
<lb/>Das bestehende Gesetzbuch sollte nur mit der nach seiner
<lb/>Promulgation eingetretenen Gesetzgebung verglichen und
<lb/>nach derselben abgeändert und letztere in das erstere aus- 
<lb/>genommen, hiernach die alte und neue Gesetzgebung'in
<lb/>einander verschmolzen , und das hieraus hervorgegangene
<lb/>Gesetzbuch als revidirtes Gesetzbuch promulgirt werden.
<lb/>Es sollten daher aus dem bestehenden Gesetzbuch die nach
<lb/>dessen Publikation aufgehobenen Vorschriften weggelassen,
<lb/>dagegen aber in dasselbe die seit jenem Zeitpunkt ergänze-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0045.tif"
                n="21"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>„en neuen gesetzlichen Vorschriften, Erläuterungen und
<lb/>Ergänzungen ausgenommen werben.

<lb/>. Dabei sollten auch diejenigen Ergänzungen und nä- 
<lb/>heren Bestimmungen berücksichtigt werden, welche aus
<lb/>dem praktischen Leben als Bedürfnisse zur Voll- 
<lb/>ständigkeit des revidirten Gesetzbuchs-sich dargestellt hat- 
<lb/>ten, insonderheit „dasjenige, was sich nach den von den
<lb/>„Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus mehrjähriger
<lb/>„Erfahrung geschöpften Bemerkungen in der Ausführung
<lb/>„und Anwendung entweder an sich als unrichtig, man-
<lb/>„gelhaft und unbestimmt, oder als für das Bedürf-
<lb/>„niß der gegenwärtigen Verhältnisse unzureichend erwie-
<lb/>„sen hat"'6).

<lb/>Nur solche nähere Bestimmungeit sollten in das
<lb/>neue Gesetzbuch ausgenommen, dagegen aber von dem- 
<lb/>selben diejenigen ausgelassen werben, die lediglich auf
<lb/>Theorien beruhen '7) oder, wie sich von selbst versteht, die
</p>
            <p>

               <lb/>16) Kvnigl. Kabinets -Ordre vom 24. Juli 1826. Nr. 1.

<lb/>17) .Mit Recht bemerkte einer der Mitglieder der Revisions-Kom- 
<lb/>mission (der damalige Geh. Ober-Revistonsraih v. Savi^ny) in dem
<lb/>Bolum vom 19. Dezbr. 1825: „was die Abänderung oder Verbesserung
<lb/>„unserer Gesetze betrifft, so befinden sich dieselben in einer sehr unglei-
<lb/>„chen Lage. Bei einigen Theilen derselben scheint eine durchgreifende
<lb/>„materielle Verbesserung dringend nöthig, wie z B. dem Ehcrecht und
<lb/>„dem Krtminalrecht. Andere Theile mögen zwar auch mangelhaft
<lb/>„genug sein, jedoch sind die Folgen ihrer Mängel weniger fühlbar
<lb/>„und die Abhulfe ist daher weniger dringend; dahin rechne ich den
<lb/>„größten Theil des reinen Privatrechts und namentlich die aus dem
<lb/>„Römischen Recht geschöpften Theile desselben. Diese würden in
<lb/>„der Regel nicht abzuändcrn sein, und insbesondere nicht deswe-
<lb/>„gen, weil später sich Nachweisen ließe, daß sie aus einer nicht griind-
<lb/>„lichen Kenntniß des gemeinen Rechts entstanden wären. Nur dann
<lb/>„würde eine Ausnahme zu machen' sein, wenn bei. einzelnen Sätzen
<lb/>„ein innerer Widerspruch, eine besondere Dunkelheit oder ein prakti-
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0046.tif"
                n="22"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0046"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>Vorschrift, daß revidirte Gesetzbücher keine neuen Gesetzbü- 
<lb/>cher sein sollen, verletzen, da es ein großer Widerspruch
<lb/>sein würde, jene Vorschriften zu erlassen, dem Ministerium
<lb/>aber zu überlassen, diese Bestimmungen durch ihre Ansich- 
<lb/>ten zu umgehen und Zusätze zu machen, die'mit dem
<lb/>Geist der Preußischen Gesetzgebung und ihren übrigen
<lb/>Bestimmungen im Widerspruch stehen. Diese Grundsätze
<lb/>sind während der ganzen Revision von Sr. Majestät dem
<lb/>Könige aufrecht erhalten und von den Behörden, besonders
<lb/>von dem Gesetzrevisions-Ministerium, strenge befolgt worden.

<lb/>So wie in der Veranlassung, dem Zweck und der
<lb/>Bestimmung der Gesetz-Revision und in ihrer Aufgabe,
<lb/>die Preußische Gesetzgebung mit sich selber in Einklang
<lb/>zu bringen, nicht der Beruf lag, sie aufzulösen und
<lb/>an ihrer Stelle eine neue Gesetzgebung zu schaffen; so
<lb/>war zu einer solchen in manchen Ländern, thcils durch
<lb/>Mangel an einer zusammenhängenden Gesetzgebung, theils
<lb/>durch die Richtung der Zeit veranlaßten Maaßregel im
<lb/>Preußischen überall nicht die, entfernteste Veranlassung
<lb/>vorhanden. Die Geschichte hat überhaupt kein Beispiel
<lb/>aufzuweisen, daß in einem wohlgeordneten, mit Gesetzen,
<lb/>unter welchen das Volk glücklich und zufrieden und im
<lb/>sicheren Genuß aller Vortheile der bürgerlichen Gesellschaft
<lb/>ist, der Staat blühend, glücklich und mächtig ist, und öf- 
<lb/>fentliche Sicherheit, Recht und Gerechtigkeit gehandhabt
<lb/>wird, versehenen Staate die bestehende Gesetzgebung in
<lb/>ihrem ganzen Umfange aufgehoben und eine ganz neue
<lb/>ekngeführt worden wäre. Selbst Friedrich's und Napo-
</p>
            <p>

               <lb/>„scher Nachtherl in derselben gefunden werden könnte, welche Fälle
<lb/>„jedoch nicht sehr häufig Vorkommen durften. '
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0047.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>leon's Civil-Gesetzbüchrr sind nicht als solche neue Gesetzbücher
<lb/>anzusehen. Es ist im Preußischen Staat kein Grund vor»
<lb/>Händen, welcher ein so mißliches Unternehmen hätte ver- 
<lb/>anlassen oder nur irgend rechtfertigen können. Die Ge- 
<lb/>setzgebung hatte sich auf historischem Boden aus der Ver- 
<lb/>fassung und den Verhältnissen und Bedürfnissen des' Vol»-
<lb/>kes und des Landes entwickelt, und war durch Gesetzbü- 
<lb/>cher, die von allen anderen Gesetzgebungen nicht unberück- 
<lb/>sichtigt geblieben waren, befestigt, und sollte, wo neuere
<lb/>Ereignisse nene Verhältnisse begründet hatten, durch die
<lb/>Revision den letztem angepaßt werden. Für eine gänzlich
<lb/>neue Gesetzgebung, wie sie Manche in idealen Träumen
<lb/>sich bildeten, waren mithin nicht allein kein Bebürfniß und
<lb/>keine Befugtiiß, sondern nicht einmal Gegenstände und ein
<lb/>Boden vorhanden, sie würde vielmehr mit den Bedürfnissen
<lb/>und Verhältnissen des Landes in offenen Widerspruch ge-
<lb/>rathen und daher entweder nicht in's Leben getreten sein
<lb/>oder die im Lande bestehenden Verhältnisse und seinen ge- 
<lb/>genwärtigen Rechlszustand haben aufheben müssen. Eine
<lb/>solche neue Gesetzgebung würde mithin eben so sehr gegen
<lb/>die Bedürfnisse des Landes, als gegen die Wünsche der
<lb/>Nation gewesen sein. Es ist daher eine auffallende Ver- 
<lb/>kennung aller Verhältnisse, wenn hin und wieder in der An- 
<lb/>ordnung der Gesetz-Revision auch der Auftrag, ein so miß- 
<lb/>liches, mit den weisen Regierungs- und insonderheit Gesetzge- 
<lb/>bungs-Maximen der Preußischen Regenten in dem schneiden»
<lb/>sten Widerspruch stehendes Unternehmen auszuführen, gefun- 
<lb/>den worden ist. Der Grundsatz, welchen des Höchsiseligen
<lb/>Königs Majestät in eben der Zeit, als Er die nähern
<lb/>Vorschriften für die Gesetz-Revision ertheilte, als Regie-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0048.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>rungs-Maxime in den feierlichsten und ewig denkwürdi- 
<lb/>gen' Worten aussprach:

<lb/>„Enthaltung von der so allgemein um sich grei- 
<lb/>fenden Neuerungssucht, Bewahrung vor unprak- -
<lb/>„tischen Theorien, deren so unzählige jetzt im Um-
<lb/>„schwunge sind, zugleich aber auch Bewahrung vor
<lb/>„einer fast eben so schädlichen, zu weit getriebenen
<lb/>„Vorliebe für das Alke, denn nur dann, wenn
<lb/>. „man diese beiden Klippen zu, vermeiden versteht,'
<lb/>„nur dann sind wahrhaft nützliche Verbesserungen
<lb/>„gerathen"'8); ,

<lb/>und welcher die ganzen Regierung, und insonderheit die
<lb/>Gesetzgebung dieses weisen Monarchen so- denkwürdig, als
<lb/>wohlthätig bezeichnet, lag auch der Gesetz-Revision und
<lb/>den für letztere erlassenen Vorschriften zum Grunde.
</p>
            <p>

               <lb/>4. Abfassung förmlicher Gesetzbücher. '
<lb/>§.9.

<lb/>a. Allgemeine Gesetzbücher.

<lb/>Dieser Gegenstand ist zunächst in Beziehung auf
<lb/>die allgemeinen Gesetzbücher, demnächst aber im folgenden
<lb/>§. rücksichtlich der Provinzialrechte erörtert.

<lb/>Darüber, daß die aus der Revision hervorgegange- 
<lb/>nen Abänderungen der Allgemeinen Gesetze schriftlich ab-

<lb/>18) Letzte Worte Sr. Majestät des Königs Fried- 
<lb/>rich Wilhelm des Dritten, vom 1. Dezember 1827. Auf Al- 
<lb/>lerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs'Friedrich Wilhelm
<lb/>des Vierten allen Behörden zugefertigt und in der StaatS-
<lb/>zeitung von 1840 Nr. 169 öffentlich bekannt gemacht.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0049.tif"
                n="25"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>gefaßt und publkjirt werden sollten, war und konnte ver-
<lb/>nünftiger Weise kein Zweifel obwalten, wenn dies auch
<lb/>nicht ausdrücklich vorgeschrieben gewesen wäre.

<lb/>Selbst Diejenigen, welche eine feste, unzweifelhafte
<lb/>Gesetzgebung aus mannigfachen Gründen und zum Theil
<lb/>deshalb nicht wünschen, weil — wie sie selbst kein Hehl ha- 
<lb/>ben, — dadurch die bestehende von ihren Mängeln be- 
<lb/>freiet und somit befestigt, und die neue, auf andere Grund- 
<lb/>sätze beruhende künftige Gesetzgebung erschwert, theils '
<lb/>, aber weil dadurch sowohl,die Rückkehr zum Alten, als .
<lb/>das weitere Fortschreiten zum Neuen gehindert wird, selbst
<lb/>diese erkennen die Nothwendigkeit der gesetzlichen Publika- 
<lb/>tion der Resultate der Gesetz-Revision in Rücksicht auf
<lb/>' die allgemeinen Gesetze.

<lb/>Dagegen ward hin-und wieder die Ansicht geäußert,
<lb/>daß eine vollständige, eine klare Uebersicht der gesetzlichen
<lb/>Vorschriften gewahrende Abfassung und Publikation nicht
<lb/>angemessen, sondern eine aphoristische Abfassung und
<lb/>Publikation der aus der Revision hervorgegaugenen Ver- 
<lb/>änderungen in den bestehenden Gesetzbüchern vorzuziehen
<lb/>sei, so dazu ein doppelter Weg eingeschlägen wird, näm- 
<lb/>lich entweder Anhangsparagraphen zum bestehenden Ge- 
<lb/>setzbuch oder besondere Gesetze über- jede einzelne Abän-
<lb/>' derung. / .

<lb/>Der eine, wie der andere Weg stellte sich indessen
<lb/>bald als nicht angemessen dar.

<lb/>Für die Bekanntmachung der Resultate der Revision
<lb/>der Gesetzbücher durch Anhangsparagraphen zu
<lb/>den betreffenden Paragraphen des Allgemeinen Landrechts
<lb/>wird angeführt, daß dadurch das Gesetzbuch die Uebersicht
<lb/>des alten und des neuern Rechts gewähre.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0050.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>Diese Uebersicht ist allerdings für die innere Rechtsge»
<lb/>schichte nokhwenbig, gehört aber eben deshalb vor die
<lb/>Wissenschaft, nicht in das Gesetzbuch, welches nur die
<lb/>gesetzlichen Vorschriften enthälten, deren rechtswissenschaft»
<lb/>liche Erläuterung aber der Jurisprudenz überlassen muß.
<lb/>Für die Gesetzgebung giebt es wohl keinen größerern,
<lb/>auffallenderern und unangemessenerer« Widerspruch, als
<lb/>ein Gesetzbuch, in welchem der Gesetzgeber eine Reihe von
<lb/>Bestimmungen den Unterthanen zur Befolgung und Norm
<lb/>vorschreibt und als das gültige Recht publkzkrt, zugleich
<lb/>aber unmittelbar unter einer jeden dieser Bestimmungen
<lb/>bekannt macht:

<lb/>„diese Vorschrift sieht zwar hier, sie gilt aber nicht;
<lb/>„fie ist aufgehoben, .siekx'ldet keineswegs das Recht
<lb/>„und braucht daher nicht befolgt zu werben".

<lb/>Ein solches Verfahren ist so auffallend, daß ein Sei-
<lb/>rensiück desselben schwerlich irgend wo zu finden sein
<lb/>dürfte' *). Es werden dafür zwar die Anhangsparagra-
<lb/>phen des Allgemeinen Lattdrechts angeführt; allein dies
<lb/>Beispiel, ist unzutreffend. Denn einestheils find dies
<lb/>nur wenige Anhangsparagraphen, und anderntheils sind
<lb/>die darin enthaltenen Bestimmungen nicht erst durch diese
<lb/>Paragraphen vorgeschrieben, sondern bestanden bereits'
<lb/>und sind nur später, sowohl der leichteren Uebersicht
<lb/>wegen, als um diesen mehrentheils auf Ministeria!-Re- 
<lb/>skripten beruhenden Bestimmungen gesetzliche Kraft zu geben,
<lb/>in eine neue unveränderte Auflage des Allgemeinen Land» '

<lb/>19) In den »ach der Zult-Revolution revidirteu französische»
<lb/>Gesetzbüchern Ist im geraden Gegensatz von jenem Vorschläge unter
<lb/>jedem abgeänderten oder wodifizirten Artikel der Inhalt des früher»
<lb/>ouSgehoben.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0051.tif"
                n="27"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>rechts ausgenommen. Diese Bearbeitung ist aber aus
<lb/>ein aus einer zusammenhängenden Revision des bestehen»
<lb/>den Gesetzbuchs hervorgegangenes Gesetzbuch, in welchem
<lb/>das alte und das neue Recht in einander verwebt und
<lb/>verschmolzen ist, nicht anwendbar und mit der Würde des
<lb/>Gesetzgebers und dem Zwecke des Gesetzes unvereinbarlich
<lb/>und dgher unpassend und zweckwidrig. Sie ist auch
<lb/>zum großen Theil unausführbar. Sehr bedeutende Ab- 
<lb/>schnitte des Allgemeinen Landrechts sind bereits durch
<lb/>besondere Gesetze völlig aufgehoben und durch andere er- 
<lb/>gänzt, z. B. die Verhältnisse des Bauernstandes, der
<lb/>Städte, der Armenpflege u. a. m- Andre sind gleichfalls
<lb/>aufgehoben, aber durch andre nicht ersetzt, z. B. die über
<lb/>Unterthänigkeit und bäuerliche Verhältnisse. Sollen solche
<lb/>Gesetze in das neue Gesetzbuch ausgenommen und unter
<lb/>denselben nur bemerkt werden, daß sie aufgehoben sind?
<lb/>Wozu jene erloschenen älteren Rechte der Vergangenheit
<lb/>in ein für die Zukunft abgefaßtes Gesetzbuch wieder auf-
<lb/>nehmen und den Leser dieser Abschnitte in den Glauben,
<lb/>daß sie noch bestehen, setzen, bis er endlich am Schlüsse
<lb/>durch den Anhangsparagraphen erfährt, daß sie längst
<lb/>aufgehoben sind? Eine große Anzahl der in den Gesetz- 
<lb/>büchern enthaltenen Vorschriften sind zwar durch neuere
<lb/>Gesetzbücher nicht aufgehoben, aber so verändert, daß sie
<lb/>eine durchaus neue Fassung erhalten müssen; sollen sie
<lb/>im neuen Gesetzbuch in der' alten Fassung bleiben und zu- 
<lb/>gleich in Anhangsparagraphen in der neuen Beschränkung
<lb/>und Fassung wiederholt werden? Die neuere Gesetzge- 
<lb/>bung hat fast in alle bürgerlichen Rechtsverhältnisse so
<lb/>eingegriffen, daß sie auf unzählige Paragraphen des Land- 
<lb/>rechts einwirkt, ohne sie ausdrücklich aufzuheben, da sie
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0052.tif"
                n="28"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>L
</p>
            <p>

               <lb/>28 ' . ' • ,


<lb/>in andern neuen Bestimmungen von selbst untergegangen
<lb/>oder doch sehr verändert sind. Soll in jedem einzelnen
<lb/>Falle die Beurtheilung, ob dies der. Fall ist,-den einzelnen
<lb/>Richtern überlassen und nicht vielmehr vom Gesetzgeber
<lb/>bestimmt werden? Mit Recht wird dem Allgemeinen
<lb/>Landrtcht eine Ueberfüllung mit abstrakten Grundsätzen
<lb/>und eine übertriebene, sich oft wiederholende Weitschwei- 
<lb/>figkeit vorgeworfen; auch diese würden nach jenem Vor- 
<lb/>schläge. zum bedeutendsten Ther'l in das neue Gesetzbuch
<lb/>übergehen müssen, wenn dasselbe das' bisherige wieberge- 
<lb/>ben sollte. —

<lb/>Der Vorschlag der Anhangsparagraphen ist daher
<lb/>in seiner Ausführung so schwierig und mißlich, daß die
<lb/>Nachtheile desselben sich kaum übersehen lassen, indem alle
<lb/>Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, die nicht als
<lb/>aufgehobene bezeichnet sind, in gesetzlicher Kraft bleiben
<lb/>würden, keine Sorgfalt aber vermögen dürfte sie im Vor- 
<lb/>aus zu bestimmen.

<lb/>Wenn möglichst klare, möglichst kurz und pracis ab- 
<lb/>gefaßte, alles Ueberflüssige vermeidende Gesetzbücher das
<lb/>Ziel des Bestrebens der Gesetzgeber sein muß; so erscheint
<lb/>der Vorschlag der Auhangsparagraphen im höchsten Grade
<lb/>unzweckmäßig und verwerflich, indem auf diesem Wege
<lb/>ein Gesetzbuch„ zum Vorschein kommen würde, welches
<lb/>keinem jener Erfordernisse entspricht und dessen Gebrauch
<lb/>und. Kenntniß überdem durch die bedeutend vermehrte Vo-
<lb/>lumiuosität und Kostbarkeit noch weit mehr erschwert wer- 
<lb/>den würde, als der des Allgemeinen Landrechts. Dies al- 
<lb/>les ist bei der Anordnung der Revision vielfach und reiflich
<lb/>erwogen und dabei der Vorschlag der Anhangspara- 
<lb/>graphen nicht allein von den Behörden für unangemessen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0053.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>erklärt ^ °)j sondern auch von des Königs Majestät vm
<lb/>worfen und die Abfassung förmlicher Entwürfe vorge
<lb/>schrieben^').

<lb/>Eben diese Nachtheile würden aus der Bekanntma- 
<lb/>chung der Veränderungen der allgemeinen Gesetze durch
<lb/>einzelne Gesetze in einem vielleicht noch höheren Grade
<lb/>entstehen, indem das neue Gesetzbuch das bestehende ge- 
<lb/>meine Recht nicht enthalten, sondern zu dessen Uebersicht
<lb/>und Anwendung noch eine große Reihe einzelner Gesetze
<lb/>erforderlich sein, und durch deren und des Gesetzbuchs

<lb/>20) Das war insonderheit auch bei der Beraihung der von dem
<lb/>Grafen v. Dunkelmann mit Königlicher Genehmigung zusammen- 
<lb/>gesetzten Gesetzrevisiöns-Kommission der Fall. Aus den von den ein- 
<lb/>zelnen Mitgliedern derselben abgegebenen Gutachten wird hier aus
<lb/>dem des damaligen Geheimen Lber-Revisionsrathsv. Savignv
<lb/>vom 19. Dezember 1825 folgende Aeußerung ausgehoben: „Ganz
<lb/>„vorzüglich muß aber die Gesetzrevistion dahin gerichtet sein, die spä- 
<lb/>teren Gesetze, so wie sie sich auf Gegenstände der allgemeinen.Ge- 
<lb/>setzgebung beziehen, mit dieser zu einem Ganzen zn verbinden. Wäre
<lb/>„auch jetzt noch lediglich von der späteren Abänderung einzelner Sätze
<lb/>„die Rede, so könnte man es für rathfam halten, das Allgemeine
<lb/>„Landrccht und die Allgemeine Gerichtsordnung unverändert zu lassen
<lb/>„und unter den Paragraphen derselben die neuen Abänderungen als
<lb/>„zweiter Anhang neben den ersten Anhang zu setzen. Allein tiefes
<lb/>„scheint unangemessen}. theils weil die neuem Abänderungen zu
<lb/>„umfassend sind, 'theils weil ohnehin schon von dem Standpunkt der
<lb/>„Verbesserung aus die gänzliche Umarbeitung mancher Theile der Ge- 
<lb/>setzbücher nöthig werden wird. Es wird also vielmehr darauf, an-
<lb/>„kommen, sowohl den ersten Anhang als die späteren Abänderungen
<lb/>„mit dem Text der Gesetzbücher zu einem Ganzen zu verarbeiten.
<lb/>„Dieses Verfahren aber wird unfehlbar zugleich mit einer Revision'
<lb/>„der-nerieir Gesetze, ihrem-Inhalte und ihrer Form nach, zu verbin-
<lb/>„dm sein".

<lb/>21) Königliche Kabinets-Ordre vom 24. Juli 1826. Nr. 1: —-
<lb/>„daß in das Landrecht und die Gerichtsordnung nicht bloS einge- 
<lb/>schaltet werde, was seit ihrer Emanation neu hinzugekommen
<lb/>„oder abgeändert ist" (Anlage I).
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0054.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0054"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>Vergleichung und Studium nur das. bestehende Recht
<lb/>wenig ermittelt werden würbe.

<lb/>Je unangemcssner und unhaltbarer sowohl der erste,
<lb/>als der zweite Vorschlag ist, um desto auffallender muß
<lb/>es sein, wie sie der Königlichen Vorschrift geradezu entge«
<lb/>gen haben gemacht werden können. '

<lb/>§. 10.

<lb/>b. Provinzial-Gesetzbücher.

<lb/>Es ist bereits im §. 2. angeführt, daß nach dem
<lb/>Plan der Gesetzgebung und den wiederholten König!. Vor- 
<lb/>schriften und Zusicherungen die Provinzialrechte in P ro -
<lb/>vinzial-Gesetzbüchern zusammengefaßt und festge- 
<lb/>stellt, und diese demnächst publizirt werden sollten, und
<lb/>daß diese Gesetzbücher zwar in den mchrsten Provinzen in
<lb/>den Grundzügen entworfen, aber mit Ausnahme des
<lb/>Ostpreußischen, bei den Drangsalen, worin das Vaterland
<lb/>nach dem Frieden von Tilsit sich befand, nicht haben ■
<lb/>vollendet werden können. '

<lb/>Die Provinzialrechte waren daher zwar schon in den
<lb/>früher» Verhandlungen erörtert und zum Theil festgestellt,
<lb/>allein sie konnten dennoch, als des Königs Majestät die
<lb/>Wiederaufnahme der Abfassung der Provinzial-Gesetzbücher
<lb/>anordnete, nicht, wie sie früher festgestellt worden, ohne
<lb/>nochmalige Revision in das Provinzialgesetz ausgenom- 
<lb/>men werben, -weil die spätere Gesetzgebung auch auf
<lb/>die Provinzialrechte den entschiedensten Einfluß gehabt
<lb/>hatte, und daher vorgängig ermittelt werden mußte, welche
<lb/>Provinzialrechte noch bestehen, und welche Modifikationen
<lb/>dje bleibenden erhalten müßten, um nicht mit der neueren
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0055.tif"
                n="31"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0055"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>31

<lb/>Gesetzgebung in Widerspruch zu treten. Daher ward von
<lb/>des Königs Friedrich Wilhelm 111. Majestät neben der
<lb/>Revision der allgemeinen Gesetzbücher auch die Revision
<lb/>der Provinzialrechte und die Abfassung der Provinzial»
<lb/>Gesetzbücher angeordnet8Ä).-v

<lb/>Allerdings war es eine seltsame Erscheinung, daß,
<lb/>wenn auf der einen Seite die Ungewißheit und^ Zweifel- 
<lb/>haftigkeit brr Provknzialrechte seit Jahrhunderten als ein
<lb/>bedeutender Nachtheil für den Rechtszusiand und für die
<lb/>Rechtspflege angesehen und daher von den Ständen die
<lb/>Abstellung dieses Nachtheils durch Codifikation der Pro-
<lb/>vinzialrcchte wiederholentlich und dringend gefordert wurde,
<lb/>von andern Stimmen Bedenken gegen ein festes und be- 
<lb/>stimmtes Recht geäußert wurden. Ein Lheil war sogar
<lb/>gegen die Fortdauer der Provinzialrechte überhaupt; ein
<lb/>bekanntes Thema, was jedoch hier, wo diese Fortdauer
<lb/>entschieden und nur von der faktischen Feststellung die
<lb/>Rede ist, füglich auf sich beruhen kann. Die beiden andern
<lb/>Ansichten weichen zwar von einander ab, stimmen jedoch
<lb/>darin überein, daß sie sowohl gegen die bestimmtesten
<lb/>Zusicherungen und Befehle unserer Fürsten, als gegen
<lb/>die Sicherstellung des provinziellen, Rechtszustandes ge- 
<lb/>hen. Nur durch Codifikation erreicht man diese Annah- 
<lb/>men, beide ein Resultat der Zeiten vor der Verbesserung
<lb/>der Gesetzgebung.,

<lb/>22) Die Ansicht, daß das Ostpreußische Provinzialrecht von 1801,
<lb/>einer solchen Revision und neuen Abfassung nicht bedürfe, weil das- 
<lb/>selbe bereits in Gemäßheit der Anordnung Friedrichs IL erfolgt sei,
<lb/>beruhet auf einem Mißverständnisse, da die spätere Gesetzgebung auch
<lb/>das Ostpreußische Provinzialrecht bedeutend verändert hat, und'daher,
<lb/>wenn die Absicht des Gesetzgeber- erfüllt werden soll, auch rückstcht-
<lb/>lich dieses Provinzialrecht- der noch geltend gebliebene Inhalt dessel- 
<lb/>ben festgestellr -werden muß. -
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0056.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>Eine dieser Ansichten geht davon aus, daß die Pro- 
<lb/>vinzialrechte aus Volksgewohnheiten hervorgegangen und
<lb/>vom Volke durch Urkheilsfindung, Weisthümer und Schöf- 
<lb/>fenbücher aufrecht erhalten und sich weiter ausgebildet
<lb/>haben; daß es daher ihrer gesetzlichen Sanktion und Pro-'
<lb/>nmlgatiou nicht bedürfe, da sie im rechtsbewußten Volke
<lb/>.und in dessen Rechtsbewußtsein fortleben, und auch ohne
<lb/>schriftliche Abfassung und legislatorische Promulgation sich
<lb/>ferner erhalten würben. Allerdings eine einfache Kindheit
<lb/>des germanischen Rechtszustandes, allein sie ist langst ver- 
<lb/>schwunden, jene goldene Zeit mit der Einfachheit ihrer
<lb/>Rechtsnormen, und mit ihr jenes Rechtsbewußtsein und
<lb/>jene Rechtsfindungsgabe eines jeden Volksgenossen. Die
<lb/>Gewohnheitsrechte wurden daher schon im zwölften und
<lb/>folgenden Jahrhundert in 'Schöffenbüchcr», Weisthümern,
<lb/>Rechtsspiegeln, Statuten u. s. w., später in Landesrech- 
<lb/>ten und Landesordnungcn schriftlich abgefaßt und landes- 
<lb/>herrlich publizirt (§. 2.) - ■

<lb/>Nicht die Landesherren drangen, wie so oft behaup- 
<lb/>tet wird, dem Lande diesen Akt ihrer Gesetzgebung auf,
<lb/>sondern die Stande baten, wie die Geschichte aller Län- 
<lb/>der beweiset, um denselben, als das einzige Mittel der Er- 
<lb/>haltung der Landesrechte.'

<lb/>Jene einfache kärgliche Rechtsverfassung der, Vorzeit
<lb/>ist in ganz Deutschland seit fast, einem'Jahrtausend
<lb/>in. der gänzlichen Veränderung aller frühem Verhält- 
<lb/>nisse und Bedürfnisse untergegangen, und kann eben
<lb/>so wenig wieder hergestellt werden, als das Leben, die
<lb/>Ansichten und. Sitten, die Verfassung und übrigen Ver- 
<lb/>hältnisse jenes Zeitalters. Eben so wenig kann das
<lb/>Verfahren der ältesten Vorzeit, und selbst des Mit- 
<lb/>telalters,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0057.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>telalters, bei der Bildung des Rechtszuftandes für-unsere,
<lb/>so ganz verschiedenen heutigen Verhältnisse wieder herge-
<lb/>gestellt, und aus der Verfassung des Mittelalters ein iso-
<lb/>lirtes Segment herausgehoben und die Fixirung unseres
<lb/>Rechtszustandes Schöffen und-ihren Schöffenrechten wie- ^
<lb/>der überlassen - werden. Die Inkonsequenz ist groß, auf
<lb/>der einen Seite alle im Mittelalter entstandenen Institu- 
<lb/>tionen für unvereinbar mit unserm heutigen Zustande zu
<lb/>erklären, und, so weit sie sich erhalten haben, aufzuheben,
<lb/>auf der andern Seite aber jene längst untergegangene Ein- 
<lb/>richtung wieder in das Leben zurückzurufen. Die Ansicht,
<lb/>auf jenem Wege die Gesetzgebung fortzubilben, ist hin
<lb/>und wieder in der historischen Rechtsschule geäußert- Diese
<lb/>Schule ist für gründliche Rechtswissenschaft allerdings so
<lb/>wichtig und wohlthätig, daß ohne&gt; sie keine deutsche
<lb/>Rechtswissenschaft gedeihen kann; sie hat aber mit allen-
<lb/>Schulen das gemein, daß sie in der Schule und in der
<lb/>Wissenschaft bleiben und durch die ln jener ermittelten
<lb/>Schätze diese erweitern muß, nicht aber die Vergangenheit
<lb/>in die gegenwärtige Zeit wieder zurückführen und die
<lb/>längst untergegangenen Zustände einer entfernten Vorzeit
<lb/>auf ein ganz verschiedenes Zeitalter und die Zustände
<lb/>der Kindheit auf die des. gereiften Mannsalters an- 
<lb/>wenden darf. Würde dies für eine, auf. abstrakte Be- 
<lb/>griffe beschränkte, für Geschichte aber verschlossene, rein- 
<lb/>philosophische Schule allenfalls erklärbar sein; so ist dies
<lb/>mit der historischen Schule um so weniger vereinbarlich,
<lb/>als gerade ihr die geschichtliche Fortbildung des Rechts- 
<lb/>zustandes aus den Verhältnissen des öffentlichen und
<lb/>des Volks-Lebens und der damit veränderten Bedürfnisse,
<lb/>und daher ihr deutlicher, wie Andern vorliegt/daß je-

<lb/>1842. 119. '
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0058.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>34

<lb/>I

<lb/>ner ursprüngliche Rechtszustand in der weitern Entwicke-
<lb/>lung der Verhältnisse des Staats- und des bürgerlichen
<lb/>Lebens nothwendig hat untergehen müssen, daß es aber
<lb/>eben so unmöglich ist, diesen Theil des altdeutschen Volks- 
<lb/>lebens, als andre Theile desselben , z. B. Leibeigenschaft,
<lb/>harte Frohndienste, Feuerproben, Blutgeld u. s. w. in un- 
<lb/>ser heutiges Staatsleben wieder zurückzurufen. . /

<lb/>Diese Meinung giebt auch zu, daß dem Volk und
<lb/>den Genossen des Gaues die Findung, Aufrechthaltung
<lb/>und Fortbildung der Landesrechte nicht mehr überlassen
<lb/>werden könne, sie will aber dennoch, daß, diese Landes- 
<lb/>rechte nicht mehr zum Bereich der landesherrlichen Gesetz- 
<lb/>gebung gehören, und daher vom Gesetzgeber weder schrift- 
<lb/>lich abgefaßt und noch weniger aber als Gesetzbücher pu-
<lb/>blizirt, — nach der neuern Terminologie also nicht ko-
<lb/>bifizirt, sondern ihre Findung, Aufrechthaltung, Erklärung
<lb/>und weitere Ausbildung, ohne Einwirkung des Gesetzge- 
<lb/>bers, den Gerichtshöfen überlassen werden sollen.

<lb/>Diese Ansicht führt uns zwar nicht in die älteste
<lb/>germanische Vorzeit, sondern nur in das Mittelalter zu- 
<lb/>rück, allein wir leben nicht in demselben, und dasselbe ent- 
<lb/>spricht unfern Zuständen eben so wenig, wie jene. Schon
<lb/>vor vier Jahrhunderten haben die auf den Reichstagen
<lb/>persammelten Stände des Reichs, so wie die Landstände
<lb/>in allen deutschen Landen, und insonderheit in den gegen- 
<lb/>wärtigen Preußischen Provinzen öffentlich und wiederho-
<lb/>lentlich erklärt, daß die Institutionen des Mittelalters,
<lb/>und insonderheit die Schöffen mit ihren Schöffenrechten
<lb/>und Weisthümern, nicht mehr geeignet und kräftig seien,
<lb/>um die eigenthümlichen vaterländischen Rechte aufrecht zu
<lb/>erhalten, und daß diese Rechte nur durch die landesherr-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0059.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>liche Gesetzgebung und Promulgation eines schriftlich ab-,
<lb/>gefaßten Provinzial-Gesetzbuchs gesichert und die Verwir- 
<lb/>rung und Unsicherheit, des Rechts abgestellt werden kön- 
<lb/>nen. Dies sind die übereinstimmenden Klagen und An- 
<lb/>träge der Landstände aller deutschen Länder, welche eben
<lb/>so übereinstimmend von allen Fürsten gegründet befunden
<lb/>und berücksichtigt wurden. ' ,

<lb/>So ist schon vor vierhundert Jahren in ganz Deutsch- 
<lb/>land über den Rechtszustand des Mittelalters geurtheilt
<lb/>und dieser Zustand verbessert. Das Provknzialrecht ist
<lb/>.nicht mehr der Fürsorge und Fortbildung der Schöf- 
<lb/>fen und Schöffensiühle, sondern dem Gesetzgeber anver- 
<lb/>trauet. Wenn Institutionen des Mittelalters schon vor
<lb/>vielen Jahrhunderte» den damaligen Verhältnissen in
<lb/>Deutschland nicht mehr entsprachen, so werden doch die spä- 
<lb/>teren Jahrhunderte dem Mittelalter sich nicht so sehr wieder
<lb/>genähert haben, baß dessen Institutionen jetzt wieder an- 
<lb/>wendbar geworden sind und wieder hergestellt werden
<lb/>müssen. Wird doch sonst der Ursprung aus dem Mittel-
<lb/>alter schon als hinreichender Grund zur Verwerfung und
<lb/>Abschaffung angesehen! Eine von unser,, Voreltern her- 
<lb/>vorgegangene, volksthümliche, autonomische Gesetzgebung
<lb/>ist allerdings ansprechend, bedarf aber,'wie jede Anord- 
<lb/>nung, die nicht aus einer vielseitigen Erwägung, sondern
<lb/>aus bloßen Eindrücken hervörgegangen ist, der vielseitig- 
<lb/>sten Prüfung, besonders in einem für diese mehr als für
<lb/>jene geeigneten Zeitalter. .

<lb/>Wohl mogte, als Cäsar und Tacitus schrieben, und
<lb/>die Germanische Gesetzgebung eben so einfach war, als
<lb/>die Bedürfnisse und Verhältnisse des Volks, jeder deut- 
<lb/>sche freie Mann die spärlichen Gebräuche seines Gaues

<lb/>C2 ,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0060.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>kennen und im Besitz der damaligen Rechtswissenschaft,
<lb/>oder, nach der neueren Terminologie, „des Rechtsbe-
<lb/>wußtsrins", sich befinden. Dieser einfache Rechtszustand
<lb/>verschwand aber mit der Civilisation des bürgerlichen
<lb/>Zustandes, und an dessen Stelle ging ein erweiterter,
<lb/>mannigfaltiger Rechtszustand und eine erweiterte Juris- 
<lb/>prudenz hervor- Das Rechtsbewußtsein des Volks in
<lb/>dem obengedachten, Rechtskenntniß bezeichnenden Sinne/
<lb/>in welchem es jetzt so oft gebraucht wird, war im Allge- 
<lb/>meinen eben so untergegangen, als die Entbehrlichkeit der
<lb/>schriftlichen Abfassung. Landeshoheit und landesherrliche
<lb/>Gesetzgebung waren indessen auch damals noch nicht aus- 
<lb/>gebildet, und Gerichte im heutigen Sinne gab es nicht.
<lb/>Die Rechtsgewohnheiten konnten daher weder vom
<lb/>Landesherrn schriftlich abgefaßt und durch Gesetze pu»
<lb/>blizirt, noch durch Gerichtshöfe aufrecht erhalten 'werden.
<lb/>An die Stelle der freien Gauengenossen traten daher in
<lb/>einzelnen Gegenden oder Ortschaften, diejenigen, welche
<lb/>mit den erweiterten Gewohnheitsrechten einigermaßen be-
<lb/>kannt waren, als Schöffen zusammen, um für den einzel- 
<lb/>nen Ort oder ganze Gegenden Belehrungen über bas gel- 
<lb/>tende Recht,zu ertheilen, oder nach denselben Urtheile ab- 
<lb/>zufassen; wo solche Schöffenstühle nicht waren, versahen
<lb/>die Ortsobrigkeitcn diesen Beruf.. Von den einen, wie von
<lb/>-en andern wurden die Gewohnheitsrechte in Schöffen-
<lb/>rechten, Richtsieigen, Urtelsbücher, Weisthümer». Statuten
<lb/>u. s. w. verzeichnet und schriftlich abgefaßt, so wie diese
<lb/>nach und nach bleibende Vorschriften für die Rechtsfin- 
<lb/>dung wurden.

<lb/>Es ist'bereits angeführt, daß aus diesem Zustande,
<lb/>bei noch erweiterter Civilisation, eine allgemeine Unsicher-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0061.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>heit und Verwirrung des Rechts hervorging, und daß da-
<lb/>-her dieser Zustand schon vor Jahrhunderten untergegan-
<lb/>gen ist.

<lb/>Dies ist der Zustand, welcher wesentlich wiederhcrge-
<lb/>stellt werden würde, wenn die Provinzialrechte und deren
<lb/>Bestand und weitere Ausbildung von der landesherrlichen
<lb/>Gesetzgebung ausgeschlossen, den Gerichtshöfen überlassen
<lb/>und von diesen, verbindend für ihre Amtsfolger, durch
<lb/>Urtheilsbücher, Weisthümer, Schöffen-, und Gewohnheits- 
<lb/>rechte abgeschafft, beschränkt und modifizirt werden sollten.
<lb/>Er würde noch nachtheiliger sein, als er im Mittelalter
<lb/>war, in welchem er wenigstens mit den übrigen Verhält- 
<lb/>nissen des Staats übereinstimmte und den damaligen Be- 
<lb/>dürfnissen entsprach. '

<lb/>Dieser Zustand -würde, wenn er jetzt wieder un- 
<lb/>ter uns zurückgerufen würde, mit den übrigen Verhält- 
<lb/>nissen des Staats und des neunzehnten Jahrhirnderts nicht
<lb/>übereinstimmen, nicht eine aus-der Verfassung und Lage
<lb/>des Staats nach und nach entwickelte, zeitgemäße, son- 
<lb/>dern eine aus der Vergangenheit -wieder hervorgeholte,
<lb/>mit allen Verhältnissen des Staats und den Bedürfnissen
<lb/>und Ansprüchen der Zeit im'Widerspruch stehende, zeitwi- 
<lb/>drige Einrichtung sein. Die landesherrliche Gesetzgebung ist
<lb/>vollständig ausgebildet; nur der Landesherr ist Gesetzgeber,
<lb/>und der Grundsatz, daß die Gerichtshöfe keine Gesetze
<lb/>schaffe», sondern sie nur anwenden, ist eben so sehr Grund- 
<lb/>lage unseres Rechtszustandes, als daß der Landesherr
<lb/>nicht Richter ist. Im Mittelalter bestanden die Landes- 
<lb/>rechte nur aus Gewohnheitsrechten, gegenwärtig aber
<lb/>auch aus landesherrlichen Gesetzen. Schwerlich wird man
<lb/>aber den Gerichten die Befugniß einräumen wollen, über
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0062.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>die Fortdauer landesherrlicher Gesetze, Landesreversalien
<lb/>und Landtags rAbschiede zu befinden. Wo find ferner
<lb/>die Schöffen des Mittelalters, jene Orts- und Di- 
<lb/>striktsgenossen, die, in der Heimath der Gewohnheits- 
<lb/>rechte geboren, gebildet, derselben vollständig kundig —
<lb/>rechtsbewußt — waren und in dieser Beziehung das
<lb/>volle Vertrauen ihrer Mitbürger genossen? Auch die aus- 
<lb/>gezeichnetsten- Mitglieder der Landes «Gerichtshöfe können
<lb/>in dieserHinsicht die alten Schössen nicht ersetzendes
<lb/>liegt in unabänderlichen Verhältnissen und ist aus höhe- 
<lb/>ren Rücksichten auf die Ausbildung tüchtiger Geschafts-
<lb/>männer für den Dienst selbst unmöglich, die Landes-Ge- 
<lb/>richtshöfe nur mit'Eingebornen der Provinz zu besetzen
<lb/>oder die Mitglieder derselben auf Lebenszeit an einem Ge- 
<lb/>richtshöfe das Recht verwalten zu lassen, und die Versetzung
<lb/>unserer Richter aus einer Provinz in die andere, oder
<lb/>von einem Orte zum anderen, zu vermeiden. Wer ver-
<lb/>mögte von ihnen jene vollständige Kenntniß der in ihrem
<lb/>großen Sprengel geltenden Gewohnheitsrechte zu fordern,
<lb/>welche die eingebornen Schöffen von den Gewohnheits- 
<lb/>rechten ihres Schöffenstuhls besaßen. Der Pommeraner,
<lb/>der in dem Zeitraum von wenigen Jahren Mitglied von
<lb/>Gerichtshöfen in Ostpreußen, Westphalen und Schle- 
<lb/>sien gewesen ist, soll die Gewohnheitsrechte dieser Pro- 
<lb/>vinzen in dem Grade kennen, welchen jener Vorschlag
<lb/>voraussetzt? Die Erfahrung bestätigt dies alles, und
<lb/>hat dies auch bei der Gesetz-Revision vielfältig bestä- 
<lb/>tigt. Und doch soll es der gesetzlichen Fixirung der
<lb/>Provinzialrechte nicht bedürfen, sondern sie dem Rechts- 
<lb/>bewußtsein — der Kenntniß der Gerichtshöfe von den
<lb/>Provinzialrechten — überlassen werden.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0063.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0063"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>Aus dem Standpunkt legislatorischer Weis- 
<lb/>heit dürfte diese Anficht schwerlich eine Prüfung ertragen.
<lb/>Klare, feste und bestimmte Gesetze sind das Ziel der Ge- 
<lb/>setzgebung in allen Staaten, und auch im Preußischen;
<lb/>dunkle und zweifelhafte Gesetze werden verbessert und de-
<lb/>klarirt, schwankende Gewohnheitsrechte entweder abgeschafft
<lb/>oder fixirt; aus welchem Grunde könnten die Provinzial-
<lb/>rechte hievon ausgeschlossen und abhängig von der jedes- 
<lb/>maligen Ansicht der Gerichtshöfe gemacht werden, mithin
<lb/>ungewiß und schwankend bleiben? Warum soll das Chaos
<lb/>der Provinzialrechte nicht eben so'gesichtet und berichtigt
<lb/>werden, wie dies durch Friedrichs II. Gesetzgebung in
<lb/>Ansehung der Sachsenrechte der Fall war? Die Provin- 
<lb/>zialrechte tragen den Charakter des Zeitalters, in welchem
<lb/>sie entstanden, und enthalten daher viele, den heutigen
<lb/>Verhältnissen gradezu widersprechende Bestimmungen, deren
<lb/>Aufhebung und Ausmerzung nothwendig ist und schon
<lb/>durch die Ehre der Gesetzgebung selbst eben so dringend
<lb/>geboten ist, wie durch die Pflicht, den Unterthanen dar- 
<lb/>über, welche Provinzialgesetze noch gelten, Gewißheit zu
<lb/>geben und sie nicht der Gefahr auszusetzen, ihre Verhält- 
<lb/>nisse nach einem Gesetze zu ordnen, dessen Gültigkeit, wie
<lb/>sie später erfahren, der Richter nicht mehr anerkennt.
<lb/>Die Behörden, und insonderheit die Justizbehörden, kön- 
<lb/>nen nicht bestimmen, ob ein Gesetz noch gilt oder nicht; die
<lb/>Aufhebung eines Gesetzes ist ein Recht des Gesetzgebers,
<lb/>nicht des Richters; nicht blos der rechtswissenschaftliche,
<lb/>-sondern vorzugsweise der legislative Standpunkt ist bei
<lb/>der Aufhebung eines Gesetzes zu berücksichtigen,'und kann
<lb/>daher die Abschaffung erlassener Gesetze dem Ermessen der
<lb/>Behörden eben jo tvenig überlassen werden, als von ihnen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0064.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>erfolgen, und würde daher deren Gültigkeit bis zu ihrer ge- 
<lb/>setzlichen Aufhebung stets zweifelhaft bleiben. Sind doch
<lb/>erst kürzlich von einer Behörde die älteren'Gesetze wider
<lb/>Zigeuner als noch bestehend angewendet, und dadurch die
<lb/>Einschreitung des Ministeriums nothwendig geworden.
<lb/>Solche Ungewißheit der Provinzialrechte abzustellen, mit- 
<lb/>hin auch veraltete und zeitwidrige Gesetze zu beseitigen, ge- 
<lb/>hört zu den Zwecken der Revision und der Abfassung
<lb/>der Provinzial-Gesetzbücher. Die Provinzialrechte und
<lb/>Provinzialgewohnhciten bilden überdem eine abschreckende,
<lb/>ihre Kenntniß erschwerende Masse, werden aber, wie die
<lb/>gegenwärtig ausgearbeiteten Entwürfe beweisen, bei, ihrer
<lb/>Sichtung auf einen mäßigen, leicht übersehbaren Umfang
<lb/>beschränkt, und die Sichtung derselben ist daher schon aus
<lb/>diesem Grunde eben so nothwendig, als gemeinnützlich. .

<lb/>Auch hier wird mit Unrecht auf die Schöffenverfas- 
<lb/>sung Befug genommen. Man preiset sie, weil die Schöf- 
<lb/>fen das Recht aus dem Volksleben schöpften; allein dies
<lb/>ist keine Eigenthümlichkeit der Schöffenverfassung, sondern
<lb/>eine allgemeine Eigenschaft aller auf Gewohnheiten gegrün- 
<lb/>deten Vorschriften und Erkenntnisse. Alle Gewohnheiten
<lb/>entstehen aus übereinstimmenden, geeigneten Handlungen
<lb/>und können daher nur aus denselben geschöpft werden.
<lb/>Solche Handlungen können aber gedenkbarerweise nicht in
<lb/>der Theorie, sondern nur in dem Volksleben erfolgen, und
<lb/>daher Gewohnheitsrechte überhaupt, sie mögen in Schöf-
<lb/>enstühlen oder in Gerichtshöfen zur Erörterung kommen,
<lb/>nur aus dem Leben geschöpft werden. Daß die Schöffen
<lb/>ihr Recht unmittelbar aus dem, durch Handlungen sich.
<lb/>kund gebenden Volksleben -geschöpft haben, ist aber auch
<lb/>in dieser Allgemeinheit völlig ungegründet und allenfalls nur
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0065.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>in der frühesten Zeit zutreffend; die Gewohnheitsrechte und
<lb/>Entscheidungen der Schöffen wurden in Urtelsbüchern und
<lb/>Weisthümern verzeichnet, und aus diesen die Schöffen- 
<lb/>rechte verfaßt und nach und nach auch den auf letztere
<lb/>verwiesenen ändern Schöffenstühlen mitgetheilt. In diesen
<lb/>Weisthümern und Schöffenrechten fanden die Schöffen das
<lb/>Recht, und diese Schöffenrechte und Weisthümer waren
<lb/>daher in der That eben so kodifizirte Gewohnheitsrechte,
<lb/>wie die spätem Landesorduungen und Landrechte und als
<lb/>die Provinzial - Gesetzbücher sein sollen. Auffallend genug
<lb/>wollen diejenigen, welche gegen die Kodifikation der Pro-
<lb/>vinzialrechte sich erklären, selbst eine solche Kodifikation,
<lb/>indem die Gerichtshöfe die' Gewohnheitsrechte und ihre
<lb/>Entscheidungen in Weisthümern und Urtheilsbüchern schrift- 
<lb/>lich verzeichnen sollen. Worin besteht also der Unterschied?
<lb/>Darin, ,daß die landesherrliche Gesetzgebung äusscheidet.
<lb/>Ist eine solche schöffenartige Kodifikation volksthümlich?
<lb/>Wenn der Begriff der Volksthümlichkeit auf den Lanbes-
<lb/>herrn unanwendbar ist, so ist er auf seine Beamten eben
<lb/>so unanwendbar. Sind, wenn einmal von Volksthüm- 
<lb/>lichkeit die Rede ist, Bestimmungen, welche unter der Mit- 
<lb/>wirkung der Provinzialstände erlassen werden, nicht volks-
<lb/>thümlicher, als die der landesherrlichen Behörden?

<lb/>Auch für die Rechtspflege würden aus dem
<lb/>Mangel an klaren und bestimmten gesetzlichen Vorschrif- 
<lb/>ten über die Provinzialrechte und durch den in Frage ste- 
<lb/>henden Vorschlag erhebliche Nachtheile entstehen. Diese
<lb/>Rechte würden nach diesem Vorschläge nicht gesetzlich fest- 
<lb/>gestellt sein, und müssen daher in den einzelnen Fällen er- 
<lb/>mittelt und bewiesen werden. Bei der Ungewißheit, so- 
<lb/>wohl des noch gültigen Provinzialrechts, als der richtet-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0066.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0066"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>lichen! Ansicht, würden Hei dem Mangel an bestimmten
<lb/>gesetzliche«! Vorschriften -und dem in Vorschlag gebrachten
<lb/>richterlichen Arbitrium in der nämlichen Provinz und in
<lb/>dem nämlichen Gerichtshöfe über den nämlichen Grundsatz
<lb/>des provinziellen Rechts gradezü widersprechende Urtheile
<lb/>erfolgen können/ und dadurch die wünschenswerthe Ein- 
<lb/>heit der. Rechtsgrundsätze gefährdet, oder dem Erkennt- 
<lb/>nisse,! in welchem der provinzialrechtliche Grundsatz zum
<lb/>ersten-Male zur Sprache gekommen ist, eine den Gerichts- 
<lb/>hof für alle folgende Zeit verbindende Wirkung und ge- 
<lb/>setzliche Kraft beigelegt werden. Diese Dissonanz der
<lb/>Rechte würde um so auffallender sein, als oft dasselbe
<lb/>Provinzialrecht in den Bezirken mehrerer Gerichtshöfe gilt
<lb/>und von jedem derselben daher auf verschiedene Art be-
<lb/>urtheilt werden könnte.

<lb/>Durch diesen Vorschlag würde aber auch die öffent- 
<lb/>liche Verfassung des Staats und der einzelnen
<lb/>Provinzen verletzt werden. Rach derselben steht die Ge- 
<lb/>setzgebungsmacht nur dem Könige zu; die Behörden, und in- 
<lb/>sonderheit die Gerichtshöfe, müssen jeder Aeußerung derselben
<lb/>sich enthalten. Wenn die zum Zweck der Kodifikation von der
<lb/>Regierung und den Landständen gesammelten Provinzialrechte
<lb/>nicht kodifizier, sondern den Gerichtshöfen hingegeben wor- -
<lb/>den , und ihnen überlassen wird, zu beurtheilen, ob und in
<lb/>wie weit diese Provinzialrechte noch gelten oder nicht gelten,
<lb/>und wenn das, was von ihnen darüber befunden worden, an- 
<lb/>statt des verheißenen Provinzialgesetzbuchs, den ehemaligen
<lb/>Schöffenrechten gleich, das Provinzialrecht feststellen und
<lb/>bilden soll; so ist dadurch den Gerichtshöfen unleugbar eine
<lb/>gesetzgebende Attribution übertragen. Mogte dieses im
<lb/>Mittelalter, in welchem Landeshoheit und landesherrliche
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0067.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0067"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>43


<lb/>Gcsetzgebungsmacht, noch nicht ausgebildet waren und daher
<lb/>durch Schöffenrechte in dieselben nicht eingegriffen werden
<lb/>konnte, mit der Verfassung übereinstimmen; so ist dies
<lb/>doch mit der gegenwärtigen Verfassung der Staaten eben so
<lb/>durchaus unvereinbarlich, als nachtheilig "). Die Ueber-
<lb/>tragüng einer solchen Befugniß an die Gerichtshöfe würde
<lb/>aber nicht allein in Rücksicht auf, die Landeshoheit anomal
<lb/>sein, sondern auch die Gerechtsame der Provinzial- 
<lb/>stände beschränken. Es ist in der That auffallend, baß,
<lb/>während der Grundsatz, daß im älter« Deutschland das
<lb/>Recht vom Volke und in demselben ausgegangen und ge- 
<lb/>bildet sei, als,ein Vorzug jenes Zeitalters, fortwährend
<lb/>und sogar für die Uebertragung dieser Rechtsbilbung an
<lb/>landesherrliche Behörden angeführt wird, übersehen werden
<lb/>kann, daß jene Verfassung und die Theilnahme und Mit- 
<lb/>wirkung des Volks bei Gesetzen nie untergegangen ist, son- 
<lb/>dern bis auf den heutigen Tag fortbesteht, in dem Vor- 
<lb/>schlag, die Fixirung der Provinzialrechte, den Gerichten zu ’
<lb/>überlassen, aber untergehen würde. Freilich kann die ganze
<lb/>Bevölkerung der Provinz jetzt nicht mehr ^iritim auf den
<lb/>Landtagen erscheinen, sie wird aber, so wie überhaupt, so
<lb/>auch in Ansehung der Mitwirkung zur Provinzial-
<lb/>Gesetzgebung durch die Stände der Provinz vertreten,
<lb/>auf welche daher diese, mit Recht so wichtig geachtete
<lb/>Mitwirkung des Volks übergegangen ist. Daher haben,
<lb/>so wie in allen deutschen Ländern, so auch in den Pro-
</p>
            <p>

               <lb/>23) Friedrich H. äußert daher in der wegen Anordnung der
<lb/>Gesetz-Kommisston erlassenen KabinetS-Ordre vom 28. April 17801:
<lb/>„Ich werde nicht gestatten, daß irgend ein Richter-Kollegium oder
<lb/>„Etatsminister die Gesetze zu interpretiren, auszudehnen-oder einzu-
<lb/>„schränkcn, vielweniger neue Gesetze zu geben, fich einfallrn lasse".
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0068.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>f \ '

<lb/>vinzen der Preußischen Monarchie, seitdem die Provinz
<lb/>zialrechte nicht mehr aus Volksgewohnheiten allein hek-
<lb/>vorgingen, sondern auch Gegenstand der. landesherrli- 
<lb/>chen Gesetzgebung geworden sind, die Landstände an der
<lb/>Erlassung von Provinzialgesetzen Theil genommen, und ist.
<lb/>ihre Mitwirkung zu derselben zu den wichtigsten Grund-.
<lb/>sätzen der Verfassung zu zählen. Es würde aber durch die
<lb/>Ueberweisung der Feststellung und Fortbildung der Pro- 
<lb/>vinzialrechte an die Gerichtsbehörden den Provinzialstän- '
<lb/>den diese Mitwirkung entzogen, und diese daher ein Ein- 
<lb/>griff in ihre Rechte seim Dies würde um so mehr der .
<lb/>Fall sein , äls den Ständen auf ihre Anträge wiederho-
<lb/>lentlich verheißen worden, daß mit ihrer Zuziehung die
<lb/>Provinzialrechte revidirt und durch ein Provinzial-
<lb/>Gesetzbuch fcstgestcllt und den Gerichtshöfen zur Richt- 
<lb/>schnur und Befolgung vorgeschrieben iverden sollen. Jene
<lb/>Anträge der Provinzialstände auf Abfassung der Provin- 
<lb/>zial-Gesetzbücher sind aber gerade durch die Abneigung
<lb/>der Gerichtshöfe gegen die Provinzialrechte veranlaßt, um
<lb/>dieser Abneigung durch bestimmte gesetzliche Vorschriften
<lb/>Schranken zu setzen. Es würde mit jenen landesherrli- 
<lb/>chen Verheißungen nicht wohl vereinbar sein, wenn nicht
<lb/>allein diese Zusicherungen zurückgenommen, sondern sogar
<lb/>den Gerichtshöfen, welchen nach den Anträgen der Stände
<lb/>und den Zusicherungen der Landesherren die Provinzial- (
<lb/>rechte durch eigene Gesetzbücher vorgeschrreben wer- 
<lb/>den sollen, die Feststellung und Anerkennung derselben
<lb/>überlassen, und dadurch den Ständen die Mitwir- 
<lb/>kung entzogen würde, welche ihnen zustehen würde, wenn
<lb/>der Landesherr selbst Provinzialrechte aufzuheben ober
<lb/>zu modifiziren beabsichtigt. Eine solche Einrichtung
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0069.tif"
                n="45"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>kann weder volksthümlich und verfassungsmäßig ge- 
<lb/>nannt werden, , noch den Prohinzialrechten die Garan- 
<lb/>tie, innere Zuverlässigkeit und äußeres Vertrauen gewäh- 
<lb/>ren, deren das Provinzial-Gesetzbuch genießen würde,
<lb/>da dasselbe auf, der vollen Kenntniß der Provinzialstände
<lb/>von den Gewohnheiten, Gebräuchen und Bedürfnissen ih- 
<lb/>rer Provinz,, auf ihrem bleibenden Interesse an dem
<lb/>Rechtsjnstande derselben und auf der Ueberzeugung beruht,
<lb/>daß sie in allen diesen Beziehungen die Bedürfnisse der
<lb/>Provinz vollständig übersehen und die Provinzialgesetze
<lb/>denselben angemessen halten.

<lb/>Auch für die-Unterthanen und deren Rechts- 
<lb/>verhältnisse würden aus der Zurücknahme der landes- 
<lb/>herrlichen Zusage eines Provinzialgesetzbuchs und aus dem
<lb/>porgcschlagenen Surrogat desselben .nachtheilige Folgen
<lb/>entstehen. Sie ergeben sich schon aus dem ganzen Sy- 
<lb/>stem unsrer Gesetzgebung, die, wenn sie allerdings durch,
<lb/>allgemeine Gesetze neue Bestimmungen einsührte, doch
<lb/>durch die.Provinzialgesetze dafür sorgte, daß dadurch
<lb/>wohlerworbene Rechte nicht verletzt werdem Die auf
<lb/>provinziellen Gesetzen und Observanzen gegründeten Rechte
<lb/>der Unterthanrn beruhen - auf gesetzlichen Grundlagen;
<lb/>jene Rechtstitel sind Vorschriften für den Richter, nach
<lb/>welchen, wenn sie erwiesen sind, er erkennen muß, und
<lb/>deren Kodifizirung jur Vermeidung dieses Beweises der
<lb/>Gesetzgeber verheißen hat. Diese gesetzliche Basis und Si- 
<lb/>cherheit wird aber jenen wohlerworbenen Rechten entzogen
<lb/>werden, wenn dem Richter das Urtheil, ob diese Provin-
<lb/>zialrechte überhaupt zur Anwendung kommen sollen, über- 
<lb/>lassen würde. Der Unterthan verlangt mit Recht, daß die
<lb/>Gesetze, nach welchen er und seine Rechtsverhältnisse beur-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0070.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>theilt werden, ihm bekannt gemacht sind und er sie Uiu
<lb/>nen lernen kann; jetzt findet er sie in den Gesetzen und
<lb/>Gewohnheitsrechten, .deren Kenntniß er erlangen kann,
<lb/>wogegen er die künftige Ansicht der Gerichte nicht kennen,
<lb/>und nicht wissen kann, ob sie jene Rechtsquelle überhaupt
<lb/>oder in dem Maaße für noch bestehend, halten, und
<lb/>daher auch seine Rechtsverhältnisse hiernach mit Sicher- 
<lb/>heit nicht ordnen kann.

<lb/>Alle diese aus einem schwankenden und ungewissen Zu- 
<lb/>stande der Landesrechte hervorgehenden Mängel und Nach- 
<lb/>theile sind von unfern Voreltern durch viele Generationen
<lb/>gefühlt, und die Kodifikation dieser Rechte als das einzige
<lb/>Mittel, ihnen abzuhelfen, erbeten und Jahrhunderte hin- 
<lb/>durch von den Landesherren versprochen. Keinesweges'
<lb/>von einer Sammlung der Provinzialrechte, sondern von
<lb/>einer Abfassung derselben in ein Gesetzbuch und einer Pu- 
<lb/>blikation des letztem ist die Rede gewesen, damit die Pro- 
<lb/>vinzialrechte nicht von den schwankenden Ansichten der Ge- 
<lb/>richtshöfe abhängen, sondern denselben, gleich den übrigen
<lb/>Gesetzen, vorgeschrieben würden. Sehr bestimmt und
<lb/>unumwunden ist ein Provinzial-Gesetzbuch24) in dey
<lb/>Landtags-Rezessen, Landtags-Abschieden und anderen lan- 
<lb/>desherrlichen Resolutionen, und das Allgemeine Land-
<lb/>recht allen Provinzen der Monarchie verheißen und vor- 
<lb/>geschrieben *'*). ,
</p>
            <p>

               <lb/>^4) Z. B. Pub Marions -Patent vom 5. Februar 1794
<lb/>§. 1, „das besondere Gesetzbuch der Provinz §. VII., die Provinzial-
<lb/>Gesetzbücher u. a. m.".

<lb/>25) Dieser Gegenstand ist in der Abhandlung über die Kodi- 
<lb/>fikation in den Jahrbüchern der Preußischen Gesetzge- 
<lb/>bung Heft 96 und aus denselben auch besonders abgedruckt.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0071.tif"
                n="47"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0071"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>47

<lb/>Auch für die gegenwärtige Revision der Provinzial-
<lb/>rechte ist dies/auf bas bestimmteste vorgeschrieben. Die
<lb/>ersten Entwürfe der Provinzial-Gesetzbücher sind, mit
<lb/>Zuziehung der dazu auf den Landtagen gewählten ständi- 
<lb/>schen Deputirten, abgefaßt, und, nachdem sie einer Revision
<lb/>unterworfen, vom Könige mittelst Landtags-Proposition
<lb/>den Landtags-Versammlungen zur Erklärung zugefertigt,
<lb/>bereits von den mehrsten Landtagen dem Könige überreicht,
<lb/>und darauf von Sr. Majestät durch den Landtags-Ab- 
<lb/>schied die Publikation des Provinzial - Gesetzbuchs zu- 
<lb/>gesichert.

<lb/>Schwerlich wird aber jemand unter Abfassung und
<lb/>Publikation eines Gesetzbuchs verstehen, daß die Gesetze ge- 
<lb/>sammelt und den Gerichtshöfen mitgetheilt, und ihnen die
<lb/>Beurtheilung ihrer Gültigkeit überlassen wird. .

<lb/>Welches sind denn die Gründe, aus welchen hin und
<lb/>wieder vorgeschlagen worden, die landesherrliche Zusiche- 
<lb/>rung der Provinzial-Gesetzbücher nicht zu erfüllen, son- 
<lb/>dern, ungeachtet derselben, die Provinzialrechte in der bis- 
<lb/>herigen Unsicherheit und Verworrenheit zu belassen und
<lb/>den Provinzen ein festes und bestimmtes Recht zu ver- 
<lb/>sagen? In einigen Theorien ist freilich Abneigung ge- 
<lb/>gen Provinzialrechte und alles, was sie befestigt, grund- 
<lb/>sätzlich, allein dieser Grund kann in unserm Staate
<lb/>nicht eintreten, da jedem die Verschiedenheit der provin- 
<lb/>ziellen Zustände und daher die Nothwendigkeit der Provin- 
<lb/>zialrechte einleuchtet, und hinreichend bekannt ist und aus
<lb/>dem Entwürfe der Provinzial-Gesetzbücher deutlich genug
<lb/>hervorgeht, daß der Zweck der letztern keinesweges Wie- 
<lb/>derherstellung und Befestigung des im grauen Alterthum
<lb/>und auch nur zur Zeit der Schöffen geltenden Rechtszustan-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0072.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>48 -
</p>
            <p>

               <lb/>des, sondern vielmehr darin besteht, die längst üntergegan-
<lb/>genen zu beseitigen und die jetzt bestehenden festzustellen, und
<lb/>dadurch den Provinzen auch in Ansehung ihrer Provinzial- 
<lb/>rechte dieWohlthat eines gewissen und bestimmten Rechts zu
<lb/>gewahren. Eben so wenig kann die Versagung der ver- 
<lb/>heißenen Kodifikation aus der Ansicht, daß nur das ge- 
<lb/>meine Recht, nicht aber das Provinzial- oder Ortsrecht,
<lb/>ein gewisses und bestimmtes zu sein braucht, ausgehen. Sol- 
<lb/>len doch nach neueren Gesetzen selbst für minder erhebliche
<lb/>Gegenstände in jeder Stadt Statuten schriftlich abgefaßt
<lb/>werden.

<lb/>Mau führt gegen die Kodifikation an, daß es schwie- 
<lb/>rig sei, ein vollständiges Provinzial-Gesctzbuch abzufassen.
<lb/>Worin diese Schwierigkeit liegen solle, wird indessen nicht
<lb/>angegeben; bei der gegenwärtigen Abfassung der Provin- 
<lb/>zial - Gesetzbücher kann dieser -Grund vollends nicht ange- 
<lb/>führt werden^ Seit längerer Zeit, zum Theil seit einem
<lb/>Jahrhundert, find die Landes-Justizkollegicn, und zum
<lb/>Theil die Untergerichte, mit der Ermittelung und Fest- 
<lb/>stellung der Provinzialrechte beschäftigt, und haben meh-'
<lb/>rexe Entwürfe derselben abgefaßt, theils auch Unterge- 
<lb/>richte an der gegenwärtigen Revision Theil genom- 
<lb/>men. Ständische Deputirte aus allen Ständen haben
<lb/>demnächst an den Berathungen über die vorläufigen Ent- 
<lb/>würfe und an der Abfassung des aus diesen Berathun-
<lb/>gtn sich ergebenden Entwurfes mitgewirkt, und demnächst
<lb/>haben die auf den Landtagen versammelten Landstände
<lb/>aus allen Ständen die Entwürfe geprüft und begutach- 
<lb/>tet, und endlich sind letztere in den drei Stadien der Re- 
<lb/>vision geprüft. Wie, zumal bei dem auf das noch be- 
<lb/>stehende Recht beschränkten Inhalt der Provinzial-Gesetz- 
<lb/>bücher
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0073.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0073"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>bücher, aus einer von allen Kundigen und Betheiligten
<lb/>so vielfach erfolgten reiflichen Prüfung ein dem Zweck
<lb/>entsprechendes Provinzial-Gesetzbuch nicht hervorgehen könne,
<lb/>ist in der That nicht einzusehen. Das Beispiel von Ost- 
<lb/>preußen beweiset das Gegentheil. Ware aber selbst bei
<lb/>einer solchen Bearbeitung die Abfassung eines Provinzial-
<lb/>Gesetzbuchs unüberwindlich schwierig,. so würde die Fest- 
<lb/>stellung der Provinzialrechtc durch gerichtliche Weisthümer
<lb/>noch weit schwieriger und daher noch weit bedenklicher sein.

<lb/>Ein bestimmtes Gesetzbuch, wird ferner angeführt,
<lb/>hindert die Fortbildung des Rechts und die wissenschaft- 
<lb/>liche Bearbeitung desselben. Wie ein bestehendes Recht
<lb/>der legislativen Fortbildung hinderlich sein könne, ist eben
<lb/>so wenig einzusehen, als es der Erfahrung widerspricht,
<lb/>nach welcher auch die bestimmtesten Gesetze, wenn dazu
<lb/>das Bedürfniß^vorliegt,' ergänzt, erklärt und selbst ganz
<lb/>aufgehoben werden; die Provinzialrechte in allen Provin- 
<lb/>zen liefern dazu Beispiele. Die Provinzialrechte sollen
<lb/>aber ihrer Fortbildung im Volke ohne Einwirkung der
<lb/>Gesetzgebung überlassen werden. Dieser Grundsatz ist in
<lb/>seiner Allgemeinheit nicht klar gedacht. Durch einen Akt
<lb/>der Volksgesetzgebung soll dies, nach der eigenen Ansicht
<lb/>der Verthcidiger dieses Grundgesetzes selbst, doch wohl nicht
<lb/>geschehen; Abänderung des Provinzialrechtes durch den
<lb/>Landesherrn nachzusuchen, steht aber den Landtagen eben
<lb/>• so frei, als einzelnen Gemeinden, und ist mehrfach gesche- 
<lb/>hen. Die Fortbildung des Rechts im Volke ist daher dem
<lb/>Ausdrucke nach nur eine Reminiszenz der germanischen Vor- 
<lb/>zeit und in dem heutigen Sinne nicht gemeint, fie würde
<lb/>nur durch Gewohnheitsrechte erfolgenkönnen, und ist daher,
<lb/>wenn letztere mit den gesetzlichen Eigenschaften versehen

<lb/>1342. H. U9. D
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0074.tif"
                n="50"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0074"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>sind, durch ein bestimmtes Gesetzbuch. nicht gehindert
<lb/>Soviel die wissenschaftliche Ausbildung des Rechts, mit- 
<lb/>hin die Jurisprudenz, betrifft, so ist. deren Aufgabe nicht,
<lb/>neue Gesetze zu schaffen, sondern die bestehenden wissenschaft- 
<lb/>lich zu erörtern, und, wo sie es bedürfen, zu interpretiren,
<lb/>und ein Gesetzbuch steht daher ihr keineswegs entge- 
<lb/>gen. Entbehren etwa Gesetzbücher, z. B. das Oesterrei-
<lb/>chische bürgerliche Gesetzbuch, der Code Napoleon und
<lb/>selbst unsre Allgemeine Gerichtsordnung, einer wissenschaft- 
<lb/>lichen Bearbeitung, oder haben unsere noch nicht kodifizir-
<lb/>ten Provinzialrechte einen Ueberfluß an derselben?

<lb/>Wie hochwichtig indessen auch die wissenschaftliche Be- 
<lb/>arbeitung der Provinzialrechte ist, so würde sie doch zu
<lb/>theuer erkauft sein, wenn die Gesetzgebung, um der Wis- 
<lb/>senschaft ein Feld zur Bearbeitung zu verschaffen, jene
<lb/>Rechte nicht feststellen, sondern ungewiß und verworren
<lb/>lassen wollte. Dieser Grund gegen die Kodifikation trifft
<lb/>daher- nicht allein nicht zu, sondern es ergiebt sich viel- 
<lb/>mehr, daß auch in wissenschaftlicher Beziehung die gründ- 
<lb/>liche Kenntniß, Uebersicht und klare Auffassung des Pro- 
<lb/>vinzialrechtes ungleich sicherer durch ein geordnetes Pro- 
<lb/>vinzial-Gesetzbuch befördert wird, als durch die mühsame
<lb/>und schwierige, Zeit und Ausdauer erfordernde Arbeit, das- 
<lb/>selbe aus einem Chaos von zweifelhaften und oft unzu- 
<lb/>gänglichen Quellen zu schöpfen, und aus den darin gefun- 
<lb/>denen Aphorismen eine klare Uebersicht des Rechts sich
<lb/>zu bilden, wie dies die so äußerst seltene Kenntniß der
<lb/>Provinzialrechte beweiset. Ueberdem beruhet dieselbe nur
<lb/>zum Theil auf schriftlich abgefaßten Gesetzen, großen Theils
<lb/>aber auf Landtagsrezessen, Reversalien und Gewohnheits- 
<lb/>rechten.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0075.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0075"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>§ 11

<lb/>5. Gründliche Bearbeitung.

<lb/>Wenn gleich bei der Revision der Gesetze hauptsäch- 
<lb/>lich von dem praktischen Gesichtspunkte ausgegangen wer- 
<lb/>den soll (§8-2 u. 4); so liegt doch die Nothwendigkeit
<lb/>einer gründlichen und wissenschaftlichen Bearbeitung so
<lb/>sehr in. der Aufgabe selbst, daß sie ohne dieselbe nicht ge-
<lb/>löset werden kann und daher unerläßlich gewesen sein
<lb/>würde, wenn sie auch nicht vorgeschrieben wäre"). Es
<lb/>leuchtet indessen von selbst ein, daß es der wissenschaftli- 
<lb/>chen Bearbeitung nicht für alle Gesetzbücher in gleichem
<lb/>Maaße bedurfte. Bei der Revision der a l lg em e i n e n Ge- 
<lb/>setzbücher würbe sie z. B. für die Bestimmungen, welche
<lb/>aus unzweifelhaften Grundsätzen des römischen und deut- 
<lb/>schen Rechtes in dieselben übernommen sind und bei der Re- 
<lb/>vision unverändert beibehalten wurden, überflüssiig gewe- 
<lb/>sen sein, obwohl diese dennoch in -den Berathüngen einer
<lb/>allgemeinen Prüfung unterzogen' wurden. Eben dies hätte
<lb/>.auch in Ansehung der eigenthümlichen Vorschriften des
<lb/>Allgemeinen Landrechts, in so fern sie beibehalten wor-
<lb/>den, Statt sinken können. Die Motive des Allgemeinen
<lb/>Landrechts sind indessen weder überhaupt als ein Ganzes
</p>
            <p>

               <lb/>26) Z. B. in der KabinetS-Ordre vom 24. Juli 1826 Nr. 1:
<lb/>daß die Vorschläge zu Abänderungen der bestehenden Gesetze, „einer
<lb/>„gründlichen Prüfung unterworfen werden sollen"; in der Kabinrts-
<lb/>Ordre vom 3. Juni 1633': „wobei Ich als sich von selbst verstehend
<lb/>„voraussetze, daß unter den Nevistonsverhaudlungen jederzeit auch eine
<lb/>„vollständige und gründliche Ausarbeitung der Motive, auf welchen
<lb/>„die von der bisherigen Gesetzgebung abweichenden Grundsätze.und
<lb/>„Bestimmungen beruhen, sich befinden".


<lb/>'§)2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0076.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0076"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>52 &gt; - ■ -


<lb/>öffentlich bekannt geworden, noch für einzelne Gegen- 
<lb/>stände zusammenhängend ausgearbeitet, sondern in den
<lb/>im'Archiv des. Justizministeriums vorhandenen achtund- 
<lb/>achtzig Folianten Verhandlungen enthalten;/ die Preu- 
<lb/>ßische Jurisprudenz entbehrt daher dieses für sie so
<lb/>wichtigen Hülfsmittels. Bei der gegenwärtige» Revi- 
<lb/>sion des Landrechts wurden daher, um dieser so fühlba- 
<lb/>ren Lücke möglichst abzuhelfen, die Motive der vom ge- 
<lb/>meinen Recht abweichenden Bestimmungen in die Motive
<lb/>des revidirten bürgerlichen Gesetzbuchs ausgenommen.
<lb/>Hieraus ergiebt sich allerdings nur eine partielle Dog-
<lb/>mcngeschichte, allein eine vollständige innere Rechtsge-
<lb/>schlchte war nicht die Aufgabe der Revision, und würde
<lb/>mit derselben, ohne sie in's Unabsehbare zu verlängern,
<lb/>nicht zu verbinden gewesen sein. Ich beabsichtigte dagegen,
<lb/>um auch diesem Mangel abzuhelfen, eine offizielle Darstel- 
<lb/>lung der Motive des neuen bürgerlichen Gesetzbuchs, nach
<lb/>der in allen Stadien beendigten Berathung desselben, aus
<lb/>amtlichen Quellen ausarbeiten zu lassen, welche zunächst
<lb/>die Motive, aus welchen das Allgemeine Landrecht von
<lb/>dem bisherigen gemeinen Recht abgewichen, und demnächst
<lb/>die Motive der Gesetzrevision in allen ihren Stadien ent-.
<lb/>wickeln sollte. Damit aber die in den Verhandlungey über
<lb/>die Abfassung des Allgemeinen Landrechts enthaltenen reich- 
<lb/>haltigen Quellen auch bis dahin nicht unbekannt uyd un- 
<lb/>benutzt bleiben möchten, habe ich während meiner Leitung
<lb/>des Ministeriums die Publizität derselben auf jede Art be- 
<lb/>fördert und sie zur wissenschaftlichen Benutzung geöffnet27),
</p>
            <p>

               <lb/>27) Bergt. Borneman's systematische Darstellung
<lb/>Kes'Preuß. Civilrechts (Berlin 1834) Band I. S. 1.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0077.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>und sind daher diese Verhandlungen schon gegenwärtig zu
<lb/>einem bedeutenden Theile in unsere .rechtswissenschaftliche
<lb/>Literatur übergegangeu.

<lb/>Daß Provinzialrechte ohne rechtswisscnschafc-
<lb/>liche und insonderheit rechtshistorische Bearbeitung nicht
<lb/>ermittelt, erörtert und festgestellt werden können, bedarf
<lb/>wohl eben so wenig noch einer Bemerkung, als des Be«
<lb/>weises, wie sehr diese Ansicht bei der Entwerfung der Pro-
<lb/>vinzkal-Gesetzbücher festgehalten worden. Es wird die An-
<lb/>sicht, von welcher..das Gesetzrevisions-Ministerium hierbei
<lb/>ausgegangen, indessen unten noch näher angeführt werben.

<lb/>6. Vorschriften über das Verfahren bei der
<lb/>Gesetz-Revision.

<lb/>§. 12.

<lb/>Auch über das Verfahren bei der Gesetz-Revision
<lb/>wurden nähere Vorschriften erlassen.

<lb/>Aus denselben werden hier, nur diejenigen angeführt/
<lb/>welche die verschiedenen Stadien der Gesetz-Revision und
<lb/>ihr gegenseitiges Verhältniß betreffen.

<lb/>Der in der Sache selbst liegende Grundsätze daß Ge- 
<lb/>setze nicht bloß nach abstrakten Rcchtsbegriffen, sondern vor- 
<lb/>züglich mit Rücksicht auf die Verfassung, Verhältnisse und
<lb/>Bedürfnisse des Landes, mithin nicht bloß don Rechtsge- 
<lb/>lehrten allein, sondern auch von Staatsmännern bearbch
<lb/>tet, und in mehreren Stadien berathen werden müssen,
<lb/>ward auch für die Revision der Gesetze festgehalten. Eben
<lb/>so ward auch der Grundsatz, daß der erste Entwurf nur
<lb/>von einem, durch ausgezeichnete Mitarbeiter unterstützten,
<lb/>Manne ausgehen und abgefaßt werden könne, aber vor
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0078.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>der Sanktion von einer Mehrzahl von Männern geprüft
<lb/>werden müsse, festgehalten. Schwerlich würden. Friede
<lb/>richs des Großen Gesetzbücher so bald und mit so gro- 
<lb/>ßer innerer» Konsequenz abgefaßt worden sein, wenn ihre
<lb/>Abfassung der Gesetz-Kommisston, und nicht dem von so
<lb/>ausgezeichneten und erfahrenen Rechtsgelehrten, wie Sua-
<lb/>rez, Grolman und ihre Mitarbeiter waren, unterstütz- 
<lb/>ten Großkanzler v- C arm er übertragen gewesen wäre.
<lb/>Wie rathsam aber die Berathung dieser Entwürfe aus ei- 
<lb/>nem allgemeinem Standpunkt vor ihrer Sanktion gewesen
<lb/>sein würde, ergab sich bald nach ihrer Publikation, und ward
<lb/>daher durch die Königl. Kabinets-Ordre vom 17. Novbr.
<lb/>1793 bestimmt: „daß über das Allgemeine Landrecht mit
<lb/>„den Departementsministern, und nöthigenfalls mit dem
<lb/>„gesammten Etatsministerio sich vereinigt, und gemein- 
<lb/>schaftlich, öder, wenn Meinungsverschiedenheiten sind,
<lb/>„mit Beifügung der Gutachten zu Meiner Entscheidung
<lb/>„berichtet werden soll". ' •

<lb/>Nach diesen Grundsätzen ward auch bei der gegen- 
<lb/>wärtigen Gesetz-Revision das Verfahren derselben geordnet.

<lb/>Das erste Studium ward für die allgemeine
<lb/>Prüfung und Revision der Gesetzgebung aus dem
<lb/>in den §§. 1 und 2 näher angegebenen Standpunkt und
<lb/>für die Entwerfung der aus dieser Revision
<lb/>hervorgehenden neuen Gesetzbücher bestimmt.
<lb/>Da die Gesetzbücher vorzugsweise rechtswissenschaftlichen
<lb/>Inhalts find, so ward das erste Stadium dem Justizmi- 
<lb/>nister übertragen, ihm jedoch für Gegenstände anderer
<lb/>Verwaltungen die Kommunikation mit den betreffenden Be- 
<lb/>hörden überlassen, und im Ministerium selbst dafür gesorgt,
<lb/>daß die Revision nicht in theoretische Erörterungen unter-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0079.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>gehe/ sondern aus dem praktischen Standpunkte erfolge,
<lb/>und wurden daher die Mitarbeiter des Justizministers aus
<lb/>ausgezeichneten praktischen Jusiizmannern genommen»

<lb/>Das zweite Stadium der Gesetz - Revision
<lb/>war für die Prüfung der in dem ersten ausge- 
<lb/>arbeiteten Entwürfe der neuen Gesetzbücher
<lb/>bestimmt. Daß in demselben nicht das juristische Element
<lb/>vorherrschen oder dasselbe nicht allein aus Rechtsgelehrteu
<lb/>allein bestehen könne, lag ohne weitere Erörterung vorr
<lb/>selbst vor. Die Prüfung der revidirten Gefetzbücher er- 
<lb/>forderte eine größere Vielseitigkeit und Höhe des Stand- 
<lb/>punkts und eine größere Anzahl von mit den Verhältnis- 
<lb/>sen und Bedürfnissen des Landes bekannten, und vom
<lb/>Justizminister unabhängigen Männern; zu einer solchen
<lb/>Prüfung eignete keine Behörde sich in dem Maaße, wie
<lb/>das Staats-Ministerium, und ward daher das- 
<lb/>selbe schon bei der ersten Organifation der Gesetz-Re- 
<lb/>vision zur Prüfungs - Behörde bestimmt.. Schon die
<lb/>erste Königliche Kabinets-Ordre vom 11. Juli 1825 an
<lb/>den Justizminister Grafen v. Dankelmann eröffnet
<lb/>demselben:

<lb/>Es wirb angemessen sein, daß jeder in sich abge- 
<lb/>schlossene Gegenstand, sobald die Arbeiten Ihres
<lb/>Ministeriums beendigt sind, zur Berathung und
<lb/>Beschließung des Staatsministeriums gelangt, des- 
<lb/>sen gutachtlichen Bericht zu Meiner Verfügung
<lb/>Ich hiernächst erwarte.

<lb/>In Gemäßheit diesrr Bestimmung ist der Geschäfts- 
<lb/>gang der Gesetz-Revision weiter geordnet.

<lb/>Unter dem Ministerium des Grafen von Dankel- 
<lb/>mann sind nur die Entwürfe des Strafrechts und der
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0080.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>56

<lb/>Strafprozeß - Ordnung in den ersten Grundsätzen abgefaßt,
<lb/>nach und nach abschnittsweise in das Staatsministerium
<lb/>gelangt und von demselben berathen, jedoch wieder an
<lb/>das Justizministerium zur weiteren Bearbeitung zurückge-
<lb/>gangen. Die von ihm und seinem Amtsnachfolger abge- .
<lb/>faßten ferneren Gesetzentwürfe sind zwar dem Staatsmini- 
<lb/>sterium mitgttheilt, aber in demselben nur zu einemsehrgerin-
<lb/>gen Theil zur Berathung gekommen. Die überhäuften, wich- 
<lb/>tigen Geschäfte des Staatsministeriums und die schon da- 
<lb/>mals sich vermehrenden Arbeiten des Staatsraths und der
<lb/>' in den letzeren Statt findende Geschäftsgang erregten bald
<lb/>die Besorgniß, daß die Gesetz - Revision durch die Konkur- 
<lb/>renz dieser Behörden Jahre lang aufgehalten werden können
<lb/>dieselbe wurde Sr. Majestät vom Justizminister, Grafen
<lb/>v. Dankelm ann, vorgetragen, welchem durch die Ka-
<lb/>binets-Ordre vom 1. Oktober 1829 eröffnet ward:

<lb/>„Es wird auf eine zweckmäßige Abkürzung des Ge- '
<lb/>„schäfts in seinen ferneren Stadien Bedacht zu nehmen
<lb/>„sein, nach welchen Grundsätzen und in welcher Form
<lb/>„des Verfahrens die Prüfung Ihrer Entwürfe im Staats-
<lb/>„mittisterium und im Staatsrath- zu bewirken sei, indem
<lb/>„der speziellen Erörterung und Begutachtung der einzel-
<lb/>„nen Bestimmungen bestimmte Schranken vorgezeichnet
<lb/>„werden müssen, wenn die Beendigung des wichtigen Ge- 
<lb/>schäfts nicht in das Unübersehbare hinausgeschoben wer--
<lb/>„den soll. Ich trage Ihnen daher .auf, die hiernach zu
<lb/>„treffenden Maaßregeln in nähere Erwägung zu ziehen,
<lb/>„eitlen Plan darüber auszuarbeiten und solchen &gt; dem .
<lb/>„Staatsminisierium zur Berathung vorzulegen, damit -'

<lb/>„demnächst eine definitive Anweisung von Mir ertheilt
<lb/>„werden möge". ‘
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0081.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>§• 13-

<lb/>Dieser Gegenstand war für das ganze Revisions-
<lb/>Geschäft und- dessen Ausgang von der größten Wichtig- 
<lb/>keit und daher bereits mehrmals erörtert worden. Alle
<lb/>stimmten darin überein,

<lb/>I. daß die Prüfung in den ferneren Stadien sich nur
<lb/>auf die in den revidirten Gesetzbüchern vorgeschlagenen
<lb/>Abänderungen ° der bisherigen Gesetzbücher beschränken
<lb/>müsse, nicht aber sich auch über die beibehaltenen Bestim- 
<lb/>mungen derselben verbreiten könne, und

<lb/>II. daß das Verfahren bei jener Prüfung ein mög- 
<lb/>lichst abgekürztes sein müsse. .

<lb/>Dagegen war über die Prüfungsbehörden eine Ver- 
<lb/>schiedenheit. der Meinungen, nach der Verschiedenheit der
<lb/>Ansicht und der Richtung, aus welcher man die Prüfung
<lb/>in den ferneren Stadien betrachtete, ob aus dem juristi- 
<lb/>sches oder aus dem höhern legislativen. In ei- 
<lb/>ner vorläufigen Ministerialkonferenz, welcher ich auf Sr«
<lb/>Majrstät Befehl beiwohnte, wurden die darüber geäußer- 
<lb/>ten verfthiedenen Ansichten zwar diskutirt, aber nicht.ver- 
<lb/>einigt. Der Iustizminister Graf v. Dunkelmann war
<lb/>der Ansicht, daß auch in den weiteren Stadien die juristi- 
<lb/>sche Richtung vorherrschen, daher die Prüfung am zweck- 
<lb/>mäßigsten in einer größtentheils aus Rechtsgelehrten zu- 
<lb/>sammengesetzten Kommission erfolgen müsse und daß diese
<lb/>den Staatsrath find, wenn den Ministern der Zutritt zu
<lb/>dieser Kommission freistehe, auch das Staatsministerium
<lb/>vertreten könne. Von der anderen Seite ward dagegen
<lb/>«ine solche kommissarische Prüfung und Behörde für un- 
<lb/>angemessen gehalten, und gegen dieselbe angeführt: Die
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0082.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>von derselben erwartete Beschlennigung des Geschäfts
<lb/>sei sehr problematisch, da nach der Erfahrung aus
<lb/>Berathungen von Rechtsgelehrten über Arbeiten anderer
<lb/>Rechtsgelehrten zwar oft die scharffinnigsten theoretischen
<lb/>^ Bemerkungen, aber fast nie praktische Resultate hervor- 
<lb/>gingen; einer solchen Ueberprüfung aus dem juristischen
<lb/>Standpunkte bedürfe es gerade hier am wenigsten, da
<lb/>es sich hier, wie der.Justizminister selbst und das
<lb/>Staatsministerium anerkannt und des Königs Majestät
<lb/>bestimmt hätten (§.8), wesentlich um bereits vorhan- 
<lb/>dene Besetze handle, von welchen die im Allgemeinen Land- 
<lb/>recht enthaltenen bereits bei der Abfassung des letztem,
<lb/>die spätem aber bei deren Erlassung gründlich und vielsei- 
<lb/>tig geprüft worden, und es, wie auch in dem in der An- 
<lb/>merkung 17 angeführten, ausgezeichneten Votum anerkannt
<lb/>ist, nicht zweckmäßig sein würde, längst bestehende Gesetze
<lb/>bloß deshalb abzuändern, weil sich etwa Nachweisen lasse,
<lb/>daß sie aus einer nicht gründlichen Kenntniß des gemei- 
<lb/>nen Rechts entstanden; die Vorschrift Sr. Majestät, daß
<lb/>die Revision aus dem praktischen Gesichtspunkte und
<lb/>den von den Justiz- und andern Behörden gefundenen
<lb/>Mängeln erfolgen solle (§. 8), würde in solchen theore- 
<lb/>tischen Diskussionen untergehen. Die Behörden, insonder- 
<lb/>heit die Obergerichte des Landes, hätten bereits über diese'
<lb/>Mängel und die Bedürfnisse der Revision ihre Gutachten
<lb/>und Vorschläge abgegeben, und die Gesetzentwürfe seien
<lb/>bereits theils in den verschiedenen Deputationen des Ju- 
<lb/>stizministeriums, theils in dem letzteren selbst vom Justizmini- 
<lb/>ster und von ausgezeichneten Mitgliedern des Justizmini- 
<lb/>steriums, des Ober-Tribunals und der Landes-Justizkol- 
<lb/>legien und des Revisionshofes ausführlich und gründlich
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0083.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>geprüft und berathen. Es würde daher, ward ferner
<lb/>angeführt,, nicht bloß überflüssig, sondern selbst uw
<lb/>passend sein, anderen einzelnen Rechtsgelehrten die Prü-
<lb/>ftmg solcher Arbeiten zu übertragen und ihnen daher eine
<lb/>gründlichere Rechtskenntniß, eine tiefere Einsicht und ei- 
<lb/>nen höhern praktischen Blick, wie dem Justizminister, dem
<lb/>Justizministerium, den Obergerichten und jener Aus- 
<lb/>wahl der fähigsten Jusiizmänner des Landes nicht allein
<lb/>überhaupt, sondern in einem so hohen Grade zuzutrauen,
<lb/>daß ihnen die Prüfung der Arbeiten solcher Männer
<lb/>und die Stellvertretung der höchsten Berathungsbe-
<lb/>hörben mit Sicherheit übertragen werden könne.' Das
<lb/>Publikum würde auch schwerlich überhaupt, und in- 
<lb/>sonderheit bei einer Meinungsverschiedenheit, zu solchen
<lb/>einzelnen Rechtsgelehrten jemals eben das und noch we- 
<lb/>niger ein größeres Vertrauen haben, als zu den verfas- 
<lb/>sungsmäßigen Behörden; der Jusiizminister würbe al- 
<lb/>lein geeignet sein, die Mitglieder einer solchen Kom- 
<lb/>mission vorzuschlagen, dann sei aber keine Gewähr, daß
<lb/>seine Wahl nicht auf Männer seines Systems fallen
<lb/>werde, und wer solle endlich bei der Verschiedenheit der
<lb/>Ansichten des Ministeriums der Gesetz-Revision und einer
<lb/>solchen Prüfungskommission der Obmann sein? Abgesehen
<lb/>aber von allen diesen Bedenken ward noch bemerkt, würde der
<lb/>bei der Prüfung einer ganzen Gesetzgebung so wesentlich hö- 
<lb/>here legislative Standpunkt ganz verloren gehen; das Staats- 
<lb/>ministerium allein könne denselben vollständig behaupten,
<lb/>die in einer Kommission, in welcher Stimmenmehrheit gelte,
<lb/>ausgesprochenen Ansichten einzelner Minister könnten aber
<lb/>das Staatsministerium und dessen Ansicht nicht vertreten.
<lb/>So viel den Staatsrath betreffe, so sei die Bestimmung des-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0084.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>selben recht eigentlich die Begutachtung der Gesetzentwürfe,,
<lb/>und wenn diese selbst für Gegenstände, über welche
<lb/>&gt; das Staatsministerium sich bereits geäußert, noch erfor- 
<lb/>derlich sei, so sei es nicht konsequent, dieselbe für die Prü- 
<lb/>fung revidirter Gesetzbücher ausfallen zu lassen, welche
<lb/>das Staatsministerium nicht berathen habe. Wenn
<lb/>für die Uebergehung dieser beiden Behörden die baldige
<lb/>Beförderung des Revisionsgeschäfts angeführt werde, so
<lb/>stehe dieser Grund mit der Frage, welcher Behörde die Prü- 
<lb/>fung zu übertragen, in keiner Verbindung, da das aller- 
<lb/>dings nothwendige abgekürzte Verfahren, welches der Kom- 
<lb/>mission vorgeschrieben werden solle, auch vom Staatsmini- 
<lb/>sterium, und dem Staatsrath beobachtet werden könne und
<lb/>wahrscheinlich in denselben mehr, als in einer Kommission,
<lb/>aufrecht, werde erhalten werben; dagegen sei ein für die
<lb/>Reife und Gründlichkeit der Berathungen unnachtheili-
<lb/>ges abgekürztes Verfahren sowohl im Staatsministerium
<lb/>als im Staatsrath jedenfalls erforderlich, wenn die Ge- 
<lb/>setz-Revision einen Erfolg haben solle, und würde dasselbe
<lb/>auf folgenden Grundlagen beruhen können:

<lb/>1) Das Gesetzrevisions-Ministerium theilt die mit
<lb/>den Motiven gedruckten Gesetzentwürfe über die einzelnen
<lb/>Abschnitte der Gesetzbücher, sobald ein einzelner Abschnitt
<lb/>vollendet ist, dem Staatsminisierium und jedem Mitglieds
<lb/>desselben mit; das Staatsministerium prüft dieselben,
<lb/>faßt darüber auf den Vortrag eines Raths des Gefetzre-
<lb/>visions-Ministeriums einen'Beschluß und läßt denselben
<lb/>mit den Akten an den Präsidenten des Staatsraths gelangen.

<lb/>2) Dieser hat die ihm vom Gesetzrevisions-Ministe- 
<lb/>rium bereits mitgetheilten gedruckten Exemplare der Ge- 
<lb/>setzentwürfe unter die Mitglieder des Staatsraths verthei-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0085.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>len lassen, und läßt die von dem Staatsministerium mit»
<lb/>getheilten Aktenstücke an die Justizabthcilung und an die
<lb/>konkurrirenden anderen Abteilungen gelange».

<lb/>3) Den Abtheilungen steht aber weder eine Bera- 

<lb/>thung, noch eine Begutachtung des materiellen Inhalts
<lb/>der Gesetzentwürfe zu, sondern ihre Wirksamkeit ist ledig»
<lb/>lich auf die Vorbereitung ber Sache zum Plenum und
<lb/>zum formellen Vortrage in demselben beschränkt; es wird
<lb/>zu dem Ende ein Referent und Korreferent bestellt, welcher
<lb/>binnen acht Tagen, mit Zuziehung zweier anderer Mit- 
<lb/>glieder ' und des Referenten im Justizministerium, eine
<lb/>Ueberstcht der in den Entwürfen enthaltenen neuen Be- 
<lb/>stimmungen und Abänderungen und der Beschlüsse des
<lb/>Staatsministeriums entwirft; die Berathung des Staats- 
<lb/>raths beschränkt sich lediglich auf diese neuen Bestimmun- 
<lb/>gen und Abänderungen. ,

<lb/>4) Der Staatsraths-Prästdent theilt diese Ueberstcht
<lb/>sämmtlichen Mitgliedern des Staatsraths mit und be- 
<lb/>stimmt zugleich den Tag, an welchem sie zur Berathung
<lb/>kommen soll. s

<lb/>5) Diese Ueberstcht dient zur Basis der Berathung
<lb/>des Plenums und wird in demselben von dem Abthei- 
<lb/>lungsreferenten, jedoch ohne Aeußerung seiner Ansicht über
<lb/>den Inhalt, vorgetragen.

<lb/>6) Nach dem Vortrage tritt das gewöhnliche Ple-
<lb/>narverfahren über die in den Gesetzentwürfen vorgeschla-
<lb/>gencn Abänderungen der bisherigen Gesetzgebung ein.

<lb/>7) Die im Staatsrath beschlossenen Veränderungen
<lb/>werden schriftlich abgefaßt und vom Staatsraths-Präsi- 
<lb/>dium dem Minister für die Gesetz-Revision mitgetheilt.

<lb/>Diese Ansichten wurden insonderheit von mir in
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0086.tif"
                n="62"
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            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>mehreren Aufsätzen, und zuletzt in dem Votum vom
<lb/>29. November 1829 vertheidigt und näher entwickelt.

<lb/>Der Graf Dunkelmann blieb zwar in seinem dem
<lb/>Staatsministerium vorgelegten Votum vom 17. Februar
<lb/>1830 bei der Ansicht, die Gesetzentwürfe nicht im Staats-
<lb/>Ministerium und im Staatsrath prüfen zu lassen, schlug in- 
<lb/>dessen, anstatt einer besondern Kommission, einen sowohl das
<lb/>Staatsministerium, als den Staatsrath vertretenden, aus
<lb/>25 Personen, — nämlich außer dem Präsidenten des Staats- 
<lb/>raths aus den Königlichen Prinzen, den Staatsministern und
<lb/>etwa acht Mitgliedern des Staatsraths, — bestehenden
<lb/>Ausschuß als Prüftmgsbehörde vor, ,und machte zugleich
<lb/>Vorschläge zur Abkürzung des Geschäftsganges, wobei er
<lb/>mit Recht von dem Grundsatz ausging, daß die Prüfung
<lb/>und Berathung auf die in den Gesetzentwürfen enthal- 
<lb/>tenen neuen Bestimmungen zu beschränken sei. „Ich
<lb/>„halte", bemerkte derselbe, „die Maaßregel, daß nicht der
<lb/>„Gesetzentwurf zur Prüfung vorgelegt wird, sondern daß
<lb/>„hiezu nur die in dem Entwürfe gegen das bisherige Ge-
<lb/>„setzbuch aufgenommenen Abänderungen gelangen, für die
<lb/>„wichtigste, welche aber durch die Natur des Gesetzrevi-
<lb/>„sions-Geschäfts nicht nur gerechtfertigt, sondern noth-
<lb/>„wendig bedingt wird. Es kommt nicht darauf an, neue
<lb/>„Gesetzbücher zu entwerfen, sondern die bestehenden Ge-
<lb/>„setze vom praktischen Standpunkte aus zu revidiren; nur
<lb/>„bei denjenigen Gegenständen soll von den bisherigen
<lb/>„Gesetzen abgewichen werden, bei welchen die Erfahrung
<lb/>„Mangel gezeigt hat und, ein unzweifelhaftes Bedürfniß
<lb/>„für eine Abänderung erkannt worden ist. Wenn nun
<lb/>„die sämmtlichen Provinzialbehörden mit ihren Bemerkun-
<lb/>„gen und Vorschlägen gehört und diese in den vorbereiten-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0087.tif"
                n="63"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>„den Stadien bereits theils von den Verwaltungsministe-
<lb/>„rieii und hiernächst noch von der Gesetzrevisions-Behörde
<lb/>„und dem Justizminister gesichtet und geprüft worden, theils
<lb/>„aber, soweit eine Kommunikation noch nicht erfolgt ist,
<lb/>„die Prüfung von den Verwaltungsminisierien noch er-
<lb/>„folgt, so kann es da, wo es nach dem vorgelegten Ent-
<lb/>„wurf bei den bestehenden Gesetzen zu belassen, nur noch
<lb/>„auf die Prüfung der vorgeschlagenen Abweichungen von
<lb/>„den gegenwärtig geltenden Gesetzen ankommen. Sämmt-
<lb/>„lichc Staatsminister, wird hinzugefügt, müßten jedoch be- 
<lb/>ifügt sein, bei der Auswahl derjenigen Punkte, welche
<lb/>„zur Berathung kommen sollen, zu konkurriren". Die
<lb/>Resultate dieses Votums waren in folgende Vorschläge
<lb/>zusammengefaßt:

<lb/>1) „Jedem Entwurf, der für sich ein Ganzes bil-
<lb/>„bet, ist eine Aufstellung der abgeänderten Punkte beizu-
<lb/>„fügen, jedem Ministerium aber überlassen, derselben noch
<lb/>^seiner Seits Punkte des Entwurfs, deren Prüfung durch
<lb/>„den Ausschuß es uöthig findet, beizufügen".

<lb/>2) „Die solchergestalt aufgestellten Diskussions-
<lb/>Punkte, für welche die Form der Fragen zu wählen,
<lb/>„werden Se. Majestät vom Staatsministerium mit dem
<lb/>„Anträge überreicht, über diese Fragen das Gutachten des
<lb/>„Jmmediatausfchusses zu fordern".

<lb/>2) »Zu jeder Frage werden die Entscheidungs- und
<lb/>„Zweifelsgründ'e, die bei der Revision zur Sprache ge- 
<lb/>kommen, von dem Minister der Gesetz-Revision mit über- 
<lb/>leben, und diese Fragen mit den Motiven jedem Mit-
<lb/>„gliede des Ausschusses 14 Tage vor der Deliberatio»
<lb/>„übersandt".

<lb/>4) „Den Vortrag im Ausschüsse hält der Minister
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0088.tif"
                n="64"
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            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>„der Gesetz-Revision selbst, ober läßt ihn durch ein von
<lb/>„ihm zu wählendes Mitglied des Ministeriums halten".

<lb/>5) „Der Ausschuß nimmt die Deliberatione« über
<lb/>„einen zusammenhängenden Gesetztheit in einer Art von
<lb/>„permanenten Sitzung in 5 Vormittagen wöchentlich vor".

<lb/>6) „Ueber jede Frage würde, nach der mündlichen

<lb/>„Diskussion, abgestimmt, und der Beschluß, sobald alle
<lb/>„Fragen eines Entwurfs entschieden find, Seiner Maje-
<lb/>„stät überreicht". ^

<lb/>7) „Se. Majestät würden sodann Ihre'Gitfchlie-
<lb/>„ßung über diese Fragen an den Justizminister für die
<lb/>„Gesetz-Revision gelangen lassen, und dieser die Fassung
<lb/>„durch das Revisionsministerium veranlassen".

<lb/>Bei dem bald nachher eingetretenen schwankenden
<lb/>Gesundheitszustände des Grafen von Dankelmann un- 
<lb/>terblieb die Berathung dieser Vorschläge, bis nach dem
<lb/>Ableben desselben diese Angelegenheit durch den von mir,
<lb/>als Stellvertreter des Justizministcrs, unterm 19. April
<lb/>1831 erstatteten Bericht wieder in Anrcge gebracht und
<lb/>zugleich über die im Ministerium zur Ausführung des
<lb/>Geschäfts getroffenen Anordnungen Bericht erstattet ward.

<lb/>Das Staatsministerium erstattete unterm 30. April
<lb/>1833 den über diesen Antrag, erforderten gutachtlichen
<lb/>Bericht über das Verfahren in den weiteren Stadien der
<lb/>Gesetz- Revision28).

<lb/>Se. Majestät genehmigte durch die Kabinetsordre
<lb/>vom 3. Juni desselben Jahres, „daß es, sowohl bei dem
<lb/>„im Justizministerium bereits angeordneten Verfahren ver-
<lb/>„bleibe, als auch, daß die Berathung des Staatsministe-
<lb/>-- riums

<lb/>28) Abgediuckt in der Anlage Hl.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0089.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>„riums in der vorgeschlagenen Form erfolge, wobei Ich,
<lb/>„als sich von selbst verstehend voraussetze, daß unter den
<lb/>„zu II. 3. erwähnten Revisionsvcrhandlungen jederzeit
<lb/>„eine vollständige und gründliche Ausarbeitung der Mo-
<lb/>„tive, auf welchen die zu 1 und 2 gedachten, von der
<lb/>„bisherige» Gesetzgebung abweichenden Grundlagen und
<lb/>„Bestimmungen- beruhen, sich befinden werde".

<lb/>Der Staatsrath, dessen Gutachten über das Verfah- 
<lb/>ren in demselben ebenfalls erfordert war, unterzog diesen
<lb/>Gegenstand am 12. Juni 1833 einer ausführlichen Prü- 
<lb/>fung, deren Resultate dahin gingen:

<lb/>1) Die von dem Staatsministcrium in seinem Be- 
<lb/>richte vom 30. April d. I. wegen des Verfahrens bei
<lb/>den Berathungen des Staatsraths über die Gesetz - Revi- 
<lb/>sion gemachten Vorschläge werden im Wesentlichen, jedoch
<lb/>unter nachstehenden Modifikationen angenommen. ,

<lb/>2) Der Minister der Gesetz-Revision übergiebt dem
<lb/>Staatsrath die einzelnen Entwürfe der Gesetz-Revision, nebst
<lb/>de» dazu gehörigen Motiven und Vorverhandlungen, soviel
<lb/>möglich in vollständigen Abschnitten, aus denen sich die
<lb/>betreffende Materie in ihrem ganzen Zusammenhänge über- 
<lb/>sehen läßt. Insofern noch keine Entwürfe ausgearbeitet
<lb/>sind, sondern es erst auf Feststellung der Prinzipien an- 
<lb/>kommt, nach denen sie ausgearbeitet werden solle», so sind
<lb/>gleichfalls die motivirten Ansichten der Revisions-Behörde
<lb/>und die vorangegangenen präparakorifchen Verhandlungen
<lb/>derselben über die vorgeschlagenen Prinzipien mitzutheilen,
<lb/>und wird demnächst, wenn die Entwürfe nach den festge-
<lb/>stellten Prinzipien ausgearbeitet sind, überall in gleicher
<lb/>Weise, wie jm vorgedachten ersten Falle, verfahren.

<lb/>3) Der Staatsrath wählt hierauf sofort eine Kom-

<lb/>13»'-'. H. 119. &lt;g
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0090.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Mission aus seiner Mitte von fünf bis sieben, höchstens
<lb/>neun Mitgliedern, welche die Sache vollständig prüft und
<lb/>diejenigen grundsätzlichen Fragen aushebt und vorbereitet,
<lb/>welche in dem Plenum zum Vorträg kommen müssen.

<lb/>4) Ein förmliches Gutachten wird an das Plenum
<lb/>von der Kommission nicht erstattet, sondern statt desselben
<lb/>bloß ihr Berathungsprotokoll eingereicht, und die Kom- 
<lb/>mission beobachtet bei ihren Berathungen ein ähnliches
<lb/>Verfahren, als neuerlich bei der zur Prüfung einiger Pro- 
<lb/>zeßgesetze ernannten Kommission des Staatsraths Statt
<lb/>gefunden hat.

<lb/>5) In der Kommission hält jedesmal der Referent
<lb/>des Gesetzrevisions-Ministeriums, auch der Regel nach im
<lb/>Plenum, den Vortrag; die Kommission ernennt jedoch ei- 
<lb/>nen Korreferenten, kann diesem auch den Vortrag im
<lb/>Plenum übertragen.

<lb/>6) Jedes Mitglied der Kommission kann in dersel- 
<lb/>ben Alles zur Sprache bringen, was ihm im wesentlichen
<lb/>Zusammenhänge mit den vorgelegten Entwürfen zu stehen
<lb/>scheint, ohne an deren unmittelbaren Inhalt strenge ge- 
<lb/>bunden zu sein.

<lb/>7) In dem Plenum wird bloß über die von der
<lb/>Vorbereitungskommission vorgelegten Fragen entschieden,
<lb/>aber es bleibt auch hier in der Diskussion jedem Mit-
<lb/>gliede unbenommen, diese Fragen in dem ihm nöthig
<lb/>scheinenden größeren Zusammenhänge zu beleuchten

<lb/>8) Zn sofern von Seiten des Staatsraths keine
<lb/>Berichtserstattung an des Königs Majestät nöthig ist
<lb/>(Nr 6 der Ministerialvorschläge) geht die Sache an den
<lb/>Minister der Gesetz-Revision zurück, urN nach den Be- 
<lb/>schlüssen des Staatsraths die Entwürfe zu berichtigen.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0091.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>Ein Gleiches geschiehst in denjenigen Sachen, in
<lb/>welchen an des Königs Majestät berichtet worden, nach
<lb/>Eingang der Allerhöchsten Entscheidung.

<lb/>9) Wenn hiernach die Berichtigung der Entwürfe
<lb/>Seitens des Gesetzrevisions * Ministeriums bewirkt worben
<lb/>ist, so kommt die Sache wiederum an dieselbe Kommission,
<lb/>welche die frühere Vorbereitung gehabt hat, zurück, um
<lb/>analog der Redaktionskommission zu prüfen, ob die Ent- 
<lb/>scheidungen Sr. Majestät und die Beschlüsse des Staats- 
<lb/>raths vollständig und richtig angewandt und entwickelt
<lb/>worden sind. Eines nochmaligen Vortrages in dem Ple- 
<lb/>num bedarf es darüber aber nicht.

<lb/>10) Uebrigens versteht es sich von selbst, daß bei

<lb/>den Berathungen des Plenums sowohl, als der Kommis- 
<lb/>sion, diejenigen Vorschriften beobachtet werben müssen,
<lb/>welche des Königs Majestät bei der Revision der Gesetze
<lb/>überhaupt befolgt.wissen wollen. ,

<lb/>Diese Vorschläge des Staatsraths wurden durch
<lb/>die Königl. Kabinetsordre vom 9. Juli 1833 dahin ge- 
<lb/>nehmigt:

<lb/>„daß der Staatsrath aus seiner Mitte eine die Be- 
<lb/>dachung in xlono vorbereitende Kommission ernenne,
<lb/>„welche unter des Präsidenten Vorsitz aus sieben 'Mit-
<lb/>„gliedern, welchen die beiden Justizminister beitreten, be-
<lb/>„stehen soll. Diese Kommission hat sich sowohl mit der
<lb/>„Prüfung der aufgestellten allgemeinen Grundsätze und der
<lb/>„ausgearbeiteten Gesetzentwürfe, als mir der Vorbereitung
<lb/>„der Berathungen der Plenarversammlung über die allge-
<lb/>„meinen Grundsätze zu beschäftigen; es soll der Kommis-
<lb/>Vision auch gestattet sein, innerhalb der für die Gesetz-Re-
<lb/>„vifivn überhaupt bestimmten Grenzen bei den Berathun-

<lb/>E2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0092.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>„gen Alles zur Sprache zu bringen, was im wesentlichen
<lb/>„Zusammenhänge mit dem vorgelegten Gegenstände steht;
<lb/>„damit sie aber die Grenzen kenne, auf welche sie sich
<lb/>„in ihrer Arbeit zu beschränken hat, so soll der Gesetzrevi-
<lb/>„sions-Minister derselben die Bestimmungen derKabinets-
<lb/>„ordre vom 24. Juli 1826 speziell bekannt machen. . . .
<lb/>„Bei den übrigen, die Form des Verfahrens betreffenden
<lb/>„Vorschlägen finde Ich nichts zu erinnern".

<lb/>Die Verhältnisse der verschiedenen Stadien der Ge- 
<lb/>setz-Revision und das Verfahren in den letzten Stadien
<lb/>wurden durch diese Bestimmungen geordnet.

<lb/>Das gegenseitige Verhältniß dieser drei Stadien stellt
<lb/>sich daher im Allgemeinen praktisch dahin, daß das Gesetz-
<lb/>revisions - Ministerium die Jnitative der Revision und der
<lb/>Abfassung der neuen Gesetzbücher hat, und baß daher ohne
<lb/>dasselbe und dessen Thätigkeit die beiden andern Stadien
<lb/>nicht berathen können, —, daß aber dagegen die Gesetzent- 
<lb/>würfe des Ministeriums ohne die Berathung und die Thä-
<lb/>tigkeit der beiden weiteren Stadien nicht zur Sanktion des
<lb/>Gesetzgebers gelangen und in's Leben treten können.
</p>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Geschichte der Gesetz-Revision.
</p>
            <p>

               <lb/>§• 14.

<lb/>Da die Gesetz-Revision bis jetzt fast ausschließlich
<lb/>in dem mit derselben beauftragten Justizministerium und
<lb/>nur zu einem sehr kleinen Theile in den ferneren Stadien
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0093.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>erfolgt ist/ so beschränkt die Geschichte der Gesetz-Revision
<lb/>sich auch nur auf die ministerielle.

<lb/>Bei der letzteren ist im Allgemeinen von der Ansicht
<lb/>ausgegangen/ daß die Revision der Gesetze eine so wich- 
<lb/>tige und umfassende Aufgabe sei/ daß ihre Vereinigung
<lb/>mit dem Justizministerium für die oberste Aufsicht auf
<lb/>die Rechtspflege die Kräfte eines Mannes übersteige,
<lb/>und baß daher mit derselben ein eigener Justizmini-
<lb/>sier zu beauftragen sei. Des Hochseligen Königs Maje- 
<lb/>stät äußerte schon in der die Gesetz-Revision anordnenden
<lb/>Kab.-Ordre vom 3. Novbr. 1817 (Ges.-Samml. S. 290):
<lb/>„Alle diese Gegenstände übersteigen die Kräfte eines Man-
<lb/>„nes, der zugleich mit der gewöhnlichen Leitung desJustizmi-
<lb/>„nisteriums beladen ist; Ich habe daher beschlossen, sie dem
<lb/>„Staatsminister v. Beyme aufzulragen"; und später in
<lb/>der Kabinersordre vom 9. Februar 1832: „Die Erfahrung
<lb/>„hat gezeigt, daß die Leitung dieser Arbeiten (der Gesetz-
<lb/>,,Revision), verbunden mit der dem Justizminister oblie-
<lb/>„genben Beaufsichtigung der gesammten Justizpflege und
<lb/>„der laufenden Verwaltung, die Kräfte Eines Beamten
<lb/>„übersteigen, und daß in der den beiden Geschäften zu
<lb/>„widmenden Zeit selbst ein Hinderniß liegt, die Revision
<lb/>&gt; „sowohl des Allgemeinen Landrechts und der Gerichts-
<lb/>„ordnung, als der Provinzialgesetze, so zeitig zu vollenden,
<lb/>„als das allgemeine Beste und die Nothwendigkeit einer
<lb/>„endlichen Bestimmung über die gesetzlichen Einrichtungen
<lb/>„in den Landestheilen, in welchen die Preußischen Gesetze
<lb/>„noch nicht eingeführt sind, dringend erheischen. Ich
<lb/>„habe daher beschlossen, in die erledigte Stelle des Ju-
<lb/>„stizministers zwei Minister zu ernennen, von welchen dem
<lb/>„Einen die Fortführung der Gesetz-Revision in allen ih-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0094.tif"
                n="70"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>70


<lb/>„ren Theilen, mit Einschluß der Provinzialgesetze, so wie
<lb/>„die dem Justizminister verfassungsmäßig zustehende oberste
<lb/>„Leitung der Justizangelegenheiten für die Rheinprovinz,
<lb/>„dem Andern aber diese verfassungsmäßige oberste Leitung
<lb/>„und Beaufsichtigung der Justizverwaltung für alle übri-
<lb/>„gen Provinzen nebst den Lehnssachen übertragen wird.
<lb/>.„Zu der ersten Stelle habe ich den Wirklichen Geheimen
<lb/>„Rath v. Kamptz, zu der andern den Oberlandesgerichts-
<lb/>„Vicepräsidenten Mühl er in Breslau ernannt'"").

<lb/>Dieser Grundsatz ist bis auf eine, durch besondere
<lb/>Verhältnisse veranlaßt Ausnahme bis jetzt festgehalten.
</p>
            <p>

               <lb/>Erste Periode.

<lb/>Von 1817 bis 1825.

<lb/>(Gesetzrevisions-Minister v. Beyme.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 15.

<lb/>Der durch die Kabinetsordrevom 3. November 1817
<lb/>zum Minister der Gesetz-Revision ernannte Staatsminister
<lb/>v. Beyme ward durch die Allerh. Kab.-Ordre v. 19. Nvbr.
<lb/>1818 zugleich mit der Organisation der Justizverfassung
<lb/>und mit der Oberaufsicht auf die Rechtspflege in der
<lb/>Rheinprovinz beauftragt. Diese beiden damals so umfang- 
<lb/>reichen Geschäfte nahmen seine ganze Thätigkeit so sehr in
<lb/>Anspruch, daß sie der Gesetz-Revision nicht zu Theil wer- 
<lb/>ben konnte. Obgleich das rheinische Justiz-Departement,
<lb/>in Folge der Allerh. Kab.-Ordre vom 31. Dezbr. 1819 auf

<lb/>29) Gesetzsammlung von 1832 S. 15.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0095.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>den Justizminister v. K irch eisen überging, und der Mi- 
<lb/>nister v. Beyme die Gesetz-Revision als besonderen Auf- 
<lb/>trag noch so lange behielt, bis er von derselben, auf sei- 
<lb/>nen Wunsch, durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom
<lb/>11. Julius 1825 entbunden ward, so erlaubten ihm doch
<lb/>seine Abwesenheit von Berlin, seine vielseitigen literarischen
<lb/>Verhältnisse und andere Hindernisse nicht, jenem Aufträge
<lb/>weiter, als bis auf einige Erörterungen einzelner Gegen- 
<lb/>stände der Gesetzgebung im Allgemeinen, sich zu widmen.
</p>
            <p>

               <lb/>. Zweite Periode.

<lb/>Von 1825 bis 1830.

<lb/>(Iustizminister Graf v. Dankelm ann.)
</p>
            <p>

               <lb/>' §• 16.

<lb/>.Nach dem Tode des Ministers v. Kirch eisen und
<lb/>nach der Entbindung bLs Ministers v. Beyme war es
<lb/>allerdings die Absicht des Königs, die Gesetz-Revision
<lb/>von dem Justizverwaltungs-Ministerium getrennt zu las- 
<lb/>sen. Auf den wiederholten dringenden Wunsch des zum
<lb/>Justizminister bestimmten Grafen v. Dankelmann ward
<lb/>indessen hievon Abstand genommen und demselben bald nach
<lb/>seiner Ernennung zu dieser Stelle (23. April 1825) auch
<lb/>die Gesetz-Revision übertragen, davon jedoch die Revi- &gt;
<lb/>sion des Militair - Strafgesetzbuchs ausgenom- 
<lb/>men, welche am31.Oktbr. 1825 auf den zum Direktor im
<lb/>Justizministerium ernannten Wirklichen Geheimen Rath
<lb/>v. Kamp tz, gemeinschaftlich mit den damaligen Generalma-
<lb/>jor's v. Thile 1. und Rühle v. Lilienstern überging.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0096.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>72


<lb/>Die Vereinigung der Gesetz-Revision mit der Ober- 
<lb/>aufsicht über die Justizverwaltung beschränkte sich jedoch
<lb/>auf die Person des Ministers und auf den in besonde- 
<lb/>rer Rücksicht auf die Gesetz-Revision ernannten Direktor
<lb/>im Justizministerium, nicht aber auf alle Mitglieder des
<lb/>letzteren, da bereu Theilnahme an der Gesetz-Revision
<lb/>ihrem wichtigen Beruf im Ministerium, und dadurch
<lb/>dem letztem selbst nachtheilig gewesen sein würde, weshalb
<lb/>die Theilnahme an der Gesetz-Revision auf einige Mit- 
<lb/>glieder des Ministeriums beschränkt werden mußte. Da- 
<lb/>gegen ward für die Gesetz-Revision aus ausgezeichneten
<lb/>Mitgliedem des Justizministeriums, des Geheimen Ober-
<lb/>Tribunals, des Kassationshofes und aus anderen Geschäfts-
<lb/>mäunern eine Gesetzrevisions-Kommission unter dem Vor- 
<lb/>sitz des Justizministers gebildet, mit welcher, anstatt,des
<lb/>Ministeriums, der Minister über die Gegenstände der Ge- 
<lb/>setz-Revision berathen konnte").

<lb/>Der Graf v. Dankelmann widmete diesem Ge- 
<lb/>schäft bis zu seinem am Schlüsse des Jahres 1830 er- 
<lb/>folgten Ableben, so lange sein Gesundheitszustand es ge- 
<lb/>stattete, anhaltend die ausgezeichnetste Aufmerksamkeit,
<lb/>Sorgfalt und Thätigkcit.
</p>
            <p>

               <lb/>30) Dieselbe bestand, außer dem Direktor im Justizministerium,
<lb/>aus dem Präsidenten des Kassationshofes Sethe, den Geheimen
<lb/>Ober-Justizrächen Sack und Simon, den Geheimen Ober-Trtbu-
<lb/>nalsräthen Köhler/Scheffer und Müller, den Geheimen
<lb/>Ober-Revistonsräthen v. Neibnitz, Fischenich und v. Savigny,
<lb/>dem Geheimen Legalionsrach Eichhorn, den Oberlandesgerichts-Prä-
<lb/>sidenten v. Scheibt er, Oswald und Scheller, und dem Kam-
<lb/>mergerichts-Rath Bötticher, von welchen jedoch mehrere durch an- 
<lb/>dere Berufsgeschäste behindert wurden, an den Geschäften Theil zu
<lb/>nehmen.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0097.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0097"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>§.17.

<lb/>Wenn die vom Grafen v. Danket mann in dem
<lb/>über die Organisation des Revisions-Geschäfts dem Staats- 
<lb/>ministerium vorgelegten Votum vom 1. Dezember 1825
<lb/>ausgesprochene Hoffnung, dieses Geschäft binnen zwei
<lb/>Jahren zu vollenden, freilich nicht in Erfüllung gegangen
<lb/>ist, so lag dies in einer solchen Hoffnung, deren Erfüllung .
<lb/>nicht einmal wünschenswcrth gewesen wäre, so lange
<lb/>für eine so wichtige und umfassende Aufgabe auch Gründ- 
<lb/>lichkeit nothwendige Bedingung ist, und der Be- 
<lb/>schleunigung nicht nachgesetzt werden darf. 'Wie sehr der
<lb/>Graf v. Dankelmann selbst diese Ansicht theilte und
<lb/>der Königlichen Vorschrift, daß die Gesetz-Revision, un- 
<lb/>beschadet der Gründlichkeit, beschleunigt werden solle,
<lb/>Folge leistete, beweisen der praktische Blick, der Scharf- 
<lb/>sinn, 'die Sächkenntniß und die Gründlichkeit, mit wel- 
<lb/>cher er die Gesetz-Revision auffaßte und die zweckmä- 
<lb/>ßigsten Einleitungen und Einrichtungen zu derselben traf.
<lb/>Er überkam die Gesetz-Revision ohne einen Plan und
<lb/>nähere Anweisungen, ohne Vorarbeiten und Materialien
<lb/>und ohne in dies Geschäft bereits eingeweihete Mitarbei- 
<lb/>ter und mußte für die Befriedigung aller dieser Bedürf- 
<lb/>nisse sorgen.

<lb/>Die in dem Berichte vom 24. Januar 1826 dem
<lb/>Könige vorgelegten Anträge und Vorschläge für die Bear- 
<lb/>beitung des Revisions-Geschäfts im Allgemeinen und über
<lb/>die dazu erforderlichen Geldmittel, wurden schon durch.
<lb/>die Königliche Kabinetsordre vom 23. desselben Monats
<lb/>genehmigt. Die Vorschläge zur Bearbeitung der Revision
<lb/>waren in ihren Grundzügen:
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0098.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>1) Zum Zweck einer vielseitigen und reiflichen Be-
<lb/>rathung wird aus einer hinlänglichen Anzahl von Mit- 
<lb/>gliedern des Justizministeriums, der Justizabtheilung des
<lb/>Staatsraths, des Ober-Tribunals, des Revistonshofes
<lb/>und andern praktischen Juristen eine Kommission nieder- 
<lb/>gesetzt (Anmerk. 30), mit welcher der Justizminister über
<lb/>die Gesetz-Revision, sowohl im Allgemeinen, als über
<lb/>einzelne Gegenstände derselben, besonders über jede Abän- 
<lb/>derung der bestehenden Gesetze, sich zu berathen hat.

<lb/>2) Ausgezeichneten jüngeren Rächen der Landes-
<lb/>Justizkollegien werden einzelne Theile der Gesetz-Revision,
<lb/>soweit diese ein abgesondertes Ganzes bilden, zur Bear- 
<lb/>beitung übertragen"), ihnen aber aus den unter Nr. 1
<lb/>gedachten Männern ein Korreferent beigeordnct; nach den
<lb/>Umständen können jedoch die Deputationen mit einer grö- 
<lb/>ßeren Anzahl von Arbeitern besetzt werden.

<lb/>' 3) Die solchergestalt in den Deputationen ausgear- 
<lb/>beiteten Entwürfe werden unter dem Vorsitz des Justizmi- 
<lb/>nisters und der unter 1 gedachten Revisions-Kommission
<lb/>berathen, nach den Beschlüssen des Justizministers die Ge- 
<lb/>setzentwürfe von Neuem abgefaßt, und demnächst von dem
<lb/>Jusiizminisier in das Staatsministerium gebracht.

<lb/>Nach dem unter 2 angeführten Grundsatz ward das
<lb/>ganze Material der Revision unter die verschiedenen De- 
<lb/>putationen sehr zweckmäßig, nicht nach der in Gesetz- 
<lb/>büchern beobachteten Ordnung, sondern nach einem ihren
<lb/>Inhalt berücksichtigenden System vertheilt. ,
</p>
            <p>

               <lb/>31) Hierzu gehörten der Geheime Ober-Tribunalsrath v. B li- 
<lb/>la w, die Oberlandesgcrichts-Räche Duesberg, von und zur
<lb/>Mühlen, Wünsch, Thiem, Schiller, Krausnick, Bode
<lb/>und der Geheime Justizrath Rein hart.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0099.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Hiernach wurden die Materialien der Revision der
<lb/>allgemeinen Gesetzgebung — die Provinzialrechte blieben
<lb/>zur Zeit noch unberücksichtigt — in sechzehn Abschnitte
<lb/>(ksuss) getheilt, und eben so vielen Deputationen zur
<lb/>Revision überwiesen, nämlich :

<lb/>I. Die Strafgesetze.

<lb/>II. Die Kriminalordnung.

<lb/>'III. Das Hypothekcnrecht und die Hypothekenord- 
<lb/>ordnung, desgleichen die. übrigen im 20. Titel
<lb/>des I. Theils des Allgemeinen Landrechts abge- 
<lb/>handelten Materialien, nämlich des Pfand-, Re-
<lb/>tentions - und Vorkaufrechts.

<lb/>IV. Die 46 ersten Titel der Prozeßordnung.

<lb/>V. Der 47. bis 52. Titel einschließlich der Prozeß- 
<lb/>ordnung.

<lb/>VI. Der 2. und 3. Theil der Gerichtsordnung nebst
<lb/>dem Registratur- und Kanzlei-Reglement und

<lb/>■ den Gesetzen über die organische Einrichtung der
<lb/>Gerichte, desgleichen dem Sportelkassen-Reglement.

<lb/>VII. Die Depositalordnung und der 18. Titel des
<lb/>zweiten Theils des Landrechts, von Vormund-

<lb/>, schäften und Kuratelen.

<lb/>VIII. Das Handelsrecht, umfassend den 8. bis 14.
<lb/>Abschnitt des 8. Titels des zweiten Theils des
<lb/>Landrechts.

<lb/>IX. Der 14. Titel des zweiten Theils des Allg. Land- 
<lb/>rechts, von Rechten und Pflichten der Kirchen-
<lb/>und geistlichen Gesellschaften, und der 12. Titel
<lb/>I. 0. von niedern und höhern Schulen.

<lb/>X. Das Städte - und Bauernrecht, desgleichen das
<lb/>Lehnrecht.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0100.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>XI. Das Bergwerks-Regal, enthalten im 4, Abschn.
<lb/>des 16. Titels des zweiten Theils des Landrechts.

<lb/>XII. Das öffentliche und Verwaltungsrecht, mit Aus- 
<lb/>nahme der besonders genannten Theile.

<lb/>XIII. Die dinglichen Rechte.

<lb/>XIV. Die Kontraktsrechte.

<lb/>XV. Die Personenrechte, hauptsächlich die 4 ersten Ti- 
<lb/>tel des zweiten Theils des Allg. Landrechts.

<lb/>XVI. Das Erbrecht.

<lb/>Die Aufgabe war nicht, die bestehenden Gesetzbücher
<lb/>nach abstrakten Theorien und Systemen, ohne Rücksicht auf
<lb/>die Bedürfnisse und Verhältnisse des Landes, zu prüfen und
<lb/>neue Gesetzbücher abznfassen. Ein solches Verfahren würbe!
<lb/>gegen die bestimmtesten Königlichen Vorschriften (§. 8) ver- 
<lb/>stoßen, und nicht revidirte, sondern neue Gesetzbücher und
<lb/>Ideale zu Tage gefördert haben. Das bestehende Recht sollte
<lb/>aufrecht erhalten, und nur nach den veränderten Verhält- 
<lb/>nissen des Staats und nach den praktisch hervorgegange- 
<lb/>nen Bedürfnissen modifizirt werden. Es ward daher auf
<lb/>die Sammlung der zu ihrer Uebersicht erforderlichen Ma- 
<lb/>terialien die größte Sorgfalt verwandt. Sie waren theils
<lb/>in den Akten des Justizministeriums und den Akten und den
<lb/>Urteln des Geheimen Ober-Tribunals und der anderen
<lb/>Gerichtshöfe, so wie in den Akten der Verwaltungsbe-
<lb/>hördey und in der Erfahrung aller dieser Behörden enthal- 
<lb/>ten. Jene Akten wurden daher aus diesem Standpunkt
<lb/>genau nachgesehen, die anderen Ministerien um ihre
<lb/>Ansichten ersucht und von diesen die Regierungen und
<lb/>andere Provinzial-Verwaltungsbehörden zu Mittheilun- 
<lb/>gen angewiesen. Von den Oberlandesgerichten und
<lb/>verschiedenen ausgezeichneten Untergerichten, von den Han-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0101.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>delsgerichten, so wie von den kaufmännischen Korpora- 
<lb/>tionen, Iustizkommissarien und anderen ausgezeichneten Ge- 
<lb/>schäftsmännern wurden Gutachten erfordert, und dadurch
<lb/>ein Reichthum an den schätzbarsten, der Gesetz-Revision
<lb/>unentbehrlichen Materialien gewonnen. Mit diesem Ge- 
<lb/>schäft ist zwar, wie der Graf v. Dankelman n in dem
<lb/>Generalbericht vom 11. September 1829 anführt, „der
<lb/>„größte Theil der ersten anderthalb Jahre hingegangen".
<lb/>Allein bei umfangreichen,. besonders legislativen Arbeiten
<lb/>ist überhaupt die der Sammlung der Materialien entzo- 
<lb/>gene Zeit kein Zeitgewinn, sondern gewöhnlich ein Zeit- 
<lb/>verlust, weil die bei einer nicht gehörig vorbereiteten Be- 
<lb/>arbeitung gebliebenen Lücken bei der Vollendung der Ar- 
<lb/>beit doch nicht unbemerkt bleiben und eine Umarbeitung
<lb/>nöthig machen.

<lb/>Inzwischen waren die.Arbeiten bei den einzelnen De- 
<lb/>putationen, so weit die Materialien es gestatteten, angefan- 
<lb/>gen. Das Strafrecht und die Straf-Prozeßgesetze wur- 
<lb/>den zuerst revidirk, theils weil ihre Revision besonders
<lb/>dringend war, theils weil sie der eben gedachten Samm- 
<lb/>lung der Materialien am wenigsten bedurften. Das Straf- 
<lb/>recht und die Straf-Prozeßordnung konnte um so mehr be- 
<lb/>fördert werden, als über deren Grundlagen in den De- 
<lb/>putationen eine so bedeutende Verschiedenheit der Ansichten
<lb/>sich geäußert hatte, daß sie in denselben nicht berathen,
<lb/>sondern von den Revisoren gleich in der Gesetzrevisions-
<lb/>Kommission vorgetragen werden konnten.

<lb/>Das Strafrecht ward zuerst bearbeitet, allein nur
<lb/>nach und nach, und nur in den ersten Grundsätzen des
<lb/>allgemeinen Theils dxssen erster Entwurf unter dem
<lb/>20. November 1827 dem Könige vorgelegt und an das
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0102.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>78


<lb/>Staatsministenum befördert. Der spezielle Theil folgte
<lb/>in drei einzelnen Abschnitten, unterm 24. Mai und
<lb/>26. August 1828, und 27^ Februar 1829. Der allge- 
<lb/>meine Theil war zwar im Staatsministerium berathen,
<lb/>ging aber an das Justizministerium zur weiteren Bear- 
<lb/>beitung zurück.

<lb/>r- Im Anfänge des Jahres 1828 wurden zwar der
<lb/>erste. Entwurf zur Kriminalordnung und die Grundzüge
<lb/>der bürgerlichen Prozeßordnung entworfen, je- 
<lb/>doch vom Justizminister und einem Theile der Revisions-
<lb/>kommisston nicht angenommen und gingen )baher an
<lb/>den Revisor zurück, um, wie der Justizminister in dem
<lb/>Bericht vom 25. Februar 1829 anführt: „nach den von
<lb/>„mir gefaßten, von den entworfenen Grundzügen sehr ab-
<lb/>,,weichenden Beschlüssen, den Entwurf zur Prozeßordnung
<lb/>„zu bearbeiten".

<lb/>Die Arbeiten der Gesetz-Revision betrafen daher unter
<lb/>dem Ministerium des Grafen Dankelmann außer dem
<lb/>Kriminalrecht vorzugsweife den bürgerlichen Prozeß, Gegen- 
<lb/>stände, welche des mühsamen und tiefen Eingehens in die
<lb/>bisherige Gesetzgebung und der sorgfältigen Prüfung der
<lb/>darüber eingegangenen, so reichhaltigen Materialien weniger,
<lb/>als die Revision des materiellen Rechts bedurften, und nicht,
<lb/>wie diese, die schwierige Aufgabe hatten, das in den Gesetz- 
<lb/>büchern enthaltene Recht seinem ganzen großen Umfange
<lb/>nach mit der späteren sehr abweichenden Gesetzgebung
<lb/>zu verbinden, und aus dieser Verbindung ein formell
<lb/>neues Gesetzbuch zu entwerfen. In Ansehung des Straf- 
<lb/>rechts war mit Recht von der.Ansicht ausgegangen, daß
<lb/>dessen Bearbeitung mehr in ein« neuen Gesetzgebung, als
<lb/>in der Revision des gegenwärtigen Kriminalrechts beste-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0103.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>Heu müsse (§. 8). Auch die Revision einer Prozeßord- 
<lb/>nung und die Entwerfung einer neuen kann, nicht auf so
<lb/>enge Grenzen beschränkt werden, wie die des materielle«»
<lb/>Rechts, sondern schon deshalb, weil sie nicht, wie diese,
<lb/>bestehende, wohlerworbene Rechte und den vorhandenen
<lb/>Rechtszustand zu berücksichtigen hat, das Prinzip der
<lb/>Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit befolgen. Die über die
<lb/>bürgerliche und strafrechtliche Prozeß-Gesetzgebung von
<lb/>den Deputationen vorgclegten Entwürfe wichen jedoch
<lb/>von den bestehenden Prozeßgesetzen so bedeutend ab
<lb/>und waren zum Theil auf eine mit der übrigen Verfas- 
<lb/>sung nicht vereinbarliche Justiz- und Gerichtsverfassung
<lb/>so wesentlich gegründet, daß sie weder vom Minister, noch
<lb/>von einem Theil der Revisions - Kommission, noch vom
<lb/>Staatsministerium, so weit sie in demselben zur Sprache
<lb/>gekommen waren, angenommen wurden, und daher an
<lb/>die Deputationen zur anderweitigen Bearbeitung zurückge- 
<lb/>wiesen werden mußten, welche zum Theil gar nicht, zum
<lb/>Theil nur fragmentarisch erfolgte. Es trat hinzu, baß
<lb/>sowohl das Strafrecht und die Straf-Prozeßordnung,
<lb/>als auch die Civil-Prozeßordnung nicht in ihrem ganzen
<lb/>Umfange, sondern abschnittslvcise bearbeitet und in den
<lb/>Entwürfen vorgelegt, dadurch aber wiederholte, zeitrau- 
<lb/>bende Berathungen herbeigeführt wurden. Die für die
<lb/>Revision des materiellen Rechts angeorbneten Deputatio- 
<lb/>nen waren theils durch die für die eben gedachten Ge- 
<lb/>genstände vervielfachten Arbeiten in Anspruch genommen-
<lb/>theils aber durch den Abgang mehrerer Mitglieder behin- 
<lb/>dert, der ihnen bestimmten Aufgabe sich zu widme«,. Nur
<lb/>die aus dem Geheimen Ober-Tribunalsrath Scheffer,
<lb/>dem Geheimen Justizrath Duesberg und dem an die
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0104.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>Stelle des damaligen Geheimen Ober-Revisionsraths v. S a-
<lb/>vig ny als Referent eingetretenenGeheinrenJustizraths von
<lb/>und zur Mühlen bestehende dreizehnte Deputation hatte
<lb/>gegen Ende des Jahres 1829 die Revision des größten
<lb/>Theils der dinglichen Rechte, mit dem daraufsich bezie- 
<lb/>henden Gesetzentwurf, vollendet und überreicht, der jedoch
<lb/>erst mehrere Jahre spater zur ministeriellen Berathüng ge- 
<lb/>langen konnte. Im folgenden Jahre wurden zwar von
<lb/>anderen Deputationen ebenfalls einige Entwürfe eingc-
<lb/>reicht (§§. 21 ff.), allein sie betrafen theils nur einen
<lb/>Theil des Gegenstandes und gingen theils kurz vor oder
<lb/>nach dem Ableben des Grafen Dankelmann ein.
<lb/>Da die Deputationen mit der anderweitigen Bearbei- 
<lb/>tung . der an sie wieder zurückgegangenen Arbeiten be- 
<lb/>schäftigt waren, und nur von Zeit zu Zeit darüber in
<lb/>der Gesetzrevisions - Kommission berathei» werden konnte,
<lb/>diese aber nach und nach den größten Theil ihrer Mit- 
<lb/>glieder verloren Hatto, so war sie schon um die Mitte
<lb/>des Jahres 1829 beinahe aus aller Thatigkeit gekommen.
<lb/>Auch bewährte sich, ungeachtet der angestrengtesten Thä»
<lb/>tigkeit und Ausdauer des Grafen Dankelmann, nur
<lb/>zu sehr, daß die Leitung der Gesetz-Revision mit der des
<lb/>Justizministeriums die Kräfte ein es Mannes übersteige, und
<lb/>der schon um die Mitte desJahres 1830 geschwächte Gesund- 
<lb/>heitszustand des Grafen Dankelmann bewirkte vollends
<lb/>einen Stillstand in der Gesetz-Revision. Diese Umstände
<lb/>veranlaßten, daß die Gesetz-Revision unter dem Ministe- 
<lb/>rium des Grafen v. Dankelmann, ungeachtet der zu
<lb/>deren Einleitung und Fortführung von ihm getroffenen
<lb/>zweckmäßigen Einrichtungen die Erfolge, welche von ih- 
<lb/>nen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0105.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0105--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>nen erwartet werden konnten, nicht gehabt hat.- Auf
<lb/>der einen Seite ward vielleicht auf die Festhaltung je- 
<lb/>ner organischen Einrichtungen zu wenig gehalten, auf
<lb/>der andern aber von den vorgeschriebenen Grenzen einer
<lb/>Revision zu weit abgewichen. ■ ?- i

<lb/>Die unter dem Ministerium des Grafen v.' Dan-
<lb/>krlmann zur Berathung gekommenen Entwürfe zeichnen
<lb/>sich allerdings durch Geist und Gründlichkeit aus, aber
<lb/>keiner derselben war völlig in sich abgeschlossen und vollen- 
<lb/>dete Sie beschränken sich auf.das Strafrecht und auf
<lb/>den bürgerlichen und Strafprozeß und sind
<lb/>folgende: •. ,

<lb/>1. Entwurf des Strafrechts. Die ersten Ent- 
<lb/>würfe zu demselben sind,, wie oben bereits angeführt ist,
<lb/>1827, 1828 und 1829 in vier besonderen Abtheilun- 
<lb/>gen nach und nach abgefaßt, gingen aber an die Gesetz-
<lb/>revisions-Kommission zurück, um sie überzuarbeiten. Der
<lb/>Entwurf ward im Mai 1830 beendigt und im folgenden
<lb/>Monat dem Staatsministerium vorgelegt, konnte aber in
<lb/>demselben, bei dem Gesundheitszustände des Grafen
<lb/>v. Dankelmann und bei dem damaligen Mangel an be- 
<lb/>stimmten Vorschriften über das Verfahren in den ferneren
<lb/>Revisions-Stadirn, nicht zur Berathung kommen, und
<lb/>ward im Jahre 1833 im.Gesetzrevisions-Ministerium einer
<lb/>wiederholten Revision und Umarbeitung unterworfen.

<lb/>2. Der erste Entwurf der Straf-Prozeß-
<lb/>ordnung wurde 1828 vom Revisor vorgelegt und war
<lb/>von ihm allein ausgearbeitet, weil die Grundsätze, von
<lb/>welchen er ausgegangen, mit den Ansichten der übrigen
<lb/>Mitglieder der Deputation so wenig übereinstimmten, daß

<lb/>1842. H. 119. F
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0106.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>sie ^ um« die Abfassung nicht durch Diskussionen in der
<lb/>Deputation aufzuhalten, sie dem Referenten überließen,
<lb/>und sich vorbehielten, ihre abweichenden Ansichten in der
<lb/>Gesetzrevisions-Kommission vorzutragen. Dieser Entwurf
<lb/>wich indessen von den Ansichten des Grafen v. Dankel-
<lb/>mann und eines großen Theils der Mitglieder der Revi- 
<lb/>sions-Kommission so wesentlich ab, daß derselbe nicht
<lb/>angenommen- sondern einer abermaligen näheren Bera-
<lb/>thung in der Kommission unterworfen ward. Die
<lb/>Resultate derselben wurden zwar in dem Entwurf
<lb/>der Straf-Prozeßordnung (1829) abgefaßt, der- 
<lb/>selbe kam aber, weil die weitere Bearbeitung des ma- 
<lb/>teriellen Strafrechts die Kommission beschäftigte und
<lb/>die Resultate derselben abgewartet werden sollten, und bei
<lb/>den später bedenklichen Gesundheitsumständen des Mini- 
<lb/>sters nicht zur Berathung.

<lb/>3. Ein gleiches Schicksal hatten die Entwürfe der
<lb/>Civil-Prozeßorbnung. Die für dieselbe angeord- 
<lb/>nete Deputation legte zwar im Anfänge des Jahres
<lb/>1828 einen aus einem allgemeinen und speziellen Theile
<lb/>bestehenden gedruckten Entwurf vor, derselbe war aber
<lb/>nicht allein hauptsächlich nach den Ansichten des Referen- 
<lb/>ten ausgearbeitet, und umfaßte nicht die ganze Prozeßord- 
<lb/>nung, sondern ging auch von einer Grundlage und von
<lb/>Grundsätzen aus, die von der in Preußen und überhaupt
<lb/>in Deutschland bestehenden Gesetzgebung bedeutend abwichen.
<lb/>Dieser Entwurf ward einer ausführlichen Prüfung in der
<lb/>Gesetzrevisions-Kommission unterworfen, fand aber von
<lb/>Seiten des Ministers und in der Kommission selbst in
<lb/>Beziehung sowohl auf die Zweckmäßigkeit, als der Aus- 
<lb/>führbarkeit, so erhebliche Widersprüche, daß er an die De-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0107.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>putatio» zurückgesandt ward, um ihn nach beit; gefaßten-
<lb/>Beschlüssen umzuarbeiteir. Diese Umarbeitung erfolgte
<lb/>durch den Referentem und ward- von demselben in dem
<lb/>Bericht über die Revision der erste» ^6 Arti- 
<lb/>kel d e r Prozeßordnung, welcher den dritten Theib
<lb/>der Arbeiten der Deputation über die Prozeßordnung aus- 
<lb/>macht, m zwei Abtheilungen vorgelegt, von welchen die
<lb/>erste im. Jahr 1830, kurz vor dem Ableben des Jusiizmi-
<lb/>nisters, die zweite aber erst im Jahr 1832 einging, wes- 
<lb/>halb keine derselben während des Ministeriums des Grafen
<lb/>»Dankelmann zur Berathung kommen konnte. Es
<lb/>wurden zwar auch

<lb/>4. Entwürfe des Pfand- und Hypötheken-
<lb/>rechts, der Hypothekenordnung und der Prio- 
<lb/>ri tatsordnung 1829 vorgelegt, allein auch diese wa- 
<lb/>ren fast ausschließlich nach den Ansichten des Revisors
<lb/>ausgearbeitet, und wichen von der bisherigen Gesetzge- 
<lb/>bung, sowohl in Ansehung des formellen, als des mate- 
<lb/>riellen Rechts, bedeutend ab. Diese Entwürfe sind unter
<lb/>dem Ministerium des Grafen v. Dankelmann nur zu ei- 
<lb/>nem kleinen Theile zur Berathung gekommen, und erst spä- 
<lb/>ter theils bei den Bestimmungen über das Hypothekenrecht
<lb/>berücksichtigt, theils den Berathungen über die'Konkurs- 
<lb/>ordnung Vorbehalten. Außerdem waren im Jahre 1829
<lb/>der Entwurf des Sachenrechts, und im folgenden Jahre
<lb/>Abschnitte der Gesetzentwürfe über andere Theile des All- 
<lb/>gemeinen Landrechts vorgelegt, die aber wahrend des Mi- 
<lb/>nisteriums des Grafen v. Dankelmann ebenfalls nicht
<lb/>zur Berathung kamen.

<lb/>■ Dieser Gang der Gesetz-Revision bestätigt di« oben
<lb/>geäußerte Ansicht, daß ein auf Kosten der Vielseitigkeit
<lb/>' ' F2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0108.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>und Gründlichkeit gesuchter Zeitgewinn kein -Zeitgewinn/
<lb/>sondern Zeitverlust ist. Um die Revision nicht durch ge- 
<lb/>meinschaftliche Prüfungen' und Berathungen in den De- 
<lb/>putationen aufzuhalten, unterblieben dieselben bei allen
<lb/>oben angeführten Entwürfen, mit Ausnahme des Sachen- 
<lb/>rechts, und die vorgelegten Arbeiten waren daher nur die
<lb/>individuelle Ansicht und das.Votum des Revisors, die
<lb/>einseitig ' bleibt und nicht zur Grundlage einer definitiven
<lb/>Berathung dienen, sondern nur die Feststellung neuer
<lb/>Grundlagen bewirken kann, auf welchen der Gegenstand
<lb/>von neuem, bearbeitet werden- muß und daher einen noch
<lb/>größeren Zeitaufwand erfordert. . -
</p>
            <p>

               <lb/>Dritte Periode.

<lb/>Von 1831 bis (Februar) 1842.

<lb/>(Gesetzrevistons-Minister v. Kamptz )
</p>
            <p>

               <lb/>Erste Abt Heilung.

<lb/>Im Allgemeinen.

<lb/>§. 18.

<lb/>Als Anfang dieser dritten Periode der Geschichte der
<lb/>Gesetz-Revision ist, um sie der zweiten näher anzuschlie- 
<lb/>ßen, zwar das Jahr 1831 angenommen, er kann aber
<lb/>nur in das Jahr 1832 gesetzt werden. Des Königs Ma-,
<lb/>jestät hatten zwar geruhet, mir nach dem Ableben des
<lb/>Grafen v. Dankelmann die einstweilige Leitung des
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0109.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>Jumzministeriums zu übertragen; ich wußte aber Anstand
<lb/>nehmen, die Gesetz-Revision unter einer provisorischen
<lb/>Leitung fortzusetzen, r und beschränkte mich daher darauf,
<lb/>hie zur Wiederaufnahme derselben nothwendigen Vorar- 
<lb/>beiten, .und insonderheit die gutachtlichen Berichte der
<lb/>Oberlanbesgerichte und die Arbeiten der Deputation zu
<lb/>befördern, und seitdem durch die Königs. Kabinets-Ordre
<lb/>vom 8. November 1831 die Fortsetzung der dringendsten
<lb/>Arbeiten der Gesetz-Revision gestattet war, mehrere Ge- 
<lb/>genstände des Strafrechts näher zu prüfen.

<lb/>Dieser über ein Jahr dauernde Stillstand der Gesetz-
<lb/>Revision ist indessen für die Gesetzgebung nicht verloren ,
<lb/>gegangen. Es hatten sowohl durch die Gesetz - Revision,
<lb/>als in der Justizverwaltung sich manche erhebliche Be- 
<lb/>dürfnisse der Rechtspflege herausgestellt, deren Befriedi- 
<lb/>gung bis zur Gesetz-Revision ausgesetzt war. Das
<lb/>Justizministerium ließ sich angelegen sein, diese Be- 
<lb/>dürfnisse theils durch Allerhöchste Bestimmungen 32J,
</p>
            <p>

               <lb/>32) Dahtn gehören die Königl. Kabinets-Ordre vom. 12. und
<lb/>25. Juli 1831 über die Testamente der in wegen ansteckender Krank&lt;
<lb/>heiten gesperrten Orten (Ges.-Sawml. S. 156 ff.), vom 18. Juli
<lb/>1831 wegen Zulässigkeit des Exekutivprozeffes und der Zinsmandate
<lb/>aus hypothekarischen Schuldinstrunienten,. die auf zweiseitigen Verträ- 
<lb/>gen beruhen (das. S.157); vom 6. Oktober 1831 über mehrere
<lb/>Gegenstände der Jnjurienprozesse (das. S. 224); vom 8. Oktbr. 1831,
<lb/>die Befugntß der Personen aus dem Civilstande, militakrisch zu testi-
<lb/>ren (das. S. 225); vom 2l. Oktbr. 1831, über die Legitimation in
<lb/>Prozessen wider Gewerkschaften (das. S. 226); vom 8. Novbr. .1631,
<lb/>über die Modalitäten der Exekution am Mobiliar der Militairpersomn
<lb/>(ebendas. S. 250); vom 18. März 183t, über das Verfahren bei
<lb/>Bestätigung der Straferkenntnisse (Jahrbücher Bd. 37 S. 122); vom
<lb/>21. Dezbr. 1831, zur Erläuterung des §. 408 des Anhangs zur Ge- 
<lb/>richtsordnung (das. Bd. 36 S. 321); vom 29. Dezbr. 1,831, über
<lb/>das Pauschquantum der Kosten geringerer Untersuchungen (das.
</p>

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                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>86

<lb/>Heils durch Ministerial « Anordnungen?3) zu erledi- 
<lb/>gen .

<lb/>Vorzüglich gehört hierher die zwar erst unterm 1. Zum
<lb/>1833 publizirte, aber schön im November 1831 eingelei- 
<lb/>tete, wichtige Verordnung über den Mandats-, den
<lb/>summarischen und den Bagatellprozeß. Bei
<lb/>dem Ausgange, welchen die Revision der Prozeß-Gesetzgebung

<lb/>S. 341)5 vom 14. April 1831, über die Zurücknahme der Anträge
<lb/>zur Bestrafung der Injurien (das. Bd. 37 S. 368) , vom 8. April

<lb/>1831, über das Vcrhältniß der Geldstrafen zu Freiheitsstrafen (ebend.
<lb/>S. 399) u. a. m.

<lb/>33) Z. B. die Cirkularien vom 17. August 1831, die akademische
<lb/>Vorbildung der künftigen Justizbeamten; vom 10. März 1831, wegen
<lb/>Unzuläßigkeit der Urtelsgebühren bei Entsagung oder Vergleich ; vom
<lb/>16. März 1831, wegen Berichtigung des Besttztitels bei Erbpachten;
<lb/>vom 22. Febr. .1831, wegen des Verfahrens bei Exekutionen'und Be- 
<lb/>strafung der Exzesse und unnöthiger Härte der Exekutoren; vom 24.
<lb/>Januar 1831, betreffend die Befugniß der Untergerichte zu fiskalischen
<lb/>Untersuchungen; vom 9. Mai 1831, wegen des Verfahrens der Unter- 
<lb/>gerichte in Ansehung der ihnen vom Justizministerium remittirten Im- 
<lb/>mediateingaben; vom 18. Febr. 1831, wegen der In Nevistonserkenut-
<lb/>niffen bet Abänderung konformer Erkenntnisse anzuführenden Entschei- 
<lb/>dungsgründe;. vom 24. Mai 1831, wegen der Gebühren der gericht- 
<lb/>lichen Taxatoren für Mobilien; vom 30. Juni 1831 und 14. Februar

<lb/>1832, wegen der Berichte über Begnadkgungs- und Strafverwande-
<lb/>lungs- Gesuche ; vom 1. August und 25. September 1831/ wegen der
<lb/>Exekutionsgebühren; vom 19. Septbr. 1831, wegen des Verfahrens
<lb/>bet Stempelstrafen; vom 20. Novbr. 183 l, wegen des Verfahrens bei
<lb/>gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnissen zur Sicherstellung der einzelnen
<lb/>Gläubiger; vom 4. Novbr. 1831, über das Verfahren bei Kontra- 
<lb/>ventionen gegen Bergwerks- und Hüttenreglements, vom 12. Novbr.
<lb/>1831, wegen Mitcheilung der Gründe der Straferkenntnisse an den
<lb/>Verurtheilten oder dessen Bertheidiger u. a. m.

<lb/>34) Vergl. historische Nachrichten über die neue
<lb/>Preußische spezielle und transitorische Gesetzgebung,
<lb/>besonders über prozessualische Gegenstände. (Inden
<lb/>Jahrbüchern für da6 Preuß. Gesetzgebung Bd. XU!.
<lb/>S. 233 ff.)
</p>

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                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>(§. 17) gehabt hatte, war das Bedürfnis« eines schleunige- 
<lb/>ren Verfahrens in geringfügigen und klaren Sachen so drin- 
<lb/>gend geworden, daß die vorläufige Abhülfe derselben bis zur
<lb/>Vollendung der Gesetz-Revision durch die Kabinets-Ordre
<lb/>vom 16. Novbr. 1831 genehmigt ward, und das Justizmi- 
<lb/>nisterium unterm 19. desselben Monats zur. Brrathung
<lb/>dieses Gegenstandes und/zur Entwerfung einer solchen
<lb/>Verordnung eine eigene Kommission niedersetzte. Sie be- 
<lb/>stand , unter dem Vorsitz des damaligen Geheimen Ober-
<lb/>Justizrachs Müller, aus dem damaligen Kammerge- 
<lb/>richtsrath Eich mann, dem Stadt-Jusiizrath Reumann
<lb/>und- den Jusiizkommissarien Schede, Marchand,.
<lb/>Bode und Kunowskp. Der so erfreulichen Erfüllung
<lb/>dieses Auftrages wird, da sie nach der Errichtung des
<lb/>Gesetzrevisions -Ministeriums erfolgte, unten erwähnt
<lb/>werden").

<lb/>§. 19. ,

<lb/>Erst, nachdem des Königs Majestät geruhet hatte,
<lb/>durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 9. Febr. 18Z2
<lb/>die Justizminister-Stelle durch zwei Minister zu besetzen ")
<lb/>(§. 15), konnte ich die Revision der Gesetzgebung wieder
<lb/>aufnehmen. Meine Lage bei der Uebernahme dieses Ge- 
<lb/>schäfts war durch die von meinem Amtsvorfahren getrof- 
<lb/>fenen Einleitungen weit günstiger, als diejenige, in welcher
<lb/>er sich bei seinem Amtsantritte befand. Da ich nicht allein,
<lb/>so viel die allgemeine Gesetzgebung betrifft, ziemlich voll- 
<lb/>ständige Materialien und Vorarbeiten, sondern auch aus-

<lb/>35) Die aueführltche Geschichte dieser Verordnungen ist in den
<lb/>oben angeführten historischen Nachrichten u. s. w. S. 242
<lb/>enlbalten.

<lb/>36) Gesetz-Sammlung S. 15.
</p>

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            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>gezeichnete, praktische und mit dem Geschäfte der Vervoll- 
<lb/>ständigung der Materialien vertrauere Mitarbeiter vorfand,
<lb/>und es daher nur einiger, aus den veränderten Verhält- 
<lb/>nissen von selbst hervorgehenden Modifikationen, aber keiner
<lb/>wesentlichen Veränderungen bedurfte, die für das Geschäft
<lb/>meistens nachtheilig sind. Ergiebt sich doch aus der Dar- 
<lb/>stellung des Ministers Sperans ki und anderer Schriften
<lb/>über das Russische Gesetzbuch, daß dasselbe, obwohl es nur
<lb/>eine systematische Zusammenstellung der russischen Gesetze ist,
<lb/>von der Regierung des Zaars Alexis bis in die des Kai- 
<lb/>sers Nikolaus größtentheils dadurch verzögert ward, daß je- 
<lb/>der neue Chef, um sich den Schein des alleinigen und ei- 
<lb/>gentlichen Schöpfers des aufgetragenen Werkes zu geben,
<lb/>das Verfahren und System seines Vorgängers abänderte.

<lb/>Da nunmehr für die Gesetz-Revision ein eigenes Ju- 
<lb/>stizministerium errichtet und mit vier in demselben aus- 
<lb/>schließlich angestellten Rächen und einigen Hülfsarbeitern
<lb/>besetzt war, so trat dasselbe für die Berathung über die
<lb/>Gesetzentwürfe in die Stelle der das Ministerium bisher
<lb/>vertretenden (§.13) Gesetzrevisions-Kommission. Die
<lb/>Arbeiten in den Deputationen wurden in der vorgeschrie- 
<lb/>benen Art entweder von den bisherigen, oder, so weit
<lb/>diese abgegangen waren, von damit besonders beauftrag- 
<lb/>ten anderen Referenten fortgesetzt und im Gesetzrevisions-
<lb/>Ministerium entweder von ihnen oder, von einem Mit-
<lb/>gliede des Ministeriums vorgetragen. Der vom Grafen
<lb/>v. Dunkelmann angeordnete Geschäftsgang im Mini- 
<lb/>sterium ward beibehalken und bildete sich nach der einge- 
<lb/>tretenen Veränderung sehr zweckmäßig weiter aus.

<lb/>1) In den Deputationen oder von den einzelnen
<lb/>Referenten wurden die Gesetzentwürfe nebst den Motiven
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0113.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>mit der äußersten Sorgfalt und Benutzung sowohl der Ar»
<lb/>beiten der Verfasser des Allgem. Landrechts, als-der Gut-
<lb/>achten der Obergerichte und der übrigen Materialien aus»
<lb/>gearbeitet, und dem Minister der Gesetz-Revision vorgelegt.

<lb/>2) Diese Arbeiten wurden, nachdem sie von dem
<lb/>Minister vorläufig durchgesehen waren, gedruckt rund nicht
<lb/>allein unter die Mitglieder des Eesetzrevisions-Ministe»
<lb/>riums vertheilt, sondern auch dem Staatsministerium, so
<lb/>wie sämmtlichen Departementsministern, einigen Oberlan»
<lb/>desgerichten und einzelnen ausgezeichneten Rechtsgelehrten
<lb/>und Geschäftsmännern, mit dem Ersuchen um Eröffnung
<lb/>ihrer Ansichten und Vorschläge über den Entwurf mitge-
<lb/>theilt. -

<lb/>3) Nach Verlauf eines Zeitraums, der geräumig ge- 
<lb/>nug war, um die Bemerkungen und Gutachten jener Be- 
<lb/>hörden zu erhalten und zu prüfen, ward der Entwurf mit
<lb/>den Motiven und den darüber eingegangenen Bemerkun- 
<lb/>gen von dem betreffenden Referenten im versammelten Ge-
<lb/>setzrevisions-Ministerium ausführlich vorgetragen, und so- 
<lb/>wohl aus dem legislativen, als dem juristischen Gesichts- 
<lb/>punkte berathen, und über die Berathungen ein Protokoll
<lb/>ausgenommen. . Bei den Brrathungen ward auf Gründ- 
<lb/>lichkeit und Vielseitigkeit der Ansichten und auf die Theil-
<lb/>nahme aller Mitglieder gehalten, und auch die Gesetzbücher
<lb/>und Gesetze anderer Staaten, insonderheit österreichische
<lb/>und französische Gesetzbücher, wurden zu Rache gezogen.

<lb/>4) Nach beendigter Berathung wurden nach den Re- 
<lb/>sultaten derselben, über welche, der Ministerialverfassung
<lb/>gemäß, und wie es auch bei der bisherigen Gesetzrevisions-
<lb/>Kommission der Fall war» die Stimme des Ministers
<lb/>entschied, ^ der Gesetzentwurf und die Motive vom Refe-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0114.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>renken umgearbeitet, und der Neue Entwurf mit seinen
<lb/>Motiven nach Bewandniß, entweder nach vorgängigem
<lb/>Umlauf oder Verlesung im Ministerium, vom Minister
<lb/>geprüft und bei darüber fich ergebenden Zweifeln zur noch- 
<lb/>maligen Berathung gebracht. Nach Berichtigung dieses
<lb/>Entwurfs und der Motive wurden beide gedruckt und des
<lb/>Königs Majestät überreicht, und dem Staatsminifierium,
<lb/>jedem Minister und dem Staatsraths-Präsidenten, so
<lb/>wie den Landes-Justizkoüegien, mehreren anderen Behör- 
<lb/>den und verschiedenen einzelnen Beamten und Rechtsge- 
<lb/>lehrten mitgetheilt.

<lb/>- Zum nähern Verständnisse der folgenden Uebersicht
<lb/>der Revisionsarbeiten bemerke ich, daß, obgleich sowohl
<lb/>der erstej als der unter 3 gedachte Entwurf von der Ge- 
<lb/>setz - Revision ausging und nach den derselben vorgeschrie- 
<lb/>benen Grundsätzen abgefaßt war, um beide von einander
<lb/>zu unterscheiden, nur der letzte mit dem Ausdruck: „re-
<lb/>vidirter Entwurf" bezeichnet ward.

<lb/>Das Verfahren bei der Mittheilung der Resultate
<lb/>der Arbeiten des Gesetzrevistons-Ministeriums an die bei- 
<lb/>den anderen Stadien und bei der Berathung der letzteren
<lb/>ward im Jahre 1833 näher festgestellt. Die Revision
<lb/>war, wie bereits bemerkt ist/ dadurch sehr aufgehal-
<lb/>trn worden, daß bei derselben auch zugleich auf die
<lb/>französische Gesetzgebung und auf eine Verschmelzung der- 
<lb/>selben mit der preußischen Rücksicht genommen ward.
<lb/>Dies an sich eben so zweckwidrige, als für beide Gesetz- 
<lb/>gebungen gleich nachtheilige, und mit der Vorschrift, daß
<lb/>aus der Gesetz-Revision kein neues Gesetzbuch hervorge- 
<lb/>hen solle, unvereinbarliche Verfahren ward im Revisions-
<lb/>Ministerium nicht weiter beibehalten und später auf das
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0115.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>von mir im Staatsminisierium abgegebene Votum über»
<lb/>Haupt eingestellt^). - ■■ ;

<lb/>Ueber die Ordnung und Emtheilung der bei der Re«
<lb/>Vision zu entwerfenden Gesetzbücher war so wenig eine
<lb/>Königliche Vorschrift gegeben, als bisher ein bestimmter
<lb/>Plan entworfen, 'obgleich schon die Z. 17 gedachte Einthei»
<lb/>lung der Arbeiten nach den Materien andeutet, daß
<lb/>die Beibehaltung der Folgeordnung des Allgemeinen
<lb/>Landrechts schon damals als unangemessen befunden
<lb/>Wörden. Bei der näheren Emtheilung der Revistons»

<lb/>37) Votum vom 27. Septbr. 1831: ^Ein jbedeutendes Hknher-
<lb/>„niß der Vollendung der Gesetz-Revision, und vielleicht das bedeu- 
<lb/>tendste, ist der Wunsch, ihr eine Richtung zu geben, wodurch das
<lb/>„neue Gesetzbuch für die Provinzen diesseits und jenseits.des Rheins
<lb/>^gleich anwendbar werden und gewissermaßen eine Amalgamation bei-.
<lb/>„der Gesetzgebungen wird. Ich habe mir erlaubt, darüber weine Au- 
<lb/>fsicht unterm 12. Juni d. I. vorzulegen , und halte mich verpflichtet,
<lb/>„sie der -Prüfung des Köntgl. Staatsministeriums dringend wieder-
<lb/>hvlentlich zu unterwerfen. Da es für die Revision .der Gesetze in
<lb/>„den alten Provinzen an jeder Basis fehlt, wenn nicht vorher ent.
<lb/>„schieden ist, ob sie auf die Gesetzgebung in der Rheinprovtnz Rück-
<lb/>„sicht nehmen, und beide Gesetzgebungen gleichsam amalgawireu soll,
<lb/>„ein Grundsatz, ays dessen Befolgung nur rin weder den alten noch
<lb/>„den neuen Provinzen zusagendes Gesetzbuch hervorgehen dürfte, wo-
<lb/>„gegen die alten und neuen Provinzen, wenn die Revision ihrer Ge-
<lb/>„setze in drren etgenchumllchen Sinne erfolgt, eine jede derselben ein
<lb/>„angemessenes und voükommneS Gesetzbuch echalteu würde, wenn -die
<lb/>„Revision kn der von des Königs Majestät vorgeschrkebenen Richtung
<lb/>„verfolgt wird. Für die alten Provinzen ist der baldige Fortgang
<lb/>„der Revision da sehr dringendes Bedürfnis -Eme Menge rjnzolmr
<lb/>„nothweudigen gesetzlichen Verordnungen sind so dringend, daß sie his
<lb/>„dahin nicht einmal ausgesetzt bleiben kann. Dahin gehört insonder- 
<lb/>heit die Revision der Gesetze über das Exekuttons-, Konkurs-' und
<lb/>„Snbhastativns-Verfahren, über dessen Kostbarkeit, Langsamkeit mnd
<lb/>„Endlosigkeit und übrigen vielseitigen Druck olle Provinzen mit Recht
<lb/>„seufzen". Zn der Konferenz des Staatsmlntsteriums vom 16. Novbr.
<lb/>1831 ward dieser Antrag genehmigt. . '' '' ^
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0116.tif"
                n="92"
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            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>arbeiten ergab sich von selbst, daß dabei die Ueberstchtlich-
<lb/>keit der Gesetzgebung, die Verschiedenheit der Gesetze, so- 
<lb/>wohl nach ihrem Inhalt, als nach, ihrer größeren oder
<lb/>geringeren Stabilität, .und die möglichste Vereinfachung
<lb/>der Gesetzbücher vorzugsweise berücksichtigt, und daß nach
<lb/>diesen verschiedenen Beziehungen das ganze Material der
<lb/>Gesetz-Revision abgesondert werden mußte. ,; :

<lb/>.. -. Die Absonderung der allgemeinen Gesetzbücher von
<lb/>den. provinziellen, ergab sich, eben,so, sehr, von selbst, als
<lb/>die der Gesetzbücher ■ über: das materielle Recht von, denen
<lb/>über das Prozeßverfahren. Es kam daher besonders auf
<lb/>die Absonderung der in dem Allgemeinen Landrecht ent- 
<lb/>haltenen sehr verschiedenen Gegenstände an.

<lb/>. Daß zuvörderst das Kriminalrecht von dem bürgerli- 
<lb/>chen Recht getrennt und beide in besonderen Gesetzbüchern
<lb/>abgefaßt werden mußten, war ebenfalls unzweifelhaft.
<lb/>Allein das Allgemeine Landrecht umfaßt außerdem Be- 
<lb/>stimmungen über die verfchiedenartigsten Rechtsverhältnisse.
<lb/>Ein Theil seines Inhalts betrifft die bürgerlichen
<lb/>Rechts-Verhältnisse aller Einwohner des
<lb/>Staats, ein anderer Theil aber Rechtsverhält- 
<lb/>nisse, in welchen entweder nur einzelne Klassen dersel- 
<lb/>ben sich befinden, oder welche doch nur in Ansehung be- 
<lb/>sonderer Gegenstände oder Eigenschaften eintreten.

<lb/>Das Allgemeine Landrecht enthält daher außer dem
<lb/>Strafrecht sowohl das allgemeine bürgerliche Ge- 
<lb/>setzbuch, als mehrere besondere G esetz büch er. Als
<lb/>solche besond ere Gesetzbücher sind das Kirch enrecht,
<lb/>das Lehnrecht, das Handelsrecht, das Wech-
<lb/>felrecht, das Gemeinderecht und das Polizei-
<lb/>recht anjusehen. . , ,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0117.tif"
                n="93"
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            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>Bei der Feststellung des Plans für die Abfassung
<lb/>der neuen Gesetzbücher - stellten aus brr . Vereinigung
<lb/>der Bestimmungen der besonderen Rechte mit denen über
<lb/>das allgemeine bürgerliche Recht in ei n Gesetzbuch sich er- 
<lb/>gebenden. Bedenken von selbst dar.- .Es ist schonan sich
<lb/>unzweckmäßig, so heterogene Bestimmungen zu vereinigen.
<lb/>Das bürgerliche Recht beruhet auf festen und- stabilen, we- 
<lb/>sentlich unveränderlichen, die besonderen Rechte aber, zu ei- 
<lb/>nem bedeutenden Theile auf wandelbaren Grundsätzen, und
<lb/>würbe daher bei der Vereinigung so verschiedenartiger Ele- 
<lb/>mente in ein Gesetzbuch, wegen der^im Laufe der Zeit un- 
<lb/>ausbleiblichen Veränderungen in den . besonderen Rechten,
<lb/>das Gesetzbuch bald wieder, wie schon - seit langer Zeit .das
<lb/>Allgemeine - Landrecht , zum Theil aus nicht iinehr- gelten- 
<lb/>den Bestimmungen bestehen. Eine solche Vereinigung ist
<lb/>aber auch in anderen Beziehungen nachtheilig und unaus- 
<lb/>führbar. In'Ansehung des Inhalts zu den verschiede- 
<lb/>nen Gesetzbüchern kann sie doch nicht erfolgen, son- 
<lb/>dern die besonderen Rechte müssen, wie das auch im
<lb/>Allgemeinen Landrecht geschehen ist, in besonderen Ab- 
<lb/>schnitten des allgemeinen Gesetzbuchs abgefaßt werden,
<lb/>und ihre Vereinigung mit dem bürgerlichen Recht ist
<lb/>daher doch nur eine äußere, welche die Uebersichtlichkeit
<lb/>und den Gebrauch, die Kenntniß und die Anwendung,
<lb/>sowohl des allgemeinen als des besonderen Gesetzbuchs,
<lb/>erschwert. Die besonderen Rechte haben für die große
<lb/>Mehrheit der Unterthanen kein Interesse, und dennoch
<lb/>können sie das allgemeine 'Gesetzbuch nicht anders, als
<lb/>mit demselben und daher für einen höheren Preis und in
<lb/>einem deren Gebrauch erschwerenden stärkeren Volumen
<lb/>und geminderter Uebersichtlichkeit erhalten.. Noch nachthei-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0118.tif"
                n="94"
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            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>liger ist diese Verbindung für diejenigen, für welche die
<lb/>nähere-Kenntniß und der beständige Gebrauch des einzel-
<lb/>neu besonderen Rechts nothwendig ist,, weil fie dastelbe
<lb/>nicht anders als mit dem ganzen Gesetzbuch und das,
<lb/>was für sic die Hauptsache ist, als Zugabe zu einem für
<lb/>sie unbrauchbaren Gesetzbuch erhalten können, aus wel- 
<lb/>chem, sie die sie:betreffenden Vorschriften nicht ohne Mühe
<lb/>und wissenschaftliches Studium aufsuchen müssen. Die
<lb/>Kenntniß und die Anwendung der besonderen Rechte wird
<lb/>auf diese Art sehr erschwert, dagegen aber befördert, wenn
<lb/>das besondere Recht -nicht als Abschnitt des allgemeinen
<lb/>Gesetzbuchs, sondern als ein für sich bestehendes Recht
<lb/>abgefaßk und dadurch für diejenigen, deren Rechte nnd
<lb/>Verbindlichkeiten sie betreffen, faßlicher und zugänglicher
<lb/>wird.- Auch für die innere Bearbeitung des besonderen.
<lb/>Rechtes ist diese Behandlung vortheilhaft, weil dieselbe
<lb/>aus einem für den Gegenstand oft vortheilhafteren Ge- 
<lb/>sichtspunkte ausführlicher abgefaßt werden kann, als wenn
<lb/>es Theil des Allgemeinen Gesetzbuchs * ist.. Aus diesen
<lb/>Gründen ging das Eesetzrcvisions- Ministerium von dem
<lb/>schon früher im Staatsministerium zur Sprache gekom- 
<lb/>menen Grundsätze aus, die besonderen Rechte aus
<lb/>dem bürgerlichen Gesetzbuch auszuscheiden und
<lb/>für jedes derselben ein besonderes Gesetzbuch
<lb/>abzufassen.

<lb/>. Für die Gesetz-Revision schied hierbei das Ver-
<lb/>waltungs- und Jommunalrecht aus (§. 6).

<lb/>Es wurden daher zu besonbern Gesetzbüchern per- .
<lb/>wiesen:

<lb/>1) das Kirchen- und Schulrecht;

<lb/>2) das Lehnrecht;
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0119.tif"
                n="95"
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            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>3) das Wechfelrecht mit dem Wechselprozeß;

<lb/>4) .das Handelsrecht und ' -

<lb/>5) das Bergrecht t •

<lb/>Die Revision der Gesetzgebung zerfiel daher in fol«
<lb/>gende Abschnitte:

<lb/>I. Die allgemeine Gesetzgebung:

<lb/>A. Das bürgerliche Recht.

<lb/>AA. Das materielle Recht:

<lb/>1) das allgemeine bürgerliche Recht;

<lb/>2) die besonderen Rechte.

<lb/>BB. Das formelle Recht und die Prozeß»
<lb/>gesetzgebung.

<lb/>B. . Die Strafgesetzgebung.

<lb/>AA. Die allgemeine: ^

<lb/>, 1) das Strafrecht;. ,

<lb/>' 2) die Straf-Prozeßordnung.

<lb/>^ BB. Die Militair-Strafgesetzgebung.

<lb/>II. Die Provinzialrechte.

<lb/>§.. 20.

<lb/>Das Gesetzrevifions - Ministerium hat sich fortgesetzt
<lb/>eifrigst bestrebt', die der Gesetz-Revision vorgeschriebene
<lb/>Richtung und die derselben vorgezeichneten Grenzen fest-
<lb/>zuhalten, und weder in die Gesetzgebung eingreifend einen
<lb/>neuen Rechtszustand zu schaffen, noch den früheren zurück- 
<lb/>zurufen, sondern den bestehenden festzustellen und nach
<lb/>demselben die neuen Gesetzbücher abzufassen (§. 1 ff.).
<lb/>Bei dem bedeutenden Einfluß der neuen Gesetzgebung auf
<lb/>fast alle Theile der Gesetzbücher erforderte diese Aufgabe
<lb/>nicht allein die aufmerksamste Prüfung und vielseitigste
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0120.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Erwägung, sondern auch eine gründliche Benutzung und Be«
<lb/>rathung der reichhaltigen Materialien. Die Gesetz-Revision
<lb/>sollte vorzugsweise aus dem praktischen Gesichtspunkte er- 
<lb/>folgen; bloße Systeme und Theorien, noch mehr aber
<lb/>einseitige und befangene Ansichten und deren Verfolgung
<lb/>und die Richtung, sie geltend zu machen, waren daher
<lb/>unvereinbarlich mit der Revision. Das Gesetzrevisions-
<lb/>Geschäft sollte nach des Königs Befehlen, unbescha- 
<lb/>det der .Gründlichkeit, möglichst beschleunigt werden
<lb/>(§. 12), dasselbe bedurfte daher nicht bloß anhaltende
<lb/>Arbeitsamkeit, Fleiß und Ausdauer, sondern auch
<lb/>diejenige Gründlichkeit, welche ein auf folgende Geschlech- 
<lb/>ter übergehendes Werk erfordert. Allerdings war die Ge- 
<lb/>währ für dieselbe auch in den folgenden Stadien enthal- 
<lb/>ten, der Anspruch auf sie aber zunächst an bas für die
<lb/>Gesetz-Revision eigends bestellte gerichtet. Die Gründ- 
<lb/>lichkeit/ welche zur Revision von so inhaltsreichen Gesetz- 
<lb/>büchern erforderlich ist, beschränkt sich aber nicht auf die
<lb/>Bearbeitung einzelner Gegenstände, sondern muß sich be- 
<lb/>sonders auf die Uebersicht des Ganzen beziehen. Unsere
<lb/>Gesetzbücher, von dem bürgerlichen Gesetzbuch insonderheit
<lb/>ist die Rede, gleichen einem zur Zeit seiner Errichtung voll- 
<lb/>endeten, trefflichen Gebäude, in welchem dessen Bewohner
<lb/>sich glücklich und wohl befunden haben, welches aber spä- 
<lb/>ter einem großen Theil der im Laufder Zeiten neu entstan- 
<lb/>denen Bedürfnissen nicht mehr genügt, indessen nicht nie- 
<lb/>dergerissen, sondern nur so eingerichtet werden soll, daß
<lb/>es jene Bedürfnisse befriedigt. Da hier nicht von be- 
<lb/>stimmten einzelnen Bedürfnissen und deren Befriedigung,
<lb/>sondern von allgemeinen, das Ganze umfassenden Beding- 
<lb/>nissen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0121.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>mssen die Rede ist; so kann auch nur die, das Ganze
<lb/>umfassende und befriedigende neue Einrichtung eine gründ- 
<lb/>liche genannt werden, die stückweise Erledigung eines Be- 
<lb/>dürfnisses nach dem andern aber nur höchst zweckwidrig
<lb/>erscheinen. Eben dies würde bei der Reviston der Gesetz- 
<lb/>gebung der Fall gewesen sein, wenn die, durch neuere
<lb/>Gesetze und Verhältnisse veränderten Abschnitte des allge- 
<lb/>meinen Gesetzbuchs durch einzelne Verordnungen nach und
<lb/>nach anders abgefaßt worden wären. Für das Gesetz-
<lb/>Revisions-Ministerium würde dies allerdings eine Erleich- 
<lb/>terung der Aufgabe gewesen sein, allein die verschiedenen
<lb/>Gegenstände des bürgerlichen Rechts stehen in einem so
<lb/>genauen Zusammenhänge und greifen so ineinander, daß sie
<lb/>einzeln und zerstreuet füglich nicht bearbeitet werden können.

<lb/>Es ist schon gegenwärtig mühsam und für die Geschäfte
<lb/>nachtheilig, bei der Anwendung des allgemeinen Gesetzbuchs
<lb/>Nachsehen zu müssen, ob ergänzende oder abändernde Vor- 
<lb/>schriften vorhanden sind, und diese mit dem Text zu ver- 
<lb/>gleichen, und daher eines durchweg geltenden, bestimmten
<lb/>Gesetzbuchs zu entbehren. Diesem Uebel abzuhclfen, ist der
<lb/>Zweck der Revision, der aber durch eine solche fragmen- 
<lb/>tarische Umarbeitung der bestehenden Gesetzbücher durch '
<lb/>einzelne Gesetze nicht erreicht werden kann; von der Un- 
<lb/>zweckmäßigkeit einer solchen Bearbeitung ganz abgesehen,
<lb/>würde sic aber auch dem bestimmt ausgesprochenen Willen
<lb/>des Königs gradezu entgegen gewesen sein, nach welchem aus
<lb/>der Revision der Gesetzgebung vollständige, die bestehenden
<lb/>Gesetzbücher mit dem gegenwärtigen Rcchtszustande in Ein- 
<lb/>klang setzende, die ersteren ersetzende und ein bestimmtes zwei- 
<lb/>felloses Recht feststellende Gesetzbücher hetvorgehcn sollen.

<lb/>Durch die oben gedachten Bestimmungen des Hochseli-

<lb/>1842. H, IIS. G
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0122.tif"
                n="98"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0122"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>gm Königs Majestät ist der Gesetz-Revision die Richtung
<lb/>vorgefchrieben, welche sie befolgen und in welcher sie gehalten
<lb/>werden soll, um den Allerhöchsten Erwartungen zu entsprechen.
<lb/>Das Gesetz-Revisions-Ministerium hat diese Richtung strenge
<lb/>befolgt, und unablässig eifrigst sich bestrebt, den Allerhöch- 
<lb/>sten Erwartungen zu entsprechen. Da die Erreichung dieses
<lb/>Zieles bei so ausgezeichneten Mitarbeitern, als diejenigen,
<lb/>welche während dieses Zeitraums Mitglieder des Ministe- 
<lb/>riums waren 3S), dem Minister nur zu einem geringen
<lb/>Theil als Verdienst aiigerechnet werden kann; so darf
<lb/>hier wohl die Ueberzeugung ausgesprochen werden, daß
<lb/>das Ministerium so glücklich gewesen ist, die Allerhöchste
<lb/>Zufriedenheit Sr. Majestät des Königs nicht zu verfeh- 
<lb/>len, und verehrt als Merkmale derselben sowohl die vie- 
<lb/>len Beweise des Allerhöchsten Vertrauens und die Be- 
<lb/>willigungen der zur Ausführung der Revision erforder- 
<lb/>lichen sehr bedeutenden Mittel, als die den Mitgliedern
<lb/>des Ministeriums und anderen um die Revision sowohl
<lb/>der allgemeine», als der Provinzial-Rechte verdienten Man-

<lb/>38) Diese waren nach und nach der Wirkliche Geheime Ober-
<lb/>Justizratb, jetzige Chef-Präsident des Geheimen Ober-Tribunals Sa ck,
<lb/>der Geheime Ober&gt;Tribunalsrath Sch effer, die Geheimen Ober-Ju-
<lb/>stizräthe v. Duesberg, jetzt Staats-Sckretair, Scheller, jetziger
<lb/>Dberlandesgerichts-Cbef-Präsident zu Frankfurt, von und zur Müh- 
<lb/>len, v.Möller und Voswinckel, der Geheime Justizrath KrauS-
<lb/>ntck, jetzt Ober-Bürgermeister von Berlin; auch verwaltete der Land- 
<lb/>gerichtsrath Bischofs seit mehreren Jahren eine Raths-Stelle. Als
<lb/>außerordentliche Mitglieder sind hinzugetreten: die Geheimen Ober-Re-
<lb/>Revisionsräthe Oswald, Liel, Jähnigen und Hesst er, so wie
<lb/>^ als Hülfsarbeiter für einzelne Theile der Gesetzgebung der Geheime
<lb/>Ober-Tribunalsrath Thieme, der Oberlandesgerichts-Rath Goltd-
<lb/>a m m e r, die Kammergerichts-Räthe R i n t e l e n 'und v. A l v e n s-
<lb/>leben, der Kriminal-Direktor Temme, der .Stadtgerichts-Rath
<lb/>Grein und der Oberlandesgerichts-Assessor Kapherr.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0123.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>nern verliehenen Auszeichnungen und Beförderungen, so
<lb/>wie Allerhöchstdieselben auch gerührten, dem Minister bei
<lb/>dessen Amts-Jubiläum 1840 den schwarzen Adler-Or- 
<lb/>den zu verleihen. Besonders und höchst aufmunternd
<lb/>war es für das Gesetz-Revistons-Ministerium, daß des
<lb/>jetzt regierenden Königs Majestät, Allerhöchstwelchem, als
<lb/>Kronprinzen, die Arbeiten des Gesetz-Revistons-Ministe- 
<lb/>riums sogleich nach deren Erscheinung stets überreicht wa- 
<lb/>ren, gerührten, in der bald nach Allerhöchstihrem Regie- 
<lb/>rungs-Antritt den Gerichtshöfen in Berlin bewilligten
<lb/>feierlichen Audienz, denselben die gnädigste Zufriedenheit
<lb/>mit ihrer Amtsverwaltung mit dem Beifügen zu erkenne»»
<lb/>zu geben: „daß dieselbe ihnen durch die bald beendigte
<lb/>„Gesetz-Revision werde erleichtert werden." Auch gerühr- 
<lb/>ten des Königs Majestät dem Minister bei dessen, nachdem
<lb/>die Gesetz-Revision, so 'weit sie in das ministerielle Stadium
<lb/>gehört, nach den oben erwähnten Vorschriften wesentlich
<lb/>vollendet war, erfolgten Entbindung von seiner grade zehn- 
<lb/>jährigen Leitung des Ministeriums durch die Allerh. Kabi-
<lb/>nets-Ordre vom 28. Februar 1842 allergnädigst zu eröffnen:
<lb/>„Indem Ich Sie in Betracht Ihrer langjährigen,
<lb/>„Meinem Königlichen Hause mit so viel Treue
<lb/>„und Hingebllng oft unter den schwierigsten Um«
<lb/>„ständen geleisteten Dienste mit einer ausnahms-
<lb/>„weise erhöheten Pension — in den Ruhestand
<lb/>versetze, behalte Ich Mir nur vor, von Ihren
<lb/>„reichen Kenntnissen und Erfahrungen in vorkom-
<lb/>„menden Fällen Gebrauch zu machen, daher Ich
<lb/>„auch wünsche, daß Sie die Stellung als Mit-
<lb/>„glied des Staatsraths beibehalten mögen
<lb/>„Empfangen Sie. am Schluffe einer mit ausge-

<lb/>G 2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0124.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>„zcichnetem Diensteifer verfolgten Laufbahn nächst
<lb/>„Meinem Ihnen dafür gewidmeten besonder«
<lb/>„Dank auch Meinen aufrichtigen Wunsch, daß
<lb/>„die Ihnen gewährte Muße dazu beitragen möge,
<lb/>„sich des lohnenden Rückblicks auf ein der treuen:
<lb/>„Pflichterfüllung gewidmetes Leben noch recht lange:
<lb/>„zu erfreuen."

<lb/>Diese Vorbemerkungen schienen als Einleitung zur
<lb/>Ueberstcht der Fortschritte der Gesetz-Revision in dem
<lb/>zehnjährigen Zeiträume vom Februar 1832 bis zum Fe- 
<lb/>bruar 1842 erforderlich.

<lb/>Die Fortschritte der Gesetz-Revision in diesem Zeit- 
<lb/>abschnitte dürften am zweckmäßigsten nicht iy chronologi- 
<lb/>scher Ordnung, sondern nach den verschiedenen Zweigen
<lb/>der Gesetzgebung vorzutragen sein.

<lb/>Zweite Abtheilung.

<lb/>Geschichte der Revision der einzelnen Rechte von
<lb/>1832 bis 1842.

<lb/>1.

<lb/>Allgemeine Rechte.

<lb/>- A.

<lb/>Das bürgerliche Recht.

<lb/>AA.

<lb/>Das materielle Recht.

<lb/>A. Das allgemeine bürgerliche Recht. — Das Allgemeine
<lb/>Landrecht.

<lb/>§. 21.

<lb/>So viel das allgemeine bürgerliche Recht und in- 
<lb/>sonderheit das Allgemeine Landrecht betrifft; so
<lb/>ward die Revision desselben nach Verschiedenheit seines
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0125.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalts in eilf Abschnitte und unter eilf Deputationen
<lb/>vertheilt (§.' 17.), von welchen drei ganz und zwei theil-
<lb/>weise zu den besonderen Rechten verwiesen wurden (§. 19).
<lb/>• Bei der Uebernahme des Ministeriüms fand ich von
<lb/>diesen eilf Abschnitten nur zwei von der Deputation
<lb/>vollendet vor, nämlich den von der aus den Geheimen
<lb/>Rächen Scheffer, Düesberg und von und zur
<lb/>Mühlen bestehenden dreizehnten Deputation ausgearbei-
<lb/>teten, am Schlüsse des Jahres 1829 mit den Motiven
<lb/>vorgelegten Gesetzentwurf über die dinglichen Rechte
<lb/>und den von dem Geheimen Rach Düesb erg in der zwölf- 
<lb/>ten Deputation bearbeiten §. 22. näher bezeichneten Ent- 
<lb/>wurf. Außer diesen Entwürfen waren zwar im Laufe des
<lb/>Jahres 1830 auch von anderen Deputationen Entwürfe
<lb/>vorgelegt, wie dirs in den folgenden §§.. näher bemerkt
<lb/>ist, dieselben waren indessen' theils noch nicht vollendet,
<lb/>oder erschienen erst später im Druck.

<lb/>So viel die Bearbeitung des bürgerlichen Rechts im Re- 
<lb/>visions-Ministerium selbst betrifft; so bedarf es keiner Bemer- 
<lb/>kung, daß jeder Haupttheil desselben besonders bearbeitet, be-
<lb/>rachen und in sich vollendet, und aus den Resultaten derselben
<lb/>der betreffende Theil des revidirten bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>abgefaßt werden mußte. Bei der im Allgemeinen Landrecht be- 
<lb/>folgten, nahe verwandte Gegenstände oft trennenden Ordnung
<lb/>konnte die Revision dieser Ordnung nicht folgen, es mußten
<lb/>vielmehr die, den nämlichen Gegenstand betreffenden, in dem
<lb/>Allgemeinen Gesetzbuch oft getrennt und zerstreuet enthal- 
<lb/>tenen Vorschriften zusammengestellt und vereinigt werden.
<lb/>Nach diesem Grundsätze ward die Revision des Allgemei- 
<lb/>nen Landrechts geordnet, und der civilrechtliche Inhalt
<lb/>desselben nach den Gegenständen in die oben gedachten
</p>
            <p>

               <lb/>x
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0126.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>102

<lb/>eilf Abschnitte getheilt. Die Gründe, welche diese syste- 
<lb/>matische Ordnung für die Berathung des revidirtcn Ge- 
<lb/>setzbuchs erforderten, traten mindestens in eben dem Grade
<lb/>auch für die Abfassung des Gesetzbuchs selbst ein. Die im
<lb/>Allgemeinen Landrechte beobachtete Ordnung war eben so
<lb/>wenig übersichtlich, als mit irgend einem Rechtssystem
<lb/>übereinstimmend; überdem schied durch die neuere Gesetz- 
<lb/>gebung und durch die Verweisung mehrerer Titel zur Be- 
<lb/>arbeitung in besonderen Rechtsbüchern der bedeutendste
<lb/>Theil des Inhalts des Allgemeinen Landrechts aus dem
<lb/>künftigen Gcseßbuche. In demselben konnte daher jene -
<lb/>Ordnung doch nicht beibehalten werden und der für die
<lb/>Beibehaltung derselben angeführte, überdem nur einen Theil
<lb/>der jetzigen Generation berücksichtigende, Grund der Ge- 
<lb/>wöhnung an dieser Ordnung fiel mithin weg. Es ward
<lb/>daher für die die innere Ordnung des revidirten bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs das sowohl in der Wissenschaft, als in anderen
<lb/>Gesetzbüchern angenommene, einfache und übersichtliche "
<lb/>System der Eintheilung nach den Hauptgegenständen
<lb/>desselben angenommen "). Als solche Hauptgegenstände
<lb/>des bürgerlichen Rechts ergaben sich von selbst:

<lb/>I. Die allgemeinen Rechtsgrundsatze über
<lb/>Gesetze und deren Gültigkeit und Publi- 
<lb/>kation, sowie diejenigenGegenstände des
<lb/>öffentlichen und Verwaltungsrechts,
<lb/>welche zugleich Privahrechte betreffen.

<lb/>II. Das Sachenrecht.

<lb/>HI. Das Vertrags- und überhaupt das Obliga- 
<lb/>tionen recht.

<lb/>39) Diese Ansicht ist in der Borrede des zweiten Thells des
<lb/>bürgerlichen Rechts (H. 23.) näher entwickelt.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0127.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Das Personen- und Familienrecht, und
<lb/>V. Das Erbrecht.

<lb/>Nach diesen fünf Abschnitten ward das bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch in fünf Theile gesondert.

<lb/>'■ §• 22-

<lb/>1. Grster Weil. Die allgemeinen Rcchts-
<lb/>grundsatze.

<lb/>Das Allgemeine Landrecht enthält in der Einleitung
<lb/>und im ersten Titel des ersten Theils allgemeine Grund- 
<lb/>sätze, die zwar allerdings gegründet sind, welchen aber
<lb/>von mehreren Seiten eine Stelle in einem Gesetzbuche
<lb/>streitig gemacht ist. Bei der Revision sind sie dem Be- 
<lb/>schlüsse der .ferneren Stadien um so mehr überlassen, als
<lb/>sie ohnehin erst nach der Vollendung der Revision beur-
<lb/>theilt werden können. Die positiv-gesetzlichen Vorschriften
<lb/>konnten indessen schon jetzt nicht entbehrt werden und sind da- 
<lb/>her in diesen ersten Theil des Civil-Gesetzbuchs ausgenommen.
<lb/>Die im Allgemeinen Landrechte in mehreren Titeln ent- 
<lb/>haltenen, mehr oder minder ausführlichen staats- und
<lb/>völkerrechtlichen Vorschriften, waren zwar von dem neuen
<lb/>Gesetzbuche ausgeschlossen (§. 6.), mehrere derselben betref- 
<lb/>fen aber die Verhältnisse der Regierung zu. den Unter-
<lb/>thanen in Beziehung auf Rechtsverhältnisse, die Gränzen
<lb/>zwischen der Staatshoheit und dem Privatvermögen der
<lb/>Unterthanen, den Umfang der den Unterthanen verliehe- 
<lb/>nen nutzbaren Regalien und die Verhältnisse des Staats,
<lb/>in Ansehung deren er nach den Grundsätzen des Ci-
<lb/>vilrechts zu beurtheilen ist. Diese Bestimmungen waren
<lb/>nothwendig in das neue Gesetzbuch zu übernehmen,
<lb/>und sind daher auch in dem, in der zwölften Deputa-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0128.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0128"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>ftott — von dem Wirklichen Geheimen Ober &gt; Jusiiz-
<lb/>rath v. Düesberg als Revisor — ausgearbeitefen Ent- 
<lb/>würfe beibehalten.

<lb/>Dieser Entwurf ward unter dem Titel:

<lb/>Entwurf des Allgemeinen LanbrechtsThl.il.
<lb/>Tit. 10. Tit. 13. Tit. 14. Tit. 15. Tit. 16.
<lb/>Abschn. 1—3. Tit. 17. Abschn. 2.'Tit. 19.
<lb/>(Berlin 1830. 84 S. 4.)

<lb/>Motive zu dem vom Revisor vorgelegten.
<lb/>Entwürfe des Tit. 10. Tit. 13. rc. des zwei- 
<lb/>ten Theils des Allgemeinen Landrechts. .
<lb/>(Berlin 1830. 392 S. 4.)

<lb/>kurz vor dem Ableben des Grafen v. Danckelman
<lb/>gedruckt und ausgegeben: Da dieser Entwurf, in Ge- 
<lb/>mäßheit der den Deputationen ertheilten Anweisung, nach
<lb/>derOrdnung des Allgemeinen Landrechts abgefaßt war.; so
<lb/>mußten nach dem für die Konstruktion des künftigen
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs entworfenen Plane die Vorschrift -
<lb/>ten über diese Gegenstände aus den verschiedenen Stellen,
<lb/>in welchen ste sich im Allgemeinen Landrechte befinden,
<lb/>in einen besonderen Theil des Entwurfs des neuen Gesetz- 
<lb/>buchs zusammengefaßt werden und wurden dem reinen
<lb/>P'ivatrechte vorausgeschickt. Dieser Umarbeitung, sowie
<lb/>der Ergänzung des ersten Entwurfs durch die seit sei- 
<lb/>ner Abfassung ergangenen oder bei derselben nicht vorlie- 
<lb/>genden Bestimmungen, und durch Erweiterung seines In- 
<lb/>halts, habe, da der Revisor inzwischen in ein anderes
<lb/>Dienstverhältniß getreten war, ich mich selbst unterzogen
<lb/>und das: .

<lb/>Bürgerliche Gesetzbüch für die Preußischen
<lb/>'Staaten, Erster Theil: Rechtsquellen,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0129.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0129"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>Hoheitsrechte, fiskalische Rechte, Rega- 
<lb/>lien und Domainen. Berlin 4839. 108 S.

<lb/>4.4°)

<lb/>und

<lb/>Motive zum bürgerlichen Gesetzbuche für die
<lb/>Preußischen Staaten, Erster Theil. Ber- 
<lb/>lin 1839. 130 S. 4.

<lb/>entworfen. Die Bearbeitung eines Theils der Motive mußte
<lb/>indessen ausgesetzt werden, weil die wegen der bevorstehend
<lb/>den Landtage inzwischen so dringend gewordene Bearbeitung
<lb/>der Provinzialrechte dazu die erforderliche Muße nicht ge- 
<lb/>währte. Die nachträgliche Ausarbeitung dieses Abschnitts
<lb/>der Motive würde schon erfolgt sein, wenn nicht der Umfang
<lb/>der provinzialrechtlichen Arbeitet» und die Bearbeitung des
<lb/>Obligationcnrechts (§. 25.) und der bürgerlichen und
<lb/>strafrechtlichen Prozeßgesetze die Zeit und Kräfte des Mi- 
<lb/>nisteriums fortdauernd in Anspruch genommen hätten.
<lb/>Ueber einige erhebliche Gegenstände, z.B. die Patrimo- 
<lb/>nialgerichtsbarkeit und das Jagd-Regal sind in- 
<lb/>zwischen die betreffenden Abschnitte der Motive, wegen
<lb/>ihres interessanten Inhalts, in den Jahrbüchern für
<lb/>die Preußische Gesetzgebung, Band LIX. ©.3ff.
<lb/>mitgetheilt, und zugleich die auch in den zweiten Entwurf
<lb/>übernommene Ansicht des Allgemeinen Landrechts, von
<lb/>. der Regalität der nieder» Jagd, berichtigt. Das Berg-
<lb/>und das Postregal ist in diesen Entwurf nicht ausge- 
<lb/>nommen, da beide zur besonderen Bearbeitung verwiesen
<lb/>wurden, und, wenn sie in diesem ersten Theile eine Stelle
<lb/>erhalten sollen, leicht ausgenommen werden können.
</p>
            <p>

               <lb/>40) Dasselbe ist auch im Oktavformat (159 Seiten) abgedruckt
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0130.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>. : Dieser erste Theil des bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs ward sogleich, nachdem er gedruckt war, Sr. Ma- 
<lb/>jestät dem Könige vorgelegt und den beiden ferneren
<lb/>Stadien der Gesetz-Revision mitgetheilt.

<lb/>' §. 23.

<lb/>2. Zweiter Theil Das Sachenrecht.

<lb/>Der erste Entwurf des Sachenrechts war von der
<lb/>dreizehnten Deputation *') bereits am Schlüsse des Jah- 
<lb/>res 1829 vorgelegt (§. 21.):

<lb/>Entwurf des Allgem. Landrechts Thl. I. Tit.

<lb/>2. 7. 8.-9. Abschn. 1. 7 — 9. Tit. 10. Tit. 15.

<lb/>(Berlin 1829. 102 S. 4.)

<lb/>Motive zu dem von der Deputation vorge- 
<lb/>legten Entwürfe der Tit. 2. 7. 8. 9. Abschn.

<lb/>1. 7—9. rc. des Allg. Landrechts. (Berlin

<lb/>1829. 202

<lb/>Dieser Entwurf kam gleich nach Vollendung der
<lb/>Ueberarbeitung des Strafrechts, mit Ausschließung jedoch
<lb/>des zur besonderen Bearbeitung ausgesetzten Lehn- und
<lb/>des Bergrechts, im Gesetz-Revisions-Ministerium zugleich
<lb/>mit dem später eingegangenen

<lb/>Entwurf des Allg. Landrechts Thl.I. Tit. 17.

<lb/>Abschn. 1. 3. 5. Tit. 19.21.22. (Berlin 1833.

<lb/>118 S. 4.)

<lb/>Motive rc. (Berlin 1833. 222 S. 4.)
<lb/>zur Berathung. '

<lb/>Nach der Berathung dieses so wichtigen und schwie-
</p>
            <p>

               <lb/>41) Nähere Nachricht über die Bearbeitung dieses Entwurf«
<lb/>giebt die Borrede der Motive.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0131.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>rigen Theils des bürgerlichen Rechts wurden zuerst die
<lb/>drei ersten Titel:: vom Sachenrecht überhaupt,
<lb/>Besitz und Eigenthum — im Jahre 1834 sowohl in
<lb/>8» als in 4c» unter dem Titel: , ■ . ■ .

<lb/>Revidirter Entwurf des Allg. Landrechts.
<lb/>ErsterTheil. Sachenrecht. Berlin 1834. 4.

<lb/>Motive zu dem revibirtrn Entwürfe des
<lb/>Allg. Lanbrechts. Erster Theil. Sachen- 
<lb/>recht. Berlin 1834. 132 S. 4.

<lb/>Materielle Abweichungen des revidirten

<lb/>^ Entwurfs zum Sachenrecht. (1834. 16S. 4.)
<lb/>gedruckt und ausgegeben; die Ausgabe des umfangsrei- 
<lb/>chen übrigen Theils des Sachenrechts aber einer nochma- 
<lb/>ligen Prüfung und inneren Anordnung Vorbehalten, weil
<lb/>die neuere Gesetzgebung diesen Theil des Lanbrechts ganz
<lb/>besonders betroffen hatte, der Entwurf der Deputation
<lb/>nach der Ordnung des Allgemeinen.Landrechts eingerichtet
<lb/>war, und daher nach dem für das bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>angenommenen Systeme (§. 21.) umgearbeitet werden
<lb/>mußte. Bei den eigenthümlichen Schwierigkeiten dieser
<lb/>Arbeit wurden die darüber vorgelegten Entwürfe geprüft
<lb/>und monirt; die im vorhergehenden §. erwähnten im- 
<lb/>mittelst eingetretenen dringenden anderen Arbeiten verzö- 
<lb/>gerten indessen die Vollendung des Entwurfs und der
<lb/>Motive bis ins Jahr 1639. Derselbe erschien im.Anfänge
<lb/>des folgenden Jahres als zweiter Theil des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs im Druck unter dem Titel:

<lb/>Bürgerliches Gesetzbuch für die Preußischen
<lb/>Staaten. Zweiter Theil. Sachenrecht.
<lb/>Berlin 1840. 172 S. 4. und in der Oktav-Aus- 
<lb/>gabe 244 S.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0132.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0132"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>und gleichzeitig: - ''

<lb/>, Motive zum bürgerlichen Gesetzbuch für die
<lb/>- Preußischen Staaten. Zweiter Theil: Sa- 
<lb/>ch e n r e ch t. Erster Abschnitt, S a ch e n ü b e r-
<lb/>haupt,. Besitz, Eigenthum, Erbzinsrecht,
<lb/>Superficies, Rechte an fremden Sachen,
<lb/>-Erbpacht, Servituten und Reallasten.
<lb/>Zweiter Abschnitt. Pfand- und Hypothe- 
<lb/>kenrecht, Pfändungsrecht, Zurückbehal-
<lb/>:: r, tungsrecht. , Berlin 1840. 572 S. 4. und

<lb/>Materielle Abweichungen des revidirten
<lb/>Entwurfs zum Sachenrecht von dem All- 
<lb/>gemeinen Land recht. (Berlin 1840.) 63 S. 4.

<lb/>Auch diese Arbeiten wurden sowohl dem Könige über- 
<lb/>reicht, als dem Staats-Ministerium und dem Staatsrathe
<lb/>vorgelegt.
</p>
            <p>

               <lb/>' 8-24.

<lb/>3. Dritter Theil Das Obligationenrecht.

<lb/>Das Obligationenrecht dürfte in seinem allgemeinen
<lb/>Theil der am wenigsten glücklich bearbeitete Abschnitt des
<lb/>Allgemeinen Landrechts sein, wie dies auch von der vier- 
<lb/>zehnten Deputation in dem Vorwort zu den Motiven ihres
<lb/>Revisions-Entwurfs näher entwickelt ist. Die vierzehnte
<lb/>Deputation — die Geheimen Räthe Sch effer, als Kor- 
<lb/>referent, v. Düesberg und von und zur Mühlen,
<lb/>letzterer als Revisor — beendigte im Jahre 1830 die Re- 
<lb/>vision des allgemeinen Theils des Obligationenrechts,
<lb/>und in den folgenben Jahren 1831 und 1332 den be-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0133.tif"
                n="109"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>sonderen Lheil desselben in einzelnen besonders gedruckten
<lb/>Abschnitten ").

<lb/>; Es ergaben sich indessen bei der Berathung des allge- 
<lb/>meinen Theils des Obligationenrechts aus dem von? der
<lb/>Deputation beibehaltenen System des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts so erhebliche Bedenken über die Behandlung der
<lb/>Lehre von Willensäußerungen und andere allgemeine ^Ge- 
<lb/>genstände, daß sie einer vorgängigen näheren Erwägung
<lb/>noch bedurften, und bis zu deren Erledigung die Fort- 
<lb/>setzung der Berathung ausgesetzt werden Mußte. Die
<lb/>Zeit und Kräfte des Gesetz-Revisions-Ministerinms.wa- 
<lb/>ren inzwischen theils durch die .Geschäfte als . Justiz-
<lb/>Ministerium für die Rheinprovinz, theils aber durch , die
<lb/>zu den bevorstehenden Landtagen zu befördernden Provin- 
<lb/>zialgesetzbücher und andere dringende Revisions-Arbeiten
<lb/>so in Anspruch genommen, baß die weitere Berathung
<lb/>über das Obligationenrecht ausgesetzt bleiben mußte,
<lb/>Dies war um -so mehr der Fall, als immittelst mehrere
</p>
            <p>

               <lb/>42) Die Entwürfe der Deputation waren:

<lb/>1. Entwurf: Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 3. 4.

<lb/>5. und 6. Berlin 1830. 71 S. 4.

<lb/>Motive zu dem von der Deputation vorgelegten
<lb/>Entwürfe der Titel 3. 4. 5. und 6. de« ersten
<lb/>Theils desAllg. Landrechts. Berlin 1830. 204S. 4.

<lb/>2. Entwurf: Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 11. u.

<lb/>13, Berlin 1831. 111S. 4.

<lb/>Motive zu dem von der Deputation vorgelegten
<lb/>Entwürfe der Tlt. 11. und 13. des Allg. Land- 
<lb/>rechts. Brrlin1831. 251 S. 4.

<lb/>3. Entwurf: Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 14. u.

<lb/>16. Berlin 1832. 95 S. 4.

<lb/>Motive zu dem von der Deputation vorgelegten
<lb/>Entwürfe der Tit. 14. und 16. des Allg. Landr.
<lb/>Berlin 1832. 164 S. 4.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0134.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>Mitglieder des Ministeriums Heils andere Bestimmurrgen
<lb/>erhalten hatten, theils durch Arbeiten im Königlichen
<lb/>Staatsrathe und in staatsrathlichen Kommissionen der
<lb/>Theilnahme-an der Gesetz-Revision entzogen wurden, und
<lb/>insonderheit der Referent für das eine sehr gründliche
<lb/>und ununterbrochene Diskussion bedürfende Obligationen- 
<lb/>recht/Geheime Ober-Justi;rath von und zur Mühlen,
<lb/>durch mehrere bedeutende Referate.im Staatsrathe, be- 
<lb/>sonders das^ über das Heimaths- und Armenversorgungs-
<lb/>Gesetz, fast ausschließlich'beschäftigt war Bei der vor- 
<lb/>auszusehenden längeren ; Dauer dieses Hindernisses ward
<lb/>indessen, um die Fortsetzung der Berathung des Obliga-
<lb/>tioneurechts so viel als möglich zu fördern, der Vortrag
<lb/>desselben im Jahre 1840 dem aus Magdeburg einberu-
<lb/>fenen Oberlandesgerichts-Assessor K ap herr, aufgetragen,
<lb/>und der allgemeine Theil desselben einer wiederholten
<lb/>gtündlichcn Erörterung unterworfen. - ü

<lb/>: ■ ■' Nach den Resultaten der Berathungen ward der. all-
<lb/>gemeine Lheil des Obligatiouenrechts als erste Abthei- 
<lb/>lung desselben redigirt und unter dem Titel:

<lb/>Bürgerliches Gesetzbuch für die Preußischen
<lb/>! Staaten. Dritter Theil: Obligationen-
<lb/>.recht. Erste Abtheilung: Obligationen«
<lb/>xecht iM Allgemeinen. Berlin 1842. 115 S.
<lb/>4. und 162 S. 8. ")
</p>
            <p>

               <lb/>43) Dieser Titel ward dem anfangs bestimmten, und auch in der:
<lb/>Kurzem Uebersicht der Revision der Gesetzgebung von 1831 bis ,
<lb/>1841 §. 7. (in den Jahrbüchern der Preußischen Gesetzgebung Heft
<lb/>116.) angeführten Titel: „Revtdirier Entwurf der Rechte
<lb/>„und Verbindlichkeiten aus Verträgen und unerlaub.
<lb/>„tenHandlnngen. Allgemeiner Theil." vorgezogen.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0135.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0135"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>iii
</p>
            <p>

               <lb/>abgedrnckt und unter dein 28. Februar sowohl Sr. Ma- 
<lb/>jestät dem Könige überreicht/ als dem Staats-Ministerium/
<lb/>dem Staatsrache, den Ministerien und Gerichtshöfen
<lb/>mitgetheilt. Die die einzelnen Verträge betreffende zweite
<lb/>Abtheilung sollte der ersten unmittelbar folgen, die be- 
<lb/>reits bestimmte Berathung derselben unterblieb indessen
<lb/>wegen der unterm 28. Februar 1842 erfolgten Ent- 
<lb/>bindung des Ministers von der Leitung der Gesetz-Revi-
<lb/>fion, aus welchem Grunde auch die in den Berathungs-
<lb/>Protokollen und einzelnen Abstimmungen enthaltenen Mo- 
<lb/>tive des allgemeinen Theils noch nicht jusammeugestellt
<lb/>und abgedruckt sind.

<lb/>Einzelne Verträge und einzelne Gegenstände des
<lb/>Obligationenrechts, welche ein spezielleres Interesse haben,
<lb/>waren indessen schon früher als besondere Gesetze bear- 
<lb/>beitet, und die Entwürfe zu denselben in die ferneren Sta- 
<lb/>dien gebracht; dahin gehört: '

<lb/>1. Revision der Ge sinde - Orbn. Berlin 1831.

<lb/>2. Entwurf des Allgemeinen Landrechts

<lb/>Thl.II. Tit.8.Abschn.8. von Wechseln und
<lb/>Abschn.9. von Handelsbillets undAssig-
<lb/>nationen und der Allg. Gerichts-Ord- 
<lb/>nung Thl. 1. Tit.27. vom Wechselprözeß.
<lb/>Berlin 1836. 4. ^

<lb/>3. Motive zu dem von der Deput. vorgeleg- 
<lb/>ten Entwürfe (des Wechselrechts). Ber- 
<lb/>lin 1836. 4.

<lb/>4. Das revibirteWechselrecht mit demWech-
<lb/>felprozeß. Berlin 1838. 4.

<lb/>5. Der Gesetz- Entwurf über Handelsfir- 
<lb/>men. Berlin 1838. 4.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0136.tif"
                n="112"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0136"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>6. Der Gesetz-Entwurf über Aktien-Ver-
<lb/>e.ine. Berlin,1639. 1, :
</p>
            <p>

               <lb/>; §, 25. ^ ‘ ; -

<lb/>4- Vierter Th eil Das Personen- und

<lb/>Familienrecht.

<lb/>, Das Personen recht im weitern Umfange ist durch
<lb/>die-neuere Gesetzgebung so vereinfacht und gehört in den
<lb/>erheblichsten Beziehungen dem öffentlichen Rechte so sehr an,
<lb/>daß es zweckmäßiger erschien, dasselbe in, einem Abschnitte
<lb/>des ihm und dem Familienrechte bestimmten vierten
<lb/>Theils, als in einem eigenen Theile des allgemeinen bür-'
<lb/>gerlichen Gesetzbuchs, abzufassen. Die dahin allenfalls
<lb/>gehörigen Abschnitte des Allgemeinen Landrechts find
<lb/>bereits im Jahre 1833 revidirt und gedruckt, und wür- 
<lb/>den längst weiter bearbeitet worden sein, wenn fie nicht
<lb/>zugleich mit dem Familienrechte hätten erscheinen sollen.
<lb/>Das Familienrecht ist in der fünfzehnten Deputation
<lb/>revidirt, und der von dem Kammergerichtsrathe Wünsch
<lb/>ausgearbeitete Entwurf des dasselbe betreffenden Theils
<lb/>des künftigen Gesetzbuchs mit den Motiven

<lb/>Entwurf: Allgemeines Landrecht Thl. II.
<lb/>Tit. 1. Berlin 1830. mit den Motiven.

<lb/>.590 ©: 4.

<lb/>Entwurf: Allgemeines Landrecht Thl. H.
<lb/>Tit. 2. mit Ausschluß des 5. 6. 7: 8. und 11.
<lb/>Abschnitts und einiger einzelnen zum Erb- 
<lb/>recht verwiesenen Bestimmungen,'imglei- 
<lb/>chen Allgemeines Landrccht Thl. II. Tit. 3.
<lb/>§§. 1-30. Berlin 1831. 35©. 4.

<lb/>Ent-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0137.tif"
                n="113"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>113

<lb/>^Entwurf: Allgemeines Lanbrecht Thl. U
<lb/>Tit.,2. und Tit. 3. §§. 1—30. Berlin 1831.
<lb/>267 S.. 4. . -

<lb/>. Entwurf: Allgemeines Landrecht Thl. II.
<lb/>Tit. 5. und Thl. I. Einleitung und Tit. 1.
<lb/>Berlin 1831. 172 S. 4.

<lb/>so wie in der siebenten Deputation — der vom dama- 
<lb/>ligen Geheimen Ober-Justizrath Scheller ausgearbeitcte
<lb/>Entwurf des Allgemeinen Landrechts Th. II.
<lb/>Tit. 18. von Vormundschaften und Kura- 
<lb/>telen. Berlin 1831. 76 &lt;3., 4. und
<lb/>Motive zu dem Entwurf. Allgemeines Land-
<lb/>- recht Thl. II. Tit. 18. Berlin 1831. 287 S. 4.
<lb/>vorgelegt und im Druck erschienen. Die definitive Be«
<lb/>rathung dieses Entwurfs hat indessen -ausgesetzt werden
<lb/>müssen, weil durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom
<lb/>26. Februar 1834 der Minister für die Gesetzgebung an-
<lb/>Wiesen ward, ein Gesetz über Ehescheidung zu entwerfen
<lb/>und in das Staats-Ministerium zu bringen. Diesem
<lb/>Befehl gemäß ward zwar schon im Herbst desselben Jah- 
<lb/>res der von dem Geheimen Ober-Justizrath v. Möller
<lb/>ausgearbeitete

<lb/>Entwurf eines Ehescheidungs-Gesetzes.

<lb/>1834. 4.

<lb/>' mit den Motiven dem Königl. Staats-Ministerium vor- 
<lb/>legt, 'in demselben berathen und Seiner Majestät vor-
<lb/>gelegt. Die über diesen Gegenstand später geäußerten
<lb/>verschiedenartigen Ansichten veraulaßten indessen eine wie- 
<lb/>derholte Berathung und einen jedoch mit dem erstem we- 
<lb/>sentlich übereinstimmenden Entwurf, welcher dem Königlichen
<lb/>Staats-Ministerium bereits zur Schluß-Berathung vorlag,

<lb/>' 1841. H. 119. H
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0138.tif"
                n="114"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0138"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>als des Königs Majestät im Jahre 4842 eine nochma- 
<lb/>lige Berathung dieses Gegenstandes anorbnete und dem
<lb/>neuernannten Minister der Gesetz-Revision v. Savigny
<lb/>übertrug, deren Resultate daher, in, so weit sie von den
<lb/>früher» Entwürfen abweichen, außerhalb der gegenwär- 
<lb/>tigen, mit dem Ende des Februar-Monats dieses Jah- 
<lb/>res abschließenden Darstellung der Gesetz-Revision und
<lb/>meiner Mitwirkung liegen. Dieses Gesetz betrifft unmittel- 
<lb/>bar zwar nur die Ehescheidung, die Bestimmungen über'die-
<lb/>felbe greifen aber so tief in das Wesen der Ehe und in
<lb/>das ganze Eherecht, daß sie nicht allein für dasselbe,
<lb/>sondern, da der größte Theil des Familienrechts mit dem
<lb/>Erbrecht in unmittelbarem Verhältniß steht, auch für erste-
<lb/>res präjudiziell sind. Obgleich das Familienrecht und in- 
<lb/>sonderheit das Eherecht in der fünfzehnten Deputation
<lb/>im Jahre 1830 und 1831 in den obengedachten Entwür- 
<lb/>fen, und das Eherecht in dem

<lb/>Entwurf des Allgemeinen Landrechts Thl.H.
<lb/>Tit. I. mit Ausschluß des 7. Abschnitts.
<lb/>Berlin 4830. 64 S. 4.

<lb/>Motive zu dem vom Revisor vorgelegten
<lb/>Entwurf des Thl. II. Tit. I. des Allgemei- 
<lb/>nen Landrechts. Berlin 1830. 590 S. 4.
<lb/>ausführlich revidirt ist; so mußte doch unter den oben
<lb/>erwähnten Verhältnissen die definitive Berathung über
<lb/>das Familienrecht um so mehr bis zum festen Beschlüsse
<lb/>über das Ehescheidungs-Gesetz ausgesetzt werben, als der- 
<lb/>selbe fortwährend nahe bevorstand und nur wegen unvor- 
<lb/>hergesehener Umstände bis jetzt ,nicht erfolgt ist.
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0139.tif"
                n="115"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>§. 26.

<lb/>5. Fünfter Th eil. Das Erbrecht.

<lb/>Das Erbrecht hat in der vorläufigen Bearbeitung durch
<lb/>äußere Umstände so mannigfachen Aufenthalt erfahren, daß
<lb/>die Revision desselben erst im Jahre 1835 hat beendigt wer- 
<lb/>ben können, in welchem die sechszehute Deputation den von
<lb/>dem Geheimen Ober-Lribunalsrath Thiem ausgearbeiteten
<lb/>* Entwurf der das Erbrecht betreffenden Ge- 
<lb/>setze. Berlin 1835. 128 S- 4. und die
<lb/>Motive zu dem vom Revisor vorgelegten
<lb/>Entwürfe.der das Erbrecht betreffenden
<lb/>Gesetze. Berlin 1835. 364 S. 4.
<lb/>so wie den die fideikommissarische Successton betreffen- 
<lb/>den, von dem Kammergerichtsrath Friedländer ver- 
<lb/>faßten .

<lb/>Entwurf d'es Thl. II. Tit. 4. des Allgemei- 
<lb/>nen Landrechts. Berlin 1835. 44(5- 4. und
<lb/>Motive zu dem vom Revisor vorgelegten
<lb/>Entwurf rc. Berlin 1835. 176 S- 4.
<lb/>vorlegte. Diese beiden Entwürfe wurden zwar gedruckt
<lb/>und, wie die.anderen Gesetz-Entwürfe, vertheilt; ihre Be-
<lb/>rathung im Gesetz-Revisions-Ministerium mußte indessen
<lb/>noch ausgesetzt werben, lheils weil dasselbe mit anderen Gesetz-
<lb/>Entwürfen beschäftigt war, theils weil die Erledigung ande- 
<lb/>rer, für das Erbrecht erheblicher präjudizieller Gegenstände
<lb/>rathsam erschien. Dahin gehört insonderheit die Rücksicht auf
<lb/>die Successton in bas größere und kleinere ländliche Bcsitz-
<lb/>thum aus dem Gesichtspunkt der Erhaltung desselben in der
<lb/>Familie. Die Wichtigkeit dieses Gesichtspunkts war, als
<lb/>die oben erwähnten Arbeiten über das Erbrecht eingingen,
<lb/>so sehr gefühlt, daß dieser Gegenstand in Rücksicht sowohl

<lb/>H2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0140.tif"
                n="116"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>auf die Rittergüter, als auf die bäuerliche»» Besitzungen im
<lb/>allgemeinen legislatorischen Gesichtspunkte ausgenommen und-
<lb/>darüber mit den Provinzial « Landtagen verhandelt ward,
<lb/>und des Höchstseeligen Königs Majestät den Minister der
<lb/>Gesetz-Revision ausdrücklich «»»gewiesen hatte, diesen Ge«
<lb/>genstand zu berücksichtigen "). Die Resultate dieser Ver- 
<lb/>handlungen waren aber für den größten Theil des Erbrechts
<lb/>so maaßgebend, daß vor Erledigung derselben die Berathung
<lb/>-der vorgelegten Entwürfe nicht erfolgen konnte. Es trat hin- 
<lb/>zu, daß, wie in dem größten Theile Deutschlands, so auch in
<lb/>den Preußischen Provinzen, sowohl auf dem Lande, als in den
<lb/>Städten, das Erbrecht mehr auf Provinzial« als auf ge- 
<lb/>meinem Rechte beruht und es.daher für die definitive
<lb/>Berathung des Erbrechts wünscheuswerth war, aus den'
<lb/>Proviiizialrechten eine' nähere Uebersicht des in den Pro- 
<lb/>vinzen wirklich geltenden Erbrechts zu erhalten. Auch die
<lb/>vorläufige Berathung des Erbrechts, welche dennoch schon
<lb/>im Jahre 1837 erfolgen sollte, mußte wegen der immittelst
<lb/>dringend gewordenen Revision der in so bedeutender An- 
<lb/>zahl eingegangenen Entwürfe der Provinzialrechte u»»d nach- 
<lb/>her des Obligationen-Rechts und zuletzt der Prozeß-Gesetz- 
<lb/>bücher noch ausgesetzt bleiben und würde, da inzwischen
<lb/>die Entwürfe der Provinzial-Rechte vollendet sind, der Re- 
<lb/>vision des Obligationen-Rechts unmittelbar gefolgt sein.
</p>
            <p>

               <lb/>44) K L n igl. Kabi n e t s - O r d r e vom 23. I a nuar 1833:
<lb/>„Was die übrigen Gegenstände der Revision betrifft; so vertraue Ich'
<lb/>„Ihrer Thätigkeit, daß die eingeleitete Revision in der kürzesten Frist,
<lb/>„so weit es ohne Abbruch einergründlichen Berathung
<lb/>„geschehen kann, vollendet werde. Insbesondere empfehle Ich
<lb/>„Ihnen die in Ihrem Berichte unter den kommissarischen Arbeiten er- 
<lb/>mähnte Erbfolge-Ordnung für den Bauern stand, die ohne
<lb/>„wesentlichen Nachthcil keine längere Verzögerung gestattet."
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0141.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>§.27. .

<lb/>Vereinigung dieser fünf Theile als Revidir-
<lb/>ter Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs für
<lb/>die Preußischen Staaten. Erstes Buch.

<lb/>. Nach Vollendung der Revision des allgemeinen
<lb/>Theils des Obligationenrechts würde mit der, mit keinen
<lb/>bedeutenden Schwierigkeiten verbundenen definitiven Be-
<lb/>rathung des besondern Theils desselben die definitive Re- 
<lb/>vision der schwierigsten und größten Theile des Allgemei- 
<lb/>nen Landrechts und der Entwurf des denselben betreffen- 
<lb/>den, ersten Buchs des bürgerlichen Gesetzbuchs völlig
<lb/>vollendet sein. Nach der Absicht des Gesetz-Revisions-
<lb/>Ministeriums soll nämlich das künftige bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch in zwei Bücher zerfallen, und von denselben
<lb/>das erste die in den §§. 22. 23. und 24. gedachten drei
<lb/>Theile, das zweite aber die in den §§. 25. und 26. be-
<lb/>zeichneten beiden Theile enthalten.

<lb/>• -; Es ward, um bas künftige bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>und insonderheit den so wichtigen ersten Haupttheil dessel- 
<lb/>ben leichter, als aus besondern Entwürfen der drei Untcr-
<lb/>übtheilungcn desselben , übersehen zu können , dieses erste
<lb/>Hauptbuch im Jahr 1842 unter dem Titel:

<lb/>Revidirter Entwurf des bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs für die Preußischen Staaten. Er- 
<lb/>nstes Buch, den ersten, zweiten und drit- 
<lb/>ten Theil enthaltend. Berlin 1842. 8.
<lb/>abgefaßt und besonders gedruckt 46). Der Spezialthcil des

<lb/>45) Dasselbe enthält die in den HH. 22. 23. und 24. gedachten
<lb/>revidirten Theile des Allgemeinen Landrechts, nämlich: Erster Theil.
<lb/>Rechtsquellen. Hoheitsrechte, fiskalische Rechte, Regalien, Obrigkeitliche
<lb/>Rechte und Domainen. (H. 1. — §.935.) 159 S. Zweiter Theil.
<lb/>Sachenrecht. (H. 1. — tz. 1372.) 244 S. Dritter Theil: Obli-
<lb/>gationenrecht. Erste Abtheilung H. 1. — 1090. 162 S.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0142.tif"
                n="118"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0142"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>118

<lb/>Obligationenrechts, dessen letzte Revision während des Ab- 
<lb/>drucks vollendet werden sollte, hat indessen in dasselbe nicht
<lb/>ausgenommen werden können, weil diese Revision aus dem
<lb/>im §. 24. gedachten Grunde nicht mehr erfolgt ist.

<lb/>Das das zweite Buch des bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs bildende Personen« und Familicnrecht und das
<lb/>Erbrecht sind zwar ebenfalls von den dazu niedergesetzten
<lb/>Deputationen ausführlich revidirt und als Entwürfe des
<lb/>künftigen Gesetzbuchs abgefaßt (§§. 25. u. 26.), daher das
<lb/>ganze Allgemeine Landrecht, mit Ausnahme des Kirchen- und
<lb/>Schulrechts und des Handelsrechts, also das. ganze
<lb/>künftige^ bürgerliche Gesetzbuch theils in den ersten, theils
<lb/>in den letzten Entwürfen auögearbeitet, redigirr, und den
<lb/>fernem Stadien mitgetheilt, mithin auch das zweite
<lb/>\ Buch dieses Gesetzbuchs in den ersten Entwürfen abgefaßt;

<lb/>; ich habe indessen Anstand genommen, dieses zweite Buch schon
<lb/>- jetzt nach den Deputations-Entwürfen vor den definitiven
<lb/>Berathungen im Gesetz-Revisions-Ministerinm zusammen zu
<lb/>stellen und in Druck zu geben. -

<lb/>Das erste Buch ist nicht nur Sr. Majestät dem
<lb/>Könige überreicht "), sondern auch dem. Staats - Mi- 
<lb/>nisterium, dem Staatsrathe und den sämmtlichen Mini- 
<lb/>sterien, Landes-Justiz-Kollegien und Regierungen, so wie
<lb/>verschiedenen Geschäftsmännern mitgetheilt.

<lb/>46) Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 22. Mar 1842:; „Ich habe
<lb/>„aus Ihrer Anzeige vom 29. v. M. die Nachricht von der während
<lb/>„Ihrer Amts-Dcrwaltung im ersten Entwurf beendigten Revision des
<lb/>„Allgemeinen Landrechts gern ersehen und unterlasse nicht, Ihnen für '
<lb/>„den überreichten Entwurf des ersten Buchs des revidirten bürgerlk-
<lb/>„chen Gesetzbuchs Meinen Dank abzustatten?'

<lb/>Potsdam, den 22. Mai 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An den Staats-Minister v. Kamptz.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0143.tif"
                n="119"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0143"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>So viel die nach dem §. 19. von dem allgemeinen
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuch ausgcschiedenen

<lb/>B. Besondere Gesetzbücher
<lb/>betrifft; so gehörte'nach den Bestimmungen des Allgemein

<lb/>ne» Landrcchts auch

<lb/>- / . / §. 28.

<lb/>1. Das Kirchen- und Schulrecht
<lb/>in dasselbe. In dem auf das bürgerliche Recht beschrank- 
<lb/>ten Gesetzbuch würde dasselbe dagegen keine Stelle finden,
<lb/>da selbst die Rechte und Verbindlichkeiten der Kirchen-Ge-
<lb/>ftllschafte», Patrone und Eingepfarrten nicht auf dem
<lb/>allgemeinen bürgerlichen Recht, sondern auf kirchlichen
<lb/>Verhältnissen beruhen, und überdem die im §. 19. mrge-
<lb/>führten Gründe für besondere Gesetzbücher in Ansehung
<lb/>des Kirchen- und Schulrechts ganz vorzüglich eintrcten.
<lb/>Die Revision dieser Rechte, fie mögen in einem besonde- 
<lb/>ren Gesetzbuch abgefaßt werden oder nicht, ist zwar auch
<lb/>an das Gesetz-Revisions-Ministerium verwiesen, es liegt
<lb/>indessen ohne weitere Ausführung vor, daß sie nur zu ei- 
<lb/>nem kleinen Theil von demselben, der größte Theil aber
<lb/>wesentlich nur von dem Ministerium der geistlichen Ange- 
<lb/>legenheiten ausgehen kann. Das Gesetz-Revisions-Mini- 
<lb/>sterium hat daher dem der geistlichen Angelegenheiten
<lb/>diese Ansicht eröffnet, demselben die weitere Einlei- 
<lb/>tung anheim gestellt, und sich auf einige allgemeine
<lb/>Vorarbeiten und auf vorläufige Erörterungen der, die
<lb/>äußer» Rechtsverhältnisse der Kirchen und Kirchen-Gesell-
<lb/>schaften überhaupt und insonderheit die, den Patronen
<lb/>und Eingepfarrten gegenüber, betreffenden Vorschriften be- 
<lb/>schrankt. Die Revision des Kirchen- und Schulrechts
<lb/>beruhet daher noch bei dem.Ministerium der geistlichen
<lb/>und Unterrichts-Angelegenheiten.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0144.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>Z. 29.

<lb/>2. DaS Lehnrecht.

<lb/>. Obgleich nur noch in .einigen Provinzen Lehne vor- 
<lb/>handen sind; so ist doch ein allgemeines Lehnrecht nicht
<lb/>zu entbehren"), auch im Allgemeinen Landrecht enthalten,
<lb/>und in dem Deputations-Entwurf über das zehnte Pen- 
<lb/>sum (§.17.) beibehalten. Dagegen aber hat dasselbe nur für
<lb/>einige Provinzen ein Interesse, .nimmt daher nicht allein
<lb/>für die anderen, sondern auch in den Provinzen, in wel- 
<lb/>chen Lehne bestehen, für diejenigen, welche an denselben
<lb/>nicht betheiligt sind, in dem bürgerlichen Gesetzbuch eine
<lb/>überflüssige Stelle ein und erschwert dessen Gebrauch.
<lb/>Daher ward vom Gesetz-RevisionL-Ministerium, dem §. 19.
<lb/>gedachten Grundsatz, gemäß, das allgemeine Lehnrecht von
<lb/>dem bürgerlichen Gesetzbuch abgesondert und zur beson-
<lb/>dern Bearbeitung verwiesen, das obengedachte Gut- 
<lb/>achten der .Deputation einer- näheren Revision unterzo- 
<lb/>gen, und nach deren Resultaten von dem mehrjährigen
<lb/>Hülfsarbeiter im Gesetz-Revisions-Ministerium, Landge-
<lb/>richtsrath Bischofs, das allgemeine. Lchnrecht:

<lb/>Revidirter Entwurf des Lehnrechts. Berlin
<lb/>. 1639, 76 S. 4. und

<lb/>. Motive des revidirten Lehnrechts. .Berlin
<lb/>1838. 150 S. 4. so wie

<lb/>Materielle Abweichungen des revidirten
<lb/>Lehnrechts von dem Allgemeinen Land- 
<lb/>recht. Berlin 1633. 19 S. 4,
</p>
            <p>

               <lb/>47) Wergl. darüber die Ausführung in der Worbemerkunh zu den
<lb/>'Motiven des Lehnrechts. S. 1 —19. . . . .
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0145.tif"
                n="121"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0145"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>abgefaßt und in der bei den übrigen Gesetzbüchern gedach- 
<lb/>ten Art vorgelegt und mitgetheilt. Y ^

<lb/>'• , ■ Z. 30.

<lb/>&gt; 3. Dc&gt;S Wechftlrccht. ' ' ''

<lb/>Das Wechselrecht eignet sich in mehrfachen Beziehun- 
<lb/>gen mehr zu einem besonder«» Wechselrecht, als zur Ausnahme
<lb/>in das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch. Abgesehen davor«,
<lb/>daß dasselbe zugleich den Wechselprozeß enthaltet» m»«ß, mit- 
<lb/>hin die Grenzen eines bloßen materiellen Gesetzbuchs über- 
<lb/>schreitet, hat dasselbe auf der einen Seite ein beschrankte- 
<lb/>res, auf der andern Seite aber, besonders in der gegen- 
<lb/>wärtigen kommerziellen Lage Preußens, ein alle Welttheile
<lb/>berührendes, praktisches Interesse. Das Wechselrecht und
<lb/>der Wechselprozeß bedürfen überdem so genaue Bestimmun-
<lb/>gen, daß das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch durch ihre
<lb/>Aufnahkne bedeutend verstärkt werden würbe. Bei der
<lb/>Einleitung der Revision ward daher das Wechselrecht mit
<lb/>.der des Handelsrechts verbunden Und der achten Depu- 
<lb/>tation übertragen. (§. 17.) Diese legte im Jahr 1836 den
<lb/>.Entwurf: Allgemeines Landrecht Thl. II.

<lb/>Tit. 8: Abschn.8. Von Wechseln und Abschn.9.

<lb/>Von Handelsbillets und Assignatione«»;

<lb/>— und Allgemeine Gerichtsordnung Thl. I.

<lb/>Tit. 27. Vom Wechselprozeß. Berlin 1836.

<lb/>'43 S.'4. und / -

<lb/>Motive zu dem von der Deputation vorge- 
<lb/>legten Entwurfs. Berlin 1836. 4.
<lb/>vor. Da jedoch das Wechselrecht sich nicht blos aufHandels-
<lb/>verhaltnisse bezieht und die Verbiiidung desselben rnit dem
<lb/>Handelsrecht denGebrauch des Wechselgesetzeö erschwert; so
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0146.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>122

<lb/>ward-bei her vorläufigen Berathung im Gesctz-Revisions-
<lb/>Minisierium beschlossen, bas Wechselrecht von dem Ham
<lb/>dels - Gesetzbuch zu trennen, als ein für sich bestehendes
<lb/>Wechsel recht abzufassen, und mit vorzüglicher Rück- 
<lb/>sicht- auf die gegenwärtigen Handels- und übrigen Ver- 
<lb/>hältnisse Preußens und auf die neueren Wechsel - Gesetze
<lb/>der übrigen Staaten zu bearbeiten. Um diese Zwecke
<lb/>desto vollständiger zu erreichen, ward jener Entwurf noch- 
<lb/>mals in einer eigenen Ministeria!-Kommission berathen,
<lb/>welche aus dem Geheimen Ober-Tribunalsrath Sch ef- 
<lb/>fer, dem Geheimen Ober-Revisionsrath Esser, dem
<lb/>Verfasser des Entwurfs der Deputation, Geheimen Justiz- 
<lb/>rath und Ober-Bürgermeister Krausnick, einigen Depu- 
<lb/>taten des Handels-Ministeriums, dem des Wechselrechts
<lb/>besonders kundigen. Stadtjustizrath G r e i u hieselbst, als
<lb/>Referenten in derselben und im Gesetz.Revisions-Ministe-
<lb/>rium, und den Mitgliedern der hiesigen kaufmännischen
<lb/>Korporation: Benecke von Gröditzberg und Joseph
<lb/>Mendelson bestand, welche, zumal der Letztere die Ge- 
<lb/>schäfte des Korreferenten übernahm, durch ihre, dem Ge- 
<lb/>genstände fortwährend gewidmete Theilnahlye und ihre
<lb/>nähere Kenntniß der auswärtigen Wechselrechte um die- 
<lb/>sen Theil der Gesetzgebung sich ein entschiedenes Verdienst
<lb/>erworben haben. Nachdem über den, von der Kommis- 
<lb/>sion abgefaßten Entwurf des Wechselrechts das Gutach- 
<lb/>ten der Oberlandes- und der Handelsgerichte erstattet
<lb/>war, ward derselbe im Gesetz-Revisions-Ministerium mit
<lb/>Zuziehung der Kommission ausführlich berathen. Nach
<lb/>den Resultaten dieser Berathungen, sowohl über das Wech-
<lb/>selrecht, als über den Wechselprozeß, wurden
<lb/>Das rcvidirte Wechselrecht mit dem Wech-
<lb/>selprozeß. Berlin 1838.. 51 S. ä.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0147.tif"
                n="123"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0147"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>123

<lb/>Motive zu dem revidirteNWechselrecht. Ber-
<lb/>^ lin 1838. 93 S. 4. ' r - ^ 7 '' ■

<lb/>: Materielle Abweichungen des revidirten
<lb/>Entwurfs des Wechselrechts und des
<lb/>Wechselprozesses von dem Allgemeinen
<lb/>Landrechte und der AllgemeinenGerichts-
<lb/>ordnung. Berlin 1838. ii)S. 8. und • •
<lb/>Zusammenstellung der von den rheinischen
<lb/>Handelsgerichten und Handelskammern
<lb/>gegen den von der Kommission vorgeleg- 
<lb/>ten Entwurf des Wechselrechts aufgestell- 
<lb/>ten Monita, mit Bemerkungen, welche
<lb/>Monita bei derStattgehabtenBerathung
<lb/>angenommen' und aus welchen Gründen
<lb/>die anderen Monita nicht berücksichtigt
<lb/>worden sind. Berlinl838.. 71 S. 4.,
<lb/>vom Stadtjustizrath Grein .ausgearbeitet und mit den
<lb/>durch spätere Bemerkungen veranlaßten
<lb/>Abänderungen einiger Bestimmungen des
<lb/>revidirten Entwurfs des Wechselrechts,
<lb/>welcher in der zuFolge ausgestellter Er- 
<lb/>innerungen qm 26. November 1838 Statt,
<lb/>gefundenen Gesetz-Revisions-Könferenz
<lb/>: für nöthig erachtet worden sind; Berlin
<lb/>1838. 12 S. 4.

<lb/>abgedruckt, und in die weiteren Stadien befördert. Das
<lb/>Staatsnnnisterium berathschlagte über ben ministeriellen
<lb/>Entwurf, welcher, nachdem die Beschlüsse des Staatsmi-
<lb/>nisterium darin ausgenommen waren, unter dem Titel:
<lb/>Entwurf des Wechselrechts nach den Bera- 
<lb/>thungen des Staatsministeriums. 1840.
<lb/>48 S. 4.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0148.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0148"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>124

<lb/>von neuem abgefaßt Wb --des, Königs Majestät mittelst
<lb/>Berichts vom 30. Mai 1840. mit dem Anträge, densel- 
<lb/>ben an den Staatsrath gelangen; zu lassen ^ überreicht
<lb/>und dem letztem durch : die , Königliche Kabinets-Ordre
<lb/>vom: 2. • Juli 1840. zur weiteren Berathung zugesandt
<lb/>ward,/ Im Staatsrath: ward zur Vorbereitung, dieser
<lb/>Berathung in Gemäßheit der Bestimmungeiz vom 3. Juni
<lb/>und 9. Juli 1833 (Z. 19.) eine aus neun Mitgliedern des
<lb/>Staatsraths, dev beiden Justiz -Ministern, dem-Chef der
<lb/>Hauptbank und der Seehandlung, dem Stqats^Sekretair,
<lb/>zwei Mitgliedern der Justiz-Abtheilung, zwei Mitgliedern
<lb/>der Finanz-Abtheilung, und einem Mitglied, her Abtheilung
<lb/>des Innern bestehende Kommisston, angeordnet. &lt; Der
<lb/>Entwurf des Wechselrechts befindet sich noch gegenwärtig
<lb/>in diesem Stadium. • ... -

<lb/>' §- 31. • v :

<lb/>- -v- a. Handelsrecht. . .

<lb/>Die inneren und äußeren Handelsverhältnisse Preu- 
<lb/>ßens sind feit der Publikation des Allgemeinen Landrechts
<lb/>so wesentlich und durchgreifend verändert, daß die im letz- 
<lb/>teren enthaltenen Bestimmungen dem künftigen Handelsrecht
<lb/>kaum zur Basis dienen, konnten. Die Revision desselben,
<lb/>welche der achten Deputation (dem Geheimen Ober-Tri-
<lb/>bunalsrath Sch effer, und dem Geheimen Justiz-, und '
<lb/>Vortragenden Rath im Gesetz - Revisions»Ministerium
<lb/>Krausnick, letzterem als Revisor) übertragen worden, .
<lb/>erforderte daher nicht allein die ausführlichsten Materia- 
<lb/>lien und insonderheit die genaueste Kenntniß der Handels- 
<lb/>gesetze anderer Staaten, sondern auch eine undere Grund- 
<lb/>lage und Richtung, wie die übrigen Theile des bürgerli- 
<lb/>chen'Gesetzbuches,. ganz besonders aber die vollständigste
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0149.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0149"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>Mitwirkung der Hanbelsbehörden und Handelsrechtskun- 
<lb/>diger Männer. Das Gesetz-Nevisions-Ministerium und
<lb/>das Handels-Ministerium vereinigten sich daher/ die Re- 
<lb/>vision einer aus der oben erwähnten Deputation und ei- 
<lb/>nigen Mitgliedern des Handels-Ministeriums — den Ge- 
<lb/>heimen Ober-Finairzräthen Westph^l und yon Pom- 
<lb/>mer Esch e — und einigen Mitgliedern des Handelsstan- 
<lb/>des in .Berlin — Benecke von-Grödizberg und
<lb/>Joseph Mendelsson/ — so wie dem Syndikus
<lb/>des hiesigen Handelsstandes, Justizrath March and, ^ be- 
<lb/>stehenden Kommission zu übertragen, welcher, da die
<lb/>Rheinprovinz, so wenig, wie eine andere Provinz von der
<lb/>Gültigkeit des künftigen Handels-Gesetzbuchs ausgeschlos- 
<lb/>sen werden konnte, der Geheime Ober-Revisionsrath Es- 
<lb/>ser hiuzutrat und in welcher später der Landgerichtsrath
<lb/>Bischofs zum Referenten bestellt ward. Die schon in
<lb/>dem großen Umfang des Handelsrechts liegenden bedeu- 
<lb/>tenden Hindernisse des'raschen Fortgangs der Revision
<lb/>desselben wurden durch den Mangel an Vorarbeiten und
<lb/>an Materialien vermehrt. Nur mit großem Zeitaufwand
<lb/>und oft bedeutenden Schwierigkeiten konnten die Handels- 
<lb/>gesetze und Handelsgebräuche anderer Staaten und die
<lb/>nothwendigen wissenschaftlichen Hülfsmittel gesammelt
<lb/>' werden; von sämmtlichen Landcs-Justiz-Kollegien, Han- 
<lb/>delsgerichten und Handelskammern, so wie zum Theil
<lb/>auch von den Regierungen wurden thcilweise wiederho-
<lb/>lentlich Gutachten, erfordert; die große Anzahl und die
<lb/>überhäuften anderen Geschäfte, so wie zum Theil die oft
<lb/>wiederkehrende unvermeidliche Abwesenheit mehrerer ^Mit- 
<lb/>glieder der Kommission und bic bei einer so umfangrei- 
<lb/>chen Aufgabe eben so unvermeidliche theilweise Divergenz der
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0150.tif"
                n="126"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0150"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>Ansichten und theils endlich die ausgezeichnete Gründlich- 
<lb/>keit des Verfahrens der Kommission waren die Gründe,
<lb/>welche derselben bis jetzt nicht gestattet haben, die Re- 
<lb/>sultate ihrer Arbeiten in definitiven Entwürfen des revi-
<lb/>dirten Handelsrechts und der Motive desselben vorzulegen.
<lb/>Die so wichtige Arbeit ist indessen so weit vorgerückt, daß
<lb/>ihrer baldigen Vollendung. entgegengesehen werden kann.
<lb/>Dem Handelsrecht ist inzwischen durch besondere Gesetze
<lb/>über ^einzelne Theile desselben vorargebeitet, wohin außer
<lb/>dem Wechselrecht und der Lehre von den Handelsbillets
<lb/>(§. 300 ; :

<lb/>1) das Gesetz über Handelsfirmen (Berlin

<lb/>; 1838), 4. ; ■ . ' '

<lb/>2) das Gesetz über Actien-Vereine (Berlin

<lb/>1839). 4. ’ ■ • ■ :

<lb/>gehören- welche den weiteren Stadien bereits vorliegen.

<lb/>§. 32. '

<lb/>5. Da« Bergrecht. -

<lb/>Die für Abfassung besonderer Gesetzbücher 19.)
<lb/>angeführten Gründe traten auch in Ansehung des Berg- 
<lb/>rechts ein. . Die Revision der dasselbe betreffenden allge- 
<lb/>meinen und provinziellen Gesetze ward in dem Ministerium
<lb/>der Gesetz-Revision und in hem der Finanzen, zu dessen
<lb/>Ressort das Bergwesen gehört, einer Kommission über- 
<lb/>tragen und von derselben der .

<lb/>Entwurf des gemeinen Preußischen Berg-
<lb/>Brechts und der Instruktion für Verwal- 
<lb/>tung des Berg-Regals. Berlin1833. 84 S. 4.
<lb/>Motive zu dem Entwurf eines allgemeinen
<lb/>Bergrechts und einer Instruktion u. s. w.
<lb/>Berlin 1833. 268 S.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0151.tif"
                n="127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>Uebersicht der wichtigsten Abänderungen der
<lb/>bestehenden Berggesetze, welche in dem
<lb/>neuen Entwürfe des' Bergrechts vorge-
<lb/>fchlagtn sind, und. derjenigen Punkte,
<lb/>welche, bei dessen Prüfung vorzüglich in
<lb/>Erwägung zu nehmen sein dürften. 16 und
<lb/>12 S.. ;4. . ,v ■ • V

<lb/>vorgelegt. Nachdem dieser Entwurf im Ministerium für
<lb/>die Gesetz-Revision mit Zuziehung einiger Deputirten des
<lb/>- Finanz-Ministeriums berathen worden, ward der

<lb/>Revidirte Entwurf des Preußischen Berg- 
<lb/>rechts und Instruktion zur Verwaltung
<lb/>des Bergregals. Berlin 1835. 87 S. 4. und
<lb/>Motive zu dem revidirten Entwurf des. all- 
<lb/>gemeinen Bergrechts. -Berlin 1835. 35 S, „4,
<lb/>Materielle Abweichungen des revidirten
<lb/>Entwurfs des. Bergrechts und der In- 
<lb/>struktion von dem Allgemeinen Landrecht.
<lb/>Berlin 1835. 16 S. 4.

<lb/>abgefaßt und dem Staats-Ministerium vorgelegt, und
<lb/>nachdem er in Gemäßheit der Beschlüsse desselben verän- 
<lb/>dert, als '

<lb/>Entwurf des gemeinen Preußischen Berg- 
<lb/>rechts und der Instruktion zur Verwal- 
<lb/>tung des Bergregals. Berlin 1841. 78, (5.
<lb/>4. und

<lb/>Motive zu dem Entwurf des gemeinen Preu- 
<lb/>ßischen Bergrechts und der Instruktion tc.
<lb/>Berlin 1841. 29 S. 4.

<lb/>den Landtagen des Jahres 1841 zur Erklärung vor- 
<lb/>gelegt. Die definitiven Beschlüsse auf die eingegangenen
<lb/>Erklärungen sind abzuwarten.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0152.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>Das formelle Recht:' Prozeßgesetzgebung.

<lb/>Die Revision des gerichtlichen Verfahrens ist an
<lb/>sich eben so sehr ein von Zeit zu Zeit wiederkehrenbes Bedürf-
<lb/>niß, als die Ansicht über die Mittel, dasselbe zu befriedigen,
<lb/>verschieden war und bleiben wird, je nachdem ■ Gründlich- 
<lb/>keit oder Schleunigkeit vorherrschendes Prinzip ist. Daß je- 
<lb/>nes Bedürfniß schon bei der ersten Einleitung der Revi- 
<lb/>sion berücksichtigt worden, daß die Bemühungen, dasselbe
<lb/>zu befriedigen, aber an dieser Verschiedenheit der Ansich-,
<lb/>ten scheiterten, ist bereits im §. 17. angeführt. Es 'giebt
<lb/>unläugbar Prozesse und Prozeßstadien, in welchen Gründ- 
<lb/>lichkeit und Schnelligkeit gleichzeitig berücksichtigt werden
<lb/>können und daher verbunden werden müssend So weit
<lb/>hierbei von meiner Ansicht die Rede-fein sollte; so habe ich,
<lb/>obgleich ich stets ein Gegner der auf Kosten der Gründlichkeit
<lb/>. und der Sicherheit der Partheien beförderten Schnelligkeit ge- 
<lb/>wesen bin und bleiben werde, diesen Grundsatz stets anerkannt,
<lb/>wie dies mein in der Anmerkung 36. bemerktes Votum und
<lb/>auch die §. 18. angeführte Abstellung mehrerer Prozeß-Mängel
<lb/>und insonderheit die Einleitung des Mandats-Prozesses
<lb/>und des abgekürzten summarischen und Bagatcll-Prozesses,
<lb/>bestätigten. (§. '18.) Diesen Prozeß-Verbesserungen folgten
<lb/>unmittelbar mehrere vom Justizminister .Mühler und
<lb/>mir gemeinschaftlich bearbeiteten und vorgeschlagenen, für
<lb/>die Prozeß - Gesetzgebungen so wichtige Gesetze , inson- 
<lb/>derheit • ; '

<lb/>1) Die Verordnung über das Rechtsmittel
<lb/>der Revision und der Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde vom 14. Dezember 1833. ^


<lb/>- - 2)
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0153.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>
            <p>

               <lb/>, 2) Die Verordnung über die Exekution in
<lb/>Civilsachen vom 4. März 1834.

<lb/>3) Die Verordnung über den Subhastations-
<lb/>und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß vom
<lb/>4. Marz 1834. -

<lb/>Es war auch in der dritten Deputation bereits im
<lb/>Jahr1829 die Hypotheken-Ordnung und diePrio-
<lb/>ritäts-Ordnung, so wie in der siebenten Deputation
<lb/>die Deposjtal-Ordnung revidirt und die Entwürfe
<lb/>der ersteren unter dem Titel: . '

<lb/>Hypotheken-Ordnung und Prioritäts-Ord- 
<lb/>nung. 1829. 4.

<lb/>Motive.zu den von dem Revisor vorgeleg- 
<lb/>ten Entwürfen des materiellen Pfand - und
<lb/>Hypothekenrechts, de? Hypotheken-Ord- 
<lb/>nung und der Prioritäts-Ordnung. Berlin
<lb/>1829. Erster und zweiter Band. 4.
<lb/>in Druck gegeben. Der

<lb/>Entwurf der Deposital-Orbnung
<lb/>ist nicht abgedruckt.

<lb/>Außer der Prioritäts-Ordnung ist auch der Konkurs-
<lb/>Prozeß revidirt und ein

<lb/>Entwurf einer neuen Konkurs-Ordnung
<lb/>vorgelegt. Die ausführliche Revision erfolgte in der fünften
<lb/>Deputation und wurden von dem Referenten in derselben der
<lb/>' Entwurf zur Konkurs-Ordnung. Berlin 1831.
<lb/>35 S. 4. und

<lb/>Motive zu dem vom Revisor vorgeleg'ten
<lb/>Entwurf der Konkurs-Ordnung. Berlin
<lb/>1831. 223 S. 4. , ,

<lb/>ausgearbeitet. Da indessen mehrere Grundsätze des mate-

<lb/>iSil. K. 119. I
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0154.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>310,

<lb/>riellen Rechts für diese Gegenstände präjudiziell sind, und
<lb/>überdem der Konkurs-Prozeß durch die Verordnung über
<lb/>den Subhastations- rc. Prozeß bedeutend verändert werden
<lb/>würde, so mußte die Bcrathung über die oben angeführten
<lb/>. Entwürfe um so mehr ausgesetzt werden, als dieser Segens
<lb/>stand mit der Einrichtung und Verfassung, der Gerichte
<lb/>in naher Verbindung steht, diese aber ebenfalls, wenn
<lb/>gleich nicht in dem von manchen Seiten geforderten Um- 
<lb/>fange, doch in mehrerer Beziehung einer Verbesserung be- 
<lb/>durften. Es wurden zwar in der sechsten Deputation
<lb/>vom Revisor, dem damaligen Geheimen Ober-Justizralh
<lb/>v. Düesberg, der

<lb/>Entwurf eines Gesetzes über die Justiz-Ein- 
<lb/>richtung. Berlin 1833. 59 S. 4;

<lb/>Motive zu dem vom Revisor vorgelegten
<lb/>Entwurf eines Gesetzes über die Justiz-
<lb/>Einrichtung. Berlin 1833. 126 S. 4.

<lb/>, Gr'undzüge der Gerichtseinrichtung. Berlin
<lb/>1834. 4.

<lb/>Denkschrift zu den Grundzügen der Justiz-
<lb/>Einrichtung. Berlin 1835. 67 S. 4.
<lb/>ausgearbeitet, sie sind aber bisher ohne Resultate geblieben.

<lb/>Der Bearbeitung einer vollständigen Prozeß-Ordnung
<lb/>ward daher sowohl aus diesem Grunde, als auch deshalb
<lb/>Anstand gegeben, um die Wirkungen der Verordnung über die
<lb/>summarischen Prozesse von 1833 aus der Erfahrung zu über- 
<lb/>sehen und zu beur'theilen, ob die durch sie eingeführten Verbes- 
<lb/>serungen dieser Prozeß-Gattungen so weit möglich auch auf
<lb/>den ordentlichen Prozeß zu übertragen sein möchten. Dennoch
<lb/>blieben in der Zwischenzeit Verbesserungen der letzteren nicht
<lb/>unberücksichtigt; sie wurden nicht allein durch ministerielle
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0155.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0155--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>131


<lb/>Verfügungen des Justiz-Ministeriums für die Justiz-Ver- 
<lb/>waltung angeordnet, sondern es ward auch gemeinschaft- 
<lb/>lich mit demselben vom Ministerium der Gesetz-Revision
<lb/>eine Prozeß-Novelle bearbeitet, um durch dieselbe
<lb/>'noch vorhandene Bedürfnisse des bürgerlichen ordentlichen
<lb/>Prozesses möglichst zu befriedigen.

<lb/>Die so reichhaltige neuere Prozeß-Gesetzgebung hatte
<lb/>indessen die bestehende Prozeßordnung theils in wesentli- 
<lb/>chen Grundsätzen, theils in so vielen einzelnen Be- 
<lb/>stimmungen so tief berührt und zum Theil verän- 
<lb/>dert, daß eine Revision und umfänglichere Umarbeitung
<lb/>derselben von allen Seiten gewünscht ward; überdem
<lb/>hatte inzwischen die Erfahrung die für die Rechtspflege
<lb/>heilsamen Wirkungen der Gesetzgebung von 1833 im
<lb/>wesentlichen so bewährt, daß ein Theil derselben in
<lb/>den ordentlichen Prozeß ausgenommen werden konnte.
<lb/>Es ward daher von der Prozeß-Novelle, obgleich sie größ-
<lb/>tentheils entworfen war, abstrahirt und im Jahre 1841
<lb/>von dem Ministerium der Gesetz-Revision zur Revision
<lb/>der Prozeß-Ordnung und zur Entwerfung der bürger- 
<lb/>lichen Prozeß-Ordnung geschritten. Die Materialien
<lb/>derselben waren zum größten Theil gesammelt und zum Theil
<lb/>schon in den bereits bei der ersten Revision von dem
<lb/>Grafen v. Danckelmann gefaßten.Beschlüssen (§. 17.)
<lb/>berücksichtigt. Die Prozeß -Ordnung mußte die Vor- 
<lb/>schriften für den ganzen bürgerlichen Prozeß und alle
<lb/>Gattungen desselben, mithin sowohl über den ordent-,
<lb/>lichen, als den summarischen und den Konkurs-Pro- 
<lb/>zeß enthalten, also auch das Gesetz wegen der summa- 
<lb/>rischen Prozesse vom Jahre 1833 um so mehr in sich
<lb/>aufnehmen,-als das letztere theils nähere Bestimmungen

<lb/>I 2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0156.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>132

<lb/>bedurfte, theils sie bereits erhalten, und Erfahrungen ver- 
<lb/>anlaßt hatte, die nicht unberücksichtigt bleiben konnten.
<lb/>Nach diesem Gesichtspunkte ward die bürgerliche Prozeß-
<lb/>Ordnung bearbeitet; sie sollte in zwej Bände und jeder
<lb/>derselben in mehrere Theile zerfallen und hiernach

<lb/>I. der erste Band in

<lb/>1) dem ersten, dem allgemeinen Theil, die Vor- 
<lb/>schriften über allgemeine, in allen Prozeß-Gattun- 
<lb/>gen vorkommende Gegenstände,-in

<lb/>2) dem zweiten —dem besonder«Theil — aber
<lb/>den ordentlichen und summarischen Prozeß in erster
<lb/>Instanz sowohl bei den Ober- als Untergerichten, also
<lb/>das Verfahren bis zur Publikation des Erkennt- 
<lb/>nisses sowohl in der Hauptsache, als in den Ne-
<lb/>benpünkten,

<lb/>II. der zweitt Band aber

<lb/>1) im ersten Theil die Vorschriften über die Rechts-,
<lb/>mittel und das Verfahren in den ferner» Instanzen,

<lb/>2) im zweiten Theil die verschiedenen besonder«
<lb/>Prozeß-Gattungen und.

<lb/>3) im dritten Theil das Exekutions-Verfahren

<lb/>enthalten. Diese Bearbeitung ward dem im Gesetz-Revi-
<lb/>sions-Ministerium als Hülfsarbeiter fungirenden Kammer-
<lb/>gerichts-Rath v. Alvensleben, mit Ausnahme jedoch
<lb/>des allgemeinen Theils des ersten Bandes, welchen der
<lb/>Geheime Ober-Justizrath Voswinckel bearbeitete, über- 
<lb/>tragen. Bei den unausgesetzt fortgehenben Berathungen
<lb/>im Gesetz-Revisions-Ministerium war der erste Band der
<lb/>Prozeß-Ordnung schon im Anfänge des Jahres 1842 be- -
<lb/>endigt und untep dem Titel: ' , &lt;. .

<lb/>Revidirter Entwurf der bürgerlichen Pro-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0157.tif"
                n="133"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>133


<lb/>zeß-Ordnung für die Preußischen Staaten.
<lb/>Erster Band. Berlin 1842. 156 S.&gt; 8. und
<lb/>Revidirter Entwurf der bürgerlichen Pro»
<lb/>zeß-OrdUung für die Preußischen Staa- 
<lb/>ten. Motive zum ersten Bande. Berlin 1842.
<lb/>Vorbemerkungen, 98 S.. Allgemeiner Theil, 222 S.
<lb/>Besonderer Theil, 402 S. (zusammen 722 S. 8.)
<lb/>abgedruckt, unterm '28. Februar Sr. Majestät über- 
<lb/>reicht und den fernem Revisions-Stadien mitgetheilt.
<lb/>Die Berathungen über den zweiten Band waren zwar
<lb/>schon angefangen, konnten jedoch wegen der am Schlüsse
<lb/>des Februars 1842 erfolgten Veränderung im Ministe- 
<lb/>rium nicht fortgesetzt werden. •

<lb/>Da die Grundsätze, von welchen bei der Entwerfung
<lb/>der Prozeß-Ordnung ausgegangen, in den Motiven zu
<lb/>derselben näher angeführt sind; so wird hier auf letztere
<lb/>Bezug genommm. Durchgehende Mündlichkeit und
<lb/>Oeffentlichkeit der Rechtspflege sind indessen als
<lb/>Utberbleibsel der früher» Hinneigung zur Einführung der
<lb/>französischen Gesetzbücher4 S) wieder so sehr als unentbehr- 
<lb/>liche Bestandtheilc einer guten Prozeß-Ordnung hin und wie- 
<lb/>der gepriesen, daß sie auch hier um so weniger übergangen
<lb/>werden können, als von mehrereil Seiten die Erwartung,
<lb/>daß-sie auch in der revidirten Prozeß-Ordnung eine Stelle
<lb/>cinnehmen würden, ausgesprochen'ist. Es ist schon oft

<lb/>48) v. Savrgny, Vom Beruf unserer Zelt für Gesetz-
<lb/>g e b u n g und Rechtswissenschaft. (Heidelberg 1814.) Seite 135.
<lb/>„Ich komme nun zu den deutschen Ländern,, in welchen Gesetzbücher
<lb/>„schon vorhanden sind) es versteht sich, daß darunter nur das Preu- 
<lb/>ßische Landrecht und das Ocsterreichische Gesetzbuch gedacht werden
<lb/>„kann, nicht der Code, welcher als eine überstandcne politische Krank-
<lb/>„hcit betrachtet werden muß, wovon wir freilich noch manche Uebel
<lb/>„nachempfinden werden."
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0158.tif"
                n="134"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>134

<lb/>bemerkt, daß hier zwei ganz verschiedene Gegenstände,
<lb/>Mündlichkeit und Oeffentlichkeit, zusammen gemengt sind.
<lb/>Beide sind von einander unabhängig und jene hat
<lb/>ohne diese lange mehr oder minder bestanden. Die
<lb/>Männlichkeit der Rechtspflege ist für die zu
<lb/>derselben geeigneten Rechtsstreitigkeiten Bedürfnis!, schon
<lb/>in allen Prozeß-Ordnungen vorgeschrieben und, so weit
<lb/>es ohne Nachtheil der Gründlichkeit geschehen kann, zu
<lb/>erweitern. Sie ist daher in so weit auch in dem Ent- 
<lb/>wurf der Prozeß-Ordnung nicht allein beibehalten, son«.
<lb/>Hern auch innerhalb jener Grenze erweitert. So viel aber
<lb/>die Oeffentlichkeit der Rechtspflege betrifft; so'
<lb/>konnte wohl schwerlich jemand, der mit den für'die Ge- 
<lb/>setz-Revision gegebenen Vorschriften, mit der Geschichte un- 
<lb/>serer Gesetzgebung und mit dem Zustande unserer Rechts- 
<lb/>pflege nur einigermaßen bekannt ist, und daher weiß,
<lb/>daß so bedeutend durchgreifende, von jedem praktischen
<lb/>Bedürfnisse entblößte Neuerungen von der Gesetz-Revision
<lb/>ausgeschlossen sind (§. 8.), erwarten, daß die Oeffent- 
<lb/>lichkeit in die Prozeß - Ordnung ausgenommen werden
<lb/>würde. Sie war bei der durch diese Vorschrift nicht be- 
<lb/>schränkten Gesetzgebung wegen der summarischen Prozesse
<lb/>in allen Stadien der Gesetzgebung und später auch von
<lb/>des Hochseligen Königs Majestät verworfen worden ");
<lb/>das Gesetz-Reviflons-Ministerium würde daher durch die
<lb/>Aufnahme der Oeffentlichkeit in die Prozeß-Ordnung die
<lb/>ihm vorgezeichneten Grenzen weit überschritten haben. 'Unter
<lb/>diesen Verhältnissen würde ich, selbst wenn ich persönlich

<lb/>49) Bergt, die historischen Bemerkungen über das Gesetz vom
<lb/>3. Juni 1833 wegen des Mandats - und summarischen Prozesses in
<lb/>der Borrede zu der oben gedachten revidirten Prozeß-Ord- 
<lb/>nung und Allerh. K. O. vom 15. Mat 1836 (Zabrb. Bd. 47. &lt;«
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0159.tif"
                n="135"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>für die Oeffentlichkeit der Rechtspflege wäre, inkonsequent
<lb/>gehandelt haben, wenn ich sie zwar nicht in die Prozeß-
<lb/>Ordnung ausgenommen, ihre Einführung aber als eine
<lb/>nach meiner individuellen Ueberzeugung der Rechtspflege
<lb/>vortheilhafte Einrichtung vorgeschlagen hätte. Da aber
<lb/>jene Voraussetzung überall nicht eintrifft, sonder» vielmehr
<lb/>die Oeffentlichkeit der Rechtspflege- nach meiner langen
<lb/>unpartheiisch geprüften Ueberzeugung für eine gründliche und
<lb/>unbefangene Rechtspflege und auch in vielfachen andern.
<lb/>Beziehungen bedenklich und nachtheilig ist; so würde ein
<lb/>solcher Vorschlag mit mciney Grundsätzen unvereinbarlich
<lb/>gewesen sein/ und habe ich daher diese gewissenhafte Ueber- 
<lb/>zeugung dem von vielen Seiten unfehlbaren Ruhm vorge- 
<lb/>zogen, unter allen mit der, Gesetzgebung beauftragten
<lb/>Justizministern in den verschiedenen deutschen Staaten der
<lb/>erste und bisher einzige zu sein, welcher sich nicht nur
<lb/>nicht gegen die Einführung'der Oeffentlichkeit, sondern
<lb/>-selbst für dieselbe erklärt und sie vorgcschlagen und
<lb/>bei Entwcrfung des Gesetz-Entwurfs'empfohlen hätte.
<lb/>Die Gründe dieser meiner Ueberzeugung sind ' in der
<lb/>Vorrede sowohl des bürgerlichen, als des strafrechtli- 
<lb/>chen Prozesses angeführt, und bemerke ich hier nur, daß
<lb/>die Gründe wider dieselbe bündiger und lichtvoller, wie
<lb/>irgendwo, in. den Motiven zu dem von dem Königlich
<lb/>sächsischen Justizminister v. Könneritz vorgelegten Ent- 
<lb/>wurf der Köpigl. sächsischen Criminal -Ord- 
<lb/>nung (1842) entwickelt sind.. Die öffentliche Stimme, sagt
<lb/>man, verlangt diese Oeffentlichkeit. Wo hat sie sich denn
<lb/>ausgesprochen? sind öffentliche Blätter allein ihre Organe?
<lb/>Haben die deutschen Bundesfürsten, die Majorität ihrer
<lb/>Stände und ihrer Rathsversammlungen, Justizministerien
<lb/>««,k&gt; Gerick»^böfe, von welchen die Oeffentlichkeit der
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0160.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>136

<lb/>Äcchtspflege reiflich und vielseitig erörtert, aber verworfen
<lb/>ward, haben die ausgezeichneten Staatsmänner und Rechts- 
<lb/>gelehrte, welche sich gegen sie erklärt haben, keine Stimme
<lb/>in der öffentlichen Stimme und zahlen in derselben nicht mit?
<lb/>Sind ihre übereinstimmenden Beschlüsse nicht auch öffent- 
<lb/>liche Stimme? Fehlen allen diesen Fürsten, ihren Stän- 
<lb/>den, Rathsversammlungen und Gerichtshöfen die zur Be-
<lb/>urtheilung des Gegenstandes erforderlichen Kenntnisse Und
<lb/>übrigen Bedingungen? vermögen sie etwa nicht zu beur-
<lb/>theilen,. ob die Oeffentlichkeit Bedürfniß und Gewinn für.
<lb/>die Rechtspflege ist oder nicht? oder vermögen diejenigen,
<lb/>welche dieselbe in öffentlichen Blättern lobpreisen, dies gründ-
<lb/>^ licher wie jene zu übersehen? Oeffentlichkeit ist allerdings ein
<lb/>kostbares Gut, wer könnte sie nicht wünschen! Freiheit ist es
<lb/>ebenfalls; beide haben jedoch ihre Grenzen, jenseits welcher
<lb/>sie kein kostbares Gut mehr sind. So wenig der Werth
<lb/>und der Reiz der Oeffentlichkeit überhaupt über jene Grenzen
<lb/>führen darf, so wenig kann aus der Ausschließung dersel- 
<lb/>ben von bestimmten Verhältnissen die Verkennung des
<lb/>Werthes der Oeffentlichkeit überhaupt gefolgert werden.
<lb/>So viel über die behauptete öffentliche Stimme für die
<lb/>- Oeffentlichkeit der Rechtspflege. So lange die Ansichten,
<lb/>Aussprüche und Handlungen unserer Fürsten und Regie- 
<lb/>rungen und der Landstände auch als öffentliche Stimmen
<lb/>. gelten und vorzugsweise anzusehen sind, dürfte die durch
<lb/>Verwerfung oder Nichteinführung der Oeffentlichkeit der
<lb/>Rechtspflege ausgesprochene, öffentliche Stimme gegen
<lb/>diese Oeffentlichkeit sein, welche daher auch, bis auf die
<lb/>schwachen Nüancen in Baben, in ganz Deutschland
<lb/>nirgend eingeführt, sondern vielmehr, wo sie in Antrag
<lb/>gebracht warb, verworfen ist, und daher in keinem bür- 
<lb/>gerlichen oder Kriminal-Prozeß in Deutschland besteht
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0161.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>und schon dadurch als den deutschen Ansichten nicht ent- 
<lb/>sprechend sich darstellt. Unter diesen Verhältnissen und
<lb/>bei den gegen die Oeffentlichkeit der Rechtspflege allent- 
<lb/>halben, wo sie in Antrag gebracht und unbefangen und
<lb/>gründlich erörtert worden, entstandenen erheblichen Zwei- 
<lb/>feln, Bedenken und Widersprüchen, und da sie allenthal- 
<lb/>ben,' wo sie öffentlich zur Sprache gekommen, als nicht
<lb/>allein überflüssig, sondern auch für die Rechtspflege nach-
<lb/>Heilig verworfen worden, würde es mehr, wie unbedacht- 
<lb/>sam gewesen sein, wenn diejenigen, welche dazu mit beru- 
<lb/>fen sind, den Rechtszustand eines Landes zu befestigen,
<lb/>dies Land als dasjenige Vorschlägen konnten, in welchem
<lb/>der mißliche Versuch der Einführung dieser Oeffentlichkeit
<lb/>gewagt werdert müsse. Vollends würde dieser Vorwurf
<lb/>sie treffen, wenn in diesem Lande die Gesetze den Par- 
<lb/>theien zwischen ihnen und dem Richter die vollständigste
<lb/>Oeffentlichkeit und überhaupt, alle der unbeschränkten
<lb/>Oeffentlichkeit nachgerühmten Vortheile, ohne die Nach- 
<lb/>theile derselben herbeizuführen, in einem weit größeren
<lb/>Umfange, als diese, gewähren, mithin die Zwecke dersel- 
<lb/>ben längst erreicht sind, und daher auch weder rin Bedürf-
<lb/>niß jener unbeschränkten Oeffentlichkeit, noch das Verlan- 
<lb/>gen nach derselben vorhanden ist, und bei der allgemeinen
<lb/>Achtung und dem Vertrauen, welche die Justiz-Verwal- 
<lb/>tung und die Gerichtshöfe verdienen und genießen, am
<lb/>wenigsten die Kontrolle und Censur derselben durch die
<lb/>Oeffentlichkeit und das Publikum als Bedürfniß angese- 
<lb/>hen wird.

<lb/>Die Hinweisung auf Frankreich konnte um so weni- 
<lb/>ger irgend ein Motiv, die Oeffentlichkeit bei uns vorzu-
<lb/>schlagen, abgeben, als sie in Frankreich selbst sich nicht
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0162.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>138

<lb/>1 unbedingt bewährt hat. Die Gesetzgebung muß allerdings
<lb/>auch die den Verhältnissen ihres Landes entsprechenden
<lb/>Bestimmungen anderer Gesetzgebungen benutzen, allein nicht
<lb/>deshalb bei sich einführen, weil die letztere sie enthalt.

<lb/>Die französische Gesetzgebung dürfte am wenigsten
<lb/>zu einer solchen Nachahmung geeignet sein und. ihre Nach- 
<lb/>ahmung unter den nach der Anmerkung 48 befürchteten
<lb/>„Nachwehen der politischen Krankheit des französischen
<lb/>„Code" oben an stehen. Die Zeiten sind überstanden,
<lb/>in welchen die französische Gesetzgebung den siegreichen
<lb/>französischen Adlern in Deutschland auf dem Fuße
<lb/>folgte, ober, wie Herr v. Savigny in der oben an-
<lb/>, geführten Schrift S. 2 sagt: „der Code in Deutschland
<lb/>„eindrang und krebsartig immer weiter fraß, und von
<lb/>„inneren Gründen nicht die Rede, kaum hier und da in
<lb/>„leerenPhrasen, war, sondern ein äußerer Zweck alles, dem
<lb/>„eigenen Werthe des Gesetzbuchs völlig fremd, bestimmte,"
<lb/>— diese Zeiten sind vorüber, würden aber in ihren Wir- 
<lb/>kungen wesentlich noch vorhanden sein, wenn die Grund- 
<lb/>sätze in den französischen Gesetzbüchern blos deshalb, weil
<lb/>sie in.denselben enthalten sind, ohne nähere Prüfung ih- 
<lb/>res inner» Werthes und besonders ihrer Anwendbarkeit
<lb/>in Deutschland in deutsche Gesetzbücher ausgenommen
<lb/>werden sollten. Wie wenig die französischen Gesetzbücher
<lb/>dazu geeignet, wie oberflächlich und einseitig und mit
<lb/>welchen auffallend geringem Grade von Rechtskenntnis- 
<lb/>sen der Code berathen und abgefaßt worden, „ daß die
<lb/>„Berathungen über denselben in oberflächlichem Hin-
<lb/>„und , Herreden und Durchcinandertappen bestanden,
<lb/>„und dabei das eigentlich technische, wovon der wahre
<lb/>„Werth abhing, so gut, als gar nicht zur Sprache ge-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0163.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>„kommen, daß materielle Vollständigkeit nicht in dem Plan
<lb/>„des Gesetzbuchs lag und die Auswahl der Gegenstände so
<lb/>„ungeschickt ausgefallen, daß für die Anwendung die fühlbar
<lb/>„sten Lücken im Größen entstehe»; daß nicht Erfahrung
<lb/>„und praktischer Sinn die Auswahl bestimmt, und häufig
<lb/>„die wichtigsten^ Gegenstände fehlen", ist in jener Schrift
<lb/>S- 58 ff. aus den Verhandlungen über dies Gesetzbuch eben
<lb/>so überzeugend nachgewiesen, als „daß der Code gerade
<lb/>„in den Bestimmungen über wirklich abgehanbelte Gegen- 
<lb/>wände und in leitenden Grundsätzen am allertraurigsten
<lb/>„ausgefallen, und daß fcte, gänzliche Unkunde mancher
<lb/>„Grundbegriffe über das ganze Werk mehr Dämme- 
<lb/>rung verbreite, als man glauben sollte, daß an eine
<lb/>„organische Einheit im Code auch nicht entfernt zu den-
<lb/>„ken sei, weder materiell, noch formell, da der Code blos
<lb/>„mechanisch die Resultate der Revolution und das vorige
<lb/>„Recht vermengt enthält, und auch das letztere in ihm nichts
<lb/>„in sich verbundenes ist, dg er eine Transaction zwischen
<lb/>„römischem Recht und eoütum68 sein soll-, und daß die
<lb/>„formelle Einheit fehle, weil diese eine verarbeitende Kraft
<lb/>„der Gedanken erfordern und man sich so hoch nicht ver- 
<lb/>wiegen habe." Es ist ferner bemerkt, „daß die Folge jener
<lb/>„Transaction nothwendig eine große Rechtsverschiedenheit
<lb/>„in den Sprengel« der - einzelnen Appellationsgerichte,
<lb/>„diese aber ein wahres Uebel sei, was sie früher nicht gewe-
<lb/>„sen," und hiernächst die daraus folgende richterliche Will-
<lb/>kühr entwickelt, die bei dem S. 74 dargestellten Zustande
<lb/>der Rechtswissenschaft um so drückender ist. „Im Ganzen
<lb/>„ist nicht- zu leugnen, daß ein Zustand sehr großer Rechts-
<lb/>Gewohnheit zu befürchten, und dieser Zustand unerträg-
<lb/>„lich wird; ob an verschiedenen Orten verschiedenes
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0164.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>140

<lb/>„Recht gilt, daran liegt wenig, aber wenn für einen ge-
<lb/>„gebenen einzelnen Fall das Recht dem Zufall und der
<lb/>„Willkühr Preis gegeben ist, so ist das schlimmste einge-
<lb/>„treten, was für die Rechtspflege gedacht werden kann.
<lb/>— „Die innere Bodcnlosigkeitcist in den Diskussionen des
<lb/>„Staatsraths (über den Volle) unverkennbar" — heißt es
<lb/>S. 66 — „und muß auf jeden aufmerksamen Leser einen
<lb/>„trostlosen Eindruck machen.". Wie sehr überhaupt der voll«
<lb/>ein schwankendes Produkt nach politischen Ansichten und
<lb/>Zwecken sei, ist in dieser Schrift überhaupt ausgeführt. So -
<lb/>erklärte z. B. Napoleon 1803 in den Staatsraths - Be- 
<lb/>rathungen Familienfideikommisse für schädlich, unsitt-
<lb/>lich und unvernünftig, führte sie aber 1806 wieder
<lb/>ein und ließ sie 1807 in den volle aufnehmen. Und eine
<lb/>solche Gesetzgebung sollte Autorität und Leitstern für deutsche
<lb/>Gesetzgebungen sein, eine Gesetzgebung, von welcher Herr
<lb/>v. Savigny (S. 67) mit Recht bemerkt, daß „auch
<lb/>„bei den Franzosen selbst nicht selten durch die stehenden
<lb/>„Lobpreisungen ein Gefühl eines unseeligen Zustandes und
<lb/>„der Unvollkommenheit der aus demselben gegründeten
<lb/>„Arbeit hervorblickt. Für Deutschland aber, das der
<lb/>.„Fluch dieser Revolution nicht getroffen hatte, war der
<lb/>„Voll«, der Frankreich einen Theil des Weges zurück-
<lb/>„führte, vielmehr ein Schritt vorwärts m den Zustand der
<lb/>„Revolution hinein, folglich verderblicher und heilloser,
<lb/>„als für Frankreich selbst. Doch alle diese Ansichten ha-
<lb/>„ben glücklicher Weise für uns Deutsche nur noch ein
<lb/>„historisches Interesse. Napoleon zwar hatte es anders
<lb/>„gemeint, ihm diente der Voll« als ein Band mehr, die
<lb/>„Völker zu umschlingen, und darum wäre er für uns ver-
<lb/>„derblich und abscheulich gewesen, selbst wenn er allen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0165.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>„innern Werth gehabt hätte/ der ihm fehlt.
<lb/>„Von dieser Schmach sind wir erlöst, und es wird bald
<lb/>„wenig mehr davon übrig sein, als die Erinnerung, daß
<lb/>„so manche deutsche Juristen, selbst ohne allen Beruf, recht
<lb/>„vergnügt mit diesem Instrument gespielt und uns Heil
<lb/>„von dem verkündigt haben, was uns zu verderben be- 
<lb/>nimmt war." .

<lb/>Vorstehende treffende Bemerkungen und Urtheile über

<lb/>die französische Gesetzgebung schienen bei einem Gegen- 
<lb/>stände, bei welchem sie als Autorität angeführt zu werden
<lb/>pflegt, in Erinnerung gebracht werden zu müssen.
</p>
            <p>

               <lb/>B.

<lb/>D i e Strafgesetzgebung.

<lb/>AA.

<lb/>Das materielle Strafrecht.

<lb/>A. Das allgemeine Strafrecht.

<lb/>§• 34.

<lb/>Das materielle Strafrecht war zwar bereits, unter
<lb/>dem Ministerium des Grafen von Danckelman rcvi-
<lb/>dirt'und dem Staatsministerium vorgelegt (§. 17.). Da
<lb/>aber bei der nähern Durchsicht des vorgelcgten Entwurfs..
<lb/>sich ergab, daß eine nochmalige Prüfung desselben in meh- 
<lb/>reren Beziehungen nothwendig sei 59); so war dieselbe
<lb/>.das erste Geschäft des Gesetz-Revisions-Ministeriums. Es
<lb/>wurden hierbei auch die Verbrechen und Vergehen betref-
</p>
            <p>

               <lb/>59) Die Gründe dieser nochmaligen Revision sind in den Vor- 
<lb/>bemerkungen zu den Motiven zum ersten Theeil des revi-
<lb/>dirten Entwurfs des Strafgesetzbuchs angeführt.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0166.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>142
</p>
            <p>

               <lb/>den polizeilichen Strafvorschriften des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts revidirt, allein von den eigentlichen Kriminal-Straf- 
<lb/>gesetzen getrennt und in Haupt- Abschnitte getheilt. Der
<lb/>solchergestalt revidirte Entwurf.ward von dem Geheimen
<lb/>Oberjustizrath Bode (jetzt Oberlandesgerichts-Präsidenten
<lb/>zu Stettin) redigirt und demnächst mit einigen Nachträ- 
<lb/>gen und mit den Motiven nach und nach in einzelnen
<lb/>Abschnitten ausgegeben: ■ ,

<lb/>Revidirter Entwurf des Strafgesetzbuchs
<lb/>für die Königlich Preußischen Staaten.
<lb/>Erster Theil. Kriminal-Gesetzbuch. Berlin'
<lb/>1833. 136 S., 4.

<lb/>' Motive zum revidirten Entwurf des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs für die Königlich Preußischen
<lb/>Staaten. Erster Theil: Kriminal-Straf- 
<lb/>gesetze. Berlin 1833. 32 S. 4. und

<lb/>Materielle Abweichungen des revidirten
<lb/>Entwurf des Kriminal-Strafgesetzbuchs
<lb/>von dem Allgemeinen Landrecht und den
<lb/>übrigen Kriminal-Strafgesetzen. 433 S. 4.

<lb/>Entwurf des Strafgesetzbuches für die
<lb/>Preußischen Staaten. Zweiter .Theil:
<lb/>Polizei - Strafgesetze. Berlin 1833. 14 S. 4.

<lb/>Motive zu dem von dem Revisor vorgeleg- 
<lb/>ten Entwürfe i&gt;es Strafgesetzbuchs für die
<lb/>Preußischen Staaten. FünfterBand, ent- 
<lb/>haltend die Polizei-Strafgesetze. Berlin
<lb/>1833. 31 S. 4.

<lb/>Revidirter Entwurf des Strafgesetzbuchs
<lb/>fstr die Königlich Preußischen ^Staaten.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0167.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>Nachtrag zu dem allgemeinen Theil des- 
<lb/>selben, Polizei-Uebertretungen und de- 
<lb/>ren Bestrafung betreffend. Berlin 1834.
<lb/>6S. 4.

<lb/>Motive zum siebenten Abschnitt von Poli- 
<lb/>zei-Uebertretungen. 1834. '7 4.

<lb/>Nachtrag zum zweiten Titel des Strafge- 
<lb/>setzbuchs. Erster Abschnitt 1834 und Drit- 
<lb/>ter Ab schnitt 1834; und (als nachträgliche Er- 
<lb/>gänzung des Strafgesetzbuchs)

<lb/>Votum des Staats- und Justizministers von
<lb/>Kamptz, die Mißhandlung der Thiere be- 
<lb/>treffend. Berlin 1840. 24 S. 4.

<lb/>Der revidirte Entwurf ward später aus den in
<lb/>dem Vorwort angeführten Gründen zum Behuf der
<lb/>Berathungen in den ferner« Stadien von mir noch- 
<lb/>mals durchgesehen und mit einigen Veränderungen in
<lb/>Oktavformat umgearbeitek und nachträglich vorgelegt:

<lb/>Revidirter Entwurf des Strafgesetzbuchs
<lb/>für die'Königlich Preußischen Staaten.
<lb/>Berlin 1836. 237 S- 8.

<lb/>Er ward von des Königs Majestät dem Staatsrath zur
<lb/>Berathung in einer Kommission und demnächst in Plenum
<lb/>Übermacht; die Kommission bestand außer dem Präsidenten
<lb/>des Staatsraths, dem Staats-Sekretair und den beiden Justiz- 
<lb/>ministern (v. Kamptz und Mühler), aus dem Minister
<lb/>des Innern und der Polizei v. Rochow, dem Chef-Präsi- 
<lb/>denten des Kassationshofes Sethe, dem Wirklichen Ge- 
<lb/>heimen Ober-Regierungsrach Köhler, dem Wirklichen
<lb/>Geheimen Legationsrath Eichhorn, dem Wirklichen Ge- 
<lb/>heimen Ober-Justizrath Ruppenthal, dem Wirklichen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0168.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0168"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>144


<lb/>Geheimen Legationsrath Eichmann, dem General-Pro»
<lb/>kurator Eichhorn und dem Regierungs-Präsidenten —
<lb/>jetzigem Minister des Innern — Grafen v. Arnim; der
<lb/>Landgerichtsrath Bischofs hatte sowohl in der Kommis- 
<lb/>sion, als im Plenum als Referent den Vortrag. Es ist
<lb/>um so mehr zu bedauern, daß die Theilnahme der Mit- 
<lb/>glieder von der Administration an den Berathungen theils
<lb/>durch Tod, theils durch Versetzung, thcils durch über- 
<lb/>häufte Amtsgeschäfte gänzlich oder theilweise der Kom- 
<lb/>mission schon so frühe entzogen worden, als bei der Wahl
<lb/>auch auf ihre bewährten, auch in Preußischen Gerichtshö- 
<lb/>fen erworbenen Kenntnisse des Preußischen Rechts Rücksicht
<lb/>genommen war, unter den Mitgliedern aus dem Richter
<lb/>siande aber kein Mitglied eines altpreußischen Gerichtshofes
<lb/>sich befand.

<lb/>Das revidirte Gesetzbuch ist zum größten Theil be- 
<lb/>reits im Staatsrath vorgetragen und erwartet ehestens '
<lb/>die Schlußberathung. ,

<lb/>Als vergleichenden Kommentar über den Entwurf
<lb/>des Strafrechts (nach der Paragraphenfolge der Oktav-
<lb/>Ausgabe) hatte ich zur Erleichterung der Berathungen eine
<lb/>Zusammenstellung der Strafgesetze aus- 
<lb/>wärtiger Staaten nach der Ordnung^des
<lb/>,revidirten Entwurf des^Strafgesetzbuchs
<lb/>für die Königlich Preußischen Staaten.
<lb/>(Ausgabe in 3.). Erster Theil. Berlin 1838.
<lb/>446 S. Zweiter Theil 1838. 462S. Dritter
<lb/>Theil 1839. 364 S. Vierter Theil 1841. 451
<lb/>S.. Fünfter Theil 1841. 378S. 8.
<lb/>angeordnet und die Ausarbeitung derselben dem Kammer-
<lb/>gerichts-Assessor Weil übertragen.

<lb/>v . §. 35.
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0169.tif"
                n="145"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>. §. 3S.

<lb/>B. Strafrecht für öffentliche Beamte.

<lb/>Da die Unzweckmäßigkeit der Verbindung der im
<lb/>Allgemeinen Landrechte enthaltenen Strafgesetze wegen
<lb/>Amtsvergehen mit den allgemeinen Strafgesetzen sich bei
<lb/>der Revision heraufgestellt hatte; so wurden sie in ein
<lb/>besonderes Gesetz:

<lb/>Entwurf des Gesetzes über das Strafver- 
<lb/>fahren gegen Beamte uüd über die Ent»
<lb/>lassung undVersetzung derselben imWege
<lb/>der gerichtlichen oder Disciplinar-Unter-
<lb/>suchung, mit den Motiven desselben, als
<lb/>Ergänzung ' des 21. Abschnitts des revi-
<lb/>dirten Entwurfs des Strafgesetzbuchs
<lb/>• für die Preußischen Staaten. Berlin 1837.
<lb/>38 S. 4.

<lb/>zusammengefaßt. Dasselbe ist bereits im Staatsministe- 
<lb/>rium geprüft und durch die Königliche Kabincts-Ordre
<lb/>vom 23. Februar 1841 zur Prüfung und Begutachtung
<lb/>dem Staatsrathe übersandt.

<lb/>§. 36/

<lb/>C. Militair-Strafgesetzbuch.

<lb/>Die Revision der Militairgesetze ist, obgleich sie nicht
<lb/>im Gesetzrevisions-MinisteriuM, sondern in einer dazu an- 
<lb/>geordneten Jmmrdiat-Kommission bearbeitet und vollendet
<lb/>worden, doch ein Theil der von des Königs Majestät an- 
<lb/>geordneten allgemeinen Revision &lt;der Strafgesetze und der
<lb/>Leitung des Ministers der Gesetz-Revision überwiesen
<lb/>(§. 16). Das Militair-Strafrecht, so wie das Militair-

<lb/>184J. 119. K
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0170.tif"
                n="146"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>Strafverfahren ward in dieser Jmmediat-Kommisstou6°)
<lb/>in allen Theilen desselben, nach vorgängigcm Gutachten
<lb/>sämmtlicher kommandirenden Generäle, ausführlich bera-
<lb/>then und demnächst nach den dabei vorläufig angenom- 
<lb/>menen Grundsätzen als Grundlage der. definitiven Bera-
<lb/>thung der - -

<lb/>Entwurf des Strafgesetzbuchs für das Kö- 
<lb/>niglich Preußische Militair. Erster Th eik
<lb/>Militair - Strafgesetze. Berlin 1 835. 88 S.
<lb/>8. mit den

<lb/>Erläuterungen zum Entwurf des Strafge-
<lb/>- setzbuchs für das Königlich Preußische
<lb/>Militair. Erster Th eil. Militair-Str af»
<lb/>gesetze. Berlin 1835. 229 S. 8.

<lb/>von dem Divisions-Auditeur Nicolai, als Referenten, und
<lb/>dem Corps-Auditeur, jetzigem wirklichen Justizrath und Ober-
<lb/>Auditeur Schmidt, als Correferenteu abgefaßt. Nachdem
<lb/>dieser Entwurf einer ausführlichen Prüfung und Berathung
<lb/>in der Jmmediat-Kommission unterworfen worden, ward un- 
<lb/>ter spezieller Mitwirkung des Wirklichen Geheimen Kriegs- 
<lb/>raths Müller und des Wirklichen Jusiizraths Niet-
</p>
            <p>

               <lb/>60) Mitglieder derselben waren, außer dem Minister für die
<lb/>Gesetz-Revision, die General-Lieutenants von Thile I. und Rühle
<lb/>von Ltlienstern (§. 16), die Obersten von Dunker, von Co- 
<lb/>sel, von Witzleben und von Voß, der Wirkliche Geheime
<lb/>Kriegsrath Müller, (und. bis zum Jahre 1835 der General-Audi- 
<lb/>teur Friccius); der Jmmediat-Kommission traten hinzu der Obrist-
<lb/>lieutenant von Rudlosf, als Referent, und als Hülfsarbeiter der
<lb/>Geheime Kriegsrath Gerl ach, der Ober-Auditeur, Wirkliche Iustizratb
<lb/>Nietn er, der Corps-Auditeur Schmidt und der Divisions-Auditeur
<lb/>Nicolai. \
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0171.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>ner der definitive Entwurf des Mili t a i r- S t r a fr echt s
<lb/>ausgearbeitet und im Jahre 1841 Sr. Majestät dem Kö- 
<lb/>nige überreicht.^

<lb/>DieJmmediat-Kommission hat während der Berathun- 
<lb/>gen des Strafrechts und des Strafverfahrens über mehrere
<lb/>einzelne Gegenstände des Militakrrechts, insonderheit über
<lb/>das Disciplinar-Verfahren, über Desertion,
<lb/>über Zweikampf und über Ehrengerichte Ge- 
<lb/>setze berathen und entworfen und Sr. Majestät vorge- 
<lb/>legt, von welchen die zuerst gedachte Verorduung bereits
<lb/>publizirt ist. -

<lb/>Ueber das Strafrecht ist der Allerhöchste Beschluß
<lb/>noch nicht erfolgt.
</p>
            <p>

               <lb/>BB.

<lb/>Das formelle Strafrecht, — die Straf-
<lb/>prozeß-Ordnpng.

<lb/>4- 37.' 1

<lb/>A. Die allgemeine Strafprozeß-Ordnung.

<lb/>Es ist bereits im §. 17. angeführt, daß der unter dem
<lb/>Ministerium des Graftn v.. Dunkelmann vorgelegte
<lb/>Entwurf einer revidirten Strafprozeß-Ordnung nicht an- 
<lb/>genommen worden und dieser Gegenstand auf sich beruhen
<lb/>geblieben ist. Die Kriminal-Ordnung von 1805 gehört
<lb/>zu unfern vorzüglichern neuen Gesetzen und überhaupt
<lb/>zu den ausgezeichnetesten neuern Strafprozeß-Ordnungen.
<lb/>Einige wenige Wünsche, welche sie übrig ließ, waren
<lb/>theils bereits auf administrativem Wege erfüllt und sollten
<lb/>durch die Umarbeitung der Kriminal-Ordnung erfüllt wer- 
<lb/>den. Diese-Umarbeitung würde schon längst erfolgt sein,

<lb/>K 2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0172.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0172"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>148

<lb/>wenn nicht inzwischen in mehreren deutschen Staaten die
<lb/>Verbesserung der Kriminal-Gesetzgebung Gegenstand der
<lb/>Aufmerksamkeit der Regierungen geworden und es zu
<lb/>wünschen gewesen wäre, ihre Resultate zu erwarten.
<lb/>Daher ward erst im Jahre 1842 zur Revision der Kri-
<lb/>^ minal-Ordnung geschritten und der Vortrag über dieselbe
<lb/>dem Landgerichtsrath, jetzigen Geheimen Justizrath und
<lb/>Geheimen Referendarius im Staatsrath, Bischofs über- 
<lb/>tragen. Die Resultate derselben wurden in den

<lb/>Revidirte n Entwurf der Strafp rozeß«.
<lb/>Ordnung- für die Preußischen Staaten.
<lb/>Erster Theil. Entwurf 116 S. Zweiter
<lb/>Th eil. Motive LXX und 196 S. Berlin
<lb/>1842. 8.

<lb/>zusammengefaßt, unterm 28. Februar 1842 des Königs
<lb/>Majestät überreicht und dem Staatsministerium und den Lan-
<lb/>des-Justiz-Kollegien mitgetheilt. Aus den §. 33. bemerktest
<lb/>Gründen ist dieOeffentlichkeit desKriminalverfahrens jn die- 
<lb/>sen Entwurf um so weniger ausgenommen, als sie im Straf- 
<lb/>verfahren noch bedenklicher, als im Civilprozeß ist, und
<lb/>dem Angeschuldigten ungleich weniger Sicherheit gewährt,
<lb/>als das deutsche, und insonderheit das gegenwärtige
<lb/>preußische Kriminalverfahren. Dagegen ist bei dem vor- 
<lb/>gelegten Entwurf ganz besonders darauf Bedacht genom- 
<lb/>men, die Ermittelung und Vertheidigung der Unschuld
<lb/>zu erleichtern, daher auch eine mündliche Verhandlung
<lb/>und Vertheidigung vor dem erkennenden Richter gestattet
<lb/>und in soweit bte, übrigens längst bestehende Mündlichkeit
<lb/>erweitert. Der vorliegende Entwurf dürfte daher in die- -
<lb/>ser, sowie in Rücksicht auf Sicherheit und Vollständigkeit
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0173.tif"
                n="149"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0173"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>der Untersuchung, des Gehörs und des Erkenntnisses,
<lb/>und mithin an wahrer Liberalität die Kriminalgesetze aller
<lb/>anderer Staaten und die selbst in denselben vorgelegten
<lb/>neuen Gesetz-Entwürfe,übertreffen.

<lb/>' , , §• 38.:

<lb/>B- Das Militair-Strafverfahren.

<lb/>Das Militair-Strafverfahren. ist in eben der Art,
<lb/>wie das Militair-Strafrecht, Theil der allgemeinen Gesetz-
<lb/>Reviston gewesen und in der §. 36. gedachten Jmmediak-
<lb/>Kommission berathen und bearbeitet. Als Grundlage der
<lb/>Schlußberathung ward der

<lb/>Entwurf d es Strafgesetzbuchs für bas Kö- 
<lb/>niglich Preußische Militair. Zweiter
<lb/>Theil. Militair-Strafprozeß-Krdnung
<lb/>Berlin 1837. 88 S. 8. und . ^

<lb/>Erläuterungen zum Entwurf des Strafge-
<lb/>setz buchs für das Königl. Preußische Mili«
<lb/>tair.. Zweiter Theil. Militnir-Strafpro-
<lb/>zeß-Ordnung Berlin 1837. 239 S. 8.

<lb/>von den beiden dort genannten Hülfsarbeitcrn, hier jedoch,
<lb/>von dem Corps-Auditeur Schmidt, als Referenten, und
<lb/>von dem Divistons-Auditair Nicolai als Correferenteu,
<lb/>abgefaßt.

<lb/>Nach ausführlichen Schlußberathungen über diesen
<lb/>eben so wichtigen nls schwierigen Gegenstand ist der
<lb/>Entwurf einer Militair-Strafpr ozeß-O.rdnung
<lb/>Sr. Majestät im Jahre 1841 vorgelegt.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0174.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Provinzial-Rechte

<lb/>A. ; ' ,

<lb/>I m Allgemeinen.

<lb/>§• 39.

<lb/>. Das dringende Bedürfniß der Revision und Feststel- 
<lb/>lung der Provinzialrechte ist bereits in den §§. 2 und 10
<lb/>entwickelt. Sie war in mehrfachen Beziehungen der
<lb/>schwierigste und mühsamste Theil der Gesetz-Revision.

<lb/>Sie war es schon wegen der großen Anzahl der -
<lb/>abzufassenben Gesetzbücher. Alle, die Preußische Monar- 
<lb/>chie bildenden, Lander waren vor ihrer Vereinigung unter
<lb/>dem Preußischen Scepter selbstständige, von einander un- 
<lb/>abhängige Länder, in allen galt das gemeine Recht als
<lb/>subsidiarisches Recht; allein in jedem derselben hatte ne- 
<lb/>ben demselben aus den Eigenthümlichkeiten des Landes sich
<lb/>ein besonderes Landesrecht gebildet, welches durch dir
<lb/>Einverleibung des Landes in die Monarchie,nicht aufge- 
<lb/>hoben werden konnte, sondern aufrecht erhalten werben
<lb/>sollte (§.2). Die Ermittelung und Feststellung der eigen-
<lb/>thümlichen Rechte aller dieser Landestheile war daher die
<lb/>Aufgabe der Gesetz-Revision. Das Resultat derselben sollte
<lb/>aber nicht diese Provinzial-Rechte, wie sie vor Vereini- 
<lb/>gung des Landes mit der Monarchie bestanden, sondern
<lb/>nur diejenigen Provinzialrechte, welche nach dieser Ver- 
<lb/>einigung- und nachdem jene Eigenthümlichkeiten des Lan-
<lb/>destheils ganz oder theilweise aufgehört haben, noch
<lb/>gegenwärtig gelten, ermitteln, feststellen und schrift- .
<lb/>lich abfassen. Danach liegt von selbst vor, daß die
<lb/>Ermittelung des Rechtszustandes, welcher aufgehoben,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0175.tif"
                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>mobificirt oder beibehalten werden sollte, unumgänglich ’
<lb/>erforderlich, aber bei der Anzahl solcher einzelnen Landes-
<lb/>thcile eine sehr schwierige Aufgabe war.

<lb/>In keinem dieser Lander außer Ostpreußen waren die
<lb/>besonderen Rechte in ein eigenes Gesetzbuch zusammengefaßt.
<lb/>Für die Revision der Provinzial-Rechte lagen
<lb/>daher nicht, wie bei der Revision der allgemeinen Gesetzge- 
<lb/>bung, bereits abgefaßte Gesetzbücher vor, son- 
<lb/>dern die Gesetz-Revision selbst mußte bas Mate- 
<lb/>rial der Revision erst ermitteln und zusammen- 
<lb/>stellen, ehe sie zur letzteren übergehen konnte. '

<lb/>Diese Ermittelung der verschiedenen Lan-
<lb/>d es-Rechte war aber äußerst schwierig und müh- 
<lb/>sam. In vielen, besonders in kleineru Landestheilen be- 
<lb/>ruhete der Rechtszustand fast überall nicht, auf positiven,
<lb/>sondern auf, aus den Eigenthümlichkeiten schon nach Be- 
<lb/>griffen hervorgehenden Grundsätzen und daher einem natür- 
<lb/>lichen Recht in diesem Sinne des Worts. Die vorhandenen
<lb/>einzelnen Verordnungen waren aber nur in sehr wenigen Lan-
<lb/>destheilen gesammelt und diese Sammlungen mangelhaft und
<lb/>sehr selten geworden; die im Auftrag des Staats-Ministe- 
<lb/>riums von dem Regierungs-Secretair S c o t ti veranstaltete'
<lb/>Sammlung erstreckte sich nur auf einzelne zur Provinz West-
<lb/>phalen und zur Rheinprovinz gehörigen Landestheile, und
<lb/>die vom Buchhändler Boike in Berlin herausgegebene
<lb/>Sammlung der Preußischen Provinzialgesetze
<lb/>hatte mit- den die Mark Brandenburg betreffenden Theilen
<lb/>aufgehört. Die in frühem Zeiten erlassenen einzelnen Ver- 
<lb/>ordnungen waren höchst selten durch öffentliche Landcsblätter,
<lb/>sondern durch öffentlicheu Anschlag oder durch Zufertigung
<lb/>an die Behörden, nicht allemal in gedrückten, sondern häu-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0176.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>152


<lb/>fig nur in handschriftlichen Exemplaren publicirt, und zum
<lb/>Theil nur noch selten in beglaubigten Abschriften und.
<lb/>ohne Vermerk der erfolgten Publication vorhanden. Ob-'
<lb/>wohl sie seit Jahrhunderten befolgt und 'als Gesetze ange- 
<lb/>sehen waren; so entstanden dennoch bei ihrer Sammlung
<lb/>oft Zweifel über ihre Aechtheit und Publikation. Die
<lb/>Ermittelung der Gewohnheitsrechte war noch schwieriger;
<lb/>in keinem Landestheile waren sie unter öffentlicher Auto- 
<lb/>rität verzeichnet, nur selten theilweise von Schriftsiellcrn
<lb/>gesammelt, ihre nähere Ermittelung mußte daher.der Re- 
<lb/>vision voraufgehen und auch hierüber -entstanden nicht
<lb/>selten Bedenken, ob sie nach den gesetzlichen Erfordernissen
<lb/>nachgewiesen. Alle diese Schwierigkeiten wurden dadurch
<lb/>vermehrt, daß in den mehrsten Landestheilen auch die
<lb/>wissenschaftliche Bearbeitung der'Provinzialrechte so sehr
<lb/>und zum Theil gänzlich vernachläffigt war ^').

<lb/>Eine neue Schwierigkeit verursachte die Ermitte- 
<lb/>lung des geographischen Umfangs der Gültig-
</p>
            <p>

               <lb/>61) Um wenigstens einen Anhalt des Provinzial- und statuta- 
<lb/>rischen Rechts und ihrer wissenschaftlichen Pflege, so wie der rechts-
<lb/>geschichtlichen Literatur in allen Königlichen Provinzen zu gewähren
<lb/>und insonderheit die wissenschaftliche Bearbeitung deS Provinzialrechrs
<lb/>zu befördern, habe ich eine, ursprünglich nur zu meinem Gebrauch aus-
<lb/>&gt; gearbeitete, ausführliche Uebersicht unter dem Titel: die Provin- 
<lb/>zial- und statutarischen Rechte in der Preußischen Mo- 
<lb/>narchie, dargestellt vom. Wirklichen Geh e im e n'Rath
<lb/>v. Kamptz. Ersten Theil: die Provinzen Branden-
<lb/>J bürg, Ost- und Westpreußen, Sachsen und Schlesien.
<lb/>Berlin 1826. 674 S. 4. Zweiten Theil: Pommern und
<lb/>Westphalen. Berlin 1827. 756 S." 4. Dritten Theil: die
<lb/>Herzogthümer Cleve, Jülich und Berg, das Großher-
<lb/>zogthum Rkederrhein, die Markg rafthümer Lausitz
<lb/>'und das Großherzugth um Posen. Berlin 1828. 766S.
<lb/>4. im Druck herausgegeben. ,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0177.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>keit der Provi nzial - G e setze und G ewo h nh ei ts -
<lb/>Rechte. Daß die gegenwärtige Eintheilung des Staats
<lb/>in Provinzen auf den Umfang der Gültigkeit der in ein- 
<lb/>zelnen Theilen der Provinz bestehenden besonderen Recht
<lb/>ohne Einfluß sei und letztere eben so wenig durch , die
<lb/>Eintheilung in der ganzen Provinz eingeführt, als in jenen
<lb/>aufgehoben worden, liegt von selbst eben so sehr vor, als
<lb/>daß es, die Mark Brandenburg und einige wenige Gesetze
<lb/>in Pommern und Schlesien abgerechnet, keine Provin-
<lb/>zial-Gesetze giebt, welche für den ganzen Umfang der
<lb/>Provinz nach dem heutigen Begriff gelten. Allein selbst
<lb/>die besonderen Gesetze eines, einzelnen Landesthejls gelten
<lb/>nicht immer in dem ganzen Umfange desselben. Nicht
<lb/>jedes dieser Länder bestand ursprünglich in seinem heuti- 
<lb/>gen Umfang, sondern ward im Laufe der Zeit durch an-,
<lb/>feere, bis dahin ebenfalls selbstständige Länder oder Theile
<lb/>derselben erweitert. In solchen hinzugekommenen Län- 
<lb/>dern oder Landestheilen behielten die bei dieser Vereini- 
<lb/>gung bestehenden Rechte ihre Kraft, die in dem Haupt- 
<lb/>lande bei dieser Vereinigung geltenden-Gesetze wurden
<lb/>durch' dieselbe nicht eingeführt, und eben so wurden
<lb/>auch später von den neuen Landesherren häufig für das
<lb/>Hauptland und für den hinzugekommenen Landestheil
<lb/>-besondere Verordnungen erlassen, deren gesetzliche Kraft
<lb/>sich nur auf jenes oder diesen beschränkt. Eben dies
<lb/>gilt in Ansehung der Gewohnheitsrechte. Daher gelten
<lb/>die Provinzialrechte eines Landes, z. B. eines Fürsten- 
<lb/>thums, nicht immer in dem ganzen Umfange desselben,
<lb/>soüdern sehr häufig finden in einem und demselben Lande
<lb/>mehrfache Provinzialrechte Statt. Unsere Provinzialrechte
<lb/>enthalten darüber eben so viele Beläge, als die aller an-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0178.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>deren Länder. Dies ist eine unmittelbare Folge des all»
<lb/>gemein geltenden Grundsatzes (§. 2.), daß Privatrechte
<lb/>durch: den Wechsel der Landeshoheit nicht aufgehoben
<lb/>werden "-. Dennoch ist dies nicht selten als eine auffal- 
<lb/>lende, inkonsequente Erscheinung, als nachtheilig für die
<lb/>Rechtspflege und als abzuschaffender Mißbrauch der Pro»
<lb/>vinzial-Gesetzgebung, der in keinem andern Staate ange-
<lb/>troffett werde, bargestellt/ und behauptet, daß, wenn schon
<lb/>in einem aus mehreren Provinzen bestehenden Staate
<lb/>unter?den Provinzen desselben eine Verschiedenheit der
<lb/>Rechte nicht bestehen dürfe; so dürfe sie noch weniger in
<lb/>einer Provinz oder gar in einem einzelnen Lande gestat- 
<lb/>tet werden. Es würde indessen eine interessante Bereiche-
<lb/>. rung der Rechtswissenschaft sein, wenn diejenigen, welche
<lb/>solche Grundsätze behaupten, nur einen Staat Nachwei- 
<lb/>sen könnten, in welchem diese Grundsätze gelten. Selbst
<lb/>in Frankreich hqt, der Revolution und des Code unge- 
<lb/>achtet, vielmehr selbst in Gemäßheit desselben jede, ehema- 
<lb/>lige Provinz ihre bisherigen, besonderen Provinzialrechte
<lb/>(voütumes) beibehalten, und daher gelten mehrfache
<lb/>droits voütuiniers selbst in dem Bezirke des nämlichen
<lb/>Appellationshofes, wenn dieser Gerichtssprengel aus Be-
<lb/>standtheilen verschiedener ehemaliger Provinzen du droit
<lb/>Loülumi'vr besteht. Eben dies ist auch in der preußischen
<lb/>Rheinprovinz der Fall, da grade in derselben eine große
<lb/>Anzahl deutscher und französischer Provinzialrechte, soweit
<lb/>sie überhaupt noch zur Anwendung kommen, gelten z. B.
<lb/>die eoutmnes de Lorraine, de Luxembourg, de
<lb/>Litnbourg, de Malmedy ü. f. w. das Triersche, Köl»

<lb/>62) Zn den Preußischen Staaten ist djrser Grundsatz ausdrücklich
<lb/>anerkannt: Entwurf des bürgerlich enGesrtzbuchS Theil I.
<lb/>Titel 1.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0179.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>nische, Bergische, Manderscheidische und eine große Menge
<lb/>anderer besonderer Rechte- Die behaupteten Nach- 
<lb/>theile dieser Verschiedenheit der Provinzialrechte haben
<lb/>sich dort so wenig bemerkbar gemacht, daß der rheinische
<lb/>Landtag die&gt; bei ihrer Revision vorgeschlagene Vereinfa- 
<lb/>chung derselben, weil dazu kein Bebürfnkß vorhanden,
<lb/>nicht angenommen hat. Es hat daher keineswegs
<lb/>die Mannigfaltigkeit, sondern dieUngewißheit
<lb/>derProvinzialrechte dieNothwendigkeit ihrer
<lb/>Revision herbeigeführt, und die Aufgabe der- 
<lb/>selben ist mithin nicht, diese besonderen Rechte,
<lb/>soweit sie noch bestehen, aufzuhebe'n, sondern
<lb/>sie.festzustellen, damit auch in den Provinzialrechten,
<lb/>was heute Recht ist, es auch Morgen sei, und auch in dem- 
<lb/>selben die gegenwärtige Rechtsungewißheit aufhöre (§. 2.).
<lb/>„Dieser Zustand ist unerträglich- denn ob an verschiede-
<lb/>„nen Orten verschiedenes Recht gilt, daran liegt wenig,
<lb/>„aber, wenn für einen gegebenen einzelnen Fall dgs Recht
<lb/>„dem Zufalle und der Willkühr Preis gegeben ist; so ist
<lb/>„bas schlimmste eingetreten, was für die Rechtspflege ge-
<lb/>„dacht werden kann; dieses Uebel wird gewiß von Jedem
<lb/>„empfunden."") Eben um diesen schlimmsten aller Zu- 
<lb/>stände der Rechtspflege abzustellen, und, weil dies
<lb/>nicht bewirkt werden kann, wenn die Existenz, der
<lb/>Umfang und die einzelnen Bestimmungen der Pro- 
<lb/>vinzialrechte nicht gesetzlich bestimmt, sondern dem Er- 
<lb/>messen so vieler in ihren Mitgliedern oft wechseln- 
<lb/>den Gerichtshöfe überlassen sind, ist ihre Kodifikation
<lb/>angeordnet (§. 10.) Das Gutachten des Tribunals zu
</p>
            <p>

               <lb/>64) v. Savigny, vom Beruf unserer Fett fiir Gesetzgebung
<lb/>und Rechtswirlhschaft (Heidelberg 1814) S. 60 ff. .
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0180.tif"
                n="156"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Montpellier über die Ergänzung des 6ode durch den
<lb/>Gerichtsgebrauch trifft auch hier }u: mais quelle juris-
<lb/>prudence! n’ayant d’autre regle, que l’arbitraire sur
<lb/>l’immensite d’objets ä co-ordonner aü Systeme de la
<lb/>legislation nouvellef ä quelle unite, ä quel concert
<lb/>faudrait* il s’attendre de la part d'une pareille juris-
<lb/>ppudence, ouvrage de tant de juges et de tant de
<lb/>tribunaux, dont Popinion, ebrarilee par les secousses
<lb/>reyolutionaires, serait encore si diverseinent modi-
<lb/>fiee, quelle serait enfin le regülateur de cette Juris-
<lb/>prudeuce disparate, qui devrait necessairement se’
<lb/>composer de jugemens non sujets ä Cassation, puis-
<lb/>qu’ils.ne reposeraient päs sur la base fixe
<lb/>des Io is, in ais/ sur des principes in det er in i-
<lb/>ües d’equite, sur des usages Vagues, sur
<lb/>des idees logiciennes et, pour tout dire
<lb/>en un mot, sur l’arbitraire! A un systfeme
<lb/>incomplet de legislation, serait donc Joint pour Sup- 
<lb/>plement une jurisprudenee defectueuse; ” und wird
<lb/>mit Recht als' eine gediegene und acht praktische Ansicht
<lb/>bezeichnet und von ihm angeführt: --daß es die rühm- 
<lb/>lichste Anerkennung verdiene, daß in Frankreich wenig-
<lb/>„stens Eine wahre und gründliche Stimme über das,
<lb/>„was man thun wollte, gehört worden, die aber ohne
<lb/>„Spur einer Wirkung verhallt ist." 6B) '

<lb/>' Bei dieser allmahligen Bildung so vieler Landes-
<lb/>theile war daher die Zergliederung derselben in ihre ur- 
<lb/>sprünglichen Bestandtheile und die historische Entwickelung
<lb/>ihrer Gesetzgebung und der Gränzen ihrer Gültigkeit unum- 
<lb/>gängliches Bedürfniß der Revision der Provinzialrechte.
</p>
            <p>

               <lb/>64) v. Savigny a. a. O. S. 80 ff.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0181.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>Aber auch durch die Ermittelung der Landesgesetze ab.
<lb/>lein war die Sache noch nicht erledigt. In-allen Lan-
<lb/>, destheilen waren eine Menge Gesetze, theils in ihrem
<lb/>ganzen Umfange, theils in einzelnen Bestimmungen außer
<lb/>Anwendung gekommen ; dies , war insonderheit in Anse- 
<lb/>hung der Lanbes-Ordnungen und anderer mehrere Gegen- 
<lb/>stände umfassenden Gesetze der Fall. Die Revision
<lb/>der Provinzialrechte war daher auch wegen
<lb/>der nothwendigen Sonderung der noch gel- 
<lb/>tenden Theile derselben von den untergegan-
<lb/>genen eine schwierige Aufgabe.

<lb/>Eine andere Schwierigkeit derselben entstand aus
<lb/>der Fassung und der Sprache der Provinzial-
<lb/>' Gesetze, in welcher die Ausdrücke oft veraltet waren, oder
<lb/>durch das in spätem Zeiten inmittelst aufgekommene gemeine
<lb/>' Recht einen ganz andern Sinn bekommen hatten, wie
<lb/>z. B. die Verpfändung liegender Grundstücks deutsches
<lb/>Gesammteigenthum u. s. w. beweiset.

<lb/>' Die Revision der Provinzial-Gesetzgebung fand mit- 
<lb/>hin nicht allenthalben bereits geordnete Gesetze und wis- 
<lb/>senschaftliche Behandlung der Provinzialrechte vor, son- 
<lb/>dern, mußte letztere selbst sammeln und die gesammelten
<lb/>- in den obgedachten und anderen Beziehungen untersuchen
<lb/>und erörtern, und sowohl unter einander als mit den
<lb/>Rechten benachbarter oder solcher Landestheile vergleichen,
<lb/>' deren Bevölkerung eben dem Volksstamme,'wie die dersel- 
<lb/>ben angehörte. Erst nachdem durch diese historischen und
<lb/>rechtswissenschaftlichen Erörterungen das Material her- 
<lb/>beigeschafft und bearbeitet war, konnte dasselbe aus dem
<lb/>der Revision vorgeschriebenen Gesichtspunkt geprüft und
<lb/>gesichtet, und als Provinzialrecht abgefaßt werden.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0182.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>% Die gegenwärtige Revision der Provinzialrechte hak
<lb/>den Zweck/ die wegen Abfassung der Provinzialrechte den
<lb/>Landständcn wiederholentlich gegebenen landesherrlichen
<lb/>Zusicherungen und die so oft erlassenen Befehle endlich zu
<lb/>erfüllen; es solle»/ wie es in den Königl. Propositions-
<lb/>Dekretm zu den Landtagen von 1833 ausdrücklich heißt :

<lb/>die Vorschriften des Publikations - Patents zum
<lb/>' Allgemeinen Landrecht vom 8. Februar 1794 zur
<lb/>Ausführung gebracht werden-
<lb/>Die in dem über die. zur Ausführung der Vorschriften
<lb/>des Publikations-Patents in den Königl. Kabinets-Ordren
<lb/>vom 1. April und 22. August 1798 und vom 9. Sep- 
<lb/>tember 1800 enthaltenen Bestimmungen 6 5) konnten da- 
<lb/>her nicht unberücksichtigt bleiben, und/ wie auch bas Kö- 
<lb/>nigliche Staats-Ministerium in dem Jmmediat-Berichte
<lb/>vom 26. Januar 1833 angenommen hatte/ in die Pro-
<lb/>vinzial-Gesetzbücher nur solche Provinzialgesetze ausgenom- 
<lb/>men werden, welche sich auf- die besondere Verfassung
<lb/>und Beschaffenheit jeder Provinz beziehen, und wovon
<lb/>der Nutzen und die Nothwendigkeit der Beibehaltung
<lb/>nachgewiesen werden kann. Es ergiebt sich hieraus für
<lb/>die Gesetz-Revision die- Nothwendigkeit, auch diese Be- 
<lb/>dingung zu berücksichtigen.

<lb/>Die Frage: ob die Provinzialrechte kodifizirt werden
<lb/>sollen? ist zwar schon im §. 10. erörtert, kam aber auch
<lb/>im Laufe der Revision im Staats-Ministerium verschie-
</p>
            <p>

               <lb/>65) Bergi. den Bericht des Geh. Regterungsraths
<lb/>und Universitätsrichters Krause, an den Justiz-Mini- 
<lb/>ster v. Beyine übe r die Revision der Provinzialrechte
<lb/>(in den Jahrbüchern Heft 36. S. 102ff. *
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0183.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>deutlich zur Berathung, und ist jedesmal bejahend ent- 
<lb/>schieden. Das erste Mal war in Vorschlag gekommen,
<lb/>anstatt der Kodifikation die Provinzialgesetze von neuem
<lb/>zum Abdruck zu befördern; dieser Vorschlag ward aber in
<lb/>der Sitzung des Staats-Ministeriums vom 8. Januar 1833
<lb/>auf die Bemerkung desselben zurückgenommen, „daß die
<lb/>„noch bestehenden Provinzialgesetze nicht immer in ihrem
<lb/>„ganzen Umfange noch Gültigkeit haben, bei deren
<lb/>„Sammlung und Abdruck also das ausscheiden müsse,
<lb/>'„was durch spätere Verordnungen aufgehoben worden,
<lb/>„und was nicht mehr Gültigkeit habe, und daß
<lb/>„man auf diese Weise nothwendig dahin gelange, aus
<lb/>„den vorhandenen Provinzialgesetzen einen Auszug zu
<lb/>„machen, um durch diesen Auszug das wirklich noch be-
<lb/>„stehende Provinzialrecht darzustellen, diese Operation aber
<lb/>„gerade diejenige sei, welche in allen seit 1794 ergangenen
<lb/>„Allerhöchsten Verordnungen über die Sammlung des
<lb/>„Provinzialrechts vorgeschrieben und beobachtet worben."
<lb/>Diese Ansicht ward durch die König!. Kab.inets-Ordee
<lb/>vom 29. desselben Monats genehmigt.

<lb/>Das zweite Mal war das Bedenken angeregt, daß
<lb/>durch die Kodifikation der geschichtliche Zusammenhang der
<lb/>Gesetze unterbrochen und die lebendige Fortbildung des Rechts
<lb/>gehindert werde. Das Staats-Ministerium beseitigte in- 
<lb/>dessen in der Sitzung vom 15. November 1830 dies Be- 
<lb/>denken durch die Bemerkung: „die bisherige Form (die
<lb/>„Kodifikation) sei diejenige, welche dek König Friedrich H.
<lb/>„angeordnet, hiernächst durch das Publikations-Patent
<lb/>„vom. 5. Februar 1794 und durch mehrere Spezial-Pa-
<lb/>„tente, und endlich auf den Bericht des Staats-Mmiste-
<lb/>„riums durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 29.
<lb/>„Jänuar 1833 genehmigt; die Propositions-Dekrete seien
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0184.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>160

<lb/>„darnach abgefaßt und die Entwürfe darnach ausgear-
<lb/>, „beitet; hiervon jetzt abzugehen, würde eben so we-
<lb/>„nig zweckmäßig, als zulässig sein, die Erhaltung des ge-
<lb/>„schichtlichien Zusammenhanges der Provinzialrechte würde
<lb/>„sich bei der Kodifikation, so wie die, Anwendung der
<lb/>„Provinzialrechte mit Rücksicht auf ihre geschichtliche
<lb/>„Grundlage dadurch bewirken lassen, daß bei der Abfas-
<lb/>„sung der Provinzial-Gesetzbücher, welche zur Herstel-
<lb/>„lung eines jetzt häufig vermißten sicheren
<lb/>„Rechtszustandes nothwendig sei, die Quellen,
<lb/>„aus denen die einzelnen Vorschriften geschöpft worden,'
<lb/>„mit angeführt würden. Das Staats-Ministe-
<lb/>„rium vereinigte sich demnach, indem es die
<lb/>„Nothwendigkeit, ein jus vorkuip für die Pro- -
<lb/>;,vinzialrechte herzustellen, anerkannte, zll dem
<lb/>„Beschlüsse, auf dem bisher beschrittenen
<lb/>„Wege weiter vorzugehen, und in die Provinzial-
<lb/>„Gesetzbücher die. Allegation der Gesetze, aus denen die
<lb/>^Vorschriften derselben, entnommen worden, mit aufzu-
<lb/>„nehmen." Letzteres war auch bisher schön in den Mo- 
<lb/>tiven geschehen, und auch bei den späteren Entwürfen
<lb/>sind in denselben die Quellen sehr ausführlich angeführt,
<lb/>da diese Allegation nicht in dem Entwürfe erfolgen
<lb/>konnte, indem nicht alle provittzialrechtlichen Vorschriften
<lb/>auf positiven Verordnungen beruhen und, wo dies der
<lb/>Fall ist, dieselben in ihrer ursprünglichen Fassung und
<lb/>nach ihrem ganzem' Umfange nicht mehr anwend- 1
<lb/>bar und erschöpfend sind, der historische Zusammenhang
<lb/>aber weit vollständiger und gründlicher durch die Mo- 
<lb/>tive dargestellt und gesichert waird. Die Nothwendig- '
<lb/>keit der 'Kodifikation ist auch zur Berathung der Provin-
<lb/>- • zial-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0185.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>zial-Landtage gestellt und von der eminentesten Mehrheit
<lb/>derselben anerkannt.

<lb/>Es war allerdings die Absicht, iw die Entwürfe der
<lb/>Provinzialrechte auch die statutarischen und übrigen Rechte
<lb/>einzelner Ortschaften aufzunehmen pnd dieselben sind da- 
<lb/>her sorgfältig ermittelt. Sie waren aber so zahlreich
<lb/>und zum Theil so zweifelhaft, baß jene Absicht aufgege- 
<lb/>ben werben mußte. Es ward daher in Gemäßheit des
<lb/>Beschlusses des Staats-Ministeriums vom 7, Januar
<lb/>1837 den Landtags-Versammlungen eröffnet: „daß die
<lb/>„Lolalrechte, geschriebene und ungeschriebene, nicht in die
<lb/>„Provinzialrechte ausgenommen worden, weil diese Auf-
<lb/>„nahme als ganz unausführbar sich dargestellt habe, und
<lb/>„daher die Erklärung der Landtags-Versammlungen dar»
<lb/>„über entgegen gesehen werde, ob die Kodifikation jener
<lb/>„örtlichen Rechtsquellen nachträglich noch vorzunehmen
<lb/>„oder ob von derselben abgesehen und ohne dieselben
<lb/>„Statuten und Gewohnheiten einzelner Orte oder Bezirke
<lb/>„dergestalt erhalten werden sollen, daß derjenige, welcher
<lb/>„sich auf sie beruft, den Beweis derselben zu führen hat."
<lb/>Es ist bis jetzt bei der bisherigen Verfassung ünd mithin
<lb/>bei der-letzteren Alternative geblieben

<lb/>§. 40.

<lb/>Es crgiebt sich hieraus, daß die Revision und Ab- 
<lb/>fassung der Provinzialrcchte nur das Resultat mehrfacher
<lb/>und wiederholter Operationen sein konnte: Herbeifchaf-
<lb/>fung der Materialien, Prüfung derselben und
<lb/>Feststellung ihrernoch lebendenBestimmupgen.
<lb/>Es ward dabei von dem Grundsätze ausgegangen, alle diese
<lb/>Operationen zu wiederholen und an denselben möglichst viele

<lb/>1842. $.119. L
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0186.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>Sachkundige Theil nehmen zu lassen. In den mehrsten
<lb/>alten Provinzen war ihnen zwar durch die Arbeiten der bald
<lb/>nach Publikation des Allgemeinen Landrechts versuchten
<lb/>Abfassung der Provinzialrechte vorgearbeitet, allein letztere
<lb/>waren durch die spatere Gesetzgebung so verändert, daß
<lb/>die damaligen Arbeiten für den gegenwärtigen Zweck nicht
<lb/>genügten. Wenngleich die Provinzialrechte während des
<lb/>Ministeriums des Grafen v. Danckelman nicht zur
<lb/>Revision kamen; so wurden doch von den Landesgerich-
<lb/>len und durch diese von den Untergerichten Bericht über
<lb/>dieselben erfordert, und auch von mehreren dieser Behör-'
<lb/>den zum Theil gründlich erstattet; es ergab sich jedoch
<lb/>bald, daß die überhäuften Berufsgeschäfte den gerichtli- 
<lb/>chen Behörden nicht gestatteten, dem Bedürfnisse vollstän- 
<lb/>dig abzuhelfen. Das Gesetz-Revisions-Mimsterinm über- 
<lb/>trug daher die Herbcischaffung der Materialien
<lb/>und die Abfassung eines vorläufigen Ent- 
<lb/>wurfs der Provinzalrechte einzelnen, der letzteren
<lb/>näher kundigen Mitgliedern der Landes - Jüstizkollegien
<lb/>oder anderen Männern, und unterzog nicht allein auch
<lb/>sich selbst der Ermittelung der Materialien aus Archival-
<lb/>und gerichtlichen Akten und auf wissenschaftlichem Wege,
<lb/>sondern veranlaßte auch die Veröffentlichung einer bedeu- 
<lb/>tenden Menge bisher unbekannter Quellen der Provinzial-.
<lb/>und statutarischen Rechte und wiffenschafliche Erörterun- 
<lb/>gen von Gegenständen derselben und der 4« deren Ent- 
<lb/>wickelung und Erläuterung gereichende» Landesgeschichte.

<lb/>. Da hiernach die erste materielle Bearbeitung der
<lb/>einzelnen Provinzialrechte in den Provinzen erfolgte, so
<lb/>konnte sie im Gesetz-Revisions-Ministerium nicht unter
<lb/>den verschiedenen Mitgliedern desselben vertheilt werden;
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0187.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>desto größer war aber der Umfang der Geschäfte der An»
<lb/>ordnung, Leitung, Instruktion und Unterstützung dieser
<lb/>Provinzial-Arbeiten, und der Fortrückung dieser Angele»
<lb/>genheit, so wie überhaupt der Generalien derselben. Dies
<lb/>General-Dezernat hat während meiner Verwaltung des
<lb/>Ministeriums der Geheime Ober-Justizrath v. Möller
<lb/>mit einer Gründlichkeit, Umsicht und Thatigkeit gehabt,
<lb/>die ich nicht dankbar genug anerkennen kann, und durch
<lb/>welche er um die Provinzialrechte sich bleibende Verdien- 
<lb/>ste erworben hat. Nachdem die ersten Entwürfe in den
<lb/>Provinzial-Stadien entworfen und dem Ministerium zur
<lb/>Prüfung und Abfassung der revidirten.Entwürfe einge-
<lb/>sandt waren, wurden dieselben zu diesem Zwecke unter
<lb/>die Mitglieder desselben oder eigene dazu aus Landes-
<lb/>Justiz-Kollegien einberufene Hülfsarbeiter vertheilt und
<lb/>von denselben im Ministerium zur Berathung gebracht.

<lb/>Die Bearbeitung der einzelnen Provinzialrechte in
<lb/>den Provinzen erfolgte in folgenden drei Stadien:

<lb/>I. Das erste Stadium war die erwähnte Samm- 

<lb/>lung der Materialien und deren Zusammenstellung in einen
<lb/>vor läufig en Entwurf des Provinzialrechts durch einen
<lb/>damit beauftragten Kommissarius, zum Theil unter der
<lb/>Leitung des Landes-Justiz-Kollegiums. Dieser Entwurf
<lb/>ward an das Gesetz - Revisions - Ministerium eingrfandt,
<lb/>von demselben geprüft und theils von ihm selbst, theils
<lb/>nach dessen näherer Anweisung von dem:Kommissarius
<lb/>ergänzt und dergestalt vervollständigt, daß er den Bcra-
<lb/>thungen im zweiten Stadium zur Grundlage dienen
<lb/>konnte. Hicrnächsi ward der vervollständigte Entwurf durch
<lb/>das Justiz-Ministerium in : ; •

<lb/>II. das zweite Stadium gebracht, um in dem-

<lb/>g *
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0188.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>selben in einem größeren Kreise von, der Landesrechte
<lb/>kundigen und erfahrenen Männern aus allen Ständen
<lb/>näher geprüft und berathen zu werden, Die Bestimmung
<lb/>dieses zweiten Stadiums war sowohl die Prüfung des
<lb/>vorläufigen Entwurfs nach allen Richtungen und in allen
<lb/>seinen Theilen überhaupt, als insonderheit die Ergänzung
<lb/>desselben durch die nähere Kenntniß der Rechte und Ge»
<lb/>wohnheiten in der Provinz, und die Berathung über den
<lb/>nach der neueren Gesetzgebung sich ergebenden provinziellen
<lb/>Rechtszustand. Es war dabei von dem Gesichtspunkte
<lb/>ausgegangen, daß über Gegenstände, welche so sehr, wie-
<lb/>die vorliegenden, die besonderen Interessen und Verhält- 
<lb/>nisse der einzelnen Provinzen betreffen, selbst für einen
<lb/>demnächst den Landtagen vorzulegenden Entwurf eine
<lb/>sichere Ansicht nicht füglich ohne Vernehmung der Be- 
<lb/>theiligten gefaßt werden könne. Es ward daher auf den
<lb/>Antrag .des Gesetz-Revisions-Ministeriums durch die Kö- 
<lb/>nigliche Kabinets-Ordre vom 29. Januar 1833 zur Be- 
<lb/>rathung des vorläufigen Entwurfs in allen Provinzen,
<lb/>und, wenn fie aus verschiedenen Landestheilen bestehen, für
<lb/>jeden der letzteren, als zweites Stadium eine besondere
<lb/>Kommission niedergesetzt, welche unter dem Vorsitze ei- 
<lb/>nes oder mehrerer Kommissarien des Gesetz-Revistons-
<lb/>Ministeriums aus einigen Deputaten der betreffenden
<lb/>Ober-Landesgcrichte und Regierungen und einer, nach
<lb/>den Verhältnissen der Provinz größer» oder kleinern An- 
<lb/>zahl von eigends zu diesem Zwecke von den Landtags-
<lb/>Versammlungen gewählten Deputirten aller Klassen der
<lb/>Stände bestehen sollte, und derselben die Akten des Ministe- 
<lb/>riums, so wie eine geraume Zeit vor ihrem Zusammen- 
<lb/>tritt allen Mitgliedern derselben der vorläufige, vom
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0189.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetz-Ministerium geprüfte Entwurf mit den Motiven
<lb/>mitgetheilt. Zu der Bestimmung dieser provinziellen
<lb/>Kommissionen gehörte auch, nach den Resultaten ihrer
<lb/>Berathungen für ihren Landestheil einen Entwurf des
<lb/>Provinzialrechts abzufassen und dem Gesetz- Revisions-
<lb/>Ministerium einzureichcn. Der Eifer und Ernst, so wie
<lb/>die Sachkenntniß, die Gründlichkeit und der Sinn, mit
<lb/>welchen in fast allen Landestheilen diese Kommissionen
<lb/>gearbeitet haben, verdienen eben so sehr rühmliche Anerken- 
<lb/>nung, als sie den allgemeinen Wunsch, dem schwankenden
<lb/>Zustande des Provinzialrechts ein Ende zu geben, beweisen.

<lb/>Demnächst erfolgte die Berathung des Provinzial- 
<lb/>rechts in

<lb/>HI. ' dem dritten Stadium von den Landtags-
<lb/>Versammlungen. Daß die Kommissionen die Entwürfe
<lb/>und Akten dem Landtage nicht unmittelbar zusenden
<lb/>konnten, sondern sie der kommittirenden Behörde einreichen
<lb/>mußten, liegt von selbst vor. Eben so klar ist es, baß
<lb/>die von den Kommissionen ausgearbeiteten Entwürfe für
<lb/>das'Jusiiz-Ministerium nicht maaßgebend fein konnten,
<lb/>weil die Gesetz-Revision nicht ihnen, sondern dem Mini- 
<lb/>sterium für die Gesetz-Revision aufgetragen, und daher
<lb/>dessen Entwürfe dem Landtage vorgelegt werden mußten..
<lb/>Die Bestimmung der Kommissionen war mehr auf die
<lb/>gründliche Instruktion und Prüfung der Sache ge- 
<lb/>richtet, so wie die Entwürfe hauptsächlich den Zweck
<lb/>Hatten, ihre Gutachten übersichtlich abzufassen. Daher
<lb/>mußte der.Kommissions-Entwurf im Ministerium geprüft
<lb/>.und berathen, und ein dem Landtage mitzutheilender Ent- 
<lb/>wurf mit den Motiven abgefaßl werden. Dies folgte
<lb/>nicht allein schon aus den Verhältnissen im Allgemeinen,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0190.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>sondern war auch für die Sache selbst nützlich und noth-
<lb/>wendig. In den Kommissionen herrschte oft eine Ver- 
<lb/>schiedenheit der Ansichten, eben so häufig hatten sie sich
<lb/>der Äeußerung enthalten und die Bestimmung dem Mini- 
<lb/>sterium anheimgestellt, oder, unbekannt mit ergangenen
<lb/>Kabinets-Orbren, Judikaten des Ober-Tribunals oder ande- 
<lb/>ren Materialien, einen Grundsatz angenommen, der entwe- 
<lb/>der überhaupt ungegründet oder aufgehoben war; oder sie
<lb/>hatten einzelne Gegenstände übersehen, und zur Begründung
<lb/>der angenommenen Grundsätze ihnen unbekannte Haupt- 
<lb/>gründe nicht angeführt Die kommissarischen Entwürfe'
<lb/>'waren, wie dies häufig der Fall war, oft sowohl in der
<lb/>Fassung, als in der Ausführung unbestimmt, lückenhaft
<lb/>und sonst nicht angemessen, und bedurften daher einer
<lb/>Ergänzung und Umarbeitung. Das Ministerium konnte
<lb/>aber auch, wie dies ebenfalls sehr häufig der Fall war,
<lb/>materielle Bedenken gegen' den Entwurf der Kommission
<lb/>haben, und es war daher angemessener und für die Re- 
<lb/>vision selbst förderlicher, sie durch den ministeriellen Ent- 
<lb/>wurf zur Kennkniß der Stände zu bringen, damit sie sich
<lb/>auch darüber erklären konnten, als sie erst gegen die ständische
<lb/>Erklärung vorzubringen, und dadurch eine nochmalige
<lb/>Verhandlung mit denselben zu veranlassen.

<lb/>Daher wurden die ersten Entwürfe, so wie die der
<lb/>provinziellen Kommissionen im Gesetz-Rcvisions-Ministe»
<lb/>rium, unter Benutzung aller Materialien, einer genauen
<lb/>Berathung und Prüfung unterzogen, und, nachdem das
<lb/>Ministerium hierdurch die vollständigste Uebersicht der
<lb/>Provinzialrechte erlangt hatte, die Resultate der Revision
<lb/>in den Motiven zusammengefaßt (§. 16.) und der Entwurf
<lb/>des Provinzialrechts abgefaßt. Eitle Ausnahme von die-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0191.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0191"/>
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            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>skin Verfahren war allerdings zulässig, wenn, wie dies
<lb/>' besonders bei weniger erheblichen oder einfclcheiiProvi»-
<lb/>zialrechten und besonders bei vielen der den Landtagen
<lb/>von. 18f®. vorzulegenden Entwürfe der Fall war, die
<lb/>kommissarischen Entwürfe völlig erschöpfend waren oder
<lb/>dem Ministerium nur zu wenigen Bemerkungen Veran- 
<lb/>lassung gaben, und daher.um so weniger der Ueberarbeitung
<lb/>im Revisions-Ministerium bedurften, als deren Vorlegung
<lb/>zu diesen Landtagen dringend gewünscht ward. Diese Rück- 
<lb/>sichten veranlagen das Gesetz-Rcvistons-Ministerium zu dem
<lb/>Vorschläge, bei der Kürze der Zeit diese Entwürfe ohne
<lb/>spezielle Revision und Umarbeitung, sondern nur nach
<lb/>vorgängiger allgemeiner Prüfung zur Mittheilung an die
<lb/>Landtage vorzulegen/ Das Staats-Ministerium erstattete
<lb/>den darüber erforderten Immediat-Bericht unterm 17. Dez.
<lb/>1836 . dahin: „daß nach dem gewöhnlichen Geschäfts- 
<lb/>gänge die mit den Deputirten berathenen Entwürfe vor
<lb/>„der Vorlegung bei den Landtagen zunächst
<lb/>„im Justiz-Ministerium und sodann einer spe- 
<lb/>ziellen Prüfung im Staats-Ministerium un- 
<lb/>terzogen, nach deren Ergebnissen berichtigt
<lb/>„und neu redigirt werden müßten. Zu einer fal- 
<lb/>schen umfassenden und schwierigen Arbeit sei aber die
<lb/>„Zeit zu kurz und der Zeitverlust zu vermeiden. Zur
<lb/>„Mittheilung an die Landtage dürfte der Entwurf, wenn
<lb/>„er vorher nur im Allgemeinen im Justiz-Mi- 
<lb/>nisterium zu dem Zwecke durchgesehen Wor- 
<lb/>ten, um sich zu überzeugen, daß die als ki- 
<lb/>tend vorgeschriebcnen Grundsätze befolgt
<lb/>„und keine Ungehörigkeiteu eingemischt seien,
<lb/>„durch die Berathung mit den ständischen Deputirten und
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0192.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>„die danach bewirkte Umarbeitung hinreichend vorberei-
<lb/>„tet sein. Es scheine sogar rathsam, vor der speziellen
<lb/>„Diskussion im Justiz-Ministerium und im Staats-Mini-
<lb/>„sterium die Landtage mit ihren Erklärungen zu hören,
<lb/>„da bei einem Gegenstände, welcher so sehr, wie der vor- 
<lb/>liegende, die besonderen Interessen und Verhältnisse der
<lb/>„einzelnen Provinzen berührt, eine bestimmte Ansicht nicht
<lb/>^„füglich eher gefaßt werden könne, als bis die Betheilig-
<lb/>„ten darüber vollständig vernommen worden." Das
<lb/>Staats-Ministerium trug auf die Genehmigung an:

<lb/>„daß die von den Kommiffarien des Justiz-Mini- -
<lb/>„steriums mit den ständischen Deputirten bera-
<lb/>„thenen und nach den Ergebnissen dieser Berathun-
<lb/>„gen umgearbeiteten Entwürfe, nachdem solche im
<lb/>„Justiz-Ministerium für die Gesetz-Revision einer
<lb/>„allgemeinen Prüfung unterworfen worden, vor
<lb/>„der speziellen legislativen Berathung den Stän«
<lb/>„den auf den nächsten Landtagen zur Erklärung
<lb/>„vorzulegen."'

<lb/>Des Königs Majestät genehmigten durch die Kabi- ,
<lb/>nets-Ordre vom 31. desselben Monats diesen Antrag sei- 
<lb/>nem ganzen Inhalte nach, und insonderheit,

<lb/>daß die von den Kommissarien des Justiz-Ministe- 
<lb/>riums mit den ständischen Deputirten berathenen
<lb/>und nach den Ergebnissen dieser Berathungen um- 
<lb/>gearbeiteten Entwürfe zu den Provinzial-Gesetzbü-
<lb/>chern, wenn sie zuvor in dem Justiz-Ministerium
<lb/>für die Gesetz-Revision einer generellen Durchsicht
<lb/>unterworfen worden,.vor der speziellen legislativen
<lb/>Berathung den Ständen auf den demnächst bevor- 
<lb/>stehenden Landtagen vorgelegt werden.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0193.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>Es ward hierdurch gestattet, daß von dem ordentliche»
<lb/>Geschäftsgang?, nach welchem die Kommissions-Entwürfe
<lb/>vom Gesetz-Revisions-Ministerium. vor der Vorlegung bei
<lb/>den Landtags-Versammlungen einer speziellen Prüfung hätten
<lb/>unterzogen, und nach deren Ergebnissen berichtigt und neu
<lb/>rebigirt werben müssen, für die damals vorliegenden Ent- 
<lb/>würfe eine Ausnahme gemacht werde und nur eine generelle
<lb/>Durchsicht eintrete. Allein unter derselben ist keinesweges
<lb/>bloß eine formelle, sondern auch eine materielle verstan- 
<lb/>den, und die Absicht nicht gewesen, durch die Erlassung
<lb/>der speziellen Prüfung die Vorlegung mangelhafter, un- 
<lb/>vollständiger, nicht erschöpfender Entwürfe zu gestatten
<lb/>und die bei der generellen Durchsicht sich ergebende Män- 
<lb/>gel der Landtags-Versammlung vorzuenthalten, sondern
<lb/>die Absicht ist allerdings gewesen, daß denselben alles,
<lb/>was zur gründlichen Beurtheilung gereichen kann, mög- 
<lb/>lichst vollständig mitgetheilt werde, wie dies in der Fassung
<lb/>eines Entwurfs oder in dessen Motiven am übersichtlichsten
<lb/>geschehen kann. Nach diesen Grundsätzen ist auch damals
<lb/>nach den Ergebnissen dieser generellen Prüfung ein Theil
<lb/>jener Provinzialrechte, so wie alle folgenden bearbeitet, und
<lb/>außer jenen Ausnahmsfällen daher die Kommissions-Ent- 
<lb/>würfe in der Gesetz-Revision ausführlich geprüft, vom
<lb/>Ministerium neu redigirt und Sr. Majestät vorgelegt,
<lb/>von Allerhöchstdemselben den verschiedenen Provinzial-
<lb/>Landtagen mitgetheilt und dem Ministerium darüber die
<lb/>Allerhöchste Zufriedenheit mehrmals zu erkennen gegeben.
<lb/>Die solchergestalt im Gesctz-Revisions-Ministerium ge- 
<lb/>prüften Entwürfe sind daher als revidirte bezeichnet.

<lb/>Dadurch wurden aber den Landtags-Versammlungen
<lb/>die Kommisswns-Entwürfe keinesweges vorenthalten, son- 
<lb/>dern vielmehr mit den Verhandlungen der Kommission
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0194.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0194"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>und drn Akten des Justiz - Ministeriums vorgelegt, und
<lb/>ihnen dadurch die vollständigste Uebersicht und dir Mate- 
<lb/>rialien zur Berathung, unh zugleich die Ansichten des
<lb/>Gesetz-Revisions-Ministeriums zur Prüfung mitgetheilk").
<lb/>--- Bei der Erörterung- über die generelle oder spezielle
<lb/>Prüfung der Kommissions-Entwürfe kam es auch zur
<lb/>Frager ob die revidirten Entwürfe vor der Uebermachung
<lb/>an die Landtage im Staats-Ministerium zu berathen
<lb/>seim? Diese Frage entstand aus einer Verwechselung
<lb/>dieser Entwürfe und der Entwürfe zu einzelnen Gesetzen.
<lb/>Das Staats-Ministerium selbst ging in dem eben an-
<lb/>geführten Zmmediat-Berichte jedoch von dem richtigen
<lb/>Gesichtspunkte aus, daß es hier auf Gegenstände ankom- 
<lb/>me, welche die besonderen Interessen und Verhältnisse der
<lb/>einzelnen Provinzen berühren, und über welche eine be- 
<lb/>stimmte Ansicht nicht füglich eher gefaßt werden könne,'
<lb/>als bis die Betheiligten darüber vollständig vernommen
<lb/>worden,^ und daß daher die Erklärung der Landtage der
<lb/>Berathung des Staats-Ministeriums vorausgehen müsse,
<lb/>um dieser hohen Behörde vor ihrem Beschlüsse die voll- 
<lb/>ständige Uebersicht von den.Ansichten und Anträgen der
<lb/>verschiedenen Landtage zu gewähren, und sie dadurch um
<lb/>so mehr in den Stand zu setzen, sie zu berücksichtigen und
<lb/>den Entwurf des Ministeriums zu prüfen und zu beur-
<lb/>theilen. Wenngleich hiernach die Berathung des Staats-
<lb/>Ministeriums erst eintritt, nachdem die Verhandlungen über
<lb/>das Provinzialrecht geschloffen sind und demselben voll- 
<lb/>ständig vorliegen; so würde, wie sich von selbst ergiebt, bas
</p>
            <p>

               <lb/>66) Auch ward den Landtagen durch die Königl. Kabineis-
<lb/>Ordre vom 31. Dezember 1837 die Zuziehung der bisherigen Ministe-
<lb/>rial-Kommiffaricn zu ihren Berathungen gestattet, um über ihre Ent- 
<lb/>würfe die noch erforderlichen näheren Erläuterungen zu geben.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0195.tif"
                n="171"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0195"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>Staats,- Ministerium berechtigt gewesen sein, die bei der
<lb/>vorläufigen Durchsicht des ihm zur Nebermächung an die
<lb/>Landtage vorgelegten Entwurfs bemerkten Mängel zuvor
<lb/>ergänzen zu lassen. : j

<lb/>Die von den Landtags-Versammlungen abgegebenen
<lb/>Erklärungen über die revidirten Entwürfe wurden an
<lb/>das Gesetz-Revisions-Ministerium abgegeben, um die Ent- 
<lb/>würfe, nachdem sie nunmehr von allen Seiten beleuchtet
<lb/>Und geprüft wörden, in die fernere» legislativen Stadien
<lb/>zu bringen. ‘ ... ",

<lb/>In dieser Lage befinden sich gegenwärtig die revidir- 
<lb/>ten Entwürfe der Provinzial-Gesetzbücher, mit Ausnahme
<lb/>der wenigen, über welche die Landtage sich noch nicht er- 
<lb/>klärt haben.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 4i. v

<lb/>. Auf diesem vielseitigen und gründlichen Wege sind
<lb/>die sämmtlichen Provinzialrechte der Preußischen Monar- 
<lb/>chie (mit Ausnahme Posens und der Oberlausitz), soweit
<lb/>ihr« Abfassung zur Aufgabe des Gesetz-Revi-
<lb/>sions-Ministeriums gehört, abgefaßt und zu
<lb/>den ferneren Revisions-Stadien vorgeae.-
<lb/>beit et. Da das Provinzialrecht kein neues, sondern
<lb/>nur das, durch die neuere Gesetzgebung und andere
<lb/>Verhältnisse mobifizirte und befestigte, bisherige Provin- 
<lb/>zialrecht ist, und die Provinziallandtags - Versammlungen
<lb/>mit den Entwürfen zum bei weitem größten Theil sich ein- 
<lb/>verstanden erklärt und auf baldige Publikation der Pro- 
<lb/>vinzialrechte angetragen haben; so dürften dieser Berathung
<lb/>und dem von des Königs Majestät neuerdings beföhle-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0196.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>ne« rFortgang der Revision der Provinzialrechte 6') so
<lb/>bedeutend vorgearbeitet sein, daß der baldigen Erfüllung
<lb/>der so - oft wiederholten Landesherrlichen Verheißung der
<lb/>Provinzial-Gesetzbücher entgegengesehen werden kann. Der
<lb/>Preußische Staat wird. dann im Allgemeinen eine Pro-
<lb/>vinzialgesetzgebung besitze«/ wie sie kein anderer Staat auf- 
<lb/>zuweisen has und jeder einzelner Landestheil einen pro-
<lb/>vineiellen Rechtszustand erhalten, wie ihn kein anderes
<lb/>Land in Deutschland besitzt. 7 So wie Gesetzgebung und
<lb/>Rechtswissenschaft überhaupt nur auf geschichtlichen Bo- 
<lb/>den und nur. an der Hand der Geschichte gedeihen kann;
<lb/>so ist dies vorzugsweise bei den auf eigenthümlichem Lan- 
<lb/>desboden entsprossenen^ nnd allmählig weiter.ausgebilde-
<lb/>ten Provinzialrechten der Fall. Sie sind weniger positives,
<lb/>als aus den eigenthümlichen Verhältnissen des Landes und
<lb/>des Volks hervorgegangenes Recht, und dieses durch das
<lb/>Gesetzbuch nicht sowohl gegeben, sondern nur, um es gegen
<lb/>Zweifel und Ungewißheit zu schützen und zu befestigen, schrift- 
<lb/>lich abgefaßt und festgestellt. Es leuchtet daher ohne weitere
<lb/>Ansführung von selbst ein, wie schlechthin unentbehrlich das
<lb/>geschichtliche Element und die wissenschaftliche Verarbeitung
<lb/>des vorhandenen Stoffs und überhaupt die wissenschaft- 
<lb/>liche Behandlung für die Kenntniß und Zusammenstellung
<lb/>des Provinzialrechts ist. Das Gesetzrevisions-Ministerium
<lb/>ist daher bei der Revision desselben von diesem Gesichts- 
<lb/>punkte unausgesetzt sorgfältig ausgegangen, und hat durch
<lb/>den selten vernommenen Tadel, daß es diesen Ge- 
<lb/>sichtspunkt zu hoch stelle, von demselben sich nicht ab-
</p>
            <p>

               <lb/>67) König!. Kabinets-Ordre vom 28. Februar 1842 (in den Jahr- 
<lb/>büchern Bt. LIX. S. 575.)
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0197.tif"
                n="173"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0197"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>wendig machen lassen. Die Akte» des Ministeriums und
<lb/>ein großer Theil der Motive der Gesetz-Entwürfe Lestäti- 
<lb/>gen dies, sie konnten zwar nur die Resultate /ener Erör- 
<lb/>terungen aufnehmen, allein die Summe dieser Motive enthalt
<lb/>dennoch eine vollständige wissenschaftliche Bearbeitung al- 
<lb/>ler Provinzialrechte, und würde ein erschöpfendes System
<lb/>derselben darstellen, wenn sie als solches umgearbeitet
<lb/>würben. Wenn gleich solche ausführliche wissenschaftliche
<lb/>Erörterungen nicht zu dem Berufe - der Gesetz - Revision
<lb/>gehören; so hat das Ministerium doch die Beförderung
<lb/>derselben sich angelegen fein lassen, dazu auf alle ihm .zu
<lb/>Gebote stehenden Mittel beigetragen, über wichtigere Ge- 
<lb/>genstände der Provinzialrechte ausführlichere wissenschaft- 
<lb/>liche Ausführungen aus den Materialien der Revision
<lb/>veranlaßt, und theils durch die'Jahrbücher der Preußi- 
<lb/>schen Gesetzgebung, theils durch besonderen Abdruck zur
<lb/>allgemeinen Kenntniß gebracht, interessante Erörterungen
<lb/>in den Arbeiten der Revision öffentlich bekannt gemacht,
<lb/>erheblichere, bisher unbekannte statutarische Gesetze und Ur- 
<lb/>kunden theils selbst veröffentlicht oder zu diesem Zwecke
<lb/>Gelehrten mitgetheilt —; so ist z. B. ein bedeutender
<lb/>Theil des Materials des zweiten Bandes der wichtigen
<lb/>Grimmschen Urkunden-Sammlung dem Herausgeber
<lb/>vom Ministerium mitgetheilt — überhaupt historische
<lb/>und rechtswissenschaftliche Arbeiten über Provinzialrechte
<lb/>.durch Mittheilung von Akten, Remunerationen und an- 
<lb/>dere Unterstützungen und Anerkennungen veranlaßt und
<lb/>befördert, und deshalb auch die Revisions-Arbeiten und in- 
<lb/>sonderheit die Gesetz-Entwürfe und Motive Gelehrten, bei
<lb/>welchen ein wissenschaftlicher Gebrauch vorauszusetzen war,
<lb/>mitgetheilt. Dasselbe hat außerdem eine besondere Auf-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0198.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0198"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>merksamkeit auf die Ermittelung des früheren Rechtszu-
<lb/>standrs in den einzelnen Bestandtheilen der Provinzen,
<lb/>besonders derjenigen, in welchen unglückliche äußere Ver- 
<lb/>hältnisse das Interesse für einheimisches Recht in dem
<lb/>Zeiträume, in welchem es in Deutschland erwachte, unter- 
<lb/>drückt hatten, veranlaßt und zu diesem Zwecke, zum Theil
<lb/>durch: eigene Kommissarien in allen Archiven sorgfältige
<lb/>Ermittelungen , der Landrechte anstellen lassen. Es liegen
<lb/>daher in großer Anzahl reichhaltige Materialien zur nä- 
<lb/>heren Kenntniß der provinziellen Rechtszustände und ih- 
<lb/>rer allmähligen Entwickelung schon gegenwärtig vor, aus -
<lb/>welchen besonders die Arbeiten des Appellations-Raths,
<lb/>Freiherrn v. Fürth in Cöln und des Justizraths
<lb/>Sittel in Trier einer rühmlichen Erwähnung erfordern.
<lb/>Die ausführlichere Bearbeitung dieser Materialien muß
<lb/>der Wissenschaft und der Zukunft überlassen werden, das
<lb/>Ministerium war nur darauf beschränkt, der Wissenschaft
<lb/>durch Ermittelung der- Materialien vorzuarbeilen und
<lb/>deren Benutzung zu erleichtern.

<lb/>Die umfassende Bearbeitung der Provinzialrechte in
<lb/>der Preußischen Monarchie in einem größeren Style wis- 
<lb/>senschaftlicher Behandlung, und besonders die historische
<lb/>Entwickelung derselben, hat sowohl für Preußen, als für
<lb/>das germanische Recht, ein so bedeutendes Interesse, daß
<lb/>wie ich beiläufig bemerke, ich mehreren Gelehrten mehr- 
<lb/>mals Vorschläge zu- einem solchen Werke gemacht, und
<lb/>dazu - die .Materialien zur Benutzung angeboten habe.
<lb/>Die Preußischen Staaten bestehen aus ehemaligen Ge-
<lb/>bietstheilen fast aller älteren deutschen Volksstämme und
<lb/>verschiedener slavischen Völkerschaften, und ihre. Bevölke- 
<lb/>rung aus Abkömmlingen fast aller alteren germanischen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0199.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Volksstämme, Sassen, Ost- und Westfalen, Thüringer,
<lb/>Salier, Ripuarier, so wie mehrerer flavischer Volsstämme.
<lb/>In allen Theilen des Preußischen Staats haben die
<lb/>Rechte eines dieser Völkerschaften gegolten, und die heuti-
<lb/>&gt;gen eigenthümlichen Rechte dieser Provinzen in diesen al- 
<lb/>teren Gesetzen ihre letzte Wurzel und Grundlage.: Wie
<lb/>verschieden und mannigfach auch diese ursprünglichen
<lb/>Rechte im Laufe späterer Zeiten in den einzelnen Ländern
<lb/>verändert worben sind; so haben sich doch in den letzte- 
<lb/>ren unverkennbare Grundzüge des Charakters und Ueber-
<lb/>bleibscl jener älteren Rechte erhalten. Der Rechtszustanb
<lb/>der $»»* Germania antiqua gehörigen Landestheile un- 
<lb/>terscheidet sich daher noch gegenwärtig wesentlich von
<lb/>dem in den ursprünglich slavischen Provinzen. Allein
<lb/>auch in den ursprünglichen germanischen Provinzen sind,
<lb/>bei genauer Analyse, in den verschiedenen Lanbestheilen
<lb/>Spuren der darin gegoltenen älteren Volksrcchte unver,
<lb/>kennbar, und die eigenthümlichen Rechte in den verschiede- 
<lb/>nen, ehedem von dem nämlichen Volksstamme bewohnten
<lb/>Ländern stimmen daher in diesen Grundzügel», und selbst in
<lb/>einzelnen Bestimmungen noch gegenwärtig eben so wesentlich
<lb/>überein, als sie sich darin von ; dem Rechtszustande der
<lb/>früher von anderen deutschen Völkerstämmen bewohnten
<lb/>Landestheile unterscheiden. Der Unterschieb zwischen den
<lb/>Ländern des fränkischen und sächsischen Rechts, welchen
<lb/>Karl des Vierten Goldene Bulle in Beziehung auf
<lb/>ganz Deutschland, zwischen bemgus I?raneonivuin
<lb/>und den jura Saxonica rücksichtlich der Reichs-Vika- 
<lb/>riate so bestimmt festhielt, hat daher, wenn gleich in den seit- 
<lb/>dem schwächer gewordenen Grundzügen noch gegenwärtig
<lb/>in den verschiedenen Theilen des Preußischen Staats sich
<lb/>erhalten. Die Entwickelung und Darstellung der Pro-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0200.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0200"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>vinzialrechte nach diesem Gesichtspunkte ist diejenige, welche
<lb/>durch jenen Vorschlag bezweckt ward. Dieselbe sollte da- 
<lb/>her die Provinzialrechte der einzelnen Landestheilc nach
<lb/>den- Rechten der verschiedenen Völkerstamme, welche sie
<lb/>ursprünglich bewohnten, z. B. die Provinzialrechte der
<lb/>ursprünglich fränkischen Länder, zusammenfassen, und erst- 
<lb/>lich die Gesetze und Gewohnheitsrechte ihres Volks- 
<lb/>stammes darstellen, und darauf historisch entwickeln,
<lb/>wie, nachdem das Gebjet desselben in besondere Länder
<lb/>getheilt und unter verschiedene Landeshoheit gekommen,
<lb/>in einem jeden dieser Landes-Absplisse die Eigenthümlichkeit
<lb/>des Volksstammes und mit denselben das ursprüngliche
<lb/>gemeinschaftliche Recht- desselben nach und nach erstorben
<lb/>und verändert und in den heutigen Zustand übergegan- 
<lb/>gen war. Eine wissenschaftliche Darstellung des heutigen
<lb/>Rechts eines jeden diefer Landestheile sollte den Beschluß
<lb/>des Werks machen. Ein solches Werk kann in diesem
<lb/>Umfange nur im Verein mehrerer Männer ausgearbeitet
<lb/>werden, und ein solcher Verein hat bisher nicht bewirkt
<lb/>werden können.

<lb/>Aber auch von demselben abgesehen, bieten die Pro- 
<lb/>vinzialrechte des Preußischen Staats so reichhaltigen Stoff
<lb/>zu interessanten wissenschaftlichen Forschungen dar, daß sie
<lb/>um so mehr zu erwarten sind, als die Ansicht, daß das
<lb/>positive Recht der wissenschaftlichen und insonderheit der
<lb/>geschichtlichen Pflege weiter nicht bedürfe,, auch in der
<lb/>, praktischen Rechtspflege bei uns verschwunden ist und
<lb/>wohl nicht wieder aufleben wird, sondern der so tref- 
<lb/>fende,Ausspruch des Herrn v. Savignp: »daß eine
<lb/>„Rechtswissenschaft, die nicht auf dem Boden gründlich
<lb/>„historischer Kenntniß ruhet, eigentlich nur Schreiberdienst
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0201.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>177


<lb/>„bei dem Gerichtsgebrauche versehe"6S), mit dessen übri- 
<lb/>gen so überzeugenden Ansichten, von der Nothwendigkeit
<lb/>der wissenschaftlichen Pflege des positiven ' Rechts, so
<lb/>ernstlich befolgt werden wird/ wie sie es hoch verdienen.

<lb/>§. 12

<lb/>Aus der Uebersicht der revidirten Entwürfe der ver- 
<lb/>schiedenen Provinzialrechte ergiebt sich, daß sie in dem
<lb/>Zeiträume vom Jahre 1832 bis 1841 erschienen sind.
<lb/>Es waren zwar schon vor dem Jahre 1832 die Pro-
<lb/>vinzialrechte einiger Landestheile, z. B. der Fürstenthü-
<lb/>mer Halberstadt, Münster und Paderborn, bearbeitet, ihre
<lb/>gründlichen Darstellungen sind aber mehr wie Privat-,
<lb/>als wie offizielle. Arbeiten anzusehcn. Als die Revision
<lb/>im Jahre 1832 ausgenommen ward, beabsichtigte das
<lb/>Gesctz-Revisions-Ministerium, -die revidirten Entwürfe- al- 
<lb/>ler Provinzialrechte gleichzeitig zur Vorlegung hei affen
<lb/>Landtagen.zu befördern. Die große Verschiedenheit des
<lb/>Umfangs und der Schwierigkeiten der Entwerfung die- 
<lb/>ser Rechte und andere Verhältnisse gestatteten indessen
<lb/>dieses Nicht, und daher konnte auf dem Landtage- von
<lb/>1837 nur ein Theil derselben vorgelegt werden,-die-übri- 
<lb/>gen mußten bis zu dem nächstfolgenden Landtage ausge- 
<lb/>setzt bleiben. V'

<lb/>; , Eine kurze Uebersicht .dieser Verhältnisse, giebt
<lb/>der unterm 13. März 1837 an des Königs- .Majestät
<lb/>von mir bei Ueberreichung der dem Landtage-. v,on
<lb/>1837 - vorzulegenden Entwürfe - der Provinziql - Gesetz-
</p>
            <p>

               <lb/>' 68) z» der Schrift: Vom Beruf unsrer Zeit ü. s. tv:

<lb/>S. 78. -.7 -----

<lb/>-1842. H. 1,9. " M
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0202.tif"
                n="178"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0202"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>bücher erstattete Bericht. „Ueber die Provinzial-Gesetz-
<lb/>„bücher" — heißt es in demselben — „habe ich, als
<lb/>„Ew. Königs Majestät geruheten, mir das Ministeriuni
<lb/>„für die Gesetz-Revision anzuvertrauen, theils gar keine,
<lb/>„theils nur sehr unvollständige Materialien, am wenig-
<lb/>„sten aber die grade bei diesen Rechten so unentbehrlichen
<lb/>„historischen und rechtswissenschaftlichen Vorarbeiten, vor-
<lb/>„gefunden; diesem Mangel ist fast in allen Provinzen
<lb/>„auf eine mehr oder minder, zum Theil auf eine sehr
<lb/>„gründliche Art abgeholfen. Die Ausarbeitung der Pro-
<lb/>„mnzial-Gesetzbücher begegnete indessen nicht allein diesen
<lb/>„und den Schwierigkeiten, welche sie in früheren Zeiten
<lb/>„fand, soydern noch weit größeren. In dem letzten Vier- 
<lb/>tel Jahrhundert haben in allen Provinzen theils einheimi-
<lb/>„sche, theils'fremde Gesetzgebungen den Rechtszustand in
<lb/>,chen wichtigsten Theilen verändert, und diese Theile selber
<lb/>„standen wiederum mit anderen in unzertrennbarer Ver-
<lb/>„bindung, der Umfang und selbst die geographischen
<lb/>„Grenzen der neueren Gesetzgebungen und auch die. alten
<lb/>^Rechte waren zweifelhaft geworden, Observanzen und
<lb/>^Gewohnheitsrechte, welche früher gewissen und unbe-
<lb/>,Zweifelten Rechtens waren, waren verschwunden öder
<lb/>^Wenigstens bestritten und nicht mehr anerkannt. Auf"
<lb/>„einer anderen Seite war in dem richterlichen Personale
<lb/>„und überhaupt unter den Rechtsgelehrten die Kenntniß
<lb/>,ches Provinzial- und statutarischen Rechts, und mit der-
<lb/>„selben die Achtung und das Interesse für dasselbe fast
<lb/>^ganz verschwunden, und die frühere Neigung für diese
<lb/>„Rechte nur zu häufig in Abneigung und in das Bestre- 
<lb/>ichen, sie aufzuheben, übergegangen. Die früher in allen
<lb/>„Gerichtshöfen, besonders unter den älteren Rächen vor-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0203.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>„handenen Männer, welche mit der genauen Kenntniß
<lb/>„der Provinzial- und statutarischen Rechte ein besonderes
<lb/>„Interesse und Achtung für dieselben verbanden, sind fast
<lb/>„allenthalben verschwunden, und die außerordentlichen
<lb/>„Kraftansirengungen, welche die Mitglieder der Landes-
<lb/>,»Justiz-Kollegien anwenden müssen, um die Rechtspflege'
<lb/>„in Ew. König!. Majestät Staaten in ihrem so ausge-
<lb/>„zeichneten Zustande zu erhalten, gestatteten ihnen nicht,
<lb/>„an der eine noch größere Kraftanstrengung erfordernden
<lb/>„Revision und Abfassung eines Provinzial-Gesetzbuchs
<lb/>'„Theil zu nehmen. Das Geschäft hat daher für die er-
<lb/>„sten Entwürfe wenigen einzelnen, mit der Provinzial-
<lb/>„Verfassung bekannten Männern, unter Entbindung von
<lb/>„ihren eigentlichen Amtsgeschäftcn, übertragen werden
<lb/>„müssen. Bei dem Wunsche, die Entwürfe der Provin-
<lb/>„zialrechte sämmtlicher Provinzen schon zu dem in diesem
<lb/>„Jahre bestimmten Landtage zu befördern, habe ich ihnen
<lb/>„und den Instruktionen der mit den ersten Entwürfen
<lb/>„beauftragten Kommissarien in den letzten Jahren auch
<lb/>„persönlich unausgesetzt die angestrengteste Aufmerksam-
<lb/>„keit und Thätigkeit vorzugsweise gewidmet,. würde in-
<lb/>„dessen ohne die so thätige Mitwirkung der Räche mei-
<lb/>„nes Ministeriums, und insonderheit die gründliche und
<lb/>„unermüdete Unterstützung des Referenten, Geh. Justiz-
<lb/>Praths v. Möller, den obgedachten Zweck bei weitem
<lb/>„nicht erreicht haben. Nur hierdurch ist es mir möglich.
<lb/>„geworden, diejenigen Provinzial- Gesetzbücher, welche in
<lb/>„den Provinzen berathen waren, im Justiz-Ministerium,
<lb/>„mehr oder minder in das Detail eingehend, zur Bera«
<lb/>„thung und Revision zu bringen, und, nachdem sie redi-
<lb/>„girt worden, zur Berathung auf die betreffenden Land-

<lb/>M 2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0204.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>180
</p>
            <p>

               <lb/>„tage zu befördern, und dadurch den Zeitpunkt ihrer
<lb/>„Promulgation um drei Jahre früher herbeiführen. Dies
<lb/>„ist der Fall in Ansehung der Provinzialrechte:

<lb/>„1. von Ostpreußen und Lithauen,

<lb/>„2. von Westpreußen,

<lb/>„3. von Danzig und dem DanzigerGebiet,
<lb/>„4. , des Herzogthums Alt- Vor- und Hinter- 
<lb/>pommern,

<lb/>„5. des Fürstenthums Halberstadt,

<lb/>„6. - des Fürstenthums Eichsfeld, . .

<lb/>„7. der Grafschaft Mark,

<lb/>„8. des Herzogthums WestpHalen,

<lb/>„9. des Fürstenthums Münster,

<lb/>„10. der Grafschaften Lingen und Tecklenburg,

<lb/>und der Standesherrschaften in der Pro- 
<lb/>vinz Westphalcn, &gt;

<lb/>„11. des Herzogthums Berg, ^

<lb/>„12. des Herzogthums Cleve, ostrheinischen An-
<lb/>theils, und

<lb/>. „13. der Grafschaften Essen, Werden und Elten,
<lb/>„14. des Ostrheins,

<lb/>„15. der Partikularrechte der Rheinpro- 
<lb/>vinz."

<lb/>„Es würden auch die noch übrigen Provinzialrechte
<lb/>„zur Vorlage auf den diesjährigen Landtagen unfehlbar
<lb/>„gebracht worden sein, wenn letztere, wie es Anfangs be-
<lb/>„stimmt war, erst im Herbste dieses Jahres wären gehal-
<lb/>„ten worden, indem gegen diese Zeit die Berathungen mit
<lb/>„den ständischen Deputieren und die demnächstige Prü- 
<lb/>fung im Justiz-Ministerium mindestens in Ansehung der
<lb/>„mehrsten der gedachten Provinzialrechte würden beendigt
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0205.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>„sein. Von den Provinzialrechten sind daher nur noch
<lb/>„das von Schlesien, Oberlausitz, Magdeburg und
<lb/>„Siegen rückständig, sic werden aber ganz unfehlbar bis
<lb/>„zu.den nächst bevorstehenden Landtagen so vollständig abge-
<lb/>„schlossen, daß cs darüber nur der Erklärung jener Ver-
<lb/>„sammlungen bedarf, und wird demnach das so wichtige
<lb/>„Werk der Provinzialrechte binnen dreijähriger Frist vol-
<lb/>„lendet sein." 69)

<lb/>Es folgten hiernach auch bis zu den Landtagen des
<lb/>Jahres 1841 die Provinzialrechte:

<lb/>16. der Knrmark,

<lb/>. 17. der Altmark,

<lb/>18. der Neumark,

<lb/>19. des Herzogthums Sachsen,

<lb/>20. des Herzogthums Magdeburg,

<lb/>' 21. des Herzogthums^Schlesicn und der Graf- 
<lb/>schaft Gl atz,

<lb/>22. der Niederlausitz,

<lb/>23. des-Fürsienthums Minden,

<lb/>24. des Fürstenthums Paderborn,
</p>
            <p>

               <lb/>69) Auf diesen,Bericht erging die Allerhöchste Kabinets-Lrdrc
<lb/>vom, 31. desselben Monats:

<lb/>Ich habe die von Ihnen am Io. d. M. eingesandlen Ent- 
<lb/>würfe der Provinzialrechte, welche den jetzt versammelten
<lb/>Provlnzial-Landtagen zur Berathung vorgekegt worden, em- 
<lb/>pfangen und Ihnen Meinen Beifall für die auch bei dieser
<lb/>Gelegenheit bewiesene Thätigkeit zu bezeigen nicht unterlassen
<lb/>wollen. Berlin, den 21. Marz 1837.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
            <p>

               <lb/>An

<lb/>den Staats - und Justiz-Minister v. Kamptz.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0206.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>25. des Fürstenthums Corvey,

<lb/>26. des Fürstenthums Siegen,

<lb/>27. der Grafschaft Ravensberg.

<lb/>Nach diesen allgemeinen Bemerkungen gehe ich zu der
<lb/>speziellen Uebersicht der einzelnen Provinzialrechte über.
</p>
            <p>

               <lb/>B.

<lb/>Die einzelnen Provinzialrechte.

<lb/>§. 13.

<lb/>1. Mark Brandenburg.

<lb/>Das Provinzialrecht der Mark Brandenburg hat eine
<lb/>vorzüglich gründliche Bearbeitung erhalten.

<lb/>Die Bearbeitung desselben und die Abfassung der
<lb/>ersten Entwürfe ward vom Besetz-Revifions-Ministerium
<lb/>nach den drei verschiedenen Marken drei besonderen Kom-
<lb/>missarien übertragen.

<lb/>Das Provinzialrecht der Kurmark dem Kammer«
<lb/>gerichts - und Geheimen Jusiizrath,. gegenwärtigem Ge- 
<lb/>heimen Ober-Tribunalsrath Scholtz, von welchem
<lb/>Das jetzt bestehende Provinzialrecht der
<lb/>Kurmark Brandenburg, im amtlichen
<lb/>Aufträge ausgearbeitet von Carl Scholtz.
<lb/>Erste Abtheilung enthaltend: den Ent- 
<lb/>wurf des Provinzial-Gesetzbuchs. Berlin
<lb/>1834. 232S. 8. ZweiteAbtbeilung enthal- 
<lb/>tend: die Rechtfertigungsgründe zum Ent- 
<lb/>würfe des Provinzialrechts. Theil 1. u. 2.
<lb/>Berlin 1834. 542 und 685 S. 8.
<lb/>ausgearbeitet ward.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0207.tif"
                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>Die Bearbeitung des Provinzialrechts der Altmark
<lb/>ward dem damaligen Ober-Landesgerichtsrath zu Mag-
<lb/>deburg, nachherigen Geheimen Justiz- und Vortragenden
<lb/>Rache im Justiz-Ministerium und gegenwärtigen Präsi- 
<lb/>denten des Ober - Appellationsgerichts zu Greifswald
<lb/>Götze aufgetragen, und von ihm
<lb/>Das Provinzalrecht der Altmark nach fei- 
<lb/>nem Standpunkte im Jahre 1835; im Auf-
<lb/>. trage des Königlichen Justiz-Ministe- 
<lb/>riums für die Gesetz-Revision nach amt-
<lb/>lichen Quellen bearbeitet von A. W- Götze.
<lb/>Erster Theil, erste Abtsteilung: die Mo- 
<lb/>tive des Entwurfs zu den Materien des
<lb/>ersten Theils des Allg. Landrechts enthal- 
<lb/>tend. Magdeburg 1836. 459 S. 8. Zweite Ab-
<lb/>theilung, die Motive des Entwurfs zu den
<lb/>Materien des zweiten Theils des Allg. Land- 
<lb/>rechts enthaltend. Magdeburg 1836/ 354 S.
<lb/>8. — Zweiter Theil, Entwurf. Magdeburg
<lb/>1836. 87 S. 8.
<lb/>abgefaßt.

<lb/>Endlich die Neumark betreffend; so warb der da- 
<lb/>malige Ober-Landesgerichtsrath zu Frankfurt a. O-, jetzi- 
<lb/>ge Kammergerichts-Präsident v. Kunow mit der Aus- 
<lb/>arbeitung des Entwurfs beauftragt und von demselben
<lb/>Das jetzt bestehende Provinzialrecht der
<lb/>Neumark; im Aufträge des Wirkl. Gehei- 
<lb/>men Staats- und Justiz-Ministers v. Kamptz
<lb/>ausgearbeitet von W- v. Kunow. Erste
<lb/>Abtheilung, enthaltend den Entwurf der
<lb/>Provinzialgesetze. Berlin 1836. 198 S. 4.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0208.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>Zweite Albtheilüng, ettthaltend die Recht- 
<lb/>fertigung des Entwurfs. Berlr'il1836.273S.8.
<lb/>entworfen. "). -

<lb/>Diese drei Entwürfe wurden in der, gemeinschaftlich
<lb/>für die drei Marken angeördneten, aus den obengedachten
<lb/>Kommissarien, den Deputaten der Regierungen und den
<lb/>ständischen Dcputirten bestehenden Kommission bera-
<lb/>then. Abweichend von dem vorgeschriebenen und bei den
<lb/>übrigen Provinzial-Gesetzbüchern beobachteten Verfahren
<lb/>wurden die Resultate dieser Berathungen nicht in einen
<lb/>Gesetz-Entwnrf abgefaßt, sondern nur über einige ein- 
<lb/>zelne Gegenstände derselben theils die Protokolle der
</p>
            <p>

               <lb/>70) Zur Erläuterung des Erbrechts in der Mark Brandenburg
<lb/>wurden.vom Gesetz-Revistons-Ministerium die Berichte der Unterge-
<lb/>richte und der Landräthe erfordert, und aus denselben die: Zusam- 
<lb/>menstellung der in der Kur- und Neumark Branden- 
<lb/>burg nach den Berichten der Untergerichte und der
<lb/>Landräthe in Beziehung^uf das Erbrecht geltenden
<lb/>Lokalrechte und Observanzen (1837) sowohl in den Jahr- 
<lb/>büchern für die Preuß. Gesetzgebung, Heft 99., als besonders ab-
<lb/>gedruckt.

<lb/>71) Nämlich I. für die Allmark: 1) der Negierungs-Präsident,
<lb/>jetzt Ober-Präsident v. Meding, und als Stellvertreter der'Geh.
<lb/>Staats-Minister Graf V/Al vensleben und der Landrath von der
<lb/>Schn len bürg. 2) Der Land- und Stadtgerichts-Direktor Carssow,
<lb/>und als Stellvertreter der Land- und Stadtgerichts-Direktor Reinike
<lb/>und der Oberlandesgerichts-Nath Gering. II. Für die Kurmark:
<lb/>1) der wirkliche Geheime Ober-Justizrath v.Boß und als Stellvertreter
<lb/>der Freiherr v. Monteton, 2) der Justizrath Busch und als Stell- 
<lb/>vertreter die Bürgermeister Thiede und Stopel; und III. für
<lb/>die Neumark, da ein Deputirter inzwischen verstorben war: 1) der
<lb/>Oberstlieutenant v- Ger lach und 2) der Ober-Landesgerichtsrath
<lb/>v. Wangenhetm, und als Stellvertreter die Justizräche Bur-
<lb/>chardt und Niethe.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0209.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Kommission als Manuskript abgedruckt, theils aber die
<lb/>Ansichten der ständischen Deputirten in Form eines Ge- 
<lb/>setz-Entwurfs zusammengestellt:

<lb/>1. Verhandlungen über dasProvinzialrecht

<lb/>' der MarkBrandenburg mit den ständischen

<lb/>Deputirten. Das Kirchen-und Schülrecht
<lb/>betreffend. Berlin 1836. 144 S. 8.

<lb/>2. Verhandlungen über das Provinzial- 
<lb/>recht der Mark Brandenburg mit den stän- 
<lb/>dischen Deputirten. Zweites Heft, das
<lb/>Familien« und Erbrecht betreffend. Ber- 
<lb/>lin 1837. 77 S. 8.

<lb/>3. Entwurf erner Verordnung über das Pro- 
<lb/>vinzial-, Familien- und Erbrecht für die
<lb/>Kur-und Neumark, in Gemäßheit der bei
<lb/>den Berathungs-Verhandlungen von den
<lb/>ständischenDeputirten formirten Anträge.
<lb/>Berlin 1838. 128 S. 8.

<lb/>Verhandlungen über das Provinzial-

<lb/>' recht der Mark Brandenburg mit den stän- 
<lb/>dischen Deputirten. Drittes Heft, das
<lb/>Pfändungsrecht betreffend. Berlin 1838.
<lb/>42 S. 8.

<lb/>5. Verhandlungen über das Provinzial- 
<lb/>recht der Mark Brandenburg mit den stän- 
<lb/>dischen Deputirten. Viertes Heft, das
<lb/>Lehnrecht und dieFamilien-FideikoMmisse
<lb/>betreffend. Berlin 1838. 115,12 und 15 S. 8.

<lb/>6. Verhandlungen u.s.w. Fünftes Heft, die
<lb/>Schlußverhandlpngen enthaltend. Berlin

<lb/>' 1839. 166 S. 8.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0210.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0210"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Die nach den Königlichen Vorschriften vom Mini- 
<lb/>sterium für die Gesetz-Revision, vorzunehmende Prüfung
<lb/>der Resultate der kommissarischen Berathungen war da- 
<lb/>her um so mühsamer und mußte um so ausführlicher er- 
<lb/>folgen,; als auch der bei einer generellen Prüfung nothwen-
<lb/>dige und in den erwähnten Vorschriften (§• 40.) vor- 
<lb/>ausgesetzte Entwurf nicht vorhanden war, daher der
<lb/>Landtags-Versammlung nicht vorgelcgt, sondern derselben
<lb/>nur die ersten Entwürfe und die über deren Berathung auf-
<lb/>gcnommene Protokolle mitgetheilt werden konnten. Ueber-
<lb/>dem waren die ersten Entwürfe der Kommissarien theils
<lb/>wegen ihrer gründlichen und ausführlichen Bearbeitung,
<lb/>theils um den Anfang der Berathung'mit den ständischen
<lb/>Dcputirten möglichst zu beschleunigen, im Gesetz-Revisions-
<lb/>Ministerium noch überall nicht berathen, sondern unmit- 
<lb/>telbar zu jener Berathung befördert worden. Die Arbei- 
<lb/>ten der provinziellen Kommission konnten aber, ohne min- 
<lb/>destens der vorgeschriebenen generellen Durchsicht des
<lb/>Gesetz-Revisions-Minisieriums (§. 40.) unterworfen zu sein,
<lb/>weder dem Könige vorgelegt, noch an die Landtage beför- 
<lb/>dert werben, da bas Gesetz-Revisions-Ministerium, wel- 
<lb/>chem der König die Revision und die Abfassung des Pro- 
<lb/>vinzialrechts der Mark Brandenburg nicht minder, als die
<lb/>der übrigen Provinzen übertragen hatte, Sr. Majestät nicht
<lb/>fremde Ansichten und fremde Entwürfe, dazu Ansichten und
<lb/>Entwürfe feiner Kommissarien vorlegen, und nicht der eige- 
<lb/>nen Ansichten, ja selbst der Prüfung der erstem und des
<lb/>Urtheils über sie sich enthalten konnte. Dies würde um
<lb/>so unzulässiger gewesen sein, als des Königs Majestät
<lb/>, mit besonderer Beziehung auf die Mark Brandenburg erst
<lb/>kürzlich bestimmt hatte, daß die Kommissions-Entwürfe, ehe
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0211.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0211"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>sie an den Landtag gelangen, wenigstens eine generelle Durch»
<lb/>sicht im Ministerium erhalten sollten (§. 40.), ein solcher
<lb/>. Entwurf aber überall nicht vorhanden war und durch die
<lb/>abgedruckten Protokolle der Kommission nicht ersetzt, letz»
<lb/>tere aber noch weit weniger von den ständischen Deputa- 
<lb/>ten in der provinziellen Kommission unmittelbar an den
<lb/>Landtag gebracht und darüber landtägige Berathungen
<lb/>veranlaßt werden konnten, sondern hierzu die landesherrliche
<lb/>Aufforderung, und ein mit derselben herausgegebener Ent- 
<lb/>wurf erforderlich war. Es trat hinzu, baß selbst die Arbeiten
<lb/>der- Kommission überhaupt noch nicht vollendet waren,
<lb/>weil die Deputirten der drei Regierungen ihre definitive
<lb/>Erklärungen über erhebliche Gegenstände, wegen Mangels
<lb/>an Instruktion, sich noch Vorbehalten hatten- So ge- 
<lb/>langten die bloßen Verhandlungen der Provinzial-Kom-
<lb/>Mission ohne den vorgeschriebenen Entwurf an das Ministe-,
<lb/>rium, welches jedoch, um diese Angelegenheit nicht aufzu- 
<lb/>halten, erste« nicht zur Abfassung eines Entwurf an die
<lb/>Kommission zurücksandte, sondern der näheren Prüfung
<lb/>und Berathung der Verhandlungen, wie sie lagen, sich selbst
<lb/>unterzog. Der Vortrag und die Abfassung eines Gesetz-
<lb/>Entwurfs aus denselben ward zur Beförderung der Sache
<lb/>dem aus Frankfurt dazu unberufenen Ober-Landesge- 
<lb/>richtsrath Goltdammer übertragen, und nach ausführ- 
<lb/>licher Berathung im Ministerium die speziellere Überar- 
<lb/>beitung des Entwurfs und die Abfassung eines ausführ- 
<lb/>lichen Entwurfs von demselben und von mir um so mehr
<lb/>übernommen, als von mir nicht allein historische und
<lb/>rechtswissenschaftliche Materialien des Märkischen Pro-
<lb/>vinzialrechts seit Jahren zum Zwecke eines ausführli- 
<lb/>chen Handbuchs dieses Rechts aus Archiven, gericht-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0212.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0212"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>188 '
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Registraturen und anderen Quellen gesammelt,
<lb/>sondern auch die drei Entwürfe, während sie der
<lb/>Kommission Vorlagen, schon vorläufig näher geprüft
<lb/>waren.' Bei der besonderen Sorgfalt, welche das
<lb/>Ministerium dem Märkischen Rechte widmete, ergab sich
<lb/>indessen bald, daß dasselbe sich nicht bloß, die Kommission
<lb/>ergänzend, darauf beschränken konnte, in einem übersichk-
<lb/>chen Entwürfe darzustellen/ wie die drei ersten Entwürfe
<lb/>mit Berücksichtigung der Ansichten der Kommission und nach
<lb/>den letzteren sich modifizirten, sondern daß auch in den er-
<lb/>steren, wie in den letzteren, hin und wieder Ansichten enthal- 
<lb/>ten waren, welchen das Ministerium nicht beitreten konnte.
<lb/>Es war daher eine spezielle Prüfung und Berathung der
<lb/>Vorarbeiten und die Abfassung eines Entwurfs des Provin- 
<lb/>zialrechts aus den Resultaten der bisherigen Ermittelun- 
<lb/>gen und Erörterungen erforderlich, um einen übersichtlichen
<lb/>Entwurf des Provinzialrechts sowohl dem Könige zu über-.
<lb/>reichen, als dem Landtage vorzulegen, und letzteren der
<lb/>Nothwendigkeit zu überheben, denselben selbst aus volumi-
<lb/>nösen Verhandlungen und Entwürfen zu entwerfen. Hier- 
<lb/>nach wurden die mehrmals angeführten drei Gesetz-Ent- 
<lb/>würfe und die Arbeiten der Kommission im Gesetz-Revi-
<lb/>sions-Ministerium revidirt, und diese Revision wegen des
<lb/>nahe bevorstehenden Landtags, so weit es ohne Nachtheil
<lb/>für die Gründlichkeit der Bearbeitung geschehen konnte,
<lb/>ununterbrochen fortgesetzt; sie konnte indessen wegen des
<lb/>früheren Eintritts des Landtages und wegen anhaltender
<lb/>Krankheit nicht bis dahin durchweg vollendet werden.
<lb/>Es mußte dabei sehr häufig auf die vorläufigen Entwürfe
<lb/>und auf die Verhandlungen der Kommission Bezug genom- 
<lb/>men und deren oft allerdings nothwendige, nähere Prü-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0213.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>fung und Ergänzung bis zum Vortrage über die Erklä- 
<lb/>rung des Landtags um so mehr Vorbehalten werden, als
<lb/>die drei ersten Entwürfe, schon weil die in drei beson- 
<lb/>deren Entwürfen bearbeiteten Rechte der drei Marken'in
<lb/>Ein Provinzial-Gesetzbuch zusammengefaßt werden sollten,
<lb/>eine Umarbeitung erforderten, und wenn gleich sie hin
<lb/>und wieder nicht ganz erschöpfend waren, dennoch eine Fülle
<lb/>und einen Reichthum von gründlichen Kenntnissen und
<lb/>gediegenen Ansichten und schätzbaren Materialien enthiel- 
<lb/>ten. Aus den angeführten Gründen mußte daher bas
<lb/>Ministerium wenigstens damals den Plan, das Provin-
<lb/>zialrecht der Mark Brandenburg sowohl in dem Entwürfe,
<lb/>als besonders in den Motiven in rechtswissenschaftlicher
<lb/>und in geschichtlicher Beziehung so vollständig zu bearbei- 
<lb/>ten, wie ein in jeder Beziehung so wichtiges und interes- 
<lb/>santes Recht cs verdient, und wie dazu so reichhaltige
<lb/>Materialien, insonderheit in den Entscheidungen .des ehr- 
<lb/>würdigen Provinzial-Gerichtshofes, vorliegen zum bei
<lb/>weitem größten Thrile aufgeben, und auf eine weniger um- 
<lb/>fassende, oft nur fragmentarische, Sphäre sich beschränken.

<lb/>Es wurden hiernach' vom Gesetz-Rrvisions-Ministe-
<lb/>rium abgefaßt: ■ ■ • . , v

<lb/>1. Revidirter Entwurf des Provinzial- 
<lb/>rechts der Mark Brandenburg. Erster
<lb/>Theil. Civil-Rechts Erste Abtheilung:
<lb/>Sachen- und.Vertrags-Recht. Berlin 1841.
<lb/>36 S. 4.

<lb/>2. Motive zum revidirten Entwürfe des
<lb/>Provinzialrechts der Mark Brandenburg.
<lb/>Erster Theil; erste Abtheilung. Berlin

<lb/>.... 1841. 194 S. 4. ...,: . \
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0214.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>3. Revidirter' Entwurf des Provinzial-

<lb/>rechts der Mark Brandenburg. Erster
<lb/>Theil: Civilrecht. Zweiter Lheil: Fami- 
<lb/>lie n-und Erbrecht. Berlin 1841. 67 S. 4.

<lb/>4. Motive zum revidirten Entwürfe des
<lb/>Provinzialrechts rc. ErsterTheil Zweite
<lb/>Abtheilung. Familien- und Erbrecht.
<lb/>Berlin 1841. 298 S. 4.

<lb/>5. Revidirter Entwurf des Provinzial- 

<lb/>rechts der Mark Brandenburg. Zweiter
<lb/>Theil: Lehnrecht. Berlin 1841. 17und 44 S. 4.

<lb/>6. Revidirter Entwurf des Provinzial- 

<lb/>rechts der Mark Brandenburg. Dritter
<lb/>Theil: Kirchen- und Sachenrecht. Berlin

<lb/>. 1841. 23 S. 4.' :

<lb/>7. Motive zum revidirten Entwürfe rc.
<lb/>Dritter Theil: Kirchen- und Schulrecht.
<lb/>Berlin 1841. 60 ©. 4. .

<lb/>Dem Landtage von 1841 konnten zwar aus dem
<lb/>oben erwähnten Grunde kein von der Kommission abge- 
<lb/>faßter, .sondern nur die drei ursprünglichen Entwürfe und
<lb/>die Protokolle der Kommission zugefcrtigt werden, cs wurden
<lb/>indessen demselben auch die eben angeführten revidirten Ent- 
<lb/>würfe nachträglich mitgetheilt. Der Landtag von 1841 hat
<lb/>die erforderte Erklärung nicht eingereicht, sondern dazu
<lb/>Frist bis zum nächsten Landtage erbeten und erhalten.

<lb/>§. 14.

<lb/>.., 2. , Dst - Preußen. -

<lb/>'.■» Für die Provinz Preußen mußten nach deren Haupt-
<lb/>bestandtheilen besondere Provinzialrechte abgefaßt werden.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0215.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>Für Ostpreußen und Lithauen war zwar bereits
<lb/>im Jahre 1801 ein Provinzialrecht publizirt, dasselbe war
<lb/>aber durch die spatere Gesetzgebung zum größten Lheile
<lb/>unanwendbar geworden, und bedurfte daher, wie in der
<lb/>Anmerkung 22. und in der Vorbemerkung zum revidirten
<lb/>Entwurf des Ostpreußischen Provinzialrechls ausgeführt
<lb/>ist, eiper Revision, wozu die Aufforderung schon 1811 er- 
<lb/>gangen war (§.2.). Die Oberlandesgerichte zu Königsberg
<lb/>und Insterburg verfaßten in Gemäßheit des Auftrags
<lb/>des Justiz-Ministeriums im Jahre 1827 jedes einen
<lb/>besonderen Entwurf des revidirten Ostpreußischen Pro- 
<lb/>vinzialrechts, welche unter dem Titel:

<lb/>Vorarbeiten zum Ostpreußischen Provinzial- 
<lb/>rechte. Königsberg. 144 S. 8.
<lb/>zusammen abgedruckt und demnächst von der nach der
<lb/>.allgemeinen, Vorschrift (§, 42.) angeordneten Provinzial-
<lb/>Kommission (welche aus dem Tribunalsrathen, Professor
<lb/>Reiden.itz und Bobrick, dem Oberlandesgerichtsrath
<lb/>Bauer, als Deputirten des Oberlandesgerichts zu Inster- 
<lb/>burg und dem Kommerz- und Admiraljtätsrath Becker,
<lb/>als Ministerial-Kommissarien, und den Regierungsräthen
<lb/>Bofsart und Koch, sowie aus den ständischen Depu- 
<lb/>tirten v. Sanden, v. Kuröwski, v. Äuerswald,
<lb/>v. Batocki, dem Kriminalrath Brand, 'dem Landvoig- 
<lb/>teigerichts - Direktor Olszewski, dem Bürgermeister
<lb/>Kroszewski und dem Aktuar Dettmann bestand)
<lb/>berathen. Der von dieser Kommission ausgearbeitete
<lb/>Entwurf des Ostpreußischen Provinzialrechts, bei dessen
<lb/>Prüfung das Gesetz-Revisions-Ministerium mit den darin
<lb/>enthaltenen Grundsätzen mehrentheils übereinstimmte, ist
</p>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>t
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0216.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>iry Ministerium sowohl in der Form 7Z) aW nach den
<lb/>wenigen abweichenden Ansichten umgearbeitet und zum
<lb/>Druck befördert:

<lb/>Revidirter Entwurf des Ostpreußisch en Pro- 
<lb/>vinzialrechts. Berlin 1836. 112 S. 8.'

<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des Ost- 
<lb/>preußischen Provinzialrechts. Berlin 1836.
<lb/>144 und 8 6. 8.

<lb/>Dieser Entwurf enthalt daher die Ansichten sowohl
<lb/>der Kommission, als des Ministeriums, und die Punkte,'
<lb/>in welchen beide von einander tabweichen, sind in den
<lb/>Motiven angeführt.' Die späteren Anträge auf Gleich- 
<lb/>förmigkeit des Ost- und des Westpreußischen Provinzial- 
<lb/>rechts veranlaßten jedoch das Ministerium, über diesen
<lb/>Gegenstand und jenen revidirten Entwurf das Gutachten
<lb/>des Tribunals in Königsberg zu erfordern, welches unter
<lb/>dein Titel: ' " " . " V' ' s'

<lb/>Gutachten des Tribun als zu Königsberg
<lb/>vom 21. Januar 1841 über den revidirten
<lb/>Entwurf des Ostpreußischen Provinzial- 
<lb/>rechts. Berlin 1841. 83 S. 8. ' ' ' '

<lb/>abgedruckt ward. Die Landtags-Versammlung hat über
<lb/>den Entwurf nur eine vorläufige Erklärung abgegeben,
<lb/>und der definitive Beschluß über denselben Hat wegen der
<lb/>oben angeführten Verhältnisse bis jetzt noch nicht gefaßt
<lb/>werden können.

<lb/>' - ,, ^ '' §. 45.
</p>
            <p>

               <lb/>. 72) Bergt, die Verweisung S. 138. der Motive.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0217.tif"
                n="193"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>§• 45.

<lb/>3. West-Preußen

<lb/>So viel Westpreußen betrifft, so waren zwar schon
<lb/>bei den früheren Verhandlungen über die Provinzial-Gesetz-
<lb/>bücher mehrere Entwürfe des wesipreußischen Provinzialrechts
<lb/>abgefaßt und gedruckt, allein mit dieser ganzen Angelegen- 
<lb/>heit um so mehr auf sich beruhen geblieben, als das Pro-
<lb/>vinzialrecht dieses Landes durch spätere Gesetzgebungen und
<lb/>andere Verhältnisse fast durchgehend verändert ward, und
<lb/>der provinzielle Rechlszustand von Wesipreuße» so schwan- 
<lb/>kend geworden war, daß eine genauere Entwickelung drssel-
<lb/>ben der Revision vorausgehen mußte. Der Oberlandesge- 
<lb/>richtsrath Lemam zu Marienwerder übernahm diese Dar- 
<lb/>stellung für die von dem Geheimen Justiz- und Oberlan-
<lb/>desgcrichtsrathe v. Strombeck herausgegebene Samm- 
<lb/>lung der Provinzialrechte aller zum Preußi- 
<lb/>schen Staat.e gehörenden Länder und Landes-
<lb/>theile. Dieselbe ist sowohl als dritter Theil jener Samm- 
<lb/>lung, wie auch besonders unter dem Titel:

<lb/>Provinzialrecht der Provinz Westpreußen
<lb/>von Leman. Erster und Zweiter Band:
<lb/>Provinzialrecht der Distrikte des Preußi- 
<lb/>schen Landrechts von 1721. Leipzig 1830
<lb/>und 1832. 762 und 812 S.. 8. Dritter Band:
<lb/>D.ie Statutarrechte der Stadt Danzig.
<lb/>716 S., Leipzig 1832. 8.
<lb/>abgedruckt.

<lb/>Dies Werk ist zwar nicht als eigentlich amtliches
<lb/>anzusehen, gab aber dem Gesetz-Revisions-Ministerium
<lb/>Veranlassung, dem Verfasser den Auftrag zu ertheilen,

<lb/>1842. £.119. N
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0218.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>als Grundlag« der amtlichen Revision einen vorläufigen
<lb/>Gesetz-Entwurf abzufassen, welchen derselbe in dem
<lb/>Entwurf des bestehenden Westpreußischen
<lb/>Provinzialrechts. Berlin 1837. 274 S. 8.
<lb/>vorlegte. Dieser Entwurf ward darauf von der provin- 
<lb/>ziellen Kommission (dem Oberlandesgerichtsrath Le man,
<lb/>als'Kommissarius des Ministeriums, den Deputirten der
<lb/>Regierungen zu Marienwerder, Danzig und Cöslin, und
<lb/>den ständischen Deputirten: Freiherrn v. R o se n b e r g,
<lb/>Hennig, v. Kalkstein, v. Schwanenfeld, Sie-
<lb/>wcrt, Haase, Raabe, Tau reck und v. Puttkammer)
<lb/>geprüft und berathen. Nach den Ergebnissen dieser Be-
<lb/>rathung war zwar von dem Kommissarius ein Entwurf
<lb/>des Provinzialrechts abgefaßt, das Ministerium nahm je- 
<lb/>doch bei dem Umfange und den übrigen Verhältnissen
<lb/>des Westpreußischen Rechts und dem nahe bevorstehenden
<lb/>Landtage Anstand, vor der Erklärung des letzteren in die
<lb/>spezielle Prüfung dieses Entwurf einzugehen, sondern be- 
<lb/>schränkte sich, unter dem in der Vorbemerkung zu dep
<lb/>Motiven ausdrücklich ausgesprochenen Vorbehalt einer
<lb/>demnächstigen genaueren Revision, auf eine allgemeine
<lb/>Prüfung, nach deren Resultaten der:

<lb/>Revidirte Entwurf des Westpreußischen
<lb/>Provinzialrechts. Berlin 1837. 155 S. 8.
<lb/>und die

<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des West- 
<lb/>preußischen Provinzialrechts. Berlin 1837.
<lb/>112 S. 8.

<lb/>abgefaßt und dem Provinzial-Landtage zur Erklärung
<lb/>vorgelegt warb. Auch über das Westpreußische Recht
<lb/>ward das Gutachten des Tribunals zu Königsberg (§.44.)
<lb/>erfordert und unter dem Titel:
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0219.tif"
                n="195"
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            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>Gutachten des Tribunals zu Königsberg
<lb/>vom 17. September 1840 über den revidir-
<lb/>ten Entwurf des Westpreußischen Provin-
<lb/>zialrechts. Berlin 1841. 155 0. 8.
<lb/>abgedruckt.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 46.

<lb/>4. Stadt und Gebiet Danzig.

<lb/>Die Revision des Partikularrechts der Stadt
<lb/>Danzig hat wesentlich den nämlichen Gang genom- 
<lb/>men, wie die Revision des Westprcußischen. Dasselbe
<lb/>ist in dem dritten Theile des vom Oberlandesgerichtsrathe
<lb/>Leman 1832 herausgegebenen Werke über das Westpreu-
<lb/>ßischc Recht dargestellt, und demnächst ist von demselben
<lb/>im Aufträge des Ministeriums der
<lb/>Entwurf des bestehenden Danziger Parti- 
<lb/>kularrechts. Berlin 1837- 156 S. 8.
<lb/>abgefaßt und in der für das Westpreußische Recht an- 
<lb/>geordneten Kommission (§. 45.) bcrathen. Der von der
<lb/>letzteren abgefaßte Entwurf ward, wie der Westpreußische,
<lb/>im Ministerium der Gesetz-Revision mit Vorhalt dem-
<lb/>nächstiger genauerer Revision einer allgemeinen Prüfung
<lb/>unterworfen, aus welcher der
<lb/>Revidirte Entwurf des Danziger Partiku- 
<lb/>larrechts. Berlin 1837. 78 S. 8. und die
<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des Dan-
<lb/>ziger Partikularrechts. Berlin 1837. 71S. 8.
<lb/>hervorgingen. Dieselben sind dem Landtage mitgetheilt
<lb/>und auch in dem

<lb/>Gutachten des Tribunals zu Königsberg

<lb/>N 2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0220.tif"
                n="196"
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            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>über den revidirten Entwurf desDanziger

<lb/>Partikularrechts. Berlin 1841. 63 S. 3.
<lb/>näher erörtert.

<lb/>Obgleich die Landtags-Versammlung über die re-
<lb/>vidirten Entwürfe des Westpreußischen und des Danziger
<lb/>Partikularrechts ihre Erklärung abgegeben hat; so stehen
<lb/>dennoch der endlichen Feststellung dieser Partikularrechte
<lb/>bedeutende Hindernisse entgegen. Diese beruhen nicht
<lb/>sowohl in der Unbestimmtheit der Rechtsgrundsätze und
<lb/>sind nicht sowohl technischer/ als legislativer Natur.
<lb/>Ein fester angemessener Rechtszustand kann in diesen Lan-
<lb/>destheilen nicht auf dem Wege der bloßen Revision/ son- 
<lb/>dern nur auf dem der Legislation begründet werden;
<lb/>daher hat das Gesetz-Revisions-Ministerium, dem vorge-
<lb/>schriebenen Grundsätze gemäß (§. 8.), nur auf die mög- 
<lb/>lichst vollständige Feststellung der bestehenden Rechte und
<lb/>der Gränzen ihrer Gültigkeit, so weit dies schon jetzt
<lb/>nach den vorliegenden Verhandlungen möglich ist, sich
<lb/>beschränken müssen, und durch ausführlichere Erörterun- 
<lb/>gen derselben die jedenfalls erforderliche legislative Re-
<lb/>medur weder aufhalten noch derselben vorgreifen dürfen.

<lb/>§. 47-

<lb/>5. Alt- Vor- und Hnrterpommerri

<lb/>Das Provinzialrecht der Provinz Pommern mußte
<lb/>nach den Haupttheilen derselben bearbeitet werden.

<lb/>Die Eintheilung in Vor- und Hinterpommern ward
<lb/>hierbei nicht so sehr zum Grunde gelegt, als die Einthei- 
<lb/>lung Vorpommerns inAlt- und Neu-Vorpommern,
<lb/>nach welcher das Pommersche Provinzialrechk in zwei
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0221.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0221"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>-Lheile zerfällt. Die vorläufige Revision des Provin-
<lb/>zialrechts von Alt» Vor- und von Hinterpom- 
<lb/>mern und die Abfassung des ersten Entwurfes desselben
<lb/>ward vom Gesetz-Nevisions-Ministerium dem Ober-Lan- 
<lb/>desgerichtsrath, nachherigen Geheimen Ober-Tribunals- 
<lb/>rath, gegenwärtigen Geheimen Ober-Justizrath Zettwach
<lb/>aufgetragen. Derselbe entwarf aus amtlichen Quellen
<lb/>nicht allein das demnächst bei den Oberlandesgerichten
<lb/>zu Stettin und Cöslin berathene
<lb/>Provinzialrecht des Herzogthüms Alt- Bor-
<lb/>und Hinterpommern, nach Ordnung des
<lb/>Allg. Lanldrechts d.argestellt. Aus amt- 
<lb/>lichen Quellen bearbeitet. Stettin 1835.
<lb/>181 S. 8.
<lb/>sondern auch

<lb/>Das Statutarrecht der Städte des Herzog-
<lb/>thumsAlt- Vor- undHinterpommern, nach
<lb/>Ordnung des Allg. Landrechts dargestellt.
<lb/>Aus amtlichen Quellen bearbeitet. Stettin
<lb/>1836. 132 S. 8.

<lb/>Diese Entwürfe wurden demnächst von der in Ge- 
<lb/>mäßheit der Allgemeinen Vorschrift für die Gesetz-Revi- 
<lb/>sion angeordneten Provinzial-Kommission geprüft und
<lb/>berathcn. Diese Kommission bestand aus dem Oberlan-
<lb/>desgerichts-Präsidenten Bötticher, dem Geheimen Ober-
<lb/>Tribunalsrath Zettwach, dem Geheimen Justiz- und
<lb/>Ober-Landesgerichtsrath Gerschow und dem Justizrath
<lb/>Zitelm an n, als Ministeria! - Kommissarien, aus zwei
<lb/>Deputaten der beiden Pommerschen Regierungen und
<lb/>aus den Deputirten der Provinzialstände: dem Landrath
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0222.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>v. Köl ler, Kammerherrn Baron v. Maltzan, Gehei- 
<lb/>me» Regierungs- und Landrach v. Schöning, Bürger- 
<lb/>meister Kuschke, Landrach v. Gerl ach und Polizei-
<lb/>Direktor Braun.

<lb/>In den Berathungen der Kommission und auch sonst
<lb/>waren über eine Reihe von Bestimmungen des gegen- 
<lb/>wärtig geltenden Provinzialrechts, besonders aus dem
<lb/>Gesichtspunkte der Nützlichkeit, so erhebliche Bemerkun- 
<lb/>gen und legislatorische Vorschläge gemacht, daß das Gc-
<lb/>setz-Rcvisions-Ministerium, wie bei dem Preußischen Pro- 
<lb/>vinzialrechte, um so mehr Anstand nehmen mußte, in die
<lb/>nähere Revision eines einer legislativen Veränderung
<lb/>entgegensehenden Provinzialrechts einzugehen, als nicht
<lb/>sowohl die einzelnen Grundsätze, als vielmehr ihre
<lb/>Modifikation im legislativen Wege zweifelhaft waren.
<lb/>Es war daher rathsamer, sobald als möglich und
<lb/>vor tieferen Erörterungen aus dem bestehenden Rechte
<lb/>diese legislativen Anträge und Bedürfnisse, und mithin
<lb/>die Verhandlungen der Kommission schon zum damals
<lb/>nahe bevorstehenden Landtage zu befördern, und dies
<lb/>nicht bis zum nächstfolgenden auszusetzen. Daher be^
<lb/>schränkte das Gesetz-Revisions-Ministerium sich auf die
<lb/>allgemeine Durchsicht des Kommissions-Entwurfs und ei- 
<lb/>nen vorläufigen revidirten Entwurf, in dessen Motive
<lb/>die dabei sich ergebenen erheblicheren Bedenken ausge- 
<lb/>nommen wurden. Mit diesen Veränderungen ward der
<lb/>Entwurf der Kommission und die Motive desselben, unter
<lb/>dem Titel:

<lb/>RevidirterEntwurfdesProvinzialrechtsbes

<lb/>Herzogthums Alt Vor- und Hinterpom-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0223.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>mern, nach Ordnung des All g. Land rechts.
<lb/>Berlin 1836. 70 S. 8. '

<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des Pro-
<lb/>vinzialrechts des Herzogthums Alt» Vor-
<lb/>und Hinterpommern. Berlin 1836. 128S. 8.
<lb/>zum Druck befördert und 1837 dem sechsten Provinzial-
<lb/>Landtage zur Erklärung zugefertigt, zu dessen Berathun- 
<lb/>gen, dem Wunsche der Stände gemäß, die obengenannten
<lb/>Kommissarien zugezogen wurden, von welchen der Geh.
<lb/>Ober-Tribunalsrath Zettwach den Vortrag übernahm
<lb/>und die Resultate in ein ausführliches Protokoll ab- 
<lb/>faßte. Durch den Landtags-Abschied vom 7. Oktober
<lb/>1838 ward die landesherrliche Entschließung auf die Er- 
<lb/>klärung der Stände zwar der definitiven Redaktion des
<lb/>Provinzialrechts Vorbehalten; diese mußte indessen noch
<lb/>ausgesetzt werden, weil die nähere Feststellung des Lehn- 
<lb/>rechts auf dem Landtage und außerdem von einem gro- 
<lb/>ßen Theile der Mitglieder der lehntragenden Familien
<lb/>vorzugsweise zur Sprache und in Antrag gebracht war,
<lb/>und noch eine weitere Erörterung erforderte. Se. Majestät
<lb/>ordnete daher durch die Kabinets-Ordre vom 5. Novem- 
<lb/>ber 1839 eine nochmalige Beralhung des hinterpommer-
<lb/>schen Lehnrechts zwischen landesherrlichen Kommissarien
<lb/>und den Abgeordneten der lehntragenden hinterpommer-
<lb/>schen Familien an, für welche aus den Verhandlungen
<lb/>des Landtags der:

<lb/>Revidirte Entwurf des Provinzial - Lehn-
<lb/>rechts des Herzogthums Alt- Vor- und
<lb/>Hinterpommern

<lb/>entworfen und mit Auszügen aus den Landtags-Proto- 
<lb/>kollen unter dem Titel:
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0224.tif"
                n="200"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>Verhandlungen des sechsten Pommerschen
<lb/>Provinzial-Landtags über das Provin-
<lb/>zial-Lehnrecht des Herzogthums Alt- Vor-
<lb/>und Hinterpommern. Berlin1839. 160S. 8.
<lb/>abgedruckt ward. '

<lb/>Die vorgeschriebenen näheren Berathungen haben
<lb/>zwar Statt gehabt, allein noch keine definitiven Resultate
<lb/>bewirkt. Da hiernach das Lehnrecht im legislativen
<lb/>Stadium fich befindet; so mußte die Revision desselben
<lb/>ausgesetzt bleiben.' In einem geringer« Grade war dies
<lb/>auch bei anderen Gegenständen des Pommerschen Pro- 
<lb/>vinzialrechts, besonders in Ansehung des Erbrechts im
<lb/>Bauernstände der Fall.

<lb/>Als Resultat stellt fich hiernach dar, daß die Revi- 
<lb/>des Alt- Vor- und Hinterpommerschen Provinzialrechts
<lb/>in seinem gegenwärtigen Zustande zwar in dem ersten
<lb/>Stadium beendigt und für die ferneren Stadien vorbe- 
<lb/>reitet ist, daß aber bedeutende legislative Veränderungen
<lb/>dieses gegenwärtigen Zustandes in Antrag gebracht wor- 
<lb/>den, und daher die Abfassung des künftigen Provinzial-
<lb/>Gesetzbuchs bis zur Entscheidung über die vorgeschlagenen
<lb/>Veränderungen ausgesetzt bleiben mußte.

<lb/>§. 48.

<lb/>6. Neu - Vorpommern und Rügen.

<lb/>Das Provinzialrecht des Herzogkhums
<lb/>Neu - Vorpommern und des Fürstcnthums
<lb/>Rügeu hat seit Jahrhunderten in einem größeren Um- 
<lb/>fange, als das der mehrsien Provinzen der Monarchie eine
<lb/>legislative und wissenschaftliche Pflege erhalten. Bei
<lb/>der Revifion der Provinzialrechte ward dasselbe und die
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0225.tif"
                n="201"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>Abfassung eines dem heutigen Zustande angemessenen
<lb/>Entwurfs des Provinzidlrechts vom Gesetz-Revisions-
<lb/>Ministerium einer besonderen Kommission (bestehend
<lb/>aus dem Geheimen Justiz - und Appellationsrathe, jetzi- 
<lb/>gen Konststorial - Präsidenten v. Bohlen, den Appel-
<lb/>lationsräthcn v. Seeckt und Sonnenschmidt, und
<lb/>dem Hofgerichtsrath Ziemßen) übertragen, welche das
<lb/>Provinzialrecht aus dem Standpunkte sowohl seines ge- 
<lb/>genwärtigen Zustandes, als der wünschenswerthen Verän- 
<lb/>derungen als Entwurf eines Gesetzbuchs, mit Motiven
<lb/>nach der Ordnung des Allg. Landrechts bearbeitete, wel- 
<lb/>ches unter dem Titel:

<lb/>Das Provinzialrecht des Herzogthums Neu-
<lb/>Vorpommern und des Fürstenthums Rü- 
<lb/>gen; im Aufträge des Königl. Justiz-Mi- 
<lb/>nisteriums für oie Gesetz - Revision, nach
<lb/>Ordnung des Allg. Lanbrechts, aus amt- 
<lb/>lichen Quellen bearbeitet. Erster Theil.
<lb/>Erste Abtheilung. Greifswald 1836. 138 S.
<lb/>Zweite Abtheilung. Daselbst 1837. 173 S.
<lb/>Dritte Abtheilung. Daselbst 1837. 164 S.
<lb/>Vierte Abtheilung. Daselbst 1837. 121 S 8.
<lb/>Zweiter Theil. Daselbst 1837. 390 S. 8.

<lb/>Dritter Theil. Daselbst 1837. 294 S. 8.

<lb/>Vierter Theil. Daselbst 1837. 269 S. 8.

<lb/>Fünfter Theil. Daselbst 1837. 294 S. 8.

<lb/>Sechster Theil. Daselbst 1837. 263 S. 8.
<lb/>zum Druck befördert ward.

<lb/>Bei der Ausführlichkeit dieses Werkes und um bei
<lb/>der speziellen Prüfung desselben auch die Ansichten der
<lb/>provinzialständischen Deputirten zu benutzen, beschränkte
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0226.tif"
                n="202"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>das Ministerium sich auf eine generelle Durchsicht dessel- 
<lb/>ben und beförderte den Entwurf zur Prüfung und Bera-
<lb/>thung der aus den oben genannten Kommissarien, einem
<lb/>Deputieren der Regierung und den landständischen Depu-
<lb/>tirten: dem Grafen v.Krassow und den Bürgermeistern
<lb/>v. Schwing und D. Gesterding, bestehenden provin- 
<lb/>ziellen Prüfungs-Kommission. Verschiedene Gründe ha- 
<lb/>ben den Schluß dieser Prüfung und die Vollendung des
<lb/>Kommiffions - Entwurfs bis jetzt noch nicht gestattet;
<lb/>nach dem Eingänge desselben wird aber die Revision und
<lb/>, der Entwurf dieses Provinzialrechts soweit vorgerückt
<lb/>sein, daß er in die weiteren Stadien gebracht werden
<lb/>kann.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 49.

<lb/>7. Das Herzogthum Magdeburg und die

<lb/>Grafschaft Mansfeld altpreufrischen
<lb/>Antheils.

<lb/>Die Provinzialrechte in der Provinz Sachsen sind
<lb/>sämmtlich revidirt und die Entwürfe derselben abgefaßt.

<lb/>Als die Revision der Provinzialrechte wieder ausge- 
<lb/>nommen ward, legte bas Königl. Oberlandesgericht zu
<lb/>Magdeburg im Jahre 1831 einen Entwurf des Provin- 
<lb/>zialrechts des Herzogthums Magdeburg vor, welcher dem
<lb/>Oberlandesgerichte zu Naumburg zur Ergänzung rück-
<lb/>sichlich des Saalkreifes und der Grafschaft Mansfeld
<lb/>mitgetheilt ward. Die nähere Bearbeitung dieses Ent- 
<lb/>wurfs ward 1834 dem damaligen Oberlandesgerichtsrath
<lb/>Götze zu Magdeburg, und nach dessen Berufung in
<lb/>bas Justiz-Ministerium 1835 dem Ober-Landesgerichtsrath
<lb/>v. Klewi; übertragen und von dem letzteren ein vorläu-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0227.tif"
                n="203"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0227"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>figer Entwurf des Magdeburgischen Provinzialrechts aus-
<lb/>gearbeitet:

<lb/>Das Provi»;ialrecht des Herzogthums
<lb/>Magdeburg und der GraffchaftMansfeld,
<lb/>altpreußischcn Antheils. Im Aufträge
<lb/>des König!. Justiz-Ministeriums für die
<lb/>Gesetz-Revision, nach amtlichen Quellen
<lb/>bearbeitet von W. v. Klewiz. CrsterTheil.
<lb/>Motive. 310 S. Zweiter Theil. Entwurf
<lb/>68 S. Magdeburg 1837. 8.

<lb/>Dieser Entwurf ward nachher in der aus dem Ober- 
<lb/>landesgerichtsrath v. Klewitz, als Ministerial-Kommis-
<lb/>sarius, unter Theilnahme des Regierungsrath Nathan,
<lb/>als Abgeordneten der Regierungen zu Magdeburg und
<lb/>Merseburg, des Justizraths Berendes in Parey,
<lb/>des Kreisrichters Eichel und den ständischen Deputa- 
<lb/>ten: dem Geheimen Ober-Regierungsrath, Regierüngs-
<lb/>Mce-Prasidenten und Domdechanten v. Krosigk, dem
<lb/>Landrath v. Münchhausen, dem Bürgermeister Treü-
<lb/>ding und dem Schulzen Schnock, bestehenden Pro- 
<lb/>vinzial-Kommission berathen, und aus den Resultaten
<lb/>dieser Berathung ein anderweitiger Entwurf abgefaßt, welcher
<lb/>im Gesetz-Revistons-Ministerium einer näheren Prüfung
<lb/>und Berathung unterworfeir und nach deren Resultaten der:
<lb/>Revidirte Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>. des Herzogthums Magdeburg und der
<lb/>Grafschaft Mansfeld, altpreußischen An- 
<lb/>theils. Berlin 1841. 112 S. 8. und
<lb/>Motive zum revidirten Entwurf des Pro- 
<lb/>vinzialrechts des Herzogthums Magde- 
<lb/>burg und der Grafschaft Mansfeld, alt-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0228.tif"
                n="204"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>preußischenAntheils, mit Anlagen zu dem
<lb/>revidirten Entwürfe. Berlin 1841. 291 und
<lb/>47 S. 8.

<lb/>ausgearbeitet und mit sämmtlichen Verhandlungen dem
<lb/>Landtage von 1841 mitgetheilt ward.

<lb/>Da neben dem Entwürfe des Magdeburgischen, auch
<lb/>der Entwurf des Sächsischen Provinzialrechts dem Land-
<lb/>tage mitgetheilt war, so trug derselbe darauf an, jeden
<lb/>derselben besonders zu berathen. Durch die Königl.
<lb/>Kabinets-Ordre vom 20. April 1841 ward genehmigt,
<lb/>„daß die Verhandlungen von besonderen Ausschüssen nach
<lb/>„dem Schlüsse des Landtags von den diesen Landesthei-
<lb/>„len angehörigen Mitgliedern, als von besonderen Aus«
<lb/>„schüffen, fortgesetzt und beendigt werden." Diese Bera-
<lb/>thung ward auch sofort nach dem Schlüsse des Landtags
<lb/>beendigt und Namens der Magdeburgischen Stände die
<lb/>Erklärung über den Entwurf überreicht. Es ward in- 
<lb/>dessen durch den Landtags-Abschied vom 6. August 1841
<lb/>die Erklärung der Landtags-Versammlung noch nothwendig
<lb/>erachtet und demgemäß bestimmt:

<lb/>daß das Resultat der Berathungen über die Pro- 
<lb/>vinzialrechte der Herzogthümer Sachsen und Mag- 
<lb/>deburg, welche von Seiten der Landtags-Deputirten
<lb/>dieser Landestheile stattgefunden, zwar dem nächsten
<lb/>Landtage zur Kenntnißnahme und Ratihabitio»
<lb/>ober weiteren Monirung vorgelegt werden, davon
<lb/>indessen die Berathung in den höheren Instanzen
<lb/>der Legislation, welche der Publikation jedenfalls
<lb/>voraufgehen müsse, nicht abhängig gemacht wer- 
<lb/>den solle, so daß durch die nachträgliche Mittheilung
<lb/>an den nächsten Landtag, wenn sich nicht mate-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0229.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0229"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>riefle Bedenken und Hindernisse entgegensieflen,
<lb/>die^ Publikation des Provinzialrechts selbst keine
<lb/>Verzögerung erleiden wird.

<lb/>Die definitive ständische Erklärnng über den revidir-
<lb/>ten Entwurf des Provinzialrechts ist daher abgegeben
<lb/>und letzteres unter jenem Vorbehalte für die ferneren
<lb/>legislativen Stadien gereift. Das Gesetz-Revisions-Mi-
<lb/>nisterium hat dasselbe jedoch um so weniger in dieselben
<lb/>bringen können, als es vom August 1841 bis zum Fe- 
<lb/>bruar 1842 mit der Revision und Abfassung des Obli- 
<lb/>gationenrechts und der bürgerlichen und der Kriminal-
<lb/>Prozeß-Ordnung beschäftigt war.

<lb/>Das Magdeburgische Provinzialrecht ist daher in dem
<lb/>Stadium des Ministeriums für die Gesetz-Revision vollen- 
<lb/>det, und zum ferneren legislativen Stadium vorbereitet.'

<lb/>§. 50.

<lb/>8. Das Fürsteuthuu» Halberstadt.

<lb/>In dieser Lage befindet sich auch das Provinzialrecht
<lb/>des Fürstenthums Halberstadt und der zu demsel- 
<lb/>ben gehörigen Landestheile.

<lb/>Dasselbe war schon im Jahre 1827 von dem Ober-
<lb/>Landesgerichtsrath Lentze, als erster Theil der von
<lb/>Strombeck'schen Sammlung der Provinzial- 
<lb/>rechte aller" zum Preußischen Staate gehören- 
<lb/>den Länder und Landestheile in Form von Zu- 
<lb/>sätzen zum Allg. Landrecht, unter Beifügung der Verord- 
<lb/>nungen, aus welchen sie entlehnt worden, bearbeitet und
<lb/>unter dem Titel:

<lb/>Provinzialrecht des Fürstenthums Halber- 
<lb/>stadt und der zu demselben gehörigen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0230.tif"
                n="206"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0230"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>Graf- und Herrschaften Hohenstein/ Re- 
<lb/>genstein und Derenburg/ von Leopold Au- 
<lb/>gust Wilhelm Lentze, herausgegeben von
<lb/>Friedrich Heinrich y. Strombeck. Leipzig
<lb/>1827. 470 S. 8.

<lb/>herausgegeben. Obgleich dies Werk nur Privatarbeit
<lb/>ist; so ward es doch bei dem Fortgange der Revision
<lb/>der Provinzialrechte zum Grunde gelegt, und, nachdem es
<lb/>vom Oberlandesgerichte begutachtet worden, von der pro- 
<lb/>vinziellen Kommission, welche aus dem Ober-Landesge-
<lb/>richtsrath L e n tz e, als Kommissarius des Gesetz-Revisions-
<lb/>Ministeriums, den Deputirten der Regierungen zu Magde- 
<lb/>burg und Wernigerode, und den provinzialständischen
<lb/>Deputirten: dem Justizrath Hey er, dem Regierungsrath
<lb/>v. Bültzingslöwen, den Bürgermeistern Gier und
<lb/>St au ding und dem Schulzen Hinze, bestand, unter
<lb/>Zuziehung des mit dem Rechtszustande der Grafschaft Ho- 
<lb/>henstein besonders bekannten Kreis-Jusiizraths Saatfeld
<lb/>geprüft und berathen, und von dem Kommissarius ein
<lb/>anderweiter Entwurf des Provinzialrechts ausgearbeitet.

<lb/>Dieser Entwurf ward im Gesetz-Revisions-Ministe-
<lb/>rium näher geprüft und berathen und, da das Ministe- 
<lb/>rium größtentheils mit demselben übereinstimmte, dem:
<lb/>Revidirten Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>des Fürstenthums Halberstadt und der
<lb/>Grafschaft Hohenstein. Berlin 1836. 24S. 8.
<lb/>wesentlich zum Grunde gelegt. In den
<lb/>Motiven zum revidirten Entwürfe des Pro- 
<lb/>vinzialrechts u. s. w. Berlin 1836. 247 S. 8.
<lb/>sind die Gründe herüber einzelne Gegenstände abweichenden
<lb/>Ansichten angeführt. Da dieser Entwurf dem Landtage
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0231.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0231"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>zur Erklärung zugefertigt und letztere von demselben bereits
<lb/>im Jahre 1838 abgegeben ward; so ist dem Landtage durch
<lb/>den Landtags-Abschied desselben Jahres eröffnet, daß wegen
<lb/>der Publikation des Provinzialrechts das Weitere vorbe-
<lb/>halten bleibe. Der Beschluß darüber ist bis dahin aus- 
<lb/>gesetzt, daß die übrigen Provinzialrechte in der Provinz
<lb/>Sachsen eben so weit gediehen sein werden.

<lb/>§• 51.

<lb/>9. Die Grafschaft Wernigerode.

<lb/>Die Bearbeitung des Partikularrechts der Grafschaft
<lb/>Wernigerode ward vom Gesetz-Revisions-Ministerium der
<lb/>Gräflich Stolbergschen Regierung zu Wernigerode aufge- 
<lb/>tragen, und die von ihr abgefaßte Darstellung desselben
<lb/>ist unter dem Titel:

<lb/>Das Provinzialrecht der Grafschaft Wer- 
<lb/>nigerode; im Aufträge des König!. Justiz-
<lb/>Ministeriums für die Gesetz-Revision ent- 
<lb/>worfen von der Gräflich Stolbergschen
<lb/>Regierung zu Wernigerode,

<lb/>mit einigen Partikular-Gesetzen in den Jahrbüchern
<lb/>für die Preußische Gesetzgebung, Band48.(1836),
<lb/>S- 329—358. und aus denselben auch besonders abge- 
<lb/>druckt.
</p>
            <p>

               <lb/>4- 52,

<lb/>10. Das Fürstenthun» Eichsfeld.

<lb/>Die Ausarbeitung des Provinzialrechts des Fürsten- 
<lb/>thums Eichsfeld übernahm in Gemäßheit des Auftrags
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0232.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0232"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>des Ministeriums der damalige Ober-Landesgerichtsrath
<lb/>nachmalige Geheime Ober-Tribunalsrath Hart mann
<lb/>und entwarf:

<lb/>Das Provinzialrecht des Fürstenthums
<lb/>Eichsfeld; im Aufträge des Königs. Ju- 
<lb/>stiz-Ministeriums für die Gesetz-Revision,
<lb/>nach der Ordnung des Allg. Landrechts
<lb/>bearbeitet von dem Geheimen Ober-Tri-
<lb/>bunalsrathe Hartmann. Berlin 1835. 479
<lb/>S. 8.

<lb/>Dasselbe ward, nachdem es von dem Oberlandesgerichte
<lb/>geprüft und bcratheu worden, in Druck gegeben und demnächst
<lb/>von dem Geheime» Ober-Tribunalsrath Ha rtmann, als
<lb/>Kommissarins des Ministeriums, und den ständischen De- 
<lb/>putaten : Regierungsrath v.Bültzingslöwen,Jusiizrath
<lb/>Hey er, Bürgermeister Gier und Gutsbesitzer Fütterer,
<lb/>unter Mitwirkung des Landraths v. Bedungen, des
<lb/>Jusiiz-Kommissarius Otto und des Schulzen Knoche
<lb/>nochmals geprüft und berathen. Der nach den Ergebnissen
<lb/>dieser Berathungen von dem Kommissarius bearbeitete
<lb/>neue Entwurf ward vom Gesetz-Revisions-Ministerium
<lb/>einer wiederholten Prüfung unterworfen und nach deren
<lb/>Resultaten der:

<lb/>Revidirte Entwurf des Fürstenthums Eichs- 
<lb/>feld. Berlin 1837. 46 S. 8. und
<lb/>Motive zum revidirten Entwurf des Pro- 
<lb/>vinzialrechts des Fürstenthums Eichs- 
<lb/>feld. Berlin 1837. 288 S. 8.
<lb/>abgefaßt und in Druck gegeben. Beide Entwürfe stimmen
<lb/>größtentheils überein; die Abweichungen des einen von
<lb/>dem anderen sind in den Motiven angeführt. Der revidirte

<lb/>Ent-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0233.tif"
                n="209"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0233"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>\ ,

<lb/>Entwurf ist vom Landtage bcrathen, und auf die Erklä»
<lb/>rung desselben im Jahre 1839 der Landtags-Abschied in
<lb/>eben der Art, wie der wegen des Halberstädtschen Pro-
<lb/>vinzialrechts (§. 50.) ergangen. Es ist daher auch die
<lb/>Revision des Eichsfeldschen Provinzialrechts in dem ersten
<lb/>Stadium der Gesetz-Revision beendigt.

<lb/>$. 53.

<lb/>, . li. Das Fürfienthum Erfurt

<lb/>-Das Provinzialrecht des Fürstenthums und der
<lb/>Stadt Erfurt ist vom Großherzogl. Sächsischen Justiz-
<lb/>rath und Amtmann zu Wieselbach Hei ne manu in dem
<lb/>Werke:

<lb/>Die statutarischen Rechte für Erfurt und
<lb/>sein Gebiet. Erfurt. 1822. 8.
<lb/>bearbeitet. Das Oberlandesgericht zu Naumburg war
<lb/>in dem an das Gesetz - Nevisions - Ministerium auf die
<lb/>Aufforderung, das Provinzialrecht seines Bezirkes zu
<lb/>■ entwerfen, erstatteten Berichte der Meinung, daß jenes
<lb/>Heinemann'scheWerk erschöpfend sei, ward aber durch
<lb/>die Reskripte vom 9. Februar und 17. Juli 1832 be-
<lb/>schieden, daß dasselbe keine offizielle Sammlung und auch
<lb/>nicht vollständig sei, aber zur Grundlage der Ausarbei- 
<lb/>tung eines förmlichen Entwurfs des Provinzialrechts für
<lb/>das Fürstenthum Erfurt dienen könne, und das Landge- 
<lb/>richt zu Erfurt mit dieser Arbeit zu beauftragen sei. In
<lb/>dem Landgerichte arbeitete der Oberlandesgerichts-Refe- 
<lb/>rendarius Lo es, unter Direktion seines Vaters,..des
<lb/>Landgerichtsralhs Loes, des in diesem Rechte sehr
<lb/>erfahrenen, ältesten dortigen Justizbcamten, einen aus- 
<lb/>führlichen Entwurf desselben mit Motiven aus. Dieser

<lb/>&gt;342. H. ,19. O
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0234.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>Entwurf ward im Frühjahre 1863 dem Ministerium ein- 
<lb/>gereicht, und von demselben dem Oberlandesgerichte zur
<lb/>Begutachtung und Ueberarbeitung nach den ihm eröffne-
<lb/>ten Gesichtspunkten zugefertigt, von-demselben aber dem
<lb/>Landgerichts-Direktor Kaupisch zu Erfurt übertragen.
<lb/>Das von dem Oberlandesgerichte überreichte
<lb/>Erfurter Provinzialrecht, abgehandelt vom
<lb/>Referendarius Loes und begutachtet vom
<lb/>Landgerichts-Direktor Kaupisch zu Erfurt,
<lb/>ward vom Oberlandesgerichte dem Eesetz-Revisions-Mini-
<lb/>sterium mittelst Berichts vom 22. Mai 1836 mit der Bemer- 
<lb/>kung : „den in.dem Gutachten aufgestellten Ansichten und
<lb/>„Vorschlägen treten wir bei und finden aus eigener Er-
<lb/>„fahrung nichts hinzuzufügen" vorgelegt. Das Ministe- 
<lb/>rium, von welchem immittelsi erhebliche, noch unbenutzte
<lb/>Materialien gesammelt waren, beauftragte den Land- 
<lb/>gerichts - Direktor, jetzigen Oberlandesgerichts-Präsiden-
<lb/>ten, Kaupisch, unter der eben so thätigen, als
<lb/>sachkundigen Mitwirkung des Iusiizraths H e i n c m a n n,
<lb/>den Entwurf zu überarbeiten. Der von demselben un- 
<lb/>term 29.März 1837 überreichte anderweite Entwurf
<lb/>des Erfurter Provinzialrechts ward mit allen
<lb/>Verhandlungen unterm 6. Mai 1837 dem Oberlandesge-
<lb/>richts - Vice - Präsidenten M a h l m a n n und. dem Ober-
<lb/>Landesgerichtsrath Pinder zu Naumburg, als zur Be-
<lb/>rathung mit den ständischen Deputaten ernannten Mini-
<lb/>sierialKommissarien — an des Letzteren Stelle ward nach
<lb/>dessen Ableben der Ober-Landesgerichtsrath I strich und
<lb/>späterhin der Landrath von Berlepsch bestellt — mit
<lb/>der Anweisung übersandt, bei den Berathungen nicht den,
<lb/>„anderweitigen Entwurf," da. er mehr von dem legisla-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0235.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>torischen Standpunkte ausgche, als bas bestehende Recht
<lb/>wiedergebe, sondern den früheren Entwurf zum Grunde
<lb/>zu legen. Die Entwürfe zirkulirten zwar sogleich unter
<lb/>die ständischen Deputirten; die Kommissarien erhielten
<lb/>indessen das Gutachten der Königl. Regierung anit den
<lb/>Entwürfen und Akten erst im April 1840 zurück. Die
<lb/>Berathungen, welche aus diesem Grunde bisher nicht
<lb/>hatten anfangen können, mußten aber auch noch jetzt
<lb/>ausgesetzt werden, weil sowohl die Kommiffarien, als die
<lb/>Deputirten mit der Derathung über das Sächsische Pro- 
<lb/>vinzialrecht beschäftigt waren.: Sie konnten daher erst im
<lb/>Monat November 1841 anfangen, und der nach den
<lb/>Resultaten derselben von der Kommission abgefaßte Ent- 
<lb/>wurf des Provinzialrcchts des Fürstenthums Erfurt mit
<lb/>den Verhandlungen erst im März 1842 beim Ministerium
<lb/>eingereicht werden. Ungeachtet der fortgesetzten Betrieb- 
<lb/>samkeit sowohl des Ministeriums, als der Kommission ist
<lb/>aus dem erwähnten Grunde die Bearbeitung dieses Pro- 
<lb/>vinzialrechts in diesen Rückstand gerathen, und nächst dem
<lb/>der Oberlausitz das einzige, über welches die Provinzial- 
<lb/>stände noch nicht haben vernommen werden können.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 54.

<lb/>12. Das Herzogthum Sachsen.

<lb/>Die erste Bearbeitung und der erste Entwurf des
<lb/>Provinzialrechts des Herzogthums Sachsen ward vom
<lb/>Gesetz-Revisions-Ministerium dem Ober-Landesgerkchts-
<lb/>rath Pinber zu Naumburg aufgetragen, und der von
<lb/>demselben ausgearbeitete Entwurf, nachdem er von dem

<lb/>O 2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0236.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Oberlandrsgerichte und anderen Behörden burchgesehen
<lb/>worden, unter dem Titel:- - -

<lb/>Das Provinzialrecht der König!. Preußi-
<lb/>: scheu, vormals König!. -Sächsischen Lan-

<lb/>destheile, mit Ausschluß der Lausitz, nebst

<lb/>- Beweisstellen, Gründen und Bemerkun- 
<lb/>gen; im Aufträge des Königl. Justiz-Mi-

<lb/>- nisteriums für die Gesetz-Revision bear-
<lb/>^ beitet vöuür. Pinder. Leipzig 1836. Crster

<lb/>Theil: das Provinzialrecht enthaltend. '
<lb/>- 437 S. Zweiter Theil: ■ die Dew eisstel-
<lb/>3:• len,Gründe und Bemerkungen enthaltend.

<lb/>. 660. S. 8. V ... ^

<lb/>in Druck gegeben. .

<lb/>Zur Prüfung und Berathung dieses Entwurfs mit
<lb/>den ständischen Deputirten, dem Landrath v. Pfannen-
<lb/>berg, dem Kammerherrn v. Helldorff, dem Grafen
<lb/>v. Werthern, dem Stadtrath Rasch, dem Bürgermei- 
<lb/>ster Kahlert und dem Erbrichter Frischbier, so wie
<lb/>mit dem Regierungsrath v. Fock, als Abgeordneten der
<lb/>Regierungen zu Potsdam, Magdeburg, Erfurt und Mer- 
<lb/>seburg, wurden der Oberlandesgerichts - Vice - Präsident
<lb/>Mahlmann, und der Ober-Landesgerichksrath Jstrich
<lb/>zu Naumburg zu Minisierial- Kommissarien bestellt und
<lb/>entwarfen nach den Resultaten dieser Berathungen einen
<lb/>neuen Entwurf. Bei der Ausführlichkeit und Gründ- 
<lb/>lichkeit des bereits mit den ständischen Deputirten berathe-
<lb/>nen Entwurfs, und da überdem die im §. 43. ange- 
<lb/>führten Gründe auch hier eintraten, beschränkte das Mi- 
<lb/>nisterium , um dies Provinzialrecht noch zur. Bera- 
<lb/>thung- auf dem nahe bevorstehenden Landtage zu beför-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0237.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>213

<lb/>dem, sich auf eine vorläufige Revision desselben, arbei- 
<lb/>tete ihn nach den dabei sich ergebenen Bemerkungen
<lb/>in den: - -

<lb/>Revidirten Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>des Herzogthums Sachsen. Berlin 1841.
<lb/>183 S. 4.

<lb/>um, und führte die Gründe der vorgenommenen Abände- 
<lb/>rungen in den:

<lb/>Motiven zum revidirtenEntwurfe des Pro- 
<lb/>vinzialrechts des Herzogthums Sachsen.
<lb/>Berlin 1841. 187 S. 4. '

<lb/>an.

<lb/>Entwurf und Motive wurden dem Provinzial-Land-
<lb/>tage von 1841 zur Erklärung zugefertigt; der Landtag
<lb/>machte aber, in eben der Art, wie dies in Ansehung des
<lb/>Magdeburgischen Provinzialrechts geschah (§. 49.), den
<lb/>Antrag, nach geschlossenem Landtage das Provinzialrecht
<lb/>des Herzogthums Sachsen von den zu diesem Landestheile
<lb/>gehörigen Ständen berathen lassen zu dürfen. Da diesem
<lb/>Anträge durch die §. 49. angeführte König!, Kabinets-
<lb/>Ordre vom 20. April 1841 gewillfahrt ward; so haben
<lb/>die Deputirten aus den sächsischen Ständen den Entwurf
<lb/>des Provinzialrechts des Herzogthums Sachsen berathen,
<lb/>und ihre Erklärung über denselben bereits abgegeben;
<lb/>dasselbe befindet sich daher in eben der Lage, wie- das
<lb/>Magdeburgische. .

<lb/>Ein Nachtrag wegen der Verbindlichkeit der Patrone
<lb/>zu Kirchen- und Pfarrbauten ist später in den Jahr- 
<lb/>büchern der Preußischen Gesetzgebung Bd. LIX.
<lb/>S. 391. abgedruckt.

<lb/>Dies Provinzialrecht enthält zugleich die Partikular-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0238.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>rechte der ehemaligen Sächsischen Stifts-, Neben- und
<lb/>mittelbaren Lande, nämlich:

<lb/>I. der Stift-Merseburgischen Lande,

<lb/>II. der Grafschaft Henneberg-Schleusingen,

<lb/>IH. der Grafschaft Mansfeld, vormals säch-.

<lb/>fischen Antheils,

<lb/>IV. der Grafschaft Barby und des Amtes

<lb/>Gommern, ,

<lb/>V. der Grafschaften Stolberg.'S tolb erg und

<lb/>Stolberg-Roßla, und

<lb/>VI. der Aemter Kelbra und Heringen.

<lb/>tz. 55.

<lb/>13. Das Markgrafenthum Nieder-Lausitz.

<lb/>Das Oberlanbesgericht zu Frankfurt ward im Jahre
<lb/>1829 mit der Bearbeitung des Niederlausitzischen Pro-
<lb/>vinzialrechts beauftragt, übertrug dies Geschäft aber dem
<lb/>Ober-Landcsgerichtsrath Pauli und die Darstellung des
<lb/>Niederlausitzschen Lehnrechts dem Justiz-Kommissarius
<lb/>Neumann zu Lübben, welcher letzteres im Jahre 1631
<lb/>herausgab73), und auf Antrag der Landstände dem
<lb/>rc. Pauli in der Ausarbeitung des Provinzialrechts zu- 
<lb/>geordnet, und 1832 nach Pauli's Ableben damit, unter
<lb/>Beihülfe des Geh. Regierungsraths Süßmilch in Lüb- 
<lb/>ben, beauftragt ward. Der Justiz-Kommissarius Neu- 
<lb/>mann legte schon im Jahre 1833 bedeutende Vorarbeiten
<lb/>und «inen vorläufigen Entwurf des Provinzial-
</p>
            <p>

               <lb/>73) Dasselbe ist in den Jahrbüchern (1834.) Band XLIV.
<lb/>S. 199. abgedrrrckl.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0239.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>rechts vor, dessen weitere Bearbeitung dem Oberlanbesge-
<lb/>richte zu Frankfurt und auf dessen Bericht vom 9. Februar
<lb/>1833: „daß in demselben kein Mitglied befindlich sei, welches
<lb/>„eine ganz gründliche Kenntniß der Niederlausitzer Rechts-
<lb/>„Verfassung, wie sie in einem solchen Umfange erforder- 
<lb/>lich ist, habe", dem Geh. Regierungsrathe Süßmilch
<lb/>und bei den dagegen eingetretenen Schwierigkeiten, dem
<lb/>rc. Neumann, unter Beiständdes rc. Süß milch, auf- 
<lb/>getragen ward. Der rc. Neumanu reichte schon Im Ja- 
<lb/>nuar 1834 einen nach den inzwischen eingegangenen neuen
<lb/>&gt;■ Materialien und Erinnerungen umgearbeiteten Entwurf
<lb/>dem Ministerium ein, welches ihm denselben, zur nach- 
<lb/>träglichen Ergänzung durch einige beim Ministerium ekn-
<lb/>gegangene Materialien, wieder zugehen ließ. Bei dem
<lb/>Eifer, mit welchem die Stände des Markgrafthums die
<lb/>Bemühungen des Ministeriums für die baldige Berichti- 
<lb/>gung des Niederlausitzischen Provinzialrechts unterstützten,
<lb/>und da inzwischen der Provinzial-Landtag Abgeordnete
<lb/>aus den Ständen der Nicderlausitz zur Berathung dessel- 
<lb/>ben mit dem Ministerial-Kommissarius gewählt hatte (den
<lb/>Hofrath und Landesbestallten Mothes zu Lübben und
<lb/>den Ober-Landesgerichtsrath v. Sch lieben zu Magde- 
<lb/>burg), ernannte das Gesetz-Revisions-Ministerium im
<lb/>Jahre 1834 den Oberlandesgerichts-Vice-Präsidenten
<lb/>v..Gerlach, nach dessen im folgenden Jahre erfolg- 
<lb/>ten Ableben, dessen Bruder und Nachfolger in der Vice«
<lb/>Präsidentur, und demnächst unterm 15. März 1837 den
<lb/>' bisherigen Geheimen Ober-Justiz« und Geheimen Ober-
<lb/>Tribunalsrath, nunmehrigen Chef-Präsidenten vr. Schel- 
<lb/>ler, für jene Berathungen zum Ministerial-Kommissarius.
<lb/>Der Entwurf des Provinzialrechts war inzwischen vom
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0240.tif"
                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>216

<lb/>Justiz - Kommiffarius N e u m a n n umgearbeitet, und
<lb/>mit Genehmigung des Ministeriums unter.dem Titel:

<lb/>Das Provinzialrecht des Markgrafthums
<lb/>Niederlausitz in zwei Abtheilungen, nebst
<lb/>einer Darstellung der früheren Nieder-
<lb/>lausitzischen Verfassung, als Einleitung,
<lb/>imAuftrage desKönigl. Geheimen Staats- 
<lb/>und Justiz-Ministers, Herrn v. Kamptz,
<lb/>von I. W. Reumann, Königl. Justiz-
<lb/>Kommissarius. Frankfurt a.O. 1837. 523S. 8.
<lb/>abgedruckt. Nachdem dieser Entwurf in schriftlichen Aus- 
<lb/>führungen näher geprüft und mehrere Bedenken beseitigt
<lb/>worden, ward er in der oben gedachten Provinzial-Kom-
<lb/>Mission, unter Theilnahme zweier Deputaten der Königl.
<lb/>Regierung und unter Mitwirkung des rc. Neumann, im
<lb/>Jahre 1839 einer ausführlichen Bcrathung unterzogen,
<lb/>aus deren Resultaten, so wie aus den noch später einge- 
<lb/>gangenen Materialien über die Lokalrechte und andere
<lb/>Gegenstände, der Kommiffarius, Oberlandesgerichts-Präfi-
<lb/>dent Scheller,, im Jahre 1839 einen Entwurf des
<lb/>Provinzialrechts und nach den über denselben in ferne- 
<lb/>ren Berathungen gemachten Erinnerungen im Jahre 1840
<lb/>einen anberweiten

<lb/>Entwurf des Provinzialrechts des Mark- 
<lb/>grafthums Niederlausitz und

<lb/>Motive zu dem Entwürfe u. s. w.
<lb/>so wie

<lb/>den Entwurf des Nieberlausitzischen Lokal- 
<lb/>rechts und den

<lb/>Entwurf des Nieberlausitzischen Lehnrechts
<lb/>mit Motiven ausarbeitete und dem Gesetz - Revifions -
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0241.tif"
                n="217"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>Ministerium vorlegte. Dieser Entwurf ward im Ministe- 
<lb/>rium einer weiteren Berathung unterworfen, nach deren
<lb/>Resultaten der

<lb/>Revidirte Entwurf des Provinzalrechts des
<lb/>Markgrafthums Niederlaufitz Berlin 1841.
<lb/>138 und 68 S. 8. und die
<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des Pro- 
<lb/>vinzialrechts u.s.w. Berlinl84l. l1lu.97S. 8.
<lb/>abgefaßt, in Druck gegeben, und dem Landtage mitgetheilt
<lb/>wurden. Beide Entwürfe stimmen größtenteils überein,
<lb/>unt&gt;, wenn das Ministerium in einzelnen Pnnkten von
<lb/>dem Kommissions-Entwürfe abgewichen ist; so sind die
<lb/>Gründe dieser Abweichungen in den Motiven entwickelt.

<lb/>Nach der' bisherigen Ansicht sollte dieser Entwurf
<lb/>dem Niederlausitzischen Kommunal-Landtage zur Begutach- 
<lb/>tung vorgelegt werden, da die Deputaten auf dem Land- 
<lb/>tage gewählt waren, und das Provinzialrecht lediglich die
<lb/>Verhältnisse der Niederlausitz betrifft. Durch das landes- 
<lb/>herrliche Propositions-Dekret vom 13. März 1841 ward
<lb/>indessen den Ständen überlassen, ob sie diese Begutach- 
<lb/>tung auf dem Provinzial-Landtage oder auf dem nächsten
<lb/>Niederlausitzischen Kommunal-Landtage vornehmen wollten.
<lb/>Der Beschluß der Provinzialstände sowohl aus der Mark
<lb/>Brandenburg, als aus dem Markgrafthum Niederlausitz,
<lb/>daß das Provinzialrecht desselben auf dem dortigen Kom- 
<lb/>munal-Landtage berathen werden solle, ward durch den
<lb/>landesherrlichen Bescheid vom 15. Mai 1841 mit der Be- 
<lb/>stimmung: „daß dasselbe, nachdem es von dem Kom-
<lb/>„munal-Landtage begutachtet ist, nochmals.dem Provin-
<lb/>„zial - Landtage zur definitiven Erklärung vorgelegt wcr-
<lb/>„den solle," bestätigt, und auf diesen Bescheid in dem
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0242.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>Landtags-Abschied vom 20. Dezember 1841 verwiesen.
<lb/>Die Berathung hat auf dem am 27. Februar 1842 eröff-
<lb/>nrten Kommunal-Landtage Statt gefunden, und ist bis
<lb/>auf die Abfassung der Erklärung bereits beendet.

<lb/>Es ist daher die Erklärung des nächsten Provinzial»
<lb/>Landtags über die Erklärung des Kommunal - Landtags
<lb/>abzuwarten, und durch erste« dieses Provinzialrecht für
<lb/>das zweite legislative Stadium berichtigt.
</p>
            <p>

               <lb/>H. 56. -

<lb/>14. Das Markgrafthum Ober-Lausitz.

<lb/>Die Sammlung der Materialien zum Oberlausitzi-
<lb/>schen Provinzialrechte warb vom Justiz-Ministerium be- 
<lb/>reits im Jahre 182? dem Oberlandesgerichte zu Glogau
<lb/>aufgegeben, indessen im folgenden Jahre gestattet, daß
<lb/>dasselbe für die mehrmals schon erwähnte Strombe ck'sche
<lb/>Sammlung bearbeitet werde. Dies ward zwar im
<lb/>Jahre 1829 zurückgenommen und das Oberlandesgericht
<lb/>von neuem mit dieser Sammlung beauftragt, allein
<lb/>schon im Jahre 1830 davon wieder entbunden,- und dies
<lb/>Geschäft dem Geheimen Justizrathe Ludwig in Breslau
<lb/>aufgetragen, derselbe, aber davon im Jahre 1832 entbun- 
<lb/>den, und diese Sammlung abermals dem Oberlanbesge»
<lb/>richte übertragen. Da dasselbe indessen Uebermaaß von Ar- 
<lb/>beiten und Mangel an näheren Kenntnissen des Oberlau-
<lb/>lausitzischen Provinzialrechts vorstellte; so ward die Zu- 
<lb/>sammenstellung desselben im Jahre 1833 den Landgerichts-
<lb/>räthen Richter und Heino zu Görlitz übertragen, und
<lb/>von denselben im Jahre 1835 ein Entwurf des Oberlau-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0243.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0243"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>sitzischen Provinzialrechts dem Landgerichte vorgelegt und
<lb/>1836 dem Gesetz-Revisions-Ministerium überreicht. Das
<lb/>Ministerium übertrug die Prüfung dieses Entwurfs 1836
<lb/>dem Ober-Landesgerichtsrathe Gälisch zu Glogau,
<lb/>welcher vorläufig mehrere Bemerkungen über den Entwurf
<lb/>einreichte, aber bereits am Schlüsse desselben Jahres starb.
<lb/>Diese Bemerkungen wurden unterm 5. Januar 1837 dem
<lb/>Landgerichte zu Görlitz mitgetheilt, um zu prüfen, ob
<lb/>mit Rücksicht auf dieselben der eingereichte Entwurf noch
<lb/>einer Umarbeitung bedürfe; auf dessen Bericht ward un-
<lb/>term 20. August der Land- und Stadtgerichts-Direktor
<lb/>König zu Görlitz mit jener Umarbeitung beauftragt. Bei
<lb/>den überhäuften anderen Geschäften desselben übertrug
<lb/>indessen das Ministerium dieses ■ Kommissorium unterm
<lb/>29. Oktober 1840 dem Ober-Landesgerichtsrathe v. Wan- 
<lb/>ge nheim zu Glogau, welcher am 20. September 1842
<lb/>den

<lb/>Entwurf des Provknzialrechts des Mark- 
<lb/>grafthums Oberlausitz und die

<lb/>Motive zu demselben

<lb/>überreichte, und unter dem 28. desselben Monats den
<lb/>Auftrag erhielt, den Entwurf mit den ständischen Depu-
<lb/>tirten (Landes-Aeltester v. Oertzen, Landschafts-Direktor
<lb/>v^ Haugwitz, Rittergutsbesitzer v. Gersdorff, Land- 
<lb/>rath v. Götz, Graf zur Lippe, Ober-Landesgerichts- 
<lb/>rath v. Dallwitz, Stadtsyndikus Neitsch, Abgeordnete
<lb/>En der und Bürgermeister Schulz, und von Seiten der
<lb/>Landgemeinden: die Abgeordneten Lange, Schäfer und
<lb/>Protze) zu berathen.

<lb/>Dem Direktor König war zwar 1837 aufgegeben,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0244.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>den. Entwurf, nachdem, derselbe , in der ihm eröffneten
<lb/>Richtung geprüft worden, abdrucken zu lassen, dieser Ab- 
<lb/>druck hat indessen, da die Prüfung erst gegenwärtig vol- 
<lb/>lendet und der umgearbeitete Entwurf eingereicht ist/ noch
<lb/>Nicht erfolgen können. . ^ -

<lb/>Das Oberlausitzische Provinzialrecht ist daher mit
<lb/>dem Erfurtischen (§. 53.) und, größtentheils aus einem
<lb/>gleichartigen Grunde, wie dieses, das in der Ausarbeitung
<lb/>am längsten verzögerte und bas einzige, von deren Ent- 
<lb/>würfen noch keiner abgedruckt ist.

<lb/>Nach Vollendung der Berathung in der Provinzial«
<lb/>Kommission wird zu bestimmen sein, ob der in derselben
<lb/>abgefaßte Entwurf vor der Vernehmung der Stände im
<lb/>Gesetz-Revisions-Ministerium einer generellen oder einer
<lb/>speziellen Revision unterworfen werden soll, und ob in
<lb/>dem ersten Falle der Kommissions-, in dem zweiten aber
<lb/>der ministerielle Entwurf von dem Provinzial- oder von
<lb/>dem Kommunal-Landtage, oder, wie der Niederlausitzifche
<lb/>Entwurf (§. 55.) successive von beiden berathen wer- 
<lb/>den soll? '
</p>
            <p>

               <lb/>§• 57.

<lb/>15. Herzogthum Schlesien.

<lb/>Die in Gemäßheit des Allgemeinen Lanbrechts an- 
<lb/>geordnete Entwerfung der Provinzial-Gesetzbücher veran-
<lb/>laßte. verschiedene Entwürfe des Schlesischen Provinzial- 
<lb/>rechts, welche, ungeachtet ihres bleibenden großen Werthes,
<lb/>durch die spatere Gesetzgebung in sehr erheblichen Theileu
<lb/>so unanwendbar geworden, daß sie der im Jahre 1827
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0245.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>in Schlesien angeordneten Revision des Provinzialrechts
<lb/>füglich nicht zum Grunde gelegt werden konnten. In
<lb/>Gemäßheit der Anweisung des Justiz-Ministeriums. ward
<lb/>für den Gerichtssprengel eines jeden der drei-Schlesischen
<lb/>Oberlandesgerichte der Entwurf des Provinzialrechts,
<lb/>so wie der Partikular und Statutar-Gesetze vom Geheimen
<lb/>Jüstiz- und Ober-Landesgerichtsrath Ludwig bearbeitet.
<lb/>Diese Entwürfe wurden, nach einer.allgemeinen-Prüfung
<lb/>im Gesetz-Revisions-Ministerium, der Prüfung der aus
<lb/>dem Ministeriäl-Kommissarius, Oberlandesgerichts.-Chef-
<lb/>Präsidenten Kuhn in.Breslau,, aus. den Deputirtfir
<lb/>der Regierungen und den vom. Landtage gewählten Abge- 
<lb/>ordneten. der &gt; Provinzialstänhe^ (dem Fürsten V.Cavo-
<lb/>lath - Beut hen, Regierungs-Präsidenten Grafen,
<lb/>v. Pückler, dem Grafen Magnis, dem General-Land-
<lb/>schafts-Direktor Grafen v Dyrrhn, dem Landschafts-
<lb/>Direktor ' v. Johnston, dem Landschafts-Direktor
<lb/>v. Reißewitz, dem Stadtverordneten Sch meid ler, dem
<lb/>Bürgermeister Po lenz, dem Medizinal-Assessor Borne- 
<lb/>mann, dem Rathsherrn Sladzik, dem Freischoltiseibe- 
<lb/>sitzer. Basset und dem Kretschambesitzer Böhm) be- 
<lb/>stehenden Provinzial-Kommission überwiesen, welche dieser
<lb/>Prüfung sich in den Jahren,A 835 bis 1839 unterzog.
<lb/>In Rücksicht auf die aus der Sonderung des Schlesischen
<lb/>Provinzialrechts in drei besondere Gesetzbücher entstehenden
<lb/>Schwierigkeiten ward die Zusammenfassung derselbe» in Ein
<lb/>Provinzial-Gesetzbuch, so wie die Aufnahme der besonde- 
<lb/>ren Rechte der schlesischen Fürstenthümer und Standesherr- 
<lb/>schaften in dasselbe beschlossen, und die Entwerfung eines
<lb/>solchen Provinzial-Gesetzbuchs . dem Ober-Landesgerichts-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0246.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>rathe und Fürstenthumsgerichts, Direktor Wentzel zu
<lb/>Neiße übertragen.

<lb/>Die besonderen Rechte im Departement des Oberlan- 
<lb/>desgerichts zu Ratibor waren, nachdem sie unter dem Titel:

<lb/>Das bestehende Oberschlesische Provinzial- 
<lb/>recht, im Aufträge des Königl.'Justiz-Mi- 
<lb/>nisteriums, entworfen vom Geh. Justiz-
<lb/>und Oberlandesgerichtsrathe Ludwig zu
<lb/>Ratibor im Jahre 1630. Berlin 1839. LOS. 8.
<lb/>zusammengestellt waren, inzwischen im Jahre 1835 zu
<lb/>Ratibor, unter der Leitung des dortigen Oberlandesge-
<lb/>richts-Vice-Präsidenten Zöllmer 74), von einem Theile
<lb/>der oben genannten landständischen Abgeordneten be-
<lb/>rathen:

<lb/>Konferenz-Protokolle mit den ständischen
<lb/>Deputirten über das Oberschlesische Pro- 
<lb/>vinzialrecht 1839. (Berlin 1839. 30 S.8.)

<lb/>&gt; Der Ober-Landesgerichtsrath Wentzel ward ferner mit
<lb/>dem Stadtgerichtsrathe Wentzel, neben dem oben erwähn- 
<lb/>ten Aufträge, beauftragt, den so verwickelten Zustand der
<lb/>in Schlesien geltenden Lokalrechte näher zu untersuchen
<lb/>und letztere zusammenzustellen, um durch eine Ueberstcht
<lb/>derselben der Berathung über ihre Beschränkung und Ver- 
<lb/>einfachung vorzuarbeiten.

<lb/>'Nach diesen Aufträgen bearbeitete der Ober-Landes-
<lb/>gerichtsrath Wentzel im Jahre 1838 den Entwurf eines
</p>
            <p>

               <lb/>74) welcher eine vollständige Ueberstcht der Oberschleflschen Pro- 
<lb/>vinzialgesetze (abgedruckr in den Jahrbüchern B. 49. S. 357 ff.)
<lb/>entworfen halte.'
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0247.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>schlesischen Provinzialrechts, welcher im folgenden Jahre
<lb/>unter dem Titel: .

<lb/>Das jetzt bestehende Provinzialrecht des
<lb/>HerzogthumsSchlesien und derGrafschaft
<lb/>Glatz, im Aufträge des Wirkt. Geheimen
<lb/>Staats- und Justiz-Ministers v. Kamptz,
<lb/>ausgearbeitet von A. Wentzel, Oberlan- 
<lb/>desgerichts rathe und Direktor des König l.
<lb/>Fürstenthumsgerichts zu Neiße. Breslau

<lb/>' 1839. 673 S. 8. . . :

<lb/>gedruckt ward, und in Gemeinschaft mit dem Stadtgerichts-
<lb/>rathe Wentzel:

<lb/>Das jetzt bestehende Lokalrecht des Herzog-
<lb/>thums Schlesien und^der GrafschaftGlatz,
<lb/>im Aufträge u. s. w., ausgearbeitet von
<lb/>A. Wentzel und I. Wentzel. Breslau, Ratibor
<lb/>und Pleß 18^0. 761 ' 8. ,

<lb/>und als zweiter Theil des ersten Werks auch unter dem
<lb/>Titel:

<lb/>Das jetzt bestehend,? Provinzialrecht des
<lb/>Herzogthums Schlesien und der Graf- 
<lb/>schaft Glatz; im Aufträge des u. s. w. aus- 
<lb/>gearbeitet. Zweiter Theil: Lokalrecht.

<lb/>' Berlin u. s. w. 1840.

<lb/>Das Gesetz-Revisions-Ministerium unterwarf diese Ent- 
<lb/>würfe einer so sorgfältigen und genauen Prüfung, als die
<lb/>Nähe der bevorstehenden Eröffnung des sechsten Provinzial-
<lb/>Landtags gestattete, beschränkte sich indessen in Ansehung
<lb/>der Lokalrechte auf eine generelle Prüfung, da denselben
<lb/>nach den vorliegenden Umständen eine wesentliche Verän- 
<lb/>derung bevorsiand. Nach den Resultaten der Berathun-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0248.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>224
</p>
            <p>

               <lb/>gen, für welche der L&gt;ber-Landesgerich tsrach Goltdam-
<lb/>mer zum Referenten bestellt ward, wurde vom Ministe- 
<lb/>rium der

<lb/>Revidirte Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>- des Herzogthums Schlesien und der Graf- 
<lb/>schaft Glatz. Erster Theil: das allge-
<lb/>- meine Schlesische Provinzialrecht. Zwei-
<lb/>ter Theil: die Schlesischen Partikular- 

<lb/>rechte. Entwurf 135 und Motive' 260 S-
<lb/>Berlin 1841. 8.

<lb/>ausgearbeitet, und dem sechsten Landtage von 1841, wel- 
<lb/>chem durch das landesherrliche Propositions-Dekret vom
<lb/>13. März 1841 die Verhandlungen der Kommission zur
<lb/>Erklärung sowohl über dieselben, als auch über die Art
<lb/>der Vernehmung der Gemeinden über die Lokalrechte zu-
<lb/>gcfertigt waren, durch den Landtags-Kommissarius mitge-
<lb/>theilt. Bei dem großen Umfange der Provinzialrechte
<lb/>trug die Landtags-Versammlung auf eine Frist zur Ab- 
<lb/>gabe ihrer Erklärung an, welche durch den Landtags-
<lb/>Abschied vom 6. August 1841 ad 14. mit der Bestim- 
<lb/>mung bewilligt ward, daß die Berathung über das
<lb/>Provinzialrecht von dem dazu ernannten ständischen
<lb/>Ausschüsse fortgesetzt und zu Ende geführt werde, daß
<lb/>das Resultat der Verhandlungen des Ausschusses jedoch
<lb/>dem nächsten Provinzial-Landtage zur desinikiven Erklä- 
<lb/>rung vorgelegt werden solle. Die Revision des Schlesi- 
<lb/>schen Provinzialrechts ist daher, so weit sie vor das
<lb/>Gesetz-Revisions-Ministerium gehört, berichtigt, und kommt
<lb/>es gegenwärtig auf die definitive Erklärung! des nächsten
<lb/>Provinzial-Landtags und demnächst auf die Berathungen
<lb/>und Beschlüsse/in-den. ferneren legislativen-Stadien an.

<lb/>' §• 58.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0249.tif"
                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>§. 58.

<lb/>16. Großherzoglhum Posen

<lb/>Von Seiten des Gesetz-Revisions-Ministeriums wur- 
<lb/>den zwar Einleitungen zur Feststellung der Provinzial- 
<lb/>rechte' im Großherzogthum Posen getroffen, es ergaben
<lb/>sich aber dabei so viele Schwierigkeiten, und dazu so we- 
<lb/>nige Bedürfnisse,/ daß in Mitberücksichtigung des fast
<lb/>gänzlich veränderten Rechtszusiandes in diesem Landes-
<lb/>theile jenen Einleitungen bis jetzt keine Folge gegeben ist.

<lb/>8.59.

<lb/>Die. Revision der Provinzialrechte in der
<lb/>Provinz Westphalen überhaupt.

<lb/>Der Darstellung der Revision der verschiedenen Provin- 
<lb/>zialrechte in der Provinz Westphalen ist nachstehende Uebersicht
<lb/>derselben um so mehr, vorauszuschicken, als die Verhandlun- 
<lb/>gen über dieselben in zwei Landtagen, in dem fünften und
<lb/>sechsten (in den Jahren.1837 und 1841) sich vereinigen.

<lb/>Bis zum Jahre 1830 beschränkten die Verhandlun- 
<lb/>gen über die westphälischen Provinzialrechte sich im halb-
<lb/>■ offiziellen Charakter hauptsächlich auf die Sammlung, der
<lb/>Landesgesetze und die Ordnung ihrer Bestimmungen nach
<lb/>dem Systeme des Allgemeinen Landrechts. Die Unzu- 
<lb/>länglichkeit dieser Behandlungsart ward indessen bald er- 
<lb/>kannt, und das Justiz-Ministerium beauftragte daher un- 
<lb/>term 19. Dezember 1831 die Oberlandesgerichte zu Hamm,
<lb/>Münster und Paderborn, und bald nachher auch das zu
<lb/>Arnsberg, mit der Entwerfung eines Provinzial-Gesetzbuchs
<lb/>für die zu ihrem Gerichtssprengel gehörigen Lanbestheile,
<lb/>ohne dabei die Absicht zu haben, daß aus denselben für

<lb/>1842. H. 119. " P
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0250.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>226
</p>
            <p>

               <lb/>einen jeden dieser Gerichtssprengel ein eigenes Provin-
<lb/>zialrecht abgefaßt werde, in welchem dje Partikularrechte
<lb/>aller dieser Landestheile verschmolzen würden und unter- 
<lb/>gehen sollten; der Auftrag ward nur an die verschiedenen
<lb/>Oberlandesgerichte ertheilt, weil jedes derselben die Pro- 
<lb/>vinzialrechte seines Bezirks am besten kennen müsse. Dem
<lb/>vierten Landtage ward durch das Propositions-Dekrete vom
<lb/>23. Okt. 1833 bekannt gemacht: „Bei der Anordnung der
<lb/>„Revision der allgemeinen Gesetzgebung sind Wir zugleich
<lb/>„darauf bedacht gewesen, auch die Provinzialgesetze, Ge- 
<lb/>wohnheiten und Statuten sammeln und revidiren, und dem-
<lb/>„nächst als Provinzial-Gesetzbuch publiziren zu lassen, da-
<lb/>„mit für jede Provinz Unseres Reichs die Ab- 
<lb/>weichungen von den allgemeinen, für die
<lb/>„ganze Monarchie.subsibiarisch geltenden Ge- 
<lb/>setzen durch diese Provinzial-Gesetzbücher ge-
<lb/>„gen alle Zweifel desto sicherer gestellt, und die
<lb/>„Vorschriften des Publikations-Patents des Allgemeinen
<lb/>„Landrechts vom 5. Februar 1794 zur vollständigen Aus-
<lb/>„führung gebracht werden. Die Vorarbeiten zu einem
<lb/>„solchen Provinzial-Gesetzbuche für die Provinz Westpha-
<lb/>„len sind bereits so weit gediehen, daß darüber'zwischen
<lb/>„Unseren dazu zu ernennenden Kommissaricn und ständi- 
<lb/>schen Deputaten, mit Zuziehung von Abgeordneten Un-
<lb/>„serer Regierungen, soweit'letztere deren Theilnahme für
<lb/>„erforderlich halten, eine Berathung statt finden kann.
<lb/>„Um dieser einen zweckmäßigen Erfolg zu versichern, ha-
<lb/>„ben Wir nölhig erachtet, daß Deputirte Unserer getreuen
<lb/>„Stände mit den demnächst von Unserem Zustiz-Ministe-
<lb/>„rium zu ernennenden Kommissarien zusammentreten und'
<lb/>„gemeinschaftlich mit diese» die vorläufigen Entwürfe
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0251.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>„des künftigen Provinzial-Gesetzbuchs berathen, welchem-
<lb/>„nächst die gedachten Kommissarien nach den Resultaten
<lb/>„dieser- Berathungcn den Entwurf zu dem Provinzial-
<lb/>„Gesctzbuche abfassen, und Unserem Justiz-Minister zur
<lb/>„Revision der Gesetzgebung einrekchen werden. Wir for-
<lb/>„dern daher Unsere getreuen Stande auf, zu dem ge-
<lb/>„dachten Zwecke Deputirtc, und zur Verhütung eines
<lb/>„Aufenthalts für den Fall der Verhinderung, Stellv ertre-
<lb/>„ter zu wahleu, welche in der Stände Namen mit den
<lb/>„von vorgedachtem Minister zu ernennenden Kommissarien
<lb/>^den Entwurf zu dem Provinzial^Gesetzbuche berathen,
<lb/>„ohne daß es von Seiten dieser Deputirten einer weite-
<lb/>„ren Rückfrage bei den Ständen bedarf, indem die siän-
<lb/>,,bischen Deputirten berechtigt sind, ihre abweichenden
<lb/>„Meinungen zu den Men der gemeinschaftlichen Bera-
<lb/>„thung abzugeben, welche genau erwogen, und demnächst
<lb/>„Uns zu Unserer Entscheidung vorgelegt werden sollen.
<lb/>„Die von Unseren getreuen Ständen erwählten Deputir-
<lb/>„ten und deren Stellvertreter sind Unserm Minister des
<lb/>„Innern und der Polizei anzuzeigen, und werdem dem-
<lb/>,-nächst von, den obgedachten Kommissarien weitere Mit-
<lb/>„theilung erhalten. In Rücksicht der Anzahl der Depu-
<lb/>i,tirten wollen Wir die Wahl Unserer getreuen Stände
<lb/>„nicht beschränken und ihnen auch überlassen, für
<lb/>„jeden der verschiedenen Territorial-Bestand-
<lb/>„theile der Provinz, insofern sie besondere
<lb/>„Pro'vinzialrechte haben, besondere Deputirte
<lb/>„zu wählen, damit die Rechtsverhältnisse und
<lb/>„Interessen jedes "dieser Besianbtheile desto
<lb/>„gründlicher und erschöpfender wahrgenom-
<lb/>„men werden können."

<lb/>P 2 .
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0252.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>Auf den Antrag des Landtags ward durch den Land»
<lb/>tags-Abschied vom 30. Dezember 1834 genehmigt, daß die
<lb/>Kommissarien des Justizministeriums für die Gesetz-Revi- 
<lb/>sion und . die Deputaten der Stande die einzelnen Provin-
<lb/>zialrechte berathen und die Entwürfe derselben ausarbeiten,
<lb/>diese aber auf dem nächsten Landtage in den dazu gewählten
<lb/>Ausschüssen geprüft und demnächst dem Plenum zur Be-
<lb/>rathung vorgelegt werden sollten. In Gemäßheit dieses
<lb/>Landtags-Abschiedes leitete das Gesetz-Revisions-Ministe- 
<lb/>rium die weiteren Verhandlungen ein .und ernannte zur
<lb/>Berathung mit den auf dem Landtage gewählten ständi- 
<lb/>schen Deputirten die Ministerial-Kommissarien nach den
<lb/>verschiedenen oberlandesgerichtlichen Bezirken und zwar:

<lb/>' 1) für den Ha mm sch en den Ober-Landesgerichtsrath,

<lb/>jetzigen Geheimen Ober-Jusiizrath Voswinckel;

<lb/>2) für den Münsterschen den Ober-Landesgerichts- 
<lb/>und Geheimen Justizrach Schlüter;

<lb/>3) für den Paderborn sch en den Ober-Lanhesge-
<lb/>richts« und Geheimen Justizrach Marck und

<lb/>.4) für den Arnsbergschen den Ober-Landesgerichts-
<lb/>rath Rintelen.

<lb/>. Von Seiten des Landtags waren:'

<lb/>1) für den Oberlanbesgerichts-Bezirk Hamm: der

<lb/>- Fürst v. Bentheim-Tecklenburg, der Landrach

<lb/>Freiherr v. Bodelschwingh, der Gerichts-Direk- 
<lb/>tor v. Viebahn und der Schulze Dellwig.'

<lb/>2) für den Distrikt Münster: der Herzog v. Croy,
<lb/>der Graf v. Galen, der Stadtrach Hüffer
<lb/>und der Regierungsrath Bracht;
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0253.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>3) für denDistriktPaderborn: der Graf von West«
<lb/>^ p ha len, der Regierungs-Präsident von der Horst,

<lb/>der Conservateur Rintelen und der Colon Der»
<lb/>leger, und

<lb/>4) für den Distrikt Arttsberg: der Fürst zu Sayn-
<lb/>- Waktgenstein-.Wittgenstein, der Graf v. Bo.-
<lb/>^ !.cholz, der Justiz-Kommissarius Droege und der
<lb/>-Justiz - Amtmann S eibertz zu Brilon

<lb/>zu Deputirten erwählt.

<lb/>Diese Kommissionen bearbeiteten von einander unab- 
<lb/>hängig die ihnen zugewiefenen Partikularrechte und legten sie
<lb/>mit den. von ihnen ausgearbeiteten Entwürfen, so wie sie
<lb/>vollendet waren, dem Gesetz-Revisions-Ministerium vor, in
<lb/>welchem sie einer näheren Prüfung unterworfen, und revi-
<lb/>dirte- Entwürfe der Provinzialrechte zur Mittheilung an
<lb/>die Landtage abgefaßt wurden (§. 39.). Da ein großer
<lb/>Theil der westphälischen Provinzialrechte aufdiese Art näher
<lb/>bearbeitet war, als im Jahre 1837 der fünfte Landtag
<lb/>eröffnet ward; so wurden sie demselben durch nachstehen- 
<lb/>des landesherrliche Propositions-Dekret vom 14. Februar
<lb/>1837 mitgetheilt:

<lb/>Die in Gemäßheit Unseres letzten Landtags-Abschie- 
<lb/>des erfolgte Revision der Provinzialrechte ist so weit
<lb/>vorgeschritten, daß die abgefaßten und mit den stän- 
<lb/>dischen Deputirten berathenen Entwürfe der Pro-
<lb/>, vinzialrechte, des Herzogthums Westpha l e n, des
<lb/>Fürstenthums Münster und der Grafschaften Mark,
<lb/>Lingen,Tecklenburg, Recklinghausen,Witt-
<lb/>. genstein, Hohen-Limburg, Anholt und der
<lb/>übrigen standesherrlichen Gebiete der ge-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0254.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>230

<lb/>V.

<lb/>genwärtigen Landtags - Versammlung zur Prüfung
<lb/>und Begutachtung werden vorgelegt werden. Wenn
<lb/>die Entwürfe der Partikularrechte der übrigen Theile
<lb/>Unserer Provinz Westphalen gegenwärtig noch nicht
<lb/>mit vorgelegt worden; so ist dies nicht durch Unsere.
<lb/>Behörden, sondern durch die Hindernisse veranlaßt,
<lb/>welche die Zusammenkunft der ständischen Deputirten
<lb/>gefunden haben. Es war Unsere Absicht, die abge- 
<lb/>faßten Entwürfe der verschiedenen Provinzialrechte,
<lb/>nachdem dieselben von den ständischen Deputirten
<lb/>berathen worden, vor der Mittheilung an die Land- 
<lb/>tags-Versammlung durch Unsere Justiz-Minister für
<lb/>die Gesetz-Revision einer genauen Prüfung unterzie- 
<lb/>hen, und demnächst in weitere Berathung nehmen
<lb/>zu lassen. Da die Kürze der Zeit dies aber nicht
<lb/>gestattet hat, und daher die Entwürfe auf dem ge- 
<lb/>dachten Wege nicht vor dem nächsten Landtage an
<lb/>Unsere getreue Stände gelangt sein würden; so ha- 
<lb/>ben Wir beschlossen, die mehrerwahnken Entwürfe,
<lb/>nachdem sie von Unserem Justizminister für die. Ge- 
<lb/>setz-Revision nur vorläufig und im Allgemeinen ge-'
<lb/>prüft worden, schon gegenwärtig dem Landtage zur
<lb/>Erwägung und Begutachtung um so mehr übersrn-
<lb/>, den zu lassen, als bei diesem Verfahren die Ansich-
<lb/>- ten und Wünsche Unserer getreuen Stände bei der
<lb/>definitiven Berathung und Beschlußnahme über die-
<lb/>&gt; fett Gegenstand um desto umfänglicher werben be- 
<lb/>rücksichtigt! werben können.. Wir sehen daher den
<lb/>Aeußerungen und Erklärungen derselben auf die Ent- 
<lb/>würfe der Provinzialrechte baldigst entgegen, damit
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0255.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>diese Angelegenheit zur Endschaft befördert werde. —
<lb/>Wenn Wir gleich beabsichtigen, daß gleichzeitig mit
<lb/>jedem Provinzialrechte auch die Motive der darin
<lb/>enthaltenen Bestimmungen amtlich herausgegeben und
<lb/>in den Motiven insonderheit die Quellen der einzel- 
<lb/>nen Bestimmungen, mithin auch die früheren Gesetze
<lb/>angeführt werden sollen, wie dies auch bereits in
<lb/>den dem Landtage gegenwärtig zugesendeten Motiven
<lb/>beobachtet worden; so sehen Wir doch der Erklärung
<lb/>Unserer getreuen Stände darüber entgegen, ob es
<lb/>angemessen erscheinen möchte, Noch außerdem in dem
<lb/>Provinzialrechte selbst unter einer jeden gesetzlichen
<lb/>Bestimmung die Quelle derselben anzuführen.

<lb/>Der Landtag ernannte nach den vier Oberlandesge-
<lb/>richts-Bezirken ans seinen in einem jeden derselben woh- 
<lb/>nenden oder mit den darin Statt findenden besonderen
<lb/>Rechtsverhältnissen näher bekannten Mitgliedern vier Aus- 
<lb/>schüsse, .um die mitgetheilten verschiedenen Entwürfe vor- 
<lb/>läufig zu berathen und darüber der Plenar-Versammlung
<lb/>einen ausführlichen Vortrüg zu erstatten. Die anderwei- 
<lb/>tigen dringenden Arbeiten des Landtags ließen indessen
<lb/>nicht zu, daß die Berichte der Ausschüsse in der Plenar-
<lb/>Versammlung zum Vortrag gebracht werden konnten,
<lb/>und.gestattete daher Se. Majestät, daß für jetzt von
<lb/>der Begutachtung des Entwurfs der Provinzialrechre Ab- 
<lb/>stand genommen werden dürfe, und daß nur vordersamsi
<lb/>.die Berichte der Ausschüsse eingesandt werden sollten.
<lb/>Der Landtag reichte dieselben ein und erklärte, daß, da
<lb/>bei der getroffenen Zusammenstellung der Ausschüsse, wo- 
<lb/>nach jedes Landtags-Mitglied über das Provinzialrecht,
<lb/>wovon es zufolge seines Wohnsitzes oder sonstiger Ver-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0256.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>hältnisse nähere Kenntm'ß erlangt habe, seine Meinung
<lb/>habe vollständig äußern können, die Berichte so vollstän- 
<lb/>dig abgefaßt worden, daß von der Plenar-Versammlung
<lb/>des Landtags wohl in keinem Falle ein Mehreres erwar- 
<lb/>tet werden könne, des Königs Majestät ersucht werde,
<lb/>von einer Begutachtung seitens des nächsten Landtags
<lb/>abzusehen, vielmehr in den eingereichren Berichten die er- 
<lb/>forderten Gutachten zu erkennen, und die darin ausge- 
<lb/>drückten Wünsche und Bitten bei der Redaktion der Pro-
<lb/>vinzial-Gesetzöücher berücksichtigen zu lassen. Rücksichtlich
<lb/>der Partikularrechte der Standesherrschaften war es jedoch
<lb/>auch den Ausschüssen ganz unmöglich geworden, die des-
<lb/>fallsigen Entwürfe einer näheren, dem Zwecke entsprechen- 
<lb/>den Berachung zu. unterziehen, und ward daher gebeten,
<lb/>die betreffenden Entwürfe ausnahmsweise durch die ver- 
<lb/>schiedenen Kreis-Versammlungen berakhen zu lassen, weil
<lb/>von diesen eine vollständigere Begutachtung, als vom
<lb/>Landtage erwartet werden dürfet"). So viel die An- 
<lb/>führung der Quellen unter jeder gesetzlichen Bestimmung
<lb/>betrifft; so erklärte der Landtag sich gegen dieselbe: „indem
<lb/>„durch das mit Allerhöchster Sanktion erscheinende Pro-
<lb/>„vinzialgesetzbuch ein sich selbst genügsam rechtfertigendes
<lb/>,»Ganze gegeben wird, ohne daß es der Quellenabgabe für
<lb/>^einzelne Bestimmungen bedürfen könnte, welches in den
<lb/>„Händen der Nichtjuristen nur, zu Prozeß erregenden
<lb/>„Deuteleien Veranlassung geben könnte, der Richter aber
<lb/>„die Kennrniß der Quellen, auch ohne deren Angabe, im
<lb/>„Provinzial-Gesetzbuch selbst sich zu verschaffen wisse."
</p>
            <p>

               <lb/>74) Der fünfte Westphälische Landtag. (Münster 1839. 4.
<lb/>S. 62.) .
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0257.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>Der Antrag des Landtags warb durch den Landtags-
<lb/>Abschied vom 8. Juni &gt;1839 genehmigt:

<lb/>„Wir haben mit Wohlgefallen die Aufmerksamkeit
<lb/>„wahrgenommen/ welche von den für die verschiedenen

<lb/>- „Landestheile gebildeten Ausschüssen der Berathung der

<lb/>„der ihnen vorgelegten Entwürfe der Provinzialrechte
<lb/>„gewidmet ist, Und wollen, dem ständischen Vorschläge
<lb/>„gemäß, die von diesen Ausschüssen vorge-
<lb/>„tragenen Bitten und Wünsche, als die
<lb/>Erklärung, des versammelten Landtags
<lb/>„annehmen. Wegen der Partikularrechte einzelner
<lb/>-„Landestheile von geringerem Umfange sind die ge-
<lb/>„wünschten Berathungen auf den Kreis-Conventen
<lb/>„angeordnet." • ■ . . :

<lb/>Die Erklärung des Landtags ist daher hierdurch über
<lb/>die Provinzialrechte des Herzogthums Westphalen, des
<lb/>Fürstenthums M ü n si e r und der Grafschaften M a r k
<lb/>Lingen UndTecklenburg, und, da die in Antrag gebrach- 
<lb/>ten Berathungen der Partikularrechte in den Standesherr- 
<lb/>schaften und übrigen kleineren Gebieten erfolgt sind,^ auch
<lb/>in Ansehung dieser-abgegeben, und sind mithin diese Par-
<lb/>tikuiarrechte zu den weiteren legislativen Stadien gereift, in
<lb/>welche sie bereits würden gebracht sein,, wenn nicht die
<lb/>Erledigung der übrigen westphälischen Provinzialrechte
<lb/>gewünscht wäre, um alle Provinzial-Gesetzbücher gleich-
<lb/>zeitigzu berathen und zu publizire». ^ ^

<lb/>Inzwischen waren auch die kommissarischen Bera- 
<lb/>thungen und Entwürfe über das Provinzialrecht für

<lb/>1) das Fürstenthum Minden, die Grafschaft Ra-

<lb/>- vensberg und das Amt Reckenberg;.

<lb/>2) das Fürstenthum Paderborn; - .
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0258.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>234

<lb/>3) das Fürsienthum Co rvey; . .;;

<lb/>4) bas Fürstenthum Siegen und die Aemter Bür- 
<lb/>bach und Neuenkirchen, so wie über ^

<lb/>5) das Provinzial« Kirchen- und Schulrecht für die
<lb/>r.j Grafschaft Mark und die Städte, Dortmund,

<lb/>Soest und Lippstadt, ... : ^

<lb/>vollendet,' dem Gesetz - Revisions - Ministerium eingesanbt
<lb/>und, von demselben einer näheren Prüfung und Berathung
<lb/>unterzogen. .Das Ministerium faßte zwar die r ev idi r t e n
<lb/>Entwürfe dieser Provinzialrechte ab, sie waren indessen
<lb/>wegen unabwendbarer Hindernisse noch nicht pollendet, als
<lb/>der sechste Landtag unerwartet schon auf das Jahr 1841
<lb/>ausgeschrieben ward. Um die Schlußberathung über das
<lb/>Provinzialrecht nicht bis zum demnächst folgenden Land- 
<lb/>tage auszusetzen,, beschränkte das Gesetz-Revisions-Ministe-
<lb/>rium den Umfang jener.Ausarbeitung der revidirten Gesetz- 
<lb/>bücher, und die Verhandlungen über diese Provinzialrechte
<lb/>wurden dem sechsten. Landtage durch, das Propositioni
<lb/>Dekret vom 13. März. 1841 Übermacht: .

<lb/>{nur, Nachdem'die - Berathungen über das Provinzial»

<lb/>5Kirchen- und Schulrecht für die-Grafschaft Mark
<lb/>, -.f, w ,: das Provinzialrecht für das Fürstenthum
<lb/>:&gt;. Minden u..f. w.,. das Fürstenthum Paderborn,
<lb/>r:,: - das Fürstenthum Corvey, .das Fürstenthum S i e-
<lb/>.. gen, und die Aemter Burbach und .Neuen-
<lb/>kirch e n, zwischen den Kommissarien Unseres Jusii'z-

<lb/>. Ministerii für die Gesetz-Revision, den Abgeordne- 
<lb/>ten Unserer Regierungen und den auf dem vier-
<lb/>... ten Provinzial - Landtage gewählten Deputirtcn been- 
<lb/>digt sind- lassen Wir diese Verhandlungen. Unseren
<lb/>getreuen Ständen schon, gegenwärtig zur Erwägung
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0259.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>und Begutachtung um so mehr zugehen, als bei
<lb/>diesem Verfahren bk Ansichten und Wünsche Unserer
<lb/>getreuen Stände bei der definitiven Berathung und
<lb/>; Beschließung über diesen Gegenstand um; so vollstän- 
<lb/>diger werden berücksichtigt werden können. ! Wir
<lb/>-- sehen daher den Aeußernngen derselben- über diese
<lb/>/ Verhandlungen, insbesondere über die sich herausge-
<lb/>stellten Streitfragen, so wie über die Anträge und
<lb/>Erklärungen der ständischen Deputirten in Gemäßheit
<lb/>der Bestimmungen der §4. VI. und VII. des Pu- 
<lb/>blikations-Patents zum Allgemeinen Landrecht vom
<lb/>5. Februar /1794 baldigst entgegen, damit diese wich- 
<lb/>tige Angelegenheit zur Endschaft befördert werde. ;■

<lb/>- Die vom Gesetz-Revisions'Ministerium abgefaßten.r e-
<lb/>vidirten Entwürfe wurden, nachdem, ihr. Abdruck
<lb/>vollendet war,/ in Gemäßheit der Allerhöchsten- Kabinets,
<lb/>Ordre vom 13.: desselben Monats von dem Ministerium
<lb/>burchden König!. Landtags-Kommissarius sämmtlichm Mit- 
<lb/>gliedern- der Landtags-Versammlung nachträglich mitgetheilt.

<lb/>Letztere trug indessen darauf an, bei der Wichtigkeit
<lb/>und dem-Umfange der landesherrlichen Propositio», die
<lb/>üähere Bbrathung der mitgekheiltrn Provinzialrechte bis'
<lb/>zum nächstfolgendest - Provinzial - Landtage: -auszusetzen.
<lb/>Dieser Antrag ward durch den Landtags-Abschied vom
<lb/>6. August 1841mit der Bestickftilmg genehmigt, daß die ,
<lb/>Verhandlungen dem nächsten Provinzial-Landtage wieder
<lb/>vorgklegt werden sollten, und die Berathung über dieselben
<lb/>durch die von dem Lanbtags-Marschall nach den haupt- 
<lb/>sächlichsten Landestheilen zu ernennenden/noch vor-cher Er- 
<lb/>öffnung des Provinzial-Landtags zusammentretendri» Aus- 
<lb/>schüsse vorbereitet werden solle. • ;i M-: / :
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0260.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>iii Diese landtägige Berathung und Erklärung:über
<lb/>d ie se «Provinzialrechte ist noch' nicht erfolgt und erst auf
<lb/>dem nächsten Landtage/zu erwarten, nicht, weil dieselben
<lb/>zu dem Landtage von 1841 nicht vorbereitet gewesen
<lb/>sind, sondern wegen.-der überhäuften anderen Geschäfte
<lb/>desselben/: ohne welche auch die Provinzialrechte dieses
<lb/>Theils der Provinz Westphalen schon jetzt den legislativen
<lb/>weiteren Stadien vorliegen würden. ; v ;

<lb/>; . §. 60. 7 .7,7, 7 , 7

<lb/>, ; 17. Fürstenthum Minden •,

<lb/>. ■ Die Bearbeitung der Provinzialrechte des Fürsten«
<lb/>thums: Minden ward gemeinschaftlich mit denen der
<lb/>Grafschaften Rav e n s b e r g und R i e t b e r g, der Herr- 
<lb/>schaft. Rheba und des Amtes Reckenberg vom.Justiz-
<lb/>Ministerium dem um mestphälische Geschichte und Rechts- 
<lb/>wissenschaft- so. verdienten-damaligen Land - und Stadt- 
<lb/>gerichts-Assessor Dr.; Wigan d. in Höxter/ jetzigem. Stadt- 
<lb/>gerichts-Direktor in Wetzlar, übertragen. Von demselben
<lb/>wurden in Folge dieses Auftrags:.... y:,,

<lb/>- i D i e Provi nzi alr echte d es FürstenthumsMin»
<lb/>.d/en, / de r G r a f s ch a ften .Raven s.berg un d
<lb/>. -: - ' R i e t b e r g, / d e r H e r r s ch a f t. R h c d n - u n d d e s
<lb/>■ü'j'S Amtes Reckend erg in Westphalen, nebst
<lb/>' .ihrer: rcchtsgsMichtlichett.. Entwickelung
<lb/>y /und Begründung; aus den Quellen dar-
<lb/>- .(-.-g-estellt von vr.^ Paul Wigands Erfter
<lb/>&lt; Band 422. S.' Zweiter Band 493 S. Leip-

<lb/>y.. ..zig: 1834. .8, .. ^ . .

<lb/>ausgearbeitet. Da dieses . Werk nur auf die eheliche Gü- 
<lb/>tergemeinschaft und das Kolonat-, und Meierrecht sich
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0261.tif"
                n="237"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0261"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>237

<lb/>beschränkte; so wurden die übrigen Theile des Provinzial«
<lb/>rechts in dem &gt; ' ,, %

<lb/>Provtnzialrecht des Für stenthumsMinden,
<lb/>der Grafschaften Ravensberg und Riet-
<lb/>berg und der Herrschaft Rheda/ mit Aus- 
<lb/>schluß der ehelichen Gütergemeinschaft und
<lb/>des Kolonat-und Meierrechts; in Zusätzen
<lb/>und Ergänzungen zum Allgemeinen Land- 
<lb/>recht entwarfen von vr Paul Wigand.
<lb/>Berlin 1840. 73 S. 8..

<lb/>wie das frühere Werk, in der Form eines Provinzial «Ge- 
<lb/>setzbuchs abgefaßt, und auf Anordnung des Gesetz-Revi-
<lb/>fions-Ministeriums abgedruckt. Diese Entwürfe wurden
<lb/>bei den Beratungen des Ministeria! - Kommissarius mit
<lb/>den ständischen Deputirten für den Oberlandesgerichts-
<lb/>Bezirk Paderborn über das Provinzialrecht (§. 59.) zum
<lb/>Grunde gelegt, und von dem Ministerial-Kommissarius,
<lb/>mit Berücksichtigung der Resultate dieser Berathungen,
<lb/>drei neue Entwürfe, über das Kolonat- und Meierrecht,
<lb/>über die eheliche Gütergemeinschaft und über die übrigen
<lb/>Rechtsmaterien, ausgearbeitet.

<lb/>Das Gesetz - Revistons - Ministerium unterzog, unter
<lb/>Mitwirkung des Kammergerichtsraths Rintelen, diese
<lb/>Entwürfe einer näheren Prüfung, faßte dieselben, nach
<lb/>den Resultaten aller Verhandlungen in einen Entwurf,
<lb/>nämlich den 1

<lb/>Revidirten Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>des Fürstenthums Minden, der Grafschaft
<lb/>Ravensberg und des vormaligen Amts
<lb/>Reckenberg. ^ Berlin 1840. 40S. 8.

<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des Pro-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0262.tif"
                n="238"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>vinziatrechts des. Fürstenthums Minden,
<lb/>der Grafschaft Ravensberg und des Am-
<lb/>’ tes Reckenberg. Berlin 1841. 116 S. 8.
<lb/>zusammen und Heilte denselben dem sechsten westphälischen
<lb/>Landtage mit, auf welchem dieses Provinzialrecht berathen
<lb/>werden sollte. Auf den Antrag des Landtags ward in- 
<lb/>dessen die Berathung des Provinzialrechts bis zum näch- 
<lb/>sten Landtage ausgesetzt. (§. 59.) v

<lb/>§. 61.

<lb/>18. Grafschaft Mark

<lb/>. Das Provinzialrecht der Grafschaft Mark, so weit'
<lb/>dasselbe nach den mannigfachen Territorial- und Gesetzge-
<lb/>bungswechseln noch gegenwärtig besteht, ward von hem
<lb/>damaligen Ober.-Landesgerichtsrath, jetzigen Geheimen
<lb/>Ober-Zustizrath Voswinckel in dem Entwürfe des im
<lb/>Bezirke des Oberlandesgerichts zu Hamm geltenden Pro- 
<lb/>vinzial- und Statutarrechts zusammengestellt, und durch
<lb/>die beigefügten Motive erläutert. Dieser Entwurf ward
<lb/>in Gemäßheit des Reskriptes des Gesetz-Revistons-Mi- 
<lb/>nisteriums vom 12. Mai 1834 zur Berathung der
<lb/>Provinzial Revisions-Kommission verwiesen, welche aus
<lb/>dem Ober-Landesgerichtsrath Voswinckel, als Ministe-
<lb/>rial-Kommissarius, und den Deputirten der Regierungen
<lb/>zu Düsseldorf und Arnsberg, so wie den im §. 59. gedach- 
<lb/>ten ständischen Deputirten für das Hammsche Departement,
<lb/>welchen für das zur Rheinprovinz gehörige Herzogthum
<lb/>Cleve ostseit Rheins der Kanonikus L e n si n g und der Land-
<lb/>und Stadtgerichts-Assessor Göring hinzutraten, bestand.
<lb/>Nach der Schlußberathung entwarf der Ministerial-Kom-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0263.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>missarius einen neuen Entwurf dieses Provinzialrechts
<lb/>und reichte denselben, gleich dem früheren, dem Gesetz-
<lb/>Revisions-Ministerium ein. ; Da. der spätere, nach dem
<lb/>Anträge der ständischen Deputirten abgefaßte Entwurf
<lb/>mehrere Anträge und legislatorische Vorschläge enthielt, es
<lb/>aber hier mehr auf die Feststellung des jetzt noch bestehen- 
<lb/>den Provinzialrechts ankam, und dieses die Basis des Ent- 
<lb/>wurfs bilden mußte; so legte das Gesetz-Revisions-Mini-
<lb/>sterium bei der Abfassung seines Entwurfs den früheren
<lb/>Entwurf des Kommissarius, mit Berücksichtigung der von
<lb/>den Deputirten gemachten Erinnerungen, zum Grunde,
<lb/>nahm jedoch die Vorschläge und Anträge der Deputirten
<lb/>in die Motive Kuf. So weit der erste Entwurf sich auch
<lb/>auf die zur Rheinprovinz gelegten Theile des Oberlan«
<lb/>desgerichts-Bezirks Hamm erstreckte, ward er zur Bern
<lb/>thung auf dem Rheinischen Landtag verwiesen. Hiernach
<lb/>wurden in Gemäßheit der Berathungen im Gesetz-Revisions-
<lb/>Ministerium der

<lb/>Revidirte Entwurf des Provinzialrechts der
<lb/>' Grafschaft Mark, der Stadt und Graf- 
<lb/>schaft Dortmund, und der Städte Soest
<lb/>und Dortmund. Berlin 1836. 30 S. 8. und die
<lb/>Motive zum reviditten Entwürfe des Pro- 
<lb/>vinzialrechts der Grafschaft Mark u. s. w.
<lb/>Berlin 1836. 76 S. 8. &gt;

<lb/>abgefaßt und mit demselben zugleich die
<lb/>Konferenz-Protokolle der ständischenDepu-
<lb/>tation über das Provinzialrecht im Be- 
<lb/>zirke des Oberlandesgerichts zu Hamm.
<lb/>Berlin. 1836. 91 S. 8.

<lb/>in Druck gegeben und dem fünften Provinzial-Landtage
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0264.tif"
                n="240"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>mitgetheilt, aufwelchem der Entwurf von einem dazu erwähl- 
<lb/>ten Ausschüsse geprüft und berathen ward. Da der Landtag
<lb/>das Gutachten desselben mit dem Anträge, letzteres als
<lb/>die Erklärung der gesammten Landtags-Versammlung an- 
<lb/>zunehmen, überreichte, und. diese Erklärung durch den
<lb/>Landtags-Abschied vom 8. Juni 1839 angenommen ward
<lb/>(§. 59.); so bedarf es über dieses Provinzialrecht einer
<lb/>Erklärung des Landtags nicht mehr, sondern ist dasselbe
<lb/>zur Berathung in den weiteren legislativen Stadien vor- 
<lb/>bereitet, in welchen es auch in Erwägung kommen, wird,
<lb/>in wie weit die Anträge des Landtags-Ausschusses zu be- 
<lb/>rücksichtigen. sind. '

<lb/>Die inzwischen erschienene Kirchen-Ordnung für die
<lb/>evangelischen Gemeinen der Provinz Westphalcn und der
<lb/>Rheinprovinz vom 5. März 1835 hatte einige Bestim- 
<lb/>mungen des bisherigen Märkischen Kirchenrechts verän- 
<lb/>dert. In Gemäßheit der Verhandlungen des Landtags
<lb/>von 1837 ward daher aus diesem Gesichtspunkte nach- 
<lb/>träglich' die Revision des letzteren angcorbnet, dazu eine
<lb/>aus einem Kommissarius, dem Geheimen Ober-Justizrath
<lb/>Voswinckel, und Regierungs- und ständischen Depu-
<lb/>tirten bestehende Kommission ernannt, das Resultat ihrer
<lb/>Berathung in dem '

<lb/>Revidirten Entwürfe des Provinzial- Kir- 
<lb/>chen- undSchulrechts derGrafschaftMark,
<lb/>der Stadt und Grafschaft Dortmund und
<lb/>der Städte Soest und Lippstadt. Berlin
<lb/>1841. ' 34 S. und Anlagen 76 S. 8.
<lb/>zusammengefaßt, und darüber 1841 die Erklärung des
<lb/>sechsten Landtags erfordert, später aber dem folgenden Land- 
<lb/>tage Vorbehalten (§. 59.). .
</p>
            <p>

               <lb/>§. 62.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0265.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>241
</p>
            <p>

               <lb/>§- 62.

<lb/>19. Herzogthum Cleve

<lb/>Nach der Umwälzung des Privat-Rechtszustandes
<lb/>in diesem früher größten weltlichen Lande in Westphalen
<lb/>ist nur der kleinste Theil desselben wieder unter deutsches
<lb/>Recht zurückgekehrt; aber auch in diesem Theile war jener
<lb/>frühere Rechtszustand, gleich dem in der Grafschaft Mark,
<lb/>bedeutend verändert und schwankend geworden, uich be- 
<lb/>durfte in Ansehung seiner Ueberbleibsel einer Feststellung.
<lb/>Die' Revision und Abfassung des Provinzialrechts des
<lb/>Herzogthums Cleve

<lb/>I. ostseits des Rheins ist gleichzeitig und
<lb/>gleichförmig mit der der Grafschaft Mark erfolgt, und
<lb/>befindet sich mit derselben in gleicher Lage (§. 61.). Da
<lb/>mit der Revision dieses Provinzialrechts, auch die der
<lb/>Partikularrechte der Grafschaften Essen, Werden und El- 
<lb/>ten, der Herrschaft Broich und der ehemals Niederländi- 
<lb/>schen Dorfschaft Klein-Netterden verbunden ward; so ist
<lb/>dies auch rücksichtlich dieser Landestheile der Fall.

<lb/>Der jetzige Geheime Ober-Justizrath Voswinckel
<lb/>bearbeitete auch für Kleve den ersten Entwurf, welcher,
<lb/>wie der für die Grafschaft Mark, von ihm als Ministe-
<lb/>rial-Kommissarius mit den im vorigen §. gedachten Regie-
<lb/>rungs- und ständischen Deputaten in der Provinzial-
<lb/>Kommission berathen, und mit Berücksichtigung der Re- 
<lb/>sultate dieser Berathung in einen zweiten Entwurf um- 
<lb/>gearbeitet ward. Im Gesetz-Revisions-Ministerium ward
<lb/>hierauf nach Berathung aller Verhandlungen und der bei- 
<lb/>den Entwürfe der

<lb/>Revidirte Entwurf des Provinzialrechts

<lb/>1842. H. ,1g.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0266.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>des Herzogthums Cleve ostseits Rheins
<lb/>und der Grafschaften Essen, Werden und
<lb/>Elten, der Herrschaft Broich und' derDorf-
<lb/>schaft Klein-Netterden. Berlin1837. 43S. 8.

<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des Pro- 
<lb/>vinzialrechts des Herzogthums Cleve ost- 
<lb/>seits Rheins u. s. w. Berlin 1837. 70S. 8.

<lb/>abgefaßt, nebst den

<lb/>Konferenz-Protokollen der ständischen De- 
<lb/>putation über das Provinzialrecht im Be- 
<lb/>zirke des Oberlandesgerichts zu Hamm.
<lb/>Berlin 1836. 7» S. 8.

<lb/>abgedruckt und dem rheinischen Provinzial-Landtage von
<lb/>1837 vorgelegt, auf welchem dasselbe von einem Aus- 
<lb/>schüsse berathen ward. Dasselbe befindet sich mit dem
<lb/>der Grafschaft Mark in gleicher Lage und liegt zur Bera-
<lb/>thung in den weiteren legislativen Stadien vor.

<lb/>Die Revision und Abfassung des Kirchen- und
<lb/>Schulrechts für diese Landestheile erfolgte aus dem im
<lb/>§. 61. -angeführten Grunde nachträglich. In Folge der
<lb/>daselbst gedachten Verhandlungen wurde der

<lb/>RevidirteEntwurf desProvinzial- Kirchen-
<lb/>und Schulrechts des Herzogthums Cleve
<lb/>ostseits.Rheins, und der Grafschaften Es- 
<lb/>sen, Werden und Elten, der Herrschaft
<lb/>-Broich und der Dorfschäft Klein-Nctter»
<lb/>den. Berlin 1841. 33 S. und Anlagen 76 S. 8.
<lb/>abgefaßt und darüber die Erklärung des sechsten rheini- 
<lb/>schen Landtags erfordert. Da aber von deniselben die
<lb/>Entbindung von der Berathung nachgesucht und be-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0267.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>willigt ist, so liegt dies Recht den ferneren Stadien zur
<lb/>Berathung vor.

<lb/>So viel die besonderen Rechte
<lb/>II. des westseits des Rheins liegenden Theils
<lb/>des Herzogthums Cleve betrifft; so ist darüber die Erklä- 
<lb/>rung des rheinischen Landtags erfordert, und liegen die»
<lb/>selben ebenfalls zur Berathung den weiteren legislativen
<lb/>Stadien vor (§. 86.).
</p>
            <p>

               <lb/>§. 63.

<lb/>20. Herzogthum Westphalen.

<lb/>Der Versuch, den provinzialrechtlichen Zustand im
<lb/>Herzogthume Wesiphalen durch ein Verzeichniß der Ver- 
<lb/>ordnungen und durch den nochmaligen Abdruck derselben
<lb/>festzusiellen, bestätigte sich bald als ungenügend, und
<lb/>ward daher im Jahre 1836 der Ober-Landesgerichts-
<lb/>rath Ri nte len zu Arnsberg beauftragt, ans den vorlie- 
<lb/>genden Materialien' den Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>dieses Landesthcils zu entwerfen. Von mehreren Mit- 
<lb/>gliedern des Oberlandesgerichts unterstützt, faßte derselbe
<lb/>das bald nachher gedruckte:

<lb/>Provinzialrecht des Herzogthums Westpha-
<lb/>len und der Grafschaften Wittgenstein-
<lb/>Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg,
<lb/>im Aufträge des Königs Instiz-Ministe-
<lb/>riums für die Gesetz-Revision bearbeitet
<lb/>' von G. W. F. Rintelen. Erster Theil:
<lb/>Gesetzentwurf 84 S. Zweiter Theil:
<lb/>. Motive 269 S. ' Paderborn 1837. 8.

<lb/>£12
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0268.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>ab. Dasselbe ward in der aus den Ober-Lanbesgerichts«
<lb/>rächen v. Bigeleben und Ri ntelen, als Ministerial-
<lb/>Kommissarien, dem Regierungsrache Arndts, als De-
<lb/>putirten der Regierung, 'und den für den Arnsbergischen
<lb/>Bezirk gewählten ständischen Deputirten (§.59.) bestehen- 
<lb/>den Kommission im Jahre 1836 berathen, und nach den
<lb/>Resultaten dieser Berathungen in einen Entwurf zusam-
<lb/>mcngestellt, welcher im Ministerium für Gesetz-Revision
<lb/>geprüft und als •

<lb/>Uevidirter Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>des Herzogthums,Westphalen. Berlin 1837.
<lb/>33 @. 8.

<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des Pro- 
<lb/>vinzialrechts des Herzogthums Westpha- 
<lb/>len. Berlin 1837. 34 S. 8.
<lb/>umgearbeitet und in Druck gegeben ward. Der revidirte
<lb/>Entwurf stimmt mit jenem, größtentheils überein und die
<lb/>wenigen Abänderungen des früheren Entwurfs sind in den
<lb/>Motiven des revidirten Entwurfs angegeben. Die Par- 
<lb/>tikularrechte der einzelnen Standesherrschaften wurden je- 
<lb/>doch hierbei von dem des Herzogthums Westphalen ge- 
<lb/>trennt und besonders abgefaßt.

<lb/>Die Statutarrechte waren zwar von dieser Feststel- 
<lb/>lung des Provinzialrechts ausgeschlossen, indessen wurde
<lb/>der Justiz-Amtmann Sei b e rtz zu Brilon durch das Ju- 
<lb/>stiz-Ministerium zur Sammlung und Bearbeitung derselben
<lb/>als in einem besondern Werke veranlaßt, welches unter
<lb/>dem Titel:

<lb/>Die Statutar- und Gewohnheitsrech/e des
<lb/>Herzogthums Westfalen aus den Quel- 
<lb/>len geschichtlich und praktisch dargestellt
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0269.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>von I. S. Seibertz, mit Urkunden und
<lb/>Rechts fällen. Arnsberg 1839. 563 S. 8.
<lb/>erschien.

<lb/>Das Provinzialrecht des Herzogthums Westphalen
<lb/>und der Grafschaften Wittgenstein und Berleburg ist nach
<lb/>den Verhandlungen des fünften Landtags zu den Bera-
<lb/>thungen in den ferneren Stadien vollendet (§. 59.)

<lb/>§. 64.

<lb/>21. Fürstenthum Siegen-, ,

<lb/>Der Versuch, anstatt eines Provinzialrechts dieses
<lb/>Fürstenthums die in demselben geltenden Verordnungen
<lb/>in ein Verzeichniß zusammen zu stellen, ward als unge- 
<lb/>nügend anerkannt, und durch, das Ministerial-Restript
<lb/>vom 13. Marz 1833 und die Allerhöchste Kabinets-Ordre
<lb/>vom 16. August 1834 statt derselben die Ausarbeitung
<lb/>eines Provinzialrechts angeordnet.

<lb/>Der vorläufige Entwurf desselben nebst Motiven
<lb/>ward dem Oberlandesgerichts-Assessor v. Schenck, der
<lb/>die Zusammenstellung der Verordnungen bearbeitet hatte,
<lb/>und, nachdem dieser abgefaßt war, wegen .veränderter
<lb/>Dienstverhältnisse, durch das Ministerial-Restript vom
<lb/>19. August 1837. dem Ober-Landesgerichtsrath Ri nt e-
<lb/>len zu Arnsberg aufgetragen, welcher in diesem Aufträge
<lb/>Das Partikularrecht des Fürstenthums Sie- 
<lb/>gen und der Aemter Burbach und Neuen- 
<lb/>kirchen; im Aufträge des König!. Justiz-
<lb/>Ministeriums für die Gesetz-Revision be- 
<lb/>arbeitet von G. W. F. Rintelen. Erster
<lb/>Theil: Gesetzentwürfe 56S. ZweiterTheil:
<lb/>Motive 331 S. Paderborn 1838.. 8.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0270.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>‘246
</p>
            <p>

               <lb/>entwarf. Dieser Entwurf warb im November 1840 von
<lb/>dem Ministerial - Kommissarius, Ober-Landesgerichtsrach
<lb/>Rintelen, unter Zuziehung des Geheimen Regkerungs-
<lb/>raths Arndts, als Deputirten der Regierung, mit den
<lb/>von den Provinzialständen für den Regierungs-Bezirk
<lb/>Arnsberg gewählten Deputirten (§. 59.) berathen, nach
<lb/>den Ergebnissen dieser Berathung von dem Kommissarius
<lb/>ein neuer Entwurf.abgefaßt und dem Gesetz-Revi'stons-
<lb/>Ministerium vorgelegt, in demselben, mit Zuziehung des
<lb/>Kammergerichtsraths Rintelen, einer nochmaligen Prü- 
<lb/>fung unterzogen, und nach derselben der
<lb/>Revidirte Entwurf der Partikularrechte des
<lb/>Fürstenthums Siegen und der Äemter
<lb/>Burbach und Neuenkirchen. Berlin 1841.
<lb/>39 S. und die

<lb/>Motive zum revidirten Entwu.rfe der Par- 
<lb/>tikulare echte u. s. w. Berlin 1841. 40S. 8.
<lb/>abgefaßt. Die Anträge der ständischen Deputirten wur- 
<lb/>den so viel als möglich berücksichtigt und da, wo es
<lb/>nicht geschehen konnte, die entgegensiehenden Gründe in
<lb/>den Motiven angeführt. Dieser Entwurf ward zwar dem
<lb/>Landtage von 1841 vorgelegt, die definitive Berathung
<lb/>jedoch bis zum nachfolgenden Landtage ausgesetzt (§. 59.).

<lb/>§. 65.

<lb/>22. Fürstenthum Münster.

<lb/>Das Provinzialrecht dieses Fürstenthums ward schon
<lb/>im Jahre 1829 vom Geheimen Justiz- und Ober-Landes-
<lb/>gerichtsrathe Schlüter zu Münster, zwar mit Genehmi- 
<lb/>gung, aber nicht im Aufträge des Justiz-Ministeriums
<lb/>für die Strombeck'sche Sammlung der Preußischen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0271.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>247

<lb/>Monarchie bearbeitet, und erschien als erster Band des
<lb/>' zweiten Theils dieser Sammlung unter dem Titel:

<lb/>Provinzialrecht dev Provinz Westphalen
<lb/>Erster Band. Provinzialrecht des Für
<lb/>stenthums Münster, derGrafscha ft Stein«
<lb/>furt und derHerrschaftenAnholt undGeh-
<lb/>men, von Klemens August Schlüter, her- 
<lb/>ausgegeben vonF. H. v. Strombeck. Leipzig
<lb/>1829. 589 S. 8.

<lb/>Bei der näheren Aufnahme der Revision der Provin- 
<lb/>zialrechte wurden noch weitere Materialien für dieses
<lb/>Provinzialrecht gesammelt, und demnächst der Geheime
<lb/>Justizrath Schlüter zum Ministerial-Kommissarius er- 
<lb/>nannt, um mit den provinzialständischen Deputaten für
<lb/>den Oberlandesgerichts-Bezirk Münster (§. 59.) das Mün-
<lb/>stersche Provinzialrecht zu berathen. Bei dieser Berathung
<lb/>trat zwar von mehreren Seiten der Gesichtspunkt hervor,
<lb/>für den ganzen Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Münster ein möglichst übereinstimmendes Provinzialrecht,
<lb/>- durch Verschmelzung der in den dazu gehörigen verschie- 
<lb/>denen Landestheilen bestehenden besonderen Rechte in bas
<lb/>Münsiersche, zu bewirken; der Kommissarius ging indessen
<lb/>in diese Ansicht nicht ein, sondern faßte für jeden Landes-
<lb/>theil einen besonderen Entwurf ab. Das Ministerium
<lb/>trat aus den in der Vorbemerkung zu den unten gedach- 
<lb/>ten Motiven angeführten Gründen dieser Ansicht bei, und
<lb/>unterwarf die kommissarischen Entwürfe einer näheren
<lb/>Prüfung und nach derselben den

<lb/>Revidirten Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>des Fürstenthums Münster. Berlin 1836.
<lb/>22 S. 8. und die
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0272.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des Pro»
<lb/>vinzialrechts des Fürstenthums Münster.
<lb/>Berlin 1836. 63 S. 8.

<lb/>' Die privatrechtlichen Verhältnisse des Fürstenthums
<lb/>Münster sind in späteren Zeiten so einfach geworden, und
<lb/>das oben angeführte Werk des Geheimen Justizraths
<lb/>Schlüter ist so erschöpfend, daß die Verweisung auf^
<lb/>das letztere größtentheils genügte, und es der näheren
<lb/>Entwickelung nur da bedurfte, wo dessen Entwurf er- 
<lb/>weitert oder sonst verändert ward, oder die bei der Be-
<lb/>rathung mit den ständischen Deputaten vorgekommencn
<lb/>Anträge und Bemerkungen es erforderten..

<lb/>Das Münstersche Provinzialrecht ist auf dem Land- 
<lb/>tage von 1837 zur Berathung gekommen und, in so weit
<lb/>es auf die ständische Erklärung ankommt, erledigt (§. 59),
<lb/>liegt sonach zur Berathung in den ferneren legislativen
<lb/>.Stadien vor.
</p>
            <p>

               <lb/>§.66.

<lb/>23. Fürstenthum Paderborn.

<lb/>Der damalige Land- und Stadtgerichts-Assessor in
<lb/>Höxter, jetzige Direktor des Stadtgerichts zu Wetzlar,
<lb/>vr. Paul Wigand bearbeitete für die Strom beck-
<lb/>sche Sammlung der Provinzialrechte in der Preußischen
<lb/>Monarchie die der Fürstenthümer Paderborn und Cor- 
<lb/>vey, und vollendete im Aufträge des Justiz-Ministeriums
<lb/>dies bereits angefangene Werk, welches darauf unter dem
<lb/>Titel:

<lb/>Die Provinzialrechte der Fürstenthümer
<lb/>Paderborn und Corvey in Westphalen
<lb/>nebst ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicke-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0273.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>lung und Begründung, aus den Quelle»
<lb/>dargestellt von vr. Paul Wigand- Erster
<lb/>Band 402S. Zweiter Band 460S. Dritter
<lb/>Band 334 S. Leipzig 1832. 8.
<lb/>im Druck erschien. Die fernere Bearbeitung des Pader-
<lb/>bornschen Hrovinzialrechts und auch die Berathung mit
<lb/>den Deputirten der Stände über dasselbe konnte keine
<lb/>vollständigere Grundlage, als dies ausgezeichnete Werk erhal- 
<lb/>ten. Bei der inzwischen erfolgten Versetzung des Verfassers
<lb/>nach Wetzlar ward. der Geheime Justiz« und Ober-Landes- 
<lb/>gerichtsrath'Mark in Paderborn für diese Berathung
<lb/>zum Ministeria!-Kommissarius ernannt, um mit den für
<lb/>dies Provinzialrecht gewählten Regierungs - und ständi- 
<lb/>schen Deputirten (§. 59.) dasselbe zu berathen. Nach den
<lb/>Resultaten dieser Berathung, die aller Bemühungen unge- 
<lb/>achtet wegen anhaltender Hindernisse erst im Jahre 1840
<lb/>Statt haben konnte, faßte der Kommissarius neue Ent- 
<lb/>würfe ab, welche vom Justiz-Ministerium für die Gesetz-Re- 
<lb/>vision, unter Mitwirkung des Kriminal-Direktors Te mme
<lb/>Hierselbst, einer näheren Berathung unterworfen wurden,
<lb/>in Grundlage deren Ergebnissen im Justiz-Ministe- 
<lb/>rium der

<lb/>Revidirte Entwurf des Provinzialrcchls
<lb/>des Furstenthums Paderborn. Berlin 1841.
<lb/>34 S? 8. und die

<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des-Pro-
<lb/>viuzialrechts des Fürstenthums Pader- 
<lb/>born. Berlin 1841. 115 S. 8.
<lb/>abgefaßt wurden. Das Justiz-Ministerium ging auch bei
<lb/>diesem Entwürfe von dem Grundsätze aus, daß die Fest- 
<lb/>stellung des jetzt noch bestehenden Rechts die Basis der
<lb/>Entwürfe sein müsse, und diese nur in sehr dringenden
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0274.tif"
                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>Fällen auf das Gebiet einer neuen Gesetzgebung überge- 
<lb/>hen dürften.

<lb/>Das Provinzialrecht ist zwar 1841 dem sechsten
<lb/>Landtage zur Erklärung vorgelegt, die letztere aber bis
<lb/>zum nächstfolgenden Landtage befristet (§. 59.).

<lb/>§. 67.

<lb/>24. Fürstenthum Corvey.

<lb/>1 Das Provinzialrecht des Fürstenthums Corvey ist,
<lb/>wie aus dem vorhergehenden §. hervorgeht, gemeinschaft- 
<lb/>lich mit dem des Fürstenthums Paderborn bearbeitet und
<lb/>auch mit den ständischen Deputirten gleichzeitig berathcn.
<lb/>Im Gesetz-Revisions-Ministerium sind bei Abfassung der
<lb/>Entwürfe beide Fürstenthümer getrennt, für jedes dersel- 
<lb/>ben ein besonderes Provinzialr.echt und daher ein
<lb/>Revidirter Entwurf des Provinzialrechts
<lb/>des Fürstenthums Corvey. Berlin 1841.
<lb/>20 S. 8. UNd

<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des Pro- 
<lb/>vinzialrecht des Fürstenthums Corvey.
<lb/>Berlin 1841. 35 S. 8.
<lb/>abgefaßt.

<lb/>Die ferneren Verhandlungen auf dem Landtage und
<lb/>daher die Lage, in welcher das Provinzialrecht sich befin- 
<lb/>det,. sind völlig die des Provinzialrechts für Paderborn,
<lb/>und kann daher auf den §.66. Bezug genommen werden.

<lb/>§ 68. .

<lb/>25. Grafschaft Ravensberg
<lb/>Da das Provinzialrecht dieses Landestheils mit dem
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0275.tif"
                n="251"
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            <p>

               <lb/>251


<lb/>des Fürstenthums Minden bearbeitet ist; so wird auf den
<lb/>§. 60. Bezug genommen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 69.

<lb/>26. Grafschaft Tecklenburg.

<lb/>Das Provinzialrecht der Grafschaft Tecklenburg ward
<lb/>vou dem Geheimen Justiz-' und Ober-Landesgerichtsrathe
<lb/>, Schlüter in dem'

<lb/>Provinzialrecht der Provinz Westphalen.
<lb/>Zweiter Band: Provinzialrecht der Graf- 
<lb/>schaft Tecklenburg und der Ober-Graf- 
<lb/>schaft Lingen. Leipzig 1830. 239 S. 8.'
<lb/>bearbeitet und im zweiten Theil der Strombeck'schen
<lb/>Sammlung herausgegeben. Bei der weiteren Bearbeitung
<lb/>der Provinzialrcchte ward vom Oberlandesgerichte zu
<lb/>Münster ein anderweiter Entwurf der Ueberblekbsel des
<lb/>Tecklenburgischcn Rechts abgefaßt, indessen in der pro- 
<lb/>vinziellen Kommission für bas Münsterfche Provinzial-
<lb/>recht nicht berathen, weil sie von der Ansicht ausging,
<lb/>alle besonderen Rechte im Bezirke des Oberlandesgerichts
<lb/>zu Münster in Ein Provinzialrecht zu verschmelzen. Da
<lb/>das Gesetz-Revisions-Ministerium aber dieser Ansicht nicht
<lb/>beitrat; so ward in demselben

<lb/>Das Partikularrecht der Grafschaften Lin-
<lb/>gen und Tecklenburg,

<lb/>aus den vorliegenden Materialien besonders entworfen
<lb/>und in den .

<lb/>Revidirten Entwurf der Partikularrechte
<lb/>der zur Provinz Westphalen gehörigen
<lb/>Standesherrschaften und der Grafschaf- 
<lb/>ten Lingen und Tecklenburg. Berlin 1837. 8
<lb/>als vierzehnter Abschnitt S. 171 —192. ausgenommen.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0276.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>Die in Gemäßheit des Landtags-Abschieds vom 8.
<lb/>Juni 1839 angeordnete nähere Berathung hat Statt ge-,
<lb/>funden, und liegt daher auch dieses Partikularrecht der
<lb/>Berathung den weiteren Stadien vor (§. 59.).

<lb/>r i... §. 70.

<lb/>■ 27. Ober - Grafschaft Lingen.

<lb/>In eben der Lage befindet sich auch das Partikular- 
<lb/>rechts der Grafschvft Lingen, und wird daher auf §.69.
<lb/>Bezug genommen.
</p>
            <p>

               <lb/>_ . ■ . ; 4- 71.

<lb/>28. Grafschaften Essen, Werden nnd Elten.

<lb/>- Die Partikularrechte dieser Landestheile'sind in Ge- 
<lb/>meinschaft mit dem Cleveschen bearbeitet und verhandelt
<lb/>worden, und befinden sich daher mit demselben in gleicher
<lb/>Lage, Mach,dem die nähere Erörterung. Statt gehabt hat
<lb/>(88. 59. und 62.).
</p>
            <p>

               <lb/>§. 72.

<lb/>29. Stadt und Grafschaft Dortmund und
<lb/>die Städte Soest und Lippstadt.

<lb/>' Die in mehreren Beziehungen interessanten und
<lb/>schwierigen Partikularrechte dieser Städte wurden zugleich
<lb/>mit dem Provinzialrecht der Grafschaft Mark bearbeitet
<lb/>und erörtert; auf dem Landtage von 1837 haben die
<lb/>weiteren Erörterungen Statt gehabt, und sind daher auch
<lb/>diese Partikularrechte zu den weiteren legislativen Sta- 
<lb/>dien vorbereitet (§4. 59. und 61.).
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0277.tif"
                n="253"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>§• 73.

<lb/>30. Grafschaft und Beste Recklinghausen.

<lb/>Das besondere Recht derselben ward von dem um
<lb/>die westphälifchen Provinzialrechte so verdienten Geheimen
<lb/>Justizrath Schlüter in dem, zum zweiten Theile der
<lb/>Str o mb eck'schen Sammlung gehörigen
<lb/>Provinzialrecht der Provinz Westphalen.
<lb/>Dritter Band: Provinzialrecht der ehe- 
<lb/>maligen Kurköllnischen Grafschaft Reck- 
<lb/>linghausen von C. A- Schlüter, heraus- 
<lb/>gegeben von F. H. v. Strombeck. Leipzig
<lb/>1833. 300 S. 8.

<lb/>ausführlich, dargestellt, und nachdem der' Inhalt dieses
<lb/>Entwurfs näher geprüft und erörtert worden, im Justiz-
<lb/>Ministerium der

<lb/>Revidirte Entwurf des Partikularrechts
<lb/>der Grafschaft Recklinghausen
<lb/>abgefaßt und als erster Abschnitt (S. 1—46.) des oben
<lb/>(4. 69.) erwähnten

<lb/>Revidirten Entwurfs der Partikularrechte
<lb/>der zur Provinz Westphalen gehörigen
<lb/>Standesherrschaften. Berlin 1837.
<lb/>abgedruckt.

<lb/>Die in Gemäßheit der Anträge des fünften Land- 
<lb/>tags von 1837 und des Landtags-Abschiedes vom 8. Juni
<lb/>1839 vorbehaltene nähere Erörterung (§. 59.) hat bereits
<lb/>Statt gehabt, undist daher dies Partikularrechtzur Berathung
<lb/>in den ferneren legislativen Stadien ebenfalls vorbereitet.

<lb/>Da diese näheren Berathungen auch für die Provin- 
<lb/>zialrechte der übrigen, zu der Provinz Westphalen gehöri-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0278.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>254

<lb/>gen, Standesherrschaften Statt gefunden haben; so gilt
<lb/>eben dieses auch von ihnen. -

<lb/>§. 74.

<lb/>31. Grafschaften Wittgenstein und -
<lb/>Berleburg.

<lb/>Die eigenthümlichen und daher bei einer allgemeinen .
<lb/>Ansicht oft zweifelhaft erscheinenden Partikularrechte der
<lb/>Grafschaften Wittgenstein und Berleburg sind zuerst von
<lb/>dem Jusiiz-Amtmanne A brefch in Laasphe bearbeitet, und
<lb/>demnächst von dem Ober-Landesgerichtsrathe R i n t e l e n zu
<lb/>Arnsberg, gleichzeitig mit dem Provinzialrechte des Herzog»
<lb/>thums Westfalen, mit den für letzteres gewählten ständi- 
<lb/>schen Deputaten berathen. Der Entwurf des Justizraths
<lb/>Abrefch ward umgearbeitet,und der umgearbcitere Entwurf
<lb/>in den von dem O. L. G. Rath R i ntelen vorgelegten P ro»'
<lb/>vinzialrecht des Herzogt hpmnsWestp ha len und
<lb/>der Grafschaften Wittgenstein und Berleburg.
<lb/>(§. 63.) ausgenommen. Das Gesetz-Revisions-Ministerium
<lb/>ging um so mehr in eine nähere Erörterung dieser Parti- 
<lb/>kularrechte ein, als eines Theils der Kommissarius selbst
<lb/>in der Vorrede angeführt hatte, daß ihm seine Diensige-
<lb/>schäfte nicht verstattet hätten, so tief auf eine Erörterung
<lb/>derselben in den Motiven eiirzugehen, wie bei dem Pro- 
<lb/>vinzialrechte des Herzogthums Westphalen, anderen Theils
<lb/>aber die Rechtsverhältnisse in diesen Grafschaften schon
<lb/>während der Reichsverfassung als Beispiel eigenthümlicher
<lb/>Verfassungen bekannt und näher erörtert waren.

<lb/>Nach den Resultaten dieser Berathung warb im
<lb/>Ministerium:

<lb/>l) das.Provinzialrecht der Grafschaft Witt-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0279.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>gen sie in-Wittgen stein (in dem mehrmals ange- 
<lb/>führten revidirten Entwürfe der Partiku-
<lb/>larr echte der zur Provinz Westphalen gehörigen
<lb/>Standesherrschaften. Berlin 1837. Abtheil. XII.
<lb/>S. 123 — 155.) und

<lb/>2) das Partikularrecht der Grafschaft Witt- 
<lb/>genstein-Berleburg. (Daselbst Abtheil. XIII.
<lb/>S. 157 - 170.)

<lb/>entworfen und beide zusammen unter dem Titel:.

<lb/>Partikularrecht der Grafschaften Wittgen- 
<lb/>stein. Berlin 1837. 50 S. 8.
<lb/>auch besonders abgedruckt. Ueber dieselben hat sowohl die
<lb/>nach dem Anträge des Landtags, durch den Landtags-
<lb/>Abschied von 1839 angeordnete, Berathung (§. 59.), als
<lb/>eine nähere Erörterung Statt gefunden, deren Resultate
<lb/>den ferneren Stadien der Gesetzgebung vorliegen.

<lb/>§. 75.

<lb/>32. Grafschaft Steinfurt.

<lb/>Das, Partikularrecht der Grafschaft Steinfurt ward
<lb/>zuerst in dem ersten Bande des vom Geheimen Justizrathe
<lb/>Schlüter herausgegebenen Provinzialrechts der Provinz
<lb/>Westphalen (S. 102—109.) nach dtr Ordnung des Allge- 
<lb/>meinen Landrechts bearbeitet (§. 65.). Nachdem diese Arbeit
<lb/>einer näheren Prüfung unterworfen worden, ward bas

<lb/>Partikularrecht der Grafschaft Steinfurt
<lb/>als achte Abtheilung deS

<lb/>Revidirten Entwurfs des Partikularrechts
<lb/>der zur Provinz Westphalen gehörigen
<lb/>S t a n d.e s h e r r sch a ft e n. (Berlin 1841.) S. 77—84.
<lb/>abgedruckt, und befindet sich mit den Partikularrechten der
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0280.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>übrigen westphälischen Standesherrschaften in gleicher Lage.
<lb/>(8-73.)

<lb/>4- 76.

<lb/>33. Grafschaft Hohen-Limburg.

<lb/>Die Partikularrechte der Grafschaft Hohenlimburg
<lb/>find in den Jahrbüchern der Preußischen Gesetzgebung
<lb/>(B.31. S. 225 u. f.) durch mehrere Beiträge erläutert, und
<lb/>bei der Revision der Provinzialrechte gleichzeitig mit dem
<lb/>Provinziälrechte der Grafschaft Mark ($. 61.) näher er- 
<lb/>mittelt. .Bei der Berathung im Gesetz-Revisions-Ministe«
<lb/>rium wurden fie in das

<lb/>Partikularrecht der Grafschaft Hohen-Lim-
<lb/>bürg

<lb/>zusammengefaßt und letzteres als zehnter Abschnitt des
<lb/>schon mehrmals gedachten

<lb/>Revidirten Entwurfs des Partikulärrechts
<lb/>der zur Provinz Westphalen gehörigen
<lb/>- Standesherrschaften. (Berlin 1837, 8.) S.
<lb/>89—96.
<lb/>abgedruckt.

<lb/>§. 77.

<lb/>34. Herrschaft Rheda.

<lb/>Die Revision des Partikularrechts dieser Herrschaft
<lb/>erfolgte Anfangs gemeinschaftlich mit der des Fürsten-
<lb/>thums Minden, und wird daher auf den §. 60. verwie- 
<lb/>sen. Nachdem diese. Arbeit näher erörtert worden, ward
<lb/>das Partikular recht der Herrschaft Rheda
<lb/>im Justiz-Ministerium für die Gesetz-Revision entworfen,
<lb/>und in den

<lb/>Revidirten Entwurf der Partikularrechte
<lb/>der zur Provinz Westphalen gehörigen

<lb/>Stan-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0281.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>2

<lb/>250

<lb/>Stanöesherrschaften. (Berlin 1837. 8.) Ab- 
<lb/>schnitt IX. S. 86—88.
<lb/>ausgenommen.

<lb/>78.

<lb/>35. Herrschaft Anhott.

<lb/>Das Partikularrecht der Herrschaft Anholt ward zu- 
<lb/>erst 1829 in dem ersten Bande (S. 110—114.) des im
<lb/>§.65. angeführten Provinzialrechts der Provinz Westpha-
<lb/>len von Schlüter und demnächst nach näherer Ermitte- 
<lb/>lung ihres Rechtszustandes im Jahre 1837 vom Gesetzge- 
<lb/>bungs-Ministerium in den, schon öfters angeführten re-
<lb/>-vidirten Entwurf der Partikular rechte der zur
<lb/>Provinz Westphalen gehörigen Standesherr- 
<lb/>schaften, Abtheil. H., S. 47 — 53. ausgenommen.

<lb/>§. 79. '

<lb/>36. Stand esherrfchaften Ahaus und Bocholt.

<lb/>Die, bei der näheren Ermittelung bemerkten Spu-
<lb/>ren besonderer Rechte dieser Herrschaften sind vom Gesetz-
<lb/>Revisions-Ministerium in bas
<lb/>Partikularrecht der Standesherrschaften

<lb/>Ahaus und Bocholt *

<lb/>zusammengefaßt. (Revidirter Entwurf der zur Pro- 
<lb/>vinz Westphalen gehörigen Standcsherrschaf-
<lb/>ten. 1837. .Abschnitt III. S. 55 — 60.)

<lb/>§•80.

<lb/>37. Grafschaft Horstmar.

<lb/>Eben dies ist der Fall in Ansehung der Grafschaft
<lb/>Horstmar. (RevidirterEntwurfu.s.w. Abschnitt!?.,
<lb/>S. 61 — 64.) und der

<lb/>1842. H. 119. ' R
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0282.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>H. 81.

<lb/>38. Standesherrschaft Dülmen.

<lb/>(vergl. Rcvidirter Entwurf u. s. w. Abschnitt V.
<lb/>S. 65 — 68.) so wie der

<lb/>§. 82.

<lb/>39. Standesherrschafterr Nheina-Wolbeck

<lb/>(Revidirter Entwurf u. s. w. Abschnitt VI.
<lb/>S. 69—71.)

<lb/>§. 83.

<lb/>40. Grafschaft Nietberg.

<lb/>Die Revision des Partikularrechts der Grafschaft
<lb/>Rietberg ist bis zum Jahre 1836 mit der des Fürsteii-
<lb/>thums Minden verbunden gewesen, und wird daher auf
<lb/>den §. 60. verwiesen. Nach näherer Ermittelung des
<lb/>Rechtszustandes ward im Jahre 1837 das
<lb/>Partikularrecht der Grafschaft Rietberg
<lb/>im Gesetz-Revisions-Ministerium entworfen und in dem
<lb/>Revidirten Entwurf der zur ProvinzWestpha-
<lb/>len gehörigenStandesherrschaften, Abschn.XI.,
<lb/>S. 99 —121. abgebruckt.

<lb/>§- 84.

<lb/>41. Herrschaft Gehrnen.

<lb/>Die besonderen Rechte in der Herrschaft Gchmen
<lb/>sind in dem vom Geheimen Justizrathe Schlüter 1829
<lb/>entworfenen Provinzialrcchte der Provinz Westphalen
<lb/>(§. 65.) bearbeitet; demnächst ist im Justiz-Ministerium ,
<lb/>das Partikularrecht der Herrschaft Gchmen
<lb/>abgefaßt und in der Sammlung der Partikularrechte der
<lb/>westphälischen Standesherrschaften, Abschn. VII., S. 73 —
<lb/>75., abgedruckt.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0283.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>• 85.

<lb/>42. Amt Reckenberg
<lb/>Die im ehenials osnabrückischen Amte Reckenberg
<lb/>bestehenden besonderen Rechte haben zwar nicht unberück-
<lb/>sicht bleiben können, sind aber zugleich mit dem Provin- 
<lb/>zialrechte des Fürstenthums Minden beiläufig erörtert
<lb/>(§. 60.) und befinden sich mit demselben in gleicher Lage.

<lb/>§. 86.

<lb/>R h e i n p r o v i n z.

<lb/>Dem vierten Landtage (1833) ward durch bas lan- 
<lb/>desherrliche Propositions-Dekret aufgegeben, zur Prüfung
<lb/>des vorläufigen Entwurfs zu dem künftigen Provinzial-
<lb/>Gesetzbuche, Deputirte aus seiner Mitte oder sonst aus
<lb/>sachverständigen Männern zu ernennen, welche in der
<lb/>Stände Namen mit den, vom Justiz-Minister für die. Ge- 
<lb/>setz-Revision zu ernennenden Kommissarien, mit Zuziehung
<lb/>von Abgeordneten der Regierungen, den ihnen mitzuthci-
<lb/>lenden Entwurf zu dem Provinzial-Gesetzbuche berathen
<lb/>sollten. Die Anzahl der Deputirten ward dem Landtage
<lb/>zwar überlassen, jedoch, da in dem größten Thcile der
<lb/>Provinz die französische, in einem anderen die bergische
<lb/>Gesetzgebung zur Zeit noch besteht, während in einem
<lb/>dritten und vierten die preußische Gesetzgebung und das
<lb/>gemeine deutsche Recht gilt, und da ferner jeder dieser
<lb/>vierLandestheie besondere Territorial-Gese.tze
<lb/>besitzt, bestimmt,'daß die Kommissarien und Deputirten
<lb/>dieselben für jeden Landestheil besonders berathen, uüd daher
<lb/>für jeden dieser letzteren besondere Deputirte gewählt werden
<lb/>sollten. Der Landtag erwählte darauf für bas linke Rhein-
<lb/>ufer 6, und für jeden der Landestheile auf der rechten Rhein-

<lb/>R 2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0284.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>260

<lb/>feite 2, überhaupt also 12 Dcputirte und eben so viele
<lb/>Stellvertreter; welche« überdem die Standesherren hin- 
<lb/>zutraten. Nachdem die Berathungen vollendet, und die
<lb/>Gesetz-Entwürfe der in der Rheinprovinz noch gel- 
<lb/>tenden Partikular- und Gewohnheitsrechte,
<lb/>auf Anordnung des Gesctz-Revisions-Ministeriums, abge- 
<lb/>faßt waren, wurden sie dem fünften Provinzial-Landtage
<lb/>durch das Propositions-Dekret vom 22. Mai 1837 zur
<lb/>Begutachtung mit der Eröffnung zugefertkgt: „baß, ob-
<lb/>„gleich wegen der Kürze der Zeit, eine vollständige Prü- 
<lb/>fung und Berathung der verschiedenen Provinzialrechte
<lb/>„von dem Gesetz-Revisions-Ministerium nicht habe vorge-
<lb/>„nommen werden können, dennoch die Vorlegung dieser
<lb/>„Entwürfe angcordnet sei, damit die Ansichten und
<lb/>„Wünsche der Stande bei der definitiven Berathung um
<lb/>„so umfassender berücksichtigt werden könnten." Bei dem
<lb/>Umfange dieser Provinzial-Gesetzbücher und der Beschränkt- 
<lb/>heit der Zeit wurden jedoch die Entwürfe der Provinzialrechte
<lb/>am Ostrhein, im Hcrzogthum Berg und in den dazu
<lb/>gehörigen Landestheilen nur in Ausschüssen berathen, und
<lb/>deren Gutachten dem Könige mit dem Anträge überreicht,
<lb/>auf dieselben bei den definitiven Berathungen der Entwürfe
<lb/>von Seiten der betreffenden Staatsbehörden Rücksicht neh- 
<lb/>men, und alsdann diese Entwürfe dem nächsten Landtage
<lb/>zur endlichen Begutachtung wieder zugehen zu lasten.
<lb/>Ueber die Provinzialrechte der auf der linken Seite
<lb/>des Rheins liegenden Landestheile ward jedoch ein be- 
<lb/>sonderer Antrag gestellt. Durch den Landtags-Abschied
<lb/>vom 26. März 1839 ward, da die Kürze der Zeit
<lb/>die vollständige Berathung der Provinzialgesetze nicht
<lb/>gestattet habe, den Ständen die Zusicherung ertheilt, daß
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0285.tif"
                n="261"
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            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>diese Sammlungen, so weit sie sich aufdieLandestheile west- 
<lb/>wärts des Rheins und das Herzogthum Berg nebst dessen
<lb/>Enclaven beziehen, nach Vorgangiger Revision im
<lb/>Gesetz-Revisions-Ministerium, dem nächsten Pro-
<lb/>vinzial-Landtage vorgelegt werden sollen; dagegen ward aber,
<lb/>soweit diese Sammlungen den Regierungsbezirk Coblenz
<lb/>östlich des Rheins und die Kreise Rees und Düesburg
<lb/>beterffen/ die nähere Beschlußnahme Vorbehalten, weil im
<lb/>Ersteren die Unsicherheit vieler Rechtsverhältnisse, und i»
<lb/>Letzteren die Verbindung mit anderen Landestheileu des Ober-
<lb/>landesgerichts-Bezirks Hamm eine beschleunigte Pu- 
<lb/>blikation des Provinzialrechts nöthig machen
<lb/>könnten. Das Gesetz-Revisions-Ministerium unterzog,
<lb/>in Gemäßheit dieses Landtags-Abschiedes, die Entwürfe
<lb/>der Provinzial-Gesetzbücher des Herzogthums Berg und
<lb/>dessen Enclaven der näheren Revision, unter Berücksichti- 
<lb/>gung der Gutachten der Landtags-Ausschüsse, und faßte
<lb/>nach den Resultaten derselben eine besondere Denkschrift
<lb/>für den sechsten Landtag (1841) ab, an welchen das
<lb/>landesherrliche Propositions - Dekret vom 30. April 1841
<lb/>erging: „Der Entwurf des Provinzialrecht des Herzog-
<lb/>„thums Berg, 'der kurköllnische» Enclaven desselben und
<lb/>„der Herrschaften Gimborn-Neustadt, Homburg an der
<lb/>„Mark und Wildcnburg ist, nach dem Anträge Unserer
<lb/>„getreuen Stände, einer nochmaligen Revision im Iustiz-
<lb/>„Ministerium unterworfen worden. Wir lassen denselben
<lb/>„nebst den Erklärungen der, auf dem vierten Provinzial-
<lb/>„Landtage, behufs der Berathung der Provinzialrechte
<lb/>„gewählten Deputirten, und einer Denkschrift Unseres
<lb/>„Justiz-Ministers für die Gesetz-Revision, in Folge des
<lb/>„Landtags-Abschiedes vom 26. März 1839, Unseren ge-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0286.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>262
</p>
            <p>

               <lb/>„treuen Ständen wiederum zugehen, und sehen über die
<lb/>„mit den ständischen Deputirten gepflogene» Verhandlun-
<lb/>„gen, insbesondere über die sich herausgestellten Fragen,
<lb/>„so wie über die Anträge und Erklärungen der ständischen
<lb/>„Deputirten, den Aeußerungen Unserer getreuen Stände
<lb/>„gleichfalls entgegen." Der Landtag hat indessen, wie aus
<lb/>dem folgenden §. hervorgeht, dieser Aufforderung nicht
<lb/>genügt.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 87.

<lb/>43. Herzogthum Berg.

<lb/>Nachdem die im Herzogthum Berg geltenden Rechte
<lb/>und andere Materialien über den dortigen Rcchtszustand
<lb/>gesammelt worden, ward, in Gemäßheit der König!. Land- 
<lb/>tags-Proposition vom 5. November 1833, die, Revision
<lb/>des Bergischen Provinzialrechts dem Senats-Präsidenten
<lb/>des rheinischen Appellationsgerichts Freiherrn v. Mylius,
<lb/>dem Landgerichts-Präsidenten Hoffmann zu Elberfeld
<lb/>und dem Appellationsrathe v. Daniels zu Cöln vom
<lb/>Justiz-Ministerium für die Gesetz-Revision aufgetragen
<lb/>und von denselben der

<lb/>Erste Entwurf zu einem revidirten Bcrgi-
<lb/>schen Provinzialrechte. Im Aufträge des
<lb/>Königl-Justiz-Ministeriums für die Gesetz-
<lb/>Revision bearbeitet, und st'attHandschrift
<lb/>für die Berathung mit den ständischen De- 
<lb/>putirten abgedruckt. Köln 1836. 214 S. 8.

<lb/>Motive des ersten revidirten Entwurfs zu
<lb/>einem revidirten Bergischen Provinzial- 
<lb/>rechte u. s.w. Köln 1836. 348 S. 8,
<lb/>abgefaßt unb mit den, vom Lanbtage dazu erwählten stän-
</p>

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                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>263

<lb/>bischen. Deputaten, dem Landrath v. Hauer und dem
<lb/>Advokat-Anwalt Bracht, unter Theilnahme des Regie- 
<lb/>rungsraths Varenkamp, als Deputirten der Regierung
<lb/>zu Düsseldorf, berathen und nach den Resultaten dieser
<lb/>Berathung theilweise umgearbeitet. Nachdem die Ver- 
<lb/>handlungen dem Gefttz-Rcvisions-Minisieriiim eingereicht
<lb/>und berathen worden, ward von demselben der
<lb/>RevidirteEntwurf des Provinzialrechts des
<lb/>Herzogthums Berg, der vormals kurköl Ni- 
<lb/>schen Enklaven desselben, und der Herr- 
<lb/>schaften Gimborn-Neustadt, Homburg an
<lb/>der Mark und Wildenburg. Berlin 1837.
<lb/>178 S. 8. und .

<lb/>Motive zum rev idirten Entwürfe des Pro- 
<lb/>vinzialrecht des Herzogthums Berg u-s-w.
<lb/>Berlin 1837. 185 S. 8. ;

<lb/>abgefaßt, welcher im ersten Theile bas Provinzialrecht des
<lb/>Herzogthums Berg, und im zweiten Theile das Partiku- 
<lb/>recht der anderen auf dem Titel benannten Landestheile
<lb/>enthalt.

<lb/>Dieser Entwurf ward 1837 dem fünften rheinischen
<lb/>Landtage zur Erklärung zugefcrtigt (§.86.), auf demselben
<lb/>aber ebenfalls nur in einem dazu vom Landtage angeord- 
<lb/>neten Ausschüsse und auch darin nur in drei Konferenzen,
<lb/>auf den Vortrag des zum Referenten ernannten Abgeord- 
<lb/>neten des Standes der Landgemeinden, Advokat-Anwalts
<lb/>Dr. Bracht, der schon an der vorgedachten kom- 
<lb/>missarischen Berathung Theil genommen und gegen die
<lb/>Abfassung eines Provinzialrcchts überhaupt sich erklärt
<lb/>hatte, erörtert. Dieser Umstand, die Kürze der Zeit und
<lb/>die, nach dieser Berathung, im Ausschüsse zwischen dem
<lb/>Direktor desselben und dem eben genanntcu Referenten ent-
</p>

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            <p>

               <lb/>264
</p>
            <p>

               <lb/>stanbenen Differenzen, besonders aber die Beschaffenheit des
<lb/>Gutachtens verhinderte!? auch diesesmal die Berathun- 
<lb/>gen im Plenum des Landtags und die von dem letz- 
<lb/>ten Landtage selbst die erbetene endliche Begutach- 
<lb/>tung, und veranlaßten den Antrag bei des Königs Ma- 
<lb/>jestät, die Ausschuß-Verhandlungen dem Gesetz-Revisions-
<lb/>Ministerium zugehen zu lassen, um darauf bei der Bear- 
<lb/>beitung des Provinzialrechts Rücksicht zu nehmen. Durch
<lb/>den Landtags-Abschied vom 26. März 1839 willfahrten des
<lb/>Königs Majestät diesem Antrag und bestimmten, baß der
<lb/>Entwurf des Provinzialrechts, nach vorgängiger Revision
<lb/>im Justiz-Ministerium, dem nächsten Provinzial-Landtage
<lb/>nochmals vorgelegt werden solle. Dieser Allerhöchsten
<lb/>Bestimmung gemäß wurden di« Konferenz-Protokolle des
<lb/>Ausschusses, nebst dem Referate des Advokaten Bracht
<lb/>und der vom Senats-Präsidenten v. Mylius bereits aus- 
<lb/>gearbeiteten Widerlegung desselben, nachdem darüber auch
<lb/>das Gutachten des Landgerichts-Präsidenten H offmann
<lb/>und des Appellationsraths v. Daniels erfordert worden,
<lb/>im Gesrtz-Revisions-Ministerimn nach der Folge der Pa- 
<lb/>ragraphen des revidirten Entwurfs sorgfältig geprüft und
<lb/>durch diese allgemeine Beleuchtung und spezielle Kritik
<lb/>jenes Referats die nochmalige Revision des Entwurfs
<lb/>erledigt. Diese Kritik ward für den Landtag von 1841
<lb/>unter dem Titel:

<lb/>Erörterung der bei der Berathung des revi- 
<lb/>dirten Provinzialrechts des Herzogthums
<lb/>Berg, der vormals churköllnischen Encla-
<lb/>ven desselben und der Herrschaften Gim- 
<lb/>born-Neustadt, Homburg an der Mark und
<lb/>Wildenburg, von dem siebenten Ausschüsse
<lb/>des fünften Rheinischen Provinzial-Land-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0289.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>265

<lb/>tages angeregten Bedenken. Berlin 1841.
<lb/>83 S. 8.

<lb/>gedruckt und durch bas Königl. Propositions-Dekret vom
<lb/>30. April 1841 dem Landtage mitgetheilt, und nun die
<lb/>vorbehaltene definitive Begutachtung über den Entwurf er- 
<lb/>fordert. Der Landtag übersah indessen dennoch wiederum
<lb/>gänzlich den Stand dieser Angelegenheit, so wie den Inhalt
<lb/>und das Verhältniß des Provinzial-Gesetzes, und überhob
<lb/>fich durch Aufstellung von damit in direktem Widerspruch ste- 
<lb/>henden Ansichten der Abgabe der wiederholentlich erforderten
<lb/>Erklärung. Es ward daher demselben durch den Land- 
<lb/>tags-Abschied vom 7. November 1841 »ä 14. eröffnet:
<lb/>Wenn Unsere getreuen Stände über den, nach dem
<lb/>Anträge des vorletzten Provinzial-Landtags, ihnen
<lb/>wieder vorgelegten Entwurf des Provinzialrechts für
<lb/>das Herzogthum Berg, die vormals kurköllnischen
<lb/>Enclaven desselben und die Herrschaften Gimborn-
<lb/>Neustadt, Homburg an der Mark und Wildenburg
<lb/>fich deshalb nicht erklärt haben, weil ihrer Ansicht
<lb/>nach die Wiedereinführung der, der Vergangenheit
<lb/>angehörigen, den dermaligen Bedürfnissen und An- 
<lb/>forderungen wenig entsprechenden, durch das beste- 
<lb/>hende rheinische Recht verdrängten und ersetzten
<lb/>Provinzialrechte nicht wünschenswerth erscheine; so
<lb/>haben dieselben übersehen, daß bei der Revision jenes
<lb/>Provinzialrechts, wie Unseren getreuen Ständen in
<lb/>den Propositions-Dekreten vom 5. November 1833
<lb/>und 23. Mai 1827, und in dem Bescheide vom
<lb/>19. Dezember 1833 bereits mehrmals eröffnet wor- 
<lb/>den, die Absicht im Wesentlichen nur dahin gegan- 
<lb/>gen ist, die noch geltendenProvinzialrechte,
<lb/>Statuten und Gewohnheiten zu sammeln,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0290.tif"
                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>'26a x

<lb/>festzustellen, und in Erwägung zu ziehen/ in wiefern
<lb/>deren Beibehaltung, Ergänzung oder Aufhebung an- 
<lb/>gemessen sei. Hätten Unsere getreuen Stände die
<lb/>einzelnen Bestimmungen .des ihnen vorgelegten Ent- 
<lb/>wurfs und die Erklärungen der auf dem vierten
<lb/>. Provinzial-Landtage von ihnen selbst gewählten De»
<lb/>putirten' geprüft und erwogen; so würden sie sich
<lb/>, überzeugt haben, baß, abgesehen von einzelnen neue»
<lb/>legislativen Vorschlägen, der Entwurf sich nur in
<lb/>diesen Grenzen bewegt und Rechtsverhältni sse
<lb/>betrifft, in Ansehung deren die älteren
<lb/>Provinzialrechte und Verfassungen durch
<lb/>die fremdherrliche Gesetzgebung keines-
<lb/>weges aufgehoben worden sind. In Erwä- 
<lb/>gung jedoch, daß nach dem Gutachten, Unserer Be- 
<lb/>hörden ein dringendes Bedürfniß zu einer allgemei- 
<lb/>nen legislativen Feststellung dieser älteren Rechtsver- 
<lb/>hältnisse in den Eingangs -gedachten Landestheilen
<lb/>' durch ein Provinzialgesetzbuch bis jetzt sich nicht
<lb/>herausgestellt hat, wollen WirUnsereu landes-
<lb/>h^errlichenBeschluß, wegen Emanation die-
<lb/>sesProvinzial-Gesetzbuchs vorläufig noch
<lb/>aus setzen.

<lb/>Es ward sich daher für jetzt auf die Berichtigung
<lb/>der faktisch und rechtlich unrichtigen Ansichten und unbe- 
<lb/>gründeten Aeußerungen des Landtags beschränkt, welcher,
<lb/>dem Landesherrn und Gesetzgeber gegenüber, die in den
<lb/>Entwurf aufgenommcnen besonderen Landesrechte, deren
<lb/>ungeschwächte Fortdauer noch von Niemandem in der Pro- 
<lb/>vinz jemals bezweifelt war, und selbst uhter der fremden
<lb/>Herrschaft von den auswärtigen Herrschern anerkannt
<lb/>war, durch das neben denselben noch geltende fremde
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0291.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>Recht aufgehoben erklärte, und die vom Gesetzgeber be- 
<lb/>schlossene nähere Feststellung jener vaterländischen Rechte
<lb/>als Beeinträchtigung dieses zur Zeit noch fremden Rechts
<lb/>betrachtete.7S). Der Landtag äußerte nicht allein solche
<lb/>irrthümliche Ansichten, sonder» legte auch denselben ein
<lb/>so entschiedenes/ Uebergetyicht über die ihnen eröffneten
<lb/>Ansichten und Willensmeinungen des Gesetzgebers bei, daß
<lb/>er es weder der Mühe werth hielt, seine abweichenden
<lb/>Ansichten irgend auszuführen und mit Gründen zu unter- 
<lb/>stützen, noch, dem landesherrlichen Anerbieten gemäß, die
<lb/>Kommissarien, welche den ersten Entwurf bearbeitet hatten,
<lb/>— die ausgezeichnetsten Rechtsgelehrten in den Gerichts- 
<lb/>höfen des Landes — zu den Berathungen zuzuziehen, son-
<lb/>.dern vielmehr seine Ansichten als so unzweifelhafte Axiome
<lb/>hinstellte, daß er sogar unterließ, die von ihm wiederholend

<lb/>75) Eine Befürchtung, die später von einem Handelsgerichte in
<lb/>der Nheinprovinz noch weiter gesteigert ward, welches sogar die Be- 
<lb/>antwortung der ihm vom Gesetz-RevistonS-Miriisterium vorgelegten
<lb/>Fragen über den Entwurf des Wechsclrechts in dem Berichte vom 15.
<lb/>September 1838 mit der Aeußerung umging: „Wir gestehen offen, daß
<lb/>„wir auch keinen Beruf in uns fühlen, uns auf eine Erörterung von
<lb/>„Fragen über ein Wechselrecht einzulassen, das mit dem Preußischen Land-
<lb/>„rechte so eng verbunden ist, daß, wenn das Preußische Wechselrecht
<lb/>„der älteren Provinzen später, wenn auch mit Modifikationen, bei unS
<lb/>„eingeführt werden möchte, nach unserer Befürchtung eine Zerrissen-
<lb/>„heit in unseren bisherigen Gesetzen entstehen wurde, die dann leicht
<lb/>„die Abschaffung derselben zur Folge haben könnte: Unsere Gesetze,

<lb/>„find uns aber in vieler Beziehung durch eine mehr als dreißigjäh- 
<lb/>rige Dauer theuer geworden, und wenn wir auch gern ge- 
<lb/>stehen, daß sie in mehreren Punkten verbessert werden
<lb/>„können; so hegen wir doch den Wunsch, daß diese Verbesserungen
<lb/>„lm Geiste unserer eigenen Gesetzgebung Statt finden möchten."
<lb/>Vergl. die oben angeführte: Zusammenstellung der — gegen
<lb/>den Entwurf des WechselrechtS aufgestellten Monita.
<lb/>Anlage A. ,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0292.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>erforderte Erklärung wenigstens evontunUtsr abzugeben.
<lb/>So viel die Publikation des Provinzial-Gesetzbuchs be- 
<lb/>trifft; so konnte dieselbe um so mehr fürs erste noch aus- 
<lb/>gesetzt werden, als über die Landesrechte selbst überall
<lb/>kein Zweifel vorhanden war, und diese Rechte durch die
<lb/>so gründlichen und erschöpfenden Arbeiten der oben ge- 
<lb/>nannten, derselben so erfahrenen Mitglieder der Gerichts- 
<lb/>höfe vollständig entwickelt waren, dagegen aber der Un- 
<lb/>grund der in der ständischen Erklärung und in den Ar- 
<lb/>beitet» des Ausschusses so allgemein und ohne irgend
<lb/>eine Begründung geäußerten Ansichten nicht allein auf
<lb/>flacher Hand vorlag, sondern auch aus dem landes- 
<lb/>herrlichen Landtags-Abschiede und der offiziellen Berichti-
<lb/>gmig des mehr erwähnten Referats hcrvorging. Es
<lb/>war daher kein Bedürfniß vorhanden, schon setzt, 'wie
<lb/>früher bei dem Gesetze über Fideikolnmisse, zu verfahren,
<lb/>welches, da der Landtag aus ähnliche» Gründen die er- 
<lb/>forderte Erklärung nicht abgegeben hatte, ohne diese wei- 
<lb/>ter zu erfordern, publizirt ward, sondern es ward den
<lb/>Ständen nur eröffnet, daß des Königs Majestät den lan- 
<lb/>desherrlichen Beschluß wegen der Publikation des
<lb/>Provinzialrechts vorläufig bis dahin ausgesetzt habe,
<lb/>daß das Bedürfniß sich Herausstellen werde; so wie in
<lb/>dem Landtags-Abschiede für dei» fünften Landtag, auf
<lb/>welchem die Stände, statt der von ihnen geforderte Er- 
<lb/>klärung, nur das Gutachten des Ausschusses überreicht
<lb/>hatten, zwar die Wiedervorlegung des Bergischen Ent- 
<lb/>wurfs auf dem nächsten Landtage verheißen, dagegen aber
<lb/>in Ansehung anderer Landestheile der landesherrliche Be- 
<lb/>schluß über die Publikation des Gesetz-Entwurfs vorbe-
<lb/>halteird war (4- 86.).
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0293.tif"
                n="269"
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            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>§. 88.

<lb/>Die ostwärts des Rheins liegenden Landes- 
<lb/>theile des Regierungs-Bezirks Coblenz.

<lb/>So wenig die auf der rechten Seite des Rherns
<lb/>liegenden Theile, als die auf der linken Seite desselben, ha- 
<lb/>ben jemals Ein Ganzes gebildet, sondern bestehen aus ei- 
<lb/>ner Menge einzelner, besonderer, von einander gesonderter
<lb/>Länder oder einzelner Landestheile, die niemals etwas
<lb/>anderes, als einen gemeinschaftlichen Oberhcrrn — den
<lb/>römischen' Kaiser und den König von Preußen — ein
<lb/>gemeines Recht und einen gemeinschaftlichen obersten
<lb/>Gerichtshof gehabt haben. Jedes dieser Landestheile halte
<lb/>sein besonderes Territorial-Recht, das ostwärts des
<lb/>Rheins zum größten Theile noch geg-irwärtig besteht. Für
<lb/>diese ostseits des Rheins liegenden Landestheile giebt es
<lb/>daher kein für sie alle gültiges Provinzialrecht, sondern
<lb/>jeder derselben hat sein eigenes Partikular-Recht. Jedes
<lb/>dieser Rechte bedurfte daher, bei der so sehr veränderten
<lb/>allgemeinen Gesetzgebung, einer besonderen Revision, um
<lb/>ein festes Recht herzustellen. Dennoch stimmen diese
<lb/>Rechte nicht allein ursprünglich in mehreren Grundzügcn
<lb/>überein, sondern diese Uebereinstimmung ist auch dadurch
<lb/>noch erweitert, daß die Lanbrechte einzelner Länder, z. B.,
<lb/>dasMainzer, Triersche, Cölnische, Nassau!sche,
<lb/>Solmische, Katzenellenbogensche, später auch
<lb/>in anderen Lanbesanthcilen angenommen wurden, und
<lb/>in denselben die Grundlage des Partikularrechts bilden.
<lb/>Der Revision des Partikularrechts in allen diesen Landes»
<lb/>theilen mußte mithin die Feststellung desselben voraufge- 
<lb/>hen, und wurden daher, wie im Herzogthum Berg bereits
<lb/>angeordnet war (§. 87.), auch in den übrigen einzelnen
<lb/>ostseits des Rheins liegenden Landestheilen die darin gel-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0294.tif"
                n="270"
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            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>lenden Partikularrecht« durch eigene Kommissionen ermit- 
<lb/>telt und erörtert. Die Berathung und Zusammenstellung
<lb/>der Resultate dieser Ermittelungen mit den ständischen
<lb/>Deputaten, dem Bürgermeister Emme lins und dem
<lb/>Justiz-Amtmanne Thewalt, und mit den Deputaten der
<lb/>Regierungen zuCoblenz, Neuwied und Braunfcls,
<lb/>ward vom Gesctz-Revisions-Ministerium dem damaligen
<lb/>Direktor des osirheinischen Justiz-Senats, jetzigen Gehei- 
<lb/>men Ober-Revisionrathe Siel, und für die Solmischen
<lb/>Standesherrschaften und die Stadt Wetzlar dem dor- 
<lb/>tigen Stadtgerichts-Direktor Dr. Wigand übertragen.
<lb/>Nach den Ergebnissen dieser Berathungen entwarfen die
<lb/>Kommissarien Line Zusammenstellung dieser Rechte, welche
<lb/>mit den voraufgegangenen Verhandlungen im Gesetz-Re-
<lb/>visions-Ministerium geprüft und bcrathen, und in einem
<lb/>Entwurf des Provinzialrechts abgcfaßt wurden. Sowohl
<lb/>jene Zusammenstellung, als dieser Entwurf wurdet,, wegen
<lb/>des bevorstehenden" Landtags, gedruckt:

<lb/>Zusammenstellung der in den ostrheinischen
<lb/>Theilen des Regierungs-Bezirks Coblenz
<lb/>noch geltenden Provinzial- und Partiku- 
<lb/>larrechte, nach Ordnung des Allgemeinen
<lb/>Landre'chts. Berlin 1837. 73 und 423 @. 8.

<lb/>Revidirter Entwurf des ostrheinischen Pro- 
<lb/>vinzialrechts, nach Ordnung des Allgemei- 
<lb/>nen Landrechts. Berlin 1837. 51 S. 8.

<lb/>Motive zum 'revidirten Entwürfe des ost-
<lb/>rheinischen Provinzialrechts. Berlin 1837.
<lb/>141 S. 6.

<lb/>Diese Arbeiten, in welchen dieOrdnung desAllgemeincn Land- 
<lb/>rechts befolgt und bei jeder Bestimmung bemerkt war, wie sie
</p>

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                n="271"
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            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>in jedem der, in den §§. 89—98. gedachten, einzelnen Lan-
<lb/>^destheile nach deren besonderen Rechten zu stehen kommen
<lb/>würde, wurde mit dem Entwürfe des Bergischen Provinzial«
<lb/>rechts (§. 87.) dem fünften Landtage (1837) zur Begutachtung
<lb/>mit der Eröffnung zugefertigt, daß, obgleich wegen Kürze
<lb/>der Zeit eine vollständige Prüfung und Berarhung der
<lb/>mitgetheiltcn Entwürfe der verschiedenen Provinzialrechte
<lb/>von dem Ministerium nicht habe vorgenommen werden
<lb/>können, dennoch die Vorlegung dieser Entwürfe von des
<lb/>Königs Majestät angeordnet worden sei,-damit die An- 
<lb/>sichten und Wünsche der Stände bei der definitiven Be-
<lb/>rathung berücksichtigt werden könnten. Der Landtag
<lb/>nahm den mitgetheilten Entwurf, ohne in denselben ein-
<lb/>zngehen, als nicht vollständig berathen an, und hielt
<lb/>deshalb wegen. Kürze der Zeit eine umfassende Berathung
<lb/>desselben im Plenum für völlig unthünlich, sondern
<lb/>ließ den Entwurf durch einen Ausschuß im Allgemeinen
<lb/>berathen, und trug unter Einreichung des Gutachtens des
<lb/>Ausschusses darauf an, auf diese Begutachtung bei der
<lb/>definitiven Berathung des Entwurfs von Seiten der be- 
<lb/>treffenden Staatsbehörden Rücksicht nehmen, und alsdann
<lb/>desselben dem nächsten Landtage zur endlichen Begutach- 
<lb/>tung wieder zugehen zu lassen. Der Landtags-Abschied
<lb/>vom 26. März 1639 bewilligte zwar diese nochmalige
<lb/>Revision und Wiedervorlegung in Ansehung des Bergischen
<lb/>Provinzialrechts (§. 86.), bestimmte aber dagegen: „So
<lb/>„weit diese Sammlungen den Regierungs-Bezirk Co-
<lb/>„blenz östlich des Rheins und die Kreise Rees
<lb/>„und Duisburg betreffen, müssen Wir Uns
<lb/>„dieserhalb die nähere Beschlußnahme vorbe-
<lb/>„halten,weil in Ersterem dieUnsicherheit vieler
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0296.tif"
                n="272"
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            <p>

               <lb/>272
</p>
            <p>

               <lb/>„Rechtsverhältnisse, in Letzteren die Verbin»
<lb/>„düng,mit anderen Landestheilen des Ober»
<lb/>„landesgerichts - Bezirk Hamm eine beschleu»
<lb/>„nigtePublikation desProvinzialrechtsnöthig
<lb/>„machen könnten." Dem sechsten Landtage (1841)
<lb/>wurden daher auch nur die Entwürfe desProvinzialrechts
<lb/>des Herzogthums Berg, der vormals kurkölnischen En-
<lb/>claven desselben und der Herrschaften Gimborn,, Hom- 
<lb/>burg und Wildenburg, nicht aber die der Partikularrechte
<lb/>der ostseits des Rheins belegenen, zum Regierungs-De- 
<lb/>partement Coblenz gehörigen Landestheile zugefertigt, über,
<lb/>welche mithin auf dem Landtage nm so weniger Ver- 
<lb/>handlungen mehr Statt fanden, als die Deputirten aus
<lb/>diesen Landestheilen sich mit den ausgearbeiteten Entwür- 
<lb/>fen größtentheils einverstanden erklärt hatten.

<lb/>Das Provinzialrecht dieser ostrheinischcn Landestheile
<lb/>liegt daher zur Berathung in den ferneren legislativen
<lb/>Stadien und zur Publikation des Provinzial-Gesetzbuchs
<lb/>vorbereitet. In dieser Lage befinden sich die Partikular- 
<lb/>rechte der zum Regierungs-Bezirk Coblenz gehörigen

<lb/>§. 89.

<lb/>44. Grafschaften Sayn - Attenkirchen und
<lb/>Sayn-Hachenburg.

<lb/>§. 90.

<lb/>45. Vormals kurkölnischen Gebiete.

<lb/>I

<lb/>§. 91.

<lb/>46. Vormals kurtrierfchen Gebiete.

<lb/>$ 92.

<lb/>47. Vormals Herzog!. Nafsauifchen Gebiete.


<lb/>§. 93.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0297.tif"
                n="273"
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            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>Z. 93.

<lb/>48. dev Grafschaft Solms - Braunfels

<lb/>§. 91.

<lb/>49. der Grafschaft Solms-Lich.

<lb/>§. 95.

<lb/>50. -er Grafschaft Wied.

<lb/>§. 96.

<lb/>51. der Grafschaft Runkel

<lb/>' §. 97.

<lb/>52. -er Herrschaft Schönstein.

<lb/>. §. 98.

<lb/>63. der vormaligen Reichsstadt Wetzlar mit
<lb/>ihrem Gebiete.

<lb/>§. 99. &gt;

<lb/>64. Kreise Rees und Duisburg.

<lb/>Die Partikularrechte dieser aus dem Herzogthum
<lb/>Cleve ostseits des Rheins, den Grafschaften Essen, Wer- 
<lb/>den und Elten, der Herrschaft Broich und der Dorfschaft
<lb/>Klein - Netterden zusammengesetzten beiden Kreise sind
<lb/>gleichzeitig mit dem Provinzialrechte der Graftschaft Mark
<lb/>bearbeitet '(§§. 69. 62. 71. 86.).

<lb/>4. 100.

<lb/>55. Westrheinische Landestheile.

<lb/>Der Code Napoleon geht zwar nicht von dem
<lb/>Grundsätze der deutschen Gesetzgebung, daß Stadtrecht ^
<lb/>Landrecht und Landrecht Kaiserrecht bricht, sondern von
<lb/>dem entgegengesetzten Grundsätze aus, daß, wo der Kaiser.
<lb/>spricht, Stadt- und Landrecht schweige», und hat daher
<lb/>alle in seinem Bereiche bisher geltende Rechte vernichtet.

<lb/>18*2. £. 119. S
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0298.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>274
</p>
            <p>

               <lb/>Dennoch hat er die Fortdauer ihrer Gültigkeit für meh- 
<lb/>rere Gegenstände gestattet, diese wenigen Ueberbleibsel der
<lb/>früheren Rechte sind indessen theils zweifelhaft, theils nach
<lb/>den verschiedenen vormaligen Regierungen von einander
<lb/>abweichend, und stellen eine gegen bas übrigens so eifrig
<lb/>vertheidigte Prinzip der Einheit der Gesetzgebung einen
<lb/>- sonderbaren Kontrast auf. Da dieser Uebelstand in diesen
<lb/>rheinischen Landestheilen selbst berührt war; so ließ das
<lb/>Gesetz-Revisions-Ministerium, um demselben abzuhelfen und
<lb/>tun überhaupt die vorfranzösischen Rechtsverhältnisse in
<lb/>den westrheinischen Landestheilen, in besonderer Beziehung
<lb/>auf die noch nicht untergegangenen Theile derselben, fest-
<lb/>zusiellen, zugleich aber auch, um in rechtsgeschichtlicher Hin- 
<lb/>sicht nicht die Materialien derselben und selbst das Anden- 
<lb/>ken an sie noch tiefer, als dies unter der Fremdherrschaft
<lb/>leider bereits geschehen war, in Vergessenheit verfallen zu
<lb/>lassen, diese besonderen Rechte durch eigene Kommissionen
<lb/>näher erörtekn. Diese. Arbeiten wurden, so viel als mög- 
<lb/>lich, Männern übertragen, welchen eine nähere Kenntniß
<lb/>des früheren Rechtszusiandes dieses Landes beiwohnte,
<lb/>namentlich für

<lb/>1) den Landgerichts-Bezirk Cöln und die westrheini-
<lb/>schcnTheile des Landgerichts-Bezirks Düsseldorf:

<lb/>„ dem Appellationsrath Corr ens, dem Staats-Prokura- 
<lb/>tor v. G r o ot e, dem Advokat-AnwaltIustizrath Mül- 
<lb/>ler und dem Landgerichts-Assessor vr.H eimsoth;

<lb/>2) den Landgerichts-Bezirk C oblenz: dem Landgerichts-
<lb/>Präsidenten W u r z er, dem Kammer - Präsidenten
<lb/>Frech und dem Landgerichts - Assessor Freiherrn
<lb/>v. Seckendorf;

<lb/>3) den Landgerichts-Bezirk Aachen: den Appellations-
<lb/>räthen Freiherren v. Fürth und v. Gerolt;
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0299.tif"
                n="275"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0299"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>4) ben Landgerichts-Bezirk Cleve: dem Langerichts-
<lb/>Präsidenten O pp e n h o ff, dem Geheimen Justiz- und
<lb/>Appellationsrath v. Weiler und dem Ober-Proku-
<lb/>rator Bessel; und

<lb/>5) die Landgerichts-Bezirke Trier und Saarbrücken:

<lb/>t dem Landgerichts-Präsidenten Rive und dem Land- 
<lb/>gerichtsrath Hisgen.

<lb/>Die von diesen Kommisiionen demnächst über die
<lb/>noch bestehenden Rechte mit vorzüglicher Gründlichkeit
<lb/>bearbeiteten Entwürfe wurden von jeder Kommission mit
<lb/>den, dazu auf dem Landtage erwählten ständischen Depu-
<lb/>tirten, nämlich dem Fürsten zu S a l m - D y k, dem Ritter- 
<lb/>gutsbesitzerv. Herweg, dem Regierungsrathe Ritz, dem
<lb/>Lanbrathe und Ober-Bürgermeister H aw, "dem Kammer-
<lb/>Präsidenten v., Hontheim und dem Notar Potthoff,
<lb/>unter Zuziehung der RegierungsrätheVarenkamp,Hö- 
<lb/>stermann und v.Rabe, als Deputirte der Negierungen
<lb/>zu Düsseldorf, Coblenz und Trier, geprüft und berathen,
<lb/>nach diesen Berathungen in verschiedene Entwürfe abge-
<lb/>faßt und mit den Verhandlungen, dem Gesetz-Revisions-
<lb/>Ministerium vorgelegt. Aus den Verhandlungen die- 
<lb/>ser Kommissionen bestätigte sich die große Verschiedenheit
<lb/>der noch geltenden Partikularrechte, ergab sich aber auch,
<lb/>baß dieselben, bei den in allen diesen Landestheilen vor- 
<lb/>handenen gleichen Verhältnisse, auf gleichartige Bestimmun- 
<lb/>gen ohne Schwierigkeiten zurückgeführt werden können.
<lb/>Das Ministerium vereinigte daher nach diesem Gesichts- 
<lb/>punkte die verschiedenen kommissarischen Entwürfe in den

<lb/>Revidirten Entwurf des w estrheini scheu Pro- 
<lb/>tz inzialrechts. Berlin 1837. 15 S. 8.

<lb/>Motive zum revidirten Entwürfe des west«

<lb/>S 2 ;
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0300.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>276
</p>
            <p>

               <lb/>. rheinischen Provinzialrechts^ Berlin 1837.

<lb/>" 122 S. 5.

<lb/>welcher durch das landesherrliche Propositions - Dekret
<lb/>vom 22. Mai 1837 dem Landtage zur Begutachtung
<lb/>vorgelegt ward. Die Stande erkannten zwar an, daß
<lb/>der vorgelegte Entwurf eines der Elemente, aus welchen
<lb/>die Provinzial-Gesetzbücher zusammengesetzt werden sollen,
<lb/>umfassen, nämlich diejenigen Gesetze und Verordnungen
<lb/>der früheren Landesherren, welche,ungeachtet der Ein- 
<lb/>führung der französischen Gesetzgebung, noch
<lb/>in gesetzlicher Kraft gehlieben sind, weil die
<lb/>letztere entweder auf sie verweise oder denGc-
<lb/>genstand, welchen sie be treffen, nicht berühre;
<lb/>sie äußerten aber zugleich, daß nach der Absicht des Königs,
<lb/>so wie in ganz Deutschland Landrecht Kaiserrecht breche,
<lb/>so auch das bürgerliche Gesetzbuch des Preußischen Staats
<lb/>in jeder Provinz nur das subsidiare, das der Provinz
<lb/>eigenthümliche gemeine Recht aber das Prin- 
<lb/>zipale Recht sein, upd daher auch für die Rhein-
<lb/>prodinz ein eigenes Provinzialrecht bestehen werde. Hier- 
<lb/>nach trugen sie darauf an, in denjenigen Theilen der
<lb/>Rheinprovinz, wo das französische bürgerliche Recht gilt,
<lb/>dasselbe als die Grundlage des provinziellen Rechts fort-
<lb/>bestehen zu lassen, da auch der Zusammenhang dieser Gesetz-
<lb/>, gebung zu dem, was den Bewohnern jener Landestheile
<lb/>Werth geworden, gehöre und die Zerstückelung derselben
<lb/>in der Absicht, einzelne Theile und Bestimmungen in den
<lb/>neu zu fassenden Codex zu übertragen, Erschütterungen
<lb/>in dem besonderen Rechtszustande erregen werde. Es
<lb/>ergiebt sich ohne alle Bemerkung von selbst, daß von Allem,
<lb/>was hier angeführt, und insonderheit von einer Verän- 
<lb/>derung des Gesetzbuchs und irgend etwas, was mit ihm
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0301.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>im Zusammenhangs steht, überall gar nicht die Rede war,
<lb/>Der Umfang der Gültigkeit des Codex, die Erweiterung
<lb/>oder Beschränkung dieser Gültigkeit dieses Gesetzbuchs,
<lb/>selbst die leiseste Berührung der Frage: ob es für ein
<lb/>deutsches Volk und für ein deutsches Land angemessener
<lb/>sei, die eigenthümlichen Landesrechte gegen ein so schwa- 
<lb/>ches und kümmerliches (4.33.) Gesetzbuch der so glorreich
<lb/>vernichteten Fremdherrschaft nach dem Beispiele anderer
<lb/>Staaten geltend zu machen, oder letzteres in einem noch
<lb/>weiteren Umfange einzuführen? war völlig unberührt
<lb/>geblieben. Es war vielmehr allein von den außer al- 
<lb/>lem Zusammenhänge mit demselben stehenden
<lb/>Ueberbleibseln der ehemaligen Rechte, und auch
<lb/>bei diesen nur davon die Rede, sie unter ein- 
<lb/>ander in Uebereinstimmung zu bringen. Es war
<lb/>zwar die Absicht, hiernach die Stände zu bescheiden und diesen
<lb/>Entwurf umgearbeitet wieder vorlegen zu lassen; es ward
<lb/>sich jedoch darauf, beschränkt, den Ständen auf dem folgenden
<lb/>Landtage zu eröffnen, daß von dieser beabsichtigten Wieder»
<lb/>Vorlegung zur Zeit Abstand genommen, da dieser Entwurf
<lb/>nur zum Zweck gehabt habe, einzelne Lücken des rheinischen
<lb/>Civil-Gesctzbuchs auszufüllcn, dieser Zweck aber durch die
<lb/>angeordnete Revision und Ergänzung des Civil-Gesetzbuchs
<lb/>zum Theil werde erreicht werden; sofern nach der Vollen- 
<lb/>dung dieser Arbeit es wünschenswerth sein sollte, die in
<lb/>dem revidirtcn Entwürfe des Provinzialrechts berührten
<lb/>Materien noch näher zu bestimme», würden die Verhand- 
<lb/>lungen alsdann wieder ausgenommen werben. ,

<lb/>§ 101.

<lb/>56. Vormalige Ikeichsherrschaft Gimborn-
<lb/>Neustadt.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0302.tif"
                n="278"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>278 '
</p>
            <p>

               <lb/>§. 102.

<lb/>57. Herrschaft Homburg an -er Mark«

<lb/>§. 103.

<lb/>58. Herrschaft Wildenburg
<lb/>Die in diesen drei ehemals unmittelbaren Reichsherr- 
<lb/>schaften (§§.101 —103.) noch setzt geltenden besonderen
<lb/>Rechte wurden von der für das Herzogthum Berg nie- 
<lb/>dergesetzten Kommission (§. 87.) ermittelt und der
<lb/>Erste Entwurf des Provinzialrechts, der
<lb/>vormaligen Reichsherrschaft Gimborn-
<lb/>Neustadt und der vormals reichsunmittel-
<lb/>baren Herrschaften Homburg an der Mark
<lb/>und Wildenbürg, im Aufträge besKönigl.
<lb/>' Justiz-Ministeriums für die Gesetz-Revi- 
<lb/>sion bearbeitet, und statt Handschrift für
<lb/>die Berathung mit den ständischen Depu«
<lb/>tirtrn abgedruckt. Köln 1837. 79 S. 8.
<lb/>abgefaßt. '

<lb/>$. 104. .

<lb/>69. Die mit dem Herzogthum Berg verei- 
<lb/>nigten, vormals kurkölnischen Landestheile.

<lb/>Die in diesen Landestheklen noch geltenden Partiku- 
<lb/>larrechte befinden sich mit denen des Herzogthums Berg
<lb/>in gleicher Lage, und wurden daher von der §.87. erwähn- 
<lb/>ten Kommission in den ' -

<lb/>Ersten Entwurf des Provinzialrechts der in
<lb/>dem Jahre 1806 mit dem Herzogthume
<lb/>Berg vereinigten, vormals kurkölnischen
<lb/>Landestheile, im Aufträge des König!.
<lb/>Justiz-Ministeriums für die Gesetz-Revi- 
<lb/>sion bearbeitet, und statt Handschrift für
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0303.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>die Berathung mit den ständischeen Depu- 
<lb/>tieren abgedruckt. Köln 1836. 62 S. 8.
<lb/>zusammengefaßt. Dieselben befinden sich in der nämli- 
<lb/>chen Lage, wie die des Herzogthums Berg (§. 87.).
</p>
            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Resultate der Gesetz-Revision in ih- 
<lb/>rem ersten (justiz-ministeriellen) Sta- 
<lb/>dium und die gegenwärtige Lage
<lb/>derselben. .
</p>
            <p>

               <lb/>, §• 105.

<lb/>1. Im Allgemeinen.

<lb/>Die Resultate einer' Arbeit können nur nach der,
<lb/>derselben gestellten Aufgabe, mithin nur darnach beurcheilt
<lb/>werden, in wiefern sie dieser Aufgabe genügt hat? Die
<lb/>Aufgabe, ein neues Gesetzbuch zu entwerfen,
<lb/>würde durch die Darstellung des jetzt geltenden Gesetz- 
<lb/>buchs, auch wenn sie ein Meisterwerk wäre, verfehlt sein,
<lb/>umgekehrt aber würde auch die Aufgabe, kein neues
<lb/>Gesetzbuch abzufassen, sondern das bestehende
<lb/>möglichst aufrecht zu erhalten, und nur dem
<lb/>später entstandenenRechte anzupassen (zu revi-
<lb/>diren) durch den Entwurf eines neue» Gesetzbuchs,

<lb/>, auch wenn dasselbe alle legislatorische Weisheit erschöpfte,
<lb/>eine in gleichem Maaße verfehlte sein.

<lb/>Die Aufgabe der gegenwärtigen Gesetz-Revisiv» ist
<lb/>keinesweges eine neue Gesetzgebung und ein neues Ge- 
<lb/>setzbuch, sondern nur die Revision und Befestigung
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0304.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>der bestehenden Gesetzgebung durch Anpassung
<lb/>derselben an die verändertenVerhältnisse und
<lb/>die Abfassung der hiernach revidirten Gesetz»
<lb/>büch er. Eine bestimmtere Vorschrift, als die über diese
<lb/>Aufgabe der Revision erlassene (§8- 1. und 8.) kann es
<lb/>nicht geben. Der Zweck und die Aufgabe der Revision
<lb/>und die ihr gegebene Vorschrift ist:

<lb/>1) die'Vorschriften der bestehenden Gesetzgebung aus
<lb/>dem Gesichtspunkte, in wiefern sie beider, seit ihrer Ent- 
<lb/>stehung eingetretenen anderweitigen Gesetzgebung und

<lb/>, ' bei den dadurch veränderten Rechtsverhältnissen noch
<lb/>anwendbar, oder ob und in wiefern sie aufzuheben oder
<lb/>zu verändern sind, und ob entschiedenes praktisches
<lb/>Bedürfniß eben dies erfordere? zu revidiren, und, wenn
<lb/>hiernach die Aufhebung oder Modifikation der bishe- 
<lb/>rigen Gesetze nothwendig sein sollte, dazu gründliche
<lb/>Vorschläge zu machen; und

<lb/>2) die hiernach ferner bestehenden Gesetze und Gesetz- 
<lb/>bücher mit dem neueren gesetzlichen Zustande zu ver- 
<lb/>schmelzen und aus - dem, solchergestalt vereinigten in
<lb/>gesetzlicher Kraft bleibenden alten und dem späteren
<lb/>Rechte ein festes und bestimmtes Gesetzbuch als das
<lb/>jetzt bestehende Recht zu entwerfen, und diesen Ent- 
<lb/>wurf den von dem Gesetzgeber bestimmten weiteren
<lb/>Stadien zur Prüfung, Berathung und Begutachtung
<lb/>vorzulegen.

<lb/>Dies ist der Umfang der Aufgabe für das dem Mi- 
<lb/>nisterium für die Gesetzgebung übertragene erste Stadium
<lb/>der Revision und des ihm angewiesenen Berufs.

<lb/>Bei der Deurtheilung der Erfüllung dieses Auftrags
<lb/>und der Resultate dieser Revision in ihrem ersten Sta- 
<lb/>dium kommt es daher darauf an:
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0305.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>Zu 1. Sind die bestehenden Gesetze aus dem oben ge- 
<lb/>dachten Gesichtspunkte revidirt? sind die späteren
<lb/>Gesetze unberücksichtigt geblieben! und die durch letz- 
<lb/>tere abgeänderten älteren Gesetze beibehalten? ist diese
<lb/>Revision, sind die Vorschläge, die Veränderungen
<lb/>und überhaupt die Arbeite» der Revision oberfläch- 
<lb/>lich, und ermangeln sie aller Gründe, oder sind sie
<lb/>durch ausführliche und gründliche Motive unterstützt
<lb/>und erläutert?

<lb/>Zu 2. Sind in den, in diesem ersten Stadium der
<lb/>Gesetz-Revision bearbeiteten Entwürfen und Gutach- 
<lb/>ten die oben unter 1. gedachten Erfordernisse vor- 
<lb/>handen? Hat das erste Stadium die ihm. vorgeschrie- 
<lb/>bene Richtung und den Zweck der Revision verfehlt
<lb/>oder ist dasselbe in eine neue Gesetzgebung überge- 
<lb/>schritten? Hat das erste Stadium bloß auf Prüfung,
<lb/>Berathungen und Ausführungen oder gar allgemeine
<lb/>Raisonnements sich beschränkt, und hat es keine be- 
<lb/>stimmte und feste Entwürfe der revidirten Gesetzbücher
<lb/>avgefaßt und vorgelegt?

<lb/>In dem Umfange, in welchem diese Fragen vernei- 
<lb/>nend oder bejahend beantwortet werden müssen, hat das
<lb/>erste Stadium die ihm gestellte Aufgabe erfüllt ober
<lb/>verfehlt. Es liegt hierbei wohl von selbst vor, daß,
<lb/>wo die Erfüllung dieser Aufgabe durch Umstände, welche
<lb/>das Ministerium zu beseitigen außer Stande war, verzö- 
<lb/>gert worden, der daraus entstandene Aufenthalt ihm nicht
<lb/>zur Last fallen kann.

<lb/>So weit diesen Ansprüchen genügt worden und in- 
<lb/>sonderheit mit der Abfassung des Gesetz-Entwurfs, ist da- 
<lb/>her die Funkchon des ersten Stadiums vollendet.

<lb/>Würde dieses erste Stadium darauf Anspruch machen,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0306.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>.282
</p>
            <p>

               <lb/>daß die Ansichten, von welchem es ausgegangen ist, die
<lb/>allein richtigen, und baß die von ihm abgefaßten Gutachten
<lb/>und Gesetz-Entwürfe durchaus vollkommene, unübertreff-
<lb/>bare und vollendete Arbeiten sind, daß sie einer, weiteren
<lb/>Prüfung, und Berathung überall nicht mehr bedürfen,
<lb/>sondern völlig geeignet sind, um von ihm unmittelbar
<lb/>und ohne Weiteres an den König zu gelangen; so
<lb/>würben diese Ansprüche eben so anmaaßend und auffal- 
<lb/>lend, als irrthümlich sein. Eben dies tritt aber auch
<lb/>umgekehrt ein, wenn man an das erste Stadium diesen
<lb/>Anspruch der absoluten Unübertreffbarkeit und Unfehlbarkeit
<lb/>dahin machen wollte, baß seine Arbeiten so vollständig und
<lb/>so erschöpfend sein sollten, daß sie einer Berichtigung überall
<lb/>nicht mehr fähig wären, sondern sofort als Gesetze in die
<lb/>Welt geschickt werden und ins Leben übergehen könnten.
<lb/>Wenn für die erste Bearbeitung eines jeden wichtigen Gesetzes
<lb/>eine solche Vollendung nicht die menschlichen Kräfte über- 
<lb/>stiege, und daher die tägliche Erfahrung lehrte, welche
<lb/>Berichtigungen selbst Gesetz-Entwürfe über einfache Ge- 
<lb/>genstände in den ferneren Stadien erhalten;, so ist dies
<lb/>noch weit mehr der Fall bei einem Werke von so uner- 
<lb/>meßlichem Umfange. Bei der gegenwärtigen Revision
<lb/>folgt dies überdem schon aus der Verschiedenheit des
<lb/>Standpunktes des ersten Stadiums von dem der ferne- 
<lb/>ren Stadien, indem jenes auf das noch anwendbare
<lb/>besteh ende Recht beschrankt, ist, diese aber auch le- 
<lb/>gislative Ansichten zu berücksichtigen, und die Arbei- 
<lb/>ten des ersten Stadiums aus einem höheren und
<lb/>vielseitigeren Standpunkte zu prüfen haben.
<lb/>Daher sind auch bei dieser Revision, um den Arbeiten des
<lb/>ersten Stadiums diejenige Vollendung zu geben, welche bei
<lb/>allen Gesetzen nur das Resultat einer wiederhohlten Be-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0307.tif"
                n="283"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>283


<lb/>rathurig fein kann, die ferneren Stadien so sorgfältig
<lb/>vorgeschrieben.

<lb/>, In den folgenden §§. ist der Umfang, in welchem
<lb/>die Gesetz-Revision in ihrem ersten Stadium vollendet ist,
<lb/>näher angegeben.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 106.

<lb/>II. Insonderheit der bürgerlichen Rechte.

<lb/>1. Das bürgerliche Recht,
<lb/>a) Das allgemeine Recht.

<lb/>Das bürgerliche Recht zerfällt in das allgemeine
<lb/>und das provinzielle, und bas erstere in das gemeine
<lb/>und besondere.

<lb/>In Ansehung des gemeinen Rechts ergeben sich fol- 
<lb/>gende Resultate der Gesetz-Revision im justiz-ministeriellen
<lb/>Stadium:

<lb/>I. Das ganze Allgemeine Landrecht, so'weit
<lb/>es hat revidirt werden sollen (§. 21.), ist,
<lb/>mir Ausnahme des Kirchen- und Schul- 
<lb/>rechts (§. 28.), revidirt. ■

<lb/>II. Nach den Resultaten dieser Revision ist
<lb/>das ganze künftige bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>in einen Entwurf mit Motiven abgefaßt,
<lb/>gedruckt und sowohl des Königs Majestät
<lb/>porgelegt,. als den ferneren legislativen
<lb/>Stadien mitgetheilt. (§§. 22—26.)

<lb/>Die. Abschnitte von den einzelnen Verträgen (§. 24.)
<lb/>von dem Personen- und Familien- (§.26.) und vom Erb- 
<lb/>recht (§.26.), haben zwar aus den, in diesen §§. angeführten
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0308.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>Gründen zu der im Gesetz-Revisionö-Ministerium beobach- 
<lb/>teten letzten Revision (§.19.) bis jetzt nicht gelangen können,
<lb/>sind aber in den gedruckten Entwürfen so gründlich abgefaßt,
<lb/>und ü: so ausführlichen Motiven bearbeitet, daß sie schon
<lb/>jetzt zur Berathung in den ferneren Stadien geeignet sind,
<lb/>und daß in denselben die Bemerkungen und Bedenken über sie
<lb/>füglich erörtert und erledigt werden können, wenn dies
<lb/>nicht schon vorher, während der Berathung der frühe- 
<lb/>ren Stadien über die übrigen Abschnitte des Gesetzbuchs
<lb/>(§§. 22.23. und 24.), durch die obgedachte letzte Revision
<lb/>geschehen sein sollte. Diese letzte Revision sollte, als die
<lb/>§. 24. gedachte Veränderung im Gesetz-Revisions-Ministc-
<lb/>rium eintrat, anfangen, und würde um so mehr im Laufe
<lb/>dieses und des folgenden Jahres beendigt gewesen sein,
<lb/>als, nach beendigten Entwürfen der Prozeß - und Pro- 
<lb/>vinzialrechte, dem Ministerium weiter keine Gesetz-Entwürfe
<lb/>Vorlagen.

<lb/>III. Die besonderen Rechte (§§. 28ff.) — Lehn- 
<lb/>recht, Bergrecht und Wechselrecht— sind
<lb/>ebenfalls revidirt, in Gesetz-Entwürfen
<lb/>abgefaßt, und liegen den weiteren Sta-
<lb/>' dien längst vor.

<lb/>Das Handelsrecht, so weit es in den bestehenden
<lb/>Gesetzen enthalten, ist zwar ebenfalls revidirt, die dabei
<lb/>als nothwendig sich herausgesiellte ausführlichere Abfas- 
<lb/>sung eines Handelsrechts hat aber, aus den im §. 31.
<lb/>angeführten Gründen, noch nicht vollendet werden kön- 
<lb/>nen. Die Vollendung des ersten Entwurfs ist indessen
<lb/>in kurzer Frist zu erwarten.

<lb/>Die Revision der allgemeinen Gesetze ist daher, bis
<lb/>auf diese Ausnahmen, im ersten Stadium geschlossen.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0309.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>Was konnte in demselben weiter geschehen? Die Erörte- 
<lb/>rung, ob die Ermittelung vollständig, ob die Ansicht rich- 
<lb/>tig, ob die Fassung erschöpfend? Dies alles ist Prüfung'
<lb/>und gehört daher in die folgenden Stadien.

<lb/>§. 107.

<lb/>, b) Provinzialrechte.

<lb/>Die zu revidirenden und in Entwürfe abzüfassenden
<lb/>Provinzial- und Partikularrechte waren etwa hundert an
<lb/>der Zahl; es waren nicht bloß die in den §§. 42. bis 104.
<lb/>gedachten neun und fünfzig, oder, da die Mark Bran- 
<lb/>denburg aus drei Marken besteht, aber dort nur für eine
<lb/>gerechnet worden, eigentlich ein und sechzig Landes-
<lb/>theile, sondern auch die einer Menge anderer Gebiete,
<lb/>z. B. die der neunzehn schlesischen Fürstenthü-
<lb/>mer und Standesherrschaften, die der Graf- 
<lb/>schaften Henneberg, Mannsfeld sächsischen Antheils,
<lb/>Gl atz, Stolberg-StolbergundStolberg-Rosla,
<lb/>die der ehemals sächsischen Stiftslande, die der
<lb/>Herrschaften Lauenburg-Bütow und Schauen, die
<lb/>der von den Niederlanden,' Sachsen-Weimar und
<lb/>Schwarzburg abgetretenen Gebiete, und die der ehe- 
<lb/>maligen Reichsstädte Mühlhausen und Nordhau- 
<lb/>sen. Die besonderen Rechte in allen diesen Landesthei-
<lb/>len und die der Lande, zu welchen sie bis zur Abtretung
<lb/>an Preußen gehört hatten, mußten ermittelt und erörtert
<lb/>werben, wenn ihr gegenwärtiger Rechtszustand festgestellt
<lb/>werden sollte. Diese Ermittelung hat daher auch Statt haben
<lb/>müssen/ wenn gleich aus derselben sich später ergab, daß keine
<lb/>besonderen Rechte vorhanden waren und diese Ermittelung
<lb/>war öfters um so schwieriger, je kleiner das Gebiet ist.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0310.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Die Resultate dieser Revision der Provinzialrechte —
<lb/>von 1832 bis 1841 — sind:

<lb/>I. Die Provinzial» und Partik^ularrechte
<lb/>sind in allen diesen,Gebieten, mithin im
<lb/>ganzen Umfange der Monarchie, mit Aus- 
<lb/>nahme des Großherzogthums Posen, ge- 
<lb/>nau und ausführlich ermittelt, und be-
<lb/>rathen.

<lb/>II. Die besonderen Rechte aller-dieser Lan«
<lb/>destheile sind in Entwürfe des Provin- 
<lb/>zialrechts abgefaßt und durch Motive er- 
<lb/>läutert.

<lb/>III. Alle Kiese Entwürfe, mit Ausnahme der
<lb/>für Neu-Vorpommern (§.48.), Erfurt(§. 53.)
<lb/>und die Oberlausitz (§.56.), sind bereits im
<lb/>Gesetz-Revisions-Ministerium geprüft und
<lb/>berathen, und als Grundlage für die Be- 
<lb/>rathungen sowohl auf den Landtagen, als
<lb/>in d.enweiterenlegislativenStadienin de- 
<lb/>finitive (revidirte) Entwürfe desPartiku»
<lb/>larrechts^theils&gt;vonNeuem,tHeiks durchBe-
<lb/>zugnahme auf den in den Kommissionen
<lb/>entstandenen Entwurf, abgefaßt, durch
<lb/>Motive erläutert, in Druck gegeben, des
<lb/>Königs Majestät überreicht, und den fer- 
<lb/>neren Stadien, so wie den Landtagen
<lb/>mitgetheilt.

<lb/>IV. Da die Aufgabe des ersten (justiz-mini- 
<lb/>steriellen) Stadiums der Gesetz-Revision

<lb/>1) in der Ermittelung und Revision der
<lb/>Provinzialrechte, und
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0311.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>287


<lb/>2) in der EnLwerfung der Provinzial-Ge-
<lb/>setzbücher

<lb/>besteht; so hat das Gesetz-Revisions-Ministe-
<lb/>rium die ihm gestellte Aufgabe erfüllt.

<lb/>Was sollte, fragt es sich auch hier, noch in diesem
<lb/>Stadium ferner geschehen? Ermittelung, Zusammenstellung
<lb/>und Abfassung ist erfolgt, es handelt sich daher nur von
<lb/>der Prüfung ihrer Vollständigkeit, ihrer Angemessenheit,
<lb/>diese gehört aber in die ferneren Stadien. Zu diesem, in
<lb/>die weiteren Revisions-Stadien übergegangenen Theile der
<lb/>Gesetz-Revision gehören auch die Verhandlungen mit den
<lb/>Landtagen. Nach dem gewöhnlichen Geschäftsgänge werden
<lb/>die Entwürfe der Gesetze, über welche verfassungsmäßig
<lb/>das Erachten der Provinzialstände erforderlich ist, in dem
<lb/>Ministerium, dessen Ressort das Gesetz betrifft, entworfen,
<lb/>demnächst im Staats-Ministerium berathen, nach den
<lb/>Resultaten dieser Berathungen definitive Entwürfe abgefaßt
<lb/>und diese, nicht jene Entwürfe, an die Landtage zur Erklä- 
<lb/>rung gegeben. Es ist aber aus den, im §. 40. an- 
<lb/>geführten, so angemessenen und treffenden Gründen in
<lb/>Ansehung der Provinzialrechte von diesem Verfahren eine
<lb/>Ausnahme vorgeschlagen und von des Königs Majestät
<lb/>dahin bestimmt, daß der Entwurf des Gesetz-Revisions-Mini-
<lb/>sieriums und nach Umständen selbst nur der der vorberei- 
<lb/>tenden Kommission noch vor der Berathung im Staats-
<lb/>Ministerium den Landtags-Versammlungen zur Erklärung
<lb/>mitgetheilt werden soll, damit dem Staats-Ministerium
<lb/>schon bei der Berathung über den ministeriellen Entwnrf
<lb/>die ständischen Bemerkungen und Wünsche vorliegen,
<lb/>zuib von demselben berücksichtigt werden können, und es
<lb/>einer mehrmaligen Berathung nicht bedürfe. Die Erklä-
</p>
            <p>

               <lb/>\
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0312.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>rung des Landtags hat daher nicht den Zweck, dem Ge»
<lb/>setz-Revistons-Ministerium Materialien zur Entwerfung
<lb/>des Provinzialgesetzbuchs, an welcher ständische
<lb/>Deputirte bereits Theil genommen haben, zu geben,
<lb/>sondern ist bestimmt, für die Prüfung und Bera-
<lb/>thung dieser Entwürfe in den ferneren Sta-
<lb/>dien den letzteren die Bemerkungen und Wünsche des
<lb/>Landtags vorzulegen. Dies Gutachten der Landtage wird
<lb/>daher so wenig vom Eesetz-Revisions-Ministerium erfor- 
<lb/>dert, als an dasselbe erstattet, sondern berührt in beiden
<lb/>Beziehungen nur das Staats-Ministerium, die in demsel-
<lb/>beu gemachten Anträge und Erinnerungen sind nicht dem
<lb/>Ministerium, sondern dem Landesherrn vorgetragen, wel- 
<lb/>chem daher der Beschluß auf dieselben auch nur allein,
<lb/>kcinesweges aber dem Gesetz-Revistons-Ministerium ge- 
<lb/>bührt, welchem selbst ein Gutachten über die ständischen
<lb/>Erklärungen nur, wenn der Landesherr dasselbe erfordert,
<lb/>zustehen würde. Der Minister für die Gesetz-Revision hat
<lb/>allerdings im Staats-Ministerium Theil an der Bera-
<lb/>thung über die ständischen Erklärungen und den Vortrag
<lb/>derselben, allein diese Theilnahme ist nicht die Fortsetzung
<lb/>des ersten Stadiums, sondern ein Theil des staats-mini-
<lb/>steriellen zweiten Stadiums, an welchem der Minister Nicht
<lb/>als Chef der Gesetz-Revision, sondern als Mitglied des
<lb/>.Staats-Ministeriums Theil nimmt.

<lb/>Er hat daher die ihm in der erstgedachten Eigenschaft
<lb/>obliegende Funktion, durch die Abfassung des Gesetz-Ent- 
<lb/>wurfs und durch die Beförderung desselben in das zweite
<lb/>Stadium, erfüllt,, und gehören mithin die nach derselben
<lb/>erfolgenden weiteren Verhandlungen so wenig zu dem Berufe
<lb/>und zu den Attributionen desselben, als er in der Lage

<lb/>ist,
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0313.tif"
                n="289"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>ist/ auf deren schnelleren oder langsamen Gang/ oder auf
<lb/>das gründliche oder ungründliche Resultat derselben zu
<lb/>wirken.

<lb/>Die Resultate dieser Verhandlungen haben daher auf
<lb/>die Beantwortung der Frage-: ob und wie weit das
<lb/>Gesetz-Revisions-Ministerium dem ihm gewordenen Auf- 
<lb/>träge genügt hat? überall keinen Einfluß.

<lb/>V. Die Revision der statutarischen und
<lb/>anderer Lokalrechte ist zwar von der Ge- 
<lb/>setz-Revision ausgeschlossen, und zu be- 
<lb/>sonderen Verhandlungen verwiesen, auf
<lb/>die Ermittelung, und Feststellung dersel- 
<lb/>ben ist indessen dennoch bei den Erörte- 
<lb/>rungen der Provinzialrechte möglichstund
<lb/>für einige Provinzen, z. B. die MarkBran-
<lb/>denburg, Pommern, Schlesien und West-
<lb/>phalen, mit dem aus gezeichnetsten Erfolge
<lb/>Rücksicht genommen.

<lb/>Wenn gleich, nach demjenigen, was darüber oben an- 
<lb/>geführt ist, die Verhandlungen auf den Landtagen über
<lb/>die Provinzialrechte jenseits dem Gebiete des ersten Sta- 
<lb/>diums liegen; so darf doch angeführt werben,

<lb/>VI. daß dir Entwürfe derProvinzialrechte,
<lb/>mit Ausnahme der für die oft genannten
<lb/>drei Landestheile, in dem Zeiträume von
<lb/>1837 bis 1841, nach und nach den verschie- 
<lb/>denen Landtagen zur Begutachtung vor- 
<lb/>gelegt worden.

<lb/>Die Erklärungen der Landtage über dieselben sind in- 
<lb/>dessen in Richtung und Resultaten sehr verschieden von

<lb/>,342. $. 119. T
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0314.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>einander gewesen. Die mehrsten und insonderheit sämmt-
<lb/>liche Landtage in den Provinzen, in welchen die Preu- 
<lb/>ßische allgemeine Gesetzgebung gilt, haben, den Sinn
<lb/>und Zweck der Provinzialrechte gründlich und richtig auf- 
<lb/>fassend, die Revision und Feststellung der Landesrechte als
<lb/>Bedürfniß und deren Anordnung dankbar anerkennend,
<lb/>der landesväterlichen Absicht gemäß und sie unterstützend,
<lb/>dieser Feststellung dasjenige Interesse und diejenige Auf- 
<lb/>merksamkeit, mit welcher ihre Voreltern diese Rechte
<lb/>pflegten und begründeten, gewidmet!, und daher die ih»
<lb/>nen mitgetheilten Entwürfe/ gründlich und sorgfältig ge-'
<lb/>prüft, über dieselben mit Sachkenntniß sich erklärt, und
<lb/>dadurch den Provinzialrechten Bereicherungen zugeführt,
<lb/>die wohl nirgend so dankbar, als von der Regierung,
<lb/>und,ganz besonders von dem Gesetz-Revisions-Ministerium
<lb/>anerkannt worden sind. Ob dies allgemein der Fall ge- 
<lb/>wesen, ob jene richtige und unbefangene Auffassung, ob
<lb/>die Richtung, sie zu gewinnen, und ob so vieles Andere
<lb/>allenthalben vorhanden, und ob nicht, um mit einem der
<lb/>ausgezeichnetsten Rechtsgelehrten zu reden (§ 30. am
<lb/>Schluffe): „die Neigung, ohne allen Beruf mit diesem
<lb/>„Instrumente (dem Code Napoleon) zu spielen, und das
<lb/>„Heil von dem zu verkündigen, was uns zu verderben"
<lb/>(d. h. Einheit deutscher Grundsätze) „bestimmt war," her- 
<lb/>vorgetreten sei? gehört nicht in diese Darstellung, son- 
<lb/>dern bleibt der Beurtheilung des Lesers überlassen.

<lb/>Demungeachtet aber weichen die Erklärungen der
<lb/>zuerst gedachten Landtage von einander ab, indem einige
<lb/>derselben über die vorgelegten Entwürfe definitiv, an- 
<lb/>dere dilatorisch sich erklärten. In Provinzen, welche
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0315.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>aus Einem Lande bestehen und von Einem Volksstamme
<lb/>bewohnt werden, und daher eine Verschiedenheit der
<lb/>Rechte nicht Statt findet, war die Begutachtung leichter,
<lb/>als in Provinzen, welche aus einer Reihe vormals für
<lb/>sich bestehender Gebiete, deren jedes seine besonderen
<lb/>. Rechte beibehalten hat, bestehen, und. in welchen der
<lb/>Landtag alle diese mannigfaltigen Rechte ihrem ganzen
<lb/>Umfange nach zu beurtheilen nicht vermochte, 'sondern
<lb/>die Begutachtung sachkundigeren Versammlungen überließ.
<lb/>Das erstere war der Fall in Ansehung der Mark Bran- 
<lb/>denburg, das letztere aber bei den Provinzialrechten für
<lb/>Sachsen und einen Theil von Westphalen, theilweise
<lb/>auch für die Niederlausitz rc.; in späteren Zeiten ist je- 
<lb/>doch von Seiten der Regierung noch die nachträgliche
<lb/>Berathung solcher, in kreistäglichen und anderen enge- 
<lb/>ren Versammlungen berathenen Gesetz-Entwürfe für noch-
<lb/>wendig erachtet, wodurch die Publikation der letzteren
<lb/>allerdings hinausgesetzt wird.

<lb/>Auf einigen Landtagen ist die erforderte ständische
<lb/>Erklärung sogleich abgegeben, auf anderen dagegen, we-
<lb/>' gen Umfang des Geschäfts oder Kürze der Zeit, Frist
<lb/>bis zum nächsten Landtage nachgesucht, z. B. in Schle- 
<lb/>sien und für einen Theil der westphälischen Provinzial- 
<lb/>rechte, oder auf vorgängige legislatorische Beseitigung er- 
<lb/>heblicher Hindernisse angetragen, z. B. Ost- und West- 
<lb/>preußen ' und theilweise Alt - Vor - und Hinter - Pom- 
<lb/>mern.
</p>
            <p>

               <lb/>. T2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0316.tif"
                n="292"
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            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>§. 108.

<lb/>2. Die bürgerliche Prozeß-Gesetzgebung.

<lb/>Die bürgerliche Prozeß-Ordnung ist:

<lb/>I. ihrem ganzen Umfange nach revidirt und

<lb/>II. ein revidirter Entwurf der bürgerli- 
<lb/>chen Prozeß-Ordnung entworfen und vorgelegt
<lb/>(§. 33.).

<lb/>III. Andere, das gerichtliche Verfahren betreffende
<lb/>Ordnungen, z. B. die Hypotheken- und die Deposital-
<lb/>Ordnung, sind zwar vorläufig entworfen, die defini- 
<lb/>tive Berathung hat aber bis zur Berichtigung der"
<lb/>im §. 17. gedachten präjudiziellen Punkte ausgesetzt
<lb/>werden müssen.
</p>
            <p>

               <lb/>' §. 109.

<lb/>3. Das Strafrecht.

<lb/>Das materielle Strafrecht ist seinem ganzen Inhalte
<lb/>nach revidirt, und der revidirte Entwurf des neuen Straf- 
<lb/>gesetzbuchs schon im Jahre 1834 den weiteren Stadien
<lb/>vorgelegt, in deren Berathung er sich jetzt befindet (§. 33.
<lb/>und 34.).
</p>
            <p>

               <lb/>H. 110.

<lb/>4., Die Straf - Prozeß - Lrdrrurrg.

<lb/>Die Revision der Kriminal-Ordnung ist vollendet,
<lb/>und der revidirte Entwurf einer neuen Straf-Prozeß-
<lb/>Ordnung in die ferneren Stadien befördert (§. 37.).
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0317.tif"
                n="293"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0317"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>§ 111.

<lb/>111. Resume.

<lb/>Als Resume der Gesetz-Revision im ersten Stadium
<lb/>derselben ergiebt sich hiernach: '

<lb/>I. daß das allgemeine bürgerliche Recht

<lb/>1) in seinem ganzen Umfange revidirt un'd
<lb/>das neue bürgerliche Gesetzbuch im er- 
<lb/>sten Entwürfe und

<lb/>2) mitAus'nahme des Personen- Familien-
<lb/>und Erbrechts, des Handelsrechts und
<lb/>der Lehre von den einzelnen Verträgen
<lb/>auch im letzten Entwürfe abgefaßt ist.

<lb/>II. Daß die Provinzialrechte

<lb/>1) fäinmtliich revidirt sind;

<lb/>2) daß sämrntliche Provinzial-Gesetzbü- 
<lb/>cher (mit Ausnahme des für das Groß-
<lb/>Herzogthum Posen) in den ersten und
<lb/>zweiten Entwürfen abgefaßt sind;

<lb/>3) daß sämurtliche Provinzial-Gesetzbücher,
<lb/>mit Ausnahme der für Neu-Vorpom-
<lb/>mern, die Oberlausitz und das Fürsten- 
<lb/>thum Erfurt, auch in den letzten. Ent-

<lb/>x würfen abgefaßt, in die ferneren Sta- 
<lb/>dien gebracht und den Landtagen mit-
<lb/>geth-eilt sind, und daher

<lb/>4) von den letzteren hätten berathen sein
<lb/>können, wennnicht dazu wegenKürze der
<lb/>Dauer der Landtage und wegen Menge
<lb/>anderer Geschäfte desselben, eine erwei- 
<lb/>terte Frist erfo.rderlich gewesen wäre;
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0318.tif"
                n="294"
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            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>5) daß ein Theil der Provinzial-Gesetzbü-
<lb/>cher bereits von den Landtagen bera-
<lb/>then und daher den weiteren legisla- 
<lb/>tiven Stadien zur Berathung vorliegt,
<lb/>und

<lb/>. 6) daß sämmtliche übrige Provinzial-Ge-

<lb/>setzbucher, mit Ausnahme der linker 3.
<lb/>gedachten, den nächst bevorstehenden
<lb/>Landtagen zu dieser Berathung vor»
<lb/>liegen.

<lb/>IH. Daß die bürgerliche Prozeß-Ordnung
<lb/>revidirt ist und ihrem ganzen Umfange
<lb/>nach im ersten, und der erheblichste Theil
<lb/>auch im letzten Entwürfe ausgearbeitet
<lb/>ist und vorliegt, und endlich
<lb/>IV. daß das materielle Strafrecht und die
<lb/>. Straf-Prozeß-Ordnung revidirt, die Ent- 
<lb/>würfe zu dem ersteren, wie zu der letzteren
<lb/>vollständig ausgearbeitet sind und den
<lb/>ferneren legislativen Stadien vorliegen.
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0319.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>Anlage I.
</p>
            <p>

               <lb/>Allerhöchste Kabinets-Ordre an den Justiz-Minister
<lb/>Grasen v. Danckelman, vom 24. Juli 1826.
</p>
            <p>

               <lb/>Mit Bezug auf Meine an Sie ergangene Ordre vom
<lb/>28. Januar d. I., durch welche Ich dem von Ihnen ent- 
<lb/>worfenen Plan zur Bearbeitung der Revision der Gesetze
<lb/>in Ansehung der Form Meine Genehmigung crtheilt
<lb/>habe, finde Ich mich, bei dem jetzt vorrückenden Geschäfte
<lb/>und bei dem wesentlichen Einflüsse dieser Maaßregcl auf
<lb/>das öffentliche und Privatwohl, veranlaßt, auch in Anse- 
<lb/>hung der materiellen Bearbeitung Sie noch besonders auf
<lb/>die allgemeinen Gesichtspunkte aufmerksam zu machen,
<lb/>von welchen die Bearbeitung ausgehen muß, wenn das
<lb/>Geschäft meiner Absicht und dem Zwecke gemäß zu Stande
<lb/>gebracht werden soll.

<lb/>Ich zähle dahin

<lb/>1) daß es nicht Mein Wille ist, eine neue
<lb/>Gesetzgebung in die Stelle der gegenwärtigen
<lb/>treten zu lassen, weil die Revision hierdurch
<lb/>in die Prüfung mehrer voü einander abwei- 
<lb/>chenden Rcchtstheorien gerathen, das Ge- 
<lb/>schäft in unabsehliche Lange gezogen, undes
<lb/>dennoch zweifelhaft bleiben würde, ob sich die
<lb/>neueTheorie praktisch bewahren werde Meine
<lb/>Absicht ist vielmehr, daß die jetzt bestehende
<lb/>Gesetzgebung zum Grunde gelegt und aufrecht
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0320.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0320"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>erhalten werde» baß, aber in das Lanbrecht
<lb/>und die Gerichtsordnung nicht bloß einge- 
<lb/>schaltet werde, was seit ihrer Emanation neu
<lb/>hinzugekommen oder abgeändert ist, sondern
<lb/>daß dasjenige, was sich nach den von Ge- 
<lb/>richts- und Verwaltungs-Behörden aus mehr- 
<lb/>jähriger Erfahrung geschöpften Bemerkungen
<lb/>in der Ausführung und Anwendung entweder
<lb/>an sich als unrichtig, mangelhaft, unbestimmt,
<lb/>oder als für das Bedürfniß der gegenwärti- 
<lb/>gen Verhältnisse unzureichend erwiesen hat,
<lb/>einer gründlichen Prüfung unterworfen und
<lb/>nach dem Resultate derselben berichtigt, er- 
<lb/>gänzt/erläutert und vervollkommnet werde.

<lb/>Hieraus folgt '

<lb/>2) daß nicht bloß das Landrecht und die Gerichts-
<lb/>Ordnung, nebst den nach ihrer Erscheinung erfolgten
<lb/>Nachträgen und Zusätzen, so wie die über besondere Ge- 
<lb/>genstände der gerichtlichen Verwaltung, z. B.- über das
<lb/>Hypotheken- und Depositalwesen erlaffenen Vorschriften,
<lb/>sondern sämmtliche gesetzliche Bestimmungen, die gegen- 
<lb/>wärtig in denjenigen Provinzen der Monarchie, woselbst
<lb/>das Landrecht eingeführt ist, verbindliche Kraft haben,
<lb/>der Revision nach dem angegebenen Gesichtspunkte un- 
<lb/>terworfen werden.

<lb/>2) Wenn nach der unter 1. aufgestellten Ansicht ver- 
<lb/>fahren wird, kann es kein Bedenken -finden, die allgemei- 
<lb/>nen Grundsätze, welche in die Einleitung zum Landrechte
<lb/>ausgenommen sind, mit denjenigen Modifikationen beizu- 
<lb/>behalten, welche aus den inzwischen veränderten Einrich- 
<lb/>tungen, wie zu 7 — 12. 47. u. f. die Einwirkung
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0321.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0321"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>der Gesetz-Kommission und die Bekanntmachung der Gesetze
<lb/>betreffend, hervorgehen.

<lb/>4) Was in Ansehung der provinzialständischen Ein- 
<lb/>richtungen als privatrechtlich in das Landrecht aufzuneh- 
<lb/>men ist, muß unverändert aus den von Mir deshalb er- 
<lb/>lassenen Verordnungen ausgenommen werden.

<lb/>5) Die Bestimmungen des Publikations-Patents vom
<lb/>5. Februar 1794, so weit sie allgemeine Grundsätze ent- 
<lb/>halten, sind gleichfalls wieder zu übernehmen, wobei sich
<lb/>inzwischen die Maaßgaben von selbst verstehen, welche in
<lb/>den speziellen Patenten, mittelst denen das Landrecht in
<lb/>die neu erworbenen, oder wieder vereinigten Provinzen
<lb/>neu eingeführt worden, für diese Provinzen schon festge- 
<lb/>setzt sind, oder mit Rücksicht auf die französische Gesetzge- 
<lb/>bung für die Rheinprovinzen besonders festgesetzt werden
<lb/>müssen. Eine besondere Aufmerksamkeit ist hierbei auf die
<lb/>Bestimmung im §. VII., wegen Suspension der drei ersten
<lb/>Titel des ersten Theils - des Landrechts für diejenigen
<lb/>Provinzen, woselbst sie noch fortdauert, zu richten, und
<lb/>ein endlicher, nicht weiter zu verlängernder Termin, bis zu
<lb/>welchem die Provinzialgesetze, namentlich über die Erbfolge
<lb/>und über die Ehe promulgirt werden müssen, zu ermessen.
<lb/>An sich erscheint es zweckmäßig, daß an die Abfassung
<lb/>der Provinzialrechte erst nach vollendeter Revision der all- 
<lb/>gemeinen Gesetze Hand gelegt werde, in wie weit jedoch
<lb/>schon während des Revisionsgeschäfts vorläufige Einlei- 
<lb/>tungen getroffen werden können, um die bereits gesam- 
<lb/>melten Provinzialgesetze, namentlich der Mark Branden- 
<lb/>burg, Pommerns, Schlesiens und Westpreußens, es sei
<lb/>im Ganzen oder in einzelnen Theilen, einer definitiven
<lb/>ständischen Berathung zü übergeben, stelle ich Ihrer Beur-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0322.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0322"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Heilung in Berücksichtigung des Ganges der allgemeinen
<lb/>Revision anheim, und werde eventuell Ihre Allträge des«
<lb/>halb erwarten.

<lb/>6) Die Bestimmungen Meiner in Rücksicht auf ei- 
<lb/>nige Gegenstände der Gesetzgebung an den Groß-Kanzler
<lb/>v. Beyme erlassenen Ordre, vom 25. November 1808
<lb/>sind übrigens durch den Ihnen anderweit ertheilten Auf- 
<lb/>trag erledigt, und die darin enthaltenen Bestimmungen
<lb/>bei veränderten Verhältnissen nicht ferner als bindend zu
<lb/>erachten.

<lb/>7) Sobald die Arbeiten so weit vorgerückt sind, daß
<lb/>sich der Umfang der Resultate derselben einigermaßen
<lb/>übersehen läßt, werde Ich Ihrem gutachtlichen Berichte
<lb/>über die Theilnahme des Staatsrath und wohin die Be-
<lb/>rathung desselben über das Ganze, oder über einzelne
<lb/>Grundsätze und Gegenstände angemessen zu richten sein
<lb/>werde, entgegensehen, um dieserhalb das Erforderliche
<lb/>weiter zu bestimmen.

<lb/>Tcplltz, dm 24. Z„l&gt; 1826.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staats- und Justiz-Minister Grafen v. Danckelman.
</p>
            <p>

               <lb/>Anlage II
</p>
            <p>

               <lb/>Allerhöchste Kabinets-Ordre an den Justiz-Minister
<lb/>Grafen v. Danckelman, vom 14. Novbr. 1826.

<lb/>Aus Ihrem Berichte vom 14. v. M- habe Ich er- 
<lb/>sehe», daß Sie eine Revision der Strafgesetze des Landrechts
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0323.tif"
                n="299"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0323"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>unzureichend, und die Abfassung eines neuen Kriminal-
<lb/>Gesetzbuchs nothwendig finden. Da Sie hierbei von der
<lb/>Ansicht ausgehen, daß der betreffende Titel des Landrechts
<lb/>in seiner ganzen Anlage, in den Grundzügen und dem
<lb/>Systeme nach, sich völlig unbrauchbar erwiesen habe, so
<lb/>beabsichtigen Sie durch Aufstellung einer neuen Theorie
<lb/>des Strafrechts von der. Bestimmung Meiner Ordre
<lb/>vom 24. Juli b. I. abzuweichen. Insoweit Sie jedoch
<lb/>gleichzeitig bemerken, daß sich der für die neue Arbeit er- 
<lb/>forderliche Zeitaufwand nicht berechnen lasse, gebe Ich
<lb/>Ihnen zur näheren Erwägung anheim, ob, wenn die
<lb/>Grundfehler und die Ursachen der Unhaltbarkeit des bis- 
<lb/>herigen Systems erkannt, mithin bereits ermittelt worden
<lb/>ist, warum und in welchen wesentlichen Grundsätzen dasselbe
<lb/>fehlerhaft und einer gänzlichen Umgestaltung bedürftig sei,
<lb/>hierin nicht zugleich die Erkenntniß der besseren an die
<lb/>Stelle zu setzenden Theorie gefunden, die größere Schwie- 
<lb/>rigkeit also schon beseitigr, und der besorgte Zeitaufwand
<lb/>um so weniger nöthig sei, als Sie theils in den neueren
<lb/>Gesetzbüchern anderer Staaten, theils in den Schriften
<lb/>über die Kriminalrechtswissenschaft, brauchbare Materia- 
<lb/>lien für die Arbeit vorzufinden hoffen, und das Urtheil
<lb/>über die Angemessenheit oder das Erforderniß einer Ab- 
<lb/>änderung einzelner Strafbestimmungen aus den allgemei- 
<lb/>nen Grundsätzen, und aus dem Bedürfnisse der bürger- 
<lb/>lichen Gesellschaft nach den gesammelten Erfahrungen,
<lb/>so wie aus den seit so langer Zeit statt gefundenen Vor- 
<lb/>arbeiten leicht zu schöpfen sein wird. So wenig Ich ge- 
<lb/>sonnen bin, der Arbeit vorzugreifen, so halte Ich es doch
<lb/>erforderlich, Ihre besondere Aufmerksamkeit zunächst dar- 
<lb/>auf zu richten; ob, welches bei der Voraussetzung einer
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0324.tif"
                n="300"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0324"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>30V
</p>
            <p>

               <lb/>völlig ungewissen Dauer des Geschäfts zweifelhaft er- 
<lb/>scheint/ die von Ihnen ernannten Revisoren wirklich eine
<lb/>klare und lebendige Anschauung von der gänzlichen Un- 
<lb/>tauglichkeit des landrechtlichen Strafsystems schon erlangt
<lb/>haben, damit ihre Thätigkeit sich nicht an unfruchtbare
<lb/>Gegenstände verwende, und nicht, ehe noch bestimmt und
<lb/>deutlich ermittelt worden, worin die Grundfehler des
<lb/>Landrechts in Rücksicht auf die Kriminalgesetzgebung be- 
<lb/>stehen,' auf Umwegen nach einem Ziele gestrebt werde,
<lb/>welches mit geringeren Kräften und Zcitkosten zu errei- 
<lb/>chen ist. Ich wünsche, daß Sie in dieser Beziehung von
<lb/>der Lage der Sache selbst genaue Kenntniß nehmen, den
<lb/>Gang, welchen die Revisoren zu "nehmen haben, ihnen
<lb/>vorzeichnen, und über den Fortgang der Arbeit von drei
<lb/>zu drei Monaten Mir berichten, damit. Ich mittelst allge- 
<lb/>meiner Umrisse von dem Gange und der Lage des Ge- 
<lb/>schäfts in Kenntniß erhalten werde.

<lb/>Berlin/ den 14. November 1826.

<lb/>Friedrich Wilhelm-

<lb/>An , ;

<lb/>den Staats- und Justiz-Minister Grafen v- Dauckelman.

<lb/>-1-
</p>
            <p>

               <lb/>Anlage III.

<lb/>Bericht des Staats - Ministeriums au des Königs
<lb/>Majestät, über das Revisions-Verfahren in den
<lb/>weiteren Stadien, vom 3v. April 1833.

<lb/>E. K. Majestät haben das Staats-Ministerium durch
<lb/>die Allerh. Ordre vom 21. Juli 1831 zu beauftragen ge-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0325.tif"
                n="301"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0325"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>ruhet, von den Anordnungen, welche der Justiz-Minister
<lb/>zur Ausführung des Geschäfts der Gefetz-Revifion getrof- 
<lb/>fen, genaue Kenntniß zu nehmen, und sich nach Maaß-
<lb/>gabe des allerunterthänigst wieder beigefügten Berichts
<lb/>des Justiz-Ministeriums vom 19. April 1831, über die
<lb/>Vorschläge zur Abänderung des bis dahin Statt gefun- 
<lb/>denen Verfahrens gutachtlich zu äußern. Demgemäß hat
<lb/>der Justiz-Minister v. Kamptz seine Vorschläge über den
<lb/>ferneren Gang des Gesetz-Revisions-Verfahrens in einem
<lb/>besonderen Voto dem Staats-Ministerium ausführlich
<lb/>vorgelegt. In der darüber im Staats-Ministerr'o gehalte- 
<lb/>nen Berathung hat dasselbe zuvörderst von den Anord- 
<lb/>nungen, welche sowohl von dem. verstorbenen Justiz-Mi- 
<lb/>nister Grafen v. Danckelman, als nachher von dem
<lb/>Justiz-Minister v. Kamptz zur Ausführung des Geschäfts
<lb/>getroffen worden sind, genaue Kenntniß genommen, und
<lb/>sich dadurch die Ueberzeugung verschafft, daß der in dem
<lb/>Ministerium des Justiz-Ministers v. Kamptz jetzt unge- 
<lb/>ordnete Geschäftsgang dem Zwecke vollkommen entspricht,
<lb/>und die bisherige Erfahrung nur einen ersprießlichen Er- 
<lb/>folg davon erwarten läßt. Sodann hat aber das Staats-
<lb/>Ministerium sehr ausführlich, wie das ehrfurchtsvoll in
<lb/>Abschrift beigefügte Protokoll vom 26. v. M. beweiset,
<lb/>in Erwägung gezogen, in welcher Art die vyn dem Justiz-
<lb/>Minister v. Kamptz vorgelegten und noch vorzulegenden
<lb/>Entwürfe der revidirten Gesetze einer ferneren Prüfung
<lb/>am zweckmäßigsten zu unterwerfen seien.

<lb/>Dasselbe nimmt zwar an, baß die revidirten Gesetze
<lb/>einer.nicht geringeren Prüfung bedürfen, als jede andere
<lb/>neue gesetzliche Bestimmung, das'Staats-Ministerium
<lb/>glaubt aber auch, daß die Individualität der revidirten
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0326.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0326"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzbücher, und unter denselben ganz besonders des
<lb/>Allgemeine Landrechts hierbei zu berücksichtigen sei. Denn
<lb/>die gegenwärtige Revision soll nach Ew. Majestät wie- 
<lb/>derholtem ausdrücklichem Befehle keine neue Gesetzgebung,
<lb/>sondern nur eine Revision der jetzt bestehenden sein; es
<lb/>liegt mithin derselben das Prinzip zum Grunde, bei den
<lb/>Grundsätzen der jetzigen Gesetzgebung stehen zu bleiben,
<lb/>und Aenderungen derselben nur dann vorzunehmen, wenn
<lb/>praktisches Bedürfnis! solche erheischen. Es töerben da- 
<lb/>her die revidirten Gesetze meistens nur diejenigen Grund- 
<lb/>sätze enthalten, welche sich in der bisherigen Gesetzgebung
<lb/>schon fanden. Diese aber bedürfen keiner weiteren Prü- 
<lb/>fung mehr; daher kann die Prüfung des Staats-Ministe- 
<lb/>riums' und des Staatsraths füglich darauf beschränkt
<lb/>werden, nur die neuen von der bisherigen Gesetzgebung
<lb/>abweichenden Grundsätze in Berathung zu ziehen. Hier- 
<lb/>auf dürfte auch die Thätigkeit des Staats-Ministeriums
<lb/>und des Staatsraths um so mehr zu beschränken sein,
<lb/>als die Prüfung aller einzelnen Paragraphen der revidir-
<lb/>ten Gesetze für mehrere Jahre die ganze Zeit beider Be- 
<lb/>hörden in Anspruch nehmen und diese allen übrigen Ge- 
<lb/>schäften entziehen würde, überdem auch zahlreich und stark
<lb/>.besetzte Behörden nicht wohl geeignet sein dürften, um- 
<lb/>fängliche, tief in einander greifende Gesetzbücher detaillirt
<lb/>zu revidiren, abgesehen endlich davon, baß bei einem sol- 
<lb/>chen Verfahren das Ende dieses Geschäfts nicht abzusehen
<lb/>sein würde.

<lb/>Wenn auf die jetzt vorgeschlagene Art nur die in
<lb/>Antrag gebrachten Abänderungen der Grundsätze der bis- 
<lb/>herigen Gesetzgebung der Prüfung des Staats-Ministe- 
<lb/>riums und des Staatsraths unterworfen werden, so be-
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0327.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0327"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>darf es nur noch einer Bestimmung darüber, wann beide
<lb/>Behörden diese Prüfung anstellen sollen.

<lb/>Es giebt bei einigen Rechtsmaterien Grundsätze,
<lb/>ohne deren vorgängige Feststellung sich die ganze Materie
<lb/>in ihren Einzelnheiten nicht ausarbeiten läßt; bei anderen
<lb/>Rechtsmaterien hingegen kann die Ausarbeitung bis in
<lb/>die geringsten Einzelheiten geschehen, ohne baß es nöthig
<lb/>wäre, vorher schon Grundsätze festgestellt zu haben, ja bei
<lb/>einigen Rechtsmaterien ist es sogar nicht rathsam, vorher
<lb/>schon bestimmte, unwiderrufliche Grundsätze zu geben,
<lb/>weil sich erst durch die Ausarbeitung im Einzelnen die
<lb/>Grundsätze ergeben und ihre Richtigkeit oder Zweckmäßig- 
<lb/>keit bewähren muß.

<lb/>Bei solchen Rechtsmaterien nun, deren spezielle Be- 
<lb/>arbeitung sich nicht vornehme» läßt, bevor nicht die
<lb/>Grundsätze festgestellt sind, ist daher dem Minister zur
<lb/>Revision der Gesetze zu gestatten, die vörgängige Prüfung
<lb/>und Feststellung durch das Staats-Ministerium und den
<lb/>Staatsrath zu extrahiren. Bei solchen Rechtsmaterien
<lb/>Hingegen, deren Bearbeitung im Einzelnen sich ohne vor- 
<lb/>gängig festgestellte Grundsätze füglich bewirken läßt, darf
<lb/>man ihm zugestehen, die etwa abgeänderten Grundsätze
<lb/>zugleich mit der ganzen Ausarbeitung selbst vorzulegen
<lb/>und dabei nur auf jene abgeänderten Grundsätze aufmerk- 
<lb/>sam zu machen. Die prüfenden Behörden haben alsdann
<lb/>zwar hauptsächlich und vorzugsweise nur ihre Aufmerk- 
<lb/>samkeit und ihre Thätigkeit auf jene veränderten Grund- 
<lb/>sätze zu richten,, doch bleibt es ihnen auch unbenommen,
<lb/>Einzelnheiten der vorgelegten Ausarbeitung mit in den
<lb/>Kreis ihrer Beurtheilung zu ziehen. Wenn gleich auf
<lb/>solche Weise der Umfang der Arbeit für das Staats-Mi-
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0328.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>304
</p>
            <p>

               <lb/>nisterium und den Staatsrath bedeutend verkleinert wird;
<lb/>so dürfte doch auch der Geschäftsgang beider Behörden
<lb/>hinsichtlich der Gesetz-Revision noch zu vereinfachen sein,
<lb/>damit das Geschäft einen rascheren und einfachen Gang
<lb/>gewinne.

<lb/>Das schriftliche Votiren im Staats-Ministerium kann,
<lb/>Fälle von besonderer Wichtigkeit abgerechnet, füglich un- 
<lb/>terbleiben, wenn nur die vom Justiz-Minister vorgelegten
<lb/>Arbeiten den Mitgliedern des Staats-Ministeriums sechs
<lb/>Wochen vor dem Vortrage mitgetheilt werden, und diese
<lb/>ihre allenfallsigen Erinnerungen dem Justiz-Minister vor
<lb/>dem Vortrage schriftlich mittheilen; dadurch wird der
<lb/>Gang im Staats-Ministerium ohne Nachtheil für die
<lb/>Sache bedeutend abgekürzt.

<lb/>Die Vorbereitung durch die Justiz-Abtheilung des
<lb/>Staatsraths ist füglich zu entbehren, weil dem Staats-
<lb/>rathe nicht detaillirte Gesetze, sondern nur Hauptgrund- 
<lb/>satze, Grundzüge der revidirten Gesetzgebung, vorgelegt
<lb/>werden, diese aber in Pleno des Staatsraths ohne Vor- 
<lb/>bereitung durch die Justiz-Abtheilung auf die von dem
<lb/>Justiz-Minister vorgelegten, den sämmtlichen Mitgliedern
<lb/>des Staatsraths' vorher mitgetheilten Motive zur Dis- 
<lb/>kussion gestellt werden können, zumal sämmtliche Mitglie- 
<lb/>der der Justiz-Abtheilung, von denen einige sogar bei.der
<lb/>ministeriellen Gesetz-Revision konkurrirt haben, Mitglieder
<lb/>des Staatsraths sind. Hält außerdem noch ein Re- 
<lb/>ferent des Justiz-Ministeriums, der bereits mit der Sache
<lb/>ganz vertrauet ist, den Vortrag im Staatsrathe, so möchte
<lb/>ohne Gefährdung der Sache dem Geschäfte ein so schnel- 
<lb/>ler Gang verschafft sein, als er sich nur immer mit der
<lb/>hohen Wichtigkeit des Gegenstandes-vereinbaren läßt.

<lb/>Das
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0329.tif"
                n="305"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>Das Resultat dieser Ansichten besteht diescmnach in
<lb/>folgenden Sätzen:

<lb/>I. Das Verfahren im Ministerium der Ge- 
<lb/>setz-Revision

<lb/>bleibt so, wie es durch die Allerhöchste Kabincts-Ordre
<lb/>vom 9. Februar 1832 und in Gemäßheit derselben bereits
<lb/>angeordnet ist. \

<lb/>II. Das Verfahren im Staats - Ministe-

<lb/>' . rium

<lb/>tritt in folgender Art ein:

<lb/>1) Hängt bei einzelnen Rechtsmaterien die Revision
<lb/>von Feststellung allgemeiner, von der bisherigen
<lb/>Gesetzgebung abweichenden Grundsätze ab; so
<lb/>bringt der Justiz-Minister zur Revision der Ge- 
<lb/>setzgebung diese -neuen Grundsätze zur vorgängi-

<lb/>, ' gen .Berathung und Beschlußnahme des Staats-
<lb/>Ministeriums.

<lb/>2) Läßt sich eine Rechtsmaterie revidiren, ohne zu- 
<lb/>vörderst neue, von der bisherigen Gesetzgebung

<lb/>, abweichende Grundsätze festgesiellt zu erhalten;
<lb/>so legt der Justiz-Minister die revidirten einzel- 
<lb/>nen, für sich bestehenden Abschnitte der Gesetzge- 
<lb/>bung dem Staats-Ministerium mit einer Ucber-
<lb/>sicht derjenigen Momente, worin sie von der bis- 
<lb/>herigen Gesetzgebung abweichen, zur Berathung
<lb/>und Beschlußnahme vor. ■. '

<lb/>3) Die Berathung und Beschlußnahme im Staats-
<lb/>Ministerium geschieht, Fälle besonderer Wichtig- 
<lb/>keit abgerechnet, nicht auf dem Wege des schrift-

<lb/>is»2. H. ns. . . y
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0330.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>306
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Votirens, sondern den Mitgliedern des
<lb/>Staats-Ministeriums werden -die Revisionsarbei- 
<lb/>ten des Justiz-Ministers mitgetheilt, jene Mit- 
<lb/>glieder setzen den Letzteren von den hauptsächlich- 
<lb/>sten Erinnerungen, welche sie gegen die Arbeiten
<lb/>haben, in möglichst kurzer Frist, längstens binnen
<lb/>sechs Wochen nach jener Mittheilung, schriftlich
<lb/>in Kenntniß, und nach Ablauf dieser Frist wird
<lb/>der Vortrag durch einen Referenten des Justiz-
<lb/>Ministeriums im Staats-Ministerium gehalten.

<lb/>4) Die Berathung und Beschlußnahme im Staats-
<lb/>Ministerium erfolgt haupisachlkch nur über die
<lb/>in Antrag gebrachten neuen Grundsätze und über
<lb/>diejenigen Momente der revidirten Entwürfe,
<lb/>worin diese von den bisherigen Gesetzen abwei-
<lb/>chcn. Doch bleibt einem jeden Mitgliede des
<lb/>Staats-Ministeriums unbenommen, auch einzelne
<lb/>Paragraphen der ausgearbeiteten Entwürfe zur

<lb/>■ Diskussion zu ziehen.

<lb/>III. Das Verfahren im Staatsrathe
<lb/>findet folgendermaßen statt:

<lb/>1) zur Begutachtung des Staatsraths werden nur
<lb/>die neuen von der bisherigen Gesetzgebung ab- 
<lb/>weichenden allgemeinen Grundsätze gebracht, welche-
<lb/>nach Maaßgabe der Nr. II, 1. vom Staats-
<lb/>Ministerium festgestellt find, sowie

<lb/>2) diejenigen Momente der vom Justiz-Minister
<lb/>vorgelegten Entwürfe, welche von den bisherigen
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0331.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>307
</p>
            <p>

               <lb/>f

<lb/>■; Gesetzen abweichen, sobald sie nach Maaßgabe
<lb/>der Nr. II, 2. im Staats-Ministerium berathen
<lb/>worden sind;

<lb/>3) der Justiz-Minister übersendet die von ihm nach

<lb/>Anleitung der Beschlußnahme des Staats-Mini- 
<lb/>steriums abgefaßten und gedruckten Entwürfe
<lb/>der neuen allgemeinen Grundsätze, oder der ab-
<lb/>weichenden Momente, dem Präsidium des Staats- 
<lb/>raths zur Vertheilung unter sämmtliche Mitglieder
<lb/>desselben; , :. .

<lb/>4) % der Vortrag geschieht in Pleno des Staats- 

<lb/>raths, ohne vorgängige Berathung der Justiz -
<lb/>Abtheilung, durch einen Referenten des Justiz-Mi- 
<lb/>nisteriums; k

<lb/>5) das Protokoll des Staatsraths mit den Be- 
<lb/>schlüssen desselben wird dem Justiz-Minister zur

<lb/>, Berichtigung seines Entwurfs mitgetheilt, und
<lb/>der hiernach berichtigte Entwurf sodann zur Aller- 
<lb/>höchsten Sanktion überreicht;

<lb/>' 6) sind besonders erhebliche Abänderungen der bis- 
<lb/>herigen Gesetzgebung von hem Staatsrathe be- 
<lb/>schlossen worden, so wird die Allerhöchste Ent- 
<lb/>scheidung sofort nach bendigter Begutachtung des

<lb/>. Staatsraths nachgesucht, und erst nach erfolgter
<lb/>Entscheidung vom Justiz-Minister zur Umarbei- 
<lb/>tung seines Entwurfs geschritten.

<lb/>E. K. Majestät stellen wir hiernach die Aller- 
<lb/>höchste Bestimmung über den ferneren Gang des Ver-

<lb/>U 2
</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0332.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>fahrens bei der Gesetz - Revision allerunterthamgst an- 
<lb/>heim. .-;U.'V:v

<lb/>Berlin, den 30. April 1833. , . - . -

<lb/>Das Staats-Ministerium.. - ^

<lb/>Se. König!. Hoheit.-der Kronprinz. ^
<lb/>abwesend. . ^

<lb/>Altenstein. Schnckmann. Lottum.' Bernstorff.
<lb/>Maaßen. Brenn. Kamptz. Mühleri Änclllon.

<lb/>Für den Kriegsminister im Allcrh. Aufträge.' -

<lb/>v. Witzleben. -
</p>

         </div>
         <pb facs="2084725_60+1842_0333.tif"
             n="309"
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         <div xml:id="d71853e26261" n="Zweiter Abschnitt.">
      
            <head>Gesetzgebung. Jahr 1842. Drittes Quartal</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <pb facs="2084725_60+1842_0334.tif"
                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0334--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_60+1842_0335.tif"
                n="311"
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            <div xml:id="d71853e26285" type="section" subtype="Gesetze" n="A.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>. . -.A. : •

<lb/>Zur C-rläuterung des Allgemeinen
<lb/>Land rechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>. :i.

<lb/>Die Ausleihung der Depofftal- und Mündelgelder
<lb/>betreffend.

<lb/>(Allg. Landrecht Th. I. TIt. 21. §. 214. Thl. II. Tit. 18. §§. 471 u.
<lb/>472. und Anhang H. Ibü. Prozehordnung Th. I. Tit. 50. §. 382. k. .
<lb/>Deposttalordnung Tit. 1. §§. 45—47.) -
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Auf'Befehl Seiner Majestät des Königs hat eiue
<lb/>legislative Berathung über die Grundsätze stattgefunden,
<lb/>welche bei hypothekarischer Sicherstellung von Deposital- und
<lb/>Mündel-Vermögen zur Richtschnur dienen sollen. Der
<lb/>Staatsrath hat sein Gutachten dahin ausgesprochen, daß
<lb/>zu einer Abänderung der bestehenden Gesetzgebung kein
<lb/>Bedürfniß vorhanden sei, und daß die mittelst Allerhöchster
<lb/>Ordre vom 24. November 1839 (Zahrb. Bd. 54. S. 489)
<lb/>größtentheils genehmigten, die bestehende Gesetzgebung mo-
<lb/>difizirenden Verfügungen des Zustiz-MinisteriumS zurückge- 
<lb/>nommen werden, die betreffenden Behörden jedoch auf die
<lb/>bei Erbpachtsgrundstücken obwaltenden Verhältnisse und die
<lb/>demnach.bei jeder Ausleihung auf solche Grundstücke anzu- 
<lb/>wendende vorzügliche Vorsicht aufmerksam gemacht werden
<lb/>möchten.
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0336.tif"
                   n="312"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>312
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieses Gutachten ist von Sr. Majestät in der nachste- 
<lb/>hend abgedruckten, an das Staats-Ministerium erlassenen
<lb/>Kabinets - Ordre vom 28. Zuli d. Z. Allerhöchst gebilligt,
<lb/>und mit Aufhebung der Ordre vom 24. November 1839
<lb/>bestimmt worden, daß eS in Ansehung der Sicherheit, auf
<lb/>welche bei Anlegung von Deposital- und Mündel-Ver- 
<lb/>mögen gegen Hypothek zu achten sei, bei den Vorschriften
<lb/>der Depositalordnung Tit. 1. §§. 45—47. und beziehungs- 
<lb/>weise des Allgemeinen Landrechts Thl. H. Tit. 18. §§. 471
<lb/>und 472. und Anhang §. 160. sein Bewenden behalten solle.

<lb/>Dem Allerhöchsten Befehle gemäß werden die Gerichts- 
<lb/>behörden angewiesen, sich hiernach zu achten. '

<lb/>Zugleich werden dieselben auf die Vorschriften des All- 
<lb/>gemeinen Landrechts Thft I. Tit. 21. tz. 214. und der All- 
<lb/>gemeinen Gerichtsordnung Thl. I. Tit. 50. tz. 382b- auf- 
<lb/>merksam gemacht, wonach dem Erbverpächter in Betreff des
<lb/>Kanons- der Schäden und Kosten ein unbeschränktes Vor- 
<lb/>recht vor allen Gläubigern in dem Kausgelde für die ge- 
<lb/>richtlich verkaufte Erbpachtsgerechtigkeit zusteht, um sowohl
<lb/>bei der Ausleihung auf Erbpachtsgrundstücke eine ganz be- 
<lb/>sondere Vorsicht anzuwenden, als auch während der Dauer
<lb/>des Schuldverhältnisses sich von der richtigen Abführung
<lb/>des Kanons und von der statt gefundenen Erfüllung aller
<lb/>dem Erbpächter, als solchem, obliegenden Verbindlichkeiten
<lb/>Ueberzeugnng zu verschaffen.

<lb/>Einer gleichen Vorsicht bedarf cs in den Landesthcilen
<lb/>des ehemaligen Königreichs Westphalen, mit Rücksicht auf
<lb/>die Bestimmungen des Gesetzes über die den Grundbesitz
<lb/>betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigun»
<lb/>gen vom 21. April 1825. (Gesetzsammlung S- 74.) §§. 35.
<lb/>und 36., bei der Ausleihung von Geldern auf solche Grund- 
<lb/>stücke, welche nach den Vorschriften jenes Gesetzes noch ei- 
<lb/>nem Ober-Eig.enthümer unterworfen sind. Wenn der
<lb/>nutzbare Eigcnthümer unvermögend wird, die auf dem Gute
<lb/>haftenden Abgaben und Lasten zu entrichten, wenn er das
<lb/>Gut schuldenhalber verläßt, und demgemäß auf den Antrag
<lb/>des Ober-Eigenthümers der gerichtliche Verkauf des Gutes
<lb/>erfolgt, eben so im Fall des Konkurses oder sonst einer
<lb/>Konkurrenz mit anderen Gläubigern, hat der Ober-Eigcn-
<lb/>thümer ebenfalls auf seine Befriedigung aus dem für das
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0337.tif"
                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>Gut gelöseten Kaufgelde wegen rückständigen Zinses und
<lb/>der durch die Schuld des gewesenen nutzbaren Eigenthümers
<lb/>ihm entstandenen Schäden und Kosten ein vorzügliches Recht
<lb/>und , braucht sich, soweit'das Kaufgeld zu seiner Befrie- 
<lb/>digung zurcicht in dem Konkurs nicht einzulaffen. — Den
<lb/>Gerichten in den gedachten Landestheilen wird daher die
<lb/>sorgfältige. Beachtung dieser Verhältnisse eben so zur Pflicht
<lb/>gemacht, v - - . i .

<lb/>Berlin, den 26. September 1842. ...

<lb/>/ Deo Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An .

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden in den Provinzen, &gt;
<lb/>worin die Depositalordnung, das Allgemeine
<lb/>Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung
<lb/>Gesetzeskraft haben.

<lb/>1. 3933. D. 15. Vol. li.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Das Staats -Ministerium erhält in der Anlage das
<lb/>Gutachten, welches der Staatsrath über den von demselben
<lb/>mittelst Berichts vom 3. März d. Z. eingereichten Entwurf
<lb/>einer Verordnung, betreffend die Grundsätze bei hypotheka- 
<lb/>rischer Sicherstellung vo.n Deposital- und Mündel-Vermögen
<lb/>erstattet hat.' Zch erkläre Mich mit diesem Gutachten ein- 
<lb/>verstanden , und bestimme demnach mit Aufhebung der
<lb/>Ordre vom 24. November 1839, daß es in.Ansehung der
<lb/>Sicherheit, auf welche bei Anlegung von Depositäl-und Mün- 
<lb/>del-Vermögen gegen Hypothek zu achten ist, bei den Vor- 
<lb/>schriften der Depositalordnung Tit. 1. 44- 45 — 47. und
<lb/>beziehungsweise des Allgemeinen Landrechts Thl. II. Tit. 18.
<lb/>44-471. und 472. und Anhang §. 160. sein,Bewenden be- 
<lb/>halten soll. — Dle Gerichtsbehörden sind demgemäß mit
<lb/>Anweisung zu versehen und hierbei nach dem Anträge des
<lb/>Staatsraths auf die Vorschriften des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts Thl. I. Tit. 21.4.214. und der Allgemeinen Gerichts- 
<lb/>ordnung Thl. I. Tit. 50. 4- 382b- besonders aufmerksam
<lb/>zu machen, nach welchen bei Ausleihung auf Erbpachts-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0338.tif"
                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>grundstücke vorzügliche Vorsicht anzuwenden ist.- Gleiche Vor- 
<lb/>sicht ist den Gerichten in den Landestheilen des ehemaligen
<lb/>Königreichs Westphalen, mit Rücksicht auf die Bestimmun- 
<lb/>gen des die Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes rc. in die
<lb/>sen Landestheilen betreffenden Gesetzes vom 21. April 1825
<lb/>§§. 35 und 36. » bei Ausleihung von Geldern auf solche
<lb/>Grundstücke, welche nach den Vorschriften jenes noch einem
<lb/>Ober-Eigeuthümer unterworfen sind, anzuempfehlen.
<lb/>ErdmannSdorf, den 28. Zuti^ 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staats-Ministerium.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_60+1842_0339.tif"
                n="315"
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            <div xml:id="d71853e26607" type="section" subtype="Gesetze" n="B.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Erläuterung der Allgemeinen
<lb/>Gerichts-Ordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ . • - 2. ' ’ '

<lb/>,Die Prüfung und Einleitung der Rekursgesuche
<lb/>über Erkenntnisse erster Instanz steht dem höhern
<lb/>Richter zu.

<lb/>(A. G. L. Thl. l. Til. 26. §. 18 ) ■
</p>
               <p>

                  <lb/>k».

<lb/>Bericht des ersten Senats des Oberlandesge-
<lb/>richts zu Ratibor. v

<lb/>; Der zweite Senat lehnt ab, auf Rekursgesnche ge- 
<lb/>gen Urtel des ersten Senats zu verfügen, indem der zweite
<lb/>Senat nur Spruchbehörde sei, ihm also keine Dekretur in
<lb/>Prozeßsachen zustehe. Zur Begründung seiner Ansicht beruft
<lb/>er sich auf die Reskripte vom 16. Oktober 1839. und
<lb/>2. Zanuar1841 (Zahrb. Bd. 54. S.385. Bd- 57. S.184.).

<lb/>Wir glauben, daß nur der zweite Senat, nicht wir,
<lb/>zur Verfügung auf Rekursgesuche, welche gegen von uns abge- 
<lb/>faßte Urtel eingelegt werden, kompetent ist. Unsere Gründe
<lb/>sind: '

<lb/>1. Die allgemeine Regel ist, daß der Richter, wel- 
<lb/>cher auf das Rrkursgesuch definitiv zu entscheiden hat,
<lb/>auch bestimmt, ob das Rekursverfahren überhaupt einzulei-
<lb/>ten, oder der Rekurs schon per üevretum zuruckzuweisen sei.
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0340.tif"
                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Reskript vom 16. Oktober 1829 macht hier- 
<lb/>von keine Ausnahme und spricht überhaupt gar nicht von
<lb/>dem Fall, wo Rekurs gegen ein von uns selbst abgcfaßtes
<lb/>Urtel eingelegt wird.

<lb/>3. Das Reskript vom 2. Januar 1841 scheint un- 
<lb/>sere Ansicht zu bestätigen, indem darin eine vom ersten Se- 
<lb/>nat vor erfolgtem kontradiktorischen Verfahren erlassene Re- 
<lb/>solution auS zwei Gründen aufgehoben wurde, einerseits
<lb/>wegen materieller Unrichtigkeit, andererseits, weil sie vom er- 
<lb/>sten Senat als inkompetenter Instanz erlassen.

<lb/>3, Wollten wir auf die in Rede stehenden RekurSge-
<lb/>suchc'verfügen, so müßten wir entweder jedes Rekursgesuch
<lb/>ohne Prüfung einleiten, oder über von uns selbst erlassene
<lb/>Urtel bii Einleitung des Rekurses befinden. Beides scheint
<lb/>uns unpassender zu sein, als daß der zweite Senat sich der
<lb/>Dekretur unterzieht.

<lb/>. : Wir bitten gehorsamst:: : - :;T:r/V

<lb/>:r; den in einer Sache zur Sprache gekommenen Kom- 
<lb/>petenz-Konflikt zu entscheiden.

<lb/>' Nalibor, den 3. September 1842.

<lb/>Das Oberlandesgericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Aus dem Berichte des ersten Senats des Königlichen
<lb/>Oberlandesgerichts dom 3. d. Nk. hat der Zustiz-Minister
<lb/>ersehen, daß der zweite Senat sich weigert, die gegen Er- 
<lb/>kenntnisse'des erstett Senats eingelegten Rekursgesuche zu
<lb/>prüfen und über deren Einleitung resp. Zurückweisung zu
<lb/>verfügen, diese Dekretur vielmehr dem ersten Senat über- 
<lb/>lassen und sich lediglich auf Abfassung des definitiven Re- 
<lb/>kursbescheides nach'stattgehabtem kontradiktorischen Verfah- 
<lb/>ren beschränken will. .

<lb/>Diese Ansicht ist nicht richtig.

<lb/>Nach Artikel 1. der Deklaration vom 6. April 1839
<lb/>(Ges.Samml. S. 126) findet in allen Bagatellsachen (Num. 2.
<lb/>Art. 1. a. a. O. und Atlerh. Ordre vom 23. November 1839
<lb/>Ges. Sammle S. 336) der Rekurs an die höher e Z n st anz
<lb/>statt- und das Verfahren richtet sich nach den Bestimmun- 
<lb/>gen der Prozeßordnung Tit. 26. §. 18. und der Allerh. Ordre
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0341.tif"
                   n="317"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0341"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0341--><p/>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>vom A August 1832. (Ges. Samml. S. 199). Danach ist
<lb/>das Obergericht, resp.das Gericht höherer Instanz,, welches
<lb/>über den Rekurs zu entscheiden hat, auch allein befugt und ver- 
<lb/>pflichtet, die Zulässigkeit eines Rekursgesuches zn prüfen
<lb/>und nach. Befinden, die Einleitung oder sofortige Zurückwei- 
<lb/>sung desselben zu verfügen. . Da nun für die vom erste»
<lb/>Senat des Kollegiums abgefaßten Erkenntnisse der-zweite
<lb/>Senat die höhere Instanz bildet, so gebührt demselben auch
<lb/>ausschließlich die Prüfu n g, E i nle i t u n g u n d E ntschei-
<lb/>dun g hinsichtlich der gegen Erkenntnisse des ersten Senats
<lb/>eingelegten Rekursgesiiche.

<lb/>Letztere müssen daher auch,, weint sie beim Kollegium
<lb/>eingehen, sofort mit den Akten des ersten Senats beim
<lb/>zweiten Senate zum Vortrag gebracht, oder doch, wenn,
<lb/>sie der Registratur nicht sogleich als Rekursgesuche er- 
<lb/>kennbar sein sollten, vom ersten Senate mit den betreffenden
<lb/>Akten an den zweiten Senat zur Prüfung und wei- 
<lb/>teren Verfügung abgegeben werden. Der in der Allerh.
<lb/>Ordre vom 8. August 1832. Buchst, b. vorgeschriebenen
<lb/>Berichtserstattung bedarf es in einem solchen Falle nicht.

<lb/>Hiernach hat sich das König!. Oberlandesgericht zu
<lb/>achten.

<lb/>Berlin, den 14. September 1842.

<lb/>Für den Justizminister.

<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Oberlandesgericht zu Natibor.

<lb/>I. 4260. ' ' ■ R. 11. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Die Polizei-DistriktS-Kommissarien in der Provinz
<lb/>Schlesien sind keine Staatsbeamte und von dem
<lb/>Personal-Arreste nicht befreiet.

<lb/>(§. 174. des Anhangs zur Allg. Gerichtsordnung.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn Folge Ihrer Vorstellung vom 31. Iuli d. Z., in
<lb/>Sachen des Rittergutsbesitzers B. wider den ehemaligen
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0342.tif"
                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318


<lb/>Gutsbesitzer und jetzigen, Polizei-Distrikts-Kommiffarius N.
<lb/>ist der Zustizminister über die amtliche Stellung der Poli-
<lb/>zei-Distrikts-Kommiffarien in der Provinz Schlesien mit dem
<lb/>Herrn Minister des Innern in Kommunikation getreten.

<lb/>Nach der von dem Letztem ertheilten Auskunft sind
<lb/>die Polizei-Distrikts-Kommissarien in der Provinz Schlesien
<lb/>als eigentliche Staatsbeamte nicht zu betrachten, vielmehr,
<lb/>als freiwillige aus der Zahl der Kreiseingeseffenen hervor-
<lb/>gangene Gehülfen des Landraths, lediglich dazu bestimmt,
<lb/>die ihnen von demselben, im Bereiche der landräihlichen
<lb/>Verwaltung ertheilten Aufträge in seinem Namen und un- 
<lb/>ter seiner Verantwortlichkeit auszurichten.

<lb/>Die Vorschrift des h. 174. des Anhangs zur Allge- 
<lb/>meinen Gerichtsordnung über die Befreiung der Staatsbe- 
<lb/>amten vom Personal-Arreste kann daher auf die Polizei-
<lb/>Distrikts-Kommissarien der Provinz Schlesien keine Anwen- 
<lb/>dung finden.

<lb/>Berlin, den 9. September 1842.

<lb/>Für den Jusiizminisier.

<lb/>Rupp enthal.

<lb/>An

<lb/>den Herrn Zusttzrah L. zu N.
</p>
               <p>

                  <lb/>T
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorstehende Verfügung wird hierdurch den Gerichtsbe- 
<lb/>hörden &gt;n der Provinz Schlesien zur Nachachtung bekannt
<lb/>gemacht.

<lb/>Berlin, den 9. September 1842.

<lb/>Für den Jusiizminister. &gt;

<lb/>Rupp enthal.

<lb/>An

<lb/>die Gerichtsbehörden in der Provinz Schlesien. •

<lb/>I. 4138. P. 44. Vol. 4.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0343.tif"
                   n="319"
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               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>4. ,

<lb/>Vollstreckung der Exekution gegen die in Kasernen
<lb/>oder anderen ähnlichen Dienstgebäuden wohnenden
<lb/>Militairpersonen und deren Angehörige.

<lb/>Nach der Bestimmung des Allerhöchsten Befehls vom
<lb/>4. Zanuar 1833. (Ges. Samml. S. 3)

<lb/>sollen exckativische Maaßregeln gegen die in Kasernen
<lb/>und anderen ähnlichen Dienstgebäuden wohnenden Mili- 
<lb/>tairpersonen, soweit sie nach dem H. 155. des Anhangs
<lb/>zur Allgemeinen Gerichtsordnung. und nach Inhalt
<lb/>der Allerhöchsten Ordre vom 8. November 1831 (Ges.
<lb/>Samml. S. 250.) überhaupt zulässig, sind, und in den
<lb/>Kasernen oder dem Dienstgebäude selbst vollstrerkt wer- 
<lb/>ben müssen, nicht durch die Civilgerichte, sondern nur
<lb/>durch Requisitionen der Militairgerichte und beziehungs-'
<lb/>weise des Generäls-Auditoriats, in so fern die Schuld- 
<lb/>ner der Gerichtsbarkeit derselben unmittelbar unterge- 
<lb/>ordnet gewesen, vollstreckt werden. *

<lb/>Die Ausführung dieser Bestimmung, welche nach der
<lb/>übereinstimmenden Ansicht des Herm Kriegs-Ministers und
<lb/>des Zustiz-Ministers auch bei den in Kasernen und anderen
<lb/>ähnlichen Dienstgekäuden zu vollstreckenden Exekutionen g e-
<lb/>gen die in solchen Gebäuden wohnenden Ehe- 
<lb/>frauen, Kinder und Gesinde der Militairper- 
<lb/>sonen Anwendung findet, ist jedoch häufig deshalb mit
<lb/>Schwierigkeiten verbunden, weil es den Militairgerichten
<lb/>an Pfandkammern oder an anderen passenden Lokalen zur
<lb/>sicheren Aufbewahrung der abgepfändeten Mobilien bis zur
<lb/>Ablieferung an die Civilgerichte fehlt.

<lb/>Zur Beseitigung dieser. Schwierigkeiten und auf den
<lb/>Wunsch des Herrn Kriegsministers'werden die Civilgerichte
<lb/>hiermit angewiesen:

<lb/>für die sofortige Unterbringung der von den Militair- 
<lb/>gerichten auf ihre Requisitionen abgepfändeten Mobi- 
<lb/>lien Sorge zu tragen, sobald sie durch die Militair- 
<lb/>gerichte von der stattgehabten Auspfändung benachrich- 
<lb/>tigt und um die Unterbringung der Sachen ersucht
<lb/>worden.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0344.tif"
                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>320


<lb/>Befindet sich das requirirende Civilgericht nicht an ei- 
<lb/>nem und demselben Orte mit dem requirirten Militairgerichte
<lb/>so liegt es dem Civilgerichte des Orts, an welchem sich das
<lb/>letztere befindet, ob, ans dessen Ansuchen so lange für die
<lb/>Unterbringung' der abgepfändeten Sachen Sorge zu tragen,
<lb/>bis das requirirende Eivilgericht darüber anderweite Verfü- 
<lb/>gung trifft. ' . -

<lb/>Berlin, den 1. September 1842.

<lb/>Für den Justizminifier.
<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An '

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden in denjenigen Landes-
<lb/>Iheilen, in welchen die Allgemeine Gerichtsord- 
<lb/>nung gesetzliche Kraft hat.

<lb/>I. 3932. . Ll. 53. vol. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>• '' 5. ' 'J '

<lb/>Gegen eine den Antrag auf Regulirung des Interi- 
<lb/>mistikums zurückweiftnde oder dasselbe aufhebende
<lb/>Verfügung des Prozeßrichters in Ehescheidungssachen
<lb/>sinder kein Rekurs Statt.

<lb/>(Prozeßordnung Tit. 40. §. 56. Anhang §. ,294.)

<lb/>Dem Königlichen Land- und Stadtgerichte wird auf
<lb/>den Bericht vom 15. v. M., die Aufhebung des in der
<lb/>N-schen Ehescheidungssache angeordneten Znterimisiikums be- 
<lb/>treffend, hierdurch eröffnet, daß es bei derwom Kollegium
<lb/>selbst erlassenen interimistischen Verfügung vom 12. v. M.
<lb/>bewenden muß, da dieselbe in dieser Weise von dem Pro- 
<lb/>zeßgerichte selbst, wenn auch unter Einwirkung des, Vor- 
<lb/>gesetzten Oberlandesgerichts, ausgesprochen worden ist, und
<lb/>eben deswegen, weil gegen ein Znterimistikum weder Ap- 
<lb/>pellation noch Rekurs zulässig ist, eine Abänderung nicht
<lb/>veranlaßt werden darf, worauf auch nicht einmal von den
<lb/>Betheiligten angetragen worden ist.

<lb/>Zm Allgemeinen kann sich dagegen der Zustiz-Minister
<lb/>nur damit einverstanden erklären, daß weder gegen ein beim
<lb/>Ehe-Prozeßgericht regulirtes Znterimistikum (4. 56. Tit. 40.

<lb/>der
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0345.tif"
                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>der Prozeßordnung und $. 294. des Anhangs; Jahrbücher
<lb/>UV. 6, XXIII. 25, XXXIX. 152), noch gegen die von dem
<lb/>Genchte nach vorgängiger Instruktion konkludirte Zurück- 
<lb/>weisung deS Antrages auf ein Interimistikum ein Rechts- 
<lb/>mittel oder ein Rekurs offen stehe, indemderzurückgewie-
<lb/>fenen Partei nicht mehr Recht, als der vcrurthcilten, zukom-
<lb/>men kann.

<lb/>: : Bei diesem stets festgchaltencn Grundsätze muß es da- 
<lb/>her auch, so lange sich die Gesetzgebung nicht ändert, überall
<lb/>bewenden, da das Gesetz selbst keinen Unterschied macht,
<lb/>und der Grund des Gesetzes, welcher auf der Voraussetzung
<lb/>beruhet, daß dem Prozeßrichter die persönlichen und Fami- 
<lb/>lien-Verhältnisse. am besten bekannt sind, auf die Zurück- 
<lb/>weisung des Interimistikums sowohl, als auf das letztere
<lb/>selbst Anwendung finden muß. Der Rekurs-Behörde bleibt
<lb/>übrigens unbenommen, iu vorkommenden Fällen das Prozeß- 
<lb/>gericht auf Umstände aufmerksam zu machen, die eine noch- 
<lb/>malige Erwägung bedürfen, welcher sich das Gericht nie- 
<lb/>mals entziehen darf, wenn auch sein Ermessen in seinem
<lb/>demnächstigen Entschlüsse überall frei bleibt. Ebenso kann
<lb/>der Antrag auf Regulirung eines Interimistikums auf Grund
<lb/>neuer Thatsachen beim Prozeßrichter erneuert und. eine an- 
<lb/>derweitige Regulirung veranlaßt werden.

<lb/>Berlin, den 8. August 1842' v

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Mühler. ' J.

<lb/>An ' „ V ' ' ’ " r '■

<lb/>das Königliche Land- und Stadtgericht zu N. . ' .

<lb/>l. 3546. ^ * E. 13. Vol. 4.

<lb/>6. '' '' . ( ; - '■ ’■

<lb/>Üeber die Befugniß des Benestzial-Erben, die noth--
<lb/>wendige Subhastation eines zum Nachlasse gehörigen
<lb/>Grundstückes in Antrag zu bringen. ..

<lb/>(Prozeßordn. Tlt. 51. H. 109. Hvp. Ordn. Tit. 2. tz- 93.; TIt. 4.

<lb/>§§. 10. 30. 105.)

<lb/>Dem Königl. Oberlandesgerichte wird die von dem Iu-
<lb/>stij-KommissarinS W. zu S. über das Königliche Land-

<lb/>1842. H. IIS. , ^
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0346.tif"
                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322

<lb/>und Stadtgericht daselbst wegen verweigerter Subhastatio»
<lb/>eines Grundstücks geführte Beschwerde vom 16. d. M. mit
<lb/>dem Bemerken zugefertigt, daß der Zustizminister die Be- 
<lb/>schwerde begründet findet. .

<lb/>Nach §. 2. Rum. 2. und 3. der Verordnung vom
<lb/>4. März 1834 über den Subhastationsprozcß, j„ Verbin- 
<lb/>dung mit h. 4. der Verordnung vom 28. März 1840
<lb/>(Ges. Samml. S. 140), unterliegt es keinem Bedenken,
<lb/>daß jeder Bettefizial-Erbe die nothwendige Subhastatio» ei- 
<lb/>nes zum Nachlasse feines Erblassers gehörenden Grundstücks
<lb/>in Antrag zu bringen berechtigt ist.

<lb/>Die noch nicht erfolgte Eintragung des Besißtitels auf
<lb/>seinen und seiner Miterben Namen steht nach H. 7. der
<lb/>Verordnung vom 4. März 1834 der Snbhastation nicht ent- 
<lb/>gegen, macht vielmehr nur das gleichzeitige Aufgebot der
<lb/>Realprätendenten nothwendig. Zn einem solchen Falle ist
<lb/>zur Begründung des Antrags auf Subhastation nur erfor- 
<lb/>derlich:

<lb/>-1) daß der Extrahent das Eigcnthum des Erblassers
<lb/>soweit nachwciset, als nach der Allerhöchsten Kabinets-
<lb/>Ordre vom 9. März 1839 (Ges. Samml. S. 163)
<lb/>zum Erlaß der Ediktal-Citation erfordert wird;

<lb/>2) daß er sich selbst als Erben legitimirt, und:

<lb/>3) daß er die Mitcrben nach Namen und Wohnort, so
<lb/>weit ihm bereits'bekannt ist, angirbt.

<lb/>Da der einzelne Miterbe zum Anträge auf Subhasta- 
<lb/>tio» befugt ist, so kann von ihm auch nur verlangt werden,
<lb/>daß er sich über sein Erbrecht ailsweise (Reskript voin
<lb/>17. September 1840, Zahrb. Bd. 56. S. 118) und die
<lb/>Miterbcn anzeige, denen durch spezielle Vorladungen, so- 
<lb/>weit deren Wohnort bekannt ist, sonst aber durch Ediktal-
<lb/>Citation Gelegenheit gegeben wird, das ihnen etwa zuste- 
<lb/>hende Recht des Widerspruchs gegen den Verkauf geltend
<lb/>zu machen uud ihre Rechte überhalipt im Lizitations-Ler-
<lb/>min wghrznnehmen. Erscheinen dieselben auf diese Vorla- 
<lb/>dungen nicht, so müssen, sie den Verkauf gegen sich gelten
<lb/>lassen.

<lb/>Die in der Verfügung des Königlichen Oberlandesge- 
<lb/>richts vom 8. d. M. aufgestellte Ansicht, daß unter dem
<lb/>Ausdruck „Realprätendkntrn" (§.7. der Verordnung vom
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0347.tif"
                   n="323"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Mär; 1834) Eigcnthums-Prätendenten nicht zu verstehen
<lb/>seien, läßt sich nicht rechtfertigen; denn der §. 7. a. a. O.
<lb/>verlangt allgemein das Aufgebot der Realberechtigten, deren
<lb/>Ansprüche der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfen,
<lb/>wozu auch Eigenthums-Präte,identen um.so unzweifelhafter
<lb/>gehören, als das Aufgebot gerade den Zweck hat, die Män- 
<lb/>gel der fehlenden Bes,tztitel-Bcrichtignng zu ergänzen, welche
<lb/>vor dem Zuschläge nicht nachgeholt zu werden brauchen
<lb/>(Reskript vom 23. Zuli 1840, Zahrb. Bd. 56. S. 182),
<lb/>und als nach §.93. Tit. 2. §-.10. und 30. Tlt. 4. der Hy-
<lb/>potheken-Ordnung derjenige, welcher ein Grundstück in noth-
<lb/>wendiger Subhastatio,, erstanden hat, gegen ältere Eigen-
<lb/>thums-Ansprüche geschützt, und endlich auch nach §. 95.
<lb/>a. a. O. und §.109. Tit. 51. der Prozeßordnung ein Auf- 
<lb/>gebotsverfahren zur vollständigen Berichtigung des Besitz-
<lb/>trtels und Präklusion der Eigenthums-Ansprüche zulässig ist.

<lb/>Das Königliche Land- und Stadtgericht zu S. ist hier- 
<lb/>nach zur Einleitung der Subhastatio,, des Grundstücks an- 
<lb/>zuweisen, sobald der Bittsteller seinem Erbieten gemäß die
<lb/>Legitimation seiner Mandanten als BenefizialErbrn des ver- 
<lb/>storbenen rc. M. und dessen Wittwe, auf dessen Namen
<lb/>das Grundstück im Hypothekcnbuche eingetragen steht, geführt
<lb/>haben' wird.

<lb/>Berlin, den 30. September 1842.

<lb/>Der Justizmimster.

<lb/>Mühl er.

<lb/>Au

<lb/>das Königliche Oberlandesgericht zu N.

<lb/>Hl. 7043. 8. 55. Vol; 0.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Die Verwaltung der Patrimonialgerichte betreffend.

<lb/>(cf. Bllerh. K. O. v. 27. Anglist 1830. Iahrb. Bd. 36. S. 142 —
<lb/>Allerh. K. L. v. 17. Mär, 1633. Starke Darstellung der Ge- 
<lb/>richtsverfassung Tl)l. I. S. 80.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zhren Bericht vom 7. Dezember v. Z. wegen zweck- 
<lb/>mäßigerer Einrichtung und Verwaltung der Patri,uonial-

<lb/>X2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0348.tif"
                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>geeichte habe Zch dem Znstizminister v o n Sävigny zuge- 
<lb/>fertigt, um diese Angelegenheit bei der Gesetz-Revision in
<lb/>nähere Berathung zu nehmen. Zugleich eröffne Zch Ih- 
<lb/>nen, daß Zch nach dem Anträge der Zmmcdiat--Kommis-
<lb/>sion für die ständischen Angelegenheiten beschlossen habe, die
<lb/>Entscheidung darüber: ob die zeitweise oder widerrufliche
<lb/>Ilebertragung der Verwaltung eines Patrimonialgerichts an
<lb/>ein Königliches Untergericht zu gestatten sei, in jedem ein- 
<lb/>zelnen Fall Mir Selbst vorzubehalten. Zch werde eine solche
<lb/>Uebertragung nur ausnahmsweise und wenn ganz besonders
<lb/>dringende Gründe dafür sprechen, genehmigen. — Die Be- 
<lb/>richte hierüber sind von ihnen gemeinschaftlich mit dem Mi- 
<lb/>nister des Innern zu erstatten. — Der Abfassung einer be- 
<lb/>sonderen Znstruktion über das Verfahren bei Urbertragun-
<lb/>grn dieser Art bedarf es hiernach nicht weiter. Den Mit- 
<lb/>gliedern Königlicher Gerichte ist die Uebernahme der Ver- 
<lb/>waltung von Patrimonialgerichten auch in Provinzen jen- 
<lb/>seits der Elbe zu gestatten, in so fern nicht besondere Um- 
<lb/>stände die Versagung nöthig machen sollten, worüber Zch
<lb/>in jedem einzelnen Falle Zhrem Berichte zu meiner Entschei- 
<lb/>dung entgegensehen will.

<lb/>Sansvuci, den 19. August 1842. 1 •

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>dm Staats- und Iustizminister M üh l er.

<lb/>I. 3899. 1'. 38. Vol. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Gerichtsbarkeit des Fürstlich Solmsschen Oberge-
<lb/>richts zu Braunfelg über die in dessen Bezirk woh- 
<lb/>nenden Eximirten.

<lb/>(Rezeß vom 9. August 1827 §/15. und Allcrb. K. L. vom 7. Ja- 
<lb/>nuar 1828. Rheinische Samml. Bd. 3. S- 121. und S. 188.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 16 Au- 
<lb/>gust d. Z. bestimme Zch, unter Abänderung des §. 15. des
<lb/>mit dem Fürsten zu Solms-Braunfels errichteten, am 9. Au- 
<lb/>gust 1827 bestätigten Rezesses, daß dem Fssrstl. Obergerichte
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0349.tif"
                   n="325"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0349"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Braunfels die Gerichtsbarkeit über die im Bezirk desselben
<lb/>wohnenden Eximirten, mit Ausnahme Meiner Beamten und
<lb/>der besonders privilegirten Personen, in gleicher Art zusiehen
<lb/>soll, wie diese Gerichtsbarkeit dem Fürstlichen Obergerichte
<lb/>zu Wied durch die Ordre vom 7. Zanuar 1828. (Amts- 
<lb/>blatt der Regierung zu Coblenz von 1828, Stuck 12.
<lb/>S. 95) verliehen worden ist. Zch beauftrage das Staats-
<lb/>Ministerium, hiernach das Weitere zu veranlassen.
<lb/>Stolzenfels, den 15. September 1812.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An .

<lb/>das Staats-Ministerium.

<lb/>Uv- 3271. Standcsherren I. Vol, 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Anstellung derjenigen Personen, welchen durch beson- 
<lb/>dere Allerhöchste Kabinetöordre die Anstellungsfahig-
<lb/>keit beigelegt ist, in den für versorgungöberechtigte
<lb/>Militairperfonen reservirten Posten.

<lb/>(cf. Rcskr. vom 14. Nov. 1835. StaatS-Ministerial-Beschluß vom
<lb/>12. Oktober 1837 imd Neskr.. v. 2. Juni 1838. Jahrb. Bd. 46.
<lb/>&lt;5. 533. 25b. 50. S. 549. Bd. 51. S. 395.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Extrakt.

<lb/>Auf Zhre Anfrage vom 10. v. M. bestimme Zch hier- 
<lb/>durch, daß Personen, welchen durch besondere Kabinets-Ordre
<lb/>die Anstellungsfähigkeit im Allgemeinen beigelegt ist, einen
<lb/>für versorgungsbercchtigte Militairs.reservirten. Posten nur,
<lb/>• dann erhalten können, wenn ihre Anstellung in demselben im
<lb/>Znteresse des Dienstes von der Behörde gewünscht wird; an- 
<lb/>dernfalls müssen sie den gedachten Berechtigten nachstehen re.
<lb/>Berlin, den . 26. Februar 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>die Staatsminister vo» Rochow und
<lb/>Grafen von A l v e i, s l e b c n.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0350.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>Die Bezeichnung der Plane, Zeichnungen, Entwürfe
<lb/>und Karten betreffend.

<lb/>Cs werden den Berichten der Ministerien oft Pläne,
<lb/>Zeichnnngen, Entwürfe und Karten bcigcfügt, ohne alle Be»
<lb/>zeichnungen auf denselben, was sie darstellen. Sie msiffen
<lb/>in den meisten Fällen abgesondert von dem Berichte ver- 
<lb/>packt wxrden, und es kostet bei der Masse des Eingesendeten
<lb/>viel Muhe, beim Eröffnen die Anlagen den Berichten bei-
<lb/>zufügen, weil bei ersteren die Notiz fehlt, wozu sie gehören.
<lb/>Zch mache hierauf aufmerksam und erwarte für die Zu- 
<lb/>kunft nur solche Anlagen, auf welchen sich die vermißte
<lb/>Notiz befindet, welches beim Abscndefl lejcht zu bewirken
<lb/>und bisher ungern vermißt ist.

<lb/>Potsdam, den 30. April 1812.

<lb/>Friedrich Wflhelm.

<lb/>An

<lb/>das SlaakS,Ministerium.'
</p>
               <p>

                  <lb/>!
</p>
               <p>

                  <lb/>t
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_60+1842_0351.tif"
                n="327"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-, Gebühren- und Stempel-Wesen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Gerichtliches Kassen-, Nechnungs-,
<lb/>Gebühren- und Stempel-Wesen.

<lb/>ii,

<lb/>Verfahren bei der Revision

<lb/>a. der Salarien-Kassen bei den aus Staats- 
<lb/>fonds unterhaltenen Gerichtsbehörden und

<lb/>b. der Depofital-Kaffen bei fammtlichen Ge- 

<lb/>richtsbehörden.

<lb/>Die seit mehreren Zähren in dem Salarien-Kaffenwe-
<lb/>sen der aus 'Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörden
<lb/>ringetrctenen Veränderungen erheischen aitderweite Bestim- 
<lb/>mungen über das Verfahren bei den gewöhn lichen und
<lb/>außergewöhnlichen Revisionen derSälarien-
<lb/>nnd Sportelkassen.

<lb/>Die bisher zur Anwendung gekommene Zustrnktion
<lb/>vom 6. Zanuar 1834 (Zahrb. Bd. 43. S. 154) wird hier- 
<lb/>durch aufgehoben. Es treten an deren Stelle diejenigen
<lb/>Bcstinnnnngen, welche die beigefügte Znstruktion vom Heu-
<lb/>- tigen Tage enthält, und nach welcher sich die aus Staats- 
<lb/>fonds unterhaltenen Gerichtsbehörden nunmehr genau zu
<lb/>achten haben. .

<lb/>Zn Betreff des Verfahrens bei den gewöhnliche»
<lb/>und extraordinairen Revisionen derDeposital-
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0352.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328


<lb/>Kassen sämmtlicher Gerichtsbehörden wird der §. 16. der
<lb/>Instruktion vom 6. Januar 1834 ebenfalls aufgehoben.
<lb/>Es behält wegen dieser Revisionen bei den in den §$.423
<lb/>bis 435. Tit. 2. der Deposilalordnung vom 15. Septem- 
<lb/>ber 1763 gegebenen Bestimmungen das Bewenden.
<lb/>Außerdem ist dabei Folgendes zu beachten:

<lb/>». Alle Revisionen müssen mit einer sorgfältigen Durch- 
<lb/>sicht des Deposital-AsscrvatoriumS beginnen, und
<lb/>hierbei die Einnahme mit der Asservaten-Liste des Dirigen- 
<lb/>ten (bei den nicht kollegialisch formirten Untrrgerichten mit
<lb/>dem Affervatenbuchc) verglichen, und die Ausgabe nach den
<lb/>Quittungen nnd Belägen genau geprüft werden.

<lb/>Ueberhaupt ist darauf zu sehen, daß die Asservate ge- 
<lb/>nau nach den Affcrvaten-Znstruktionen vom 31. März 1837
<lb/>(Zahrb. Bd. 58. S. 234 und 243) verwaltet werden..

<lb/>b. Das Vorhandensein der zu den einzelnen Massen ge- 
<lb/>hörigen, auf jeden Inhaber lautenden Dokumente, sowie
<lb/>der Prätiosen muß auch bei der in der Mitte des Kaffen-
<lb/>jahrs vorzunehmendcn Revision, eben so wie bei den au- 
<lb/>ßerordentlichen Revisionen, nachgewiesen werden.

<lb/>«. Bei der Einsicht der Bücher ist zugleich zu prü- 
<lb/>fen, ob auch die Einziehung der Zinsen des General-Depo-
<lb/>sitoriums gehörig betrieben, und wegen der fälligen Reste
<lb/>die erforderlichen Sichcrheitsmaaßregeln überall getroffen sind.

<lb/>ä. Bei denjenigen Gerichten, bei welchen die Deposi-
<lb/>tal-Rendanten die Versendung der Gelder durch die Post
<lb/>besorgen, muß ein Verzeichniß der mit der Post zu versen- 
<lb/>denden, zur Verwechselung oder sonst dem Rendanten zur
<lb/>weiteren Auszahlung anvertraueten Gelder, geldwerthen Pa- 
<lb/>piere oder sonstigen Gegenstände gehalten, und dieses Ver- 
<lb/>zeichniß ebenfalls zur Revision gezogen werden. (Zahrb.
<lb/>Bd.48. S. 125)

<lb/>v. Endlich haben die Revisoren die Verpflichtung, von
<lb/>der äußern Sicherheit des Deposttoriums und von der ge- 
<lb/>treuen ordentlichen und kurrenten Buchführung des Rendan- 
<lb/>ten sich eine gründliche Ueberzeugnng zu verschaffen.

<lb/>Berlin, den 1. Juli 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>Justiz-Fonds 30. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>J. 2919.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0353.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>Instruktion

<lb/>für sämmtliche aus Staatsfonds unterhaltene
<lb/>Gerichtsbehörden, über das bei der Revision

<lb/>der Salarien-Kassen zu beobachtende
<lb/>Verfahren.

<lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Verfahren bei den ordentlichen Revisionen der Salarien-Kassen.

<lb/>, H. 1. Bei den Salarien-Kassen sämmtlicher ans
<lb/>Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörden soll in Ge- 
<lb/>mäßheit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 19. Au- 
<lb/>gust 1823 (Ges. Samml. S. 159), wie bisher, alle Mo- 
<lb/>nate eine Revision an demjenigen Tage vorgenommen wer- 
<lb/>den, an welchem die Revision der übrigen, am Orte des
<lb/>Gerichts befindlichen Königlichen Kassen Statt findet.

<lb/>Der Tag und die Stunde der vorzunehmenden Revision
<lb/>muß daher mit den betreffenden übrigen Königlichen Be- 
<lb/>hörden — sofern dies etwa noch nicht geschehen — verab- 
<lb/>redet werden. Fällt der hiernach festzusetzende Tag auf ei- 
<lb/>nen Sonn- oder Festtag, so findet die Revision den Tag vor- 
<lb/>her Statt. Kein Revisor ist befugt, eigenmächtig die Re- 
<lb/>vision auf einen andern, als den hiernach bestimmten Tag,
<lb/>zu verlegen.

<lb/>§. 2. Die monatlichen Revisionen sind bei den kolle-
<lb/>glalisch formirten Gerichten in der Regel durch dcnKassen-
<lb/>Kurator, bei den nicht formirten Gerichten aber jeder- 
<lb/>zeit durch den Gerichts Vorstand abzuhalten.

<lb/>Zn Krankheits-, Abwescnheits- oder anderen Behin- 
<lb/>derungsfällen haben die bestimmten Revisoren dafür zu sor- 
<lb/>gen, daß die ihnen obliegenden Kaffen-Revisionen durch ge- 
<lb/>eignete Stellvertreter abgehalten werden.

<lb/>§. 3. Den monatlichen Revisionen ist ein yon dem
<lb/>Rendanten nach Maaßgabe der gehörig abgeschlossenen Kas- 
<lb/>senbücher und nach dem beiliegenden Schema A. angesertigter
<lb/>Abschluß zum Grunde zu legen.

<lb/>Aus diesem Abschluß muß in summarischen Beträgen
<lb/>der Bestand des vorigen Monats, so wie die fernere, bis
<lb/>zum Abende vor der Revision vorgekommene Einnahme
<lb/>und Ausgabe, ebenso der nach Abzug der Ausgabe verblei- 
<lb/>bende Bestand, und in wie fern derselbe baar oder in Vor- 
<lb/>schüsse» vorhanden ist, hervorgehcn. Der in der Salaricn-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0354.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Kasse baar vorhandene Bestand muß dem Revisor vorge- 
<lb/>zeigt werden. Sind Bestandsgelder im Depositorium des
<lb/>betreffenden Gerichts niedergelegt, so muß die Süchtigkeit
<lb/>des.niedergrlegten und in dem Abschüsse angegebenen Be- 
<lb/>trages, so weit er im Depositorium .iach wirklich vorhan- 
<lb/>den ist, durch die Dcpositarieu auf dem Abschlüsse selbst at-
<lb/>testirt werden.

<lb/>Verwaltet der Rendant außer der Salaricn-Kaffe
<lb/>noch andere Kaffesi oder Fonds, z. B. eine Gefängniß-
<lb/>kaffe, einen Kriniinal-, Hypotheken-Aversionalgebühren- 
<lb/>oder sonsrigen Staatssonds, oder auch einen Kommunal«
<lb/>fonds; so Mliß gleichzeitig mit dem Salarienkaffen-Ab- 
<lb/>schlüsse auch ein wegen jedes dieser Fonds, auf Grund der
<lb/>ebenfalls gehörig abgeschlossenen Kassenbücher, angefcrtigter
<lb/>Abschluß vorgelegt werden. Die berechneten Bestäube wer- 
<lb/>den ebenfalls vorgezeigt.

<lb/>Eiserne Vorschüsse zu Stempeln, Porto oder anderen
<lb/>Auslagen, müssen in den Abschluß desjenigen Fonds, aus
<lb/>welchem sie sich hcrschreiben, resp. in die Vorschuß-Nach-
<lb/>wcisung (§. 4.) mit ausgenommen werden. Verwaltet der
<lb/>Rendant selbst dergleichen Vorschüsse, so ist der baare Geld-
<lb/>bestand derselben besonders vorzuzeigen,

<lb/>§. 4. Den monatlichen Abschlüssen der Salarien-Kaffcn
<lb/>und der Kriminal-Fonds muß in Gemäßheit der Cirkular-
<lb/>Versügung vom 1t. September 1832' (Jahrbücher Bd. 40.
<lb/>Seite 517) eine Nachweisung der aus den baaren Be- 
<lb/>ständen geleisteten und als baar anzurechnenden Vorschüsse,
<lb/>nach dem beiliegenden Schema B., vom Rendanten beigc-
<lb/>fügt werden. '

<lb/>In der Kolumne „Bemerkungen" dieser Nachwei- 
<lb/>sung hat der Rendant anzugeben: .

<lb/>was seinerseits zur Wirdereinziehung des Vorschus- 
<lb/>ses gethan und aus welchen Gründen die Wieder-
<lb/>einziehung noch nicht erfolgt ist,
<lb/>und in der Kolumne „darauf sind bezahlt:"

<lb/>welche Vorschüsse seit der letzten Kassen - Revision
<lb/>, ganz oder zum Theil erstattet worden,
<lb/>wobei amtlich zu versichern ist:

<lb/>daß andere Vorschuß-Erstattungen an die Kasse bis- 
<lb/>her nicht erfolgt sind.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0355.tif"
                   n="FB-1"
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               <p>

                  <lb/>(Zu S. 330).
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0356.tif"
                   n="FB-2"
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               <p>

                  <lb/>§2.8
</p>
               <p>

</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>3*

<lb/>6r
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0357.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>,331
</p>
               <p>

                  <lb/>Die einzelne» Beläge und auch die einzelnen Mandate
<lb/>zur Zahlung von solchen Vorschüssen, welche seit der letzten
<lb/>Revision der Kasse ganz erstattet worden sind, müssen nebst
<lb/>den Quittungen der Empfänger der Vorschüsse, soweit sie
<lb/>in der Kasse noch vorhanden sind, der Nachwrisung beige-'
<lb/>fügt werden.

<lb/>$. 5. Die nach erfolgter Anfertigung des Abschlusses,
<lb/>jedoch noch vor der Revision eingehenden Gelder, sind
<lb/>zwar sofort in daS Kassenbuch einzutragen, beim Abschlüsse
<lb/>aber nicht mehr zu berücksichtigen, sondern dem Revisor
<lb/>besonders vorzulegen. Ausgaben in der Zwischenzeit sind
<lb/>soviel als möglich ganz zu vermeiden.

<lb/>H. 6. Bei Gerichten, bei welchen ein Kontrolleur der
<lb/>Salarien-Kasse vorhanden ist, ist der in dem Abschluß auf-
<lb/>gesührte Einnahmebetrag uns Grund der Einnahme-Kon- 
<lb/>trolle von ihm zu prüfen und, nach befundener Ueberein-
<lb/>stimmung, als richtig zu aitcstiren.

<lb/>§. 7. Zeder monatliche Abschluß unterliegt einer ge- 
<lb/>nauen kalkulatorischen Prüfung, welche bei denjenigen Ge- 
<lb/>richten, bei welchen ein beständiger Kalkulator bestellt ist,
<lb/>durch diesen, bei denjenigen Gerichten aber, welche keinen
<lb/>beständigen Kalkulator haben, durch einen zur Kassenver- 
<lb/>waltung in keiner nähern Beziehung stehenden Subaltcrn-
<lb/>bcamtcn zu bewirken ist.' Zedoch ist jeder mit Kalkulatur-
<lb/>Arbeitcn, nach vorangegangener Prüfung, für immer oder
<lb/>nur in einzelnen Fällen beauftragte andere, nicht als bestän- 
<lb/>diger Kalkulator bestellte'Beamte, nach Maäßgabe der
<lb/>Allerh. K. O. vom 10. Februar 1835 (Zahrbücher Bd. 45.
<lb/>Seite 471) auf Kalkulatur - Geschäfte besonders zu ver- 
<lb/>pflichten.

<lb/>Besteht ein Gericht nur aus einem Richter und aus
<lb/>einem zugleich als Rendant fungirenden Subaltern-Beam-
<lb/>tcn, so muß die kalkulatorische Revision jedes Abschlusses
<lb/>in allen Beziehungen von dem Richter vorgenommen wer- 
<lb/>den, und ist derselbe auch für den Kalkül sowohl des Kas- 
<lb/>senbuchs uud des Abschlusses, als der Borschuß-Nächwei-
<lb/>sung verantwortlich.

<lb/>Die kalkulatorische Prüfung jedes monatlichen Abschlus- 
<lb/>ses geschieht in der Art,

<lb/>‘a. daß der Kalkulator das Kassenbuch seit der letzte» Re»
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0358.tif"
                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>332
</p>
               <p>

                  <lb/>Vision nachrechnet und die in dem Abschluß stehenden
<lb/>- Einnahme- und Ausgabe-Beträge mit dem Kassenbuche,
<lb/>den aus vorigem Monat übertragenen Bestand aber
<lb/>auch mit dem Abschlüsse für denselben vergleicht. Ebenso
<lb/>wird die Einnahme-Kontrolle mit dem Kassenbuche
<lb/>verglichen.

<lb/>b. Ferner vergleicht der Kalkulator die im Kassenbuche
<lb/>aufgeführten Ausgaben genau mit den Quittun- 
<lb/>gen und sieht hierbei auch darauf, daß die vor- 
<lb/>handenen Quittungen vollständig und die Ausga- 
<lb/>ben selbst vorschriftsmäßig geleistet sind. Fehlen bei
<lb/>dieser Vergleichung etwa noch Quittungen der Empfän- 
<lb/>ger, so müssen dieselben, von dem Kalkulator hinter
<lb/>dem Abschlüsse in der Art, wie solches in dem
<lb/>Schema zu letzteren beispielsweise geschehen, aufge- 
<lb/>führt, und ihre Prüfung und Vergleichung mit dem
<lb/>Kaffcnbuche muß bei der Revision für den nächstfol- 
<lb/>genden Monat nachgeholt werden.

<lb/>c. Zede als AuSgabcbclag dienende Quittung, wozu
<lb/>auch Postscheine gehören, hat der Kalkulator mit ei- 
<lb/>nem kurzen deutlichen Revisions- Vermerk zu versehen
<lb/>(Allgemeine Verfügung vom 18,'Februar 18äO,Zahrb-
<lb/>Bd. 55. S. 252.)

<lb/>d. Von der Richtigkeit der Abrechnung mit anderen Be- 
<lb/>hörden und der auf Grund derselben vorgenommenen
<lb/>Vereinnahmungcn und Verausgabungen muß der
<lb/>Kalkulator sich jedesmal überzeugen, und demnächst
<lb/>unter den Abrechnungen bescheinigen, daß dies gesche- 
<lb/>hen ist.

<lb/>v. Findet der Kalkulator nichts zu errinnern, so attestirt
<lb/>er unter dem Abschlüsse:

<lb/>daß derselbe und das Kassenbuch in calculo ge- 
<lb/>prüft, und daß die Ausgabeposten mit den Belägen
<lb/>verglichen und richtig befuitden worden.

<lb/>Zugleich beglaubigt er nicht nur das Kassenbuch, in- 
<lb/>dem er mit Worten die zum Abschlüsse übertragene
<lb/>Summe der Einnahme und Ausgabe darin, als rich- 
<lb/>tig, unter Anführung des Tages und Beifügung sei- 
<lb/>ner Unterschrift bescheinigt; sondern er vermerkt auch
<lb/>in der Einnahme-Kontrolle die Statt gefundene Ver-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0359.tif"
                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichung mit dem Kassenbuche, ebenfalls unter Hin- 
<lb/>zufügung des Tages und seiner Unterschrift,
<lb/>f. Die dem Abschlüsse beigefügte Nachweisung der gelei- 
<lb/>steten und als baar anzurechnenden Vorschüsse hat der
<lb/>Kalkulator auf Grund der Beläge ebenfalls zu revi-
<lb/>diren, und unter derselben nach erfolgter Vergleichung
<lb/>mit der letzten Vorschuß-Nachweisung zu attestiren:

<lb/>daß sic nach den Belägen und in calculo geprüft
<lb/>■ und richtig befunden worden. •
<lb/>x. Sonstige Prüfungen, um von der Richtigkeit des Ab- 
<lb/>schlusses lieberzeugung zu erlangen, bleiben der Um- 
<lb/>sicht des Kalkulators überlassen; insbesondere ist er
<lb/>aber auch zur Einsicht der Manualien befugt.

<lb/>h. Etwanige Bedenken des-Kalkulators, sowohl in Be- 
<lb/>ziehung auf den Abschluß und die Ausgabebeläze,
<lb/>als auf die Buchführung, sind in das Revisions-Pro- 
<lb/>tokoll aufzunehmen.

<lb/>i. Die kalkulatorischen Geschäfte müssen bis zum Beginn.
<lb/>der eigentlichen Revision beendigt sein.

<lb/>§. 8. Sobald der Kassenbestand gehörig festgestellt ist,
<lb/>muß derselbe vom.Re vifor

<lb/>a. genau nachgesehen und mit dem Verzeichnisse der Geld- 
<lb/>sorte genau verglichen werden.

<lb/>U, Von den eingepackten Geldern, soweit sie mit den
<lb/>Siegeln und Etiketten anderer Königlicher oder Kom- 
<lb/>munal-Kaffen, oder der zu revidirenden eigenen Kasse
<lb/>noch versehen sind, müssen wenigstens einige Fässer,
<lb/>Beutel, Düten oder Rollen, nachgewogen, andere aber
<lb/>müssen ausgeschüttet und nachgezählt werden.

<lb/>Ebenso sind einzelne Packete von Kaffcn-Anweisun«
<lb/>gen, die, soweit sie in Ein- oder Fünfthaler-Anweisun-
<lb/>gen bestehen, sich unter Kreuzband in der Kasse befinden
<lb/>dürfen, zu öffnen und nachzuzählen; Kasscn-Anweisun-
<lb/>gen über höhere Beträge als 5 Thaler aber sind einzeln
<lb/>nachznsehen, und Goldstücke Stück für Stück nachzuzählen,
<lb/>v. Werden Hauptbestände der Salarienkaffe in einem be-
<lb/>sondern Sportelkasten im Deposital-Gewölbe aufbc-
<lb/>wahrt, so müssen diese von dem Revisor ebenfalls
<lb/>nachgeseheu werden.

<lb/>Sind diese Gelder im Depositorium selbst förmlich
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0360.tif"
                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>33 4
</p>
               <p>

                  <lb/>, niedergelegt und mit anderm Deposital-Geldern zinsbar
<lb/>ausgeliehen, so kann die im Besitze desSalarien-Kassen-
<lb/>' Rendanten befindliche Deposital-Quittung nicht als voll- 
<lb/>gültiger Belag über den beim Depositorium vorhande- 
<lb/>nen Bestand dieser Gelder dienen, da sie nnr die Ab- 
<lb/>lieferung der Gelder beweiset, davon aber Zurückzah- 
<lb/>lungen erfolgt sein können, ohne daß diese auf der
<lb/>Quittung vermerkt worden sind.

<lb/>Deshalb müssen die Depositarien, wie §. 3. vorge- 
<lb/>schrieben, das Attest über den Betrag der im Deposito-
<lb/>rinm befindlichen Bestände der Salaricn-Kaffen auf dem
<lb/>Abschlüsse selbst ausstellen. Auf erworbene Deposital-
<lb/>Zinfen und auf verausgabte Deposital-lliikosten kann
<lb/>jedoch bei diesem Atteste keine Rücksicht genommen
<lb/>werden. ' /

<lb/>Die im Besitze des Salarien-Kassen-Rcndanten be- 
<lb/>findliche besondere Deposital-Quittung muß, sobald
<lb/>die Gelder , über welche die Quittung lautet, zur Sa»
<lb/>larien-Kasse zurückgezahlt sind, kaffirt zu den Akten
<lb/>genommen werden-

<lb/>d. Zn Betreff der eisernen Vorschüsse, welche dem Ren- 
<lb/>danten als baarcr Bestand passiren, muß der Revisor
<lb/>das Mandat des Gerichts und die Quittung des
<lb/>- Empfängers einschen. Verwaltet der Rendant selbst
<lb/>eiserne Vorschüsse, zu Stempeln, Porto oder anderen
<lb/>Auslagen, so muß die Revision auch auf die Bestände
<lb/>dieser Vorschüsse, ebenso auf das Stempel-Material
<lb/>und die Richtigkeit der zum Ankauf von Stempeln ver- 
<lb/>wendeten Summen gerichtet werden,
<lb/>v. Auch alle übrigen Vorschußzahlungen, welche, ihrer
<lb/>Bestimmung und der Vorschrift des §. 23. der In- 
<lb/>struktion für die Königliche Ober-Rechnnngs-Kammer
<lb/>vom 18. Dezember 1834 gemäß, in den Rechnungen
<lb/>nicht verausgabt, sondern unter den Beständen nachge-
<lb/>wiesen werden, sind nach den Bestimmungen des Cir-
<lb/>kular-Reskripts vom 11. September 1832 (Zahrb.
<lb/>Bd. 40. S. 517) einer strengen Prüfung dahin zu
<lb/>unterwerfen, ob in dieser Hinsicht den in den §§. 4. u. 7.
<lb/>vorstehend gedachten Erfordernissen gehörig genügt ist)
<lb/>und ob der Rendant für die Wieder-Einziehung der
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0361.tif"
                   n="335"
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               <p>

                  <lb/>335

<lb/>Vorschüsse gesorgt und die deshalb nöthigen Versiigun-
<lb/>gen des Gerichts veranlaßt hat.
<lb/>k. Auf jedem erledigten Vorschuß-Mandate notirt der
<lb/>Revisor, daß solches erledigt, mithin ungültig sei, und
<lb/>schreibt die Mandate zu den betreffenden Akten,
<lb/>g. Außerdem hat der Revisor, wenigstens probeweise, bei
<lb/>einigen Posten der dem Abschlüsse beigefügten Vor--
<lb/>schuß- Nachweisung, durch Einsicht der zur Hand zu
<lb/>nehmenden Akten, die Angaben des Rendanten hinsicht- 
<lb/>lich der zur Einsicht der Vorschüsse getroffenen Maaß-
<lb/>regrln oder der dabei stattfindenden Hindernisse zu prü- 
<lb/>fen. Findet der Revisor, daß die Vorschnßnachwei-
<lb/>sung Unrichtigkeiten enthält, so liegt ihm ob, alle Po- 
<lb/>sten derselben einer genauen Prüfung zu unterwerfen,
<lb/>und fallen die hierdurch etwa entstehenden Mehrkosten
<lb/>jederzeit dem Rendanten zur Last.

<lb/>U. Der Revisor hat von dem Rendanten die amtliche
<lb/>Versicherung zu erfordern, daß außer den zur Revi- 
<lb/>sion gestellten, keine ihm anvcrtranete baare Gelder sich
<lb/>hinter ihm befinden.

<lb/>i. Speziellere Vorschriften, wie die Revisoren sich von
<lb/>der Richtigkeit des fcstgestcllten Kaffeubestandes eine
<lb/>gründliche und vollkommene lleberzeugung verschaffen
<lb/>sollen, können nicht erthcilt werden; alle weiteren
<lb/>Maaßrcgeln dieserhalb müssen vielmehr ihrer Sach- 
<lb/>kunde und Umsicht überlassen werden. :

<lb/>Die Uebereinstimmung des Abschlusses mit den Kas- 
<lb/>senbüchern und Belagen hat der Revisor-mit Beifü- 
<lb/>gung des Tages und seiner Unterschrift unter dem
<lb/>Abschlüsse selbst, und in derselben Art auch in den
<lb/>Kassenbüchern zu bescheinigen.

<lb/>§.9. Mit der bloßen BestandcS-Revision auf Grund
<lb/>des vorgelegten Abschlusses, haben die Revisoren sich jedoch
<lb/>nicht jlt begnügen. Sie müssen sich vielmehr auch durch
<lb/>Einsicht der von dem Rendanten geführten Bücher und
<lb/>durch probeweise Vergleichung der darin aufgeführten Posi- 
<lb/>tionen mit den Einnahme- und Ausgabe-Belagen, sowie durch
<lb/>probeweise Vergleichung des Kassenbuches mit den Kontobü- 
<lb/>chern, von der richtigen Buchführung, und auch durch, pro- 
<lb/>beweise Vergleichung mehrerer Akten mit den Soll-Ein-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0362.tif"
                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>nähme-Belägen von der richtigen Führung der letzteres
<lb/>die nöthige Ueberzeugung verschaffen.

<lb/>Bei i der Prüfung der Bücher haben die Revisoren
<lb/>besonders auf nachstehende Gegenstände zu achten:
<lb/>u. ob die fixirten Zuschüsse zur gehörigen Zeit im Kassen-
<lb/>buche vereinnahmt sind; ebenso, ob dieses auch rück- 
<lb/>sichtlich der als extraordinaire Soll-Einnahme eingetra- 
<lb/>genen Gelder geschehen ist;

<lb/>d. ob sich nicht Vermuthuugen ergeben, daß eingegan-
<lb/>gene Gelder ungebucht geblieben, oder daß eingegan- 
<lb/>gene Quittungen, auf welche noch keine Zahlung gelei- 
<lb/>stet ist, bereits als bezahlt in Ausgabe gestellt worden
<lb/>sind. Deshalb müssen die über die eingehenden Gelder
<lb/>. geführten Notizen, namentlich auch das Postbuch über
<lb/>die mit der Post eingehenden Gelder/ die Ablieferungs-
<lb/>Listen der Boten und Exekutoren, sowie die Geldab-
<lb/>sendungs- oder die Postquittungsbücher: und die Ab-
<lb/>, rechnungen mit anderen Behörden, wo dergleichen statt- 

<lb/>finden, namentlich z. B. der Znquisitoriate mit den
<lb/>Salarien-Kassen der Oberlandesgerichte, besonders nach»
<lb/>. gesehen werden.

<lb/>Abrechnungen mit andern Behörden sind aber überhaupt
<lb/>soviel als möglich zu beschränken, und niemals sind in
<lb/>den desfallsigen Nachweisungen verschiedene, wenn gleich
<lb/>von einer und derselben Kasse verwaltete Fonds, z. B. die
<lb/>OberlandeSgerkchts-Salarieukasse, der Kriminalfond, die
<lb/>Haupt-Untergcrichts-Salarienkasse, znsammenzufassen; son-
<lb/>drrn es muß für jeden Fond eine besondere Nachweisung
<lb/>angelegt werden.

<lb/>. v. Auch auf die aus dem gerichtlichen Dcpositorium in
<lb/>Konkurssachen re. erfolgten Zahlungen zur Salarien-
<lb/>Kaffe haben die Revisoren ihre Aufmerksamkeit zu richten.
<lb/>Bei Gerichten, welche keinen Salarienkassen-Kontrolleur
<lb/>haben, ist die Einrichtung zu treffen, daß, sofern dergleichen
<lb/>Zahlungen besonders zahlreich und bedeutend sind, die De»
<lb/>positorien monatliche Nachmessungen der aus dem Deposi-
<lb/>torium an die Salarienkassen geleisteten Zahlungen anferti-
<lb/>gen .und zur monatlichen Kassenrevision vorlegen.

<lb/>Bei anderen Gerichten find wenigstens probeweise Ber- 
<lb/>gleichungen anzustellen.

<lb/>Die Deposiwrien haben übrigens Zahlungen an die

<lb/>Salarien«
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0363.tif"
                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>Salarienkaffen nur gegen vollständige, mithin auch vom
<lb/>Kontroleur unterschriebene und mit der Nummer des Kas- 
<lb/>senbuchs und der Kontrole versehene Kassenquittung zu
<lb/>leisten.

<lb/>ü. Es ist zu prüfen, ob die ohne Mandat verausgabten
<lb/>Betrage, z. B. Gehalte und Emolumente rc. nach dem
<lb/>Etat und den Einnahmebelägen begründet sind;

<lb/>v. ob auf die vorgelegten Generalquittungen nicht bereits
<lb/>Abschlagszahlungen geleistet sind, und diese schon frü- 
<lb/>her in Ausgabe stehen;

<lb/>f. ob in den Büchern Rasuren bemerkbar sind, die.
<lb/>durchaus nicht geduldet werden dürfen; und

<lb/>g. ob der am Schluffe des Zahres verbliebene Kassenbe- 
<lb/>stand in das Kassenbuch des neuen Zahres richtig
<lb/>übertragen ist.

<lb/>h. Bei den Ausgabebelägcn von einem altern Datum
<lb/>muß der Rendant die Gründe der späteren Veraus- 
<lb/>gabung angeben, und ist durch Einsicht des Kassen- 
<lb/>buchs und des Ausgabe-Manuals zu prüfen, ob sie
<lb/>nicht etwa schon in früheren Monaten zur Ausgabe
<lb/>gekommen sind.

<lb/>$. 10. Die Revisoren haben aber auch die Verpflich- 
<lb/>tung, sich mit den für die zu revidirenden Kassen ergange- 
<lb/>nen verschiedenen Znsiruktionen genau bekannt zu machen,
<lb/>und darauf zu sehen, daß überall diesen Instruktionen und
<lb/>den, das Kassen- und Rechnungswesen betreffenden allge- 
<lb/>meinen Verordnungen gemäß, verfahren werde. , Insbe- 
<lb/>sondere gehört hierher:

<lb/>a. die Einsicht und Prüfung der in der Salarienkasse
<lb/>geführten Exekutions-Listen, der kleinen Sportel-Kon-
<lb/>trole, der Kontrole über die Kassenvorschüsse, der
<lb/>Manualien und der Kontobücher. Zn Betreff der
<lb/>letzter» ist besonders zu prüfen, ob aus ihnen in der
<lb/>Regel in jeder Sache und in Betreff jedes Debcnten
<lb/>für jede seiner Sachen, der Betrieb der Kosteneinzie- 
<lb/>hung vollständig hcrvorgeht;

<lb/>d. die Prüfung, ob die Anfertigung der Kosten-Rech- 
<lb/>nungen, die Einziehung der Kosten und die Abrech- 
<lb/>nungen mit den Boten und Exekutoren vorschriftsmä- 
<lb/>ßig bewirkt werden;

<lb/>1842. H. 118. A
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0364.tif"
                   n="338"
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               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>ob die Postscheine über die mit der Post zur Kasse
<lb/>eingehenden Gelder und Quittungen über Gelder,
<lb/>welche Boten und Exekutoren abliefern, auch von dem
<lb/>Kontroleur gehörig mit vollzogen werden;

<lb/>ob der Kontroleur das Postbuch darin, daß der
<lb/>Rendant den einzelnen Postscheinen über zur Kaffe
<lb/>eingegangene Gelder die Nummer des Kassenbuchs
<lb/>' hinzufügt, gehörig prüft und bescheinigt;

<lb/>ob aus der Einnahme-Kontrole ersichtlich ist, über
<lb/>welche Einnahme-Positionen der Kontroleur die Kas-
<lb/>senqnittung nicht mit vollzogen hat, und ob der Kon- 
<lb/>troleur auch die kleine Sportelkontrole mit der vor- 
<lb/>schriftsmäßigen Bescheinigung versieht;

<lb/>o. Es ist ferner zu prüfen, ob das Geschäft der Nachli- 
<lb/>quidation und das des Sportelrevisors- im gehörigen
<lb/>Betriebe ist.

<lb/>d. Es muß nachgesehen werden, ob auch die Rachwei- 
<lb/>sung des Stempeldistributors für den geschlossenen
<lb/>Monat richtig geführt ist.

<lb/>§. 11. Die vorstehenden Geschäfte der Revisoren
<lb/>(§§. 8 bis 10) müssen, mit Ausnahme der Prüfung §. 9
<lb/>zu g., allmonatlich vorgenommen werden. Bon Zeit
<lb/>zu Zeit und wenigstens jährlich zweimal, müssen aber
<lb/>auch ^diejenigen eisernen Vorschüsse zu Stempeln,
<lb/>Porto» und andern Auslagen, welche andere Beamte als
<lb/>die Rendanten verwalten, einer Revision, sowohl in Ab- 
<lb/>sicht der Gelder, als der Stempel-Materialien, unterwor- 
<lb/>fen werden.

<lb/>Letztere Bestimmung gilt auch in Betreff der Verwal- 
<lb/>tung der Schreib - Materialien und Bureau-Utensilien.

<lb/>§. 12. Außerdem hat der Revisor von Zeit zu Zeit
<lb/>auch darauf zu sehen:

<lb/>a. ob die Kaffe gegen Diebstahl, Feuersgefahr u. s. w.
<lb/>durch die vorhandenen äußeren Einrichtungen gehörig
<lb/>gesichert ist, und

<lb/>b. ob der Kaffenbeamte mit Einsendung der Extrakte, Le-
<lb/>gung der Rechnungen u. s. w. Ordnung hält, entbehr-
<lb/>liche Ueberschüffe gehörig abführt und solche Gelder,
<lb/>welche nicht durch die Kassenbücher vereinnahmt und
<lb/>verausgabt werden, von den Beständen der, durch
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0365.tif"
                   n="339"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0365"/>
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               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>die Kassenbücher laufenden Fonds getrennt, aufbe- 
<lb/>wahrt.

<lb/>Eine Vermischung von Privatgeldcrn des Rendanten,
<lb/>oder irgend eines Dritten, mit Kassengeldern oder Asser- 
<lb/>vaten, ist unter keinen Umständen zu gestatten.

<lb/>§. 13. Die Salarien - Kassen - Asservate
<lb/>müssen ebenfalls allmonatlich zugleich mit der Revi- 
<lb/>sion der monatlichen Salarien-Kassen'- Abschlüsse revidirt
<lb/>werden. ’ ,

<lb/>Dergleichen.Asservate dürfen nach der Asservaten-Zn-
<lb/>ftruktion für Obergerichte und solche Untergerichte, welche
<lb/>ei» Kollegium bilden, vom 31. März 1837 (Zahrb. B. 58
<lb/>,S. 234) nur bei den Obergerichten und größeren
<lb/>Un t e r geeichten Vorkommen; wogegen rücksichtlich der
<lb/>nicht kolleg ialisch - formirtrn Untergerichte, nach
<lb/>der für dieselben gültigen Asservaten-Znstruktion yom
<lb/>31. März 1837 (Zahrb. B. 58 S. 243) eine Trennung
<lb/>der Deposital- und Salarirnkassen-Asservate unzulässig ist.

<lb/>Zu den Salar ienkassen - Asservaten der
<lb/>Obergerichte und größeren Untcrgerichte.gehö- 
<lb/>ren nicht nur diejenigen Einnahmen der Salarirnkassen,
<lb/>deren Eintragung in. das Kassenbuch aus irgend einem
<lb/>Grunde nicht erfolgen kann, und solche Gelder, welche zur
<lb/>Salarien-Kasse kommen, durch sie eingezogcn oder ihr an- 
<lb/>vertraut werden, ohne eigentlich zu deren Rechnungsfüh- 
<lb/>rung zu gehören; sondern auch diejenigen Gelder, welche
<lb/>in Gemäßheit der oben erwähnten-Asservaten-Instruktion
<lb/>für Obergerichte und Untergerichte, welche ein Kollegium
<lb/>bilden, von den Obergerichten im Woraus als Salarien-
<lb/>kassen-Asservate bestimmt werden. Die Kontrolirung der
<lb/>abgesondert von den eigentlichen Kassengel- 
<lb/>dern aufzube wahrenden Salarirnkassen - Asservate,
<lb/>erfolgt durch das in Gemäßheit der Anweisung zur Ver- 
<lb/>waltung der gerichtlichen Salarienkassen im Großherzog- 
<lb/>thum Posen, vom 1. Zauuar 1835, von dem Rendanten
<lb/>zu führende Asservatcnbuch, und dlwch das von dem Kon-
<lb/>troleur zu führende Asservaten - Gegenbuch.

<lb/>Beide Bücher werden zur monatlichen Revision ge- 
<lb/>schlossen, und

<lb/>a. von dem Kalkulator in vuloulo und nach den Be-

<lb/>Y 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0366.tif"
                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>lägen und Bemerkungen revidirt, und wenn sich nichts
<lb/>zu erinnern findet, als richtig attestirt.

<lb/>Der Kalkulator hat jedoch seine Revision auf die
<lb/>^ mit dem monatlich abgeschlossenen Affervatenbuche vor-
<lb/>^ zulegenden besonder» Beläge über verausgabte Asser- 
<lb/>vate nicht zu beschränken- sondern auch die wirkliche
<lb/>Verausgabung der übrigen Asservate, nach Anleitung
<lb/>der in dem Affervatenbuche stehenden Bemerkungen,
<lb/>einer genauen Prüfung zu unterwerfen. . ■

<lb/>b. Der Revisor muß beide Bücher ebenfalls genau prü- 
<lb/>fen, bei den noch nicht verausgabten Asservaten die
<lb/>Hinderungsursachen zur Verausgabung ermitteln, für
<lb/>die Fortschaffung Sorge trage», und von dem Ren-.
<lb/>bauten die amtliche Versicherung erfordern, daß er
<lb/>außer dem nachgewiesenen Bestände an Asservaten
<lb/>keine dergleichen in Gewahrsam habe.

<lb/>H. 14., Ueber die bewirkte Revision hat der Re- 
<lb/>visor ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe muß au- 
<lb/>ßer der Benennung des Orts, des Tages und der Stunde
<lb/>der abgehaltenen Revision, und außer der Bemerkung,
<lb/>daß die vorgelegten Abschlüsse vorschriftsmäßig angefcrtigt
<lb/>und attestirt, resp. daß die Asservatenbüchcr gehörig abge- 
<lb/>schlossen und attestirt worden, noch enthalten
<lb/>». die Benennung der Kassen und Fonds, welche gleich- 
<lb/>zeitig revidirt sind;

<lb/>b. die Art und Weise, wie die Revision vorgenom- 
<lb/>men ist;

<lb/>c. bk Bemerkungen über den Bestand.

<lb/>Da der Abschluß der Salarien-Kaffe selbst dem
<lb/>Revisionsprotokoll als Beilage dient, so kann in letz-
<lb/>term die nähere Erörterung des Bestandes wegfallen.

<lb/>. Wenn nichts zu erinnern ist, so würde nur zu erwäh- 
<lb/>nen sein!:

<lb/>„der durch den Abschluß nachgewiesene baare Be- 
<lb/>stand fand sich mit Thlr. Sgr. Pf.

<lb/>richtig vor."

<lb/>Ebenso wird durch die dem Abschluß angehängte
<lb/>Nachweisung der fehlenden Quittungen und Beläge,
<lb/>deren Aufzählung im Revisions-Protokoll vermieden;
<lb/>die dabei Statt gefundene Trennung der alten von
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0367.tif"
                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>den neueren Belägen, wird dem Revisor Gelegenheit
<lb/>zur weiteren Recherche dieferhalb geben. Der Bestand
<lb/>- des Asservateubuchs muß aber besonders erörtert
<lb/>werden.

<lb/>ck. Die Bemerkungen und Erinnerungen, zu welchen die
<lb/>Revision, sowohl von Seite» des Kalkulators, als
<lb/>des Revisors, Veranlassung gegeben, müssen beson- 
<lb/>ders ausgenommen werden.

<lb/>e. Ebenso muß bemerkt werden, ob, inwiefern und wo- 
<lb/>durch die bei der vorhergegangencn Revision vorge- 
<lb/>kommenen Erinnerungen erledigt und befolgt sind,
<lb/>und. welche Anträge der Revisor etwa hinsichtlich der
<lb/>. Asservation überflüssiger Kassenbestände, sowie wegen
<lb/>der imiern und äußern Sicherheit der Kassen und
<lb/>Kaffengelder rc. für nothwendig erachtet.

<lb/>Die Anträge wegen Asservation überflüssiger Kas-
<lb/>. senbestände sind in der Regel auf denjenigen Theil
<lb/>des Bestandes zu richten, welcher, wenn er auch nicht,
<lb/>V als der Kaffe entbehrlich, sofort als Ueberschuß abge-
<lb/>. führt werden kann, dennoch nicht zu den Ausgaben
<lb/>des nächstfolgenden Monats, außer den in dem letz- 
<lb/>tem zu erwartenden Einnahmen, nach einem diesfälli-
<lb/>gcn Ueberschlage für erforderlich zu achten ist; wobei
<lb/>jedoch noch besonders darauf zu rücksichtigcn, daß
<lb/>auch, wenn der zu den obengrdachten Ausgaben er- 
<lb/>forderliche Betrag des Bestandes die von dem Ren- 
<lb/>danten bestellte Kaution bedeutend übersteigen sollte,
<lb/>von diesem Bestände ein angemessener Theil in dem
<lb/>besondern Sportelkasten im Deposital- Gewölbe einst- 
<lb/>weilen aufbewahrt werden muß.

<lb/>' f. Auch muß ausdrücklich registrit werden, daß der Ren- 
<lb/>dant die §.8. zull und H. 13. zu b vorgeschriebenen
<lb/>amtlichen Versicherungen abgegeben habe.

<lb/>Die Aufstellung und Prüfung besonderer Quartal - Ex- 
<lb/>trakte, nach §. 207 ff. des Sportel - Kassen - Reglements
<lb/>vom 20. April 1782 und rücksichtlich derjenigen Gerichts- 
<lb/>behörden, deren Salarirn- Kassen nach der Anweisung zur
<lb/>Verwaltung der gerichtlichen Salarien-Kassen im Groß- 
<lb/>herzogthum Posen, vom 1. Zanuar 1835, verwaltet wer-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0368.tif"
                   n="342"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0368"/>
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               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>den, nach den dieserhalb ergaiigcnen Bestimmungen - wird
<lb/>bei den Kassen, bei welchen sie bisher außer den monatli- 
<lb/>chen Revisionen Statt gesunden hat, beibehältcn und für
<lb/>die übrigen Kassen empfohlen. ' ' -

<lb/>Diese Quartal- Extrakte sind ' dazu bestimmt,'- einen
<lb/>Ueberblick von der Gesammwerwältung zu gewahren, in- 
<lb/>dem sie sich über das „Soll" und „Ist" erstrecken müs- 
<lb/>sen, um danach zu prüfen, ob die Realisirung der Soll-
<lb/>Einnahmen 'Mit gehörigem Eifer betrieben, nicht 'minder
<lb/>die Ausgaben prompt und richtig'geleistet,'ob überall Reste
<lb/>soviel als möglich vermieden, und ob hie 'etatsmäßigen
<lb/>Fonds vorschriftsmäßig und besonders die " Dispositions- 
<lb/>fonds mit der gehörigen Sparsamkeit verwaltet worden
<lb/>, sind. Damit aber wegen dieser Extrakte nicht in vier
<lb/>Monaten des Zahres doppelte Kassenrevisionen nothwen-
<lb/>dig werden, so müssen die Quartalcxtrakte mit dm monat- 
<lb/>lichen Abschlüssen für die Monate April, Juli, Oktober
<lb/>und Zanuar', um durch sie zugleich den nach den Quar- 
<lb/>tal-Extrakten vorhandenen Bestand zu verifiziren, dergestalt
<lb/>in Uebereinstimmung gebracht werden, daß aus ihnen auch
<lb/>der nach dem betreffenden monatlichen Abschlüsse verbliebene
<lb/>Bestand hervorgeht.

<lb/>Zu diesem Zweck würde also z. B. dem Extrakt für
<lb/>das erste Quartal folgende Bemerkung hinzuzufügen sein:
<lb/>Nach dem Extrakt für das
<lb/>erste Quartal 18 . . vcr- .

<lb/>blieb Bestand am Schlüsse .

<lb/>. des Monats März . 1200 Thlr. — Sgr. - Pf.

<lb/>Seit dem Abschlüsse des Ex- 
<lb/>traktes bis zur Kaffen-Ae-
<lb/>vision, den 11. April, be- 
<lb/>trägt laut Kassenbuchs die . .

<lb/>Einnahme . . . . 800 » — ,— -

<lb/>Summa 2000 Thlr. — Sgr. — Pf.

<lb/>und die Ausgabe . . 1099 - 18 - — -

<lb/>mithin der Bestand am .

<lb/>11. April 18 . . . 900 Thlr. 12 Sgr. — Pf.

<lb/>' ' N. Rendant.
</p>

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                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Bestand ist nach dem Kaffen-Reviflons-Pro-
<lb/>tokoll vom heutigen Tage richtig befunden worden.

<lb/>N. den 11. April 18 . . ' ^ . I

<lb/>" Unterschrift des Revisors.

<lb/>Die Quartal-Extrakte umfassen daher jeder Zeit drei
<lb/>volle Kalendermonate.

<lb/>Behufs der für das vierte Quartal eines jeden Jah- 
<lb/>res anzufertigenden Extrakte, welche zugleich die Final-
<lb/>Zahres-Abschlüsse bilden,- sind jedoch die Bücher bei den
<lb/>Kaffen sämmtlicher Untergerichte, worin die Cirkular-Ver- 
<lb/>fügung vom «.Dezember.1832 (Zahrb. Bd. 40 ©. 516)

<lb/>' hierdurch abgcändert wird, nicht am 31. Dezember dessel- 
<lb/>ben Zahres, sondern erst am 10. Zanuar des nächstfolgen-.
<lb/>den Zahres, bei den Kassen sämmtlicher Obergerichte aber,
<lb/>wie bisher, erst am 31. Zanuar des neuen Zahres abzu-
<lb/>fchließen. Die Termine für die monatliche Revision der
<lb/>Kassen, resp. bei den Untergerichten im Monat Zanuar,
<lb/>bei den Obergerichlen im Monat Februar, bleiben Habei
<lb/>die gewöhnlichen, im §. 1 bestimmten.

<lb/>H. 16. Damit die Landes-Zustiz-Kollegiru die Ueber-
<lb/>zeugung erlangen, daß der Allerh. Kab.-Ord. vom 19. Au- 
<lb/>gust 1823 hinsichtlich der monatlichen Kassenrevisionen
<lb/>Genüge geschieht, und diese Revisionen prompt und mit
<lb/>Umsicht abgehalten werden, haben sie die Einrichtung zu
<lb/>treffen, daß von Zeit zu Zeit mehrere Monate hinterein- 
<lb/>ander Abschriften der monatlichen Revisions-Protokolle
<lb/>und der denselben zum Grunde liegenden Abschlüsse an sie
<lb/>« eingereicht werden, und das Verfahren der Untergerichte
<lb/>- sorgfältig geprüft werde.

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>. Verfahren bei de» außergewöhnlichen Revisionen der Salarienkasscn.

<lb/>Außergewöhnliche Kassen-Revisionen müs- 
<lb/>sen zufolge der Kabinets-Ordre vom 19. August 1823
<lb/>zu unbestimmten Zeiten, .und ohne daß die Kaffcnbeamten
<lb/>davon unterrichtet sind, bei jeder Kaffe jährlich, nach Um- 
<lb/>ständen einige-, wenigstens aber einmal, vorgenommen
<lb/>werden.

<lb/>Bei den Untergerichten können die Chefs der Landes-
<lb/>Zustiz-Kollegien diese Revisionen entweder selbst vorneh-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0370.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>men oder durch ein Mitglied des Kollegiums, oder durch
<lb/>den Dirigenten des Untergerichts vornehmen lassen. ;

<lb/>Abgesehen von den durch die Obergcrichte besonders
<lb/>veranlaßten außergewöhnlichen Revisionen bei den Unter- 
<lb/>gerichten, haben die Dirigenten der letztem selbst jährlich
<lb/>wenigstens einmal eine außerordentliche Revision der Sa-
<lb/>laricnkassen unvermuthet vorzunehmen.

<lb/>Zm Allgemeinen sind bei den außergewöhnlichen Re- 
<lb/>visionen' die vorstehend für die gewöhnlichen gegebenen Vor- 
<lb/>schriften zu befolgen. Eine Abweichung besteht jedoch darin,
<lb/>daß der Revisor bei den außergewöhnlichen Revisionen mit
<lb/>der Bestandes-Visitation und der speziellen Aufnahme der
<lb/>Kassengelder und Asservate, unter Anfertigung eines Sorten- 
<lb/>zettels rücksichtlich der erstem/ beginnen und darüber sofort
<lb/>ein kurzes, von den Kassenbeamten mit zu unterschreiben- 
<lb/>des Protokoll aufnehmen muß, durch welches der Vorge- 
<lb/>fundene Bestand, unter Beifügung des Sortcnzettels, fest- 
<lb/>gestellt wird, und zu welchem zugleich von dem Rendanten
<lb/>'die amtliche Versicherung, wie zu h. §. 8, abgegeben wer- 
<lb/>den muß.

<lb/>Unter der letzten Einnahme- und Ausgabe-Position
<lb/>des Kassenbuchs ist der Zweck der Vorlegung desselben,
<lb/>vom Revisor zu vermerken, ehe die Bücher dem Rendanten
<lb/>zur Anfertigung des Abschlusses — welchem Geschäft, statt
<lb/>des Rendanten, sich auch der zugezogene Kalkulator unter--
<lb/>ziehen kann — überlassen werden.

<lb/>Auch darf der Revisor sich mit der bloßen Prüfung
<lb/>der Bücher seit der letzten monatlichen Kassenrevision und
<lb/>Durchzählung des Bestandes nicht begnügen, sondern er
<lb/>muß sich durch probeweise Vergleichung zugleich davon
<lb/>überzeugen, daß die Bücher auch in der früheren Zeit nicht
<lb/>nur in sich und untereinander, sondern auch mit den Re- 
<lb/>sultaten der abgelegten letzten ZahrrSrechnung und rcsp.
<lb/>mit dem letzten Quartal-Extrakt, sowie endlich mit der
<lb/>Zst-Einnahme-Kontrole und dem angefertigten, vorschrifts- 
<lb/>mäßig attestirten Abschlüsse genau übereinstimmen.

<lb/>Die richtige Uebertragung des am Schlüsse des vori- 
<lb/>gen Rechnungsjahres nach den abgeschlossenen Büchern
<lb/>verbliebenen Kassenbestandes in das Kassenbuch des neuen
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0371.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>345

<lb/>ZahreS muß bei den außerordentlichen Revisionen ebenfalls
<lb/>geprüft werden.

<lb/>§. 18. Damit aber auch in Betreff der außerge- 
<lb/>wöhnlichen Kassenrevisionen nichts verabsäumt
<lb/>werde, haben die Landes-Justiz-Kollegien
<lb/>». darauf zu halten, daß die ihnen untergeordneten Un-
<lb/>tergcrichte binnen acht Tagen nach jeder vorgenomme- 
<lb/>nen außergewöhnlichen Kaffenrevision, eine Abschrift
<lb/>des Revisions-Protokolls nebst dem Kassenabschluffe
<lb/>an sie einreichen.

<lb/>b. Es sind bei den Untergerichten von Zeit zu Zeit durch
<lb/>ein Mitglied des Kollegiums, nöthigenfalls mit Zu- 
<lb/>ziehung eines Kassen - oder Kalkulatur-Beamten, au- 
<lb/>ßerordentliche Kassenrevisionen, mit welchen zugleich
<lb/>eine kursorische allgemeine Geschäfts - VerwaltungS»
<lb/>Revision zu verbinden ist, abzuhalten, was besonders
<lb/>bei denjenigen Untergerichten nothweudig ist, bei wel- 
<lb/>chen der Richter zugleich, die Sportel- und Deposiial-
<lb/>Verwaltung, entweder selbst oder durch Privatgehül-,
<lb/>. fen besorgt. Daß und wie oft dergleichen Revisionen
<lb/>Statt gefunden haben, muß,', wie bisher, in den je-
<lb/>desmaligen Berichten angezeigt werden.

<lb/>§. 19. Allgemeine Bemerkung. — Die vorste- 
<lb/>hende, allgemeine Grundsätze umfassende Znstruktion schließt
<lb/>die Beachtung der wegen einzelner Kassen nach deren Ei-
<lb/>genthümlichkeit ergangenen Verfügungen nicht aus, ergänzt
<lb/>vielmehr letztere nur, ohne sie deshalb abzuändern, da die
<lb/>speziellen Vorschriften mit den allgemeinen Bestimmungen
<lb/>nicht im Widerspruch stehen, sondern nur die ausgedehn- 
<lb/>tere Anweisung zur Anwendung derselben nach den eigen-
<lb/>thümlichen Verhältnissen enthalten. .

<lb/>Berlin, de» 1. Juli 184-2. .

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Mühl er.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0372.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>$Dic zinsbare Belegung der Salarienkaffen-Besiände
<lb/>und die abgesonderte Berechnung der gewonnenen
<lb/>. Zinsen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch die allgemeine Verfügung vom 4.Angust184i
<lb/>sZahrb. Bd. 58 S. 213) sind die König!. -Untergerichte
<lb/>angewiesen worden, - ihre entbehrlichen Salarienkassen-Be- 
<lb/>stände, insofern sie nicht in dem eigenen Zudizial-Deposi-
<lb/>tvrium ohne Portoauslage durch Substitution zinsbar be- 
<lb/>nutzt, werden können, an die Haupt-Untergerichts-Salarien-
<lb/>kaffe ihres Departements einzusenden, und zugleich ist be- 
<lb/>stimmt worden, daß die bei den eigenen Depositorien von
<lb/>jenen Bestandsgeldern gewonnenen Zinsen ebenfalls zu dem
<lb/>allgemeinen Unterstützungsfond; bei der betreffenden Haupt-
<lb/>Untergerichts - Salarienkaffe eingezogc» werden, sollen. .

<lb/>Damit nun die Depositarien der Untergerichte das
<lb/>durch die Zustruktion vom heutigen Tage ^)- betreffend das
<lb/>bei der Revision der Salarienkassen zu beobachtende Ver- 
<lb/>fahren, vorgeschriebene Attest über die Höhe der bei den
<lb/>eigenen Depositorien der Üntergerichte belegten Salarien-
<lb/>kaffen-Bestände, Behufs der monatlichen Revision der'
<lb/>Salarienkassen, auf Grund der Depositalbücher gehörig zu
<lb/>ertheilen im Stande sind, muß bei denr Zudizial-Depo-
<lb/>si'törium neben der eigentlichen Salarienkassen - Bestands- 
<lb/>gelder-Masse, eine andere, nämlich die Zinsenmasse der
<lb/>Salarienkassen-Bestände, angelegt werden, in welche die‘
<lb/>aufkommenden Zinsen gebracht und bei welcher die kleinen
<lb/>Deposital-Unkosten und Vergütungen verausgabt werden.

<lb/>Hiernach haben sich daher diejenigen Köuigl. Unterge-
<lb/>richte, welche von der statthaften Belegung entbehrlicher,
<lb/>Salarienkassen - Gelder bei ihren Zudizial-Depositorien Ge-'
<lb/>brauch machen, zu achten, und wird in den sonstigen Be- 
<lb/>stimmungen der obenerwähnten allgemeinen Verfügung
</p>
               <p>

                  <lb/>') Seite 329 dieses Heftes.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0373.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 4. August 1841 durch gegenwärtige Verfügung nichts
<lb/>geändert. . :r. J

<lb/>Berlin» den 1. Juli 1842. ^ &gt; : u . . ^

<lb/>" ^ Der Justizmlnisien • r

<lb/>Mühl er.

<lb/>I. 2919. Justiz-Fonds 30. Vol. 2.

<lb/>... 13. . .,r-

<lb/>Verrechnung der von den Baugeldern gewonnenen
<lb/>. Zinsen. ^ ^ ^ .

<lb/>Auf den Antrag.der König!. Ober-Rechnungskammrr
<lb/>wird zu Nr. 4 der allgemeinen Verfügung vom 25.. Zanuar .
<lb/>1839 (Zahrb.^ Vd. 53 S. 167) wegen der durch die Ver-.
<lb/>waltung der Bangelder bei den Obcrgerlchts-Depositorien "
<lb/>gewonnenen Depositalzinsen angiorduet, daß diese Zinsen.
<lb/>alljährlich in den Rechnungen der Oberlandesgenchts-Sa-
<lb/>larienkaffen, auf Grund bescheinigter Deposital-Extrakte,
<lb/>in Einnahme,, und entweder in Nestausgabe, oder als ver- 
<lb/>wendet, oder al§ Ersparung abgeführt, weiter nachzüwei-
<lb/>sen sind.

<lb/>Diese Anordnung ist • schön 'bei Legung der Rechnun- 
<lb/>gen für das Zahr 1842 in der Art zu beachten, daß
<lb/>sämmtliche, bis jetzt noch in den gerichtlichen Depositorien
<lb/>vorhandene Baugelder-Zinsen am Schluffe dieses Zahres,
<lb/>bei den Obergerichts.-Salarienkassen in Einnahme er- '
<lb/>scheinen. . '

<lb/>: . Die bisher stattgehabten Verwendungen an diesen Zin- 
<lb/>sen - Fonds sind nach den getroffenen speziellen Anordnun- 
<lb/>gen bereits durch die Rechnungen der Obcrgcrichts-Sala.
<lb/>rienkaffen sowohl in Einnahme, als auch in Ausgabe nach-
<lb/>gewicsen. /

<lb/>,• Berlin, den 24. September 1842.

<lb/>Der Iustizmlnister.

<lb/>Mühle r. . ,

<lb/>All ' '

<lb/>sämmtliche Obergerichte.

<lb/>1.3181. Justiz-Fonds 17. Vol. 6.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0374.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>EtatS-Ueberschreitungen bei den sächlichen Ausgaben
<lb/>find zu vermeiden, und zu außerordentlichen Aufwen- 
<lb/>dungen ist die Genehmigung des Justizministerö
<lb/>nachzusuchen. 1
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Antrag der König!. Ober - Rechnungskammer
<lb/>wird hierdurch sämmtlichen König!. Gerichtsbehörden mit
<lb/>Verweisung auf die Cirkular-Verfügung vom 12. Februar.
<lb/>1835 (Zahrb. Bd. 45 S. 243 ) und auf den §.26 der
<lb/>Instruktion für die Ober-Rechnungskammer vom 18. De- 
<lb/>zember. 1824 wiederholt die möglichste Sparsamkeit bei
<lb/>Verwaltung dev Etatsfonds zu sachlichen Ausgaben drin-.
<lb/>gend empfohlen und.die Vermeidung von Etats-Ueber-
<lb/>schreitungen bei denselben zur Pflicht gemacht. . ., ;

<lb/>Zugleich wird bestimmt, daß wenn außerordent-.
<lb/>liche Umstände die Ueberschreitung der sächlichen Ausgabe-
<lb/>Fonds .unvermeidlich erscheinen lassen, wohin namentlich
<lb/>- ' größere Neuanschaffungen von Geschäfts-Utensilien,
<lb/>vermehrtes sächliches Bedurfniß durch anderwrite Or-'
<lb/>' " gamsation der Gerichtsbehörden, ..

<lb/>Lokal-Erweiterungen, und Mieths-Erhöhungen,

<lb/>. Bewilligungen für Gerichtstags-Kommissionen . .
<lb/>und andere, durch die Etats nicht vorgesehene beson-
<lb/>! dere Aufwendungen für sächliche Gegenstände
<lb/>gehören, die Genehmigung des Zustizministers dazu, sobald
<lb/>die Unvermeidlichkeit der neuen Ausgabe fesisteht, unter ge-■;
<lb/>Höriger Begründung derselben und unter gleichzeitiger Dar- 
<lb/>legung des'Zustandes des Fonds auf dem vorschriftsmäßi-
<lb/>gen Wege, ohne Verzug nachzusuchen ist.

<lb/>Berlin, den 18. August 1842.

<lb/>Der Justrzminister.

<lb/>Mühlcr.

<lb/>An

<lb/>sämmtlkche Königl. Gerichtsbehörden derjenigen Landeetheile, in wel- 
<lb/>chen die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft hat.

<lb/>r. 3408. J. F. 68.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0375.tif"
                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>' ' 15.

<lb/>Verfahren bei Behandlung der Kosten in Requisi- 
<lb/>tions- und Auftragssachen zwischen den aus Staats- 
<lb/>fonds unterhaltenen Gerichtsbehörden.

<lb/>(«k. Nefcr. vom 25. Juni 1842. Jahrb. Bd. 59. S- 585.)
</p>
               <p>

                  <lb/>kt.

<lb/>Das Oberlandcsgcricht zu Posen hat aus der über
<lb/>die Behandlung der Kosten und Auslagen in Rcquisüions-
<lb/>und Auftragssachen zwischen den aus Staatsfonds unter- 
<lb/>haltenen Gerichtsbehörden ergangenen allgemeinen Verfü- 
<lb/>gung vom 11. November 1841 (Zahrb. Bd. 58. S. 549.)
<lb/>Veranlassung genommen, die Untergerichte seines Departe- 
<lb/>ments, wegen des hierbei zu beobachtenden Verfahrens,
<lb/>noch besonders zu insiruiren.

<lb/>Die desfallssge Verfügung des gedachten Oberlandes-
<lb/>gerichts vom 1. Marz d. Z., nebst den dazu gehörigen
<lb/>Beilagen, nämlich dem Formular

<lb/>1) zu dem, der Zahrcsrechnung der Salarienkasse beizu- 
<lb/>fügenden Auszüge aus den Kontrolen und Büchern
<lb/>der Kasse über die Soll-, Zst- und Rest-Einnahme
<lb/>an Sporteln und durchlaufenden Geldern,

<lb/>2) zu dem Quartal-Extrakt und

<lb/>3) zu dem, dem Einnahme-Titel V. des Quartal-Ex- 
<lb/>trakts beizufügenden Auszuge aus den Kontrolen und
<lb/>Büchern der Kasse.

<lb/>wird nachstehend auch den aus Staatsfonds unterhaltenen
<lb/>Gerichtsbehörden der übrigen Departements, soweit bei ih- 
<lb/>nen die Allgemeine Gerichtsordnung gilt, mitgethrilt, da- 
<lb/>bei jedoch bemerkt, daß das dem Formular zum Quartal-
<lb/>Extrakt beigefügte Attest über die Nachweisnng des Be- 
<lb/>standes sich nach Maaßgabe der Znstruktion über das bei
<lb/>der Revision der Salarienkasscn. zu beobachtende Verfah- 
<lb/>re» vom 1. Zuli 1842") und des bei derselben befindlichen
<lb/>Schema zum Kassenabschlusse dahin ändert, daß die Sa-
<lb/>larienkassen - Asservate nicht dem baaren Kassenbestande
</p>
               <p>

                  <lb/>») Seite 329 dieses Heftes.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0376.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>hinznzurechnen, sondern außer demselben nachzuwci-
<lb/>scn sind.

<lb/>Berlin, den 6. August 1842. ’

<lb/>Der Justizminisier. .

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche aus Staatsfonds unterhaltene Gerichtsbehörden, soweit bei
<lb/>ihnen die Allgemeine GcrichlSordimng gilt.

<lb/>l. 1618. J. F. 8. Vol. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Verfügung des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Posen.

<lb/>Die Behandlung der in Reqnisitions- und
<lb/>Auftragssachen entstehenden Kosten, ist durch
<lb/>die allgemeine Verfügung des Herrn Zustizministers vom
<lb/>11. November v. Z. (Zahrb. B. 58. S. 544.) auf eine
<lb/>von der bisherigen Praxis abweichende Art geordnet wor- 
<lb/>den; wenn nun auch diese Verfügung zur allgemeinen
<lb/>Kenntniß der Gerichte gekommen, so haben sich doch
<lb/>bereits mehrere Fälle ergeben, wo das Verfahren nicht
<lb/>richtig zur Anwendung gebracht worden ist. — ;

<lb/>Es wird daher Veranlassung genommen, auf folgende
<lb/>Punkte besonders aufmerksam zu machen.

<lb/>A. Die ganze Einrichtung findet nur auf die Gerichts- 
<lb/>behörden Anwendung, welche aus Staatsfonds un- 
<lb/>terhalten werden, und bei denen die allgemeine Ge- 
<lb/>richtsordnung gilt.

<lb/>Zn Beziehung auf alle andere Fälle
<lb/>bleibt also das bisherige Verfahren unverändert.

<lb/>B. Wo das Gericht als Hauptgericht auftritt (also

<lb/>bei Erlassung von Requisitionen und Aufträgen), müs- 
<lb/>sen dem Nebcngericht keine Auslagen, namentlich an
<lb/>Porto, verursacht werden; nur die unter Nr. 7. der
<lb/>allgemeinen Verfügung bczeichneten Fälle machen hier- 
<lb/>bei eine Ausnahme. - ,

<lb/>Die Erstattung der Nebenkosten und Auslagen,
<lb/>welche nach der letzteren überhaupt künftig noch
<lb/>zulässig ist, muß unverzüglich nach Erledigung
<lb/>des Auftrags oder der Requisition erfolgen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0377.tif"
                   n="351"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0377"/>
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               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>-C. Zn den Fällen, wo das Gericht requirirt oder beauf- 
<lb/>tragt wird, mithin als Nebengericht fungirt, muß
<lb/>bei der Erledigung, wenn sie nach Lage der Sache
<lb/>nicht kostenfrei — wie z. 83. in den Bagatellprozessen
<lb/>— erfolgt, nicht allein die Spezifikation der Neben- 
<lb/>kosten und Auslagen, welche zu ersetzen sind, mitge-
<lb/>theilt werden, sondern es ist auch eine kurze Note
<lb/>über die Kosten beizufügen, welche entstanden,
<lb/>- nach den jetzigen Bestimmungen aber dem Hauptge- 
<lb/>richt für seine Kasse zu überlassen sind.

<lb/>Ohne diese Vorsichts-Maaßregel würde das Haupt- 
<lb/>gericht bei Anfertigung der Kostenrechnung am
<lb/>Schluß der Sache vielfach in Zweifel bleiben über
<lb/>den Betrag der anzusetzenden Kopialien, der Meilcn-
<lb/>gelder, selbst der bei dem Ncbengericht entstandenen
<lb/>Porto- und Stempelauslagen.

<lb/>Hiernach hat nicht nur dasKönigl. Land- und Stadt- 
<lb/>gericht selbst sich genau zu achten, sondern auch den mit
<lb/>dem Anfertigen und Prüfen der Kostenrechnungen, sowie
<lb/>mit Führung der Beläge A., B., C., D. der Kassen - In- 
<lb/>struktion vom 1. Zanuar 1835 (Nachweisung über Ein- 
<lb/>gangsporto/Abgangsporto, gleich verbrauchte Stcnipel und
<lb/>zahlbare Gebühren) beschäftigten Beamten die größte Sorg- 
<lb/>falt zur Pflicht zu machen, weil nur bei sehr genauer Be- 
<lb/>obachtung aller Bestimmungen, welche die allgemeine Ver- 
<lb/>fügung enthält, die beabsichtigte Vereinfachung der Geschäfts- 
<lb/>führung bei den Salaricnkassen sich erwarten läßt.

<lb/>Um nun aber ferner die Gleichförmigkeit der
<lb/>Buch- und Rechnungsführung aufrecht zu erhalten,
<lb/>welche nach der Anweisung zur Verwaltung der gerichtli- 
<lb/>chen Salaricnkassen vom 1. Zanuar 1835 und durch das
<lb/>Rechnungsformular hergestellt ist, ergehen folgende nähere
<lb/>Bestimmungen. .

<lb/>1) Nach Nr. 8 der allgemeinen Verfügung vom
<lb/>11. November v. Z. sollen diejenigen Porto- und Stcnr-
<lb/>pelauslägen, welche in Requisitions- und Auftragssachen
<lb/>dem Nebengericht zur Last' bleiben, durch einen kurzen
<lb/>Vermerk in den betreffenden Nachweisungen einzeln er- 
<lb/>sichtlich gemacht, mit ihrem Hauptbetrage am Monats-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0378.tif"
                   n="352"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0378"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>schluß von der Soll-Ausgabesumme im Ganzen abge- 
<lb/>rechnet und so die Soll - Einnahme festgestellt werden.

<lb/>Die dabei zu beobachtende Förmlichkeit ergiebt sich
<lb/>deutlich aus dem Schema, welches der weitern allgemei- 
<lb/>nen Verfügung vom 23. November v. Z. (Zahrb. B. 58.
<lb/>S. 557) beiliegt; hier ist zu bemerken, daß diese Proze- 
<lb/>dur überhaupt nur eintritt:

<lb/>bei der Nachweisung über Eingangsporto,
<lb/>bei der Nachweisung über Abgangsporlo (bei etwa
<lb/>entstehenden Subrequisitionen),
<lb/>bei der Nachweisung von gleich verbrauchten Stempeln.
<lb/>Es ist indessen nicht die Absicht, das Porto und die
<lb/>Stempel in allen Requisitions- und Auftragssachen, da
<lb/>wo die Auslage entsteht, von der Soll-Einnahme auszu-
<lb/>scheiden; vielmehr unterliegen sie dem bisherigen Verfahren
<lb/>in allen den Sachen, wo das Hauptgericht verlangt, daß
<lb/>das Geschäft auf Kosten des Interessenten vorge- 
<lb/>nommen werde.

<lb/>Daraus folgt aber von selbst, daß eine genaue Er- 
<lb/>wägung der waltenden Umstände vorhergehen
<lb/>muß, ehe durch den Vermerk „Req. 8." (Requisitions- 
<lb/>sache) eine Post in Abgang gebracht und damit der Kasse
<lb/>zur Last gestellt wird.

<lb/>Es müssen also die Beamten, welche jene 3 Nach- 
<lb/>weisungen führen, nach den Verhältnissen genau instruirt
<lb/>werden; legen sie die gehörige Umsicht nicht an den Tag,
<lb/>so sind die Requisitions- und Auftragssachen, in denen
<lb/>'Porto- oder Stempelauslagen Vorkommen, dem Sportel- 
<lb/>revisor oder dem Rendanten vorzulegen, um die Absonde- 
<lb/>rung ordnungsmäßig zu bewirken. Bei genauer Beachtung
<lb/>der Vorschriften, welche die allgemeine Verfügung vom
<lb/>11. November v. Z. unter Nr. 6 enthält, können zwar
<lb/>überhaupt die derartigen Auslagen nicht beträchtlich sein, .
<lb/>indessen müssen sie doch bei Revision der Beläge,
<lb/>von dem Kalkulator geprüft, von dem Kaffenkurator im
<lb/>Allgemeinen beaufsichtigt werden. — Wir behalten
<lb/>unS vor, bei Revision der Quartals-Extrakte die Nach- 
<lb/>weisungen einzuforder», um die Richtigkeit der Behand- 
<lb/>lung zu übersehen.

<lb/>2) Da nach dem jetzt kingeleiteten Verfahren das

<lb/>Porto
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0379.tif"
                   n="353"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0379"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>Porto und die Stempel, welche bei dem Nebengericht ver- 
<lb/>wendet sind, bei dem Hauptgericht als Taxen (Nr. 8
<lb/>der alsgem. Vers.) zur Soll-Einnahme kommen müssen,
<lb/>und der Fall eintreten kann, daß solche Post später nieder- 
<lb/>geschlagen wird, so muß zwar das Porto, weil eine Er- 
<lb/>stattung'nicht erfolgt, ebenfalls unter Taxen zur Nieder- 
<lb/>schlagungsliste gelangen, die wirklich verbrauchten Stempel
<lb/>dagegen.sind als solche in die letztere zu bringe». —

<lb/>Zn dieser Beziehung tritt also hier eine ähnliche Rück- 
<lb/>sicht ein, wie sie in der Kassen-Znstruktion S. 106 Nr. 2
<lb/>wegen des Porto's angedeutet ist.

<lb/>- Die Zustifikation eines solchen niedergeschlagenen Stem- 
<lb/>pels kann gegen die Steuerbehörde in der nämlichen Art
<lb/>erfolgen, wie solches bei den übrigen Stempeln geschieht,
<lb/>die nicht bei den Akten sind. Die Verhandlungen und
<lb/>Bemerkungen des Nebengerichts müssen dazu ausreichen.

<lb/>Bei'vollständiger Beachtung der Bestimmungen kann
<lb/>indessen solche Niederschlagung nur sehr selten Vorkommen.

<lb/>3) Auf welche Art die Darstellung der dreierlei
<lb/>Summen von Porto und Stempeln, deren dre
<lb/>allgemeine Verfügung vom 11. November v. Z. unter
<lb/>Nr. 8 erwähnt, in dem, der Rechnung und den Duartals-
<lb/>Extrakten beizufügenden Auszuge der Soll-Belage erfolgt,
<lb/>ergiebt sich aus dem nach dieser Bestimmung abgcänderten
<lb/>Schema, wovon das Formular-Magazin noch im Laufe
<lb/>des Monats ein Buch zu 6 L&gt;gr. zu übersenden, ange- 
<lb/>wiesen ist.

<lb/>4) Zn dem Manual, den O-uartals-Extrakten und
<lb/>Zahresrechnungen, ist bei dem Titel der Ausgabe „an
<lb/>durchlaufenden Posten" „A die aus der Spor-
<lb/>telverwaltung entstehen" den vorhandenen beiden
<lb/>Unterabtheilungen,

<lb/>a. welche vorschußweise zahlbar sind, *

<lb/>' _ b. welche nach dem Eingehen zahlbar sind,
<lb/>eine dritte hinzuzusügen, nämlich:

<lb/>c. Auslagen, welche dem Hauptgericht zur weiteren Be- 
<lb/>rechnung zu überweisen sind,

<lb/>in der die in Requisitions- und Auftragssachen vorgekom- 
<lb/>menen Porto- und Stempelauslagen, welche dem Königl.
<lb/>Land- nnd Stadtgericht nach diesen Andeutungen zur Last

<lb/>1842. H. 118. Z
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0380.tif"
                   n="354"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0380"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>verbleiben (mich &gt; die Differenz zwischen Soll-Einnahme
<lb/>und Soll-Ausgabe aus den betreffenden Belägen) in Aus- 
<lb/>gabe kommen. — Zur Rechtfertigung dieser Ausgabe dient
<lb/>die allgemeine Quittung, welche über Porto auf dem
<lb/>Wege erlangt wird,, den die Beilage der allgemeinen Ver- 
<lb/>fügung vom 23. November v. Z. (Zahrb. B. 58. S. 561.)
<lb/>vorschreibt.

<lb/>Hiernach ändert sich das zur Anwendung kommende
<lb/>Formular zu den Zahresrcchnungen ab; die Quartals-Ex- 
<lb/>trakte sind danach vervollständigt und geheftete Exemplare
<lb/>derselben ü 2^ Sgr. aus dem hiesigen Formular-Magazin
<lb/>zu beziehen, welches übrigens Anweisung erhalten hat, noch
<lb/>im Laufe dieses Monats 12 Stück zu übersenden.

<lb/>Bon jetzt ab sind diese neuen Formulare
<lb/>zur Anwendung zu bringen.

<lb/>Schließlich erwarten wir, daß die sofortige Anweisung
<lb/>und Zahlung der den beauftragten und requirirten Gerich- 
<lb/>ten veranlaßten wirklichen baaren Auslagen und Nebenko- 
<lb/>sten, nach dem Schluß ber Bestimmung Nr. 5 der mehr- 
<lb/>gedachten allgemeinen Verfügung vom 11. November v. Z.
<lb/>stets ohne Aufenthalt erfolgt und dicserhalb die nöthige all- 
<lb/>gemeine Einleitung getroffen wird.

<lb/>Zn wiefern und mit welchem Erfolg die Vorschrift
<lb/>Nr. 12 jener allgemeinen Verfügung zur Ausführung ge- 
<lb/>bracht ist, also die bis Ende des vorigen Zahres als Ein- 
<lb/>nahmereste laufenden derartigen Posten in Betrieb gesetzt
<lb/>und abgewickelt sind, ist bei Abnahme des nächsten Quar- 
<lb/>tal-Extrakts zu erörtern und anzuzeigen.

<lb/>Posen, den 1. März 1842. ,

<lb/>Königliches OberlandeSgericht.

<lb/>An

<lb/>dje sämmtlichen Königl. Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte des Departements.
</p>
               <p>

                  <lb/>f
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0381.tif"
                   n="FB-3"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0381"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>(Zu Seite 354.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Hl BI 8 | II g .

<lb/>• . • aus den Kontrolm, Nachweifnnge», Listen und Kassenbücher» über

<lb/>die Soll-Eitlnahme, die wirkliche Einnahme-und die verbliebenen Reste

<lb/>von Sporteln und damit in Verbindung stehenden durchlaufenden Geldern bei der Salarien-Kaffe des Königlichen Land- und Stadtgerichts zu . . ..für das Jahr 184 .
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0382.tif"
                   n="FB-4"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0382"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>G,x trakt

<lb/>über die Verwaltung der Salarien-Kaffe des Königlicken Land- und Stadtgerichts zu .
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Extrakt nebst säwmtliche
<lb/>Die fehlenden Belage sind
</p>
               <p>

                  <lb/>für die Monate
</p>
               <p>

                  <lb/>Belägen ist in calculo revidirt
</p>
               <p>

                  <lb/>als Abnahme - Kommissarin«.
</p>
               <p>

                  <lb/>Soll-Ei««ahme
</p>
               <p>

                  <lb/>8W S«. Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>aus dem laufende»
<lb/>Quartal.

<lb/>Rthl. Sg. Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>überhaupt.
<lb/>Rthl. Sg. Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>? i n tt a i)
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist einge- 
<lb/>kommen.

<lb/>Rthl. Sg. Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es bleiben Rest.
<lb/>Rthl. i Sg. I Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. I. an Bestand .
</p>
               <p>

                  <lb/>Summa Tit. II an Resten .
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. III. an Rechnungs-Defekte» .
</p>
               <p>

                  <lb/>Konto-Buch Bond. . Seite .
</p>
               <p>

                  <lb/>Summa Tit. III. an Rechnungs-Defekten . .
<lb/>Tit. IV. an sixirter Einnahme nach dem Etat
</p>
               <p>

                  <lb/>Summa Tit. IV. an sixirter Einnahme
</p>
               <p>

                  <lb/>des Jahres &gt;184 . .
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0383.tif"
                   n="FB-5"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0383"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0383--><p/>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Soll-Einnahme
</p>
               <p>

                  <lb/>aus tem laufenden
<lb/>Quartal. ■
<lb/>Mbl. ,Sa. Pf-
</p>
               <p>

                  <lb/>überhaupt.
<lb/>Rthl. Sg. Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einnahme.
</p>
               <p>

                  <lb/>ES ist einge- 
<lb/>kommen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es stud niederge- 
<lb/>schlagen und fallen
</p>
               <p>

                  <lb/>Es bleiben Nest.
<lb/>Nthl. | Eg. Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. V. an Sporteln

<lb/>nach dem angehefteten Ausjuge aus den Kassenbüchern uudKon.

<lb/>Gelder, welche der Kasse verbleiben. !

<lb/>Gerichtsgebühren aller Art .. .1 . . . ,.

<lb/>niedergeschlagene zu erstattende Stempel-Auslagen (Konto». 85.- ..©...)

<lb/>- - - - Porto-Auslagen-(Kontos B. . . S. . .)

<lb/>- - - - sonstige baare Auslagen (Kontob. B. . . S. .

<lb/>Zusammen A. Gelder, welche der Kasse verbleiben.

<lb/>Durchlaufende Gelder und zwar:
<lb/>a. welche vorschußweise zahlbar sind, nämlich:

<lb/>Eingangs-Porto . ....

<lb/>Abgangs-Porto . ......

<lb/>verbrauchte Stempel..

<lb/>Diäten, Reisekosten und baare Auslagen der Gerichts-Beamten ......

<lb/>baare Auslagen fremder Personen und Behörden .. .

<lb/>vorschußweise zahlbare Gebühren der Zeuge», Sachverständigen und sonstigen Em-
<lb/>pfänger .... ./.'...•!.

<lb/>Zusammen a., vorschußweise zahlbare durchlaufende Gelder . . ..

<lb/>d. welche erst nach dem Eingehen zahlbar werden.

<lb/>Kommiffionsgebühren der Beamten des Gerichts . . .|.

<lb/>Gebühren und Kopialien der Kalkulatoren.!.

<lb/>Gebühren fremder Personen uud Behörden ...

<lb/>Irrig oder zu viel erhobene Gelder und Kostenvorschuß-Bestände . . . . .
<lb/>reservirte Expeditionsstempel in Kriminal- und fiskalischen Sachen .....

<lb/>reservirte Werthstempel In dergleichen Sache» .... I.

<lb/>fiskalische Strafen..

<lb/>Stempelstrafen.j.

<lb/>Zum UnterstütznngsfondS fließende freiwillige Beiträge und Strasen ....
<lb/>defektlrte Stempel.j ....... .

<lb/>Zusammen b., nach dem Eingehen zahlbare durchlaufende Gelder.

<lb/>dazu a., die vorschußweise zahlbaren.. ... .

<lb/>sind überhaupt B. an durchlaufenden Geldern. ., ....... .

<lb/>dazu a. Gelder, welche der Kaffe verbleiben .....

<lb/>Summa Tit. V. an Sporteln..
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Tit. V. A.

<lb/>An Gerichtsgebühren, welche der Kaffe verbleiben, find hier zur wirklichen Einnahme be- 
<lb/>rechnet,, von Num/1 bis 4.. . . Rthl. . . Sgr. . . Pf.

<lb/>wovon abznziehen find, die unter Nnm. 5 bis 10 (8. a.)

<lb/>Niedergeschlagenen, nach dem beigehefteten Auszuge wieder
<lb/>in Soll-Einnabme gebrachten ... Rthl. .. Sgr. .. Pf.)
<lb/>und die S. 6 Tit. VII. A. c. veraus- 
<lb/>gabten Auslagen, welche den Haupt- 
<lb/>gerichten überwiesen find, mit .
</p>
               <p>

                  <lb/>veigeyettelen Auszuge wiever
<lb/>, . .. Rthl. .. Sgr. .. Pf.)

<lb/>upt- f • ’

<lb/>..- - )
</p>
               <p>

                  <lb/>. Rthl. . . Sgr. . . Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>(jährlich
<lb/>lumeiue) für ein Quartal
</p>
               <p>

                  <lb/>dazu aus vorigem Extrakt
</p>
               <p>

                  <lb/>wacht bis zum Schluß des . . ..Rthl.
</p>
               <p>

                  <lb/>dagegen die von den Empfängern wieder einztlziehenden . .
<lb/>(Rubr. 13 der NIedcrschl.-Liste) unter Nnm. I.mit berechnet
</p>
               <p>

                  <lb/>zu 8. b. Num. 11.

<lb/>Die Kommtssionsgebühren richterlicher Be&gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>nach dem vorigen Extrakt war .
<lb/>! Mithin ist bis jetzt
<lb/>zu 8. li. Rum. 12. J

<lb/>Die eingegangenen Kalkulaturgebühre» betrage!

<lb/>nach den, Etat find veranschlagt.

<lb/>1 mithin

<lb/>nach dem vorigen Extrakt war
<lb/>also find bis jetzt
</p>
               <table n="table-8B855178-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-8B855179-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                      rend="4038,870,4470,1858">
                  <row n="row-8B85517A-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B85517B-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5">
                     <cell>


. . Rthl. .
</cell>
                     <cell>


:®f:
</cell>
                     <cell>


. Pf-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B85517C-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B85517D-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5">
                     <cell>


. . Rthl. .
</cell>
                     <cell>


.©gt. .
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B85517E-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B85517F-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5">
                     <cell>


4 als der Kasse verbleibend
. . Rthl. . . Sgr. . . Pf.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B855180-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B855181-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5">
                     <cell>


. . Rthl. .
</cell>
                     <cell>


. Sgr. .
</cell>
                     <cell>


. Pf.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B855182-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B855183-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5">
                     <cell>


», welche im Etat berückfich-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B855184-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B855185-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5">
                     <cell>


..,Rthl. .
</cell>
                     <cell>


: ®f:
</cell>
                     <cell>


. Pf-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B855186-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B855187-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5">
                     <cell>


. . Mbl. .
</cell>
                     <cell>


, . Sgr. .
</cell>
                     <cell>


. Pf-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B855188-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B855189-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5">
                     <cell>


..Rthl. .
</cell>
                     <cell>


&gt; . Sgr. .
</cell>
                     <cell>


. Pf.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B85518A-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B85518B-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5">
                     <cell>


, . . Rthl. .
</cell>
                     <cell>


• • Sgr. .
</cell>
                     <cell>


■ . P f-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B85518C-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B85518D-9BA8-11E7-1559-09173F13E4C5">
                     <cell>


. . Rthl. ,
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-Pf
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>m
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0384.tif"
                   n="FB-6"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0384--><p/>
               <table n="table-90C356E7-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-90C356E8-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5"
                      rend="68,94,4522,2196">
                  <row n="row-90C356E9-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-90C356EA-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5">
                     <cell>


Scite 3.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


[ x
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-90C356EB-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-90C356EC-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5">
                     <cell>


i Soll-Einnahme
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


in e.

/
</cell>
                     <cell>


Es itt eliioe-
</cell>
                     <cell>


ES sind niedcrae-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Bemerkungen.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-90C356ED-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-90C356EE-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5">
                     <cell>


aus dem vor
Quartal.
Rthl. |&lt;S«
</cell>
                     <cell>


IW
</cell>
                     <cell>


aus dm
</cell>
                     <cell>


laufenden

Sg- | Pf.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Pf.
</cell>
                     <cell>


9him
</cell>
                     <cell>


ELnnah
</cell>
                     <cell>


Rthl.
</cell>
                     <cell>


ISg.|Pf.
</cell>
                     <cell>


schlagen

Rthl.
</cell>
                     <cell>


und fallen
eg.

Sg. | Pf.
</cell>
                     <cell>


CS blei!

Rthl.
</cell>
                     <cell>


een Rest.

Gg.,Pf.
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-90C356F0-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Tit. VI. extraordinaire Einnahme».
A. welche der Kaffe verbleiben.

Außerordentliche Penstons-Beiträge . . .
Extraordlnairer zu ersetzender Vorschuß ans der
Vorläufig zur zinsbaren Belegung an dieselbe
Zinsen von belegten Kaffenbeständen für den D
gerichlS .
</cell>
                     <cell>


&gt;aupt-UntergerichtS-Salarie»-Kasse

»gelieferte Bestände

partements - Centralfond des Ober-
</cell>
                     <cell>


/ ■
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Alles, was nicht unter

Daß die wirkliche Ei

nach der darüber geführt

geschrieben . . . . !
und zwar; - j

a) pro IsteS Quartal

bV . . .. . . j

d) ..... .

beträgt wird hierdurch «&gt;

..f

!

i
</cell>
                     <cell>


Tit. VH. wieder.in Ausgabe verkommt, gehört hier zur Abthel.

Attest.

»»ahme der Ealarien-Kaffe des .......... .

m, mit Num. . . abschließenden Kontrole nicht mehr als. überhaupt
. . . Rthl. . . Sgr. . . Pf.

von Rum. . . bis Rum. ... . . Rthl. .. Sgr. . . Pf.

utlich bescheinigt. '

den . . ten ..... 184 . .

Salarien-Kaffen-Kurator.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-90C356F1-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-90C356F2-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Summa Tit. VI. extraordinaire Einnahme.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-90C356F3-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-90C356F4-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


i
</cell>
                     <cell>


R e k a p i t u l a

an Bestand.

an RechnnngS-Defekten . . . . ...

an fixirter Einnahme nach dem Etat . . .

a» Sporteln.

an extraordinairer Einnahme.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-90C356F5-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-90C356F6-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Summa der ganzen Einnahme ....
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-90C356F7-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-90C356F8-9BA8-11E7-8893-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Attest.

Die Richtigkeit der vorstehend bezeichneten
nach dem vorigen Extrakt, dem Etat, wie nach
das laufende Quartal, nicht mehr als . .

geschrieben..

beträgt, wird hierdurch bescheinigt.

Kassen-Kurator.
</cell>
                     <cell>


Zoll-Einnahme, und daß dieselbe
den Kontrvlen und Registern für
. Rthl. . . Sgr. . . Pf.,

. . 184 . .

Kalkulator.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>

               <pb facs="2084725_60+1842_0385.tif"
                   n="FB-7"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0385--><p/>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>aus vorigem
<lb/>Jahr.
</p>
               <table n="table-88628B49-9BA8-11E7-2026-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-88628B4A-9BA8-11E7-2026-09173F13E4C5"
                      rend="230,52,468,670">
                  <row n="row-88628B4B-9BA8-11E7-2026-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88628B4C-9BA8-11E7-2026-09173F13E4C5">
                     <cell>


Seite ^ Titel
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88628B4D-9BA8-11E7-2026-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88628B4E-9BA8-11E7-2026-09173F13E4C5">
                     <cell>


der vor.
</cell>
                     <cell>


iährigen
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88628B4F-9BA8-11E7-2026-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88628B50-9BA8-11E7-2026-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88628B51-9BA8-11E7-2026-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88628B52-9BA8-11E7-2026-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Ausgabe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist aus-
<lb/>gcgeben.
<lb/>Rtl,i. ffa-luf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fällt weg
</p>
               <p>

                  <lb/>Bleibt. Nest.
<lb/>Ntdl. Sa. Bl!
</p>
               <p>

                  <lb/>T!t. I. an Resten pag. des 'Maimals
</p>
               <p>

                  <lb/>Summa Tit. I. an Resten..

<lb/>wcedc» dazu gerechnet die bei der lausenden Soll-Ausgabe n
<lb/>«»gesetzten Reste von übcrbaupt
<lb/>so ergiebk sich die Summe von

<lb/>an Resten wie im vorige» Extrakt. t
</p>
               <p>

                  <lb/>Loll-Ausgabe
</p>
               <p>

                  <lb/>aus dem vori- 
<lb/>gen Quartal.
<lb/>Rtbl. Sq-IM.
</p>
               <p>

                  <lb/>aus dem lan-

<lb/>Quartal.

<lb/>Rthl.jSa-lPf.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>l Rechnnugsvergütignngen.
<lb/>des Manuals
</p>
               <p>

                  <lb/>Summa Tit. II. an Rechnnngsvergütignngen
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. I». an Besoldungen,

<lb/>für das te Quartal pag.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bleibt Rest.j
<lb/>Rtdl.jSq. Pf.'
</p>
               <p>

                  <lb/>I I
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechnet man dazu die Emolumente,
<lb/>welche nach dem Etat
</p>
               <p>

                  <lb/>betragen, scrrrgiebtpch dasEtatsquantuni
</p>
               <p>

                  <lb/>A, Vergleichung gegen den Etat.

<lb/>Nach dem Etat beträgt die Soll-Ausgabe an Besoldungen
<lb/>nach Abzug der Emolumente quartaliter . .

<lb/>^ ...... Rthl.

<lb/>^ Es sind erledigt -
</p>
               <p>

                  <lb/>überhaupt.

<lb/>RM.lSg.jPf.
</p>
               <p>

                  <lb/>einschließlich,
<lb/>der künftig
<lb/>wcgfallendem
<lb/>Beträge von
<lb/>Rtdi.jSa. Pf.
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0386.tif"
                   n="FB-8"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>Soll-Ausgabe
</p>
               <p>

                  <lb/>Rthl. |gg.|yf.
</p>
               <p>

                  <lb/>au« dem laufenden
<lb/>Quartal.

<lb/>Rthl. ISg. Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>überhaupt..
<lb/>Rthl. &gt;Sg.IW
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausgabe.
</p>
               <p>

                  <lb/>ES ist auSge-
</p>
               <p>

                  <lb/>Rthl. Sg. Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fällt weg und
<lb/>und Ist erspart.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bleibt Rest.
<lb/>Rthl. &gt;Sg. Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. Vll. au durchlauf« _

<lb/>welche aus der Sportelverwaltung entstehen und
<lb/>a. vorschußwrijse zahlbar find.

<lb/>EingangS-Porto . .

<lb/>AbgangS-Portv' . f . .

<lb/>an verbrauchten Stempeln, . .. .

<lb/>Diäten, Reisekosten anb baare Auslagen der Gerichts-Beamten

<lb/>baare Auslagen fremder Behörden und Personen ...

<lb/>vorschußweise zahlbare Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Em,
<lb/>pfänger '
</p>
               <p>

                  <lb/>'enden Geldern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zusammen a.,'welche vorschußweise zahlbar sind .
</p>
               <p>

                  <lb/>- ,lche nach dem Eingehen zahlbar werden

<lb/>KommissionSgebührenj der Beamten des Gerichts.

<lb/>Gebühren und Kopialien der Kalkulatoren.

<lb/>Gebühren fremder Personen und Behörden . . . . . ,. .
<lb/>Irrig oder zu viel e hobcne Gelder und Kostenvorschuß-Bestände
<lb/>reservirte Expedition« tempel in Kriminal- und fiskalischen Sachen
<lb/>reservirte Werthstempel in dergleichen Sachen.. .
</p>
               <p>

                  <lb/>fiskalische Strafen
<lb/>Stempelstrafen .
<lb/>Zum Unterstützungss
<lb/>defektirte Stempel
</p>
               <p>

                  <lb/>nds fließende freiwillige Beitrage und Strafen
</p>
               <p>

                  <lb/>Zusammen d. nach
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Eingehen zahlbare durchlaufende Gelder
</p>
               <p>

                  <lb/>uelche dpn Hauptgerichten zur weiteren Berechnung
<lb/>überwiesen sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>an EingangS-Porto
<lb/>an Abgangs-Porto
<lb/>an gleich verbraucht
</p>
               <p>

                  <lb/>Zusammen c. Ans
<lb/>dazu a. vorn- 
</p>
               <p>

                  <lb/>an de re zur Ei»!
<lb/>sende durch!«
</p>
               <p>

                  <lb/>Außerordentliche P«
<lb/>Extraordinaire Vors!
<lb/>Vorläufig zur zinsb, &gt;
<lb/>Zinsen von belegte,
<lb/>gerichts
<lb/>Zusammen^v. ande
</p>
               <p>

                  <lb/>i Stempeln. ^ . . . ... . . . . .

<lb/>ge», welche weiter überwiesen sind .. . . .
<lb/>yußweise zahlbare . .... . . . .

<lb/>dem Eingehen zahlbare.

<lb/>A. durchlaufende Gelder aus der Sportel-V
</p>
               <p>

                  <lb/>ahme gekomyiene, und zur Ausgabe nachzuwei
<lb/>sende Gelder. . ... . . . .
</p>
               <p>

                  <lb/>le lyonsbeiträge ... •

<lb/>shüsse der Haupt-Untergerichts-Salarienkasse..

<lb/>:cn Belegung an dieselbe abgeliefert.

<lb/>Kaffenbcständen zum Departements - Centralfond des Lber-
</p>
               <p>

                  <lb/>8ummu Tit. Vll. an durchlaufenden Geldern.
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Unter den hier verausgabten KommIffionSgebühren stecken für richtcr-
<lb/>welche im Etat dernckstchtigt find -

<lb/>. . . Thlr . . Sgr. . . Pf.

<lb/>it find überhaupt: , ,
</p>
               <p>

                  <lb/>Von den Resten find an« bereiten Mitteln zu decke»
<lb/>aus kiinftjg eingehenden Sporteln s. S. 2. . . .
</p>
               <p>

                  <lb/>, Sgr. . .-Pf-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0387.tif"
                   n="FB-9"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0387--><p/>
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                      rend="0,144,4502,942">
                  <row n="row-997A0C53-9BA8-11E7-8669-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-997A0C54-9BA8-11E7-8669-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-997A0C55-9BA8-11E7-8669-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-997A0C56-9BA8-11E7-8669-09173F13E4C5">
                     <cell>


Soll-Ausgabe
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Es ist aus-
gegeben.

Rthl. ISg-l Pf.
</cell>
                     <cell>


Fällt weg und
</cell>
                     <cell>


^ Rleibt Rest.
</cell>
                     <cell>


Bemerkungen.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-997A0C57-9BA8-11E7-8669-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-997A0C58-9BA8-11E7-8669-09173F13E4C5">
                     <cell>


gus den
</cell>
                     <cell>


vorigen
</cell>
                     <cell>


ans dem
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Pf.
</cell>
                     <cell>


überhaupt.

Rtbl. I Sa. 1 Pf.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ausgabe.'
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


spart.

Sg.! Pf.
</cell>
                     <cell>


Rtbl. 1 Sg.
</cell>
                     <cell>


Pf.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-997A0C59-9BA8-11E7-8669-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-997A0C5A-9BA8-11E7-8669-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


j Tit. Vlll. an extraordinairen Verwaltungs-Ausgaben.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


I
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Hierher gehören die auf Znstruktions- und Urtelsgebübren angewiesenen Diäten, die abgelie-
fericii Ueberschüffe und dergleichen unter andere Titel nicht pastendc Ausgaben. — Die zur
Belegung eingcsandlcu Bestände find indessen Tit. VII, B. zu berechnen.

■ . k' ' .
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-997A0C5B-9BA8-11E7-8669-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-997A0C5C-9BA8-11E7-8669-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


8ummn Tit. Vlll. extraordlnalre Verwaltungs-Ausgaben.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Soll-Ausgabe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reste au«
<lb/>dem vorigen
<lb/>Quartal.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach dem
<lb/>Rtbl.lSg.jPf.
</p>
               <p>

                  <lb/>;. Aus dem laufenden Quartal.
</p>
               <p>

                  <lb/>treten hinzu
<lb/>Rtbl.lSa.lPf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem EtatSquantum
</p>
               <p>

                  <lb/>gehen ab.
<lb/>Rtht.lSa.lP&gt;.
</p>
               <p>

                  <lb/>Durchlau- -
<lb/>sende Gelder.
</p>
               <p>

                  <lb/>A u s g a b e.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rekapitulation.

<lb/>An Resten . ..  .

<lb/>- Rechnungsvergütungen ....

<lb/>- Besoldungen e ..... .
<lb/>Zur Disposttion des Iustizwlnisters .
<lb/>Zur Disposition des Dberlandcsgerichts

<lb/>Zu sachlichen Ausgabe».

<lb/>An durchlaufenden Gelder» ....
<lb/>ExtraorLinaire Verwaltungs-Ausgaben.

<lb/>Summa aller Ausgaben. , ,' f~
</p>
               <p>

                  <lb/>Es Ist aus-
<lb/>gegeben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist niederge- 
<lb/>schlagen und
<lb/>erspart.
</p>
               <p>

                  <lb/>.lSg.lPf. Rtbl.lSa-1 Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>zahlbar aus
<lb/>den bereitesten
<lb/>Fonds.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rthi.lSa-lPf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bon den nebenstehenden
<lb/>Ausgabe-Resten sind;
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die Ein-
<lb/>nahniereste zu
<lb/>verweisen.

<lb/>Rthl.&gt;Sg.&gt;Pf
</p>
               <p>

                  <lb/>zusammen wie Rubr. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>macht wie Rubr. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen.
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0388.tif"
                   n="FB-10"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0388"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schluß des GxtrakLs.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die wirkliche Einnahme betragt nach Seile 3

<lb/>Die wirkliche Ausgabe dagegen nach Sekte 7 .

<lb/>Die Einnahme-Reste betragen nach Seite 3 .
<lb/>Die Ausgabe-Reste nach Seite 7 abgezogci?
</p>
               <p>

                  <lb/>mithin ist Instand . . .
</p>
               <p>

                  <lb/>find zusimmcn . . .
</p>
               <p>

                  <lb/>I I I
</p>
               <p>

                  <lb/>Bleibt Vermögen bei
</p>
               <p>

                  <lb/>I &gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>Attest über Nachwcismrg des Bestandes.

<lb/>s ^et*5urc^ bescheinigt, daß bei der gewöhnlichen monatlichen Kas- 
<lb/>se» Revision vom .en 184 folgender Abschluß-

<lb/>Nach dem Kaffenbuche pro 184 betragt:
<lb/>die Einnahme, bis Num. Seite .......

<lb/>"" Sc?ank (Niim. des Einnahme.^onrn.) . .

<lb/>an Defekten (Seite Band des Kontobuchs.).

<lb/>a" fidler Einnahme (S. B. des Kontob.) . .

<lb/>an ertraordinaircr Einnahme (S. B. d. Kontob)

<lb/>an Sporteln.. ’’ .
</p>
               <p>

                  <lb/>Bis jura Schluffe
<lb/>des Quartal - Ex-
</p>
               <p>

                  <lb/>d!e Ausgabe, bis Num. Seite .
<lb/>dazu die nach dem Asscrvatenbuche vorhandenen
</p>
               <p>

                  <lb/>Bleibt Bestand "
</p>
               <p>

                  <lb/>»o»on abzurechnen sind, die Vorschüsse nach der beiliegenden Nachmessung

<lb/>welche sich vorfinden: Mithin sind baa^

<lb/>n. im Depositorium sind angelegt.

<lb/>; mit dem Kaffen-Kurätor .' .' .' .' .'

<lb/>v. tm Kaffen-Lokale befinden sich..
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Schluffe dcL
<lb/>Quartal - Extrakts
<lb/>bis zur gewöhn!,,
<lb/>lichen Kassen-Re-
<lb/>vision den ^ te&gt;

<lb/>l !Sq. Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>versehen mit dem Atteste des Kontroleurs und Kalkulators, vorqeleqt werde,? d-r°B!üand von
<lb/>der angegebenen Art richtig vorgefundcn und sonst nichts Erhebliches zu erinnern qcwe en ist.

<lb/>fclMI tto ■ ADA ' '
</p>
               <p>

                  <lb/>Sgr.

<lb/>Iqr
</p>
               <p>

                  <lb/>Pf-

<lb/>Pf.

<lb/>Pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kasseu-Kuraior.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>. N a ch tv e
<lb/>der geleisteten und als baar alizurechn
<lb/>für den Monat
</p>
               <p>

                  <lb/>r s u « g

<lb/>enden Vorschüsse der Salarien-Kasse
<lb/>184
</p>
               <table n="table-886E7235-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-886E7236-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5"
                      rend="2402,412,4578,1164">
                  <row n="row-886E7237-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-886E7238-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5">
                     <cell>


Nr.
</cell>
                     <cell>


Datum der
Verfügung.
</cell>
                     <cell>


Namen dcS Empfängers und
Grund der Vorschußzahlung.
</cell>
                     <cell>


Vorschüsse aus
dem vorigen
Monat.

Rthl. !Sg.,Pf.
</cell>
                     <cell>


Neue Vorschüsse
aus dem laufen-
fenden Monat.

Rthl. I Sg.! Pf.
</cell>
                     <cell>


Darauf sind

bezahlt.

Rthl. !Sg.! Pf.
</cell>
                     <cell>


Am Monvtsschluß
bleiben offen und
sind weiter zu
übertragen.
Rthl.!Sg.!Pf.
</cell>
                     <cell>


Bemerkungen.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-886E7239-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-886E723A-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5">
                     <cell>


1.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-886E723B-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-886E723C-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-886E723D-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-886E723E-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Summa pro Monat
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Mit den Belägen und
<lb/>in calculo geprüft und
<lb/>richtig gefunden.

<lb/>Kalkulator.
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß ein Mehreress als hier verzeichnet, bis heute auf die genannten Vorschüsse nicht
<lb/>eingegangen ist, versichere ich hiermit auf meinen geleisteten AmtScid.

<lb/>den ten 184

<lb/>Rendant.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Weisung

<lb/>der Lei Revision des Quartal-Extrakts am ten 184

<lb/>fehlenden Quittungen und Belage über verausgabte Gelder.
</p>
               <table n="table-886E723F-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-886E7240-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5"
                      rend="2380,1640,4548,2258">
                  <row n="row-886E7241-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-886E7242-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5">
                     <cell>


Rümmer des
Kassenbuchs.
</cell>
                     <cell>


Datum der
Zahlung.
</cell>
                     <cell>


Empfänger und Gegenstand der Zahlung.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Geldbetrag

Rthl. I Sg.
</cell>
                     <cell>


Pf.
</cell>
                     <cell>


Bemerkungen.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-886E7243-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-886E7244-9BA8-11E7-8601-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


A. alte aus dem vorigen Extrakt.

B. neue aus diesem Extrakts

i
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>

               <pb facs="2084725_60+1842_0389.tif"
                   n="FB-11"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0389"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszug
</p>
               <p>

                  <lb/>aus den Äonlrolen, Nachweisungen, Listen und Kassenbüchern über

<lb/>die-Soll-Einnahme, die wirkliche Einnahme und die verbliebenen. Reste

<lb/>von Sporteln und damit in Verbindung stehenden durchlaufenden Geldern bei der Salaricn-Kaffe des Königlichen Land-, und Stadtgerichts zu . ..für das te Quartal 184. .
</p>
               <table n="table-932BF3EA-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-932BF3EB-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5"
                      rend="82,302,4586,1408">
                  <row n="row-932BF3EC-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-932BF3ED-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5">
                     <cell>


. Die Soll-Einnahme

aus dem t-n Quartal 184.. beträgt nach den gehörig
abgeschlossenen, bescheinigten und revidirten
Belägen,

und zwar:

wtl Rv. ( c mithi/blcibm hier nur als Soll-Einnahme .

, l c. Mithin blrib-ft hi« imr als Soll-Einaahme .
ziachw-if.c. über glelchverbrauchte &gt; d. damnter ftc«-il tn R-aaMI-»«.' »ndHiftrags-

Rachweif. D. über Gebühren und Auslagen von No. . . bis . . incl. .......

Haupt-Sportel - Kontrole E. von No. .. bis . . mol..

Kleine Sportel^Kontrole von^No^. .bis mc.^ ^ jy'ij 'w'l2.
</cell>
                     <cell>


&gt; A. Der Kasse zugchörende Gelder.
</cell>
                     <cell>


8. Durchlaufende Gelder.
</cell>
                     <cell>


Haupt-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-932BF3EE-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-932BF3EF-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5">
                     <cell>


' Gerichts-
Gebühren
</cell>
                     <cell>


b. zu erstattende, früher vorgeschoffenc
</cell>
                     <cell>


a. welche vorschußweise zahlbar find.
</cell>
                     <cell>


b. welche erst nach dem Eingehen zahlbar werden.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-932BF3F0-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-932BF3F1-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5">
                     <cell>


Eingang«. ^ »gang«.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


»er Beamten Ie3
</cell>
                     <cell>


Baare Aus-

lafleit fremder
</cell>
                     <cell>


^SI&amp;'FoF

und sonstiger
Empsanqer.
</cell>
                     <cell>


^Gebühren

Gerichts- .
Beamten.
</cell>
                     <cell>


Gebühren und Gebühren frem-
Kovialien der der Personen
Kalkulatoren, und Behörden.
</cell>
                     <cell>


3.rng oder zu- &gt; m Kriminal- und fiskalischen

viel irbobene 1
</cell>
                     <cell>


Fiskalische
</cell>
                     <cell>


©trafen.
</cell>
                     <cell>


ftützungsfond
fließende freiwil- 
lige Beiträge
</cell>
                     <cell>


Deftltirte
</cell>
                     <cell>


</cell>
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Stempel.
</cell>
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</cell>
                     <cell>


andere baare
Auslagen.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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| Expcdition^^
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


'2-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


*■
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


*
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


f«'r
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


ff-
</cell>
                     <cell>


m.
</cell>
                     <cell>


t.
</cell>
                     <cell>


ff-
</cell>
                     <cell>


SM.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


ff-
</cell>
                     <cell>


SB«.
</cell>
                     <cell>


Tf
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


,i'
</cell>
                     <cell>


»f.
</cell>
                     <cell>


91«.
</cell>
                     <cell>


“r.
</cell>
                     <cell>


,f.
</cell>
                     <cell>


9.«.
</cell>
                     <cell>


k°'-
</cell>
                     <cell>


JL
</cell>
                     <cell>


«t
</cell>
                     <cell>


pf.
</cell>
                     <cell>


91«.
</cell>
                     <cell>


jL
</cell>
                     <cell>


Pf.
</cell>
                     <cell>


Rtl. i sqr.I Pf.
</cell>
                     <cell>


Rtl. l sqr^ I pf.
</cell>
                     <cell>


Mt. ?'r.
</cell>
                     <cell>


Pf.
</cell>
                     <cell>


Rthl.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


pf.
</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


h
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


|
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


überhaupt
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1 X
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Haupt-Summe der Soll-Einnahme

Daraufstnd niedergeschlagen:

nach der ge^ori^revtdirte« und bescheinigten RieberfchlagungS-Liste des Gerichts von
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Nach Abzug dieser Beträge bleiben
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                       xml:id="row-932BF407-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5">
                     <cell>


, die pio ^Quartal nachgewiescnen . ‘. .... Rthl. . . sgr. . . Pf.
d. an Bestand. Defekten, firirten und extraor»
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-932BF408-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-932BF409-9BA8-11E7-1697-09173F13E4C5">
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1
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</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>&lt;*tt mmt der Svo-i-r Summm m der tairixichEtt tomuAmt wird bemerk Die Ueberelnstkmmung dieses Auszuges mit den geführten Bäckern, und daß letztere- vorschriftsmäßig abgeschlossen, revldirt und attestirt worden, auch in dieser

<lb/>&gt;. baß nur die Rubrik 11 bis 21 angegebenen Beträge durch besondere von der Salaeten-Kaffe geführte Verzeichnisse, und die Rubrik 2. 3 und 4 aufgefnhrteft Summen nach dem Kontobuch, wtrMch als ekngekommen Beziehung mit dem Revisions-Vermerk Versehen sind, wird hierdurch pfiichtmäßig bescheinigt.


<lb/>i: sajitsOTis b« m dH« h. im : bm tm 184

<lb/>* S«SJ? “■ ?8ST41.,2»^.We:ioIfflr,U.£ä Tr"°I'u»Tr.8efttn al« K-ss-„-K«rat°ri Kalkulator. K»nttol-..r und Sportel-Revisor.


<lb/>[51
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0390.tif"
                   n="FB-12"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0390--><desc>
</desc>

               <pb facs="2084725_60+1842_0391.tif"
                   n="355"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>_ 16.

<lb/>Die Kosteneinzkehung bei der Insinuation gericht- 
<lb/>licher Verfügungen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Auf Ew. Excellenz Bericht vom 1. v. M. genehmigt
<lb/>der Zustizminister die nachstehende, hier revidirte Verfü- 
<lb/>gung des dortigen Kvnigl. Oberlandcsgerichts an dessen
<lb/>Untergerichte vom 1. August d;Z., betreffend die Kosten-
<lb/>einziehung bei der Insinuation gerichtlicher Verfügungen.
<lb/>Berlin, den 13. Sevtember 1842.

<lb/>Für den Jusiizminisier.

<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An

<lb/>des König!. Wirklichen Geheimen Raths und
<lb/>Ober-Appellationsgerichts-Chef-Präfldentev Herrn
<lb/>v. Frankenberg Excellenz zu Polen.

<lb/>I. 3800. . ' . : Justizfonds 74. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Verfügung des Oberlandesgerichts zu Posen.

<lb/>Das in der Anweisung des Königl. Zustizministeriums
<lb/>vom 1. Januar 1335 §. 15 (S. 88) angeordnete Verfah- 
<lb/>ren, betreffend die Einziehung kleiner Kostenbeträge bei
<lb/>Znsinuation gerichtlicher Verfügungen, welches durch das
<lb/>Cirkular-Reskript vom 13. Zanuar d. Z. (Zahrb. B. 59
<lb/>S. 257) auf die Kosten in Bagatellsachen und in gerin- 
<lb/>geren Hypotheken-Angelegenheiten ausgedehnt worden ist,
<lb/>wird bei mehreren Gerichten unseres Departements, wie
<lb/>wir uns überzeugt haben, irrthümlich auch dann zur An- 
<lb/>wendung gebracht, wen» derartige Versügungen an Perso- 
<lb/>nen erlassen werden, welche nicht in dem eigenen Spren- 
<lb/>gel des verfügenden Gerichts wohnen.

<lb/>Das requirirende oder beauftragende Gericht begNügt
<lb/>sich in der Regel, auf den Umschlag seiner Verfügung fol- 
<lb/>genden Vermerk zu setzen:

<lb/>„Die Kosten mit — Thlr. — Sgr. — Pf. sind bei
<lb/>„der Znsinuation einzuziehen."

<lb/>2 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0392.tif"
                   n="356"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>
               <p>

                  <lb/>sendet die Verfügung' unter der Rubrik „Porto reservirt"
<lb/>.ab und ersucht das betreffende Gericht:

<lb/>„die Behändigung auf Kosten des Empfängers be-
<lb/>„wirken, den Geldbetrag einziehen und portofrei an
<lb/>„die Salarienkasse absenden zu lassen".

<lb/>Es tritt dieses Verfahren besonders daun ein, wenn
<lb/>das Hauptgericht seine Verfügung ursprünglich durch die
<lb/>Post abgeschickt, dabei den Kostenbetrag durch Postvorschuß
<lb/>erhoben, der Empfänger aber das Schreiben nicht ange- 
<lb/>nommen hat, dieses also mit Porto und Prokura belastet
<lb/>zurückgekommen ist.

<lb/>Bei dem requirirten und beauftragten Gerichte unter- 
<lb/>liegen die auf solche Weise eingehenden Sachen einer sehr
<lb/>verschiedenen Behandlung. Sie werden: entweder
<lb/>. 1) den betreffenden Boten zur Erledigung übergeben und.
<lb/>unterliegen bloß der Kontrole durch, die Requisitions-
<lb/>akten; es fehlt mithin die Aufsicht über die Kosten-
<lb/>einziehung gänzlich; oder '

<lb/>2) in das Znsinuationsbuch des Bolen eingetragen und
<lb/>die einzuziehenden fremden Kosten dabei vermerkt.
<lb/>Eine solche gelegentliche Notiz gewährt keine ausrei- 
<lb/>chende Sicherheit über das Verfahren der Boten, da
<lb/>das Geschäftsreglement für die Subaltern-Bureaus,
<lb/>Anlage P und §. 22, nicht die Bestimmung hat, au- 
<lb/>ßer den schon bestehenden Kontrolcn auch noch in die- 
<lb/>sem Buche eine Geld-Kontrole einzuführen.

<lb/>Bei einigen Gerichten werden

<lb/>3) solche Sportclbeträge, weil dabei in der Regel wei- 
<lb/>tere Kosten, namentlich das reservirte Porto für das
<lb/>requirirte Gericht einzuziehen sind, neben den letztem
<lb/>in die Kolumnen 10 und 11 der kleinen Sportel-Kon-
<lb/>trole eingetragen. Diese Rllbriken sind aber mit gu- 
<lb/>tem Grunde nur für die eigenen schon gebuchten Ko- 
<lb/>sten jedes Gerichts bestimmt. Werden durch sie an- 
<lb/>dere zur Salarienkasse nicht gehörende Beträge mit
<lb/>erhoben, so kann entweder die Abrechnung mit den-
<lb/>Boten, welche durch das Formular A der allegirten
<lb/>Cirkular - Verfügung vom 13. Zanuar d. Z. herge- 
<lb/>stellt ist, nicht stimmen, weil bei der Kasse nicht die
<lb/>ganze Ablieferung vereinnahmt wird, oder es müssen
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0393.tif"
                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>solche Kostenbeträge wieder in das Gebührenbuch cingc-
<lb/>, tragen werden und nebst dem Abscndungs-Porto voll- 
<lb/>ständig durch die Kaffe des Nebengcrichts laufen. DaS
<lb/>letztere Verfahren macht Weitläustigkeiten, das erstere.
<lb/>kann nicht geduldet werden.

<lb/>Es tritt hinzu, daß auch

<lb/>‘4. die Exekntionsliste (§. 22. und Beilage des Ge- 
<lb/>schäfts-Reglements) sich zur Aufnahme solcher Kosten
<lb/>nicht eignet, weil überhaupt noch keine Exekution ver- 
<lb/>fügt ist,
<lb/>und

<lb/>5. daß die Kostensumme, welche das requirirende Gericht
<lb/>auf seiner Verfügung notirt, fast niemals mit dem
<lb/>Betrage übereinstimmen kann, welchen das requirirte
<lb/>Gericht zu zahlen hat.

<lb/>So sehr wir nun auch die Vortheile der Kosten-Ein- 
<lb/>ziehung bei der Znsinuation, und des durch die kleine Spor- 
<lb/>tel-Kontrolle herbeigcführtcn erleichternden Verfahrens an- 
<lb/>erkennen und letzteres zu fördern wünschen, so muß beides
<lb/>doch streng in den Gränzen gehalten werden, welche durch
<lb/>die schon erwähnte Anweisung, des Königlichen Zustiz-Mi-
<lb/>nisteriums vom 1. Zanuar 1835 gezogen sind.

<lb/>Nach Seite 88. Num. 28. rritt diese Prozedur über- 
<lb/>haupt nur ein bei der Einziehung durch Postvor- 
<lb/>schuß oder von dem am Orte (d. h. im eigenen
<lb/>' Gerichtssprengel) wohnenden Extrahenten.

<lb/>Außer diesem durch den gerichtlichen Geschäftsgang
<lb/>begrenzten Verfahren für kleine Sachen ordnet jene Anwei- 
<lb/>sung für andere Kosten-Einziehungen

<lb/>er. die Aufforderung durch ein besonderes oder nutzer
<lb/>Hauptverfügung zu verbindendes Zahlungs-Mandat
<lb/>— §. 36. —

<lb/>und wenn demselben keine Folge geleistet wird, in Beziehung
<lb/>auf auswärtige Debenten '

<lb/>b. den Weg der Requisitkvn des betreffenden Gerichts um
<lb/>exekutivische Einziehung — tz. 37. —
<lb/>als Regel an.

<lb/>Diese Vorschrift muß in ihrer ganzen Ausdehnung
<lb/>■ aufrecht erhalten werden,, und es ist jedes davon ab- 
<lb/>weichende Verfahren für die Zukunft gänzlich abzustellen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0394.tif"
                   n="358"
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               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn ein auswärtiger Extrahent Kosten zu zahlen hat,
<lb/>so dürfen die Kosten überhaupt nur dann in die kleine
<lb/>Sportel-Kontrolle gebracht werden, wenn ihre
<lb/>'Einziehung durch Postvorschuß geschehen soll, in allen
<lb/>andernFällen gehören sie in die Haupt-Sportel-Kon-
<lb/>trolle.

<lb/>Die derartigen Zahlungs-Aufforderungen müssen, auch
<lb/>wenn damit andere Verfügungen verbunden sind, nach Zn-
<lb/>halt der allgemeinen Verfügung des Justiz-Ministeriums vom
<lb/>23. Mai d. Z. (Jahrbücher Bd. 59. S. 532) durch die"
<lb/>Post bewirkt werden.

<lb/>Wird eine Verfügung, womit Sporteln durch Postvor- 
<lb/>schuß erhoben worden, von dem Adressaten nicht angenom--
<lb/>meu, so kömmt der ganze Betrag als Eingangs-Porto
<lb/>zur Berechnung und nach der Vorschrift S. 98 Num. 8.
<lb/>der Kaffen - Instruktion zum Kontobuche. Damit er-
<lb/>giebt sich denn auch das weitere Verfahren. ES muß
<lb/>nämlich,

<lb/>wenn die Beifügung lediglich die Kosten betrifft,
<lb/>an den Debenten eine andere vollständige Zahlungs-Auffor- 
<lb/>derung, mit Reservirung des Abgangs-Porto, erlassen;
<lb/>und wenn die Verfügung gleichzeitig andere Punkte
<lb/>enthält,

<lb/>dieselbe nach Lage der Sachen entweder durch die Post
<lb/>oder durch das betreffende Gericht insinüirt, dabei aber je- 
<lb/>desmal das Kostenqnantum rektistzirt und das Präjudiz
<lb/>der Zahlungs-Aufforderung:

<lb/>„bei Vermeidung der Exekution"
<lb/>in der Verfügung hinzugefügt werden.

<lb/>Wenn alsdann in dem einen oder dem andern Falle
<lb/>die Zahlung binnen der gestellten Frist nicht erfolgt, so ist
<lb/>nach §. 37. der Kassen-Znstruktion das betreffende Gericht
<lb/>UM die exekutivische Beitreibung zu requiriren.

<lb/>Das Verfahren, wonach beim Eingänge einer Requi- 
<lb/>sition um exekutivische Einziehung von Gerichtskosten auf
<lb/>dem Requisitions-Schreiben gleich bei dessen Präsentation
<lb/>das Exekutions-Mandat verfügt, das Schreiben, nachdem
<lb/>es journalisirt worden, dem Exekutions-Inspektor behufs
<lb/>der Eintragung zugeftellt wird und von diesem an den Exe- 
<lb/>kutor gelangt, welcher es demnächst mit seinem Bericht zu-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0395.tif"
                   n="359"
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               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>rückgiebt, können wir als eine zweckmäßige Abkürzung nur
<lb/>billigen. Es versteht sich jedoch von selbst, daß die Man- 
<lb/>dats- und Vollstreckungs-Kosten dabei gehörig angesetzt und
<lb/>von dem Exekutor in die Ablieferungs-Liste (Anlage Ü. der
<lb/>allgemeinen Verfügung vom 13. Zanuar d. Z. (Zahrb.
<lb/>Bd. 59. S. 266) gebracht werden müssen.

<lb/>Wir erwarten, daß jedes diesen Andeutungen entgegen- 
<lb/>stehende Verfahren sofort abgestellt und die Salarien-Kasse,
<lb/>sowie die einzelnen Büreaux hiernach mit gemessener Bor»
<lb/>schrift versehen werden. Ganz besonders kann und muß
<lb/>der Bealnte, welcher die kleine Sportel-Kontrolle führt,
<lb/>und als Sportel-Revisor fungirt, auf genaue Befolgung
<lb/>dieser Bestimmung hinwirken.

<lb/>Sollten die uns untergeordneten Gerichte, von diesen
<lb/>Vorschriften abweichend, Anlaß zu Weiterungen geben, so
<lb/>ist deshalb Anzeige zu machen, wie denn auch über etwa
<lb/>hervortretende Bedenken zu berichten ist.

<lb/>, Posen, den 1. August 184?. '

<lb/>Königliches Oberlandesgericht.

<lb/>An

<lb/>die sämmilichen Königlichen Land- und Stadtgerichte
<lb/>des Departements. &gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Porto für die bei dem General-Wardein Loos ge- 
<lb/>machten Bestellungen von Dienstsiegeln und für die
<lb/>dafür gezahlten Gelder.
</p>
               <p>

                  <lb/>Den sämmtlichen aus Staatsfonds unterhaltenen Ge- 
<lb/>richtsbehörden wird hierdurch mit Bezugnahme auf die frü- 
<lb/>here Anweisung vom 9. Nov. 1839 (Zahrb. Bd. 54. S.406)
<lb/>bekannt gemacht, daß der Königliche General-Wardein
<lb/>und Münzrath Loos hiersclbst sich bereit erklärt hat, das
<lb/>Porto für die bei ihm eingehenden Bestellungen von Amts«
<lb/>siegeln der Königlichen Gerichtsbehörden und für die dafür
<lb/>von den letzteren an ihn gezahlten Gelder zu tragen, so
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0396.tif"
                   n="360"
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               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>daß solches künftig den Königlichen Grrichts-Salarien-Kaffen
<lb/>nicht weiter zur Last fällt. '

<lb/>Berlin, dm 20. Juli 1842.

<lb/>In Abwesenheit des Justizministers.

<lb/>Der Geheime'Ober-Zustizrath Simon.

<lb/>An

<lb/>fäwmtliche ans Staatsfonds unterhaltene Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 3198. 8. 42. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Stempelfreiheit der Kleinkinder-Bewahranstalten.

<lb/>(cf. Allerh. K. O. vom 28. Februar 1842. Iahrb.Bd. 59. S. 279.)

<lb/>Zch will auf Zhren Bericht vom9.d. M. fämmtlichcn
<lb/>von der Regierung genehmigten Vereinen für die Kleinkin-
<lb/>der-Bewahr-Anstalten die Stempelfreiheit in gleichem Um- 
<lb/>fange, wie den öffentlichen Schulen, zugestchen.

<lb/>Berlin, den 21. April 1841. -

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staats- und Finanz-Minister Grafen v. AlvenSleben.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Aufstellung einer jährlichen Nachweisung der Bestä- 
<lb/>tigungs-Stempel zu Familien-Fideikommissen und
<lb/>Stiftungen.

<lb/>Zn Folge einer Allerhöchsten Bestimmung über Ver- 
<lb/>wendung der für Bestätigung von Familien-Fideikommissen
<lb/>und Stiftungen aufkommenden Stempelsteuer zu milden
<lb/>Zwecken hat der Herr Finanz-Minister die Königlichen Re- 
<lb/>gierungen zu Potsdam und Frankfurt und die Königlichen
<lb/>Provinzial-Steuer-Direktorcn angewiesen, sich von den be- 
<lb/>treffenden Oberg errichten jährlich eine Nachweisung der bei
<lb/>demselben zur Bestätigung gelangten Familien-Fideikommisse
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0397.tif"
                   n="361"
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               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>und Stiftungen und der dazu verwendeten Bestatigungs-
<lb/>. Stempel inittheilcn zu lassen. Das Königliche Kanuncr-
<lb/>gericht und die Königlichen Oberlandesgerichte werden hier- 
<lb/>durch angewiesen, den desfallsigen Requisitionen bereitwil- 
<lb/>lig und vollständig zu entsprechen.

<lb/>Berlin, den 25. September 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An '

<lb/>das Königliche Kammergcricht und die Königlichen Oberlandesgerichte.
<lb/>I. 4370. Steuersachcn 36. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Verfahren bei Führung der Erbfchaftsstempel-Tabellen.

<lb/>Nachdem die Anträge mehrerer Oberlandesgerichte,
<lb/>auf Vereinfachuug der Erbschaftsstempel-Tabellen durch
<lb/>Weglassung der stempelfreicn Erbfälle in gleicher Art, wie
<lb/>solches bisher schon den Gerichten in der Provinz Posen
<lb/>nachgelassen gewesen ist, in Erwägung gezogen und im
<lb/>Wesentlichen statthaft befunden worden sind, werden sämmt-
<lb/>liche Königliche Ober- und Untergcrichte, welchen bisher
<lb/>die Führung der Erbschafts-Stempel-Tabellen obgelegen hat,
<lb/>einschließlich der Gerichte in der Provinz Posen, angewie- 
<lb/>sen, sich bei Bearbeitung des Erbschaftsstempel-Wcscns und
<lb/>Führung der dieSfälligcn Tabellen fortan nach der beifol- 
<lb/>genden Zusammenstellung der, diesen Gegenstand betreffen- 
<lb/>den, Gesetze und Verordnungen zu richten und die Geistlichen
<lb/>und Zudenältesten aufznfordern, künftig die Todtenliflen
<lb/>nach dem in der Beilage enthaltenen Formulare einzurichten.
<lb/>Die Verwaltungsbehörden und Stempelfiskäle werden von
<lb/>dem mitunterzeichneten Finanz-Minister mit entsprechender
<lb/>Anweisung versehen werden.

<lb/>B^lin, den 26. September 1842.

<lb/>~ Der Justiz-Minister. Der Finanz-Minister.
<lb/>Mühl er. . Zn dessen Abwesenheit

<lb/>. Kühne.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königliche Ober- und Untergerichte,
<lb/>denen, die Erbschaftsstempel-Verwaltung obliegt.

<lb/>J. M. I. 4244. Steuersachen 24. Vol. 3. F. M. III.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0398.tif"
                   n="362"
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               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Zusammenstellung

<lb/>' der

<lb/>wegen Behandlung des Erbschaftsstempelwe-
<lb/>sens gegebenen Gesetze und Verordnungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Vorschriften wegen der Feststellung und Ein- 
<lb/>ziehung des Erbschaftsstempels.

<lb/>8- 1.

<lb/>Obliegenheiten der Geistlichen und Judenältesten.

<lb/>Alle Pfarrer ohne Unterschied der Religion, sowohl in
<lb/>den Städten als auf dem platten Lande, ingleichen die Zuden-
<lb/>ältesten sind verbunden, in den ersten Tagen der Monate
<lb/>Zanuar, Mai und September eine vollständige Liste der in
<lb/>den verflossenen vier Monaten verstorbenen Personen,, sie
<lb/>mögen erwachsen oder Kinder gewesen sein, bei den Gerich- 
<lb/>ten ihres Wohnorts oder ihrer Parochie, bei Vermeidung
<lb/>einer Ordnungsstrafe von 10 Thalern einzureichen.

<lb/>Die Listen sind jedesmal, zur Bezeugung ihrer Rich-
<lb/>ti-lkcit, von den Geistlichen oder Zudenältesten zu unter- 
<lb/>schreiben.

<lb/>Fällt im Laufe eines viermonatlichen Zeitraumes kein
<lb/>Todesfall in einer Parochie oder in dem Bezirke einer jü- 
<lb/>dischen Gemeinde vor, so haben die Ortsgeistlichen und be- 
<lb/>ziehungsweise der Zudenälteste dieses, statt der Liste, dem
<lb/>betreffenden Gerichte bei gleicher Strafe schriftlich anzu-
<lb/>zeigen.

<lb/>Zu den Todtenlisten dient das unter Buchst. A. bei- 
<lb/>liegende Formular. Die Geistlichen und Zudenältesten ha- 
<lb/>ben nur die vier ersten Rubriken auszufüllen.

<lb/>Rückstchtlich der erbschaftsstempelpflichtigen Berlaffen-
<lb/>schaften verschollener, durch richterliches Erkenntniß für todt
<lb/>erklärter Personen vertreten die rechtskräftigen Erkenntnisse
<lb/>die Stelle der Todtenlisten, und ist eine Abschrift derselben
<lb/>zu den Erbschaftsstempel-Akten zu bringen. « „

<lb/>(Znstrukt- vom 5. September 1811, Gef. Samml.
<lb/>1811; Reskr. vom 26. März 1822; Reskr. vom
<lb/>12. April dess. Z.; Reskr. vom 30. Mai 1820
<lb/>III. 9405.; Reskr. vom 30. Zuni 1830. und vom
<lb/>27. Zuli dess. Z., Zahrb. Bd. 35. S. 297.)
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0399.tif"
                   n="363"
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               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>$.2.

<lb/>Uebertragung der Todesfälle in die ErbschastS-Stempel-Tabellc.

<lb/>Das Gericht tragt die in den Todtenlisten und die in
<lb/>den rechtskräftigen Erkenntnissen über verschollene, für tobt er- 
<lb/>klärte Personen enthaltenen Sterbefälle in die nach dem un- 
<lb/>ten folgenden Formulare zu führende Erbschaftsstempel-Ta-
<lb/>belle nach der Zeitfolge ein, und zwar
<lb/>». alle Fälle, in denen der Erblasser ein Testament oder
<lb/>eine andere letztwillige Verfügung errichtet hat, sie mö- 
<lb/>gen erbschaftsstempelpflichtig sein oder nicht; und
<lb/>b. die Fälle, in denen die gesetzliche Erbfolge eintritt,
<lb/>nur in so weit, als sie erbschaftsstempelpflichtig sind;
<lb/>hinsichtlich der nicht erbschaftsstempelpflichtigen Erbfälle
<lb/>aber werden die Gerichte von der in der Instruktion
<lb/>vom 5. September 1811 vorgeschriebenen Aufnahme
<lb/>entbunden. Diese Befreiung erstreckt sich nicht bloß
<lb/>auf solche Fälle, welche wegen alleinig er Konkur- 
<lb/>renz erbschaftsstempelfreier Erben (vergl. Tarifposilion
<lb/>Erbschaften zu A, a, b, c) stempelfrei sind, sondern
<lb/>auch auf die Fälle, in denen, obfchon an sich erb- 
<lb/>schaftsstempelpflichtige Erben konkurriren, die ganze
<lb/>reine Nachlaßmaffe weniger als 50. Thlr. öder aber,
<lb/>wenn auch die ganze Nachlaßmasse 50 Thlr. oder mehr
<lb/>beträgt, doch das Erbtheil keines einzelnen Erben die
<lb/>Summe von 50. Thlr. erreicht.

<lb/>Dagegen sind die Todtenlisten für jeden viermonatli-
<lb/>lichen Zeitraum aufzubewahren und zusammenzuhesten, damit
<lb/>sie bei einer Registratur-Revision durch den Provinzial-
<lb/>Stempel-Fiska! zu einer Vergleichung mit den Tabellen die- 
<lb/>nen können.'

<lb/>Die letzte Rubrik der Todtenliste muß von demjenigen
<lb/>Beamten des Gerichts ausgefüllt werden, welcher mit der
<lb/>Aufstellung der Erbfchastsstempel-Tabellen beauftragt ist.

<lb/>Wenn ein Todesfall in die Erbschaftsstempel-Tabelle
<lb/>nicht ausgenommen ist, so wird solches durch einen Quer- 
<lb/>strich in der letzten Rubrik der Todtenliste angedeutct, zum
<lb/>Zeichen, daß eine Aufnahme in der Erbschaftsstempel-Ta- 
<lb/>belle nicht stattgefunden hat, entgegengesetzten Falls aber
<lb/>wird die Nummer der Tabelle bcigefügt, wobei cs einer
<lb/>Bemerkung des Tertials, für welches die Tabelle lautet,
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0400.tif"
                   n="364"
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               <p>

                  <lb/>364

<lb/>nicht bedarf, weil die Tertiale der Todtenlistcn und Erb-
<lb/>schasts-Stempel-Tabellcn stets denselben Zeitraum umfatsen.

<lb/>1 . 4. 3.

<lb/>Anzeige der Sterbefälle bei der kompetenten Behörde.

<lb/>Von den erbschaftsstempfiichtigen Erbfallen, die nicht
<lb/>zur Kompetenz des Gerichts gehören, macht dasselbe der
<lb/>zuständigen Behörde die nöthige Anzeige, unter Angabe der
<lb/>muthmaßlichcn Erben und deren Wohnortes, bezeichnet die
<lb/>Nummer, welche der Fall in seiner Erbschafts-Stempel-Ta-
<lb/>belle erhalten hat, erbittet sich Nachricht, welche Nummer
<lb/>derselbe in der Tabelle des kompetenten Erbschafts-Gerichts
<lb/>bekommt, und trägt diese demnächst in seiner Tabelle in
<lb/>der letzten Rubrik nach. ' *

<lb/>(Instruktion vom 5. September 18111)

<lb/>§. 4. ;

<lb/>Verfahren bei Todesfälle» von Personen, die unter der Gerichtsbar- 
<lb/>keit mehrerer Obergerichte gestanden habe».

<lb/>Bei Todesfällen von Personen, die unter der Gerichts- 
<lb/>barkeit mehrerer Obergerichte gestanden haben, hat dasje- 
<lb/>nige, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat,
<lb/>für die Stempelberichtigung von der ganzen Nerlassenschafts-
<lb/>maffe zu sorgen.

<lb/>. 38: a. a. £).)

<lb/>4- 5.

<lb/>Ausmittclung des Nachlasses der Erben, ihres Verwandtschaftsgrades
<lb/>und ihrer Legitimation.

<lb/>Auf' die erhaltene gewisse Nachricht von dem Tode
<lb/>eines Gerichlseingeseffenen, dessen erbschaftsüempelpflichtigcr
<lb/>Nachlaß zur Kognition des Gerichts gehört, erläßt das- 
<lb/>selbe ungesäumt die nöthigcn Verfügungen zur Ausmitte-
<lb/>lung des» stempelpfljchtigen Betrages des Nachlasses, der
<lb/>Erben, ihres Verwandtschaftsgrades zum Erblasser, und ih- 
<lb/>rer Legitimation. ,

<lb/>(§• 30. a. a» O.)

<lb/>§• 6.

<lb/>Aufforderung zur Einreichung dcs Nachlaß-Jnvcntariums.

<lb/>Nach Ablauf der gesetzlichen Ueberlegungsfrist wird
<lb/>dem Erbeir aufgegeben, ein Inventarium einzurcichen, und
<lb/>ihm hierzu eine angemessene Frist bewilligt.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0401.tif"
                   n="365"
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               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>Bezeigt sich der Erbe in der Genügung dieser Auffor- 
<lb/>derung säumig/ so hat das Gericht die ihm zu Gebote ste- 
<lb/>henden Zwangsmittel gegen denselben anzuwenden und
<lb/>allenfalls die Ausmittelnng des Betrages der Erbschaft,
<lb/>auf Kosten des Säumigen, zu veranlassen.

<lb/>($. 30. a. a. O.; 4- 25. des Gesetzes vom *1. März
<lb/>- 1822.)

<lb/>§. 7-

<lb/>Form des Invcntariums.

<lb/>Bei der Anfertigung des Znventariums ist die, im
<lb/>2. Theile der Allgemeinen Gerichtsordnung vorgcschriebene
<lb/>Form der Znventarien zu beobachten. Der Erbe hat die
<lb/>Richtigkeit desselben an Eidesstatt zu versichern und solches
<lb/>zu unterzeichlien, auch die Unterschrift der etwa zugrzogenen
<lb/>Taxatoren beifügen zu lassen.

<lb/>. 8. '

<lb/>Beseitigung der Zweifel wider die Nichtigkeit des Inventarium^.
<lb/>Erheben sich Zweifel gegen die Richtigkeit des Zn- 
<lb/>ventariums, so sind dieselben ohne prozessualische Weit-
<lb/>läuftigkeiten aufzuklären, und nach Bewandniß der Um-
<lb/>siände ist mit Bezug auf §. 34. Tit. 22. der Allgemeinen
<lb/>Gerichtsordnung die eidliche Manifestation zu bewirken.

<lb/>§. 9.

<lb/>Regeln, wonach der Werth der, zn versteuernden Nachlaß-Gegenstände
<lb/>zu bestimmen ist.

<lb/>Bei der Bestimmung des Werthes der zum Nachlasse
<lb/>gehörigen Gegenstände treten nachstehende Borschriften ein:
<lb/>rr) der Erbschaftsstempel wird von demjenigen Betrage
<lb/>gezahlt, um den der Erbe oder Legatar durch den
<lb/>. Empfang der Erbschaft oder des Legats wirklich rei- 
<lb/>cher wird. ES gehören daher zur stempelpflichtigen
<lb/>Erbschaftsmasse alle aussiehende Forderungen dersel- 
<lb/>ben, auch diejenigen, welche der Erbe oder Legatar
<lb/>zur Masse schuldig ist, oder welche ihnen erst in Folge
<lb/>der Erbescinsctzung oder des Vermächtnisses erlassen
<lb/>worden sind.. Dagegen kommen auch von der Erb-
<lb/>' schüft in Abzug alle Schulden uüd Lasten, welche mit
<lb/>und wegen derselben übernommen werden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>s
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch die gerichtlichen und anderweitigen Kosten der
<lb/>Erbregulirung, so weit sie bereits feststehen, nicht
<lb/>aber die Stempelabgaben, kommen in Abzug.

<lb/>. (Gesetz vom 7. März 1822; Reskr. vom 1. Okto- 
<lb/>ber 1823.)

<lb/>b) Zur stempelpflichtigen Erbschaftsmasse gehören nicht
<lb/>Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, welche außer- 
<lb/>halb Landes liegen.

<lb/>Auch anderes, im Auslande befindliches, zur Erb- 
<lb/>schaftsmasse gehöriges Vermögen ist stempelfrei, wenn
<lb/>nachgewiesen wird, daß im Auslande die dort übli- 
<lb/>chen Abgaben davon haben entrichtet werden müssen.

<lb/>Schulden und Lasten, welche ihrer Beschaffenheit
<lb/>nach unzweifelhaft auf dem im Auslande befindlichen
<lb/>stempelfreien Theile der Erbschaft haften, können aber
<lb/>, auch von dem stempeipfiichtigen Theile derselben nicht
<lb/>- in Abzug gebracht werden.

<lb/>(Gesetz vom 7. März 1822 §. 9. Buchst, b.)

<lb/>c) die Berechnung ist in preußischem Kourant nach dem
<lb/>Gesetze über die Münzverfassung vom 30. September
<lb/>1821, anzulegen. Es find also in Golde, in fremdem
<lb/>Silbergelde und in andern Währungen angegebene
<lb/>Werthe nach ihrem Betrage in preußischem Silber- 
<lb/>gelde auszudrück'en, so daß namentlich 10 Rthlr. in
<lb/>Golde für 11 Thlr. in Silbergelde angenommen werden.

<lb/>(§. 4. Buchst, a, b. a. a. O.)

<lb/>d) Bei Immobilien ist, wenn die Angabe des Erben
<lb/>nicht höher ausfällt, der letzte Erwerbspreis behufs
<lb/>der Werthbestimmung zum Grunde zu legen, bei Mo- 
<lb/>bilien genügt die Werthsangabe des Erben, vorbe- 
<lb/>haltlich jedoch der Befugniß der Steuerbehörde, die
<lb/>Aufnahme einer gerichtlichen Taxe des Werths der
<lb/>Nachlaßgegenstände zu veranlassen, so fern sie Beden- 
<lb/>ken trägt, den angebotenen Werth als richtig'anzu- 
<lb/>nehmen.

<lb/>(Vergl. $. 4. f. des Stempelgesetzes.)

<lb/>e) Unsichere Forderungen kommen mit einem muthmaß-
<lb/>lichen Werthe in Rechnung, den der Erbe in Vor- 
<lb/>schlag bringt und über dessen Annahme die Provin-
<lb/>zial-Steucrbehörde sich erklärt.

<lb/>(a. a. O. §. 9. Buchst, c; Reskr. v. 30. März 1823.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>f) Staats - und andere, öffentlichen Kurs habende Pa- 
<lb/>piere, die zum stempelpflichtigen Betrage des Nach- 
<lb/>lasses gehören, werden nach dem Kurse, den sie zur
<lb/>Zeit des Erbanfallcs hatten, in Ansatz gebracht.

<lb/>. (Reskr. vom 21. Dezember 1826 III. 24,968.)

<lb/>g) Nutzungen eines Kapitals sind zu 5 Prozent jährlich
<lb/>zu veranschlagen, sofern ein anderer Prozentsatz für
<lb/>die Nutzung aus der stempelpflichtigen Verhandlung
<lb/>nicht hervorgeht.

<lb/>(§. 4. Buchst, d. des Stempelgesetzes.)

<lb/>h) Von den immerwährenden Nutzungey wird das Zwan- 
<lb/>zigfache ihres einjährigen Betrages als Kapitalwerth
<lb/>angenommen; von einer Leibrente oder einem Nieß- 
<lb/>brauch« auf Lebenszeit oder auf andere unbestimmte
<lb/>Zeit dagegen nur das Zwölf- und Einhalbfache der
<lb/>einjährigen Nutzung.

<lb/>(a. a. £&gt;. §. 4. Buchst, c.)

<lb/>Wenn jedoch die auf Lebens- oder andere unbe- 
<lb/>stimmte Zeit himerlaffene Leibrente oder der Nieß- 
<lb/>brauch innerhalb der sechsmonatlichen Frist zur Lö- 
<lb/>sung des Erbschaftsstempels schon ein Ende genommen
<lb/>haben sollte: so ist der Stempel nicht nach dem Kapi-
<lb/>talwcrth, sondern nach dem Betrage der wirklich ange- 
<lb/>fallenen Rente oder dem Werthe der wirklich angefal- 
<lb/>lenen Nutzung zu erheben.

<lb/>(Reskr. vom 11. September 1828 III. 17,642.)

<lb/>Von einem, für eine bestimmte Zeit hinterlassenen
<lb/>Nießbrauche wird der Werth für die ganze Dauer
<lb/>des Genusses berechnet und versteuert; jedoch findet
<lb/>in dem Falle, wenn der Nießbrauch auf länger als
<lb/>12i Zahr bestimmt ist, die Vorschrift wegen Ver- 
<lb/>steuerung des auf Lebens- oder andere unbestimmte
<lb/>Zeit hinterlassenen Nießbrauchs, auf die Berechnung
<lb/>desselben ebenfalls Anwendung.

<lb/>(Reskr. vom 4. Mai 1828 III. 8696.)

<lb/>i) Bei Lehns- und Fideikommiß- Anfällen, sie mögen in
<lb/>Gütern oder in Kapitalien bestehen, ist das Funfzehn-
<lb/>fache ihres einjährigen Ertrages der erbschaftsstempel- 
<lb/>pflichtige Betrag. Gegenstände, welche dem Lehns-
</p>

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               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>und Fideikommißerben keine Nutzungen gewähren,

<lb/>, werden nicht versteuert.

<lb/>- (Gesetz vom 7- Zuli 1833, Gcseß-Samml. S. 129.)
<lb/>Hinsichtlich der fideikommissarischen Substitutionen
<lb/>(tz. 53. Tit. 12. Th. I. des Allgemeinen Landrcchts)
<lb/>- bleibt es bei der Regel, wonach

<lb/>der Institut immer nur den Nießbrauchstempel, und
<lb/>der Substitut, wenn er das Eigenthum der Erb- 
<lb/>schaft oder der einzelnen Sachen erwixbt, den Ei- 
<lb/>genthumsstempel,

<lb/>beide aber nach dem Verwandtschaftsgrade, in wel- 
<lb/>chem sie zum Erblasser selbst stehen, zu entrichten haben.
<lb/>(Reskr. vom 5. Juni 1833, Zahrb. Bd. 42. S. 499.)
<lb/>k) Erben, welche Bedenken tragen, den Werth .des Nach- 
<lb/>lasses durch Vorlegung ^ eines Znventariums nachzu-
<lb/>wcisen, soll gestattet werden, ein Aversionalquantum
<lb/>für den Erbschaftsstempel anzubieten, dessen Annahme
<lb/>das Königl. Finanz-Ministerium nachgeben darf, wenif
<lb/>das Anerbieten dem wahrscheinlichen Werthe der an-
<lb/>gcfallenen Erbschaft angemessen ist.

<lb/>§. 9. Buchst, d. des Gesetzes vom 7. März. 1822.)

<lb/>- §. 10.

<lb/>Berechnung des Werth-Stempels bei Erbschaften, Vermächtnissen und
<lb/>Schenkungen von Todeswegen.

<lb/>Der Erbschaftsstempel wird nach dem ganzen Änth'eile
<lb/>jedes einzelnen Theilnehmers und zwar für diesen beson- 
<lb/>ders berechnet,

<lb/>(§. 16. a. a. O.)

<lb/>so daß die Stcmpelpflichtigkeit nicht auf der Erbschaft, son- 
<lb/>dern, wenn Mitcrben vorhanden sind, ans den Raten der
<lb/>einzelnen Theilnehmcr beruht, und jeder einzelne Ancheil
<lb/>nur dann versteuert wird, wenn er 50 Thlr. beträgt.

<lb/>(Allerh. KabinetSordre vom 5. August 1828, Refkr.
<lb/>vom 2'. Sptbr. deff. Z. Zahrb. Bd. 32. S. 108.)
<lb/>§-11.

<lb/>Bei Beurtheilung des Verwandtschaftsgrades, wonach
<lb/>der Erbfall versteuert wird, kann nicht auf ein Verhältniß
<lb/>zurückgegangen werden, welches durch richterliches Erkennt-
<lb/>niß oder Vertrag schon vor erfolgtem Anfalle zu bestehen

<lb/>anfge-
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0405.tif"
                   n="369"
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               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>aufgehört hat. Namentlich ist dies auf geschiedene Ehe- 
<lb/>gatten und aufgehobene Einkindschaft anwendbar, und
<lb/>werden Anfälle, welche nach getrennter'Ehe oder aufgeho- 
<lb/>bener Einkindschaft statt finden, lediglich nach demjenigen
<lb/>Stempelsatze besteuert, welcher ohne Rücksicht, auf die vor- 
<lb/>maligen solchergestalt getrennten Verhältnisse anwendbar
<lb/>bleibt.

<lb/>Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer
<lb/>muß jederzeit nach den persönlichen Verhältnissen, in denen
<lb/>der wirkliche Empfänger der Erbschaft, der dadurch reicher
<lb/>wird, zu dem Erblasser gestanden hat, beurtheilt werden.
<lb/>Ein stempelfreicr Erbe, auf den die Erbschaft vermöge
<lb/>rechtzeitiger Entsagung eines stempelpflichtigen übergeht, hat
<lb/>hiernach die Stempelsteuer nicht zu entrichten; wogegen
<lb/>der stempclpflichtige Erbe, welchem die Erbschaft vermöge
<lb/>Entsagung des stempelfrcien zufällt, diejenige Steuer zu
<lb/>erlegeit hat, die nach dem Grade seiner Verwandtschaft
<lb/>mit dem Erblasser gesetzlich bestimmt ist.

<lb/>(Allerh. Kab. O- vom 13. Dezbr. 1824, Zahrb.

<lb/>Vd. 15. S. 125.)

<lb/>§. 12.

<lb/>Zn folgenden Fällen tritt Erbschaftsstewpelfreiheit oder
<lb/>Erbschastsstempelpflichtigkeit ein:

<lb/>A. Erbschaftsstempel-Freiheit.

<lb/>Der Anfall ist stempelfrei, wenn er gelangt:

<lb/>a. an Aszendenten ohne Unterschied; '

<lb/>b. an Deszendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen
<lb/>abstammen, oder nachfolgend durch solche Ehen legiti-
<lb/>mirtfind;

<lb/>auch uneheliche Kinder haben von dem mütterlichen
<lb/>Nachlasse keinen Erbschaftsstempel zu entrichten (Ges.
<lb/>vom 27. April 1824, Ges. Samml. S. 85);

<lb/>o. an überlebende Ehefrauen, in so fern sie zugleich mit
<lb/>hinterlassenen ehelichen Kindern ihres verstorbenen
<lb/>Ehemannes,

<lb/>auch wenn diese nicht ihre eigenen, mit dem Letz- 
<lb/>teren erzeugten, sondern nur ihre Stiefkinder sind
<lb/>(Reskr. vom 4. Febr. 1824),
<lb/>zur Erbschaft gelangen;

<lb/>1842. H. 119. Aa
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0406.tif"
                   n="370"
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               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn die mit ehelichen Kindern ihres verstorben
<lb/>iicn Ehemannes erbenden Ehefrauen, in Folge letzt-
<lb/>williger Dispositionen, in dem ruhigen und ungestör- 
<lb/>ten Besitze und Genüsse des gesammten Nachlasses
<lb/>lebenslänglich verbleiben, ist der Anfall gleichfalls
<lb/>stempelsrei (Reskr. vom 14. Mai 1822);
<lb/>rl. an Personen, welche in Diensten und Lohn des Erb- 
<lb/>lassers gestanden haben, jedoch nur für eine Summe
<lb/>von 300 Thlr. einschließlich,

<lb/>d. h. wenn sie an erbschastlichem Anfall überhaupt
<lb/>nicht mehr als 3Y0 Thlr. Kapital erhalten (Re- 
<lb/>skript vom 1. Oktober 1823);

<lb/>e. an Kirchen, Armenanstalten, Waisenhäuser, milde
<lb/>Stiftungen, Schulen und Universitäten;

<lb/>(Deklaration vom 7. Zuni 1811; Allerh. K. O.
<lb/>vom 19. Januar 1827; Reskr. vom 27. dess. Mts.
<lb/>und Z., Ann. Bd. 11. S. 382)
<lb/>nur den öffentlichen, vom Staate sanktionirten Ar- 
<lb/>menanstalten und Waisenhäusern gebührt diese Frei- 
<lb/>heit (Reskr. vom 18. März 1822);
<lb/>an Stadt- and Landgemeinen und Gutsherrschaften
<lb/>zur Verwendung für die Orts-Armen (Allerh. K. O.
<lb/>vom 18. August 1841, Ges?Samml. S. 288);

<lb/>f. an die Miffionsanstalten der evangelischen Brüder-Uni-
<lb/>tät zu Brrthelsdorf bei Herrnhnt;

<lb/>(Allerh. K. O. vom 29. Oktober 1827)

<lb/>g. an die Hauptbibelgesellschaft und deren Töchtergesell- 
<lb/>schaften ;

<lb/>(Allerh. K. O&gt; vom 29. September 1831)
<lb/>b. an die von dem Grasen Eduard von Raczynski in
<lb/>Posen gegründete Bibliothek;

<lb/>(Allerh. K. O. vom 19. Januar 1827)
<lb/>i. Verlaffenschaften der in hiesigen Landen mit Tode ab- 
<lb/>gehenden fremden Gesandten sind gleichfalls der Erb- 
<lb/>schaftsstempelsteuer nicht unterworfen, selbst dann nicht,
<lb/>wenn bewegliches Vermögen daraus Inländern zufällt.
<lb/>Dies findet in der Regel auch auf die Personen des
<lb/>Gefolges fremder Gesandten Anwendung.

<lb/>(Reskr. vom 29. April 1824 und vom 4. August
<lb/>dess. Z.)
</p>

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                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>k. Von leßtwilligen Zuwendungen, unter welcher Benen- 
<lb/>nung sie hinterlaffen werden mögen, sobald sie in ei- 
<lb/>ner jährlichen Vergeltung aufgetragener Dienstleistun- 
<lb/>gen bestehen und auf die Dauer dieser Dienstleistungen
<lb/>beschränkt sind, ist Erbschaftsstempelsteuer nicht zu ent- 
<lb/>richten.

<lb/>Wenn dagegen ein Kapital hinterlaffen wird, dessen
<lb/>Zinsen auch nach vollendeter Dienstleistung einen Zu- 
<lb/>wachs des Vermögens für den Empfänger bilden: so
<lb/>bleibt diese letztwillige Zuwendung dem Erbschaftsstem-
<lb/>bel unterworfen.

<lb/>(Allerh. K. O. vom 7. Zuli 1830).

<lb/>L. Erbschaftsstempelpflichtigkeit.

<lb/>Der Anfall wird versteuert:

<lb/>I. Mit Einem Prozent des Betrages, wenn er

<lb/>gelangt:

<lb/>a. an überlebende Ehemänner;

<lb/>d. an überlebende Ehefrauen, sofern ihnen die Begünsti- 
<lb/>gung unter nicht zu statten kommt;
<lb/>wenn Ehegatten in Gemeinschaft aller Güter ge- 
<lb/>lebt haben: so hat der überlebende Ehegatte von
<lb/>der Hälfte deS gemeinschaftlichen Vermögens leb
<lb/>. nen Erbschaftsstempel zu entrichten (Reskr. vom
<lb/>21. Dezember 1822); '

<lb/>wegen des in Neu-Vorpommern von der statutari- 
<lb/>schen Erbportion des überlebenden Ehegatten zu ent- 
<lb/>richtenden Erbschafts-Stempels wird auf die Verord- 
<lb/>nung vom 26. September 1837 (Ges. Samml.
<lb/>S. 145) und wegen des Erbschafts-Stempels kin- 
<lb/>derloser in Münsterscher Gütergemeinschaft lebender,
<lb/>Ehegatten, welche einander aus einem Testamente
<lb/>beerben, auf das Reskr. vom 24. Zanuar 1839
<lb/>(Zahrb. Bd. 53. S. 177) verwiesen;
<lb/>c. an Hausoffizianten und Dienstboten des Erblassers, so
<lb/>fern der Anfall in Pensionen und Renten besteht, die.
<lb/>ihnen in Rücksicht der demselben geleisteten Dienste
<lb/>auSgesetzt worden sind.

<lb/>(Ges. vom 1. Dezember 1822, Ges. Samml. für

<lb/>1823 S. 1).

<lb/>II. Mit zwei Prozent, wenn er gelangt:

<lb/>Aa2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0408.tif"
                   n="372"
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               <p>

                  <lb/>372

<lb/>a. an natürliche, aber gesetzlich anerkannte Kinder, so
<lb/>fern sie nicht durch die nachfolgende Ehe die Rechte
<lb/>ehelicher Kinder erlangt haben;

<lb/>unter natürlichen, aber gesetzlich anerkannten Kindern
<lb/>sind in dieser Beziehung nur diejenigen zu verstehen,
<lb/>welche entweder nach §. 597. Tit. 2. Theil II. des
<lb/>Allgemeinen Landrechts mit einer förmlich verlobten
<lb/>Braut erzeugt sind, also schon durch die gerichtliche
<lb/>Erklärung des Vaters (wenn gleich die Ehe mit
<lb/>der Mutter nicht wirklich vollzogen ist) die Rechte
<lb/>ehelicher Kinder erhalten haben, oder die nach
<lb/>§. 601. a. a- O- durch Legitimation, auf Antrag
<lb/>des Vaters, die Rechte und Pflichten ehelicher Kin- 
<lb/>der erhalten haben-

<lb/>Alle übrigen uneheliche Kinder können bei dem,
<lb/>was sie von ihrem Vater erben, auf den Steuer- 
<lb/>satz von 2. Prozent keinen Anspruch machen; sie sind
<lb/>dagegen allerdings Verwandte des Vaters, und zah- 
<lb/>len daher von demjenigen, was sie vom Vater er- 
<lb/>ben vier Prozent. Das bloße Anerkenntniß des Va- 
<lb/>ters ist hinreichend, um den Status des unehelichen
<lb/>Kindes in dem Grade nachzuweiscn, daß es rücksicht-
<lb/>lich des Erbschaftsstempels als Verwandter des Va- 
<lb/>ters mit dem Steuersätze von 4 Prozent anerkannt
<lb/>werde (Reskr. vom 25. April 1828, Annalen
<lb/>Bd. 12. S. 333; Reskr. des Königlichen Zustiz-Mi-
<lb/>nisteriums vom 6. Zanuar 1831);

<lb/>b. an adoptirte oder mir in Folge der Einkindschaft zur
<lb/>Erbschaft berufene Kinder;

<lb/>c. an vollblütige und Halbgeschwister, und deren eheliche
<lb/>Descendenz,

<lb/>nicht bloß ersten Grades, sondern auch fernerer Grade
<lb/>(Reskr. vom 23. Mai 1823).

<lb/>III. Mit vier Prozent, wenn er gelangt:

<lb/>a. an solche Verwandte, welche vorstehend nicht benannt
<lb/>und nicht über den sechsten Grad hinaus mit dem Erb- 
<lb/>lasser verwandt sind;

<lb/>I». an Stiefkinder und Stiefeltern;

<lb/>unter elfteren können Stiefenkel nicht milversian-
<lb/>den werden (Reskr. vom 23. Mai 1823);
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0409.tif"
                   n="373"
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               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>c. an Schwiegerkinder und Schwiegereltern.

<lb/>IV. Mit acht Prozent, wenn er gelangt:
<lb/>re. an solche, die nur im siebenten oder einem noch ent- 
<lb/>fernteren Grade mit dem Erblasser verwandt sind;
<lb/>b. an Schwäger und Schwägerinnen;
<lb/>o. an alle übrigen Nichtverwandte ohne Unterschied.

<lb/>(Tarif vom Erbschaftsstempel, Gesetz vom 7- März
<lb/>1822).

<lb/>§. 13. , .

<lb/>Verfahren bei der Lösung des ErbschaftSstcmpcls.

<lb/>Sind die Erbschaftsstempel-Gefälle berechnet wor- 
<lb/>den, so erthcilt das Gericht den Erben ein kosten- und stem- 
<lb/>pelfreies. Attest, in welchem der Betrag der ganzen Erb- 
<lb/>schaft- der einzelnen Erbtheile, des Vermächtnisses und
<lb/>der Schenkung, das Verwandtschaftsverhältniß, und die
<lb/>Beträge der von den einzelnen Erbnehmern zu lösenden
<lb/>Stempel auszudrücken sind.

<lb/>Znstr. vom 5. September 1811 30.) '

<lb/>'§• 14.

<lb/>Den Slempellösrmgs-Attesten, welche ans den Grund
<lb/>von Defekten - Vermerken des Provinzial - Stempel-Fiskals
<lb/>ertheilt werden, ist die Anweisung beizufügen, den hiernach
<lb/>festgesetzten, unter der gegebenen Nummer der Defekten-?
<lb/>Tabelle des Provinzial-Stempel-Fiskals de cknto re. auf- 
<lb/>gestellten Erbschaftsstempel bei der mit dem Berichtigungs-
<lb/>geschäste beauftragten und namentlich zu bezeichnenden Steuer-
<lb/>Stelle anzukaufen.

<lb/>(Verfügung des Königlichen Ober-Appell. - Gerichts

<lb/>. zu Posen vom 23. August 1826, Num. 1262.)

<lb/>; §. 15.

<lb/>Frist zur Lösung des Erbschafts-Stempels.

<lb/>Der Erbschaftsstempel ist in der Regel binnen 6 Mo- 
<lb/>naten, vom Erbanfalle angercchnet, zu lösen und beizubringen.
<lb/>Eine längere Frist kann, auf Ansuchen der Erben, nur dann
<lb/>ertheilt werden, wenn besondere Gründe dieses Gesuch recht-
<lb/>fertigen. Die Verzögerung der Erbausandersctzung darf
<lb/>aber nie zum Vorwände dienen, die Zahlung des Stempels,
<lb/>so weit der Nachlaß liquid ist, zu verzögern.

<lb/>(§. 16. des Gesetzes vom 7. März 1822.) . ; -
</p>

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                   n="374"
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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 16.

<lb/>ErbschaftS-Stempelstrafe.

<lb/>Das unter §§. 13, 14. bezeichnete Attest ist den Er- 
<lb/>ben mit der Anweisung zuzufertigen, den Stempel binnen
<lb/>der gesetzten Frist, bei Vermeidung der doppelten Zahlung,
<lb/>bei der Steuerbehörde zu lösen und dem Gerichte einzu- 
<lb/>reichen. .

<lb/>Hat wegen verzögerter Stcmpellösung das Doppelte
<lb/>festgesetzt und eingezogcn werden müssen, so ist dieser Be- 
<lb/>trag zur einen Halste als Stempelsteuer und zur andern
<lb/>Hälfte als Stempelstrafe zu verrechnen.

<lb/>(Reskr. vom 31. März 1830.)

<lb/>Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Anmeldung einer
<lb/>angefallenen stempelpflichtigen Erbschaft, Schenkung, oder
<lb/>eines Vermächtnisses innerhalb der gesetzlichen Frist unter- 
<lb/>lassen ist.

<lb/>(§. 25. des Gesetzes vom 7. März 1822.)

<lb/>§.17.

<lb/>Attest über die erfolgte Lösung des Erbschasts-Etcmpcls.

<lb/>Zst das Stempelpapier zu den Akten gebracht, so er- 
<lb/>hält der Erbe ein kosten- und stempelsreies Attest über die
<lb/>wirklich geschehene Stempellösung, mit Erwähnung der ein- 
<lb/>zelnen Crbantheile und des Stempelbetrages, zum Ausweis
<lb/>seiner freien Disposition über den Nachlaß und des für
<lb/>die Miterben, Legatarien und Geschenknehmer vorgeschos- 
<lb/>senen Betrages.

<lb/>§. 18.

<lb/>Modifikationen in Bezug auf- die Entrichtung des Erbschaft-Stempels:

<lb/>a) bei Erbschaften, welche durch den einem Dritten konstituirten

<lb/>' Nießbrauch beschwert sind.

<lb/>Erbschaften, welche durch den einem Dritten konsti- 
<lb/>tuirten Nießbrauch einstweilen beschwert sind, sind nicht
<lb/>blos hinsichtlich dieses Nießbrauches von dem Nießbraucher,
<lb/>sondern auch hinsichtlich der Substanz von dem Substanz-
<lb/>erbcn gleich nach dem Anfalle zu versteuern. Hierbei ist
<lb/>aber nicht der Werth der Substanz, so wie solcher ohne
<lb/>die Last jenes Nießbrauches sich ergeben würde, sondcrn
<lb/>nur derjenige Werth zu versteuern, den die Substanz um
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0411.tif"
                   n="375"
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               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>deshalb weniger hat, weil die Nutzung zur Zeit noch nicht
<lb/>gehoben werden kann. Hält daher der Substanzerbe dafür,
<lb/>daß der auf dem Anfalle lastende Nießbrauch ihn zu einem
<lb/>Abzüge von dem Werthe der Substanz in Bezug auf die
<lb/>Festsetzung des Erbschaftstempels berechtige: so ist über sei-
<lb/>-nen desfallsigen Antrag mit der Provinzial-Steuerbehörde
<lb/>zu kommuniziren, und unter Umständen kann die Erhebung
<lb/>des Substanzstempels, gegen genügende Sicherstellung, bis
<lb/>zur Auflösung des Nießbrauches suspendirt werden.

<lb/>(Reskr. vom 10. Februar 1832, Zahrb. Bd. 39.
<lb/>S. 198. — Reskr. des Fin. Min. vom 4. Septbr.
<lb/>1837.)

<lb/>b) bei Erbschaften, worüber der erbschastllche Liquidationsprozeß er- 

<lb/>öffnet ist.

<lb/>Bei eröffnetem erbschaftlichen Liquidationsprozeffe kann
<lb/>der Bcnefizialerbe erst dann zur Lösung des Erbschaftsstem- 
<lb/>pels angehalten werden, wenn erhellet, daß die Vermögcns-
<lb/>maffe die Schulden übersteigt.

<lb/>(§. 16. des Ges. vom 7. März 1822.)

<lb/>c) bei Erbschaften, rückstchtlich deren die Kinder des überlebenden,Ehe«

<lb/>. galten mit demselben die Güter-Gcmeinschaft fortsetzcn. -

<lb/>Wenn die Kinder des überlebenden Ehegatten mit
<lb/>demselben die Gütergemeinschaft fortsetzcn, so ist während
<lb/>der Dauer dieses VerhälmisscS keine gesetzliche Veranlas- 
<lb/>sung zur Erhebung des Erbschaftsstcmpcls vorhanden, son- 
<lb/>dern der Termin zur Stempelerhebung tritt erst mit der
<lb/>Auflösung eines solchen Verhältnisses ein.

<lb/>(Allerh. K O- vom 20. Februar 1833; Reskr. vom
<lb/>28. deff. M.)

<lb/>Zn Fällen der Art wird die Einziehung der Steuer
<lb/>bis zu jenen Zeitpunkten ausgesetzt, und die Reservation
<lb/>der Abgaben in einem bei der Provinzial-Steuerbehörde -
<lb/>geführten Register vermerkt.

<lb/>Reskr. vom 10. März 1814 und Reskr. vom
<lb/>12. Mai 1815.)

<lb/>Rüeksichtlich des einem Vater an dem mütterlichen
<lb/>Vermögen seiner Kinder durch Testament, Erbvertrag oder
<lb/>andere letztwillige Verfügung auf Lebenszeit, bis zur ander-
<lb/>weiten Verheirathung oder sonst auf unbestimmte Zeit zu-
<lb/>gcwandten Nießbrauchs bleibt es bei den Bestimmungen
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0412.tif"
                   n="376"
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               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>des auf Grund der Allerh. K. O- vom 25. August 1839
<lb/>erlassenen -Reskripts vom 25. November 1839 (Zahrb.
<lb/>Bd. 54. S. 445), wonach der Stempel erst bei Aufhebung
<lb/>der väterlichen Gewalt zu lösen und besonders zu kontrol-
<lb/>liren ist. -

<lb/>19.

<lb/>Restitutio» zu viel entrichteter Erbschafts-Stempelsteuer.

<lb/>Bei der Erstattung zu viel gezahlter Erbschaftsstempel
<lb/>ist zu unterscheiden:

<lb/>1) ob das desfallflge Gesuch um Rückzahlung außer dem
<lb/>Verfahren, Behufs der Revision der Erbschaftsstem- 
<lb/>peltabellen, vorkommt;

<lb/>in diesem Falle wird die Sache gleich, andern Stem-
<lb/>pclrestitutionen behandelt (Reskr. vom 15. Zuni
<lb/>1832 zu Num. 5., Zahrb. Bd. 39. S. 454);

<lb/>2) oder ob die Nothwendigkeit der Erstattung zu viel
<lb/>gelösetcr Erbschaftssteinpel bei .Gelegenheit der Revi- 
<lb/>sion der betreffenden Erbschaftstabelle entdeckt wird.

<lb/>Für diesen Fall bestehen folgende Bestimmungen:
<lb/>n) Der zu viel bezahlte, folglich zu erstattende Betrag
<lb/>wird in dem Revisions-Protokolle vermerkt, der
<lb/>richtige Stempelbctrag aber, mit Abänderung des
<lb/>ausgeworfenen Stempels, in die'Erbschaftsstempel»
<lb/>Tabelle eingetragen, und der fragliche Erbfall,
<lb/>wenn außerdem dabei nichts zu erinnern gewesen
<lb/>ist, in der Tabelle für erledigt angenommen.

<lb/>Wenn bei der von den Königlichen Oherlandes-
<lb/>gerichtxn bewirkten Revision der Untergerichts - Ta- 
<lb/>bellen entdeckt wird, daß Untergerichte Erbschafts- 
<lb/>stempel zu hoch angesetzt und eingezogen haben,
<lb/>so ist solches zwar in der Revisions-Verfügung an- 
<lb/>zumerken; die Uebernahme in das Revisions-Pro- 
<lb/>tokoll aber der Verwaltungsbehörde vorzubehalten,
<lb/>b) Die Provinzial - Steuer-Behörde, in der Provinz
<lb/>Brandenburg die Regierung, fertigt aus dem Re-
<lb/>vistonsprotokolle eine beglaubigte Nachweisung der
<lb/>zu erstattenden Siempelbeträge', ertheilt daraus
<lb/>ir Auszüge denjenigen Hauptämtern, in deren 33es
<lb/>•'das.Gericht seinen Sitz hat, und giebt den-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0413.tif"
                   n="377"
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               <p>

                  <lb/>377
</p>
               <p>

                  <lb/>' selben' eine vorläufige Anweisung zur Zurückzah- 
<lb/>lung des zu viel erhobenen Stempelbetrages', und
<lb/>zwar für Personen , weiche nicht in der Nähe des
<lb/>Hauptamtes wohnen, durch das ihnen zunächst be-
<lb/>legne Zoll- oder Steueramt für Rechnung des
<lb/>Hauptamtes, benachrichtigt auch hiervon die Ge- 
<lb/>richtsbehörde.

<lb/>c) Das Gericht fordert demnächst diejenigen, welchen
<lb/>die Erstattung zu leisten ist, auf, binnen vier Wo- 
<lb/>chen bei dem zu benennenden Steueramte den Er- 
<lb/>stattungs-Betrag zu erheben, und erihcilt ihnen
<lb/>zu ihrer Legitimation ein unentgeltliches Attest, wo- 
<lb/>rinnen sie als Berechtigte zur Empfangnahme des
<lb/>betreffenden Betrages bezeichnet werden. Der Pro- 
<lb/>duzent dieses dem Steueramte auszuhändigenden Äl- 
<lb/>testes ist zur Empfangnahme legitimirt, wenn sich da- 
<lb/>runter die Quittung auf den Ramm des darinnen
<lb/>benannten Empfängers befindet.

<lb/>' ü) Meldet sich der Empfänger nicht spätestens bis
<lb/>zum Ablauf des Zahres, so kann seine Befriedi- 
<lb/>gung nicht in diesem Verfahren erfolgen, vielmehr
<lb/>schließt das Hauptamt mit dem Ablaufe des Zah-
<lb/>? res das Verfahren ab und extrahirt bei der Pro- 
<lb/>vinzial-Steuer-Behörde (beziehungsweise die Re- 
<lb/>gierung) die definitive Ausgabe-Ordre für die aus- 
<lb/>gezahlten SttMMM. . .

<lb/>Diejenigen, die sich erst nach Ablauf des Jah- 
<lb/>res melden, werden an das Provinzial-Steuer-Di-
<lb/>rekto.rat (beziehungsweise die Regierung) verwiesen,
<lb/>welche dergleichen Anträge gleich andern Stempel-
<lb/>Restitutions-Angelegenheiten behandelt.

<lb/>(Num. 1 bis 4. des Reskr. v. 15. Zuni 1832.)

<lb/>§. 20.

<lb/>Kostenpunkt bei dm gerichtlichen Verhandlungen, über den Erbschafs-
<lb/>. Stempel.' ,

<lb/>Zeder Erbinteressent soll wegen derjenigen Verhand- 
<lb/>lungen vor Gericht, welche blos zum Zweck haben, das
<lb/>ererbte Vermögen Behufs der ~ Bestimmung des Werth-
<lb/>Stempels nachzuweisen, von allen Kosten befreiet bleiben,
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0414.tif"
                   n="378"
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               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn -die Nachweisung innerhalb sechsmonatlicher Frist
<lb/>nach dem Erbansalle geschieht, oder die Hindernisse, wes- 
<lb/>halb solche noch nicht vollständig geschehen könne, ange- 
<lb/>zeigt und bescheinigt werden. Dagegen sind Gesuche und
<lb/>Borbescheidungen wegen gänzlichen oder theilweisen Erlas- 
<lb/>ses oder Fristbewilligung bei Zahlung der Stempelabgabe
<lb/>kostenpflichtig.

<lb/>(Instruktion vom 5. Septbr. 1811; Rrskr. vom
<lb/>14. Juni 1823.)
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Vorschriften wegen Sicherung des Erb- 
<lb/>schaftsstempels,
<lb/>v §. 21.

<lb/>Verhaftung für den Erbschafts-Stempel, und zwar Seitens
<lb/>1 a) der Erben,

<lb/>Für den Erbschaftsstempel hastet die ganze Erbschafts- 
<lb/>masse. Erben und Mit-Erben sind für die richtige Be- 
<lb/>zahlung desselben solidarisch verhaftet.

<lb/>d) der Inhaber der Erbschaft, -Bevollmächtigten der Erb-Jnteressenten,
<lb/>oder Testaments-Vollzieher, . :

<lb/>Inhaber der Erbschaft, Bevollmächtigte der Erbin-
<lb/>tercffenten oder Testaments-Vollzieher dürfen die Erb- 
<lb/>schaft,^ einzelne Erbtheile oder Vermächtnisse nur nach
<lb/>Abzug der darauf treffenden Stempelsteuer, oder nachdem
<lb/>ihnen die Berichtigung derselben nachgewiesen worden, aus- 
<lb/>antworten, und bleiben im entgegengesetzten Falle für die
<lb/>Steuer verhaftet.

<lb/>■ (§. 16. des Gesetzes vom 7.,März 1822.)

<lb/>'' . §. 22. ,

<lb/>c) der.Gerichte und Notarien.

<lb/>Kein Gericht oder Notar darf, bei eigner Vertre- 
<lb/>tung der Stempelsteuer, eine Handlung für die Erben,
<lb/>Lcgatarien, oder Donatarien in Bezug auf ihnen zuge-
<lb/>fallene Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen vor- 
<lb/>nehmen, bevor nicht nachgewiesen ist, daß entweder der
<lb/>Erbschaftsstempel bereits berichtigt, oder doch wenigstens
<lb/>die Behörde, welcher die Aufsicht über die Ausmittelung
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0415.tif"
                   n="379"
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               <p>

                  <lb/>379.
</p>
               <p>

                  <lb/>jenes Stempels zunächst obliegt, von der vorzunehmen- 
<lb/>den Handlung unterrichtet ist.

<lb/>(§. 18. a. a. O.)

<lb/>§. 23.

<lb/>, Zeder, dem eine stempelpflichtige Erbschaft, Ver-
<lb/>mächtniß oder Schenkung im Znlande zufällt, ist verpflich- 
<lb/>tet, binnen drei Monaten nach erfolgtem Anfalle eine we- 
<lb/>nigstens vorläufige Anmeldung dieses Anfalles bei der be- 
<lb/>treffenden Behörde einzureichen, und diese Verpflichtung
<lb/>liegt auch den Erben in Rücksicht der aus der Erbschaft
<lb/>zu zahlenden Bermächtnisse und Schenkungen ob.

<lb/>(§. 17. a. a&gt; O.)
</p>
               <p>

                  <lb/>HI. Vorschriften über die Erbschaftsstempel-
<lb/>Tabellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 24.

<lb/>Die Gerichte sind verpflichtet, ErbschastSstempel-Ta- 
<lb/>bellen nach den unter B und C. anliegenden Formularen
<lb/>zu führen.

<lb/>(§. 30. der Znstr. vom 5. Septbr. 1811; Refkr.
<lb/>vom 9. Zum 1812.) -
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 25.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Tabellen zerfallen in Haupt- und Nachtrags-
<lb/>Tabellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 26.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haupt-ErbschaftS-Stempel-Tabelle.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Haupttabelle umfaßt einen viermonatlichen Zeit- 
<lb/>raum, und in dieselbe sind alle aus dieser Periode her- 
<lb/>rührende Erbfälle aufzunehmen. (§. 29.) i - ..

<lb/>Sie ist nach dem viermonatlichen Zeiträume, den sie
<lb/>umfaßt, zu benennen.

<lb/>(vergl. Formular unter Buchst. C.)

<lb/>Die erste Rubrik der Haupttabelle enthält die fort- 
<lb/>laufende Nummer der eingetragenen Todesfälle.

<lb/>Zn die zweite werden die erbschastsstempelpflichtigen
<lb/>Erbfälle und solche nicht erbschastsstempelpflichtigen Erb- 
<lb/>fälle, welche auf einem Testamente oder einer andern letzt-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0416.tif"
                   n="380"
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               <p>

                  <lb/>380

<lb/>willigem Verfügung beruhe»- des betreffenden Tertials nach
<lb/>chronologischer Ordnung eingetragen. Der Vor- uud Zu- 
<lb/>name der Erblasser, ihr Stand und ihr Todestag sind
<lb/>hier genau anzugeben.

<lb/>Zn der dritten ist der Gesamiutbetrag des Nachlasses
<lb/>in einer Summe anzugebcn.

<lb/>Zn der vierten ist jeder einzelne Erbe, Legatar oder
<lb/>Donatar, nach seinem Namen und Stande, unter Be- 
<lb/>merkungen seines Verwandtschafts- Verhältnisses zum Erb- 
<lb/>lasser, auszuführen.

<lb/>Zn der fünften wird das, was jeder einzelne Erbneh-
<lb/>nehmer erhält, in einer Summe ausgcworsen.

<lb/>Die sechste Rubrik giebt den Prozentsatz an, nach,
<lb/>welchem der Stempel von jedem Erbtheile zu lösen ist.

<lb/>Zn der siebenten wird der /Betragdes. von jedem
<lb/>einzelnen Erbnehmer u. s. w. wirklich gclöseten Stempels
<lb/>ausgeworfen; jedoch nur dann,' wenn die Stempellösung
<lb/>bei dem betreffenden Falle' überhaupt vollständig geschehen,
<lb/>d.' h. kein einzelner Stempelbetrag mehr rückständig ist.

<lb/>- - - Zn der achten Rubrik wird angezeigt, unter welchem
<lb/>Tage und bei welcher Steuerbehörde der Stempel gelöset,
<lb/>und wann derselbe -dem Gerichte eingereicht und zu den
<lb/>Akten genommen worden Ist. Zst dem Erben die Zahlung
<lb/>eines Averstonalquantums für den Erbschafts-Stempel'
<lb/>nachgelassen, .so ist hier das Datum des Genehmigungs-
<lb/>' Reskripts des Königlichen Finanzministeriums zu bemer- 
<lb/>ken. , Sollte die Stempellösung binnen sechs Monaten,
<lb/>nicht bewirkt werden können : so ist der Grund davon hier
<lb/>anzuführcn, desgleichen wenn eine Stempel-Suspension
<lb/>bewilligt ist. -- ! ;

<lb/>Zn eben dieser Rubrik wird bei den stempelfreien, auf
<lb/>letztwilligen Verordnungen beruhenden, Erbfällen der Grund
<lb/>der Stempclfreiheit speziell angegeben.

<lb/>Am Schlüsse oder auch int Rubrum der Tabelle sind
<lb/>die in derselben arrfgeführteu aber zur Nachtragstäbelle über- 
<lb/>gehenden Erbfälle nach den Nummern und den Zunamen
<lb/>der Erblasser zu verzeichnen. -

<lb/>- Znstr. vom 5- Septbr.' 1811, Reskr. vom 28. De-

<lb/>' ' zember 1814). ■ -
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0417.tif"
                   n="381"
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               <p>

                  <lb/>381
</p>
               <p>

                  <lb/>- §• 27. - . ' ''

<lb/>NachtragS-Erbschasts-Stempcl-Tabclle. v: ■:

<lb/>Zn die Nachtragstabelle sind aufznnehmcn;
<lb/>a. alle Erbfalle, welche dem Gerichte zu spät bekannt ge- -
<lb/>worden, um in die Haupttabelle des Tertials, in
<lb/>welchem der Erblasser verstorben ist, noch ausgenom- 
<lb/>men werden zu können: •

<lb/>b. alle Erbfälle, hinsichtlich deren, nach der vorhergchen- &gt;
<lb/>den Haupt- ddcr Nachtragstabclle, den,Vorschriften,
<lb/>wonach die Stcmpellösung erfolgen sollte, nicht gehö- 
<lb/>rig genügt worden ist, mithin
<lb/>aa. Erbfälle, welche wegen Unvollsta'ndigkeit im Vortrage
<lb/>des Sach-Verhältnisses, oder wegen unrichtig erho- 
<lb/>bener Stempelsteuer von der höhern Behörde bei
<lb/>der Re- oder Superrevision einer vorhergehenden
<lb/>Tabelle ausdrücklich zur Nachrragstabelle verwiesen
<lb/>wurden;

<lb/>bb. Erbfälle, bei denen der rechtzeitigen Lösung des Stem- 
<lb/>pels oder der Angabe der erforderlichen diesseitigen
<lb/>Data Hindernisse entgegen standen, deren vollständige
<lb/>Erledigung sich das Gericht noch Vorbehalt.

<lb/>Hiernach ist die Nachtragstabelle nur da.erforderlich,
<lb/>wo bei einem Gerichte Erbfälle aus früheren Tertialen un- 
<lb/>erledigt geblieben sind.

<lb/>" §. 28.

<lb/>Die Nachtragstabelle ist nach dem jedesmaligen Zeit- 
<lb/>räume, den sie umfaßt, zu rubriziren, so daß als terminus
<lb/>a quo der erste Tag.desjenigen Tertials, aus welchem sich
<lb/>der älteste vorkonunende Erbfall hcrschrcibt, und als termi- 
<lb/>nus all quem der letzte Tag desjenigen Tertials, welches
<lb/>dem Tertiale, worüber die neueste Hauptabclle lautet, un- 
<lb/>mittelbar vorhcrgeht, angenommen wird, (vergl. Formu- 
<lb/>lar unter Buchst. 13). ,

<lb/>(Znstr. vom 5. Scptbr. 1811. §. 35.)

<lb/>Zn die zweite Rubrik derselben ist diejenige Nummer
<lb/>einzutragcn, welche der betreffende Erbfall in der Hauptta- 
<lb/>belle erhalten hat. Zugleich wird diese Haupttabclle hier
<lb/>näher bezeichnet. .

<lb/>Zu der letzten Rubrik sind auch die bei Revision der
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0418.tif"
                   n="382"
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               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>Tabellen formieren, genau zu bezeichnenden, Erinnerungen
<lb/>kurz und vollständig zu beantworten.

<lb/>Zm Uebrigen gilt wegen sämmtlicher Rubriken der
<lb/>Nachtragstabelle alles das, was oben von den Rubriken
<lb/>der Häupttabrlle angeführt worden ist.

<lb/>(Instruktion vom 5. September 1811).

<lb/>§. 29.

<lb/>Einsendung der Untergerichts-Tabellen an das Lbcrgericht.

<lb/>Ein jedes Untergericht ist verbunden, eine Reinschrift
<lb/>seiner Erbschaftsstempel-Tabellen für die verflossenen Tertiale

<lb/>a. vom 1. Januar bis 30. April — Ausgangs Oktober,

<lb/>b. vom 1. Mai bis 31. August — Ausgangs Februar, und
<lb/>e. vom 1. Septbr. bis 31. Dezbr. — Ansgangs Juni *

<lb/>an das Vorgesetzte Obergericht unter der portofreien Rubrik
<lb/>„Erbschafts-Stempelsachen" zu senden. Die Tabelle ist
<lb/>durch die Unterschrift des Gerichts zu vollziehen und in
<lb/>jeder Tabelle sind die gclöseten Stempel zu summiren.

<lb/>Sollte im Laufe eines Tertials ein in die Tabelle
<lb/>aufzunehmender Erbfall sich nicht ereignen: so ist statt der
<lb/>Tabelle das Bakatattest einzusenden. Untergerichte, welche
<lb/>sich hierin säumig bezeigen, sollen dazu durch Ordnungsstra- 
<lb/>fen oder andere geeignete Zwangsmittel angehaltcn werden,
<lb/>und haben die Stempel und Kosten der an sie ergehenden
<lb/>Erinnerungen zu tragen. -,

<lb/>- (§. 34. der Znstrukt. vom 5. September 1811)

<lb/>' ' §-30.

<lb/>Revision der Untergerichts-Tabellen.

<lb/>Das Obergericht unterzieht sich demnächst einer ge-
<lb/>genauen Durchsicht und Prüfung der eingegangcnen Unter- 
<lb/>gerichtstabellen.

<lb/>Die hierbei zu machenden Erinnerungen werden auf
<lb/>einem besondern, der betreffenden Tabelle anzuheftenden
<lb/>Bogen in Form eines Dekrets niedergeschrieben und in Ab- 
<lb/>schrift dem betreffenden Untergerichte zur Nachachtung und
<lb/>Erledigung durch die nächste Nachtragstabelle zugefertigt.

<lb/>Findet sich gegen eine Tabelle nichts zu erinnern,
<lb/>so hat der Nevisor dies mit den Worten „revidirt und
<lb/>richtig befunden" darauf zu bemerken.

<lb/>(Reskr. vom 17. April 1815):
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0419.tif"
                   n="383"
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               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn die von den Oberlandesgerichten und Püpillen-
<lb/>Kollegien selbst zu führenden Erbschaftsstempel-Tabellen
<lb/>werden alle Todesfälle derjenigen Personen, welche ihren
<lb/>.Gerichtsstand bei ihnen gehabt haben, auf Grund der ihnen
<lb/>zukommenden Todtenlisten, Berichte der Untergerichte und
<lb/>sonstigen Anzeigen aufgenoinmen. Dieselben haben die Er- 
<lb/>mittelung und Beibringung' des Stempels nach vorstehenden
<lb/>Borschriften zu bewirken.

<lb/>(§. 37. der Znstrukl. vom 6. September 1811).

<lb/>‘‘ ' §. 31. '

<lb/>Einsendung der Lbergcrichts- und UntergerlchtS-Tabclle» an das Pro-
<lb/>vinzial-Sleuer-Direktorat.

<lb/>Das Obergericht sendet eine Reinschrift seiner Haupt- 
<lb/>erbschaftsstempeltabelle für das Tertial:

<lb/>a. vom 1. Zanuar bis 30. April — Ausgangs Januar,

<lb/>b. vom 1. Mai bis 31. August — Ausgangs Mai,

<lb/>c. vom 1. Septbr. bis 31. Dezbr— Ausgangs Septbr.
<lb/>nebst der Nachtragstabelle und den von ihm revidirten Un-
<lb/>tergerichtstabellen, welche sich über denselben Zeitraum, als die
<lb/>jedesmalige Obergerichtstabelle, erstrecken, an das Provinzial-
<lb/>Steuer - Direktorat (sonst die Regierung), welche dieselben
<lb/>an das Königliche Finanzministerium zur Re- und Supcr-
<lb/>revision befördern..

<lb/>Die Untergerichtstabellen sind alphabetisch zu ordnen,
<lb/>mit laufender Nummer zu versehen und so zu heften, daß
<lb/>die Nachtragstabelle eines jeden Gerichts der Haupltabelle
<lb/>desselben vorangeht. Haupt- und Nachtragstabelle erhalten
<lb/>hierbei eine Nummer.

<lb/>Bei jeder Tabellcneinsendung ist auch eine von
<lb/>einem vereideten Kalkulator attestirte Nachmessung der durch
<lb/>die Tabellen der einzelnen Gerichte als erlegt nachgewiese-
<lb/>neu Stempelgefälle dem Provinzial-Steuer-Direktorat (sonst
<lb/>der Regierung) mitzutheilcn.

<lb/>4. 32. .

<lb/>Erbschafts-Stempel-Tantkeme.

<lb/>Den Gerichten wird von dem bei den Ober- und
<lb/>Untergerichten aufkommenden Betrage aller Erbschaftsstem- 
<lb/>pelgefälle eine Tantieme von 2 Prozent bewilligt, welche
<lb/>in der Ast vertheilt werden soll, daß
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0420.tif"
                   n="384"
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               <p>

                  <lb/>a. jedes Untergericht von dem Betrage, der durch seine
<lb/>; . Brrisiihung auskommt, 1^ Procent und

<lb/>b. jedes Obergericht sowohl das übrige ^ Procent von
<lb/>der Totalität der durch seine Untergerichte aufgebrach- 
<lb/>ten Summe, als auch 2 Procenr von den in Erb-

<lb/>. fällen seines eigenen Ressorts gelöseten Stempeln
<lb/>erhält. ; •

<lb/>Bei der Einsendung der Tabellen haben die Oberge- 
<lb/>richte die Prozente für sich und die Untergerichte summa- 
<lb/>risch zu liquidiren, so daß aus der Liquidation der Betrag
<lb/>für jedes einzelne Gericht zu ersehen ist.

<lb/>(Znstr. vom 5. September 1811).

<lb/>§. 33.

<lb/>Ausgenommen von vorstehenden Vorschriften bleibt die
<lb/>Kontrollirung der Stempelsteuerberichtigung in allen Erbfäl- 
<lb/>len, die sich durch Absterben Berlinischer Einwohner ereig- 
<lb/>nen. Es bewendet in dieser Beziehung bei den Bestim- 
<lb/>mungen der §§. 44. bis 47. ber Instruktion vom 5. Sep- 
<lb/>tember 1811.

<lb/>Berlin, den 26. September 1842.

<lb/>Der Iustizminisser.

<lb/>Mühl er.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0421.tif"
                   n="385"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0421"/>
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               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>A.
</p>
               <p>

                  <lb/>Liste der iw ersten Tertial 1835 Verstorbenen.
</p>
               <table n="table-92855364-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-92855365-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5"
                      rend="90,846,2216,4022">
                  <row n="row-92855366-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-92855367-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5">
                     <cell>


Num.
</cell>
                     <cell>


Name, Stand
und Alter
der Verstorbenen.
</cell>
                     <cell>


Todes- 

tag.
</cell>
                     <cell>


Benennung

der

bekannten oder
präsumtiven
Erben.
</cell>
                     <cell>


Num.

der

Erbschafts-
Stempel,Ta- 
belle des ent- 
sprechenden
Tertials.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-92855368-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-92855369-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5">
                     <cell>


1.
</cell>
                     <cell>


Bürger Martin,
60 Jahre alt,
</cell>
                     <cell>


den 2. Ja- 
nuar,
</cell>
                     <cell>


Wiltwe und
majorenne
Kinder.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-9285536A-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-9285536B-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5">
                     <cell>


2.
</cell>
                     <cell>


Rittergutsbesitzer Za-
</cell>
                     <cell>


den 10. Ja,
</cell>
                     <cell>


unbekannt.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-9285536C-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-9285536D-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


c o b, 30 Jahre alt.
</cell>
                     <cell>


nuar,
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-9285536E-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-9285536F-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5">
                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


KommerzienrathLud-
-wig, 40 Jahre alt,
</cell>
                     <cell>


den 4. Fe- 
bruar,
</cell>
                     <cell>


Wittwe und
minorenne
Kinder. ,
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-92855370-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-92855371-9BA8-11E7-1380-09173F13E4C5">
                     <cell>


'
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Unterschrift

i .
</cell>
                     <cell>


des Predigers
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>B b
</p>
               <p>

                  <lb/>1842. H. 119.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0422.tif"
                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachtrags-Erbschafts-

<lb/>deS Königlichen Land- und Stadt
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Nachtraqslabelle geht über
<lb/>Num. 2. Peter Kaufmann.
</p>
               <table n="table-94DF9917-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5"
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                      rend="96,1078,2642,4166">
                  <row n="row-94DF9919-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-94DF991A-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Der früheren
Haupt^Tabelli
</cell>
                     <cell>


Des
</cell>
                     <cell>


Erblassers
</cell>
                     <cell>


Ganzer

Betrag
</cell>
                     <cell>


Namen

der Erben, Legalaritn
und Donatarien, mit
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-94DF991B-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-94DF991C-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5">
                     <cell>


§

i
</cell>
                     <cell>


Num.

mer.
</cell>
                     <cell>


Zeit-

raum.
</cell>
                     <cell>


Name.
</cell>
                     <cell>


Stand
</cell>
                     <cell>


Todes- 

tag.
</cell>
                     <cell>


des

Nachlasses.

Rthl. sgr.pf
</cell>
                     <cell>


dem Bemerken: 't\
und wie sie mit km
Erblasser verivmibl

sind. '

'
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-94DF991D-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-94DF991E-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5">
                     <cell>


l
</cell>
                     <cell>


30
</cell>
                     <cell>


II. Ter- 
tial
1834.
</cell>
                     <cell>


Peter
N. N.
</cell>
                     <cell>


Käm- 

merer.
</cell>
                     <cell>


den 1.
Januar
1834.
</cell>
                     <cell>


32,000
</cell>
                     <cell>


IC
</cell>
                     <cell>


&gt; 6
</cell>
                     <cell>


1) Die Wittwe Hkv-
riette, geborne R.

2) DerGutsbesitzerU,
Bruder des Erblas- 
sers.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-94DF991F-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-94DF9920-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


'
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


3) Bedienter N., nicht
verwandt.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-94DF9921-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-94DF9922-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


'
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


4) Dienstmagd N.,
nicht verwandt.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-94DF9923-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-94DF9924-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5">
                     <cell>


%
</cell>
                     <cell>


25
</cell>
                     <cell>


I. Ter- 
tial
1834.
</cell>
                     <cell>


Peter
Kauf- (
mann.
</cell>
                     <cell>


Gast-

wirth.
</cell>
                     <cell>


den 4.
Febr.
1634.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


— —
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-94DF9925-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-94DF9926-9BA8-11E7-2482-09173F13E4C5">
                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


15
</cell>
                     <cell>


II. Ter- 
tial
1834.
</cell>
                     <cell>


Ludwig.
</cell>
                     <cell>


Päch- 

ter.
</cell>
                     <cell>


den 2.
Mai
1834.
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Heinrich N., Adoptiv- 
sohn des Erblasse.
</cell>
                  </row>
               </table>

               <pb facs="2084725_60+1842_0423.tif"
                   n="387"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0423--><p/>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>' B.

<lb/>Stempel-Tabelle

<lb/>gerichts zu N. N. vom — bis —
</p>
               <table n="table-8C91B8BE-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-8C91B8BF-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5"
                      rend="56,1150,1122,1802">
                  <row n="row-8C91B8C0-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8C91B8C1-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5">
                     <cell>


Betrag
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8C91B8C2-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8C91B8C3-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5">
                     <cell>


der einzelnen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Betrag
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8C91B8C4-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8C91B8C5-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5">
                     <cell>


Erb-Portionen,
</cell>
                     <cell>


Prozent-
</cell>
                     <cell>


des gelöse-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8C91B8C6-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8C91B8C7-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5">
                     <cell>


Vermächtnisse
</cell>
                     <cell>


ten Erb- 
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8C91B8C8-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8C91B8C9-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5">
                     <cell>


und Schenkun- 
</cell>
                     <cell>


Satz.
</cell>
                     <cell>


schafts- 
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8C91B8CA-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8C91B8CB-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5">
                     <cell>


gen von Todes-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


stempels.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8C91B8CC-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8C91B8CD-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5">
                     <cell>


wrgen.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8C91B8CE-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8C91B8CF-9BA8-11E7-1710-09173F13E4C5">
                     <cell>


Rthl. sgr.pf.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Rthl. sgr.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen x^

<lb/>1) wann der Stempel gelöset, oder wie die
<lb/>Stempellösung nachgewtesen worden;

<lb/>2) weshalb die Stempelberichtigung noch
<lb/>nicht hat erfolgen können;

<lb/>3) Beantwortung ergangener Erinnerun-

<lb/>/x ßCn&gt;

<lb/>4) sonstige Erläuterungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>10,000

<lb/>21,000
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Unter dem 4. Februar 1835 gelöset bei dem
<lb/>Königlichen Haupt-Steueramte zuN. und
<lb/>an demselben Tage eingereicht.
</p>
               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>wie vorstehend.
</p>
               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>700
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzlich flempelfrei, weil das Erbtheil in
<lb/>Rücksicht der dem Erblasser geleisteten
<lb/>Dienste ausgcsetzt worden.

<lb/>Der Stempel ist am — bei dem Königli- 
<lb/>chen Hauptsteuer-Amte zu N. gelöset und
<lb/>am — eingercicht worden.

<lb/>Die Nachläßmaffe steht noch nicht fest.
</p>
               <p>

                  <lb/>2000
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrag I 616
</p>
               <p>

                  <lb/>Gelöset bei dem Steueramte zu N. N. am
<lb/>4. März 1835 und an demselben Tage
<lb/>eingereicht.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Erbfall ward durch das Revisions-
<lb/>Protokoll de dato ic. zur Nachtragstabelle
<lb/>verwiesen, weil der Stempel nicht richtig
<lb/>berechnet war.
</p>
               <p>

                  <lb/>N. N. den 30. März 1835.
</p>
               <p>

                  <lb/>Körrig!. Preuß. Land- und Stadtgericht.

<lb/>(Unterschrift.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Bb 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0424.tif"
                   n="388"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0424"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0424--><p/>
               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>. ' Haupt-Erbschafts-

<lb/>des Königlichen Land- und Stadtgerichts.

<lb/>Zur Nachtragstabellc geht über
<lb/>Num. 1 Marie M. N.
</p>
               <table n="table-8E66A158-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-8E66A159-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5"
                      rend="334,1100,2504,4184">
                  <row n="row-8E66A15A-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E66A15B-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Des Erblassers
</cell>
                     <cell>


Ganzer

Betrag
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Namen der Erben, Le- 
gatarien und Donata-
rien, mit dem Bemer- 
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E66A15C-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E66A15D-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5">
                     <cell>


B

=5
</cell>
                     <cell>


Name.
</cell>
                     <cell>


Stand.
</cell>
                     <cell>


Todestag.
</cell>
                     <cell>


des

Nachlasses.

Nthl. sgr.pf.
</cell>
                     <cell>


ken: ob und wie sie
mit dem Erblasser
verwandt sind.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E66A15E-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E66A15F-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5">
                     <cell>


1.
</cell>
                     <cell>


Marie
N. 91.
</cell>
                     <cell>


Handcls-

frau.
</cell>
                     <cell>


den 2. Ja- 
nuar 1834
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


*— — — .
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E66A160-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E66A161-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5">
                     <cell>


2.
</cell>
                     <cell>


N. N.
</cell>
                     <cell>


Ritterguts- 

besitzer.
</cell>
                     <cell>


den 3. Ja- 
nuar 1834.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


i
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E66A162-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E66A163-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5">
                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


N. N.
</cell>
                     <cell>


Kauf- 

mann.
</cell>
                     <cell>


dm 4Febr.
1834.
</cell>
                     <cell>


10,000
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1) Die Wittwe N N.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E66A164-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E66A165-9BA8-11E7-2643-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


2) .Der Leinweber N.,
nicht verwandt.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0425.tif"
                   n="389"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0425"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>C.

<lb/>Stempel-Tabelle

<lb/>zu N. N. für das erste Quartal 1834.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beirag der ein- 
<lb/>zelnen Erbvortio-
<lb/>nen, Vermächt- 
<lb/>nisse und Schen- 
<lb/>kungen von To- 
<lb/>deswegen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Pro-

<lb/>zent-

<lb/>Be-

<lb/>trag.
</p>
               <p>

                  <lb/>- Rthlr. sgr. pf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrag

<lb/>des

<lb/>gelöseten

<lb/>Stempels.

<lb/>Rthl. sgr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen:

<lb/>1) wann der Stempel gelöset,
<lb/>oder wie die Stempellösung
<lb/>nachgewiesen worden;

<lb/>2) weshalb die Stempellösung
<lb/>noch nicht hat'erfolgen können;

<lb/>3) sonstige Erläuterungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Masse steht noch nicht fest.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gehört zum Ressort des Kontgl.
<lb/>Oberlandesgerichts zu N. N.
<lb/>und ist laut Schreibens vom
<lb/>re. in dessen Nachtragstabelle
<lb/>für den Zeitraum vom rc. bis
<lb/>rc. unter Nuw. rc. eingetragen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrag
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>640
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Stempel find am rc. bei
<lb/>dem Hauptsteueramte zu N.
<lb/>gelöset und am rc. eingereicht.
</p>
               <p>

                  <lb/>060
</p>
               <p>

                  <lb/>,, N. N., den 1. Oktober 1834.

<lb/>Köiiigl. Preuß. Land- und Stadtgericht.

<lb/>(Unterschrift.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_60+1842_0426.tif"
                n="390"
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            <div xml:id="d71853e37933" type="section" subtype="Gesetze" n="D.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypotheken- und Deposital-Recht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0426--><p/>
               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Hypotheken- und Depositar Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Den Klein-Kinder-Bewahranstalten Nr. 8, 9, 10,
<lb/>11, 18, 20 und 26 zu Berlin sind Korporations-
<lb/>Rechte zum Behufs des Besthes von Grundstücken
<lb/>und Kapitalien verliehen.

<lb/>(cf. Allerh. K. O. vom 21. April 1811., S. 360 dieses Bandes. —
<lb/>Allerh. K. O. vom 28. Februar 1842. Jahrb. Bd. 59. S. 279.)

<lb/>Auf den über die in der wieder beigefügten Eingabe
<lb/>des Vereins-Vorstandes der darin bezeichneten Klein-Kin- 
<lb/>der-Bewahranstalten in Berlin von den Ministern der
<lb/>geistlichen Angelegenheiten, der Finanzen und des Innern
<lb/>am 7. Zuni d. Z. erstatteten Bericht will ich in Verfolg
<lb/>der Ordre vom 15. Mai 1838, durch welche das Statut
<lb/>derselben mit Beilegung von Korporations-Rechten voll- 
<lb/>zogen ist, den Einzelnen dieser Bewahranstalten zum Besitz
<lb/>von Grundstücken und Kapitalien die Korporations-Rechte
<lb/>zugestehen, wodurch fich der angeregte Zweifel erledigt,
<lb/>sowie es auch bei der nach Meiner Ordre vom 21. April
<lb/>v. I. allgemein feststehenden Stempelfreiheit der gedachten
<lb/>Anstalten sein Bewenden hat.

<lb/>Petcrhof, dm 3. Juli 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>die Staatsminister Eichhorn, v. Bodelschwingh
<lb/>und Graf v, Arnim.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 3798.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berlin Nr. %
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0427.tif"
                   n="391"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0427"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0427--><p/>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>Ausländische Korporationen können Hypocheken-Ka-
<lb/>pitalien im Inlands erwerben.

<lb/>(Allg. Lande. Th. ll. Tit.6 H. 13. Einleitung zum Allg. Lande. §.41.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem König!. Stadtgerichte wird auf den Bericht vom
<lb/>6. d. M.' in der N.fchcn Hypothckensache eröffnet, daß die
<lb/>Bedenken, welche das Kollegium gegen die Erwerbsfähig- 
<lb/>keit der Lebens-Versicherungsbank zu Gotha in Beziehung
<lb/>auf Hypotheken-Kapitalien im Znlande geäußert hat, nicht
<lb/>für begründet erachtet werden können.

<lb/>Das Kollegium erkennt in den&gt; Berichte selbst an,
<lb/>daß die erwähnte Bank im Herzogthüme Gotha als Korpo- 
<lb/>ration fanktionirt ist, daselbst also für eine moralische
<lb/>Person gilt. '

<lb/>Zst dem aber so, dann hat sie sich nach §. 41 der
<lb/>Einleitung zum Allgemeinen Landrecht, wie jeder fremde
<lb/>Unterthan, bei dem Betriebe erlaubter Geschäfte im
<lb/>hiesigen Lande aller Rechte diesseitiger Einwohner zu
<lb/>erfreuen.

<lb/>Zu dergleichen Geschäften muß aber das Erwerben
<lb/>von Hypotheken-Kapitalien gerechnet werden.

<lb/>Eine besondere Kenntnißnahme von der inneren Ver- 
<lb/>fassung der Bank ist hierbei nicht nöthig, daher auch der
<lb/>Nachweis, daß dieselbe vom diesseitigen Staate als Kor- 
<lb/>poration anerkannt sei, nicht erforderlich.

<lb/>Der h. 13. Tit. 6. Th. H. des Allgemeinen Landrechts,
<lb/>aus welchem das König!. Stadtgericht seine Bedenken ge- 
<lb/>gen die Erwerbsfähigkeit der Bank herleitet, ist hier gar
<lb/>nicht anwendbar. Dieser §. spricht nur von erlaubten
<lb/>Gesellschaften, und bestimmt, daß diese nicht berech- 
<lb/>tigt sein sollen, Grundstücke oder Kapitalien auf den Na- 
<lb/>men der Gesellschaft als solche zu erwerben. Das Kolle- 
<lb/>gium hält zwar dafür, daß die als Korporation im
<lb/>Anslande sanktionirte Bank im Znlande nur die Rechte ei- 
<lb/>ner erlaubten Gesellschaft habe. Diese Annahme
<lb/>ist jedoch unrichtig, denn das Wesen dieser beiden Institute
<lb/>ist so sehr verschieden, daß die.Bank nur das eine oder
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0428.tif"
                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>das andere, nicht aber im Auslande eine Korporation und
<lb/>im Znlande eine erlaubte Gesellschaft sein kann.

<lb/>Ebenso kann das König!. Stadtgericht auch nicht auf
<lb/>das Reskript vom 8. Zanuar 1836 (Zahrb. B. 47. S. 369)
<lb/>Bezug nehmen, in welchem von der Berichtigung des Be-
<lb/>sitztitels eines Grundstücks die Rede ist.

<lb/>Um ein Grundstück im Znlande zu erwerben, würde
<lb/>eme im Auslande sanktionirte Korporation in ein bestimm- 
<lb/>tes Subjektions - Verhältniß zum diesseitigen Staate tre- 
<lb/>ten und demgemäß ihre Anerkennung im Znlande aller- 
<lb/>dings nachsuchen müssen. _

<lb/>Die Verfügung des König!. Kammergerichts, durch
<lb/>welche das Kollegium angewiesen ist, das von der bezeich-
<lb/>neten Bank dem N. dargeliehrne Kapital auf den Na- 
<lb/>men der Bank in das Hypothekenbuch einzutragen, ist da- 
<lb/>her vollkommen gerechtfertigt.'

<lb/>Berlin, den 17, September 1842. . "

<lb/>Für den Jusiizmknifter.

<lb/>Ruppenthal.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Stadtgericht zu N. ;

<lb/>|. 4268. - _ H. 22. Vol. 2.

<lb/>23.

<lb/>Die Eintragung von Schissmühlen und Mühlen- 
<lb/>gerechtigkeiten im Hypothekenbuche betreffend.

<lb/>(Allg. Landr. Thl, l. Tit. 2. H.8, Tit. 20. §. 395, Til. 23. §§. 23. 24,
<lb/>Thl. II. Tit. 15. §§. 229. 230, Hypoth. Ordn. Tit. 1. §. 14.)

<lb/>Dem König!. Oberlandesgerichte wird auf den Be- 
<lb/>richt vom 16. v. M. wegen Löschung der N.schen Schiff- 
<lb/>mühle eröffnet, wie der Zustizminister der Ansicht des
<lb/>Kollegiums,

<lb/>daß dem Besitze der Schiffmühle Seitens der N.schen
<lb/>- Eheleute nur eine Gewerbe-Konzession, nicht ein
<lb/>wirkliches Recht zum Grunde liege,
<lb/>nach dem Inhalt der Hypothekenakten, wonach diese Schiff-
<lb/>Mühle schon seit 1780 im Hypvthekenbuche eingetragen
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0429.tif"
                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>und von einem Besitzer äuf den andern übergcgangen ist,
<lb/>nicht beitreten kann.

<lb/>Es liegt hier eine eigentliche Mühlengerechtigkeit vor,
<lb/>welche in dem Rxchte besteht, auf einem öffentlichen Strome
<lb/>eine Mühle, sei es mit oder ohne Zwangsberechtigung,
<lb/>zu haben. '

<lb/>Allg. Landrecht Thl. I. Tit. 23. §§. 23. 24. Thl. II.

<lb/>Tit. 15 §§; 229. 230. &gt; „

<lb/>Diese Mühlengerechtigkeit muß um so mehr als eine
<lb/>unbewegliche Sache angesehen werden, als die Schiffmühle
<lb/>in den Hypothckenakten als ein Zubehör des Wohnhau- 
<lb/>ses der N-schen Eheleute bezeichnet, daher der §. 8. Tit. 2.
<lb/>Thl-1. des Allgemeinen Landrechts Anwendung findet, ja
<lb/>sogar in den' äitern Hypothekenaktcn und dem Hypothekcn-
<lb/>scheine vom 26. September 1803 die Schiffmühle als die
<lb/>Hauptsache und das Wohnhaus als dazu gehörig aufge- 
<lb/>führt ist.

<lb/>Selbst wenn aber die Mühlengerechtigkeit mit dem
<lb/>Haufe nicht verbunden wäre, sondern für sich selbst be- 
<lb/>stände, würde die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts
<lb/>.Thl. I. Tit. 20. §. 395. und der Hypothekenordn. Tit. 1.
<lb/>§. 14. auf dieselbe passen, um so mehr, als die Gerechtig- 
<lb/>keit bisher schon mehrere Male veräußert und verpfändet
<lb/>worden ist. Jedenfalls war es nicht gerechtfertigt, daß
<lb/>das Land - und Stadtgericht zu N. die schon seit Zähren
<lb/>im Hypothekenbuche eingetragene Schiffmühle, nebst dem
<lb/>darauf eingetragenen Kanon, bei dem Widerspruche der
<lb/>Königlichen Regierung und ohne die Eigenthümer zu be- 
<lb/>fragen, löschte.

<lb/>Das König!. Oberlandesgericht hat daher das Land-
<lb/>und Stadtgericht zu N. zur Wiedereintragung der Müh- 
<lb/>lengerechtigkeit und des Kanons anzuweisen.

<lb/>Berlin, den 3. September 1842.

<lb/>Für den Iustizminister.

<lb/>Ruppe nthal.

<lb/>An

<lb/>das Köntgl. Obcrlandesgcricht zu N.

<lb/>IN. 6366. Hyp, S. 1. vol. 8.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0430.tif"
                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>' 394
</p>
               <p>

                  <lb/>24. •

<lb/>Anweisung für die Untergerichte im Departement
<lb/>des Königlichen Oberlandesgerichts zu Paderborn,
<lb/>betreffend die Bearbeitung der Hypotheken-Sachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die zur Ausführung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre
<lb/>vom 16. Juli 1840 (Zahrb. B. 56. S. 230), wegen Ver- 
<lb/>bindung des Hypothekenwesens in Westphalcn mit dem
<lb/>Grundsteuer-Kataster, von des Herrn Zustizministers Exz.
<lb/>unter dem 30. Zanuar d. Z. erlassene Instruktion (Zahrb.
<lb/>B. 59. S- 296) verfügt in §. 17. eine spezielle Anweisung
<lb/>an die Untergerichte zur Ausführung derselben, welche hier- 
<lb/>durch nachstehend erlassen wird.

<lb/>I. Regulirung der noch nicht berichtigten Folien.

<lb/>§. 1. Zunächst ist die Regulirung der noch unberichtig-
<lb/>ten Folien möglichst zu beschleunigen. Da wo die Bear- 
<lb/>beitung der Hypotheken-Einrichtungssachen einem der rich- 
<lb/>terlichen Beamten besonders übertragen ist, darf dieser nur
<lb/>mit Regulirung neuer Folien und nebenbei mit der Zu-
<lb/>rücksührung älterer Folien aufs Kataster, jedoch mit letzte- 
<lb/>rer nur in so weit beschäftigt werden, als die Regulirung
<lb/>der neuen Folien dies nothwendig macht, um letztere
<lb/>gleich vollständig anlegen zu können, oder die doppelte
<lb/>Eintragung von Grundstücken zu verhindern; wobei wir
<lb/>uns jedoch Vorbehalten: bei einzelnen Gerichten mit Rück- 
<lb/>sicht auf die besondere Lage des Hypotheken-Regulirungs- 
<lb/>wesens ein Anderes zu bestimmen.

<lb/>§. 2. Die Regulirung ist zwar auf die Grundstücke
<lb/>zu beschränken, wo Anträge auf Berichtigung des Besitzti- 
<lb/>tels oder Anmeldungen zu kubr.H. oder III. erfolgt sind,
<lb/>es muß jedoch von Amtswegen jede Gelegenheit benutzt
<lb/>werden, um auch die Besitzer der übrigen Grundstücke zu
<lb/>Anträgen ans die Regulirung zu veranlassen. Bei Min- 
<lb/>derjährigen muß dies von Obervormundschaftswegen ge- 
<lb/>schehen; andere Personen müssen von dem Nutzen des Hy- 
<lb/>pothekenbuchs belehrt und auf diese Weise zu den fehlen- 
<lb/>den Anträgen veranlaßt werden.

<lb/>$. 3. Die Regulirung des Hypöthekenwesens muß in
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0431.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>dcr Art erfolgen, daß in der Regel eine ganze Kataster-
<lb/>gemeinde ohne tlnterbrechung durchgearbeitct, in dieser
<lb/>aber, wenn sie aus mehreren Ort- oder Bauerschaften
<lb/>besteht, ortsschaftsweise fortgeschritten wird. Eine Aus- 
<lb/>nahme von dieser Regel ist nur in dringenden Fällen ge- 
<lb/>stattet. Auch bei denjenigen Gerichten, bei welchen einer
<lb/>der richterlichen Beamten ausschließlich mit der Bearbei- 
<lb/>tung des Hypotheken - Einrichtungswcscns beauftragt ist,
<lb/>müssen die übrige» Mitglieder an der Bearbeitung dieses
<lb/>Geschäfts Theil nehmen, und werden die Herren Dirigen- 
<lb/>ten, wenn auch sonst die Hypothckensachcn nicht nach De- 
<lb/>partements vertheilt fein sollten, jedem Mitgliede eine oder
<lb/>mehrere Gemeinden zur Regulirung der Folien zutheilen.

<lb/>Bei denjenigen Gerichten, wo die ausschließliche Be- 
<lb/>schäftigung eines Mitgliedes mit Hypotheken-Regulirungs- 
<lb/>sachen nicht Statt findet, sind die noch unbcrichtigten Fo- 
<lb/>lien nach Gemeinden unter die Mitglieder zu vertheilen.

<lb/>H. 4. Dcr Richter, welcher hiernach mit der Hypo- 
<lb/>theken - Regulirung einer Katastral - Gemeinde beginnen
<lb/>will, muß sich sämmtliche Grundakten dieser Gemeinde,
<lb/>resp. der dieselbe bildenden Ort- oder Bauerschaften, in
<lb/>denen das Folium noch nicht berichtigt ist, auf dem Ge- 
<lb/>richte vorlegen lassen, diese Aktenstücke mit Aufmerksam- 
<lb/>keit durchgehen, am Schlüsse eines jeden Aktenstücks das
<lb/>zur schnellen llebcrsicht der Sache Nöthige vermerken, von
<lb/>der Vollständigkeit dcr llebersichten sich überzeugen, das
<lb/>Fehlende allenfalls sofort selbst darin nachtragen, und sich
<lb/>so von dem Zustande des Hypotheken -RegulirungsweseuS
<lb/>dieser Gemeinde resp. Ortschaft vollständig unterrichten.

<lb/>Zn den Fürstenthümern Paderborn und Kor-
<lb/>vey ist hiebei zunächst auf diejenigen Kataster-Gemeinden
<lb/>Rücksicht zu nehmen, in denen die Lilgungskasse ihre Re- 
<lb/>gulirungen beendigt hat.

<lb/>§. 5. Hat der Deputirte nach vorstehender Anwei- 
<lb/>sung sich mit dem Zustande 'deS Hypothekenwesens einer
<lb/>Gemeinde vollständig vertraut gemacht, so wird die Vor- 
<lb/>ladung sämmtlicher dazu gehöriger Besitzer, deren Folien
<lb/>noch nicht berichtigt sind, - verfügt.. Es ist dabei darauf zu
<lb/>sehen, daß an demselben Tage möglichst Nachbaren zusam- 
<lb/>men kommen, um die Kosten einer besonder» Zeugensisti-
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0432.tif"
                   n="396"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0432"/>
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               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>rung zu ersparen. Die Vorladung an jeden einzelnen Be-
<lb/>, sitzer erfolgt nach dem Formulare A.

<lb/>Die darin verfügte Ermittelung jedes einzelnen Be- 
<lb/>sitzers biS zum Jahre 1815 rückwärts ist erforderlich, weil
<lb/>nur dadurch festgestellt werden kann, welche Anmeldungen
<lb/>auf die Grundstücke seit der Gesetzeskraft des Hypotheken- 
<lb/>patents erfolgt find.

<lb/>Die in der vorbemerkten Art zu erlassende erste Auf- 
<lb/>forderung zur Berichtigung des Besitztitels braucht nicht zu
<lb/>den Akten expedirt zu werden, es genügt die Verfügung:
<lb/>daß die Vorladung nach dem Formulare A zu erlassen.

<lb/>Das anliegende Formular 8 zu einem Grundsteuer-
<lb/>Mutterrollen-Extrakte ist allen Verwaltungsbeamten des
<lb/>Gerichtsbczirks unter dem Ersuchen mitzutheilen, sämmtliche
<lb/>Behufs Berichtigung des Besitztitels oder sonst zu gericht- 
<lb/>lichen Verhandlungen geforderten Extrakte nur nach diesem
<lb/>Formulare aufzustellen.

<lb/>§. 6. Ist der Besitztitel von einem Gute, Kolonate
<lb/>oder einem andern Komplexe zu berichtigen und die vor- 
<lb/>liegenden Akten, Anmeldungen u. s. w. lassen Zweifel dar- 
<lb/>über, aus welchen einzelnen Grundstücken der Komplex be- 
<lb/>steht, so find die Realberechtigten nach §. 10. der Znstruk-
<lb/>' tion vem 30. Januar d. I. von dem anstehenden Reguli- 
<lb/>rungstermine in Kenntniß zu setzen. Der Dezernent giebt
<lb/>zu dem Ende bei Erlaß der Verfügung Namen und Wohn- 
<lb/>ort der einzelnen Realberechtigten an und verordnet deren
<lb/>Vorladung nach dem anliegenden Formulare C. Einer
<lb/>Expedition dieser Verfügung zu den Akten bedarf es eben- 
<lb/>falls nicht, es ist aber dafür zu sorgen, daß rücksichtlich
<lb/>der im Gerichtsbezirke wohnenden Realberechtigten eine
<lb/>vollständige Abschrift der Verfügung als Insinuations-Do- 
<lb/>kument, und rückstchtlich der auswärts wohnenden Realbe- 
<lb/>rechtigten eine Postbescheinigung zu den Akten kommt, wie
<lb/>sie das anliegende-Formular v enthält, worüber das
<lb/>Nähere aus dem Rescripte vom 24. November 1836
<lb/>(Zahrb. Bd. 48. S. 480) zu entnehmen. Die Vorladung
<lb/>der Realberechtigten muß, wenn sie im Gerichtsbczirke
<lb/>wohnen, durch Kurrenden erfolgen; jedenfalls ist darauf
<lb/>zu halten, daß die Zahl der Insinuations-Dokumente
<lb/>möglichst beschränkt wird..
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0433.tif"
                   n="397"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0433"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>397
</p>
               <p>

                  <lb/>Z. 7. Bei der Abhaltung des Termins ist es, wenn
<lb/>der Besitzer sich dies nicht aus besonderen Gründen verbit- 
<lb/>tet, zweckmäßig, sämmtliche anwesende Personen aus der- 
<lb/>selben Gemeinde zusammen in das Znstruktionszimmer tre- 
<lb/>ten zu lassen, weil bald der Eine, bald der Andere dem
<lb/>Deputirten mit Leichtigkeit wird diejenige Auskunft geben,
<lb/>können, die von dem Besitzer selbst vielleicht nur mit Mühe
<lb/>zu erhalten ist.

<lb/>Erscheint der Besitzer völlig unvorbereitet, hat er z. B.
<lb/>den Kataster-Extrakt, oder Zeugen, oder Dokumente nicht
<lb/>mit zur Stelle gebracht, so hat der Deputirte seine Zeit
<lb/>nicht auf die Aufnahme von Stückprotokollen zu verwen- 
<lb/>den, indem es leichter ist, demnächst aus wenigen und voll- 
<lb/>ständigen Verhandlungen das Folium zu entwerfen, als
<lb/>dazu die Data aus vielen und unvollständigen Verhand- 
<lb/>lungen zusammen zu suchen. Es ist vielmehr der Besitzer
<lb/>in einem solchen Falle gleich umständlich zu bescheiden,
<lb/>was er noch zu lhun hat, der Deputirte notirt ihm dieses
<lb/>auf einen Zettel, so wie den sofort mündlich zu bestimmen- 
<lb/>den weiteren Termin und nimmt dann über diesen Vor- 
<lb/>gang blos eine kurze Registratur auf. Nur in dem Falle,
<lb/>wenn Zeugen sistirt sind und deren vollständige Verneh- 
<lb/>mung mit Rücksicht auf den gleichfalls beigebrachten Flur- 
<lb/>buchs-Extrakt möglich ist, sind die Zeugen zu vernehmen,
<lb/>um deren nochmalige Sistirung zu vermeiden, so wie auch
<lb/>die allenfalls mitgebrachten Urkunden gleich zu den Akten
<lb/>zu nehmen sind. Die Vernehmung der Besitzer erfolgt
<lb/>zweckmäßig nach der Reihenfolge der einzelnen Rubriken
<lb/>des Hypothekenbuchs, und insbesondere uü kudr. I. so
<lb/>vollständig, daß es nicht einer vollständigen Protokollirung
<lb/>der Zeugenaussagen.bedarf, vielmehr ausreicht, die Zeugen
<lb/>die Richtigkeit der Angaben des Besitzers rücksichtlich des
<lb/>Erwerbes und Besitzes der Grundstücke eidesstattlich bestä- 
<lb/>tigen zu lassen. Zn einfachen Sachen wird es dem ge- 
<lb/>wandten Arbeiter viele Zeit ersparen, wenn er sofort die
<lb/>Tabelle entwirft und in das Protokoll blos das Aner-
<lb/>kenntniß des Besitzers aufnimmt, daß er die entworfene
<lb/>Tabelle als richtig anerkenne. Es muß jedoch in einem
<lb/>solchen Falle auch die Tabelle als die bezogene Anlage
<lb/>des Protokolles beglaubigt werden, damit nicht etwa die
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0434.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Identität der in den Akten vorgehefteten Tabelle mit der
<lb/>anerkannten bestritten werden kann.

<lb/>§. 8. Sind Anmeldungen auf einzelne Grundstücke
<lb/>erfolgt, ohne daß diese nach dem Kataster bezeichnet wä- 
<lb/>ren, so ist der Besitzer darüber zu vernehmen, welche der
<lb/>im beigebrachten Mutterrollcn-Extrakte aufgcführten Grund- 
<lb/>stücke die verhafteten oder verpfändeten sind. Findet der
<lb/>Richter nach dieser Erklärung des Besitzers noch Zweifel,
<lb/>welche nicht durch zur Berichtigung des Vesttztitels beige- 
<lb/>brachte Beweismittel, z. B. durch Vernehmung der anwe-
<lb/>- senden Zeugen, erledigt werden können, so sind die betref- 
<lb/>fenden Realberechtigten, unter Mitthcilung der Erklärung
<lb/>des Besitzers, zur Erklärung darüber, eventuell zur nähe- 
<lb/>ren Bezeichnung des ihnen verhafteten Grundstücks unter
<lb/>der Verwarnung vorzuiaden, daß sonst die Eintragung nur
<lb/>, nach der mitgctheilten Angabe des Besitzers erfolgen werde.
<lb/>Gesteht der Verpflichtete zwar den Besitz des verhafteten
<lb/>Grundstücks zu, kann solches aber nicht näher bezeichnen,
<lb/>und erfolgt auch keine nähere Bezeichnung Seitens des
<lb/>Berechtigten, so wird ein protestalivischer Vermerk auf
<lb/>sämmtliche Grundstücke eingetragen, unter denen sich nach
<lb/>der Angabe des Besitzers das verhaftete befindet. Behaup- 
<lb/>tet aber der Besitzer, das verpflichtete Grundstück gar nicht
<lb/>zu besitzen, so muß unter Mittheilung dieser Erklärung
<lb/>die Aufforderung an den Berechtigten zur näheren Bezeich- 
<lb/>nung des verhafteten Grundstücks unter dem Nachtheile er- 
<lb/>folgen, daß sonst die Eintragung des angemeldeten Real- 
<lb/>rechts gar nicht erfolgen könne. ■ ~ .

<lb/>§. 9. Bleiben nach Abhaltung der nach vorstehenden
<lb/>Anordnungen anberaumten Termine noch Zweifel über die
<lb/>Identität, oder ergeben sich noch sonstige Schwierigkeiten
<lb/>gegen die Berichtigung des Folii, so sind alle dergleichen
<lb/>Sachen, wenn sie nicht besondere Eile erfordern, zurückzu- 
<lb/>legen, bis die übrigen Folien dieser Gemeinde regulirt
<lb/>sind, und dann kann zur Beseitigung der Anstände, so weit
<lb/>es erforderlich erscheint, in allen diesen Sachen ein Lo- 
<lb/>kaltermin anberaumt werden.

<lb/>Die durch diesen Lokaltermin entstehenden Kosten fal- 
<lb/>len dem öffentlichen Fonds zur Last, wenn nicht besondere
<lb/>Gründe vorliegen, sie einzelnen Interessenten zur Last zu
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0435.tif"
                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>legen, z. B. bei Ungehorsam gegen die ihnen gemachten
<lb/>Auflagen.

<lb/>Cs wird hiebei aber noch darauf aufmerksam ge- 
<lb/>macht, daß die Anwesenheit de- Deputirten und der Zn-
<lb/>teressenten und Zeugen an Ort und Stelle zur Feststellung
<lb/>der Zdentität einzelner Grundstücke mit den in dem Mitt- 
<lb/>lerrollen- Extrakte aufgeführten gar nichts nützen kann,
<lb/>wenn nicht die Flurkarte, oder wenigstens eine einfache
<lb/>Abzeichnung derselben zur Hand ist, weil man sonst gar
<lb/>nicht wissen kann, welche Lage das im Mutterrollen »Ex- 
<lb/>trakte aufgeführte Grundstück hat; zur Vermeidung un- 
<lb/>nützer Kosten wird es deshalb in vielen Fällen angemes- 
<lb/>sener sein, statt Anberaumung eines Lokaltermins den Be- 
<lb/>sitzer und die Zeugen anzuwcisen, bei der Verwaltungsbe»
<lb/>Hörde Einsicht der Karte zu nehmen und so die Zdentität
<lb/>der Grundstücke zu ermitteln.'

<lb/>Zunächst haben jedoch die Deputirten die Katastcrkar-
<lb/>ten nach Möglichkeit selbst einzusehen.und zum Gebrauche
<lb/>bei der Vernehmung herbeizuschaffen.

<lb/>§. 10. Zn der Regel ist für die Grundstücke Eines
<lb/>Besitzers das Hypothekenfolium nicht eher anzulegcn, als
<lb/>bis sämmtliche Grundstücke, zu deren Besitztitel-Berichtigung
<lb/>überhaupt Veranlassung vorliegt, und die sich zur Zusam- 
<lb/>menlegung auf Ein Folium eignen, eingetragen'werden
<lb/>können. Wo in einzelnen Fällen die Dringlichkeit der
<lb/>Sache, oder besondere vor der Hand noch nicht zu besei- 
<lb/>tigende Hindernisse eine Ausnahme rechtfertigen, hat der
<lb/>Deputirte am Schluffe der Akten vollständig zu registriren,
<lb/>von welchen Grundstücken der Besitztitcl noch nicht und
<lb/>warum er nicht berichtigt ist, auch die Wiedervorlegung
<lb/>der Akten wegen Beseitigung der Hindernisse zu verfügen,
<lb/>damit künftig nicht wegen einzelner Grundstücke die ganzen
<lb/>Akten durchgelesen zu werden brauchen und das Verfahren
<lb/>wegen einzelner Grundstücke nicht ganz unterbleibt.

<lb/>H. Form und Inhalt der Tabellen.

<lb/>§. 11. Sämmtliche neue Tabellen sind nach dem von
<lb/>uns entworfenen und aus dem Formular-Magazin zu bezie- 
<lb/>henden Formulare (cfr. Anlage D der Instruktion vom
<lb/>30. Zanuar a. c.) aufznstrllen. Zn dem Eingänge der
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0436.tif"
                   n="400"
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               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Tabelle bedarf es nicht der Bemerkung, in welchem Re- 
<lb/>gierungsbezirke, Kreise, oder unter welcher Gerichtsbarkeit
<lb/>die Grundstücke Fegen. Es bedarf blos der Eingangs- 
<lb/>worte :

<lb/>„Folgende in der Katastralgemeinde N. N. belegc-
<lb/>nen Grundstücke"
<lb/>oder: ,

<lb/>„Das Erbpachtsrecht an folgenden, in der Kata- 
<lb/>stralgemeinde N. N. belegenen Grundstücken."
<lb/>Liegen die Grundstücke in verschiedenen Gemeinden,
<lb/>so wird der Name der Gemeinde blos vorgetragen.

<lb/>Folgende Grundstücke:

<lb/>I. Gemeinde Neuhaus.

<lb/>1.

<lb/>2.

<lb/>II. Gemeinde Paderborn.

<lb/>3. , . V

<lb/>4. ' • .

<lb/>Bilden mehrere Grundstücke einen Komplex, dessen

<lb/>Bezeichnung das Gericht für nöthig erachtet, so kann dies
<lb/>in der, Kolonne „Allgemeine Vermerke" kurz vermerkt
<lb/>werden:

<lb/>„Die Grundstücke sul» Nro. 15 bis 20 einschl. gehö-
<lb/>„ren zu den Kotten Nro. 15 zu Buke",
<lb/>und werden diese allgemeinen Vermerke bei der Ausfertigung
<lb/>des Hypothekenscheins gleich nach den Grundstücken und vor
<lb/>dem Namen des Besitzers ausgenommen. Da indessen bei grö- 
<lb/>ßeren Komplexen, als wirklichen Gütern, größeren Kolonatcn
<lb/>u. dgl.,, welche ein besonderes Rechtsobjekt, resp. Rechts- 
<lb/>subjekt bilden, und denen subjektiv dingliche Rechte ankle-
<lb/>ben können, als Antheile an Gemeinheiten, sonstige Ge- 
<lb/>rechtsame, Kanons u. dgl. mehr, zweifelhaft sein könnte,
<lb/>ob bei der Eintragung in dieser Art, wo blos die Grund- 
<lb/>stücke mit Bezeichnung des Komplexus aufgeführt werden,
<lb/>zu dem sie gehören, auch diese subjektiv dinglichen Rechte
<lb/>mit verhaftet und verpfändet seien, so ist es zweckmäßig, in
<lb/>allen Fällen, wo dem Komplexe dergleichen Rechte ankle-
<lb/>ben können, das Gut selbst als- Folium zu bezeichnen, in
<lb/>folgender Art:

<lb/>„Das
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0437.tif"
                   n="401"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>40 i
</p>
               <p>

                  <lb/>«Das Kolonat Nro. 42 zu, Buke, wozu folgende
<lb/>Grundstücke gehören".

<lb/>Um jedoch für die nicht zum Kolonate gehörigen
<lb/>Grundstücke, die der Kolon zum vollen Eigenthume besitzt,
<lb/>und die er auch nicht mit dem Kolonate vereinigen will,
<lb/>um vielleicht seine Dispositionsbefngniß über diese Grund- 
<lb/>stücke künftig nicht zu beschränken, nicht besondere Folien
<lb/>anlegen zu müssen, ist, wenn der Besitzer neben dem Gute
<lb/>noch andere Grundstücke besitzt, die nicht zum Komplexe
<lb/>gehören, und deren Eintragung mit dem Kolonate auf ein
<lb/>Folium, für zweckmäßig erachtet wird, die Eintragung in
<lb/>folgender Art vorzunehmen:

<lb/>«Folgende Realitäten":

<lb/>I. Das Kolonat Nro. 42 zu Ampen, wozu folgende
<lb/>Grundstücke gehören:

<lb/>A. Gemeinde Hövelhoff..

<lb/>1.

<lb/>2.

<lb/>B. Gemeinde Neuhaus.

<lb/>3. -

<lb/>4.

<lb/>II. Folgende Grundstücke:

<lb/>Gemeinde Hövelhoff.

<lb/>5.

<lb/>6.

<lb/>, Bei ganz geringfügigen Komplexen, z. B&gt; bei Hufen-
<lb/>ländereien, bedarf es dagegen gar keines desfallsigen Ver- 
<lb/>merks auf dem Titelblatte, es genügt vielmehr die desfall-
<lb/>sige Angabe in kubr.H.

<lb/>ad 15 bis 20 gehören zu einer fiskalischen (mcier-
<lb/>stättischen) Hufe und zinsen jährlich an's Rentamt
<lb/>, Paderborn u. s. w. -

<lb/>§. 12. Die Zusammenlegung der Grundstücke dessel- 
<lb/>ben Besitzers auf ein Folium ist möglichst zu begünstigen,
<lb/>und macht es dabei keinen Unterschied, wenn die Grund-,
<lb/>stücke in verschiedenen Katastralgemeinden liegen.

<lb/>Zedoch dürfen nach der Allerhöchsten Kabinets- Ordre
<lb/>vom 9. Mai 1839 die Anträge der zu befragenden Be- 
<lb/>sitzer, in Betreff der Zusammenlegung, nicht unberücksich-
<lb/>1842. H. 119, - Ec
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0438.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>tigt bleiben, und diese darf nicht geschehen, wenn die Be- 
<lb/>sitzer widersprechen.

<lb/>Abgesehen hiervon sind verschiedene Folien für densel- 
<lb/>ben Besitzer nur anzulegen:

<lb/>a. wenn durch die Zusammenlegung vieler, ganz ver- 
<lb/>schiedenartig verhafteter oder verpfändeter Grundstücke
<lb/>die Uebersichtlichkcit verloren gehen wurde;

<lb/>b. wenn die Grundstücke zu verschiedenen Rechten beses- 

<lb/>sen werden, wie z. B- Erbpachtsgrundstücke und solche,
<lb/>die sich in vollem Eigenthume bcßndcn. Auch der
<lb/>Antrag des Besitzers kann hier die Zusammenlegung
<lb/>nicht rechtfertigen. , "

<lb/>c. Grundstücke, dje sich im ungetheilten Miteigenthume
<lb/>von zwei oder mehreren Personen befinden, müssen
<lb/>auf ein besonderes Folium getragen werden, und es
<lb/>ist unzulässig, das Miteigenkhum des einen Besitzers
<lb/>mit den in seinem Alleineigenthum befindlichen Grund- 
<lb/>stücken auf ein Folium zu tragen.

<lb/>Tritt der Fall ein, daß der Besitztitel von dem
<lb/>Miteigenthume des einen Besitzers berichtigt werden
<lb/>muß, so ist dies ein Grund zum Zwange gegen den
<lb/>andern Miteigenthümer.

<lb/>Haften hiebei auf dem Miteigenthume des einen
<lb/>Besitzers Lasten, die nicht auf dem Miteigenthume des
<lb/>andern haften, so muß für jeden Antheil an dem
<lb/>Grundstücke eine besondere liubr. Il angelegt werden;
<lb/>ebenso ist für jeden Antheil eine besondere bkulrr. III
<lb/>anzulegen. Die so häufig vorkommenden halben
<lb/>Wohnhäuser sind nur dann auf besondere Folien ein- 
<lb/>zutragen, wenn jede Hälfte ihre besondere Grnndpar-
<lb/>zelleu-IXro. hat. Steht z. B. die eine Hälfte auf
<lb/>Nro. 64, die andere auf Nro. 65, oder die eine
<lb/>Hälfte auf Nro. L», andere auf Nro. so sind
<lb/>-zwei Folien anzulegcn, andernfalls nur ein Folium,
<lb/>wo dann der Besitztitcl von der andern Hälfte noth-
<lb/>wendig mit berichtigt werden muß. Aber auch, wenn
<lb/>zwei Folien angelegt werden, ist es nöthig, den Be- 
<lb/>sitztitel von beiden Hälften gleichzeitig zu berichtigen,
<lb/>oder wenn solcher von der einen Hälfte schon berich- 
<lb/>tigt sein sollte, dieses Folium auf das Kataster zu-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0439.tif"
                   n="403"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0439"/>
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               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>rückzuführen. Sind da, wo für ,'ede Hälfte ein be- 
<lb/>sonderes Folium angelegt wird, beide Hälften zusam- 
<lb/>men mit denselben Reallastcn behaftet, so wird dies
<lb/>in Hubr. II in der Art ausgedrückt:

<lb/>Aus dem Grundstücke Nro, 1 (des Titelblatts) haf- 
<lb/>tet in Verbindung mit dem. Grundstücke Flur V
<lb/>Nro. Vol. II Fol. 263 des Hypothekenbuchs
<lb/>ein jährlicher Zins von rc. re.
<lb/>ck. Wo das ungetheilte Miteigenthnm an einem Grund- 
<lb/>stücke mit zu einem Komplexe, zu einer Hufe, Meier- 
<lb/>statt und Kolonate gehört, und mit den übrigen zu
<lb/>diesem Komplexe gehörigen Grundstücken gleichmäßig
<lb/>belastet ist, kann, zur Vermeidung doppelter Eintra- 
<lb/>gung der Lasten, dieses Miteigenthum mit den übri- 
<lb/>gen Grundstücken des Komplexes auf ein Folium ge- 
<lb/>bracht werden, und zwar mit der desfallsigen Be- 
<lb/>zeichnung, z.B.

<lb/>„Das Kolonat Nro. 42 zu Ampen, wozu folgende,
<lb/>„in der Katastralgemeinde Hülsen belegene Grund-
<lb/>„stücke gehören:

<lb/>„1. Flur II Nro. 27 rc.

<lb/>„2. Flur IV Nro. 19 rc.

<lb/>»rc-

<lb/>-„11. Das Miteigenthnm an
<lb/>„Flur VI Nro. 23 rc.

<lb/>„12. Flur VII Nro. 34 rc. rc."

<lb/>Es ist dabei darauf zu halten, daß auch das Folium
<lb/>des andern Miteigenthümers gleichzeitig regulirt, oder
<lb/>wenn es schön eingetragen ist, auf das Kataster zn-
<lb/>. rückgeführt wird, um das Nölhige im Flurbuch» ver- 
<lb/>merken und so allenfallsigen Zrrungen möglichst Vor- 
<lb/>beugen zu können.

<lb/>§. 13. Die Grundsteuer-Mutterrolle der Grundstücke
<lb/>weiset nur die Grundflächen nach, worauf die Gebäude ste- 
<lb/>hen, wenngleich solche in der Kolonne „Kulturart" als
<lb/>„Haus und Hof" bezeichnet sind. Die Grundsteuer -Mut- 
<lb/>terrolle der Gebäude enthält dagegen blos die bewohnten
<lb/>Gebäude, weil diese nur steuerpflichtig sind, ohne daß hier
<lb/>die Gebäude nach ihrer Nro. oder ihrem Buchstaben nä- 
<lb/>her bezeichnet werden. Es muß daher neben dem Extrakte

<lb/>Cc 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0440.tif"
                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>aus der Grundsteuer - Mutterrolle der Grundstücke ein auf
<lb/>den Grund des Brandkatasters und der Flurkarte ausge- 
<lb/>stelltes Attest des betreffenden Berwaltungs-Beamten bei- 
<lb/>gebracht werden, welche Gebäude auf den einzelnen Par- 
<lb/>zellen stehen, und welche Nro. oder welchen Buchstaben
<lb/>sie führen. Hiernach sind dann die Grundparzellen und
<lb/>die Gebäude, welche auf denselben stehen, zusammen ein- 
<lb/>zutragen, weil es unzweckmäßig ist, diese faktische und ge- 
<lb/>setzliche Einheit zu trennen;

<lb/>Flur II Parz. Nro. 15 im Dorfe — Haus und Hof
<lb/>— 1 Morgen 10 Ruthen nebst dem darauf stehenden
<lb/>Wohnhause Nro. 24.

<lb/>Der Regel nach ist es jedoch bei Kolonaten und ähn- 
<lb/>lichen Komplexen nicht nöthig und nicht zweckmäßig, auch
<lb/>alle Nebengebäude — A, B, C«. genau zu verzeichnen.
<lb/>Nur insoweit sie besondere Nummern im Brandkataster
<lb/>haben, müssen sie einzeln ausgenommen werden.

<lb/>Außer diesem Falle genügt es, zu sagen:

<lb/>„Der Hof re. re. mit dem dazu gehörigen Wohn-
<lb/>„hause und Wirthschafts-Gebäuden."

<lb/>Nur wenn auf demselben Grundstücke neben den
<lb/>Wohn- und Wirthschastsgebäuden noch andere werthvolle
<lb/>Anlagen stehen, Fabrikenstcllen, Mühlen, besondere Meth-
<lb/>wohnungen u. dg!., ist eine kurze Andeutung zweckmäßig,
<lb/>nicht minder bei für sich bestehenden Gebäuden, nament- 
<lb/>lich in den Städten.

<lb/>Bei der Vermerkung der Ortschafts-Nummern ist
<lb/>noch zu bemerken:

<lb/>a. Wenn zu einer Kataster-Gemeinde Mehrere Ortschaf- 
<lb/>ten gehören, und die Nummern des Brandkatasters
<lb/>nicht durch alle diese Ortschaften fortlaufen, so ist
<lb/>bei der Nummer des Brandkatastcrs auch noch' der
<lb/>Name der betreffenden Ortschaft anzugeben,, z. B.:

<lb/>„4. Flur VI Nro, 22, im Dorfe Haus und Hof-
<lb/>. „grund 1 Morgen 14 Ruthen 6 Fuß nebst dem
<lb/>„darauf stehenden Kolonachause und Wirthschasts-
<lb/>„Gebättden Nro. 42. Ampen".

<lb/>- I). Wenn für ein Kvlonat das Fölium nach dem §.11
<lb/>dieser Anweisung angelegt, und sonach die Nummer
<lb/>des Kolonats schon in der Ueberschrift angegeben
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0441.tif"
                   n="405"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0441"/>
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               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>wird, so braucht diese nicht bei dem Hofraume wie- 
<lb/>derholt zu werden, z. B-:

<lb/>„4. Flur VI Nro. 22 re. re. Haus- und Hofgrund
<lb/>„mit Wohn-und Wirthschafts-Gebäuden".

<lb/>Bei denjenigen Gerichten, in deren Bezirken die Kolo-
<lb/>nathäuser und die Neubauereien ihre besondere Nummer-
<lb/>folge haben, so daß es in derselben Gemeinde ein Kolo-
<lb/>nathaus Nro. 1 und ein Neubaurrhaus Nro. 1 giebt, ist
<lb/>eine Verwechselung durch Bezeichnung des Hauses als Ko-
<lb/>lonat- oder Neubauerhaus zu vermeiden:

<lb/>„nebst dem darauf stehenden Neubauerhause Nro. 10k."
<lb/>„nebst dem darauf stehenden Kolonathause Nro. 10 rc."

<lb/>tz. 14. Bei der Eintragung der Namen der Besitzer
<lb/>muß das Publikandum vom 14. April 1819 (Amtsblatt
<lb/>der Königl. Negierung zu Minden pro 1819 Seite 18?)
<lb/>befolgt, und darf der etwaige Hofesname -nur zugleich mit
<lb/>dem Geburtsnamen und hinter demselben genannt werden:
<lb/>„Heinrich Fiedeler, Kolon Kramme Nro. 10 zu Pa-
<lb/>„radies".

<lb/>§. 15. Bei der Eintragung des Besitztitels selbst ist
<lb/>nur das Nöthige anznführen, und überall ist nur auf die
<lb/>laufende Nro. des Grundstücks Bezug zu nehmen, ohne
<lb/>die Worte:

<lb/>„des Titelblatts" oder „auf folgende Weise erworben".

<lb/>Eben so wenig gehören dahin die Angaben wegen der
<lb/>stattgehabten Beweisführung, oder der Umstand, daß der
<lb/>Besitz bis 1815 bescheinigt sei; es ist vielmehr blos dasje- 
<lb/>nige rinzutragen, was nach dem Gesetze vom 9. Mai 1839
<lb/>zur Berichtigung des Besitztitels gehört:

<lb/>„Nro. 1 von dem Kajus zu N., laut Urkunde vom
<lb/>4. Dezember 1827 für Einhundert Thaler gekauft."
<lb/>„Nro. 2 im Zahre 1833 von seinen Eltern geerbt
<lb/>und mit denselben über zehn Zahre besessen."

<lb/>„Nro. 3 laut außergerichtlichen Vertrages im Zahre
<lb/>1827 von' L. zu N. für zwanzig Thaler gekauft
<lb/>und seitdem besessen "

<lb/>„Eingetragen verm. Verf. v."

<lb/>Zst das zuzuschrcibende Grundstück bereits eingetragen
<lb/>gewesen, so ist stets Vol. und Fol. des Hypothckcnbuchs,
<lb/>wo die Abschreibung erfolgt ist, anzugcben.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0442.tif"
                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Nro. 5 von dem Kajus zu N. Vol. II Fol. 290 laut
<lb/>Urkunde vom rc. rc. für Vierzig Thaler gekauft;
<lb/>wogegen eS dann nicht der Anführung bedarf, daß der
<lb/>Besitztitel für den Vorbcsitzer bereits eingetragen gewesen
<lb/>und die Abschreibung erfolgt sei.

<lb/>Wesentlich sind nur der Erwerbstitel, Datum des Er- 
<lb/>werbs-Dokuments und der Preis.

<lb/>Die neben der Kaufsumme noch vorbehaltenen Re- 
<lb/>servate sind nur ganz kur; zu erwähnen.

<lb/>„Für Einhundert Thaler und mehrere Reservate."
<lb/>„Für Fünfzig Thaler uuter Vorbehalt des Nieß- 
<lb/>brauchs."

<lb/>Umfaßt der Kaufpreis auch noch andere, nicht auf die- 
<lb/>ses Folium gehörige Grundstücke, so kann er ,ganz weg- 
<lb/>bleiben.

<lb/>Ueberflüssig ist die Angabe, ob das Kaufgeld bezahlt
<lb/>oder noch rückständig ist, insbesondere bei Eintragung aus
<lb/>Adjudikatorien, da der Besitztitel für den Adjudikatar auch
<lb/>ohne Bezahlung der Kaufgelder berichtigt werden muß,
<lb/>und es nur darauf ankommt, daß die allenfalls rückstän- 
<lb/>digen Kanfgelder in Rubr. III eingetragen werden.

<lb/>Ueberflüssig ist ferner die Angabe, ob das Geschäft
<lb/>vor einem Richter oder Notar geschlossen, oder ob es blos
<lb/>anerkannt ist, desgleichen das Datum der Ausfertigung
<lb/>des Kontrakts; der Tag des Abschlusses ist allein we- 
<lb/>sentlich.

<lb/>$. 16. Zn Rubr. II ist ebenfalls blos auf die lau- 
<lb/>fende Nro. der Grundstücke Bezug zu nehmen, diese dage- 
<lb/>gen aber auch stets und selbst dann anzuführen, wenn
<lb/>sämmtliche Grundstücke gleichmäßig belastet sind oder die
<lb/>Tabelle nur ein einziges Grundstück enthält, z. B.:

<lb/>a. Drei Silbergroschen 3 Pfennige jährlich Michaelis an
<lb/>die Domainen-Rentei Minden von jedem der Glund-
<lb/>stücke 1, 2, 4, 7, 1? bis mit 31 und 34.

<lb/>b. Ein Huhn an die Pfarre zu Ampen von Nro. 6.

<lb/>Gerade dazu ist aber die jedesmalige Feststellung der

<lb/>Zdentität der verhafteteten und verpfändeten Grundstücke
<lb/>mit den Parzellen des Katasters erforderlich, indem es un- 
<lb/>zulässig ist, die Grundstücke in Ruhr. II und III nach ei- 
<lb/>ner andern Bezeichnung aufzusühren, als sie auf dem Ti-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0443.tif"
                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>telblatte stehen, so daß man nicht wissen kann, welches
<lb/>der ans dem Titelblatte stehenden Grundstücke für die Ab- 
<lb/>gabe haftet.

<lb/>§.17. Bei den Eintragungen in Rulir. II sind alle
<lb/>Wiederholungen sorgfältig zu vermeiden, desgleichen die
<lb/>Anführung Alles dessen, was sich gesetzlich von selbst ver- 
<lb/>steht, z. B. das Obereigenthum „mit allen daraus fließen- 
<lb/>den Rechten und Verpflichtungen". Bei der Eintragung
<lb/>der von der Tilgungskasse angemcldeten Renten bedarf eS
<lb/>nicht der Bemerkung, daß die Rente für abgelösete Real- 
<lb/>lasten entrichtet wird, da die Tilgungskaffe gesetzlich nur
<lb/>Renten für abgelösete Reallasten bezieht; »och viel weniger
<lb/>bedarf es der Aufzählung der abgelösete» Reallasten selbst.
<lb/>Eben so wenig ist anzuführen, mit welchem Betrage die
<lb/>Rente der Tilgungskaffe abgelöset werden kann, und daß
<lb/>sie in Ouartalraten zahlbar ist, da dieses Alles gesetzlich
<lb/>fcststeht.

<lb/>. Dagegen darf bei der Eintragung von Abgaben nicht
<lb/>auf vorstehende Angaben Bezug genommen werden, z. B.
<lb/>„das Grundstück Nro. 7 entrichtet dieselben Abgaben, wie
<lb/>das Grundstück Nro. 5", da alsdann, wenn später das in
<lb/>Bezug genommene Grundstück abgeschrieben ist, das Hypo-
<lb/>thekcnfolium Behufs Ertheilung eines Hypothckenscheins
<lb/>nichd mehr wörtlich abgeschrieben werden kann. Die beab- 
<lb/>sichtigte Abkürzung kann in höherem Grade erreicht wer- 
<lb/>den, wenn Abgaben, soweit sie für mehrere Grundstücke
<lb/>eines Folii gleich sind, in Einem Vermerk zusammengezo-
<lb/>gcu werden- z. B.:

<lb/>2 Sgr. 6. Pf., zwei Sgr. sechs Pf-, ein Becher Rog- 
<lb/>gen und zwei Becher Hafer Salzkötter gemäß von je- 
<lb/>dem der Grundstücke 1, 2, 4 und 7.

<lb/>Ucbrigrns muß, wenn mehrere gleichartige Abgaben
<lb/>von gleichem Betrage auf jedem von mehreren Grund- 
<lb/>stücken hasten und die Eintragung, wie in vorstehendem
<lb/>Beispiele, in Einem Vermerke erfolgt, in der Kolonne:
<lb/>„Betrag" die Rente so oft in Zahlen auSgcworfen wer- 
<lb/>den, als sie wirklich entrichtet werden muß.

<lb/>Zn die Geldkolonne gehören übrigens nur die jährli- 
<lb/>chen Abgaben, nicht solche, die nur zu unbestimmten Zei- 
<lb/>ten wiederkehren. -
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0444.tif"
                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>,408
</p>
               <p>

                  <lb/>Endlich bedarf es nicht bei jeder Abgabe eines beson-
<lb/>dern Eintragungsvermerks, es werden vielmehr die Abga- 
<lb/>ben unter fortlaufenden Nummern eingetragen, und sodann
<lb/>wird am Schluffe gesagt:

<lb/>„Ad 1, 2 und 3 anerkannt am 24. April 1840. Ein- 
<lb/>getragen v. Verf. ... rc."

<lb/>• §. 18. Zst von Abgaben, die aus demselbeu Funda- 
<lb/>mente entspringen und zusammen Eine Last bilden, z. B.
<lb/>aus dem gutsherrlichen Verbände, dem Erbschaftskontrakte,
<lb/>ein Theil anerkannt, ein Theil aber bestritten, und sollen
<lb/>die bestrittenen protestativisch eingetragen werden, so muß
<lb/>die Eintragung unter derselben Nummer geschehen. Der
<lb/>bestrittene Theil der Prästationen mit dem Widerspruche
<lb/>des Besitzers kann entweder am Ende des Vermerks so
<lb/>aufgeführt werden , daß an dieser Stelle die Kolonne hal-
<lb/>birt wird, oder nach Umständen eine spezielle Aufführung
<lb/>unter A, B, C je. mit der Bemerkung am Schluffe
<lb/>Statt findet: ( .

<lb/>„Eingetragen, jedoch in Beziehung auf den bestritte-
<lb/>„nen Theil nur protestativisch, zufolge Verfügung
<lb/>„vom rc. rc."

<lb/>, §. 19. Zn kustr. III sind die Vermerke ebenfalls
<lb/>möglichst kurz zu fassen. Die Angabe des Schuldners, die
<lb/>Kündigungsfrist, namentlich wenn sie mit der gesetzlichen
<lb/>zusammentrifft, sind überflüssig, dagegen ist überall der
<lb/>Namen und Wohnort des Gläubigers anzugeben, und da,
<lb/>wo es geschehen, nie die Bemerkung zu unterlassen,, daß
<lb/>die Hypothek auch für die Zinsen und Kosten bestellt, wo- 
<lb/>bei es jedoch einer Angabe der verschiedenen Kostcngattun-
<lb/>gen nicht bedarf.

<lb/>Ferner ist stets die Natur der Schuld anzugeben, na- 
<lb/>mentlich ob sie in einem Darlehne, rückständigen Kaufschil- 
<lb/>lingen oder in einem Abdikate besteht; die bloße Angabe
<lb/>„Kapital" reicht dabei nicht aus. .

<lb/>H. 20. Zu protcstativischen Eintragungen, die künf- 
<lb/>tig einer Umschreibuüg in eine definitive oder wirkliche Hy- 
<lb/>pothek unterliegen, ist sowohl in kukrr. II als III nur die
<lb/>größere Hälfte des Raums für Eintragungen zu verwen- 
<lb/>den, wie dies im §. 18 bereits angedeutet ist. (cfr. die
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0445.tif"
                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>409

<lb/>Anlage D zur Instruktion vom 30. Januar a. c. Rubr. II
<lb/>Nro. 3.)

<lb/>§. 21. Haben Gläubiger oder sonstige Interessenten
<lb/>vor der Anlegung des Folii Urkunden eingereicht, die ih- 
<lb/>nen nach zurückbehaltenen beglaubigten Abschriften mit Re-
<lb/>kognitionsattesten oder sonst zurückgegeben find, so ist die
<lb/>Anlegung des Folii nicht durch vorherige Wiedereinforde- 
<lb/>rung der Urkunden aufzuhalten, vielmehr ist das Folium
<lb/>auf den Grund der bei den Akten befindlichen beglaubig- 
<lb/>ten Abschriften zu berichtigen, und wenn die Urkunden nicht
<lb/>während des Berfahrens zurückgereicht sind, so ist bei der
<lb/>Eintragungs-Verfügung den Interessenten von der Eintra- 
<lb/>gung des Folii Nachricht zu geben, .unter der Aufforde- 
<lb/>rung, die Dokumente Behufs Ertheilung der Hypotheken- 
<lb/>scheine wieder einzureichen, mit dem Bemerken, daß bis
<lb/>dahin die Ausfertigung unterbleibe.

<lb/>III. Znrückführuiig der älteren Folien auf'S Kataster.

<lb/>§.'22. Zur Befolgung der Allerh. Kabinets-Ordre
<lb/>vom 16. Juli 1840 ist es erforderlich, sammtliche ältere
<lb/>ohne Rücksicht auf das Kataster angelegten Folien mit
<lb/>dem Kataster in Uebereinstimmung zu bringen. Um in- 
<lb/>dessen durch diese Arbeit die vor Allem nöthige Erledigung
<lb/>der rückständigen Befitztitel-Berichtigungen nicht aufzuhal- 
<lb/>ten, verordnet der §.11 der Instruktion vom 30. Januar
<lb/>d. Z., daß mit dieser Umleitung nur bei denjenigen Ge- 
<lb/>richten von Amts wegen zu verfahren sei, die nicht noch
<lb/>mit vielen Besitztitel-Berichtigungen im Rückstände sind.
<lb/>Indem wir uns hiernach Vorbehalten, auf den Grund der
<lb/>eingereichten Uebersichten oder der vorzunehmenden Revi- 
<lb/>sionen diejenigen Gerichte speziell anzuweisen, welche mit
<lb/>der Umleitung von Amts wegen verfahren sollen, erwar- 
<lb/>ten wir von sämmtlichen Gerichten, daß sie, ohne die Re- 
<lb/>gulirung der noch unberichtigten Folien zu versäumen,
<lb/>jede sich darbietende Gelegenheit zur Förderung dieses Ge- 
<lb/>schäfts benutzen, das bei längerer Verzögerung und inzwi- 
<lb/>schen eintretenden Veräußerungen immer schwieriger wird.
<lb/>Nothwendig ist aber schon fetzt die Zurückführung bei al- 
<lb/>len Gerichten, sobald eine Veräußerung ober Verpfändung
<lb/>erfolgt, oder eine Subhastatio« eingeleitet wird, da bei al-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0446.tif"
                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>len gerichtlichen Verhandlungen die Grundstücke nach dem
<lb/>Kataster bezeichnet werden müssen, und auf den Grund
<lb/>solcher Verhandlungen daher keine Eintragung erfolgen
<lb/>kann, ohne die Zdentität der darin aufgeführtcn Grund- 
<lb/>stücke mit den in daS Hypothekenbuch eingetragenen festzu- 
<lb/>stellen. Zweckmäßig erscheint es auch bei diesem Geschäfte,
<lb/>möglichst mehrere Nachbaren zu demselben Termine vorzu- 
<lb/>laden, um besondere Zeugensistirungen zu ersparen, und die
<lb/>von dem einen oder anderen Besitzer vergeblich geforderte
<lb/>Auskunft von den Nachbaren erlangen zu können.

<lb/>§. 23. Bei der Einleitung Behufs der Zurückfüh-
<lb/>rnng ist ein verschiedenes Verfahren erforderlich, je
<lb/>nachdem -

<lb/>a. nur einzelne Grundstücke oder doch bei einem Kom- 
<lb/>plexe zugleich die dazu gehörigen einzelnen Bestand-
<lb/>theile eingetragen sind, oder

<lb/>U. das Gut oder der sonstige Komplex nur im Ganzen,
<lb/>ohne Angabe der einzelnen dazu gehörigen Grund- 
<lb/>stücke, im Hypothekenduche steht. ,

<lb/>Zn jenem Falle bedarf es, wie bei der ersten Besitz-
<lb/>titel-Berichtigung, der Zuziehung der eingetragenen Zn-
<lb/>tereffenten nur dann, wenn die Zdentität eines oder meh- 
<lb/>rerer Grundstücke nicht durch Atteste, Zeugen oder sonst
<lb/>festgestellt werden kann. Handelt es sich dagegen von der
<lb/>Feststellung der zu einem Gute gehörigen einzelnen Grund- 
<lb/>stücke, welches bisher in dem Hypothekenduche nur nach
<lb/>seinem Kollektivnamen bezeichnet war, so sollen die bethei- 
<lb/>ligten Real-Berechtigten nach §. 13 resp. §. 10 der Zn-
<lb/>struktion vom 30. Januar d. Z. von dem zur Umleitung
<lb/>des Folii anberaumten Termine in Kenntniß gesetzt werden.

<lb/>§. 24. Soll die Umleitung eines Folii erfolgen, auf
<lb/>welches einzelne Grundstücke oder Bestandtheile eines Guts
<lb/>eingetragen sind, so ist der Besitzer nach anliegendem For- 
<lb/>mular L zur Umleitung des Folii vorzuladen.

<lb/>Da durch die Zurückführung des Folii an diesem
<lb/>selbst nichts geändert wird, dieselbe vielmehr nur in der
<lb/>Angabe besteht, welche Bezeichnung die im Hypotheken- 
<lb/>buche eingetragenen Grundstücke im Kataster haben, so
<lb/>können selbstredend die später erworbenen und noch nicht
<lb/>eingetragenen Grundstücke hier nicht berücksichtigt werden,
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0447.tif"
                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>wogegen aber auch diejenigen Grundstücke nach dem Ka- 
<lb/>taster bezeichnet werden müssen, die nach der Anlegung deS
<lb/>Fol» vielleicht veräußert und noch nicht abgcschricben sind.
<lb/>Die Gerichte haben indessen, wenn sie bei diesem Verfah- 
<lb/>ren Kenntniß von Erwerbungen oder Veräußerungen er- 
<lb/>halten, die noch nicht aklenmäßig sind, dafür zu sorgen,
<lb/>baß solche aktenmäßig gemacht werden, und sodann dasje- 
<lb/>nige Verfahren einzuleiten, was nach den Umständen zweck- 
<lb/>mäßig erscheint/ um eine Ucbereinstimmung des Hypothe- 
<lb/>kenbuchs mit dem wirklichen Besitzstände herbeizuführen.

<lb/>Sind seit der Anlegung des Folii einzelne Grund- 
<lb/>stücke veräußert, ohne abgefchrieben zu sein, so werden
<lb/>solche meistens in dem Grundsteuer-Mittlerrollen-Extrakte
<lb/>des Besitzers fehlen, indem sie schon auf den Namen des
<lb/>neuen Besitzers im Steuerkataster umgeschrieben sind. Zst
<lb/>in solchen Fällen der Kontrakt schon bei den Akten, so
<lb/>wird häufig der diesem Kontrakte beigefügte Katasterextrakt
<lb/>die Bezeichnung des veräußerten Grundstücks nach dem Ka- 
<lb/>taster ergeben, andernfalls ist der jetzige Besitzer zur Bei- 
<lb/>bringung des Extrakts über das neu erworbene Grundstück
<lb/>vorzuladen, oder es ist die Verwaltungsbehörde, unter ge- 
<lb/>nauer Bezeichnung des Grundstücks und möglichst genauer
<lb/>Angabe der Zeit der Veräußerung, um Mittheilung des
<lb/>Extraktes zu suchen.

<lb/>Aus dem Angeführten ergiebt sich übrigens die Noth-
<lb/>wendigkeit, jedesmal bei der Umleitung des Folii den Be- 
<lb/>sitzer darüber zu vernehmen, ob er seit der Eintragung des
<lb/>Bcsi'tztitelS für ihn Grundstücke und welche er veräußert
<lb/>hat, an wen und wann dies geschehen, und ob über die
<lb/>Veräußerungen ein Kontrakt ausgenommen ist. Zn dem
<lb/>Falle, wovon dieser §. handelt, müssen bei einem erhebli- 
<lb/>chen, durch die Vernehmung des Besitzers rc. nicht geho- 
<lb/>benen Zdentitäszweifcl die Realgläubiger eben so, wie
<lb/>nach &lt;$. 8, zur Erklärung aufgefordert werden, und zwar
<lb/>unter dem Präjudiz, daß die Angabe des Besitzers für
<lb/>richtig angenommen und danach die Katasterbezeichnüng
<lb/>auf dem Titelblatte nachgetragcn werden solle.

<lb/>§. 25. Zn den meisten Fällen wird es hinreichen, im
<lb/>Allgemeinen festzustellen, welche Parzellen des Flurbuchs
<lb/>die eingetragenen Realitäten bilden, ohne zu ermitteln,
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0448.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>wie gerade jedes einzeln eingetragene Grundstück im Kata- 
<lb/>ster bezeichnet ist. Wo aber einzelne Grundstücke belastet
<lb/>oder verpfändet sind und es sich um gleichzeitige Abschrei- 
<lb/>bung einzelner Parzellen, daher um die Frage handelt, ob
<lb/>das verkaufte Stück auch belastet oder verpfändet ist, muß
<lb/>festgestellt werden, wie jedes einzelne.Grundstück im Kata- 
<lb/>ster bezeichnet ist. ^

<lb/>§. 26. Soll ein Folium umgeleitet werden, welches
<lb/>blos unter seinem Kollektivnamen, ohne Angabe der ein- 
<lb/>zelnen Bestandthcile, eingetragen ist, so ist der Besitzer nach
<lb/>dem anliegenden Formular F vorzuladen.

<lb/>Die Realberechtigten sind zu dem angesetzten Termine
<lb/>unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise
<lb/>vorznladen, wie im §.6 angegeben. Zu diesen Vorladun- 
<lb/>gen der Realberechtigten dient das anliegende Formular 6.

<lb/>§. 27- ZdentitätSzwrifel sind auch hier, wie bei der
<lb/>ersten Berichtigung, zunächst dadurch zu lösen, daß, wenn
<lb/>der Deputirte die Flurkarten bei der Vermehrung nicht
<lb/>herbeischaffen kann (cfr. §. 59), die Interessenten angewie- 
<lb/>sen werden, durch Einsicht der Flurkarte bei dem Verwal- 
<lb/>tungsbeamten sich pon der Lage der betreffenden Grund- 
<lb/>stücke und deren Bezeichnung im Kataster genau zu infor-
<lb/>miren;. im Uebrigen sind alle diejenigen Fälle, welche sich
<lb/>an Gerichtsstclle nicht haben erledigen lassen, zusammenzu- 
<lb/>legen, und demnächst in einem Lokaltermine, wofür die
<lb/>Kosten auf den öffentlichen Fonds liqnidirt werden, ab-
<lb/>zrlmachcn.

<lb/>Zst in einzelnen Gemeinden erst eine ganz geringe
<lb/>Zahl von Folien angelegt, so wird es zweckmäßig sein,
<lb/>diese gleich bei der Regulirung der übrigen Folien dieser
<lb/>Gemeinde mit zurückzuführen, um dadurch die Gewißheit
<lb/>zu erlangen, daß nicht dieselben Grundstücke doppelt ein- 
<lb/>getragen werden, und um sämmtliche Folien vollständig
<lb/>anlegen zu können, wenn vielleicht von den eingetragenen
<lb/>Folien einzelne Grundstücke ab - und zu den neu anzule-
<lb/>genden Folien zugeschrieben werden müßten.

<lb/>§. 28. Ist die Identität der Grundstücke feftgestellt,
<lb/>und soll nun mit der Umleitung des Folii verfahren wer- 
<lb/>den, so geschieht dies in folgender Art:

<lb/>Auf das Titelblatt der den Akten vorgehesteten älte-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0449.tif"
                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>ren Hypotheken-Tabelle (wo sie fehlt ist sie anzufertigen
<lb/>nnd vorzuheften) wird unter die Grundstücke geschrieben:
<lb/>„Vorstehende Realitäten"

<lb/>oder wenn auch einzelne Grundstücke in Titul. posscss.
<lb/>zugeschrieben sind, ohne auf dem Titelblatte zu stehen,
<lb/>Vorstehende und die in lit. pvss. ex (leer, vom ...

<lb/>zugeschriebenen Realitäten bilden nach dem Flurbuche
<lb/>Fortsetzung vide auf
<lb/>dem vorgehefteten Blatte

<lb/>und nun wird ein Titelblatt nach dem neuen Formu- 
<lb/>lare vorgeheftet und fortgefahren:

<lb/>Folgende in der Steuer-Gemeinde A. N. belegenen
<lb/>Grundstücke

<lb/>1.

<lb/>2. u. s. w.

<lb/>Am Schluffe auf dem Titelblatte:

<lb/>Eingetragen v. Verf. v. . . -»

<lb/>Zwei Formulare zu solchen Titelblättern, derHypothe-
<lb/>kcntabellcn, das eine aus einem halb-, das andere aus ei- 
<lb/>nem ganz bedruckten Bogen bestehend, sind von uns. ent- 
<lb/>worfen und zum Druck befördert. Die Wahl des einen
<lb/>oder des anderen Formulars hängt von dem Umstande ab:
<lb/>ob sämmtliche Grundstücke auf zwei Seiten gebracht wer- 
<lb/>den können, oder deren Zahl einen größer» Raum erfor- 
<lb/>dert: . , .

<lb/>Bei der Eintragung eines solchen, auf das Kataster
<lb/>zurückgcfuhrten Folii in das Hypothekenbuch ist zu unter- 
<lb/>scheiden, ob das Titelblatt des alten Folii noch Raum ge- 
<lb/>nug darbietet, um sämmtliche Parzellen eintragen zu können
<lb/>oder nicht. Zm ersten Falle wird auf das alte Titelblatt
<lb/>geschrieben:

<lb/>Vorstehende (und die in Titulo posses.. ex decr.
<lb/>vom jc. zugeschriebenen) Realitäten bilden nach dem
<lb/>. ' Flurbuche: .

<lb/>Folgende in der Katastralgemeinde N. N&gt; (in den
<lb/>Katastralgemeinden N. N. und N. N.) belegene
<lb/>Grundstücke ;

<lb/>nnd nun wird der noch disponibele Raum des Titelblattes
<lb/>ganz nach dem neuen Formulare liniirt, also auch mit
<lb/>Hinznfügung der Kolonne „Abschreibungen", und dann wer-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0450.tif"
                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>den die Grundstücke nach dem neuen Titelblatte der Tabelle
<lb/>eingetragen.

<lb/>Können aber nicht sämmtliche Grundstücke wegen
<lb/>Mangels an Raum noch auf das Titelblatt des Hypothe-
<lb/>kenbuches gebracht werden, so sind sie nicht theilwejse auf- 
<lb/>zutragen, sondern es wird auf das alte Titelblatt blos ge- 
<lb/>schrieben:

<lb/>„Vorstehende Realitäten bilden nach dem Flurbuche

<lb/>Folgende

<lb/>Fortsetzung vide fol.

<lb/>und nun wird ein neues Supplementtitclblatt genommen,
<lb/>ganz nach dem neuen Formulare liniirt, und darauf wird
<lb/>sortgefahren:

<lb/>Folgende in der Katastralgemeinde N. N. belegenen

<lb/>Grundstücke:

<lb/>\. . . ‘ .

<lb/>2. u. s. w.

<lb/>Zu diesen Supplementtitelblättern' kann jede unbeschrie- 
<lb/>bene Seite in dem alten Hypothekenbuche benutzt werden;
<lb/>ist deren aber gar keine mehr vorhanden, so muß ein
<lb/>Supplementblatt in dem neuen Hypothekenbuche derselben
<lb/>Gemeinde genommen werden; zu welchem Ende jedem der
<lb/>neuen Hypothekenbücher eine angemessene Zahl ungedruckttr
<lb/>Bogen beigeheftet wird:'

<lb/>§. 29. Da, wo es nach §. 25. erforderlich ist, die
<lb/>Zdendität der einzelnen, eingetragenen Grundstücke mit den
<lb/>katastrirten festzustellen/geschieht die Eintragung in der
<lb/>Art, daß in der Kolonne „Laufende Nro. gesagt wird:
<lb/>. ad 1 — 1. . ■ •

<lb/>‘ - ad 2 — 2. - .

<lb/>Die erste Zahl ist die alte Nro., welche das Grund- 
<lb/>stück auf dem Titelblatte hat, die nebenstehende Nro. ist die
<lb/>laufende des neuen Titelblattes. Die Nummerfolge des
<lb/>alten Titelblattes muß beibehalten werden.

<lb/>Wo in einzelnen Fällen die Grundstücke ohne Hinza-
<lb/>fügung einer fortlaufenden Nr. in das Hypothekenbuch ein- 
<lb/>getragen sind, ist deren Beifügung erst nachzuholen.

<lb/>h. 20. Handelt es sich um die Umleitung eines Folii,
<lb/>auf welchem ein Gut bloß unter seinem Kollektivnamen,
<lb/>ohne Angabe der einzelnen Grundstücke, eingetragen steht,
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0451.tif"
                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>so ändert sich die Fassung des nach §. 28. einzutragenden
<lb/>Vermerks dahin, daß es heißt:

<lb/>„Zu diesem Gute (Kolonate) gehören Folgende in
<lb/>der Katastralgemeinde N. N. belegene Grundstücke:
<lb/>oder, wenn die Pertinenzqualität zweifelhaft geblieben ist:

<lb/>„Zu diesem Gute (Kolonate) gehören nach Angabe des
<lb/>Besitzers

<lb/>„Folgende u. s. w.

<lb/>Zm klebrigen wird auch hier nach den in den vorher- 
<lb/>gehenden Htz. angegebenen Bestimmungen verfahren.

<lb/>IV. Behandlung der bereits regulirten Folien.

<lb/>§. 31. Die Abschreibungen erfolgen künftig blos auf
<lb/>dem Titelblatte und zwar mit dem kurzen Vermerke, daß
<lb/>daß das Grundstück ab- und wohin eS zugeschrieben ist.

<lb/>Zn die Kolonne „Zu" wird die laufende Nro. des,
<lb/>Grundstücks eingerückt. Die Abschreibungsvermerke werden
<lb/>in chronologischer Ordnung, nicht gerade neben den abzu- 
<lb/>schreibenden Grundstücken eingetragen.

<lb/>§. 32. Der Hauptwerth der Einrichtung des Hypo- 
<lb/>thekenbuches nach dem Kataster besteht darin: daß die
<lb/>Grundstücke durch die Beifügung der Kataster Nr. eine
<lb/>Bezeichnung erhalten, die nie verloren geht. Es darf daher
<lb/>auch bei der künftigen Behandlung des Hypothekenbuches
<lb/>die Bezeichnung nach dem Kataster nicht unterbleiben, und
<lb/>müssen deßhalb die Gerichte darauf halten, daß da, wo
<lb/>Grundstücke getheilt werden sollen, die bisher noch unge-
<lb/>theilt im Flurbuche standen, die Kontrahenten vor Aufnahme
<lb/>des Kontrakts, oder doch wenigstens vor der Zuschreibung
<lb/>ein Attest des Fortschreibungs-Beamtcn darüber beibringen,
<lb/>welche Bezeichnung künftig die einzelnen Theile in der
<lb/>Mutterrolle erhalten werden. Die Königl. .Regierung wird
<lb/>von uns ersucht werden, die Fortschreibungs-Beamten zur
<lb/>Ausstellung solcher Atteste zu autorisiren. Zn einzelnen
<lb/>Fällen, wo wegen Gefahr im Verzüge ein Aufschub nicht
<lb/>zulässig ist, wird es in der Regel genügen,

<lb/>entweder die Kolonnen, welche noch nicht bezeichnet
<lb/>werden können, namentlich die Kolonne für den
<lb/>Flächen-Znhalt offen zu lassen;

<lb/>oder die sich ändernde Bezeichnung in Form eines
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0452.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>nachträglichen Vermerks zu der ursprünglich laufen- 
<lb/>den Nro. auf dem Titelblatte und resp. in Ruhr. II.
<lb/>und III. nachzutragen.

<lb/>Ausnahmsweise kann die Eintragung in der Ars erfolgen,
<lb/>daß es heißt:

<lb/>\ von

<lb/>Fl- II. Nro. 10. 3 Morgen 30 Ruthen u. s. w.
<lb/>oder

<lb/>1. Morgen 10 Ruthen von
<lb/>Fl. IL'Nro. 10. 3 Morgen 30 Ruthen u. s. w.
<lb/>es muß aber darauf gehalten werden, daß die Kontrahen- 
<lb/>ten sowohl in diesem, als in dem als Regel aufgestellten
<lb/>Falle in einer zu bestimmenden Frist das bemerkte Attest
<lb/>über die künftige Bezeichnung der Grundstücke nachbringen.
<lb/>Kommt dieses ein, so wird, wenn das ausnahmsweise ge- 
<lb/>stattete Verfahren Statt gesunden hat, das früher eingetra- 
<lb/>gene Grundstück gelöscht; z. B.

<lb/>„Zu 4 ab- und sub Nro. 14. wieder zugeschrieben
<lb/>verm. Verf. v. ..."

<lb/>und dann unter der neuen Kataster-Bezeichnung unter fort- 
<lb/>laufender Nummer wieder eingetragen:

<lb/>Nro. 14. Fl. II. Nro. i® 1 Morgen 10 Ruthen u. s. w.
<lb/>Zn Titulo possessionis ist sodann aber Folgendes zu
<lb/>vermerken:

<lb/>„Das Grundstück sub Nro. 4. ist sub Nro 14. nach
<lb/>„seiner neuen Kataster-Bezeichnung anderweit einge- 
<lb/>ntragen v. Verf. v."

<lb/>Sind auf ein solchergestalt eingetragenes Grundstück in
<lb/>Rubrica II. oder III. Eintragungen erfolgt, so wird bei
<lb/>jeder Eintragung vermerkt:

<lb/>„Das Grundstück sub Nro. 4. ist sub Nro. 14. an-
<lb/>„dcrweit eingetragen, und tritt daher letzteres an die

<lb/>„Stelle des Grundstücks Nro. 4. Eingetragen v. Verf.
<lb/>... »

<lb/>...

<lb/>llebrigens ist bei der Abschreibung eines Theils einer
<lb/>Parzele in der Art zu verfahren, daß in der Kolonne:
<lb/>„Zu" die laufende Nro. des Grundstücks eingerückt, und
<lb/>der Abschreibungsvermerk in der Kolonne: „Abschreibungen"
<lb/>eingetragen wird; z. B.

<lb/>„zu 4." „Zwei Morgen 30 Ruthen sind hiervon ver- 
<lb/>kauft
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0453.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>kauft und Rubr. III. fol. 200. zugeschrieben zufolge
<lb/>Verfügung vom ..." *. ;

<lb/>Es wird in diesem Falle nur der Flächeninhalt
<lb/>roth unterstrichen, zum Zeichen, daß daS Grundstück von
<lb/>dem Hypothekenfolio nicht ganz ausgeschiedcn ist.

<lb/>§. 33. Es versteht sich zwar von selbst, daß alle Ver- 
<lb/>merke der drei Rubriken für diejenigen Grundstücke eines
<lb/>Folii keine Gültigkeit mehr haben, welche nach dem Titel- 
<lb/>blatte wieder abgefchriebcn sind, und baß die Auskunft
<lb/>über die Existenz und den Umfang der Lasten und Hypo- 
<lb/>theken auf den abgeschriebenen Grundstücken seit dem Tage
<lb/>der Abschreibung nicht mehr von dem alten Folio, sondern
<lb/>von dem neuen Folio entnommen werden muß.. Um in- 
<lb/>dessen die Uehersicht der Folien zu erhalten und die Hypo-
<lb/>thekenscheine nicht mit überflüssigen Vermerken zu füllen,
<lb/>müssen bei Abschreibungen einzelner Grundstücke diejenigen
<lb/>Vermerke, in Rubr. II, lind III., welche lediglich die abge- 
<lb/>henden Grundstücke betreffen und somit für die noch blei- 
<lb/>benden Grundstücke des Folii keine Gültigkeit haben, auf
<lb/>dem alten Folio gelöscht und roth unterstrichen werden.
<lb/>Da hier indessen das Recht im eigentlichen Sinne nicht ge- 
<lb/>löscht, sondern nur von einem Folio auf das andere über- 
<lb/>tragen wird, so ist hiebei auch nicht das Wort „gelöscht",
<lb/>sondern der Ausdruck „abgeschrieben" zü gebrauchen, und
<lb/>jenes nur für wirkliche Löschungen anzuwenden. Dabei
<lb/>sind diese Vermerke ganz kurz mit den Worten zu fassen:
<lb/>Der Posten Nro. 2. ist abgeschrieben, vergleiche Titel- 
<lb/>blatt zu Nro.

<lb/>Werden aber sämmtliche Grundstücke abgeschrieben, so be- 
<lb/>darf es dieses Vermerks in Rubr. II. und III. nicht, weil
<lb/>kein Hypothekcnschein mehr über dieses in allen seinen Ru- 
<lb/>briken roth zu unterstreichende Folium ertheilt werden kann.

<lb/>V. Hypothckenblichrr und Geschäfte des Zngrossators.

<lb/>§. 34. Zunächst sind die noch unbeschriebenen Folien
<lb/>in den ältern Hypothekenbüchern zu benutzen, jedoch von
<lb/>dem Zngrossator ganz nach hem neuen Formulare zu linii-
<lb/>ren, sowie dann auch bei der Zurückführung der älteren
<lb/>Folien das neue Titelblatt, wie schon vorbemerkt, ganz dar- 
<lb/>nach einzurichtcn- ist.

<lb/>1 842. H. 119. D d
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0454.tif"
                   n="418"
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               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu dm neuen Hypöchekenbuchern find die Formulare
<lb/>(nach Anlage D. der Instruktion vom 30. Januar u. v.)
<lb/>hier entworfen, und gleich allen übrigen Hypothekenformu- 
<lb/>laren von den IlntergerichteN zu bestclleik. Jedes Folium
<lb/>wird in der Regel zwei Bogen stark. Bei größeren Folien
<lb/>können Einlagebogen benutzt werden.

<lb/>».Einlagebogen zum Titclblatte, wenn die ungewöhnlich
<lb/>große Zahl der Grundstücke den Gebrauch eines solchen
<lb/>vollen Einlagebogeus nothwcndig macht,
<lb/>b. Einlagebogen, welche mit einer Hälfte das Titelblatt,
<lb/>mit der andern Hälfte Rubr. III. ergänzen. -
<lb/>«-Einlagebogen, welche mit der einen Hälfte Rubr. I.
<lb/>mit der andern Hälfte Rubr. III. ergänzen; sie sind
<lb/>anzuwende», wenn wegen des Zusammenlegeus vieler,
<lb/>von einander unabhängigen, Grundstücke, welche auf ver- 
<lb/>schiedene Art erworben sind, zu befürchten ist, daß für
<lb/>Rubr. I. Eine Seite nicht lange genug ausreichen
<lb/>werde.

<lb/>d; Polle Einlagebogen zu Rubr. II. welche nur zu ge- 
<lb/>brauchen sind, wenn die große Zahl der Eintragungen
<lb/>dies Nothwendig macht.

<lb/>e. Einlagebogen, die zu einer Hälfte Rub. II. zur andern

<lb/>Hälfte Rubr. III. ergänzen. .

<lb/>Bei dem Gebrauche dieser Bogen muß jedoch die
<lb/>auf dem zweiten Bogen auf der. dritten Seite oben
<lb/>' stehende II. durch Hinzufügung eines Strichs in eine
<lb/>' III. verwandelt werde».

<lb/>f. Polle Einlagebogen zu Ruhr. III., die nur bei einer
<lb/>ungewöhnlich großen Anzahl von Hypotheken zu ge- 
<lb/>brauchen sind.

<lb/>Formulare zu diesen verschiedenen Einlagebogen sind
<lb/>ebenfalls entworfen. ■ ,

<lb/>Das Einbinden der Hypothekenbücher geschieht erst
<lb/>dann, und zwar durch einen zur Verschwiegenheit besonders
<lb/>vereideten Buchbinder, wenn Fünfzig Folien derselben Ge- 
<lb/>meinde ^angelegt sind. Bis dahin werden die übrigens so- 
<lb/>fort gehörig zu foliirenden Folien in einer fest verbundenen
<lb/>Mappe und zwar da verwahrt, wo die Hypothekenbücher
<lb/>verwahrt werden, und ist die Mappe in derselben Art zu
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0455.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>überschreiben, wie künftig das Hypothekenbuch übcrschrie»
<lb/>ben werden wird; also mit der Nummer des Bandes
<lb/>„Bolumen XXI."

<lb/>oder da, wo die laufende Nrv. des Bandes bei jeder Ge»
<lb/>meinde von vorne anfängt, auch mit Hinzufügung des Na- 
<lb/>mens der Gemeinde:

<lb/>„Godelheim"

<lb/>„Volumen IX."

<lb/>Außer den 50 Folien werden in jeden Band noch 20
<lb/>Bogen weiß Papier hinter den Folien eingebunden.

<lb/>Diese weißen Bogen sind zur Fortsetzung der aus- 
<lb/>nahmsweise beim späteren Verkehre zu schnell voll werden- 
<lb/>den Rubriken einzelner Folien dieser Gemeinde bestimmt,
<lb/>und daher später von dem Zngroffator zu derjenigen Ru- 
<lb/>brik zu liniiren, zu deren Fortsetzung sie dienen sollen.
<lb/>Auch können von diesen Blättern die zur Umleitung der
<lb/>Folien aufs Kataster nöthigen Supplementtitel-Blätter ge- 
<lb/>nommen werden. '

<lb/>Am Schluffe der nicht zureichenden Rubrik wird mit
<lb/>rother Dinte geschrieben:

<lb/>„Fortsetzung viele Seite..."
<lb/>und auf das Supplementblatt oben

<lb/>„Zu iXro. . . . Fortsetzung der Seite ..."

<lb/>Wird das Supplemcntblatt zur Fortsetzung eines in
<lb/>einem andern Bande eingetragenen Folii gebraucht,/o wird
<lb/>jedesmal noch hie Zahl des betreffenden Bandes des Hy-
<lb/>pothekeubuches zugesetzt:

<lb/>„Fortsetzung vide Volumen . . . Seite ...”

<lb/>' „Zu Nro. .... Fortsetzung der Seite . . .

<lb/>Zedem Bande ist ein alphabetisches Register der Be- 
<lb/>sitzer mit Angabe der Nro. und des Folii vorzuheftcn, und
<lb/>bei jedem Buchstaben dieses Registers Platz zu künftigen
<lb/>Nachtragungcn zu lassen. Zu diesem Register ist dasselbe
<lb/>Papier, wie zu den Hypothekenfolien zu nehmen; es ist im
<lb/>Konzept gleich bei der Eintragung jedes einzelnen Folii aus-
<lb/>zusüllen und vor dem Einbande vom Zngroffator ins Reine
<lb/>zu schreiben. Der Einband erfolgt mit Lederrücken und
<lb/>Lederecken, mit Seitenstücken von ganzen und guten Pap- 
<lb/>pen, sodann mit einem Ueberzuge von guter grauer Leine- 
<lb/>wand, auf dem Rücken wird eine grüne Etlquette geklebt,

<lb/>Dd 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0456.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>auf welche die Nr. des Volumen uud resp. bei einigen Ge- 
<lb/>richten auch der Namen der Kommune geschrieben wird.

<lb/>tz. 35. Alle Abschreibungen und Löschungen im Hy-
<lb/>pothekcnbuche sowohl, als in der den Akten vorgehcstcten
<lb/>Tabelle sind von dem Zngrossator in dem Maaße roch zu
<lb/>unterstreichen, wie solches das Formular: Anlage D. der
<lb/>Instruktion vom 30 Januar a. c. zeigt, (cfr. auch $. 32.
<lb/>in fine.)

<lb/>§. 36. Der Zngrossator muß für die stete wörtliche
<lb/>Uebereinstimmung der den Akten vorgehefteten Hypothckcn-
<lb/>Tabelle mit dem Hypothekenbuche sorgen. Wo daher der
<lb/>Eintragungs-Vermerk nicht gleich vom Dezernenten selbst in
<lb/>die Tabelle getragen und in den Akten bloß die Uebertra-
<lb/>gung dcS Vermerks in daS Hypothckenbuch verfügt wird,
<lb/>was von der Handschrift der einzelnen Dezernenten abhängt,
<lb/>hat der Zngrossator gleichzeitig mit der Eintragung ins,
<lb/>Hypothekenbuch auch den Vermerk in die Tabelle zu über- 
<lb/>tragen, und zwar wörtlich, nicht bloß durch Verweisung
<lb/>auf das Folium der Akten.

<lb/>§. 37- Der in einem Aktenstücke zuerst und der da,
<lb/>wo-schon früher unvollständige Expeditionen in den Akten
<lb/>sind, jetzt zunächst- auszufertigende Hhpothekenschein muß von
<lb/>dem Zngrossator so vollständig zu den Akten expcdirt wer- 
<lb/>den, wie dies das anliegende Formular H. ergiebt. Das
<lb/>Konzept wird von dem Zngrossator unter Beifügung des
<lb/>Dati der Expedition unterschrieben und sodann zur Re-
<lb/>und Superrevision befördert.

<lb/>Ebenso sind die auf die Dokumente zu setzenden Ver- 
<lb/>merke im Konzepte der Expedition beizufügen und der Re- 
<lb/>vision zu unterwerfen.

<lb/>4. 38. Unter jeder Verfügung, wodurch eine Eintra- 
<lb/>gung angeordnet wird, muß der Zngrossator das Volumen
<lb/>und Folium, wo die Eintragung erfolgt, uud das Datum
<lb/>der geschehenen Eintragung beifügen:

<lb/>„Eingetragen Vol. II. fol. 45. des Hypothekenbuchs
<lb/>oder:

<lb/>„Eingetragen Vol. II. fol. 45. des HypothekenbuchS
<lb/>von Höxter."

<lb/>N. N. den 4. Mai 1842.

<lb/>(Unterschrift des ZngröffatorS).
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0457.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Eintragung neu angelegter Folien ist zugleich das
<lb/>Volumen und Folium des Hypothckcnbuches oben links
<lb/>auf die erste Seite der den Akten vorzuheftendcu Tabelle
<lb/>und auf den Aktendekel zu schreiben.

<lb/>tz. 39. Expeditionen im Laufe der Sache bei gewöhn- 
<lb/>lichen Verfügungen dürfen gar nicht vorkomnlen, die De- 
<lb/>zernenten muffen die Verfügungen so vollständig angebcn,
<lb/>daß sie wie angegeben mundirt werden können. Bei Ver- 
<lb/>fügungen, die nach einem Formulare expedirt werden, ge- 
<lb/>nügt die Angabe: daß die Verfügung nach dem Formulare
<lb/>zu expediren; worauf dann die Verfügung gleich in Rein- 
<lb/>schrift entworfen wird; es muß aber der Dezernent nicht
<lb/>allein die Nr. des Formulars, sondern auch alles dasjenige
<lb/>'genall angeben, was zur Ausfüllung gehört; so wie in
<lb/>solchen Fällen der Büreauvorstand ganz vorzüglich arif die
<lb/>Richtigkeit der Expedition sehen muß.

<lb/>Nur die dem FiskuS über die Eintragung der fiska- 
<lb/>lischen Renten nach unserer Cirkular-Vcrfügung vom 4. No- 
<lb/>vember 1840 zu ertheilenden Atteste find von dem Zngros-
<lb/>sator so zu de» Akten zu expediren, wie dies das Formular
<lb/>ä. angiebt.

<lb/>4- 40. Sowohl über die angelegten neuen Folien,
<lb/>als über die auf das Kataster zurückgeführtcn älteren Fo- 
<lb/>lien, hat der Zngrossator ein Verzcichniß nach den an- 
<lb/>liegenden Schemas K.. und L. zu führen. Die in dem
<lb/>Geschäftsjahre 1842. bereits angelegten neuen resp. zurück-
<lb/>geführten Folien sind darin bei Eingang der Instruktion
<lb/>nachzutragcn. Bei. der bisherigen Einreichung der O-uar-
<lb/>tai-Uebersichten verbleibt es-übrigens.

<lb/>' . VI. Flurbücher. -

<lb/>§. 41. Die Abschriften der Flurbücher, in welchen
<lb/>die bis jetzt vorgekommenen.Veränderungen in der Größe
<lb/>der Parzellen gleich mit ausgenommen werden sollen, wer- 
<lb/>den den Gerichten von dem Herrn Steuerrath Borlaen-
<lb/>der zu Minden, welcher die Leitung des dcsfallsigcn Ge- 
<lb/>schäfts übernommen hat, zugehen. Es sollen diese Bücher
<lb/>als Realrcpcrtoricn dienen und den Borthcil gewähren, daß
<lb/>man von jedem nach der Flnrbuchs-Nr. bczeichnete» Grund-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0458.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422

<lb/>stücke gleich wissen kann, ob und wo dasselbe in dasHypo-
<lb/>thekenbuch eingetragen ist; daß die Gerichte übersehen kön- 
<lb/>nen, welche Grundstücke noch nicht ins Hypothckenbuch, we- 
<lb/>nigstens nicht nach ihrer Katasterbezeichnung eingetragen
<lb/>sind, und daß.endlich nicht über dasselbe Grundstück dop- 
<lb/>pelte Akten angelegt werden, und dasselbe Grundstück nicht
<lb/>zu gleicher Zeit auf mehrere Folien eingetragen ist. Ehe
<lb/>daher der Zngrossator künftig ein von dem Gerichte geneh- 
<lb/>migtes oder umgeleitetes Folium einträgt', muß er die ein- 
<lb/>zelnen Grundstücke im Flurbuche nachschlagen, und, wenn
<lb/>sich finden sollte, daß bereits über das eine oder andere
<lb/>Grundstück Akten angelegt wären, das Bemerkte erst unter
<lb/>Beifügung fämmtlicher Akten dem Gerichte anzeigen und '
<lb/>weitere Verfügung erwarten. Ist dagegen noch bei keinem
<lb/>der einzutragenden Grundstücke im Flurbuche bemerkt, daß
<lb/>Akten angelegt wären, oder dasselbe schon eingetragen sei,
<lb/>so muß der Zngrossator, sobald das Folium eingetragen
<lb/>ist und die Akten mit der Nummer,deS neuen Akten-
<lb/>repertorii versehen sind, das Nöthige im Flurbuchs bei je- 
<lb/>dem einzelnen Grundstücke vermerken:
<lb/>a, Da bei den hiesigen Gerichten die Repertorien nach
<lb/>Steuergemeinden angelegt sind, so muß es hierbei
<lb/>verbleiben, und es ist also nicht ein Repertorium für
<lb/>den ganzen Gcrichtsbezirk anzulegen.

<lb/>Bei der Ausfüllung der Kolonne des Flurbuchs „Nr.

<lb/>. der Akten" bedarf es nur der Angabe der Nr. des
<lb/>Repertorii, nicht der Beifügung des Namens der
<lb/>der Katastralgemeinde. Wo indessen Grundstücke aus
<lb/>verschiedenen Gemeinden auf ein Folium getragen sind,
<lb/>da muß, weil nur ein Aktenstück angelegt und dieses
<lb/>nur in ein Repertorium eingetragen wird, bei den
<lb/>Grundstücken, welche nicht m derjenigen Gemeinde lie- 
<lb/>gen, in deren Repertorium die Akten eingetragen sind,
<lb/>auch der Namen der letztgedachten Gemeinde unter
<lb/>der Zahl angegeben werden.

<lb/>Wird z. B. ein Aktenstück sub Nro. 3 des Reper- 
<lb/>torii der Katastralgemeinde Paderborn eingetragen,

<lb/>- auf dem Folio stehen aber auch Grundstücke, die in'
<lb/>der Katastralgemeinde NcnhauS liegen, so wird bei
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0459.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>diesen Grundstücken im Flurbuche von NeuhauS in der
<lb/>Kolonne „Akten-Nr." gesagt:

<lb/>3. . ■ '

<lb/>Paderborn. -

<lb/>. b. Da die späteren Parzellirungrn den Gerichten erst in
<lb/>besonderen Supplementen zugehen, letztere aber erst
<lb/>aufgestellt werden sollen, wenn die Instruktion über
<lb/>das Kataster - Fortschreibungswese» erlassen ist, so
<lb/>kann cs künftig Vorkommen, daß getheilte Parzellen
<lb/>ins - Hypothekenbuch eingetragen werden, die nach
<lb/>dem Flurbuche noch ungetheilt sind; in diesem Falle
<lb/>muß das Nöthige in der Rubrik „Bemerkungen" an- 
<lb/>gegeben werden.

<lb/>Steht z. B. das Grundstück Flur I. Nro. 63. noch
<lb/>als ein Ganzes im Flurbuche, es wird aber ein Fo- 
<lb/>lium über das Grundstück I. V auf den Grund des
<lb/>beigebrachten Grundsteuer-Mutterrollen-Extrakts ein- 
<lb/>getragen, so ergiebt sich hieraus, daß das Grundstück
<lb/>Nro. 63. nach Anfertigung der Abschrift des Flurbuchs
<lb/>getheilt ist. Zn einem solchen Falle wird rücksichtlich
<lb/>der zuerst zur Eintragung kommenden Parzelle das
<lb/>Nöthige in den betreffenden Kolonnen des Flurbuchs
<lb/>bemerkt; rücksichtlich der später zur Eintragung kom- 
<lb/>menden Parzellen wird dagegen das Erforderliche in
<lb/>Kolonne „Bemerkungen" geschrieben. Würde z. B.
<lb/>in dem angegebenen Falle Nro. V zuerst eingetra- 
<lb/>gen, so würde die Nummer des Aktenstücks, in wel- 
<lb/>chem Nro. vorkommt, und Vol. und Kol. des
<lb/>Hypothekenbuchs, wo es eingetragen ist, in dem Flur- 
<lb/>buche in der Kolonne „Akten-Nro." rcsp. in der Ko- 
<lb/>lonne „Vol. und Kol. des Hypothekenbuchs" angege- 
<lb/>ben, in Kolonne „Bemerkungen" gleich hinter dem
<lb/>. Striche der vorletzten Kolonne aber gesagt: Nro. 5^,
<lb/>als ein Zeichen, daß die Ausfüllung der Kolonnen
<lb/>sich blos auf Nro. ^ bezieht. Käme nun später
<lb/>Nro. ^ zur Eintragung, so würde das Nöthige in Ko-
<lb/>- lonne „Bemerkungen" in folgender Art nachgctragcn:
<lb/>„Nro. — Nro. Gr. Akt. Nro. 15. Hypo-
<lb/>-„pothckenb. Vol. II. Fol. 190.” —
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0460.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>Und in gleicher Art wird fortgefahren, wenn später
<lb/>. auch die übrigen Parzellen eingetragen werden.

<lb/>c. Sind die Kolonnen „Nro. der Akten" und „Vol. und
<lb/>Fol. des Hypothekenbuchs" einmal im Flurbuche ausge- 
<lb/>füllt, so wird später hieran nichts geändert oder nach- 
<lb/>getragen, wenn das Grundstück auf dem bisherigen
<lb/>Folio gelöscht und auf ein anderes übertragen wird,
<lb/>und daher auch in andere Akten kommt, da bei jeder
<lb/>Abschreibung angegeben werden muß, wohin das
<lb/>Grundstück zugeschrieben wird, und man daher sowohl
<lb/>ans der Tabelle, als von dem frühem Folio den
<lb/>Verbleib des Grundstücks entnehmen kann.

<lb/>Kolonne Abschreibung

<lb/>Sut

<lb/>Nro.

<lb/>4. ab- und Vol. II. Fol. 190. des Hypothekenbuchs
<lb/>von NeuhauS zugeschrieben, vcrm. Vers. v. . . .

<lb/>5. getheilt und daher hierab- und Vol. II. Fol. 195.
<lb/>und Vol. III. Fol. 2. deS Hypothekcnbuchs von
<lb/>Wewer zugeschrieben, verm. Vers. v. . . .

<lb/>d. Da, wo die Hypothekcnbücher des ganzen Gerichts- 
<lb/>bezirks nicht eine fortlaufende Nummer erhalten ha
<lb/>ben, sondern die Hhpvthekenbücher jeder einzelnen Ge
<lb/>meinde oder jedes einzelnen Kirchspiels besonders nu
<lb/>merirt sind, muß auch unter der Zahl des Vol. und
<lb/>Fol. des Hppothekenbuchs in dem Flurbuche der
<lb/>Name der betreffenden Gemeinde angegeben werden,
<lb/>wenn dieser nicht mit dem Namen der Katastralge- 
<lb/>meinde des Flurbuchs derselbe ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>VH. Registratur - Wesenl

<lb/>§. 42. lieber die Hypothekensachen ist ein besonderes'
<lb/>Journal H. zu führen, lieber die Form dieses Journals
<lb/>wird ans die Geschäftsinstruktion verwiesen. Die Zournal-
<lb/>nummer läuft durch das ganze Zahr und dient zur Kon-
<lb/>trole der Sachen durch alle Stufen der Bearbeitung. Die
<lb/>Zournalnummer wird auf dem Mundum jeder Verfügung
<lb/>unten links vermerkt. Werden auf eine Zournalnummer
<lb/>mehrere Verfügungen erlassen, so sind solche einzeln im
<lb/>Zournale mit den Buchstaben a., b., e. u. s. w. anzuge-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0461.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>ben, und auf der Reinschrift ist neben der Zournalnum-
<lb/>mer auch dieser Buchstaben anzugeben:

<lb/>8. Nro. 115. a.

<lb/>Der Büreau - Vorstand muß dafür Sorge tragen,
<lb/>daß sämmtliche eingehende Stücke täglich eingetragen und
<lb/>vorgelegt werden.

<lb/>Die beiliegenden Akten und Urkunden müssen auf
<lb/>dem Vortragsstücke vermerkt werden.

<lb/>§.43. Sobald ein neues Folium eingetragen, oder
<lb/>ein altes auf das Kataster znrückgeführt ist, find die Akten
<lb/>nach dem neuerdings entworfenen Formular zu deckeln und
<lb/>zu etiquettiren. Die Nummern der Flur werden mit gro- 
<lb/>ßer Zahl, die Nummern der Parzellen mit kleiner Zahl
<lb/>auf den Aktendeckel getragen. Da, wo die Zahl der
<lb/>Grundstücke dies zuläßt, ist zwischen den nicht auf einan- 
<lb/>der folgenden Flurnummern Zwischenraum zu lassen, da- 
<lb/>mit künftig etwa noch zuznschreibende Grundstücke in der
<lb/>gehörigen Folgeordnung nachgctragen werden können. An- 
<lb/>dernfalls sind solche am Schlüsse nachzutragen.

<lb/>Wird ein Grundstück ganz abgeschricben, so wird es
<lb/>auf dem Aktendeckel mit schwarzer Dinte fein' durch- 
<lb/>strichen.

<lb/>Die nutzlos werdenden ältern Aktendeckel sind zu Ak- 
<lb/>tenrücken oder sonst zu Prozessen, Untersuchungen und
<lb/>überhaupt solchen Sachen zu verwenden, die nach einiger
<lb/>Zeit aus der kurrenten Registratur wieder ansscheiden.

<lb/>Zedern Aktenstücke ist ein Nummrrblatt, ein Rotulus
<lb/>und ein Verzeichniß der beiliegenden Urkunden, die beiden
<lb/>erstem nach dem bereits generalisirten Formulare, das letz- 
<lb/>tere nach dem anliegenden Schema Ül., vor- und hinter
<lb/>diesen Stücken die Tabelle einzuheften. Es ist dafür zu
<lb/>sorgen, daß sämmtliche Zournalnummern gehörig in das
<lb/>Nummerblatt getragen, und, wenn sie abgemacht sind,
<lb/>durchgesirichen werden, der Rotulus vollständig gehalten
<lb/>wird und die Akten immer gehörig foliirt sind. Zn das
<lb/>Verzeichniß der Urkunden kommen nur die zur Zurückgabe
<lb/>bestimmten Dokumente, deren Aufbewahrung nach
<lb/>§. 9. des Bureau-Reglements in einem verschließbaren
<lb/>Behältnisse erfolgen muß; die zu den Akten zu heftenden,
<lb/>insbesondere die beglaubigten Abschriften der Dokumente
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0462.tif"
                   n="426"
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               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>gehören nur in den Rotulus. Wird später verfügt, daß
<lb/>ein in das Verzeichniß der Urkunden eingetragenes Doku- 
<lb/>ment eingehcftet werden soll, so wird dies in der Kolonne

<lb/>„Verbleib der Urkunde"
<lb/>vermerkt:

<lb/>„eingehestet k'ol. . . -

<lb/>4- 44. Nur dann, wenn die Piece, womit die Ur- 
<lb/>kunde eingereicht wird, zum erstenmal zum Vortrag geht,
<lb/>ist sie dem Dezernenten nach der Eintragung in das Vcr-
<lb/>zeichniß mit vorzuiegen; wird dann nicht sofort die Zu- 
<lb/>rückgabe verfügt, so ist sie in einem besonder,, weißen
<lb/>Deckel zu verwahren, der in-folgender Art zu überschrci-
<lb/>ben ist:

<lb/>„Urkunden

<lb/>zu den Grundakten ;

<lb/>Nro. 1. •

<lb/>der Katastralgemeinde
<lb/>Hülsen."

<lb/>Dieser Bogen, worin die zu einem Aktenstücke gehö- 
<lb/>rigen Urkunden verwahrt werden, ist mit einem Krenzbande
<lb/>zu binden und bleibt, wenn auch die Akten zum Vortrag
<lb/>gehen, so lange in dem §. 43. erwähnten verschließbaren
<lb/>Behältnisse liegen, bis der Dezernent die Beilegung beson- 
<lb/>ders verlangt. Damit indessen diese besondere Beilegung
<lb/>möglichst vermieden wird, haben die Dezernenten bei der
<lb/>ersten Vorlegung einer Urkunde, von der sich vorausschen
<lb/>läßt, daß sie künftig in beglaubigter Abschrift zu den Ak- 
<lb/>ten genommen werden muß, gleich die Anfertigung dieser
<lb/>zu den Akten zu heftenden Abschrift zu verfügen.

<lb/>4. 45. Für jede Katastralgemeinde ist ei» Aktcnre-
<lb/>pertorium, und für den ganzen Gerichtsbezirk ein alpha- 
<lb/>betisches Verzeichuiß der Grundbesitzer nach den entworfe- 
<lb/>nen Formularen (cfr. Anlagen JB. und C. der Instruk- 
<lb/>tion vom 30. Zannar d. Z.) zu führen.

<lb/>Sobald die Eintragung des neuen oder zurückgeführ- 
<lb/>ten Folii verfügt ist, erfolgt auch die Eintragung sowohl
<lb/>in das Aktenrepertorium als daS alphabetische Register.
<lb/>Das Aktenrepertorium wird nach fortlaufender Nro. ge- 
<lb/>führt, ohne Rücksicht auf die etwaige Kolonats- oder
<lb/>Hausnummer, die schon um deshalb nicht beibehalten
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0463.tif"
                   n="427"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0463"/>
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               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>werden kann, weil eine Katastralgemeinde gewöhnlich meh- 
<lb/>rere Bauerschaften umfaßt.

<lb/>Da bei den Gerichten des hiesigen Departements
<lb/>schon Repertorien nach Katastralgemeinden angelegt sind,
<lb/>die sich von dem jetzt vorgeschriebenen Formulare nur da- 
<lb/>durch unterscheiden, daß sie statt der Kolonne:

<lb/>„Bezeichnung der Zmmobilien"
<lb/>den Namen und Wohnort des Besitzers behalten, so ist
<lb/>die Nummer der einmal eingetragenen Akten nicht zu
<lb/>verändern, sondern in das neue Repertorium zu übertra- 
<lb/>gen, Vol. und Fol. des Hypothekenbuchs anzugeben und
<lb/>die Kolonne:

<lb/>„Kurze Bezeichnung der Immobilien, worüber die
<lb/>„Grundakten, angelegt sind" ,
<lb/>vor und nach gelegentlich nach den bereits eingetragenen
<lb/>Aktenstücken auszufüllen. .

<lb/>Wären also in das Repertorium der Katastralge- 
<lb/>meinde Paderborn bereits 12 Aktenstücke eingetragen, so
<lb/>würden in das neue Repertorium von Paderborn, 'ehe
<lb/>wieder ein Aktenstück eingetragen wird, 12 fortlaufende
<lb/>Nummern vorgetragen, bei jeder Nummer wird Vol. und
<lb/>Fol. des Hypothekenbuchs nach dem alten Repertorio an- 
<lb/>gegeben, und nun erhält das zuerst wieder einzutragende
<lb/>Aktenstück Nro. 13.; bei Nro. 1. bis 12. wird dann die
<lb/>Kolonne:

<lb/>„Kurze Bezeichnung der Zmmobilien n. s. w."
<lb/>gelegentlich, wenn die Akten dem Zngrofsator zu anderen
<lb/>Zwecken dnrch die Hände gehen, ausgefüllt.

<lb/>Auf die Weise bleiben die nach dem jetzt vorgeschrie-
<lb/>benrn Formulare schon angelegten alphabetischen Register
<lb/>unverändert.

<lb/>Gleichzeitig mit der Eintragung in das Aktenreperto-
<lb/>rium muß die Eintragung in das alphabetische Register
<lb/>erfolgen. Allenfallsige Vulgo- und sonstige Beinamen
<lb/>werden unter den betreffenden Buchstaben besonders einge- 
<lb/>tragen, ohne daß es jedoch hiebei der Ausfüllung der übri- 
<lb/>gen Kolonnen des Registers bedarf, indem eine kurze
<lb/>Verweisung auf den Hauptnamen

<lb/>„B. Nro. 16"
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0464.tif"
                   n="428"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0464"/>
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               <p>

                  <lb/>428
</p>
               <p>

                  <lb/>hinreicht. Gleichzeitig muß aber auch bei dem Hauptna-
<lb/>men unter Kolonne

<lb/>„Bemerkungen"

<lb/>auf den Vul§o-Namen verwiesen werden.

<lb/>Wechselt die Person des Besitzers oder doch der
<lb/>Name, insbesondere dadurch, daß eine Wittwe oder ledige
<lb/>-Frauensperson, die als Besitzerin eingetragen ist, heirathet,
<lb/>so wird in dem alphabetischen Register der alte Name
<lb/>roch unterstrichen, der neue Name unter dem betreffenden
<lb/>Buchstaben eingetragen, und bei dem alten Namen im al- 
<lb/>phabetischen Register unter Kolonne „Bemerkungen" auf
<lb/>den neuen Namen verwiesen.

<lb/>Hat ein Besitzer mehrere Aktenstücke und wechselt
<lb/>blos in einem derselben der Besitzer, so wird im alphabe- 
<lb/>tischen Register nicht der ganze Name roch unterstrichen,
<lb/>sondern blos die betreffende Aktennummer.

<lb/>Das Aktenrepertorium und mithin die Nro. ber Ak- 
<lb/>ten bleiben stets unverändert.

<lb/>Zst ein Aktenstück schon in das in früheren Zähren
<lb/>angelegte Repertorium eingetragen, so wird bei der Ein- 
<lb/>tragung in das neue Repertorium der Bermerk im alten
<lb/>Repertorio roch unterstrichen,. und der Name der Katastral- 
<lb/>gemeinde, in deren Repertorium das Aktenstück jetzt ein- 
<lb/>getragen wird, und die neue Aktennummer im alten Re- 
<lb/>pertorio in Kolonne „Bemerkungen" mit rother Dime zu- 
<lb/>gefügt.

<lb/>§. 46. Sobald nach dieser Vorschrift sämmtliche
<lb/>Akten einer Katastralgemeinde in das nene Repertorium
<lb/>eingetragen sind, werden sie nach der Reihefolge der Num- 
<lb/>mern des Repertorii in die Fächer gelegt, jedoch so, daß
<lb/>in jedes Fach gleich viele Akten kommen; jedes Fach wird
<lb/>mit dem Namen der Katastralgemeinde und der Nummer
<lb/>der darin liegenden Akten überschrieben.

<lb/>Höxter Nro. 1 — 10.

<lb/>Höxter Nro. 11—20.

<lb/>Zn diesen beiden Fächern liegen Nro. 1. und 11. oben
<lb/>und Nro. 10. und 20. unten.

<lb/>Bei denjenigen Gerichten, welche bereits für jede Ka- 
<lb/>tastralgemeinde einen besonderen verschließbaren Schrank
<lb/>zur Aufbewahrung der Grundakten haben, braucht nur auf
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0465.tif"
                   n="429"
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               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>der Außenseite der Thüre oder oben vor dem Schranke
<lb/>der Name der Katastralgemeinde mit großer Schrift an- 
<lb/>gegeben zu werden; über den einzelnen Fächern genügt
<lb/>dann die Angabe der Aktennummcr.

<lb/>§. 47. Da die Hypothekenakten für längeren Ge- 
<lb/>brauch bestimmt sind, so müssen sie möglichst geschont wer- 
<lb/>den. Dies geschieht zunächst dadurch, daß bei Beförde- 
<lb/>rung der Akten an den Dezernenten die Vortragsstücke
<lb/>nicht mittelst eines Bindfadens mit den Akten zusammen-
<lb/>gebunden werden. Da die Zournalnummer auf dem den
<lb/>Akten vorgeheftetcn Nummerzettel, und die Nummer der
<lb/>Akten auf dem Bortragsstücke steht, so genügt es, wenn
<lb/>ein einzelnes Vortragsstück auf dem Aktendeckel unter den
<lb/>Sattel gelegt wird. Hat ein Vortragsstück Anlagen, oder
<lb/>gehen mehrere Pieren zu gleicher Zeit mit denselben Akten
<lb/>zum Vortrag, so werden blos die zu denselben Akten ge- 
<lb/>hörigen Stücke mittelst eines Bindfadens zusammengcbun-
<lb/>den. Außerdem haben die Gerichte nach den Kräften ih- 
<lb/>rer sächlichen Fonds sich vor und nach in den Besitz ver- 
<lb/>schließbarer Aktcnschränke zur Aufbewahrung der Grundakten
<lb/>zu setzen, sobald ohnedies neue Repositorien angeschaffk
<lb/>werden müssen, indem dann die bisherigen Hypothekenaktcn-
<lb/>Repositorien zu anderen Akten verwandt werden können.

<lb/>Die Schränke müssen so beschaffen sein, daß sie je- 
<lb/>desmal die Akten einer ganzen Katastralgemeinde oder
<lb/>zweier Gemeinden aufnehmen können, da die Akten dersel- 
<lb/>ben Gemeinde nicht getrennt werden dürfen. Es sind diese
<lb/>Schränke mit Thüren von Leinewandüberzügen zu versehen.

<lb/>$. 48. Wenn die Gerichte, was sehr zu empfehlen
<lb/>ist, bei nothwendigen Subhastatione», Dismembrationen
<lb/>n. dgl. Veranlassungen verwickelte alte Folien ganz schlie- 
<lb/>ßen und neue Folien und damit auch neue Akten anle-
<lb/>gen, so wird es zweckmäßig sein, die augenblicklich nutzlo- 
<lb/>sen älteren Akten, wenn sie gleich nicht verkauft, werden
<lb/>dürfen, zur Gewinnung des Raums aus der kurrenten
<lb/>Registratur zu entfernen. Da die Zahl dieser Akten in- 
<lb/>dessen immer sehr gering sein wird, so bedarf cs keines
<lb/>besondern Repertorii derselben, sondern es genügt, solche
<lb/>in die zu diesem Zwecke bestimmten und gehörig überschrie-
<lb/>benen besonderen Fächer zu legen und die Reposition im
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0466.tif"
                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>kurrenten Repertorio kurz in Kolonne „Bemerkungen" zu
<lb/>vermerken. . _
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII. Kosten.'

<lb/>§. 49. Die Behufs der ersten Besitztitel-Berich-
<lb/>tigung im Allgemeinen »öchigen Verhandlungen und Ver- 
<lb/>fügungen sollen nach der Bestimmung des Herrn Zustiz-
<lb/>nunisters Excellenz noch jetzt kosten- und stempelfrei be- 
<lb/>handelt werden, wenn sie auch mit einem neuen Besitzer
<lb/>vorgenommen werden; namentlich gehören diejenigen Ter- 
<lb/>mine dahin, welche Behufs Vernehmung der Besitzer über,
<lb/>die innerhalb der Präklusivfrist angemeldeten Abgaben und
<lb/>Schulden abgehalten werden. Der Besitzer, welcher nach
<lb/>der Rechtskraft des Hypothekenpatents erworben hat, zahlt
<lb/>also nur das gesetzliche. Aversionalquantum, und dann pro
<lb/>Mandato der Eintragung die Gebühren für die Eintra- 
<lb/>gung und für die Ausfertigung der Hypothekenscheine.

<lb/>Dagegen ist aber auch in allen Fällen erst genau
<lb/>festzustellen, ob das Aversionalquantum schon eingezogen
<lb/>ist; wo nicht, so ist solches von dem Besitzer einzuziehen,
<lb/>wenn er auch das Grundstück erst nach Erlaß des Hypo-
<lb/>thekenpatmts erworben hat. ,

<lb/>Auch der Fiskus ist gleich den andern Realberechtig-
<lb/>ten zur Zahlung der Aversionalgebühren verbunden; dage- 
<lb/>gen dürfen für die den Gläubigern und Realbcrechtigten
<lb/>zu ertheilenden Atteste oder Hypothekenscheine, soweit die
<lb/>Abgaben und Schulden- innerhalb der Präklusivfrist ange-,
<lb/>meldet sind, Jeine Laxen, Kopialien, Znsinuations- oder
<lb/>Meilengebühren genommen werden.

<lb/>§. SO. Für die Reinschrift neu angelegter Formulare
<lb/>sind keine Kopialien Mlässtg; das Reskript vom 14. De- 
<lb/>zember 1832 bezieht sich nur auf die Ausschreibung von
<lb/>Tabellen aus bereits fertigen Hypochekcnbüchcrn Behufs
<lb/>leichtern Gebrauchs der Akten.

<lb/>§. 51. Die Zurücksührung der älteren Folien auf's
<lb/>Kataster erfolgt ganz kostenfrei.

<lb/>^. 52. Alle ein wirkliches Hypothekenbuch voraus- 
<lb/>setzenden Gebühren, als Prozentgelder, Gebühren für die
<lb/>Eintragung oder Löschung und für das Mandat an den
<lb/>Zngrossator sind unzulässig, so lange das Folium noch
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0467.tif"
                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>.431
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht wirklich in das Hypochekenbuch eingetragen wird; ins- 
<lb/>besondere können für die Eintragungen und Löschungen in
<lb/>den Uebersichteu keine Gebühren genommen werden.

<lb/>H. 53. Schließlich empfehlen wir allen Gerichten die
<lb/>genaueste Befolgung dieser von des Herrn ZustizministerS
<lb/>Exeellcnz mittelst Reskripts vom 6. d. M. genehmigten
<lb/>Anweisung. Sollten die besonderen Verhältnisse einzelner
<lb/>Gerichte Modifikation enin den Vorschriften dieser Anweisung
<lb/>rathsam -machen, so ist darüber an uns zu berichten und
<lb/>die Bescheidung vorher zu erwarten.

<lb/>Paderborn, den 17. August 1812.

<lb/>Königs. Prenß. Oberlandesgericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage A.

<lb/>Der

<lb/>wird hierdurch zur Berichtigung des Besitztitels von seinen
<lb/>Grundstücken auf den
<lb/>vor dem Herrn Gerichts-

<lb/>bei Vermeidung der Kosten und mit der Auflage vorgeladen:

<lb/>1. einen Extrakt aus den Grundsteuer - Mutterrollen über
<lb/>seine sämmtlichen Grundstücke;

<lb/>2. ein Attest der Ortsbehörde darüber, welche Gebäude
<lb/>auf diesen Grundstücken, und auf welcher Nr. der
<lb/>Flur und Parzelle diese Grundstücke sichen und mit

<lb/>. welcher Nr., resp. welchem Buchstaben, dieselben im
<lb/>Brandkataster bezeichnet sind;
<lb/>einzureichen und .

<lb/>3. durch ein Attest der Ortsbehördc, andere Urkunden
<lb/>oder Zeugen darzuthun, wie er die Grundstücke er- 
<lb/>worben, und wer solche bis zum 1. Zanuar 1815
<lb/>rückwärts besessen hat; auch sämmtliche in seinen
<lb/>Händen befindlichen Kaufbriefe und sonstigen Doku- 
<lb/>mente über den Erwerb der Grundstücke vorzulegen.

<lb/>dm icn 18

<lb/>Königl. Preuß. Land - und Stadtgericht.

<lb/>An

<lb/>d

<lb/>zu

<lb/>H. J. Nro.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0468.tif"
                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432
</p>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Laufende Nr.
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ort
</cell>
                     <cell>


«y §

« »

§
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


^ SS
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>sg

<lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>&amp; r-sM

<lb/>f gäjff
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>8 28
</p>
               <p>

                  <lb/>s
</p>
               <p>

                  <lb/>S s
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>6r
</p>
               <p>

                  <lb/>s

<lb/>Ö .

<lb/>»Ö'
</p>
               <p>

                  <lb/>Q

<lb/>n

<lb/>«b

<lb/>gty &lt;y
<lb/>O S 3
</p>
               <p>

                  <lb/>rsrrr-D

<lb/>ägs

<lb/>w •*
<lb/>GL

<lb/>9 ©
<lb/>s.S3
<lb/>» 3
<lb/>o S
<lb/>H'

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</p>
               <p>

                  <lb/>G

<lb/>•*

<lb/>e

<lb/>rr
</p>
               <p>

                  <lb/>öd

<lb/>J3

<lb/>S"
</p>
               <p>

                  <lb/>"* LL
<lb/>§ -
<lb/>** «ä
<lb/>sr «*
<lb/>» 8
<lb/>®? e»
</p>
               <p>

                  <lb/>8

<lb/>«—i
<lb/>*

<lb/>tt
</p>
               <p>

                  <lb/>r-r

<lb/>CT*
</p>
               <p>

                  <lb/>e

<lb/>«&amp;'

<lb/>c

<lb/>rs

<lb/>c&amp;
</p>
               <p>

                  <lb/>§ rs
<lb/>» |
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage C,
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0469.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage C.

<lb/>Zur Regulirung des Hypothekenfolii von
<lb/>ist ein Termin auf den ,
<lb/>vor dem Deputirten
<lb/>an hiesiger Gerichtsstelle anberaumt.

<lb/>D -

<lb/>wird von diesem Termine mit der Aufforderung in Kcnnt-
<lb/>niß gesetzt: in demselben Interesse in Ansehung

<lb/>der anzugebenden Pertinenzien wahrzunehmen, unter der
<lb/>Verwarnung- daß im Falle des Ausbleibens nur diejenigen
<lb/>Pertinenzien im Hypothekenbuche vermerkt werden, welche
<lb/>sich aus den Angaben des Besitzers als solche ergeben.

<lb/>den 184

<lb/>König!. Preüß. Landl- und Stadtgericht..

<lb/>An

<lb/>den

<lb/>j»

<lb/>H. J. Nro.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage D.
<lb/>Bescheinigung.

<lb/>Daß folgende in der Hypothckensache des
<lb/>erlassenen Verfügungen des Königlichen Land- und Stadt- 
<lb/>gericht Hierselbst als:

<lb/>,1. an

<lb/>2. ' - 1

<lb/>3. je.

<lb/>heute zur Post geliefert worden sind, bescheinigt
<lb/>dm 184

<lb/>Königs. Preußische Post-
</p>
               <p>

                  <lb/>Ee
</p>
               <p>

                  <lb/>1842. H. 119.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0470.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>434
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage 13.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für d

<lb/>sind cx decreto vom

<lb/>folgende Grundstücke ins Hypothckenbuch der Gemeinde
<lb/>, Vol. fol. eingetragen:

<lb/>Behufs
</p>
               <p>

                  <lb/>(Rückseite.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Behufs der Zurückführung dieses Folii auf das Grund-
<lb/>kataster ihm
<lb/>auf den

<lb/>vor dem Deputirten

<lb/>an die hiesige Gerichtsstelle bei Vermeidung der Kosten
<lb/>und unter der Aufforderung vorgeladen:

<lb/>in dieseiy Termine durch Beibringung eines Grund- 
<lb/>steuer »Nkutterrollen-Extraktes und durch ein Attest der
<lb/>Ortsbehörde oder durch Zeugen zu bescheinigen: wie
<lb/>die eingetragenen Grundstücke im Kataster bezeich- 
<lb/>net sind.

<lb/>den 184
</p>
               <p>

                  <lb/>Königs. Preuß. Land, und Stadtgericht.

<lb/>An
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0471.tif"
                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>%
</p>
               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage r'.

<lb/>Für den
<lb/>ist d

<lb/>ex üovr. vom ,

<lb/>im Hypothekcnbuche der Gemeinde ' '

<lb/>Vol. kol. eingetragen.

<lb/>Behufs der Umleitung dieses Hypothekenfolii auf das
<lb/>Kataster wird der Besitzer bei Vermeidung der Kostener- 
<lb/>stattung

<lb/>auf den

<lb/>vor dem Deputirten

<lb/>an die hiesige Gerichtsstelle mit der Aufforderung vorgela- 
<lb/>den, in diesem Termine durch Beibringung eines Grund- 
<lb/>steuer - Mutterrollen - Extraktes und durch Atteste der Orts- 
<lb/>behörde oder Zeugen zu bescheinigen, welche Bestandtheile
<lb/>zu dem eingetragenen Gutskomplexe" am 4en

<lb/>gehört haben und wie solche im Flurbuche be- 
<lb/>zeichnet sind. -

<lb/>de» 184

<lb/>König!. Preuß. Land- und Stadtgericht.

<lb/>An
</p>
               <p>

                  <lb/>Ec 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0472.tif"
                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage EA.

<lb/>Zur Zurückfiihrung des Hypotheken-F-lii von

<lb/>welche im Hypothekenbuche der Gemeinde

<lb/>Vol. . fol. ^ auf den Namen de

<lb/>eingetragen ist, auf das Grundkataster und Feststellung der

<lb/>zu de gedachten

<lb/>gehörigen Pertinenzien ist ein Termin auf den
<lb/>vor dem Deputirten an hiesi- 

<lb/>ger Gerichtsstelle anberaumt.

<lb/>D

<lb/>wird von diesem Termine mit der Aufforderung in Kennt-
<lb/>niß gesetzt: in demselben Interesse in Ansehung der

<lb/>anzugebenden Pertinenzien wahrzunehmen, unter der Ver- 
<lb/>warnung, daß im Falle des Ausbleibens nur diejenigen
<lb/>Pertinenzien im Hypothekenbuche vermerkt werden, welche
<lb/>sich aus den Angaben des Besitzers als solche ergeben,
<lb/>den • 184

<lb/>Königl. Preuß. Land - und Stadtgericht.

<lb/>Au ' . . -
</p>
               <p>

                  <lb/>l
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0473.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage «
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>H«p°.»-k°»,ch-,n E R-°»,

<lb/>d. Eheleute Johann Hein- I. Das Kolonat I^ro. 42. zu
<lb/>rich Friedhoff, Kolon Ampen, wozu folgende Grundstücke
<lb/>Kramme Nro. 42. Am- gehören:
<lb/>pen und Anna Katharina A. Ka tastralgemde Hülsen,
<lb/>geb. Kramme zu Inser. die Grundstücke des Ti-
<lb/>Ampen. lelblatts:

<lb/>auf IS Sgr. Stempel. j. 2. 3., sodann 4. mit dem Ab-
<lb/>Anzuheften schreibungs - Vermerke und 4 —10.
<lb/>* 1. das LegitimationSat- inol.

<lb/>test v. 4. Zuni 1834, 11./ ist abgeschrieben,

<lb/>2. re. rc. 12., desgleichen,

<lb/>13., desgleichen,

<lb/>, sodann 14., 15

<lb/>Ruhr. I.

<lb/>Namen u. Erwerbstitel d. Besitzers:

<lb/>Zohann Heinrich Friedhoff, Ko- 
<lb/>lon Kramme Nro. 42. zu Ampen
<lb/>und dessen Ehefrau Anna Katha- 
<lb/>rina geb. Kramme.
<lb/>lnser. aus der .Tabelle TH:,
<lb/>poss. ad 1., 10. u. ad 14. 16.

<lb/>Ruhr. II.

<lb/>Beständige Lasten und Einschrän- 
<lb/>kungen des Eigenthums oder der
<lb/>Disposition

<lb/>3Thlr. 15Sgr. 1. loser. der Eintragungsver- 
<lb/>merk aus der Tabelle qul» 1., 2.,
<lb/>3. und 4. .

<lb/>5., ist gelöscht,

<lb/>6., desgleichen,
<lb/>desgleichen,

<lb/>■ „ 8., desgleichen,

<lb/>9., Inser. nach der Tabelle.
<lb/>Eingetr. v. Vers, von
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0474.tif"
                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>s
</p>
               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>Rubr. III. Hypotheken.

<lb/>150 Thlr, 1. Einhundert Fünfzig Thal er als
<lb/>Rest der ursprünglichen Zwei- 
<lb/>hundert Thlr. Darlchn u. s. w.
<lb/>nach der Tabelle, mit dem Ccs-
<lb/>fionsvermerke so weit er nicht
<lb/>- ' / - gelöscht ist.

<lb/>100 Thlr. 2. Einhundert Thaler u. s. w. nach
<lb/>der Tabelle mit dem Cessions-
<lb/>&gt;: vermerke zu 2..

<lb/>400 Thlr. 3. Vierhundert Thaler'Gold Dar- 
<lb/>lehn n. s. w. nach der Tabelle
<lb/>mit dem Cesstonsvermerke zu 3.

<lb/>• 600 Thlr. 4. Sechshundert Thaler u. f. w.

<lb/>nach der Tabelle,

<lb/>Eingetragen v. Verf. v.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eintragungsvermerk.

<lb/>Auf jedes der nä a ge- Außer vorstehenden Posten ist
<lb/>nannten Dokumente ist zu auf obige Grundstücke im Hypo-
<lb/>setzen: ■ thekcnbuche nichts -»ngetragen, und

<lb/>Der Bcfltztitel für die wird der gegenwärtige Hypothe-
<lb/>EheleuteZohannHcin- kenschein den Eheleuten Zohann
<lb/>rich Friedhoff, Kolon Heinrich Friedhoff, Kolon Kramme
<lb/>Kramme bilro. 42. zu 42. zu Ampen und Anna
<lb/>Ampen und Anna Ka- Katharina geb. Kramme in vi,n
<lb/>tharina geb. Kramme recognitionis wegen des für sie
<lb/>ist VoI.1I. tol.25. des aus den vorgehefteten Dokumen-
<lb/>Hypothekenbuchs von ten berichtigten Besitztitels hier-
<lb/>Ampen eingetrag., laut durch ertheilt.
<lb/>bcigeheft.Rekognition. N. N., den
<lb/>N. N.» den
</p>
               <p>

                  <lb/>Namen

<lb/>Zngroffator.
</p>
               <p>

                  <lb/>König!. Preuß. Land-- und
<lb/>Stadtgericht.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0475.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>b.-

<lb/>Hypothekenschein

<lb/>für

<lb/>die Geschwister Anna,
<lb/>Maria, Anton und Jo- 
<lb/>seph Friedhoff zu

<lb/>Ampen.

<lb/>auf 15 Sgr. Stempel.
<lb/>Anzuheften die Ausferti- 
<lb/>gung des Rezesses vom
<lb/>5. Febr- 1829.

<lb/>(Zu d. Kuratelakten Fricdhoff.)

<lb/>Eintragungsvermerk

<lb/>Auf die Ausfertigung des
<lb/>Rezesses vom 4. Febr.
<lb/>1829. ist zu setzen:

<lb/>-600 Thlr. Erbgelder
<lb/>für d. Geschwist. Anna,

<lb/>■ Maria, Anton und
<lb/>Joseph Friedhoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>In simili wie der Hypotheken-
<lb/>fchein sub a mit Weglassung der
<lb/>Grundstücke sub 11 bis 16.

<lb/>Rubr. II.

<lb/>werden die Vermerke sub 5. u. 6.
<lb/>weggelaffen und folgender Schluß:

<lb/>Außer vorstehenden Posten ist
<lb/>auf obige Grundstücke im Hypo- 
<lb/>thekenbuche nichts eingetragen, und
<lb/>wird der gegenwärtige Hypothe- 
<lb/>kenschein Anna, Maria, Anton
<lb/>und Joseph Friedhoff wegen des
<lb/>für sie in kubr. III. sub Nro. 4.
<lb/>eingetragenen Kapitals der Sechs- 
<lb/>hundert Thaler aus dem angehef- 
<lb/>teten Rezesse vom 4. Februar
<lb/>1829 ertheilt. '

<lb/>N. N., dm

<lb/>Königs. Preuß. Land- nnd
<lb/>Stadtgericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eintragung sattest Von folgenden Realitäten

<lb/>das Königl. Rentamt Das Kolonat Nro. 42. zu Am-
<lb/>;u Pen, wozu folgende Grundstücke
<lb/>R. N. gehören:

<lb/>(Instiniaiions,Dokument dazu Inser. die Grundstücke 1. bis

<lb/>nach dem Formular.) 10. des Titelblatts nach der
<lb/>Nr. der Flur und Parzelle
<lb/>ist der Besitztitel ex decrcto vom
<lb/>1 August 1834 für die Ehe- 

<lb/>leute Johann Heinrich Friedhoff,
<lb/>Kolon Kramme Nro. 42. zu Am- 
<lb/>pen berichtigt worden, und steht
<lb/>. darauf eingetragen
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0476.tif"
                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>Rubr. II.

<lb/>. : laser, der Eintragungsvermerk

<lb/>. aus der Tabelle Rubr. lI.Nro.1.

<lb/>Eingetragen v. Berf. v-
<lb/>N. N., den .,

<lb/>Königl. Preuß. Land- und
<lb/>' ^ Stadtgericht.

<lb/>vxpeü. den

<lb/>N. N.

<lb/>, Zngrossator.

<lb/>Bemerkungen.

<lb/>1. Zu den Reinschriften der Hypothekcnscheine ist dasje- 
<lb/>nige Formular zu gebrauchen, welches in den Jahr- 
<lb/>büchern Bd. 50. S. 599 angegeben ist.

<lb/>2. Die Kanzlei muß die Hypothckenscheine aus den Ak- 
<lb/>ten-Tabellen, nicht aus den Folien schreiben; der
<lb/>Zngrossator muß dagegen die Munda untrem Folio
<lb/>in der Art kollationiren, daß er das Mundum und
<lb/>der Schreiber das Folium liest, indem auf diese Art
<lb/>zugleich die Uebereinstimmung der Folien mit den Ta- 
<lb/>belle» fkstgestcllt wird.

<lb/>3. Wenn einzelne Grundstücke von einem Folio ganz
<lb/>abgeschrieben sind, so wird das Titelblatt bei der Ab- 
<lb/>schrift des Hypothckenscheins in derselben Art behan- 
<lb/>delt, wie es in dem ähnlichen Falle der Löschung für
<lb/>Rubr. II. und III. in der Hypolhekenordnung vorge- 
<lb/>schriebe» ist; es wird von den abgcschriebenen Grund- 
<lb/>stücken nur die laufende Nummer in den Hypotheken-
<lb/>schcin gesetzt und dazu bemerkt:

<lb/>i j. B. Nro. 11. ist abgeschrieben.

<lb/>. Zst daS Grundstück nur theilweise abgeschrieben, der
<lb/>Abschrcibungsvermerk also nicht roth unterstrichen, so
<lb/>wird das Grundstück ganz mit dem Abschreibungs-
<lb/>Vermerke in den Hypothekenschein ausgenommen.

<lb/>4. Eben so wird auch in Rubr. II. und III. verfahren.
<lb/>Alle roch unterstrichenen Eintragungen. ünb Vermerke
<lb/>bleiben aus dem Hypothekenscheine ganz weg, es wird
<lb/>nur die laufende Nummer des Eintragungsvermerks
<lb/>aus Rubr. II. und UI. ausgenommen und dazu
<lb/>bemerkt:
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0477.tif"
                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>„ist abgeschrieben",
<lb/>oder bei wirklichen Löschungen
<lb/>„ist gelöscht".

<lb/>Dagegen werden die nicht roth unterstrichenen Ver- 
<lb/>merke, wenn sie auch die abgeschriebencn zugleich mit- 
<lb/>betreffen, ohne Veränderung aus der Tabelle m den
<lb/>Hypothckenschein mit abgeschrieben, und zwar die Ver- 
<lb/>merke aus Kolonne:

<lb/>„Cesstones" gleich unter den Haupteintragungs-
<lb/>vermerk, auf den sie sich beziehen.

<lb/>Bezieht sich ein Vermerk in Kolonne „Cessiones"
<lb/>auf zwei Posten, so genügt cs/ wenn er unter den
<lb/>letzten Posten mit eingetragen wird, wobei sich von
<lb/>selbst versteht, daß die Bezugnahme auf beide Posten
<lb/>nicht wegbleibrn darf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage».

<lb/>Von folgenden, in der Katastralgemeinde N. N. be-
<lb/>lrgenen Grundstücken: * '

<lb/>Flur II. Nro. 2., 5., 6.; III. 7./8., 9.

<lb/>(so daß die verpflichteten Grundstücke bloß
<lb/>nach der Nummer der Flur und Parzelle aufge- 
<lb/>führt werden:)

<lb/>ist der Besitztitel für den N. N. zu N. vermöge Verfü- 
<lb/>gung vom

<lb/>berichtigt worden und steht darauf eingetragen:

<lb/>Rubr. II.

<lb/>(Hier werden nun die Eintragungsvermerke aus
<lb/>Ruhr. II., so weit sie den Fiskus betreffen und dem- 
<lb/>selben vorstehen, mit dem Dato der Eintragungs-
<lb/>Verfügung ausgenommen. Die hinter dem Fiskus
<lb/>eingetragenen, so wie die Eintragungen in liulw. III.
<lb/>werden weggelassen.)

<lb/>Welches hierdurch bescheinigt wird.

<lb/>den 184

<lb/>Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht.

<lb/>Grundakten N.
<lb/>der Kata6r.-Gemeinde

<lb/>Jourft. Nro,
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0478.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>Anlage K
</p>
               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>O

<lb/>W

<lb/>g

<lb/>«3
</p>
               <p>

                  <lb/>C
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                  <lb/>•a^ß squajnvZ
</p>

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                  <lb/>443
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</p>
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                     <cell>


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               <p>

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               <p>

                  <lb/>s
</p>

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               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Depositalverkehr mit der König!. Bank bei Erhe- 
<lb/>bung der Zinsen.

<lb/>Nach der jetzigen Geschäftseinrichtung der Königlichen
<lb/>Hauptbank und ihrer Filialbanken in den Provinzen können
<lb/>die Zinsen sämmtlicher Bankobligationen, also sowohl der
<lb/>3&gt;, 2|s, als auch dcr 2prozentigen, welche für Gerichts- 
<lb/>und Vormundschafts-Behörden ausgestellt sind, von diesen
<lb/>Behörden gegen Einreichung bloßer Designaüoncn (4- 257.
<lb/>Tit. 2. derDepositalordnung) erhoben werden, ohne daß
<lb/>es der Miteinsendung der Obligationen bedarf. Der Un- 
<lb/>terschied, welcher früher in Betreff der 2prozentigen Bank- 
<lb/>obligationen stattfand (§. 3. des Reskripts vom 9. August
<lb/>1837, Zahrb. Bd. 50 S. 220) ist jetzt für die Bank nicht
<lb/>mehr nöthig, vielmehr kann die Milsendung dieser Obliga- 
<lb/>tionen zum Zweck bloßer Zinsenzahlung künftig eben- 
<lb/>falls unterbleiben.

<lb/>Von dieser nach einer Mittheilung des Herrn Gehei- 
<lb/>men Staatsministers Roth er Excellenz bestehenden Ein- 
<lb/>richtung haben die sämmtlichen Gerichts- und Vormund- 
<lb/>schafts-Behörden zur Erleichterung ihres Verkehrs mit der
<lb/>Bank und der Post Kenntniß zu nehmen.

<lb/>Berlin, den 6. August 1842.

<lb/>Der Justizminlster.

<lb/>Mühler. .

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichts- und Vormundschafts-Behörden.

<lb/>I. 3311. B. 23. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_60+1842_0482.tif"
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                  <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>E.

<lb/>i

<lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Ausschließung des summarischen Untersuchungs-Ver- 
<lb/>fahrens bei den im fiskalischen Untersuchungs-Ver- 
<lb/>fahren zu ahndenden Vergehen.

<lb/>s Instruktion vom 20. Oktober 1839. Jahrb. Bd. 54. S. 606. —
<lb/>Allerh. K. O. vom 31. August 1840. Jahrb. B. 56. S. 268. —
<lb/>Allerh. K. O. vom 24. März 1841. Jahrb. B. 57. S. 283. &gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>£L#

<lb/>Den Gerichtsbehörden in den Landestheilen, in denen
<lb/>die Kriminalvrdnung und der 35. Titel der Prozeßordnung
<lb/>Gesetzeskraft haben, wird die nachstehende an das König!.,
<lb/>Kammergericht erlassene Verfügung zur Nachachtung de- .
<lb/>kannt gemacht.

<lb/>Berlin, dm 9. August 1842.

<lb/>Der Jusiizminisser.

<lb/>Wühler.

<lb/>, An

<lb/>die Gerichtsbehörden in den Landestheilen, In
<lb/>denen die Kriminalordnung und der 35. Titel der
<lb/>Prozeßordnung Gesetzeskraft haben.

<lb/>1.3624. ' Krim. 136.: Vol. 2.
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0483.tif"
                   n="447"
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               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Zn der Verfügung vom 29. Mai v. Z. (Zahrb.
<lb/>33. 57. S. 670) halte sich der Zustizminister dafür ent- 
<lb/>schieden,

<lb/>daß das in dem Allerhöchsten Befehle vom 24. Marz
<lb/>desselb. Z. (Zahrb. B. 57. S. 283) vorgeschriebene
<lb/>summarische Untersuchungsverfahren auch auf solche
<lb/>Vergehen Anwendung finde, welche mach dem §. 34.
<lb/>Tit. 35. der Prozeßordnung im Wege des fiskalischen
<lb/>Untersuchungs-Prozesses zu ahnden sind.

<lb/>Diese Ansicht ist auch in den an das König!. Kam- 
<lb/>mergericht später ergangenen Verfügungen vom 12. Juli
<lb/>v. Z. und 19. Februar d. Z. aufrecht erhalten worden.

<lb/>Seine Majestät der König haben sich jedoch in Folge'
<lb/>der Zmmediat - Anfrage des Kollegiums vom 7. Marz
<lb/>d. Z. Allerhöchst für die entgegengesetzte Ansicht zu ent- 
<lb/>scheiden und darüber in einem unterm 30. v. M. Huld,
<lb/>reichst an mich erlassenen Befehl Sich folgendergestalk zu
<lb/>äußern geruhet:

<lb/>„Zch kann mich mit der in Zhrem Berichte vom
<lb/>„24.. Mai d. Z. vorgetragenen Ansicht, das. die Bestim-
<lb/>„mungen der Znstruktion für das Kriminalgericht zu
<lb/>^Berlin vom 20. Oktober 1839, §§. 2. bis 4. und
<lb/>„der Ordres vom 31. August 1840 und 24. Mär;
<lb/>„v. Z. über das summarische Untersuchungs-Verfah-
<lb/>„ren in Betreff der darin benannten geringeren Ver-
<lb/>„gehen auch dann Anwendung finden, wenn derglei-
<lb/>„chen Vergehen nach den Vorschriften der Prozeßord-
<lb/>„nung Tit. 35. Abschn. 2. im Wege der fiskalischen
<lb/>„Untersuchung zu ahnden find, — nicht einverstanden
<lb/>„erklären, finde vielmehr die entgegengcsetze Ansicht
<lb/>„des Kammergerichts gegründet. Die gedachten Be-
<lb/>„stimmungen sind bloß reglementarischer Natur, und
<lb/>„als gesetzliche Vorschriften nicht publizirt; durch die-
<lb/>„selben haben daher die bestehenden Gesetze über die
<lb/>„Formen des Untersuchungsverfahrens, an sich, we- 
<lb/>icher abgeändert werden können noch sollen, sondern
<lb/>„es ist nur eine Beschleunigung des Verfahrens in-
<lb/>„nerhalb der Grenzen der bestehenden Gesetze bezweckt
<lb/>„gewesen. Da nun, wie Sie selbst anerkennen, die
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0484.tif"
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               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>„Formen der fiskalischen Untersuchung mit dem er-
<lb/>„wähnten summarischen Verfahren nicht vereinbar
<lb/>„sind, so folgt von selbst, daß letzteres ans solche Ver- 
<lb/>gehen, welche nach den bisherigen Vorschriften Ge-
<lb/>„genstand einer fiskalischen Untersuchung sind, nicht
<lb/>„bezogen werden könne. Die Annahme des Gcgen-
<lb/>„theils führt dahin, daß die Vorschriften der Prozcß-
<lb/>„ordnung Tit. 35. Abschn. 2., wie auch von Ihnen
<lb/>„verfügt worden, in Beziehung auf den Gang des
<lb/>„Verfahrens gegen den Angeklagten außer Anwen-
<lb/>„dung gesetzt werden, in Beziehung auf die bei der
<lb/>„Untersuchung becheiligtcn dritten Personen oder Be-
<lb/>„hörden aber in Anwendung bleiben; dadurch wird
<lb/>„jedoch ein Verfahren, welches ein in sich zusammen-
<lb/>„hängendes Ganzes bildet, zerstückelt, und dem Ange-
<lb/>„klagten derjenige in den Formen der fiskalischen Iln-
<lb/>„tcrsuchung gegründete Schutz entzogen, welcher jenen
<lb/>„dritten Personen oder Behörden bewahrt bleibt. Die
<lb/>„von Ihnen unter dem 29. Mai und 12. Juli v. I.
<lb/>„und 19. Februar d. I. erlassenen Verfügungen sind
<lb/>„hiernach zurnckzunchmen. Ich habe indeß mit be-
<lb/>„sondercr Zufriedenheit aus Ihrem Berichte die gün-
<lb/>„stigen Erfolge des summarischen Untersuchungs-Ver- 
<lb/>fahrens ersehen und will deshalb Ihrer näheren Er-
<lb/>„wägung anheimgeben, ob die Ausdehnung desselben
<lb/>„auf die jetzt im fiskalischen Verfahren zu ahndenden
<lb/>„geringem Vergehen von so erheblichem praktischem
<lb/>„Interesse ist, daß solche noch vor Vollendung der
<lb/>„Revision der Straf-Prozeßordnung durch eine be-
<lb/>„sondere Verordnung anzuordnen sein dürste. Sollten
<lb/>„Sie dieses für nöthig erachten, so überlasse Ich Zh-
<lb/>„nen, hierüber mit dem Zustizminister v. Savigny
<lb/>„in Bcrathung zu treten, und werde eventuell die Ein-
<lb/>„reichung des Entwurfs einer Verordnung, in welchem
<lb/>„die aus dem Abschn. 2. Tit. 35. der Prozeßordnung
<lb/>„beizubehaltenden Vorschriften genau angegeben und
<lb/>„die nöthigen Bestimmungen wegen deren Anpassung
<lb/>„zu dem-summarischen Verfahren enthalten seln müs-
<lb/>„sen, zu Meiner weitern Entschließung erwarten."

<lb/>' Zn
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0485.tif"
                   n="449"
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               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn Gemäßheit dieser Allerhöchsten Bestimmung wer- 
<lb/>den die mehrgedachten Verfügungen vom 29. Mai, 12. Zuli
<lb/>v. Z. und 19. Februar d. Z. hierdurch aufgehoben, wo- 
<lb/>von das Königl. Kammergrricht in Kemniiiß gesetzt wird,
<lb/>um in den betreffenden Fällen-nach der Allerhöchst getrof- 
<lb/>fenen Entscheidung zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 9. August 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Kammergerichl.
</p>
               <p>

                  <lb/>• ' , 27.

<lb/>StaatSmmisterial-Beschluß, die Festsetzuug der Pen- 
<lb/>sionen für die m gerichtlichen Untersuchungen völlig
<lb/>oder nur vorläufig freigesprochenen Staatödiener
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn der heutigen Sitzung beschloß das Königliche
<lb/>Staatsministerium, nach Anhörung der Borträge der er- 
<lb/>nannten Referenten,

<lb/>daß der di. N. mit einer Pension von nur 244 Thlr.
<lb/>jährlich des Dienstes zu entlassen sei,
<lb/>wobei man von dem Grundsätze, der auch künftig zur
<lb/>Norm dienen soll, ausging,

<lb/>daß in Anwendung des unfreiwilligen Entlassungs-
<lb/>Verfahrens nach Maßgabe der Allerhöchsten Ordre vom
<lb/>4. September 1827 (Annal. S. 876. — Lottners
<lb/>rheinische Sammlung Bd. 3. S. 152) einem solchen
<lb/>Beamten, der im Wege der gerichtlichen Untersuchung
<lb/>völlig freigesprochen worden, zwar diereglementsmä-
<lb/>, ßige, einem nur vorläufig freigesprochenen, oder mit
<lb/>einer Freiheits - oder Geldstrafe durch das gerichtliche
<lb/>Erkcnntniß belegten Beamten aber eine geringere als
<lb/>die rcglementsmäßige Pension zu gewähren sei.

<lb/>Berlin, den 18. Januar 1842.

<lb/>Das Staatsministerium.

<lb/>1842. H. 119. Ff
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0486.tif"
                   n="450"
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               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>Befugniß dcr Regiments- imb Bataillons-Kom- 
<lb/>mandeure zur Arretirung und Verfolgung flüchtiger
<lb/>Offiziere.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ich will zur Vermeidung möglicher Nachthcile, welche
<lb/>durch Verzögerung entstehen könnten, den Kommandeuren
<lb/>einzeln stehender Regimenter und dctachirtcr Bataillone die
<lb/>Befugniß beilegen, in Fallen, wo Gefahr im Verzüge ob- 
<lb/>waltet, wegen der Arretirung und Verfolgung flüchtiger
<lb/>Offiziere nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die
<lb/>nöthigen provisorischen Verfügungen zu treffen, mache den- 
<lb/>selben aber zur Pflicht, dabei mit besonderer Vorsicht zu
<lb/>verfahren. Das Kriegsministerium hat wegen Ausführung
<lb/>dieser Bestimmung das weiter Erforderliche zu veranlassen.
<lb/>Potsdam, den 26. Mai 1842.

<lb/>' Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das KricgSministeriilm. __
</p>
               <p>

                  <lb/>.29.

<lb/>Das Untersuchungsverfahren gegen die schon dreimal
<lb/>bestraften Holzdiebe betreffend.

<lb/>sek. Reskr. vom 31. Dezbr. 1841, Jahrb. B. 59. S- 335 und
<lb/>Neskr. vom 30. Juli 1842. Unten S. 454 dieses Heftes.)

<lb/>Auf den Bericht vom 9. d. M., die Ausstellung der
<lb/>bei Kriminal-Untersuchungen wegen vierten Holzdicbstahls
<lb/>erforderlichen Atteste, über die frühere dreimalige Bestra- 
<lb/>fung des Angeschuldigtcn als Holzdieb, betreffend, wird dem
<lb/>König!. Land- und Stadtgerichte Folgendes eröffnet:

<lb/>Es versteht sich von selbst/ daß, wenn der Oberförster
<lb/>in seiner dem Forstrichter-überreichten Strafliste oder in
<lb/>einer besonderen Denunziation anzeigt, daß ein Holzdieb
<lb/>bereits.dreimal bestraft worden, er die früheren Straffälle
<lb/>mit Bezugnahme auf die betreffenden Straflistcn genau
<lb/>bezeichnen,, und zugleich angeben muß, ob und wie die
<lb/>Strafe in jedem Falle vollstreckt worden sei. Dies gehört
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0487.tif"
                   n="451"
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               <p>

                  <lb/>451


<lb/>/

<lb/>zur Vollständigkeit der Anschuldigung. Hat der Oberför- 
<lb/>ster solches unterlassen, so muß er das Fehlende nachholen
<lb/>oder darüber zum Protokoll vernommen werden. Die Atteste
<lb/>über die wirklich erfolgte Vernrthcilung und Bestrafung
<lb/>für den kompetenten Kriminalrichter sind dagegen auf
<lb/>Grund der gerichtlichen Akten, mnd insofern dieselben über
<lb/>die Strafvollstreckung nichts enthalten, auf Grund der
<lb/>Angaben des Oberförsters von dem Forstrichter aus-
<lb/>zustcllen.

<lb/>Berlin, den 15. Februar 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>das König!. Land - und Stadtgericht zu Wollin.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Die Aufhebung der von den GerichtSobrigkekten sub- 
<lb/>sidiarisch zu tragenden Gebühren betreffend.

<lb/>Dem Königlichen Oberlandesgerichte wird auf die An- 
<lb/>frage des Kriminal-Senats des Kollegiums vom 23. v. M.,
<lb/>betreffend die Auslegung des Allerhöchsten Befehls vom
<lb/>15. April d. % (Zahrb. Bd. 59. S. 645) Folgendes
<lb/>eröffnet.

<lb/>Durch den Allerhöchsten Befehl^vom 15. April d. Z.
<lb/>ist nur die Bestimmung unter Nr. 4. der allgenicinen An- 
<lb/>merkungen zur Gebührentaxe in Kriminal - Untersuchungs-
<lb/>sachrn, wonach

<lb/>die Gebühren und Kopialien für Urtel, Gutachten
<lb/>und Bestätigungs-Reskripte

<lb/>zu den von dhn GerichtSobrigkeiten subsidiarisch zu tragen- 
<lb/>den baaren Auslagen gerechnet werden, also die unter
<lb/>Nr. 2. und 3. daselbst bezcichneten, aufgehoben worden.

<lb/>Die unter 1., 4. bis 9. aufgeführt'cn baaren Ausla- 
<lb/>gen bleiben nach wie vor von den subsidiarisch verpflichte- 
<lb/>ten Gerichtsöbrigkeiten zu tragen.

<lb/>Von den vom König!. Oberlandesgerichte in Frage ge- 
<lb/>stellten Kosten sind daher:-

<lb/>; Ff 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0488.tif"
                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>462
</p>
               <p>

                  <lb/>4. die Ein« und Ausschreibe- und Sitzgebührcn der Ee-
<lb/>fangenanstalt (Nr. 4. der allgemeinen Anmerkungen
<lb/>zu 7.) ferner zu erheben, ohne Unterschied, ob sie ei- 
<lb/>nem Unterbedienten als Theii seines Gehalts ange- 
<lb/>wiesen sind, oder zur Kaffe fließen;

<lb/>2. die Emballagekosten bleiben stehen, da sie zu den baa-
<lb/>ren Auslagen (Nr. 4. der allgemeinen Anmerkungen
<lb/>zu 8.) zu rechnen sind, wenn sie auch auf Pausch- 
<lb/>sätze ermäßigt worden;

<lb/>3. die Ausfertigungsgebühren bei den Königlichen Ge- 
<lb/>richten fallen bestimmt fort;

<lb/>4. die Botengcbühren und halben Kopialien des Unter- 
<lb/>suchungs-Verfahrens bleiben bei den Königlichen Ge- 
<lb/>richten nur da stehen, wo sie den Beamten etwa noch
<lb/>als Theil ihrer Gehalte angewiesen sind.

<lb/>Bei den nicht Königlichen Gerichten tritt keine Verän- 
<lb/>derung ein.

<lb/>Die vorstehenden Bestimmungen zu 3. und 4. recht- 
<lb/>fertigen sich durch die seit dem Jahre 1793 eingetretcncn
<lb/>Veränderungen in der Gerichtsverfassung.

<lb/>Von der Einziehung der bereits früher ausgeschriebe- 
<lb/>nen, aber noch rückständigen Kosten, so weit sie künftig
<lb/>wegfallen, ist übrigens Abstand zu nehmen, weil der Erlaß
<lb/>in Rücksicht auf die schon im Zahre 1816 erfolgte Auf- 
<lb/>hebung des inländischen Abschoffes bewilligt worden ist,
<lb/>und es daher angemessen erscheint, denselben hinsichtlich al- 
<lb/>ler noch nicht wirklich bezahlten Beträge eintreten zu lassen.

<lb/>Berlin, den 5. Juli 1842.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>'An

<lb/>das König!. Lbrrlandesgericht zu N. • .

<lb/>I. 3021. Krim. Kosten 17. Vol. 6.
</p>

            </div>
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                n="453"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Rheinprovinz</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>F.

<lb/>R h e i n p r o v i n z.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Mittheilung der in Untersuchungen zögen RegkerungS-
<lb/>Offizianten ergehenden Erkenntnisse an die
<lb/>Regierungen.

<lb/>Durch die Verfügung vom 17-Septbr. 1835 (Zahrb.

<lb/>Bd. 46. S. 193 und Lottner Bd. 5. S. 219) ist mit
<lb/>Bezug auf §. 47. der Verordnung vom 26. Dezbr. 1808
<lb/>darauf aufmerksam gemacht, daß bei allen Untersuchungen
<lb/>gegen die den Regierungen untergeordneten Offizianten die
<lb/>ergangenen Erkenntnisse der betreffenden Regierung ab- 
<lb/>schriftlich, unabhängig von der Einreichung des in solchen
<lb/>Sachen ergehenden Urtheils erster Znstanz an den Depar- ,
<lb/>tementschef, mitzutheilen sind.

<lb/>Diese Bestimmung ist durch die Allerhöchste Verord- 
<lb/>nung vom 18. Februar d. Z. (Ges. Samml. S. 86) nicht '
<lb/>aufgehoben, und daher, wie auf den Wunsch des König!.
<lb/>Ministeriums des Innern hierdurch noch besonders be- 
<lb/>stimmt wird, auch fernerhin zu befolgen.

<lb/>Berlin, den 13. August 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>-die Königlichen Oberprokuratore» ln der Rheinprovinj.
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0490.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Die rheinischen Gemeindcschöffen sind keine Beamte.

<lb/>(of. Rcskr. vom 5. Oktober 1831 und 26. August 1838. Iahrb.
<lb/>B. 38. S. 465 trab 35. 52. S. 259.)

<lb/>Die Frage, welche die Königl. Regierung äm Schluffe
<lb/>Ihres Berichts voni 11. v M. berührt, ob auf die Be- 
<lb/>schwerde des Eingesessenen IV. gegen den N., in seiner Ei- 
<lb/>genschaft als Gemeindeschöffe, die Bestimmungen des Ge- 
<lb/>setzes vom 25. April 1835 (Ges. Sammlung S. 50.) über- 
<lb/>haupt Anwendung finden können, muß verneinend entschieden
<lb/>werden. Der Gemeinderath, dessen Mitglieder die Ge-
<lb/>meindeschöffen sind, ist nach der dort bestehenden Kommu- 
<lb/>nal- Verfassung eine lediglich berathende Behörde. Die
<lb/>Gemeindeschöffen können daher, wie auch in ähnlichen Fäl- 
<lb/>len immer angenommen worden, zu der. Kategorie der
<lb/>Beamten nicht gerechnet werden.

<lb/>Berlin, den 19. September 1842,

<lb/>Der Minister des Innerst.

<lb/>Graf v. Arnim.

<lb/>An .

<lb/>die Königliche Negierung zu Köln.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Das Untersirchungsverfahren gegen die schon dreimal
<lb/>bestraften Holzdiebe betreffend. . c

<lb/>(cf. Rcskr. vom 15. Februar 1842. ©.450 dieses Heftes.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Königl. Regierung wird ans den Bericht vom
<lb/>9, April d. Z. eröffnet, daß bei Erlaß der Cirkular-Ver-
<lb/>fügung vom 31. Dezbr. pr. (Zahrb. B. 59. S.335), be- 
<lb/>treffend die formelle Behandlung des Untersuchungs-Ver- 
<lb/>fahrens gegen die schon dreimal bestraften Holzdiebe, aller- 
<lb/>dings das Augenmerk nur auf das Verfahren bei den alt- 
<lb/>ländischen Gerichten gerichtet gewesen ist. Der rheinischen
<lb/>Gerichtsverfassung entsprechen die Bestimmungen jener Cir-
<lb/>kularverfügung nicht; dieselbe ist daher im Bezirke des Ap-
<lb/>pellationsgerichtShofcs zu^Köln nicht zur Anwendung
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0491.tif"
                   n="455"
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               <p>

                  <lb/>!
</p>
               <p>

                  <lb/>455


<lb/>zu bringen. Vielmehr bewendet es daselbst bei der bis- 
<lb/>herigen Verfahrungsweise, nach welcher in den Unlersu-
<lb/>chungSsachcn gegen die schon dreimal bestraften Holzdiebe
<lb/>die Holzdiebstahls - Verzeichnisse, resp. Protokolle theils un- 
<lb/>mittelbar von dem betreffenden Forstbeamten, theils aber
<lb/>durch den Beamten des öffentlichen Ministeriums bei dem
<lb/>Forstgerichte, unter Beifügung der Urtheilsauszüge über die
<lb/>frühere dreimalige Bestrafung, an den Ober-Prokurator
<lb/>eingesandt, und von diesem demnächst die Sachen auf dem
<lb/>kürzesten Wege zur Sitzung des Zuchtpolizci-Gerichts, Be- 
<lb/>hufs .Abfassung des Erkenntnisses gegen die Beschuldigten,
<lb/>befördert werden.

<lb/>Der General-Prokurator in Köln wird ebenfalls be-
<lb/>schieden werden.

<lb/>Die Anwendung der Cirkular-Vcrfügung vom 31. De- 
<lb/>zember v. Z. ist jedoch, so viel den Bezirk der König!. Re- 
<lb/>gierung anlangt, nur für den Sprengel des Landgerichts
<lb/>daselbst ausgeschlossen.

<lb/>Zm Bezirke des dortigen Zustizsenats dagegen kommt
<lb/>dieselbe zur Anwendung. Was das Bed-nken dieses Ge- 
<lb/>richtshofes gegen die unter Nr. 4. der gedachten Cirkular-
<lb/>Verfügung angeordneten Ausstellung der Atteste über die
<lb/>bereits dreimal erfolgte Bestrafung eines Holzdiebes durch
<lb/>den Forstrichter betrifft, so versteht es sich von selbst, daß,
<lb/>wenn der Oberförster in seiner dem Forstrichter überreich- 
<lb/>ten Strafliste oder in einer besondern Denunziation an- 
<lb/>zeigt, daß cm Holzdieb bereits dreimal bestraft worden, er
<lb/>die früheren Straffälle mit Bezugnahme auf die betreffen- 
<lb/>den Straflisten genau bezeichnen,, und zugleich angeben muß,
<lb/>ob und wie die Strafe in jedem Falle vollstre'ckt worden
<lb/>ist. Dies gehört zur Vollständigkeit der Anschuldigung.

<lb/>Versäumt der Oberförster die spezielle Nachweisung
<lb/>der früheren Strafvollstreckungen, so würden weitere Rück- 
<lb/>fragen an ihn die nothwendige Folge davon sein.

<lb/>Die Königl. Regierung hat daher dafür so sorgen,
<lb/>daß bei den Anzeigen von vierten Holzdicbstahien in den
<lb/>Straflisten die früheren Straffälle von den Oberförstern
<lb/>stets genau bezeichnet werden.

<lb/>, Der Forstrichter stellt das Attest über die wirklich er- 
<lb/>folgte Verurtheilung und Bestrafung für'den kompetenten
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0492.tif"
                   n="456"
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               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>Kriminalrichter auf Grund der gerichtlichen Akten, und
<lb/>insofern dieselben über die Strafvollstreckung nichts enthal- 
<lb/>ten, auf Grund der Angaben des Oberförsters aus.

<lb/>Berlin, den 30. Zull 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Justizministerium. Ministerium deö Königs, Hauses.
<lb/>Mühl er. Zweite Abtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>die KSnigl. Regierung zu Koblenz.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Ladenberg,
</p>
               <p>

                  <lb/>s
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Bekanntmachung der Oberprokuratoren zu Elberfeld
<lb/>und Düsseldorf, die Gebühren der Civilstandsbeamten
<lb/>betreffend«
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Bernehmen nach sollen in einigen Gemeinden
<lb/>des vonnaligen Großherzogthums Berg von den Civilstands-
<lb/>bcamten für die Besorgung und Anheftung der Eheverkün-
<lb/>digungs» Urkunden, so wie für die Aufsuchung von Civil-
<lb/>stands - Urkunden, Gebühren von den Partheien, theilwcise
<lb/>zum Bortheil der Polizeidiener, erhoben worden sein, Die
<lb/>Herren Civilstandsbeamten des Landgerichts-Bezirks Elber- 
<lb/>feld und der auf dem rechten Rheinuscr gelegenen Thcile
<lb/>des LandgerichtS-Bezirks Düsseldorf werden daher darauf
<lb/>aufmerksam gemacht, daß die in dem Prafekturbeschlusse
<lb/>vom 15. April 1813 enthaltene Bewilligung einer Aufsu- 
<lb/>chungsgebühr sich nur auf die Sekretariate der Landgerichte
<lb/>bezieht, und daß noch jetzt die Bestimmungen der Art. 21.
<lb/>und 22. des Bergischcn Dekrets vom 22. November 1809
<lb/>in voller Kraft find.

<lb/>Nach denselben find den Civilstandsbeamten nur die
<lb/>AusfertigungSgebühren von 30 Cent. für Geburts-, Sterbe- 
<lb/>lind Verkündigungs-Urkunden, und von 60 Cent. fürHei-
<lb/>rachs-, AdoptionS- und Ehescheidungs-Urkunden bewilligt,
<lb/>wahrend ihnen die Erhebung sonstiger Gebühren b-:i Strafe
<lb/>der Konkussion untersagt, und bestimmt worden ist, daß für
<lb/>die Abfassung und für die Einschreibung der gedachten Ur- 
<lb/>kunden nichts bezahlt werden soll. Zuwiderhandlung wider
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0493.tif"
                   n="457"
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               <p>

                  <lb/>457


<lb/>diese Vorschrift würde noch jetzt im Wege des Strafver- 
<lb/>fahrens gerügt werden.

<lb/>Elberfeld, den 12. August 1842. Düsseldorf, de» 11. August 1842.

<lb/>Der Ober-Prokurator. Der Ober-Prokurator.
<lb/>Wingender. Schnaase.
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>Berg-Knappschasts-Reglement für die gewerkschaft- 
<lb/>lichen Braunkohlen-Gruben des Brühler Reviers,
<lb/>Bergamtsbezirk Düren, Regierungsbezirk Aachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt; a.

<lb/>Auf Ihren Bericht vom 18. v. Dk. genehmige Ich
<lb/>das zurückerfolgende Knappschafts-Reglement für die ge- 
<lb/>werkschaftlichen Braunkohlen-Gruben des Brühler Reviers
<lb/>im Bergamtsbezirk Düren, und autorisire Sie, dasselbe zu
<lb/>bestätigen.

<lb/>Berlin, den st. April 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>- An

<lb/>dje Ptaatsministcr Mühl er und Graf v. Alvcns leben.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Nachstehendes Bcrg-Knappschafts - Reglements für die
<lb/>gewerkschaftlichen Braunkohlen - Gruben des Brühler
<lb/>Reviers:

<lb/>Die Fürsorge, welche Seitens des Staates für die
<lb/>Unterstützung und Verpflegung kranker und invalider
<lb/>Bergleute, und für die Unterstützung der Wittwen
<lb/>, und Waisen verstorbener oder verunglückter Bergleute
<lb/>getroffen werden muß, erfordert die Gründung eines
<lb/>Knappschafts-Verbandes, woran die Gruben«
<lb/>Beamten und Arbeiter sämmtlichrr jetzt bestehender
<lb/>oder noch zu eröffnender Wraunkohlen - Gruben und
<lb/>'das Alaunhüttenwerk zu Friesdorf des Brühler
<lb/>Reviers Theil nehmen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0494.tif"
                   n="458"
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               <p>

                  <lb/>458
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Organisation und Verwaltung dieses Knapp- 
<lb/>schafts -Znstituts, welches ohne Verzug ins Leben tre-'
<lb/>ten soll, werden hiermit folgende nähere Bestimmun- 
<lb/>gen ertheilt.

<lb/>I.

<lb/>Eigenschaften eines Knappschafts-Mitgliedes
<lb/>im Allgemeinen.

<lb/>Art. 1.

<lb/>Die sämmtlichcn Gruben-Beamten und Arbeiter der
<lb/>Braunkohlen-Gruben des Brühler Reviers, so wie der
<lb/>Alaunhütte zu Friesdorf, sind verpflichtet, dem Knapp-
<lb/>schaftsveebande beizutreten, insofern sie sich dazu qua-
<lb/>lisiziren.

<lb/>Art. 2. ^

<lb/>Zur Aufnahme eignet sich seder Gruben- Beamte und
<lb/>Arbeiter im Alter über 16 und unter 50 Zähren, gegen
<lb/>dessen Moralität nichts Erhebliches einzuwenden ist, welcher
<lb/>nach einem beizubringenden Atteste des Knappschafts-Arztes
<lb/>an einer chronischen oder andern Krankheit, die ihn zur
<lb/>Bergarbcit unfähig macht, nicht leidet, vielmehr vollkom- 
<lb/>men gesund und körperlich befähigt ist, die Bergarbeitcu zu
<lb/>verrichten. Ucber sein Alter hat sich jeder derselben durch
<lb/>rin anitliches Geburtsattcst anszuweisen.

<lb/>Bei der Einführung dieses Knappschafts - Instituts
<lb/>und der ersten Aufnahme der Mitglieder sollen auch die- 
<lb/>jenigen über 50 Zahre alten Bergarbeiter für qualifizirt
<lb/>erachtet werden, welche Nachweisen, daß sie schon länger
<lb/>als 10 Zahre Bergarbcit betrieben haben, und deren Auf- 
<lb/>nahme sonst nichts im Wege steht.

<lb/>'Bei der Aufnahme wird der Bergmann in die Knapp- 
<lb/>schafts-Rolle eingetragen, und erhält ein gedrucktes Exem- 
<lb/>plar des gegenwärtigen Knappschafts-Reglements, wel- 
<lb/>chem, mit der Unterschrift des Revier-Beamten versehen,
<lb/>der Vor- und Zuname des Empfängers und das Datum
<lb/>der Einschreibung zu dessen Legitimation beigcfügt wer- 
<lb/>den soll.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0495.tif"
                   n="459"
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               <p>

                  <lb/>*459
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Eintheilung der Mitglieder in verschiedene
<lb/>Klassen.

<lb/>Art. 3.

<lb/>Die Mitglieder zerfallen rücksichtlich ihrer Verhält- 
<lb/>nisse zum Institute in folgende zwei Hauptabtheilungen.

<lb/>A. Zn ständige Mitglieder,

<lb/>welche die Grubenarbeit als Haupterwerb betrachten, und
<lb/>bereits ununterbrochen 3 Zahre lang betrieben haben. Sie
<lb/>bilden die- eigentliche Knappschaft und theilen sich wieder
<lb/>in folgende Klassen:

<lb/>1. Klasse: Grubensteiger und Schichtmeister;

<lb/>2. - Kunstwärter, Haldenwärter, Kohlenmesser

<lb/>und Häuer, auch Aläunhüttenleute;

<lb/>-3. * Schlepper oder Zusörderer, HaSpelzieher

<lb/>und Pumper.

<lb/>L. Zn unständige Mitglieder,
<lb/>welche das vorgeschricbene Dienstalter von 3 Zähren noch
<lb/>nicht erreicht haben. Sie bilden sowohl rückstchtlich der
<lb/>der Beitrage zur Knappschaftskaffe, als auch der zu em- 
<lb/>pfangenden Unterstützungen aus derselben, nur e i n e K l a sse,
<lb/>und gehören nicht zur eigentlichen Knappschaft, welche aber
<lb/>aus ihnen ergänzt wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>IH.

<lb/>Einnahme der Knappschafts-Kasse.

<lb/>Art. 4.

<lb/>Die Einnahmen der Knappschafts-Kasse sind folgende:
<lb/>1) Beiträge der Mitglieder,
<lb/>a) Die ständigen Mitglieder

<lb/>tragen nach Verschiedenheit der Klassen bei:

<lb/>1. Klaffe wöchentlich ..... 3 Sgr.

<lb/>. 2. - - .li- - •

<lb/>3* ? .....1 L

<lb/>b) Die unständigen Mitglieber
<lb/>zahlen wöchentlich 1 Silbergryschen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0496.tif"
                   n="460"
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               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Beiträge sollen ununterbrochen, und somit auch
<lb/>für die Zeit Mtrichtet werden, wo die Mitglieder keine
<lb/>Grubenarbeit treiben.

<lb/>Frei von Beiträgen sind jedoch die Knappschaftsmit«
<lb/>gliedrr während der Zeit, wo sie ihrer Militair-Vcrpflich-
<lb/>rung im stehenden Heere Genüge leisten, oder zu Milirair-
<lb/>Hebungen herangezogen werden, ohne dadurch in ihren
<lb/>Rechten zu verlieren.

<lb/>2) Außerordentliche Beiträge der Mitglieder.

<lb/>a) Bei der Aufnahme . . —Thlr. 15 Sgr.

<lb/>b) * » Beförderung vom För- 

<lb/>derer zum Häuer . — * 6 -

<lb/>c) * * Beförderung v. Häuer ‘

<lb/>zum Steiger .. . 1 * — -

<lb/>d) s * Berheirachung ein

<lb/>Trauscheingeld von — * 15 *

<lb/>e) die Strafgelder, welche die Gruben - Verwaltungen
<lb/>den Arbeitern für kleine Vergehen bei der Arbeit
<lb/>auserlegcn, .sind gleichfalls zur Knappschafts-Kasse
<lb/>abzusühren.

<lb/>3) Beiträge der ConcessionairS und sonstige Einnahmen.

<lb/>Zur Unterstützung des Instituts und zur Bildung ei- 
<lb/>nes Grundkapitals sind die Gruben-Conccssionairs ver- 
<lb/>pflichtet, von jedem Thaler Brutto-Einnahme für verkaufte
<lb/>Kohlen (Stückkohlen und Klütten) sechs Pfennige an die
<lb/>Knappschafts-Kasse zu bezahlen. Von den auf der Grube
<lb/>verbrauchten Kohlen wird dieser Beitrag nicht geleistet.

<lb/>Die Gewerkschaft des Friesdorfer Alaunhüttenwerks
<lb/>ist gehalten, für jedes ständige Knappschafts-Mitglied der
<lb/>zu diesem Werke gehörigen Arbeiter monatlich 5 Sgr. zur
<lb/>Knappschafts-Kasse zu entrichien.

<lb/>Zn diese Kasse fließen auch diejenigen Geschenke, welche
<lb/>bei Ertheilung von Concessionen im Braunkohlen - Reviere
<lb/>von den Gewerkschaften gegeben zu werden pflegen, so wie
<lb/>derjenige Theil des Erlöses von unbrauchbaren Materialien,
<lb/>welche die Gewerken der Knappschafts-Kasse überlassen
<lb/>wollen.
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0497.tif"
                   n="461"
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               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>* Art. 5.

<lb/>Damit sich die Knappschafts-Mitglieder über die Lei- 
<lb/>stung ihrer Beiträge gehörig ausweisen können, sollen den- 
<lb/>selben Quittungsbücher zngestellt werden, welche sie bei der
<lb/>Zahlung vorzulegen haben.

<lb/>Art. 6. ,

<lb/>Um die nölhige Ordnung in den Stammrollen und
<lb/>Listen erhalten und die Einziehung der Beiträge von den
<lb/>Knappschafts-Mitgliedern ordnungsmäßig bewirken zu kön- 
<lb/>nen, haben die Grubcnvorstände dem Revierbeanitcn all- 
<lb/>monatlich Anzeige von den Beurlaubungen der Arbeiter,
<lb/>und allen bei den Knappschafts-Mitgliedern vorgekomme- 
<lb/>nen Veränderungen zu machen.

<lb/>Die beurlaubten Knappschafts - Mitglieder haben keine
<lb/>Ansprüche auf Krankenlohn oder sonstige "Unterstützringen
<lb/>für sich und die Ihrigen, wenn sie während ihrer Urlaubs- 
<lb/>zeit erkranken, oder von einem sonstigen Unglück betrof- 
<lb/>fen werden.

<lb/>IV.

<lb/>Wohlthaten des Instituts.

<lb/>Art. 7.

<lb/>Bei gehöriger Erfüllring ihrer Verpflichtungen haben
<lb/>die Mitglieder des Instituts nach den Bestimmungen
<lb/>Art. 8 — 20., und in den daselbst für jetzt festgesetzten Be- 
<lb/>trägen, deren anderweitige Regulirung und Normirung für
<lb/>den Fall der Nothwendigkeit einer Ermäßigung jedoch Vor- 
<lb/>behalten bleibt, folgende Wohlthaten zu erwarten: - -

<lb/>' a) Die ständ!gen Mitglieder

<lb/>1) eine Pension für sich, und im Todesfälle für ihre
<lb/>Wittwen und Kinder,

<lb/>2) einen Krankenlohn,

<lb/>3) Kur-und Medizinkostcn,

<lb/>4) eine Beihülfe zu den Begräbnißkostcn, und

<lb/>5) sofern es der Zustand der Kasse verstattet, eine Bei- 
<lb/>hülfe zum Elementar-Schulunterricht der Kinder.

<lb/>b) Die unständigen Mitglieder

<lb/>4) Kur-und Medizinkosten, und
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0498.tif"
                   n="462"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0498"/>
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               <p>

                  <lb/>'462
</p>
               <p>

                  <lb/>2) eine Beihülfe zu den Begräbniskosten, wenn sie wäh- 
<lb/>rend der Grubenarbeit verunglücken,

<lb/>Pensionen für Invalide, Wittwen undWaisen.

<lb/>Art. 8.

<lb/>^.Invalide.

<lb/>Wenn ein ständiges Mitglied durch Unglücksfall oder
<lb/>durch Krankheit, als Folge der Grubenarbeiten, zur ferne- 
<lb/>ren Grubenarbeit untauglich geworden ist, so hat dasselbe
<lb/>sogleich Anspruch auf Peiision. Außerdem aber nur in
<lb/>dem Falle, wenn es zehn Jahre seine Beiträge zur Knapp- 
<lb/>schafts-Kasse ununterbrochen geleistet hat.

<lb/>Zn jedem Falle hat sich dasselbe über seine Invalidi- 
<lb/>tät durch ein Attest des Knappschafts-Arztes, so wie des
<lb/>betreffenden Knappschafts-Aeltesten auszuweisen, und bezieht
<lb/>alsdann nach Verschiedenheit der Klaffen eine wöchentliche
<lb/>Pension, und zwar

<lb/>1. Klaffe von . . . . 20 Sgr.

<lb/>2» - *°».. . .10 -
<lb/>3. - - . . . . 7|- =

<lb/>Diese Pension wird auf die Hälfte ermäßigt, wenn
<lb/>der Invalide nach dem Zeugniß des Arztes noch zu häus- 
<lb/>licher Arbeit fähig ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 9.

<lb/>B. Wittwen.

<lb/>Wenn ei» verhcirathetes ständiges Mitglied, welches
<lb/>zehn Jahre seine Beiträge ununterbrochen zur Knapp- 
<lb/>schafts-Kasse entrichtet hat, stirbt, so erhält die Wittwe
<lb/>folgende Pension. ,

<lb/>1. Klasse wöchentlich . . 10 Sgr.

<lb/>2. - - . . . 7z -

<lb/>Z. - - . ...... 5 - ■ i

<lb/>und zwar ohne Rücksicht auf ihre Erwcrbsfähigkeit.

<lb/>Hat ein ständiges Mitglied seine Beiträge noch nicht
<lb/>zehn Jahre lang zuvKasse geleistet, so erhält dessen Wittwe
<lb/>nur dann obige Unterstützung, wenn es durch einen Un- 
<lb/>glücksfall in der Grube zu Tode kommt, oder au einer
<lb/>Krankheit in Folge der Grubenarbeit stirbt.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0499.tif"
                   n="463"
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               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 10.

<lb/>Um jedoch hierbei die Knappschafts, Kasse zugleich ge- 
<lb/>gen den Nachthcil sicher zu stellen, welcher derselben dar- 
<lb/>aus erwachsen kann, wenn bejahrte Mitglieder junge
<lb/>Frauen hcirathen, wird bestimmt, daß in Fällen:

<lb/>1) wenn das Knappschafts - Mitglied von 45—50 Zäh- 
<lb/>ren, 20 Zahre und darüber älter ist, als die Frau,

<lb/>2) wenn das Knappschafts-Mitglied von 50—60 Zäh- 
<lb/>ren, 15 Zahre und darüber älter ist, als die Frau,

<lb/>der Konsens nur unter der Bedingung ertheilt werden soll,
<lb/>daß zuvor beide Theile mit Zuziehung der nächsten Vcr-
<lb/>Wandten der Braut einen schriftlichen Revers attsstellen,
<lb/>worin letztere auf den Fall, daß "Ihr Mann vor ihr mit
<lb/>Tode abgehe, auf die Wohlthaten einer Pension aus der
<lb/>Knappschafts-Kasse Bcrzicht leistet.

<lb/>Art. 11.

<lb/>Es soll jedoch in solchem Falle dem Manne frei ste- 
<lb/>hen seiner Hinterbliebenen Wittwe den Anspruch auf Gna- 
<lb/>denlohn durch Nachzahlung eines fünfjährigen Beitrags
<lb/>zur Knappschafts-Kasse, welche durch doppelte Beitragslej-
<lb/>stung während dieser Zeit zu entrichten ist, zuznstchern.

<lb/>Stirbt der Mann vor Ablauf der fünf Zahre, so
<lb/>kann die Wittwe erst dann zur Hebung des Gnadenlohns
<lb/>gelangen, wenn durch dessen Znnehaltung der rückständig
<lb/>gebliebene Beitrag des Mannes berichtigt ist.

<lb/>Art. 12. .

<lb/>Diese für das Znteresse der Kasse nothwendige Be- 
<lb/>stimmung hat-übrigens nur auf diejenigen Ehen Bezug,
<lb/>welche nach Einführung dieses Reglements geschlossen
<lb/>Werder».

<lb/>Art. 13.

<lb/>Eine Wittwe verliert ihre Pension, wenn sie sich
<lb/>wieder verehelicht.

<lb/>Heirathet dieselbe einen Mann, der nicht Bergmann
<lb/>ist, und wird zum zweitenmal Wittwe, so hat sie auch
<lb/>dann auf Wiedererlangung der Pension keine Ansprüche.

<lb/>Zst der zweite Mann dagegen Knappschafts-Mit-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0500.tif"
                   n="464"
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               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>glied, sv fällt ihr, wenn sie zum zweitenmal Wittwe wird,
<lb/>die Pension wieder zu.

<lb/>Die Frau, welche die Ehe ipit einem invaliden Berg- 
<lb/>mann geschlossen, hat gar keine Ansprüche auf Wittwen-
<lb/>gelder,

<lb/>Art. 14!

<lb/>Jedes Knappschafts - Mitglied iff nach den Allerhöch- 
<lb/>sten Kab.-Ord. vom 29. Mai 1833 und 16. Zayuar 1834
<lb/>(Zahrb. B. 43. S. 222) verpflichtet, unter Beibringung der
<lb/>Tanfzeugniffe für sich und seine Braut, den Konsens der
<lb/>Verehlichung bei dem Revier-Beamten nachzusuchen.

<lb/>W a i s e n.

<lb/>Art. 15.

<lb/>Für jedes hinterlasscne ehelich erzeugte Kind eines
<lb/>ständigen Knappschafts-Mitgliedes, wird bis zu seinem
<lb/>Eintritt in das 15. Lebensjahr nach den verschiedenen Klas- 
<lb/>sen eine Erstchungs - Beihülfe von 4, 3 und 2 Silbcrgro-
<lb/>schcn wöchentlich gezahlt.

<lb/>Die Zahl und das Lebensalter der Hinterbliebenen, zu
<lb/>jener Kategorie gehörigen Kinder muß durch Taufzeugnisse
<lb/>dargethan werden.

<lb/>Art. 16.

<lb/>Die Bezahlung der in den Artikeln 8., 9. und 15.
<lb/>genannten Pensionen und Unterstützungen beginnt von dem
<lb/>Tage, wo ein Mitglied invalide wird, oder stirbt, und soll
<lb/>anderer Seits für den vollen Monat, in welchem der Zn-
<lb/>valide, die Wittwe oder Waise stirbt, geleistet werden.

<lb/>Art. 17.

<lb/>Krankcnlöhne.

<lb/>Krankmlöhne erhält jedes ständige Mitglied, welches
<lb/>während der Grubenarbeit ohne eigelies Verschulden er- 
<lb/>krankt oder beschädigt wird, wenn die Krankheit länger als
<lb/>eine Woche dauert. .

<lb/>Die Krankenlöhne betragen bei de» ständigen Mitgliedern

<lb/>der 1. Klasse wöchentlich . 1 Thlr. 15Sgr.

<lb/>- 2. r i . 1 s — s

<lb/>- 3. * - . r* * 20 s

<lb/>Diese
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0501.tif"
                   n="465"
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               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Krankenlöhne werden nur auf ärztliche, mit
<lb/>dem Gutachten des. betreffenden Knappschafts - Aeltesten
<lb/>versehenen Atteste bewilligte m denen ausdrücklich ausge- 
<lb/>sprochen sein muß, daß der Kranke zur Verrichtung häus- 
<lb/>licher Arbeiten nicht im Stande ist. Zn der Ziegel dauert
<lb/>die Unterstützung nur 3 Monate. .. - &gt;

<lb/>Zum längern Genuß derselben bedarf es der Geneh- 
<lb/>migung des Bergamts, welche jedoch nur in Folge eines
<lb/>ärztlichen, mit dem Gutachten des Knappschasts-Aeltesten
<lb/>versehenen Attests ertheilt werden kann, in welchem ange-.
<lb/>geben sein muß, daß die Genesung des Kranken zu er- 
<lb/>warten steht, und derselbe deshalb noch nicht als Znvalide
<lb/>betrachtet werden kann.

<lb/>Das Krankenlohn muß an den dazu von dem Knapp- 
<lb/>schafts-Kassen-Rendanten bestimmten Zahlungsterminen in
<lb/>Empfang genommen werden, und zwar spätestens am
<lb/>zweiten Zahlungstermine, nachdem es fällig geworden ist.

<lb/>Bon demjenigen, der es -alsdann noch nicht abholt
<lb/>oder abholen läßt, wird angenommen, daß er darauf
<lb/>verzichte. . '

<lb/>Art. 18.

<lb/>Freie Kur und Medizin.

<lb/>Alle Mitglieder des Instituts, wenn sie ohne eigenes
<lb/>Verschulden erkranken, oder bei der Grubenarbeit beschä- 
<lb/>digt werden, erhalten freie Kur uNd Medizin.

<lb/>Dasselbe ist bei den Pensionairen der Fall.

<lb/>Weiber und Kinder der Mitglieder oder Pensionaire'
<lb/>haben jedoch hierauf keinen Anspruch.

<lb/>Die Kranken werden von demjenigen Knappschafts-
<lb/>Arzte behandelt, mit welchem die Kaffe dieserhalb ein Ab- 
<lb/>kommen treffen, und der den Mitgliedern näher bezeichnet
<lb/>werden wird.

<lb/>Einen andern Arzt dürfen sie sich nicht willkührlich
<lb/>wählen, es sei denn auf ihre eigene Kosten.

<lb/>Die von dem Knappschafts-Arzte verordneten Arz- 
<lb/>neien werden von dazu bestimmten Apotheken verabreicht.

<lb/>Knappschafts-Mitglieder und Pensionaire, welche sich
<lb/>durch unordentlichen Lebenswandel eine Krankheit znziehen,
<lb/>erhalten weder Krankenlohn, noch freie Kur und Medizin.

<lb/>- 1842. H.. 119. ' . 1 G g
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0502.tif"
                   n="466"
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               <p>

                  <lb/>46 b
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 19.

<lb/>. Begräbniß-Beihülfe.

<lb/>Bei dem Tode eines Mitgliedes (ständigen oder un- 
<lb/>ständigen) erhalten die Hinterbliebenen eine Begräbniß-
<lb/>Beihülfe von vier Thalern. Bei Pensionairen beträgt diese
<lb/>Beihülfe nur zwei Thaler-

<lb/>Art. 20.

<lb/>Schulunterricht.

<lb/>Sobald der Zustand der Knappschafts-Kasse nach
<lb/>dem Ermessen des Ober-Bergamtes und nach Anhörung
<lb/>der Knappschafts-Aeltestcn es »erstattet, wird die Knapp- 
<lb/>schafts-Kasse Beiträge zu dem Schulgelde der Kinder al- 
<lb/>ler ständigen Mitglieder des Knappschafts - Instituts leisten.

<lb/>Wo eine solche Bcihülfe für den Schulunterricht er- 
<lb/>folgt, haben alsdann die Knappschafts-Aeltesten die Aus- 
<lb/>sicht über den unausgesetzten Schulbesuch der Kinder zu
<lb/>führen. .

<lb/>Art. 21.

<lb/>Außerordentliche Unterstützungen.

<lb/>Außerordentliche Unterstützungen können nur in ganz
<lb/>besonders dringenden Fällen und bei unverschuldetem Un- 
<lb/>glück, immer aber nur ausnahmsweise und auf spezielle
<lb/>Anweisung des Ober-Bergamtes, nach^ Anhörung der
<lb/>Knappschafts-Aeltesten, verabreicht werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Verlust der Benefizien.

<lb/>Art. 22. .

<lb/>Mitglieder des Knappschafts-Instituts, welche ohne
<lb/>Urlaub des Grubenvorstandcs die Berg - oder Hüttenarbeit
<lb/>auf länger als 14 Tage verlassen, ein anderes Gewerbe
<lb/>ergreifen, oder sich dem Müßiggänge ergeben so wie die- 
<lb/>jenigen, welche 2 Quartale lang mit ihren Beiträgen zur
<lb/>Kaffe Zurückbleiben, werden in der Knappschafts-Rolle ge- 
<lb/>strichen, verlieren dadurch alle Ansprüche auf die Benefizien
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0503.tif"
                   n="467"
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               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>des Instituts, und sollen, wenn sie später bei Berg- und
<lb/>Hüttenwerken, welche zu einem KnappschaftS-Verbände ge- 
<lb/>hören, etwa wieder in Arbeit treten, zur Klasse der un- 
<lb/>ständigen Mitglieder gezählt und wie neu eintretende Mit- 
<lb/>glieder behandelt werden.

<lb/>Bergleute, welche zur Strafe für immer abgelegt
<lb/>werden, so wie Pensi'onaire und Bergleute, welche sich ei- 
<lb/>nes Kriminal-Verbrechens schuldig machen, verlieren alle
<lb/>Ansprüche auf die Benefizien des Knappschafts-Instituts,
<lb/>erhalten auch ihre geleisteten Beiträge nicht zurück. Die
<lb/>Entscheidung darüber bleibt jedoch in jedem einzelnen Falle
<lb/>von der Behörde einzuholen.

<lb/>Dagegen erwerben sich die nur eine bestimmte
<lb/>Zeit zur Strafe abgelegten Bergleute alle Rechte auf die
<lb/>Wohlthaten des Instituts von Neuem, sobald sie wieder
<lb/>zur Arbeit angenommen werden, und ihre Beiträge unaus- 
<lb/>gesetzt entrichten.

<lb/>Kein aus dem Institute ausscheidender Bergmann, es
<lb/>mag der Austritt freiwillig oder gezwungen erfolgen, kann'
<lb/>Ansprüche auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Bei- 
<lb/>träge machen/

<lb/>Mitglieder des Instituts, welche sich anf unerlaubte
<lb/>Weise Krankenscheine erschleichen, oder, ohne wirklich krank
<lb/>zu sein, eine Krankheit angeben, so wie diejenigen, welche
<lb/>während der Dauer einer Krankheit und des Genusses des
<lb/>Krankenlohns, ohne ausdrückliche Erlaubniß des Knapp- 
<lb/>schafts-Arztes, Feld- oder häusliche Arbeit verrichten, in
<lb/>Wirthshäufern oder bei öffentlichen Belustigungen getroffen
<lb/>werden, verlieren nicht nur das Krankenlohn, sondern müs- 
<lb/>sen auch dasjenige zurückerstatten, was sie mißbräuchlich bis
<lb/>dahin bezogen haben, und können den Umständen nach zur
<lb/>Strafe abgelegt werden, worüber die Bergbehörde zu be- 
<lb/>stimmen hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Verwaltung des Instituts.

<lb/>, Art. 23.

<lb/>Die Verwaltung des Instituts reffortirt, unter Ober- 
<lb/>aufsicht des Ober-Bergamts, vom Bergamte zu Düren,

<lb/>G g 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0504.tif"
                   n="468"
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               <p>

                  <lb/>468

<lb/>und wird speziell von dem Revierbeamten, einem Rendan- 
<lb/>ten und von mehreren Knappschafts-Aeltesten, unter spe- 
<lb/>zieller Aufsicht des Bergamts, nach diesem Reglement aus-
<lb/>gesührt.

<lb/>Art. 24.

<lb/>Die Knappschafts - Aeltesten betreffend.

<lb/>Die Knappschafts-Aeltesten werden aus den Beleg- 
<lb/>schaften der Gruben, durch letztere selbst, gewählt.

<lb/>Sie muffen des Schreibens erfahren und von religiö- 
<lb/>sem und sittlichem Lebenswandel sein. Die Wahl kann
<lb/>nicht abgelehnt werden, sondern der Gewählte muß das
<lb/>Amt wenigstens 1 Zahr, in der Regel aber für die Dauer
<lb/>von 3 Zähren übernehmen.

<lb/>Die Austrelenden können wieder gewählt werden. Sie
<lb/>werden von dem Bergamte in Düren bestätigt und auf
<lb/>den Grund einer ihnen zu ertheilenden speziellen Instruktion
<lb/>verpflichtet.

<lb/>Die Knappschafts-Aeltesten haben auf eine jährliche
<lb/>Renumeration von Acht Thalern aus der Knappschafts-
<lb/>Kasse Anspruch zu machen.

<lb/>Die Zahl der anzustellenden Knappschafts-Aeltesten
<lb/>bleibt, bei der Ausgedehntheit des Brühl er Braunkohlen-
<lb/>Reviers, dem Ermessen der Bergbehörde zu bestimmen Vor- 
<lb/>behalten.

<lb/>Art. 25.

<lb/>Den Rendanten betreffend.

<lb/>Der Rendant wird von der Behörde angestcllt und
<lb/>bezieht eine Tantieme von 3| Prozent der jährlichen Brutto-
<lb/>. Einnahme, hat auch die - gesetzmäßige Kaution zu leisten.
<lb/>Die Beiträge derjenigen Mitglieder, welche auf den Gru- 
<lb/>ben des Braunkohlen-Reviers arbeiten, werden von den- 
<lb/>selben am Lohntage von ihrem Verdienste durch die Gru- 
<lb/>ben-Verwaltungen oder Gruben- Vorstände eingezogen.

<lb/>Diese sind verpflichtet, solche nebst den Beiträgen
<lb/>vom Verkaufe der Kohlen, Strafgeldern re. gleich nach
<lb/>dem letzten Lohntage eines jeden Monats an, den Ren- 
<lb/>danten abzuführen, und bei dieser Einziehung und Abfüh- 
<lb/>rung diejenigen Vorschriften zu beachten, welche die Be-
<lb/>b^rde demselben deshalb ertheilen wird.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0505.tif"
                   n="469"
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               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>Knappschafts - Mitglieder, welche keine Grubenarbeit
<lb/>getrieben haben, oder außerhalb des Braunkohlen-Reviers
<lb/>beschäftigt gewesen sind, haben ihren Beitrag direkt an
<lb/>den Rendanten zu entrichten.

<lb/>Art. 26. .

<lb/>Der Rendant der Knappschafts-Kasse, hat über Ein- 
<lb/>nahme und Ausgabe derselben vollständige, d. h. belegte
<lb/>Rechnung zu fuhren, welche mit jedem Kalenderjahre ab- 
<lb/>schließt. -

<lb/>Znnerhalb der ersten 8 Wochen nach dem abgelaufe- 
<lb/>nen Zahre muß dieselbe von dem Rendanten dem Revier-
<lb/>beamtcn zur Einsicht und Begutachtung vorgelcgk werden,
<lb/>'welcher sie zu dem Ende mit den Knappschafts-Aeltesten
<lb/>durchgeht und dem Bcrgamle spätestens am ersten Mai
<lb/>jeden Jahres zur Prüfung und Abnahme überreicht.

<lb/>Am ersten August jeden Jahres wird die Rechnung
<lb/>mit dem beantworteten und begutachteten Notaten-Proto- 
<lb/>kolle dem Ober-Bergamte, welches die Dccharge darüber
<lb/>zu ertheilen hat, zur Superrevision eingcreicht.

<lb/>Art. 27. :

<lb/>Außerdem hat der Rendant alle viertel Zahre über
<lb/>Einnahme und Ausgabe der Kasse dem Bergamte Ex- 
<lb/>trakte vorzulegen- ■

<lb/>Art. 28. .

<lb/>lieber die Verwaltung des Instituts wird jährlich nach
<lb/>erfolgter Rechnungs-Ablage ein Hauptbericht aufgestellt,
<lb/>gedruckt und dem Knappschafts-Aeltesten zur Vertheilung
<lb/>an die Mitglieder übergeben, damit diese sich Lon dem
<lb/>Zustande und der Verwaltung des Znstituts Kenntniß ver- 
<lb/>schaffen können.

<lb/>Art. 29.

<lb/>Für Verluste, welche die Knappschafts-Kasse durch
<lb/>Vernachlässigung oder Verbrechen der Kassenbeamtcn er- 
<lb/>leidet, übernimmt der landesherrliche Fiskus die Gewähr- 
<lb/>leistung. 1 •

<lb/>wird im Namen Sr. Majestät des Königs, dem Aller-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0506.tif"
                   n="470"
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               <p>

                  <lb/>470 ^


<lb/>höchsten Befehl vom 9! April 1842 zufolge, hierdurch
<lb/>bestätigt. '

<lb/>Berlin, den 27. Mai 1842. '

<lb/>(L..S.)

<lb/>Der Justizminister. Der Finanzminister. .

<lb/>Mühler. v. Bodelschwingh.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Leihhauö-Reglement für die Stadt Köln.
</p>
               <p>

                  <lb/>\ a*

<lb/>Das Leihhaus zu Köln ist der Aufsicht des Oberbür- 
<lb/>germeisters, unter unmittelbarer Leitung der Armenverwal- 
<lb/>tung, und der täglichen Inspektion eines delegieren Mitglie- 
<lb/>des derselben unterworfen. Der Fond des Leihhauses,wird
<lb/>aus dem des Armenwesens entnommen, und durch die Ar- 
<lb/>menverwaltung administrirt. Die Anstalt hat das aus-,
<lb/>schließliche Privilegium, innerhalb der Gemeinde Köln ge- 
<lb/>gen Zinsen zu 12A vom Hundert Darlehn auf Faustpfän- 
<lb/>der zu leihen.

<lb/>I. Verpfändungen.

<lb/>§. 1. Eigenschaften des Verpfänders.

<lb/>Es kann im Leihhause jeder Unverdächtige gegen Hin- 
<lb/>terlegung eines Faustpfandes einen Geldvorschuß erhalten.

<lb/>Von Personen, welche Keinem der Beamten der Leih- 
<lb/>anstalt als unverdächtig bekannt sind, sich auch weder durch
<lb/>Dokumente, noch durch das Anerkenntnis bekannter, glaub- 
<lb/>würdiger Personen als unverdächtig legitimiren können,
<lb/>desgleichen von solchen, die von dem Gesetze als unfähig
<lb/>zum Kontrahiren von Darlehen erklärt sind — Art. 1124
<lb/>des bürgerlichen Gesetzbuches —. dürfen keine Pfänder an- 
<lb/>genommen werden.

<lb/>§. 2. Bezeichnung desselben.

<lb/>Der Pfandgebcr hat sich selbst die möglichen Folgen
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0507.tif"
                   n="471"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0507"/>
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               <p>

                  <lb/>471
</p>
               <p>

                  <lb/>beizumessen, wenn er nicht darauf Acht hat, daß sein
<lb/>Name und seine Wohnung gehörig angemerkt werden,
<lb/>oder wenn er dieselben absichtlich falsch angiebt.

<lb/>3. Eigenschaften des Pfandes-

<lb/>Als Faustpfänder werden nicht angenommen:

<lb/>a) Gegenstände, welche weniger als 15 Sgr. werth sind;

<lb/>b) Gegenstände, welche einer besonder» Pflege, Wartung,

<lb/>Fütterung bedürfen, oder leicht und schnell dem Ber-

<lb/>derben ausgesetzt oder gefahrdrohend sind;

<lb/>v) Militairische Rüstungs - und Equipirungsstücke.

<lb/>Wegen der Vmdikatidn verlorner oder gestohlener Ge- 
<lb/>genstände behält es bei der Vorschrift des Art. 2279 des
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches sein Bewenden, und cs bleiben
<lb/>die Angestellten, welche solche Pfänder von verdächtigen
<lb/>Personen angenommen haben, der Anstalt verantwortlich.

<lb/>§. 4. Zurückbehalten des Pfandes ohne Vorschuß.

<lb/>Wenn Verdacht entsteht, daß der Darbringer eines
<lb/>Pfandes nicht dessen rechtmäßiger Besitzer sei, so ist das
<lb/>Leihhaus verpflichtet, der Polizeibehörde sogleich Anzeige ycC
<lb/>machen, und das Pfand, ohne darauf zu leihen, einstwei- 
<lb/>len bei sich zurückzubehalten.

<lb/>§. 5. Verzeichniß angemeldeter gestohlener oder verlorener
<lb/>Gegenstände.

<lb/>Wenn dem Leihhause Nachrichten von Diebstählen und
<lb/>Beschreibungen entwendeter oder verlorener Gegenstände
<lb/>mitgetheilt werden, so muß bei der Annahme der Pfänder
<lb/>darauf Rücksicht genommen, und zu diesem Behuf ein be- 
<lb/>sonderes Register darüber geführt werden, in welchem die
<lb/>mündlich mitgetheiltcn Notizen von dem Angeber zu unter- 
<lb/>zeichnen sind. .

<lb/>$. 6. Ermittelung des Welches der Pfänder.

<lb/>Der Werth des Pfandes wird durch die vereideten
<lb/>Taxatoren ermittelt, doch steht cs dem Pfandgeber frei,
<lb/>das Pfand, im Falle er die Taxe zu niedrig findet, zu«
<lb/>rückzuuehmen, ohne für die Abschätzung eine Gebühr zu
<lb/>entrichten.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0508.tif"
                   n="472"
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               <p>

                  <lb/>472,
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 7. Verantwortlichkeit der Taxatorein ,

<lb/>Die Taxatoren find dem Leihhause für das auf
<lb/>Grund ihrer Taxe gemachte Anlehn verantwortlich, und
<lb/>haben zu dem Ende eine Kaution von vierhundert Thalern
<lb/>zu leisten.' Zn Fällen, wo der Werth eines angebotenen
<lb/>Pfandes über, den Betrag dieser Kaution hinaußgcht, ist
<lb/>der Kontroleur des Leihhauses verpflichtet, das inspizirende
<lb/>Mitglied der Armenverwaltung zu benachrichtigen, um nö-
<lb/>thigenfalls einen zweiten Taxator zuzuziehen. •

<lb/>§. 8. Vorschuß.

<lb/>Ans ^Pretiosen und edle Metalle wird bis zu £■, auf
<lb/>andere Effekten nur bis zu § ihres Werlhes Vorschuß gegeben.

<lb/>§. dl Beschaffenheit der Pfandscheine.

<lb/>Der Pfandgeber, erhält bei der Verpfändung einen
<lb/>mit der Einschreibung im Stock-Register wörtlich überein- 
<lb/>stimmenden, mit dem Visum des Kontroleurs versehenen
<lb/>Pfandschein, der aus diesem Register losgeschnittrn ist, und
<lb/>als vollständiges Dokument für und wider die Anstalt gilt.

<lb/>§.10. Verantwortlichkeit des Leihhauses.

<lb/>Die zur Sicherheit.der Vorschüsse hinterlegten Pfän- 
<lb/>der werden bis zur Einlösung oder bis zum Verkaufe mit
<lb/>der größten Sorgfalt aufbcwahrt und gegen Schaden ge- 
<lb/>sichert, namentlich gegen Feuersgefahr durch Einschreibung
<lb/>in eine konzessionirte inländische Feuern-Versicherungs-Ge- 
<lb/>sellschaft.

<lb/>Den Angestellten ist jeder Gebrauch und . jede Weg- 
<lb/>bringung der Pfänder aus dem Magazin des Leihhauses
<lb/>untersagt. Für den Verlust ünd das Verderben des Pfan- 
<lb/>des leistet die Anstalt, subsidiarisch die Gemeinde Köln,,
<lb/>Ersatz. Ausgenommen sind nur die Fälle eines mit offener'
<lb/>Gewalt verübten Raubes, "einer Plünderung oder Zerstö- 
<lb/>rung, oder eines andern nicht vorherzusehenden außeror- 
<lb/>dentlichen Ereignisses, so wie des Mottenfraßes.

<lb/>§. 11. Ersatz für verlorene'oder verdorbene Pfänder. ,

<lb/>Zm Falle die Anstalt zum Ersätze verpflichtet ist.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0509.tif"
                   n="473"
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               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>wird dieser bei Pretiosen, goldenen oder silbernen Geräth-
<lb/>schaften mit einer den Betrag der Taxe um £ und bei an- 
<lb/>deren Effekten mit einer den Betrag der Taxe um f über- 
<lb/>steigenden Summe gelastet. - ' !,

<lb/>§. 12.' Ablieferung von Pfändern, welche Geg'enstand ge- 
<lb/>richtlicher Untersuchungen werden.

<lb/>Wird das.Pfand in einer Untersuchung zur Feststel- 
<lb/>lung des Thatbestandes von dem inquirirende» Richter ver- 
<lb/>langt, so ist das Leihhaus verpflichtet, es gegen Empsang-
<lb/>schein dem Richter zu verabfolgen. Doch hört die Ver- 
<lb/>antwortlichkeit des Leihhauses gegen den Pfandgeber mit
<lb/>der erfolgten Ablieferung auf.

<lb/>§. 13. Dauer des Darlehiis.

<lb/>Das Darlehn, so wie die Aufbewahrung des Pfan- 
<lb/>des, geschieht auf ein Zahr; dem Pfandgeber steht es je- 
<lb/>doch frei, das Pfand vor Ablauf dieser Zeit, mit Ausnahme
<lb/>der in den 44- 16. und 21. vorgesehenen Falle, einzulösen.

<lb/>§. 14. Erneuerung.

<lb/>Bevor eine Verpfändung erneuert werden kann, muß
<lb/>das Pfand durch die Taxatoren von Neuem abgcschätzt
<lb/>werden, und nur wenn von diesen der Werth als unver- 
<lb/>ändert angegeben^ und ein längeres Lager für zulässig er- 
<lb/>achtet wird, kann dieselbe Anleihe vollständig erneuert wer- 
<lb/>den. Dies geschieht alsdann vermittelst. Entrichtung der
<lb/>Zinsen, und ist diese Erneuerung wie eine ursprüngliche
<lb/>der Leihhaus-Ordnung unterworfene Verpfändung zu be- 
<lb/>trachten. Der Pfandgeber erhält darüber einen neuen
<lb/>Pfandschein, wogegen er den früheren oder das H. 16. er- 
<lb/>wähnte Protokoll dem Leihhause abliefern muß.

<lb/>II. Einlösung der Pfänder.

<lb/>§. 15. Qualifikation des Einlösenden.

<lb/>Außer den Fällen der 4$. 16. und 21. hat das Leih- 
<lb/>haus die Befugniß, jeden ihm unverdächtigen Inhaber des
<lb/>Pfandscheines für den rechtmäßigen Eigenthümer des Pfan- 
<lb/>des zu halten..
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0510.tif"
                   n="474"
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               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>§.16. Verlorene Pfandscheine.

<lb/>Wenn _von dem Psandgeber dem Leihhause &gt;)ic An- 
<lb/>zeige gemacht wird, daß ihm der Pfandschein entkommen
<lb/>sei, so wird, falls dieser Schein noch nicht eingelöset wor- 
<lb/>den, von dem Kontroleur des Leihhauses ein Protokoll
<lb/>über diese Anzeige gefertigt. Verlangt das Leihhaus, daß
<lb/>eine solche Anzeige auch vor dem betreffenden Polizci-
<lb/>Kommiffair geschehe, so muß der Pfandgeber von Lctzterm
<lb/>ein Zeugniß beibringen. Das Leihhaus ist befugt, ein sol- 
<lb/>ches Protokoll in die Rechte des für verloren angegebenen
<lb/>Pfandscheins eintreten zu lassen, doch mit dem Unter- 
<lb/>schiede, daß weder Einlösung noch Erneuerung eher, als
<lb/>am letzten Tage vor dem öffentlich bekannt gemachten
<lb/>Verkaufs-Termine geschehen darf. Das Leihhaus kann
<lb/>auch das Pfand dem Pfandgeber vor diesem Termin ver- 
<lb/>abfolgen; da die Anstalt aber dann dem etwanigen recht- 
<lb/>mäßigen Besitzer des Pfandscheines bis zum Tage vor
<lb/>dem Verkaufe verhaftet bleibt, so ist die Art und der Be- 
<lb/>trag der von Ersterm zu bestellenden Sicherheit ihrem Er- 
<lb/>messen lediglich überlassen.

<lb/>§. 17. Ungültigkeit angeblich verlorener Pfandscheine.

<lb/>Der Pfandschein, in dessen Rechte das im vorigen §.
<lb/>erwähnte Protokoll zugelassen worden, ist alsdann von
<lb/>selbst ungültig, dergestalt, daß der allenfallsige Inhaber kei- 
<lb/>nen, Anspruch an das Leihhaus zu machen, und sich selbst
<lb/>die Folgen beizumeffen hat, wenn er vor dem, dem Ver- 
<lb/>kaufe vorhergehenden Tage seine Rechte gegen den ur- 
<lb/>sprünglichen Pfandgeber geltend zzi machen versäumte.

<lb/>§. 18. Berechnung der Zinsen.

<lb/>Erst bei Einlösung des Pfandes ist der Psandgeber
<lb/>verpflichtet, von dem erhaltenen Vorschüsse die Zinsen, nach
<lb/>Ausweise der in der Beilage angefügten.Tabelle, zu ent- 
<lb/>richten. Die Zinsen im Voraus bei Zahlung des Vor- 
<lb/>schusses abzuziehen, ist auf's strengste untersagt.

<lb/>§. 19. Berechnung eines halben Monats.

<lb/>Bei der Zinsenberechnung wird der Monat, worin
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0511.tif"
                   n="475"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0511"/>
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               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>die Einlösung geschieht, nur dann als vollendet angesehen,
<lb/>wenn das Pfand länger- als fünfzehn Tage gestanden hat.
<lb/>Ein Pfand, welches in fünfzehn Tagen oder früher ringe-
<lb/>lkset wird, zahlt nur die Zinsen für einen halben Monat.

<lb/>§. 20. Termin zur Einlösung oder Erneuerung der
<lb/>Pfänder.

<lb/>Spätestens in Jahresfrist, vom Tage der Verpfän-
<lb/>düng an, muß das Pfand entweder mittelst Erstattung des
<lb/>Darlehns und der Zinsen, so wie der Auslieferung des
<lb/>Pfandscheines eingelöser, oder dessen Verpfändung erneuert
<lb/>werden. Hievon findet nur in dem $. 16. vorgesehenen
<lb/>Falle eine Ausnahme Statt, wo die Einlösung oder Er- 
<lb/>neuerung, mit Rückgabe des Protokolls des Kontroleurs,
<lb/>erst am letzten Tage vor dem Verkaufs-Termin gesche- 
<lb/>hen kann.

<lb/>Bei Pfändern, welche an das Gericht ausgeantwor- 
<lb/>tet werden, nimmt die einjährige Frist zur Erneuerung
<lb/>oder zur Einlösung von Neuem von dem Tage, an wel- 
<lb/>chem das Pfand vom Gerichte dem Leihhause zurückgege-
<lb/>beu worden, ihren Anfang.

<lb/>§. 21., Einbehalten der durch dritte Personen reklamirten
<lb/>Pfänder.

<lb/>Pfänder, die von einem Andern, als dem Pfandgcber
<lb/>in Anspruch genommen werden, dürfen dem Letztem nur
<lb/>in sofern vorcnthalten werden, als von dem Dritten eine
<lb/>gerichtliche Opposition wider die Auslieferung eingelegt
<lb/>wordenz die Anstalt muß jedoch, sobald ein Dritter ein
<lb/>Pfand in Anspruch genommen hat, die Rückgabe an den
<lb/>Pfandgeber acht Tage seit dem erhobenen Ansprüche aus- 
<lb/>setzen, und abwarten, ob bis dahsn eine gerichtliche Oppo- 
<lb/>sition eingelegt werden wird.

<lb/>III. Verkäufe nicht eingelöseter Pfänder.

<lb/>§. 32. Frist des Verkaufes.

<lb/>Wenn die Einlösung oder Erneuerung nicht zu der im
<lb/>§. 13. bestimmten Frist gehörig erfolgt, so wird zum Ver- 
<lb/>kaufe des Pfandes geschritten. Erst nach 18 Monaten
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0512.tif"
                   n="476"
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               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>«
</p>
               <p>

                  <lb/>^ nach der Verpfändung oder nach der zuletzt geschehenen
<lb/>Erneuerung des Pfandscheines, darf der Verkauf eines
<lb/>nicht eingelöseten Pfandes vorgenommen, aber auch niemals
<lb/>länger verschoben werden, doch muß das Leihhaus die Ein- 
<lb/>lösung oder Erneuerung eines solchen Pfandes bis zum er- 
<lb/>folgten Zuschläge gestatten.

<lb/>§. 23. Verkaufsweise und Kosten.

<lb/>Die Erlaubniß zum Verkaufe der nicht eingelöseten
<lb/>oder nicht erneuerten Pfänder wird auf das Gutachten der
<lb/>Armenverwaltung bei dem Oberbürgermeister nachgesucht.
<lb/>Der Verkauf geschieht öffentlich durch einen Notar, Ge- 
<lb/>richtsvollzieher, oder Gcrichtsschrciber, unter Mitwirkung
<lb/>eines bei dem Znstitute Angestellten.

<lb/>Die Verkaufskosten werden auf den Betrag jedes ver- 
<lb/>kauften Pfandes geschlagen, und zwar werden
<lb/>von 5 Sgr. . 1 Pf.

<lb/>« 5 — 10 Sgr. . 2 -

<lb/>- 10—15 - . 3 - u. s. w.

<lb/>an Gebühren vergütet. Für Pfänder, die für 10 Thlr.
<lb/>und darüber verkauft werden, werden zwei Prozent be- 
<lb/>rechnet.

<lb/>Der Verkaufs-Termin wird zwei Mal, nämlich zwei
<lb/>Monate und einen Monat vor dem Verkaufe, durch die
<lb/>Zeitungen und durch öffentlichen Anschlag im Lokale der
<lb/>Anstalt bekannt gemacht. Derselbe erfolgt an ein für
<lb/>allemal bestimmten Wochentagen und Stunden im Leih- 
<lb/>hause.

<lb/>Zn den Verkaufsanzeigen sind die Zeitabschnitte, in
<lb/>welchen die Verpfändung der zu veräußernden Gegenstände
<lb/>Statt gefunden hat, jedesmal genau zu bezeichnen. Was
<lb/>von dem Verkaufsbeischlage nicht für Vcrkaufskosten auf-
<lb/>gewendet wird, fließt der Anstalt als Gewinn zu.

<lb/>§, 24. Konkurrenz zum Bieten.

<lb/>Von der Konkurrenz beim Verkaufe der Pfänder sind
<lb/>alle Angestellten des Leihhauses ausgeschlossen, mit Aus- 
<lb/>nahme der Taxatoren, denen es nachgelassen ist, bis zur
<lb/>Taxe, nicht aber über dieselbe anzusteigern. Der Kontro-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0513.tif"
                   n="477"
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               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>leur hat darauf zu sehen, daß an jedem Verkanfstage
<lb/>möglichst viel vorgenommen, und außer den dem Leihhause
<lb/>in Versatz gegebenen Pfändern keine andere Gegenstände
<lb/>zum Verkaufe ausgesetzt werden. ■■

<lb/>§.25. Ertrag der Verkaufe.

<lb/>Der Ertrag des Verkaufes dient zunächst zur Erstat- 
<lb/>tung des Darlchns und zur Bezahlung der Zinsen und Ko- 
<lb/>sten an das Pfandhaus.

<lb/>§. 26. Rechnungsablage über den Verkauf.

<lb/>Uebcr den mach Abzug der Schuld des Pfandgebcrs
<lb/>-bleibenden Ueberschuß des Verkaufspreises wird eine aus- 
<lb/>führliche Rechnung in dem dazu bestimmten Register aus- 
<lb/>gestellt, auch dem Pfandgeber, aus sein Verlangen, ein
<lb/>Auszug davon mitgetheilt, und demselben der Betrag des
<lb/>Urberschusses gleich baar ausgezahlt. Sine Nachsorderung
<lb/>kann an den Pfandgeber nicht gemacht werden, wenn
<lb/>auch durch den Verkauf seine Schuld nicht ganz getilgt
<lb/>werden sollte. ' &gt;,

<lb/>§. 27- Beschwerde über die Rechnungslage^

<lb/>Klagen, welche der Pfandgeber hinsichtlich der Be- 
<lb/>rechnung der Verkaufs-lleberschüsse oder sonst aus dem
<lb/>Verkaufe des Pfandes erheben zu können glaubt, müssen
<lb/>binnen drei Monaten angestellt werden, und diese Frist be- 
<lb/>ginnt mit dem Tage, an welchem das Resultat des Ver- 
<lb/>kaufes öffentlich bekannt gemacht worden ist. Mit dem
<lb/>Ablaufe der Frist erlöschen alle nicht geltend gemachten
<lb/>Ansprüche dieser Art.

<lb/>§. 28. Beziehung der Verkaufs-lleberschüsse.

<lb/>Zur Beziehung des Verkaufs - Ueberschuffes ist, eben
<lb/>so wie zur Einlösung des Pfandes und zur Erneuerung
<lb/>der Verpfändung, die Ablieferung des Pfandscheines oder
<lb/>des §. 16. erwähnten Protokolls an das Pfandhaus un- 
<lb/>erläßlich.

<lb/>§.29. Rückgabe des Pfandscheins.

<lb/>Durch Zurückgabe des Pfandscheins entsagt der Pfand-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0514.tif"
                   n="478"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0514"/>
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               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>geber, den im §. 27. bezeichneten Fall ausgenommen, al- 
<lb/>len gegen die Anstalt zu machenden Ansprüchen, insbeson- 
<lb/>dere auch den Entschädigungsansprüchen wegen angeblicher
<lb/>Werth -Verminderung des Pfandes.

<lb/>§. 30. Rückgabe der Überschüsse.

<lb/>Meldet sich der Pfandgeber nicht, so wird der be- 
<lb/>merkte Ueberschuß von dem Leihhaufe aufbewahrt,, oder
<lb/>auch zinsenfrei benutzt, unmittelbar aber, unter Benennung
<lb/>des verkauften Pfandes, unter Angabe der Nummer des- 
<lb/>selben, des Datums der Verpfändung oder Erneuerung
<lb/>der auf das Pfand geliehenen, so wie der überschießenden
<lb/>Summe , innerhalb neun Wochen drei Mal durch zwei
<lb/>Zeitungen und durch Anschlag an dem Gcschäftslokale ein
<lb/>öffentlicher Ausruf erlassen, worin die Interessenten aufge- 
<lb/>fordert werden, sich bei der Leihanstalt zu melden, um den
<lb/>nach Berichtigung des Darlehns und der davon bis zum
<lb/>Verkaufe des Pfandes ausgelaufenen Zinsen und Kosten
<lb/>verbleibenden Ueberschuß in Empfang zu nehmen.

<lb/>§. 31. Verjährung der Klage auf Ablieferung der
<lb/>Ueberschüsse.

<lb/>Zn sofern' sich innerhalb sechs Wochen nach der letz- 
<lb/>ten Bekanntmachung Niemand zu der Empfangnahme des
<lb/>UeberfchuffeS meldet, ist derselbe an die Armenkasse abzu-
<lb/>geben, und von dieser dem Pfandgeber, welcher innerhalb
<lb/>fünf Zahre, vom Tage der Ablieferung, die Rückgabe ver- 
<lb/>langt, ohne Zinsen zu erstatten. Nach Ablauf dieser Frist
<lb/>sind alle Rechte des Pfändgebers aus dem Pfandscheine
<lb/>oder dem an dessen Stelle getretenen Protokoll erloschen.

<lb/>IV. Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>§. 32. Geschäftsstunden.

<lb/>Das Leihhaus ist, außer den christlichen Sonn- und
<lb/>Festtagen, vom 1. Mai bis zum 30. September Morgens
<lb/>von 8 bis 12 Uhr, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr; vom
<lb/>1. Oktober bis zum 30. April Morgens von 9 bis 12 Uhr,
<lb/>Nachmittags von 2 bis 5 Uhr offen. Während dieser
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0515.tif"
                   n="479"
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               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>Arbeitsstunden muß jeder Angestellte der Anstalt gegenwär- 
<lb/>tig und zur schleunigsten Förderung der Geschäfte mitzuwir-
<lb/>ken pflichtmäßig bemüht sein. ,

<lb/>§. 33. Münz-KourS.

<lb/>Alle Geldgeschäfte des Leihhauses werden nur in
<lb/>Preußischem Kourant gemacht.

<lb/>§. 34. Visa des Kontroleurs.

<lb/>Keine Operation des Leihhauses, sie mag in Annahme
<lb/>oder Rückgabe von Pfändern, Vorschüssen, Erneuerung
<lb/>des Darlehns oder Zahlung von Verkaufs-Ueberschüffen
<lb/>bestehen, ist gültig und darf ausgesührt werden, bevor der
<lb/>betreffende Pfandschein oder das denselben ersetzende Pro- 
<lb/>tokoll von dem Kontroleur vorher visirt und die nöthige
<lb/>Eintragnng in die Register besorgt ist. Bei dem Mangel
<lb/>der Unterschrift des Kontroleurs auf dem Pfandscheine hat
<lb/>die Anstalt für ein einseitig von dem Verwalter angenom- 
<lb/>menes Pfand und dessen Konservation nicht zu haften, und
<lb/>eS soll diese Bestimmung zur Sicherung und Belehrung
<lb/>des Publikums auf dem Pfandscheine abgedruckt werden.
<lb/>Die Ein - und Abschreibungen des Kontroleurs in die Re- 
<lb/>gister dienen dem Leihhause statt Quittungen.

<lb/>Der Verwalter, welcher ohne Mitzeichnung oder Visa
<lb/>des Kontroleurs eine Zahlung verfügt oder ein Pfand ver- 
<lb/>abfolgt, ist der Anstalt für allen hieraus entstehenden Scha- 
<lb/>den verhaftet, und verfällt in eine von dem Oberbürger- 
<lb/>meister festzusetzende, zur Armenkasse fließende Ordnungs- 
<lb/>strafe, oder kann nach Umständen feines Amtes entlassen
<lb/>werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>$. 35. Buchführung.

<lb/>Zn die bei dem Leihhause vorhandenen Bücher wer- 
<lb/>den die Nummern, die. Eigenschaft und der Werth des
<lb/>Pfandes, der Betrag der darauf geliehenen Summen, der
<lb/>Name, die Wohnung des Pfandgebers, das Datum der
<lb/>Auszahlung des Darlehns oder dessen Erneuerung, Tag
<lb/>für Tag, nach der Reihenfolge, eingetragen.

<lb/>Zn das Stock-Negister müssen die Beschreibung und
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0516.tif"
                   n="480"
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               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>der Werth des Pfandes, dann der Betrag des Vorschusses
<lb/>in Buchstaben eingetragen werden. '

<lb/>§. 36. Beschwerde gegen Angestellte.

<lb/>Beschwerden über das Betragen der Angestellten des
<lb/>Leihhauses in Beziehung aus den Pfandgeber werden durch
<lb/>die Armenverwaltung oder deren inspizirendes Mitglied ge- 
<lb/>schlichtet, vorbehaltlich des Rekurses an die höhere oder ge- 
<lb/>richtliche Behörde, nach Verschiedenheit der'Umstände.
</p>
               <p>

                  <lb/>.Also festgestellt auf den Grund der Berathung des
<lb/>Stadtrathes vom Heutigen Tage und der darin enthaltenen
<lb/>Ermächtigung. • , /

<lb/>: Berlin, den 15. März 1842. v

<lb/>Der Oberbürgermeister.
<lb/>Steinberger.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Zins - Tabelle.
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0517.tif"
                   n="481"
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               <p>

                  <lb/>Zins-Tabelle für das städtische Leihhaus zu Köln zu 12y2 Prozent pro

<lb/>Zinsen-Monate.
</p>
               <p>

                  <lb/>481
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</cell>
                     <cell>


Civoeo | ä cd eo | o co co | o eo joivort |
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                     <cell>


Sh
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


CO C- iO GO O* O I CO t&gt; ^ ‘O CO C* ^ | 00 l&gt; '«•H »O

l ^ tH -rH ^ 1 —t —
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


| j j | | | | &gt;H tH tH tH ▼h tH c^l OJ 0^1 CI
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


iQ-^^CTSG^OO^sO^iO^COODC^t^* | iQ-H^oi

T-l t—( I
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


W'DOcoMO'ü'h ivrt^^-iv-rQÖ^-tLOoOTHioöo

tH - tH -M OlOI I — *H -HCl (H O*
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                     <cell>


s
</cell>
                     <cell>


| | j | j | j
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</cell>
                     <cell>


s
</cell>
                     <cell>


^ CO O O 00 a ^ | fM CO O O Cß Oi -H | ffJCOiOO
</cell>
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                     <cell>


Ö
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


CO VD jj (M lO O) -H lO CO — ^ h- O C7 X! O ro O O; CM

H —rtl^C^ CH. ^ ^1-H Ol Ot C4 O«
</cell>
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</cell>
                     <cell>


K
</cell>
                     <cell>


j | | | | j j | j W-rH Ol
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                  </row>
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                     <cell>


ci
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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OliOCOWvtf^CDOlihaQ j COOCVCMiOt^OCOCO
^-H -- T-&lt; ci ö* I ^4 H tH (N (!N CS
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                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


j | | | | | | | |
</cell>
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ol O t"' © CN »D O* O O* tD t'' I C^iOh-OC^iflh'O
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| | | | | | | | | l |
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
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</cell>
                     <cell>


'M ^ ^ CO O fO lO 1^ Q c.0 | ci lc iC" ^ co
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


| | 1 | 1 1 1 1 1 1 1 1 l'H-H’H'H-'-'H
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


^-t OT (X) O LO CO | Q OÜ &gt;£| O CO C&lt; I -H^XO

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vd
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</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


II II II 1 1 1 1 1 II 1 I
</cell>
                  </row>
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</cell>
                     <cell>


s
</cell>
                     <cell>


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■H "W * '
</cell>
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                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


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.
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


OOC3 | CO 'O Ci | rHOOJ j COO O | 00 © © |
</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


H ro LO O t- 'X&gt; O H ^ O 1.0

- -*-i ^ ^ * -h —1 C I CI CI 7&lt;
</cell>
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</cell>
                     <cell>


s
</cell>
                     <cell>


^ -H o Ci 00 Cß w iO O O CO C&lt; O« —' I HHOO)

ir* -#-H tH / | tH 'Wi
</cell>
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</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


s
</cell>
                     <cell>


DCOH^C^OiiO 1 00 C0 -H O C&lt; 05 O | CO CO ©

1 . -W 1 -rH
</cell>
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                     <cell>


d
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


j -rH-we^COCO^iOLOCOcOt^QOGlOOOO^H^HOJ
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                     <cell>


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                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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                  </row>
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</cell>
                     <cell>


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                  </row>
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


TH vH ^ W C*v
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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</cell>
                  </row>
               </table>

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                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482
</p>
               <p>

                  <lb/>... b. . -

<lb/>Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden,
<lb/>König von Preußen re. ertheilen dem vorstehenden Leih- 
<lb/>haus-Reglement für die Stadt Köln, welches unterm
<lb/>15. März d. Z. von dem Oberbürgermeister von Köln
<lb/>vollzogen ist, hierdurch Unsere landesherrliche Bestätigung.

<lb/>Geschehen Sans-sone, den 16. Juni 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>Mühler. v. Rochow. r. Bodelschwingh.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_60+1842_0519.tif"
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         <div xml:id="d71853e47371" n="Dritter Abschnitt.">
      
            <head>Rechtsverwaltung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0519--><p/>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <p>

               <lb/>. ' Dritter Abschnitt.

<lb/>R echtsve rrval tung.
</p>
            <p>

               <lb/>HH2
</p>
            <pb facs="2084725_60+1842_0520.tif"
                n="484"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0520--><desc>
</desc>

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                n="485"
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            <div xml:id="d71853e47405" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden während des Zeitraums vom 1. Juli bis 30. September 1842</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0521--><p/>
               <p>

                  <lb/>485
</p>
               <p>

                  <lb/>* \ ■ ' ' \ ■■ - ■ ;

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-
<lb/>Behörden während des Zeitraums vom
<lb/>1. Juli bis zum 30. September 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>I Bei dem Justizministerium für die
<lb/>Gesetzreviston.

<lb/>1) Der Geheime Justizrach Voswinckel ist am 14. Juli zum Ge- 
<lb/>heimen Ober-Zustizratb, und 2&gt; der als Hülfsarbeitcr bet dem
<lb/>. Justizministerium für die Gesetzreviston beschäftigte LandgertchtS-

<lb/>.... Rach und Geheime Referendar des Staatsraths Bischofs am

<lb/>- ^ 15. September zum Geheimen Jnstizrach mit dem Range ei- 
<lb/>nes Raths dritter Klasse ernannt worden.

<lb/>H. Bei den Gerichtshöfen.

<lb/>JL.''3» den Provinzen diesseits des
<lb/>Rheins.

<lb/>aa. Bei dem Geheimen Ober-Tribunal.

<lb/>Der Oberlandesgerichis - Rath Ulrich zu Arnsberg ist am 21. Juli
<lb/>zum Geheimen Ober-Tribunals-Rach ernannt.
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0522.tif"
                   n="486"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0522--><p/>
               <p>

                  <lb/>486
</p>
               <p>

                  <lb/>BB. Bei den Landes - Justiz - Kollegien.

<lb/>1. Präsidenten.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Chef Präsident Bode zn Stettin ist am
<lb/>9. August zugleich zum Direktor des dortigen Neviflons - Kolle- 
<lb/>giums, und 2) der Geheime Justiz- und Vortragende Nach im
<lb/>Justizministerium Telle mann zu Berlin am 1v. August zum
<lb/>Bize-Präsidenten des Oberlandesgerichts zu Stettin ernannt.

<lb/>2. Räche.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts - Assessor von und zur Mühlen zu
<lb/>Münster ist am 1. August, mit der Anciennität vom 1. April
<lb/>1840, zum Nach bei dem Oberlandesgerichte zu Arnsberg, 2) die
<lb/>Hofgerichts-Räche vr. Odebrecht und 3) Ziemssen zu
<lb/>, Greifswald sind am 10. August zu Geheimen-Justiz-Rathen er-
<lb/>rianntund der Letztere'ist am 9. September gestorben; 4) der
<lb/>' Oberlandesgerichts - Rath Ulrict zu Insterburg ist am 13. Au-
<lb/>gust au das Oberlandesgericht zu Bromberg versetzt; 5) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Rath Bonseri zu Stettin ist am
<lb/>September, mit der Anciennität von demselben Tage, zum
<lb/>Rach bei dem Oberlandesgerichte zn Insterburg ernannt; 6) der
<lb/>Geheime Justiz- und Oderlandesgerichts-Rath v. Wilmowsky
<lb/>zu Naumburg und 7) der Oberlandesgerichts- Rach Man teil
<lb/>,,#j- Paderborn sind gestorben.

<lb/>3. Assessoren.
</p>
               <p>

                  <lb/>r». Zu Assessoren sind ernannt:

<lb/>Die Referendarie«: 1) Lommatsch am 1. Juli, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 17. Mai, bei dem Oberlandesgerichte zu Naumburg;
<lb/>!-i!' 2) Brasche an demselben Tage, mit der Anciennität vom 3t.
<lb/>Nwj, bei dem Oberlandesgerichte zu Stettin; 3) v. Crousaz
<lb/>am 1. Juli, mit der Anciennität vom 21. Juni, bet dem Oberlan-
<lb/>.desgerichte zu Posen; 4) Mtchalk und 5) A itders, beide am
<lb/>2. Juli, mit der Anciennität vom 7. Juni, resp. bei dem Obcrlan-
<lb/>desgerlchte zu Breslau und zu Glogau; 6) Friedrich August
<lb/>Wtlhelmp und 7) Maurach, beide am 2. Juli, mit der
<lb/>' Anciennität vom 21. Juni, resp. bei dem Kammergerichte und
<lb/>dem Oberlandesgerichte zu Königsberg; 8) Laage am 4. Juli,
<lb/>mit der Anciennität vom 28. Juni, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Paderbornz 91 Böhm am 8. Juli, mit der Anciennität vom
<lb/>, '28. Juni, bet dem Oberlandesgerichte zu Glogau; 10) Struck
<lb/>am 9. Juli, mit der Anciennität vom 14. Juni, bei dem Oberlan-
<lb/>desgericht zu Frankfurt; 11) Rosenkranz am 11. Juli, mit
<lb/>der Anciennität vom 14. Juni, bei dem Oberlandesgerichte zu
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0523.tif"
                   n="487"
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               <p>

                  <lb/>487
</p>
               <p>

                  <lb/>, Bromberg; 12) Furbringer am 12. Juli, mit der Ancienni-
<lb/>tät vom 17. Mat, bet dem Oberlandesgerichte zu Naumburg;
<lb/>13) v. Bauchet am 13. Juli, mit der Anciennltät vom 28.

<lb/>. Juni, bei dem Kammergerichte; 14) Saro und 15) Häusler,

<lb/>' beide am 15. Juli, mit der Anciennität vom 14. Juni, resp.

<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Marienwerder und zu Posen;

<lb/>' 16) Döring am 6. August, mit der Anciennität vom 7. Junk,
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Naumburg; 17) Staats an
<lb/>demselben Tage, mit der Anciennität vom 14. Juni, bei dem
<lb/>Oberlandesgerichte. zu Breslau; 18) Hantusch an demselben
<lb/>Tage, mit der Anciennität vom 28. Juni, bet dem Oberlandes-
<lb/>. gerichte zu Königsberg; 19) der Justitiarius v. Garnier zu
<lb/>Gleiwitz am 8. August, mit der Anciennität vom 21. Juni, bei
<lb/>dem Oberlandesgerichte zu Natibor; die Neferendarien: 20)
<lb/>Goltz am 11. August, mit der Anciennität vom 3. Mai, bei
<lb/>dem Oberlandesgerichte zu Glogau; 21) Lewald aus Königs-
<lb/>_ berg am 15. August, mit der. Anciennität vom 9. desselben Mo-
<lb/>. nat's, beim Kammergerichte; 22) Nei Stand am 16. August,
<lb/>mit der Ancienuität vom 9. August, beim Oberlandesgerichte zu
<lb/>Naumburg; 23) v. Jordan am 26. August, mit der Anciennität
<lb/>v. 9. August, beim Kawmergerichte; 24) v. Elmendorfs am
<lb/>. 27. August, mit der Anciennität v. 28. Juni, bei dem OberlandeSge-
<lb/>- ^chte zu Paderborn; 25) Flottwell am 29. August, mit der
<lb/>Anciennität vom 9. August, beim Oberlandesgerichte zu Königs- 
<lb/>berg; 26) Gärtner am 6. September, mit der Anciennität
<lb/>vom 9. August, bei dem Oberlandesgerichte zu Breslau; 27)
<lb/>Berendes an demselben Tage, mit der Anciennität vom 23.

<lb/>. August, bei dem Oberlandesgerichte zuNaumburg; 28) Kersten
<lb/>an demselben Tage, mit der Anciennität vom 30. August, bei
<lb/>dem Oberlandesgerichte zu Arnsberg; 29) Winkler am 8. Sep- 
<lb/>tember, mit der Anciennität vom 16, August, bei dem Kammer-
<lb/>gerichte; 30) Franz Friedrich Meyer an demselben Tage, mit
<lb/>der Anciennität vom 30. August, der dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Paderborn; 31) Holst am 12. September, mit der Anciennität
<lb/>vom 23. August, bei dem Oberlandesgerichte zu Martenwerder;
<lb/>32) Kindler am 16. September, mit der Anciennität vom 23.
<lb/>August, bei dem Oberlandesgerichte zu Naumburg; 33) Pietsch
<lb/>und 34) Karl Julius Wilhelm Alexander Koch, beide an dem- 
<lb/>selben Tage, mit der Anciennität resp. vom 30. August und
<lb/>6. September, bei dem Oberlandesgerichte zu Königsberg; 35)
<lb/>v. Boß am 20. September, mit der Ancienuität vom 16. Au- 
<lb/>gust, bet dem Oberlandesgerichte zu Paderborn; 36) Selb ertz
<lb/>au demselben Tage, mit der Anciennität vom 6. September, bei
<lb/>dem Oberlandesgerichte zu Arnsberg.; 37) Freiherr v. Rotten-
<lb/>berg am 29. September, mit der Anciennität vom 16. August,
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Glogau, und 38) Schön an dem- 
<lb/>selben Tage, mit her Anciennität vom 23. August, bei dem Ober- 
<lb/>landesgerichte zu Rattbor.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0524.tif"
                   n="488"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0524--><p/>
               <p>

                  <lb/>488- ,


<lb/>b. Assessoren, welche eratsniäßiä bestellt, ver-
<lb/>. setzt und abgegangen sind.

<lb/>1) Der Kawmerqrrlchts-Assessor Gustav W olsf ist am 11. Juli an
<lb/>daS Oberlandesgericht zu Posen, und 2) der bei dem Land - und
<lb/>Stadtgerichte zu Darkehmen kommissarisch beschäftigte Oberlan-
<lb/>drsgrrichts-Assessor Pletznrr an demselben Tage an das Kam-
<lb/>mergericht versetzt; 3) dem Dberlandesgerichts- Assessor Delius
<lb/>zu Lauban ist am 18. Juli eine etatsmäßige Assefforstelle bei dem
<lb/>Oberlandesgerichie ju Ratibor verliehen; 4) der Oberlandesge-
<lb/>richts-Assessor Malm zu Königsberg ist am 20. Juli an das'
<lb/>Oberlandesgericht zu Insterburg versetzt; die OberlandesgerichtS-
<lb/>Assefforen 5) v. Stockhausen zu Münster und 6) Hacker
<lb/>zu Schwetz sind am 8. August zu etatsmäßigen Assessoren resp.
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Münster und zu Markenwerder
<lb/>bestellt; 7) der Oberlandesgerichts -Assessor v. Bogulawskk
<lb/>zu Wrietzen ist am 10. August an das Oberlandesgericht zu
<lb/>Breslau versetzt; 8) der Oberlandesgerichts-Assessor Körn er zu
<lb/>Bromberg ist am 13. August bei. seinem Ausscheiden aus dem
<lb/>Justizdtenste zum Justizrath ernannt; 9) der Oberlandesgerichts-
<lb/>Asseffor v. Kehler zu Nawitz ist am 2. September als etats- 
<lb/>mäßiger Assessor an das Oberlandesgericht zu Posen versetzt; 10)
<lb/>der Öberlandesgerichts-Asseffor Noah zu Posen ist am 2. Sep- 
<lb/>tember wegen seiner Anstellung als Justitiarius bei der dortigen
<lb/>Negierung aus dem Justizdienste entlassen; 11) der Oberlandes-
<lb/>gertchts-Affessor Oppenheim zu Naumburg ist am 9. Septem- 
<lb/>ber an das Kammergericht, 12) der Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>B oun eß zu Breslau^ am 12. September an das Oberlandesge-
<lb/>richt zu Magdeburg und 13) der Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>v. Stölting zu Paderborn am 18. September an das Ober- 
<lb/>landesgericht zu Hamm versetzt; 14) dem Dberlandesgerichts - As- 
<lb/>sessor Holtz zu Htrschberg ist am 22. September die nachge-
<lb/>suchte Entlassung aus dem Justizdienste mheilt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Referendarien.

<lb/>Zu Referendarien sind ernannt:

<lb/>1. beim Kammergedicht.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Hellhoff am 15. Juli, mit der Ancienni-
<lb/>tät vom 17. Juni; 2) Treiber am 28. Juli, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 10. Mai; 3) Ernst und 4) Bredt am 6. August,
<lb/>mit der Anciennitat resp. vom 25. Mai und 25. Jllni; 5)
<lb/>v. Schwerin am 11. August, mit der Anciennitat vom 9.
<lb/>Juli; 6) Litzmann am 22. August, mit der Anciennitat vom
<lb/>28. Juni; 7) v. Larisch am 23. August, mit der Anciennitat
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0525.tif"
                   n="489"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0525"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0525--><p/>
               <p>

                  <lb/>489
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 8. Iuli; 8) Hesse am 30. August, mit der Anciennität
<lb/>vpm 8. Juli; 9) Ger lach am 31. August, mit der Ancienni-
<lb/>tät vom 1. Juli; 10) Vogler und 11) Stommel am 26.
<lb/>September, mir der Anciennität resp. vom 20. und 23. August.

<lb/>2. beim Oberlandesgerichte zu Frankfurt. ,

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Aschen dorn am 2. Juli, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 12. Februar; 2) Mettke am 8. Juli, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 29. Juni; 3) Kolben ach am 23. August, mit
<lb/>der Anciennität vom 31. Januar; 4) Richard Ernst Emil
<lb/>. Schultz genannt Völker aus Breslau am 14. September,
<lb/>mit der Anciennität vom 17. August, und. 5) Daubert am
<lb/>22. September, mit der Anciennität vom 12.. desselben Monats.

<lb/>3. beim Oberlandesgerichte zu Königsberg.

<lb/>Die Auskultatoren: °1) Stern am 1. Juli, mit der Anciennität
<lb/>. vom 23. Mai und 2) Romahn am 25. September, mit der
<lb/>Anciennität vom 18. Juli.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte zu Stettin.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) v. Bremen am 2. Juli, mit der Ancienni- 
<lb/>tät vom 24. Mai und 2) Böhmer- am 6. August, mit der
<lb/>Anciennität vom 2. Juli. . . .. \

<lb/>5. beim Oberlandesgerichte zu Breslau.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Stephan vom 1. Juli, mit der.Ancienni- 
<lb/>tät vom 29. März; 2) Oe streich am 20. August, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 25. Juli; 3) Heinze und 4) Borcherdt am
<lb/>27. September, mit der Anciennität resp. vom 22. und 23.
<lb/>August.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. beim Oberlandesgerichte zu Glogau.:

<lb/>Der Auskultator Baron v. Lutzow am 12. Juli, mit der Ancienni- 
<lb/>tät vom 31. März.

<lb/>7. beim Oberlandesgerichte zu Ratibor. v

<lb/>Die Auskultatoren: 1) v. Koch am 7. September, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 11. Juli; 2) Stöckel am 9. September, mit der
<lb/>Anciennität vom 27. Mai; 3) Wenzel am 14. September,
<lb/>mit der Anciennität vom 12. Juli und 4) Felbier am 19.
<lb/>September, mit der Anciennität vom 25. Juli.

<lb/>8. beim Oberlandesgerichte zu Posen.

<lb/>Der Auskultator Cassius am 25. August, mit der Anciennität vorü
<lb/>20. Juli.
</p>

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                  <lb/>490
</p>
               <p>

                  <lb/>9. beim Oberlandesgerichte zu Naumburg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Delbrü ck am 16. Juli, nilt der Ancienni-
<lb/>tät vom 24. Mar; 2) Sieberr am 20. Juli, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 13. Mai; 3) Wentzel am 20. August, mit der An-
<lb/>ciennilat vom 2. desselben Monats; 4) Oske am 21. August,

<lb/>. mit der Anciennität vom 28^ Mai und 5) Werntcke am 30.
<lb/>September , mit der Auciennität. vom 9. August.

<lb/>10. beim Oberlandesgerichte zu Münster.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Hering am 6. August, mit der Auciennität
<lb/>vom 31. Mai; 2) Pabl am 10. August, mil der Auciennität

<lb/>- ' vom 24. Mai und'3) Marcell Schultz am 17. September,
<lb/>mit der Auciennität vom 3. Juni. '

<lb/>11. beim Oberlandesgerichte zu Arnsbergs

<lb/>Die Auskultatoren: 1&gt; Schlosser am 6. August, mit der Ancienni-
<lb/>- tat vom 13. April, und 2) v. Schwartzkop pen am 6. Sep- 
<lb/>tember, mit der Anciennität vom 2. Juli. . -

<lb/>5?'Subalternen.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Assessor und Sekretair Arndts zu Pa- 
<lb/>derborn ist am 7, Juli zum Justizrarh und 2) der Kammerge- 
<lb/>richts-Jngroffator Schwarz lose am 28. Juli zum Archivrath
<lb/>ernannt; ä) der Kammergerichts - Sekretair Pape ist gestorben.

<lb/>6. Kreis-Justizräche.

<lb/>1) Der Land- und Stadlrichter, Justizrat!) Paul zu Striegau ist
<lb/>am 1. September zum Kreis-Justtzrath des Striegauer Kreises
<lb/>und 2) der Direktor des Land- und Stadtgerichts zu Namslan
<lb/>Cascorbt am 20. September zugleich zum Kreis-Justizrach
<lb/>des Namslauer Kreises ernannt.

<lb/>7. Justizkommissarien und Notarien.

<lb/>1. im Departement des Kammergerichts.

<lb/>Drr'Justiz-Kommissarms Dort» zu Potsdam ist am 18. August
<lb/>zum Justizrath ernannt worden.

<lb/>2. im Departement des Oberlandesgerichts zn Frankfurt.

<lb/>1) Der Justiz-KowwiffariuS M ehlisch zu Frankfurt ist gestorben;
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0527.tif"
                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>.491
</p>
               <p>

                  <lb/>2) dem Justiz - KonimiffariuS Kuntzenmüller zu Drieftn ist
<lb/>am 14. Juli die Befugniß zur Praxis bei allen Gerichten des
<lb/>Friedeberger Kreises beigelegt worden; 3) der Justiz-Kommkssa-
<lb/>rius und Notarius Simon zu Samter ist am 18. Juli in
<lb/>. gleicher Eigenschaft an das Land- und Stadtgericht zu Sorau
<lb/>versetzt; 4j der Justiz-Kommissarius Henke zu Driesen ist am
<lb/>8. August, 5) der Justiz-Komwissarius Schar z er zu Berlinchen
<lb/>aM 22. August zugleich zum Notar im Bezirke des Oberländesge-
<lb/>richts zu Frankfurt, und 6) der Obcrlandesgerichts-Asscffor Chri- 
<lb/>stiani zu Arnswalde am 3. September zum Justiz -Kommiffa-
<lb/>rius für die Untergerichte des Lebuser Kreises, mit Anweisung sei- 
<lb/>nes Wohnsitzes in Fürstenwalde, und zugleich zum Notar im
<lb/>Bezirke des Oberlandesgerichts zu Frankfurt ernannt.

<lb/>3. im Departement des OberlanbesgerichtS zu Königsberg.

<lb/>-Der Justiz-Kommissarius Heilige ndörfer zu Königsberg ist ge- 
<lb/>storben. .t

<lb/>4. inr Departement des Oberlandesgerichts zu Stettin.

<lb/>1) Der Justiz-Kommissarius Lüderktz zu Pasewalk ist gestorben, und
<lb/>2) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Hinze zu Jakobs- 
<lb/>hagen am 2. September zum Justiz - Kommissarius für die
<lb/>sammtlichen Gerichte des Ueckermünder-Kreises, mit Anweisung
<lb/>seines Wohnortes in Pasewalk, ernannt. .

<lb/>5. im Departement des Oberlandesgerichts zu Greifswald.

<lb/>Der Ober-Apellationsgerichts-Prokurator und Advokat Dr. Som- 
<lb/>mer zu Greifswald ist am 15. August zugleich zum Notar im
<lb/>_ Bezirke des dortigen Ober-Apellationsgerichts ernannt.

<lb/>6. im Departement des Oberlandesgerichts zu Breslau.

<lb/>1) Der Justiz-Kommissarius Sturm zu Freiburg ist gestorben; 2)
<lb/>dir Overlandesgerichts-Referendarius Horn zu Kempen ist am
<lb/>3. September zum Justiz-Komwissarius für die Gerichte im
<lb/>Kreise Polnisch-Wartenberg, und 3) der Oberlandesgerichts&lt;Asses-
<lb/>sor Groß zu Brieg am 10. September zum Justiz-Kommissa- 
<lb/>rius bei den Uuiergerichten des Schweidnitzec Kreises, mit An- 
<lb/>weisung seines Wohnsitzes in Freiburg, und zugleich zum Notar
<lb/>im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Breslau ernannt.

<lb/>7. im Departement des Oberlandesgerichts zu Glogau.

<lb/>1) Der Justiz-Kommissarius und Notarius Dehme l zu Glogan ist
<lb/>gestorben, und 2) der Justiz - Kommissarius Steinmetz zu
<lb/>Sprottan am 28. September zugleich zum Notarius im Bezirke
<lb/>des Oberlandesgerichts zu Glogau ernannt.
</p>

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                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>‘492
</p>
               <p>

                  <lb/>' 8. im Departement des Oberlandesgerichts zu Ratibor.

<lb/>1) Der Justiz-Kommissarius Bernhard zu Rybnick ist gestorben;
<lb/>2) der Justiz-Kommissarius Seiffert zu Groß - Strehlitz ist
<lb/>am 24. August zugleich zum Notar im Bezirke des Oberlandes-

<lb/>. gerichts zu Natibor bestellt, und 3) dem Justiz-Kommissarms
<lb/>Simon zu Sorau ist am 17. September auch die Praris bei
<lb/>den Patrimonialgerichten des Sorauer Kreises gestattet worden.

<lb/>- 9. im Departement des Oberlandesgerichts zu Posen.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts-Assessor Ahlemann zu Branden- 
<lb/>burg ist am 18. Juli zum Justiz-Kommissarius bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Samler; 2) Der Oberlandesgerichts-Refe- 
<lb/>rendarius Leiber zu Pieschen am 6. August zum Justiz-Kom- 
<lb/>missartus. für den Bezirk des Land- und Stadtgerichts zu
<lb/>Pleschen, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, und 3) der
<lb/>Justiz-Kommissarius, Justizrath Guderian zu Posen an dem- 
<lb/>selben Tage zugleich zum Notar im Bezirke des dortigen Ober-
<lb/>landesgertchts ernannt worden.

<lb/>iß. im Departement des Oberlandesgerichts zu Bromberg.

<lb/>Der Justiz-Kommissarius Großhetm zu Schönlanke ist am 14.
<lb/>Juli zugleich zum Notarius im Bezirke des Oberlandesgerichts
<lb/>zu Bromberg ernannt.

<lb/>11. im Departement des Oberlandesgerichts zu Magdeburg.

<lb/>Der Justiz-Kommissarius Mangelsdorff zu Fürstenwalde ist am
<lb/>8. August an das Land - und Stadtgericht zu Salzwe^el, mit
<lb/>der Befugniß zur Praxis bei dem Kreisgerichte zu Beetzendorf
<lb/>und den Patrimonialgerichten zu Wolfsburg und Tplsen, versetzt
<lb/>worden, auch am 26. September zugleich zum Notarius im Be- 
<lb/>zirke des Oberlandesgerichts zu Magdeburg bestellt.

<lb/>12. beim Oberlandesgerichte zu Halberstadt.

<lb/>Die Justiz-Kommiffarien 1) Kruse zu Aschersleben und 2) Huch
<lb/>zu Quedlinburg sind gestorben, und 3) der bei dem Land - und
<lb/>Stadtgerichte zu Worbis angestellte Justiz- Kommissarius Grem-
<lb/>ler ist am 1. September zugleich zum Notar tm Bezirke des
<lb/>Oberlandesgerichts zu Halberstadt ernannt. -

<lb/>13. im Departement des Oberlandesgerichts zu Naumburg.

<lb/>1) Der Justiz - Kommissarius Andc rs zu Düben ist gestorben, und
<lb/>2) der bei dem Land- und Stadtgerichte zu Kölleda angestellte
<lb/>Justiz-Kommissarius Krüger am 2. September zugleich zum
<lb/>Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg ernannt.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0529.tif"
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                  <lb/>493
</p>
               <p>

                  <lb/>14. im Departement des Oberlandesgerichts zu Paderborn.

<lb/>Der Oberlandesgerichts-Justiz-KommissarinS und Notar, Justizrath
<lb/>Kröntg zu Paderborn, ist gestorben.

<lb/>15. im Departement des Oberlandesgerichts zu Hamm.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Assessor Gerstein zu Arnsberg ist am
<lb/>5. September zum Justiz - KommissarinS für die Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Lüdenscheid, Altona und Plettenberg, mit An- 
<lb/>weisung seines Wohnsitzes an letzterem Orte, und zugleich zum
<lb/>Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Hamm; 2) der Ober-
<lb/>landesgerichts-Assessor Schuckart zu Dingelstedt am 12. Sep- 
<lb/>tember zum Justiz-Kommiffarius bei dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richte zu Iserlohn und zum NotariuS im Bezirke des Oberlan- 
<lb/>desgerichts zu Hamm ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>CC. Bei den Untergerichten.

<lb/>1. Direktoren.

<lb/>i) Der Land - und Stadtgerichts-Direktor und Kreis - Justkzrath
<lb/>v. Perbandt zu Namslau ist am 6. August zum Direktor
<lb/>des Land- und Stadtgerichts zu Filehne, 2) der Landrichter,
<lb/>'Kreis-Justizrach Willen büch er zu Neustadt in Westpreußm
<lb/>am 8. August zum Direktor des dortigen Landgerichts, 3) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Direktor, Oberlandesgerichts-Nach
<lb/>Wentzel zu Halle a. d. Saale am 16. August zum ersten Di- 
<lb/>rektor des Stadtgerichts zu Berlin, und 4) der Oberlandesge- 
<lb/>richts-Assessor Ca S cor bi zu Breslau am 9. September züm
<lb/>Direktor des Land- und Stadtgerichts zu Namelau ernannt;
<lb/>5) der Landgerichts-Direktor vr. Drescher zu Wittenberg, ist
<lb/>gestorben.

<lb/>2. Rä th e.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts--Assessor Hetntz e zu Jnowraclaw ist am
<lb/>7. Juli zum Rath bei dem Land- und Stadtgerichte zu Woll- 
<lb/>stein, 2) der Oberlandesgerichts-Assessor Naschte zu Kulm am
<lb/>28. Juli zum Rache bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Neuenhurg, und 3) der Oberlandesgerichts-Asseffor Förster zu
<lb/>Marienwerder an demselben Tage zum Rath bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Schwetz ernannt; 4) der Land - und Stadtge- 
<lb/>richts-Assessor, Gerichts - Amtmann Müller und 5) der Kam- 
<lb/>mergerichts - Assessor Groschuff zu Lubben sind am 1. August
<lb/>zu Rächen bei dem Land- und Stadtgerichte daselbst ernannt;
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0530.tif"
                   n="494"
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               <p>

                  <lb/>494
</p>
               <p>

                  <lb/>/ , ■

<lb/>6) der Land- und Stadtgerichts - Assessor, Land - und Stadl- 
<lb/>richter Otto Wilhelm Schultz zu Stolp ist an demselben Tage
<lb/>zum Rach bei dem dortigen Land- und Stadtgerichte bestellt;

<lb/>7) der Oberlandesgerichts-Assessor Mündt zu Demmin ist am
<lb/>13. August zum Rath bei dem dortigen Land - und Stadtge- 
<lb/>richte, und 8) der Land - und Stadtrichter v. Blankensee zu
<lb/>Tempelburg am 6. September zum Rath bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte ztt Kulm ernannt; 9&gt; der Gerichts -KowmiffariuS,
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Rath Den ecke zu Bleichervde ist
<lb/>gestorben.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Land- und Stadtrichter. _

<lb/>1) Der Land - und Stadtrichter, Kammergerichts-Assessos v. Rap-
<lb/>pard zu Alt-Landsberg ist am 9. August auf sein Ansuchen
<lb/>von seinem Amte als Land- und Stadtrtchter entbunden wor- 
<lb/>den; die Land- und Stadtrichter 2) Kletschte zu Fehrbellin
<lb/>und 3) Hellmar zu Trebbin sind am 18. August zu Jnstiz-
<lb/>räthen ernannt; 4) der Land - und Stadlrichter Held zu Neu- 
<lb/>rode ln Schlesien ist gestorben; 5) der Oberlandesgerichts-Asses- 
<lb/>sor Weigelt zu Namslan ist am 27. September zum Land-
<lb/>und Stadtrtchter in Neurode und Wünschelburg bestellt; 6) dem
<lb/>OberlandesgerichtS - Assessor Schrakam p zu Ibbenbüren ist am
<lb/>28. September auf"seinen-Antrag, unter Verzichtleistung auf
<lb/>seine dortige etatsmäßige Assessorstelle, eine Httlfsrichterstelle bei
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Münster übertragen worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Assessoren.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Assessor Osterroth hat unterm 4. Juli
<lb/>auf die ihm am 15. Septbr. 1810 ertheilte etatsmäßige Asseffor-
<lb/>stelle beim Land- und Stadtgerichte zu Gumbinnen verzichtet;
<lb/>2) der Land- und Stadtgerichts-Assessor, Gerichts-Kommissartus
<lb/>Michaelis zu Elsterwerda ist gestorben; 3) der Oberlandes- 
<lb/>gerichts - Assessor Nichtsteig zu Glogau ist am 13. Juli bei
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Hirschberg, 4) der Oberlandes- 
<lb/>gerichts-Assessor Sachse zu Trzemeszno am 30. Juli bei dem
<lb/>Stadtgerichte zu Königsberg in der Neumark zum etatsmäßigen
<lb/>Assessor bestellt; 5) der OberlandeSgerichtS-RefcrendariuS Sierke
<lb/>zu Königsberg in Preußen ist am 6. August zum außeretats-
<lb/>müßigen Assessor bei Dem Stadtgerichte daselbst ernannt; 6) dem
<lb/>JustitiariuS Dziuba zu Nosenberg in Schlesien ist an dem- 
<lb/>selben Tage der Charakter als Land- und Stadtgerichts-Assessor
<lb/>verliehen; 7) der OberlandesgerichtS-Assessor v. Crousaz zu
<lb/>Posen ist am 6. August bet dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>. Wreschen, 8) der Kammergerichts-Assessor Gericke zu Wuster- 
<lb/>hausen an ' der Doffe an demselben Tage bei dem Stadtgerichte
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0531.tif"
                   n="495"
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               <p>

                  <lb/>495
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Neu- Ruppin , 9) der Kammergerkchts-Assessor Dam es am
<lb/>8. August bei dem Land- und Stadtgerichte zu Stolp zum
<lb/>etatsmäßigen Assessor bestellt; 10) dem DberlandesgcrichtS-Asses- 
<lb/>sor Gebhard zu Insterburg ist am 8. August bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Lotzen, 11) dem Oberlandesgerichts-Asses- 
<lb/>sor Ti ema n n zu Minden an demselben Tage bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Bielefeld, 12) dem Oberlandesgcrichts-As- 
<lb/>sessor Schröder zu Liebenwerda auch an diesem Tage bei dem
<lb/>Land - und Stadtgerichte daselbst, mit Anweisung seiner Funk- 
<lb/>tion als Gerichts-Kommiffarkus in Elsterwerda, 13) dem Ober-
<lb/>landesgerichts-Assessor Herrmann zu Angerburg am 9. August
<lb/>bei dem Land- und Stadtgerichte zu Preußisch Eylau, 14) dem
<lb/>Oberlandesgerichts - Assessor v. Pieper zu Breslau am 10.
<lb/>August bei dem Land- und Stadtgerichte zu Wrtetzen, 15) dem
<lb/>Oberlandesgerichts-Assessor und Gerichts-Kommissariusv. Hor-

<lb/>. nemann zu Peitz am 11. August bet hem Land- und Stadt-
<lb/>gerichte zu Colberg, 16) dem Oberlandesgerichts-Assessor Ky-
<lb/>nast zu Rvbüick am 15. August bei dem dortigen Land- und
<lb/>Stadtgerichte, u. 17) dem Oberlandesgerichts-Assessor Mattausch
<lb/>in Preußisch Friedland an demselben Tage bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte m Lauban eine etatsmäßige Affefforstelle verliehen;

<lb/>, 19) die durch den Herrn' Fürsten von Bentheim-Tecklenburg
<lb/>erfolgte Ernennung des Land - und Stadtgerichts - Assessors
<lb/>Lennich zu Limburg zum Assessor bei dem Fürstlichen Land-
<lb/>und Stadtgerichte daselbst ist unterm 23. August bestätigt und
<lb/>demselben der Rücktritt kn den unmittelbaren Staatsdienst Vorbe- 
<lb/>halten worden; 19) der Oberlandesgerichts-Assessor Sperling
<lb/>zu Pilkallen ist am 27. August als etatsmäßiger Assessor an
<lb/>das Land- und Stadtgericht zu Gumbinnen versetzt worden,-
<lb/>20) der Oberlandesgerichts - Referendarius Stern zu Hamm ist
<lb/>am 1. September zum außeretatsmäßigen Assessor bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Torgau ernannt; 21) dem Oberlandesge-
<lb/>richts-Affessor Simon zu Wollin ist am 2. September bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Rawicz, und 22) dem Oberlaudes-
<lb/>gerichts-Assessor Bluhm zu Löbau an demselben Tage eine
<lb/>etatsmäßige Assessorstelle bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Mewe verliehen; 23) der Land- und Stadtgerichts-Assessor
<lb/>Wiedemann zu Trzemeszno ist am 12. September an das
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Jnowraclaw versetzt; 24) der Ober- 
<lb/>landesgerichts-Assessor Höne zu Marienwerder ist am 23. Sep- 
<lb/>tember bei dem Land- und Stadtgerichte zu Kulm, und 25) der
<lb/>Oberlandesgerichts-Assessor Jungeb, odt zu Warendorf am 27.
<lb/>September bei dem dortigen Land' und Stadtgerichte zum
<lb/>etatsmäßigen Assessor bestellt.

<lb/>5. Patrimonialrichter.

<lb/>1) Dem JustitiarkuS Knaufs zu Rathenan ist am 29. Juli die An-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0532.tif"
                   n="496"
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               <p>

                  <lb/>496
</p>
               <p>

                  <lb/>nähme und Führung des demselben versehenen Titels eines Her- 
<lb/>zoglich Anhalt-Dessauschen Zustizraths gestattet worden; 2) der
<lb/>, Zustitiarius Carl Gustav Robert Scholz zu Breslau ist durch
<lb/>Erkenntniß vom 15. September seines Amts eutsttzt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Subalternen.

<lb/>4) Der Registrator Bormann beim Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Osterwick ist gestorben; 2) der Oberlandesgertchts-Referendarius
<lb/>ConSmüller zu Paderborn ist am 15. Juli zum Sekretair
<lb/>beim Land- und Stadtgericht zu Halle im Ravensbergschen, und
<lb/>3) der Stadtgerichts-Ober-Registrator Siecke zu Berlin am
<lb/>28. Juli zum Archiv - Rath ernannt; 4) der Land ? und Stadt- 
<lb/>gerichts- Sekretair Kullak zu Meseritz ist gestorben; 5) der
<lb/>Kammergerichts-Assessor Geriete zu Wusterhausen an der Doste
<lb/>ist am 6. August zum Aktuarius bei dem Stadtgerichte in Neu-
<lb/>Ruppin bestellt; 6) der Land - und Stadtgerichts-Deposttal-
<lb/>Rendanl Foß zu Danzig ist gestorben; 7) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Sekretair Le.onbardt zu Kulm ist zum Kanz- 
<lb/>lei-Direktor daselbst ernannt; 8) der Land-und Stadtgerichts-
<lb/>Salarienkassen-Rendant Schulze zu Salzwedel ist am 8.
<lb/>August in gleicher Eigenschaft an das Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Magdeburg, 9) der Land- und Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>Böhm zu Strehlen und 10) der Land- und Stadtgerichts-In-
<lb/>grossatorKöhler zu Neichenbach find am 19. August mit Pension
<lb/>in den Ruhestand versetzt; 11) der interimistische Salarien-Kas- 
<lb/>sen-Kontroleur Winkler zu Löwenberg ist am 24. August zum
<lb/>Salarien- und Deposital-Kassen -Rendanten bei dem Land- und
<lb/>Stadtgericht zu Sagau ernannt; 12) der Land- und Stadtge- 
<lb/>richts-Sekretair v. Berneck zu Dortmund ist gestorben; 13)
<lb/>der Land- und Stadtgerichts-Aktuar Wechsler zu Dirschau
<lb/>ist am 12. September zum Sekretair bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu ^Stuhm ernannt; 14) der Rendant und Aktuar
<lb/>Lemke zu Tuchet ist an demselben Tage in der Eigenschaft als
<lb/>Salarien- und Deposital-Kassen-Rendant, Exekutions- und Ge- 
<lb/>fangen-Inspektor, Aukrions-Kommissarius und Botenmeister an
<lb/>das Land - und Stadtgericht zu Stuhm versetzt; 15) der Ober-
<lb/>landesgerichts - Assessor Körbin .zu Naumburg ist am 19. Sep- 
<lb/>tember zum Aktuarius bei dem Land - und Stadtgerichte zu Lie- 
<lb/>benwerda bestellt, und 16) der Registrctturgebulfe Popke zu
<lb/>Wongrowiec am 26. September zum Sekretair bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Meseritz ernannt. &gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>L. Sn
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0533.tif"
                   n="497"
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               <p>

                  <lb/>H. In der Dkhernprovmz.
</p>
               <p>

                  <lb/>AA. Bei den Landgerichten.

<lb/>1. Räche.

<lb/>Der Landgerichts-Rnih Machenschein zu Düsseldorf ist am 13.
<lb/>September zum Geheimen Justizrath ernannt und.vom 1. Okto- 
<lb/>ber ab tu den Ruhestand versetzt.

<lb/>2. Assessoren.

<lb/>1) Der Landgerichts Assessor Collig zu Saarbrücken Ist am 7. Juli
<lb/>zum ctatsmäßigen Assessor bei dem Landgerichte zu Düsseldorf
<lb/>bestellt und am 9. August an das Landgericht zu Saarbrücken
<lb/>zurückversetzt; 2) der Landgerichts-Assessor Freiherr v. Mylius
<lb/>zu Saarbrücken Ist am 9. August an das Landgericht zu Düs- 
<lb/>seldorf versetzt; die Landgerichts-Referendarie» 3) Jung zn
<lb/>Köln und 4) Göbbels zu Aachen sind resp. am 11. und
<lb/>12. August zu Assessoren bei den dortigen Landgerichten mit der
<lb/>Anciennitat vom 3. August ernannt; 6) der OberlandesgerichtS-
<lb/>Assessor Sabarth zu Breslau ist am 14. August, mit Beibe- 
<lb/>haltung seiner Ancicnnilät vom 10. Mal 1842, an das Landge- 
<lb/>richt zu Trier versetzt; die Landgerichts-Referendarie» 6) Bur-
<lb/>. aers zu Köln, 7) Hübar zu Koblenz und 8) v. Hägens zu
<lb/>Düsseldorf sind resp. am 18., 20. und 26. August zu Assessoren
<lb/>bei den dortigen Landgerichten mit der Ancicnnität vom 3.
<lb/>August ernannt, und 9) der Landgerichts-Assessor Heintzman»
<lb/>zu Köln ist am 30. August an das Landgericht zu Trier versetzt.

<lb/>3. Referendarien.

<lb/>Zu Referendarie« wurden ernannt: die Auskultatoren 1) Schorn
<lb/>aus Hamm am 6. August bei dem Landgerichte zu Köln, mit
<lb/>der Anciennität vom 30. Juni; 2) Schneider zu Koblenz,
<lb/>3) Laufenberg zu Köln und 4) Stiesberg zu Düsseldorf
<lb/>am 27. August bei den dortigen Landgerichten, mit der Ancien«
<lb/>nität vom 1. August.

<lb/>BB. Bei den Friedensgerichten.

<lb/>Gerichtöschreiber.

<lb/>1) Der Friedensgerichtsschreiber Reifferscheidt zu Kirchberg
<lb/>sLdger. Bcz. Koblenz) ist am 18. Juli an das Friedensgericht zu
<lb/>Zell (Ldgcr. Bez. Koblenz), und 2) der Friedensgerichtsschreiber
<lb/>Bengel zu Wegberg (Ldger. Bez. Aachen) an dcmsilben Tage
<lb/>an das Friedensgericht zu Kirchberg versetzt; 3) der GerichtS-
<lb/>1842, H. 119, . - Z l
</p>

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               <p>

                  <lb/>498
</p>
               <p>

                  <lb/>schrei'bcr--Kandidat Günther ist an eben demselben Tage zum
<lb/>FriedcnSgerichlsschreiber in Wegberg ernannt, und 4) der Fric-
<lb/>densgerichtsschrciber sKammercr zu Blankenheim (Landger.
<lb/>Bez. Aachen) am '20. September an dar Friedensgericht zu
<lb/>Schweich (Langer. Bez. Trier) versetzt.

<lb/>60. In der Advokatur.

<lb/>1) Der Advokat-Anwalt Martin DewiS beim Appellationsgerichts-
<lb/>hofe zu Köln ist am 5. Juli auf sein Ansuchen entlassen wor- 
<lb/>den; die Advokaten 2) Blöm zu Düsseldorf und 3) Ling-
<lb/>mann zu Koblenz sind am 4. August zugleich zu Anwälten bei
<lb/>den dortigen Landgerichten ernannt; 4) dem Advokat-Anwalt
<lb/>Schraut zu Cobl'enz ist am 10. August in Zolgo, seiner Ernen- 
<lb/>nung zum Landrache des Kreises Ahrweiler die nachgesuchte
<lb/>Dienstentlassung eriheilt worden; die Landgerichts-Referendarien
<lb/>5) Wesendonk zu Elberfeld und 6) Commerz« Köln sind
<lb/>am 18. August zu Advokaten im Bezirke des Apellationsgerichts-
<lb/>hofes zu Köln ernannt; 7) der Advokat-Anwalt Eversmann
<lb/>ru Kleve ist durch Erkenntniß vom 29. August seines Amtes ent- 
<lb/>setzt; 8) der Advokat Wenzel zu Trier ist am 16. September
<lb/>zum Advokat-Anwalt bei dem Landgerichte daselbst, und 9) der
<lb/>Landgerichts-Assessor Elb ers zu Köln am 18. September zum
<lb/>Advokaten im Bezirke des Appellatioiisgerichtshofes zu Köln ernannt.

<lb/>DD. Im Notariate.

<lb/>1) Der Notar Nuß zu Mühlheim (Landger. Bez. Köln) und 2)
<lb/>' der Notar Schaffer zu Mayen (Landger. Bez. Koblenz) sind
<lb/>gestorben; 3) der Notar Aubertin zu Kirchberg (Landger.

<lb/>' Bez. Koblenz) ist am 6. August zum Notar in Mühlheim be- 
<lb/>stellt; 4) der Notariats-Kandidat Hasen clever ist an demselben
<lb/>Tage zum Notar in Kirchberg, und 5) der Notariats-Kandidat
<lb/>Meckel am 19. August zum Notar für den Friedensgerichts-
<lb/>Beztrk Odenktrchen (Landg. Bez. Düsseldorf), mit Anweisung sei- 
<lb/>nes Wohnsitzes ln Dahlen, ernannt; 6) der Notar Co mitti
<lb/>zu Düren (Ldger. Bez. Aachen) ist durch Erkenntniß vom 22.
<lb/>August seines Amtes entsetzt; 7) der Notar Quirini zu Lütze- 
<lb/>rath lLdger. Bez. Koblenz) ist am 9. September zum Notar in
<lb/>Eschweiler (Ldger. Bez. Aachen), 8) der Notar Bossen zu Esch-
<lb/>weiler an demselben Tage zum Notar in Lützerath, 9) der No- 
<lb/>tar Diedenhofen zu Kaiseresch (Ldger. Bez. Koblenz) so wie
<lb/>10) der Notar Zeintnger zu Saarburg (Ldger. Bez. Trier)
<lb/>an demselben Tage zu Notaren in Mayen, und 11) der Nota- 
<lb/>riats-Kandidat Stroof ebenfalls an demselben Tage zum No- 
<lb/>tar in Saarburg bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berlin, gedruckt bei I. F. Starcke.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0535.tif"
                   n="499"
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               <p>

                  <lb/>Erster Abschnitt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtswissenschaft.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0536.tif"
                   n="500"
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</desc>

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               <p>

                  <lb/>501
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Kurze Geschichte

<lb/>des

<lb/>Vormaligen ostPreußischen
<lb/>WtatsMinisteriums.

<lb/>b«r Zeit des deutschen Ordens in Preußen war dem
<lb/>Hochmeister desselben ein beständiger Rath (die Großge-
<lb/>bietiger) aus der Mitte der Brüder zur Seite gesetzt.
<lb/>Dies waren:

<lb/>u) der Groß-Komthur, der erste Minister, der die
<lb/>auswärtigen Angelegenheiten unter sich hatte;

<lb/>I») der Ordens - Marschall, der Befehlshaber der
<lb/>Kriegsvölker;

<lb/>c) der Drappirer, der die Magazine und Alles, was
<lb/>zur Ausrüstung der Armee gehörte, unter sich hatte;

<lb/>d) der oberste Sp ittler, der den milden Stiftungen
<lb/>Vorstand;

<lb/>e) der Tresler oder Schatzmeister.

<lb/>Diese fünf Männer waren die Wächter aller staats- 
<lb/>rechtlichen Verhandlungen im Orden. War das Kapitel
<lb/>nicht zusammen, so konnte ohne ihre Zuziehung nichts Er- 
<lb/>hebliches geschehen. Nach der Verwandlung des Ordens- 
<lb/>staates in ein weltliches Herzogthum durch den Hochmeister

<lb/>K k 2
</p>

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                   n="502"
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               <p>

                  <lb/>502
</p>
               <p>

                  <lb/>Markgrafen Albrecht von Brandenburg (1525) kam an
<lb/>die Stelle des großen Kapitels der Landtag, an die Stelle
<lb/>des kleinen Kapitels das kleine Konsilium, wozu die vier
<lb/>Regimentsräthe, die vier Amtshauptleute ans Branden- 
<lb/>burg , Schaacken, Fifchhauscn und Tapian, und die drei
<lb/>Bürgermeister Königsbergs berufen wurden.

<lb/>Die vier Regimentsräthe vertraten die fünf Großgc-
<lb/>bietiger des Ordens, von welchen der Spittler einging,
<lb/>weil die Einrichtung «nit der Krankenpflege, wozu der
<lb/>Orden verpflichtet war, durch die Ncformation aufhörte.
<lb/>Sie erhielren nunmehr die Benennung:

<lb/>1) Landhofmcister,

<lb/>2) Ober-Burggraf,

<lb/>3) Kanzler, und

<lb/>4) Ober - Marschall,

<lb/>unter welchen Namen sie schon damals in der Rcgiments-
<lb/>Nvtul des Markgrafen Albrecht vom 18. November 1542
<lb/>Vorkommen (v. Baczko Geschichte Preußens, Bd. IV.
<lb/>S. 466). Die gemeinschaftliche Bezeichnung für dieselben
<lb/>war damals und bis zum Zahre 1663 Regimentsrä-
<lb/>the oder Oberräthe; seit 1663 hießen sie vermischt
<lb/>Oberräthe, auch Regierungsrath und Regie- 
<lb/>rung. Unterm 17. Mai 1706 wurde der Titel Ober-
<lb/>räthe abolirt und ihnen der Titel: Würkliche Ge- 
<lb/>heime (Etats) Räthe beigelcgt. Die Behörde be- 
<lb/>hielt die Benennung: Regierung (ok. Znstruktion für
<lb/>die preußischen Landeskollegien vom 16. September 1751
<lb/>und verbesserte Instruktion vom 30. Juli 1774), bis diese
<lb/>durch das Reglement wegen künftiger Einrichtung des Zu-
<lb/>stizwescns bei den Ober- und Untergerichten des König- 
<lb/>reichs Preußen vom 3. Dezember 1781 Abschnitt IH. $.7.
<lb/>in die Benennung des ostpreußischen Etats-Mini- 
<lb/>steriums verändert wurde.

<lb/>Zn der vorgedachten Regiments - Notul des Jahres
<lb/>1542 heißt es &lt;v. Baczko a. a. O-):

<lb/>Dieweil Wir bei Unfern Zeiten mit Rache der Eh- 
<lb/>renvesten, erbaren und hochgelehrten, Uusers geordne- 
<lb/>ten .Hofmeisters, obersten Burggrafen zu
<lb/>Königsberg, Kanzlers und Ober-Mar- 
<lb/>schalls, als Unserer gewogensten und vornehmsten
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0539.tif"
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               <p>

                  <lb/>503
</p>
               <p>

                  <lb/>Räche, geregieret und regieren, wollen Wir auf un-
<lb/>terthänigcs, Unserer getreuen Untcrchanen emsiges
<lb/>Bitten — auch in Vorhaben stehen, neben den jetzt
<lb/>genannten vier vornehmsten Rächen, die alle Einzög- 
<lb/>linge dieser Lande, teutscher Sprach, auch von der
<lb/>Herrschaft oder Adel sein sollen, ein sechs oder acht
<lb/>Personen, die eines guten ehrbaren, aufrichtigen christ- 
<lb/>lichen lind ehrlichen Rahmens und Wandels sein, von
<lb/>Unfern llntcrthanen oder, in Ermangelung derselben
<lb/>andere zu täglichen Hof- und Gerichtsrälhen bestä- 
<lb/>tigen rc.

<lb/>Wenn Wir aber ausser Landes verreisen, soll jetzt
<lb/>ermeldeter Hofmeister, Burggraf, Kanzler,
<lb/>und Ober-Marschalk, oder so Wir den einen
<lb/>oder mehr mit uns nehmen, wen Wir an ihre Stätt
<lb/>so lange ordnen, die alle allhie zu Königsberg den
<lb/>wesentlichen Ansitz, Residenz oder Enthalt haben sol- 
<lb/>len, bis zu Ilnserer Wieder-, oder so Wir verfielen,
<lb/>der Mitbelehntcn Herrn Ankunft, Unsere herzlichste
<lb/>Gemahl, junge Herrschaft, ihren Liebden geordnete
<lb/>Leibgcdinge und Zubehörung und ganze Regierung
<lb/>samt Landen und Leuten befohlen sein, doch also,
<lb/>daß, wo' sie allhie zur Stelle, alle sämmtlich einhellig
<lb/>und mit einander die Händel berathen und schlie- 
<lb/>ßen rc.

<lb/>Der Mitbelehnten einer, an welchen jederzeit die
<lb/>Regierung fällt, soll persönlich allhie im Lande —
<lb/>wie Wir bei Unseren Zeiten gethan — die Regierung
<lb/>halten und wie Wir hiemit geordnet, gerathen und
<lb/>gebeten haben wollen, diese Unsre geordnete Regie- 
<lb/>rung , immaßen Wir die jeßund mit gutem reifen
<lb/>Rath geordnet und bestellet, zu kommende, bei ihrem
<lb/>Regiment zu ihrer Kraft unverrückt halten und also
<lb/>bleiben laßen.

<lb/>- Die Haushaltung allhie zu Königsberg wollen Wir
<lb/>Unferm Hofmeister, obersten Burggrafen,
<lb/>Canzlern Und Ober-Marschalken alleine zu
<lb/>verwalten, fleißig und vorsichtig darin zu gebahrcn,
<lb/>befohlen haben rc.

<lb/>Wir wollen auch, daß die geordneten Regenten sich
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_60+1842_0540.tif"
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            <head>Rechtswissenschaft</head>
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                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kurze Geschichte des ostpreußischen Etats-Ministeriums</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0540--><p/>
               <p>

                  <lb/>504
</p>
               <p>

                  <lb/>Unfers Abwesens Statthalter, nach Unserm stöbt»
<lb/>lichen) Abgänge aber bis zu der Mitbelehnten Herrn
<lb/>Ankunft, verordneteRegenten schreiben sollenk.
<lb/>Zn der Kurfürstlichen Affekuration vom 12. März
<lb/>1663 sv. Baczko Bd. V. S. 489) werden die Ober-
<lb/>räthe nur beiläufig genannt und einigemal mit dem Na- 
<lb/>men Regierung belegt.

<lb/>Zn dem Landtags-Rezesse vom 1. Mai 1663 (v. Baczko
<lb/>Bd. V. S. 497 — Gruben Corpus constit. Prutenica-
<lb/>rum Thl. H. 0.256) heißt es:

<lb/>— der Churfürstlichen Preußischen Regie- 
<lb/>rung wären die Sachen im Lande vor andern am
<lb/>besten bekannt; also wollten Se. Durchlaucht auch,
<lb/>wie vorhin, nichts weniger inskünftige bey dero
<lb/>Anwesenheit dieselbe zu Rache ziehen, und sich die
<lb/>Preußischen Sachen von derselben, wie bis anhero
<lb/>geschehen, unterthänigst vortragen lassen, und von de- 
<lb/>nen Consiliis, welche den Preußischen stutum con-
<lb/>cerniren, nie excludiren, sondern dieselbe jedesmahl
<lb/>dazu zichn; auch, damit die Archive ergänzet und in
<lb/>den Expeditionen keine Unordnung entstehe, so wollen
<lb/>Zhre Churfürstliche Durchlaüchtigkeit die Verordnung
<lb/>thun, damit dasjenige, was Derofelben von Dero
<lb/>Preußischen Regierung vorgetragen, von Zhrer Chur-
<lb/>fürstlichen Durchlaucht resolviret und eigenhändig un- 
<lb/>terschrieben wird, mit einem absonderlichen Siegel,
<lb/>welches jetzo verfertiget und dem Preußischen
<lb/>Canzler zu verwahren, anvertraut werden soll, in
<lb/>der Preußischen Canzlei besiegelt und ausgefertiget
<lb/>werden.

<lb/>Wenn sich aber Zhro Churfürstliche Durchlauchtig-
<lb/>keit außer Landes befinden, wollen sich Dieselben auf
<lb/>Dero Preußischen Regierung Treue, Fleiß und Wach- 
<lb/>samkeit verlassen — dahero sie dann auch alle Gna- 
<lb/>den-Sachen gleichfalls an Zhre Churfürstliche Durch-
<lb/>lauchtigkeit referiren sollen.

<lb/>Zngleichen wenn in Leib- und Lebens- oder son- 
<lb/>sten andern schweren und ansehnlichen Strafen an
<lb/>Leib, Ehre, Geld oder Gut,- von denen Verbrechern
<lb/>Gnade gesucht wird, soll sie die Churfürstliche Rcso-
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0541.tif"
                   n="505"
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               <p>

                  <lb/>505
</p>
               <p>

                  <lb/>lution erwarten,— in gesetzlichen Strafmilberungs-
<lb/>fällen soll sie selbst in Zhro Durchlaucht Nahmen ver- 
<lb/>fügen. —

<lb/>Zn Ehesachen, welche dispensablc sind, soll sie dis-
<lb/>pensiren können.

<lb/>Zn der Abwesenheit Sr. Durchlaucht soll sie das
<lb/>Cammerwesen rrdreßiren.

<lb/>Seit dieser Zeit konstituirten die vier Oberrache die
<lb/>eigentliche Regierung des Landes, das heißt die Behörde,
<lb/>welche die LandeshoheitS- und Kammer-Sachen abmachte.
<lb/>Sie waren indessen auch damals schon die Chefs der Zu-'
<lb/>stizkollegien in Ostpreußen. Zn der Preußischen Hofgc-
<lb/>richts-Ordnung vom Zahre 1578 (Gruden a. a. O.
<lb/>Thl. H. S- 1) war ihnen zur Pflicht gemacht, den Rath-
<lb/>stuben und Sessionen des Hofgerichts fleißig beizuwohnen
<lb/>und ihr Gutachten zu geben, besonders sollte dies der
<lb/>Kanzler thun, der hernach Chef-Präsident des Hofge- 
<lb/>richts (seit 1781 Regierung) war.

<lb/>Als die Regenten des Landes immer seltener rmd zu- 
<lb/>letzt gar nicht mehr in Königsberg residirtcn, vielmehr ihre
<lb/>Oberen Rät he in der Residenz Berlin um sich versam- 
<lb/>melten, wurden die Oberräthe in Preußen allmählig ent- 
<lb/>behrlicher und am Ende sogar eine den Geheimen Ra- 
<lb/>then in Berlin subordinirte Behörde.

<lb/>Zm Zahre 1697 hieß es schon in ihren Bestal- 
<lb/>lungen: ' &gt;

<lb/>Die an sie ergehenden Verordnungen sollten genau
<lb/>in's Werk gesetzt werden, und sie sollten dem Lan- 
<lb/>desherr» bei dessen ohnedem habenden weit ausge- 
<lb/>breiteten Herrschaften und ihm dahero obliegenden
<lb/>Sorgfalt nicht mit Gegenvorstellungen belästigen.

<lb/>Zn dem Rang-Reglement vom 15. April 1705 ha- 
<lb/>ben sie gleichen Rang mit den Wirklichen Geheimen
<lb/>Rathen und roulirten mit diesen und den Generalen der
<lb/>Kavallerie und der Infanterie nach dem Alter.

<lb/>Als in dem Zahre 1706 der Titel Oberräthe abo-
<lb/>lirt und in den Titel Würkliche Geheime (Etats)
<lb/>Rät he verwandelt wurde, mußten sie den Eid der Letzteren
<lb/>leisten. Es wurde, ihnen in der Bestallung zur Pflicht ge- 
<lb/>macht, in allen und jeglichen Sachen und Händeln, sic
</p>

            </div>
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                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die landesherrliche Bestätigung der Todes- und anderer schwerer Strafurtheile</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0542--><p/>
               <p>

                  <lb/>606
</p>
               <p>

                  <lb/>mögen den Etat, die Hoheit und Jura Sr. Majestät, auch
<lb/>was dem anhänget, oder, die Haushaltung im ganzen Kö- 
<lb/>nigreiche oder die Revenüen Dero Domainen angehn,
<lb/>treuen Rath zu geben. ,

<lb/>Jetzt war keine Spur mehr zu finden, daß sie das
<lb/>sein sollten- was'sie ursprünglich waren, und daß ihnen
<lb/>die Aufrechthaltung ständischer Gerechtsame besondere Pflicht
<lb/>sein sollte. Bon einer Mittlerschaft zwischen dem Regen- 
<lb/>ten und den Standen war nicht mehr die Rede. Ihre
<lb/>Berichte wurden damals schon dem Landcsherrn durch die
<lb/>Geheimen Räche zu Berlin vorgetragen, und sie richteten
<lb/>auch solche an die Letzteren.

<lb/>Ihr Rang wurde in dem Rang-Reglement vom 21.
<lb/>April 1713 hinter den Wirklichen Geheimen Rathen, welche
<lb/>den General-Lieutenants gleichgcsetzt wurden,, und sogar
<lb/>hinter den General-Majors bestimmt.

<lb/>Zhre Geschäfte verminderten sich seit dieser Zeit im- 
<lb/>mer mehr. Zm Zahre 1714 waren dieselben folgende:

<lb/>1) Dem Landhofmeister lagen die Publica auf,
<lb/>welche das ganze Land betrafen, worunter auch die
<lb/>Besorgung der Grenzen, das Postwesen, die Repara- 
<lb/>tur und Unterhaltung der Straßen, wozu die Setzung
<lb/>der Wegweiser gehörte, die Kameralsachen, Zagd-
<lb/>und Chatoullesachen, das Münzwesen, alleinige In- 
<lb/>spektion über das Waisenhaus in Königsberg und
<lb/>gemeinschaftlich mit dem Ober - Burggrafen die In- 
<lb/>spektion über das große Hospital.

<lb/>2) Dem Oberburggrafen lagen ob die Inspektion
<lb/>über das Königliche Schloß und die Freiheit in Kö- 
<lb/>nigsberg, die fiskalischen Sachen, Einrichtung des Po- 
<lb/>lizeiwesens, ingleichen die Beförderung und Aufnahme
<lb/>der Kommerzien in allen Städten, die Tranksteucr-
<lb/>und Gewerkssachen, Zudensachcn, das Geleite, die
<lb/>Abnahme der freiheitschen Kirchenrechnungen, die Auf- 
<lb/>sicht der Bürgerwachten und Konfirmation der Chur
<lb/>und Wahl auf den Rathhäusern. Ferner rcspizirte

<lb/>. derselbe die Lehnssache auf besonder» Auftrag Sr.
<lb/>Majestät, und die ad-1.'erwähnte Mitinspektion über
<lb/>das große Hospital.

<lb/>3) Dem Kanzler lagen alle Kirchensachen, Kirchen-
</p>
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               <p>

                  <lb/>507
</p>
               <p>

                  <lb/>Visitationen, Bestellung der Prediger, Konsistorialsa-
<lb/>chen, akademische und Stipendiensachen, die Direktion
<lb/>der Boten- und Landposten, der Kanzlei, des Archi-
<lb/>veS und aller Registraturen im Lande, die Znspek-
<lb/>tion über die Königliche Bibliothek, das Znvaliden-
<lb/>haus, dann auch die von den Zoll- und Lizentkolle-
<lb/>gien, Wettgerichten und dem Bcrnsteingericht durch
<lb/>Provokation an die Regierungen kommenden Zustiz-
<lb/>sachen, ingleichen Wechsel-, Kriminal- und Ediktal-
<lb/>sachen ob; dabei hatte er die Korrespondenz mit den
<lb/>benachbarten und andern auswärtigen Staaten in
<lb/>dringenden Fällen zu besorgen, auch die Introduktion
<lb/>derer Königlichen Bedienten und die Namens Sr.
<lb/>Majestät zu haltenden Reden zu verrichten.

<lb/>4) Der Ober-Marschall hatte die Aufsicht über die
<lb/>Königlichen Keller, Küche und Stall, ingleichen über
<lb/>den Schirrhof, die Sorge für die Ausnahme, Bewir-
<lb/>thung und Begleitung fremder Herrschaften; er respi-
<lb/>, öirte die Militaria, wohin auch die Kontributions-,
<lb/>Landkassen- und Accisesachcn gehörten, und was we- 
<lb/>gen der beiden in Polen bclegenen Herrschaften Tau- 
<lb/>roggen und Serrey vorkam. Er nahm auch die Le- 
<lb/>gationssachen und Heraldica und bei außerordentli- 
<lb/>chen unglücklichen Sterbezeiten die Nothdurft bei dem
<lb/>Kontagionswesen wahr.

<lb/>Im Jahr 1716 wurde ein Königliches Kommis- 
<lb/>sariat im Königreiche Preußen etablirt. Dies war zwar
<lb/>in gewisser Weife, von den Geheimen Rathen abhängig,
<lb/>allein alle Kommerzien- und Manufaktursachen, soweit
<lb/>solches besonders bestimmt war, und sie das Königliche
<lb/>Accise-Zntercsse betrafen, alle Militair-, Marsch-, Einquar-
<lb/>tierungs-, Proviant-, Accise-, Kontributions-, Steuer-,
<lb/>Rechnungssachcn, Etablissements der Kolonieen in Städ- 
<lb/>ten und die Regulirung der ihnen zustehenden Freiheiten
<lb/>gehörten einzig lind allein zur Aufsicht des Kommissariats.

<lb/>Am 15. März 1721 erhielten die Preußischen Gehei- 
<lb/>men Etatsräthe eine besondere Instruktion, nach welcher
<lb/>nur noch Folgendes zu ihrem Ressort gehörte:

<lb/>der Erste (der Landhofmeister) hatte die In- 
<lb/>spektion über die Burgsreiheil, Korrespondenz mit den
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0544.tif"
                   n="508"
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               <p>

                  <lb/>508
</p>
               <p>

                  <lb/>benachbarte» Machten und Ministern an auswärtigen
<lb/>Höfen, dem Bischöfe von Ermeland, dem Domkapi- 
<lb/>tel zu Frauenburg, benachbarten Handelsstädten, m
<lb/>• Summa alle Publica, alle Wcchselsachen, wenn der
<lb/>Beklagte kein Kaufmann war, alle Vormundschafrs-
<lb/>' fachen, die Urgirung «der Endschaft fiskalischer Pro- 
<lb/>zesse, die Exekution der emanirten Edikte und die Re- 
<lb/>paration der Wege und Stege;

<lb/>der Zweite (der Kanzler) hatte die Znspek-
<lb/>tion über alle Zustizkollegia, Kommerziell- und Kir- 
<lb/>chensachen, die Akademie, Bestallung der Professoren,
<lb/>.Prediger und Kirchendiener, die Archive, Geheime
<lb/>Kanzlei, Lehnssachen, Kriminalien, Dispensationen
<lb/>und Konzessionen in Ehesachen;

<lb/>der Dritte (der Oberburggraf) hatte alle
<lb/>rachhäusliche, Oekonomie-, Kommerz- und Polizei-
<lb/>fachen der' drei Städte in Königsberg, die Bestellung
<lb/>. des Raths und der Gerichtspersonen, das Münzwe- 
<lb/>sen, die Bisitationen der Apotheken, die Kognitionen
<lb/>über alle Violationen des Duellediktes, Exzesse an den
<lb/>Grenzen, die Gewerkssachen und die Bewirthung der
<lb/>durchreisenden fremden hohen Herrschaften;

<lb/>der Vierte (der Ober-Marschall&gt; hatte alle
<lb/>Militaria, das Armenwesen, das Schulwesen, Wai- 
<lb/>senhaus, die Stipendien, Zudensachen, das große
<lb/>Hospital und alle Hospitäler im Lande, die König- 
<lb/>liche Bibliothek, alle Manufaktur - und Brausachen zu
<lb/>respiziren; er veranlaßte Kommission und Judicia
<lb/>mixta und urgirte deren Endschaft.

<lb/>Durch die im Zahre 1723 erfolgte Verwandlung des
<lb/>König!. Kommissariats in eine besondere Kriegs- und
<lb/>Domainenkammer wurden die Geschäfte des Etats-
<lb/>Ministern noch mehr verringert, wie sich solches auch aus
<lb/>einer von Sr. Königlichen Masestät vollzogenen Departe-
<lb/>mentsvertheilung vom 29. Mai 1730 crgicbt, wenngleich
<lb/>damals 6 Etatsminister in Preußen waren.

<lb/>Die Bestellung eines besondern Großkanzlers für
<lb/>die ganze Monarchie (1747) und die Einrichtung eines
<lb/>Zustizdepartements in Berlin, eines besonder»
<lb/>geistlichen, Lehus- und Krimirial-Departements und Depar-
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0545.tif"
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               <p>

                  <lb/>509
</p>
               <p>

                  <lb/>tements für die auswärtigen Angelegenheiten, die Einrich- 
<lb/>tung des Postwesens und mehrerer anderer allgemeiner
<lb/>Landesbehörden beschränkten das ostpreußische Geheime
<lb/>Rathskollegium immer mehr und machten es ganz zu ei- 
<lb/>ner subordinirten Behörde. Es hieß noch immer Regie- 
<lb/>rung und war ein eigentlicher Landeshoheits-Senat.

<lb/>Zn der umständlichen Nachricht, wie künftig die Zu-
<lb/>stizkollegia in Preußen bestellt werden sollen, vom 16. Sep- 
<lb/>tember 1751 sä I. §§.7 — 15., II. §. 2., III. §. 3.
<lb/>heißt es:

<lb/>I. §. 7- Zu dem Departement der Regierung
<lb/>gehören alle Publica, als die Correspondentz mit
<lb/>denen Nachbarn, die Landes -Grentzen, und was
<lb/>sonst zur Sicherheit des Landes gehöret.

<lb/>Ferner die Ober-Aussicht über alle geistliche Sa- 
<lb/>chen (außer denen Matrimonial- und andern Geist- 
<lb/>lichen Processen), in specie die Conservat-'on der
<lb/>piorum corporum, als der Kirchen, adelichei, Stif- 
<lb/>ter, montis pietatis, des grossen Hospitals und
<lb/>liönigsbergschen Waisenhauses; und muß die Regie- 
<lb/>rung davor sorgen, daß von diesen Stiftungen jähr- 
<lb/>liche Rechnungen abgenommen werden.

<lb/>' Es gehören auch die Armen-Sachen, item die
<lb/>Revision der Kirchen-Rechnungen ans denen König- 
<lb/>lichen Aemtern und Städten zu der Regierung ihrer
<lb/>Aufsicht, item das Armen- und Schul-Wesen.

<lb/>Und weil die Universität in einer grossen Unord- 
<lb/>nung ist, die Professores sich auch mehrenlhcils auf
<lb/>Collegia privatissima legen, die Publica aber ent- 
<lb/>weder gar nicht halten, oder doch sehr negligiren, so
<lb/>muß die Regierung bessere Obsicht darauf haben, durch
<lb/>die Fiscalische Bedienten fleißig Nachfragen, und Nach- 
<lb/>richt einziehen lassen, ob die Professores auch fleißig
<lb/>lesen,, und die Collegia zu Ende bringen.

<lb/>Und weil verlauten will, daß die Theologische Fa- 
<lb/>kultät sich die Direction der Communität und des
<lb/>Alumnats anmasse, und diese Beneficia mehrenlhcils
<lb/>mit lauter Theologis anfülle; So wollen wir hier- 
<lb/>durch diesem Mißbrauch abhelfen, und die Sache da- 
<lb/>hin richten, daß die eine Helfte derer 'Alumnorum
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0546.tif"
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               <p>

                  <lb/>510
</p>
               <p>

                  <lb/>und Coimnunitätcr mit Theologis, die andere Helfte
<lb/>aber mit Juristen und Medicis besetzet, und ehe
<lb/>beyde letztere völlig besetzet, kein Theologus weiter
<lb/>eingenommen werden solle.

<lb/>Es soll auch keiner von solchen Ktulliosis einge-
<lb/>- nommen werden, weicher nicht von denen Decauis
<lb/>' der vier Facultäten examiuiret, und per inagora
<lb/>approbirt worden.

<lb/>§. 8. Bon allen Juslitz-Sachen wollen Wir
<lb/>die Regierung (welche mit denen Publicjuen - Sachen
<lb/>genug zu thun hat) dispensiren, und dieselbe priva- 
<lb/>tive dem Hof-Gericht in der ersten, und dem Tribu- 
<lb/>nal in der zweyten ■ Instanz beylegcn.

<lb/>Es muß dahcro die Regierung sich künftig in
<lb/>keine Wechselsachen , Privat - Grentz - Streitigkeiten,
<lb/>noch andere in die Justiz einschlagende Sachen wei- 
<lb/>ter msliren; keine Provocationes in Matrimonial-,
<lb/>Priester -, Pupillen-- und Academie-Sachen, auch
<lb/>wann über Stipendia, Jura der Kirchen, und wegen
<lb/>der Lehne gestritten wird, annehmcn, sondern die da- 
<lb/>hin gehörige Sachen an das Hof-Gericht verweisen.

<lb/>Es muß auch die Regierung keine Commissiones
<lb/>in Justitz-Sachen weiter veranlassen, keine Mandata
<lb/>in eausis Justitiae an das Hof-Gericht und Tribu- 
<lb/>nal ergehen lassen, keine Acta, welche in Procefs
<lb/>befangen, avociren, und en general nichts Vorkeh- 
<lb/>ren, wodurch der Lauf der Justitz, wie bisher viel- 
<lb/>fältig geschehen, gehindert werden könne.

<lb/>§. 9. Es muß auch die Regierung die Untersu- 
<lb/>chung, wann Moratoria gesucht werden, und dieser-
<lb/>wegen Bericht erfordert wird, lediglich dem Hof-Ge- 
<lb/>richt überlassen, und wann dieserwegcn Rescripta an
<lb/>sie rinlaufen, solche an das Hof-Gericht verweisen.

<lb/>§. 10. Wann Jüstitz - Bedienten exaniinirct
<lb/>werden müssen, soll solches nicht mehr durch die Of- 
<lb/>ficiales Fisci, sondern bcy dem Hof-Gericht von de- 
<lb/>nen Rächen in Pleno geschehen.

<lb/>§. 11. Die Regierung muß auch keine Unter-
<lb/>Bedienten mehr ohne Unser Borwissen und Confir-
<lb/>rnation bestellen, vielweniger denenselben neue 8por-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0547.tif"
                   n="511"
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               <p>

                  <lb/>tuln auf das Land (wie bev denen unnützen Kirchen-
<lb/>Schreibern geschehen) anweifcn, oder denen Untcrtha-
<lb/>ncn auflegen. .

<lb/>§. 12. Die Geheime List«-Räche müssen, wie
<lb/>Unsere Uinistres in Berlin, alle einlaufende Mctuo-
<lb/>rialien und Berichte selber lesen, solche in der Regie- 
<lb/>rung vorgetrage», und die benöthigte Verordnungen
<lb/>eigenhändig darauf setzen, keineswcges aber anderer
<lb/>Leute Vota darüber weiter erfordern, weil Wir nicht
<lb/>diesen, sondern Unfern Gcheimten Etats- Rächen die
<lb/>Regierung anvertrauet haben.

<lb/>§. 13. Es muß auch nicht einer allein die in
<lb/>sein Departement etnschlagende Sache verordnen,
<lb/>sondern alles in pleno vortragcn, und, alle, die ge- 
<lb/>genwärtig seyn, müssen die Expeditiones unterschrei- 
<lb/>ben , weil sie alle davor stehen müssen.

<lb/>§. 14. Die Provocationes, so von dem Tribu-
<lb/>nal nach Hofe gehen, müssen nicht mehr vom der
<lb/>Regierung eingeschicket werden, sondern so bald Acta
<lb/>mit dem Urthel an das Hof-Gericht zur Publication
<lb/>rcmittiret worden, müssen die Parthcyen die Provo-
<lb/>cation bei dem Hof-Gericht interponiren, die Aeta
<lb/>gehörig daselbst instruiren, und wann exeiplenäo
<lb/>geschloffen, muß das Hof-Gerichte Aeta an Unser
<lb/>Hoflager einschicken, zugleich aber auch davor sorgen,
<lb/>daß Aeta zur rechter Zeit weggeschickt und nicht auf-
<lb/>gehalten werden.

<lb/>§. 15. Es braucht auch das Hof-Gericht nicht
<lb/>mehr die Executiones durch die Regierung zu su- 
<lb/>chen, sondern sie können solche immediate dem Burg- 
<lb/>gräflichen Amte demandircn, und dasselbe durch
<lb/>Zwangs-Mittel anhalten, dieselbe schleunig zu ver- 
<lb/>richten.

<lb/>Allermassen Wir das Hof-Gericht vor ein in Ju-
<lb/>stitn-Sachen von der Regierung gantz independentes
<lb/>Collegium ileclariren, und daher auch demselben er- 
<lb/>lauben, die 8ententrm in Unserm Nahmen abzu- 
<lb/>fassen.

<lb/>II. §. 2. Dieses Collegium (das Tribunal) soll in
<lb/>äustitn-Sachen nicht mehr von der Regierung, sondern
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0548.tif"
                   n="512"
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               <p>

                  <lb/>512
</p>
               <p>

                  <lb/>allein von Uns und Unsen» Etats-Ministcrio in Berlin
<lb/>dependiren: daher die Regierung in dustitr-Sachcn
<lb/>demselben keine Kommission«« anftragen, noch !Urm-
<lb/>data an dasselbe ergehen lassen, auch keine Acla von
<lb/>dem Tribunal avocirtn kann: wie dann auch, wann
<lb/>von Hof aus Uesoripla an das Tribunal einlau-
<lb/>fen, dieses immediato darauf antworten muß.

<lb/>III. §. 3. Das Hof-Gericht soll in dustitn-Sa-
<lb/>chen nicht mehr von der dortigen'Regierung, sondern
<lb/>rintzig und allein von Unserm Geheimen Etals-Rath
<lb/>in Berlin dopendiren. Dahero alle Rescripta von
<lb/>Hofe aus immediat« an&gt; das Hof-Gericht ergehen,
<lb/>welches seine Berichte auch immodiat« nach Hofe ab- 
<lb/>statten muß.

<lb/>Alle Memorialien und Berichte, welche bey dem
<lb/>Hof-Gerichte einlaufen, müssen an Unsere Allerhöchste
<lb/>Person gerichtet, die Hof-Gerichts-Urtel in Unserm
<lb/>Namen abgefaßt und publiciret, und alles von denen
<lb/>Hof - Gerichts - Cantzellisten allein mnndiret werden.

<lb/>Die Executiones der Urtel, und wann sonst der- 
<lb/>gleichen zu veranlassen nöthig, dürfen nicht mehr bey
<lb/>der Regierung gesucht, sondern das Hof-Gericht kann
<lb/>solche dem Ober-Burggräfiichen Amte zu verrichten
<lb/>immediale anbefchlen, und dieses muß denen Befeh- 
<lb/>len ohne Nachsicht gehorchen.

<lb/>Einige Data in den Akten lassen schließen, daß mau
<lb/>im Zahre 1751 bei der Coccejischen Zustizreform die Auf- 
<lb/>hebung der Negierung intendirt habe, und diese mag wohl
<lb/>nur darum unterblieben sein, weil die Minister zugleich
<lb/>Präsidenten der Zustizkollegia waren.

<lb/>Nach der neuen und verbesserten Instruktion für die
<lb/>ostpreußische Regierung und die übrigen ostpreußischcn Lan- 
<lb/>deskollegien vom 20. Zuli 1774 respizirte die Regierung
<lb/>folgende Geschäfte:

<lb/>A. Als Landeshoheits-Behörde:

<lb/>1) die Leistung der Homagialeide;

<lb/>2) die Wahrnehmung der lehnsherrlichen Rechte in den
<lb/>noch nicht allodificirten Lehen;

<lb/>3) die Anfertigung der Vasallen-Tabellen; -
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0549.tif"
                   n="513"
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               <p>

                  <lb/>513
</p>
               <p>

                  <lb/>4) die Sorge, daß keine adelige Güter an Nichtadlige
<lb/>veräußert werden;

<lb/>5) die Bekanntmachung der Standeserhöhungen;

<lb/>6) die Legitimationes quoad maculam;

<lb/>7) die Ertheilung der venia aetatis;

<lb/>8) die Zuden-Angelegenheiten, soweit sie nicht den Kam- 
<lb/>mern beigelegt waren;

<lb/>9) die Abschoß- und KonfiskationS-Angelegenheilen;

<lb/>10) die Aufsicht auf die Landesgrenzen;

<lb/>11) die Sorge, daß ostpreußische Unterthancn von frem- 
<lb/>den Staaten nicht beeinträchtiget, auch fremde llnter-
<lb/>thanen nicht zur Ungebühr belästiget werden;

<lb/>12) die Ausfertigung der Pässe, an Fremde oder Einhei- 
<lb/>mische zu Lande oder über See;

<lb/>13) die Aufsicht über das Geheime Archiv in Königsberg;

<lb/>14) die Publikation aller allgemeinen Verordnungen in
<lb/>Ostpreußen;

<lb/>15) die Einfordcrung und Einsendung der Geburts- und
<lb/>Sterbe - re. Listen;

<lb/>16) die Direktion der Anstalten bei grassirenden Krank- 
<lb/>heiten oder Pest;

<lb/>17) die Sorge für Toleranz in Religionssachen, und daß

<lb/>. keine' päpstliche Bulle ohne landesherrliche Einwilli- 
<lb/>gung publizirt werde, ingleichen was wegen Erthei- 
<lb/>lung der geistlichen Aemter und Benefizien zu beob- 
<lb/>achten ;

<lb/>18) die adlige Feuer-Sozietät.

<lb/>8. Als geistliche Behörde:

<lb/>1) die Sorge für die Erhaltung des Vermögens der
<lb/>Kirchen und aller milden Stiftungen und Armenan- 
<lb/>stalten, soweit sie ein jedes Konsistorium hat, nebst
<lb/>allem was dazu gehört;

<lb/>2) die Sorgfalt für die Bestellung der geistlichen Diener;

<lb/>3) die Dispensation in Ehesachen;

<lb/>4) die Konzessionen zur Haustrauung;

<lb/>5) die Kollektensachen;

<lb/>6) die Erziehung und der Unterricht der Zugend aller
<lb/>Stände in höheren und niederen Schulen;
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0550.tif"
                   n="514"
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               <p>

                  <lb/>514
</p>
               <p>

                  <lb/>7) die Sorge für die Aufnahme und den Flor der Aka- 
<lb/>demie in Königsberg;

<lb/>8) die Aufsicht über die vielen Stipendia in Preußen ;

<lb/>9) die Aufsicht über die Schloßbibliochek und

<lb/>10) die Aufsicht über alle zum Unterricht und Erziehung
<lb/>der Zugend bestimmte Anstalten.

<lb/>Der Großkanzlcr v. Carmer führte im Zahre 1781
<lb/>eine ganz andere Organisation der ostpreußischen Zustizkol-
<lb/>legien ein, deren Chef-Präsidenten die Minister sein sollten.
<lb/>Zn dem darüber ergangenen Allerhöchsten Reglement vom
<lb/>3. Dezember 1781 Abschnitt HI. 4-7. (Mylius de 1782)
<lb/>heißt es:

<lb/>Zn der Ostprcußischen Regierung (welche Benennung
<lb/>dem Tribunal, dem bisherigen Hofgericht und dem
<lb/>Pupillenkollegium beigelegt ward) gehören zuvörderst
<lb/>die Preußischen Elatsminister als Chef-Präsidenten
<lb/>der verschiedenen Departements, welche jedoch außer- 
<lb/>dem unter sich allein die ihnen in Ansehung des gan- 
<lb/>zen Ostpreußens bisher schon aufgetragenen '
<lb/>geistlichen und Landeshoheits-Sachen un- 
<lb/>ter der Benennung des ostpreußischen EtatSmi-
<lb/>nisterii der eingeführten Verfassung gemäß nach wie
<lb/>vor zu besorgen haben. .

<lb/>Hierdurch bekam diese Behörde zuerst den Namen eines
<lb/>Etatsmini st erst, und der von ihr geführte Name ei- 
<lb/>ner Regierung ging auf die beiden Zustizkollegia, das
<lb/>Tribunal, als den zweiten oder oberen Senat, und das
<lb/>Hofgcricht, als den ersten Senat, über; jedoch wurde
<lb/>dem zweiten Senate die bisherige Benennung: Tribunal
<lb/>gelassen. ,

<lb/>Die verschiedenen Präfidia, welche die dortigen Mi- 
<lb/>nister bekamen, waren die Präsidia der Regierung, incL
<lb/>des Tribunals, des Konsistoriums, des Pupillen - und des
<lb/>Stipendien - Kollegiums.

<lb/>Mit der Regierung wurde 1781 auch das bisherige
<lb/>Oberburggräsliche Amt, welches, dem Hofgerichte subordi-
<lb/>nirt, über gewisse Cximirte in der Stadt Königsberg die
<lb/>Zurisdiktion hatte, verbunden.

<lb/>Gegen das' Ende des vorigen Jahrhunderts wurde
<lb/>die Aufhebung des Etatsministeriums beschlossen, und nach

<lb/>dem
</p>

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                   n="515"
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               <p>

                  <lb/>515
</p>
               <p>

                  <lb/>dem am 7'. Auguff-179S' 'krfolgten Tode "des Landhofmei- 
<lb/>sters und Konfistorial-Präsidenten von der Gröben des»
<lb/>sen Stelle als Mitglied des Etatsministeriums nicht wieder
<lb/>besetzt. Am 30. März 18,03 starb der Obermarschall und
<lb/>Pupillen-Präsident Graf v. Dönhoff und am 28. Zuni
<lb/>1803 der Kanzler und Regierungs-Präsident Graf v. Fin- 
<lb/>ken st ein; auch ihre Stellen als Mitglieder des Etatsmini-
<lb/>steriums gingen ein. Die bisher damit verbundenen Wür- 
<lb/>den wurden zwar wieder verliehen; die Obermarschall- 
<lb/>würde am 2. Mai 1803 an den Grafen Dohna-Schlo-
<lb/>bitten, die Landhofmcistcrwürde am 5. Mai 1803 an den
<lb/>Grafen v. Lehndorf, die Kanzlerwürde am 25.Zuli 1803
<lb/>au den Regierungs-Präsidenten Freiherrn v. Schrötter
<lb/>zu Marirnwerder. Allein es wurde ausdrücklich bestimmt,
<lb/>daß diese mit dem Prädikate Exzellenz verbundenen Würden
<lb/>nur als große Hofämter anzusehen seien und zur Theilnahme
<lb/>an den Geschäften des ostpreußischen Etatsministeriums
<lb/>nicht berechtigen sollten; diese Geschäfte wurden vielmehr
<lb/>seitdem von dem vierten noch einzigen Mitgliedr desselben,
<lb/>dem Oberburggrafen und &gt; Präsidenten des Stipendienkol»
<lb/>legii v. Ostau wahrgenommen, bis das Etatsministerium
<lb/>durch das Reffortreglement über die Berthcilung der Ge- 
<lb/>schäfte zwischen den Landeskollegien in Ostpreußen und Lit-
<lb/>thauen vom 21. Zuni 1804 ganz aufgelöste, und die bis- 
<lb/>her von demselben bearbeiteten Geschäfte, mit Ausnahme eini- 
<lb/>ger, welche dem Oberburggrafen v. Ostau verblieben, an die
<lb/>Regierung und Kammer gewiesen wurden. Der v. Ostau
<lb/>starb am 3'. Zuni 1805, und nunmehr fielen auch die ihm
<lb/>bis dahin reservirten Geschäfte all die Kammer. Die
<lb/>Obcrburggrafenwürde wurde nach seinem Tode dem Grafen
<lb/>v. Dönhoff verliehen. Durch die Allerhöchste KabinetS-
<lb/>Ordre vom 1. Mai 1803 ist festgesetzt, daß die vier gro- 
<lb/>ßen Hosbeamten in Preußen unter sich nach ihrer Anclen-
<lb/>nikät rangiren sollen.
</p>
               <p>

                  <lb/>18/.2. H.120.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ll'
</p>

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                   n="516"
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               <p>

                  <lb/>516
</p>
               <p>

                  <lb/>: ' . IL ... • ! -

<lb/>/ Uebcr dit ,

<lb/>landesherrliche Bestätigung

<lb/>^ ^ der ,

<lb/>Todes- und anderer schwerer
<lb/>Ktrafurthette.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;»&gt;eit der Civilisation Europas ist das Leben der Unter-
<lb/>thanen für ein hoher und wichtiger Gegenstand der Sorg- 
<lb/>falt des Landcsherrn geachtet, und angenommen worden,

<lb/>, daß es nicht durch das Urthril eines Gerichtshofes allein
<lb/>und ohne Bestätigung des von Gott gesetzten obersten
<lb/>Landesrichtcrs verwirkt werden könne. Freilich konnte der
<lb/>Fürst mich gänzlich veränderter Strafgesetzgebung das
<lb/>oberste Richteramt nicht mehr an der Spitze ebenbürti-
<lb/>~ ger Schöffen in Person ausüben, sondern mußte die Unter- 
<lb/>suchung und Urtheilofindung einem Gerichtshöfe übertragen.
<lb/>So weit man in die deutsche Zufiizgeschichte, so wie in die
<lb/>auswärtiger Staaten- zurückgcht, findet man indessen, daß
<lb/>höhere Strafsachen den Gerichtshöfen nicht in dem Um- 
<lb/>fange, und desonder's nicht mit der Selbststäudigkeit, wie
<lb/>in bürgerlichen Sachen, überwiesen wurden, sondern daß
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0553.tif"
                   n="517"
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               <p>

                  <lb/>517

<lb/>die Fürsten bei höheren Straffällen, wen» sie nicht persön- 
<lb/>lich zu Gerichte saßen und-durch die Beisitzer desselben das
<lb/>Urtheil finden ließen und das gefundene Urtheil bestätigten,-,
<lb/>ihr oberstrichterliches Amt sich vorbehielten, besonders wenn
<lb/>es schwerere und Todesstrafen betraf. Der bedeutende
<lb/>Unterschied zwischen solchen Strasurtheilen und Erkenntnis- 
<lb/>sen in bürgerlichen Rechtssachen liegt wohl von selbst vor.
<lb/>Die letzteren betreffen lediglich Privatrechte einzelner Untertha-
<lb/>nen, in welchen der Fürst jeden derselben nach den darüber-
<lb/>bestehenden gesetzlichen Börschriften schützen soll, über welche
<lb/>nur das Gesetz, keinesweges'aber die Ansicht des Fürsten
<lb/>entscheidet und über welches der Letztere nicht verfügen und
<lb/>den Gegenstand dem einen oder dein anderen Theil zu-
<lb/>sprechen, ga nicht einmal an dem Ausgange des Streites
<lb/>für dert einen oder den anderen Theil ein persönliches,
<lb/>sondern nur das Interesse, daß die Sache gesetzmäßig ent- 
<lb/>schieden werde, an den Tag legen darf. Durchaus ver- 
<lb/>schieden hiervon sind Strafsachen und Straferkenntnisse
<lb/>hier handelt es sich nicht um Privatrechte zwischen einzelnen
<lb/>Unterthanen, nicht davon, ob nach den Gesetzen eins dieser
<lb/>Rechte dem einen oder dem anderen llnrerthan znsteht, son- 
<lb/>dern von einer Verletzung der öffemlichen Strafgesetze und
<lb/>der dadurch verwirkten Strafe. Die rohen Zeiten der
<lb/>Blutrache und des Sühngeldes sind längst verflossen, selbst
<lb/>der Anklageprojeß und öffentliche Ankläger widerstreiten
<lb/>dem-Gefühl; an dem Straferkenntnisse gegen einen Ver-
<lb/>brecher sind daher überall keine Privatrechte eines Unters
<lb/>thanen betheiligt, weiche durch die: Einwirkung,des Regen-'
<lb/>ten ans das Straferkenntniß der Gefahr verletzt zu werden
<lb/>ansgesetzt werden könnten. Dein öffentlichen Wohl, sagt
<lb/>Mianzwar, ist an der Bestrafung der Verbrechen gelegen.
<lb/>Das ist allerdings sehr, recht sehr der Fall, über eben-
<lb/>weil dies so sehr der Fall ist, darf sie nicht allein nicht'
<lb/>von der näheren Mitwirkung deö Fürsten, dem die oberste
<lb/>Fürsorge für das öffentliche Wohl und die Äufrechthal-'
<lb/>tung der Staatsgesetze znsteht, ausgeschlossen- sondern muß
<lb/>sehr bestimmt in dem Kreise seiner Fürsorge begriffen sein.
<lb/>Die landesherrliche Bestätigung schwerer Strafnrtheile wird
<lb/>doch wohl für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr herben

<lb/>Ll 2
</p>

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                   n="518"
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               <p>

                  <lb/>518
</p>
               <p>

                  <lb/>führen? Verschärfungen der gesetzmäßigen Strafen sind
<lb/>unzulässig und folgen überall nicht aus der Bestätigung.
<lb/>Fürchtet man hierdurch Begnadigungen zu veranlassen; so
<lb/>ist diese an sich schon nicht lobenßwerthe Besorgniß vollends
<lb/>ungegründet, weil dem Fürsten das Begnadigungsrecht doch
<lb/>unbeschränkt verbleiben würde. Todes- und andere schwere
<lb/>Strafen sind aber auch in anderen Beziehungen, wichtige
<lb/>Gegenstände der näheren Aufmerksamkeit des Fürsten, das
<lb/>Leben und die lebenslängliche Freiheit eines llnterthanen
<lb/>ist zu erheblich, um nicht die ernste Aufmerksamkeit.und
<lb/>Kenntnißnahme des Fürsten dringend in Anspruch zu.
<lb/>nehmen. Die „Gnade Gottes", von deretwegen der Fürst
<lb/>die Krone trägt, hat auch einen jeden seiner llnterthanen
<lb/>seiner Fürsorge und seinem Schutze anvertraut, und jedem
<lb/>derselbe» des Fürsten fürstliches Gewissen und die Rechen- 
<lb/>schaft, welche er dem Fürsten der Fürsten einstens darüber
<lb/>ablegen muß, zur Gewähr und zum Schutz gegeben. Eine
<lb/>solche Pflicht, eine so schwere Verantwortung kann nur mit
<lb/>eigener lleberzeugung und mit eigenem Gewissen übernom- 
<lb/>men nnd erfüllt, krinesweges aber Anderen in Stellvertre-
<lb/>ttmg übertragen und durch fremde Gewissen erfüllt werden,
<lb/>Allerdings ist es des Fürsten Pflicht, gründlich vorbereitet
<lb/>und mit voller Kenntniß jenen Beruf zu erfüllen; es muß
<lb/>daher die gründlichste Untersuchung des Verbrechens vor-
<lb/>auSgehen- der Verbrecher so vollständig und so unbeschränkt
<lb/>wie möglich mit seiner Vrrtheidigung von Iden Gerichtshö- 
<lb/>fen nach den ihnen ertheiltcn Vorschriften gehört werden.
<lb/>Eben so nothwendig ist, daß, da das Verbrechen nur nach
<lb/>den bestehenden.Gesetzen bestraft werden darf, diese aber
<lb/>eine genaue und vollständige Kenntuiß erfordern und zu
<lb/>einer eigenen Wissenschaft gebildet sind, die in dersel- 
<lb/>ben eingeweiheten Gerichtshöfe über das begangene Ver- 
<lb/>brechen, die Vertheidigung des Verbrechers und die den- 
<lb/>selben hiernach und nach den Gesetzen treffende Strafe
<lb/>ihr gründliches rechtswiffenschaftliches llrtheil äußern.
<lb/>Schwerlich wird daher ein Fürst, ohne durch einen sol- 
<lb/>chen Ausspruch über Schuld oder Unschuld und die über
<lb/>Bestimmungen der Gesetze in Ansehung der verwirkten Strafe
<lb/>unterrichtet und erleuchtet zu sein, darüber einen Entschluß!
</p>

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               <p>

                  <lb/>SIS
</p>
               <p>

                  <lb/>fassen, und könnte es einen Fürsten geben, der hierzu fähig
<lb/>wäre, so wurde er nicht einmal in der Lage sein, im Ka-
<lb/>binet inquiriren, defendiren und referiren zu lassen. An- 
<lb/>ders ist aber die Znsammenstellnng und materielle Prü- 
<lb/>fung und Beurtheilung der faktischen und rechtlichen Ele- 
<lb/>mente des Verbrechens und der Ausspruch über die durch
<lb/>dasselbe verwirkte Strafe, anders das vollstreckungsfähige
<lb/>und daher formelle Urtheil. Der Regent vermag nicht, sein
<lb/>hohes Amt in den kleinsten Details selbst zu verwalten, und
<lb/>überläßt daher geringfügigere Gegenstände seinen Behör- 
<lb/>den, behält aber wichtigere seiner eigenen Entscheidung
<lb/>vor. Das ist die Organisation, die wir in allen Ländern
<lb/>finden. Nach einem bestimmten Gcldwerth zu bestimmende
<lb/>Ausgaben können nur durch den Fürsten selbst gefordert
<lb/>werden; Todesurtheile und andere schwere Strafen gehö- 
<lb/>ren aber unstreitig zu diesen höheren, ernsteren und feier- 
<lb/>licheren Akten der Staatsgewalt, welche sie selbst in ihrer
<lb/>ganzen Hoheit und Autorität in Anspruch nehmen. Wenn
<lb/>zu diesem, an der äußersten Grenze der Staatsgewalt liegen- 
<lb/>den Akte die Autorität des Landesherrn selbst nicht erforderlich
<lb/>sein sollte, so ist wohl schwerlich ein anderer Akt zu finden,
<lb/>welcher derselben bedürfte. Darüber, daß das Recht, über
<lb/>das Vermögen der Unterthanen zu verfügen,
<lb/>einzelne Gegenstände desselben zu expropriiren, ja'selbst
<lb/>zu besteuern, nicht von Behörden, sondern nur vom Re- 
<lb/>genten selbst ausgeübt werden könne, herrscht die voll-'
<lb/>kommenste Uebereinstimmung der Meinungen; das Recht
<lb/>über Leben und Tod der Unterthanen soll aber
<lb/>von den Behörden ausgeübt werden können und der lan- 
<lb/>desherrlichen Autorität nicht bedürfen? Dieser Widerspruch
<lb/>wäre um so auffallender, als der letztgedachte Satz gerade
<lb/>von denjenigen behauptet wird, die den ersten in dem größ- 
<lb/>ten Umfange behaupten. Die Verhängung des Todes über
<lb/>einen Menschen gehört zu den extremen Maaßregeln für
<lb/>die Sicherheit des Staats, die nur vom Fürsten verfügt
<lb/>werden kann, und deren Anordnung er einer Behörde weder
<lb/>übertragen kann, noch schwerlich übertragen wird. Wie ist
<lb/>anzunehmen, daß einem Fürsten Leben oder Tod eines seiner
<lb/>Unterthanen so gleichgültig wäre, daß er, unbekümmert um
<lb/>dasselbe, das Urtheil über sie, welches er nicht einmal kennt
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0556.tif"
                   n="520"
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               <p>

                  <lb/>520
</p>
               <p>

                  <lb/>und noch, weniger geprüft hat und von deren Gerechtig.
<lb/>feit■' er nicht siberzengt ist, durch Hinrichtungen vollstrecken
<lb/>ließe? . Schwerlich ist anzunehiuen, daß ein Fürst in einem
<lb/>so hohen Grade sowohl gegen seine eigenen Majestätsrcchte,
<lb/>als gegen das Leben seiner Unterthanen gleichgültig und sorg- 
<lb/>los sein und sich dadurch von der Verantwortlichkeit entbunden
<lb/>glauben könne. So lange Todes- und ihr gleichkommende
<lb/>schwere'Strafen noch als traurige und uothwcndige Mittel
<lb/>bkibehalten werden müssen, um vor Verbrechen abzuschrecken
<lb/>und dem Staate Sicherheit zu gewähren, müssen sie auf
<lb/>eine den möglichst tiefsten Eindruck machende Art angcwen-
<lb/>dct werden und daher nicht als Gegenstand der gewöhn- 
<lb/>lichen Verwaltung, sondern als eine so seltene und außeror- 
<lb/>dentliche, so wichtige und ernste Maaßrcgel behandelt werden,
<lb/>daß sie dir Aufmerksamkeit des Fürsten selbst in Anspruch nimmt
<lb/>lind nur mit, seiner eigenen reifen Prüfung und Bestätigung
<lb/>eintreten darf. Wie groß das Vertrauen'des Volkes zur
<lb/>Redlichkeit und Gründlichkeit der Gerichtshöfe und ihrer
<lb/>Erkenntnisse auch sein mag, immer wird die Ueberzeu-
<lb/>gung des Volks von-der Gesetzmäßigkeit und dem hohen
<lb/>Ernste eines Todesurtheils Höher und der Eindruck desselben
<lb/>tiefer und feierlicher und überhaupt von ganz anderer Art
<lb/>sein, wenn auch Der. Landessürst selbst Dasselbe zum Gegen- 
<lb/>stände - seiner obersten Aufsicht und Prüfung gemacht, und
<lb/>erklärt hat, daß die Gerichtshöfe das Urtheil nach den
<lb/>Gesetzen gesprochen haben und, wie in eiuigen Län- 
<lb/>dern in den Bestätigungs-Urkunden angeführt wird, daß
<lb/>„Wir das Urtheil vor Gott und Unserm Gewissen reiflich
<lb/>„erwogen, geprüft und gesetzmäßig befunden haben und cs
<lb/>„demnach bestätigen."

<lb/>Aus diesen und andern nicht minder erheblichen Grün- 
<lb/>den ist das Recht über Leben und Tod als das höchste
<lb/>Majestätsrecht, ■ ja wohl als ein so hohes Majestätsrecht
<lb/>angesehen, daß es selbst der höchsten irdischen Majestät
<lb/>nicht zustehen, und von derselben nur als letztes Mittel
<lb/>zum Schutze der öffentlichen Sicherheit ausgeübt werden
<lb/>könne, und eben daher ist seit den ältesten Zeiten hie Auto- 
<lb/>rität des Landesherrn zurRechtsbeständigkeit.derTodesurtheile
<lb/>nDthwendig gehalten. Es kann hier weder von verfassungs- 
<lb/>losen Zeitaltern, noch von Zuständen die Rede sein, in wcl-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0557.tif"
                   n="521"
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               <p>

                  <lb/>521
</p>
               <p>

                  <lb/>chen religiöser oder politischer Fanatismus in ZnquisitionS-
<lb/>oder Revolutionstribuuale» herrschtkri. Eben so wenig kann
<lb/>hier die Rede von Landern sein, in welchen angenommen wird,
<lb/>daß die höchste Staatsgewalt beim Volk selbst sich-befindet,
<lb/>und über Schuld oder Unschuld, oder, was einerlei ist, über
<lb/>Leben und Tod nicht durch stehende Gerichte, sondern, sür jeden
<lb/>einzelnen Fall, von einer aus ber Urne zusammengeloseten
<lb/>Anzahl von Mitgliedern dieses svuvcraineu Volks abgespro- 
<lb/>chen wird. Zn solchen Verfassungen entbehren freilich die
<lb/>linterthanen der in der Prüfung und Bestätigung desLandcs-
<lb/>' Herrn enthaltenen großen Wohlihat und Sicherung ihrer höch- 
<lb/>sten Güter, und kann zur Rechtsbesta'ndigkeit der Urthcile der-
<lb/>jenigen, die aus dem Volke zu Gericht sitzen und mit souvcrai-
<lb/>ner Macht nach ihrer individuellen UcberzeugUng urtheilcn,
<lb/>des RegentenAutorität nicht noch erforderlich sein, sondern
<lb/>ihm nur die Begnadigung, wenn das Recht dazu ihm ge- 
<lb/>lassen ist, oder die Vollziehung jener Urtheile zustchcn. Hier
<lb/>'kann nur von Ländern die Rede sein, in welchen die allge- 
<lb/>meine Verfassung Europa's, die monarchische, sich erhalten
<lb/>hat, nach welcher die ganz! Fülle der oberstem Staatsgewalt
<lb/>im Regenten ruhet. Zn allen diesen Ländern ist, nachdem
<lb/>Staatsverfassung imd insonderheit Gerichtsverfassung sich ge- 
<lb/>bildet haben, allgemein der Grundsatz angenommen, daß
<lb/>Kriminal-Untersuchungen und Abfassung von
<lb/>Kriminal-Erkenntnissen dem Regenten nicht
<lb/>ziemen, sondern vor die dazu angeordnrten
<lb/>Gerichtshöfe gehören, daß dagegen aber To-
<lb/>des-Urtheile und andere schwere Straf-Er-
<lb/>kenntnisse zu ihrer Rechtsbeständigkeit die Be-
<lb/>stät-igung des Landesherrtt erfordern. Dieser
<lb/>Grundsatz ist besonders in allen deutschen Staaten so
<lb/>fest gegründet, daß darüber weder in der Theorie, noch
<lb/>in der Praxis je ein Zweifel obgewaltct hat. Ein
<lb/>Todesurtheil muß von dem Fürsten unter- 
<lb/>schrieben w e rden, ist ein so allgemein bekannter Grund- 
<lb/>satz, daß es schon eine gänzliche Unbckanntschaft mit der
<lb/>Verfassung, der Geschichte und der Verwaltung der eiu-^
<lb/>zelnen deutschen Staaten, so wie mit dem Charakter unserer
<lb/>Fürsten verrathen würde, wenn'man ännehmen könnte, daß
<lb/>in irgend einem deutschen Lande ohne Bestätigung dcü
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0558.tif"
                   n="522"
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               <p>

                  <lb/>522
</p>
               <p>

                  <lb/>Landesherr« ein TodeSurcheil vollzogen worden wäre. Eben
<lb/>so sehr würde man die Ansichtm der Gerichtshöfe und ih- 
<lb/>rer Mitglieder verkennen, wenn man ihnen die Ansicht zu-
<lb/>trauen könnte, daß Gerichtshöfe Todesurtheile ohne Be- 
<lb/>stätigung des Landesherrn vollsirecken lassen und das Ma-
<lb/>jcstätSrecht über Leben Und Tod ausüben könnten.

<lb/>Daß die landesherrliche Bestätigung für die Rechts- 
<lb/>beständigkeit und für das Wesen eines Todesurthcils ein
<lb/>nothwendigrs Erforderniß sei, ist vielmehr stets eben so
<lb/>sehr allgemeiner Grundsatz gewesen, als daß dem Landes- 
<lb/>herr» die Befugniß nicht zustehe, bei der Bestätigung die
<lb/>gesetzmäßige Strafe zu schärfen, und erregte daher das gegen
<lb/>die Mitte des vorigen Jahrhunderts von einem deutschen Chur- 
<lb/>fürsten anstatt des Schwertes bestimmte: moriatur poena
<lb/>laquei ein eben' so anhaltendes, als gerechtes Aussehen.

<lb/>DaS Bestätigungsrecht des Landesherrn'siel allerdings,,
<lb/>zur Zeit, in welcher hin und wieder diese Bestätigung erst nach
<lb/>der Publikation des Urtheils cingeholt ward, der Form nach mit
<lb/>dem Begnadigungsrecht zusammen und ist daher oft mit dem- 
<lb/>selben verwechselt oder für gleichbedeutend angesehen 'worden.
<lb/>Es liegt indessen ohne weitere Ausführung von selbst vor,
<lb/>daß beide von einander durchaus verschieden sind *), indem
<lb/>die Begnadigung ein rechtsgültiges, bereits gesprochenes Ur-
<lb/>thell voraussetzt, dieses aber vor der landesherrlichen Be- 
<lb/>stätigung seinem Begriffe nach überall nicht vorhanden sein
<lb/>kann. Denn die Vollmacht, welche die Gerichtshöfe vom
<lb/>Landesherrn, als obersten Richter des. Landes,' zur Aus- 
<lb/>übung des richterlichen Amts erhalten haben, erstreckt sich
<lb/>nicht auf rechtsbeständige TodeSurcheile, sondern beschränkt
<lb/>sich auf Untersuchung und Feststellung der Aussprache der
<lb/>Gesetze, die erst durch, die eigene Bestätigung des höch- 
<lb/>sten Richters im Lande selbst zu einem rechtsbeständigen
<lb/>TodeSurcheil erhoben wird, der die selbstständige Aus- 
<lb/>übung dieses höchsten Theiis seiner obersten Gerichtsbarkeit
<lb/>seinen Gerichtshöfen nicht übertragen, sondern sich selbst
<lb/>Vorbehalten hat. Es tritt in.dieser höchsten Region der
<lb/>Gerichtsbarkeit eben das ein, was weit allgemeiner in der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieser Unterschied ist vielleicht nirgend fester gehalten, als in
<lb/>den in Preußen bestehenden gesetzlichen Vorschriften,
</p>
               <p>

                  <lb/>/ f
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0559.tif"
                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>523
</p>
               <p>

                  <lb/>niedrigeren Statt findet. Den untergeordneteren Gerichten
<lb/>ist zwar die Kriminalgerichtsbarkeit, allein nur unter der
<lb/>Beschränkung übertragen- daß ihre ein bestimmtes Straf-
<lb/>maaß überschreitenden Erkenntnisse der Bestätigung des
<lb/>Obergerichtes bedürfen; nach anderen Bestimmungen be- 
<lb/>dürfen, selbst die Urtheile der Obergerichte, entweder bei be- 
<lb/>stimmten Verbrechen oder bei einer ein bestimmtes Maaß
<lb/>überschreitenden Strafe, der Bestätigung entweder eines
<lb/>noch höheren Gerichtshofes oder der mit der obersten Auf- 
<lb/>sicht über die Rechtspflege beauftragten Behörde. Zn al- 
<lb/>len diesen Fällen gehört diese Bestätigung zur NcchtSbestän-
<lb/>digkeit des Unheils und ist eine wesentliche Bedingung der- 
<lb/>selben, es ist daher, bevor sie erfolgt, baS Urtheil des Ge- 
<lb/>richts nur als ein in Form eines Urtheils abgcfaßkes Gut- 
<lb/>achten und nur als dessen rechtliche Ansicht, keinesweges
<lb/>aber schon als rechtsbeständiges Unheil anzusehen. Das
<lb/>folgt schon aus der einfachsten Theorie von Vollmachten
<lb/>und von der. Rechtsunbeständigkeit der über deren Grenzen
<lb/>unternommenen Handlungen. Diese Grundsätze gelten in *
<lb/>allen Ländern, von welchen chier die Rede sein kann, und
<lb/>wo darüber bestimmte Vorschriften fehlen, sind sie deshalb
<lb/>nicht erlassen, weil sie so unbezweifelt sind, daß, zumal bei
<lb/>den seltenen Fällen ihrer Anwendung, nähere Vorschriften
<lb/>so völlig überflüssig erschienen, als über andere Gegen- 
<lb/>stände, die sich von selbst verstehen. Es ist überhaupt
<lb/>sehr auffallend, daß in der nämlichen Zeit, in welcher mit
<lb/>Recht das Leben der Unterthanen und die Verminderung,
<lb/>selbst die Abschaffung der Todesstrafe als Gegenstand der
<lb/>. höchsten Sorgfalt des Landesherrn angesehen und Einrich- 
<lb/>tungen zur möglichsten Sicherung desselben mit so großem
<lb/>Recht gehäuft werden, von so manchen Seiten die Ansicht
<lb/>aufgestellt wird, und man sich bemühet, zu bewirken, daß
<lb/>die.Landesherren jener Sorgfalt um Todesurtheile sich be- 
<lb/>geben und dem Vcrurtheilten das höchste Sichernngsmittel,
<lb/>die eigene Prüfung und Bestätigung seines Landesherrn,
<lb/>entstehen. Vollends unbegreiflich ist diese Erscheinung,
<lb/>wenn man diese Ansicht bei denjenigen antrifft, welche auf
<lb/>der anderen Seile Richterkollegien für unfähig halten, mit
<lb/>einiger Sicherheit Schuld oder Unschuld zu' finden und
<lb/>auszusprechen.
</p>

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                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>524
</p>
               <p>

                  <lb/>Es wird sogar das. landesherrliche Bestätigungsrecht.
<lb/>überhaupt aus dem Grunde wohl bezweifelt, weil es an
<lb/>Gesetzen fehlt- welche dasselbe dem Landesherrn beilegen.
<lb/>Würde es aber wohl eine größere Inkonsequenz geben, als
<lb/>für sedes in der landesherrlichen Gewalt enthaltene Hoheits- 
<lb/>recht ein eigenes Gesetz, welches dasselbe dem Landesherr»
<lb/>noch speziell: und ausdrücklich beilegt? Es müßte denn wohl
<lb/>«in specielles-Gesetz voraufgehen, vermöge dessen der Gesetz- 
<lb/>geber sich die gesetzgebende Gewalt beilegt?. Wo ist ein
<lb/>ausdrückliches Gesetz vorhanden, welches dem Landeshrrrn
<lb/>die richterliche Gewalt und die Befugniß beilegt, die Ver- 
<lb/>waltung derselben Gerichtshöfen zu übertragen? Das Be-
<lb/>stätigungsrecht ist in. der obersten Staatsgewalt enthal- 
<lb/>ten, ein wesentlicher Bestandrheil derselben, -insonderheit
<lb/>der in derselben begriffenen obersten richterlichen Gewalt
<lb/>und steht daher mit und vermöge jener dem Landeshrrrn
<lb/>von selbst zu. Gesetzliche Bestimmungen über das Begnadi- 
<lb/>gungsrecht können daher vernünftigerweise nicht zur Begrün-
<lb/>« düng desselben, sondern nur über das von den Gerichts- 
<lb/>höfen und über das bei der Bestätigung selbst
<lb/>z u b e o b a ch t e n d e Verfahren, nicht sowohl wie konstitu- 
<lb/>tionelle Gesetze, sondern lediglich als landesherrliche regle- 
<lb/>mentarische Vorschriften erwartet werden. ' Sie können da-
<lb/>, her überall nicht dies Majestätsrecht selbst, sondern ledig- 
<lb/>lich die Art'und Weise und die Modalitäten, wie die.
<lb/>Bestätigung nachgesucht und ertheilt werden soll, betreffen,
<lb/>z. B. ob die Bestätigung vor oder nach der Publikation
<lb/>des Urtels nachgesucht, ob das rechtliche Gutachten des
<lb/>Gerichts in der Form eines Gutachtens oder eines Er-
<lb/>* kenntnisses abgefaßt werden soll, ob der Vortrag dem Re- 
<lb/>genten im Kabinet, oder im Konseil, oder vom Zustizmi-
<lb/>nister gehalten und ob die Bestätigung in Form einer Or-
<lb/>, dre, oder eines Reskriptes, oder, wie ehedem gewöhnlich
<lb/>war, .durch Unterschrift des Urtheils ertheilt werden solle,
<lb/>ob die Bestätigung geradezu durch diesen Ausdruck oder
<lb/>durch die Formel, daß der Gerechtigkeit oder dem Rjchter-
<lb/>spruche der freie Lauf gelassen werden soll, oder durch die
<lb/>.Gestattung der Vollziehung des Urtheils ausgedrückt werden
<lb/>soll. Dies alles sind Aebenumstände, welche das Recht selbst
<lb/>überall nicht betreffen, sondern von der Geschästsbehand-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0561.tif"
                   n="525"
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               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>Jung in jedem Lande abhängen, das Recht selbst aber als
<lb/>bestehend voraussetzen und detr Grad der Sorgfalt Nach- 
<lb/>weisen, welche der Landesherr diesem wichtigen Theile seiner
<lb/>Pflichten widmet. •/

<lb/>Einige Nachrichten über die Art und Weise, wie die
<lb/>landesherrliche Bestätigung in den verschiedenen Ländern
<lb/>erfolgt, werden nicht uninteressant sein.

<lb/>Zm Königreiche Dänemark sind alle von dem kom- 
<lb/>petenten Gerichte nach gehörigem Zustanzeuverhöre gefällten
<lb/>Strafurtheile, mit Ausnahme der Todesurtheile, vollstrcck- ,
<lb/>bar, und muß für letztere die Königliche Bestätigung unter
<lb/>asten Umständen, auch wenn der Berurtheilte die Königliche
<lb/>Gnade nicht anruft, nachgesucht werden, obgleich solche Ur-
<lb/>theile nur vom höchsten Gerichte gefällt werden können.
<lb/>Das Urtheil wird von dem letzteren der das Zustizmi- '
<lb/>nifterium in sich vereinigenden dänischen Kanzlei einge- 
<lb/>reicht und von dieser,dem Könige vorgetragcn, die-Bestäti-
<lb/>gung. aber, wenn sie erfolgt, wird durch ein Königliches
<lb/>Reskript an den Oberprokurator des höchsten Gerichts in
<lb/>folgender Art ertheilt: ,

<lb/>Uns ist von Unserer dänischen Kanzlei ein von Un-
<lb/>* serem höchsten Gerichte unterm ... . gefälltes
<lb/>und hier bcigefügtes Urtheil, wodurch der ]V. N. ver-
<lb/>urtheilt wird, sein Leben zu verlieren, vorgetragen
<lb/>»vordem Nachdem Wir diese Sache mit den Uns
<lb/>vorgctragenen Umstanden in Allergnädigste Ueberle-
<lb/>gung gezogen haben, thun Wir Dir hiermit knnd, daß
<lb/>vorbemeldetcS Urtheil Unseres höchsten Gerichtes voll- 
<lb/>zogen werden soll. , •

<lb/>Zn den Herzogthümern Schleswig, Holstein und
<lb/>Lauen bürg ist-die Bestätigung des Landesherrn unter'
<lb/>allen Umständen, auch, »venn der Berurtheilte die Begna- 
<lb/>digung nicht nachgesucht hat, erforderlich,

<lb/>1) bei Patrimonialgerichten auf alle für Todesstrafe lau- 
<lb/>tenden Erkenntnisse und

<lb/>2) bei den Namens des Königs gehegten Kriminalgerich- 
<lb/>ten für die auf Todes- oder lebenslängliche Freiheits- 
<lb/>strafe mit einem schärfenden Zusatze lautenden Ur-
<lb/>rheile.

<lb/>- Das Königliche Beftätigungsreskript ergeht aus der
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0562.tif"
                   n="526"
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               <p>

                  <lb/>526

<lb/>deutschen Kanzlei, welche auch Justizministerium für die
<lb/>Herzogthümer ist und bei welcher das Unheil eingereicht
<lb/>werden muß, dahin: . ;

<lb/>Wir rc. Uns sind die Resultate der wider re. geführ-
<lb/>ten Untersuchung allernnterchänigst vorgetragen wor-
<lb/>den, und Wir haben hierauf die von euch wider den
<lb/>Znkulpaten wegen rc. erkannte Strafe zu bestätigen
<lb/>Uns Allerhöchst bewogen gefunden: Solches geben
<lb/>, Wir euch mit Beziehung auf euren gerichtlichen An- 
<lb/>trag vom rc. zur weiteren Bekanntmachung und Ver- 
<lb/>fügung hierdurch zu erkennen.

<lb/>Zm Königreiche Hannover ist die Bestätigung des
<lb/>Landesherrn bei allen Erkenntnissen auf Todes- oder le-
<lb/>bcnswierige Freiheitsstrafe erforderlich, die des Justizmini- 
<lb/>steriums bei Urkheilen der städtischen Gerichte, wenn sie auf
<lb/>Zuchthaus- oder Karrenstrafe lauten, bei denen der standes- 
<lb/>herrlichen Obergerichte, wenn das Strafmaaß vierjährige,
<lb/>und bei Provinzialbchörden fünfjährige Freiheitsstrafe über- 
<lb/>steigt, so wie bei allen Erkenntnissen wegen Strafverbrechen
<lb/>gegen Beamte und vornehme Personen.

<lb/>Auch im Königreich Schweden bedürfen Todesurtheile
<lb/>der Königlichen Bestätigung, ohne Unterschied, ob Begna- 
<lb/>digung nachgesucht ist oder nicht; die Bestätigung ist auch
<lb/>bei lebenswieriger Freiheits- oder Berbännungsstrafe erfor- 
<lb/>derlich. Die Bestätigung wird gewöhnlich durch die Form
<lb/>ertheilt: Le Roi a juge, quei l’arrßtc du Tribunal
<lb/>N. N. est fonde en droit et justice, unb gestattet die
<lb/>Vollziehung; liegb ein Begnadigungsgesuch vor unb wird
<lb/>dasselbe abgeschlagen, so lautet die Formel: Ie Roi ne
<lb/>trouve pas qu’il y ait lieu d’accorder Ja gracc sol-
<lb/>licitee. ’

<lb/>- Die ausgezeichnete Rechtssicherheit, welche die öster- 
<lb/>reichische Kriminaljustiz gewährt, zeigt sich auch
<lb/>in dieser Beziehung Freilich sind die Gerichtssäle für das
<lb/>Publikum kein Versammlungsort, in welchen über Leben
<lb/>und Tod, oft in einer Sitzung, ohne schriftliche Zusam- 
<lb/>menstellung der Thatümstände, ohne Darlegung der
<lb/>Gründe des Urtheils, ohne irgend eine bleibende Spur
<lb/>der Gründe, durch geheime Stimmen in erster und letzter
<lb/>Instanz über .Leben und Tod entschieden wird. Dagegen
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0563.tif"
                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>527
</p>
               <p>

                  <lb/>gewährt die österreichische Kriminalverfassung drei Instan- 
<lb/>zen, das unbeschränkteste Gehör und die reiflichste Erwägung
<lb/>und Abstimmung. Schwere Strafsachen gelangen von dem
<lb/>ersten Gerichtshöfe in zweiter Instanz an das Appellations- 
<lb/>gericht der Provinz und in der letzten an den obersten Zu-
<lb/>stizhof; in allen drei Instanzen erfolgt ein vollständiger,
<lb/>schriftlicher Vortrag , eine reifliche Berathung, nach deren
<lb/>Schluß jedes Mitglied des Gerichtshofes sein Votum zu
<lb/>Protokoll abgeben muß. Zn allen diesen Instanzen werden
<lb/>die für den Landesherm überhaupt, und insonderheit für die
<lb/>Begnadigung irgend erheblichen Momente berücksichtigt, und
<lb/>müssen die Mitglieder des Gerichtshofs ihre Abstimmungen,
<lb/>.auch darauf einrichten. Diese Berücksichtigung und die
<lb/>Aeußerung über diese Rücksichten liegt der obersten Zu-
<lb/>stizstelle ganz vorzüglich ob. ' Die oberste Zustizstelle legt
<lb/>die Akten und die verschiedenen Erkenntnisse und Bcra-
<lb/>thungsprotokolle mit ihrem Gutachten dem Kaiser vor, wel- 
<lb/>cher darüber das Erachten der Zustizabtheilung des Staats- 
<lb/>raths erfordert und auf dasselbe über die Bestätigung des
<lb/>Urtheils oder Milderung der Strafe den Beschluß saßt, der
<lb/>ans dem Bericht der obersten Zustizstelle vermerkt und vom
<lb/>Kaiser eigenhändig unterzeichnet wird. Es ist hierbei zu
<lb/>bemerken, daß es in der österreichischen Monarchie kein ei- 
<lb/>genes Znstizminiftcrium giebt, sondern die oberste Zustizstelle
<lb/>die Attributionen desselben mit denen des höchsten Gerichts- 
<lb/>hofes verbindet. Zn den der landesherrlichen Bestätigung
<lb/>nicht bedürfenden Strafurtheilen ist das Begnadigungsver- 
<lb/>fahren ganz so, wie es aus seinem Begriffe folgt, das Ur- 
<lb/>theil wird publicirt und dem Verurtheilten die Nachsuchung
<lb/>der Begnadigung oder Strafmilderung überlassen. Für
<lb/>schwerere Strafen ist aber der landesherrliche Beschluß je- 
<lb/>denfalls erforderlich, imd darf vor demselben, selbst wenn
<lb/>es sich nur um reine Begnadigung oder Strafmilderung
<lb/>handelt, das Urtheil nicht publicirt werden. Die Kaiser- 
<lb/>liche Enschließüng wird, wenn sie bestätigend ist, in beiden
<lb/>Fällen in der Form, daß Se. Majestät es bei dem Urtheil
<lb/>bewenden lassen und dasselbe zu vollstrecken fei, im entgegen- 
<lb/>gesetzten Falle aber in der Form, daß nach Maaßgabe der
<lb/>Gesetze und der Schuld ein anderweitiges Urtheil abzufasscn
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0564.tif"
                   n="528"
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               <p>

                  <lb/>528 N

<lb/>sei, 'ausgefertigt, eine Form, die selbst bei der bloßen Be- 
<lb/>gnadigung, wenn sie bedeutend ist, angewendet wird. Die,
<lb/>landesherrliche Sanction der Todes- und anderer schwerer.'
<lb/>Kriminalurtheile ist daher zu deren Rechtsbeständigkeit auch
<lb/>in der österreichischen Monarchie erforderlich und erhebt
<lb/>das' rechtliche Gutachten der Gerichtshöfe erst zum Erkenm-
<lb/>niß, man könnte sagen, das Urtheil dbr Gerichtshöfe zum
<lb/>Urtheil.

<lb/>Eben diese Grundsätze gelten im Allgemeinen auch in
<lb/>Baiern, Würtemberg und Baden und wenngleich
<lb/>das Verfahren in anderen Deutschen Staaten, z. B. im.
<lb/>Kursürstenthum Hessen,, in den Großherzogthümern
<lb/>Sachsen und Mecklenburg und in den Herzogthümern.
<lb/>Sachsen und Braunschweig, so wie in anderen
<lb/>Fürsterrthümern nach Verschiedenheit ihrer Berwaltungs-
<lb/>art verschieden ist; so giebt es doch keinen deutschen Staat,
<lb/>weicher in. der Organisation der Rechtspflege so weit zurück- 
<lb/>geblieben oder in der Beschränkung des landesherrlichen
<lb/>. Ansehens so weit vorgeschritten wäre, daß schon vermöge
<lb/>eines bloßen gerichtlichen. Erkenntnisses allein, und ohne
<lb/>Bestätigung und Sanktion desselbeir durch den Landesherr»,
<lb/>Todesstrafen vollstreckt werden dürften. -

<lb/>: So viel insonderheit die Preußischen Staaten

<lb/>betrisst; so ist in denselben seit der Organisation einer
<lb/>ordentlichen Rechtspflege diese landesherrliche Bestätigung
<lb/>Grundsatz gewesen. Zn Ansehung der Kriminalrechtspflege
<lb/>erfolgte diese Organisation int nördlichen Deutschland spä- 
<lb/>ter, als im südlichen, weil äußere Kriege und innere Feh- 
<lb/>den die. öffentliche Sicherheit tiefer als in diesem erschüt- 
<lb/>tert hatten, worüber die Geschichte schauderhafte Bei- 
<lb/>spiele sowohl der öffentlichen Unsicherheit als der Kri-
<lb/>minal-Zustiz liefert^ Als Beispiel mag angeführt wer- 
<lb/>den, daß nach Chemnitz, Latom, Clempzow
<lb/>und Eichstädt der Herzog Bogislans von Pommern
<lb/>die anderen Herzoge. von Pommern und die Herzoge
<lb/>zu Mecklenburg im Zahre 1517 — nach Eichstädt int
<lb/>Zahre 1519 — freundnachbarlich benachrichtigte, „daß
<lb/>„in Stettin vjer Verbrecher eingestanden, daß sie in Pom-
<lb/>„mern und einigen benachbarten Ländern 481 Kelche und
<lb/>„in Lübeck 12 Monstranzen, /1 silberne Kette und l silberne
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0565.tif"
                   n="529"
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               <p>

                  <lb/>529
</p>
               <p>

                  <lb/>„Büchse gestohlen , 88 Männer, 6 Priester, 13 Znden,
<lb/>„7 Frauen, 4 Kinder und 3 Mönche ermordet und ihnen
<lb/>„4 Pferde gestohlen hätten, und daß um dieser vier Mör-
<lb/>„der willen 17 Küster, 18 Frauen, 5 Jungfrauen und noch
<lb/>.„andere 13 Männer unschuldig hingerichtet worden"").
<lb/>Allerdings ein auffallendes Beispiel — im ersten Thril der
<lb/>öffentlichen Unsicherheit — im zweiten Theil aber der Aus-
<lb/>Übung der Kriminal-Zustij durch Scheffcn und ohne landes- 
<lb/>herrliche Bestätigung.

<lb/>Um eben diese Zeit begründete in der Mark Bran- 
<lb/>denburg der Kurfürst Zoachim I. sowohl im Allgemei- 
<lb/>nen- als besonders in der Rechtspflege eine bessere Ord- 
<lb/>nung, welche von seinen Nachfolgern sorgfältig gepflegt
<lb/>und erweitert ward. Die Brandenburgischen Regenten ha- 
<lb/>ben seitdem diesem Gegenstände eine besondere Aufmerk- 
<lb/>samkeit gewidmet, und die Pflicht, ihren Unterthanen eine
<lb/>sichere, unpartheiische Rechtspflege zu gewähren, und daher
<lb/>auch ihre Stellung zu derselben und den damit beauftragten
<lb/>Gerichtshöfen, tief und musterhaft gefühlt.^ Cs kann daher
<lb/>wohl nicht zweifelhaft sein, daß sie auch den Todes- und
<lb/>anderen schweren Kriminal-Erkenntnissen ihre besondere Auf- 
<lb/>merksamkeit gewidmet und die Erkenntnisse über Leben und
<lb/>Tod ihrer Unterthanen nicht unbekümmert ihren Gerichten
<lb/>überlassen, sondern diesen Theil ihrer landesherrlichen ober-
<lb/>steü Gerichtsbarkeit selbst ausgeübt, oder in ihrem Namen
<lb/>durch die Gerichtshöfe haben ausüben lassen. Es haben da- 
<lb/>her seit der Einführung einer ordentlichen Rechtspflege solche
<lb/>Kriminal-Erkenntnisse dem Landesherrn zur Bestätigung
<lb/>vorgelegt werden müssen, tvie dies aus der Geschichte und
<lb/>aus einer Reihe von Borschriften hervorgcht. Schon im
<lb/>Zahre 1616 und 1632 gehörte die Bestätigung der Todesnr-
<lb/>theile zum Ressort des Geheimen Raths *). Wenn Klaproch
<lb/>hierbei bemerkt, daß für die Bestätigung der Todesnrtheile
<lb/>die Unterschrift des Geheimen Raths hinreichend gewesen sei;


<lb/>*) Chemnitz Genealogico-Chronicon hist, Meckl. (Aus- 
<lb/>zugsweise in G erdes Sammlung glaubwürdiger Schriften
<lb/>und Urkunden, die Mecklenb. L a n d e s - G t\d) f d) tc betr.
<lb/>(Schwerin 1739. 4.) Stück VII. S. 628.

<lb/>°&gt; Klaproth Geschichte bc$ Preußischen Staatsraths S. 121,
<lb/>150 und 225.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0566.tif"
                   n="530"
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               <p>

                  <lb/>530

<lb/>so betrifft dies nicht die Sache selbst, sondern nur die äußere
<lb/>Form, und würde nur beweisen, daß die Ausübung der
<lb/>landesherrlichen Rechte dem Geheimen Rache in einem un- 
<lb/>gewöhnlichen Umfange übertragen gewesen sei., Allein auch,
<lb/>dieses folgt noch' nicht daraus, da nur von der Un ter- 
<lb/>schrift der Bestätigungs-Urkunde die Rede ist,'und diese kei- 
<lb/>neswegs beweiset, daß der Geheime Rath die Bestätigung selbst
<lb/>ertheilt habe, sie nicht vielmehr auf dessen Bortrag vom
<lb/>Kurfürsten selbst beschlossen sei, zumal cs damals und selbst,
<lb/>noch bis in weit spätere Zeiten in allen deutschen Ländern
<lb/>sehr gewöhnlich war, daß die Beschlüsse der Fürsten von de»
<lb/>betreffenden Behördensä Mandatum Serenissimi pro- 
<lb/>prium unterzeichnet wurden. Jedenfalls wird aber dadurch
<lb/>bestätigt, daß den Gerichtshöfen die Befngniß, über Leben
<lb/>und Tod zu erkennen, nicht übertragen worden, sondern
<lb/>die landesherrliche Bestätigung ihrer Erkenntnisse noth-
<lb/>wendig gewesen sei. Die landesherrliche Bestätigung
<lb/>der Todes- und anderer schwerer Strafurtheile ist fort- 
<lb/>während eben so Grundsatz der Preußischen Verfassung
<lb/>geblieben, als die hohe Sorgfalt unserer Regenten für
<lb/>die Rechtspflege über Leben und Freiheit ihrer Uutrrthanen,
<lb/>und das Gefühl ihrer Pflicht, auf die Erhaltung dieser höch-
<lb/>„ sten Güter im höchsten Endpunkt der Entscheidung unmittel- 
<lb/>bar, selbst zu wachem Die Brandenburgischen Regenten
<lb/>legten hierauf ein so hohes Gewicht, daß sie die Bestätigung
<lb/>der gerichtlichen Straferkenntnisse nicht auf Todesstrafen
<lb/>beschränkten, sondern auch für andere schwere Strafen er- 
<lb/>forderten. Bei diesem großen Umfange der Nothwendigkeit
<lb/>der landesherrlichen Bestätigung der Straferkenntnisse scheint
<lb/>sie indessen nicht allgemein vom Landesherr» selbst, sondern
<lb/>bei minder schweren Strafen von den Landeß-Zustizkollegien,
<lb/>wenn das Erkenntnis; von Untergerichten gesprochen war, er- 
<lb/>folgt zu sein. Aber auch dies letztere hob schon König Friedrich
<lb/>Wilhelm I. durch das Reskript vom 2. März 1737 (in der
<lb/>Edikten-Samml. Th. H. Abth.3. S. 110) auf, indem dasselbe
<lb/>vorschrieb „daß in allen Fällen, da es auf eine Leib- und Le-
<lb/>^,bensstrafe ankonnnt und Unsere Collegia die Con-
<lb/>„firmation gehabt, diese von Uns selber gebe-
<lb/>„te n werden solleDie Criminal-Ordnung von '1717
<lb/>cap. X. gab über die Bestätigung der Kriminal-Urtheile
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0567.tif"
                   n="531"
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               <p>

                  <lb/>531
</p>
               <p>

                  <lb/>sehr genaue Vorschriften. Sie bestimmt inj Cap. X. §. IX.:
<lb/>„Wegen Confirmatio» der in peinlichen Sachen einkommenden
<lb/>„Urthcl lassen Wir es zuvorderst dabey, daß diejenige GerichtS-
<lb/>„Obrigkeiten, so hergebracht, ohne Confirmatio» dergleichen Ur-
<lb/>„thel exequiren zu lassen, dabey auch ferner sollen gelassen wer-
<lb/>„den. Wiewohl sie sicherer gehen und desto »venigere Berant-
<lb/>„wortung zu besorgen haben, wenn sie es auf Unsere Con-
<lb/>„sirmation, jumahl in Sachen, dabey sich einige Bedenklich-
<lb/>„keiten finden, ankommen lassen, welche einer jeden Obrig- 
<lb/>keit, so die Criminal-Gerichte zu exereiren befugt, zu suchen
<lb/>„unbenommen sehn soll. Es müssen aber dennoch in ge- 
<lb/>wissen Fällen die Confirmationes bei Uns noth-
<lb/>„wendig gesucht werden, die hin und wieder in dieser Ord- 
<lb/>nung bemerket, auch zum Theil in diesem §. wiederhohlet,
<lb/>„theils besonders hierbey gefüget sind, als
<lb/>„1) wenn Jemand des Landes verwiesen werden soll, als
<lb/>„welchen Falls sowohl der Landtags-Recrß do anno
<lb/>„1653, als die Cammergerichts-Ordnung die Confirma-
<lb/>„tion bereits erfordern.

<lb/>^ betrifft die Milderung.

<lb/>„4) Und wie ferner in crimine perdudliouis Uns, als Lan-
<lb/>„desherrn, die Cognition alleine gebühret, so überlassen
<lb/>„Wir zwar in simplici majestatis crimino die Co- 
<lb/>gnition dem magistratui ordinario, eS müssen aber
<lb/>„solchenfalls, oder wann ein sonderliches Interesse pu- 
<lb/>blicum dabey versiret, die Sententzien jedeSmahl
<lb/>„ad confirmandum eingeschickt werden.

<lb/>„5) Dergleichen muß auch in Hexen-Sachen, wenn LebenS-
<lb/>„Straffe oder auch nur Tortur zuerkand worden, ver-
<lb/>„möge der Constitution vom 13. December 1714 ge-
<lb/>„schehen.

<lb/>„6) Wann in Sachen, so unter Unser Vnel-Edict gehö-
<lb/>„ren, Leib- und Lebens-Strasse, Strafe an Biidniß
<lb/>„oder Körper, oder Confiscatio» der Güter oder Reve-
<lb/>„nues erkandt.

<lb/>„7) Zm übrigen muffen in allen Criminal-Sachen, so bei
<lb/>„Unserer Hoss-Staat, Haus-Böigtey oder Aemtern vor-
<lb/>„kommen oder von Unfern fiscalischen Bedienten getrie-
<lb/>„ben sind, die Urthel zu Unserer Confirmation einge-
<lb/>is»r. s. i2o. M m
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0568.tif"
                   n="532"
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               <p>

                  <lb/>532
</p>
               <p>

                  <lb/>„sendet, auch jederzeit von allen denen, so nm Unsere
<lb/>„Confirmation geziemend ansuchen, die mjt beige-
<lb/>..schloffcn werden."

<lb/>Auch die Erkenntnisse auf die ulteriores defensiones pro
<lb/>avertenda tortura mußten zur landeSherruchen Bestätigung
<lb/>eingesandt werden, da die Criminal-Ordnung eap.IX. §. 8.
<lb/>verschreibt: „Xeta an ein anderweites Zuristen-Collegium
<lb/>„zu verschicken, allenfalls und auf Begehren des Gefange- 
<lb/>nen, als welchem auch in diesen Fall der Zutritt
<lb/>„zu Unfern Thron nicht gesperrt sehn soll, i&gt;».
<lb/>„mediate an Uns zur Revision einzusenden, welches auch
<lb/>„alsdann, wenn das erste Urthel in Unsrem Crinii-
<lb/>„nal-6oIIeZio gesprochen und von Uns oonfirmiret
<lb/>„worden, jedesmahl geschehen muß/und soll in
<lb/>„diesem Fall die Transmission nach qnderweiken Znristen-
<lb/>„EolleAiis ohne Unfern allergnädigsten Special-Befehl nicht
<lb/>„statt haben." Da die Einreichung der von den höheren
<lb/>Errichten gesprochenen Urtheile zur Bestätigung des Landes- 
<lb/>herrn bereits längst vorgeschrieben war; so war nunmehr das
<lb/>Verfahren für die landesherrliche Bestätigung der Krimi-
<lb/>nalurtheile vollständig geordnet. Es hatten indessen ei- 
<lb/>nige ausgezeichnetere Geschlechter oder größere Gerichtsher-
<lb/>ren, bei der näheren Organisation der Rechtspflege, unter
<lb/>mehreren Exemtionen auch in dem Besitz der Befugniß, die
<lb/>von ihren Gerichten in peinlichen Sachen gesprochenen Ur-
<lb/>theile ohne landesherrliche Konfirmation vollstreckcn zu
<lb/>lassen, sich noch erhalten. Zn der Kriminalordnung von
<lb/>1717 ward dieser Mißbrauch als ein Recht angesehen und
<lb/>mit einigen Ausnahmen, zu welchen Todcsnrtheile in
<lb/>Hexen- und Duellsachen gerechnet wurden, aufrecht er- 
<lb/>halten. Diese Exemtion von dem landesherrlichen Maje- 
<lb/>stätsrecht ward jedoch durch die Verordnung vom 12. Zuli
<lb/>1732 aufgehoben, indem durch sie allgemein vorgeschrieben
<lb/>ward, daß bei Lebensstrascn die landesherrliche Konfirma- 
<lb/>tion nachgesncht werden solle"). Es liegt in der Natur der
<lb/>Sache, daß daS Verfahren bei der Einholung und Ertheilung '
<lb/>oder Versagung der landesherrlichen Bestätigung von einer
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Edikten-Sammlung a. a. O. S. 164 und v. Hvm-
<lb/>men Bkitr. Bd. IV, 0,224. -
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0569.tif"
                   n="533"
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               <p>

                  <lb/>533
</p>
               <p>

                  <lb/>Reihe anderer Verhältnisse abhängt, z^B.! von der Or»
<lb/>ganisation der obersten Aussicht über die ZustizverWal-
<lb/>ttmg, von der Geschäftsbehandlung und dem Vorträge
<lb/>der zur Entscheidung bei dem Regenten, gehörigen Ange- 
<lb/>legenheiten. Nach diesen Rücksichten ist- zwar das Ver- 
<lb/>fahren verschieden gewesen, die landesherrliche Bestäti- 
<lb/>gung der Kriminalurtheile auf Lebens * '&lt; itnb andere na- 
<lb/>her bestimmte Strafen aber stets als ein höchstes Mäse-
<lb/>siätSrccht des Königs, als ein nothwendigrS Erfordcrniß
<lb/>des Wesens und der Rechtsbeständigkcit eines solchen'Ur-
<lb/>theilS, als ein wichtiger Gegenstand der Aufmerksamkeit
<lb/>und Sorgfalt des Landesherrn und als eine nicht, genug
<lb/>.zu preisende Wohlthat für die Nation angesehen.' . So
<lb/>viel das Verfahren betrifft; so ist dasselbe fortwährend
<lb/>darin unverändert geblieben, daß das erkennende Ober- 
<lb/>gericht das abgefaßte Erkenntniß mit den betreffenden
<lb/>Akten dem Zustizministerium zur Erwirkung. der landes- 
<lb/>herrlichen Bestätigung mittelst Berichts einreicht, baß in
<lb/>dem Zustizministerium aus den Akten ein ausführlicher
<lb/>Vortrag gehalten, wobei das vom Gerichtshöfe entworfene
<lb/>Erkenntniß genau geprüft und vom Zustizminister darüber mit
<lb/>Vorlegung des Urtheils ein ausführlicher gutachtlicher Bericht
<lb/>an den Landeshtrrn erstattet wird. Bis zum Anfänge dieses
<lb/>Jahrhunderts erfolgte diese Bcrathung und Begutachtung
<lb/>in dem aus sämmtlichen Zustizministern bestehenden StaatS-
<lb/>rath*°). Späterhin, besonders nach der durch die KabinelS-
<lb/>ordre vom 9. September 1800 angeordneten anderen
<lb/>Organisation des Staatsraths wnrden die Kriminalurtheile
<lb/>nur von dem, mit dem Kriminaldepartement beauftragten
<lb/>Zustizminister dem Könige zur Bestätigung mittelst gutacht- 
<lb/>lichen Berichts vorgelegt, und darüber Sr. Majestät von
<lb/>dem Geheimen Kabinetsrath näherer Vortrag gehalten.
<lb/>Die Königliche Entschließung ward durch Allerhöchste Ka-
<lb/>binetSordrc dem betreffenden Zustizminister eröffnet, um
<lb/>nach derselben das Weitere anzuordnen.. Die Nothwen-
<lb/>digkeit der landesherrlichen Bestätigung der Gattungen
<lb/>von Kriminalurtheilen, deren Sanktion der Landesherr sei-
</p>
               <p>

                  <lb/>**) v. HI' m m c n a. a. O. 58b. IV. S. 227 und Instruktion für
<lb/>das Jlistirdepartemeiit vom 5. Januar 1787. .. „ - , . - -

<lb/>M m 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0570.tif"
                   n="534"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0570--><p/>
               <p>

                  <lb/>534
</p>
               <p>

                  <lb/>«er obrrstrichterlichcn Gewalt Vorbehalten hat, ist in den
<lb/>späteren Allgemeinen Gesetzbüchern mehrfach ausgesprochen
<lb/>Md! den Gerichtshöfen über die Beachtung derselben nä- 
<lb/>here? Vorschriften rrtheilt"). Da des Königs Majestät wäh- 
<lb/>rend der Besetzung eines Theils der Monarchie durch fran- 
<lb/>zösische'Truppen? die Bestätigung der Todesurtheile aus-
<lb/>letzten; - so konnten letztere während dieses Zeitraums
<lb/>nicht/:völlstreckt werden. Ein Raubmord an einem Kinde
<lb/>-überzeugte, zwar des Hochseligen Königs Majestät, daß bei
<lb/>dem „großen und tiefen Eindruck, den da§ Verbrechen auf
<lb/>„die. Gemächer gemacht haben muß, die Vollstreckung des
<lb/>:,iTodesurtheils nicht ausgcsetzt werden dürfe"; der König
<lb/>äußerte jedoch in der an den Kanzler v. Schrötter erlassenen
<lb/>Kabinetsordre &amp; ck. Königsberg den 22. März 1808. „ES
<lb/>„streitet indessen gegen Mein Gefühl, daß Ich, nachdem Zch
<lb/>-„Mich so lange in de» von den französischen Truppen be- 
<lb/>isetzten Provinzen der A u S ü b » n g d e r o b e r st r i ch t e r -
<lb/>-„lichen Gewalt habe enthalten müssen, und bei der
<lb/>-„Fortdauer derselben Verhältnisse, die diese Suspension
<lb/>'„veranlaßt haben, diesen Zustand gerade mit der Bestäti-
<lb/>'„gung eines Todesürtheils unterbrechen soll, und könnte
<lb/>„auch diese Handlung der »othwendigen Gerechtigkeit auf die
<lb/>-i,Menge leicht einen entgegengesetzten Eindrück machen. Zn
<lb/>-„dieser Collision habe Zch beschlossen:.

<lb/>„daß alle Kriminalurtheile, die Todesurtheile mit ein-
<lb/>. „begriffen, in den von den französischen Truppen noch

<lb/>- „besetzten Provinzen, die nach der bisherigen Verfass
<lb/>„sung und den darüber gegebenen besonderen Vor-

<lb/>- „schriftcn Meiner unmittelbaren Bestätigung bedurss
<lb/>„ten, bis zur Cvakuation dieser Provinzen ohne Meine
</p>
               <p>

                  <lb/>•) A. L. R. Th. H. TIt. 13. §. 8. Kriminal-Ordnung
<lb/>4. 53V. ES Ist allerdings auffallend, wen» in diese Gesetze das Fun- 
<lb/>dament des landesherrlichen Bestätlgungsrechts gesetzt wird. Die«
<lb/>Recht ist älter, wie alle geschriebenen Gesetzbücher, und steht höher und
<lb/>fester» wie ste alle. Der im A. L. R. gegebene Katalog der Majestäts- 
<lb/>rechte ist ein dar« d'oeuvre und daher in den Entwurf deS revidir-
<lb/>ten Landrechts nicht ausgenommen; da« Majestätsrecht der Bestäti- 
<lb/>gung der Todesurtheile kann darauf eben so wenig begründet werden,
<lb/>als die gesetzgebende Gewalt und das jus belli et pacis, welche eben,
<lb/>falls in diesem Katalog aufgeführt find.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0571.tif"
                   n="535"
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               <p>

                  <lb/>535
</p>
               <p>

                  <lb/>„Bestätigung vollstreckt, jedoch vor der Vollstreckung
<lb/>„Mir mit der Anfrage vorgelegt werden sollen, , ob
<lb/>„und wie Zch eine Begnadigung des Verbrechers ein»
<lb/>„treten lassen wolle, und daß alle mit der Boll-
<lb/>„streckung eines solchen Urtheils beauftragte oder dazu-
<lb/>verpflichtete Offizianten, mit Inbegriff des Scharf- 
<lb/>richters, welche die Pflicht haben, bevor sie ihr Amt
<lb/>„verrichten, Meinen eigenhändig vollzogenen Befehl
<lb/>„einzusehen, gehalten sein sollen, auf Vorzeigung Mei«-
<lb/>„nes eigenhändig vollzogenen Reskripts über diese An-
<lb/>„frage die Exekution unweigerlich zu Vollstrecker!. Ur»
<lb/>„brigenS ist es nicht Meine Absicht, durch diesen Be»
<lb/>„fehl die besonderen Vorschriften wegen der bis zur-
<lb/>„Wiederherstellung der Ordnung der Dinge Euch ohne
<lb/>„unmittelbare Anfrage anfgetragenen Bestätigungsfalle'
<lb/>„abzuändern. Zch lasse es vielmehr wegen Aller'
<lb/>„nicht zu Meiner unmittelbaren Konfirmation vorbe--
<lb/>„haltenen Fälle bei den bisherigen provisorischen Be»
<lb/>„stimmungen bewenden."

<lb/>Nach erfolgtem Abzug der französischen Truppen ist
<lb/>die frühere Verfassung in Ansehung der Bestätigung der
<lb/>Kriminalurtheile zwar modifizirt, indessen in Ansehung der
<lb/>TodeSurtheile und der auf lebenswierige Beraubung der
<lb/>Freiheit gerichtete, ausdrücklich bestätigt").

<lb/>Das obengedachte Verfahren bei dem Vortrage der
<lb/>Sr- Majestät zur Bestätigung vorbehaltenen Erkenntnisse
<lb/>im Königl. Kabinct ist fortwährend Gegenstand der größ- 
<lb/>ten und äußersten Sorgfalt und gewissenhaftesten Aufmerk- 
<lb/>samkeit des verewigten Monarchen selbst gewesen, und'wird
<lb/>das dankbare Andenken an denselben und an die auch hier- 
<lb/>bei befolgte wahrhaft landeSvätrrliche Milde und Weisheit
<lb/>in der Nation nie und nimmer erlöschen können.

<lb/>DcS jetzt regierenden Königs Majestät haben es nicht
<lb/>allein im Allgemeinen bei diesen Vorschriften belassen, sondern
<lb/>denselben eine noch höhere Vollendung gegeben. Auch die
<lb/>gründlichste und tiefste Erwägung ist nur eine einmalige,
<lb/>und von dieser einmaligen Erwägung hängt Menschenleben
</p>
               <p>

                  <lb/>°) Königl. Kabinett-Ordre vow IS. Juli 1809. Eesetz-Sawmlung
<lb/>von 1806 btt 1810. &lt;5. Ö76. ,
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0572.tif"
                   n="536"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0572--><p/>
               <p>

                  <lb/>536

<lb/>ab, und dieses ist auch nur ein einmaliges. Auch der höchste
<lb/>Grad,Des TalmtS schließt menschlichen Zrrthum und selbst
<lb/>Einseitigkeit der Ansicht nicht aus, und die größte Ilubc-
<lb/>fangenheit, Ruhe und Milde kann durch die Schwärze des
<lb/>begangenen Verbrechens befangen werden und gegen dm
<lb/>Verbrecher zu sehr einnehmen. W i e d e r h o l t e E r w ä -
<lb/>gung nach mehrseitigen Ansichten ist daher auch
<lb/>bei dem, nach der reifsten und angestrengtesten Berathung ge- 
<lb/>faßten Beschluß eine unschätzbare Gewahr für die Unbefangen-
<lb/>cheit und innere Gerechtigkeit desselben. Dieser Gesichtspunkt
<lb/>schwebte auch vor, als. in früheren Zeiten der ministerielle
<lb/>Vortrag an den König in dem damaligen (Justiz-) Staats- 
<lb/>rath berachen und von demselben erstattet ward, konnte
<lb/>aber bei dem damaligen Verfahren und nach Aushebung
<lb/>des Sraatsraths nur unvollständig erreicht werden und
<lb/>ward daher durch die auf diesen Gegenstand verwandte
<lb/>angestrengteste Aufmerksamkeit und durch die von den. Ge- 
<lb/>richtshöfen für Se. Majestät Allerhöchflselbst abgefaßtcn
<lb/>besonderen Äktenauszüge, so wie durch wiederholte Erwä- 
<lb/>gung und Prüfung ersetzt.

<lb/>Des jetzigen Königs Majestät haben dem Verfah- 
<lb/>ren bei der landesherrlichen Bestätigung die höchste Voll- 
<lb/>endung gegeben. Schon die Allerhöchste Kabinets-Ordre
<lb/>vom 2. Zum 1641 bestimmte: „Der Justizminister soll
<lb/>„zwar auch ferner die Erkenntnisse mittelst gutacht-
<lb/>„lichen Berichts einreichen und des Bönigs Maje-
<lb/>„stäk darüber von dem Rabinetsrarh Vortrag gehst-,
<lb/>„ten werden; das Ronfirmationsreskript, wenn der
<lb/>„Bönig dasselbe auf den Grund dieses Vortrags be-
<lb/>„stehlt, soll aber Sr. Majestät im versantmelten
<lb/>„Staatsministerium vorgelcgt werden." Durch die Al- 
<lb/>lerhöchste Kabinets-Ordre vom 2. Dezember 1842 bestimmte
<lb/>Se. Königs. Majestät noch naher: „daß die Lodeour-
<lb/>„theile, so wie die anderen in schweren Straffallcn
<lb/>„ergangenen Erkenntnisse, welche verfassungsmäßig
<lb/>„Meiner Bestätigung bedürfen. Mir stets durch den
<lb/>„Justizminister im versamnielten Staatsministerium
<lb/>„vorgetragen werden sollen. Diese Anordnung soll
<lb/>„nur in solchen Fällen eine Ausnahme erleiden, in.
<lb/>„denen Ich durch Reisen, Rrankheit u. s. w. unmit-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0573.tif"
                   n="537"
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               <p>

                  <lb/>537
</p>
               <p>

                  <lb/>„telbar verhindert bin, der Versammlung des Staats-
<lb/>„ministeriums beizuwohnen. Von den Mitgliedern
<lb/>„des letzteren erwarte Ich und mache es ihnen zur
<lb/>„besonderen Pflicht, daß sie ihre etwanigen Beden-
<lb/>„ken oder abweichende Ansicht zur Sprache bringen,
<lb/>„bevor Ich über die Bestätigung des Erkenntnisses
<lb/>„beschließe,- die gedachten Erkenntnisse sind Mir je-
<lb/>„doch vor dem Vortrage im Staatsministerium in
<lb/>„bisheriger weise vom Iustizminister mittelst Ee-
<lb/>„richts einzureichen. Die gegenwärtige Anordnung
<lb/>„findet auf diejenigen Erkenntnisse, welche Mir erst
<lb/>„nach beschrittener Rechtskraft zur Bestimmung über
<lb/>„den Verlust von Orden und Ehrenzeichen, oder über
<lb/>„die Ausübung des Begnadigungsrechts vorzulegen
<lb/>„sind, imgleichen auf die Strafurtheile der Militair-
<lb/>„gerichte keine Anwendung, in deren Hinsicht es bei
<lb/>„dem bisherigen verfahren verbleibt?'

<lb/>Es bedarf wohl nicht der nähern Entwickelung, wie
<lb/>vollkommen diese Anordnung alle Erfordernisse und An- 
<lb/>sprüche, welche an die Ausübung dieses so hochwichtigen
<lb/>Rechts der höchsten irdischen Macht gemacht werden kön- 
<lb/>nen, erfüllt.

<lb/>Wie ernst und bestimmt Se. Majestät der König,in
<lb/>Allerhöchster Person auf die Kabincts-Ordre vom 2. Juni
<lb/>1841 sämmtlichen Mitgliedern des Staats-Ministeriums es
<lb/>zur ganz bestimmten Pflicht machten und von ihnen „be- 
<lb/>stimmt erwarteten", daß sie ihre Ansichten und Meinungen
<lb/>zur Sprache bringen, ist nicht mehr nur denjenigen, die
<lb/>das Glück hatten, Zeugen dieser Aufforderung zu sein,
<lb/>sondern allgemein bekannt, auch durch die Kabinets-Ordre
<lb/>vom 2. Dez. 1842 kund geworden und daher eben so sehr
<lb/>als die, diesen Borträgen in allen Beziehungen und ihrem
<lb/>ganzen Ilmfange von Sr. Majestät Höchstselbst gewidmete
<lb/>ganz besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt, längst Ge- 
<lb/>genstand der tiefsten Dankbarkeit und Verehrung der Nation.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_60+1842_0574.tif"
                n="538"
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            <div xml:id="d71853e52459"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beschlüsse des Königl. Geheimen Ober-Tribunals</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0574--><p/>
               <p>

                  <lb/>538
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>- III. ;;V/

<lb/>Plenar-Seschlüsse

<lb/>. des ■

<lb/>König!. Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>Ueber den Erwerb Seitens einer Gemeinde durch
<lb/>Verjährung an solchen Sachen und Rechten, welche
<lb/>zum Nutzen der einzelnen Gemeinde-Mitglieder
<lb/>bestimmt sind.

<lb/>(cf. Simon und von Strampff Rechtssprüche Bd. 4. S. 287.
<lb/>Juristische Zeitung 1836. S. 466.)

<lb/>a. Bericht de- Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>Bei dem zweiten Senate unseres Kollegiums Haben
<lb/>sich bei Gelegenheit mehrerer in den Jahren 1839, 1840
<lb/>und 1841 getroffenen Entscheidungen abweichende Rechts-
<lb/>ansichten iu Beziehung auf die Frage geltend gemacht:
<lb/>wie nach den Grundsätzen des sächsischen und gemei«
<lb/>neu deutschen Rechts solche Sachen und Rechte der
<lb/>Gemeinden, welche zum Nutzen der einzelnen Gemeinde-
<lb/>Mitglieder bestitnmt sind, res universitatis in specie,
<lb/>durch Verjährung für die Gemeinde erworben werden
<lb/>können?

<lb/>ob nämlich ' . '

<lb/>solche Besitzergreifung nur durch die gesetzlichen Ver- 
<lb/>treter der Gemeinde (Repräsentanten der Beamten),
<lb/>oder auch

<lb/>durch die Eemeindeglieder selbst in ihrer Gesammtheit
<lb/>oder Mehrheit erfolgen könne?
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0575.tif"
                   n="539"
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               <p>

                  <lb/>639
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der deshalb veranlaßten Plenar-Berathung hat das
<lb/>Kollegium am 2. Mai d. Z. sich nun zu dem Beschlüsse
<lb/>vereinigt: *

<lb/>- „Nach sächsischen und rcsp. gemeinen deutschen Rech- 
<lb/>ten können solche Sachen und Rechte, die zur Be- 
<lb/>nutzung von Seiten einzelner Gemeine-Mitglieder als
<lb/>. solcher bestimmt sind, nicht bloS durch die gesetzli- 
<lb/>chen Bertreter der Gemeinde (Repräsentanten und Be- 
<lb/>amte), sondern auch durch die Mitglieder selbst
<lb/>(alle oder doch die Mehrheit) mit der Wirkung der
<lb/>Erwerbung des Besitzes für die Gemeinde in Besitz
<lb/>genommen werden." ;

<lb/>Ew. Exzellenz überreichen wir die verordnetc» Auszüge aus
<lb/>den Protokoll- und Repertorien »Büchern in der Anlage
<lb/>ganz gehorsamst. ,

<lb/>Berlin, de» 22. August 1842. '

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>d. Extrakt ans dem Repertorium

<lb/>Zu Allg. L. R. Th. I.Sit. 7. §.26. •

<lb/>Nach sächsischen nnd resx-. gemeinen deutschen Rech- 
<lb/>ten können solche Sachen und Rechte, die zur Benutzung
<lb/>von Seilen einzelner Gemeinde-Mitglieder als solcher be- 
<lb/>stimmt sind, nicht blos durch die gesetzlichen Vertreter der
<lb/>Gemeinde (Repräsentanten und Beamte), , sondern auch
<lb/>durch die Mitglieder selbst (alle oder doch die Mehrheit),
<lb/>mit der Wirkung der Erwerbung des Besitzes für die Ge- 
<lb/>meinde in Besitz genommen werden.

<lb/>Beschlossen in vleno den 2. Mai 1842.

<lb/>I. 3998. — D. 1120. . V. 16. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Ueber Abrechnung von Verzugszinsen bei Abschlags- 
<lb/>zahlungen.

<lb/>a. Bericht des? Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>Die zwischen dem ersten mid zweiten Senate unserS Kol- 
<lb/>legiums streitig gewordene Frage :
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0576.tif"
                   n="540"
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               <p>

                  <lb/>540
</p>
               <p>

                  <lb/>f ob nach 153. Th. I Tit. 16. des Allgrm. L. R.
<lb/>.dlos verschricbme oder auch Verzugs-Zinsen als verfal- 
<lb/>lene Zinsen zu erachten seien, und vom Gläubiger auf
<lb/>' die ihm vom Schuldner geleisteten Zahlungen vorweg
<lb/>abgerechnet werden können? ic : .

<lb/>ist vorschriftsmäßig in der Plenarsitzung vom 19. Sep- 
<lb/>tember d.Z. von uns zur Berathung gezogen und nach der
<lb/>zweiten Alternative beantwortet worden. °

<lb/>Ew. Ex;, überreichen wir gehorsamst die darüber spre- 
<lb/>chenden AuSziige aus dem Protoköllbuche und Spruchreper- 
<lb/>toriums . . , '

<lb/>Berti», ten 12. November 1842. .

<lb/>‘' Das Geheime Ober-Tribunal. :
</p>
               <p>

                  <lb/>l». Plenar-Beschluß. .

<lb/>Zu Mg. L. vr. Th. I. Tit. 16. §. 153. '

<lb/>. Unter „verfallene Zinsen" sind nicht blvs v ertrag s-
<lb/>mäßige, sondern auch Verzugszinsen zu verstehen.

<lb/>Angenommen in pleno den 19. September 1842.

<lb/>I. 5212. — 139t. Z. 3. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 3. . - -. • ,

<lb/>Der Schuldner einer Hypothckenforderung kann die
<lb/>dem ursprünglichen Gläubiger geleisteten Zahlungen,
<lb/>welche weder auf dem' Schuldinstrumente vermerkt,
<lb/>noch.im Hypotheken-Buche eingetragen sind, einem
<lb/>dritten späteren Erwerber der Forderung, welcher in
<lb/>gutem Glauben ist, nicht entgegensetzen.

<lb/>(cf Allgem. L. R. Tb. I. Tit. 16. §. 132. Th. I. Tit. 20. §§. 282
<lb/>— 285. -423. 4*24. 515. 516. 522. Anhang §.53. — Emscheibungen
<lb/>des Geh. Ober-Tribunals. Bd. 6. S. 338.) ...
</p>
               <p>

                  <lb/>u. Bericht des Geh. Ober-Tribunals,
<lb/>lieber die Anwendbarkeit der Verordnung vom 9. De-
<lb/>- zember, 1809 wegen Mortifikation der an einen gewissen
<lb/>Znhabrr und wegen des öffentlichen Aufgebotes der an je- 
<lb/>den Inhaber ausgestellten Privatschuldverschreibungcn und
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0577.tif"
                   n="541"
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               <p>

                  <lb/>Urkunden, namentlich des §. 2, dieses Gesetzes, welcher da- 
<lb/>hin lautet: - &gt;*

<lb/>„Die Bekanntmachung der Verpfändung an den Aus- 
<lb/>steller der Urkunde ist zwar nicht zur Begründung des
<lb/>dinglichen Rechts nothwendig, als welches mit dein Au- 
<lb/>genblicke anfängt, da die llrknnde dem Pfandgläubi-
<lb/>gcr schriftlich verpfändet - und wirklich übergeben wor- 
<lb/>den; aber cs bleiben doch bei dem Mangel einer sol- 
<lb/>chen Bekanntmachung an den Schuldner, diejenigen
<lb/>Zahlungen und rechtlichen Handlungen, soweit sie zn
<lb/>seinem Bortheile gereichen, gültig, welche er redlicher- 
<lb/>weise aus Mangel dieser Wissenschaft vorgenommen
<lb/>hat, als wohin die §§. 281—284. Tit. 20. Th.-I.
<lb/>des Allg. L. R. näher bestimmt nud abgeäudert
<lb/>werden;" &gt; ;

<lb/>auf verpfändete Hhpothekenforderungcn, hat sich bei Abur-
<lb/>telung zweier Rechtsstreite resx,. durch den zweiten Senat
<lb/>im September 1840 und den dritten Senat unseres Kol- 
<lb/>legiums im März des laufenden Zahres eine Verschieden- 
<lb/>heit der Meinungen herausgestcllt, welche den 30. Mai c.
<lb/>zu einer Plenar-Berathung gezogen ist. Das Plenum des
<lb/>Kollegiums hat sich einstimmig für die llnanw endbar-
<lb/>keit gedachter Verordnung auf verpfändete Hypothcken-
<lb/>Forderuugen entschieden. Den darüber abgefaßten Plenar-
<lb/>Beschluß verfehlen wir nicht, Ew. Exzellenz in beiliegenden
<lb/>Extrakten des Protokollbuchs und Spruchrepertorn gehor-
<lb/>samst zu überreichen.

<lb/>Verliu, den 12. August 1842.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Extrakt aus dem Repertorium.

<lb/>Jur Verordnung vom 9. Dezember 1809, wegen Mortifikatio» der au
<lb/>einen gewissen Inhaber und wegen deS öffentlichen Aufgebotes der an jeden
<lb/>Inhaber ausgestellten rprivatfchuldverschrcibungen und Urkunde».

<lb/>Die Verordnung wegen Mortifikation der an cimnt
<lb/>gewissen Zuhaber und wegen des öffentlichen Aufgebots
<lb/>der an jeden Inhaber ausgestellten Privatschuldverschrei-
<lb/>bungen und Urkunden vom 9. Dezember 1809 (Gesetz- 
<lb/>sammlung von 1806 — 10, S. 621), namentlich der §. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0578.tif"
                   n="542"
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               <p>

                  <lb/>542
</p>
               <p>

                  <lb/>derselben, findet' auf verpfändete Hypothekenforderungen
<lb/>keine Anwendung.

<lb/>Angenommen in pleno den 30. Mai 1842.

<lb/>L 3841. - D. 1V7S. I ' A. 50. Vol. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>■ v. : 4. ■... .

<lb/>lieber die Wirkung einer zur Sicherstellung einer
<lb/>persönlichen Forderung im Wege des Arrestes einge- 
<lb/>tragenen Protestation st« non amplius intabulando.

<lb/>a. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.
<lb/>Die Rechtsfrage: - '

<lb/>Ob eine zur Sicherstellung einer persönlichen Forde- 
<lb/>rung im Wege drS nachher für justifizirt erkannten
<lb/>Arrestes eingetragene Protcstation de non amplius
<lb/>? intabulando die Wirkung hat, daß ein erst später
<lb/>eingetragener Hypothekengiänbiger bei eintretrnder Un- 
<lb/>zulänglichkeit der zur Hypothek verschriebenen Sache,
<lb/>zum Rachrheil des Arrestanten, von seinem Hypotheken- 
<lb/>rechte nicht Gebrauch machen kann?
<lb/>ist von dem dritten Senate unsers Kollegiums in der am
<lb/>15. Mai 1839 entschiedenen Prozeßsache von der Osten
<lb/>wider Salzmann affirmativ, in der demselben Senate
<lb/>gegenwärtig vorliegenden Prozeß-Sache Schrör wider
<lb/>Müller aber verneinend beantwortet worden. Die Ent- 
<lb/>scheidung jener hiernach zweifelhaft gewordenen Rechts- 
<lb/>frage ist daher, nach Vorschrift der Allerhöchsten KabinetS-
<lb/>ordre vom 1. August 1836, an das Plenum unsers' Kol- 
<lb/>legiums verwiesen worden, welches sich für die ältere An- 
<lb/>sicht entschieden hat.

<lb/>Ew- Exzellenz überreichen wir anliegend die betreffen- 
<lb/>den Auszüge aus dem Protokollbuche und aus den Spruch- 
<lb/>repertorien. , .

<lb/>Berlin, de» 26. August 1842.

<lb/>Das Geheime Ober,Tribunal.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0579.tif"
                   n="543"
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               <p>

                  <lb/>b. Extrakt aus dem Repertoriums

<lb/>Zur Hypothekenordnung JEit; II. $. 290. . ?.Hr&gt;

<lb/>Eine im Wege deS (nachher für justifiziri erkanniett)
<lb/>Arrestes wegen einer persönlichen Anfordernng eingetra»
<lb/>gme Protestation de non amplius intabulumlo hat die
<lb/>Wirkung, daß rin erst später auf eben dieses Grundstück
<lb/>eingetragener Hypothrken-Gläubiger, bei eintretender Unzu- 
<lb/>länglichkeit der zur Hypothek verschriebenen Sache, zum
<lb/>Nachtheil des Arrestanten von seinem Hypotheken-
<lb/>rccht nicht Gebrauch machen kann. ; ,

<lb/>Angenommen in pleno den 30. Mai 1842.. . :

<lb/>I. 3999. — D. 1119. : 3,'.Vo!. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber die kontraktliche Verpflichtung deö Erbverpach-
<lb/>lerS zur Entrichtung &gt;der auf dein Erb^pächtsgrund-
<lb/>stücke hastenden Abgaben. - r - -

<lb/>a. Bericht des Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>ES ist bei uns über die Rechtsfrage:

<lb/>Zst die in einem vor der Verkündigung deS Gesetzes
<lb/>vom 21. April 1825 über die gutsherrlich bäuerlichen
<lb/>Verhältnisse in den wcflphälischen Provinzen geschlos- 
<lb/>senen Vertrage vom Crbverpächter übernommene Ver- 
<lb/>pflichtung, zur Entrichtung solcher auf dem Erbpachts- 
<lb/>grundstück haftenden Abgaben, welche nach den zur
<lb/>Zeit des geschlossenen Vertrages bestandenen Gesetzen
<lb/>der Erbpächter zu tragen hatte, in Folge der gesetzli- 
<lb/>chen Verwandlung der Erbpachtsgerechtigkeit in volles
<lb/>Eigeuthum, erloschen, und auf den Besitzer des Grund- 
<lb/>stücks übergegangen:

<lb/>oder , ,

<lb/>ist jene vertragsmäßige Verpflichtung deS Erbverpäch-
<lb/>terS fortdauernd in Kraft geblieben?
<lb/>am 31. Oktober v. Z. ein Plenar-Beschsuß ergangen und
<lb/>durch diesen

<lb/>die vertragsmäßige Verpflichtung des Erbver-
<lb/>pächterö für fortbrstehend erklärt worden.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0580.tif"
                   n="544"
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               <p>

                  <lb/>Ewr Ex;, überreichen wir-in dm Anlagen den Auszug
<lb/>aus dem Protokollbuche und dem Spruchrepertorium, der
<lb/>.heiz,,Menar-Beschluß betrifft, rhrerbietigst.

<lb/>Berlin, den. 23.- Januar 18^3. .

<lb/>2; .: - Das Geheime Ober-Tribunal.

<lb/>r V.‘, ' H-. Rktrakt ans dem Nepertorium.

<lb/>Zu den 15. 19. 35. des Gesetzes über die Real-Berech,
<lb/>liguugeu in' de» La » best hei len» welche vormals eine
<lb/>Zeitlang zu dem ehemaligen Größherzogthum Berg
<lb/>gehört haben/vom 21. April1825.(Ges. Samml. S.94.)

<lb/>' 'Die kontraktliche Verpflichtung des Erbverpächters zur
<lb/>Entrichtung der auf der'Sache haftenden Abgaben ist
<lb/>auch, nach der Verkündigung des Gesetzes vom 21. April
<lb/>1M5 für fortbestehend zu achten. . • _

<lb/>Angenommen,in s&gt;Iello den 31, Oktober 1842.

<lb/>I. 493. — G. R. 160.7 . .7 i L. 42. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Praesumtion der Vaterschaft bei den vor
<lb/>Eingehung der Ehe erzeugten, aber während der Ehe
<lb/>geborenen Kinder, und über den von dem Ehemanne
<lb/>zur. Widerlegung dieser Praesumtion zu führenden
<lb/>• Beweis. '

<lb/>. , ... (cf. Juristische Wochenschrift 1842. Seile 507.)
</p>
               <p>

                  <lb/>rt. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal hatte in früherer Zeit
<lb/>angenommen, daß dem Ehemanne, welcher die Vaterschaft
<lb/>eines Kindes bestreitet, nur obliege, gemäß §. 2. Tit. 2.
<lb/>Th. II. des Allgem. Landrcchts, zu beweisen:

<lb/>daß er seiner Ehefrau in dem Zeiträume vom302ten
<lb/>bis zum 2l0ten Tage vor der Geburt des Kindes
<lb/>nicht beigewohnt habe.

<lb/>Nach , diesem Grundsätze ist im Zahre 1832, unter Ab- 
<lb/>änderung zweier gleichförmigen Urtheile, auf einen von dem
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0581.tif"
                   n="545"
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               <p>

                  <lb/>545
</p>
               <p>

                  <lb/>Kläger zu leistenden Eid-über; den in dem gedachten Zeit-
<lb/>raume mit -ifcinetr Ehefrau nicht gepflogenen Bei- 
<lb/>schlaf erkannt worden. ^ ■- . • &gt;

<lb/>Derselbe Grundsatz ward in zwei andern Fällen' in
<lb/>de» Zähren 1833 und 1835 befolgt. '■ - : ’.-.v-i

<lb/>Zm Zahre 1838 ist : indessen der erste Senat un-
<lb/>ser§ Collegiums von seiner schon im Zahre 1835 adop-
<lb/>tirtcn Ansicht abgcgangcn. Derselbe nahm nunmehr an,
<lb/>daß der vom Ehemanne zu führende Beweis seinerNicht-
<lb/>Vaterschaft auf die in den hh. 3. und 4. a. a. O. aufge-
<lb/>führten Fälle der Unmöglichkeit der Bciwohnung zu
<lb/>beschränken sei. ' ;

<lb/>Die Einholung eines Plenarbeschlusses unterblieb, weil
<lb/>die früheren Entscheidungen vor dem Erlasse der Allerhöch- 
<lb/>sten Kabincts-Ordre vom 1. August 1836 ergangen waren.

<lb/>Dem zuletzt angenommenen Grundsätze blieb der erste
<lb/>Senat auch noch in zwei anderen Sachen in den Zähren
<lb/>1839 und 1840 treu. * • •

<lb/>Dagegen hat sich bei der' Berathung einer jetzt zur
<lb/>Entscheidung vorliegenden Sache in demselben Senate die
<lb/>ältere Ansicht wieder geltend gemacht, und es ist für-zuläs- 
<lb/>sig erachtet worden, ans den vom Kläger dem verklagten
<lb/>Kurator eventuell deferirten und vom Letzteren zurückge-
<lb/>schobencn Eid,

<lb/>daß Kläger in der gesetzlichen Zeit seiner Ehefrau
<lb/>nicht beigewohnt habe, zu erkennen.

<lb/>Die hierdurch zweifelhaft gewordene Frage:
<lb/>ob der dem Ehemanne, welcher die Legitimität eines
<lb/>von seiner Frau geborenen Kindes bestreitet, oblie- 
<lb/>gende Beweis auf die in den §§. 3. und 4. a. a. O.
<lb/>aufgeführten Fälle der Unmöglichkeit seiner Va- 
<lb/>terschaft zu beschränken;
<lb/>oder:

<lb/>ob demselben auch gestattet sei, nach dem Wortlallte
<lb/>des $. 2. a. a. O. einfach zu behaupten,

<lb/>' daß er seiner Ehefrau in der Zeit vom 302ten
<lb/>bis 210ten Tage vor der Geburt des Kindes
<lb/>nicht beigemohnl habe;
<lb/>und ein hierüber geführter Beweis jedenfalls hinreicht,
<lb/>die für die Legitimität dcö Kindes streitende Vermn-
<lb/>thiiilg zu widerlegen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0582.tif"
                   n="546"
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               <p>

                  <lb/>54fr

<lb/>ist zur Entscheidung des Plenums unseres Kollegiums ge»
<lb/>stellt worden. Wegen des Zusammenhanges, in weichem
<lb/>die allegirten H§. mit §. 1. a. a. O- stehen, haben wir erfor- 
<lb/>derliche erachtet,- gleichzeitig die Bedeutung und! Auslegung
<lb/>dieses letzter« §. in Erwägung zu ziehen.

<lb/>Bei der. am 5ten September d. Z. stattgehabten Be-
<lb/>rathung ist der Beschluß dahin gefaßt worden, daß
<lb/>^1) die-.im Z. 1. ausgesprochene Vermuthung auch den
<lb/>Kindern zu statten komme, welche zwar nicht in der Ehe
<lb/>erzeugt, wohl aber in der Ehe geboren sind;

<lb/>,- 2) der dem Ehcmanne, welcher die Legitimität eines von
<lb/>seiner Ehefrau geborenen Kindes bestreitet, oblie-
<lb/>gende Beweis auf die in den §§. 3. und 4. c. 1. auf-
<lb/>: geführten Fälle der U nm öglichkeit seiner Bater-
<lb/>, schaft nicht zu beschränken, ihn vielmehr gestattet sei,
<lb/>auch auf andere Weise überzeugend nachzuwcisen, daß
<lb/>. &gt; . er seiner Ehefrau in dem Zwischenräume vom 302ten
<lb/>bis zum LlOten Tage vor der Geburt des Kinde-
<lb/>: nicht beigewohnt habe.

<lb/>- Wir verfehlen nicht Ew. Exzellenz die betreffenden Aus- 
<lb/>züge aus dem Protokollbuche und! dem Spruchrepertorium
<lb/>mit dem.Bemrrken ganz gehorsamst zu überreichen, daß wir
<lb/>uns über die Gründe dieses Beschlusses in dem auf die
<lb/>Verfügung vom 30ten August d. Z. zu erstattenden Berichte
<lb/>zu äußern nicht ermangeln werden.

<lb/>Berlin, den 22. Dezember 1842.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunas.
</p>
               <p>

                  <lb/>I». Extrakt aus dem Repertorium.

<lb/>Zu de» §§. 1 — 4. Tit. 2. Th. N. des Allgem. Landrechts.

<lb/>Zu §. 1. Die hier ausgcsprochne Vermuthung kommt
<lb/>auch den Kindern zu statten, welche zwar nicht in der Ehe
<lb/>erzeugt, wohl aber in der Ehe geboren sind.

<lb/>Zu §§. 2—4. Der dem Ehemanne, welcher die Le- 
<lb/>gitimität eines von seiner Ehefrau geborenen Kindes be- 
<lb/>streitet, obliegende Beweis ist auf die in den §§. 3.. u. 4.
<lb/>a. a. O. aufgeführten Fälle der Unmöglichkeit seiner Va- 
<lb/>terschaft nicht beschränkt. Es ist ihm vielmehr gestattet,

<lb/>auch
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0583.tif"
                   n="547"
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               <p>

                  <lb/>547
</p>
               <p>

                  <lb/>auch auf andere Weise überzeugend nachzuweisen ,daß et sei- 
<lb/>ner Ehefrau in dem Zwischenräume vom 302ten bis 210ten
<lb/>Tage vor der Geburt des^ Kindes nicht beigewohnt habe»
<lb/>Angenommen in pleno, den 6. Septemper 1842.
<lb/>I..78.—G. Ä. 31. _______ K. 32.
</p>
               <p>

                  <lb/>.; ' 7. , ;

<lb/>lieber den Umfang der Befreiung städtischer Pri-
<lb/>vatgrundstücke von städtischen Lasten und Abgaben
<lb/>in Bezug auf die nach Publikation der Städteord- 
<lb/>nung aufgeführten neuen Gebäude oder vorgenom-
<lb/>nettem Erweiterungen.

<lb/>(cf. A. L. R. Th. II. Tit. 8. §§.-41.81. Städteordnung vom 19. Nov.
<lb/>1808. H. 59. Nevidkrte Städteordnung vom 17. Marz 1831. §. 41.
<lb/>Allerh. K. O. v. 8. Juni 1834. Ges. Samml. S. 87. Reskr. vom
<lb/>21. März 1610 und 16. Jannar 1821. Gräff Ergänzungen. Th. I.
<lb/>Abtheil.-2. S. 846.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Bericht des Geheimen Ober-TribunalS.

<lb/>Die Vorschrift des §. 59. der Städte-Orbnung vom
<lb/>19. November 1808 ist in Beziehung auf hiesige Freihaus-
<lb/>grundstücke von dem ersten Senate unserS Kollegiums ver- 
<lb/>schieden ausgelegt worden.

<lb/>Zn einer im Zahre 1836 abgeurtelten Sache war
<lb/>nämlich angenommen, daß nach §. 59. 1. c. die dem
<lb/>Grundstücke zugeflandene Befreiung auf den räumlichen
<lb/>Umfang der darauf zur Zeit der Emanation der Städte-
<lb/>ordnung ck« 1808 befindlich gewesenen Gebäude habe be- 
<lb/>schränkt, und alle später errichteten resp. erweiterten Ge- 
<lb/>bäude auf Freihausgrundstücken von der Immunität hätten
<lb/>ausgeschlossen werden sollen.

<lb/>Zn mehreren ähnlichen, neuerlich zur Entscheidung des
<lb/>ersten Senats gediehenen Sachen ist dagegen, angenommen
<lb/>worden, daß §.59.1. v. den Umfang der Befreiung nur
<lb/>in Ansehung der zur Zeit der Emanation' der Städteord- 
<lb/>nung bestandenen Lasten und Abgaben bestimmt wis- 
<lb/>sen wolle, daß hiernach die Befreiung sich nur nicht auf
<lb/>erst später eingeführte Abgaben beziehen, daß sich solche
<lb/>nicht auf andere und mehrere Abgaben und Lasten,

<lb/>1842, H. 120. NN
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0584.tif"
                   n="548"
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               <p>

                  <lb/>548


<lb/>als damals bestanden, erstrecken solle, so daß also dieje- 
<lb/>nige Befreiung, welche bei Publikation der Städte- 
<lb/>ordnung bestand, sich immerhin auch auf spätere bau- 
<lb/>liche Erweiterungen und neue auf dem Areal
<lb/>des Eigenthümers errichteten Gebäude erstrecke.

<lb/>Die durch diese verschiedene Auslegung des §. 59. I. c.,
<lb/>zweifelhaft gewordene Rechtsfrage ist daher zur Entscheidung
<lb/>des Plenums unsers Kollegiums verwiesen, welches bei der
<lb/>am 27. Zuni d. Z. Statt gehabten Berathung sich für die
<lb/>ältere Auslegung entschieden hat. -

<lb/>Ew. Exzellenz überreichen wir ehrerbietigst die betreffen- 
<lb/>den Auszüge aus dem Protokollbuche und dem Spruch-
<lb/>Repertorium.

<lb/>Berlin, den 7. November 1842. .

<lb/>Daö Geheime Ober-Tribunal..
</p>
               <p>

                  <lb/>d. Extrakt aus dem Repertorium.

<lb/>Zu H. 59. per Städteordnung vom 19. November 1808.

<lb/>Nach dieser gesetzlichen Vorschrift erstreckt sich bei städti- 
<lb/>schen Privalgrundstücken, welche zur Zeit der Emana- 
<lb/>tion der Städte-Ordnung vom 19. November 1808
<lb/>mit der Befreiung von städtischen Lasten und Abgaben
<lb/>besessen worden, diese Befreiung weder auf die nach
<lb/>diesem Zeitpunkte aufgeführtcn neuen Gebäude, noch
<lb/>auf die Erweiterungen damals schon vorhandener.

<lb/>Angenommen in pleno den 27. Zuni 1842. .

<lb/>I. 5285. , 8. 12. Vol. 4.

<lb/>D. 1421. ,
</p>
               <p>

                  <lb/>8. : ..... .

<lb/>Ueber die Gültigkeit der vor dem Gewerbesteuer-Edikt
<lb/>errichteten die Gewerbefreiheit beschränkenden
<lb/>Verträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>u. Bericht des Geheimen Ober-Tribun als.

<lb/>Zn einer bei dem Kollegium im Zahre 1829 entschie- 
<lb/>denen Rechtssache ist angenommen, '
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0585.tif"
                   n="549"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0585"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0585--><p/>
               <p>

                  <lb/>549
</p>
               <p>

                  <lb/>daß die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 19. April
<lb/>1813 (Ges. Samml. Seite 69) Verträge, welche die
<lb/>Eewerbefreihcit beschränken oder hindern, nur in so
<lb/>fern, als sie nach Publikation des Edikts über die
<lb/>Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 2. No- 
<lb/>vember 1810 geschlossen worden sind, für nichtig und
<lb/>unverbindlich erkläre, ältere vor Publikation des ge- 
<lb/>dachten Edikts errichtete Verträge aber in Kraft ge- 
<lb/>blieben und nicht für aufgehoben zu achten seien.

<lb/>Zn einer neuerlich vorgekommenen Sache glaubte der
<lb/>.zweitt Senat des Kollegiums von dieser Meinung abgehen
<lb/>zu müssen, indem er annahm, .

<lb/>daß die Vorschriften des Gewerbesteuer-EdiktS vom
<lb/>2. November 1810, wegen Ilnverbindlichkeit solcher
<lb/>Verträge, wodurch die Grwerbcfrciheit beschränkt odex
<lb/>gehindert wird- durch die Allerhöchste KabinetS-Ordre
<lb/>vom 19. April 1813 weder aufgehoben noch abgrän-
<lb/>dert worden, und der Inhalt der letztem nicht zu der
<lb/>Folgerung berechtige, daß dergleichen vor Publikation
<lb/>des Edikts vom 2. November 1810 errichteten Verträge
<lb/>auch ferner verbindlich seien.

<lb/>. Die hiernach zweifelhaft gewordene Frage ist in der
<lb/>am 5. Dezember 1842 stattgefundenen Plenar-Sitzung zur
<lb/>Berathung gezogen und der in dem zuerst gedachten Falle
<lb/>angenommenen Meinung gemäß beantwortet worden.

<lb/>Ew. Exzellenz überreichen wir die den Beschluß aus-
<lb/>sprechenden Auszüge aus dem Protokollbuche und dem Re- 
<lb/>pertorium ganz gehorsamst.

<lb/>Berlin, den 4. März' 1843.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Plenar-Beschluß.

<lb/>8« §H. 16. u. 17. des Edikts vom 2. November 1810 über
<lb/>d ie Einführung einer allgemeinen Gerv ^rbefteue r und ^
<lb/>zur Deklaration des H. 30. desselben vom 19. Februar
<lb/>1832. (Ges. Samml. S/64.)

<lb/>Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 19. April
<lb/>1813 sind die vor Publikation des Edikts über die Ein- 
<lb/>führung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 2. November

<lb/>. Nn2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0586.tif"
                   n="550"
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               <p>

                  <lb/>550
</p>
               <p>

                  <lb/>1810 errichteten Verträge, wodurch die Gcwerbefreiheit be- 
<lb/>schränkt oder gehindert wird, als aufgehoben nicht zu erachten.

<lb/>Angenommen in pleno den 5. Dezember 1842.

<lb/>I. 1063. ' Sicuersachc» 9. Vol. 6,

<lb/>G R. 325. '
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Die Bestimmung der Prozeßordnung über den von
<lb/>einer Gemeinde zu leistenden Eid ist eine Prozeßvorr

<lb/>schrift.'
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.
<lb/>Zin tz. 276. Tit. 10. Th. I. der Allgemeinen Gerichts- 
<lb/>ordnung findet sich über den von einer Stadt- oder Dorf- 
<lb/>gemeinde, einem Kollegium oder einer anderen Korpora- 
<lb/>tion im Prozeß zu leistenden Eid folgende Bestimmung:
<lb/>„Zst der" Gegenstand des Prozesses untheildar und ei- 
<lb/>ner oder einige der zur Leistung des Eides abgeord-
<lb/>neten Mitglieder sind dazu bereit, andere aber nicht;
<lb/>so muß der Znstruent die Letzteren über die Ursache ih-
<lb/>- rer Weigerung vernehmen.

<lb/>Besteht dieselbe in einem Religionsskrupel, oder da- 
<lb/>rin, weil ihm von der Thatsache, worüber geschworen
<lb/>werden soll, gar nichts bekannt ist; so muffen sie an
<lb/>Eidcsstatt bekräftigen, daß sie die einzige Ursache sei,
<lb/>welche sie von der Ableistung des Eides zurückhälte;
<lb/>und alsdann müffen an ihrer Stelle eben so viel an- 
<lb/>dere Mitglieder der Gemeinde oder des Kollegii er- 
<lb/>nannt oder ausgesucht werden."

<lb/>Zwischen dem zweiten und dritten Senate unsers Kol- 
<lb/>legiums hat darüber eine Verschiedenheit der Ansicht statt- 
<lb/>gefunden :

<lb/>oh vorstehende Bestimmung nur eine Prozeßvorschrift
<lb/>oder- . .

<lb/>einen materiellen Rechtsgrundsatz enthalte?

<lb/>Die dadurch zweifelhaft gewordene Frage ist zur Ple-
<lb/>nar-Berathung gezogen und einstimmig dahin beantwortet
<lb/>worden:

<lb/>daß der erwähnte $. 276. eine Prozeßvorschrift und
<lb/>keinen materiellen Rechtsgrundsatz enthalte, i
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0587.tif"
                   n="551"
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               <p>

                  <lb/>55t
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Exzellenz überreichen wir gehorfamst die darüber spre- 
<lb/>chendest Auszüge aus dem Protokollbuche und dem Reper- 
<lb/>torium.

<lb/>Berlin den 12. Oktober 1842.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Extrakt aus dem Repertorium.

<lb/>, Zur Mg. G. O. Th. 1. Nt. 10. H. 276.

<lb/>Der §. 276. Tit. 10. Th. I. der Allgemeinen Ge- 
<lb/>richtsordnung enthält eine Prozrßvorschrift und keinen ma- 
<lb/>teriellen Rechtsgrundsatz.

<lb/>Angenommen in pinn» den 27. Zuni 1842.

<lb/>1.4806. R. 14. Vol. 8.

<lb/>D. 1296. *
</p>
               <p>

                  <lb/>. 9.

<lb/>Ueber die Frist zur Einleguug der Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde in schleunigen Bauprozessen.

<lb/>(Prozeßordnung Tit. 42. §§. 34 — 41.)
</p>
               <p>

                  <lb/>.a. Bericht des Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>Bei denjenigen Bauprozessen, wo eS sich um die Zu- 
<lb/>lässigkeit eines bereits begonnenen Baues oder um
<lb/>dessen Ausführung in der beabsichtigten Art handelt, soll
<lb/>nach den §§. 34 — 41. Lid 42. der 'Prozeß-Ordnung rin
<lb/>schleuniges Verfahren stalifindcn, und rücksichtlich ihrer hat
<lb/>die Deklaration der Verordnung vom 14. Dezember 1833,
<lb/>über das Rechtsmittel der Revision und der Nichtigkcitsbe-
<lb/>schtberde, vom 6. April 1839. Artikel 14 &lt;1. die in der Pro- 
<lb/>zeßordnung festgesetzten.kürzeren Fatalien wieder hergestellt.
<lb/>Für die Nichtigkeitsbeschwerde ist dies die zehntägige Frist,
<lb/>und diese muß nach einer unter dem 24. Januar 1840
<lb/>beim zweiten Senate unsers Kollegiums ergangenen Ent- 
<lb/>scheidung stets gewahrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob
<lb/>das vorschriftsmäßige schleunige Verfahren wirklich beob- 
<lb/>achtet, worden ist oder nicht.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0588.tif"
                   n="552"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0588--><p/>
               <p>

                  <lb/>552
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei ■ einer neuern Sache war jedoch derselbe Senat
<lb/>der Ansicht, daß eine erst am 39. Tagk&gt; nach Znsinuation
<lb/>des Appellations-Urtels eingegangene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>noch zuzulassen, weil der gewöhnliche Prozeßgang und nicht
<lb/>die in den §§.34—41. Tit. 10. der,Prozeßordnung vor-
<lb/>' geschriebene Beschleunigung statt gehabt hatte.

<lb/>Das Plenum, vor welches, der Vorschrift gemäß, der
<lb/>entstandene Konflikt zur Entscheidung gelangte, hat in der
<lb/>Sitzung vom 5. September d. Z. die Altere Meinung für
<lb/>die richtige erklärt, und wir verfehlen nicht, Cw. Exzellenz
<lb/>die darüber sprechenden Extrakte aus dem Protokoll- und
<lb/>Präjudizienbuche ehrerbietigst eiuzureichcn.

<lb/>Berlin, de» 3. November 1842. •

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal:
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Plenar-Befchluß.

<lb/>Zu Art. 14. der Deklaration vom 6. April 1839.

<lb/>Die Vorschrift im Artikel 14. Buchst, d. der Deklara- 
<lb/>tion vom 6. April 1839 wegen der in Bausachen zur Ein- 
<lb/>legung der Nichtigkeitsbeschwerde bestimmten Frist findet
<lb/>auf alle Prozesse Anwendung, welche ihrem Gegenstände
<lb/>nach zu den in den §§. 34 — 41. Tit. 42. der Prozeßord- 
<lb/>nung bezeichneten schleunigen Bausachen gehören, sie mögen
<lb/>auf die hier vorgeschriebene Art in den vorigen Instanzen
<lb/>behandelt worden sein oder nicht..

<lb/>Angenommen in pleno den 5. September 1842.

<lb/>1. 8034. B. 7.

<lb/>D. 1347.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_60+1842_0589.tif"
             n="553"
             xml:id="zs1-2084725_60-1842_0589"/>
         <div xml:id="d71853e53841" n="Zweiter Abschnitt.">
      
            <head>Gesetzgebung. Jahr 1842. Viertes Quartal</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0589--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt

<lb/>G es e H g e b « n g.
</p>
            <pb facs="2084725_60+1842_0590.tif"
                n="554"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0590"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0590--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_60+1842_0591.tif"
                n="555"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0591"/>
            <div xml:id="d71853e53865" type="section" subtype="Gesetze" n="A.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0591--><p/>
               <p>

                  <lb/>555
</p>
               <p>

                  <lb/>: A.

<lb/>Zur Erläuterung des Allgemeinen
<lb/>Land rechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ - ■ . ■ i.

<lb/>Ueber die Lehnserneuerung in Folge des durch das
<lb/>Ableben Seiner Majestät des Hochseeligen Königs
<lb/>eingetrekenen Thronveränderungsfalles.
</p>
               <p>

                  <lb/>V^ämnrtliche Königliche Lehnshöft im ganzen Umfange
<lb/>der Monarchie werden hierdurch angewiesen, den in den
<lb/>Jahrbüchern Bd. 59. S. 487 abgedruckten Allerhöchsten
<lb/>Kabinets - Besetz! vom 22. April d. Z., betreffend die im
<lb/>Zahre 1840 eingetretene Thronveränderung und die aus
<lb/>diesem Grunde zu bewirkende Lehnserneuerung, sofern es ,
<lb/>noch nicht geschehen ist, durch die Amtsblätter bekannt ma- 
<lb/>chen zu lassen, indem davon die Berechnung der im §. 4.
<lb/>des gedachten Allerhöchsten Befehls bewilligten Jahresfrist
<lb/>zur Nachholung der versäumten Lehenspflicht abhängig ist.

<lb/>Berlin, den 28. Oktober 1842.

<lb/>Der Justizminisker.

<lb/>Mizhler. .

<lb/>An sämmtliche Lehnshöfe.

<lb/>4775. . . Lchnssachen 77. Vol. 2.
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0592.tif"
                   n="556"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0592--><p/>
               <p>

                  <lb/>556
</p>
               <p>

                  <lb/>• &gt; 2.....


<lb/>Die Parzelirungsbefugnisse der Erbzinsleute betreffend.

<lb/>(Allg. Landrecht Th. I. Tit. 18. §§. 696. flg./ 756. und 790;
<lb/>Restr. v. 24. Dezember 1832,- Jahrb. Bd. 40. S. 474)

<lb/>Es ist in .Beziehung auf den §. 4. des Edikts vom
<lb/>9. Oktober 1807, §. 2. des Kultur-Edikts vom 14. Septbr.
<lb/>1811 und §. 29. der Ablösungs - Ordnung vom 7. Zum
<lb/>1821 der Zweifel entstanden,

<lb/>ob Erbzinsleute in Ansehung der Befugnisse, ihre
<lb/>' Grundstücke theilweise zu veräußern, den Eigenihü-
<lb/>mern gleichstehen; oder ob dieGültigkeit solcherBer-
<lb/>äußerungen in derselben Weise bedingt sei, wie bei
<lb/>den Erbpächtern. .

<lb/>Seine Majestät der König haben in einer Allerhöchsten
<lb/>Kabinets-Ordre vom 21. Oktober d. Z. Sich damit ein- 
<lb/>verstanden zu erklären geruhet: '

<lb/>daß Erbzinsleute in' der gedachten Beziehung unbedenk- 
<lb/>lich den Erbpächtern glcichzustellen seien, und daß
<lb/>demnach nur bei Parzelirung solcher mit Reallasten
<lb/>beschwerten Grundstücke, deren Besitzern das volle Ei-
<lb/>geuthum zustehe, die Berichtigung des Besitztitels für
<lb/>den Erwerber des Trennsincks ohne die Einwilligung
<lb/>. der Realberechtigten vor der Ablösung oder Berthei-
<lb/>. lung der solidarisch auf das Trennstück zu übertragen- 
<lb/>den Reallasten zulässig sei.

<lb/>Diese Allerhöchste Entscheidung wird den Gerichtsbehör- 
<lb/>den mit Bezugnahme auf die. Verfügung vom 30. Dezem- 
<lb/>ber v. Z. (Zahrb. Bd. 58. S. 107, 576) zur Nachachtung
<lb/>.bei. der Hypotheken-Buchführung bekannt gemacht.

<lb/>Berlin, den 8. Dezewber 1842.

<lb/>i ' Der Justizminisier. ' '

<lb/>Mühle r.

<lb/>' .. A» ^ ^ -

<lb/>die sämwtlichen Gerichtsbehörden kn den Provinzen
<lb/>Preußen, Brandenburg, Pommern und Schlesien.

<lb/>I. 5250. . GutS. Bech. 41. Vol. 2..
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0593.tif"
                   n="557"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0593--><p/>
               <p>

                  <lb/>557
</p>
               <p>

                  <lb/>' 3.

<lb/>Bei der gesetzlich obwaltenden Gütergemeinschaft ist
<lb/>das an den Grundstücken des einen Ehegatten dem
<lb/>Andern zustehende Miteigenthum von ÄmtSwegen
<lb/>nicht einzutragen.

<lb/>(A. r. R. Th. II. TIt. 1. §§. 365. 366.1374. 378. 424. — ek. Neskr.
<lb/>vom 13. Oktober 1837 Zahrb. Bd. 50. S. 583).
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Frage, auf welche das Königliche Oberlandesge- 
<lb/>richt in seinem'Berichte-vom 27- August d. Z., die Be- 
<lb/>schwerde des Gutsbesitzers S. betreffend, zurückkommt,
<lb/>ob es nämlich an Orten, wo die Gütergemeinschaft
<lb/>unter Eheleuten ans dem Gesetze entspringt, der Ein- 
<lb/>tragung des MiteigenthumS für den andern Ehegatten
<lb/>ohne den Antrag desselben oder eines sonst dazu Be- 
<lb/>rechtigten von Amtswegen bedarf?
<lb/>hat, wie das Kollegium selbst erwähnt, ein praktisches Zn-
<lb/>tereffe nur rücksichtlich der auf den'Namen des Ehemannes
<lb/>eingetragenen Grundstücke. Zn Betreff dieser hält das Kö- 
<lb/>nigliche OberlandeSgericht die Eintragung des Miteigen-
<lb/>rhums.der Ehefrau von'Amtswegen deshalb für nothwen-
<lb/>’big, weil die Bestimmung des §. 378. Tit. 1. Th. U. des
<lb/>Allg. L. R.,

<lb/>wonach' der Ehemann Grundstücke oder Gerechtigkei- 
<lb/>ten nicht ohne Einwilligung der Fraü verpfänden oder
<lb/>veräußern darf, , * .

<lb/>einem Dritten nicht entgrgenstehen dürfte, der im Vertrauen
<lb/>auf das Hyp'othckenbuch, ohne Wissenschaft von dem beste- 
<lb/>henden ehelichen Verhältnisse, sich mit dem eingetragenen
<lb/>Ehemanne allein in Verhandlungen über das Grundstück
<lb/>eingelassen hat.

<lb/>Dafür wird auf die Vorschrift des §. 410. Tit. 20.
<lb/>Th. I. a. a. O. Bezug genommen, welche lautet:

<lb/>„Zede auf den Grund eines an sich rechtgültigen Ti- 
<lb/>tels gegen den eingetragenen Besitzer erfolgte Hypo- 
<lb/>thekenbestellung behält ihre Kraft, wenn sich gleich in
<lb/>der Folge findet, daß dieser Besitzer nicht der wahre
<lb/>Eigenthümer gewesen sei."

<lb/>Das Königliche OberlandeSgericht hat jedoch außer Acht
<lb/>gelassen, daß zu einem ,,an sich rechtsgültigen Titel," wie
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0594.tif"
                   n="558"
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               <p>

                  <lb/>558
</p>
               <p>

                  <lb/>schon in dem Plenar-Beschluffe des Geheimen Ober-Tribu-
<lb/>bunals vom 15. Februar 1841 (Zahrb. 83b.'57.’©. 111
<lb/>— Entscheidungen Bd. 6. S. 410) dargelegs ist, auch die
<lb/>allgemeine sowohl als relative Dispositionsfähigkeit der
<lb/>handelnden Personen gehört. Z» Bezug auf dieselbe die- 
<lb/>nen aber die §§. 31—33. Tit. 5. a. a. O. zur Richtschnur,
<lb/>welche verordnen :

<lb/>§. 31. „Zeder Kontrahent ist schuldig, nach den Eigen- 
<lb/>schaften des Andern, welche auf dessen Fähigkeit,
<lb/>Verträge zu schließen, Einfluß haben können, sich
<lb/>gehörig zu erkundigen."

<lb/>§. 32. „Der bloße Mangel der Wissenschaft von der Un- 
<lb/>fähigkeit des einen.Theils soll also dem Andern
<lb/>niemals zu Statten kommen."

<lb/>§. 33. „Wer aber, nach gehörig angestellter Erkundigung,
<lb/>dennoch von einem Unfähigen zur Schließung eines
<lb/>Bcrtrages verleitet worden, kann aus dem Ver- 
<lb/>mögen desselben Schadloshaltung fordern."

<lb/>. , , Diese Bestimmungen kommen auch bei Rechtsgeschäf- 
<lb/>ten zur Anwendung, welche Grundstücke betreffen.

<lb/>Ob und in wie weit der eingetragene Besitzer eines
<lb/>Grundstücks dispositionsfähig sei, darnach muß sich also
<lb/>derjenige erkundigen, welcher mit demselben ein Geschäft ein-
<lb/>gehen will. Das Hypothekenbuch giebt im Allgemeinen
<lb/>darüber keine Auskunft. Zn dasselbe gehören nur die auf
<lb/>einem speziellen Titel beruhenden, besonderen Einschränkun- 
<lb/>gen, denen der Besitzer rückfichtlich des Grundstücks unter- 
<lb/>worfen ist (§. 50. Tit. 1., §§. 80, 112 und 124. Tit. 2.
<lb/>der Hypothekenordnung), nicht aber die allgemeinen, unmit- 
<lb/>telbar aus dem Gesetze hervorgehenden Beschränkungen sei- 
<lb/>ner Dispositionsfähigkeit. So wenig sonach dck Umstand,
<lb/>daß der Besitzer minderjährig, in väterlicher Gewalt be- 
<lb/>findlich, taub, stumm, blind u. s. w. sei, von Amtswegen
<lb/>einzutragen ist, eben so wenig bedarf es von Amtswegen
<lb/>des Vermerks, daß der Besitzer sich verheirathet und die
<lb/>gesetzliche Gütergemeinschaft nicht ausgeschlossen hat.

<lb/>Außerdem kommt in Betracht, daß nach allgemeinem
<lb/>Rechtsgrundsatze solche dingliche Rechte, welche in einer un- 
<lb/>mittelbar gesetzlichen Vorschrift ihren Grund haben, keiner
<lb/>Eintragung bedürfen, vielmehr ohne dieselbe jeden Dritten
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0595.tif"
                   n="559"
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               <p>

                  <lb/>559
</p>
               <p>

                  <lb/>binden (vergi. §. 573. Tit. 20. und §. 6. Tit. 21. Th. I.
<lb/>Allg. L. R.). Dieser Grundsatz ist auch in der Lehre van
<lb/>der Gütergemeinschaft hinsichtlich des unmittelbar a&gt;&gt;.r dem
<lb/>Gesetze entspringenden Miteigenthums des ei'.'rn Ehegatten
<lb/>am den Grundstücken des andern ftstZeyalten. Darum sind
<lb/>die'Fälle bestimmt, n» Speichen ausnahmsweise in Betreff
<lb/>der Gütergemrinschast ein Vermerk im Hypothekenbuche ge- 
<lb/>macht werden soll.

<lb/>Diese Fälle der Ausnahme sind:

<lb/>1. wenn das Grundstück unter einer Gerichtsbarkeit
<lb/>liegt, wo sonst keine Gütergemeinschaft statt findet;

<lb/>2. wenn die Gütergemeinschaft durch Vertrag eiiigesührt

<lb/>worden (§§. 365, 366. Tit. 1. Th. H. Allg. L. N-),
<lb/>und '

<lb/>3. wenn das Miteigenthnm ausgeschlossen wird (§§. 374.
<lb/>und 424. a. a. O-).

<lb/>Hierdurch ist die Regel bestätigt, daß außerdem die
<lb/>Eintragung der Gütergemeinschaft nicht erforderlich ist.
<lb/>Wenn das Gesetz für gewisse, bestimmt bezeichnete Fälle
<lb/>etwas verordnet, so folgt daraus, daß es für die übrigen
<lb/>nicht nöthig sei, keineswcges aber, wie das Kollegium an»
<lb/>zunehmen geneigt ist, daß es für die übrigen Fälle sich
<lb/>von selbst verstehe. . .

<lb/>Das fernere Bedenken des Königlichen Obrrlandesge-
<lb/>richts,.daß cs nicht angemessen erscheine, auf Grund der
<lb/>bloßen Einwilligung der Ehefrau Dispositionen einzutragen,
<lb/>obschon der Besitztitel nur für den Ehemann berichtigt ist,
<lb/>erledigt sich dadurch, daß der §. 378. Tit. 1. Th. II. des
<lb/>Allg. L. R. nichts weiter als die Einwilligung der Ehe- 
<lb/>frau erfordert, welche zufolge des Gutachtens des Geheimen
<lb/>Ober-Tribunals vom 5. Mai 1837 (Zahrb. Bd. 49. S. 428)
<lb/>nicht einmal gerichtlich ertheilt zu werden braucht.

<lb/>Endlich bedarf, es keiner'Auseinandersetzung darüber,
<lb/>daß es für das Hypothek endlich gleichgültig ist, ob die
<lb/>Ehefrau bei der Einwilligung zugleich eine persönliche
<lb/>Verbindlichkeit übernimmt. Auch versteht es sich von selbst,
<lb/>daß es den Ehegatten selbst, so wie einem jeden sonst Be- 
<lb/>rechtigten (vergl. Allerh. Ordren vom 31. Oktober 1831
<lb/>und 6. Oktober 1833, Ges. Samml. für 1831 &lt;25. 255,
<lb/>und für 1833 S. 124) freisteht, auf die Eintragung des
<lb/>Miteigenthums anzutragm.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0596.tif"
                   n="560"
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               <p>

                  <lb/>560
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach kann der Justiz-Minister sich nicht-veranlaßt
<lb/>findk.n, von der-Verfügung vom 8. Zuli d. Z. abzugehcn,
<lb/>vielmehr V»ß es dabei bewenden.

<lb/>Berlin, den 1. Lk.'Sber 1842.

<lb/>Der Iulttzinrnisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>Au &gt;

<lb/>das Königl. Oberlandesgerichk.zu N.

<lb/>I. 4167. ' . , Hyp. Sachen 2. Vbl 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>‘ : 4. ■ .

<lb/>Die Bestätigung der ArrogationS-Verträge betreffend.

<lb/>(Bergt, L. 2. pr. Die. I. 7. de adoptionibus und Allcrh. Kab-Befehle
<lb/>vom 18. Zull 183b und 13. Sr-vembcr 1838, Zahrb. Bd. 52. S. 471).
</p>
               <p>

                  <lb/>Zudem Ich auf Zhrcn Bericht vom 25. v. M. den
<lb/>zurückgehenden, von dem Uhrmacher V. zu F. über die
<lb/>Adoption des Anton B. am 7- Oktober 1837 geschlossenen
<lb/>Adoptions-Vertrag bestätige, ermächtige Zch Sie zugleich,
<lb/>in Verfolg der Ordre vom 13. November 1838, für die
<lb/>Zukunft auch zur Genehmigung derjenigen Arrogationsge-
<lb/>snche, welche aus Provinzen cingehen, worin die drei ersten
<lb/>Titel des II. Theils des Allg. L. R. nicht eingesührt sind,
<lb/>. oder deren Gesetzeskraft noch suspendirt ist.

<lb/>Berlin, den 14. Dezember 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staats- und Justiz-Minister Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorstehender Allerh. KabinetS-Befehl, wonach sich
<lb/>die Gerichtsbehörden, insbesondere der Landestheile, in
<lb/>welchen noch das gemeine Recht gilt, oder das Allg. &amp; R.
<lb/>nur mit Suspension der drei ersten Titel des II. Theils
<lb/>eingeführt worden ist, zu achten haben, wird hierdurch zur
<lb/>allgemeinen Kenn.tniß gebracht. :

<lb/>Berlin, den 21. Dezember 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>I. 5603. A. 12.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0597.tif"
                   n="561"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0597--><p/>
               <p>

                  <lb/>561
</p>
               <p>

                  <lb/>: 5.!

<lb/>Den BärgerrettungSi- und Unterstützungs-Verein zu
<lb/>Liegnitz betreffend.

<lb/>(Allerh. Kab. O. vom 16. Februar 1841. Iahrb. Bd. 57. S. 237.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom LI. August
<lb/>d. Z. will Zch dem nach dem zurückerfolgenden Statute
<lb/>in Liegnitz zu errichtenden Bürgerrettungs- und Unterstüt- 
<lb/>zungs-Verein, welchem in Beziehung auf die bewilligten.
<lb/>Unterstützungen, die hierüber auszustellenden Schuld- und
<lb/>Verpfändungs-Urkunden und erfolgenden Eintragungen im
<lb/>Hypothekenbuche die Gebührenfreiheit schon nach Meiner
<lb/>Ordre vom 16. Februar 1841 zusteht, Korporationsrechte,
<lb/>soweit solche zum Erwerbe von Grundstücken und Kapi- 
<lb/>talien erforderlich sind, die Stempelfreibeit in dem Um- 
<lb/>fange, wie sie nach den jedesmaligen Bestimmungen der
<lb/>Stempelgesetze ähnlichen Wohlthätigkcits-Anstalten zukommt,
<lb/>und das Vorzugsrecht der ersten Klaffe im Konkurse nach
<lb/>Maßgabe der Bestimmungen des $. 354. des Anhangs
<lb/>zur Allg. G. O. hierdurch verleihen.

<lb/>Sanssouci, den 17. Oktober 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>bie Staats-Minister Mühler, von Bodclschwin.qh
<lb/>und Grafen von Arnim. '
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorstehender Allerh. Kabinets-Befehl wird hierdurch
<lb/>zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

<lb/>Berlin, den 22. Oktober 1842.'.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An sämmtliche Gerichtsbehörden,
<lb/>l. 4738.
</p>
               <p>

                  <lb/>ti. 44.'
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0598.tif"
                   n="562"
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               <p>

                  <lb/>562
</p>
               <p>

                  <lb/>6; -

<lb/>Die Armenstiftung des Pfarrers Duck« zu Alt-
<lb/>Tarnowitz betreffend.

<lb/>Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 11. d. M.
<lb/>will Ich die Armenstiftung, welche der zu Alt-Tarnowitz im
<lb/>Beuthener Kreise verstorbene katholische Pfarrer Michael
<lb/>Duck« in seinem Testamente de publicato den 14. No- 
<lb/>vember 1840 errichtet hat, mit dem Fundations-Kapitale von
<lb/>2245 Thlr. 29 Sgr. IO Pf. landesherrlich genehmigen und
<lb/>derselben zugleich Korporationsrechte, so weit solche zum Er- 
<lb/>werbe von Grundstücken und Kapitalien erforderlich sind, so- 
<lb/>wie die Gebührcnfreihcit in Angelegenheiten der Stiftung
<lb/>verleihen nud Ihnen bei Rückfertigung der ringcreichten
<lb/>Statuten die weitere Verfügung anheimgeben.

<lb/>Sanssouci, den 3t. Oktober 18^2.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>A»

<lb/>die Staats-Minister Mühler, von Nagler,
<lb/>von Bodelschwingh und Grafen von Arnim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorstehender Allerh. Kabinets -Befehl, wonach sich
<lb/>die Gerichtsbehörden zu achten haben, wird hierdurch zur
<lb/>öffentlichen Kenntniß gebracht.

<lb/>Berlin, den 5. November 1842.

<lb/>Der Iustizminister.

<lb/>Mühle r.

<lb/>An sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 4939. ' Sportelsache» 37. Vol. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Ueber die Ungültigkeit des ohne Staatsgenehmigung
<lb/>in der Diözese Breslau ergangenen Rundschreibens,
<lb/>- wegen Behandlung der gemischten Ehen.
<lb/>(Alla.L. R.TH. II. Tit. tt .h. 117. — cf. Zirkuläre vom 1. Januar 1841.
<lb/>Jahrb. Bd. 57. S. 152.)

<lb/>Es ist Mir von dem Minister' der geistlichen Angele«
<lb/>genhciten angezcigt worden, daß der Domherr Ritter,.ob- 
<lb/>wohl
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0599.tif"
                   n="563"
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               <p>

                  <lb/>563.
</p>
               <p>

                  <lb/>wohl er in der Eigenschaft als Kapitular - Vikar deS Bis- 
<lb/>thums Breslau von Staatswegen niemals anerkannt wor- 
<lb/>den--sich unterfangen hat, in einem Augenblicke, wo der
<lb/>neu ewählte Fürstbischof seine Bestätigung erwartet, durch
<lb/>ein Rundschreiben an die Geistlichkeit jenes Bisthums vom
<lb/>24. Oktober d. Z, neue Bestimmungen über die Behand- 
<lb/>lung der gemischten Ehen zu erlassen, ohne sie zuvor der
<lb/>Staatsbehörde mitzucheilen und die nach den Landesgesetzen
<lb/>(Allg. L. R. Th. ll. Tit. 11. 4. 117.) zur Bekanntma- 
<lb/>chung solcher neuen Verordnungen erforderliche Genehmi- 
<lb/>gung des Staats einzuholen. Zch habe diese Anmaaßung
<lb/>des Domherrn Ritter mit besonderem Unwillen ver- 
<lb/>nommen, und erkläre demnach, daß diese von einem
<lb/>von Mir nicht anerkannten Bisthums-Verweser und mit
<lb/>Nichtachtung der Landcsgesetze erfolgten Bestimmungen für
<lb/>nicht erlassen zu betrachten sind und denselben in kei- 
<lb/>ner Weise Folge gegeben werden soll.— Meinen fammt-
<lb/>lichen Behörden, insbesondere aber dem Minister der geist- 
<lb/>lichen Angelegenheiten, befehle Zch hierdurch, gemessenst
<lb/>darauf zu halten, daß diesem Meinem Königlichen Willen
<lb/>gemäß in dem Bezirke der Diözese Breslau verfahren
<lb/>werde. — Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch
<lb/>die Amtsblätter der Provinz Schlesien zur öffentlichen Kennt-
<lb/>niß za bringen.

<lb/>Charlottenburg, den 21. Dezember 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An das Staats-Ministerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>■ 8;

<lb/>Verfahren bei Veräußerung der dem Justiz-Fioküs
<lb/>zugehörigen Grundstücke.

<lb/>: Zn der Folge und bis zur Erlassung näherer Bestim- 
<lb/>mungen über die bei Veräußerungen von Domainen und
<lb/>anderen fiskalischen Grundstücken zu beobachtenden Formen,
<lb/>worüber in Bezug auf die schon vor längerer Zeit eingc-
<lb/>lciteten Berathnngen heute ein besonderer Erlaß an daS
<lb/>StaatS-Ministerium ergeht, ist zu jeder Veräußerung eines
<lb/>is»r. H. m. O o
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0600.tif"
                   n="564"
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               <p>

                  <lb/>564.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Justiz-Fiskus zugehörigen Grundstücks zuvor ■&lt; Meine
<lb/>Genebmigung einzuholen, und die Veräußerung, so: ifern
<lb/>Zch nicht, die Uederlassung aus freier. Hand; ausdrücklich
<lb/>gestatte, im Wege der öffentlichen Licitatiou. zu bewirken.!
<lb/>: / Sanssouci- den 28. Oktober -1842. ? ° ' ' - -
<lb/>: Friedrich Wilhelm.. . .

<lb/>. An de» Staats» und Justiz-Minister Mühler.. I ^ '

<lb/>' ’ Nach vorstehenden Allerhöchsten Bestimmungen haben
<lb/>sich sämmtliche Königliche Gerichtsbehörden in' vorkommen- 
<lb/>den Fällen-zu achten. Berlin, den 3^ November 1842.

<lb/>Der Justizrninister.

<lb/>- Mühler. ; ''

<lb/>An sämmtliche Königliche Gerichtsbehörden. - "

<lb/>II c.• 3520. 1 ; ; D. 1. Vol. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.:

<lb/>Die Aufhebung des Neben-Modus und der Quar- 
<lb/>tal-Steuer in Pommern und die Auszahlung der da- 
<lb/>für bewilligten Entschädigung betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Zn Verfolg des den Provinzial-Ständcn von Pom- 
<lb/>mern in dem Landtagsabschiede vom 14. Februar 1830
<lb/>hinsichtlich des Neben-Mödus und der Quartal-Steuer cr-
<lb/>theiltcn Bescheides, setze Zch nunmehr auf den Bericht des
<lb/>StaatS-Ministeriums Folgendes fest.

<lb/>I. Die in Alt-Vorpommern unter der Benennung des
<lb/>Neben-ModuS und der Quartal-Steuer durch das Regle- 
<lb/>ment vom 10. Zuli 1737 normirten Abgaben dürfen fortan
<lb/>nicht mehr erhoben werden, mit alleiniger Ausnahme der
<lb/>Fälle, wo dieselben erweislich von den Verpflichteten als eine
<lb/>Gegenleistung für eingeräumte Holz-, Strculings-, Hütungs- 
<lb/>oder andere Gerechtsame übernommen und daher nur irr-
<lb/>thümlich als eine Steuer bezeichnet worden sind.

<lb/>H. Zn soweit der Neben-Modus und die Quartal-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0601.tif"
                   n="565"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0601"/>
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               <p>

                  <lb/>56 5
</p>
               <p>

                  <lb/>Steuer bisher die Stelle der Grundsteuer vertreten haben,
<lb/>wird statt dieser Abgaben vom 1. Zannar 1836 ab, auf
<lb/>den Grund einer von Mir zu bestätigenden Anweisung des
<lb/>Finanz-Ministeriums, eine besondere Grund- und Haussteuer
<lb/>erhoben, welche zur Staats-Kasse stießt.

<lb/>III. Die, Gemeinden, Korporationen oder Zndividuen,
<lb/>welche den Neben-Modus oder die Quartal-Steuer zur Zeit
<lb/>der Publikation des Abgaben-Gesetzes vom 30. Ma; 1820 be- 
<lb/>zogen haben, werden für den durch die Aufhebung jener Ab- 
<lb/>gaben herbeigcführten Ausfall nach folgenden Grundsätzen
<lb/>entschädigt: . -

<lb/>1. Bei der Abmessung der Entschädigung wird die Ein- 
<lb/>nahme zu Grunde gelegt, welche die reglemcntsmaßige
<lb/>Erhebung des Neben-Modus und der Quartal-Steuer
<lb/>im Durchschnitt der Zahre 1817,1818 und 1819?rgebcn
<lb/>hat. Wer eine Entschädigung verlangt, hat daher nach- 
<lb/>zuweisen, von welchen Personen und nach welchen Sä- 
<lb/>ßen die gedachten Abgaben in jenen.drei Zähren für
<lb/>seine Rechnung erhoben worden sind. '

<lb/>2) Die nachgewiesene und festgesetzte Durchschnitts-Ein-
<lb/>; nähme der Zahre 1817, 1818 und 1819 bildet, nach

<lb/>' Aussonderung derjenigen Leistungen, welche nach der
<lb/>Bestimmung zu l. fortbestchcn, und nach Abzug von 6
<lb/>Prozent für Remissionen, Ausfälle und Erhebungsko- 
<lb/>sten, die den Entschädigungsberechtigten seit der einge-
<lb/>- stellten Erhebung des Neben-Modus und der Quartal-
<lb/>Steuer aus der Staats-Kasse zu gewährende Entschädi-
<lb/>gungsrentc.

<lb/>3) Zn den Orten, wo ein Theil des etatsmäßigen Grund- 
<lb/>steuer-Einkommens bisher nicht durch Grundsteuer, son- 
<lb/>dern aus dem Ertrage des Neben-Modus und der
<lb/>Quartal-Steuer, oder seit deren Aufhebung, aus andern
<lb/>Fonds gedeckt worden ist, wird das etatsmäßige Grund- 
<lb/>steuer-Quantum bis auf den Betrag der nach den

<lb/>, Spezial-Heberollen von den einzelnen Grundbesitzern
<lb/>wirklich aufkommenden Grundsteuer ermäßigt, und '
<lb/>die Differenz zwischen dem bisherigen und dem künfti- 
<lb/>gen Grundsteuer-Quantum von der nach der Bestim- 
<lb/>mung zu 2. ermittelten Entschädigungsrente abgesetzt.

<lb/>4) So weit die festgestellte Entschädigungsrente sich nicht

<lb/>O o 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0602.tif"
                   n="566"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0602"/>
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               <p>

                  <lb/>566
</p>
               <p>

                  <lb/>auf diesem Wege durch Kompensation gewähren läßt,
<lb/>mir» dieselbe jährlich baar ausgezahlt, kann jedoch vom
<lb/>Staate jederzeit durch ein dem Machen Betrage der»
<lb/>selben gleichkommendes Kapital abgelöset werden.

<lb/>L) Die Festsetzung der sowohl für die Zukunft als für die
<lb/>. Vergangenheit zu gewährenden Entschädigung erfolgt
<lb/>^ auf dem Verwaltungswege mit Ausschließung des ge- 
<lb/>richtlichen-Verfahrens.

<lb/>Die hier ertheilten Bestimmungen sind durch das Amtsblatt
<lb/>der Regierung zu Stettin bekannt zu machen, und durch
<lb/>das Finanzministerium zur Ausführung zu bringen, -
<lb/>Berlin, den 21. April 1835.

<lb/>Friedrich Wilhelm, ;

<lb/>An das Staats-Ministerium. ■
</p>
               <p>

                  <lb/>b. ■■■•' ' . V- i

<lb/>Da durch die Ordre vom 21. April 1835 wegen Auf- 
<lb/>hebung der in Alt-Vorpommern unter der Benennung von
<lb/>Neben-Modus- und Quartal-Steuer erhobenen Abgabe den- 
<lb/>jenigen, welche zu deren Erhebung berechtigt waren, eine
<lb/>Entschädigung, so weit solche nicht durch Kompensation mit
<lb/>den von den Berechtigten zu entrichtenden Grundsteuern
<lb/>gewährt werden kann, in ablösbaren Renten bewilligt wor- 
<lb/>den ist, so will Zch wegen Auszahlung der Ablösungs-Ka- 
<lb/>pitalien an die Berechtigten auf den Bericht des Staats-
<lb/>Ministeriums vom 28. August c. und nach dessen Anträge
<lb/>hierdurch Folgendes bestimmen:

<lb/>1. Gebührt die Entschädigung für die Aushebung des Ne- 
<lb/>ben-Modus und der Quartal-Steuer der Gemeinde, in
<lb/>welcher diese Abgabe erhoben wurde, so ist das Ablö- 
<lb/>sungs-Kapital der Gemeinde auszuzahlen, ohne daß
<lb/>hierbei auf Einschränkungen des Eigenthums oder Real-

<lb/>- lasten, welche bei den Besitzungen der einzelnen Ge-
<lb/>mcindeglirdern stattfinden, Rücksicht zu nehmen ist.

<lb/>2. Kommt die Entschädigung dem Gutsherrn zu, und be- 
<lb/>sitzt dieser das Gut nicht zum vollen Eigenthum, son-

<lb/>. der» als Lehn, Fideikommiß re., oder ist derselbe sonst
<lb/>durch Einschränkungen des Eigenthums in der freien
<lb/>Disposition gehindert, so hat die Regierung ihn anfzu-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0603.tif"
                   n="567"
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               <p>

                  <lb/>567
</p>
               <p>

                  <lb/>, , : fordern, binnen einer von ihr zu. bestimmenden ange-
<lb/>messenen Frist die gerichtlich oder notariell beglaubigte
<lb/>. Erklärung sämmtlichrr Betheiligten beiznbringen, daß
<lb/>, sie in die Auszahlung des Ablösungs-Kapitals an ihn

<lb/>- , ’ einwilligen. Leistet^er dieser Aufforderung kein Genüge,

<lb/>so ist das Ablösungs-Kapital chei demjenigen Gerichte
<lb/>. irjtt deponiren, bei welchem das. Hypothekenbuch über
<lb/>das Gut geführt wird. :

<lb/>Außer diesem Falle (No. 2.) kann dem Gutsherrn,

<lb/>- so lange über dessen Vermögen kein vfferzer Arrest
<lb/>: 'ausgebracht ist, ein Ablösungs-Kapital, welches nicht

<lb/>über 200 Rthlr. beträgt, auch dann, wenn das Gut
<lb/>mit Hypothekenschulden beschwert ist, ohne weiteren
<lb/>Nachweis ausgezahlt werden.

<lb/>4. Beträgt aber das Ablösungs-Kapital über 200 Rthlr.,
<lb/>-so ist in gleicher.Weise, wie unter 2. bestimmt wor-

<lb/>. : den, der Gutsherr zur Beibringung eines Ältestes der
<lb/>; , Hypothekenbehörde darüber: daß sämmtliche Hypothe- 
<lb/>kengläubiger. in die Auszahlung des Ablösungs-Kapi-
<lb/>- tals an ihn eingewilligt haben, oder daß letzteres zur
<lb/>Befriedigung des ersten hypothekarischen Gläubigers,
<lb/>welcher jene Einwilligung nicht ertheilt hat, oder zur
<lb/>Ablösung von Real-Prästationen, welche den Hypothe-
<lb/>. kengläubigern Vorgehen, verwandt und demnächst die
<lb/>; Löschung im Hypothekenbuche bewirkt worden ist, auf-
<lb/>zusordern, und wenn dieser Aufforderung kein Genüge
<lb/>geleistet wird, das Ablösungs-Kapital zu deponiren.

<lb/>5. Hat der jetzige Besitzer des Guts dasselbe zur Zeit
<lb/>der Publikation des Gesetzes über die Einrichtung des
<lb/>Abgabewesens vom 30. Mai 1820 noch nicht besessen,
<lb/>so ist in gleicher Wesse, wie unter 2. bestimmt worden,
<lb/>derselbe aufzufordern, sich, so wie die von ihm als mit-
<lb/>berechtigt Anerkannten, durch Beibringung der gericht-

<lb/>r .. sich oder notariell beglaubigten Einwilligung sämmtli-
<lb/>. cher Borbesitzer und deren Erben zur Empfangnahme
<lb/>des AblösungSkapitals zu lcgitimiren, und wenn die--
<lb/>ser Aufforderung kein Genüge geleistet' wird, das Ka- 
<lb/>pital zu deponiren. Erklärt sich der jetzige Besitzer,
<lb/>an solches keinen Anspruch zu haben, so ist die Auf- 
<lb/>forderung an den nächsten Vorbesitzer zu erlassen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0604.tif"
                   n="568"
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               <p>

                  <lb/>568

<lb/>6. Das Ablösungs - Kapital wird von dem Gerichte, bei
<lb/>welchem dasselbe deponirt ist, bis zur Führung des
<lb/>unter 2. 4. und 5. vorgeschriebenen Nachweises auf-

<lb/>- bewahrt und in den unter 2. erwähnten Fällen als
<lb/>ein Lehns- oder Fideikommißstamm oder als ein
<lb/>Substitutions-Kapital u. s. w. verwaltet.

<lb/>7- Der Lehnsbesttzer ist befugt, zur-Ermittelung derjenigen, '
<lb/>welche bei dem Ablösungs-Kapital bethciligt sind, ein
<lb/>Aufgebot der Agnaten, Mitbelehnten und Gesammt-
<lb/>händer bei dem Richter, unter welchem das Lehngut
<lb/>l belegen ist,'mit der Wirkung nachzusuchen, daß die
<lb/>Nichterscheinenden ihrer Rechte an dem Kapital für
<lb/>verlustig erklärt werden -Dieses Aufgebot erfolgt nach
<lb/>den Borschriften der. Prozeß-Ordnung Titel 51.

<lb/>157. und 158. - ■

<lb/>8. Ist eine Festsetzung darüber zu treffen, welcher Betrag
<lb/>der Entschädigungs-Rente oder des Ablösungs-Kapitals
<lb/>auf den durch das Gesetz über die Einrichtung des
<lb/>Abgabewesens vom 30. Mai 1820 aufgehobenen ge- 
<lb/>werblichen und persönlichen, und welcher Betrag auf
<lb/>den erst durch die Ordre vom 21. April 1835 aufge- 
<lb/>hobenen grundsteuerlichen Theil des Neben-Modus
<lb/>und der Quartal-Steuer zu rechnen ist, so gebührt die
<lb/>Entscheidung hierüber in allen Fällen der Regierung.

<lb/>9. Die Verhandlungen der Regierung und .der Gerichte,
<lb/>welche durch die gegenwärtigen Bestimmungen ver- 
<lb/>anlaßt werden, insonderheit -auch die Aufnahme der.
<lb/>Erklärungen der Hypothekengläubiger, Realbercchtig-
<lb/>ten und anderen Betheiligten, erfolgen bis zur Depo- 
<lb/>sition des Ablösungs-Kapitals, diese mit eingeschlossen,
<lb/>stempel- und sportelsrei ; die Verhandlungen nach ge- 
<lb/>schehener Deposition, so wie auch die Quittungen über
<lb/>das Ablösungs-Kapital, dieses mag deponirt gewesen
<lb/>sein oder nicht, sind dagegen stempel- und portopflichtig.

<lb/>Dieser mein Erlaß ist durch das Amtsblatt der Negierung
<lb/>zu Stettin zur öffentlichen Kenntniß zu bringen,

<lb/>Sanssouci, den 11. Oktober 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staats-MinisterittM. &gt;
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0605.tif"
                   n="569"
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               <p>

                  <lb/>56'9
</p>
               <p>

                  <lb/>io.’:V. ^ : - :v .-

<lb/>Aufhebung der bisherigen Erbschafts-Abgabe zu
<lb/>^ . Danzig. ^

<lb/>(es. Rkvidlrtcr Entwurf LesDanzigerPartikularrrchts. i837. §, 147 sqq.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Unter den in Ihrem Bericht vom 21. v. M. angezeig-
<lb/>ten Umständen bin Zch damit einverstanden, daß die Erhe- 
<lb/>bung der durch Ordnungsfchluß vom 8. Zuni 1657 und.
<lb/>Rathsbcfchluß vom 23. Januar 1786 in Danzig, theils
<lb/>für die Kämmerei-Kaffe, theils für das Findel- und Wai- 
<lb/>senhaus eingeführken Erbschaftsgabe von 10^ pCt. nicht
<lb/>ferner zugelaffen werden kann. Zch bestimme daher, daß
<lb/>die Erhebung dieser Abgabe von allen außerhalb Danzig
<lb/>wohnenden Erben sogleich, von den Einwohnern der Stadt
<lb/>aber mit dem Schluffe dieses Zahres fortfallen, und es dem
<lb/>Magistrate überlassen bleiben soll, gegen jeden, welcher die
<lb/>Abgabe bisher nicht entrichtet "hat, sein Recht zur Erhe- 
<lb/>bung derselbe» im Wege des Prozesses zu verfolgen. Hier- 
<lb/>nach haben Sie den Magistrat zu Danzig mit der erfor- 
<lb/>derlichen Anweisung zu versehen.

<lb/>Potsdam de» 30. April 1842.

<lb/>Friedrich Wilhem.

<lb/>An

<lb/>die StaatSministcr von Siochow und Grafen von Alvensleben.
</p>
               <p>

                  <lb/>' 11.

<lb/>Die interimistische Verwaltung der Patrimonialge»
<lb/>; richte betreffend. • .
</p>
               <p>

                  <lb/>■ ; Zch eröffne Zhnen auf die Anfrage vom 17. v. M,
<lb/>daß die Bestimmungen Meiner Ordre vom 19. August d. Z.
<lb/>sich auf den Fall, wenn wegen Aerhiliderung oder Abgan- 
<lb/>ges des Justitiars eine interimistische Verwaltung des Pa-
<lb/>trimonialgerichts anznordnen ist, nicht beziehen. Zch finde
<lb/>es aber nicht angemessen, daß in einem solchen Falle die
<lb/>interimistische Verwaltung einem Königlichen Gerichte über- 
<lb/>tragen werde, dieselbe ist vielmehr einem in der Nähe
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0606.tif"
                   n="570"
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               <p>

                  <lb/>570
</p>
               <p>

                  <lb/>wohnende» Richter persönlich zu übertragen, damit sie in
<lb/>der bisherigen Form. unverändert fortgeführt werde.

<lb/>Sanssouci, den 4. November 1842. ;/! ' '' '

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An ' ^

<lb/>den Staats- und Justiz-Minister M st hier.

<lb/>Vorstehender Allerhöchster Kabinetsbefehl wird hier- 
<lb/>durch mit Bezug auf den Allerhöchsten Kakinets-Befehl
<lb/>vom 19. August d. Z. (Zahrb. B. 60. S. 323.) zur
<lb/>Kenntniß der Gerichtsbehörden gebracht. ....

<lb/>Berlin, de» 14. November. 1842.

<lb/>Der JustizmlNtster.

<lb/>( Mühler. " y;: y,/;;;

<lb/>An die Gerichtsbehörden.' : . : . .

<lb/>1. 4971. P. 38. Voi. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>12. .. y...,/y

<lb/>Kreiöjustizrathen kann die Uebernahme von Patrimo-
<lb/>nialgerichten nicht gestattet werden.

<lb/>Der von dem Königlichen OberlandeSgerichte nach fei- 
<lb/>nem Berichte vom 10. d. M. bei der Besetzung der Pa-
<lb/>trimonialgerichte bisher befolgte Grundsatz,

<lb/>daß einem Kreis-Zustizrathe, zu dessen Geschäftskreise
<lb/>insbesondere die Beaufsichtigung der Patrimonialge-
<lb/>richte gehört, und der als Kommissarius des Obcr-
<lb/>gerichts in prozessualischen und nicht prozessualischen
<lb/>Angelegenheiten der Eximirten fungiren soll (Verord- 
<lb/>nung vom 30. Novbr. 1833, Ges. Samml. S. 297),
<lb/>die Uebernahme von in seinem Kreise belegenen Pa-
<lb/>trimonial-Gerichtsverwaltungen nicht gestattet werden
<lb/>könne,

<lb/>ist wiederholt von Sr. Majestät dem Könige genehmigt
<lb/>worden, und leidet durch die Bestimmung im letzten Ab- 
<lb/>sätze der Allerh. Ordre vom 19. August d. Z. (Zahrb.
<lb/>B. 60. S. 323) . um so weniger eine Abänderung, als
<lb/>diese Bestimmung sich zunächst nur auf die Mitglieder Kö-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0607.tif"
                   n="571"
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               <p>

                  <lb/>671
</p>
               <p>

                  <lb/>niglichcr Gerichte! jenseits der.Elbe bezieht und derKreis-Zu-
<lb/>stizräthemicht -erwähnt.-. -^ ^ ^

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht hat sich daher auch
<lb/>ferner nach jenem-Grundsätze zu achten. , ;;

<lb/>Berlin/ dm 19s Movembiv 4842. ! I •

<lb/>’ ' ;:'J: -Der^'Jusiizminister.

<lb/>ü.MÜHler. Vij'a

<lb/>. An das Kknkgl. Lberlandesgericht zu N. - y : ,

<lb/>1.5154. • . P. 38. Veri. 5.

<lb/>}'hr,ij

<lb/>'! 13. ■'r^

<lb/>Die Lokallen der Patrimonrasgerichte betreffend.

<lb/>(§§• 93/ 104, 105. Tit. 17. Th. 11. des Allg. Landrechts, cf. Jahrb.

<lb/>SS. 58. S. 494.) . '
</p>
               <p>

                  <lb/>' Das Königliche Kammergericht und diejenigen König- 
<lb/>lichen Oberlandeßgerichte, in deren Departements Patri-
<lb/>monialgerichte bestehen, werden hierdurch angewiesen, von
<lb/>den ihnen untergeordneten Patritnonialgerichten mit Be- 
<lb/>ziehung auf die Allerh. Kabinets-Ordren vom 18. August
<lb/>v. Z. und 16. September d. Z. (Ges. Samml. von 1841
<lb/>S. 252 und 1842 S. 249) über die Beschaffenheit der Lo-
<lb/>kalien, in welchen bei ihnen

<lb/>». die Akten und Hypothekenbücher
<lb/>b. die Depositorien
<lb/>aufbewahrt werden,

<lb/>und v. über den Zustand der Gefängnisse,

<lb/>Bericht zu erfordern, und darauf zu halten, daß den Vor- 
<lb/>schriften der §§. 93., 104- und 105. Tit. 17. Tbl. 11. des
<lb/>Allg. Landrechts unter den in den Eingangs erwähnten
<lb/>Allerhöchsten Kabinets-Ordren enthaltenen Modifikationen
<lb/>Genüge geleistet werde.

<lb/>Da es nach Znhalt der letzteren rücksichtlich der De- 
<lb/>posita! -Lokalien unter Umständen auf die Höhe der Ver- 
<lb/>schuldung der betreffenden Güter und darauf ankommt,
<lb/>ob eine Sequestration ober Subhastatio» über dieselben
<lb/>eingeleitet ist, so haben die vorgenannten Obergerichte nicht
<lb/>nur nach Eingang der Berichte den Schuldenzustand der
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0608.tif"
                   n="572"
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               <p>

                  <lb/>573

<lb/>einzelnen Güter' auf den Grund der' Hypochrkenbücher zu
<lb/>prüfen, sondern auch Veranstaltung zu treffen , daß von
<lb/>jeder bei diesen Gütern vorkommenden Einleitung einer Se- 
<lb/>questration und Subhastation' die -erforderliche -Nvtizzü
<lb/>den betreffenden Aufstchtsaktcn gelangt, auch die Landschafts-
<lb/>Kollegien um Benachrichtigung von.jeder von Seiten der- 
<lb/>selben eingeleiteten Sequestration' zu irsuchen.

<lb/>Treten solche Beränderungen-in dem Schuldenzustande
<lb/>eines Gutes ein, welche das Einschreiten'der Aufsichtsbe- 
<lb/>hörde-nothwendig machen, so muß davon aus den Hypoe
<lb/>theken-Akten zu den Aufsichts-Akten Nachricht gegeben wer- 
<lb/>den; der Zngrossator oder Sekretair ist anzuweisen, des- 
<lb/>halb das Erforderliche bei neuen Eintragungen in Antrag
<lb/>zu bringen: ' " - .

<lb/>' Berlin, den 2S. Oktober 1842. - ' ' - ' ° y;;f : : -

<lb/>'Der Jusiizminister.

<lb/>-y ,j. - Mühl e r. .

<lb/>- •[' ■ An J‘." ,'V ...

<lb/>das Königliche Kammerqericht und sämmtliche

<lb/>Königliche Lberlandesgerichlc. ^

<lb/>,.4803. ^ V' ; " !». 3a Vol. 5..
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_60+1842_0609.tif"
                n="573"
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            <div xml:id="d71853e55544" type="section" subtype="Gesetze" n="B.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0609--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Erläuterung der Allgemeinen
<lb/>Gerichts-Ordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>- ■ 14. ; ■

<lb/>Gerichtsstand der Beamten der Telegraphie.

<lb/>(§. 12. des Anhangs zu H. 48. TIt. 2. der Prozeßordnung — Reskr. -
<lb/>vom 23. Mai 1834. Zahrb. Bd. 43. S. 474).
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn dem Berichte vom 16. v. M. fragt der erste Se- 
<lb/>nat des Königlichen Oberlandesgerichts an:

<lb/>ob die Ober-Telegraphisten im Allgemeinen einen exi-
<lb/>mirtcn Gerichtsstand habe»/ oder die Entscheidung
<lb/>darüber, ob ein Beamter des Telegraphen-Korps einen
<lb/>exemten Gerichtsstand genießt, davon abhänge, wel- 
<lb/>chen Rang er in seinem früheren Militairverhaltniß
<lb/>eingenommen hat?

<lb/>' Auf diese Anfrage wird dem Königlichen Oberlandes- 
<lb/>gerichte Folgendes eröffnet:

<lb/>Die Verhältnisse der beim Telegraphen- Korps ange-
<lb/>stellten Beamten bestimmt das für dieses Korps erlassene,
<lb/>mittelst Allerhöchster Ordre vom 28. Oktober 1837 (Ges.
<lb/>Samml. S. 158) genehmigte Reglement vom 26. Sep- 
<lb/>tember deff. Z. ^

<lb/>Nach §. 2. desselben bildet das Telegraphen-Korps
<lb/>eine besondere Abtheilung von Militair-Beamten. Als
<lb/>solche haben die Beamten dieses Korps und sowohl die
<lb/>permanent auf Lebenszeit, als die vertragsmäßig auf Kün-
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0610.tif"
                   n="574"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0610--><p/>
               <p>

                  <lb/>digung angestellten M7-3 ,"4 und 9 a. a. O.), nach der
<lb/>AUerh. Ordre vom 28. Oktober 1837 und nach 4- 20.
<lb/>des Reglements, in Strafsachen den Miluairgerichtsstand,
<lb/>und sind nur in ihren bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
<lb/>dem Civilgerichtsstande unterworfen.

<lb/>Der Anspruch auf den eximirten Gerichtsstand ist
<lb/>hierbei bedingt durch das verschiedene Rangverhältniß der
<lb/>einzelnen Beamten. Zn dieser Beziehung ergiebt das Re- 
<lb/>glement vom 26. September 1837 Folgendes:

<lb/>Nach §. 2. desselben besteht das Personal des Tele- 
<lb/>graphen-Korps aus:

<lb/>1, Ober-Beamten: - -i -
<lb/>, a. Ober-Znspektoren,„ '

<lb/>b. Znspektoren, ; -

<lb/>c. Inspektions-Assistenten,

<lb/>d. einem expedirenden Sekretair, welcher zugleich Rech- 
<lb/>nungsführer,

<lb/>«. einem Kanzlisten, welcher zugleich Registrator ist.
<lb/>v I. Unterbeamten: - . -

<lb/>u. Ober-Telegraphisten,
<lb/>b. Unter-Telegraphisten,

<lb/>«.Reserve-Telegraphisten,
<lb/>d. Kanzleidienern,. ?

<lb/>&gt; . . o. Telegraphcn-Boten.

<lb/>Der h. 31. des Reglements enthält im ersten Ab- 
<lb/>sätze über die Zusammensetzung der Spruch-Kommissionen
<lb/>in Strafsachen gegen Beamte des Telegraphen-Korps nach- 
<lb/>stehende Bestimmung:

<lb/>„Zu Mitgliedern der Spruch-Kommissionen gegen
<lb/>Beamte des Telegraphen-Korps können nicht nur Offi- 
<lb/>ziere , sondern, wenn Ort und Zeit es gestatten, auch
<lb/>die im Offizierrange stehenden Beamten des
<lb/>- Korps bestellt werden. Zm übrigen sind die Spruch-
<lb/>Kommissionen gegen die Ober-Beamten des Korps
<lb/>ebenso- wie gegen andere im Offizierrange
<lb/>stehende Militair-Beamte, gegen die Unter-
<lb/>Beamten aber, wie gegen Militair-Beamte, welche
<lb/>im Unteroffiziers-Range stehen, zu besetzen."

<lb/>Außerdem ist im zweiten Absätze desselben §. bestimmt,
<lb/>daß, in so fern der beim Telegraphen-Korps Angestellte
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0611.tif"
                   n="575"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0611"/>
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               <p>

                  <lb/>575
</p>
               <p>

                  <lb/>früherhin einen höheren Rang in der Armee hatte,
<lb/>... als seine dienstliche Stellung bei hex Telegraphie.mit
<lb/>sich bringt, ihm.jenes!frühere Rangverhält-
<lb/>niß verbleibt/ wodurch"jedoch das'dienstliche Ver-
<lb/>hältniß zu seinem Vorgesetzten im Korps nicht geän- 
<lb/>dert wird. 'y ''yy’y; ;^

<lb/>' Zlus diesen Bestimmungen erhellt, daß die Beamten des
<lb/>Korps theilwcise den O ffiz i e r r a n g haben, und dies namens
<lb/>lich von den O b e r - Beamten, auf welche sich' die Worte:
<lb/>„wie gegen an d ere im Offizierränge siehe»deMi-
<lb/>litairbeamte," beziehen, gilt, wogegen dir Unter-Bramtew
<lb/>an sich nur den Unteroffiziersrang genießen/jedoch
<lb/>den Offiziersrang beibehalten^ sofern sie denselben vor
<lb/>ihrer Anstellung im Telegraphen- Korps' durch ihre .Stel- 
<lb/>lung in der Armee erlangt hattest. y '

<lb/>- Hiernach haben auf den ezimirtcn Gerichtsstand ln
<lb/>bürgerlichen Rechtsangelegenheiten / welcher den Offizieren'
<lb/>im §.12. des Anhangs zu Tit. 2. der Prozeßordnung,
<lb/>eingeräumt ist, sowohl die sämmtlichm O b er-Beamten
<lb/>des Telrgraphen-Korps, als auch diejenigen 'Unter-Beam- 
<lb/>ten desselben, welche den Offiziersrang hätten, als sie^
<lb/>noch bei der Armee standen, Anspruch, während die übri-'
<lb/>gen Unterbeamten jenes Korps dem gewöhnlichen Gerichts- 
<lb/>stände unterworfen sind. y!;; ;';i:

<lb/>Da nun endlich Ober-Telegraphisten nach §. 2. des.
<lb/>Reglements Num. II. Buchst, n. zu den Unter-Beam- 
<lb/>ten gehören, so kann denselben in Civilsachen ein eximirter
<lb/>Gerichtsstand nur in dem Falle zugestanden werden, wenn
<lb/>sie schon früher in der Armee den Rang als Offiziere
<lb/>erlangt haben.

<lb/>Nach diesen Ansichten , mit welchen der Herr Kriegs-
<lb/>Minister einverstanden ist, hat das Königliche Oberlandes-,
<lb/>gericht sich zu achten uud erforderlichen Falls die Unterge-
<lb/>richte deS Departements anzuweisen.

<lb/>Berlin, den V- Dezember 1842.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An das Königliche OberlandeSgcricht zu N.

<lb/>1. 3253. . .
</p>
               <p>

                  <lb/>: ft 20.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0612.tif"
                   n="576"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0612"/>
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               <p>

                  <lb/>576
</p>
               <p>

                  <lb/>'fi ~iVtU‘t'A5irr»i} '
</p>
               <p>

                  <lb/>Regüfsttkönen, der1 diesseitigen Gerichtsbehörden an
<lb/>.!' . die Königlich' Niederländischen Behörden. ^

<lb/>Nach einer Mitthciüing des Königllchen! Ministeriums
<lb/>der auswärtigen Angelegenheiten hat das Königliche Land-
<lb/>usid.Stadtgericht zu T. in der Untersuchungssache wider V-,
<lb/>wegen. Diebstahls-, zur Bernehmung dreier Zöugen in Am- 
<lb/>sterdam, sich. unmittelbar äv: das Königlich Niederländische
<lb/>Zustiz-Ministerium gewendet, welches zwar diesem Anträge
<lb/>sofort gewillfahrt hat, wogegen jedoch'vom Königlich- Nie- 
<lb/>derländischen 7 Gesandten im Aufträge seines Hofes unter
<lb/>Mittheilung der aufgenommenen fünf Verhandlungen der.
<lb/>Wunsch' zu erkennen gegeben ist, daß dergleichen Anträge
<lb/>künftig, in so fern nicht Gefahr im Verzüge obwalte, nur
<lb/>auf diplomatischem Wege angebracht werden möchten.

<lb/>.Das Königliche ' Oberlandesgericht empfängt- hierbei
<lb/>die gedachten Verhandlungen mit dem Aufträge, dieselben
<lb/>dem - Königlichen Land- und Stadtgerichte zu T. zuzuferti-
<lb/>gen und. letzteres auf daß Reskript vom 8. Februar 1830
<lb/>(Zahrb, Bd. 35. S. 127) aufmerksam zu machen.

<lb/>, Wegen der Erledigung unmittelbarer Requisitionen
<lb/>zwischen den diesseitigen und den Gerichtsbehörden des
<lb/>Großherzogthums Luxemburg verbleibt es bei den Bestim- 
<lb/>mungen des Reskripts vom 29. August 1840 (Zahrb.
<lb/>Bd. 56. S. 155). . .....
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber die Zulässigkeit der Verpachtung von Grund- 
<lb/>stücken als eine Art der Epekutions-Vollstreckung.

<lb/>(Prozeßordn. TIt. 24. §§. 131, 132; Anh.-H. 349. zn Tit. 50. §. 249.)

<lb/>Dem Königlichen Oberlandesgerichte wird die Vorstel- 
<lb/>lung des Gerichtsamts zu N. vom 23. v. M. mit dem
</p>
               <p>

                  <lb/>A» das Königliche Oberlandesgericht zu N.
<lb/>IV^ 6941. ’ . ; : -
</p>
               <p>

                  <lb/>j.i; Berlin, den 3. Oktober 1842.

<lb/> Der Justijmini'ster.
<lb/>. Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rcquis. 48. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0613.tif"
                   n="577"
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               <p>

                  <lb/>fil 7
</p>
               <p>

                  <lb/>Eröffnen zugefertigt, daß der Justiz-Minister die darin vor- 
<lb/>getragenen Bedenken des genannten. Gerichtsamts gegen
<lb/>die Verfügung des ' Königlichen Oberlandesgerichts vom
<lb/>11. dess. M. begründet findet. - imi.«

<lb/>Die Prozeßordnung erwähnt allerdings der Verpach- 
<lb/>tung eines allgemeinen zulässigen Exekutionsmittels nicht
<lb/>und läßt sie ausdrücklich nnr^u:.__

<lb/>». bei landschaftlichen Sequestrationen, unter Zuziehung
<lb/>;. r' der Znteressenten (§. 131.!.'-vttd-ch32«:.-At./SL der
<lb/>Prozeßordnung) und' -i-u A • u--/-
<lb/>b. im Konkurse. •;

<lb/>nach dem Anträge der Mehrheit der Gläuhiger-sAnhängs-
<lb/>§. 349. zur Prozeßordnung Tit,. 50. §. 249.) ; weshalb
<lb/>es denn auch, um die Verwaltungsbehörde bei. der. Ausü- 
<lb/>bung des fiskalischen Exekutionsrechts zw Verpachtungen im
<lb/>Wege der Exekution zu ermächtigen, 'erst einer-besonderen
<lb/>Allerhöchsten Bestimmung in der Ordre vom 31. Dezem- 
<lb/>ber 1825 (Grs. Sammll vou 1826 S. 12)' bedurfthat.--
<lb/>Wo diese besondere Bestimmung-nicht zur Anwen- 
<lb/>dung kommt, kann daher der Besitzer eines Grundstücks,-
<lb/>gegen den die Real-Exekution vollstreckt werden soll/ ver-,
<lb/>langen, daß mir Beschlagnahmender Einkünfte oder Se- 
<lb/>questration resp. Administration oder Subhastation statt- 
<lb/>finde; die Verpachtung aber ist nur in so fern zulässig, als
<lb/>der Besitzer selbst sich damit, einverstanden er- 
<lb/>klärt. v'

<lb/>Der Exequendus muß sonach über einen Antrag auf
<lb/>.Verpachtung seines Grundstücks ini Wege , der Exekution
<lb/>immer erst gehört , und mit ' der Verpachtung erst dann'
<lb/>vorgeschritten werden, wenn er auf erhaltene Mittheilung
<lb/>keine Einwendungen dagegen angebracht hat. . . '

<lb/>■ Berlin, dm 3. Dezember 1812. . ^
</p>
               <p>

                  <lb/>das Königliche LberlandeSgericht zu
<lb/>1.5267. ■ ■ ■
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justizminister.
<lb/>Mühl
<lb/>An
</p>
               <p>

                  <lb/>. E. .25. VoL 7.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0614.tif"
                   n="578"
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               <p>

                  <lb/>578
</p>
               <p>

                  <lb/>Ücjbctv- ,M "Zulassung ’ zur Rechtswohkthat der Kom-i
<lb/>peteüz außer dem Falle des Konkurses .

<lb/>(9f. G. D. i;‘ii9; '§§'; -!4y ‘20,- 27.— cf. ?«cfft; bom 24. Februar
<lb/>;fi)' 4827'ß'iiff gigänjllngsn ©tipplcniiju; Th. Hl. ©.:178),, •,■■■
</p>
               <p>

                  <lb/>T,i Das - Königliche. Lan d- und Stadtgericht fragt in dem
<lb/>Berichte vom 3. d. M. an: - ^ &lt;u..v-

<lb/>ob die Vorschriften über die im §. 27, Tit. 49. der
<lb/>7'^ Prozeßordnung bezrichnetö Kompetenz auch- außer dem
<lb/>-/'" Falle 'eines über das Vermögen des Schuldners er-
<lb/>/-//-/öffneten Konkurses anzuwenden feien? - . '

<lb/>u -:vä)er Iustiz-Minister tritt der Ausführung des König»
<lb/>lichcn Oberlandesgcrichts zu Marienwerder für'die affirma-
<lb/>tive/Beantwortung dieserFrage bei. j .. . \

<lb/>Dies ist auch von. dem Revisor des 48. und 49. Ti- 
<lb/>tels der Prozeßordnung (Gesetz-Neviston keosum V. S. 67
<lb/>u. 68) in Absicht der Kompetenz, von welcher die §§14. fig.
<lb/>Tit/ 49.'! der Prozeßordnung handeln,! angenommen wor- 
<lb/>den,- ungeachtet auch diese Vorschriften den! Worten nach
<lb/>blös von dem Falle des - Konkurses sprechen. . ' : -5

<lb/>Es ist sein Grund'vorhanden, von -der zweiten Art'
<lb/>der Kompetenz,, deren der §.-27. a. a. O. gedenkt, etwas
<lb/>Anderes anzunehmen. ' Nach der Ansicht des-Zustiz-Mi- 
<lb/>nisters ist in den betreffenden Vorschriften blos deshalb von
<lb/>dem Konkurse die Rede/ weil dieser Fall sonst am häufig-'
<lb/>sten vorkam, ohne daß hieraus geschlossen'werden darf,'
<lb/>daß außer dem Falle des Konkurses die Rcchtswohlthat
<lb/>der Kompetenz den dazu an sich berechtigten Schuldnern
<lb/>verweigert werden solle. !

<lb/>Die Konkurs-Eröffnung hängt nicht von dem Anträge
<lb/>des Schuldners ab. Trägt keiner der Gläubiger darauf
<lb/>an, weil z. B. der Schuldner nichts weiter besitzt, so würde
<lb/>der Letztere viel übler daran sein, als wenn der Konkurs
<lb/>über sein Vermögen eröffnet worden wäre. Zu einem
<lb/>Mißbrauche kann die Sache aber nicht führen, weil jeder

<lb/>Gläu-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0615.tif"
                   n="579"
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               <p>

                  <lb/>579
</p>
               <p>

                  <lb/>Gläubiger das Recht hat, den ManifestationS-Eid von dem
<lb/>Exequendus zu erfordern-

<lb/>Berlin, den 23. Dezember 1842.

<lb/>- Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An .

<lb/>das Königliche Land- und Stadtgericht zu S.

<lb/>'1. 5538. - ’ C. 27.
</p>
               <p>

                  <lb/>' , 18.

<lb/>Die von einem Miterben in Antrag gebrachte Sub- 
<lb/>hastation eines gemeinschaftlichen Grundstücks betr.
<lb/>(Allg. r. R. I. 9. §§. 483, 487. ff. — A. G. O. &gt;.s. H. 4. Nr. 6.)

<lb/>Dem Königlichen Land- und Stadtgerichte wird auf
<lb/>den Bericht vom 1. d. M., betreffend die Subhastation
<lb/>des M.schen Grundstücks, zur Erledigung der vorgetragenen
<lb/>Bedenken Folgendes eröffnet:

<lb/>Zum Nachweise des Miterbrechts bedarf es nicht im- 
<lb/>mer eines erbschaftlichen Legitimations-Ältestes, namentlich
<lb/>da nicht, wo dasselbe anderweit klar erhellt oder unzweifel- 
<lb/>haft nachgewiesen werden kann (§. 483. Tit. 9. Th. I.
<lb/>des Allg. L. R., §. 4. Num. 6. Tit. 5. der Prozeßord- 
<lb/>nung). Zn dem? vorliegenden Falle soll der eingetragene
<lb/>Besitzer des zu subhastirenden Grundstücks eine Wittwe
<lb/>und vier Kinder hinterlassen haben. Das Dasein eines
<lb/>Testaments kann nicht vermuthet werden, die gesetzliche
<lb/>Erbfolge ist eingetreten und nach derselben kann es nähere
<lb/>Erben nicht geben, es bedarf also auch keiner eidesstattli- 
<lb/>chen Bersicherung zur Ausschließung der Bermuthung über
<lb/>die Existenz näherer Erben, es genügt vielmehr zur Legi- 
<lb/>timation der drei Kinder, welche die Subhastation verlan- 
<lb/>gen, als nächster Miterben, die Beibringung von Kirchcn-
<lb/>zeugniffen, wodurch sie ihr verwandtschaftliches Berhältniß
<lb/>Nachweisen. • -

<lb/>Die Wittwe ist späterhin ebenfalls verstorben und hat
<lb/>die mit ihrem Manne erzeugten vier Kinder zu Erben ein- 
<lb/>gesetzt. Hier gewährt das publizirte Testament, wenn ge-

<lb/>1842. H. 120. Pp.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0616.tif"
                   n="580"
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               <p>

                  <lb/>580
</p>
               <p>

                  <lb/>gen dessen gesetzliche Form keine Ausstellungen zu machen
<lb/>sind, den Legitimations-Nachweis, und auch die Gewiß- 
<lb/>heit, daß hinsichtlich ihres Nachlasses nur vier Erbstränge
<lb/>existiren.

<lb/>Die von einem Miterben Theilungs halber in An- 
<lb/>trag gebrachte Subhastation eines zur Erbschaft gehörenden
<lb/>Grundstücks erfolgt zwar im Interesse sämmtlicher Miterben.
<lb/>Daraus folgt aber nicht, daß er zuvor die Erbes-Legitima- 
<lb/>tion der Miterben nachzuwrisen habe. Nach den Verord- 
<lb/>nungen vom 4. März 1834 und 28. März 1840 hat je- 
<lb/>der Miterbe die Befugniß, den Verkauf für die Gemein- 
<lb/>schaft zum Zweck der Theilung zu verlangen, und in die- 
<lb/>ser Befugniß soll er dadurch nicht beschränkt werden, daß
<lb/>' die übrigen Theilnehmer es ihrerseits an dem Nachweise
<lb/>ihres Rechts fehlen lassen. Deshalb soll der Verkauf er- 
<lb/>folgen können, .auch wenn das Hypothekenbuch gar nicht
<lb/>regulirt oder der Besitztitel noch nicht auf den Namen
<lb/>der'Erben berichtigt ist.

<lb/>Dem Richter, welcher in Vertretung sämmtlicher Mit-
<lb/>crbcn den Verkauf vornehmen soll, muß es daher, wie in
<lb/>dem Reskripte vom 9. Oktober 1835 (Zur. Wochenschrift
<lb/>1836 S. 365. — Gräff Ergänz. Th. III. 'S. 1204) aus-
<lb/>geführt worden, genügen, wenn ihm von einem legitiinirten
<lb/>Miterben der Eigenthums-Titel des Erblassers nachgewie- 
<lb/>sen, und ihm dadurch die Ueberzeugung verschafft wird, daß
<lb/>er kein fremdes, sondern ein im Miteigenthum befindliches
<lb/>Grundstück zum Verkauf aushieten soll.

<lb/>Den legitimirten Miterben, welcher den Verkauf in
<lb/>Antrag bringt, und die Erben, welche dieser-bezeichnet und
<lb/>als solche anerkennt, hat der Richter als die Theilnehmer
<lb/>anznsehen, für welche er das Grundstück unter den gesetzli-
<lb/>lichen Förmlichkeiten zum Verkauf stellt.

<lb/>Zeder Dritte, welcher dem Erblasser das Eigenthum
<lb/>streitig machen könnte, sowie jeder sonst möglicher Weise
<lb/>vorhandene Mitcrbe,. dessen Erbrecht der Extrahent nicht
<lb/>anerkennt, sind als unbekannte Real-Prätendenten anzusehen,
<lb/>welche durch die im §. 7. der Verordnung vom 4. März
<lb/>1834 vorgeschriebcne Ediktal - Citation zur Ausübung ihrer
<lb/>Rechte an dem Grundstück aufgefordcrt werden und der- 
<lb/>selben durch die Präklusion verlustig gehen. Die Erben
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0617.tif"
                   n="581"
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               <p>

                  <lb/>581
</p>
               <p>

                  <lb/>dagegen, welche der Provokant selbst anzeigt, können als
<lb/>anerkannte Miteigenthümer nicht eigentlich präkludirt
<lb/>werden.

<lb/>Ist der Aufenthaltsort derselben dem Provokanten un- 
<lb/>bekannt, oder handelt eS sich, wie hier, um die Erben oder
<lb/>Deszendenten eines Theilnehmers, von denen der Provo- 
<lb/>kant nur den Einen oder den Andern angeben kann, so wer- 
<lb/>den die Theilnehmer dieses Erbstranges, deren Aufenthalts- 
<lb/>ort bekannt ist, durch Uebersendung einer Abschrift des Pa- 
<lb/>tents, die übrigen unter dem allgemeinen Namen der Erben
<lb/>des N. N., in dem öffentlich bekannt zu machenden Pa- 
<lb/>tente nach §. 9. der Verordnung vom 4. Marz 1634 mit
<lb/>'vorgeladen. Sie müssen alsdann, wie jeder andere Real-
<lb/>Interessent, dessen Vorladung wegen Unbekaiintschast seines
<lb/>Aufenthaltsorts auf diese Weise erfolgt ist, den Zuschlag
<lb/>gegen sich gelten lassen.

<lb/>Die Vertheilung der' Kaufgelder erfolgt unter Zuzie- 
<lb/>hung des Provokanten, der von demselben angezeigten, ih- 
<lb/>rem Aufenthaltsorte nach bekannten und der Miterben,
<lb/>welche sich gemeldet haben, an die Gläubiger der zweiten
<lb/>und dritten Klaffe der Konkursordnung nach §-16,17,18.
<lb/>a. a. O.

<lb/>Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger ein Ueber-
<lb/>schuß der Kaufgelder, so kann derselbe allerdings nicht eher
<lb/>an die Eigcnthümer des verkauften Grundstücks gezahlt wer- 
<lb/>den, als bis sich dazu sämmtliche Erben gemeinschaftlich
<lb/>melden und als alleinige Erben legitimiren, oder bis die,
<lb/>welche ihren Antheil verlangen, sich durch einen Erbthei-
<lb/>lungsrezeß darüber ausweisen, wieviel ihnen von den Kauf-
<lb/>gcldern bei der Erbtheilung- angewiesen worden ist. Biß
<lb/>dahin müssen die Kaufgelder deponirt bleiben, oder an das
<lb/>Erbschaftsgericht auf dessen Requisition abgeliefert werden.

<lb/>Daß bei dem SubhastationS-Richter nach der Verord-.
<lb/>nung vom 4. März 1834 nur solche Deposttionen Vorkom- 
<lb/>men könne», welche durch Intervention wegen Eigenthums-
<lb/>ansprnche oder durch Realforderungen ans der zweiten und
<lb/>dritten Klasse der Konkursordnung veranlaßt worden, ist
<lb/>nicht richtig, da zu den Interessenten, welche zum Kaufgel-
<lb/>dervertheilungs-Termine nach §. 16. unter der Verwarnung
<lb/>vorgeladen werden, daß der auf sie fallende Theil der. Kauf-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0618.tif"
                   n="582"
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               <p>

                  <lb/>582
</p>
               <p>

                  <lb/>gelber bei ihrem Ausbleiben. zum Depositum genommen
<lb/>werden würde, auch der Besitzer des subhastirten Grund- 
<lb/>stücks hinsichtlich des nach Befriedigung der Realgläubigrr
<lb/>verbleibenden Ueberschusses der Kaufgelder gehört., Ob die
<lb/>Deposition erfolgen muß, weil der bekannte Eigenthümer
<lb/>ausbleibt, oder weil ein Miteigenchümer sich noch nicht zu
<lb/>seinem Antheile legitimiren kann, macht an sich keinen Un- 
<lb/>terschied.

<lb/>Sollte das Königliche Land- und Stadtgericht wegen
<lb/>des künftig zu ertheilenden Zuschlags noch Bedenken ha-'
<lb/>ben, so bleibt demselben überlassen, dem Nachlasse, der
<lb/>M schen Eheleute nach §. 487 u. flg. Tit. 9 Thl. I. des
<lb/>Allgemeinen Landrechts einen Kurator zu bestellen, welcher
<lb/>die unbekannten Mitcrben zu ermitteln und deren Interesse
<lb/>bei der Subhastation wahrzunehmen hat, deren Einleitung
<lb/>auf den Antrag der Provokanten, so bald sie ihr Mitcrb-'
<lb/>recht nachgewiesen haben, nach §. 2 der Verordnung vom
<lb/>4. März 1834 nicht versagt werden kann. -
<lb/>Berlin, den 20. November 1842.

<lb/>. Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>da§ Königliche Land- nnd Stadtgericht zu R.

<lb/>I. 5055. S. 55. Vol. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>.19. __ -

<lb/>Amtliche Bezeichnung der vormals unmittelbaren
<lb/>deutschen Reichsstände.
</p>
               <p>

                  <lb/>fl.*

<lb/>Nach einem Beschlüsse des Staatsministerinms vom
<lb/>31. Mai 1842 soll künftig bei denjenigen vormals unmittel-
<lb/>- baren Reichsständen, welche bis 1806 reichßständische Terri- 
<lb/>torien besessen haben, seitdem aber der Souveränität eines
<lb/>deutschen Bundesfürsten unterworfen worden sind, der Aus- 
<lb/>druck: „Standesherr" vermieden nnd statt desselben,
<lb/>a. wenn von einzelnen Familien die Liede ist, die Br-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0619.tif"
                   n="583"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0619"/>
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               <p>

                  <lb/>583


<lb/>Zeichnung von dem besonderen Familien-Namen oder
<lb/>von der Besitzung entnommen,
<lb/>und Ii.'wenn es auf Bezeichnung der Kategorie ankommen
<lb/>sollte, ein Ausdruck gewählt werden, welcher auf
<lb/>die historische Entwickelung des Rechtsbegriffs hin- 
<lb/>weiset, wie namentlich der Ausdruck: „mediatisirte,
<lb/>vormals reichsständige" oder „vormals reichsunmit-
<lb/>telbare Häuser." ,

<lb/>Dieses wird hierdurch in Beziehung auf die nachste- 
<lb/>hende, in dem Ministerial-Vlatt für die innere Verwal- 
<lb/>tung Seite 248, 249 abgcdruckte Bekanntmachung des
<lb/>Herrn Ministers des Innern sämmtlichcn Gerichtsbehörden
<lb/>zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.

<lb/>Berlin, de» 7. November 1842.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühl er.

<lb/>. An sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>1. 4921. Standesherrn 1. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>1).

<lb/>Des Königs Majestät haben wiederholt Zhre Miß- 
<lb/>billigung darüber zu erkennen gegeben, wenn in Verhand- 
<lb/>lungen und Berichten der Ausdruck: „Standesherr" zur
<lb/>Bezeichnung derjenigen vormals unmittelbaren deutschen
<lb/>Reichsstände, welche bis 4806 reichsständische Territorien
<lb/>besessen haben, in diesem Zahre aber oder seitdem -der
<lb/>Souveränität eines deutschen Bundesfürsten unterworfen
<lb/>sind, gebraucht worden. ,

<lb/>Zur vollständigen Bezeichnung des staatsrechtlichen Be- 
<lb/>griffs der bei der Auflösung des deutschen Reichs und spä- 
<lb/>terhin anderen Landesherren untergeordneten vormaligen
<lb/>Reichsstände ist der Ausdruck: „Standesherr", von wel- 
<lb/>chem die Preußische Gesetzgebung in dieser Beziehung Ger
<lb/>brauch macht, für sich allein nicht geeignet, indem er den
<lb/>gedachten Begriff um so weniger erschöpft, als es, nament- 
<lb/>lich in Schlesien und in der Lausitz, Gutsbesitzer giebt, welche
<lb/>gleichfalls Standesherren heißen, obwohl sie nach ihren
<lb/>standes- und staatsrechtlichen Verhältnissen eine Stellung
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0620.tif"
                   n="584"
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               <p>

                  <lb/>584
</p>
               <p>

                  <lb/>einnchmen, welche von jener der vorerwähnten Familien
<lb/>wesentlich verschieden ist. Der Gebrauch der Ausdrücke:

<lb/>~ „Standesherr, standesherrlich, StandeSherrlichkeit" in sol- 
<lb/>chen Beziehungen, wo es darauf ankommt, das Ganze,
<lb/>des veränderten staatsrechtlichen Zustandes der gedachten
<lb/>Familien zu bezeichnen, ist auch in de» bundesgesctzlichen
<lb/>Bestimmungen nicht begründet.

<lb/>Zn Folge der dieserhalb stattgehabten Berathung des
<lb/>Königlichen Staatsministeriums wird die Königliche Re- 
<lb/>gierung (General-Kommission) angewiesen, jene Ausdrücke
<lb/>in den obigen Beziehungen zu vermeiden.

<lb/>Es fehlt zwar an , einem anderen Ausdrucke, unter
<lb/>welchem die bei Auflösung des deutschen Reichs mediatisir-
<lb/>ten und der Souveränität von Preußen unterworfenen
<lb/>fürstlichen und'gräflichen Häuser, auf welche das Edikt vom
<lb/>21. Zuni 1815 und die Allerhöchste Zustruktion vom 30.
<lb/>Mai 1820 Anwendung findet, den Rrchtsbegriff völlig er- 
<lb/>schöpfend zusammen gefaßt werden könnten, indem ein Theil
<lb/>derselben niemals reichsständisch oder auch nur reichsunmit-,
<lb/>telbar begütert gewesen ist; es ist aber auch ein praktisches
<lb/>Bedürfniß zur Einführung einer solchen Terminologie nicht
<lb/>vorhanden, da, sobald von einzelnen Familien die Rede
<lb/>ist, die Bezeichnung von dem besonderen Familiennamen
<lb/>oder der Besitzung entnommen werden kann, wie bei den
<lb/>Ausdrücken: «der Fürst von Wied," «das (früher reichs- 
<lb/>unmittelbare) Gebiet des Fürsten von Wied" und derglei- 
<lb/>chen, und da, wo es sich, wie nur in seltenen Fällen nö-
<lb/>thig sein wird, um Bezeichnung der Kategorie selbst han- 
<lb/>delt, ein Ausdruck zu wählen ist, welcher auf die historische
<lb/>Entwickelung des Rechtsbegriffs hinweiset, wie namentlich
<lb/>der Ausdruck: „mediatisirte, vormals reichsständische und
<lb/>reichsunmittelbare Häuser."

<lb/>Berlin, den 13. Juli 1842.

<lb/>Der Minister des Innern.

<lb/>Zn Abwesenheit Sr. Exzellenz.

<lb/>von Bernuth.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königliche Regierungen und General-
<lb/>Kommissionen, sowie an das Königliche Polizei-
<lb/>Präsidium Hierselbst.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0621.tif"
                   n="585"
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               <p>

                  <lb/>585
</p>
               <p>

                  <lb/>20. -

<lb/>Beschluß der deutschen Bundesversammlung, be- 
<lb/>treffend daö Verfahren bei Beschwerden vormali- 
<lb/>ger Reichsangehörigen gegen landesherrliche Verord- 
<lb/>nungen.

<lb/>(Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815. Art. 14. Anh. zur Ges.
<lb/>Samml. v. 1818 S. 150. — Schlußakte vom 15. Mat 1820. Art. 63.
<lb/>Ges. Samuil. v. 1820 S- 127.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschehen Frankfurt den 15. September 1842.

<lb/>Da es in Folge des Art. 63 der Schlußakte der
<lb/>Bundesversammlung zukommt, über den Grund oder Un- 
<lb/>grund von Beschwerden zu entscheiden, welche im Rekurs- 
<lb/>wege in Betreff des durch Art. 14 der Bundesakte zuge- 
<lb/>sicherten Rechtszustandes der vormaligen Reichsangehörigen
<lb/>an sie gelangen, und demnächst über die Art, wie solche
<lb/>Entscheidung jedesmal herbeizuführen sein werde, bestimmte,
<lb/>den rechtlichen Ansprüchen der Beteiligten angemessene
<lb/>Borschriften zli geben; so wird auf das dicßfalls einge-
<lb/>brachte Gesuch mehrerer vormaligen Neichsstände festgestellt:

<lb/>1) Bei Reklamationen, welche von mittelbar gewor- 
<lb/>denen ehemaligen Reichsständen, oder von Gliedern des
<lb/>vormaligen unmittelbaren ReichsadelS, auf den Grund des
<lb/>Art. 63 der Schlußakte, gegen die zur Vollziehung des
<lb/>Art. 14 der Bundesakte erlassenen landesherrlichen Ver- 
<lb/>ordnungen, in sofern diese nicht auf Vertrag beruhen oder
<lb/>ohne dagegen erhobene Beschwerde in unbestrittener Wirk- 
<lb/>samkeit bestehen, bei der Bundesversammlung angebracht
<lb/>werden, soll jedesmal, und bei Reklamationen gegen
<lb/>spätere einseitige legislative Erklärungen der durch die Bun- 
<lb/>desakte ihnen zustcherten Rechte, so oft das Bedürf-
<lb/>niß dazu sich zeigt, den in.anderwxitrn Rechtssachen der
<lb/>Reklamanten zuständigen Landesgerichtx zweiter Instanz
<lb/>von der Bundesversammlung durch die betreffenden Lan- 
<lb/>desregierung der nicht abzulehnende Auftrag ertheilt wer- 
<lb/>den, den Streitfall in seinem ganzen Umfange für eine
<lb/>definitive Entscheidung, nach der von dem Gerichtshöfe
<lb/>überhaupt beobachteten Partikular- oder gemeinrechtlichen
<lb/>Prozeßordnung, innerhalb der kürzest möglichen Frist zu
<lb/>instruiren.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0622.tif"
                   n="586"
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               <p>

                  <lb/>586
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Die definitive'Entscheidung ist hiernächst
<lb/>nach den Umständen von der Bundesversammlung,
<lb/>oder auf einen durch Stimmenmehrheit zu fassenden Be- 
<lb/>schluß, von einer richterlichen Znstanz, soweit der- 
<lb/>selben der Streitfall von der- Bundesversammlung zugewie- 
<lb/>sen wird, in deren Auftrag und Namen zu erlassen.'

<lb/>2) Diese richterliche Znstanz wird für jeden ein-
<lb/>zenen Fall dadurch gebildet werden, daß die Bundesver- .
<lb/>sammlung durch Stimmenmehrheit vier Mitglieder für die- 
<lb/>selbe aus der Liste der Spruchmänner für das Bundes-
<lb/>Schiedsgericht erwählt, und in Abgangs- oder Stcrbfällrn
<lb/>ersetzt, so wie daß von diesen erwählten vier Mitgliedern,
<lb/>oder, bei Stimmengleichheit unter ihnen, von der Bundes- 
<lb/>versammlung ein fünftes Mitglied als Obmann aus dersel- 
<lb/>ben Liste gewählt wird.

<lb/>4. Bon dieser Znstanz ist jedesmal zugleich darüber
<lb/>zu erkennen, von welcher Seite oder in welchem Maaße
<lb/>von beiden Seiten antheilig die Kosten des richterlichen
<lb/>Verfahrens zu tragen seien.

<lb/>5) Alle' Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 30.
<lb/>Oktober 1834 über' das Bnndes-Schiedsgericht, mit Aus- 
<lb/>nahme derjenigen, welche sich auf die anders normirte
<lb/>Bildung und die Kosten des Bundes-Schiedsgerichts und
<lb/>auf nur zwischen Regierungen und Ständen vorkommende
<lb/>Streitigkeiten beziehen, sollen auch bei dieser richterlichen
<lb/>Znstanz und ihren Aussprüchen eintretcn.
<lb/>Münch-Bellinghausen. Dönhoff. Lerchenfeld.
<lb/>Nostitz und Zanckendorfs. Rieß. Gruben.

<lb/>Pechlin. Scherfs. Röntgen. Schack.

<lb/>Holzhausen. Smidt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage.

<lb/>Beschluß der deutschen Bundesversammlung
<lb/>. »oni 30. Oktoder 1834, die Errichtung eines
<lb/>Bundes-Schiedsgerichts betreffend.

<lb/>Geschehen Frankfurt den 30. Oktober 1834.
<lb/>Art. 1. Für den Fall, daß in einem Bundesstaate
<lb/>zwischen der Regierung und deck Ständen über die Ausle-
<lb/>' gung der Verfassung, oder über die Grenzen der bei Aus-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0623.tif"
                   n="587"
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               <p>

                  <lb/>587
</p>
               <p>

                  <lb/>Übung bestimmter Rechte des Regenten den Ständen ein-
<lb/>geränmten Mitwirkung, namentlich durch Verweigerung der
<lb/>zur Führung einer den Bundespflichten und der Landesver- 
<lb/>fassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel, Ir- 
<lb/>rungen entstehen, und alle verfassungsmäßigen und mit
<lb/>den Gesetzen vereinbarlichen Wege zu deren genügenden
<lb/>Beseitigung ohne Erfolg eingeschlagen worden sind, ver- 
<lb/>pflichten sich die Bundesglieder, als solche, gegen einander,
<lb/>ehe sie die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die
<lb/>Entscheidung solcher Streitigkeiten durch Schiedsrichter auf
<lb/>dem in den folgenden Artikeln bezeichnctcn Wege zu ver- 
<lb/>anlassen. '

<lb/>Art. 2. Um das Schiedsgericht zu bilden, ernennt
<lb/>jede der siebzehn Stimmen des engem Rathes der Bun- 
<lb/>desversammlung 'aus den von ihr repräscntirten Staaten,
<lb/>von drei zu drei Jahren, zwei durch Charakter und Gesin- 
<lb/>nungen ausgezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen
<lb/>Dienst hinlängliche Kenntnisse und Geschäftsbildung, der eine
<lb/>im juridischen, der andere im administrativen Fache, erprobt
<lb/>haben. Die erfolgten Ernennungen werden von den ein- 
<lb/>zelnen Regierungen der Bundesversammlung angezeigt, und
<lb/>von dieser, sobald die Anzeigen von allen siebzehn Stim- 
<lb/>men eingegangen sind, öffentlich bekannt gemacht. Eben
<lb/>so werden die durch freiwilligen Rücktritt, Hurch Krankheit
<lb/>oder Tod eines Spruchmannes, vor Ablauf der bestimmten
<lb/>Zeit rintretenden Erledigungen von den Regierungen für
<lb/>die noch übrige Dauer der dreijährigen Frist sofort ergänzt.
<lb/>Das Verhältniß dieser 84 Spruchmänner zu den Regie- 
<lb/>rungen, welche sie ernannt haben, bleibt unverändert, und
<lb/>eS giebt ihnen die Ernennung zum Spruchmann auf Ge- 
<lb/>halt oder Rang keinen Anspruch.

<lb/>Art. 3. Wenn in den Art. 1 bezeichneten Falle
<lb/>der Weg einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten
<lb/>wird, so erstattet die betreffende Regierung hiervon An- 
<lb/>zeige an die Bundesversammlung, und es werden aus der
<lb/>bekannt gemachten Liste der 34 Spruchmänner in der Re- 
<lb/>gel sechs Schiedsrichter, und zwar drei von der Negierung
<lb/>uNd drei von den Ständen, ausgewählt; die von der be-
<lb/>betheiligten Regierung ernannten Spruchmänner sind von
<lb/>der Wahl zu Schiedsrichtern für den gegebenen Fall aus-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0624.tif"
                   n="588"
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               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>geschloffen, sofern nicht beide Theile mit deren Zulassung
<lb/>einverstanden sind. ES bleibt dem Uebereinkommen beider
<lb/>Theile überlassen, sich auf die Wahl von zwei oder vier
<lb/>Schiedsrichtern zu beschränken, oder deren Zahl auf acht
<lb/>auszudehnen. Die gewählten Schiedsrichter werden von
<lb/>der betreffenden Regierung der Bundesversammlung ange-
<lb/>zeigt. Erfolgt in dem Falle der Vereinbarung über die
<lb/>Berufung an das Schiedsgericht, und nachdem die Regie- 
<lb/>rung den Ständen die Liste der Spruchmänner mitgetheilt
<lb/>hat, die Wahl der Schiedsrichter nicht binnen vier Wo- 
<lb/>chen, so ernennt die Bundesversammlung die letzteren statt
<lb/>des säumigen Theiles. •

<lb/>Art. 4. Die Schiedsrichter werden von der Bun- 
<lb/>desversammlung, mittelst ihrer Regierung, von der auf sie
<lb/>gefallenen Ernennung in Kenntniß gesetzt, und aufgesvrdert,
<lb/>einen Obmann aus der Zahl der übrigen Spruckmänner
<lb/>zu wählen; bei Gleichheit der Stimmen wird ein Obmann
<lb/>von der Bundesversammlung ernannt.

<lb/>Art. 5. Die von der betreffenden Negierung bei
<lb/>der Bundesversammlung eingcreichten Akten, in welchen
<lb/>die Streitfragen bereits durch gegenseitige Denkschriften
<lb/>oder auf andere Art festgestellt sein muffe», werden dem
<lb/>Obmann übersendet, welcher die Abfassung der Relation
<lb/>und Korrelation zwei Schiedsrichtern überträgt, deren Einer
<lb/>aus den von der Regierung, der Andere ans den von den
<lb/>Ständen Erwählten zu nehmen ist.

<lb/>Art. 6. Demnächst versammeln stch die Schiedsrich- 
<lb/>ter, einschließlich des Obmannes, an einem von beiden
<lb/>Theilen zu bestimmenden, oder, in Ermangelung einer
<lb/>Uebereinkunft, von der Bundesversammlung zu bezeichnen- 
<lb/>den Orte, und entscheiden, nach ihrem Gewissen und eigener
<lb/>Einsicht, den streitigen Fall durch Mehrheit der Stimmen.

<lb/>Art. 7- Sollten die Schiedsrichter zur Fällung des
<lb/>definitiven Spruches eine nähere Ermittelung oder Aufklä- 
<lb/>rung von Thatsachen für unumgänglich nothwendig erachten,
<lb/>so werden sie dies der Bundesversammlung anzeigen, welche
<lb/>die Ergänzung der Akten durch den Bundcstagsgesaudten
<lb/>der betheiligten Regierung bewirken laßt.

<lb/>Art. 8. Sofern nicht in dem zuletzt bezcichneten
<lb/>Falle eine Verzögerung unvermeidlich wird, muß die Ent-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0625.tif"
                   n="589"
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               <p>

                  <lb/>589
</p>
               <p>

                  <lb/>scheidung spätestens binnen vier Monaten, von der Ernen- 
<lb/>nung des Obmannes an gerechnet, erfolgen, und bei der
<lb/>Bundesversammlung zur weitern Mittheilung an die be- 
<lb/>theiligte Regierung eingereicht werden.

<lb/>Art. 9. Der schiedrichterliche Aussprach hat die Kraft
<lb/>'und Wirkung eines austrägalgerichtlichen Erkenntnisses,
<lb/>und die bundesgesetzliche Exekutionsordnnng findet hierauf
<lb/>ihre Anwendung. Bei Streitigkeiten über die Ansätze ei- 
<lb/>nes Budgets insbesondere, erstreckt sich diese Kraft und
<lb/>Wirkung auf die Dauer der. Steuerbewilligungsperiode,
<lb/>welche das in Frage stehende Budget umfaßt.

<lb/>Art. 10. Sollten sich über den Betrag der durch
<lb/>das schiedsrichterliche Verfahren veranlaßten, dem betheilig- 
<lb/>ten Staate in ihrem ganzen Umfange zur Last fallenden
<lb/>Kosten, Anstände ergeben, so werden diese durch Festsetzung
<lb/>von Seiten der Bundesversammlung erledigt.

<lb/>Art. 11. Das in den vorstehenden Art. 1 bis 10
<lb/>näher bezeichnete Schiedsgericht findet auch zur Schlichtung
<lb/>der in den freien Städten zwischen den Senaten und den
<lb/>verfassungsmäßigen bürgerlichen Behörden derselben sich etwa
<lb/>ergebenden Zrrungen und Streitigkeiten analoge Anwen- 
<lb/>dung. Der 46ste Art. der Wiener Kongrcßakte vom Zahre
<lb/>1815 in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt
<lb/>erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.

<lb/>. Art. 12. Da es den Mitgliedern des Bundes un- 
<lb/>benommen bleibt, sich darüber einzuverstehen, daß die zwi- 
<lb/>schen ihnen entstandenen Streitigkeiten auf dem Wege des
<lb/>Art. 2 gebildeten Schiedsgerichts ausgetragcn werden, so
<lb/>wird die Bundesversammlung, eintretendrn Falles, auf die
<lb/>hiervon von den streitenden Bundesgliedern gleichzeitig ge- 
<lb/>machte Anzeige, nach Maaßgabe der Art. 3 bis 10, die
<lb/>Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens veranlassen.

<lb/>Münch-Bellinghausen. Nagler. Manteuffel.
<lb/>Mieg. Stralenheim. Trott. Blittersdorff.
<lb/>Rieß. Gruben. Pechlin. Grünne. Schack. Beust.

<lb/>Both. Leonhardi. Smidt. Thomas.
</p>

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                   n="590"
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               <p>

                  <lb/>590
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Beschluß der deutschen Bundesversammlung, das
<lb/>Verfahren in Austragal-Sachen betreffend.
<lb/>(Bnndes-Schlußakte v. 15. Mai 1820. Art. 30. Ges. Samml. S. 122.)

<lb/>Geschehen Frankfurt den 15. September 1842.
<lb/>Auf die in der Bundesversammlung zur Erörterung
<lb/>gebrachten nachstehenden drei Fragen:

<lb/>1) Ob die Bundes-Austrägalgerichte befugt seien. Wie-

<lb/>dereinsetzung in den vorigen Stand gegen Fristver- 
<lb/>säumnisse zu ertheilen? '

<lb/>2) Welche rechtliche Folgen in Fällen, worin der Art. 00.
<lb/>der Schlußakte zur Anwendung kommt, mithin die
<lb/>betreffenden Privatpersonen, von deren Forderungen'
<lb/>es sich handelt, als die eigentlichen-Kläger vor Ge- 
<lb/>richt nicht anstreten, an die vom Gerichtshöfe ausge- 
<lb/>hende Bezeichnung Einzelner unter den betheiligten
<lb/>Bundesgliedern als Kläger überhaupt, namentlich in
<lb/>Ansehung der Beweislast, zu knüpfen seien?

<lb/>3) Ob nicht den in Streitigkeiten zwischen Bundesglie-
<lb/>dern, welche an die Austrägalinstanz gelangen, von
<lb/>den betheiligten Regierungen am Bundestag abgege- 
<lb/>benen Erklärungen gleiche Beweiskraft in dem aus-
<lb/>trägalgerichtlichen Verfahren, wie den bei dem .Ge- 
<lb/>richtshöfe selbst eingegebenen Erklärungen der streiten- 
<lb/>den Theile zuzugestehen sei ?

<lb/>wird hiermit

<lb/>t) in Bezug auf die erste Frage festgesetzt: daß die
<lb/>Austrägalgerichte eben so berechtigt als verpflichtet sind,
<lb/>bei Gesuchen der Parteien um Wiedereinsetzung in den vo- 
<lb/>rigen Stand gegen Fristversäumniffe nach Maaßgabe ihrer
<lb/>Prozeßordnung zu verhandeln, und, nach Prüfung der Ent- 
<lb/>schuldigungsgründe, darüber zu entscheiden.

<lb/>2) Hinsichtlich der zweiten Frage wird bestimmt, daß
<lb/>— da die Zutheilung der Partcirolle des Klägers in Strei- 
<lb/>tigkeiten, welche nach Art. 30. der Schlußakte zur Ver- 
<lb/>handlung kommen, die Bedeutung nicht,hat,'wie-im ge- 
<lb/>wöhnlichen Prozeßverfahren — an diese uncigentliche Be- 
<lb/>zeichnung auch keinerlei rechtliche Folgen, und nament-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0627.tif"
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               <p>

                  <lb/>lich nicht in Beziehung auf die BeweiSlast, geknüst werden
<lb/>können.

<lb/>3) Hinsichtlich der dritten Frage wird von der Fest- 
<lb/>stellung einer positiven Norm Umgang genommen, und eS
<lb/>der Beurtheilung der Austrägalgerichte forthin überlassen,
<lb/>ob und welcher Werth den -Erklärungen am Bundestag,
<lb/>nach Prozeßordnung und Rechtsprinzipien, mit Rücksicht
<lb/>auf die ganze Sachlage, vor Gericht bcizulegen sei.

<lb/>4) Die höchsten und hohen Regierungen werden er- 
<lb/>sucht, die obersten Gerichtshöfe von diesem Beschlüsse in
<lb/>Kenntniß ZU setzen.

<lb/>Münch-Vellinghausen. Dönhoff. Lerchenfeld.
<lb/>Nostitz und Jänckendorff., Rieß. Gruben.

<lb/>' Pechlin. Scherfs. Röntgen. Schack.

<lb/>Holzhausen. Smidt.
</p>
               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>Kompetenz der Gerichts-Kommissionen im Bezirke
<lb/>des Oberlandesgerichts zu Frankfurt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Antrag des Königlichen Oberlandesgerichts
<lb/>in dessen Berichte vom 22. Zuli d. Z., über die Kompe- 
<lb/>tenz der zum Bezirkedes Land- und Stadtgerichts zu Gu- 
<lb/>ben gehörenden Gerichts-Kommissionen, wird die Instruk- 
<lb/>tion für die Gerichts-Kommissionen des dortigen Departe- 
<lb/>ments vom 3. Zuli 1834 4.4. Num. 7 und 11 hierdurch
<lb/>in folgender Art modistzirt:

<lb/>1. Den Gerichts-Kommissionen wird die Befugniß zur
<lb/>Aufnahme, Prüfung, Einleitung und Zurückweisung
<lb/>von Klagen, sowie die Instruktion von Prozessen,
<lb/>ohne Unterschied des Objekts, nicht blos für den Fall,
<lb/>wenn beide Theile im Bezirk der Gerichts-Kommission
<lb/>wohnen, sondern für alle Fälle beigelegt, wenn der
<lb/>Kläger die Einleitung der Sache bei der Gerichts-
<lb/>Kommission verlangt und der Verklagte der Gerichts- 
<lb/>barkeit der Gerichts-Kommission unterworfen ist.

<lb/>2) Die Gerichts-Kommissionen-sind befugt, in allen bei
<lb/>ihnen anhängigen Prozeßsachcn die vorkommenden
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0628.tif"
                   n="592"
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               <p>

                  <lb/>592
</p>
               <p>

                  <lb/>Kontumazial - Erkenntnisse, Agnitions- und Purifika-
<lb/>, tions-Resolution selbst abzufassen.

<lb/>3. Sollen die Gerichts-Kommissionen nicht bloß zur Auf- 
<lb/>nahme von Exekutions-Gesuchen, sondern auch zur Ver- 
<lb/>fügung und Vollstreckung der Exekution in allen bei
<lb/>ihnen anhängigen Sachen auch dann berechtigt sein,
<lb/>wenn das zu vollstreckende Erkenntniß oder Mandat
<lb/>von dem Kollegium des Land- und Stadtgerichts ab- 
<lb/>gefaßt und von diesem mit den Akten der Gerichts-
<lb/>Kommission zngesandt ist, falls nicht der Exekutions- 
<lb/>sucher die Vollstreckung der Exekution durch das Land-
<lb/>und Stadtgericht beantragt, oder letzteres dieselbe vor
<lb/>sich zu ziehen für zweckmäßig erachtet.

<lb/>- 4. Wird den Gerichts - Kommissionen die Befugniß zur
<lb/>Einleitung und Instruktion der in ihrem Bezirke vor- 
<lb/>kommenden Konkurs-, Liquidations-, Aufgebots-, und
<lb/>SubhastationS-Prozcffe ertheilt.

<lb/>Die Abfassung der Präklusionsbescheide und andern Er- 
<lb/>kenntnisse in diesen Sachen verbleibt jedoch dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte, dem es überhaupt nach wie vor freisteht, ein- 
<lb/>zelne im Allgemeinen dem Ressort der Gerichts-Kommis- 
<lb/>sionen überwiesene Sachen unmittelbar vor sich zu ziehen.

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht hat hiernach die be- 
<lb/>treffenden Land- und Stadtgerichte und Gerichts-Kommis- 
<lb/>sionen mit Anweisung zu versehen und für die Bekanntma- 
<lb/>chung dieser Verfügung durch das Amtsblatt zu sorgen.
<lb/>Berlin, den 25, November 1842.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Mühlcr.

<lb/>An das Königliche Lberlandesqericht zn Frankfurt.

<lb/>Ile. 3864. ______ G. 67. Vol.'2.

<lb/>23.

<lb/>Gültigkeit der von den Schiedsmannern aufgendm-
<lb/>menen und in das Protokollbuch nicht eingeschrie- 
<lb/>benen Verhandlungen.

<lb/>a. Bericht des Oberlandesgerichts zu
<lb/>- Zn der Verordnung vom 7. Zuni 1841 über die Ein- 
<lb/>führung des Znstituts der Schiedsmänne« ist im §. 18.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0629.tif"
                   n="593"
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               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>(Zahrb. Bd. 58. S. 182) festgesetzt, daß die Verhandlun- 
<lb/>gen, welche der Schiedsmann auftiimmt, in ein eingebun- 
<lb/>denes und paginirtes Buch eingeschrieben werden müssen.
<lb/>Zn der Instruktion zu dieser Verordnung vom 1. Zuli 1841
<lb/>(Zahrb. Bd. 58. S. 186) ist die Beschaffenheit des Pro-
<lb/>tokvllbuchs und außerdem genau vorgeschrieben, daß die amt- 
<lb/>lichen Eintragungen in dieses Buch erst dann statt finden
<lb/>dürfen, wenn eS gerichtlich legalisirt worden; dann ist dort
<lb/>ferner angeordnet, daß die Ausfertigungen der schiedsmänn-
<lb/>lichen Protokolle mit der Seite und Nummer des Proto- 
<lb/>kollbuchs versehen sein müssen.

<lb/>%n der hiesigen Provinz haben die Schiedsmänncr erst
<lb/>lange — oft erst nach 4 und 6 Monaten — nach ihrer
<lb/>Verpflichtung die Protokollbucher und das Amtssiegel er- 
<lb/>halten. Nichts desto weniger haben sie gleich nach ihrer
<lb/>Verpflichtung ihre Funktionen angetretcn, und von ihren Ver- 
<lb/>handlungen in den geeignete» Fällen Ausfertigungen erthrilt.

<lb/>Bei den Gerichtsbehörden ist bei der- Einsicht dieser
<lb/>Ausfertigungen verschiedentlich in Frage gekommen, ob den
<lb/>von den Schicdsmännern errichteten Vergleichen, wenn sie
<lb/>nicht im 'Protokollbuch eingetragen sind, die exekutivische
<lb/>Wirksamkeit beigclegt werden könne?

<lb/>Bei der Berathung dieser Frage in unserm Kollegium
<lb/>ist die Entscheidung zweifelhaft geblieben, wenigstens hat
<lb/>keine entschiedene Majorität für die eine oder die andere
<lb/>Ansicht gewonnen werden können. Die Meinung, welche
<lb/>sich für die Unwirksamkeit solcher Verhandlungen ausspricht,
<lb/>geht davon aus, daß die vorgeschriebene Eintragung in das
<lb/>Protokollbuch als eine Kontrol-Maaßregel betrachtet worden,
<lb/>welche die Parteien allein sicher stellen könne, während die
<lb/>entgegengesetzte Meinung ihre Ausführung auf die Betrach- 
<lb/>tung gründet, daß die Unwirksamkeit im Gesetze nicht vor- 
<lb/>geschrieben und diese Bestimmung mehr eine Maaßregel
<lb/>der Ordnung als der Gültigkeit sei; die vorschriftsmäßige
<lb/>Wahl und die Verpflichtung des Schiedsmanns zu seiner
<lb/>amtlichen Thätigkeit genüge. Ew. Exzellenz wollen geruhen,
<lb/>uns nach Maaßgabe der vorliegenden Materialien dar- 
<lb/>über zu bescheiden, welche Meinung die richtige sei?

<lb/>N., 13. August 1842.

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0630.tif"
                   n="594"
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               <p>

                  <lb/>594
</p>
               <p>

                  <lb/>b. - . ■

<lb/>Auf die Anfrage vom 13. August, d. Z., betreffend
<lb/>die Gültigkeit der von den Schiedsmännern aufgenomme- 
<lb/>nen, aber in. das Protokollbuch nicht eingeschriebenen Ver- 
<lb/>handlungen, wird dem Königlichen Oberlandesgerichte Fol- 
<lb/>gendes eröffnet:

<lb/>Da durch die Verordnung vom 7. Zuni 1841 keines-
<lb/>weges bestimmt worden ist, daß die Ausfertigungen der von
<lb/>den Schiedsmännern aufgenommenen Vergleichsprotokolle
<lb/>die ihnen beigelegte exekutvrische Kraft verlieren sollen, wenn
<lb/>die Vergleichs-Protokolle nicht in'die Protokollbücher der
<lb/>Schiedsmänner eingetragen -worden sind, so kann auch den
<lb/>Ausfertigungen solcher Protokolle, wenn sie übrigens den ge- 
<lb/>setzlichen Erfordernissen entsprechen, die exekutorische Kraft nicht
<lb/>. versagt werden. Dies gilt um so mehr von den Ausfer- 
<lb/>tigungen derjenigen Protokolle, welche von' den in der Pro- 
<lb/>vinz Posen erwählten und verpflichteten Schiedsmännern
<lb/>ausgenommen worden sind, ehe den letztern die gerichtlich
<lb/>legalisirten Protokollbücher behändigt wurden. &gt;

<lb/>Nach der Ertheilung dieser Bücher gehört die Eintra- 
<lb/>gung der Vergleichsverhandlungen in dieselben zur vorschrifts- 
<lb/>mäßigen guten Ordnung, deren Vernachlässigung zwar ge- 
<lb/>gen die Schiedsmänner durch Ordnungsstrafen zu rügen,
<lb/>auf die rechtlichen Wirkungen der Vergleichungs-Ausfertigun- 
<lb/>gen aber ohne Einfluß ist.

<lb/>Berlin» den 28. Oktober 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler. '

<lb/>An

<lb/>das Königliche Oberlaiidesgericht zu N.

<lb/>». 4719. 8. 44. Vot. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>.24. .

<lb/>Anstellung der Justiz-Beamten in Neu-Vorpommern
<lb/>und Rügen.

<lb/>Ich genehmige auf Ihren Bericht vom 22. v. M.,
<lb/>daß die Anstellung der Justiz-Beamten auch in Neu-Vor-

<lb/>pommern
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0631.tif"
                   n="595"
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               <p>

                  <lb/>695


<lb/>ponimem und Rügen nach den darüber für die übrigen Pro- 
<lb/>vinzen bestehenden Vorschriften erfolge; die Anwendung der
<lb/>Ordre vom 31. Dezbr. 182? (Ges. Samml. 1828 S. 6)
<lb/>wegen der den Präsidenten der Landes-Justiz-Kollegien in
<lb/>Beziehung auf die Anstellung von Subalternen-Beamten
<lb/>zustehenden Befugnisse soll jedoch bis zur Einführung der
<lb/>Normal-Etats für die dortigen Gerichte ausgesetzt bleiben,
<lb/>wonach die Zustiz-Beamten in dem genannten Landestheile,
<lb/>so weit fle nicht nach den oben erwähnten Vorschriften von
<lb/>Mir Selbst errrannt werden/ sämmtlich, und für jetzt noch
<lb/>mit Einschluß aller Subalternen, von dem Zustizniinistcr
<lb/>anzustellen sind. — Zch überlasse Zhnen, diese Meine Be- 
<lb/>stimmungen zur Kenntniß der Gerichtsbehörden in Neu-
<lb/>Vorpommern und Rügen zu bringen.

<lb/>Berti», dm 11. November 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>dm Staats« und Zustizmlnister Mühler.

<lb/>He. 3683. Rm-Borxommern 1. Vol. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Stimmrecht der etatsmäßigen OöergerichtS-Assessoren.

<lb/>(A. G. O. Th. I». Tit. 3. §. 62.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Präsidium des Königlichen Oberlandesgerichts
<lb/>wird auf die Anfrage vom 31. v. M-, das Stimmrecht
<lb/>der etatsmäßigen Oberlandesgerichts-Assessoren betreffend,
<lb/>eröffnet, daß die Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsord- 
<lb/>nung Th. HI. Tit. 3. tz. 62.-

<lb/>wonach die den Landes-Zustiz-Kollegien zur Hülfe ge- 
<lb/>gebenen Assessoren nur ein beschränktes Votum haben
<lb/>sollen,

<lb/>auf die bei den Oberlandesgerichtcn angestelltcn etatS-
<lb/>mäßig en Assessoren nicht anwendbar ist. Diese Vorschrift
<lb/>setzt, wie es darin ausdrücklich heißt, Assessoren vorans,
<lb/>welche einem Obergerichte nur in Zeiten der
<lb/>Ueberhäufung mit Arbeiten zur AuShüiseliber- 
<lb/>is^. H. 420. O- q
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0632.tif"
                   n="596"
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               <p>

                  <lb/>596
</p>
               <p>

                  <lb/>wiesen sind und keine fixirte Besoldung erhal- 
<lb/>ten. Etatsmäßige Assessoren sind bei den Obergerichten
<lb/>erst nach dem Erscheinen der Allgemeinen Gerichtsordnung
<lb/>angestellt worden. Sie sind wirkliche Mitglieder des Ge- 
<lb/>richts, und als solchen kommt ihnen das volle Stimm- 
<lb/>recht zu. v

<lb/>Mit Rücksicht hierauf hat der Zustizminister bereits in
<lb/>dem Reskripte vom 26. November 1830 (Zahrb. Bd. 36.
<lb/>S. 331) bestimmt:

<lb/>daß das unbeschränkte Votum denjenigen Assessoren
<lb/>beigelegt werden solle, welche in etatsmäßige Stellen
<lb/>einrücken,

<lb/>und zur Vermeidung jedes Zweifels den in etatsmäßige
<lb/>Stellen einrückenden Assessoren in den meisten Fällen das
<lb/>volle Stimmrecht ausdrücklich beigelezt. Eine solche aus- 
<lb/>drückliche Beilegung des unbeschränkten Votums ist jedoch
<lb/>nicht unbedingt erforderlich, sondern, wie in dem Reskript
<lb/>vom 21. v. M. ausgesprochen worden, das volle Stimm- 
<lb/>recht mit den etarsMäßigen Affessoren-Stellen schon an
<lb/>und für sich verbunden.

<lb/>Berlin, de» 14. November 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>da- Präsidium des Königlichen Oberlandcsgerichts zu N.

<lb/>I. 4959. 0. 20.
</p>
               <p>

                  <lb/>26. '

<lb/>Die Beschäftigung der Referendarien bei den Unter-
<lb/>gerichten betreffend.

<lb/>(A. G. £&gt;. Th. HI. Tit. 4. §. 33. und Tit. 8. §. 4.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch Verfügung vom 22. April d. Z. sind von den,
<lb/>Präsidien der Landes -Justiz-Kollegien gutachtliche Berichte
<lb/>über den gemachten Vorschlag erfordert:

<lb/>„keinen Referendarius zum Richteramt zu befördern,
<lb/>„oder zur dritten Prüfung zu verstauen, der nicht nach
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0633.tif"
                   n="597"
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               <p>

                  <lb/>697
</p>
               <p>

                  <lb/>„bestandener Referendariats-Prüfung außer der vor-
<lb/>„schriftsmäßigen Ausbildung bei einem LandeS-Zustizr
<lb/>„Kollegium (Allg. Gerichts-Ordnung Th, III. Tit. 4.

<lb/>33. und Tit. 8. §. 4.) auch eine Zeit lang bei
<lb/>„einem Untcrgerichte in allen Zweigen der richterliche»
<lb/>„Thätigkeit gearbeitet hat."

<lb/>Diese Berichte sind sämmtlich eingegangen und Haben
<lb/>ergeben, daß in einigen Departements schon bisher durch
<lb/>Beschäftigung der Referendarien bei den Ilntcrgerichten auf
<lb/>ihre Ausbildung mit gutem Erfolge' hingcwirkt worden, daß
<lb/>in anderen Departements dagegen die Ueberweisnng der
<lb/>Referendarien an Untergerichte lediglich- von ihren eigenen
<lb/>Anträgen abhängig gemacht, oder auf die Fälle beschränkt
<lb/>worden ist, wenn die erforderliche Vertretung eines Unter-
<lb/>richteks dazu Gelegenheit darbot, daß aber die Mehrzahl
<lb/>der Berichterstatter eine neue allgemeine, jenem Borschlage
<lb/>entsprechende, ausdrückliche Vorschrift ncht angemessen fin- 
<lb/>det, oder nicht für nothwendig erachtet.

<lb/>Hiermit ist der Zustizministcr zwar einverstanden, will
<lb/>jedoch in Betracht, daß zur. Erlangung der erforderlichen
<lb/>praktischen Gewandtheit die Beschäftigung im Untergcrichts-
<lb/>dienste vorzugsweise geeignet ist, und besonders auch dem künf- 
<lb/>tigen Obrrrichter jede Art richterlicher Geschäftsführung durch
<lb/>eigene Ansicht und Theilnahme bekannt geworden sein muß,
<lb/>nicht nur den Referendarien selbst das. zeitweise Arbeiten
<lb/>bei Untergerichten, insbesondere bei den kleineren Untcrgc-
<lb/>richten, im Allgemeinen empfehlen, sondern auch die Präsi-
<lb/>dien der Landes-Zustiz-Kollegicn hiermit autorisiren,

<lb/>nach Bewandniß der Umstände Referendarien, denen
<lb/>die Ausbildung im Untergerichtsdienfle mangelt, vor
<lb/>der Zulajstmg zur dritten Prüfung eine Zeit lang an
<lb/>die Untergerichte zu verweisen, damit sie an allen Zwei- 
<lb/>gen der richterlichen Thätigkeit eines Unterrichters, na- 
<lb/>mentlich aber an solchen Theil nehmen, die, wie z. B.
<lb/>Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
<lb/>Hypotheken-Einrichtungs-Sachen, ihnen bei den Ober- 
<lb/>gerichten seltener übertragen werden können.

<lb/>Zn den Attesten Behufs der Zulassung zur dritten Prü- 
<lb/>fung ist künftig auch anzugeben, in wie fern der zur Prn-

<lb/>O-q 2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0634.tif"
                   n="598"
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               <p>

                  <lb/>598
</p>
               <p>

                  <lb/>fung Präsentirte als Referendarius bei einem Untergerichte
<lb/>beschäftigt gewesen ist.

<lb/>Berlin, dm 30. Oktober 1842. ,

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>die Präsidien des Königlichen KammergerichtS
<lb/>und fämmtlicher Königlichen LberlandeSgerichte.
<lb/>i. 4757. _ O. 147. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>Entlassung der Auskultatoren und Referendarie» auf
<lb/>" deren Antrag.

<lb/>(Bergt. Reskript vom 18. November 1842 unten Nr. 52.)
</p>
               <p>

                  <lb/>n.

<lb/>Zur Vereinfachung des Geschäftsganges will der
<lb/>Zustizminister die Entlassungen der Auskultatoren und Re-
<lb/>serendarien von einem Obergerichte,
<lb/>n. Behufs der Wiederanstellung bei einemanj deren Ober- 
<lb/>gerichte oder einer Verwaltungsbehörde, und
<lb/>b. beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Königlichen
<lb/>Dienste mit und ohne Vorbehalt des Titels und Ran- 
<lb/>ges eines Referendarius,

<lb/>lediglich den Präsidien der Königlichen Obergerichte über- 
<lb/>lassen. Es unterliegt' mithin auch die Wiederanstellung
<lb/>bei einem anderen Obergerichte auf den Grund eines solchen
<lb/>DimissorialS keinem Bedenken, vielmehr soll den Präsidien
<lb/>der Königlichen Obcrgerichte der Beschluß und. die diessäl-
<lb/>lige Verfügung zustehen.

<lb/>Berlin, de» 12. Mai 1832.

<lb/>Der Just,zminister. &gt;

<lb/>Mühle r.

<lb/>An

<lb/>die säwmtlichen Könkgl. LberlandeSgerichte, das Könlgl.
<lb/>Kammergericht, die Königs. Ober-AppellationSgerichte in
<lb/>Posen und Greifswald und die Königl. Hofgerichte in
<lb/>Arnsberg und Ereiftwaid.

<lb/>A. 7237.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0635.tif"
                   n="599"
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               <p>

                  <lb/>599;
</p>
               <p>

                  <lb/>b. - -

<lb/>■ Dem Präsidium des Königlichen Oberlandesgericht
<lb/>wird auf die Anfrage vom 46. d. M. eröfsiiet, daß der
<lb/>Zustizminister kein Bedenken trägt, die den Präsidien der
<lb/>Obcrgerichte durch die Verfügung vom 12. Mai 1832 bei- 
<lb/>gelegte Befugniß, „Auskultatoren und Referendarien, wenn
<lb/>sie selbst darum bitten, die Entlassung aus dem Zustizdienste
<lb/>zu ertheilen", dahin zu erweitern, daß diese Entlassung
<lb/>auch mit dem Vorbehalte des Wiedereintritts
<lb/>in denZustizdienst bewilligt werden könne.

<lb/>Es versteht sich übrigens von selbst, daß ein auS dem
<lb/>Zustizdienste einmal entlassener Auskultator oder Referenda- 
<lb/>rius nur dann wieder in den Zustizdienst ausgenommen
<lb/>werden darf, wenn er sich seit der Zeit seines Austritts so ge- 
<lb/>führt hat, daß er der Wiederaufnahme würdig ist, worüber
<lb/>die Präsidien alsdann die nörhigen Erkundigungen rinzu-
<lb/>ziehen haben.

<lb/>Berlin, den 21. Dezember 1812.

<lb/>Der Justizminiffer.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>da« Präsidium de« Königliche» OberlandeSgerichl«
<lb/>zu Paderborn.

<lb/>I. 5617. 0. S. Vot. 2
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>Das Kanzlei-Direktor-Amt bei den Untergerichten
<lb/>betreffend.

<lb/>Dem Königlichen Oberlandesgerichte wird auf di&lt; An- 
<lb/>frage vom 22. v. M., über die Befugnisse dcS Kollegiums
<lb/>in Betreff de§ Kanzlei-Dirrktor-Amts bei den kollegialischen
<lb/>Untergerichten des Departements, hiermit eröffnet, daß
<lb/>nach den 3. und 27. des Geschäfts-Reglements für die
<lb/>Subalternen - Büreaus v. 3. August v. Z. das Amt des
<lb/>Kanzlei-Direktors nur als ein mit gewissen Verrichtungen
<lb/>verbundenes Nebenamt anzusehen ist, welches einem der
<lb/>Bürean-Vorstände übertragen und ebenso wieder abgenom- 
<lb/>men werden kann.

<lb/>Es bleibt demnach dem Ermessen deS Ehef-Präsidentcn
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0636.tif"
                   n="600"
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               <p>

                  <lb/>600


<lb/>i


<lb/>überlassen, welchem von den Sekretarien eines Untergerichts
<lb/>die Geschäfte des Kanzlei-Direktors zu übertragen sind.

<lb/>Nur wenn der Titel eines Kanzlei-DirektorS verliehen
<lb/>und darüber ein Patent ausgefertigt werden soll, ist an den
<lb/>Zustizminister zu berichten. •

<lb/>Berlin, den 2. Dezember 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Lberlandesgericht zu Paderborn.

<lb/>Hb. 4088. _ G. 21. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>Civil-Versorgungsansprüche derjenigen Freiwilligen,
<lb/>welche die Feldzüge von 1813—1815 mitgemacht
<lb/>Haben, und nachher in der Armee als Offiziere an- 
<lb/>gestellt worden sind.

<lb/>Dem Königlichen Oberlandcsgerichte wird hierbei das
<lb/>Gesuch des Lieutenants a. D. Z. vom 8. v. M., um An- 
<lb/>stellung oder Beschäftigung im Civildienste, mit dem Eröff- 
<lb/>nen zugefertigt, daß die in den Erlassen der Königlichen
<lb/>Ministerien des Innern und der Finanzen vom 27. De- 
<lb/>zember 1822 und 18. November 1822 fv. Kamptz An- 
<lb/>nalen Bd. 6. Heft 4. ©. 341 und Bd. 7- Heft 2. S. 764)
<lb/>ausgesprochenen Grundsätze, — wonach Individuen, welche
<lb/>die Feldzüge von 1812 —1815 freiwillig mitgemacht haben,
<lb/>demnächst aber im Militair geblieben und zu Offizieren be- 
<lb/>fördert sind, wenn sie hiernächst aus eigener Bewegung
<lb/>und bloßer Privatzwecke wegen bei guter Gesundheit ihre
<lb/>Entlassung genommen haben, keine Ansprüche auf Versor- 
<lb/>gung im Civil machen können, — nach einer Mittheilung
<lb/>des Herrn KriegsministerS zwar den vom Königlichen
<lb/>Kriegsministcrium in dieser Beziehung bisher beobachteten
<lb/>Prinzipien im Allgemeinen entsprechen. Auf den Lieutenant
<lb/>a. D. Z. können dieselben aber keine Anwendung finden,
<lb/>weil er nur beim beurlaubten Landwehr - Stande, also als
<lb/>unbesoldeter Offizier, angestellt gewesen, was als eine Ver- 
<lb/>sorgung nicht zu betrachten ist.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0637.tif"
                   n="601"
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               <p>

                  <lb/>601
</p>
               <p>

                  <lb/>Seine aus der Bekanntmachung vom 3. Februar
<lb/>-1813 Num. -10. (Ges. Samml. S. 17.) erworbenen An- 
<lb/>stellungs-Ansprüche als ehemaliger freiwilliger Zager wer- 
<lb/>den dadurch mithin durchaus nicht beeinträchtigt, und in die- 
<lb/>ser Beziehung würde seiner nachgesuchten Anstellung nichts
<lb/>entgegen sein. '

<lb/>Hiernach hat das Königliche Oberlandesgericht den re.
<lb/>Z. zu bescheiden und sofern sonst demselben nichts entgegen
<lb/>steht, auf dessen Beschäftigung Bedacht zu nehmen.

<lb/>Berlin, den !). Dezember 1842.

<lb/>Der Iusiizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An das Königliche LberlandcSgcricht zu N.

<lb/>II. a. 5765. J. 26. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>30. .

<lb/>Bewilligung von Kleidergeldem an Unterbeamten,
</p>
               <p>

                  <lb/>ii«

<lb/>Zch will zwar auf Zhreu gemeinschaftlichen Bericht
<lb/>vom 6. v. M. Zhnen, dem Zustizminister, die Befugniß
<lb/>rrtheilen, den bei den Königlichen Untergerichten und ge- 
<lb/>richtlichen Gefangenanstalten angestellteu Uuterbeanit.cn, de- 
<lb/>ren Einkommen den Betrag von 200 Thlr. nicht übersteigt,
<lb/>nach Erforderniß jährlich einen Beitrag bis zu 10 Thatcr
<lb/>zu Amtskleidern aus den etatsmäßigcn Fonds der Ge- 
<lb/>richte zu sächlichen Ausgaben und ad extraordinaria zu
<lb/>bewilligen, erwarte jedoch, daß Sie dabei vorzugsweise
<lb/>nur die mit 120 bis 150 Thlr. besoldeten Unterbedientcn
<lb/>berücksichtigen werden. Auch ist der Betrag der jählich
<lb/>verausgabten Kleidergclder nach Ablauf jedes Zahres anzu-
<lb/>zeigen, indem Zch Mir Vorbehalten muß, zu diesem Zweck
<lb/>nach Befinden rin durch sämmtliche Bewilligungen nicht zu
<lb/>überschreitendes Maximum fcstzusetzen.

<lb/>Stolzenfels, de» 15. September 1842/

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An die Staats Ministcr M ühl er
<lb/>und von B vdclschwj ngh.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0638.tif"
                   n="602"
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               <p>

                  <lb/>602
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>DeS Königs Majestät haben mittelst der in Abschrift
<lb/>hier bejgcfügten Allerhöchsten Ordre vom 15. Septbr. d. Z.
<lb/>dem Zustiz-Minister die Befngniß zu ertheilen geruhet, -den
<lb/>bei den Königlichen Untergerichten und gerichtlichen Ge»
<lb/>fangenanstaltrn angestellten Unterbeamten, deren jährliches
<lb/>Einkommen den Betrag von 200 Thlr^ nicht übersteigt,
<lb/>nach Erforderniß jährlich einen Beitrag bis zu 10 Thlr.
<lb/>zu Amtskleidern zu bewilligen.

<lb/>Es sollen bei dieser Bewilligung vorzugsweise dir Un-
<lb/>terbedicnten berücksichtigt werden, deren Einkommen nicht
<lb/>150 Thlr übersteigt.

<lb/>Se. Majestät haben sich jedoch Vorbehalten, nach Be- 
<lb/>finden ein durch sämmtliche Bewilligungen zu dem gedachten
<lb/>Zweck nicht zu übersteigendes Maximum festzusetzen. —
<lb/>Die Königlichen Obergerichte werden demgemäß er- 
<lb/>mächtigt, den bei den Königlichen Untergerichten und gericht- 
<lb/>lichen Gefangenanstalte» ihrer Gerichtsbezirke angestellten
<lb/>Unterbedienten, welche nicht mehr als 150 Thlr. jährliches
<lb/>Einkommen beziehen, und zwar

<lb/>den rtatsmgßigen Unterbeamten unbedingt,
<lb/>den nicht rtatsmäßigen, aus den speziellen Dispositions- 
<lb/>fonds der Behörden renumexirten Unterbedienten
<lb/>nur, wenn sie mindestens ein Zahr läng in diesen
<lb/>Stellungen beschäftigt worden,
<lb/>für den Fall, daß sie von dem Dirigenten des betreffenden
<lb/>Gerichts für hnlfsbedürftig und einer Unterstützung würdig
<lb/>erachtet werden, einen Beitrag zu der Anschaffung einer
<lb/>Amtsklcidung bis zur Höhe von 10 Thlr. jährlich aus der
<lb/>Salarien-Kasse dex betreffenden Behörde zählen und die
<lb/>gezahlten Beträge in dem Titel zu sächlichen Ausgaben und
<lb/>unter der Position „Insgemein" in Rechnung stellen zu
<lb/>lassen.

<lb/>Die Zeit der Anweisung der in Rede stehenden Bei- 
<lb/>träge bleibt der näheren Anordnung der Königlichen Ober- 
<lb/>gerichte überlassen. Es haben dieselben jedoch darauf zu
<lb/>halten, daß die gedachte Zahlung zur Anschaffung einer
<lb/>Ämtskleidung, in der Art, wie sie die bei dem Kollegium
<lb/>angestellten Boten tragen, wirklich verwendet wird. Die
<lb/>Zahlung ist schon für daö jetzt laufende Zähr zulässig.
<lb/>Denjenigen Unterbedienten, weiche ein jährliches Dienst-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0639.tif"
                   n="603"
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               <p>

                  <lb/>603
</p>
               <p>

                  <lb/>Einkommen von mehr als 150 Thlr. und bis einschließlich
<lb/>200 Thlr. beziehen, kann nur mit besonderer Genehmigung
<lb/>des Zustizministcrs die in Rede stehende Unterstützung zu
<lb/>Theil werden; die Königlichen Obergerichte haben daher,
<lb/>wenn die Bewilligung von Beiträgen zur Anschaffung von
<lb/>Amtskleidern an Beamte dieser Art für erforderlich erachtet
<lb/>wird, unter genauer Angabe der Verhältnisse derselben zu
<lb/>berichten. Für sämmtliche Beamten dieser Art bedarf eS
<lb/>nur eines Berichts aus jedem Obergerichtsbezirk.

<lb/>Am Schluffe jeden ZahreS und zwar bei Einreichung
<lb/>der ZahreS-Abschlüsse der Salarien-Kassen des Departe- 
<lb/>ments ist zugleich die Nachweisung einzureichcn, woraus
<lb/>sich die Namen der unterstützten Unterbeamten und der Be- 
<lb/>trag der geleisteten Zahlungen, nach den einzelnen Gerich- 
<lb/>ten gesondert, so wie deren Gesammt-Summe ergeben muß.

<lb/>Unmittelbar bei dem Zustiz-Minister eingehende An- 
<lb/>träge der Ünterbedienten auf Bewilligung von Beiträgen
<lb/>der in Rede stehenden Art werden unberücksichtigt bleiben.

<lb/>Berlin, den 17. Oktober 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>M ü h l e r,

<lb/>An

<lb/>das Königliche Kammergerkcht und sämmtliche Königliche Oberlandes- 
<lb/>gerichte, das Königliche Öberappellationsgericht zu Greifswald und den
<lb/>Königlichen Justiz-Senat zu Ehrenbreitstein.

<lb/>I. 4369. ' Iustizfonds. 70. VqI. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Instruktion für die Auktions-Kommissarien jm De- 
<lb/>partement des Königlichen Oberlandeögerichts jzu
<lb/>Münster.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>§. 1. Bei denjenigen Königlichen Land- und Stadt- 
<lb/>gerichten des Departements, bei welchen, um den Subal-
<lb/>ternen-Beamten in ihren Dienstgeschäften Erleichterung zu
<lb/>verschaffen, zur Abhaltung der gerichtlichen Auktionen beson- 
<lb/>dere Auktions-Kommissarien bestellt worden, treten diese in
<lb/>Beziehung auf die Ausführung der ihnen übertragenen Auk- 
<lb/>tionen in alle Verpflichtungen eines Subalternbeamten ge- 
<lb/>gen das Vorgesetzte Gericht, Dessen Anweisungen sie daher
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0640.tif"
                   n="604"
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               <p>

                  <lb/>604
</p>
               <p>

                  <lb/>unbedingte Folge zu leisten haben. Sie können selbst durch
<lb/>gemessene Ordnungsstrafen dazu angehalten werden.

<lb/>4. 2. Die Auktions- Kommiffaric» werden nach den
<lb/>Bestimmungen über die Anstellung der Subalternbeamte»
<lb/>von dem Chef-Präsidium des Oberlandesgerichts ernannt,
<lb/>welches, nach vorgängiger Prüfung ihrer Rechtlichkeit und
<lb/>Qualifikation, die von ihnen zu bestellende und bei der Ge»
<lb/>neral-Staatskasse zu deponireende Kaution festsetzt; sie wer- 
<lb/>den sodann förmlich auf ihr Amt vereidet.

<lb/>4. 3. Subalternbeamte der Gerichte können nach
<lb/>Maaßgabe des Ministerials «Reskripts vom 13. Dezem- 
<lb/>ber 1834 (Zahrb. 23. 44. S. 387) nur ausnahmsweise,
<lb/>und nur gegen die Verpflichtung, einen tüchtigen Gehülfc»
<lb/>auf ihre Kosten zu halten und Kaution zu bestellen, als
<lb/>Auktions-Kommiffarien angestellt werden. Zhrer besonderen
<lb/>Vereidung für dieses Amt bedarf es alsdann nicht, da sie
<lb/>durch den geleisteten Diensteid schon allgemein verpflichtet sind.

<lb/>Die Salarien- und Deposital-Rendamen werden je- 
<lb/>doch gänzlich ausgeschlossen.

<lb/>4. 4. Das Amt der Auktions-Kommiffarien ist in
<lb/>allen Fällen zu jederzeit widerruflich, und berechtigt, im Falle
<lb/>des wirklich erfolgten, von der alleinigen Bestimmung des
<lb/>Oberlandesgerichts abhängigen Widerrufs, zu keiner Art
<lb/>von Entschädigung. Nur die bestellte Kaution wird, sobald
<lb/>über ihre Geschäftsverwaltung Decharge ertheilt und daraus
<lb/>nichts mehr zu vertreten, zurück erstattet.

<lb/>4. 5. Die Kaution der Auktions-Kommiffarien haftet
<lb/>nicht blos für wirkliche Veruntreuungen, sondern für alle
<lb/>durch ihre, wenn auch noch so geringe Schuld, entstandene
<lb/>Defekte, Schäden und Beriuste, und für alle zu deren Er- 
<lb/>mittelung veranlaßte Kosten.

<lb/>4. 6. Die Auktions-Kommiffarien haben bei Ausfüh- 
<lb/>rung der ihnen übertragenen Auktionen die gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften der A. G. O. Th. I. Tit 24. §§- 83—91.
<lb/>sorgfältig zu beobachten, und insbesondere sich nicht zu un- 
<lb/>terfangen, auf die zu verkaufenden Sachen selbst oder durch
<lb/>Andere mitzubietcn, oder dieses von dem Ausrufer zu dul- 
<lb/>den. — Auch haben sie, wenn sie es nach den Umständen
<lb/>für erforderlich halten, die gegen Mißbräuche bei Verstei- 
<lb/>gerungen erlassene Verordnung vom 14. Zuli 1797 (Rabe
<lb/>Sammlung Preuß. Gesetze 25. IV. S. 204) zur Kenntniß
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0641.tif"
                   n="605"
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               <p>

                  <lb/>605
</p>
               <p>

                  <lb/>der anwesenden Kauflustigen zu bringen, und sie vor den
<lb/>nachtheiligen Folgen unerlaubter, das Verkaufsgeschäft be- 
<lb/>einträchtigenden Verabredungen und deren gesetzlichen Stra- 
<lb/>fen zu warnen.

<lb/>tz. 7. lieber alle vorkommende gerichtliche Auktionen,
<lb/>sie mögen in der Cxekutionsinstanz auf vorherige Auspfän- 
<lb/>dung, oder in Bormundschafts-, Konkurs-, Liquidations-,
<lb/>NachlaßregulirungS-Sachtnre. verfügt werden, hat ein vom
<lb/>Gerichte ein für allemal dazu bestimmter Subalternbe- 
<lb/>amter eine besondere Auktionskontrolle nach dem beilie- 
<lb/>genden Formular I. (Beilage zum 40. Stück des Zustiz-
<lb/>MinisterialblattS für 1841 S. 47) zu führen, in welche er
<lb/>jede Auktion, sobald sie verordnet ist, unter fortlaufender
<lb/>Nummer einträgt. Zede eine Auktion verordnende Verfü- 
<lb/>gung des Gerichts muß ihm daher von den Büreaus so- 
<lb/>fort vorgelegt, und unter derselben die Nummer, welche
<lb/>die Auktion in der Kontrolle erhalten hat, von ihm gleich
<lb/>notirt werden.

<lb/>§. 8. Dem Auktions-Kommissar werden sodann von
<lb/>dem Auktions-Kontrolleur die Pfändungsprotokolle oder
<lb/>die Verzeichnisse (Znventarien) der^zu verkaufenden Sachen mit
<lb/>der die Auktion verordnenden gerichtlichen Verfügung im
<lb/>Original vorgelegt, welcher damit ein besonderes Auktions-
<lb/>Aktcnheft anlegt, und die erhaltenen Aufträge ohne Ver- 
<lb/>zug in seine nach dem beiliegenden Formular II. (Zustiz-
<lb/>Ministerial - Blatt a. a. O. zu führende Auktionsliste ein-
<lb/>trägt. Findet er unter der gerichtlichen Verfügung die
<lb/>Auktions-Kontrolnummer (4.7) nicht notirt, so hat er dieselbe
<lb/>vorerst wieder dem Auktions-Kontrolleur zur Nachtragung
<lb/>derselben vorzulegen.

<lb/>$. 9. ltra das Hin- und Hertragen der Auktionsauf- 
<lb/>träge zu vermeiden, ist bei jedem Gerichte die Einrichtung
<lb/>zu treffen, daß -der Auktions-Kontrolleur in seinem Büreau
<lb/>ein besonderes Fach hat, in welches er'alle Auktionsauf-
<lb/>träge für den Auktions-Kommissar niederlegt. Dieser hat
<lb/>dann seinerseits die Verpflichtung von Zeit ja Zeit und be- 
<lb/>sonders an den Sitznngs-Nachmittagen, sich in das Bu- 
<lb/>reau zu verfügen,' um dort die ertheilten Aufträge in Em- 
<lb/>pfang und von den sonst etwa für ihn vorhandenen Verfü- 
<lb/>gungen des Gerichts Kenntniß zu nehmen.

<lb/>&lt;$. 10. Die Auktionen müssen sodauir, nachdem die Ab-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0642.tif"
                   n="606"
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               <p>

                  <lb/>606
</p>
               <p>

                  <lb/>schätzmlg der zu verkaufenden Sachen durch vereidete Ta- 
<lb/>xatoren (falls diese nicht schon bewirkt worden) geschehen
<lb/>ist, baldigst abgehalten, die Termine dazn aber jedenfalls
<lb/>so weit ausgesetzt werden; daß die öffentliche Bekanntma- 
<lb/>chung zeitig genug erfolgen kann.

<lb/>Die Bekanntmachung geschieht auf die an jedem Orte
<lb/>hergebrachte PublikationSart, soll davon nach Beschaffenheit
<lb/>der Umstände und der größeren oder geringeren Beträcht- 
<lb/>lichkeit der Auktionsgegenstände abgegangen, und die eine
<lb/>oder andere Art der Publikation weggelassen, oder an de- 
<lb/>ren Stelle eine andere verfugt werden, so muß dies von
<lb/>dem Richter in der Verfügung an den Auktions-Kommis- 
<lb/>sar ausdrücklich angegeben werden. Beträgt der Gegen- 
<lb/>stand der Auktion überhaupt, sie mag nur eine und die- 
<lb/>selbe Sache oder mehrere Rcchtsangelegenhciten zusammen
<lb/>befassen, über fünfzig Thlr. Kourant, so muß die Bekannt- 
<lb/>machung wenigstens einmal durch das Amtsblatt der Re- 
<lb/>gierung erfolgen (A. G. O. Th. I. Tit. 24. tz§. 84. und
<lb/>85.). Mehrere kleine Auktionen aus verschiedenen Sachen
<lb/>können zusammen zu einem Auktionstermine gesammelt werden.

<lb/>§. 11. Bei allen in der Exekutionsinstanz vorzuneh-
<lb/>menden Auktionen muß der Richter entweder in dem Auf- 
<lb/>träge an den Auktions-Kommissar die Summe an Kapi- 
<lb/>tal, Zinsen, Kosten und Mandataricngebührrn, die exeknti-
<lb/>,visch beigetricbcn werden soll', bestimmt angeben oder die- 
<lb/>sem Aufträge das die Exekutionssumme auswerfende Exe- 
<lb/>kutionsmandat selbst beifügen. Sobald sich sodann bei
<lb/>der Auktion, ergiebt, daß aus den bereits verkauften Sa- 
<lb/>chen die bcizütreibende Summe, mit Einschluß der Auktions-
<lb/>kostcn, herausgcbracht ist, so muß der Auktions-Kommis- 
<lb/>sar den Verkauf der übrigen Sachen einstellen, und diese
<lb/>dem Gerichte in seinem Auktionsbcrichte anzeigen, welches
<lb/>sodann über deren Freigebung an die Schuldner weiter verfügt.

<lb/>§. 12. Vor dem Beginn einer Auktion muß der Au-
<lb/>ktions -Kommissar in dem betreffenden Eerichtsbüreau Er- 
<lb/>kundigungen einziehen, ob dieselbe etwa wegen inmittclst er- 
<lb/>folgter Zahlung, Äusstandsbewilligung oder cingegangener
<lb/>Znterventionsansprüche ganz oder zum Theil wieder aufge- 
<lb/>hoben sei. Dauert die Auktion mehrere Tage, so muß er,
<lb/>wenn die Auktion am Orte des Gerichtes geschieht, die Er- 
<lb/>kundigung an jedem Tage wiederholen. — Unterläßt er die»
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0643.tif"
                   n="607"
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               <p>

                  <lb/>_ 607
</p>
               <p>

                  <lb/>ses, so hastet er für allen auS der zur Ungebühr vorgenom-
<lb/>menrn Auktion der betreffenden Partei erwachsenen Schaden.

<lb/>Findet er Anträge auf Sistirung der Auktion vor,
<lb/>auf welche vom Gerichte noch nicht verfügt ist, so hat er
<lb/>für deren sofortige Vorlegung an den Gerichtsdirigentcn
<lb/>ju sorgen und von diesem die weiteren Verhaltungsmaaß-
<lb/>regeln zu gewärtigen.

<lb/>§. 13. Der Auktions-Kommissar darf ohne mtf*
<lb/>drückliche Erlaubniß des Vorgesetzten Gerichts die erstandene
<lb/>Sache nicht anders als gegen baare Zahlung an den Meist- 
<lb/>bietenden verabfolgen lassen; etwaiges Kredidiren geschieht
<lb/>auf seine Gefahr und Verantwortlichkeit für alle daraus
<lb/>entstehende Schäden und Verluste. .

<lb/>§. 14. Zu den nach §. 8. über jede Auktion anzu-
<lb/>legenden Aktenheften muß der Auktions-Kommissar das Ver-
<lb/>zrichniß der zu verkaufenden Sachen, das Protokoll über
<lb/>deren Abschätzung, die Bekanntmachung der Auktion, die
<lb/>Auktions-Verhandlung und die Bescheinigungen über die er- 
<lb/>folgte Publikation, Znsertion rc. gelangen lassen, und diese
<lb/>vollständig geheftet, bei kleineren Auktionen binnen drei Ta- 
<lb/>gen und bei größeren binnen spätestens acht Lagen nach
<lb/>Beendigung Der Auktion, mit dem vollständigen Auktions-
<lb/>erlöse mittelst besonderen Berichts dem Gerichte einreichen.
<lb/>Diesem Auktionsberichte wird die Berechnung der ganzen
<lb/>Einnahme und die Liquidation der Auktionskosten zur ge- 
<lb/>richtlichen Festsetzung und Anweisung beigefügt.

<lb/>Hat der Auktions-Kommissar im Aufträge des vorgc-.
<lb/>setzten Gerichts an den Gläubiger oder die sonstigen Extra- 
<lb/>henten der Exekution aus den Kaufgeldern gleich direkte
<lb/>Zahlungen geleistet, so werden die Quittungen der Empfän- 
<lb/>ger refp. Postscheine der Berechnung als Ausgabe-Belege
<lb/>beigcfügt.

<lb/>§. IS. Betraf die Auktion nur eine Sache, so erfolgt
<lb/>die Einreichung zu den Akten, aus welchen der Auftrag
<lb/>erlassen worden; betraf sie dagegen mehrere Sachen, so
<lb/>erfolgt die Einreichung der Kommissionsakten zu besonderen
<lb/>Generalakten, und zu den einzelnen Spezialakten übergiebt
<lb/>der Auktions-Kommissar das Verzeichniß des auf die ein- 
<lb/>einzelne Sache fallenden Auktionserlöses und des auf sie
<lb/>repartirten Kostenantheiles.

<lb/>lieber die erfolgte Einzahlung des Anktionserlöses
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0644.tif"
                   n="608"
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               <p>

                  <lb/>603
</p>
               <p>

                  <lb/>quittiren sodann die Deposital-Asservatoren in der betreffen- 
<lb/>den Auktionsliste des Auktions-Kommissars.

<lb/>§. 16. Die Gerichtsdirigenten haben sich durch peri- 
<lb/>odische Revision der Auktionslisten des Auktions-Kommis- 
<lb/>sars von deren richtiger und sorgfältiger Führung Ueberzeu«
<lb/>gung zu verschaffen, und jede wahrgenommene Unordrnt»
<lb/>lichkeit oder Nachlässigkeit zur Anzeige des Oberlandesge-
<lb/>richtS zu bringen, welches darauf den Umständen nach die
<lb/>sofortige Entlassung des Kommissars verfügen wird.

<lb/>•; §. 17. Wenn gerichtliche Auktions-Kommissarien auch
<lb/>zur Uebernahme außergerichtlicher Auktionen von Seiten
<lb/>der Verwaltungsbehörde auiorisirt sind, so haben sie über
<lb/>diese besondere Repertorien und Rechnungsbücher zu füh- 
<lb/>ren, welche auf Erfordern einer Revision unterworfen wer- 
<lb/>den können.

<lb/>Bei diesen außergerichtlichen Auktionen dürfen sie sich
<lb/>eben so wenig, wie bei den gerichtlichen, als Mitbieter, Vor«
<lb/>schußgeber, Ceffionarien der Auktionsgelder oder sonst selbst
<lb/>betheiligen. » ' ,

<lb/>Den Subalternbeamten, welche ausnahmsweise (§. 3.)
<lb/>zu gerichtlichen Auktions-Kommissarien bestellt worden, ist
<lb/>jedoch die Uebernahme außergerichtlicher Auktionen ganz un- 
<lb/>tersagt. (Minist. Resk. vom 9. November 1839, (Zahrb.
<lb/>Bd. 54. S. 420.)

<lb/>H. 18. Die Renumeration der gerichtlichen Auktions-
<lb/>Kommissarien erfolgt vorläufig, bis eine besondere Gebüh- 
<lb/>rentaxe erlassen ist, nach den in dem Ministerial-Reskripte
<lb/>v. 26. April 1841 (Zahrb. B. 57. S. 651) angegebenen Sätzen.

<lb/>Münster, den 11. Februar 1842. ' '

<lb/>- König!. Preuß. Ober-LandeSgericht.
<lb/>v. Scheibler.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>- Vorstehende Znstruktion, mit welcher der Zustizminister
<lb/>einverstanden ist, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntuiß ge- 
<lb/>bracht.

<lb/>Berlin, den 21. Dezember 1842,

<lb/>Der Justizmimsier.

<lb/>Mühl er.

<lb/>1.5095. ' L. 57. Vol. 3.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Auktions -Kontrolle.
</p>
               <p>

                  <lb/>609
</p>
               <p>

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</p>
               <p>

                  <lb/>Mobilien.
</p>

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                  <lb/>610
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Einreichung der Uebersichten und Tabellen über den
<lb/>Zustand der Justiz-Verwaltung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verordnungen vom 31. Oktober 1833 u. 31. Ok- 
<lb/>tober 1836, welche den Gerichtsbehörden in besonderen Ab- 
<lb/>drücken mitgetheilt worden sind, und von welchen nur die
<lb/>rrstere in den Jahrbüchern Bd. 42. S. 324 u. f. abge- 
<lb/>druckt worden ist, enthalten Zusammenstellungen der von
<lb/>den Gerichtsbehörden einzureichenden Uebersichten und Ta- 
<lb/>bellen über den Zustand der Justiz-Verwaltung.

<lb/>Nachdem die Präsidien und Kollegien der Oberge- 
<lb/>richte über die zulässigen Einschränkungen im gerichtlichen
<lb/>Tabellenwesen gehört worden sind, ist den Gerichtsbehörden
<lb/>durch die allgemeine Verfügung vom 10. März d. I.
<lb/>(Jahrb. Bd. 59. S. 244.) bekannt gemacht worden, welche
<lb/>von den in der Verordnung vom 31. Oktober 1836 vor- 
<lb/>geschriebenen jährlichen Geschäfts-Tabellen und Ueberfich-
<lb/>ten. ganz fortfallen und bei welchen Abkürzungen oder er- 
<lb/>leichternde Modifikationen eintreten sollen. Am Schluffe
<lb/>jener allgemeinen Verfügung ist zugleich die Mitlheilung
<lb/>einer vollständigen Zusammenstellung aller künftig einznrei-
<lb/>chenden Tabellen und Geschäftsübersichten Vorbehalten worden.

<lb/>Diese von mehreren Gerichtsbehörden in Anregung
<lb/>gebrachte Zusammenstellung wird hiermit zur Kennlniß der
<lb/>Gerichtsbehörden gebracht.

<lb/>.. ' I.

<lb/>Von den Untergerichten, mit Ausschluß der
<lb/>Rheinprovinz, sind an die Obergerichte nach- 
<lb/>stehende Uebersichten, Tabellen u. s. w. einzu-
<lb/>reichen.

<lb/>I. Eine Haupt-Ue bersicht der im abgelaufenen
<lb/>GeschäftS-Jahre— welches vom 1. Dezember bis zum letz- 
<lb/>ten November des folgenden Jahres gerechnet wird — vor-
<lb/>gekonnnenen Arbeiten, nach dem anliegenden Formular
<lb/>(Beilage A).

<lb/>Sie ist von jedem selbstständigen Untergerichte späte- 
<lb/>stens bis zum 15. Dezember jeden Jahres einzusendrn.
</p>

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               <p>

                  <lb/>61t
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei den kleineren Patrimonialgerichten sind auf dem
<lb/>Titelblatt die dem Formular hinzugcsügten Notizen, jedoch
<lb/>nur von 3 zu 3 Zahre (das erstemal für das Zahr 1844)
<lb/>zu berücksichtigen. Statt dieser Notizen ist bei den König- 
<lb/>lichen und aus Zustizftznds unterhaltenen Gerichten, sowie
<lb/>bei denjenigen größeren Privatgerichten, welche für sich allein
<lb/>einen besonderen Richter haben (z. B. Kreisgerichte), eine
<lb/>besondere Uebersicht der ZnrisdiktionS - Verhältnisse und
<lb/>zwar ebenfalls von 3 zu 3 Zähren (das erstemal für düs
<lb/>Zahr 1844) in nachstehender Art beizufügcn:

<lb/>1. Zum Gerichtsbezirk gehören:

<lb/>A. Städte

<lb/>1. N. N. mit ..... Einwohnern

<lb/>B. Dorfschaften

<lb/>1. N. N.. -

<lb/>' 2. N. N. ....... -

<lb/>Summa . - .

<lb/>Gehören zu dem Gerichte auswärtige Gerichts-Kom- 
<lb/>missionen, Gerichts-Aemter u. s. w., so müssen diese hin-
<lb/>sichts ihres Gerichtssprengels aufgeführt werden.

<lb/>Von Königlichen Gerichten widerruflich verwaltete Pa-
<lb/>trimonialgerichte müssen als solche bezeichnet werden.

<lb/>Eben so ist anzugebcn, ob und wie oft auswärtige
<lb/>bestimmte Gerichtstage an einzelnen Orten im Bezirke des
<lb/>Gerichts abzuhalten sind. *

<lb/>Die Zahl der Einwohner ist jederzeit nach verletzt en
<lb/>allgemeinen Zählung von Seiten der administrativen Be- 
<lb/>hörden anzugeben, so daß sie mit dieser stets übereinstimntt.

<lb/>2. Das Beamten-Personal (worunter bei den aus
<lb/>Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörden das rtatsmä-
<lb/>ßige verstanden wird) besteht in

<lb/>einem Direktor, - '

<lb/>Mitgliedern, -

<lb/>Subalternen, ,

<lb/>Unterbeamten (Gerichtsdienern, Exekutoren, Boten,
<lb/>Gefangenwärtern).

<lb/>Die Deposital-Beamten sind besonders zu bezeichnen.

<lb/>Zugleich ist anzugebcn, wie oft Deposital-Tag abge-
<lb/>halten wird.

<lb/>1842. H. rro. , Rr
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0648.tif"
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               <p>

                  <lb/>612
</p>
               <p>

                  <lb/>Außerdem müssen die nicht etatsmäßigen Hülfs-
<lb/>, arbeiter, Refercndarien und Auskultatoren, welche sich
<lb/>wenigstens am Schlüsse des Zahres bei dem Gerichte
<lb/>befinden, jede Klasse derselben der Zahl nach, ange- 
<lb/>zeigt werdend

<lb/>3. Bemerkungen über das vom Gerichte benutzte Ge- 
<lb/>schäfts-, Dcposttal- und Gcfängniß - Lokal, bei letzterm mit
<lb/>Angabe der Zahl der Gefangenen, für welche das Gefäng-
<lb/>niß Raum gewährt.

<lb/>Die Kriminalgerichte und kreisjustizräthlichen Behör- 
<lb/>den, oder Kreis-Zustij-Kommissionen, in so fern letztere
<lb/>selbstständig Prozesse und Untersuchungen einzuleiten und zu
<lb/>führen befugt sind — haben dergleichen Haupt-Uebersich-
<lb/>ten der Jurisdiktions-Verhältnisse und der bei ihnen bear- 
<lb/>beiteten Geschäfte, in so weit solche in dem Formular be- 
<lb/>rücksichtigt worden sind, ebenfalls einzureichrn.

<lb/>Als anhängige Untersuchungen sind bei ihnen auch
<lb/>diejenigen, jedoch besonders aufzuführcn, welche zwar von
<lb/>Untergerichten eingeleitet und geführt, zur Fortsetzung aber
<lb/>an das Kriminalgericht abgegeben worden sind.

<lb/>Auch ist hinsichtS der von den Kriminalgerichten und
<lb/>kreisjustizräthlichen Behörden geführten Prozesse und Un- 
<lb/>tersuchungen zu bemerken, ob und in wie vielen Sachen
<lb/>das Erkenntniß: , '

<lb/>a. von ihnen selbst,

<lb/>b. 4on dem Obergerichte,

<lb/>c. von einem Königlichen Untergerichte
<lb/>abgefaßt worden ist.

<lb/>Dieser Haupt-Uebersicht ist eineUebersicht der statt-
<lb/>gefundencnVertheilung der zu bearbeiten gewe- 
<lb/>senen Geschäfte nach dem anliegenden Formular (Bei- 
<lb/>lage B.) beizulcgen.

<lb/>Sie wird nur von denjenigen Gerichten eingereicht:
<lb/>s. welche mit mehr als einem Richter besetzt sind, oder
<lb/>b. bei welchen neben dem Richter arich einzelne Subal- 
<lb/>ternen, Referendarie» und Auskultatoren richterliche
<lb/>Geschäfte bearbeitet haben.

<lb/>Die aus Zustizfonds unterhaltenen Untergerichte, die
<lb/>Kriminalgerichte und kreisjustizräthlichen Behörden haben
<lb/>vorstehend erwähnte Haupt-Uebersicht der Geschäfte und die
<lb/>Uebersichten der Jurisdiktions-Verhältnisse und der Verthei-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0649.tif"
                   n="613"
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               <p>

                  <lb/>613
</p>
               <p>

                  <lb/>lung der Geschäfte stets in zw ei Exemplaren einzusenden, da,
<lb/>miteins davon an den Zustizminister eingereicht werden kann.

<lb/>II. Civil-und Kriminal-Referat-Tabellen.
<lb/>Sie sind vierteljährlich von den sämmtlichen Untcrgerich-
<lb/>ten, welche ein Kollegium bilden, oder doch zwei
<lb/>Richter haben, einzureichen, und zwar wird der 15.
<lb/>Tag des auf den Onartalschluß folgenden Monats als der
<lb/>peremtorische Termin zur Ablieferung der im letzten Quartal
<lb/>zu bearbeiten gewesenen Re- und Korrelationen, festgesetzt;
<lb/>also der 15. März, 15. Zum, 15. September und 15. De-
<lb/>zember. Mit diesen Tagen sind die Tabellen'zu schließen.

<lb/>Das für die Obergerichte vorgeschriebene Formular ist
<lb/>auch bei den Untcrgerichten zu benutzen.

<lb/>III. Zn .Untersuchungs-Sachen sind von
<lb/>sä m m t l i ch e n Untergerichten rinzurcichen:

<lb/>1. eine vierteljährige Gefangenliste am 1. März,
<lb/>1. Zuni, 1. September und 1. Dezember nach fol- 
<lb/>genden Kolumnen:

<lb/>a. Num., welche das ganze Zahr hindurch sortläuft
<lb/>und mit jedem Zahrs neu beginnt; — bei der
<lb/>Uebertragung aus einer Vierteljahrsliste in die an- 
<lb/>dere wird auch die alte Nummer erwähnt. —

<lb/>b. Name, Stand und Alter des Gefangenen;

<lb/>&lt;3. Tag der Einbringung;

<lb/>, (1. Von wem der Verhaftungsbefehl erlassen worden;

<lb/>«. Grund der Verhaftung;

<lb/>f. Tag des publizirten Erretlntniffes;

<lb/>g. Strafbestimmung; -

<lb/>li. Tag der Entlassung oder Ablieferung;

<lb/>i. Ob und womit, oder warum der Gefangene nicht
<lb/>beschäftigt worden ist.

<lb/>Bei den langer als drei Monate ver- 
<lb/>hafteten Gefangenen ist die Lage der
<lb/>Untersuchung speziell anzugeben.

<lb/>2. die von den Civilgerichten in die Haupt-Ueber- 
<lb/>sicht der Geschäfte sNum. I. dieser Verfügung
<lb/>Beilage A. unter Num. II.) auszunehmende, von den
<lb/>Kriminalgerichtcn bis zum 15. Dezember besonders
<lb/>einzureichende U eber sicht der bei dem G eri chte
<lb/>im Laufe des ZahreS überhaupt anhängig

<lb/>Rr 2
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0650.tif"
                   n="614"
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               <p>

                  <lb/>614

<lb/>gewesenen Untersuchungen,' und als besondere
<lb/>Beilagen dieser Uebersicht:

<lb/>».Uebersicht der im letzten Zähre neu ringe- 
<lb/>leitete» Untersuchungen »Fch den Gat- 
<lb/>tungen der Verbrechen (Beilage E. I.);
<lb/>b. Uebersicht der Gesammtzahl der Angeschul-
<lb/>digten bei den beendigten Untersuchun- 
<lb/>gen, nach'Geschlecht, Alter, Religion
<lb/>und Rückfälligkeit, und nach den Resulta- 
<lb/>ten des letzt en Erkenntnisse§(BeilageL. II.)

<lb/>IV. Die Zahres-Abschlüsse und Rechnungs-
<lb/>Extrakte der Salarienkassen, welche von den mit
<lb/>besonderen Kaffen-EtätS versehenen Untergerichte» nach der
<lb/>Verordnung vom 11. Februar 1828 n. s. w. anzufertigcn
<lb/>sind, müssen zwischen dem 1. bis 15. Februar bei dem Ober-
<lb/>gcrichte eingehcn.

<lb/>Die unbesoldeten Kreis-Znstizräthe haben mit
<lb/>der Geschäfts-Uebersicht einen Abschluß ihrer Rechnungs- 
<lb/>bücher rinzureichen (Reskr. vom 26. August 1834, Zahrb.
<lb/>Bd. 44 S. 117.)

<lb/>V. Die Konduiten-Listen

<lb/>nach dem für die Obergerichte vorgeschriebenen Formular.
<lb/>Sie sind jedoch nur einzureichen:

<lb/>1. von den Dirigenten der sämmtlichrn Königlichen und
<lb/>aus Staatsfonds unterhaltenen Untergerichte, Krimi-
<lb/>ualgerichte, Kreis-Zustiz-Kommissionen, über alle etats- 
<lb/>mäßige Beamte und die aus Staatsfonds remnnerir-
<lb/>ten Hülfsarbeiter, über Referendarien und Auskul- 
<lb/>tatoren;

<lb/>2. von den nach der Verordnung vom 30. Novbr. 1833
<lb/>angestellten Kreis - Zustizräthen über sämmtliche im
<lb/>Kreise wohnende Zustizbeamte, Subalternen und Zu-
<lb/>stiz-Kommissarien;

<lb/>3. von den Dirigenten der kollegialisch - oder von zwei
<lb/>.Richtern verwalteten Privatgerichte über die rich- 
<lb/>terlichen und auf Lebenszeit angestellten Subaltern-
<lb/>Beamten, Referendarien und Auskultatoren, .

<lb/>und zwar stets an das Präsidium de§ Obergerichts bis
<lb/>zum 15. Dezember.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0651.tif"
                   n="615"
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               <p>

                  <lb/>615
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Die Verzeichnisse der seit länger al-
<lb/>einem Zahre anhängige» RechtS-Angelegen-
<lb/>h eiten, nach näherer Maaßgabe der allgemeinen Berfü-
<lb/>gungen vom 24. Zuni und vom 16. August 1841 (Zahrb.
<lb/>Bd. 57. S. 637. Bd. 58. S. 164).

<lb/>VH. Hinsichts der nach dem Cirkular - Reskript vom
<lb/>2. April 1832 (Zahrb. Bd. 39. S. 436) und der Verfü- 
<lb/>gung vom 31. Oktober 1833 (X iv) (Zahrb. Bd. 42.
<lb/>S. 324) von den Untergerichten an die Obergerichte ein- 
<lb/>zureichenden Zahresabschlüsse der Depositorien
<lb/>nebst Beilagen, bleibt es jedem Obergerichte überlassen,
<lb/>näher zu bestimmen:

<lb/>a. ob solche von sämmtlichen oder einzelnen aus Staats- 
<lb/>fonds nnterbaltenen Untergerichten und '■

<lb/>I». für jedes Zahl oder nur ausnahmsweise für ein
<lb/>oder das andere Zahr zu erfordern sind.

<lb/>VIII. Ebenso bleibt es der Bestimmung der Oberge-

<lb/>gerichte überlassen, .

<lb/>ob und von welchen Untergerichten die früher üblich ge- 
<lb/>wesenen Vormundschafts-Tabellen einzufordern
<lb/>. sind? - , ;

<lb/>IX. Einen Jahresbericht über den Zustand der
<lb/>Zustizverwaltung in den Hauptgegenständcn derselben, so
<lb/>wie über die etwa noihwendigen oder zweckmäßigen
<lb/>Beränderungen in der GeschäflSverwaitung, bei dem
<lb/>Beamten-Personal, dem Geschäftslokal u. s. w., dessen Ein- 
<lb/>reichung bis Ende Dezember erfolgen muß — sind nur die
<lb/>Dirigenten der forniirten Untergerichte zu erstatten verpflich- 
<lb/>tet. ES steht jedoch den einzeln stehenden Königlichen und
<lb/>nicht Königlichen Richtern frei, dergleichen Jahresberichte
<lb/>auch zu erstatten, wenn sie dies in dem einen oder anderen
<lb/>Zahre für zweckmäßig erachten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die Einreichung vorstehender Geschäftsberichte und
<lb/>Uebersichten ist mit aller Strenge zu halten. Statt der
<lb/>unter I, II, III erwähnten Uebersichten ltnd Listen sind even- 
<lb/>tuell Negativ-Atteste oder Berichte einzureichen. Wird die
<lb/>bestimmte. Frist überschritten, so ist zu vermuthcn, daß sich
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0652.tif"
                   n="616"
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               <p>

                  <lb/>616

<lb/>bas Registraturwcsen und die gcsammte Geschäfts-Verwal- 
<lb/>tung bet dein säumigen Gerichte in Unordnung befindet.
<lb/>Dies ist durch angemessene — im Allgemeinen im Voraus
<lb/>nnzudrohende — und sogleich einzuzirhende Ordnungsstrafen
<lb/>sofort zu rügen. Außerdem ist bei diesen Gerichten sobald
<lb/>als möglich eine genaue Geschäfts- und Kasten-Revision
<lb/>vorzunehmen. :

<lb/>Die Dirigenten und Richter sind für die Nichtigkeit
<lb/>der ringereichten Geschäfts-Tabellen und Uebersichten beson- 
<lb/>ders veranttvorlich und haben sich von der Richtigkeit der
<lb/>Angaben durch eigne Einsicht und Vergleichung der betref- 
<lb/>fenden Repertorien, Journale und vorjährigen Listen ge- 
<lb/>hörig zu überzeugen.

<lb/>Alle Listen und llebersichten sind übrigens auf Papier
<lb/>zu schreiben, welches das gewöhnliche Akten-Format hat.

<lb/>Zm Allgemeinen wird gestattet, die Geschäfts-Ta- 
<lb/>bellen und Listen der kleineren- mit einem größeren Ge- 
<lb/>richte in Verbindung stehenden Untergerichte bei diesem,
<lb/>und nicht unmittelbar bei dem Obergericht einreichen zu las- 
<lb/>sen. Dies gilt namentlich von den Königlichen Gerichts-
<lb/>Aemtern und Gerichts-Kommissionen. Das Hauptgericht
<lb/>hat in diesem Falle die Resultate der bei ihm eingereichten
<lb/>Tabellen und Uebersichten in die eigenen, bei dem Oberge-
<lb/>richte einzureichenden, jedoch abgesondert, aufznnehmen.

<lb/>: ,Die bei dem Odergrrichte zum Vortrag kommenden

<lb/>Untcrgrrichts-Tabellen, Uebersichten u. s. w. sind von dm
<lb/>Dezernenten einer genauen Prüfung zu unterwerfen. Sie
<lb/>sind daher mit den früher eingereichten zu vergleichen und
<lb/>zur Kontrolirung der Thätigkeit der Gerichtsbehörden zu
<lb/>benutzen.

<lb/>Auch wird es zweckmäßig sein, die unter Nnm. I. er- 
<lb/>wähnte HauptUebersicht, nach deren Gebrauch bei dem Vor- 
<lb/>trag, den Akten über Einrichtung und Besetzung des betref- 
<lb/>fenden Gerichts jedesmal vorhesten zu lassen und erst nach
<lb/>Eingang einer neuen Uebersicht zu den Tabellen-Akten zu
<lb/>nehmen, damit der Dezernent bei den Einrichtungs-Akten
<lb/>sich von dem Zustande der Justiz-Verwaltung zu jeder Zeit
<lb/>msterrichten kann.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0653.tif"
                   n="617"
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               <p>

                  <lb/>617
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Vor» den Obergerichten, mit Ausschluß der
<lb/>Rheinprovinz, sind an den Znstiz-Minister ein-
<lb/>zureichen.

<lb/>I. Die Quartal-Referat-Tabellen des Kol- 
<lb/>legiums/ nach der Verfügung vom 27. September 1832
<lb/>und dem dieser beigcfügten Formular (Zahrb. Bd. 40.
<lb/>S. 192), mit Berücksichtigung der Verfügung vom 16. Fe- 
<lb/>bruar 1836 (Zahrb. Bd. 47. S. 237), am 15. des ersten
<lb/>Monats im neuen Quartal, als dem pcrcmtorischen Ter- 
<lb/>min zur Ablieferung der im letzten Quartal zu bearbeiten
<lb/>gewesenen Re- und Korrelationen.

<lb/>Zcde Referat-Tabelle muß am Schlüsse eine Znsam-
<lb/>mcnrechnung

<lb/>der Gcsammtzahl der zu bearbeiten gewesenen, der
<lb/>abgemachten und der in Rest gebliebenen Relatio- 
<lb/>nen und Korrelationen und der Zahl der bis zum
<lb/>Abgang der Liste bereits erledigten Reste
<lb/>enthalten und zugleich Nachweisen, wie viel von diesen Gc-
<lb/>sammt-Zahlen auf die Mitglieder des Kollegiums und wie
<lb/>viel auf Referendaricn und Auskultatoren fallen.

<lb/>Die nach der Verordnung vom 1. Zuni d. Z. von
<lb/>besonderen Deputationen des Kollegiums in erster und
<lb/>zweiter Instanz entschiedenen summarischen Prozeßsachen
<lb/>sind in die Reserat-Tahellen nicht aufzunehmcn, vielmehr '
<lb/>ist in dem Uebcrreichungsbericht die Zahl dieser Spruch- 
<lb/>sachen, und zwar die Zahl

<lb/>u. der abgefaßken Definitiv-Erkenntnisse, zu welchen Kon-
<lb/>tumazial Bescheide nicht gehören und
<lb/>b. der auf ein Referat im Termine zum mündlichen Ver- 
<lb/>fahren abgefaßten Beweis-Resolute,
<lb/>mit Benennung der Mitglieder der Deputationen, anzu- 
<lb/>geben. Dasselbe gilt von den zur Entscheidung des Kolle- 
<lb/>giums gekommenen Rekurs sa che n.

<lb/>II. Eine spezielle Nachmessung der Perso-
<lb/>nal- und Etats-Veränderungen bei denjenigen
<lb/>Subaltern- und Unterbeamten-Stellen, deren Besetzung
<lb/>durch den Allerhöchsten Kabinets-Befehl vom 31. Dezem- 
<lb/>ber 1827 den Chef-Präsidenlcn der Landes-Justiz-Kolle^
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0654.tif"
                   n="618"
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               <p>

                  <lb/>618
</p>
               <p>

                  <lb/>gien übertragen worden ist, — nach Anleitung der unterm
<lb/>20. April 1833 (Zahrb. Bd. 41. S. 481) deshalb beson- 
<lb/>ders erlassenen Verfügung,—bis Ende Zanuar jeden Zahres.

<lb/>Hl. Die ZahreS-Abschlüsse der Salarien-
<lb/>Kassen des Departements nach den hierüber erlassenen
<lb/>speziellen Anordnungen bis zum 16. März
<lb/>Zugleich ist anzuzeigen:

<lb/>wieviel die in Gemäßheit deS Cirkular-Refkripts vom
<lb/>6. August 1830 (Zahrb. Bd. 36. S. 194) aus den
<lb/>Regierungs-Haupt-Kassen an die Obergerichte für
<lb/>daS neueZahr geleisteten Vorschußzahlungen betragen.
<lb/>IV. Ein General-Bericht deS Chef-Präsi- 
<lb/>denten über den Zustand der Zustiz-Verwaltung, sowohl
<lb/>bei dem Obcrgerichte, als auch überhaupt in dessen Depar- 
<lb/>tement.

<lb/>Er ist bis zum 16. Februar jedes Zahres einzurrichrn.
<lb/>Bcizulegen find demselben:

<lb/>A. SSpu 3 zu 3 Jahren, das erstemal für das
<lb/>Zahr 1844:

<lb/>1, eine Uebersicht deS Gerichtsbezirks, dessen
<lb/>Bevölkerung und der Gerichtsbehörden im
<lb/>Allgemeinen, in folgender Ordnung:

<lb/>»..Umfang deS Obergerichts nach Regierungsbezirken,
<lb/>Ilandräthlichen Kreisen, deren Bevölkerung und der
<lb/>Gesammt-Bevöikerung;

<lb/>ü. Von der Bevölkerung'— (welche stets nach der
<lb/>letzten allgemeinen Zählung der Einwohner von
<lb/>' v Seiten der administrativen Behörden anzugeben ist)
<lb/>' — kommen

<lb/>. »a. auf Königliche rmd aus Staatsfonds unterhal- 
<lb/>tene Untergerichte . .....

<lb/>Ub. auf Patrimonialgerichte, welche von
<lb/>. Königlichen Unlergcrichten. widerruflich
<lb/>verwaltet werden . . . . . .
<lb/>cc. auf andere Untergerichte . . ' .7 ^

<lb/>Summa

<lb/>Eximirte Personen werden dabei nicht besonders
<lb/>.gezählt. Militair-Personen sind bei der Zahl der
<lb/>Bevölkerung nicht mitzurechnen, aber doch beson- 
<lb/>ders anzugeben.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0655.tif"
                   n="619"
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               <p>

                  <lb/>619

<lb/>o. Die bestehenden Gerichtsbehörden sind am Schluffe
<lb/>des ZahrrS außer dem Obergerichte selbst
<lb/>»»..... Znquifitoriate zu ...

<lb/>bb.Kreis-Zustiz-Kommiffionen z» ...

<lb/>..Königliche und aus Zustizfonds unterhal-

<lb/>' tene Unlergerichte, und zwar

<lb/>..kollegialisch-formirte zu ... ;

<lb/>' ß. .... mit zwei oder einem Richter besetzte zu...
<lb/>dd. .... Fürstenthums-, standesherrliche-- Kreis-
<lb/>gerichte und andere größere Privatgrrichte,
<lb/>a. .... kollegialisch-formirte als ...) (speziell auf-
<lb/>ß. . ..'. andere Gerichte zu ... ) zuführc»)

<lb/>ee. . ... gewöhnliche Patrimonialgerichtc, cinschlicß-
<lb/>der von Königlichen Gerichten widcrruslich ver- 
<lb/>walteten, und zwar '

<lb/>im Kreise NN. ... (blos der Zahl nach
<lb/>aufzuführcn) ,

<lb/>_, - NN. . . .

<lb/>Summa...

<lb/>ff. andere nicht gewöhnliche Gerichte, als: geist- 
<lb/>liche-, Berg-, Ilniversitäts-, Steuer-, Untersu-
<lb/>^ chungs-, Zoll-, Fabriken- und andere besondere
<lb/>Gerichte, welche sämmtlich speziell auszuführen.

<lb/>' So oft eine neue allgemeine Zählung der'
<lb/>. Einwohner durch die administrativen Behörden
<lb/>. erfolgt, wird „ vorstehender Uebersicht bei dem
<lb/>nächsten Zahresberichte des Chef-Präsidenten
<lb/>ein spezielles Berzrichniß der sämmtlichen Pri- 
<lb/>vat- und Patrimonial-Gerichte, nach Kreisen
<lb/>geordnet, mit Angabe der Zahl der Gerichts-
<lb/>Eingesessenen, und- ob solche allein oder mit
<lb/>anderen Patrimonial- oder Königlichen Gerichten
<lb/>zusammen verwaltet worden,, so wie mit An- 
<lb/>gabe der Patrimonial-Richter und deren Wohn- 
<lb/>ort nach dem durch die allgemeine Verfügung
<lb/>vom 10. November 1840 (Zahrb. Bd. 56.
<lb/>S. 523) vorgeschriebenen Schema beigefügt.

<lb/>2. Eine Uebersicht der Königlichen und ans
<lb/>- Zustiz-Fonds unterhaltenen Gerichtsbe- 
<lb/>hörden, nach dem anliegenden Formular (Beilage 6.)
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0656.tif"
                   n="620"
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               <p>

                  <lb/>620
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Ein Verzeichniß der Verwalter von Patri-
<lb/>monialgcrichten, nebst Angabe der Zahl der von
<lb/>jedem verwalteten Gerichte und der Gcsammtzahl der
<lb/>dazu gehörigen Grrichtscingeseffcnen.

<lb/>Hierbei sind in zwei Abtheilungcn

<lb/>a. Königliche Znstizbcamte, welche neben ihren Haupt»
<lb/>Aenttcrn Patrimvnialgerichle verwalten;

<lb/>b. andere Richter •

<lb/>aufzuführcn, und die in fremden Departements wohn- 
<lb/>haften Zustitiarien von den übrigen abzusondcrn,

<lb/>4. Eine llebersicht der Senate un d AbtHeilun- 
<lb/>gen des Obergerichts, mit Angabe der von ih- 
<lb/>nen zu bearbeitenden Geschäftsgegenstände, der Mit- 
<lb/>glieder und der wöchentlich abzuhallenden Sitzungen.

<lb/>5. Eine llebersicht der Resultate des ZnstitutS
<lb/>der Schiedsmänner aus den letzten drei Zähren
<lb/>(zuerst für die Zahrr l8W nach folgendem Schema:

<lb/>». Zahl der Schiedsmänner,
<lb/>b. Zahl der anhängig gewordenen Sachen — über-
<lb/>, jährige — und neu eingeleitete —
<lb/>v. Davon sind
<lb/>un. durch Vergleich beendigt,
<lb/>bb. wegen Ausbleibens der Parteien reponirt,

<lb/>V vo. nicht zu schlichten gewesen,
<lb/>d. am Zahresschluffe blieben anhängig.

<lb/>6. Eine llebersicht der in erster und zweiter In- 

<lb/>stanz bei den Obergerichten, bei den König- 
<lb/>lichen und bei den nicht Königlichen llnter-
<lb/>grrichten in Ehefcheidungssachen abgefaß- 
<lb/>te» Urtel aus den letzten drei Zähren (zuerst für
<lb/>die. Zahre wobei anzugebcn ist:

<lb/>а. wieviel Urtel aus Trennung der Ehe und

<lb/>l&gt;. wieviel auf Zurückweisung der Klage lauten;

<lb/>б. wieviel Ehen im Laufe jedes Zahres rechtskräftig
<lb/>getrennt;

<lb/>•d. wieviel Ehescheidungsklagen durch Erkenntniß rechts- 
<lb/>kräftig zurückgcwiescu worden sind.

<lb/>L Alljährlich sind dem Gcneralbericht des Chef-Prä- 
<lb/>sidenten beizulegen:

<lb/>7. Eine llebersicht des GeschaftS-Umfanges
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0657.tif"
                   n="621"
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               <p>

                  <lb/>621
</p>
               <p>

                  <lb/>bei dem Obergerichte selbst, nach Maaßgabe
<lb/>des Formulars zu der von den Untergerichten einzu-
<lb/>reichcnden Hanpt-llebersicht (Beilage A).,

<lb/>Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

<lb/>a. Zu den bei den Obergerichtenals anhängig aufgesühr«
<lb/>ten Prozessen sind diejenigen Untergerichts-Prozesse,
<lb/>weiche bei den Obrrgcrichten in zweiter oder drit- 
<lb/>ter Znstanz schweben, nicht zu rechnen, da diese
<lb/>Prozesse schon bei den einleitenden Untergerichten
<lb/>in die Listen eingetragen find, und als noch an- 
<lb/>hängig fortgesührt werden müssen. Die Obcrge-
<lb/>gcrichte haben vielmehr bei Anlegung der einzurei- 
<lb/>chenden Uebersicht bei den Prozessen Num. 1, 2.
<lb/>und 3. nur diejenigen aufzuführen, welche bei dem
<lb/>Obergerichte und ihren Kommissarien in
<lb/>erster Znstanz eingcleitet worden sind.

<lb/>Dagegen sind alle Untergerichts-Prozesse, welche
<lb/>in zweiter und dritter Instanz bei den Obergerich-
<lb/>ten schweben und bei diesen in die kurrenten Pro- 
<lb/>zeß Repertorien eingetragen werden, bei der Haup-
<lb/>Uebersicht der Prozesse unter Num. 4., als:
<lb/>„Untergerichts-Prozesse in zweiter und dritter Znstanz"
<lb/>anfzuführen. - ^ "

<lb/>b. Zn den bei dem Obergericht anhängigen Untersu- 
<lb/>chungen gehören nur diejenigen, welche dasselbe
<lb/>selbst rinleitet, und durch Mitglieder, oder spezielle
<lb/>Kommissarien, oder durch einzelne Untergerichte
<lb/>kommissarisch führen läßt und durch Abfassung der
<lb/>Erkenntnisse selbst entscheidet.

<lb/>Die von den Znquisitoriaten oder Kreis-Zusiiz-
<lb/>Kommissionen geführten Untersuchungen werden
<lb/>jn die von diesen Behörden cinzureicheuben Urber-
<lb/>sichtcn ausgenommen; eben so die von den Unrer-
<lb/>gerichten eingeleiteten und vollständig geführten
<lb/>Untersuchungen, in welchen die Akten an das
<lb/>Obergericht unmittelbar zur Abfassung des Erkennt- 
<lb/>nisses yder zur Bestätigung des bereits abgefaßten
<lb/>eingereicht werden.

<lb/>Doch ist die Zahl der zur Bestätigung einge-
<lb/>* reichten Untergerichts-Erkenntnisse in einer bcsyn-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0658.tif"
                   n="622"
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               <p>

                  <lb/>622
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Kolumne ünzugrben, wogegen die beiden letz-
<lb/>- ten Kolumnen des Formulars, die Sektionen und
<lb/>Thatbestände betreffend, Wegfällen.

<lb/>8- Eine Haupt-Uebersicht der Geschäfte bei den
<lb/>sämmtlichen Gerichten im Departement,
<lb/>: nebst Beilage, nach dem anliegenden Schema (Bei- 
<lb/>lage D).

<lb/>Diese enthält die- Resultate aller von sämmtlichen,
<lb/>dem Obergerichte untergeordneten Gerichten angefertig- 
<lb/>ten Geschäfts-Ilebersichten, also mit Ausschluß der
<lb/>, Haupt-Uebersicht der Geschäfte des Obergerichts selbst,
<lb/>l Zhr ist ein Exemplar derjenigen Haupt-Ueberstchtcn
<lb/>beizulegeu, welche die aus Zustizfonds unterhaltenen
<lb/>Gerichtsbehörden nach I in zwei Exemplaren
<lb/>einzurrichen haben. -

<lb/>Eine General-Uebersicht:

<lb/>9. a. btr neu ringrleiteten Untersuchungen, nach Gat- 
<lb/>tung der Verbrechen,

<lb/>b. der Gesännntzahl der Angcschuldigten bei den
<lb/>/ beendigten Untersuchungen, nach Geschlecht, Alter,
<lb/>Religion und Rückfälligkeit und nach den Resul- 
<lb/>taten des letzten Erkenntnisses,
<lb/>nach den in der Beilage E mitgctheilten Formu- 
<lb/>laren. :

<lb/>10. Eine Kondniten-Liste der im Departement an-
<lb/>. gestellten Richter, Ncfcrendarien, Auskultatoren und
<lb/>Justiz-Kommiffarien und der vom Zustjzminister an- 
<lb/>zustellenden Subalternen-Beamten, mit nachstehenden
<lb/>Rubriken:

<lb/>1. Num.,

<lb/>2..Vor- und Zuname und Amt,

<lb/>3. Nebenämter und Einkommen davon,

<lb/>4. Lebensalter, . ..

<lb/>5. Dienstzeit überhaupt und frühere Dienstverhältnisse;

<lb/>6. Dienstzeit im jetzigen Amt nach dem Datum der

<lb/>Bestallung; . - .

<lb/>7. Oualifikation und Dienstführung;

<lb/>8. Moralität und Lebenswandel;

<lb/>9. Bemerkungen.

<lb/>Zn dieser Liste, zu welcher gedruckte, oder lithogra-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0659.tif"
                   n="623"
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               <p>

                  <lb/>623

<lb/>phirte Formulare zu gebrauchen,- sind die Beamten ilt fol- 
<lb/>genden Abschnitten aufzuführen: ; :

<lb/>a. Mitglieder und Subalternen des ObergerichtS; - .

<lb/>b. Rcfereiidarien und Auskultatoren;

<lb/>v. Zustiz-Kommissarien:

<lb/>a». bei dem Obergerichte,
<lb/>dki. bei den.Untergerichten;

<lb/>lk. Kriminalgcrichte (Znquisitoriate), Kreis-Zustiz-
<lb/>Kommifsioncn und Kreis-Zustizräthe;

<lb/>v. Untergerichte, welche aus Zustizfonds unterhalten
<lb/>werden;

<lb/>f. andere Untergerichte, welche für sich bestehen und
<lb/>ein besonderes Beamten-Personal haben;

<lb/>g. diejenige» Richter, welche blos mit Verwaltung
<lb/>von Patrimonialgerichten beschäftigt sind.

<lb/>Bei den aus ZustizfondS unterhaltenen Gerichtsbehör- 
<lb/>den sind in Betreff der Subalternen«Beamten nur diejeni- 
<lb/>gen aufzuführen, deren Stellen vom Zustizminister zu be- 
<lb/>setzen sind. Die aus Staatsfonds remnnerirten richterlichen,
<lb/>so wie solche Hülfsarbeiter, welche in vom Zustizminister
<lb/>zu besetzenden Subalternenstellen sungircn, sind aber eben- 
<lb/>falls aufzuführen; bei den übrigen Untergerichten dagegen
<lb/>bloS die richterlichen Beamten.

<lb/>Bei den Referendarie» und Auskultatoren ist anzuge- 
<lb/>ben, bei welchem Gerichte sie beschäftigt sind.

<lb/>Bei den Justiz« Konrmijsarien ist in den Kolumnen 2
<lb/>und 3 zu bemerken:

<lb/>aa. ob sie Notarien sind, '

<lb/>bb. wo sie ihren Wohnsitz haben,
<lb/>und in der Kolumne Bemerkungen ist der Sprengel,
<lb/>anzugeben, in welchen sie ihre Praxis auszuüben haben.

<lb/>Die Untergerichte sind in alphabetischer Ordnung ans-
<lb/>zusühren, und für jedes derselben ist, der bessern Uebersicht
<lb/>wegen, eine neue Seite zu bestimmen und diese durch be- 
<lb/>sondere Ueberschrift zu bereichnen.

<lb/>Den Präsidenten bleibt es überlassen, von den Untrr-
<lb/>behörden die Konduitenlisten in duplo rinzufordern, und
<lb/>die Duplikate im Original, nachdem sie in Betreff der oben
<lb/>bezeichncten Beamten ihre eigenen Bemerkungen über die-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0660.tif"
                   n="624"
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               <p>

                  <lb/>624
</p>
               <p>

                  <lb/>selben in einer besonderen Kolumne beigrfügt haben, dem
<lb/>Znstizminister einzureichen.

<lb/>11. Ein Verzeichniß der Justiz-Beamten: .

<lb/>a„ gegen welche fiskalische oder Kriminal-
<lb/>Untersuchung en geschwebt haben, nach fol- 
<lb/>genden Rubriken: :

<lb/>Num.

<lb/>Name und Amt des Angeschuldigten.
<lb/>Gegenstand der Untersuchung,

<lb/>Datum der Einleitungs-Verfügung,

<lb/>Lage oder Ausfall der Untersuchung,.

<lb/>■ l». w elche Gehalts-Abzuge erleiden.

<lb/>12. Ein Verjeichniß der im Laufedes Jahres
<lb/>- angeordneten Zustiz-Visitationen und au- 
<lb/>ßerordentlichen Geschäfts-und Kassen-Re- 
<lb/>visionen, mit folgenden Rubriken:

<lb/>Num.

<lb/>Bezeichnung des Gerichts,
<lb/>s - KommissariuS,

<lb/>Datum der Anordnung,.

<lb/>Resultate der Visitation oder Revision.

<lb/>13. Ein namentliches Verzeichniß der im setzten
<lb/>Zahre bei Justiz-Stellen des Departements ver- 
<lb/>sorgten Militairpersonen. .

<lb/>Dasselbe ist mit folgenden Rubriken anzulegen:

<lb/>Num- .

<lb/>Name der Angestellten,

<lb/>in welcher Qualität und bei welchem Regiment
<lb/>sie gedient haben,

<lb/>Damm des Invaliden -&gt; (Civil -Versorgungs-)
<lb/>Scheins,

<lb/>Bezeichnung des erhaltenen Amtes,

<lb/>Datum des Anstellungs-Reskrivts. .

<lb/>Die Angestellten sind in folgenden Abtheilungen auf-
<lb/>zufuhren:

<lb/>1. Militair-Znvaliden,

<lb/>2. Freiwilligen aus dem Kriege von 18i|,

<lb/>3. Unteroffiziere von neun- und resp. zwölfjähriger.
<lb/>Dienstzeit und gleichberechtigte Militair-Personen,

<lb/>4. Auditeure.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0661.tif"
                   n="625"
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               <p>

                  <lb/>625
</p>
               <p>

                  <lb/>14. Eine Uebersicht der von den Kreis-Zustiz-
<lb/>Räthen einzureichenden Abschlüsse ihrer
<lb/>Rechnungs büch er (Reskript vom 26. August 1834
<lb/>Bd. 44. S. 117 —119)

<lb/>Kauptgegeustandebes Generalberichts selbst

<lb/>sind:

<lb/>1. StattgefnndeneTerritorial-Verände-
<lb/>rungcn,

<lb/>2. Veränderungen in der Organisation,

<lb/>' 3. Besondere Aeußerungen über Ausführung

<lb/>der Verordnungen,

<lb/>a. wegen des Instituts der S ch i e d s m ä nn e r;

<lb/>b. über den Mandats-, summarischen und
<lb/>Bagatell-Prozeß;

<lb/>o. über andere, das gerichtliche Verfahren abän- 
<lb/>dernde Einrichtungen.

<lb/>4. Aeußerungen über den Zustand der Ju- 
<lb/>stiz-Verwaltung des Departements im
<lb/>Allgemeinen, mit Verweisung auf die in den
<lb/>Geschäfts-Uebersichten rc. ausgestellten Resultate
<lb/>und mit Vergleichung der Resultate des letzten
<lb/>Jahres-

<lb/>5. Bemerk«ngen über die Geschäfts-Ver-
<lb/>' Wallung bei dem Obergerichte, sowohl im

<lb/>Allgemeinen, als in den einzelnen Zustiz-Verwal-
<lb/>tungszweigrn; dabei von den Personal-Verände- 
<lb/>rungen bei dem Kollegium.

<lb/>6. Aeußerungen darüber: ob die durch die allgemeine
<lb/>Verfügung vom 24. Juni 1841 (Zahrb. Bd. 57.
<lb/>S. 637) angeordneten Sitzungen über die Rcvi-
<lb/>sion der seit länger als einem Jahre anhängigen
<lb/>Rechtsangelegenheitcn bei dem Obergerichte abgc-
<lb/>halten worden sind, und welchen Erfolg dieselben
<lb/>im Allgemeinen gehabt haben.

<lb/>7. Bemerkungen über die Z ustizverwaltung
<lb/>bei den Nntergerichten, sowohl Königlichen,
<lb/>als Patrimonial-Gerichten.

<lb/>8. Hypotheken wesen und dessen Regulirung.

<lb/>9. Kriminal - Justiz-Verwaltung; dabei ist
<lb/>nicht nur der Geschäfts-Umfang der einzelnen Kri-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0662.tif"
                   n="626"
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               <p>

                  <lb/>626
</p>
               <p>

                  <lb/>• minalgerichte in Vergleich mit anderen und den
<lb/>Arbeitskräften zu berücksichtigen, sondern es sind
<lb/>auch die Veränderungen, welche hinsichts der Kom- 
<lb/>petenz einzelner Untergerichte und Kriminalgerichte
<lb/>bei Führung der Untersuchungen und Abfassung
<lb/>der Erkenntnisse in denselben eingetreten sind, in
<lb/>einer Uebersi'cht der jetzt stattfindendcn, Kompetenz»
<lb/>Verhältnisse darzustellen, und mit gutachtlichen
<lb/>Aeußerungen über den Erfolg dieser Veränderun- 
<lb/>gen, namentlich auch hinsichts einer Verminderung
<lb/>der Geschäfte bei dem Obergerichte, zu begleiten.-

<lb/>10. Zustand deS Salärien- und Deposital-
<lb/>Kassen-Wesens bei dem Obergerichte und bei
<lb/>den Untcrgerichten.

<lb/>Dabei ist anzuzeigen, ob die ordentlichen und außer- 
<lb/>ordentlichen Kaffen Revisionen vorschriftsmäßig ab- 
<lb/>gehalten worden sind und welche Resultate die au-
<lb/>&gt; ßerordentlichcn Deposisal-Sessionnen gehabt haben.

<lb/>11. Zustiz-Kommissarien.

<lb/>12. Referendarien und Auskultatoren.

<lb/>13. Gutachtliche Aeußerungen und Vorschläge
<lb/>zur Verbesserung der Zrestiz-Verwaltung:
<lb/>». durch Veränderung in der Zustizverfassung und

<lb/>Einrichtung einzelner Gerichte;
<lb/>b. dlirch wünschenswerthe Veränderungen bei der
<lb/>Gesetzgebung.

<lb/>14. Vorschläge wegen Vertheilung der durch
<lb/>Anlegung der Kassenbestände gewonne- 
<lb/>nen Zinsen.

<lb/>16. Erwähnung derjenigen Beamten des Kollegiums
<lb/>und der untergeordneten Gerichtsbehörden, welche sich
<lb/>». zu Präsidenten der Obergerichte, oder zu Mit- 
<lb/>gliedern des Geheimen Ober-Tribunals, oder
<lb/>zu Direktoren formirter Untergerichte eignen,

<lb/>■ oder sich in letzterer Eigenschaft vortheilhast
<lb/>auszeichnen und

<lb/>b. welche der Auszeichnung durch Beilegung eines
<lb/>höhern Ranges vorzüglich würdig sind.

<lb/>Endlich bleibt dem Chef-Präsidenten überlassen, sich

<lb/>auch
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0663.tif"
                   n="627"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0663--><p/>
               <p>

                  <lb/>auch über andere Gegenstände der Zusiiz-Verwaltung aus- 
<lb/>zusprechen.

<lb/>Hat das Obergericht einen für sich bestehenden Krimi- 
<lb/>nal-Senat, so erstattet der Präsident oder Dirigent dessel- 
<lb/>ben den Generalbcricht hinsichtlich des Kriminal-Wesens
<lb/>nach den obigen Anforderungen unter 9 allein; dabei ist
<lb/>jedesmal anziizeigen, welche Znguisitöriate oder Kriminal-
<lb/>gerichte er im Laufendes Zahres bereiset und rcvidirt hat.

<lb/>Alljährlich muß der Geyeral-Bericht sich auf die
<lb/>Punkte 14 und 15 vorstehend erstrecken. Dagegen 'haben
<lb/>die Präsidenten über die Gegenstände Num. 1 bis 13,
<lb/>wenn sie rücksichtlich derselben nicht besondere Veranlassung
<lb/>zu Vor- und Anträgen finden, nur alle drei Zahre
<lb/>zu berichten, also das nächstemal zum 15. Februar 1845,
<lb/>wobei dann die Zahre 1842, 1843 und 1844 zu bespre- 
<lb/>chen sind.

<lb/>Alle an den Zustizminister einzureichende Tabellen,
<lb/>Uebersichten und Berichte müssen das gewöhnliche For- 
<lb/>mat der Akten haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wegen der von den Gerichtsbehörden der
<lb/>Rheinprovinz (ausschließlich der !Kreise Rees und
<lb/>Duisburg im Regierungs-Bezirk Düsseldorf) einzureichende»
<lb/>Geschäfts-Uebetsichren werden besondere Verfügungen Vor- 
<lb/>behalten.

<lb/>Berlin, den 31. Oktober 1842. ' _

<lb/>Der Iusiizminister.

<lb/>Mühler.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0664.tif"
                   n="628"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0664--><p/>
               <p>

                  <lb/>623
</p>
               <p>

                  <lb/>Beilage A*
<lb/>Hailpt-Uebersicht

<lb/>der Geschäfte bei dem Land- und Stadtgerichte (Gerichts-
<lb/>Amt) zu R. N.
<lb/>für das Zcchr ....
</p>
               <p>

                  <lb/>Anmerkungen. -

<lb/>1. Hierunter werden von den kleinen Pa(.rimonialgerichtcn von 3 zu
<lb/>3 Jahren (das nächste Mal auf der Haupt-Ucbcrsicht für 1844) fol- 
<lb/>gende Angaben gemacht: -

<lb/>a. Angabe der zum Gericht gehörigen Dorfschaften,. nebst Zahl der
<lb/>Gerichts-Eingesessenen; letztere jedesmal nach der letzten all- 
<lb/>gemeinen Zählung der Einwohner von-Seilen der administra- 
<lb/>tiven Behörden. ,

<lb/>b. Name des Richters und Angabe der Verfügung, durch welche
<lb/>sein Vertrag mit der- Gerichtsherrschast bestätigt worden ist.

<lb/>c. Name des bei dem Gericht angeftellten oder zugezogenen Protokoll- 
<lb/>führers in Civil- und Kriminal-Sachen, nebst Angabe, wann
<lb/>und von wem derselbe als solcher^ geprüft worden ist.

<lb/>&lt;l. Name der verpflichteten Deposiral-Beamten.

<lb/>e. Angabe der jährlich abznhaltenden und im letzten Jahr wirklich
<lb/>abgehaltenen Gerichtstage.

<lb/>f. Bemerkungen über das vom Gericht benutzte Geschäfts-, Depost-
<lb/>tal-'und Gcfängnißlokal, bei letzterem mit Angabe der Zahl der Ge- 
<lb/>fangenen, für welche dasselbe Raum gewährt.

<lb/>Alle diese Angaben sind vom Richter durch Namens-Unterschrift zu
<lb/>vollziehen. &gt;

<lb/>% Prozesse und Untersuchungen find dann als anhängig
<lb/>anzusehen, wenn auf die. angestellte Klage ein Termin anbe-
<lb/>raumt, oder die Vernehmung oder Verhaftung des Angeschuldig-
<lb/>ren von dem einleitenden Gericht verfugt worden ist. In die Über- 
<lb/>sicht her anhängigen Prozesse und Untersuchungen kommen aber
<lb/>nur diejenigen, welche von dem Gericht ohne Auftrag eingeleitet, ge- 
<lb/>führt und entweder selbst .entschieden, oder zur Bestätigung des selbst
<lb/>abgefaßten Erkenntnisses eingereicht werden.

<lb/>Die eingeleiteten und geführten, jedoch an ein Jnquisitoriat zum
<lb/>Abschluß abgegebenen, so wie die im Aufträge des Obergerichts oder
<lb/>eines Jnquisitoriats kommissarisch vollständig geführten Prozeße
<lb/>Instruktionen und Untersuchungeu werden in die Listen der Uniergerichte
<lb/>nicht ausgenommen.

<lb/>. 3. BkS zur R e p osi tio n d er Akten sind die eingeleiteten Pro- 
<lb/>zesse und Untersuchungen als u n b e e nd i g t aufzusiihreu. Unter der
<lb/>Beendigung durch Erkenntnis; ist daher nur eine rechtskräftig
<lb/>gewordene richterliche Entscheidung zu verstehen.

<lb/>- * 4. Unter den summarischen und Bagatell-Prozeffen sind auch

<lb/>diejenigen Mandats-Prozesse mitzuzählen, bei welchen Einwendungen
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0665.tif"
                   n="629"
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               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>629
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen die Forderungen gemacht werden (§§. 2, 3 und 75 der Ver- 
<lb/>ordnung vom 1. Juni 1833), die Zahl der übrigen Mandate ist in
<lb/>einer besonderen Kolumne anzugeben.

<lb/>5. Bei den summarischen Pro;essen wird von den kolle-
<lb/>gialisch formirten (Berichten in der Kolumne „Bemerkungen"
<lb/>angegeben, in wie vielen Sachen es zum mündlichen Verfahren
<lb/>gekommen ist.

<lb/>6. In die erste Kolumne der abgemachten Prozesse gehören
<lb/>nicht nur die durch Agnitions - Resolut und Konlumazial-Erkeuntnlß,
<lb/>sondern auch die durch Kontumazial-Verfahren nach §§. 68,
<lb/>69 der Verordnung vom 1. Juni 1833 beendigten Prozesse.^

<lb/>7. Für die Zahl der vorgekommenen Sektionen und aufgenom- 
<lb/>menen Thal bestände, in so fern sie keine wirkliche Untersuchung
<lb/>veranlassen, sind besondere Kolumnen bestimmt.

<lb/>8. Bei der Fahl der Termine ist auf die Vernehmung von Sup-
<lb/>plikannten, Beschwerdeführern u. s. w., zu denen vorher kein besonde-.
<lb/>rer Termin anberaumt worden ist, keine Rücksicht zu nehmen.

<lb/>9. Zu den Han dlungen der freiwilligen Gerichtsbar- 

<lb/>keit sind alle dahin gehörige, vor dem Gericht oder einem Kommis-
<lb/>sarius desselben vorgeuornmene Geschäfte zu zählen (A. G. O. Th. II.
<lb/>Tit. 1.). '

<lb/>10. Bei der Zahl der Bo-rträge ist zu bemerken, ob Reprodu-
<lb/>cenda, Vorträge in Bagatell-Sachen, und Deposital-Neben-Protokolle
<lb/>darunter begriffen sind- Ob solche in die Vortrags-Journale, so weit
<lb/>solche nicht nach Vorschrift des Bureau-Reglements vom 3. August
<lb/>1841 geführt werden, einzutragen sind, bleibt der Beurlheitung der
<lb/>betreffenden Gerichte überlassen; doch ist überhaupt darauf zu sehen,
<lb/>die Eintragungen in die Vortrags-Journale auf dasNothweudige zu
<lb/>beschränken, um dies Geschäft zu vereinfachen. Daher sind die In- 
<lb/>sinuations-Berichte und Behändigun gscheine von der
<lb/>Einwägung in das Journal in der Regel cniszuschlteßen und in das- 
<lb/>selbe nur damr einzutragen, wenn daraus eine weitere richterliche Ver- 
<lb/>fügung nothwendig ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ss 2 .
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0666.tif"
                   n="630"
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               <p>

                  <lb/>Num.
</p>
               <p>

                  <lb/>630
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Prozesse.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>Nähere Bezeichnung
<lb/>der Prozesse.
</p>
               <p>

                  <lb/>waren

<lb/>anhängig
</p>
               <p>

                  <lb/>L
</p>
               <p>

                  <lb/>S
</p>
               <p>

                  <lb/>davon sind de-
<lb/>. endigt
</p>
               <p>

                  <lb/>J-i ^

<lb/>S-

<lb/>ll

<lb/>03 ^

<lb/>5S g

<lb/>fl
<lb/>» &lt;=&gt;
<lb/>ja
</p>
               <p>

                  <lb/>unbeen-
<lb/>digt blei
<lb/>den.
</p>
               <p>

                  <lb/>St
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewöhnliche Civil-

<lb/>prozesse

<lb/>L. nach Vorschrift der
<lb/>allgemeinen Ge- 
<lb/>richtsordnung .

<lb/>d. summarische Pro- 
<lb/>zesse nach der Ver- 
<lb/>ordnung vom.1.
<lb/>Zunt 1833 ... .

<lb/>e. Jnjurien-Prozesse
<lb/>desgleichen . . .

<lb/>ä. Bagatell-Prozesse
<lb/>' desgleichen . . .
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>2 a s'
</p>
               <p>

                  <lb/>„ £ o
</p>
               <p>

                  <lb/>~ «5
<lb/>H

<lb/>«-'S t-

<lb/>r- a &lt;*
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Bemeu
<lb/>k urigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Summa

<lb/>Konkurs-, Liquida
<lb/>tloirS-Prozesse, Priori- 
<lb/>täts-Verfahren . . .

<lb/>Subhastations-
<lb/>Prozeife .
</p>
               <p>

                  <lb/>Summa überhanpt
</p>
               <p>

                  <lb/>. M-H+H-H

<lb/>Hat das Gericht auch in andern, als bei
<lb/>ihm anhängigen Prozessen Erkenntnisse
<lb/>abgesaßt, so ist die Zahl derselben hier- 
<lb/>unter-zu bemerken.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0667.tif"
                   n="631"
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               <p>

                  <lb/>63 i
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Unter fu ch u n g e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nähere Bezelch-
<lb/>uung der Unter- 
<lb/>suchungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>waren an
<lb/>hängig
</p>
               <p>

</p>
               <table n="table-939E3DF4-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-939E3DF5-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                      rend="1010,696,1610,1608">
                  <row n="row-939E3DF6-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-939E3DF7-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5">
                     <cell>


davon sind de-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-939E3DF8-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-939E3DF9-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


endigt
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-939E3DFA-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-939E3DFB-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5">
                     <cell>


§
</cell>
                     <cell>


zM
</cell>
                     <cell>


g«
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-939E3DFC-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-939E3DFD-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-939E3DFE-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-939E3DFF-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5">
                     <cell>


F«r
</cell>
                     <cell>


ä *=
«2T3
</cell>
                     <cell>


AZ
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-939E3E00-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-939E3E01-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5">
                     <cell>


g §
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


’t_ a;
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-939E3E02-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-939E3E03-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5">
                     <cell>


£4:
</cell>
                     <cell>


trs
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-939E3E04-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-939E3E05-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5">
                     <cell>


‘S 'S1
•S w
</cell>
                     <cell>


2-2
GO =

'B'H
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


E
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-939E3E06-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-939E3E07-9BA8-11E7-1522-09173F13E4C5">
                     <cell>


M
</cell>
                     <cell>


JS 6
</cell>
                     <cell>


uO W
</cell>
                     <cell>


Z
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>unbcem
<lb/>digt blei
<lb/>beti.
</p>
               <p>

                  <lb/>e

<lb/>s
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>a »
<lb/>CO~
</p>
               <p>

                  <lb/>i-. «

<lb/>O *=* =

<lb/>'S a S

<lb/>®£gs g

<lb/>S

<lb/>‘S W ^ ä g

<lb/>n s

<lb/>s-ell'1

<lb/>«’S S’S"

<lb/>GO B
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirtliche Kriminal
<lb/>Untersuchungen
</p>
               <p>

                  <lb/>Polizeimäßig ge-
<lb/>' führte Untersu- 
<lb/>chungen

<lb/>Fiskalische Untersu- 
<lb/>chungen
</p>
               <p>

                  <lb/>Untersuchungen we- 
<lb/>gen Holzdiebstahls
</p>
               <p>

                  <lb/>Untersuchungen we- 
<lb/>gen anderer Forste
<lb/>Jagd-' und Hü- 
<lb/>tungs-Kontraven- 
<lb/>tionen
</p>
               <p>

                  <lb/>)umma, überhaupt
</p>
               <p>

                  <lb/>Hat das Gericht auch in andern, als^ bei
<lb/>ihm anhängigen Untersuchungen die
<lb/>Erkenntnisse abgefaßt, so ist die Zahl
<lb/>derselben hierunter zu bemerken. v
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0668.tif"
                   n="632"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0668--><p/>
               <p>

                  <lb/>632
</p>
               <p>

                  <lb/>in. Vormund- 
<lb/>schaften und
<lb/>Kuratelen
</p>
               <p>

                  <lb/>waren zu
<lb/>führen
</p>
               <p>

                  <lb/>«3
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Nachlaß-Reguli-
<lb/>rungcn außer den
<lb/>vormundschaftlichen
</p>
               <p>

                  <lb/>warenzu

<lb/>führen
</p>
               <p>

                  <lb/>jCi
</p>
               <p>

                  <lb/>unbeen-
<lb/>digt blei- 
<lb/>ben
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Hypo- 
<lb/>theken-.
<lb/>Folien
</p>
               <p>

                  <lb/>ea

<lb/>m

<lb/>c
</p>
               <p>

                  <lb/>'ti'

<lb/>ü)
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Zahl der
<lb/>am Schlüße
</p>
               <p>

                  <lb/>bei dem Iudizial.
<lb/>Depositum
</p>
               <table n="table-88F889F0-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-88F889F1-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5"
                      rend="2052,1054,2516,1730">
                  <row n="row-88F889F2-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88F889F3-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


JO
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88F889F4-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88F889F5-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5">
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


L
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88F889F6-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88F889F7-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5">
                     <cell>


§-
</cell>
                     <cell>


©
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88F889F8-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88F889F9-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


3*
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88F889FA-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88F889FB-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5">
                     <cell>


'S
</cell>
                     <cell>


‘i?
</cell>
                     <cell>


s -S
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88F889FC-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88F889FD-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5">
                     <cell>


ü

Z
</cell>
                     <cell>


§
</cell>
                     <cell>


° n
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88F889FE-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88F889FF-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88F88A00-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88F88A01-9BA8-11E7-3152-09173F13E4C5">
                     <cell>


Ja
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>rz

<lb/>&lt;Ü-


<lb/>ä
</p>
               <p>

                  <lb/>Zahl
</p>
               <p>

                  <lb/>Massen
<lb/>nach den
<lb/>Manualen
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0669.tif"
                   n="633"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0669--><p/>
               <p>

                  <lb/>633
</p>
               <p>

                  <lb/>Depositalriiaffcn
<lb/>des Jahres
</p>
               <p>

                  <lb/>bekdemPupittcu

<lb/>Depositum
</p>
               <p>

                  <lb/>§

<lb/>Z

<lb/>XI

<lb/>5

<lb/>irr.

<lb/>R
</p>
               <p>

                  <lb/>Zahl
</p>
               <p>

                  <lb/>D

<lb/>3

<lb/>H

<lb/>&amp;
</p>
               <p>

                  <lb/>3.:

<lb/>1*
</p>
               <p>

                  <lb/>Massen
<lb/>nach den
<lb/>Manualen
</p>
               <p>

                  <lb/>Vis.
</p>
               <p>

                  <lb/>2; ■**

<lb/>fl

<lb/>D -

<lb/>-ß

<lb/>5 g
</p>
               <p>

                  <lb/>JU ö
</p>
               <p>

</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>VIII.
</p>
               <p>

                  <lb/>IX.
</p>
               <p>

                  <lb/>;= L
</p>
               <p>

                  <lb/>L-4
</p>
               <p>

                  <lb/>S «
<lb/>rr ^

<lb/>"5

<lb/>S

<lb/>Js
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen.

<lb/>Hier Ist jährlich

<lb/>». ausdrücklich amuaeben, wann die
<lb/>letzte. Dcpofltal'Rechnung gelegt,
<lb/>revivlrt und abgenommen worden
<lb/>rst, und

<lb/>b. von Gerichten, welche keine befori.
<lb/>dere Uebersicht der Gefchäftsvcr-
<lb/>tyeilung etnzureichen habe», die
<lb/>Zahl der bei dem Gericht noch
<lb/>mcht erledigten Vorträge und
<lb/>Spruchsachen; nebst dem Datum,
<lb/>wann letztere zum Spruch vorae^
<lb/>legt worden sind;

<lb/>«-von 3 tu 3 fahren (zuerst im
<lb/>Kl're 1844 für die Jahre 1942.
<lb/>1643, 1844&gt; aber ist die Zahl
<lb/>der ln den letzten 3 Jahren von
<lb/>dem Gericht abgefaßten Urtel:

<lb/>aa. in Ehcjchcidungssachtn mit Un- 
<lb/>terscheidung der
<lb/>auf Trennung.

<lb/>aufÄickwkl. l-mtendtnllrle,

<lb/>sung der Mage)
<lb/>u.bb.imt Angabe

<lb/>der Zahl der rechtskräftig ge- 
<lb/>trennt. Ehen und der rechtskräftig

<lb/>«MuAren^^'
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0670.tif"
                   n="634"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0670"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0670--><p/>
               <p>

                  <lb/>Num.
</p>
               <p>

                  <lb/>634
</p>
               <p>

                  <lb/>§8eil&lt;rge

<lb/>Ueberstcht der Verkeilung der bei dem.Gericht zu ....
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Die Geschäfte aller bei dem Gericht blos zu ihrer Ausbildung beschäf- 

<lb/>tigt gewesenen Referendarie» und Auskultatoren werden unter einer
<lb/>Nummer aufgeführt; ebenso die Entscheidungen der aus mehreren Mit- 
<lb/>gliedern bestehenden Deputationen für summarische Prozesse. Doch sind
<lb/>in der Kolumne: „Bemerkungen" die dabei beschäftigt gewesenen Mit- 
<lb/>glieder zu nennen. ’ ^

<lb/>2) Haben auch Subalkern-Veamte richterliche Geschäfte dorgenommen, na*'
<lb/>mentlich Tennine abgehalten, so sind sie aufzuführen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0671.tif"
                   n="635"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0671"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0671--><p/>
               <p>

                  <lb/>635
</p>
               <p>

                  <lb/>B.

<lb/>im Jahre '.... zu bearbeiten gewesenen Geschäfte.
</p>
               <table n="table-88FFB5F3-9BA8-11E7-1688-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-88FFB5F4-9BA8-11E7-1688-09173F13E4C5"
                      rend="226,752,2344,3376">
                  <row n="row-88FFB5F5-9BA8-11E7-1688-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88FFB5F6-9BA8-11E7-1688-09173F13E4C5">
                     <cell>


Spruchsachen
</cell>
                     <cell>


Zahl der Vorträge
</cell>
                     <cell>


«2

3
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88FFB5F7-9BA8-11E7-1688-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88FFB5F8-9BA8-11E7-1688-09173F13E4C5">
                     <cell>


S

ä'

s
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


Angabe des Da- 
lums, unter wel- 
chem die rückstän- 
digen Spruchsa- 
chen distribuirt
worden sind
</cell>
                     <cell>


Bezeichnung
der verschiede- 
nen, bei dem
Gericht ge- 
führten Vor- 
trags-Journale
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-88FFB5F9-9BA8-11E7-1688-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-88FFB5FA-9BA8-11E7-1688-09173F13E4C5">
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>3) In der Kolumne: „Demerkllngen" ist auch anzugeben, welche Mitglieder
<lb/>Deposttal- und Salarien-Kasien-Kuratoren sind, auswärtige bestimmte
<lb/>Gerichtstage abzuhalten, oder andere bestimmte GerichtSgeschäste zu be- 
<lb/>sorgen .haben. **

<lb/>4) Zu der Zahl der zu bearbeitenden Spruckisachen gehören nicht nur,die
<lb/>im lausenden Jahre distribuirten, sondern auch die am Schlüsse, der

<lb/>, vorigen IahreS in Rest gebliebenen. .
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0672.tif"
                   n="636"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0672--><p/>
               <p>

                  <lb/>636
</p>
               <p>

                  <lb/>Beilage

<lb/>Uebersichi der Königlichen aus Zustij-Foiids «iiterhaltenm

<lb/>Beamten, am Schluff«
</p>
               <p>

                  <lb/>Bczcich-
<lb/>Nlittg des
<lb/>Gerichts
</p>
               <p>

                  <lb/>Etatsmäßige Be- 
<lb/>amte des Gerichts.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>ca
</p>
               <p>

                  <lb/>£
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Remuneratorische, jedoch außeretatt-
</p>
               <p>

                  <lb/>richterliche
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>D
</p>
               <p>

                  <lb/>Subalternen^ und Unter;
<lb/>beamte -
</p>
               <p>

                  <lb/>s&gt;§
</p>
               <table n="table-9775603C-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-9775603D-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                      rend="2002,1036,2438,1938">
                  <row n="row-9775603E-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-9775603F-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97756040-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-97756041-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97756042-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-97756043-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97756044-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-97756045-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97756046-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-97756047-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97756048-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-97756049-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


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                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-9775604A-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-9775604B-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-9775604C-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-9775604D-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-9775604E-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-9775604F-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97756050-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-97756051-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


«G
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97756052-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-97756053-9BA8-11E7-3069-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Summa
</p>
               <p>

                  <lb/>V B e m erkung e n.


<lb/>1) Zn diese llebcrsicht sind das Obcrgericht'selbst, die einzelnen Kriminalgc-
<lb/>richte (Znqnisitoriate), Kreis-Jusijz-Kommijstonen und die sämmtlichrn
<lb/>Königlichen und aus Justiz-Fonds unterhaltenen Untergerichte, letztere nach
<lb/>Hohe der Bevölkerung geordnet anfzunehmen. Nicht aus Zustiz-Fonkr
<lb/>wohl aber aus Staatsfonds unterhaltene Gerichtsbehörden sind beson- 
<lb/>ders aufzufuhrcn.


<lb/>2) Die Zahl der Einwohner ist stets nach der letzten allgemeinen
<lb/>Zählung, von Seiten der administrativen Behörden anzngrbeu.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0673.tif"
                   n="637"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0673--><p/>
               <p>

                  <lb/>637
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtsbehörden im Departement des.und deren

<lb/>des Zahres .....
</p>
               <table n="table-8E3976AB-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-8E3976AC-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5"
                      rend="142,832,2430,3374">
                  <row n="row-8E3976AD-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E3976AE-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5">
                     <cell>


mäßige Hülfsarbeiter

Darunter befinden sich
</cell>
                     <cell>


Ohne Nemuneration ar- 
beiten
</cell>
                     <cell>


Außerdem sind
vorhanden
</cell>
                     <cell>


Bemer- 

kungen.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E3976AF-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E3976B0-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5">
                     <cell>


Referenz

darien
</cell>
                     <cell>


Auskulta- 

toren
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
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                     <cell>


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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E3976B1-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E3976B2-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5">
                     <cell>


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                  </row>
                  <row n="row-8E3976B3-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E3976B4-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E3976B5-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E3976B6-9BA8-11E7-2124-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>3) Die aus dem allgemeinen Diätenfond der Haupt-Untcrgerichts-Sa-
<lb/>Larien-Kasse remunerirlen Hülfsarbeiter, werden nur in so weit aus- 
<lb/>genommen^ als sie am Schlüsse des Jahres vorhanden sind."

<lb/>4) Sind für mehrere Gerichte ein und dieselben Beamten angestellt, so
<lb/>ist dies in den' Bemerkungen anzugeben.

<lb/>5) Die aus etatsmäßigen Dispositionsfonds remunerirlen richterlichen
<lb/>Hülfsarbeiter der Obcrgcrichte sind,in der Kolumne: „Bemerkungen"

<lb/>' namentlich aufz «führen. -
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0674.tif"
                   n="638"
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               <p>

                  <lb/>638
</p>
               <p>

                  <lb/>, Beilage

<lb/>. . 1 ; ' Haupt-

<lb/>der Geschäfte bei den Gerichten im Departement des
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkung.. Unter Königlichen Untergerichten find auch die-
<lb/>fonds unterhalten werden
</p>
               <p>

                  <lb/>L. Pro
</p>
               <table n="table-8906E1EC-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-8906E1ED-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5"
                      rend="324,1190,2560,3986">
                  <row n="row-8906E1EE-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8906E1EF-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Nähere Bezeichnung

der Prozesse.
</cell>
                     <cell>


waren anhängig
</cell>
                     <cell>


davon snid
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8906E1F0-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8906E1F1-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5">
                     <cell>


bei den Kö- 
niglichen Un-
tergerichten
</cell>
                     <cell>


jbct den nicht
Königlichen
Untergerichten
</cell>
                     <cell>


Z
</cell>
                     <cell>


bei den Königli- 
chen Untcrge-- .
richten
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8906E1F2-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8906E1F3-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5">
                     <cell>


Z
</cell>
                     <cell>


U
</cell>
                     <cell>


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§
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


5

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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


S

1

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</cell>
                     <cell>


&amp;
</cell>
                     <cell>


2

§
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8906E1F4-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8906E1F5-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5">
                     <cell>


1.

2.

3.
</cell>
                     <cell>


Gewöhnliche Civil-
Prozcffe

a. nach Vorschrift der
Allg. Ger. Ordnung
l&gt;. summarische Prozesse
nach der Verordnung
vom 1. Juni 1833
c. Injurien - Prozesse
nach derselben Ver- 
ordnung .

(j. Bagatell - Prozesse
«ach derselben wer-
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8906E1F6-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8906E1F7-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8906E1F8-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8906E1F9-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa

Konkurse, Liquida- 
tions-Prozesse, . Priori- 
täts-Verfahren ....
Subhastations-Prozeffc
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


--
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8906E1FA-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8906E1FB-9BA8-11E7-2795-09173F13E4C5">
                     <cell>


Summa
</cell>
                     <cell>


— i —
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


-i - i - i-i
</cell>
                     <cell>


- i—
</cell>
                     <cell>


H-H
</cell>
                  </row>
               </table>

               <pb facs="2084725_60+1842_0675.tif"
                   n="639"
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               <p>

                  <lb/>639
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Uebersicht

<lb/>Königlichen . .... zu... . für dqS Zahr . . . .
</p>
               <p>

                  <lb/>jenige» nicht Königlichen nicht zu verflehen, welche aus Königlichcii Justiz-
<lb/>zesse-
</p>
               <table n="table-8B1EED93-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-8B1EED94-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5"
                      rend="112,1230,2364,4086">
                  <row n="row-8B1EED95-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B1EED96-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5">
                     <cell>


beendigt
</cell>
                     <cell>


unbeendigt bleiben
</cell>
                     <cell>


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.%-gr?

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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B1EED97-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B1EED98-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5">
                     <cell>


bei den nicht Kö- 

niglichen Unter-
gerichten
</cell>
                     <cell>


■S.

cs
</cell>
                     <cell>


bei den 'König- 

lichen Untcrge-
richten
</cell>
                     <cell>


bei den nicht
Königlichen Un-
tergerichtcn
</cell>
                     <cell>


a-

3

CS

"5 '
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B1EED99-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B1EED9A-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5">
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B1EED9B-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B1EED9C-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5">
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B1EED9D-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B1EED9E-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


— ;
</cell>
                     <cell>


— ,
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—,
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B1EED9F-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B1EEDA0-9BA8-11E7-1554-09173F13E4C5">
                     <cell>


- H-!-!-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


- i -
</cell>
                  </row>
               </table>

               <pb facs="2084725_60+1842_0676.tif"
                   n="640"
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               <p>

                  <lb/>Num.
</p>
               <p>

                  <lb/>640
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Untersu
</p>
               <p>

                  <lb/>Nähere Bezeichnung
<lb/>der

<lb/>Untersuchungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>waren anhängig
</p>
               <p>

                  <lb/>bei den '
<lb/>Königli- 
<lb/>chen Un-
<lb/>t^rgerich-
<lb/>ten
</p>
               <p>

                  <lb/>bei den ^
<lb/>nichtKö-
<lb/>niglichen
<lb/>Unterge- 
<lb/>richten
</p>
               <p>

                  <lb/>davon sind
</p>
               <p>

                  <lb/>bei den Königl.
<lb/>Untergerichten
</p>
               <p>

                  <lb/>^ tr.
</p>
               <p>

                  <lb/>HA

<lb/>■Bf

<lb/>^1
</p>
               <p>

                  <lb/>B e
</p>
               <p>

                  <lb/>**«

<lb/>'S w
</p>
               <p>

                  <lb/>«P«

<lb/>II

<lb/>£ «

<lb/>fl

<lb/>jö w
</p>
               <p>

                  <lb/>wirkliche Kriminal-Untersuchungen
<lb/>polizeimäßig geführte Untersuchungen
<lb/>fiskalische Untersuchungen ...
<lb/>Untersuchungen wegen Holzdiebstahls
<lb/>Untersuchungen wegen anderer Forst-,
<lb/>Jagd- und HütungS-Kontraventionen
</p>
               <p>

                  <lb/>Summa
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Hl, Vormund schäften und Kuratelen waren.bei den sämmt-
<lb/>lichen Untergerichten zusammen
<lb/>am Schlüsse des vorigen Jahres anhängig. . . .
<lb/>im Laufe des Jahres sind neu eingeleitet . . .__
</p>
               <p>

                  <lb/>Summa

<lb/>Dagegen find beendigt

<lb/>a. bei den Königlichen Untergerichten ..... . ^

<lb/>* b. bei den nicht Königlichen Untergerichten . . ._

<lb/>Es bleiben daher noch anhängig ......

<lb/>und zwar:

<lb/>a. bei den Königlichen Untergerichten .....

<lb/>b. bei den nicht Königlichen Untergerichten . . . '

<lb/>IV. Nachlaß-Negul irurrg en außer den vormundschaftlichen, blie- 
<lb/>ben bei den sämmtlichen Untergerichten überhaupt:
<lb/>am Schluffe des'letzten Jahres anhängig ....

<lb/>neu eingeleilet wurden . . . . . . ._-

<lb/>Summa

<lb/>Es wurden dagegen beendigt:

<lb/>a. bei den Königlichen Untergerichten .....

<lb/>b. bei den nicht Königlichen Untergerichten ...

<lb/>' Summa

<lb/>Es bleiben mithin noch anhängig ..

<lb/>: und zwar: ,

<lb/>a. bei den Königlichen Untergerichten .....

<lb/>b. bei den nicht Königlichen Untergerichten ...

<lb/>e. überjährige ...

<lb/>d. diesjährige . /.. . . .
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0677.tif"
                   n="641"
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               <p>

                  <lb/>641
</p>
               <p>

                  <lb/>chttngerr.
</p>
               <table n="table-91BAFDAC-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-91BAFDAD-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5"
                      rend="156,602,2288,2162">
                  <row n="row-91BAFDAE-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-91BAFDAF-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5">
                     <cell>


beendigt
</cell>
                     <cell>


unbeendigt bleiben
</cell>
                     <cell>


Zahl b$r ohne
wirkliche Untersu- 
chung
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-91BAFDB0-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-91BAFDB1-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5">
                     <cell>


beiden nicht Königl.
Untergerichten,
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


bei den
Königli- 
chen Ün-
terge-
richten
</cell>
                     <cell>


1 bei ddn
nichtKö-
niglichen
Untcrge-
richten
</cell>
                     <cell>


'S1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-91BAFDB2-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-91BAFDB3-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5">
                     <cell>


§«-&gt;
£ |
HB
</cell>
                     <cell>


£ e

if

^1
</cell>
                     <cell>


«3 S

fl

*!--§

ZH
</cell>
                     <cell>


Ö

B

S

§
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-91BAFDB4-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-91BAFDB5-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5">
                     <cell>


stattgcsun-

denen

Sektionen
</cell>
                     <cell>


in anderen
Sachen
aufgenom-
menen
Tbatbe-
stände.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-91BAFDB6-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-91BAFDB7-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ä'
</cell>
                     <cell>


Ö

5

g

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</cell>
                     <cell>


l sbugvlrzgn |
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ö

s

§
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-91BAFDB8-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-91BAFDB9-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5">
                     <cell>


1 I 1 1 1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-91BAFDBA-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-91BAFDBB-9BA8-11E7-2825-09173F13E4C5">
                     <cell>


. —
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—|—1 —
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>V. Ai, Hypotheken-Folien waten am Schluffe des vorigen

<lb/>Jahres J

<lb/>.bereits angelegt . . ........ .

<lb/>im Laufe des Jahres find angelegt . . . . . ._

<lb/>, * Summa

<lb/>und zwar:

<lb/>a. bei den Königlichen Untergerlchten.

<lb/>1&gt;. bei den nicht Königlichen Untergerichten ...

<lb/>VI. Handlungen der freiwillitgen Gerichtsbarkeit sind
<lb/>überhaupt ausgenommen worden:

<lb/>a, bei den Königlichen Untergerichten .....

<lb/>b. bei den nicht Königlichen Untergerichten .. . .__

<lb/>Summa

<lb/>VII. Vorträge waren überhaupt zu bearbeiten:

<lb/>a. bei den Königlichen Untergerichten.

<lb/>1). bei den nicht Königlichen Untergerichten . . .
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0678.tif"
                   n="642"
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               <p>

                  <lb/>Hochvei
</p>
               <p>

                  <lb/>642 • '


<lb/>Beilage

<lb/>General-

<lb/>I. der im Departement (bei dem) des .... im Zahre...

<lb/>II. der Gesammtzahl der Angeschuldigten bei den im Laufe deS

<lb/>gion und-Rückfälligkeit, und nach

<lb/>I. Nebersicht der neu ringeleitetrn Unter
</p>
               <p>

                  <lb/>1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.
</p>
               <p>

                  <lb/>ss

<lb/>«r
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>«tö»
</p>
               <p>

                  <lb/>Q
</p>
               <p>

                  <lb/>s S

<lb/>ZK

<lb/>■ö «ja
</p>
               <p>

                  <lb/>«g-l

<lb/>lei

<lb/>fr

<lb/>Ls«

<lb/>55 J5

<lb/>2P tu (y

<lb/>s

<lb/>2 ■
</p>
               <p>

</p>
               <table n="table-977EFD46-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-977EFD47-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                      rend="1122,1382,1602,2724">
                  <row n="row-977EFD48-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD49-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


Amtsvergehen

der im Dienst
stehenden mit- 
telbaren und
unmitttelba-
ren Beamten.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-977EFD4A-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD4B-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


2.
</cell>
                     <cell>


Id.
</cell>
                     <cell>


C.( d.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-977EFD4C-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD4D-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


rz
</cell>
                     <cell>


g
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-977EFD4E-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD4F-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


g
</cell>
                     <cell>


*5
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-977EFD50-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD51-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


: « j
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


g
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-977EFD52-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD53-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


51
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


B
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-977EFD54-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD55-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


A
</cell>
                     <cell>


S
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-977EFD56-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD57-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


C*
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Z
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-977EFD58-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD59-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


■g-
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


g
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-977EFD5A-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD5B-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


Z
</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


55
</cell>
                     <cell>


Z
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-977EFD5C-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-977EFD5D-9BA8-11E7-1143-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>9.10.11.12.13.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.
</p>
               <p>

                  <lb/>Q
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>S*
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>£
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Diebstahl, wir

<lb/>Ausnahme -der
<lb/>Holzdrebstähle.
<lb/>d.j c.| d.|e.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.
</p>
               <p>

                  <lb/>ö
<lb/>q Z

<lb/>II

<lb/>2
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>L-
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>®S
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichte, welche die Poliz eigerichtsbarkeit km Namen und
<lb/>resolute in diese Ueberficht nicht mit aufnehmen, oder doch besonders auf-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0679.tif"
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                  <lb/>643
</p>
               <p>

                  <lb/>E.

<lb/>Uebersichten

<lb/>um eingcleiten Untersuchungen nach Gattung der Verbrechen;

<lb/>Jahres beendigten Untersuchnngen nach Geschlecht, Alter, Reli-
<lb/>den Resultaten des letzten Erkenntnisses.
</p>
               <p>

                  <lb/>suchungen nach Gattung der Verbrechen.
</p>
               <p>

                  <lb/>15.1b. 17. 18.19.20. 21. 22.
</p>
               <p>

                  <lb/>23.
</p>
               <p>

                  <lb/>24. 25. 26.
</p>
               <p>

                  <lb/>V
</p>
               <p>

                  <lb/>L-
</p>
               <p>

                  <lb/>§
</p>
               <p>

                  <lb/>So
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Brand-

<lb/>stiftung

<lb/>«1. jd.
</p>
               <p>

                  <lb/>tc
</p>
               <p>

                  <lb/>A

<lb/>Z
</p>
               <p>

                  <lb/>'O s
<lb/>n'
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Untersuchungen wegen
<lb/>Holzdicbstahls-, Forst-,
<lb/>Jagd- und Hütungs-
<lb/>Kontraventionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>c^&gt;.
<lb/>^ cc&gt;

<lb/>ZLA

<lb/>|&gt;-

<lb/>Zs

<lb/>IIs
</p>
               <p>

                  <lb/>e*

<lb/>&amp;§s

<lb/>- «jj
<lb/>j5 5
</p>
               <p>

                  <lb/>5* Sä'
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>2.f &lt;#■

<lb/>n

<lb/>s

<lb/>^ e
</p>
               <p>

</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>O
</p>
               <p>

                  <lb/>GT&lt;
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>i*

<lb/>5 5

<lb/>IZ

<lb/>D §
<lb/>«•*&amp;
<lb/>c *“*

<lb/>A Z
<lb/>r-L
</p>
               <p>

                  <lb/>53 ■
</p>
               <p>

                  <lb/>f s,

<lb/>ci-»

<lb/>ZK
<lb/>Z S
<lb/>L i

<lb/>=J --

<lb/>&lt;3 o

<lb/>E

<lb/>H

<lb/>=i
</p>
               <p>

                  <lb/>Aufträge der Patrimonial-Gerichtsherren ausüben, dürfen polizeiliche Straf- 
<lb/>führen.

<lb/>1842. $. 120. Tt
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0680.tif"
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               <p>

                  <lb/>644 '


<lb/>II. Gksamrntjahl der Angeschuldigten bei den im Lause
<lb/>Religion und Rückfälligkeit und nach
</p>
               <table n="table-8B23A893-9BA8-11E7-1063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ge- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Alter
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Reli- 
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


schlecht
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


gion
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


I

ü
</cell>
                     <cell>


Bezeichnung

der

Untersuchung.
</cell>
                     <cell>


t«

B
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


e

A

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</cell>
                     <cell>


2*?

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</cell>
                     <cell>


J='

Ö

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2
</cell>
                     <cell>


1 mIMS» 1
</cell>
                     <cell>


P
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B23A89B-9BA8-11E7-1063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


i.
</cell>
                     <cell>


Bei wirklichen Kriminal-Untersu- 
chungen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B23A89D-9BA8-11E7-1063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


S.
</cell>
                     <cell>


Bei polizeimaßig geführten Unter- 
suchungen

Bet fiskalischen Untersuchungen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Summa |
</cell>
                     <cell>


l-i
</cell>
                     <cell>


I-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


i-i
</cell>
                     <cell>


i-i
</cell>
                     <cell>


i-i
</cell>
                     <cell>


i-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B23A8A3-9BA8-11E7-1063-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8B23A8A4-9BA8-11E7-1063-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


. Summa. Summa.
</cell>
                     <cell>


Summa.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Anmerkung. Unter rückfälligen Angeschuldlgten werden d!e-
<lb/>, ' l)cns, eS fei in Kriminal-, in fiskalischer oder poli-
<lb/>derum zur Untersuchung gezogen worden find.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0681.tif"
                   n="645"
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               <p>

                  <lb/>645
</p>
               <p>

                  <lb/>- des ZahreS beendigten Nutersuchungen nach Alter,
<lb/>den Resultaten des letzten Erkenntnisses.
</p>
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                  <row n="row-8E4C627C-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5"
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                     <cell>


*£-
</cell>
                     <cell>


Nach dem letzten Er- 
kenntnisse stnd
</cell>
                     <cell>


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£ S £
'S.

5

IHri
</cell>
                     <cell>


Bemerkungen.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E4C627E-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5"
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                     <cell>


B
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E4C6280-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


(3(1 ein Verbrecher theil«
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


verurtheilt» theil« vorläufig
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E4C6284-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


freiqesproche», so wird er stet«
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


hi »ficht« der» ihm am ungün-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E4C6288-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E4C6289-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


fiigsten Entscheidung aufae-
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-8E4C628B-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


führt.)
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E4C628C-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E4C628D-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5">
                     <cell>


-1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


‘V
</cell>
                     <cell>


l-l
</cell>
                     <cell>


1 -
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8E4C628E-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8E4C628F-9BA8-11E7-2187-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Summa.
</cell>
                     <cell>


.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>jenigen verstanden, die, nachdem ste früher schon wegen eines Berge-
<lb/>. zeilicher Untersuchung, rechtskräftig verurtheilt worden warm, wie-
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Tt2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0682.tif"
                   n="646"
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               <p>

                  <lb/>646
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Einsendung der Nachrichten für die Redaktion des
<lb/>Handbuchs über den Preußischen Hof
<lb/>und Staat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn der wegen Einreichuug der Tabellen und Geschästs-
<lb/>Ilebersichten an die sämnulichen Gerichtsbehörden erlassenen
<lb/>Verfügung vom 10. März d. Z. (Zahrb Bd. 59. S. 249)
<lb/>ist am Schlüsse angeordnet, daß, anstatt der früher statt-
<lb/>gesundencn halbjährigen Einsendung der Nachrichten für
<lb/>die Redaktion des Handbuchs über den Preußischen Hof
<lb/>und Staat, diese Einsendung künftig nur jährlich einmal
<lb/>erfolgen solle.

<lb/>Hierbei soll es auch ferner verbleiben; da jedoch das
<lb/>Hof- und Staats-Handbuch künftig immer zum Anfänge
<lb/>des ZahreS, für welches es lautet, erscheinen soll, so wird
<lb/>der in der gedachten Verfügung auf den Monat Februar
<lb/>angeordnete Termin der Einsendung hierdurch anderweitig
<lb/>auf den 1. Zuli jedes ZahreS bestimmt.

<lb/>Die sämmtlichen Obcrgerichte werden demnach hier- 
<lb/>durch angewiesen, die betreffenden Nachrichten jedesmal im
<lb/>Monat Zuni zusammenstellen zu lassen und pünktlich zum
<lb/>1. Zuli eines jeden Zahres an den Zustiz-Ministcr, rinzu-
<lb/>sendcn.

<lb/>Dabei ist noch folgendes zu beobachten:

<lb/>u. die Veränderungen sind in der Reihenfolge der
<lb/>jedesmaligen letzten Ausgabe des Handbuchs aufzu- 
<lb/>führen;

<lb/>b. bei jedem neuen Beamten ist fein bisheriges Dienst«
<lb/>verhältniß anzugeben; '

<lb/>c. bei jedem Abgänge eines Beamten ist der Grund des
<lb/>Abgangs mit anzuzeigen;

<lb/>6. so fern der Abgang durch den Tod eines Beamten
<lb/>erfaßt ist, ist der Todestag anzugeben;
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0683.tif"
                   n="647"
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               <p>

                  <lb/>647
</p>
               <p>

                  <lb/>«.bei jeder Versetzung ist beim Zugänge die Stelle, aus
<lb/>welcher, und beim Abgänge die Stelle, in welche der Be- 
<lb/>amte versetzt worden, zu bezeichnen.

<lb/>Berlin, den 17. November 1842.

<lb/>, Der Justizmi'nister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Kammergericht, die sämmtkichsir König- 
<lb/>lichen Dberlandesgerichie, das Königliche Tribunal zu
<lb/>Königsberg, die Königlichen Oberappellationsgerichte zu
<lb/>Posen und zu Greifswald, das Königliche Kurmärkische
<lb/>Pupillen-Kollegium, den Königlichen Justiz-Senat zu
<lb/>Koblenz und den Herrn General-Prokurator des König- 
<lb/>lichen Appellations-Gerichtshofes zu Köln.

<lb/>r. 3056. H. 11. VoL 6
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Verkaufspreis der Gesetz-Sammlung
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Gesetzsammlungs-Interessenten werden benachrich- 
<lb/>tigt, daß vom 1. Januar 1843 ab die Verkausspreise für
<lb/>die Gesetz-Sammlung abermals ermäßigt worden sind;
<lb/>so, daß eiu Exemplar

<lb/>von 1810 bis 1825 einschließlich ans Druckpapirr nur 4Thlr.
<lb/>der einzelne Jahrgang daraus aber 7| Sgr.

<lb/>von 1826 bis 1837 .. 6 Thlr.

<lb/>der einzelne Jahrgang. . . . 15 Sgr.
<lb/>von 1838 bis 1841 ........ 4 Thlr.

<lb/>&gt; und der einzelne Jahrgang davon 1 Thlr.
<lb/>ein vollständiges Exemplar v. 1810bis1841 daher 14 Thlr.
<lb/>kostet; vom Jahre 1842 jedoch die gewöhnliche Pränume»
<lb/>ration von 2 Thlr. zur Anwendung kommt.

<lb/>Der Nachtrag für die Jahre 1806—1810 ist nur allein
<lb/>«och im Folioformat vorhanden und kostet für sich 1 Thlr.
<lb/>jedoch in Verbindung mit einem von 1810 ab zu ent- 
<lb/>nehmenden kompletten Exemplar d. Gesetzsammlung 45 Sgr.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0684.tif"
                   n="648"
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               <p>

                  <lb/>648
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch erneuert bei dieser Gelegenheit das Unterzeichnete
<lb/>Komtoir die Nachricht, daß das Exemplar Sach- und Na- 
<lb/>mens- Register zu der Gesetz-Sammlung von 1806—1830
<lb/>auf Druckpapier zu 10 Sgr. bei sämmtlichcn inländischen
<lb/>Postanstalten zu beziehen ist und bei allen Ausgaben der
<lb/>Gesetz-Sammlung das Schreibpapier einem höheren Preis-
<lb/>Aufschläge von 50 pCt. unterliegt.

<lb/>Berlin, den 31. Dezember 1842.

<lb/>DebitS-Komtoir der Gesetzsammlung.

<lb/>V
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_60+1842_0685.tif"
                n="649"
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            <div xml:id="d71853e64999" type="section" subtype="Gesetze" n="C.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-, Gebühren- und Stempel-Wesen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0685--><p/>
               <p>

                  <lb/>649
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>GetichtlichesKassen-/Rechnungs-/
<lb/>Gebühren- und Stempel-Wesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>35. -

<lb/>Beziehung, der Kommissions-Gebühren für die ein- 
<lb/>zelnen Beamten übertragenen Geschäfte.

<lb/>- Der Landrichter N. zu B. har sich bei dem Justiz-Mi- 
<lb/>nister über die Verfügung des Königlichen Obcrlandesge-
<lb/>richts vom 2. v. Mts. beschwert, wonach ihm. die Zahlung
<lb/>der taxmäßigen Gebühren für die Bearbeitung der ihm in
<lb/>der.N schm Nachlaßsache von dem Kollegium aufgetrage- 
<lb/>nen Guts- und Erundrenten-Subhastation resp. Ablösung
<lb/>verweigert worden ist.

<lb/>Diese Beschwerde würde der Zustizminister nur dann
<lb/>unbegründet finden, wenn die dem N. in der gedachten
<lb/>Nachlaßsache übertragenen Geschäfte verfassungsmä- 
<lb/>ßig vor das Landgericht zu B. gehört haben, und
<lb/>der R. solche nur statt des Landgerichts bearbeitet hätte.
<lb/>Z» diesem Falle würde er die Gebühren für die von ihm
<lb/>besorgten Geschäfte nur dann für sich zu beziehen haben,
<lb/>wenn er hierzu durch seine vor dem Zähre 1825 erfolgte
<lb/>Anstellung/ oder durch den Etat, oder durch seine Bestal- 
<lb/>lung besonders berechtigt ist. Dies ist durch die Verfügun- 
<lb/>gen des Zustizministers vom 23. Mai 1832 (Zahrb. B. 39.
<lb/>S. 421) und vom 1- November 1840 (Zahrb. B. 56.'
<lb/>S. 544.) näher bestimmt worden.
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0686.tif"
                   n="650"
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               <p>

                  <lb/>650
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Verfügungen sind jedoch keineswegs auf den
<lb/>Fall anzuwenden, wenn einem Mitglicde eines Untergerichts
<lb/>Geschäfte besonders übertragen werden, welche verfassungs- 
<lb/>mäßig nicht vor dasjenige Gericht gehören, bei welchem
<lb/>daS beauftragte Mitglied angestellt ist. Für dergleichen
<lb/>Geschäfte hat der besonders beauftragte Beamte die zuläs- 
<lb/>sigen und einziehbaren Gebühren stets für sich zu beziehen,
<lb/>»venn er auch nach dem Jahre 1825 in seinem jetzigen
<lb/>Posten angestellt ist, und der Etat oder seine Bestallung
<lb/>keine besondere Befugniß zum Genuß von Kommissions-Ge- 
<lb/>bühren fefisetzen. DieS ist auch von der Königlichen Obcr-
<lb/>Rechnungskammer niemals bezweifelt worden.

<lb/>Wenn daher, wie der Zustizminister vermnthet, die
<lb/>dem N. übertragenen Geschäfte verfassungsmäßig nicht von
<lb/>dem Landgerichte zu B., sondern von dem Königlichen
<lb/>Oberlandesgerichte selbst zu bearbeiten waren, und daher
<lb/>der N, diese Geschäfte statt des Königlichen Oberlandes- 
<lb/>gerichts besorgt hat, so findet es der Ziistizministcr unbe- 
<lb/>denklich, daß ihm auch die dafür zulässigen, einziehbaren
<lb/>Gebühren bewilligt werden.

<lb/>Hiernach ist in der Sache anderweit zil verfügen.

<lb/>Berlin, de» 20. Dezember 1842.

<lb/>Der Justizminisier. .

<lb/>, . Mühl er.

<lb/>«n

<lb/>da« Königliche Oberlandr-gmicht zu N.

<lb/>1. 5540. Sportelsachcn 23. Vol. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Kommissions-Gebühren der Referendarie».
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Allgemeine Gebührentaxe für die La nd- und
<lb/>Stadtgerichte in großen St ädten v. 23. Aug. 1815
<lb/>bestimmt Abschnitt IV. Num. 19. b, daß Sekretarien,
<lb/>Aktuarien und Referendarien für einzelne zur In- 
<lb/>struktion eines Prozesses gehörige Handlungen, welche von
<lb/>ihnen am Orte des Gerichts, jedoch außerhalb derge-
<lb/>wöhn lichen Gerichts stelle vorgenommrn werden,
<lb/>Kommissiolisgebühren liquidircn dürfen. Zn der Gebühren
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0687.tif"
                   n="651"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0687"/>
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               <p>

                  <lb/>651
</p>
               <p>

                  <lb/>taxe für sämmtliche llntergerichte ist diese Befug-
<lb/>niß nur den S e kr e t a r i e n und A k t u a r i e n zugesprochen,
<lb/>und daraus von einigen Gerichten gefolgert worden,
<lb/>daß die Referendarien bei denjenigen Gerichten, bei
<lb/>welchen die Gebührentaxe für sämmtliche llntergerichte zur
<lb/>Anwendung kommt, für dergleichen Prozeßhandlungen auf
<lb/>Kommissionsgcbühren -keinen Anspruch haben sollen.

<lb/>Diese Auslegung kann jedoch nicht als richtig aner- 
<lb/>kannt werden und ist auch bereits durch das Reskript vom
<lb/>20. August '1819 (Zahrb. 33. 14. S. 53) verworfen wor- 
<lb/>den, indem darin unter lit. b. Num. 4. zu der Allgemeinen
<lb/>Gebührcntaxe für sämmtliche llntergerichte Abschnitt IV.
<lb/>Num. 19. ausdrücklich festgesetzt worden ist, daß
<lb/>Referendarien, Sekretarien und Aktnaricn
<lb/>für die Besorgung eines einzelnen zur Prozeß-Instruktion
<lb/>gehörigen Akts außerhalb der gewöhnlichen Gerichtsstelle,
<lb/>jedoch am Orte des Gerichts, die nach der Gebührentaxe
<lb/>zulässigen Kommissionsgebührrn für sich berechnen dürfen.

<lb/>Da diese Bestimmung durch spätere Reskripte und na- 
<lb/>mentlich durch das vom 13. August 1833 (Zahrb. B. 42.
<lb/>S. 162) keine Aenderung erlitten hat, so werden die betref- 
<lb/>fenden Gerichte im Einverständnisse mit der Königlichen
<lb/>Obcrrechnungs-Kammcr hierdurch angewiesen, auch in Zu- 
<lb/>kunft darnach zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 31. Oktober 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>I. 4656.' Sportelsachen 23. Vol. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>37.

<lb/>Diäten und Reisekosten der bei den Jnquisitoriaten
<lb/>eingestellten Oberlandesgerichtö-Assessoren.

<lb/>Zn dem Berichte vom 10. v. M. fragt der Krimi- 
<lb/>nal-Senat des Königlichen Oberlandesgerichts an:

<lb/>ob die bei den Jnquisitoriaten angestellten Oberlan- 
<lb/>desgerichts-Assessoren, auch wenn sie nicht zu Krimi-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0688.tif"
                   n="652"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0688"/>
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               <p>

                  <lb/>652
</p>
               <p>

                  <lb/>nalrlchtem oder Znquisitoren ernannt worden, bei Ge- 
<lb/>schäftsreisen den Diätensatz von 2 Thlr- und Extrapost-
<lb/>liquidiren können?'

<lb/>Hierauf wird dem Kriminal-Senat eröffnet, daß der
<lb/>Zustiznünister der Ansicht des Kollegiums, welches sich für
<lb/>die bejahende Beantwortung dieser Frage entscheidet, .nicht
<lb/>beitreten kann.

<lb/>Nach 44- 1. und 2. der Verordnung vom 28. Juni
<lb/>1825 und nach dem Allerhöchsten Kabinets-Befehl vom
<lb/>12. Mai 1836 (Zahrb. B. 47 S. 581) kommt es bei
<lb/>der Anwendung jener Verordnung zunächst nur auf das
<lb/>Di e n st verhältniß an, in welchem ein auswärtiges Ge- 
<lb/>schäft vorgenommen worden ist, wogegen der Rang und
<lb/>der Titel eines Beamten darauf von keinem Einfluß ist.
<lb/>Hieraus geht unzweifelhaft hervor, daß es bei Bestimmung
<lb/>der Reisekosten und Diäten derjenigen Obergerichts-Affeffo-
<lb/>ren, welche bei einem Znquisitoriat definitiv angestellt sind,
<lb/>oder auch nur als Hülssarbeiter oder zur Vertretung fun-
<lb/>giren, wenn die Reise ein Geschäft des Znquisitoriats be- 
<lb/>trifft, niemals darauf ankommen kann, welche Reisekosten
<lb/>und Diäten ein Obergerichts-Assessor in Geschäfte»
<lb/>des Oberlandesgerichts liquidiren kann, sondern nur darauf,
<lb/>welche Sätze an Reisekosten und Diäten einem richterlichen
<lb/>Beamten eines Znquisitoriats gesetzlich zustrhen. Da nun
<lb/>bereits früher festgesetzt worden, ist,

<lb/>daß die Direktoren der Znquisitoriate den
<lb/>Rang der ObergerichtS-Räthe,-und die Kriminal- 
<lb/>richter oder Inquisitoren den Rang derOberge-
<lb/>richts-Assessoren haben sollen,

<lb/>so ist auch demgemäß in der Verordn, v. 28. Zuni 1825 der
<lb/>Diärensatz für die bei denZnquisitoriaten angestellten
<lb/>Direktoren und Richter (Inquisitoren) auf2Thlr.
<lb/>wie bei den ObcrgerichtS-Assefforen bestimmt und diesen Be- 
<lb/>amten zugleich Extrapost bei ihren Reisen bewilligt worden.
<lb/>Hieraus folgt,

<lb/>daß nur diejenigen Mitglieder eines Znquisitoriats, welche
<lb/>bei demselben als Direktoren oder Richter (Inquisito- 
<lb/>ren) wirklich angestellt sind, jene Bestimmungen der
<lb/>Verordnung vom 28. Zuni 1825 für sich zur.An-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0689.tif"
                   n="653"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>653
</p>
               <p>

                  <lb/>Wendung bringen können, keineswegeS aber auch andere
<lb/>richterliche Beamte, welche nur als Kriminalgcrichts-
<lb/>oder Znquisitoriats-A s s e s so r e n angcstelltworden sind,
<lb/>oder als Hülfsrichter und Stellvertreter bei einem
<lb/>Znquisitoriat fungiren.

<lb/>Da es an ausdrücklichen Bestimmungen über die Höhe
<lb/>der Reisekosten und Diäten dieser Mitglieder der Znquisi-.
<lb/>toriate fehlt, jedoch zwischen den Kriminalrichtern oderZn-
<lb/>sitoren und den Kriminalgerichts- und Znquisitoriats-Affesso-
<lb/>ren jedenfalls eine Abstufung stattfinder, die auch auf deren
<lb/>Befugnisse hinsichtlich der Reisekosten und Diäten von Ein- 
<lb/>fluß sein muß, überdem aber die Verordnung vom 28.
<lb/>Zum 1825 H. 1. C. II. Num. 9. ausdrücklich bestimmt:
<lb/>daß Gerichts-Assessoren, welche in ihrer amtli- 
<lb/>chen Stellung oder Beschäftigung nicht den Rang der '
<lb/>Obergerichts-Affefforen haben, nur 1 Thlr. 15 Sgr.
<lb/>an Diäten beziehen sollen,

<lb/>so kann cs der Zustizminister nicht zweifelhaft finden, daß
<lb/>die Diäten der bei den Znquisitoriaten nicht in einem Di- 
<lb/>rektor-, Kriminalrichter» oder Znquisitor-Posten angestellten
<lb/>Obergerichts-Affefforen bei Znquisitoriats-'Geschäftsreisen
<lb/>nur nach vorstehender Bestimmung festgesetzt werden können,
<lb/>und daß dieselben'nach Maßgabe der Bestimmung unter
<lb/>a. H. 9. der Verordnung vom 28. Juni 1825 bei derglei- 
<lb/>chen Reisen zur Extrapost nicht befugt sind, indem es, wie
<lb/>oben nachgewiesen worden, bei dergleichen amtlichen Rei- 
<lb/>sen auf ihren persönlichen Rang als Obergerichks-Asseffo-
<lb/>ren gar nicht ankommt.

<lb/>Berlin, den 8. Dezember 1812.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>- An

<lb/>den Kriminal-Senat deS- Königlichen
<lb/>Lberlandesgerichts zu N.

<lb/>L. 5208.
</p>
               <p>

                  <lb/>I). 16. Vol. 7.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0690.tif"
                   n="654"
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               <p>

                  <lb/>654
</p>
               <p>

                  <lb/>- 38. .

<lb/>Fuhrgelder bei den von mehreren Beamten gemein- 
<lb/>schaftlich unternommenen Geschäftsreisen.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Zn dem Berichte vom 22. v. M. fragt das Köjiigl.
<lb/>Oberlandesgericht an:

<lb/>ob bei gemeinschaftlichen Geschäftsreisen mehrerer Be- 
<lb/>amten nur der Haupt-Kommissarius die Fuhrgelder li-
<lb/>quidirt und bezieht und die Nrben-Kommissarien mit- 
<lb/>nimmt, oder ob jeder der zusammen reisenden Be- 
<lb/>amten das Pausch - Ouantum von 15. Sgr. für die
<lb/>Meile zu fordern berechtigt ist?

<lb/>Auf diese Anfrage wird dem Kollegium Folgendes eröffnet.
<lb/>Der §. 10. der, Verordnung vom 28. Zuni4825 be- 
<lb/>stimmt zwar:

<lb/>daß, wenn mehrere Beamte bei einem und demselben
<lb/>kommissarischen Geschäfte konkurriren, dieselben, soweit
<lb/>es die Umstände gestatten, zur Verminderung der Fuhr-
<lb/>kosten zusammen reisen müssen, tmd daß alsdann nur
<lb/>der Haupt-Kommissarius allein die gcsammten Fuhr-
<lb/>kosten zu liquidiren habe.

<lb/>Diese letztere Bestimmung kann jedoch jetzt nur dann
<lb/>zur Anwendung kommen, wenn der Haupt-Kommissarius
<lb/>zum Reisen .mit Extrapost befugt ist, und sich zur Besor- 
<lb/>gung eines auswärtigen kommissarischen Geschäfts entweder
<lb/>der Extrapost oder eines Privat-Fuhrwerks bedient hat, da
<lb/>er hierzu berechtigt, zugleich aber auch verpflichtet ist, alle
<lb/>Reisekosten, sowohl für sich als den mitzunehmenden Sub-
<lb/>altern-Beamten zu berichtigen.

<lb/>Nachdem aber der H. 12. der Verordnung vom 28.
<lb/>Juni 1825 durch die Allerhöchste Ordre vom 30. Zuli d. Z.
<lb/>(Ges. Samml. S. 247) dahin abgeändert worden ist,
<lb/>daß die Beamten, welche nicht zum Reisen mit Extra- 
<lb/>post berechtigt sind, befugt sein sollen, in allen Fälle»
<lb/>ein Pausch-Ouantum von 15 Sgr. für die Meile als
<lb/>Reise-Vergütigung zu liquidiren,
<lb/>so unterliegt es keinem Bedenken, daß
<lb/>1) dicö Pausch-Quantum nicht nur von dem Haupt-Kom-
<lb/>missarius, sondern auch von dem zum Geschäft zuzu-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0691.tif"
                   n="655"
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               <p>

                  <lb/>655
</p>
               <p>

                  <lb/>ziehenden Subaltern-Beamten für sich besonders liqui-
<lb/>dirt werden kann, wie dies schon in dem Reskr. v. 17. Fcbr.
<lb/>1838 (Zahrb. B. 51. S. 166) bestimmt worden ist,
<lb/>und daß

<lb/>2) dem Haupt-Kommissarius, die Befugniß zur Besorgung
<lb/>eines gemeinschaftlichen Fuhrwerks zusteht und Verzüge-'
<lb/>zogene Snbaltcrn-Beamte verpflichtet ist, die Halste der
<lb/>gesammten wirklich entstandenen Reisekosten aus dem
<lb/>von ihm liquidirten Reisekosten-Pausch-Quantum zu
<lb/>berichtigen.

<lb/>Dagegen kann der Haupt-Kommissarius nicht verlangen,
<lb/>daß die für ihn und die zugezogenen Subaltern-Beamten
<lb/>zulässigen und liquidirten Reisekosten-Pausch-Summcn ihm
<lb/>allein gegen Besorgung des Fuhrwerks und Bestreitung
<lb/>der Reisekosten ohne weitere Berechnung überlassen werden.

<lb/>Das Pausch«Quantum von 15 Sgr. für die Meile
<lb/>ist hauptsächlich an die Stelle der früher zulässig gewese- 
<lb/>nen Entschädigung bei Reisen mit der Fahr- oder Personen-
<lb/>Post getreten. So wie diese Entschädigung jedem Beam- 
<lb/>ten zugekommen ist, welcher die betreffende Reise wirklich mit
<lb/>der Post gemacht, so kann auch jetzt jeder Beamte das für
<lb/>ihn liquidirte Reisekosten-Pausch-Quantum von 15 Sgr.
<lb/>für die Meile verlangen, da ihm dagegen obliegt, die wir-
<lb/>lich erwachsenen Reisekosten zu gleichem Antheile mit dem
<lb/>Haupt -Kommissarius zu tragen, und Letzterem die Wahl
<lb/>des Fuhrwerks überlassen bleibt.

<lb/>Berlin, den 8. Dezember 1842.

<lb/>Der Juflizminisser.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche ObcrlandcSgericht zu- N.

<lb/>. b.

<lb/>Vorstehende an das Königliche Oberlandesgcricht zu
<lb/>N. ergangene Verfügung wird hierdurch den Gerichtsbehör- 
<lb/>den zur Nachachtung bekannt gemacht.

<lb/>Berlin, den 8. Dezember 1842.

<lb/>Der Iustizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An sämmtlichc Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 5266.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. 18. Vol. 7.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0692.tif"
                   n="656"
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               <p>

                  <lb/>656
</p>
               <p>

                  <lb/>39. . • &gt;

<lb/>Ersparung des Bestellgeldes für die an Königliche
<lb/>Gerichte adrcssirten rekommandirten Briefe.

<lb/>Nach einer mit dem Herrn General-Postmeister getrof- 
<lb/>fenen Vereinigung sollen zur Ersparung des Bestellgeldes,
<lb/>welches die Königlichen Gerichte für die an sie eingehenden
<lb/>rekommandirten Briefe nach §§. 56. und 57. 'des Porto-
<lb/>Regulativs vom. 18. Dezember 1824 (Ges. Samml. S. 232)
<lb/>zu entrichten haben, die distribuirenden Postanstalten ange- 
<lb/>wiesen werden,

<lb/>„die an 'Königliche Gerichte adreffirten rekommandir-
<lb/>„ten Briefe nebst den dazu gehörigen Anslieferungs--
<lb/>„scheinen an denjenigen Beamten des Gerichts auszu-
<lb/>„händigen, welcher zur Abholung der Postsache» für
<lb/>„dasselbe ein für allemal bestimmt ist, wogegen dieser
<lb/>„Beamte verpflichtet sein soll, den von dem Vorstande
<lb/>„des Gerichts vollzogenen Auslieferung--Schein der
<lb/>„Postanstalt sofort wieder zu überbringen."

<lb/>Von dieser neuen Einrichtung werden sammtliche Kö-,
<lb/>nigljche Gerichte in Kenntniß gesetzt, mit der Anweisung,
<lb/>bei der Auswahl und Kontrolle des zur Abholung der
<lb/>Briefe re. von der Post ein für allemal bezeichnten Beamten
<lb/>mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, und demselben die
<lb/>pünktliche Zurückgabe der Ablieferungs-Scheine bei Vertre- 
<lb/>tung alles durch seine Schuld entstehenden Nachtheils zur
<lb/>Pflicht zu machen.

<lb/>Berlin, dm 16. November 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>sammtliche Königliche Gerichtsbehörden.

<lb/>1. 4698. ' P.20. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 40.

<lb/>Notirung des vereinnahmten reservieren Portos.

<lb/>Dem Königlichen Kammergerichte und den sä'mmtlichen
<lb/>Königlichen - OberlandcSgerichten ist durch die Verfügung
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0693.tif"
                   n="657"
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               <p>

                  <lb/>657
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 13. November 1837 bei Miltheilimg des Regulativs
<lb/>vom 1. Oktober dess. Z. fJahrb. B. 50. S. 566) wegen
<lb/>Reservirung und Verrechnung des Porto's in Nechtsangrle-
<lb/>genheiten, unter Num. 7. bekannt gemacht worden,

<lb/>daß Behufs der anderweiten Festsetzung des an die Kö- 
<lb/>nigliche Postverwaltung für das bei den Justizbehör-
<lb/>den cingczogcne rcservirte Porto zu zahlenden Aver-
<lb/>snms im Laufe des Jahres 1843 eine besondere No-
<lb/>tirung des im Laufe des ZahreS wirklich vereinnahm--
<lb/>ten refervirten Portos statt finden müsse.

<lb/>Nach einer mit dem Herrn Geheimen Staats-Minister
<lb/>von Nagler als Chef der Postverwaltung getroffenen
<lb/>Uebereinkunft foll indeß diese besondere Notirung des wirk- 
<lb/>lich vereinnahmten Porto's bei den Gerichtsbehörden vor-
<lb/>laufig und bis auf weitere Ariwcisung ausgcsetzt bleiben.

<lb/>Dies wird den sämmtlichen Gerichtsbehörden, welche
<lb/>reservirtes Porto zu verrechnen haben, hierdurch zur Nach- 
<lb/>achtung bekannt gemacht.

<lb/>Berlin, den 2. Dezember 1842.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Kammetgericht und sämmtliche
<lb/>Königliche Oderlaiidcsgerichte.

<lb/>L 5292. P. 62. Vol. 6.

<lb/>41.

<lb/>Verwendung des Werthstempels zu den von Gerich- 
<lb/>ten, welche blos als Spruchbehörden fungiren, ab- 
<lb/>gefaßten Erkenntnissen.

<lb/>(ok. Reftr. vom 15. Januar u»d 14. Februar 1839 und 22. Juni 1842
<lb/>Jahrb. B. 52. S. 575. B. 59. S. 589.)

<lb/>Des Herrn Finanzministers Exzellenz hat sich damit
<lb/>einverstanden erklärt:

<lb/>daß diejenigen Gerichte, welche blos als Spruch- 
<lb/>behörde der höheren Instanzen oder auf Grund
<lb/>einer Substitution als Spruchbehörde der ersten
<lb/>Instanz fungiren, zu den von ihnen dem instruirendcn
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0694.tif"
                   n="658"
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               <p>

                  <lb/>658
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichte zu übersendenden Ausfertigungen der Erkennt- 
<lb/>nisse keine Stempel zu verwende» haben.

<lb/>Es wird solches zur Kenntniß der hierbei betheiligten Ge- 
<lb/>richte gebracht, mit der Anweisung, sich nach dieser den
<lb/>Parteien günstigen Bestimmungen zu achten, und fällt da- 
<lb/>durch zugleich die Anordnung in dem Cirkular-Reskript v.
<lb/>29. November 1838 (Zahrb. B. 52. S. 572) zu 2 in
<lb/>Betreff der Ausfertigungs-Stempel fort.

<lb/>Diejenigen Gerichte, welche die auf ungestempeltem
<lb/>Papier ausgesertigten Erkenntnisse erhalten, haben dagegen
<lb/>die erforderlichen Stempel zu den für die Parteien bcstim-
<lb/>ten Exemplaren, gleich den Werthstempeln, zu ihren Ak- 
<lb/>ten zu kassirrn und versteht es sich von selbst, daß bei dm
<lb/>instruirenden Gerichten die Beträge auch dieser Ausferti- 
<lb/>gungs-Stempel, bei der Liquidation der Kosten zu berück- 
<lb/>sichtigen und mit den übrigen Stempeln und Kosten von
<lb/>den Parteien einzufordern sind.

<lb/>Wcrlin, den 26. Oktober 1842. -

<lb/>Der Justizminifter. t
<lb/>M ü h l e r.

<lb/>' Au die Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 4702. Iustizfouds 38. Vol. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>Die Nachbringung der reserbirten Stempel bei den- 
<lb/>jenigen Gerichten betreffend, bei welchen die Posen-
<lb/>sche Salarien-Kassen-Jnssruktion vom 1. Jan. 1835
<lb/>zur Anwendung kommt.

<lb/>Nachstehende, an das Könrgliche,OberlandeSgericht zu
<lb/>Ratibor ergangene Verfügung:

<lb/>Auf den Bericht vom 3. Zuni d. Z. wird dem Kö- 
<lb/>niglichen Oberlandesgcrichte eröffnet, daß

<lb/>1) der Herr Finanzminister -den Provinzial-Steüer-Di-
<lb/>rektor zu Breslau angewiesen hat,
<lb/>von den Erinnerungen Abstand zu nehmen, welche bei
<lb/>der Stempelrevision des Fürstenthums - Gerichts zu
<lb/>Neiße in Beziehung auf die Nachbringung solcher

<lb/>Stempel
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0695.tif"
                   n="659"
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               <p>

                  <lb/>659
</p>
               <p>

                  <lb/>Stempel gezogen worden sind, die das Gericht nach,
<lb/>Vorschrift der bei demselben eingeführten Znstruktion
<lb/>zur: Verwaltung der gerichtlichen Salarien-Kassen im
<lb/>Großherzogthum Posen vom 1. Zanuar 1835 bis
<lb/>zur Aufstellung der Kostenliquidation in kutrenten Nach- '
<lb/>laß- und Vormundschafts-Akten reservirt hatte.

<lb/>Auch ist

<lb/>2) den betreffenden Provinzial-Steuerbehörden von dem
<lb/>Herrn Finanz-Minister, die allgemeine, Anweisung ertheilt
<lb/>worden,

<lb/>den Gerichten, bei welchen und sobald bei ihnen die
<lb/>vorgedachte Znstruktion vom 1. Zanuar 1835 einge- 
<lb/>führt ist, keine'Erinnerungen mehr zu ziehen, welche
<lb/>lediglich die Nachbringnng der nach dieser Znstruktion
<lb/>vom Gerichte im Laufe des, danach-bestehenden Ge-
<lb/>- fchäftsganges binnen einer bestimmten Zeit selbst bei-
<lb/>zubringcnden Stempel betreffen.

<lb/>* Berlin, den 11. November 1842. .

<lb/>Der Justizminlsier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An - ^ d

<lb/>dar Königliche Dberlandesgericht zu Ratibor.

<lb/>.wird hierdurch zur Kenntniß aller derjenigen Gerichte ge- 
<lb/>bracht, bei welchen die Instruktion zur Verwaltung der
<lb/>gerichtlichen Salarien-Kassen im Großherzogthum Posen
<lb/>vom 1. Zanuar 1835 zur Anwendung kommt.

<lb/>Berlin, den 11. November 1842.

<lb/>Der Iustizmmister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die sammtlichen Gerichte, bei welchen dieInstruk»
<lb/>lion zur Berwaltung der gerichtlichen Salarien»

<lb/>Kassen Im Eroßberzogthum Posen v. 1. Jan. 1835
<lb/>zur Anwendung kommt.

<lb/>I. 4924. . ' IustizfondS 74. Vol. 5'
</p>
               <p>

                  <lb/>1842. H. 120.
</p>
               <p>

                  <lb/>Uu
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_60+1842_0696.tif"
                n="660"
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            <div xml:id="d71853e66057" type="section" subtype="Gesetze" n="D.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypotheken-Recht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0696--><p/>
               <p>

                  <lb/>660
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Hypotheken-Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>' '■ ' 43. ’ - -

<lb/>Zulässigkeit der Eintragung der von Hauseigenchü-
<lb/>mern der Polizei-Behörde gegenüber übernommenen
<lb/>Beschränkungen der DiSpositionsbefugniß.
</p>
               <p>

                  <lb/>». Bericht der Königl. Regierung zu Erfurt.

<lb/>Der. Landrath des Z.fchen Kreises hatte dem Bürger
<lb/>und Oekonom G. in Z. bei dem im vorigen Zahre un- 
<lb/>ternommenen Neubau seines dasigen Wohnhauses aus
<lb/>feuerpolizeilichen Rücksichten aufgegebr», die Giebelwand
<lb/>vermittelst einer Brandmauer von Bruchsteinen aufzuführcn;
<lb/>der re. G war aber dieser Anordnung nicht nachgekommen, son- 
<lb/>dern hatte die Giebelwand vorschriftswidrig aufgeführt.
<lb/>Obgleich die Obrigkeit nach §§. 71 und 72. Tit. 8. Th. I.
<lb/>des Allg. L. R. befugt gewesen wäre, den fehlerhaften Gie- 
<lb/>bel auf Kosten des Bauenden ändern oder wieder abbrechen zu
<lb/>lassen, so fanden wir uns doch auf dessen Reklamation,
<lb/>nach eingeholtem Gutachten des Bezirks-Baubeamten und
<lb/>in Berücksichtigung der ungünstigen Bermögensverhältnisse
<lb/>des Neubauers, veranlaßt, von derAenderung der gedach- 
<lb/>ten Mauer, welche vorerst weniger gefahrvoll erschien, als
<lb/>sie es bei eintretenden Aenderungcn in den baulichen Ein- 
<lb/>richtungen der Nachbarn des rc. G- über kurz oder lang
<lb/>werden könnte, vorläufig zu abstrahiren, behielten uns aber
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0697.tif"
                   n="661"
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               <p>

                  <lb/>661
</p>
               <p>

                  <lb/>ausdrücklich vor, diese Acnderuug, dafcm sich dieselbe bes- 
<lb/>ser ausführcn lassen, oder die Nothwendigkeit derselben in
<lb/>höherem Grade hervortreten möchte, nachträglich zu verlan- 
<lb/>gen, und ertheilten dem Kreislandrathe Auftrag, um auch
<lb/>nach inzwischen statt gefundener Veräußerung deS HanscS
<lb/>gegen den dritten Besitzer den Vorbehalt geltend machen
<lb/>zu können, dafür besorgt zu sein, daß dieser gehörig for-
<lb/>mulirt in das Hypothekenbuch über das G.sche HauS ein- 
<lb/>getragen werde.

<lb/>Der Laiyrath hat darauf durch den Magistrat in Z.
<lb/>desfallsige Anträge bei der dortigen Gerichts-Kommission
<lb/>formirt; es sind dieselben aber von dieser Behörde anfangs
<lb/>nur bedingt, späterhin gänzlich als unzulässig zurückgewicsen
<lb/>worden. Auch die Hypotheken-Deputation des Königlichen
<lb/>Oberlandesgerichts zu N. ist in Folge unseres Antrages,
<lb/>die gedachte Gerichts-Kommission zu der fraglichen Eintra- 
<lb/>gung anzuweisen, der Ansicht derselben beigetreten. Wir
<lb/>können uns • jedoch von der Nichtigkeit diese? Ansicht
<lb/>nicht überzeugen / und erlauben uns daher, ui'.ter Ueberret-
<lb/>chung der bezüglichen Korrespondenz, dahin ^hrerbietigst an-
<lb/>zutragen:

<lb/>unfern gedachten Anträgen auf hypothekarische Ein-
<lb/>, tragung der von dem re. G. für sich und im Namen
<lb/>seiner Besitz-Nachfolger der Obrigkeit ringeräumten
<lb/>Besugniß, jederzeit den Umbau des Giebels in der
<lb/>ursprünglich vorgeschriebencn Art auf Kosten des jedes- 
<lb/>maligen Besitzers verlangen zu dürfen.

<lb/>.Wegen der Gründe für unfern Antrag erlauben wir
<lb/>uns auf die Ausführung in unserm Schreiben an das Kö- 
<lb/>nigliche Oberlandesgericht vom 18. August d. Z. gehorsamst
<lb/>Bezug zu nehmen.

<lb/>Die Gerichtsbehörde nimmt in ihrem Antwortschreiben
<lb/>vom 2. v. Mts. ohne Begründung durch Gesetzesstellen,
<lb/>vielmehr als sich von selbst verstehend, an, daß die Obrig- 
<lb/>keit jederzeit, so lange die polizeiwidrigen Anlagen be- 
<lb/>stehen, auch ohne Eintragung in das Hypothekenbuch, den
<lb/>Eigenthümcr des Hauses zur Umänderung zwingen könne.
<lb/>Dies ist unrichtig, wenigstens gewiß in soweit an einen
<lb/>solchen Zwang ohne Entschädigung des Eigcnthümers ge- 
<lb/>dacht wird. Es ist von Bauten bie. Rede, welche nicht in

<lb/>U u 2
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0698.tif"
                   n="662"
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               <p>

                  <lb/>662
</p>
               <p>

                  <lb/>einem solchen Widerspruche mit den gesetzlichen Einrichtun- 
<lb/>gen stehen, daß ihre Existenz, ihr Besitz an sich, gesetzwi- 
<lb/>drig wäre, sondern deren neue Anlegung nur, sei es in Ge- 
<lb/>mäßheit allgemein verbindender Bauvorschriften, sei es nach
<lb/>polizeilicher Anordnung für die Bedingungen des besonderen
<lb/>Falles, vermieden werden soll. Das Recht der Obrigkeit,
<lb/>die Abänderung auf Kosten des Bauenden (§. 72. Tit. 8.
<lb/>Th. I. des Mg. L. R.) zu fordern, ist eine Folge, eine
<lb/>Strafe des'Ungehorsams; sie kann nicht gegen den ver- 
<lb/>hängt werden, tbelchem Nichts zur Last fallt. Wäre die
<lb/>Ansicht des Königlichen Dberlandesgerichts die richtige, so
<lb/>wurde Niemand mit Sicherheit ein Haus kaufen können,
<lb/>wenn ihm nicht nachgewiesen würde, daß bei der Erbauung,
<lb/>desselben — vielleicht vor einer langen Reihe von Zähren —
<lb/>die Anordnungen der Polizeibehörden befolgt sind. Sonst
<lb/>würde er Gefahr laufen, das jetzt noch das Haus, welches
<lb/>durch die dritte, vierte Hand auf ihn übcrgegangcn ist, ihm
<lb/>niedergeriffen werde, ohne Entschädigung vom Staate, und
<lb/>mit seinem.Ziegreßanspruch gegen seinen auctor würde es
<lb/>mißlich aussehen.

<lb/>Wenn aber das Recht, dem dritten Besitzer gegenüber,
<lb/>nicht ans dem Gesetze entspringt, so kann die Behörde es
<lb/>nur als ein Priva.trecht aus speziellem Titel — durch Ein- 
<lb/>räumung des Besitzers — erlangen. Die Ausführung des
<lb/>Königlichen Oberlandesgerichts gegen die Zulässigkeit der
<lb/>Eintragung ist danach nicht zutrcssend.

<lb/>Zn der Regel wird freilich über derartige Berichti- 
<lb/>gungen mit den Interessenten nicht zu transsigniren, son- 
<lb/>dern,?'wenn der ausgcführte Bau schädlich oder gefährlich
<lb/>ist, dessen Umänderung, resp. Wegschaffung unnachsichtlich
<lb/>durchzusetzen, sonst aber für alle Folge davon zu abstrahi-
<lb/>ren sein. Es kann aber bei dem relativen Begriffe der Ge- 
<lb/>fährlichkeit oder Schädlichkeit und dem Mißvcrhältniß, in
<lb/>welchem das öffentliche Ziitercsse zu dem Zntereffe des
<lb/>Bauenden stehen kann, wohl der Fall Vorkommen, wo cs,
<lb/>wie hier rathsam scheint, einen Mittelweg einzuschlagen,
<lb/>um nicht durch eine momentane Nachsicht für alle Folge
<lb/>die Aussicht auf einen bessern Zustand auszugeben. Wir
<lb/>bitten daher weniger, weil wir den vorliegenden Fall für
<lb/>besonders wichtig hielten, als des Prinzips wegen, mit
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0699.tif"
                   n="663"
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               <p>

                  <lb/>663
</p>
               <p>

                  <lb/>dem ■ Königlichen Justiz - Ministerium darüber in Kommu- 
<lb/>nikation zu treten und die Königlichen Gerichtsbehörden
<lb/>unsern Anträgen willfährig zu machen.

<lb/>Erfurt, den 8. Oktober 1842.

<lb/>Königliche Regierung, Abcheilung des Innern.

<lb/>An

<lb/>Ein Königliches Hohes Ministerium des Ziiiicr» zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Nach dem abschriftlich beiliegenden Seitens des Herrn
<lb/>Ministers des Innern mir mitgetheilten Berichte vom
<lb/>8. Oktober d. I. hat sich die Regierung zu Erfurt darüber
<lb/>beschwert, daß das Gericht zu A. und sodann die Hypo- 
<lb/>theken-Deputation des Königlichen Oberlandcsgcrichts t$-
<lb/>abgelchnt haben, auf das mit Verletzung polizeilicher Bor- 
<lb/>schriften neu errichtete Haus des G. einen Vorbehalt dahin:

<lb/>daß die Polizeibehörde befugt ,fei, die mit Rücksicht
<lb/>- auf die Verhältnisse des w. G. einstweilen ausgcsetzte

<lb/>Aenderung der vorschriftswidrig aufgesührten Giebel-
<lb/>. wand zu verlangen,

<lb/>dem übereinstimmenden Anträge der Polizeibehörde und des
<lb/>rc. G. gemäß eintragen zü lassen.

<lb/>Wenn gleich der Ausführung der Königlichen Regie- 
<lb/>rung nicht überall beizutreten ist, so erscheint doch eine Ein- 
<lb/>tragung des obwaltenden Verhältnisses, welche jedenfalls
<lb/>zur Warnung der Gläubiger und Besitznachfolger gereicht,
<lb/>durchaus angemessen und läßt sich nach beji für ähnliche
<lb/>Fälle gegebenen Vorschriften auf eine zwiefache Weise be- 
<lb/>wirken und rechtfertigen.

<lb/>Von der einen Seite hat der Umstand, daß rin Ge- 
<lb/>bäude vorschriftswidrig errichtet lind deshalb nach dem Ver- 
<lb/>langen der Polizeibehörde abzubrechen oder zu ändern ist,
<lb/>erheblichen .Einfluß auf den'Werth des Grundstücks.
<lb/>Nach Analogie der Allcrh. K- O. vom 10. Oktober 1796'
<lb/>§. 10. deS Anhangs zur Instruktion vom 12. August 1820
<lb/>usid des Reskripts vom 5. April d. I. (Iahrb. Bd. 59.
<lb/>S- 608) muß es deshalb tpenigstcnS für zulässig erachtet
<lb/>werden, die Lage der Sache lediglich in Beziehung auf den
<lb/>Werth des Grundstücks unter Rubr. I. zu vermerken.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0700.tif"
                   n="664"
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               <p>

                  <lb/>664
</p>
               <p>

                  <lb/>Andererseits hat - es aber auch kein Bedenken, eine
<lb/>derartige Befugniß der Polizei als eine Einschränkung des
<lb/>Eigenthums unter Rubr. II. einzntragen. Es handelt sich
<lb/>hier nicht von der allgemeinen, durch die baupolizeilichen
<lb/>Vorschriften begründeten Beschränkung, sondern von einer
<lb/>bestimmt begrenzten, durch das vorschriftswidrige Verfahren
<lb/>des Besitzers entstandenen Befugniß der Polizei. Ob diese,
<lb/>auch wenn sie nicht eingetragen worden, gegen künftige Be- 
<lb/>sitzer ohne Entschädig»« g geltend gemacht werden könne,
<lb/>was die Regierung bezweifelt, kann dahin gestellt bleiben.
<lb/>Es würde daraus immerhin nicht folgen, daß sie auch nicht
<lb/>auf Verlangen eingetragen werden dürfe. Durch das Re- 
<lb/>skript vom 22. Zuni 1832 (Zahrb. Bd. 30. S. 457) ist.
<lb/>bereits rücksichtlich anderer, der Eintragung nicht bedürfen-'
<lb/>der Rechte, nämlich der gemeinen Lasten, verfügt worden,
<lb/>daß der Hypothekenrichter seine Ansicht dem Berechtigten
<lb/>nicht obtrudiren dürfe, sondern mit der Eintragung zu ver- 
<lb/>fahren habe, wenn Letzterer sie für nöthig halte und ver- 
<lb/>lange. Ueberdies hat der 4. des Regulativs für die
<lb/>Fcstungsbauten vom 30. September 1828 (Ges. Samml.
<lb/>S. 121) für eine ähnliche Befugniß her Staatsgewalt die
<lb/>Eintragung ausdrücklich vorgeschrieben. Danach kann auch
<lb/>eine Eintragung, wie sie hier verlangt wird, nicht verweigert
<lb/>werden. , ' ,

<lb/>Auf die eine oder auf die andere Weise muß dem Ver- 
<lb/>langen der Regierung zu Erfurt genügt werden. Die wei- 
<lb/>tere Bestimmung darüber, so wie die Veranlassung einer
<lb/>etwa erforderlichen Vervollständigung der Erklärung des
<lb/>G. nach der Bemerkung der Regierung am Schluffe ihres
<lb/>Schreibens vom 18. August d. Z., bleibt dem Königlichen
<lb/>Oberlandesgerichte überlassen.

<lb/>Berlin, den 28. November 1842.

<lb/>Der Jusiizminisser.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An, -

<lb/>das Königliche Obcrlanbesgerlcht zn Naumburg.

<lb/>J. 5158. . , Hppothekcnsacheii 1. Vol. 8.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0701.tif"
                   n="665"
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               <p>

                  <lb/>665
</p>
               <p>

                  <lb/>, , , „ 44. ■

<lb/>Ungültigkeit der von einem Grundbesitzer übernom- 
<lb/>menen Verpflichtung, ohne Konsens seines Gläubi- 
<lb/>gers Realansprüche dritter Personen auf das ver- 
<lb/>pfändete Grundstück in Rubrica II. des Hypotheken- 
<lb/>buchs nicht eintragen lassen zu wollen.

<lb/>(St. , 8. R. Tb. I. Tit. 20. §§. 439 und 500, §. 58. des Anhangs;
<lb/>Prozeß-Ordnung Til. 50. §. 387.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die Beschwerde, welche Sie in der Hypotheken- 
<lb/>sache eines Zhnen für ein Kapital von 15000 Thlr. ver- 
<lb/>pfändeten Grundstücks darüber führen, daß das Kammer- 
<lb/>gericht die Eintragung einer Bestimmung der aufgenom-
<lb/>mencn Obligation, * '

<lb/>wonach der Schuldner ohne «Ihren Konsens keine
<lb/>Real-Ansprüche dritter Personen auf das verpfändete
<lb/>Grundstück sub Rubrica II. des Hypothekenbuchs
<lb/>eintragen lassen soll,

<lb/>als ungesetzlich verweigert, wird Zhnen eröffnet, haß der
<lb/>Zustizminister dir Verfügung des Königlichen Kammcrge-
<lb/>gerichts vom 25. August d. Z. vollkommen begründet
<lb/>erachtet. '

<lb/>Nach dem $: 439. Tit. 20. Th. I. des Allg. L. ,R.
<lb/>ist ein Vertrag, daß die Sache keinem Andern ferner zur
<lb/>Hypothek verschrieben werden solle, ohne rechtliche Wirkung,
<lb/>Dasselbe muß analogisch auch von der Verabredung gelten,
<lb/>daß kein Real-Anspruch auf die Sache in der zweiten Ru- 
<lb/>brik des Hyvothekcnbuchs vermerkt werden dürfe. Durch
<lb/>die Eintragung dieser Verabredung würden Sie auch für
<lb/>die Zhnen eingeräumte Hppothek keine größere Sicherheit
<lb/>erlangen. Das Vorzugsrecht derselben bestimmt sich nach
<lb/>her Zeit der geschehenen Eintragung, so daß derselben die
<lb/>später bestellten und eingetragenen Hypotheken- und andere
<lb/>Real-Ansprüche nachstehen (h. 500. a. a. O- und §. 387.
<lb/>Tit. 50. der Prozeßordnung). '

<lb/>Dicsemnach kann es für Sie von keinem Znteresse
<lb/>sein, ob der Schuldner und Besitzer des Grundstücks j- B.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0702.tif"
                   n="666"
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               <p>

                  <lb/>666 x

<lb/>einem Dritten das Vorkaufsrecht cinräumt, oder einen
<lb/>Mieths - Kontrakt re. eintragcn läßt und daher ohne allen
<lb/>zureichenden Grund'die ihm zustehenden Rechte der natür- 
<lb/>lichen Freiheit, '$./'83. der Einleitung zum Mg. L. R.,

<lb/>beschränken. '

<lb/>Berlin, den'St.-Oktober 1842/

<lb/>' ' Der Jusiizminister. - .

<lb/>Mühler. .

<lb/>An .’ '

<lb/>tcn Herrn N. zu N- ,

<lb/>Ul. 7564. Hyp. S. 8. Vol. 3.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_60+1842_0703.tif"
                n="667"
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            <div xml:id="d71853e66665" type="section" subtype="Gesetze" n="E.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>667
</p>
               <p>

                  <lb/>E.

<lb/>S r a f r e ch t.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ 45.

<lb/>Verbot der Leipziger Allgemeinen Zeitung.

<lb/>(Edikt vom 18. Oktober 1819 Art. XVI. 5. Ges. Samml. S. 232. —■'
<lb/>A. K. O. vom 6. August 1837 Ges. Samml. S. 141).
</p>
               <p>

                  <lb/>' a.

<lb/>Dem in Zhrem Bericht vom 25. d. Mts. enthaltenen
<lb/>Anträge gemäß bestimme Zch hierdurch, daß die im Ber- 
<lb/>lage des Buchhändlers BrockhauS erscheinende Leipziger All- 
<lb/>gemeine Zeitung vom 1. Zanuar 1843 ab in Meinen
<lb/>Staaten bis auf Weiteres unbedingt verboten
<lb/>werde und in Folge dessen bei Vermeidung der in den
<lb/>Gesetzen, namentlich im Artikel XVI. zu 5 des Edikts voni
<lb/>18. Oktober 1819 und im §.4 der Ordre vom 6. Au-

<lb/>- gust 1837, angedroheten Strafen, weder eingeführt, ausge-

<lb/>- gebest, feil geboten, verkauft, an öffentlichen Orten ansge-
<lb/>lcgt oder sonst verbreitet, noch auch durch Meine Staaten
<lb/>mittelst der Post befördert werden darf, wonach Sie das
<lb/>Weitere zu veranlassen haben.

<lb/>Berlin, den 28. Dezember 1842.

<lb/>Friedrich Wilhem.

<lb/>An

<lb/>die Staats-Minister Eichhorn, Freiherr» v. Bülow
<lb/>und Grafe» v. Arnim.
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0704.tif"
                   n="668"
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               <p>

                  <lb/>668


<lb/>/

<lb/>b. '

<lb/>Ew. rc. empfangen hierbei beglaubte Abschrift der Al- 
<lb/>lerhöchsten Kabinets - Ordre vom 28. d. M., der zufolge
<lb/>die Leipziger Allgemeine Zeitung vom 1. Januar k. Z. ab
<lb/>in den Preußischen Staaten verboten und ihre Postbeför- 
<lb/>derung durch dieselben untersagt ist, mit dem ergebensten
<lb/>Ersuchen, diesen Allerhöchsten Befehl gefälligst sofort in
<lb/>den Amtsblättern Ihres Verwaltungsbezirks Behufs Nach- 
<lb/>achtung der Behörden und des Publikums zur öffentlichen
<lb/>Kenntniß zu bringen.

<lb/>Berlin, dm 29. Dezember 1842.

<lb/>Die Minister

<lb/>der geistlichen rc. der auswärtigen ; des Innern. •
<lb/>Angelegenheiten. Angelegenheiten. Graf v. Arnim.
<lb/>Eichhorn. Freiherr v. Bülow.

<lb/>An '

<lb/>sämmtliche König!. Ober-Präsidenten und
<lb/>das König!. Ober-Präsidium zu Posen.
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Sämmtliche Gerichtsbehörden der Monarchie werden
<lb/>aus dem vorstehenden Allerhöchsten KabinetS-Befehle vom
<lb/>28. d. M. ersehen, daß des Königs Majestät Sich veran- 
<lb/>laßt gefunden haben, die Leipziger Allgemeine Zeitung in
<lb/>Allerhöchst Ihren Staaten bis auf Weiteres unbedingt zu
<lb/>verbieten. Die Publikation dieses Verbots und der damir
<lb/>verbundenen Straf - Sanktion erfolgt, nach Ausweis der
<lb/>ebenfalls &gt; mit abgcdruckten Verfügung der Herren Censur-
<lb/>Minister an die Ober-Präsidenten, durch die Amtsblätter
<lb/>aller Provinzen. , -

<lb/>Die Gerichtsbehörden haben sich daher nach dem In- 
<lb/>halte des Allerhöchsten Kabinets-Befehls- in allen seinen
<lb/>Bestimmungen gebührend zu achte».

<lb/>Berlin, dm 20. Dezember 1842.

<lb/>Der Justizministcr.

<lb/>Mühler.

<lb/>An sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 5774.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. 5.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0705.tif"
                   n="669"
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               <p>

                  <lb/>669
</p>
               <p>

                  <lb/>46.

<lb/>Gerichtsstand der Militair-Jutendantur- Beamten in
<lb/>Kriminal-und Jnjurien-Sachen.

<lb/>Zn dem Reskripte vom 28. Zänuar ’1825 (Zahrb.
<lb/>B. 24. S. 330), wodurch die Bestimmungen der Allcrh.
<lb/>K. O- vom 19. Zuli 1809, wegen Aufhebung der Mili-
<lb/>tair Zurisdiktion, haben erläutert werden sollen, ist unter
<lb/>andern ausgesprochen:

<lb/>daß außer den Offiziren, Unteroffizieren und Soldaten
<lb/>folgende Militairpcrsone» den Militairgerichtsstand
<lb/>in Kriminal- und Znjurien-Sachen beibehalten haben:

<lb/>' 1)rc.

<lb/>5) die Mitglieder und Beamten der Militair-Zn-
<lb/>tendanturcn, die Militair-Oekonomie-Beamten in
<lb/>den Festungen, nämlich die in denselben befindli- 
<lb/>chen Beamten der Bekleidungs-Depots, der Pro-
<lb/>viant und Fourage-Aemter, so wie die Garnison-
<lb/>Verwaltungs- und Lazareth-Offizianten in den Fe- 
<lb/>stungen.— Zn den offenen Städten aber haben
<lb/>alle diese oben genannten Beamten den Militair-
<lb/>Gerichtsstand nicht. .

<lb/>Nach dieser Fassung muß man annehmen', daß die
<lb/>Mitglieder und Beamten der Militair-Zntendanturen nur
<lb/>dann, wenn sie in einer Festung, nicht aber, wenn sie
<lb/>in einer offenen Stadt ihren dienstlichen Aufenthalt
<lb/>haben, in Kriminal- und Znjurien-Sachen dem Militäir-
<lb/>Gerichtsstände unterworfen seien.

<lb/>Ein solcher Unterschied zwischen Festungen und offenen
<lb/>Städten findet jedoch gesetzlich in Betreff der Militair-Zn-
<lb/>tendantur-Mitglieder und Beamten nicht, sondern lediglich
<lb/>bei den Militair-Oekonomie-Beamten und den übrigen in
<lb/>der vorgedachtcn Bestimmung aufgcführtcn Militair-Bcam-
<lb/>ten statt; es haben vielmehr die Mitglieder und Beamten
<lb/>der Militair-Zntendanturcn sammtlich, ohne Rücksicht auf
<lb/>ihren dienstlichen Aufenthalt, in Kriminal- und Znjnrien-
<lb/>Sachen den Mili tai r-Gerichtsstand, und beruht cö ledig- 
<lb/>lich .auf einem bei der Entwcrfung des Reskripts vom
<lb/>28. .Zanuar 1825 vorgefallcncii Redaktionsfchler, daß auch
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0706.tif"
                   n="670"
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               <p>

                  <lb/>670
</p>
               <p>

                  <lb/>auf diese Personen der für die übrigen unter Stunt. 5.
<lb/>des obengedachten Reskripts aufgeführten Militair-Beämten
<lb/>gemachte Unterschied ausgedehnt worden ist.

<lb/>Nach dieser im Einverständnisse mit dem Herrn Kriegs-
<lb/>Minister erfolgenden Berichtigung haben sich die Eivil-Gc-
<lb/>richrsdehörden zu achten.'

<lb/>Berlin, den 17. November 1812.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>- Mühlcr.

<lb/>sämmiliche Civil-Gerichlsbchördcn.

<lb/>1. 5062. : ’ ' ' M. 52. Vol. 12.

<lb/>' ; . - 47. -

<lb/>Kompetenz der Untcrgerichte in fiskalischen Untersu- 
<lb/>chungen wegen Injurien. '•

<lb/>Die Bestimmung zu II, 2- der Eirkular-Vcrfngung vom
<lb/>0. Januar d. Z. (Zahrb. B. 59. S. 347), das Untersu-
<lb/>chungs- und Strafverfahren betreffend, entsprach dem frü- 
<lb/>her dieserhalb angenommenen Grundsätze; da aber des Kö- 
<lb/>nigs Majestät Sich in der Allerh. K. O. vom 6. April
<lb/>d. Z. mit der in dem Zmmediat-Berichte des Chefs der
<lb/>Zustiz vom 12. März d. Z. (Zahrb. B. 59. S. 62?) ent- 
<lb/>haltenen abweichenden Ausführung einverstanden erklärt
<lb/>haben, so wird die gedachte Bestimmung mit höherer Geneh- 
<lb/>migung dahin niodifizirt: ^

<lb/>daß die nicht kollegialisch formirtcn Gerichte auch in
<lb/>' fiskalischen Untersuchungen wegen Injurien, wenn,
<lb/>auf eine höhere Strafe als vier Wochen Gefängniß,
<lb/>" fünfzig Thaler Geldbuße oder leichte Züchtigung erkannt
<lb/>werden muß, das Erkenntniß dem Kreis-Spruchgericht,
<lb/>oder, wo ein solches nicht besteht, dem Obergericht zu
<lb/>überlassen haben. &gt;

<lb/>Da übrigens der Inquirent mit der Sache genau be- 
<lb/>kannt ist, so befördert und erleichtert cS den Geschäftsgang
<lb/>und wird daher wiederholt empfohlen, in alle» dem Ober-
<lb/>gericht zum ersten Spruch zngcheiidc» fiskalischen Untersu- 
<lb/>chungen ein Gutachten in Urtelsform — vergl. Ministerial-,
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0707.tif"
                   n="671"
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               <p>

                  <lb/>671
</p>
               <p>

                  <lb/>Reskript vom 6, Dezember 1836, Zahrb. B. 48. S. 503
<lb/>und Cirkular-Verfügtuig vom 3. Zanuar d. Z. z» VIH. 10.
<lb/>Zahrb. Bd. 59. S. 351. —mit einzureichen..i
<lb/>Breslau, den 24. Oktober 1842.

<lb/>Der Präsident des Kriminal-Senats des Königlichen
<lb/>OberlandeögerichtS. -

<lb/>Graf.von Rittberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorstehender erläuternder Nachtrag zu der darin be-
<lb/>zeichneten, unterm &gt;12. März 'd. Z. in den Zahrbüchern
<lb/>Bd. 59. S. 343 —358 mitgetheilteu Cirkular-Verfügung
<lb/>des Oberlandesgerichts-Vize-Präsidenten Herrn Grasen von
<lb/>Rittb erg zu Breslau vom 3. Zannar d. Z. wird
<lb/>hiermit ebenfalls bekannt gemacht. v
<lb/>, Berlin, den 10. November 1842.

<lb/>' Der Justizminisier. , r
<lb/>Mühler.

<lb/>I. 482-2.. , .Krim. 5. Vol. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Verfahren bei Begnadigungs -- Gesuchen der Straf-
<lb/>' gefangenen.
</p>
               <p>

                  <lb/>- Nach dem Znhalte des an die Königlichen Oberprä- 
<lb/>sidien ergangenen Erlasses des Ministeriums des Znnern
<lb/>vom 2. Zuli 1833 (Annalen S. 755) sollte den Strafge- 
<lb/>fangenen, einer diesfälligen.Allerhöchsten Bestimmung zu- 
<lb/>folge , das Anrufen der Königlichen Gnade nicht verwehrt
<lb/>werden. Die Anwendung dieser Bestimmung hat weiter
<lb/>geführt, als es beabsichtigt worden. - Durch eine Allerh. O.
<lb/>vom 30. April 1838 (Zahrb. B. 51. S. 443) ist der Herr'
<lb/>Zustizminister schon ermächtigt worden, jedes Begnadigungs- 
<lb/>gesuch von Sträflingen, welches von der Direktion der be- 
<lb/>treffenden Strafanstalt wegen Mangels guter -Führung
<lb/>nicht befürwortet werde, ohne Weiteres zurüÄzuweisen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0708.tif"
                   n="672"
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               <p>

                  <lb/>672
</p>
               <p>

                  <lb/>' Da nun der Herr Zustizminister erklärt hat, daß er
<lb/>ein solches von der Anstalts-Direktion nicht unterstütztes
<lb/>Gesuch jederzeit zurückweisen werde, und da man daher den
<lb/>Strafanstalts-Direktionen eine unnütze Mühe zumuthen würde,
<lb/>wenn mtm ihnen zur Pflicht machen wollte, Begnadigungs- 
<lb/>gesuche von Sträflingen aufzunehmen, oder auch nur znzu-
<lb/>laffen, welche fie nach ihrer pflichtmäßigen Urberzeugung zu
<lb/>befürworten außer Stande wären, so erscheint eine dem
<lb/>entsprechende den Strafanstalts-Direktionen zu ertheilende
<lb/>anderweite allgemeine Anweisung um so unbedenklicher, als
<lb/>des jetzt regierenden Königs Majestät neuerdings in Folge
<lb/>des in einer Strafanstalt getriebenen Unfugs mit den Be- 
<lb/>gnadigungsgesuchen eine Abhülfe zu befehlen geruhet haben.

<lb/>Die Königlichen Obrrpräsidien werden daher ersucht,
<lb/>die Strafanstalts-Direktionen durch die bttheiligtcn Regierun- 
<lb/>gen dahin instruiren zu 'lassen, daß sie von jetzt ab kein
<lb/>Begnadigungsgesuch von Strafgefangenen aufnehmen oder
<lb/>abgehen lassen, welches von ihnen nicht zu einer besonderen
<lb/>Befürwortung oder Unterstützung geeignet befunden wird.
<lb/>Die Direktionen sind zugleich darauf aufmerksam zu machen,
<lb/>daß Diebe, Betrüger und solche Verbrecher, deren Verbrechen
<lb/>einen Mangel an ehrliebenden Gesinnungen kund geben,
<lb/>nach der Aeußerung des Herrn Zustizministers keine Aus- 
<lb/>sicht auf Begnadigung haben.

<lb/>Begnadigungsgesuche solcher Gefangenen werden alsö
<lb/>jedenfalls nur dann ausnahmsweise von den Strafan- 
<lb/>stalts-Direktionen einzureichen sein, wenn etwa ganz
<lb/>besondere Umstände solchen Gesuchen zur Seite stehen
<lb/>möchten. ,

<lb/>Nachrichtlich wird übrigens noch bemerkt, daß nach ei- 
<lb/>ner von dem Herrn Zustizminister an die Obergerichte. er- 
<lb/>lassenen Verfügung") nur daun, wenn das Erkenntniß eine
<lb/>Freiheitsstrafe bis zur Begnadigung ausspricht, auf welche,
<lb/>vor Ablauf einer gewissen bestimmten Zahl von Zähren
<lb/>nicht angetragen werden soll, nach Ablauf dieser Frist un- 
<lb/>ter Beifügung der Personal-Akten Bericht zu erstatten und
<lb/>dabei anzuzcigen ist, wie sich der Sträfling geführt hat,
</p>
               <p>

                  <lb/>°) Rcskr. vom 5. Januar 1841. Iahrb. B. 57. S. 284.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0709.tif"
                   n="673"
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               <p>

                  <lb/>. ' 673


<lb/>und ob er der Allerhöchsten Begnadigung empfohlen zu
<lb/>werden verdient oder nicht.

<lb/>Berlin, de» 15. November 1842. ^

<lb/>Der Minister des Innern.

<lb/>, Graf von Arnim.

<lb/>An

<lb/>sämmlliche Königliche ObcrprLsiLien. .
</p>
               <p>

                  <lb/>49.

<lb/>Ueber die Begleitung eines Missethaters zum Nicht-
<lb/>platz durch den Seelsorger.

<lb/>(h. 545. der Krim. Lrb».; lpieskr. vom 9. März 1829. Rheinische
<lb/>Samml. B. 3. S. 27b. Ncskr. vom 4. Febr. 1839, Jahrbücher
<lb/>B. 53. S-204)
</p>
               <p>

                  <lb/>Des Königs Majestät haben Sich bewogen gefunden,
<lb/>über die Begleitung eines Missethäters zum Nichtplatz
<lb/>durch einen Seelsorger die also lautende Allerhöchste Ordre
<lb/>vom 19. d. M. zu erlassen:

<lb/>Durch die Kabincts-Ordres vom 27. Februar 1829
<lb/>und 20. Zanuar 1839 hat Mein in Gott ruhender
<lb/>Herr Vater, des Hochseeligen-Königs Majestät, ange»
<lb/>ordnet, daß die Begleitung des Mißethäters zum Nicht»
<lb/>platz überall wegfallen und der in dem §. 545 der
<lb/>Kriminal-Ordnung gemachte Religions-Unterschied
<lb/>nicht mehr stattfinden solle. Ich finde Mich bewogen,
<lb/>eine Modifikation dieser Vorschrift in den Fällen ein-
<lb/>treten zu lassen, wo der Seelsorger in Ucbereinfiim-
<lb/>mung mit dem Wunsche des Bcrurtheilten eine solche
<lb/>Begleitung-beantragt, behalte Mir jedoch die Bewilli-
<lb/>' gung in jedem einzelnen Falle Selbst vor. Sie haben
<lb/>hiernach die Gerichte mit Anweisung zu versehen und
<lb/>in den Berichten über die Bestätigung der TodeS-Ur-
<lb/>theile jedesmal anzuführen, ob eine Begleitung zur
<lb/>Richtstätte beantragt worden ist.

<lb/>Charlvttenburq, den 19. Dezember 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staats- und Jnstizminister Mühler.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0710.tif"
                   n="674"
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               <p>

                  <lb/>674
</p>
               <p>

                  <lb/>Sämmtliche Königliche Landes - Zustiz-Kollegien und
<lb/>der Königliche Herr General-Prokurator zu Köln werden
<lb/>hiervon in Kenntniß gesetzt, mit der Anweisung', dieser
<lb/>Allerhöchsten Bestimmung gemäß in den Berichten, mit wel- 
<lb/>chen die Todes-Urtheile zur Allerhöchsten Bestätigung eim
<lb/>gereicht.werden, jedesmal anzuzeigen, ob eine Begleitung
<lb/>zur Richtstätte beantragt worden ist und sich gutachtlich über
<lb/>den Antrag zu äußern. '

<lb/>Berlin, den 29. Dezember 1842.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An .

<lb/>sämmtliche Königliche Landes-'Justiz-Kollegien -

<lb/>und den Königlichen Herrn Gemral-Prokuralvr
<lb/>beim Appellationshofe zu Köln.

<lb/>1, 5666. • Crim/9. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>N":' ' 50. ' '

<lb/>Ueber den Kosten-Ansatz in fiskalischen Untersuchun-
<lb/>- gen wegen Injurien.
</p>
               <p>

                  <lb/>u.

<lb/>Auf den Bericht vom 26. August d. Z. über die Am
<lb/>frage des Land- und Stadtgerichts zu N., betreffend die
<lb/>Anwendbarkeit der Gebührcntaxe vom 9. Oktober 1833
<lb/>auf fiskalische Untersuchungen wegen Znjurieu, wird dem Kö- 
<lb/>niglichen Oberlandesgerichte Folgendes eröffnet:

<lb/>Nachdem durch die in den Zahrb. Bd. 57. S. 289 und
<lb/>290 abgcdruckte Verfügung vom 13. März dess. Z. festge-,
<lb/>fetzt worden ist, &gt;

<lb/>daß die Kosten der fiskalischenUntersuchungen
<lb/>wegen Znjurieu eben so angesetzt werden sollen,
<lb/>wie solches' im Civilprozesse nach Anleitung des Re- 
<lb/>skripts vom 25. November 1833 (Zahrb. B. 42.
<lb/>S. 423) geschieht, _

<lb/>bei der Anwendung der Gebühren-Taxe vom 9. Oktober
<lb/>1833 auf die bei fiskalischen Untersuchungen abzuhaltcnden

<lb/>Termine
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0711.tif"
                   n="675"
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               <p>

                  <lb/>675
</p>
               <p>

                  <lb/>Termine aber Zweifel entstanden sind, so bestimmt der Zu»
<lb/>stizminister hierüber Folgendes:

<lb/>. 1) Für die Aufnahme einer Denunziation zu Protokoll
<lb/>sind die Gebühren-Ansätze unter Num. 1. Abtheilung
<lb/>II. der Gebührentaxe vom 9. Oktober 1833,

<lb/>2) für die Termine zur ersten Vernehmung des Dcnnn-
<lb/>ziaten und dessew oder des Denunzianten Vernehmungen
<lb/>zum Schlüsse der Sache,

<lb/>die Gebühren-Sätze Num. 4. ebendaselbst,

<lb/>3) für alle Termine, in welchen die Beweisaufnahme er*

<lb/>Jolflt, '

<lb/>die Gebühren-Sätze unter Num. 11.
<lb/>ebendaselbst zulässig. .

<lb/>4) Diese, so wie alle sonst nach der Gebührentaxe vom
<lb/>9. Oktober 1833 für Vorladungen, Verfügungen, Er- 
<lb/>kenntnisse u. s. w.' zulässigen Gebühren-Sätze werden'
<lb/>stets nach ihrem vollen Betrage angesetzt, ohne 9u,d&gt;
<lb/>sicht darauf, ob die fiskalische Untersuchung, bei einem
<lb/>kollegialisch formirten Gerichte schwebt, oder nicht.

<lb/>Berlin, de» 17. November 1842.

<lb/>DerJusiizminl'sier.

<lb/>M «hier.

<lb/>A»

<lb/>das Königliche Oberlandrsgericht ju Naumburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>I).

<lb/>Vorstehende an das Königliche Oberlandrsgericht zu
<lb/>Naumburg ergangene Verfügung wird hierdurch den sammt-
<lb/>lichen Gerichtsbehörden, bei welchen die Gebühren-Taxe v.
<lb/>9. Oktober 1833 zur Anwendung kommt, zur Nachachtung
<lb/>beaknnt gemacht: &gt;. •

<lb/>SScjliu, de» 17. November 1842.

<lb/>&lt; Der Jusiizminisier. ■

<lb/>. Mühl er.

<lb/>An ,

<lb/>die Gerichtsbehörden, bei welchen die Gebührentaxe
<lb/>vom S. Oktober 1833 zur Anwendung kommt.

<lb/>I. 4232. ' Eportclfachen 41. Vol. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>Xx
</p>
               <p>

                  <lb/>1842. H. 120.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0712.tif"
                   n="676"
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               <p>

                  <lb/>676
</p>
               <p>

                  <lb/>■ 51. • - .. ' : : .

<lb/>Die mit den Stadtkommunen., wegen Uebernahme
<lb/>der Kriminalkosten zu treffenden Abkommen betreffend.

<lb/>(of. Reskr. vom 15. Mai 1842. Jahrb. B. 59. S. 646.)

<lb/>' Dem-Königlichen Oberlandcsgcrichte wird auf die An- 
<lb/>frage vom 11. Zuli d. Z-, betreffend das mit den Stadt-
<lb/>kommunen wegen Uebernahme der Kriminalkosten zu tref- 
<lb/>fende Abkommen, nach genommener Rücksprache mit dem
<lb/>Herrn Finanz-Minister eröffnet, daß der Zeitraum, welcher
<lb/>einer Fraktionsbercchnung zum Grunde zu legen ist, auf
<lb/>sechs Zahre festgesetzt wird.

<lb/>Was die Beiträge zur Unterhaltung des baulichen Zu- -
<lb/>ftandes der Gefängnisse, zur Heizung und zur Beschaffung,
<lb/>der Gefängniß-Utensilien betrifft, so können diese Kosten
<lb/>in die Fraktion nicht ausgenommen werden, weil sich die
<lb/>Allerhöchste Kabinets-Ordre vom .15. April d. Z. (Zahrb.
<lb/>B. 59. S. 645.) nur auf diejenigen Kosten erstreckt, welche
<lb/>den Stadtkommuncn bisher vermöge der ihnen obliegenden
<lb/>subsidiarischen Verhaftung für die Kosten der Kriminal-
<lb/>gerichtsbarkcit zur Last gefallen sind, wohin aber die Ko- 
<lb/>sten für Unterhaltung der städtischen Gefängnisse rc. nicht
<lb/>gehören. Auch bedarf cs der Ermittelung und 'des Ab- 
<lb/>zuges der bisher von den Städten-bezogenen Früchte der
<lb/>Jurisdiktion nicht, indem diese zur Vereinfachung der Be- 
<lb/>rechnung nach wie vor den Städten verbleiben können.

<lb/>Dagegen sind die von den Stadtkommunen vermöge
<lb/>der ihnen obliegenden subsidiarischen Verpflichtung bisher
<lb/>gezahlten Kosten für Verpflegung der Kriminalgefangenen
<lb/>in den städtischen Gefängnissen in die Fraktion aufzunehmen
<lb/>und müssen daher von den Gefängniß-Untcrhaltungskosten
<lb/>abgesondert ermittelt und in Rechnung gestellt werden.

<lb/>Berlin, dm 5. Oktober 1842.

<lb/>Der Iustizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>da« Königliche Lberl-iideSgericht zu N.

<lb/>I. 3873. ■ Krim. Kosten 24. Vol. 6.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_60+1842_0713.tif"
                n="677"
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            <div xml:id="d71853e67621" type="section" subtype="Gesetze" n="F.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rheinprovinz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0713--><p/>
               <p>

                  <lb/>677
</p>
               <p>

                  <lb/>F.

<lb/>R h e i n p r o v i n z.
</p>
               <p>

                  <lb/>52.

<lb/>Entlassung der Referendarien und'Auskultatoren bei
<lb/>freiwilligem Ausscheiden aus dem Königlichen
<lb/>- Dienste.

<lb/>(cf. Rcskr. vom 24. Dezcmbcr 1842 Seite 593. dieses Hefts.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die älteren Provinzen der Monarchie ist bereits
<lb/>durch das Reskript vom 12. Mai 1832 die Entlassung der
<lb/>Referendarien lind Auskultatoren bei freiwilligem Ausschei- 
<lb/>den aus dem Königlichen Dienste mit und ohne Vorbehalt
<lb/>des Karaktcrs und Ranges eines Referendarius (Allgem.
<lb/>Gerichtsordnung Thl. I. Tit 2. §. 83.) den Präsidien der
<lb/>Obergerichte überlassen. Zur Herbeiführung eines gleichför- 
<lb/>migen Verfahrens für die Rheinprovinz werden mit Be- 
<lb/>zug auf die wegen Versetzung der Referendarien und Aus- 
<lb/>kultatoren ergangenen Verfügung vom 18. Oktober 1838
<lb/>(Zahrb. B. 52. S. 570, Rhein. Samml. V. 6. 'S. 609)
<lb/>Ew. Hochwohlgeboren hierdurch ermächtigt, denjenigen Re- 
<lb/>ferendarie» und Auskultatoren, welche ihre Entlassung aus
<lb/>dem Königlichen Zusiizdienste freiwillig nachsuchen, das Di-
<lb/>missoriale zu erthcilcn. Von der Ertheilung des Dimisso-
<lb/>riale an Referendarien ist jedoch dem ersten Präsidenten
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0714.tif"
                   n="678"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0714"/>
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               <p>

                  <lb/>678


<lb/>und Grneral * Prokurator am Appcllationsgerichtshose, so
<lb/>wie dem Justiz-Minister Anzeige zu machen.

<lb/>Berlin, den 18. November 1842. ?

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die Königlichen Herren Landgerichts-Präsidenten
<lb/>und die Königlichen Herren Ober-Prokuratore» zu
<lb/>Cöln, Coblenz, Düsseldorf, Elberfeld, Trier, Aachen,

<lb/>Cleve und Saarbrücken. '

<lb/>I. 5143. Rhein. Off. Sachen Nm». 14.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. - 53. ,

<lb/>Kompetenz der Gerichte bei den vön Verwaltungsbe- 
<lb/>amten in deren Eigenschaft als gerichtliche Polizei- 
<lb/>beamte begangenen Vergehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>' a.

<lb/>Aus dem Berichte des StaatS-MinisterinmS v. I.Zuni
<lb/>d. Z. habe Zch ersehen, daß in der Rheinprovinz zcit-
<lb/>her, mit seltenen Ausnahmen, sowohl der Antrag auf Ein- 
<lb/>leitung. der Untersuchung gegen Verwaltungsbeamte wegen
<lb/>solcher Vergehen, welche von denselben als gerichtliche Po- 
<lb/>lizeibeamte begangen worden, als auch die Einlegung des
<lb/>Aggravations -Rechtsmittels in diesen Untersuchungen nur
<lb/>von der Zustizbehörde ausgegangen ist. — Zch will
<lb/>es bei dieser Praxis, welche nach der Aeußrrnng der mei- 
<lb/>sten Regierungen nicht nur keine Nachtheile für die Ver- 
<lb/>waltung ergeben hat, sondern auch ohne Herbeiführung
<lb/>von Konflikten nicht geändert werden kann, ferner belassen,
<lb/>und demgemäß hierdurch bestimmen, daß dieBcschlußnahme
<lb/>darüber: ob gegen einen Verwaltnngsbcamten wegen sol- 
<lb/>cher Vergehen, deren er sich in der Eigenschaft als gericht- 
<lb/>licher Polizeibeamte schuldig gemacht hat, die Untersuchung
<lb/>einzuleiten und ob in einer solchen Untersuchung das Aggra- 
<lb/>vations-Rechtsmittel einzulegcn sei? lediglich zur Kompetenz
<lb/>der Justizbehörden gehören sost, wonach die Beurtheilung'
<lb/>über die Einlegung jenes Rechtsmittels Ihnen, dem Ju- 
<lb/>stizminister M ü hl tr;. zusteht. Die Prvvinzial-Iustiz- und
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0715.tif"
                   n="679"
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               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>679


<lb/>Verwaltungs-Behörden sind hiernach mit der erforderlichen
<lb/>Anweisung zu versehen.

<lb/>ErdwannSdorf, den 3Ü. Zuli 1842. '

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>SlN das Staats-Ministerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Hvchwohlgeboren erhalten hierbei Abschrift des
<lb/>Allerhöchsten Befehls vom 30. Zuli d. Z., betreffend die
<lb/>Befugniß der Justizbehörden zur selbstständigen Einleitung
<lb/>der Untersuchung und zur Einlegung des Aggravations-
<lb/>Rechtsmittels in Untersuchungssachen wider gerichtliche Po- 
<lb/>lizeibeamte der Rheinprovinz&gt; welche zugleich Verwaltungs-
<lb/>beamte sind, sich aber in erster Eigenschaft ein Vergehen
<lb/>zu Schulden kommen lassen, mit dem Aufträge, die Land- 
<lb/>gerichte zur Nachachtung davon in Kenntniß zu setzen-
<lb/>Berlin, den 4. Oktober 1843.

<lb/>Daö Justizministerium.

<lb/>Ru ppenthal.

<lb/>, An

<lb/>den Königlichen ersten Prastdentcn des Appel- 
<lb/>lativ, isgerichtSbofeS Herrn Schwarz und den
<lb/>Königlichen Gcneral-Prokurator Herrn BerghauS
<lb/>Hochwohlgcborcn zu Köln,

<lb/>l. 3948. Sth. Krim. 75. Vvl. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>64. -

<lb/>Unzulässigkeit des Submissions-Verfahren in Polizei-
<lb/>Kontraventious-Sachen.

<lb/>Auf Ew. Hochwohlgeboren gefälligen Bericht vom
<lb/>10. August fc. Z. habe ich mich über den Gegenstand des- 
<lb/>selben mit dem Herrn Zustizminister Mühler vernommen,
<lb/>und bin »mit- Sr. Exzellenz darüber einverstanden, daß das
<lb/>im Bezirke der Regierung zu Düsseldorf eingeführte Sub- 
<lb/>missions-Verfahren in Polizci-Kontraventions-Sachen als
<lb/>-unverträglich mit den bestehenden Vorschriften abgestrllt
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0716.tif"
                   n="680"
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               <p>

                  <lb/>680
</p>
               <p>

                  <lb/>werden muß. Ew. Hochwohlgeboren wolle» daher die die-
<lb/>serhalb erforderliche Verfügung erlassen.

<lb/>Daß das Submissions-Verfahren beseitigt werden kann,
<lb/>ohne die Verordnung vom 21. Mai 1822 (Ges. Samml.
<lb/>S. 169 — 172) im Geringsten zu berühren, beweiset am
<lb/>besten der Umstand, daß auch in den übrigen Regierungs- 
<lb/>bezirken der Rhcinprovinz diese Verordnung hinsichtlich der
<lb/>Chaussee-Kontraventionen befolgte hinsichtlich anderer Po- 
<lb/>lizei-Kontraventionen aber das gesetzliche Verfahren beo- 
<lb/>bachtet wird, ohne daß irgend eine Störung oder rin Kon-,
<lb/>flikt bemerkbar geworden wäre. Ew. Hochwohlgeboren er- 
<lb/>suche ich daher, in dieser Beziehung die von den Regierun- 
<lb/>gen zu Cöln und Düsseldorf aufgestellten Bedenke» durch
<lb/>die Eröffnung zu beseitigen, daß die Verordnung vom
<lb/>21. Mai 1822 auch künftighin in der bisherigen Art anzu-
<lb/>. Wenden sei.

<lb/>SSerjjp, den 21. November 1842.

<lb/>Der Minister des Innern.

<lb/>Graf von Prnim.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen Obcrpräsideutm dcr Rheinprovilij.
</p>
               <p>

                  <lb/>55. '

<lb/>Die Wiedereinziehung der Kriminal-Kosten betreffend.

<lb/>(Verfügung vom 13, Mal 1840. Jahrb. B. 55. S. 678.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Ich habe über Zhre Anträge in dem Berichte vom
<lb/>10. August d. Z , wegen der von den rheinischen Zustizbe-
<lb/>hörden den Regierungen in Strafsachen mitzutheilenden Zah-
<lb/>res-Ucbersichten der wieder einzuziehenden Gerichtskosten,
<lb/>die gutachtliche Acußerung des Chef-Präsidenten derOber-
<lb/>Rcchnungs-Kammer erfordert. Zn Uebereinstimmung mit
<lb/>dessen Ansicht will Zch nach Ihrem Vorschläge genehmigen,
<lb/>daß die von Ihnen wegen dieses Gegenstandes am 13. Mai
<lb/>1840 erlassene Verfügung zurückgeiiouimen, und bis auf
<lb/>weitere Anordnung , worüber die OberrechnungS-Kammer
<lb/>noch in. nähere. Berrathung treten und sich eventuell mit
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0717.tif"
                   n="681"
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               <p>

                  <lb/>Ihnen verständigen wird, das früher bestandene Verfahren
<lb/>wieder hergestrllt werde.

<lb/>Charlottmburg, den 9. Dezember 1842.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An -

<lb/>den Staats-und Znstlzminister Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch die vorstehende Allerhöchste Ordre ist die auf
<lb/>Antrag der Königlichen Ober-Rrchnuiigs-Kammer erlassene
<lb/>Verfügung vom 13. Mai 1840 zurück genommen und das
<lb/>frühere Verfahren in Ansehung der Kosten in Strafsachen
<lb/>wieder hergestellt worden,'so daß es der Anfertigung der
<lb/>Generql-llebersichten nicht ferner bedarf. , ,

<lb/>Berlin, de» 14. Dezember 1842.

<lb/>Der Justiz Minister.

<lb/>Mühl? r.

<lb/>V. 4M. . . Rh, Kaffeiisachcn. Rum. 2b-
</p>
               <p>

                  <lb/>' 56. . ' ■

<lb/>Publifandum deö General-ProkuratorS zu Köln, die-
<lb/>friedenögerichtlichen Gebühren betreffend.

<lb/>■ Eine von dem rheinischen Appellations - Gerichtshöfe
<lb/>vor Kurzem erlassene, die friedensgerichtlichen Gebühren be- 
<lb/>tressende Entscheidung veranlaßt , mich, die darin aufgestellten!
<lb/>von dem Gerichtshöfe annerkannten Grundsätze zur Kennt« .
<lb/>niß der friedensgerichtiichen Beamten zu bringen, damit'
<lb/>bei Berechnung und Einziehung der Kosten diesen in dem.
<lb/>Gesetze beruhenden Grundsätzen gemäß überall verfahren
<lb/>■ werde.

<lb/>Dieselben bestehen darin: ■

<lb/>1) daß die Bestimmung des Artikels 1. des Dekrets vom ;
<lb/>16. Februar 1807, wonach bei Anlegung, Rekognition und .
<lb/>Abnahme der Siegel, in fo fern nur eine Bakation statt
<lb/>gefunden hat, die vollständige Bakations-Gebühr zu berech- 
<lb/>nen ist, wenn auch die Amtsverrichtung keine drei Stun- 
<lb/>den gedauert haben sollte, aufallefolgendeVakationen-
<lb/>keine Anwendung finde. - v . ! . . . . ^ u
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0718.tif"
                   n="682"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0718--><p/>
               <p>

                  <lb/>.682
</p>
               <p>

                  <lb/>Möchte daher das Geschäft zwar über drei Stunden,

<lb/>. aber weniger als sechs Stunden gedauert haben, so wird für
<lb/>die vierte resp. fünfte Stunde jedeSmal nur ein' Drittel der
<lb/>gewöhnlichen Wakationsgebühr berechnet, und ist dieses selbst- 
<lb/>redend auch der Fall bei den in den Artikeln 2, 4, 6,
<lb/>8 a. a. O-bezcichneten Geschäfte»;

<lb/>2) daß für die Vereidigung der bei Inventarisationen zu-
<lb/>zuziehendcn Sachverständigen, Mangels einer gesetzlichen Zu- 
<lb/>billigung, keine Gebühren in Ansatz gebracht tvcrdeu dürfen;

<lb/>2) daß bei Lokal-Terminen z»;r Einnahme des Augen- 
<lb/>scheins, yder zur Vernehmung der Augen nach der An- 
<lb/>merkung zum Art. 8. a a. in dem Protokolle jedes- 
<lb/>mal die desfallsige Requisition der Partei ausdrücklich be- 
<lb/>zogen werden muß, widrigenfalls jeder Gebühreuansatz un-'
<lb/>zulässig iss '

<lb/>UebrigenS versteht es sich von selbst, daß'Iin allen Fällen,
<lb/>in welchen der Betrag der Gebühren von der größer» oder
<lb/>minderen Dauer der auf das Geschäft verwendeten Zeit
<lb/>abhängig ist, diese jedesmal, in der aufgenommencn Vcrhand-
<lb/>limg genau bezeichnet werde» muß, so daß sich daraus ent-
<lb/>.nehmen läßt, wann solche angcfangcn hat und beendigt
<lb/>worden ist ; ' - ,

<lb/>4) daß der Art. 8. a. a. O. nur auf die namentlich
<lb/>darin angeführten Amtsverrichtungcn zu beschränken sei, so
<lb/>hin auf andere Falle, insbesondere aber auf den Fall,
<lb/>wo außerhalb der gewöhnliche» Gerichtsstcsle die Erhebung
<lb/>eines Eides erfolgt, nicht ausgedehnt werden dürfe, indem
<lb/>es. rücksichtiich der nicht speziell bezcichneten Geschäfte bei
<lb/>. der gesetzlich ausgesprochenen Regel sein Bewenden behält,
<lb/>wonach die sriedenSgerichtlichen Beamten den Parteien ge- 
<lb/>genüber ihr Amt unentgeldlich zu verwalten haben ;

<lb/>8) daß die Inventarisation resp. Wertheilung eines
<lb/>Nachlasses zu den friedensgerichtlichen Amts'-Wcrrichtungen
<lb/>nicht gehöre, folglich für derartige Verhandlungen noch we- 
<lb/>niger Gebühren in, Ansatz gebracht werden dürfe»;

<lb/>' 6) daß für die nach dem Artikel 925. der Civil Pro- 

<lb/>zeßordnung auf der Kanzlei des betreffenden Landgerichts
<lb/>über die geschehene Siegelanlage zu machende Erklärung
<lb/>durch den Art. 17. dcS vorgedachten, Dekrets nur dem
<lb/>Gcrichtsschrcibcr eine Gebühr bewilligt sei; v
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0719.tif"
                   n="683"
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               <p>

                  <lb/>683
</p>
               <p>

                  <lb/>7) daß bei Vormundschaften- bei welch,!» dem überle- 
<lb/>bende» Ehegatten der Nießbrauch zusteht, keine Gebühren
<lb/>zulässig sind, wenn die Nießbrauchs-Einkünfte die Erziehungs-
<lb/>kosten nicht übersteigen ;

<lb/>8) daß wenn Familienrathsbeschlüffe, in unvermögen- 
<lb/>den Vormundschaften die Veräußerung des Vermögens
<lb/>der Minorennen zum Gegenstände haben, woran zugleich
<lb/>Großjährige betheiligt sind, durch diesen letzten Umstand
<lb/>demnach eine Gebührenerhebung keineswegeS gerechtfertigt
<lb/>werde;

<lb/>9) daß eben so in unvermögenden Vormundschafte-
<lb/>sachen für den Familienrathsbeschluß über die Einwilligung
<lb/>zur Verehelichung eines Minderjährigen eine Gebührenerhe- 
<lb/>bung nicht statt finden dürfe, weil eS sich hierunter nur von

<lb/>einer erst abzuschließenden Ehe handle, sohin durch diese Ein- 
<lb/>willigung noch keineswegs die Emanzipation eintrete, diese
<lb/>vielmehr erst durch die Verheirathung selbst herbeigcführt
<lb/>werde.

<lb/>10) daß für die Ausfertigung des Protokolls über derr
<lb/>mißlungene» Vergleichs-Versuch nur die im Art. 10. des De- 
<lb/>krets .vom 16. Febr. 1807 fixirte Gebühr berechnet werden
<lb/>dürfe, es sohin ungesetzlich sei, die Ausfertigungs-Gebühren

<lb/>' nach der Anzahl der Rollen zu berechnen;

<lb/>11) daß die Gerichtsschreiber nach Art. 16. a. a. £&gt;.'

<lb/>vollständige Ausfertigungen der -Protokolle über Anlage
<lb/>und Abnahme der Siegel, so wie über die Rekog'nition der- 
<lb/>selben nur dann erthcilen können, wenn sie schriftlich darum
<lb/>ersucht werden; ' - • . &lt; ■

<lb/>12) daß es als eine strafbare Gebührenanhäufung zu
<lb/>betrachten sei, wenn in SubhastationSsacben mit dem Be- 
<lb/>schlagnahme-Protokolle gleichzeitig die Beschreibung der zur
<lb/>Subhastation gebrachten Grundstücke, die Verkaufsbcdin-
<lb/>gungcn und sogar die Auszüge aus den Hypothekenregistcrn
<lb/>mit ausgefcrtigt, und hierfür AuSfertigungsgebühren berech- 
<lb/>net" werden, indem der §. 5. der Subhastationsordnung
<lb/>nur die Mittheilung der der Beschlagnahme zum Grunde
<lb/>liegenden protokollarischen Verhandlung an den Schuld- 
<lb/>ner vorschreibe, und diesem cs unbenommen bleibe, von den
<lb/>auf die Beschlagnahme sich beziehenden Anlagen Einsicht
<lb/>zu nehmen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0720.tif"
                   n="684"
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               <p>

                  <lb/>684
</p>
               <p>

                  <lb/>Indem ich die friedcnsgerichtlichen Beamten auf diese
<lb/>Grundsätze aufmerksam mache, halte ich mich zu der Er- 
<lb/>wartung berechtigt, daß diesen nirgendwo zuwider ge- 
<lb/>handelt werde, und beauftrage zugleich die Herren Ober-Pro-
<lb/>kuratorcn : auf die gehörige Befolgung ! derselben zu
<lb/>wache,t. . - &lt; .

<lb/>' Köln, den 10. Oktober 1842. -

<lb/>y i .. Der Generak-Prokurator.

<lb/>Berghaus.

<lb/>I. 82Ö.' ; ,V.: : Rh. Off. S. 43.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_60+1842_0721.tif"
             n="685"
             xml:id="zs1-2084725_60-1842_0721"/>
         <div xml:id="d71853e68304" n="Dritter Abschnitt.">
      
            <head>Rechtsverwaltung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0721--><p/>
            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Nechtsverwaltiing.
</p>
            <pb facs="2084725_60+1842_0722.tif"
                n="686"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0722"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0722--><p/>
            <p>

</p>

            <pb facs="2084725_60+1842_0723.tif"
                n="687"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0723"/>
            <div xml:id="d71853e68330"
                 type="section"
                 subtype="Biographisches"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden während des Zeitraums vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1842</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0723--><p/>
               <p>

                  <lb/>687
</p>
               <p>

                  <lb/>I. •

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-
<lb/>Behörden während des Zeitraums vom
<lb/>Oktober bis zum 31. Dezember 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Bei dem Justizministerium für die
<lb/>Gesetzrevision.

<lb/>Der Geheime expedirende Sekretair im Justiz-Ministerium , Justiz-
<lb/>rach von Strampff ist am 22. Dezember zum Geheimen
<lb/>Kabinets-Sekretair ernannt.

<lb/>H. Bei den Gerichtshöfen.

<lb/>JL. In den Provinzen diesseits des
<lb/>/ Rheins.

<lb/>AA. Bei den Landes - Justiz - Kollegien.

<lb/>1. Präsidenten und Direktoren.

<lb/>1) Der OberlandesgerichtS- Chef-Präsident Bode zu Stettin ist, in
<lb/>Folge seiner am 10. Oktober erfolgten Ernennung zum Wirklichen
<lb/>Geheimen Ober-Regierungsrath und Direktor im Königlichen
<lb/>Ministerium des Innern, aus dem Justtzdienste auSgeschtedenz 2)
<lb/>der Land- und Stadtgerichts-Direktor Sch e pers zu Paderborn
<lb/>ist am 24. Oktober zum Direktor des Justiz-Senats zu Ehren- 
<lb/>breilstein ernannt; 3) dem Kammergerichts - Vice -Präsidenten,
<lb/>Geheimen Ober-Jnstlz-Rach von Kleist ist am 11. November
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0724.tif"
                   n="688"
                   xml:id="zs1-2084725_60-1842_0724"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0724--><p/>
               <p>

                  <lb/>683


<lb/>der Charakter als Kammergerlchts-Präydent mit der Anciennität
<lb/>vom 29. März 1837 verliehen; 4) der Oberlandesgerichts-Lice-
<lb/>Präsident Selbstherr zu Magdeburg ist an demselben Tage
<lb/>zum Chef-Präsidenten des Oberlandesgerichts zu Stettin, und 5)
<lb/>der Kriminalgerichts - Direktor, Geheime Juftizrath Bonseri zu
<lb/>Berlin am 26. November zum Lire-Präsidenten des Ober-
<lb/>landesgerichts zu Magdeburg ernannt; 6) der Oberlandesgerichrs-
<lb/>Prästd'ent von Bertram zu Insterburg ist gestorben; 7) der
<lb/>Oberlandesgerichts. Vice -Präsident von Keber zu Königsberg
<lb/>ist am 5. Dezember znm Präsidenten des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Insterburg, und 8) der Geheime Justiz- und Lberlandesberichts-
<lb/>rach Siehr zu Königsberg an demselben Tage zum Aice-Prä-
<lb/>sidenten des dortigen Öberlandesgerichts ernannt.

<lb/>2. Räthe.'

<lb/>1) Der Kammergerichtsrath von Brauchktsch ist am 17. Oktober/
<lb/>und 2) der Oberlandesgerichtsrath Lentze zu Halberstadt am
<lb/>24. Oktober zum Geheimen Justizrath ernannt; 3) der Geheime
<lb/>Justiz- und Hofgerichtsrath Odebrecht zu Greifswald ist ge- 
<lb/>storben; 4) der Land- und Stadtgerichts-Direktor, Kreis-Jnstiz-
<lb/>rath Mertz zu Kottbns ist am 12. November zum Rath bei
<lb/>dem Oberlandesgerichte zu Naumburg, mit der Anciennität vom
<lb/>9. November 1838, ernannt; 5) der OberlandeSgerichtsrath von
<lb/>Keller zu Breslau ist an demselben Tage an das Oberlandes-
<lb/>. geeicht zu Insterburg versetzt; 6) der Kammergrrichts - Assessor,
<lb/>Kreis-Justizrath Securius zu Wittenberg ist am 14. No«..m-
<lb/>ber zum Rath bei dem Obcrlandesgcrichte zu Marienwerder, mit
<lb/>der Anciennität vom 12. November 1838, ernannt; 7) der Ge-
<lb/>Helme-Justiz- und Oberlandesgerichtsrath Callenberg zu Mun- 
<lb/>ster ist am 14. November, vom 1. Januar 1843 ab, mit Pen- 
<lb/>sion in den Ruhestand versetzt, 8) der Kammergcrichts - Assessor
<lb/>Carl Ludwig Herrmann Lehnert ist am 18.' November zum
<lb/>außeretatsmäsiigen Kammergerichtsrath, ernannt; 9) der Oberlan-
<lb/>desgerichtsrath v o n u n d zur Mühlen zu Arnsberg ist am
<lb/>28. November an das Oberlandesgericht zu Münster, und 10)
<lb/>der Oberlandesgerichtsrath von Böutgk zu Stettin am 30.
<lb/>November an das Oberlandesgcricht zu Breslau versetzt, 11) der
<lb/>Land- und Stadtgerichtsrath H e r i n g zu Danzig ist am 15. De- 
<lb/>zember zum Rath bei dem Oberlandesgerichte zu Stettin, 12)
<lb/>der Land- und Stadtgerichts-Direktor und Kreisjustizrath Gi ese
<lb/>zu Creutzburg in Schienen am 18. Dezember zum Rath bei dem
<lb/>Oberlandesgerichte zu Königsberg, 13) der Land- nnd Stadt-
<lb/>gerichtsrach Schmidt zu Höz'icr am 20. Dezember zum Rath
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Paderborn, 14) der Obcrlandes-
<lb/>gerichts-Assessor Bock zu Insterburg am 21. Dezember zum Rath
<lb/>bei dem dortigen Oberlandesgerichte, 15) der Ober-Appellations-
<lb/>gerichts-Assessor-von Zerbst zu Greifswald am 22. Dezember
<lb/>zum Rath bei dem Hvfgerichte daselbst, 16) der Gräflich Stvl-
</p>
               <p>

</p>

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               <p>

                  <lb/>689
</p>
               <p>

                  <lb/>Lerg-Roßlasche Landgerichts-Direktor Carl Adolph Theodor'Rich- 
<lb/>ter zu Roßla am 24. Dezember mit der Anciennität vom 28. No-
<lb/>. vember 1836, 17) der Stadtgerichtsrath vr. .Jacob! zu Ber- 
<lb/>lin an demselben Tage mit der Anciennität vom 4. März 1839,
<lb/>und 18) der Stadtgerichtsrach Aschen born zu Potsdam an
<lb/>eben demselben Tage mit der Anciennität vom 30. April 1810
<lb/>zum Rath bei dem Oberlandesgerichte zu Frankfurt ernannt.

<lb/>19) Der Land- und Stadtgerichtsrath Schierenberg zu
<lb/>' Hamm ist am 19. Dezember zum Laudgerichtsrath und Mitglied
<lb/>des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein ernannt.

<lb/>3. Assessoren.

<lb/>a. Zu Assessoren sind ernannt:

<lb/>Die Neferendarien 1) Julius Moritz Rudolph August Fischer am
<lb/>7. Oktober mit der Anciennität vom 23. August, bei dem §)ber-
<lb/>landesgcrichte zu Posen, 2) Nessel an demselben Tage mit
<lb/>der Anciennität vom 20. September bei dem Oberlandesgerichte
<lb/>zu Breslau, 3) von Schmiedseck am 13. Oktober mit der
<lb/>" Anciennität vom 4. Oktober bei dem Oberlandesgerichte zu Kös- 
<lb/>lin, 4) Wilhelmy am 15. Oktober mit der Anciennität vom
<lb/>30. August, 5) Cochtus und 6) Rvll am 18. Oktober mit
<lb/>der Anciennität refp. vom 16. und 30. August, sämnulich bei
<lb/>dem Kammergerichte, 7) Lepper am 20. Oktober mit der An-
<lb/>cicnnität vom 20. September bei dem Oberlandesgerichte zu Mag- 
<lb/>deburg; 8) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Pohle $tt
<lb/>Brandenburg am 27. Oktober mit der Anciennität vom 31. Mai
<lb/>bei dem Kammergerichte; die Neferendarien 9) von Woprsch
<lb/>an demselben Tage mit der Anciennität vom 4. Oktober bei dem
<lb/>Oberlandesgerichte zu Breslau, 10) Lamm er Hirt am 5. No- 
<lb/>vember mit der Anciennität vom 25. Oktober bei dem Kammer- 
<lb/>gerichte; 11) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Bamb erg zu
<lb/>Neumarkt am 16. November mit der Anciennität vom 30/Au- 
<lb/>gust bei dem Oberlandesgerichte zu Breslau; die Neferendarien
<lb/>12) Stute am 17. November mit der Anciennität vom 6. Sep- 
<lb/>tember bei dem Oberlandesgerichte zu Hamm, 13) Nudloff
<lb/>am 18. November mit der Anciennität vom 25. Oktober bei dem
<lb/>Oberlandesgerichte zu Naumburg, 14) Rust am 18. November
<lb/>und 15) de la Crotx zu Stettin am 23. November, beide mit
<lb/>der Anciennität vom 1. November bei dem Kammergerichte, 16)
<lb/>Bader am 26. November mit der Anciennität vom 15. No- 
<lb/>vember bei dem Oberlandesgerichte zu Halberstadt, 17) Moser
<lb/>und 18) Luckwald zu Frankfurt am 1..Dezember mit der An-
<lb/>, ciennität refp, vom' 25. Oktober und 22. November, so wie 19)
<lb/>Wen dt am 2. Dezember mit der Anciennität vom 1. Novem- 
<lb/>ber bei dem Kammergerichte, 20) Eduard Gustav Schulz am
<lb/>2. Dezember mit der Anciennität vom 29. November bei dem
<lb/>Oberlandesgerichte zu Königsberg, 21) S ch o t te am 3. Dezember
</p>

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                   n="690"
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                  <lb/>690
</p>
               <p>

                  <lb/>mit der Anciennitat vom 19. Oktober bei dem Kammergerkchte,
<lb/>22) von Scheibuer am 8. Dezember mit der Anciennität
<lb/>' vom 15. November bei dem Oberlandesgerichte zu Breslau, 23)
<lb/>Oetzen am 9. Dezember mit der Anciennitat vom 15. Novem-
<lb/>der bei dem Oberlandesgerichte zu Naumburg, 24) Sauerhe- 
<lb/>ring an demselben Tage mit der Anciennitat vom 29. Novem- 
<lb/>ber bei dem Oberlandesgerichte zu Manenwerder, 25) Paur
<lb/>- am IO. Dezember mit der Anciennität vom 1. November bei
<lb/>dem Oberlandesgerichte zu Breslau, 2b) Lentze an demselben
<lb/>' Tage mit der Anciennität vom 15. November bei dem Oberlan-
<lb/>dcsgerichte zu Arnsberg, 27) Zettwach zu Stettin am 15. De- 
<lb/>zember-mit der Anciennitat vom 15. November bei dem Kam-
<lb/>mergerichte, 28) Menge am 16. Dezember mit der Anciennitat
<lb/>vom 25. Oktober bei dem Oberlandesgerichte zu Paderborn, 29)
<lb/>May am 17. Dezember mit der Anciennitat vom 1. Oktober bei
<lb/>dem Oberlandesgerichte zu Hamm, 30) Burkert au demsel-
<lb/>selben Tage mit der Anciennitat vom 15. Oktober, bei dem Ober- 
<lb/>landesgerichte zu Breslau und 31) Altag am 22. Dezember
<lb/>mit der Anciennitat vom 13. Dezember bei dem Kammergerichte;
<lb/>32) der Stadtgerichts-Assessor Hop er zu Naumburg am 23. De- 
<lb/>zember mit der Anciennitat vom 27. Juni bei dem dortigen Ober- 
<lb/>landesgerichte; die Neferendarien 33) Herrmann Diethelm Kind-
<lb/>ler am 23. Dezember -mit.der Anciennitat vom 22. November
<lb/>bet dem Oberlandesgerichte zu Naumburg, 34) Jacob» am 25.
<lb/>Dezember mit der Anciennität vom 13. Dezember bei dem Ober- 
<lb/>landesgerichte zu Frankfurt, 35) Niedlich am 27. Dezember
<lb/>mit der Anciennität vom 13. Dezember, 36) Dr. jur. Carl Al- 
<lb/>bert Schneider am 29- Dezember mit der Anciennität vom
<lb/>29. November und 37) Friedrich Wilhelm Herrmann Müller an ,
<lb/>. demselben Tage mit der Anciennität vom 13. Dezember bei dem
<lb/>Kammergerichte, 38) von Hirsch am 30. Dezember mit der
<lb/>Anciennität vom 29. November bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>zu Königsberg, 39) Hasse und 40) Gallenkamp zu Arns- 
<lb/>berg an demselben Tage mit der Anciennität resp. vom 13. und
<lb/>20. Dezxmber bei dem Oberlandesgerichte zu Münster.

<lb/>b. Assessoren, welche versetzt und abgegangen

<lb/>sind.

<lb/>1) Dem Oberlandesgcrichts-Assessor S a ck zu Ratibor ist am 5. Okto- 
<lb/>ber die nachgesnchte Entlassung aus dem Justizdienste ertheilt wor- 
<lb/>den; 2) der Oderlandesgerichts-Assessor Gärtner zu Breslau
<lb/>ist am 7. Oktober an das Oberlandesgericht zu Ratibor ver- 
<lb/>setzt; 3) dem Oberlandesgerichts-Assessor von Garnier zu Glel-
<lb/>witz ist an demselben Tage, die Behufs Uebernahme von Patrimo-
<lb/>nlalgerichts-Verwaltungen nachgesuchte Entlassung aus dem Kö- 
<lb/>niglichen Justizdienste ertheilt worden; 4) der Oberlandesgerichts-
<lb/>Assessor WalperS zu Mühlhausen ist gestorben; 5) dem Kam-
<lb/>mergerichis-Asseffor Naumann zu Brandenburg ist am 13. Ok-
<lb/>' tober
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0727.tif"
                   n="691"
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               <p>

                  <lb/>691
</p>
               <p>

                  <lb/>' tobcr die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdlenste, mit Vor- 
<lb/>behalt seines Charakters als Kammergertchts-Assessor und seines
<lb/>Wiedereintritts, und 6) dem Oberlandesgerichts-Assessor Friedrich
<lb/>Wilhelm Franz Meyer zu Halberstadt am 16. Oktober die
<lb/>nachgest. hte Entlassung aus dem Justizdienste erlheilt worden; 7)
<lb/>der ^ammcrgerichts-Affeffor Hitler S ist am 19. Oktober an das
<lb/>Oberlandesgericht zu Münster, 8) der Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>Runde zu Frankfurt am 20. Oktober an das Oberlandesge- 
<lb/>richt zu Magdeburg, 9) der Obcrlandesgetichts-Assessor Laage
<lb/>zu Paderborn am 24. Oktober an das Oberlandesgericht zu
<lb/>Naumburg, 10) der Oberlandesgerichts-Assessor von Gold deck
<lb/>zu Rahden am 4. November als ctatsmäßiger Assessor an das
<lb/>Oberlandesgericht zu Hamm, 11) der Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>von Boß zu Paderborn ack 6. November, und 12) der Ober-
<lb/>landesgerichts-Assessor Kersten zu Arnsberg am 7. November
<lb/>an das Kammerqericht, so wie 13) der KammergerichlS-Assessor
<lb/>, Ryll am 15. November an das Oberlandesgericht zu Posen
<lb/>versetzt; den Oberlandesgerichts-Assessoren 14) Kapherr zu
<lb/>Magdeburg und 15) Morin zu Halberstadt ist resp. unterm
<lb/>15 u. 28. November, und 16) dem Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>Koch zu Striegau, mit Vorbehalt des Rücktritts, unterm 28.
<lb/>November die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienste er-
<lb/>1 heilt worden; 17) der Oberlandesgerichts-Assessor von der
<lb/>Decken zu Paderborn ist gestorben; 18) der Oberlandesge-
<lb/>richts-Asscffor Ferne zu Stettin ist am 6. Dezember ln Folge
<lb/>seiner Ernennung zum Landrath des Usedom -Wollmer Kreises
<lb/>aus dem Justizdienste entlassen, und 19) der Oberlandesgerkchis-
<lb/>Affessor Bock zu Naumburg am 16. Dezember an das Kam- 
<lb/>mergericht versetzt. ' ' •
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Reftrendarien.

<lb/>Zu Referendarien sind ernannt:

<lb/>1. beim Kammergericht.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) von Schierstedt am 14. Oktober, mit der
<lb/>Anciennität vom 16. August, 2) Cr ustus an demselben Tage,
<lb/>mit der Anciennitat vom 30. August, 3) Hinrichsen am 25.
<lb/>Oktober, mit der Anciennität vom 15. Juli, 4) Kempf an dem- 
<lb/>selben Lage, mit der Anciennitat vom 13. September, 5) von
<lb/>M ettingh am 26. Oktober, mit der Aneiennität vom 28. Sep- 
<lb/>tember, 6) von Luck am 28. Oktober, mit der Anciennität vom
<lb/>16. August, 7) Riedel an demselben Tage, mit der Ancien- 
<lb/>nitat vom 30. August, 8) Loschbrand ebenfalls an diesem
<lb/>Tage, mit der Anciennitat vom 30. September, 6) Jungwirth
<lb/>und 10) Fletschauer am 10. Dezember, mit der Anciennitat
<lb/>resp. vom 23. September und 8. Oktober, 11) Hartwig am
<lb/>13. Dezember, mit der Anciennität vom 4. Oktober, und 12)

<lb/>1842. H. 120. * Ny ,
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0728.tif"
                   n="692"
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               <p>

                  <lb/>692
</p>
               <p>

                  <lb/>König am 27. Dezember, mit der Anciennität vom 18. Ok- 
<lb/>tober.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. beim Oberlandesgerichte zu Frankfurt.

<lb/>Dke Auskultatoren: 1) Menß am 8. Oktober, m!t der Anciennität
<lb/>vom 20. August, 2) Dumrath aus Stettin am 29. Oktober,
<lb/>mit der Anciennität vom 29. August, 3) Bur sch er am 16.
<lb/>November, mit der Anciennität vom 30. April, 4) Roßmy am
<lb/>24. November, mit der Anciennität vom 30. April, und 5) Her- 
<lb/>ros e e am 27. Dezember, mit der Anciennitat vom 20. Oktober.

<lb/>3. beim Oberlandesgerichte zu Königsberg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Gädeke am 5. November, mit der Ancken-
<lb/>uität vom 17. Oktober, 2) Woltersdorff am 17. November,
<lb/>mit der Anciennitat vom 17. Oktober, 3) Klein am 10. De- 
<lb/>zember mit der Anciennitat vom 4. November, und 4) Heckert
<lb/>am 16. Dezember, mit der Anciennitat vom 11. November.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte zu Breslau.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Engelke am 2. Oktober, mit der Ancienni- 
<lb/>tat von demselben Tage, 2) von Glaubitz am 6. Oktober, mit
<lb/>der Anciennitat vom 5. August, 3) En der am 11. Oktober,
<lb/>mit der Anciennitat vom 12. August, 4) Töpfer am 12. De- 
<lb/>zember, mit der Anciennitat vom 12. Oktober, 5) Korb am 26.
<lb/>Dezember mit der Anciennität vom 22. November und 6) Schuck
<lb/>am 31. Dezember, mit der Anciennität vom 24. November.

<lb/>5. beim Oberlandesgerichte zu Bromberg.

<lb/>Der Auskultator Kowalski am 6. Dezember, mit der Anciennität
<lb/>vom 25. Juli.

<lb/>6. beim Oberlandesgerichte zu Halberstadt.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Albert vom Kammergericht am 18. Novem-
<lb/>' der, mit der Anciennitat vom 11. desselben Monats, 2) von
<lb/>Braunbehrens am 7. Dezember, mit der Anciennität vom
<lb/>26. August, und 3) Nicolai am 24. Dezember, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 31. August.

<lb/>7. beim Oberlandesgerichte zu Naumburg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Brehme am 6. Oktober, wir der Anciennk-
<lb/>tät vom 1. September, 2) Heizer am 27. Oktober, mit der
<lb/>Anciennität vom 6. September, und 3) Emil Wilhelm Müller
<lb/>am 21. November, mit der Anciennität vom 24. September.

<lb/>8. beim Oberlandesgerichte zu Paderborn.

<lb/>Dir Auskultatoren: 1) Seiler am 29. Oktober, mit der Ancken-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0729.tif"
                   n="693"
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               <p>

                  <lb/>693

<lb/>nktät vom 31. August, und 2) Franz Ferdinand Gustav Evers
<lb/>am 13. Dezember, mit der Anciennirät vom 4, Oktober.

<lb/>9. beim Oberlandesgerichte zu Hamm.

<lb/>Der Auskultator Vier haus am 25. Oktober, mit der Anciennltät
<lb/>vom 22. September.

<lb/>10. beim Oberlandesgerichte zu Arnsberg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) von HtlgerS am 14. November mit der
<lb/>Anciennltät vom 13. Juli, und 2) Linhoff am 21. Dezember,
<lb/>mit der Anciennität vom 26. September.

<lb/>5. Subalternen.

<lb/>I) Der Oberlandesgerichts-Sekretakr, Hofrach Brisken zu ArnS-
<lb/>berg ist unterm 18. Oktober, vom 1. Januar 1813 ab, mit Pen- 
<lb/>sion in den Ruhestand versetzt; 2) der Kammergerichts-Assessor
<lb/>Carl Heinrich Johann Friedrich Schultz ist am 10. November
<lb/>zum Kammergertchts-Sekretair, 3) der Oberlandesgerichls-Sekre-
<lb/>lair Tirpttz zu Ratibor am 19. November zum Kanzleirach
<lb/>und 4) der Land- und StadtgerichtS-Sekretair H a a n zu Arns- 
<lb/>berg am 1. Dezember zum Sekretalr bei dem dortigen Oberlan- 
<lb/>desgerichte ernannt; 5) der OderkandesgerkchtS-Sekretair, Justiz-
<lb/>rath Mücke zu Breslau ist gestorben; 6) der Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Sekretalr und Kanzlei-Direktor Klose zu Schönlanke
<lb/>ist am 21. Dezember zum Sekretalr bei dem OberlandeSgerickte
<lb/>zu Breslaul, und 7) der OberlandeSgertchts - Registrator Szott
<lb/>zu Markenwerder am 22. Dezember zum Sekretair bet dem dor- 
<lb/>tigen Oberlandesgerichte ernannt; 8) der Oberlandesgerichts-Se-
<lb/>kretair, Justizrach Peltre zu Frankfurt, und 9) der Oberlan-
<lb/>desgerichts-Reglstrator Nitsche zu Paderborn sind gestorben.

<lb/>6: Kreis-Iuftizräthe.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts-Direktor v. Könen zu Halle«, d. S.
<lb/>ist am 11. Oktober zum Kreis-Justizrach für die Stadt Halle
<lb/>und den Saalkreis, 2) der Land- und Stadtgerichts-Direktor
<lb/>Triest zu Wittenberg am 14. November zum Kreis-Justizrach
<lb/>des Wittenberger Kreises, und 3) der Land- und Stadtgerichts-
<lb/>Direktor Me ve 6 zu Kottbus am 24. Dezember zum KreiS-Ju-
<lb/>stkzrath des Kottbusser Kreises ernannt.

<lb/>7. Jusiizkommissarien und Notarien.

<lb/>1. rm Departement ded OberlandeSgerichts zn Frankfurt.

<lb/>1) Der Zustizkommissariu« und NotariuS Gerl ach zu Neppen Ist in

<lb/>YY2
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0730.tif"
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               <p>

                  <lb/>694
</p>
               <p>

                  <lb/>gleicher Eigenschaft an das Land - und Stadtgericht zu Sonnen-
<lb/>öurg und mit Beibelialttmg seiner bisherigen Befugniß zur Praxis
<lb/>tm Sternberger Kreise versetzt;. 2) der Justizkomwkffarius und
<lb/>Syndikus Krüger zu Kottbus ist gestorben, und 3) der Kam-
<lb/>rnergerichts-Assessor Hagen am 25. November zum Juftiz-Kom-
<lb/>miffarius bei den Gerichten des Kottbusser Kreises, mit Anwei- 
<lb/>sung seines Wohnsitzes in Kottbus, und zugleich zum Notar im
<lb/>Bezirke des Oberlandesgerichts zu Frankfurt ernannt.

<lb/>2. im Departement des OberlanbesgerichtS zü Königsberg.

<lb/>1) Der Oberlandesgetichts-Assessor Jester zu Nastenburg ist am 21.
<lb/>Oktober zum Justiz-Kommissarius bei den Untergerichten in den
<lb/>Kreisen Rastenburg, Gerdauen und Rössel, mit Anweisung seines
<lb/>Wohnsitzes in Nastenburg, und zugleich, wie auch 2) der Justiz-
<lb/>' Kommissarius Kahsnttz za Wartenburg am 14. November
<lb/>zum Notar im Bezirk des Oberlandrsqerichts zu Königsberg er- 
<lb/>nannt; 3) dem Justiz-KommiffariuS Braun ist umerm 5. De- 
<lb/>zember gestattet worden, seinen Wohnsitz von Mehlsack nach
<lb/>Wormditt zu verlegen; 4) der Juftiz-Kommissarius Valots zN
<lb/>Preußisch-Holland ist am 8. Dezember zugleich zum Notar im
<lb/>Bezirk des Oberlandesgerichts zn Königsberg ernannt; 5) Der
<lb/>Justiz-Kommissarius und Notartus, Kriminal-Rath Brand zu
<lb/>, Königsberg ist gestorben, und 6) der Justizrath Kräh zu Kö- 
<lb/>nigsberg am 16. Dezember zum Justiz-Kommissarius mit der
<lb/>Praxis bei den Untergerichten zu Königsberg und zugleich zum
<lb/>Notarius im Bezirk des dortigen OberlanbesgerichtS ernannt.

<lb/>3. Im Departement des ^ Oberlandesgerichtö zu Insterburg.

<lb/>1) Dem Justizrath Carl Daniel Schulze zu Angerburg ist am 21.
<lb/>Oktober die nachgesuchte Entlassung aus dem Amte als Justiz-
<lb/>Kommissarius und Notarius ertheilt worden ( und 2) der Ober-
<lb/>landesgertchts-Neftrendarjus Herrmann Julius Schulze zu In- 
<lb/>sterburg an demselben Tage zum Justiz-Kommissarius bet den Un-
<lb/>. tergerichtm der Kreise Angerburg und Lotzen, mit Ausschluß des
<lb/>Land- und Stadtgerichts zu Rhein, unter Anweisung seines
<lb/>/ Wohnsitzes zu Angerburg ernannt.

<lb/>4. Im Departement des Oberlandesgerichts zu Marienwerder.

<lb/>1) Dem als Justiz-Kommissarius bei dem Oberlandesgerichte zu Ma- 
<lb/>rienwerder ausgeschiedenen Zustizrath von Hennig auf Dem-
<lb/>berwolonka ist am 11. Oktober der Charakter als Geheimer Irr-
<lb/>sttzrath verliehen; 2) der Lberlandesgerichts-Affeffor Harbarth
<lb/>zu Deutsch-Krone ist am 28. November zum Justiz-Kommissarius
<lb/>für die sämmtlichen Gerichte des Flatower Kreises, mit Anwei- 
<lb/>sung seines Wohnsitzes in Zempelburg, 3) der Oberlandesge-
<lb/>richrs-Referendarius Jaqnet zu Markenwerder am 16. Dezember
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0731.tif"
                   n="695"
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               <p>

                  <lb/>695
</p>
               <p>

                  <lb/>ZUM Justiz-Kommissaritts bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Tuchei, und 4) der Oberlandesgerichts-Affessor Henning zu Ma- 
<lb/>rkenwerder am 30. Dezember zum Justiz-Kommissarius mit Aer-
<lb/>^stattung der Praxis bet dem Land- und Stadtgericht zu Thorn
<lb/>und dem Kreis-Znstlzrathe daselbst, sowie zum Notarius tm Be- 
<lb/>zirke des Oberlandesgerichts zu Marienwerder, mit Anweisung sei- 
<lb/>nes Wohnsitzes zu Thorn, ernannt. - .

<lb/>5/ im Departement de§ Oberlandesgerichts zu Breslau.

<lb/>1) Der Justiz - Kommissarius von Beyer zu Breslau ist durch
<lb/>Staats-Ministerial-Bcschluß vom 27. September seines Amtes ent- 
<lb/>setzt worden; 2) der Oberlandesgerichts-NeferendariuS Schramm
<lb/>zu Brieg ist am 21. November zum Justiz-Kommissarius für
<lb/>die Gerichte des. Strchlauer Kreises, mit Anweisung seines
<lb/>Wohnsitzes in Strehlen, ernannt.

<lb/>6. ,'m Departement des Oberlandesgerichts zu Glogau.

<lb/>1) Der Justiz-^ommissarius und Notarius Bulla zu Kosten in am
<lb/>21. Oktober als Justi;-Kommissarius für die Untergerichle des
<lb/>Löwenberger Kreises, mit Anweisung sejnes Wohnsitzes in Greif-
<lb/>feuberg, versetzt und ihm zugleich das Notariat im Bezirk deS
<lb/>OberlanlandeSgerichtS zu Glogau beigelegt, und 2) der Oberlan-
<lb/>desgerichtS-Affessor Minsberg zu Sprottau an demselben Tage
<lb/>. zum Justiz-Kommiffarins für die Untergerichte des Bunzlauer
<lb/>Kreises, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Bunzlau, und
<lb/>zugleich zum Norarius tm'Bezirk des Oberlandesgerichts zu Glo-

<lb/>. gau ernannt.

<lb/>7. im Departement des Oberlandesgerichts zu Ratibor.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts-Assessor Bublatzki zu Lauban ist
<lb/>am 1t. November zum Justiz-Kommissarius für die Gerichte des
<lb/>Rybntcker Kreises, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Nybnick,
<lb/>und 2) der lL-tadtgerichrs - Assessor Schramm zu. Charlottcn-
<lb/>burg am 13. Dezember zum Justiz-Kommissarius bet dem Für-
<lb/>' stenthumsgericht zu Pleß und bet den Untergerichten des Pleffer
<lb/>Kreises, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Pleß ernannt; 3^
<lb/>dem bet dem Fürstcnthumsgericht zu Neiße bestellten Justiz-Kom-
<lb/>nüssarius Henning ist am 23. Dezember die Praxis bet den
<lb/>Untergerichten des Neißer Kreises verliehen worden.

<lb/>8. im Departement des Oberlandesgerichts zu Posen.

<lb/>Der als Justiz-Kommissarius für die Untergerichte des Löwenberger
<lb/>Kreises und altz Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Glogau
<lb/>nach Greiffenberg versetzte Justiz-Kommissarius Bulla ist am
<lb/>29. November .auf seinen Antrag in seine frühere Stellung als
</p>

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                   n="696"
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                  <lb/>696
</p>
               <p>

                  <lb/>Justkz-KommiffariuS Ui dem Land- nnb Stadtgerichte zu Kosten
<lb/>und als Notartus tm Bezirk des Oberlandesgerichts zu Posen
<lb/>zuruck versetzt worden.

<lb/>9. im Departement des Oberlandesgerichts zu Halberstadt.

<lb/>1) Der bei dem Land- und Stadtgerichte zu Helligenstadt angestellte
<lb/>Justiz-Kommissarius W u n d e r l t ch zu Dingclstädr ist am 8. Ok- 
<lb/>tober zugleich zum Notarius im Bezirke des Oberlandesgerichts
<lb/>zu Halberstadt, und 2) der Oberlandesgerichts-Asscffos Loos zu
<lb/>Frankfurt am 11. November zum Justiz-Kommissarius bet dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Quedlinburg und zum Notar tm Be- 
<lb/>zirke des OberlandesgerichtS zu Halberstadt ernannt.

<lb/>10.. im Departement des Oberlandesgerichts zu Naumburg.

<lb/>1) Der bei den GcrichtSämtern Belgern, Mühlberg und Schildau
<lb/>angestellte Justiz-Kommissarius Warne per ist am 14. Oktober
<lb/>zugleich zum Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Naum-
<lb/>- bürg ernannt; 2) der Oberlandesgerichts-Assessor Friedrich Au- 
<lb/>gust Simon zu Schleustngen ist am 28. Oktober zum Justiz-
<lb/>Kommissarius bei dem Land- und Stadtgerichte zu Suhl bestellt,
<lb/>und 3) der bei dem Land- und Stadtgerichte zu Sangerhaufen
<lb/>angestellte Justiz-Kommissarius Keil ist unterm 8. November
<lb/>zugleich zur Prozeßpraxis bei der Gräflichen Justiz-Kanzlei zu
<lb/>Srolberg, dem Gerichlsamte Heringen und dem Landgerichte zu
<lb/>Roßla verstauet.

<lb/>11. im Departement des Oberlandesgerichts zu Münster.

<lb/>I)* Der bei dem Oberlandesgerichle zu Münster fungirende Justiz-
<lb/>KommiffartuS, Justizrath Scheffer-B sicherst ist gestorben,
<lb/>und 2) der OberlandeSgerichtS-Assessvr Rumpfs zu Dorsten am
<lb/>19. Dezember zum Justiz-Kommissarius bei dem Oberlandesge- 
<lb/>richle zu Münster und zum Notarius im Bezirke desselben er- 
<lb/>nannt.

<lb/>12. im Departement des Oberlandesgerichts zu Paderborn.

<lb/>Der Oberlandesgerichts-Affeffor Barre zu Paderborn ist am 25. Ok-
<lb/>,Oktober zum Justiz-Kommissarius bei dem dortigen Oberlandes-
<lb/>gerichte und zum Notarius im Bezirke desselben ernannt,

<lb/>13. im Departement des Oberlandesgerichts zu Hamm.

<lb/>Die Justiz-Kommiffarien und Notarien: 1) K ercksig zu Lüden- 
<lb/>scheid, 2) zur Nedden zu Hagen, 3) Emkes ZU Wesel und
<lb/>4) Noeder zu Hattingen sind am 7. November zu Justizrächcn
<lb/>ernannt; 5) dem Justiz-Kommissarius -und Notaritts Ueberhorst
</p>

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                   n="697"
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                  <lb/>697
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Limburg ist am '16. Dezember die nachgesuchte Entlassung
<lb/>aus dem Justizdtenste errheilt, und 6) der Oberlandrsgerlchts-As-
<lb/>sessor SelktughauS an demselben Tage zum Justiz-Kommis-
<lb/>sarius für das Land- und Stadtgericht zu Limburg, mit Verstat- 
<lb/>tung zur Praxis auch bei dem Land-und Stadtgerichte zu Iserlohn
<lb/>und zugleich zum NotariuS im Bezirke des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Hamm, mit Anweisung seines Wohnsitzes zu Elsey, ernannt.

<lb/>14. im Departement des Justiz-Senats zu Ehrenbreilstein.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Assessor Hiepe .zu Paderborn ist am 31.
<lb/>Oktober znm Advokaten bet dem Fürstlich Solms-Braunfelsscheu
<lb/>Obergerichte zn Braunfcls und den Untergerichten - des Kreises
<lb/>Wetzlar, mit Auweifmig seines Wotinsttzcs in Wetzlar, bestellt
<lb/>worden; 2) dem Advokat-Anwalt Joanvahrs zu Ebrenbreit,
<lb/>stein ist am 14. Dezember gestattet worden, seinen Wohnsitz
<lb/>nach Braufels zu verlegen und bei dem dortigen Obergerichle zu
<lb/>practiclren.

<lb/>LN. Bei den Untergerichten.

<lb/>1. Direktoren.

<lb/>1) Der Direktor des Land- und'Stadtgerichts zu Erfurt, Kreis-Ju- 
<lb/>stizrath von Könen ist am 11. Oktober als Direktor an das
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Halle a. d. S. versetzt; 2) dem Land-
<lb/>und Stadtgerichts-Direktor Ebmeier zu Minden ist am 24.
<lb/>Oktober die nachgesuchie Entlassung aus dem Justizdienste mit
<lb/>Penflon vom 1. Januar 1843 ab mheilt worden; 3) der Ge- 
<lb/>heime Justiz- und Kammergerichthrath von Brauchitsch ist
<lb/>am 9. November zum Direktor des Land- und Stadtgerichts zu
<lb/>Erfurt, 4) der Oberlandcsgerichts-Nath Triest zu Martenwer- 
<lb/>der am 14. November zum Direktor des Land- und Stadtge- 
<lb/>richts zu Wittenberg, und 5) der Land - und Stadtgerichts-Di- 
<lb/>rektor W.ex zu Marburg am 28. November zum Direktor des
<lb/>Land- und Stadtgerichts zu Paderborn ernannt; 6)' der Kri- .
<lb/>mknal-Direktor Merkel zu Zeitz ist gestorben; 7) der Land-
<lb/>und Stadtgerichts-Direktor Vogelfang zu Dülmen ist am 19.
<lb/>Dezember zum Direktor des Land- und Stadtgerichts zu Min- 
<lb/>den bestellt; 8) der Kriminal-Direktor Gämse zu Bromberg
<lb/>ist unterm 23. Dezember mit Pension in den Ruhestand versetzt;
<lb/>9) der Land- und Stadtrichter, Kreis-Justizrath MeveS zn So-
<lb/>rau ist am 24. Dezember zum Direktor des Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Kottbus, und 10) der Stadtgerichts-Direktor Hesse
<lb/>zu Spandau am 27. Dezember zum Direktor des dortigen Land-
<lb/>nnd Stadtgerichts ernannt; 11) der Land- und Sladtgerrchts^-
<lb/>Direkior Kreis zu Samter ist am 29. Dezember als Direktor
<lb/>an das Land- und Stadtgericht zu Sorau versetzt.
</p>
               <p>

</p>

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                  <lb/>698
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Räche.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Assessor Mühlbach zu Hamm ist am 11.
<lb/>Oktober zum Rath bei dem Land- und Stadtgerichte zu Stettin
<lb/>ernannt; 2) der bet dem Berggericht zu Essen als Bergrichter
<lb/>angestellte Berggerjchtsrath von Pöppinghans ist am 22.
<lb/>Oktober, und 3) der Stadtgerichtsrath Mutzet zu Breslau am
<lb/>24. Oktober, vom 1. Januar 1843 ab, mit Pension in den Ru- 
<lb/>hestand versetzt; 4) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Scholz
<lb/>zu Grätz ist am 29. Oktober zum Rath bei dem dortigen Land-
<lb/>und Stadtgerichte 5) der Bergrichter, Oberlandesgerichts-As-
<lb/>sessor Schneider zu Essen am 9. November zum Berggerichts- 
<lb/>rath daselbst ernannt; 6) der Landgerichtsrath Krtsten zu Bres- 
<lb/>lau ist am 19. November als Rath an das dortige Stahlge- 
<lb/>richt, und 7) der Justiz-Amtmann, Justi;rath Costede 'zu
<lb/>Skaisgirren am 5. Dezember an das Land- und Stadtgericht zu*
<lb/>StallupLnen versetzt; 8) der Kammergerichts-Affessor Ebert zu
<lb/>' Greiffenbcrg in Pommern ist am 19. Dezember zum Land- und
<lb/>Stadtgerichtsrath in Swinemünde ernannt; 9) der Land- und
<lb/>* Stadtgerichtsrath Ranisch zu Memel ist am 23. Dezember mit
<lb/>-Pension in den Ruhestand versetzt; die Land- und Sradtgerichts-
<lb/>räthe 10) Markers&gt; zu Dülmen und 1l) Albrecht zu El- 
<lb/>bing sind gestorben.

<lb/>3. Land- und Stadtrichter und Bergrichter.

<lb/>1) Der OberiandeSgerlchts-Assessor Carl August Schneidet zu Es- 
<lb/>sen ist am 3. Oktober zum Bergrichter bei dem dortigen Bergamte
<lb/>ernannt; 2) der KammergerichtS-Assessor, Stadtrichter Berndt
<lb/>zu Templin ist am 4. Oktober als Land- und Ztadtrkchter nach
<lb/>Ält-Landsbepg versetzt und ihm die einstweilige Verwaltung des
<lb/>bei dem Bergamte zu Rüdersdorf besonders gebildeten Bergge-
<lb/>richts übertragen; 3) der Kammergerjchts - Assessor Eduard Leo- 
<lb/>pold Ko ch ist am 10. Oktober zum Stadtrichter in Templin,'
<lb/>4) der Oberlandesgerichts-Assessor Clericus zu Gretffenberg in
<lb/>Pommern am 17. Oktober zum Land- und Staotrichter in Tem- 
<lb/>pelburg ernannt,' 5) der Land- und Stadtrichter Berg zu
<lb/>Greiffenbcrg in Pommern ist am 4. November, vom 1. Januar
<lb/>1843. ab, mit Pension in den Ruhestand versetzt; 6) der Stadt- 
<lb/>richter Wodiczka zu Bauerwitz, und 7) der Land- und Stadt-
<lb/>richter Reichel zu Ober-Glogan stnd am 19. November zu Ju-
<lb/>stizräthen ernannt, und 8) der Land- und Stadtgerichts-Rath
<lb/>Kreich zu Swinemünde ist am 19. Dezember zum Land- und
<lb/>Stadtrlchtcp zu Greiffenbcrg in Pommern bestellt. 5

<lb/>4. Assessoren. ^

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Referendarius von Heising zu Breslau
<lb/>ist am 15. Oktober zum unbesoldeten Assessor bei dem Landgerichte
<lb/>daselbst ernannt; 2) der Öberlandesgerichts-Assessor Kaphahn
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

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                  <lb/>699
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Liffa ist am 21. Oktober zum etatsmäßigen Assessor bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zn Piükalleir bestellt; 3) der Oberlan-
<lb/>desgerichts-Referendarius Frank zu Frankfurt ist am 28. Okto- 
<lb/>ber zum unbesoldeten Assessor bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Bromberg ernannt; 4) dem Kammergerichts - Assessor Sevdel
<lb/>ist am 31. Oktober eine etatsmäßige Ässefforstelle bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zn Namslau verliehen; 5) der Land- und
<lb/>_ Stadtgerichts-Assessor und Zngrdssator Conrad zu Sprottau ist
<lb/>" am 1. November seines Amtes entsetzt worden; die Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Assessoren, 6) Wentzky zu Bromberg und 7)
<lb/>Lange zu Trebnitz find am 3. November, vom 1. Zaunar 1843
<lb/>ab, mit Pension in den Ruhestand versetzt; 8) dem Oberlan- 
<lb/>desgerichts-Assessor Jüngling zu Plcß ist am 7. November
<lb/>eine rtatsmäßige Ässefforstelle bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>zu Brieg verliehen; 9) der Oberlandesgerichts-Referendarius Deh-
<lb/>mel zu Breslau ist am 11. November zum unbesoldeten Asses- 
<lb/>sor bei dem dortigen Stadtgerichte ernannt; 10) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Assessor Viola zu Kupp ist au demselben Tage
<lb/>an das Land- und Stadtgericht zu TrzemeSzno versetzt; etats- 
<lb/>mäßige Assessorstellen wurden verlieben den Oberlandesgerkchts-
<lb/>Affefforen, 11) Brefeld' zu Lüdenscheid am 16. November bet
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Arnsberg, 12) Conrad zu
<lb/>Breslau am 19. November bei dem dortigen Landgerichte, 13)
<lb/>Gärtner zu Strehlen an demselben Tage bei dem Land- und
<lb/>.Stadtgerichte zu Trebnitz, 14) Menzel zu Trebnitz auch an
<lb/>diesem Tage bei dem Land- und Stadtgerichte zu Strehlen, und
<lb/>15) Ernesti zu Beckum am 21. November bet dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Jbbenbühren; 1b) der Land- und Stadtge- 
<lb/>richts-Assessor Gerichts-KommiffarluS Wetnmann zn Schrap- 
<lb/>lau ist gestorben; 17) der Landgerichts-Assessor von Gusner
<lb/>zu Neustadt in Westpreußen ist am 29. November an das Land- 
<lb/>gericht zu Kupp versetzt; etatsmäßige Assefforstellen wurden ver- 
<lb/>liehen 18) dem Kammergerichls-Assessor Kersten zu Guben
<lb/>am 2. Dezember bei dem Land- und Stadtgerichte zu KottbuS,,
<lb/>mit Anweisung seiner Funktion als Gerichts-KommiffarluS in
<lb/>Peltz, 19) dem Oberlandesgerichts-Assessor Setbt zu Breslau
<lb/>am 6. Dezember bei dem Land- und Stadtgerichte zu Oppeln,
<lb/>und 20) dem KamntergerichtS- Assessor Ma r'o t zu Krossen am
<lb/>7. Dezember bei dem dortigen Land- und Stadtgerichte; 21)
<lb/>dem bet dem Stadtgerichte zu Friedeberg in der Neumark bisher
<lb/>als Hülfsrichter beschäftigten Land- und Sradtrichter Stolle
<lb/>ist an demselben Tage die neu kreirte Assessor- und Aktuarien-
<lb/>stelle bei demselben Gerichte, und 22) dem Oberlandesgerlchts-
<lb/>Assessor Büttner zu Nieheim am 9. Dezember eine etatsmä-
<lb/>ßige Ässefforstelle bei dem Land- und Stadtgerichte zu Rahden
<lb/>verliehen; 23) der Oberlandesgerichts-Assessor Schneidewtnd
<lb/>zu Nordhausen ist am 16. Dezember zum etatsmäßigen Mitglicde
<lb/>des Land- und Stadtgerichts daselbst bestellt; 24) der Oberlan- 
<lb/>desgerichts - Referendarius Hoffmann zu Salzwedcl ist am
</p>

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               <p>

                  <lb/>22. Dezember 'znm Land- und Stadtgerichts-Assessor ernannt;
<lb/>etatsmäßige Affefforstellen wurden verliehen 25) dem Kammer-
<lb/>gerichts-Assessor Kierritz zu Grelffenberg in Pommern am 23.
<lb/>Dezember bei dem Land- und Stadtgerichte daselbst, sowie den
<lb/>OberlandeSgerichtS-Assessoren 26) Tzschaschel zu Glogau an
<lb/>demselben Tage bei dem Land- und Stadtgerichte zu Sprottau,
<lb/>und 27) Ca ppell zu Schwelm am 24. Dezember bet dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Hamm; 28) dem Kammergerichts-Asses- 
<lb/>sor SeUo zu Nogasen ist am 27. Dezember, in Folge seiner
<lb/>Berufung zu der Nichterstelle bet den Schulamtsgerichten zu
<lb/>Joachimsthal rc., die nachgesuchte Entlassung aus dem König- 
<lb/>lichen Justizdienste ertheilt; den Oberlandesgerkchts-Assessoren 29)
<lb/>Lu ras zu Birnbaum ist an demselben Tage beim Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Rogasen, und 30) Freiherr» von Richtbo-
<lb/>fen zu Gnesen am 31. Dezember beim Land- und Stadtgerichte
<lb/>zu Nawicz eine etatsmäßige Assefforstelle verliehen. , '

<lb/>5. Einzeln stehende und Patrimonial-Richttr.

<lb/>1) Dem OberlandeSgerichtS-Assessor Kölligs zu Osterwieck ist am
<lb/>14. Oktober die Gerichts - Kommiffarienstelle in Dingelstädt ver- 
<lb/>liehen,- 2) der Assessor Conrad ist am 1. November seines
<lb/>Amtes als Justitiar von Zeisdorf, NiedergießmannSdorf und An-
<lb/>rheil Walddorf entsetzt worden; 3) der Land- und Stadtge- 
<lb/>richts-Assessor Hammer zu Stallupönen ist am 5. Dezember
<lb/>zum Justiz-Amtmann in Skaisgirren, und 4) der OberlandeS-
<lb/>' desqerichls-Asscssor Schneidewtnd zu Nordhausen am 16. De- 
<lb/>zember zugleich zum GerichtS-KommissariuS in Bletcherode ernannt.

<lb/>6. Subalternen.

<lb/>1) Der SladtgerichtS-Sekretair Schröder zu Königsberg I. Pr. ist
<lb/>gestorben; 2) der Oberlandesgerichts-Referendarius Morgen- 
<lb/>stern zu Arnsberg, ist am 1. Oktober zum Sekretair bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte daselbst ernannt; 3) der Kriminal-Ak-
<lb/>luarius Meyer beim Jnquisttoriat zu Paderborn ist gestorben;
<lb/>4) der Land- und Stadtgerichts-Aktuar und Rendant Leupold
<lb/>zu Dirschau ist am 10. Oktober zum Deposital-Kassen-Rendan- 
<lb/>ten bei dem Land- und Stadtgerichte zu Danzig ernannt; 5) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Deposttal-Rendant und Kalkulatör Jä- 
<lb/>ger zu Schubin ist am 11. Oktober in gleicher Eigenschaft an
<lb/>das Land- und Stadtgericht-zu Jnowraclaw versetzt, und 6) der
<lb/>Land- und Stadtgcrichts-Salarien-Kaffen-Koniroleur und Spor-
<lb/>tel-Nrvisor Gärtner zu Trzemeszno an demselben Tage zum
<lb/>Deposttal-Rendanten und Kalkulator bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Schubin ernannt; 7) dem Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>Sommer zu Bunzlau ist am 17. Oktober die nachgcsuchte
<lb/>Entlassung von seinen Amte als Borstand der gesammten Sub-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0737.tif"
                   n="701"
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                  <lb/>701
</p>
               <p>

                  <lb/>alterngeschäste und als Rendant der Salarierir und Deposital-
<lb/>Kasse ertheilt worden; 8) der Land- und Stadtgerichts-Registra- 
<lb/>tor Ebruy zu Magdeburg ist am 22. Oktober zum Kanzlei-
<lb/>Inspektor bei dem VormundschastSgerichte zu Berlin ernannt; 9)
<lb/>der Land- und Stadtgerichts-Jngroffator Pa b st, und 10) der
<lb/>Land- und Statztgerichts-Negistrator Wer nicke sind bet dem
<lb/>Land - und Stadtgerichte zu Erfurt, 11) der Land - und Stadt- 
<lb/>gerichts-Jngrossator Paalzow bei dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richte zu Naumburg, 12) der Land- und Stadtgerichts-Registra- 
<lb/>tor Florftedt bet dem Land- und Stadtgerichte ru Eisleben,
<lb/>13) der Land- und Stadtgerichts-Registrator Scheibe bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Merseburg, und 14) der Registra- 
<lb/>tur-Assistent und Jngrossator Paulmann zu Lüdenscheid bet
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Vormund am 24. Oktober zu
<lb/>Sekretairen ernannt; 15) der Land- imd Stadtgerichts-Sekre-
<lb/>tair Maaße zu Oppeln ist am 25. Oktober zum Kanzlei-Di- 
<lb/>rektor daselbst bestellt; 16) der Stadtgerichts-Sekretair Rack zu
<lb/>Sohran ist an demselben Tage als Sekrctair an das Land- und
<lb/>Stadtgericht zu Oppeln versetzt; 17) der Oberlandesgerkchts-Sa-
<lb/>lariemAsikstent Baron zu Magdeburg ist am 2. November zum
<lb/>Salarien- und Deposttal-Kassen-Rendanten bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Salzwedel ernannt; 18) der Land - und Stadt-
<lb/>aerichts-Sekretair, Deposttal- und Salarlen-Kaffen-Rendant Fi- 
<lb/>scher zu Groß-Salze, und 19) der Land- und Stadtgerichts-
<lb/>Sekretair Johanning zu Minden sind am 3. November, vom

<lb/>I. Januar 1843. ab, mit Pension in den Ruhestand versetzt;
<lb/>20) der Land- und Stadtgerichts-Sekretair Noßmann zu Sam-
<lb/>ter ist am 10. November seines Amtes entsetzt; die Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Sekretaire 21) Kriewitsch zu Pleschen, 22) Ju- 
<lb/>ki ereilt zu Trzemeszno, 23) Worgitzky zu Sorau, 24)
<lb/>Beele zu Erwitte, und 25) der Land- und Stadtgerichts-Se- 
<lb/>kretair, Kanzlei-lDlrektor Hager zu Birnbaum sind gestorben;
<lb/>26) der Civil-Supernumerar Werderma n n zu Schwetz ist am

<lb/>II. November zum Sekretair bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>daselbst, und 27) der Oberlandesgerichts-Referendarius Kozer
<lb/>zu Putzig am 15. November zum Aktuarius bei dem dortigen
<lb/>Land- und Stadtgerichte ernannt: 28) der Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Salarien-Kassen-Kontroleur Laczynskt zu Kosten ist
<lb/>am 9. Dezember als Sekretair an das Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Pleschen versetzt; 29) der OberlandesgLrickttsi- Referendarius
<lb/>Hohoff ist am 20. Dezember bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>zu Medebach, 30) der Land- und Stadtgerichts-Jngroffator Jahn
<lb/>zu Torgau an demselben Tage bet dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>daselbst, und 31)^dep Land- und Stadtgerichts-Jngroffator und
<lb/>Registrator Heisrng zu Wittenberg auch an diesem Tage bei
<lb/>dem dortigen Land- und Stadtgerichte zum Sekretair ernannt;
<lb/>32) dem Rendanten und Aktuar Blume bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Liebenwerda ist am 20. Dezember gestattet wor- 
<lb/>den, den Titel eines Sekretairs anzunehmen; 33) der Stadtge-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0738.tif"
                   n="702"
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               <p>

                  <lb/>702
</p>
               <p>

                  <lb/>richts-Aktüarkus Descours zu Spandau ist am 27. Dezember
<lb/>zum Deposttal- und Salarien-Kaffcn-Rendanten, Exekutions- und^
<lb/>Gefangen-Inspektor, Auktions - Kommissarius und Botenmeister,
<lb/>34) der Jnstizamts-Aktttarius Reimmann daselbst an demsel- 
<lb/>ben Tage, und 35) der Kammergerichts-Civil-Supernumerar Har- 
<lb/>ne cker auch an diesem Tage züm Sekretair bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Spandau ernannt; 36) der Land- und Stadt-
<lb/>gerichts-Sekretair Scheibler zu Zülz ist am 28. Dezember als
<lb/>Sekretair an das Land- und Stadtgericht zu Oppeln versetzt,
<lb/>und 37) der Kassen-Assistent Schäfer zu Pillkatten am 30.
<lb/>Dezember zum Deposttal-Rendanten, Salarien-Kassen.-Kontroleur,
<lb/>Sportel-Revisor und Kalkulator Uv dem Land-.und Stadtge- 
<lb/>richte daselbst ernannt. ’
</p>
               <p>

                  <lb/>JB. In der Rheinproviirz.
</p>
               <p>

                  <lb/>AA. Bei den Landgerichten.

<lb/>1. Räche.

<lb/>1) Der Landgerichts-Assessor Peter Hubert Carl Heinrich v. Ammon
<lb/>j«i Düsseldorf ist am 24. Oktober.zum Nach bei dem dortigen
<lb/>Landgerichte ernannt« und 2) derLandgerichtLrath Birnfeld zu
<lb/>Trier ist gestorben. ,

<lb/>2. Assessoren. &gt; ■ ' '

<lb/>1) Der Landgerichts-Referendarius Freiherr von Proff-Zruich zu
<lb/>Köln ist am 5. Oktober, mit der Anciennitat vom 16. August,
<lb/>-um Assessor bei dem Landgerichte tu Koblenz ernannt; 2) der
<lb/>Landgerichts-Assessor Bon er zu Koblenz ist am 11. Oktober an
<lb/>das Landgericht zu Köln, und 3) der Landgerichts - Assessor von
<lb/>Thimus zu Köln an demselben Tage an das Landgericht zu
<lb/>- "Koblenz verjetzz; 4) der Landgerichts-Assessor Eduard Herrmaim
<lb/>Meyer zu Köln .ist am 25. Oktober an das Landgericht zu
<lb/>Düsseldorf, und 5) der Landgerichts-Assessor Bohl zu Koblenz
<lb/>an demselben Tage an das Landgericht zu Köln versetzt; 6) dem
<lb/>Landgerichts-Assessor von Hol leben zu Köln ist am 3. No- 
<lb/>vember eine etatmäßige Assessorstette bei dem Landgerichte zu
<lb/>Düsseldorf verliehen; die Landgcrichts-Referendarien 7) Serva- 
<lb/>tius zu Trier, und 8) Sette gast zu Koblenz sind am 16.
<lb/>und resp. 21. Dezember, beide mit der Anciennitat vom 6. des- 
<lb/>selben Monats, zu Landgerichts-Assessoren bei dem Landgerichte
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0739.tif"
                   n="703"
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               <p>

                  <lb/>703'
</p>
               <p>

                  <lb/>ZU Trier und resp. Koblenz ernannt; 9) der Landgerichts-Assessor
<lb/>Sabarth zu Trier ist am 3t. Dezember an das LandZertcht
<lb/>zu oblenz Kversetzt.

<lb/>3. Referendarien.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Feld, 2) von der Marck, und 3) Lon-
<lb/>gard zu Koblenz sind am 15. November, und 4) Danzier zu
<lb/>Köln am 22. November mit der Anziennität vom 31.^August,
<lb/>ferner 5) Reimen tag zu Köln, 6) Veling zu Aachen, und
<lb/>7) Goetz zu Koblenz am 19. Dezember, mit der Anciennllat
<lb/>vom 2. desselben Monats, zu LandgerichtS-Referendarien ernannt.

<lb/>BB. Bei den Handelsgerichten.

<lb/>1) Der Handelsrichter, Banquker I. Keetmann zu Elberfeld ist
<lb/>am 24. Dezember zum Kommerzienrath ernannt; die bei dem
<lb/>Handelsgerichte zu Aachen statt gefundene Wiedererwählung der
<lb/>Kaufleute 2) Erken s zu Burtscheid und 3) Springs selb
<lb/>zu Aachen zu Richtern, so wie die neue Wahl der Kaufleute 4)
<lb/>Strom unh 5) Cr von zu Aachen zu Ergänzungsrtchtern ist
<lb/>'am 31. Dezember Allerhöchst bestätigt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>66. - Bei den Friedensgerichten.

<lb/>1. Richter.

<lb/>Der Friedensrichter Schnabel zu Kleinfischbach (Friedensger. Bez.
<lb/>Homburg, Landger.Bez. Köln) ist am 17. Oktober zum Zustizrath
<lb/>ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Gerichtgschreiber. '

<lb/>Der Gerichtsschreiber - Kandidat Campo ist am 1. November zum
<lb/>Friedensgerichtsschrelber in Blankenheim (Landger. Bez. Aachen)
<lb/>ernannt. .
</p>
               <p>

                  <lb/>DD. In der Advokatur.

<lb/>1) Der Advokat-Anwalt bej dem Appellationsgerichtshofe zu Köln,
<lb/>Dr. Haaß ist am 17. Oktober zum Justizrath, und die Land-
<lb/>gerichts-Refereiidarien 2) A ld e n h o v en zu Koblenz und 3) L a u tz
<lb/>zu Cöln find resp. am 5. und 11. November zu Advokaten im
<lb/>Bezirke des Appellationsgerichtshvfes zu Köln ernannt.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0740.tif"
                   n="704"
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               <p>

                  <lb/>704'
</p>
               <p>

                  <lb/>EE. Im Notariate.

<lb/>1) Dem Notar Vossen zü Lützerath (Landger. Bez. Koblenz) ist am
<lb/>18. Oktober die nachgesuchte Entlassung' von seinem Amte errhcilt,
<lb/>und 2) der Notariats-Kandidat Backes an demselben Tage zum
<lb/>Notar in Lützerath ernannt worden; 3) der Notariats-Kandidat
<lb/>Jansenius ist am 25. Oktober zum Notar in Düren (Land-
<lb/>ger. Bez. Aachen, und 4) der Notariats-Kandidat Dreuning
<lb/>an demselben Tage zum Notar für den Friedensgerichisbezirk Gei-
<lb/>. lenkirchen im Landgrrichtsbezirk Aachen, mit Anweisung seines
<lb/>Wohnsitzes in Gangelt, ernannt; 5) der Notar Mathias Joseph
<lb/>Zell zu Trier ist am 19. November zum Justizrath ernannt
<lb/>und ihm die nachgesuchte Dienst'Entlaffung vom 1. Januar 1843
<lb/>ab ertheilt worden; 6) der Notar Eduard Jacob Zell zu Köln
<lb/>ist am 19. November nach Trier, und 7) der Notar Claisen zu
<lb/>Mettman (Landger. Bez. Elberfeld) an demselben Tage nach
<lb/>; Köln versetzt; 8) der Notar Johann Schmitz zu Prüm (Land-
<lb/>ger. Pez. Trier) ist am 10. Dezember zum Justizrath ernannt.
</p>

            </div>
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                 subtype="Biographisches"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Dienst-Jubiläum des Königl. Geheimen Ober-Tribunalsrath Herrn Wilhelm Ludwig Reinhard</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>705
</p>
               <p>

                  <lb/>Dienst-Jubiläum

<lb/>des

<lb/>König!. Geheimen Ober-Tribunalsraths
<lb/>Herrn Wilhelm Ludwig Reirihavt

<lb/>zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. November 1842 feierte der Herr Geheime Ober-TribunalS-
<lb/>rath Wilhelm Ludwig Reinhart zu Berlin, das älteste Mit- 
<lb/>glied des König!. Geheimen Ober-Tribunals, sein 50jähriges Dienst-
<lb/>Jubiläum. Von Geburt ein Schlesier ward er am 8. November 1792
<lb/>als Auskultator beim Stadtgerichte zu Berlin vereidet, am 18. Okto- 
<lb/>ber 1798 zum Rath bei der siidpreußischen Regierung zu Warschau,
<lb/>und nachdem er mehrere Jahre als Mitglied bei diesem Kollegium,
<lb/>so wie bei der Regierung zu Posen und dem Oberlandesgerichte und
<lb/>Pupillen-Kollegium zu Breslau fungirt hatte, am 11. Oktober 1819
<lb/>zum Geh. Ober-Tribunalsrache ernannt. Als den Beweis der Aller- 
<lb/>höchsten Anerkennung der von ihm in den mehrfachen dienstlichen
<lb/>Stellungen dem Staate geleisteten treuen Dienste geruheten Sc. Ma- 
<lb/>jestät der König ihm im Jahre 1633 die vierte Klaffe des rochen
<lb/>Adler-Ordens, im Jahre 1836 die dritte Klaffe mit der Schleife, am
<lb/>Ordensfeste 184-2 die zweite Klasse mit Eichenlaub zu verleihen.

<lb/>Ein zur Feier des Jubeltages beabsichtigtes Festmahl hatte der
<lb/>Jubilar abgelehnt und eine Einladung vorgezogen, den Tag auswärts
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0742.tif"
                   n="706"
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               <p>

                  <lb/>706
</p>
               <p>

                  <lb/>fn einem kleinen befreundeten Kreise zuzubriugen. Die große allge- 
<lb/>meine Theilnahme aller Bekannten deS Jubilars konnte sich daher
<lb/>erst nach der Zurückkunst desselben kund geben. Glückwunsch-Schrei-
<lb/>Len der Behörden, mit denen er früher in Verbindung gestanden, Ge-
<lb/>dschte und theilnehmende Privatschreiben waren eingegangen und von
<lb/>vielen werthvollen Andenken begleitet. Andere Andenken wurden nach
<lb/>und nach übergeben. Unter den letzten zeichnete stch besonders eine
<lb/>Porzellan-Vase aus, welche die Mitglieder des Geheimen Ober-Tribu- 
<lb/>nals dem Jubilar gewidmet hatten, und auf der mehrere Bilder an- 
<lb/>gebracht waren, die ihn an frühere Zeiten erinnerten. Zur Ueberrek-
<lb/>chung derselben hatten stch die Prästdenten und Mitglieder des Kol-
<lb/>»legiums in Person bet dem Jubilar eingefunden, wo die Uebergabe von
<lb/>dem Chefpräfldenren, Wirklichen Geheimen Rath Sack, mit entspre- 
<lb/>chenden Worten begleitet wurde. Vor allen aber wurde der Jubilar-
<lb/>durch den Beweis der Allerhöchsten Gnade Sr. Majestät des Königs
<lb/>beglückt, welche demselben die brillantenen Insignien des Rothen Adler-
<lb/>ordenS zweiter Klasse zu verleihen geruhet hatten. Nachdem der
<lb/>Herr Geheime Staats- und Justizminister Mühl er solche überreicht
<lb/>und dabei zugleich seine eigene Theilnahme zu erkennen gegeben hatte,
<lb/>sprach der Jubilar dafür seinen ehrfurchtsvollen Dank aus. Der Abend
<lb/>des Tages wurde in einer Gesellschaft beschlossen, . in welcher der Ju- 
<lb/>bilar viele Gönner und Freunde vereinigt fand.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_60+1842_0743.tif"
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         <div xml:id="d71853e70315">
            <head>Register</head>
            <div xml:id="d71853e70320" n="I.">
        
               <head>Sach-Register über den 59sten und 60sten Band</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0743--><p/>
               <p>

                  <lb/>707
</p>
               <p>

                  <lb/>N e g i st e i%

<lb/>i.

<lb/>Sach - Register

<lb/>über den 59sten und kosten Band der Aahrbü&lt;Her
<lb/>für die Preußische Gesetzgebung» Rechtswissenschaft
<lb/>und Rechtsverwaltung.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Die römische Zahl bezeichnet den Band, die deutsche die Seite,
<lb/>K. O. Kabinets-Ordre, C. R. Eirkular-Reskript, R. Reskript,
<lb/>Pl. Beschl. Plenarbeschluß des Geheimen Ober-Tribunals,
<lb/>Rhpr. Nheinprovtnz.),
</p>
               <p>

                  <lb/>A.

<lb/>Abgaben. Auslegung der Ausdrucke: „beständig fortlaufende" und
<lb/>„firirte beständige" Abgaben. C. R. v. 27. April 1841 und v.
<lb/>21. März 1842'. L1X. 175 — 183. lieber die kontraktliche Ver- 
<lb/>pflichtung des Erbverpächters zur Entrichtung der, auf dem Erb-
<lb/>pachtsgrundstücke hastenden Abgaben. Pl. Beschl. v. 31. Okt. 1842.
<lb/>LX. 543. Ueber die Befreiung städtischer Grundstücke von
<lb/>städtischen Lasten und Abgaben in Bezug auf die nach Publika- 
<lb/>tion der Städteordnung aufgeführten neuen Gebäude oder vor- 
<lb/>genommenen Erweiterungen. Pl. Beschl. v. 27. Juni 1842. LX.
<lb/>547. — S. a. Erbschastsabgabe.

<lb/>Abgeschichtete Kinder, s. Erbfolge.

<lb/>Abiösung, s. Gewerbeberechtigung. Köllmische Güter. Reallast.

<lb/>Abschätzung, s. Taxe.

<lb/>Abschlagszahlung. Abrechnung von Verzugszinsen bei Abschlags- 
<lb/>zahlungen. Pl. Beschl. v. 19. Septbr. 1842. LX. 539.

<lb/>1842. §&gt;. 120. Z Z
</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0744.tif"
                   n="708"
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               <p>

                  <lb/>703
</p>
               <p>

                  <lb/>A k t e n, f. Stempel. Vormundschastsakten.

<lb/>Akzeptant, s. Wechsel.

<lb/>Alt-Tar nowitz. Armenstistung, s. Ducka.

<lb/>Amortisation, s. Aufgebot.

<lb/>Anlagen, zn den Jmmediat-Berichten, deren Bezeichnung, s. Pläne.
<lb/>A »stellung. ) Anstellung derjenigen Personen, welchen

<lb/>Anstellungsfähigkeit.) durch besondere a.K.O. die AnstellungS-
<lb/>fähigkeit betgelegr ist, in den für versorgungsberechtiqte Militöir-
<lb/>personen reservirten Posten. K. O. v. 26. Febr. 184-2. LX. 325.
<lb/>S. a. Freiwillige. Neuvorpommern.

<lb/>Appellation. Vorladung zum Termin zur Regulirung des Appel- 
<lb/>latorii in Konkurs- und erbschaftlichen Liquldationsvrozessen. R.
<lb/>v. 3. Juni 1842. LlX. 551—556.

<lb/>Armenstistung, s. Ducka.

<lb/>Arrest, s. Protestatio«.

<lb/>Arretirung, s. Offiziere.

<lb/>Arrogations-Berträge. Bestätigung derselben. K. O. v. 14.

<lb/>Dezbr. C. R. v. 21. Dezbr. 1842. LX. 560.

<lb/>Assessoren. Stimmrecht der etatsmäßigen Oberg^ichts-Assessoren.

<lb/>R. v. 14. Novbr. 1842. LX. 595. S. a. Diäten.

<lb/>Aufgebot, s. Bankobligationen.

<lb/>Aufnahme-Atteste — Stempelfreiheit — f. Wittwenpenflon.
<lb/>Auftragssachen, s. Kosten. .

<lb/>Auktions-Kom missarien. Instruktion für dieselben im Mün-
<lb/>sterschen Departement v. 11. Febr., Genehmigung v. 21. Dezbr.
<lb/>1842. LX. 603.

<lb/>Ausgabeüberschreitung, s. Etatsüberschreitung.
<lb/>Auskultatoren — Entlassung °—, s. Referendarten.

<lb/>Ausland, s. Korporationen.

<lb/>Austrägal-Sachen, s. deutsche Bundesversammlung.

<lb/>B.

<lb/>Bagatell-Sachen. Ausdehnung der kleinen Sportel-Kontrole
<lb/>auf die Kosten in Bagatell-Sachen, s. Kosten.
<lb/>Bankobligationen. Verfahren beim Aufgebot verloren gegangener
<lb/>Bankobligattonen. R. v. 15. Jan. 1842. LlX. 191 — 193.'
<lb/>Bankzinsen. Depositalverkehr mit der Köntgl. Bank bei Erhebung
<lb/>der Zinsen. C. R. v. 6. August 1842. LX. 445.

<lb/>Batalll io ns-Komman deure — Verfolgung flüchtiger Offi- 
<lb/>ziere — s. Offiziere.

<lb/>Bauergüter, s. Parzellkrungsverträge.

<lb/>Baufonds. ) Berechnung der Ersparungen an Justiz-Baufonds
<lb/>Baugelder. ) bis zum Betrage von einem Thaler bei den Regie-
<lb/>rüngs-Hauptkaffen. C. R. v. 2. April 1642. LlX. 590—593.
<lb/>Verrechnung der von Baugcldern gewonnenen Zinsen. C. R. v.
<lb/>24. Septbr. 1642. LX. 347.

<lb/>Bauprozesse, s. Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>Bauten, s. Kirchen-, Küster- und Schulbauten.

<lb/>Beamte/ s. Disziplinär-Untersuchungen. Gehaltsabzug. Injurien.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0745.tif"
                   n="709"
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               <p>

                  <lb/>709
</p>
               <p>

                  <lb/>Pensionirung. rpensionsbeltrSge. Strafcrkmiilnlssc. Subalternbe.
<lb/>amte. Subalterngeschäfte. Wittwenkassenbeiträqe.

<lb/>Begnadigungsgesuch
<lb/>ren dabei — C. R.

<lb/>Behörden/ s. Injurien.

<lb/>Benefizial erben,'s. Snbhastation.

<lb/>Berg (Kerzogthum), s. Markenwaldungen.

<lb/>Bergen, Kreis, s. Neuvorpommern.

<lb/>BergknappschaftS&gt;Neglement, s. Brühler Revier.

<lb/>Beriin. Kriminalgerlcht. Kompetenz desselben hinsichtlich der, vom
<lb/>Gesinde verübten kleinen Vergehen. K. O. v. 20. ^mii, C. R
<lb/>v. 13. Juli 1842. L1X. 621 —624. Allgm. Wittwen-PenstonS-

<lb/>v und Unterstützungs-Kasse, s. Wittwenpension.

<lb/>Besttzverhältnisse — Feststellung — s. Hhpothekerrbuch.

<lb/>Bestände, s. Kassenbestände.

<lb/>Beständig fortlaufende Abgabe, f. Abgaben.

<lb/>B e st ät ig un g, s. ArrogationSverträge. Parrimonlalrlchter. Strafur-
<lb/>theile. Todesurtel. Untersuchungskosten.

<lb/>Bestätig» ngSstempel, ft Stempel.

<lb/>Bestellgeld $ — subsidiarische Zahlung derselben —

<lb/>Bestell ungSgebühren) f. Untersuchungskosten. S. a. rekom-
<lb/>mandirte Briefe.

<lb/>Boten. Abrechnung mit denselben, s. Kosten.

<lb/>BraunfelS. Regulativ wegen Einrichtung der Frirstl. Regierung
<lb/>zu BraunfelS als Obergerkcht für die Grafschaften BraunfelS
<lb/>und Gretfenstein v. 24. Novbr. 1836. LlX. 580 — 584. Ge- 
<lb/>richtsbarkeit des Fürstl. Solmsschen Lbergerlchts zu BraunfelS
<lb/>über die, in dessen Bezirke wohnenden Erimirten. K. L&gt;. v. 15.
<lb/>Septbr. 1842. I^X. 324.

<lb/>Breslau — Diözese — s. gemischte Ehen.

<lb/>BreSlau. DberlandeSgericht, s. Strafverfahren.

<lb/>Brühler Revier. BergkiiappschaftS-Rrglement für die gewerk- 
<lb/>schaftlichen Braunkohlengruben. K. O. v. 9. April, Real. v. 27.
<lb/>Mat 1642. LX. 457 — 470.

<lb/>Bürgerliches Gesetzbuch — Motive dazu — s. Abhandl. LlX.
<lb/>3 — 27, 28 — 66.

<lb/>Bürg errett un gSverein, s. Liegnitz.

<lb/>BundeS-Schtedsgerlcht, s. Deutsche Bundesversammlung.

<lb/>Bundesversammlung, s. Deutsche.

<lb/>C.

<lb/>Cessi on. Inwiefern bedarf es Behufs der Eintragung einer Eession
<lb/>der Annahme derselben Seitens des Cesstonars? R. v. 19. Jan.
<lb/>1842. LlX. 196 — 200.

<lb/>Chatoull-köllmische Güter, s. köllmische.

<lb/>CH au sse, s. Radfelgenbreite.

<lb/>C b n r sa ch s e n, s. Kirchenbauteu.

<lb/>Civileiurede, s. Holzdicbstahl.

<lb/>2 r 2
</p>
               <p>

                  <lb/>t der Gtrafüffaiiflcncii _ fgerfaBs
<lb/>V. 15. Novbr. 1842. LX. 671. ' V
</p>

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                   n="710"
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               <p>

                  <lb/>710
</p>
               <p>

                  <lb/>CivilstandSbeamte. Deren Gebühren betreff. Brkanntm. vom
<lb/>August 1842. LX. 456.

<lb/>Civilversorgung, s. Freiwillige.

<lb/>C o dlenz. Justiz-Senat, s. Ehrenbreilenstein.

<lb/>D.

<lb/>Danzig. Aufhebung der daselbst bisher erhobenen Erbschaftsabaabe.

<lb/>K. O. v. 30. April 1842. LX. 569.

<lb/>Degradation. Die gegen Militairpersonen vom Feldwebels- und
<lb/>vom Unteroffiziers-Rang zu erkennende Degradation betr. C. v.
<lb/>23. April 1842. LIX. 637 — 639. S. a. Strafsektion.
<lb/>Depofitalgelder. Ausleihung der Depofltal- und Mündelgelder.

<lb/>K. O. v. 28. Juli, C. R. v.'26. Septbr. 1842. LX. 311 — 314.
<lb/>Depositalkasse. Revision derselben. C. R. u. Znstrukt. v. 1. Juli
<lb/>1842. LX. 327-345.

<lb/>Depositalverkehr, s. Bankzinsen. Gerichtskommlssionen.
<lb/>Depositorien, s. Goldmünzen.

<lb/>Deputiere, s. Insinuation.

<lb/>Deszendenten, s. Lehnwaare.

<lb/>Deutsche Bundesversammlung. Beschluß in Betreff des
<lb/>Verfahrens bcL Beschwerden vormaliger Reichsangehörigen gegen
<lb/>landesherrliche Verordnungen v. 15. Septbr. 1842. LX. 585.
<lb/>Beschluß wegen Errichtung eines Bundcs-SchtedsgerichtS v. 30.
<lb/>Öktbr. 1834. LX. 586. Beschluß wegen des Verfahrene in Aus-
<lb/>trägal-Sachenv. 15. Septbr. 1842. LX. 590.

<lb/>Deutsche Reichsstände, ehemalige; s. Reichsstände.

<lb/>Diäten u. Reisekosten der bei den Jnquifltoriaten angestelltrn Ober-
<lb/>landesgerichts-Affefforen. R. v. 8. Dezbr. 1842. LX. 651.
<lb/>Dienstboten, s. Gesinde.

<lb/>Dienstentlassung, s. DiSziplinaruntersuchung. Patrimonialrichter.
<lb/>Dtenstgebäude, s. Exekution. Justizfiskns.

<lb/>Dienstsiegel. Porto für die bet dem General-Wardein Loos ge- 
<lb/>machten Bestellungen von Dienstsiegeln und für die dafür gezahl- 
<lb/>ten Gelder. C. R. v. 20. Zull 1642. LX. 359.
<lb/>Dienstwohnungen, s. Kirchenbauten.

<lb/>Dienstzeit, s. Penflonirung.

<lb/>Diplomatische Laufbahn, s. Prüfung.

<lb/>Dispositionsbefugniß. Zulässigkeit der Eintragung der von
<lb/>Hausetgenthümrrn der Polizeibehörde gegenüber übernommenen
<lb/>Beschränkungen der Dispositions-Befugniß. R. v. 28. Novbr.
<lb/>1642. LX. 660—664.

<lb/>DkSzipltnaruntersuchungen. Zulässigkeit des Kontumazial-
<lb/>VerfahrenS in denselben. C. R. v. 15. u. 31. Mat 1842. LIX.
<lb/>625-627.

<lb/>Dorfbewohner, s. Schaafhütung.

<lb/>Dorfgerichte. Instruktion für die Dorfgerichte in den Departe- 
<lb/>ments der OberlandeSgerichte zu Naumburg und Halberstadt und
<lb/>des Kammergerichts. Bekanntm. v. 18. Dezbr. 1840. n. 16. Fedr.
<lb/>1841. R. v. 9. Marz 1842. LlX. 200 - 242.
</p>

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               <p>

                  <lb/>711
</p>
               <p>

                  <lb/>Duck», Pfarrer; Armcnstiftung desselben zu Alt-Tarnowltz. K. O.
<lb/>v. 31. Lktbr. 1842, 6. R. v. 5. Nvvbr. 1842. LX. 562.

<lb/>E.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehe, gemischte, s. Vaterschaft.

<lb/>Ehemann, s. Vaterschaft.

<lb/>Ehescheidung. Gegen eine den Antrag auf Regulirung deS In- 
<lb/>terimistikums zurückweisende oder dasselbe aufbebende Verfügung
<lb/>des ProzeßrichterS in Ehescheidungssachen findet kein Rekurs
<lb/>statt. R. v. 8. August 1842. LX. 320.

<lb/>Ehrenbreitenstein. Verlegung des Justiz-Senats zu Coblenj
<lb/>nach Ehrenbreitenstein. K. O. v. 23. April 1842. LlX. 584.

<lb/>Ehrengericht, f. Jnjuriensachcn.

<lb/>Eid. Die Bestimmung der Prozeßordnung Liber den von einer Ge- 
<lb/>meinde zu leistenden Eid ist eine Prozeßvorschrist. Pl. Beschl.
<lb/>v. 27. Juni 1842. LX. 550.

<lb/>E igen 1h um Sv er l eih un gen. Ueber die RechtSbeständkgkelt der,
<lb/>den zeitemphiteutifchen Grundbesitzern in Preußen errhrilten Ei&lt;
<lb/>genthumsverleihungen. R. v. 31. Mat 1842. LlX. 604.

<lb/>Eingaben, f. Injurien.

<lb/>&lt;■ *»”■

<lb/>Eintragung, f. Hyporhekeneintragung.

<lb/>Einwen düngen. Befugniß des Richters, sxeeptiones jurl» von
<lb/>Amtswegen zu berücksichtigen. Pl. Beschl. v. 14. März 1842.
<lb/>LIX. 163. N

<lb/>E tsenbahnaktien. Pupillenvermögen darf in Eisenbahn- und
<lb/>PrioritatS-Aktien nicht angelegt werden. R. v. 23. Mat 1842.
<lb/>LlX. 532.
</p>
               <p>

                  <lb/>Emballagegebühren. Zahlung derselben Seitens der substdia-
<lb/>. risch Verpflichteten. R. v. 25. Juni 1842. LlX. 646. ,
<lb/>Entlassung, s. Patrimonialrichter.

<lb/>Entschädigung, Gewerbeberechtigung. Holzdiebstahl.

<lb/>E ntsche i d ung s grün de — Mittheilnng — s. Straferkenntnisse.
<lb/>Erben, s. Jntestaterben. Lehnwaare.

<lb/>Erbfolge. Ueber die Erbfolge abgeschichteter Kinder bei bestande- 
<lb/>ner Gütergemeinschaft in den westfälischen Provinzen. R. v.
<lb/>3. Mai 1842. LlX. 489 — 502.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbgangsrecht, s. Vorzugsrecht.

<lb/>Erblose Sachen, s. herrenlose.

<lb/>Erbpacht. Kirchengesellschaften und andere moralische Personen
<lb/>können Grundstücke ohne höhere Genehmigung weder vererbpach-
<lb/>ten noch in Erbpacht nehmen. Sch. v. 15. Juni 1842. LlX.
<lb/>510 — 518.

<lb/>Erbpachtsgrnndstück, f. Abgaben.

<lb/>Erbschaftlicher Liq uidationSProzeß, f. Appettation. Pu- 
<lb/>blikationstermin.

<lb/>Erbschaftsabgabe, s. Danzig.

<lb/>ErbfchaftS kä u fe, f. Stempel.
</p>

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                   n="712"
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               <p>

                  <lb/>712
</p>
               <p>

                  <lb/>Lrbschaftsstempeltab ellen, s. Stempel.

<lb/>Erbverpachter, s. Abgaben. ,

<lb/>Erbzinsleute, s. Parzellirungsbefugniß.

<lb/>Erkennt»iß, s. Insinuation. Kosten Publlkatlonstermin. Rekurs.

<lb/>Stempel. Straferkenntniffe.

<lb/>EtatSm tu ist er i u m, s. Ostpreußen.

<lb/>Etatsüberschreitung, s. sächliche Ausgaben.

<lb/>Examen, s. Prüfung.

<lb/>Lxeep ti one s juris, f. Einwendungen.

<lb/>Exekution. Vollstreckung der Exekution gegen die kn Kastrnm
<lb/>oder anderen ähnlichen Dienstgebäuden wohnenden Militairper-
<lb/>sonen und deren Angehörige. E. R. v. 1. Septbr. 1842. L^IX.
<lb/>319. — S. a. Kosten. Pachtvertrag. Verpachtung. Vormund-
<lb/>schaftsgerichte.

<lb/>E x e k u i o r e n. Abrechnung mit denselben. S. Kosten.

<lb/>Eximirte, s. Braunfels.
</p>
               <p>

                  <lb/>F.

<lb/>Fabrikzeichen. Strafe für Nachahmung der Fabrikzeichm Inder
<lb/>Rheinprovinz. K. O. v. 26. Mai 1842. L1X. 648.

<lb/>Familienfideikommisse, s. Stempel.

<lb/>Familtenschlüsse. Legitimation der Interessenten bei Abfassung
<lb/>von Familienschlussen. R. v. 2. April 1842. UX. 502 — 506.

<lb/>Feldwebel, s. Degradation.

<lb/>Festungssträflinge — Ablieferung derselben — s. Straferkennt- 
<lb/>niffe, ferner Strafsektion.

<lb/>Fideikommisse, s. Familienfideikommisse.

<lb/>Fiskalische Untersuchungen. -Ausschließung des

<lb/>Fiskalisches Untersuchungsverfahren. j summarischen Un-
<lb/>tersuchungSverfahrenS bei- den im fiskalischen Untersuchungsver- 
<lb/>fahren zu ahndenden Vergehen. C. R. v. 9. August 1842. L.X.
<lb/>446—449. — S. a. Znfurien.

<lb/>Fiskus, s. herrenlose Erbschaft. ZuflizfiskuS.

<lb/>Fixirre beständige Abgaben, f. Abgaben.

<lb/>Fluchtige Offiziere, f. Offiziere.

<lb/>Formulare. Portofreie Versendung der Geschäftsformulare an die
<lb/>Untergerichte. C. R. v. 26. März 1842. UX. 273.

<lb/>Forstverbrechen, st Widersetzlichkeit.

<lb/>Fortlaufende Abgaben, s. Abgaben.

<lb/>Forum, s. Gerichtsstand.

<lb/>Frankfurt — OberlandesgerichtSbezirk. Kompetenz der Gerichts-
<lb/>kommiffionen in demselben. R. v. 25. Novbr. 1842. LX. 591.

<lb/>Freigesproch ene Beamte, s. Penstonirnn^.

<lb/>Freiwillige. Civilversorgungsansprüche derjenigen Freiwilligen,
<lb/>welche die Feldzüge von 1813/15 mitgemacht haben, und nach- 
<lb/>her in der Armee als Offiziere angestellt worden sind. R. v. 9.
<lb/>Dezbr. 1842. I.X. §00.

<lb/>Friedensgerichte, s. Gebühren.

<lb/>Fuhrwerke, s. Radfelgen.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0749.tif"
                   n="713"
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               <p>

                  <lb/>713
</p>
               <p>

                  <lb/>G. ' ./''-V"!: '; * '

<lb/>Gebühren. ) Deu Kleln-Kittder-Bewahranstalten ist die

<lb/>Gebühren fr eihelt.) Gebühreufretheit bewilligt K.O. v. 28.Fe- 
<lb/>bruar, C. R. v. 4. März 184-2* HX. 279. Gebühren der Oeko-
<lb/>nomke-Kommiffarken in gerichtlichen Angelegenheiten. Schr. v.
<lb/>7. Jan. 1842. L1X. 280— 282. Ansatz von Mandatsgebüh-
<lb/>ren für mehrere in einer Verfügung angeordnelen Eintragun- 
<lb/>gen und Löschungen. R. v. 1. Marz. 1842. L1X. 323. Gebüh- 
<lb/>ren- und Stempelfreiheit der auf den Antrag der General-Kom- 
<lb/>missionen erfolgenden Eintragungen rückständiger Kosten in Aus- 
<lb/>einandersetzungssachen. C. R. v. 3. Juni 1842. L1X. 595. Die
<lb/>Gebühren der Rheinischen Friedensgerichtsbeamten betr. Bekanntm&gt;
<lb/>v. 10. Oktbr. 1842. LX.681. — S. a Civilstandsbeamte. Her- 
<lb/>renlose Erbschaften. Kommisstonsgebühren.

<lb/>Gefängnißstrafe, s. Landwehroffiziere. '

<lb/>Gehaltsabzug. Maaßregeln zur Sicherung der, auf die Gehalts- 
<lb/>abzüge eines Beamten angewiesenen Gläubiger bei deren Pen-
<lb/>fionirung. C. R. v. 10. Mat 1842. LlX. 509. — S. a. Witt-
<lb/>wenkaffenhekträge.

<lb/>Geheimes Ober-Tribunal. Plenarbeschlüsse LlX. 159 — 166.
<lb/>474 — 484, LX. 538 — 552.

<lb/>Geistliche. Begleitung der Mkssethäter zum Richtsätze durch einen
<lb/>Seelsorger. K. O. v. 19. Dezbr,, C. R. v. 29. Dezbr. 1842.
<lb/>LX 673. — S. a. Kirchenbauckn. Kirchliche Handlungen.

<lb/>Geldbrtefe, s. Kaffengelder.

<lb/>Geldstrafe, s. Holzdtebstahl.

<lb/>Gemeinde, s. Eid.

<lb/>Gemeindeforsten, s Holzdicbstahl.

<lb/>Gemein de gut er, s. Pachtvertrag. Verjährung.

<lb/>Gemetudeschöffen. Die rheinischen Gemeindeschöffen sind keine
<lb/>Beamte. R. v. 19. Septbr. 1842. LX. 454.

<lb/>Gem et nheitstheilungen, s. Hypothrkenbuch.

<lb/>Gemischte Ehen. Ungültigkeit des ohne StaatSgenehmlgung in
<lb/>der Diözese Breslau ergangenen Rundschreibens wegen Behand- 
<lb/>lung der gemischten Ehen. O. v. 21. Dezbr. 1842. LX. 562.

<lb/>Grneralberichte, s. Geschäftstabellen.

<lb/>Generaldepvsttorien, s. Goldmünzen.

<lb/>Generalkommissionen, s. Insinuation. Gebührenfreiheit.

<lb/>GertchlSgebäude, s. IusttzfondS. .

<lb/>Gerichtshalter,) s. Patrimonialrichter — Patrimonlnlgerlchtsherr.

<lb/>Gerichtsherr, ) Untersuchungskosten.

<lb/>GericbtSk ommissionen. Die von denselben einzureichenden
<lb/>Tabellen und GeschäftSüberstchten betreff. R. v. 8. Jan. 1642.
<lb/>LIX. 242 — 244. Verkehr derselben mit den Depositorien der
<lb/>Land- und Stadtgerichte. R. v. 21. Juni, 1842. LIX. 619.

<lb/>S. a- Frankfurt.

<lb/>Gerichtslokalien, s. Palrimonialgerkchte. '

<lb/>Gerichtsstand, s. Militair.-Jntendantur-Beamle. Telegraphie.

<lb/>Gerichtstage, s. Patrimonialgerichte.
</p>

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                   n="714"
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               <p>

                  <lb/>.714


<lb/>Gerichtsvollzkeh er, s. Wechselprotest.

<lb/>Gesandte. Die preußischen Gesandten an auswärtigen Höfen sind
<lb/>nur jub Aufnahme von Vollmachten, nicht auch von andern Ur- 
<lb/>kunden berechtigt. R. b. 26. Frbr. 1842. JJX, 173. ;

<lb/>G e sch äst Sf or mulare, s. Formulare.

<lb/>.Geschäftsübersichten. Die von den Gerichtsbehörden einzureichen-
<lb/>den Tabellen und Geschästsübersichten betr. C. R. v. 10. März
<lb/>1842. MX 244-r-249. t). 31. Oktdr. 1842. h%. 610 — 645.—
<lb/>S. a. GerichtS-Kommisskonen. Nichtigkeitsbeschwerden. 1

<lb/>Gesetzkommission. Errichtung. K. O. v. 28. Febr. 8. April
<lb/>C. R. v. 18. Mal 1842. LIX. 573 - 578.

<lb/>Gesetzrevision —formelle Behandlung derselben—s. Gesetz-Kom-
<lb/>misston. Aktenmäßiae Darstellung der Preußischen-Gesetz-Revi- 
<lb/>sion.' LX. 1-308.

<lb/>Gesetzsammlungs-Verkaufspreis. Brkanntm. v. 31. Dezbr.
<lb/>1842. LX. 647.

<lb/>Gefindevergehen, f. Berlin. Kriminalgerkchr.

<lb/>Gesuche, s. Injurien.

<lb/>Getreide, s. Schärfgetreide.

<lb/>Gewerbeberechtigungen. Die Klagen auf Entschädigung

<lb/>, wegen Ablösung der ausschließlichen Gewerbeberechtigungen betr.
<lb/>Pl. Besch, v. 30. Mai 1842. L1X. 475.-

<lb/>Gervsskbefrelheit. Gültigkeit der vor dem Gewerbesteuer-Edikt
<lb/>errichteten, die Gewerbefreiheit beschränkenden Verträge. Pi.
<lb/>Beschl. v. 5. Dezbr. 1842. LX. 548.

<lb/>Gnadengebalt, s. Invaliden. Sterbemonat. Sterbequarlal.

<lb/>Gnadengesuche, s. Begnadigungsgesuche.

<lb/>Goldberg. Errichtung eines Ehrengerichts zur Schlichtung von
<lb/>Injurienfachen unter den Mitgliedern der Burgerschutzen-Kom- 
<lb/>pagnie zu Goldbcrg. Statut v. 31. Jan. Allerh. Bestätigung v.
<lb/>13. April. C. N. v. 22. April. L1X. 641 — 644.

<lb/>Goldmünzen. Ausschließung fremder Goldmünzen von der An- 
<lb/>nahme bei General-Depositorien. C. N. v. 4. Jan. 1842
<lb/>MX. 324.

<lb/>Gr ekf e n st etn, s. Braunfels.

<lb/>Grundsteuer-Kataster, s. Hvpothekenbuch.

<lb/>Grundstücke, städtische,! s. Abgaben; ferner Dispositionsbefugnlß.
<lb/>ZustizfiSkus. Miteigenthum. Subhastatio». Verpachtung.

<lb/>Gütergemeinschaft, f. Erbfolge. Miteigenthum.

<lb/>Gutachten. Subsidiarisch zn zahlende Gebühren dafür, s. Unter-
<lb/>fuchungskosten.

<lb/>Gutsherrliche und bäuerliche Negulkrungen, s. a. Eigen-
<lb/>thumsverleihungen. Gebührenfreiheit. Gemeinheitstheilungen. Ge- 
<lb/>neral-Kommissionen. Hppothekenbuch. Landes-Kultur-Edikj. Deko-
<lb/>nomie-^ommissarien.
</p>
               <p>

                  <lb/>H.

<lb/>Halberstadt. Ober-LandeS-Gerichts-Departement. — s. Dorfgerlchte.
<lb/>Handbuch, s. Hof- und Staats-Handbuch.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0751.tif"
                   n="715"
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               <p>

                  <lb/>715
</p>
               <p>

                  <lb/>HanS, f. Dispositio,isbefugnlß. Taxe.

<lb/>Herrenlose Erbschaft. Umfang der Gebührensreiheit deS Fis- 
<lb/>kus bei erblosen Verlasse nschafren^ C. R. v. 14. April 1842
<lb/>L!X. 594.

<lb/>Hof- und StaatS-Handbuch. Einsendung der Nachrichten für
<lb/>die Redaktion desselben. C. N. v. 17. Novbr. 1842. LX. 646.

<lb/>Holzdtebstahl. Formelle Behandlung des Untersuchungs-Verfah- 
<lb/>rens gegen dreimal bestrafte Holzdiebe. C. R. v. 31. Dez. 1841
<lb/>20. Jan. 1642. LtX 335 — 337. R v. 15. Februar
<lb/>1842. LX. 450. R. v. 30. Juli 1842. (Rhpr."&gt; LX. 454.
<lb/>Verfahren, wenn in Untersuchungen wegen HolzdlcbstahlS der
<lb/>Angeschuldlgte behauptet, daß ihm ein Recht zu der Handlung zu-
<lb/>stehe. R. v. 21. Juni 1842. L)X. 634 636. Einziehung der

<lb/>Entschädigungen und Geldstrafen für die, von Gemetndegliedern
<lb/>in Gemelndeforsten verübten Holzdiebstähle. R. v. 14. Mai 1842.
<lb/>LIX. 636.

<lb/>Howagialrid. Aufforderung zur Ableistung desselben an die Er- 
<lb/>werber cxtmirter Güter. R. v. 14. Febr. 1842. LIX. 288.

<lb/>Hütung, s. Schaafbntung. .. . . . ,

<lb/>Hundswuth. Erlaß polizeilicher Verordnungen gegen dieHundS-
<lb/>wuth in der Rhetttprovinz. Schr. v. 13. April. SL17. Mat 1842.
<lb/>L1X. 649 — 652.

<lb/>Hypotheken, f. Realrecht.

<lb/>Hypothekenakten —Abschrift der DeräußerungSverträge zu den- 
<lb/>selben. — s. Stempel.

<lb/>Hypotheken buch. Instruktion wegen Verbindung des Hypotheken-
<lb/>buchs mit dem Grundsteuer-Kataster in der Provinz Westpha-'
<lb/>len. v. 30. Jan. 1842. LIX. 292 — 307. Ueber das Zusam- 
<lb/>menwirken der Regulirungs- und Hypothekenbehörden bei Fest- 
<lb/>stellung der Besttzverhättnisse von Grundstücken, insbesondere so- 
<lb/>genannter Wandeläcker, die durch GemeinheitStheilung betroffen
<lb/>werden. R. v. 16. März 1842. LIX. 597 —* 604.

<lb/>Hypothekeneintragung, f. Cefflon. DispositionSbefugniS. Ge-
<lb/>. bührcn. Hypothekenbuch. Miteigenthum. Mühlengerechtigkeir. Re-
<lb/>alberechtkgungen. Reaüast. Schiffmühlen.

<lb/>Hypothekenforderungen. Rechte des Verkäufers eines Grund- 
<lb/>stücks gegen den Käufer wegen der von dem Letzteren in par- 
<lb/>iem pretii übernommenen Hypochekenschulden. Pl. Bcschl. v.
<lb/>14. Febr. 1842. LIX. . 60 — 162. Der Schuldner einer Hv-
<lb/>pothekenforderung kann die dem ursprünglichen Gläubiger gelei- 
<lb/>steten Zahlungen, welche weder ans dem Schuldinstrumente ver- 
<lb/>merkt, noch im Hypothekenbuche eingetragen sind, einem dritten
<lb/>späteren Erwerber der Forderung, welcher in gutem Glauben ist,
<lb/>nicht entgegensetzen. Pl. Beschl. v. 30. Mai 1842. LX. 540. —
<lb/>S. a. Kaution. Korporationen. Verjährung. .

<lb/>Hypotbekenkapitalien, s. Hvpothekensordenmgen.

<lb/>Hypothekenkosten. Anwendung der kleinen Sportcl-Kontrole in
<lb/>geringer» Hypotheken-Angelegenheiten. s. Kosten.

<lb/>HPPvthkkenlöschlingen, s. Kosten. Maiilfestarloiiscid.
</p>

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               <p>

                  <lb/>716
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothekensachen. Anweisung für die Untergerichte km Departe- 
<lb/>ment des Ober-Landes-Gerichts zu Paderborn wegen Bearbeitung
<lb/>der Hypothcken-Sachen. v. 17. August 1642. LX. 394 *v 444.

<lb/>Hypothekenschuldeu, s. Hypothekenfordenmgcn.

<lb/>I' ’ . -

<lb/>?SStt!Sfc!l8,,,t' j - Abhandlung darüber. LIX. 28 - 66.;

<lb/>Jagdverbrecher, s. Widersetzlichkeit.

<lb/>Jahresbericht, s. Generalbericht.

<lb/>Jmmediat eingaben, s. Injurien. ^

<lb/>Injurien, Verfahren bei verletzenden Aeußenmgen über Behörden
<lb/>und Beamte in Immediateingaben. C. R. v. 9. Febr. 1842.
<lb/>LIX. 326 — 328. Errichtung eines Ehrengerichts zur Schlich- 
<lb/>tung von Zujurtensachen, s. Goldberg. — Kompetenz der Unter- 
<lb/>gerichte in fiskalischen Untersuchungen wegen Injurien. C. R. v:
<lb/>10. Novbr. 1842. LX.670. Kosten-Ansatz in fiskalischen Unter- 
<lb/>suchungen wegen Injurien. C. N. v. 17. Novbr. 1842. LX. 674.
<lb/>S. a. Militair-Jntendantur-Beamte.

<lb/>Innere Angelegenheiten, s. Ministerium.

<lb/>Jnquisitoriate, s. Diäten.

<lb/>Insinuation des Urtheils in General-Kommission--Sachen, in
<lb/>welchen mehrere Litiskonsorten Deputirte bestellt haben. Pl. Beschl.
<lb/>v. 13. Dezbr. 1841. LIX. 165. Insinuation gerichtlicher Verfü- 
<lb/>gungen durch die Post. K. O. v. 31. März 1842. und C. R. v.

<lb/>. 23. Mat 1842. LIX. 532—545. Zulässigkeit des Kontuma-
<lb/>zialverfahrens auf Grund der, in der Wohnung des Verklagten
<lb/>während dessen Abwesenheiten infinuirten ersten Vorladung. K. O.
<lb/>v. 27. April und C. N. v. 5. Mai 1842. 9 — 548. — S. a.
<lb/>Kosten.

<lb/>Instruktionen, s. Probeinstruktkonen.

<lb/>Intendanturen, s. Militakr-Jntendanturen.

<lb/>Interimistikum, s. Ehescheidung.

<lb/>Intervention, s. Wechselproteste.

<lb/>Jntestaterben, s. Testament.

<lb/>Invaliden. Vermeidung der Ueberhebung von Gnadengehältern
<lb/>und Ltzarttgeldern der Militair-Invaliden. K- O. v. 17. März
<lb/>und C. R. v. 9. April 1842. List. 572.

<lb/>Institi arten, s. Patrimonialrichter.

<lb/>Justizbeamte — deren Anstellung, s. Neuvorpommern.

<lb/>Justizfiskns. Verfahren bet Veräußerung der, dem Justiz-Fiskus
<lb/>zugehörigen Grundstücke. K. O. v. 28. Oktbr. und C. R. v.
<lb/>3. Novbr. 1842- LX. 563.

<lb/>- Justizgebäude, s. JustizfiskuS.

<lb/>Justiz-Kommissarieii. Befngnlß der Untergerichts-Justkz-Kom-
<lb/>miffarien zur Praxis in den, bei den Krcis-Justiz-Näthen schwe- 
<lb/>benden Prozessen. R. v. 11. Febr. 1842. LlX. 190.

<lb/>Justiz - Offizianten - WiNwen-Kasse. Geschäftsverbindung
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0753.tif"
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               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>brr Gerichtsbehörden mit derselben. C. R. v. 30. MLr» 1842.
<lb/>LIX. 274 — 279. R. 15. Juni 1842. LIX. 593.
<lb/>Justizreforw. Abhandlung über dieselbe in den Jahre» 1746
<lb/>—1749. LIX. 67 — 15b.
</p>
               <p>

                  <lb/>K.

<lb/>KammergerichtS-Departem ent, s. Dorfgerichle.

<lb/>v. Kamptz— Staats - Minister — Aktenmäßige Darstellung der
<lb/>Preußischen Gesetz-Revision v. 24. Novbr. 1842. LX. 1 — 308.

<lb/>Kanzlei-Direktor-Ämt bei den Untergerichten. R. v. 2.Dezbr.
<lb/>1842. LX. 599. ..

<lb/>Kasernen, s. Exekution.

<lb/>Kassen. Verfahren bei Revision der Salarien-Kassen. R. u.Instrukt.
<lb/>v. 1. Juli 1842. LX. 327-345. — S. a. Kosten.

<lb/>Kassenbestände. Zinsbare Belegung derselben und Berechnung
<lb/>der gewonnenen Zinsen. C. R. v. 1. Juli 1842. LX. 346.

<lb/>Kassengelder. Verfahren bei Versendung derselben mit der Post.
<lb/>C. R. v. 21. Februar" 1842. MX. 272.

<lb/>Kassenquote— subsidiarische Zahlung derselben — s. Untersu- 
<lb/>chungskosten. &lt;

<lb/>Kataster, s. Grundsteuerkataster.

<lb/>Kaufpreis, s. Hypothekenschulden. . ,

<lb/>Kaufstempel, s. Stempel, -

<lb/>Kaufvertrag, f. Stempel.

<lb/>Kaution, s. Subhastarion.

<lb/>Kinder — abgeschichtete — s. Erbfolge, ferner Vaterschaft.

<lb/>Kirchenbauten. Abhandl. über die Verbindlichkeit der Patrone
<lb/>zu den Kosten der Kirchen- und Pfarr-Bautrn beizutragen, nach
<lb/>Chursächstschen Gesetzen. LIX. 391 — 412. Uebcc die Bestrei- 
<lb/>tung der kleineren Reparaturen an den Dienstwohnungen der
<lb/>Geistlichen, Kirchenbedienten und Schullehrer. C. R. v. 17. März
<lb/>1842. LIX. 519 — 523.

<lb/>Kirchengesellschaften, s. Erbpacht.

<lb/>Kirchengüter, s. Erbpacht. Pachtvertrag.

<lb/>KtrchlicheHandlurrgen. Vollziehung derselben durch Geistliche
<lb/>anderer Konfessionen. K. £&gt;. v. 6. Novbr. 1841. LIX. 174.

<lb/>Klage, gemeinschaftliche — s. Wechsel.

<lb/>Kletdergelder. Bewilligung derselben an Unterbeamte, K.O. v.
<lb/>15. Septdr. C. R. v. 17. Oktbr. 1842. l^X. 601.

<lb/>Kletn-Kiuder-Bewahranstalien. Stempelfreiheit derselben.
<lb/>K. O. v. 21. April 1842. LX. 360. Denselben verliehene Kor-
<lb/>porarlonsrechte. K. O. v. 3. Juli 1842. LX. 390.

<lb/>Knappschafts-Reglement, s. Brühler Revier.

<lb/>Köl lmische Güter. Die Zinsablösunaskapitalien, welche von dm
<lb/>Besitzern köllmischer oder chatoull-kolmischer Güter in der Pro- 
<lb/>vinz Preußen eingezablt werden, sind von dem StaatSschulden-
<lb/>lilaunas-Quantum abzuschreiben. K O. v. 27. April R. v. 21. Mai
<lb/>1842. LIX. 607.

<lb/>Köln — s. LeihhauSreglement.

<lb/>KommissionSgrdühreu. Beziehung derselben für die, einzel-
</p>

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                  <lb/>718
</p>
               <p>

                  <lb/>!
</p>
               <p>

                  <lb/>' 'iieil Beamten übertragenen Geschäfte. R. v. 23. Dezbr. 1842.
<lb/>LX. 649. KommissionSgebühren der Referendarien. C. R. v.
<lb/>31. Oktbr. 1842. LX 650.

<lb/>Kommunen, f. Unterfuchnngskosten. »

<lb/>Kompetenz. Ueber die Zulassung zur Rechtswohlthat der Kompetenz
<lb/>außer dem Falle des Konkurses. 9t v. 23. Dezbr. 1842. LX.578.

<lb/>Kompetenzkonflikt. Verfahren bei der definitiven Sisttrung
<lb/>de- Rechtsstreits, wenn der erhobene Kompetenz-Konflikt begrün- 
<lb/>det-erachtet ist. (Rhpr.') 9t v. 8. Jan. 1842. LIX. 359.

<lb/>-Kompetenzü berschreitung, s. Srraferkenntniffe.

<lb/>Konfessionen, verschiedene, s. kirchliche Handlungen.

<lb/>Konfirmation, s. Bestätigung.^

<lb/>Ko nkur S, s. Appellation. Kompetenz. Publikationstermin. Vorzugsrecht.

<lb/>Konsorten, s. Litiskonsorten.

<lb/>Kontumazialverfahren, s. Disziplinär - Untersuchungen. Insi- 
<lb/>nuation. - .

<lb/>Kopialien — subsidiarisch zu tragende. — s. Untersuchungskostcn.

<lb/>Korporationen. Ausländische Korporationen können Hypoweken-Ka-
<lb/>pktalien im Jnlande erwerben. R. v. 17. Septbr. 1842. LX. 391.

<lb/>Korvo rationsrechte, s. Kleinkinder-Bewahranstalten.

<lb/>Kosten. Abrechnungen der Salarien - Kaffen mit den Boten und
<lb/>Exekutoren über eingezogene Kosten; Führung des Einnahme-
<lb/>Journals und der Einnahme-Kontrolle in Betreff der, bet der
<lb/>Insinuation u. durch Exekution eingezogenen Kostenz Ausdeh- 
<lb/>nung der kleinen Sportel-Kontrolle auf die Kosten in Bagatell- 
<lb/>sachen und in geringem Hypotheken-Angelegenheiten. C. 9t v.
<lb/>13. Jan. 1842.. LIX. 257 —- 272. Verfahren bei Behandlung
<lb/>der 'zu Staats-Kassen fiießenden Kosten, welche in Requisttions-
<lb/>und Auftrags-Sachen wegen Exekutionsvollstreckung entstehen.
<lb/>C. 9t v. 25, Juni 1842. LIX, 586 — 589. Die Kosten des Erkennt- 
<lb/>nisses sind bet den Gerichten,' bei welchen die Instruktion geschwebt
<lb/>hat, zu verrechnen. R. v. 22. Juni 1842. LIX. 589. Verfahren bei
<lb/>Behandlung der Kosten in Reguisitlons- und Auftragssachen zwi- 
<lb/>schen den aus Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörden Verf.
<lb/>v. 1. März. — C. 9t v. 6. Aug. 1842. — LX. 349 — 354.
<lb/>Kostcneinziebung bei der Insinuation gerichtlicher Verfügungen.
<lb/>Verf. v. 1. Aug. R. v. 13. Septbr. 1&amp;2. LX. 355 — 359, —
<lb/>S. a. Gebühren. Injurien. UntersuchungSkosten.

<lb/>Kreis-Justizräthe, f. Justiz-Kommissarien. Palrimonialgerichte.

<lb/>K r i m i n a l g e r i ch t s st a n d, s. Militatr-Jntendantur-Bcamte.

<lb/>Kriminal ko steu, s. UntersuchungSkosten.

<lb/>Kündigungsfäh ig e Beamte, s. Penstonsbeiträge.

<lb/>Küsterhäuser. Die Unterhaltung der Küster- und Schulhäuser betr.
<lb/>Pl. Beschl. v. 9. Mat 1842. LIX. 480.— S. a. Ktrchenbauten.

<lb/>Kultur-Edikt, f. Landrs-Kultur-Edikt.

<lb/>Kunststraße, s. Chaussee.

<lb/>L.

<lb/>Ländliche Grundstücke, s. Bauergüttr.

<lb/>LandeS-Kultur-Edikt v. 14. Septbr. 1811 gilt auch in den
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0755.tif"
                   n="719"
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               <p>

                  <lb/>.719

<lb/>vormals König!. Sächsischen. Landestheileu. K. L&gt;. v. 3. Avril
<lb/>und 20. Mai 1830. L1X. 169.

<lb/>Landgemeinde-Ordnung. Ueber den Zeitpunkt der. Anwendung
<lb/>der neuen Landgemeinde-Ordn. für Westphalen in den einzelne»
<lb/>Orten der Provinz. K. O. v. 13. Juni. C. N. v. 14. Juni
<lb/>1842. LIX. 50Ö — 508. &gt;

<lb/>Land- und Stadtgerichte, s. Gerichts-Kommissionen.
<lb/>Landwehr. Auszeichnung für pflichttreue Dienste in der Landwehr.

<lb/>C. N. v. 18. Febr. 1842. L1X. 251.

<lb/>Landwehrofftziere. Vollstreckung der von Civilgerichten gegen
<lb/>Landwehrofsiziere erkannten Gefängntßstrafen. KO. v. 8. Jan.

<lb/>u. C. R. v. 29. Jan. 1842. LIX. 342.

<lb/>Lasten, s. Abgaben.

<lb/>Legatare, s. Testament.

<lb/>Lehnserneuerung, in Folge des, durch das Ableben Sr.Majestät
<lb/>des Königs eingetretenen Tbronveränderungsfalles. K. O. vom
<lb/>22. April. C. R. vom 14. Mat 1842. LIX. 487. C. R. vom
<lb/>^ 28. Oktober 1642. LX. 555.

<lb/>Lehn waare, Befreiung der Deszendenten von der Entrichtung der
<lb/>Lehnwaare bet Abtretungen unter Lebendigen. Pl. Beschl. vom
<lb/>10. Januar 1842. Bericht v. 18. März 1842. LIX. 159 — 160.
<lb/>Leihhausreglement für die Stadt Köln v. 15. März 1842.

<lb/>K. O. v. 17. Juni 1642. LX. 470 — 482.

<lb/>Leipziger allgemeine Zeitung — Verbot derselben. K. O.

<lb/>v. 28. Dezbr. C. R. v. 29. u. 30. Dezbr. 1842. LX. 667.

<lb/>Liegnitz. Den dortigen Bürgerrettungsverein betr. K. O. v. 17.

<lb/>Oktbr. C. R. v. 22. Oktbr. 1842. LX, 561.

<lb/>Litiskonsorten, s. Insinuation.

<lb/>Löschung, s. Hvpothekenlöschung.

<lb/>Lokal Len, s. Gerichtslvkalieu.

<lb/>Loos, General-Wardein, s. Dienstsiegel.

<lb/>M.

<lb/>Majorennitätserklärung, s. Stempel.
<lb/>Mandatsgebühren, s. Gebühren.

<lb/>Manifestationsetd. Ableistung des Manifestationseides bei ver- 
<lb/>loren gegangenen hypothekarischen Schuld-Instrumenten. R. v.
<lb/>27. Juni 1842. LIX. 609-615.

<lb/>M a r k en - Wa-'ldungen. Theilung derselben im Herzogthum Berg.

<lb/>K. O. v. 13. April 1842. LIX. 652.
<lb/>Mtlitair-Jntendanturbeamte.) Gerichtsstand der Militair-Jn-
<lb/>Militair-Jntendanturen. jtendantur-Beamten. C. N. v.

<lb/>17. Novbr. LX. 669. — S. auch Straferkenntmsse.

<lb/>Milktair-Jnvalide, s. Invalide.

<lb/>Militatr-Justizdepartement, Verwaltung desselben. K. O.
<lb/>v. 16. April 1842. UX. 578.

<lb/>Milttairpersonen, s. Anstellung. Degradation. Exekution. Frei- 
<lb/>willige. Militairpfiichtige. Offiziere. Pensiviiirnng. Slraferkenntniß.
<lb/>Strafsekrion.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0756.tif"
                   n="720"
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                  <lb/>720
</p>
               <p>

                  <lb/>Mllitalrpfilchllge, s. Straserkenntnlffe.

<lb/>Minderjährigkeit. Die in integrum restitutio wegen Minder- 
<lb/>jährigkeit wird nach dm zur Zeit des geschlossenen Vertrages gel-.
<lb/>tendeu Gesetzes beurtheilr. Plenar-Beschluß v. M. Febr. 1642.
<lb/>LIX. 162. - v

<lb/>Ministerium des Innern, dessen Bezeichnung. K. O. v. 17.
<lb/>Juni 1842. LIX. 579. ,

<lb/>Ministerium (Etats-), s. Ostpreußen.

<lb/>Miteigenthum. Bei der gesetzlich obwaltenden Gütergemeinschaft
<lb/>ist das an den Grundstücken des einen Ehegatten dem Andern
<lb/>zustehende Miteigentbum von Amiswegen nicht einzutragen. R.
<lb/>v. 1. Oktbr. 1842. LX. 557. — S. fl. Sudhastation.

<lb/>Moralische Personen, s. Erbpacht.

<lb/>Mühlengerechtigkeit. Eintragung derselben ins Hypothekenbuch

<lb/>Mündelgelder, s. Depositalgelder. Eisenbahnaktien.

<lb/>Münster. Ober-Landesgericht.— S. Subalternengeschäfte, ferner
<lb/>Auktions-Kommissarien.

<lb/>Münzwesen, s. Goldmünzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>N.

<lb/>Nachdruck. Verfahren'bei Einholung eines Gutachtens des Sach- 
<lb/>verständigenVereins in Untersuchmigssachm wegen Nachdruck.
<lb/>E. N. v. 25. Februar 1842. MX. 331 — 335.

<lb/>Naumburg, Oberlandesgerichts - Departement. — S. Dorfgerichte.

<lb/>Neben modus s. Pommern.

<lb/>Ne «Vorpommern. Verordnungen von 1809 — 1811, das Herzoq-
<lb/>thum Neuvorpommern und das Fürstenthnm Rügen betr. L.1X.
<lb/>413—473. — Der Bergensche Kreis soll künftig nur als KreiS
<lb/>„Rügen" bezeichnet werden. K. O. v. 7. Mai. R. v. 5. Junt
<lb/>1842. LIX. 584. — Anstellung der Iusttzbeanttcn in Neuvor- 
<lb/>pommern und Rügen. K. O. v. 11. Novbr. 1842. LX. 594. —
<lb/>S. auch Pommern.

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde. Eintragung von Nichtigkeitsbeschwer- 
<lb/>den in die Geschäfts-Tabellen. R. v. 22. April 1842. LIX.
<lb/>556. — lieber die Frist zur Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>in schleunigen Bauprozeffen. Pl. Beschl. v. 5. Septbr. 1642.
<lb/>LX. 551.

<lb/>Niederlande. Förmlichkeiten Lei der Geltendmachung von An- 
<lb/>sprüchen auf die Perlassenschaft eines km Königlich Niederländi- 
<lb/>schen Seedienste verstorbenen Individuums. C. R. v. 17. Juni
<lb/>1842. LIX. 546—548.— Requisitionen der diesseitigen Gerichts-,
<lb/>behörden an die König!. Niederländischen Behörden. N. v. 3.
<lb/>Oktbr. 1842. LX. 576.

<lb/>Nordamerikanische Freistaaten. Bei Abfendung diesseitiger
<lb/>gerichtlicher Erlasse an Bewohner nordamerikanischer Feistaaten
<lb/>ist auf der Adresse nicht nur die Wohnung des Adressaten, son- 
<lb/>dern auch die Provinz und der Distrikt anzugebrn. C. R. v.
<lb/>24. Mai 1842. LIX. 546.

<lb/>Notar, s. Pachtvertrag.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0757.tif"
                   n="721"
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               <p>

                  <lb/>721
</p>
               <p>

                  <lb/>O.

<lb/>Ob er-Lan de--Gerichts-Assesso ren, s. Diäten. Stimmrecht.
<lb/>Oekonomiek ommissarten, s, Gebühren.

<lb/>Offiziere. Befngniß der Regiments- und Bataillons-Komman- 
<lb/>deure zur Arretirung und Verfolgung flüchtiger Offiziere. K. O.
<lb/>v. 28. Mal 1842. LX. 450. — Civilversorgungsansprüche der
<lb/>Offiziere s. Freiwillige.

<lb/>.Ostrhein, s. Ehrenbreitstein.
</p>
               <p>

                  <lb/>P.

<lb/>Pachtvertrag. Aus den ohne Zuziehung eines Notars über Ge- 
<lb/>meinde- und Kirchengüter abgeschlossenen Pachtverträgen findet
<lb/>die sofortige Exekution nicht Statt. (Nhpr.) N. v. '13. März

<lb/>. 1842. LlX. 360 —362.

<lb/>Paderborn, s. Hypothekensachen.

<lb/>Parzelirungsbefugniß der Erbzinsleute. C. R. v. 8. Dezbr.
<lb/>1842. LX. 556.

<lb/>Parzelirungsverträge. Verfahren bet Aufnahme derselben über
<lb/>Bauergüter und andere ländliche Grundstücke. C. R. v. 7. und
<lb/>14. März 1842. LlX. 289 — 292.

<lb/>Patent, s. Subhastatkonspatent.

<lb/>P a t r i m o n i a l g e r i ch t e. ^ lieber das Rechtsverhältniß der Pa-

<lb/>Patrimonialgerichrsherr.&gt; trimonial-Gericht-Herren zu ihren

<lb/>Patrimonialrichter J Gericht-Haltern, in besonderer Be- 
<lb/>ziehung auf die Bestätigung und Entlassung der Letzteren. Ab- 
<lb/>handlung. LIX. 3 — 27. Abhaltung von Gerichtstagen bet den
<lb/>Patrimonialgerichten. R. v. 12. Januar 1842. LJX. 194 — 195.
<lb/>Ueber die Verwaltung der Patrkmonialgerichte. K.D. v. 19. Au- 
<lb/>gust 1842. I.X. 328. Interimistische'Verwaltung der Patrimo-
<lb/>nialgerichte. K. O. v. 4. Novbr. u. C. R. v. 14. Novbr. 1842.
<lb/>LX. 569, Kreis - Iustizräthen kann die Uebernahme von Patri-
<lb/>. monialgerichten nicht gestattet werden. R. v. 19. Novbr. 1842.
<lb/>LX. 70. Ueber die Lokalicn der Patrimonia!-Gerichte. C. R.
<lb/>-vom 29. Oktbr. 1842. LX. 571. S. auch Subhastationspatent.

<lb/>Patrone, s. Kirchenbauten.

<lb/>Penstonatre, s. Gehaltsabzug. Sterbemonat. Wittweukaffenbeiträge.

<lb/>Pensionen, Pe n s t o n i r ung. Anrechnung der Dienstzeit bet
<lb/>Pensionirung von Beamten, welche tm Militatr gedient haben.
<lb/>Beschl. v. 31. Mai 1842. LlX. 566. Festsetzung der Pensionen
<lb/>für die, in gerichtlichen Untersuchungen völlig oder nur vorläufig
<lb/>freigesprochenen Staatsdiener. Staats-Minist.-Beschluß v. 18.Jan.
<lb/>1842. LX. 449. S. auch Diszlplinarmttersuchung.

<lb/>Pension-bei trage der in etat-mäßigen Stellen auf Kündigung
<lb/>angestellten oder auf Probe beschäftigten Beamten. C. R. vom
<lb/>12. Mai 1842. LlX. 566 — 568.

<lb/>Personalarrest, s. Poltzei-Distrikts-Kommiffarien.

<lb/>Pfändung. Kompetenz der Polizei und Gerichtsbehörden in Pfan-
<lb/>dungssachett in der Provinz Preußen. K. O. v. 11. April 1839.
<lb/>LlX. 188.
</p>

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                  <lb/>722
</p>
               <p>

                  <lb/>Pfandbriefe, s. Posen.

<lb/>Pfarrbauten, s. Kirchenbauteu.

<lb/>Pfarrer, s. Geistliche.

<lb/>Pflichten, s. Abgaben.

<lb/>Pläne, Bezeichnung derselben, der Zeichnungen, Entwürfe und Kar- 
<lb/>ten, welche den Jmmediatberichten beigefiiat sind. K. O. vom
<lb/>30. April 1642. I.X. 326.

<lb/>Polen, Königreich. Bei diesseitigen Requisitionen nach Polen haben
<lb/>die Gerichte die Provinz, in welcher sie ihren Sitz haben, anzu- 
<lb/>geben. C. R. v. 21. Jan. 1842. LJX. 190.

<lb/>Polizeibeamte, gerichtliche. Kompetenz der Rheinischen Gerichte
<lb/>bei den von EerwaltungSbeamten in deren Eigenschaft als ge- 
<lb/>richtliche Pvlizeibeamte begangenen Vergehen. K.O. v. 30. Juli.
<lb/>R. v. -4. Oktbr. 1842. LX. 678.

<lb/>Polizeibehörden, s. Dispositionsbefugniß. Pfändung.

<lb/>Polizei-Distrikts-Kommissarien in der Provinz Schlesien
<lb/>find keine Staatsbeamte und von dem Personakarreste nicht be- 
<lb/>freit. Reskr. v. 9. Septbr. 1842. LX. 317.

<lb/>Polizeikontraventionen. Unzulässigkeit des Submissions-Ver- 
<lb/>fahrens in Polizei-Kontraventions-Sachen. (Nhpr.) N. v. 21.
<lb/>Ndvbr. 1842. L,X. 679

<lb/>Pommern. Aufhebung des Neben-Modus und der Quartal-Steuer.
<lb/>Kab. O. v. 21. April 1836. u. 11. Oktbr. 1842. LX 564—568.

<lb/>Porto. Notirunq des vereinnahmten rcservirren Porto's. C. R.
<lb/>v. 2. Dezbr. 1842. L.X 656. S. auch Dienstsiegel. Rekomman-
<lb/>dirte Briefe.

<lb/>Posen. Ausgabe neuer 3'/&lt;&gt; % Posener Pfandbriefe. C. R. v. 30.
<lb/>April 1842. L1X. 619.

<lb/>Posensche Salar!en-Kassen-Zn struktion, s. Stempel.

<lb/>P o sse ss o r! e»sa ch e, s. Rekurs.

<lb/>Post, f. Formulare. Insinuation. Kassengelder. Nordamerikanische
<lb/>Freistaaten. Porto.

<lb/>Probeinstruktionen, s. Prüfung.

<lb/>Probeweis angenommene Beamte, f. Pensionsbeiträge.

<lb/>Prediger, s. Geistliche.

<lb/>Preußen, Provinz, s. Eigenthumsverleihungcn. Köllmische Güter.
<lb/>Pfändung.

<lb/>Priorität, s. Vorzugsrecht.

<lb/>Prioritätsaktien, s. Eisenbahuaktien.

<lb/>Protest, s. Wechselprotest. ,

<lb/>Protestation. Heber die Wirrung einer zur Sicherstellung einer per- 
<lb/>sönlichen Forderung im Wege des Arrestes eingetragenen Pro- 
<lb/>lestation äs non amplius intabulando. Plenar-Beschluß v.
<lb/>30. Mai 1842. LX. 542.

<lb/>Protokollbuch, s. Schiedsmanner.

<lb/>Prüfung. Die Prüfung der Referendarien betr. C. R. v. 4. Zan.
<lb/>1842. QIX. 252. Die Prüfung für die diplomatische Laufbahn
<lb/>betr. K. O. v. 8. Zan. 1842. L1X. 253 — 255. Heber die bei
<lb/>der dritten Prüfung vorzulegenden Instruktionen und Untersu- 
<lb/>chungs-Verzeichnisse. C. R. v. 16. April 1842. LIX. 557-563.

<lb/>Pupil-
</p>

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                   n="723"
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                  <lb/>723
</p>
               <p>

                  <lb/>Publikations-Termin. Vorladung zum Termin zur Publika- 
<lb/>tion der Erkenntnisse in Konkurs- und erbschastlichcn Lkqutda-
<lb/>- tions-Prozeffen. R. v. 3. ^uni 1642. L1X. 551—556.

<lb/>Pupillen vermögen, s. Mündelgelder.

<lb/>Q. 4.

<lb/>Quartals! euer, s. Pommern.

<lb/>R.

<lb/>Rad felgenbreite. Nur für gewisse Fuhrwerke ist beim Befahren
<lb/>der Kunftstraße eine bestimmte Nadfelgenbreite vorgeschrieben. R.
<lb/>v. 25. Febr. 1842. UX. 329.

<lb/>R e ala n sprüche. ) Bei Eintragung derselben ist zu unter-

<lb/>Real der echt! gu n g en. k scheiden, ob die Berechtigung Zubehör

<lb/>Real last. C eines anderen Guts sei, oder einer be-

<lb/>Re alrechte. ) stimmten Person zustehe. N. v. 11. Jan.

<lb/>1642. LIX. 308—311. Zur Erhaltung des Ncalrechts der, vor
<lb/>Einführung des A. L. N. in den neuen und wieder vereinigten
<lb/>Provinzen entstandenen Hypotheken bedarf es außer der Anmel- 
<lb/>dung Innerhalb der Präklusivfrist nicht der Ertheilung einer Re-
<lb/>kognition. R. v. 31. Jan. 1842. LIX. 311—321. Eintragung
<lb/>eines Vermerks über die Ablösung einer, nicht im Hppotheken-
<lb/>buche eingetragenen Reallast. R. v. 5. April 1842. LIX. 608.
<lb/>Ungültigkeit der von einem Grundbesitzer übernommenen Ver- 
<lb/>pflichtung, obue Konsens seines Gläubigers Nealansprüche dritter
<lb/>Personen auf das verpfändete Grundstück in rubrica II. des
<lb/>Hvpothekenbuchs nickt cintragen lassen zu wollen. R. v. 21. Ok- 
<lb/>tober 1842. LX. 665.

<lb/>Referendarie». Beschäftigung derselben bei den Untcrgerichtm.
<lb/>C. R. vom 30. Oktbr. 1842. LX. 596. Entlassung der Auskul- 
<lb/>tatoren und Referendarien auf deren Antrag. C. R. v. 12. Mai
<lb/>1832. R. v. 24. Dezbr. 1842. LX. 598. wegen der Rheinpro- 
<lb/>vinz. R. v. 18. Dezbr. 1842. LX. 677. S. auch.Kommissions-
<lb/>gebühren. Prüfung.

<lb/>Regierungsbeamte, s. Straferkenntnisse. Verwaltungsbeamte.

<lb/>Regiments-Kommandeure — Verfolgung flüchtiger Offiziere —
<lb/>s. Offiziere.

<lb/>Reichsangehörige, s. Reichsstände.

<lb/>Retchsstände, vormals unmittelbare; deren amtliche Bezeichnung.
<lb/>C. R. v. 13. Juli u. 7. Rovbr. 1842. LX. 582. Beschluß der
<lb/>deutschen Bundesversammlung, betr. das Verfahren bei Beschwer- 
<lb/>den vormaliger Reichsangehöriger gegen landesherrliche Verord- 
<lb/>nungen v. 15. Septbr. 1842. LX. 585 — 589. — S. fl. Deut- 
<lb/>sche Bundesversammlung.

<lb/>Reisekosten, s. Diäten.

<lb/>R ekogniti on, s. Realrechte.

<lb/>Rekommandirte Briefe. Ersparung des Bestellgeldes dafür.
<lb/>C. R. v. 16. Novbr. 1842. LX. 656.

<lb/>1842. H. 120. Aaa
</p>

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                  <lb/>724
</p>
               <p>

                  <lb/>R ekurs. Zulässigkeit desselben in Poffessoriensachen. R. v. 5. März
<lb/>1842. LIX. 549. Die Prüfung und Einleitung der Rekursge- 
<lb/>suche über Erkenntnisse erster Jnhanz steht dem höher» Richter
<lb/>zu. R. v. 14. Seplbr. 1842. LX. 315-317.
<lb/>Reparaturen, s. Kirchcnbauten.

<lb/>Requisitionen, s. Kosten, Niederlande. Nordamerikanische Frei- 
<lb/>staaten. Polen.

<lb/>Reservation, s. Porto. Stempel.

<lb/>Restitutio in integrum, s. Minderjährigkeit.

<lb/>Revision, s. Kassen. Depositalkaffen..

<lb/>Rhei nProvinz, s. Auskultatoren. Berg (Herzogthum). Brühler
<lb/>Revier. Civilstandsbeamte. Fabrikzeichen. Friedensrichter. Gebüh- 
<lb/>ren. Gemeindeschöffen. Holzdtebstahl. Hundswuth. Kompetenz-
<lb/>Konflikt. Leihhausreglement. Marken-Waldungen. Pachtvertrag.
<lb/>Polizeibeawte (gerichtliche). Polizet-Kontraventionssachen. Rcfe-
<lb/>rendarien. Richtplatz. Submisfionsverfahren. Straferkenntnisse.
<lb/>Todesurtheil. Untersuchungskosten. Wechselproteste.

<lb/>Nichtplatz, Begleitung der Miffethäler zu demselben, s. Geistliche.
<lb/>Ritter, Domherr-zu Breslau, s. gemischte Ehen.

<lb/>1 Nn'vorpommcr».

<lb/>S.

<lb/>Sachsen, (vormals Königl. Landestheile), s. Landeskultur-Edikt.
<lb/>Kirchenbauten.

<lb/>Sachverftandigen-Berein, s. Nachdruck.

<lb/>Sächliche Ausgaben. Vermeidung der Überschreitungen dabei.

<lb/>C. R. v 18. Aug. 1842. LX, 348.

<lb/>Salartenkassen, s. Kassen.

<lb/>Salarienkassenbestände, s. Kaffenbestände.

<lb/>Schaafhütung der Dorfbewohner. Pl. Beschl. v. 14. März 1642.
<lb/>LIX. 478.

<lb/>Schärfgetreide. Uebsr das Fortbestehen des Rechts darauf. Pl.

<lb/>Beschl. v. 14. Marz 1842. LIX. 474.

<lb/>Schiedsgericht (Bundes), s. deutsche Bundesversammlung.
<lb/>Schiedsmän ner. Gültigkeit der von Schiedsmännern aufgenom-
<lb/>menen und ln das Proiokollbuch nicht eingeschriebenen Verhand- 
<lb/>lungen. R. v. 28. Oktbr. 1842. LX. 592.

<lb/>Schiffmühlen. Eintragung derselben ins Hppothekenbuch. R. v.
<lb/>3. Septbr. LX. 392.

<lb/>Schlesien, s. Polizeidtstrikts-Kommissarien.

<lb/>Schmiedekorn, s. Schärfgetreide.

<lb/>S ch ö ff e n, s. Gemeindeschöffen.

<lb/>Schulden, s. Hvpothekcnschulden. Vorzugsrecht.

<lb/>Schulhäuser, s. Kirchenbauten. Küsterhäuser.

<lb/>Schulen. Beiträge der Gutsherrschast zur Unterhaltung der Orts- 
<lb/>schulden von den zum Gute eingezogenen Bauernhöfen. R. v.
<lb/>24. April 1842. UX. 5*24 — 529,

<lb/>Schullehrer, s. Schulhäuser.

<lb/>Siegel, s. Dienstsiegel.
</p>

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                  <lb/>725
</p>
               <p>

                  <lb/>SolmS, f. Bramrftis.

<lb/>Sporielkassen, s. Kassen.

<lb/>Sporteln, s. Gebühren. Kosten.

<lb/>Spruchbehörden, s. Stempel.

<lb/>Staats-Handbuch, s. Hof- und StaatS-Handbuch.

<lb/>Staarsschnldenti Igung, st köllmische Güter.

<lb/>Staatsschuldscheine. Kündigung, Auszahlung und Umschrei- 
<lb/>bung der unverlooseten Staatsschuldscheine. C. N. V. 23. April
<lb/>1842. LIX. 615 — 619.

<lb/>Stadtkommunen, s. UntersuchungskosteU.

<lb/>Städtische Häuser, st Abgaben. Taxe.

<lb/>S r a n d e s h e r r e n, st Neichsstände.

<lb/>Stempel zu Erbschaftskäufen. C. N. v. 22. Jan. u. 2. Fcbr. 1842.
<lb/>LIX. 282— 283. Stempel'zu einem Vertrage, durch welchen
<lb/>ein bereits vollzogener Kaufvertrag wieder ausgehoben wird. N.
<lb/>v. 26. Febr. 1812. LIX. 284. Bei Berechnung des Stempels
<lb/>zu Kaufverträgen über Grundstücke ist der Werth der. auf dem
<lb/>Grundstücke haftenden Leistungen zu dem Kaufpreise zuzurechnen.
<lb/>C. R. v. 12. März 1842. LIX. 285. Stempelpflichtigkeit von
<lb/>LUajcrenuitatserttarungen der Unter väterlicher Gewalt stehenden
<lb/>minderjährigen Söhne. R. v. 21. Jan. 1842. LIX. 287. Von
<lb/>den über Grundstücke aufgenommenen gerichtlichen oder notariel- 
<lb/>len Veräußerungs-Verträgen sind erst nach Verwendung des ge- 
<lb/>setzlichen Stempels beglaubigte Abschriften zu den Hypöibekenak-
<lb/>ten einzureichen. R. v. 11. Jan. 1842. LIX. 322. Neviston
<lb/>der zur- Kassation bestimmten Akten wegen Verifikation der nie- 
<lb/>dergeschlagenen Stempel. C. R. v. 9. Mai 1842. LIX. 596.
<lb/>Aufstellung einer jährlichen Nachweisung der Bestätigungsstempel
<lb/>zu Familien-Fideikvmmiffcn und Stiftungen. C. N. v. 25. Septbr.^
<lb/>1842. LX. 360. Verfahren bei Führung der Erbschaftsstempel-
<lb/>Tabellen. E. R. u. Zusammenstellung v. '26. Scprbr. 1842. LX.
<lb/>361 — 389. Verwendung des Werthstempels zu Hen von Gerich- 
<lb/>ten, welche blos als Spruchbehörden fungiren, abgesaßten Er- 
<lb/>kenntnissen. C. R. v. 26. Oktbr. 1842. LX. 657. Nachbringung
<lb/>der refervtrten Stempel bei denjenigen Gerichten, bei welchen die
<lb/>Posensche Salarien-Kaffen-Jnstruktion v. 1. Jan. 1835 zur Au- 
<lb/>fwendung kommt. R. v. 11., Novbr. 1842. LX. 658.

<lb/>Stempelfreihett,s. Gebührenfreiheit. Kleln-Kinder-Bewahran-
<lb/>stalten. Wittwenpenston. /

<lb/>Sterbemonat. ) Gnadengehalt für die Hinterbliebenen eines Be-

<lb/>Sterbequartal. ) amten, dessen Pensionirung verfügt, dessen Tod
<lb/>aber vor elngctretener Pensiorilrung erfolgt ist. K. O. V. 30.
<lb/>März, C. R. 25. Mai 1842. LIX. 568.

<lb/>Steuern, s. Pommern.

<lb/>Stiftungen, s. Ducka. Stempel.

<lb/>Stimmrecht', s. Assessoren.

<lb/>S t r a f e r k e n n t n i ss e. Die in Kriminal-Untersuchungen wider Be- 
<lb/>amte ergangenen Erkenntnisse sind dem Departements-Chef un- 
<lb/>mittelbar cinzusenden. C. N. v. 8. Jan. 1842. LIX. 337. Die
<lb/>in Untersuchungen gegen Beamte, welche unter den Militair-Jn-

<lb/>Aaa2 /
</p>

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                   n="726"
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                  <lb/>726
</p>
               <p>

                  <lb/>tendaittureir stehen, ergangenen Erkenntnisse sind an die be- 
<lb/>treffenden Intendanturen einzusendeü. C. N. v. 1. Febr. 1842.
<lb/>L1X 338. Mittheilung der Entschekdungsgründe zu den Er- 
<lb/>kenntnissen bei Ablieferung der zu militair'ischer Festungsstrafe
<lb/>veruriheilten Verbrecher. C. N. v. 26. März 1842. L1X. 339.
<lb/>Abfassung des Erkenntnisses zweiter Instanz, wenn ein Untergc-
<lb/>richt mit'Ucberschrcitung seiner Kompetenz in erster Instanz er- 
<lb/>kannt hat. K. Q. v. 6. April 1842. LIX. 627 — 634. Mitlhci-
<lb/>lung der von den Civilgertchten gegen Milttairpflichlige abgesas;-
<lb/>ten Straserkenntniffe an die Militairbehörden. C. N. v. 4. Juni

<lb/>u. 2. Juli 1842. LIX. 639 — 641. Mittheilung der in Unter- 
<lb/>suchungen gegen Negierungs-Offizianten ergehenden Erkenntnisse
<lb/>an die Negierungen. E. N. v. 13. Ang. 1842. LX 453. Uebcr
<lb/>die landesherrliche Bestätigung der Todes- und anderen schweren
<lb/>Strafurtheile. LX. 516—537. S. a. Untersuchnngskosten.

<lb/>Strafsektion. Milirairpersonen, gegen welche auf Degradation
<lb/>erkannt worden, dürfen vor der 'Rechtskraft des Urtels in die
<lb/>Strafsektion nicht eingestellt werden. K O. v. 16. Febr. C. R.

<lb/>v. 19. März 1812. LIX. 340-312.

<lb/>S trafver fahren. Verf. des Oberlandesgerichts -Vice- Präsinde-
<lb/>len zu Breslau v. 3. Jan. u. R. v. 7. März 1842, das Un-
<lb/>tersuchungs- und Strafverfahren bctr. LJX. 343 — 358. Verf.
<lb/>v. 24. Oktbr. u. 10. Novbr. 1842. LX. 670.

<lb/>S ubalte r n - Bcawte. Bei Anstellung derselben ist mit Auswahl
<lb/>zu verfahren, b. N. V. 8. März 1842. LIX. 255.

<lb/>Subaltern-Geschäfte. Einführung des Geschäfts-Reglement bei
<lb/>Bearbeitung der Snbalterngcschäfte bet dem Ober-Landes-Gericht
<lb/>^zn Münster. R. v. 2. April 1842. LIX. 564.

<lb/>Subhastation. 4 Aushang des Subhastationspa-

<lb/>Subhastationspatent. t tcnts bei Patrimvuialgerichten.

<lb/>Subhastationssachen. C C N. v. 1. März 1842. L1X.

<lb/>Subhaftationsverfahren. ) 193. Gläubiger, welche bei der
<lb/>Subhastation eines Grundstücks mit ihren eingetragenen Forde-
<lb/>' rnngen Kaution bestellen wollen, müssen im Biettmgstermine die
<lb/>über die Forderungen sprechenden Urkunden niederlegen, H)l. Beschl.
<lb/>v. 9. Mai 1842. LIX. 482. — Befugniß des Benefizialerben,
<lb/>die nochwendige Subhastation eines zum Nachlasse gehörigen
<lb/>Grundstücks in Antrag zu bringen. N. v. 30. Septbr. 1842.
<lb/>LX. 321. Die von einem Miterben in Antrag gebrachte Sub-
<lb/>haüation eines gemeinschaftlichen Grundstücks betr. N. v. 20. Nobr.
<lb/>1842. LX. 579.

<lb/>Submisstonsverfahren, s. Polizei-Kontraventions-Sachen..

<lb/>Subsidiarische Kostentragung, s. Untersuchungskoften.

<lb/>Summarisches Untersuchungsverfahren, s. fiskalisches.

<lb/>Tabellen, s. Geschäftsübersichren. Stempel.

<lb/>Taxe.. Verfahren bei Abschätzung städtischer Häuser. N. v. 19. Jan.
<lb/>1842. LIX. 196 — 200.

<lb/>Telegraphie. Gerichtsstand der Beamten derselben. R. v. 27.
<lb/>Dezbr. 1842. LX. 573.

<lb/>Termin, s. Appellation. Publikationstermkn.
</p>

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                  <lb/>727
</p>
               <p>

                  <lb/>Testamen t. Befugnis; der Legatare und Instetaterben auf Mlttbeilung
<lb/>einer Abschrift des Testamentes. R. v. 28. Febr. 1842. LIX. 472.

<lb/>Testaments-Exekutor. Befugniß desselben zur Verwaltung des
<lb/>Nachlasses. N. v. 13. März 1842. LIX. 172.

<lb/>Todesstrafe — Vollstreckung — s. Geistliche.

<lb/>Todesurtel. Ueber ;bfc landesherrliche Bestätigung der TodeS-
<lb/>und anderer schwerer Strafurtheile. LX. 516—537.

<lb/>Tollkrankheit, f. Hundswuth.

<lb/>Trassant, st Wechsel. . ' .

<lb/>u.

<lb/>Uebersichten, s. Tabellen.

<lb/>Unterbeamte, s. Kleidergelder.

<lb/>Untergerichte, s. Formulare. Hypothekensachen. Injurien. Justlz-
<lb/>Kommiffarien. Kanzleidirektoramt. Neferendartcn. Straferkenntnltz.

<lb/>Unteroffizier, s. Degradation.

<lb/>Untersuchungen für die dritte Prüfung, s. Prüfung.

<lb/>Untersuchun gskosten. Aufhebung der, von den Gerichtsobrig-
<lb/>keiten subsidiarisch zu tragenden Gebühren und Kopkalien für
<lb/>Urtel, Gutachten und Bestätigungs-Reskripte, so wie der Bestel-
<lb/>lungsgebühren und der Kassenquote. K. O. vom t5 April, C.
<lb/>R. v. 15. Mai und R. vom 25. Juni 1642. LIX. 645 — 647.
<lb/>R. v. 5. Juli 1842. LIX. 451. Die mit den Stadt-Kom-
<lb/>munen wegen Uebernahme der Kriminalkosten zu treffenden Ab- 
<lb/>kommen betr. R. v. 5. Oktober 1842. LX. 676. Wiedereinzte-
<lb/>huna der Krkmiualkosten in der Rbeinprovlnz. K.O. v. 9. Dezhr.
<lb/>und'R. v. 13. Dezbr. 1842. LX. 680.

<lb/>Untersuch«ngsverfahren, s. Strafverfahren.

<lb/>Urkunden, st Gesandte.

<lb/>Urtel, s. Erkenntniß.

<lb/>Urtelsgebü hren s. Kosten.'Untersuchungskosten.

<lb/>.. V. -

<lb/>Väterliche Gewalt, st Stempel.

<lb/>Vaterschaft. Ueber die Präsumtion der Vaterschaft bei den vor
<lb/>Eingehung der Ehe erzeugten, aber während der Ehe geborenen
<lb/>Kinder und über den von dem Ehemanne zur Widerlegung die- 
<lb/>ser Präsumtion zu führenden Beweis. Pl. Beschl. v. 5. Septbr.
<lb/>1842. LX. 544.

<lb/>Vererbpa chten, s. Erbpacht.

<lb/>Verjährung der persönlichen Klage bei einer Hypolbeken-Forderung
<lb/>nach gemeinem und sächsischem Rechte. Pl. Beschl. v. 2 Mai
<lb/>1642.' LIX. 477. liebet den Erwerb Seitens einer Gemeinde
<lb/>durch Verjährung au solchen Sachen nnd Rechten, welchen zum
<lb/>Nutzen der einzelnen Gemeinde-Mitglieder bestimmt stud. Pl.
<lb/>Beschl. v. 2. Mat 1842. LX. 538.

<lb/>Verpacht«ng. Ueber die Zulässigkeit der Verpachtung von Grund- 
<lb/>stücken als' eine Art der Exekutions-Vollstreckung. R. 3. Dezbr.
<lb/>4842. LX. 576.

<lb/>Verpfändung, st Hypothekenfordenmgen.

<lb/>Versorgung, s. Freiwillige.
</p>

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                   n="728"
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               <p>

                  <lb/>728
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertrag, s. Minderjährigkeit. Parzelirnngsvertrag. Stempel.

<lb/>Verwaltungslbeanrte, s. Polizeibeamte.

<lb/>Verzug-s zinsen, s. Zinsen. . .

<lb/>Vollmachten, s. Gesandte.'' ' '

<lb/>Vormundschaflsakten. ^ Mittheilmig kurrenter Vormund-

<lb/>Vormundschastsgericht. &gt; schasts-Akten an andere Gerichtsbe-

<lb/>Vormundsch a ftswesen. J Hörden. R. v. 5. März 1842. L1X.
<lb/>184. Brfugniß der vormundschaftlichen Gerichte, wider Schuld- 
<lb/>ner ihrer Pflegebefohlenen bei dem Prozeßrichter unmittelbar
<lb/>Exekutionsanträge zu machen. N. v. 4. Jan. 1842. LIX. 185
<lb/>— 187. S. a.. Mündelgelder.

<lb/>Vorstellungen, s. Injurien.

<lb/>Vorzusrecht. Schuldforderungen, welche durch Erbgangsrecht Ei- 
<lb/>genthum der Kinder des Schuldners geworden sind, haben in
<lb/>dem Konkurse des Vaters nicht das Vorrecht der vierten Klaffe/
<lb/>Pl. Beseht. v. 9. Mai 1842. LIX. 4SI.

<lb/>Votum, {; Assessoren.

<lb/>- W.

<lb/>W a g e n, s. Radfelgen.

<lb/>Waldungen, s. Markenwaldungen.

<lb/>Wandelacker, s. Hvpothckenbuch.

<lb/>Wartegeld, s. Invaliden.

<lb/>Wechsel. Unzulässigkeit einer gemeinschaftlichen Klage gegen den
<lb/>Trassanten und den Akzeptanten, eines Wechsels. N. v. 21. März
<lb/>1842. LIX. 508 — 510.

<lb/>Wechselprotest. Gebühren der Gerichtsvollzieher kn der Nhei'npr.
<lb/>für Wechselproteste, die mit Interventionen verbunden sind. R.
<lb/>v. 13. April 1842. LIX. 653.

<lb/>Werthstempel, s. Stempel.

<lb/>A^estphalen, Provinz, s. Erbfolge. Grundsteuer-Kataster. Hppothe-
<lb/>kenbuch. Landgemeinde-Ordnung.

<lb/>Widersetzlichkeit. Anwendung des Gesetzes wegen Bestrafung
<lb/>der Widersetzlichkeiten bet Forst- und Jagd-Verbrechen; Begriff
<lb/>der tätlichen Widersetzlichkeit. R. v. 12. März 1842. LIX. 571,

<lb/>W i t t w e n k a s s e, s. Justiz-Offiziauren-Kasse.

<lb/>Wittwen-Kassen-Beiträge. Wegen Berichtigung derselben Sei- 
<lb/>tens der Offizianten und Penflonairs durch Gehalts- und Pensions-
<lb/>abzüge. K. O. v. 17. Juli 1816. und 22. Mai 1842. LiX. 328.

<lb/>W kttwen-P e n sion. Zulässigkeit der Versicherung von Pensionen
<lb/>für Ehefrauen der Justizbeantten bei der Berliner allgemeinen
<lb/>Wittwen-Pensions- und Uutcrstützungs-Kasse und Stewpelfreiheit
<lb/>für die Aufnahmeatteste. C. R.v. 23. März 1842. LIX. 249—251.

<lb/>3.

<lb/>Zahlung, s. Hhpochekenforderung.

<lb/>Zeitemphpteuten, s. Eigenthumsverleihung.

<lb/>Zeitung SV erbot, s. Leipziger Zeitung.

<lb/>ZjnsablösungSkapitalien, s. köllmische Güter.

<lb/>Zinsen, s. Abschlagszahlung. Baugelder. Kassenbestände.
</p>

            </div>
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               <head>Chronologisches Register</head>
        
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               <p>

                  <lb/>729
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Chronologisches Register

<lb/>der im S9sten und 60sien Bande enthaltenen Ka,
<lb/>bineks-Ordren, Cirkular-Reskripte und Reskripte.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Die mit ° bezekchneten betreffen die Rheinprovinz.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Vor 1842.

<lb/>14. Jan. 1745.
<lb/>12. Febr. —
<lb/>12. Jan/ 1746.
<lb/>14. — —

<lb/>26. — —

<lb/>1. Febr. —

<lb/>9. Mar —

<lb/>12. — —

<lb/>2. April —
<lb/>20. Juni —
<lb/>27. Aug. —

<lb/>2.Sept. —

<lb/>7. — —

<lb/>9. — —

<lb/>17. — —

<lb/>4. — —

<lb/>30. Dezbr. —

<lb/>31. — —

<lb/>5. Jan. 17477
<lb/>20. — —
<lb/>24. —

<lb/>8. März —

<lb/>18. - —
<lb/>^2. Mai —
</p>
               <p>

                  <lb/>K. O.

<lb/>R.

<lb/>K. O.

<lb/>C. R.

<lb/>Bericht
<lb/>K. O.

<lb/>Bericht
<lb/>K. O.

<lb/>K. D.

<lb/>K. O.

<lb/>K. O.

<lb/>Bericht
<lb/>K. O.

<lb/>Bericht
<lb/>K. O.

<lb/>K. O.

<lb/>Bericht
<lb/>K. O. u. Jnstr.I
<lb/>C. N.

<lb/>K. O.

<lb/>Constitution-
<lb/>Bericht
<lb/>Bericht
<lb/>K. O.

<lb/>K. O.

<lb/>K. O.

<lb/>Bericht
</p>
               <p>

                  <lb/>betr. die Jnstizreform v. I. 1746
<lb/>bis 1748. L1X. 67—159.
</p>
               <p>

</p>
               <pb facs="2084725_60+1842_0766.tif"
                   n="730"
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               <p>

                  <lb/>730
</p>
               <p>

                  <lb/>Vor 1842.

<lb/>4. Mat 1747. Bericht
<lb/>41. — — K. L&gt;.

<lb/>26. — — K&gt;. O.

<lb/>16. Uug. — Bericht -

<lb/>18. — — K. O.

<lb/>21.- — — K. O.

<lb/>26. — — K. O.

<lb/>6. Novbr. — Bericht

<lb/>8. — — K. O.

<lb/>30. Jan. 1748. R.

<lb/>31. — — Bericht

<lb/>4. April — &lt;5. 9t.'

<lb/>21. Jan. 1806. Bekanntm,

<lb/>26. — — Schreiben

<lb/>3. Juli — Bekanntm.

<lb/>4. — — Bekanntm.

<lb/>9. — — Verordnung

<lb/>11. — — Instruktion

<lb/>12. — — Bekanntm.

<lb/>22. Aug. — Bekanntm.

<lb/>17. Sept. — Patent
<lb/>21. Juli 1807. Bekannim.

<lb/>6. Nov. — Bekanntm.
<lb/>1. März 1808. Bekanntm.
<lb/>24. gebr. 1810. Bekanntm.

<lb/>19. März — Patent

<lb/>8. Lktbr. — Verordnung
<lb/>11. — — Verordnung

<lb/>15. Dezbr. —■ Verordnung

<lb/>18. gebe. 1811. Bekanntm.
<lb/>8. März — Bekanntm.
<lb/>8. April — Bekannim.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>betr. die Justizreform v. I.
<lb/>hi« 1748. LIX. 67 — 159.
</p>
               <p>

                  <lb/>1746
</p>
               <p>

                  <lb/>das Herzogchum Nenvorpommern
<lb/>&gt; und das gürflenlhum Rügen betr.
<lb/>LIX. 413 - 473.
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Juli 1816. Die Witlrven-Kaffenbeiträge betr. LIX. 571.
<lb/>18.Sept. 1822.' Extrakt aus dem Berliner Polizeireglement. LIX, 622.

<lb/>ltloe. D- die Revision der Gesetze betr. LX. 295 - 300.
</p>
               <p>

                  <lb/>o ^sK. O. betr. die Gültigkeit des Landeskultur-Edikts v.
<lb/>sn sroY* 4 14. Septbr. 1811 In den vormals König». Säch-

<lb/>iv. L,tai — ^ fische Landestheilen. LIX. 169.

<lb/>12. Mai 1832. C. R. betr. die Entlassung der Auskultatoren und Re-
<lb/>fcrendarien auf deren Antrag. LX. 598.

<lb/>30. April 1833. Jmmediatbericht, die Revision der Gesetze betr. LX.
<lb/>300 — 308.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.Oktbr.1634. Beschluß der deutschen Bundesversammlung, die Er- 
<lb/>richtung eines Bnndes-Schiedsgerichts betr. LX. 586.
<lb/>21. April 1635. K. O. betr. die Aufhehung des Neben-Modus und
<lb/>der Quartalsteuer, in Pommern. LX. 564.

<lb/>24. Nov. 1838. Regulativ wegen Einrichtung der Fürstlichen Regie-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0767.tif"
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               <p>

                  <lb/>731
</p>
               <p>

                  <lb/>Vor 1842.

<lb/>, runa zu Brauufels als Ob'ergericht für die Graf- 

<lb/>schaften Brauufels und Greifenstein. LIX. 580.
<lb/>11. April 1839. K. O. betr. die Kompetenz der Polizei- und Gerichts- 
<lb/>behörden in Pfändunassachen in der Provinz Preu- 
<lb/>ßen. LIX. 188.

<lb/>15, Nov. — N. Geschäftß-Ueberflchten der Gerichts-Kommissionen.

<lb/>LIX. 243.

<lb/>18. Dez. 1840. Bekamttm. wegen der Dorfgerichte im Naumburger
<lb/>Departement. LIX. 200.

<lb/>16. Febr. 1841. desgl. wegen des Halberstädtschen Departements.

<lb/>LIX. 201.

<lb/>7. April — C. R. über die Auslegung der Ausdrücke: „beständig
<lb/>fortlaufende" und „fixirte beständige" Abgaben. LIX.
<lb/>175.

<lb/>6. Sept. — Bericht des Geh. Ober-Tribunals die Auslegung der
<lb/>Ausdrücke: „beständig fortlaufende" und „firine
<lb/>beständige" Abgaben betr. LIX. 180.

<lb/>6. Nov. — A. O. betr. die Vollziehung kirchlicher Handlungen
<lb/>durch Geistliche anderer Konfessionen. LIX. 174.
<lb/>13. Dez. — Pl. Beschl. Feststellung des Fatale in Gmeral-Kom-
<lb/>misstonssachen. LIX^ 166.

<lb/>31. — — C. N. Formelle Behandlung der Untersuchungssachen ge- 

<lb/>gen die schon dreimal bestraften Holzdiebe. LIX. 335.

<lb/>1842.

<lb/>Januar.

<lb/>3. Verf. des O. L. G. Vice-Präsidenten, Grafen v. Ritt- 

<lb/>berg zu Breslau das Untersuchungs- und Strafver- 
<lb/>fahren betr. LIX. 343.

<lb/>4. C. R. Verfahren in Betreff der Referendariats-Prü- 

<lb/>fungen. LIX. 252.

<lb/>4. C. R. Ausschließung fremder Goldmünzen von der An- 
<lb/>nahme bet den Depositorien. LIX. 324.

<lb/>4. Derf. Befugnis; der vormundschaftlichen Gerichte wider
<lb/>Schuldner ihrer Pflegebefohlenen bei dem Prozeßrich-
<lb/>ter Exekutionsanträge unmittelbar einzureichen. LIX.
<lb/>186.

<lb/>7. Sehr. Gebühren der Oekonomiekommissarien in gericht- 

<lb/>lichen Angelegenheiten. LIX. 280.

<lb/>8? R. Verfahren bet der in Folge erhobenen Kompetenz-
<lb/>Konflikts erfolgenden definitiven Sistirung des Nechts-
<lb/>verfabrens. LIX. 359.

<lb/>8. C. R. Unmittelbare Einsendnng der in Kriminal-Un- 

<lb/>tersuchungen wider Beamte ergangenen Erkenntnisse
<lb/>an den Departements-Chef. LIX. 337.

<lb/>8. R. Geschäfts-Ueberflchten der Gerichts-Kommissionen.
<lb/>LIX. 242.

<lb/>8. K. O. Vollstreckung der von Civilgerichten gegen Land- 
<lb/>wehr-Offiziere erkannten Gefängntßstrafen. LIX. 342.
<lb/>8. K. O. die Prüfung für die diplomatische Laufbahn betr.
<lb/>LIX. 253.
</p>
               <p>

                  <lb/>■i
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0768.tif"
                   n="732"
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               <p>

                  <lb/>732
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>Januar. ,

<lb/>10 Bericht des Geh. Ober-Tribunals. Erhaltung des Real- 
<lb/>rechts. LIX. 311.

<lb/>10. Pl. Beschl. Auslegung des H. 717. Tit. 18. Th. I. A.

<lb/>L. R. LIX. 160.

<lb/>11. C. R. Eintragung von Realberechtigungen auf den

<lb/>verpflichteten Grundstücken. LIX. 308.

<lb/>11. R. Einreichung beglaubigter Abschriften stempelpflichti- 

<lb/>ger Verhandlungen zu den Hypothekenakten. LIX. 322.

<lb/>12. R. Die Abhaltung von Gerichtstagen bei den Patri-

<lb/>monialgerichten betr. HX. 194.

<lb/>, 13. C. R. Ergänzungen zu der Anweisung zur Verwal- 

<lb/>tung der gerichtlichen Salarien-Kassen im Groscher-
<lb/>zogihum Posen. LIX. 257.

<lb/>15. R. Verfahren bet Aufgeboten verloren gegangener Bank-
<lb/>Obligationen. LIX. 191.

<lb/>18. Staats-Ministerial-Beschluß, betr. die Pensionirung völ- 

<lb/>lig oder nur vorläufig freigesprocheuer Staatsdiener.
<lb/>Lix. 449.

<lb/>19. Abschätzung städtischer Häuser und Eintragung von Ces-

<lb/>stonen. UX. 196.

<lb/>20. C. R. Formelle Behandlung des Untersuchungsverfab-

<lb/>rens gegen die schon dreimal bestraften Holzdiebe. LIX.
<lb/>337.

<lb/>21. R. Stempelpflichtigkeit von Majorennitäts-Erklärungen

<lb/>der unter väterlicher Gewalt stehenden minderjähri- 
<lb/>gen Söhne. LIX. 287.

<lb/>21. C. R. wonach bei diesseitigen Requisitionen nach Polen

<lb/>die Gerichte die Provinz anzugebew haben, in welchen
<lb/>fle ihren Sitz haben. LIX. 190.

<lb/>22. C. R. Stempel zu Erbschaftskällfen. LIX. 262.

<lb/>29. &gt; E- R. Vollstreckung der von Civilgerichten gegen Land- 

<lb/>wehr-Offiziere erkannten Gefängnißstrafen. LIX. 342.

<lb/>30. Jnstr. in Betreff der Verbindung des Hypothekenbuchs

<lb/>mit dem Grundsteuer-Kataster in der Provinz West-
<lb/>phalen. LIX. 292.

<lb/>31. R. Erhaltung des Realrechts. LIX. 321.

<lb/>31. Statut über die Schlichtung von Ehrensachen unter
<lb/>, den Mitgliedern der Bürger-Schutzen-Kowpagnie zu
<lb/>Goldberg. LIX. 642.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. C. R. Mittheilung der in Untersuchungen gegen Be- 

<lb/>amte, welche unter den Königl. Militair-Jntendantu-
<lb/>ren^ stehen, ergangenen Erkenntnisse an die betreffen- 
<lb/>den Intendanturen. LIX. 338.

<lb/>2. C. R.. Stempel zu ErbschaftSkäufen. LIX. 282.

<lb/>9. C. R. Verfahren bei verletzenden Aeußerungen über

<lb/>Behörden und Beamte in Jmwcdiatvorstellungeii.
<lb/>LIX. 326.
</p>

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               <p>

                  <lb/>733
</p>
               <p>

                  <lb/>1342.

<lb/>Februar.

<lb/>11.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>14.

<lb/>15.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.
</p>
               <p>

                  <lb/>25?

<lb/>25.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>28.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>März.

<lb/>1.
</p>
               <p>

                  <lb/>1.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Verstattung der Iustizkommiffarien zur Praxis ln
<lb/>den bei den Kreis-Justlzrätheri schwebenden Prozessen.
<lb/>Ll^i 190» *

<lb/>Jnstr. für die Auktions-Kommissaricn im Münstcrschen
<lb/>Departement. LX. 603.

<lb/>R. Ableistung von Homagialeiden.. LIX. 288.

<lb/>Pt. Beschl. Verpflichtungen des Käufers aus der Ueber-
<lb/>nahme hypothekarischer Schulden Ln partem pretii.
<lb/>LIX. 162.

<lb/>R. bctr. das Untersuchungsverfahren gegen die schon
<lb/>dreimal bestraften Holzdiebe. LX. 450.

<lb/>K. O. wonach Militairpersonen, gegen welche auf De- 
<lb/>gradation erkannt worden, vor der Rechtskraft des
<lb/>Erkenntnisses in die Strafsektion nicht eingestellt wer- 
<lb/>den dürfen. LIX. 340.

<lb/>Bericht des Geh. Ober-Tribunals, betr. die Jnstnuation
<lb/>.des Unheils in General-Kommisstonssachen, in wel-
<lb/>.chen mehrere Litiskonsonen Deputirte bestellt haben.
<lb/>LIX. 165.
</p>
               <p>

                  <lb/>C. R. in Betreff der Auszeichnungen für pflichttreue
<lb/>Dienste in der Landwehr. LIX. 251.

<lb/>C. R. Verfahren bet Gcldversendungen mit der Post.
<lb/>LIX. 272.

<lb/>R. Verkehr auf Kunststraßen. LIX. 329.

<lb/>C. R. Verfahren bei Einholung der Gutachten der Sach-
<lb/>vcrständiqen-Vereine bei Untersuchungen wegen Nach- 
<lb/>drucks K. LIX. 331.

<lb/>R. Beschränkung des §. 46 Anh. A. L. R. auf die
<lb/>von Preuss. Gesandten und Residenten attestirtcn Voll- 
<lb/>machten. LIX. 173.

<lb/>R. Stempel zu Verträgen, durch welche ein bereits voll- 
<lb/>zogener Kaufvertrag aufgehoben wird. LIX. 284.

<lb/>K. Ö. Versorgung derjenigen Personen, welchen die
<lb/>Anstellmigsfähigkeit beigelegt ist. LX. 325.

<lb/>K. O. Gebührenfrcihekt der 2llein-Kiüder-Bewahraustal-
<lb/>ten. LIX. 279.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Ertheilung einer Testamentsabschrift an den Legatar.
<lb/>LIX. 170.
</p>
               <p>

                  <lb/>C. R. Stempelfreihcit für die bei der Verstcherung von
<lb/>Pensionen für Ehefrauen der Beamten bei der Ber- 
<lb/>liner allg. Wittwen-Kaffe erforderlichen Aufnahme-
<lb/>Atteste. LIX. 251.

<lb/>K. O. Behandlung der GeseMevksron LIX. 574.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Ansatz von Mandatsgebühren für mehrere in Einer
<lb/>Verfügung angeordneten Eintragungen und Löschun- 
<lb/>gen. LIX. 323.

<lb/>C. R. Aushang der Subhastationspatente bei Patri-
<lb/>monialgerichten. LIX. 193.
</p>

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               <p>

                  <lb/>734
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>März.

<lb/>1. Lerf. des O. L. G. zu Posen. Behandlung der Kosten
<lb/>in Requisition^ und Auflragssachen. LX. 350.

<lb/>5. R. Mittheilung kurrenter Vormundschastsakten an an- 
<lb/>dere Gerichtsbehörden. UX. 184.

<lb/>5. R. Zulässigkeit des Rekurses in Poffessoriensachen.

<lb/>UX. 549.

<lb/>7. C. R. Verfahren bei der Aufnahme von ParzelirungS-

<lb/>Verträgen über ländliche Grundstücke. L1X. 289.

<lb/>8. C. R. Besetzung der Subalternenstellen. UX. 255.

<lb/>0. R. Die Dvrfgcrichte im Departement des Kammerge- 
<lb/>richts betr. UX. 242.

<lb/>10. C- R. Einschränkungen im Tabellenwesen. UX. 244.

<lb/>12. C- R- Feststellung des stempelpflichtigen Kaufwerths ei- 
<lb/>nes Grundstücks. LIX. 285.

<lb/>12. R. Anwendung des Gesetzes wegen Bestrafung der

<lb/>Widersetzlichkeiten bei Forst- und Jagdverbrechen.
<lb/>UX. 328.

<lb/>12. Bericht des Justizministers. Abfassung des Erkenntnis- 

<lb/>ses 2ter Instanz, wenn ein Untergcricht mit Ueber-
<lb/>schreitung seiner Kompetenz in erster Instanz erkannt
<lb/>hat. UX. 627.

<lb/>13. R. Verwaltung des Nachlasses Seitens der TestamentS-

<lb/>Exekutoren. LIX. 172.

<lb/>13? R. wonach aus den, ohne Zuziehung eines Notars

<lb/>über Gemeinde- und Kirchengüter abgeschlossenen Pacht- 
<lb/>verträgen die sofortige Exekution nicht Statt findet.
<lb/>UX. 360.

<lb/>14. C. N. Verfahren bei Aufnahme von Parzelkrungs-

<lb/>Verträgen über ländliche Grundstücke. UX. 292.

<lb/>14. PI. Beschl. Auslegung des H. H.Tit. 9. Th. LA. G.O.
<lb/>LIX. 164.

<lb/>14. Pl. Beschl. Auslegung des h. 155. Tit. 22. Th. l.
<lb/>A. L. R. UX. 479.

<lb/>14. Pl. Beschl. Fortdauer des Rechts auf das sogenannte
<lb/>Schärfgetreide. UX. 475.

<lb/>15? Reglement für das Kölner Leihhaus. LX. 470. '

<lb/>16. R. Feststellung der Besttzverhältniffe s. g. Wandeläcker.

<lb/>UX. 597.

<lb/>17. K. O. Verhütung von Gnadengehalts -Ueberhebungcn.

<lb/>UX. 572.

<lb/>17. C. R. Heber die Bestreitung der kleineren Reparaturen

<lb/>an den Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchenbe- 
<lb/>dienten und Schullehrer. UX. 519.

<lb/>18. Bericht des G. O. Tribunals, betr. die Befreiung der

<lb/>Deszendenten von der Entrichtung der Lehnwaare bei
<lb/>Abtretungen unter Lebendigen. UX. 159.

<lb/>19. C. R-. Ablieferung der Miltlair-Personen, gegen welche

<lb/>von Civilgcrichten auf Degradation erkannt ist/ zur
<lb/>Strassektion. UX. 340.
</p>

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               <p>

                  <lb/>735
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>März.

<lb/>21. C. N. Auslegung der Ausdrücke ,,beständig fortlau- 

<lb/>fende" und „stritte beständige" Abgaben. UX. i77.
<lb/>23. E. R. Versicherung von Pensionen für Ehefrauen der
<lb/>' Justiz-Beamten bei der Berliner allgcm. Wittwen-
<lb/>Kasse. LIX. 249.

<lb/>26. C. R. Portofreie Versendung der Geschäfts-Formulare
<lb/>an die Untergerichte. LIX. 273.

<lb/>26. C. Sk. Uebcr die Ablieferung der zur milita/nfchen Fe-
<lb/>stnngsstrafe verurtheilten Verbrecher. LIX. 339.

<lb/>30. C. N. Geschäftsverbindung der Gerichtsbehörden mit

<lb/>der Justiz-Offizianten-Witkwen-Kaffe. LIX. 274.

<lb/>30. K. O. Gewährung des Gnadengehalts für die Hinter- 

<lb/>bliebenen eines Beamten, dessen Pcnsiontrung schon
<lb/>' ' ausgesprochen, bet seinem Tode aber noch nicht einge-

<lb/>Iretreten war. LIX. 568.

<lb/>31. K. O. Ausdehnung der postamtlichen Insinuationen.

<lb/>LIX. 534.
</p>
               <p>

                  <lb/>April.

<lb/>2. N. Einführung des Gcschäfts-NeglcmentS für die Sub- 
<lb/>alternen-Bureaus bei dem O. L. Ger. zu Münster.
<lb/>: LIX. 564.

<lb/>2. R. Errichtung von Familienschlüsscn. LIX. 502.

<lb/>2. C. R. Behandlung der Ersparungen bei den Justiz-
<lb/>Bau-Fonds. LIX. 590.

<lb/>5; R. Eintragung eines Vermerks wegen Ablösung einer,
<lb/>im Hypolhek'enbuch nicht eingetragenen Reatlast. LIX.
<lb/>608.

<lb/>' 6. K. O. Abfassung des Erkenntnisses 2ter Instanz, wenn
<lb/>ein Untergericht mit Ueberschreitung seiner ädompetenz
<lb/>in erster Justanzerkannt hat. — Kompcteiizstreit über
<lb/>die Abfassung eines Erkenntnisses zweiter Instanz in Kri- 
<lb/>minal- und fiskalischen Untcrsuchungssachen. LIX. 633.

<lb/>8. K. O. Bildung der Gesetz-Kommission. LIX. 577.

<lb/>8. Bericht des G. O. Tribunals, betr. die Beftigniß des

<lb/>Richters, exceptiones juris von Amts wegen zu be- 
<lb/>rücksichtigen. UX. 163.

<lb/>9. C. R. Verhütung von Gnadengehalts - Ueberhebungen

<lb/>LIX. 573.

<lb/>9/ K. O., betr. das Berg-Knappschafts-Reglement für
<lb/>die gewerbschaftlichen Braunkohlengruben des Brüh-
<lb/>ler-Reviers. LX. 457.

<lb/>10. Bekanntm. Kündigung, Auszahlung und Umschreibung

<lb/>der unvcrlooscten Staats-Schuldscheine. LIX. 615.

<lb/>11. Bericht des G. O. Tribunals. Erbrecht abgeschjchteter

<lb/>Kinder ln denjenigen Läudertheilen, in welchen eine
<lb/>allgemeine Gütergemeinschaft gilt. LIX. 489.

<lb/>13.*. Gebühren der Gerichtsvollzieher für Wechselproteste,

<lb/>v welche mit Interventionen verbunden sind. LIX. 653.
</p>

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               <p>

                  <lb/>736
</p>
               <p>

                  <lb/>184*2.

<lb/>April.

<lb/>13. K. O. Bestätigung des Statuts über die Schlichtung

<lb/>von Ehrensachen unter den Mitgliedern der Bürger-
<lb/>Schützen-Kompagnke zu Goldberg. LIX. 644.

<lb/>13? K. O. T Heilung der Marken-Waldungen im Bergischen.
<lb/>LIX. 632.

<lb/>13? Schr. Erlast polizeilicher Verordnungen gegen die Hunds-
<lb/>rvuth. LIX. 649.

<lb/>14. C. R. Umfang der Gcbührenfreihekt des Fiskus bei

<lb/>erblosen Verlassenschasten. LIX. 594.

<lb/>15. . K. O. Aufhebung der von dm Gerichtsobrigkeiten sub- 

<lb/>sidiarisch zu tragendeu Gebühren und Kopialien für
<lb/>Urtel, Gutachten und Bestätigungs-Reskripte. LIX.645.
<lb/>16.. K. O-, betr. das Militair-Zustiz-Departement. LIX. 578.

<lb/>18. C. R. Einrichtung der von den Kandidaten der drit- 

<lb/>ten Prüfung anzufertigelideir Instruktionen- und Un-
<lb/>tersuchungs-Verzeichniffe. LIX 557.

<lb/>21. R. Unzulässigkeit einer gemeinschaftlichen Klage gegen
<lb/>den Trassanten und Akzeptanten eines Wechsels. JUX,
<lb/>508.

<lb/>21. K. O. Stempelfreiheit der Kleinkinder-Bewahranstalten.

<lb/>LX. 360.

<lb/>2*2. R. Eintragung der Nichtigkeitsbeschwerden in die Ge- 
<lb/>setz äst s-Tabellm. LIX. 556.

<lb/>22. Bekanntm. Errichtung eines' Ehrengerichts zur Schlich- 

<lb/>tung von Jnjuriensachen unter den'Mitgliedern der
<lb/>. Bürger-Schützen-Kompagnie zu Goidberg. LIX. 641.

<lb/>22. K. O. Lehnserneuerungen in Folge des Thronverände-

<lb/>- rungsfalles. LIX. 487.

<lb/>23. C. R. Anmeldung der in den gerichtlichen Depositorien

<lb/>befindlichen Staats-Schuldscheine Behufs der Kon»
<lb/>vertirung. LIX. 618.

<lb/>23. C. R. Degradation der Militairpersonen vom Feldwe- 
<lb/>bels- und vom Unteroffiziers-Range. L«IX. 637.

<lb/>23, K. O., betr. die Verlegung des Justiz-Senats zu Ko- 

<lb/>blenz nach Ehrenbreitstein. LIX. 584.

<lb/>24. C R. Ueber die,Beiträge der Gutsherrschasten zur Un- 

<lb/>terhaltung der Ortsschulen von den zum Gute einge-
<lb/>zogenen Bauerhöfen. LIX. 524.

<lb/>27. K. Ö. Wirkungen der in einem Prozesse an den Ver- 
<lb/>klagten erlassenen, während dessen Abwesenheit in sei- 
<lb/>ner Wohnung insinnirten ersten Vorladung. LIX. 548.
<lb/>27. K. O. Abschreibung der von den Besitzern köllmischer
<lb/>oder schatoullköllmischer Güter in der Provinz Preu- 
<lb/>ßen eingezahlten Zinsablösungs-Kapitalien von dem
<lb/>Staatsschuldenkilgungs-Quantum. LIX. 607.

<lb/>30. C. R. Ausgabe neuer 3prozentiger Posener Pfand- 
<lb/>briefe. LIX. 619.

<lb/>30. K. O. Bezeichnung der Pläne, Zeichnungen, rc. welche
<lb/>Immediatberichten beigefügt werden. LX. 326.
</p>

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                   n="737"
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               <p>

                  <lb/>737
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>April. ' ' , ,

<lb/>30. K. O., belr. die Aufhebung der bisherigen Erbschafts- 
<lb/>abgabe zu Danzig. LX. 569.

<lb/>Mai.

<lb/>2. Pl. Beschl. Erwerbende Verjährung der rerum uni-
<lb/>ver8itu1i8 in «peeie nach den Grundsätzen des ge- 
<lb/>meinen Rechts. MX, 477.

<lb/>2. Pl. Beschl. Ueber den Erwerb Seitens einer Gemeinde

<lb/>durch Verjährung an solchen Sachen und Rechten,
<lb/>welche zum Nutzen der einzelnen Gemeinde-Mitglie- 
<lb/>der bestimmt sind. .LX. 539.

<lb/>3. R. Erbrecht abgeschichteter Kinder in denjenigen Län-

<lb/>dertheilcn, in welchen eine allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>gilt. LIX. 500.

<lb/>5. C. R. Kontnmazkalverfahren auf Grund der in der.
<lb/>Wohnung des Beklagten während dessen Abwesenheit
<lb/>insinuirten ersten Vorladung. LlX. 548. -

<lb/>9. C. R. Revision der zur Kassation bestimmten Akten
<lb/>; wegen der niedergeschlagenen Stempel. LIX. 596.

<lb/>9. Pl. Beschl. Auslegung des §. 37. Tit. 12. Thl. II.
<lb/>A. L. R, LIX 481.

<lb/>9. Pl. Beschl. Auslegung der HH. 11. und 13. der Ver- 
<lb/>ordnung über den Subhastations- und Kauf-Gelder-
<lb/>Liquidalions-Prozcß. LIX. 484.

<lb/>9. spi. Beschl. Anwendung des §. 418. Tit. 50. Thl. I.

<lb/>A. G. O. LlX. 482.

<lb/>9. Bericht des G. O. Tribunals, betr. die Rechte des Ver- 
<lb/>käufers eines Grundstücks gegen den Käufer wegen
<lb/>der von dem Letzteren iu partem pretii übernomme- 
<lb/>nen Hypothekenschulden. LIX. 160.

<lb/>10. C. R. Sicherung der auf die Gehaltsabzüge eines

<lb/>Beamten angewiesenen Gläubiger bei der Pcnflout-
<lb/>rung des ersteren. LlX. 569.

<lb/>12. E. R. Pensionsbellräge der in etatsmäßigen Stellen

<lb/>auf Kündigung angcstelltcn, resp. auf Probe beschäf- 
<lb/>tigten Beamten. LlX. 566.

<lb/>13. E. R. Ausdehnung der postamtlichen Insinuationen.

<lb/>LIX. 535.

<lb/>13. Instruktion über die postamtliche Insinuation gerichtli- 

<lb/>cher Verfügungen. LlX. 536.

<lb/>14. Vers. Einziehung der Entschädigungen und Geldstra- 

<lb/>fen für die von Gemeindegliedern m Gemeinde&lt; For- 
<lb/>sten verübten Holzdiebstähle. LlX. 632.

<lb/>14. C. R. Lchnserneuerung ln Folge eingelretencn Thron- 

<lb/>veränderungsfalles. LlX. 487.

<lb/>15. C. R. Kontumazial-Verfahren in Disziplinar-Untersu-

<lb/>chungen. LIX. 625.

<lb/>15. C. R. Aufhebung der von den Gerichtsobrigkeiten sub-
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0774.tif"
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                  <lb/>738
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>Mat.

<lb/>Mansch zu tragenden Gebühren und Kopialien für
<lb/>Urtel, Gutachten und Bestätigungsreskripte. LIX. 645.
<lb/>17? R. Erlaß polizeilicher Verordnungen gegen die Hunds-
<lb/>wuth. LIX. 652.

<lb/>18. C. R. Behandlung der Gesetz-Revision. Errichtung

<lb/>einer Gesetz-Kommission. LIX. 578.

<lb/>21. R. Abschreibung der von den Besitzern Musisch oder

<lb/>schatoullkollmischer Güter in der Provinz Preußen
<lb/>eingezablten Zinsablösungs-Kapitalien von dem Staats-
<lb/>schulden-Tilgungs-Quanium. LIX 607.

<lb/>22. K. O., betr. die Beitrage der Beamten und Penflo-

<lb/>nairs zur allgemeinen Wittwenkaffe. LIX. 571.

<lb/>23. C. N. Ausdehnung der postamtlichen Insinuationen.

<lb/>LIX. 532.

<lb/>23. C. R. Absendung gerichtlicher Erlasse an Bewohner
<lb/>der Nordamerikanischen Freistaaten. LIX. 546.

<lb/>23. N. Unzulässigkeit der Anlegung von Pupillen-Vermö-
<lb/>gen in Eisenbahn- nnd Prioritäts-Aktien. LIX. 530. '

<lb/>25. C. R. Gewährung des Gnadengehalts für die Hlnter-

<lb/>^ - bliebenen einesBeamten, dessen Pensioninmg schon aus- 

<lb/>gesprochen, bei seinem Tode aber noch nicht eingetre- ,
<lb/>len war. LIX. 569.

<lb/>26. K. O. betr. die Arretirnng und Verfolgung flüchtiger

<lb/>Offiziere. LX. 450.

<lb/>27. . K. O. Bezeichnung des Bergeuschen Kreises in Neu-

<lb/>Vorpommern. LIX. 584.

<lb/>27? Bergknappschaftsreglement für die gewerkschaftlichen
<lb/>Braunkohlengruben des Brühler Reviers. LX. 457.
<lb/>28?.. K. O. Nachahmung des Fabrikzeichens in der Nhein-
<lb/>provinz. LIX. 648.

<lb/>30. Pl. Beschl. Klagen auf Entschädigung wegen Ablösung
<lb/>der ausschließlichen Gewerbe-Berechtigungen. LIX.477.
<lb/>30. Pl. Bcschl. Ueber die Wirkung einer zur Sicherstellung
<lb/>einer persönlichen Forderung im Wege des Arrestes
<lb/>eingebrachten Protestation de uon amplius intabu-
<lb/>laßdo. LX 554.

<lb/>30, Pl. Beschl. wonach der Schuldner einer Hypotheken- -

<lb/>forderung die dem ursprünglichem Gläubiger geleiste- 
<lb/>ten Zahlungen, welche weder auf dem Schuld-Instru- 
<lb/>mente vermerkt, noch im Hypothekenbuche eingetragen
<lb/>sind, einem dritten späteren Erwerber der Forderung,
<lb/>welcher in gutem Glauben ist, nicht entgegensetzen
<lb/>kann. LX. 541.

<lb/>31. Staats-Min.-Beschl. Anrechnung der Dienstzeit bei der

<lb/>Penstonirung von Beamten, welche im Militalr ge- 
<lb/>dient haben. LIX. 566.

<lb/>31. R, Rcchtsbeständigkeit der den zeitemphytcutischen Grund- 
<lb/>besitzern in Preußen ertheilten Eigerithumsverlechung.
<lb/>LIX. 604.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0775.tif"
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               <p>

                  <lb/>739
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>Mat. ä

<lb/>ZI. C. R. Zulässigkeit des Kontumazkalverfahrens kn Dks-
<lb/>ziplinar-Untersuchungen. LIX. 625.

<lb/>Zunk.

<lb/>Z. C. R. Gebühren- und Stempelfreihcit der auf den
<lb/>Antrag der General-Kommissionen erfolgenden.hypo- 
<lb/>thekarischen Eintragungen rückständiger Kosten in Aus- 
<lb/>einandersetzungs-Sachen. LIX. 595.

<lb/>3. R. Anwendung der Instruktion v. 7. April. 183

<lb/>(Ges. Samml. S. 149). LIX. 555,

<lb/>4. C. N. Mitthetlung der von den Civilgerichten gegen

<lb/>. Militairpfitchrige abgefaßren Straferkenmnisse an die
<lb/>Militairbehörden. LIX. 639.

<lb/>^ 5. N. Bezeichnung des Bergenschen Kreises in Neu-Bor-
<lb/>^ pommern. LIX. 585.

<lb/>7. Bericht des G. O. Tribunals, betr. die Schaafhütung
<lb/>der Dorfbewohner. LIX. 478.

<lb/>10. Bericht des G. O. Tribunals, betr. das Fortbestehen
<lb/>des Rechts des Schärfgetreides. LIX. 474.

<lb/>13. K. O. Anwendung der neuen Landgemeinde-Ordnung

<lb/>für Westphalen. LIX. 506.

<lb/>14. C. R. Ueber den Zeitpunkt der Anwendung der neuen

<lb/>Landgemeinde-Ordnung für Westphalen. LIX. 508.
<lb/>45- 4 Schr., wonach Kirchengesellschasten und andere mora- 
<lb/>lische Personen Grundstücke ohne höhere Genehmigung
<lb/>weder vererbpachten noch in Erbpacht nehmen können.
<lb/>LIX. 510.

<lb/>15. R. betr. den Geschäftsverkehr der Gerichte mit der

<lb/>Zustiz-Ofstzianten-Wittwen-Kaffe. LIX. 579.

<lb/>16? Allerhöchste Bestätigung des Kölner Leihhausreglements.
<lb/>LX. 482.

<lb/>17. C. R. Förmlichkeiten bei Reklamationen der Berlassen-
<lb/>schaft eines im Köntgl. Niederländischen Seedienste
<lb/>verstorbenen Individuums. LIX. 546.

<lb/>17. K. O. betr. die Bezeichnung des Ministerii deS In- 
<lb/>nern. LIX. 579.

<lb/>20. K. O. Abänderung der im §. 12. des Polizei-Regle- 

<lb/>ments für Berlin v. 18. Septbr. 1822 enthaltenen
<lb/>Kompetenz-Bestimmungen. LIX. 621.

<lb/>21. R. Deposital - Verkehr bei den Gerichts-Kommissionen.

<lb/>LIX. 619.

<lb/>21. R. Verfahren, wenn in Untersuchungen wegen Holz- 

<lb/>diebstahls der Angeschuldigte behauptet, daß ihm ein
<lb/>Recht zu der Handlung zustehe. LIX. 634.

<lb/>22. R. Verrechnung der Kosten des Erkenntnisses bei den

<lb/>Gerichten, vor welchen die Instruktion geschwebt hat.

<lb/>' LIX. 589.

<lb/>25. C R. Behandlung der Kosten in Requisitions- und Auf- 
<lb/>tragssachen wegen Exekutionsvollstreckttttg. LIX. 586.
<lb/>1842. H. 120. B b b
</p>

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                   n="740"
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               <p>

                  <lb/>740
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>gunt.

<lb/>25. N. Aufhebung der, von den Gerichtsobrigkeiten subsi- 
<lb/>diarisch zu tragenden Gebühren und Kopialien für
<lb/>Urtel, Gutachten und Bestätigungsreffrkpte. LJX. 646.

<lb/>27. R. Ableistung des Manifestattonsekdes bei verloren ge- 
<lb/>gangenen hypothekarischen Schuld-Instrumenten. LIX.
<lb/>tz09.

<lb/>27. q&gt;l. Beschl. Ob btx §, 276. Tit. 10. Th. I. A.G. O.
<lb/>eine Prozeßvorschrist enthält. LX. 551.

<lb/>27. spi. Beschl. Uebcr den Umfang der Befreiung städtischer
<lb/>Privatgrundstücke von städtischen Lasten und Abga- 
<lb/>ben in Bezug auf die, nach Publikation der Städte-
<lb/>• ordnuug aufgeführten neuen Gebäude oder vorgenom- 

<lb/>menen Erweiterungen. LX. 548.

<lb/>30. Bericht des G. O. Tribunals. Verjährung der persön- 
<lb/>lichen Klage bei einer Hypotbeken-Forderung nach ge- 
<lb/>meinem und sächsischen Rechte. LIX. 477.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. C. R. Revision der Salarien- und Deposttal-Kaffen.

<lb/>LX. 327,

<lb/>1. Instruktion über das bei der Revision der Salarken-

<lb/>Kassen zu beachtende Verfahren. LX. 329.

<lb/>1. C. R. Berechnung der Zinsen von den bei den Iudi-

<lb/>zial-Depositorien der Untergerichte belegten entbehrlichen
<lb/>Salarien-Kassen-Bestände. LX. 346.

<lb/>2. C. R. Miltheilung der von den Civilgerichten gegen

<lb/>Militairpflichtige abgefaßten Straserkennwisse an die
<lb/>* Militairbehorden. LtX. 640.

<lb/>3. K. O. Verleihung von Korporalionsrechten zum Besitz

<lb/>von Grundstücken und Kapitalien an dioKlein-Kin-
<lb/>der-Bewahranstalten 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 26 zu
<lb/>Berlin. LX. 390.

<lb/>5. R. Aufhebung der von den Gerichtsobrigkeiten subsidia- 
<lb/>risch zu tragenden Gebühren. LX. 451.

<lb/>9. Bericht des G. O. Tribunals, betr. die Klagen auf
<lb/>Entschädigung wegen Ablösung der ausschließlichen
<lb/>Gewerbeberechtigungen. LIX. 475.

<lb/>9. Bericht des G. O. Tribunals, betr. die Unterhaltung
<lb/>der Küster- und Schulhäuser. LIX. 480.

<lb/>13. C. R. Kompetenz des Kriminalgerichts zu Berlin, hin- 
<lb/>sichtlich der vom Gesinde verübten kleinen Vergehen.
<lb/>LIX. 621.

<lb/>13. C. R. Amtliche Bezeichnung der vormals unmittelbaren
<lb/>deutschen Reichsstände. LX. 563.

<lb/>20. C. R. Porto für bestellte Dienstsiegel. LIX. 359.

<lb/>22. ' Bericht des G. O. Tribunals, wegen des Vorzugsrechts
<lb/>der Schuldforderungen im Konkurse, welche durch
<lb/>Erbgangsrecht Eigen'thum der Kinder des Schuldners
<lb/>geworden sind. LIX. 481.
</p>

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               <p>

                  <lb/>741
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>Zull. ,

<lb/>22. Bericht des G. O. Tribunals, wonach Gläubiger, welche
<lb/>bei der Subhastation eines Grundstücks mit ihren
<lb/>eingetragenen Forderungen Kaution bestellen wollen,
<lb/>im Bietungsternüne die über die Forderungen sprechen- 
<lb/>den Urkunden ntederlegen müssen. LIX. 402.

<lb/>28. K. O. Ausleihung von Depofltalgeldern. LX. 313.

<lb/>30? K. O. Verfahren en Untersuchnngssachen wider gericht- 

<lb/>liche Polizeibeamre der Rheknprovinz, welche zugleich
<lb/>Werwaltungsbeamte sind. LX. 678.

<lb/>30? R. betr. das'.Untersuchungsverfahren gegen die schon
<lb/>dreimal bestraften Holzdiebe. LX. 454.
</p>
               <p>

                  <lb/>August.

<lb/>1. Verf. des O. L. Gerichts zu Posen. Kosteneinziehung
<lb/>bet der Insinuation gerichtlicher Verfügungen. LX. 355.
<lb/>6. C. N. Behandlung der Kosten in Nequisutons- und
<lb/>Austragssachen LX. 349.

<lb/>8. R. Regulirung eines Interimistikums in Ehescheidungs-
<lb/>Prozessen. LX. 320.

<lb/>12. Bericht des G. O. Tribunals, wonach der Schuldner
<lb/>, einer Hypothekenforderung die dem ursprünglichen
<lb/>Gläubiger geleisteten Zahlungen, welche weder auf dem
<lb/>Schuldinstrumente vermerkt, noch im Hypothekenbuche
<lb/>eingetragen sind, einem dritten späteren Erwerber der
<lb/>Forderung, welcher in gutem Glauben ist, nicht ent- 
<lb/>gegensetzen kann. LX. 540.

<lb/>12? Bekanntm. wegen der Gebühren der Civilstandsbeamtcn.
<lb/>LX. 456. '

<lb/>13? C. R. Mittheilung der Straferkenntnisse wider Regie-
<lb/>rungsbeamte an die Negierungen. LX. 453.

<lb/>17. Anweisung für die Paderborner Untergerichte in Betreff

<lb/>der Bearbeitung der Hypotheken-Sachen. LX. 394.

<lb/>18. Vermeidung von Etats-Ueberschreltungeir bei den sächli- 

<lb/>chen Ausgaben. LX. 348.

<lb/>19. K. O. Verwaltung der Patrimonialgerichte. LX. 323.
<lb/>22. Bericht des G. O. Tribunals über den Erwerb Seitens

<lb/>einer Gemeinde durch Verjährung an solchen Sachen
<lb/>und Rechten, welche zum Nutzen der einzelnen Ge- 
<lb/>meinde- Mitglieder bestimmt sind. LX. 538.

<lb/>26. Bericht des G. O. Tribunals über die Wirkung einer zur
<lb/>Sicherstellung einer persönlichen Forderung im Wege
<lb/>des Arrestes eingetragenen Protestation do uon am- 
<lb/>plius intabulando LX. 542. '
</p>
               <p>

                  <lb/>September. , ^

<lb/>1. C. R. Vollstreckung exekutiv!,eher Maaßregeln gegen
<lb/>die in Kasernen und andern ähnlichen Dieustgebäuden
<lb/>wohnenden Militairpersoncn. LX. 319.

<lb/>, Bbb2
</p>

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               <p>

                  <lb/>742
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>-September.

<lb/>3. ; N. Eintragung von Schiffsmühlen und Mühlengerech-
<lb/>tigkeiten im Hypothekenbuch. LX. 392.'

<lb/>5. Pl. Beschl. Frist zur Einlegung der Nichtigkeitsbe- 

<lb/>schwerde in schleunigen Bauprozeffen. LX. 551.

<lb/>, 5. tyl Beschl. Liber die Präsumtion der Vaterschaft bei den

<lb/>vor Eingehung der Ehe erzeugten, aber wahrend der
<lb/>Ehe gebornen Kinder, und über den von dem Ehe-
<lb/>' mann zur Widerlegung dieser Präsumtion zu führen- 
<lb/>den Beweis. LX. 546.

<lb/>6. C. R. Deposttalverkehr mit der Königl. Bank bei Er- 

<lb/>hebung der Zinsen. LX. 445.

<lb/>9. R. Amtliche Stellung der Polizei-Distrikts-Kommiffa-
<lb/>rien in der Provinz Schlesien. LX. 317. &gt;

<lb/>9. . C.R. AusschlkeßungdessummarischenUntersuchungs-Ver-

<lb/>fahrensin siskalischen Untersuchungs-Sachen. LX. 317.

<lb/>13. R. Kosteneinziehung bei der Insinuation gerichtlicher

<lb/>Verfügungen. LX 355.

<lb/>14. Vers. Prüfling der gegen Erkenntnisse erster Instanz

<lb/>eingelegten Rekurs-Gesuche LX. 315.

<lb/>15. K O. Gerichtsbarkeit über die im Bezirk des Fürstl.

<lb/>Oberlichts zu Braunfels wohnenden Eximirten. re.

<lb/>15. K. O. Gewährung von Kleidergcldern an Uuterbeamie.
<lb/>LX. 601.

<lb/>15. Beschluß der deutschen Bundesversammlung, betr. das
<lb/>Verfahren bei Beschwerden vormaliger Reichsangebö-
<lb/>riger gegen landesherrliche Verordnungen. LX. 585.
<lb/>15. ' Desgl., betr. das Verfahren in Austrägal-Sachen. LX.590.

<lb/>17. R. Erwerb von Hypotheken-Kapitalim Seitens aus- 
<lb/>ländischer Korporationen. LX. 391.

<lb/>19. Pl. Beschl. Abrechnung der Verzugszinsen bei Ab- 
<lb/>schlagszahlungen. LX. 540.

<lb/>19*. R. wonach die rheinischen Gemetndeschöffen keine Be- 
<lb/>amte sind. LX. 454.

<lb/>24. C. N. Verrechnung der in den Oberqerichts-Deposito-

<lb/>rien gewonnenen Baugclder-Zinseu. LX. 347.

<lb/>25. C. R. ' Nachweisung der Bestätigungs-Stempel zu Fa-

<lb/>milien-Fideikommiffen und Stiftungen. LX. 360. -

<lb/>26. C. R. Ausleihung von Depositalgeldern. LX. 311.

<lb/>26. Vttcittfachung der Erbschastsstempel - Tabellen.

<lb/>26. Zusammenstellung der wegen Behandlung des Erbschafts- 
<lb/>stempelwesens gegebenen Gesetze und Verordnungen.
<lb/>LX. 362.

<lb/>30. R. Befugniß des Benefizial- Erben, die nothkvendige
<lb/>Subhastation eines zum Nachlasse seines Erblassers
<lb/>gebörigen Grundstücks ' in Antrag zu bringen. LX.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0779.tif"
                   n="743"
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               <p>

                  <lb/>743
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>Oktober.

<lb/>I. R. Eintragung des MkteigentbumS für den andern

<lb/>Ehegatten an Orten, wo die Gütergemeinschaft unter
<lb/>Eheleuten aus dem Gesetz entsvringt. LX. 557.

<lb/>3. R. Requisttionswesen zwischen den diesseitigen Gerichts- 
<lb/>behörden mit den Köntgl. Niederlandjjchen Behörden.
<lb/>LX. 576. ,

<lb/>4*. Berf. Verfahren in Untersuchrmgssache.n wider gericht- 
<lb/>liche Polizeibeamte der Rheinprovinz, welche zugleich
<lb/>Berwaltungsbeamte sind. LX. 679.

<lb/>5. R. Abkommen mit den Stadtkommunen wegen Ueber-
<lb/>nahme der Kriminalkostcn. LX 676.

<lb/>10*. 8^ckannim. betr. die friedensgerichtllichen Gebühren LX.'

<lb/>II. .' K. O. betr. die Aufhebung, des Neben-Modus und der

<lb/>Quartal-Steiler in Pommern. LX. 564.

<lb/>12. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals darüber, ob die
<lb/>Bestimmung der Prozeßordnung über den von einer
<lb/>Gemeinde zu leistenden Eid eine Prozeßvorschrift ist. v
<lb/>LX. 5o0.

<lb/>17. C. R. Gewährung von Klcidergeldern an Unterbeantte.
<lb/>I.X. 602.

<lb/>17; . K. O. Bürgerretiungs- und Unterstützungs-Verein zu

<lb/>Liegnitz. LX. 561.

<lb/>21. R. Ungültigkeit der von einem Grundbesitzer über
<lb/>nommenen Verpflichtung, ohne Konsens seines Gläu- 
<lb/>bigers Realansprüche dritter Personen auf das ver- 
<lb/>pfändete Grundstück in rubr. II. des Hvpotheken-
<lb/>duchs nicht eingetragen lassen zu wollen. LX 665.

<lb/>24. C. Verf. des O. 8. G. Vice-Präsidenten, Grafen von
<lb/>' : Rittberg, zu Breslau (Nachtrag). Ueber die Kom- 

<lb/>petenz der Untergerichte in fiskalischen Untersuchungen
<lb/>wegen Injurien. LX. 670.

<lb/>26. C. R. Verwendung des Wcrthstempels zu den von
<lb/>Gerichten, 'welche bloß als Spruchbehörden fungkren,

<lb/>' abgefaßten Erkenntnissen. LX. 657.

<lb/>28.. R. Gültigkeit der von den Schiedsmännern ausgenom- 

<lb/>menen, in das Protokollbuch nicht eingeschriebenen
<lb/>Verhandlungen. LX. 594.

<lb/>28. C. R. Lehnserneuerungen in Folge des Thronverän- 

<lb/>derungsfalles. LX. 555.

<lb/>28; K. O. Verfahren bet Veräußerung eines dem Justiz-
<lb/>Fiskus zugehörigen Grundstücks. LX. 563.

<lb/>29. ' C. R. Lokalieu der Palrkmonialgerichte. LX. 571.

<lb/>30. C. R. Beschäftigung der Referendarien bei Unterge-

<lb/>richten. LX. 596.

<lb/>31. Kommissronsgebühren der Referendarien. LX. 660.

<lb/>31.. Einreichung der Uebersichten und Tabellen über dm

<lb/>Zustand'der Zustizverwaltung. LX. 610.
</p>

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                   n="744"
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               <p>

                  <lb/>744
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>Oktober

<lb/>31. K. O. Armensttfiung des zu AU-Tarnowitz verstorb.

<lb/>kathol. Pfarrers Ducka. LX. 562.

<lb/>31. Pl. Beschl. lieber die kontraktliche Verpflichtung des
<lb/>Erbverpächrers zur Entrichtung der auf dem Erb-
<lb/>..... ., Pachtsgrundstücke haftenden Abgaben. L&gt;X. 544.
</p>
               <p>

                  <lb/>November.

<lb/>3. Bericht des Geh. Ober-Tribunals über die Frist zur

<lb/>Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde in schleunigen
<lb/>Bauprozessen. LX. 551.

<lb/>4. K. O. Interimistische Verwaltung der Patriinonkalge-
<lb/>...... richte. LX. 569.

<lb/>7. C. R. Amtliche Bezeichnung der vormals unmittel-
<lb/>^ &gt; baren deutschen Retchsstände. LX. 582.

<lb/>7. Bericht des Geh. Ober-Tribunals über den Umfang der
<lb/>, Befreiung städtischer Privatgrundstücke von städtischen
<lb/>Lasten und Abgaben in Bezug auf die, nach Publi- 
<lb/>kation der Städteordnung aufgeführten neuen Gebäude
<lb/>oder vorgmommenen Erweiterungen. LX. 547.

<lb/>,10. Verf. betr. die Kompetenz der Untergerichte in fiska- 
<lb/>lischen Untersuchungen wegen Injurien. LX. 670.

<lb/>11. C. R. Nachbringung der reservtrten Stempel bei den- 
<lb/>jenigen Gerichten, bei welchen die Posensche Sala-
<lb/>rien-Kaffen-Jnstrukiion v. 1. Januar 1635. zur An-
<lb/>. Wendung kommt. LX.^658.

<lb/>11. K. O. Anstellung der Justiz-Beamten in Neu-Borpom-
<lb/>mern und Rügen. LX. 594.

<lb/>'12. Bericht des Geh. Ober-Tribunals über Abrechnung von
<lb/>. Verzugszinsen bei Abschlagszahlungen. LX. 539.

<lb/>14. J N. Stimmrecht der etatsmäßigeu ObergerichtS-Affesso-
<lb/>. ren. LX. 595.

<lb/>15. C. R. Verfahren bei Begnadigungsgesuchen der Straf- 

<lb/>gefangenen. LX. 671.

<lb/>1 16. C. R. Ersparung des Bestellgeldes für die an Königs.

<lb/>Gerichte adresflrten rekommandirten Briefe. LX. 656.

<lb/>17. C. R. Einsendung der Nachrichten für die Redaktion des
<lb/>Handbuchs über den Preuß. Hof und Staat. LX. 646.
<lb/>17. C. R. Gerichtsstand der Beamten der Militair-Jnten-
<lb/>. danturen in Kriminal- und Injurien-Sachen. LX.
<lb/>669.

<lb/>17. C. R. Kosten-Ansatz ln fikalischen Untersuchungen we-

<lb/>' . gen Injurien. LX. 764.

<lb/>18. * Perf. Entlassung ider Referendarien und AuSkultato-

<lb/>., ^ ; ren in der Rheinprovinz bei freiwilligem Ausscheiden

<lb/>. '' aus dem Kvnigl. Dienst. LX. 677.

<lb/>19. R.. Besetzung der Patrimonialgerichte durch Kreis-Ju-

<lb/>' . stizräthe. LX. 570.

<lb/>20. R. Die von einem Miterben in Antrag gebrachte Subha-
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0781.tif"
                   n="745"
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               <p>

                  <lb/>745
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>November.

<lb/>Ration eines gemeinschaftlichen Grundstücks .betr. LX.

<lb/>21? R. Unzulässigkeit des Submissions-Verfahrens in Po-
<lb/>lizei-Kontraventions-Sachen. LX. 679.

<lb/>24. Aktcnmäß^ge Darstellung der Preuß. Gesetzgebung. LX.

<lb/>25. R. Kompetenz der Gerichts-Kommissionen im Bezirk

<lb/>des O. L. Gerichts zu Frankfurt. LX; 591.

<lb/>28. R. Hypothekarische Eintragung der von Hauseigenthü-
<lb/>mern der Polizei- Behörde gegenüber übernommenen
<lb/>, Beschränkungen der Dispositionsbefugniß. LX. 660.

<lb/>Dezember.

<lb/>2. C. R. Notirung des vereinnahmten reservirten Portos.
<lb/>I.X. 656.

<lb/>2. R.^oKanzlei-Direktor-Amt bei den Untergerichten. LX.

<lb/>3. Verpachtung von Grundstücken im Wege der Exekution.

<lb/>LX. 576.

<lb/>5. Pl. Beschl. über die Gültigkeit der vor dem Gewerbe-
<lb/>stener-Edikt errichteten, die Gcwerbesreiheit beschran- 
<lb/>kenden Vertrage. LX. 548.

<lb/>8. C.R. Fahrgelder bei gemeinschaftlichen Geschäftsreisen
<lb/>mehrerer Beamten. LX. 654.

<lb/>8. R. Reisekosten und Diäten der bei den Jnquisitoriaten
<lb/>angestellten Oberlandesgertchts-Assefforen. LX. 651.

<lb/>8. R. Parzelirungsbefugnisse der Erbzinsleute. LX. 556.

<lb/>9? K. O. Wiedereinzkehung der Kriminalkosten. LX. 680.

<lb/>9. R. Anstellungsansprüche der ehemals freiwilligen Ja- 

<lb/>ger. LX. 600.

<lb/>14. K. O. betr. die Bestätigung der Arrogationsverträge.
<lb/>LX. 560. .

<lb/>19. K. O. Begleitung der Missethäter "zum Rlchtplatze

<lb/>durch den Seelsorger. LX. 673.

<lb/>20. R. Beziehung der Kommisstonsgebühren für die, ein- 

<lb/>zelnen Beamten übertragenen Geschäfte. LX. 649.

<lb/>2t. C. R. betr. die Bestätigung der Arrogationsverträge.
<lb/>LX. 560.

<lb/>21. K. O. Ungültigkeit des ohne Staatsgenehmigung in

<lb/>der Diözese Breslau ergangenen Rundschreibens we- 
<lb/>gen Behandlung der gemischten Ehen. LX. 562.

<lb/>21. Verf. betr. die Instruktion für die Auktions-Kommis-
<lb/>. . sarien im Münsterschen Departement. LX. 608.

<lb/>22. Bericht des Geh. Ober-Tribunals über die Präsumtion

<lb/>der Vaterschaft bei den vor Eingehung der Ehe er- 
<lb/>zeugten, aber wahrend der Ehe gebornen Kindern, und
<lb/>über den von dem Ehemann zur Widerlegung dieser
<lb/>Präsumtion zu führenden Beweis. LX. 544.
</p>

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               <p>

                  <lb/>746
</p>
               <p>

                  <lb/>1842.

<lb/>Dezember.

<lb/>23. R. Heber die Zulassung zur Rechtswohlthat der Kom- 
<lb/>petenz außer dem Falle des Konkurses. LX 578.

<lb/>24? R. betref. dje Entlassung-der Auskultatoren und Refe-
<lb/>rendarien auf deren Antrag. LX 599.

<lb/>27. R. betr. den Gerichtsstand der Telegraphenbramten.

<lb/>LX 573,

<lb/>28. K. O. Verbot der allgem. Leipziger Zeitung. IX. 667.

<lb/>29. C. R. Begleitung der Miffethäter zum Richtplatze
<lb/>durch den Seelsorger. LX 673,

<lb/>29. ^30. C. R. Verbot der allgem. Leipz. Zeitung. LX 667.

<lb/>Januar.

<lb/>'23. Bericht des Geh. Ober-Tribunals. Ueber die kontrakt- 
<lb/>liche Verpflichtung des Erbverpäckters zur Entrich- 
<lb/>tung der auf dem Erbpachtsgrundstucke haftenden Ab- 
<lb/>gaben. LX 543.

<lb/>März.

<lb/>4, Bericht des Geh. Ober-Tribunals, über die Gültigkeit
<lb/>der vor dem Gewerbesteuer-Edikt errichteten, die Ge-
<lb/>werbefreihcit beschrankenden Verträge. LX 548.
</p>

            </div>
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               <head>Register über die Stellen der allgemeineren Gesetze, von denen im 59sten und 60sten Bande der Jahrbücher Abänderungen oder Erklärungen befindlich sind</head>
        
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                  <lb/>747
</p>
               <p>

                  <lb/>j'
</p>
               <p>

                  <lb/>III.
</p>
               <p>

                  <lb/>Register

<lb/>über die Stellen der allgemeineren Gesetze, von de- 
<lb/>nen im 59sten und 60fien Bande der Jahrbücher
<lb/>Abänderungen oder Erläuterungen befindlich find.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einleitung.

<lb/>4. 4t.

<lb/>4- 46.

<lb/>I. The».
<lb/>TIt.

<lb/>II. 4. 8-
<lb/>V. §. 390.

<lb/>VII. 4. 26.

<lb/>IX. 4. 483. &gt;

<lb/>— 4 487. ff.j

<lb/>— 4. 562.

<lb/>XI. 4. 249.

<lb/>— 4. 348.

<lb/>— 4. 393.

<lb/>— 8. 445.

<lb/>. - 4- 447..

<lb/>XII. 8- 223.1
<lb/>bis

<lb/>— Z. 225.

<lb/>— §. 227.

<lb/>— §. 228.

<lb/>— 4. 230.

<lb/>— tz. 557.)

<lb/>— §. 558.)

<lb/>XIII. 8-117. )

<lb/>— Anh. 4- 4G. j
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeines Landrecht.

<lb/>Jahrbücher/

<lb/>I,X. 391. R. v. 17. Septbr. 42.
<lb/>L.IX. 506. C. R. v. 14. Juni 42.

<lb/>QX. 392. R. v. 3. Septbr. 42.
<lb/>L.IX. 284. R. v. 26. Febr. 42.
<lb/>LX. 538. Pl. Beschl. v. 2. Mai 42.

<lb/>— 579. R. v. 20. Novbr. 42.

<lb/>LIX. 477. Pl. SS. v. 2. Mai 42.

<lb/>— 284. R. v. 26. Febr. 42.

<lb/>— 193. C. R. v. 1. März 42.

<lb/>— .196. R. v. 19. Jan. 42.

<lb/>— 282. C. N. v. 2. Febr. 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>170. R- v. 28. Febr. 42.-
</p>
               <p>

                  <lb/>172. R. v. 23. Marz 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 173. R. v. 26. gebt. 42.
</p>
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                  <lb/>748
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeines Landrecht.
<lb/>1. Theil.

<lb/>Tit.

<lb/>XVI. §. 132.

<lb/>— §. 153.

<lb/>XVIII. §. 696. ff.

<lb/>— §. 717.

<lb/>— §. 738.,

<lb/>— §. 756.

<lb/>— §. 790.

<lb/>XX S. 54.

<lb/>— §. 248.

<lb/>— §. 282—285.

<lb/>— §. 395.

<lb/>— §. 423. 424.

<lb/>— §. 439.

<lb/>— §. 500.

<lb/>- §i 511. 'I

<lb/>— Anh. §. 53. f

<lb/>— $. 515. 516. 522.

<lb/>— §. 535. ' • ; :

<lb/>XXI. §. 179.)

<lb/>— §. 180. j
<lb/>-§.214.

<lb/>XXII. §. 18. I

<lb/>— «nhi §. 58. f-

<lb/>— §. 155.

<lb/>— §. 156.

<lb/>XXIII. §&lt; 23. |
</p>
               <p>

                  <lb/>— §.24.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. The».
</p>
               <p>

                  <lb/>II. §. 1-4.

<lb/>- §• 177., ,

<lb/>VI. §. 13.

<lb/>- §• 83. ,

<lb/>VII. §. 33.1

<lb/>- H. 35.,

<lb/>- §• 394.

<lb/>VIII. F. 41.)

<lb/>- §• 81. j

<lb/>- F. 1122. V

<lb/>- §. 1123. &gt;

<lb/>- §. 1125.)

<lb/>IX. §. 75.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
</p>
               <p>

                  <lb/>LX. 540. Pl. 58. v. 30. Mai 42.

<lb/>— 539. Pl. 58. v. 19. Septbr. 42.

<lb/>— 556. R. v. 8. Dezbr. 42.

<lb/>LIX. 159. Pl. B. v. 10. Jan. 42.

<lb/>— 284. R. v. 26. Febr. 42.

<lb/>LX. 556. R. v. 8. Dezbr. 42.

<lb/>— 556. R. v. 8. Dezbr. 42.

<lb/>LIX. 160. Pl. B. v. 14. Febr. 42.

<lb/>— 477. Pl. B. v. 2. Mai 42.
<lb/>LX. 540. Pl. B. v. 30. Mai 42.

<lb/>— 392. R. V. 3. Septbr. 42,

<lb/>— 540. Pl. B. V. 30. Mai 42.

<lb/>— 665. R. v. 21. Oktbr. 42.

<lb/>— 665. R. V. 21. Oktbr. 42.

<lb/>— 540. Pl. B. v. 30. Mai 42.

<lb/>— 540. Pl. B. v. 30. Mai 42.
<lb/>LIX. 477. Pl. 58. v. 2. Mai 42.

<lb/>— 510. Schr. v. 15. Juni 42.

<lb/>LX. 311. K. O. v. 28. Juli. 42.
<lb/>und C. R. v. 26. Septbr.

<lb/>— 665. R. v. 21. Oktbr. 42.

<lb/>LIX. 478. Pl. B. V. 14l März 42,
<lb/>—,524. R. V. 24. April 42..

<lb/>LX. 392. R. v. 3. Septbr. 42. .
</p>
               <p>

                  <lb/>— 557. R. v. 1. Oktbr. 42.

<lb/>— 546. Pl. B. v. 5. Septbr. 42.
<lb/>LIX. 581. Pl. 58. v. 9. Mai 42.
<lb/>LX. 391. R. v. 17. Novbr. 42.
<lb/>LIX. 510. Schr. v. 15. Juni 42.

<lb/>— 510. Schr. v. 15. Juni 42.

<lb/>— 524. R. v. 24. Apr'il 42.

<lb/>LX. 547. Pl. B. V. 27. Juni 42.

<lb/>LIX. 508. R. v, 21. April 42.

<lb/>— 524. R. V. 14. Avtll 42.
</p>

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                  <lb/>749
</p>
               <p>

                  <lb/>AllqemeincS Landrecht.
<lb/>II. Theil.

<lb/>Sit.

<lb/>X. §. 99.

<lb/>XI. §. 117.

<lb/>— §. 194.)

<lb/>— §. 219.)

<lb/>— §.229.)

<lb/>-§■230. ■

<lb/>— §. 431.

<lb/>— tz. 648.1 ■

<lb/>— §. 649.)

<lb/>— H. 732. '

<lb/>— §• 784. ff.

<lb/>— §. 790. .

<lb/>XII. §. 29.

<lb/>— §. 34.

<lb/>— §• 36." ' ;

<lb/>— §. 37.

<lb/>XIV. §. 65. !
</p>
               <p>

                  <lb/>XV. §. 229.1

<lb/>— H. 230. f
<lb/>xvi. §. 31. fas.
<lb/>XVII. §. 93.

<lb/>— H. 99.

<lb/>— §. 104.)

<lb/>— §. 105.$

<lb/>XVIII. §. 1.

<lb/>— §. 220—225.

<lb/>— §. 235. -

<lb/>— §. 299.

<lb/>— §.354.

<lb/>— §. 378. '

<lb/>— §. 379.

<lb/>— H. 421. -

<lb/>— Anb. F. 157.

<lb/>— S. 436. '

<lb/>— §. 455.

<lb/>— Anl). §. 159.

<lb/>— §. 471. ■

<lb/>— §• 472.

<lb/>— Aich. §. 160. ,

<lb/>— §. 685.

<lb/>XX. §. 166.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
</p>
               <p>

                  <lb/>LIX, 3-27. Abhandl.

<lb/>LX. 562. K. O. v. 21. Dezbr. 42.

<lb/>LIX. 510. Schr. d. 15. Juni 42.

<lb/>— 175. G. R. v. 27. Apxll 41.

<lb/>" und 21. März 42.

<lb/>' — 174. K. S. v. 6. Novbr. 41.

<lb/>— 510. Schr. v. 15. Juni 42., -

<lb/>^ — 524. R. v. 24. April 42.: ' .7

<lb/>— 519. C. R. V. 17. März 42.

<lb/>— 524. R. v. 24. April 42.,

<lb/>— 524. R. v. 24. April 42. '

<lb/>— 5 t 9. G. SR. ». 17. März 42.

<lb/>— 524. R. v. 24. April 42.

<lb/>— 480. «pl. B. v. 9. Mai 42.

<lb/>— 175. C. R. v. 27. April 41.

<lb/>und 21. März 42.

<lb/>LX. 392. R. b. 3. Septbr. 42. -

<lb/>• LIX. 28—66. Abhandl.

<lb/>^ LX. 571. G. R. v. 29. Oklbr. 42.
<lb/>LIX. 3-27. Abhandl. . .

<lb/>LX. 571. G. R. v. 29. Oktbr. 42.
<lb/>LIX. 185. R. V. 4. Jan. 42.' ^7
</p>
               <p>

                  <lb/>— 185. R. v. 4. Jan. 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 172. R. v. 13. März 42.'

<lb/>— 185. R. v. 4. Jan. 42.

<lb/>— 530. R. v. 23. Mai 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>LX. 311. K. O. V. 28. Juli G. N.

<lb/>v. 26. Septbr. 42.

<lb/>LIX. 185. R. v. 4. Jan. 42.

<lb/>328. R. v. 12. März 1842.
</p>

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               <p>

                  <lb/>750'
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeine Gerichts-Ordnung. Jahrbücher.

<lb/>&gt;. Thctl.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit.

<lb/>I §. 36.

<lb/>11. §. 48. I

<lb/>— Anh. 12. C

<lb/>— §. 136. ff.

<lb/>V. §. 4. ,

<lb/>— §. 23. s
<lb/>VII. §. 20.1

<lb/>— §. 21. T , .

<lb/>— §. 26. r

<lb/>— Anh. §. 56.) .

<lb/>IX. § 11.

<lb/>X. §. 5a.

<lb/>— §. .276.

<lb/>XVII. §. 3
<lb/>XXIV. §. 21.

<lb/>— §. 70. )

<lb/>— Anh. §. 155.)
<lb/>—6.131.1

<lb/>— §.132. {

<lb/>— §. 142. ) '

<lb/>— Anh. §. 174. j
<lb/>XXVI. §. 18.

<lb/>XXXI. §. 18. • . ,•

<lb/>XXXV. 2t« Abschnitt.

<lb/>— §.34. '

<lb/>XL. §. 56. I

<lb/>— Anh. §. 294.)

<lb/>XLU. §. 34—41.

<lb/>XL1X. §. 14.V

<lb/>— §. 20. V

<lb/>— §. 27. J
<lb/>L. §. 112.)

<lb/>— §. 166.; ,

<lb/>— §. 249. )

<lb/>— Anh. tz. 349.}. ■ •

<lb/>— §. 357. ; .
</p>
               <p>

                  <lb/>— §. 387. '

<lb/>— §. 382 b.

<lb/>— §.418.

<lb/>LI. §. 109.

<lb/>— §T 115-120. ff.1

<lb/>— Anh. §. 388. I
<lb/>LI1. §. 30.

<lb/>11. The».

<lb/>VI. §. 15.
</p>
               <p>

                  <lb/>LIX. 508. R. v. 21. April 42. ,
<lb/>JLX. 573. R. V. 27. Dezbr. 42. -

<lb/>. — 508. R. v. 21. April 42.

<lb/>- LIX. 508. R. v. 21. April 42.

<lb/>: LX. 579. R. v. 20. Novbr. 42.

<lb/>LIX. 548. 6, R. V. 5. Mai 42.

<lb/>. 532. C. R. v. 23. Mai 42.

<lb/>— 163. Pl. Besch, v. 14. Marz 42.

<lb/>— 508. N. V. 21. April 42.

<lb/>- LX. 550. P. B. v. 27. Juni 42.,
<lb/>LIX. 508. R. v. 21. April 42.

<lb/>— 185. R. v. 4. Jan. 42.

<lb/>LX. 319. C. R. V. 1. Septbr. 42
<lb/>, — 576. R. v. 3. Dezbr. 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 317. R. v. 9. Septbr. 42.

<lb/>— 315. R. V. 14. Septbr. 42.
<lb/>LIX. 549. R. v. 5. März 42.

<lb/>— 625. C. R. v. 15. Mai 42.
<lb/>LX. 446. C. R. v. 9. Aug. 42. .

<lb/>— 320. N. v. 8. Aug. 42.

<lb/>— 551. P. B. V. 5. Septbr. 42.

<lb/>— 578. R. v. 23. Dezbr. 42.
<lb/>LIX. 551. R. v. 3. Juni 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>LX. 576. R. v. 3. Dezbr.'42.

<lb/>. LIX. 175. C. R. v. 27. April 41.
<lb/>u. 21. März 42. •

<lb/>LX. 565. R. v. 21. Oklbr. 42.

<lb/>— 311. K. O. V. 28. Juli '

<lb/>C. R. v. 26. Septbr. 42.
<lb/>LIX. 481. P. B. v. 9. Mai 42.
<lb/>LX. 321. R. v. 30. Septbr. 42.
<lb/>LIX. 191. R. v. 15. Jan. 42.

<lb/>' — 609. R. v. 27. Juni 42.

<lb/>— 193. C. R. V. 1. März 42.

<lb/>— 196. R. v. 19. Jan. 42.
</p>

               <pb facs="2084725_60+1842_0787.tif"
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               <p>

                  <lb/>751
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeine Gerichtsordnung.
<lb/>III. Theil.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit.

<lb/>III. §. 62.

<lb/>IV. 6. 33.1
<lb/>VIII. §. 4.J
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
</p>
               <p>

                  <lb/>LX. 595. N. v. 14. Novbr. 42.
<lb/>— 596. C. R. v. 30. Oktbr. 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 19. I

<lb/>§. 513./
<lb/>§. 545.

<lb/>§. 557.

<lb/>§. 622.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kriminal-Ordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.

<lb/>LIX. 627. K. O. V. 6. April 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.X 673.!
<lb/>LIX. 340.
<lb/>— 645.
</p>
               <p>

                  <lb/>lK. O. v. 19. Derbr. 42.
<lb/>&lt;C. R. v. 29. Dezbr. 42.
<lb/>'X. 2. v. 16. Febr. 42.
<lb/>L. R. v. 19. Mär» 42.
<lb/>C. R. v. 15. Mai 42.
<lb/>R. v. 25. Juni 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebührentaxe dazu.
<lb/>Aunierk. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>LIX. 645,
</p>
               <p>

                  <lb/>r
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.

<lb/>C. R. v. 15. Mai 42.
<lb/>R. v. V. 25. Juni 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hvpotheken-Ordninig.

<lb/>I. H. 14.

<lb/>I. §. 45.

<lb/>II. §§. 12. und 13.

<lb/>- §■ 93.

<lb/>- L. 100.

<lb/>- 4. 281. -
<lb/>— §. 290.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. §. 10.1

<lb/>- §• 30. \

<lb/>- §. 105.J
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.

<lb/>LX. 392. R. v. 3. Septbr. 42.
<lb/>LIX. 608. R. v. 5. April 42.

<lb/>— 601. N. v. 31. Mai 42.

<lb/>LX. 321. R. V. 30. Septbr. 42.
<lb/>LIX. 608. R. v. 5. April 42.

<lb/>— 609. R. v. 27. Juni 42.

<lb/>LX. 542. «p. B. V. 30. Btai 42. -

<lb/>— 321. R. V. 30. Septbr. 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>Depofital-Ordming.

<lb/>I. §§. 45 - 47.

<lb/>II. §, 33.

<lb/>§. 257.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.

<lb/>LX. 311. K. O. v. 28. Juli 42.

<lb/>C. R. v. 26. Septbr. 42.
<lb/>LIX. 324. C. R. v. 4. Jan. 42.
<lb/>LX. 445. C. R. v. 6. August 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeine Gebühren-Taxen v.
<lb/>23. August 1815.

<lb/>Schr, v. 7. Jan. 42.

<lb/>C. R. v.- 31. Oktbr. 42.
<lb/>Gebühren-Taxe v. 9. Oktbr. 1833.
<lb/>C. R. v. 17. Novbr. 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher.
</p>
               <p>

                  <lb/>LIX. 280.
<lb/>LX. 650.

<lb/>LX. 671.
</p>

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                  <lb/>162
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               <p>

                  <lb/>!
</p>
               <p>

                  <lb/>Elnrelne BerordnunIen. Jahrbücher.

<lb/>Reglement für die Westpreußhchen Unter-
<lb/>grrichte v. 20. August 1802.

<lb/>K. O. v. 11. April 39. ^ LIX. 188.

<lb/>Dekret v. 16. Februar 1807.

<lb/>R. v. 13. April 42. — 653.

<lb/>Städteordnung v. 19. Novbr. 1808.

<lb/>Pl. Bcschl. v. 27. Juni 42. LX. 547.

<lb/>Edikt v. 2. Novbr. 1810. Ges. Samml.

<lb/>S. 79.

<lb/>Pl. Beschl. v. 14. März 42. L1X. 476.

<lb/>Pl. Deschl. v. 5. Dezbr. 42. LX. 548.

<lb/>Belgisches Forst-Lrganisations-Dekret v.

<lb/>. 22. Juni 1811.

<lb/>K. O. v. 13. April 42. ' LIX. 652.

<lb/>Jnstrukt. v. 5. Septbr. 1811.

<lb/>C. R. v. 26. Septbr. 42. LX. 361.

<lb/>Gesetz v. 7. Septbr. 1811.

<lb/>Pl. Besch, v. 30. Mai 42. LIX. 475.

<lb/>LandeS-Kultur-Edikt v. 14. Septbr. 1811,

<lb/>K. L. v. 3. April u. 20. Mai 30. — 169.

<lb/>C. R. v. 14. März 42. — 289.

<lb/>Bekanntm. v. 3. Febr. 1813.

<lb/>R. v. 9. Dezbr. 42. LX. 600.

<lb/>Patent v. 22. Mat 1815. Ges. Samml.

<lb/>S. 185.

<lb/>R. v. 21. Jan. 42. LIX 311.

<lb/>Gesetz v. 8.Ja»uar 1816.

<lb/>R- v. 3. Mai 42. — 489.

<lb/>' Jnstrukt. v. 30. März 1816.

<lb/>R. v. 8. Januar 42.° ' — 359.

<lb/>Verordn, v. 21. Juni 1816.

<lb/>C. R. v. 25. Mat R. v .25. Juni 42. — 66.

<lb/>K. O. V. 17. Juli 1816.

<lb/>K. O. 22. Mat 42. - — 571.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jnstrukt. V. 10. Dezbr. 1816.

<lb/>C. R. v. 4. Juni u. 2. Juli 42.
<lb/>Verordn, v. 20. Juni 1817.

<lb/>C. R. v. 14. März 42.,

<lb/>Jnstrukt. v. 23. Oklbr. 1817. Ges. Samml.
<lb/>S. 238.

<lb/>K. O. v. 6. Novbr. 41.
<lb/>Ablösungsordn. v. 7. Juni 1821.

<lb/>C. R. v. 14. März 42.
<lb/>Holzdiebstahlsgesetz, v. 7. Juni 1821.
<lb/>C. R. v. 20. Jan. 42.

<lb/>R. v. 14. Mat 42.

<lb/>R. v. 15. Febr. 42.

<lb/>R. V. 30. Juli 42.°

<lb/>Stempelgesetz v. 7. Marz 1822.

<lb/>C. R. V. 2. Febr. 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 639.

<lb/>— 289.

<lb/>— 174.

<lb/>— 289.

<lb/>— 335.

<lb/>— 635.
<lb/>LX. 450.

<lb/>— 454.

<lb/>LIX. 282,
</p>

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                  <lb/>753
</p>
               <p>

                  <lb/>Einzelne Verordnungen:

<lb/>N. v. 26. Febr. 42.

<lb/>6. R. v. 12. März 42.

<lb/>R. v. 21. Jan. 42.

<lb/>R. v. 11. Jan. 42.

<lb/>C. R. v. 26. Oktbr. 42.

<lb/>C. R. v. 11. Oktbr. 42.

<lb/>Verordn, vom 22. Februar 1823.

<lb/>C. R- v. 23. April 42.

<lb/>C. R. v. 4. Juni, 2. Juli 1842.
<lb/>C. R. v. 2. August 1824.

<lb/>C. R. v. 4. Juni, 2. Juli 42. .
<lb/>Regulativ v. 18. Dezbr. 1824.

<lb/>C. R. v. 16. Novdr. 42.

<lb/>Gesetz v. 21. April 1825. (Ges. Samml.
<lb/>S. 94.)

<lb/>Pl. Beschl. v. 31. Oktbr. 42.
<lb/>Publikations-Patent v. 21. Juni 1825.
<lb/>(Ges. Samml. S. 153.)

<lb/>Pl. Beschl. v. 14. Febr. 42.

<lb/>R. v. 31. Jan. 42.

<lb/>Verordn, v. 26. Juni 1825.

<lb/>It. v. 8. Dezbr. 42.

<lb/>Jnstr. v. 31. Dezbr.' 1825. (Ges. Samml.
<lb/>de 1826 S. 2.) -

<lb/>K. O. v. 6. Novbr. 41.

<lb/>K- O. v. 31. Dez. 1825 (Gef. Samml.
<lb/>de 1826 S. 5.)

<lb/>K. O. v. 6. Novbr. 41.

<lb/>K. O. v. 4. Seplbr. 1827.

<lb/>Beschluß v. 18. Jan. 42.

<lb/>K. O. v. 31. Dezbr. 1827.

<lb/>K. O. v. 11. Novbr. 42,

<lb/>Dckl. v. 19. Febr. 183V. (Ges. Samml.
<lb/>S. 64.)

<lb/>Al. Beschl. v. 14. März 42.

<lb/>Drkl. v. 19. Febr. 1832.

<lb/>Pl. Beschl. v. 5. Dezbr. 42.
<lb/>Jnstrukt. v. 24. Juli 1833.

<lb/>C. R. v. 23. Mai 42.

<lb/>Jnstrukt. v. 6. Jan. 1834.

<lb/>C. R. u. Jnstrukt. v. 1. Juli 42.
<lb/>Jnstrukt. v. 8. Febr. 1834.

<lb/>C. R. 'V. 16. April 42.

<lb/>Verordn, v. 4. Marz 1834.

<lb/>Pl. Beschl. v. 9. Mai 42.

<lb/>E. R. v. 10. Mai 42.

<lb/>K. O. v. 25. Marz 1834.

<lb/>C. R. v. 8. Jan. 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher)
<lb/>LIX. 284.

<lb/>— 285.

<lb/>— 287.

<lb/>— 322.
<lb/>LX. 657.

<lb/>— 658.

<lb/>LIX. 637.

<lb/>— 639.

<lb/>— 639.
<lb/>LX. 656.
</p>
               <p>

                  <lb/>— 543.

<lb/>LIX. 162.
<lb/>— 311.

<lb/>LX. 651. 654.
</p>
               <p>

                  <lb/>LIX. 174.
</p>
               <p>

                  <lb/>LX. 449.
<lb/>— 594.
</p>
               <p>

                  <lb/>LIX. 474.
<lb/>LX. 548.
<lb/>LIX. 532.
<lb/>LX. 327.
<lb/>1 LIX. 557,

<lb/>— 482.

<lb/>— 569,

<lb/>— 337.
</p>

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               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Einzelne Verordnungen:
<lb/>Verordnung v. 31. März 1834. sGes.
<lb/>Samml. S-.47.)

<lb/>Instinkt, v. 30. Jan. 42'.
<lb/>Instrukt. v. 3. Juli 1834.

<lb/>R. v. 25. Novbr. 42.

<lb/>Instinkt, v. 1. Jan. 1835.

<lb/>R. v. 13. Septdr. 42.

<lb/>E. R. v. 11. Novbr. 42.

<lb/>Regl. v. 8. Aug. 1835.

<lb/>R. v. 17. Mal 42.

<lb/>Kosten-Regl. v. 25. April 1836.

<lb/>C. R. v. 3. Juni 42.

<lb/>Verordn, v. 31. Oklbr. 1836.

<lb/>C. R. v. 10. März 42.

<lb/>C. R. v. 31. Okrbr. 42.

<lb/>C. R. v. 17. Novbr. 42.

<lb/>' K. O. v. 10. Jan. 1837.

<lb/>C. R. v. 26. März 42.

<lb/>Regul. v. 10. Jan. 1837.

<lb/>C. R. V. 4. Juni, 2. Juli 42.'
<lb/>Verordnung v. 17. März 1837. (Ges.
<lb/>Samml. S. 80.) &gt;

<lb/>R. V. 25. Febr. 42.

<lb/>R. v. 23. März 1837.

<lb/>C. R. v. 26. März 42.

<lb/>Instrukt. v. 31. März. 1837.

<lb/>C. R. v. 1. Juli 42.

<lb/>Gesetz v. 11. Juni 1837.

<lb/>C. R. v. 25. Febr. 42. -
<lb/>Regul. v. 10. Oklbr. 1837 und
<lb/>R. v. 13. Novbr. 1837.

<lb/>C. R. v. 2. Dezbr. 42.

<lb/>K- O. v. 29. April 1838.

<lb/>C. R. v. 8. Jan. 42.

<lb/>Verordn, v. 5. Mai 1838. (Ges. Samml.
<lb/>&lt;55 273)

<lb/>rpl. Beschl. v. 13. Dezbr. 41.

<lb/>C. R. v. 23. Dtai 42.

<lb/>Instrukt. v. 15. Mai 1838.

<lb/>C. R. v. 25. Febr. 42.

<lb/>K. O. v. 24. Juli 1838.

<lb/>C. R. v. 9. April 1842.

<lb/>Gen.-R- v. 25. Jan. 1839.

<lb/>C. R. v. 24. Septbr. 42.

<lb/>Instrukt. v. 20. Oktbr. 1839.

<lb/>St O. v. 20. Juni 42.)

<lb/>C. R. v. 13. Juli 42. j,

<lb/>Gesetz v. 15. Febr. 1840,

<lb/>R. V. 2. April 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ja hrbiicher.

<lb/>LIX. 292.
<lb/>LX. 591.

<lb/>— 355.

<lb/>- 658.

<lb/>LIX. 649.

<lb/>— 595.

<lb/>— 244.
<lb/>LX. 610.

<lb/>— 646.

<lb/>LIX. 339.

<lb/>— '638.

<lb/>' — 329.

<lb/>— 339.
<lb/>LX. 328.
<lb/>LIX. 331.

<lb/>LX. 656.
<lb/>LIX. 337.

<lb/>— 165.

<lb/>— 532.

<lb/>— 331.

<lb/>— 572.
<lb/>LX. 347.

<lb/>LIX. 621.
</p>
               <p>

                  <lb/>502.
</p>

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Einzelne Verordnungen:
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Jahrbücher.
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K. O. v. 12. April 18-10. (Ges. Samml.
S. 109.)

R. v. 25. Febr. 42.
</cell>
                     <cell>


LIX 329.
</cell>
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                     <cell>


Gesetz v. 4. Juli 1840.

SS. D- v. 28. Mai 42.
</cell>
                     <cell>


— 648.
</cell>
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                     <cell>


K. O. V- 16. Juli 1840.

R. v. 17. August 42.
</cell>
                     <cell>


LX. 394.
</cell>
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                     <cell>


Verordn, v. 7. Juni 1841 und

Instrukt. v. 1. Znli 1641.

R. v. 28. Oktbr. 42.
</cell>
                     <cell>


— 592.
</cell>
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                     <cell>


Geschäfts-Regl. v. 3. Aug. 41.

R. v. 2. April 42.
</cell>
                     <cell>


UX. 564.
</cell>
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                     <cell>


R. v. 2. Dezbr. 42.
</cell>
                     <cell>


LX. 599.
</cell>
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                     <cell>


Gen.-R. v. 4. Aug. 1841.
</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


C. R. v. 1. Juli 42.
</cell>
                     <cell>


— 346.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


K. £&gt;• v. 31. Lkldr. 1841.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


R. v. 22. Juni 42..
</cell>
                     <cell>


L1X. 589.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gen.-N. v. 11. Novbr. 1841.

C. R. v. 25. Juni 42.
</cell>
                     <cell>


— 586.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


C. R. v. 6. Aug. 42.
</cell>
                     <cell>


LX. 349.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gen.-R. v. 26. Novbr. 1841.

C. R. v. 12. Mai 42.
</cell>
                     <cell>


LIX. 566.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


K. £&gt;. v. 18. Dezbr. 1841.

C. R. v. 9. Febr. 42.
</cell>
                     <cell>


— 326.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Jnstrukt. v. 30. Jan. 1842.

R. V. 17. Auq. 42.
</cell>
                     <cell>


LX. 394.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


R. v. 10. März 1842.

C. 3t; v. 31. Okt. 42.
</cell>
                     <cell>


— 610.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


SS. O. v. 15. März 1842.

R. v. 5. Juli 1842.
</cell>
                     <cell>


— 451.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Rheinprobinz.

Dekret v. 16. Febr. 1807.

Bekannlm. v. 10. Oktbr. 42.
</cell>
                     <cell>


LX. 681.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Beratsches Dekret v. 22. Novbr. 1829.
Publ. v. Aug. 42.
</cell>
                     <cell>


— 456.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ressort-Reglement v. 20. Zuli 1818.

R. v. 13. Marz 42.
</cell>
                     <cell>


LIX. 360.
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-9918642E-9BA8-11E7-2531-09173F13E4C5">
                     <cell>


Verordn, v. 21. Mai 1822.

R. v. 21. Novbr. 42.
</cell>
                     <cell>


LX. 679.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


SubhastationS-Ordnung v. 1. Aug. 1822.
Bekannlm. v. 10. Oktbr. 42.
</cell>
                     <cell>


— 681.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gebührentare für die Gerichtsvollzieher
v. 10. Juni 1833.

R. v. 13. April 42.
</cell>
                     <cell>


LIX. 653.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


R. v. 18. Oktbr. 1838.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


R. v. 18. Novbr. 42.
</cell>
                     <cell>


LX. 677.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


R. v. 13. Mai 1840.

Ä. O..V. 9. u. R. V. 13. Dez. 42.
</cell>
                     <cell>


— 680.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>1842. £.120. Gt«
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>

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               <head>Register zu den Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember 1842</head>
        
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               <p>

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               <p>

                  <lb/>- IV.

<lb/>Register

<lb/>zu den Personal-Veränderungen bei den Justiz-Be- 
<lb/>hörden während des Zeitraums vom 1. Januar bis
<lb/>31. Dezember 1842.
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                     <cell>


A.
</cell>
                     <cell>


Band. Seile.
</cell>
                     <cell>


B.
</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
</cell>
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                     <cell>


Ackermann
</cell>
                     <cell>


59 668.664
</cell>
                     <cell>


Babel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


' 373
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Adrtant
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                     <cell>


Bachofen v. Echt
</cell>
                     <cell>


■ —&gt;
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ahlemann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                     <cell>


Backes
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


704
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                     <cell>


Bader
</cell>
                     <cell>


:—
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                     <cell>


Baedecker
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ahrends
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                     <cell>


Bahn
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


375
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Aigner
</cell>
                     <cell>


- —
</cell>
                     <cell>


662 .
</cell>
                     <cell>


Bahr
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Albert
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                     <cell>


Bamberg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


, 377
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Albinus
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Albrecht
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


v. Banchet
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Aldenhoven
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


Bandow
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Alemann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                     <cell>


Baron
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Allerdt
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


.. 369
</cell>
                     <cell>


Barre
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Alschefskk
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


374
</cell>
                     <cell>


v. Basse"
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Altag
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                     <cell>


Bassenge
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


van Alten
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


374 *
</cell>
                     <cell>


Bauer
</cell>
                     <cell>


'—
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Alvensleben
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


658
</cell>
                     <cell>


Baumann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Amecke
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                     <cell>


Becker
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Ammon
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                     <cell>


Beckherrn
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


664
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Anders
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


486
</cell>
                     <cell>


Beele
</cell>
                     <cell>


60 .
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                     <cell>


Be ary
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Apel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


Benda
</cell>
                     <cell>


— 379.661
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Arends
</cell>
                     <cell>


' —
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                     <cell>


Bengel
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


■ 497
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Arndts
</cell>
                     <cell>


■ —
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
                     <cell>


Bennewitz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
                     <cell>


Berendes
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Aschenborn
</cell>
                     <cell>


— 689.489
</cell>
                     <cell>


Berg
</cell>
                     <cell>


■—
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
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                     <cell>


Aubertin
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                     <cell>


Berganzki
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
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                     <cell>


'
</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


757

Band. Stile.
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                     <cell>


Berrrdt
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                     <cell>


du Ifais
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


Boner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Berneck
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


496
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
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                     <cell>


Bernhard
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                     <cell>


Bonseri
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


375
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bertelsmann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


374
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


486
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Bertrab
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


673
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bertram
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                     <cell>


Bonstedt
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


381
</cell>
                     <cell>


BorchardL
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                     <cell>


Borcherdt
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
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                     <cell>


v. Bertram
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


Borchmaun
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
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                     <cell>


Bewer
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                     <cell>


Bormann
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


496
</cell>
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                     <cell>


v. Beyer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


373
</cell>
                     <cell>


Bosse
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
                     <cell>


Bouncß
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Biermann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                     <cell>


Bonr
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


676
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bindewald
</cell>
                     <cell>


— 367.660
</cell>
                     <cell>


Brand
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Birnfeld
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


Brasche
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


486
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                     <cell>


v. Brauchitsch
</cell>
                     <cell>


— 688.697
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bischoff
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                     <cell>


Braun
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


674 *
</cell>
                     <cell>


v. Brauubehrens
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


485
</cell>
                     <cell>


Braune
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


373
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Blanckenburg
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                     <cell>


Braunschwerg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
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                     <cell>


Blank
</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


Bredt
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
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                     <cell>


v. Blankensee
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
                     <cell>


Brefeldt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
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                     <cell>


Bloem
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                     <cell>


Brehme
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
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                     <cell>


Bluhm
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                     <cell>


v. Bremen
</cell>
                     <cell>


:
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
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                     <cell>


6Q
</cell>
                     <cell>


495
</cell>
                     <cell>


Breuer
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


384
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Blum
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


676
</cell>
                     <cell>


Breuning
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


704
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Blume
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                     <cell>


Brickwedde
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bock
</cell>
                     <cell>


. —
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


Brinkmann
</cell>
                     <cell>


■ —
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bode
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                     <cell>


Brisren
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


486
</cell>
                     <cell>


Brock
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


666
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


687
</cell>
                     <cell>


Bröde
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Bodelschwingb
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                     <cell>


Brose
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bock
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


Brostcn
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Böckiug
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


Bublatzki
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Böhm
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


486.496
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Böhme
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


666
</cell>
                     <cell>


Buddebcrg
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Böhmer -
Boelling
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                     <cell>


Buhl
</cell>
                     <cell>


■ —
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
                     <cell>


v. Bülow
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


366.387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Böntgk
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                     <cell>


Bünte
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


Bürgers
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bönisch
</cell>
                     <cell>


59664,670
</cell>
                     <cell>


Büschleb
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Böchke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                     <cell>


Büttner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Böttcher
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


376
</cell>
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Bötticher
</cell>
                     <cell>


:—
</cell>
                     <cell>


657
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


672
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                     <cell>


v. Boguslawski
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
                     <cell>


Bulla
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


699
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                     <cell>


Bohl
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
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                     <cell>


v. Bohlen
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                     <cell>


Burchardt
</cell>
                     <cell>


59 372.070
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                     <cell>


Bohrdt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                     <cell>


Burkcrt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ccc2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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Band. Seite.
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band. Seile.
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                     <cell>


Burscher
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                     <cell>


V. Daniels
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
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                     <cell>


Busch
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                     <cell>


Daniels
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


676
</cell>
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                     <cell>


Buffe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                     <cell>


Danzler
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Daubert
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


489
</cell>
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                     <cell>


C.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Dechend
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


v. der Decken
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


' 691
</cell>
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                     <cell>


Cadenbach
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                     <cell>


Deetz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
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                     <cell>


Callenberg
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


Degreck
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


673
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                     <cell>


Campo
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


Dehmel
</cell>
                     <cell>


60 491.699
</cell>
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                     <cell>


Cappell
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                     <cell>


Dcinhardt
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
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                     <cell>


v. Carow
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                     <cell>


Delbrück
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
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                     <cell>


Carffow .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                     <cell>


DelluS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
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                     <cell>


Cascordi
</cell>
                     <cell>


60 490.493
</cell>
                     <cell>


Denecke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
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                     <cell>


Cassius
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                     <cell>


Derzewski
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
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                     <cell>


Charisius
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                     <cell>


Deschner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
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                     <cell>


Charlier
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


384
</cell>
                     <cell>


Descours
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Christiani
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


491
</cell>
                     <cell>


v. Detten
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Claisen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


704
</cell>
                     <cell>


- Deuster
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


385
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Clasen
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                     <cell>


DewieS
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Clarrswitz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                     <cell>


Dewitz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


67*2
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Clemens
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


67*2
</cell>
                     <cell>


Depcks
</cell>
                     <cell>


— ■
</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Clement
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


37*2
</cell>
                     <cell>


Diedenhofen
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Clericus
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


Dterschke
</cell>
                     <cell>


59 377.665
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Clombeck
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                     <cell>


Dietze
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Clostermann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


. 673
</cell>
                     <cell>


Dittmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


CochtuS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                     <cell>


Döhner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                     <cell>


Döring
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E312-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Collig
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                     <cell>


Dolfu'ß
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


. 365
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E314-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Comitti
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                     <cell>


Domczikowsky
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E316-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Commer
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                     <cell>


Dorgurh
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


385
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E318-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Conrad
</cell>
                     <cell>


— 699.700
</cell>
                     <cell>


Dorn,
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E31A-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Consmüller
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


496
</cell>
                     <cell>


Dortu
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E31C-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Correns
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


v. Düesberg
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


657
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E31E-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Costede
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


v. Düring
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E320-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Coupelte
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


Dumralh
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


' 692
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E322-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Cramer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                     <cell>


v. Duplessis
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


J 37t
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E324-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


«le In Oroix
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689 „
</cell>
                     <cell>


Dussault
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


374
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E326-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Croon
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


Duwe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-97B0E328-9BA8-11E7-1285-09173F13E4C5"
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                     <cell>


CrouS
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


v. Dziembowskp
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
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                     <cell>


v. Crousaz
</cell>
                     <cell>


60 486.494
</cell>
                     <cell>


Dztuba
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Crüger
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Crusius
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


E.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Custodi
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


384
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Eberhard
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


&gt; D.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ebert
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Eberty
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dahm
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


382
</cell>
                     <cell>


Ebmeier,
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


DaweS
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


495
</cell>
                     <cell>


Ebruy
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Damnitz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


639
</cell>
                     <cell>


Eck
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


665
</cell>
                  </row>
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                  <lb/>759
</p>
               <p>

                  <lb/>Effertz

<lb/>Ehrenberg

<lb/>Ehrlich

<lb/>Eichapfel

<lb/>Eichemeyer

<lb/>v. Eichendorf,

<lb/>Eichhorn
</p>
               <p>

                  <lb/>Baron —
</p>
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                     <cell>


Eichmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Eisenecker
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Elbers
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Elmendorff
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Emkes
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


EmundtS
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ender
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8982F053-9BA8-11E7-1268-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Endom
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8982F055-9BA8-11E7-1268-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Engel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Engelhardt

<lb/>Engelke

<lb/>Elkens

<lb/>Ernesti

<lb/>Ernst

<lb/>Erlmann

<lb/>Esch

<lb/>Escherhans

<lb/>Esser

<lb/>v. Eulenburg,

<lb/>Euler

<lb/>EverS

<lb/>Eversmann

<lb/>Evler
</p>
               <p>

                  <lb/>Fähndrich

<lb/>Fälliger

<lb/>Fahrenholz

<lb/>Fav

<lb/>Feige

<lb/>Felbier

<lb/>Feld

<lb/>Ferno

<lb/>Fink

<lb/>Fischbach
</p>
               <p>

                  <lb/>Band. Seite.
<lb/>59 676

<lb/>— 662

<lb/>— 374

<lb/>— 663

<lb/>— 380
<lb/>661

<lb/>657

<lb/>673
<lb/>677

<lb/>658
<lb/>662
<lb/>498

<lb/>487
<lb/>696

<lb/>674
<lb/>692
<lb/>672
<lb/>380
<lb/>386
<lb/>664

<lb/>659
<lb/>692
<lb/>703
<lb/>699

<lb/>488
<lb/>379

<lb/>675
<lb/>376.669
</p>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Graf
</p>
               <p>

                  <lb/>Fischer
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Menne
<lb/>Flach
<lb/>Flaminius
<lb/>Fleck

<lb/>Fleischauer

<lb/>Flessing

<lb/>Floret

<lb/>Florstedt

<lb/>Floitwell

<lb/>Förster

<lb/>v. Foller

<lb/>Forche

<lb/>Foß

<lb/>Frank

<lb/>v. Frankenberg-
<lb/>Prochlitz
<lb/>Frech
<lb/>Frentzke
<lb/>Freund
<lb/>Freusberg
<lb/>Friedrich
</p>
               <p>

                  <lb/>Band.

<lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>60

<lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>60

<lb/>59

<lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>59

<lb/>60

<lb/>59

<lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Sekte.

<lb/>371

<lb/>378

<lb/>385

<lb/>689

<lb/>701

<lb/>673

<lb/>660

<lb/>377

<lb/>672

<lb/>691

<lb/>658

<lb/>669

<lb/>701

<lb/>487

<lb/>493

<lb/>662

<lb/>367

<lb/>496

<lb/>669

<lb/>699
</p>
               <p>

                  <lb/>59 375

<lb/>' — 386

<lb/>— 379

<lb/>— 378

<lb/>— 385.659

<lb/>— 386

<lb/>— 67t
</p>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663 -
</cell>
                     <cell>


Frowein
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
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—-
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                     <cell>


Fnihbuß
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


665
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—
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


Fürbringev
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                     <cell>


Fuhrmann
</cell>
                     <cell>


59386.672
</cell>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                     <cell>


G.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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59 368,372
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Gadegast
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


381
</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Gäbe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Gädeke
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


592
</cell>
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59 664.670
</cell>
                     <cell>


Gärtner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
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—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
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.—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


- —
</cell>
                     <cell>


699
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__
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
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—
</cell>
                     <cell>


673
</cell>
                     <cell>


Gattenkamp
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                     <cell>


Galster
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


Gämse
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                     <cell>


Ganser
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


676
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


691 ,
</cell>
                     <cell>


v. Garnier
</cell>
                     <cell>


CO 487.690
</cell>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                     <cell>


Gebhard
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
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59
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


495.
</cell>
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760
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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Band Seite.
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Gchrken
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                     <cell>


667
</cell>
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Schwarzhoff
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59
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
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                     <cell>


Geisberg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                     <cell>


Groß
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


491
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Gellhorn
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                     <cell>


Großheim
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Genzsch
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                     <cell>


Grothe
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


375
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gerber
</cell>
                     <cell>


—.
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                     <cell>


Grüner
</cell>
                     <cell>


— 367.369
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gertcke
</cell>
                     <cell>


60494,496
</cell>
                     <cell>


Grundmann
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Gerlach
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


658
</cell>
                     <cell>


Guderian
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gerlach
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                     <cell>


Günther
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                     <cell>


v. Gusner
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                     <cell>


Gymnich
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gerstekn
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


493
</cell>
                     <cell>


H.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gertmann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


672'
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gierst
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


375
</cell>
                     <cell>


Haan
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gierth
</cell>
                     <cell>


— &lt;
</cell>
                     <cell>


(359.661
</cell>
                     <cell>


Haarmann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Giest
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


Haast
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Giestcke
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


375
</cell>
                     <cell>


Haaß
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gillet
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                     <cell>


Haberling
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Gizycki
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


374.666
</cell>
                     <cell>


Hacker
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Glaubitz
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                     <cell>


Häfke
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Glogau
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                     <cell>


Haeusler
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Godzeba
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


Hagen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-98A3CFF6-9BA8-11E7-2063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Goebbels
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                     <cell>


v. Hägens
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-98A3CFF8-9BA8-11E7-2063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Eöbcl
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                     <cell>


Hager
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-98A3CFFA-9BA8-11E7-2063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


382
</cell>
                     <cell>


Hamdorf
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                     <cell>


Hammer
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


V. Göcking
</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


v. Handel -
</cell>
                     <cell>


. 59
</cell>
                     <cell>


382
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Goering
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                     <cell>


Hanf
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Götz
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


Hantelmann
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Goldbeck
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


Hamusch
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Goltdammer
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


365
</cell>
                     <cell>


Harbach
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Goltz
</cell>
                     <cell>


60487.488
</cell>
                     <cell>


Harnecker
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gonski
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


Hartmann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Goslich
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                     <cell>


Hartung
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Goßler
</cell>
                     <cell>


— 357.661
</cell>
                     <cell>


Hartwig
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gräber
</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                     <cell>


Hasenclever
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Gräfe
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                     <cell>


Haße
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-98A3D014-9BA8-11E7-2063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Grätz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
                     <cell>


v. Haugwitz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Granier
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                     <cell>


Haupt
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


cko 6reitk
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


Hauschke
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gremlec
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                     <cell>


Hecht
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-98A3D01C-9BA8-11E7-2063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Grktzner
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


665
</cell>
                     <cell>


Heckert
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Gröning
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
                     <cell>


Heldemann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Grolman
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


657
</cell>
                     <cell>


Heiligendörfer
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


491
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-98A3D022-9BA8-11E7-2063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Gronau
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                     <cell>


Heindorf
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Groplus
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                     <cell>


Heine
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


374
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-98A3D026-9BA8-11E7-2063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Groppler
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


673
</cell>
                     <cell>


Hetno
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-98A3D028-9BA8-11E7-2063-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Gryschuff
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


493
</cell>
                     <cell>


Heinrichs
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


676
</cell>
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Heusges
v. d. Hehdt
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59
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674

674
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Jacobi
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Heymann.
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675
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Heynemann

Hehler
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</cell>
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669

672
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Jäckel
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Hibsch

Hieve
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—
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665 ,
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Jäger
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60
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660

697
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Zahnigen
Jahn &gt;
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60
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693
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Jamm
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—-
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691
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Zanke
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Hillmar
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59
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376
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—.
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Jester
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—
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—
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—
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—
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Jeuthe
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59
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                     <cell>


Kienitz
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


700
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Jlberg
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                     <cell>


Kind
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
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Joanvahrs -
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                     <cell>


Kindler
</cell>
                     <cell>


60487.690
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                     <cell>


Johanning
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                     <cell>


Kisker
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
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                     <cell>


John
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                     <cell>


Kläbisch
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
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                     <cell>


Jonas
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                     <cell>


Klee
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
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                     <cell>


v. Jordan
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                     <cell>


Klein
</cell>
                     <cell>


— 372.383
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                     <cell>


Jüngling
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
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                     <cell>


Jung
</cell>
                     <cell>


59387.672
</cell>
                     <cell>


v. Kleist
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


687
</cell>
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60
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                     <cell>


Kletschke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
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Jungeblotzt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


495
</cell>
                     <cell>


Klöse
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
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                     <cell>


Jnnghans
</cell>
                     <cell>


60367.661
</cell>
                     <cell>


Klotz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
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                     <cell>


Jungwirth
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


Knauer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
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                     <cell>


K.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Knanff

Knoll
</cell>
                     <cell>


60 495

59 658.660
</cell>
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                     <cell>


Kähne
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                     <cell>


Knorr
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
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                     <cell>


Kästner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                     <cell>


Knorrn
</cell>
                     <cell>


--
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
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                     <cell>


Kagel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


Ködert
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


666
</cell>
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                     <cell>


Kahsnitz
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                     <cell>


v. Kock-
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kämmerer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                     <cell>


Koch
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kamp
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


381
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


KamperS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
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                     <cell>


v. Kamptz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


365
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kaphahn
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kapherr
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
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                     <cell>


Karges
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
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                     <cell>


Kaulfuß
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                     <cell>


Köhler
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
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                     <cell>


Kayser
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


667
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


496
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Keber
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                     <cell>


Köbne
</cell>
                     <cell>


59366.661
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Keber
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


Kättsch
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Keetmann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


Költz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


v. Koenen
</cell>
                     <cell>


60693.697
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kegel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


375
</cell>
                     <cell>


König
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
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v. Kehler
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60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


386
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Keiffenheim
</cell>
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59
</cell>
                     <cell>


384
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


666
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Keil
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
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692
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Keller
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59
</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                     <cell>


v. Könneritz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


371
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</cell>
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—
</cell>
                     <cell>


665
</cell>
                     <cell>


Köppel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


664
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


Körbin
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


660
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                     <cell>


v. Keller
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


496
</cell>
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                     <cell>


Kempf
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


Körner
</cell>
                     <cell>


— 386.488
</cell>
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                     <cell>


Kercksig
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                     <cell>


Kolbenach
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
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                     <cell>


Kem
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                     <cell>


Kölligs
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


700
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                     <cell>


Kerstein
</cell>
                     <cell>


— .
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                     <cell>


Kollöch
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


387
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Kersten
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60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                     <cell>


Konschel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


661
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


Korb
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


Kornek
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


373
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v. Kessel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                     <cell>


Kosky
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


66 t
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                     <cell>


Kettschau
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                     <cell>


Kowalsky
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
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</cell>
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Band. Seite.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
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                     <cell>


Kozer
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                     <cell>


Lautner
</cell>
                     <cell>


. 59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
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                     <cell>


Krämer
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
                     <cell>


Lautz
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
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                     <cell>


Kräh
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


694
</cell>
                     <cell>


Lawrentz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
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                     <cell>


v. Kranz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                     <cell>


Leesemann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
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                     <cell>


Krause.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


381
</cell>
                     <cell>


Lehmann
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
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                     <cell>


Kreich
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698 -
</cell>
                     <cell>


Lehnert
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kreis
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                     <cell>


Leiber
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
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                     <cell>


Kremser
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                     <cell>


Leist
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Krieg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                     <cell>


Lemann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Krieger
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


37Ö
</cell>
                     <cell>


Lemke
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


496
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kriewitsch
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                     <cell>


Lennich
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


495
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kriften
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


Lentze
</cell>
                     <cell>


— 688.690
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Krönig
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                     <cell>


Leonhardt
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


496
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kropp ,
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                     <cell>


Lepper
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Kroflgk
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                     <cell>


Lepsius
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Krüger
</cell>
                     <cell>


— 386.670
</cell>
                     <cell>


Lerch
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60493.694
</cell>
                     <cell>


Lerche
</cell>
                     <cell>


' —-
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kruse
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                     <cell>


Leske
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


KrzyzanowSkj
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


- 376
</cell>
                     <cell>


Leupold
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Küchler
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663'
</cell>
                     <cell>


Lewald
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kübnemann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
                     <cell>


Ley
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Küsel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


38 t
</cell>
                     <cell>


Leyden
</cell>
                     <cell>


— '
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


KuhfuS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                     <cell>


Licht
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-9838B195-9BA8-11E7-9701-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Kuhn
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


385
</cell>
                     <cell>


Ltehr
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-9838B197-9BA8-11E7-9701-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Kullak
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


496
</cell>
                     <cell>


Lima»
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-9838B199-9BA8-11E7-9701-09173F13E4C5"
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                     <cell>


v. Kunow
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                     <cell>


Lingens
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


647
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


KunowSki
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                     <cell>


Lingmann
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
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Kuntze
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


Linhoff
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


693
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Kuntzemüller '
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


665
</cell>
                     <cell>


Lknxweiler
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


384
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</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


491
</cell>
                     <cell>


Lipke
</cell>
                     <cell>


—'
</cell>
                     <cell>


371
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v. Kurcewski'
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                     <cell>


Litzmann
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
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Kutscher
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                     <cell>


Löbnitz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


371
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                     <cell>


Kynast.
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


495
</cell>
                     <cell>


Löschbrand
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


691
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Lohausen
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


675
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                     <cell>


L.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Lommatsch
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Longard
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
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                     <cell>


Laage
</cell>
                     <cell>


60486.691
</cell>
                     <cell>


Loos
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


696
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Laczynskk
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■ -
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                     <cell>


LucaS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


700
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Ladner
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


v. Luck
</cell>
                     <cell>


- —
</cell>
                     <cell>


691
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Lämmerhirt
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                     <cell>


Luckwatd
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


689
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Lampe
</cell>
                     <cell>


59375.380
</cell>
                     <cell>


Ludwig
</cell>
                     <cell>


59385.665
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Lamprecht
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                     <cell>


Lüderitz
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


491
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                     <cell>


Lange
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


Lütgcrt
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


658
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                     <cell>


Langner
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                     <cell>


Lütke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


661
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Larenz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                     <cell>


v. Lützow,
</cell>
                     <cell>


Baron 60
</cell>
                     <cell>


489
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                     <cell>


v. Larisch
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
                     <cell>


Luther
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
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                     <cell>


Laufenberg
</cell>
                     <cell>


--
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                     <cell>


Luyken .
</cell>
                     <cell>


, —
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
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Band. Seite.
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</cell>
                     <cell>


Band. Sekte.
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Meurer
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


M.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Meuß
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


. 692
</cell>
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                     <cell>


Maaße
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                     <cell>


Meves
</cell>
                     <cell>


— i
</cell>
                     <cell>


693.697
</cell>
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                     <cell>


Machenschein
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                     <cell>


Meyel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
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                     <cell>


Märcker
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
                     <cell>


Meyer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Maisan
</cell>
                     <cell>


, — 368.665
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mallickh
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


381
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Malm '
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


664
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mandel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mangelsdorff
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mantell
</cell>
                     <cell>


59 383.667
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


i —
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


486
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Manteufel,
</cell>
                     <cell>


Frei-. 59
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


Meyerhekne
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Herr
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Michaelis
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Warck
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


: 388
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. d. Marck
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                     <cell>


Michaely
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Markers
</cell>
                     <cell>


__
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


Mtchalk
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


486
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Marol
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


Mtkulowski
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Marskr
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


v Minnigerode
</cell>
                     <cell>


. —
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mathien
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


382'
</cell>
                     <cell>


Minsberg
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mattausch
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


495
</cell>
                     <cell>


Misch
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8DCE587F-9BA8-11E7-2489-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Maurach
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


* 486
</cell>
                     <cell>


Miltmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mauve
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                     <cell>


Mix
</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Maximilian
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


374
</cell>
                     <cell>


Model
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
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                     <cell>


May
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                     <cell>


Möhrs
</cell>
                     <cell>


— ■
</cell>
                     <cell>


381
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mayet
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


. 387
</cell>
                     <cell>


Möller
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mecke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


673
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Meckel
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mecklenburg
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


Möllhausen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Medem
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                     <cell>


Molle
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


tcr Meer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


Morgenbesser
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mehlisch
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
                     <cell>


Morgenstern ,
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Meißner
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                     <cell>


Morin
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mettzen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                     <cell>


Morsbach
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Menge
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                     <cell>


' Moser
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
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                     <cell>


Menne
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                     <cell>


Moeler
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


MenShausen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                     <cell>


Mouillard
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


666
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Menzel
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


Mücke &gt;
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Merbach
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                     <cell>


- * '
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Merkel
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                     <cell>


Mühlbach
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Merklinghaus
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Nterrem
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


von und zur Muhten — 486.688
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mertz
</cell>
                     <cell>


- —
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
                     <cell>


v. Mülbracht
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


Müller
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Meßerich
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Messcrschmidt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


, —
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Mettingh
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


381
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Mettke
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


383
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Band.
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Seite.
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Mütter
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59
</cell>
                     <cell>


386
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


387
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— .
</cell>
                     <cell>


675
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
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                     <cell>


493
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


690
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


692
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                     <cell>


Münch
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
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                     <cell>


Münnich
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
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                     <cell>


v. Münstermann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


373
</cell>
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                     <cell>


Mützel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
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                     <cell>


Muhl -
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


665
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                     <cell>


Mündt
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


494
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                     <cell>


v. Muschwitz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
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                     <cell>


Mutzet
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
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                     <cell>


v. Mylins Freiherr
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
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60
</cell>
                     <cell>


497
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                     <cell>


R.
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                     <cell>


Nacken
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
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                     <cell>


Nagel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
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                     <cell>


Nahmer
</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
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                     <cell>


Naumann
</cell>
                     <cell>


—.
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


385
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
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                     <cell>


zur Nedden
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
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                     <cell>


Neigebaur
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
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                     <cell>


Nelius
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
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                     <cell>


Neüesscn
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


674
</cell>
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                     <cell>


Nesemann
</cell>
                     <cell>


~
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
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                     <cell>


Nessel
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
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                     <cell>


Neukirch
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


374
</cell>
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                     <cell>


Nicolai
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
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                     <cell>


Niehoff
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
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                     <cell>


Niedlich
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
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                     <cell>


Niemann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
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                     <cell>


Niemeier
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


664
</cell>
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                     <cell>


Nitsche
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Noack
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Noah
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


4 SS
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Noldechen
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Nölle
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Nuß
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


. 498
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


O. '
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Odcbrecht
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


486
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


765
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Letzen
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Oestreich
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Oettgen
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ossenberg
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Olszewski '
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Oppenheim
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Oppermann
</cell>
                     <cell>


, 59 388.658
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Orlop
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Orthmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


d’Örville v.
</cell>
                     <cell>


Lüwen-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8CA25B1E-9BA8-11E7-1342-09173F13E4C5"
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                     <cell>


clau
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Oske
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ostermann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
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Osterrohl
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60
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494
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                     <cell>


Oswald
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


385
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                     <cell>


Otto
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


370
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


.
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


666
</cell>
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                     <cell>


Overweg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
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                  <lb/>Sp.

<lb/>Paalzow 59 659

<lb/>60 701

<lb/>Nabst — ■ 701

<lb/>Päthcn 59 383

<lb/>Pahl —380.388

<lb/>60 490

<lb/>Pape — 490

<lb/>ParristuS 69 660

<lb/>Paul —664.670

<lb/>60 490

<lb/>Paullni 59 660

<lb/>Paulmann 60 701

<lb/>Paur —• 690

<lb/>Peltre — 693

<lb/>v. Perbandt — 493

<lb/>Pergande ■ 59 372

<lb/>Pcschel — 670

<lb/>Petrillo —859.661

<lb/>Pfendsack , — 386

<lb/>Pfotenhaner — 375

<lb/>Philipps — 369

<lb/>Pieper — 672

<lb/>60 495

<lb/>Pieschcl II. 59 371

<lb/>Pietsch 60 487

<lb/>v. Piper 60 495

<lb/>Pläschke 59 662
</p>

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Platt
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band. Sette.
</cell>
                     <cell>


' . s
</cell>
                     <cell>


Band. Seite-
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                     <cell>


Reinhart ,
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
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                     <cell>


Plaumann
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
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                     <cell>


Pleßuer
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
                     <cell>


Reinicke
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. PvppinahauS
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


Reksland
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
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                     <cell>


Pohle
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                     <cell>


Renzmaun „
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                     <cell>


Reitel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


664
</cell>
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                     <cell>


Popke
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                     <cell>


Reuter
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


369.380
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


496
</cell>
                     <cell>


Rhau
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Pottie
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
                     <cell>


Richardi
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Pretzell
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                     <cell>


Richrath
</cell>
                     <cell>


__
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Preuß
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


672 '
</cell>
                     <cell>


Richter
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Priever
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                     <cell>


__
</cell>
                     <cell>


375
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Prin
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


. —
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Prittwitz
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


368.671
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Proff-Jrnkch Frhr.ßo
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
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Protzen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                     <cell>


Richters
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
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Puschel
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                     <cell>


v. Nichthofen
</cell>
                     <cell>


'60
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
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                     <cell>


Pung
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


Freiherr
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Purmann
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                     <cell>


Nkchtsteig
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
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                     <cell>


Pust
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                     <cell>


Riedel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Q.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Rieß
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
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                     <cell>


Luoadt

Quirini
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59

60-
</cell>
                     <cell>


382

676

498
</cell>
                     <cell>


Nintelen

Riotte
v. Nipperda
Ritter
</cell>
                     <cell>


— 375

— 383

— 659.661

' — 382
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


R.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ritzenhoff
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Nabe
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


v. Roberts
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                     <cell>


v. Rochow
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Rabenau
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— 370.374
</cell>
                     <cell>


Rockstroh
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Naber
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                     <cell>


Rodehut
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Rack
</cell>
                     <cell>


.
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                     <cell>


Röchling
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Naffelfleper
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


384
</cell>
                     <cell>


Röder !
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Nahtz
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                     <cell>


Römer
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ramsler
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                     <cell>


Röper
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Nanisch
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


Röfer
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


374
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Nappard
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                     <cell>


Rohrbach
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


381
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Nasche
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
                     <cell>


Romahn
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                     <cell>


v. Nosenberg
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
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Naschte
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60
</cell>
                     <cell>


493
</cell>
                     <cell>


Rosenkranz
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


486
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Rauffauf
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


' Roßmann
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


701
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Rechtwann
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


Roßmy
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


692
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v. Neder
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
                     <cell>


Rothe
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


660
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                     <cell>


Reiche
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— 377.672
</cell>
                     <cell>


Rother
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


663
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Reichel
</cell>
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                     <cell>


v. Rottenberg
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                     <cell>


Rubel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


369
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Netfferscheidt
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-
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                     <cell>


Rudeloff
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
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Reimman
</cell>
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                     <cell>


Rudloff
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
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Reinhardt
</cell>
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</cell>
                     <cell>


59385.672
</cell>
                     <cell>


Rummel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
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                  <lb/>S
</p>
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                  <lb/>Runrpff

<lb/>Rumschöttel

<lb/>Runde

<lb/>Ruppenthal

<lb/>Rust

<lb/>Ryll

<lb/>Sabarth

<lb/>Sachse

<lb/>Sack

<lb/>Salzmann

<lb/>Sandt

<lb/>Sarg

<lb/>Saro

<lb/>v. Sassen

<lb/>Sauerhering

<lb/>Sauerteig

<lb/>Saur

<lb/>v. Savigny
</p>
               <p>

                  <lb/>Schädler

<lb/>Schaffer

<lb/>Schaffer

<lb/>Schalschav

<lb/>Schartow
</p>
               <p>

                  <lb/>Scharzer

<lb/>Schauder

<lb/>Scheffer-Boichi

<lb/>Scheibe

<lb/>Scheibier

<lb/>v. Scheibner

<lb/>Scheller

<lb/>Schepers

<lb/>Scheurich

<lb/>Schierenberg

<lb/>v. Schierstedt

<lb/>Sckievelbein

<lb/>Schlemm

<lb/>Schlitte

<lb/>Schlosser

<lb/>Schlüter
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


767
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Band. Seite.
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
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60
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696
</cell>
                     <cell>


Sckmeddlng
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


. 674
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


Schmid
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
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                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                     <cell>


Schmidt
</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


367
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60
</cell>
                     <cell>


691
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


T*
</cell>
                     <cell>


368
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


657
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


--
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
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— 689.691
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


666
</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


688
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


v. Schmiedseck
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                     <cell>


Schmitthennrr
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


667
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60497.703
</cell>
                     <cell>


Schmitz
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


704
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</cell>
                     <cell>


494
</cell>
                     <cell>


Schnabel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


703
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


385
</cell>
                     <cell>


Schnee
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                     <cell>


Schneider
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


371
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


669
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</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
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</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                     <cell>


Schneidewind
</cell>
                     <cell>


i—
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                     <cell>


Schniewindt
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


666
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


381
</cell>
                     <cell>


Schnitter
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


365
</cell>
                     <cell>


Schaler
</cell>
                     <cell>


.
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


382
</cell>
                     <cell>


Schön
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


657
</cell>
                     <cell>


Scholl
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                     <cell>


Scholtz
</cell>
                     <cell>


- —
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
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60 498702
</cell>
                     <cell>


Scholz
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


381
</cell>
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60 496.698
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


rnfdb —
</cell>
                     <cell>


366
</cell>
                     <cell>


Schorn
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                     <cell>


Schotte
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                     <cell>


Schrakamp
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


664
</cell>
                     <cell>


Schramm
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


491
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


695
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


671
</cell>
                     <cell>


Schraut
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


rst 60
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                     <cell>


Schreiber
</cell>
                     <cell>


59 380.672
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


. &gt; 701
</cell>
                     <cell>


Schröder
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


374
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702
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


668
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</cell>
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690
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


672
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59 368.387
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


495
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60
</cell>
                     <cell>


687
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


700
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59 370.671
</cell>
                     <cell>


Schröter
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


667
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</cell>
                     <cell>


375.379
</cell>
                     <cell>


v. Schrötter
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


658
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60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                     <cell>


Schubert.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


669.671
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691
</cell>
                     <cell>


Schuchardt
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


493
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59
</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


Schück
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


692
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                     <cell>


660
</cell>
                     <cell>


Schüler
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
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</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                     <cell>


Schuhmacher
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


372
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60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
                     <cell>


Schuhmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
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59 380.658
</cell>
                     <cell>


Schultz '
</cell>
                     <cell>


-T-
</cell>
                     <cell>


658
</cell>
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y
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                     <cell>


Band. Sekte.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band-Sekte.
</cell>
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Schultz &gt;.
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
                     <cell>


Seydel * .
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


699
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
                     <cell>


Sepdlitz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
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                     <cell>


•' .k
</cell>
                     <cell>


-- -
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                     <cell>


Siber
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
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                     <cell>


Schultz gen. Volker
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                     <cell>


Siebert
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
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                     <cell>


Schulz
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                     <cell>


Siecke
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


496
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</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


664
</cell>
                     <cell>


Siegfried.
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
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'3
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                     <cell>


Siehr
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
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</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                     <cell>


Skemon
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


666
</cell>
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                     <cell>


Schulze ''
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                     <cell>


Sterke
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


- t
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


■ 388
</cell>
                     <cell>


Simon
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


- -- •
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


491
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


■ - , .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


,694
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwalbe
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


666
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


495
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Schwartzkoppen
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


*—
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwarz '
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                     <cell>


Sitt
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwarzlosr
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
                     <cell>


Sittel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Schweinitz Graf
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                     <cell>


Slevogt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schweisgut
</cell>
                     <cell>


- -
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                     <cell>


Sommer
</cell>
                     <cell>


60 491.700
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93DE7BFB-9BA8-11E7-7100-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Schwellng {
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
                     <cell>


Soullier
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwenzner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


373
</cell>
                     <cell>


v. Spangenberg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwerdtfeger
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                     <cell>


Sperber
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


665
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Schwerin
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
                     <cell>


Sperlich - '
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93DE7C03-9BA8-11E7-7100-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Secherling
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


Sperling
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


663
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Seckendorf
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


495
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93DE7C07-9BA8-11E7-7100-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Semrius '
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


Spkeckmann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93DE7C09-9BA8-11E7-7100-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Seebald ''
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


374
</cell>
                     <cell>


Spiller
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Seeckt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


658
</cell>
                     <cell>


Springmuhl
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93DE7C0D-9BA8-11E7-7100-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Seelmann'
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                     <cell>


Springsfeld
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


703
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93DE7C0F-9BA8-11E7-7100-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Seibertz
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                     <cell>


Staats
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93DE7C11-9BA8-11E7-7100-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Seibt
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                     <cell>


Stadion
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


Staffehl
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


664
</cell>
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                     <cell>


Seidel -
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                     <cell>


Starke
</cell>
                     <cell>


—■
</cell>
                     <cell>


658
</cell>
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                     <cell>


Seiffert
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


492
</cell>
                     <cell>


Statz
</cell>
                     <cell>


' —
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Seiler
</cell>
                     <cell>


59 380.381
</cell>
                     <cell>


Steffani.
</cell>
                     <cell>


—-
</cell>
                     <cell>


381
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                     <cell>


Stein
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
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                     <cell>


Selbstherr
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


Steinbeck
</cell>
                     <cell>


— 376.377
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Seliger
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


672
</cell>
                     <cell>


Steiner ^
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Srligmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


Steingräber
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Selkinghaus
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                     <cell>


Steinmetz
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


491
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Sello
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


700
</cell>
                     <cell>


Stenzel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


. 387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Senden
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                     <cell>


Stephan
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Senff
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                     <cell>


Steppuhn
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


372
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Seppeler
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


- 380
</cell>
                     <cell>


Stern
</cell>
                     <cell>


&gt;»60489.495
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Servatius
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                     <cell>


Stiesberg
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


497
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Seche
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


657
</cell>
                     <cell>


Stilcke
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


658
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Settegast'
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


702
</cell>
                     <cell>


. v. Stockhausen
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Severin
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                     <cell>


Stöckel
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
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                  <lb/>v. Stölting

<lb/>Stolle
<lb/>Stommel.

<lb/>Stosch
<lb/>v. Strampff
<lb/>Straßer
<lb/>Strauch

<lb/>Strom .

<lb/>Stroof
<lb/>Struck
<lb/>Stubenrauch
<lb/>Stürtz
<lb/>Sturm ^

<lb/>Stute

<lb/>Stuve

<lb/>Suren

<lb/>Szott

<lb/>Szuwan

<lb/>' . T.

<lb/>Tannen

<lb/>Tellemann

<lb/>Temme

<lb/>Tettenborn
<lb/>Thiele
<lb/>v. Thtmus

<lb/>Thünnesen.

<lb/>Tie bemann

<lb/>Tiemann

<lb/>Tirvitz

<lb/>Töpfer

<lb/>Trarttmann

<lb/>Treiber

<lb/>v. Trembinski

<lb/>Trescher

<lb/>Triebet II.

<lb/>Triest

<lb/>Trtttcrmann
<lb/>v. Trotha
<lb/>Tschierschky
<lb/>Tzschaschel

<lb/>U

<lb/>Ueberhorst
</p>
               <p>

                  <lb/>76»
</p>
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Band. Seite.
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, 59
</cell>
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659
</cell>
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60
</cell>
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488
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</cell>
                     <cell>


699
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                     <cell>


— .
</cell>
                     <cell>


489
</cell>
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59
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670
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_
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_
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—
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_
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__
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_-
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—
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669
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60
</cell>
                     <cell>


700
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                     <cell>


60
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                     <cell>


696
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
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                     <cell>


Uecke
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
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                     <cell>


Ueding
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— *
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ullricy
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ulrich
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— •
</cell>
                     <cell>


. j366
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60 '
</cell>
                     <cell>


.485
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ulrici
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


' .486
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


V.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Baloks
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


*■694
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Vaticke
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


664
</cell>
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                     <cell>


Erling
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—&gt; '
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


-703
</cell>
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                     <cell>


Eelthusen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Vetter
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Vetttn
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


378'
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Viehbahn
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


667
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Vierhaus
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Vtlter
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Viola
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bölcker, siche Schulz
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Dölckerlkng
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Vogel
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— 372.670
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Vogelfang:
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


:-
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


697
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B4E89CF-9BA8-11E7-1459-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Vogler - ■*
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— -
</cell>
                     <cell>


*469-
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Vögten"
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


669
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8B4E89D3-9BA8-11E7-1459-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Voigt '
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— 370.388
</cell>
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Volkmar
</cell>
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</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


368
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                     <cell>


Vottand '
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</cell>
                     <cell>


■
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'670'
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v. Boß "
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60 487.691
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                     <cell>


Bossen
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— 498.704
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Vosstg
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


- 667'
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                     <cell>


Voswinckel
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


485'
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


W.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


Wachler
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


. 386
</cell>
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                     <cell>


Wächter . .
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
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                     <cell>


Wahn
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


--
</cell>
                     <cell>


668
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                     <cell>


v.Waldbock-Bornhemi —
</cell>
                     <cell>


. 674
</cell>
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                     <cell>


Wallraf
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


i 383
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                     <cell>


Walpers .
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
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                     <cell>


Walther
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


665
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v. Wangenheim
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■ —
</cell>
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' 386
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Warneper
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</cell>
                     <cell>


60
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                     <cell>


696
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Wartenberg
</cell>
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</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


673
</cell>
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                     <cell>


Warzewskt
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


673
</cell>
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                     <cell>


Weber
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


664
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                     <cell>


Wechsler
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


496
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Band.Seite.
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</cell>
                     <cell>


Band. Seite.
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                     <cell>


Weckbecker
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


v. Wilmowsky
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
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                     <cell>


Wegner
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


379
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


486
</cell>
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                     <cell>


Wehrmann
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


Winkelmann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
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                     <cell>


Wehrstedt
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                     <cell>


Winkler
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


660
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                     <cell>


Weickert
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


370
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


487
</cell>
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                     <cell>


Weigelt
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


494
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


496
</cell>
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                     <cell>


v. Weiler
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


383
</cell>
                     <cell>


v. Winlerfeld
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


388
</cell>
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                     <cell>


Weingärtner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                     <cell>


Winzer
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


374
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wetnmann
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


Witaszek
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Weiß
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                     <cell>


Witte
</cell>
                     <cell>


. .
</cell>
                     <cell>


371
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wendland
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


375
</cell>
                     <cell>


v. Witzleben
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wendlandt
</cell>
                     <cell>


■—
</cell>
                     <cell>


658
</cell>
                     <cell>


Wodtczka
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


698
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wendt
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                     <cell>


Wolff
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


369
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Weniger
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wentzel
</cell>
                     <cell>


.—
</cell>
                     <cell>


385
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


659
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


488
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


490
</cell>
                     <cell>


Wollenschläger
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


493
</cell>
                     <cell>


Woltersdor/
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


692
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Wentzky -
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                     <cell>


Worgitzky
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wentzky
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


699
</cell>
                     <cell>


v. Wovrsch
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


689
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wenzel
</cell>
                     <cell>


— 489.498
</cell>
                     <cell>


v. Wronski
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


373
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Werderwann
</cell>
                     <cell>


— - -
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                     <cell>


Wunderlich
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


696
</cell>
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                     <cell>


Werkmeister
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


378
</cell>
                     <cell>


Wuthenow
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


662
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


v. Werner
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                     <cell>


&lt;m
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Werner ..
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


665
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wermcke
</cell>
                     <cell>


60490.701
</cell>
                     <cell>


Aounge
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


381
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wesen donk
</cell>
                     <cell>


- .
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                     <cell>


D
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Westermann
</cell>
                     <cell>


59 669.671
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wetzki ^
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


377
</cell>
                     <cell>


Zekninger
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


387
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Weder
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


674
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


498
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Weverinck
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


668
</cell>
                     <cell>


Zell
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


675
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wrx
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


697 -
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


704
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wichura
</cell>
                     <cell>


59373.662
</cell>
                     <cell>


v. Zerbst
</cell>
                     <cell>


__
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wiebcker
</cell>
                     <cell>


, --
</cell>
                     <cell>


376
</cell>
                     <cell>


Zettwach
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


657
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93EA6363-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-93EA6364-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5">
                     <cell>


Wkedemann
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


495
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


690
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93EA6365-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-93EA6366-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5">
                     <cell>


Wilberg
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


380
</cell>
                     <cell>


Ziegert
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


661
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93EA6367-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-93EA6368-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5">
                     <cell>


Wilckens
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                     <cell>


Ziemßen
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


486
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93EA6369-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-93EA636A-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5">
                     <cell>


Wild
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                     <cell>


Zimmermann
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


670
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93EA636B-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-93EA636C-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5">
                     <cell>


Wilde
</cell>
                     <cell>


- 375.386
</cell>
                     <cell>


Zippel
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


660
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93EA636D-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-93EA636E-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5">
                     <cell>


Wtlhelmy
</cell>
                     <cell>


60486.689
</cell>
                     <cell>


v. Zschock
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


367
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93EA636F-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-93EA6370-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5">
                     <cell>


Will
</cell>
                     <cell>


59
</cell>
                     <cell>


375
</cell>
                     <cell>


Zukierelli
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


701
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-93EA6371-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-93EA6372-9BA8-11E7-1110-09173F13E4C5">
                     <cell>


Willcnbiicher
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


493
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_60+1842_0807.tif"
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         <div xml:id="d71853e91986">
            <head>Inhalt des sechszigsten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_60+1842_0807--><p/>
            <p>

               <lb/>771
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt

<lb/>des sechzigsten Bandes.
</p>
            <p>

               <lb/>Hundert und neunzehntes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Aktenmäßlge Darstellung der Preußischen Gesetz-Revi- 
<lb/>sion. Vom Staats-Minister v. Kamptz. . 1 — 303

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung. Jahr 164 2.

<lb/>Drittes Quartal . ... . 309 — 482

<lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Rechtsverwaltung.

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden wäh- 
<lb/>rend, des Zeitraums vom 1. Juli bis 30. Septem- 
<lb/>ber 1842. ..... . . - 485 — 498 -
</p>
            <pb facs="2084725_60+1842_0808.tif"
                n="772"
                xml:id="zs1-2084725_60-1842_0808"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_60+1842_0808--><p/>
            <p>

               <lb/>772
</p>
            <p>

               <lb/>Hundert und zwanzigstes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtswissenschaft. Sekte

<lb/>I. Kurze Geschichte des ostpreußischen Etats-Ministe- 
<lb/>riums. ........ 504 — 515

<lb/>II. Ueber die landesherrliche Bestätigung der Todes-

<lb/>und anderer schwerer Strafurtheile. . . . 516 — 537

<lb/>Hl. Beschlüsse des KLnigl. Geheimen Ober-Tribunals. 538 — 552
</p>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung. I a h r 1 8 4 2.

<lb/>Viertes Quartal. . . . . . 553 — 684

<lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Rechtsverwaltung.

<lb/>1. Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behär-
<lb/>den während des Zeitraums vom 1. Oktober bis
<lb/>31. Dezember 1842. . . . . . 687 — 704

<lb/>II. Dienst-Jubiläum des König!. Geheimen Ober-Tri- 
<lb/>bunalsrath Herrn W ilhelm Ludwig Reinhard. 705 — 706
<lb/>IN. Register . . . . . . . 707 — 770
</p>
            <p>

               <lb/>Berlin, gedruckt bei I. F. Starcke. ;
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
