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            <title type="main">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, Bd. 39 = H. 77/78 (1832) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, Bd. 39 = H. 77/78(1832)</title>
                  <title level="m">
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               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1832</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung</title>
                  <biblScope>Bd. 39 = H. 77/78</biblScope>
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                  <idno type="issn">1612-8095</idno>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d70824e164" n="Erster Abschnitt.">
      
            <head>Rechtswissenschaft</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>1832. H. 77.
</p>
            <p>

               <lb/>A
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0004--><desc>
</desc>

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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die patrimoniale Gesetzgebung in der Altmark</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Ein Beitrag zum Provinzial-Recht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Haxthausen, ... von">von August Freiherrn von Haxthausen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Die

<lb/>patrimoniale Gesetzgebung

<lb/>'in

<lb/>d e r A l t m a r k.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein Beitrag

<lb/>zum Provinzial-Recht

<lb/>von

<lb/>August Freihrn. v. Haxthausen.
</p>
               <p>

                  <lb/>^)n den verschiedenen Landstrichen, aus denen die Mark
<lb/>Brandenburg nach und nach ein Ganzes geworden, ist eine
<lb/>vielfache Verschiedenheit aller Rechtsverhältnisse stets sicht- 
<lb/>bar gewesen. Doch ist im Allgemeinen zu bemerken, daß
<lb/>zwei große Hauptabtheilungen besonders deutlich hervortre-
<lb/>tcn, in denen die kleineren Unterschiede nur als Modi-
<lb/>ficationen erscheinen, nämlich das westliche Land, oder die
<lb/>Altmark, und das östliche Land, oder die Neumark, Uckermark
<lb/>und Mittelmark. In der Prignitz scheiden sich die Rechts- 
<lb/>verhältnisse. Der größere E Thcil derselben hat große Gleich- 
<lb/>heit in allen Rechtsverhältnissen mit der Altmark (woher
<lb/>auch vermuthlich die Verbindung derselben mit der Alt- 
<lb/>mark in politischer und ständischer Hinsicht noch bis in die
<lb/>neuere Zeit übrig geblieben ist), der kleinere dagegen geht in
<lb/>die Rechtsverhältnisse der Uckermark und Mittelmark über.

<lb/>Diese Verschiedenheit hat ihren Hauptgrund in den
<lb/>Verhältnissen der Stände, des Adelstandes, und des Bau- 
<lb/>ernstandes, zu einander, und zu dem Landesherren und den
<lb/>Bedingungen des Besitzes des Grundeigenthums derselben.

<lb/>A 2
</p>
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                   n="4"
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               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>In der Altmark sind altgermanische Verhältnisse noch
<lb/>vorherrschend sichtbar. Das Land war wenigstens jum
<lb/>Theil (wahrscheinlich der östliche Theil früher als der west- 
<lb/>liche) schon vor Carl dem Großen von Sachsen bewohnt.
<lb/>Es zeigt sich dies in der ganzen Ruralverfassung, vorzüg- 
<lb/>lich daraus, daß der Bauer Eigenkhümer seines Grund
<lb/>und Bodens ist, daß er in einer streng geschloffenen Ge- 
<lb/>meindeverfassung steht, und daß er von jeher in seinem
<lb/>Gutsherrn nur eine gesetzliche Obrigkeit hatte, zu der er
<lb/>in einem bestimmten gegenseitigen Rechtsverhältnisse stand,
<lb/>aber keinesweges in einer Abhängigkeit, die seinen Grund
<lb/>und Boden, wie seine Person (wenigstens in früherer Zeit)
<lb/>in dessen Willkühr stellte.

<lb/>Anders war dies in den östlichen Theilen der Mark.
<lb/>Ob es Folge der deutschen Eroberung gewesen, oder ob
<lb/>nicht vielleicht schon früher unter den slavischen Völker- 
<lb/>schaften die Verhältnisse der strengsten Abhängigkeit vor- 
<lb/>handen, wage ich nicht zu entscheiden, allein sicher ist,
<lb/>daß so weit die Geschichte zurück zu erforschen ist, kein ei- 
<lb/>gentlicher selbstständiger mit Eigenthum ansäßiger und in
<lb/>einer gesetzlich geschlossenen Gemeindeverfassung lebender
<lb/>Bauernstand vorhanden war.*)

<lb/>So verschieden das Verhältniß zwischen Gutsherrn
<lb/>und Bauern, so verschieden war auch das Verhältniß zwi- 
<lb/>schen dem Adel und den Fürsten. In dem westlichen Theile
<lb/>war ein ansäßiger Adel bereits vor Ausbildung der fürst- 
<lb/>lichen Territorialhoheit vorhanden, derselbe war also ur- 
<lb/>sprünglich selbstständiger freier und unabhängiger, als der
<lb/>in den östlichen Theilen, denn hier war der Adel erst nach
<lb/>der Eroberung in seinem gegenwärtigen Wesen constikuirt,
<lb/>theils aus den Resten-des unterjochten slavischen Adels,
<lb/>theils aus dem mit den Fürsten eingewanderken und von
<lb/>diesen ihre Besitzungen erhaltenden deutschen Adel. Wäh- 
<lb/>rend also beiin altinärkischen Adel das ganze Feudalsystem
<lb/>sich aus der Verfassung allmählig entwickelte, ward
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Lcbnsschulzen, Freibauern re. sind erst in späterer Zeit
<lb/>dort aufgekommen, und erscheinen überall nur als Ausnahmen
<lb/>oder als eine neuere Institution.
</p>

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               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>dasselbe auf die östlichen Länder als völlig ausgebilbet
<lb/>übertragen, daher war der westliche Adel nie so abhän-
<lb/>gig von seinen Fürsten, als der östliche.

<lb/>Dies hat sehr bedeutend auf die Geschichte eingewirkt.
<lb/>Der Adel in den östlichen Landen war mit den erobernden
<lb/>Fürsten eingewandert, er hatte unter ihnen das Land mit
<lb/>erobert, seine Abhängigkeit und Anhänglichkeit war daher
<lb/>mehr eine persönliche an jenen Fürstenstamm, dessen Ge»
<lb/>folge er gebildet, als eine aus der Landesverfassung hervor»
<lb/>gehende. Als daher dies Fürstengeschsecht (die Ascanier)
<lb/>erlosch, wollte er die folgenden Herrscher lange nicht recht
<lb/>anerkennen. Während der Adel in der Altmark, dessen
<lb/>Verhältnis! zu den Fürsten mehr in der Landesverfassung
<lb/>als in persönlicher Ministerialität beruhete, sich meist je»
<lb/>dem der verschiedenen Fürstengeschlechter, die die Marken im
<lb/>läten und IZten Jahrhundert besessen, schnell anschloß, wäh- 
<lb/>rend seine ausgebreitetestcn Geschlechter, die Schulcnburge,
<lb/>Knesebecke, Bartensleben, Alvensleben, Jagow u. s. w. fast
<lb/>von Anfang an die Hauptstütze des Hauses Hohenzollern
<lb/>wurden,*) stellte der Adel der östlichen Länder sich diesem
<lb/>Fürstengeschlcchte lange feindlich gegenüber.

<lb/>Diese Gegensätze haben denn auch auf die Entwicke- 
<lb/>lung der Verfassung in diesen Ländern, auf die Stellung
<lb/>der Fürsten, des Adels und einer jeden Obrigkeit in den
<lb/>verschiedenen Stufenfolgen sehr bedeutend eingewirkt. Die
<lb/>Macht der Fürsten war in den östlichen Ländern vom An- 
<lb/>fang an sehr viel größer als in den westlichen, und selbst
<lb/>jener Widerstand, den die Hohenzollern anfangs fanden,

<lb/>^ steigerte sie, sobald er besiegt war, denn die Rechte der
<lb/>mittleren Obrigkeiten (der großen Grundbesitzer) waren
<lb/>dort vom Anfang an abgeleitete, ein Ausfluß der
<lb/>fürstlichen Gewalt. ,

<lb/>Ganz anders in der Altmark. Hier war die obrig- 
<lb/>keitliche Gewalt der großen Grundeigenthümer (Kirche und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Noch der Revers des Cburfürsten Friedrich Wilhelm,
<lb/>vom 26. July 1653 besagt, daß die v. Schul-nburg, Alvensle.
<lb/>den, Bartensleben (und Knesebeck, wegen.ihrer guten Dienste
<lb/>besondere Ansprüche auf die Stipendien haben sollten.
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Adel) alter, als die fürstliche Territorial-Gewalt, sie war
<lb/>daher consolidirter, und diese wirkte weniger auf sie ein.

<lb/>Diese wesentlichen Verschiedenheiten in der Verfassung
<lb/>beider Landestheile, haben denn unter andern auch ihre
<lb/>- Wirkung auf die eigentliche Gesetzgebung geäußert. Wäh- 
<lb/>rend in den östlichen Ländern sich von derzeit an, wo über- 
<lb/>haupt die Rechtsbildung durch eine förmliche Gesetzgebung
<lb/>fortgebildek ward, diese fast allein als von den Fürsten aus- 
<lb/>gehend findet, sehen wir in der Altmark vom Anfang an,
<lb/>bis ins ISfc Sec. herab, neben jener auch eine Patrimo-
<lb/>nialgesetzgebung.

<lb/>In den östlichen Ländern war die ländliche, die Ge,
<lb/>meinde« und Bauern-Verfassung kaum in ihrem Elemente
<lb/>vorhanden, sie beruhete fast überall nur auf Zulassung und
<lb/>Willkühr der großen Grundeigenthümer. ^Wo der Bauer
<lb/>gar kein Grundeigenthum hatte, war eine Successtons- Ord- 
<lb/>nung, ein Familienrecht, eine Gemeinde-Verfassung nur in
<lb/>sofern vorhanden, als sie in dem Vortheile und der Zu- 
<lb/>lassung der Herrschaft begründet war. Dazu bedurfte es
<lb/>aber natürlich keiner festen Regeln, welche ja auch wieder
<lb/>den Herrn selbst gebunden hätten. — Es konnte höchstens
<lb/>angenommen werden, daß ein Contracts- ein Pacht-Ver-
<lb/>hältniß zwischen Herrn und Bauer, neben dem rein persön- 
<lb/>lichen Unterthänigkeits-Verhältnisse bestehe, und ein solches
<lb/>mußte nothwendig unter dem Einflüsse und Schutze einer
<lb/>über beide stehenden höhern Obrigkeit stehen. Wir finden
<lb/>daher früher fast gar keine Gesetzgebung, wodurch die länd- 
<lb/>lichen Verhältnisse geordnet wurden, und später nur eine
<lb/>von dem Fürsten selbst ausgehende.

<lb/>In der Altmark, aber bestand von je her aus altger»
<lb/>manischer Zeit eine höchst selbstständige, freie, ganz vortreff- 
<lb/>liche Gemeindeverfaffung, die alle Institute des Bauern -
<lb/>Familien-Rechts aus ihrem innersten Wesen heraus fort- 
<lb/>gebildet hakte. Die Guts - und Gerichtsherrschaft i war
<lb/>eine sehr geregelte sich in bestimmten Rechtsverhältnissen
<lb/>bewegende Dorfsobrigkeit. '

<lb/>Eben diese streng geregelte Verfassung, welche aus
<lb/>Nationalsitte und Gewohnheit hervorgewachsen, und in die- 
<lb/>ser ihr Leben und ihren Halt fand, daher aber auch früher
<lb/>der Aufzeichnung und Feststellung nicht bedurfte, kam, als
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sitte und Gewohnheit im Laufe der Zeit sich allmahlig
<lb/>in vielen Lebensverhaltnissen änderte, und als ferner sich
<lb/>die Ideen des römischen Rechts mehr verbreiteten und in
<lb/>alle Verhältnisse eingriffen, und selbst auf die kaiserliche
<lb/>und fürstliche Gesetzgebung cinwirkte, sie zum Theil hervor,
<lb/>rief, mit diesen in manche Conflicte. So ward es denn
<lb/>Bedürfniß, die Verhältnisse der Verfassung durch Aufzeich»
<lb/>nung festzustellen, und manches dunkel gewordene, und
<lb/>manches, was durch den Fortschritt der Zeiten streitig ge»
<lb/>worden, oder was als zu stationär mit den veränderten
<lb/>Sitten und Gewohnheiten in Widerspruch gerathen war,
<lb/>aufzuklärcn, zu entscheiden oder umzubilden.*)

<lb/>Diese Ursachen insgesammt haben dann unstreitig da«
<lb/>hin gewirkt, daß wir in der Altmark mehr als vielleicht ir,
<lb/>gend wo in der preußischen Monarchie, neben der landes«
<lb/>fürstlichen Gesetzgebung, auch eine sehr mannigfaltige länd»
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Gesetzgebung erscheint überall als ein (oft notb-
<lb/>wendiges) Uebel, sie deutet stets an, daß ei» wunder Fleck, ein
<lb/>Zwiespalt in den Lebens - und Rechtsverhältnissen sich auSgebil-
<lb/>det und gezeigt batte. Ihr reinster und ursprünglichster Cha- 
<lb/>racter ist: daß sie die vorhandenen Verhältnisse, um sie vor
<lb/>Verdunkelung und falscher Deutung zu bewahren, klar und be- 
<lb/>stimmt auszusprechen versucht. Fortschreitend sucht sic dann in
<lb/>ihrem zweiten Stadio die bereits vorhandenen Verdunkelungen
<lb/>des Rechts wieder aufzuklärcn, und Conflicte desselben zu ent- 
<lb/>scheiden, sie entwickelt hiebei den Character einer Rechtsfindung,
<lb/>eines UrthcilS. Endlich drittens aber sucht sie die vorhande- 
<lb/>nen mit dem Leben, den Sitten und Gewohnheiten allmählig
<lb/>in Gegensatz und Widerstreit getretenen Rechtsverhältnisse um-
<lb/>zubilden, und diesen Streit auSzuglcichen. In gegenwärtiger
<lb/>Zeit hat aber die Gesetzgebung häufig den Character, daß sie
<lb/>daS vorhanden« Recht und das Leben selbst nach einem soge- 
<lb/>nannten Natur- oder Vernunftrechte, umzuwandcln. oder zu
<lb/>verändern strebt. Eine solche Gesetzgebung darf man nur Will-
<lb/>kühr und Despotie nennen; die Rcdactoren einer solchen Ge- 
<lb/>setzgebung verschanzen sich meist hinter den allgemeinen Ideen und
<lb/>Ansichten von Gemeinwohl, Zeitgeist u.s.w. deren Repräsentanten
<lb/>und Träger sie sich denken, vergessen aber, daß es doch am
<lb/>Ende nur ihre subjective Ansichten sind, die sie despotisch an- 
<lb/>dern aufdringen, und daß eine Zeit kommen könnte, wo diese
<lb/>nicht blos für ungerecht und schlecht, sondern für völlig die
<lb/>Zeit verkennend, das Gemeinwohl zerstörend, also für bornirt
<lb/>und dumm angesehen werben möchten.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0010.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>liche Patrimonia!» Gesetzgebung finden, ausgegangen theils
<lb/>von'den adlichen Gutsherren, theils von den Klöstern, Stif- 
<lb/>tern, Städten, ja selbst von dem Landesherrn als Eigen,
<lb/>thümer der Domainen - Aemter, in ihrer Eigenschaft als
<lb/>Gerichtsherren und Dorfsobrigkeiten. Nicht blvs die Städte
<lb/>hatten in diesem Lande unzählige Statuten, Willkühren,
<lb/>Feld- und Polizei-Ordnungen*), sondern auch von den
<lb/>meisten Gerichtsherren der Patrimonialgerichte waren der,
<lb/>gleichen den Dörfern gegeben, oder benachbarte adoptirt.
<lb/>Es liegen uns sehr viele, unter den Namen: Dorfordnun- -
<lb/>gen, Dorfartikul, Ackerordnungen, Feldordnungen, Gerichts,
<lb/>Vogtgedings« Amts-Ordnungen vor, und unzählige sind
<lb/>verloren gegangen, von denen man vielleicht nicht so detail«
<lb/>lirte Beweise ihres Daseins und ihrer Wirksamkeit Nach- 
<lb/>weisen kann, wie dies z. B. bei dem Distvrffer Klostersta- 
<lb/>tut, welches schon im 16ten Sec. wieder in Vergessenheit
<lb/>gerathcn war, der Fall ist.

<lb/>Der Inhalt dieser Gesetze ist höchst mannigfaltig.
<lb/>Moralische, selbst religiöse (z. B. strenge Haltung der Sonn-
<lb/>und Festtage) Vorschriften, polizeiliche Anordnungen, Re- 
<lb/>geln für den Ackerbau und die Hütungen, Vorschriften über
<lb/>das zu befolgende Gerichtsverfahren, Festsetzungen guksherr«
<lb/>licher Rechte, Bestimmungen über Successton, Leibzucht rc.
<lb/>kommen im buntesten Gemisch durch einander vor.

<lb/>Wir wollen hier die älteste, die wir bisher haben
<lb/>auffinden können, und noch einige besonders wichtige, voll- 
<lb/>ständig geben, von den übrigen aber Auszüge, welche die
<lb/>Stellen, die noch gegenwärtig provinzialrechtlichen und
<lb/>rechtshistorischen Werth haben, wörtlich enthalten sollen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Vogtdings, Ordnung der Vogtei MeHdorff aus den
<lb/>Vogtdingsbüchern von 1472 und 1532 und 1650.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Die Patrimonialgerichte in der Altmark sind durch,
<lb/>schnittlich dergestalt, daß die Gerichtsbarkeit über ein oder


<lb/>*) Gardclegen allein 150, von denen die meisten verloren
<lb/>gegangen, vid. v. Kamptz Provinz. Recht. Th. I. §. 14. S. 26.
</p>

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               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>mehrere Dörfer oder Höfe in denselben, einem Gute, Kl»,
<lb/>ster, Amte rc. annex ist. Hievon giebt es, so viel mir be- 
<lb/>kannt, nur eine Ausnahme, nämlich die Gerichtsbarkeit
<lb/>und die Besitzungen der v. Bartenslebenschen, jetzt Schu- 
<lb/>lenburg-Wolfsburgischen Familie*) in der Altmark. Diese
<lb/>Familie besaß dort kein Gut, sondern nur 3 sogenannte
<lb/>Vogteien, d. h. bloße Gerichtsbezirke: Metzdorff, Rohrberg
<lb/>und Steimbke, wovon die Vogtei Metzdorff allein aus 14
<lb/>Dörfern bestand. **) Die Entstehung dieser Vogteien ist
<lb/>durchaus dunkel, vielleicht sind es Ueberbleibsel alter kaiser- 
<lb/>lichen Grafschaften, wenigstens ist die Vogtei Mctzdorff
<lb/>durch Erbschaft von den alten Grafen v. Osterburg, 1217
<lb/>auf die v. Bartensleben gekommen. Welche Entstehung
<lb/>und Veranlassung die nachfolgende Vogrdingsordnung ge- 
<lb/>habt hat, ist nicht zu ermitteln. Ich fand sie zuerst in
<lb/>der Gerichtsregistratur zu Wolfsburg in einem Vogtdings-
<lb/>bock von 1472 auf Pergament geschrieben. Das Blatt
<lb/>war aber unten abgerissen, auch durchlöchert, so daß sie
<lb/>nicht vollständig erschien. Das, was zu lesen war, stimmte
<lb/>jedoch wörtlich mit der im Gerichtsbuchc von 1582 mit
<lb/>dem Registratur-Zeichen: Loc. CCLIX. befindlichen über- 
<lb/>ein, nur daß einige plattdeutsche Formen sich in Hoch- 
<lb/>deutsch verwandelt hatten.

<lb/>T e x t.

<lb/>Diese nachfolgenden Artikul werden alle Jahr zu Mes-
<lb/>torff aufm Vogtdinge den Schulzen, ehe die Wrogen ange- 
<lb/>nommen, von Worten zu Worten vorgelesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Familie v Bartensleben war eine der ältesten und
<lb/>mächtigsten Norddeutschlands. Ihre Besitzungen in Sachsen,
<lb/>Anhalt, Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Halberstadt und
<lb/>der Altmark möchten zusam icn leicht die Größe eines mäßigen
<lb/>FürstenthumS erreicht ha«-,..-. Als die Familie aber in der Mitte
<lb/>deS vorigen Jahrhunderts ausgestorben, ließen nur der König
<lb/>von Preußen, und der Cburfürst von Hannover, dem Allodjal-
<lb/>Erbcn, (dem Grafen v. d. Schulenburqd die in ihren Ländern
<lb/>belesenen Besitzungen, die übrigen Fürsten zogen dieselben als
<lb/>Lehn ein.


<lb/>**) Nach dem Lehnbriefe bestanden sie zusammen aus 23
<lb/>Dörfern, 13 wüsten Dorfmarken, und einem gewissen Antheil in
<lb/>4o ander» Dörfern.
</p>

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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>- r.

<lb/>Wir von Bartenschieben haben gesetzet und
<lb/>geboden*) allen unsern Unterthanen, freien und un- 
<lb/>freien in der alten Mark, dafs niemand Acker oder
<lb/>Wiseben von ihrem Hofe versetzen schall, er due
<lb/>das denn mit unserm Willen.

<lb/>2.

<lb/>Item. Fortmehr soll Keiner unser Schulzen
<lb/>hatte Riese geben, he do dat met unserm Willen,
<lb/>bei seinem Lehne. **)

<lb/>3.

<lb/>Item. Welcher Schulze, der zum Vogtding
<lb/>nicht kömpt, wenn er von uns gefordert wird, soll
<lb/>gestraft werden um 5. Mark.

<lb/>Item. Keiner unser Schulzen soll Riese ge- 
<lb/>ben, inkommenden Leuten, die böse, vestingen,
<lb/>oder wittlicker Sachet auf sich haben, bei seinem
<lb/>Lehne. **)

<lb/>5.

<lb/>Item. Wer Widen oder Pötten dem andern
<lb/>abhauet, es sey Knecht oder Herr, den soll man
<lb/>wrogen im Vogtgedinge, und ein isflicher Huswirdt
<lb/>soll für seinen Knecht antworten, so hoch als sein
<lb/>Lohn ist.

<lb/>Wer es auch siehet und nicht so wroget, der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) ad i. Statt LeS Hier vorkommenden Eingangs, Hat der
<lb/>Tetzt von 1472: Anno Domini l472 am dage Walpurgis heb-
<lb/>ben wir von Bartenschieben gesetzet und geboden allen
<lb/>unsen Underdanen U. f- N). DaNN findet sich/ sy weit LS ZU
<lb/>erkennen/ keine weitere Abweichung.

<lb/>**) ad 2. und 4. Der Ausdruck: „hatte Biese gehen"
<lb/>ist mir gänzlich unverständlich. Er findet sich in den Fassungen
<lb/>von 1472 und 1582 ganz gleichlautend/ in der von 1650 fehlen
<lb/>aber beide Artikel völlig. Vielleicht bezieht er sich auf die symbo- 
<lb/>lische Uebergabe des Eigenihums m it dem grünen Reise,
<lb/>hartem Reise, und e6 wird Hier den Schulzen verboten/ diese
<lb/>eigenmächtig vorzunehmenz vermuthlich um dieselbe dem Ge- 
<lb/>richte vorzubehalten.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0013.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>sey ein oder mehr, ein jeder soll brechen gegen die
<lb/>Bauern eine Tunne Bers, und gegen uns zween Tün- 
<lb/>nen Bers. *)

<lb/>6.

<lb/>Item, In allen Vogtdingen soll man wrogen,
<lb/>alle unzüchtige Handlungen, de wifslich sin, Schelt- 
<lb/>wort und was man dazu rechnen kann.

<lb/>7.

<lb/>Item. Man soll wrogen in allen Voigtdingen
<lb/>alle Vorgeschrewene, was dar is ruchtig, in Saa- 
<lb/>ten, Backhoves, Kregen, Stoven, und wo man das
<lb/>gewahr wird.

<lb/>6.

<lb/>Item, Wenn der Schulze in unsern der von
<lb/>Bartenschieben Sachen die Bauern läuten wird, soll
<lb/>er 2 mal nach dem andern läuten, welcher Baur
<lb/>dann zu Haus ist, und nicht kommt, zu den Bau-
<lb/>ren, soll uns brechen eine Tunne Bers, und den
<lb/>Bauern | Tunne Bers.

<lb/>Vorgeschrewene Dinge sollen alle Schulzen wro- 
<lb/>gen, in allen Vogtdingen, bey Verlust ihres Lehnes,
<lb/>und welcher Baur was nicht anzeiget, dem Schul- 
<lb/>zen, was er zu klagende und zu wrogende weifs,
<lb/>soll 10 Mark geben,

<lb/>9.

<lb/>Item. So auch die von Bartenschieben selber
</p>
               <p>

                  <lb/>*) ad 5. Die Selbstständigkeit der altmärkischen Gemein- 
<lb/>den selbst dem Gerichtsherrn gegenüber, zeigt uns dieser, der
<lb/>8te, tote und L2te Artikul. In allem nämlich, wo das Ge- 
<lb/>meinde-Interesse im Spiel war, erhielt hienach diese f der Ge- 
<lb/>richtsstrafen, während in andern Sachen die Strafen allein dem
<lb/>Gerichtsherrn zuffelen. — In diesem Artikul 5 scheint es zwar
<lb/>auf den ersten Anblick, als ob nicht das Gemeinde-, sondern das
<lb/>individuelle Interesse und die Sicherheit des Eigenthums des
<lb/>Einzelnen in Frage stände, allein die Weiden und Pötten ste- 
<lb/>hen bei den allmärkischen Dörfern auf dem Gemcindeanger, je- 
<lb/>des Gemeinde-Mitalied hatte nach seiner Stellung in den Ge-
<lb/>meindeklassen das Recht, eine bestimmte Anzahl Weidenbäume
<lb/>zu benutzen, und wenn sie ansgegangen, dafür neue zu pstan-
<lb/>zen. Diese Bäume waren daher kerne Nutzung des Privatei- 
<lb/>genthums, sondern des Gemeinde-Eigenthums, und standen da- 
<lb/>her unter dem öffentlichen Frieden der Gemeinde.
</p>

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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>oder durch die Ihren etwas besateten, wer das dar- 
<lb/>aus führet, oder nehme, fällt in die höchste Ge- 
<lb/>walt.

<lb/>, W.

<lb/>Item. Uff den achten Dag Walpurgis, sollen
<lb/>alle Wischen geheget werden, wer nach der Zeit
<lb/>darauf gefunden, soll dem Junker 1 Wispel Hafer
<lb/>und den Bauern 1 Tunne Bier geben, und so der
<lb/>Schulze oder ein jeder Baur erschwiegen, der soll
<lb/>von uns wie gemeldet gestrafet werden, sunder
<lb/>Gnade.

<lb/>11.

<lb/>Item. Keiner von den Unsern soll den Leve
<lb/>danz halden, *) bei Strafe 3 Scheffel Hafer, sunder
<lb/>alle Gnade, und sollen nicht mehr denn 2 Tünnen
<lb/>Bier des Tages aufiegen.

<lb/>12.

<lb/>Item. Niemand soll uf den Sontag, Marienfest,
<lb/>Aposteltag oder sunsten auf einen Festtag führen,
<lb/>sunder unser Verlof, bei Brocke 1 Tunne Bers uns
<lb/>zu gewende und den Bauern £ Tunne Bers.

<lb/>13.

<lb/>Item. In allen Dörfern sollen die Wulfsburg-
<lb/>schen und alle andern langen und kurzen Reisen
<lb/>anzuspande durch die Hofspänner, desgleichen alle
<lb/>Reisen lang oder kurz durch die Koffters, uf die
<lb/>Wege gleichmäßig geholden, und nicht to Gelde
<lb/>gerechnet werden. Wo solches durch die Schul- 
<lb/>zen oder^Pauren anders gehalten werde, so ofte das
<lb/>geschehe, sollen sie einen 2 Scheffel Hafer gegen
<lb/>uns sämmtlich verbrechen.

<lb/>14.

<lb/>Item. Was ok lene unser von Bartenschieben
<lb/>Sammtdeilungen den Pfarrherr und Aldarleuden un- 
<lb/>ser Dörper von uns oder den Unsern vorlängst ge- 
<lb/>geben, dat sollen sie behalten, und wer ehr dabo-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) ad ii. Was der Leve danz gewesen, Habe ich bisher
<lb/>nrcht ermitteln können.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0015.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>wene Eindracht däte, dem soll der Schulze alle jähr- 
<lb/>lich« im Voigtdinge, wie oben berührt, wrogen.

<lb/>15.

<lb/>Item, Hebben ok die von Bartenschieben den
<lb/>Knechten und Mägden den Abend-Danz nach der
<lb/>Avend-Mahlzeit bei Brocke 3 Stendelsche Mark ver- 
<lb/>böden, ob aber ja de Knecht met den Mägden dan-
<lb/>zen willen, soll zwischen beiden Mahlzeiten ge- 
<lb/>schehen.

<lb/>16,

<lb/>Item. Sollen ok de Schulzen alle Jahr wrogen,
<lb/>was von Abschofs, Kindergelder und Annehm ungs-
<lb/>geld fehligt. ^

<lb/>Weil befunden, dafs sich etliche gelüsten lassen,
<lb/>Häuslinge einzunehmen, welche aus allen unreinen
<lb/>Orten verlaufen, welches die von Bartenschieben fer- 
<lb/>ner nicht gestatten wollen, so sollen diejenigen, so
<lb/>Häuslinge einnehmen werden, 10 Gulden verfallen
<lb/>sein und solches durch die Schulzen eingewroget,
<lb/>oder der Schulze uff 3 Tünnen Bier gestraft wer- 
<lb/>den, ausgeben und sie sich sämmtlich dessen hin-
<lb/>fürder enthalten, sonsten ohne alle Gnade aber die
<lb/>Strafe gehalten werden.

<lb/>13.

<lb/>Weil auch die von Bartenschlehen befunden,
<lb/>dafs das Branntweinsaufen sehr einreifset, und etz-
<lb/>liche, so noch ein wenig übrig, das Ihrige vollends
<lb/>daran setzen, so soll der Branntwein bei Verlust
<lb/>desselben, wo er befunden, auch bey 10 Gulden
<lb/>nicht zu schenken verboten seyn, und sollen die
<lb/>Schulzen alle Vogtdinge solches einwrogen. *)

<lb/>19.

<lb/>Weil auch etzliche befunden, die nicht allein
<lb/>ihre Lehnbriefe, sondern auch ihre Güter wider ih- 
<lb/>re Pflicht zu versetzen unterstehen, so soll solches
</p>
               <p>

                  <lb/>*) ad is. Merkwürdig für die Geschichte des Branntweins
<lb/>iü diese Erwähnung desselben und seine Verbreitung, und -es-
<lb/>halv ein Verbot bereits im Jahre iä/2.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0016.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>hiermit einem jeden bey Verlust seines Lehnes ver- 
<lb/>boten seyn, es geschehe denn mit denen von Bar-
<lb/>tenschleben Bewilligung und Consens.
</p>
               <p>

                  <lb/>In der Fassung dieser Ordnung in dem Vogtdings- 
<lb/>buche von 1650 fehlen die Artikul: 2, 4, 11, 14, 18 und
<lb/>19. Dagegen sind aus dem Articul 8. zwei geworden,
<lb/>wovon der zweite mit den Worten: vorgeschriebene
<lb/>Dinge sollen alle Schulzen rc. anfängt und außer-
<lb/>dem sind am Ende noch folgende Articul hinzugekommen:

<lb/>15.

<lb/>Es soll auch ein jeglicher Pfarrer in unsern Dör- 
<lb/>fern allemal im Vogtding schriftlich Bericht einschi- 
<lb/>cken, was im Dorfe etwa vorgangen.

<lb/>16.

<lb/>So ist auch denen von Bartenschlebenschen
<lb/>Schulzen und Bauern befohlen worden, nicht zu lei- 
<lb/>den, dafs Jemands auf ihren Feldmarken hetzen oder
<lb/>ßchiefsen wollte, sondern man solle den oder die-,
<lb/>selben anfänglich freundlich warnen, will er sich
<lb/>dann daran nicht kehren, die Hunde nehmen, und
<lb/>sie oder das Rohr nach Wolfsburg schicken, bei
<lb/>Strafe 10 Rthlr. „

<lb/>17.

<lb/>Es sollen auch die Bauern ihre Hunde auf den
<lb/>Höfen behalten, und sie nicht mit zu Felde neh- 
<lb/>men, bei willkührlicher Strafe. Soll auch selbst
<lb/>keiner Hasen oder Wildpret schiefsen.

<lb/>18.

<lb/>Es soll keiner dem andern Land abpflügen, wo
<lb/>es aber geschehen würde, soll solches der Schulze
<lb/>ins Vogtding tragen.

<lb/>Dann heißt es daselbst zum Schluß:

<lb/>Wenn diese Leges den Unterthanen vorgehal- 
<lb/>ten, mufs ein Dorf nach dem andern in die Stuben
<lb/>für die Obrigkeit treten, und bringet der Schulze,
<lb/>nebst zween Bauern ein, vermöge ihres Eides, was
<lb/>sich im Dorfe im ganzen Jahr zugetragen, an Scheit*
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0017.tif"
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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>wort, Schlägerey, Hurerey, Dieberey, und ob einer
<lb/>dem andern aufm Acker mit Pflügen oder in der
<lb/>Wisehen mit Mähen zu nahe gekommen. Sie müs- 
<lb/>sen auch, wie in Vorgesetzten Legibus begriffen, an- 
<lb/>melden, so anzunehmen sind, ob auch Abschofs ge- 
<lb/>fallen, und was sich sunsten im Dorfe und auf dem
<lb/>Felde zugetragen, und ob denen von Bartenschieben
<lb/>auch Eingriffe mit Jagen, und sunsten von Jemands
<lb/>geschehen wäre; welches alles ordentlich und flei-
<lb/>fsig protocolliret wird.

<lb/>Darauf wird der Vergleich getroffen, zwischen
<lb/>denen von Bartenschieben, und den Unterthanen,
<lb/>wie theuer die Unterthanen das Getreide bezahlen
<lb/>sollen. Es wird aber der Kauf gesetzet, wie das
<lb/>Getreide in den altmarkischen Städten verkauft wird.

<lb/>Wenn Jemand bei dem Vogtding zu klagen, so
<lb/>werden die Parten gehöret, und zu rechte, oder
<lb/>gütlich von den Junkern oder denselben Beamten
<lb/>auf Verordnung entscheiden.

<lb/>Hierauf geben die Unterthanen aus, was sie
<lb/>schuldig seyn, und die Register, wie hernach soll
<lb/>gedacht werden, besagen.
</p>
               <p>

                  <lb/>H.

<lb/>Verordnungen, welche die Herren von der Schulen-
<lb/>bmg zu Apenburg und BeHendorff für ihre Unter»
<lb/>chanen erlassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1.

<lb/>Vereinbarung der sammtlichen von der Schu»
<lb/>lenburg über gemeinschaftliche Angelegen»
<lb/>heiten aus dem Jahre 1520. —

<lb/>Sie findet sich in einem Gerichtsprotocolle aus dem
<lb/>Ende des 16ten See., worin vorn zum Gebrauch und zur
<lb/>Unterweisung des Gerichtshalters diese und mehrere der
<lb/>folgenden Urkunden im Jahre 1584 abgeschrieben worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0018.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieses, so wie die sämmtlichen ältem Gerichtsprotocolle,
<lb/>sind gegenwärtig im Betzendorff« Primernschen Archive de»
<lb/>ponirt. — Von dieser Urkunde von 1520 ist bemerkt, daß
<lb/>sie von einer in Salzwedel befindlichen Copie abgeschrieben
<lb/>worden.

<lb/>Nachdem Verabredungen getroffen, wie man sich „der
<lb/>mannigfaltigen Nachtrachtungen der Herzoge von Braun- 
<lb/>schweig, und anderer Fürsten halber" gemeinschaftlich ver-
<lb/>theidigen wolle, und deshalb die Befestigungen um das
<lb/>Schloß zu Betzendorff ausbesscrn, die Wälle und Graben
<lb/>Herstellen, nach welchen Grundsätzen dabei von den einzel- 
<lb/>nen Familiengliedern beigetragen, wie ihre Leute und Dör- 
<lb/>fer die verschiedenen Arbeiten übernehmen sollten, heißt es
<lb/>dann ferner:

<lb/>„Wir von der Schulenburg befinden auch, daß unsre
<lb/>„arme Leut mit Unpflichten und anderer Irrung merklich
<lb/>„beschweret werden, derowegen haben wir denen zweien *)
<lb/>„von Betzendorff befohlen, befolge dessen alle Jahr , zu
<lb/>„zweien Malen Gericht zu halten, und jedesmal so viel
<lb/>„nach einander nach der Rechtsordnung zu handeln, so viel
<lb/>„dies Bedürfnis! ist, und was also in diesem Gerichte nach
<lb/>„Sachsenrecht gebrocken worden, wär, und geschehe es im
<lb/>„Holze oder Felde, oder im was andern, sollen die bena»
<lb/>„menden (benahmten) unsers Hauses Inhaber **) die Hälfte
<lb/>„davon behalten rc."

<lb/>Interessant und merkwürdig ist hiebei die bestimmte
<lb/>Berufung auf das Sachsenrecht, als geltend bei der Poli- 
<lb/>zei-und Straf-Gerichtsbarkeit.

<lb/>2.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Soll vermuthlich heißen: „denen zweien Befehlshabern
<lb/>von Betzendorff" denn es geht aus dem übrigen Inhalte der
<lb/>Urkunde hervor/ daß das Schloß Betzendorff zweien Linien,
<lb/>„Parten," von der Schulcnburg zugehörte, und daß jede Part
<lb/>seine besondere Wirthschast, abgesondert« Häuser rc. auf dem
<lb/>Burghofe besaß.


<lb/>") Im Gegensätze zu den übrigen Detter» von der Schu-
<lb/>lenburg, welche zwar das Haus Betzendorff nicht selbst besaßen,
<lb/>sich doch gewisse Sammtgefälle und Gerechtigkeiten Vorbehalten
<lb/>hatten.
</p>

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                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>' ■ ■ 2.


<lb/>Ordnung der Gerichtsstrafen, und wie es soll
<lb/>gehalten werden, bei denen von der Sch Ulen- 
<lb/>burg von 1562.

<lb/>Sie findet sich in dem vorangeführten Gerichtsproto-
<lb/>colle abschriftlich, ist aber auch außerdem noch in Original
<lb/>im Betzendorffer Archive vorhanden.

<lb/>Wir finden in dieser, so wie in mehreren Schulenburg-
<lb/>schen Verordnungen, einzelne Artikel, die mit denen im Bar«
<lb/>tenslebenschen und Alvenslcbenschen vorkommenden Bestim- 
<lb/>mungen, oft wörtlich übereinstimmen. Es ist aber auch in
<lb/>der folgenden Urkunde von 1570 gradczu ausgesprochen,
<lb/>daß man die Bartenslebenschen und Alvenslebensehen Vor- 
<lb/>schriften sich habe mittheilen lassen, um sie gelegentlich an- 
<lb/>zuwenden und zu benutzen. So findet sich der Artikel:
<lb/>daß Niemand Haüsleute einnehmen solle, ohne Erlaubniß
<lb/>der Gerichtsherrn, wie wir ihn in der Metzdorffer Urkunde,
<lb/>Art. 17. gesehen, wörtlich hier ausgenommen; auch ist der
<lb/>Grundsatz, daß für gewisse, das Gemeinde-Interesse betref- 
<lb/>fende Vergehen, ein Theil der Strafen in die Gemeinde- 
<lb/>kasse fallen soll, wofür hier der Ausdruck: er solle dem
<lb/>Herrn einen Lhaler, zur Strafe, und „den Männern" eine
<lb/>Tonne Bier geben, vörkömmt, wörtlich darin enthalten.

<lb/>Folgendes heben wir, als für die Rechtsgeschichte nicht
<lb/>uninteressant heraus.

<lb/>„Anfänglich sollen die Schulzen in den Dörfern alle
<lb/>„Sonntage nach der Predigt vor dem Kirchhofe, dabei jeder
<lb/>„Nachbar *) bei Strafe von 6 Schillingen sein soll, fra- 
<lb/>gen, was sich die Woche über im Dorfe oder Gerichte
<lb/>„hat zugetragen."

<lb/>„Soll hinfort kein Kuhhirte einige Barten ins Holz
<lb/>„nehmen, so er darüber begriffen, soll dem Vogt § Fl.Stra-
<lb/>„fe geben und der Barte verlustig fein."

<lb/>„Auch soll Niemand auf den Loden hüten, und so je-
<lb/>„mand darauf befunden, soll er 4 Fl. in die Gemeinen-
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Wort: „Nachbar" für selbstständig« Gemeinde- 
<lb/>genoffen, findet sich in allen Elbländern. Nachbarrccht,
<lb/>Nachbar pflichten, bezeichnet das Berhältniß der einzelne»
<lb/>Bauern zur Gemeind«.

<lb/>1832. H. 77. B
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0020.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>‘18
</p>
               <p>

                  <lb/>„Gefälle zur Strafe, und den Vögten ihr Pfanbgeld ge-

<lb/>„feen.'*

<lb/>„Soll Niemand dem Andern' abpflügen, wer aber
<lb/>„solches thüt, soll in die Gemeinen - Gefälle 1 Thlr. zur
<lb/>„Strafe und den Männern 1 Tonne Vier geben.".

<lb/>„Wenn sich zwei raufen, sollen .die Urheber zur Strafe
<lb/>„geben 1 Lhlr."

<lb/>.„Wenn sich zwei blutrunsten,.sollen, sie zur Strafe ge.
<lb/>„ben 2 Fl." ' ..

<lb/>„Wenn einer den andern in seinem Hause bewältigen
<lb/>„und einfallen würde, soll seine Strafe sein 10 Thlr."

<lb/>„So. einer den andern verwegelagert, auf der Straße
<lb/>„oder im Felde, überfällt, soll er geben 10 Thlr. ;

<lb/>„Soll in keinem Gerichte, von geschehenen Erbfällen
<lb/>„ohne Vorwissen der Herrschaft Erbtheilung gehalten wer«
<lb/>„ben, es' sei denn, baß die Herrschaft dazu ordne, damit
<lb/>„die unmündige Kinder oder Ausländische nicht verkürzt
<lb/>„werden mögen, und der Junker als oberster Vormund
<lb/>„nicht davon angcfochten werde, bei Strafe zu geben 5 Thlr."

<lb/>„Alsdann sich auch befunden, daß unsre arme Unter-
<lb/>„thanen und Leut diejenigen, von denen.-ihnen durch Diebe-
<lb/>„rei, Mord, Todschlag oder dergleichen strafwürdige Hand-
<lb/>Ostung, Beschwerung zugefügt worden, aus Unvermögen
<lb/>„vfte nicht verfolgen, und sich Rechts an ihnen erholen
<lb/>„können, dadurch denn die Uebelthäter oft und vielmals
<lb/>.„ungestraft bleiben, und aber denn erst die höchste Noth-
<lb/>„durft erfordert, daß die bösen Buben derowegen nicht gx-
<lb/>„stärket, sondern nichts destoweniger zur gebührlichen
<lb/>„Strafe gebracht werden, demnach so verordnen, setzen und
<lb/>„wollen wir, daß hinfort wenn sich in unserm Gerichte
<lb/>„vbbemerkte Mißhandlungen und dergl. sträfliche Vergehun»
<lb/>„gen begeben und zutragen, daß die ganzen Gerichte in bej-
<lb/>„den unfern Häusern darzu thun und erlegen, und die
<lb/>„Bürden und Unkosten zugleich tragen sollen, daß also
<lb/>„gleichwohl Justitia erhalten, und die Verbrechen, .armen
<lb/>„Leuts Unvermögens halber, ungestraft nicht bleiben."

<lb/>. „Die Gerichtskosien belangend, sollen den Vögten für
<lb/>„die Station gegeben werden 6 Pf.. Für Len gemachten
<lb/>„Frieden 2 Schil. ; für einen Pfandbrief 2 Schil; den
<lb/>„Vögten zu pfänden 8 Schil."
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0021.tif"
                   n="19"
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               <p>

                  <lb/>IS
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Abscheid aller deren von der Schulenburg auf
<lb/>gehaltenem Tage zu Betzendorff, Donner,
<lb/>staq nach Maria Geburt. 1570.

<lb/>Findet sich ebenfalls im vorangeführten Gerichtsproto-

<lb/>colle.

<lb/>Im Eingang wird gesagt, daß die sämmtlichen Ge-
<lb/>vcttern sich versammelt, um ihres ganzen Geschlechts noch,
<lb/>wendige Sachen und Händel zu bereden, und zu berath-
<lb/>schlagen. Dann heißt es ferner, baß jeder die in Händen
<lb/>habenden Siegel und Briefe, dem gemeinen Geschlechte an- 
<lb/>gehörig, binnen Jahresfrist beibringen, und daß hierauf
<lb/>gegründet künftig ein Burgfrieden abgeschlossen werden
<lb/>solle.

<lb/>Hierauf sich beziehend, heißt es bann auch im äten
<lb/>Artikel: ihre Voreltern hätten einen beschwornen Burgfrie- 
<lb/>den gehabt derselbe sei aber in großem Abfall gekommen.
<lb/>Die Vettern welche jetzt die Gerichtsordnung machen sollten,
<lb/>sollten auch den alten Burgfrieden nicht blos durchlcsen,
<lb/>sondern auch Copien von dem Burgfrieden derer von Bar-
<lb/>tenschlebcn und Alvensleben sich erbitten, einen neuen ent- 
<lb/>werfen, worüber sie sich dann zur Zeit berathschlagenj ihn
<lb/>vollziehen und beschwören würden.

<lb/>'Im 2tcn und 3ten Artikel werden die kirchlichen Ver- 
<lb/>hältnisse besser geordnet. Die Güter der Kirchen sollen so
<lb/>viel möglich wieder herbeigeschafft werden. Wenn einer
<lb/>vielleicht einiges davon eingezogen, soll er es herausgeben.
<lb/>Zwei der Vetter übernehmen es, die alten Schuldverschrei- 
<lb/>bungen der alten Kirchen, der Siechenhäuser und der elen,
<lb/>den Gilden, so viel möglich aufzusuchen, und zu registri-
<lb/>ren, und davon auf nächster Zusammenkünft Relation zu
<lb/>thun, worauf der Nothdurft nach berathschlagt werden soll.

<lb/>- • „Zum Dritten, so befinden sich, daß die Kirchen» und
<lb/>„Gotteshäuser im ganzen Gericht Betzendorff und'-Apen-
<lb/>„burg fast übel bestellt, und große Unordnung in denselben
<lb/>„eingeschlichen, ist, vor rathsam.angesehen, daß vbbemerkte
<lb/>„Vettern beider Parte den Levin.-von' der .Schulenburg,
<lb/>„Thumprobst, verordnen und ersuchen sollen, Die Gottshäu-
<lb/>„ser und Kirchen in- beiden Gerichten fleißig zu visitirch,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0022.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>und soviel bei demselben die eingerissenen Untüchtigkeiten
<lb/>„abzuschassen. Wenn er sie aber nicht richtig machen kön-
<lb/>„nen, soll er solche auf die erste Zusammenkunft einbringen,
<lb/>auf daß darauf fernere Berathschlagung und Verordnung
<lb/>'vor die Hand genommen werde. Es sind auch etliche
<lb/>„alte Meßornate noch allhier vorhanden; da man befinden
<lb/>".werde, daß auch irgendwo derselben etzliche mangeln soll- 
<lb/>ten, die geordneten Vettern Macht haben, dieselben der
<lb/>. Kirche um ein gebührlich Geld anzuschlagen, und dasselbe
<lb/>„Geld allhier und der Kirche zum Besten mir Rath der
<lb/>..Vettern auszuthun und zu belegen. Weil auch die von
<lb/>„Alvensleben das Filial zu Molitz aus der Kirche zu Thü-
<lb/>„ritz, dahin es incorporirt gewesen, genommen, und gen
<lb/>„Plane transferiret, dadurch die Pfarre zu Lhüritz nicht we-
<lb/>„nig geschwächt, soll an die von Alvensleben geschrieben
<lb/>„und gebeten werden, daß sie solch Filial wiederum zu
<lb/>„Lhüritz kommen lassen wollen. Wo aber nicht werden
<lb/>„die von der Schulenburg geursacht, auf andre Wege ver- 
<lb/>pacht zu sein, damit gleichwohl obbemeldete Kirche unge-
<lb/>,,schwachen bleibe.*)

<lb/>Im 5ten Artikel wird gesagt, daß seit etzlichen vielen
<lb/>Jahren keine gemeine Gerichte an diesem Orte gehalten
<lb/>werden, und deshalb die armen Leute zum Gerichte nach
<lb/>Tangermünde gehen müssen, und dadurch in Unkosten ge-
<lb/>pathen. Es solle daher das Gericht hier wieder eingerich-
</p>
               <p>

                  <lb/>') In der Altmark ist nach der Reformation eine gänzliche
<lb/>Umwandlung im Kirchenwesen geschehen. ES gingen Pfarren
<lb/>rin, wurden welche vereinigt, neu fundirt u. s. w. und die Pa- 
<lb/>tronen handelte» hiebei nach bestem Wissen und Willen. Von
<lb/>Seite» des Landesherrn ist biebci eine unmittelbare Einwir- 
<lb/>kung nicht sichtbar, und wir finden daher bei den größeren Fa- 
<lb/>milien, die zum Theil viele Patronate hatten, eigene Kirchcn-
<lb/>ordnungen, wie wir, weiter unten sehen werden. Man findet
<lb/>darin ausgedrückt, und, es ist von da an stets so gehalten wor- 
<lb/>den, daß die sämmtlichen Kirchen und Patronate eines Ge- 
<lb/>schlechts als ein Ganzes angesehen, daß ihre Fonds als ein
<lb/>Ganzes verwaltet wurden, und sie sich unter einander gegensei- 
<lb/>tig unterstützen mußten. Bei den landesherrlichen Patronaten
<lb/>.geschah dies ebenfalls und ist später auch gesetzlich ausgespro- 
<lb/>chen worden.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0023.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>tet und bestellt werden. Auch sollten von den v. Bar- 
<lb/>tenschieben, Alvensleben und Jagow Copien ihrer Gerichts»
<lb/>ordnungen erbeten werden. Man wolle demnach eine auch
<lb/>hier entwerfen, und auf der nächsten Zusammenkunft zum
<lb/>Beschluß und zur Vollziehung vorlegen.

<lb/>Die übrigen Artikel dieses Abschiedes betreffen Privat- 
<lb/>angelegenheiten der Schulenburgschen Familie.

<lb/>4.

<lb/>Aller derer von der Schulenburg aufgerichte- 
<lb/>ter Burgfrieden, Freitag nach Michaelis
<lb/>Archangeli 1572 zu Betzendorff.

<lb/>Aus dem obengenannten Gerichtsprotocolle.

<lb/>Der im Vertrage von 1570 genommene Beschluß
<lb/>ward &gt;m Jahre 1572 ausgeführk. Es ward ein Burg- 
<lb/>frieden, eine Kirchen- und Gerichtsordnung entworfen und
<lb/>angenommen.

<lb/>Der gegenwärtige Burgfrieden enthält meist nur Be- 
<lb/>stimmungen über das gemeinsame Familien-Interesse; doch
<lb/>ist auch hieraus manches Interessante für die Sittenge- 
<lb/>schichte jener Zeit zu lernen, und wir heben deshalb fol- 
<lb/>gendes hieraus hervor.

<lb/>Nachdem zuerst die Grenzen beschrieben sind, worin
<lb/>der Burgfrieden nach Burgfriedens-Recht und Gewohnheit
<lb/>gelten solle, und welche die Weichbilder der beiden Flecken
<lb/>Apenburg und Betzendorff einfassen, heißt es:

<lb/>„Erstlich sollen in diesem Burgfrieden wir sammt und
<lb/>„besondere, unsre Erben, unsre Knechte, unsre Dienste und
<lb/>„alle diejenigen, die wir oder unsre Erben haben, bekom-
<lb/>„men oder an uns bringen werden, und die wir darin ver-
<lb/>„theidigen wollen, so wie sie den Burgfrieden geloben und
<lb/>„beschworen haben, sicher rechtlich und unbefahren sein und
<lb/>„bleiben, Leibes und Güter, auch ehrenverletzlicher Worte
<lb/>„und Thaten, einer gegen den andern und gegen jeder
<lb/>„männiglich rechtlich und sicher erhalten werden."

<lb/>„Die offenbaren Feinde soll Niemand in die Burgen
<lb/>„einkassen, ohne der smnmtlichen von der Schulenburg
<lb/>„Wissen und Willen, Betzendorff und Apenburg sollen für
<lb/>„die sämmtlichen Mitglieder des Geschlechts offene und
<lb/>„unverschlossene Häuser sein. Ohne der andern Wissen,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0024.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>„Willen und Wollen, soll keiner Gewalt, Unwillen oder
<lb/>„Fehde von, um, oder für die Häuser vornehmen."

<lb/>„Wäre es aber Sache, daß Jemand unter uns, oder
<lb/>„unsre Erben über und wider Recht vergewältigt würde,
<lb/>„oder mit Jemanden, es seien Fürsten, Grafen oder sonst
<lb/>„wer zu schaffen hatte, der soll sich gegen uns sämmtlich
<lb/>„von der Schulenburg beklagen, und sich zugleich Rechts
<lb/>„von uns erbitten auch zu geben und nehmen willigen,
<lb/>„dann wollen wir ihm so viel uns will gebühren, behülft
<lb/>„lich, räthlich und beiständig sein, und nicht verlassen nach
<lb/>„unserm Vermögen."

<lb/>„Ob auch uns von der Schulenburg oder unsre Erben
<lb/>„aller Krieg und Fehde ungelegen, und wir ihn vermeiden
<lb/>„wollen, dafern wir aber über Ehre, Gleich und Recht zu
<lb/>„erbitten nicht umgehen könnten, (wie wir und unsre Er»
<lb/>„ben dann einem jeden Recht und Billigkeit pflegen wol»
<lb/>„len) als dann wollen wir auf das Haus Betzendorff oder
<lb/>„Apenburg reiten, und einig werden, wie wir der Feind»
<lb/>„fchaft widerstehen, und in der Fehde ein jeder nach sei-
<lb/>«ncm Anthcil wahren möchte."

<lb/>„Es soll auch unter uns von der Schulenburg keiner
<lb/>„sein, der da etwas von den Wohnungen und Häusern zu
<lb/>„Betzendorff und Apenburg zugehörig, auch sonsten seine
<lb/>„andern Lehnsgüter verkaufen noch versetzen, denn einem
<lb/>„von der Schulenburg, besondern sich damit halten, erzeigen
<lb/>„und beweisen, daß solche Güter bei dem Geschlecht und
<lb/>„Lehnserben bleiben mögen. Möchten aber der Verkäufer
<lb/>„und Käufer nicht eins werden, so sollen sie das auf vier
<lb/>„ihrer Freunde stellen, und auf einen Obmann, der das
<lb/>„Nöthige und durch die Freunde nicht können verglichen
<lb/>„werden, was denn dieselben aussagen, soll der Verkäufer
<lb/>„nehmen, und der Käufer geben. Jedoch da Niemand
<lb/>„von denen von der Schulenburg wäre, der solches Gut
<lb/>„und Kauf, wie durch die Freunde und Obmann vor gleich
<lb/>„angesehen, annehmen wollen, so soll eS dem Verkäufer
<lb/>„frei stehen, einem andern das Gut zu verkaufen, und zu
<lb/>„versetzen, jedoch keinem Fürsten, Grafen, Herrn oder
<lb/>„Städten," (folglich nur an « einzelne Bürger oder Bau»
<lb/>„ern l)„und auf den Fall soll der Verkäufer schuldig sein,
<lb/>«das Geld, so er für die verkauften Güter bekommen wer»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0025.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>„de, wiederum an Lehn anzulegen und dieselben den Vet».
<lb/>„tem in die Gesammthand zubringen/ oder aber/ da er als»
<lb/>„bald das Geld nicht wieder an Lehn anlegen könnte/ und.
<lb/>„ihm also kein Kauf Vorstände/ soll er anstatt der Lehne/
<lb/>„das Geld so lange haften/ bis es füglich angelegt würde,
<lb/>„es wäre denn, - daß der Verkäufer solch Geld zur Ret».
<lb/>„tung seiner Ehren, Nothdurft, auch Leibes und Lebens ge,
<lb/>„brauchen müsse, auf den Fall und sonsten nicht wäre der- 
<lb/>selbe auf Erkennung der Vettern desselben billig mächtig."

<lb/>„Wenn einer von der Familie gegen den Burgfrieden
<lb/>„handelt, soll von den übrigen nichts gegen ihn vorgenom-
<lb/>„men werden, aber sie sollen ihn auf seinen Eid zu Betzen-
<lb/>„dorf oder Apenburg in den Krug einfordern, und zweien
<lb/>„Schiedsfreunden die Sache zur Erkennung vorlegen, und
<lb/>„sich darnach richten. Alle Mitglieder des Geschlechts die
<lb/>„das 21ste Jahr erreicht haben, sollen diesen Burgfrieden
<lb/>„beschwören, und sollen nicht eher zum Genuß der Güter
<lb/>„und Häuser von Betzendorff und Apenburg zugelassen
<lb/>„werden, bis sie dieses gethan."

<lb/>. „Wenn auch Kriegsvolk im Lande oder sonsten in der
<lb/>„Nahe wäre, so soll allezeit einer von der Schulenburg
<lb/>„selbst auf dem Hause sein und bleiben oder sämmtlich ei»
<lb/>„nen von Adel darauf verordnen, und demselben unsre
<lb/>„Pferde und Knechte, damit das Haus in guter Acht und
<lb/>„Wahrung gehalten werde, übergeben, und soll allezeit ein
<lb/>„Hausmann auf. den Thurm zu Betzendorff und zu Apen»
<lb/>„bürg, wenn das Haus wieder aufgebaut, gehalten wer»
<lb/>„den."

<lb/>Zur Ausbesserung der Thürme auf beiden Häusern
<lb/>werden. 200 Rthlr. ausgesetzt.

<lb/>„Wir obbemeldeten von der Schulenburg und unsre
<lb/>„Erben wollen uns auch zum Höchsten befleißigen, daß
<lb/>„wir die Kirchen und Pfarren im Gerichte zu Betzendorff
<lb/>„und Apenburg mit christlichen evangelischen Prädikanten
<lb/>„versorgen, damit die Unterthanen mit dem allerhöchsten
<lb/>„Gute als Gottes Wort und die hochwürdigen Sacramente
<lb/>„treulich versorgt und nicht versäumt werden, so wollen
<lb/>„wir auch oder unsre Erben die Pfarren nicht verringern,
<lb/>„sondern vielmehr verbessern."

<lb/>„Und ob wir von der Schulenburg sammt und beson»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0026.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>„dere einen Freund hätten, der uns von der Schulenburg
<lb/>„zugethan wäre, und wollten denselben zu seinem Rechte
<lb/>„verhelfen, oder unser einer von der Schulenburg einen
<lb/>„Knecht hätten, sein brodtigs Gesinde, des sie zu Gleich
<lb/>„und Recht mächtig wären, daß das also gehalten werde
<lb/>} „von Freunden, oder Knechte; soll derselbe, der sie bei sich
<lb/>„hat, an die andern Vettern verschreiben, und Recht von
<lb/>„ihnen bitten, und dann sollen die andern ihnen an denje-
<lb/>„nigen, da er mit zu thuende, und wo es von Nöthen ver-
<lb/>. „schreiben und vorbitten, da dann demselben kein Recht
<lb/>„widerfahren soll der unter uns und unsre Erben Macht
<lb/>„haben, ihm auf'm Hause Betzendorff und Apenburg, zu
<lb/>„hegen und zu hausen und wollen uns einer gegen den an-
<lb/>„dern vetterlich halten, wie einer von dem andern gern ha-
<lb/>„ben will."

<lb/>„Auch wollen wir Niemanden, der unfern Erbherrn
<lb/>„Feind wäre, oder ihnen das Ihre nehmen wollte, mit un- 
<lb/>term Wissen und Willen hegen und Hausen."

<lb/>„Es sollen auch ingl. alle unsre Krüger zu den
<lb/>„Häuser- Betzendorff und Apenburg gehörig, sammt unsre
<lb/>„Unterthanen keine Straßenräuber oder Jemands öffentliche
<lb/>„Feinde ohne unser Vorwissen beherbergen, bei härtester
<lb/>„Strafe."

<lb/>„Wir und unsre Erben wollen auch einer dem andern
<lb/>„Niemand entziehen, von den Höfen oder Koten, dadurch
<lb/>„die verwüstet würden; es wäre denn, daß der so von den
<lb/>„Höfen oder Koten zöge, einen eben so guten in seine Stelle
<lb/>„brächte und ließe, welcher seine Dienste und Pflege thun
<lb/>„könnte. Desgl. so der Vater vom Sohn ziehen wollte,
<lb/>„oder der Sohn vom Vater» oder ein Bruder vom andern,
<lb/>„und derselbe den, so im Gute bliebe, so viel in der Stätte
<lb/>„ließe, daß er seinen Dienst und Pflicht thun könnte, so'
<lb/>„sollen die andern zufrieden sein." •

<lb/>„Weder auf den Häusern, noch von den Leuten, dür-
<lb/>„fen Ziegen' gehalten werden, damit das Holz nicht ver-
<lb/>„wüstet werde, bei willkührlicher Strafe." Weil das Feuer- 
<lb/>holz im Holze beinahe verwüstet, sollen einige Orte gehegt
<lb/>und geschont werden, und dabei die Holzordnung von 1507
<lb/>aufrecht erhalten.*)

<lb/>*) Diese Holzordnung ist bisher nicht aufzuflnden gewesen?
</p>

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                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Alle Streitigkeiten und Irrungen in der Familie sol»
<lb/>len in der Güte beigelegt werden, und wo dies nicht mög- 
<lb/>lich, sollen 2 Schiedsfreunde erwählt werden, welche sie
<lb/>binnen 4 Wochen in Freundschaft oder in Rechten scheiden &gt;
<lb/>sollen. Könnten die Schiedsfreunde nicht einig werden, so
<lb/>sollen sie selbst noch einen Obmann wählen. „Wäre es
<lb/>„aber, daß die Sachen von der Wichtigkeit, daß durch güt- 
<lb/>liche Unterhandlung der Freunde, auch des Obmanns nicht
<lb/>„möchten entschieden werden, und die Freunde oder der Ob-
<lb/>„mann in den schweren Gebrechen Recht zu sprechen sich
<lb/>„beschwert finden möchten, so soll ihnen hiermit auf den-
<lb/>„Fall auch nachgegeben sein, daß der Obmann und die
<lb/>„Freunde die Gebrechen durch die Partheien oder sie selbst
<lb/>„in Schrift verfassen lassen, zu sich nehmen und mit ihren
<lb/>„Petschaften versiegeln und verschließen, mit des Obmanns
<lb/>„und der Schiedsfreunde Rarh an einen unverdächtigen
<lb/>„Schöppenstuhl verschicken, und sich eines amtlichen Rechts«
<lb/>„spruchs darauf erholen rnögeq, und wieder Tage zu Betzen-
<lb/>„dorff ansetzen, daselbst nochmals die Güte vornehmen, zu
<lb/>„dem Behuf die zwei ältesten des Geschlechts und sonst
<lb/>„mehr von denen von der Schulenburg zu sich ziehen mö-
<lb/>„gen, und wann das nicht helfe, das Urtheil eröffnen, und
<lb/>„was also darauf erkannt, dabei sollen und wollen wir von
<lb/>„der Schulenburg es bleiben lassen, und das verhalten oh-
<lb/>„ne Gefährde; es wäre denn Sache, daß sich Jemands
<lb/>„desselben Rechtsspruchs beschwert befunden, auf dem Fall
<lb/>„möchte demselben frei stehen, sich an den Churfürsten von
<lb/>„Brandenburg, als den Landesfürsten zu berufen. Wenn
<lb/>„aber Sr. Churfürstl. Gnaden oder desselben Räche cs bei
<lb/>„geschehenem Rechtsspruch bleiben ließe, soll derselbe, als
<lb/>„der muthwillig Weitlauftigkeitcn gesucht, denen Vettern
<lb/>„von der Schulenburg mit 200 Rthlr. verfallen sein."

<lb/>Wer gegen den Inhalt dieses Briefes etwas thate,
<lb/>oder dem nicht Nachkomme, was ihm von den Schiedsrich- 
<lb/>tern und Oberen auferlegt und zugebilligt worden, „als-
<lb/>„dann sollen die beiden ältesten Vettern Macht haben, den
<lb/>„oder dieselben einzuheischen, zu Soltwedel, oder einer an-.
<lb/>„dern der sechs altmärkischen Städte in eine gemeine Her- 
<lb/>berge. Welcher also erfordert, der soll mit seinem Selbst-
<lb/>„leibe, «inen Knecht, und zweien reisigen Pferden einreitenz
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0028.tif"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>„halten, und aus der Herberge nicht scheiden, Tags oder
<lb/>„Nachts, es fei denn daß er die Gebrechen, warum er ge- 
<lb/>fordert, noch vermöge dieses Briefes gründlich gebessert
<lb/>„und abgestellt habe." ,,

<lb/>Schließlich versprechen die sammtlichen Gevettern die- 
<lb/>sen Burgfrieden unverbrüchlich bei Ehren, Treuen, Worten,
<lb/>und guten Glauben zu halten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die in dem Abscheide von 1570 verabredete Kirchen-
<lb/>und Gerichts-Ordnung ward dann ebenfalls im Jahre 1572
<lb/>angenommen, und beim Gerichte und von Kanzeln sämmt-
<lb/>licher Ortschaften publicirt. Sie enthält in Rücksicht der
<lb/>kirchlichen Angelegenheiten die Ausführung dessen, was in
<lb/>den früheren Urkunden, namentlich im Abschcide von 1570
<lb/>angedeutet und beschlossen war. In Beziehung auf das
<lb/>Gericht aber eine erweiterte und vermehrte Wiederholung
<lb/>dessen, was schon die Ordnung.der Gerichtsstrafen von
<lb/>1562 enthalt. Da diese Kirchen- und Gerichts-Ordnung
<lb/>.aber beinahe wörtlich in der spätem.von 1644 wieder aus- 
<lb/>genommen, und nur Zusätze und Verbesserungen erhalten,
<lb/>so werde ich die spätere ganz geben, und nur dabei bemer- 
<lb/>ken, wo sie von der früheren abweicht. ■ ' -

<lb/>5. '

<lb/>Abscheid und Memorial was die sammtlichen
<lb/>Vettern von der Schulenburg Freitags post
<lb/>Johannis Baptistae 1584 zu Betzendorfs auf
<lb/>ihrer Zusammenkunft beredet und beschlossen.

<lb/>Dieser Adscheid enthält fast nur Beschlüsse und Anord- 
<lb/>nungen, wie es mit den kirchlichen Angelegenheiten gehal- 
<lb/>ten werden soll, und man sieht daraus, wie die Familie
<lb/>sich für berechtigt glaubte, diese ganz selbstständig, nur nach
<lb/>Gewissen und Billigkeit zu ordnen.

<lb/>Im Artikel 1. wird beschlossen, daß die Calands-Hau»
<lb/>ser, welche zwei Vettern und eine Wittwe von der Schulen-
<lb/>burg bewohnten, geräumt, und in einen dazu gehörigen
<lb/>Garten ein Haus gebaut, welches unten zur Schule, und
<lb/>oben zum Gerichtssaale dienen solle. Es werden einige
<lb/>Gelder dazu angewiesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0029.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Artikel 2. „Weil auch die Caplaney, so auch die Kü»
<lb/>„sterey fast baufällig, und ohne Gefahr nicht bewohnt wer-
<lb/>„den können, so ist beschlossen, daß dieselben mit Zuthun
<lb/>„und Hülfe der Einwohner allhier zu Betzendorff und den
<lb/>„incorporirten Filialen förderlichst aufs Neue aufgebaur
<lb/>„werden sollen. Diese Gebäude sollen die Anwesenden von
<lb/>„der Schulenburg befördern."

<lb/>Artikel 3. „Zu .diesem Behuf haben Joachim, Da-
<lb/>„niel, und Antonius von der Schulenburg ein jeder einen
<lb/>„Eichbaum zu geben bewilligt."

<lb/>In Artikel 4. 5. und 6. wird beschlossen, das was
<lb/>einige der Vettern oder auch Unterthanen an Grundstücken,
<lb/>von den Kirchen, Calanden und Siechenhausern pachtweise
<lb/>oder unter sonst einem Titel inne haben, restituiren sollen, daß
<lb/>zwei von den Vettern die Aufsicht darüber führen und dar- 
<lb/>auf sehen sollen, daß die Kirchen davon „ihren gebührlichen
<lb/>„Zins von 6 pro Cent” etf)attm.

<lb/>Art. 7. „Als auch etzliche Kirchenornate oder Ca-
<lb/>„saln in etzlichen Dörfern mangeln, sollen die anwesenden
<lb/>„Vettern Macht haben, selbige an den Oertern zu distri-
<lb/>„buiren, weil dieselben nicht reich sind."

<lb/>Art. 9. „Weil sich befindet, daß die Pfarre zu Apen-
<lb/>„burg und die Caplaney zu Betzendorff, item die Pfarre zu
<lb/>„Thüritz, Alum und Callchne, mit geringem Einkommen,
<lb/>„davon sie sich nicht erhalten können, versehen, so ist für
<lb/>„gut angesehen, daß der Pfarre zu Apenburg 2 Wispel 11
<lb/>„Schfl. Roggen, 17 Rthlr. an Gelde, der Caplaney zu
<lb/>„Betzendorff 1 Wispel Roggen, Alum 12 Schfl. Roggen,
<lb/>„Thüritz 18 Schfl. Roggen, und Callehne 18 Schfl. Rog-
<lb/>„gen, sollen zugelegt werden."

<lb/>Art. 10. „Nachdem auch für gut angesehen, daß man
<lb/>, „allhier eine Schule errichten solle, so soll man daneben
<lb/>„noch einen Küster halten, welcher die Orgel schlagen kann.
<lb/>„Demselben.sollen für das Orgelschlagenzu seiner Küsterey
<lb/>„20 Rthlr.. zugelegt werden."

<lb/>Art. 11. „Damit auch gute Richtigkeit bei den Pa-
<lb/>„stören in Lehren und Leben, auch ihr Einkommen halber
<lb/>„gehalten werde, so ist für gut geachtet, daß ein Jahr ums
<lb/>„andre zu Betzendorff dieselben zusammen kommen sollen,
<lb/>„und was bei ihnen unrichtig befunden, alsbald abgeschafft
</p>

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                   n="28"
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                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>„werde. Zu deren Behuf und guten Aufrichtung haben
<lb/>„die von der Schulenburg stets 10 Fl. verordnet, und soll
<lb/>„solche Zusammenkunft stets auf Galli gehalten werden."

<lb/>Die übrigen Artikel enthalten Anordnungen über die
<lb/>Bauten der Thürme, Brücken und Hauser.
</p>
               <p>

                  <lb/>Abscheid undBeschluß der sämmtlichen von der
<lb/>Schulenburg, auf ihrer Zusammenkunft in
<lb/>Betzendorff den 28. Januar 1597 gefaßt. Er
<lb/>findet sich im Gerichtsprotocolle von 1600.

<lb/>Einiges war in den früheren Verträgen,, besonders
<lb/>dem Burgfrieden noch dunkel geblieben, manches war nicht
<lb/>zur Ausführung gekommen, manches schon in Vergessenheit
<lb/>gerathen, deshalb diese Zusammenkunft und der Beschluß.

<lb/>Für die im Burgfrieden von 1572 gewählten Schieds- 
<lb/>richter, welche indessen gestorben, werden andre erwählt.
<lb/>Einige unter den Vettern hatten ihre Unterthanen dem
<lb/>Sammtgerichte entzogen und selbst gerichtet, Strafen ver- 
<lb/>hängt, und diese eingezogen. Dies wird sehr ernstlich ge- 
<lb/>rügt, und beschlossen, sie zu zwingen, Rechnung zu thun,
<lb/>und die Gelder an das Sammtgericht abzuliefern, auch sol- 
<lb/>len sie ihre Unterthanen selbst auffordern, und ihnen befeh- 
<lb/>len, sich an den Gerichtstagen, wie alle übrigen Untertha- 
<lb/>nen beim Sammtgerichte einzufinden und dort Recht zu
<lb/>nehmen; „würden die Vettern diesem aber nicht nachkom-
<lb/>„men, so sollen sie auf Bericht des Sammtrichters, wel-
<lb/>„cher es den beiden Aeltesten des Geschlechts im Gerichte
<lb/>„anmelden soll, von den gedachten beiden Aeltesten einge-
<lb/>„fordert, und in Verweigerung dessen, gegen dieselben nach
<lb/>„Inhalt des Burgfriedens mit Einziehung der Güter ver-
<lb/>„fahren werden."

<lb/>Gegen die Söhne eines verstorbenen Vetters, welche
<lb/>bisher auf den Zusammenkünften nicht erschienen, und sich
<lb/>den Schulenburgischen Verträgen nicht unterwerfen, den Burg- 
<lb/>frieden nicht annehmen wollen, wird der Beschluß gefaßt,
<lb/>„sie von 14 Tagen zu 14 Tagen, also in 6 Wochen 3 mal,
<lb/>„jedoch das erste mal durch der von der Schulenburg Lehns-
<lb/>„keute, hernach aber durch Knechte und Jungen zu beschik-
<lb/>.,ken." Wollten sie sich dann noch nicht geben, sollen sie
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0031.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>nach Inhalt des Burgfriedens mit Knecht und Pferden ein»
<lb/>gefordert werden, und wenn sie sich auch dem nicht fügen
<lb/>wollten, sollten ihnen ihre Güter eingezogen, und durch dm
<lb/>Sammtdiener der von der Schulenbürg ihren Leuten unter- 
<lb/>sagt werben, ihnen ferner Dienste und Pachte zu geben,
<lb/>und sollte alles nicht verfangen, sollen die beiden Aeltesten
<lb/>bei Sr. Churfürstlichen Gnaden von Brandenburg Hülfe
<lb/>heischen.

<lb/>„Dieweil leider in der Gemeine auch im Felde oft
<lb/>„Todschlag und Verwundung geschehen, in Gegenwart der
<lb/>„Leute, wenn sie dabei sind, so soll hiermit den Leuten be»
<lb/>„fohlen und geboten sein, da in Gegenwart der Gemeine
<lb/>„in den Dörfern oder im -Felde solches sich zutrüge,, daß
<lb/>„sie bei 60 Fl. Strafe, den Thater nicht wegkommen las-
<lb/>„sen, sondern gefänglich nehmen, und zu Apenburg in Ver- 
<lb/>wahrung einbringen sollen, und den! Fliehenden Nacheilen
<lb/>„bei Vermeidung der erwähnten Strafe."

<lb/>10. „Weil auch befunden, daß der von der Schu-
<lb/>„lenburg Untcrthanen ihren Nachbarn zum Nachtheil und
<lb/>„zu Verschmälerung der Weide mehr Pferde und anderes
<lb/>„Vieh halten, als ihnen von Alters her zu halten gebüh-
<lb/>„ret, ist verabscheidet, daß sie solche bei Verlust desselben
<lb/>„künftige Ostern abschaffen sollen, welches auch von der
<lb/>„Kanzel bekannt gemacht werden soll."

<lb/>Am Ende wird noch beschlossen, daß die Gevettern
<lb/>von der Schulenburg jährlich ein oder zweimal in Betzen- 
<lb/>dorff oder Apenburg zusammen kommen sollen, um gemein- 
<lb/>same Beschlüsse zu fassen.

<lb/>' 7. ' "/ \ "

<lb/>Memorial, was die Anwesenden von der Schn,
<lb/>lenburg, bei dem Gerichtstage, der den 17ten
<lb/>November 1640 zu Betzendorfs gehalten, mit- 
<lb/>einander abgeredet haben.

<lb/>Dieses findet sich, wie bas folgende, und die aus den
<lb/>damals gefaßten Beschlüssen hervorgegangene Kirchen- und
<lb/>Gerichts-Ordnung von 1644 int Gerichtsprowcolle von
<lb/>1645.

<lb/>Die gesetzgebenden Beschlüsse der Familie im Laufe
<lb/>und besonders, am Ende des 16t«n Sec. scheinen im ersten
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0032.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Viertel des 17ten Sec. die Ordnung der Angelegenheiten
<lb/>'aufrecht erhalten zu haben. Mein der 30jährige Krieg
<lb/>hatte dieselben auch hier wie überall gestört und zum Theil
<lb/>vernichtet. Die Familie von der Schulenburg scheint große
<lb/>Verluste'erlitten zu haben, die Güter waren verwüstet, das
<lb/>Familienarchiv bei der Eroberung von Magdeburg zum Theil
<lb/>verbrannt rc-, so traten denn die Gevettern von der Schu- 
<lb/>lenburg 1640 und 1642 zusammen, um ihre Angelegenhei- 
<lb/>ten zu berathen und darüber Beschlüsse zu fassen.

<lb/>-Zuerst werden in diesem Memorial von 1640 zwei der
<lb/>Vettern- gewählt und deputirt, um die alte Gerichtsordnung
<lb/>zu revidiren, und zu verbessern, „damit dieselbe hernach pu-
<lb/>„blicirt werden könne." Der Sammtrichter, dem einer der
<lb/>Gevettern zu diesem Behuf zugeordnet werden soll, soll die
<lb/>Kirchenrechnungen öffentlich im Gerichte vornehmen, damit
<lb/>„jede Kirche und die Altarleute wissen mögen, was die
<lb/>„Kirche für Reditus und Einkünfte habe."

<lb/>Art. 8. Den Krügern soll von dem Richter „neue
<lb/>„Maaße gegeben und hernachmalen von der Kanzel abge-
<lb/>„kündigt werden, daß die Krüger bei Vermeidung schwerer
<lb/>„Strafe darnach geben sollen."

<lb/>Im 9ten Art. wird die Verordnung von 1597, daß
<lb/>kein fremder Häusling ohne Erlaubniß der Obrigkeit aus- 
<lb/>genommen werden solle, neu eingescharft, und deren Ver- 
<lb/>kündigung von der Kanzel angeordnet.

<lb/>Art. 40. „Dieweil-zur Behauptung des juris intro-
<lb/>„ducendi: in unferm Gerichte Henrici Oeoniclui zu
<lb/>„Apenburg Aussage, was der Superintendent zu. Stendal
<lb/>„bei dem geschehenen Examine damals gegen ihn gedacht,
<lb/>„sehr nöthig, als soll fürderlichst ein Notarius zu ihm ge- 
<lb/>schickt, dessen' Aussage protocoüirt, ein Instrumentum
<lb/>„darüber aufgerichtet/ und ad Perpetuam re memoriam
<lb/>,jbci den.Gerichtssachen gelegt averden." '

<lb/>Art.,13. „Demnach auch die Bauern bei .den mei-
<lb/>„sten Höfen auf den Dörfern große Untreu verüben, die
<lb/>' „noch übrigen Gebäude-vollends herunternehmen, - und de-
<lb/>„moliren, auch die zu solchen Höfen gehörige Holzung sehr
<lb/>„verschmalern, als soll solches gleichfalls von der Kanzel
<lb/>„bei ernster Strafe verböten, ' auch dem Schulzen i m jedem
<lb/>„Dorfe- anbefohlen werden- darauf ein Auge züchäben."
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0033.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>, vi' - .. .. 8.

<lb/>Rezeß der von der Schulenburg, errichtet im
<lb/>■ Schulenburgschen Landgerichte zu Apenburg

<lb/>- 1642, findet sich ebenfalls im Gerichtsprotocolle von

<lb/>1645. '

<lb/>Zuvörderst werden die alteren Verträge, Abscheide und
<lb/>Beschlüsse sämmtlich von neuem confirmirt, und sollen
<lb/>,,nach Kräften und Würden gelassen werden," bis auf die
<lb/>wenigen- Puncte, die durch Gegenwärtiges haben nothwen-
<lb/>dig abgeändert werden müssen.' -

<lb/>' „Und weil demnach zu Anfangs einer jeden'Obrigkeit
<lb/>„gebühren und an Gewissensstatt obliegen will, ■ vornehm-
<lb/>„lich dahin zu sehen, damit das Kirchenregiment wohl be»
<lb/>„stellet, und darinnen tüchtige Lehrer und Prediger verord«
<lb/>„net werden, die gesunde Lehre göttliches Worts vortragen
<lb/>,,mogech als wollen die von der Schulenburg stets dahin
<lb/>„trachten, - und sich nichts anders angelegen sein lassen,
<lb/>„denn daß die Kirchenämter in ihren Gerichten, mit quali»
<lb/>„ficirten und der unverfälschten Aügsburgischen Confession
<lb/>„zugethanenen Personen versehen-und bestellt, auch dabei
<lb/>„gute Achtung haben, damit nicht verdächtige oder in der
<lb/>„Religion irrige Lehrer sich mit eindringen, und dazu mö«
<lb/>,igen genommen werden, und damit auf der Prediger Le-
<lb/>..ben und Wandel, auch was sonsten zu der Kirchensachen
<lb/>^gehöret, eine bessere Aufsicht fein möge, so lassen es de-
<lb/>-^rowegen die von der Schulenburg bei dero von ihren Vor«
<lb/>^fahren angerichten und hergebrachten Infpection, daß näm«
<lb/>„lich der Pfarrherr zu Betzendorff über die Pfarren zu
<lb/>^Iehben,.-Ristedt, Alumb, Rohrberge, JmMekathe, Jpzo,
<lb/>^Jezow wegen des Filials Städte, Kuhftlde wegen der
<lb/>„Pfarre- zu Siedenlanzebeck-Und der Filiale Hohen« Lanzebeck
<lb/>„und WöpelBombeck wegen der Filiale Rogkenthien und
<lb/>„Hestedt,- beide'! Dörfer Gestedt und-Wiebelitz; -der--Pfarrer
<lb/>„zu Apeüburg aber über die Pastores zu Stapen, Neuen«
<lb/>-„dorff, Winterfeld,' Thuritz,- Kleinow,- Ullehna^ Stoppenbeck,
<lb/>„Lathekathe, Jeggeleben, der Pfarrer -von Sülzwedel, wel«
<lb/>,,chek zu Kricheldorff- predigt, dein zu Alken-Salzwedel' we»
<lb/>„gen 'der Filiale Ouadendamke und Salfelde ; dem zu Zcth«

<lb/>- plinst wegen - des Filials Cheinitz, r die r Jnspectiott. haben,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0034.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32

<lb/>„und behalten, und zu dem Ende darauf sehen sollen, baß
<lb/>„die Pastores so viel die Kirchenordnung sie betrifft, dero
<lb/>„in allem Nachkommen, daß auch die Kirchen im baulichen
<lb/>„Wesen erhalten, auch den Pastores ihre Besoldungen von
<lb/>„den Leuten entrichtet, und die Pfarrhöfe in Esse erhalten,
<lb/>„und wenn von den Leuten der Kirchenordnung, zuwider
<lb/>„gelebt würde, es verzeichnen,, und daß der Pfarrherr und
<lb/>„Küster, dem Pfarrherrn an idem sie gewiesen, ihre Klage
<lb/>„Vorbringen, auch die Leute dahin weisen und berichten, und
<lb/>„da es von Nöthen, Augenschein vornehmen sollen, und
<lb/>„mögen, und es dahin anstelle^, daß cs der Kirchenord-
<lb/>„nung nach gehalten werden möge, da sie auch von den
<lb/>„Leuten in diesem keine Folge hätten, sollen sie es dem
<lb/>„Gesammtrichter Vorbringen, demselben soll Kraft dieses be-
<lb/>„fohlen sein, daß er mit der Execution wider dieselben un-
<lb/>„saumlich verfahren soll. Damit sich aber Niemand der
<lb/>„Unwissenheit zu entschuldigen, soll den Pastoren zu Betzen-
<lb/>. „dorff und Apenburg, ein jeder insonderheit/ eine Copei der
<lb/>„revidirten.und aufs neu verbesserten Kirchen-und Gerichts-
<lb/>„ordnung, zugestellet werden, und sollen nicht allein diesel- 
<lb/>ben jährlich zwei mal ablesen,, sondern auch den Pastoren
<lb/>„auf den Dörfern zum, Abschreiben, und gleichergestalt de- 
<lb/>inen Gemeinen jährlich zwei mal vorzulesen, verordnen."

<lb/>- Die Richter sollen alle Jahr auf den Dörfern umher-
<lb/>reisen«und vor dem Pfarrer und allen Leuten die Rechnung
<lb/>abnehmen, und sie bei den Gerichtsacten.niederlegen. Die
<lb/>in den.Abscheiben von 1584 und 1597 verordneten jahrl.
<lb/>Golloquig mnd Zusammenkünfte der sämmtlichen Pfarrer,
<lb/>welche in diesen unruhigen Zeiten in Abgang gekommen wa- 
<lb/>ren, sollen wieder gehalten werden, „weil nämlich die Er-
<lb/>„fahrung leider bezeugt, wie theils Pfarrer auf den Dör- 
<lb/>fern so schlecht beschlagen,.und wenn sie ad ministerium
<lb/>. „einmal berufen, alsdann wenig bedenken, was ihres Ant- 
<lb/>jes sey, und bekümmern sich nicht vieb um die Streitig-
<lb/>„keiten, so in der Religion erwachsen, sondern vermeinen,
<lb/>„wenn sie des Sonntags eine Predigt versehen, daß sie
<lb/>„alsdann dem Ihrigen genug gethan, bekümmern sich her-
<lb/>„nachmals wenig um die Bibel, sondern, warten vielmehr
<lb/>„ihre Haushaltung ab, .daher dann auch geschieht, daß so
<lb/>„viel Edikten gefunden.werden, die mehr von dem Pfluge,
</p>

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                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>„der Feldarbeit reden können, als daß sie von den Hauptar-
<lb/>„tikeln christlicher Lehre, und wie den widrigen Meinungen
<lb/>-„aus Gottes Wort zu begegnen, Wissenschaft haben sollten."

<lb/>Da eben der Sammtrichter gestorben war, und man
<lb/>befunden, „daß die Sache»: fich ziemlich Haufen, und daß
<lb/>„der Gerichte Nothdurst erfordern wollte, einen gelehrten
<lb/>„Mann hierauf zu bestellen" und die Besoldung daher nicht
<lb/>zureichend gefunden, so beschließen sie ein anheimgefallenes
<lb/>Lehn, „der Kratken zu Bardorff" dazu ein für allemal zu
<lb/>legen, und dessen Einkünfte dem Sammtrichter zum Sala- 
<lb/>rium zu überweisen.

<lb/>„Ferner so wollen die v. d. Schulenburg, alle Jahr
<lb/>„2mal ihr Landgerichte durch den Sammtrichter auf Exaudi
<lb/>„und Galli allhier und zu Apen bürg alternative halten
<lb/>„lassen, und obwohl hievor die Vettern in ziemlicher An- 
<lb/>zahl solche Landgerichte allemal mit beigewohnt, welches
<lb/>„auch seinen Nutzen gehabt, und deswegen billig zu behal-
<lb/>„ten wäre, dennoch aber weil die Zehrungen dabei zu hoch
<lb/>„anlaufen, und die Gerichte dergestalt dieselbe länger nicht
<lb/>„ertragen können, so haben die von der Schulenburg sich
<lb/>„vereinigt, daß nur allemal einer von denen, an demselben
<lb/>„Orte, da das Gericht gehalten wird, anwesenden Vettern
<lb/>„dem Gerichte nebst dem Sammtrichter beisitzen solle; es
<lb/>„wäre denn, daß etwa des Geschlechts unumgängliche Noch»
<lb/>„dürft erfordern wollten, daß die Vettern in größerer Menge
<lb/>„zusammen kommen, und ihre Gesammtsachen berathschla-
<lb/>„gen müßten."

<lb/>Keiner der Vettern soll einen Eingriff in die Rechte
<lb/>des Gesammtgerichts thun, jeder soll seine Leute und Un-
<lb/>terthanen an dasselbe verweisen, die Gesammtn'chter die
<lb/>Exemtion allein vollstrccken lassen. Keinem soll die Appel,
<lb/>lation verweigert werden, „sonderlich will sich keiner von
<lb/>„den Vettern der Strafe, weder über seine eigenen, noch
<lb/>„der andern Vettern Unterthanen anmaßen, sondern es sol-
<lb/>„len dieselben, wie von Alters her, dem Gerichte verbleiben,
<lb/>„von dem Gesammtrichter eingefordert und mit den Ein-
<lb/>„nahmen berechnet werden."

<lb/>Den aufgerichteten Burgfrieden wollen sie in seinen
<lb/>Würden lassen, und Kraft dieses wieder renoviret und auf- 
<lb/>gerichtet haben. ^

<lb/>1832. H. 77. C
</p>

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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Die frühere Verordnung, daß keiner dem andern Un«
<lb/>terthanen von den Ackerhöfen entziehen solle, ohne baß der
<lb/>Abziehende dafür gesorgt, daß auf dem abzugebenden Hofe
<lb/>ein ordentlicher Wirth bleibt, wird hier wiederhohlt; „desgl-
<lb/>„so der Vater von dem Sohne ziehen wollte, oder der Sohn
<lb/>„von dem Vater, oder ein Bruder vom andern, und den»
<lb/>„selben, so auf dem Gute bleibt, so viel in der Stätte ließe,
<lb/>„daß er seinen Dienst und Pflichte thun könnte, so soll der»
<lb/>„jenige, unter dem sie gesessen, damit friedlich sein."

<lb/>Gegen die Verwüstung des Holzes werben Maaßre»
<lb/>geln ergriffen.

<lb/>Nachdem die Verordnung von 1572 in Betreff des
<lb/>Abpflügens der Aecker wieder eingeschärft, kömmt eine mir
<lb/>nicht recht verständliche Verordnung:

<lb/>„Demnach auch durch das vielseitige Leinsäen ein gro»
<lb/>„ßer Abgang geschieht, so wollen die von der Schulenburg
<lb/>„dasselbe hiemit aufgehoben und gänzlich abgethan haben,
<lb/>„und soll solches hinführo verpönt werden?'

<lb/>Vielleicht bezieht sich dieses Leinfäen auf das Brach»
<lb/>feld, welches nach der reinen Dreifelderwirthschast- gänzlich
<lb/>unbestellt und der Hut und Weide überlassen bleiben
<lb/>mußte.

<lb/>„So befindet sich auch zum I4ten bei den Gerichts»
<lb/>„büchern, was in jedem Dorfe, und an jeglichen Orte im
<lb/>„Gerichte für Krugsiätteu für Alters gewesen, dabei soll es
<lb/>„verbleiben, und keine neue Krüge mehr wohin gelegt
<lb/>„werden."

<lb/>Die Bestimmung des Vertrags von 1597, daß kei- 
<lb/>nem Einwohner in Betzendorff gestattet, mehr Vieh zu hal»
<lb/>ten, wie er vor Alters befugt, wird von neuem eingeschärft.

<lb/>9.

<lb/>Kirchen» und Gerichts-Ordnung der fämmtli»
<lb/>chen von der Schulenburg zu Betzendorff und
<lb/>Apenburg von 1644. Findet sich ebenfalls im Ge»
<lb/>richtsprotocolle von 1645.

<lb/>„Es sollen in den Gerichten zu Betzendorff und Apen-
<lb/>„burg zwei Gerichtstage, also zu Betzendorff der eine Mon«
<lb/>„tags nach Exaudi, der andre zu Apenburg Montags nach
<lb/>„Galli gehalten werden. Bei welchen Gerichtstagen dann
</p>

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               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>•„einer oder zwei von den Vettern selbst, nebst den verordne»
<lb/>„fen Gesammtrichter sitzen, und darauf gute Acht geben
<lb/>„wollen, daß das Gericht ordentlich gehalten, und ein je»
<lb/>„der was Recht und billig wiederfahre."

<lb/>„Vor diesen Gerichtstagen sollen stehen beide Flecken
<lb/>„Betzendorff und Apenburg, alle Dorfschaften, auch einzelne
<lb/>„Personen, und Unterthanen, so zu beiden Häusern gehö»
<lb/>„ren, und darüber die von der Schulenburg ihre Jurisdic-
<lb/>„tiones und Gerichtszwang haben. Und damit die Ge»
<lb/>„richtstage zu der Leute Wissenschaft kommen, sollen diese!»
<lb/>„ben jedesmal, wenn sie angesetzt, 14 Tage vorher» von
<lb/>„der Kanzel in den benachbarten Städten Salzwedel und
<lb/>„Gardeleben auch in den Dörfern abgekündigt werben, dar»
<lb/>„nach sich zu richten."

<lb/>„Hierauf haben wir sammtlich von der Schulenburg
<lb/>„auf Betzendvrff und Apenburg uns über nachfolgende Ar»
<lb/>„tikel vereinigt, und wollen, daß dieselben bei gesetzter Strafe
<lb/>„gehalten, und gegen alle und jede an jedem Gerichtstage
<lb/>„öffentlich abgelesen werden."

<lb/>Art. 1. „Es sollen aber billig alle dieselben, so sich
<lb/>„eines christlichen Namens rühmen, darnach trachten, Got-
<lb/>„tes Wort mit Liebe zu hören, und ihr ganzen Leben also
<lb/>„anstellen, daß es mit Gottes Wort und christlichem Na»
<lb/>„men übereinstimme."

<lb/>„Aber man findet leider in aller Welt den Wicder-
<lb/>„spiel, daß die Leute wenig von Gottes Wort wissen, und
<lb/>„verstehen, gleichwohl dasselbe zu lernen sich gar nicht be-
<lb/>„fleißigen, die heiligen Sacramenta versäumen, und daher
<lb/>„in ein wüstes Leben und Gottes-Lästerung, Unzucht und
<lb/>„alles Uebel gerathen. Derosclben wir uns also von Gott
<lb/>„geordnete Obrigkeit dieses Gerichts schuldig erkennen, daß
<lb/>„unsre Unterthanen zur Gottseligkeit angehalten werden."

<lb/>„Es soll daher Sonntags wie gebräuchlich eine Pre-
<lb/>„digt, und besonders Nachmittags die Hauptstücke nachdem
<lb/>„Cathechismo Lutheri fleißig vorgetkagen werden."

<lb/>„Wir gebieten daher, daß ein jeder sich zu dem Got»
<lb/>„tesdienst allemal unausbleiblich finde, sein Weib, Kind
<lb/>„und Gesinde dazu schicke." *)

<lb/>♦) ad Art. 1. In der älteren Kirchen- und GerichtSord--
<lb/>nung von 1572 heißt es noch am Schluß: „tue Beförscruua

<lb/>C2
</p>

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                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 2. „Sollte aber Jemand hierin saumseelig sein,
<lb/>„der zur Kirche nicht ginge, auf den Kirchhof ein Wasch-
<lb/>„markt anstellte, der soll allezeit, so oft er Übertritt, 2 Fl.
<lb/>„zur Strafe in Gemeine Kasse geben."

<lb/>Art. 3. „Niemand soll am Sonntage Arbeit vorneh-
<lb/>„men, und geschähe es von einem Ackersmann, soll er -J
<lb/>„Fl., ein Cossat 1 Ortsgulden zur Strafe geben, in Gemei-
<lb/>„nen Kasten."

<lb/>„Sollten Sie auch hierdurch nicht zu bewegen sein,
<lb/>„so soll alsdann extraordinaire mit noch schärfer exem- 
<lb/>plarischer Animadversio» wider ein und andern verfahren,
<lb/>„und selbige abstrafen lassen, damit der Ruchlosigkeit ge- 
<lb/>wehrt werde."

<lb/>Art. ä. „Und sollte Jemand unter der Predigt Bier
<lb/>„und Brantewein verkaufen, soll er Len Gerichten mit 3
<lb/>„Rthlr. Strafe jedesmal verfallen sein, desgl. soll er auch
<lb/>„vor der Predigt kein Kram öffnen, bei 1 Rthlr. Strafe.

<lb/>Art. 5. „Sollten die Pfarrer befinden, daß etliche
<lb/>„ihrer Pfarrkinder zum wenigsten nicht ein oder zwei mal
<lb/>„zur Beicht kommen, sollen sie selbige dazu ermahnen, und
<lb/>„strafen, und wenn dieses nichts hülfe, es der Obrigkeit
<lb/>„anzeigen, alsdann solche ruchlose Leute gestraft, und m
<lb/>„der Gemeine gar nicht sollen gelitten werden.

<lb/>„Wer sich unserer Verwarnung ungeachtet unter den
<lb/>„Predigten in den Krügen finden lassen, die sollen zu Am
<lb/>„fange alle mal 1 Fl. in den Gemeine Kasten zur Straft
<lb/>„geben, sollten sie aber hiemit fortfahren, mit dem Gesang-
<lb/>„niß bestraft werden."

<lb/>Art. 6. „Das Schreien auf den Gasse« wollen wir
<lb/>„hiemit gänzlich verboten haben, da aber einer oder andre
<lb/>„sich dessen weiter unternehmen würde, soll derselbe alsbald
<lb/>„des andern Tags durch die Vögte angegriffen, und mit
<lb/>„dem Gefängniß abgestraft werden."* *)
</p>
               <p>

                  <lb/>der Gottesfurcht soll außer der Sonntagsprcdigt noch eine Wo-
<lb/>chenprcdigt gehalten werden. Um nun den Besuch dieser Pre- 
<lb/>digt ans jede Weise zu befördern wird in die Befreiung vom
<lb/>Herrendienst an dem Tage und zur Zeit der Predigt von denen
<lb/>von der Schulcnburg gewilligt."


<lb/>*) ad Art. 6 und 7. Beide Art. fehlen gänzlich in der
<lb/>Kirchen- und Gerichts-Ordnung vom Zahr 1572.
</p>

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               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 7. „Auch soll Niemand in den Flecken schießen,
<lb/>„wer darwider handelt, soll der Büchse verlustig sein, und
<lb/>„wollen uns dabei eine willkührliche Strafe Vorbehalten." *)

<lb/>Art. 8. „Weil auch viel unnökhiger Aufwand bei
<lb/>„Hochzeiten und Kindtaufen Statt findet, ohne daß dieses
<lb/>„manches Vermögen zuläßt, so haben wir festgesetzt, daß
<lb/>„hinführo kein Ackersmann, er sei auch wer er wolle, auf
<lb/>„Hochzeiten mehr, denn 2, 3, oder zum höchsten, bafern er
<lb/>„des kündbaren Vermögens sein sollte, 4 Faß oder 14
<lb/>„Tonnen Bier, von beiden Theilen als Braut und Bräuti-
<lb/>„gam, bei einer Kossäten-Hochzeit aber nur den halben
<lb/>„Theil, und bei einer Kindtaufe bei einem Ackersmann \
<lb/>„Faß oder höchstens 2 Tonnen und von einem Cossaten
<lb/>„nur 1 Tonne Bier, Inhalts der churfürstl., desfalls her,
<lb/>„ausgelassenen Constitution aufgewendet, und ausgestellet
<lb/>„werden sollen, und die Uebertreter sollen für jedes Faß
<lb/>„Bier, baß sie über diese Zahl gehabt, den Gerichten 3
<lb/>„Rthlr. Strafe erlegen."

<lb/>Art. 9. „Auch haben mehrere wider den Buchstaben
<lb/>„der churfürstlichen Ordnung, mehr denn 3 Gevattern, und
<lb/>„zwar so viel ein jeder nur selber gewollt, zu den Kindtau-
<lb/>„fen zu erbitten, derowegen ist unser ernster Wille, daß ein
<lb/>„solches abgestellt, und keiner mehr denn 3 Gevattern zu
<lb/>„seinem Kinde erbitten, auch keiner dasselbe über 3, 4, 5,
<lb/>„zum allerhöchsten 6 Tage ungetauft liegen lassen soll. Und
<lb/>„sollte einer darwider handeln, so soll es alsdann gebühr-
<lb/>sicher Strafe nicht fehlen, und bleibet es zuförderst billig
<lb/>„bei der churfürstlichen Verordnung, daß derjenige, welcher
<lb/>„mehr denn 3 Gevattern einladen wird, für einen jedweden,
<lb/>„der über selbige Zahl sein wird, 2 Fl. Strafe erlegen
<lb/>„müsse. Und wenn einer ein Kind länger ungetauft liegen
<lb/>„lasse, als wir hiezu die Zeit bestimmt haben, daß derselbe
<lb/>„alsdann von dem Pfarrherrn und Gotteshausleuten auf
<lb/>„3 Rthlr., welche zu dem Gemeinen-Kasten zu bringen, solle
<lb/>„gestraft werden. *)

<lb/>Art. 10. „Nachdem auch befunden, daß in unfern
<lb/>„Gerichten allerlei Unrath der Verlöbniß halber, vorgeht,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Art. 9 fehlt in der Kirchen- u. Ger.-Ordn. von 1572.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0040.tif"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>„also, baß mancher Bube oder Leute-Betrüger kommen,
<lb/>„freien einem armen Manne seine Tochter ab, damit sie ein
<lb/>„wenig Geld an sich bringen, und nach geschehenem Beila»
<lb/>„ger, die armen Weiber sitzen lassen, und wieder davon
<lb/>„laufen, so haben wir beschlossen, daß keiner von unseren
<lb/>„Unterthanen seine Tochter oder Magd einem Fremden ver»
<lb/>„loben solle, er weiß denn zuvor, wo er daheim oder seine
<lb/>„Freundschaft sitze, oder ob er auch zuvor ein Weib habe,
<lb/>„und dergl., zudem soll auch nach der Visitations-Ordnung
<lb/>„Braut und Bräutigam drei Sonntage zuvor auf der Kan»
<lb/>„zel aufgeboten werden, ehe das Beilager geschieht, und es
<lb/>„sollen auch unsre Unterthanen verpflichtet sein, so Jemand
<lb/>Isseine Tochter, Schwester oder Magd verloben will, solches
<lb/>,,seinem Junker zuvor anzudeuten, damit in Heirathssachen
<lb/>„es ordentlich zugehe."

<lb/>Art. 11. „Sollen kein Zauberer, oder Zauberinnen,
<lb/>„die sich Christabends, zu wahrsagen und dergl. unterstün-
<lb/>„den, verschwiegen werden, sondern der Pfarrer und Schulze
<lb/>„sollen es der Obrigkeit anzeigen, damit der Verbrecher
<lb/>„jur Strafe gezogen werde. *)

<lb/>Art. 12. „Das gräuliche Fluchen soll ernstlich verbo»
<lb/>„ten sein, und die sich dessen nicht enthalten, sollen sedes»
<lb/>„mal 5 Gr. in den Eemeinen-Kasten geben."

<lb/>Art. 13. „Es soll auch kein gemein Weib geduldet,
<lb/>„auch die unehelich zusammenliegen, durch den Schulzen
<lb/>^,der Obrigkeit vermeldet werden, dieweil dieselben mit em»
<lb/>„ster Strafe, und da einer eine Magd würde schwachen,
<lb/>„selbiger soll den Gerichten wie hergebracht 20 Fl. Strafe
<lb/>„geben, und die Magd, so sich läßt zu Falle bringen, 10
<lb/>„Fl."

<lb/>Art. 14. „Damit auch ein fleißiges Aufsehen geschehe,
<lb/>„auf die Ungehorsamen und die Strafen, so in den Got»
<lb/>„teskasten gehören, so soll zu den Ackerleuten noch einer
<lb/>„von der Gemeine erwählt werden, welche schuldig sein
<lb/>„sollen, die Strafe von dem Ucbertreter einzufordern/' *)

<lb/>Art. 15. „So auch die Altarleute und dieselben, so
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Art. a «. 14 fehlen in der Kirchen- u. Ger.-Orbn.
<lb/>von 1572 &amp;ant.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0041.tif"
                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>„von der Gemeine dazu verordnet, diese Strafe nicht fo- 
<lb/>rdern, oder mit Jemand in den Fingern sehen würden, so
<lb/>„sollen die auch 5 Ggr. in den Gemeinen-Kasten legen, und
<lb/>„danebst von der Obrigkeit so oft sich dieses begiebt, ge-
<lb/>„straft werden." *)

<lb/>Art. 16. „Sollen auch die Kirchhöfe vermacht wer«
<lb/>„den, daß kein Vieh darauf kommen kann, und so oft das
<lb/>„Vieh darauf befunden, soll von demselben, welchem es ge«
<lb/>„hört, 5 Ggr. in den Gemeinen-Kasten gelegt werden." **)

<lb/>Art. 17. „Sollen zu Vorsteher der Kirchen oder 2U»
<lb/>„tarleuten gute fromme Leute erwählt, und die darzu tüch-
<lb/>„tig, nicht alle Jahr abgesetzt werden, sondern eine Zeit«
<lb/>„lang dabei bleiben, die sollen auch jährlich den Junkern
<lb/>„und Schulzen, auch zweien aus der Gemeine, von Einnahme
<lb/>„und Ausgabe Rechenschaft thun, vermöge der churfürstli«
<lb/>„chen Ordnung."

<lb/>Art. 18. „Es sollen auch die Kirchvater darauf be«
<lb/>„dacht sein, daß die Kirche stets in gutem Dach und Fach
<lb/>„erhalten werde, desgl. ein jeder, dem Pfarrer und Küster
<lb/>„ihre Gebühr zu rechter Zeit erlegen, die aber hierinncn sau»
<lb/>„mig befunden, ernstlich gestraft werden."

<lb/>„Wenn an den Pfarren, Kirchen und Küstercien zu
<lb/>. „bauen nöthig, sollen die Ackerleute mit der Fuhr, die Cos-
<lb/>„saten mit der Handarbeit dar;» helfen, und welcher sich
<lb/>„dessen wird weigern, so soll der Ackermann den Gemei-
<lb/>„nen-Kasten i Fl. und ein Kossat einen Ortsgulden geben
<lb/>„und der Gemeine eine Tonne Bier verfallen sein; desgl.
<lb/>„sollen sie auch derselben Strafe gewärtig sein, wenn sie zu
<lb/>„gemeinen Wegen nicht helfen wollen, was ihnen angekün»
<lb/>„digt wird."

<lb/>. Art, 19. „Auch wollen wir, baß die Schulzen bei
<lb/>„jedem Gerichtstage, einen Zettel vom Pfarrer, was im sel-
<lb/>„bigen Dorfe vorgegangen und verbrochen, einbringen und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Art. 15 fehlt in d. K. u. G. Ord. v. 1572 ganz.


<lb/>**) In dee Kirchen- ». Ger -Ord. v. 1572 ist vor Art. 16.
<lb/>noch die Bestimmung, daß derjenige, welcher dem Pfarrer und
<lb/>Küster seine Gebühr nickt zu rechter Zeit leistet, sie doppelt zu
<lb/>zah en schuldig sein sog, welche aber in S. K- «- G- Ord. v-
<lb/>Jahr 1644 fehlt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>„dem Richter übergeben sollen; da aber der Schulze den
<lb/>„Zettel nicht erlangen könnte, soll derselbe bei währendem
<lb/>„Gericht erscheinen, und wie die Leute im Dorfe sich ver»
<lb/>„halten, mündlich referiren. Würde aber einer der Schul»
<lb/>„zen dem nicht Nachkommen, soll alsdann der Obrigkeit 3
<lb/>„Rthlr. zur Strafe geben. *)

<lb/>Art. 20. „Wenn einer zu den Gerichten zu rechter
<lb/>„Zeit nicht kömmt, sott zur Strafe geben 1 Rthlr."

<lb/>Art. 21. „Soll auch nach Verordnung des Vertra»
<lb/>„ges von 1597 keiner einen ohne unser Vorwissen, sonder»
<lb/>„lich in den beiden Flecken häuslich cinnehmen, und dieje»
<lb/>„nigen so eingenommen werden, sollen den halben Cossaten»
<lb/>„dienst leisten, und sott hiemit den Schulzen jedes Orts
<lb/>„bei 3 Rthlr. geboten sein, darob zu sein, daß Niemand
<lb/>„von Häuslingen eingenommen werde, es sei denn, daß er
<lb/>„wegen seines guten Verhältnisses Kundschaft mitbringe,
<lb/>„und daß die Anwesenden von der Schulenburg zu Betzen-
<lb/>„dorff und Apenburg darinnen willigen, und sotten diejeni- 
<lb/>gen, so künftig einkvmmen, denen von der Schulenburg
<lb/>„jährlich 2 Fl. ckuf 2 Terminen als jedesmal auf dem Ge-
<lb/>„richtc zu erlegen, schuldig sein."

<lb/>Art. 22. „Sott hinführo kein Kuhhirte eine Barte
<lb/>„mit ins Holz nehmen, wo er darüber begriffen, sott er
<lb/>„dem Vogte § Fl. Strafe geben, und der Barte verlustig
<lb/>„sein."

<lb/>Art. 23. „Sollen verdächtige Feuerstetten jahrl. mehr-
<lb/>„mals besichtigt werden, und wo die befunden, sollen sie sie
<lb/>„entzwei geschlagen, auch sott derselbe, bei dem sie befun-
<lb/>„den werden, in Gemeingefälle 1 Rthlr. Strafe geben."

<lb/>Art. 24. „So Jemand befunden, der die Zäune ein»
<lb/>„reißen, oder im Garten steigen würde, der sott in die Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Akt. 19 fehlt in d. K. u. Ger. Ord. v. I. 1572
<lb/>ganz; statt dessen kommt eine dieser Stelle in d. v. 1572 fol- 
<lb/>gende Anordnung vvk/ und bildet den Anfang d. eigentlichen
<lb/>Ger. Ord.: die Schulzen sollten alle Sonntage nach der Pre- 
<lb/>digt vor dem Kirchhofe, den Nachbaren, welche bei Strafe von
<lb/>6 Schilling erscheinen müssen, verlesen, was sich die Woche über
<lb/>im Dorfe und Gerichte hat zugctragen. Was verbrochen ist,
<lb/>soll sodann anqcjeigt werden, und so Jemand etwas verschwiege,
<lb/>soll er i Wispel Hafer der Herrschaft zur Strafe geben.
</p>

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                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>„meinfälle 2 Fl. zur Strafe geben, oder auch nach Befin- 
<lb/>den mit Gefängniß belegt werden."

<lb/>Art. 25. „Ferner soll Niemand Holz aus unfern Höl- 
<lb/>zern schleppen, es wird auch den Vögten ernstlich und bei
<lb/>„Verlust ihres Lohnes hiemit angedeutet, auf die Holzun-
<lb/>„gen Acht zu geben, und solche Verschmälerung nicht zuge»

<lb/>. „den, und so oft darüber einer betreten würde, soll derselbe
<lb/>„nebst dem Pfandgelde ernstlich, auch wohl mit dem Ge»
<lb/>„fängniß bestraft werben."

<lb/>Art. 26. „Auch soll Niemand an den gesetzten Wei- 
<lb/>ten sich vergreifen, bei 3 Fl. Strafe in die Gemeinge»
<lb/>„fälle."

<lb/>Art. 27. „Sollen die Hirten und Schäfer das Vieh
<lb/>„abwarten, daß damit kein Schaden geschieht, fundern so
<lb/>„der Vogt Jemand darauf befindet, 4 Fl. zum Pfandgeld,
<lb/>„und dem welchen das Korn, Wische re. gehört, 1 Rthlr.
<lb/>„geben."

<lb/>Art. 28. „Sollen die so in dem Baue wohnen, gleich
<lb/>„andern Hausleuten dienen, es wären denn alte Leute, die
<lb/>„Unvermögens halber nicht dienen könnten."

<lb/>Art. 29. „Soll eine jede Dorfschaft etliche lederne
<lb/>„Eimer, Leitern und Feuerhaken in Gewehr halten."

<lb/>Art. 30. „Es sollen auch die Krüger vollständige
<lb/>„Maaße halten, derowegen dann auch bei jedem Gerichts»
<lb/>„tage die in den Flecken ihre Biermaaße vorzeigen, auf
<lb/>„den Dörfern aber sollen sie durch die Vögte mit Zuzie-
<lb/>„hung des Schulzen an jedem Orte besichtigt werden, und
<lb/>„dafern einer unrichtig befunden würde, der soll pro arbi- 
<lb/>trio bestraft werden." *)

<lb/>Art. 31. „Soll Niemand den andern abpflügen, und
<lb/>„wer solches thut, soll in Gemeingefälle 1 Rthlr. Strafe,
<lb/>„und der Gemeine 1 Tonne Bier geben."

<lb/>Art. 32. „Soll Niemand in den Gerichten nach Haa»
<lb/>„sen und anderm Wildprct schießen, wer darüber befunden,
<lb/>toll nebst den Verlust der Büchsen, für einen jeden ge»
<lb/>„schvssenen oder gefangenen Haasen, in die Gemeingefälle
<lb/>„20 Rthlr. zur Straft erlegen, oder nach Gelegenheit mit
<lb/>„Gefängniß bestraft werden."
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Art. 30 fehlt in d. K- u. Ger. Orb. v. 1572 ganz.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0044.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 33. „Sollen die Leute die Wiesen in dem Ge- 
<lb/>richte, so an und in dem Holze liegen, alle begraben, und
<lb/>„hi'nführo im Holz nicht bericken, auch die Gribben in esse
<lb/>„halten, und weiter im Holze nicht eingraben, denn wie ih-
<lb/>„nen vermalet, und abgestochen worden, bei 5 Fl. Strafe."

<lb/>Art. 34. „Da auch einer Bäume in den Wiesen ab-&gt;
<lb/>„hauen und beschädigen würde, der soll dafür gebührlichen
<lb/>„Abtrag machen." *) **)

<lb/>Art. 35. „Wenn sich zwei blukrunsten, sollen sie ge»
<lb/>„ben 2 Fl. Strafe."

<lb/>Art. 36. „Wenn sich ihrer etliche Diebe, Schelme
<lb/>„und sonsten schelten, aber nicht beweisen können, sollen sie
<lb/>„Strafe geben 2 Rthlr."

<lb/>Art. 37. „Soll es auch also mit den Frauen und
<lb/>„ledigen Knechten gehalten werben. Wenn einer dem an-
<lb/>„dern in seiner Behausung überfallen würde, soll seine
<lb/>„Strafe sein 10 Rthlr."

<lb/>Art. 38. „So einer den andern verwegelagerk, auf
<lb/>„der Straße oder im Felde überfällt, soll 10 Rthlr. Strafe
<lb/>„geben, da aber dabei der andere gefährlich verwundet
<lb/>„würde, wollen wir uns die Strafe absonderlich vorbehal- 
<lb/>fen."

<lb/>Ark. 39. „Soll in den Gerichten von geschehenen Erb- 
<lb/>fällen , ohne Vorwissen der Herrschaft keine Erbtheilung
<lb/>„gehalten werden, denn dieselbe Jemand dazu ordnen will,
<lb/>„und dahin sehen, damit die unmündigen Kinder oder Aus»
<lb/>„ländische nicht verkürzt, und der Junker als oberster
<lb/>„Vormund nicht davon angefochten werden möge."

<lb/>Art. 40. „Wenn einer in verbotenen Wassern sischek,
<lb/>„der soll des Netzes verlustig sein, und 2 Rthlr. Strafe
<lb/>„geben."

<lb/>Art. 41. „Wenn einer mehr Schweine, denn er be-
<lb/>„schreiben läßt, in die Mast sagt, soll der Schweine verfal-
<lb/>„len sein."
</p>
               <p>

                  <lb/>*) begraben — mit Graben umziehen, bericken — mit ei- 
<lb/>nem Zaun umziehen, Gribben — die Wasserfurchen im Felde.


<lb/>**) ad Art. 34. Zwischen 31 u. 35 kommt in der v. 1572
<lb/>folgende Bestimmung: ,.Wenn sich ihrer zween raufen, soll der
<lb/>„Anheber zur Strafe i Rthlr. geben."
</p>

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               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 42. „Wenn einer Eckern würde lesen, soll zur
<lb/>„Strafe 1 Rthlr. geben, und der Eckern verlustig sein."

<lb/>Art. 43. „Wenn einer der Herrschaft die verwirkte
<lb/>„Strafe von einem Gerichtstage zum andern nicht giebt,
<lb/>„soll derselbe die Strafe doppelt geben.

<lb/>Art. 44. „Wenn einer ohne Vorwissen der Gerichte
<lb/>„selber pfänden würde, der soll 4 Rkhlr. Strafe geben."

<lb/>Art. 45. „Wenn einer Pfandwrhrung thut, soll zur
<lb/>„Strafe geben 3 Rthlr."

<lb/>Art. 46. „So sich Jemand mit Worten ungebühr- 
<lb/>lich hielte, oder dem andern Lügen strafen würde, soll 6
<lb/>„Silbcrgrofchen Strafe geben."

<lb/>Art. 47. „Dieweil auch leider oft Todschlag und
<lb/>„Verwundung geschehen, in Gegenwart der Leute, auch
<lb/>„wenn sie dabei sein, solches geschieht, und dennoch dein
<lb/>„Thäter nicht nachgetrachtet wird, so soll hiermit und in
<lb/>„Kraft dieses der Gerichtsordnung einverleibt, den Leuten
<lb/>„aber geboten sein, da in Gegenwart der Gemeine in den
<lb/>„Dörfern oder im Felde .solche Fälle sich zutragen, daß
<lb/>„sie bei 60 Fl. Strafe die Thäter nicht wegkommen lassen,
<lb/>„sondern gefänglich nehmen, und zu Apenburg in Verwah-
<lb/>„rung cinbringen lassen sollen. Da auch die, so solche Ue&gt;
<lb/>„belthaten begehen, sich zur Flucht begeben, denselben nach,
<lb/>„eilen, die benachbarten Dörfer zur Nachjagd ermahnen,
<lb/>„welche gleichergcstallt bei Vermeidung setzt erwähnter
<lb/>„Strafe nachzujagen schuldig sein sollen."

<lb/>Art. 48. „Da sich aber solche Thaten im Beisein
<lb/>„etlicher oder mehr Personen begeben, sollen dieselben nicht
<lb/>„minder, in allcrmaßen, wie obsteht, nachzutrachten schul-
<lb/>„djg sein, und soll jede Person,' welche in diesem säumig
<lb/>„befunden würde, um 10 Fl. gestraft werden. Würde
<lb/>„auch die Nachjagd in fremde Dörfer gerathen, so sollen
<lb/>„sie das nächste Dorf denselben zu folgen, aufurahnen, und
<lb/>„nichts desto weniger fort ,und nachjagcn, und so sie den
<lb/>„Thäter in fremde Gerichte bekommen, daselbst einantwor-
<lb/>„tcn, und dem Gesammtrichter solches vermelden. Glei»
<lb/>„chergestalt es auch mit denjenigen, so Bedrohungen orge-
<lb/>„den, gehalten werden soll, und sollen bei Vermeidung an-
<lb/>„gedeuteter Strafe solche Verbrecher oder Bedroher nicht
<lb/>„beherbergt, noch ihnen Unterschleif gegeben werden, son«
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0046.tif"
                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>„dem die Unterthanen sollen schuldig fein, sobald sie die
<lb/>„Personen ansichtig werden, dieselben nachzutrachten, zu
<lb/>„lhun und zu leisten, wie obstcht, alles bei Vermeidung
<lb/>„vorgedachter Strafe. Da auch der von der Schulenburg
<lb/>„Unterthanen von andern um Nachjagd ersucht werden, sol-
<lb/>„len sie dasselbe unweigerlich thun, damit das Nebel ge»
<lb/>„straft werde."

<lb/>Art. 49. „Wenn auch peinliche Prozesse vorfallen,
<lb/>„soll allemal ein jedes Dorf die gewöhnlichen Justizien»
<lb/>„Gelder zur rechten Zeit einbringen, damit durch solcher
<lb/>„Verzug die Sachen nicht länger mögen aufgchalten wer»
<lb/>„den, bei Strafe gedoppelter Ausgabe." *)

<lb/>Art. 50. Alle diese Strafen sollen nun von einem
<lb/>Jeden ohne Ansehn gegeben, und von einem Gerichte zum
<lb/>„andern unfehlbar cingebracht werden, wer aber an Gelbe
<lb/>„die Strafe nicht erlegen kann, den soll man mit Gesang»
<lb/>„niß und am Leibe nach Gelegenheit der Verwirkung bestra»
<lb/>«ft»."

<lb/>Art. 51. „Und damit nun alle diese Punkte gehalten
<lb/>„werden, als haben wir zu Endes benannte anwesende
<lb/>„Vettern für uns und anstatt und von wegen unserer ab»
<lb/>„wesenden mit belehnten Vettern, auch resp. in tragender
<lb/>„Vormundschaft der noch Unmündigen, diese Kirchen» und
<lb/>„Gerichtsordnung mit unserm angebornen Pettschaft bekräf-
<lb/>„tigen und solche mit unserer eigenhändigen Unterschrift
<lb/>„corroboriren lassen."*)

<lb/>So geschehen Betzendorff 5. May 1644.

<lb/>Eammtliche Gevettern v. d. Schulenburg.

<lb/>(L. 8.)
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Verordnungen, welche im Gerichte Erpleben, von
<lb/>Seiten der Herrn von Alvensleben erlassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das aus sechs Dörfern bestehende Gericht Erxlebcn
<lb/>bildete in alten Zeiten die Grenze der Altmark, welche von
</p>
               <p>

                  <lb/>') Die Art. 49 und 21 fehlen in der Kirchen- und Ge- 
<lb/>richts-Ordnung v. 1572.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0047.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>hier nach Wollmirstedt, und von da nach der Mündung
<lb/>der Ohre hinlief. In den Zeiten zwischen den Ascaniern
<lb/>und Hohenzollern ging dieser Strich Landes an Magde- 
<lb/>burg verloren, nur das Gericht Erpleben blieb altmärkisch,
<lb/>wahrscheinlich, weil das mächtige Geschlecht der Herrn von
<lb/>Alvensleben auf die, wie es scheint, sehr feste Burg Erx-
<lb/>leben (vielleicht wie Weferlingen, Obisfelde und Wolfsburg,
<lb/>eine uralte deutsche Grenzburg gegen die Wenden, daher
<lb/>auch die Spuren der Vorrechte einer kaiserlichen Burg sich
<lb/>bis zuletzt erhalten haben) gestützt, die Macht besaß, sich
<lb/>selbst den Herrn und das Land zu wählen, dem sie ange- 
<lb/>hören wollten. So ist denn das Gericht Erpleben altmär- 
<lb/>kisch geblieben, ungeachtet es rund um vom Magdeburgi-
<lb/>schen umschlossen. Die Naturgrenze zwischen Magdeburg
<lb/>und der Altmark bildet ein mächtiger Wald, der von der
<lb/>Elbe sich nach Helmstedt hinzieht, und der die fruchtbaren
<lb/>magdeburgischen Ebenen von den nördlichen Sandgegenden
<lb/>scheidet. Die ganz andere Bodenmischung, die deshalb
<lb/>hervortretende so sehr verschiedene ganze Physiognomie des
<lb/>Landes, haben nothwcndig völlig in ihren Principien ver- 
<lb/>schiedene Landes» und Acker-Verfassung ausbilden müssen,
<lb/>und das Gericht Erpleben ist für diese Art der Anschauung
<lb/>der Geschichte und Verfassung höchst interessant. In der
<lb/>Feldeintheilung, in der Ackerverfassung, in der Anlage der
<lb/>Dörfer, im Baue der Höfe, kurz in der ganzen Basis des
<lb/>bäuerlichen Haushalts erblickt man nämlich magdeburgische
<lb/>Verhältnisse, allein die politische Verbindung mit der Alt- 
<lb/>mark hat die Rechtsverhältnisse fast ganz altmärkisch aus- 
<lb/>gebildet, und das hat denn natürlich auf Lebensart, Sitte
<lb/>und Gewohnheiten auch wieder vielfach zurückgewirkt. —
<lb/>Es ließen sich hieran fruchtbare Betrachtungen knüpfen,
<lb/>was in den Landesverfassungen aus den Naturverhältnissen
<lb/>selbst originirt, und daher stabil und unveränderlich^ was
<lb/>aus dem Character des Volksstamms hervorgewachsen,
<lb/>und mit den Sitten und Lebensgewohnheiten eins gewor- 
<lb/>den, und daher nicht ohne tiefe Verletzung derselben ange- 
<lb/>griffen, und willkührlich verändert werden könnte, und was
<lb/>endlich nur zufälliges oder von der Zeit, oft von der Will-
<lb/>kühr herbeigeführt und zugemischt, und daher mit ihr und
<lb/>durch sie (zuweilen mit sehr wohlthätigen Folgen!) hrraus-
<lb/>scheiden kann.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0048.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Die ältesten Verordnungen, welche die Herrn von Al-
<lb/>vensleben in ihrem Gerichte Erleben erließen, scheinen
<lb/>verloren gegangen. Daß aber welche vorhanden gewesen,
<lb/>sieht man daraus, daß in den vorliegenden Bezug darauf
<lb/>genommen ist, wie dann auch schon oben angeführt, daß
<lb/>die Herrn von der Schulenburg bei Entwerfung ihrer Ge- 
<lb/>richtsordnung von 1572 eine Alvenslebensche benutzt ha- 
<lb/>ben ; die hier folgende Alvenslebensche für das Gericht Erx-
<lb/>leben ist aber erst vom Jahre 1603. Ich gebe sie voll- 
<lb/>ständig, weil sie bei weitem mehr alterthümliches, mehr
<lb/>für die Rechtsgeschichte und selbst das Provinzialrecht in- 
<lb/>teressantes enthält, als die sämmtlichen Schulenburgischcn
<lb/>Verordnungen. Auch in dieser Verordnung ist das Be- 
<lb/>streben jener Zeit (des 16ten und 17ten Jahrhunderts) sicht- 
<lb/>bar, moralische und religiöse Pflichten, die Feier der Sonn-
<lb/>und Feiertage, das Kirchengchen, das Verbot des Fluchens,
<lb/>des Saufens rc. zn bürgerlichen Gesetzen zu erheben, und
<lb/>bürgerliche Strafen auf deren Uebertretung zu setzen,) wel- 
<lb/>ches wir übrigens in protestantischen Ländern auch in der
<lb/>Landesgesetzgcbung jener Zeit fast durchgängig finden, (Noch
<lb/>die Dorf- und Feldordnung von 1701 gebietet die strenge
<lb/>Haltung der Sonn- und Feiertage.) allein es ist nicht die
<lb/>Umständlichkeit und rigoristische Strenge dieser Richtung
<lb/>so vorherrschend, wie in jenen Schulenburgischen Verord-
<lb/>nungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1.

<lb/>Dero von Alvensleben zu Erxleben) Gerichts-
<lb/>ordnung, welche sie von ihren Unrerthanen
<lb/>gethan oder gelassen haben wollen, bei Ver- 
<lb/>meidung darin angedcuteter Strafe, und lau- 
<lb/>tet dieselbe von Worten zu Worten wie fol- 
<lb/>get. —

<lb/>vom 2b. Februar i6oz.

<lb/>Sie findet sich originaliter in dem Gerichtsprotocolle
<lb/>von 1603 im Gerichtsarchive zu Ergeben; das Siegel ist
<lb/>aber abgefallen, auch fehlt die letzte Seite, worauf noch 4
<lb/>Articul gestanden; ich habe sie daher aus dem Hausbuche
<lb/>zu Erxleben, welches die Abschriften aller Urkunden, zwi- 
<lb/>schen 1594 und 1620 enthält, ergänzt.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0049.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>„Es erfahren die von Alvensleben, Gevettern uff Crx-
<lb/>„leben nicht mit geringer Beschwerung, wie cs denn auch
<lb/>„der Augenschein und die Tbat an ihm selber bezeuget, daß
<lb/>„dies löbliche wohlhergebrachte Gerichte allhier, so von den
<lb/>„lieben Vorfahren nicht mit geringer Mühe gestiftet, und
<lb/>„bis auf die gegenwärtige Feit erhalten, nun eine geraume
<lb/>„Feit hero, von. den Unterthanen dieses Gerichts, wo nicht
<lb/>„alle, doch von dem mehrerern Theile so verächtlich und so
<lb/>„schimpflich.gehalten, und davon wie von einem Fastnachts,
<lb/>„spiel geredt und theils auch nicht anders geachtet worden
<lb/>„sein soll, welches denn obwohl gemeldeten denen von Al,
<lb/>„vensleben, als dieses Gerichts von Gott geordneter Obrig»
<lb/>„feit tragendes ihres Amts halber nicht mit geringem Ver,
<lb/>„drieß Vorkommen ist. Weil dann gleichwohl von dem lie-
<lb/>„bcn Gott, denen von Alvensleben das Schwerdt zur Ver,
<lb/>„theidigung der Frommen und . Strafe der Bösen gegeben,
<lb/>„gebrauchen sie sich desselben nicht-unbillig."

<lb/>„Damit nun hinfort dem Uebel, so viel möglichen ge-&gt;
<lb/>„wahret, und das Gute gefördert werde, hernacher die Ge-
<lb/>„horsamcn es zu genießen und die Verächter und Muth»
<lb/>„willigen der Strafe zu gewarten haben mögen, als haben
<lb/>„die von Alvensleben aus sonderlichen wichtigen Ursachen
<lb/>„und weil sie vermerken, - daß von Tage zu Tage, je län»
<lb/>„ger je mehr grobe Sünden, Laster, Verachtung der Obrig-
<lb/>„feit Gebot, muthwilligen Ungehorsam und dergl. Unthaten
<lb/>„bei dieses Gerichte Einwohner einreißet, und gar überhand
<lb/>„genommen, daß auch, wo nicht Einsehen geschehe, Gott
<lb/>„der Allmächtige es mit einer Hauptstrafe heimsuchen, und
<lb/>„also der Fromme mit den Gottlosen entgelten würde,
<lb/>„hiermit ihre alte Gerichtsordnung wiederholet, und so viel
<lb/>„möglichen an Orten und Enden da es nöthig gewesen,
<lb/>„geändert und verbessert, welche doch hernach von Worten
<lb/>„zu Worten soll fürgelescn werden, dies aber zuvor vermel-
<lb/>„det und zu treuherzigen Warnung angezeigt sein. Mosern
<lb/>„einer oder der andere, er sei auch wer er wolle, Junge
<lb/>„oder Alte, arm oder reich, der von Alvensleben Gerichte
<lb/>„oder derselbigen Ordnung verachten, sich darnach nicht
<lb/>„richten, und in einem oder dem andern Punct bruchfällig
<lb/>„würde, der oder dieselben nach Gelegenheit und gestalten
<lb/>„Sachen nach an Gut und Blut ohne einige Gnade ge-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0050.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>„straft, die Frommen und Gehorsamen auch von ihrer
<lb/>„Obrigkeit nicht verlassen, sondern geschähet, und verthei-
<lb/>„biget werden sollen.

<lb/>„Was nun fromme und getreue Unterkhanen sein, die
<lb/>„werden sich aller Gebühr zu bezeigen, die Gottlosen aber der
<lb/>„Strafe zu gewarten wissen, welches euch also sammt und
<lb/>„sonders wegen dero von Alvensleben soll hiermit ange»
<lb/>„zeigt sein, damit in Künsten Niemand der Unwissenheit
<lb/>„sich zu entschuldigen haben möge, wornach sich ein jeder
<lb/>„zu richten, und vor Schaden, Schimpf und Ungelegenheit
<lb/>„sich zu hüten wissen, wird. Geben zu Erxleben unter dero
<lb/>„von Alvensleben Sammt-Siegel den 24. Februari 1603.

<lb/>(L. S.)
</p>
               <p>

                  <lb/>„Folgende Articul und Ordnung sollen in und
<lb/>„bei dem Gerichte in guter Acht genommen,
<lb/>„und darüber gehalten werden."

<lb/>1. „Soll der von Alvensleben verordneter Richter
<lb/>„und Diener im Namen der heiligen Dreifaltigkeit und
<lb/>„wegen des Churfürsten zu Brandenburg, unsers allerseits
<lb/>„gnädigsten Herrn und dann letzlich wegen der von Alvens-
<lb/>„leben auf Erxleben dem alten wvhlhergebrachten Gebrauch
<lb/>„nach, ein peinlich oder Landgerichte hegen, und in Gottes
<lb/>„Namen anfahen."

<lb/>2. „Hernacher der Richter, Schöppen und alle so
<lb/>„dem Gerichte verwandt sein, sonderlichen Eidespflicht thun,
<lb/>„welches sich Niemandes weigern soll."

<lb/>3. „Soll auch sonderlichen dabei in guter Acht ge-
<lb/>„nommen werden, da einer oder mehr von den Gerichts-
<lb/>„schöppen oder Bauermcistern zu rechter Zeit nicht erschei-
<lb/>„nen oder ohne erhebliche Ehehaften gar außen bleiben
<lb/>„würden, der ober dieselben sollen jedesmal mit 1 Rthlr.
<lb/>„gestraft werden."

<lb/>4. „So soll auch Niemand in das gehegte Gerichte
<lb/>„laufen, oder entweichen, er wäre denn vom Richter mit
<lb/>„Namen gefordert, und erlassen, und wenn er warum be- 
<lb/>traget, bescheidcntliche Antwort von sich geben."

<lb/>5. „Jmgleichen sollen alle Unterthanen, sonderlich so
<lb/>„vor Gerichte gefordert, nicht außen bleiben, sondern den

<lb/>Ge»
</p>

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                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>„Gerichtstag, so oste er gehalten, besuchen, bei Strafe
<lb/>„L Nthlrs."

<lb/>b. „Wenn auch einer vor Gerichte tritt, soll er we«
<lb/>„der Wehre, Spieß oder Barten in Händen oder bei sich
<lb/>„Halen, sondern mit bloßem Haupte sich darstcllen bei
<lb/>„Strafe §1.”

<lb/>7. „So soll auch einer dem andern vor Gerichte
<lb/>„odek wenn er sonsten von dero von Mvensleben Beamten,
<lb/>„etwas zu verhandeln, beschieden würde, nicht lügen hei»
<lb/>„ßen, oder sonsten zur Ungebühr mit Fluchen unnützen
<lb/>„und Scheltworten anfahren, sondern sich dessen gänzlich
<lb/>„entfalten, und weder in Gebehrden, Worten und Werken,
<lb/>„sich feindseelig, sondern fein friedsam bezeigen, bei Strafe
<lb/>„* Kthlrs.

<lb/>8. „Sonderlich sollen die Bauermeister seglichen
<lb/>„Dcrfs darzu verdacht sein, daß jedesmal vor Gerichte al-
<lb/>„ler Ungehorsam, Scheltwort, Raufen, Schlagen und was
<lb/>„fiel sonsten von dem nächsten Gerichtstage zugetragen, in
<lb/>„die Wrogen gebracht werbe, würden sie aber etwas ver-
<lb/>„schweigen, oder vorgeben, sie hättens'nicht gewußt, oder
<lb/>„vergessen, wie sie dann mit solchen und dergl. Entschuldi- 
<lb/>gungen pflegen gezogen kommen, soll sie solches durchaus
<lb/>„keineswegs helfen, sondern alles was nicht angezeiget, in
<lb/>„de verwirkte Strafe fallen, oder Entsetzung ihres Amts
<lb/>„und mit dem Gefängniß ohne einige Gnade gestrafet wer- .
<lb/>„teil."

<lb/>9. „Es soll auch keiner, ehe das Gericht aufgeben,
<lb/>„von dannen weichen, auch in währender Zeit des Sau-
<lb/>„fens und anderer Leichtfertigkeit sich enthalten, bei Strafe
<lb/>„eines halben Thalers.''

<lb/>10. „Wie denn auch Richter, Schöppen und Ge-
<lb/>„schworne hiemit sonderlichen soll auferleget und befohlen
<lb/>„sein, in vorfallenden Sachen nach dero von Alvensleben,
<lb/>„Gerichtsordnung zu erkennen, und auszusprechen, würden
<lb/>„sie aber solches und die Billigkeit nicht in Acht nehmen,
<lb/>„follen dero von Alvensleben, Beamten, -wie vor Alters
<lb/>„gute Macht haben, den Spruch zu ändern, nnd nach der
<lb/>„Gerichtsordnung oder sonsten gestalten Sachen noch zu
<lb/>„lindern oder zu schärfen.''

<lb/>11. „Ehe nun das Gerichte geheget, und diese Ge-

<lb/>1822. H. 77. D
</p>

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               <p>

                  <lb/>50


<lb/>„richtsordnung verlesen- soll sich eine jede Dorfschaft um
<lb/>„terscheiden und besonders zusammenstellen, alsdann soll
<lb/>',€tn jeder seinem Nachbarn der unter und oben ihm woh.
<lb/>„net, Niemandes ausgeschlossen, allerdings die Häuslinge
<lb/>„oder Einwohner vermelden, und anzeigen, wer dann nicht
<lb/>„vorhanden, der soll einen Ortsthaler Strafe geben; wer
<lb/>„auch seinen Nachbar nicht melden wollte, soll in gleicher
<lb/>„Verdammniß sein, der aber gar außen bleiben, soll | Athlr.
<lb/>„entrichten.

<lb/>12. „Und wenn einer oder der andre, seines Frevels,
<lb/>„Muthwillens, auch Ungehorsams und anderer Untugend
<lb/>„halber nach Aussprechung des Urtels und billige Erkennt«
<lb/>„niß in Strafe fallen würde, daß dieselben die Strafn in-
<lb/>„nerhalb 4 Wochen ohne alle Behelf erlegen, in Verblei»
<lb/>„bung aber dessen, in doppelte Strafe gefallen sein 'ollen
<lb/>„denn die von Alvensleben mit den Wrogen nicht lingec
<lb/>„von einem Gerichte zum andern gedulden wollen.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Hiernach folgtet wie sich ein jeder dieses Ge-
<lb/>„richts Unterthanen in und außerhalb der
<lb/>„Gerichtstage zu jederzeit gehorsamlich ver«
<lb/>„halten soll.

<lb/>1. „Es soll zur Anfangs und vor allen Dingen ein
<lb/>„jeder fleißig zur Kirche gehen, Gottes Wort hören, der»
<lb/>„nach thun, und leben, so wird Gott der Allmächtige zu
<lb/>„eines jeden Vorhaben, hinwieder Glück und Seegen, zeit«
<lb/>„liche und ewige Wohlfahrt verleihen und geben; da aber
<lb/>„einer oder der andere den Sabbath oder Predigttag
<lb/>„ohne ehehaftliche Verhinderung mukhwillig versäumen
<lb/>„würde, soll er nicht allein der Kirchen- oder Gotteskosten
<lb/>„vermöge der Conststorial-Ordnung jederzeit mit 2 ggr.
<lb/>„verfallen, besondere in dero von Alvensleben willkührliche
<lb/>„Strafe und zum wenigsten der Gefängniß gewärtig sein."

<lb/>2. „Nach diesem soll ein jeder, seinen gebietenden
<lb/>„Junkherrn in Ehren halten, Ihrer Gestrengen Schaden
<lb/>„verhüten und bestes Wissen, und die gebührende Dienste,
<lb/>„wo nicht selbst doch durch tüchtige Personen, Wagen und
<lb/>„Hengstpferben verrichten, da aber einer mit Aufgang der
<lb/>„Sonne nicht bei seiner Arbeit, darzu er bestellet ist, wäre,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0053.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>„soll ein jeder Cossate oder Häusling mit 3 Ggr. gestraft
<lb/>„werden, wenn aber ein Ackermann gar außenblcibct, jeder»
<lb/>„zeit 1 Rthlr. und der Cossate \ Rthlr. und der Einwoh»
<lb/>„ner oder Häusling einen Ortsthaler Strafe geben, oder
<lb/>„der Gefangniß gewärtig sein. Würden auch einer oder
<lb/>„mehr, sonderlich die Ackerleute, muthwillig Gesinde, un-
<lb/>„tüchtige und abgetriebene Wagen und Pferde auf den Her»
<lb/>„rendienst schicken, sollen die Vögte sich mit ihnen sonder»
<lb/>„lichs nicht bewehren, besondern wieder zu Hause weisen,
<lb/>„es soll aber der Herr, dem solches Gesinde oder Pferde
<lb/>„zukommt, jedesmal so ofte es geschieht, dem Junkherrn
<lb/>„mit 3 Rthlr. Strafe, und 2 Tage für den einen zu bie-
<lb/>„nen schuldig sein, bei Vertneidung des Gefängnisses."

<lb/>3. „Weil es auch die Ackerleute vor eine sonderliche
<lb/>„und böse Gewohnheit haben, daß ste auf den Sonnabend
<lb/>„nach Gardelegen fahren,*) und also den Feiertag enthei»
<lb/>„ligen, dadurch Gott der Allmächtige nicht zu geringem
<lb/>„Zorn gereitzet, wollen demnach solches die von Alvensle-
<lb/>„ben hinfort durchaus nicht gehabt, oder gethan haben,
<lb/>„und wofern sich solches einer unterstehen und den Sonn-
<lb/>„abend nach Gardelcgen fahren wird, soll der seinem
<lb/>„Junkherrn mit 5 Rrhlr. Strafe, und der Krüger, dem das
<lb/>„Bier geholet mit einem Faß Bier alsbald und ohne ei»
<lb/>„nig Abhandeln oder Gnade verfallen fein.

<lb/>4. „Demnach auch eine Zeithero die Krüger sich
<lb/>„unternommen, und den Leuten, so viel Bier sie immer
<lb/>„begehret, uffgehänget, hernach das Korn um den Hälften
<lb/>„Werth von der Armuth erzwungen, als soll ihnen solches
<lb/>„hiermit ernstlich verboten sein, welcher nun hinfort einem
<lb/>„Ackermann über 2 Rthlr., einen Cossaten über 1 Rthlr.
<lb/>z,und einen Häusling über einen halben Rthlr. an Bier
<lb/>„borgen wird, soll nirgends zu verholfen, sondern noch dar-
<lb/>„zu um 1 Faß Bier gestrafet werden."

<lb/>5. „So soll kein Krüger des Sonntags unter den
<lb/>„Predigten in oder außer Hauses kein Branntewein ober
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Gardelegen wegen seines Biers, das GarleiS berühmt,
<lb/>scheint ein verführerischer Ort für trink- und vergnügungssüch- 
<lb/>tige Bauern der Gegend gewesen zu sein.

<lb/>D 2
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0054.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>„Bier schenken, würde aber solches erfahren, soll er in der
<lb/>„Junkherrn willkührliche Strafe verfallen sein, es wäre
<lb/>„denn ein fremder Wandersmann, welche Hiernit nicht ge-
<lb/>„meinet."

<lb/>6. „Jmglcichen sollen die Krüger gut Bier und volle
<lb/>„Maaß haben, damit die Armuth vor ihr Geld etwas be-
<lb/>„komme, bei Strafe eines Faß Biers. Würfel, Kartenspiel,
<lb/>„Stechen, und andre Leichtfertigkeit, item, Gotteslästerung,
<lb/>„böse Flüche bei Wunden und Martern, sollen in Krügen
<lb/>„und andern Hausern d':-chaus sowohl als auf dem Her-
<lb/>„rendicnst, verboten sein, bei Strafe der Gefängniß; es soll
<lb/>„auch keiner einige mordliche Wehre, Barten, Spannenbüch-
<lb/>„scn, Schwertern, Knebelspieß, Reutung (?) oder andre Weh»
<lb/>„ren, wie die Namen haben mögen, mit sich in Gelagen
<lb/>„oder Krügen tragen, bei Verlust derselben, und der Junk-
<lb/>„Herrn willkührliche Strafe."

<lb/>„So sollen auch die Krüger bei Winter- und Som- 
<lb/>merzeiten über 10 Uhr, ausbenommen reisenden Leuten,
<lb/>„kein Bier folgen lassen, bei Strafe 1 Rthlrs., wie denn
<lb/>„das Gesinde in den Krügen die Nacht über nicht gelitten,
<lb/>„sondern sich nach ihres Herrn Hof verfügen, und ihres
<lb/>„Dienstes abwarten sollen, bei Strafe 3 Fl. So oste auch
<lb/>„kein Krüger Bier in seinem Hause hat, oder dem Armen
<lb/>„sowohl als dem Reichen um seinen Pfennig bei Maaßen
<lb/>„nicht verkaufen will, soll er seinem Junkherrn jedesmal
<lb/>„mit 1 Faß Bier verfallen sein."

<lb/>7. „Wie denn auch ein jeglicher, der Feld- und Haus-
<lb/>„arbeit mit seinem Viehe, Kindern und Gesinde des Sonn-
<lb/>„tags ganz und gar sich enthalten solle, bei Strafe."

<lb/>8. „Es sott ein jeglicher seinem Junkherrn oder an-
<lb/>„dern, wem er zu thun schuldig, an Maltern, Pachten,
<lb/>„Geld und anderes zu rechter gelobter Zeit befriedigen und
<lb/>„geben, wenn sie aber zum Ueberfluß von der Junkherrn
<lb/>„Vögte zur Zahlung angemahnet, und solches nicht achten,
<lb/>„und mit ihren Gläubigern nicht Willen machen, soll der
<lb/>„schleunigen Auspfändung gewärtig sein."

<lb/>9. „So ist nun eine Zeit hero, auch ein böser Ge»
<lb/>„brauch, als daß die Krüger diefts Gerichts fast mehr Bier
<lb/>„in Städten und sonsten außerhalb dem Gerichte als dar«
<lb/>„innen an ganzen und halben Fässern verhandeln, einge-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0055.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>«führt, welches denn gleichwohl mit dieses Gerichts und
<lb/>«der von Alvenoleben Unterthanen Pferden und Wagen von
<lb/>«Gardelegen, es sei der Weg gut oder böse, gebracht, und
<lb/>«dadurch der Leute Pferde dermaßen abgeplaget und abge-
<lb/>«trieben werden, daß auch theils der Ackerleute, den Krü»
<lb/>«gern zu Gefallen, von Erb und Eigen mit den gardelegi»
<lb/>«schen Reifen sich gebracht. Damit nun solchein Uebel
<lb/>«auch gesteuert werden möge, als soll hiermit den Krügern
<lb/>«mit besonderen Ernste auferleget sein, hinfort weder in
<lb/>«Städten oder Dörfern, außerhalb dieses Gerichts kein ei-
<lb/>«nig halb oder ganz Faß Bier zu verhandeln, besonders
<lb/>«was sie von Gardelegen bringen lassen, aus ihren Häu-
<lb/>«sern an Tonnen, Maaßen und Gläsern verfallen, würde
<lb/>«sich aber einer unternehmen, und diesem zuwider, an gan»
<lb/>«zen oder halben Fässern, außer dem Gerichte verhandeln,
<lb/>«sollen vor jedes Faß 2 Rthlr. seinem Junkherrn zur Strafe
<lb/>«erlegen, und darzu in 4 Wochen, in oder außer feinem
<lb/>«Hause kein Bier schenken, oder sollen, wie denn gleicher-
<lb/>«gestalt den Unterthanen dieses Gerichts hiemit bei 5 Rthlr.
<lb/>«Strafe soll verboten sein, kein einig Faß Bier in fremde
<lb/>«Gerichte zu führen."

<lb/>10. «Demnach auch das zur Hälfte jaen gar gemein
<lb/>«worden, unangcsehcn, daß solches nicht allein in dein gan»
<lb/>«zen römischen Reich, sondern auch von denen von Alvens»
<lb/>«leben gar ofte und ernstlich verboten sein, als soll sich ein
<lb/>«jeglicher solches durchaus ganz und gar enthalten, es wäre
<lb/>«denn daß der Junkherr, unter welchen der Acker gelegen,
<lb/>«schriftlich darinnen gewilligt, und consentirt hätte, welcher
<lb/>«aber dieses ungeachtet übertreten, soll nicht allein die Aus»
<lb/>«saat verfallen, sondern wittkührlichen gestrafet werden." *)

<lb/>11. «So sollen auch dieses Gcrichks-Unterthanen, fei*
<lb/>«ne Aecker, Wiesen, Haus und Hof verkaufen, verpfänden
<lb/>«noch ihren Kindern übergeben, oder um genanntes aus»
<lb/>«thun, vielweniger die Saat im Felde veräußern, oder Geld
<lb/>«darauf nehmen, ohne schriftliche» Confens seiner Obrig-
<lb/>«keit, desgleichen keine Ehestiftungen, Verträge oder andre
</p>
               <p>

                  <lb/>*0 Der Grund dieses sonderbaren Verbots und die Bege- 
<lb/>bung auf ein im ganzen Reiche geltendes Verbot dieser Art, ist
<lb/>mir völlig unklar.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0056.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>»Rezesse errichten, es wäre denn denen von Alvensleben
<lb/>„oder ihren Beamten vorhero angezeiget, damit die Höfe
<lb/>„deswegen zur Ungebühr nicht gesteigert, oder mit Aus.
<lb/>„steuerung der Kinder, Brüder und Schwestern geschwächet
<lb/>„werden, bei Strafe 3 Fl. *)

<lb/>12. „Es soll auch keiner einen Häusling einnehmm,
<lb/>„es sei denn der Junkherrn Wille, und daß der Miethling
<lb/>„zuvor denen von Alvensleben sich mit Eiden und Pflich.
<lb/>„ten verwandt gemacht, und gleich andern sich annehmen
<lb/>„lassen, auch sein Hausherr vor ihm gut gesaget habe, all«
<lb/>„dieweil mehr Muthwillen von den Einwohnern als den
<lb/>„Hausherrn selbst geschieht, wie denn die Junkherrn des.
<lb/>„wegen viel Ueberlaufens und andre Ungelegenheit haben,
<lb/>„bei Strafe."

<lb/>13. „Weil auch die von Alvensleben unter sich ver--
<lb/>„glichen, daß keiner einen Häusling oder andern gedulden
<lb/>„soll, ehe und zuvor er von dem da er untergesessen gewe»
<lb/>„sen, schriftlichen Schein seines Verhaltens gebracht, blei- 
<lb/>bet nochmals solches dabei."

<lb/>14. „Demnach auch eine allgemeine Klage, daß ei- 
<lb/>gner dem andern das Gesinde mit Steigerung des Lohns
<lb/>„oder andre Zulagen abspenstig und damit das gemeine
<lb/>„Gesinde muthwillig und halsstarrig macht, da sich nun ei.
<lb/>„ner dasselbe unterstünde, und ein Uebertreter des 9ten und
<lb/>„lOten Gebots würde, soll er oder dieselben denen von 'Al-
<lb/>„vcnsleben mit 5 Rkhlr. verfallen sein, imgl. da ohne ge.
<lb/>„nugsame vorher angezeigte Ursache das Gesinde austrcten,
<lb/>„und die zugesagte Zeit nicht halten würde, soll demselben
<lb/>„allhier im Gerichte zu dienen, keinesweges gestattet werden."

<lb/>15. „Wer einen andern muthwilliger Weise abpflüget
<lb/>„oder Mahlsteine verrücket, und solches überdem genugsam
<lb/>„überführet, soll nicht alleine die Unkostung wegen der Be.
<lb/>„sichtigung erstatten, sondern auch seinem Junkherrn vor
<lb/>„jede abgepflügte Fuhre 1 Rthlr. zur Strafe geben."

<lb/>16. „So soll auch hiemit den Unterthanen ernstlich
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der zum rechtlichen Bestehen der ausgelobten Aussteuern
<lb/>re. nothwendige gutsherrliche Consens ist Local-Recht dieses
<lb/>Gerichts, und findet sich sonst in der Altmark nicht.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0057.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>„auferlegek und befohlen,sein, daß sie sich hinfürber beS
<lb/>„Abpflügens in der Iunkherrn Gehölze, Grasewegen, Gra,
<lb/>„sebalken und der Gemeine gänzlich enthalten, bei Strafe
<lb/>„2 Rthlrs."

<lb/>, 17. „Wenn auch durch Gottes milden Seegen die
<lb/>„Hölzer Mast tragen, sollen die Unterthanen ihr Viehe oh»
<lb/>„ne Unterscheide, sowohl Nachts als Tages daraus und zu
<lb/>„Hause oder sonsten hüten, und warten lassen, und obwohl
<lb/>„ein liederlichs Pfand deswegen von den Vögten genom-
<lb/>„men worden, so soll es doch dabei nicht bleiben, ftmdern
<lb/>„ein solches von den Iunkherrn sonderlich und ohne einige
<lb/>„Gnade gestrafet werden."

<lb/>18. „Bevoraus soll sich keiner in Ihrer Gestrengen
<lb/>„Gehölze, Wischen, jungen und alten Loden, sowohl Was»
<lb/>„fern, darein Schaden zu thuen, finden noch betreten lassen,
<lb/>„bei Strafe der Gefangniß. Jmgl. soll auch Niemand
<lb/>„Eckern, Nüsse, Bim oder Holzapfel, Rüben, Erbsen und
<lb/>„dergleichen Garten-, Holz-, oder Feldfrüchte, so wohl Gar-
<lb/>„ben und anders, abfchlagen, sammle», ausreißen oder bei
<lb/>„Tage und Nacht wegtragen; so aber Jemand betreten,
<lb/>„soll nicht allein mit dem Gefangniß und Halseisen, son,
<lb/>„dem mit Verweisung der Gerichte oder Abschlagung zweier
<lb/>„Finger gestraft, *) und soll gegen die Gesellen, welche sich
<lb/>„wider die Pfandeleute ufsetzig erzeigen, gleichsamb gebah»
<lb/>„ret werden."

<lb/>19. „Es sollen sich auch die Pauerhirten unterstehen,
<lb/>„und mit ihrem eigen Viehe des Sommers, Tages sowohl
<lb/>„als Nachts, im Korn, , hernach im Winter uf der Saat
<lb/>„hüten, und den Iunkherrn so wohl Unterthanen dadurch
<lb/>„nicht geringen Schaden zufügen, welches ihnen denn nicht
<lb/>„kann gut gelassen werden, und da hinfort die Hirten mit
<lb/>„ihrem eigen Viehe allein zu hüten, betreten, wenn schon
<lb/>„kein Schade zu finden, sollen sie doch der Obrigkeit mit
<lb/>„2 Rthlr verfallen sein, und dem, der sie betritt, \ Nthlr.
<lb/>„geben."

<lb/>20. „So sollen auch die Gerichts-Unterthanen, eine
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese harte Strafe deutet auf die besonderen Vorrechte,
<lb/>die. die Sachen, welche unter gemeinem Frieden standen, ge- 
<lb/>nossen.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0058.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>«jeder seine Wirkung, Graben, Zäune und Wende *) also
<lb/>«in Wehr und Besserung halten, daß Niemand Schaden
<lb/>«dadurch zugefügk wird, bei der Junkherrn willkührlicher
<lb/>«Strafe. Hierbei soll aber 'den Unterthanen ausdrücklich
<lb/>«verboten sein, ihre Aecker oder Wiesen, nicht mir Busch»
<lb/>«werk, sondern mit tiefen Graben zu vermachen. Alldie»
<lb/>«weil dadurch die Unterhölze verwüstet werden, sintemal es
<lb/>«zu rechter Zeit nicht gehauen, darum er auch nicht wieder
<lb/>«wachsen kann."

<lb/>21. «Jmgl. sollen die Bauermeister und Gerichtsge»
<lb/>«schwornen in allen Dörfern, jederzeit gute Achtung darauf
<lb/>«haben, -aß der Nachbarn Feuerstetten also angerichtet und
<lb/>«verwahret sind, daß kein Schade davon zu befahren, oder
<lb/>«auskomme; wo aber Jemands sich unterstehen und bei
<lb/>«Lichte dreschen oder Flachs ausmachen, oder dergl. Arbeit
<lb/>«bei Abend und Nachtzeiten verrichten würde, der oder die»
<lb/>«selben soften mit dem Gefängniß, oder nach Gelegenheit
<lb/>«mit Verweisung der Gerichte, oder wohl gar da desfatts
<lb/>«Schade entstehen würde, an Leib und Leben gestrafet
<lb/>«werden."

<lb/>22. «Welches Feuerstette nicht wohl verwahret, und
<lb/>«gefährlich befunden, soll anfangs uf 6 ggr. gepfändet wer«
<lb/>«den, und da er sie hernach inner 14 Lagen nicht bessern
<lb/>«würde, mit 3 Rthlr. strafbar sein, oder das Gefängniß
<lb/>«gewarten."

<lb/>23. «Da einem seiner Verwirkung halber Einlager
<lb/>«oder ander Befehlig durch der Jungkern Vögte ahngekün»
<lb/>«diget, oder vors Haus, ihnen daselbsten etwas anzuzeigen,
<lb/>«bescheiden, und er dasselbe vergessentlich verrichten, verach»
<lb/>«ten oder gar außen bleiben würde, der oder dieselben sol»
<lb/>«len bei Wasser und Brod vier Wochen lang vas Einla-
<lb/>«ger ins Gefängniß halten; imgl. wann einer ufm Gerichts-
<lb/>«tage vom Richter, Schuld- oder ander Ursachen besetzen,
<lb/>«und er dessen ungeachtet daraus gehen würde, soll den
<lb/>«Jungkern mit 5 Rthlr. Strafe verfallen sein."

<lb/>24. „Wer einen andern an seinen Ehren schilt, und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das Wort: „Wirkung" ist mir unverständlich, „Wen- 
<lb/>de" wird wohl dasselbe, mit Ahncwand bedeuten, eine Acker-
<lb/>grenze.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0059.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>»es nicht beweisen kann, soll den Jungkern 3 Fl. Strafe
<lb/>»geben, oder nach gestalten Sachen ins Halseisen gefchla»
<lb/>»gen werden, und dem Beleidigten ein Abbit thucn, sich
<lb/>„auch zugleich selbsten ufs Maul schlagen."

<lb/>25. „So befiudt sich auch, daß mancher, der wohl
<lb/>„nicht ein Korn gesät, nicht allein so viel, daß er sein
<lb/>„Brotkorn, sondern noch übrig zu verkaufen hat, dröschen
<lb/>„kann, woher es aber kömmt, ist leichtlich abzunehmen;
<lb/>„sollen derowegen die Bauermeister und Geschwornen tn
<lb/>„und nach der Ernte Haussuchung thun, was sie an sol»
<lb/>„chen verdächtigen Orten und Koten finden, fleißig zählen,
<lb/>„und bei Strafe 3 Fl. den Jungkern oder deren Beamten
<lb/>„anzeigen, hernacher bei welchem solch gestohlen Korn be»'
<lb/>„funden, mit dem Gefängniß, Abschlagung 2 Finger, und
<lb/>„Verweisung der Gerichte gestraft werden."

<lb/>26. „Es traget sich auch ofte zu, daß die Weiber
<lb/>„mit einander viel Scheltens und ander unnachbarliches
<lb/>„Wesen führen, als sollen dieselben, so solches thun, ein
<lb/>„jeglicher 3 Sacke dem Jungkern unweigerlich geben, oder
<lb/>„der Gefängniß gewarten.'

<lb/>27. „Wer Weiden abhauet, oder aus der Erde zeucht,
<lb/>„desgl. die Aehren vom Korn im Felde schneidet, Brücke,
<lb/>„Zäune oder Gewerke bestiehlt, sein Vieh nicht vor den ge-
<lb/>„meinen Hirten treibet, oder durch Gänse, Ferkel und an»
<lb/>„dem, Jemanden Schaden im Korn, Flachse oder andern
<lb/>„Feldgewachscn zufügte, soll er den Schaden erstatten, und
<lb/>„dem Jungkern mit 3 Rchlr. Strafe verfallen sein."

<lb/>28. „Gleich diesen sollen auch alle Branntweinskrüge
<lb/>„ganz und gar abgeschaffet und danebenst ernstlich verboten
<lb/>„sein, sonderlich denen, so nicht mitten ein, sondern auf den
<lb/>„Ecken und fast außer den Dörfern wohnen, kein fremd
<lb/>„Gesindel zu Hausen oder zu hegen, denn zuweilen Gesellen
<lb/>„unterm Schein frommer Leute umherlaufen, nicht allein
<lb/>„Mörder- und Dieberei begehen, sondern allerhand Ungele-
<lb/>„genheiten anrichten, auch wohl zuweilen bei Oertern, da
<lb/>„die Pestilenz und andre beschwerliche Erbkrankheiten regie-
<lb/>„ren, kommen, besondern sollche Gesellen nach öffentlichen
<lb/>„Schenken oder Krügen weisen."

<lb/>29. „Nachden» auch die von Alvensleben oftmals uf
<lb/>„Befehl des Churfürsten zu Brandenburg, unsers gnädig»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0060.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>„ften Herrn, auch für sich selbst««, dem Gerichte Erpleben,
<lb/>„und derselben Unterthanen zu Gute, der Gemeine uf den
<lb/>„Dörfern durch ihre Vögte oder die Bauermeister was an«
<lb/>„juzeigen haben, darzu denn der Glockenschlag wie gewöhn- 
<lb/>lich gebraucht wird, oder aber werden des Sonntags vor
<lb/>„der Kirchen nach geendigter Predigt, zu harren ermahnet,
<lb/>„da befindt sich nun ein großer Ungehorsam, denn rheils
<lb/>„wohl gar nicht oder zu langsam kommen, bas solches
<lb/>„auch die Gehorsamen nicht abwarten können; die übrigen
<lb/>„schicken kleine unerzogene Kinder, oder erscheinet zuweilen
<lb/>„wohl gar keiner; welches denn zu Verkleinerung der Obrig,
<lb/>„keit gereichet. Solchen Ungehorsam zu steuern, soll den»
<lb/>„jenigen, so zum Glockenschlag erscheinen und sich gehör»
<lb/>„samlich einstellen werden, auferleget und vergönnet sein,
<lb/>' „den außenbleibenden und ungehorsamen Theil alsbald zu
<lb/>„pfänden, und das Pfand an gewisse Oerter zu verschaffen;
<lb/>„es wäre denn der außenbleibende Theil in der von Al-
<lb/>„vensleben Dienst oder von Hause verreiset.''

<lb/>30. „So soll auch keiner von dero von Alvensleben
<lb/>„Unterthanen, aus fremden Gerichten und von Oertern, da
<lb/>„die Pestilenz, Rothe-Ruhr oder andre erbsüchtige Krank»
<lb/>„heiten regieren, Erbe holen, besondern solches vorhero den
<lb/>„Jungkern anzeigen, damit die Unterthanen an fremden
<lb/>„Oertern des Abschusses halber zur Ungebühr nicht beschwe»
<lb/>„ret, oder etwa andere Ungelegenheiten, in Betten, Klei«
<lb/>„dern und dergl. ins Gerichte bringen, bei Strafe."

<lb/>31. „Weil auch das Hauptlaster der Unzucht je lan«
<lb/>„gcr je grober einreißet, auch so gemein, daß es vor keine
<lb/>„Sünde gehalten wird; damit nun gleichwohl dem Uebel,
<lb/>„so viel möglichen gesteuert werde, als soll, wie vor Alters
<lb/>„der Knecht 20 Fl. und das Weib 10 Fl. Strafe geben,
<lb/>„und alsbald das Gerichte raumen, und darin nicht gedul»
<lb/>„det werden, und fintemal auch solches Laster aus der Ur«
<lb/>„sache gehaufet wird, daß die Magde sowohl bei ihren El-
<lb/>„tern als andern hin und wieder im Gerichte sich aufhal»
<lb/>„ten, und Niemand unkerthänig und bedienet sein wollen,
<lb/>„ihre Bosheit desto besser zu treiben; als soll hinfort dergl.
<lb/>„Leddiggangerschen keinesweges geduldet werden. Würde
<lb/>„sich aber eine oder die andre im Gerichte ufhalten, so soll
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0061.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>„dieselbe der Obrigkeit jedes Jahr 1 Rthlr. entrichten, wie
<lb/>„denn wöchentlich einen Tag dienen."

<lb/>32. „Es haben auch die Vettern von Alvenslebey
<lb/>„nicht mit geringer Bekümmerniß der Unterthanen Unver-
<lb/>„mögen und Armuth vernommen, derorvxgen dann dicsel-,
<lb/>„den nicht unbillig bewogen, so viel möglichen alle Ursa-
<lb/>„chen ihres Unterganges und Verderbens abzustricken, und
<lb/>„wollen demnach ernstlichen, daß hinführo uf Verlöbnissen
<lb/>„über § Faß Bier nicht ausgetrunken, auf Kindtaufen kei-
<lb/>„ne sonderliche Gastereien gehalten werden, ausgenommen
<lb/>„den Gevattern und etzlichen Weibern, so bei der Kindbet-
<lb/>„terin in ihren Nöthen gewesen, eine Mahlzeit reichen, hie-
<lb/>„bei sowohl bei den Begräbnissen soll aller unnöthiger
<lb/>„Schlet (Aufwand) und Unkosten, als mehr übermäßig
<lb/>„Fressen, und Saufen und etzliche Tage schlemmen, bei
<lb/>„dero von Alvensleben willkührlicher Strafe ernstlich ver-
<lb/>„boten sein."

<lb/>„Desgl. wollen und befehlen auch Ihre Gestrengen,
<lb/>„daß hinführo auf Hochzeiten der Ackermann in alles nicht
<lb/>„mehr denn 4, der Cvssater 2 und der Häusling 1 Faß
<lb/>„Bier haben, und die Hochzeit auch über 2 Tage nicht
<lb/>„warten soll, bei willkührlicher Strafe."

<lb/>„Weil es auch ein böser Gebrauch, daß die Leute alle
<lb/>„ihre Kinder und Gesinde mit sich zur Hochzeiten nehmen,
<lb/>„dasselbe soll ganz und gar abgeschafft sein, wer aber dar.
<lb/>„über thet, soll für jedes Kind, Knecht oder Magd 3 Ggr.
<lb/>„geben. Großer Abzugk in den Hochzeiten mit den Sup»
<lb/>„pen und Canzeley *) holen, soll nicht mehr gestattet noch
<lb/>„.gegeben werden."

<lb/>„Jmgl. sollen keine fremde Bettler in den Dörfern,
<lb/>„da Hochzeiten gemacht, gelitten, vielweniger gespeiset, son- 
<lb/>dern mit einer Aümosen in Güte abgewiesen werden, wür-
<lb/>„den sich aber etzliche widerspenstig machen, soll solches als-
<lb/>„bald den Jungkern berichtet, und mit dem Gefängniß
<lb/>„dieselben nach Gelegenheit gestrafft werden."

<lb/>33. „Und demnach sich auch oft begeben, und zuge«
<lb/>„tragen, es leider auch mehr denn zu wahr ist, daß durch
</p>
               <p>

                  <lb/>X
</p>
               <p>

                  <lb/>') 2st mir unverständlich.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0062.tif"
                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>„unnöthiges Schießen oft Dörfer/ ja wohl Flecken ange»
<lb/>„zündet/ auch zum Lheil ganz und gar in die Asche gele«
<lb/>„get/ als soll ein solches in dieses Gerichts »Dörfern und
<lb/>„dessen Bewirkung gänzlich verboten sein, bei Vermeidung
<lb/>„derer von Alvensleben willkührlichen Strafe. Da es auch,
<lb/>„von Fremden geschehen sollte, sollen es die Einheimischen
<lb/>„gleichfalls anzeigen, und keinesweges verschweigen, eben»
<lb/>„mäßig bei Strafe."

<lb/>34. „Sonsten kehret sich keiner an das hiebevor zum
<lb/>„vftern geschehenes Verbot, wegen der Tauben Klappen,
<lb/>„bei wem sie nun hinführo gefunden werden, soll ein je.
<lb/>„der seiner Obrigkeit mit 10 Rthlr. Strafe verfallen sein."

<lb/>35. „Dieweil sich auch befindet, daß die Unterthanen
<lb/>„sich ungescheut unterstehen, in der Setzzeit die jungen Haa»
<lb/>„sen aufzugreifcn, dieselben in ihren Häusern aufzuziehn,
<lb/>„oder in den Städten zu verkaufen, imgleichen deren Hun-
<lb/>„den so sie halten oftmals hin und wieder in dem Holze
<lb/>„und Felde dem Wilde nachlaufend gesehen, und betreten
<lb/>„werden, und deren keins zu versiatten, sondern vielmehr
<lb/>„wider die Uebertreter ein ernstes Einsehen geschehen muß,
<lb/>„als soll den Unterthanen, Land- und Bauersleuten, Schä»
<lb/>„fern und Hirten sowohl auch Fremden hierdurch bei Ver-
<lb/>„Meldung willkührlicher Strafe ernstlich auftrieget und be-
<lb/>„fohlen sein, sich hinführo des Aufgreifens der jungen Haa- 
<lb/>ren gänzlich zu enthalten, und ihren habenden Hunden
<lb/>„lange Knüppel anzuhängen, oder zu gewarten, da diesel»
<lb/>„ben von den Schützen angetroffen werden, daß sie jedes-
<lb/>„mal Don jedem 1 Rthlr. Strafe geben, und zu dessen
<lb/>„Erlegung durch die Beamten unnachlässig angchalten wer«
<lb/>„den sollen."

<lb/>36. „So soll auch keiner, wer der auch Ware, mit
<lb/>„der Barte oder Hvlzaxt sich im Holze finden lassen, er
<lb/>„wäre denn zu Herrcndimst darein bestellet, bei Verlust der
<lb/>„Barte, oder der Axt und 1 Rthlr. Strafe."

<lb/>2.

<lb/>Zur Erläuterung und Vervollständigung gebe ich hier
<lb/>noch einen Auszug aus dem Bestallungs-Vertrage mit dem
<lb/>für dieses Gericht designirten Gesammtrichter Conrad Brak-
<lb/>Warm, vom Tage Michaelis 1610.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0063.tif"
                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>\

<lb/>„Zu wissen, demnach wir Gebhard Sön Alvensleben»
<lb/>„auf Erleben Erbgesessener im Werke befunden, wie daß
<lb/>„es mit den gewöhnlichen Gerichtstagen bis daher etwas
<lb/>„schläfrig zugegangen, und diejenigen so unsre Gerichtsord-
<lb/>„nung zuwider gelebet, auch sonsten andre Verbrechungm
<lb/>„geübet, nicht allemal der Gebühr und mit schuldigem Ernst
<lb/>„gestraftt worden; daß wir derowegen um Abschaffung des»
<lb/>„sen den ic. Conrad Brakmann, jetzigen Stadtschreiber zu
<lb/>„Neuhaldensleben zu einem Gesammtrichter bestellt haben,
<lb/>„rc. Darauf er denn mit handgebender Treue angelobet,
<lb/>„nicht allein dies Richteramt nach bestem Vermöge und
<lb/>„Verstände zu verwalten, sondern auch uns getreue und
<lb/>„hold sein rc., wie er solches in feinem Gewissen zu ver»
<lb/>„antworten vermögte.

<lb/>„Weil wir denn entschlossen, künftig das gewöhnliche
<lb/>„Gerichte alle Jahr 3 mal, als uf Johannis Babtistae,
<lb/>„Galli und Invocavit hegen und halten zu lassen, als soll
<lb/>„und will unser Gesammtrichter, den eigentlichen Tag des
<lb/>„Gerichts den benachbarten Städten Helmstedt, Haldensle-
<lb/>„ben, Gardelegen durch ein offenes Patent zu wissen ma- 
<lb/>nchen, damit diejenigen, so für unserm Gerichte zu thun
<lb/>„haben, sich darnach zu achten, und Niemand sich der de»
<lb/>„negirten Justizien halber zu beklagen haben möge."

<lb/>2. Am Gerichtstage soll die Gerichtsordnung vom
<lb/>Gesammtrichter abgelesen werden, damit Niemand sich der
<lb/>Unwissenheit zu beklagen habe.

<lb/>3. Der Richter soll nach der Gerichtsordnung strenge
<lb/>strafen, damit bas überhand nehmende Fluchen, Gottesla»
<lb/>sterungen, Hurerey und Unzucht abnehmen.

<lb/>4. „Es soll auch unser Gesammtrichter in solchem
<lb/>„seinem Amte ohne Ansehn der Person, den einen wie dem
<lb/>„andern gleich und recht begegnen und wiederfahren lassen."

<lb/>6. Er soll sich der Gravität befleißigen, damit er
<lb/>Furcht und Ansehn habe, UNd behalte, und propter mini- 
<lb/>mam familiaritatem nicht in contentum kommen möge.

<lb/>9. Da entgegen und um mehrerer Ergötzlichkeit sei- 
<lb/>ner Mühe und Arbeit haben wir ihm zu einer be- 
<lb/>nannten Besoldung« an baaren Geld eins für alles wegen
<lb/>Haltung der Gerichtstage zugesagt 30 Rthlr. nebst freier
<lb/>Fuhr hin und her nach Haldensleben. -
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0064.tif"
                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>10. Eine halbjährige Kündigung wird beiderseits Vor- 
<lb/>behalten. '

<lb/>Die übrigen Articul betreffen seine Arbeiten in Pri-
<lb/>vat-Angelegenheiten der von Alvensleben.

<lb/>3.

<lb/>Endlich will ich Zur Erläuterung dieser Gerichts-Ord- 
<lb/>nung noch einige Auszüge aus den Landgerichtsprotocollen
<lb/>beifügen, woraus die Verfassung dieses altdeutschen Ge- 
<lb/>richts, welches sich bis gegen Mitte des ILten See. voll- 
<lb/>ständig erhalten bat, und erst dann allmählig,. ohne daß
<lb/>man steht, daß ein bestimmter gesetzgebender Wille darauf
<lb/>eingewirkt hat, in die moderne preußische PatrimonialGe«
<lb/>richts-Verfassung übergegangen ist, ersehen werden kann. — In
<lb/>den übrigen Theilen der Altmark ist zwar ohne Zweifel auch
<lb/>überall die alkgermanische Gerichtsverfassung gewesen, allein
<lb/>die Theilnahme des Volkes an der Rechtssprechung hatte
<lb/>fich schon gegen Ende des 16ten Sec. fast gänzlich verlo- 
<lb/>ren, *) wie dieß die Gerichtsprotokolle zeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zum Beweise der früheren Theilnahme des Volks an der
<lb/>Rechtssprechung, auch in den übrigen Theilen der Altmark, mag
<lb/>unter andern folgende Abschrift aus einem GerichtSprotoeolle
<lb/>des Herrn von Knesebeck zu Langenapel dienen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv zu Langenapel. B. 13. No. 4. Döhre. Don dem
<lb/>solennen Gerichtstag so daselbst vor dem Kirchhofe gehalten
<lb/>worden. isLo.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Zu wissen, daß ich Georg von Knesebeck auf Langenapel
<lb/>„erbgescssen, Montags nach Trium Regum des laufenden -1560.
<lb/>„Jahrs, im Beisein Joachim v. Knesebeck meines freundlichen
<lb/>„lieben GevetterS und Jacobi Schultheißen aus Soltwedel, zu
<lb/>„Volge den ausgegangenen Citationen und Vorbescheiden, im
<lb/>„Dorfe D8re fürm Kirchhofe üblicher Weise gericht gehalten
<lb/>„Hab, und wie nach altem Herkommen meines verordneten
<lb/>„Schulzen Hab lassen niedcrsetzen, ist erstlich erkannt daß Cle-
<lb/>„ment Gebe zu Ddhre wohnhaftig bruckefckllig. Darum erkennt,
<lb/>„daß er ungebührlich Hans Peters beschuldigt, derowegen ich
<lb/>„ihn billig zu strafen."

<lb/>„Ferner ist durch Schultheise und gemeine Pauren erkannt,
<lb/>„und gesprochen, weil ungefährlich für eine (Jahr?) Jacob
<lb/>«Kunst, Joachim Obslegern auf freier Straßen hart geschlagen,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0065.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>Zuerst gebe ich hier das vollständige Protokoll eines
<lb/>Landgerichtstages und lege dazu eins aus einem bestimm- 
<lb/>ten Jahre 1688 zu Grunde, werde aber aus andern Jah- 
<lb/>ren nämlich 1650, 1677, 1678, 1679, 1713 und 1716
<lb/>die Functionen und Verrichtungen suppeditiren, und Hinein- 
<lb/>setzen, welche nicht jedes Jahr sich wiederholen, z. B. die
<lb/>Beeidigung eines neuen Richters und der Schöffen, ferner
<lb/>eine Anzahl Rechtsfälle, die für die Beurtheilung aller Ver- 
<lb/>hältnisse des Gerichts interessant und belehrend sind.

<lb/>„Actum Erxleben, auf dem Gerichtstage 1688."

<lb/>„Demnach die sämmtlichen Gevettern von Alvensle-
<lb/>„ben den Gerichtstag zur Beförderung der heilsamen Ju-
<lb/>„stiz hegen und halten zu lassen befohlen, so ist von mir
<lb/>„zu Ende benannten Beamten wie von Altershero gebräuch-
<lb/>„lich, vor dem Mittelkruge unter freiem Himmel im Na-
<lb/>.,men der heiligen Dreifaltigkeit im Beisein von Richtern,
<lb/>„Geschwornen und Landsassen das gewöhnliche Landgerichte
<lb/>„um halb 8 Uhr geheget worden."

<lb/>„Zuerst sind die Unterthanen nach einander verlesen
</p>
               <p>

                  <lb/>„und verwundt und Jochim Gelte den ObSlcgern gehalten, daß
<lb/>,.er sich KunsteS nicht hat erwehren können, soll er auch hie-
<lb/>„durch in meine Strafe gefallen fein. re.

<lb/>„Dolgen die Beklagten citirt aber ungehorsamlich auege-
<lb/>„bliebcn und dcro wegen in die Festung erkannt und gesprochen
<lb/>„worden, re."

<lb/>„Dolgen etzliche Fragen, darauf die niedergesetzte Schulter- 
<lb/>ten und Pauren erkannt und gesprochen

<lb/>1. „Wo einer dem andern eine Fhore Landes abpflügt?

<lb/>giebt der Uebertretcr dem Junkherrn 3 Pfunt."

<lb/>2. „Wo Jemand von gemeinen plage (wahrscheinlich
<lb/>„Plagge, Heideland) oder Landstraßen zu seinem Hose ei-
<lb/>„nen Fuß lang bezeunen, und nehmen würde? — giebt dem
<lb/>„Gerichtsherrn darfür XXX Sckl. lüb. und wer mehr als ei.
<lb/>„nen Fuß eingezäunet, giebt der Uebertreter von jeden Fuß
<lb/>„i Rthlr."

<lb/>3. „Wer Zacken und Estbe von Eichenbohme oder sonst ste-
<lb/>„hcnde auf der Straßen abbauet, und in seinen Hof mit streu-
<lb/>„gcm (?) Zaundt, übet daran gewalt, da der Gerichtsherr jlk
<lb/>„strafen."

<lb/>4. „Zuletzt wo man Gerecht sitze, und durch dre Klocken
<lb/>«die gemeinen Inwohner zu Döre dar;» fordert, wer alsdann
<lb/>„ohne Ursachen und Entschuldigung außenbleibt, giebt 3 Schl,
<lb/>„zur Strafe."
</p>

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                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>„worden, und weil sich befunden, baß TobiaS Drankmann,
<lb/>„Mahn und Hampel aus Erleben rc. ohne Erlaubniß aus.
<lb/>„geblieben, als sollen selbe auf die in der Gerichtsordnung
<lb/>„gesetzte Strafe ihres Ungehorsams halber exequirt werden."

<lb/>„Nachdem die Gemeinden zur Aufmerksamkeit ange-
<lb/>„mahnet, ist die Gerichtsordnung verlesen, und sind sie noch
<lb/>„insgesammt zur Sabathsfeier und Kinderzucht, und über»
<lb/>„all das Böse zu fliehen, bas Gute zu thun, angemahnet
<lb/>„worden."

<lb/>»Ist also das Gerichte dieses Jahr mit nachfolgenden
<lb/>„Personen besetzet worden:

<lb/>1. „Herr Gebhardt Christopf von Alvensleben als Se-

<lb/>„nior familiae.

<lb/>2. „Beamtem

<lb/>„Johannes Müller i lm Namen der bei.

<lb/>„Herr Amtmann Jochim Dannewald s den Hauser.

<lb/>3. „Der Richter.

<lb/>„Weil Mathias Bremer verstorben, so ist von denen Her»
<lb/>„ren Heinr. Nobbe zum Richteramt erwählet und gesetzet."

<lb/>4. „Schöppen und Geschwornc.

<lb/>„Aus Erxleben: Hans Tritte! und Valentin Peins.
<lb/>„Aus Eimersleben: Jacob Wolters und Hans

<lb/>„Wulfs. INota. Weil Hans Arens seines hohen Alters
<lb/>„halber nicht mehr- fort künnen, und sich bedanket, als ist
<lb/>„an dessen Stelle Hans Wulff zu Eimersleben auf der Ge»
<lb/>„richtsstube dazu bestellt.

<lb/>„Aus Hör singen: Heinrich Seelander und Jochim
<lb/>„Thieleke.

<lb/>„Aus Bregensiedt: Andreas Denkmann und Heinrich
<lb/>„Pedall.

<lb/>„Aus Ostingersleben: Hans Sevens und Andreas
<lb/>„Becke."

<lb/>6. „Landsassen oder 20 Männer.

<lb/>„Aus Erxleben: Henning Wiese, Hans Franke, Hein»
<lb/>„rich Schütte, Henning Meyer.

<lb/>„Aus Eimersleben: Hans Möhlbier, Carel Fischer,
<lb/>„Heinrich Buermeister, Hans Bokel, welcher für Hans
<lb/>„Wulffen in die Stelle kommen, und dato mit der Pflicht
<lb/>„belegt."

<lb/>„Aus
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0067.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>„Aus Ostingersleben, Jochim Möhlbier, Hein.Ho.
<lb/>„mann, Valentien Böhndick."

<lb/>„Aus Horsingen. Hans Drenkmann, Henning
<lb/>„Müller, Hans Sielebein, Andreas Steffen, welcher an des
<lb/>„verstorbenen Hans Müller Statt ist erwählt und beeidet
<lb/>„worden? _
</p>
               <p>

                  <lb/>(Nach der Formel von 1650.) „Eid, welchen Hein.
<lb/>„Nobbe abgelegt, als er zum Richteramt erwählt und ge-
<lb/>,,setzet." __
</p>
               <p>

                  <lb/>„Demnach die hochedlen, gestr. und vesien Gevetkern
<lb/>„von Alvenslcben auf Erxlcben, mich Hein. Nobbe allhier
<lb/>„zu Erpleben wohnhaftig, vor einen Richter und Geschwor-
<lb/>„nen über die Dorfschaften Ergeben, EiMersleben, Jngers-
<lb/>„leben, Hörsingen und Bregenstädt erwählet und gefttzet,
<lb/>„als gelobe und schwöre ich hiemit zu Gott dem Allmach-
<lb/>„tigen und seinen heiligen Worten, mit ausgestreckten Ar-
<lb/>„men und zum Eide gehörigen aufgerichteten Fingern, ei-
<lb/>„nen rechten wahren und körperlichen Eid, daß ich will in
<lb/>„vorfallenden Sachen allhier oder wohin und an welchem
<lb/>„Ort Ihr. Gestr. in gcsammt oder ein jeder absonderlich
<lb/>„mich begehren würden, nach meinem Verstände helfen
<lb/>„Recht sprechen, richten und urtheilen, und solches nicht un«
<lb/>„terlassen, weder durch Liebe, Freundschaft, Haß oder Feind-
<lb/>„schaft, sonsten auch ihr allerseits Bestes fördern» Nutzen
<lb/>„schaffen, und ihren Schaden, Unheil und Nachtheil war-
<lb/>„nen und helfen abwenden, wie das alles zu jeder Zeit nach
<lb/>„Gelegenheit der Sachen und Erforderung der Nothdurft
<lb/>„entweder in gesammten, oder resp. mein richterliches Amt,
<lb/>„so woll auch die Gerichtsordnung erfordern möchte, so wahr
<lb/>„als mir Gott helfe und sein heiliges Wort."
</p>
               <p>

                  <lb/>(Nach der Formel von 1650.) „Folget der Eid,
<lb/>„welchen der neue Gerichtsgefchworne HanS Wolff, abgelegt,
<lb/>„ehe er in die Gerichtsbänke gefttzet:"
</p>
               <p>

                  <lb/>„Demnach von den hochedlen, gestr. vesten Gevcttern
<lb/>„von Alvensleben auf Erpleben, Ich Hans Wolff vor einen
<lb/>1832. H&gt; 77. E
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0068.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>4.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Geschwornen in die Gerichtsbänke über die Dorfschaften
<lb/>„Erxleben, Eimerslebcn, Ingersleben, Horstngen und Bre-
<lb/>„genstedt erwählet und gesetzet, als gelobe und schwöre ich
<lb/>„hiemit zu, Gott dem Allmächtigen und seinem heiligen
<lb/>„Wort mit ausgestrecktem Arm und zum Eid gehörigen
<lb/>„aufgerichteten Fingern, ohne einige Arglist und Falschheit
<lb/>„einen wahren körperlichen Eid in vorfallcndcn Sachen all-
<lb/>„hier oder wohin oder an welchem Orte Ihr. Gestr. in ge-
<lb/>, „sammt oder ein jeder absonderlich, mich begehren werden,
<lb/>„nach meinem Verstände helfen Recht sprechen, und urthei-
<lb/>„len, auch ästimiren und taxiren, und solches nicht lassen,
<lb/>„weder durch Liebe, Freundschaft, Haß oder Feindschaft,
<lb/>„sondern auch ihrer allerseits Bestes fördern, Nutzen schaf- 
<lb/>fen, und ihren Schaden, Unheil und Nachtheil helfen war»
<lb/>„neu, und abwenden, wie das alles zu jederzeit nach Erfor»
<lb/>„derung der Nothdurft entweder ingesammt, oder resp.
<lb/>„insonderheit mein Amt erfordern möchte. So wahr als
<lb/>„mir Gott helfe und sein heiliges Wort."
</p>
               <p>

                  <lb/>(Nach der Formel von 1688.) „Hans Bokel
<lb/>„und Andreas Steffens haben folgende Pflicht abgestartet,
<lb/>„als sie unter die 20 Männer gesetzet."
</p>
               <p>

                  <lb/>„Demnach die Wohlgeb. Herrn Gevettern von Al-
<lb/>„vensleben zum Hause Erxleben und Eimersleben, mich
<lb/>„Hans Bokel und mich Andreas Steffens zu einem Land-
<lb/>„sassen unter die 20 Männer erwählet, und angenommen,
<lb/>„als gelobe und schwöre ich hiemit zu Gott dem Allmäch-
<lb/>„tigen, einen wahren körperlichen Eid, daß derer Mohlgeb.
<lb/>„Hrn. Gevettern von Alvensleben, wie auch derer Gemeinde
<lb/>„Nutzen und Bestes ich suchen, beobachten und rechtmäßi-
<lb/>„ger Weise befördern, auch auf den Landgerichte mach mei«
<lb/>„nem besten Verstände Recht sprechen helfen, und solches
<lb/>„nicht unterlassen will, weder um Freund» und Feindschaft,
<lb/>„Gift oder Gaben willen, oder wie es Namen haben mag,
<lb/>„besondern Recht durchgehen, so wahr mir Gott helfe, durch
<lb/>„Zesum Christum."
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0069.tif"
                   n="67"
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               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Alsdann sind die Gemeinderechnungen und zwar zuerst
<lb/>die Erxlebenschen vorgenommen und in Gegenwart der Ge»
<lb/>meinde justificirt worden.

<lb/>Ferner die Contributionsrechnungen nach der Reihe.

<lb/>Die sämmtlichen Bauermeister der Ortschaften befragt,
<lb/>was vor Excesse das Jahr begangen, item ob die Feuer- 
<lb/>stätten so befunden, daß keiner deshalb strafbar?

<lb/>Traten die zwei abgehenden und die zwei neuen Bauer- 
<lb/>meister von Hörsingen vor, und erklärten, ihre Gemeinde
<lb/>habe sich seit letztem Gerichte fromb gehalten.

<lb/>Die alten und neuen Bauermeister von Ostingersleben
<lb/>berichten, daß zeit ihres Amts nichts, was anzuzeigen nö-
<lb/>thig, vorgegangen.

<lb/>Die Bauermeister von Bregenstedt berichten, daß in
<lb/>Vahrenholzens Kruge Schlagerei geschehen, zwischen Schier- 
<lb/>horn und Vahrenholz. Nach geschehener Untersuchung wird
<lb/>erkannt: Bescheid: Bekl. Vahrenholz soll die Schuld

<lb/>der 28 Rthlr. innerhalb 3 Wochen entrichten, und wegen
<lb/>der Scheltwort dem Herrn 3 Fl., dem Lande 9 Schl., dem
<lb/>Richter 3 Schl, geben. Dagegen soll Kläger Schierhorn
<lb/>wegen gegebener Ohrfeige dem Herrn 1 Fl-, dem Lande
<lb/>3 Schl., dem Richter 1 Schl, geben. (Vorstehender Fall
<lb/>ist aus dem Gerichtsprotokoll von 1650 genommen.)

<lb/>Die Bauermeister von Erxleben bringen vor, baß in
<lb/>Christian Schräders Hause hinterm Schornsteine Feuer ent- 
<lb/>standen; es ist jedoch gleich wieder gelöscht. Ein Zeuge
<lb/>sagt aus: ein altes mummigtes Stück Weidenholz habe
<lb/>unter der Oese (?) nächst, dem langen Stroh im Dache
<lb/>gelegen und g eg löset, welches , der Schräder dann ergrif- 
<lb/>fen, und in den Hof geworfen, wo es noch gebrannt. Das
<lb/>Feuer sey vermuthlich durch eine Tabackspfeife angegangen,
<lb/>womit der Schräder überall sehr liederlich im Stroh um- 
<lb/>herginge.. Der Beklagte kann nicht läugnen, entschuldigt sich.

<lb/>Decket. „Nach dem 21. Art. der Gerichts-Ordnung
<lb/>„ist von Richter, Geschwornen und Landsassen dem Chri-
<lb/>„siian Schräder das Gefängniß zuerkannt worden, und soll
<lb/>„er nach ausgestandener Strafe den Schornstein ausbessern.
<lb/>„Weil er ungehorsam und nicht pariren wollen, als ist der-
<lb/>„selbe durch alle 3 Vögte in das Carcer par force ge»
<lb/>„schleppt worden. Inzwischen ist Henning Gelicken anbe.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0070.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>„fohlen, die gefährliche Wand am Schornstein zuzukllcken."
<lb/>(Aus dem Gerichtsprotocoll von 1688.)

<lb/>„Die Eimerslebcnfchen Bauermeister zeigen an, daß
<lb/>„Carol Fischer einen Hausgenossen Namens Henning Peters
<lb/>„in Wolters Hause beschuldigt, ob hätte derselbe bei Nacht»
<lb/>„zeit Garben hereingebracht, wenn dann solches von denen
<lb/>„Geschwornen und der Gemeinde verboten, auch daß derje«
<lb/>„nige vor einen Dieb, welcher zur Nachtzeit Garben herein«
<lb/>„brachte, gehalten werden sollte, vor der Kirchen resolviret
<lb/>„worden, und dann solches Carol Fischer wegen auf 2 mal
<lb/>„bei Nachtzeit uf dem Pferde eingebrachtcn 4 Gersten«
<lb/>„Garben, klagbar gemacht; Restitutionen seines Gcrstens
<lb/>„und Bestrafung gebeten, so ist derselbe darüber vernom«
<lb/>„men worden."

<lb/>„Reus gesteht nicht mehr denn eine Garbe, welche er
<lb/>„von denen Seinen genommen, dessen Frau hätte aber eine
<lb/>„Neige Seile zur Abendzeit mit hereingebracht."

<lb/>„Carol Fischer saget, daß es 2 Gersten-Garben und
<lb/>„keine Seile dabei gewesen, überdies hatten seine Kinder
<lb/>„ebenmäßig auch gesehen, daß er in zweien malen zwei
<lb/>„entzeln Garben bei Abendzeit hereingebracht, könnte solches
<lb/>„Mit Wahrheit sagen, und im Fall der Noch Jurato er»
<lb/>„Härten." (Aus dem Gerichtsprotocoll von 1688.)

<lb/>Decret. „Richter, Schöppen und Geschworne erken- 
<lb/>nen vor Recht, daß Beklägter, weil cs zum erstenmal ge-
<lb/>„schehen, mit 2 Fl. zu bestrafen, welches von denen Beam»
<lb/>„ten confirmiret worden."

<lb/>„Die Bauermeister von Uhrsleben befragt, was in
<lb/>„diesem Jahre daselbst vor Jnsolenzicn vorgegangen, oder
<lb/>„sonsten geschehen, das strafbar sey, item, ob sie bei Vlsi«
<lb/>„tirung die Feuersietten rein und gut befunden? darauf sie
<lb/>„geantwortet, daß sie nichts anzuzeigen wüßten; sie hatten
<lb/>„sich wohl gehalten. Nur sei im Kruge, zwischen Heinrich
<lb/>„Reimike und Hans Bernsdorff ein kleiner Tumult gewe»
<lb/>„sen. Der Krüger vorgefordert berichtet, sie hätten sich
<lb/>„anfangs aus Kurzweil gerungen, hernach aber wäre fast
<lb/>„Ernst daraus worden, indem sie erst in der Stube, dann
<lb/>„auf der Dehle sich in die Haare gefallen. Er habe sie
<lb/>„aber auseinander gebracht. Richter und Geschworne ha«
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0071.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>69


<lb/>,,t&gt;en jeden 1 Fl. Strafe bictirt." (Aus dem Grrichtspro.
<lb/>tocoll v. 1677.)

<lb/>..Der Richter zeiget an, wie der Schöppe Paul Möh«
<lb/>„ringk sich vor der Kirche mit groben Worten, als der
<lb/>„Richter im Namen der Obrigkeit der Gemeinde proponirt,
<lb/>„daß Johann Jagebusch, weil er in riege (Reihe, Reihen»
<lb/>folge) „säße, und es also Hergebracht, daß die Bauermeister,
<lb/>„schaft auf die riege geht, Baucrmeister werden sollte, hö-
<lb/>„ren lassen, indem er gesprochen, was der Teufel aus Ach,
<lb/>„ter-Landen herführet, will was Neues machen, ferner: es
<lb/>„kann nunmehro niemand pfeifen, es wird alles ins Amt
<lb/>„gebracht; ferner: so ein westphälischer Schelm wie Jage»
<lb/>„dusch was der von der Bauermeisterschaft wüßte?"

<lb/>„Er ist hierüber zur Rede gesetzt, hat's anfänglich ne,
<lb/>„giren wollen, zuletzt aber gestanden; cs wäre ihm aber
<lb/>„leid, daß er so unbedachtsam die Worte herausgestoßen,
<lb/>„die Obrigkeit möchte es ihm zu Gute halten und ver»
<lb/>„zeihen."

<lb/>„Weil aber dieses ein grober Exceß, und nicht wohl
<lb/>„condoliret werden könne, absonderlich einen Geschwornen,
<lb/>„der sich wohl bedenken sollte, was er redete und thäte, ob
<lb/>„er auch damit bestehen und es verantworten könne; dem»
<lb/>„nach hat man darüber erkennen lassen, von den Schöppen
<lb/>„remoto judicae tanquarn actore, UNd ist das Erkennt»
<lb/>„niß folgendes gewesen:

<lb/>„daß Paul Möhringk, weil er auf der Obrigkeit Der«
<lb/>„ordnung, und Proposition, die der Richter vor der Kirchen
<lb/>„gcthan, so schimpflich und unverantwortlich, mit Hintan-
<lb/>„stzung feiner Verpflichte, vor der ganzen Gemeine geredet,
<lb/>„das ihm als einen Geschwornen keineswegs zugestanden,
<lb/>„seines Schöppenamtes zu entsetzen, und daß er wegen sei-
<lb/>„ner Schimpfreden, die er gegen den Richter und Jage-
<lb/>„busch als Fremde ausgestoßen, nach dem 23. Art. mit
<lb/>„5 Fl. zu bestrafen. Ist hierauf ab officio suspendirt
<lb/>„worden, und soll den Gcvcttcrn von Alvensleben darüber
<lb/>„referirt werden." (Aus dem Gerichtsprotocoll von 1677.)

<lb/>„Die sämmtlichen Bauermeister wider die
<lb/>„Krüger.

<lb/>„Das ganze Gerichte beklaget die Krüger wegen
<lb/>„des Biers, daß jetzo das Bier zu theuer gegeben würde,
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0072.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>„bitten: daß es möchte bei der alten Ordnung gelassen
<lb/>„werden, deren Ursach, daß wenn es 14 Deut -gälte, die
<lb/>„Gerste um 24 Rthlr. zu geben. Der Hörsingsche gebe
<lb/>„nicht volle Maaß, auch hätten sie nicht Bier bei Bier.
<lb/>„Bitten vermöge der Gerichts-Ordnung darüber zu er«
<lb/>„kennen."

<lb/>„Beklagte Krüger beweisen, daß sie 16 Rthlr. 16 ggr.
<lb/>„die Gerste bezahlen müßten, könnte ihnen nicht überbracht
<lb/>„werden, daß sie falsche Maaße hätten, müßten 5 Rthlr.
<lb/>„Fuhrlohn und Umpsticht auf eine Fuhre dazu wenden."

<lb/>Bescheid. „Soll den von Alvensleben vorgebracht
<lb/>„werden, und Bescheid erfolgen. Wegen der volle Maaß
<lb/>„muß derjenige besonders beklagt werden, und Inhalts der
<lb/>„Gerichts-Ordnung Erkenntniß erwarten."

<lb/>Späterer Bescheid der Herrn von Alvens- 
<lb/>leben. „Weil die Gemeinen darauf dringen, baß die Krü-
<lb/>„ger jetzt das Bier geben sollen, als in Friedenszeiten, so
<lb/>„sollen die Unterthanen auch nicht mehr Fuhrlohn nehmen,
<lb/>„als vor dem Kriege." (Aus d. Ger. Prot. v. 1650.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Die 20 Männer wider die Krüger Claudi
<lb/>und Heinrich Löhn.

<lb/>Die 20 Männer produziren 2 Kannen Bier, so nicht
<lb/>volles Maaß seyn sollen, deren sie eine von Löhn, die an- 
<lb/>dre in Claudi Keller sich zapfen lassen; bitten um Besich- 
<lb/>tigung.

<lb/>Sind von 2 Geschwornen mit dem Maaß gemessen,
<lb/>pnd sich befunden, daß an einem jeden j Stübchen, unge- 
<lb/>fähr ein Trunk, gemangelt.

<lb/>Bescheid. Kann in Hausern nicht so eben gehalten
<lb/>werden; wem solches in Häusern nicht beliebet zu trinken,
<lb/>kann es über die Gasse holen lassen, und alsdann zur Er- 
<lb/>kenntniß stellen. (Aus d. Ger. Prot. v. 1650.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dann folgen die gemeinen Klagen
<lb/>(Civil-Klagen.) Claudivilli wider Barthold
<lb/>Schulzen Erben.

<lb/>Claudi klagt: Beklagte hätten ihm 10 Rthlr., so das
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0073.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>71


<lb/>ganze Gerichte ausgebracht, um ihn in Zehrungssachen da- 
<lb/>mit zu bezahlen, für sich behalten.

<lb/>Die Beklagten beweisen durch Zeugen „baß das Geld
<lb/>„in des ganzen Gerichtes Besten verwendet sey; 3 Rthlr.
<lb/>„in Contributionssachen nach Calbe, 6 Rthlr. in streitiger
<lb/>„Wesenssache, angegriffen, 5 Rthlr. Zehrung, wie vom Ge-
<lb/>„richte gestanden worden rc."

<lb/>Bescheid. „Als soll dem ganzen Gerichte auferlegt
<lb/>„sein, diese pro quota aufzubringen, thut jedem Dorfe
<lb/>„3 Rthlr. 6 gr. (Aus d. Ger. Prot. 1650.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Kothsasfen in Uhrsleben wider die Halb»
<lb/>spänner daselbst.

<lb/>Kothsassen beschweren sich über das Stroh geben zur
<lb/>Pfarre, daß sie es den Halbspannern gleichthun müssen;
<lb/>bitten hierin zu sprechen, was Rechtens.

<lb/>Die Halbspänner wenden ein, es sei im Amte 1674
<lb/>bereits entschieden, daß die Kothsassen ihnen gleichthun und
<lb/>geben sollten.

<lb/>Interloeut. „Das Protocoll soll aufgeschlagen
<lb/>„werden, und wie es da befunden, dabei soll es verbleiben.
<lb/>„Sollte aber die Sache sich im Protocoll nicht finden, so
<lb/>„sollen sie morgen verabscheidet werden, und zu dem Ende
<lb/>„ein paar von den Halbspannern und ein paar von den
<lb/>„Kothsassen um 7 Uhr Morgens sich auf dem Amte ein»
<lb/>„finden."

<lb/>„Folgenden Tages ist das Protocoll aufgeschlagen wor»
<lb/>„den, es ist aber von dieser Sache nichts funden worden.
<lb/>„Ist daher den Abgeschickten der Bescheid geben, weil bis»
<lb/>„heriger Observanz nach die Kothsassen den Halbspannern
<lb/>„an Stroh zur Pfarre und Schule gleichviel gegeben, auch
<lb/>„in andern Dörfern es also gehalten wird, zwischen den
<lb/>„Halbspännern und Kothsassen, daß es bei solcher Obser«
<lb/>„vanz und Gewohnheit allerdings verbleiben solle." (Aus
<lb/>d. Ger. Prot. v. 1677.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Gemeinde zu Erpleben wider Andreas Schul»
<lb/>te, den Schmidt.

<lb/>Beklagter hielte 2 Pferde, triebe sie auf der Weide,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0074.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>wollte davon aber keine Contribution gebe»/ noch Nachbar,
<lb/>rechte damit thun-

<lb/>Le solui. „Andreas Schulte, wenn er Pferde hält,
<lb/>„und sie auf der Weide treibt, ist er schuldig Contribution
<lb/>„zu geben, und Nachbarrechte gleich andern damit zu thun."
<lb/>(Aus d. Ger. Prot. v. 1713.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Gemeinde zu Ingersleben wider Hans
<lb/>Gruihl.

<lb/>Beklagter habe in der Bohwiefe der Gemeinde 15
<lb/>Weiden abgehauen, bäten um dessen Bestrafung.

<lb/>Bekl. sagt: „die Weiden gehörten ihm, er habe sie
<lb/>„selbst gepflanzt, ehe sie die Gemeinde haben sollte, wolle
<lb/>„er sie lieber der Kirche schenken."

<lb/>Geschworne erkennen nach dem 36sten Artikel der
<lb/>Gerichtsordnung, daß „weil er, Bekl., in der Meinung ge.
<lb/>„standen, als ob ihm die Weiden zugehörten, nur mit 1
<lb/>„Rthlr., sonsten aber mit 3 Rthlr. zu bestrafen, müsse aber
<lb/>„so viel junge Weiden setzen, als er abgehauen."

<lb/>„Landsassen erkennen nach dem 36. Art. 3 Rthlr.
<lb/>„Strafe."

<lb/>Decret. „Bekl. ist nicht unbillig mit 1 Rthlr. zu
<lb/>„bestrafen, und bei starker Gefangniß so viel Weiden, wie
<lb/>„er abgehauen, zu pflanzen schuldig." (AuS d. Ger. Prot.

<lb/>„v. 1716.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Gemeinde zu Uhrsleben widerj Chrr.
<lb/>sioph Köppen, Verwalter des Herrn Busso von
<lb/>Alvensleben.

<lb/>Die Gemeinde verklaget den Verwalter, daß er vor
<lb/>seines Junkherrn Vieh den Hirten nicht lohnen wolle. Be»
<lb/>klagter hak nichts darwider einzuwenden, habe den Kühe-
<lb/>und.Schweinehirten dieses Jahr 8 Schff. 2 Mtz. Roggen
<lb/>gegeben; die Pferde wären 14 Tage vor dem Nachthirten
<lb/>gewesen, er wolle sich des Nachbarrechts nicht entziehen.

<lb/>Bescheid. „Soll geschehen und dabei verbleiben."
<lb/>(Aus dem Ger. Prot. v. 1650.)
</p>

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                   n="73"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>7 3
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter und Gemeinde zu Uhrsleben wider
<lb/>die von Alvensleben.

<lb/>I. - „Beschwert sich der Richter, baß er wegen seines
<lb/>„Amts vorher dienstfrei gewesen, und nachher mit Diensten
<lb/>„beleget."

<lb/>2) „Wegen der von neuem einkommenden Nachbarn,
<lb/>„daß dieselben dem Herkommen nach ihr Fleckenmahl ge«
<lb/>„winnen müßten, als ein Ackermann und Kossathe 1 Tonne
<lb/>„Bier, 1 Häusling | Tonne, und wenn einer über die Gasse
<lb/>„zieht, 5 Dreier."

<lb/>3. „Weil von Duben Hofe Acker bestellt würbe, daß
<lb/>„davon im Ort Contribution gezahlt werden möge." .

<lb/>4. „Desgl. von Dodeken Hofe, wo ebenfalls bis jetzt
<lb/>„keine Contribution gezahlt werde."

<lb/>Bescheid. „Soll denen von Alvensleben. darüber re-
<lb/>„ferirt und sie darüber vernommen werden." ■ - , ;

<lb/>(Der Endbescheid darüber fehlt in den Acten.) (Aus
<lb/>d. Ger. Prot. v. 1630.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der von Alvensleben Beamten wider die
<lb/>Gemeinde zu Uhrsleben.

<lb/>„Beschweren sich über die Gemeinde, daß sie heute
<lb/>„früh dem Gebrauch nach nicht herübergeholt waren, hät- 
<lb/>ten aus des Junkherrn Spann müssen Pferde nehmen;
<lb/>„protestiren dawider, geschähe es künftig nicht, so würden
<lb/>„sie den Gemeinde nach Erxleben citiren."

<lb/>„Bekl. erklären sich, daß es künftig dahin könnte ge,
<lb/>„richtet werben." (Aus d. Ger. Prot. v. 1650.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Don Alvensleben wider Henning Thieleke
<lb/>in Hörsingen.

<lb/>„Beklagter hat, wider Verbot, die Weiden im Pfarr-
<lb/>„teiche sich angemaßr. Sr. Gestr. Herr Gebhardt von Al»
<lb/>„vensleben trägt an darüber zu erkennen und ihn zu be-
<lb/>„strafen." .

<lb/>„Henning Thieleke erbietet sich zum Beweise, daß die
<lb/>„Weiden zu seinem Hofe gehören, bittet deshalb um Dila-
<lb/>„tion und Aussetzung. Seinem Petito ist deferiret, aber
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0076.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>„in casum succumbentiae die Strafe $u exaggerireri
<lb/>„ex presse Vorbehalten." (Das Endurtheil dieser Sache
<lb/>fehlt in den Acten.) (Aus d. Ger. Prot. v. 1678).
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Alvensleben wider Joh. Carl Adam in
<lb/>Erxleben. . • •

<lb/>Gegen Beklagten war wegen Ausantwortung des an»
<lb/>vertrauten inventarii Klage erhoben. Derselbe hatte Ge»
<lb/>genrechnungen. Die Sache war untersucht, und zum Er»
<lb/>kenntniß gestellt; der Verkl. in manches verurtheilt, weniges
<lb/>aber zur . Untersuchung ausgestellt. Uebek dies letztere, ins- 
<lb/>besondere des Damni emergentis -erlangt Kläger rich»
<lb/>terliche Erkcnntniß.

<lb/>Richter, Gefthworne, wie auch die 20 Mann haben
<lb/>erkannt, und zwar die Geschwornen „weil der Beklagte sei»
<lb/>V,nen Contract nicht erfüllet, noch weniger Aecker zur rech»
<lb/>„ten Zeit gepflüget, und von Sr. Gestrengen nicht urgiret,
<lb/>„auf den dritten Theil, die 20 Mann aber auf den halben
<lb/>„Theil vorgeschehener Liquidation."

<lb/>„Ehe ein Urtheil darüber gesprochen, soll Sr. Grstren»
<lb/>gen die Sache nochmals vorgestellt werden." (Das End»
<lb/>urtheil fehlt in den Acten.) (Aus d. Ger. Prot. v. 1679.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Hans Clewe von Supplingenwider Sander
<lb/>Uratz zu Bregenstedt. ^

<lb/>„Hans Clewe giebt sich an, zum Erben Henning Bo»
<lb/>„natzens halber Guter, weil Hans Clemens Schwester,
<lb/>„Henning Bonatzen gehabt, und die Tochter letzt gestorben."

<lb/>„Beklagter wendet ein, daß er das Haus wegen sei»
<lb/>„ner Frauen, so des verstorbenen Henning Bonatzen, Bru»
<lb/>„der. Tochter gewesen,. possediret, welcher tor nächste Erbe
<lb/>„wäre." e

<lb/>„Klager repliciret: So begehrte er nicht mehr aus
<lb/>„dem Gute, als seiner Schwester Ehesteuer und was ec
<lb/>„an ihre hinterlassene Kinder, vermöge Rechnung verwen-
<lb/>„det, so gewesen 30 Fl. Ehesteuer, 6 Rthlr. Verlagk, we»
<lb/>„gen seiner Schwester Kinder."

<lb/>„Bekl. wendet ein, daß die Ehesteuer müsse bewiesen
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0077.tif"
                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>„werden, der Verlag belaufe sich so hoch auch nicht, und
<lb/>„wäre von der Verlassenschaft genommen, obschon Klagern
<lb/>„solches genommen, hätte das Unglück ihn betroffen-"

<lb/>„Kläger gestehet: daß er die Erbschaft auf Alimenta»
<lb/>„tion der Kinder und nicht auf Rechnung hingenommen,
<lb/>„hätte auch keine Ehestiftung über die Ehesteuer, würde im
<lb/>„Hausbuche zu finden sein."

<lb/>Bescheid, „Soll in Hausbüchern nachgesuchet und
<lb/>im Amte verabscheidet werden." (Das Endurtheil fehlt.)
<lb/>(Aus d. Ger. Prot. v. 1650.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Hans Schilder wider.Hans Angerstein zu
<lb/>Uhrsleben.

<lb/>Bekl. habe seine Frau beschuldigt, als ob sie ihm sei»
<lb/>ne Kinder vergäbe. Beklagter läugnet.

<lb/>Ein Zeuge, Jacob Wolter, wird darüber abgehört. Er
<lb/>erzählt: dass Hans Schilders Frau sei ins Haus gekom- 
<lb/>men, und hätte die Kinder aufgedecket. Sobald sie weg- 
<lb/>gegangen, wären die Kinder krank geworden. Als nun des
<lb/>Angersteins Frau das eine Kind in die Arme genommen,
<lb/>und nach Schilders Ecke herumgegangen, wäre ihr Liesbeth
<lb/>Spänner begegnet, hätte das Kind besehen, und gesagt,
<lb/>das Kind hätte 4 paar Hollen (Frau Hollen ein bekannter
<lb/>Erdgeist) bei sich.

<lb/>Des Angersteins Frau, selbst vorgefordert, berichtet:
<lb/>daß als ihr Kind krank geworden, und sie bei Liesbeth
<lb/>Spänner sich Raths erholt, hätte diese ihr gerathen, weil
<lb/>das Kind 6 paar gute Hollen bei sich, davon ein paar schon
<lb/>todt, solle sie allerhand Kraut aus dem Garten nehmen,
<lb/>das Kind damit baden, es würde sich ein Zeichen begeben.
<lb/>Bei dem andern Bade sei Schilders Frau kommen, und
<lb/>Mohn aus dem Garten von ihr begehrt. Sie habe ihr
<lb/>ihr Elend geklagt, und diese ihr gesagt, es würde mit dem
<lb/>Kinde wohl besser werden. Wäre aber nicht geschehen, son- 
<lb/>dern 4 Jahr darnach gestorben.

<lb/>Bescheid. „Beklagter überwiesen, daß er auf Klä»
<lb/>„gers Frau den Argwohn gebracht, soll der Obrigkeit 15 Fl.
<lb/>„entrichten, den beleidigten Theil Abbitte thun, sich selbst
<lb/>„aufs Maul schlagen. Wenn er damit nicht zufrieden, soll
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0078.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>„er schriftlich beim Amte einkommen, und auf seine Unko.
<lb/>„sten ein Urtheil darüber einholen lassen." (Aus d. Ger.
<lb/>Prot, von 1650).
</p>
               <p>

                  <lb/>Hans Bimger wider Hans Wulfsen in Erx.
<lb/>leben.

<lb/>Beklagter habe ihn zu Nacht mit den Schaafen die
<lb/>Saat abgehüter. Bekl. gesteht es, sei aber nur ein Ueber-
<lb/>lauf gewesen.

<lb/>Bescheid. „Bekl. soll der Obrigkeit 3 Fl., dem
<lb/>„Lande 9 Schl., dem Richter 3 Schl., den der ihn be-
<lb/>„troffen § Rthlr. zur Strafe entrichten, und dem Kläger
<lb/>„den Schaden mit 1 Rthlr. erstatten." (Aus d. Ger. Prot,
<lb/>von 1650).
</p>
               <p>

                  <lb/>Joachim Thielke wider Johann Müller in
<lb/>Ergeben.

<lb/>Joachim Thielke, als Jacob Schulzen nachgelassenen
<lb/>unmündigen Kinder Vormund, klaget Johann Müller, die- 
<lb/>ser Kinder Stiefvater, an, daß er zum öftern seinem Vor-
<lb/>wirth, ungeachtet es ihm oftmals auf der Amtsstube gebo- 
<lb/>ten, denselben, der lange Jahre schon tobt gewesen, ruhen
<lb/>zu lassen, öffentlich vor einen Dieb ausgescholten.

<lb/>' Verklagter läugnet, wird aber überwiesen.

<lb/>„Richter und Geschworne verurtheilen ihn in 3 Fl.
<lb/>Strafe." (Aus d. Ger. Prot. v. 1678).
</p>
               <p>

                  <lb/>Henning Möhlbier wider Peter Roden in
<lb/>Ostingersleben.

<lb/>Beklagter habe Pfingsten unter der Predigt einen
<lb/>Wundtstcin, so beiderseits Aecker scheidet, ausgerottet und
<lb/>wcggebracht. Bekl. gesteht es. Klägers Acker sei aber
<lb/>breiter und langer, und habe der Stein vorher nicht an
<lb/>der jetzigen Stelle gestanden.

<lb/>Decret. „Nach Art. 24. der Gerichtsordnung er- 
<lb/>nennen Richter und Geschworne für Recht: baß Bekl. ei-
<lb/>„nen Theil der Strafe und die Unkosten zu tragen schuldig.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0079.tif"
                   n="77"
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               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>„Würde er aber erweisen, daß der Stein vordem allda nicht
<lb/>„gestanden, ist ihm der Weg Rechtens Vorbehalten." (Aus
<lb/>b. Ger. Prot. v. 1688).
</p>
               <p>

                  <lb/>Hans Nabe wider Peter Roden in Ostin»
<lb/>gersleben.

<lb/>Beklagter habe ihm 1 Fuhre Roggen abgepflügt. Die
<lb/>Geschwornen hätten es besichtigt. Bittet um Bestrafung.

<lb/>Decret. „Richter und Geschworne haben die ab-
<lb/>„gepflügte Fuhre dem Actori zuerkannt und ist Leus nach
<lb/>„dem I4rcn Artikel der Gerichtsordnung, einen Theil der
<lb/>„Strafe, sammt die Besichtigungskosten für die Geschwor-
<lb/>„nen zu erlegen schuldig; wie imgl. auch die abgepflügte
<lb/>„Fuhre wieder angepflügt werden soll. (Aus d. Ger. Prot,
<lb/>v. 1688).
</p>
               <p>

                  <lb/>Joachim Scheller wider Joachim Markgra»
<lb/>fen in Uhrsleben.

<lb/>Verklagter habe den Querzaun, der beider Gärten von
<lb/>einander scheidet, nicht zumachen wollen, weshalb ihm
<lb/>Schaden zugefügt, welchen die Gefchwornen auf 2 Rthlr.
<lb/>12 Ggr. tapirt hätten. Heus excipirt, er fei keinen Quer,
<lb/>zaun zu unterhalten schuldig, weil seine andern Nachbarn
<lb/>desgleichen nicht thäten. Was die Zäune vorn und hinten
<lb/>am Garten beträfe, hätte er solche im guten Stande er»
<lb/>halten. Actor epplicirt, vormals sei ein Querzaun gewe»
<lb/>sen, welchen Verklagtens Vater gemacht und in Ordnung
<lb/>gehalten. Heus duplicando, das hätte der freiwillig und
<lb/>nicht aus Schuldigkeit gethan.

<lb/>Decret. „Richter und Geschworne erkennen vor
<lb/>„Recht, daß falls zwischen Nachbarn Friede und Einigkeit
<lb/>„erhalten werden soll, beide auf beider Kosten den Zaun
<lb/>„zu halten schuldig. Den taxirten Schaden betreffend
<lb/>„müsse sich Kläger an den halten, der ihn verursacht, ge-
<lb/>„staltsam Beklagten darvon rechtlich zu entbinden." (Aus
<lb/>d. Ger. Prot. v. 1688).
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0080.tif"
                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>78 '
</p>
               <p>

                  <lb/>Johann Holzapfel wider Joachim Koch in
<lb/>Erpleben. '

<lb/>Kläger habe Beklagten im Holze mit der Barte be- 
<lb/>troffen, welcher Stämme abgeklobt, und als er ihn dis
<lb/>Barte abgenommen, sich widersetzt und seinen Sohn schla- 
<lb/>gen wollen.

<lb/>„Richter und Geschworne erkennen nach der Ge-
<lb/>„richtsordnung Art. 49., daß Beklagter die Barte mit ins
<lb/>„Holz gebracht, mit 1 Rthlr. Strafe, die anderen Sachen
<lb/>„aber, daß er des Schüßen Holzapfel Sohn mit der Barte
<lb/>„schlagen, und sie sich nicht wollen nehmen lassen; wenn
<lb/>„Klagers Sohn solches Bekl. in facium schwören würde,
<lb/>„überdeur zu bestrafen."

<lb/>Landsafsen. „Weil er mit der Barte nichts ge-
<lb/>„hauen, so bliebe es bei der in der Gerichtsordnung gesetz»
<lb/>„ten Strafe."

<lb/>Decretum der Beamten. „Dieweil Beklagter
<lb/>. „die Barte wider die Gerichtsordnung mit im Holze ge-
<lb/>„habt, so wird das, von Richter, Geschwornen und Land-
<lb/>„fassen gegebene Erkenntniß hiemit confirmiret, und falls
<lb/>„Klägers Sohn Bekl. Morgen ins Angesicht schwören
<lb/>„würbe, daß er sich widersetzt und schlagen wollen, so er-
<lb/>„geht ferner was Recht ist."

<lb/>„Beklagter gesteht endlich die Widersetzlichkeit, und daß
<lb/>„er dem Sohn des Klagers gesagt: „„wenn du mich als
<lb/>„einen alten Mann die Barte nehmen willst, so schlage ich
<lb/>„dich, weil du mich dutzest, damit an den Hals.""

<lb/>Richter und Geschworne, „solches zum Erkennt-
<lb/>„niß ausgesetzk, erkennen, weil er gutwillig bekannt, und
<lb/>„ein armer Mann sey, könne es wohl bei dem.1 Rthlr.
<lb/>„Strafe verbleiben,"

<lb/>Die Landsassen, „erkennen, weil cs nicht zur
<lb/>„Thätlichkeit gekommen, wäre Beklagter mit Strafe zu
<lb/>verschonen."

<lb/>Decrek. „In Ansehung gütlichen Geständnisses und
<lb/>„seiner Armuth, und weil er sich nicht thätlich vergriffen,
<lb/>,stst Beklagten die Strafe erlassen, doch muß er dem Holz-
<lb/>„vogt das Pfandgeld mit 3 Ggr. bezahlen." (Aus d. Ger.
<lb/>Prot. v. 1716).
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0081.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Schluß.

<lb/>„Der Gerichtstag ist Gottlob vor dieses Jahr geen-
<lb/>„digt, und die Unterthanen sämmtlich dimittirt. Gott
<lb/>„gebe Gnade und weitere Gesundheit, Glück zur Aufnahme
<lb/>„der sämmtlichen Unterthanen, und Gehorsam gegen ihre
<lb/>„Oberen, Einstellung deS Raufens, Schlagens und inson-
<lb/>„derheit des schrecklichen Saufens!" (Dieser Schluß ist
<lb/>aus dem Gerichtsprotocolle von 1716).
</p>
               <p>

                  <lb/>„Prozeß oder Ordnung, wie das hochnothpein-
<lb/>„liche Halsgerichte angestellt, gehegt un.d ge.
<lb/>„halten, bei Verurtheilung des Hans Ebe.
<lb/>„ling." ___
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus dem Gerichtsprotocolle von ib29-
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter an die Geschwornen. „Ihr Gerichts-
<lb/>„geschwornen, ich frage euch, ob es wohl so fern Tages
<lb/>„ist, das ich möge ein hochnothpeinlich Halsgerichte hegen."

<lb/>Der 1. Geschworne. „Herr Richter, wenn ihr
<lb/>„die Macht habet, von Gott und der Obrigkeit, so ist es
<lb/>„woll so fern Tages, daß ihr wöget ein hochnothpeinlich
<lb/>„Halsgerichte hegen."

<lb/>Richter fraget weiter: „Wie soll ich das hoch-
<lb/>„nothpeinliche Halsgerichte hegen."

<lb/>Der andre Geschworne. „Ihr gebietet Recht,
<lb/>„und verbietet Unrecht, und des Dinges Unlust."

<lb/>Richter proclamirt darauf also: „Dieweil
<lb/>„zu Rechte erkannt, daß ich möge ein hochnothpeinlich Hals,
<lb/>„gerichte hegen, so hege ich dasselbe, von unsers Herrn
<lb/>„Gottes, unsers gnädigsten Churfürsten, und Herrn zu
<lb/>„Brandenburg und derer Wohledlen Gestrengen und Ve-
<lb/>„sten aller derer von Alvensleben, uffErxleben, meiner groß,
<lb/>„günstigen gebietenden Junkern: sowohl Gerichts- und
<lb/>„Rechtswegen, Ich gebiete Recht und verbiete Un-
<lb/>„recht, und aller Gerichts-Unlust, scharfe Wehre, Schelt-
<lb/>„wort und Aufruhr sbis hierher 3mal wiederholet^."

<lb/>„Es soll auch Niemand vor dies hochnothpeinliche
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0082.tif"
                   n="80"
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               <p>

                  <lb/>80

<lb/>„Halsgerichte treten, er thue es denn durch den Vorspra»
<lb/>„chm, mit Erlaubniß des Gerichts; und wer zu klagen
<lb/>„hak, der trete herfür, soll ihm Rechts verholfen werden."

<lb/>Vorsprach spricht: „Herr Richter, wollt ihr mir
<lb/>„vergönnen, vor dies hochnothpeinliche Halsgerichte zu
<lb/>„treten."

<lb/>Richter antwortet. „Ja es sei ihm vergönnet."

<lb/>Vorsprach. „Herr Richter, kann mir vergönnet
<lb/>„sein, der Wohledlen gestrengen und festen Junkern, derer
<lb/>„von Alvensleben, für diesem hochnothpeinlichen Halsgerichte,
<lb/>„ihr Wort zu halten."

<lb/>Richter. „Ja ich vergönne es Euch."

<lb/>Vorsprach. „Herr Richter ich bitte, daß der Ge- 
<lb/>gangene Hans Ebeling möge für dies hochnothpeinliche
<lb/>„Halsgerichte citiret werden, das er anhöre, warum er
<lb/>„wird beklaget werden."

<lb/>Richter citiret ihn also. „Hans Ebeling, ich
<lb/>„citire dich zum ersten, andern und dritten mal, daß du
<lb/>„für dies hochnothpeinliche Halsgerichte erscheinest, und an-
<lb/>„hörest, was dir schult gegeben und warum du beklaget
<lb/>„wirst."

<lb/>Wann er zugegen, spricht er ferner: „Löset ihn los."

<lb/>Vorsprach spricht weiter: „Herr Richter, wollet
<lb/>„ihr unserer großgünstigen Junkern Klage hören."

<lb/>Richter. „Ja gerne."' ,

<lb/>Vorsprach. „Herr Richter, ich stehe hier für die«
<lb/>„sem hochnothpeinlichen Halsgerichte und klage an, gegen-
<lb/>„wärtigen Hans Ebeling, wegen der vielen Unthaten und
<lb/>„begangenen Dieberelen, damit er wider bas 7te Gebot sich
<lb/>„versündiget."

<lb/>Richter fraget Angeklagten. „Hans Ebeling,
<lb/>„ich frage dich, bistu dessen geständig, was du beklaget
<lb/>„wirst."

<lb/>Vor sprach. „Ich bitte Herr Richter, wollet ihm
<lb/>„sein Bekenntniß lassen vorlesen."

<lb/>Hie folget die Uhrgichk und wird öffentlich verlesen.

<lb/>Richter. „Hans Ebeling, was sagst» darzu."

<lb/>Vorsprach. „Herr Richter, weil er für diesem ho»
<lb/>„hm nothpeinlichen Halsgerichte ledig und ungebunden ste-
<lb/>„het, und bekennet frei öffentlich, das er sehr böse Thaten

<lb/>ge-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0083.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>„gethan hak, so stehe ich hier für diesen hochnothpeinlichen
<lb/>„Halsgerichte, und frage nach Urtel und Recht, ob ers könne
<lb/>„ohne Strafe gethan haben. Ich bitte Herr Richter, lasset
<lb/>„ein Urtheil darauf erkennen, was Recht ist."

<lb/>Richter. „Ihr Herrn Schöppen,*) da frageich
<lb/>„euch umb."

<lb/>Schöppe oder Geschworner. „Herr Richter, er
<lb/>„kanns ohne Strafe nicht gethan haben."

<lb/>Richter. „Mil ers nicht ganz ohne Strafe kann
<lb/>„gethan haben, so frage ich in diesem hochnothpeinlichen
<lb/>„Halsgerichte nach Urtel und Recht, und was die Strafe
<lb/>„sein soll."

<lb/>Schöppe spricht. „Was die hochweisen Urtels-
<lb/>„fasser ihm von Rechtswegen gesprochen haben."

<lb/>Vorsprach. „Herr Richter, ich bitte, wollet ihm
<lb/>„sein Urtel vorlesen lassen."

<lb/>Hier muß der Sentenz verlesen werden. Dann
<lb/>bricht der Richter den Stab und spricht:

<lb/>„Das Urtel ist gesprochen,

<lb/>„Und der Stab zerbrochen."

<lb/>Vorsprach. „Herr Richter, ich frage bei diesem
<lb/>„hochnothpeinlichen Halsgerichle, wer das gesprochene Ur-
<lb/>„tel exequiren soll."

<lb/>Richter spricht. „Der Nachrichter."

<lb/>Hier nimmt der Nachrichter den Gefangenen an,
<lb/>bindet ihn und bittet den. Richter umb ein sicher
<lb/>Geleite.

<lb/>Richter. „Ihr Landsassen, ich will euch wegen mei- 
<lb/>ßner großg. Junkern der von Alvensleben hiermit ufferle-
<lb/>„get haben, daß sich keiner an Meister H. dem Nachrichter
<lb/>„und seinem Knecht vergreifen soll, bei Leibesstrafe."

<lb/>Das Gerichte giebt der Richter also auf.
<lb/>„Weil Niemands mehr zu klagen, so gebe ich daß hoch-
<lb/>„nothpeinliche Halsgerichte uff, im Namen der heiligen
<lb/>„Dreifaltigkeit. ”
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Anrede des Richters an die Schöppen „Herrn
<lb/>Schöppen" ist um so'merkwürdiger/ da Bauern waren, und
<lb/>um 1629.'
</p>
               <p>

                  <lb/>1832. H. 77.
</p>
               <p>

                  <lb/>F
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0084.tif"
                   n="82"
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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Auch der Landesherr als Ekgenthümer der Domainen
<lb/>gab in früherer Zeit in der Altmark besondere Verordnung
<lb/>gen, welche die Verhältnisse dieser seiner. Patrimonia!-Un-
<lb/>terthanen rcgulirten. Es finden fich deren mehrere unter
<lb/>dem Namen Amtsordnungen, Instructiones und Amts-
<lb/>abschiede in den Domainen-Registraturen'des Landes.

<lb/>Ich will einige Auszüge, die auf die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse der Unterthanen Bezug haben, hier mittheilen.

<lb/>1.

<lb/>. Für das Klosteramt Disdorff (vid. Disdorffer Amts- 
<lb/>archiv ein Actenheft Amtsordnungen rc. von 1571 bis 1586).
<lb/>Sie enthalten größtentheils ökonomische Anordnungen und
<lb/>wie die Verwaltung einzurichten, doch kömmt in dem Ab- 
<lb/>schiede 6« dato Cöln an der Spree, 12. Novemb. 1582
<lb/>§. 17 folgende Bestimmung vor:

<lb/>„Allemal wenn auf Martini die Pflege genommen,
<lb/>„oder Eingelager gehalten werden, soll der Hauptmann oder
<lb/>„Amtsschreiber im Beisein des Schulzen dir Bauern einen
<lb/>„nach den andern befragen, wie Heuer, sie ihre Höfe ge-
<lb/>„kaust, ob sie dieselben bezahlet, und da sie davon noch
<lb/>„was schuldig, ihnen alsdann in Ernst auferlcgen, und be-
<lb/>„fehlen, was sie jährlich an ihre Erbgelder abgcben, damit
<lb/>„die Höfe bezahlt werden. Iterv. Es sollen alle Jahr 2
<lb/>„oder zum wenigsten ein mal die Feuerstellen besichtigt und
<lb/>„darauf gesehen werden, damit einer den andern die Feuer-
<lb/>„stetten zu schaden ungereiniget nicht bleiben, oder die Hau- 
<lb/>ser unbedeckt stehen, noch die Gebäude muthwillig Versal»
<lb/>„len lassen."

<lb/>2.

<lb/>Für'das Amt Arendsee eine Amtsordnung de dato
<lb/>Cöln an der Spree den-18. Juni 1617. (Findet sich in
<lb/>dortiger Amtsregistratur, jedoch nur in simpler Abschrift)
<lb/>anfangcnd:

<lb/>„Unsere von Gottes Gnaden Johann Sigismunden,
<lb/>„Markgrafen zu Brandenburg, des heiligen römischen Reichs
<lb/>„Erz-Kämmerers und Chursürsten, in Preußen, zu Jülich,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0085.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>,,Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der CaßubeN und Men- 
<lb/>schen, auch in Schlesien zu Crossen und Iägerndorff, Hertzo.
<lb/>„gen, Burggrafen zu Nürnberg, Fürsten zu Rügen, Grafen
<lb/>„zu der Mark und Ravensbergk, Herrn zum Ravenstein,
<lb/>Amts-Ordnung

<lb/>„wie rs in unserm Amte Arendsee hinführo gehalten wer- 
<lb/>den, und darnach sich Unser Hauptmann- Amt- und Korn-
<lb/>„schreiber, wie auch andre unsre Diener dafelbsten eigentli-
<lb/>„chen richten sollen.''

<lb/>Auch hier füllen Verwaltungs- und ökonomische An-
<lb/>ordnungen den größten Theil des Inhalts; für die Rechts- 
<lb/>verhältnisse interessant sind aber folgende §§.

<lb/>,iFum sechs und zwanzigsten."

<lb/>„Soll der Hauptmann, abwesens aber der Amtsschrci-
<lb/>„ber zu jeder gebührender Zeit, der Leute Klage und Ant-
<lb/>„wort willig anhören, und ihnen ohne Anfehn der Persohn
<lb/>„und Annehmung einigen. Geschenks guten glimpflichen Be- 
<lb/>scheid auch gleiches Recht und die Billigkeit wiederfahren
<lb/>„lassen, sonderlich aber soll der Amtsschreiber sie mit den
<lb/>„Verträgen, so er zwischen den Parten gemacht keineswegs
<lb/>„lange ufhaltcn, und alle Abschiede, Vorträge, Erbschich- 
<lb/>tung, sowoll als die Pfändung an irrigen Oettern ins
<lb/>„Amtsbüch fleißig verzeichnen und die Protocolla über die
<lb/>„Vorträge zwischen den Unterthanen und derselben Klage-
<lb/>„sachen, fleißig halten und zur Nachricht beilegen. Desgl.
<lb/>„bei den Gerichten verschaffen, daß ein richtig Schöppen-
<lb/>„buch in den Dörfern gehalten, mit Veränderung und
<lb/>„Verkaufung der Höfe ohne sein und ihre der Gerichte
<lb/>„Vorwissen und Beisein nichts vorgenommen, noch diesel- 
<lb/>ben über den billigen Werth, gesteigert, auch die Erbgel-
<lb/>„der jährlichen richtig abgeben, und die Vermachung der
<lb/>„Kinder-Gelder nicht zu überflüssig angestellt werde. So
<lb/>„auch in dieses Amts-Dörfern bishero gebräuchlich, ge-
<lb/>„wesen, wenn die Höfe verändert oder verkauft worden,
<lb/>„daß die ganze Kostwehr dabei geblieben, soll es auch noch
<lb/>„fürbaß damit also gehalten werden, und ob etwa die Leute
<lb/>„ohne Vorwissen, unser vorigen Beamten von den liegen-
<lb/>„den Gründen, sonderlich von denen davon sie uns jähr-
<lb/>,,lichen die Pächte entrichten, nichts verkauft oder versetzet
<lb/>„hätten, und es der Hauptmann und Amtsschreiber erfüh-

<lb/>n 2
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0086.tif"
                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>„veit (wie sie denn deswegen fleißig nachforschen werden)
<lb/>„soll derjenige, der es inne hat, nicht allein des Pfand»
<lb/>„schillings, sondern auch des Unterpfandes verlustig sein,
<lb/>„dasselbe zu seinem gehörigen Gute wieder geschlagen, der
<lb/>„Verkäufer aber oder Versetzer umb so hoch, als sich der
<lb/>„Pfandschilling erstrecket, gestrafet werden."

<lb/>„Es soll auch der Hauptmann und Amtsschreiber die
<lb/>„Dinge-Tage zu rechter Zeit halten, wie es in diesen Amts-
<lb/>„dörfern vorhero gebräuchlich gewesen, die Feuerstätten mit
<lb/>„Fleiß, wie sie verwahret, besehen, den Leuten, daß sie ihre
<lb/>„Gebäude in Dach und Fach, auch ihre Gehege in guten
<lb/>„Würden halten, ernstlich untersagen, und fleißig daran
<lb/>„sein, daß die wüsten Höfe, ob einige vorhanden wären,
<lb/>„wieder in esse gebracht, und mit guten Wirten besetzet,
<lb/>„derselben auch hinführo keine mehr gemacht werden
<lb/>„mögen."

<lb/>„Zum Sieben und zwanzigsten."

<lb/>„Weil auch für diesem in unser» Amtsdörfern die
<lb/>„Pfarrherrn den Erbtheilungen beigewohnt, und die Ver-
<lb/>„träge mit vollziehen helfen, und sich aber befunden, daß
<lb/>„allerhand Irrungen daher Vorgängen, als ist dasselbe aus
<lb/>„gewissen Ursachen von uns gänzlichen abgeschafft, sollen
<lb/>„derowegen in diesen Amtsdörfern die Pfarrher.i zu kei-
<lb/>„ner Erbschichtung oder Verträgen me r gezogen werden,
<lb/>„sondern der Hauptmann und Am löscht ber vermöge ihrer
<lb/>„Pflicht, so in gedachten Amtsdörfern ^ "bfalle geschehen,
<lb/>„in Beisein des Schulzen und Schöppen arauf gute und
<lb/>„fleißige Acht haben, daß die Güter und aller darbei vor- 
<lb/>handener Vorralh landesüblichen Brauch nach Recht ge-
<lb/>„schätzet und gewürdet werden, und soll alsdann der Amts-
<lb/>„schreiber unsertwegen, von jeden märkischen Schock, so
<lb/>„hoch sich die Taxe jedes Gutes beläuft, zween Argl. drei
<lb/>„neue Pfennige zum Abschoß nehmen, solches in seiner
<lb/>„Amtsrechnung gebührlichen in Einnahme setzen und brin-
<lb/>„gen, auch zu seiner Schreibegebühr vom 'Vertrage eines
<lb/>„Pauren Gutes nicht mehr denn zween Thaler, obgleich zur
<lb/>„Theilung viel Häupter kämen, und dann ebenmäßig von eines
<lb/>„Cossatenguts einen Thaler in allem fordern und nehmen." *)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Man kann sich hiebei einer Vergleichung mit den jetzt
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0087.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>„Und nachdem bishero dasjenige, was unsre Amtsun-
<lb/>„terthanen bei ihren Leben den Kindern zu Ehegeld, Aus-
<lb/>„steuer, Kleidung, Hochzeit und andern aus den Gütern
<lb/>„geben, unverabjchoßet blieben, und uns von nichts mehr,
<lb/>„als was in ihrer der Eltern Absterben an Gütern und
<lb/>„andern befunden, der Abschoß zukommen, als soll unser
<lb/>„Hauptmann und Amtsschreiber hinführo dieses gleichfalls
<lb/>„in Acht nehmen, und wenn sich Erbfälle begeben, alles
<lb/>„das so bei Lebezeiten der Eltern den Kindern an Aus-
<lb/>„steuer und dessen Zubehörung, wie oberwähnet, aus den
<lb/>„Gütern entrichtet, hinwieder bei den Erbschichtungen, zu
<lb/>„dem was vorhanden, ins Gut conferirn und bringen las-
<lb/>„sen, und gleich andern Erbe vom Schock den gebührlichen
<lb/>„Abschoß fordern und erheben. Als auch zum öftern sich
<lb/>„zuträget, daß die Unfern in fremder Herrschaft Gebiete
<lb/>„so sie Erbe zu fordern, den dritten oder vierten Pfennig
<lb/>„zum 'Abschoß geben müssen. So soll unser Hauptmann
<lb/>„und Amtsschreiber darauf Achtung geben; wans geschicht,
<lb/>„daß fremder Herrschaft Unterrhanen in Unfern Amtsgebie-
<lb/>„ten wieder fordern, daß sie es mit ihnen gleich also hal-
<lb/>„ten, und ihnen wie die Unsrigen jenes Orts thun müssen,
<lb/>„den dritten oder vierten Pfennig, oder was sonsten bräuch-
<lb/>„lich, gleichfalls geben und entrichten lassen."

<lb/>„Zum acht und zwanzigsten."

<lb/>„Die Auf und Abfahrt, auch das Annehmen belan-
<lb/>„gend, weil zum öftern die Pauren ufn Dörfern ohne
<lb/>„Vorwissen der Gerichtsherrn hinwegziehen, und einen un-
<lb/>„tüchtlichen Gewährsmann Vorschlägen, auch als Erben
<lb/>„oder durch Heirathen und Freien in andere Güter sich be-
<lb/>„geben, und aber die so hinwegziehen uns und der Land-
<lb/>„schast Schösse, Pächte, Zinse, auch die, Erbgelder sowoll
<lb/>„den Gotteshäusern und andern in den Gerichten schuldig
<lb/>„bleiben, dadurch hernacher das ganze Dorf und die Ve- 
<lb/>rrichte in Ungelegenheit kommen, so soll, wenn ein Hüfener
<lb/>„oder Cossathe abziehen und ein ander wieder aufziehek,
</p>
               <p>

                  <lb/>gewöhnlichen GerichtSkokrn bei einem Tbeilungsrezeff«, die
<lb/>selten unter 15 Rthlk. oft 4o—50 Rthlr. betrage», nicht gut
<lb/>erwebren!
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0088.tif"
                   n="86"
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               <p>

                  <lb/>„und angenommen sein will, der Abstehende einen schriftli-
<lb/>„chcn Schein seiner Erlassung aus unserm Amte nehmen,
<lb/>„welcher ihm dann nach Bcfindung der Sachen ohne Ent»
<lb/>„gelö soll verreichet werden; dagegen ein'Hüfener einen
<lb/>„Thaler, und rin Cossate einen halben Thaler zur Abfahrt
<lb/>„geben, und der so wieder aufziehcn will, gleichfalls eine
<lb/>„Kundschaft. seiner Erlassung seiner vorigen Herrschaft, und
<lb/>„den Gerichten bringen, und alsdann zur Auffahrt, auch so
<lb/>„viel entrichten soll, dcrgl. Meinung es dann mit den An-
<lb/>„nehmen derer, die in den Gütern bleiben, oder durch Freien
<lb/>„darin kommen, auch hat." '

<lb/>„Zum neun und zwanzigsten,"

<lb/>„Nachdem auch zu Zeilen die von Adel und andere
<lb/>„in Städten, die Pauren ufn Lande ohne unser Vorwissen
<lb/>„und Conscns auskaufen, unangesehen, wenn uns gleich uf
<lb/>„derselbigen Höfen entweder die Dienste, Zinse, Pachte, Ze-
<lb/>„henken, Gerichte oder anders zustehet, welches wir aber
<lb/>„ins künftige, weil es uns zunr Nachtheil gereichet, keines-
<lb/>„weges mehr nachzulasscn/ oder zu verstatten gemeinet, als
<lb/>„soll dem Hauptmann und Amtsschreiber hiermit ernstlich
<lb/>„befohlen sein, keinen, er sei auch wer er wolle, nachzuse-
<lb/>„hen, einigen Pauren, so uns etwas zu geben, und zu thun
<lb/>„schuldig ist, ohne vorhergehenden unfern Consens und schrist-
<lb/>„liche Bewilligung auszukaufen, damit uns an unfern Dün- 
<lb/>nsten, Pachten, Zinsen und Gerichten nichts entzogen werde?
</p>
               <p>

                  <lb/>v; .

<lb/>Eine besondere Art Verordnungen der Patrimonialge«
<lb/>richtsherrschaften bilden die sogenannten Dorfordnungen.
<lb/>Fast in den meisten Dörfern der Altmark möchten dergl.
<lb/>vorhanden gewesen sein, und wiewohl sie größtentheils ver- 
<lb/>loren sind, so gelten doch häufig ihre Bestimmungen noch
<lb/>traditionell fort. Ueber privatrechtliche Verhältnisse enthal- 
<lb/>ten sic selten etwas, dagegen wichtige Notizen über die
<lb/>Gemeindeverfaffung, und ich werde an einem andern Orte
<lb/>Nachweisen, daß diese, welche in der Altmark auf eine merk- 
<lb/>würdig geschlossene und freie Weise ausgebildet war, die
<lb/>Grundlagen des ganzen Bauernrechts daselbst bildet. --r.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0089.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0089"/>
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               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Inhalt der Dorfordnungen ist meist nur niedergeschrie- 
<lb/>benes schon vorhanden gewesenes Gewohnheits-Dorf-Recht;
<lb/>nur durch die Zeit nolhwcndig gewordene Aufklärungen und
<lb/>Abänderungen, genauere Bestimmungen und Einschränkun- 
<lb/>gen, besonders in der Weise, wie das Gemeinde-Vermögen,
<lb/>Holzungen, Hütungen rc. benutzt werden solle, und vor al- 
<lb/>len, welche und wie hohe Strafen die Uebertreter dieser Be- 
<lb/>stimmungen treffen solle, sind als neue Anordnungen der
<lb/>Gerichtsherrschaft anzusehen.

<lb/>Ich lasse hier einige inr Auszuge folgen.

<lb/>Zuerst 2 Dorfsordnungcn des Magistrats der Stadt
<lb/>Stendal in den seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Dvr.
<lb/>fern Bclkau und Hämertin. (Finden sich im Magistrats-
<lb/>archive zu Stendal.)

<lb/>1.

<lb/>Dorfordnung zu Belkau von 1690.

<lb/>Nachdem in den 2 ersten 44. Gottesfurcht und das
<lb/>Kirchengehen anempfohlen, in §. 3 Friedlichkeit und Ein- 
<lb/>tracht der Nachbarn, §. 4 den Schulzen die Visitirung der
<lb/>Feuerstätten, H. 5, 6 und 7, Anempfehlung der Vorsicht
<lb/>mit Feuer und Licht, nebst Strafen gegen Uebertretungen,
<lb/>heißt es

<lb/>§. 8. „wenn von den Schulzen geläutet oder ein Bote
<lb/>gefchicket wird, soll die Gemeinde sich sofort bei demselben
<lb/>„einfinden, bei Straft 2 Ggr."

<lb/>§. 9. „Die Dinge-Tage sollen alle Jahr drei mal
<lb/>„gehalten werden, als auf Lichtmesse, Wallpurgis und Galli.
<lb/>^Sollte 'aber zwischen solcher Zeit etwas besonderes vorfal-
<lb/>„len, sicht es frei, außer dieftn Tagen, noch einen andern
<lb/>„zu setzen, und darin die Sache abzuthun."

<lb/>§. 10. „Ein jeder soll schuldig sein, die Graben und
<lb/>„Grenzen im Felde allemal, wenn es aiigcsagt wird, richtig
<lb/>„und wohl aufzumachen, bei Straft 2 Ggr."

<lb/>§. 11. „Jmgl. muß er die Dorfgraben, so oft cs
<lb/>„nöthig und ihm angesagt wird, raumen, auch die Scheid-
<lb/>„zeuer richtig halten, bei Straft 3 Ggr."

<lb/>h. 12. „Keiner soll zu pflügen Macht haben, ehe und
<lb/>, „bevor es aufgethan, auch kein Vieh auf der gehegten Weide
<lb/>„treiben, bei Strafe 3 Ggr."
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0090.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 13. „Auch soll keiner sich unterstehen, zwischen
<lb/>„den Stiegen und auf denen Stücken, wo noch dergleichen
<lb/>„stehen zu hüten, bei Strafe 4 Ggr., wie auch

<lb/>§. 14. „hiemit ausdrücklich verboten wird, bei Tage
<lb/>„sein Vieh, außer den Kälbern, nicht in die Nachtweide zu
<lb/>„treiben, bei 3 Ggr. Strafe."

<lb/>§. 15. „Wenn der Köhrtag gehalten wird, soll sich
<lb/>„keiner der ihm von dem Schulzen und Gemeinde wegen
<lb/>„gethanen Schadens im Felde dictirten Strafe widersetzen,
<lb/>„solche in Guten ausgeben; vermeinte er aber, daß ihm
<lb/>„zu nahe geschehen, soll er darauf sofort solches der Obrig-
<lb/>„keik vortragen, da dann die Sache untersuchet, und dem,
<lb/>„Befinden nach verabscheidet werden soll."

<lb/>§. 16. „Es soll auch Niemand seinem Nächsten oder
<lb/>„Nachbarn an Weiden, Ristern, Eschen, und dergl. Schade
<lb/>,,thun, vielweniger dieselbe gar abhauen, bei Strafe 6 Ggr.
<lb/>„und Erstattung des Schadens."

<lb/>§. 17. „So wird auch hiemit ernstlich verboten, daß
<lb/>„keiner aus ftinem Hofe, 1. 2. 3. oder mehr Scheffel
<lb/>„Land, wie auch Wiesewachs an jemanden in und außer-
<lb/>„halb dem Dorfe ohne Consens der Obrigkeit gegen ein
<lb/>„geleistetes Anlehn soll versetzen, viel weniger seinein Lande
<lb/>„den Mist entziehen und andern überlassen, bei harter und
<lb/>„schwerer Strafe."

<lb/>§. 18. „Von denen einkommenden Strafen nun, als
<lb/>„worüber der Schulze ein Verzcichniß halten muß, soll die
<lb/>„Gemeinde 2 Theile, und die Armen einen Theil haben,
<lb/>„welches der Schulze nebst den beiden Kirchen-Vorstehern
<lb/>„unter ihnen auskheilen können."

<lb/>„Stendal 1690.

<lb/>(L. S.)

<lb/>„Bürgermeister und Rathmänner Hieselbst."
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Dorf,Ordnung zu Hamertin von 1711.

<lb/>§. 1. „Niemand soll an den Sonn-, Fest- und Feier-
<lb/>„tagen aus der Kirche bleiben. Daferne er aber einige
<lb/>„erhebliche Ursachen haben möchten, aus der Kirche zu blei,
<lb/>„ben, soll er solche dem Küster anmelben, welcher schuldig,
</p>

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                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>„dieselbe zu verzeichnen, auch dem Prediger die Ursache an.
<lb/>„zuzeigen, widrigenfalls soll derjenige jedesmal mit 4 Schil»
<lb/>„linge Strafe, halb der Kirchen und halb der Armen-Cassen,
<lb/>„oder zur Reparirung des Steinpflasters im Dorfe, und
<lb/>„dergl. Nothwendigkeiten verfallen seyn."

<lb/>§. 2. heißt es: „Niemand im Dorfe soll an Sonn- 
<lb/>test. oder Betragen irgend eine Arbeit verrichten, bei 1
<lb/>„Rthlr. Strafe, halb der Kirche rc. wie im ersten Puncte
<lb/>„verordnet."

<lb/>$. 3. „Der Schulze erhält eben so wie die Thäter,
<lb/>„Gefängnißstrafe, wenn er diejenigen nicht anzeigt, die sich
<lb/>„des Fluchens, Gottesläsierns, Schmahens und Schlagens
<lb/>„nicht enthalten."

<lb/>§. 4. „Kinder von 7 Jahren sollen von Martini bis
<lb/>„Fastnacht zur Schule geschickt werden. Unterbleibt es, so
<lb/>„soll das Schulgeld von 6 Pf. wöchentlich für jedes Kind
<lb/>„dennoch entrichtet werden."

<lb/>§. 5. „Wenn die Kinder den Catechismus auswendig
<lb/>„wissen und die Bibel fertig lesen können, sollen sie zum hei.
<lb/>„ligen Nachtmahl gelassen werden."

<lb/>§. 6. „Wenn zur Zusammenkunft der Gemeine gelau«
<lb/>„tet wird, soll ein jeder Nachbarn schuldig seyn, auf dem
<lb/>„Versammlungsplatz ungesäumt sich einzufinden, derjenige
<lb/>;,aber, welcher außenbleibt, soll der Gemeine mit 3 Schjl»
<lb/>„linge Strafe verfallen seyn.''

<lb/>§. 7. „Es soll auch bei Zusammenkünften in der Ge.
<lb/>„meine, es sei auf der Bauer-Statte, oder bei den Löhnun»
<lb/>„nungen, oder bei Aufbringung der Contribution oder son.
<lb/>„sten, ein jeder sich friedfertig, und ohne Streitigkeit ver.
<lb/>„halten- oder da er dessen überführet werde, soll er der
<lb/>„Gemeine in einem Viertel Bier zur Strafe verfallen sein.
<lb/>„Käme es aber zur Thätlichkeit, so soll die Obrigkeit noch
<lb/>„überbem die Verbrecher vor sich zu bestrafen befugt sein,
<lb/>„welches alles der Schulze zu observiren und anzumel»
<lb/>„den hat."

<lb/>§. 8. „Bei Verrichtung seines Amts soll der Schulze
<lb/>„von Niemand beleidigt werden bei 1 Rthlr. Strafe."

<lb/>§. 9. „Wenn Jemand strafbar befunden wird, soll er
<lb/>„solcher Strafe wegen sofort auf so hoch von dem Schul,
<lb/>„zen und Gemeinde gepfändet und bas Pfand nicht eher
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0092.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>„los gegeben werden, bis die Strafe erleget ist, dahingegen
<lb/>. „die sogenannten WröhemTage (?) abgeschafft werden."

<lb/>§. 10. „Wenn ein Dfand nach 4 Wochen nicht ein-
<lb/>„gelöftt wird, soll es verkauft werden. Der etwaige Rest
<lb/>„wird dem Gepfändeten, nach Abzug der Strafe zurückge.
<lb/>„geben."

<lb/>§. 11. „Wer mit der Egge über das besäete Stück
<lb/>„eines andern zieht, giebt von jedwedem Stücke und jedwe,
<lb/>„der Egge 3 Schilimgc Strafe."

<lb/>§. 12. „Die Zäune und Hecken, es mag sein vor
<lb/>„dem Korn oder in der Nachtwcide oder sonsten, sollen zum
<lb/>„längsten 14 Tage vor Walpurgis fertig sein, gestalt der
<lb/>„Schulze allemal 4 Wochen vor Palmarum die Andeutung
<lb/>„dcsfalls thun soll, und wer gegen obige Zeit, das Seinige
<lb/>„nicht verfertiget hat, der soll der Gemeine in eine halbe
<lb/>„Tonne Bier zur Strafe verfallen sein."

<lb/>§. 12. „So soll auch Niemand seine Zäune im Felde
<lb/>„eher abbrecheu, als im Frühjahre, und wenn die Bestchn«
<lb/>„gung von der Gemeine geschehen ist, bei einer halben
<lb/>„Tonne Bier Strafe, und derjenige der es sieht und nicht
<lb/>„anzeigt, verfällt in dieselbe Strafe."

<lb/>§. 14. „Alle Frühjahr soll der Ackermann wenigstens
<lb/>„10 und der Cossare 5 junge Patweiden auf der Gemein-
<lb/>„de-Marfche pflanzen, bei i Bier Strafe. Beschädigungen
<lb/>„werden von der Gemeinde mit 1 Tonne Bier, sonst aber
<lb/>„außerdem noch von der Obrigkeit nachdrücklich bestraft.
<lb/>„Die Setzzeit, Kröpfzeit und Ort werden von Schulzen und
<lb/>„Gemeine mir Vvrbewust der Obrigkeit angewiesen; wer
<lb/>„außer der Cavelung hauet, soll der Gemeinde £ Tonne
<lb/>„Bier zur Strafe geben."

<lb/>§. 15. „Die Gribben und Gräben müssen des Jahrs
<lb/>„zweimal, als erstlich nach beschehener Wintersaat, und das
<lb/>„andre mal nach beschehener Sommersaat aufgemachet und
<lb/>„besichtigt werden; welcher denn sein Antheil bei der Be»
<lb/>„sichtigung nicht gemacht zu haben befunden wird, soll der
<lb/>„Gemeine § Bier zur Strafe nicht allein geben, sondern
<lb/>„auch überdem dennoch selbige sofort gebührend aufmachen."

<lb/>$. 16. „Niemand soll sich unterstehen zwischen dem
<lb/>„Korn, auf seinem eigenen nicht einmal, mit dem Vieh zu
<lb/>„hüten, wer dawider handelt, wenn gleich kein Schade ge»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0093.tif"
                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>91

<lb/>„fchehen, soll der Gemeine \ Bier zur Strafe geben, thut
<lb/>„er aber Schaden, soll er noch überdem nach Ermäßigung
<lb/>„des Schulzen und der Gemeinde, den Schaden ersetzen."

<lb/>17. „Keiner soll sich gelüsten lassen mit SpaNn
<lb/>„oder anderem Viehe, zwischen den Wiesen zu hüten, auch
<lb/>„nicht auf seinen eigenen Stücken, ehe der Schulze das
<lb/>„Feld aufgegeben, sowohl im Winker- als Sommerfelde,
<lb/>„bei Vermeidung einer halben Tonne Bier der Gemeine zur
<lb/>„Strafe und soll derselbe noch überdent das Pfandgeld
<lb/>„und den Schaden, wenn welcher geschehen, ersetzen."

<lb/>§. 18. „Die Wiesen sollen auf Walpurgis geheget
<lb/>„und zugcknicket, auch nicht eher zur Hütung wieder aufge«
<lb/>„geben werden, bis alles Heu wieder abgeführt ist, sollte
<lb/>„auch Niemand sich unterstehen, vor Walpurgis, und ehe
<lb/>„das Heu abgcführet ist, dahin zu hüten, der soll der Ge- 
<lb/>meine 5 Bier Strafe geben, wie denn auch die Gemeine
<lb/>„zusammen auf einen Ort zu mähen schuldig ist.''

<lb/>4. 19. „Damit auch die Gemeine-Marsche, durch die
<lb/>„Gänse nicht verderbet werde, so soll Schulze und Gemeine
<lb/>„einen gewissen Ort von der Märsche zur Ganseweide ab-
<lb/>„theilen, woselbst die Gänse durch einen ordentlichen Hirten
<lb/>„gehütet, auch dann und wann auf der Brache getrieben
<lb/>„werden müssen, wie dann ein jeder schuldig sein soll, den
<lb/>„Hirten allemal die Gänse vorzutreiben, bei Verlust der
<lb/>„Gänse, wenn selbige allein auf Schaden befunden werden;
<lb/>„im Winter aber muß ein Ackermann nur 8 und ein Cos- 
<lb/>tate nur 4 alte Gänse behalten."

<lb/>§. 20. „Niemand soll einem andern seine Fahregras
<lb/>„abmähen, abschneiden oder abhütcn, bei \ Bier Strafe.
<lb/>„Einen jeden aber stehet das Seinige frei zu gebrauchen für
<lb/>„sein Vieh, oder nöthigerweise nach Erfordern zu mähen
<lb/>„und abzuschneiden."

<lb/>$. 21. „Es muß auch Niemand mehr Vieh auf die Ge- 
<lb/>meine-Weide bringen, als darauf Futter haben, damit sie
<lb/>„nicht übertrieben werde."

<lb/>4. 22. „Mit Feuer und Licht wird bei 3 Schillinge
<lb/>„Strafe Vorsicht empfohlen. Wegen der Strohdächer ist
<lb/>„auch das Schießen des Nachts verboten, bei Verlust des
<lb/>„Gewehrs und Gefängnißstrafe."

<lb/>4. 23. „Zu Walpurgis und Martini sollen die Feuer.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0094.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>„stellen, Kachelofen, Rauchlöcher, Rahm rc. nachgesehen wer.
<lb/>„den. Eine Leuchte, einen Feuerhaken und eine Leiter, die
<lb/>„aufs Dach geht, soll jeder haben bei 12 Ggr. Strafe-
<lb/>„Acht Tage nach Andeutung soll das Stroh oder Heu von
<lb/>„feuergefährlichen Orten entfernt sein, bei 8 Schillinge Strafe.
<lb/>„Das 2te mal sollen sie von der Obrigkeit willkührlich ge.
<lb/>„strafet werden." ,

<lb/>§. 24. „Bei Verlust des Flachses und Strafe einer
<lb/>„Tonne Bier, soll Niemand Flachs um den Kachelofen oder
<lb/>„an den Feuerherden dörren."

<lb/>§. 25. „Backöfen, die an feuersgefährlichen Orten
<lb/>„stehen, sollen eingeschlagen und anderswo aufgebaut werden."

<lb/>§. 26. „Nach dem Ausspannen soll das Spannvieh
<lb/>„nicht frei herumlaufen, bei 6 Schl. Strafe."

<lb/>§. 27. „Das sogenannte Nothweiden, und Ausspan- 
<lb/>nen bei der Arbeit zwischen den Stiegen, oder Mandeln,
<lb/>„es habe Namen wie eö wolle, soll ganz und gar nicht
<lb/>„Statt haben, jedesmal bei einer halben Tonne Bier Strafe,
<lb/>„wer sich dessen unterstehet."

<lb/>§. 28. „Schadenersatz und 20 Schillinge Strafe, wer
<lb/>„von den Stücken, welche zu den Rittersitzen und Pfarren
<lb/>„gehören, etwas abpflügt, oder den Nachbar an Korn und
<lb/>„Gras zu nahe mäht."

<lb/>?. 29. „Wenn eine Leiche aus der Gemeine beerdiget
<lb/>„wird, sollen die Hauswirthe mit ihren Ehefrauen, so dazu
<lb/>„gebeten worden, fleißig Nachfolgen, und wenn ihnen das
<lb/>„sogenannte Begräbyiß-Bier gereichet wird, sollen sie wie
<lb/>„auch in genere bei keinen Bierzusammenkünften ihre Kin-
<lb/>„der nicht mitnehmen."

<lb/>§. 30. „Leute aus Orten, wo ansteckende Krankheiten
<lb/>„herrschen, sollen bei obrigkeitlicher Strafe nicht geduldet
<lb/>„werden."

<lb/>§. 31. „Obst soll bei gebührender Strafe nicht ent.
<lb/>„wenden werden."

<lb/>§. 32. „ Gestohlene Sache, fremde Einlieger männli»
<lb/>„chen und weiblichen Geschlechts, sofern man nicht weiß, wo»
<lb/>„her sie sind, sollen bei 2\ Ggr. nicht gehegt werden."

<lb/>H. 33. „Würfel- Karten« und Kegelspiel in den Km-
<lb/>«gen, Hausern, auf den Straßen und nahe beim Kirchhofe
<lb/>„ist bei 6 Ggr. Straft verboten; wovon die Hälfte dem
<lb/>„Denunciqnten, die andere Hälfte der Armencaffe zufällt."
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0095.tif"
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               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 34. „Weil durch bas Spinnengehen, auch viel
<lb/>„döse und ärgerliche Dinge von Knechten und Mägden,
<lb/>„auch wohl alten Leuten und Kindern zu geschehen pflegen,
<lb/>„auch bei andern Zusammenkünften, Abgöttereien und aber- 
<lb/>gläubische Dinge; ferner Tanzen am Sonn- Fest- und
<lb/>„Bußtage, als wird solches alles wie auch das Bier aufle-
<lb/>„gen in den heiligen Pfingsten, Faßen um Johanni und
<lb/>„Martini von den Knechten, hiermit gänzlich verboten, und
<lb/>„soll derjenige, so darwider handelt, in 12 Ggr. Strafe halb
<lb/>„der Armen-Casse und halb dem Denuncianten verfallen
<lb/>„seyn; der Wirth aber, bei dem dergl. Bier eingeleget
<lb/>„wird, soll von der Obrigkeit mit 2 Rthlr. Strafe bele-
<lb/>„get werden."

<lb/>§. 35. „Die Krüger sollen unter der Predigt und der
<lb/>„Catechismuslehre keine Getränke folgen lassen, viel weniger
<lb/>„Gäste zu der Zeit setzen und Kiegelschieben zugeben, eben so
<lb/>„ist bei Strafe der, Obrigkeit das späte Sitzen im Kruge
<lb/>„verboten."

<lb/>§. 36. „lieber die Vorgesetzte Puncte und Dorford-
<lb/>„nung soll Schulze und Gemeine zu Hämertin genau hal- 
<lb/>ben, wer sich darwider setzen, und dessen überwiesen wird,
<lb/>„soll von der Obrigkeit dem Befinden nach, mit Gefäng»
<lb/>„nißstrafe und sonsten unngchbleiblich angesehen werden."

<lb/>„Zur Urkund ist dieses von beiderseits Obrigkeiten des
<lb/>„Dorfs Hämertin unterschrieben, und mit ihrem resp. an-
<lb/>„gebornen und der Stadt Siegel bedrucket. So geschehen
<lb/>„Stendal, d. 12. Mai 1711."

<lb/>„Bürgermeister und Rakhsmänner hieselbst."
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>„Dorfordnung zu Dahlen, erlassen von ih-
<lb/>„rer Gerichtsobrigkeit, von Borstell 1730 (aus den
<lb/>„Separations-Acten der General-Commission in Stendal)."

<lb/>„Der Wohlstand einer jeglichen Gemeine hangt von
<lb/>„ guter Ordnung ab. Kein Hauswesen, es sei groß
<lb/>„oder klein, noch weniger ein ganzes Dorf kann derselben
<lb/>„ohne Schaden entrathen. Wenn es aber zeither in der
<lb/>„Gemeinde zu Dahlen daran gemangslt, so ist dieGerichts-
<lb/>„vbrigkeit bewogen worden, damit hinführo allen ferneren
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0096.tif"
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               <p>

                  <lb/>n
</p>
               <p>

                  <lb/>„Unordnungen auf einmal abgeholfen sein möge, dem Schul-
<lb/>„zen aus der Gemeinde 2 Beistände und mit Eid belegte
<lb/>„Schöppen an die Seite zu setzen. Damit aber sowohl
<lb/>„diese, als auch fämmtliche Landwirthe in der Gemeinde
<lb/>„wissen mögen, wie sie sich gebührend zu verhalten haben,
<lb/>„so hat, nachgesagte Land- und Acker-Ordnung ihnen hie-
<lb/>„mit zuM Fundament gelegt werden sollen, um sich künf- 
<lb/>tighin darnach zu achten, und den Uebertreter ohne An sehn
<lb/>„der Person zu bestrafen." , .

<lb/>H. 1. „Schul; .und Schöppen, da Ile das Gute zu
<lb/>„befördern, und Böses und Schaden abzuhalten, ,von der
<lb/>„Obrigkeit bestellt seyn, müssen sich daher vor andern ehr-
<lb/>„bar und christlich, auch so viel als möglich in ihren eige»
<lb/>„nen Dingen ordentlich verhalten, denn gute Vorgänger
<lb/>„machen gute Nachfolger."

<lb/>2'. „Und da Feuer und Licht, wenn ruchlos
<lb/>„damit umgegangen wird, einen Hauswitth, ja ein ganzes
<lb/>„Dorf in den elendesten Zustand, setzen können, so liegt ih,
<lb/>„nen ob, mit Zuziehung der Gemeinde, monatlich die Feuer- 
<lb/>wellen fleißig zu besichtigen, die sich findende Gefahr an-
<lb/>„zuzeigen und abzustellen, und so dann bei der nächsten
<lb/>„Besichtigung nicht nachgelebet worden, zu bestrafen mit 6
<lb/>„Schilling. Dabei sollen sie auf die Feuerrüstungen, wie
<lb/>„solche in der Königl. Verordnung specificirt sein, Acht ha-
<lb/>„ben, daß sie im guten brauchlichen Stande vorgefunden
<lb/>„werden, sonst werden sie alle dafür angesehen werden
<lb/>„müssen.''

<lb/>§. 3. „Im Schulzenhause oder bei sonst ver- 
<lb/>sammelter Gemeinde sollen die alten vor den jün-
<lb/>„geren Hauswirthen das Wort führen, und keiner den an-
<lb/>„dern mit ehrenrührigen Scheltworten angreifen, bei Strafe
<lb/>„3 Schilling."

<lb/>§. 4. „Wenn der Schulze die Glocke zieht, die Ge,
<lb/>„meinde zu berufen, Lohn, Korn oder Contribution aufzu-
<lb/>„bringen, soll jeglicher Hauswirth, sofern er nicht krank
<lb/>„oder verreist ist, nach Verlauf einer halben Stunde in
<lb/>„Person erscheinen und keine Kinder oder Gesinde schicken,
<lb/>„bei Strafe von 3 Schilling."

<lb/>§. 5. „In eilfertigen Dingen aber, wenn der Schulze
<lb/>„den Stock umher gehen läßt, bei jchleuniger Einquarti-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0097.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>„rung oder Aufsuchung eines Deserteurs rc. muß jeglicher
<lb/>„Hauswirth nach Empfangung des Stockes ohne einigen
<lb/>„Zeitverlust erscheinen. Kömmt sein Nachbar/ so nach ihm
<lb/>„den Steck empfangen hat, ihm zuvor auf den Platz oder
<lb/>,&gt;ins Schulzenhaus, giebt er 3 Schillinge Strafe."

<lb/>4. 6i, „So aber Jemand krank ober verreiset Ware,
<lb/>„sollen die Hausleute solches dem Nachbar anzeigen, und
<lb/>„ersuchen, daß er des abwesenden Mannes oder Vaters
<lb/>„Stelle bei der Gemeinde vertreten wolle, wird er solches
<lb/>„unterlassen, ist er ebenfalls straffällig. 3 Schillinge."

<lb/>§. 7. . „Wenn Schulz und Schöppen sammt der gan»
<lb/>„zen Gemeinde etwas beschließen, oder auch nach dieser
<lb/>„Dorfordnung dem Uebertreter die gesetzte Strafe dictiren
<lb/>„und ansagen, sollen sie dieselben nicht anfeinden, vielwe-
<lb/>„niger sich selbst rächen, bei Strafe 3. Schilling."

<lb/>4- 8. „Dafern sie aber meinen, es ginge nicht recht
<lb/>„zu, Schulz und Schöppen handelten in den Sachen par»
<lb/>.„cheüsch, oder^ auch dieser Dorfordnung zuwider, steht ei»
<lb/>„nem jeden frei, sich deswegen bei der Obrigkeit zu melden."

<lb/>4. 9. „Bei dem Pflügen ist zu merken, daß
<lb/>„es Niemanden freisteht seine Stücke in der Brache, seines
<lb/>„Gefallens eher zu pflügen, bevor der Schlag vom Schul»
<lb/>„zen nicht aufgethan, um des kleinen Viehes willen, bei
<lb/>„Strafe 3 Schillinge."

<lb/>4. 10. „Wenn Jemand vorsätzlich seinen Nachbar
<lb/>„ein oder mehrere Fuhren Landes abgepflüger, uizd der Be-
<lb/>„leidigte klagt es an beim Schulzen, so soll er zuvörderst
<lb/>„3 Schillinge erlegen und dein Ort besehen lassen. Da
<lb/>„sichs nun also fände, sollen die abgepflügten Fuhren beim
<lb/>„Scheidjahr- ziehen, von der Geiueinde wieder angepflüget
<lb/>„werden. Der überzeugte Landdieb aber soll der Gemeinde
<lb/>„12 Ggr. erlegen."

<lb/>4. il. „Wenn Jemand vorsätzlich die gezogene Scheid»
<lb/>„führe mit Wagen ober Pflug überzieht, ist er verfallen in
<lb/>„3 Schillinge Strafe."

<lb/>4. 12. „So Jemand über andre Kornstücke und un&gt;
<lb/>„aufgebundene Gerste- oder Haferschwade fährt, und Scha-
<lb/>„den thut, .ist er schuldig, für jedes überfahrne Stück 3
<lb/>„Schillinge Strafe zu geben."

<lb/>4. 13. ,,Dafern Jemand auf den Ackerstücken, so
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0098.tif"
                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>„nächst dem Wegs liegen, einen Fahrweg machet, soll er
<lb/>„mit 3 Schillinge gestraft werden."

<lb/>§. 14. „Wenn Jemand so gewissenlos handeln, und
<lb/>„sich an den Scheidsteinen vergreifen sollte, dieselben zu
<lb/>„verrücken, und er kann dessen überführt werden, soll er
<lb/>^der Gemeine 12 Ggr. erlegen, auch überdem von der
<lb/>„Obrigkeit gestrafet werden."

<lb/>§. 15. „Feldzäune ist jeglicher Hauswirth schul-
<lb/>„dig zu rechter Zeit zu machen, und in gutem Stande zu
<lb/>„erhalten. Daher, wenn 8 Tage zuvor angesagt worden,
<lb/>„daß die Zäune fertig und besehen werden sollen, es wird
<lb/>„aber Maugel daran gefunden, sind die Nachlässigen mit
<lb/>„3 Schillinge zu bestrafen. Und so ihnen dazu ein neuer
<lb/>„Terminus bestimmt werde, und sind in solcher Zeit noch
<lb/>„nicht gemacht, wird die Strafe verdoppelt in 6 Schillingen."

<lb/>§. 16. „ Wenn Jemand seine Zäune dem Nachbar
<lb/>„zu nahe auf sein Stück fetzet, und es wird angeklaget,
<lb/>„ist er schuldig, den Zaun alsofort zu andern, und 3 Schil-
<lb/>„linge Strafe zu erlegen."

<lb/>§. 17. „ So Jemand Zaunbuschholz stiehlt, irrst» er
<lb/>„wird dessen überführt, soll er dem Eigenthümer das ge-
<lb/>„stohlne Holz wieder erstatten, und der Gemeinde 12 Ggr.
<lb/>„geben."

<lb/>§. 18. „Wenn Jemand im Durchfahren aus Nach,
<lb/>„lässigkeit die Hecken offen läßt, oder ganz in Stücken
<lb/>„fährt, und nicht sofort wieder bessert, Schaden zu verhü- 
<lb/>tten, ist er straffällig 3 Schillinge."

<lb/>§.'19. „ Graben und Grüggen soll jeglicher Haus-
<lb/>„wirth in gutem Stand erhalten. Dafern nun selbige,
<lb/>„nachdem cs 8 Tage zuvor angesaget ist, nicht zu rechter
<lb/>„Zeit aufgemacht oder geräumet worden, soll er 3 Schil-
<lb/>„linge Strafe erlegen, und ohne einigen Zeitverlust den
<lb/>„Graben reinigen, widrigenfalls doppelt gestraft wird."

<lb/>§. 20. „Grüggen und Gräben, die das Wasser vom
<lb/>„Acker in die ordentlichen Wassergraben leiten, sollen und
<lb/>„können außer den alten Stellen an keinem andern Orte
<lb/>„gemacht werden, bei 3 Schillinge Strafe."

<lb/>,§. 21. „W eiden bäume hat zwar jeglicher Haus-
<lb/>„wirth auf seinen Graben zu setzen, jedoch seinem Nachlar
<lb/>„nicht zum Schaden zu nahe zu machen, geschieht es und

<lb/>„wird
</p>

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                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>i,wirb geklaget, muß er die Bäume wegnehmen, und 3
<lb/>„Schillinge Strafe erlegen. Sonst soll sich Niemand an
<lb/>„junge Weidenbäume vergreifen, bei 3 Schillinge Strafe."

<lb/>§. 22. „Zugehegte Grasörtcr, als Pfingst- und
<lb/>„Nachtweiden, für das Vieh darf Niemand cigenmäch-
<lb/>„tiger Weise, eher mit seinem Vieh betreiben, bevor sie vom
<lb/>„Schulen nicht aufgethan worden, bei 3 Schillinge Strafe."

<lb/>H. 23. „Auf die gehegten Weiden, wo das Spannvieh
<lb/>„graset, muß Niemand mehr Häupter treiben, als gesetzt ist,
<lb/>„nämlich ein voller Ackersmann nicht über 10 Stücke, wi- 
<lb/>drigenfalls ist er straffällig 3 Schillinge."

<lb/>&gt;$. 24. „ Wenn Jemand zur Sommerzeit, da die

<lb/>„Weide zuweilen schmäler zu werden pflegt, fremde grasigte
<lb/>„Oertcr aushütet, oder wegmäht, es geschähe gleich Tags
<lb/>„oder Nachts, und der Thäter kann seiner Fclddieberei
<lb/>„überwiesen werden, soll er dem Eigenthümer den Schaden
<lb/>„erstatten, und der Gemeinde 12 Ggr. erlegen."

<lb/>§. 25. „So soll auch in der Ernte Niemand frei ste-.
<lb/>„hen, die Stoppeln zu betreiben und abzuhüten, wenn es
<lb/>„auch gleich seine Stücke wären, ehe und bevor der Schlag
<lb/>„nicht völlig abgeerntet worden. Thäte Jeinand vorsätz-
<lb/>„lich darwider, ist er straffällig, das Vieh also fort abzu-
<lb/>„führcn und für jedes Haupt, so darauf geweidet, 0 Schil-
<lb/>„linge zu erlegen. Sollte aber Jemand frevelnd handeln,
<lb/>„und oster darüber betreten werden, soll er die Strafe
<lb/>„doppelt geben."

<lb/>, §. 26. „Solches soll auch beachtet Werden, wenn zur

<lb/>„Herbstzeit, dem Spannvieh zum Besten die Nachtwcide
<lb/>„ins Gehege kommen. So Jeinand sein Vieh darauf west
<lb/>„den, und nicht also bald davon abführen würde, muß er
<lb/>„für jedes Haupt 6 Pf. Strafe erlegen."

<lb/>tz. 27. „ Kornähren in der Ernte aufzusammeln soll
<lb/>„hinführo Niemanden erlaubt seyn, ohne ein wahrhafter
<lb/>„Armer, der sich aber zuvörderst erst deshalben bei dem
<lb/>„Schulzen melden muß, bei Strafe 3 Schilling."

<lb/>§. 28. „Desgleichen soll auch keinem freistehen, zur
<lb/>„Sommerzeit aus fremden Kernstücken Kraut zu sammeln
<lb/>„und auszuziehen, um des allgemeinen Schadens Willen,
<lb/>„der dem Getreide dadurch zugezogen wird, cs wäre denn
<lb/>„auf Special-Bewilligung des Eigenthüiners, widrigenfalls

<lb/>*832. H. 77. G
</p>

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                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>„ist derjenige, so betroffen wird, des Krauts verlustig und
<lb/>„straffällig 3 Schillinge."

<lb/>H. 29. „Wenn Jemand betroffen wird, daß er am
<lb/>„Sonntag, in oder außerhalb der Erntezeit, Feld- oder
<lb/>„andre Tagesarbeiten treibt, cs geschehe gleich heimlich,
<lb/>„oder öffentlich, zumal mit Versäumung des öffentlichen
<lb/>„Gottesdienstes, soll er der Gemeinde 6 Ggr. Strafe Ze- 
<lb/>ichen, und der Obrigkeit gemeldet werden. So soll auch
<lb/>„die Gemeinde an Sonntagen, außer Noch, keine Zusam»
<lb/>„menkunft halten."

<lb/>§. 30. „Wenn Jemand in der Ernte oder zur Herbst-
<lb/>„zeit das Feld bestiehlt, als Korngarben, Grashcu und
<lb/>„dergl., oder die Kohl» und Rübenkavel, wie auch andre
<lb/>„Gartenfrüchte, und er wird überführet, soll er das Gestoh»
<lb/>„lene wiedcrgeben, oder bezahlen-und der Gemeinde 12 Ggr.
<lb/>„erlegen."

<lb/>§. 31. „So soll auch weder die Gemeinde noch sonst
<lb/>„Jemand befugt sein, Weibevieh von andern Orten her zu
<lb/>„nehmen, die Gemeinde-Weide zu beschweren, bei vbrigkeit»
<lb/>„cher Bestrafung für jegliches Haupt 1 Rthlr."

<lb/>§. 32. „Da auch seither der Mißbrauch eingerissen
<lb/>„ist, daß Hauswirthe wider alle Chur« und Königl. Edicte
<lb/>„ihrem Gesinde eigen Korn, säen, soll solches hinführo al»
<lb/>„len und jeden in der Gemeine gänzlich verboten sein, dem
<lb/>„Gesinde weder Korn noch Lein auszusäen, bei willkührli-
<lb/>„cher Strafe der Obrigkeit."

<lb/>§. 33. „Wenn Jemand sein Vieh frei laufen und es
<lb/>„weder dem Hirten vortreibek, noch beim Wiederkommen
<lb/>„verwahrlässet, daß andre an Getreide und Stiegen im
<lb/>„Felde, oder auch in der Kohl« und Rübenkavel dadurch
<lb/>„ein Schaden zuqefügk wird, der soll, nachdem der Scha-
<lb/>„den taxirt ist, alles getreulich wieder erstatten und wegen
<lb/>„seiner Nachlässigkeit 3 Schillinge Strafe erlegen."

<lb/>' 4. 34. „Noch ist zu merken, daß, sobald Jemand
<lb/>„überträte und straffällig würde, ihm solches innerhalb 8
<lb/>„Tagen durch den Schulzen angedeutet werden müsse, da»
<lb/>„mit ;u rechter Zeit die gesetzte Strafe abgetragen werden
<lb/>„könne. Sollte sich allenfalls dieser oder jener dieser Dorf-
<lb/>„ordnung nicht gemäß verhalten und wenn er straffällig,
<lb/>„sich dazu nicht verstehen wollte, müssen Schulze und
</p>

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                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>»Schöppen alsofort denselben der Obrigkeit anzeigen vnd
<lb/>„erwarten, was dieselbe weiter über solchen Ungehorsam
<lb/>»erkennen werde."

<lb/>§. 35. „So sollen auch die gefallenen Strafgelder hin.
<lb/>„führo nicht weiter, als leider! vordem geschehen, vertrunken,
<lb/>„sondern in einer Sparbüchse verwahrt, und der ganzen Ge-
<lb/>„meinde zu Nutzen, als zu Erkaufung eines Gemeinde-
<lb/>„Dorfochsens, Grasgeld und dergl. Dingen angewendet
<lb/>„werden. Und damit es ehrlich und ordentlich dabei zu»
<lb/>„gehen möge, soll nebst den Schulzen einer von den Schöp- 
<lb/>fen, und einer aus der Gemeinde ein Register halten,
<lb/>„und alles darin anmerken, was eingenommen, ausgegeben
<lb/>„und wohin es verwendet worden."

<lb/>„Schließlich wird die Gemeinde, besonders aber der
<lb/>„Schulze nebst beiden Schöppen, nochmals alles Ernstes
<lb/>„ihrer Pflicht erinnert, darauf zu sehen, daß diese obstehende
<lb/>„Dorfordnung in allen Punkten genau ausgeübt und we«
<lb/>„der aus Feindschaft Jemand übersetzet, noch aus Freund«
<lb/>„schaft ober Schwagerlchaft Jemand übersehen, auch über- 
<lb/>all in der Gemeinde so Haus gehalten werbe, als sie der»
<lb/>„einst vor Gott verantworten meinen. Zu welchem Ende
<lb/>„dieselbe von der anwesenden Gerichtsobrigkeit, der ver- 
<lb/>sammelten Gemeinde vorgelesen, besiegelt und unterschrie-
<lb/>„ben worden. So geschehen auf der Pfarre zu Dahlen,
<lb/>„bei Abnahme der Kirchenrechnung den 31. März 1730."

<lb/>„v. Borstell."

<lb/>„Kamlah, Amtmann zu Großschwarzlose."
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachtrag.

<lb/>„Actum Dahlen, den 31. August 1745. kraei.
<lb/>„von Borstell."

<lb/>„Nachdem die Gevettern von Bestell von den Hausern
<lb/>„Großschwarzlose und Windberg, zrr Regulirung gemein«
<lb/>„schaftlicher Dorfangclegenheit, ein Local «Gerichtstag auf
<lb/>„heute angesetzt, so sind in demselben rewartige nachstehende
<lb/>„Sachen vorgekommen und abgethan."

<lb/>1. »Ist der versammelten Geueinde die Dorford-
<lb/>„nung vom 31. März 1730 wörtlich vorgelesen, und sie
<lb/>„daneben in svecie auf dasjenige, w&gt;s wegen der Dorf«

<lb/>G 2
</p>

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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>„Feuer-Visitation darinnen sanctiönirt, verwiesen und da
<lb/>„bei der Verlesung bemerket, daß

<lb/>2) „wegen des Viehhaltens nichts determinirk, auch

<lb/>b) „ratione praelectionis nichts angeordnet,

<lb/>„so ist letzteres dahin suplirt, daß wenn die Säemänner
<lb/>„Scheidfuhren gepflüget und deshalbcn eine Zusammenkunft
<lb/>„veranstaltet wird, alsdann jedesmal bei 1 Fl. Strafe
<lb/>„von dem Schulzen die Dorfordnung der ganzen Gemeinde
<lb/>„vorgelrsen werden solle."

<lb/>ad a, „hingegen ist es mit Bewilligung der Gemeinde
<lb/>„dahin gerichtet, daß

<lb/>1) „ein völliger Ackersmann auf die Weide sagen könne,
<lb/>„11 Stück Spannvieh, 16 Stück Rindvieh, 50 Stück
<lb/>„Schaafe ohne Lämmer, incl. des Ausbescheides; 6
<lb/>„alte und 24 junge Gänse;

<lb/>2) „ein halber Ackersmann: 5 Stück Spannvieh, 3
<lb/>„Stück Rindvieh; 25 Stück Schaafe ohne Lämmer,
<lb/>„incl. des Ausbescheides, 3 alte und 12 junge Gänse;

<lb/>3) „ein Cossate: kein Spannvieh, 3 Stück Rindvieh,
<lb/>„10 Stück Schaafe, auch 2 alte und 8 junge Gänse."

<lb/>„Welche, Disposition der Dorfordnung annectikt
<lb/>„worden."

<lb/>„Nachdem die vorigen Schöppen abgegangen, so sind
<lb/>„cum reservatione der Altemung nach Ablauf von 2
<lb/>„Jahren dazu bestellt:

<lb/>1) „der Krüger Winzelberg von Seiten des Major von
<lb/>„Borstell,

<lb/>2) „der Ackersmann Milse von Seiten des Lieutenant
<lb/>„von Borstell

<lb/>„und haben dieselben den Schöppeneid acta corporali ab»
<lb/>„geleget."

<lb/>„Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen, einen
<lb/>„leiblichen Eid, daß nachdem ich zum Schöppen allhier
<lb/>„von der Gerichtsobristeit bestellet worden, ich dieses Amt
<lb/>„meiner besten Wisserschaft nach, Niemand zu Liebe oder
<lb/>„Leide verrichten, und besonders auf die Dorfordnung und
<lb/>„gute Einrichtungen im Dorfe halten, deshalb mit dem
<lb/>„Schulzen mich jedsmal vernehmen, und nöthigen Falls
<lb/>„bei der Obrigkeit Anzeige khun will, so wahr mir Gott
<lb/>„helfe, durch Jesun Christuni, zur ewigen Seeligkeit."
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0103.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>3. „Ist der sämmtlichen Gemeinde bemendirt, ihr
<lb/>„Tannenbreite in gutes Gehege zu erhalten, und soll der- 
<lb/>jenige, so darunter manquirt, 3 Schillinge Strafe er- 
<lb/>regen."

<lb/>„8. v. Borstell."

<lb/>„E. v. Borstell."
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>„Dorfordnungen zu Kläden, erlassen von
<lb/>„dessen Gerichtsobrigkeit denen von Kläden,
<lb/>„und Woldickcn von Arneburg von 1619, 1686,
<lb/>„1713." (Aus einem Actenhefte, rubrizirt: Dorfordnungen
<lb/>des Dorfs Kläden, XIX. Ko. 5. im Archiv des Freiherrn
<lb/>von Levetzow in Kläden).

<lb/>s) Dorfordnung von 1619.

<lb/>„Zu wissen sei hiermit, insonderheit aber Schulzen und
<lb/>„gemeine Bauerschaft zu Kläden, wie daß jitzt bei gehalte»
<lb/>„ner Kirchenrechnung, allerhand Unordnung und Dicbes-
<lb/>„händel vorgefallen, wodurch denn die wohlhergebrachte
<lb/>„Ordnung und Bauergcrechtigkeit heftig erschwert, daher
<lb/>„die Punctation, wie sie Anno 1519 und 1578 aufge-
<lb/>,.fetzet, *) auf das neue hiebei revidirt, und von der Obrig- 
<lb/>keit als von Seiten des Churfürstl. Amts (Tangermünde)
<lb/>„des jetzigen Einhabers Jacob Schulte, dann den von
<lb/>„Woldicken zu Groß-Storkow und Rohrbcck, auch den von
<lb/>„Kläden alldort Erbgesessen, publicirt worden, daher aber
<lb/>- „anfangs weiter nichts als Zank, Streit rc. täglich erfolgt.
<lb/>„Um denselben nun aber vorzubeugen, haben die Obrigkeit
<lb/>„dieses Orts als anstatt des Churfürstlichen Amts Tan»
<lb/>„germünde, als Castner, Albrecht von Arneburg, imgleichen
<lb/>„die von Cläden allda Erbsessen ihres der Gerichte halber
<lb/>„Interesse, die alte Ordnung, so auch 1578 derselben Vor-
<lb/>„fahren aufgerichtet, wiederum zu verbessern, ^und aufs neue
<lb/>„zu publiciren nothwendig befunden."

<lb/>1. „Soll demnach der Schulze alle Wrogen, Brüche
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese früheren „Punktaiionen" von 1519 und H78 find
<lb/>verlohren gegangen.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0104.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>„und Übertretungen, so zu Cläden geschehen, sie sein groß
<lb/>„oder klein, dem Amte Tangermünde, den von Woldicken
<lb/>„oder den von Kladen eiudringen, und da er solches nicht
<lb/>„thun würde, soll er dem Gerichte mit 5 Rchlr. Strafe
<lb/>„verfallen sein."

<lb/>2. „Da der Schulze Jemand anzeigte, der sich im
<lb/>„Gerichte ungebührlich verhielte, soll der Verbrecher, so oft
<lb/>„es geschit, dem Gerichte 5 Rchlr. Strafe geben, welche
<lb/>„der Schulze, wie gemeldet, jedesmal anzeigen soll."

<lb/>, 3. „Sollen Schulzen und Gemeine Bauern keine Bier»
<lb/>„wirth ohne der Obrigkeit Vorwissen und Bewilligung einneh-
<lb/>„men, und allezeit die Vergleichung des Biermäßes zu Calbe
<lb/>„holen, und sich darnach halten, auch kein sonderliches Bier
<lb/>„äuszuschenken verstattet werden, bei 3 Rchlr. Strafe."

<lb/>4. „Nachdem der Labetanz, *) wie etwa derselbe vor
<lb/>„Alters gehalten, ganz qbgeschafft, also soll es auch dabei
<lb/>„verbleiben und hinführo zu ewigen Zeiten keiner mehr ge»
<lb/>„halten werden, bei 20 Rthlr. Strafe."

<lb/>L. „Dieweil auch zcithero von Knechten, Jungen und
<lb/>„anderem Gesinde diese böse Gewohnheit eingeführt, daß
<lb/>„sie in der Wallpurgsnacht mit Drommeln auf den Stra»
<lb/>„ßen herumschwärmcn, und dabei alle Büberei treiben, also
<lb/>„soll dasselbe gänzlich abgeschaffet und verboten sein, und
<lb/>„wer barwider handelt, soll mit Gefängniß oder 1 Mispel
<lb/>„Haber gestraft werden."

<lb/>6. „Sollen die Vorsteher der Kirchen jedes Jahr
<lb/>„auf Palmarum in Beisein der Obrigkeit, des Pfarren,
<lb/>„Schulzen und 2 der Aeltesten aus der Gemeine von al»
<lb/>„len Einnahmen und Ausgaben des Gotteshauses richtige
<lb/>„Rechnung zu rhun -schuldig sein."

<lb/>7. „Soll der Schulze mit allen darüber halten,
<lb/>„daß die Bauern in Zeiten der Fastnacht, Pfingsten, Meih-
<lb/>„nachten und andern Festtagen, wenn man Predigt hält,
<lb/>„nicht eher als wenn der Gottesdienst beendigt, Bier auf»
<lb/>„legen und anzapfen sollen, der dagegen handelt, soll der
<lb/>„Obrigkeit \ Wispel Haber zur Strafe und der Gemeine
<lb/>„1 Tonne Bier geben."
</p>
               <p>

                  <lb/>") Vid, die Meßdorfer Vogtdingsordnung von 1472,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0105.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>8. „So fällt auch diese Klage mit ein, baß wann
<lb/>„wegen des Amts Langermünde, der Woldicken oder der
<lb/>„von Kladen in Gemein vorfallenden Sache»/ der Schulze
<lb/>„etwas anzumelden und an die Glocke geschlagen wird,
<lb/>„daß ein Theil sich wenig daran kehrt und nicht erschei»
<lb/>„nen, daher denn dasjenige, was ihm seines Amts halber
<lb/>„anbefohlen, nicht in gebührende Acht genommen, viel we.
<lb/>„niger recht bestellt wird. Derowegen wir hierauf ge setzet,
<lb/>„daß wenn der Schulze die Glocke lautet, und einer oder
<lb/>„der andre auf den Kirchhof nicht errscheinen würde, soll
<lb/>„derselbe \ Mispel Hafer der Herrschaft zur Strafe und
<lb/>„der Gemeine eine Tonne Bier verfallen sein. Da aber
<lb/>„einer nicht einheimische oder andre erhebliche Ursache hat»
<lb/>„te, hat es damit sein Verbleiben "

<lb/>9. „Weil mit dem Hüten der Kühe und Pferde bis»
<lb/>„her allerhand vorgegangen, also baß fast jeder sich son-
<lb/>„derlicher Hütung angemaßet, so soll es hinführo damit
<lb/>„also wir auf den benachbarten Dörfern geschichk, auch ge-
<lb/>„halten werden, und daß von Wallpurgis an alle Tage 2
<lb/>„Bauern, wie ihnen solches die Reihe und Ordnung geben
<lb/>„wird, von Hüfnern und Cossaten, bis daß das Korn ab.
<lb/>„gemäht, im Felde das Aufsehen haben, damit ani Ge«
<lb/>„treibe, am Grase, Zaune, Holzung und Weide kein Schade
<lb/>„gethan werde, und wo sie eins oder des andern Nachbar-
<lb/>„Vieh befunden, sollen sie es bei Vermeidung der Strafe,
<lb/>„sofort anmelden, wenn es nicht geschehe, sollen sie den
<lb/>„Schaden selbst büßen, und der Herrschaft 1 Wispel Hafer
<lb/>„verfallen sein."

<lb/>10. „Unter den Kälbern soll Niemand Kühe zu trei-
<lb/>„ben verstauet sein, außerhalb Balzer und Gabriel von
<lb/>„Kläden jeder 2 Häupter. Da aber sonst aus der Ge»
<lb/>„meine einen Nachbaren ein Haupt krank würde, soll ge»
<lb/>„stalter Sachen nach, mit Verweisung des Schulzen und der
<lb/>„Gemeine Bewilligung dasselbe so genau nicht genommen
<lb/>„werden."

<lb/>11. „Wenn gehegte Weiden von dem Schulzen und
<lb/>„der Gemeine ausgesteckt und verordnet werden, soll keiner,
<lb/>„er sey auch wer er wolle, seine Pferde eher darauf zu
<lb/>„treiben und zu jagen sich unterstehen, es sei denn dieselbe
<lb/>„vom Schulzen ordentlicher Weise aufgegeben. Cs soll
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0106.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>„auch keiner in die Wildfuhrcn *) kommen, auch nicht zwi-
<lb/>„schen die Stiege."

<lb/>„Ob zwar die säugende Füllen nicht zu Hause können
<lb/>„behalten werden, so soll sich doch keiner, er sei wer er
<lb/>„wolle, unterfangen, in die Wildfuhren mit saugenden Fül«
<lb/>„len zu hüten, welches ohne Schaden nicht kann abgehen,
<lb/>„es wäre denn, daß sie die Füllen mit Pfählen anpfähle»
<lb/>„ten. Da nun einer hierüber schreiten würde, soll er der
<lb/>„Obrigkeit 2 Nthlr. und der Gemeine z Tonne Bier zur
<lb/>„Strafe geben."

<lb/>12. „Sollen die Cossaten nicht mehr denn 2 Pferde
<lb/>„haben, da aber einer oder der andre sich nicht danach
<lb/>„achten wird, soll das 3te der Obrigkeit verfallen sein."

<lb/>13. „Nachdem auch vergünstigt von Alters her, daß
<lb/>„die Cossaten 2 Tage, vor den Ackerleuten in der Augst«
<lb/>„zeit **) mähen müssen, als ist ihnen auch verstattet, daß
<lb/>„sie 1 Tag vor den Ackerleuten ihr Korn und Getreide
<lb/>„einfahrcn, alldieweil sie nicht alle Gespann haben, und
<lb/>„der Ackerleute Hülfe sich gebrauchen müssen."

<lb/>14. „Es sollen Schulze und die Zugeordneten nebst
<lb/>„andern aus der Gemeine nach Verrichtung der Roggen»
<lb/>„und Gerstenfaakzeit, hinaus zur Besichtigung gehen, ob ei«
<lb/>„ner den andern etwa zu nahe gepflügt, und da es befun-
<lb/>„den wird, soll der Verbrecher nicht allein dasselbe seinen
<lb/>„Nachbaren wieder anpflügen, besonder» auch der Herr- 
<lb/>schaft 10 Rthlr- Strafe und der Gemeine 1 Tonne Bier
<lb/>„unnachläffig entrichten."

<lb/>15. „Als auch nicht geringe Klage geführt über die- 
<lb/>jenigen, so heimlicher, za wohl nächtlicher Weise die Wei- 
<lb/>chen im Felde verwüsten und hinweghauen, also ist des«
<lb/>„falls auch beliebt und beschlossen worden, daferne einer
<lb/>„hinführo sollte betroffen werden, derselbe soll vor eine
</p>
               <p>

                  <lb/>f) Wildfuhrcn, Rämel, die zwischen den Ackersrückc»
<lb/>befindlichen schmalen Holz- und Weidestreifen. Eine Eigen
<lb/>thümlichkcit der Altmark.


<lb/>**) Augstzeit, Erntezeit, Augst, die Ernte.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0107.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>„Weibe die er dergestalt abdieben würde, mit 10 Rthlr.
<lb/>„bestrafet werden, wer aber unter diesen Eingesessenen von
<lb/>„seinen selbst eigenen Weiden eine abhauen würde, soll bei
<lb/>„2 Rthlr. Strafe schuldig sein, 2 vor eine, andre junge
<lb/>„Weiden wieder einzustoßen." -

<lb/>16. „Da auch die Einwohner und Gesinde an die»
<lb/>„sem Ort in der Fastnacht des Larmens und Raufens sich
<lb/>„befleißigen; Sr. Churfürstl. Gnaden aber durch ein oft
<lb/>„fentliches Edier solches bei harter Strafe verboten, so
<lb/>„muß solchem in allen Folge geleistet werden; wer dawk»
<lb/>„der handelt, soll die im Edict benannte Strafe sofort er-
<lb/>„legen."

<lb/>17. „Haben auch Cossaten vor Liesen keine Gänse
<lb/>„dürfen halten, wobei es verbleiben soll."

<lb/>„Auf diese vberwähnte Artikel haben vorgesagte Obrig- 
<lb/>keit das Amt Tangermünde, wie auch Fritz Woldicke
<lb/>„von Arneburg auf Storkow und Rohrbeck Erbsassen,
<lb/>„und dann auch Balzer upd Gabriel von Kläden sich ein-
<lb/>,,heilig verglichen, daß derselbe in allen Punkten von sammft
<lb/>»lichen Unterthanen nachgelebet werde."

<lb/>„Geschehen Kläden 1619."
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Revidirte Dorfordnung von 1686.

<lb/>Sie stimmt in ihrem wesentlichen Inhalte mit der
<lb/>vorigen ganz überein.

<lb/>Der Eingang lautet:

<lb/>„Zu wissen. Obwohl allbereit nicht allein 1578 ein
<lb/>«gewisses Reglement wegen der Bauergerechtigkeit im Dorfe
<lb/>„Kläden von der damaligen Gerichtsobrigkeit angeordnet
<lb/>„und darüber eine Punctation abgefaßt, sondern auch 1619
<lb/>„eine gewisse Dorfordnung verfertiget, so hat dennoch die
<lb/>„Erfahrung gelehrt, wie bisher in ein und andern Punc-
<lb/>„ren kein vollkommenes Genüge geschehen; daher die jetzige
<lb/>„Gerichtsobrigkeit, namentlich Friedrich von Itzenplitz,
<lb/>„Hauptmann Ernst Woldicke von Arneburg, wie auch
<lb/>„Joachim Christian und Heinrich von Kläden, beide auf
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0108.tif"
                   n="106"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>„Kläden «rbgesessen, wegen ihrer Gerichte halber und des
<lb/>^daraus herfließenden Interesse sothane Dorfordnung, wel»
<lb/>„che ihre resp. Vorfahren verfasset, der heilfamen Justiz
<lb/>»und-der Gemeine Bauerschaft zum Besten wiederum zu
<lb/>„revidiren, nach befundenen Umständen zu ändern und zu
<lb/>«vermehren, und aufs neue zu publiciren höchst nöthig be»
<lb/>Pfunden."

<lb/>Die ersten 5 §§. sind ganz dieselben mit denen der
<lb/>Dorfordnung von 1619.

<lb/>' Der 6re Z. ordnet statt der jährlichen eine zwcijährli«
<lb/>che Kirchenrechnungsabnahme an.

<lb/>Der §. 9 lautet hier:

<lb/>a „Damit eine gewisse Ordnung in der Hütung bleiben
<lb/>„möge, müssen sämmtliche Gemeine, von Wallpurgis an,
<lb/>„einen Pfandmann halten, oder die Aufsicht und Pfändung
<lb/>„so lange, bis das Korn aus dem Felde, nach der Reihe,
<lb/>„wie vor Alters verrichten, damit im Getreide, Zäunen
<lb/>„und Holzung kein Schade gethan werde, und da sie eines
<lb/>„oder des andern Nachbarn Vieh, es gehöre auch, wem es
<lb/>„wolle, soll es entweder der Pfandmann oder derjenige,
<lb/>„welcher die Aufsicht hat, bei Vermeidung einer gewissen
<lb/>„Strafe alsofort bei dem Schulzen anmelden, welcher den
<lb/>„Schaden mit Zuziehung unpartheiischer Leute zu taxiren
<lb/>„und nachgchends der Obrigkeit zu fernerer Verordnung
<lb/>„anzuzeigen hat. Würde einer oder der andre hiewieder
<lb/>„handeln, und erwas hierunter verschweigen, soll derselbige
<lb/>„den Schaden selbst büßen, und daneben mit 1 Mispel
<lb/>„Hafer Strafe angesehen werden."

<lb/>Dann finden sich noch folgende Abänderungen und
<lb/>neue Bestimmungen:

<lb/>13. „Sollen diejenigen, welche mit Kühen ackern,
<lb/>„nicht befugt sein, selbige während der Ackerzeit auf der
<lb/>„Pfingst- oder Nachtweide zu hüten, sondern es müssen
<lb/>„selbige auf der Marschen getrieben werden."

<lb/>14. „Ob auch wohl die Cossaten nicht mehr denn
<lb/>„2 Pferde halten dürfen, soll ihnen doch itzt das 3te zu
<lb/>„halten erlaubt sein; die übrigen aber find auf den tvidri»
<lb/>,,gen Fall der Obrigkeit verfallen." -
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0109.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>15. „Wenn bas Korn im Felde reif, soll einem je*
<lb/>„den frei stehen, wenn es ihm beliebt, zu mähen, und ist
<lb/>„dicserwegen der vor Alters gebräuchliche Unterschied unter
<lb/>„den Ackerleuten und Corhsassen nunmehr aufgehoben."

<lb/>16. „Soll hingegen keiner sein Vieh eher auf die
<lb/>„Stoppeln jagen, bis ein jeder sein Korn abgcmäht und

<lb/>/ „in der Scheune gebracht, es wäre denn, daß sich einer
<lb/>„hierunter mit Fleiß säumig erwiesen, so soll solches dem
<lb/>„Schulzen angedeutet werden, welcher es der Obrigkeit zu
<lb/>„hinterbringen, und Verordnung zu erwarten hat."

<lb/>17. „Soll auch keiner in der Ernte sich unterstehen,

<lb/>„durch eines andern Korn einen Stieg zu machen, vielwe»
<lb/>„weniger mit den Sensen durchzugehen, auch mit keinem
<lb/>„Wagen über die Schwaden zu fahren, bei 1 Tonne Bier
<lb/>„Strafe der Gemeine und muß der Verbrecher den Scha»
<lb/>„den apart erstatten." •;

<lb/>§. 18. ist derselbe mit dem 4- 14 in der Dorfordnung
<lb/>von 1619.

<lb/>19. „Soll auch nach der Gerstensaatzeit jedesmal die
<lb/>„Grippen aufgemachet, und derer Besichtigung mit den vo»
<lb/>„rigen zugleich vörgenommen werden."

<lb/>§. 20 ist derselbe mit dem 4- 16 in der Dorfordnnng

<lb/>von 1*619.

<lb/>21. „Keiner soll sich gelüsten lassen, in des andern
<lb/>„Garten zu steigen, oder die Zäune davon niederzureißen,
<lb/>„widrigenfalls sollen die Verbrecher, weil dieses Ding so
<lb/>„sehr eingerissen, mit dem Halseisen abgestrafet werden."

<lb/>4- 22 stimmt mit dem 4- 16 der Dorfordnung von
<lb/>1619 überein.

<lb/>23. „Als nun letzlich zwischen den Ackerleuten und
<lb/>„Cossaten wegen der Gänse einiger Streit vorgefallen, als
<lb/>. „sollen ein jeder von den Ackerleuten 6 alte und 20 junge,
<lb/>„von den Cossaten aber in Betracht, daß selbige zur Zeit
<lb/>„der Einquartierung sowohl Bette als die Ackerleute herge«
<lb/>„ben müssen, 3 alte und 10 junge zu halten befugt sein,
<lb/>„jedoch muß ein jeder selbige nicht eher vom Hofe lassen,
<lb/>„bis der dazu bestellte Hirte nach dem Felde treibt, sollten
<lb/>„sie außer ben Hirten im Felde angetrossen werden, steht
<lb/>„einem jeden frei sich ihrer zu bemächtigen oder tobt zu
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0110.tif"
                   n="108"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>108


<lb/>„schlagen, und soll der Verbrecher ohnedem mit einer Straft
<lb/>„angesehen werden." Urkundlich rc.

<lb/>„Kläden, d. 11. September 1686."
</p>
               <p>

                  <lb/>e) Zusätze zur Dorfordnung.

<lb/>Kläden, den 1. Juli) 1712.

<lb/>1. „ Soll keiner in der Gerstenernte sein Spannvieh
<lb/>„mit fich nehmen , allda zu hüten, bei 2 Rthlr. Straft,
<lb/>„so der Obrigkeit zu entrichten , und ^ Tonne Bier der
<lb/>„Gemeinde."

<lb/>2. „ Wegen der Einquartierung und Fourage bleibt
<lb/>„es zwar wie vorhin, nur daß die Groß-Cossathen etwas
<lb/>„mehreres thun müssen."

<lb/>3. „Die Pfingstweide wird von den Ackerleuten und
<lb/>„Cossaten wie vorhin gehütet, imgl. auf die Stoppelweide
<lb/>„bleibt es mit der Hütung der Ackerleute und Cossaten,
<lb/>„wie vorhin."

<lb/>4. „Zugehegte Vorhäupter sollen nicht eher gehütet
<lb/>„werden, bis selbige aufgegeben worden, bei Strafe wie
<lb/>„im 11ten Artikel enthalten, und sollen die Cossaten Macht
<lb/>„haben, alle mit zu hüten, desgl. steht den Cossaten frei,
<lb/>„zu hüten in Stendalbusch und den Markscheiden."

<lb/>„A. von Kläden."

<lb/>„C. von Kläden."
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß diese Dorfordnungen wirklich zum Effect ge,
<lb/>kommen, zeigen uns die späteren Separations-Acten, wo
<lb/>dieselben die Grundlagen der Separation bilden; wir he- 
<lb/>ben aus diesen Acten noch ein gerichtliches Urtheil heraus,
<lb/>worin nach den Grundsätzen der Dorfordnung entschieden
<lb/>wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>»In Sachen der sämmtlichen Cossaten zu Kläden als
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0111.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>109

<lb/>„Christian Herkels und übrigen, welche alle in Person er»
<lb/>„schienen, Klager an einen

<lb/>wider

<lb/>„den Schulzen, und Ackerleute daselbst, Beklagte am an»
<lb/>„dern Theil."

<lb/>„Betreffend Irrungen bei der Einquartierung, Hü-
<lb/>„tnng und was dem ferner anhängig, wird von der ge- 
<lb/>dämmten Gerichtsobrigkeit des Dorfs folgender Bescheid
<lb/>„ertheilt."

<lb/>„Quoad lmum, müssen sich Bekl. Ackerleute sowohl
<lb/>„als klagende Cossaten wegen Speisung der Reuter und
<lb/>„des Futters für deren Pferde nach der vom Landrath Lü-
<lb/>„deritz gemachten Verordnung, de 1712 überall richten,
<lb/>„und die Cossaten dawider in keine Wege übersetzt wer- 
<lb/>den."

<lb/>„Quoad 2dum, weil beide Theile darin einig, baß
<lb/>„ein jeder, sowohl vom Klager als Bekl. sein Spannvieh
<lb/>„so ihm nach §. 14. der Dorfordnung von 1686 zugclas»
<lb/>„sen, es mögen sein Pferde oder Rindvieh durch eigene
<lb/>„Leute hüten muß, es sei auf der Pfingst» oder Nachtweide
<lb/>„oder auf den abgemähten Wiesen oder auch auf den
<lb/>„Vorhäuptern ihrer Ackerstücke- so hat es zwar dabei in
<lb/>„so weit sein Bewenden, und würden die Cossaten solchen»
<lb/>„falls kein Hirtcnlohn geben dürfen. Anlangend dasje»
<lb/>„nige Vieh aber, so sie außer dem zugelassenen Spann»
<lb/>„viel) halten, und vor der Gemeine Dorfhirten treiben,
<lb/>„sind die Cossaten schuldig zu Ausbringung des Hirten»
<lb/>„lohns pro rata Beitrag zu thun, und müssen sich beide
<lb/>„Theile der Hütung auf den Wildfuhren zwischen denen
<lb/>„bcsäcten Ackerstückcn gänzlich enthalten, bei der im 12ten

<lb/>der allegirten Dorfordnung gesetzten Strafe."

<lb/>„Quoad 3tium, muß das Hirtenlohn vor die Gänse
<lb/>„nach den Stücken, welche einer ober der andre hält,
<lb/>„aufgebracht werden; also daß einer der mehr hält als
<lb/>„der andre, auch mehr zu Ausbringung des Hirtenlohns
<lb/>„beizutragen schuldig."

<lb/>„Quoad 4turr&gt;. Wird es dahin gerichtet, daß hin«
<lb/>„führo 2 große Cossaten gegen einen Ackermann, und 3
<lb/>„kleine Cossaten, wenn sie die Reihe trifft, die vor der
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0112.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>lio
</p>
               <p>

                  <lb/>,$ofyn Landesherrschaft aufzubringende Anzahl Häner
<lb/>„gleichfalls unter sich aufbringen, an Eier aber ein Cossak
<lb/>„halb so viel als ein Ackermann hergeben müsse."

<lb/>„tzuoaä 5tum, sollen hinführo 2 große Cossaten 1
<lb/>„Jahr, und 3 kleine Cossaten, welche Vieh halten, auch
<lb/>„ein Jahr den Bullen ausfüttern, als wornach sich beide
<lb/>„Theile zu richten. Urkundlich rc."

<lb/>„Kläden, den 8. Mai 1714."

<lb/>„Gerichtshalter Oppermann."
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_39+1832_0113.tif"
             n="111"
             xml:id="zs1-2084725_39-1832_0113"/>
         <div xml:id="d70824e10861" n="Zweiter Abschnitt.">
      
            <head>Gesetzgebung. Jahr 1832. Erstes Quartal</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <pb facs="2084725_39+1832_0114.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0114--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_39+1832_0115.tif"
                n="113"
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            <div xml:id="d70824e10885" type="section" subtype="Gesetze" n="A.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>A.

<lb/>Zur Erläuterung des Allgemei- 
<lb/>nen Landrechts^
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Verbot der Benutzung eines gewissen Grund- 
<lb/>stücks zu einem Gewerbe, ist von dem Verbote der
<lb/>Ausübung eines Gewerbes überhaupt verschieden.
</p>
               <p>

                  <lb/>^&gt;er Jrstiz-Kommissarius N. daselbst hat sich darüber
<lb/>beschwert, daß das dortige Land» und Stadtgericht die in
<lb/>dem zwische, dem Holzhändler 21. und Fabrikanten B. un»
<lb/>ter dem 4. September 1830 geschlossenen Kaufvertrags
<lb/>sub §. 5. enhaltene Bestimmung, daß der verkaufte Acker
<lb/>binnen einer gwiffen Frist, nicht als Bauholzstrecke benutzt
<lb/>werden solle, dshalb nicht hat in das Hypothekenbuch ein- 
<lb/>tragen wollen, veil solche nach der Cabinets-Ordre vom
<lb/>19. April 1813 mzulässig scy, und daß das Königl. Ober- 
<lb/>landesgericht diese Verfügung des Land- und Stadtgerichts
<lb/>aufrecht erhalten kt.

<lb/>Es stehen abx die 16 und 17. des Edicts vom
<lb/>28. October 1810 und die Allerh. Kab. Ordre vom 19:
<lb/>April 1813 der Rehtsbestandigkeit des §. 5. des gedachten
<lb/>Vertrages überall niht entgegen. Der Gewerbefreiheit ge- 
<lb/>schieht dadurch kein Antrag, da der rc. B. des §. 5. unge- 
<lb/>achtet einen Bauholzandel treiben darf und nur das ihm
<lb/>verkaufte Stück Land 20 Jahre nicht dazu benutzen soll,
<lb/>den Holzhandel aber ohne Heranziehung des in Frage ste- 
<lb/>henden Lokals treiben ann, wo es ihm beliebt. Das Ver-

<lb/>1832. H. 77. H
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0116.tif"
                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>bot der Benutzung eines gewissen Grundstücks zu einem
<lb/>Gewerbe ist von dem Verbote der Ausübung eines Gewer- 
<lb/>bes überhaupt oder in einer Kommune zu unterscheiden.
<lb/>Das letztere ist durch jene Gesetze ausgeschlossen, und ein
<lb/>Vertrag, welcher ein solches Verbot enthalt, begründet
<lb/>nach der ALH. Kab. Ord. vom 19. April 1813 kein Kla- 
<lb/>gerecht.

<lb/>Ein Vertrag, wodurch dem einen Kontrahenten, z. B.
<lb/>dem Miether oder Käufer verboten ist, ein gewisses Grund- 
<lb/>stück zu einem bestimmten Gewerbe zu benutzen, ist dagegen
<lb/>allerdings zulässig, weil die Klausel sich nicht auf die Ge-
<lb/>werbefreiheik, sondern lediglich auf den Gebrauch oder die
<lb/>Benutzung eines Grundstücks bezieht.

<lb/>Das König!. Oberlandesgericht wird daher angewie- 
<lb/>sen, der obigen Beschwerde abzuhelfen und hiernach an das
<lb/>dortige Land- und Stadtgericht zu verfügen, event. die
<lb/>Gegengründe anzuzeigen.

<lb/>Berlin, den 13. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>das Kbnigl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Magdeburg.

<lb/>B. 7943. Steuer-/. 9. Vol. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Das Cultur-Edict vom 14. Sept. i 811 hat auch
<lb/>in den ehemals zum Königreiche Destphalen gehö- 
<lb/>rig gewesenen Provinzen Gültigkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Da Zweifel darüber entstanden sild, ob das Edict
<lb/>zur Beförderung der Land-Cultur von 14. Septbr. 1811
<lb/>(Gesetzsammlung &lt;le 1811. Seite 30».) in den vormals
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0117.tif"
                   n="115"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0117"/>
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               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>zutn Königreiche Westphalen gehörig gewesenen Provinzen
<lb/>mit Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts Gesetzes- 
<lb/>kraft erhalten habe; so wird, in Uebereinstimmung mit
<lb/>dem König!. Ministerium des Innern für Handel und
<lb/>Gewerbe, dem König!. Oberlandesgerichr zu seiner Direk- 
<lb/>tion und zur Belehrung seiner Untergerichte hiermit eröffnet:
<lb/>daß das Cultur-Edict vom 14. September 1811 in ‘
<lb/>den vormals zum Königreiche Westphalen gehörig ge.
<lb/>wesenen Provinzen Gültigkeit har, so weit dasselbe
<lb/>nicht durch spätere besondere Verordnungen aufgeho- 
<lb/>ben oder mvdifijirt worden ist.

<lb/>Berlin, den 27. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>A»

<lb/>bas Königl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Magdeburg, Halberstadt,

<lb/>Paderborn, Münster.

<lb/>A. 15023. de 1831. Gutah. Verh. 3. Vol. VlII.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Ueber den Beweis der steuerartigen Natur der Ab- 
<lb/>gaben von Colonaten im Münsterschen.

<lb/>(Gesetz, v. 21. April. 1825 §. 36.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Mehrere Colonen in den Kreisen Ahaus und Borken,
<lb/>so wie Eigesessene der Standesherrschaft Horstmar, haben
<lb/>bei des Königs Majestät auf eine Deklaration des §. 36.
<lb/>des Gesetzes vom 21. April 1825 über die, den Grundbe- 
<lb/>sitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberech.
<lb/>tigungen in den Landcstheilen, welche vormals zu den
<lb/>französischen Departements gehört haben, so wie auf eme

<lb/>H 2 5
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0118.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausdehnung des §. 49 des die Bergschen Lanbestheile be- 
<lb/>treffenden Gesetzes vom 21. April 1825 auf die vormals
<lb/>französischen Departements angetragen.

<lb/>Die Bittsteller sind zwar mit ihrem Anträge zurückge-
<lb/>wiesen worden, Seine Königl. Majestät haben aber mittelst
<lb/>allerhöchster Ordre vom 28. v. M. dem Justiz-Minister zu
<lb/>befehlen geruhet, die betreffenden Gerichte mit einer Anwei- 
<lb/>sung und Belehrung über den Sinn gedachter Paragraphen
<lb/>■ zu versehen. Daher wird dem Kollegio Folgendes zu er- 
<lb/>kennen gegeben:

<lb/>1) Wenn ein Abgabepflichtiger behauptet, daß die
<lb/>von ihm geforderte Abgabe die Natur der Steuern habe,
<lb/>also durch den $. 36. !. c. abgeschafft sei, so liegt ihm der
<lb/>Beweis der steuerartigen Natur ob. Wie dieser zu führen
<lb/>sei, bleibt in jedem einzelnen Falle der richterlichen Beur-
<lb/>theilung überlassen. Da die General-Commissionen sich
<lb/>von allen auf diese Verhältnisse beziehenden Umstanden die
<lb/>geschichtlichen Nachrichten verschaffen müssen, so wird nicht
<lb/>selten ein von ihnen nach Maßgabe des §. 59. Tit. 10.
<lb/>Th. I. der A. G. O. erfordertes schriftliches Gutachten
<lb/>sehr zweckmäßige Aufklärung geben.

<lb/>2) Alle drei Gesetze vom 21. April 1825 gehen von
<lb/>dem Grundsatz aus, daß im Zweifel anzunehmen ist, die
<lb/>auf einem Grundstücke haftende Abgabe werde für Ueber-
<lb/>lassung eines Grundstücks entrichtet, sei also als fortbeste- 
<lb/>hend zu betrachten. Die im §. 49 des Gesetzes für die
<lb/>Bergschen Lanbestheile aufgenommene Bestimmung beab- 
<lb/>sichtigt keine Abweichung von diesem Grundsätze, will viel- 
<lb/>mehr nur größeren Weiterungen Vorbeugen, welche durch
<lb/>die oberflächliche Bezeichnung der verschiedenen Gattungen
<lb/>der Abgaben und Leistungen in dem Bergschen Decrete
<lb/>vom 13. September 1811 zwischen den Interessenten un- 
<lb/>ausbleiblich herbeigeführt werden würden, wenn der zu ei- 
<lb/>ner als abgeschafft benannten Abgabe verpflichtete Grund- 
<lb/>besitzer gegen den Berechtigten den Beweis zu führen hätte,
<lb/>daß die Abgabe aus einer Grundverleihung nicht entstan- 
<lb/>den sei. Dem Richter liegt nach allen drei Gesetzen die
<lb/>Verpflichtung ob, genau zu prüfen, ob die Leistung ur- 
<lb/>sprünglich auf einer Grundverleihung beruhe, oder nicht.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0119.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>117


<lb/>Die Interessenten haben die Materialien zu dieser Prüfung
<lb/>zu liefern.

<lb/>Berlin, den 26. März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. Oberlandesgericht
<lb/>zu Münster.

<lb/>A# 3191* Gutsherr!. Verh. IV, Vol. V*
</p>
               <p>

                  <lb/>4. v

<lb/>Den Consens der Erbzinöherren bei Veräußerung
<lb/>der Erbzinsgäter betreffend.

<lb/>Die Bedenken/ welche das Königl. Oberlandesgericht
<lb/>in dem Berichte vom 10. v. M. gegen bas Rescript vom
<lb/>19. November pr., wodurch das Collegium angewiesen
<lb/>worden ist/ seine Cirkularverfügung vom 12. April 1830
<lb/>wegen der Consense der Erbzinsherren bei Veräußerun»
<lb/>gen der Erbzinsgüker zu rectificiren, erhoben hat, werden
<lb/>durch Folgendes beseitigt.

<lb/>Zuvörderst hat das Collegium dem Rescripte vom
<lb/>19. November pr. eine unrichtige Deutung gegeben, wenn
<lb/>cs.annimmt, daß es dadurch angewiesen worden sei, seine
<lb/>Cirkularverfügung vom 12. April 1830 ganz zurückzuneh- 
<lb/>men. Es ist in dem Rescripte vom 19. November pr.
<lb/>ausdrücklich gesagt: die Cirkularverfügung könne nicht in
<lb/>der Allgemeinheit, worin sie erlassen worden, gebilligt wer- 
<lb/>den, die darin angenommenen Grundsätze wegen der Ver-
<lb/>äußerungs-Consense der Erbzinsherren seien nicht richtig,
<lb/>das Collegium werde daher angewiesen, seine' Cirkularver- 
<lb/>fügung zu rectificiren; die ganze Fassung des Rescripts
<lb/>giebt also ganz deutlich zu erkennen, daß die Cirkular»Ver- 
<lb/>fügung nur insoweit misbilligt worden ist, als letztere die
<lb/>Veräußerungs-Consense der Erbzinöherren in allen den- 
<lb/>jenigen Fällen für unnöthig erklärt hat, wo auf dem Erb-
<lb/>jinsgnte keine Nrtucailasten oder Dienste hasteten. Hier»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0120.tif"
                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>durch werden daher alle diejenigen Bedenken beseitigt,
<lb/>welche das Collegium in dem ersten Theile seines Berichts
<lb/>wegen der rechtlichen Natur der Bauergüter im dortigen
<lb/>Departement erhoben har, indem dasRcscript vom 19. No- 
<lb/>vember pr. nur von den wirklichen Erbzinsgütern redet.

<lb/>Wenn nun aber das Collegium in dem zweiten Theile
<lb/>seines Berichts die Meinung ausspricht, daß es nach den
<lb/>§§• 15. 17 und 18. des Gesetzes vom 21. April 1825 in
<lb/>Verbindung mit den 44. 43—45 dieses Gesetzes, in allen
<lb/>denjenigen Fällen, in welchen auf einem Erbzinsgute
<lb/>keine Naturallasten oder Dienste haften, des erbzinsherr- 
<lb/>lichen Cvnsenses bei Veräußerungen des Erbzinsgutes nicht
<lb/>bedürfe, namentlich auch alsdann nicht, wenn Laudemien
<lb/>auf dem Erbzinsgute haften; so ist diese Auslegung der
<lb/>gedachten Paragraphen nicht richtig.

<lb/>In dem, dem Königl. Staatsrathe vorgelegten Gesetz- 
<lb/>entwürfe nämlich lautete der 4. 17 und 18. des nachher!»
<lb/>gen Gesetzes vom 21. April 1825 folgendermaßen:

<lb/>«Ist oder wird nun ein solches Grundstück entweder
<lb/>von allen Lasten befreit, oder doch (sei es ursprünglich
<lb/>oder durch Verwandlung anderer Lasten) nur allein
<lb/>mit Geldabgaben belastet, so gebührt dem Besitzer das
<lb/>volle Eigenthum."

<lb/>„So lange dagegen andere Lasten, als bloße Gcld-
<lb/>abgaben, auf dem Grundstück haften, so hat der Be- 
<lb/>sitzer, wenn ihm nicht schon vor Einführung der frem- 
<lb/>den Gesetze das volle Eigenthum zustand, nur das
<lb/>nutzbare Eigenthum."

<lb/>Bei der Diskussion dieses Entwurfs im Königl. Staats»
<lb/>rathe wurde nun unter andern erinnert, „daß die Sache nach
<lb/>der jetzigen Fassung in dem Falle zweifelhaft bleibe, wenn
<lb/>von dem Grudstück Laudemiengelder bezahlt werden müßten,
<lb/>da diese ebenfalls Geldabgaben wären, und also wo derglei- 
<lb/>chen ohne andere Abgaben stattfänden, daraus mit Unrecht
<lb/>der Erwerb des vollen Eigenthums gefolgert werden
<lb/>könnte." Es wurde deshalb vorgeschlagen, „zwischen die
<lb/>Worte: mit Geldabgaben, einzuschalten: jährlichen festen—,
<lb/>wodurch jenes Bedenken wegen der Laudemiengelder geho- 
<lb/>ben würde, da bei ihnen die Eigenschaft einer jährlichen
<lb/>festen Geldabgabe nicht vorhanden sei." Dieser Vorschlag
<lb/>wurde vom Königl. Staatsrathe angenommen, und danach
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0121.tif"
                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>der H. 17 und 18. des gegenwärtigen Gesetzes vom 21. April
<lb/>1825 gefaßt. Nach diesem Vorgänge bei Redaction der
<lb/>gedachten Paragraphen kann also gar kein Zweifel darüber
<lb/>sein, daß, wenn auf einem Erbzinsgute auch nur Laude-
<lb/>mien haften, der Erbzinsmann nicht als voller Eigen»
<lb/>thümer betrachtet werden darf. Diesem stehen auch die
<lb/>§§. 43— 45 des gedachten Gesetzes, wie bas Collegium
<lb/>meint, nicht entgegen; denn die §§. 44 und 45 reden
<lb/>zwar allerdings von den beiden Fällen, in welchen näm«
<lb/>sich der Besitzer des Bauergutes das volle, und in welchen
<lb/>er nur das nutzbare Eigenchum hat; daraus aber, daß der
<lb/>§. 45. unter den Baucrgütern, welche Laudemien entrichten
<lb/>müssen, auch solche voraussetzt, die zu Eigenthumsrechten
<lb/>erworben worden, folgt nicht, daß die Entrichtung von Lau»
<lb/>bemien kein Criterium des bloß nutzbaren Eigenthums im
<lb/>Allgemeinen sei.

<lb/>Der 4- 45 enthalt nach dem Gutachten der Abtheilun- 
<lb/>gen des König!. Staatsraths bloß eine in der Natur der
<lb/>Sache gegründete Deklaration, welche durch Zweifel und
<lb/>Anfragen der Behörden veranlaßt worden ist. Er bestimmt,
<lb/>daß die Laudemien nur insofern und in dem Maaße gefor- 
<lb/>dert werden können, als sie dem Berechtigten schon vor
<lb/>Bekanntmachung der fremden Gesetze zukamen, daß der erb- 
<lb/>liche Besitzer solcher Güter, worauf die Abgaben haften, die- 
<lb/>selben in allen nach der vormaligen Verfassung dazu geeig»
<lb/>neten Fällen entrichten muß, wenn gleich mit dem Erwerbe
<lb/>des Eigenthums eine andere Successions - Ordnung einge-
<lb/>treten sein sollte d. h. nach 4- 37, wenn gleich das Heim»
<lb/>fallsrecht abgelöst fein sollte, baß endlich bei den zu Ei- 
<lb/>genthumsrechten erworbenen laudemialpflichtigen Gütern
<lb/>die früher übliche Ertheilung und Annahme besonderer Ge«
<lb/>winnbrirft fortfallen soll.

<lb/>Hiernach kann es allerdings Bauergüter geben, auf
<lb/>welchen Laudemien haften, und welche dennoch volles Ei- 
<lb/>genthum der Besitzer sind. Jndeß daraus folgt nicht, daß
<lb/>die Laudemialpflicht im Allgemeinen kein Merkmal eines
<lb/>bloß nutzbaren Eigenthums sei. Denn der §. 18. setzt all- 
<lb/>gemein fest, daß ein Bauergut, auf welchem andere als
<lb/>jährliche feste Geldabgaben haften, also auch Laudemien,
<lb/>da diese keine jährliche feste Geldabgabe sind, bloß nutzba- 
<lb/>res Eigenthum des Besitzers sein si&gt;ll. Doch fügt der §.
<lb/>v
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0122.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>sogleich eine Ausnahme hinzu, indem er noch bestimmt, baß,
<lb/>Falls der zu solchen andern Lasten verpflichtete Besitzer
<lb/>schon vor Einführung der fremden Gesetze dennoch das
<lb/>volle Eigenthum gehabt haben sollte, es dabei auch ferner- 
<lb/>hin sein Bewenden behalten soll. Auf diese Ausnahme
<lb/>nun bezieht sich der Schluß des §. 45, wonach bei den zu
<lb/>Eigenthumsrechten erworbenen laudemialpflichtigen Gütern
<lb/>die früher übliche Ertheilung und Annahme besonderer Ge- 
<lb/>winnbriefe fortfallen soll.

<lb/>Hiernach geht denn der Sinn der §§. 17. 18 und 45
<lb/>dahin: Haften auf dem Grundstücke andere als jährliche
<lb/>feste Geldabgaben, namentlich Naturalabgaben, Dienste
<lb/>und Laudemien, so hat der Besitzer nur das nutzbare Eigen- 
<lb/>thum ; sollte der Besitzer aber schon vor Einführung der
<lb/>fremden Gesetze das volle Eigenthum gehabt haben, so
<lb/>bleibt er voller Eigenthümer, wenn auch auf dem Grund,
<lb/>stücke solche andere Lasten ruhen, der Besitzer muß auch die
<lb/>Laudemien, welche vor Einführung der fremden Gesetze zu
<lb/>entrichten waren, ferner entrichten, selbst wenn ihm das
<lb/>volle Eigenthum an,dem Grundstücke schon vor jener Ein- 
<lb/>führung zugestanden, ihm solches daher auch jetzt geblieben
<lb/>sepn sollte; doch fallen in diesem letztern Falle die Gcwinn-
<lb/>briefe weg.

<lb/>Der Fall, wo ein laudemialpflichtiges Grundstück vol- 
<lb/>les Eigenchrim^ des Besitzers ist, und die Gewinnbriefe
<lb/>fortfallen, gehört also zu der Ausnahme, wovon der
<lb/>Schluß des §. 18. redet, und muß mithin in concreto
<lb/>immer bewiesen werden. Dagegen bleibt es aber Regel,
<lb/>daß, Falls nicht ein solcher besonderer Ausnahmefall nach- 
<lb/>gewiesen wird, die auf einem Grundstücke haftende Laude-
<lb/>mialpflichtigkeit ein Merkmal des bloß nutzbaren Eigen- 
<lb/>thums ist.

<lb/>Dieftmnach kann die Weisung, welche dem Kollegio
<lb/>unterm 19. November pr. ertheilt worden ist, nur wie- 
<lb/>derholt werden.

<lb/>Berlin, den 6. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minist??
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>das KLnigl. Oberlandesgericht zu Haiderstadt.

<lb/>A. 618.
</p>
               <p>

                  <lb/>H. 25.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0123.tif"
                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Circulare an sämmtliche Oberlandesgerichte, die
<lb/>Bescheinigung der Quittungen über Domainen-
<lb/>Veräußerungs-Gelder betreffend.

<lb/>Dem Königl. Oberlandesgericht wird die von der Königl.
<lb/>Hauptverwaltung der Staatsschulden unter dem 14. d. Mts.
<lb/>an sämmtliche Regierungen erlassene Verfügung,

<lb/>die Bescheinigung der Quittungen über Domainen-re:
<lb/>Veräußerungs-Gelder betreffend,
<lb/>hierbei abschriftlich (Anl. 3.) zur Nachricht mitgcthcilt.
<lb/>Berlin, den 26. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>A. 1055, D. 4. Vol. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Bei der zunehmenden Anzahl der von uns in Gemäß- 
<lb/>heit des §. VII. der Verordnung vom 17. Januar 1820
<lb/>wegen künftiger Behandlung des Staats-Schuldenwesens zu
<lb/>bescheinigenden Zahlungen für Veräußerung von Staatsgü.
<lb/>lern und Ablösung von Domainen - Renten u. s. w. haben
<lb/>wir zur Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäfts- 
<lb/>ganges die Einrichtung getroffen, daß künftig das von uns
<lb/>ausgestellte Attest nur von dem Präsidenten oder Einem
<lb/>Mitgliede unseres Kollegii vollzogen werden wird, wovon
<lb/>Wir die Königl. Regierung hierdurch in Kenntniß setzen.

<lb/>Berlin, den 14. Januar 1832.

<lb/>Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königl. Regierungen.

<lb/>No. 144.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0124.tif"
                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Es bedarf nach einem Verkauf von Domainengrund-
<lb/>stücken der Eintragung der Grundsteuer in das Hy-
<lb/>pochekenbuch nicht.

<lb/>(Hypth. Ord. Tie-1. §. 4s.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch den Herrn Finanz. Minister ist die Meinungs- 
<lb/>verschiedenheit, welche zwischen dem Königl. Oberlandesge- 
<lb/>richt und der dortigen Regierung darüber entstanden:
<lb/>ob nach einem Verkaufe von Domainengrundstücken cs
<lb/>der Eintragung der Grundsteuer im Hypothekenbuche
<lb/>bedürfe?

<lb/>zur Sprache gebracht worden.

<lb/>Aus Veranlassung dessen wird daher dem Kollegio er- 
<lb/>öffnet, daß, da nach §. 5. des Gesetzes über die Einrich- 
<lb/>tung des Abgabewesens vom 30. Mai 1820 die Domai»
<lb/>nengrundstücke steuerpflichtig und im Fall der Veräußerung
<lb/>der landüblichen Grundsteuer unterworftn sind, nach §. 48
<lb/>Tit. 1. der Hypothekenordnung aber gemeine Lasten und
<lb/>Pflichten, namentlich Steuern, keiner Eintragung bedürfen;
<lb/>es auch der Eintragung der Grundsteuer auf ein verkauftes
<lb/>Domainengrundstück von Amtswegen nicht bedarf.

<lb/>Hiernach hat bas Kollegium sich zu achten; sollten in-
<lb/>deß besondere Bedenken hiergegen obwalten, so wird davon
<lb/>Anzeige binnen vier Wochen entgegengesehen.

<lb/>Berlin, den 23. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>da-Königl. Oberlandesgericht
<lb/>ju Stettin-
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 888.
</p>
               <p>

                  <lb/>H. 9.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0125.tif"
                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>lieber die Gültigkeit des EdictS vom 28. Oct. 1810
<lb/>betreffend den Mählenzwang, im Fürstenthum
<lb/>Erfurt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfügung.

<lb/>Um wo möglich eine gleichförmige Entscheidung der
<lb/>Frage: ob der Mühlenzwang im Fürstenthum Erfurt durch
<lb/>die Verordnung vcm 28. October 1810 als aufgehoben
<lb/>zu betrachten sey? herbeizuführen, wird ein Abdruck des
<lb/>Erkenntnisses deS Geheimen Ober-Tribunals, in Sachen
<lb/>der Gemeine zu A., B. und C. wider den Mühlen-
<lb/>befttzer N. N. zu M.

<lb/>(fol. 201. der emgesandten Unterger. Akten.)
<lb/>in den Jahrbüchern für die Preußische Gesetz- 
<lb/>gebung das zweckmäßigste Mittel st in.

<lb/>Es ist daher eine korrecre Abschrift dieses Erkennt,
<lb/>nisses anzufertigen, und der Redaction der genannten Jahr- 
<lb/>bücher mit dem Ersuchen, das Erkenntniß im nächst er- 
<lb/>scheinenden Heft, (Anl. 3.) abdrucken zu lassen, zuzustclle».

<lb/>Berlin, den 19. März 1832.

<lb/>v. Kamptz. Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>ad A. 3194.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>In Sachen der Gemeinden A., B. und L, Verklag- 
<lb/>ten und Revidenten, wider den Mühlenbcfitzer N. N. zu
<lb/>M., Kläger und Revisen,

<lb/>Erkennt das König!. Geh. Ober-Tribunal für Recht:
<lb/>baß die Förmlichkeiten der Revision für beobachtet anzuse- 
<lb/>hen, auch in der Sache selbst die Erkenntnisse des Königl.
<lb/>Landgerichts zu Erfurt und des zweiten Senats des Königl.
<lb/>Oberlandesgerichts zu Naumburg vom ff Novbr. 1826
<lb/>und ff April 1828, wie hierdurch geschieht, dahin abzu-
<lb/>ändern:
</p>

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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>baß die Verklagter Seits ausgestellte Einrede: „durch
<lb/>das Edict vom 28. October 1810 sey in Erfurt und
<lb/>dessen Gebiet der Mühlenzwang aufgehoben worden,"
<lb/>keineswegcs zu verwerfen, auch nicht erkanntermaßen
<lb/>mit Instruction der Hauptsache fortzufatzren sey; son- 
<lb/>dern vielmehr diese Einrede für statthaft und begrün- 
<lb/>det zu achten, und Kläger in Folge dessen mit seiner
<lb/>*' unterm November 1825 erhobenen Klage lediglich
<lb/>abzuweisen, (lowxensatis Lxpensis sämmtlicher In-
<lb/>' stanzen.

<lb/>Von Rechts Wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Auf vollkommener Notorietät beruht es, daß das Er- 
<lb/>furter Gebiet als Entschädigungsland im Jahre 1803 dem
<lb/>Preußischen Staate zufiel; 1807 aber in Folge des Tilstter
<lb/>Friedensschlußes unter französische Fremdherrschaft kam;
<lb/>jedoch während der ganzen Dauer dieser Fremdherrschaft
<lb/>das vermittelst Patents vom 24. Mart 1803 (cf. Stengels
<lb/>Beiträge, Band 17. Seite 253) inkroducirte Preuß. Recht
<lb/>unverändert beibehalten blieb, und 1814 endlich Erfurt wie- 
<lb/>der an Preußen zurückgelangte. — Diesemnach stellt sich
<lb/>Erfurt und fein Gebiet unverkennbar als einen vom Preüß.
<lb/>Staat getrennt gewesenen und mit demselben wieder verei- 
<lb/>nigten Landestheil dar, und nach eben dieser Beziehung
<lb/>kann es denn auch keinem begründeten Zweifel ausgcsetzt
<lb/>sein, daß für diesen Landestheil das Königl. Patent vom
<lb/>9. September 1814 (Gesetz-Sammlung 1814, Seite 89)
<lb/>als völlig anwendbar emanirt wird.— Schon die Uebcr-
<lb/>schrift dieses Patents leitet von selbst hierauf; indem sie,
<lb/>ganz allgemein und ohne Beschränkung gefaßt, und jenem
<lb/>so eben erwähnten Verhältnis Erfurts vollkommen anpas- 
<lb/>send und entsprechend, dahin lautet: „Patent wegen Wie- 
<lb/>dereinführung des A. L. R. und der A. G. O. in die von
<lb/>den Preußischen Staaten getrennt gewesenen und mit densel- 
<lb/>ben^ wieder vereinigten Provinzen," und auch der Inhalt
<lb/>dieses Patents^ enthalt eben so wenig etwas, was seine
<lb/>Anwendbarkeit auf Erfurt mit Grunde ins Zweifelhafte
<lb/>stellen könnte. — Zwar heißt es darin §. 1. daß das
</p>

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               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>Landrecht von Neuem Kraft haben solle, und dies scheint
<lb/>freilich, dem ersten Anblick nach, dem Verhältnisse Erfurt's
<lb/>insofern nicht ganz angemessen, als das Landrecht niemals
<lb/>außer Gebrauch kam; allein auch der Zweifel, welcher et-
<lb/>. wa von dieser Seite gegen die Anwendbarkeit angeregt
<lb/>werden mögte, verliert sich, kommt in Erwägung, das die
<lb/>Beibehaltung des Landrechts auch während der Fremdherr»
<lb/>schaft offenbar sich nur in der Begränzling erhielt und
<lb/>füglich auch nur erhalten.konnte, in der dasselbe zur Zeit
<lb/>der Abtrennung Erfurts im Jahre 1807 wirklich und fac-
<lb/>tisch introducirt war, d. h. ohne Hinzutrikt spaterer Abän- 
<lb/>derungen, Ergänzungen und Declarationen, und das somit
<lb/>die Worte §. 1. des Patents:

<lb/>„vom 1. Januar 1815 an soll unser Landrecht nebst
<lb/>den dasselbe abändernden, ergänzenden
<lb/>und erläuternden Bestimmungen von
<lb/>Neuem volle Kraft haben,"
<lb/>auch für Erfurt immer noch Sinn und Bedeutung behal- 
<lb/>ten, und keinen Widerspruch erzeugen, nicht.zu gedenken
<lb/>endlich, daß die König!. Verordnung vom 1. August 1817
<lb/>(Ges- Samml. 1817 Seite 201.) anderweit die Bestäti- 
<lb/>gung gewährt, daß die Gesetzgebung selbst das Patent vom
<lb/>9. September 1814 als auch für das gesammte Fürsten- 
<lb/>thum Erfurt erlassen und anwendbar betrachtete.

<lb/>Erscheint nun aber diesem zufolge, die Anwendbarkeit
<lb/>des mehrgedachten Patents gerechtfertigt, und kommt so- 
<lb/>dann die zur Entscheidung gestellte Präjudicialfrage in
<lb/>Prüfung:

<lb/>ob nämlich insonderheit auch das Edikt vom 28. Octo- 
<lb/>ber 1810 die Mühlengerechtigkeit und Aufhebung des
<lb/>Mühlenzwangs betreffend, (Gefttz-Samml. 1810 S.
<lb/>95.) Hinsichts des Erfurtschen Gebiets für introducirt
<lb/>gelten könne?

<lb/>so kann diese Frage ebenmäßig nur bejahet werden. —
<lb/>Denn das oft allegirte Patent besagt ja, wie schon
<lb/>erwähnt, ausdrücklich:

<lb/>„daß vom 1. Januar 1815 ab, das Landrecht nebst
<lb/>den dasselbe abändernden, ergänzenden und erläu- 
<lb/>ternden Bestimmungen in volle Kraft des Gesetzes tre- 
<lb/>ten soll."
</p>

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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>und wenn nun das Landrechr LH. f. Tit. 23. §. 23. et
<lb/>s«q. den Mühlenzwang anerkennt, und fanctionirt; bas
<lb/>Edict vom 28. October 1810 hinterdrein ihn aber völlig
<lb/>aufhob, und somit hierunter das Landrecht geradezu abän»
<lb/>derte; jedoch nach dem Patent das Landrecht nur nach
<lb/>Maßgabe der Abänderungen in Kraft getreten sein
<lb/>soll; so fließt auch hieraus selbstredend und folgerecht, daß
<lb/>ein Zwangsmahlrecht der Erfurtfchen Mühlen nicht mehr
<lb/>bestehen könne, nicht mit introducirt sey; ein Ergebniß,
<lb/>welches dann auch vollkommen durch die zu den Akten er«
<lb/>theilte Auskunft der König!. Regierung zu Erfurt, fol. 76
<lb/>et seq. bekräftigt ist. — Ja, dieser Auskunft gebührt,
<lb/>abgesehen davon, -aß sie nur das fackisch bestätiget, was
<lb/>schon das Patents vom 9. September 1814 als rechtlich
<lb/>und verfassungsmäßig begründet und erheischt, auch noch
<lb/>insofern eine besondere Beachtung und Glaubwürdigkeit,
<lb/>als eines Theils der fragliche Gegenstand zunächst das fi»
<lb/>nanzielle Interesse berührt und dem Verwaltungskreis der
<lb/>Regierung vorzüglich angehört, dergestalt, daß die Auskunft
<lb/>füglich als die Auskunft der kompetenten Behörde betrach,
<lb/>tet werden kann; als andern Theils aber auch diese Aus- 
<lb/>kunft insofern nicht eben dem fiskalischen Interesse zusagt,
<lb/>als dieses bei vorausgesetzter Aufhebung des Mühlzwangs,
<lb/>möglicherweise von Entschädigungs-Ansprüchen der bisheri»
<lb/>gen Zwangsberechtigten sich bedroht sieht. —

<lb/>Allen diesen vorentwickelten Grundsätzen thut denn
<lb/>auch die spätere König!. Verordnung vom 15. September
<lb/>1818 (Gesetz S&gt; 1818. Seite 178.) keinen Eintrag. —
<lb/>Denn es kommt in Betrachtung, daß das Edict vom
<lb/>28. October 1810 bereits vollständig sowohl die Aufhebung
<lb/>des Mühlenzwanges, als die Voraussetzung ausspricht und
<lb/>bezeichnet, unter der den bisherigen Zwangsberechtigten ein
<lb/>Entschädigungs-Anspruch an den Staat, eben dieser Auf- 
<lb/>hebung wegen, und nach welchem Umfang und nach wel- 
<lb/>chen Liquidationssätzen und Maßgaben zustehen soll; die
<lb/>spätere Verordnung vom 15. September 1818 dagegen
<lb/>aber sich nur auf anderweitc Modificationen Hinsichts des
<lb/>Liquidarions - Entschädigungs-Verfahrens beschränkt, und
<lb/>wenn es sodann im §. 12. dieser letztem Verordnung
<lb/>heißt:
</p>

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               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>„die gegenwärtige Verordnung findet nur auf diejeni-
<lb/>gen Provinzen und Theile unserer Monarchie Anwen- 
<lb/>dung, welche bei der Bekanntmachung des Edikts vom
<lb/>28. October 1810 mit derselben vereinigt waren",
<lb/>in diesen Worten, nach ihrem Zusammenhang und aus- 
<lb/>drücklichen Inhalt, und will man sie nicht über den Kreis
<lb/>ihrer beschränkten Fassung unberufen erweitern, allein nur
<lb/>der Sinn und die Bestimmung liegt: die Nachtrags-Ver- 
<lb/>ordnung vom 15. September 1818 und die darin enthal- 
<lb/>tenen, dem Edict vom 28. October 1810 neu hinzugefüg- 
<lb/>ten Entschädigungs-Bestimmungen fänden nur Anwendung
<lb/>auf die alten Provinzen des Jahrs 1810; nicht aber auch
<lb/>auf Provinzen, die erst nach 1810 als neu oder wieder er- 
<lb/>oberte Landescheile dem Staate zuwuchsen. — Daraus
<lb/>allein aber, daß die spätere Verordnung vom 15. Septbr.
<lb/>1818 nur für die ältere Provinzen gegeben seyn soll, folgt
<lb/>einleuchtend noch gar nicht, daß auch das Edict vom 28.
<lb/>October 1810 sich nur auf diese altern Provinzen beschrän- 
<lb/>ken müsse, und keine Anwendung auf die nach 1810 zuge- 
<lb/>wachsenen Landestheile gestatte; zumal eines Theils das
<lb/>Edict, wie schon gedacht, den Entschädigungspunct bereits
<lb/>vollständig und ohne Vorbehalt regulirt, indeß die spätere
<lb/>Verordnung blos diesfällige, ganz für sich bestehende Mo,
<lb/>dificationen hinzufügt, dergestalt, daß selbst wenn diese Mo-
<lb/>dificationen völlig hinweg gedacht werden, doch immer für
<lb/>den Entschädigungspunkt im Edict ausreichende Principien
<lb/>übrig bleiben; anderen Theils es aber auch nicht befrem- 
<lb/>den kann, wenn der Gesetzgeber die später hinzugefügten
<lb/>Entschädigungs-Modificationen nur auf die älteren Landes«
<lb/>theile beschränkte, Hinsichts der neuen Landestheile hingegen
<lb/>es bei den ursprünglichen Edictmäßigen Bestimmungen be- 
<lb/>lassen. Denn die Verhältnisse der ältern und neuern Lan- 
<lb/>destheile begründen schon an sich einen Unterschied, und um
<lb/>so mehr in concreto, wo die späteren Modistcakionen wie
<lb/>insbesondere §. 2. sä Lit. b. der Verordnung vom 15.
<lb/>September 1818 nicht leicht verkennen läßt, sich denjenigen
<lb/>Landestheilcn, welche erst 1614 ober noch später dem
<lb/>Preuß. Staate einverleibt wurden, und auch erst später die
<lb/>Preuß. Gesetzverfassung erhielten, nicht eben so anpasten las-
</p>

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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>feti/ wie den altern Landesthellen; indem nämlich die neue»
<lb/>ren Entschädigungs-Modificatione», abweichend von den
<lb/>Bestimmungen des Edicts vom 28. October 1810, web
<lb/>ches so specielle Beschränkungen nicht kennt, nach namhaf- 
<lb/>ten, einzelnen Jahrgängen normirt sind, die zum Theil in
<lb/>eine Zeit fallen, wo die neuern Landestheile dem Preuß.
<lb/>Staat noch gar nicht angehörten.

<lb/>Ja, beachtet man endlich und zuletzt, baß, hätte der
<lb/>Gesetzgeber das Edick vom 28. October 1810 nicht auch
<lb/>alS für die neueren Landestheile wirksam angesehen, es der
<lb/>vorerwähnten, beschränkenden Bestimmung des H. 12. der
<lb/>Verordnung vom 15. September 1818 gar nicht erst be- 
<lb/>durfte, indem, wo jenes Edier selbst nicht galt, sich schon
<lb/>von selbst verstand, daß die damit in Connexion stehende
<lb/>Nachtrags-Verordnung eben so wenig einige Gültigkeit be-
<lb/>' haupten konnte; beachtet man nicht minder, daß jener
<lb/>§. 12. ausdrücklich nur und nicht mehr besagt, als diese
<lb/>gegenwärtige Verordnung solle Hinstchts der neueren
<lb/>Landestheile von keiner Anwendung seyn; obwohl, sollte
<lb/>auch das ganze Edict selbst ausgeschlossen bleiben, hier der
<lb/>ganz passende Ort war, dies unumwunden zu exprimiren;
<lb/>zumal auch die Wichtigkeit des Gegenstandes dies gebiete- 
<lb/>risch verlangte; so kann die Verordnung vom 15. Septem- 
<lb/>ber 1818, entfernt die Unanwcndbarkeit des Edicts vom
<lb/>28. October 1810 auf die neueren Landestheile auszuschlie-
<lb/>ßen, vielmehr im Gegcntheil diese Anwendbarkeit nur recht«
<lb/>fertigen.

<lb/>Dies sind die Erwägungen, weshalb überall nur so,
<lb/>Wie geschehen, reformatoric zu sprechen war.

<lb/>(L. S.)
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Grolman.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 3194.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachsen 50.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0131.tif"
                   n="129"
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               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Circulare an sämmtllche Königs. Gerichtsbehörden,
<lb/>die Einwilligung in siandesungleiche Ehen betr.

<lb/>(A. L. R. Th- ». Tit. i. $. 82.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist in Beziehung auf die von Personen adlichen
<lb/>Standes zu schließenden ungleichen Ehen und die diesfalls
<lb/>zu ertheilenden Dispensationen die Frage entstanden:

<lb/>1) ob die drei nächsten Verwandten desselben Namens
<lb/>und Standes, welche nach §. 32. Tit. 1. Th. li. Allg.
<lb/>Landrechts in eine ungleiche Ehe eines Adlichen einwilligen
<lb/>sollen, blos auf das männliche Geschlecht zu beschränken
<lb/>find?

<lb/>2) ob eine verheirathete Schwester, da sie durch die
<lb/>Ehe, in welcher sie steht, den Namen ihrer ursprünglichen
<lb/>Familie aufgegeben hat, als eine Verwandte desselben Na- 
<lb/>mens ferner angesehen werden kann?

<lb/>3) ob eine Schwägerin, wenn sie auch den Familien«
<lb/>Namen und Stand ihres Ehemannes theilt, als nahe Ver- 
<lb/>wandtin anzusehen, und ihre Einwilligung deshalb zu be«
<lb/>tücksichtigen ist?

<lb/>Das Justiz-Ministerium hat sich dahin entschieden:

<lb/>sä 1) daß die Bestimmung des §. 32. 1. c., wo»
<lb/>Nach die drei nächsten Verwandten desselben Namens
<lb/>und Standes in die Schließung einer ungleichen Ehe eines
<lb/>Adlichen einwilligen sollen, nicht blos auf das männliche
<lb/>Geschlecht zu beschränken ist. Denn das Gesetz drückt sich
<lb/>ganz allgemein aus, ohne dabei eine solche Beschränkung
<lb/>hinzuzufügen. Auch lassen die eingesehenen Materialien
<lb/>zum Landrecht über die Absicht des Gesetzgebers keinen
<lb/>Zweifel übrig, daß auch weibliche Verwandte gleichen
<lb/>Namens bei der gedachten Consensertheilung konkurriren
<lb/>dürfen. Dagegen kann

<lb/>sä 2) eine verheirathete Schwester 'nicht mehr

<lb/>„als eine Verwandte desselben Namens"
<lb/>angesehen werden, da sie durch ihre Verheikathung ihren
<lb/>ursprünglichen Familien - Namen verändert hat.- DaS da»
<lb/>gegen angeführte Bedenken

<lb/>1S3'2. 77. I
</p>

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               <p>

                  <lb/>*30
</p>
               <p>

                  <lb/>„daß die Frau durch ihre Derheirathnng zwar den
<lb/>Namen des Mannes überkomme, dadurch aber noch
<lb/>nicht ihres angebornen Geschlechts-Namens verlustig
<lb/>werde, und daß das Interesse einer verheirathetcn
<lb/>Schwester nicht geringer sei, als das einer unverheira-
<lb/>theten, welche noch täglich heirathen könne"
<lb/>entkräften die oben ausgestellte Ansicht keinesweges. Denn
<lb/>der Gesetzgeber hat unverkennbar auf das aktuelle Interesse,
<lb/>welches Verwandte gleichen Namens bei Eingehung
<lb/>ungleicher Ehen haben,
<lb/>ein besonderes Gewicht gelegt.

<lb/>sä 3) endlich ist eine Schwägerin nicht als eine nahe
<lb/>Verwandte anzusehen, da das Gesetz im §. 622. I. e. un- 
<lb/>ter „nahen Verwandten " nur „Blutsverwandte" versteht,
<lb/>mithin verschwägerte Personen nach Maßgabe des Allg.
<lb/>Landrechts Th. I. Tit. 1. §. 42 — 45. dahin nicht gerech- 
<lb/>net werden können.

<lb/>Des Königs Majestät haben sich auf den diesfallstgen
<lb/>Bericht des Justiz-Ministeriums mit der vorstehend ent- 
<lb/>wickelten Ansicht mittelst Allerhöchster Ordre vom 16. Fe- 
<lb/>bruar d. I. einverstanden zu erklären geruhet.

<lb/>Sämmtliche Gerichtsbehörden werden daher angewie- 
<lb/>sen, sich vorkommendenfalls darnach zu achten.

<lb/>Berlin, den 20. Februar 18Z2.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>Girculsrö.

<lb/>an sämmtliche Kknigl. Gerichts-
<lb/>Behörde».

<lb/>B. 1151. Gen, A. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Uebet die Deposition der Ablösungs-Kapitalien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Königs. General-Kommission wird auf Ihren
<lb/>Bericht vom 19. v. Mts. zu erkennen gegeben, daß eö we- 
<lb/>gen Ihrer Befugniß, darüber zu urtheilen:
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0133.tif"
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               <p>

                  <lb/>13 i

<lb/>jyiefern bei KaMakszahlungen eaüss öefiogirlonb»
<lb/>vorhanden fei,

<lb/>keiner Erweiterung oder Deklaration der bestehenden gefeß,
<lb/>lichen Vorschriften bedarf, indem Sie schon nach diesen zu
<lb/>der fraglichen Beurtheilung für befugt und verpflichtet erach- 
<lb/>tet werden muß. Denn es liegt Ihr ob, alle Gegenstände der
<lb/>Auseinandersetzung bis zur Wiederherstellung eines völlig
<lb/>beruhigten Zustandes der Interessenten zu leiten und zu re-
<lb/>guliren, und ss namentlich auch für die vorschriftsmäßige
<lb/>Disposition über die Ablösungs-Kapitalien zu sorgen
<lb/>cs. Art. 52. seq. utrd 70. der Deklaration vom
<lb/>29. Mai 1816. ,

<lb/>desgleichen vom 9. Mai 18l8 §. §. 109. seq. der
<lb/>Ablösungs-Ordnung vom 13. Juli 1829. Kabmets-
<lb/>Ordre vom 2. Juli d. I. §. §. 3. 196 und 198. der
<lb/>Verordnung vom 20. Juni 1817.

<lb/>§. 5. des Gesetzes vom 7. Juni 1821 über die Aus- 
<lb/>führung der Gemeinheitstheilungs- und Ablösungs-
<lb/>Ordnungen.

<lb/>Die Königl. GelierabKonimission hat daher auch, wenn ein
<lb/>Interessent bei Ihr änzeigt, daß er zur Zahlung des Kapi- 
<lb/>tals bereit sei, und von der gesetzlichen Defugniß, sich durch
<lb/>Deposition desselben von aller Vertretung zu befreien, Ge- 
<lb/>brauch machen wolle, daS betressende Gericht um Annahme
<lb/>desselben zu requirircn, demselben aber zugleich bekannt zu
<lb/>machen, daß Sie die Ansprüche der verschiedenen Interessen- 
<lb/>ten an das Abfindungs-Kapital erörtern und erledigen,
<lb/>und dem Gericht zu seiner Zeit bekannt machen werde, an
<lb/>wen die Auszahlung des deponirten Kapitals zu verfügen
<lb/>sei.

<lb/>Berlin, den i4. Dezembek iS3l.

<lb/>Der Minister des Innern für Förden Justiz-Mini stet.

<lb/>Handel und Gewerbe.- VermögeAllerh. Auftrags

<lb/>v. Schuckmann. v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>die Königl. General-Kommission'
<lb/>z» Stendal.

<lb/>3 2
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0134.tif"
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               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorstehende Verfügung an die Königl. General-Kom»
<lb/>Mission zu Stendal von» 15. Dezember pr. 3. wird fämmt-
<lb/>lichen Königl. Gerichtsbehörden zur Nachricht und Ach- 
<lb/>tung hierdurch bekannt gemacht.

<lb/>Berkin, den 16. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz, Minister.

<lb/>Vermöge AllerhöchstenMuftrags

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Kdnigl. Gerichtsbehörden.

<lb/>A. 16419.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>In wiefern rechtskräftige Ehescheidungs-Erkenntnisse
<lb/>durch Entsagung unkräftig werden und es einer an- 
<lb/>derweitigen Trauung bedarf?

<lb/>Auf Ihre in der Tuchbereiter N.schen Ehescheidungs,
<lb/>fache eingercichte Vorstellung vom 11. d. M. wird Ihnen
<lb/>hiermit zur Resolution ertheilt, daß im Allgemeinen zwar
<lb/>ein rechtskräftiges Erkenntniß nicht bloß durch ein späteres
<lb/>Crkenntniß, wie Sie der Ansicht sind, sondern auch durch
<lb/>eine Entsagung von Seiten dessen/ der durch das Erkennt,
<lb/>niß Rechte erlangt hat (Allg. L. R. I. 16. §. 378. sq.),
<lb/>aufgehoben werden kann. Rechtskräftige Ehescheidungs-Er- 
<lb/>kenntnisse aber können durch eine solche Entsagung nicht in
<lb/>dem Sinne unkrästig gemacht werden, daß nun die vorige
<lb/>Ehe ohne Weiteres wieder fortgesetzt wird. Denn zur
<lb/>Schließung einer gültigen Ehe gehört nothwendig eine nach
<lb/>vorhergegangenem Aufgebote erfolgte priesterliche Trauung;
<lb/>ist eine Ehe daher einmal rechtskräftig aufgelöst, so kann
<lb/>dieselbe nun auch nicht anders wieder eingegangen werden,
<lb/>als durch die Trauung, da der Wille der Contrahenten und
<lb/>dessen unzweifelhafte Erklärung allein zur Eingehung einer
<lb/>Ehe nicht hinreicht, wie dies bei anderen Verträgen, der
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0135.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>Fall ist. Insofern daher die Ehe zwischen den N.schen
<lb/>Eheleuten bereits rechtskräftig getrennt gewesen, haben Sie
<lb/>Namens der Ehefrau N., mit allem Rechte die Genehmi- 
<lb/>gung des Uebereinkommens vom 22. November v. I. wo- 
<lb/>nach die Eheleute dem zwischen ihnen vbschwebenden Ehe- 
<lb/>scheidungs-Prozesse jr dem Ende entsagt haben, um die
<lb/>Ehe ohne Weiteres fortzusetzen, verweigert. Sollte aber
<lb/>bas in jenem Ehescheidungs-Prozeß ergangene Erkenntniß
<lb/>noch nicht rechtskräftig sein, so steht der Erklärung der Ehe,
<lb/>leuke, dem Prozesse entsagen, und die bisherige Ehe fortsetzen
<lb/>zu wollen, nichts im Wege, weil in diesem Falle die Ehe
<lb/>noch nicht wirklich getrennt worden ist, also auch von
<lb/>Schließung einer neuen nicht die Rede sein kann.

<lb/>Wenn übrigens in dem gedachten Uebercinkommen
<lb/>die N.schen Eheleute sub INo. 2. noch festgesetzt haben:
<lb/>„daß wenn die Ehefrau von neuem auf Scheidung
<lb/>klagen' wolle, ihr dies zwar nur in Folge neuer, im
<lb/>jetzigen Prozesse nicht vorgekcnimener, gesetzlich hinrei,
<lb/>chender und zu erweisender Thatsachcn freistehcn, sie
<lb/>alsdann jedoch befugt sein solle, auch auf die im jet- 
<lb/>zigen Ehescheidungs-Prozesse ausgemittelten oder ange- 
<lb/>brachten Thatsachen sich zu berufen, wenn auch bereits
<lb/>Jahresfrist darnach verlaufen, und die Thatsachen also
<lb/>als Ehescheidungsgründe verjährt wären,"
<lb/>so ist eine solche Stipulation unzulässig. Denn die Ent- z
<lb/>sagung auf den Ehescheidungs-Prozeß involvirt eine Verzei- 
<lb/>hung der Beleidigungen, wegen deren der Ehescheidungs-
<lb/>Prozeß angestellt worden; nach dem Allg. L. R. Th. 2.
<lb/>Tit. 1. §. 720. aber können Beleidigungen, welche einmal
<lb/>verziehen worden sind, in der Folge nicht weiter als Ehe- 
<lb/>scheidungs-Ursachen gerügt werden.

<lb/>Berlin, den 23. Januar 18Z2.

<lb/>, Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Herrn Justiz-KommiffaviuS Hauschteck
<lb/>zu Stettin.

<lb/>B. £94.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. 13.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0136.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>An wl'eftm bi« einzelnen Fidekcommkßberechtigten
<lb/>Mitglieder der Familie in das Hypothekenbuch eine
<lb/>getragen werden müssen? -

<lb/>(A. L. R. Th. v, Tit, 4. &amp; 65. ff.)
</p>
               <p>

                  <lb/>ca -j^uf ^ non dem Königl. Obcrlandesgericht in dem
<lb/>Berichte vom 28. v. M. gemachte Anfrage:

<lb/>oh die nachträgliche Zuziehung der Söhne der Gräfin
<lb/>von N. N. zu dem, zwischen dem zeitigen Fideikom-.
<lb/>mißvesitzer der N. Ner Güter und den zum Fideikom»
<lb/>miß berufenen Familienmitgliedern am 26. März 1831
<lb/>errichteten Familienschluß, noch veranlaßt, und densel,
<lb/>den dieser Familienschluß noch zur Genehmigung vor»
<lb/>. gelegt werden solle?

<lb/>wird dem Collegio eröffnet; daß der Justiz-Minister aus
<lb/>oen^ von dein Oberlandesgerichr zu Breslau angeführten
<lb/>Gründen, der verneinenden Meinung der aufgeworfenen
<lb/>Frage beitritt.

<lb/>Bei der Eintragung der Fideicommiß« Eigenschaft ei- 
<lb/>nes Guts, muß allemal der wesentliche Inhalt der Stif-
<lb/>tungsurkunde, also auch nochwendig eingetragen werden,
<lb/>für welche Familie und welche Linien derselben das Fides-
<lb/>wmmiß errichtet worden ist. Demvhngeachtct verlangt das
<lb/>Gesetz, daß die Agnaten und sogar die einzelnen Familien- 
<lb/>mitglieder sich in das Hypothekenbuch namentlich einrragcn
<lb/>lassen sollen,

<lb/>§. 65 und folg. Tit. 4. Th. 2. des Allg. Landrechts.

<lb/>. . Nur die unter väterlicher Gewalt stehenden Söhne he-
<lb/>durfcn zur Erhaltung ihres Rechts gegen den Dritten kei«
<lb/>ner Eintragung Hesselben, §. 293. Tit. lg. Th. 1. des Allg.
<lb/>Landrechts, eine Vorschrift des Lehnrechts, welche nach &lt;$. 67,
<lb/>Sif. 4. Th. 2. des Allg. Landrechts auch bei Fideikommissen
<lb/>ihre Anwendung findet.'

<lb/>Es genügt also der allgemeine Vermerk, daß die von
<lb/>ps. Vsche Descenden; zum Fideikommiß berufen sei, keines-
<lb/>weges, um ihre Zuziehung zu den Verhandlungen zu be- 
<lb/>gründen. Nur die aus dem Hypothekenbuche auf diese
</p>

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                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>Weise bekannten Familienmitglieder, ist der Richter Bei
<lb/>Verhandlungen über das Fideikommiß zuzuziehen verbunden
<lb/>$. 68 daselbst.

<lb/>Alle diejenigen, welche sich zur Eintragung nicht gemel- 
<lb/>det haben, müssen stch alles, was mit den Eingetragenen
<lb/>gerichtlich verhandelt und von diesen beschlossen worden,
<lb/>ohne alle Widerrede gefallen lassen, §. 69 z hat sich also
<lb/>.ein bekannter Agnat im Hypothekenbuche nicht cmtragen
<lb/>lassen, so ist anzunehmen, daß er feine Zuziehung bei Ver- 
<lb/>handlungen über das Fideikommiß nicht verlange. Die
<lb/>Vorschriften der §. 42. und folgende, welche von der Errich- 
<lb/>tung eines Famiiienschlusses handeln, betreffen Familien- 
<lb/>stiftungen und nicht Fideikommisse, welche letztere aus
<lb/>Grundstücken oder Kapitalien bestehen; §. 23 "und 23.
<lb/>Bei jenen kann daher von einer Eintragung der einzelnen
<lb/>Familienmitglieder im Hypothekenbuche überhaupt nicht die
<lb/>Rede styn. Eben dadurch erleiden die Vorschriften der
<lb/>§. 42 und 43, bei der Anwendung auf Fideikommisse eine
<lb/>nokhwendige Abänderung, welche durch die Publizität, d. h.
<lb/>den öffentlichen Glauben des Hypothekenbuchs, nach Inhalt
<lb/>der §. 68 und 69. daselbst, begründet wird.

<lb/>Der vom Oberlandesgericht zu Breslau erfolgte Vor- 
<lb/>behalt der Rechte der von N- N.schen Dcscendenz, mit de,n
<lb/>ausdrücklichen Beifügen, daß stch keiner derselben im Hy-
<lb/>pothckenbuche habe eintragen lassen, ist aber nicht geeignet,
<lb/>der von N. N.schen Desccndenz ein Recht zu verleihen,
<lb/>was ihr nicht zusteht.

<lb/>Berlin, den 23, März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>A»

<lb/>ras Aöiiigl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Elogau.

<lb/>A. 3696. H. 10. Voi. V.
</p>

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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Ob ein Untergerrcht von einem andern Untergerichte
<lb/>ein, von diesem unter Beobachtung der gesetzlichen
<lb/>F-mlichkeiten aufgenommeneö und verschlossenes
<lb/>Codizill zur gerichtlichenAsservation nicht
<lb/>annehmen darf?
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Iustitiarius A. beschwert sich in der abschriftlich
<lb/>beigefügten Vorstellung vom 21. December v. I. über die
<lb/>von dem Fürstenthumsgerichte zu B. unter Beistimmung
<lb/>des König!. Oberlandesgerichts verweigerte Annahme des,
<lb/>von einem Untergerichte aufgenommenen Codizists der ver-
<lb/>wittweten N. N.

<lb/>Wenn gleich der Justiz-Minister die Sorgfalt nicht
<lb/>verkennt, womit der Gegenstand in der diesfalls erlassenen
<lb/>Bescheidung des König!. Oberlandesgerichts vom 6. De«
<lb/>x cember v. I. erwogen ist, so kann derselbe doch in der
<lb/>Materie selbst der Ansicht:

<lb/>„daß ein Untergericht von einem andern Untergerichte
<lb/>„ein, von diesem unter Beobachtung der gesetzlichen
<lb/>„Förmlichkeiten aufgenommenes und verschlossenes
<lb/>„Codizill zur gerichtlichen Asservation nicht annehmen
<lb/>„dürfe"

<lb/>keinesweges beipflichken.

<lb/>Denn in dem §. 33. des Anhanges zum Allgm. Land-
<lb/>recht ist ausdrücklich festgesetzt:

<lb/>„Wenn das über die Errichtung oder Uebergabe des
<lb/>„letzten Willens aufgenommene Protokoll vorschrifts»
<lb/>„mäßig abgefaßt, geschlossen und unterschrieben, auch
<lb/>„die Identität des Aufsatzes gar nicht zweifelhaft ist:
<lb/>„so soll der letzte Wille, allein deswegen, weil das
<lb/>„Gerichtssicgel nicht beigefügt, oder die Zeit, wo er
<lb/>„dem Richter übergeben wurde, darauf nicht vermerkt
<lb/>„worden ist, oder weil der Richter sonst bei der da»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0139.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>„rauf folgenden Aufbewahrung einen Fehler begangen
<lb/>„hat, nicht für ungültig geachtet werden."

<lb/>Es ergeben ferner die, dieser Disposition zum Grunde
<lb/>liegenden Motive, wie die Gesetzgebung dafür gehalten hat:
<lb/>„es erhelle schon aus den paralellen Stellen in derAllgem.
<lb/>„Gerichts»Ordnung Th. 2. Tit. 4. 4- 5 und 6, daß es
<lb/>„überall nur auf Beobachtung der Erfordernisse eines voll- 
<lb/>kommen glaubwürdigen und durchaus vollständigen Pro»
<lb/>„tokolls ankomme, niithin aus solchen Unterlassungen,
<lb/>„welche niemals zu irgend einem Zweifel über die Gewiß»
<lb/>„heit des Willens auch nur scheinbar Anlaß geben könnten,
<lb/>vkeine Nullität herzuleiten sei."

<lb/>conf. Rescript vom 26. Februar 1798, Stengel's
<lb/>Beiträge, Band 7. Seite 252.

<lb/>Hiernach läßt sich kein zureichender Grund absehen,
<lb/>warum von einem Untergerichte nach Verschiedenheit der
<lb/>eintretenden Umstände im Allgemeinen sowohl, als auch
<lb/>insbesondere im vorliegenden Falle,

<lb/>wo die Testatrizinn aus speciellen und rücksichtswerthen
<lb/>Ursachen darauf angetragen hat,
<lb/>die Annahme des in Rede stehenden Codizills von dem
<lb/>Fürstenthumsgericht zu B. abgelehnt werden könnte.

<lb/>Die in dem $. 30. des Anhanges zum Allgcm. Land-
<lb/>recht enthaltene Bestimmung:

<lb/>daß Testamente, welche bei einem Patrimomalgericht
<lb/>niedergelegt worden, nichts von ihrer Gültigkeit vcrlie»
<lb/>ren, wenn sie an das Obergericht der Provinz zur
<lb/>Asservation gesendet werden,

<lb/>bient der oben ausgeführten Ansicht zum besondern Stütz»
<lb/>Punkt, und kann nicht, wie das König!. Oberlandesgericht
<lb/>annimmt, als Ausnahme von der Regel, sondern sie
<lb/>muß vielmehr als eine Bestätigung des in dem §. 33.
<lb/>des Anhanges ausgejprochenen allgemeinen Grundsatzes be- 
<lb/>trachtet werden. .

<lb/>Das Königl. Oberlandesgericht wird demgemäß an- 
<lb/>gewiesen, an das Fürstenthumsgericht zu B. aus den
<lb/>Grund hes gegenwärtigen Rescriptes das Erforderliche zu
<lb/>verfügen, und sich in ähnlichen Fällen darnach zu achtelt,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0140.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>auch den Justitiarius A. zu B. davon in Krnntniß zu
<lb/>setzen.

<lb/>Berlin, den IS. Februar 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Minister.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>An t

<lb/>dar Kknkgl. Ovrrlandesgcricht
<lb/>zu Rakihvr,

<lb/>A. 53. T. li.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>lieber den Umfang der gesetzlichen Vermuchung für
<lb/>die Vaterschaft.

<lb/>(A- L. R. Tb. il. Tit. 2. §. Z und 4.)

<lb/>Auf Veranlassung der abschriftlich beikommenden Vor«
<lb/>stellung des Fuhrherrn N. N. vom 30. Oktober v. I
<lb/>worin er sich über die per decretum erfolgte Zurückwei- 
<lb/>sung der, wider das, von seiner Ehefrau am 8. August
<lb/>1831 geborne Kind, angcstellten Jlleginmitätserklärungs-
<lb/>Klage beschwert — sind die hierbei zmückerfolgcnden Acten
<lb/>des Königl. Stadtgerichts brov. mar,, eingefordert wor- 
<lb/>den.

<lb/>Wenn das Collegium die Einleitung der Klage um
<lb/>deshalb jurückgcwiesen bar, weil Abwesenheit und ZeugungS»
<lb/>Unvermögen nach dem Mgem. Landrechl Th. H. Tit. 2.
<lb/>§. 3, 4. die alleinigen Gründe feien, auf welche der Klä- 
<lb/>ger jur Widerlegung der §. 1. daselbst aufgestellten Prä- 
<lb/>sumtion sich hätte berufen können, und weil er solche we»
<lb/>der behauptet noch bescheinigt habe; so stehet dem entgegen,
<lb/>daß das Gesetz keinesweges die Führung des dem Manne
<lb/>yach §. 2. obliegenden Beweises, der Frau in dem dort ge- 
<lb/>dachten Zeitraum nicht ehelich beigewohnt zu haben, mit
<lb/>ausdrücklichen Worten auf die § §. 3. 4. angeführten
<lb/>Gründe der Impotenz und der Abwesenheit eingeschränkt
<lb/>hat, daß ftraer die Materialien der Gesetzgebung ergeben,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0141.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>wie es nicht die Absicht gewesen, durch Enumerirung dieser
<lb/>alle übrigen Fälle der Möglichkeit des Gegenbeweises aus»
<lb/>juschließen, und wie man selbst, um eine solche Auslegung
<lb/>pcs Gesetzes zu verhindern, die ursprünglich in dem Ent»
<lb/>wurf des Gesetzbuches enthaltene Fassung in die fetzige um»
<lb/>geändert hat, und daß endlich auch das Geheime Ober»
<lb/>Tribunal sententionando die hier in Rede stehenden ge»
<lb/>schlichen Bestimmungen bisher nicht in jener von dem Kö»
<lb/>nigl. Stadtgericht angenommener Einschränkung angcwen»
<lb/>dct hat. Es kommt also nur darauf an, ob und wie der
<lb/>Mager den im 4. 2. nachgelassenen überzeugenden Gegcnbe»
<lb/>weis werde führen können. Wodurch aber eine solche Ue»
<lb/>berzeugung für den Richter zu erlangen, darüber enthalt
<lb/>das Lairdrecht am angeführten Orte keine spccicllen Bestim»
<lb/>mungen, und hat solche auch nicht enthalten sollen, indem
<lb/>es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat, die«
<lb/>ferhalb dem richterlichen Ermessen Schranken zu setzen,
<lb/>vielmehr kommt es für jeden einzelnen Fall auf die gerade
<lb/>obwaltenden und ausgemittelten Umstände und individuellen
<lb/>Verhältnisse des Falls an, nur daß her Richter nach 4. 5.
<lb/>darauf nicht bauen darf, daß die Mutter um die Zeit, da
<lb/>das Kind erzeugt worden, Ehebruch getrieben, und daß auf
<lb/>der andern Seite auch nach 4- 6. das Zeugniß der Mut- 
<lb/>ter weder für noch wider die Rechtmäßigreit eines in ste.
<lb/>hender Ehe erzeugten oder gebornen Kindes etwas erweiset.
<lb/>Demnach ist die Instruktion der Klage zu verfügen,
<lb/>Berlin, den 10. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kgmptz. ,

<lb/>AN

<lb/>das K8»igl. Stadtgericht
<lb/>hier.

<lb/>v. S6S, _
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Ueber den Verlust des Adels,

<lb/>(A. L. R. Th. H. Tit. s §. 82.)

<lb/>Alles, was das Königl. Oberlandesgericht für die
<lb/>Zurücknahme des Rescripts vom 31. Oktober pr. wegen
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0142.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Festsetzung der Reise, Md Zchrungskosten des Dolmet- 
<lb/>schers A. in der Gutsbesitzer Nfchen Vdrmundschaftssache,
<lb/>in dem Bericht vom 24. v- Mts. anführt, wurde mehr ge.
<lb/>gen die bestehende Gesetzgebung, als gegen jenes Rescripk
<lb/>gerichtet und verdiente deshalb nur etwa bei Revision der
<lb/>Gesetzgebung Berücksichtigung. ..

<lb/>Die in Frage stehenden Gebären find den Personen
<lb/>üblichen Standes wegen dieses ihres Geburtsstandes und
<lb/>ohne alle Rücksicht auf ihre Vermögens» und Geschäftsver- 
<lb/>hältnisse jugebilligt und stehen ihnen daher so lange zu, als
<lb/>sie jenen Stand besitzen. Der letztere ging früher auf dem
<lb/>im Allgemeinen Landrccht Th. H. Tit. 9. §. 81. gedachten
<lb/>Wege verloren, dieser §. 81. ist aber durch das Edikt vom
<lb/>9. Oktober 1807 aufgehoben. Allein diese Aufhebung er»
<lb/>erstreckt sich nicht auf den tz. 62. des gedachten Landrechts«
<lb/>Titels und ist derselbe daher in voller Kraft geblieben, der«
<lb/>gestalt, daß die in dessen Kategorie gehörigen Subjekte ih»
<lb/>res Adels verlustig sind, mithin auch keinen Anspruch auf
<lb/>die demselben beigelegten Gebühren haben. In diesem
<lb/>§. 82. ist von einem Gewerbe überall nicht die Rede, son- 
<lb/>dern nur von unchrbarer oder auch nur von einer zu dem
<lb/>gemeinen Volke herabsetzenden Lebensart, zu welcher eben so
<lb/>wenig irgend ein eigentliches Gewerbe, als ein daffelbe trei- 
<lb/>bender Gewerbsmann gehört.. ES muß der, die Verhält- 
<lb/>nisse berücksichtigenden, vernünftigen Beurtheilung des Rich- 
<lb/>ters überlassen bleiben, welche Lebensart als unehrbar, und
<lb/>welche Klasse des Volks als die gemeine zu betrachten ist,
<lb/>eine Erläuterung, welche das Collegium sich selbst hätte
<lb/>geben können, wenn es sich nur an die bestehenden Vor- 
<lb/>schriften über die verschiedenen Stände, namentlich an das
<lb/>Rescript vom 10. Juni 1799 hatte erinnern wollen.

<lb/>Berlin, den 23. Januar 1832.

<lb/>7 Für den Justiz« Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags

<lb/>v. Äamptz.

<lb/>An

<lb/>das Königl- OberlandeSgericht
<lb/>i» Marienwrrder.

<lb/>A. 303. D. 18. Voi. VIII.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung der Gerichts-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>14t
</p>
               <p>

                  <lb/>L.

<lb/>Zur Erläuterung der Gerichts-
<lb/>Ordnung
</p>
               <p>

                  <lb/>iS

<lb/>Ueber die Competenz der Gerichts-Aemter in Vor- 
<lb/>mundschafts-Sachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>-^^em Königl. Oberlandesgerichte und Pupillen «Kolle- 
<lb/>gium wird auf den unterm 29. November v. I. gemein- 
<lb/>schaftlich erstatteten Bericht,

<lb/>die Competenz der Gerichts - Aemter in Vormund- 
<lb/>schafts-Sachen betreffend,

<lb/>hiermit eröffnet, daß nach den Grundsätzen, von welchen die
<lb/>Instruction zur Einrichtung der Justiz - Behörden vom
<lb/>4. Mai 1820 ausgegangen, anzunrhmen ist, daß den Ge- 
<lb/>richts - Aemtern nur die Deposital-Verwaltung des Ver- 
<lb/>mögens des unter Vormundschaft stehenden Curanden hat
<lb/>entzogen werden sollen. In diesem Sinne ist bei Organi- 
<lb/>sation der Gerichte im Naumburger Departement in der
<lb/>Instruction vom 12. Marz 1821 §. 4. (Amtsblatt der Re- 
<lb/>gierung zu Merseburg vom 19. März 1821 pag. 119.)
<lb/>bestimmt, daß die Vormundschaften, bei denen gerichtliche
<lb/>Deposita Vorkommen, an die Landgerichte übergehen sollen.

<lb/>Als die Stände der Provinz Sachsen über Beschwer- 
<lb/>den bei der vormundschaftlichen Verwaltung geklagt, ist zu
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0144.tif"
                   n="142"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>U2
</p>
               <p>

                  <lb/>deren Abhülfe durch dis Allerhöchste Kabineks, Ordre vom
<lb/>13. Juli 1827 (Gesetz-Sammlung de 1827 pag. 101)
<lb/>festgesetzt worden, daß die Verwaltung der Gerichts-Aemter
<lb/>erweitert, und ihnen die Vormundschaften, bei Welchen ein
<lb/>Vermögen von 200 Nthlr zu verwalten sei, verbleiben fei.
<lb/>len. Diese König!. Bestimmung hatte die Deutung veran»
<lb/>laßt, daß die vormundschaftliche Verwaltung bei den Ge»
<lb/>richks-Aemtern nur insofern eintretc, als nur eine Vermö- 
<lb/>gens-Masse von nicht mehr als 200 Rthlr. zu verwalten
<lb/>fti. Die Stände der Provinz Sachsen haben sich hierdurch
<lb/>beschwert gefunden, und auf die heim Landtage angebrachte
<lb/>Petition ist im Landtags-Abschiede vom 24. Oktober 1828
<lb/>von des Königs Majestät bestimmt worden:

<lb/>„baß die gerichtliche Leitung der Vormundschaften über
<lb/>nicht eximirte Pflegebefohlene- insofern damit keine
<lb/>Vermögens-Verwaltung verbunden ist, ohne Rück,
<lb/>sicht auf die Summe des Vermögens, in Gemäß- 
<lb/>heit der Instruction vom 4. Mai 1820 §. 10 A. 3.
<lb/>den Gerichts-Aemtern überlassen werden solle, indem
<lb/>es nicht die Absicht gewesen sei, durch die Kabinets-
<lb/>Ordre vom 13. Juli 1827, welche lediglich die Erwei- 
<lb/>terung . der Competenz der Gerichts - Aernter zum
<lb/>Zwecke gehabt, solche in dieser Hinsicht zu beschrän- 
<lb/>ken."

<lb/>Hierdurch ist der Justiz-Minister veranlaßt worden, dK
<lb/>Bestimmungen zu treffen, welche das Nescript vom 20. No- 
<lb/>vember 1828 dem Collegio bekannt gemacht hat.

<lb/>Hiernach ist anzunehmen, daß die Gerichts-Aemter in
<lb/>allen Sachen competent sind, bei welchen, ohne Rücksicht
<lb/>auf die Höhe des Vermögens der Curatel, nur ein Ver,
<lb/>mögens-Objekt von 200 Rthlr. wirklich zu verwalten ist.
<lb/>Unter Verwaltung ist aber nicht zu verstehen, wenn das
<lb/>Gericht nur die Ober-Aufsicht auf die Erhaltung der
<lb/>Substanz führt, vielmehr setzt eine Verwaltung eine Bes
<lb/>fchäftigung mit der Benutzung eines Grundstücks oder Ver.
<lb/>Wendung der Revenüen und Zinsen eines Grundstücks oder
<lb/>Kapitals voraus.

<lb/>In diesem Sinne ist das Landgericht zu Crossen auf
<lb/>die Anfrage in dem Berichte vom 4. November v. I. zu
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0145.tif"
                   n="143"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>i 43

<lb/>bescheiden, auch sonst in allen ähnlichen Fällen vdm Colle»
<lb/>gio darnach zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 12. MSrz 18Z2.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.

<lb/>. . AN

<lb/>daS Könige. OderlandeSgcricht
<lb/>und Pupillcu-Collegium
<lb/>zu Frankfurt a. d. Q.

<lb/>A. 1377'. Sachsen 35. Vol. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>16*

<lb/>Ob die Generalkommisston den Unterrichten! auch
<lb/>außerhalb ihres, Gerichtsbeckrks einzelne Aufträge ge- 
<lb/>ben könne, ohne deshalb zuvor mit dem betreffen- 
<lb/>den Landechustiz-Collegium Rücksprache
<lb/>zu nehmen?
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Justiz i Ministerium ist wegen der von dem Kö- 
<lb/>nig!. Oberlandesgericht in dem Berichte vom 18. Juni
<lb/>pr. a. gemachten Anfrage:

<lb/>ob die Generalkommission den Unterrichtern auch au,
<lb/>ßerhalb.ihres Gerichtsbezirks einzelne Aufträge geben
<lb/>könne, ohne" deshalb zuvor mit dem betreffenden Lan»
<lb/>desjustiz-Collegium Rücksprache zu nehmen?
<lb/>mit dem König!. Ministerio d&lt;S Innern für Handel und
<lb/>Gewerbe in Comniunicakion getreten, und hatl sich mit
<lb/>Letzterm dahin geeinigt, daß eine vorgängige Rücksprache
<lb/>nicht erforderlich sei, da solche durch die Verordnung vom
<lb/>20. Juni 1817 §. 61. nur für den Fall, wo ein Uncerrich- 
<lb/>ter mit einem beständigen Aufträge versehen werden soll,
<lb/>vorgeschriebe» ist, im Uebrigen aber die Generalkommissio- 
<lb/>nen in der Auswahl ihrer Kommissarien unter den Unter- 
<lb/>richtern nach §. 37.1. c. unbeschränkt sind. Der §. 62.
<lb/>I. c., aus welchem das König!. Oberlandesgericht eine Be- 
<lb/>schränkung der Generalkommisston auf den ordentlichen
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0146.tif"
                   n="144"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0146--><p/>
               <p>

                  <lb/>144


<lb/>Richter des Bezirks, wo das Geschäft vorzunehinen ist, hat
<lb/>ableiten wollen, enthält eine solche Bestimmung nicht; denn
<lb/>derselbe setzt, nach einer richtigen Interpretation, nur fest,
<lb/>daß innerhalb des Sprcngels eines Krcis-Justiz-Komrniffm
<lb/>rius auch andern Justizbeamten Aufträge von der General»
<lb/>kommissivn ertheilt werden können. Das gedachte Königl.
<lb/>Ministerium des Innern wird jedoch die Gcneralkommisfio.
<lb/>nen anweisen, künftig in allen Fällen, wo sie mit einem
<lb/>Geschäfte einen andern, als den ordentlichen Richter des
<lb/>Orts beauftragen, den Oberlandesgerichten hiervon Nach»
<lb/>richt zu geben, wodurch diese Gelegenheit erhalten, die Zu- 
<lb/>rücknahme des Auftrages zu veranlassen, wenn der Richter
<lb/>hierdurch an der gehörigen Besorgung seiner anderweitigen
<lb/>Berufsgeschäfte verhindert werden sollte.

<lb/>Das Königl. Oberlandesgericht hat diestmgemäß das
<lb/>Weitere wegen der unter dem 26. April pr. a. verordne-
<lb/>tcn Bedeutung und Zurechtweisung des «ec-.-N. zu veran- 
<lb/>lassen.

<lb/>Berlin, den 23. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>da« Königl. OberlandeSgericht

<lb/>zu Insterburg. .

<lb/>A. 15816. Gutsh. Verh. 12. Yol. Hl.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Ueber die Competenz des Königl. Geheimen Ober-
<lb/>Tribunals und der König!. Revistons-Collegien in
<lb/>Streitigkeiten über Planlage und Bonitirung..

<lb/>Auf den Bericht vom 11. November v. I.
<lb/>betreffend die Competenz der König!. Revistons-Col- 
<lb/>legien und des Königl. Geheimen Ober-Tribunals in
<lb/>den Streitigkeiten bei Gemeinheitstheilungen -c.

<lb/>ist
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0147.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>ist -as Justiz-Ministerium mit dem Königl. Ministerillm
<lb/>des Innern für Handel und Gewerbe in Kommunikation
<lb/>getreten; letzteres hat sich mit der Ansicht des Collegii,
<lb/>Wonach bei Streitigkeiten über Planlage und Bonitirung,
<lb/>auch dann, wenn hierüber Anerkenntnisse oder Vergleiche
<lb/>unter den Interessenten erfolgt sind, niemals das Rechts- 
<lb/>mittel der Revision, sondern nur der Recurs an das ge- 
<lb/>nannte Ministerium, und nach Unterschied die Appellation
<lb/>Statt findet, einverstanden erklärt.

<lb/>Das Justiz-Ministerium stimmt dieser Ansicht gleich- 
<lb/>falls bei, und überläßt dem Königl. Geheimen Ober-Tri- 
<lb/>bunal, hiernach die Generalkommission zu Breslau auf de- 
<lb/>ren mit den Acten hierneben wieder beigcfügten Bericht
<lb/>vom 12. October v. I. zu bescheiden.

<lb/>Berlin, den 16. Januar 1832.

<lb/>Für dm Justiz - Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An ,

<lb/>das König!. Geheime Ober,Tribunal.

<lb/>A. 15779. Gut sh. Verh. 7
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>tUfcet die Zuziehung eines Justiz-Beamten bei
<lb/>dem Verkauf der im administrativen Wege
<lb/>abgepfandeten Effekten.

<lb/>(Reg. Jnstr. von 13t 7. ß. 43. No. 5.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach einem von dem Königl. Finanz-Ministerio dent
<lb/>Justiz-Ministerio mitgetheilten Berichte der Negierung zu
<lb/>Gumbinnen hat das Königl. Oberlandesgericht zufolge des
<lb/>an die Regierung erlassenen Schreibens vom 29. Novem- 
<lb/>ber vr. a. angenommen, daß die Vorschrift der Beilage
<lb/>zur Regierungs-Instruction vom 23. October 1817 4- 48.

<lb/>1832. H. 77. K
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0148.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>No. 6. wegen Zuziehung eines Justizbedienken bei dem
<lb/>Verkauf der im administrativen Wege abgepfänbeten Effet«
<lb/>ten durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 31. Decem«
<lb/>ber 1825, betreffend eine Abänderung in der bisherigen
<lb/>Organisation der Provinzial«Verwaltungsbehörden, aufge- 
<lb/>hoben sei. Diese Ansicht kann nicht für begründet erachtet
<lb/>werden. Wenn die Allerhöchste Kabinetsordre vom
<lb/>31. December 1825 '§. XII. lit. b bestimmt, daß bei fis- 
<lb/>kalischen Untersuchungen die Regierungen die Hülfe der Ge- 
<lb/>richte, als Ausnahme von der Regel nur dann in Anspruch
<lb/>nehmen sollen, wenn es ihnen selbst an eigenen Organen
<lb/>zur Executionsvollstreckung, oder im Falle der Verhaftung
<lb/>des Exequendi, an einem eigenen Lokale zur Aufnahme des
<lb/>Verhafteten fehle, so ist hier von der eigentlichen Execu-
<lb/>tionsvollstreckung, mithin in den Fällen, in welchen die
<lb/>Execution in das Mobiliars zu vollstrecken, von der Abpfän- 
<lb/>dung die Rede. Der §. 48. sub No. 4 und 5. der vor- 
<lb/>gedachten Beilage zur Regierungs-Instruction bestimme da- 
<lb/>gegen, bei welchem Executivns-Acte die Regierung, auch
<lb/>wenn sie durch ihre Organe die Exccution vvllstrecken laßt,
<lb/>Ausiizbediente zuziehcn soll. Diese, die völlige Legalität des
<lb/>öffentlichen Verkaufs der in Beschlag genommenen Grund- 
<lb/>stücke und Mobilien bezweckende Vorschrift, ist keinesweges
<lb/>aufgehoben, und muß daher noch gegenwärtig befolgt wer- 
<lb/>den. Das Königl. Oberlandesgericht hat hiernach das
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Darkehmen mit der nöthigen
<lb/>Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, de» 8. Februar 1832.

<lb/>, Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>das Ktnigl. Oberlandesgerecht
<lb/>zu Insterburg.

<lb/>A. 1063
</p>
               <p>

                  <lb/>Gen. 22. Vol, VI.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0149.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Ueöer das forum exemtum eines durch StaatSMi»
<lb/>nisterialbeschlußes entlassenen Beamten.

<lb/>(A. G. O. Th. I. Tit. 2. §. 83. ff.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der von dem Königl. Kammergerichk im- Berichte
<lb/>vom 27. Dezember pr.

<lb/>betreffend die in Antrag gebrachte Einleitung einer fis- 
<lb/>kalischen Untersuchung wider den ehemaligen Regie-
<lb/>rungs- Wege-Bau-Condukteur N.
<lb/>ausgesprochenen Anficht:

<lb/>daß nach den bestehenden Gesetzen ein, zufolge eines
<lb/>Beschlusses des Königl. Staats-Ministeriums entlas- 
<lb/>sener Beamter den eximirten Gerichtsstand verloren
<lb/>habe,

<lb/>kann das Justiz-Ministerium nicht beitreten. Der §. 83.
<lb/>Lit. 2. Th. 1. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung bezeich- 
<lb/>net nur einige Fälle, in welchen die Exemtion eines Be- 
<lb/>amten aufgehoben wird, ohne andere Falle ausdrücklich
<lb/>auszuschließen, oder für diese das Gegentheil zu bestimmen.

<lb/>Zu diesen andern Fällen, in welchen die Exemtion
<lb/>nicht aufgehoben wird, muß nun auch der Fall einer im
<lb/>administrativen Wege erfolgten Dienstentlassung um so
<lb/>mehr gerechnet werden, als der §. 85. loco citato den
<lb/>Verlust der Exemtion in dem Falle der Kassation vorschreibt.
<lb/>Und wenn es die Absicht gewesen wäre, die unfreiwillige
<lb/>Dienstentlassung, in dieser Beziehung der Kassation gleich
<lb/>zu setzen, hier der Ort gewesen sein würde, solches zu be- 
<lb/>stimmen.

<lb/>Das Königl. Kammergericht wird daher angewiesen,
<lb/>die Untersuchung wider den rc. N., falls dabei materiell
<lb/>kein Bedenken ist, zu eröffnen^

<lb/>Berlin, den 6. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>A»

<lb/>Las Ktnigl. Kammergericht.

<lb/>C. 8507.
</p>
               <p>

                  <lb/>K2
</p>
               <p>

                  <lb/>E. 19.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0150.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Ueber das Forum eines Regierungs-Condukteurs.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Justiz »Ministerium hat über die Anfrage des
<lb/>König!. Obcrlandesgerichts in dem Berichte vom 13. Mai
<lb/>v. I.

<lb/>ob Regierungs» Condukteure die Exemtion genießen,
<lb/>und ob zwischen Regierungs- und Bau-Condukteuren hin»
<lb/>sichtlich des eximirten Gerichtsstandes und der sonst!»
<lb/>gen Prärogative ein Unterschied und welcher Statt
<lb/>finde?rc.

<lb/>mit dem Königs. Ministerium des Innern für Handel- und Ge,
<lb/>werbe-Angelegenheiten communizirt, und wird dem Collegium
<lb/>nunmehr, unter abschriftlicher Mittheilung der von dem
<lb/>vorgedachten Ministerium unter dem 30. October v. I.
<lb/>abgegebenen Erklärung, eröffnet, daß den Condukteuren,
<lb/>welche bei den Regierungen förmlich verpflichtet sind, der
<lb/>eximitte Gerichtsstand nicht abgesprochen werden kann.

<lb/>Hinsichtlich der im Wege der Exekution oder des Ar»
<lb/>restschlags zu regulirenden Verkümmerung ihres Einkom- 
<lb/>mens können sie jedoch nach der in der Allerhöchsten Ka-
<lb/>binetsordre vom 10. October 1830 enthaltenen Bestim- 
<lb/>mung auf die Prärogative der Beamten, so weit es sich
<lb/>von ihren deservirten Diäten und Gebühren handelt, kei- 
<lb/>nen Anspruch machen.

<lb/>Berlin, den io. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>AN.

<lb/>das Kknigl. Oberlandesgericht
<lb/>i» CiSliN-

<lb/>ad A, 1*955. f E. 19.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0151.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Dle Befugnisi, Parcheien in gerichtlichen Terminen
<lb/>zu asffstiren, betreffend.

<lb/>(A. G. 0- Th-1. Ttt. a. §. M. ff.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz. Minister eröffnet Ihnen auf Ihre Vor»
<lb/>stellung vom 13. d. M-, daß, wenn das Oberlandesgericht
<lb/>zu Frankfurt Ihnen das Assistiren der Partheien in Ter- 
<lb/>minen untersagt, demselben die Vorschriften der Allgemei- 
<lb/>nen Gerichts-Ordnung Theil I. Tit. 3. §. 14. seq. zur
<lb/>Seite stehen. Rechtsbeistande müssen aus der Zahl der
<lb/>Justiz - Kommissarien gewählt, oder vom Richter aus.
<lb/>drücklich beigeordnet werden. Außer diesen Personen
<lb/>ist Niemand als Rechtsbeistand^ zuzulassen. Die §. 21.
<lb/>des gedachten Titels der Allgemeinen Gerichts. Ordnung
<lb/>erwähnten Beistände können nur aus Sach- oder Kunst- 
<lb/>verständigen oder solchen Personen gewählt werden, denen
<lb/>eine besondere Kenntniß von den Thatsachen des streitigen
<lb/>Gegenstandes beiwohnt. Wenn sie nicht zu diesen Perso- 
<lb/>nen gehören, so müssen sie sich der Einmischung in Pro- 
<lb/>zeß- und andern Rechtssachen enthalten. Treten Sie auf
<lb/>den Grund einer gesetzlich vermutheten Vollmacht auf, so
<lb/>wird Ihnen das Oberlandesgericht den Zutritt nicht ver- 
<lb/>weigern. Wenn Sie aber General-Bevollmächtigter sind,
<lb/>so müssen Sie zu Prozeß-Verhandlungen bei Gericht einen
<lb/>Justiz - Kommissarius substituiren. Auch verbietet das Ober-
<lb/>landesgericht mit Recht die Zulassung von Rechtsschriften,
<lb/>welche Sie verfertigt haben. In Prozeß« und andern
<lb/>Rechtssachen müssen sich die Partheien der Justiz-Kom-
<lb/>miffarien zur Abfassung ihrer Rechtsschriften bedienen.
<lb/>Nur Beschwerden, welche bei des Königs Majestät anzu- 
<lb/>bringen sind, können Sie für Andere, unter Beobachtung
<lb/>der geschlichen Vorschriften, anfertigen. Auf dergleichen
<lb/>Jmmediat-Gesuche beschränkt sich die Bestimmung des
</p>

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                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>H. 440. des Anhangs jur Allgemeinen Gerichts »Ordnung
<lb/>Md das Reskript vom 11. April v. I.

<lb/>Berlin,den iS- März 18Z2.

<lb/>Der Justiz »Minister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den vormaligen Iustlj-AktirariuS,

<lb/>Herrn ZonaS, zu Zielenzig.

<lb/>A. 3764, ß. S1.
</p>
               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>Ueber den Inhalt des Dilkgenz- Eides.

<lb/>(A. G. O. Th. I. Tit. 37. §. 10. Nr. 3.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Kommissarius N. N. hat sich Namens
<lb/>der Geschwister N. N. unterm 16. v. M. darüber beschwert,
<lb/>daß das König!. Oberlandesgericht mittelst Verfügung
<lb/>vom 10. Juni v. I. die Provokation auf Todeserklärung
<lb/>der verschollenen Frau N. N. geb. N. N. um deshalb
<lb/>zurückgewiesen hat, weil die Provokanten nur den im §. 10.
<lb/>No. 3. Tit. 37. Th. I. der Allg. Gerichts-Ordnung, vor»
<lb/>geschriebenen Eid dahin:

<lb/>„daß sie innerhalb der gesetzmäßig bestimmten Feit
<lb/>und insonderheit seit der veranlaßten öffentlichen Vor- 
<lb/>ladung, von der Abwesenden, deren Leben und Aufent»
<lb/>halt keine Nachricht erhalten haben,"
<lb/>und nicht zugleich in Gemäßheit des §. 16. Tit. 7.1. c.
<lb/>einen Diligenz-Eid dahin:

<lb/>„daß sie wegen Ausforschung des Aufenthals der Ab- 
<lb/>wesenden sich vergeblich bemüht haben,"
<lb/>abjuleisten sich bereit und im Stande erklärt haben.

<lb/>Das Justiz * Ministerium findet die Beschwerde be- 
<lb/>gründet.

<lb/>Das Collegium stützt seine Verfügung hauptsächlich
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0153.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>auf den §. 6. Lik. 27. I. «. worin bei der öffentlichen
<lb/>Vorladung eines Verschollenen auf die Vorschriften im
<lb/>Titel 7. ibid. hingewiesen worden. Diese Hinweisung be- 
<lb/>trifft aber nur die Form der Ediktal-Citation und begrün- 
<lb/>det keinen Schluß auf den Inhalt des abzuleistenden Eides.
<lb/>Letzterer ist bei Provokationen auf Todeserklärungen durch
<lb/>den §. 10. No. 3. 1. c. speziell festgesetzt worden und kann
<lb/>über die Bestimmung desselben hinaus nicht erweitert wer- 
<lb/>den. Zur Ableistung des Diligenz-Eides ist auch kein
<lb/>Anlaß vorhanden, da der Provokation eine mehrjährige
<lb/>Bevormundung des Abwesenden vorhergeht, wobei wegen
<lb/>dessen Lebens und Aufenthalts die nöthigen Nachforschungen
<lb/>bereits vergeblich angestellt styn müssen, bevor die Provo- 
<lb/>kation statt finden kann.

<lb/>Außer Zweifel wird die vorliegende Frage durch dtn
<lb/>H. 6. der Verordnung vom 12. Januar 1817, den §. 2.
<lb/>des Gesetzes vom 22. Mai 1822 und den §. 4. des Ge- 
<lb/>setzes vom 2. August 1828 gesetzt, worin bei Todeserklä- 
<lb/>rungen von Militairpersonen, welche aus den letzten Krie- 
<lb/>gen nicht zurückgekehrt sind, der vom Extrahenten zu lei- 
<lb/>stende Eid nur dahin:

<lb/>daß er von dem Leben und Aufenthalt des Abwesen- 
<lb/>den keine Nachricht erhalten habe,
<lb/>vorgeschrieben worden ist, ohne dabei einen Diligenz-Eid zn
<lb/>erfordern. Dies ist in der erstgenannten Verordnung §. 6.
<lb/>mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den tz. 10. No. 3.
<lb/>Tit. 27. Th. 1. der Allg. Gerichts-Ordnung geschehen und
<lb/>dadurch deutlich zu erkennen gegeben worden, daß der Ge- 
<lb/>setzgeber die Ableistung eines Diligenz-Eides überhaupt
<lb/>nicht für nothwcndig erachtet hat.

<lb/>Das Königl. Obcrlandesgericht wird demnach ange- 
<lb/>wiesen, die Provokation zuzulassen.

<lb/>Berlin, den 6. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>Vas König!. OberlandeSgericht
<lb/>zu Frankfurt/

<lb/>B. 4SS. ' Landi. 13. Vol. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0154.tif"
                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>i $2
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>Ueber dir Befugniß des ObergerichtS, ein in Eher
<lb/>scheidungs-Prozessen getroffenes Jnterimisticum
<lb/>abzuändern.

<lb/>(A. G. O. Th. !- Tit. 4o. §. 56.)
</p>
               <p>

                  <lb/>. In der sub lege remissionis mitfolgenden Eingabe
<lb/>der Ehefrau des N. zu Brandenburg vom 30. März c.
<lb/>beschwert sich dieselbe darüber, daß das Königl. Kammer- 
<lb/>gericht auf die Vorstellung ihres Ehemannes in dem ge- 
<lb/>gen ihn bei dem Land- und Stadtgericht zu Brandenburg
<lb/>angestellten Ehescheidungs-Prozesse das durch Resolut die- 
<lb/>ses Gerichtes vom 9- August v. I. angeordnete Interimi»
<lb/>sticum durch Reskript vom 23. Januar d. I. wieder
<lb/>aufgehoben, und deren Reklamation dagegen am 1. März
<lb/>b. I. zurückgewiesen habe.

<lb/>Der Justiz-Minister kann, nach sorgfältiger Prüfung
<lb/>des Gegenstandes, die Competenz des Collegii zur Abände- 
<lb/>rung des Jnterimistici, wie sie staktgefunden hat, nicht an- 
<lb/>erkennen. Das Collegium rechtfertigt jene Competenz zwar
<lb/>aus dem Character eines solchen Jnterimistici, als eines
<lb/>bloßen Dekretes, welches nach allgemeinen Grundsätzen
<lb/>(also wohl nach §. 13. Tit. 1. Th. III. der Allg. Ger.
<lb/>Ordn.) im Wege der Beschwerde aufgehoben werden könne,
<lb/>Allein diese allgemeine Regel leidet in dem vorliegenden
<lb/>Falle eine Ausnahme, Wenn der §. 56. Tit äo. der Pro- 
<lb/>zeß-Ordnung bestimmt, daß bas Jnterimisticum durch ein
<lb/>bloßes Dekret festgesetzt werden solle, gegen welches also
<lb/>auch keine Appellation, siattfinde, so war es nichts weni- 
<lb/>ger, qls die Absicht, hierdurch den Weg des Rekurses, im
<lb/>Gegensatz der Appellation, den Partheien zu eröffnen, son- 
<lb/>dern im Gegentheil eine Form, (die des Erkenntnisses) zu
<lb/>verbieten, welche die augenblickliche Wirkung der vom per- 
<lb/>sönlichen Richter nach der ihm beiwohnenden Sachkennt«
<lb/>niß angeordneten vorläufigen Maßregeln durch Angehen
<lb/>des höheren Richters hemmen, und so den Zweck des Ge- 
<lb/>setzes vereiteln könnte, und dagegen hiefi»r die Form zu
<lb/>substituiren, welche eine solche Berufung nicht zuläßt. Daß
<lb/>hierbei auf den Ausdruck Appellation -nicht der be- 
<lb/>schränkend« Nachdruck zu legen sei, zeigt auch die Verglei-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0155.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>chung mit §. 22. Tit. 44. der Prozeß.Ordnung, wo in
<lb/>Ansehung des zu gleichem Zwecke angeordneten Interimi»
<lb/>stici in Pachtprozrssen Ms Rechtsmittel ausgeschlossen
<lb/>wird. Jeder Zweifel verschwindet aber durch die ausdrück»
<lb/>liche Disposition des, aus dem Reskripte vom 22. Februar
<lb/>1796 Ed. 8. .von 1798 Nachtrag No. 22. S. 1895 ent»
<lb/>nommenen §. 294. des Anhangs zur Gerichts. Ordnung,
<lb/>nach welchem das Jnterimisticum, wenn die Ehescheidung
<lb/>auch durch das folgende Erkenntniß für unstatthaft erklärt
<lb/>wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses
<lb/>seine Kraft behält. Denn wenn sogar in dem Falle, wo
<lb/>der erstere Richter selbst durch Zurückweisung der Eheschei- 
<lb/>dungsklage seine frühere Ansicht ändert, und wo nun im
<lb/>Wege der Appellation die Sache an das Collegium ge,
<lb/>langt, dasselbe auch, wenn es mit voller Sachkenntniß,
<lb/>und nach Anhörung beider Theile die Berufung für unge»
<lb/>gründet findet, folglich seinem Urtheile gemäß das Interi»
<lb/>misticum aufgehoben werden muß, dennoch dieses Urtheil
<lb/>bas Fortstehen des letzter» nicht hindern kann, so lange der
<lb/>Prozeß nicht rechtskräftig entschieden ist; so wäre es dev
<lb/>größte Widerspruch, einer bloßen auf einseitiges Anrufen
<lb/>zu erlassenden Resolution des Oberrichters eine solche sus- 
<lb/>pensive Wirkung beilegen zu wollen. Diese Grundsätze hat
<lb/>das Justiz - Ministerium bereits in dem Reskripte vom
<lb/>15. Juli 1829 (v. Kamptz Jahrbücher Bd. XIV. pag. 6.)
<lb/>und vom 27. Februar 1824 (ibid, Bd. XXIII. pag. 25.)
<lb/>ausgesprochen, und sie müssen auch in dem vorliegenden
<lb/>Falle zur Anwendung kommen. --

<lb/>Das König!. Kammergericht hat daher unter Wie.
<lb/>deremziehung seiner Verfügung vom 23. Januar d. I.
<lb/>dem Königl. Land- und Stadtgerichte zu Brandenburg
<lb/>die Regulirung des Jnterimistici in dem vorliegenden Ehe- 
<lb/>scheidungs-Prozesse lediglich zu überlassen, und hiernach die
<lb/>Partheien zu bescheiden, übrigens aber für die möglichste
<lb/>Beschleunigung des Prozesses zu sorgen.

<lb/>Berlin, den 6. April 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. Kammergcricht.

<lb/>B. 2344.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. 13.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0156.tif"
                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Die Zinsen des eingeklagten Kapitals werden bei
<lb/>Berechnung des objecti litis unb Bestimmung der
<lb/>Compecenz bis zum Tage der Spruchvorlegung
<lb/>in dritter Instanz zugerechnet.
</p>
               <p>

                  <lb/>(A. G. O- Th. I. Tit. 15. ff. 2. ff.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die Anfrage im Berichte vom 17. v. M. wirb
<lb/>dem Königl. Tribunal eröffnet, daß der Justiz-Minister
<lb/>dem Princip gemäß, welches in dem in die Jahrbücher
<lb/>Bd. 18. pag. 285. seq. aufgenommenen Bericht des Ge»
<lb/>Heimen Ober. Tribunals vom 81. October 1821 auseman»
<lb/>dergesetzt und vertheidigt und in dem daselbst abgedruckten
<lb/>Reskript vom 5. November dessel. I. gebilligt worden, der
<lb/>von dem Collegium ausgestellten zweiten Alternative, nach
<lb/>welcher die Zinsen eines eingeklagten Kapitals bei Berech»
<lb/>nung des objecti litis und Bestimmung der Competenz
<lb/>bis zu dem Tage der Spruchvorlegung in dritter Instanz
<lb/>hinzugerechnet werden müssen, beipflichte.

<lb/>Berlin, den 6. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrages
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>düS König!. Tribunal von
<lb/>Ost-Preußen,u
<lb/>Königsberg.

<lb/>A. 16430.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Die Mittheilung der Entscheidungs-Gründe betr.

<lb/>Die dortige Handlung N- N. bat sich in ihrer Pro-
<lb/>zoßsache gegen den Fuhrmann R. N. darüber beßhlvert,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0157.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>daß der zweite Senat des Königl. OberlandcsgcrUchts in
<lb/>seinem Erkenntnisse vom 2. September pr. wodurch das
<lb/>erste Erkenntniß bestätigt worden/ keine Gründe angegeben/
<lb/>sondern die in dem ersten Erkenntnisse angegebenen Gründe
<lb/>für nicht widerlegt erklärt/ obgleich sie-zur Widerlegung der
<lb/>Gründe des ersten Richters mehrere neue rechtliche Ulnsich«
<lb/>ten ausgestellt habe. Dies hat Veranlassung gegeb en/ die
<lb/>Relationen 2ter Instanz/ welche anbei zurückerfolgen, ein- 
<lb/>zufordern. Aus denselben ist nun zwar nicht deutlich zu
<lb/>entnehmen, ob die Handlung N. N. in 2ter Instanz mrue, in
<lb/>erster Instanz nicht vorgekommene, rechtliche Ausfuhr'ungen
<lb/>beigebracht hat. Sollte dies aber, wie es den Anschein
<lb/>hak, der Fall gewesen scyn, so hatte der zweite Senat sich
<lb/>nicht darauf beschranken dürfen, in feinem Erkenntnisse zu
<lb/>sagen, das erste Erkenntniß werde bestätigt „aus den an»
<lb/>geführten, mit nichts widerlegten Gründen," derselbe hätte
<lb/>vielmehr in den Entscheidungs-Gründen eine umstandliche
<lb/>Widerlegung der Gründe der appellirenden Partner ent- 
<lb/>wickeln müssen. Es bleibt Regel, daß die Erkenntnisse er- 
<lb/>ster und zweiter Instanz, selbst wenn eine dritte Instanz
<lb/>nicht mehr zulässig ist, die Gründe der Entscheid» ng aus- 
<lb/>führlich enthalten müssen, und von dieser Regel ist nur
<lb/>alsdann eine Ausnahme zulässig, wenn von den Appellan- 
<lb/>ten gar keine neue factische oder rechtliche Ausführungen
<lb/>beigebracht werden, als in welchem Falle es allerdings ge- 
<lb/>nügt, wenn das zweite bestätigende Erkenntniß g anz kurz
<lb/>auf die Gründe des ersten Erkenntnisses, allenfalls mit den
<lb/>Worten, wie sie von dem dortigen zweiten Senatu in der
<lb/>fraglichen Sache gebraucht worden sind, verweiset.

<lb/>Berlin, den 6. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>AN

<lb/>das Königl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Halberstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. 589.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 30.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0158.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>Abschrift dieser Verfügung in die Jahrbücher zur Ach- 
<lb/>tung für sämmtliche Gerichte, bei welchen die Allgemeine
<lb/>Gerichts. Ordnung zur Anwendung kommt.

<lb/>Berlin, dev o. Februar 18Z2.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>B. 589. A. 30.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Ueber die Revisibilität in Beziehung auf Correal-
<lb/>Berechtigungen oder Correal-Verpflichtungen.

<lb/>(A. &lt;I. O. Th. I. Tit. I. §. 36. und Tit. 14. §. 14».)
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Oberlandesgericht von Pom- 
<lb/>mern berichtet gehorsamst aä rs-orix.
<lb/>runr vam 16. Septemi-ek c. in Sa- 
<lb/>chen des Kaufmanns A. 6t Consorten
<lb/>wider das Obertzädtische Bauamt zu B.

<lb/>Ew. Excellenz und Einem König!, hohen Justiz-Mini- 
<lb/>sterio verfehlen wir nicht, sü rescriptum vom 16. Sep- 
<lb/>tember und 11. October c. unsere Rechtfertigung über Zu- 
<lb/>rückweisung der Revision folgendermaßen gehorsamst zu
<lb/>liefern.

<lb/>Der rc. A. B- C. und D. behaupteten, daß auf Ver- 
<lb/>anlassung des Bauamks ihre Kartoffeln ausgehütet wor- 
<lb/>ben, und daß jedem ein Viertheil davon zustehe. Das
<lb/>' Ganze betrug demnach 255 Rthlr., ein Viertheil jedes Ein- 
<lb/>zelnen nur 63J Rthlr., wie die beiliegenden Aktenstücke
<lb/>(bol. 6. 56. Set. Imae instantiae) ergeben. Nach die- 
<lb/>sem Maßstabe haben wir summam revisibilem ver- 
<lb/>neint und es scheint hierin auch durch $. 36. Tit. 1. und
<lb/>§. 14s. Titel 14. der Allg. Gerichts-Ordnung nichts ge- 
<lb/>ändert werden zu können, weil hier weder von Correal-
<lb/>Berechtigungen noch Verpflichtungen die Rede, sondern nur
<lb/>der Antz&gt;mch von vier einzelnen Klagern, zur Erleichterung
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0159.tif"
                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>157

<lb/>der Kosten und Arbeit, in Einem Prozesse instruirt und
<lb/>abgeurtelt ist.

<lb/>Beim zweiten Senate unsers Collegii ist in revisorio
<lb/>auch stets dieser Anstcht gefolgt und das remedium als
<lb/>nicht bevolvirt erachtet worden, wenn der ersichtliche An»
<lb/>theil eines I^itisconsorten sich nicht auf 200 Rthlr. dar»
<lb/>stellt, und um so mehr haben wir uns veranlaßt gefunden,
<lb/>die Zurückweisung per decretum vom 4, August c. zu
<lb/>veranlassen.

<lb/>Die Original-Beschwerde des Justiz» Commisstons»
<lb/>Raths E. beilegend, sehen wir der Rücksendung der Prozeß»
<lb/>Akten und der hohen Bescheidung gehorsamst entgegen.

<lb/>Stettin, den 27. Oktober 18Z1.

<lb/>Das Oberlandesgericht von Pommern.

<lb/>Eurer Excellenz, beehren wir uns, anliegend den uns
<lb/>unterm 2. v. Mts. in dem Prozeß des Kaufmann A. er
<lb/>Consorten wider das Bauamt in B. zugefertigten Origi- 
<lb/>nal-Bericht des Oberlandesgerichts in Stettin vom 27. Oc»
<lb/>tobcr pr. und dessen Anlagen zurückzusenden und bemerken
<lb/>zugleich gehorsamst, daß Bedenken der Art, wie sie sich in
<lb/>vorgedachter Sache wegen Zulässigkeit der Revision ergeben
<lb/>haben, in der Regel bei Einleitung des Rechtsmittels, von
<lb/>den instruirenden Gerichten zur Zufriedenheit der Interes- 
<lb/>senten beseitigt werden; sie kommen also äußerst selten bei
<lb/>uns zur Discussion und wir sehen uns außer Stande, ei- 
<lb/>nen oder den andern speziellen Fall anzuführen, in welchem
<lb/>der fragliche Grundsatz entschieden ist.

<lb/>Indessen haben wir stets das Princip beobachtet, daß
<lb/>wir bei erheblichem Zweifel über die Zulässigkeit der Revi- 
<lb/>sion, das Rechtsmittel für zulässig erkannt haben, und sehr
<lb/>zweifelhaft dürfte der fragliche Gegenstand auch wohl —
<lb/>mit Hinsicht auf die Vorschriften der Prozeßordnung Tit. 1.
<lb/>§. 26. seq., Tit. 14. §. 14a., und Tit. 15. §. 1. — irr
<lb/>der obigen Sache sein.

<lb/>Für die Richtigkeit der Annahme jenes unstrs Prin»
<lb/>cips spricht übrigens die Analogie der Verordnung vom
<lb/>26. August 1825. (Gesetzsammlung paß. 223.)

<lb/>Berlin, den n. Januar 1862.

<lb/>Geheimes Ober-Tribunal.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0160.tif"
                   n="158"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der von dem König!. Oberlandesgerichte in der Pro«
<lb/>zeßsache des Kaufmanns A. et Cons. wider das Bauamt
<lb/>in B. unterm 27. Oktober v. I. erstattete Bericht ist
<lb/>dem Geheimen Ober-Tribunal unterm 2. December v. I.
<lb/>zur gutachtlichen Aeußerung über das von diesem Gerichts- 
<lb/>höfe in dergleichen Fallen beobachtete Prinzip zugefertigt
<lb/>worden.

<lb/>Aus dem in Abschrift beiliegenden Berichte des Ge- 
<lb/>heimen Ober-Tribunals vom 1t. d. Mts. wird nun das
<lb/>Collegium die Ansicht desselben entnehmen. Dieser Ansicht
<lb/>tritt auch das Justiz-Ministerium bei, und ist daher nicht blos
<lb/>im vorliegenden Falle dem Rechtsmittel der Revision zu
<lb/>deferiren, sondern auch in allen ähnlichen Fällen hiernach
<lb/>zu verfahren. ,

<lb/>Die dem Berichte vom 27. Oktober pr. beigelegenen
<lb/>Akten erfolgen hierneben zurück.

<lb/>Berlin, den 20. Jatmar 1332.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>dar Kknigl. OberlandeSgericht
<lb/>zu Stettin.

<lb/>B. 280. I« R. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>Succumbenzstrafen sind nicht in Gefängnrßstrafen
<lb/>zu verwandeln.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Stadtgericht zu Breslau beschwert sich in der
<lb/>originaliter hier beigefügten Vorstellung vom 24. v. M.
<lb/>darüber, daß demselben die Vollstreckung der gegen den
<lb/>Bierschänker N. N. in dessen Prozeßsache wider seine ge- 
<lb/>schiedene Ehefrau erkannten, bei seinem Unvermögen in
<lb/>eine dreistündige Gefängnißstrafe umgewandelten Succum-
<lb/>benzstrafe von 1 Rthlr. übertragen worden sey.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0161.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>Gei dieser Gelegenheit macht der Justiz. Minister bas
<lb/>Königl. Oberlandesgericht darauf aufmerksam, daß es
<lb/>nicht E rathsam erscheint, den Succumbenzgeidern beim Un-
<lb/>vermögen der Partheien eine Gefängnißstrafe zu substitui»
<lb/>ren. Die Succumbenjgelder sind der Regel nach nur als
<lb/>eine.Erhöhung der Urtclsaebübreu-LU-bctracdtcn und von
<lb/>deir eigentlichen Strafen für den Mißbrauch der gesetzlichen
<lb/>Rechtsmittel verschieden. Für diesen Mißbrauch hat die
<lb/>Gerichts-Ordnung Th. I. Tik. 23. §. 50. die Strafen
<lb/>sanktivnirt und reichen letztere hin, um den Chikanen vor- 
<lb/>zubeugen. Aber nicht jedes Rechtsmittel ist, als aus Chi-
<lb/>kane angebracht, zu betrachten, wenn auch bas frühere Er«
<lb/>kenntniß bestätigt wird, obgleich auch in einem solchen Falle
<lb/>immer Succumbenzgelder festgesetzt werden. Das Colle- 
<lb/>gium hat daher in den einzelnen Fällen wohl zu unterscheiden,
<lb/>ob eine Gefängnißstrafe beim Unvermögen zur Zahlung
<lb/>der Succumbenzgelder auszusprechen rathsam fty.

<lb/>Daß die Vollstreckung einer der Succumbenzgeldstrafe
<lb/>zu substituirenden Gefängnißstrafe nur Statt finden kann,
<lb/>wenn sie schon im Erkenntnis, welches die Succumbenzgel,
<lb/>der auferkegt, eventualiter festgesetzt worden, ist dem Kö- 
<lb/>nig!. Oberlandesgerichte bereits in dem Rescripte vom
<lb/>25. August 1828 in Sachen des Bauer N. N. wider den
<lb/>Bauer N. N. eröffnet worden, und hierbei nruß es ver- 
<lb/>bleiben.

<lb/>Berlin, den Li. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister. -
<lb/>v. K a.m p tz.
</p>
               <p>

                  <lb/>A»

<lb/>das König!. Oberlandesgericht
<lb/>, zn BreSlau.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 1808.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. S.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0162.tif"
                   n="160"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0162"/>
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               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>28. -

<lb/>Ueber die Befugniß des Extrahenten einer Subha^
<lb/>siation, auf die. Fortsetzung derselben anzutragen.

<lb/>(A. G- O- Th. 1. Lit. 52. §. 50. ff.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihre Beschwerde vom 22. Dezember v. I. ln
<lb/>Subhastationssachen des Bäcker N- N.schen Hauses sul»
<lb/>No. 273 zu A. wird Ihnen, bei Remission der Anlagen,
<lb/>zur Resolution ertheilt: daß die Vorschriften der §§. SO
<lb/>und 51. Tit. 52. Th. I. der Allgemeinen Gerichts» Ord«
<lb/>nung Ihrem Anträge entgegenstehen. Der §. 50. stellt
<lb/>eine, bis auf 2 Ausnahmen allgemein gültige Regel auf;
<lb/>der §. 51. fügt die 2 Ausnahmen bei, und selbst die, in
<lb/>dem Eingänge des letzterwähnten §phi befindlichen Worte:
<lb/>Hiervon kann nur alsdann eine Ausnahme
<lb/>Statt finden, und mit der weitern Subhastatio»
<lb/>verfahren werden, rc.

<lb/>bestätigt jene Regel des §. 50. Wenn der Extrahent der
<lb/>Subhastation befugt sein sollte, ohne eine annehmliche Kau- 
<lb/>tion zu bestellen, auf Fortsetzung der Subhastation zu be- 
<lb/>stehen, so wäre dies eine 3te Ausnahme, welche das Gesetz
<lb/>nicht kennt.

<lb/>Auch der von Ihnen zur Rechtfertigung einer solchen
<lb/>dritten Ausnahme angeführte Grund greift nicht durch.

<lb/>Der Extrahent der Subhastation ist allerdings berech- 
<lb/>tigt, bis zur Publikation des Adjudikationsbeschei'des auf-
<lb/>Reposition der Akten anzutragen, allein es kann von dieser
<lb/>Befugniß nicht auf diejenige geschlossen werden, auf Fort,
<lb/>setzung der Subhastation ohne Bestellung einer Kaution
<lb/>anzutragen; man kann nicht sagen: jene erste Befugniß sei
<lb/>die größere, welche die zweite, als die kleinere, in sich
<lb/>schließe.

<lb/>Wenn auf den-Antrag des Ertrahenten die Reposition
<lb/>der Akten erfolgt, so fallen ihm die Kosten des Verfahrens
<lb/>zur Last, und für die Creditoren, welche nicht die Subha- 
<lb/>station extrahirt haben, bleibt alles in statu quo. Wenn
<lb/>der Extrahent dagegen auf Fortsetzung der Subhastation
<lb/>anträgt und diese stattfindet, so vermehren sich die Kosten;

<lb/>diese
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0163.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>düse sind vom künftigen Kaufgelde vortveg abzuziehen,
<lb/>und vermindern daher den Anthcil des letzten, zur Percep»
<lb/>tion kommenden Crcditors, wenn auch wirklich im künfti«
<lb/>gen Bietungstermine das bereits erfolgte Meistgebot wie»
<lb/>der erreicht werden sollte. Wenn aber dieser Fall nicht
<lb/>eintritt, und ein Mindergebot geschieht, so ist die Lage des
<lb/>letzten Creditors, und vielleicht selbst des vorhergehenden,
<lb/>der durch bas gegenwärtige Gebot vollständig gedeckt
<lb/>würde, noch schlimmer, und sie würden eine solche Ge«
<lb/>fahr alsdann nur durch eine ihrerseits zu bestellende
<lb/>Kaution auf einige Zeit entfernen können, ohne aber viel- 
<lb/>leicht im Stande zu sein, sie für immer abzuhalten.

<lb/>Aus diesen Gründen muß es bei den Verfügungen
<lb/>des Land« und Stadtgerichts zu A. vom 31. August v.J.»
<lb/>und des König!. Oberlandesgerichts zu B. vom 6. De«
<lb/>zember ej. a. bleiben.

<lb/>Berlin, den 9. Mar; 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>den Justizkommissions-Rath
<lb/>Herrn N. N- r» N- N-

<lb/>23. 8028. S. 40. Vol. H,
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>Die Executions - Vollstreckung wegen Gerichtskosten
<lb/>in die dem Schuldner unentbehrlichen Gegenstände
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem König!. Oberlandesgericht wird auf die in dem
<lb/>Berichte vom 28. Januar c. gemachte Anfrage eröffnet:
<lb/>daß, wenn in dem Reskripte vom 30. Mai v. I. — Jahr- 
<lb/>bücher, Band 37. Seite 347 — der Grundsatz angenom- 
<lb/>men worden, daß die von der Exekution wegen Gerichts-
<lb/>kvsten befreieten Gegenstände auch dann nicht, wenn sie
<lb/>1832. H. 77. L
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0164.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>auf den Antrag anderer Gläubiger versteigert werden, als
<lb/>Mittel zur Befriedigung der Salarien-Kassen betrachtet
<lb/>werden dürfen, solcher nur auf die, in der Allerhöchsten
<lb/>Kabinets- Ordre vom 30. November 1825 bezeichneten
<lb/>Gegenstände zu beziehen ist, und nicht auf Immobilien
<lb/>ausgedehnt werden kann, obwohl deren Subhastation we-
<lb/>gen Gerichtskosten auf den Antrag der Salarien» Kaffen
<lb/>gleichfalls nicht zulässig ist.

<lb/>Dagegen findet der gedachte Grundsatz auch in dem
<lb/>Falle Anwendung, wenn aus der Befreiung der fraglichen
<lb/>Gegenstände von der Exekution wegen Gerichtskosien, zu»
<lb/>nächst die sonstigen Gläubiger des Schuldners Nutzen zie- 
<lb/>hen; denn eines Theils ist die Ausschließung jener Gegen- 
<lb/>stände von der Exekution wegen der Gerichtsrosten ganz
<lb/>unbedingt verordnet, und andern Theils zieht der Schuld- 
<lb/>ner bei einer Versteigerung ;um Besten anderer Gläubiger
<lb/>von der Ausschließung der Salarie»-Kaffen in so weit ei- 
<lb/>nen Vortheil, als er von einer sonstigen Schuld ganz oder
<lb/>theilweise liberirt wird.

<lb/>Unbedenklich ist es aber, daß, wenn die gedachten Ge- 
<lb/>genstände von einem Gläubiger zur Versteigerung gebracht
<lb/>werden, die Auktionskosten von dem Erlöse in Abzug zu
<lb/>bringen, da jene auf diesem ruhen, und ohne Rücksicht auf
<lb/>sonstige Verhältnisse jederzeit berichtigt werden müssen.

<lb/>Berlin, den 5. März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>das König!- OberlandcSgericht
<lb/>zu Breslau.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 1819.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gen. E. 25.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0165.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Dle Oberlandesgerichte sind berechtigt, als Aufsichts- 
<lb/>behörden Excekutionen aufzuheben.

<lb/>Dem König!. Oberlandesgerichte wird die Beschwerde
<lb/>der Wittwe A. vom 17. d. M. in ihrer Prozeßsache wi- 
<lb/>der die Geschwister B. nebst deren Anlagen originaliter
<lb/>mit der Anweisung zugcfertigt, die von dem dortigen
<lb/>Stadtgerichte verfügte Exekution zu sistiren, und unter
<lb/>Einreichung der Akten über die Beschwerde gutachtlich zu
<lb/>berichten. Wenn das Königs Oberlandesgericht darüber,
<lb/>ob es befugt sei, die von Untergerichten verfügten Exeku- 
<lb/>tionen aufzuheben, zweifelhaft ist, so sind diese Zweifel Ui*
<lb/>nesweges begründet und ijl vielmehr das Oberlandesge- 
<lb/>richt, wie ihm hierdurch eröffnet wird, allerdings berechtigt,
<lb/>als Aufsichtsbehörde des dortigen Stadtgerichts die von
<lb/>demselben verfügte Exekution aufzuheben, wenn cs dieselbe
<lb/>nicht für rechtlich begründet hielt.

<lb/>Berlin, den so. Januar iS32.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>AU

<lb/>das König!. Oberlandesgerrcht -

<lb/>i» Stettin.

<lb/>B. 448. ü. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Das ReAt auf Zahlungs, Modalitäten steht auch
<lb/>dem für einen Fabrikinhaber arbeitendest Hand- 
<lb/>werker zu.

<lb/>(A. G. O. Th. I. Tit. 24. §. SL.)

<lb/>Dem Königs Kammergericht wird auf best über die
<lb/>Beschwerde des Magistrats zu N. N. ^ ^
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0166.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>betreffend den auf den Arbeitsverdienst des Tuchma»
<lb/>chermeisters N. N., wegen rückständiger und laufender
<lb/>Alimente, angelegten Arrest,

<lb/>unterm 9. d. M. erstatteten Bericht, unter Rücksendung der
<lb/>Anlagen desselben und der eingereichten N. N.schen Ehe»
<lb/>scheidungs-Akten, eröffnet, daß, da der rc. N. N. ganz ohn»
<lb/>streitig zu den in dem §. 95. Tit. 24. Th. I. der Allg.
<lb/>Gerichts« Ordnung gedachten Professtonisten gehört, auch
<lb/>der gedachte Paragraph bei der gegen ihn verhängten Exe»
<lb/>kution zur Anwendung kommen, und danach eine Ausmit«
<lb/>telung der Zahlungsmodalitäten erfolgen muß.

<lb/>Ob der Handwerksmeister eine Profession selbstständig
<lb/>treibt, oder bei einem frenrden Meister arbeitet, darauf kann
<lb/>nichts ankommen, weil das Gesetz will, daß die Handwer- 
<lb/>ker als nützliche Bürger im Staate erhalten werden sollen,
<lb/>dieser Grund aber eben so gut auf diejenigen Handwerker,
<lb/>welche selbstständig für sich arbeiten, als welche für einen
<lb/>fremden Meister arbeiten, paßt, und weil der allegirte Pa- 
<lb/>ragraph namentlich auch diejenigen mit umfaßt, welche
<lb/>nicht selbstständig für sich das Handwerk treiben, sondern
<lb/>für einest Fabrikinhaber arbeiten und bei ihm in Arbeit
<lb/>stehen.

<lb/>Hier«all) hat das Königl. Kammergericht das Stadt- 
<lb/>gericht zu N. N. mit Anweisung zu versehen, den dortigen
<lb/>Magistrat aber davon in Kenntniß zu setzen.

<lb/>Berlin, den 20. Februar 1332.

<lb/>Der Justiz-Minister
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>das König!. Kammergericht.
<lb/>B. 1120.
</p>
               <p>

                  <lb/>H. 3.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0167.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Perfvnakarrcst ksi wegen Mandatarien» Gebühren der
<lb/>Jusiiz-Kommissarien unzulässig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihre ln der Prozeßsache der verehelichten N. Wi- 
<lb/>der dm Dienstknecht N. eingercichte Vorstellung vom
<lb/>2. d. Mts., worin Sie sich darüber beschweren, daß gegen
<lb/>den rc. N. die Personal-Exekution wegen Ihrer Gebühren
<lb/>und Auslagen nicht vollstreckt worden ist, wird Ihnen zu»
<lb/>vorderst eröffnet, daß Sie als Justiz-Kommissarius die Be.
<lb/>stimmung des ■§. 14. Lik. 1. Th. 3. der Mg. Ger. Ord.
<lb/>nicht hätten unbeachtet lassen, und die Verfügungen des
<lb/>Land, und Stadtgerichts daselbst und des Oberlandesge- 
<lb/>richts zu N., gegen welche Sie Beschwerde führen, in Ur.
<lb/>schrift oder Abschrift beibringen sollen. Es bedarf jedoch
<lb/>in dem vorliegenden Falle der Beibringung dieser Verfü- 
<lb/>gungen nicht, da Ihre obige Beschwerde nach Ihrem eige- 
<lb/>nen Vortrage unbegründet ist. Wenn es auch gegenwärtig
<lb/>in Gemäßheit des Restripts vom 17. Februar pr. a. nach- 
<lb/>gegeben worben ist, daß die Gebühren eines Mandatarii
<lb/>binnen Jahresfrist von dem zur Erstattung verurtheilten
<lb/>Gegner seines Mandanten beigetrieben werden können;
<lb/>wenn auch ferner für den Fall, da die Parthei selbst die
<lb/>Erstattung von dem hierzu verurtheilten Gegner verlangt,
<lb/>in Gemäßheit des Reskripts vom 18. Mai 1816 (Jahrbü- 
<lb/>cher, Bd. 8. S. 34.) und des Reskripts vom 2b. Apris
<lb/>1830 alle Grade der Exekution zulässig sind; so ist doch
<lb/>ein anderes anzunehmen, wenn der Mandatarius, in Ge- 
<lb/>folge des Reskripts vom 17. Februar pr. a., die Einzie- 
<lb/>hung unmittelbar von dem Gegner seines Klienten ver- 
<lb/>langt. In dem letztem Falle hat die Forderung noch im- 
<lb/>mer unmittelbar die Qualität als Mandatarien-Ko- 
<lb/>sten und es streitet, wie schon im Reskript vom 9. Octo- 
<lb/>ber 1816 (Jahrbücher, Bd. 8. E. 264.) angeführt ist,
<lb/>ganz gegen die Preußische Gerichts-Verfassung, zur Beitrei- 
<lb/>bung von Mandatarien-Kosten den Personalarrest
<lb/>als Executions- Mittel zuzulassen. Zwar ist in diesem Re- 
<lb/>skripte nur von dem Fall die Rede, da die Gebühren von
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0168.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Mandanten selbst beigetrieben werden sollen; ein Glei- 
<lb/>ches ist aber aus Gründen der Sittlichkeit und des An- 
<lb/>standes auch für den Fall anzunehmen, da die Einziehung
<lb/>unmittelbar vom Gegner auf Antrag des Justiz-Kommis-
<lb/>sarius erfolgt,

<lb/>Berlin/ dm 27. Janaar 1832.

<lb/>Für den Justiz «Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>AN

<lb/>dm Herrn Iusriz-Kommissariuö N-
<lb/>zu N.

<lb/>253. 8xortu!-8. 8. Vol. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>lieber das Verfahren unter, mehreren Gläubigern
<lb/>räckstchtlich der Abzüge auf das Gehalt des
<lb/>Schuldners.

<lb/>(A. G-O. Th. l. Tit. Li.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Kreisfecretair N. zu N. hat sich unter '.dem
<lb/>26. November v. I. darüber beschwert, daß ftin Antrag,
<lb/>zur Befriedigung seiner sämmtlichen Gläubiger ein Priori- 
<lb/>täts-Verfahren unter denselben über den gesetzlichen Ge- 
<lb/>haltsabzug einzuleiten, von dem Königl. Obcriandesgericht
<lb/>zurückgewiesen worden.

<lb/>Das Justiz-Ministerium findet die Beschwerde be- 
<lb/>gründet. Denn wenn auch die Allg. Ger. Ordn. Th. l.
<lb/>Tit. 51, bei einem Prioritäts-Verfahren über bewegliche
<lb/>Sachen und activa den Fall voraussctzt, daß mehrere
<lb/>Gläubiger sich in der Exekutions-Instanz an einen und
<lb/>denselben Gegenstand halten wollen, so ist diese Vorausse- 
<lb/>tzung doch nicht als eine wesentlich nothwendige Bedingung
<lb/>zu betrachtey und kein rechtlicher Grund vorhanden, jenes
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0169.tif"
                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfahren für unzulässig zu halten, wenn auf dessen Ein- 
<lb/>leitung der Schuldner, indem er seinen Gläubigern den
<lb/>Gegenstand ihrer Befriedigung offerirk, anträgt, und die
<lb/>Gläubiger sich damit einverstanden erklären.

<lb/>Es würde sogar dem Interesse der Rechtspflege ent»
<lb/>gegcnlaufen, wenn bas gedachte Verfahren nicht zugelassen
<lb/>würde, indem hierdurch den Gläubigern das Mittel entzo»
<lb/>gen würde, schneller als im gewöhnlichen Wege, und mit
<lb/>geringern Kosten für den Schuldner, zu ihrer Befriedigung
<lb/>zu gelangen. Die meisten Gerichtshöfe haben daher nicht
<lb/>Anstand genommen, ein derartiges Verfahren, besonders bei
<lb/>Staatsdienern, welche den cxecutionsfähigen Theil ihres
<lb/>Gehalts den Gläubigern zu ihrer Bezahlung gerichtlich an- 
<lb/>bieten, einzuleiten; und bas Justiz-Ministerium fatin sol- 
<lb/>ches nur billigen.

<lb/>Das Königl. Obcrlandesgericht hat demnach den An- 
<lb/>trag des N. den Gläubigern desselben mitzutheilen und
<lb/>nach Maßgabe ihrer Erklärungen bas Weitere zu veran- 
<lb/>lassen. Es versteht sich hierbei von selbst, daß kein Gläubi- 
<lb/>ger genöthigt werden kann, sich auf das Verfahren einzu-
<lb/>lassen, und daß es denjenigen, welche sich dessen weigern,
<lb/>unbenommen bleibt, ihre Rechte anderweitig in dem gesetz,
<lb/>lichen Wege zu verfolgen, allein dies kann auch kein Hin-
<lb/>dcrniß sein, daß das Verfahren unter den übrigen, weiche
<lb/>demselben beitrcten, fortgesetzt werde.

<lb/>Berlin, den 2. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>da» KLnigl. Oberlandesgericht
<lb/>ju Glogau.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. 7428.
</p>
               <p>

                  <lb/>O. 76. Vol. II.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0170.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>• . 34.


<lb/>Es genügt zur Begründung eines Moratorien--Ge- 
<lb/>suchs, daß überhaupt ein genügendes Vermögens-
<lb/>. Objekt nachgewiesen wird.

<lb/>(A-•©• O- Tb. r. Tit. ki. §. ii. ff.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Veranlassung der abschriftlich beifolgenden Vor»
<lb/>stellung des Justiz-Komm issarius B. vom 11. d. Mts.
<lb/>worin er stch über t&gt;icper decretum erfolgte Zurückwei- 
<lb/>sung des Gesuchs der Majorin A., um Instruktion des
<lb/>Spezialmvratorii, beschwert, — hat sich das Justiz-Mini»
<lb/>sterium die in.dem Prozesse des Rittergutsbesitzers C. wi- 
<lb/>der die ec. A., bei dem Königs. Kammergericht verhandel- 
<lb/>ten, hierbei zurückerfolgenden Akten vorlegen lassen.

<lb/>Wenn auch die vom Bittsteller angeführten Gründe
<lb/>zur Rechtfertigung seiner Beschwerde nicht genügen, so ist
<lb/>dieselbe doch für begründet zu halten. Denn nach den in
<lb/>. der Gerichts-Ordnung enthaltenen und durch das Reskript
<lb/>vom 20. August 1819 (Jahrb. Bd. 14. S. 28.) erläuterten
<lb/>Grundsätzen, soll es zur Begründung des Morakvriengesiichs,
<lb/>in Absicht des ersten Erfordernisses §. 3., genügen, daß
<lb/>überhaupt ein genügendes Vermögens-Objekt nachgewiesen
<lb/>wird; dies ist vorhanden, indem diejForderung des Klägers
<lb/>mit 76965 Rthlr. 22 Sgr. Courant abschließk, und das
<lb/>Gut den Kaufwerkh von 105000 Rthlr, Courant, und den
<lb/>Taxwerts) von 104088 Rthlr. 28 Sgr. 9 Pf. hat. Die
<lb/>Frage, zu welchem Werthe das Gut Sicherheit gewähre,
<lb/>soll nach §§. 16. 17-, in Verbindung mit h §. 11. 12.
<lb/>Tit. 47. Th. I. der Mg. Ger. Ord., wie dies in jenem
<lb/>Reskripte ausgeführt ist, zur Instruktion selbst gehören;
<lb/>wobei vorausgesetzt wird, daß der Nachweis der in den
<lb/>§§. 16. 17, vorgeschriebenen Sicherheit nicht zur Begrün»
<lb/>düng der Provokation gehört, sondern die Erörterung dieser
<lb/>Erfordernisse, nach erfolgter Einleitung der Instruktion, zu
<lb/>der letzter« zu verweisen ist,

<lb/>Bei diesen Grundsätzen muß cs daher verbleiben, und
<lb/>da nach §- 13. Tit. 47. der Gerichts »Ordnung wohl anzu»
<lb/>nehmen ist, daß der Schuldner im porliegenden Fall seine
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0171.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>Behauptung: „baß er nach Ablauf der zu bewilligenden
<lb/>Zahlungsftist in dem Stande seyn würde, Zahlung zu lei- 
<lb/>sten," einigermaßen bescheinigt hat; so wird das König!.
<lb/>Kammergericht angewiesen, die Instruktion des Moratorii,
<lb/>wenn sonst kein Hinderniß derselben entgegenstcht, einzu- 
<lb/>leiten.

<lb/>Berlin, den 20. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>das KSnigl. Kammergericht.

<lb/>B. 225. J. 10. Vol. VIII.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Die Abhaltung von Versteigerungen durch Privat- 
<lb/>personen betreffend.

<lb/>(A. G. O. Th. II. Zit. 1. und 2.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihre gemeinschaftliche Eingabe vom 26. Novem- 
<lb/>ber pr. wird Ihnen, bei Rücksendung der Anlagen, eröff- 
<lb/>net, daß die Beschwerde über die Verfügung des Königl.
<lb/>Ober-Landes-Gerichts zu Hamm vom 10. August pr.
<lb/>nicht begründet ist, denn die Abhaltung von Versteigerungen
<lb/>durch Privatpersonen ist nicht allein durch kein Gesetz un- 
<lb/>tersagt, sondern sogar durch ein Reskript des Königl. Staats-
<lb/>Raths vom 20. Juli 1795 (Rabe Sammlung Preußischer
<lb/>Gesetze, Band Hl. S. 120) ausdrücklich gestattet worden.
<lb/>Dieses Reskript bezieht sich zwar zunächst nur auf die vor- 
<lb/>malige Provinz Osifriesland; allein der allgemeinen An- 
<lb/>wendung desselben steht, da es nicht auf der besonder»
<lb/>Verfassung jener Provinz beruhet, kein rechtliches Hinder-
<lb/>niß entgegen. Eine Abänderung hierin nach Ihren, An- 
<lb/>träge, würde zu einer Beschränkung der Eigenthümer füh-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0172.tif"
                   n="170"
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               <p>

                  <lb/>17Ö
</p>
               <p>

                  <lb/>ren, welche das Justiz» Ministerium nicht für rathsam ach- 
<lb/>ten kann.

<lb/>Berlin, den 9- Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz» Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags ,
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>A„

<lb/>die Herrn Justiz--Konimissarien
<lb/>des KLnigl. Land, und Stadt-
<lb/>Gerichts zu Bochum.

<lb/>A, 16M. A. 32.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Das Behufs der Löschung der in einem Concurs»
<lb/>oder Liquidations » Prozesse bei der Subhastation
<lb/>ausgefallenen eingetragenen Forderung erforderliche
<lb/>Attest ist von dem ConcurSgericht
<lb/>auszustellen.

<lb/>(Hypoth. Ord. Tit. 2. §. 267.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Justiz-Ministerium tritt der Ansicht des Land- und
<lb/>Stadtgerichts zu Stallupöhnen in dessen in der Amtsrath
<lb/>N.schen erbschaftlichen Liquidations-Prozeßsache erstatteten,
<lb/>in Abschrift beiliegenden Berichte vom 17. Dezember pr. a.
<lb/>dahin bei, daß das Behufs der Löschung der in einem
<lb/>Concurs» oder Liquidations-Prozesse bei der Subhastation
<lb/>ausgefallenen eingetragenen Forderungen erforderliche Attest
<lb/>von dem den Concurs- oder Liquidationsprvzcß dirigiren»
<lb/>den Gerichte ausgestellt werden müsse, da der §. 267.
<lb/>Tit. 2. der Hypotheken-Ordnung dies ausdrücklich vor- 
<lb/>schreibt, selbiges auch die Natur der Sache mit sich bringt.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0173.tif"
                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein bloßer Deposita!, Extrakt kann daher die Stelle die- 
<lb/>ses Ältestes nicht ersetzen.

<lb/>Berlin/ den 6. Januar I8zr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für den Justiz-Minister.
<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags °
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Kamptz.
<lb/>An

<lb/>tack Kknkgl. OberlandeSgericht
<lb/>zu Insterburg.

<lb/>A. 16558. '
</p>
               <p>

                  <lb/>H. 10. Vol. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>37.

<lb/>Die Anstellungsberechtigung der Trompeter, Paucker
<lb/>und Hautboisten betreffend.

<lb/>Das OberlandeSgerichtS-Präsidium zu
<lb/>Stettin bittet um nähere Erläuterung
<lb/>des CircularS vom 27. May 1825 A.

<lb/>* 4683. Jahrbücher, Bd. 25. S. 238.

<lb/>a.

<lb/>Bei dem hiesigen Stadtgerichte ist zum 1. k. Mts.
<lb/>eine erledigte Kanzlistenstelle zu besetzen, welche ich, mit
<lb/>Zustimmung des Collegii, einem Trompeter des 2. Cüras-
<lb/>sier-Regiments, bei seiner sonst erwiesenen Qualifikation,
<lb/>verleihen würbe, wenn es nicht bedenklich erschiene:

<lb/>ob überhaupt ein bloßer Trompeter auf eine Kanzli-
<lb/>stenstelle Anspruch habe?

<lb/>Die allerhöchste Kabinetsordre vom 7. August 1820 so
<lb/>weit ihr Inhalt aus dem Cirkular vom 11. ejusdem
<lb/>— Jahrbücher B. 16. S. 11. — erhellt, verordnet:
<lb/>daß die Kanzlisten Stellen vorzüglich aus den Unter- 
<lb/>offizieren, Feldwebeln und Wachtmeistern der Armee
<lb/>besetzt werden sollen,

<lb/>»im den Eifer der Soldaten zu beleben, längere Zeit als
<lb/>Unterofficiere zu dienen. Diese sind es also, welchen
<lb/>dadurch hat prospizirt werden wollen. Späterhin hat das
<lb/>Königl. Staats-Ministerium den 4. May 1826 beschlos- 
<lb/>sen, baß diese Bestimmungen auch auf
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0174.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Regiments. Trompeter
<lb/>Regiments» und Bataillons. Tambours
<lb/>und Hornisten.

<lb/>Anwendung leiden sollen;

<lb/>Cirkular vom 27. May 1825. A. 4683.

<lb/>,— Jahrbücher, B. 25. S. 238.—
<lb/>und in diesem Beschlüsse finde ich das oben aufgestellte Be»
<lb/>denken. Denn v. Ru dl off sagt in seinem Handbuche
<lb/>des Preußischen Militair-Rechts 1. Theil Einleitung S. 7.
<lb/>die Staads-Trompeter, Regiments- und Bataillons--
<lb/>Tambourc und Stabs-Hornisten sind, als Borge»
<lb/>setzte, beziehungsweise der Trompeter, Tamboure und
<lb/>Hornisten — wirkliche Unteroffiziere und zwar die
<lb/>Stabs-Trompeter mit Wachtmeisters», oder Feldwe- 
<lb/>bels-Rang. Die andern Trompeter und die Pauker,
<lb/>so wie die Hautboisten nebst den Hornisten bei den
<lb/>Jager »Abtheilungen stehen, ohne wirklich Unteroffi»
<lb/>ziere zu seyn, in dem Range derselben, die übrigen
<lb/>Hornisten aber, chie Tamboure rc. im Range gemeiner
<lb/>Soldaten.

<lb/>Ich muß danach aus jenem Circular folgern, daß darin nur
<lb/>Stabs-Trompeter und
<lb/>Stabs-Hornisten
<lb/>so wie

<lb/>ausdrücklich Regiments« und Bataillons»Tamboure
<lb/>gemeint worden scyen, weil man sonst auch die Pauker und
<lb/>Hautboisten bezeichnet haben würde, welche mit den Trom- 
<lb/>petern gleichen Rang haben, wenn fich das Cirkular auf
<lb/>letztere hätte beziehen sollen.

<lb/>Gleichwohl hat nicht allein der Regiments-Comman-
<lb/>heur des hier in Frage stehenden Trompeters bezeuget, baß
<lb/>dieser 9 Jahre als solcher gut gedient habe, und in Hoff- 
<lb/>nung auf eine Kanzlistenstelle entlassen worden sey, sondern
<lb/>cs sind auch früher schon von des Herrn Kriegs-Mini- 
<lb/>sters E^cellenz — den 31. May 1829— zwei Hautboisten,
<lb/>Heren so wenig jenes Cirkular, als eine andere Declara- 
<lb/>tion erwähnt, zur Anstellung in Kanzlcisiellcn dem Collegio
<lb/>überwiesen worden, ohne sich jedoch weiter gemeldet zu
<lb/>haben.

<lb/>Sonach ist die Frage:
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0175.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>ob bloße Trompeter und Hornisten, so wie ob auch
<lb/>Pauker und Hautboisten Anspruch auf Kanzlisten«
<lb/>stellen haben,

<lb/>mindestens zweifelhaft und Ew. Excellenz und Eilt hohes
<lb/>Justiz «Ministerium wollen daher meine ehrerbietige Bitte
<lb/>um hochgeneigte Belehrung hierüber
<lb/>um so mehr für gerechtfertigt zu erachten geruhen, als die
<lb/>einmal verliehene Stelle auch dem Unbefugten nicht wieder
<lb/>zu entziehen ftyn würde.

<lb/>Wenn gleich hier nur von einem Trompeter die Frage
<lb/>ist, so dürfte es doch auch der Ort ftyn, den Zweifel in
<lb/>Ansehung der Hautboisten, Pauker und Hornisten zugleich mit zu
<lb/>erledigen, um eintretendenfalls eine neue Anftage zu vermeiden.
<lb/>Stettin, den 11. Januar 1832.

<lb/>Präsidium des Oberlandesgerichts«

<lb/>Schulz.

<lb/>A, 2755.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Die Anfrage des Prastdii des König!. Oberlandesge»
<lb/>richts in dem Berichte vom 11. v. Mts.

<lb/>ob bloße Trompeter, so wie Pauker und Hautboisten,
<lb/>in Gefolge der Allerhöchsten Kabinets«Ordre vom 7.
<lb/>August 1820 Anspruch auf Kanzlisten. Stellen haben?
<lb/>hat den Justiz-Minister veranlaßt, mit des Herrn Kriegs»
<lb/>Ministers Excellenz über die Anstellungsfähigkeit der Trom- 
<lb/>peter, Pauker und Hautboisten, welche neun Jahr gedient
<lb/>haben, zu communiziren. In dem an das Justiz-Ministe- 
<lb/>rium unterm 22. d. Mts. gerichteten Schreiben hat der
<lb/>Herr Kriegs» Minister sich demnächst dahin erklärt, daß
<lb/>Trompeter und Pauker zu den Benefizien der Allerhöchsten
<lb/>Kabinetsordre vom 7. August 1820 zwar berechtigt sind,
<lb/>diese aber den Hautboisten nicht zustehen.

<lb/>Berlin, den 2h Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. 59. VoJ. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>das Präsidium des König!. Ober
<lb/>landesgerichtS zu Stettin.

<lb/>A. 2675. I.«
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0176.tif"
                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Die Referendarie» müssen die ihnen aufgegebene
<lb/>Proberelation binnen drei Monaten abliefern.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Der König!. Jnmiediat-Justiz-EMminations-Kommis.
<lb/>sion wird auf die unterm 16. und 18. d. M.

<lb/>in Betreff der Prüfungen des Oberlandesgerichts-Re- ,
<lb/>ferendarius N. N. aus N. und des Oberjandesge.
<lb/>richts - Refereudarius N. N. aus N.
<lb/>erstatteten Berichte hiermit bekannt gemacht, daß in Folge
<lb/>derselben der, der Kommission ertheilte Auftrag, wegen
<lb/>Prüfung dieser beiden Kandidaten, zurückgenommen wird.

<lb/>Zu gleicher Zeit erhält die König!. Jmmediat»Justiz.
<lb/>Examinations-Kommission die Anweisung, wenn ein Re.
<lb/>ferendarius eine ihm zugeschriebene Proberelation — es sei
<lb/>die erste oder zweite— nicht binnen drei Monaten abliefert,
<lb/>dies ohne Weiteres dem Justiz. Minister .anzuzcigen, da- 
<lb/>mit der Auftrag zur Prüfung sogleich zurückgenommen
<lb/>werden kann, indem sich von einem jungen Manne, der
<lb/>sich in dem Stadio der Prüfung so saumselig beweiset,
<lb/>nicht erwarten laßt, daß er als Mitglied eines Collegii
<lb/>seine Pflicht erfüllen werde.

<lb/>Berlin, de» 23. März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>' An

<lb/>die KLnigl. Jmmediat-Justij-
<lb/>ExaminationS-Kommission hier.

<lb/>A, 4268. Gen. O. 17*
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0177.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Der König!. Jmmediat-Justiz-Cxaminations-Kommis»
<lb/>sion wird hierdurch eröffnet/ daß die/ unterm 23. v. M.
<lb/>getroffene Anordnung

<lb/>daß/ wenn ein Referendarius, eine ihm aufgegebene
<lb/>Proberelativn, ohne Unterschied/ ob sie die erste oder
<lb/>zweite ist/ nicht binnen drei Monaten an die König!.
<lb/>Jmmediat-Justiz-Examinations-Kommisston abgeliefert
<lb/>hat/ dies dem Justiz-Minister zum Zweck der Zurück»
<lb/>nähme des Prüfungsauftrages angezeigt werden soll/
<lb/>auch in Ansehung der aus den Rheinprovinzen sich etwa
<lb/>gemeldeten Referendarie» zu befolgen ist.,

<lb/>Berlin, den 16. April 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>AN

<lb/>die König!. Immed,'at-Iusti&gt;
<lb/>Examinaiions-Kommission hier.

<lb/>A. 5557.
</p>
               <p>

                  <lb/>39.

<lb/>Circulare wegen Dispensation der Referendarien,
<lb/>welche 1830 und 1831 bei der Landwehr gedient
<lb/>haben, von der Probe-Instruktion.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Königliche Oberlandesgericht erhält hierneben
<lb/>Abschrift der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 30. v. Mts.
<lb/>(Anl. s.) wonach diejenigen Referendarien, welche in
<lb/>den Jahren 1830 und 1831 wenigstens 6 Monate bei der
<lb/>Landwehr gedient haben, von den bei der dritten Prüfwig
<lb/>vorzulegenden Probe-Instruktionen zu dispensiren sind, zur
<lb/>Nachachtung, mit der Anweisung, sich hiernach bei der
<lb/>Präsentation der Candidaten zur dritten Prüfung zu ach- 
<lb/>ten, jedoch mit der Bemerkung, daß auf die, welche als
<lb/>Auskultatoren den Dienst bei der Landwehr gemacht, die
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0178.tif"
                   n="176"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0178"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestimmung der Kabinetsordre, wen»; sie sich dereinst
<lb/>zur dritten Prüfung »neiden, keine Anwendung findet.
<lb/>Berlin, den 6, Februa« 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>-aS König!. Ober-AppellationSgericht
<lb/>zu Posen, und an die KLnigl. Ober- 
<lb/>landesgerichte zu Stettin, Breslau,

<lb/>Ratibor, Elogau und Frankfurt a. O.

<lb/>A. 15so. O. 82.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Ich ermächtige das Justiz-Ministerium, dem Anträge
<lb/>von» 24. d. Mts. gemäß, diejenigen Referendarie», welche
<lb/>in den Jahren 1830 und 1831 wenigstens sechs Monate
<lb/>bei der Landwehr. gedient haben, von den bei der dritten
<lb/>Prüfung vorzulegenden Probe-Instruktionen zu dispensiren,
<lb/>wenn sie nach der Versicherung der Präsidenten der Ge.
<lb/>richte, von denen sie zum dritten Examen präsentirt wer- 
<lb/>den, durch Fleiß und Gesetzkenntniß sich empfohlen, auch
<lb/>Beweise der Brauchbarkeit im Jnstruiren abgelegt haben.

<lb/>Berlin, den 30. Januar 1832.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Jußij-Mimgerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Betreffend die Beiträge der Beamten zur Allgemei- 
<lb/>nen Wittwen-Kaffe.
</p>
               <p>

                  <lb/>De»n König!. Oberlandesgericht wird auf den Bericht
<lb/>vom 10. d. Mts.:

<lb/>die Berichtigung der rückständigen Wittwen. Kassen»

<lb/>Bei-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0179.tif"
                   n="177"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>Beitrage des Salarren«Kassen * Rendanten U be.
<lb/>, treffend, ^ - . . .

<lb/>hiermit eröffnet, daß die Beiträge eines verheirathetcn Be- 
<lb/>amten zur Allgemeinen Wittwen-Kasse zu den Ausgaben
<lb/>gehören, die des Dienstes wegen gemacht werden müssen
<lb/>und die daher auch pon dem nicht , abzugsfahigen Gehalt
<lb/>zu bestreiten sind. Nach Analogie des Reskripts vom
<lb/>'29. July 1825 (Jahrbücher Band 26. Seite 216.), find
<lb/>die von dem rc. N. rückständigen Beiträge und die Strafe
<lb/>vorweg einzuziehen und nur mit Rücksicht auf den lieber^
<lb/>rest die Bestinmiung des künftigen Einkommens des sus-
<lb/>pendirten Beamten nach §. 222. der Criminal-Ordnung zu
<lb/>treffen.

<lb/>Berlin, den 27. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz - Minister»

<lb/>Mühler»

<lb/>An

<lb/>das Kdmgl. Oberlandcsgericht
<lb/>zu Magdeburg.

<lb/>A. 2329. W. 20. V»j. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>41.

<lb/>Den Beitritt der Niedern Beamten, bei deren Ast
<lb/>zension, zur Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Des Königs Majestät haben mittelst allerhöchster Ka-
<lb/>binetsordre vom 20. Februar 1830 zu genehmigen geruhet:
<lb/>daß die niedern Beamten, denen der Heirathskonsens
<lb/>in Gemäßheit der allerhöchsten Ordre vom 3. Scptb.
<lb/>1817 gegen Ausstellung eines Reverses ertheilt ist, so- 
<lb/>bald sie in ein höheres Amtsverhaltniß und zu einem
<lb/>größern Einkommen als 250 Rthlr» gelangen, anzu»
<lb/>halten sind, der Wittwen -Versorgungs-Anstalt bcizu-
<lb/>treten.

<lb/>*832. Jf&gt;. 77. M
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0180.tif"
                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist daher bei Aszenstonen solcher Beamten und Er»
<lb/>theilungen von Gehaltszulagen, dahin zu sehen, daß obigen
<lb/>Bestimmungen Folge geleistet werde,

<lb/>Berlin, den 19-März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>t-r v.Kamptz. Mühler.^

<lb/>AN

<lb/>sckmmtkiche Kknigl. Gerichts-
<lb/>Behrrdea.

<lb/>A. 1544-
</p>
               <p>

                  <lb/>o. tsr.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_39+1832_0181.tif"
                n="179"
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            <div xml:id="d70824e17056" type="section" subtype="Gesetze" n="C.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtliches Kassen- und Rechnungs-Wesen, Gebühren und Stempel betreffend</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>6.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtliches Kassen - und Rech- 
<lb/>nungs-Wesen, Gebühren und
<lb/>Stempel betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>Den Abschluß der Jahresrechnungen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>-Jlod) dem Sportelkassen-Reglement vom 20. April 1782
<lb/>§, 222. ist der 31. Dezember eines jeden Jahres, der all»
<lb/>gemein festgesetzte Termin zum Abschluß der Jahresrechnun- 
<lb/>gen bei den gerichtlichen Salarienkassen. Die Königl.
<lb/>Ober-Rechnungs-Kammer hat verschiedentlich zu bemerken
<lb/>Gelegenheit gehabt, daß dieser Termin nicht von allen Ge- 
<lb/>richten beachtet wird, sondern später geleistete und zu lei- 
<lb/>stende Zahlungen zur Vereinfachung der Rechnungen noch
<lb/>in den Jahresabrechnungen der schon verflossenen Jahre
<lb/>aufgeführt stehen. — Da es nothwendig ist, daß der
<lb/>Termin des Abschlusses bei allen Kassen gleichzeitig ist, so
<lb/>sind die Rendanten anzuweisen, die dem Rechnungs-Jahre
<lb/>angrhörige Ausgabe auch innerhalb desselben zur Feststel,
<lb/>lung zu bringen und zu leisten, auch die dazu nöthigen
<lb/>Vorbereitungen so zeitig zu treffen, daß der Jahresabschluß
<lb/>- nicht aufgehalten werde.

<lb/>M 3
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0182.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach sind die Kassen sämmtlichcr Königl.
<lb/>richte mir Anweisung ju versehen.

<lb/>Berlin, den 13. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz -Minister,
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ge»
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>sämmtliche Königl. Gerichts-
<lb/>Behörden.

<lb/>A, 1 -05. Justiz-Ponds 31. Vol. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>' ' ' .43. ; . ' ■

<lb/>Circulare"«» fänimtliche Oberlandesgerichte, darauf
<lb/>zu halten, daß die Untergerichte zur Ungebühr keine
<lb/>Gebühren anseHen.

<lb/>Dem Königl. Oberlandesgericht wird in der abschrift- 
<lb/>lichen Anlage a. die,

<lb/>. in Betreff der von Justiz-Beamten zur-Ungebühr er- 
<lb/>hobenen Emolumente,. .■

<lb/>unterm 14. d.. M. an das Justiz-Ministerium ergangene
<lb/>Allerhöchste Kabinets-Ordre mit der Auflage zugefertigt, in
<lb/>Gemäßheit der Bestimmung, derselben die Gerichte im
<lb/>Bezirk des Collegii anzuweisen, mit der größten Sorgfalt
<lb/>für dje Zukunft die Berechnung und Anweisung unzulässi- 
<lb/>ger Emolumente zu. verhüten, und deshalb die Dirigenten
<lb/>der kollegialisch formirten Gerichte speciell verantwortlich zu
<lb/>machen und sie zu verpflichten, die desfällstgen Kassen- Or- 
<lb/>dres der sorgfältigsten Revision zu unterwerfen. Auch hat
<lb/>das Collegium anzuzeigen, in welchen Fällen noch, von
<lb/>der Königl. Ober-Rechnungs-Kammer defektirte Beträge
<lb/>zu erstatten sind, die sich nach der beiliegenden Allerhöch- 
<lb/>sten Ordre zur Niederschlagung, eigenen.

<lb/>Zugleich werden dem Königl. Oberlandesgericht hier-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0183.tif"
                   n="181"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>151;
</p>
               <p>

                  <lb/>bei drei lithographi'rte Exemplare dieses Reskripts und sei- 
<lb/>ner. Anlage zum Gebrauch im Collegio mitgetheilt.

<lb/>Berlin/ den 20. Februar 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Minister.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 2218.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Kamptz.

<lb/>SportdUS. 26. Vol. II..
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Die Gesuche der Justiz »Beamten um Belastung der
<lb/>früher bezogenen Tantiemen u&gt;ld Gebühren können nach
<lb/>dem, was darüber feststeht, nicht stakt finden und es muß
<lb/>daher auch auf die anliegende Eingabe des Land - und"
<lb/>Stadtrichters N. zu N. vom 5. v. M., was die Zukunft
<lb/>betrifft, bei dem beigefügten Bescheide des Justiz-Ministe--,
<lb/>riums sein Bewenden behalten. Es ist aber ein Uebel-
<lb/>stand, daß die^ Behörden dem nnstatthaften Bezüge nicht
<lb/>früher die gehörige Aufmerksamkeit gewidmet und solcher- 
<lb/>gestalt die Verlegenheit herbeigeführt haben, in welche die
<lb/>Debenten dadurch geralhen, daß sie nach Verlauf von
<lb/>mehreren Jahren das zum Theil bona zu viel bezo- 
<lb/>gene zurückerstatten sollen. Ich will daher dem Justiz-,
<lb/>Ministerium anhcimgcben, dagegen die angemessene Anord- 
<lb/>nung zu treffen, zugleich aber dasselbe, so weit für die bis- 
<lb/>herige Vergangenheit keine Remedur eintretcn kann, ermäch- 
<lb/>tigen, in Unvermögensfällen, und nach pflichtniäßig davon
<lb/>gewonnener Ueberzeugung, die Rückzahlung der zuviel er- 
<lb/>hobenen Beträge für die verflossenen Jahre zu erlassen, -
<lb/>Mir jedoch alle sechs Monate eine Nachweisung der sol- 
<lb/>chergestalt erfolgten Niederschlagung cinzureichcn, damit
<lb/>solche von Mir genehmigt werden könne. Hiernach hat
<lb/>das Justiz-Ministerium nun auch das vorliegende Gesuch
<lb/>des rc. N. zu prüfen und darüber zu entscheiden.

<lb/>Berlin, den 14. Februar 1832.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An '

<lb/>das Justiz-Ministerium.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0184.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>44.

<lb/>Die Bearbeitung der Kassen- und Rechnungs-Sa- 
<lb/>chen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justi;»Minister findet die Einrichtung, wonach
<lb/>das Kassen- und Rechnungs-Wesen der einzelnen Unterge- 
<lb/>richte beim Collegio von den verschiedenen DepartementS-
<lb/>Dezernenten bearbeitet wird, unzweckmäßig, da hierbei die
<lb/>erforderliche Einheit und Ueberficht verloren geht. Jene
<lb/>Einrichtung ist daher abzustellen und die Bearbeitung des
<lb/>gesammten Rechnungs-Wesens» sowohl des Collegii, als
<lb/>der Untergerichte, dem Kassen-Curator zu übertragen. Bei
<lb/>dem genauen Zusammenhänge, worin das Rechnungs-We«
<lb/>sen mir den Anstellungs- und Organisations-Sachen steht,
<lb/>erscheint es gleichfalls angemessen, dem Kassen-Curator
<lb/>auch diese Sachen und die Prüfung der Bewerber zu Sub,
<lb/>alternen-Poften zu überweisen und ihn dagegen bei den
<lb/>übrigen Geschäften verhältnißmäßig zu erleichtern. Da bei
<lb/>dieser Einrichtung ein häufiger Wechsel der Kassen-Curato-
<lb/>ren mit mancherlei Jnkonvenienzien verbunden sein würde,
<lb/>so ist der Justiz-Minister nicht abgeneigt, dem für bas
<lb/>laufende Jahr zum Kassen-Curator bestellten Oberlandesge- 
<lb/>richts-Rath N. N. die Curatel mit der-etatsmäßigen Re- 
<lb/>muneration auf die ganze Dauer der jetzigen Etats-Periode
<lb/>zu übertragen, und erwartet darüber den Bericht des Prä»
<lb/>sidii.

<lb/>■ Berlin, den 19. März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>das Präsidium des König!.

<lb/>Oberlandesgerichts zu
<lb/>Münster.

<lb/>A. 3690. lustiz.Fond« 45.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0185.tif"
                   n="183"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>45.

<lb/>Cireulare an sämmtliche Königs. Obersandesgerkchte,
<lb/>betreffend die Annahme der Fridrichsd'or bei den
<lb/>Kaffen behufs der Goldantheile der Gehalte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom
<lb/>21. November v. I. (Gesetzsammlung 6e 1831. Seite
<lb/>254.) bestimmt worden, daß vom 1- Januar 1822 ab bei
<lb/>allen an die Staats-Kassen in Silbergelde zu leistenden
<lb/>Zahlungen auch Friedrichsd'or zu dem festen Course von
<lb/>5j Thaler angewendet und angenommen werden dürfen,
<lb/>so ist mit dem Königl. Finanz-Ministerium über die bei
<lb/>Justiz-Kassen eingehenden Friedrichsd'or kommunizirt wor-
<lb/>den. In Gefolge dieser Kommunikation wird hierdurch be- 
<lb/>stimmt, daß die eingehenden Friedrichsd'or bei den Kas- 
<lb/>sen, welche Goldantheile bei den Besoldungen zu zahlen
<lb/>haben, zur Berichtigung des Goldantheils zu verwenden
<lb/>sind, und daß die Kassen, welche Goldzuschüsse erhalten, sich
<lb/>deshalb mit, der Goldzuschüsse zahlenden Kasse zu berechnen
<lb/>haben.

<lb/>Sollten Friedrichsd'or in größeren Quantitäten emgc-
<lb/>hen, als zu dem Goldantheil der Besoldung erforderlich ist,
<lb/>oder die Kasse, welche sie erhalten hat, keinen Goldzuschuß
<lb/>zu empfangen haben; so ist der Ueberschuß entweder zu
<lb/>5f Thaler, insofern die Zahlungsempfänger die Friedrichs- 
<lb/>d'or dazu anzunehmen bereit sind, zu verwenden, oder an die
<lb/>Königl. General-Staats-Kasse oder Regierungs-Haupt-Kasse
<lb/>zum Umtausch gegen Silbergeld abzuliefern.

<lb/>Das Königl. Qberlandesgericht hat die Rendanten
<lb/>der General-Kassen anzuweisen, in den zu ertheilenden Quit- 
<lb/>tungen über empfangene Zahlung speziell zu bemerken, wenn
<lb/>ein Theil der Zahlung in Friedrichsd'or erfolgt ist, und
<lb/>diese Zahlung selbst in eben dieser Art in dem -Kassenbuchs
<lb/>zu notiren.

<lb/>Dem Collegium werden die nöthigen Exemplare die-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0186.tif"
                   n="184"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>ses Reskripts für seine Untergerichke, und 3 Exemplare
<lb/>zum Gebrauch im Collegio hierbei mitgetheilt.

<lb/>Berlin, den io. Februar 1832. ,

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>A. 1501.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem König!. Ober-Appellationsgericht wird auf die
<lb/>Anfrage vom 29. v. M. eröffnet, daß in dem Reskripte
<lb/>vom 10. Februar c. betreffend die Annahme von Frie,
<lb/>drichsd'or bei den Kassen der Gerichte, her Ausdruck;

<lb/>„General-Kassen"
<lb/>irrthümlich eingeschlichen ist.

<lb/>Es soll heißen:

<lb/>„aller Kassen"

<lb/>Berlin, den 5. Märj 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>AN

<lb/>das Kbnigl. Ober-Appellationsgericht
<lb/>jU Posen,

<lb/>A. 3253. Gen. 2t,
</p>
               <p>

                  <lb/>46.

<lb/>Die Berechnung der Kassenquote betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht vom 7- December pr. wird dem
<lb/>König!, Oberlandesgericht, nach erfolgter Communikqtion
<lb/>mit der&gt; Königl, Ober-.Rechnungskammer, nunmehr im
<lb/>Einverständniß derselben eröffnet: daß die Grundsätze, welche
<lb/>in Hinsicht auf die Berechnung der Kassenquote in Requi,
<lb/>sitions-Sachen, in der Cirknlarverfügung vom 22. August
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0187.tif"
                   n="185"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0187"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>v. I. festgestellt sind/ auch auf den Ansatz und die Berech- 
<lb/>nung derselben in Auftragssachen Anwendung finden müs- 
<lb/>sen, und daß Gerichte, welche nicht berechtigt find, Kassen- 
<lb/>quote anzusetzen, solche auch in Auftragssachen nicht liqui-
<lb/>Viren dürfen.

<lb/>Berlin, den 13. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>daS Königl. Oberlandesgericht
<lb/>t» Äiarienwerder.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 1976, Spörtul-Sachen 15. Vbl. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>47.

<lb/>Circulare, die Tantieme der Justiz-Salarien-Kassen-
<lb/>Rendanten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es find von Seiten der König!. Ober-Rechnungskam- 
<lb/>mer Erinnerungen gegen die Tantieme-Bezüge mehrerer
<lb/>Justiz-Salarienkassen-Rendanten gemacht, und insbesondere
<lb/>folgende Einnahmen als nicht tantiemepflichtig bezeichnet
<lb/>worden:

<lb/>1) Prozeßwerthstempelgelder,

<lb/>2) fiskalische Stempel-, und andere durchlaufende Gelb,
<lb/>strafen,

<lb/>3) erstattete, niedergeschlagene, vorschußweise verausgabte
<lb/>durchlaufende Gelder,

<lb/>4) zurückgezahlte Kostenvorschußbestände und irrthüm-
<lb/>lich erhobene Kosten,

<lb/>L) sonstige nicht tantiemepflichtige, zu den Sporteln nicht
<lb/>gehörige Einnahmen.

<lb/>Des Königs Majestät haben auf den hierüber von dem
<lb/>Königl. Staats - Ministerium erstatteten Bericht, durch die •
<lb/>allerhöchste Kabinetsordre vom 4. d. M. festzusetzen geruhet:

<lb/>ad 1) daß alle Rendanten der gerichtlichen Sportelkas»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0188.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>sen, welchen bestallüngsmaßig die Tantieme von den
<lb/>Sporteln unbeschränkt zugestchert sei, solche auch von
<lb/>den Prozeßwerthstempeln beziehen können; wohingegen '
<lb/>die andern Ansprüche

<lb/>ad 2, 3 und 4) bei den Rendanten, welche nur die Tan»
<lb/>tieme von Sporteln zu beziehen haben, Wegfällen
<lb/>müßten, weil diese Einnahinen nicht'zu den Sporteln
<lb/>gehören, und daß

<lb/>sä 5) in jedem einzelnen Falle die Zulässigkeit der Er«
<lb/>wägung der Ober- Rechnungskainmcr überlassen blei»
<lb/>ben könne.

<lb/>Uebrigens soll die Begünstigung, welche hiernach den
<lb/>Rendanten widerfährt, die sich den Monitis der König!.
<lb/>Ober-Rechnungskammer nicht gefügt haben, auch den an- 
<lb/>dern Rendanten zu Statten kommen, welche sich den Er- 
<lb/>innerungen unterworfen haben.

<lb/>Das Königl. Oberlandesgericht hat diese Allerhöchsten
<lb/>Bestimmungen zur Kenntniß der Salarienkassen-Rendanten
<lb/>in seinem Bezirk mit der Anweisung zu deren Befolgung
<lb/>zu bringen, und erfolgen die nökhigen Exemplare dieser
<lb/>Verfügung zum Gebrauche in Abschrift.

<lb/>Berlin, den 13. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>-1. 477. SxortuI-8.l3.Vvt.lv.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Die Gebühren der Gerichtspersonen für Ausarbei- 
<lb/>tung der Jnventarien betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königs Kammergerichk wird in Verfolg des
<lb/>Reskripts vom 27. Dezember 1830.

<lb/>wegen der Gebühren der Mitglieder des Land- und
<lb/>Stadtgerichts zu Belzig, für Ausarbeitung von Jn- 
<lb/>ventarien,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0189.tif"
                   n="187"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>bas diesen Gegenstand betreffende Schreiben der Königl.
<lb/>Ober - Rechnungskammer, vom 16. d. M. hierbei abschrift-
<lb/>iich (Anl. s.) zur Nachricht mitgetheilt.

<lb/>Berlin/ den 27. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Kammergericht.

<lb/>A. 2542. Sportul-S. 23: Vol. n.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Euer Excellenz haben Sich in einem, unter den Belä- 
<lb/>gen der Salarien-Kassen-Rechnung des Land- und Stadt,
<lb/>gerichts zu Belzig pro 1830 befindlichen Reskript an das
<lb/>Königl. Kammergericht vom 27. Dezember 1330, die Ge«
<lb/>bühren der Mitglieder des genannten Untergerichks bettef.
<lb/>send, und zwar in fine desselben

<lb/>die Aeußerung über die Berichtigung der qu. Beam- 
<lb/>ten zur Erhebung der Gebühren für Ausarbeitung
<lb/>von Jnventarien Vorbehalten.

<lb/>Ew. Excellenz erlauben wir uns, zur Behebung eines etwa-
<lb/>nigen Mißverständnisses, ganz ergebenst zu benachrichtigen,
<lb/>daß diese Gebühren nicht den vor dem Jahre 1825
<lb/>angestellten und sonst überhaupt noch zum Genüsse
<lb/>der, in der Sportel-Taxe bewilligten Commissions-Ge- 
<lb/>bühren berechtigten Beamten,
<lb/>wohl aber denjenigen Beamten von uns defektirt sind,
<lb/>welche entweder späterhin angesiellt worden, oder aber
<lb/>wegen der späteren Steigerung ihres Einkommens bis
<lb/>zum Normal-Gehalte der Stellen, zum ferneren Ge«
<lb/>bühren-Genuffe nicht mehr berechtigt sind.

<lb/>Potsdam, den 16. Februar 1832.

<lb/>Ober-Rechnungs-Kammer.

<lb/>v. Ladenberg.

<lb/>An

<lb/>den Königl. Geheimen Staats-und
<lb/>Zustiz-Mmitzer, Herrn v. Kamptz,

<lb/>Excellenz.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0190.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>• 49.

<lb/>Circulare, wegen Liquidation der Extraposten bei
<lb/>Lokalkommisstonen.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Bezug auf die, wegen Liquidation der Extrapost- 
<lb/>kosten bei Lokalkommissionen in Privatangelegenheiten, unter
<lb/>dem 19. September v. I. ergangene Verfügung — Jahr,
<lb/>hücher, Bd. 38. Seite 130. —wird in Uebereinstimmung
<lb/>mir der Königl. Ober-Rechnungskammer hierdurch fcsige,
<lb/>setzt:

<lb/>1) baß eine jede dergleichen Liquidation mit einem At»
<lb/>. teste versehen werden muß, worin die anweisende Be- 
<lb/>hörde bescheinigt, daß die Aufforderung an die Par-
<lb/>thei zur Gestellung eines gehörigen Fuhrwercks ver- 
<lb/>geblich erfolgt sei, oder unter den obwaltenden Um-

<lb/>, ständen nicht habe erfolgen können;

<lb/>2) daß der volle Betrag der gedachten Kosten nur dann,
<lb/>. wenn dazu die nörhige Deckung bereits vorhanden ist,

<lb/>. aus der Salarienkasse sofort berichtigt werden kann,

<lb/>außer diesem Falle aber, wenn der Kommissarius eine
<lb/>vorschußweise Zahlung verlangt, nur derjenige Betrag,
<lb/>welcher ihm nach der Verordnung vom 28. Juni
<lb/>1825 zukommen, und bei dem etwanigen Unvermögen
<lb/>der Parthei der Kasse zur Last bleiben würde, gezahlt
<lb/>werden darf, und die Nachzahlung des Mehrbetrags
<lb/>bis dahin, daß die Kosten von der Parthei eingehen,
<lb/>ausgesetzt bleiben muß; und

<lb/>3) daß bei Liquidation der Extrapostkosten die Cirkula-
<lb/>rien des Königl. Generalpostamts vom 17. No- 
<lb/>vember 1820 und 21. September 1830, wonach bei
<lb/>einem Aufenthalte von nur 6 Stunden für die Rück- 
<lb/>fahrt nicht mehr, als die Hälfte des Postfuhrgeldes,
<lb/>und bei einem längern Aufenthalte bis zu 24 Stun- 
<lb/>den, von der 7ten Stunde an gerechnet, nur ein
<lb/>Wartegeld von 2£ Sgr. für jedes Pferd und Stunde
<lb/>zu entrichten ist, gleichfalls zur Anwendung zu brin- 
<lb/>gen sind.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0191.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>189


<lb/>Das Königs, rc. hat M hiernach fortan gebührend
<lb/>zu achten..

<lb/>Berlin, den t. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz. .

<lb/>N»

<lb/>sämmtliche Gerichte.

<lb/>A. 1303. D. 18. Vol. Hl.
</p>
               <p>

                  <lb/>50.

<lb/>Die gerichtlichen Abschriftsgebühren betr.

<lb/>Das Justiz-Ministerium hat aus einer Anfrage des
<lb/>Land» und Stadtgerichts zu Rastenburg vom 26. Dezem- 
<lb/>ber v. I. ersehen, daß, über die Berechnung der Gebühren
<lb/>für bloße Abschriften und Beilagen eine.Verschiedenheit der
<lb/>Ansichten entstanden ist, welche darin ihren Grund hat,
<lb/>daß es in den Allgemeinen Gebühren-Taxen für die Ober-,
<lb/>und Untergerichte, Abschnitt I. bei der Rubrik „Schreibge- 
<lb/>bühren" an einer Bestimmung fehlt, nach welchem Satze
<lb/>die Gebühren zu berechnen, wenn die Abschriften und Bei- 
<lb/>lagen über zwei Bogen aber weniger als sechs Bogen be- 
<lb/>tragen. Um in dieser Beziehung überall ein gleichförmiges
<lb/>Verfahren herzustellen, wird hierdurch festgesetzt, daß für je- 
<lb/>den der ersten zwei Bogen, immer die Ijt. b. daselbst,
<lb/>vorgeschriebenen Satze von 2 Ggr. (2 Sgr. 6 Pf.) und.
<lb/>respecti ve 1 Ggr. 6 Pf. (2 Sgr.), für jeden der folgen,
<lb/>den Bogen aber, nach Maßgabe der Bestimmung sul»
<lb/>lit. c. ibid. nur 1 Ggr. 4 Pf. (1 Sgr. 8 Pf.) und ro-
<lb/>sxeetive 1 Ggr. (1 Sgr. 3 Pf.) berechnet werden können.

<lb/>Das König!. Oberlandesgericht hat sich hiernach
<lb/>nicht nur selbst zu achten, sondern auch die Untergerichte
<lb/>des dortigen Bezirks mit Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, den 6. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>AN

<lb/>das König!. OberlanbeSgcricht
<lb/>zu Königsberg.

<lb/>A. 379. - Spo»tul-S. 11. Vol. II.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0192.tif"
                   n="190"
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               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>W- -

<lb/>In wie fern Justiz-Kommissarien für die Kosten,
<lb/>welche durch Einziehung ihrer Gebühren ent- 
<lb/>stehen, haften müssen?
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch die Verfügung vom 8. Februar v. I. —Jahr»
<lb/>bücher, Band 67. Seite 99.— ist bestimmt worden:
<lb/>baß die Justiz-Kommissarien für die Kosten, welche
<lb/>durch Einziehung ihrer Gebühren von den Mandan- 
<lb/>ten entstehen, zwar als Extrahenten haften müssen, zu- 
<lb/>vörderst aber der Versuch gemacht werden soll, solche
<lb/>mit den Gebühren "von den Debenten einzuziehen,
<lb/>so daß die Salarienkaffen erst dann, wenn diese Ein- 
<lb/>ziehung nicht gelingt, an die Justiz-Kommissarien sich
<lb/>halten können.

<lb/>Diese Verfahrungsart veranlaßt, nach den immittelst ge- 
<lb/>machten Erfahrungen, den Partheien größere Kosten Und
<lb/>bei den Kassen erhebliche Weiterungen, ohne den Justiz-
<lb/>Kommissarien einen weitern Vortheil, als die Befreiung
<lb/>von unbedeutenden Vorschußzahlungen, zu gewähren. —
<lb/>Es wird daher die gedachte Verfügung dahin modifizirt,
<lb/>daß die Salarienkassen die Kosten für Einziehung der Ge- 
<lb/>bühren der Justiz-Kommissarien von diesen, wie in allen
<lb/>andern Fällen, von den Extrahenten sogleich unmittelbar
<lb/>erheben können; es versteht sich dagegen von selbst, daß
<lb/>die Partheien zur Erstattung jener Kosten in den Zah-
<lb/>lungs- und Exekutions-Mandaten von den Gerichten mit
<lb/>angewiesen werden müssen.

<lb/>Berlin, den 16. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags

<lb/>v. Ka mptz.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche König!. Gerichts-
<lb/>Behörden.

<lb/>•A. 13637. SportulTS, 8. Vol. V.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0193.tif"
                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>'191
</p>
               <p>

                  <lb/>62.

<lb/>Circulare an sammtliche Königl. OberlandeSge-
<lb/>richte, die Diäten der Hülfsarbeiter bei den Un- 
<lb/>tergerichten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Antrag der Königl. Ober-Rechnungskammer
<lb/>wird bas Königl. Oberlandesgericht angewiesen, die 58m
<lb/>rechnung der aus dem Dispositions-Fonds der Haupt-Kas- 
<lb/>sen, in «pecie tot Haupt-Untergerichts - und Haupt-Land«
<lb/>und Stadtgerichts-Salarien »Kassen für Hülfsarbeiter bei
<lb/>den Untergerichten bewilligten Diäten, in der Art anzu-
<lb/>ordnen:

<lb/>baß bei diesen Kassen vom 1. Januar b. I. an die
<lb/>derartigen Ausgaben

<lb/>a) mit dem Bewilligungs - Reskripte, aus welchem der
<lb/>Zweck der Aushülfe und die Bestimmung der Diäten,
<lb/>so wie das Datum und die Dauer des Kommissorii,
<lb/>hervorgehen muß, und

<lb/>b) mit der Quittung der Salarienkasse desjenigen Gerichts,
<lb/>bei welchem der Diatar angestellr worden,

<lb/>justificirt, dahingegen aber

<lb/>c) bei den Salarienkasse« der Untergerichte der Diätenbe,
<lb/>trag durchlaufend in Einnahme und Ausgabe, und zwar
<lb/>bei der Ausgabe mit der Quittung des Perzipienten
<lb/>belegt,

<lb/>verrechnet werde.

<lb/>Das Königl. Oberlandesgericht erhält zugleich hierbei
<lb/>drei Exemplare dieser Verfügung zum Gebrauch im Colle- 
<lb/>gio. ,

<lb/>Berlin, den 30. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 123/t.
</p>
               <p>

                  <lb/>Justiz-Fonds SG.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0194.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Gebühren unb Remunerationen , der Mitglieder
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Bericht des-Königl. Kammergerichts vom 14.
<lb/>April v. I., hat zur Beachtung der unter dem 2. Mai
<lb/>1825, . ..

<lb/>' , wegen der den Dorfgerichken und einzelnen Mitglre«
<lb/>' dern derselben zu perwilligenden Remunerationen,
<lb/>ergangenen Anweisung, auf welche das König!. Kammerge- 
<lb/>richt in dem weitern Bericht vom 24. November. v. I.
<lb/>Bezug nimmt,. keine Veranlaßung gegeben, und daher ist
<lb/>dieses auch allerdings bei der Verfügung auf jenen Bericht
<lb/>Nicht geschehen^ die Aufhebung der frühem Anweisung also
<lb/>Nicht beabsichtigt worden. Das König!. Kammergcricht
<lb/>kann demnach bis quf weitere allgemeine Festsetzung die
<lb/>Gebühren der Dorfgerichte, auch bei Taxen von Mobilien
<lb/>nach der, Gebühren »Taxe für die Dorfgerichte in Schlesien
<lb/>allerdings noch ferner selbst festsetzen und festsetzen lassen.

<lb/>Eine Bekanntmachung durch die Amtsblätter scheint
<lb/>nicht erforderlich zu sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Dorfgerichte betreffend.;
</p>
               <p>

                  <lb/>-Berlin, den 20. Februar 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Minister.
<lb/>. v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>r;:. AN', . .

<lb/>das Kdnigl. Kammergericht.
<lb/>A. 15267.
</p>
               <p>

                  <lb/>D. 17
</p>
               <p>

                  <lb/>' ! * &lt; V
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0195.tif"
                   n="193"
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               <p>

                  <lb/>i 93
</p>
               <p>

                  <lb/>54.

<lb/>Die Gebühren der Oekonomie-Kommissarien, wenn
<lb/>sie als Sachverständige zugezogen werden.

<lb/>Im Einverständniß mit dem Herrn Minister des In»
<lb/>ncrn für Handel und Gewerbe wird hierdurch bestimmt:
<lb/>daß den Oekonomie-Kommissarien, wenn sie als Sachver»
<lb/>ständige von den Gerichten in Partheisachen zugezogen wer»
<lb/>den, die Bemühungen nach dem Reglement vom 20. Juni
<lb/>1817 (Gesetzsammlung de 1817. Seite 197.) vergütet
<lb/>werden müssen. Diese Bestimmung haben die König!. Ge»
<lb/>richtsbehörden in vorkommenden Fällen in Anwendung zu
<lb/>bringen.

<lb/>Berlin, bi» 26. März 1832. ‘

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königl. Gerichts-
<lb/>Behörden.

<lb/>A. 3813. t). iS. Vol. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>55.

<lb/>Die Zehrungökosten der Exekutoren betr.

<lb/>ad Rescriptum vom 31. October d. I.

<lb/>A. 13080.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der Anwendung der Verfügung vom 17. August
<lb/>b. Z., durch welche den Exekutoren Zehrungskosten bewil- 
<lb/>ligt worden, entsteht die Frage, wie viel ihnen bei Gegen- 
<lb/>ständen bis zu 20 Rthlr. inclusive, an dergleichen Gebüh- 
<lb/>ren zugestanden werben soll? Die Gebührentaxe vom 23. Au- 
<lb/>gust 1815 bestimmt im 4. Abschnitte,
<lb/>unter 16. bei den Obergerichten,
<lb/>unter 15. bei den Untergerichtcn, sowohl der ersten, als
<lb/>der zweiten Klasse,

<lb/>1832. H. 77. N
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0196.tif"
                   n="194"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>beträgt die öelzukrekbrnvs Summe nur so Mhlr.
<lb/>oder weniger, so erhält der Exekutor ein, vom Rich- 
<lb/>ter zu bestimmendes Pauschquantum.

<lb/>Angenommen nun, die beizutreibende Summe beträgt
<lb/>s Rthlr., das Pauschquantum welches dem Exekutor für
<lb/>die Reise, die Antretung und die Vollstreckung der Exeku- 
<lb/>tion bisher bewilligt worden, besteht in 10 Sgr., so wird
<lb/>es zweifelhaft, ob ihm jetzt außer jenen 10 Sgr. noch ein
<lb/>besonderes Pauschquantum auf Zehr- und Futtergeld zuzu-
<lb/>billigen und auf wie hoch dasselbe festzusetzen ist.

<lb/>Wir sind der Meinung, daß. das Pauschquantum ge- 
<lb/>gen die bisherigen Sätze nicht zu erhöhen, daß aber den,
<lb/>nach dem Normal-Etat, also ohne den Genuß von Gebüh- 
<lb/>ren angestellten Exekutoren, bas Pauschquantum bis zu
<lb/>der Höhe von 10 Sgr. ganz, da, wo es mehr betragt,
<lb/>nur bis zum Betrage von 10 Sgr. als Zehrgelder
<lb/>zugestanden werden kann und der Mehrbetrag der Kaffe
<lb/>belassen werden muß.

<lb/>Bei den, zum Genuss« der Meilen- und Wartegelder
<lb/>berechtigten Exekutoren, welche bei auswärtigen Exekutionen
<lb/>das ganze Pauschquantum erhalten, bedarf es auch keiner
<lb/>Erhöhung desselben gegen die bisherigen Satze, da sie
<lb/>bei dem vollen Genüsse der Gebühren weit besser gestellt
<lb/>sind, als die, nach den Grundsätzen der Normal-Etats an- 
<lb/>gestellten Exekutoren.

<lb/>Ein König!. Hohes Justiz-Ministerium bijt.en wir ge-
<lb/>horsämst,

<lb/>über unsere Ansicht hochgeneigt und bald zu entscheiden,
<lb/>um den Anfragen zu begegnen, zu welchen sich die Gerichte
<lb/>veranlaßt finden werden, wenn ihnen deshalb keine An- 
<lb/>weisung gegeben wird.

<lb/>Posen, am Ls. November iszi.

<lb/>Das Ober-Appellationsgericht.

<lb/>(Unterschriften.)
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0197.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>L9S

<lb/>Auf den Bericht vom 28. November v. I. betteffLnd
<lb/>die Frage: .

<lb/>wieviel den Cxekutoren, welchm durch bis Verfügung
<lb/>vom 17. August v. I. Zehrungskostcn bewilligt wor- 
<lb/>ben, bei Gegenständen bis zu 20 Rthlr. inclusive
<lb/>an dergleichen Gebühren zugestanden werden soll?
<lb/>tvird dem Königl. Ober-AppellationSgerichk eröffnet, wie
<lb/>bas Justiz-Ministerium der Meinung des Collegii: baß
<lb/>bas Pauschquantum gegen die bisherigen Sätze nicht zu
<lb/>erhöhen, daß aber den, nach dem Normal-Etat, also ohne
<lb/>den Genuß von Gebühren angestellteu Cxekutoren das
<lb/>Pauschquantum bis zu der Höhe von 10 Sgr. ganz, da,
<lb/>wo es mehr beträgt, nur bis zum Betrage von 10 Sgr.
<lb/>als Zehrgelder zugcstanden werden könne, und der Mehrbe- 
<lb/>ttag der Kasse belassen werden müsse, beittilk, und daher
<lb/>hiernach zu verfahren ist.

<lb/>Berlin, den si. Januar «832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags

<lb/>v. Kamptz,

<lb/>An

<lb/>taS König!. Ober-AppellattonSgericht
<lb/>zu Posen.

<lb/>A. 15275. __Sportul-S. 16. Vol. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>56.

<lb/>Die Gebühren der Justiz-Kommissarien in Wech- 
<lb/>sel- und ähnlichen Sachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Auf Ihre Beschwerde über bas Justizamk Liebenwalde
<lb/>vom 3. d. Mts. eröffnen wir Ihnen, daß wir Ihre An- 
<lb/>sicht rückstchtlich der einem Justiz-Kommissario in Wechsel«,
<lb/>Exekutiv- und ähnlichen Sachen zustehenden Gebühren
<lb/>für Abwartung des Instruktions-Termins, in welchem nur
<lb/>ein Contumazial- oder Agnitions-Protokoll ausgenommen
<lb/>worden, nicht thcilen, und daher dem Justiz - Amte Lieben
<lb/>walde nicht aufgebcn können, danach zu verfahren. Die
<lb/>Bestimmung der Anmerkung lit. e. sub No. 4. Ab-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0198.tif"
                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>'196

<lb/>i

<lb/>schnitt I. der Gebühren-Taxe für Justij.KoMmissarien fin- 
<lb/>det in diesem Falle nicht statt, weil darin vorausgesetzt
<lb/>wird, daß es zu einer förmlichen Instruktion gekommen sei.
<lb/>Die Sportel»Taxe versteht überall unter dem Ausdruck:
<lb/>Instruktion „nur die Verhandlungen, wodurch der Gegen- 
<lb/>stand des Prozesses wirklich erörtert worden, und spricht
<lb/>es an mehreren Stellen aus, daß die Verhandlung, welche
<lb/>in einem bloßen Contumazial» oder Agnitions» Protokoll
<lb/>besteht, nicht Instruktion zu nennen sei. Wenn daher die
<lb/>vorhin allegirte Bestimmung der Gebühren-Taxe von den
<lb/>Gebühren spricht, welche einem Justiz.Kommissarius für
<lb/>Abwartung der Instruktion zustehen, so kann die- 
<lb/>selbe nicht auch auf den Fall bezogen werden, wenn im In»
<lb/>struktions - Termine nur ein Contumazial» oder Agnitions-
<lb/>Protokoll ausgenommen worden, mithin eine eigentliche In- 
<lb/>struktion nicht statt gefunden hat. Für die Abwartung ei- 
<lb/>nes Termins der letzgedachten Art kann daher ein Justiz»
<lb/>Kommissarius nur daS verlangen, was allgemein und ohne
<lb/>Unterschied der Prozeßakten dafür in der Gebühren-Taxe
<lb/>ausgeworfen ist, folglich nur den in der Anmerkung lit. d.
<lb/>sub No. 4. Abschnitt I. der Gebühren-Taxe für Justiz»
<lb/>Kommissarien bestimmten geringeren Satz. Hätte die Ge»
<lb/>bühren-Taxe dem Justiz-Kommissarius für Beiwohnung
<lb/>des Instruktions-Termins in Wechsel, und ähnlichen Sa- 
<lb/>chen, in welchen ein bloßes Contumazial« oder Agnitions-
<lb/>Protokoll, ausgenommen ist, dieselben Gebühren wie für
<lb/>Abwartung der Instruktion bewilligen wollen, so würde
<lb/>dies ohne Zweifel eben so bestimmt ausgesprochen sein,
<lb/>wie es rückfichtlich der Gerichts-Gebühren geschehen ist
<lb/>(Gebühren-Taxe für Obergerichte rc. Abschnitt II. No.
<lb/>7 und 8., Gebühren-Taxe für Land» und Stadtgerichte in
<lb/>großen Städten Abschnitt li. No. 7 und 8., Gebühren»
<lb/>Taxe für die übrigen Untergerichte/ .Abschnitt il. No. 7
<lb/>und 8.)

<lb/>Berlin, den iü. Januar 1832.

<lb/>König!. Preuß. Kammergericht,
<lb/>v. Grolman.

<lb/>An

<lb/>den Herrn JuSiz-Kommissarius
<lb/>N., zu O.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0199.tif"
                   n="197"
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               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Auf Ihre Anfrage vom 26. v. Mts.
<lb/>in Betreff der den Justiz. Kommissarien in Wechsel»
<lb/>und ähnlichen Sachen zuzubilligenden Jnsiraktionsge-
<lb/>gebühren,

<lb/>wird Ihnen eröffnet, daß es aus den vom Kammergericht
<lb/>in der Verfügung vom 16. Januar c. angeführten Grün- 
<lb/>den lediglich dabei verbleibt, daß, wenn in Wechsel,. Exe- 
<lb/>kutiv, und schleunigen Arrestprozessen, so wie im possesso- 
<lb/>rio summarissimo, die Sache zur förmlichen Instruktion
<lb/>nicht gekommen, sondern ein bloßes Contumazial. oder Ag-
<lb/>nitions» Protokoll im Termine ausgenommen ist, der Ju.
<lb/>stiz-Kommiffarius in Gefolge der Vorschrift der Sportel-
<lb/>Laxe, vom 23. August 1815. Abschnitt I. No. 4. Anmer- 
<lb/>kung 6. nur die unter der Nummer 3. bestimmten Ter- 
<lb/>mins-Gebühren liquidsten darf. -

<lb/>Berlin, den io. Februar 1832. ‘

<lb/>Der Justiz-Minister. ■. •

<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>dm Herrn Jnsch-Kommiffanus .

<lb/>N. !» O-

<lb/>A. ISli. Sportui-S. S. VoJ. V
</p>
               <p>

                  <lb/>57.

<lb/>Die Gebühren der Justiz-Kommissarien für Rekog-
<lb/>nitions» Atteste betreffende
</p>
               <p>

                  <lb/>. Das Justiz»Ministerium ist mit der in dem Berichte
<lb/>des König!. Oberlandesgerichts vom 25. November pr.,
<lb/>in Bezug auf die Gebührenforderung des Justij-Kommissa-
<lb/>rii N., geäußerten Ansicht nicht einverstanden.

<lb/>Der Schlußsatz zu No. 16. des 3. Abschnitts der Ge»
<lb/>bühren.Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien ist un.
<lb/>zweifelhaft nur auf mehrere Aussteller eines Dokuments
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0200.tif"
                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>zu beziehen, der Vordersatz am angeführten Ork« aber ge- 
<lb/>währt die festgestellten Gebühren für jedes einzelne Rekog-
<lb/>nitionsattest ; mithin kann der Notar bei jedem Exemplar
<lb/>eines Vertrages, von welchem ihm mehrere bereits vollzogene
<lb/>' Exemplare zur Beifügung des Rekognitionsattestes vorge- 
<lb/>legt werden, für den ersten Aussteller und Rekognoszenten
<lb/>den vollen Gebührenbettag, für!jeden folgenden di«
<lb/>Hälfte des Betrages fordern. Da nun, nach Inhalt des
<lb/>hierbei zurückerfolgenden Vertrages vom 27. Dezember 1829
<lb/>§. 7. derselbe dreifach hak ausgefertigt werden sollen, nein-
<lb/>lich für den Fiskus, für den Käufer und für die
<lb/>Bürgen, und jedes Exemplar besonders vor Notar
<lb/>und Zeugen zum Protokolle rekognoszirt und jedes dersel- 
<lb/>ben mit einem besondern Rekognitions- Vermerke des No- 
<lb/>tars und der Zeugen versehen worden, so müssen dem er- 
<lb/>sten auch für jedes Exemplar die vollen taxmaßigen Ge- 
<lb/>bühren zugebilligt werden.

<lb/>Das Collegium wird angewiesen, diesem gemäß- der
<lb/>Beschwerde des rc. N. abzuhelfen.

<lb/>. Berlin, den 23. Januar 1832.

<lb/>.' Für dm Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>das KSnigl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Hamm.

<lb/>A. 523. , Sport.ul-S. 8. Vol. V,
</p>
               <p>

                  <lb/>Circulare an sämmtliche Königs. Oberlandesgerichte,
<lb/>betreffend den Erbschaftsstempel für Nutzungen,
<lb/>welche dem Erben, Donatar oder Legatar
<lb/>erst in Zukunft anheimfallen sollen. ,
</p>
               <p>

                  <lb/>Der §. 16. des Stempelgesetzes vom 7. März 1922
<lb/>verordnet:
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0201.tif"
                   n="199"
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               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>„Fäv Nutzungen» welche dem Erben, Donatae ober
<lb/>Legatar erst in Zukunft anheimfallen sollen, kann die
<lb/>Zahlung des Erbschaftsstempels nicht eher verlangt
<lb/>werden bis der Anfall wirklich erfolgt ist. —"

<lb/>Diese Bestimmung ist von vielen Seiten dahin ausgelegt
<lb/>worden, daß sie die Reservation des Erbschaftsstempels
<lb/>von Erbanfällen der Substanz, auf welcher der Nießbrauch
<lb/>eines Dritten ruhet, anordne, daß also von solchen Erban-
<lb/>fallen, auf welchen einem Dritten ein Nießbrauchsrecht
<lb/>konstituirt worden, der Erbschaftsstempel erst nach Beendi-
<lb/>gung des letztem, und erst bann, wenn der Erbe wirklich
<lb/>zur Nutzung der ihm angefallenen Erbschaft gelange und
<lb/>in den Nießbrauch eintrete, verlangt werden könne.

<lb/>Für diese Auslegung hat man angeführt:

<lb/>1) daß sie der frühem gesetzlichen Bestimmung im $. 2»

<lb/>der Deklaration vom 27. Zuny 1811 (Gesetzsamm- 
<lb/>lung de 1811. Seite 313.) entspreche;

<lb/>2) daß nach §. 9. des Etempelgesetzes.vom 7. Marz

<lb/>1822 der Erbschaftsstempel nur von demjenigen Be- 
<lb/>trage gezahlt werden solle, um den der Erbe oder Le- 
<lb/>gatar durch den Empfang der Erbschaft oder des Le- 
<lb/>gats wirklich reicher werde, eine solche Bereichemng
<lb/>aber erst dann cintrete, wenn die Nutzungen der Erb- 
<lb/>schaft für den Substanz-Erben disponibel würden;

<lb/>3) daß es ungewiß sey, ob der Erbe der Substanz auch

<lb/>den Anfall derselben erleben werde;

<lb/>4) daß Fälle Vorkommen könnten, wo dein Nießbraucher

<lb/>ein so ausgedehntes Recht durch den Erblasser einge«.
<lb/>räumt worden, daß er auch über die Substanz dispo-
<lb/>niren könne, wo es also ganz ungewiß sey, ob und
<lb/>was in der That dereinst auf den Substanz-Erben
<lb/>kommen werde;

<lb/>5) daß der Substanz-Erbe ganz arm, und somit unvermö- 

<lb/>gend seyn könne, den Erbschaftsstempek für die Erer- 
<lb/>bung der Substanz zu entrichten, wahrend der Erbe
<lb/>des Nießbrauchs seinerseits keine Verpflichtung habe,
<lb/>den Stempelbetrag für jenen vorzuschießen, und da- 
<lb/>durch seinen Nießbrauch zu verringern.

<lb/>In Uebereinstimmung mit dem König!. Finanz-Mi- 
<lb/>nisterium wird auf vorstehende Punkte folgendes bemerkt:
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0202.tif"
                   n="200"
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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>ad 1) Auf die Bestimmungen des früher» Gesetzes
<lb/>darf nach §. 1. des Stempelgesetzes vom 7. März 1622
<lb/>nicht weitir zurückgegangcn, sondern das letztere muß aus
<lb/>sich selbst erklärt werden.

<lb/>Dieses aber verfolgt konsequent, das Prinzip, daß je»
<lb/>der Erbanfall zur Zeit des Anfalls zu versteuern fey, und
<lb/>es läßt sich alsdann

<lb/>ad 2) nicht in Abrede stellen, daß selbst, wenn ein
<lb/>Eigenthum auch noch eine Zeirlang dem Nießbrauch eines
<lb/>andern unterliegt, dasselbe doch immer alsbald eine» erb-
<lb/>schaftlichen Vortheil darbiete, wogegen sich nicht behaupten
<lb/>läßt, daß eine Sache durchaus keinen Werth habe, weil
<lb/>und so lange noch einem Dritten darauf das Nutzungsrecht
<lb/>zustehe. Im Jahre 1824., als die Auslegung des §. 16.
<lb/>zuerst zur Sprache kam, hat dazu der Fall Veranlassung
<lb/>gegeben, daß die Erben einer mit solchem Nießbrauchsrechk
<lb/>eines Dritten belasteten Erbschaftssubstanz ihr desfallsiges
<lb/>Recht auf die Substanz veräußert hatten. Laßt sich aber
<lb/>solchergestalt das Recht auf die Substanz zum Gegenstands
<lb/>eines Verkaufs machen, so ist auch nicht zu bezweifeln,
<lb/>daß der zu versteuernde Erbanfall schon wirklich eingetreten
<lb/>und der Erbe schon wirklich durch denselben reicher geworden ist.
<lb/>Glaubt der Erbe, daß der auf dem Anfall lastende Nieß- 
<lb/>brauch ihn zu einem Abzüge von dem Werthe der Sub- 
<lb/>stanz in Bezug auf den zu berichtigenden Erbschaftsstem- 
<lb/>pel berechtige, so ist über solche Anträge die Steuerbehörde
<lb/>zu hören, da, falls eine Vereinigung zwischen dieser und
<lb/>dem Stempelpstichtigen über den Betrag des sogleich zu
<lb/>berichtigenden Erbschaftsstempels nicht eintritt, der Steuer- 
<lb/>behörde unbenommen bleibt, die Erhebung des Erbschafts- 
<lb/>stempels nach dem vollen Werthe des Nachlasses und ohne
<lb/>Rücksicht auf den Nießbrauch bis zu des leßtern Erledi- 
<lb/>gung auszusetzen und bis dahin nur Sicherheitsbestellung
<lb/>für den Betrag aus dem Nachlasse zu verlangen.

<lb/>Wenn dagegen

<lb/>ad 3) angeführt wird, daß es ja ungewiß sey, ob der
<lb/>Erbe der Substanz auch den Anfall derselben erleben werde;
<lb/>so hindert dies nicht, das Eigenthum dennoch als gleich
<lb/>fetzt jn fein Vermögen übergegangen, zu betrachten. Ist
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0203.tif"
                   n="201"
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               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>nämlich die Erwerbung des Eigenthums nür davon abhän- 
<lb/>gig gemacht, daß er seinerseits den Tod des Erblassers er- 
<lb/>lebe, so ererbt er, wenn er gleich die Beendigung des da- 
<lb/>rauf ruhenden Nießbrauchs nicht mehr erleben sollte, doch
<lb/>stets das Recht auf die Substanz mit seinem übrigen Ver- 
<lb/>mögen, und sein Vermögen hat also in -er That schon
<lb/>mit dem Tode des Erblassers einen Zuwachs erhalten.
<lb/>Schon mit diesern Tode ist der Erbanfall erfolgt, (cfr. §.
<lb/>367. seq. des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. 9.)
<lb/>nicht aber erfolgt beides erst mit dem Tode des Nießbrau- 
<lb/>chers.

<lb/>Etwas anders ist es, wo sein Recht auf die Substanz
<lb/>selbst davon abhängig gemacht worden, daß er den Tod
<lb/>des Nießbrauchers erlebe, wo also der Erbanfall selbst an
<lb/>ihn noch gar nicht erfolgt und somit noch zweifelhaft ist,
<lb/>an wen solcher erfolgen werde. In solchem Fall einer fr»
<lb/>deicommissarischen Substitution muß sich natürlich die
<lb/>Beibringung des Erbschc-ftsstempels Seitens des fideicom-
<lb/>missarisch substituirten Erben wie überall lediglich nach dem
<lb/>Anfall an ihn richten. So lange ihm noch nichts angefal- 
<lb/>len ist, kann auch von einer solchen Erbschastsstcmpelberich»
<lb/>kigung noch nicht die Rede ftyn; sobald aber das Recht
<lb/>auf die Substanz ihnr wirklich schon jetzt und dergestalt
<lb/>anheimgefallen ist, daß er solches weiter vererben oder an- 
<lb/>derweitig darüber verfügen kann, nruß er auch die Ver- 
<lb/>pflichtung haben, alsbald mit der Erlangung dieses, einen
<lb/>wirklichen Zuwachs, eine wirkliche Bereicherung zu seinem
<lb/>Vermögen ihm gewährenden erbschaftlichen Vortheils die
<lb/>Erbschaftsstempelsteuer nach Maßgabe des Werths des sol- 
<lb/>chergestalt erlangten Vortheils zu entrichten.

<lb/>Hierdurch erledigt sich zugleich das

<lb/>sä 4.) rege gemachte Bedenken, daß Fälle Vorkommen
<lb/>könnten, wo der Nießbraucher kraft der letzwilligen Dispo.
<lb/>sitionen des Erblassers auch über die Substanz zu verfügen
<lb/>befugt und somit ungewiß sey, ob und was dereinst auf
<lb/>den Substanz-Erben kommen werde.

<lb/>In solchem Falle hat der fideicommissarisch auf das,
<lb/>was der insiituirte Erbe übrig lassen wird, substituirte
<lb/>Erbe in der That noch keinen erbschaftlichen Vortheil er»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0204.tif"
                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>langt, sondern es bleibt noch bah kn gestellt, ob er über.
<lb/>-Haupt einen solchen erlangen werde. Er hat zwar die Hoff,
<lb/>nung auf eine Erbschaft und deren Anfall, aber der An,
<lb/>fall selbst tritt erst späterhin ein, und der Gegenstand des.
<lb/>sen, was anfallen soll, ist noch gar nicht bestimmt. Zn
<lb/>solchem Falle kann man indeß gar nicht sagen, daß daS
<lb/>Vermögen, welches er ererben soll, mit dem bloßen Nieß- 
<lb/>brauch eines Dritten beschwert fey, sondern es ist vielmehr
<lb/>das^ sogenannte Vermögen, Nießbrauch und Substanz, je»
<lb/>mm Dritten überwiesen worden. Es ist so mit hier gar
<lb/>kein gethriltes Eigenthum vorhanden; es kann also von
<lb/>ihm auch vorweg noch gar nicht abgesondert über die
<lb/>Substanz verfügt werden; er wird mithin auch Rückflchts
<lb/>der letzter» noch gar keinen Erbschaftsstenrpel zu berichtigen
<lb/>haben, da er bis jetzt noch gar nicht Substanzeigenthümer
<lb/>geworben ist, sondem eS wird das Ableben des Häupter«
<lb/>den abzuwarten seyn.

<lb/>Was endlich

<lb/>oä 5.) das Bedenken anlangt, daß der Substanzerbe
<lb/>ganz arm und somit unvermögend seyn könne, den Erb,
<lb/>schaftsstempel für die Ererbung der seiner Nutzung einst,
<lb/>weilen noch entzogenen Substanz zu entrichten, der Erbe
<lb/>des Nießbrauchs aber keine Verpflichtung habe, den Etem,
<lb/>pel für ihn vorzuschießen, und dadurch seinen Nießbrauch
<lb/>zu verringern; so kann cs kein Bedenken haben, daß die
<lb/>Nachlaßmasse in der That für Len Erbschaftsstempel ver.
<lb/>haftet ist, wie solches §. 16. des Stempelgesetzes ausdrück»
<lb/>lich vorschreibk, und baß daher, wenn auch nicht die sofor»
<lb/>tige Bezahlung, doch die alsbaldige Sicherstellung des
<lb/>Stempels aus derselben gefordert werden kann. In jenen
<lb/>Fällen wird demnach denk Substanzerben die Stundung
<lb/>des Erbschaftsstempels gegen Sicherheitsbestellung für best
<lb/>selben Betrag niemals verweigert, die Steuerbehörden müs«
<lb/>sen aber über diese dem Erben zu bewilligende Stundung
<lb/>befragt, und es müssen alsdann eventuell auch auf dersel- 
<lb/>ben Antrag die nöthigen Maßregeln zur Sicherstellung des
<lb/>Stempelbetrages verfügt werden.

<lb/>Nach vorstehenden Grundsätzen ist daher der §. 16.
<lb/>des Siempelgc ßOs dahin ausjulegen und auszuführen-:
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0205.tif"
                   n="203"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>203

<lb/>Laß grundsätzlich Erbschaften, welch« Lurch Len, ekuem
<lb/>Dritten konstituirten Nießbrauch einstweilen noch be»
<lb/>schwer! sind, nicht blos hinstchts dieses Nießbrauchs
<lb/>von dem Nießbraucher, sondern auch hinstchts der
<lb/>Substanz von dem Substanzerben gleich nach dem
<lb/>Anfalle zu versteuern sind;

<lb/>baß aber nicht der Werth der Substanz, so wie solcher
<lb/>ohne die Last jenes Nießbrauchs fich ergeben würde,
<lb/>sondern nur derjenige Werth zu versteuern ist, den
<lb/>die Substanz um deshalb weniger hat, weil die Nut»
<lb/>zung zur Zeit noch nicht-gezogen werben kann;
<lb/>baß über die Berechnung dieses Werths vorläufig und bis
<lb/>zur beendigten Revision des Stempelgesetzes, auf dis
<lb/>-allgemeinen Vorschriften §. 9. und §. 4. litt. 5. zu
<lb/>rekurriren, und wenn der Substanzerbe des Dafürhal»
<lb/>kens ist, daß der auf dem Anfall lastende Nießbrauch
<lb/>ihn zu einem Abzüge von dem Werthe der Substanz
<lb/>in-Bezug auf die Festsetzung des Erbschaftsstempels
<lb/>berechtige, über solche Anträge die Steuerbehörde zu
<lb/>hören;

<lb/>baß der: Steuerbehörde in diesem Falle, wenn eine Eini»
<lb/>güng.zwischen ihr und dem Stcmpelpflichtigen über
<lb/>den Betrag des zu berichtigenden Erbschaftssteinpels
<lb/>nicht eintritt, unbenommen: bleibt, die Erhebung des
<lb/>Erbschaftsstempels nach dem vollen Werthe des Nach»
<lb/>lasses und ohne Rücksicht auf den Nießbrauch bis zu
<lb/>des letztem Erledigung muszusetzen, und bis dahin nur
<lb/>Sicherheitsoestellung für den Betrag zu verlangen;
<lb/>daß eine solche Befugniß,' Sicherheitsbestellung zu begehren,
<lb/>ihr auch bann zusteht, wenn sie sich bewogen findet,
<lb/>dem Substanz-Erben zur Berichtigung der von ihm
<lb/>zu erlegenden Stempelsteuer, Stundung zu bewilligen,
<lb/>als worüber sie auf den Antrag des' Erben um
<lb/>Stundung jederzeit zu hören ist;
<lb/>daß endlich bei oer ausdrücklichen Vorschrift des §. 16.
<lb/>baß für den Erbschaftsstempel die ganze Erbschafts»
<lb/>Masse hafte,

<lb/>diese Sicherstellung in beiden Fällen aus dem, dem
<lb/>- Nießbrauche einstweilen noch unterworfenen Nachlasse
<lb/>selbst gefordert werden kann.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0206.tif"
                   n="204"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0206"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach vorstehenden Bestimmungen hat stch bas König!.
<lb/>Oberlanbesgericht in vorkommenden Fällen zu achten.

<lb/>Berlin, den 10. Februar 1832. '

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>A. 1386. v . Steuer-Sachen 33.
</p>
               <p>

                  <lb/>, - L9. -

<lb/>Stempelfreihekt der Haupt - Bibelgesellschaft und de- 
<lb/>ren Töchtergesellschaften rücksichtlich der Schen- 
<lb/>kungen und Vermächtnisse. .
</p>
               <p>

                  <lb/>. Etv, Excellenz ersuche ich ganz ergebenst, dis Gerichte
<lb/>gefälligst durch die Jahrbücher zu benachrichtigen, daß des
<lb/>Königs Majestät durch die in Abschrift hier beiliegende Aller,
<lb/>höchste Kabinetsordre vom 29. September pr. (Anl. a.j der
<lb/>Haupt. Bibelgesellschaft und ihren Tochtergesellschaften von
<lb/>den Schenkungen und Vermächtnissen, welche ihnen zusal«
<lb/>len, die Gtempelfteiheit beigelegk haben.. /

<lb/>Berlin de« L Mai 1832. ' '

<lb/>Der Finanz-Minister.

<lb/>Maassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>An :

<lb/>de» Kbliigl. Wirklichen Geheimen
<lb/>Staats- und Justij-Miniger,
<lb/>Herrn von Kamptz,
<lb/>Excellent.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0207.tif"
                   n="205"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Ich will auf Ihre» Bericht vom 22. d. M. dev
<lb/>Haupt-Bibelgesellschaft und ihren Tochtergesellschaften von
<lb/>den Schenkungen und Vermächtnissen, welche ihnen jufal*
<lb/>len, die Stempelfreiheit beilegen.

<lb/>Charlottenburg/ den 29. September i8Zi.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Staats-und Finanz-Minister
<lb/>Maassen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_39+1832_0208.tif"
                n="206"
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            <div xml:id="d70824e19489" type="section" subtype="Gesetze" n="D.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Criminalrecht und Criminal-Verfahren</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>O.

<lb/>Criminalrecht und Criminal-Ver-
<lb/>fahren.
</p>
               <p>

                  <lb/>60.

<lb/>Ob die im §. 1323. Tit. 20. Th. 2. des Allgem.
<lb/>Landrechtö auf den qualificirten Betrug angedrohere
<lb/>Geldbuße, die Natur einer fiskalischen, oder einer
<lb/>Criminal-Strafe habe, und daher unbedingt dem
<lb/>Fiskuö oder dem Inhaber der Criminal-
<lb/>GerichtSbarkeit anheimfalle?

<lb/>(A. L- R. Tb- «. Tit. 20. §. 1Z28.)
</p>
               <p>

                  <lb/>^&gt;bgleich die Beantwortung der in dem Bericht des
<lb/>Criminal-Senats des Königl. Oberlandesgerichts vom
<lb/>3. v. Mts. aufgestellten Frage:

<lb/>ob die im §. 1328. Tit. 20. Th. 2. des Allg. Landr.
<lb/>auf den qualificirten Betmg angedrohete Geldbuße,
<lb/>die Natur einer fiskalischen, oder einer Criminal»
<lb/>Strafe habe, und daher unbedingt dem Fiskus oder
<lb/>dem Inhaber der Criminal«Gerichtsbarkeit anheim,
<lb/>falle?

<lb/>nicht unzweifelhaft ist; so findet daS Justiz «Ministerium
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0209.tif"
                   n="207"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0209"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>sich doch nicht veranlaßt, von -er in bet avegirten Verfü- 
<lb/>gung vom 29. Juli 1826 ausgesprochenen Ansicht, für wel.
<lb/>che sich auch die Majorität des Collegiums erklärt hat,
<lb/>wieder abzugehen. Es ist daher derselben gemäß in vor- 
<lb/>kommenden Fällen zu verfahren, und bleibt die gesetzliche
<lb/>Erledigung des entstandenen Zweifels der Revision des
<lb/>Allg. Landrechts Vorbehalten»

<lb/>Berlin, den 6. Januar iS32.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Än

<lb/>den Criminal'Senat des Königl.

<lb/>Oberlandesgerichts zu Breslau.

<lb/>A. 16773. F. 12. Vol. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>• . 61.

<lb/>lieber die Beurcheilung der Frage: ob eine fiskalische
<lb/>oder eine Criminal-Untersuchung einzuleiten sei?
</p>
               <p>

                  <lb/>Ob kn einem gegebenen Falle eine fiskalische oder
<lb/>eine Criminal'Untersuchung einzuleiten ist? kann im Allge- 
<lb/>meinen nicht davon abhängig gemacht werden, ob das
<lb/>Maximum der auf eine gewisse Gattung von Gefttzesver»
<lb/>letzungen stehenden Strafe zu seiner Anwendung die vor»
<lb/>gängige Criminal-Untersuchung erfordern würde. Liegt
<lb/>nämlich die Anklage vollständig vor, so kann man nicht
<lb/>voraussetzen, daß doch wohl möglicherweise noch etwas
<lb/>MehrereS gegen den Angesthuldigten sich Herausstellen
<lb/>könnte, als der Denunziant selbst nur behauptet hat, und
<lb/>eS kann sich also nur fragen:

<lb/>wie die Strafe beschaffen sein würde, wenn die gerade
<lb/>vorliegende vollständig aufgenommene Anklage auch
<lb/>in der Thät vollständig erwiesen werden möchte,
<lb/>um danach zu beurtheilen, ob zur Anwendung der Strafe,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0210.tif"
                   n="208"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>wie sie bei vorausgesetztem vollständigen Beweise -er De- 
<lb/>nunziation sein würde, die Criminal-Untersuchung erforder- 
<lb/>lich oder die fiskalische Untersuchung genügend.sei.

<lb/>Dies wird dem Criminal-Scnat des Königl. Oberlan.
<lb/>desgerichts auf den über die Beschwerde des Bürgemeistcrs
<lb/>N. zu B. in dessen Criininal-Untersuchungs-Sache unterm
<lb/>2. d. Mts. erstatteten Bericht mit dem Bemerken eröffnet,
<lb/>daß, da nach der Anzeige das Collegium nach der Zusam- 
<lb/>menstellung der vollständigen Denunziation in gegenwärti- 
<lb/>ger Sache des Dafürhaltens gewesen ist, daß die &lt;$. 371.
<lb/>Th. 2. Tit. 20. Allgenieinen Landrechts vorgeschriebene
<lb/>Criminalstrafe eintreten könnte, es im Uebrigen bei der
<lb/>cingeleiteten Criminal-Untersuchung sein Bewenden behall
<lb/>ten muß. Das Collegium wird indeß wiederholt aufgefor- 
<lb/>dert, für die möglichste Beschleunigung derselben Sorge zu
<lb/>tragen.

<lb/>Berlin, den 13- Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz - Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Criminal-Senat des König!.

<lb/>Oberlandesgerichts zu Stettin.

<lb/>C. 123. F. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>62.

<lb/>Betreffend die Cautions-Besteüungen in Criminalr
<lb/>fachen.

<lb/>(A. C. O. §. 224. ff.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Minister kann der Ausführung des Crimi-
<lb/>nalsenats des Königl. Oberland Gerichts in dem in der
<lb/>Untersuchungssache wider die Gebrüder N. erstatteten Be- 
<lb/>richte vom 28. Januar c. daß die von dem Jusiiz-Com-
<lb/>missarius B. für den Carl Albert N. gestellte Caution
<lb/>auch für die Unttrsuchmigskvsten hafte, nicht beitceten.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0211.tif"
                   n="209"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>209

<lb/>Eine Caution wird nach §. 224. der Crimknal« Orb,
<lb/>nung zur Befreiung von der persönlichen Haft bestellt und
<lb/>auch nach gemeinem Recht wird sie nur als ein Siche» °
<lb/>mngsmittel vor der Gefahr der Flucht bezeichnet. Erfolgt
<lb/>letztere nicht, unterzieht sich der durch Caution von der.
<lb/>Hast Befreite der Untersuchung und dem Straferkenntnisse/
<lb/>so ist der Zweck der Caution völlig erfüllt, und es können '
<lb/>nicht Verpflichtungen auf diese Caution gelegt werden-
<lb/>welche mit dem Zwecke derselben in gar keiner Verbindung
<lb/>stehetr, wohin offendat der Kostenpunkt gerechnet werden
<lb/>muß, in Absicht auf welchen gar keine Veränderung, der
<lb/>anwesende Inculpat mag detmirt werden oder nicht, ein-
<lb/>tritt. ' . -V ■-

<lb/>Dies ergiebt die Natur der Sache und es ist daher
<lb/>nicht wahrscheinlich, daß die Gesetzgebung sich von diesen
<lb/>Grundsätzen hat entfernen wollen. Dies ist aber auch so
<lb/>wenig der Fall, daß vielmehr die §§. 224. 226. 227 und
<lb/>230. der Criminal- Ordnung ganz mit diesen Grundsätzen
<lb/>übereinstimmen, wenn sie im Zusammenhänge gelesen wer- 
<lb/>ben, namentlich ist §. 230. l. c. so deutlich, daß es nicht
<lb/>wohl einzusehen ist, wie bei dem Mangel der nothwendigeN
<lb/>Bedingung (der Entfernung des Angeschuldigten) die Mei- 
<lb/>nung gerechtfertigt werden kann, daß die Untersuchlutgs-
<lb/>Kosten jedesmal, d. h. auch ohne diese Bedingung aus der
<lb/>Caution zu entrichten seien, da sich das Wort: „jedesmal"
<lb/>augenscheinlich nur auf die beiden Falle bezieht, entweder,
<lb/>daß der Kostenpunkt im Cautiöns. Instrumente erwähnt
<lb/>wird, oder, daß dies nicht der Fall ist; nicht aber auch,
<lb/>auf den Fall, daß die Bedingung der Entfernung gar nicht
<lb/>eintritt. An diesen Fall kann der Gesetzgeber in den ange- 
<lb/>zogenen Gesetzsiellen gar nicht gedacht haben, weil, wenn
<lb/>keine Entfernung erfolgt, der Vermögenszustand des Jnkul-
<lb/>paten gar nicht geändert wird, und nicht abzuschen ist,
<lb/>weshalb ein Dritter Für diese Kosten aufkommen soll, wel- 
<lb/>che allein in dem Fall düs Gericht ganz hat sichern wol- 
<lb/>len, wenn die Entfernung des Jnkulpaten es nicht mehr
<lb/>möglich macht, diese Kosten von ihm zu erhalten, oder we- 
<lb/>nigstens diese Kosteneinfordcrung erschwert.

<lb/>Prüft man hiernach die Cautionsverhandlungen mit
<lb/>dem rc. B. fol. 245. 247 und 248. der anbei zurückerfol»
<lb/>ma. H. 77. O
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0212.tif"
                   n="210"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0212"/>
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               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>genden Untersuchungsakken wider rc. N., so scheint eS zwar,
<lb/>daß bas Jnquisitoriat dem Cautionssteller auch die Zah- 
<lb/>lung der Kosten jedenfalls hat zur Pflicht machen wollen.
<lb/>Letzterer hat aber durchaus keine andere Verpflichtungen,
<lb/>als die gesetzlichen mit Bezug auf H. 230. der Criminal-
<lb/>Ordnung übernommen, und kann daher auch nur nach dem
<lb/>Gesetze beurtheilt werden. Hieraus folgt, daß mit Unrecht
<lb/>die Kosten aus der Caution entnommen worden, und hat
<lb/>daher das Collegium dem rc. B. das von der Caution
<lb/>entnommene zu restituiren, und ihn in den Besitz der gan- 
<lb/>zen Cautionssumme zu setzen, welche dadurch, daß der rc.
<lb/>N. sich nicht entfernt hat, ihren Zweck erreicht hat, und
<lb/>an welche keine Ansprüche weiter gemacht werden können.

<lb/>Berlin, -en L. Mär» «832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühker.
</p>
               <p>

                  <lb/>A«

<lb/>den Crkminal-Senat des Kbnigl.

<lb/>OberlandeegrrichtS z« Naumburg.

<lb/>e, 1002. Spec, W. 5. VoJ. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>63.

<lb/>Die Eidesformel bei Zeugen katholischer Religion.

<lb/>(A. C. O. §. 334.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königl. Hofgerichk wird auf den Antrag in
<lb/>dem Berichte vom 31. December pr. an. in der abschrift- 
<lb/>lichen Anlage (a.) das an das Oberlandesgericht zu Pader- 
<lb/>born unter dem 25. Januar 1817 erlassene Reskript, die
<lb/>Abänderung der im §. 334. der Criminal - Ordnung vorge«
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0213.tif"
                   n="211"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0213"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>211


<lb/>schriebenen Schlußformel,6&lt;t Zengenelden der Katholiken
<lb/>betreffend, jur weitern Veranlassung zugefertigti

<lb/>Berlin, -e» M. Januar 1832,

<lb/>Für den Justiz, Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>daS Kimgl. Hofgericht
<lb/>zu Arnsberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Abänderung der im §. 334. der Criminal-Ord-
<lb/>nung vorgeschriebcnen Schlußformel bei Zeugeneiden der
<lb/>Katholiken, welche den Gegenstand des von der Königl.
<lb/>Oberlandesgerichts-Commisfion unterm 44. d. Mts. erstat»
<lb/>teten Berichts ausmacht, ist schon von der Oberlandesge-
<lb/>richts-Commission zu Münster auf Veranlassung des dorti- 
<lb/>gen General-Vikariats in Anregung gebracht worden, und
<lb/>es wird darüber eine gesetzliche Bestimmung erfolgen. Der
<lb/>Oberlandesgerichts-Commission zu Münster ist aber schon
<lb/>setzt nachgelassen worden, den Eid mit der von dem Gene- 
<lb/>ral-Vikariat in Vorschlag gebrachten Schlußformel:

<lb/>'„So wahr Gott mir helfe und Sein heiliges Evan- 
<lb/>gelium,"

<lb/>ableisten zu lassen.

<lb/>Mit derselben Formel kann dir Ableistung des EideS
<lb/>auch in dem Jurisdictions-Bezirke deS Collegii geschehen.

<lb/>Berlin, den 25. Januar 1817.

<lb/>Der Justiz, Minister.

<lb/>v. Kircheisen.

<lb/>AN

<lb/>die «rnkgl. OberlandeSgerkchtS-§om-
<lb/>niission zu Paderborn.

<lb/>A. 268. lb
</p>
               <p>

                  <lb/>O 3
</p>
               <p>

                  <lb/>K. 3.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0214.tif"
                   n="212"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0214"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>-212
</p>
               <p>

                  <lb/>; ■■■„. ' ' 64. '

<lb/>Betreffend das Verfahren, Hinsichtlich der zu Fresi
<lb/>heitsstraftn verurtheilten Verbrecher jugendlichen
<lb/>Alters.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem (rc.) wird hierbei Abschrift des Schreibens des
<lb/>Herrn Ministers des Innern und der Polizei vom 10. d.
<lb/>Mts.

<lb/>wegen des Verfahrens hinsichtlich der zu Freiheitsstra- 
<lb/>fen verurtheilten Verbrecher jugendlichen Alters
<lb/>und der Anlage zur Nachricht und Nachachtung zuge»
<lb/>fertigt. (Anl. a; und b.)

<lb/>Berlin, de» i4. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Ministen
<lb/>t\ Kawptz.

<lb/>^ Circulare
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Auf das geehrte Schreiben vom 6. v. Mts. habe
<lb/>ich wegen des Verfahrens hinsichtlich der zu Freiheitsstra- 
<lb/>fen verurtheilten Verbrecher jugendlichen Alters dato an
<lb/>die König!. Ober »Präsidien die abschriftlich angebogene
<lb/>Verfügung erlassen, welche ich Einem Königl. Hochlöbli- 
<lb/>chen Justiz-Ministerium mit dem ergebensten Anheimstellen
<lb/>mitzutheilen nicht ermangle, die LaNdes-Justiz-Collegien von
<lb/>dem Verfügten gefälligst benachrichtigen zu wollen.-
<lb/>Berlin, den io. Februar 1832.

<lb/>v. Brenn.
</p>
               <p>

                  <lb/>AN

<lb/>Citt Königl. HychlM. Iustij-Minißerium-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0215.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Bei Vollstreckung der gegen Verbrecher jugendlichen
<lb/>Alters gerichtlich erkannten Freiheitsstrafen ist bisher nickt
<lb/>überall mit der Rücksicht verfahren worden, welche dre
<lb/>Verhältnisse dieser Individuen und besonders der Zweck der
<lb/>Besserung- derselben in Anspruch nehmen.

<lb/>Dies veranlaßt mich, die besondere Aufmerksamkeit
<lb/>der Königl. Ober*Präsidien auf den gedachten Gegenstand
<lb/>um so mehr hinjuleiten, als einige Gerichtshöfe selbst ge»
<lb/>gen Kinder auf Zuchthausstrafen erkennen, und ihre Er»
<lb/>kenntniffe auf die Ansicht gründen, daß unter der im §.17.
<lb/>Tit. 20. LH, 2. des Allgemeinen LandrechtS erwähnten
<lb/>Züchtigung nicht geradezu eine körperliche Züchtigung,
<lb/>sondern auch jede andere, das Maaß der ordentlichen
<lb/>Strafe nicht erreichende Correction, mithin auch eine Ein»
<lb/>sperrung in ein Zuchthaus auf längere oder kürzere Zeit, der»
<lb/>standen werden müsse. Auf die Anstalt, in welcher die
<lb/>Strafe yollstreckt wird, kommt cs nun weniger, als da- 
<lb/>rauf an, daß Unmündige und überhaupt jüngere Perso- 
<lb/>nen von den älteren und verdorbeneren Verbrechern mög- 
<lb/>lichst abgesondert gehalten, dabei aber auch sowohl in den
<lb/>Elementar-Schulkenntnissen, «16 in der Religion, sorgfälkigst
<lb/>unterrichtet werden.

<lb/>Den Hindernissen, welche in einige» Landestheilen
<lb/>theils durch Mangel an Raum, theils aber auch dadurch
<lb/>herbeigeführt werden möchten, daß noch nicht in allen Straf«
<lb/>und Besserungs-Anstalten für einen ausreichenden Schul-
<lb/>und Religions-Unterricht gesorgt ist, werde ich zwar nach
<lb/>und nach abzuhelfen suchen, immittelst werden aber doch
<lb/>die Königl. Ober-Präsidien, insofern bieserhalb nicht schon
<lb/>eine dem Zwecke entsprechende Einrichtung in der dortigen
<lb/>Provinz getroffen sein möchte, nach Maßgabe des gegen- 
<lb/>wärtigen Zustandes und der Einrichtung der Straf- und
<lb/>Besserungs-Anstalten Ihrer Bereiche diejenige Anstalt, in
<lb/>welche Verbrecher jugendlichen Alters die gegen sie erkann- 
<lb/>ten Freiheitsstrafen am angemessensten abbüßen können,
<lb/>den betreffenden Justiz-Behörden nahmhaft zu machen und
<lb/>dieselben zu ersuchen haben, jugendliche Verbrecher künftig
<lb/>an die Direktion jener Anstalt zur Vollstreckung der Strafe
<lb/>abliefern zu lassen.

<lb/>Indem ich die Königl. Ober-Präsidien ersuche, dem ge-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0216.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>mäß das Erforderliche einzuleiten, fordere ich Dieselben zw
<lb/>gleich auf, die Direckion der Anstalt, welche zur Aufnahme
<lb/>jugendlicher Verbrecher bestimmt worden, wegen ihres Wer«
<lb/>fahrens hinsichts dieser Individuen speciell zu instruiren,
<lb/>und mir von dem Verfügten Anzeige zu machen.

<lb/>Dem König!. Justiz. Ministerium theile ich eine Ab.
<lb/>schrift dieses Erlasses mit, und stelle demselben anheim, die
<lb/>Landes. Justiz« Cvllegien von demjemgeu, was ich verfügt
<lb/>habe, zu benachrichtigen.

<lb/>Berlin, den m. Februar 1832.

<lb/>Der Minister des Innern und der Polizei,
<lb/>v. Breny.

<lb/>Air

<lb/>sikmmtliche König!- Ober-Präsidien
<lb/>und an das König!. Polizei«

<lb/>Präsidium hier.

<lb/>A. 2295. • Crim. 90.
</p>
               <p>

                  <lb/>65..

<lb/>Die Kosten in fiskalischen Untersuchungen betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königl. Oberlandesgerichk wird auf die Anfrage
<lb/>vom 31. December v. I. die Kosten in fiskalischen Unter- 
<lb/>suchungen betreffend, hierdurch Folgendes eröffnet. Die
<lb/>Allerhöchste Kabinersordre vom 19. December 1830 hat
<lb/>keinesweges Criminal-, sondern allein fiskalische Untersuchun- 
<lb/>gen zum.Gegenstand. Das in derselben festgestellte Pausch- 
<lb/>quantum der Kosten von 10 Sgr. bis 2 Rthlr. bei Verge- 
<lb/>hungen, die mit Gefängnißstrafe von 4 Wochen oder 50 Rthlr.
<lb/>Geldbuße belegt find, kann mithin nur auf die im fiskali- 
<lb/>schen Untersuchungs-Prozeß zu rügenden Vergehungen bezo- 
<lb/>gen werden)

<lb/>In Criminal-Sachen hat es bei den ermäßigten Sät- 
<lb/>zen der der Criminal-Ordnung beigefügten Gebührentaxe
<lb/>fein Bewenden, bei deren Anwendung der §. 9. der Allge- 
<lb/>meinen Anmerkungen nicht zu übersehen ist.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0217.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>Wie Lei polizelmäßig gefühtten Untersuchvnge» der
<lb/>Kostenpunkt behandelt werden müsse, ist im Reskript vom
<lb/>20. September 1830

<lb/>Jahrbücher XXXVI. 174.

<lb/>bestimmt.

<lb/>Nach dem Inhalt der mehrgedachten Kabineksordre
<lb/>muß aber auch, nach der richtigen Meinung des Collegii,
<lb/>der Grundsatz festgehalten werben,

<lb/>daß es überall nur auf die in den Gesetzen angedrohke
<lb/>und nicht auf die erkannte und auf den vorliegenden
<lb/>Fall angewendete Strafe ankömmt.

<lb/>Betragt mithin die ordentliche Strafe des Gesetzes über
<lb/>vier Wochen oder 60 Rthlr. Geldstrafe, so sind die Kosten
<lb/>nach der Criminalsportel-Taxe zu berechnen, wenn auch die
<lb/>in concreto erkannte Strafe jenes Strafmaß nicht über- 
<lb/>steigt, und kommt es auf den Unterschied, ob in concreto
<lb/>eine ordentliche oder außerordentliche Strafe statt gefunden
<lb/>hat, nicht weiter an.

<lb/>Hiernach hat sich das König!: Oberlandesgericht zu
<lb/>richten.

<lb/>Berlin, den 9- März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Müh.ler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. OberlandeSgericht
<lb/>zu CdSlin.

<lb/>A. 515. Crim. Kotten 20.
</p>
               <p>

                  <lb/>66.

<lb/>Die subsidiarische Verhaftung der Ortöobrigkeit m
<lb/>Polizeistrafsachen betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Ministerium des Innern und der Polizei hat
<lb/>unterm 16. Juny 1828 in der polizeilichen Untersuchungs- 
<lb/>sache wider den Dienstknecht N. den Grundsatz aufgestellt:
<lb/>«daß die bei polizeilichen Vergehen durch die Untersu»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0218.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>2t6
</p>
               <p>

                  <lb/>chung der Polizei, Obrigkeit enksiehenden und von dem
<lb/>Conrravenienten wegen Unvermögens nicht zu ersetzen- 
<lb/>den Kosten nach der Analogie der Crimmal-Ordnung
<lb/>§, 623. seq. von der Polizei-Obrigkeit des OrtS, an
<lb/>welchmi der Bestrafte sein Domicil habe, zu erstatten
<lb/>feien?'

<lb/>Gegen diesen Grundsatz sind jedoch mehrmals Zweifel er- 
<lb/>hoben worden, und das Ministerium des Innern und der
<lb/>Polizei hat sich gegenwärtig mit dem Justiz-Ministerio da,
<lb/>hin geeinigt, daß eine solche Analogie nicht statt finden
<lb/>könne, vielmehr aus dem Grunde:

<lb/>weil die Gesetze eine solche Erstattung in polizeilichen
<lb/>Untersiichungsfachen nicht ausdrücklich vorschreiben,
<lb/>ein Anspruch darauf nicht fernerhin anzuerkennen sey.

<lb/>Es versteht sich übrigens von selbst, daß hierdurch
<lb/>die Vorschriften in Betreff der Erstattung von Unterstüt- 
<lb/>zungen an Arme, so wie die Kosten, welche aus der De-
<lb/>tcntion und dem Transport der Bettler und Vagabonden
<lb/>entstehen, überall nicht berührt werden.

<lb/>Indem hiernach die Bestimmungen des Reskripts
<lb/>vom 16. Juny 1828 aufgehoben werden, wird die König!.
<lb/>Regierung zugleich angewiesen, den nunmehr angenomme- 
<lb/>nen Grundsatz zu befolgen, wonach die Polizei-Obrigkeit
<lb/>des Orts, wo das Polizei-Vergehen begangen worben, kei- 
<lb/>nen Anspruch auf Erstattung von Detentions-und Unter,
<lb/>suchungs-Kosten gegen die Polizei-Obrigkeit des Wohnorts
<lb/>des Ueberkreters hat.

<lb/>Das gegenwärtige Reskript ist nicht allein den Negie- 
<lb/>rungen zu Frankfurt und Breslau, welche zu seiner Zeit
<lb/>von dem gedachten Reskript Kenntn'lß erhalten haben, son- 
<lb/>dern auch den übrigen Regierungen, in deren Bezirk die
<lb/>Polizei-Gerichtsbarkeit noch ganz oder an einzelnen Orten
<lb/>durch Privatpersonen ausgeübt wird, zur Nachricht und
<lb/>Achtung mitgetheilt worden.

<lb/>Berlin, de» 8. Februar 18Z2.

<lb/>Ministerium des Innern und der Polizei,
<lb/>v. Brenn.

<lb/>L'N

<lb/>it&lt; KLnkgl. Regierung J« Potsdam.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0219.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>Abschrift des obigen Reskripts der KSnkgl. Regierung
<lb/>zur Nachricht und Achtung.

<lb/>Merlin, den s. Februar 183?.

<lb/>Ministerium des Innern und der Polizej.
<lb/>v. Breun.
</p>
               <p>

                  <lb/>AN

<lb/>sikmmtlich« übrige KLnigl.
<lb/>Regierungen mit Ausschluß
<lb/>der Rheinischen und derjeni--
<lb/>gen ju Stralsund.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorstehende Verfügung ist durch Abdruck in den
<lb/>Jahrbüchern zur Kenntniß und Nachachtung sammtlicher
<lb/>Gerichtsbehörden zu bringen.

<lb/>Berlin/ den so. Februar 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Äamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>(^rreulars

<lb/>X 2443.
</p>
               <p>

                  <lb/>Landrecht 6. Vol. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>67.

<lb/>Cirkular-Reskript, betreffend dag Verfahren bei Ver- 
<lb/>wandlung, Aufschub, Terminalabbüßung und ande- 
<lb/>ren Modifikationen rechtskräftig e rkannter
<lb/>Strafen, vom 14. Februar 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Abgcdruckt Band XXXVIII. ©. 443 — 449.)
</p>
               <p>

                  <lb/>0*
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_39+1832_0220.tif"
                n="218"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Rheinische Justiz-Verfassung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>L.

<lb/>Rheinische Justiz-Verfassung.
</p>
               <p>

                  <lb/>68.

<lb/>Regulativ über die praktischen Vorbereitungen und
<lb/>die Prüfungen zum Justizdienst in den
<lb/>Rheinprovinzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>-»Ikachbem des Königs Majestät allergnädgist geruhet ha.
<lb/>den, Lurch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 17. Januar
<lb/>1831 zu gestatten, daß die Prüfungen der, dem Justizdienst
<lb/>in den Rheinprovinzen sich widmenden Rechtsgelehrten,
<lb/>vor den Rheinischen Gerichtshöfen erfolgen, die über die
<lb/>Modalitäten dieser Prüfungen nach und nach erlassenen
<lb/>Vorschriften aber theils zerstreut sind, theils nähere Anwei.
<lb/>fungen erfordern, und daher häufig Anfragen und Aufent-
<lb/>halt veranlassen; so wird über diese Prüfungen zur Ermit- 
<lb/>telung der Würdigkeit und Fähigkeit zum Justiz-Dienst in
<lb/>den Rheinprovinzen, das gegenwärtige Regulativ hiermit
<lb/>erlassen, um den Gerichtshöfen und dem öffentlichen Mini- 
<lb/>sterium in den Rheinlanden, mit Ausschluß des ostcheini-
<lb/>schen Theils des Coblenzer Regierungsbezirks, zur Richt- 
<lb/>schnur vorgeschrieben:
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0221.tif"
                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Befähigung zur Stelle eines Richters, ei»
<lb/>nes Beamten des öffentlichen Ministerii und
<lb/>eines Advokat-Anwalts.

<lb/>§. 1. 1. Erste Prüfung. Examen pro Auscultatura.

<lb/>a. Erfordernisse zur Zulassung zu demselben, sa. Schul»
<lb/>zeugniß Nro. I. oder II.

<lb/>Zur dereinsiigen Erhaltung einer Stelle der richterlk»
<lb/>chen Magistratur, im öffentlichen Ministerium und in der
<lb/>Advokatur, ist zunächst das Examen pro Auscultatur»
<lb/>erforderlich. Die Erfordernisse der Zulassung zu demselben
<lb/>find folgende:

<lb/>Da diejenigen, welche bis zu ihrer Anmeldung zum
<lb/>Staatsdienst weder die Kraft, noch das Talent, noch die
<lb/>Anstrengung bewiesen haben, über ihre Schulstudien sich
<lb/>das Zeugniß Nro. II. zu erwerben, keine Hoffnung auf die
<lb/>im Staats» und insonderheit im Jusrizdienst so nothwen«
<lb/>dige Anstrengung und Ausdauer gewähren; so können, wie
<lb/>bereits durch das Cirkular- Reskript vom 30. December
<lb/>1831 festgesetzt ist, diejenigen, welche beim Abgänge vom
<lb/>Gymnasium nur das Zeugniß Nro. III. erhalten und auch
<lb/>während ihrer akademischen Studien oder nachher keine hö»
<lb/>Here Qualifikation durch die Prüfung bei der Wissenschaft,
<lb/>lichen Prüfungs-Commission einer Universität sich zu er»
<lb/>werben vermocht haben, vom 1. Oktober dieses Jahres an,
<lb/>zum Examen für den Justizdienst weiter nicht zugelassen
<lb/>werden, sondern sind mit dem darauf gerichteten Gesuche
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>§. 2. bb. Triennium academicum.

<lb/>Demnächst ist zur Zulassung zu dieser Prüfung der
<lb/>Nachweis eines dreijährigen Studiums der
<lb/>Rechtswissenschaft auf einer deutschen Univer- 
<lb/>sität erforderlich. Nur der Justiz-Minister ist berechtigt,
<lb/>diese Dauer des akademischen Studiums abzukürzen, und
<lb/>daher keinem Gerichte erlaubt, einen Rechtskandidaten zu
<lb/>prüfen, der nicht entweder die Vollendung des dreijährigen
<lb/>Universitäts-Kursus, ober die Dispensation des Justiz-Mi»
<lb/>sters nachgewiesen hat.

<lb/>§. 3. Eine solche Dispensation kann entweder von
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0222.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Amtswegen von hem Landgerichte auS erheblichen bescher,
<lb/>nigten Gründen, vermöge eines Rathskammer-Beschlusss
<lb/>derjenigen Abthellung, welcher der Landgerichts» Präsident
<lb/>vorsitzt/ beim Justiz-Minister in Antrag gebracht, oder bei
<lb/>demselben von dem Kandidaten selbst nachgesucht werden.

<lb/>§. 4. Im ersten Falle wird der Antrag von dem
<lb/>Landgerichts-Präsidenten und dem Ober-Prokurator an den
<lb/>Justiz-Minister gerichtet.

<lb/>Z. cc. Moralität, Sitten und Lebenswandel.

<lb/>Da Rechtskcnntnisse allein weder dem öffentlichen und
<lb/>insonderheit dem Justizbeamten die erforderliche Achtung
<lb/>und Würde, noch den Unterthanen die genügende Sicher- 
<lb/>heit seiner gewissenhaften und gemeinnützlichen Amtsfüh- 
<lb/>rung gewähren, sondern, wenn beide gleich wichtige Zwecke
<lb/>erreicht werden sollen, mit Rechtlichkeit, guten Gesinnungen,
<lb/>Sittlichkeit und tadelsfreiem Betragen verbunden sein müs- 
<lb/>sen, so haben die Landgerichte vor der Zulassung zum er- 
<lb/>sten Examen auch hierauf, und zwar bei Fällen bloßen ju- 
<lb/>gendlichen Leichtsinns mit väterlicher Milde, dagegen aber
<lb/>in Fällen grober und beharrlicher Unsittlichkeit, ehrenwidri-
<lb/>gen gemeinen Lebenswandels, grober Renitenz gegen öffent- -
<lb/>liehe Ordnung, Gesetze und Obrigkeit, staatswidriger Grund- 
<lb/>sätze und Gesinnungen und Mangels an Ehrgefühl und
<lb/>sittlichen Gesinnungen mit der, dem Publikum und dem
<lb/>gerichtlichen Stande gebührenden Strenge, Rücksicht zu neh,
<lb/>men, und die, in den letzgedachten Fällen sich befindenden,
<lb/>Kandidaten zum Examen nicht zuzulassen. Die akademi- 
<lb/>schen und Gymnasial-Zeugnisse sind daher auch in dieser
<lb/>Beziehung zu beachten und insonderheit diejenigen, die von
<lb/>der Universität relegirk worden, ohne Genehmigung des
<lb/>Justiz-Ministers zum Examen nicht zuzulassen.

<lb/>§. 6. 66. Subsistenzmittel.

<lb/>Die Landgerichte haben auch darauf zu sehen, daß
<lb/>dev Rechts-Kandidat von Mitteln, um während seiner
<lb/>praktischen Vorbereitung zum Justizdienst sich mindestens
<lb/>nothdürftig erhalten zu können, nicht ganz entblößt und
<lb/>diese Mittel wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit Nach- 
<lb/>weise, wobei jedoch besonders bei ausgezeichneten Fähigkei-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0223.tif"
                   n="221"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0223"/>
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               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>ten, besonbem Rechkskmntnissen, bescheinigtem ausbauern»
<lb/>den Fleiße unk» überhaupt bei vorliegender Kraft und Vor- 
<lb/>satz zur weitern Fortbildung, mit billiger Erwägung der
<lb/>individuellen Verhältnisse zu verfahren ist.

<lb/>§. 7. ee. Eingeborenheit.

<lb/>Der Kandidat hat neben den obenerwähnten Erfor- 
<lb/>dernissen, gleichzeitig auch den Beweis beizubringen, daß er
<lb/>ein Preußischer Untcrthan ist, oder als Ausländer in Ge- 
<lb/>mäßheit der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 1. Oktober
<lb/>1829 die Erlaubniß zum Eintritt ln den Königlichen Dienst
<lb/>erhalten hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 6. ff. Curriculum vitae.

<lb/>Er muß überbem dem Landgericht ein, in lateinischer
<lb/>Sprache abgcfaßtes curriculum vitae vorlegen, in wel- 
<lb/>chem sein Name, Alter und Geburtsort, der Name und
<lb/>Stand seiner Eltern angegeben und eine kurze Geschichte seiner
<lb/>Ausbildung auf Schulen und Universitäten enthalten ist.

<lb/>§. 9. b. Antrag auf Zulassung zur Prüfung.

<lb/>Ein, in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen zur
<lb/>Zulassung zum Examen qualifizirter Kandidat ist berechtigt,
<lb/>auf letzteres nach seiner Wahl bei einem der rheinischen
<lb/>Landgerichte anzutragen. Er richtet deshalb sein Gesuch
<lb/>an den Präsidenten dieses Gerichtshofes, unter Beifügung
<lb/>der Urschriften der, 4. 1. f. f. gedachten Zeugnisse und des
<lb/>curriculi vitae, und meldet sich vor dem Examen persön- 
<lb/>lich bei allen Mitgliedern sowohl des Landgerichts, als deS
<lb/>öffentlichen Ministeriums bei demselben.

<lb/>§. 10. c. Prüfungsverfahren.

<lb/>. Wenn keine Anstände gegen die Zulassung des Aspi.
<lb/>ranten zur Prüfung sich ergeben haben; so wird dieselbe
<lb/>angeordnet. Sie wird von einem Rathe des Landgerichts
<lb/>und einem Beamten des öffentlichen Ministeriums bei dern-
<lb/>selben, von welchen jener von dem Präsidenten, dieser
<lb/>aber von dem Ober-Prokurator ernannt wird, abgehalten.
<lb/>Die Prüfung ist blos mündlich und muß sich über alle
<lb/>T.hrile der Rechtswissenschaft, namentlich über das römische,
</p>

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                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>kanonische und deutsche Recht, über bas Lehn-, CrimmaK
<lb/>und GtaatS-Recht, über die Rechtsgeschichte und die näch- 
<lb/>sten, ganz besonders über die historischen Hülfswissenschaf»
<lb/>ten der Jurisprudenz verbreiten,, ohne jedoch auf eine nä- 
<lb/>here Kenntniß der Landesgesetze der alten oder der Rhein»
<lb/>Provinzen ausgedehnt zu werden, obwohl, besonders wenn
<lb/>aus dem akademischen Zeugniß hervorgeht, daß der Kan,
<lb/>didat Collegien über französisches oder rheinisches Recht
<lb/>gehört hat, sich zu vergewissern ist, daß er auch in diesen
<lb/>Vorlesungen diejenigen Kenntnisse sich erworben hat, welche
<lb/>jede, mit Ernst und Aufmerksamkeit gehörte Vorlesung ge,
<lb/>wahren muß. Geordnete klare Begriffe, System, Aneig-
<lb/>nung der Hauptgrundsätze der obgedachten verschiedenen
<lb/>Zweige der Rechtswissenschaft und der verschiedenen Dog- 
<lb/>men derselben, und Bekanntschaft mit den, in neuern Zei- 
<lb/>ten bedauerlich so oft von Studirenden vernachläßigten
<lb/>Quellen des Rechts, besonders des römischen Rechts, sind
<lb/>die Gesichtspunkte, von welchen bei dem Examen vorzugs- 
<lb/>weise auszugehen ist. Außerdem haben die Examinatoren
<lb/>sich zu vergewissern, daß der Kandidat die für jeden
<lb/>Rcchtsgelehrten unentbehrlichen Kenntnisse der lateinischen
<lb/>Sprache und die Fertigkeit besitzt, in derselben sich auszu- 
<lb/>drücken, wozu die soviel möglich in dieser Sprache abzu- 
<lb/>haltende Prüfung über das römische Recht und kursorische
<lb/>Uebersetzungen und Erklärungen mehrerer Stellen im cor-
<lb/>pus juris romani die angemessenste Gelegenheit darbietet.

<lb/>4.11. Uebcr diese mündliche Prüfung wird von den
<lb/>Examinatoren ein Protokoll ausgenommen, in welchem die
<lb/>Materien, über welche sie sich verbreitet hat, näher ange- 
<lb/>geben, und einige der Antworten des Kandidaten wörtlich
<lb/>angeführt werden. Nach beendigter Prüfung und Entlas.
<lb/>fung des Kandidaten haben die Examinatoren über das
<lb/>Resirltat der ersteren zu berathschlagen und ihr gewissen-
<lb/>Haftes Gutachten über die Kenntnisse und Fähigkeiten des
<lb/>Kandidaten motivirt, entweder zu eben diesem Protokoll
<lb/>oder besonders abzugeben.

<lb/>§. 12. 6. Zulassungsattest.

<lb/>Die Examinatoren legen dieses Protokoll mit den,
<lb/>von dem Kandidaten etwa eingereichtcn Schriften ec., dem
</p>

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                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>Landgerichts, Präsidenten uwft dem Ober, Prokurakor vor,
<lb/>welche, wenn sie bas Resultat befriedigend finden, dem
<lb/>Kandidaten ein Attest über die wohl zurückgelegte Prüfung
<lb/>pro Auscultatura ertheilen.

<lb/>§. 43, e. Zulassung zur Auskulkatur und Be- 
<lb/>schäftigung in derselben.

<lb/>Auf den Grund dieses Ältestes ist der Kandidat be- 
<lb/>rechtigt, zum Zweck seiner weitern praktischen Ausbildung
<lb/>sowohl bei den rheinischen Landgerichten, als den Gerich,
<lb/>ten in den übrigen Provinzen der Monarchie, als Auskul- 
<lb/>tator zugelassen zu werden.

<lb/>Wenn er bei einem Landgericht in den Rheinprovm-
<lb/>zen als Auskultator angestellt ist; so hat er, nach Ablei- 
<lb/>stung deS im Anhänge zur Allgemeinen Gerichtsordnung
<lb/>§. 466. bezeichneten Diensteides, das Recht und die Ver-
<lb/>pflichtung, bei allen Rathsversamnrlungen des Landgerichts
<lb/>gegenwärtig zu sein, und es muß darauf gehalten werden,
<lb/>daß dieses regelmäßig geschehe und daß die Auskultatoren
<lb/>auch den öffentlichen Sitzungen des Gerichts stets pünkt.
<lb/>lich und ausdauernd mit Aufmerksamkeit beiwohnen, falls
<lb/>sie nicht durch andere ihnen übertragene unverschiebbare
<lb/>Arbeiten daran verhindert sind, in welchem Falle jedoch je,
<lb/>der sein Ausbleiben, unter Anführung des Behinderungs-
<lb/>Grundes, bei dem Präsidenten zu entschuldigen hak.

<lb/>§. 14. Außerdem sind die Auskultatoren soviel wie
<lb/>möglich, theils als Protokollführer in Untersuchungssachen
<lb/>oder andern, einem Mitglieds des Landgerichts aufgetrage- 
<lb/>nen Geschäften, theils Austragsweise mit den Funktionen
<lb/>des Gerichtsschreibers in den öffentlichen Sitzungen, anfang,
<lb/>lich jedoch unter dessen Anleitung und Kontrolle, späterhin
<lb/>aber selbstständig, so wie in dem Parket des Ober-Proku- 
<lb/>rators bei der Dienstkorrespondenz oder zur schriftlichen
<lb/>Ausarbeitung von Anträgen in Civil« und Strafsachen zu
<lb/>beschäftigen, und auch, unter Bestellung eines Correferenten
<lb/>aus den Mitgliedern des Gerichts, mit Relationen und
<lb/>Urtheilsentwürfcn zu beauftragen. Sie haben die ihnen
<lb/>übertragenen Relationen nicht blos schriftlich abzufassen,
<lb/>sondern auch in der Raths-Kammer selbst vorzutragen.

<lb/>§. 16. Diese verschiedenen Arbeiten sind, da die eine
</p>

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                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>bereits erworbene größtes Gefchäftsgewandtheit als bie
<lb/>andere erfordert, dem Auskultator nach Maßgabe sei»
<lb/>ner Fortschritte, Kenntnisse, praktischer Beurtheilungskrafc
<lb/>und übrigen Befähigung nur successive zu übertragen. Es
<lb/>baden daher die Präsidenten möglichst genaue Kenntniß von
<lb/>den Auskultatoren und ihren Fähigkeiten zu nehmen, und
<lb/>jeden derselben von der leichteren zu der schwereren Arbeit
<lb/>vorschreiken zu lassen, sobald er die, für jede derselben er- 
<lb/>forderliche Fähigkeit sich erworben hat.

<lb/>§. 16. Dagegen darf kein Auskultator zu Arbeiten
<lb/>verwendet werden, welche, wie z. B- das bloße Abschreiber,,
<lb/>seine Ausbildung und den Zweck seiner Anstellung nicht
<lb/>befördert, vielmehr ihnen hinderlich ist, und eben so wenig
<lb/>darf bie besondere Brauchbarkeit in Einem Geschäftszweige
<lb/>ein Grund sein, ihn dabei länger .verweilen zu lassen, als
<lb/>jener Zweck erfordert. ,

<lb/>§. 17. Es ergiebt sich hieraus von selbst die Noth-
<lb/>wendigkeit, die bei einem Landgerichte beschäftigten Aus,
<lb/>kultawren'periodisch unter die verschiedenen Kammern und
<lb/>respectlvs in das Parket zu vertheilen und bei denselben
<lb/>vorzugsweise arbeiten zu lassen.

<lb/>§. 18. 2. Zweite Prüfung: Referendariats»
<lb/>Prüfung.

<lb/>s. Erfordernisse zur Zulassung derselben, a.a. vorgängige
<lb/>sechsmonatliche Auskultakur.

<lb/>Nur derjenige, der wenigstens sechs Monate auf die
<lb/>vbgedachte Art als Auskultator praktisch beschäftigt gewe- 
<lb/>sen ist, darf zur Referendariats-Prüfung zugelassen werden;
<lb/>nur der Justiz-Minister kann von diesem Zeitraum dispen-
<lb/>sirem

<lb/>§. 19, b,b. Bescheinigung des tüchtigen Verhaltens in
<lb/>der Auskultatur.

<lb/>Ein Auskultator kann aber auch dann nur zur Refe.
<lb/>rendariats-Prüfung zugelassen werden, wenn er in der Aus- 
<lb/>kultatur ihren Zweck erreicht, die beabsichtigte praktische
<lb/>Vorbildung gewonnen, die ihm obliegenden Pflichten erfüllt
<lb/>und hierdurch, so wie durch fortgesetztes Studium und
<lb/>gründliche Arbeiten und einen vorwurfsfreien, sittlichen

<lb/>und
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0227.tif"
                   n="225"
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               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>und anständigen Lebenswandel in und außer dem Dienst,
<lb/>zum Vorrücken in eine höhere Dienstkategorie sich befähigt
<lb/>und würdig bezeigt hat. Dies hat er durch das Zengniß
<lb/>sowohl des Landgerichts-Präsidenten, als des Ober.Proku«
<lb/>rators des Gerichtshofes, bei welchem er auskultirt hat,
<lb/>zu bescheinigen.

<lb/>§. 20. b. Meldung zur zweiten Prüfung.

<lb/>Der Auskultator, der diesen Erfordernissen genügt,
<lb/>kann unter urschriftlicher Beilegung der §. 19. gedachten
<lb/>beiden Zeugnisse bei dem Präsidenten und Ober-Prokurator
<lb/>auf Zulassung zur Referendariats-Prüfung antragen. Die- 
<lb/>ser Antrag must schriftlich geschehen und der Aspirant vor.
<lb/>dem Examen bei fämmtlichen Mitgliedern des Gerichtsho- 
<lb/>fes und des öffentlichen Ministeriums sich persönlich
<lb/>melden.
</p>
               <p>

                  <lb/>$. 21. c. Prüfung,
<lb/>a. a. mündliches Examen.

<lb/>Die Referendariats-Prüfung erfolgt bei dem Landge- 
<lb/>richte durch drei Examinatoren, von welchen zwei aus den
<lb/>Landgerichtsräthen von dem Präsidenten und der dritte von
<lb/>dem Ober-Prokurator aus den Beamten des Parkets ge- 
<lb/>wählt werden; keiner derselben darf aber bei der ersten
<lb/>Prüfung des Kandidaten konkurrirt haben.

<lb/>§. 22. Die Prüfung nruß sich nicht allein auf alle
<lb/>Gegenstände des Examens pro Auscultatura (§. 10.) er- 
<lb/>strecken, sondern außerdem noch, und zwar hauptsächlich,
<lb/>auf eine specielle Kenntniß der, in der Rheinprovinz gelten- 
<lb/>den allgemeinen Rechte und auf allgemeine Kenntnisse der
<lb/>wichtigsten Provinzial-und statukarifchen Rechte des Rheinlan- 
<lb/>des gerichtet sein, und auch über das Preußische Allgemeine
<lb/>Landrecht und die Preußische Criminal. Ordnung, so wie
<lb/>auf eine allgemeine Kenntniß von der Hypotheken- und
<lb/>Deposttal-Ordnung und die spätcrn, darauf sich beziehenden
<lb/>Gesetze und auf speciellere Kenntnisse des römischen Rechts
<lb/>und fortgesetztes Studium desselben sich verbreiten. Die Exa- 
<lb/>minatoren haben hierbei sowohl auf die rechtswissenfchaftliche
<lb/>Bildung, als auf das praktische Beurtheilungs-Vermögen
<lb/>des Probrkandidaten Rücksicht zu nehmen, und über beide in
<lb/>1822. H. *7. P
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0228.tif"
                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>ihrem. Gutachten sich zu äußern. Wenn gleich die Prü-
<lb/>fung über alle oben erwähnte Gegenstände sich verbreiten
<lb/>muß, so werden doch die Examinatoren in Ansehung der
<lb/>Rechtszweige, bei welchen sie mehr oder minder tief in die
<lb/>Theorie eingehen, auf die individuellen Verhältnisse und die
<lb/>künftige Bestimmung des Examinanden angemessene Rück- 
<lb/>sicht nehmen, jedenfalls aber gründliche Kenntnisse des rö- 
<lb/>mischen und des französischen Rechts, so wie der Haupt- 
<lb/>grundsätze des Allgemeinen Landrcchts, erfordern. Ueber die
<lb/>Prüfung ist in der §. 11. bestimmten Art ein Protokoll
<lb/>anfzunehmen.

<lb/>§. 23. b. b. Probe-Relation.

<lb/>Der Kandidat hat außerdem eine Probe-Relation nebst
<lb/>Urtheils-Entwurf aus Civil-Akten, welche ihm zu dem Ende
<lb/>von dem Präsidenten des Landgerichts, bei welchem er als
<lb/>Auskultator gestanden, oder desjenigen, bei welchem er das
<lb/>Referendariats-Examen nachsucht, zuzustellen sind. Er muß
<lb/>die Probe. Relation vor der mündlichen Prüfung dem
<lb/>Präsidenten und Ober-Prokurator so zeitig einreichen, daß
<lb/>sie vor derselben von dm Examinatoren gehörig geprüft
<lb/>werden kann.

<lb/>§. 24. d. Verfahren nach geendigter Prüfung.

<lb/>Die Examinatoren haben nicht allein die Probe-Rela- 
<lb/>tion gründlich zu prüfen und über deren Werth eine schrift- 
<lb/>liche Cenfur abzufassen, sondern auch nach vollendeter münd- 
<lb/>licher Prüfung ein motivirtes schriftliches Gutachten über
<lb/>die ans beiden sich ergebenden Kenntnisse und Fähigkeiten
<lb/>des Kandidaten und dessen Referendariats-Qualifikation
<lb/>abzufassen, und sowohl dasselbe als die Probe-Relation und
<lb/>die Censur derselbm und das Examinations-Protokoll an
<lb/>den Präsidenten und den Ober-Prokurator zu übersenden,
<lb/>von welchen diese Aktenstücke nebst dem Nachweise der von
<lb/>dem Kandidaten erledigten Militairpflicht nach Maßgabe
<lb/>der Reskripte vom 1. Februar und 23. September 1822
<lb/>(Jahrbücher Band 19. p. 180. und Band 20, p. 49.)
<lb/>mittelst gutachtlichen Berichts dem Justiz-Minister einge- 
<lb/>reicht werden, welcher über die Beförderung des Kandida- 
<lb/>ten zum Referendariate beschließen wird.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0229.tif"
                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 25. e. Fernere praktische Ausbildung des Referendars.

<lb/>Die Referendarien sind auf eine, ihrem künftigen Be- 
<lb/>rufe und der gründlichen Befähigung zu demselben ange- 
<lb/>messene Art bei den Landgerichten zu beschäftigen, und
<lb/>werden zu dem Ende der besonder» Fürsorge des Präsiden,
<lb/>ten und der Mitglieder sowohl des Gerichtshofes, als des
<lb/>öffentlichen Ministeriums, angelegentlichst empfahlen. Sie
<lb/>können zwar, wenn bas Bedürfniß des Dienstes es erfor»
<lb/>dert, zu den nach §. 14. für die Auskultatoren bestimmten
<lb/>Geschäften Verwendet werden; allein ihre Hauptbeschäftigung
<lb/>besteht in Versetzung der eigentlich zum richterlichen Amte
<lb/>oder zum öffentlichen Ministerium gehörigen Geschäfte, in
<lb/>Relationen, Vorträgen, in Abhaltung von Commisfionster»
<lb/>minen und in Untersuchungen, welche sie selbstständig oder
<lb/>dem Befinden nach unter Leitung eines Gerichtsmitgliedes
<lb/>führen und dergl. Die Referendarien müssen auf einige
<lb/>Zeit, wenigstens während zwei Monate, bei einem Friedens»
<lb/>geeichte arbeiten, und kann ihnen sowohl die kommissarische
<lb/>Verwaltung vakanter Friedensgerichte, als die einstweilige
<lb/>Vertretung eines durch Krankheit oder aus andern Grün- 
<lb/>den verhinderten Friedensrichters, aufgetragen werden; zur
<lb/>definitiven Anstellung als Friedensrichter sind sie jedoch
<lb/>erst qualifizirt, wenn sie ein Jahr, vom Tage ihrer Ernen- 
<lb/>nung zum Referendariate ab, bei dem Landgerichte be- 
<lb/>schäftiget gewesen, und in demselben mindestens während
<lb/>drei Monate bei einem Untcrsuchungsamte sich mit gutem
<lb/>Erfolge im Jnquiriren geübt haben.

<lb/>Die Referendarien müssen, so viel als möglich, mit
<lb/>mündlichen und schriftlichen Vortragen und Relationen
<lb/>aus gerichtlichen Verhandlungen beschäftigt werden. Sie
<lb/>müssen sowohl den öffentlichen, als den Raths-Kammer»
<lb/>sitzungen, so weit sie durch anderweitige dringendere Dienst- 
<lb/>geschäfte daran nicht behindert sind, pünktlich und mit
<lb/>Aufmerksamkeit beiwohnen, wie sie denn überhaupt stets
<lb/>eingedenk fein müssen, daß die tüchtige Benutzung des
<lb/>wohl vorbereiteten Referendariats die sicherste Gewähr
<lb/>künftiger wahrer Dienstfähigkeit ist.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0230.tif"
                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228

<lb/>H. 26. Z. Dritte Prüfung. 2. Erfordernisse zu
<lb/>derselben.

<lb/>Der Referendar, welcher beabsichtigt, die dritte Prü- 
<lb/>fung in den Rheinlandcn zu den Stellen, in welchen eine
<lb/>anderweitige Prüfung nicht noch erforderlich ist, zu beste- 
<lb/>hen, muß nicht allein als Auskultator und Referendar zu- 
<lb/>sammen allermindestens während eines ganzen Jahrs bei
<lb/>den Gerichten auf, die obgedachte Art beschäftigt gewe» .
<lb/>sen sein, sondern auch noch außerdem während eines Jah- 
<lb/>res bei einem Advokat-Anwalte eines Landgerichts oder des
<lb/>Avpellationsgerichtshofes gearbeitet, und unter dessen As- 
<lb/>sistenz bei dem Gerichte in Civil-und Strafsachen meh- 
<lb/>rere öffentliche Vorträge gemacht haben. Er muß seinem
<lb/>Gesuche um Zulassung zur dritten Prüfung die Beweise
<lb/>über die Erfüllung der obgcdachten Vorschriften, durch die
<lb/>urschriftlichen Zeugnisse des Landgerichts-Präsidenten und
<lb/>des Ober-Prokurators über seine Beschäftigung im Gericht
<lb/>und im Parket, des Untersuchungsrichters über seine Be- 
<lb/>schäftigung im Jnquiriren, des Friedensrichters über seine
<lb/>Beschäftigung bei demselben, der Assiftn- und Kammer-Prä»
<lb/>sidcnten, vor welchen der Referendar als Vertreter der
<lb/>Partheien in Straf- und Civilsachen gesprochen hat, und
<lb/>endlich des Advokat-Anwalts über seine Beschäftigung in
<lb/>dessen Arbeitsstube, bestätigen. Alle diese Beamten haben
<lb/>diese Zeugnisse gewissenhaft und ohne Rücksicht auf die
<lb/>'Verhältnisse des Referendars auf ihren geleisteten Amtseid
<lb/>auszustellen. Die Zeugnisse des Landgerichts-Präsidenten
<lb/>und des Ober-Prokurators müssen überdem auch über das
<lb/>sittliche und anständige Verhalten des Aspiranten während
<lb/>seines Referendariats in und außerhalb dem Dienste sich
<lb/>verbreiten.

<lb/>§. 27. Der Referendar muß zugleich von den Unter- 
<lb/>suchungen, welche er selbstständig geführt hat, wenigstens
<lb/>zwei bezeichnen, welche er selbst für geeignet hält, um seine
<lb/>im Jnquiriren erworbene Fertigkeit darzuthun.

<lb/>Diese Akten werden von dem ersten PräsidentenbeS
<lb/>Appellationshofes und von dem General-Prokurator einge- 
<lb/>fordert.

<lb/>§. 28. b. Zulassung zur dritten Prüfung.

<lb/>Die Zulassung zur dritten Prüfung kann nur von dem
<lb/>Justiz-Minister bewilligt werden. Das Zulassungs-Gesuch
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0231.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>2 29
</p>
               <p>

                  <lb/>ist zwar an denselben zn richten, muß jedoch durch den er- 
<lb/>sten Präsidenten des Appcllativnshofes und den General»
<lb/>Prokurator an ihn gelangen.

<lb/>Der, das dritte Examen nachsuchende Referendar hat
<lb/>daher das darauf gerichtete Gesuch mit den Urschriften der
<lb/>§. 26. vorgeschriebencn Zeugnisse zunächst bei dem Landge- 
<lb/>richts-Präsidenten und dem Ober, Prokurator des Landge- 
<lb/>richts, bei welchem er fungirt, einzureichen und solcherge- 
<lb/>stalt zu dieser Prüfung sich präsentircn zu lassen; beide ha- 
<lb/>ben das Gesuch an den ersten Präsidenten des Appella«
<lb/>tions-Gerichts und den General-Prokurator mittelst gut- 
<lb/>achtlichen Berichts zu befördern, in welchem oder in einem
<lb/>besonder» Zeugnisse der Landgerichts-Präsident sich zu äu,
<lb/>ßcrn hat, ob der Candidat als vorzüglich, oder als
<lb/>gut, oder als hinreichevd vorbereitet zur Prüfung prä«
<lb/>ftntirt werde.

<lb/>§. 29. Der erste Präsident und der General-Prokura«
<lb/>tor reichen den Antrag und den Bericht des Landgerichts
<lb/>mit Anlagen, so wie die Verhandlungen über die beiden er- 
<lb/>sten Prüfungen des Candidate« und die betreffenden
<lb/>Dienst-Anen über denselben, dem Justiz.Minister ein, und
<lb/>äußern sich zugleich gutachtlich über den Aspiranten und
<lb/>dessen Gesuch.

<lb/>§. 30. Der Justiz-Minister entscheidet über das Ge- 
<lb/>such zur Zulassung zur dritten Prüfung, und ernennt, wenn
<lb/>er letztere gestattet, entweder zwei Räche des Appellations- 
<lb/>gerichtehofes und ein Mitglied des öffentlichen Ministe- 
<lb/>riums bei demselben zu Examinatoren, oder übertragt diese
<lb/>Ernennung dem ersten Präsidenten und dem General-Pro- 
<lb/>kurator. Weder in dem einen, noch in dem andern Fall
<lb/>können diejenigen, welche mit dem Candidaten die Referen- 
<lb/>dariats-Prüfung vorgenommen haben, bei der dritten Prü- 
<lb/>fung zu Examinatoren ernannt werden.

<lb/>c. Prüfungs-Verfahren.

<lb/>Der zur dritten Prüfung zugelassene Referendar niliß
<lb/>zwei Probe-Relationen bei dem Appellationsgerichtshofc
<lb/>ausarbeiten, in zwei wichtigen Civilsachen für das öffent- 
<lb/>liche Ministerium Anträge machen und eine gründliche um»
<lb/>fassende Prüfung bestehen.

<lb/>Diese Prüfung wird von den §. 30. gedachten drei
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0232.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Commissarien unter dem Vorsitz entweder des ersten Präsi-
<lb/>denken oder eines von demselben zu ernennenden Senats»
<lb/>Präsidenten vorgenommen.

<lb/>Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sind zwar
<lb/>im Allgemeinen die nämlichen, wie bei dem Referendariats»
<lb/>Examen, nur muß die Prüfung schärfer gehalten werden,
<lb/>tiefer in das Specielle der verschiedenen Rechtszweige ein- 
<lb/>gehe», und auch genauer über die allgemeinen und statuta- 
<lb/>rischen Rechte in den Rheinprovinzcn sich verbreiten. Auch
<lb/>bet diesem Examen ist auf das praktische Urtheil, das Auf- 
<lb/>fassungs-Vermögen und den Vortrag des Examinanden
<lb/>eben sowohl, als auf geordnete, gründliche Kenntnisse des- 
<lb/>selben Rücksicht zu nehmen, und über die Prüfung ein
<lb/>Protokoll abzuhaiten, in welches ein Theil der Antworten
<lb/>des Examinanden wörtlich aufzunehmen ist.

<lb/>Die Examinatoren haben die Probe-Relationen schrift- 
<lb/>lich genau zu cenfiren, und auch über die von dein Exa- 
<lb/>minanden bezejchneten Untersuchungen und deren Führung
<lb/>(§. 27.) sich motivirt zu äußern.

<lb/>H. 32. Nach beendigter Prüfung haben die Exami- 
<lb/>natoren nach den Probe-Relationen der Prüfnng und den
<lb/>Untersuchungen, über die Qualifikation des Examinaten zu
<lb/>den Stellen, wozu das dritte Examen erforderlich ist, ein
<lb/>gewissenhaftes, bestimmtes, mit Gründen unterstütztes Gut- 
<lb/>achten abzufassen und dasselbe mit dem Protokoll und den
<lb/>Probearbeiten, deren schriftlicher Ccnsur und den obgedach-
<lb/>ten Untersuchungs-Acten, dem ersten Präsidenten und dem
<lb/>General-Prokurator vorzulegen, von welchen sie mit gutacht- 
<lb/>lichem Bericht und unter Anführung desjenigen, was ihnen
<lb/>über den Aspiranten bekannt ist, an den Justiz»Minister
<lb/>zum Beschlüsse über die durch die Prüfung nachgewiesene
<lb/>höhere Qualifikation, eingesandt werden.

<lb/>§. 33. 6. Nothwendigkeit dieser dritten Prüfung.

<lb/>Nur derjenige, welcher in dieser dritten Prüfung ge- 
<lb/>nügend bestanden ist, kann zum Rath, Assessor oder Kö- 
<lb/>nig!. Prokurator bei einem Landgerichte oder zum Advoka- 
<lb/>ten im Bezirk des Appellationsgerichtshofes ernannt wer- 
<lb/>ben. In Ansehung der Prüfungen zu Rathsstellen im
<lb/>König!. Revisions- und Kassationshofe, so wie im Königl.
<lb/>Appellationshofe, haben dagegen des Königs Majestät noch
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0233.tif"
                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>nähere Bestimmung Vorbehalten, und werden dieselben dem- 
<lb/>nächst bekannt gemacht werden.

<lb/>Hinsichtlich der Notarien verbleibt es dagegen bei der
<lb/>Verordnung vom 25. April 1822 und den über deren
<lb/>Ausführung ergangenen Reskripten vom 26. August 1-822
<lb/>und 12. Dezember 1825.
</p>
               <p>

                  <lb/>H.

<lb/>Befähigung zu der Stelle einesGerichtsschrei-
<lb/>bers bei den Friedensgerichten, Landgerichten
<lb/>und bei dem Appellations-Hofe.

<lb/>§. 34. 1. Erfordernisse zur Prüfung.

<lb/>Zur Befähigung zu den obgedachten Stellen siüd er- 
<lb/>forderlich :

<lb/>1. der Nachweis des jurückgelegten 25. Lebensjahres,

<lb/>2. der Nachweis der Erledigung der Militairpsticht,

<lb/>3. die Zeugnisse, daß der Kandidat ein und ein halbes
<lb/>Jahr auf den Kanzleien der Gerichte oder im Parket
<lb/>eines der Ober-Prokuratoren zur Zufriedenheit gearbei- 
<lb/>tet und sich dabei die erforderlichen praktischen Kennt-
<lb/>niße und Fertigkeiten erworben hat.

<lb/>Auskultatoren sind jedoch nach einjähriger Uebungszeit
<lb/>am Gericht oder bei einem Advokaten, auch ohne das un- 
<lb/>ter Nro. 3. gedachte Erforderniß und ohne die, im nachste- 
<lb/>henden §. erwähnte Prüfung, zu Gerichtsschreiber. Stellen
<lb/>qualWrt.

<lb/>§. 35. 2. Prüfung.

<lb/>Mit diesen Zeugnissen versehen, hat der Kandidat we- 
<lb/>gen Zulassung zur Prüfung sich an den General-Prokurator
<lb/>am rheinischen Appellationsgerichtshofe zu wenden, welcher
<lb/>mit Rücksicht auf die jedesmal vorhandene Zahl der bereits
<lb/>geprüften Kandidaten, der ihm ertheilten Instruktion ge- 
<lb/>mäß, das Gesuch entweder zur Zeit zurückweisen oder das
<lb/>Landgericht bezeichnen wird, wo die Prüfung statt finden
<lb/>soll.

<lb/>§. 36. Dieselbe muß niündlich und schriftlich erfol- 
<lb/>gen und durch ein Mitglied des Landgerichts und eines
<lb/>des öffentlichen Ministeriums bewirkt werden.

<lb/>Der Zweck der mündlichen Prüfung ist die Ermitte
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0234.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>lung, ob der Kandidat eine allgemeine Kenntnkß der Rechte
<lb/>und des Prozesses, so wie sie aus den rheinischen Gesetzbü- 
<lb/>chern und Prozeß*Ordnungen zu erlangen ist, und beson-
<lb/>ders eine genaue Kenntniß derjenigen Gegenstände und
<lb/>Vorschriften besitzt, welche sich'auf die Amtshandlungen
<lb/>der Gerichtsschreiber unmittelbar beziehen.

<lb/>Die schriftlichen Prüfungs-Arbeiten müssen beweisen,
<lb/>daß der Kandidat ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen
<lb/>versteht, die Ausfertigung mir Beachtung der Sportelge- 
<lb/>setze und übrigen Vorschriften zu besorgen im Stande ist,
<lb/>und überhaupt zu den vorkommenden Amtshandlungen die
<lb/>erforderliche Fertigkeit besitzt.

<lb/>Das über die Prüfung abzufassende Protokoll wird
<lb/>nebst den schriftlichen Probearbeiten und deren Censu,
<lb/>durch den Präsidenten des Landgerichts und den Ober-Pro,
<lb/>kurakor mit ihren Bemerkungen und ihrem Gutachten an
<lb/>den General-Prokurator am rheinischen Appellationsgerichts- 
<lb/>hofe eingericht, durch welchen der Kandidat nach Maßgabe
<lb/>der Prüfung entweder abgewiefen wird, oder das Qualifi- 
<lb/>kations-Attest erhält.

<lb/>§. 37. 3. Weitere praktische Ausbildung.

<lb/>So viel die Art der Beschäftigung der Gerichtsschrei,
<lb/>ber-Kandidaten bei den Gerichten betrifft; so können die«
<lb/>selben

<lb/>1. keine Geschäfte anders, als unter Aufsicht und Lei- 
<lb/>tung des Obergerichtsschrcibers, oder des dazu kommi-
<lb/>tirten Landgerichtsfchreibers vornehmen; alle selbst- 
<lb/>ständige Akte sind ihnen durchaus untersagt.

<lb/>2. Diejenigen Kandidaten, welche durch die vorgeschrie- 
<lb/>bene Prüfung gualifizirt für den Gerichtsschreiberdienst
<lb/>befunden worden, können zur Aushülfe des Kanzlei.
<lb/>Personals unter dessen Verantwortlichkeit als Hülfsgc-
<lb/>richtsschreibcr von den Landgerichten angenommen werden.

<lb/>3. Diese müssen den Gerichtsschreibereid leisten und kön- 
<lb/>nen dann zu allen Geschäften der Gerichtsschreiber
<lb/>verwendet werden, mit Ausnahme jedoch der Assi»
<lb/>fett Verhandlungen; wogegen ihnen die Führung der
<lb/>übrigen Audienz-Protokolle auf den Vorschlag des
<lb/>Obergerichtsschreibers von dem Landgerichts-Präsiden- 
<lb/>ten mit Zuziehung des Obcr-Prokurators dann gestat-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0235.tif"
                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>233

<lb/>ket wird, ivenn diefelSs durch keinen der angestellken
<lb/>Gerichtsfchreiber erfolgen kann.

<lb/>4. Die solchergestalt angenommenen Hülfgerichtsschreibev
<lb/>haben weder die Eigenschaft eines Staats-Beamten,
<lb/>noch irgend einen Anspruch an den Staat, ihre Re- 
<lb/>muneration richtet sich lediglich nach dem bieserhalb
<lb/>mit dem Kanzlei-Personale getroffenen Abkommen, und
<lb/>ihre Funktionen währen nur so lange, als Las Ge,
<lb/>richt sie juläßt.

<lb/>III.

<lb/>Befähigung zur Stelle eines Gerichtsvoll- 
<lb/>ziehers.

<lb/>Heber die Befähigung zur Stelle eines GerichtSvollzke-
<lb/>hers gelten im Allgemeinen die in den §. §. 34 — 36 ent- 
<lb/>haltenen Bestimmungen. Es gilt hierbei dasselbe, was
<lb/>vorstehend sä II. gesagt worden, mit folgenden Modifika- 
<lb/>tionen.

<lb/>§. 39. Die §. 34. Nro. 3. erforderte praktische Vor- 
<lb/>übung muß jedoch entweder zwei Jahr bei einem Gerichts- 
<lb/>vollzieher, oder ein Jahr bei diesem, und ein Jahr auf ei- 
<lb/>ner Gerichts,Kanzlei, oder dem Parket eines Ober-Proku- 
<lb/>rators, oder der Schreibstube eines Anwaltes oder Advoka- 
<lb/>ten, Statt gefunden haben.

<lb/>§. 40. Die mündliche und schriftliche Prüfung ist,
<lb/>wie dort, vorzüglich auf Fähigkeit und Fettigkeit zu Amts- 
<lb/>handlungen eines Gerichtsschreibers, so hier auf die eines
<lb/>Gerichtsvollziehers zu richten.

<lb/>IV. Befähigung zum Notariat.

<lb/>§. 41. In Ansehung derselben verbleibt es bei den
<lb/>Vorschriften der Notariats-Ordnung vom 25. April 1822
<lb/>und muß die im Art. 6. daselbst erwähnte erste Prüfung
<lb/>ganz den Vorschriften der Prüfung pro Auscultata und
<lb/>der mündliche Theil der Art. 7 gedachten zweiten Prüfung
<lb/>den obgedachten Vorschriften über die Referendariats-
<lb/>Prüfung entsprechen.

<lb/>Der Zusiiz-Minister hat bei Abfassung dieses Regula- 
<lb/>tivs nur die Absicht, gründliches, gediegenes, vielseitiges
<lb/>Rechtsstüdium, anhaltenden Fleiß und Ausdauer in Lemsel,
<lb/>den, frühzeitige Gewöhnung an ernste und unermüdliche
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0236.tif"
                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Anstrengung In Erfüllung des Berufes, praktische Beurthei-
<lb/>lungs,Kraft. Geschäftsgewandtheik, einen rechtlichen Sinn
<lb/>und einen tadelsfreien Wandel bei denjenigen jungen
<lb/>Rechtsgelehrten, die in den Rheinprovinjen dem Justizdicnst
<lb/>ohne Unterschied, ob ste darin das Recht sprechen oder das»
<lb/>selbe verthridigen werben, sich widmen, zu befestigen und
<lb/>zu befördern, und dadurch der Rechtspflege selbst die sicher- 
<lb/>ste Gewähr ihrer Güte und ihrer Achtung ferner zu erhal- 
<lb/>ten. So wie er feiner Seils es sich stets besonders ange- 
<lb/>legen sein lassen wird, zur borzugsweisen Beförderung und
<lb/>Anerkennung ausgezeichneter Justizbeamten beijutragen; so
<lb/>hat er das volle Vertrauen zu den König!. Gerichtshöfen
<lb/>und deren Chefs und Mitgliedern, so wie zum öffentlichen
<lb/>Ministerium, daß sie der gewissenhaften und sorgfältigen
<lb/>Prüfung und Fortbildung derjenigen, welche dermaleinst
<lb/>ihre Stellen bekleiden sollen, die verdiente volle Aufmerk- 
<lb/>samkeit gern widmen werden. Sie werden daher aufge- 
<lb/>fordert, in ihrem Gutachten über die Qualifikation eines
<lb/>jeden im Examen bestandenen Examinaren anzuführen, in
<lb/>welcher Beziehung er sich besonders bewährt, und überhaupt
<lb/>ob er seine Befähigung ausgezeichnet oder nur ziemlich
<lb/>dargethan hat, damit auf die Anstellung und Beförderung
<lb/>ausgezeichneter junger Männer desto sicherer vorzugsweise
<lb/>Bedacht genommen werden könne. Aus eben diesem
<lb/>Grunde wünscht der Justiz-Minister, daß die jährlich zu
<lb/>erstattenden Personal-Berichte sich über die Fähigkeiten, die
<lb/>Aufmerksamkeit, die Thätigkeit und das fortgesetzte Rechts-
<lb/>Studium der Referendarie« und Auskultatoren, so wie
<lb/>über ihren Wandel in und außer dem Dienste, möglichst
<lb/>vollständig verbreiten.

<lb/>Berlin, den 1b. Februar 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>69.

<lb/>Ob Färber als Kaufleute anzusehen sind?
</p>
               <p>

                  <lb/>In Verfolg der Ihnen auf Ihre Vorstellung vom
<lb/>31. August v. I. unterm 8. September ejd. ertheilten
<lb/>vorläufigen Benachrichtigung, und nachdem die Berichte des
<lb/>Königs Appellationsgerichtshvfes zu Cöln und des König!.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0237.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>Rheinischen Revistonshofes über die Frage: ob Färber als
<lb/>Kaufleute anzu sehen sind? eingegangen sind, eröffnet Ihnen
<lb/>der Justiz-Minister, daß die Bejahung dieser Frage keinem
<lb/>Zweifel unterliegt, indem ein Färber, welcher stin Geschäft
<lb/>im Großen betreibt, nicht allein als Kaufmann zu betrach»
<lb/>ten, sondern im Nichtzahlungsfalle auch als faillit erklärt
<lb/>werden muß. Dieser Grundsatz steht gesetzlich und zwei,
<lb/>felsfrei fest. Das Urtheil des Handelsgerichts zu Elber- 
<lb/>feld, welches in einem speciellen Falle im entgegengesetzten
<lb/>Sinne erkannt hat, ist daher auch vom Königl. Appella- 
<lb/>tions-Gerichtshofe reformirt worden. Deshalb bedarf es
<lb/>auch einer authentischen Deklaration der Artikel 632 und
<lb/>437. des Handelskodex gar nicht, da diese Artikel an sich
<lb/>klar sind, und durch fehlerhafte Entscheidungen der Jnstanz-
<lb/>gerichte nicht aufgehoben werden können.

<lb/>Der Justiz-Minister hat indessen zur Vorbeugung fer- 
<lb/>nerer Zweifel Abschrift dieses Reskripts sowohl dem Han»
<lb/>delsgerichte zu Elberfeld, als dem Königl. ersten Präsiden- 
<lb/>ten des Appellationsgerichts und dem Königl. General-Pro- 
<lb/>kurator, mitgetheilt.

<lb/>Berlin, den 22. März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>die Herrn Kaufleute B., S-,

<lb/>H., re. zu Barmen.

<lb/>A. 13304. __ Rheinprov. Gen. 101.
</p>
               <p>

                  <lb/>70.

<lb/>Die exekutorische Beschlagnahme der Wittwenpem
<lb/>stonen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus dem in Abschrift beiliegenden Schreiben des Kö- 
<lb/>nigl. Finanz-Ministerii vom 29. Dezember v. I. werden
<lb/>Ew. Hochwohlgeboren ersehen, was dasselbe in Ansehung
<lb/>eines Arrests, der von dem Baumeister A. A. gegen die
<lb/>Wittwe des Ober, Steuer - Controücurs B&gt; B. zu Jülich
<lb/>auf die ihr angewiesenen Unterstützungsgelder angelegt wor- 
<lb/>den, angezeigt hat. Da diese von dem rc. A. A. mit Ar- 
<lb/>rest belegte Unterstützung der Wittwe eines Beamten,
<lb/>welche von dem Königl. Finanz. Ministerio als Surrogat
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0238.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>der noch nicht zahlbaren Md dem Arrest nicht unterworfe- 
<lb/>nen Penston aus der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs- 
<lb/>anstalt bewilligt wird/ nur zur Erhaltung der Wittwe ge- 
<lb/>wahrt wurde, und nicht den Zweck hat/ den Gläubigern
<lb/>derselben Mittel zur Befriedigung zu gewähre»/ so haben
<lb/>Sie zu veranlassen, daß in dem Rechtsverfahren wegen
<lb/>solcher Arreste die Königl. Prokuraloren bei ihren Vorträ- 
<lb/>gen/ aus dieser Natur der Sache ausführen, daß diese Gel.
<lb/>der kein Object der Arrestlegung sein können/ wobei sie
<lb/>sich auf analogische Anwendung der Allerhöchsten Kabinets-
<lb/>Ordre vom 23. Mai 1826 (Gesetzsammlung de 1826
<lb/>pag. 54.) beziehen können.

<lb/>Berlin, den S. Januar 1832.

<lb/>Für den Justiz-Minister.

<lb/>Vermöge Allerhöchsten Auftrags
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>Len Königl. General-Prokurator, Herrn
<lb/>Ruppenthal,, zu Cbln.

<lb/>B. 40. O. 76. Vol. II,
</p>
               <p>

                  <lb/>71.

<lb/>Die Constatirung des Recidivs in Criminalfachen betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>In den Ew Hochwohlgeboren heute mit den Urthei-
<lb/>len des Kaffationshofcs remittirten Criminalfachen gegen
<lb/>N. N. (Asfise von —) und N. N. — N. N. — und N.
<lb/>N-/ (Assise von —) hat sich Veranlassung zu Ausstellun- 
<lb/>gen über die Art gefunden, in welcher der Fall der Reci- 
<lb/>dive constatirt worden ist.

<lb/>Im ersten Fall ist dieses ohne Zuziehung der Geschwor-
<lb/>nen durch den Asstjenhof selbst geschehen und durch die Er- 
<lb/>wägung motivirt worden, daß der Angeklagte durch Ur-
<lb/>theil des Assisenhofes zu Coblen; vom 7- Juni 1819, we- 
<lb/>gen qualificirten Diebstahls zu fünfjähriger Zwangsarbeit
<lb/>verurtheilt worden sey; allein es ist nach der Bemerkung
<lb/>des König!. Kassationshofes versäumt worden, eine Erklä- 
<lb/>rung des Angeklagten hierüber in das Audienz-Protokoll
<lb/>aufzunehmen, ungeachtet die Angaben desselben in der Vor- 
<lb/>untersuchung fol. 93. 107. 187. über die Gattung der
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0239.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>früher erkannten Strafe differiren und auch der in dem
<lb/>Urtheilsextrakt von Coßlen; angegebene Geburtsort des
<lb/>Verurtheilten von dem, vom Angeklagten vor dem In«
<lb/>struktionsrichter und dem Assisenhofe angegebenen Geburts- 
<lb/>orte abweicht.

<lb/>In der andern Sache war es versäumt worden, die
<lb/>frühere Verurtheilung des N. N. durch einen Unheils«
<lb/>auszug zu den Akten zu konstatiren, deren er blos im All- 
<lb/>gemeinen in der Voruntersuchung fbl. 36.' erwähnt hatte.

<lb/>Da gleichwohl dieser Umstand in den Anklageakt ausge- 
<lb/>nommen war, und der Angeklagte in der Audienz es in
<lb/>Zweifel stellte, ob die früher gegen ihn von dem Assisenhofe
<lb/>zu Düsseldorf erkannte Strafe eine Criminalstrafe
<lb/>(Zuchthaus-) oder Gefängnißstrafe gewesen sey, so sah sich
<lb/>der Asfisenpräsident veranlaßt, den Geschwornen die
<lb/>Frage zu stellen, ob jener durch den Assisenhof früher, we- 
<lb/>gen eines gemeinschaftlichen nächtlichen Diebstahls, zu
<lb/>fünf Jahr Zuchthaus verurtheilt worden. Worauf diesel,
<lb/>ben natürlich „Nein" antworteten, da es eine seltsame
<lb/>Voraussetzung war, von ihnen bei Lage der Sache, wo der
<lb/>Zweifel nicht die Identität. des Subjekts betraf, Kenntniß
<lb/>von dem Inhalte eines frühern Strafurtheils zu erwarten.

<lb/>Damit in Zukunft ähnliche Verstöße vermieden wer- 
<lb/>den, muß dafür gesorgt werden, daß der Punkt der frühern
<lb/>Verurtheilung schon in der Voruntersuchung aktenmäßig
<lb/>konstatirt werde, daß das Audienz-Protokoll eine Erklärung
<lb/>des Angeklagten hierüber enthalte, und daß der Assisenhof,
<lb/>wenn er den Fall der Recidive als vorhanden annimmt,
<lb/>auch dieMotive, aus welchen er die frühere Verurtheilung des
<lb/>Angeklagten als konstant annimmt, in dasUrtheil aufnimmt.

<lb/>Ew. Hochwohlgcboren fordere ich daher auf, diese Be- 
<lb/>stimmung zur Kenntniß der Oberprokuratoren und Assisey-
<lb/>hofe zu bringen und auf deren Beobachtung auch Ihrer- 
<lb/>seits zu halten.

<lb/>Berlin, ben 11. März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>AN

<lb/>den König!. Eeneral-Prokurator,

<lb/>Herrn Ruppenthal, zu Cöln.

<lb/>C. 1815. Rheinprovins Crim. 21. Vol. II.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0240.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>, 72.

<lb/>Die Mitthkilung der Akten über Münzverbrechen
<lb/>" an die Königl. Haupt-Verwaltung der Staats-
<lb/>Schulden betreffend.

<lb/>In Einverstandniß mit der Königl. Hauptverwaltung
<lb/>der Staatsschulden werden Ew. Hochwohlgeborm, mit De»
<lb/>zug auf die Verfügung vom 34. October v. I.

<lb/>in Untersuchungs-Sachen wider N. und Genossen
<lb/>wegen Münzverbrechen,

<lb/>zur Vermeidung von Mißverhältnissen darauf aufmerksam
<lb/>gemacht, daß die dort erwähnte -Vorlegung der Akten vor
<lb/>dem Erkenntnisse an die König!. Haupt-Verwaltung der
<lb/>Staatsschulden schön dann erfolgen muß, wenn die Unter- 
<lb/>suchung im Sinne der Ueberschrift des Cap. 9. Buch I.
<lb/>der rheinischen Criminal« Ordnung für geschlossen geachtet
<lb/>worden, und ehe die Akten nach Art. 127. zum Vortrage
<lb/>bei der Rathskammer gelangen. Außerdem ist die Zuzie- 
<lb/>hung jener Behörde bei der Feststellung des Thatbestandes
<lb/>in solchen Unkersuchungst Sachen wesentlich erforderlich.
<lb/>Gleichwie zur Gleichstellung des Verfahrens in der ganzen
<lb/>Monarchie bereits durch das Reskript vom 2. Januar 1826
<lb/>bei Münzvergehen diese Feststellung nach Maßgabe der zu- 
<lb/>gleich für die alteren Provinzen gegebenen Vorschriften an- 
<lb/>geordnet ist, so müssen auch künftig nach Anleitung des
<lb/>§. 200. der Preußischen Criminal-Ordnung die als falsch
<lb/>in Beschlag genommenen Kassen-Anweisungen an die Kö- 
<lb/>nigs. Haupt- Verwaltung der Staatsschulden zum Zwecke
<lb/>des über die Aechtheit oder Falschheit auszustellenden Zeug- 
<lb/>nisses eingesendet werden.

<lb/>Hiernach haben Sie die Untersuchungsbehörden anzu-
<lb/>weisen, und für den Abdruck dieser Verfügung in dem
<lb/>rheinischen Archiv zu sorgen.

<lb/>Berlin, den 4. März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Ka mptz.

<lb/>An

<lb/>den Kdnigl. General-Prokuratvr,

<lb/>Herrn Ruppcnthal, zu CLln.

<lb/>C. 4 408.
</p>
               <p>

                  <lb/>Crim. 65. Vol. III.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_39+1832_0241.tif"
             n="239"
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         <div xml:id="d70824e22621" n="Dritter Abschnitt.">
      
            <head>Rechtsverwaltung</head>
      
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            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Nechtsverwaltung.
</p>
            <pb facs="2084725_39+1832_0242.tif"
                n="240"
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</desc>

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                n="241"
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            <div xml:id="d70824e22648" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden in den Monaten Januar, Februar und März 1832.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0243--><p/>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>«i

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-
<lb/>Behörden vom 1. Januar bis
<lb/>ulrimo März 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Bei dem Justiz-- Ministerio.

<lb/>DeS KknigS Majestät haben geruht, den wirklichen Geheimen
<lb/>Rath v. Kamptz und den bisherigen Oberlandesgerichts-
<lb/>Wice-Präsidenten Mühl er zu Breslau, unterm 9. Februar
<lb/>zu Justiz-Ministern zu ernennen; und dabei dem Justiz-
<lb/>Minister v. Kamptz die Fortführung der Gesetz-Rcvifion
<lb/>in allen ihren Theilen, mit Einschluß der Provinzial - Ge- 
<lb/>setze, so wie die dem Justiz. Minister verfassungsmäßig zu-
<lb/>stehende oberste Leitung der Justiz-Angelegenheiten für die
<lb/>Rbcjnprovinz; dem Justiz-Minister Mübler aber diese
<lb/>verfassungsmäßige oberste Leitung und Beaufsichtigung der
<lb/>Justiz-Verwaltung für alle übrige Provinzen nebst den
<lb/>LehnSfachen zu übertragen.

<lb/>Die Rendantur.

<lb/>Bei der Justiz-Offizianten-Wittwen-Kasse ist an die Stelle des
<lb/>verstorbenen JustizrathS Heil man, welcher die Rendantur
<lb/>dieser Kasse 31 Jahre lang mit der ausgezeichnetsten Treue
<lb/>und lovcnswerthegen Tbätigkcjt geführt hat, der bisherige
<lb/>zweite Rendant, Rechnungsrath Kraatz, definitiv zum all- 
<lb/>einigen Rendanten ernannt worden, und es sind daher nur
<lb/>die von demselben und von dem Kontrolleur der Kasse, Ge- 
<lb/>heimen Kalkulator Bauer, Unterzeichneten Quittungen
<lb/>gültig.

<lb/>I. Bei dem Geheimen Ober-Tribunal.

<lb/>ES sind die OberlandeSgerichtS-Räthe: l") Hartmann in Hal- 
<lb/>berstadt unterm 10. Februar, 2) Wilcke in Stettin, «n-
<lb/>1832. H. 77. Q
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0244.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0244--><p/>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>term ll. ejusd. und 3) Oppermann zu Magdeburg un- 
<lb/>term 12. desselben Monats zu RLthen bei dem Geheimen
<lb/>Ober-Tribunal ernannt, 4) Der Geheime Ober-Tribunals.
<lb/>Rath Winterfeld ist gestorben, und eS ist 5) der Ober-
<lb/>landeSgerichtS-Ratb v. Winterfeld in Breslau laut Pa- 
<lb/>tent vom 24. März &lt;-. jum Geheimen Ober-Tribunals-
<lb/>Aath bestellt worden.

<lb/>17. 'Bei dem Kammergerichte, den Obw
<lb/>landes-- und Ober-Apellationsgerichten.

<lb/>1. Präsidenten.

<lb/>4) Dem Oberlandesgerichts-Präsidenten Meckel v.Hemsbach
<lb/>in Glvgau ist unterm 18. Februar die nachgesuchte Entlas- 
<lb/>sung von seinem Amte ertheilt 2) Der OberlandeSgerichtS-
<lb/>Viee-Präsident v. Ia riges zu Raridor ist unterm 7. März
<lb/>als Vice-Präsident an das Oberlandesgericht in Glogauver-

<lb/>. T setzt; und es ist 3) der Oberlandesgerichtö-Rath v. Beehr
<lb/>^unterm 3. April zum Vice-Präsidenten des Oberlandesge-
<lb/>^richrs in Ratibor bestellt worden. 4) Der OberlandeSge-
<lb/>/ richts-Chef Präsident, Frhr. v. Falkenhausen in Bres- 
<lb/>lau ist unterm 30. März zum wirklichen Geheimen-Rath
<lb/>mit dem Prädikat, Excellenz, Allerhöchst ernannt worden.
<lb/>5) Der Oberlandesgerichts- Vice - Präsident v. Franken- 
<lb/>berg-Ludwigsdorf in Breslau ist unterm 20. Marz
<lb/>zum Präsidenten des 2ten Senats und des Pupillen-Koüegii
<lb/>bei dem. Oberlandesgerichte in Breslau ernannt. Ferner
<lb/>. sind/ 6) btt OberlandesgerjchtF-Rath Lemmer in Halber- 
<lb/>stadt unterm 21; März zum Präsidenten des ersten Senats,
<lb/>und 7) der OberlarrdeSgerichts-Rath, Ober Prokurator Hun-
<lb/>drjch in Düsseldorf unterm 22. ejusd. zum Präsidenten
<lb/>des Kriminal-Senats bei dem Oberlandesgerichte in Bres- 
<lb/>lau, mit dem Range von Vice-Präsidenten bestellt worden.

<lb/>2. Räthe.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichtsrath Symansky in Magdeburg ist
<lb/>unterm i4. Januar in gleicher Eigenschaft an das Ober-
<lb/>landesgericht in Königsberg versetzt. 2) Der Justizrath bei
<lb/>dem Stadtgerichte zu Berlin, Bonseri, ist an demselben
<lb/>Tage zum Rath bei dem Kammerqerichre bestellt. 3&gt; Der
<lb/>Obcrlandesgerichts-Affessor v. Drygalsky in Stettin ist
<lb/>unterm 20. Januar zum Rath bei dem Oberlandesgerichte
<lb/>in Magdeburg ernannt; und es ist 4) der Land-und Stadt-
<lb/>genchtSr-Direktor Triest in Culm unterm 4 Februar zum
<lb/>Oderlandesgerichts-Rath bei dem nämlichen Oberlandesge-
<lb/>. richte bestellt worden 5) Der Oberlandesgerichts - Rath
<lb/>Natan in Maricnwerder ist in Folge seiner Ernennung
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0245.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>zum MgierlMgSrath und Justitiar bei der Regierung zu
<lb/>Magdeburg, aus dem Justizdienste geschieden- 6) Der Hof-
<lb/>gerichtsrath Friese in Arnsberg ist unterm 5. März zum
<lb/>ObcrlandcsgerichtSrath bei dem OberlandeSgerickte in Hal-
<lb/>berstadt ernannt. 7) Der Kriminal-Direktor Mens bau»
<lb/>sen bei dem Jnquisttoriate zu Hamm- ist an dem nämli- 
<lb/>chen Tage zum Rath bei dem dortigen OberlandeSgericbte
<lb/>bestellt. 8) Der OberlandeSgerichts-Rath Her big zu Kö- 
<lb/>nigsberg i» Preußen, ist am 10. März zum Geheimen Ju-
<lb/>stizrath ernannt. 9) Der OberlandeSgerichts-Rath S ch w e n-
<lb/>kert in Glvgau ist unterm 26. März in gleicher Eigen- 
<lb/>schaft an das Qberlandeögericht in Magdeburg verseht; und
<lb/>es ist io)' der Land? und Stadtgerichts Direktor, Justizrath
<lb/>Baumeister zu Hirschberg an demselben Tage zum Ober-
<lb/>landesgerichtS-Rath bei dem Oberlandesgerichte in Glogau
<lb/>bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Assessoren,
<lb/>s) Iu Assessoren sind bestellt:

<lb/>1) Dev OberlandesgerichtSReferendariuS v. Pawelsz unterm
<lb/>26. Octbr. xr. beim OberlandeSgerichte in Stettin; 2) der
<lb/>OberlandcSgerichtS-Rcferendarius Anders nnterm 13. De- 
<lb/>zember pr. beim OberlandeSgerichte in Breslau; 3) der
<lb/>Kammerqerichts-Referendarius v. demKnesebeck unterm
<lb/>24. ejusd. beim Kammergerichte; 4) der OberlandeSgerichtS-
<lb/>Referendarius Ruprecht unterm 7.'Januar c, bei dem
<lb/>OberlandeSgerjchte in Breslau; 5) der OberlandeSgerichtS-
<lb/>. Referendarius Vogelfang unterm 10. Januar beim Ober-
<lb/>. Landesgerichte, in Münster; 6) der KammergerichrS- Refe- 
<lb/>rendarius Lübbe unterm 16. Januar bci^dem Kammerge- 
<lb/>richte;?) derOberlandeSgerichts-Referendarius v.Perbandt
<lb/>unterm 17. ejusd. bei dem Oberlandesgerichte in Frank--
<lb/>furt; 8) der OberlandeSgerichtS-Referendarius Augustin
<lb/>unterm 42. deffelb. M. bei demselben Gerichtshöfe; 9) der
<lb/>SberlandeSgerichtS-ReferendariuSH ollefreund unterm 12.
<lb/>Dezbr. pr. bei dem Kammergerichte. 40) Der OberlandeS-
<lb/>gerichts-ReferendariuS Geppert unterm \k, Febr.; 11)
<lb/>der KammergerichtS-ReferendariuS v. CresielSki unterm
<lb/>15. eju8cl.; und 12) der Oberlandesgerichts-Referendarius
<lb/>Jven inBreSläu unterm 16. deffelb. Man.; fämmtlich beim
<lb/>Kammergerichte. '13) Der HofgerichtS-Reftreridarius ^ 0 y n ck
<lb/>in Arnsberg unterm 17. Februar bei dem. Hofgxrichle in
<lb/>Arnsberg; 14) derOberlandesgerichtS-RefetendariusDein--
<lb/>neccius unterm 18. eju5d. bei dem'OberlandeSgerichte in
<lb/>Stettin; 15) der Oberland'esgericktS,-Referendarius Har--
<lb/>rassowih unterm 20. Februar bei dein OberlandeSgerichte
<lb/>in Breslau; 16) der OberlandeSgerichtS-.Referendarius
<lb/>Krosfa den 21. deffelb. Monats beim OberlandeSgerichte
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0246.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>in MntgSberg; 17) der SberlandeSgerkcktS - Referendarius
<lb/>Kraffr unterm 22 Februar beim Oberlandesgerichte in
<lb/>Stettin; is) der Oderlandesgerichts-Neferendarius Mi- 
<lb/>chels unterm il März bei dem nämlichen Gerichte; 19)
<lb/>der OberlandeSgerichts-ReferendariuS Triest unterm 15.
<lb/>ejusd. ebenfalls beim OberlandeSgerichte in Stettin; 20)
<lb/>der KammeegerichtS-Referendarius v. Griesheim unterm
<lb/>17./ und 21) der KammergerichtS-Referendarius Kable un- 
<lb/>term 22. März/ beide beim Kammergerichte. 22) DerOber-
<lb/>!andeSqerichts-NeferendariuS Graf v. Egloffstein unterm
<lb/>20. März beim Oberlandesgericht in Königsberg.

<lb/>b. versetzt und abgegangen sind: ,

<lb/>l) Der Kammergerichts Assessor- ;gr&amp;r. v. Brucken- genannt
<lb/>Fock- ist unterm 6. Januar c. Behufs feines UcbertrjttS
<lb/>zur VerwaltunqSpartbie aus dem Justizdienste entlassen. 2)
<lb/>Der OberlandeSgerichtS-Affessvr Straß in Marienwerdee
<lb/>ist unterm 6. Februar in gleicher Eigenschaft an daS Ober-
<lb/>landeSqericht in Frankfurt versetzt. 3) Der OberlandeSge-
<lb/>richtS-Ässeffor Augustin in Frankfurt ist unterm 12. Ja- 
<lb/>nuar in gleicher Eigenschaft an daS Kammergericht; und
<lb/>es ist 4) der OberLandeSgcrichts - Assessor Harras sowitz
<lb/>unterm 14. März ebenfalls an das Kammergerickt versetzt
<lb/>svorden. 5) Dem OberlandeSgerichts-Assessor C ostenoble
<lb/>rst unterm 22. März die Behufs der Uebernahme der Stelle
<lb/>eines Stadtraths bei dem Magistrats-Kolleqio zu Magde- 
<lb/>burg, die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienste er-
<lb/>theilt. 6) Dem OberlandeSgerichts-Assessor Goering ist
<lb/>unterm 11. März in Berücksichtigung seiner Dienstleistungen
<lb/>bei der General-Kommisston in Stendal, der Titel: „Ju-
<lb/>stjMh" verliehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Referendarien.

<lb/>Zu Referendarien sind ernannt:

<lb/>1. beim Kammergerichte.

<lb/>Die Auskultatoren 1) v. Splittgerber und 2) Schlktke,
<lb/>. beide den 23. Dezbr. pr.; die Auskultatoren 3) v. Pode-
<lb/>n&gt;il§ und 4) beide den 30. ejusd.; 5) der Aus- 

<lb/>kultator Butzke unterm 27. Januar e.; 6) der Auskulta- 
<lb/>tor Wolfs den 30. Januar; 7) der Auskultator Bohrdt
<lb/>den 10. Febr.; 6) der Auskultator Düring den 3. März;
<lb/>9) der Auskultator Kremnitz'unterm 7. ejusd.; 10) dev
<lb/>Auskultator Kurzan unterm 9- ejusd.; die Auskultatoren
<lb/>11) Wohlleben, 12) Hinschius und 13) Dreßler,
<lb/>sLmmtlich unterm 12. März; und i4) der Auskultator Mat- 
<lb/>thias den 15. desselben MonatS,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0247.tif"
                   n="245"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0247"/>
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>3. beim Oberlandesgerlcht« zu Königsberg.

<lb/>i) De» Auskultator Springer unterm 3t. Dezbr. pr.; s)der
<lb/>Auskultator Graf v. Dönhoff unterm 2. März; und 3)
<lb/>der Auskultator Bajohr unterm 9. ejusd.

<lb/>3. beim Oberlandesgerlcht« zu Insterburg.

<lb/>Der Auskultator Mische! unterm 4. Januar.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte zu Frankfurt.

<lb/>Der Auskultator Krause unterm 30. Januar.

<lb/>5. beim Oberlandesgerichte in Stettin.

<lb/>i) Der Auskultator v. Corvrn-Wl'ersbitzky unterm 29.Fe- 
<lb/>bruar ; die Auskultatoren 2) Friedrich Wilhelm Schulz,
<lb/>s) Carl Heinr. Frjcdr Wilhelm Schulz und 4) Weiß,
<lb/>sammtlich unterm 2. März.

<lb/>6. beim Oberlandeügerichto kn Glogau.

<lb/>1) Der Auskultator v. Wiese den 29. Dezbr. pr.; 2) der Aus- 
<lb/>kultator Zenker unterm 30. ejusd.; 3) der Auskultator
<lb/>Metzke unterm 9- Januar; und 4) der Auskultator v-
<lb/>Uechtritz unterm 8. Februar.

<lb/>7. beim Oberlandesgerichte in Breslau.

<lb/>t) Der Auskultator Gaertner den 4. Januar; die Auskulta- 
<lb/>toren 2) v. LewandowSky und 3) Bauer, beide un-
<lb/>term 11. ejusd.; 4) der Auskultator John unterm 16.
<lb/>Februar; 5) der Auskultator Majunke unterm 2.Mär;;
<lb/>6) der Auskultator Ka bl unterm 3. März; 7) der Auskul- 
<lb/>tator Lange unterm 7. ejusd.; und 8) der Auskultator
<lb/>Anders unterm 9- desselben Monats.

<lb/>8. beim Oberlandesgerichte in Ratibor.

<lb/>i) Der Auskultator Kauffer unterm 6. Januar; und 2) der
<lb/>AuSkulrator Ulrich unterm io. ejusd.

<lb/>9. beim Ober-Appcllationsgerichte in Posen und zwar:

<lb/>1) Der Auskultator Kroll unterm 22. Januar bei dem Land- 
<lb/>gerichte in Schncidemühl: 2) der Auskultator Zoelfel
<lb/>unterm 25. Januar c. beim Landgerichte in Posen; und
<lb/>die Auskultatoren 3) Loewe .und 4) Springer, beide
<lb/>unterm 7. März bei dem Landgericht in Bromberg.

<lb/>10. beim Oberlandesgerichte in Magdeburg.

<lb/>Der Auskultator Biermann den 9- Januar.

<lb/>11. ' beim Oberlandesgerichte in Naumburg.

<lb/>1) Der Auskultator Haerting den 15. Dezbr.; die Auskulta- 
<lb/>toren's) Hempel und 3) Conradi, beide unterm 22.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0248.tif"
                   n="246"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0248"/>
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               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>ejusd.; 4) der Auskultator v. Kamptz unterm 30^ ejusd.;

<lb/>5) der Auskultator Schellwitz unterm 31. Dezbr.; 6) der
<lb/>Auskultator Gühne unterm 9. Januar; 7) der Auskulta- 
<lb/>tor Lohn Horst unterm iS. März: und 8) der Auskulta- 
<lb/>tor Ditmar unterm 20. desselben Monats.

<lb/>12. beim Oberlandesgertchte in Paderborn.

<lb/>Der Auskultator Neukirch den 6. Januar.

<lb/>13. beim Oberlandesgerichte in Münster.

<lb/>1) Der Auskultator Hentze den 24. Dezbr.; die Auskultatoren

<lb/>2) Ja eg er und 3) Kemmerich, beide unterm 27. ejusd.;
<lb/>die Auskultatoren 4) Denhard und 3) Holthoff, beide
<lb/>unterm 29. Sjusö.; 6) der Auskultator Effing unterm
<lb/>30. Decbr. pr.; 7) der Auskultator v. BernuLH unterm
<lb/>20. Januar; die Auskultatoren 8) S igl und 9) Jun-
<lb/>geblodt, beide am 3t. ejusd.; 10) der Auskultator Wor-
<lb/>penberg unterm 2. Marz c.; und die Auskultatoren 11)
<lb/>v. Breuni ng und 12) Er nesti, beide unterm it. März.

<lb/>, 14. beim Oberlandesgerichte in Hamm.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Mertens und 2) Plate, beide den 8.
<lb/>Febr.; und die Auskultatoren 3) Caftringuis, 4) v.
<lb/>Goeting, 5) Griesenbeck, 6) Michels und 7) We- 
<lb/>der, fämmtlich unterm 14. Marz.

<lb/>. 15. beim Hofgerichte in Arnsberg.

<lb/>Die Auskultatoren i) v. Holzbrink, 2) Küdlwetter und

<lb/>3) Thilmanny, fämmtlich unterm 2.März; die Auskul- 
<lb/>tatoren 4) v. Handel, Z) v. Pelcke und 6) Schmidt,
<lb/>fämmtlich unterm 7. März.

<lb/>Refer.endarien,

<lb/>.welche verseht und abgegangen sind.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Referendarius MikrrloivSky in
<lb/>Marienwerder ist unterm 19. Dezbr. an. das Oberlandes- 
<lb/>gericht in Königsberg; und 2) der OberlandeSgerichtS-Re-
<lb/>ferendarlus Wiedemann aus Marieuwerder unterm.31.
<lb/>ejusd ,an das Oderlandesgericht in Naumburg; so wie 3)
<lb/>der Oberlandesgerichts - Referendarius Hertrumvf in
<lb/>Breslau unterm 10. Januar an das OdeclandeSgericht in
<lb/>Glogau, verfehl 4) Dem OberlandeSgerichtS-Referendarius
<lb/>Satriq in Glogau, ist unterm 11. Januar, da er durch
<lb/>die Wahl der Stände zum Landschafts-Syndikus der Ober-
<lb/>Lausch bestellt worden, die nachgesuchte Entlassung als Referen- 
<lb/>darius ertbeilt, 5) Dem OderlandeSgerichtS - Referendarius
<lb/>Grafv. Schönaich-Carolath in Glogau ist unterm 14.
<lb/>Jan. die gebetene Entlassung aus dem Justizdienste ertheilt.

<lb/>6) Der OberLandeSgerichts-Meferendarius y. Lreskow in
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0249.tif"
                   n="247"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0249"/>
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               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>Breslau ist unterm 1. Februar aus dem Justizbienste ent- 
<lb/>lassen, und demselben gestattet, den Titel: als Oberlandes»
<lb/>gerichtS-Referendarius ferner führen zu dürfen. 7) Dem
<lb/>Oderlandesgerichts Referendarius D reßler in Königsberg,
<lb/>ist unterm 7. Februar die Entlassung aus dem Juüizdicnste
<lb/>erthcilt, und ihm zugleich die Beibehaltung des bisherigen
<lb/>Charakters und des ihm hiernach zukommcnden eximirtcn
<lb/>Gerichtsstandes bewilligt. 8) Dem ObcrlandeSgerichts-Re- 
<lb/>ferendarius Behre in Breslau ist an dem nämlichen Tage
<lb/>die nachgcsuchte Entlassung aus dem Justizbienste erthcilt.
<lb/>9) Der OverlandesgerichtS-ReferendariuS Grochtmann
<lb/>in Paderborn ist unterm 28. Januar an das Hofgerichr in
<lb/>Arnsberg; und 10) der QberlandeSgerichtS-RefercndarjuS
<lb/>Effing inMünster unterm 3. Febr. an denselben Gerichts- 
<lb/>hof versetzt worden. Eben so sind: lt) der OberlandcS-
<lb/>gcrickts-Referendarius v. Prittwitz in Breslau unterm
<lb/>ä. Februar an daS Oberlandesgericht in Ratibvr; 12) der
<lb/>KammergerichtS-Referendarius v. Rappard unterm 30.
<lb/>Januar an das Landgericht in Posen; 13) der ObcrlandeS-
<lb/>gcrichts-ReferendariuS Henning in Frankfurt unterm 17.
<lb/>Febr. an das ObcrlandeSgericht in Stettin;' und i4) der
<lb/>Landgerichts-Rcferendarius v. Dewitz in Schncidemühl an
<lb/>demselben Tage an das Oberlandesgericht in Cöslin ver- 
<lb/>setzt. 15) Dem OberlandeSgerichtS-RefcrendariuS Hahn in
<lb/>Münster ist unterm 6. Febr. Behufs UebergangS zur Ver-
<lb/>waltungsparthei die nachgesuchte Entlassung auS dem Ju»
<lb/>siizdicnste ertheilt. lü) Der-OberlandcsgerichtS-NcfercndariuS
<lb/>Wolfram in Breslau ist unterm 26. Febr. an das Ober-
<lb/>landeSgcricht in Halberstadt versetzt worden. Eben so sind:
<lb/>17) der OberlandeSgerichtS-Referendarius Goeldner un- 
<lb/>term 3. März in gleicher Eigenschaft an daS Oberlandes- 
<lb/>gericht in Glogau; 18) der OberlandeSgerichtS-Referenda-
<lb/>riuS Henker in Königsberg unterm ä. ejusä. an das
<lb/>Kammcrgericht; 19) der OderlandeSgerichtS-ReferendariuS
<lb/>Kretzschmar in Marienwerder unterm 12. Marz an daS
<lb/>Landgericht, in Posen; und 20) der Kammergerichts- Refe- 
<lb/>rendarius Kurzan unterm 20. desselben Monats an das
<lb/>Oberlandesgericht in Frankfurt versetzt worden.

<lb/>: 5. Subalternen.

<lb/>1)Der OberlandesgerichtS-Sekretair John in Stettin ist ver- 
<lb/>storben. 2) Der bisherige Kalkulator und Haupt Unterge-
<lb/>richts-Salaricn-Kasscn Rendant Knopmuß ist unterm 2.
<lb/>Januar zum Deposital-Rendanten bei dem Oberlandeöge-
<lb/>richte in Marienwerdcr ernannt; und es ist 3) der Ober-
<lb/>landesgerichtS-Salaricn-Kaffcn-Kontrolleur Dittmann an
<lb/>dem nämlichen Tage zum Rendanten der Hqupt-Unterge-
<lb/>richtS-Salarien-Kasse für das Departement des Oberlandes»
<lb/>gerichts Marienwerder bestellt. 4) Der bisherige Dcposital-
<lb/>Rendant und Kalkulator bei dem Oder-PormundschaftSge-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0250.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>richte in Stettin, Meyer, ist unterm 2. Jan. zumOeposital«
<lb/>Rendanten bei dem Kurmärkischen Pupillen-Kollegio bestellt.

<lb/>6. Bei den Jnquisitoriaten.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts-Sekretair Spener in Essen
<lb/>ift unten» 12. Dczbr. pr. zum Kriminal-Richter bei dem
<lb/>Jnquisitoriate zu Hamm bestellt. 2) Der Kriminal-Richter
<lb/>George bei dem Jnquisitoriat zu Posen ist unterm 23.
<lb/>Januar in gleicher Eigenschaft an das Jnquisitoriat zu
<lb/>Kozmin verseht; und cs ist 3) der Assessor Thiel bei dem
<lb/>Landgerichte zu Posen an demselben Tage zum Kriminal-
<lb/>Richter bei dem Jnquisitoriate zu Posen bestellt.

<lb/>7. Bei den Kreis-Iustiz-Kommissionen.

<lb/>1) Der Kreis-Justizrath Rodenibaldt in Dramburg ist mit
<lb/>Tode abgcqangen. 2) Der Kreis-Justizrath des Bunzlaucr
<lb/>Kreises, Königk, zu Löwenberg, ist unterm 23. Dezember
<lb/>in den Ruhestand versetzt.

<lb/>8. Jusiiz-Kommissarien, und Notariell.

<lb/>1. beim Kammergerichte.

<lb/>1) Der bisherige LandgerichtS-Rath Bauer in CvttbuS ist un- 
<lb/>term 17. Januar zum Notarius im Departement des Kam- 
<lb/>mergerichts, mit dem Wohnsitze in Berlin bestellt. 2) Der
<lb/>OberlandesgerichtS-Assessor Mo er S ist unterm 30. Januar
<lb/>zum Justiz-Kommissariuö bei dem Stadtgerichte in Berlin
<lb/>und Notar im Bezirke des KammergericktS ernannt. 3) Der
<lb/>KammergerichtS-Assessor v- W roch cm unterm 20. Februar
<lb/>zum Notarius publicus im Departement des Kammerge-
<lb/>richtS bestellt; und &lt;S ist ä) der Landgerichts-Rath und
<lb/>Notarius public-us Bauer unterm 16. März zugleich zum
<lb/>Justiz-KommissariuS bei dem Stadtgericht« in Berlin be- 
<lb/>stellt worden.

<lb/>2. beim Oberlandesgerichte in Königsberg,

<lb/>1) Der OberlandesgerichtS-Referendarius Stolterfoth ist
<lb/>unterm 2. Januar als Justiz-KommissariuS bei den Land-
<lb/>«nd Stadtgerichten zu- Braunsberg, Meblsack, Wormditt,
<lb/>Iinten und Heiligenbeil, so wie bei den Stadtgerichten zu
<lb/>Frauenburg, Mühlhausen und Landsberg mit Anweisung
<lb/>seines Wohnorts in Braunsberg bestellt. 2) Der Justiz-
<lb/>Kommiffarius Meier in Königsberg ist unterm u. März
<lb/>,v zugleich zum Notar im Departement des OberlandesgerichtS
<lb/>in Königsberg bestellt.

<lb/>3. beim OberlandeSgerichte in Insterburg.

<lb/>Der Iustiz-KommissariuS Hey den re ich ist unterm 5. Dezbr.
<lb/>pr. zugleich zum Notar im Departement des OderlandeS-
<lb/>gerichts zu Insterburg bestellt.
</p>

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                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>4. beim Oberlandesgerichte in Stettin.

<lb/>1) Der Justiz-KommissariuS Biller deck in ucckermünde ist
<lb/>unterm 6. Januar zum Notarius jm Departement des
<lb/>ObcrlandcSgerichtS zu Stettin bestellt. 2) Der Justiz-Kom- 
<lb/>missariuS Heintze in Stettin ist unterm io. März von
<lb/>seinem Amte als Justiz-KommissariuS auf sein Ansuchen
<lb/>entlassen. ,

<lb/>5. beim Oberlandesgerichte in»-BreSlau.

<lb/>ES sind: 1) der Justiz-KommissariuS Müller in BreSlau un- 
<lb/>term 3. März; und 2) der Justiz-KommissariuS Lessing
<lb/>in Reichenbach unterm i ejusd., beide zu Notarien im
<lb/>Departement des ObcrlandeSgerichtS zu BreSlau bestellt
<lb/>worden. . -

<lb/>6. beim Oberlandesgerichte in Halberstadt.

<lb/>1) Der Justiz-KommissariuS Fitzau in Aschcrslcbcn ist unterm
<lb/>30. Januar zugleich zum NotariuS im Departement des
<lb/>OberlandcSgerjchtS zu Halberstadt bestellt- 2) Der Ober-
<lb/>landcsgcrichtS-Referendarius Weber ist unterm 13. Febr.
<lb/>zum Justiz-KommissariuS im Bezirke des Land- und Siadt-
<lb/>gcrichtS zu Nordhausen ernannt; und 3) der Justiz-Kom- 
<lb/>missariuS Pflaume in Halberstadt ist unterm 9.März zu- 
<lb/>gleich zum Notar im Departement des ObcrlandcSgerichtS
<lb/>zu Halberstadt bestellt.

<lb/>7. beim Oberlandesgerichte in Naumburg.

<lb/>ES sind die ObcrlandeSgerichtS-Referendarien i) Hesse un- 
<lb/>term 2. Januar, und 2) Bindewald unterm 15. Febr.,
<lb/>beide zu Justiz Kommissorien bei den sämmtlichen Untcrgc-
<lb/>richten im Bezirke des Landgerichts zu Eislcben, mit Aus- 
<lb/>schluß der Praxis bei dem Landgerichte daselbst, bestellt. 3)
<lb/>Der Landgerichts-Assessor Moritz ist unterm 13. Februar
<lb/>zum Justiz-KommissariuS im Bezirke des Landgerichts zu
<lb/>Torgau ernannt. 4) Dem Justiz-KommissariuS und NotariuS
<lb/>Hübsch in Naumburg ist unterm ib. Februar die nachge-
<lb/>- suchte Entlassung ertheilt.

<lb/>8. beim Oberlandesgerichte in Hamm.

<lb/>1) Der Justiz-KommissariuS von de Wall zu Emmerich ist
<lb/>unterm 2. Dezember pr. zugleich zum NotariuS im Depar- 
<lb/>tement des ObcrlandeSgerichtS zu Hamm bestellt. 2) Der
<lb/>OberlandeögerichtS-Referendarius Sch ulen bürg ist un- 
<lb/>term ti.November pr. zum Justiz-KommissariuS bei dem
<lb/>Königs. Preußischen und Fürstlich Lippcschen (Sesammtge-
<lb/>richte zu Lippftadt ernannt. 3) Der OberlandesgcrichtS-
<lb/>ReferendariuS Schulz ist unterm 20. Februar als Justiz-
<lb/>KommissariuS bei dem Land- und Stadtgerichte zu Dort- 
<lb/>mund, und Notarius in dem Bezirke des Oberlandesge-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0252.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>richtS jn Hamm, mit Anweisung seines Wohnsitzes in LL-
<lb/>neu bestellt. .
</p>
               <p>

                  <lb/>,9. beim Hofgerichte in Arnsberg.

<lb/>1) Der Referendarius Carpe ist unterm 5. Decbr. pr. zum
<lb/>Justiz-KommissariuS bei den Justiz-Aemtern Eslohe, Mcde-
<lb/>dach und Zredeburg, mit Verstattung der ProzcßpraxiS bei
<lb/>dem Bcrggcricht zu ESlohe und dem v. Fürstenbcrgschen
<lb/>Patkimonialgericht zu Oberkirchen, so wie endlich als No- 
<lb/>tarius km Departement des HofgrrichtS zu Arnsberg bestellt.
<lb/>2) Der Hofgerichts-Advokat JoanvahrS in Kirchhundem
<lb/>ist unterm 9 Januar c. mit Beibehaltung seines gegen- 
<lb/>wärtigen EeschäftSbczirkS und Wohnsitzes zum Justiz-Kom-
<lb/>miffariuS ernannt. 3) Der Justiz-Kommissarius Zeppen- 
<lb/>feld in Olpe ist uneerm 9. Januar zum Notar im Depar- 
<lb/>tement des HofgcrichtSbezirkS zu Arnsberg bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Personal -Veränderungen bei
<lb/>den Untergerichten.

<lb/>1. Direktoren.

<lb/>l) Der Stadtgerichts-Direktor, Justizrath Grofe in Brieg ist
<lb/>unterm 27. Januar mit Pension in den Ruhestand versetzt;
<lb/>und cS ist 2) der OberlandeSgcrichtS-Ratb Wenzel zu
<lb/>Marienwerder unterm 4. Februar zum Direktor des Land-
<lb/>«nd Stadtgerichts in Brieg bestellt worden. 3) Dem Land-
<lb/>und Stadtrichter Reinking ist unterm iS. Februar der
<lb/>Charakter als Direktor des Land- und Stadtgerichts zu
<lb/>Recklinghausen beigclegt; und es ist 4) dem Land- und
<lb/>Stadtrichter Geißler an dem nämlichen Tage der Cha- 
<lb/>rakter eines Direktors des Land- und Stadtgerichts zu Ah- 
<lb/>len verliehen. 3) Der Oberlandcsgerichts-Asseffor Koch ist
<lb/>unterm. 20. Frbr. zum Direktor des Land- und Stadtge- 
<lb/>richts in Culm bestellt. 6) Der Land-und StadtgerichtS-

<lb/>' Direktor, Justizrath Kern in Loebau ist unterm 6. März
<lb/>mit Pension in den Ruhestand versetzt worden.

<lb/>. ..' 2. Räthe.

<lb/>t) Dem Justizrath Naudö bei dem Stadtgerichte in Berlin,
<lb/>ist auf sein Ansuchen unterm 4. Januar c. die Dicnstent-
<lb/>• lassung ertheilt; und «S ist 2) der OberlandeSgerichrs-Asses-
<lb/>sor Maerker in Marienwerder an dem nämlichen Tage
<lb/>zum Justizrath bei dem Stadtgerichte in Berlin bestellt wor- 
<lb/>den. 3) Der OberlandcSgerichtS-Asscssor Fürstenthal in
<lb/>Neiße ist unterm 8. Januar zum Justizrath bei dem Für- 
<lb/>stenthums-Gerichte in Neiße ernannt. 4) Dem Kommer-
<lb/>■ zien- und AdmiralitätS-Rath Richter ist unterm 9- Ja-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0253.tif"
                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>nuar die nachgesuchte Entlassung von dem Amte als tech- 
<lb/>nisches Mitglied deS Kommcrj- und AdmiralitätS-Kollegii
<lb/>zu Königsberg in Pr. ertheilt. 2) Der Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Assessor Hacht mann in Magdeburg iü unterm 9-
<lb/>ejusd. zum Justizrath bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Magdeburg ernannt. 6) Der KammergerichtS-Assessor SolmS
<lb/>ist unterm so. Januar zum Justizrath bei dem Stadtge- 
<lb/>richte, zu Berlin bestellt. 7) Dem Stadtgerichts-Assessor
<lb/>. Kretschmer in Ratibor ist unterm 23. Januar c. der
<lb/>Charakter als Justizrath beigelegt. 8) Dem Stadt-Iustiz-
<lb/>rath Uh den in Berlin ist unterm 30. Januar zugleich die
<lb/>Stelle eines Mitgliedes bei dem VormundschaftSgerichte in
<lb/>Berlin konferirt. 9) Der Gerichts-Amtmann, Kammerge-
<lb/>richts-Asscssor Mertz in Cotbus iü unterm is. Febr. zum
<lb/>Rath bei dem Landgerichte in CotbuS bestellt. 10) Dev
<lb/>Kaufmann Schröter zu Königsberg in Pr. ist unterm 18.
<lb/>März zum Kommerziell- und Admiralitäts-Rath und kauf- 
<lb/>männischen Mitgliede deS Kommcrz- und AdmiralitätS-Kol-
<lb/>legii daselbst bestellt. 11) Der KammergerichtS-Assessor Sohr
<lb/>ist unterm 2i.März zum Justizrath bei dem FürstenthumS-
<lb/>gerichte in Neiße bestellt morden.

<lb/>3. Land- und Stadtrichter.

<lb/>linier Land- und Stadtrichter, Justizrath Kirstein in Swi- 
<lb/>nemünde ist mit Tode abgegangen; und es ist 2) derJustiz-
<lb/>rath v. H o l l e b e n in Stettin unterm 2. Januar zum Land-
<lb/>und Stadtrichter in Swinemünde bestellt. 3) Der Land-
<lb/>und Stadtrichter Bselling in Bochum ist unterm 3. Ja- 
<lb/>nuar mit Pension in den Ruhestand versetzt; und es ist 4)
<lb/>der KammergerichtS-Assessor Kisker an demselben Tage
<lb/>zum Land- und Stadtrichter in Bochum bestellt. 2) Der
<lb/>OberlandesgerichtS-Affessor Jaeckel ist unterm 16. Januar
<lb/>zum Land- und Stadtrickter in Sprottau ernannt. 6) Der
<lb/>Land- und Stadtrichter Schwarz in Schlovpe iü untcrül
<lb/>nämlichen dato in gleicher Eigenschaft an das Land- unS
<lb/>Stadtgericht zu Schwetz versetzt; und es ist 7) der Ober-
<lb/>landesgerichts-ReierendariuS Radant an demselben Tage
<lb/>zum Land- und Siadtrichter in Schlovpe bestellt. 8) Dem
<lb/>Land- und Stadtrichter Busch in Dülmen ist unterm 31.
<lb/>Januar die nachgcsuchte Entlassung von dem Amte als
<lb/>Land- und Stadtrichter in Dülmen ertheilt.

<lb/>4. Assessoren.

<lb/>1) Der Landgerichts-Referendarius Carqueville in Gnesen
<lb/>ist unterm 26. Novbr. xr. zum Assessor bei dem FricdcnS-
<lb/>qcrichte in Kempen ernannt. 2) DerLandgcrichtS-Referen-
<lb/>darius Kwadynski in Bromberg ist unterm 28. desselb.
<lb/>M- u. I. zum Assessor bei dem Friedensgerichte in Szubin
<lb/>. bestellt. 3) Der Assessor Meier beim Land- und Stadt-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0254.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichte zu Vreden ist gestorben; und es ist 4) der Ober-
<lb/>landcsgerichts-Assessor Borges zu Münster unterm 12.
<lb/>Dczbr. pr. zum Assessor bei dem Land - und Stadtgerichte
<lb/>zu Vreden ernannt. 6) Der OberlandeSgrrichts-Referenda-
<lb/>riuS v- Ziegesar ist unterm 24. ejusä. zum Assessor und
<lb/>ersten Aktuar bei dem GerichtS-Amte zu Lutzen bestellt- b)
<lb/>Der OberlandcSgerichtS-Assessor Scheffer-Boichvrst zu
<lb/>Münster ist als Assessor bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>in Essen bestellt. 7) Oer KammergerichtS-Rcferendarius
<lb/>Gentz ist an demselben Tage zum Assessor bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Licgnitz ernannt- 8) Dem Oberlan-
<lb/>deSgerichts-Asseffor Roch oll in Hamm ist unterm 28. De- 
<lb/>zember pr. die Stelle als Assessor bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte in Schwelm unter dem Vorbehalte seines Ranges
<lb/>als OberlandeSgerichts-Asscssor, übertragen. 9) Oer Justiz-
<lb/>amts-Asscssor v. Oersten in Oppeln ist unterm 2. Januar
<lb/>als Assessor an das Land- und Stadtgericht zu Landsberg
<lb/>a. d. W- versetzt worden. 10) Der HofgcrichtS-Referen- 
<lb/>darius Diefterweg ist unterm 9-Januuar zum Assessor
<lb/>bei dem Justizamte in Laasphe bestellt. 11) Der Kammer,
<lb/>gerichts- Referendarius und AktuariuS bei dem Justizamte
<lb/>Mühlcnhoff in Berlin, Berendt, ist an demselben Tage
<lb/>zum Assessor bei dem Land- und Stadtgerichte zu Emmerich
<lb/>und zum Gerichts-KommissariuS zu ReeS bestellt. 12) Der
<lb/>Land-und Stadtgerichts-Assessor v. dem Borne in Für-
<lb/>stcnwalde ist unterm 14. Novbr. pr. in gleicher Eigenschaft
<lb/>an das Land- und Stadtgericht in Cüstrin versetzt; und es
<lb/>ist 13) der OberlandesgerichtS-Rcfercndarius Triepke un- 
<lb/>term 16. Januar c. zum Assessor bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte in Fürstenwalde ernannt. 14) DerKammergerichtS-
<lb/>RefcrcndariuS Milo ist an demselben Tage zum Assessor
<lb/>und Aktuar bet dem Stadtgerichte in Ncuruvvin bestellt.
<lb/>15) Der Landgcrichts-Sckrecair, Referendarius JalowSkk
<lb/>in Schncidcmübl ist unterm 23. Januar zum Assessor bei
<lb/>dem Friedensgcrichte in Brombcrg bestellt. iü) DcrLand-
<lb/>und Stadtgerichts-Assessor Wilda zu Calbe a. d. S. ist
<lb/>unterm 20. Februar c. auf sein Ansuchen von seinem Amte
<lb/>mit Pension entlassen; und es ist 17) der KammcrgerichtS-
<lb/>Assessor Gib er an demselben Tage in dessen Stelle als
<lb/>Assessor an das Land- und Stadtgericht zu Calbe a. d. S.
<lb/>versetzt worden. 18) Der Kammergerichts-Referendarius
<lb/>To dt ist an dem nämlichen Tage zum Assessor bei dem
<lb/>FricdenSgerichte in Bromberg bestellt. 19) Der Obcrlandcs-
<lb/>gerichtS Referendarius Storch ist eben desselben Tages zum
<lb/>Assessor bei dem Justiiamte zu Oppeln ernannt. 20) Der
<lb/>OderlandcSgerjchtS-Referendarius Haberürohm iü an
<lb/>dem nämlichen Tage zum Assessor bei dem Jnquisitoriat zu
<lb/>Glatz bestellt. 21) Der Oberlandesgerichts-ReferendariuS
<lb/>Giese ist unterm 27. Februar zum Assessor bei dem Jn-
<lb/>quisitvriat zu BreSlau ernannt. 22) Der FriedcnSgerichtS-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0255.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>Assessor v. Herzberg in Posen ist unterm 7. Mär; von
<lb/>seinem Amte, seinem Anträge gemäß, entlassen; und eS ist
<lb/>23) der Landgerichts-Referendarius Mazurkiewic; an
<lb/>demselben Tage zum Assessor bei dem Friedensgerichte
<lb/>in Posen bestellt. 24) Der OberlandeSgerichrs-Assessor v.
<lb/>Heeringen ist unterm 26. März von dem Amte als Assessor
<lb/>des Land- und Stadtgerichts zu Burg unter Verleihung
<lb/>des Titels als Justizrath entlassen. 25) Der OberlandeSqe-
<lb/>richtS-Assessor Stilck« ist unterm 26. März als Assessor
<lb/>bei dem Land- und Stadtgerichte in Burg bestellt.

<lb/>5. Einzeln stehende Richter.

<lb/>t) Der Referendarius und LandgerichtS-Sekretair Berndt in
<lb/>Posen ist unterm 14. Dezember pr. zum Friedensrichter in
<lb/>Wagrowiec ernannt. 2) Der Oberlandesgerichts-Referen- 
<lb/>darius Wied ner ist unterm 19. efusd.. zum Justiz-Amt- 
<lb/>mann in Ucckcrmünde bestellt. 3) Der OberlandeSqcrichts-
<lb/>ReferendariuS Rothe ist unterm 24.Dczbr. zum GerichtS-
<lb/>Amtmann in Kindelbrück bestellt. 4} Der LandgerichtS-Re»
<lb/>fercndariuS Krauthofer ist an demselben Tage zum Frie- 
<lb/>densrichter zn Trzemeszno ernannt. 5) Der Land- und
<lb/>Stadtgcrichtö-Asscffor und Gerichts Kommissarius Becker
<lb/>zu ReeS ist unterm 9- Januar zum Justiz-Amtmann in
<lb/>Laasphe bestellt. 6) Der Justiz-Amtmann Seel zn Sie- 
<lb/>gen ist unterm tZ. Januar zum Jnstizrath ernannt. 7) Der
<lb/>ObcrlandeSgericktS-RcferendariuS Lüderih ist unterm 2$.
<lb/>ejusd. zum GerichtS-Amtmann in Schlieben bestellt. 8) Der
<lb/>Justiz-Amtmann Keller in Siegen ist unterm 20. Febr.
<lb/>mit Pension von seinem Amte als Justiz-Amtmann in Sie- 
<lb/>gen auf sein Ansuchen entlassen. 9) Der KammergerichtS-
<lb/>Assessor H rmann ist unterm 27.Februar zum Gcrichte-
<lb/>Amtmann'der vereinigten GcrichtSämter in Cotbus bestellt.
<lb/>10) Der OberlandeSgerichtS-ReferendariuS Svrunk ist un- 
<lb/>term 2«. Febr. zum Justiz-Amtmann in Seckenburg ernannt.

<lb/>6. Subalternen.

<lb/>1) Der Eerjchtsamts-Aktiiarius Worgihky in Svrau ist un- 
<lb/>term 17. Novbr. v. I. zum Sekretair bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte in Sorau bestellt. 2) Der LandgerichtS-Sa-
<lb/>larjen-Kasscn-Assistent Berkofski in Lübben ist unterm
<lb/>22. Dezbr. zum Deposiial- und Salarien-Kassen-Rendanten
<lb/>bei dem Landgerichte in Sorau bestellt. 3) Der Oberlan-
<lb/>deSgerichtS-ReferendariuS Becker ist unterm 24. Dezbr.
<lb/>zum Aktuar bei dem Land- und Stadtgerichte zu Vreden
<lb/>bestellt. 4) Der Stadtgerichts-Salarien-Kassen-Assistent
<lb/>Schimming ist unterm 6 Januar zum Dcvosital-Ren- 
<lb/>danten bei der Kriminal-Deputation des Stadtgerichts in
<lb/>Berlin bestellt. 5) Dem Stadtgerichts -Kanzlei - Inspektor
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0256.tif"
                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Krause in Breslau ist unterm 9.Januar die nachgesuchte
<lb/>Entlassung mit Pension ertheilt. 6) Der Oberlandesge-
<lb/>richts-Salarien-Kassen HülfSschreiber Simon ist an dem- 
<lb/>selben Tage zum Deposital- und Salarien-Kassen-Rendan-
<lb/>ten bei dem Land- und Stadtgerichte zu Brieg ernannt.
<lb/>7) Der interimistische Rendant Dicke ist unterm 16. Ja- 
<lb/>nuar zum Solarien &gt; und Deposital Kassen-Rendanten bei
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Hattingen bestellt. 8) Der
<lb/>Deposttal-Rendant Schlcy bei dem Landgerichte in Posen
<lb/>ist verstorben; und es ist in dessen Stelle 9) der bisherige
<lb/>Salarien-Kasscn-Kontrolleur Müller unterm 23. Januar
<lb/>zum Deposital-Rendanten bei dem Landgerichte zu Posen
<lb/>ernannt. 10) Der bisherige FriedenSgerichtS-Assessor Claa-
<lb/>ß en in Bromberg ist am nämlichen Tage zum Sekretair
<lb/>bei dem Landgerichte in Schneidemühl ernannt, ll) Der
<lb/>OberlandeSgerichtS - Referendarius Nawarra ist unterm
<lb/>26. Januar zum Sekretair bei dem Landgerichte in Kro-
<lb/>toSzyn ernannt. 12) Der LandgerichtS-ReferendariuS Re- 
<lb/>tz er ist unterm 6. Februar zum Sekretair bei dem Land- 
<lb/>gerichte in Posen bestellt. 13) Der Deposital-Rendant
<lb/>und Kalkulator des Landgerichts zu Mejeritz, Peinke, ist
<lb/>unterm l-;i. Februar mit Pension in den Ruhestand ver- 
<lb/>setzt. i4) Der Land- und StadtgerichtS-AktuariuS Drees
<lb/>zu Waarendorf ist mit Tode abgeaangcn; und es ist 15)
<lb/>der Oberlandesgerichts-Referendarius Reder unterm 27.
<lb/>Februar zum ÄktuariuS bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>zu Warendorf bestellt. 16) Der Deposital- und Salarien-
<lb/>Kassen-ReNdant beim Land- und Stadtgerichte zu Vreden,
<lb/>Mangen, ist mit Tode abgegangen; und es i7)derLand-
<lb/>und Stadtgerichts-Devosital- und Salarien-Kassen-Ren- 
<lb/>dant Neu Haus zu Tecklenburg unterm 7- März in glei- 
<lb/>cher Eigenschaft an das Land- und Stadtg-cicht in Vreden
<lb/>versetzt worden. 18) Der Deposital-Rendant und Kalku- 
<lb/>lator des Landgerichts zu Krotoszyn, Berger, ist verstor- 
<lb/>ben; und es ist 19&gt; der Kassen-Assistent Stephan, un- 
<lb/>term 12. März zum Deposital-Rcndanten und Kalkulator
<lb/>des Landgerichts zu Krotoszyn bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0257.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>In den Ayeinprovinzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 58ei dem Revisions - und Cassationshofe
<lb/>in Berlin.

<lb/>Der Geheime Ober-Revisionsrath Blanchard ist mit Tode
<lb/>abgcgangen, und der ApvellationSgcrichts-Rath v. Breu- 
<lb/>nin g in Cbln unterm 24. Januar rum Geheimen Ober-
<lb/>Revisionsrath bei dem RevistonS» und KassativnShofe statt
<lb/>seiner bestellt worden.

<lb/>B. Bei dem Appellationsgerichtshofe in
<lb/>Cöln, sind:

<lb/>1) der AvvellationSgerichtS-Rath Foelix unterm 2. Februar
<lb/>auf seinen Wunsch von der Stelle eines Apvellationsge-
<lb/>richtS-RathS bei dem AppellationSgerichtShofe in Cbln ent- 
<lb/>lassen;

<lb/>2) der bisherige erste Prokurator bei dem Landgericht« in
<lb/>Düsseldorf, Hoffman», an dem nämlichen Tage zum
<lb/>Appcllationsgcrichts-Rath in Cbln bestellt; und

<lb/>3) unterm l4. März der Kammerpräsident und LandgerichtS-
<lb/>rath Krey in Aachen, und der Landgerichtsrath Wrede
<lb/>in Coblenz gleichfalls zu AppellationsgerichtS-Räthen ernannt
<lb/>worden.

<lb/>C. Bei den Landgerichten ist:

<lb/>1) der Apvellationsgerichts-Assessor Gerth unterm 31. Dezbr.

<lb/>zum Rath bei dem Landgerichte in Coblenz bestellt:

<lb/>2) der LandgericktSrath de Nys in Trier unterm iy. März
<lb/>in gleicher Eigenschaft an daS Landgericht in Aachen, und
<lb/>der Landgerichtsrath Britz in Cbln an dem nämlichen Tage
<lb/>als Landgerichtsrath an das Landgericht in Trier versetzt
<lb/>worden.

<lb/>3) Zu StaatS-Prokuratoren sind ernannt: der Appellationsge-

<lb/>ricktS-Assessor Lippe unterm 31. Dezbr. xr. bei dem Land- 
<lb/>gerichte in Cleve, und der AppellationSgerichtS-Assessor
<lb/>'Simons unterm is. Februar bei dem Landgerichte r»
<lb/>Düsseldorf.

<lb/>IS32. H. 77. tK
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0258.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>Z56
</p>
               <p>

                  <lb/>ä) Zu Assessoren sind:

<lb/>s. der Friedensrichter Oedekoven in Lechenich im Landge-
<lb/>richtSbezirk Cöln unterm 3. Januar bei dem Landgerichte
<lb/>in Cöln;

<lb/>b. der OberlandeSgerichtS-RefekendariuS Graes in Münster
<lb/>unterm 18. Märi bei einem der Rheinischen Landgerichte
<lb/>ernannt;

<lb/>р. der bei dem Landgerichte in Cleve beschäftigte Avpella-

<lb/>ti'onSgericktS-Affcffor Broich er unterm Februar alS
<lb/>Assessor an das Landgericht in Coblcnz;

<lb/>d. der OberlandeSgerichtS - Assessor v. Hruffcl in Münster
<lb/>an demselben Tage an das Landgericht in Cleve; und

<lb/>v. die Kammergerichts-Affefforen Schmechten und v. Koe-
<lb/>stcritz, beide unterm 13. Januar an das Landgericht in
<lb/>Coln als Assessoren versetzt.

<lb/>5) Als Referendarie» sind versetzt:

<lb/>ft. der Oberlandesgerichts-Referendarius Wachendorf in
<lb/>Münster;

<lb/>b. der OberlandeSgerichtS-ReferendariuS Martin in Hamm;

<lb/>с. derObcrlandesgerichtS-ReferendariuSBorla ch in Münster;

<lb/>st. der OberlandcSgcrichtS-RcferendariuS Meyberg in Pa- 
<lb/>derborn/ sämmtlich nach Cöln; und

<lb/>«. der KammergerichtS-ReferendariuS Ernst nach Düsseldorf;

<lb/>6) der LandgerichtSschreiber Reuter in Saarbrücken ist ver- 

<lb/>storben; und es ist der Fricdensgerichtsschrciber Da hm zu
<lb/>Neuerburg im LandgcrichtsbezM Trier unterm 30. Dezbr.
<lb/>zum LandgerichtSschreiber bei dem Untersuchungs-Amte jn
<lb/>Saarbrücken bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>D. Bei der Advocatur.

<lb/>1) Bei dem Landgericht zu Trier sind unterm 13. Dezbr. pr.

<lb/>der Advocar Zeuziu», und unterm 5. Februar die Ad- 
<lb/>vocate» Günster und Feller zu Advocat-Anwaldcn
<lb/>bestellt;

<lb/>2) der Advocat Stuvp in Cbln ist unterm 20. Dezember pr-

<lb/>zum Anwald bei dem AppcllationsgerichtShose in Cöln
<lb/>ernannt; und

<lb/>3) dem Advocat-Anwald vr. Klein in Cöln unterm 15. März

<lb/>der Charaftcr eines Justizrarhs beigelegt.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0259.tif"
                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>E. Vei den Friedensgerichten.

<lb/>1) Friedensrichter; eS ist

<lb/>der OberlandeSgerichtS-ReferendariuS Brünning unterm
<lb/>24 November pr. zum Friedensrichter in Lindlar, der Re- 
<lb/>ferendarius v. Kranz unterm 7. März zum Friedensrich- 
<lb/>ter zu Eschwcilcr ernannt; die Friedensrichter, Justizrath
<lb/>Sckumm zu Bernkastcl und Fischer zu Sckwcich, sind
<lb/>auf ihr Gesuch mit Pension entlassen; der Friedensrichter
<lb/>Schirmer in Trarbach aber untrem 7. Marz in gleicher
<lb/>Eigenschaft an das Friedcnsgericht zu Cöln Nr. H. versetzt.

<lb/>?) Subalternen.

<lb/>Der Gerichtssckreiber, Kandidat Mayer ist unterm 2.De- 
<lb/>zember xr. zum Gerichtsichreiber bei dem FriedenSgerichte
<lb/>zu Tbolci im LandqerichtSbezirk Trier bestellt. Der Ge-
<lb/>richtSschrcibcr, Kandidat Hochmuth ist an demselben Tage
<lb/>zum Gerichtsschreiber bei dem FriedenSgerichte in Waller-
<lb/>fangcn, Landgerichtsbezirk Trier bestellt- Der Frirdensge-
<lb/>richtSschreiber Müller in Münster-Maifeld im Landge-
<lb/>richtsbczirk Coblcnz, ist unterm 27. Februar an daS Frie- 
<lb/>densgericht in Andernach, LandgerichtSbczirk Coblenz ver- 
<lb/>setzt; und eS ist der FriedenSgerichtsfchreiber, Kandidat
<lb/>Siepmann unterm 27. Febr. zum Gcrichtsschrcibcr bei
<lb/>dem FriedenSgerichte zu Münster-Maifeld bestellt. Dem
<lb/>Gerichtsichreiber Heimsocth bei dem Handelsgerichte in
<lb/>Cöln ist unterm 13. März der Charakter als Justizrath ver- 
<lb/>liehen. Der Gerichtsschreiber, Kandidat Psaltz ist un- 
<lb/>term 29. März zum FriedensgcrichtSschreiber in Trarbach,
<lb/>Landgerich'sbcsirk Coblenz bestellt worden. Der von den
<lb/>JustizamtS-Aktuaricn Pickard in FreuSberg, im Landge-
<lb/>richtSdezirk Coblenz, und Mengelsberg in Fricdcwäld
<lb/>im nämlichen LandgerichtSbczirkc in Antrag gebrachte Stel-
<lb/>lrntausch, ist am 13. Januar genehmigt worden.

<lb/>E. Im Notariat.

<lb/>1) Der von den Notarien Weiter in McurS (LandgerichtS-
<lb/>bezirk Cleve), und Ho üben in Goch (im nämlichen Land-
<lb/>gerichtsbczirke) in Antrag gebrachte Steüentausch, ist un-
<lb/>rcrin 22. Februar genehmigt;

<lb/>2) der Notar Marx in Mcrzig (LandgerichtSbezirk Trier) ist

<lb/>verstorben, und

<lb/>3) ist der Notar Stöck in Rhaunen im Landgerichtsbezirk Trier,

<lb/>unterm 23. Februar in gleicher Eigenschaft nach Merzig
<lb/>versetzt worden.
</p>

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                   n="258"
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               <p>

                  <lb/>- Gedruckt bei Johann Friedrich Starcke.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_39+1832_0261.tif"
             n="259"
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         <div xml:id="d70824e24497" n="Erster Abschnitt.">
      
            <head>Rechtswissenschaft</head>
      
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            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rechtswissenschaft.
</p>
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                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0262--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_39+1832_0263.tif"
                n="261"
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            <div xml:id="d70824e24521" type="section" subtype="Gesetze" n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beiträge zu den statutarischen Rechten der Grafschaft Wied</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d70824e24529" type="section" subtype="Gesetze" n="A">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gräflich Wied-Runklische Kirchen-Ordnung vom 12. Januar 1782.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0263--><p/>
                  <p>

                     <lb/>I.

<lb/>Beiträge

<lb/>zu den statutarischen Rechten

<lb/>der

<lb/>GraksetzLkt SMiev.
</p>
                  <p>

                     <lb/>A.

<lb/>Gräflich Wied-Runklische Klrchen-Orbnung
<lb/>vom 12. Januar 1782.
</p>
                  <p>

                     <lb/>«^Vir Christian Ludwig/ regierender Graf zu Wied,
<lb/>Isenburg und Crichingen, Herr zu Runkel, Saarwellingen,
<lb/>Helfflingen, Püttlingen, Rollingen und Obervogtey Remilly
<lb/>rc. Erb «Mar schall des Herzogthums Luxenburg und der
<lb/>Grafschaft Chiny rc. rc. fügen hiermit zu wissen: demnach
<lb/>Wir die Kirchen-Pfarreyen und Schulen Unserer Herrschaft
<lb/>Runkel und Dierdorf, in dem nächst abgewichenen Som- 
<lb/>mer durch eigends dar;» ernannte Commissarien visitiren,
<lb/>demnächst Uns die Visitations * Pwtocolle vorlegen, und die
<lb/>besondere Berichte der Visitations»Commissarien vorlesen
<lb/>lassen, daß Wir hierauf wohlerwogenen Umständen nach
<lb/>und mit reiflichem Bedacht, insgemein zu gehorsamster Be- 
<lb/>folgung in allen Unseren Kirchen, Pfarreyen und Schulen,
<lb/>wie folgt, verabschiedet, beschlossen und verordnet haben.

<lb/>I.

<lb/>Das politische Kirchen-Regiment betreffend.

<lb/>1) Künftig soll alle drey Jahre in der Herrschaft Runke
<lb/>ein zeitlicher Inspector, und in der Herrschaft Dierdorf

<lb/>S 2
</p>
                  <pb facs="2084725_39+1832_0264.tif"
                      n="262"
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                  <p>

                     <lb/>262
</p>
                  <p>

                     <lb/>ein zeitlicher Oberpfarrer, Kirchen-Visitation halten,
<lb/>und darzu jedesmal nur einen Secretarium adhibiren,
<lb/>dabey auch alle Mahlzeit-, Pftrdheuer- und Quartier.
<lb/>Kosten vermeiden, dagegen dem Inspector und dem
<lb/>Oberpfarrer von eines jeden Kirchspiels-Visitation nur
<lb/>2 Rthlr., und dem Secretair 2 Gulden Diäten, aus
<lb/>den Kirchen-Renten und Kirchen-Strafen bezahlet, die
<lb/>Pferde aber von einem Ort zum andern von jedem
<lb/>Kirchspiel geliefert werden.

<lb/>2) Wird allen Pfarrern aufgegeben, innerhalb 3 Mona- 
<lb/>ten eine accurate Designation aller Kirchen-, Pfarr-
<lb/>und Schul-Briefschaften in duplo zu verfertigen, und
<lb/>davon ein Exemplar an das Consistorium einzusenden.

<lb/>3) Ist jedem Pfarrer untersagt, einen ausländischen Pfar- 
<lb/>rer, oder einen Candidatum theologiae, es seye Inn- 
<lb/>oder Ausländer, ohne besondere Erlaubniß des Consi- 
<lb/>storii, vor sich predigen zu lassen.

<lb/>4) Soll kein Pfarrer ohne Erlaubniß des Consistorii oder
<lb/>Oberpfarrers bey 5 Rthlr. Strafe außer Landes ver.
<lb/>reisen, oder eine Nacht außer seinem Wohnort aus-
<lb/>bleiben, und bey erlaubter Abwesenheit die Veranstal- 
<lb/>tung treffen, daß feine Stelle in Amtssachen vertreten
<lb/>werde.

<lb/>5) Es soll kein Proceß in Kirchen-, Pfarr- und Schul-
<lb/>Sachen angefangen werden, ehe und bevor darüber an
<lb/>das Consistorium einberichtet und von diesem darzu die
<lb/>Erlaubniß ertheilt worden.

<lb/>6) Das halten der Hochzeiten auf einen Freytag, wird
<lb/>im ganzen Lande durchaus verbotten.

<lb/>7) Es sollen die Landesherrschaftliche Grenadier in allen
<lb/>Landes-Kirchen auf der Orgel und sonsten in Stühlen
<lb/>und Bühnen, vor andern jungen Putschen den Vorzug
<lb/>haben, welches jedes Orts Pfarrer in seiner Gemeinde
<lb/>zu verkündigen und einzurichten hat. —

<lb/>8) Alle Pfarrer in der Herrschaft Dierdorf werden ange- 
<lb/>wiesen, quartaliter an das Consistorium einzuberichten,
<lb/>ob und wie die Kirchen-Stühl-Ordnung beobachtet
<lb/>worden seye. —

<lb/>9) Alle Kirchen - Rechnungen in der Herrschaft Dierdorf,
<lb/>sollen alle Jahr vor dem Amte zu Dierdorf, abgelegt
</p>

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                      n="263"
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                  <p>

                     <lb/>263
</p>
                  <p>

                     <lb/>werden, und zwar in den nächsten 14 Tagen vor jeden
<lb/>Ostern, bey Vermeidung, daß bey dem geringsten Auf- 
<lb/>enthalt auf Kosten des säumigen kresbitorii eine ei- 
<lb/>gene Rechnungs-Commission von Runkel abgeschickt
<lb/>werde.

<lb/>10) Die bey Amt abgethane Kirchen-Rechnungen aber sind
<lb/>längstens 8 Tage nach der Ablage an das Consisto- 
<lb/>rium zu Runkel einzusenden, welches solche einem zeit- 
<lb/>lichen Fiscal zur Revision zuzusiellen, und dieser solche
<lb/>dem nächstfolgenden Consistoria!-Tag mit Bericht dem
<lb/>Consistorio wieder einzugcben hat.

<lb/>11) SämmtlichenKirchen-Baumeistern der Herrschaft Dier- 
<lb/>dorf, wird bey Strafe doppelter Rückbezahlung verbotten,
<lb/>einiges Kirchengeld auf Befehl oder Anweisung des
<lb/>Pfarrers, zu Bau-, Proceß- oder Zehrungs-Kosten aus-
<lb/>zuzahlen, wann solches nicht vom Consistorio geneh- 
<lb/>miget worden.

<lb/>12) In der Herrschaft Runkel sollen die Bürgermeister
<lb/>die Briefe, welche ein zeitlicher Pfarrer an das Con- 
<lb/>sistorium ihnen zusiellen wird, und worauf das Wort:
<lb/>„Herrschaftlich," geschrieben stehet, gleich andern herr- 
<lb/>schaftlichen Briefen ohngesäumt durch den Gemeinds-
<lb/>Frohndienst bestellen und forttragen lassen.

<lb/>II.

<lb/>Gottesdienst und geistliche Sachen angehend.

<lb/>13) Werden alle Pfarrer ermahnet, daß sie durch Herab- 
<lb/>lassung, Uneigennützigkeit, Haus-Visitationen, Ver- 
<lb/>traulichkeit, brüderliche Liebe und Theilnehmung an
<lb/>der leiblichen Wohlfahrt ihrer Eingepfarrten, dem Worte,
<lb/>so sie predigen, gehörige Kraft und Nachdruck geben
<lb/>mögen.

<lb/>14) Zu Runkel und zu Dierdorf soll künftighin ohne
<lb/>weiter anzufragen, jeden Sonn-, Fest-und Kirchen-Tag
<lb/>der Gottesdienst Morgens um 10 Uhr angeläutet werden.

<lb/>18) Auf dem Lande hingegen gehet Sonn- und Fest-Tags
<lb/>der Gottesdienst an: Morgens um 9 Uhr und Nach- 
<lb/>mittags um 12 Uhr, die hohe Festtage ausgenommen,
<lb/>soll der Vormittags-Gottesdienst nur bis 10 Uhr
</p>

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                      n="264"
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                  <p>

                     <lb/>264
</p>
                  <p>

                     <lb/>dauern, Nachmittags aber im Sommer Catechifation,

<lb/>und im Winter Bäkstunde gehalten werden.

<lb/>äjj) Die Wöchentliche Bätstunden sollen allenthalben Mon- 
<lb/>tags und Freytags Morgens im Sommer um 7 Uhr,
<lb/>im Winter um 8 Uhr, alle Mittwoche aber zu Runkel
<lb/>und zu Dierdorf d'arbenebst die Wöchentliche Predigt
<lb/>gehalten werden. In Ansehung des Monatlichen Bat-
<lb/>tags bleibt es bei vorheriger Verordnung.

<lb/>47) An ordentlichen Sonn-, Fest» und Kirchtagen fangt
<lb/>der Gottesdienst an:

<lb/>a. Mit Gesang etlicher Versen aus einem auf den
<lb/>Text gerichteten Lied; b. sodann gehet der Pfarrer
<lb/>vor den Tisch des HErrn, wo er das Evangelium
<lb/>verliefet und batet. — c. Hierauf wird wieder gesun- 
<lb/>gen, 6. demnächst auf die Canzel gegangen und ge»
<lb/>prediget, dabey aber e. angefangen mit dem Voto.
<lb/>f. Darauf folgt eine auf die Materie passende Anrede
<lb/>und Anzeige des zu verhandelten Themati«, g. ferner
<lb/>Gebät und Gesang um den Beistand Gottes; h. wor»
<lb/>auf der Text anzuzeigen und zu verhandlcn. i. Bey
<lb/>dem Schluß ist das Gebat mit Beybehaltung der
<lb/>vorgefchriebenen Kirchen-Formeln zu verrichten, 1c. nach
<lb/>diesem geschehen Verkündigungen, wann solche vorhan- 
<lb/>den; — 1. endlich wird wiederum gesungen und der
<lb/>Seegen ertheilek.

<lb/>18) Bey hohen und außerordentlichen Festtagen soll jeder
<lb/>Pfarrer sich nach der besonderen Vorschrift des Con- 
<lb/>sistorii genau richten.

<lb/>19) Statt der bisherigen Kirchen-Agenden und Formula- 
<lb/>ren, soll jedem Pfarrer Zollikofers Anreden und Ge-
<lb/>bäter beym privat- und öffentlichen Gottesdienst, ge- 
<lb/>gen Schein verabreicht, und von demselben lediglich
<lb/>bey öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen gebraucht
<lb/>werden.

<lb/>20) Wie Wir dann auch beschlossen haben, ein besser ein- 
<lb/>gerichtetes evangelisch Reformirtes Gesang-Buch in
<lb/>allen Unfern evangelisch reformirten Kirchen einzufüh,
<lb/>ren, deS Endes schon an gehörigem Ort die nöthige
<lb/>Anstalt getroffen worden.

<lb/>21) Wegen Abfassung eines deutlichem evangelisch-refor-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>265
</p>
                  <p>

                     <lb/>wirken Catechismus, nach den Grundwahrheiten des
<lb/>Heidelbergischen Catechismus, wird von Unserm Con.
<lb/>sistorio die Vorlegung eines Plans erwartet.

<lb/>32) Noch werden alle Unsere Pfarrer erinnert, sich auf
<lb/>der Canzel im Predigen aller Personalien, sowohl von
<lb/>lebendigen als von verstorbenen-gänzlich zu enthalten,
<lb/>darunter jedoch die Ermahnungsprcdigten in christlicher
<lb/>und Evangelischer Ordnung nicht verstanden werden.

<lb/>m.

<lb/>Die Schulen sollen:

<lb/>1) Alle Woche von jedem Pfarrer zweymal visttiret, und
<lb/>darüber alle Quartal ein Bericht an das Consistorium
<lb/>eingefandt werden.

<lb/>2) Die Sommer» Schulen in der Herrschaft Runkel so,
<lb/>wohl als in der Herrschaft Dierdorf, werden hiermit
<lb/>dergestalt wieder eingeführet, daß ein jeder Schul»
<lb/>Meister zur Sommerszeit sich die Schulstunden über
<lb/>in der Schulstuben aufhalten und das kommen der
<lb/>Kinder abwarten, die Bauren» Kinder auch im Som- 
<lb/>mer von Mittag nach 11 Uhr bis Nachmittags 2 Uhr,
<lb/>die Erndtezeit allein ausgenommen, die Schule besu- 
<lb/>chen sollen. —

<lb/>3) Es wird allen Schulmeistern bey arbitrairer Strafe
<lb/>verbotten in der Schulsiube zu wohnen und Gewsrb zu
<lb/>treiben.

<lb/>4) Künftig soll kein Schulmeister angenommen werden,
<lb/>der nicht in einem Schul-Seminario, oder von einem
<lb/>Seminaristen hinreichenden Unterricht genossen. —

<lb/>5) Alle Schulmeister sollen wöchentlich zweymal die Kirche
<lb/>auskehren und ausfegen, von Staub und Spinnenwe,
<lb/>den reinigen, bei Vermeidung 1 Fl. Kirchen »Strafe
<lb/>auf jeden Contraventions-Fall.

<lb/>6) Die zu Urbach eingeführte Unterrichts»Methode wird
<lb/>vor allen andern genehmigt, und soll in allen Schulen
<lb/>allgemein gemacht werden. —

<lb/>7) Die auf die Saumhafte im Schulgehen- gesetzte Stra
<lb/>fen, sollen des Orts»Schultheissen per Extractum
<lb/>communicirt, als herrschaftliche Geld« eingetkieben,
</p>

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                     <lb/>266
</p>
                  <p>

                     <lb/>dein Presbiterio überliefert, und von diesem unter
<lb/>diejenige Schulkinder, welche besonder» Fleiß bezeigen
<lb/>al6 Pramia ausgetheilet werden. —

<lb/>8) Soll nach Anleitung der Fürstlich Nassau-Usingischen
<lb/>Schul-Instruction, eine solche für die Wied-Runkli-
<lb/>sche Lande entworfen, gedruckt und unter die Schul«
<lb/>Meister zu ihrer Darnachachtung ausgetheilet werden.

<lb/>9) In jeder Schule soll eine gedruckte Police»)-, Straf-
<lb/>und Feuer-Ordnung vorhanden seyn, und von den
<lb/>Kindern fleißig gelesen werden.

<lb/>Runkel, den 12. Januar 1782.

<lb/>Christian Graf z. Wied.

<lb/>Für die getreue Abschrift von dem in den Wied-Runkel-
<lb/>fchen Calendern befindlichen gedruckten Original.

<lb/>Bausch.

<lb/>Fürstl. Wied. Justiz- und Regierungsrath.
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Justiz-Reglement für das gemeinschaftliche Amt Isenburg und Meyscheid vom 7/22 März 1782.</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>267
</p>
                  <p>

                     <lb/>B.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Justiz-Reglement

<lb/>für

<lb/>das gemeinschaftliche Amt

<lb/>Isenburg und Meyscheid vom ^.März

<lb/>1782.
</p>
                  <p>

                     <lb/>^LOir Christian Ludwig, des heiligen Römischen
<lb/>Reichs, regierender Graf zu Wird-Runkel und Krichingen rc.

<lb/>Wir Franz Philipp, des heiligen Römischen Reichs,
<lb/>Graf von Walderdorf, Herr zu Molsberg ic.

<lb/>Fügen hiermit zu wissen, daß Wir für nöthig befunden, für
<lb/>unser gemeinschaftliches Isenburg und Meyscheid ein
<lb/>Iustizreglement zu ..»werfen, und zum besten unserer ge- 
<lb/>meinschaftlichen getreuen Unterthanm publiciren zu lassen,
<lb/>so verordnen Wir, daß:

<lb/>1.

<lb/>Die erste Instanz vor beiderseitigen unfern Amtsver.
<lb/>Walkern auf einer gemeinschaftlichen Stube und an gewissen
<lb/>bestimmten Tagen seyn. Außerordentliche Fälle, und wo
<lb/>Gefahr beim Verzug haftet, sind an keine Tage gebunden.

<lb/>2.

<lb/>Von denen beiden Amtsverwaltern soll einer um den
<lb/>andern die Stelle eines Actuarii vertreten, auch es bey
<lb/>bisheriger Bestellung zweier Gerichtsdiener sein Verbleiben
<lb/>haben.
</p>
                  <pb facs="2084725_39+1832_0270.tif"
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                  <p>

                     <lb/>268
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.

<lb/>Auf der Gerichtsstube soll eins gemeinschaftliche Re- 
<lb/>gistratur in transportablen, mit Gefachen versehenen Schrän- 
<lb/>ken eingerichtet, darüber eine Designation aller jezo vorhan- 
<lb/>denen Acten geftrtiget, die neu entstehende Acten jedesmalen
<lb/>nachgetragen, die herrschaftlichen von denen Parthey, Ge- 
<lb/>meinds-Pupillen und andern dahin einschlagenden Sachen
<lb/>* separiret, alle Acten foliiret, und geheftet.

<lb/>Außer diesem soll auch ein gemeinschaftliches Gerichts-
<lb/>Protokoll-Buch, mit Registern, davon alle Jahr ein neues
<lb/>anzufangen, und ein gemeinschaftliches Siegel gehalten werden.

<lb/>4.

<lb/>Vor der ersten Instanz sind alle Sachen summarisch
<lb/>von Mund aus zur Feder sä protocollum zu tractiren,
<lb/>und beiderseitige Beamten schuldig, von Amtswegen auf
<lb/>das kactum, und das Recht der Partheyen Acht zu haben,
<lb/>damit Niemand aus Einfalt, oder Unwissenheit, an seinem
<lb/>, Recht, benachtheiliget werde.

<lb/>5.

<lb/>In rechtlichen Irrungen sollen die Termine nicht über
<lb/>44 Tage lang angefttzet, und anderst Keine Verlängerung
<lb/>gestattet werden, es seye dann, daß die Parthey erhebliche
<lb/>Hinderung bescheiniget. Jedoch soll die Erstreckung Jedes»
<lb/>malen sub praejudicio geschehen.

<lb/>6.

<lb/>In schriftlichen Handlungen sollen die Rubriquen ge- 
<lb/>messenst bestimmt, folglich jedesmal angezeigt werden, ob
<lb/>solche Klage, Exzeption, Replik, Duplic rc. seye, wobey auch
<lb/>allemal das Objectum litis und datum exbibitiom's zu
<lb/>benennen ist, damit zum Nachtheil ein, oder anderer Par- 
<lb/>they kein Verschleif, ober Unordnung der Sache entstehen
<lb/>könne.

<lb/>7.

<lb/>Alle Urtheile und Bescheide erster Instanz, alle Testa- 
<lb/>mente,, vonationes, Käufe, Täusche, Hypotheken, Jnventa-
<lb/>rien, Vormünder «Anordnung, und sonstige Contractes, so
<lb/>vor Gericht geschehen, wie auch alle im Amt vorfallende
<lb/>Lanbes-Hoheits-Sachen und Handlungen, mit benachbarten,
<lb/>werden getreulich in das gemeinschaftliche Gerichts-Proto-
<lb/>coü eingetragen.
</p>

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                      n="269"
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                  <p>

                     <lb/>269
</p>
                  <p>

                     <lb/>1

<lb/>In Schuldklag »Sachen wird anfänglich einZahlungS»
<lb/>befchl unter einem Termin von 8 Tagen zur Befriedigung,
<lb/>oder Beybringung erheblicher Einrede, bey deren Ausblei»
<lb/>bung auf weiteres Anrufen anderweiter terminus mit der
<lb/>Klausel, daß die Schuld für eingestanden gehalten werden
<lb/>soll, wann darbinnen keine Verantwortung vor Gericht ge»
<lb/>Wehet, ertheilct.

<lb/>Erscheint nun der Beklagte darauf mit Einwand gegen
<lb/>die Forderung, so werden beyde Thcile mit ihren Beweis»
<lb/>Mitteln, zum summarischen Verhör auf einen nächsten Ge» -
<lb/>richtstag zitiret, und alsdenn die Sache durch Urteil ent*
<lb/>schieden.

<lb/>9.

<lb/>Bleibt der Beklagte ausen, so wird auf Reproductkon
<lb/>des zweiten Zahlungsbefehls effluxo termino, und wenn
<lb/>an der Jnfinuation nichts auszusetzen ist, die Forderung
<lb/>durch einen dritten Befehl für eingestanden, und darinnen
<lb/>zugleich Execution und Auspfändung dergestaltcn erkannt,
<lb/>baß der Executions- und Auspfändungsbefehl, an den
<lb/>Amts-Epecutanken abgegeben, und von diesem darauf 3
<lb/>Lage lang epequirek, fort wann dieses nichts fruchtet,

<lb/>11.

<lb/>bewandten Umständen nach entweder die Auspfändung
<lb/>der paratesten Mobilien des Beklagten und derselben Ver»
<lb/>sieigerung binnen Acht Tagen, oder die Abschätzung und
<lb/>der Verkauf dessen liegenden Vermögens, so viel zur Zah»
<lb/>lung von Nöthen, vorgenommen werden.

<lb/>12. . '

<lb/>Die versteigerte Mobilien, oder Güter-Gelder, nimmt
<lb/>das Amt ein, käst sodann beyde Theile über Kapital, In»
<lb/>teressen und Kosten sich berechnen, zahlt den Klager aus,
<lb/>sorgt für die Quittung vor den Beklagten, giebt demselben
<lb/>den Ueberschuß heraus, und läst diesen Act in das Gerichts»
<lb/>Protokoll einschreiben.

<lb/>13.

<lb/>Von unsrem gemeinschaftlichen Amt Meyscheid und
<lb/>Isenburg, hat keine Appellation statt, wann das Objectum
<lb/>liti» nicht wenigstens den Werth von 23 Rthlr. betragt,
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0272.tif"
                      n="270"
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                  <p>

                     <lb/>270
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder eine Gerechtsame betrift, die keiner gewissen Schätzung
<lb/>unterworfen ist.

<lb/>14.

<lb/>Von den Urteilen und Bescheiden, unserer gemein- 
<lb/>schaftlichen Beamten zu Meyscheid und Isenburg ergehen
<lb/>die Appellationes an Unser Oberamt zu Dierdorf und
<lb/>Molsberg, und von diesen wird an Uns immediate
<lb/>appelliret.

<lb/>15.

<lb/>In Sachen, die nicht appelladle und doch lORthlr.
<lb/>Kapital werth sind, mag das remedium restitutionis in
<lb/>integram, oder revisionis actorum vor der Ncmlichen
<lb/>Gerichtsstelle »eingewendet werden. Beyde sind an das
<lb/>Fatale decendii gebunden, und beyde sollen effectum
<lb/>suspensivum haben.

<lb/>Zu dem Herstellungsgesuch gehören hauptsächlich neue
<lb/>Geschichts-Umstände, neue documenta, neuer Beweis,
<lb/>und bey der Reviston sollen auch in casu non appella-
<lb/>bili neuer Beweis und neue Geschichtsumstände admittiret
<lb/>werden.

<lb/>Auch in causis appellabilibus ist den Parteyen ver- 
<lb/>gönnet, wann sie wollen, von der ersten Instanz Reviston
<lb/>und Restitution nachzusuchen. Alsdann aber kann von der
<lb/>Sentenz in revisorio nicht mehr appelliret werden.

<lb/>Von der Sentenz in restitutorio aber bleibt die Ap- 
<lb/>pellation an das Oberamt ohnbenommen.

<lb/>16.

<lb/>Wann bey Berufungen von dem Judicio a quo kein
<lb/>terminus introductionis per decretum prästgiret wor- 
<lb/>den, so ist solcher von erster Instanz an die Oberämter auf
<lb/>4 Wochen, von diesen an Uns, auf 6 Wochen positive, et
<lb/>sub poena desertionis, festgesetzt.

<lb/>17.

<lb/>Zu Ersparung der Zeit und Kosten, sollen Acta priora
<lb/>nicht abgeschrieben, sondern auf die von Uns, oder Unserm
<lb/>Oberamt einlangende compulsoriales versiegelt eingesandt,
<lb/>und nach geendigter Appellativus-Instanz ad Judicium
<lb/>a quo zu Hülfsvollstreckung remittirt werden.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0273.tif"
                      n="271"
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                  <p>

                     <lb/>271
</p>
                  <p>

                     <lb/>18.

<lb/>Wann an Uns appelliret ist/ wird diese Sache, durch
<lb/>die von Uns zu ernennende Commissarios bis zum Beschluß
<lb/>rechtlich instruirt, sodann auf Kosten des Appellanten, oder
<lb/>Inpctranten, an eine unpartheiische Juristen-Facultär trans-
<lb/>mittiret, und das daher eingelaiigke Urkheil in Unserm Nah- 
<lb/>men publiciret.

<lb/>19.

<lb/>Unsere Untcrrhanen des gemeinschaftlichen Amtes Isen»
<lb/>bürg und Meyscheid sollen gerichtet werden vorab, und

<lb/>1) nach dem darinnen von Alters hergebrachten Landes- 
<lb/>brauch, oder Gewohnheitsrecht, worunter das Rück- 
<lb/>falls-Recht hiermit besonders bestätiget wird. Wo
<lb/>aber kein Landsbrauch, oder Gewohnheit dargethan
<lb/>werden kann;

<lb/>2) nach der Nassau,Katzenellenbogischen Gerichts- und
<lb/>Landsordnung, und baferne diese der Fall nicht ent- 
<lb/>scheidet;

<lb/>3) nach allgemeinen Kaiserlichen Rechten.

<lb/>Und soll es auch bey der, in den Nassau-Katzenellen- 
<lb/>bogischen Landen verordncten Aufhebung des Abtriebrechts,
<lb/>aus der Blutsfreundschaft her, sein Verbleiben haben, mit- 
<lb/>hin künftig niemanden als dem Anlieger, ein Abtriebsrccht
<lb/>zustehen.

<lb/>20.

<lb/>Sobald also eine Sache in der Appellations-Instanz,
<lb/>bey Uns, oder Unserm Oberamt ihre Endschaft erreichet
<lb/>hat, soll solche zur Hülss-Vollstreckung an das gemein- 
<lb/>schaftliche Amt zu Meyscheid remittirct werden, cö seye
<lb/>dann, daß wir, oder Unser Oberamt aus besonder» Ursa- 
<lb/>chen einen eigenen Epccutions - Commissarium ernennen
<lb/>würden.

<lb/>21.

<lb/>Wegen der Ordnung in modo procedendi, beson- 
<lb/>ders in Ansehung der zu bewürkenden beyderseitigen Beam--
<lb/>ten-Unterschriften, hat es bey dem unterm 24. September
<lb/>1764 von Uns genehmigten und publicirten Verordnung
<lb/>sein Verbleiben, und soll in alle Wege darauf gehalten
<lb/>werden.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0274.tif"
                      n="272"
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                  <p>

                     <lb/>272
</p>
                  <p>

                     <lb/>22.

<lb/>Wann Unterthanen, Gemeinden/ oder sonstige Begü- 
<lb/>terte in unserm gemeinschaftlichen Amt Isenburg und Mey-
<lb/>scheid gegen Unsere Rezepturen zu Klagen haben, so diese
<lb/>an Jene rechtlichen Anspruch zu haben vermeinen, weisen
<lb/>Wir beyde an Unser Oberamt, als den ordentlichen Ge»
<lb/>richtsstand, welches, jn dergleichen Fällen der Pflichten, wo«
<lb/>mit es Uns zugethan, hiermit erlassen wird, und soll das- 
<lb/>selbe Oberamt sothane Sache, ohnpartheyisch instruiren, und
<lb/>demnächst an eine unpartheyische Juristen-Facultät, zu Er«
<lb/>holung Urtels verschicken.

<lb/>Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschriften.
<lb/>Gegeben Dierdorf, den 7- — Maynz, den 22. März 1782.

<lb/>gez. Christian zu Wied. gez. Walderdorf.

<lb/>Die wörtliche Uebereinstimmung dieser Abschrift mit
<lb/>dem Originale bezeugt.

<lb/>Dierdorf, den ro. Juni 1827.

<lb/>Fürstliches Justiz-Amt.

<lb/>(L.s.) gez. v. Lasfaulx.

<lb/>vt. gez.Chlum.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Steimeler Markt-Recht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Nettekoven, ...">vom Königl. Landgerichtsrath Nettekoven in Coblenz</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0275--><p/>
                  <p>

                     <lb/>273
</p>
                  <p>

                     <lb/>c.

<lb/>Steimeler Marckt-Recht

<lb/>vom

<lb/>König!. Landgerichksrath Nettekoven
<lb/>in Coblenz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vorbemerkung.

<lb/>E^er Flecken Steimel, im Iustizamtsbezirke Dierdorf,
<lb/>Kreis Neuwied, Regierungs-Bezirk Coblenz, hat dadurch in
<lb/>der ganzen umliegenden Gegend eine gewisse Celebrität er»
<lb/>halten, daß die daselbst in jedem Monate gehaltenen gro- 
<lb/>ßen Vieh.Märckte von den Bewohnern des Westcrwaldes,
<lb/>insbesondere aus den Grafschaften Wied, Sayn«Altenkir-
<lb/>chen, Sayn-Hachenburg, aus dem Fürstenthum Siegen,
<lb/>den Herzogthümern Berg und Nassau rc. sehr zahlreich be- 
<lb/>sucht werden. Die Bcdeutenheit der Märckte der Veste
<lb/>Steimel reicht bis ins Mittelalter hinauf, was schon dar- 
<lb/>aus hervorgeht, daß sich dieselben zufolge eines Kaiserlichen
<lb/>Privilegiums, gleich den Messen großer Handelsstädte, der
<lb/>sogenannten Marcktfreiheit zu erfreuen hatten, so wie,
<lb/>daß für die Entscheidung der dort entstehenden Marcktstrei-
<lb/>tigkeiten ein besonderes Marckt«Recht besteht. Ob die- 
<lb/>ses letztere — was im Jahr 1760 von dem Gräflich Wied-
<lb/>Runkelschen Kanzley-Director von Mülmann gesammelt
<lb/>worden ist — direct von der gesetzgebenden Gewalt (den
<lb/>Grafen von Wied-Runkel) ausgegangen ist, oder sich vor
<lb/>und nach als ein Gewohnheits-Recht von selbst aus«
<lb/>gebildet hat, läßt sich mit Bestimmtheit nicht angeben.
</p>
                  <pb facs="2084725_39+1832_0276.tif"
                      n="274"
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                  <p>

                     <lb/>274
</p>
                  <p>

                     <lb/>Soviel kann man indessen unzweifelhaft annehmen, daß
<lb/>dasselbe jedenfalls wenigstens stillschweigend die Sanction
<lb/>der Gesetzgeber erhalten hak, weil dieselben mehrere Puncte
<lb/>des Marcktrechtes durch spätere besondere Verordnungen
<lb/>modifizirt haben. —

<lb/>Das Steimeler Marckcrecht besteht auch jetzt noch in
<lb/>seinen wesentlichen Bestimmungen fort, und kommt nicht
<lb/>blos in Steimel, sondern auch auf den meisten benachbar- 
<lb/>ten großen Marckten zur Anwendung. — Das Marckt-Ge-
<lb/>richt wird von dem jedesmaligen Justizamtmann zu Dier- 
<lb/>dorf abgehalten, der sich zu dem Ende auf den Marckttagen
<lb/>im Gerichtshause zu Steimel einzufinden hat. —
</p>
                  <p>

                     <lb/>A.

<lb/>Steimeler Marckt-Rechte und Gewohnheiten,

<lb/>(gesammelt im Jahr i7bo von dem Gräflich Wied-Runkel'schen
<lb/>Kanjley Director von Mülmann).

<lb/>4- 1.

<lb/>Wenn eine Parthie nicht gutwillig auf die Amtsstube
<lb/>mitkommen will, wird die Citation durch einen Soldaten
<lb/>bewirkt, welchen der Kläger von der Amthaus-Wache mit- 
<lb/>nimmt, und diesem den Beklagten auf dem Marckte anzeigt.

<lb/>§. 2.

<lb/>Alle Verhöre, Untersuchungen und Bescheide ergehen
<lb/>Lummariissinae mündlich; wenn aber eine Sache wichtig
<lb/>ist, oder die Parthien es verlangen, wird Protocoll geführt.

<lb/>§. 3.

<lb/>Die Gerichtsbarkeit erstreckt sich über alles dasjenige,
<lb/>was auf dem Marckte geschieht, oder was auf dem Marckte
<lb/>zu leisten versprochen worden.

<lb/>§. 4.

<lb/>Ein Posten steht vor der Amtsstube, um alles Ge- 
<lb/>dränge und Unordnung zu vermeiden, zum Aufpassen aber
<lb/>ist jedesmal ein Unteroffizier auf die Amtsstube commandirt.

<lb/>§. 5.

<lb/>Wer zur Zahlung condemnirt wird, hat Zeit bis zum
<lb/>Zapfensireichschlagen; — traut man ihm so lange nicht, so
<lb/>kann Impetrant einen Soldaten ihm zur Seite bis zum
<lb/>Zapfenstreich begehren.


<lb/>§. 6.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0277.tif"
                      n="275"
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                  <p>

                     <lb/>§. 6.

<lb/>Wer Zahlung leisten soll, kann gegck Cäution Aus- 
<lb/>land bis zum nächsten Marcktage erhallen.

<lb/>4- 7-

<lb/>Der Verkäufer eines Stuck Viehes muß dessen Ablie-
<lb/>fermig bis zum Zapfenstreich abwarten, und darf eher nicht
<lb/>zum andernmal verkaufen.

<lb/>6.

<lb/>So lange der Handschlag beiderseits nicht gesche- 
<lb/>hen, so lange ist der Handel unvollkommen^

<lb/>§. 9.

<lb/>Wenn ein Stück Vieh an einem rückgängigen
<lb/>Mangel laboriret, — oder crepirt, und der Verkäufer auf
<lb/>dem Marckte nicht anzutreffen ist, kann der Käufer binnen
<lb/>dem fatale der zehn Wochen und drey Tage eine
<lb/>Anzeige zum Marckt Protocoll thun, sein Recht rcservirenz
<lb/>und damit obgemeltes fatale bis zum Daseyn des Ver- 
<lb/>käufers prolongiren.

<lb/>§. 10.

<lb/>Wenn der Ankäufer ein gerichtliches Attestat produzirt,
<lb/>baß ein Stück Vieh binnen denen zehn Wochen und drey
<lb/>Tagen an einem rückgängigen Mängel crepirt, sodann die
<lb/>Haut des Stücks zur Stelle bringt, und einen Marcktschein
<lb/>vorzeigt, (also nur dies, nicht aber auch der Beweis, daß
<lb/>der Mangel tempore contractus eMirt habe, wird zur
<lb/>Redhibitivn nach Steimcler Marcktrecht erfordert, wie sich
<lb/>dies nicht nur aus der Fassung dieses -en verbunden mit
<lb/>§. 17-, sondern auch aus den im Archive befindlichen Be- 
<lb/>merkungen des rc. von Mül mann über die rückgängi- 
<lb/>gen Mängel nach Steimeler Marcktrechte ergibt) muß Ver- 
<lb/>käufer den Kaufschilllng nebst allen Unkosten entrichten.

<lb/>§- ioz.

<lb/>Nachdem bey Einschränkung der hiesigen Marckt-Nück-
<lb/>gangsZeit auf zehn Wochen und drey Tage-'), die Trag- 
<lb/>barkeit des Viehes nicht ausdrücklich auöbcdungen, mit- 
<lb/>hin die hierüber entstehen könnende Klage auf vorbemerkte
<lb/>Zeit mit eingeschränkt worden, woraus aber in Rücksicht
<lb/>auf die Natur der Sache leichtlich Unbilligkeiten sich her.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) vergl. die Verordnung v. io. OctSbet 1763 Seite 287.

<lb/>1832. H. 78.- T
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0278.tif"
                      n="276"
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                  <p>

                     <lb/>276
</p>
                  <p>

                     <lb/>vor thun können, als wird hiermit verordnet, daß von nun
<lb/>an ein Stück Vieh, welches dahier vor tragbar verkauft
<lb/>wird, unter vorberegte Einschränkung nicht gehören, sondern
<lb/>wann dergleichen Vieh sich nicht tragbar befindet, den Klä-
<lb/>ger so viel Zeit zu Erhebung seiner Klage offen stehen solle,
<lb/>als ein solches Vieh gewöhnlicher Weise zu tragen pflegt.

<lb/>§. ih

<lb/>Dem Soldaten, welcher die citationem realem (§. 1.)
<lb/>verrichtet, muß der Klager oder Requirent seine Gebührniß
<lb/>zahlen, und erhält Hernachmals von denr Beklagten oder'
<lb/>citato nach dem Befund die Erstattung.

<lb/>§.12.

<lb/>Wenn Jnnlandische mit Ausländer oder lauter Aus- 
<lb/>länder außerhalb Landes nach Steimeler Marcktrecht con-
<lb/>trahiren, so muß der Beklagte Theil dahier zu Recht stehen.

<lb/>Ausländer werden per requisitionem geladen, das
<lb/>2te mal sub poena citationis realis.

<lb/>§. 13.

<lb/>Wer keine annehmliche Caution leisten kann oder lei- 
<lb/>sten will, wird auf Begehren, Kosten, und Gefahr des
<lb/>Klägers, welcher, wenn er im Auslande ebenmäßig zu der
<lb/>Dorstandsleistung verbunden ist, gefänglich einbehalten, und
<lb/>allenfalls nach geendigtem Marckte mit nach Dierdorf in
<lb/>Arrest geführt.

<lb/>§. 14. .

<lb/>So lange der Handel (§. 8.) noch unvollkommen ist,
<lb/>und die Contrahenten in dem Fordern und Bieten sich an-
<lb/>noch befinden, darf kein Dritter einen solchen Handel bey
<lb/>Strafe der Nichtigkeit des anderweit getroffenen Contracks
<lb/>eintreten. Diese Strafe äußert ihre Wirkung darin, daß
<lb/>ein solcher Contract dahier nicht klagbar ist, sondern nur
<lb/>factisch so lange besteht, als keiner der Betheiligten ihn am
<lb/>ficht (vergl. jedoch §. 34.)

<lb/>§. 15.

<lb/>Rückgängige Mängel (§.9.) sind die bekannte Ha Up t-
<lb/>und solche andere unsichtbare Mängel (wenn nichtgänz- 
<lb/>liche Fehlerfreiheit ausbedungen wurde (vulgo rein und
<lb/>klar handeln) so müssen alle rückgängige Mangel verbor- 
<lb/>gen fepn, sonst tritt die Parömie ein:

<lb/>„der die Augen nicht aufthut, thue den Beutel auf"
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0279.tif"
                      n="277"
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                  <p>

                     <lb/>277
</p>
                  <p>

                     <lb/>(der dolus des Verkäufers begründet Ausnahme) solche
<lb/>rückgängige Mangel sind nur diejenigen — welche ein
<lb/>Stück Vieh zu demjenigen Gebrauch, wozu es verkauft
<lb/>worden, untauglich machen.

<lb/>$. 16.

<lb/>Die Haupt- und andere unsichtbare Mängel (§. 15.)
<lb/>wirken ohne ausdrücklichen Vorbehalt »des Käufers oder
<lb/>Täuschers von selbst den Rückgang eines Viehs; wenn
<lb/>also der Verkäufer oder Vertaufcher vor alle Fehler und
<lb/>Mängel eines Viehs gut wird, so befinden sich hierunter
<lb/>auch die sichtbaren oder in die Augen fallende Mängel be- 
<lb/>griffen.

<lb/>§. 17.

<lb/>Wenn der Käufer oder Eintausche!' eines an einem
<lb/>rückgängigen Fehler crepirten Stück Viehs mittelst Marckt-
<lb/>scheines die Richtigkeit des geschehenen Handels, und daß
<lb/>die Rückgangsfrist noch nicht verstrichen sey, sodann mit
<lb/>einem beglaubigten Attestat, und der Vorlegung der Haut
<lb/>das wirkliche Crepiren eines Stück Viehs an einem rück- 
<lb/>gängigen Mangel bescheinigt (§. 10.) so muß der Verkäu- 
<lb/>fer oder Vertaufcher die vorgelegte Haut entweder als von
<lb/>dem quaest. Vieh seyend, anerkennen, oder solches eidlich
<lb/>in Abrede stellen, oder auch nach dem Befund Lerer Um- 
<lb/>stände der klagende Einkäufer oder Lauscher zur Erfül- 
<lb/>lung schwören, daß die vorgelcgte Haut wirklich von
<lb/>dem quakst. Vieh sey.

<lb/>§. 18.

<lb/>Ein Stück Muttervieh, welches vor tragbar verkauft
<lb/>worden, und nicht tragbar ist, kann aus der rückwärts
<lb/>(§. 15.) angeführten Ursache wiederum zurück gehen.

<lb/>§. 19.

<lb/>Ein solches Stück Vieh (§. 18.) wird nicht nach der
<lb/>gewöhnlichen Rückgangsfrist beurtheilt, sondern dem Käufer
<lb/>oder Eintauscher so viel Zeit zur Suchung seines Regresses
<lb/>offen gelassen, als dergleichen Vieh gewöhnlichermaßen zu
<lb/>tragen pflegt.

<lb/>§. 20.

<lb/>Misbraucht sich Jemand der Real-Citation (§. 11.)
<lb/>so muß derselbe nicht nur die darauf verwendete Kosten
<lb/>rinbüßen, sondern auch nach dem Befund der Personen und

<lb/>. L 2
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0280.tif"
                      n="278"
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                  <p>

                     <lb/>278

<lb/>Umstande den zur Ungebühr vorgekadenen die Versäumniß
<lb/>vergüte» und Genugthuung leisten»

<lb/>§. 21.

<lb/>Vor eine solchen Citation (§. 20.) welche keinem Han.
<lb/>delsmann zum Schimpf gereicht, bekommt der Musquetier,
<lb/>der sie verrichtet, vor seine Bemühung 4 gute Kreutzer.

<lb/>§. 22.

<lb/>Nach Steimeler Marcktrecht wird contrahirt, wenn

<lb/>s) der Handel zu Steimel auf dem Marckte getroffen,

<lb/>b) die Zahlung des übereingekommenen Kaufgeldes,

<lb/>c) die Lieferung des Verkauften allda,

<lb/>6) die Gewährleistung, und

<lb/>e) die Entscheidung,, derer wegen eines Handels etwa
<lb/>entstehenden Irrungen nach erwähntem Rechte stipulirt wird.

<lb/>§. 23.

<lb/>Rückgchende Mängel (§. 10. 10£. 15.16.) sind unter
<lb/>andern die bekannten vier Hauptmängel. Auch daS
<lb/>Siegseyn eines Viehs, die Lungenfäule, die Darmgicht, die
<lb/>schwere Noth, daS Toll seyn im Kopfe oder sogenannte Um»
<lb/>lauf (vid. in fine §. 39.)

<lb/>Bemerkung. Worin die in diesem §en angeführten
<lb/>vier Hauptmängel bestehen, hat weder der ehemalige
<lb/>Justiz-Amtmann Gudenus, welcher im Jahre
<lb/>1727 deshalb mit den benachbarten Beamten eine
<lb/>weitläufige Correspondenz führte, noch der zuletzt
<lb/>verstorbene 39 Jahre in Dierdorf angestelltc Justiz»
<lb/>AmtmannCramer angeben können. Der Gerichts»
<lb/>gebrauch hat sich daher an die in $. 15. aufgestellte
<lb/>allgemeine Regel gehalten.

<lb/>tz. 24.

<lb/>Eine annehmliche Caution (§.13.) wird geleistet:

<lb/>a) mit Darstellung eines unter Ober-Amt Dierdorfi«
<lb/>schen Gerichtszwang mit genügsamen unverpfänderen Gü»
<lb/>lern angesessenen Bürgers und

<lb/>b) mit Hinterlegung baaren Geldes.

<lb/>H. 25.

<lb/>Wenn der Beklagte auf Begehren des Klagers gefäng- 
<lb/>lich einbehalten wird (§. 13.) so muß dieser auch vor den
<lb/>ilnterhalt des Gefangenen bis zu seiner Befreiung hasten.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0281.tif"
                      n="279"
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                  <p>

                     <lb/>279
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 26.

<lb/>Wenn derjenige, welcher keine Caution leisten kann oder
<lb/>leisten will (4-13.) Vieh oder hinlängliche Waaren bey sich
<lb/>hat, so wird unter Verschonung der Person der Arrest
<lb/>hierauf gelegt.

<lb/>§. 27.

<lb/>Wer wegen des Abgangs annehmlicher Caution arre-
<lb/>stirt wird (§. 13.) kann dem Impetraten deswegen injn-
<lb/>risrum nicht belangen, wenn der ausgewirkte Arrest recht»
<lb/>mäßig ist, ininaaßen eine solche Bestrickung Niemanden zu
<lb/>einem Schimpf gereicht. —

<lb/>§. 28.

<lb/>Wenn der ausländische Impetrant eines Arrestes kei- 
<lb/>nen Vorstand (4- 13.) bis zu geendigtem Marckr leisten
<lb/>kann, oder leisten will, so wird dersilbe von Amtswegen
<lb/>bis dahin mit dem Impetraten in Arrest genommen, als- 
<lb/>dann aber der Eine mit dem Andern losgegeben.

<lb/>§. 29.

<lb/>Wenn ein immittelst Handschlag vollzogener Handel
<lb/>(§, 14.) vor vollkommen geachtet werden soll, so muß der
<lb/>Einschlag freywillig geschehen, und kein Contrahent des
<lb/>Andern Hand nehmen und damit gegen dessen Willen in
<lb/>seine Hand.schlagen.

<lb/>§. 30.

<lb/>Nach dem uralten Steimeler Marcktfreyh ei ts-
<lb/>recht, welches auf einem kaiserlichen Privilegium beruht,
<lb/>hat vermöge WeisthumS vom I. 1670 *) derjenige, wel- 
<lb/>cher mit Scheltwörter, oder Schlagen sich vergeht, der Lan-
<lb/>desherrschast eine Hand, einen Fuß, und ein Fränkisch Zu»
<lb/>der Wein verwirckk, welcherley Verbrechen aber nach der
<lb/>neuern Observanz nach dem Befund und der Beschaffenheit
<lb/>der Person mit Geld oder sonstiger Leibcsstraf geahn»
<lb/>bet werde.

<lb/>§. 31.

<lb/>Dieses MarcktfreyhcicS - Recht befindet sich nicht auf
<lb/>den Marckt eingeschränkt, sondern erstreckt sich in Ansehung
<lb/>dererjenigen, welche auf den Marckt oder von demselben
<lb/>gehen insoweit als die Ober-Amts Dierdorfische Landes- 
<lb/>hoheit geht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>) vid„ infra sub B. 280.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0282.tif"
                      n="280"
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                  <p>

                     <lb/>280
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 32.

<lb/>Von dem Steimeler Marckt- Amt gehen ausweise des
<lb/>in dem erwähnten Weislhum (§. 3v.) vorliegenden Her- 
<lb/>kommens die Berufungen unmittelbar an die Landes- 
<lb/>herrschaft.

<lb/>y*

<lb/>Mit der Gewährleistung bey Viehhandelen so außer- 
<lb/>halb dem Steinmeler Marckt in dem Öberamte Dierdorf
<lb/>vollzogen werden, wird sich nicht nach der in dem Steime«
<lb/>ler Marcktrecht bestimmten Regreßftist (4.9.) sondern nach
<lb/>der bekannten Rechtsregel: quo quis jure utitur etc.
<lb/>nach denjenigen in der Nachbarschaft beobachteten Fristen
<lb/>gerichtet, nach welcher diesseitige Einwohner und Untertha-
<lb/>nen, wann solche in dreyerley Fällen in benachbarte Lande in
<lb/>Rechtfertigung gerathen, geachtet und geurtheilt werden würden.

<lb/>§. 34.

<lb/>Wenn ein Theil von zwey contrahirenden Theilen vor
<lb/>dem Handschlag auf das Fordern und Bieten von dem
<lb/>Andern sich entfernt, so werden die Handlungs-Tractate
<lb/>vor aufgehoben geachtet, und mag sich anderweit in einen
<lb/>Handel sicher eingelassen werden. (§. 14.)

<lb/>$. 35.

<lb/>Unter die rückgängigen Mängel (vid. §. 23.) gehört
<lb/>das sogenannte rothseigen nicht, weil dieser Mangel aus
<lb/>einer Verhitzung leicht entsteht, und geheilt werden kann.
</p>
                  <p>

                     <lb/>B.

<lb/>Weköthum

<lb/>vom 9- Mai 1670 betreffend die Marckt-Ver-
<lb/>gehen und die Marckt-Freiheit.

<lb/>Im Namen und von wegen der Hochgebornen Grä- 
<lb/>fin» und Frauen, Frauen Hedwig Eleonore, Grafinn zu
<lb/>Wied, gebornen Gräfin» zu Eberstein, Frauen zu Runkel,
<lb/>Eisenburg und Nassau, unserer gnädigen Frauen und re- 
<lb/>gierenden Vormünderinn, ist heute Montag der 9. Mai
<lb/>alten Calenders (1670) einem alten löblichen Herkommen
<lb/>gemäß, das behegte Gericht der Veste Steimel
<lb/>auf dem Marcktplatz daselbst unterm blauen Himmel, um
<lb/>11 Uhr als des vorigen Tages der Marckt daselbst gewe-
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0283.tif"
                      n="281"
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                  <p>

                     <lb/>281
</p>
                  <p>

                     <lb/>sen, bey Anwesen und Umstehen der Eingesessenen der Kirch- 
<lb/>spiele Puderbach, Wambach, und Oberdrees gehalten wor- 
<lb/>den durch den Wohledlen vest und hochgelehrten Herrn
<lb/>Matthias Dieterich Rodtberg, Gräflich Wied-Runkelischen
<lb/>Wittums- und Vormundschafts-Rath, und die zur Veste
<lb/>Steimel gehörige Schulttheißen und sieben Schöffen, also,
<lb/>daß als das Gericht nieder gcsetzet, der Herr Vormundschafts-
<lb/>Rath aufgesiandcn, und dem Herkommen nach Schnltkhei-
<lb/>ßen und Schöffen gefraget, wenn zuerst mit einem Stecken
<lb/>uf den Tisch geschlagen, still zu schweigen:

<lb/>Ich frage Euch, Schulttheißen und Schöffen, ob die
<lb/>Zeit vom Tag da sey, allhie Gericht zu halten?

<lb/>Worauf Einer von denselben, und diesesmal der dazu
<lb/>abgercdte Schulttheiß zu Puderbach aufgestanden und ge-
<lb/>fragcc von dem Herrn Vormundschafts-Rath:

<lb/>ob er Erlaubniß habe zu reden?
<lb/>ihm geantwortet: Ja! darauf der Aussprechcr fortgcfahren;
<lb/>die Klvcke hat geklungen, die Sonne ist so hoch ge- 
<lb/>drungen, daß, wenn es Jhro Gnaden, unserer gnädi- 
<lb/>gen Herrschaft lieb ist, Eie zu dem Gericht wohl
<lb/>kann kommen.

<lb/>Der Herr Vormundschafts-Rath weiter gefragt:
<lb/>wie nian dann zu dem Gericht soll kommen?

<lb/>Der Aussprechcr geantwortet: fragend: ob er die
<lb/>Erlaubniß zu reden habe? er geantwortet: Ja!

<lb/>Der Aussprecher fortgefahren:

<lb/>diesen rechten und Gericht sollet ihr thun Fried und
<lb/>Bann von wegen Jhro Gnaden, von wegen Jhro
<lb/>Gnaden Beamten, von wegen Schulttheißen und Schöf- 
<lb/>fen und Aller derjenigen, so an diesen rechten haben
<lb/>zu thun; Ihr sollet erlauben das Recht und verbiete»
<lb/>das Unrecht, Ihr sollet verbieten alle Schcltworte,
<lb/>Schlagung und all dasjenige, so dieses recht engen
<lb/>und zwingen mag, und soll sich keiner zu diesem gc-
<lb/>heegten Gericht eindringen oder zwingen, er thue es
<lb/>dann durch Erlaubniß des Gerichts und einen verord-
<lb/>neterl Vorsprecher.

<lb/>Antwortet der Beamte:

<lb/>diesen Rechter! will ich thun Fried und Bann von we- 
<lb/>gen meiner gnädigen Herrschaft, unserer gnädigen Frau,
<lb/>von wegen Jhro Gnaden Beamten, von wegen Schul«»
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0284.tif"
                      n="282"
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                  <p>

                     <lb/>heißen und Schöffen, und aller derjenigen, so an die- 
<lb/>sen rechten zu rhun haben; Ich will erlauben das
<lb/>Recht und verbieten das Unrecht, ich will verbieten
<lb/>alle Scheltworte, Schlagring und alles dasjenige was
<lb/>dieses Recht engen oder zwingen mag.

<lb/>Beamter fragt zum dritten: was die Veste Stei- 
<lb/>mel für Freiheit und Gerechtigkeit habe?
<lb/>alsdann nehmen die Schöffen einen Abtritt und bereden
<lb/>sich, kommen wieder und setzen sich; der Aussprecher bleibt
<lb/>siehen und saget: ob er Erlaubniß habe zu reden? Beamter
<lb/>gntwortet: Ja! jener fährt fort:

<lb/>die Schöffen haben erkannt, die Marcktfreiheit gehet 3
<lb/>Tage vor dem Marckt an, und währet 8 Tage nach
<lb/>hem Marckt, und gehet von Steimel bis nach Ha- 
<lb/>chenburg qns Wetter Kreutz, vom Wetter Kreutz
<lb/>bis an die Haanburg, von der Haanburg bis
<lb/>nach Frei! in gen an dieHainbuchen, von den Hain- 
<lb/>buchen bis gen Erlich (Jrrlich) *) in den Rhein so
<lb/>weit als man mit einem weißen Pferd reiten kann,
<lb/>pnd dann noch mit einem Hufhammer fortwerfen kann.
<lb/>Da binnen alle Hochheit, Recht und Gerechtigkeit zu
<lb/>richten über Hals und Bauch, auch Jägerei und Fische-
<lb/>rey, und wer sich darinnen vergreifen wird, mit Schelt-
<lb/>Worten, Schlagen ec. der soll meiner gnädigen Herrschaft
<lb/>verfallen feyn, mit einer Hand und einem Fuß, und einem
<lb/>Fränkischen Fuder Wein, doch stehet Gnad bey Recht.
<lb/>Welches also gehalten, ausgesprochen und bey sitzen«
<lb/>hem Gericht schriftlich verfasset worden, in Tag und Zeit
<lb/>fvie oben, und zu mehrerer Bestätigung von sämmtlichen
<lb/>Gerichts-Perföhnen unterschrieben worden (1670).

<lb/>Matt. Dier, Rodtberg, Vormundschafts-Rath.
<lb/>Herbert Born.

<lb/>Hans Heinrich Neitzert.

<lb/>Christ. Neitzert.

<lb/>Wilhelm Klein.

<lb/>Johannes Blum.

<lb/>Christ. Hachenberg.

<lb/>Johann Sicks.

<lb/>Volck Rodenbach.

<lb/>Hans Wilhelm Seischet.


<lb/>*) An der Nähe ven Neuwied.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0285.tif"
                      n="283"
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                  <p>

                     <lb/>283
</p>
                  <p>

                     <lb/>C.

<lb/>Landesherrliche Verordnungen, das Steimeler Marckt-
<lb/>Recht betreffend.

<lb/>1.

<lb/>Verordnung des Grafen Joh. Ludwig Adolph
<lb/>von Wied vom 24.Marz 1733 die Bestrafung
<lb/>der Gaudiebe betreffend.

<lb/>Wir Johann Ludwig Adolph, Graf;u Wied, Isen,
<lb/>bürg und Chrichingen, Herr ju Runkel und Bel,
<lb/>lingen rc. rc.

<lb/>Demnach Wir höchst mißfällig vernehlnen müssen, daß
<lb/>phnerachtet unserer bisherigen Verordnungen als der Fusti»
<lb/>gation und sonsten, mit denen Steimeler Marckten durch
<lb/>die Gaudiebereien die dahin kommende ehrliche Handels»
<lb/>lcute sehr beunruhigt und öfters in großen Verlust gesetzt,
<lb/>dadurch auch von weiterem Besuchen gedachter Marckte ab»
<lb/>gehalten werden, Wir aber einer sotanigen Bosheit im min- 
<lb/>desten nachzusehen nicht gemeint find, als befclen Wir hier- 
<lb/>mit: daß

<lb/>1.

<lb/>Alle dahin fich begebende unbekannte Fremde und ver,
<lb/>dßchtige Leute, ohne Unterschied, vorgefordert nach deren
<lb/>Ausland, Besessenheit und Handthierung fich erkundigt, und
<lb/>wofern hierüber kein glaubliches Attestatum beibringen
<lb/>vermögen, sofort von dem Mqrckt weggeschaffet, und auf
<lb/>weiteres Betreten öffentlich ausgepeiffchet; daß

<lb/>2.

<lb/>Denen wirklich ertappenden Gaudieben ein Galgen
<lb/>auf die beiden Backen des Angesichts mit einem vom
<lb/>Scharfrichter zu dem Ende jederzeit parat haltenden Eisen,
<lb/>ge brennet; daß sodann

<lb/>3.

<lb/>Solche boshaftige, verläumdeke bereits gestrafte Ruhe-
<lb/>und Friedensstöhrer des gemeinen Wesens auf deren wer«
<lb/>tere Betretung, ohne einig weiteres Examen an den ersten
<lb/>Baum gehenket, fort am Leben gestrafec werden sollen.
<lb/>Hamit nun mit der Unwissenheit fich hiermnen fafis nicht
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0286.tif"
                      n="284"
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                  <p>

                     <lb/>284 1
</p>
                  <p>

                     <lb/>entschuldigen mögen, als soll dieses auf denen 4 Ecken des
<lb/>Marcktplatzes durch den Lrommelschlag publizirt und sota-
<lb/>uiger unstrer ganz gerecht und billigsten Ordnung bey Ver-
<lb/>mcidung unserer Ungnade gehorsamst nachgelebet werden.

<lb/>Dierdorf, den z’i. März 1733.

<lb/>I. L. A. Gr. z. Wied-Runkel.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II.

<lb/>Verordnung des Grafen Joh. Ludwig Adolph
<lb/>von Wied-Runkel vom 17. Juni 1788 wegen
<lb/>Ausstellung der Marckt-Handelscheine.

<lb/>Wir Johann Ludwig Adolph Graf zu Wied rc. rc.

<lb/>Nachdem auf denen hiesigen Märckten unter denen
<lb/>Juden und Viehhändlern wegen der Attestate und ob
<lb/>solche der Käufer oder Verkäufer auszulösen schuldig sey?
<lb/>eine Zeitlang viel Streit und große Irrungen vorgefallen:
<lb/>so wird hiermit zur Vorkommung fernerer Weitläufigkeiten
<lb/>im Namen und von wegen unseres gnädigsten Grafen und
<lb/>Herrn verordnet und öffentlich bekannt gemacht: daß künf»
<lb/>tighin alle Viehverkäufer auf hiesigen Land-Marckten denen
<lb/>Käufern auf Begehren nicht allein ein gebührliches Attestat
<lb/>zu ertheilen, sondern auch in der Hütte von denen zollbe- 
<lb/>sitzenden Bedienten mit 6 Albus auszulösen schuldig und
<lb/>gehalten seyn sollen.

<lb/>Wornach sich also männiglich zu achten.

<lb/>Steimel, den 17. Juni 1738.

<lb/>Hochgräsiiche AmtS--Kanzley.
</p>
                  <p>

                     <lb/>III.

<lb/>Neu erörterte Ordnung derer Märckten dahie- 
<lb/>sigen Amtes, nach welcher hiesig Gräflich Be,
<lb/>diente, und zwar ein Jeder in seiner Obliegen- 
<lb/>heit führohin sich rosp. also gemessen zu
<lb/>achten haben.

<lb/>1.

<lb/>Besitzet die Justiz jedesmal binnen Steimel der Re-
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0287.tif"
                      n="285"
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                  <p>

                     <lb/>235

<lb/>gier» ?rakh Hr. Reichmann; bey seiner etwaigen Abwe- 
<lb/>send der dessen Amts&gt;Actuarius Reusch.

<lb/>2.

<lb/>. den Zoll der Hofiellner Haan, schreibt die ge»
<lb/>wohnliche Attestata des Viehes und derlei), hat anbey als
<lb/>Landhauptmann das Commando der Wacht; neben ihm
<lb/>sitzen zum Zoll die Schulttheißen von Lahrbach und Oberdreis.

<lb/>Soll der Schulttheiß von Oberdreis nebst dem Ge»
<lb/>richtsschöffen Geyer auf der einen Seiten, der Schulttheiß
<lb/>von Horschbach benebst dem. Gerichksschöffcn Klauer auf
<lb/>der andern Seite das gewöhnliche Standgeld jedesmal
<lb/>erheben. ^

<lb/>Gewöhnliche Diäten sind einem jeden aus der Marckt»
<lb/>büchse vor wie nach zu reichen.

<lb/>5.

<lb/>Nach geendigtem Marckte ist die Büchse wohl zu ver- 
<lb/>schließen und dem Marckcschulttheissrn zu behändigen, wel- 
<lb/>cher selbige noch desselben Abends allemal nuf dahiesige
<lb/>Rentkammer liefern soll, diesen begleitet jedesmahl die auf
<lb/>der Wacht gestandene Mannschaft ans hiesigem Kirchspiel
<lb/>bis anhero zur mehreren Sicherheit. —

<lb/>6.

<lb/>Weilen beyde hiesige, die Meyscheider und Urbacher
<lb/>Marckte schlecht ausfalien, so besitzen selbige hiesiger Seils,
<lb/>der Actuarius Reusch und Hofkellner Haan allein, genießen
<lb/>hiervon keine Diäten, und wird deren Marcktbüchse der
<lb/>Rentkammer gleichfalls des Abends sofort eingeliefert.

<lb/>7.

<lb/>Soll fürohin auf allen Steimeler Märkten hiesigen
<lb/>Amts nunmehrige Land-Militz die erforderliche Wacht be- 
<lb/>streiten, hierzu ein Unteroffizier mit 15 Mann jedesmal
<lb/>commandirt werden. Dieser Unteroffizier bekommt 2 Batzen,
<lb/>jeder Gemeiner hingegen täglich 1 Batzen aus der Büchse.

<lb/>8.

<lb/>Soll diese Mannschaft nach der Jahrszeit gleich frühe
<lb/>am Tage auf dem Marcktplatz seyn, und alldorten durch
<lb/>ihren ältesten Feldwebel Kring allemal in orndtliche Parade
<lb/>gestellt, fort behörend abgekhcilt werden, und zwar»:
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0288.tif"
                      n="286"
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                  <p>

                     <lb/>286
</p>
                  <p>

                     <lb/>S.

<lb/>Am Zollhaus ein Unteroffizier mit 6 Mann, an jedem
<lb/>Schlagbaum 3 Mann. Hiervon vor der Zoll-Hütte 1 Po- 
<lb/>sten. Bey jedem Schlagbaum 1 Posten, oben vor der
<lb/>Amtsstube 1 Posten, und endlich jedem Standgeld» Auf- 
<lb/>heber ein Mann mitmgeben.

<lb/>10.

<lb/>Der die Wacht habende Offizier soll des Tages über
<lb/>steißig visitiren und dem Land-Hauptmann rapportiren.

<lb/>11.

<lb/>Wird der Zapfenstreich eine gute Stunde vor Nacht
<lb/>geschlagen, damit alles bey Zeiten in Ordnung sey, wor-
<lb/>nach sich dann die so accins zu bezahlen und Karrenzei- 
<lb/>chen zu lösen haben, richten sollen.

<lb/>‘13.

<lb/>Sollten Herrschaften auf den Marckt kommen, geht
<lb/>die ganze Wacht ins Gewehr, und wird gewöhnlich Marsch
<lb/>geschlagen.

<lb/>13.

<lb/>Vor jedem Oberoffizier, auch vor dem Rcgierungs?
<lb/>Math als Marckt-Vorsttzcr, präsenriren die Posten.

<lb/>Gegeben Dierdorf/ am 20. Hornung 1743.

<lb/>Marie Charlotte verwittwete Fürstin zu
<lb/>OstfrieSland rc. t(.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV.

<lb/>Verordnung des Grafen Johann Ludwig Adolph
<lb/>von Wied vom Johannitag 1758 die Gewähr»
<lb/>schafk bey Viehhandeln betreffend.

<lb/>Unterthanigste Application und Bitte, um die lange
<lb/>Gewahrschaft des Steimcler Marcktes gleichs andern be- 
<lb/>nachbarten Hberländischen Marckten zu limitiren

<lb/>abseiten

<lb/>Viehhändler des Herzogthums Berg, in deren Namen Be- 
<lb/>vollmächtigten, Schulttheiß Kirchspiels Rosbach, Christian
<lb/>Panthel von Oberkohlberg.

<lb/>Resolutum.

<lb/>Wir verordnen in kraft dieses, daß hinführo, und
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0289.tif"
                      n="287"
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                  <p>

                     <lb/>287
</p>
                  <p>

                     <lb/>zwar von bcv auf nächsten Steimeler Marckt zu Jeder»
<lb/>manns Wissenschaft und Achtung gehörig zu bescherenden
<lb/>Publication an, auf diesem und allen andern freien Märch»
<lb/>ken im ganzen bahiesigen Ober» Amte, der Verkäufer die
<lb/>Gewährschaft von einem verkauften Pferd und alligem Horn»
<lb/>Vieh, welches tnft rückgängigen Mangel behaftet, ohne
<lb/>Ausnahme nicht länger als acht Wochen und einen
<lb/>Tag zu leisten, oder dafür zu stehen schuldig und gehalten
<lb/>seyn, einfolglich der Käufer nach Verlauf sotaner acht Wo»
<lb/>chen und einen Tages, vor unfern Gerichten nicht gehört
<lb/>und angenommen werden soll.

<lb/>Urkundlich unserer eigenen Handfertigung.

<lb/>Ergeben Dierdorf, 1758 am Johanni-Tag.

<lb/>I. L- A. G. z. Wied-Runkel.

<lb/>Publizirt den 4. Juli
<lb/>1758.
</p>
                  <p>

                     <lb/>V.

<lb/>Verordnung des Grafen Christian von Wied
<lb/>vom 1v. October 1763 die Frist der Evic»
<lb/>tionsleistung betreffend.

<lb/>Verordnung.

<lb/>Nachdem Uns die Viehhändler des Herzogthums Berg
<lb/>supplicando Unkerlhanigst zu vernehmen gegeben, daß ver- 
<lb/>schiedene unter Ihnen durch die allzulange Gewahrschast
<lb/>-cs Steimeler Marcktes gänzlich zurück und in Armuth
<lb/>gekommen seyen, Uns mithin gebeten haben, solche Gewähr»
<lb/>zeit gleich andern benachbarten Obcrländischcn Märcklen
<lb/>gnädigst zu limitircn: und wie dann in Erwägung gezogen,
<lb/>daß innerhalb 6 Monaten und 3 Lagen als der bisherigen
<lb/>Rückgangs-Frist auch dem allergesundesten Vieh etwas zu»
<lb/>stoßen kann, Als befehlen Wir hiermit gnädigst, daß hin«
<lb/>führo und zwar von der auf morgenden Steimeler Marckt
<lb/>zu Jedermanns Wissenschaft und Achtung gehörig zu be»
<lb/>schchenden Publication dieser Verordnung an, auf diesem
<lb/>und allen andern freyen Marckten im ganzen dahiesigen
<lb/>Ober-Amte der Verkäufer die Gewährschafc von einem ver»
<lb/>kauften Pferd und alligem Horn-Vieh, welches mit einem
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0290.tif"
                      n="288"
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                  <p>

                     <lb/>288
</p>
                  <p>

                     <lb/>rückgängigen Mangel behaftet/ ohne Ausnahme nicht länger
<lb/>als zehn Wochen und drey Tage (mithin noch 4Wo- 
<lb/>chen und 3 Tage langer 'als auf den mehrsten Marckken
<lb/>am Rhein und anderwärts üblich ist) zu leisten und dafür
<lb/>zu stehen schuldig und gehalten sey, einfolglich der Käufer
<lb/>nach Verlauf sotaner 10 Wochen und 3 Tage vor Unfern
<lb/>Marckt- und andern Gerichten nicht gehört und angenom- 
<lb/>men werden soll.

<lb/>Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift.

<lb/>Dierdorf, den io., October 1763.

<lb/>Christian G. z. Wied.
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI.

<lb/>Veror dnung des Grafen Christian von Wied
<lb/>vom 21. Juni 1766 gestohlene und auf dem
<lb/>Markt entwendete Gegenstände betreffend.

<lb/>Auf dem Steimeler Marckte soll es bey vorkommen-
<lb/>ben gestohlenen Vieh oder Sachen denen gemeinen Rech- 
<lb/>ten nach gehalten werden, worauf Unser Marcktrichter und
<lb/>Amtmann Gümbel sträcklich zu sehen hat.

<lb/>Runkel, dm 21. Juni 1766.

<lb/>Christian G. z. Wied.
</p>
                  <p>

                     <lb/>VII.

<lb/>Verordnung des Grafen Christian von Wied
<lb/>vom 21. Marz 1761 der Verwaltung der Marckt-
<lb/>gerichtsbarkeit und Polizei betreffend.

<lb/>In Gefolge des von Unseres Herrn Vetters Gnaden
<lb/>Uns unterm 12. dieses gnädigst aufgetragenen Directorii
<lb/>wird hierdurch gnädig ernstgemessenst verordnet:

<lb/>1.

<lb/>daß derjenige Bediente, so von Regierungs- oder Ober-
<lb/>Amtswegen auf dem Steimeler Marckt kommt, sowohl
<lb/>alle vorkommenden Territorial- und Justiz-Sachen besorgen
<lb/>als auch alle Strafen, sie rühren her, woher sie wollen,
</p>
                  <p>

</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0291.tif"
                      n="289"
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                  <p>

                     <lb/>289
</p>
                  <p>

                     <lb/>ansetzen, weniger nicht zu Bestimmung der jedesmaligen
<lb/>Steimeler Marckttagen imgleichen sonstiger, zu Herrschaft»
<lb/>lichem oder gemeinem Besten nötiger Ordnungen, vornehm- 
<lb/>lich mit zugezogen werden, und der daselbst zur Einnahme
<lb/>der herrschaftlichen Gelder befindliche Cammeral-Bediente
<lb/>jenem bey allen Vorfallenheiten subordiniret sepn solle.

<lb/>Außer dem Regierungs» oder Ober-Amts-Bedienten
<lb/>und einer von Rentkammer wegen daselbst sich einfindenden
<lb/>Person, sodann denen bisher gewöhnlichen §jur Einnahme
<lb/>mit bestellten herrschaftlichen Schulttheißen und Gericht- 
<lb/>schöffen, ferner der bisherigen Wacht, Unterfchulzen, und
<lb/>Wesenmeistcr soll Niemanden, ec sey auch, wer er nur
<lb/>wolle, weder Marckt-Diäten, Zehrung, Futter, Lohn, oder
<lb/>wie es sonst Namen haben mag von herrschaftlichen Gel- 
<lb/>ber, oder aus der Marcktbüchse, das mindeste gezahlt oder
<lb/>vergütet werden: wonach sich stracklich hinführo zu achten.

<lb/>Dierdorf, den 21. Marz 1761.

<lb/>Christian G. z. Wied.
</p>
                  <p>

                     <lb/>VIII.

<lb/>Verordnung des Grafen Christian von Wied
<lb/>vom 2. Mai 1765 den Cours der Geldsorten
<lb/>betreffend.

<lb/>Unser Ober-Amts-Secretarius Gümbel hat auf nächst»
<lb/>künftigen Steimeler Marckt bekannt machen zu lassen:

<lb/>1) daß auf dem darnach folgenden Marckte die Gel- 
<lb/>der nach denen gedruckten Devalvations-Edicten ausgegeben
<lb/>und eingenommen werden sollen;

<lb/>2) daß nach dem bereits bekannt gemachten Befehl
<lb/>das ohnnötige Anbinden und andere Frevel an denen Lin,
<lb/>denbäumen auf dem Marcktplatz mit 2 Florin und nach
<lb/>Befund noch höher oder aber mit Leibcsstrafe angesehen
<lb/>werden solle.

<lb/>Dierdorf, den 2. Mai 1765.

<lb/>Christian G. z. Wied.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0292.tif"
                      n="290"
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                  <p>

                     <lb/>290
</p>
                  <p>

                     <lb/>I3t.

<lb/>Verordnung des Grafen Christian von Wied
<lb/>vom 6. Mai 1766 die Aburtheilung der auf
<lb/>dem Marckte vorfallenden Schlägereien

<lb/>haben (Celsissimus befohlen: daß Schlägereien auf
<lb/>dem Steimelcr Marckt daselbst sofort nach dem Steimcler
<lb/>Marckt - Statut ausgenracht werden sollen.

<lb/>In fidem.

<lb/>v. MülmaNN.
<lb/>Kanzley-Director.
</p>
                  <p>

                     <lb/>X.

<lb/>Verordnung des Grafen Christian Ludwig von
<lb/>Wied vom.12. Apt.il 1766 die Bestimmung der
<lb/>Appellationssumme bey Marckt-Urtheilen.

<lb/>Wir Christian Ludwig des heil. Römischen Reichs re- 
<lb/>gierender Graf zu Wied/ Isenburg und Chrichin-
<lb/>gen re. re. verordnen und befehlen hiermit:

<lb/>1.

<lb/>Daß von denen Bescheiden und Urteilen Unseres Marckt-
<lb/>kichkers zu Steimel/ anderst nicht appellirt werden könne und
<lb/>solle/ es scy dann/ daß die Sache weshalben der Bescheid
<lb/>oder das Urthcil ergangen, den Wehrt von fünfzig Reichs»
<lb/>thaler Capital betrage, und dies in continenti erweislich
<lb/>dargethan werde.

<lb/>2.

<lb/>In Fallen aber, welche sotane Summe der fünfzig
<lb/>ReichSthaler nicht betreffen ist dem Theil, der sich beschwert
<lb/>zu seyn glaubet nachgelassen vor eben dem Richter, wie in
<lb/>Unfern» Justiz-Reglement vom 26. Mai 1764 versehen,
<lb/>das Restitutions-Mittel oder die Revision zu ergreifen.

<lb/>6.

<lb/>Wenn nun der Vorgesetzten Summe wegen appelliret
<lb/>werden kann, so soll anderst nicht als an Unsere zu Runkel
<lb/>nachgesetzte Regierung appelliret werden.

<lb/>4.

<lb/>Damit jedoch hierunter die summarische Natur und

<lb/>Eigen-
</p>

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                      n="291"
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                  <p>

                     <lb/>291
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eigenschaft der Marcktsach nicht leiden, weder Jemand Ge»
<lb/>legenheit haben möge, sich über Verzug und kostspielige
<lb/>Langwierigkeit zu beschweren, so' wird Unser Marckt-Richtec
<lb/>hiermit angewiesen, denen Parteyen auch zur gehorsamsten
<lb/>Nachachtung ohnverhalten, bey allen Apcllations-Fällen die
<lb/>gravamina des Appellanten und des Appellate» oxoep-
<lb/>lioneF, fort was ein oder anderer Theil weiter zu verhan»
<lb/>deln für nöthig erachten würbe, sogleich summarisch zum
<lb/>Protokoll zu nehmen, und dieses nach geschehene Submis- 
<lb/>sion an Unsere Regierung zu Runkel zur Einholung des
<lb/>Spruch Rechtens zu versenden.

<lb/>5.

<lb/>Gedachte Unsere Regierung zu Runkel hat dergleichen
<lb/>einkommende Sachen vor allen andern sogleich vorzuneh»
<lb/>men, und solche mit dem Urteil an Unftrn Marckt-Richter
<lb/>zuk gebührenden Publikation ohngesaumt wieder gelangen
<lb/>zu lassen.

<lb/>6.

<lb/>Gleich wie hierin Unser ernstgnadigstcr Wille geschiehct,
<lb/>so soll diese Verordnung 3mal expedirk und ein Epemplac
<lb/>zu Steimel vor des Marckt-Richters Thüre affigirt, das
<lb/>Andere der Regierung zu Runkel zugesandt, und das dritte
<lb/>in Unser Archiv gebracht werden.

<lb/>Urkundlich eigenhändiger Unterschrift Und nachgcdruck-
<lb/>ten Gräflichen Jnsiegels.

<lb/>Dierdorf, den 12. April Hf&gt;6.

<lb/>(L.S.) Christian G. z. Wiev.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1S32. H. 78.
</p>
                  <p>

                     <lb/>u
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schöffen-Weisthum des Amts Neuerburg de 1665 und Weisthum vom Schöffengericht, Vogthafer im Kirchspiel Neustadt de 1662.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0294--><p/>
                  <p>

                     <lb/>292
</p>
                  <p>

                     <lb/>D.

<lb/>Schö ff e n - We isthum

<lb/>des Amts Neuerburg

<lb/>äs 1666
<lb/>und

<lb/>Weisthum vom Schöffengericht,

<lb/>Vogthafcr &amp; im Kirchspiel Neustadt

<lb/>de 16 62.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gottes Gnaden Wir Maximilian Henrich Erz- 
<lb/>bischof zu Kölln rc. thun kund und jedermanniglich zu wis- 
<lb/>sen, daß uns die Schöffen, Geschworne, und Vorsteher
<lb/>unseres Amts Neuerburg um gnädigste Approbation und
<lb/>Bestaktigung Ihres also genannten hohen Weißtums un-
<lb/>terthänigst ersucht und gebetten, welches von Wort zu Wort
<lb/>lautet als folgt:

<lb/>1) Hohes Weißtum unseres gnädigsten Curfürsten Herrn
<lb/>von Cölln, so die Gemeint Ihrer Curfürstl. Durch- 
<lb/>laucht erkennen dreymal im Jahr, ohne gewöhnliche
<lb/>Gerichtstage, so das Märkergericht gehalten wird,
<lb/>nämlich auf geschwvrnen Montag, Bendes Cirmes,
<lb/>und auf Montag mitten Sommers nach Johstag, wie
<lb/>folgt: dies Weißthum in die Feder gefaßt worden um
<lb/>Sterbens Willen auf geschwvrnen Montag ao 61.
<lb/>beiseins einer ganzen Gemeind Amts Neuerburg. Zum
<lb/>ersten erkennen wir unfern gdgsten Curfürsten und Herrn
<lb/>von Cölln für unfern Grundherrn und Schützer und Be«
</p>
                  <pb facs="2084725_39+1832_0295.tif"
                      n="293"
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                  <p>

                     <lb/>293
</p>
                  <p>

                     <lb/>schirmer, und ferner zu richten über Hals und Bauch,
<lb/>und das sollen die Gemeind mit wahrhaftiger Hand
<lb/>die Folge thun, so lange bis der Herr die Misthädigcr
<lb/>hat hinrichken lassen.

<lb/>2) Ferner erkennen wir Ihrer Churfürstl. Gnaden Klok-
<lb/>kenklang, Wildfang, Waßergang, wie das von Alters
<lb/>gewöhnlicher, und uns Gemeinden unfern kleinen Ge- 
<lb/>brauch in der Vach: als Baden, pietschen, und zu
<lb/>fischen mit einem Seyhammen von viertenhalb Fuß
<lb/>weit und breit, und von dem Thalweg in derWieduns
<lb/>zu fischen und gemeinen Bächen ausgehalten, des
<lb/>fireichens bis auf den Trau-Weg, und in der Focken- 
<lb/>bach wieder an im Dorf bis an den Epssteg und über
<lb/>den Otterstein in des Fockenbach wieder am End die- 
<lb/>ses Amts.

<lb/>3) Ihm Gebott und Verbote, wie das gewöhnlich, und
<lb/>wecten und brächten mit gebürl. Rechten einzudin-
<lb/>gen, und darnach haben, und welcher Mann den Leib
<lb/>nicht verwürkt, und Bürgen setzen kann, ohngebührl.
<lb/>Land-Recht, soll man nicht töden noch glöcken.

<lb/>4) Die Mißthätiger soll der Herr mit seinen dazu ver-
<lb/>ordneten Dienern angreiffen und handfest machen, und
<lb/>darnach sollen wir Nachbarn die Mißthädiger zur Ge-
<lb/>fänguiß helfen einführen und leiten.

<lb/>5) Jthm erkennen wir dem Herrn Müllen-Pacht und mit
<lb/>abzuführen, und des soll der Herr uns ein gangbar
<lb/>Müll und einen frommen Mühlen-Knecht halten, der
<lb/>uns Nachbarn gut Mehl macht, wie unten und oben
<lb/>den armen als den reichen, und einem jeden das seinige
<lb/>wieder zurück liefern, und dann nicht mehr dann ge- 
<lb/>bürl. Mvlter nehmen, und gut bescheid geben, so
<lb/>Klag käme, daß der Müller solches nicht thäte, soll
<lb/>der Herr einen andern darinn und denselben daraus
<lb/>stellen, und müßen die 4 Hundschaften den Mühlen- 
<lb/>teich, machen, und den Mühlengraben fegen.

<lb/>6) Jthm erkennen wir unserm gnädigsten Herrn zu die- 
<lb/>nen auf das Hauß Neuerburg, die Männer haben
<lb/>näml. Pferd oder Ochsen männen, und die ledige
<lb/>mit dem Leib und dienst gewöhnlichen, als mit Rhein-
<lb/>fahrten oder sonsten bei) Sonnenschein aus und in

<lb/>U 2
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0296.tif"
                      n="294"
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                  <p>

                     <lb/>294
</p>
                  <p>

                     <lb/>und btt) den Fuhren einen Diener, der dasselbige ver«
<lb/>wahre, was zu führen, im Fall eine Kan breche oder
<lb/>Männer kronn würden, der Fuhrmann dessen warten,
<lb/>und das soll der Herr den leuten eßen und trinken
<lb/>geben und Männerfurterey, und so die Rheinfahrten
<lb/>kommen, denen Fuhrleuten einen Tag oder zwey zu
<lb/>voransagen, sich mit Pferde oder Karrn zu rüsten.

<lb/>7) Jthm den Mist zu fahren an die Trank und weiter
<lb/>nit, auch so wie Rainen beizuführen, als in der Ecken
<lb/>verstickt werden.

<lb/>8) Jthm das Heu oder Graß in der Bischofswiese im
<lb/>Kirchspiel in unser Kost zu mähen, das Heu zu ma- 
<lb/>chen, und darnachen auffahren und im auffahren die
<lb/>Kost und Trinken.

<lb/>9) So der Herr auf dem Hauß bauen will, mit den
<lb/>Mannen oder Pferd und Ochsen zu dienen, und die
<lb/>ledige mit dem Leib, und das darleuten essen und
<lb/>trinken und den Mannen futtern, und der Herr soll in
<lb/>seinem Bauen auf dem Hauß die Mark mit dem Holz»
<lb/>hauen soviel möglich schonen, und im Burgfrieden
<lb/>Cammerforst hauen, und Mühlenwerk in der Marken
<lb/>zum wenigsten schaden.

<lb/>10) Jthm So uns Gott der Herr Ecker giebt, erkenne»
<lb/>wir denr Herrn so viel Schweine auf die Mark zu
<lb/>treibe», so viel auf dem Hauß zu Unterhaltung der
<lb/>Küche schlachten will, und weiters nit, und deshalb
<lb/>wir Gemeind dem Herrn unter uns fünf Förster dem
<lb/>Herrn zu frügen in der Marken alle Mißhäu und
<lb/>Thaten, und die lohnen wir Nachbarn, und der Herr
<lb/>soll sie wachthasst halten auf die Mark, zu gehen wie
<lb/>sie den Eid empfangen. —

<lb/>11) Jthm den Weingart en der Ecken stiken, die von Nie»
<lb/>derbreibach stecken, gürthen, Lauben und graben, und
<lb/>das Eßen und Trinken jedesinal, und das sie die Ar.
<lb/>beit thun, dagegen machen die 4 Hundschaften den
<lb/>Mühlensteich.

<lb/>12) Jthm wer in des Herrn Burgfrieden oder Kammer,
<lb/>forst haut,' soll die Brücht bey dem Herrn selbst tha-
<lb/>digen, und inag ihn der Herr strafen nach seinem Ge- 
<lb/>fallen, doch Gnad ist besser beim Recht.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0297.tif"
                      n="295"
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                  <p>

                     <lb/>295
</p>
                  <p>

                     <lb/>13) Jthm geben Wir unser»! gnädigsten Herrn für das
<lb/>Brandholz, und^ wachen alle Jahre zu zweuen Grim- 
<lb/>men zwanzig fünf göiden Cölinisch, und jede Hauß-
<lb/>gcscß ein achtel futkerhaber, und hat eine jede Parthey
<lb/>macht, aufzukündigen, so soll solches nicht halten will
<lb/>und kann.

<lb/>14) Jthm stellen wir Gemeinde dem Herrn fünf währ-
<lb/>männer, die auffehens haben sollen auf Wein und
<lb/>Brod, daß nach Kauf uut&gt; Lauf verkaufst werde, und
<lb/>Kaufmannsguth fty, dann soll der Herr recht Maas
<lb/>und Gewicht in die Hundschafft stellen, so etwas ver-
<lb/>geßen an unseres gnädigsten Curfürsten und Herrn
<lb/>Hofleuth, oder an unsere Gemeinden, soll ihnen vor»
<lb/>behalten seyn einzubringcn.

<lb/>Was wir Gemeinde dem Commenthuren erkennen:
<lb/>Jthm den Commenthur unter uns in der Mark für
<lb/>den höchsten Märker, und dessen soll der Hr. Com»
<lb/>menthur so schweren Last den Herrn führen, als
<lb/>Mühlenstein und Stückwcins, einen halben Wagen
<lb/>zur Fahrt, und ein Pferd darinn und ein Knecht da-
<lb/>bey zu bestellen, und alsdann wir Gemeinde den Waa»
<lb/>gen zur Fahrt fortganghastig machen, ferner soll der
<lb/>Herr Commenthur uns drey Priester halten, die den
<lb/>Gottesdienst versehen sollen, und deren einer zwo
<lb/>Meßcn zu Nicderbreibach» auch einer zur Feit auf der
<lb/>Burg Meß thun soll, und der Connnemhur soll uns
<lb/>halten einen jährigen Jungen Bieren, das erkennen
<lb/>wir Ihm wirken Zehnten, Cammerzchnden, Weinzehn»
<lb/>ten und Flachszehnden,

<lb/>und Wir denn genügsamen Bericht einnehmen lassen
<lb/>und erlangt, daß all solches Weißtum gesagtermaßen bis
<lb/>hierzu in Uebung gewesen, und dann einem jeden seine
<lb/>hergebrachte Gebräuche und Gerechtsame gdgst gern
<lb/>gönnen, daß wir derentwegen als Landeöfürst mehr
<lb/>bemeldes Weißtum in all seinen Punkten und Clan»
<lb/>sein gnädigst approbirt, confirmirr und bestätigt ha- 
<lb/>ben, thun solches auch hiermit, und in Kraft dieses
<lb/>Urkund unseres Handzeichens und anhangenden Cur,
<lb/>fürstl. Secrct-Jnsiegels geben in unserer Stadt Bonn
<lb/>am 18. Tag Monat Scpr. im Jahr nach Christi Ge,
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0298.tif"
                      n="296"
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                  <p>

                     <lb/>296
</p>
                  <p>

                     <lb/>burt unseres lieben Herm und Sekigmachers heilsa- 
<lb/>men Geburt 1665.

<lb/>(U8.)

<lb/>Daß gegenwärtige Abschrift niit dem bcy hiesigen
<lb/>Ihrer Curfürsil. Durchlaucht unseres gnädigsten Herrn
<lb/>Hofkanzley-Registratur befindlich ausgefertigtes Concept von
<lb/>Wort zu Work gleichlautend sey, solches wird mit Hoch-
<lb/>gedachter Ihrer Curfürsil. Durchlaucht vorgedruckten Se- 
<lb/>kret und meines deroselben Hofkanzley reZirtrstoris eigen»
<lb/>händiger Unterschrift bezeuget. —

<lb/>Johs Lövl. reZist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aufgelaufene Wetten von unbezahlten Fraß Haber
<lb/>Hofen-Geld und ungelösten Recht-Hültz:

<lb/>Wer auf bestimmten Lag sein gebührliche Fraß Hafer
<lb/>Hoffen-Gelt, Recht-Hültz nicht bezalt habt, der ist in die
<lb/>Wett erfüllen an dem ersten geschworen Montag den 8ten
<lb/>Juny 1618 — 2 Alb. 6 Hl.

<lb/>2) anderen Hossgeding den 2ten Montag nach Ostern 5 Alb.

<lb/>3) den Montag nach St. Johannes des Däufers — 10 Alb.
<lb/>Am ersten geschwornen Montag des folgenden Jahrs
<lb/>1619 — 20 Alb.
</p>
                  <p>

                     <lb/>an dem zweyten Geding 1 Gl. 16 Alb.
<lb/>an dem dritten » * 3 * 8 *

<lb/>Am ersten geschwornen Montag 1620 6 Gl. 10 Alb.

<lb/>am andern geschwornen Montag - 13 - 8 .

<lb/>am dritten geschwornen Montag » 26 * 16 «

<lb/>Am geschwornen Montag 1621 . 53 » 8 »

<lb/>am zweyten Hoffgeding - . 106 * 16 »

<lb/>am dritten Hoffgeding &gt; . 213 * 8 .

<lb/>Was aber anfgewandt gerechnet wird
<lb/>So. ist es am ersten geschwornen Montag der Versaumniß
</p>
                  <p>

                     <lb/>am ersten
<lb/>am zweyten
<lb/>am dritten
<lb/>am vierten
<lb/>am fünften ■
<lb/>am sechsten
<lb/>am siebenden
<lb/>am achten .
</p>
                  <p>

                     <lb/>1 Gl.

<lb/>2 -

<lb/>4 .

<lb/>6 -
</p>
                  <p>

                     <lb/>1 Alb. 6 Hl.

<lb/>2 - — -

<lb/>6 5 "■" * »

<lb/>12 Alb. — -
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0299.tif"
                      n="297"
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                  <p>

                     <lb/>297
</p>
                  <p>

                     <lb/>am neunten.. .... 16 Gl. ' — »

<lb/>am zinnken . . . .32«^—«

<lb/>am elfften . . . 64 » — *

<lb/>am zwölfften .... 128 » — ,

<lb/>Wann die Mißbezahlung conkendt und verharrt wird,
<lb/>bis zu dem ersten geschwornen Montag, welcher ist den
<lb/>Montag nach hilliger drey Königen daß Jahr 1622, so ist
<lb/>die Wette von scharffer Schuldigkeit wegen 426 Gl,
<lb/>aufgenandt aber wirdts gezogen 256 Gl. und gclieh woll
<lb/>muß die auf geschwollene Haber und Recht-Holz bezahlt
<lb/>werden, wann der Lands-Fürst aus genandt Mit Erlaßen will,
<lb/>Geschehen den 21. May 1766 und ich haben es abgeschrie-
<lb/>ben auß dem alten Hoffcnbuch in das Neuwe, Willem Kik
<lb/>zu Rambß als Corförstlicher Hof-Schultheiß zu Altenwieth.

<lb/>Wie man das Hoffgeding anfangen und besitzen soll:
<lb/>anfänglich giebt der Schultheiß dem Versprecher den Stab
<lb/>zur Unterhaltung der Gerechtigkeit, der Schultheiß fragt
<lb/>den Borsprecher, ob es der rechte Tag sei), meinest ggu.
<lb/>Hm. Hoffgeding zu besitzen:

<lb/>Anlwordt der Vorsprecher: ich halt eß darvor, daß
<lb/>eß von Tag Zeit sey — Schultheiß:
<lb/>wie soll ich Ihm dhun, daß ich möge bestehn vor meinem
<lb/>gnädigsten Herren und den Hoffsgeschwornen?

<lb/>Antwort der Vorsprecher:

<lb/>Ihr sollt dem Rechten thun bandt und frieden bey
<lb/>meines gnadtigsten Herrn ayt und der hoffleudten acht,
<lb/>verbieten alle Oberpracht, alle Unrechte vorspracht, alle schclt--
<lb/>und schmch-Wort undt sunsten, waß meinem genatigsten
<lb/>Hrn. und diesem Hoffgeding zu Witter sein mach, nicht zu
<lb/>Eigen noch zu zwangen, eß werde dann Erkandt daß Eß
<lb/>recht sey. —

<lb/>Schultheiß rebediert selbige Wort, fragent den Vor-
<lb/>fprecher: Hab ich riecht gcthan? Andwordt: der Vorsprecher
<lb/>— Ihr habt dem so will gedahn, der darwieder thut, der
<lb/>ist meinem gnqtigsten Herren und dem Hoff in die Wrte
<lb/>Erfallen. —

<lb/>Schultheiß fragt den Vorsprecher:
<lb/>wie soll ich die Wett halten? Antwort: Ihr solt Eß an- 
<lb/>fangen mit der Meinung, mit der Erster, zweyder uud drit-
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0300.tif"
                      n="298"
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                  <p>

                     <lb/>29$


<lb/>fer acht — Schultheiß: so gehet bann hin und hollet die
<lb/>Achten. —

<lb/>So hollet bann der Vorsprecher die Achten bey den
<lb/>Hoffsgeschwornen.

<lb/>Zum Ersten ist ein Hoffsman so woll zu Erscheinen alß
<lb/>der andern. 2) Der UnEmpfange Güttcr hat, soll sie Em- 
<lb/>pfingen. 2) Der das Fischmesser habt, soll Eß behalten,
<lb/>und dem anderen forrsagen den zweyden Montag nach er- 
<lb/>stem; ist daß 2 Hoffgeding, die Erste acht verfängliche
<lb/>Gütter habt soll sie Empfangen 2 Ein Hoffsman ist so
<lb/>schultig zu Erscheinen als wie der ander

<lb/>3) sollen die Einpfange Hundt die soll blatzen mit Ei- 
<lb/>nem wüst Haußverzeichen, daß driette Hoffsgeding ist den
<lb/>Montag nach Johannes des Däuffers Tag die erste Acht
<lb/>ist daß ein Hoffsman schultig' ist zu erscheinen wie der an- 
<lb/>der, die 2. wer UnEinpfangene Gütter hat, soll sie Em- 
<lb/>pfangen, die 3. der Ungehöre Hoffsmann soll vor dem Ge-
<lb/>ding den rauphaller ablegen undt bezahlen, es soll auch ein
<lb/>jeder Hoffsmann selber Erscheinen am Geding oder er ist
<lb/>meinem gnädigsten Herrn in die Wedt erfallen und dem Hoff
<lb/>Der Schultheiß fragt

<lb/>die Hoffslcuth: wie hoch Haben sie verbrochen, der Unge- 
<lb/>horsam ist? Antwort der Hoffsleuch: jeder Hoffsmann der
<lb/>außpliebt, hat versprochen 5 Schilling doch auffs grabt
<lb/>3 Schilling, bleibt er aber Jahr und Dag aus, stehet zu
<lb/>Straffen meinem gnädigsten Herrn undt dem Hoff; pliebt
<lb/>aber ein Empfangener handt auß, hakt das doppell verbro- 
<lb/>chen, Eß sey dann Herren Gebott oder Gottes Gnqtt Vor- 
<lb/>behalten.

<lb/>Der Schultheiß ermant die Hoffleuth Ihrer Cyber.
<lb/>Ihr Hoffleuth sind genandt Ihrer Eyder bey der 1. und
<lb/>2. und 3. Acht, bringet an, waß meinem gnädigsten Hrn.
<lb/>und dem Hoff abgangen, und Nachbheillig sein mach. Hoff»
<lb/>leukh: wan erkennen Kauf und Dausch anzubringen der
<lb/>AnEmpfangene Gütter habt anzubnnge», und uß sollen die
<lb/>Hoffsleuth alle gedingliche Dag anbringen, waß ihre Eyder
<lb/>und die Achten ausweißen, es soll auch an den Hoff kein
<lb/>Gewehr nach Wappen nach Stock gedragen werden, es sey
<lb/>dann ein alter Mann.

<lb/>Eß soll auch am geding keines an den Hoff gehen, er
</p>
                  <p>

</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0301.tif"
                      n="299"
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                  <p>

                     <lb/>299
</p>
                  <p>

                     <lb/>hat dann zuvor einen Ait gedanen, sunst ist er dem Hrn.
<lb/>undt dem Hoff Straffällig.

<lb/>So der Versprecher Mangelt: wer habt den anzu«
<lb/>fetzen? Schultheiß und Hoffsleuth mit Verwilligung deß
<lb/>Hoffs, Schultheiß einen Erkennen, der meinem gnädigsten
<lb/>Hrn. nrirt dem Beding nüzlich sein wird, der solle Hoffgüt-
<lb/>rer haben, damit selbiger deßdo beßer im zwang zu halten
<lb/>und dem Schultheiß gelobet an Eydeß statt meinem gnä- 
<lb/>digsten Hrn. Drauer nudt Huld zu seyn, dem Schultheiß
<lb/>sein Hoffgeding helfen halten, wie vor alterß gebührlich ist.

<lb/>Hoffgut muß einer halb Seben Wochen zeit Empfan- 
<lb/>gen werden oder doch am nächsten Hoffgericht.

<lb/>Wann ein Hoffsguth in viel Theil zerdilt wird, moß
<lb/>es auch doch von einem jeden Empfangen werden, sunst
<lb/>sein sie meinem gnätigsten Hrn. undt dem Hoff in die Wett
<lb/>erfallen,. cs soll auch keiner Hoffsgütter ohn erlaubniß des
<lb/>Hoffs Schullhciß verdauschcn oder verkauffen, er hat cs
<lb/>dann zuvor Empfangen, sunst ist er dem Hoff in die Wett
<lb/>erfüllen.

<lb/>Wann der Huffer seine Zinß und pfächt mit vor dem
<lb/>Beding nach gewohnheit des Hoffs 6 Wochen 3 Dag undt
<lb/>soll solches gutt das Erste Jahr Diestell und Dorrn dra-
<lb/>gen, daß 2 Jahr undcr deß Herrn Pflicht schlagen, kombt
<lb/>aber der Verbraucher oder Schulner mitterler Zeit undt „
<lb/>begerdt Gnadt, wiedt er zu lassen mach der Herr aus Gna- 
<lb/>den ihm zu laßen. —

<lb/>Jedoch so wären herauff ganze Kostenzienß undt pfacht
<lb/>mit sambt allen auffgangenen Kosten und schatten dar- 
<lb/>legt, soll der Herr im genadig sein,

<lb/>Wann ein Empfange handt stirbt, ist allezeit das beste
<lb/>Pfandt dem Herrn schuldig, es fey dan ein Pferdt ober
<lb/>ein Ochß oder ein Koh, ist aber sunsten nichts da ist, so
<lb/>kan Es mit dem besten Kleidt verdettiget werden, doch al- 
<lb/>lezeit auf genatt der schetzung der scheffen vndt da ein Em- 
<lb/>pfange handt ihr gutt freiwillig vbergiebt, ist dem Hrn.
<lb/>baß geleichfalls schultig.

<lb/>Wie der Hoss-Schultheiß einen ermanen vndt verEy«
<lb/>den soll.

<lb/>Ihr erscheinet allhier vndt begehret auch Hoffsgeschwor-
<lb/>nen zu werden, so müß Ihr auch dhun wie ander Ehrsa-
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0302.tif"
                      n="300"
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                  <p>

                     <lb/>300
</p>
                  <p>

                     <lb/>sammen Hvffgesthworen gethan haben, derohalben winkt
<lb/>auch einen Eydt auferlcqt, der einen Eydt dhot, vndt nicht
<lb/>halt, der ist veracht auf dieser Wilt hinfort wildt wird ihm
<lb/>keinen Eydt mir gedraudt, zum anderen verletz er seine seill
<lb/>mit einer dodt sondt zu Gott der allmächtigen wegen eines
<lb/>vbellen gehalten Men Eyd daß Gott vndt seinen heiligen
<lb/>geschwornen wiedt crzorenk, daß er mit seiner sopstran; vndt
<lb/>genat von dem Menschen außwecht, also daß der Mensch
<lb/>hier auf dieser Wilt kein Glück hat vndt hernacher Ewig
<lb/>verbambt wirk.

<lb/>derohalben mäßet ihr woll in acht Nemen waß auch
<lb/>alhier wird vorgehalten werden.

<lb/>Zum ersten wird euch anbefollen alle gedinkliche Dog
<lb/>allhier zu Erscheinen vndt dem Hoff beyhelffen, wonnet Eß
<lb/>fey dann Herren Gebott oder Gotteß gnadt Vorbehalten,
<lb/>vndt wan Ihr höret oder sehen wcrdket, daß Etwaß mei»
<lb/>nem gnädigsten Herren an seinen gülderen, Renden vndt
<lb/>Zinßen vervßert oder in Abgang kommen wierdt, daß sollt
<lb/>Ihr bringen, auch da Ihr höret, daß dem Hoff etwaß an
<lb/>seinen Gültener Renden vndt Zinßen, die dem Hoff zu»
<lb/>stantig, vervßert oder in Abgang kommen wirbt, daß sollt
<lb/>Ihr anbringen; auch da Ihr höret, daß dem Hoff etwaß
<lb/>an seinen Marken vndt Zehnen vndt an anderen zienßen,
<lb/>die dem Hoff zustendig sein, vervßert oder Verwalt werde,
<lb/>daß sollt Ihr anbringen, auch da Ihr höret, daß Kauff
<lb/>vndt Dusch geschehen, sollet Ihr vngeruffen hinzugehcn,
<lb/>wenn Kauff mit Trinken ohne Gelt vndt woll achtung ge- 
<lb/>ben auff den Kauffscheilling, daß die nächste mehr gcnandt
<lb/>wirbt alß der Kauff ist, vmb der abtrieffc halben vndt die
<lb/>Nechste Frundt vmb daß gut zu bringen; wan daß ge- 
<lb/>schieht sollt Ihr anbringen.

<lb/>Habt Ihr nun woll verstanden, waß Euch ist vorge- 
<lb/>halten worden?

<lb/>So streckt dan zwey Finger auff, vndt sagt mir nach;
<lb/>Diesseß alleß haben ich recht vndt woll verstandten, dem
<lb/>will ich also Nachkommen, so war mit Gorr heisst vndt sein
<lb/>heiüiges Euangiüium.

<lb/>So gebet Euch Gott dan Glück mit Ihren Eyder,
<lb/>daß Ihr die also Halden moget, daß Ihr sie zeitlich vndt
<lb/>hernacher Ewig crfreuwen möget.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0303.tif"
                      n="301"
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                  <p>

                     <lb/>301
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ungeschriebene Rechte und Gewohnheiten in
<lb/>dem Fürstlich Wiedischen Justiz-Amts-
<lb/>Bering von Dierdorf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Das Steimeler Marktrecht, gesammelt km Jahre
<lb/>1760. Das Eigenthümliche desselben besteht darin,
<lb/>daß bey allen auf dem Markte zu Steimel entstehen- 
<lb/>den Rechtsstreitigkeiten summarisch und in der Regel
<lb/>mündlich verfahren wird, bey den nach Marktrecht
<lb/>cvntrahirten Forderungen Wechselstrenge eintritt, alle
<lb/>Viehhändel erst durch den gegenseitigen Handschlag per- 
<lb/>fect werden, und die Klagen wegen der Mängel des
<lb/>Rindviehs in 10 Wochen und 3 Tagen verjähren.

<lb/>2) Das Rückfallrecht. Wenn Seitenverwandte suc-
<lb/>cediren, so soll ohne Rücksicht auf Gradesnähe das
<lb/>Vermögen an die Schwert- oder Spillseite, von wel- 
<lb/>cher es hcrrührt, zurückfallen. Dieses Recht gilt nur
<lb/>in den Kirchspielen Mayscheid und Isenburg, und ist
<lb/>durch eine Verordnung von 1782. auf Immobilien
<lb/>eingeschränkt.

<lb/>3) Nach einem entschiedenen, der Katzenellnbogener Lan- 
<lb/>desordnung derogirenden Gewohnheitsrechte soll der
<lb/>Antheil des Ehemannes an der Errungenschaft in
<lb/>der der Frau hingegen in bestehen.

<lb/>4) Observanzmäßig hat der überlebende Ehegatte unbe- 
<lb/>dingt die Leibzucht an dem sammtliche» Vermögen des
<lb/>Verstorbenen, selbst wenn der letztere Kinder aus einer
<lb/>frühern Ehe hinrerläßt. Hierdurch ist die Katzenellnbo-
<lb/>gische Landordnung pars I V. c. 13. §. 3. abgeändert.

<lb/>5) Der Ueberfall. Wenn Obstbauine auf das Grund- 
<lb/>stück des Nachbars herüber hängen, so bezieht der letz- 
<lb/>tere die Hälfte des auf seinen Boden fallenden Obstes.
<lb/>Dieses Recht erstreckt sich jedoch nur auf sogenanntes
<lb/>Kernobst (Birn, Acpfcl) nicht aber auf das sogenannte
<lb/>Steinobst als Zwetschen, Kirschen u. s. w.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0304.tif"
                      n="302"
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                  <p>

                     <lb/>302
</p>
                  <p>

                     <lb/>6) Die halbe Zucht, ein Vertrag, vermöge dessen Je- 
<lb/>mand (Zuchtherr) einem, andern (Halbzüchter) Vieh in
<lb/>der Absicht überläßt (auf halbe Zucht giebt), damit
<lb/>der letztere es aus eigenen Mitteln gehörig unterhalte
<lb/>und Gewinn und Verlust mit ihm theile. Der Werth
<lb/>des Thieres (Stock) wird gleich anfangs festgesetzt.
<lb/>Beide Contrahenten haften für den höchsten Fleiß; der
<lb/>zufällige Untergang trifft aber den Zuchtherrn. Bey
<lb/>Beendigung der halben Zucht, welche, wenn nichts
<lb/>ausgemacht ist, von der Willkühr des Zuchtherrn ab-
<lb/>hangt, wird das Thier entweder gemeinschaftlich ver- 
<lb/>braucht, oder der Zuchtherr nimmt es in Natur zurück.
<lb/>In beyden Fällen erhält letzterer den Stock vorab und
<lb/>in Ansehung des Gewinns oder Verlustes findet eine
<lb/>gleiche Theilung statt.

<lb/>7) Die Schäferei, eine zwischen den Schafhaltern einer
<lb/>Gemeinde bestehende Gesellschaft, vermöge deren jedes
<lb/>einzelne Mitglied berechtigt ist, eine Anzahl Nächte
<lb/>hindurch den Pferg zur Düngung des Bodens auf
<lb/>feinen Grundstücken aufzuschlagen. Nur ein Gemeinds- 
<lb/>glied kann in die Schäferei eintreten; die Zeit des
<lb/>Eintritts ist gewöhnlich Michaeli. Die Reihenfolge
<lb/>richtet sich nach der Hausnummer. Die Verbindlich- 
<lb/>keiten der Mitglieder bestehen in der Unterhaltung der
<lb/>Hürden und in der Bezahlung des bedungenen Schä- 
<lb/>ferlohns.

<lb/>Stirbt ein Mitglied, so beziehen dessen Erben noch
<lb/>den Nutzen während des laufenden Jahres auch wenn
<lb/>sie keine Schafe mehr im Pferche haben sollten. Die
<lb/>Angelegenheiten der Gesellschaft besorgt ein Aufseher
<lb/>(Schäfermeister), welcher jährlich gewählt wird, und
<lb/>als Belohnung den Pferch ein oder niehrere Nächte
<lb/>vorab bezieht. —
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Statutum Liegnicense, de Successionibus Liberorum Parentum, Conjugum, Collateralium</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0305--><p/>
                  <p>

                     <lb/>303
</p>
                  <p>

                     <lb/>E."

<lb/>Statutum Liegnicense *),

<lb/>De

<lb/>Successionibus Liberorum Parentum, Conju-
<lb/>gum, Collateralium.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unmaßgeblicher Entwurff, wie etwann hiesige Liegnitsche
<lb/>Ltgtuts oder Consvetuelines in Erbschafftsfällen, und
<lb/>waß sonsi von der hier recipirten communione bono- 
<lb/>rum inter conjuges disputirlich Zusein pfleget, einzurich»
<lb/>ten: Womit weder der Uhralten Gewohnheit und Privile- 
<lb/>gien, noch auch der Natürlichen Billigkeit alljunahe getret-
<lb/>ten werden möchte. _
</p>
                  <p>

                     <lb/>NB. Die notae decisivae sind nur zur Nachricht, Warum
<lb/>ein und andere Meinung ergriffen worden, beigesetzt.
<lb/>Eehbren aber nicht zur Publikation.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vergl. über dieses Statut: Provinzialrechte der
<lb/>Preuß. Monarchie Tbl-1. S.551. Beiträge zur Kennt-
<lb/>niß des Scklesischen ProvinzialrechtS (Breslau 1830)
<lb/>E- 58 und Provinzial-Recht von Niederfchlesien
<lb/>(Breslau 1830") S. 28. Ich verdanke diese Abschrift der Güte
<lb/>des Herrn Land- und Stadtgerichts-Direktors Hoffmann-
<lb/>Scholz; sie jff mit dem im Archiv de« Land- und Stadtge- 
<lb/>richts befindlichen Original-Entwurf durchaus übereinstimmend;
<lb/>nur in der Form ist die Aenderung gemacht, daß dic notae de.
<lb/>dsivae, welche in Ser Originalhandschrift in den Text selbst ein- 
<lb/>geschaltet sind und sich von diesem nur dadurch unterscheiden,
<lb/>daß sie nicht, wie die TexteSworte mit rother Tinte unterstriche»
<lb/>sind, unter dem Text gesetzt sind. v. K- .
</p>
                  <pb facs="2084725_39+1832_0306.tif"
                      n="304"
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                  <p>

                     <lb/>304
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anfänglich, Wenn Fweyangehende Ehleuthe, vorüber»
<lb/>schrittenem Ehbette, Eine Ehbercdung, und Zwar Zu Ver- 
<lb/>meidung allerhand streitteß, vor 5 anwesenden und uno
<lb/>actu unterschriebenen Zeugen, aufgerichtet, Behalt eß dabey
<lb/>billich, in allem, auch Waß die Successton betriefft sein
<lb/>Bewenden; ') Eß sohl auch solche Ebbcredung, a) Ein Eh-
<lb/>gatte, ohne des andern Kraffkigen Consens und Einwilli- 
<lb/>gung durch Testament und Letzte Willen zu ändern nicht
<lb/>befugt sein.

<lb/>Sonsten sohl eß bei der Stadt alten Willkühr aller»
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) In Lib. Act. Puhl. Lit. L. fol. 76. bat zwar den 24.
<lb/>September 1587. Der Rath mit den Gcschwornen statuirct, daß
<lb/>hinfüro alle freyerhen nach alrer Stade willkühr und Ge- 
<lb/>wohnheit, Zwischen Mannes und Weibspersonen gehab
<lb/>ren werden, Also dafern Einer Eine Wittib oder Jung- 
<lb/>frau sreyer, daß Er Sie sceyec mir allem was Sre hac,
<lb/>und also auch bergegen Sie Ihren Mann: Im fall aber
<lb/>Einiger Vorbehalt oder andere Conditiones in specie mit
<lb/>eingeführer werden wollen, sohl^ dafselbre auffs Papier
<lb/>gebracht und folgends dem Rach übergeben, in die Rarhs-
<lb/>bucher einverleibr, und also rarisicirer, Da solches nicht
<lb/>Beschehen, und derogleichen condirionirre sreyecen vom
<lb/>Rathe nicht racificirer, und libellirec, sollen Dieselben vor
<lb/>null und Lraffrlos gehalten, und alleine Dem üblichen
<lb/>Sradbrauch und willkühr nachgegangen werden-

<lb/>Eß findet sich aber nicht, Waß diesen ultimum passum
<lb/>anbelanget, daß auff solch Statut jemalß gesprochen, sondern
<lb/>andere Kräfftige Ebberedungen attendiret, ia wenn sie gleich
<lb/>nicht schnfftlich auffgericht gewesen, durch Zeuqführungen be- 
<lb/>wiesen worden. 'Wie Zwar auß dem Libro Missiv. No. Xr.
<lb/>fol. 195. Zuerseben, daß 27. Alartii 1598. und also 10 Aahr
<lb/>nach gedachtem Statuto, de numero testium disputiret worden,
<lb/>wie ingleichen in Aer. Lir. v. fol. 124. 29. May 1555. Eine
<lb/>solche Zeugführung Zn befinden-

<lb/>2) aequum visum fuit, subtilitates, an pacta dotalia in
<lb/>vim Contractus concepta sint, an in vim ult. voluntatis,
<lb/>hoc Statuto tollere, et nihilom, quingn. testes requirire.

<lb/>Caeterum Pacta dotalia non esse mutanda sed vim Con- 
<lb/>tractus habere debere placuit Antecessoribus nostris ttt der
<lb/>Liegn. Landö-Ordnung Iit. 16. Const, l. per rationes ibidem
<lb/>adductas.

<lb/>festes subscribere debere aequum est ob supra dictum
<lb/>Statutum. Lit. L. Da gar die Confirmatio Senatus dazu er-
<lb/>fodert wird: auch sonsten wegen adsterben Eines und des an- 
<lb/>dern Zeugen, aller stritt nicht vermieden werden kan.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0307.tif"
                      n="305"
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                  <p>

                     <lb/>305
</p>
                  <p>

                     <lb/>bings verbleiben, daß nehnüich wenn Einer Eine Wittib
<lb/>oder Weyse heyrathet, Er Sie heyrathc mit allem Ihrem
<lb/>Vermögen, beweglich und unbeweglich auch allen Ihren
<lb/>außenstehenden Schulden; dergestalt, baß nach abstcrben des
<lb/>Ehweibes, der überlebende Ehmann, er habe sich mit ihr
<lb/>vererbt oder nicht, universale Successor und völliger
<lb/>Erbe Seines Weibes Vermögen werde, auch bei Ihrem
<lb/>Leben desselbken Vermögens Ein Herr so weit sei, daß auch
<lb/>Seine eigene Schulden hievon bezahlt werden müssen. 3)
<lb/>Und also sohl auch Eine Wittib nach absterben Ihres Eh-
<lb/>manns, Sie habe Sich mit Ihme vererbet oder nicht, Sei- 
<lb/>nes Vennögens einzige Erbinn sein; vor Seinen Geschwi- 
<lb/>stern und Freunden ganz ungehindert. 4)
</p>
                  <p>

                     <lb/>3) Vermöge schon besagten Statuti in Act. Lit. L. fol.76.
<lb/>Wie dann von diesem Statuto werrläufftiger Bericht in Lib.
<lb/>Actor. Lit. O. fol. 22. 8. May 1609- an Hochlvd. Fürst!. Re- 
<lb/>gierung geschehen und Oersgleichen an die Appellation Zu Präge
<lb/>20. Nov. 1607. in Act. Lit. N. fol. 21. sqq. AUwo auch das
<lb/>Kayserl. Urthel fol. 2l2.b. beigefügt hisce formalibus:

<lb/>Wir Rudolff der Ander von Gottesgnaden, Erwölter R8-
<lb/>Mischer Kayser, zu allen Zeitten, mehrer deö Reichs, in
<lb/>Germanien Zu Hungarn, Böhcimb, Dalmatien, Croa-
<lb/>tien rc. König!. Erz-Herzog Zu Oesterreich, Marggraf zu
<lb/>Mahren, Herzog zu Luxenburgk und in Schlesien, Marg-
<lb/>graff zu Lausnitz re. Bekennen alß Unfern verordnten
<lb/>Präsident und Rächen so über den Appellationen auf
<lb/>Unserm Königl. Schloß Prag sizen von Bürgermeister
<lb/>und Rathmannen der ^&gt;tadt Liegnitz erliche sazschristcn
<lb/>Augeschickt worden, Zwischen Melchior und Berndt Die- 
<lb/>trichen Gebrüdern, (Negern eines und Baltasar Fiegliu-
<lb/>ger dem Jüngern, Beklagten andern theileS, und darin- 
<lb/>nen waß Recht sein möchte, Zu erkennen gebethen, haben
<lb/>gedachte Unsere Präsident und Räthe, nach ersehung und
<lb/>genügsamer crwegung derselben, so bcy Ihnen verblieben
<lb/>Zu recht erkandt, daß Beklagter von angestellter Elage
<lb/>zu absolviren, eß sohl auch in diesem fall, bei der Stadt
<lb/>Liegnitz Uhralten Gebrauch verbleiben, und sind die in
<lb/>dieser suchen aufgewandtcn GerichtScosten, auß bewegli- 
<lb/>chen Uhrsachen gegen einander aufgehoben, von Rechts- 
<lb/>wegen. rc. Anno 1608.


<lb/>4) vigore allegjrten Statuti Lit. L. fol. 76. in verbis:
<lb/>Und also "auch Sie hingegen Ihren Mann (supra not. 3.) Et,
<lb/>valere ejusm. Statuta, qua fratres excludunf, docent Carp-
<lb/>zov. 6. Kesp. 54. Mevius ad Jus Lubec. lib- 2, tit. 2. art.
<lb/>12. n. 172.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0308.tif"
                      n="306"
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                  <p>

                     <lb/>306
</p>
                  <p>

                     <lb/>Jmmaßen gleichfalls der Ehmann Ihre und, da eß
<lb/>eine Wittib ist, auch Ihres vorigen Ehniannß Schulden zu
<lb/>Zahlen verbunden ist. 5)

<lb/>Wiewohl aber bißhero diese Lomrnunio bonorum
<lb/>unter Ehleuthen, so in Succession und Erbschafftsfällen,
<lb/>alß auch in Bezahlung der Schulden des andern Ehgal«
<lb/>tens, allzuweit extendiret, und offkermalß Ellern und Kin.
<lb/>der Ihres natürlichen Rechtens und Erbfailcß entsetzet
<lb/>worden: Derogestalt, das sonderlich die Ehmänner nach
<lb/>absterben Ihrer Weiber, mit ausschlissung Ihrer Leiblicher
<lb/>Kinder, die Erbschafft alleine überkommen, und dehnen Kin.
<lb/>dem einig Muktertheil Zu erstatten nicht verbunden Zn
<lb/>sein Vermeinet. 6)

<lb/>Sol»
</p>
                  <p>

                     <lb/>5) Et ita Decisum in causa Elisaei Bartschens 30. Sept.
<lb/>1637. verba Sent. daß der Bartsch, der Sachen Bewandtnis
<lb/>nach, vermöge der ersten Erbvergleichung die Onera ttaereUita-
<lb/>ria des Schwedners, Seines Vorfahren, abzuführen, schuldig
<lb/>sein solle. Lib. Decis fol. 107 b.


<lb/>Et in causa Hannsen Kleines Ehweibes, daß Klägere Ih- 
<lb/>res ersten Ehmannes und Vorfahrens Melchior Ullrichs hinter-
<lb/>lasscne Schulden zu Bezahlen schuldig, ti. Jun. 163S. Lib.
<lb/>Decis. fol. 115.b. Et in causa Christoff Mchbes Ehweibe 11.
<lb/>Jul. 1636. daß Klägerinn Sich Ihres vorigen Ehmannes Gut-
<lb/>teS ferner in allem anzunehmen, und die Schulden gebührlich
<lb/>abzuführen schuldig sein solle. JL. Decis. fol. 93. b.

<lb/>a) ita: ad Quaestionem der Hochlödl. Fürst!. Regierung:
<lb/>Ob das Muktertheil auch von denen Güttern, so außerhalb der
<lb/>Stadt Jurisdiction gelegen, nicht gegeben werden dürffe? 31.
<lb/>Oetobr. 1580. Responderunt Antecessores nostri; daß die
<lb/>Stadt begnadet, auch über verwehrte Zeit in stetter Übung ge- 
<lb/>halten, daß der Vater nach absterben der Mutter den Kindern,
<lb/>«S sei erster- oder ander- oder dritter-Eh«, bei seinem Leben gar
<lb/>Kein Muttertheil Zu geben schuldig, Er thät« denn Maß gegen
<lb/>Ihnen von guttem Willen. Ob eß aber auff andere Götter au- 
<lb/>ßer der Stadt Jurisdiction Zu Ziehen, sey Ihnen unwissend. 8.
<lb/>Rov. 1580. Lib. Missivar. No. 6. fol. 53.

<lb/>Et Anno 1577. 24. Aug. ad Quaest. circa antiquatum
<lb/>nunc aliquod Statutum Vermöge dessen gestolen Gutt der
<lb/>Stadt verfallen. Respondit Senatus inter alia: Dann alhicr
<lb/>auch die Gewonheir wieder alle beschriebene natürliche und Land-
<lb/>läufftige Rechte; daß die Kinder Kein Muttertheil nach Ihrer
<lb/>Mutter Tode Zufodern haben: Welches auch alle wege also ge- 
<lb/>halten wird. Lib. Act. Lit, K, fol. 7. lind in Einer Nrthelß-

<lb/>frage
</p>

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                      n="307"
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                  <p>

                     <lb/>307
</p>
                  <p>

                     <lb/>Solches aber denen Natürlichen Reellen allerdings
<lb/>Zuwieder Läuffct/ 7) Alß fohl Zwar hinfüro Ein Vater
<lb/>bey Seinem Leben Seinen eigenen Kindern Ihre legitimam
<lb/>maternam Zu erstatten nicht gehalten sei», sondern ad
</p>
                  <p>

                     <lb/>frage 3. Apr. 1383. bib. Missiv. No. VI. fol. 24j. atteüiret
<lb/>Senatus: hic verbis; WüNN dann alhicr ein Willkührlich Rechts
<lb/>die Sradr auch sonderlich derowcgen privilegiret und also m
<lb/>stettcr Übung gehalten/ daß nach abiterbcn der Mutter, der Va- 
<lb/>ter den Kindern Kein Muttcrtheil Zu geben schuldig.

<lb/>UHd wcinn Eine Mutter Zur andern Eh schrcitter. Und Ihr
<lb/>in der Ehberedung Ihren Kindern allen Zu gutle, Keinen Vor- 
<lb/>behalt auß Ihrem ancrerbten Drittheil tbut nach Ihrem ab-
<lb/>stceben, alle und jede Ihre Verlassenschaffr beim andern Eh»
<lb/>mann. Da Er den fall überlebet, verbleibet, a.so daß Ihn der
<lb/>Mutter Kinder, Erster- ander- oder drittcr-Ehe umb Kein Mut-
<lb/>»errccht Zu besprechen befugt :c.

<lb/>llt et 9. Juli 1398. an Fürstl. Regierung in causa Adam
<lb/>Schnieders, Missiv. No.Xl.fol.23i, daß cs allewege über Menschen
<lb/>Gedenken und alle verjährte Zeit des Rechten bei Gemeiner
<lb/>Stadt also in unverrücttein üblichen Gebrauch gewesen und
<lb/>gehalten worden, auch biß Nato gehalten wird ; daß Wann Ei- 
<lb/>ner Eine heyrathet, Jahr und Tag mit Ihr in der Ehe geses- 
<lb/>sen, auch Sich mit Ihr vererbet und Sie Ihme folqends mit
<lb/>Tode abgehct, Er den hinterlassencn Kindern Kein Muttcrtheil,
<lb/>Zu geben schuldig: Eß were dann daß Sie Ihr, bey der ge- '
<lb/>schloffenen Ehberedung Maß ausdrücklichen Zuvor behalten, da- 
<lb/>mit Sie auff solchen fall Ihres Gefallens nachmals zu dispo- 
<lb/>nite» hätte. Das mehrmahl angeführte Privilegium ist ohne
<lb/>Zweifel die Begnadung budovici 1435 in Consign. Privil,
<lb/>fol. 63. verba sunt: Waß denn nach Magdeburgischen Rech- 
<lb/>ten Gerade" mage heissen uud Sich darzu Ziehen, Wo das were,
<lb/>daß sohl bei dem Manne bleiben und Sich erben, alß andere
<lb/>fahrende habe. Auch Läst Sie Gutt oder fahrende habe, die
<lb/>der Mann hat Bracht in Sein gewehrc; dieweil Sie lebte,
<lb/>daß sohl auch bei dem Manne bleiben rec

<lb/>7) quod agnovisse videtur Senatüs in der Tänzerisch
<lb/>Eruneischen Action Da Sie 13. May 1633 interloquiret bis
<lb/>verbis: daß Kläger« mit der intendikten Aetione ad supple- 
<lb/>mentum legitimae in allewege Zuhören. Eß Konten dann be- 
<lb/>klagte binnen Minder Sächsischer frist, Wie Zurecht genugsam
<lb/>erweisen und darlhun, daß allhier durch Recht beständige Ge-
<lb/>wonhtit eingeführet, daß Kinder und Eltern in derogleichen
<lb/>fälle die in Landüblichen Kayßerl. Rechten außgesetzte beg.ti-
<lb/>mam Zu fodern nicht befuget sein. :e-

<lb/>bib. Oeciss. No. 1. fob 348. Sed jurgium hoc pqsteä
<lb/>transactione Sopitum. Wie &lt;l. I. pag. 378. Zu tehen i
<lb/>1832. H. 78.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0310.tif"
                      n="308"
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                  <p>

                     <lb/>308
</p>
                  <p>

                     <lb/>dies vitae, ob Er gleich Zur andern Eh schritte, deren
<lb/>Usum fructum unstrittig behalten.6 * 8 9) Eß sohl aber nichts
<lb/>destoweniger Ein jeder Wittiber, so Kinder hat, s) wenn
<lb/>Er zur andern Ehe schreittet, hinsüro schuldig sein, Seines
<lb/>Verstorbenen Ehweibes Inventarium vorzuzeigen; in Maß
<lb/>Qualität das Vermögen bey Ihrem Tode bestanden, Unß
<lb/>remvnstriren, und den Kindern Ein Gewisses billigmässiges
<lb/>Quantum, loco legitimae, schnfftlich vorschreiben, auch
<lb/>zu Unserer Confirmation Vorbringen, hiermit nach Seinem
<lb/>Tode die Kinder mit Seiner Wittib anderer Ehe, oder auch
<lb/>Ihren Stieffgeschwistcrn, Rechtsstreite Zuführen, nicht uhr-
<lb/>sache haben mögen. IO) Und sollen also nach absterben
</p>
                  <p>

                     <lb/>6) Das Statutum Wegen des MuttertheilS setzet außdrück-
<lb/>lich diese limitaiion äbi: bei Seinem Leben gar Kein Muttrr-


<lb/>theii Zugeben schuldig scy (Luxra not. ü.) Lt valsrs ejusmodi


<lb/>Statuta quibus legitima non tollitur sed ad tempus differ- 
<lb/>tur probant, Carpz. 3. 12. def. 6, Mev. ad Jus Lubec. p*2.
<lb/>t. 2. art. 8. n. 24*


<lb/>9) Temperamentum hoc svadet consvetudo Civitatis daß
<lb/>des Statuti ungeachtet, auffrichtige Väter, jederzeit Ihren Kin- 
<lb/>dern Einen Aussatz ratione des MuttertheilS gemacht, veluti
<lb/>supra n. 12. ex Lib. Missiv. No. 6. fol. 53. ibi. Er thätt

<lb/>denn waß gegen Ihnen von guttem Willen.

<lb/>Ita in Actis Pubi, Lit. A. fol. 188. Ao 1548. notatum:
<lb/>Larmß Worniher hat vor Unß bekand und außgcsagt, daß Er,
<lb/>in sonderlicher Betrachtunge, daß Sein Weib Frau Barbara
<lb/>Ihme Waß Angebracht, dieweil Er Sich Wiederum verändert,
<lb/>Annen Seinem Kinde, daß Er mit gedachter Barbara erzeuget
<lb/>vor all den andern Seinen Kindern auß Seinem Gatte haben
<lb/>und behalten solle 60 fl. Reinisch Zu 32 gr.

<lb/>Also hat 1577. den 23. January Hr. Jodocuß Debitz Con-
<lb/>superintendens alfcter, alß Er zur andern Ehe geschritten, Sei- 
<lb/>nen Kindern --- lOO Reinische fl. zu 32 gr. Zuvoraus vermacht
<lb/>und Zu Ihrem Muttertheil geordnet, daß Sie solche vor Sei- 
<lb/>nem Weibe und Erben auß Semen Güttern, nach Semem
<lb/>Tode ungehindert bekommen sollen. Welch Contract a Senatu
<lb/>consi'rmiret Zu befinden in Cisr. Cancell. tit. Arresta XX. 3.
<lb/>Et in causa George Zieglers Missiv. No. 2. fol. 337. Würde
<lb/>Er Sich aber mit Ihr vererben, Sollte nach Seinem Tode
<lb/>Sein Sohn erster Ehe in der Tbeilung 100 fl. Reinisch Zu-
<lb/>vorauß haben, und folgends in Gemeine theilung treten, quod

<lb/>confirmatum a Senatu 21. Julii 1568.


<lb/>10) Haec ideo addenda, daß Wenn das Vermögen so Ein
<lb/>Mann mit Seinem Weibe bekommen bey Ihrem Leben sehr
</p>

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                      n="309"
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                  <p>

                     <lb/>300
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Vaters die Kinder Erster Ehe solch Ihr außgesetztes
<lb/>Muttertheil Zuvoraus bekommen ; Uebrigenß aber mit den
<lb/>Kindern anderer Eh Zwar gleichwohl, nach Abzug der
<lb/>Wittib dritten thciles, im Vatertheile Zu gleichen theilen
<lb/>admittiret werden. ")

<lb/>Solle aber der Kinder anderer Ehe Mutter vor dem
<lb/>Vater verstorben sein; Sohl noch bei der Eltern Tode von
<lb/>dem sämbtlichen Vermögen den Kindern voriger Ehe, be- 
<lb/>sagtes Muttertheil Zuerst erstattet, nachmals aber den Kin- 
<lb/>dern Lezter Ehe, der Dritte rheil des übrigen Vermögens
<lb/>statt Ihrer Verstorbenen Mutter, Zu Ihrem Muttertheil
<lb/>gcfolget, und das übrige gleichlich unter die Kinder, Sie
<lb/>feind von Welcher Eh Sie wollen, eingelheilet werden. ")

<lb/>Waß aber die Wittiben betrifft: Denen Ihr Mann
<lb/>Eines oder mehr Kinder gelassen, sollen Selbige nach ab- 
<lb/>sterben Ihrer Ehmänner Zum Längsten inner Viertkel-Iah-
<lb/>resfrist, Sich bey dem Verordneten Wey senambte angeben,
<lb/>Zuvor aber Vormünden Zu Unserer Bestätigung vor die
<lb/>Unmündigen ernennen, und darauf Ordentliche Richtigkeit
<lb/>befödern, hiermit die Kinder Ihres Natürlichen Rechtens
<lb/>ferner nicht entsetzet werden, bey straffe derer in Kayserl.
<lb/>Rechten außgesezten Verlustigung Künfftiger der Kinder
<lb/>Erbschafft und Schoßfalles. *3) Jedoch Derogestalt, daß
</p>
                  <p>

                     <lb/>abgenommen, Er nicht eben anzuhalten ist, die legitimam nach
<lb/>dem inventario den Kindern Zugeven. ratio ist, daß die Frau
<lb/>nach hiestacn Statutis bei dem Manne Ihr Vermögen Zuzusetzen,
<lb/>und die Schulden Zu bezahlen pflichtig ist, und dem Vater hoc
<lb/>casu das beneficium competentiae von Rechtswegen Zustehet.
<lb/>late Zorer. I. Quaest. 13. per tot.

<lb/>n) Ratio daß der Kinder anderer Ehe Mutter alßdenn
<lb/>tertiam bekommet, von Welcher Sie gleichfalls Ihr Muttertheil
<lb/>Zugewarttcn haben.

<lb/>12) Ratio esse videtur daß die Kinder anderer Ehe Ahr
<lb/>Muttertheil gleichfals billich empfangen, und gleichsam Ihre
<lb/>Verstorbene Mutter quoad tertiam quodammodo repräsenti-
<lb/>ren sotten.

<lb/>13) ita Dispositum in der neu revidirten WeysenambteS
<lb/>Gebühr und Taxa de Anno 1657. den 1. May ibi. Inner
<lb/>Jahresfrist.

<lb/>Eadem habet die alte Weysenvrdnung 1538. Im Ord- 
<lb/>nungs-Buche fol. 30. Eß sohl auch Eine jede Wittib welcher
<lb/>Ihr Mann Eines oder mehr Kinder würde lassen, Sechs Wa- 
<lb/>re 2
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0312.tif"
                      n="310"
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                  <p>

                     <lb/>310
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Mutter, Sie bleibe Eim Wittib, oder schreitte auch
<lb/>zur andern Eh» solch der Kinder Vermögen, wenn selbige-,
<lb/>waß die Zumsen davon betrifft, der auftrZiehung propor-
<lb/>riomret ich in Händen behalt, und den Usum fmctum
<lb/>davon bis Zn der Kinder Mündigkeit oder Berheyrathung
<lb/>ohne alle VerJnkeressirung gemessen, hingegen die Kinder
<lb/>ohne entgeld mit Alimentation und Kleidung, auch Haltung
</p>
                  <p>

                     <lb/>chen nach Ihres ManlleS Tode Zum Rathe kommen, den Rath
<lb/>anfuchen, damit lim dir Götter Richtigkeit gemacht und Ein
<lb/>anschlag geschehe, darnach Sich die Frau Zu richten habe. Maß
<lb/>Ihre sey, auch den Kindern Ibr gebührlicher Antheil "kn Ver- 
<lb/>waltung genommen werde rc. straffe, Verlust des Schoßfalisrc.
<lb/>Welches also dem Rathe und allen den so zum Rarhe gehörig
<lb/>becathschlaget und constituiret ist.

<lb/>Es ist auch diese Weyseriordnung fest Inhalten, mehrmahlö
<lb/>an die Geschwornen erinnerunq geschehen/ alß 1546 Sabato
<lb/>post Andr, Lib. Act, Lit, A. fol. 49.

<lb/>it. Ao. 1550. Nach Magd. Act. Lit. B. fol, 15.
<lb/>it. Ad. 1H5Z. Sonnabend nach Pet. Paul. Lit. B. fol. 190.
<lb/>idgl. in jure expeditum, quod ubi Porlio Statulana
<lb/>Viduae debetur, Communio bondrum ab ea allegari
<lb/>nequeat sed cogatur dividere cum liberis.

<lb/>Richter: vol. 4. Cons. 15. n. 37.

<lb/>Besold, vol. 2. Cons. 77-

<lb/>Doch scheinet es auch/ daß auch diese Ordnung nicht alle-,
<lb/>mal so Stricte observiret worden, sondern die Wittiben, so lange
<lb/>Sie nicht ad secunda vota geschritten/ in Gemeinem Gutte
<lb/>Vor dett KtttderN ungehindert sitzen bliedett. Et ita Responde- 
<lb/>runt Consiliarii Regii Pragenses Ao. 1561. Daß so lange Be- 
<lb/>klagte Ihren,Wittwenstul nicht verendert/ sambt Ibren Kindern
<lb/>in dem libeüirten Gutte verbleiben/ und die Stiefkinder davon
<lb/>abstatten folle/ Im fall Sie Sich aber Wiederum verehlichen
<lb/>würde, Klägere mit Seinem Begehren alßdann billick gehöret
<lb/>und Zugelassen V. R. W. Responsum hoc ad Senatum
<lb/>Lignic. ist registrikt in Libro Act. Lit. p. fol. 228.K. Das
<lb/>Oriainal liegt in Cist. Cancell. Obscuritate tn. laborat Sen- 
<lb/>tentia illä. fundus enim de quo quarebatur a Vidua Rea
<lb/>ad Maritum, privignorum agentium patrem, eumq. faculta- 
<lb/>tibus destitutum adg. egenum illatus erat.

<lb/>Eß scheinet doch auch diese Connivenz geaen die Adetichen
<lb/>Wittiben auffm Lande, so nicht Zweierlei Kinder vorhanden
<lb/>und die Wittib Ihre Abstattung nicht sodert. Zu eonfirmireN:
<lb/>Rescriptum Ducis loh. Christiani sub dato Brwg den 8.
<lb/>Martii 1631. in Causa der Seidlitz-KttHnerner Vormünden. 8ed
<lb/>supra dicta Statuta Lignitiensia clara sunt et in contrarium.
</p>

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                      n="311"
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                  <p>

                     <lb/>311
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Schule, und derogkeichen Versorgen sohl: Bcy größe-
<lb/>rem Vermögen aber, da der Genuß deß Capitals die Ali«
<lb/>mentation und erziehung weit übersteiget, ist cß hier alle
<lb/>Zeit also gehalten worden, daß der Mutter ein Tischgeld
<lb/>oußgc setzet, denen Vormünden aber der Unmündigen Erb»
<lb/>Zustand, solches sicher außzuleihen, anvertrauet worden:
<lb/>wobey eß noch verbleibet.

<lb/>Wenn aber die Kinder Ihre Mündige Jahre erreichen,
<lb/>und Sich in Heyrach oder Ihrem Handwerk und Nahrung
<lb/>einrichten: ist die Mutter schuldig, «uff des Rathes Er-
<lb/>känntniß, Ihnen, wenn ihr daß Vermögen um Händen ge«
<lb/>lassen worden, daß Ihrig? außjuantwvrten, Und sollen die
<lb/>Wormündcn, wann Ihrer Mündlen Mutter Zur andern
<lb/>Ehe schreittet, dißfallö gutte acht haben; daß Selbige nicht
<lb/>gefehrdet oder durch den Stieff-Vater um daß Ihre ge- 
<lb/>bracht werden möchten: Massen auch so der Mutter alß
<lb/>des Sticffvaters Vermögen den Kindern, biß Sie völlig
<lb/>gezahlet, unterpfändlich hasten soll. ,4) Wenn aber nebst
</p>
                  <p>

                     <lb/>*4) E8 scheinet Zwar daß die Wittib alsobald Sich mit
<lb/>den Kindern würklicb thcilen, und Ihre portiones den Vor- 
<lb/>mündern Zustcllen solle. Besage der Weysenordniina supra in
<lb/>verbis: auch den Kindern Ihr gebührlicher Antheil in Verwal- 
<lb/>tung genommen werde. Et ita attestari videtur Senatus au
<lb/>Li« Pragische Avpcltatin Montag nach Jndilatc 1.5.52. in Act.
<lb/>l’ubl. Lit. D fol. 4.5&gt;b. bis verbis: Laß Ein Mann Sein
<lb/>Weib und Kind mit Liegenden Gründen hinter Sich verlassen.
<lb/>Darein Sieb die Wittwe mit den Erben nach gebühr gciheilet,
<lb/>also daß die Kinder von den Gründen Ihren Gebühr zu Vä- 
<lb/>terlichen Erbfalle Zu Sich bekommen, unde collegi posset
<lb/>Viduam indistincte teneri ad tradendam liberis haereditatem.

<lb/>Dennoch aber ist die Observanz bei nicht allzu übrigen Ver- 
<lb/>mögen, wie oben berichtet, in contrarium. Ita in Act. Lit. A.
<lb/>de Ao. 1549. habetur. Die Kinder sollen haben nachdem eß
<lb/>Eineß oder das ander bedürffen wird, nach des RathcS Er-
<lb/>känntniß in causa der Weingartischen Erben.

<lb/>et fol. 283. Den Jungfrauen sohl die Mutter Ihren Zu- 
<lb/>stand Jährlich auff Karrb: mit 40 fl. Rcinisch ncchst Künftig
<lb/>anzufahcn abelegen : Da Sich auch Eine und die andere veren-
<lb/>derte, sohl Sie Ihnen denn Zu der Stund inwendig Jahr
<lb/>und Tag nach der Aussahungc geben und Zustellcn. in causa
<lb/>der HillerischeN 1349- feria 3. post Aegid.

<lb/>Idem habetur in Actis Lit. D. fol. 8. 1550. feria 4. post
<lb/>Chiliani in cansa der Schaafstschen Erben, ibi: Eß wil auch
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0314.tif"
                      n="312"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0314--><p/>
                  <p>

                     <lb/>312
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Leiblichen Kindern auch Stieffkinber vorhanden waren,
<lb/>sollen Selbige Stieffkinber alsobald vom überlebenden Stieff-
<lb/>vater oder Stieffmutter abgestattet werden. I5)

<lb/>Gleichwie aber nach hiesigem Stadt-Rechte ungczwei-
<lb/>felt ist: daß in solchen fällen da Ein Mann Kinder erster
<lb/>oder anderer Ehe verlassen; ,&lt;r) Der Wittib wann Sie
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Frau den Dichtern Ihren theil unter eines geben, wenn
<lb/>Sie Sich vernehmen, den Söhnen auch das Ihrige nach des
<lb/>Rathes und Freundschafft erkännmiß.

<lb/>Ita in Libr. Contr. No. XIX. fol. 381. 23. Aug. 1582.
<lb/>in causa der Ukbanischen Erben. Belangende die Gelder oder
<lb/>Kinder anderer Eh derselbigen Gelder so viel auff dem Hause
<lb/>Einem jeden Zukombt, daß es die Frau nicht schuldig sein sohl
<lb/>den Kindern Zugeben, Eß sey dann bis Sie eß Zu Ihrem Ehr- 
<lb/>lichen Vorhaben bedürfen ohne alle Interesse.

<lb/>Betreffend aber die Kinder Erster Ehe/ sohl denenselbtcn
<lb/>daß Ihre Waß Einem jeden Zukomt vom Hause alsobald zu-
<lb/>gezehlet werden re. hat versprochen Sie ohne abbruch Ihres
<lb/>Daterguttes mit Täglicher und Ziemlicher Kleidung und essen
<lb/>Zu versorgen und versehen, biß Sie zu Ihren mündigen Jah- 
<lb/>ren Kommen.

<lb/>it ibid. fol. 385. b. in fine, in ead. causa. Eß hat E. Ek-
<lb/>bahrer Rath vor biüich erkand; daß die Vormünden Der Kin- 
<lb/>der Gelde, so viel Einem zu Seinen theil Zukombt, bey der
<lb/>Mutter ohn ave Interesse stehen Lassen, eß sey denn daß eß
<lb/>nicht mehr in Ihrem Brodte sey.

<lb/>6t haec Consvetudo quoad Matrem Juri Sax, optime
<lb/>congruit Lande. l. Art. li. Hält Ein Vater Seine Kinder
<lb/>in Vormundschafft nach Ihrer Mutter Tode, Wenn Sie Sich
<lb/>darnach von Ihm scheiden, Er sohl Ihnen Lassen und geben
<lb/>alles Ihr Muttergutt: Dasselbige fohl das Weib den Kindern
<lb/>auch thun.

<lb/>De Jure quidem Sax. an Ususfr. Matri deb. in bonis
<lb/>liberorum dubitant, v. Carpz. 2. Const, 10. def. 13. et Lib.
<lb/>6. Kesr», 70. n. 3. Sed jure nostro Statutario contrarium
<lb/>tota die practicatur.

<lb/>Quod de tacita Hypotheca liberorum in bonis Vitrici
<lb/>adjecitur juris communis est. ex L pen. Cod. in quib.
<lb/>Causs. pign. tac,

<lb/>*5) per decisionem Senatus supra Not. 14. Betreffende
<lb/>aber ut et. Sententiam Pragensem not. 13.

<lb/>Notorium hoc est Statutum. Ita attestatus Senatus.

<lb/>29. Apr. 1617. in causa.. Caspar Linkenß, daß hiesigen Ubralten
<lb/>und Unverrückten Stadlbrauche nach/ Wenn Ein Ehmann ohne
<lb/>einige mit Seinem Ehweibe wegen der Sueeesst'on getroffenen
<lb/>Vergleichung verstirbet, Seine hinterlassene Wittib auß Ihrem
</p>

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                      n="313"
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                  <p>

                     <lb/>313
</p>
                  <p>

                     <lb/>gleich selbst Sich nicht mit Jhmc vererbet hakte, Sie habe
<lb/>wenig oder nichts Zugebracht, 17) nebst dem Ehebette Braut,
<lb/>kleidcr und alle Zubehörde, wie auch Schmuck, Ihren Klei- 
<lb/>dern und an Ihrem Leibe getragenen Lcinengerathe, öhn
<lb/>unterscheid, der Dritte thcil des ßmibtlichen beiderseits zu- 
<lb/>sammen gebrachten, und nach Bezahlung der Schulden,
<lb/>auch der Kinder erster Eh-Muttertheileß, übrigbleibenden
<lb/>Vermögens gebühret, die übrigen 2 Drittel aber Denen
<lb/>sämbtlichen Kindern Erster oder anderer Ehe, gleiche einzu-
<lb/>theilen sind.

<lb/>Also sohl doch solche theilung Ihrer, der Wittib eige- 
<lb/>ner Kinder, bloß vom Vatertheile verstanden werden, dero-
<lb/>gestalt daß nach der Mutter Tode, wenn Sie Sich ander- v
<lb/>Werts Verhcyrathet hette, Selbige gleichwohl Ihre legiti- 
<lb/>mam und Muttertheil von dem Stieffvater oder Stieffge-
<lb/>schVistern Zufordern haben sollen. *8) Jedoch dcrogestalt
</p>
                  <p>

                     <lb/>beiderseits ganzem Vermögen, den Dritten Theil doch 6« rtucto
<lb/>2818 alieno Zu rrben und Zu cmvfahcn befugt, l-ibr. Contr.
<lb/>No. XL1II. fol. 509* h. et No. LY11. pr. et in Actis Lit. P.
<lb/>fol. 36. b. et fol. 52.

<lb/>Et de hoc Statuto pleni sunt omnes libri; Quod ob-
<lb/>servatur, esti liberos prioris matrimonii Maritus re- 
<lb/>liquerit.

<lb/>Wie zu sehen in einer alten Erbschichtung 1549. IN Eibr.
<lb/>Act Pubi. Lit. A. fol. 26o. und in allen Weysenambtöbüchern.

<lb/>ita Liegnitzische Landordnung tit. i4. Const. 11. Sonsten
<lb/>sohl Eine Wittib eß habe der Mann auß Einer andern Ehe
<lb/>Kinder gelassen oder nicht, der Dritte theil unverkürzt folgen.

<lb/>esti Vidua liberos non babuit hat Sich nicht vererbet:
<lb/>nihilom. enim ad tertiam, (si velit, vid. infra) admittitur
<lb/>uti tractatum in Senatu 12. Sept. 1635. Protoc. No. X.
<lb/>fol. 143.

<lb/>*7) Esti parum aut nihil intulit: Hic enim non
<lb/>habetur ratio illatorum sed solius legis certam portionem
<lb/>deferentis.

<lb/>Carpz. 3. C. 7. def. 1. in f. et def. 13.

<lb/>Besold. 2. Cons. 77. n. f. Mev. ad Jus. Lubec, p, 2.
<lb/>t. 1. art. 8. n. 51, et t. 2. art, 12. n. 357. sq.

<lb/>*8) Statuta ejusm. an nudam tantum et simplicem divi- 
<lb/>sionem, an vero Separationem in ducant, saepe disputatum.
<lb/>Wie Zusehen beym Mevio ad Jus Lubec. part. 2. tit. 1. art.
<lb/>3. n. 4. sqq. et art. 6 n. 27. cum cit. et n. 42. ubi statuit
<lb/>daß wo Eine Oornrnunio bonorum itttroduciret, die Separatio
</p>

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                      n="314"
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                  <p>

                     <lb/>314
</p>
                  <p>

                     <lb/>baß Sie solche Legttfmam bloß auß Ihrer Mutter dem
<lb/>Stieffvater zugebrachtcm Vermögen, alß nchmlich von ob-
<lb/>benienrter leriia, und so Ihr sonst etwaß Zugefallen, nicht
<lb/>aber- auß dem Gesambken oder instehcndcr anderen Ehe er- 
<lb/>worbenen Gutte Zugcwarten haben. zs) Begebe Sichs
</p>
                  <p>

                     <lb/>px cpmmunibus et patris et matris bonis geschehen, Deroge«
<lb/>stäkt: Daß Sie pro Separatis zu halten.

<lb/>' Idemq. cts C'onsyet, Aegrae, qua liberi ita separati a
<lb/>guccessione matris excluduntur, 'testatur G, Mündig 1.
<lb/>Pons. 11. n. 17. eqq.

<lb/>Jedennoch weilen solches wieder das jus commune Läuf-
<lb/>fet v. v. Mev. d. art. 3. N. 4. et art. 6. n, 27. cum legiti- 
<lb/>ma materna statuto vix tolli queat, ©0 scheinet nach Aeg-
<lb/>jlitschen Stadtrechte solche Meinung verworffen zu sein.

<lb/>Idq. apparet ex attestato Senatus supra adducto ibi:

<lb/>glso daß die Kinder von den Gründen Ihren Gebühr
<lb/>ju Väterlichem Erbtheile Zu Sich bekommen ex
<lb/>Act Lit. D. fol. 45.

<lb/>et n. 32. ibi: ohne abgang Ihreß VatergutteS.

<lb/>Also in Einer alten Erbsondcrung in Act Lit.A. fob 221.t&gt;.
<lb/>dicitur Kommt der Mutter Zu Ihrem Drittheil 62 fl. jedem
<lb/>Kinde aber Zu Ihrem Vaterrheile 15 fl.

<lb/>I9) Saepe dubitatum, an non propter communionem
<lb/>bonorum a Statuto introductam privigni Legitimam petere

<lb/>possint: auß dem gesambten und durch die Communion ver- 
<lb/>mischten Vermögen? Aequior tamen est Sententia, daß weil
<lb/>diese Communio inter conjuges plane anomala et maxime
<lb/>bonae fulei ist, Sie außer den Ehleutten, zu Ihrem schaden,
<lb/>nicht Zu extendiren, sondern die Legitima bloß von des Einen
<lb/>an dem Klagenden in linea ascendente vel descendente ver- 
<lb/>wandten Ehgattens Vermögen Zufodern sei.

<lb/>uti late demonstrat Mevius ad lus Lubec. lib. 2. tit.
<lb/>2. art, 12. n. 106. et per tot.

<lb/>Et ita quoad Legitimam Parentum Responderunt nu- 
<lb/>perrime Scab. Lipsienses ad Consultationem Advocati cu-
<lb/>jusdam. So' feind auch C. V. p. Verstorbenen Ehweides El- 
<lb/>tern den Drittentheil der Gesambten, und also auch des Hin- 
<lb/>terbliebenen Ehmannes Gütter Zu begehren nicht berechtigt,
<lb/>sondern lassen sich allen falles an der Legitima, so der Dritte-
<lb/>theil der Verstorbenen eigenen Vermögens ist/ billich begnügen.

<lb/>Quando enim Legitima ab aliquibus bonis deduci de- 
<lb/>bet, riecesse est. ut Actor in illis bonis Succedere possit:
<lb/>Si eniih a successione excluditur, etiam a petitione legiti- 
<lb/>mae repellitur, Berlich. 3. Cond. 11. n. 20. 30. Dahero der
<lb/>Stief-Sohn Zu deö noch Lebenden Stieffvaters Erbschafft und
<lb/>Vermögen oder dessen Legitima nullo jure gelassen werdett Kan.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>aber, daß nach absierben der Mutter ein sehr weniges Ver- 
<lb/>mögen sich ereignete, und durch unglückßfalle oder Schwere
<lb/>Zeittcn selbiges sich merklich gewundert hette, also daß wenn
<lb/>der Stieffvattr den Sticsskindern Ihre Legitimam nach
<lb/>dem Zubringen der Mutter völlig geben sollte, Er sambt
<lb/>Seinen Kindern wenig oder Nichte Zu Ihrer Alimentation
<lb/>übrig behüten, welches hiesigem Stadtbrauche nach, Ver- 
<lb/>möge dessen Eine Wittib das Ihre beim Manne Zuzusetzen
<lb/>schuldig ist, nicht Zuzugcbcn. sohl in solchem falle, das
<lb/>absehen des Muttertheils nach Proportion dcs Gegenwärttigen
<lb/>Zustandes des gesambten Vermögens, genommen werden:
<lb/>also daß die Sticffkinder an Ihrer Legitima gleichfalls
<lb/>Ihren proportionirttn abfall zu Leiden haben.

<lb/>Und Zwar derogestalt, daß der Stieffvater, wenn der
<lb/>Stieffkinder Zum meisten 4 vorhanden, Ihnen den Drit- 
<lb/>ten theil solcher sämbtlichen verlassenfchaft, Da Ihrer aber
<lb/>mehr weren, die Heisste überlassen, und den übrigen theil
<lb/>des Vermögens vor Sich und Seine Kinder behalten
<lb/>sohl. -°)

<lb/>Belangende hlerauff der Eltern Ihre Legitimam. So
<lb/>ist nach Liegnitschcn Stadtrcchte cß in alle wegc also ge- 
<lb/>halten worden, daß wenn einem Ehmanne Sein Ehweib
<lb/>bey Leben Ihrer Eltern verstirbct, Er Ihr ganzes Vermö- 
<lb/>gen, so viel Er in seine Gewehr bracht, allein erbe, und
<lb/>hievon den Eltern einige legitimam Zu erstatten nicht
<lb/>schuldig sey. -')
</p>
                  <p>

                     <lb/>Idemq« Lignilii observari patet Ex Libro Missiv. No, 2.
<lb/>fol. 79- in causa der (bcrjintdntief und Haß!er 1565- ubi Acto- 
<lb/>res: daß Beklagter von Unserer Mutter Dn'ttenthcil zum we- 
<lb/>nigsten/ Weil Sie Unser Sechs minder Verlassen/ den halben
<lb/>theil an Ihrem Dritcheil, (Welches Sie nehmlich 26 Maritum
<lb/>Secundum bracht) alß die Gebührliche Legitimam Zttgcben
<lb/>schuldig sein. -

<lb/>Quo pertinet etiam das Pragische Urthel 156;. in causa
<lb/>Franz Jnngfers von Deme die Stieffkinder das Muttertheil ge- 
<lb/>ködert Lib. Missiv. No. 1. Fol. 102l et Fol. 197. bis verbis:
<lb/>daß ungeacht eingewandter Behelff die Klägere Ihre Mütterli- 
<lb/>che Gerechtigkeit und absialtunge allein m den angezogenen
<lb/>*90 fl. Zu fodern befugt.

<lb/>V. R- W.

<lb/>20) Aequitas haec svadet teste Zorero 1. qu. 13. per tot.

<lb/>21) Dieses scheinet, das einzige stücke Zu seiN/ so in privi-
</p>

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                      n="316"
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                  <p>

                     <lb/>316
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wenn Er aber solch vermögen in Seine Gewehr nicht
<lb/>bracht hätte, sondern bastelbe entweder in dote promissa
<lb/>bestünde, oder auch der Schwieger-Vater Seiner Tochter
<lb/>Muttertheil oder hingegen die Schwieger Ihrer verstorbe- 
<lb/>nen Tochter Vaterthcil noch in Händen hätte. Inn solchen
<lb/>fällen ist Zwar der überlebende Ehemann solchen Seinem
<lb/>Weibe Zukommenden Zustand Zufodern befugt. Den Drit- 
<lb/>ten theil aber davon behalt der überlebende Vater oder
<lb/>Mutter, billich Zu Ihrer legitima. Wie dann auch in
<lb/>solchem falle der Vater Seinem Eydam (sowohl alß der
<lb/>Tochter, wenn Sic lebte) Bey Lebzeilten solch Muttertheil
<lb/>Augeben nicht verbunden ist.

<lb/>Wann aber durch Kräfftige Ehberedung außdrücklich
<lb/>versehen, Waß Ein Mann auff solchen Unvererbtcn fall ha- 
<lb/>ben solle, ist Er auch, wie schon crwehnet, Ein mehres
<lb/>von den Eltern Zu fodern nicht berechtigt. Zi)
</p>
                  <p>

                     <lb/>legio Ludovici de Anno 1435. tanquam diversum et Sepa- 
<lb/>ratum a Jure communi, nebst abschaffung der Gerade und
<lb/>HeergewetteS enthalten. in verbis: auch käst Sie Gutt oder
<lb/>fahrende habe, die^ der Mann hat bracht in Sein Gewehr die- 
<lb/>weil Sie lebte, daß sohl auch bey dem Manne bleiben.

<lb/>Wiewohl nach VNblicirter Novella Augusti die Saxonisten
<lb/>mehrentheils statuiren wollen, quod Legitima Parentum sta- 
<lb/>tuto tolli nequeat.

<lb/>Carpz. 3. Const. 12. def. 1. Berl. 3. Cond, 18. n. 26.

<lb/>et alii.

<lb/>So gestehen Sie doch daß die Communis in contrarium
<lb/>sey r quam in Kegno Franciae observari docet.

<lb/>Fr. Barry de Success. tom, 2. lib. 16. tit. 11. n. 4.

<lb/>Danncnhero dahin stehet, ob die opinio so auff die No- 
<lb/>vellas Augusti sonderlich Sich gründet, bey den Liegnirschen.
<lb/>Privilegio Zu attendiren: Zumabl Eltern Wenn Sie gleich Ihre
<lb/>Kinder außgatten und Ihnen an Dülffe oder Ebaeld ctwaß
<lb/>mitte gegeben, Sie doch den meisten theil Ihres Vermögens
<lb/>behalten; also daß das argumentum ab alimentis ad Legiti- 
<lb/>mam ductum, mcCrt tanti ist. Zumahlen der Maritus in de-
<lb/>rogleichen illaiis de sure nostro Statutario nicht sowohl pro
<lb/>Haerede alß pro Domino gehalten wird, supra.

<lb/>22) Daß der Ehmann äotem promissam und andere in- 
<lb/>ferenda lucrire, ist in der Liegnitschen Landes-Ordnung tit. 16.
<lb/>def. 3. und dabey befindlichen rationibus außgeführet. Dero-
<lb/>gleichen Fraejudiz auch Zubefinden beym Kiebtero parle 4.
<lb/>Cons. 33. ad consultationem matris bona filiae paterna re- 
<lb/>tinentis; verba sunt: Weilen ohne daß nach Sächsischen Rech-
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0319.tif"
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                  <p>

                     <lb/>317
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wann aber Ein Ehmann ohne Kinder verstürbe, und
<lb/>nach Sich Seine Eltern an Einem und Sein Ehweib an«
<lb/>dem theiles verlisse, soll Zwar das Ehweib (Wie oben al-
<lb/>bereit erwehnet) Seine Erbinn Sein und verbleiben.

<lb/>Sie ist aber dennoch denen Schwieger-Eltern den Drit- 
<lb/>ten theil Ihres Manneß hinterlaffcnen Vermögens, und
<lb/>Zwar nach abzuge Ihres Zubringenß, als welcheß Sie diß»
<lb/>fallß Zu conferiren nicht schuldig ist, Zu Ihrer Legitima
<lb/>folgen Zu lassen verbunden. 33)

<lb/>Und nachdem? auch offtmalß durch Testament und
<lb/>andere Lezte Willen solche Legitima und portiones Sta-
<lb/>tutariae so der Kinder alß Eltern und Ehgatten, vermin- 
<lb/>dert, oder wieder gebühr oncriret werden: So sollen solche
<lb/>Testament die ein mehrers alß in diesen Statuten enthal- 
<lb/>ten, an derogleichen gebührnüße den Kindern, Eltern oder
<lb/>Ehgatten entziehen, so ferne nicht gültig geachtet werden,
<lb/>sondern die Actio ad supplementum und andere bene- 
<lb/>ficia juris dem beleidigten theile allemal freystehen, jedoch
<lb/>wast in specie die portionein statutariam der Ehleuthe
<lb/>betrifft, wenn selbige ohne Leibliche Kinder von einander
<lb/>versterben, und universaliter in allen des Verstorbenen Eh»
<lb/>gattens Güttcrn ab intestato succedirten; in solchem falle
<lb/>sohl Ihnen, wenn gleich in der Ehberedung nichtes deß-
<lb/>halben versehen oder Vorbehalten worden: dennoch und
</p>
                  <p>

                     <lb/>ten, Ein Weib nach vollzogenem Beilager mit allem Ihrem
<lb/>Gutte Komt in des Mannes Gewalt, alß begreiffcn die in der
<lb/>Ehstifftung (eadem ratio: In statuto) gesetzte Worte, Waß Sie
<lb/>itzo an Väterlicher Erbschafft Zu Ihme cindringct, auch in Sich
<lb/>dasjenige so Eure Tochter Ihrem Ehmanne an Väterlicher Erb- 
<lb/>schafft noch nicht Würkiich eingebracht oder einbringen sollen,
<lb/>also das solche ganze Väterliche Erbschafft Sie sei itzo einge-
<lb/>bracht oder nicht dem Bräutigam Zufällct und Hiervon der
<lb/>Mutter mehr nicht als die Legitima Zuständig.

<lb/>Daß Er aber hoc easu die Legitima den Eltern Laffen
<lb/>mäße, ist die Ratio, daß das Privilegium nicht zu extendiren
<lb/>ultra ea quae expresse disponit in verbis: Die der MüNN
<lb/>hat bracht in Seine Gewebe dieweil Sie lebte. Privilegia n.
<lb/>juri contraria interpretanda sunt ut quantum fieri potest
<lb/>non recedatur a jure communi.

<lb/>23) Ratio est eadem: quod Privil. Ludovici tantum de
<lb/>Marito loquatur, qui plus juris habet in bonis Uxoris quam
<lb/>liaec in Mariti.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0320.tif"
                      n="318"
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                  <p>

                     <lb/>318
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zwar dem Chmanns von Zweyen theilen des gesambten
<lb/>Vermögens, dem Weibe aber von Einer. Tertia Ihres
<lb/>Zugebrachten eigenen Zustandes, durch Testament und an- 
<lb/>dere Lczre Willen Kräffriglich Zu disponiren ftey gelassen
<lb/>sein, doch daß dein überlebenden Ehmann also Zum We- 
<lb/>nigsten Zwcy theile solchen Ihren Zubringens, dem Eh-
<lb/>Weibe aber der Dritte cheil des gesambten Vermögens ohne

<lb/>nnarrrnno- ftorftfoifu» 2 4^
</p>
                  <p>

                     <lb/>nach des Mancs Tode Keine von Ihnen beydcn erzeugte
<lb/>überlebende LeibesErben verhanden, allemahl freystehen,
<lb/>entweder der Successio» -&gt;b intestato oder auch auß des
<lb/>Ehmannes Testament Sich anzumaßen, oder aber der Suc- 
<lb/>cessiva Zu reuuncircn, und Zu Ihrem Zugebrachten Gutte
</p>
                  <p>

                     <lb/>24) Aequior haec est sententia .Tacobi Schuhes, Berli-
<lb/>chii, Wesenbecii a quibus quidem perperam dissentit Carp-
<lb/>zov. part. 3. Const. 7- def. 4. cujus Sententia in Novellae
<lb/>Electoralis verbis generalibus made fundata iniqua absur-
<lb/>dilate vix caret.

<lb/>Idem Carpzov. ead. Const. 7. def. 8. censet portionem
<lb/>statuarium non posse per testamentum minui, etiamsi to- 
<lb/>tam defuncti Conjugis Substantiam Superstiti deferat, e. g.
<lb/>Ctn Weib .könnte hiev in praejudicium Mariti tanq. uni ver-
<lb/>calis successoris gar VSN Nschts tcfitCctT- Quod omnio iniquum
<lb/>per adducta a Corsmanno Vol, 1. Const. 74 n. 18* 111.125*
<lb/>Coler. Const. 21. n. 1. sq. et n. 49* Quos sequitur Mevius
<lb/>ad Jus Lubec. p. 2. tit. 1. act. 8. n. 6t. ubi ait Carpzovium
<lb/>dissentire. Sed levioribus rationibus, quam \it sine expressa
<lb/>lege testandi arbitrium excludere valeant.

<lb/>Idem censet Berlicli 3. Cond. 9. n 45. Esbach ad Carp- 
<lb/>zov. *1* def. 8. Hinc. Brunnemannus in 1. un n. l4. Cod,
<lb/>ITnde Vir et Uxor, ait; semper mihi iniquum visum, quod
<lb/>Conjux necessario teneatur dimidiam partem Conjugi relin- 
<lb/>quere: Saepe usu venit, ut juvenis pauper ducat Viduam,
<lb/>(Virginem) divitem, quam contemnit et despicatui habet,
<lb/>injuriose tractat, verbis vel verberibus; Nihilominus illa di- 
<lb/>midiam, quasi honorarium pro saevitia ei tenetur relinquere,
<lb/>Koganda esset Serenitas Electoralis, ut Conjugi liceret, di- 
<lb/>minuere hanc legitimam, usq. ad quartem Haereditalis,
<lb/>Quae ergo aequitas Decisionis Carpzoviana etEipsiensium,
<lb/>quae omnem Uxoris Substantiam, etiam saevienti Marito,
<lb/>adjudicat, miseramq. Uxorem omni facultate testandi in
<lb/>juste privat? Hinc omnino restringendum Statutum istud
<lb/>nimis acerbum.
</p>

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                      n="319"
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                  <p>

                     <lb/>319
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zugreiffcn. vor des MannrS Erben und denen Creditoren,
<lb/>so nach Gemeinen Rechten dem Ehweibe nicht Vorgehen/
<lb/>allerdinges ungehindert. ~5)

<lb/>Massen auch, wenn gleich Kinder verhandcn sind daS
<lb/>Ehweib Zwar das Ihrige bei) dem Manne Zuzufetzen, und
<lb/>vor Ihn zu zahlen, auch der Mann des Weibcö oder Jh»
<lb/>res vorigen Chmannes Schuldener zu befriedigen schuldig
<lb/>ist- 2fi)

<lb/>Jedoch aber wenn ein Ehmann, sogar in abfall Sei»
<lb/>nes Vermögens gcriethe, daß entweder bey Seinem Leben
<lb/>oder nach Seinern Tode ein formaler Concursus Credi- 
<lb/>torum Sich ereignete, sohl das Weib, wenn Sie gleich
<lb/>Kinder hat, Ihr Zubringen, nach gemeinen Rechten Zu so»
<lb/>dem hinfüro allerdinges berechtiget sein. Welches beneficii
<lb/>dann sich auch der Ehmann in solchem falle wieder seineß
<lb/>Weibcß und Vorfahrenß Creditores zu bedienen hat. 37)
</p>
                  <p>

                     <lb/>25) Dlt Rationis dubitandi et decidendi sind Weitläuff-
<lb/>tig angcführet, in der Liegnitschen Landes-Ordnung tit. i4.
<lb/>Const. 11. Etita pronunciatum a Serenissimo 17. September
<lb/>1621. in causa Johann Weglerß Erben und Wittib in Hayn,
<lb/>in instantia Appellationis. Daß die Wittib (Eines Erd-Ra-
<lb/>lhcs Zu Haynau gegebenen, und auff eine Wiedrige Ecwonheit
<lb/>daselbst gegründeten abschicdeS ungeackt) Jhr ZugcbrachtcS Eutt
<lb/>relicta tertia consvetudinaria aitß JhreS verstorbenen MaNNeß
<lb/>Verlassenschafft Zurücke Zufodcrn befuget, und deswegen Seine
<lb/>Erben Sie für allen Creditoribus (die spccisicirtcn außgenom-
<lb/>men) Zu contentiren schuldig sein sollten.

<lb/>20) Supra: Ita decisum in causa Ehristoss MchleS Ere-
<lb/>ditoren und Seiner Wittib 11. Jul» 1636. daß Klagende Wit- 
<lb/>tib Ihres Einwendens ungeachtet Sich des Guttes ferner in
<lb/>allem Wo eß hanget und langet, Wie Sie es Zuvor getban
<lb/>hat anfunchmen, die Schulden gebührlich abzuführen, und als»
<lb/>Richtigkeit Zu bcfödern schuldig sein solle. Lib. Decis. No. i.
<lb/>fol. 93. b.

<lb/>Ita in caussa Tobiae WitticheS Wittiben 1636. Protoc.
<lb/>No. XIII. fol. 230. Weil Sie in communione bonorum mit
<lb/>Ihrem Manne gestanden. Sie Sich nur in Ihres Mannes schuld
<lb/>diesclbte abzuführe». Sich verstehen müße, hiesiger Statuten
<lb/>Gebrauche nach.

<lb/>2?) Acerbe durum est Statutum, daß Eilt Weib wtNN
<lb/>Sie nicht Kinder hat, Ihr Zugebrachtes erhalten Kan, und hin- 
<lb/>gegen überlebender Kinder Halden, mit Ihnen in Bettelstab un«
<lb/>tchuldig gcrathcn muß. quicquid dicat Mevius ad Jus Lubec.
<lb/>Lib. 1. tit. 5. art.5. et 7. UndeBrunnern, decis. 3.ut etCarpz. 3.
</p>

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                      n="320"
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                  <p>

                     <lb/>320
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weilen auch endlich nach Sachsen Rechte in der Col»
<lb/>leteral-Linie bas jus Repraesentationis aufgehoben wirb,
</p>
                  <p>

                     <lb/>Const.20. def. 11. et l4. decisum reliquerunt, quod ubi ex Statuto
<lb/>tenetur Uxor pro Marito; lioc ad concursum Creditorum
<lb/>non extendendum sit.

<lb/>Eß ist auch nicht zu Zweifeln, daß wo in» Schlesien die
<lb/>Communio bon. inter Conj reeipieet, solcheß auß dem Schle- 
<lb/>sischen Kirchenrecht verrühre; welcheß aber auch inn der Aürstl-
<lb/>Stad Beleg, da solcheß edenfalß gehalten wird, nicht allein von
<lb/>E. Eb Rarh, sondern auch von der Landcß-Fürstl. Obrigkeitt
<lb/>inn so wcitt auch in altera instantia limitiret worden: daß
<lb/>solch jus communionis auf Credit-Wesen deß Ehmannß nicht
<lb/>zu extendiren.

<lb/>Verba Sententiae: Obwol Klägcre Zu Behauptung ihkeß
<lb/>intenti unterschiedene Rationes anziehen, warumb Beklagte die
<lb/>libeüirtcn ihrcß Ehmannß schulden Zu Zahlen verbunden sein
<lb/>solle. Immasscn solcheß wegen der Vererbung wol zu erhärten,
<lb/>dadurch zwischen Ehleuttcn hiesiger Stadbrauch nach, ein ge- 
<lb/>mein Eutt gemacht wird, und dannenhero die schulden auch von
<lb/>dem gemeinen gutte und Vermögen abgeführct werden müssen.
<lb/>Jedennvch aber und dieweil solche gemeine abfahrung verschul- 
<lb/>den allezeit dahin angesehen worden. Wenn die schulden dem
<lb/>gemeinen Urbar, Wandel, hanihierung, und Haußhalrung!Zum
<lb/>Besten gemacht werden, und Kein theil dem andern umb Ver- 
<lb/>schwendung frembder Contraeten und ander Verbrechung willen
<lb/>contradieirct. Alß sol Sie Zu Zahlen nicht schuldig sein, vide
<lb/>Schickfus. Chron. Sil. lib. g. cap. 33. Vom Kirchenrecht
<lb/>pag. 556. vers. Wenn aber der Ehmann et sei;.

<lb/>Zumablen hiesige Bürger an allen Okthen in Creditwesen
<lb/>um das Ihre Kommen, und den Wittiben Nachsehen müssen:
<lb/>Da eß denn unbillich daß e. g. Ein Breßlauischer, Leipziger
<lb/>Bürger Einer Wittib alhier in Ihrem Vermögen Vorgehen sohl,
<lb/>wieder den man doch ne obstante quidem statuto, Sich Nach
<lb/>gemeinen Rechten des juris retorsionis billich Zu bedienen hätte.

<lb/>Daher» auch Unsere Vorfahren mehrmahlen über diesem
<lb/>so harten Statuto allerhand dubia und temperamenta gehabt.
<lb/>Also in caussa Melcli. Braunes 1644. ad Consultationem
<lb/>Senatus Scabb. Lipsienses pronunciarunt: daß Klägerinn Zu
<lb/>Ihrem Zugebrachten gutte und deme ä tempore mortis Mariti
<lb/>auffgelaufene Interessen Zu Kiesen frey stehe: Eß könne denn
<lb/>Beklagter Seinem fürgeben nach innerhalb Sächsischer frist an- 
<lb/>derer Gestalt und wie Recht erweisen und beybringen, daß in
<lb/>der Stadt Liegnitz durch eine beständige Gewonhcit eingefühket,
<lb/>daß Eine Wittib, Wenn Keine Ehstifftung vorhanden, auch von
<lb/>Ihrem eigcnthümlichen Güttcrn de» Mannes schulden bezahlen
<lb/>helffen, und sodann erst mit dem dritten theil von beyderseitS
<lb/>übrigem Vermögen Eich absindcn Lassen müsse, und also Zn
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0323.tif"
                      n="321"
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                  <p>

                     <lb/>321
</p>
                  <p>

                     <lb/>und dannenhero der Seitsverwandten Successton und Ge- 
<lb/>schafft halben, Ein und ander stritt sich ereignet. So sohl
<lb/>hinfüro in denen fällen da der verstorbene, in ab- und auff»
<lb/>steigender Linie niemanden, noch auch Seinen Ehgatten nach
<lb/>Sich verläst; Sein hinterlassencs Vermögen, auff Sein
<lb/>vollbürkhiges Geschwister, allein verfallen, der verstorbenen
<lb/>Geschwister-Kinder aber nebst Ihnen, Zu solcher Succession
<lb/>in stirpes nicht Zugelassen werden. a8)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ihrem einbringen nicht Kiesen Könne, dasselbe auch über RechtS-
<lb/>vcrwehrte Zeit unverbrüchlichen auff jedcsmahl begebende fälle
<lb/>also gehalten worden were re.

<lb/>Quod Responsum ita refert Carpzov. Decis. 60. parle
<lb/>1. Dessen Original in Cist. Cancellariae VIII. b. ex quo pa- 
<lb/>tet Statutum hoc non adeo firmum esse; Sed nihilominus
<lb/>Senatus in publicatione ejusdem Sententiae adjecit:

<lb/>„Wenn Keine Ebstifftung NB. oder Lebendige LcibcS-Erben
<lb/>vorhanden.' Sonsten ist in diesem Braunischen ‘litigio viel Dis-
<lb/>putirens vorgegangen. Wie Zusehen in Lib. Missiv. No. XXII.
<lb/>fol. 452. cum sqq* und an andern Orthen V. Inaquet in d.
<lb/>Cist. VIII. 6.

<lb/>Also ist den 4. December 1605. decidiret: in dem Leonhard
<lb/>Fnchstschen Credit-Wesen: daß Zuforderst daö jus Praelationis
<lb/>vor allen andern habe des Fuchses Ebweib, wegen des Reser- 
<lb/>vats der 100 st. ungrisch. In ^Ct. Rit. M. fol. 7* de Pactis
<lb/>dotal. loquitur.

<lb/>Wiewohl in causa Reservati, die Breßlaukschen Schöppen
<lb/>das contrarium vorhero gesprochen 25. Aug. 1587. — daß des
<lb/>Lorenz Walthers Ehweibe nunmehr das Reservat der wo Mark
<lb/>Schwr. für Ihres Mannes Creditoren, auß den Gesambten
<lb/>Güttern Zuvorauß nicht folgen möge, sondern Sie were Sich
<lb/>dem Liegnitschen Stadtbrauche nach für Ihren Zustand abstat-
<lb/>ten Zulassen schuldig. V- R. W- In Ost. Cancell. VII. 6.
<lb/>Satius esset igitur litigia haec, Statuto jam dicto dirimere.

<lb/>Zumahlen die alten Saluta, Da Ein Weib mit Kindern vor
<lb/>Den Mann sogar indistincte Zahlen muß, diese einzige Ration
<lb/>anzuführen haben: daß Ihnen an dem ehrlichen Nahmen Ihres
<lb/>Vaters mehr alß an dem Vermögen gelegen fei,, quae tamen
<lb/>ratio non videtur esse tanti, daß Sie allein M dek Stadt
<lb/>Liegnitz zu observiren.

<lb/>26) Die Liegrijtsche Landes-Ordnung Tit. XIV, Const. 2.
<lb/>decidiret folcheß.

<lb/>Wiewolen aber Sradt Liegnitz ä Duce Henrico 1293. pri-
<lb/>vilegiret: daß Sie Breßlauischen Rechtes Sich gebrauchen möge.

<lb/>verba sunt: Tradimus et concedimus Civitati nostrae Lieg-
<lb/>Njtz, onmia jura Civitatis Vratislaviae qualiter cunque no- 
<lb/>mine censeantur in judiciis etc. Consign. Priv, fol, 2. ©0
</p>

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                      n="322"
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                  <p>

                     <lb/>322
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eß sollen auch, Wenn Keine Geschwister mir concurriren,
<lb/>des Verstorbenen Bruderß oder Schwester-Kinder, sowohl das
<lb/>halbe Geschwister, mit des verstorbenen VaterS oder Mutter
<lb/>Bruder oder Schwester, Weil Sie in gleichem Grad Sich be»
<lb/>finden, Zugleich iri capita succcdiren, und Ihrer Eltern Der»
<lb/>rem oder Muhmen inn Keinerlei) Wege außschlüssen.2S)

<lb/>Würde
</p>
                  <p>

                     <lb/>ist doch dahin Zustellcn, ob das Brcßlauische Statut (so inJH.
<lb/>rcrt Statutis de Success. fol. 5. art. 2. vers. Ob dann auch
<lb/>wohl) mehr Billigkeit in Sich baoc.

<lb/>Quanquam ita pronunciasse videtur Apellatio Pr’agensfe
<lb/>20. May i552. So wcr.nr gedachte Hiüer schuldig die ganze
<lb/>hintergeiassene Erdschafft mit Ihren Brüdern und Schwrßter-
<lb/>KinderN Zugleich Zutheilen V- R- W. Dabey eß doch harte
<lb/>zu seitt scheinet/ daß Da meineß Geschwisterß Kinder von mir
<lb/>Erben sollen gleichwol mein halber Bruder außgeschlossen wird,
<lb/>unde satius esset; Nach der. Landeß - Ordn. Zusprechen: Er
<lb/>ita decisum in foro contradictorio a Senatu 8. Septbr. 1632,
<lb/>in causa der Schwerdnerischen und Schoberijchen Erden/ nbi
<lb/>Cvrlsobrini a Sorore exclusi sunt. Prot. No. VII. fol. 31. et
<lb/>fol. 52. Eß were denn, daß man den Bruder-Kindern ex ae- 
<lb/>quitate halb fo viel, alß denen Geschwistern und Zwar in stir- 
<lb/>pem außsetzen wolte. temperamentum enim ejusmodi Con- 
<lb/>sobrinorum querelam excluderet.

<lb/>29) Contrarium placuit Electori Augusto 3. Const. 18.
<lb/>quam, ut Solet, Sequitur LwgNitsche Lands-OrdttUNg d. tit.
<lb/>14. Const. 2. cum ibi notatis. Wie ingleichen die Breßlaui-
<lb/>schen Statuta 61. vers. Eß sollen auch hinfüro: Sed prior Sen- 
<lb/>tentia Decisione Senatus firmata 7- Juny 1639* bis verbis.
<lb/>Inn entstandenen strittigkeitten. Wegen Weyland Barbaren/
<lb/>Caspar Guders Bürgers und Beckers alhier, und Frauen Ro- 
<lb/>sinen Dittrichen beyder Seel. Ehleuthe hinterlassenen Tochter
<lb/>nach verbliebenen Erbschafft Zwischen denen Erbahren Caspar
<lb/>Grimmen alß de§ verstorbenen Kindes Groß-Mutter vom Va- 
<lb/>ter: und Melchior Gudern dessen Großvätern vom Vater hin-
<lb/>terlassenen Geschwister Klägern Eines; Sowohl dehnen (titul.)
<lb/>Herren Wenceslao Schultz der Artzney Doct. und Bürger-
<lb/>meißtern zu Lüden für Sich und in» stattbaltung Christian
<lb/>Hentschelö Bürgers alda, alß Verordnet Vormünden, Wey- 
<lb/>land (titul.) Johann Dietrichs Notarii zu Lüben Seel, hinter- 
<lb/>lassenen Kinder Wie auch Eliseo Barrschen statt Seines mit
<lb/>Frauen Barbara Dittrjchjn Seel, erzeugten und hiuterlassen
<lb/>Sohnes/ alß des Verstorbenen Kindes Gelchwister-Kinder, be- 
<lb/>klagten andern iheils werden die ^artheyen nach conslderirten
<lb/>an- und Vorbringen dahin Beschieden, daß gestatten Sachen
<lb/>nach beyderscits dem Verstorbenen inn gleichem Grade Zuge-
<lb/>than/ Derowegen biilich Zu gleichen theilen bey der Erdschafft
<lb/>Zuzulaffen sein. Wornach Sich die Parteyen Zu achten.
</p>

                  <pb facs="2084725_39+1832_0325.tif"
                      n="323"
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                  <p>

                     <lb/>323
</p>
                  <p>

                     <lb/>Würde aber einiger Weder Vollbürtiger noch hal-
<lb/>ber Bruder oder schwester noch auch Vater oder Mutter
<lb/>Bruder rc. Vorhanden sein, sollen alßdenn alle die welche
<lb/>bcß Verstorbenen Person mitt Sippschasst inn gleichem grad
<lb/>am nechsten VerWand, daß Erbe nach der Personen an-
<lb/>Zahl allemal Zugleich nehmen, und alßdenn unter der
<lb/>Verwandtnüß Von Voller und halber geburth einiger Un- 
<lb/>terscheid weiter nicht gehalten werden. 30)

<lb/>Und gleichwie diese izt gesezte Statuta und gewonhei-
<lb/>ten hiesiger Stad, blos auff Künfftige fälle von dato an
<lb/>Zu Ziehen: Alß sollen diejenigen actus so vor auffrichtung
<lb/>dieser Statuten unter Ehleuthen, Eltern oder Kindern
<lb/>Vorgegangen und etwa in contrarium decidiret wor- 
<lb/>den, Hierauß in Keinerley Weise judiciret, oder dadurch
<lb/>Krafftloß gemacht werden.

<lb/>A. 1674- Ita sentio, salvo rectius senten-

<lb/>tium judicio.

<lb/>Georgius Thebesius D. Syndicus
<lb/>Liegnitiensis.
</p>
                  <p>

                     <lb/>30) In quaestione an ii? Collateralib. remotiorib. ha- 
<lb/>beatur respectus an ab utroq. an ab uno tantum latere sint
<lb/>conjuncti, disputant Dd. Affirmativae Subscribunt Coler,
<lb/>i. decis. 49* n. 17. Berl. 3. ejd. 24. Richter de Success.
<lb/>sect. 3. membr. 4. n. 15. Carpzovius 3. Const. 18. def. 18.
<lb/>Contrarium tamen statuunt etiam d. I. S. alii, velut Heus-
<lb/>nerus lib. 1. decis. 13. ubi 4. praejudicia atq. ita etiam
<lb/>JMagdeburgenses pronunciarunt teste Rieht, dl. pag. 343.
<lb/>Und die Liegnitsche Landßordnung tit. 18. Const. 2. in f.
<lb/>Idem constituit Elector Coloniensis in der Cölnischen Rechts
<lb/>Ordnung A. 1663. tit. 5. §. 6. referent. Esbaclpo ad Carp^
<lb/>2ov. d. Const. 18. def. 19 Wann Keine voll- oder halb- 
<lb/>bürtige Brüder oder Schwestern/ noch von denselben Kinder
<lb/>im ersten Glied im Leben, so erbet Jeder Nechster Bluts Ver- 
<lb/>wandter des verstorbenen Verlassenschast ohn unterscheid Männ- 
<lb/>liches oder Weibliches Stammes, eß rühre die Verwandschafft
<lb/>von einem Bande her oder von Beyden.
</p>
                  <p>

                     <lb/>p
</p>
                  <p>

                     <lb/>1832. H. 78.
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Grenzen und Quellen des Provinzialrechts und das für das Herzogthum Sachsen zu entwerfende insbesondere</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>. It

<lb/>Ueber die

<lb/>Grenzen und Quellen des Provinzial- 
<lb/>rechtes überhaupt

<lb/>und des

<lb/>für das Herzogthum Sachsen zu entwerfenden
<lb/>insbesondere.
</p>
               <p>

                  <lb/>V^owohl bei der Ausarbeitung, als bei der legislatori
<lb/>schen Prüfung und Sanction eines Provinzialgesctzbuchs,
<lb/>kommt es vor allen Dingen auf ein leitendes Princip zu
<lb/>Bestimmung dessen an, was in das Provinzialgesetzbuch
<lb/>aufgenommen werden soll. Ein solches Princip enthält die
<lb/>Verordnung vom 22sten Aug. 1798, wonach nicht alle
<lb/>Abweichungen des allgemeinen Landrechts von den bis jetzt
<lb/>in jeder Provinz befolgten, sowohl vaterländischen als frem- 
<lb/>den Rechten auszuzeichnen, sondern nur solche einzelne Vor- 
<lb/>schriften der bisherigen Gesetze und Statuten in die Pro-
<lb/>vinzialrechte aufzunehmen sind, deren Beibehaltung nützlich
<lb/>und nothwendig ist.

<lb/>Die nemliche Bestimmung ist wiederholt in der Kabi-
<lb/>neksordre vom 9ten Sept. 1800 mit dem Hinzufügen, daß
<lb/>der Nutzen und die Nothwendigkeit der Beibehaltung
<lb/>aus den individuellen Verhältnissen und Verfassungen der
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0327.tif"
                   n="325"
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               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>Provinz überzeugend nachgewiesen werden müsse. Auf beide
<lb/>Verordnungen verweist auch das Ministerialrescript vom
<lb/>18ten Juni 1827 und wenn in dem spatem Rescripte vom
<lb/>16ten Novemb. 1831 den Ober-Landesgerichten vorgeschrie- 
<lb/>ben wird, daß sie nicht die Nützlichkeit der Beibehaltung
<lb/>provinzieller Bestimmungen zu erörtern, sondern nur das
<lb/>geltende Provinzialrecht zu ermitteln und zusammenzustellen
<lb/>haben, so gilt dies nur von der Vorarbeit, nicht von der
<lb/>ihr folgenden Berathung und Ausarbeitung. Indessen
<lb/>wird auch schon für die Ermittelung und Zusammenstel- 
<lb/>lung des geltenden Provinzialrechts eine nähere Beleuch- 
<lb/>tung jenes Princips in so fern nützlich seyn, als sich daran
<lb/>eine genauere Bestimmung dessen, was überhaupt gelten- 
<lb/>des Provinzialrecht seyn kann, knüpfen läßt.

<lb/>Gegen das in jenen Verordnungen ausgestellte Princkp
<lb/>scheint eingewendet werden zu können, daß in der Provin-
<lb/>zialgeseßgebung so wenig als in der allgemeinen, der
<lb/>Nutzen über das Recht entscheiden und nothwendig
<lb/>nur das seyn könne, was unbestritten Rechtens ist.
<lb/>Dieß ist auch ganz richtig, soweit entweder von den Re- 
<lb/>sultaten der allgemeinen Rechtswissenschaft, oder von den
<lb/>i positiven Festsetzungen bestehender Rechtsverhältnisse die
<lb/>Rede ist.

<lb/>Die Erstem beruhen auf der moralischen Welt- 
<lb/>ordnung, die Letztem auf der historischen Grund- 
<lb/>lage des Bestehenden. Die Gesetzgebung kann an dem
<lb/>Einen so wenig als an dem Andern etwas ändern, ihr
<lb/>Amt ist in dieser Hinsicht, nur zu bestätigen und zu sanc-
<lb/>- tioniren, was theilS die Rechtsphilosophie auf dem jedes- 
<lb/>maligen Standpunkt ihrer Entwickelung aus dem Erkennt-
<lb/>nißquell der moralischen Weltordnung geschöpft, theils die
<lb/>historische Rechtswissenschaft als Regel bestehender Rechts- 
<lb/>verhältnisse erkennt, und in beider Hinsicht die Praxis be- 
<lb/>währt gefunden hat. Natürlich kann also weder in der
<lb/>einen noch in der auderen Beziehung der Nutzen entschei- 
<lb/>dend sein, obgleich übrigens, aus höherem Standpunkt be- 
<lb/>trachtet, das Rechtliche immer auch nützlich ist. Noth- 
<lb/>wendig aber ist, wenn überhaupt ein Gesetzbuch abgefaßt
<lb/>werden soll, die positive Bestätigung und Sanctionirung
<lb/>nur derjenigen Rechtssaße, welche in der einen/Beziehung
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0328.tif"
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               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>von der Rechtsphilosophie, in der andern von der histori- 
<lb/>schen Rechtswissenschaft als begründet anerkannt und in
<lb/>beider Hinsicht durch die Praxis bewahrt gefunden worden.
<lb/>Hier muß stets der Grundsatz gelten, daß bas Gesetz das
<lb/>Recht nicht machen, sondern nur festsetzen und gegen
<lb/>Zweifel oder Angriff schützen könne, daß es also dem
<lb/>Recht nicht vorangehen, sondern nur ihm folgen dürfe.

<lb/>Hiermit ist indessen das Gebiet der Gesetzgebung noch
<lb/>nicht erschöpft. Das allgemeine Recht an sich oder das
<lb/>ius gentium der römischen Juristen läßt Vieles unent- 
<lb/>schieden, was als jus civile, Anfangs durch Observanzen
<lb/>und in weiterer Entwickelung durch positive Gesetze ent- 
<lb/>schieden wird. Dahin gehören namentlich die Formen der
<lb/>Rechtsgeschäfte, die Verjährung, die Jntestaterbfolge, die
<lb/>Majorennität u. s. w. Die historische Rechtswissenschaft
<lb/>aber kann nur Nachweisen, wie man es in dieser Hinsicht
<lb/>bisher gehalten und wie dadurch die bestehenden Rechts- 
<lb/>verhältnisse entstanden sind. Sie entscheidet aber dadurch
<lb/>noch nicht über künftig entstehende Rechtsverhältnisse und
<lb/>die dabei zu beobachtenden Grundsätze und Formen. Hier
<lb/>eröffnet sich daher das Gebiet der legislatorischen Politik,
<lb/>welche ihren,Bestimmungsgrund allerdings in der Nützlich- 
<lb/>keit und Zweckmäßigkeit hat, wobei denn übrigens nur von
<lb/>einer relativen Nothwendigkeit die Rede seyn kann.

<lb/>Die bisherigen Observanzen und Gesetze können in die- 
<lb/>ser Beziehung nur einen konsultativen Einfluß haben.

<lb/>Außerdem giebt es aber auch Verhältnisse im Staat,
<lb/>welche an sich dem Gebiete der Politik angehören und einer
<lb/>gesetzlichen Bestimmung bedürfen, die nur aus dem Princip
<lb/>der Nützlichkeit und relativen Nothwendigkeit geschöpft wer- 
<lb/>den kann. Dahin gehören namentlich polizeiliche Vor- 
<lb/>schriften und organische, auf den Staat, auf einzelne Pro- 
<lb/>vinzen, Orte und Stände Bezug habende Einrichtungen,
<lb/>in so weit es sich dabei nicht von bestehenden Rechtsver- 
<lb/>hältnissen handelt. Endlich fallt auch das Strafrecht in so
<lb/>weit dem Princip der Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit an- 
<lb/>heim, als dabei nicht von der. Strafbarkeit überhaupt, son- 
<lb/>dern von der Gattung und Gradation der Strafen die
<lb/>Rede ist.

<lb/>Die vorstehenden Grundsätze gelten für die provinzielle
</p>

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                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>327


<lb/>eben so, wie für die allgemeine Gesetzgebung. So viel
<lb/>demnach

<lb/>i) das auf der allgemeinen Rechtsphilosophie beruhende
<lb/>Recht betrifft, so kann hierbei in der Provinzial-Gesetzgebung
<lb/>eben so wenig als in der allgemeinen die Nützlichkeit ent«
<lb/>scheidend seyn. Es kann zwar verschiedene Systeme der
<lb/>Rechtsphilosophie geben und das bisher vor Einführung
<lb/>eines allgemeinen Rechtsbuches befolgte System kann sich
<lb/>in der einen Provinz anders als in der andern gestaltet
<lb/>haben. In diesem Fall kann es Aufgabe bei Abfassung
<lb/>oder Revision des allgemeinen Gesetzbuches seyn, die ver»
<lb/>schiedenen Systeme zu prüfen und dasjenige, was auf dem
<lb/>dermaligen Standtpunkt der Wissenschaft für das richtigste
<lb/>erkannt wird, oder auch ein ganz neues aufzustellen, wie- 
<lb/>wohl immer nur aus Gründen der Rechtsphilosophie, nicht
<lb/>des Nutzens. Es können aber weder die Rechtsgelehrten,
<lb/>noch die übrigen Angehörigen einer Provinz verlangen, daß
<lb/>gerade das, was sie bisher als Recht erkannten, als pro»,
<lb/>vinzielle Eigenthümlichkeit aufrecht erhalten werde, denn
<lb/>stimmt es mit dem Recht an sich überein, so muß cs/ als
<lb/>allgemein gültig, in das allgemeine Rechtsbuch aufgenom»
<lb/>men, stimmt es nicht damit überein, so muß es für die
<lb/>Zukunft abgestellt werden. Bei der Frage aber, was mit
<lb/>dem Recht übereinstimme, muß sich die einzelne Provinz
<lb/>dem unterwerfen, was die höchste Staatsgewalt, nach
<lb/>Anhörung aller Theile und Prüfung aller Gründe, als
<lb/>Recht erkennt, selbst wenn die individuelle Ueberzeugung
<lb/>ihrer Wortführer nicht damit einverstanden seyn könnte,
<lb/>denn in dieser Beziehung kann es überall nur ein Recht
<lb/>geben, wie es für unsere Planeten nur eine Sonne giebt,
<lb/>und hat sich dieses Recht noch nicht zur allgemeinen Ueber- 
<lb/>zeugung durchgearbeitet, so muß an die Stelle der Letztem
<lb/>einstweilen der Gehorsam gegen die Entscheidung der Staats- 
<lb/>gewalt treten.

<lb/>Anders verhält es sich

<lb/>2) mit demjenigen Theil der Gesetzgebung, welcher
<lb/>bestehende Rechtsverhältnisse sanctionirt und Regeln oder
<lb/>Präsumtionen dafür festsetzt, deren Inbegriff wir, zum
<lb/>Unterschied sowohl von dem vorstehend erwähnten philo- 
<lb/>sophischen, als von dem weiter unten zu erwähnenden
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0330.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>positiven allgemeinen Recht, hier bas besondere
<lb/>historische Recht nennen wollen.

<lb/>Die historische Grundlage dieses Rechts, oder, wie man
<lb/>sie auch nennen kann, die Verfassung im privatrecht»
<lb/>lichen Sinne, ist öfters in den einzelnen Provinzen sehr
<lb/>verschieden. Darum müssen auch die daraus zu abstrahiren-
<lb/>den und dafür festzustellenden Regeln und Präsumtionen
<lb/>verschieden seyn. Dies ist daher ganz vorzüglich das Ge»
<lb/>biet des Provinzialrechts, dessen wesentlicher Zweck es ist,
<lb/>daß das allgemeine Rechtsbuch keinen verletzenden Einfluß
<lb/>auf bestehende Rechtsverhältnisse habe. Dieser Zweck ist
<lb/>durch das Recht an sich geboten, und es rechnet in dieser
<lb/>Hinsicht das Publicationspatent vom 5. Februar 1794 im
<lb/>§. 6. namentlich solche Einrichtungen und Anstalten zu dem
<lb/>Provinzialrecht, welche ohne Nachtheil wohlerworbener Rechte
<lb/>nicht aufzuheben sind. Die Beibehaltung der, aus den recht»
<lb/>lich begründeten Rechtsverhältnissen oder der privatrechtlichen
<lb/>Verfassung einer Provinz sich ergebenden Regeln und Prä»
<lb/>sumkionen ist, soweit sie von den im allgemeinen Gesetzbuch
<lb/>enthaltenen verschieden sind, um des Rechts an sich willen
<lb/>nothwendig, und weil das rechtlich Nothwendige zugleich
<lb/>nützlich ist, auch nützlich.

<lb/>Große Vorsicht ist jedoch anzuwenden, daß nicht mate»
<lb/>rielle Rechte, welche auf besonderer Rechtserwerbung beruhen,
<lb/>blos ihres häufigen Vorhandenseyns wegen, als Gesetz ge»
<lb/>neralisirt werden. Es kann ein Rechtsverhältniß noch so
<lb/>oft und noch so lang durch Vertrag oder Verjährung be- 
<lb/>gründet worden seyn; dadurch allein kann es noch nicht
<lb/>für andere Fälle zum Gesetz werden. Nur was gleich»
<lb/>förmig auch ohne privatrechtliche Begründung immer für
<lb/>Rechtens gehalten worden, kann in ein Gesetzbuch gehören,
<lb/>jedoch auch dann nur als Regel und Präsumtion für die- 
<lb/>jenigen Fälle eines factisch bestehenden Rechtsverhältnisses,
<lb/>in welchen sich die privatrechtliche Entstehung nicht Nach- 
<lb/>weise» laßt.

<lb/>Z) Verschieden von dem philosophischen und
<lb/>historischen Recht,welches durch das Gesetz nicht gemacht,
<lb/>sondern nur festgesetzt und gegen Zweifel geschützt werden
<lb/>kann, sind diejenigen Rechtspuncte, welche die Rechtsphilo- 
<lb/>sophie und das historische Recht unbestimmt läßt. Den
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0331.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>Inbegriff dieser nicht vor dem Gesetz schon entschiedenen
<lb/>oder gegebenen Rcchtspuncte wollen wir/ insoweit sie durch
<lb/>positive Gesetze entschieden und festgcstellt sind/ das posi- 
<lb/>tive allgemeine Recht nennen. Die positive Fest- 
<lb/>setzung desselben geschieht nach Grundsätzen der Nützlichkeit
<lb/>und Zweckmäßigkeit/ und kann in den einzelnen Provinzen
<lb/>des Staats sehr verschieden seyn. Hierbei fragt es sich
<lb/>allerdings/ ob es nützlich oder nothwendig scy, dergleichen
<lb/>Verschiedenheiten beizubehalten.

<lb/>In einem Staat/ wie Preußen, dessen verschiedene Pro- 
<lb/>vinzen in den hier fraglichen Beziehungen auf ziemlich
<lb/>gleicher Stufe der Kultur stehen/ wird dies in. der Regel
<lb/>nicht anzunehmen seyn. Wenigstens läßt sich ein Rechts- 
<lb/>grund für die Nothwendigkeit der Beibehaltung pro- 
<lb/>vinzieller Eigenheiten der Art nicht Nachweisen/ da hier
<lb/>nur von künftig eintretenden Rechtsverhältnissen die Rede
<lb/>ist/ und eben so wenig wird sich in der Regel ein Grund
<lb/>der N ützlichkeit provinzieller Eigenthümlichkeiten der Art
<lb/>auffinden lassen. Bei dem allgemeinen Kulturzustand der
<lb/>Preußischen Provinzen kann Niemand sich darüber beklagen;
<lb/>wenn ihn das allgemeine Landrecht z. B. nöthigt, seine
<lb/>Verträge, die er sonst nach dem in seiner Provinz gegol- 
<lb/>tenen Recht unbedingt mündlich abschließen konnte, künftig,
<lb/>wenn ihr Gegenstand über 50 Rtlr. beträgt, schriftlich ab- 
<lb/>zuschließen oder bei Testamenten sich einer andern, als der
<lb/>bisher üblichen Form zu bedienen. Ob die Verjährung
<lb/>30 Jahr oder 31 Jahr 6 Wochen 3 Tage erfordere, ob
<lb/>die Majvrennität mit 21, 24 oder 25 Jahren cintrete, kann
<lb/>gleichgültig seyn, wenn nur das neue Gesetz nicht rückwir- 
<lb/>kend und nicht anders, als mit den im Publicalionspatent
<lb/>vom 6. Februar 1794 enthaltenen Maaßgaben «»gewendet
<lb/>wird. Eben so wenig kann ein reeller Werth auf provin- 
<lb/>zielle oder locale Eigenthümlichkeiten der Jntestaterbfolge
<lb/>gesetzt werden, da es Jedem frei steht, sie durch Testament
<lb/>oder Erbvertrag seinen Verhältnissen oder Wünschen anzu- 
<lb/>passen. Nur bei der Ehe muß vorübergehend die im 4-14.
<lb/>des Publicationspatents vom 5. Februar 1794 enthaltene
<lb/>Modification eintreten.

<lb/>4) Mehr Grund zu Beibehaltung provinzieller Eigen-
<lb/>thümlichkeiten kann vorhanden seyn bei polizeilichen
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0332.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschriften. Abgesehen von dem, was zur allgemeinen
<lb/>Landespolizey gehört, und um des StaatSzweckes willen,
<lb/>nothwendig allgemein seyn muß, wie j. B. die durch Zeit»
<lb/>Verhältnisse mehr oder weniger nöthige Beaufsichtigung der
<lb/>Presse, können bei der provinziellen Polizey in einem so
<lb/>weit ausgedehnten Staat, wie Preußen, die Bedürfnisse
<lb/>sehr verschieden seyn, und in dieser Hinsicht rechnet das
<lb/>Patent vom 5. Februar 1794 im §. 6. solche Bestimmun»
<lb/>gen zum Provinzialrecht, welche auf die natürliche Beschaf- 
<lb/>fenheit und Lage der Provinz oder auf gewisse eigenthüm«
<lb/>liche Arten von Gewerben und Beschäftigungen der Ein- 
<lb/>wohner sich beziehen. In der einen Provinz kann es z. B.
<lb/>nützlich oder doch unschädlich seyn, den Waldeigenthümer
<lb/>in der willkührlichen Behandlung seines Waldes nicht zu
<lb/>beschranken und die Ausrottung der Wälder ganz frei zu
<lb/>geben. In einer andern Provinz kann wegen Gefahr der
<lb/>Versandung, oder auch der jzu großen Vertrocknung des
<lb/>Landes durch Entziehung der, die Wasserquellen schützenden
<lb/>Wälder, oder wegen anderer physischer, ökonomischer und
<lb/>selbst moralischer Gründe die Beibehaltung der alten Forst- 
<lb/>ordnung, nöthig und nützlich seyn. In der Nähe volk- 
<lb/>reicher Städte und in Fabrikgegenden kann die unbeschränkte
<lb/>Parzellirung des Grundeigcnthums nützlich feyn, in andern
<lb/>Gegenden kann sie die nachthcilige Folge haben, daß eine
<lb/>Menge arme Familien entstehen, die, durch Bearbeitung
<lb/>ihres Stückchen Landes nur halb beschäftigt, die übrige
<lb/>Zeit hem Müßiggang opfern oder ihre Kuh auf Kosten des
<lb/>großem Landwirths durchfüttern. Bei allen solchen Gegen- 
<lb/>ständen kann das Princip der Nützlichkeit, nach Maaßgabe
<lb/>v des physischen, ökonomischen und'industriellen Zustandes
<lb/>der verschiedenen Provinzen, die Beibehaltung provinzieller
<lb/>Gesetze und Observanzen, ober auch deren Modification nach
<lb/>dein Bedürfniß veränderter Umstände nöthig machen.

<lb/>5) Eben so können die organischen Einrichtungen, so
<lb/>weit sie sich auf Provinzial- und Communal-Verfassung
<lb/>beziehen, die Beibehaltung des Bestehenden nöthig und
<lb/>nützlich machen.

<lb/>Dagegen ist

<lb/>6) in Ansehung des Strafrechts kein Grund zu pro- 
<lb/>vinziellen Abweichungen ersichtlich, sofern nicht die einzelnen
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0333.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>83 i
</p>
               <p>

                  <lb/>Provinzen eines Staates auf sehr verschiedener Kulturstufe
<lb/>sichen, ein Fall, der aber in dieser Beziehung im Preußi- 
<lb/>schen Staate nicht existirt.

<lb/>Somit wäre, unseres Erachtens, Las in den Verord- 
<lb/>nungen vom 22. August 1798 und 9. September 1500
<lb/>aufgestellte Princip in den Puncten, in welchen es überhaupt
<lb/>Anwendung finden kann, gerechtfertiget, und zugleich in
<lb/>allgemeinen Umrissen angedeutet, wie nach selbigem die
<lb/>Grenzen des Provinzialrechts abzusiecken seyn dürften. Frei- 
<lb/>lich finden sich bei der Anwendung noch manche Schwierig- 
<lb/>keiten, theils- schon bei Sonderung der verschiedenen, öfters
<lb/>in mehrern Titeln und bei verschiedenen Materien sich be- 
<lb/>gegnenden Kathegorien der Bestimmungen des Allgemeinen
<lb/>Landrechts, theils bei der, in den zulässigen Puncten zu
<lb/>erörternden Nützlichkeit und Nothwendigkeit der Beibehal,
<lb/>tung provinzieller Eigenthümlichkeiten. Eine weitere Erörte- 
<lb/>rung hierüber würde aber für den gegenwärtigen Zweck zu
<lb/>weit führen, und Grundsätze darüber lassen sich besser bei
<lb/>der Ausarbeitung eines Provinzialrechts als im Voraus
<lb/>aufstellen.

<lb/>Zu den vor dem Beginn der auf ein Provinzialrechts- 
<lb/>buch sich beziehenden Arbeiten nothwendig zu erörternden
<lb/>Puncten gehört aber noch die Frage, aus welchen Quellen
<lb/>das Provinzialrecht zu schöpfen sch? Im Allgemeinen läßt
<lb/>sich hierauf leicht antworten, aus dem historischen Recht
<lb/>über den bestehenden materiellen Rechtszustand und den
<lb/>vorhandenen provinziellen Gesetzen und Gewohnheiten. Wenn
<lb/>aber bereits ein allgemeines Landesgesetzbuch publicirt ist,
<lb/>so fragt es sich weiter, was dieses als Quellen des Pro- 
<lb/>vinzialrechts anerkennt? Das Publicationspatent vom
<lb/>5. Februar 1794 rechnet sicher im §.3. die in den ver- 
<lb/>schiedenen Provinzen bisher bestandenen besonderen Provin-
<lb/>zialgesetze und Statuten und im §. 7. die Gewohnheitsrechte
<lb/>und Observanzen der einzelnen Provinzen und Orte. Die
<lb/>fremden subsidiarischen Rechte und die allgemeinen, in allen
<lb/>damaligen Provinzen des Preußischen Staates gültig gewe- 
<lb/>senen Landesgesetze mußten aber um deswillen ausge- 
<lb/>schlossen werden, weil sie bereits in das Allgemeine Land- 
<lb/>recht ausgenommen, oder doch bei dessen Ausarbeitung be- 
<lb/>rücksichtigt waren.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0334.tif"
                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>332
</p>
               <p>

                  <lb/>Die folgenden Publicationspatente stimmen hiermit
<lb/>nur in so weit überein, als das Allgemeine Landrecht überall
<lb/>an die Stelle des bisher gegoltenen gemeinen Rechts treten
<lb/>soll. Verschieden sind aber die Bestimmungen über die bis»
<lb/>herigen Landesgesetze. Namentlich heißt es in dem für das
<lb/>Herzogthum Westphalen und einige andere Gebietstheile
<lb/>erlassenen Patent ^vom 21. Juni 1825, §.2., daß das
<lb/>Allgemeine Landrecht an die Stelle der bisher geltend ge«
<lb/>wesenen gemeinen Rechte und derjenigen Landesgesetze,
<lb/>oder der in ihnen enthaltenen Verordnungen treten soll,
<lb/>worin gemeines Recht ausgenommen, erläutert, ergänzt,
<lb/>oder abgeändert worden, und nach §. 3. sollen die in den
<lb/>einzelnen, vorgedachten Landestheilen und Orten bestehen»
<lb/>den besonderen Rechte und Gewohnheiten, desgleichen die»
<lb/>jenigen Landesverordnungen oder Bestimmungen
<lb/>derselben, welche sich auf Provinzialrechtsver»
<lb/>hältnisse beziehen, ferner ihre gesetzliche Kraft behalten
<lb/>und dem Allgemeinen Landrecht derogiren. Hier ist also
<lb/>schon mehr auf den Inhalt als auf den territorialen Um»
<lb/>fang der Gültigkeit bisheriger Landesgesetze gesehen. Da»
<lb/>gegen soll nach §. 2. des für das Herzogthum Sachsen
<lb/>erlassenen Patents vom 15. November 1816, eben so wie
<lb/>in dem Publicationspatent vom 5. Februar 1794 das
<lb/>Allgemeine Landrecht an die Stelle der bisher zur Anwen- 
<lb/>dung gekommenen allgemeinen Landes» und der sub»
<lb/>sidiarischen Gesetze treten, und nach §.3. sollen nur die, in
<lb/>den einzelnen Provinzen und Orten bisher bestan- 
<lb/>denen besonderen Rechte und Gewohnheiten noch ferner
<lb/>zunächst entscheidend ftyn. Hiernach scheinen die Sächsi»
<lb/>jchen allgemeinen Landesgesetze auf gleiche Linie mit den
<lb/>bis 1794 für alle damals Preußische Provinzen erschie- 
<lb/>nenen allgemeinen Landesgesetzen gestellt und alle Rechts»
<lb/>bestimmungen, welche für ganz Sachsen Gültigkeit hatten,
<lb/>gleich denen, welche bis 1794 für ganz Preußen in seinem
<lb/>damaligen Umfang galten, von den Quellen des Provin- 
<lb/>zialrechts ausgeschlossen zu ftyn.

<lb/>Hiergegen ist in so weit nichts einzuwenden, als das
<lb/>Allgemeine Landrecht theils rechtsphilosophische Satze, theils
<lb/>positive Bestimmungen über künftig entstehende Rechtsver- 
<lb/>hältnisse, theils Strafgesetze enthält, denn in so weit die
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0335.tif"
                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>Sächsischen allgemeinen Landesgesetze hiervon abweichen,
<lb/>ist nach Obigem deren fernere Beibehaltung weder nöthig,
<lb/>noch nützlich, ja sie würde vielmehr nachtheilig seyn. Wollte
<lb/>man das ganze Sächsische Recht, wie es im Jahre 1816
<lb/>galt, in den mit Preußen vereinigten Landestheilen als
<lb/>Provinzialrecht fortbestehen lassen, so würde es, seiner
<lb/>fortschreitenden Ausbildung als Sächsisches allgemeines
<lb/>Landrecht entrückt, gar bald einem aus seiner lebendig fließen- 
<lb/>den Quelle abgedämmten stehenden Sumpf gleichen.

<lb/>Anders verhält es sich aber mit den historischen Re- 
<lb/>sultaten der, zur Zeit der Abfassung des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts in den damaligen Provinzen des Preußischen
<lb/>Staates bestandenen materiellen Rechtsverhält- 
<lb/>nissen und den daraus abstrahirten Regeln oder gesetz- 
<lb/>lichen Präsumtionen, welche das Allgemeine Landrecht ent- 
<lb/>hält. Der Boden, auf dem sie erwuchsen, war zum Theil
<lb/>sehr verschieden von dem Sächsischen, namentlich z. B. in
<lb/>den gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnissen. Wollte
<lb/>man die aus dem historischen Rechtszustand der Altpreußi- 
<lb/>schen Provinzen abstrahirten Regeln und Präsumtionen des
<lb/>Allgemeinen Landrechts in neue Provinzen, deren histori- 
<lb/>scher Rechtszustand verschieden von jenen ist, verpflanzen, so
<lb/>würden sie einem Baum ohne Wurzeln gleichen und den
<lb/>Rechtszustand ganzer Klassen gewaltsam umwälzen. Dieser
<lb/>Fall könnte sehr leicht eintreten, wenn die in Sachsen über
<lb/>dergleichen Rechtsverhältnisse geltenden Regeln und Prä- 
<lb/>sumtionen, blos weil sie in allgemeinen Landesgesetzen ent- 
<lb/>halten sind, den im Allgemeinen Landrecht enthaltenen weichen
<lb/>müßten, oder wenn eine Regel, welche das Letztere, aus
<lb/>historischen Gründen, die nur für die Altpreußischen Pro- 
<lb/>vinzen galten, wie z. B. Th. 1. Tit. 22. §.146. ausgestellt,
<lb/>im Herzogthum Sachsen deshalb zur Anwendung kommen
<lb/>sollte, weil sich kein entgegenstehendes Provinzialgesetz
<lb/>Nachweisen laßt, die allerdings jener Regel des Allgemeinen
<lb/>Landrechts entgegenstehende privatrechtliche Verfassung
<lb/>in Sachsen aber nur auf der gemeinrechtlichen Prä- 
<lb/>sumtion der natürlichen Freiheit beruht. Schon bis jetzt
<lb/>haben sich viele Ungewißheiten bei der Bcurkheilung und
<lb/>Entscheidung solcher Rechtsverhältnisse hauptsächlich durch
<lb/>die Zweifel und verschiedenen Ansichten über die Anwend-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0336.tif"
                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>3 34
</p>
               <p>

                  <lb/>barkeit des Allgemeinen Landrechts darauf ergeben, und die
<lb/>hieraus entstehenden Nachtheile würben sich in Zukunft noch
<lb/>vermehren, jemehr allmählig die historische Kenntniß der
<lb/>Landesverfassung nochwendig absterben muß. Dem hieraus
<lb/>hervorgehenden Bedürfniß abzuhelfen, also
<lb/>die Verschiedenheit der materiellen Rechtsverhältnisse der
<lb/>Provinz historisch aufzusuchen und nachzuweisen, die dar- 
<lb/>aus hervorgehenden, theils durch Sächsische Gesetze, theils
<lb/>durch das auf Gerichtsbrauch sich gründende Rechtssystem
<lb/>sanctionirten Regeln und Präsumtionen, oder wie wir deren
<lb/>Inbegriff oben nannten, das historische Recht, so weit
<lb/>dies von dem im Allgemeinen Landrecht enthaltenen ab- 
<lb/>weicht, festzustellen, hierdurch aber der Provinz eine Ga- 
<lb/>rantie zu geben, daß die im §.5. des Patents vom
<lb/>15. November 1816 enthaltenen Grundsätze jetzt und
<lb/>künftig in Anwendung kommen, das heißt, daß durch
<lb/>Einführung des Allgemeinen Landrechts Keinem ein Recht
<lb/>zu Gunsten eines Andern genommen, und Keinem ein
<lb/>Recht auf Kosten eines Andern geschenkt werden könne,
<lb/>das ist die wichtigste und wesentlichste Aufgabe des Pro»
<lb/>vinzialrechtes für das Herzogthum Sachsen, wobei denn
<lb/>auch übrigens die provinziellen Eigenthümlichkeiten in poli- 
<lb/>zeilicher und organischer Hinsicht fesizusetzen seyn werden.

<lb/>Diese Arbeit kann sich aber nicht auf die, nur in
<lb/>einzelnen Bezirken und Orten Stattfnidenden Rechts,
<lb/>Verhältnisse beschränken. Sie muß vielmehr alle Rechts- 
<lb/>verhältnisse umfassen, welche in Sachsen eine andere histori»
<lb/>sche Grundlage haben, als in den Altpreußischen Provin- 
<lb/>zen, und für welche daher eben hierdurch andere Regeln
<lb/>und Präsumtionen, als die im Allgemeinen Landrecht ent- 
<lb/>haltenen, begründet sind.

<lb/>Die hiernach sich bildenden eigenthümlichen Rechts- 
<lb/>sätze werden also den eigentlichen Inhalt des Provinzial- 
<lb/>rechtes ausmachen.

<lb/>Die Quellen aber, aus welchen dieses zu schöpfen ist,
<lb/>können sich nicht blos auf besondere Gesetze, Statuten und
<lb/>Gewohnheiten einzelner Bezirke und Orte beschränken. Es
<lb/>gehören vielmehr auch die allgemeinen Sächsischen Landes- 
<lb/>gesetze und überhaupt alle dem vorhandenen Rechtszusiand
<lb/>zum Grund liegende Quellen dazu.

<lb/>Wollte man das Sächsische Provinzialrecht blos auf
</p>

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                   n="335"
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               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>die in einzelnen Bezirken und Orten bestandenen besonderen
<lb/>Rechte und Gewohnheiten beschränken, so würde dies in
<lb/>der That ein höchst dürftiges und werthloses Geschenk seyn;
<lb/>dürftig, weil diese besondere Rechte sich hauptsächlich
<lb/>auf Gerade, Heergerärhe und statutarische Erbfolge bezogen,
<lb/>' diese Institutionen aber bereits durch die Verordnung vom
<lb/>1. Juli 1814 und das Patent vom 15. November 1816
<lb/>aufgehoben sind, werthlos aber darum, weil die Ein»
<lb/>wvhner Sachsens sowohl auf diese bereits aufgehobenen,
<lb/>als auf die etwa noch bestehenden besonderen Statuten der
<lb/>Art, welche dem gemeinen Recht als Jnnbegriffcher herr- 
<lb/>schenden Rechtsphilosophie und der positiven Rechtsinstitu- 
<lb/>tionen (dem jus gentium und jus civile in dem oben sä 1.
<lb/>und 3. gedachten Sinn) derogiren, schon längst keinen
<lb/>erheblichen Werth setzten, seitdem die Rechtspflege mehr Sache
<lb/>des Staates als der einzelnen Korporationen desselben wurde
<lb/>und eben dadurch in zeitgemäßer Fortbildung eine höhere
<lb/>Vollkommenheit erlangte. Dagegen kann es hie und da
<lb/>Lokalstatuten geben, welche das oben sä 2. gedachte histori»
<lb/>sche Recht, oder die bestehenden materiellen Rechtsverhält- 
<lb/>nisse und subjectiven Rechte bekunden und feststcllen. Diese
<lb/>nehmen die Natur von historischen Beweisdocumenten an
<lb/>und sind die einzigen, welche einen reellen Werth haben.

<lb/>Geht aber nicht gleichwohl der Sinn und die Absicht
<lb/>des Patents vom 15. November 1816 dahin, daß die
<lb/>Sächsischen allgemeinen Landesgefetze ohne Unterschied, gleich
<lb/>den subsidiarischen fremden Rechten aufgehoben, und nur
<lb/>die in den einzelnen Provinzen und Orten bisher bcstam
<lb/>denen, besonderen Rechte und Gewohnheiten als Quellen
<lb/>des Provinzialrechts gelten sollen? — Aus folgenden
<lb/>Gründen dürfte diese Frage zu verneinen und dagegen nach- 
<lb/>zuweisen seyn, daß in dem gedachten Patent unter den auf- 
<lb/>gehobenen allgemeinen Sächsischen Landesgefetzen nicht die
<lb/>im territorialen Sinn, sondern nur die, dem Inhalte
<lb/>nach allgemeinen Landesgesetze verstanden worden.

<lb/>1) Nach §.2. des Patents vom 5. Februar 1794 ist
<lb/>das Allgemeine Landrechk um des willen in die Stelle
<lb/>der allgemeinen Landesgesetze getreten, weil diese bei dessen
<lb/>Abfassung berücksichtigt und soweit sie noch anwendbar
<lb/>waren, in dasselbe ausgenommen worden. Sie waren also
</p>

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                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Quellen des Allgemeinen Landrechts, und deshalb
<lb/>sollten nun nicht mehr jene früheren Landesgesetze, sondern
<lb/>die Bestimmungen des, aus ihnen und den gemeinrechtlichen
<lb/>subsidiarischen Rechtsquellen sistematisch geordneten Allge- 
<lb/>meinen Landrechts als Gesetz gelten. Eine andere Bewandniß
<lb/>hat es aber mit den Sächsischen allgemeinen Landesgesetzen.
<lb/>Diese konnten, als solche, nicht Quellen des Allgemeinen
<lb/>Landrechts seyn, sie nehmen vielmehr im Verhältniß des
<lb/>Sächsischen Rechts zu dem Preußischen Allgemeinen Land-
<lb/>recht die Natur provinzieller Gesetze an, so wie das Her--
<lb/>zogthum Sachsen nur eine Provinz des Preußischen Staates
<lb/>ist. Wenn sie nun gleichwohl, und bei der im Allgemeinen
<lb/>anerkannten fortwährenden Gültigkeit der Provinzialgesetze
<lb/>und Rechte aufgehoben worden, so kann hierbei nicht der
<lb/>territoriale Umfang ihrer Gültigkeit, nach welchem sie ja
<lb/>gegenwärtig im Berhältniß zu dem ganzen Preußischen
<lb/>Staat provinziell sind; sondern nur die Allgemeinheit
<lb/>ihres Inhalts, nemlich das, was wir oben das philo- 
<lb/>sophische und positive allgemeine Recht zum Unterschied
<lb/>von dem besonder» historischen Recht nannten, gemeint seyn.
<lb/>Die Sächsischen Gesetze beschäftigen sich, wie die ältern
<lb/>Preußischen allgemeinen Edicte und Verordnungen, und
<lb/>noch mehr, als diese, namentlich in den Konstitutionen von
<lb/>4572 und den Decisionen von 4661 und 1746 großentheils
<lb/>mit Auslegung des, auch zu den Quellen des Allgemeinen
<lb/>Landrechts gehörigen Römischen Rechts und dessen Anwen- 
<lb/>dung auf deutsche Verhältnisse, ja sie sind sogar, ihrer frühem
<lb/>practischen Autorität wegen, zum Theil selbst in Preußische
<lb/>Gesetze übergegangen. Sächsische Gesetze dieses Inhalts
<lb/>mußten daher, gemäß dem Zweck des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts eben so und aus dem nemlichen Grund, .wie die
<lb/>ältern Preußischen Gesetze gemeinrechtlichen Inhalts
<lb/>aufgehoben werden; sie konnten es auch, denn sie sind
<lb/>durch das Allgemeine Landrecht in so weit vollständig ersetzt,
<lb/>als durch ihre Aufhebung keine Lücke in der Gesetzgebung
<lb/>entsteht.

<lb/>So wie aber die« einzelnen Preußischen Provinzen ihre
<lb/>eigenthümlichen Verhältnisse und Bedürfnisse hatten, für
<lb/>welche besondere Gesetze existirten, so beschäftigen sich
<lb/>auch die Sächsischen Gesetze zum Theil mit den besondern
</p>

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                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>Verhältnissen und Bedürfnissen der Sächsischen Lande.
<lb/>Dergleichen bas besondere historische Recht bekundende und
<lb/>entscheidende Gesetze sind, ihrem Inhalte und Gegen- 
<lb/>stände nach, nicht allgemeine, sondern besondere, wenn
<lb/>sie sich auch auf alle Sächsische Lande erstreckten und da»
<lb/>her im territorialen Sinn für Sachsen allgemeine
<lb/>Gesetze waren. Das Al'gemune Landrecht weit entfernt,
<lb/>dergleichen Gesetze besonder» Inhalts aufzuheben, ver»
<lb/>weißt vielmehr an vielen Stegen auf dieselben. In solchen
<lb/>Fällen würde daher eine Lücke entstehen, wenn Sächsische
<lb/>Gesetze, dieses Inhalts, blos weil sie für ganz Sach- 
<lb/>sen allgemeine Gefttze im territorialen Sinne waren, nicht
<lb/>weiter zur Anwendung kommen sollten. Es kann daher
<lb/>schon der außerdem entstehenden Lücken wegen nicht dieser
<lb/>territoriale Sinn, sondern nur die Allgemeinheit des In- 
<lb/>halts im Patent vom 15. November 1816 gemeint seyn.
<lb/>Zu dieser Auslegung sind wir um so mehr berechtigt, da
<lb/>auch nach dem oben erwähnten Patent vom 21. Juni 1825
<lb/>für das Herzogthum Westphalen u. s. w. die Landesgesctze
<lb/>nur so weit darin gemeines Recht ausgenommen, erläutert,
<lb/>ergänzt oder abgeändert worden, dem Allgemeinen Land- 
<lb/>recht weichen, so weit sie sich aber auf Provinzialrechksver-
<lb/>hältnisse beziehen, gleich den für einzelne Landestheile
<lb/>und Orte bestehenden Rechten und Gewohnheiten, ferner
<lb/>gültig bleiben sollen, gleichwohl aber sich nicht annehmen
<lb/>läßt, daß man die Wcstphälischen Landesgesetze in legis- 
<lb/>latorischer oder rechtswissenschafllicher Hinsicht für vorzüg- 
<lb/>licher gehalten habe, als die Sächsischen.

<lb/>2) Ferner läßt sich die, im §. 2. des Patents vom
<lb/>15. November 1816 ausgesprochene Aufhebung der allge- 
<lb/>meinen Landes und subsidiarischen Gesetze immer nur in so
<lb/>weit annehmen, als dadurch nicht, dem §. 5. zuwider, Je- 
<lb/>mand an seinen subjectiven Rechten verletzt wird. Eine
<lb/>solche Verletzung würde besonders deswegen möglich seyn,
<lb/>weil das Allgemeine Landrecht wie oben gedacht, nicht blos
<lb/>philosophisches und positives allgemeines Recht, wie z. B.
<lb/>im Th. 1. Tit. 1. bis 7. enthält, sondern auch besonders
<lb/>historisches Recht j. B. im Th. 1. Tit. 8. §. 81. und 118. ff.
<lb/>Tit. 9. ^.641. Tit. 22. §.146. und 154. u. s. W. festsctzt.
<lb/>Dergleichen Rechtsbestimmungen bekunden eigentlich nur
</p>

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                   n="338"
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               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>historische Thatsachen und fanctioniren die daraus abstra-
<lb/>hirten Regeln; sie sind gleichsam ein rechtskräftiges Uttel
<lb/>über einen Prozeß., Sie können daher auch nur da gelten,
<lb/>wo sich die nemlichen Thatsachen vorfinden. Um des willen
<lb/>sind sie auch bisher im Herzogkhum Sachsen wenigstens
<lb/>nicht durchgängig und nicht gleichförmig zur Anwendung
<lb/>gekommen. Gleichwohl stand ihnen kein Provinzialrecht
<lb/>im territorialen Sinn des §.3. des Patents vom 15. No-
<lb/>bember 1816 entgegen, fonCvm vielmehr das nach allge- 
<lb/>meinen Landes- und subsidiarischen Rechten bei Einführung
<lb/>des Allgemeinen Landrechts bestandene materielle Rechts-
<lb/>verhaltniß oder die Verfassung im privatrechtlichen Sinn.
<lb/>Dieses bestehende Rechtsverhältniß konnte und sollte durch
<lb/>das Allgemeine Landrecht nicht aufgehoben werden, weil
<lb/>die im §. 5. des Patents ausgedrückte Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers nicht dahin ging, neue Rechte im Interesse des einen
<lb/>oder andern Thcils der Staatsuntcrthancn zu schaffen, oder
<lb/>zu geben und zu nehmen, sondern bestehende zu schützen.

<lb/>Hiernach dürften nun, um die §.§.2. und 5. des Pa- 
<lb/>tents mit einander zu vereinigen, unter den unbedingt auf- 
<lb/>gehobenen allgemeinen Landesgefetzen nur solche zu verstehen
<lb/>seyn, welche dem gemeinen Recht als Inbegriff der herr- 
<lb/>schenden Rechtsphilosophie (jus gentium) und der positi- 
<lb/>ven allgemeinen Rechtsinstitutionen über das Entstehen,
<lb/>Uebergehen, Erwerben und Verlieren der Rechte und Ver- 
<lb/>bindlichkeiten (jus civile) angehören. Statt deren würde
<lb/>also das Allgemeine Landrecht, so weit es sich hiermit be- 
<lb/>schäftigt, blos mit den im §.14. der Einleitung desselben
<lb/>und im §. 6. ff. des Patents vom 15. November 1816
<lb/>enthaltenen Maaßgaben zur Anwendung kommen. Bei
<lb/>denjenigen Bestimmungen aber, welche gewisse materielle
<lb/>oder subjective Rechte, als Regel oder Präsumtion aufstel- 
<lb/>len und legislatorisch sanctioniren, oder dem befondern histo- 
<lb/>rischen Rechte, wird zu untersuchen seyn, ob sich im Her- 
<lb/>zogkhum Sachsen die im Allgemeinen Landrechr vorausge- 
<lb/>setzte historische Begründung derselben vorfinde. Ist dies
<lb/>der Fall, so wird die Anwendung des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts keinem Zweifel unterliegen, findet sich aber die in
<lb/>demselben vorausgesetzte historische Begründung im Herzog- 
<lb/>thum Sachsen nicht, oder enthalten die Sächsische Gesetze,
</p>

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                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>sie mögen nun im territorialen Sinn allgemein, oder pro»
<lb/>vinziell seyn, über die dahin gehörigen Gegenstände andere
<lb/>Bestimmungen, so würden diese oder selbst die Grundsätze
<lb/>des gemeinen Rechts, so weit die bestehenden materiellen
<lb/>Rechtsverhältnisse darauf beruhen, nach §.6. des Patents
<lb/>von 1816 ferner zu beobachten seyn, und einen wesentlichen
<lb/>Bestandtheil des Provinzialrechts ausmachen, ohne daß
<lb/>hiergegen die im §. 2. des Patents ausgesprochene Aufhe»
<lb/>bung der subsidiarischen und allge,neinen Landesgesetze ange- 
<lb/>führt werden kann.

<lb/>3) Das Bedürfnis; der fortdauernden Anwendung
<lb/>Sächsischer Landesgesetze, ohne Unterschied, ob sie im terri»
<lb/>wrialen Sinn allgemein oder provinziell waren, hat sich
<lb/>auch den administrativen Behörden aufgedrungen. Matt
<lb/>hat sich in dieser Hinsicht dadurch zu helfen gesucht, daß
<lb/>man annahm, das Allgemeine Landrechk fey überhaupt nur
<lb/>in reinprivat» und strafrechtlichen Bestimmungen, aber nicht
<lb/>in Verfaffungs- und Derwaltungssachen eingeführt, bei
<lb/>welchen dessen Anwendung vielmehr besondere Verordnun«
<lb/>gen voraussetze. Dies läßt sich auch um so mehr anneh- 
<lb/>men, da nach §. 1. des Patents vom 15. November 1816
<lb/>das Allgemeine Landrecht in den vormals Sächsischen Lan-
<lb/>destheilen bei Vollziehung und Beurtheilung aller recht- 
<lb/>lichen Handlungen und deren Folgen, so wie bei Ent- 
<lb/>scheidung, der entstehenden Rechtsstreitigkeiten zum
<lb/>Grund gelegt werden soll, von einer Anwendung in Ver- 
<lb/>sa ssungs- und Verwaltungssachen aber nicht die Rede ist.
<lb/>Hiergegen hat man hauptsächlich eingewendet, daß der Aus- 
<lb/>druck, Verfassungs- und Verwaltungssachen zu unbestimmt
<lb/>sey, und zu willkürlichen Auslegungen Anlaß gebe. Dieser
<lb/>Unbestimmtheit dürfte sich aber abhelfen lassen, wenn matt
<lb/>unter Verfassung überhaupt das factisch Bestehende ver- 
<lb/>steht, und die privatrechtliche Verfassung von der publicisti-
<lb/>scheu, organischen und polizeilichen unterscheidet. So wie
<lb/>nach Obigem der bestehende materielle Rechtszustand in
<lb/>privatrechtlicher Hinsicht oder die privatrechtliche Verfassung
<lb/>durch das Allgemeine Land-Recht um des Rechts willen
<lb/>nicht verletzt werden sollte, so sollten auch die bestehenden
<lb/>organischen, publicistischen und polizeilichen Verhältnisse Jn-
<lb/>siitutioneu und Verwaltungsnormen, um der öffentli-

<lb/>1332. 78. A
</p>

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                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>chen Ordnung willen, durch die Einführung des Allge- 
<lb/>meinen Land-Rechts an sich nicht verändert werden, und
<lb/>die darauf Bezug habenden Sächsischen Gesetze, ohne Un- 
<lb/>terschied, ob sie im territorialen Sinn allgemein oder pro- 
<lb/>vinziell sind, so lange gelten, bis sie durch besondere Ver- 
<lb/>ordnungen aufgehoben und ersetzt worden.

<lb/>Es findet jedoch hierbei der Unterschied statt, daß der
<lb/>historisch begründete privatrechtliche Zustand oder die pri- 
<lb/>vatrechtliche Verfassung überhaupt, durch Gesetze nicht auf- 
<lb/>gehoben werden kann, weil dadurch dem Gesetz widerrecht- 
<lb/>lich eine rückwirkende Kraft beigelegt werden würde, die
<lb/>pubiicistischen, organischen und polizeilichen Verhältnisse aber,
<lb/>ingleichen die Verwaltungsnormen, in so weit eine Aufhe- 
<lb/>bung und Abändemng durch Gesetze zulassen, als sie über- 
<lb/>haupt auf positiven Gesetzen beruhen und der Staat ein
<lb/>in fortschreitender Entwickelung begriffener Organismus ist,
<lb/>also nicht wirkliche, hiervon unabhängige Rechte rückwir- 
<lb/>kend entzogen, sondern nur Zugeständnisse und Einrichtun- 
<lb/>gen, welche aus dem jedesmaligen öffentlichen Zustand her- 
<lb/>vorgegangen waren, veränderter Umstände wegen, von der
<lb/>höchsten Staatsgewalt, welcher sich jeder Unterthan zu un- 
<lb/>terwerfen hat, zurückgenommen und für die Zukunft geord- 
<lb/>net werden sollte, weßhalb denn auch durch die Behauptung,
<lb/>daß die auf Verfassung und Verwaltung Bezug habenden
<lb/>Landesgesetze nur so lange gelten, bis sie durch besondere
<lb/>Verordnungen zurückgenommen und ersetzt worden, das bei
<lb/>diesen Gegenständen nur erläßliche ins reformandi mit
<lb/>Recht der höchsten Staatsgewalt Vorbehalten worden.

<lb/>Das Letztere weiter auszuführen und die dagegen etwa
<lb/>zu machenden Einwürfe näher zu beleuchten, ist hier um
<lb/>so weniger der Ort, da es überhaupt noch zweifelhaft ist,
<lb/>ob sich das Prov'mzialrecht über das Privatrecht hinaus
<lb/>erstrecken soll, und es daher für jetzt nicht auf Bestimmung
<lb/>der Grenzen und Quellen eines etwanigen provinziellen Ver-
<lb/>fassungs- und Derwaltungscodep, sondern nur darauf an- 
<lb/>kam, daß auch in dieser Hinsicht die obige Auslegung des
<lb/>im Patent vom 15 Nov. 1816 vorkommenden Ausdrucks:
<lb/>„allgemeine Landesgesetze" nicht unstatthaft sei.

<lb/>In privatrechtlicher Hinsicht ist aber gegen unsere Aus- 
<lb/>legung vom praktischen Standpunkt aus, Folgendes einge- 
<lb/>wendet worden:
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0343.tif"
                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>a) baß die Ermittelung dessen, was nach obigen Grund- 
<lb/>sätzen zu den dem Inhalte nach allgemeinen Landesgesetzen
<lb/>gehöre und was hiernach für noch gültig oder für aufge»
<lb/>hoben zu achten sei, bei der Anwendung auf praktische Falle
<lb/>ein viel zu genaues rechtswissenschaftliches und historisches
<lb/>Studium erfordere, wozu es den richterlichen Beamten im
<lb/>Allgemeinen, bei der auf ihnen lastenden Menge täglicher
<lb/>Arbeiten an Zeit, besonders aber den einzeln stehenden Un- 
<lb/>terrichtern an den nothigen litterarischen und archivalischen
<lb/>Hülfsmitteln fehle, während der Grundsatz, daß alle, im
<lb/>territorialen Sinne allgemeine Landesgesrtze aufgehoben
<lb/>seien, und nur besondere Rechte, Gesetze und Gewohnheiten
<lb/>einzelner Bezirke und Orte als Provinzialrecht gelten, viel
<lb/>leichter in der Praxis anzuwenden sei.

<lb/>b) daß selbst ein gründliches Studium aller, nach den
<lb/>obigen Ansichten zu beobachtenden rechtswissenschaftlichen
<lb/>und historischen Momente öfters nur zu zweifelhaften Re,
<lb/>sultaten führe und daher nicht die mit Einführung des
<lb/>Allgemeinen Land-Rechts beabsichtigte mehrere Gewißheit,
<lb/>sondern eine größere Ungewißheit und Verwirrung des
<lb/>Rechts zur Folge haben würde.

<lb/>c) daß, wenn man die obigen Ansichten in den vor»
<lb/>mals Sächsischen Landestheilen durchführen wollte, bei dem
<lb/>weiten Umfange und der großen Ausbildung des Sächsi,
<lb/>schen Rechts fast kein Titel des Allgemeinen Land-Rechts
<lb/>unberührt von provinziellen Modifikationen bleiben, hierdurch
<lb/>aber die wünschenswerthe Einheit des Rechts verhindert
<lb/>werben würde.

<lb/>6) baß bas Allgemeine Land-Recht immer nur mit
<lb/>den im §. 14. der Einleitung desselben und im §. 5. sqq.
<lb/>des Patents vom 15. Nov. 1816 bestimmten Rücksichten
<lb/>angewendet werden könne und daher die Ausschließung der,
<lb/>im territorialen Sinn allgemeinen Sächsischen Landesgesetze
<lb/>von den Ouellen des Provinzialrechts für die Landesein- 
<lb/>wohner keinen reellen Nachtheil haben, deren Beibehaltung
<lb/>aber den Fortschritten der allgemeinen Gesetzgebung und
<lb/>der wünschenswerthen Verschmelzung der alten und neuen
<lb/>Staatsangehörigen hinderlich sein würde.

<lb/>Diese Einwendungen erledigen sich aber auf folgende
<lb/>Weise:

<lb/>Z2
</p>

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                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>ad a. eben weil es dem Praktiker nicht zuzumuthen,
<lb/>gleichwohl aber um des Rechtes willen unerläßlich
<lb/>ist, die zu Beurtheilung einzelner Fälle nöthigen rechtswis-
<lb/>senschaftlichcn und historischen Momente gründlich zu er«
<lb/>schöpfen, soll diese Arbeit von den Landesjustizkollegien über- 
<lb/>nommen und das Resultat derselben, nach erfolgter Bera-
<lb/>thung und legislatorischer Festsetzung, dem für jeden Prak- 
<lb/>tiker leicht zugänglichen Provinzialrecht einverleibt werden.
<lb/>Freilich gehören die Mitglieder der Landesjustizkollegien
<lb/>selbst zu den Praktikern, denen es in der Regel zwar nicht
<lb/>an den nöthigen litterarischen und archivalischen Hülfsmit-
<lb/>teln, desto mehr aber, bei ihren täglichen Geschäften, an Zeit zu
<lb/>mühsamen Forschungen fehlt. Daraus folgt aber nur,
<lb/>daß ihnen die nöthige Zeit durch Erleichterung bei den ge- 
<lb/>wöhnlichen Arbeiten verstattet werden müsse, wenn sie ein
<lb/>gründliches und zweckmäßiges Provinzialrecht liefern sollen.

<lb/>Uebrigens erfordert es öfters ein eben so gründliches
<lb/>und schwieriges Studium, zu bestimmen, was zu den, im
<lb/>territorialen Sinn allgemeinen Sächsischen Landesge- 
<lb/>setzen, als waS dazu, dem Inhalte nach, zu rechnen sei,
<lb/>da der Länderbesitz des Hauses Sachsen sich zu verschiede- 
<lb/>nen Zeiten vermehrt und vermindert hat, und es bei den
<lb/>älteren Gesetzen öfters zweifelhaft ist, ob sie für alle
<lb/>oder nur für einzelne, dem Landesherrn unterworfene Ge-
<lb/>bietstheile erlassen worden.

<lb/>ad b. Welche Resultate sich aus einer gründlichen
<lb/>Sichtung und Zusammenstellung des provinzialrechtlichen
<lb/>Inhalts der Sächsischen Gesetze ergeben werden, das läßt
<lb/>sich erst nach vollendeter Arbeit ganz übersehen. Jeden- 
<lb/>falls ist die Sache eines Versuches werth. Dieser ist auch
<lb/>bereits in einigen Fällen, welche die Praxis bei Abfassung
<lb/>der Erkenntnisse und Erstattung gutachtlicher Berichte dar- 
<lb/>bst, gemacht, und der Erfolg ist nicht abschreckend.

<lb/>Ob ein auf Gesetz oder Rechtsdoctrin und Gerichts- 
<lb/>brauch beruhender Satz des Sächsischen Rechts allgemei- 
<lb/>nes (philosophisches und positives) Recht enthalte, und da- 
<lb/>her, nach obigen Grundsätzen vom Provinziairecht auszu-
<lb/>schließen sei, oder ob er dem Lctztern, als besonderes histo- 
<lb/>risches Recht angehöre, ist nicht schwer zu unterscheiden.
<lb/>Ebenso wenig, ob im letztem Fall ein solcher Rechtssatz
</p>

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                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>von dem Allgemeinen Land-Recht abweiche und daher in
<lb/>das Provinzialrecht aufzunehmen sei.

<lb/>Ist aber über eine Materie des historischen Rechts
<lb/>das Sächsische Gesetz dunkel, oder der Gerichtsbrauch schwan- 
<lb/>kend, so folgt eben daraus, daß in einem solchen Falle
<lb/>kein klares und entschiedenes Provinzialrecht vorhanden sey;
<lb/>weshalb denn entweder das subsidiarische Recht zur An- 
<lb/>wendung kommen oder wenn dieses keine Bestimmung über
<lb/>die fragliche Materie enthält, oder die darin enthaltene Be- 
<lb/>stimmung auf anderen als dem in Sachsen sich vorfin-
<lb/>denden historischen Grund beruht, und daher nicht darauf
<lb/>anwendbar ist, dem Schwanken der Praxis durch ein neues
<lb/>Gesetz abgeholfen werden muß. Nur das kann zuweilen
<lb/>zweifelhaft und schwierig zu erörtern sein, ob der historische
<lb/>Rechtszustand, ans welchem die im Allgemeinen Land-Recht
<lb/>enthaltenen Regeln und Präsumtionen über materielle oder
<lb/>subjektive Rechte beruhen, verschieden sei von dem in Sach- 
<lb/>sen. Diese Ermittelung kann aber ein gewissenhafter Rich- 
<lb/>ter nicht umgehen, er mag nun annehmen, daß die, im ter- 
<lb/>ritorialen Sinn oder die dem Inhalte nach allgemeinen
<lb/>Sächsischen Gesetze durch Einführung des Allgemeinen Land-
<lb/>Rechts aufgehoben worden. Zweckmäßig und der Gewiß- 
<lb/>heit des Rechts förderlich ist es aber, diese Arbeit nicht
<lb/>dem Urtelsverfasser zu überlassen, sondern zum Behuf des
<lb/>festzustellenden Provinzialrechts zu unternehmen und das
<lb/>Resultat dem Letztem einzuvcrftiben. Wie ungewiß im er,
<lb/>stern Fall das Recht werde, beweisen die vielen einander zu-
<lb/>widerlaufenden Erkenntnisse z. B. über die Verbindlichkei- 
<lb/>ten der Kirchenpacrone, über die Anwendung des Sächsi- 
<lb/>schen Straßenbaumandats vom 18. April 1781 und über
<lb/>manche andere Gegenstände der Art.

<lb/>ad c. Auch hierüber läßt sich nicht eher, als nach ei- 
<lb/>nem gemachten Versuch gründlich urtheilen. Soviel leuch- 
<lb/>tet aber schon jetzt ein, daß die obige Bestimmung der
<lb/>Quellen des Sächsischen Provinzialrechts, nur eine Folge
<lb/>der vorausgeschickten Beschränkung des Letztem, auf das
<lb/>ihm zukommende Gebiet des besonderen historischen ober
<lb/>subjektiven Rechts ist, und daß hierdurch alle, dem philoso- 
<lb/>phischen und positiven allgemeinen oder objektiven Recht
<lb/>angehörende Bestimmungen des Allgemeinen Land-Rechts
<lb/>unberührt bleiben.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0346.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>ad d. Eben die im §. 14. der Einleitung des Allge-
<lb/>meinen Land.Rechts und im 4- 5. des Patents vom 15.
<lb/>Nov. 1816. liegenden unerläßlichen Beschränkungen der
<lb/>Anwendung des Allgemeinen Land. Rechts machen es nö-
<lb/>thig, auf Sächsische, im territorialen Sinn allgemeine Ge.
<lb/>setze zurückzugehen. Nimmt man diesen in den Fällen, in
<lb/>welchen nach obigen Grundsätzen überhaupt provinzielle Ab.
<lb/>weichungen zulässig sind, ihren provinzialrechtlichen Cha.
<lb/>rakter, so entzieht man dadurch den Landeseinwohnern den
<lb/>Schutz, den ihr materieller Rechtszustand früher in den
<lb/>Gesetzen ihres Landes fand und giebt sie der Gefahr Preis,
<lb/>nach Gesetzen beurtheilt zu werben, die auf einem, ihnen
<lb/>ganz fremden historischen Grund beruhen. Daß aber die
<lb/>Beibehaltung des Sächsischen Rechts, in den nach obigen
<lb/>Grundsätzen beschränkten Materien die Fortschritte der all- 
<lb/>gemeinen Gesetzgebung nicht hindern könne, folgt aus der
<lb/>gedachten Beschränkung; und was endlich die Verschmel.
<lb/>zung der alten und neuen Staatsunterthanen betrifft, so
<lb/>wird sie ohne Zweifel durch den, Beiden, in Dingen des
<lb/>allgemeinen, philosophischen und positiven, Rechts nach
<lb/>dem Allgemeinen Land-Recht und in Dingen des beson.
<lb/>deren historischen Rechts nach den, mit Rücksicht auf das
<lb/>Letztere festgesetzten Regeln und Präsumtionen, mit glei-
<lb/>cher Gerechtigkeit gewährten Schutz sicherer befördert,
<lb/>als wenn dieser Schutz bei Gegenständen der letzten Art
<lb/>nur den alten, nicht den neuen Unterthanen zu Theil wer- 
<lb/>den sollte.

<lb/>Wir kehren nunmehr zurück zu dem leitenden Princip
<lb/>über die Grenzen und Quellen des Provinzialrechts, um
<lb/>daraus noch einige Folgen für die Ausarbeitung des Letz,
<lb/>lern abzuleiten.

<lb/>Wenn sich nach Obigem im Allgemeinen die Beibe- 
<lb/>haltung der im territorialen Sinn allgemeinen Landesge.
<lb/>setze einer, seit dem 5. Februar 1794 mit dem Preußischem
<lb/>Staat vereinigten neuen Provinz, als Quellen ihres Pro.
<lb/>vinzialrechts auch da, wo diese Landesgesetze, wie im Her.
<lb/>zogthum Sachsen, durch das Patent vom 15. Nov. 1816,
<lb/>aufgehoben zu seyn scheinen, rechtfettigt, dieses jedoch nur
<lb/>auf denjenigen Inhalt derselben zu beschränken ist, welcher sich
<lb/>mildem eigenthümlichen historischen Recht der Provinz beschäf-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0347.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>tigt, so folgt daraus auch auf der anbem Seite, daß in anderen
<lb/>neuen Provinzen, in welchen bei Einführung des Allgemei-
<lb/>nen Land. Rechts, die Landesgesetze ohne Unterschied als
<lb/>provinzialrechtlich beibehalten werden, dieß ebenfalls nur
<lb/>von solchen Landcsgesetzen gelten könne, welche ihrem In- 
<lb/>halte nach, provinziell find. Zu dieser Bemerkung giebt
<lb/>das Patent vom 24. Marz 1803 Anlaß, durch welches das
<lb/>Allgemeine Land »Recht im Erfurther Gebiet eingeführt
<lb/>wurde. Daselbst heißt cs, daß die bisher für gültig aner-
<lb/>kannten Gesetze und Constitutionen über einzelne Rcchtsma-
<lb/>terien, ingleichen die wohl hergebrachten Gewohnheiten ihre
<lb/>gesetzliche Kraft behalten sollen. Hierbei ist also nicht wie
<lb/>in dem Patent vom 15. Nov. 1816 unterschieden, ob die
<lb/>bisherigen Gesetze und Gewohnheiten allgemeine oder nur
<lb/>partielle und lokale Gültigkeit hatten. Diese Verschieden»
<lb/>heit der Patente vom 24. Marz 1803 und vom 15. Nov.
<lb/>1816, kann ihren Grund nicht darin haben, baß bas Er- 
<lb/>further Gebiet nur «inen Theil der kurmainzischen Lande
<lb/>ausmachte, denn das Herzogkhum Sachsen war auch nur
<lb/>ein Theil des Königreichs Sachsen. Auch kann die Ver- 
<lb/>schiedenheit nicht in der Voraussetzung eines legislatorischen
<lb/>oder rechtswiffenschaftlichen Vorzugs der kurmainzischen und
<lb/>Erfurthischen Gesetze und Gewohnheiten vor dem Sachfi»
<lb/>scheu gesucht werden, da sich mit Grund eher das umge- 
<lb/>kehrte Verhältniß annehmen läßt. Eben so wenig konnte
<lb/>man im Jahre 1803 beabsichtigen, dem Provinzialrecht im
<lb/>Wesentlichen einen weitern Umfang einzuräumen, als im
<lb/>Jahre 1816, da schon vor 1803 die Grenzen desselben durch
<lb/>die Verordnungen vom 22. August 1793 und 9. September
<lb/>1860 bestimmt waren und auf diese beiden Verordnungen
<lb/>durch das wegen des Provinzialrechtcs für das Herzog-
<lb/>thum Sachsen und das Erfurter Gebiet erlassene Rescript
<lb/>vom 18. Juni 1827, verwiesen wird. Es ist daher anzu-
<lb/>nehmen, daß man im Patent vom 24. März 1803, unter
<lb/>den Gesetzen über einzelne Rechtsmaterien eben das
<lb/>verstanden habe, was wir oben bas besondere historische
<lb/>oder materielle Recht nannten. Hiernach werden also auch
<lb/>die im Erfurter Gebiet bis 1803 gültig gewesenen Gesetze,
<lb/>Constitutionen und Gewohnheiten nicht so weit fie allge- 
<lb/>meines, philosophisches, oder positives Recht, sondern nur
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0348.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346

<lb/>in so weit sie besonderes historisches ober materielles Recht
<lb/>enthalten, zu den Quellen des dastgen Provinzialrechts ge,
<lb/>rechnet werden können.

<lb/>Eben so folgt schließlich aus Obigem, daß mich die in
<lb/>einzelnen Bezirken und Orten einer neu erworbenen Pro»
<lb/>vinz bisher bestandenen besondern Rechte, Statuten und Ge«
<lb/>wohnheiten nicht ohne Unterschied, sondern nur mit obiger
<lb/>Beschränkung, in das Provinzialrecht aufzunehmen sind.

<lb/>v. Pin dop,
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_39+1832_0349.tif"
             n="347"
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         <div xml:id="d70824e33031" n="Zweiter Abschnitt.">
      
            <head>Gesetzgebung. Jahr 1832. Zweites Quartal</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzge bung.
</p>
            <pb facs="2084725_39+1832_0350.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0350--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_39+1832_0351.tif"
                n="349"
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            <div xml:id="d70824e33055" type="section" subtype="Gesetze" n="A.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>A.

<lb/>Zur Erläuterung des Allgemeinen
<lb/>Landrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Betreffend die Bekanntmachungen durch die Amts,

<lb/>blätter.
</p>
               <p>

                  <lb/>König!. Staats-Ministerium hat beschlosten, daß
<lb/>die Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, die im aus- 
<lb/>schließenden Interesse der Staatsverwaltung und auf deren
<lb/>Kosten geschehen, wohin also die besonders zur Sprache ge- 
<lb/>brachten Ausbietungen von Bauen, Lieferungen u. s. w. ge- 
<lb/>hören, in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts unent- 
<lb/>geltlich, mithin auf Kosten des Fonds der Amtsblätter-
<lb/>Verwaltung, und nicht auf Kosten des speziellen Verwal- 
<lb/>tungs-Ressorts, in dessen Jntereste die Bekanntmachung er- 
<lb/>folgt, aufzunehmen sind. Die König!. Gerichtsbehörden ha- 
<lb/>ben diesen Beschluß zu berücksichtigen, sich dessen ungeach- 
<lb/>tet aber der Amtsblätter nur zu den Bekanntmachungen
<lb/>zu bedienen, welche ein Interesse für das Allgemeine haben,
<lb/>und nicht zur Insertion der Verfügungen, welche allein zur
<lb/>Kenntnißnahme subordinirter Behörden bestimmt sind und
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0352.tif"
                   n="350"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>mit geringeren Kosten für die Staatskassen durch spezielle
<lb/>Erlasse zugefertigt werden können.

<lb/>Berlin, den 2. April 1832.

<lb/>Die Justiz-Minister,
<lb/>v. Kampß. Wühler.

<lb/>An

<lb/>sammtliche KLnigl. GerichksbchLrden.

<lb/>A. 4290. Gen. 27. vol. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Betreffend die Gültigkeit des Chursächstfthen Stra- 
<lb/>ßenbau-Mandats vom 28. April 1781 in den vor- 
<lb/>mals Sächsischen Landescheilen des Merseburger
<lb/>und Erfurter Regierungs-Departements.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Geborsamüer Bericht des Oberlandesgerichts
<lb/>zu Naumburg über die Gültigkeit deS Chur-
<lb/>fächsischcn Straßenbau-Mandats vom 28. April
<lb/>1781 in den vormals Sächsischen LandeStheilen
<lb/>des Merseburger und Erfurter RcgierungS-
<lb/>BezirkS, »6 rsscrixta cl. 26. August et 24.

<lb/>October 1831.

<lb/>A. 10307. et 12986.

<lb/>Durch das hohe Reskript vom 26. August c. sind
<lb/>wir angewiesen, über die von dem Königl. Ministerio des
<lb/>Innern aufgestellte Frage:

<lb/>ob das Sächsische Straßenbau-Mandat vom 28. April
<lb/>1781 nach &lt;j. 2. des Patents vom 15. Nov. 1816
<lb/>für aufgehoben zu achten, oder ferner als ein Provin- 
<lb/>zial-Wegebau «Reglement aufrecht zu erhalten sey?
<lb/>unter Beifügung der Akten, in denen diese Frage Gegen- 
<lb/>stand richtexlicher Entscheidung geworden, uns gutachtlich
<lb/>zu äußern-

<lb/>Die Ansichten hierüber sind sich nicht immer gleich
<lb/>geblieben.

<lb/>Für die Ansicht, daß das mehrgedachte Straßenbau-
<lb/>Mandat als ein allgemeines Landesgefetz nach §. 2. des
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0353.tif"
                   n="351"
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               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>Patents vom 15. November 1816 für aufgehoben geach- 
<lb/>tet worden, läßt fich anführen, daß dieses Mandat aller- 
<lb/>dings für sammtliche Sächsische Lande gegeben, vom Lai,-
<lb/>desherrn selbst vollzogen und in allen Landestheilen publi-
<lb/>cirt war.

<lb/>cfr. Cod. Aug. Cont. II. P. II. pag. 671 UNd
<lb/>P. III. pag. 658 und 962.

<lb/>Es war daher, seiner territorialen Gültigkeit
<lb/>nach, unstreitig ein allgemeines Landesgesetz. Da
<lb/>nun nach §. 2. deS Patents von 1816 das Allg. Land-
<lb/>recht an die Stelle der früher zur Anwendung gekomme- 
<lb/>nen allgemeinen Landes- und der subsidiarischen Gesetze ge- 
<lb/>treten ist, so scheint, den Worten nach, und in diesem ter- 
<lb/>ritorialen Sinn, die Aufhebung dieses allgemeinen Landes,
<lb/>gesetzes feinem Zweifel unterworfen.

<lb/>Allein die unbedingte Annahme der Aufhebung aller,
<lb/>in diesem Sinne allgemeinen, Sächsischen Landesgesetze
<lb/>hat bei mehreren Gelegenheiten Anlaß zu Zweifeln gegeben
<lb/>und Schwierigkeiten in der Ausführung gefunden, welche
<lb/>eine nicht immer sich gleich gebliebene Praxis zur Folge
<lb/>hatten.

<lb/>Wir erlauben uns, in dieser Beziehung folgende Be- 
<lb/>merkungen vorauszuschicken:

<lb/>a) zuvörderst laßt sich noch fragen, in welchem Sinne
<lb/>der Ausdruck: „allgemeine Landesgesetze" genommen
<lb/>worden? Zunächst ist man zwar allerdings an den terri- 
<lb/>torialen Sinn zu denken um so mehr veranlaßt, da gleich
<lb/>im folgenden §. 3. des Patents die in den einzelnen
<lb/>Provinzen und Orten bisher bestandenen besonderen
<lb/>Rechte und Gewohnheiten aufrecht erhalten und somit den
<lb/>im ganzen Land gegoltenen allgemeinen Landcsgesetzen
<lb/>entgegengestellt werden, auch in dem nämlichen Sinne das
<lb/>Allg. Landrecht nach H. 2. des Patents vom 5. Februar
<lb/>1794 an die Stelle der, über einzelne Rechtsmaterien von
<lb/>Zeit zu Zeit ergangenen, allgemeinen Edikte und Ver- 
<lb/>ordnungen, welche bisher in allen Provinzen als ge- 
<lb/>meine Landesgesctze gegolten haben, getreten ist.

<lb/>Allein nach eben diesem 4. 2. des Patents, von 1794
<lb/>ist das Allg. Landrecht um deswillen in die Stelle der
<lb/>früheren allgemeinen Landesgesetze getreten, weil diese bei
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0354.tif"
                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>dessen Abfassung berücksichtigt und in dasselbe aufgenom-
<lb/>men worden. Sie waren also Quellen des Allg. Land»
<lb/>rechts und deßhalb sollten nun nicht mehr jene einzelnen
<lb/>Landesgesetze, sondern die Bestimmungen des auS ihnen und
<lb/>den gemeinrechtlichen Quellen systematisch geordneten Allg.
<lb/>Landrechts als Gesetz gelten.

<lb/>Eine andere Bewandtniß hat es mit den Sächsischen
<lb/>allgemeinen Landesgesetzen. Diese waren für Preußen
<lb/>keine allgemeinen Landesgesetze und konnten, als solche, nicht
<lb/>Quellen des Allg. Landrechts seyn. Sie nehmen daher,
<lb/>im Verhältniß des Herzogthums Sachsen zu
<lb/>dem ganzen Preußischen Staat, die Natur provin- 
<lb/>zieller Gesetze an. Wenn sie nun aber gleichwohl bei der
<lb/>übrigens anerkannten fortwährenden Gültigkeit der Provin»
<lb/>zialgesetze, aufgehoben worden, so kann hierbei nicht der ter»
<lb/>ritoriale Sinn, in welchem sie ja gegenwärtig provinziell
<lb/>find, sondern vielmehr die Allgemeinheit ihres In- 
<lb/>halts gemeint seyn. Die Sächsischen Gesetze beschäftigen
<lb/>sich nämlich, wie die älteren Preußischen allgemeinen Ge- 
<lb/>setze, und noch mehr als diese, namentlich in den Constitu- 
<lb/>tionen von 1572 und den Deciflonen von 1661 und 1746
<lb/>größtentheils mit Auslegung des, auch zu den Quellen des
<lb/>Allg. Landrechts gehörigen Römischen Rechts und mit des- 
<lb/>sen Anwendung auf deutsche Verhältnisse; ja fie find so- 
<lb/>gar ihrer früheren weit verbreiteten Autorität wegen, zum
<lb/>Theil selbst in Preußische Gesetze und aus selbigen mittel- 
<lb/>bar in das Allg. Landrecht übergegangen.

<lb/>cfr. v. Kamptz XXVI. 295 seg. und
<lb/>Allg. Landrecht Th. 1. Tit. 9. §. 629.

<lb/>Sächsische Gesetze dieses Inhalts mußten daher,
<lb/>gemäß dem Zweck des Allg. Landrechts eben so und auS
<lb/>dem nämlichen Grunde, wie die ältern Preußischen Gesetze
<lb/>gemeinrechtlichen Inhalts, aufgehoben werden. Sie
<lb/>konnten es auch, denn sie sind durch das Allg. Landrecht
<lb/>dergestalt ersetzt, daß durch ihre Aufhebung keine Lücke in
<lb/>der Gesetzgebung entsteht.

<lb/>So wie aber die einzelnen älteren Preußischen Pro- 
<lb/>vinzen ihre eigenthümlichen Verhältnisse und Bedürfnisse
<lb/>hatten, für welche besondere Gesetze existirten, so be- 
<lb/>schäftigen sich auch die Sächsischen Gesetze zum Theil mit
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0355.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Sächsi- 
<lb/>schen Lande. Dergleichen Gesetze sind, ihrem Inhalte
<lb/>und Gegenstände nach, nicht allgemeine, sondern be- 
<lb/>sondere, wenn sie sich auch auf alle Sächsische Lande er- 
<lb/>streckten, und in diesem territorialen Sinne allgemein waren.

<lb/>Das Allgemeine Landrecht, weit entfernt, dergleichen
<lb/>Gesetze besonderen Inhaltes aufzuheben, verweist viel,
<lb/>mehr an vielen Stellen auf dieselben. In solchen Fällen
<lb/>würde daher eine Lücke entstehen, wenn Sächsische Gesetze
<lb/>dieses Inhalts, blos weil sie für ganz Sachsen gültig
<lb/>waren, nicht weiter jur Anwendung kommen sollten. Hier»
<lb/>durch rechtfertiget cs sich also, wenn man den im 4- 2. des
<lb/>Patents von 1816 enthaltenen Ausdruck „allgemeine
<lb/>Landesgesetze" nicht auf die territoriale Gültigkeit, son.
<lb/>dem auf den Inhalt bezieht.

<lb/>d) Ferner soll bas Allg. Landrecht nach §. 2. des Pa- 
<lb/>tents von 1794 nur an die Stelle der, über einzelne Rechts- 
<lb/>mater ien ergangenen allgemeinen Landesgesetze treten, und
<lb/>eben so soll es nach H. 1. des Patents von 1816 in den
<lb/>vormals Sächsischen Landesrhcilen bei Vollziehung und Be»
<lb/>urthcilung aller rechtlichen Handlungen und deren
<lb/>Folgen, so wie bei Entscheidung der entstehenden Rechts,
<lb/>streitigkeiten, zum Grund gelegt werden.

<lb/>Hiernach scheint im §. 2. beider Patente nur von sol- 
<lb/>chen allgemeinen Lanbesgesctzen die Rebe zu seyn, welche sich
<lb/>auf Gegenstände der Justiz beziehen.

<lb/>Dieß würde für die Ansicht des Ministeriums des
<lb/>Innern in dem Rescript vom 3. Januar 1817 sprechen
<lb/>„wonach nur solche Bestimmungen der Preußischen Gesetze
<lb/>für eingeführt zu achten, welche sich auf das Civil, und
<lb/>Crimina!-Recht beziehen." Allein zuvörderst läßt sich diese
<lb/>Auslegung jedenfalls auf bas Patent von 1794 um des,
<lb/>willen nicht anwenden, weil sonst die vielen, nicht Gegen- 
<lb/>stände der Justiz betreffenden Stellen des Allg. Landrechts
<lb/>gleich vom Anfang an offenbar ganz überflüßig gewesen
<lb/>wären, und eben dieß macht, bei der Uebereinstimmnng
<lb/>beider Patente, die gedachte Auslegung auch in Ansehung
<lb/>des Patents von 1816 wenigstens zweifelhaft.

<lb/>Wenn h'-ernächst den Gegenständen des Civil- und
<lb/>Criminal-Rechts die Derfassungs» und Verwaltungs-Sachen
</p>

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                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>entgegengesetzt und für diese die fortdauernde Gültigkeit der
<lb/>Sächsischen Gesetze bis zu specieller Publikation der darauf
<lb/>Bezug habenden Preußischen Gesetze behauptet worden, so
<lb/>giebt nicht nur die Unbestimmtheit des Ausdrucks „Ver- 
<lb/>fassungs- und Verwaltungs.Sachen" zu willkühr-
<lb/>lichen Auslegungen Anlaß, sondern es steht auch die Be- 
<lb/>hauptung der fortdauernden Gültigkeit Sächsischer Gesetze
<lb/>in Verfassungs- und Verwaltungssachen bd_ verschiedenen,
<lb/>dem Sprachgebrauchs nach, unbezweifelt dahin zu rechnen- 
<lb/>den Gegenständen, namentlich z. B. bei der, blos faktisch,
<lb/>ohne specielle Publikation ausdrücklicher Preußischer Gesetze,
<lb/>schon seit 1815 nicht mehr zur Anwendung gekommenen
<lb/>ständischen Verfassung und Steuerverwaltung im Wider- 
<lb/>spruch mit dem wirklich eingetrettnen Zustand. Eben so
<lb/>wurden die offenbar einen Verfassungs- und Verwaltungs- 
<lb/>gegenstand betreffenden, im Cod. Aug. Cont. 1. tom. I.
<lb/>pag. 1279, 1295 und 1297 und tom. II. pag. 1062
<lb/>ersichtlichen Sächsischen Gesetze, wonach jeder Beamte und
<lb/>Pensionair den Betrag der beiden ersten Monate seines Ge- 
<lb/>haltes oder seiner Pension zum Armenhaus- und Prämien- 
<lb/>fonds abgeben mußte, ohne ein Gesetz, blos durch Mini-
<lb/>sterialverfügung vom 31. Mai 1816 aufgehoben.

<lb/>ckr. Merseburger Amtsblatt 1816 pag. 248.

<lb/>Und so dürften sich bei weiterem Nachsuchen im Ge- 
<lb/>biete der Verfassungs- und Verwaltungssachen ohne Zwei- 
<lb/>fel noch mehrere Falle der Art finden.

<lb/>Die Meinung des obengedachten Ministerialrescripts
<lb/>vom 3. Januar 1817 kann daher wohl nur die gewesen
<lb/>seyn:

<lb/>«) daß Sächsische Gesetze, wenn sie auch im territoria- 
<lb/>len Sinne allgemein gewesen, doch in so fern noch
<lb/>zur Anwendung kommen, als sie sich auf faktisch noch
<lb/>bestehende Institute und Verhältnisse beziehen, welche
<lb/>keinen Gegenstand der Preußischen allgemeinen Gesetz- 
<lb/>gebung ausmachen, wie z. B. die Sächsische Grunde
<lb/>steuerverfassung, das Brand-Kassen-Jnstitut rc.
<lb/>ß) daß hingegen Sächsische Gesetze auch über unstreitig
<lb/>zur Verfassung und Verwaltung gehörende Gegen- 
<lb/>stände in so weit für aufgehoben zu achten sind, als
<lb/>sie sich mit der allgeiiteinen, auch auf die ehemals

<lb/>Säch-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0357.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>Sächsischen Landestheile sich erstreckenden Verfassung
<lb/>und den Verwaltungsgrundsaßen des Preußischen
<lb/>Staates nicht vertragen, wie z. B. die oben gedachte
<lb/>. zweimonatliche Gchaltsabgabe, die ständische Steuere
<lb/>Verfassung, die Rekrutirungsgesetze.

<lb/>}■) daß es in Verwaltungssachen, welche überhaupt nicht
<lb/>durch Gesetze bestimmt, sondern den Verfügungen der
<lb/>- . Ministerien und Provinzial-Behörden überlassen sind,
<lb/>diesen freistehe, die dahin gehörigen Sächsischen Verord-
<lb/>nungen ferner anzuwenden.

<lb/>c) Aber auch bei reinen Justizsachen läßt sich die im
<lb/>§. 2. des Patents von 1816 ausgesprochene Aufhebung der
<lb/>allgemeinen Landesgesetze immer nur in so weit annehmen
<lb/>als dadurch nicht, dem &lt;$. 5. zuwider, Jemand an seinen
<lb/>Rechten verletzt wird. Das Allg. Landrecht enthält nicht
<lb/>blos abstraktes, sondern auch konkretes Recht, nicht blos
<lb/>ein Rechtssystem allgemeiner Grundsätze für künftig entste-
<lb/>hende Rechtsverhältnisse, wie z. B. Th. 1. Tit. 1. bis 7.
<lb/>sondern auch historisch begründete Regeln über bestehende
<lb/>Rechtsverhältnisse und legislatorische Sanktionen gewisser
<lb/>materieller Rechte, ;. B. im Th. l. Tit. 8. §. 81 und 118.
<lb/>Tit. 9. §. 641. Tit. 22. $. 146. und 164. Tit. 23. §. 25.
<lb/>und 27. Th. 2. Tit. 7. §. 33. und 37. no. 10. Tit. 9.
<lb/>§. 37, Tit. 11. §. 731. und 740. Tit 16. §. 71. (rücksicht-
<lb/>lich der Braunkohlen). Diese und andere ähnliche Bestim- 
<lb/>mungen des Allg. Landrechts sind bisher in den vormals
<lb/>Sächsischen Landestheilen entweder gar nicht oder doch
<lb/>nicht durchgängig und gleichförmig zur Anwendung gekom- 
<lb/>men, obgleich ihnen kein Provinzialrecht im Sinne des §. 3.
<lb/>des Patents vom 15. November 1816 sondern vielmehr
<lb/>das, nach allgemeinen Landes- und subsidiarischen Gesetzen
<lb/>bei Einführung des allgemeinen Landrechts bestandene Rechts- 
<lb/>verhältnis entgegensteht, welches durch Einführung der Preu- 
<lb/>ßischen Gesetze nicht dem §. 5. des Patents von 1816 zu- 
<lb/>wider zum Nachtheil des Einen und zu Gunsten des An- 
<lb/>dern aufgehoben werden konnte, da die Absicht des Ge- 
<lb/>setzgebers nicht dahin gegangen ist, neue Rechte im Inte- 
<lb/>resse des einen oder andern Theils der Staatsunterthanen
<lb/>zu schaffen oder zu geben und zu nehmen, sondern bestehende
<lb/>Rechte zu schützen, eine Beschränkung der letztem aber zwar
<lb/>1832. H. 7». Aa
</p>

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                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>um des allgemeinen Besten willen, aber nicht zu Gunsten
<lb/>Einzelner zulässig ist.

<lb/>In diesem Betracht dürften, um die §. §. 2. und 5.
<lb/>des Patents, vom 15. November 1816 zu vereinigen, un- 
<lb/>ter den unbedingt aufgehobenen allgemeinen Landesgesetzen
<lb/>nur solche zu verstehen seyn, welche dem abstrakten Rechte
<lb/>oder dem allgemeinen Rechtssystem für künftig entstehende
<lb/>Rechtsverhältnisse angehören. Hiernach würde also das
<lb/>Allg. Landrechk, so weit es sich hiermit beschäftigt, unter
<lb/>den im $. 14. der Einleitung und im Patent von 1816
<lb/>§. 6. enthaltenen Maaßgaben unbedingt an die Stelle je- 
<lb/>ner allgemeinen Landesgesetze treten, bei denjenigen Bestim- 
<lb/>mungen aber, welche historisch entstandene Rechte gewisser
<lb/>Personen, Sachen oder Verhältnisse als Regel aufstcllen
<lb/>und legislatorisch sanctioniren, würde darauf zu sehen seyn,
<lb/>ob sich die im Allg. Landrcchte vorausgesetzte historische
<lb/>Begründung auch im Herzogthum Sachsen vorfinde. Ist'
<lb/>dies der Fall, so würde die Anwendung des Allg. Land- 
<lb/>rechts keinem Bedenken unterliegen. Findet sich aber jene
<lb/>historische Begründung nicht, oder enthalten die Sächsischen
<lb/>Gesetze, sie mögen im territorialen Sinne allgemein oder
<lb/>provinziell seyn, über die dahin gehörigen Gegenstände an- 
<lb/>dere Bestimmungen, so würde auf diese Landesgesetze oder
<lb/>selbst auf das gemeine Recht, unter dessen Schutz sich die ,
<lb/>bestehenden Rechtverhältnisse gebildet haben, nach H. 6. des
<lb/>Patents von 1816 zurückzugehen seyn.

<lb/>Gegen diese wissentschaftlichen Ansichten ist jedoch in
<lb/>praktischer Hinsicht zu erinnern:

<lb/>a) daß sie in der Anwendung ein zu genaues rechts--
<lb/>wissenschaftliches und historisches Studium erfordern, wozu
<lb/>es den richterlichen Beamten im Allgemeinen bei der auf
<lb/>ihnen lastenden Masse täglicher Arbeiten an Zeit und
<lb/>Kräften, überdem aber auch, besonders den einzeln stehenden
<lb/>Unterrichtern, an den nöthigen litterarischen Hülfsmittrln
<lb/>fehlt;

<lb/>d) daß selbst ein gründliches Studium aller, nach den
<lb/>oben aufgestellten Ansichten zu beachtenden rechtswissenschaft- 
<lb/>lichen und historischen Momente öfters zu sehr unstchern
<lb/>zweifelhaften Resultaten führen, und somit die Erhebung
<lb/>obiger Ansichten zu gesetzlichen Vorschriften nicht die mit
</p>

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                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>Einführung des Mg. Landrechts beabsichtigte mehrere Ge«
<lb/>wißheit, sondern eine größere Ungewißheit und Verwirrung
<lb/>des Rechts zur Folge haben würde;

<lb/>c) daß, wenn man die obigen Ansichten, besonders in
<lb/>den vormals Sächsischen Landestheilen, konsequent durchfüh- 
<lb/>ren wollte, bei dem weiten Umfange des Sächsischen Rechts
<lb/>fast kein Titel des Allg. Landrechts unberührt von provin- 
<lb/>ziellen Modifikationen bleiben würbe;

<lb/>ä) daß, sofern nur das Allg. Landrecht mit den im
<lb/>§. 14. sq. der Einleitung und im §. 5. sq. des Patents von
<lb/>1816 bestimmten Rücksichten angewendet wird, kein reeller
<lb/>Nachtheil für die Partheien entsteht, während das Fortbe- 
<lb/>stehen provinzieller Abweichungen bei den deshalb nöthigen
<lb/>subtilen Distinctione» unvermeidliche Rechtsunsicherheir zur
<lb/>Folge hat, und sowohl den Fortschritten der allgemeinen
<lb/>Gesetzgebung, als der, im Staatsinteresse wünschenswer,
<lb/>then Verschmelzung der alten und neuen Staatsangehöri- 
<lb/>gen hemmend entgegen tritt.

<lb/>Auf diesem reinen praktischen Standpunkt scheint es
<lb/>rathsam, in der Regel, so weit es unbeschadet der im §. 14.
<lb/>seq. der Einleitung zum Allg. Landrecht und §. 5 sq. des
<lb/>Patents von 1816 enthaltenen Grundsätze geschehen kann,
<lb/>das Allg. Landrecht nebst seinen ergänzenden und erläutern,
<lb/>den Bestimmungen mit möglichster Vermeidung provinziel- 
<lb/>ler Unterschiede anzuwenden, und zu diesem Zweck die da- 
<lb/>für günstigere Bedeutung des Ausdrucks „allgemeine Lan- 
<lb/>desgesetze" im territorialen Sinne vorzuziehen.

<lb/>Das in Rede stehende Straßenbau-Mandat enthält
<lb/>Bestimmungen, welche:

<lb/>A) Rechte und Verbindlichkeiten festsetzen,

<lb/>B) die Ressortverhältnisse und das Verfahren in Stra- 
<lb/>ßenbau-Sachen bestimmen und

<lb/>C) mehrere technische und polizeiliche Vorschriften er-
<lb/>theilen.

<lb/>sä A.

<lb/>In der ersten Beziehung finden sich
<lb/>1) mehrere, im Wesentlichen mit dem Allg. Landrechte
<lb/>oder einzelnen Preußischen Gesetzen übereinstimmende Fest- 
<lb/>setzungen. Namentlich lassen sich:

<lb/>g) die Bestimmungen des Straßenbau-Mandats im

<lb/>Aa 2
</p>

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                   n="358"
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               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 2. über die Verbindlichkeiten zur Aufnahme des durch
<lb/>Abzugsgräben von der Straße abzuleitenden Wassers und
<lb/>über das Recht, Entschädigung dafür zu fordern, so weit eS
<lb/>sich hierbei nicht von der weiter unten zu erwähnenden
<lb/>Grubenarbeit handelt, mit dem Mg. Landrechte Th. 1.
<lb/>Tit. 8. §. 103. seq. ingleichen

<lb/>b) die Bestimmungen der §§. 11.12.13. des Man»
<lb/>dats über die Entschädigungen, welche die Grundstücksbe- 
<lb/>sitzer für das zu Anlegung neuer Straßen herzugebende Land,
<lb/>mit Ausschluß des weiter unten hierauf bezüglichen Punk»
<lb/>tes, ferner über die Vergütung der zum Straßenbau ent- 
<lb/>nommenen Materialien und des durch interimistische Zufuhr
<lb/>und Nebenwege entstehenden Schadens, mit den Bestim»
<lb/>mungen des Allg. Landrechts Th. 2. Tit. 15. §. 4. 5. 18.
<lb/>und 19. vereinigen. Eben so wenig kann es

<lb/>c) für eine Abweichung vom Allg. Landrecht gehalten
<lb/>werden, wenn im gedachten §. 2. des fraglichen Mandats
<lb/>bestimmt wird, daß für das zu Anlegung neuer Straßen- 
<lb/>gräben abzutretende Land, in sofern es vorher schon zur
<lb/>Straße gehörte, und diese zur Ungebühr geschmälert wor- 
<lb/>den, keine Entschädigung Statt finden soll, denn in einem
<lb/>solchen Fall würde auch nach dem Allg. Landrecht kein
<lb/>Entschädigungsanspruch Statt finden. Ferner übereinstim- 
<lb/>mend ist,

<lb/>3) die im §. 9. des Straßenbau-Mandats erwähnte
<lb/>Verbindlichkeit der Geleits- und Wegegeld-Berechtigten zur
<lb/>Erhaltung der Straßen ihres Bezirks mit dem Allg. Land-
<lb/>rechte Th. 2. Tit. 15. §. 138. und der Dorfgemeinden zur
<lb/>Erhaltung der Kommunikations» und Nachbarwege mit
<lb/>Tit.7. §. 37. no. 1.1. c. Auch läßt sich

<lb/>e) die im §. 6. des Straßen-Mandates den Kommu- 
<lb/>nen auferlegte Verbindlichkeit zum Auswerfen des Schnees
<lb/>in hohlen Wegen, oder wo es sonst nöthig, unter die Vor- 
<lb/>schriften des Allg. Landrechts Th. 2. Tit. 7. §. 37. und
<lb/>Tit. 15. §. 13. subsumiren. Endlich

<lb/>f) sind noch die im §.21. des Straßen-Mandats ent- 
<lb/>haltenen Vorschriften über das Ausweichen auf der Straße
<lb/>zum Theil übereinstimmend mit dem Allg. Landrecht Th. 2.
<lb/>Tit. 15. §.25. seg., dem Anhang zum Chausseegkld-Tarif
<lb/>vom 29. Mai 1822 und dem Zusatz zum Tarif vom 28.
<lb/>April 1L28.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0361.tif"
                   n="359"
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               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Frage über die fortdauernde Gültigkeit beS Säch-
<lb/>fischen Straßen-Mandats kann bei diesen/ mit dem Allg. Land»
<lb/>recht übereinstimmenden Punkten nur in sofern eine prakti- 
<lb/>sche Erheblichkeit haben/ als das Sächsische Gesetz speziel-
<lb/>lere Bestimmungen/ wie z. B- die vorstehend ad c. und
<lb/>e. gedachten, enthält/ und deren Subsumtion unter die all- 
<lb/>gemeinen Bestimmungen des Preuß. Landrechts bezweifelt
<lb/>werden sollte. '

<lb/>In diesem Fall dürfte sich die Anwendung des Säch- 
<lb/>sischen Gesetzes dadurch rechtfertigen, daß die Entscheidung
<lb/>nach einer positiven Norm immer einer willkührlichen oder
<lb/>zweifelhaften Auslegung vorzuziehen ist.

<lb/>Dieß würde jedoch auch ohne fortdauernde Gültigkeit
<lb/>des gedachten Straßen-Mandats, als eines Provinzial-Ge- 
<lb/>setzes, in so weit geschehen können, als es zulässig ist, bei
<lb/>Auslegung zweifelhafter Stellen des Allg. Landrechts an- 
<lb/>dere positive Autoritäten zu Hülfe zu nehmen.

<lb/>Dagegen sind ohne Zweifel die spezielleren Vorschrif- 
<lb/>ten Preußischer Gesetze, namentlich ad b. der Kabinets-Or-
<lb/>dre vom 11. Juni 1825, weil diese keine provinzielle Aus- 
<lb/>nahme gestattet, und ad 5. des Allg. Landrechts Th. 2.
<lb/>Tit. 15. §. 25. seq. nebst den oben angeführten TarifAn-
<lb/>hängen über das Ausweichen, weil durch diese zur allgemei- 
<lb/>nen Landespolizei gehörigen Dispositionen kein wohl erwor- 
<lb/>benes Recht verletzt wird, und überhaupt bei dergleichen
<lb/>Gegenständen das gemeine Wohl Gleichförmigkeit in» gan- 
<lb/>zen Staatsgebiet erfordert, an die Stelle der hierher gehö- 
<lb/>rigen Sächsischen Verordnungen getreten.

<lb/>Sv viel nunmehr

<lb/>2) die abweichenden Bestimmungen beS Straßen-Man- 
<lb/>dats anlangt, so ergeben sich solche bei folgenden Punkten:

<lb/>a) Nach §. 2. soll für das zu Anlegung neuer Stra-
<lb/>ßengräben abzutretende Land, wenn es nicht schon
<lb/>vorher zur Straße gehörte, zwar auch übereinstimmend mit
<lb/>dem Allg. Landrecht Th. 2. Tit. 15. §. 18. und 19. Ent- 
<lb/>schädigung gegeben werden, jedoch nur wenn das abzu- 
<lb/>tretende Land zwei Dresdner Metzen Aussaat
<lb/>oder rnehr beträgt.

<lb/>Ohne Zweifel gründete sich diese ganz positive Bestim- 
<lb/>mung auf die Voraussetzung, daß dergleichen Gräben zu-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0362.tif"
                   n="360"
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               <p>

                  <lb/>660
</p>
               <p>

                  <lb/>gleich mit zum Nutzen der Grundbesitzer gereichen, oder
<lb/>daß das weniger als zwei Metzen Aussaat betragende Land
<lb/>präsumtiv ursprünglich zu der Straße gehört habe.

<lb/>Denn nur unter dieser Voraussetzung hatten die frü- 
<lb/>heren Verordnungen, namentlich das Straßen-Mandat vom
<lb/>17. Juni 17O6 in Cod. Aug. tom. I. pag. 1192 die
<lb/>unentgeldliche Abtretung vorgeschrieben. Indessen waren
<lb/>jene Voraussetzungen nicht immer gegründet und die dar- 
<lb/>auf gebaute Disposition gab in ihrer Allgemeinheit Anlaß
<lb/>zu Prägravalivnen. Die Sächsische Regierung hat daher
<lb/>Anfangs in einzelnen Fällen auch für das unter zwei Me- 
<lb/>tzen Aussaat betragende Land Entschädigung gegeben und
<lb/>späterhin, wiewohl erst nach der Territorial-Veränderung,
<lb/>jene ganze Disposition durch das Mandat vom 4. Januar
<lb/>1820 aufgehoben. Cfr. Sächsis. Gesetzsammlung 1820 S. 5.

<lb/>In den jetzt Preußischen Landestheilen ist aber un- 
<lb/>seres Erachtens jene Disposition spätestens schon seit dem
<lb/>1. März 1817 für aufgehoben zu achten, denn
<lb/>«) nach §.75. der Einleitung zum Allg. Landrecht ist der
<lb/>Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und
<lb/>Vortheile dem Wohl des gemeinen Wesens aufzuopfern
<lb/>genöthigt wird, zu entschädigen gehalten. Weder bei
<lb/>diesem allgemeinen Grundsatz, noch bei dessen spezieller
<lb/>Ausführung im §. 4. 5. 18. und 19. Tit. 15. Th. 2.
<lb/>Allg. Landrecht, wird auf provinzielle Ausnahme ver- 
<lb/>wiesen. Es gehört daher zu den allgemeinen Gmnd, ,
<lb/>fatzen des Preußischen Staates, kein Privat-Eigenthum
<lb/>für öffentliche Zwecke ohne Entschädigung in Anspruch
<lb/>zu nehmen.

<lb/>(S) Die fragliche Disposition des Sächsischen Mandats
<lb/>van 1781 bezieht sich nicht auf ein, den vormals Säch- 
<lb/>sischen Landestheilen eigenthümliches noch bestehendes
<lb/>Institut. Sie enthält vielmehr blos die Anordnung
<lb/>einer öffentlichen Last, welche blos in so weit keine Prä-
<lb/>gravqtion mit sich brachte, als sie allen an der Straße
<lb/>liegenden Grundbesitzern im ganzen Staate oblag. Seit- 
<lb/>dem aber, ein Theil dieses Staates mit Preußen ver- 
<lb/>einigt ist, würden die Grundeigenthümer dieser jetzt
<lb/>Preußischen Landestheile gegen alle übrige Provinzen
<lb/>des Preußischen Staates durch das längere Fortbeste»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0363.tif"
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               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>Heu jener Last prägravirt werben. Für deren Weg.
<lb/>fall sprechen daher die nämlichen Gründe, aus welchen
<lb/>die oben gedachte Abgabe der ersten beiden Gehalts- 
<lb/>und Pensions-Monate bereits im Jahre 1816 für auf- 
<lb/>gehoben erklärt worden.

<lb/>- ) Die fragliche Disposition des Straßenbau-Mandats ge- 
<lb/>hört nicht zu denjenigen Landesgesetzen, welche privat-
<lb/>rechtlich erworbene und bestehende Rechte sanctioniren
<lb/>oder Präsumtionen dafür aus historischen Gründen
<lb/>festsetzen, und daher nach §. 6. des Patents von 1816
<lb/>ferner zu berücksichtigen sind; sie ist vielmehr eine rein
<lb/>disposttive Anordnung, welche ebenso, wie sic durch
<lb/>den bloßen Willen des Gesetzgebers eingeführt war,
<lb/>auch aufgehoben werden konnte, und in dem jetzigen
<lb/>Staatsgebiet des Königreichs Sachsen, wie oben ge- 
<lb/>dacht, bereits aufgehoben ist.

<lb/>(5) Uebrigens hat auch, besage der beigelegten Akten,
<lb/>in Sachen Sommers gegen Fiscum, Fol. 11,
<lb/>das König!. Ministerium des Innern bereits unterm
<lb/>31. Mai 1830 sich für die Anwendbarkeit des Allge-
<lb/>ineinen Landrechts in diesem Punkt erklärt.

<lb/>Es ist daher rückflchtlich der hier erwähnten Abwei- 
<lb/>chung kein Grund für das Fortbestehen des Sächsi- 
<lb/>schen Straßen-Mandats vorhanden,
<lb/>b) In Betreff des Baues und der Unterhaltung
<lb/>der Straßen und Wege unterscheidet dieses Sächsische
<lb/>Gesetz im §. 9. zwischen den Straßen und Wegen in« und
<lb/>außerhalb der Städte und Dörfer.

<lb/>Als Regel, in sofern nicht ein Anderes hergebracht ist,
<lb/>wird bestimmt, daß

<lb/>«) innerhalb der Orte, und zwar
<lb/>a«) der Städte und so weit deren Weichbild geht, die
<lb/>Stadträthe aus den Kämmerei-Einkünften, und, wo
<lb/>es Herkommens, oder diese Einkünfte nicht zurei-
<lb/>chen, mit Zuziehung oder auf alleinige Kosten der
<lb/>Kommune,

<lb/>ßß) in den Dörfern und so weit deren Zäune gehen,
<lb/>cs mögen diese beide Seiten der Straße oder nur
<lb/>eine einfassen, die Dorfkommunen, die Straßen zu
<lb/>bauen und zu unterhalten haben;
</p>

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               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>0 außerhalb der Städte und Dörfer werben

<lb/>««) die hohen Heer,, Landes, und Commercial-Stra»
<lb/>ßen entweder auf Kosten der Landesherrlichen Renk»
<lb/>kammer, oder von denjenigen Vasallen, Skadträkhen
<lb/>und Grundbesitzern gebaut, welche auf dergleichen
<lb/>Straßen mit dein Geleite' bestehen sind, oder ein
<lb/>Wege- oder Brückengeld zu erheben haben, in so- 
<lb/>fern Letztere nicht etwa durch Vertrag eine Befreiung
<lb/>vom Straßenbau erhalten oder solche rechtlich aus- 
<lb/>geführt haben, oder auch dergleichen nicht schon in
<lb/>ihren Privilegien enthalten, oder bei Erlangung der
<lb/>Geleits-, Zoll-, Wege» und Brückengeld-Berechti»
<lb/>gung andere dafür zu leistende Verbindlichkeiten be»
<lb/>stimmt worden;

<lb/>W auf den Kommunikations» und Nachbarwegen aber
<lb/>liegt die Erhaltung derselben, wo nicht ein Anderes
<lb/>hergebracht ist, den Komrnunen eines jeden Orts
<lb/>innerhalb ihrer Fluren ob.

<lb/>Daß die hier, nur des Zusammenhanges wegen, mit
<lb/>angeführten Verbindlichkeiten der Geleits- und Wegegeld,
<lb/>Berechtigten, so wie bei den Kommunikations» und Nach,
<lb/>barwegen der Dorfgemeinden, mit dem Allg. Landrecht Th. 2.
<lb/>Tit. 15. §. 138. und Tit. 7. §. 37. üdereinstimmen, ist
<lb/>schon oben gedacht. Eben so würden die durch Herkom»
<lb/>men, Vertrag, rechtliche Entscheidung oder Privilegien be»
<lb/>gründeten speziellen Rechte und Verbindlichkeiten schon
<lb/>nach §. 5. des Patents vom 15. November 1816, auch
<lb/>ohne das ausdrückliche Anerkenntniß des Straßenbau-Mam
<lb/>dats, fortwährend gültig seyn.

<lb/>Was aber die für den Fall mangelnder spezieller Be,
<lb/>stimmungen der Art aufgestellten Regeln betrifft, so gehö- 
<lb/>ren sie einer Zeit an, wo der Straßenbau zwar schon als
<lb/>eine allgemeine Landesangelegenheit beaufsichtigt, aber noch
<lb/>nicht allgemein vom Staate selbst betrieben, sondern zum
<lb/>Theil den Städten, Dörfern und Geleitsberechtigten über- 
<lb/>lassen war, und der Staat nur als Domainenbesitzer un,
<lb/>mittelbar dabei konkurrirte. So weit nun dieses Sachver-
<lb/>hältniß noch besteht, werden auch die, dasselbe nicht sowohl
<lb/>anordnenden, als vielmehr historisch bekundenden Bestimmun«
<lb/>gen Yes Straßenbau-Mandats fortdauern. Namentlich wich
</p>

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               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>ad a. die Verbindlichkeit der Gtadkräths und Dörfer
<lb/>zum Bau und zur Unterhaltung der Straßen innerhalb der
<lb/>Städte, Stadtweichbilde, Dörfer und Dorfzäune zwar als
<lb/>auf besonderer Verfassung beruhend, in der Regel fortbe»
<lb/>stehen, und in diesem Fall die einzelne Ortsverfassung de»
<lb/>stimmen, aus welchen Kommunaleinkünften die Kosten zu
<lb/>bestreiten oder wie sie aufzubringen sind. Wenn aber der
<lb/>Staat selbst den Bau einer Kunststraße übernimmt und für
<lb/>die, auch durch die Städte, Weichbilde und Dörfer gehen,
<lb/>den Strecken Chausseegcld erhebt, oder Abgaben, welche die
<lb/>Städte und Dörfer für den ihnen obliegenden Straßenbau
<lb/>zu erheben hatten, aufhebt, so folgt es schon aus dem ver.
<lb/>änderten Zustande des ftühern Verhältnisses, daß der Staat
<lb/>auch die Kosten des Baues und der Unterhaltung über»
<lb/>nimmt.

<lb/>ad (9. Anlangend die Heer-, Landes» und Commerzial»
<lb/>Straßen außerhalb der Städte, Weichbilde und Dörfer, so
<lb/>ist die Verbindlichkeit der Sächsischen Rentkammer auf die»
<lb/>jenigen fiskalischen Kassen, welche an deren Stelle getreten
<lb/>sind, übergcgangen; die auf Privat-, Geleits« und Zollbe»
<lb/>rechtigungen beruhenden Verbindlichkeiten aber sind ohne
<lb/>Zweifel mit den durch §. 17. des Zollgesetzes vom 26. Mai
<lb/>1818 aufgehobenen Kommunal- und Privat-Binnenzöllen
<lb/>weggefallen, und bei der, nach §. 19. geleisteten Entschädi»
<lb/>gung mit in Abrechnung gekommen.

<lb/>Es bleibt daher von den hier fraglichen Bestimmun- 
<lb/>gen des Straßenbau-Mandats nichts übrig, als die ad a,
<lb/>gedachte Verfassung, für welche das nur gedachte Mandat
<lb/>auch ohne provinzialrechtliche Autorität zum historischen
<lb/>Nachweis dienen kann.

<lb/>c. Einige Abweichungen des Straßenbau-Mandats be- 
<lb/>treffen demnächst die zur Unterhaltung und zum Bau der
<lb/>Straßen zu leistenden Dienste, worüber das Mg. Land- 
<lb/>recht Th. 2. Tit. 15. §. 13 — 17. Bestimmungen enthält.

<lb/>' Die im &lt;$. 15. 1. c, ausgesprochene Verweisung auf
<lb/>Landesverfassungen, Provinzialgesetze und besondere Wege,
<lb/>ordnungen rechtfertigt im Allgemeinen das Zurückgehen auf
<lb/>Sächsische Gesetze und nach obigen Grundsätzen selbst auf
<lb/>allgemeine Landesgefctze im territorialen Sinne.

<lb/>Ehe wir aber zu einer Darstellung der im Straße«.
</p>

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                   n="364"
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               <p>

                  <lb/>364

<lb/>Mandat von 1781 enthaltenen Bestimmungen übergehen,
<lb/>bemerken wir, daß dieses Gesetz nicht alle» den jetzt frag- 
<lb/>lichen Punkt betreffende Verhältnisse erschöpft und nicht die
<lb/>einzige Richtschnur dabei war, sondern außerdem verschie- 
<lb/>dene durch dasselbe nicht aufgehobene Verordnungen dabei
<lb/>zu berücksichtigen sind.

<lb/>Eine Verbindlichkeit zu unentgeldlichen Spann-
<lb/>und Handdiensten, Wie solche im Mg. Landrecht I. c.
<lb/>den zur Gemeindearbeit verpflichteten Einwohnern auferlegt
<lb/>ist, fand nach Sächsischen Gesetzen nicht Statt; vielmehr
<lb/>sollten nnr diejenigen, so deswegen Geleitsfreiheit
<lb/>genossen, dazu verbunden-seyn, Andere aber des gemei- 
<lb/>nen Nutzens wegen zu einer billigmäßigen Mitleidenheit,
<lb/>allenfalls gegen ein jährliches Geldaeguivalent,
<lb/>zugezogen werden.

<lb/>Generale vom 13. Aug. 1737 und 29. April 1763
<lb/>H. 4. und 5. im Codice Aug. Cont. 1. tom. II.
<lb/>pag. 58 und 60.

<lb/>Daneben wurde im Jahr 1739 angeordnet, daß nicht
<lb/>nur diejenigen Orte, welche zunächst an Der Straße liegen,
<lb/>sondern auch alle, innerhalb einer Meile gelegene Dorfschaf-
<lb/>ten und Besitzer zu Reparir» und Erhaltung der Straßen
<lb/>angehalten und mit den Interessenten besondere Verglei- 
<lb/>che wegen Uebernahme einer gewissen jährlichen Anzahl
<lb/>Tage nach Proportion der Hufen geschlossen werden sollten.
<lb/>Rescript v. 24. März 1739 im Cod. Aug. Cont. 1.
<lb/>tom. II. pag. 58.

<lb/>Seitdem man indessen im Jahr 1765 angefangen, hir
<lb/>und da einzelne Strecken von Straßen kunstmäßig zu bauen,
<lb/>wurde ein eigener Straßenbaufonds hierzu angewiesen, wel- 
<lb/>cher damals in einer jährlichen Summe von 50,000 Rthl.
<lb/>aus der Renrkammer bestand.

<lb/>Cod. Aug. Cont. 1. tom. I. pag. 61 62. Weiße,
<lb/>Geschichte der Sächsischen Staaten. Bd. 7. S- 17.

<lb/>Zu diesem Fonds wurden

<lb/>«) bei dem Landtag im Jahr 1766 auf die nächsten 6
<lb/>Jahre jährlich 6 Spanntage von jeder Magazin-Hufe
<lb/>und 4 Handtage von Gärtnern, Kossäthen und Häus- 
<lb/>lern, welche auf der Kommune Grund und Boden sie-
<lb/>heude oder aus andern Gütern abgebaute Häuser bc«
</p>

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                   n="365"
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               <p>

                  <lb/>365

<lb/>sitzen oder zu den Pfarr-Dotalen gehören/ also mit Aus- 
<lb/>schluß der Ritterguts-Häusler, verwilligt.

<lb/>Weiße I. c. S. 16.

<lb/>Diese ständischen Verwilligungen wurden auf den fol- 
<lb/>genden Landtagen wiederholt, im Jahr 1781 aber in ein
<lb/>Geldsurrogat verwandelt, welches die Stände im Jahr
<lb/>1805 auf 18 Gr. von der Hufe festsetzten. Einzelne
<lb/>Modifikationen fanden übrigens in den Landestheilen Statt,
<lb/>welche ihre besondere ständische Verfassung hatten.

<lb/>Rescript vom 7- Mai 1771, 26. Marz 1776, 6. Juni
<lb/>1776 im Cod. Aug. Cont. 2. tom. II. pag. 661,
<lb/>667, 669.

<lb/>Außer diesen auf ständischen Verwilligungen beruhen- 
<lb/>den Diensten und den an deren Stelle getretenen Straßen.
<lb/>bau-Surrogatgeldern, welche die Preußische Regierung bis
<lb/>jetzt noch erhebt, bestanden

<lb/>ß) die auf besonderer Observanz und privatrechtlichen Ti- 
<lb/>teln beruhenden, in den einzelnen Amtsbezirken und auf
<lb/>namentlichen Wegen zu leistenden Dienste, von welchen
<lb/>im Rescript vom 28. Okt. 1803 in Cod. Aug. Cont. 3.
<lb/>tom. II. pag. 382 die Rede ist, und wofür einzelne Be- 
<lb/>freiungen vom Chausseegelde zugestanden wurden.

<lb/>Chauffeegelder-Rolle vom 25. Februar 1792, in Cod.

<lb/>Aug. Cont. 2. tom. II. pag. 726.

<lb/>Verordnung vom 1. Mai 1804, in Cod. Aug.

<lb/>Cont. III. pag. 384.

<lb/>y) Diejenigen Straßendienste, welche nach den oben ange- 
<lb/>führten Generalien vom 13. Aug. 1737 und 19. April
<lb/>1763, so wie nach dem Straßenbau-Mandat von 1781
<lb/>rücksichtlich der Seiten- und Abzugsgräben von
<lb/>den Besitzern der anstoßenden Grundstücke zu leisten find.
<lb/>Das Generale vom 19. April 1763 macht es nämlich
<lb/>allen und jeden Grundbesitzern ohne Unterschied und selbst
<lb/>den landesherrlichen Aemtern und Vorwerken zur Pflicht,
<lb/>die Graben, so weit ihre Grundstücke an die Straße
<lb/>stoßen, zu heben und im $. 1. des Straßenbau-Mandats
<lb/>von 1781 werden die Besitzer der an den Straßen lie- 
<lb/>genden Grundstücke angewiesen, nicht allein die bereits
<lb/>vorhandenen Gräben an den Seiten der Straßen, so oft
<lb/>es die Umstande nöthig machen, und wenigstens jährlich
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0368.tif"
                   n="366"
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               <p>

                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>einmal, tüchtig zu heben, sondern auch neue, wie und
<lb/>wo es die Straßen-Kommission anzijordnen nöthig
<lb/>finde, anzulegen, oder sich gefallen zu lassen, daß die
<lb/>Gräben auf ihre Kosten angelegt und gehoben werden.
<lb/>Wenn aber die an der Straße liegenden Grundstücke
<lb/>nach Verhaltniß der Länge so schmal seyn sollten, daß
<lb/>den Besitzern durch die Hebung und Anlegung der '
<lb/>Gräben eine allzumerkliche Prägravation erwüchse,. so
<lb/>sollen die Kommunen, zu welchen diese Grundstücke
<lb/>gehören, oder wenn diese ebenfalls zu schwach wären,
<lb/>die benachbarten Kommunen, nach der von der Stra-
<lb/>ßen-Kommission zu treffenden Anordnung, die Graben- 
<lb/>hebung und Anlegung zum Theil mit übernehmen.
<lb/>Auch soll dieß bei den Besitzern der Lehn-, Geistli- 
<lb/>chen- und Stadtgüter auf gleiche Weise gehalten wer- 
<lb/>den, und diese Verbindlichkeiten sind im §. 2. auch
<lb/>auf die oben sä 1. s. erwähnten Abzugsgräben er- 
<lb/>streckt.

<lb/>So lange nun der Staat die
<lb/>ad a. gedachten Skraßenbaugelder erhebt, so lange
<lb/>muß es ohne Zweifel bei der hierdurch begründeten Verfas- 
<lb/>sung bleiben, wodurch jeder, aus dem Allg. Landrecht etwa
<lb/>herzuleitende Anspruch auf allgemeine Straßenbaudienste
<lb/>ausgeschlossen wird, auch wenn das fragliche Straßenbau,
<lb/>Mandat, welches über diesen Punkt nichts enthält, für auf- 
<lb/>gehoben geachtet wird. Was aber die

<lb/>»ä ß. erwähnten, auf privatrechtlichem Titel beruhenden
<lb/>Dienste betrifft, so müssen diese, ebenfalls unabhängig von
<lb/>dem Fortbestehen des Straßenbau-Mandats, schon nach §. 5.
<lb/>des Patents von 1816 ferner geleistet werden, in sofern
<lb/>sie nicht durch Befreiung von Geleits- oder Wegegeldern
<lb/>oder durch andere Gegenleistungen bedingt waren, und mit
<lb/>deren Aufhebung weggefallen sind.

<lb/>sä /. Die Verbindlichkeit der Grundbesitzer zu He- 
<lb/>bung und Anlegung der Straßen- und Abzugsgräben kann
<lb/>an sich nicht als eine, den allgemeinen Grundsätzen des
<lb/>Preußischen Staats widerstreitende, und daher, wie die oben
<lb/>ad a. gedachte, für aufgehoben zu achtende Last betrachtet
<lb/>werden. Sie ist vielmehr unter der nach §. 13. Tit. 15.
<lb/>Th. 2. Allg. Landrecht stattfindenben allgemeinen Verbind-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0369.tif"
                   n="367"
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               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>lichkeit begriffen und durch die Sächsischen Gesetze nur
<lb/>darin besonders modifizirt, baß sie nicht blos, wie nach
<lb/>Z. 14. l. c. Len zur Gemeinearbeit Verpflichteten/ son- 
<lb/>dern allen Grundbesitzern ohne Unterschied obliegt. Diese
<lb/>Modifikation gehört zu den nach §. 15. I. c. aufrecht zu
<lb/>haltenden näheren Bestimmungen/ und kann durch $. 14.
<lb/>nicht aufgehoben seyN/ weil sonst/ dem §. 15. des Patents
<lb/>von 1816 zuwider/ eine bisher den Grundbesitzer»/ als sol- 
<lb/>chen/ obgelegene Last auf die zur Gemeinearbeit Verpflichte- 
<lb/>ten/ und als solche bisher davon Befreiten übertragen wer- 
<lb/>den würde.

<lb/>Indessen halten wir dafür/ daß die im §. 13. und 16.
<lb/>Tit. 15. Th. 2. Allg. Landrecht enthaltene Bestimmung eben
<lb/>so wie das Sächsische Straßen-Mandat einer Zeit angehört/
<lb/>wo der Straßenbau noch nicht allgemein vom Staat be,
<lb/>trieben und hauptsächlich noch nicht finanziell durch Erhe- 
<lb/>bung von Chausscegeldern benutzt wurde, daß mithin jene
<lb/>Bestimmungen des Allg. Landrechts sowohl als des Säch,
<lb/>fischen Straßen-Mandals nur auf die sonst gewöhnlichen
<lb/>Straßen, aber selbst mit der, im $. 17. des Allg. Landrechts
<lb/>]. c. enthaltenen Beschränkung nicht auf die finanziell vom
<lb/>Staat benutzten Chausseen angewenbet werden können. Ue»
<lb/>berdem kommt bei den im Sächsischen Straßen-Mandat er- 
<lb/>wähnten Grabenarbeiten hinzu, daß diese bei dem sonst ge-
<lb/>wöhnlichen Zustand der Straßen mehr zum Schutz der an- 
<lb/>grenzenden Grundstücke, als zur Besserung der Straßen
<lb/>dienten, und weit weniger kostspielig waren, als die Gra- 
<lb/>ben der kunstmäßig erbauten Chausseen, welche ohnehin den
<lb/>benachbarten Feldern in mancher Hinsicht, besonders wegen
<lb/>der darauf angepflanzten Bäume, ökonomisch nachtheilig
<lb/>sind, und für die Besitzer doppelt nachtheilig werden wür- 
<lb/>den, wenn diese auch die Chausseegräben anlcgen und un- 
<lb/>terhalten sollten. Auch werden, unseres Wissens, in Sach- 
<lb/>sen die Chausseegräben nicht von den angrenzenden Grund- 
<lb/>stücksbesitzern, sondern von den besonders angesteüten Chaus- 
<lb/>seewärtern gehoben.

<lb/>Hiernach würde also auch die spezielle Bestimmung
<lb/>des Straßenbau-Mandats wegen der Grabenarbeiten nur
<lb/>noch bei denjenigen Wegen, welche nicht chausseemäßig auf
<lb/>Rechnung des Staats gebaut sind, zur Anwendung kommen.
</p>

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                   n="368"
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               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>ad B.

<lb/>Anlangend die Ressortverhältnisse und baS Verfahren
<lb/>bei entstehenden Streitigkeiten, so haben wir nach obigen
<lb/>allgemeinen Bemerkungen nicht nökhig auszuführen, daß
<lb/>'die Ressortverhältnisse der Sächsischen Behörden sich mit
<lb/>Eintritt der Preußischen Organisation geändert haben.

<lb/>In Ansehung des Verfahrens bestimmt das Straßen- 
<lb/>bau-Mandat im §. 23., daß bei den, den Straßenbau, als
<lb/>eine Landespolizeianstalt, betreffenden Sachen prozessualische
<lb/>Weitläuftigkeiten nicht gestattet, auch in Fällen, wo es auf
<lb/>die im Mandat festgesetzten Dienstleistungen ankommt, die
<lb/>Appellationen, dergleichen bekanntlich auch gegen bloße Ver- 
<lb/>fügungen Statt fanden, keinen Suspensiveffekt haben, je- 
<lb/>doch darüber Bericht erstattet, und übrigens das Mandat
<lb/>wegen des Verfahrens in Kammersachen vom 7. Aug. 1770
<lb/>in Cod. Aug. Cont. 1. tom. I. pag. 1342 beobachtet
<lb/>werden soll. Da nach diesem Mandat, sobald jura pri- 
<lb/>vatorum in Rede stehen, der ordentliche Weg des Prozes- 
<lb/>ses Statt findet, so enthält das Straßenbau-Mandat bei
<lb/>diesem Punkt im Wesentlichen nichts Anderes, als was
<lb/>auch in der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der
<lb/>Provinzial-, Polizei« und Finanz-Behörden vom 26. De- 
<lb/>zember 1808 $. 34 bis 42. für den Preußischen Staat be- 
<lb/>stimmt ist.

<lb/>Wenn aber auch die Sächsischen Gesetze in diesem
<lb/>Punkte von den Preußischen abwichen, so würden doch die
<lb/>hieher gehörigen Bestimmungen mit der gänzlichen Umfor- 
<lb/>mung der Gerichts- und Polizeiverfassung und des Prozeß- 
<lb/>ganges um so »«ehr für aufgehoben zu achten seyn, da der- 
<lb/>gleichen Gegenstände lediglich von der allgemeinen Staats- 
<lb/>gesetzgebung abhängig, provinzielle Ausnahmen aber mit
<lb/>einem regelmäßigen Geschäftsgänge unverträglich und durch
<lb/>die hieher gehörigen Preußischen Gesetze nirgends gestattet
<lb/>sind, auch übrigens durch Abänderungen des Staatsorga-
<lb/>nismüs und Geschäftsganges die jura privatorum un- 
<lb/>verletzt bleiben.

<lb/>ad C.

<lb/>Hiernächst enthält das Straßenbau-Mandat mehrere
<lb/>Vorschriften im §. 2. über die Plätze, wo Abzugsgräben
<lb/>anzulegen, §. 3. über das ungebührliche Leiten des Was- 
<lb/>sers oder anderer Abflüße auf die Straßen, 4- 4. über die
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0371.tif"
                   n="369"
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               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>Abstellung der Hindernisse des Wasserablaufs, $. 5. über
<lb/>Wegräumung der Büsche und Bäume an den Straßen,
<lb/>§. 7. über Verhütung Gefahr drohender Umstände, $. 10.
<lb/>über die Breite der Straßen, $. 11. über Vermeidung zu
<lb/>vieler Krümmungen, steiler Berge, Wasser und hohler Wege
<lb/>bei Anlegung neuer Straßen, §. ,12. über Auswahl der
<lb/>Materialien, $. 14. über Anlegung der Schleusen, Brücken
<lb/>und Wasserabschläge, §. 15. über Beobachtung der dem
<lb/>Straßen-Mandat beigefügten technischen Instruktion, §. 16.
<lb/>über Beaufsichtigung der Kommunikationswege, §. 17. über
<lb/>die den Posten gestatteten Nebenwege, §. 18. über Erhal- 
<lb/>tung der Straßen und Anstellung der Straßenaufseher,
<lb/>§. 19. über den Gebrauch der Hemmschuhe, §. 20. über
<lb/>die Herstellung und Erhaltung der Meilensäulen, $. 22.
<lb/>über die Aufsicht der Straßenkommission auf die Unterbe»
<lb/>dienten, tz. 24. über die Strafen der Säumigen und Wi- 
<lb/>dersetzlichen.,

<lb/>Dergleichen nicht das, Privatrecht berührende, lediglich
<lb/>die Verwaltung und Polizei betreffende Vorschriften müssen
<lb/>nothwendig rheils den allgemeinen, im ganzen Staat ange- 
<lb/>nommenen Grundsätzen, theils den Fortschritten der Technik
<lb/>und den temporairen oder lokalen Bedürfnissen unterwor- 
<lb/>fen seyn.

<lb/>Sie können daher an sich keine provinzielle Ausnahme
<lb/>begründen, und nur in sofern fortdauernd anwendbar seyn,
<lb/>als die Regierung solches für angemessen hält.

<lb/>Nach allen Vorstehenden geht nunmehr unser Gutach- 
<lb/>ten über die uns vorgelegte Frage dahin:

<lb/>daß das in Rede stehende Straßenbau-Mandat zwar
<lb/>nicht unbedingt nach §. 2. des Patents von 15. No- 
<lb/>vember 1816 für aufgehoben zu achten, daß aber auch
<lb/>seine noch fortdauernde Gültigkeit sich nur auf sehr
<lb/>wenige Punkte beschränkt, in Rücksicht deren es best
<lb/>ser seyn dürfte, die dabei Statt findenden Abweichun- 
<lb/>gen von dem allgemeinen Landrechte in einer besonder»
<lb/>Verordnung festzusetzen, als dem ganzen Straßenbau-
<lb/>Mandat provinzialgefttzliche Gültigkeit beizulegen.
<lb/>Naumburg, den 8. November 1831.

<lb/>Das Oberlandesgericht.

<lb/>Unterschriften.
</p>

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                   n="370"
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               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Einem Königlichen Hochlöblichen Justiz-Mmisterio er- 
<lb/>mangele ich nicht/ den mir mittelst geehrten Schreibens vom
<lb/>23. December xr. gefälligst mitgetheilten Bericht des Obcr-
<lb/>landesgerichts zu Naumburg vom 8. November v. I. über
<lb/>die Gültigkeit des Sächsischen Straßenbau-Mandats vom
<lb/>28. April 1781 in den ehemals Sächsischen Landestheilen,
<lb/>nebst den dazu gehörigen Akten anbei mit dem verbindlich- 
<lb/>sten Danke jurückzusenden/ und bemerke hierbei ganz erge- 
<lb/>benst/ daß ich den von dem Oberlandesgerichte in Anre- 
<lb/>gung gebrachten Erlaß einer besondern Verordnung über
<lb/>diesen Gegenstand nicht für zweckmäßig erachte/ da gegen,
<lb/>wärtig mit der Bearbeitung eines allgemeinen Wege-Rrgle»
<lb/>ments vorgegangen wird. Um jedoch die Uebelstände zu
<lb/>beseitigen/ welche dadurch entstehen würden/ wenn die Ad- 
<lb/>ministrativ Behörden nach anderen Prinzipien verfahren, als
<lb/>von den Gerichtshöfen bei Entscheidung von Prozessen zum
<lb/>Grunde gelegt werden/ sind die Regierungen zu Merseburg
<lb/>und Erfurt angewiesen worden/ bis zum Erscheinen des
<lb/>neuen Wege-Reglements nach den Grundsätzen zu verfahren,
<lb/>welche in dem Berichte des Oberlandesgerichts aufgestellt
<lb/>und von Einem Hochlöblichen Justiz-Ministerio für richtig
<lb/>anerkannt sind; ich stelle daher ganz ergebenst anheim, die,
<lb/>fen Bericht auch den Gerichtshöfen gefälligst mitzutheilen,
<lb/>welche in revisorio bei vorkommenden Prozessen zu erken,
<lb/>nen haben werden. -

<lb/>Berlin, den 28. April 1832. /

<lb/>v. Schuckmann.

<lb/>An:

<lb/>Ein KkniqMcs.HocklLblicheS
<lb/>Znsti't-Minikerium.
<lb/>reo. 420.
</p>
               <p>

                  <lb/>c. ■ -

<lb/>Dem Anträge in dem Schreiben des Königlichen Mi- 
<lb/>nisterii des Innern, das Gutachten des Oberlandesgerichts
<lb/>zu Naumburg den in dritter Instanz erkennenden Behör-

<lb/>den
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0373.tif"
                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>37 i
</p>
               <p>

                  <lb/>dm zur Befolgung der Grundsätze und einer Conformität
<lb/>'der Urtelssprüche mitzutheilen, kann zwar nicht deferirt
<lb/>werden, da die erkennenden Behörden nicht in Sententia-
<lb/>nando beschränkt werden können.

<lb/>Da jedoch-die Publizität dieses Gutachtens gewünscht
<lb/>wird, und dasselbe sie auch wegen der Gründlichkeit und
<lb/>der Wichtigkeit des Inhalts verdient, so soll der Abdruck
<lb/>in den Jahrbüchern erfolgem
<lb/>Berlin, den ZS. Mai 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.

<lb/>A. 6911. VV. 11.
</p>
               <p>

                  <lb/>3*

<lb/>Zu einem Familienschlufse über die Aufhebung
<lb/>eines Fideikommisses sind nur die aus dem Hypo-
<lb/>thekenbuche bekannten Familienglieder
<lb/>zuzuziehen.

<lb/>(A. L. R. Th. ll. Tit. 4. §. 42. ff. «nd §. 68.)

<lb/>Der in dem anderweiten Berichte des Königk. Ober- 
<lb/>landesgerichts vom 25. v. Monats, entwickelten Ansicht,
<lb/>die Erfordernisse zur Aufhebung der Fideikommiß-Ei- 
<lb/>genschaft einiger von Hansteinschen Grundstücke betref- 
<lb/>fend,

<lb/>kann der Justiz «Minister nicht beipflichten.

<lb/>Da der §. 68. Tit. 4. Th. n. des Mg. Landrechts
<lb/>ganz allgemein bestimmt, daß nur die aus dem Hypothe- 
<lb/>kenbuche bekannten Familienglieder bei Verhandlungen über
<lb/>das Fideikommiß zuzuziehen seyen, die Aufhebung eines Fi- 
<lb/>deikommisses aber eine Verhandlung über das Fideikommiß
<lb/>darstellt, so sind auch zu einem Familienschlusse, wodurch
<lb/>Kraft des Edikts vom 9. October 1807 das Fideikom-,
<lb/>miß aufgehobeir werden soll, nur die aus dem Hypotheken- 
<lb/>buche bekannten Familienglieder, so wie in Gemäßheit der
<lb/>§. §. 42. 44. I. c. die Vormünder der minderjährigen Fa»

<lb/>1832. H. 78. B h
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0374.tif"
                   n="372"
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               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>miliengliedcr und der Nachgebornen zuzuziehen. Daraus,
<lb/>daß zur Zeit der Abfassung des Allg. Landrechts die Auf»
<lb/>Hebung eineS Fideikommisses nicht erlaubt gewesen, folgt
<lb/>nicht, daß der §. 68. I. c. nicht auf den Fall der Aufhe- 
<lb/>bung eines Fideikommisses zu beziehen £9, denn einmal
<lb/>disponirt dieser §. ganz allgemein, wenn also seine allge- 
<lb/>meine Disposition bei Erlaß des, die Aufhebung eines Fi- 
<lb/>deikommisses gestattenden Edikts vom 9. Oktober 1807.
<lb/>hätte eingeschränkt werden sollen, so hätte solches in diesem
<lb/>Edikte ausdrücklich bestimmt werden müssen; sodann aber
<lb/>kann auch nicht behauptet werden, daß das Allg. Land- 
<lb/>recht eine Aufhebung des Fideikommisses gar nicht kenne,
<lb/>vielmehr geben die H §-110 — 114. Fälle an, in denen
<lb/>die Aufhebung eines Fideikommisses erfolgt und lassen die
<lb/>anderweite Regulirung des Fideikommißvermögens von ei- 
<lb/>nem Familienschlusse abhängen, ohne den §. 68. zu be- 
<lb/>schränken, so, daß auch bei solchen, durch das Allg. Land- 
<lb/>recht selbst sanktionirten Aufhebungen eines Fideikomisses
<lb/>nur die aus dem Hypothekenbuche sich ergebenden Fami- 
<lb/>lienglieder zuzuziehen find.

<lb/>Berlin, den i4. Juni 1S32.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>das Köniql. Oberlandesgencht
<lb/>zu Halberßadt-

<lb/>B. 3795. Gen. F. 15,
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Grundsätze, nach welchen die Domainenr, Forst-
<lb/>Veräusserungen und Verpfändungen vom Do-
<lb/>mainen-Schulden-Etat abzuschreiben sind.

<lb/>Dem König!. Oberlandesgcrichte wird auf den Be- 
<lb/>richt vom 17. v. Monats, betreffend die Vereinfachung und
<lb/>Abkürzung der bei Domainen- und Forst-Veräußerungen,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0375.tif"
                   n="373"
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               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>(b wie bei Verpfändungen, verkommenden Hypothekenge« -
<lb/>schäfte, Abschrift der Seitens des Königl. Finanz. Mini»
<lb/>steriums dem Justiz. Ministerium mitgetheilten

<lb/>Grundsätze, nach welchen die Domamen« und Forst«
<lb/>Veräußerungen und Verpfandungen vom Domainen«
<lb/>Schulden-Etat abzuschreiben find,

<lb/>Berlin, dm 13. März 1821, (Anl. a.)
<lb/>auf welche in der Verfügung vom 21. April b. Z. Bezug
<lb/>genommen worden, mit dem Bemerken zugefertigt, daß
<lb/>solche in dem nächsten Stück der Jahrbücher für die Preu»
<lb/>ßische Gesetzgebung- Rechtswiffenschast und Rechtsverwal»
<lb/>tung abgedruckt werden sollen, und solchergestalt zur Kennt-
<lb/>niß sämmtlicher Gerichte kommen werben, daher eS der Zu»
<lb/>fertigung einzelner Abdrücke nicht bedarf.

<lb/>Das Edikt und Hausgesetz vorn 17- Dezember 1803
<lb/>und 6. November 1809, dessen Mittheilung in einzelnen
<lb/>Exemplaren bas Kollegium ebenfalls wünscht, findet sich
<lb/>übrigens nicht blos in der Matthisschen juristischen Mo»
<lb/>natsschrift, Band 8. Seite 463, sondern auch in dem, die
<lb/>Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1806 bis zum 27. Ok- 
<lb/>tober 1810 enthaltenden, im Jahre 1822 erschienenen An»
<lb/>hange zur Gesetzsammlung, Seite 604 abgedruckt.

<lb/>Berlin, den i. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>All

<lb/>das Kinigl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Stettin.

<lb/>A. 7868. D. 4. vol, M.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Grundsätze, nach welchen die Domainen« und Forst-
<lb/>Veräußerungen und Verpfändungen vom Domainen-
<lb/>Schulden-Etat abzuschreiben find.

<lb/>Der Domainen »Schulden »Etat vom 12. April 1809
<lb/>bezieht sich lediglich auf die dem Hausgesetze vom 17. De- 
<lb/>zember 1808 unterworfenen Domainen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bbä
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0376.tif"
                   n="374"
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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Veräußerung und Verpfändung der seitdem ein»
<lb/>gezogenen ehemals nach den deshalb ergangenen be,
<lb/>sondern gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen, und gehört
<lb/>nicht hieher.

<lb/>Eben so wenig können die vor Emanirung des alle-
<lb/>girten Hausgesetzes Statt gefundenen veräußerlichen Ver- 
<lb/>fügungen über die Domainen hier zur Sprache kommen.

<lb/>Nur von den seitdem vorgekommenen Domainen- und
<lb/>Forst-Veräußerungen und Verpfändungen ist hier die Rede,
<lb/>und davon gilt Folgendes, als:

<lb/>Die Verpfändungen werden mit Vorbehalt näherer
<lb/>Bestimmung für jetzt sämmtlich als solche Posten ange- 
<lb/>nommen, die vom Domainen. Schulden «Etat abzuschreiben
<lb/>sind.

<lb/>Die Veräußerungen zerfallen in

<lb/>A) Verkäufe,

<lb/>B) Erbverpachtungen,

<lb/>C) Ablösungen.

<lb/>Zu A. Die Verkäufe betreffend, so unterscheidet das
<lb/>Gesetz selbst ausdrücklich folgende Gegenstände, nämlich:

<lb/>1) die zu den Domainen gehörigen Bauergüter, Müh- 
<lb/>len, Krüge und andere einzelne Pertinenzien, und

<lb/>2) alle übrigen Domanial-Grundstücke, Gefälle und
<lb/>Rechte.

<lb/>Die Gegenstände zu 1. soll der jedesmalige Souverain
<lb/>sowohl mittelst Uebertragung des vollen Eigenthums gegen
<lb/>Entgelt, als mittelst Erbverpachtung oder zinspflichtigen
<lb/>Verleihung zu veräußern befugt scyn, sobald er solches den
<lb/>Grundsätzen einer staatswirthschaftlichen Verwaltung ge- 
<lb/>mäß findet, und die Vorschrift §. 5. des Edikts findet hier- 
<lb/>auf überall keine Anwendung.

<lb/>Die Gegenstände zu 2. soll derselbe hingegen zwar
<lb/>auch ohne Einschränkung zu erbverpachten, mittelst Ueber- 
<lb/>tragung des vollen Eigenthums gegen Entgelt aber nur
<lb/>dann zu veräußern befugt seyn, wenn das wahre Bedürf-
<lb/>niß des Staats eintritt, und mit dem Kaufgelde Schulden
<lb/>des Staats bezahlt werden müssen, welche in der Erhal- 
<lb/>tung desselben entstanden sind. Auf den Fall des Verkaufs
<lb/>solcher Gegenstände findet also der §. Ü. des Edikts seine
<lb/>volle Anwendung.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0377.tif"
                   n="375"
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               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei dieser klaren Bestimmung hat rückflchtlich der Do.
<lb/>mainen-Verkäufe nur darüber noch Zweifel entstehen
<lb/>können:

<lb/>was unter den andern einzelnen Pertinenzien
<lb/>verstanden werden könne und müsse?

<lb/>Das gerade Entgegengesetzte von Bauergütern, Mühlen, Krü- 
<lb/>gen und andern einzelnen Pertinenzien, sind indessen ganze
<lb/>Domainengüter, Vorwerke und Forstparzellen, und bei Cr»
<lb/>Wägung dieses können daher unter den „andern einzel- 
<lb/>nen Pertinenzien" allerdings nur solche einzelne Ge- 
<lb/>bäude, Grundstücke und Gerechtsame verstanden werden,
<lb/>welche nicht als Theile größerer Güter, Vorwerke und Forst-
<lb/>parzellen mit diesen kn ungetrennter Verbindung, sondern
<lb/>für sich bestehend verpachtet ober sonst bewirthschaftet und
<lb/>benutzt worden sind, keineswegs aber solche Gebäude, Grund- 
<lb/>stücke und Gerechtsame, welche erst bei der Veräußerung
<lb/>von den Vorwerken und Forst-Revieren getrennt worden
<lb/>. sind, und es wird hiernach keiner weitern Diskussion un- 
<lb/>terliegen können,

<lb/>daß, Behufs der Berichtigung des Besitztitels der Do- 
<lb/>main en-Käufer, die Abschreibung der Kaufgetder
<lb/>von dem auf die Domainen der betreffenden Provinz
<lb/>repartirten Staats-Schulden-Quantum
<lb/>4) nicht erforderlich ist, sobald die Verkaufe, Bauer-
<lb/>gütcr, Mühlen, Krüge und solche einzelne Gegenstände, als
<lb/>z. B. Gebäude, Gärten, Aecker, Wiesen, Brücher, Straßen- 
<lb/>plätze und andere bisher nicht kultivirte Stücke, Ziegeleien,
<lb/>Kalkbrennereien, Brau- und Brantweinbrennereien, Torfmoore,
<lb/>Holzkämpe, Fischereien und Jagd - Gerechtsame, auf an- 
<lb/>dern als den Domaincn-Vorwerks-Feldmarken und außer
<lb/>de» Forstgrenzen u. s. w. betreffen, welche bis dahin nicht
<lb/>Theile ganzer Vorwerke und Forstreviere ausgemacht haben,
<lb/>sondern welche Fiskus für sich bestehend besessen und be- 
<lb/>nutzt hat, und deren Ertrag daher, wenn sie überhaupt biS
<lb/>dahin schon einen solchen gewährt haben, auch in den An- 
<lb/>schlägen und Spezial-Etats nicht mit unter den Vorwerks- 
<lb/>und Forstrevier-Erträgen, sondern besonders, aufgeführt ist.

<lb/>2) Dieselbe aber allerdings erforderlich ist,
<lb/>sobald die Verkäufe ganze Vorwerke und Forstreviere oder
<lb/>auch solche Stücke, als Gebäude, Garten, Aecker, Wiesen,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0378.tif"
                   n="376"
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               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>Brücher, Torfmoore, Brau- und Brennereien, Ziegeleien,
<lb/>Kalköfen, Forstgrundstücke, Fischereien, Jagd-Gerechtigkeiten
<lb/>in den Vorwerks-Feldmarken und Forstrevier-Grenzen u.s.w.
<lb/>betreffen, welche bis dahin wirklich, wenn auch noch so
<lb/>kleine und unbedeutende Theile der Vorwerke und Forsten
<lb/>ausgemacht haben, mit denselben ungetrennt zusammen be- 
<lb/>nutzt und bewirthschastet sind und erst durch die Veräuße- 
<lb/>rung von denselben getrennt werden.

<lb/>Denn wollte man das Gesetz nicht in dieser Art aus- 
<lb/>legen, so würde die ganze Unterscheidung, welche dasselbe
<lb/>macht, unnütz seyn.

<lb/>Zu 13. Die Crbverpachtungen betreffend, so versteht
<lb/>es sich

<lb/>1) von selbst, baß in Hinsicht aller derjenigen Gegen- 
<lb/>stände, welche nach dem Vorstehenden ohne Abschreibung auf
<lb/>das Staats-Schulden »Quantum verkauft werden können,
<lb/>auch die Erbverpachtung ohne solche Abschreibung erfolgen
<lb/>kann. Die Erbverpachtung an sich ist indessen nach §. 3.
<lb/>Litt. c. des Gesetzes

<lb/>2) auch in Hinsicht aller übrigen Gegenstände, also
<lb/>auch in Hinsicht ganzer Vorwerke und Forstreviere und
<lb/>einzelner von denselben abgezweigten Theile, ohne die Ein- 
<lb/>schränkung wegen der Abschreibung, völlig frei gegeben und es
<lb/>hat daher, wenn dennoch die Frage darüber entstanden ist, ob
<lb/>und welche aus Erbpachtvertragen über diese Gegenstände
<lb/>herrührenden Zahlungen zur Abschreibung aus das Staats-
<lb/>Schulden-Tilgungs-Quantum geeignet wären oder nicht?
<lb/>dies nur in den verschiedenen Neben-Bedingungen, welche
<lb/>die neueren Erbpacht-Verträge enthalten, seinen Grund. In
<lb/>dieser Beziehung sind nun zu unterscheiden

<lb/>u) die Erbstandsgelder. Diese an und für sich be- 
<lb/>trachtet, können da, wo der Erbpächter den ganzen aus- 
<lb/>gemittelten Ertrag nach Abzug der übernommenen La- 
<lb/>sten und Ausgaben als Erb-Kanon übernimmt, nie- 
<lb/>mals Gegenstand der Abschreibung seyn; es kommt
<lb/>hiebei jedoch öfters der Fall vor,
<lb/>sä) daß unter dem Erbstandsgelde. zugleich der Werth
<lb/>des Inventarii mitberechnet ist. Hier enthält der
<lb/>Erbpachts-Kontrakt zugleich einen Verkauf des In- 
<lb/>ventarii und das Erbstandsgeld ist also in soweit,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0379.tif"
                   n="377"
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               <p>

                  <lb/>377
</p>
               <p>

                  <lb/>als es den darunter begriffenen Werth des Inventarii
<lb/>betrifft, allerdings zur Abschreibung geeignet und nur
<lb/>der Ueberschuß des Erbstandgcldcs über den Inventa-
<lb/>rienwerth darf nicht abgeschrieben werden;
<lb/>bb) daß bei Festellung des Erb-Kanons ein Thcil des
<lb/>Netto-Ertrags abgesetzt und ru Kapital berechnet dem
<lb/>Erbstandsgelde zugesetzt ist. In diesen» Falle enthält
<lb/>.das Erbstandsgeld zugleich ein Ablösungs-Kapital-von
<lb/>einem Theil des Ertrags, und dieses Ablösungs-Kapi- 
<lb/>tal muß allerdings abgeschrieben werden, und
<lb/>cc) daß bei der Erbverpachtung dem Acquirenken für den
<lb/>Fall der Ablösung des ganzen Kanons zugleich die
<lb/>Verleihung des vollen Eigenthnms ohne weitere be- 
<lb/>sondere Bezahlung zugestchert ist. In diese,n Falle ist
<lb/>anzunehmen, daß der Werth des ovent, zugestcherken
<lb/>Ober-Eigenthums schon in dem Erbstandsgelde mit»

<lb/>. begriffen sey. Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre
<lb/>vom 8. August 1818 soll der Werth des Obcr-Eigen-
<lb/>thums in den Fällen, wo darüber durch die Kontrakte
<lb/>nichts anderes bestimmt ist, bei der Ablösung mit Ei- 
<lb/>nem Prozent vomÄblösungs-Kapital des Kanons bezahlt
<lb/>werden. Der sich hiernach ergebende Werth des Ober-
<lb/>Eigenthums muß daher auch in dem hier gedachten
<lb/>Falle zur Abschreibung kommen.

<lb/>Außer diesen Fallen, und in soweit, als es nach den vor- 
<lb/>stehenden Bestimmungen zu aa. bb. cc. nicht aus be-
<lb/>sondern Gründen theilweise zur Abschreibung geeignet ist,
<lb/>muß jedoch das Erbstandsgeld überall von der Abschrei- 
<lb/>bung frei bleiben.

<lb/>b) Jnventariengelder; diese werden auch da, wo sie
<lb/>besonders noch außer dem Erbstandsgelde bezahlt wer- 
<lb/>den, unbedenklich zur Abschreibung geeignet seyn, weil
<lb/>das Inventarium wirklich verkauft wird und sich anneh- 
<lb/>men läßt, daß der Erb «Kanon um den Betrag der Zin- 
<lb/>sen von dem Jnventarienwerthe höher zu stehen gekom- 
<lb/>men Ware, wenn das Inventarium von dem Erbpäch-

<lb/>, ter nicfjt hätte bezahlt werden müssen.

<lb/>c) Kapital-Betrag vom Erb-Kanon. Dieser ist an
<lb/>und für sich ebenfalls nicht zur Abschreibung geeignet, so
<lb/>lange das Ablösungs-Kapital noch nicht wirklich einge-
<lb/>zahlt ist; indessen kommt auch hier öfters der Fall vor,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0380.tif"
                   n="378"
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               <p>

                  <lb/>i
</p>
               <p>

                  <lb/>378


<lb/>aa) baß die Erbpächter verpflichtet sind, einen bestimm«
<lb/>ten Thcil beS Kanons oder den ganzen Kanon inner»
<lb/>halb einer bestimmten Frist abzulösen.

<lb/>In diesem Falle kann zwar der Kapital-Betrag resp.
<lb/>des bestimmten Theils oder des ganzen Kanons nicht
<lb/>eher von dem Staats-Schulden-Tilgungs,Quantum ab»
<lb/>geschrieben werden, als bis die Einzahlung desselben wirk- 
<lb/>lich erfolgt ist, und zwar um so weniger, als es dem
<lb/>Fiskus unbenommen ist, sich jederzeit über den Erlaß
<lb/>dieser Verpflichtung mit den Erbpachtern zu vereinigen;
<lb/>dagegen muß derselbe vorläufig bei- den Abschreibungen
<lb/>vor der Linie als bereits disponirt bemerkt werden,
<lb/>bb) daß den Erbpächtern kontraktlich die Befugniß zur
<lb/>Ablösung des Kanons zugeflchert, ohne solche von den
<lb/>diesfälligen gesetzlichen Bestimmungen abhängig zu
<lb/>machen.

<lb/>In diesem Falle kann zwar ebenfalls der Kapital-Betrag
<lb/>des Kanons nicht eher abgeschrieben werden, als bis er
<lb/>wirklich eingezahlt ist; wohl aber muß er, wie im vori- 
<lb/>gen Falle, vorläufig als bereits disponirt, vor der Linie
<lb/>bemerkt werden.

<lb/>In allen andern Fällen, Wo die Kontrakte über die
<lb/>Ablösung des Kanons nichts bestimmen oder den Erbpäch,
<lb/>tern zwar.die Befugniß dazu, aber nur so lange, als die
<lb/>Ablösung von Domainen« Gefällen überhaupt gesetzlich zu»
<lb/>lässig ist und nur unter den Bedingungen, welche zur Zeit,
<lb/>da die Ablösung bewirkt wird, gesetzlich seyn werden, zu-
<lb/>sichern, darf hingegen der Kapital-Betrag des Kanons nicht
<lb/>eher abgeschrieben werden, als bis die Einzahlung desselben
<lb/>wirklich erfolgt ist, und ist auch hier kein Grund vorhan- 
<lb/>den, solchen vorläufig vor der Linie zu notiren; denn hier
<lb/>befinden sich die Erbpächter, welche seit Emanirung des
<lb/>Edikts die Erbpachten übernommen haben, mit den Erb.
<lb/>Pächtern, welche schon bis und incl. 1806 geerbpachtet
<lb/>haben, in ganz gleicher Lage, und es ist noch gar nicht
<lb/>abzusehen, ob sie überhaupt und in wie weit sie während
<lb/>der Zeit, daß die Ablösung noch gesetzlich zulässig ist, von
<lb/>der, allen Domai'nen - Prästantiarien justehenden Befugniß
<lb/>Gebrauch machen werden.

<lb/>Zu C. Von den Ablösungen, d. h. von den durch Ein. .
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0381.tif"
                   n="379"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>Zahlung beS Kapital »Betrags wirklich realisirten Ablösun- 
<lb/>gen muß alles gelten, was von den Verkäufen selbst gilt,
<lb/>und es sind daher auch hier zu unterscheiden:

<lb/>1) Ablösungen von Gefallen und Gerechtsamen, welche
<lb/>auf Bauergütern, Mühlen, Krügen und solchen einzelnen Ob- 
<lb/>jekten- als j. B. Gebäuden, Gärten, Wiesen, Aeckem, Brü-
<lb/>chcrn, Torfmooren, ehemaligen Straßenplatzen oder sonst
<lb/>vormals unkultivirten Stücken, Ziegeleien, Kalkbrennereien,
<lb/>Holzkampen, Fischerei« Gewässern und Jagdrevieren außer- 
<lb/>halb der Domainen« Vorwerks »Feldmarken und Forstreviere
<lb/>haften, die schon zur Zeit der Erscheinung des Edikts vom
<lb/>17. Dezember 1808 nicht mehr Theile ganzer Domamen-
<lb/>Dorwerke und Forstreviere ausmachten, und.

<lb/>2) Ablösungen von Gefällen und Rechten, welche auf
<lb/>veräußerten ehemaligen Vorwerken und Forstrevieren und
<lb/>solchen Gegenständen, die zur Zeit der Erscheinung des Edikts
<lb/>noch Theile solcher Vorwerke und Forstreviere ausmachten,
<lb/>haften.

<lb/>Die Kapital-Beträge, welche durch die Ablösungen zu
<lb/>1. eingehen, sind überall nicht; die Kapital-Beträge, welche
<lb/>durch die Ablösungen zu 2. entgehen, dagegen allerdings
<lb/>zur Abschreibung geeignet.

<lb/>Berlin, den 13. März 1821,
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Betreffend die Wahrnehmung der lehnsherrlichcn Ge- 
<lb/>rechtsame bei Auseinandersetzungen auf Lehngütern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Veranlassung der Königl. Genera! «Konrmission
<lb/>zu Stendal ist das Königl. Ministerium des Innern für
<lb/>Handel und Gewerbe wegen Wahrnehmung der lehnsherr- 
<lb/>lichen Gerechtsame bei Auseinandersetzungen auf Lehngütern,
<lb/>die vom Fiskus als Lehnsherrn abhangcn, anderweitig mit
<lb/>dem Justiz-Minister in Kommunikation getreten. — Es ist
<lb/>hierauf unter beiden Ministerien eine Einigung dahin er- 
<lb/>folgt, daß die Sorge sowohl für die Zulänglichkeit, als
<lb/>Sicherstellung der dem Lehnsbesitzer zu gewährenden Abfin»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0382.tif"
                   n="380"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>380
</p>
               <p>

                  <lb/>Lungen, so weit dabei der Fiskus als Lehnsherr betheiligt
<lb/>ist, lediglich den General »Kommisstonen zu überlassen sey.
<lb/>Denn nach der Verordnung vom 20. Juni 1817 §. 4.
<lb/>No. 2. und §. 17- sollen die General-Kommisstonen bei den
<lb/>Auseinandersetzungen die Stelle der Behörden, von welchen
<lb/>sonst die Wahrnehmung der Interessen des Fiskus ressor-
<lb/>tirt, dergestalt vertreten, daß ihre Genehmigung die näm»
<lb/>Uche Wirkung hat, als ob ste von jenen Behörden ertheilt
<lb/>worden, und eine Kommunikation mit letztem nur insofern
<lb/>erforderlich ist, als die General. Kommisstonen es zu ihrer
<lb/>eigenen Information nöthig finden. Diese Vorschrift ist
<lb/>durch die Allerhöchste Kabinets. Ordre wegen Abänderung
<lb/>in der Organisation der Provinzial. Verwaltungsbehörden
<lb/>vom 31. Dezember 1825 §.11. und durch die Allerhöchst
<lb/>genehmigte Instruktion vom 30. Juni 1828 (Jahrbücher
<lb/>Band 32. S- 82) nur rückstchtlich der unter der unmiktel»
<lb/>baren Verwaltung der Regierungen und Provinzial-Schul-
<lb/>kollegien stehenden Güter aufgehoben worden; im Uebrigen
<lb/>besteht ste, wie der §. 3. der angeführten Instruktion klar
<lb/>ergiebt, noch fort, und findet daher auf den hier in Frage
<lb/>stehenden Fall noch volle Anwendung. Demgemäß hat die
<lb/>General-Kommisston der dasigen Provinz bei Auseinander- 
<lb/>setzungen auf den, dem fiskalischen Obereigenthum unter- 
<lb/>worfenen Lehngükem für das Interesse des Fiskus allein
<lb/>Sorge zu tragen, und dem Königl. Oberlandesgerichte steht
<lb/>in dieser Beziehung als Lehnskurie keine Mitwirkung zu.
<lb/>— Die zeither von dem Kollegio ertheilte Genehmigung
<lb/>der Rezesse fällt daher künftig eben sowohl fort, als die
<lb/>Verpflichtung der Gerichte, bei Einreichung der Rezesse das
<lb/>Erforderliche zur Sicherstellung der Rechte des Fiskus im
<lb/>Hypothekenbuche von Amtswegen zu vermerken; die Ge- 
<lb/>richte haben dergleichen Vermerke auf den Antrag der Ge- 
<lb/>neral-Kommission, und außerdem nur alsdann zu bewirken,
<lb/>wenn die Eintragung im Rezesse selbst festgesetzt worden
<lb/>ist- — Damit indeß das Königl. Oberlandesgericht als
<lb/>Lehnskurie von dem Zustande der betreffenden Lehngüter
<lb/>immer vollständig unterrichtet bleibe, so ist die General-
<lb/>Kommisston angewiesen worden, demselben nach beendigter
<lb/>Auseinandersetzung von der hierdurch entstandenen Verän- 
<lb/>derung uni^von der Art, wie hierbei die Rechte des Fis-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0383.tif"
                   n="381"
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               <p>

                  <lb/>381
</p>
               <p>

                  <lb/>kuS, alS Lehnsherrn, wahrgenommen worden, Kennkniß zu
<lb/>geben.

<lb/>Das Kollegium hat hiernach sich nicht nur selbst zu
<lb/>achten, sondern auch die ihm untergeordneten Gerichte, un-
<lb/>tcr Aufhebung des in dem Berichte vom 4. Oktober 1830
<lb/>angeführten Publikandums vom 14. November 1828, mit
<lb/>der erforderlichen Instruktion zu versehen.

<lb/>Berlin, den 7-Mai 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Ktnigl. OberkandcSgericht
<lb/>zu Naumburg.

<lb/>A. 6734. Gutsherr!. Derh. 43.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>In wiefern standesherrliche Justizbeamte als kö- 
<lb/>nigliche Beamte zu betrachten sind?
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königl. Oberlandesgericht wird auf die Anfrage
<lb/>vom 2. d. M. wegen der von dem Aktuar des Stadtge- 
<lb/>richts zu.N. N. nachzuweifenden Anstellungsfähigkeit, hier- 
<lb/>mit Folgendes eröffnet,

<lb/>Der Aktuar bei dem Stadtgerichte zu N. N. bezieht
<lb/>sein Einkommen aus Staatskassen, und ist nicht nur
<lb/>zu Pensionsbeiträgen verpflichtet, sondern hat auch An- 
<lb/>sprüche auf eine Pension aus Staatsfonds;

<lb/>§. 1. 21. des Civil«Pensions - Reglements.

<lb/>Er ist daher in dieser Beziehung als ein Königlicher
<lb/>Beamte zu betrachten und muß deshalb auch den allgemei- 
<lb/>nen Vorschriften wegen Nachweisung seiner Anstellungs-An- 
<lb/>sprüche, außer dem Nachweise seiner Qualifikation, genügen;
<lb/>§. 22. der Allerhöchst vollzogenen Instruktion für
<lb/>die Königl, Ober. Rechnungskammer vom 18, De- 
<lb/>zember 1824.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0384.tif"
                   n="382"
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               <p>

                  <lb/>382


<lb/>Der Umstand, baß dem Herrn Fürsten N- N. die Be«
<lb/>schung der Aktuarienstelle justeht, kann hierin nichts ändern,
<lb/>-a die Anweisung des Diensteinkommens von dem Kolle- 
<lb/>gin ausgeht, und dasselbe darauf zu sehen hat/ daß dies
<lb/>keinem Beamten angewiesen werde, der seine Anstellungs-
<lb/>Ansprüche nicht gehörig nachgewiesen hat.

<lb/>Hiernach ist sowohl bei Besetzung der Stadtgerichts»
<lb/>Aktuarienstelle zu N. N., als auch künftig bei allen Beam- 
<lb/>ten zu verfahren, deren Anstellung zwar verfassungsmäßig
<lb/>einzelnen Skandesherren zusteht, deren Einkommen jedoch
<lb/>aus Staatsfonds gewährt wird.

<lb/>Berlin, den 16. Juni 1832. ;;

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Kbm'gl. OderlandeSgerrcht
<lb/>zu Breslau.

<lb/>A. 8824. O. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Die Bewilligung des Urlaubs an Patrimonialger
<lb/>richtöhalter sowohl vom Gerichtshcrrn, als von
<lb/>der Aufsichtsbehörde betreffend.

<lb/>(«. L. R. Th. Lit. 17. §. 73. ff.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die Vorstellung vom 24. v. Monats wird Ihnen
<lb/>eröffnet, daß Sie offenbar Ihre Stellung zu dem Königl.
<lb/>Oberlandesgerichte in Paderborn verkennen, wenn Si&gt;an-
<lb/>nehmen und auszuführen suchen, daß die allgemeinen ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen wegen Nachsuchung des Urlaubs
<lb/>von Seiten der Untergerichts« Beamten, und insbesoydere
<lb/>auch die Verordnung vom 16. December 1824 auf Pa-
<lb/>trimonialrichter keine Anwendung leiden, und Sie daher
<lb/>als solcher nicht nöthig haben, bei dem Oberlandesgerichte
<lb/>Len Urlaub nachzusuchen. Das Allg. Landrecht enthält
<lb/>zwar im 17. Titel des 2. Theils keine Bestimmung über
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0385.tif"
                   n="383"
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               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>-e» vom Pakrimonialrichter bei dem'Obergerichte nachzu,
<lb/>suchenden Urlaub, dort ist aber auch nur überhaupt von
<lb/>dem Verhältnisse der Gerichtshcrren zum Staat, und zu
<lb/>ihren Justiz-Beamten die Rede; die Verhältnisse der letzte- 
<lb/>ren zum Staat und den von diesem eingesetzten Justiz-Auf- 
<lb/>sichtsbehörden sind dagegen nach den Bestimmungen des
<lb/>Allg. LandrechtöTH. 2. Tit. 10. und der Mg. Gerichts- 
<lb/>ordnung zu beurtheilen, und zwar um so mehr, als sie nach
<lb/>dem Gutachten der Gesetz-Kommission vom 10. Juli 1802
<lb/>und dem Rescripte vom 5. August ej. a. (Rabe's Samm- 
<lb/>lung, Band 7. Seite 195) sogar den unmittelbaren Staats- 
<lb/>beamten gleich zu achten sind. Nach §. 92. und 93.
<lb/>Tit. 10. Th. 2. des Allg. Landrechts wird wegen der Ver- 
<lb/>pflichtung der Beamten, den Urlaub zu Reisen bei ihren
<lb/>Amtsvorgesetzten nachzusuchen, auf die für jede Klasse der
<lb/>Beamten vorgeschriebenen besondem Gesetze und Amts-Jn-
<lb/>siructionen verwiesen. Als solche sind für die Justizbeam- 
<lb/>ten — wenn sie auch nicht bei einem König!. Gerichte an- 
<lb/>gestellt sind — die Allg. Gerichts-Ordnung und namentlich
<lb/>Th. 3. Tit. 8. §. l. 8. 14. für die Untergerichtsbeam-

<lb/>ten, so wie die Verordnung des Justiz «Ministerii vom 16.
<lb/>Dezember 1824 zu erachten, und nach den vorerwähnten
<lb/>Bestimmungen des Allg. Landrechts von jedem Beamten
<lb/>genau zu befolgen. Das Verhaltniß der Patrimonialrichter
<lb/>zu ihren Gerichtsherren nach den Bestimmungen der §. §. 37
<lb/>—48. Tit. 13. Th. 1. des Allg. Landr., und die den letzteren
<lb/>obliegende Vertretungs-Verbindlichkeit macht es aber auch
<lb/>nothwendig, daß die Justitiarien, und insbesondere diejeni-
<lb/>aen, welche am Sitze des Gerichts^ohiien, und sich auf
<lb/>me^Justizverwaltung bei dieseinGerichterontkaMn affig be-
<lb/>schränkthaben, den' Urlaub zu ihren "Reisen zuerst de!
<lb/>dem Gerichtsherrn nachsuchen, und sodann die erfolgte Be- 
<lb/>willigung desselben und der vorgeschlagenen Vertretung dem
<lb/>Oberlandesgerichte Nachweisen, und bei diesem um eine
<lb/>gleiche Bewilligung bitten. Hiernach haben Sie sich künf.
<lb/>tig genau zu achten, und den zu den Pfingstferien ge- 
<lb/>wünschten Urlaub nachzusuchen. Das Konigl. Oberlan- 
<lb/>desgericht zu Paderborn ist übrigens angewiesen worden,
<lb/>Ihre von dem Gerichtsherrn genehmigte Vertretung durch
<lb/>den Referendarius N. ju gestatten, wenn dagegen.sonst
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0386.tif"
                   n="384"
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               <p>

                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>nichts zu erinnern ist, als baß dem Assessor N. dadurch die
<lb/>Direction des Gerichts entzogen wird. Die eingerrichte
<lb/>Resolution vom b. v. Monats erfolgt zurück.

<lb/>Berlin, de» 17. Mai 1832.

<lb/>Der Justiz-» Minister.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Herrn Gerichtsamtmann
<lb/>Witte zu Peterrbage» in
<lb/>Weßphalrn.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 6573.
</p>
               <p>

                  <lb/>*
</p>
               <p>

                  <lb/>Gen, U. 26.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_39+1832_0387.tif"
                n="385"
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            <div xml:id="d70824e36527" type="section" subtype="Gesetze" n="B.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>B.

<lb/>Zur Erläuterung der Allgemeinen
<lb/>Gerichts-Ordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Dke Berechnung des Streitobjektes in Interven- 
<lb/>tione« und Retentionü--Prozeßen betreffend.

<lb/>Das Kammergiricht berichtet über die Be- V

<lb/>rechnung des Streitobjektes in JnterventionS-
<lb/>und RctcnrionS.Prozesscn.

<lb/>Ew. Cxellenz sehen wir uns veranlaßt, eine bei Gelegen«
<lb/>heit des Rechtsstreites des Branntweinbrenners A. wider
<lb/>den Kaufmann B. zwischen dem Jnstructions« und dem
<lb/>Ober-Appellations-Senate des Kammergerichts entstandene
<lb/>Differenz in Betreff der Berechnung des Streitobjektes bei
<lb/>Jnterventions« und RetentionS« Prozessen zur hochgeneigten
<lb/>Entscheidung gehorsamst vorzutragen.

<lb/>Der Instructions-Senat unterscheidet, wenn Sachen
<lb/>im Wege der Exekution in Beschlag genommen find, und
<lb/>ein Dritter Eigenthumsrechte an denselben behauptet, oder
<lb/>wenn Jemand wegen einer angeblichen Forderung Sachen
<lb/>retinirt, und der Eigenthümer die Herausgabe derselben
<lb/>verlangt, zwei Falle:

<lb/>1) wenn der Werth der abgepfändeten oder retinirten
<lb/>Gegenstände mehr beträgt, als die Forderung, wegen
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0388.tif"
                   n="386"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0388"/>
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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher die Exekution vollstreckt ist, oder das Reten- 
<lb/>tionsrecht ausgeübt wird, was namentlich sich häufig
<lb/>ereignet, sobald nur eine Sache Gegenstand der Exeku- 
<lb/>tion oder des Retentionsrechtes ist.

<lb/>2) wenn der Werth der Sachen die Forderung nicht er- 
<lb/>reicht.

<lb/>Im ersteren Falle ist der Instruktions-Senat der Mei- 
<lb/>nung, daß als Gegenstand des Rechtsstreites nicht der
<lb/>Werth der Sachen, sondern die Höhe der Summe, wes- 
<lb/>halb die Beschlagnahme erfolgt ist, angesehen werden muß,
<lb/>denn bas Interesse des Verklagten ist offenbar nur der Be- 
<lb/>trag seiner Forderung, und andererseits kann auch der Klä- 
<lb/>ger durch Tilgung derselben die Sachen auslösrn, und die
<lb/>Freigebung erlangen, so daß sein Interesse gleichfalls nur
<lb/>auf Höhe der vom Verklagten ausgestellten Forderung be- 
<lb/>rechnet werden kann.

<lb/>Bei den Retentionsprozessen kommt noch der Umstand
<lb/>hinzu, daß es sich in denselben gar nicht um das Eigen- 
<lb/>thum der zurückgehaltenen Sachen, sondem nur um die
<lb/>Frage handelt, ob der Verklagte die letzteren wegen einer
<lb/>Forderung zurückzuhalken befugt ist. Gegenstand des Pro- 
<lb/>zesses ist also nicht der Werth der Sachen, sondern der
<lb/>Werth des Retentionsrechts, und dieses kann wegen seiner
<lb/>accessorischen Natur niemals höher seyn, als der Betrag
<lb/>-er Forderung, zu deren Deckung es ausgeübt wird.

<lb/>Im zweiten Falle dagegen, wenn der Werth der in
<lb/>Beschlag genommenen oder retinirten Sachen die Höhe der
<lb/>Forderung nicht erreicht, hat der Verklagte nur auf Höhe
<lb/>des Werths der Effekten eine Aussicht zur Befriedigung,
<lb/>und andrerseits kann der Kläger, wie von selbst einleuchtet,
<lb/>niemals auf ein Mehreres, als den Werth der Effekten,
<lb/>Anspruch machen. Hier bestimmt sich also der Gegenstand
<lb/>des Rechtsstreits nach dem Werthe der in Beschlag genom- 
<lb/>menen oder zurückgehaltenen Sachen.

<lb/>Der Oberappellations-Senat hingegen verwirft eine
<lb/>solche Unterscheidung beider Fälle. Derselbe berechnet viel- 
<lb/>mehr stets den Streitgegenstand nach dem Werthe der Sa- 
<lb/>chen, indem er annimmt, daß das Interesse des Klägers,
<lb/>da er die unbedingte Herausgabe derselben verlange, sich
<lb/>auf den vollen Werth der Sachen belaufe, dieser mithin

<lb/>auch
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0389.tif"
                   n="387"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0389"/>
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               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>auch das objectum Ktis fcp. Insbesondere lasse ssch das
<lb/>Retentionsrecht, das sanrmtliche zurückgehaltene Sachen
<lb/>affiicire, von dem vollen Werthe derselben auf keine Weise
<lb/>trennen.

<lb/>Diese Ansicht hak allerdings den Umstand für sich,
<lb/>daß sobald der Kläger mit seinem Ansprüche auf Freige-
<lb/>bung der Sachen zurückgewiesen wird, und zur Auslösung
<lb/>derselben nicht vermögend genug ist, für ihn ein gänzlicher
<lb/>Verlust der Sachen eintritt. Es ist jedoch zu erwägen, daß
<lb/>bei einem demnächstigen Verkaufe der Sachen der lieber-
<lb/>schuß der Auktionslösung über die Forderung des Verklag- 
<lb/>ten unbestritten dem Kläger gebührt, sein Interesse in dem
<lb/>Prozesse also in der Lhat nicht dem vollen Werthe der Ef- 
<lb/>fekten, sondern nur der vom Gegner behaupteten Forderung
<lb/>gleich zu setzen ist.

<lb/>Eine Vereinigung über bas zu beobachtende Prinzip,
<lb/>welches bei der Feststellung der Kompetenz des Jnstruktions.
<lb/>und desOber-Appellations-Senaks, insbesondere aber auch bei
<lb/>der Zulässigkeit der Rechtsmittel und der Berechnung der
<lb/>Kosten von Einfluß ist, hat zwischen den beiden Senaten
<lb/>des Kammergerichts nicht erreicht werden können, und in- 
<lb/>dem wir daher die Entscheidung der streitigen Frage Ew.
<lb/>Excellenz erleuchtetem Ermessen ganz gehorsamst anheim
<lb/>stellen, bitten wir ehrerbietigst, diese Entscheidung hochge- 
<lb/>neigtest beschleunigen zu wollen, indem von derselben die
<lb/>Spruchvorlegung, der inzwischen eingegangenen auf diese
<lb/>Frage Bezug habenden Sachen abhängt.

<lb/>Zugleich fügen wir zur vollständigen Uebersicht der
<lb/>Sache die Akten in Sachen des Kaufmanns B. wider den
<lb/>Brantweinbrenner A., welche zu dieser Differenz Veranlas- 
<lb/>sung gegeben haben, nebst den von beiden Senaten erlasse- 
<lb/>nen Verfügungen gehorsamst bei.

<lb/>Berlin, den 21. Juni 18Z3.

<lb/>Das Kammergericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der von dem König!. Kammergerichke im Bericht
<lb/>vom 21. Juni c. dem Justiz-Minister vorgelegten Frage:
<lb/>ob in einem Vindikations-Prozesse, wenn der Beklagte,
<lb/>13Z2.H. 73. C c
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0390.tif"
                   n="388"
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               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne den Eigenthums. Anspruch de5 Klägers zu be«
<lb/>streiten, die Herausgabe der Sache wegen einer, den
<lb/>Werth derselben nicht erreichenden Geldforberung ver- 
<lb/>weigert, der Werth der Sache selbst, oder der Betrag
<lb/>der Geldforderung den Maaßstab für das Streitob- 
<lb/>jekt abgebe?

<lb/>kann der Justiz-Minister nur der Ansicht des Instruktions-
<lb/>Senats beipflichten, daß es lediglich auf den Werth der
<lb/>Forderung ankommen kann. Deren Zahlung ober Nicht- 
<lb/>zahlung ist allein dasjenige, worüber gestritten wird. Nicht
<lb/>das Objekt der Klage, sondern das Objekt des Streites ist
<lb/>festzustellen, welches immer nur durch die Art der Einlas- 
<lb/>sung des Beklagten bestimmt wird. So wie bei Klagen
<lb/>auf Geldsummen der Betrag des eingeräumten Theils der- 
<lb/>selben außer Berechnung bleibt, so scheidet auch hier die
<lb/>Frage über das Eigenthum oder den Werth der geforder- 
<lb/>ten Sache auS, und wenn der Kläger in einem solchen Falle
<lb/>unterliegt, so geschieht es — wie dies eine sorgfältige Re- 
<lb/>daktion der Urtelsformel auch ausdrücken müßte — immer
<lb/>nur bedingt, indem die Herausgabe der Sache lediglich
<lb/>von der Zahlung der vom Beklagten geforderten Summe
<lb/>abhängig gemacht wird, welche somit das ganze Interesse
<lb/>des Klägers in Gelbe barstellt.

<lb/>Berlin, den 6. Juli 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>AN

<lb/>das König!. Kammergericht.

<lb/>A. 9596." - Gen. A. 30.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Der Exekutiv-Prozeß findet auch in Ansehung des
<lb/>Kapitals Statt.

<lb/>(A. G. O. Th. 1. Tit. 28. §. 1. und Allerhöchste Kabinets-
<lb/>Ordre vom 18. Juli 1831.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die Vorstellung vom 22. v. M. wird Ihnen zur
<lb/>Resolution ertheilt: daß die darin geführte erste Beschwerde:
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0391.tif"
                   n="389"
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               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>wegen des von dem König!. Oberlanbesgericht zu Ra,
<lb/>tibor gegen Sie eingeleiteten Exekutiv-Prozesses, die
<lb/>Zurückzahlung der auf den, Dominio N. haftenden,
<lb/>durch Cession an den N. gelangten Kapitalien betreffend,
<lb/>offenbar nicht begründet ist.

<lb/>. Es ist ganz unzweifelhaft, daß die Allerhöchste Kabi-
<lb/>nets-Ordre vom 18. Juli 1831 auch wegen der, aus zwei- 
<lb/>seitigen Vertragen entspringenden Kapitalsforderungen,
<lb/>sofern fie im Hypothekenbuch eingetragen find, den Exeku-
<lb/>tiv-Prozeß zuläßt. Dies geht aus den Worten hervor:
<lb/>erkläre Ich zur Berichtigung dieser Bestimmung nach
<lb/>dem Anträge des Justiz-Ministeriums, daß wegen der
<lb/>im'§. 1. Tit. 28. der Prozeß-Ordnung bezeichneten
<lb/>Forderungen, wenn fie im Hypothekenbuche eingetragen
<lb/>u. f. w., der Exckutiv-Prozeß Statt finden soll, ohne
<lb/>Unterschied, ob die Verpflichtung des Schuldners aus
<lb/>einem ein- oder aus einem zweiseitigen Vertrage ent- 
<lb/>standen sey;

<lb/>hier so wenig, als im §. 1. Tit. 28. I. c. ist zwischen Ka- 
<lb/>pital und Zinsen ausdrücklich ein Unterschied gemacht, son- 
<lb/>dern es ist von Forderungen im Allgemeinen die Rede.

<lb/>Wegen der rückständigen Zinsen eingetragener Forde- 
<lb/>rungen bedarf es nicht einmal der Anstellung der Exekutiv- 
<lb/>klage, sondern es kann sofort ein Mandat deshalb nach
<lb/>Vorschrift des §.16. Tit. 28. Th. 1. der Allg. Ger. Ordn.
<lb/>extrahirt werden. In dieser Beziehung wird aber in der
<lb/>Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 18. Juli 1831, nach- 
<lb/>dem die oben allegirte Stelle im Allgemeinen denExe-
<lb/>kutiv-Prozeß auf eingetragene Forderungen aus zweiseiti- 
<lb/>gen Verträgen anwendbar erklärt, noch besonders in dem
<lb/>darauf folgenden Satze festgesetzt:

<lb/>daß das §.15. Tit.28. 1.c. angeordnete Mandats,
<lb/>Verfahren auch bei Zinsen eingetragener Forderun- 
<lb/>gen aus zweiseitigen Verträgen Statt finden soll.
<lb/>Hieraus geht um so mehr hervor, daß die vorhergehende
<lb/>Bestimmung vorzüglich, oder im eigentlichen Sinne al- 
<lb/>lein, die Kapitals-Forderungen selbst zum Ge- 
<lb/>genstände hat.

<lb/>Das König!. Oberlandesgericht zu Ralibor hat daher
<lb/>das allegirte Gesetz richtig angewendet, wenn es die Klage

<lb/>Cc 2
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0392.tif"
                   n="390"
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               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>wegen einer eingetragenen Kapitals-Forderung, obgleich so!»
<lb/>che aus einem Kaufverträge entspringt, im Exekutiv-Prozeß
<lb/>eingeleitet.

<lb/>Was den zweiten Antrag anlangt:

<lb/>„insbesondere aber Ihnen Schutz zu gewahren, und
<lb/>„den Cessionar an dre Erklärungen seines Cedenten zu
<lb/>„binden,"

<lb/>so ist dieser Antrag zu allgemein, und kann derselbe den
<lb/>Justiz- Minister nicht veranlassen, einzuschreiten, und auch
<lb/>nur Bericht des genannten Gerichtshofes in dieser Bezie- 
<lb/>hung zu erfordern. Es muß Ihnen überlassen bleiben,
<lb/>Ihre Anträge deshalb allenfalls im Wege Rechtens, sey
<lb/>es als Klage, oder Einrede, geltend zu machen. Wenn
<lb/>Sie aber auch in dieser Beziehung durch die Verfügung des
<lb/>Oberlandesgerichts sich beschwert fühlen, so müssen Sie
<lb/>die Beschwerde bestimmt vortragen, und die Verfügung je- 
<lb/>nes Kollegii, wogegen solche gerichtet worden, in Urschrift
<lb/>oder Abschrift beibringen.

<lb/>Berlin, den 13. April t8Z2.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die verwittw. Frau Gutsbesitzer
<lb/>Henriette Weidinger.

<lb/>B. 2545. H. 15;
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>In wiefern diejenigen, welche zum Armenrecht zu- 
<lb/>gelassen werden, dem Prozeß-Gegner Kosten zu
<lb/>erstatten und Kaution zu bestellen schuldig?
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem König!. Oberlandesgerichte wird die von dem
<lb/>Justiz-Kommissarius, Landgerichtsrath A. daselbst, Namens
<lb/>des Kaufmanns B., in der Sache des ehemaligen Justiz-
<lb/>Kommissarius C. wider denselben, unterm 30. v. M. hier
<lb/>eingcreichte Beschwerde in Abschrift (Anl. a.) mit dem Er- 
<lb/>öffnen zugefertigt, daß der Justiz-Mnüster solche nach der
<lb/>Entwickelung des Supplikanten allerdings begründet findet.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0393.tif"
                   n="391"
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               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Armenrecht begünstigt den daju Verstakteten we.
<lb/>gen der Kosten nur in Beziehung auf das Gericht, nicht
<lb/>auf den Gegner. So wenig die Notorietät der Armuth
<lb/>einer Parthei einen Grund abgeben kann, die Exekution ge- 
<lb/>gen dieselbe wegen der Kostenforderungen des Gegners nach
<lb/>§. 39. Dt. 23. der Prozeß-Ordnung zu verweigern, eben
<lb/>so wenig kann diese Qualität des Klägers denselben von
<lb/>der §. 1- seq. Tit. 21. der Prozeß.Ordnung vorgeschriebe- 
<lb/>nen Kautionsleistung entbinden, zumal das Gesetz tz. 2.1. c.
<lb/>die Personen, welche davon befreit sind, ausdrücklich auf- 
<lb/>zahlt, ohne der Armen zu erwähnen, vielmehr den Fall
<lb/>des Unvermögens nach §. 11. als Bedingung des Kau- 
<lb/>tions-Eides aufsiellt.

<lb/>Das Kollegium hat daher, wenn nicht andere Beden- 
<lb/>ken entgegenstehen, ohne Rücksicht auf die im Rescript vom
<lb/>11. Novbr. 1817 aufgestellte abweichende Ansicht, den Kau- 
<lb/>tions-Antrag des Beklagten lediglich nach den Vorschriften
<lb/>des Tit. 21. der Prozeß-Orduung zu behandeln.

<lb/>Berlin, den 13. April 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das KSniql OberlandeSgericht
<lb/>zu Marienwerdec.

<lb/>C. 2776. k.-&gt; A. ij-
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>(Tit.)

<lb/>Der ehemalige Iustij-Kommiffa r iu s C. hat gegen den
<lb/>Kaufmann B. wegen angeblicher Beleidigungen geklagt
<lb/>und das kompetente Untergericht perhorrescirt, dadurch aber -
<lb/>bas König!. Oberlandesgericht Hierselbst veranlaßt, die In- 
<lb/>struktion und Entscheidung der Sache schon in erster In- 
<lb/>stanz vor sich zu ziehn. Der Verklagte ist deshalb genö-
<lb/>thigt gewesen, hier einen Mandatar zu bestellen, und ver- 
<lb/>langt nun zur Deckung seiner außergerichtlichen Kosten vom
<lb/>Kläger die Bestellung einer angeniessenen Kaution, evcn-
<lb/>tualiter Ableistung des Kautivnseides, und, wenn er sich
<lb/>dazu nicht verstehen will, Reposition der Akten. Das Kö
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0394.tif"
                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>nigliche Oberlandesgericht hat ihn jedoch nach Ausweis der
<lb/>in Abschrift beiliegenden Verfügungen vom 28. v. und 20.
<lb/>b. M. wiederholenklich damit zurückgewiesen, weil Kläger
<lb/>notorisch arm sey, und ein Armer nach dem Rescripte vom
<lb/>11. Nov. 1817 (v. Kamptz Jahrb. Bd. 10. S. 245) nicht
<lb/>einmal den Kautionseid zu leisten brauche. Das Generali-
<lb/>stren von Meinungen, welche in Veranlassung eines speziel»
<lb/>len Falls gelegentlich geäußert worden, ist indeß meines
<lb/>bescheidenen Dafürhaltens immer bedenklich, besonders dann,
<lb/>wenn ihnen, wie dem allegirten Rescripte, augenscheinlich
<lb/>mehr Billigkeit als strenge Rechtsprinzipien zum Grunde
<lb/>liegen. Schon der Umstand, daß darin gleichzeitig auf die
<lb/>Fassung des Armeneides im §. 34. Tit. 23. LH. 1. der
<lb/>Allg. Gerichts-Ordnung und auf §. 39. daselbst, welche doch
<lb/>einen Gegensatz bilden, zur Unterstützung einer und dersel«
<lb/>ben Ansicht Bezug genommen wird, muß gegen die Mich»
<lb/>tigkeit der letztern Zweifel erregen. Denn nach §. 39. hat
<lb/>das erlangte Armenrecht auf die Verpflichtung zur Erstat- 
<lb/>tung der außergerichtlichen Kosten des Gegners gar keinen
<lb/>Einfluß, der Armeneid bezieht sich also blos auf die sonsti- 
<lb/>gen Prozeßkosten und diejenige Parthei, die durch den §. 39.
<lb/>gegen eine zu weite Ausdehnung des Armenrechts geschützt
<lb/>werden soll, kann unmöglich gleichzeitig in dem letztern
<lb/>selbst und namentlich in der Norm des Armeneides einen
<lb/>Schutz für ihr Recht finden. Ueberdies hat der Kautions- 
<lb/>eid hauptsächlich den Zweck, Gewißheit zu erlangen, baß
<lb/>der ihn Leistende, alles angewandten Fleißes ungeachtet, die
<lb/>verlangte Kaution durch Bürgen oder Pfänder nicht be- 
<lb/>stellen könne, (§. 11. Tit. 21. Th. 1. A. G. O.) und da- 
<lb/>von steht in der Norm des Armeneides kein Wort.

<lb/>Dazu kommt noch im vorliegenden Fall, daß C. mei- 
<lb/>nes Wissens den Armeneid bis jetzt nicht geleistet
<lb/>hak, und wenn er ihn geleistet hatte, auch §.11. alleg.
<lb/>(der wohl nur auf Personen Anwendung leidet, die sich
<lb/>zum Armenrecht qualifiziren) durch das Rescript vom 11.
<lb/>Nov. 1817 für gänzlich aufgehoben geachtet werden könnte,
<lb/>er dennoch wenigstens aufgeforderk werden mußte, eine an- 
<lb/>gemessene Kaution durch Bürgen oder Pfänder (§. 183. ff.
<lb/>Tit. 14. Th. 1. Allg. Landrecht) zu bestellen, weil auch ei- 
<lb/>nem Armen es nicht unbedingt unmöglich ist, Bürgen zu
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0395.tif"
                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>stellen oder Pfänder zu schaffen ($. 72. Tit. 20. Th. 1. Mg.
<lb/>Landrecht). Das König!. Oberlandesgericht will indeß auf
<lb/>nichts eingehen, hält vielmehr den ganzen 21. Tit. des 1. Th.
<lb/>der A. G. O&gt; für unanwendbar auf Arme und geht also
<lb/>noch weiter/ als die von ihm angeführten Gründe reichen.

<lb/>Ew. Excellenz bitte ich daher alö Mandatar des Kauf- 
<lb/>manns B. allergehorfamst:

<lb/>dem Königl. Oberlandesgericht Hierselbst geneigtest auf- 
<lb/>geben zu wolle»/ baß es dem Anträge meines Man- 
<lb/>danten deferire und strict nach Z. 5.8.10—12. Tit. 21.
<lb/>Th. 1. A. G. O. verfahre.

<lb/>In tiefster Ehrfurcht

<lb/>Euer Excellenz

<lb/>untcrthänigster Diener.

<lb/>A.

<lb/>Maricnwerdcr, den so. März 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>Betreffend den Verkauf ausstehender Forderungen
<lb/>und Courg habender Schuldpapiere im Wege der
<lb/>Exekution.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus dem Berichte des Königl. Stadtgerichts vom
<lb/>27. v. M. sind die über die richtige Auslegung des Gese- 
<lb/>tzes vom 4. Juli 1822/

<lb/>wegen des Verkaufs ausstehender Forderungen und
<lb/>Cours habender Schuldpapiere im Wege der Exekution,
<lb/>vorgetragenen Anfragen ersehen worden. Was die

<lb/>Erste Frage anlangt/ so ist ganz unbedenklich die An- 
<lb/>sicht derjenigen Mitglieder des Kollegii die richtige/ welche
<lb/>annehmen r

<lb/>daß/ wenn der Exekutionssucher sich nicht bestimmt
<lb/>darüber ausgedrückt habe, ob er die Ermächtigung zur
<lb/>Einklagung eines Aktivi seines Schuldners — wel- 
<lb/>che ihm die Rechte eines Asstgnatars gebe, — oder
<lb/>die Uebereignung des Aktivi, welche die Stelle der
<lb/>Cesfion vertrete, und durch welche der Gläubiger das
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0396.tif"
                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>das Aktivum nach dem Nennwerth in Zahlung an- 
<lb/>nehme, verlange, sondern bloß im Allgemeinen von
<lb/>ihm erklärt worden ist: er suche aus einem gewissen
<lb/>Aktiva seines Schuldners Befriedigung; alsdann vor
<lb/>Allem auf eine bestimmte Verfügung zu drin»
<lb/>gen sey, und daß auch dann, wenn Gefahr im Ver»
<lb/>zuge vorhanden sey, dies zwar das Kollegium zu ei»
<lb/>ner schleunigen Verfügung verpflichte, nicht aber
<lb/>dasselbe berechtige, zuvor ohne ausdrücklichen Antrag
<lb/>des Gläubigers arresiatorische Verfügungen zu veran- 
<lb/>lassen.

<lb/>Auch die Gründe, welche für diese Meinung angeführt
<lb/>worden:

<lb/>daß näinli'ch der Richter in der Exekutions-Instanz sich
<lb/>streng an die Anträge der Partheien zu binden habe,
<lb/>und am wenigsten ultra petita Verfügungen erlaßen
<lb/>sollte, welche wie ein Arrestschlag hemmend in den öf- 
<lb/>fentlichen Verkehr eingreifen, und daß der Exekutions- 
<lb/>sucher es sich selbst zuzuschreiben habe, wenn ex un- 
<lb/>vollständige Anträge bilde,

<lb/>sind klar und unwiderleglich. Die Gründe für die entge- 
<lb/>gengesetzte Meinung sind nur Scheingründe. Die An- 
<lb/>sicht der Gegner:

<lb/>daß es ganz vorzüglich in der Exekutions-Instanz Sa- 
<lb/>che des Richters sey, einem Gläubiger gegen den säu- 
<lb/>migen oder ungehorsamen Schuldner zu dem Sein!«
<lb/>gen zu verhelfen,

<lb/>ist zwar richtig; versteht sich aber, mit der Einschränkung:
<lb/>daß der Richter innerhalb der Schranken bleibt, wel- 
<lb/>che das Gesetz verzeichnet.

<lb/>Der Satz beweiset also zuviel. Mit gleichem Grunde könnte
<lb/>man behaupten: daß der Richter von Amtswegen die
<lb/>Exekution eines Judikats zu verfügen habe, sobald er aus
<lb/>Aeußerungen des Gläubigers erfahre, daß er noch nicht be- 
<lb/>friedigt sey. Der §. 21. Tit. 24. der A. G. £). verbietet
<lb/>jedoch, die Exekution von Amtswegen zu erlassen. Auch
<lb/>der Grund:

<lb/>daß in einem auf Verwirklichung des Erkenntnisses
<lb/>abzielenden unvollständigen Anträge die offenbare
<lb/>Intention des Exekutionssuchers, schleunig und
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0397.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>395

<lb/>sicher zu dem Seinigen zu gelangen, möglichst berück- 
<lb/>sichtigt werden müsse,

<lb/>paßt nicht auf den vorliegenden Fall, indem za die Inten- 
<lb/>tion des Epckutionsfucherö nicht erhellt, und ein Antrag
<lb/>auf eine arrestatorische Verfügung nicht formirt worden.

<lb/>Wenn ferner angeführt wird:
<lb/>daß an und für sich in dem fraglichen Falle die ge- 
<lb/>setzlichen Requisits zu einem Arrestfchlage vorhanden
<lb/>seyen, indem die Forderung nicht nur bescheinigt sey,
<lb/>sondern sogar rechtskräftig feststehe, und die Gefahr
<lb/>eines Verlustes des Befriedungs-ObjekteS, wenn selbst
<lb/>der Entäußerungsversuch des Schuldners nicht beschei- 
<lb/>nigt wäre, schon aus dessen Saumseligkeit und Nicht- 
<lb/>achtung der erfolgten richterlichen Entscheidung her- 
<lb/>vorgehe ;

<lb/>so möchte es problematisch seyn, ob unter den gegebenen
<lb/>Umstanden die Requisite zu einem Arrestschlage vorhanden
<lb/>sind. Wenn aber auch dieses angenommen werden könnte,
<lb/>so muß der Richter — wie es bekannt Rechtens ist, und
<lb/>worüber nie ein Gericht gezweifelt hat, — vor allem,
<lb/>ehe er einen Arrestschlag verfügt, den Antrag des Gläu- 
<lb/>bigers abwarten. Der Satz:

<lb/>daß, wenn der Eintragung einer solchen Forde- 
<lb/>rung in das Hypothekenbuch ein formelles Bedenken
<lb/>entgegensiehe, bis dem Mangel abgeholfen worden, ex
<lb/>officio eine Protestation zur Sicherung des Gläubi- 
<lb/>gers eingetragen werden müsse,
<lb/>ist unter gewissen Beschränkungen richtig; derselbe erweiset
<lb/>aber für den vorliegenden Fall nichts, da es weder auf Ein- 
<lb/>tragung einer Hypothek, noch einer Protestation ankommt,
<lb/>und da im Verhältniß zu der definitiven Eintragung eines
<lb/>Realrechts, die Eintragung einer Protestation, als eine bloß
<lb/>vorläufige Eintragung, das mindere ist, und mithin
<lb/>angenommen werden kann, daß in dem Eintragungsge- 
<lb/>suche auch der eventuelle Antrag liegt, wenigstens vor- 
<lb/>läufig eine Protestation einzukragen.

<lb/>Die Arrestanlegung beruhet dagegen auf einem
<lb/>ganz andern Fundamente, als der Epecutions-Antrag,
<lb/>und jedenfalls sprechen für die Eintragung der Protesta- 
<lb/>tion in jenem Fall specielle Gesetze, kein einziges Gesetz er-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0398.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>696
</p>
               <p>

                  <lb/>laubr aber dem Richter, falls ein unvollständiges Exeku«
<lb/>tionsgesuch eingereicht worden, und deshalb nicht Exekution
<lb/>verfügt werden kann, wenigstens einen Arrest zu verfügen,
<lb/>auf welchen nicht angetragen worden. Auch die Entschei- 
<lb/>dung der Frage:

<lb/>welche dem Exekutionssucher in dem Gesetz beigelegte
<lb/>Befugniß, diejenige auf Autorisation zur Einklagung,
<lb/>oder die auf Uedereignung anzutragen, die geringere
<lb/>sey?

<lb/>kann der Justiz-Minister nicht für schwierig, oder auch nur
<lb/>im mindesten zweifelhaft erachten.

<lb/>Weder die Autorisation zur Einklagung, noch die Ue-
<lb/>hereignung kann in abtsracto für diejenige Verfügung er- 
<lb/>achtet werden, welche mindere Rechte giebt. Jede lvon
<lb/>beiden Maßregeln hat für den Exekutionssucher eigene
<lb/>Vortheile und eigene Nachtheile. Seine Sache ist
<lb/>cs, zu erwägen, was sein Vortheil erheischt; er allein hat
<lb/>diese Erwägung vorzunehmen, und die Wahl zu treffen,
<lb/>und der Richter verkennt seine Stellung, wenn er von Amts- 
<lb/>wegen untersuchen will, was dem Gläubiger am zuträglich- 
<lb/>sten ist. — Was die

<lb/>Zweite Frage anlangt, so ist der Exekutionssucher, wel- 
<lb/>chem seinem Anträge gemäß ein Aktivum seines Schuldners
<lb/>an Zahlungsstatt übereignet worden ist, nicht berech- 
<lb/>tigt, das Zuschlags-Decret zurückzureichen, und andere
<lb/>Exekutionsobjekte in Vorschlag zu bringen, wenn es ihm
<lb/>nicht gelang, ohne Prozeß das ihm übereignete Aktivum zu
<lb/>Gelbe zu machen. Es kann ihm bloß die Befugniß zuge- 
<lb/>standen werden, Behufs seiner Befriedigung die übereignete
<lb/>Forderung im Wege des Prozesses geltend zu machen. Die
<lb/>Ansicht der Majorität des Kollegin

<lb/>wonach dergleichen Supplikanten, welche das Zuschlags- 
<lb/>dekret zurückzureichen, und andere Exekutionsobjekte
<lb/>in Vorschlag bringen, mit ihren Anträgen zurück, und
<lb/>zur Klage gegen die Schuldner ihrer Debitoren zu ver- 
<lb/>weisen,

<lb/>ist offenbar die richtige. Durch die Annahme des Aktiv!
<lb/>an Zahlungsstatt ist offenbar die Verbindlichkeit des zu
<lb/>Exequirenden bis zur Höhe des Aktivi für erfüllt zu erach- 
<lb/>ten. Die entgegengesetzte Ansicht anderer Mitglieder des
<lb/>Collegii ist unrichtig. Man. kann es zugeben:
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0399.tif"
                   n="397"
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               <p>

                  <lb/>3S7
</p>
               <p>

                  <lb/>daß der ganze Zweck des Gesetzes vom 4. Juli 1822
<lb/>der sey, einem Gläubiger, welcher sich wegen fruchtlo- 
<lb/>sen Versuches der frühere,» Exekutionsgrade genöthigt
<lb/>sieht, seine Befriedigung aus Aktivis seines rechtskräf- 
<lb/>tig verurtheilten Schuldners zu entnehmen, auf bessere
<lb/>und sicherere Weise zu seiner Befriedigung zu verhelfen,
<lb/>als dies auf dem im §. 103. Tit. 24. Th. 1. der
<lb/>9IIig. Gerichts-Ordnung vorgeschriebenen Wege zu be- 
<lb/>wirken sey.

<lb/>Die Folgerung aber:

<lb/>daß man deshalb das Gesetz möglichst zum Vortheile
<lb/>des Gläubigers auslegen, jede der beiden darin ange- 
<lb/>ordneten Verfahrungsarten, wenn durch sie dem Gläu- 
<lb/>biger nicht wirklich zu seiner Befriedigung verholfen
<lb/>worben, als einen bloßen Befriedigungsversuch
<lb/>betrachten, und jeden andern an sich zulässigen Exe- 
<lb/>kutions-Antrag gegen Rückgabe des Zuschlags-Dekrets
<lb/>gestatten müsse,

<lb/>ist offenbar falsch. Es fehlt jede Verbindung mit dem
<lb/>Vordersätze, aus welchem die Folgerung hergeleitet wird.
<lb/>Wenn die Uebereignung als Cession gilt, wie das Gesetz
<lb/>sagt, so kann solche kein bloßer Befriedigungsversuch
<lb/>seyn. Durch die Uebereignung, falls der Gläubiger sie
<lb/>wählt, ist derselbe abgefunden; das Judikat ist erfüllt, und
<lb/>von einer Exekution aus diesem Judikat kann auf keine
<lb/>Weise mehr die Rede seyn. Tritt der Fall ein, daß ein
<lb/>Intervenient Eigenthumsansprüche auf das abgetretene Ak-
<lb/>tivum formirt und erstreitet, oder daß sich die Unrichtig- 
<lb/>keit der Forderung crgiebt, oder daß solche wegen Man- 
<lb/>gels der Zahlungsfähigkeit des überwiesenen Schuldners
<lb/>nicht realifirt werden kann, und will der vormalige Exeku- 
<lb/>tionssucher hieraus Ansprüche gegen seinen gewesenen Schuld- 
<lb/>ner und Vorbesitzer der Forderung herleiten, so kann dies
<lb/>selbstredend nicht im Wege der Exekution aus dem
<lb/>ersten Judikat, welchem bereits vollständig genügt worden,
<lb/>geschehen, sondern diese Ansprüche können nur durch einen
<lb/>neuen Regrcßprozeß verfolgt und festgcstellt werden,
<lb/>Hierbei werden dann die Fragen zur Sprache kommen, und
<lb/>zu entscheiden seyn:

<lb/>ob die Uebereignung als eine freiwillige oder nvth-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0400.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>'» .
</p>
               <p>

                  <lb/>wendige Cession im Sinne des Allg. Lanbrechts
<lb/>Th. 1. Tit. 11. Z. 442. zu erachten sey,
<lb/>und

<lb/>. ob daher der frühere Besitzer dem Exequendus für
<lb/>die Richtigkeit und Sicherheit, oder bloß im Falle des
<lb/>Betruges nach §. 444. 1. c. haste,
<lb/>ferner:

<lb/>ob der §. 243. Tit. 16. Th. 1. 1. c. anwendbar sey?
<lb/>obgleich nach meiner Meinung von der Anwendbarkeit des
<lb/>letztgedachten h. nicht die Rede seyn kann, da die datio in
<lb/>solutum, von welcher der 4- 643. Tit 16. gilt, eine
<lb/>Sache im engsten Sinne, im Gegensätze einer Forderung,
<lb/>voraussetzt. Di« Uebereignung einer Forderung,'
<lb/>welche nach §. 6. des Gesetzes vom 4. Juli 1822 die
<lb/>, Stelle einer Cession vertritt, kann nicht nach den Vorschriften
<lb/>des 4. Abschnitts des 16. Titels, sondern nur nach denen des
<lb/>3. Abschnitts des 11. Titels beurtheilt werden. Die Aus- 
<lb/>drücke: „in Zahlung annehmen" „der in Zahlungsstatt zu
<lb/>übereignenden Forderung", in den 4- 4 6 und 8. des Ge- 
<lb/>setzes vom 4. Juli 1822 können die Natur des Geschäfts
<lb/>als eine Cession nicht verändern. Man mag aber über die.
<lb/>zuletzt gedachten Fragen eine Meinung annehmen, welche es
<lb/>sey, immer wird der durch die Uebereignung des Aktivi
<lb/>einmal abgefundenc Gläubiger nicht mehr zur Exekution des
<lb/>Judicats, woraus er Befriedigung erhalten, durch eine
<lb/>Verfügung verstattet werden können, sondern es wird
<lb/>ihm nur der Rechtsweg nachzulassen seyn.

<lb/>Hierdurch find sämmtliche, am Schlüsse des Berichts
<lb/>aufgestellte Fragen hinlänglich beantwortet.

<lb/>Berlin, den i4- Avril 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>das König!. Stadtgericht, Hieselbst.
<lb/>A. 5001.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. 13. vol. 111
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0401.tif"
                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>In wie fern dem landschaftlichen Kredit-System
<lb/>in Schlesien die Befreiung von Kommun-Ko-
<lb/>sten zu steht.

<lb/>Aus dem Berichte des König!. Oberlandesgerichts
<lb/>vom 5. Oktober v. I.,

<lb/>betreffend die Beschwerde der General-Landschafts-Di»
<lb/>rekrion ;u Breslau über die von der Nschen Land- 
<lb/>schaft Seitens des Kollegii geforderten Kosten in der
<lb/>crbschastli'chen Liquidations-Sache des verstorbenen
<lb/>Gutsbesitzers N. N- zu B.
<lb/>ist Veranlassung genommen über die Frage:

<lb/>in wie weit dem landschaftlichen Kredit-Systeme die
<lb/>Befreiung von den Kommun-Kosten zustehe?
<lb/>von dem Kammergericht und den König!. Oberlandcsge-
<lb/>richten zu Königsberg and Marienwerder gutachtliche Be- 
<lb/>richte zu erfordern.

<lb/>Nachdem diese nunmehr eingegangen, wird dem Kö- 
<lb/>nig!. Oberlandesgericht Folgendes eröffnet.

<lb/>Der Landschaft muß zugegeben werden, daß sie mit
<lb/>den Kommun-Kosten,' soweit selbige die gemeine Masse
<lb/>betreffen, nichts zu thun habe, und, dcS §. 536. Tit 50.
<lb/>der Prozeß-Ordnung ungeachtet, aus der Jmmobiliar-Masse
<lb/>dazu nichts herzugeben brauche, weil sie von der Einlassung
<lb/>auf das Kredit-Verfahren befreit ist, eine Jmmobiliar-Masse
<lb/>aber erst durch das gebildet wird, was nach Befriedigung
<lb/>der Landschaft von den Kaufgeldern übrig bleibt.

<lb/>Sie hat bei der ganzen Verhandlung des Kreditwe- 
<lb/>sens, mit Ausnahnre der Konstituirung und Berichtigung
<lb/>der Jmmobiliar-Masse, nicht das entfernteste Interesse.
<lb/>In dieser Beziehung hat also auch weder der Kurator noch
<lb/>das Gericht für die Landschaft gearbeitet oder Kosten auf- 
<lb/>gewendet, die ihr, als zum Vortheil der Masse verwendet,
<lb/>zur Last fallen könnten. Diese Ansicht rechtfertigt sich auch
<lb/>aus der Vorschrift des §. 527 und 528. a. a. O-, nach
<lb/>welcher die Gläubiger der ersten Klasse von allen Beitra- 
<lb/>gen zu den Kommun-Kosten befreit find, indem das, was
<lb/>zum Vortheil dieser Gläubiger vorgeschrieben ist, , um so
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0402.tif"
                   n="400"
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               <p>

                  <lb/>mehr bei der Landschaft, welche sich gar nicht auf den Kon- 
<lb/>kurs emzulassen braucht, eintreten muß.

<lb/>Dagegen ist der Justiz-Minister der Meinung, daß
<lb/>der Landschaft die Kommun-Kosten, so weit sie die
<lb/>Konsiituinmg der Jmmobiliar-Masse, bis zur Aus-
<lb/>' schüttung derselben, betreffen, wenn sie die einzige Percipien-
<lb/>jtin bleibt, zur Last fallen müssen.

<lb/>Dies folgt aus dem Umstande, daß die gesammtcn
<lb/>Kommun-Kosten der Jmmobiliar-Masse lediglich in ihrem
<lb/>Interesse aufgewendet worden, daß die Veranschlagung der- 
<lb/>selben, die Subhastation, die Abjudikation und die Berichti- 
<lb/>gung der Kaufgelder nur Behufs ihrer Befriedigung ver- 
<lb/>anlaßt werden, die Kosten dieser Operationen also auch nur
<lb/>sie treffen können, indem sie von dem Kaufgelde nicht eher
<lb/>etwas verlangen darf, als bis diejenigen Kosten berichtigt
<lb/>worden sind, ohne welche das Grundstück, aus welchem sie
<lb/>Befriedigung verlangt, gesetzlich nicht ins Geld gesetzt wer- 
<lb/>den konnte. Der Grund hierzu ergiebt sich auch aus dem
<lb/>§. 269. a. a. O., wonach angenommen werden muß, daß
<lb/>die Salarien« Kasse, welche den Anfwand zur Konstatirung
<lb/>und Realisirung der Jmmobiliar-Masse gemacht hat, da- 
<lb/>durch mit der Masse selbst kontrahirt hat und also vorweg
<lb/>vor Befriedigung der klassificirten Kreditoren bezahlt wer- 
<lb/>den muß. Ausser den Vindikanten und den Pfandglaubi-
<lb/>gern, worauf es hier nicht ankommt, ist nach §. §31. nur der
<lb/>Fiskus von den Kommun-Kosten befreit; nicht einmal dieje- 
<lb/>nigen Personen, denen sonst eine allgemeineKostenfrei-
<lb/>heit zugebilligt ist (Soldaten und Arme), sollen nach
<lb/>§. 535. ibid. frei von Kommun-Kosten bleiben; da nun die
<lb/>Landschaften die Kostenfreiheit nicht genießen, so folgt schon
<lb/>hieraus ihre Verbindlichkeit zur Tragung der lediglich zu
<lb/>ihrem Besten verwendeten Jmmobiliar Kommun-Kosten.

<lb/>Das Privilegium des §. 287. a. a. O. ist als solches
<lb/>strictissimae interpretationis. Es entbindet die Land- 
<lb/>schaft nicht von gedachten Kosten, und so wie sie bei Er- 
<lb/>werbung ihrer hypothekarischen Ansprüche Kosten aufwen- 
<lb/>den muß, um die Pfandbriefsrechte zu erhalten, so muß sie
<lb/>sich auch den Kosten unterwerfen, welche bei Realisirung
<lb/>dieser Forderungen unvermeidlich sind.'

<lb/>Die Kommun-Kosten gehen aber ante ornnes; nach
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0403.tif"
                   n="401"
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               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 536. ibid. hastet also auch die Jmmobiliar-Masse da«
<lb/>für, und cs laßt sich kein gesetzlicher Grund dafür auffin- 
<lb/>den, daß dieKönigl. Salarien-Kasfen fürdie Land- 
<lb/>schaft erhebliche Auslagen ohne Aussicht auf Befriedigung
<lb/>machen sollen, um ihr im gesetzlichen Wege durch Subha- 
<lb/>statio» und Kaufgelder-Einziehung zu ihrer Befriedigung
<lb/>wegen der Pfandbriefe, die auf dem Immobile eingetragen
<lb/>sind, zu verhelfen.

<lb/>Aus allem diesem folgt, daß in dem vorliegenden Falle
<lb/>die schlesische General Landschafts-Direktion von den Kom- 
<lb/>mun »Kosten des N. Nschen erbschaftlichen Liquidations-
<lb/>Prozesses, so weit sie die gemeine Masse betreffen, zu
<lb/>entbinden, selbige aber gehalten, die Berichtigung der Kom-
<lb/>mun-Kosten, soweit sie die Jmmobiliar-Masse be- 
<lb/>treffen, aus den Kaufgeldern von B. geschehen zu lassen.

<lb/>Das Königl. Oberlandesgericht hat hiernach das wei- 
<lb/>ter Erforderliche zu veranlassen, und in künftig vorkommen- 
<lb/>den Fällen demgemäß zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 18. Mai 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das Kbnigl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Breslau.

<lb/>A. 7390. L. 1. vol. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>In wiefern die Regulirungs-Kosten bei fequestrirten
<lb/>Gütern aus der currenten Revenuen-Masse zu
<lb/>entnehmen sind?

<lb/>Zufolge des dem Justiz-Minister von dem König!. Mi- 
<lb/>nisterium des Innern für Handel und Gewerbe mitgetheil-
<lb/>ten, in Abschrift (Anl. a.) beifolgenden Berichts der Gene- 
<lb/>ral-Kommission zu Stendal vom 23. Juli v. I. hat das
<lb/>Königl. Oberlandesgericht die Bestimmung des Rescripts
<lb/>vom 14. September 1827 — Jahrb. Bd. 30. S. 135
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0404.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>— dahin ausgelegt, daß bei Auseinandersetzungen auf ft-
<lb/>questrirten Gütern nur die Kosten für diejenigen Arbeiten,
<lb/>weiche während der Sequestration des Guts gefertigt wor- 
<lb/>den, aus der kurrenten Revenüen-Masse zu bezahlen, die
<lb/>Kosten für frühere Arbeiten dagegen, welche , erst nach Ein- 
<lb/>leitung der Sequestration ausgeschrieben worden, bei dem
<lb/>Kreditverfahren zu liquidiren seyen. Der Justiz-Minister
<lb/>findet diese Beschränkung nicht zulässig, ist vielmehr mit
<lb/>dem König!. Ministerium des Innern für Handel und Ge- 
<lb/>werbe und der genannten General.Kommission aus den in
<lb/>dem Berichte der letzter» entwickelten Gründen völlig ein- 
<lb/>verstanden, daß es bei der Entscheidung der Frage, ob die
<lb/>Regulirungskosten bei sequestrirten Gütern aus der kurrenten
<lb/>Revenücn-Masie zu berichtigen oder nicht? lediglich darauf
<lb/>ankommt, ob die Ausschreibung der Kosten vor oder nach
<lb/>Einleitung der Sequestration erfolgt ist, der Zeitpunkt da-
<lb/>j gegen, wo die Arbeiten gefertigt worden, nicht zu berück-
<lb/>j sichtigen ist. Das Kollegium hat hiernach sich künftig zu
<lb/>achten.

<lb/>Berlin, den 2. Avril 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister. ,

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Kvnigl. Obrrlandesgericht
<lb/>zu Magdeburg.

<lb/>A. 4401. ' S. 19. vol. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Stendal, den 23. Juli i83i.

<lb/>Die General-Kommisston der Provinz Sach- 
<lb/>sen bittet um Deklaration des Ministerial-
<lb/>Rescripts vom &lt;4. Sept. 1827, v. Kampb
<lb/>Jahrb. Bd. XXX. S. 13S.

<lb/>Das Ministeria!-Rescript vom 14. September 1827
<lb/>bestimmt, daß die während der Sequestration der bei Re- 
<lb/>gulirungen und Gemeinheits-Theilungen betheiligten Güter
<lb/>entstandenen Regulirungs. Kosten ans der kurrenten Reve- 
<lb/>nüen-Masse vorweg bezahlt werden sollen.

<lb/>Das
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0405.tif"
                   n="403"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0405"/>
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               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>Das König!. OberlandeSgericht zu Magdeburg legt
<lb/>diese Bestimmung dergestalt aus, daß nur die Kosten aus
<lb/>der kurrenten Revcnüen-Masse bezahlt werden könnten, die
<lb/>für Arbeiten aufgelaufen sind, welche während der Seque- 
<lb/>stration des Guts gefertigt wurden; wogegen wir der Mei- 
<lb/>nung sind, daß die Kosten, welche während des Laufs der
<lb/>Sequestration ausgeschrieben werden, gleichviel ob sie für
<lb/>Arbeiten gefordert worden, welche vor Einleitung oder wäh- 
<lb/>rend des Laufs der Sequestration geliefert sind, aus der
<lb/>RevenüemMasse zu zahlen sind.

<lb/>Wir glauben unsere Meinung dadurch rechtfertigen jn
<lb/>können:

<lb/>1) daß bas obgedachte Refcript nicht festfetzt, daß
<lb/>nur die Kosten aus der Revenüen-Masse gezahlt werden
<lb/>sollen, welche für Arbeiten aufgelaufen sind, die während
<lb/>des Laufes der Sequestration gefertigt sind, sondern dieje- 
<lb/>nigen, welche zur Zeit der Sequestration entstanden sind.
<lb/>Die Kosten, welche durch die Regulirungen und Gemein-
<lb/>heits-Theilungen entstehen, betreffen nicht bloß die Diäten
<lb/>und Auslagen der Special-Kommissarien und Gebühren
<lb/>der Feldmesser und sonstiger Sachverständigen, sondern es
<lb/>sind darunter auch die Zusatz-Diäten (der Mehrbetrag der
<lb/>Diäten, die nicht der Kommissarius, sondern die Kasse be- 
<lb/>zieht), die Receptur-Gebühren, das hier verlegte Porto, die
<lb/>Urtels-Gebühren 2ter und 3rer Instanz und die Copialien'
<lb/>begriffen.

<lb/>' Die Kommissarien und Sachverständigen haben ihre
<lb/>Diäten, Auslagen und Gebühren nicht von den Partheien
<lb/>zu fordern; von ihnen werden jene nicht zur Uebernahme
<lb/>der Geschäfte engagirt, vielmehr bestellt sie die General-
<lb/>Kommission oder resp. der Special - Kommissarius, und
<lb/>sie fordern ihre Gebührnisse aus de&lt; Kasse,, welche sie den
<lb/>Liquidanten zahlt, und ist die Kasse verpflichtet, den Ge- 
<lb/>stammt-Betrag der Kosten nach dem ihr vorgeschriebenen
<lb/>Verhältm'ß wiederum von den Partheien einzüziehen. ' Die
<lb/>Kasse ist also diejenige, welche es mit den Partheien ;N
<lb/>thun hat. Bei ihr entstehen aber die Forderungen erst
<lb/>dann, wenn'sie zur Zahlung und Wiedereinziehung ange- 
<lb/>wiesen ist. Für die Partheien entsteht die Verpflichtung
<lb/>zur Zahlung, wenn ihnen der Betrag der Kosten bekannt

<lb/>1332. H. 73. Dd
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0406.tif"
                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>gemacht ist, und sie zur Zahlung aufgefordert werden.
<lb/>Die Zusatz-Diäten und Receptur-Gebühren können erst bei
<lb/>Festsetzung der Liquidationen und Ausschreibung der Ko,
<lb/>sten berechnet werden, die Kasse des Geheimen-Obertribu- 
<lb/>nals hält sich wegen Berichtigung der Urtelsgebühren an
<lb/>die Kasse, und die Kosten des Königl. Revisions» Collegii
<lb/>können erst nach Eingang der Liquidation der Kasse über- 
<lb/>wiesen, und von dieser eingefordert werden. Von den Par- 
<lb/>theien können erst dann die Kosten gefordert werden, wenn
<lb/>ein Beitrags-Verhältnis; fesigestellt ist, oder arbitrirt wor- 
<lb/>den, und entsteht für sie die Verbindlichkeit zur Zahlung
<lb/>erst dann, wenn jenes erfolgt ist. Der Special-Kommij-
<lb/>sarius und die Sachverständigen fordern und erhalten die li-
<lb/>quidinen Diäten und Auslagen aus der Kasse, selbst wenn
<lb/>die Kosten Armuthshalber niedergeschlagen werden müssen,
<lb/>und eben dicß tritt in Rücksicht der hier liquidirten Copiar
<lb/>lien ein; wäre dieß nicht der Fall und müßten die Par- 
<lb/>iheien für diejenigen erachtet werden, welche die Arbeiten
<lb/>der Kommissarien zu bezahlen hätten, so müßten auch die
<lb/>letztem die Ausfälle zu tragen haben.

<lb/>Aus Allem diesem geht nach unserm ganz gehorsam- 
<lb/>sten Dafürhalten klar hervor, daß die Kosten in Gemein«
<lb/>Heils« Theilungs- und Regulirungs-Sachen erst dann für
<lb/>die Partheien entstehen, wenn die denselben zur Last fallende
<lb/>Quote von hier ausgeschrieben, der Zahlungstermin festge- 
<lb/>setzt, und die Kasse zu deren Einziehung angewiesen wird.

<lb/>Wollte man mit dem Königl. Oberlandesgerichte, nach
<lb/>dem abschriftlich beiliegenden Schreiben vom 5. Juli c. (Anl.
<lb/>b.) annehmen, daß die Kosten mit dem Tage der Arbeit des
<lb/>Kommissarii und der Hülfs-Arbeiter für die Partheien ent- 
<lb/>stehen, so würde man auf nicht zu beseitigende Schwierig- 
<lb/>keiten stoßen.

<lb/>Die Vermessungs-Gebühren werden für die Vermes- 
<lb/>sung, Chartirung, Berechnung der Charte, Aufstellung der
<lb/>Register und Fertigung der Reincharten bezahlt. Diese Ar- 
<lb/>beiten können ihrer Natur nach nicht uno actu gefertigt
<lb/>werden, und es ist nicht möglich, mit Gewißheit zu bestim- 
<lb/>men, welche davon vor oder nach einem gegebenen Tage
<lb/>aufgelaufen sind. Dasselbe ist nicht selten bei allen zuge,
<lb/>egten ökonomischen Berechnungen, wozu die Data schon
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0407.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>lange vorher gesammelt werden müssen, den Durchwinterungs»
<lb/>Berechnungen und Plänen, Rücksichts welcher die Arbeit,
<lb/>welche an jedem Tage gefertigt ist, höchstens arbitrair ge»
<lb/>schätzt werden kann, auch bei weitläuftigen Rezessen der
<lb/>Fall, von welchen sehr häufig der Anfang ganz umgearbei- 
<lb/>tet werden muß, wenn das Ende desselben aufgestellt ist.
<lb/>In Prozessen wird der Kostenpunkt aber erst durch das Er»
<lb/>kenntniß festgestellt, und entsteht die Verbindlichkeit zur Zah»
<lb/>lung erst nach Eröffnung desselben. An welchem Tage das
<lb/>Urtel ausgearbeitet ist, kann in den allerwenigsten Fällen
<lb/>bestimmt werden.

<lb/>2) Bei Konkursen sowohl, wie bei Sequestrationen,
<lb/>werden bei nicht feststehenden Abgaben und Lasten die Ver»
<lb/>pflichtungen zur Zahlung lediglich nach dem Tage des Aus»
<lb/>schreibend und Eintritt des Zahlungs-Termins regulirt, so
<lb/>daß also nicht der Tag des ausgebrochenen Feuers, des ge»
<lb/>fallenen Hagels, des Umstandes, der zur eptraordinairen
<lb/>Beisteuer zu den Communal« Lasten die Veranlassung gege- 
<lb/>ben hat, als die entscheidenden Tage angenommen werden,
<lb/>obwohl diese Tage mit noch größerer Genauigkeit, wie be»
<lb/>den Separationskosten festgestellt werden könnten, und eben
<lb/>so wenig werden die Kosten der Instruktion und Urtel von
<lb/>den vor Einleitung der Separation bereits geschwebten, und
<lb/>während der Dauer derselben fortgesetzten Prozesse pro r«ts
<lb/>temporis getheilt.

<lb/>Es kann hier nicht eingewendet werden, daß die Kasse
<lb/>wegen ihrer künftigen Forderungen durch Einziehung von
<lb/>Vorschüssen gedeckt werden könne, da abgesehen davon, daß
<lb/>nicht für alle Arbeiten Vorschüsse gefordert werden dürfen,
<lb/>der Gutsbesitzer, dessen Gut unter Sequestration gestellt wer- 
<lb/>den muß, in den allermehrsten Fällen am wenigsten Geld
<lb/>zu Vorschußleistungen besitzt, und die Sequestrationskassc
<lb/>aus demselben Grunde, weshalb sic die Kosten zu berich- 
<lb/>tigen sich weigert, keine Vorschüsse zur Bezahlung früher
<lb/>geleisteter Arbeiten zahlen wird.

<lb/>Die Kosten für jede einzelne Arbeit der Kommissarien
<lb/>und Hülfsarbener liquidiren zu lassen, gehl nicht an, thcils
<lb/>weil dadurch die Sachen selbst in der Fortsetzung aufgehal-
<lb/>ten werden würden, theils weil vor Anerkennung der
<lb/>Arbeiten, z. B. der Vermessung und Bonitirung, die

<lb/>Dd 2
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0408.tif"
                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Kosten nicht festgesetzt werden können, theils weil die
<lb/>Arbeiten der Kalkulatur und der Kasse sich durch ein solches
<lb/>Verfahren bis ins Unendliche vennehren würden.

<lb/>Durch die Separationen und Regulirungen wird der
<lb/>Zustand des Guts verbessert, und der Werth erhöhet. Der
<lb/>Besitzer desselben und seine Kreditoren gewinnen daher of- 
<lb/>fenbar, und es ist daher so billig alö gerecht, daß die-Ko- 
<lb/>sten, durch welche jener Zustand errungen wird, vorweg
<lb/>und vorzugsweise gezahlt werden, indem sonst der Gutsbe- 
<lb/>sitzer und die Gläubiger sich durch den Schaden der Kaffe
<lb/>bereichern.

<lb/>Ew. Excellenz bitten wir deshalb ganz gehorsamst, für
<lb/>den Fall Hochdieselben unserer Auslegung des Rescripts
<lb/>vom 14. September 1827 Beifall schenken sollten,

<lb/>die Erläuterung des Rescripts dahin, daß unter ent»
<lb/>»standenen Kosten solche zu verstehen sind, welche wah»
<lb/>jrcnd der Sequestration ausgeschrieben und fällig ge- 
<lb/>iworden sind,

<lb/>hochgeneigtest beim König!. Justiz-Ministerium zu bewirken.
<lb/>Stendal, den 23. Juli 183t.

<lb/>König!. General-Kommission der Provinz Sachsen.
<lb/>Unterschriften.

<lb/>An

<lb/>d-tt Kbnial. Wirk!. Geh. Staatt-
<lb/>und Minister des Innern für Han- 
<lb/>del und Gewerbe, w. Hrn. v. S ch u ek- 
<lb/>rü an n Excellenz, zu Berlin.

<lb/>4744. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Eine König!. Hochlöbliche General-Kommission benach- 
<lb/>richtigen wir auf das gefällige Schreiben vom 25. v. M.
<lb/>(4061. II.) betreffend die von dem A.schen Gute zu B.
<lb/>aus der C. Separationssache restirenden Kosten hierdurch
<lb/>ganz ergebenst, daß wir Wohlderfelben Ansicht, wonach un-

<lb/>(ter dem Ausdruck:

<lb/>„während der Sequestration entstandene Kosten"
<lb/>die in diesem Zeiträume ausgeschriebenen Kosten zu verste- 
<lb/>hen seyn würden, nicht beitreken können, indem diese Aus-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0409.tif"
                   n="407"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>40?
</p>
               <p>

                  <lb/>iegung nicht nur dem gewöhnlichen Sprachgebrauche Wider«
<lb/>spricht, sondern auch der Natur der Sache nach sich nicht
<lb/>rechtfertigen läßt. Denn man kann wohl die Verpflichtung
<lb/>der Sequestrations-Masse zur Tragung von Separations- 
<lb/>kosten unmöglich von dem rein zufälligen Umstande der
<lb/>Ausschreibung derselben ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt,
<lb/>in welchem sie erwachsen sind, abhängig machen, da gar
<lb/>kein Rcchtsgrund ersichtlich ist, der eine solche Masse ver- 
<lb/>pflichten sollte, Kosten zu tragen, die vielleicht schon Jahre
<lb/>lang vor Einleitung der Sequestration erwachsen sind.

<lb/>Wir müssen daher bei der in unserm Schreiben vom
<lb/>11. Juni c. ausgesprochenen Ansicht verbleiben, und befin- 
<lb/>den uns mithin außer Stande, dem Anträge Einer Königl.
<lb/>Hochlöblichen General-Kommission, die seit Einleitung der
<lb/>Sequestration ausgeschriebenen Kosten aus den laufenden
<lb/>Rcvenüen des Guts zahlen zu lassen, zu genügen.

<lb/>Magdeburg, den 5. Juli 1831.

<lb/>Königl. Preuß. AberlandeSgericht.

<lb/>Füllcborn.

<lb/>An

<lb/>Eine Kbnigl. Hockldblicke Gencral-
<lb/>Uominiisivn der Provinz Sachsen zu
<lb/>Stendal.

<lb/>1097. __
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Cirkular-Rcscript, die Uniform der Königl. Stante
<lb/>Beamten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Des Königs Majestät haben geruhet, einige Verände- 
<lb/>rungen der Civil-Uniformen anzuordnen, und dabei
<lb/>1) zu bestimmen: daß die Landgerichtsrathe in den Rheiii-
<lb/>provinzen und im Grvßherzogthum Posen, so wie die
<lb/>Königl. Prokuratoren bei den Rheinischen Gerichtshö- 
<lb/>fen, in Ansehung der Uniforms-Abstufungen zur fünf- 
<lb/>ten Uniformsklasse gerechnet werden sollen, und
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0410.tif"
                   n="408"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>2) den Subaltern-Beamten der sechsten, siebenten und
<lb/>achten Uniformsklasse, — unbeschadet ihres Vorrechts,
<lb/>die Amtsuniform nach den festgesetzten Klassen zu tra- 
<lb/>gen,— die Verbindlichkeit zu deren Tragung zu erlassen.

<lb/>Das Königl. (Tit.) erhält anliegend die Uniforms-
<lb/>Klassifikation nebst den nöthigen lithographirten Exempla- 
<lb/>ren der Stickerei. Zeichnungen, um nach den Allerhöchsten
<lb/>Bestimmungen sich nicht allein selbst zu achten, sondern
<lb/>auch solche den, dem Kollegio untergeordneten Gerichts-Be- 
<lb/>hörden zu gleichem Zwecke zu publiziren.

<lb/>Berlin, den 12. April 1832.

<lb/>Das Justiz-Ministerium,
<lb/>v. Kamptz. Mühler.

<lb/>Ctrkulare

<lb/>au slkmmtliche Jusiiz-BehLrden.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0411.tif"
                   n="409"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Nnifvr ms-Klassifikation

<lb/>der

<lb/>Livil-Beamten,

<lb/>mit Rücksicht «ruf die durch die Allerhöchste Ordre vom
<lb/>7. Februar 1817'*) bestimmte Rang-Ordnung der verschie- 
<lb/>denen Klaffen derselben.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Gesetzsammlung Iahrg. 1817 S- 61.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0412.tif"
                   n="410"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Staats-
</p>
               <table n="table-B629D53B-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-B629D53C-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5"
                      rend="308,618,2406,1508">
                  <row n="row-B629D53D-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B629D53E-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5">
                     <cell>


Wirkliche
</cell>
                     <cell>


Ministcrial-Räthe und höhere Beamte desselben
Ranges
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B629D53F-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B629D540-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5">
                     <cell>


Geheime
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B629D541-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B629D542-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5">
                     <cell>


Staats - Mini- 
</cell>
                     <cell>


1. Klasse.
</cell>
                     <cell>


2. Klasse.
</cell>
                     <cell>


3. Klasse.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B629D543-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B629D544-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5">
                     <cell>


ster.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B629D545-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B629D546-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5">
                     <cell>


Uniformsklasse
</cell>
                     <cell>


Uniformsklasse
</cell>
                     <cell>


Uniformsklasse
</cell>
                     <cell>


Uniformsklasse
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B629D547-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B629D548-9B9B-11E7-4744-09173F13E4C5">
                     <cell>


No. i
</cell>
                     <cell>


Ro. 2.
</cell>
                     <cell>


No i
</cell>
                     <cell>


No. 4.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Slickerci-


<lb/>auf Kragen, Aufschlägen u. Patten
<lb/>Stickerei No. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Epaulets
<lb/>mit reich tw
<lb/>zierter Borte u
<lb/>Bouillons
</p>
               <p>

                  <lb/>an/
</p>
               <p>

                  <lb/>auf dem Kra- 
<lb/>gen eine Rosette
</p>
               <p>

                  <lb/>mit einfacher mit

<lb/>Borte und
<lb/>Bouillons
<lb/>die wirklichen wie Chef-Präfl- 
</p>
               <p>

                  <lb/>einfacher Borte
</p>
               <p>

                  <lb/>Geheimen Rä- denten der Pro-
<lb/>the fvinjial-BehLrden

<lb/>auf dem goldenen Epaulethalter:
<lb/>eine silberne,

<lb/>auf dem silbernen Evaulethal-
<lb/>ter: eine goldene Rosette
<lb/>Hutvernerung l

<lb/>Agraffe und Cordons Tressenlitzen und Cordons
</p>
               <p>

                  <lb/>Interims-
</p>
               <p>

                  <lb/>Stickerci. &gt; l &gt;

<lb/>die Randborte der Stickerei der Staats
<lb/>I Uniform.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0413.tif"
                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>Uniform.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rätbr Ver Pro

<lb/>vinzial - LandeS-
<lb/>KoUegien u. Be
<lb/>amte desselben
<lb/>Ranges Ns- IV.
<lb/>§. §. 5. 6. dcS
<lb/>Rqng-Rcgle-
<lb/>mcntö.
</p>
               <p>

                  <lb/>Uniformsklasse

<lb/>No. 5
</p>
               <p>

                  <lb/>Assessoren der

<lb/>Provinjial - Lan-
<lb/>deS-KvUcgicn u.

<lb/>Ministerial.
<lb/>Subalternen des- 
<lb/>selben Ranges
<lb/>No. V. § §. 5.6.
<lb/>des Rang * Re- 
<lb/>glements.

<lb/>i Uniformsklasse
<lb/>No (&gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>Rcfercndanen
<lb/>der Provinzial-
<lb/>LandeS-KvUrgicn
<lb/>und unmittelbar
<lb/>nach ihnen ra».
<lb/>girende Subal- 
<lb/>ternen No. II.III
<lb/>§. 6. des Rang-
<lb/>Reglements.

<lb/>Uniformsklasse
<lb/>No 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kanzlei-Se-
<lb/>krctarien der
<lb/>Landes-Kolle- 
<lb/>gien No. IV.

<lb/>§. 6. des
<lb/>Nang-Rcgle-
<lb/>mciitS.
</p>
               <p>

                  <lb/>UniformS-
<lb/>klasse No. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kragen/ Aufschlägen und Patten, Stickerei No. 2

<lb/>(H Zoll breit.)

<lb/>die Titular-Rä
<lb/>ehe erster Klasse
<lb/>auf dem Kragen
<lb/>Zwei Rosetten,
<lb/>die übrigen Be- 
<lb/>amten dieser
<lb/>Klaffe eine Ro- 
<lb/>sette.
</p>
               <p>

                  <lb/>und Franzen
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne EvauletS
</p>
               <p>

                  <lb/>Tressenlitze ohne Cordons
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Kragen».
<lb/>Aufschlägen
<lb/>Stickerei
<lb/>No. 3.
</p>
               <table n="table-B2C59AB1-9B9B-11E7-2100-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-B2C59AB2-9B9B-11E7-2100-09173F13E4C5"
                      rend="224,3378,2316,3928">
                  <row n="row-B2C59AB3-9B9B-11E7-2100-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2C59AB4-9B9B-11E7-2100-09173F13E4C5">
                     <cell>


Uniform.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B2C59AB5-9B9B-11E7-2100-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2C59AB6-9B9B-11E7-2100-09173F13E4C5">
                     <cell>


facher blauer R
</cell>
                     <cell>


:ocf ohne Stickerei.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>

               <pb facs="2084725_39+1832_0414.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>A12
</p>
               <p>

                  <lb/>IS.

<lb/>T i t u l a t u r r B u ch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweite Abtheilung.

<lb/>Von den Titulaturen, welche die Behörden anwenben sollen.

<lb/>(Dies« Abtheilung enthält nur diejenigen Fürsten, an welche
<lb/>die Behörden amtlich zu schreiben in den Fall kommen.)

<lb/>A.

<lb/>Fürsten, welche aus deutschen souverainen Häusern stammen
<lb/>und in der Preußischen Monarchie Grundeigenthum be- 
<lb/>sitzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anhalt. ,

<lb/>Rubrik und Adresse: 1) An deS souverainen regierenden
<lb/>Herrn Herzogs zu Anhalt-Dessau, Durchlaucht.

<lb/>Durchlauchtigster Herzog,

<lb/>Gnädigster Herzog und Herr!

<lb/>im Kontext: Ew. Durchlaucht re.

<lb/>Eben so:

<lb/>2) An des souverainen regierenden Herrn Herzogs zu
<lb/>Anhalt-Bernburg, Durchlaucht

<lb/>3) An des souverainen regierenden Herrn Herzogs zu
<lb/>Anhalt-Köthen, Durchlaucht.

<lb/>Rubrik Und Adresse: 4) An deS Herrn Herzogs zu Anhalt-
<lb/>Körhen und Fürsten von Pleß, Durchlaucht.

<lb/>Durchlauchtiger Herzog und Fürst,

<lb/>Gnädigster Herzog und Herr!

<lb/>im Kontext: Ew. Durchlaucht re.

<lb/>Braunschweig.

<lb/>Rubrik und Adresse: An deS Herrn Herzogs zu Braun- 
<lb/>schweig und Fürsten von OelS und Bernstadr,
<lb/>Durchlaucht.

<lb/>Durchlauchtigster Herzog,

<lb/>Gnädigster Herzog, Fürst und Herr!

<lb/>im Kontext: Ew. Durchlaucht rc.

<lb/>Hessen »Homburg.

<lb/>Rubrik und Adresse: An des souverainen regierenden Herrn
<lb/>Landgrafen zu Hessen-Homburg, Durchlaucht.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0415.tif"
                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>Durchlauchtigster Landgraf,

<lb/>Gnädigster Landgraf und Herr!
<lb/>im Kontext: Ew. Durchlaucht re.

<lb/>Anm. Dieser Fürst besitzt ObiSfelde, unweit
<lb/>Magdeburg.

<lb/>Hessen-Rothenburg.

<lb/>Rubrik und Adresse: An des Herrn Landgrafen zu Hes- 
<lb/>sen-Rothenburg und Herzog von Ratibor, auch
<lb/>Fürsten von Corvey, Durchlaucht, zu Rothenburg.
<lb/>Durchlauchtigster Landgraf, Herzog und Fürst,
<lb/>Gnädigster Herr!

<lb/>im Kontext- Ew. Durchlaucht re.

<lb/>Lichtenstein.

<lb/>Rubrik und Adresse: An des souverainen regierenden Herrn
<lb/>Fürsten zu Lichtenstein, auch Fürsten von Troppau
<lb/>und Jägerndorf, Durchlaucht.

<lb/>Durchlauchtiger Fürst,

<lb/>Gnädiger Fürst und Herr!
<lb/>im Kontext: Ew. Durchlaucht re.

<lb/>B.

<lb/>Mediatisirte, in der Preußischen Monarchie angesessene, vor- 
<lb/>mals unmittelbare deutsche Fürsten.

<lb/>In der Instruktion rl. 6. 30. Mai 1820, wegen Ausfüh- 
<lb/>rung des Edikts vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vor- 
<lb/>mals unmittelbaren deutschen Reichsstände in der Preußische«
<lb/>Monarchie betreffend, sind als vormals unmittelbar bezeichnet:

<lb/>I. In der Provinz Westphalen.

<lb/>1) Der Herzog von Arenberg, wegen der Grafschaft Reckling- 
<lb/>hausen.

<lb/>2) Der Fürst von Bentheim-Steinfurth, wegen der Grafschaft
<lb/>Steinsuttb.

<lb/>9) Der Fürst von Bentheim-Rheda, wegen der Herrschaft
<lb/>Rheda und der Grafschaft Hohen-Limburg.

<lb/>4) Der Herzog von Croy, wegen der Herrschaft Dülmen,
<lb/>s) Der Fürst von Kaunitz-Rietberg, wegen der Grafschaft
<lb/>Rietderg.

<lb/>6) Der Herzog von Looz-Corswaren, wegen feines der Preu»
<lb/>ßischen Monarchie einverleidtcn südlichen AnthcilS von
<lb/>Rhema «Wolbeck.

<lb/>7) Der Fürst von Salm-Horstmar, wegen der Grafschaft
<lb/>Horstmar.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0416.tif"
                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>s) Der Fürst von Salm-Kyrburg, wegen seines Anthcils an
<lb/>Ahaus und Bocholt.

<lb/>9) Der Fürst yon Salm-Salm, wegen seines Anthcils an Ahaus
<lb/>und Bocholt und wegen der Herrschaft Anholt.

<lb/>10) Der Fürst von Sayn-Wittgcnstcin-Berleburg, wegen seines
<lb/>Antheils an der Grafschaft Wittgenstein.

<lb/>11) Der Fürst von Sayn-Wittgenstcin-Hobcnstcin, wegen seines
<lb/>Anthcils an der Grafschaft Wittgenstein.

<lb/>II. In der Provinz Niederrhein.

<lb/>1) Der Fürst von SolmS-BraunfelS, wegen der Aemter Braun-
<lb/>fclS und Greifcnstein.

<lb/>2) Der Fürst von SolmS-Lich und Hohen-SolmS, wegen deS
<lb/>Amtes Hohen-SolmS.

<lb/>3) Der Fürst von Wied-Neuwied/ wegen der nieder» Graf- 
<lb/>schaft Wied, mit Ausnahme des AmtS Grcnzhausen.

<lb/>4) Der Fürst von Wied-Runkel, wegen der ober» Grafschaft
<lb/>Wied, mit Ausnahme des Amtes Runkel, dann wegen der
<lb/>Aemter Alten-Wied und Neuerburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. In der Provinz Kleve-Berg.

<lb/>Der Fürst von Sayn-Wittgenstein-Berleburg, wegen der
<lb/>Herrschaft Homburg an der Mark.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von den Behörden wird an die jedesmaligen CbcfS der
<lb/>vorbenannten Fürstlichen Familien geschrieben: (Wohlzube- 
<lb/>merken) An Arenbcrg, Cray und Looz-CorSwarcn: „Her- 
<lb/>zog," an alle andere obengenannte: „Fürst."

<lb/>Durchlauchtiger (Herzog) (Fürst)

<lb/>Gnädiger (Herzog) (Fürst) und Herr'.

<lb/>Ew. Durchlaucht rc.

<lb/>Ew Durchlaucht
<lb/>u. s. w.

<lb/>Rubrik und Adresse: An deSHerrn Herzogs von Arenbcrg,
<lb/>Durchlaucht.

<lb/>u. s. w.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auck dem nachstehenden Fürsten ist, zufolge des ibm von
<lb/>Sr. Majestät dem Könige Allerhöchst ertheilten Für-
<lb/>sten-Oiploms, zu geben:

<lb/>Dnrchlanchtiaer Fürst,

<lb/>Gnädiger Fürst und Herr!

<lb/>Ew. Durchlaucht rc. ' ,,

<lb/>Ew. Durchlaucht
<lb/>u s. w.

<lb/>Rubrik und Adresse: An des Herrn Fürsten von Salni-
<lb/>Reiffcrfcheid-Dyk, Durchlaucht.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0417.tif"
                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Fürsten, denen Seine Majestät der König das Prädikat
<lb/>Durchlaucht in der Art verliehen Häven, daß ihnen
<lb/>dasselbe von Behörden und Privatpersonen gegeben tv«v
<lb/>de» muß.

<lb/>l-) PutbuS.

<lb/>2) SulkowSkr.

<lb/>An diese muß von den Behörden geschrieben werden, wie
<lb/>an den Fürsten von Salm-Rcifferscheid-Dyk- vid. B.
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Don Seiner Majestät in den Fürstenstand erhobene Fürsten.

<lb/>Rubrik: i) An der Herrn Fürsten von Carolarh, Fürstliche
<lb/>Gnaden.

<lb/>Hochgeborner Fürst!

<lb/>Die u. s. w-

<lb/>Eurer Fürstliche Gnaden

<lb/>u. s. w.

<lb/>Adresse: An des Herrn Fürsten von Carolath, Fürstliche
<lb/>Gnaden.
</p>
               <p>

                  <lb/>In gleicher Art:

<lb/>2) An des Herrn Fürsten von Lichttowsky.

<lb/>3) An des Herrn Fürsten von Hatzftldt und Trachenberg.

<lb/>4) An des Herrn Fürsten von Pückler-Muskau.
</p>
               <p>

                  <lb/>E,
</p>
               <p>

                  <lb/>Erjbischöfe und Bischöfe in der Preußischen Monarchie-

<lb/>1) Erzbischof von §öln.

<lb/>Hochwürdigster, Hochgeborner Erzbischof,
<lb/>Gnädiger Herr!

<lb/>Ew. Erzbischöfliche Gnaden.

<lb/>2) Erzbischof von Gnesen und Posen. (jetzt vncat.)

<lb/>Hockwürdigster Erzbischof,

<lb/>Gnädiger Herr!

<lb/>Ew. Erzbischöfliche Gnaden.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Fürstbischof von Breslau.

<lb/>Hochwürdtgster Fürstbischof,
<lb/>Gnädiger Herr!

<lb/>Ew. Fürstliche Gnaden.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0418.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Fürstbischof von Ermrland:

<lb/>Hochwürdigster, Durchlauchtigster Fürstbischof,
<lb/>Gnädigster Herr!

<lb/>(Sto. Durchlaucht.

<lb/>Aufschrift: An des Herrn Fürstbischofes von Ermelan-, Für- 
<lb/>sten zu Hohenzollern, Durchlaucht.

<lb/>5) Bischof von Trier,

<lb/>. - Münster,

<lb/>« * Paderborn,

<lb/>« - Culm:

<lb/>Hochwürdigster Bischof!

<lb/>Ew. Bischöfliche Hochwürden.
</p>
               <p>

                  <lb/>6) An einen Wcibbischof:

<lb/>Hochwürdigster Bischof!
<lb/>Ew. Bischöfliche Hochwürden.
</p>
               <p>

                  <lb/>7) An einen Bischof der evangelischen Kirche in Königl.
<lb/>Preußischen Landen:

<lb/>Hochwürdigster Bischof!

<lb/>Ew. Bischöfliche Hochwürden.
</p>
               <p>

                  <lb/>8) An einen Erzbischof der evangelischen Kirche:
<lb/>Hochwürdigster Erzbischof!

<lb/>Ew. Erzbischöfliche Hochwürde».
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 10080. _^__ S. No. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Die Versetzung der Rache aus einem Senate in
<lb/>den andern betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Indem auf den Bericht des Präsidiums des Königs.
<lb/>Oberlandesgerichts vom 31. v. Monats, die Versetzung
<lb/>der Oberlandesgerichtsräthe N. N. in das Pupillen-Koste,
<lb/>gium und den zweiten Senat an die Stelle der ausschei- 
<lb/>denden Oberlandesgerichtsräthe N. N. hierdurch genehmigt
<lb/>wird, eröffnet der Justiz-Minister dem Königl. Präsidio,
<lb/>daß die Versetzung der Räche in die verschiedenen Senate
<lb/>oder an das Pupillen-Collegium demselben lediglich überlas- 
<lb/>sen wird, da der Chef-Präsident des Oberlandesgcrichts
<lb/>auch zugleich Chef des Pupillen-Collegii ist. Nur aus- 
<lb/>nahmsweise behalt sich der Justiz-Minister vor, über die
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0419.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertheilung der Mitglieder der Oberlandesgerichte in die
<lb/>verschiedenen Senate Bestimmungen zu treffen.

<lb/>Berlin, den 2. April 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Präsidium des Köniql. Ober-
<lb/>landeSgerichtS zu Magdeburg.

<lb/>A. 4310* Gen. 25. vol. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Die Versetzung eines Referendarius oder Auskulta- 
<lb/>tors betreffend. -
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn ein Auskultator ober Referendarius seine Ver- 
<lb/>setzung nachsucht, so bedarf es einer Genehmiguug des Ju- 
<lb/>stiz-Ministers nicht.

<lb/>Es genügt, daß ihm vom Präsidio des Oberlandesge- 
<lb/>richts ein Dimissoriale ertheilt wirb, mit dem Beifügen,
<lb/>daß seiner Wiederanstellung bei einem andern Oberlandes- 
<lb/>gerichte nichts im Wege stehe.

<lb/>Damit kann er sich bei jedem 'andern Oberlanbesge-
<lb/>richte meiden, welches sodann die Anstellung verfügen und
<lb/>die Dienst» Acten avociren wird.

<lb/>Das von dem Königl. Oberlandesgericht mit dem Be- 
<lb/>richte vorn 28. v. Monats eingereichte Gesuch des Auskul- 
<lb/>tators N. um Versetzung an das Oberlandesgericht zu
<lb/>Königsberg, erfolgt daher hierbei zurück.

<lb/>Berlin, den 7. April 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Kbnigl. OberlandeSgericht
<lb/>zu Marieniverder.

<lb/>A. 5168.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gen. O. 19.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0420.tif"
                   n="418"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0420"/>
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               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Nur den im unmittelbaren Staatsdienste stehenden,
<lb/>ein fixirtes Diensteinkommen von mehr als 250 Rchl.
<lb/>aus StaatS-Kasten beziehenden Beamten, ist der
<lb/>Beitritt zur allgemeinen Wittwen- Ver- 
<lb/>pflegungs-Anstalt gestattet.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist die Frage:

<lb/>ob alle Beamte/ welche entweder gar kein, oder nicht
<lb/>über 250 Rthlr. fixirtes Diensteinkommen beziehen,
<lb/>von dem Beitritte zur Allgemeinen Wittwen-Verpfle-
<lb/>gungs- Anstalt auszuschließen, oder nur die Beamten
<lb/>niederer Klassen in Ermangelung eines Gehalts
<lb/>von mehr als 250 Rthl. nicht receptionsfahig sind?
<lb/>zur Allerhöchsten Entscheidung gestellt, und diese jetzt dahin
<lb/>ergangen:

<lb/>daß nur den im unmittelbaren Staatsdienste stehen- 
<lb/>den, ein fixirtes Diensteinkommen von mehr
<lb/>als 250 Rthl. aus Staats-Kassen beziehen- 
<lb/>den Beamten der Beitritt zur Allgemeinen Wittwen-
<lb/>Vcrpflegungs-Anstalt zu gestatten sey.

<lb/>Sammtliche Königk. Gerichte werden zur Beseitigung der
<lb/>hierunter verschiedentlich erhobenen Zweifel von diesem, Al- 
<lb/>lerhöchsten Orts genehmigten bis zur andcrweiten Reguli-
<lb/>- rung des Wittwen-Penfions-Wesens zur Anwendung kom-
<lb/>, wenden Grundsätze, hierdurch in Kenntniß gesetzt.

<lb/>Berlin, den 25. Juni 1852.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>sännntliche König!. Gerichte.

<lb/>A. 8939. w. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0421.tif"
                   n="419"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0421"/>
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               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Die Diederverleihung des Militair-Wartegeldcsunb
<lb/>die Abnahme des Civil-Verforgiingö-Schei- 
<lb/>nes betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht vom 9. Mär; d. Z.,

<lb/>betreffend die Wiederverlcihung des Militair, Warte»

<lb/>geldes an den vormaligen Hülfsbotm N.

<lb/>wird dein König!. Oberlandesgerichtc das in Abschrift
<lb/>(Anl. s.) anliegende Schreiben des Herrn Kriegs-Mini- 
<lb/>sters Excellenz vom 28. v. Monats mit der Anweisung
<lb/>zugeftrtigt, den rc. Ni von dessen Inhalt in Kenntniß zu
<lb/>setzen und den ihm hiernach abzunehmenden Civil-Versor- 
<lb/>gungs-Schein an das König!- Kriegs -Ministerium cin-
<lb/>zusendem

<lb/>Uebrigens nimmt der Hekr Kriegs-Minister an, daß
<lb/>die Bestimmungen der Allerhöchsten Kabiners-Ordre vom
<lb/>17. Marz 1829 (Gesetz-Sammlung für das Jahr 1829 '
<lb/>S. 42) hinsichts der Abnahme und Einsendung des Civil-
<lb/>Wersorgungs« Scheins nicht nur auf diejenigen Invaliden
<lb/>zu beziehen sind, welche in Folge eines Straf-Erkenntnisses
<lb/>ihrer Civil-Anstellung verlustig geworden, sondern überhaupt
<lb/>auf alle Invaliden, welche ihre Entlassung ans dem Civil»
<lb/>dienst verschuldet haben. Dieser Auslegung der Allerhöch- 
<lb/>sten Kabinets-Ordte vom 17. März 1829 tritt der Justiz-
<lb/>Minister bei, und weiset daher das KöNigl. Oberlandesge- 
<lb/>richt für die Zukunft an, in jedem Falle, wenn ein vorma- 
<lb/>liger Invalide seine Entlassung aus dem Civildienste selbst
<lb/>verschuldet hat, ohne Rücksicht darauf, ob er desinitiv, oder
<lb/>Nur interimistisch, — stritt, ober gegeff Diäten, oder mo- 
<lb/>natliche Remuneration, bei der Justiz-Verwaltung angestellt
<lb/>gewesen ist, — und ob seine Entlassung aus diesem Dienst»
<lb/>Verhältniß in Folge eines Erkenntnisses, oder nur in Folge
<lb/>einer Verfügung der Vorgesetzten Behörde erfolgt ist, dem
<lb/>entlassenen Invaliden den Civil-Versorgungs-Schein abzu-

<lb/>1932. H. 79. 1 e
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0422.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>nehmen, und diesen dem Königs. Kriegs-Ministerium mit
<lb/>einer Anzeige der Gründe der Entlassung einzusendcn.
<lb/>Berlin, den 9- Mai 1S32.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Kbnigl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Naumburg.

<lb/>A. 6406. Gen, J. 26. vol, II.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Euer Excellenz beehre ich mich in Folge des mir un- 
<lb/>term 20. März c. gefälligst mitgetheilten Berichts des
<lb/>Oberlandesgerichts zu Naumburg vom 16. Dezember 1831
<lb/>ganz ergebenst zu benachrichtigen, daß ich das Militair-Oe-
<lb/>konomie-Departement beauftragt habe, dem Invaliden N-,
<lb/>das vor seiner Anstellung als Hülfsbote, nicht mit 2 Rthl.
<lb/>monatlich, wie der gedachte Bericht irrthümlich besagt,
<lb/>sondern nur mit 1 Rthl. monatlich, bewilligt gewesene
<lb/>Militair Gnadengehalt vom 1. Juni 1831 ab, wieder auf
<lb/>die Regierungs. Haupt-Kasse zu Merseburg anzuweisen, da
<lb/>dieser Invalide keine etatsmaßige Stelle verwaltet hat.
<lb/>Zugleich ersuche ich Euer Excellenz aber ganz ergebenst, dem
<lb/>rc. N., den ihm früher ertheilten Civil-Versorgungs-Schein,
<lb/>gänzlich abnchmen zu lassen, indem ihm solcher, da er
<lb/>durch begangene Dienstvergehen seine Entlassung selbst ver- 
<lb/>schuldet hat, nach den Beistimmungen der Allerhöchsten Ka-
<lb/>binets-Ordre vom 17. März 1829 fernerweit nicht zu be- 
<lb/>lassen ist.

<lb/>Berlin, den 28. April 1832.

<lb/>v. Hake.

<lb/>AN

<lb/>den KLnigl. Wirklicheu Ge- 
<lb/>heimen Staats- und Justiz.

<lb/>Minister, Herrn Mühler,

<lb/>Excellenz.
<lb/>ad A. 6406.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0423.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>2o:

<lb/>Die Kommrsflonsgebühren angestellter König!. Be,
<lb/>amten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn der Stadtgerichtsassessor A. zu B. seine Befug-
<lb/>niß zum Genuß der ihm von der König!. Oberrechnungs- 
<lb/>kammer monirten Komnrisstonsgebühren darauf gründen
<lb/>will, daß er vor Eintritt der neuen Etats angestellt worden,
<lb/>und daß auch sein Vorgänger im Amte diese Gebühren be- 
<lb/>zogen habe; so laßt sich daraus — wie dem Königs
<lb/>Oberlandesgericht auf die Anfrage vom 10. huj. eröffnet
<lb/>wird — der Genuß der Gebühren weder für die Vergan- 
<lb/>genheit noch für die- Zukunft rechtfertigen.

<lb/>Allgemeines Princip ist, daß kein Beamter andere
<lb/>Emolumente zu beziehen hat, als solche, die ihm in seiner
<lb/>Bestallung, im Etat oder durch besondere Gesetze zugestchert
<lb/>worden, und daß insbesondere die Gebühren für Geschäfte
<lb/>am Orte des Gerichts in der Regel nicht dem Beamten
<lb/>gehören, welcher das Geschäft vornimmt, sondern zur Kasse
<lb/>fließen müssen; (§. 38. der Instruktion für die Königs
<lb/>Oberrechnungskammer) doch ist bereits durch das Reskript
<lb/>vom 14. Juli 1827

<lb/>Jahrbücher Bd. 30. S. 148.
<lb/>bestimmt worden, daß diejenigen Beamten, welche flch biS
<lb/>dahin im rechtmäßigen Genüsse dieser Gebühren befun- 
<lb/>den haben, und bereits vor dem 18. Dezember 1824 an- 
<lb/>gestellt worden find, auch ferner dabei belassen werden sollem
<lb/>Wenn daher auch der Assessor A. bereits im Jahr
<lb/>1820 init seinem jetzigen Gehalte von 600 Rthl. angestellt
<lb/>worden ist, so muß dennoch zuvörderst näher nachgewiesen
<lb/>werden, daß er sich bereits zu Ende.deS Jahres 1824, und
<lb/>wenigstens bei dem Erscheinen des Reskripts vom 14.
<lb/>Juli 1827, im rechtmäßigen Genüße der, von der Königs
<lb/>Oberrechnungskammer monirten Gebühren befunden habe.
<lb/>Zum Nachweise dieses rechtmäßigen Genusses gehört aber
<lb/>vorzüglich der Beweis,

<lb/>daß früher eine gesetzliche Verordnung den Genuß der- 
<lb/>gleichen Gebühren von Serken des Komissarius gestat- 
<lb/>tet habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ee2
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0424.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422
</p>
               <p>

                  <lb/>denn da, wo dieser Nachweis nicht geführt werden kann,
<lb/>hat sich der rc. A. im unrechtmäßigen Genüsse von Ge«
<lb/>bühren befunden, die nach gesetzlichen Bestimmungen zur
<lb/>Salarienkasse fliessen müssen.

<lb/>Hiernach hat das König!. Oberlanbesgericht zuvör- 
<lb/>derst den faktischen Besitzstand hinfichts des Genusses, und
<lb/>sodann dessen Rechtmäßigkcit näher festzustellen, und als- 
<lb/>dann sowohl die Monika der Konigl. Oberrechnungskam- 
<lb/>mer zu beantworten, als auch den ec. A. für die Zukunft
<lb/>mit bestimmter Anweisung zu versehe», und davon das
<lb/>Stadtgericht zu B. in Kenntniß zu setzen.

<lb/>Was insbesondere die Rechtmaßigkeit des Genusses
<lb/>-er einzelnen Gebühren betrifft, so läßt es sich
<lb/>1) durchaus nicht rechtfertigen, daß der rc. A. bei In- 
<lb/>structionen, welche auf Requisition, oder in Folge Auf- 
<lb/>trags einer andern Behörde bei dem Stadtgericht
<lb/>' besorgt worden, die Gebühren für Termine, welche
<lb/>er als Mitglied des Stadtgerichts abhalt, für
<lb/>sich als Kommissionsgebühren bezogen hak; dies ist
<lb/>nirgends gestattet. Denn in Auftrags, und Requisi- 
<lb/>tionssachen kann der Kommissarius überhaupt nur
<lb/>dann Gebühren für sich liquidiren, wenn die Requisi- 
<lb/>tion oder der Auftrag nicht an das Gericht, son- 
<lb/>dern an seine Person ergangen ist.

<lb/>Sodann beschränkt sich auch die Befugniß des Kom- 
<lb/>missarius, für sich Gebühren in dergleichen Angele- 
<lb/>genheiten zu liquidiren, nur auf RequifitionS- und Auf- .
<lb/>tragsfachen in Geschäften der freiwilligen G e-
<lb/>tichtsbarkeir, nicht aber in Prozeßsachen.

<lb/>Allg. Gebührentaxe für sämmkliche Untergerichte,

<lb/>Abschn. V. No. 47. c. d.

<lb/>Reftr. vom 9. Aug. 1817, Jahrb. Bd. 10. S. 31.

<lb/>- vom 24. Juli 1818, daselbst, Bd. 12. S. 29.

<lb/>- vom 28. Dec. 1827, desgl. Bd. 30. S. 376.

<lb/>2) die Beftrgniß, für die Ausarbeitung der Taxinstru-

<lb/>mente Kommissionsgebühren zu liquidiren, läßt sich
<lb/>mit Rücksicht auf die Bestimungen der Allg. Gebüh- 
<lb/>ren-Taxe Abschn. IV. No. 36. Iit. b. und No. 37.
<lb/>so wie auf das Reskript vom 2. April 1830 (Jahrb.
<lb/>Bd. 35. S. 293) nur dann annehmen, wenn die
<lb/>Taxe außerhalb des Gerichtsorts ausgenommen wird.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0425.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Der Ansatz von Commifsionsgebühren für den Natu,
<lb/>ralj. Traditionstermin bei Grundstücken am Orte des
<lb/>Gerichts, wird durch die Allg. Gebührenkaxe nicht ge«
<lb/>rechtfertigt, sondern nach Abschn. IV. No. 19. a. der»
<lb/>selben verworfen.

<lb/>4) Dagegen ist der Ansatz von Kommisflonsgebühren für
<lb/>die Ausarbeitung des Inventarii zulässig, und dies
<lb/>auch von der König!. Oberrechnungskammer bei an«
<lb/>derer Gelegenheit anerkannt worden.

<lb/>Mg. Gebührentaxe Abschn. V. No. 42. 1k

<lb/>Restr. vom 9. Aug. 1817, Jahrb. Bd. 10. S. 31.

<lb/>5) Für das Ordnen der AuktionsgeHenstände können dem
<lb/>richterlichen Kommissarius so wenig, als für die Ab»
<lb/>Haltung der Auktion selbst, Gebühren bewilligt werden.

<lb/>Reskript vom 9. August 1817, a. a. O- S. 30. .

<lb/>6) Dasselbe gilt von den, auf Verlangen der Partheien
<lb/>uich Interessenten in ihren Privatwohnungen abgehal»
<lb/>tenen Terminen.

<lb/>Allg. Gebührentaxe, Abschn. IV. No. 19. a. und
<lb/>Abschn. V. No. 47. b.

<lb/>und kann hierbei hinflchts der Ehepakten keine
<lb/>gleiche Ausnahme statt finden, wie hinsichks der Auf-
<lb/>und Annahrne der Testamente besonders angeordnet
<lb/>worden.

<lb/>Kabinetsordre vom 9. September 1827, Jahrb.
<lb/>Bd. 30. S. 150.

<lb/>Nach diesen Grundsätze» ist die Fulassiigkeit der Kom- 
<lb/>mission sgebührcn für die einzelnen Geschäfte zu bcurtheilen,
<lb/>auch in ähnlichen Fällen bei andern Beamten zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 23. Mai 1832,

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühle r.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>das Kvtiigl. OberlatideSgericht
<lb/>zu Ratidor.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 7440.
</p>
               <p>

                  <lb/>SporluLSacIien No. 25* vol. II.
</p>

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                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Die Extrapostkosten für Staatsbeamte, insonderheit
<lb/>für Land- und Stadtgerichtöräthe betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Land- und Stadtgericht zu Danzig hat unter
<lb/>dem 6. v. M. Beschwerde darüber geführt, daß der Kri- 
<lb/>minal-Senat des König!. Oberlandesgerichts ihm in der
<lb/>Obduktions-Sache des im Grafen-Kanal zu Neufahrwasser
<lb/>ertrunkenen Matrosen N. die Erstattung der dem König!.
<lb/>Malefizfonds zur Last fallenden Extrapostfuhrgelder, welche
<lb/>von dem zur Bewirkung der Obduktion beauftragt gewese- 
<lb/>nen Mitgliede des Land- und Stadtgerichts-Kollcgii liquidirt
<lb/>sind, verweigere. Der Justiz-Minister findet die Beschwerde
<lb/>gegründet. Nach dem §. 9. Litt. a. der Verordnung vom
<lb/>28. Juni 1825 sind zur Liquidation von Extrapostkosten
<lb/>bei Reisen berechtigt,

<lb/>1) alle Beamte, welche nach der Rangordnung vom 7. Fe- 
<lb/>bruar 1817 bis einschließlich zur 5. Rangklaffe gehö- 
<lb/>ren, und

<lb/>2) diejenigen, von den im §. 1. Litt. c. der Verord- 
<lb/>nung vom 28. Juni 1825 aufgeführten Beamten,
<lb/>welche zu dem Diäten-Satze von 2 Rthl. berechtigt
<lb/>sind.

<lb/>Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgrlegt wer- 
<lb/>ben, als ob die zur Kathegorie §. 1. Litt. C. gehörigen
<lb/>Beamten der 5. Rangklasse nur dann, wenn sie auf 2 Rthl.
<lb/>Diäten Anspruch haben, Extrapostkosten fordern können, son- 
<lb/>dern der Sinn jener Bestimmung geht dahin, daß die Be- 
<lb/>amten, welche zu den 5 ersten Rangklassen gehören, ohne
<lb/>Unterschied, außer denselben aber nur solche, welche zu
<lb/>2 Rthl. Diäten berechtigt sind, Extrapostkosten in Rech- 
<lb/>nung bringen können. Da nun die Land- und Stadtge-
<lb/>richtsrathe nach §. 5. in fine der Rangordnung vom
<lb/>7. Februar 1817 den Regicrungs- und Oberlandesgerichts-
<lb/>Assessoren gleich und mithin in der 5. Rangklasse stehen,
<lb/>so unterliegt es keinem Bedenken, daß ihnen, obwohl sie
<lb/>nur 1 Rthl. 15 Sgr. Diäten beziehen, doch Exlrapostko-
<lb/>sten bei Reisen in fiskalischen Angelegenheiten bewilligt wer-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0427.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>den müssen. Das König!. Oberlandesgericht hat diesem
<lb/>gemäß die Erstattung der liquidirten Extrapostfuhrgelder
<lb/>aus dem Malefizfonds zu veranlassen.

<lb/>Berlin, den 6. April 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das Kbniql. OdcrlandeSgericht
<lb/>zu Mariciiwcrdcr.

<lb/>A. fesy. IX 18. vol. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>Die Fuhrkosien bei - Kommissionen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem König!. Oberappellationsgerichte wird unter ab»
<lb/>schriftlicher Mittheilung des Berichts des Landgerichts
<lb/>zu Krotoszyn vom 16. v. M- (Anl. r,.) eröffnet: daß der
<lb/>Justiz-Minister der in der Verfügung an das Präsidium
<lb/>des gedachten Landgerichts von» 14. Juni 1826 aufge»
<lb/>stellten und schon früher zur Ausführung gebrachten An- 
<lb/>sicht nicht beitreten kann, nach welcher bei Lokal-Kommis- 
<lb/>sionen der Kommissarius bei der Rückreise verpflichtet seyn
<lb/>soll, die zur Stellung des Fuhrwerks verpflichteten Partheien
<lb/>hierzu nochmals aufzuforder»», wenn er dies auch schon zur
<lb/>Hinreise vergeblich gethan, und deshalb veranlaßt worden
<lb/>ist, sich der Extrapost oder eigenen Fuhrwerks zur Hinreise
<lb/>zu bedienen.

<lb/>Es ist genug, wenn der Kommissarius vor der Hin- 
<lb/>reise die Parthri überhaupt zur Stellung des Fuhrwerks
<lb/>aufgefordert hat. Hat letztere dieser Aufforderung genügt,
<lb/>so muß sich der Komissarius auch zur Rückreise dieses Fuhr-
<lb/>»verks bediene», indem die Parthei durch die Stellttng des
<lb/>Fuhrwerks zu erkennen gegeben hat, daß sie die zur Aus- 
<lb/>richtung des Geschäfts erforderlichen Fuhren selbst stellen
<lb/>wolle. Aus der Nichtbeachtung der Aufforderung nruß
<lb/>aber auch das Gegentheil gefolgert werde», und zwar nicht
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0428.tif"
                   n="426"
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               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>nur für die Hinreise, sondern auch für die Rückreise, da
<lb/>letztere nur Folge der ersteren ist, und was von jener gilt,
<lb/>auch auf diese zur Anwendung kommen muß. Es können
<lb/>deshalb dem Kommissarius, welcher genöthigt worden, sich
<lb/>der Extrapost oder eines Privatfuhrwerks zur Hinreise zu
<lb/>bedienen, die liquidirten Fuhrkosten für die Rückreise nicht
<lb/>gestrichen werden, wenn er auch die Parthei zur Stellung
<lb/>des Fuhrwerks zur Rückreise nicht aufgeforvert hat. Hier- 
<lb/>nach sind nicht nur die an das. Landgericht zu Krotoszyn
<lb/>erlassenen entgegengesetzten Verfügungen einer nochmaligen
<lb/>Prüfung zu unterwerfen und zurückzunehmen, sondern eS
<lb/>ist auch künftig danach zu verfahren,

<lb/>Berlin, den 10- Mai 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Minister,

<lb/>Wühler,.

<lb/>An

<lb/>das Kinial. ObcrappellationS?
<lb/>gericht zu Post,;.

<lb/>A. 6644' p- 18. yql. iy.
</p>
               <p>

                  <lb/>s.

<lb/>Die allgemeine Gebühren-Taxe für die Land- und
<lb/>Stadtgerichte in großen Städten bestimmt im Abfchn. 4.
<lb/>No. 19 litt, g., daß bei Lokal-Kommissionen der Komissa-
<lb/>rius die Partheien zur Gestellung einer Fuhre gehörig auf- 
<lb/>fordern soll, und daß er sich, wenn diese nicht zur rechten
<lb/>Zeit sistirf wird, eigenen oder gedungenen Fuhrwerks bedie- 
<lb/>nen kann.

<lb/>Hiernach haben wir uns stets gerichtet und bei der
<lb/>Vorladung den Extrahenten angewiesen, ein Fuhrwerk zu
<lb/>gestellen, unter der Verwarnung, daß der Kommissarius sich
<lb/>der Extrapost bedienen werde,

<lb/>Wurde kein Fuhrwerk gestellt, fo liquidirte er für die
<lb/>Hinreise und für die Rückreife die Extrapostkosten auch
<lb/>dann, wenn er sich eigenen oder gedungenen Fuhrwerks be- 
<lb/>dient hatte; ein Verfahren, welches durch die Allerhöchste
<lb/>Kabinetsordre vom 1. Sepk. v. I. (y. Kamptz Iahrb. H. 75,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0429.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>S. 13.1) gebilligt worden; nie aber wurde cs für nöthig
<lb/>gehalten, daß der Kommissarius, der auf diese Weife die
<lb/>Hinreise gemacht, die Parthei am Orte der Kommission
<lb/>nochmals auffordere, das Fuhrwerk zur Rückreise zu ge-
<lb/>stellen.

<lb/>Das König!. Oberappellationsgericht zu Posen strich
<lb/>aber im Jahre 1826 auf die Beschwerde des Klägers in
<lb/>der Sache N- N. wider N. N. die Kosten der Rückreise
<lb/>des Kommissarii, weil dieser die Parthei nicht von neuem
<lb/>zur Gestellung eines Fuhrwerks zur Rückreise aufgeforbert
<lb/>hatte; er hatte den Kläger von hier aus um die Gestel- 
<lb/>lung eines Fuhrwerks ersucht, und war, als dieses ausblieb,
<lb/>mit eigenen Pferden hingereiset.

<lb/>Auf eine Anfrage des Prästdii sprach das Königl.
<lb/>Oberappellationsgcncht jenen Grundsatz nochmals aus in
<lb/>der urschriftlich anliegenden Verfügung vom 14. Juni 1826.

<lb/>Mit dieser Ansicht der uns Vorgesetzten Behörde kön- 
<lb/>nen wir uns nicht einverstanden erklären, und stellen daher
<lb/>Ew. Exccllcnz höherem Ermessen die Entscheidung gehör«
<lb/>samst anheim.

<lb/>° Für unsere Meinung,

<lb/>. daß eine nochmalige Aufforderung nicht nöthig seh,
<lb/>vielmehr der Kommissarius, welchem zur Hinreise kein
<lb/>Fuhrwerk gestellt worden und der deshalb mir eige- 
<lb/>nem oder gedungenen Fuhrwerke hingereiset ist, die- 
<lb/>ses Fuhrwerks sich zur Rückreise bedienen und die
<lb/>Kosten der Extrapost lisiuidircn dürfe,
<lb/>spricht das durch den allegirten Allerhöchsten Kabinetsbe-
<lb/>fehl deklarirte Gesetz.

<lb/>Dasselbe verlangt nur eine gehörige Aufforderung zur
<lb/>Gestellung der Fuhre, daß diese Aufforderung nur bei Er- 
<lb/>lassung der Vorladung erfolgen dürfe, ergiebt sich schon
<lb/>aus der Bestimmung des Gesetzes: der Kommissarius sey,
<lb/>wenn-die Fuhre nicht sistirt wird, befugt, sich eigenen oder
<lb/>gedungenen Fuhrwerks zu bedienen. Ware der Kommis-
<lb/>strrius verpflichtet, bei seiner Rückreise die Aufforderung zu
<lb/>wiederholen und würde ihr Folge geleistet, so müßte dann
<lb/>das Fuhrwerk des Kommissarii ledig zurückkehren.

<lb/>Hiernächst ist es auch unbedenklich, daß die Aufforde-
<lb/>ruitg zur Gestellung cjner Fuhre von der Parthei, an die
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0430.tif"
                   n="428"
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               <p>

                  <lb/>428
</p>
               <p>

                  <lb/>sie gerichtet ist, nicht blos auf die Hinreise, sondern auch
<lb/>auf die Rückreise bezogen werben müsse, denn diese macht
<lb/>einen Theil der Reise aus, und es müßte daher die Par- 
<lb/>thei, wollte sie den Kommissarius mit ihrem Fuhrwerke
<lb/>zurückschicken, ihm dies eröffnen, nicht aber den Antrag
<lb/>desselben erwarten; nach unserer Ansicht ist aber die Par-
<lb/>thei nicht einmal befugt dazu.

<lb/>Ferner ist zu erwägen, daß der Kommissarius, zumal
<lb/>in dieser Provinz, in Ortschaften, die mehrere Meilen von
<lb/>Städten entfernt sind, in die größte Verlegenheit wegen
<lb/>Herbeischaffung eines Fuhrwerks zur Rückreise geralhen
<lb/>würde, sobald die Parthei die Gestellung desselben überneh- 
<lb/>men und bann unterlassen mögte. Es genügen aber die
<lb/>aus dem Gesetze selbst geschöpften Gründe zur Rechtferti- 
<lb/>gung unserer Ansicht, für die sich auch, soviel uns bekannt,
<lb/>die Praxis der »leisten Gerichtshöfe entschieden hat.

<lb/>Höchstens könnten die Partheien nur in der Vorla- 
<lb/>dung angewiesen werden, die Fuhre zur Hin- und Rückreise
<lb/>zu gestellen, was wir jedoch für überflüssig halten.

<lb/>Ew. Excellens stellen wir daher gehorsamst anheim:
<lb/>hochgencigt zu entscheiden, ob d'e Aufforderung zur
<lb/>Fuhrgestellung Ln der Vorladung genüge, oder ob am
<lb/>Orte des Geschäfts eine nochmalige Aufforderung an
<lb/>die Parthie zur Gestellung der Fuhre zur Rückreise
<lb/>erforderlich sey.

<lb/>Sollten Ew. Exccllenz der Ansicht des Kollegii beitre- 
<lb/>ten, so würden dem Kommissarius, seinem jetzt gemachten
<lb/>Anträge gemäß, die Kosten der Rückreise, die auf Grund
<lb/>der Verfügung des König!. Oberappellationsgerichts von
<lb/>ihm wieder eingezogen worden, zu erstatten, und von der
<lb/>Parthei, die von ihrer Niederschlagung schon in Kennkniß
<lb/>gesetzt ist, wieder einzuziehen seyn.

<lb/>Ew. Epcellenz bitten wir gehorsamst: 1

<lb/>auch hierüber hochgeneigt zu entscheiden.

<lb/>Krotoschin, den 16. April 18Z3.

<lb/>Das Landgericht.

<lb/>Unterschriften.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ä. 6644.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0431.tif"
                   n="429"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0431"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0431--><p/>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>In wiefern Justiz-Kommiffaricn berechtigt sind,
<lb/>das Honorar vor der gerichtlichen Festsetzung
<lb/>desselben einzuzichen?
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Minister kann sich durch Ihre Beschwerde
<lb/>vom 24. Mai c. nicht veranlaßt finden, die gegen Sie
<lb/>in der Amtmann N- Nschcn Nachlaßsache verfügte Exeku- 
<lb/>tion aufzuheben.

<lb/>Nach der Allg. Gerichtsordnung LH. 3. Tit. 7.
<lb/>Z. 116. können Sie als Justiz-Kommissarius nur dasjenige
<lb/>als Remuneration für Ihre Arbeiten fordern, was Ihnen
<lb/>die Gerichte festfetzen, und nach &lt;§. 6. der Einleitung zur
<lb/>Sporteltaxe vom 23. August 1815, darf kein Justiz-Kom-
<lb/>missarius Gebühren vor der erfolgten Festsetzung einziehen.

<lb/>Gegen diese Vorschriften haben Sie gehandelt, indem
<lb/>Sie die für Ihre Mandanten erhobenen Gelder nur nach
<lb/>Abzug der. von Ihnen liquidirten aber nicht festgesetzten
<lb/>Gebühren 'ablieferten.

<lb/>Bei dieser Lage der Sache, muß im Wege des DiS-
<lb/>clplinar-Verfahrens dafür gesorgt werden, daß Sie die un- 
<lb/>gebührlich zurückbehaltenen Gelder erstatten.

<lb/>Es kann keine Ausnahme begründen, daß Sie die
<lb/>Gelder nicht als Mandatar der N. Nschen Gläubiger, son.
<lb/>dern als Mandatar der Erben erhoben haben, weil ein
<lb/>solcher Auftrag von Ihrer Eigenschaft als Justiz-Kommis-
<lb/>sarius nicht getrennt werden kann und Sie selbst nicht be- 
<lb/>haupten, daß die Erben Sie ermächtigt hätten, diese Gel- 
<lb/>der zurückzubehalten.

<lb/>Die Gerichte müssen aber ex officio dafür sorgen,
<lb/>baß die Jnsiiz-Kommissarien Gelder, die sie ohne gesetzlichen
<lb/>Grund den Partheien vorenthalten, erstatten.

<lb/>Sie hätten, da Sie schon am 21. Januar c. mit Ih- 
<lb/>ren Beschwerden über die Ermäßigung Ihrer Gebühren
<lb/>znrückgewicsen sind, längst Anträge zur Abstellung Ihrer
<lb/>Beschwerde beim Justiz-Minister machen können, und haben
<lb/>es sich daher selbst zuzufchreiben, daß die Exekution nicht
<lb/>flstirt werden darf.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0432.tif"
                   n="430"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0432--><p/>
               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebrigens ist Ihr Gesuch dem König!. Oberlandes-
<lb/>gerichte zu Magdeburg zur Berichtserstattung zugefertigt
<lb/>worden.

<lb/>Berlin, den 8. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühlcr.

<lb/>An

<lb/>den Herrn Justiz-Kommiffa-
<lb/>riuS N. N. ZN P.

<lb/>B. 3883. Sportul-Saclien 8. vol. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Die Vorschrift des §. 426. des Anhanges zur Allg.
<lb/>Gerichtsordnung wegen der, der' Hypocheubehörde
<lb/>von den Justizkommissarien, zu machenden Anzeige
<lb/>von den über Grundstücke geschlossenen Kaufkon--
<lb/>trakten, ist durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom
<lb/>31. Oktob. 1831 nicht aufgehoben.

<lb/>(A. G. O. Th. 2. Tit. *3.) •
</p>
               <p>

                  <lb/>Die im Berichte des, König!. Oberlandesgerichts voin
<lb/>30. April c. in Bezug genommene, aus dem Publikandum
<lb/>vom 16. Oktober 1797 entlehnte Vorschrift des tz. 426.
<lb/>des Anhanges zur Allg. Gerichtsordnung ist durch die Al- 
<lb/>lerhöchste Kabinetsordre vom 31. Oktober v. I.*) keineswe-
<lb/>ges aufgehoben worden. Es ist Im Gegentheil nothwendig,
<lb/>um so mehr auf die Befolgung jener gesetzlichen Vorschrift
<lb/>zu halten, damit die Nachtheile der verzögerten Besitztitelbe- 
<lb/>richtigung dadurch soviel als möglich vermindert werden.
<lb/>Berit», den l. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>Alt

<lb/>das König!. OberlandcSgericht
<lb/>zu Halherstadr.

<lb/>A. 686l. fl. IQ. vol. 5.


<lb/>*) Gesetz-Sammlung Jahrg. 1831. S. 2ü.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0433.tif"
                   n="431"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>25.
</p>
               <p>

                  <lb/>Circulare an sammtliche Oberlandesgcrichte, die Kau-
<lb/>tionsbestellung von Seiten der Rechnungöbc-
<lb/>amten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Königl. Oberlandesgericht wird aus der Gesetz- 
<lb/>sammlung die von des Königs Majestät durch Allerhöch- 
<lb/>sten Befehl vom 11. Februar d. I. erlassenen Vorschriften
<lb/>über die Kautionsbestellungen der bei Staats. Kassen und
<lb/>Magazinen angestellten Beamten ersehen haben. Diesen
<lb/>Vorschriften gemäß sind:

<lb/>1) die sämmtlichen, dem Königl. Oberlandcsgerichte
<lb/>untergeordneten Beamten, welche Amtskautionen bestellt
<lb/>haben, also auch die Deposital-Rendanten, zu der im §. 6.
<lb/>der Allerhöchsten Kabinetsorbre vorgeschriebenen Erklärung
<lb/>über die Belastung der schon bestellten, oder über die Be- 
<lb/>stellung neuer Kautionen in baarem Gelde, aufzufordcrn,
<lb/>und es ist nach Ablauf der bestimmten sechswöchcntlichen
<lb/>Frist, eine vollständige, systematisch nach den verschiedenen
<lb/>Kassen geordnete Nachweisung über das Kautions-Verhält- 
<lb/>nis sämmtlicher zur Sicherheitsleistung verpflichteter Be- 
<lb/>amten, nach dem sub A. beigefügten Schema, aufzustellen.

<lb/>2) Auf den Grund dieser allgemeinen Nachweisung
<lb/>'sind nach dem Schema B. specielle Verzeichnisse derjenigen
<lb/>älteren Kautionen anzulegen, Hinsichts welcher die einge- 
<lb/>legten Schuld «Dokumente, nach den Vorschriften des schon
<lb/>gedachten §. 9. der Allerhöchsten Kabinetsorbre, in das
<lb/>Eigenthum des Staats übergehen, ingleichen nach dem
<lb/>Schema C. von den Kautionen, deren sofortige Umwand- 
<lb/>lung in baare Geldkautionen begehrt wird.

<lb/>3) Die vorerwähnten Verzeichnisse sind spätestens
<lb/>bis zur Mitte des Monats Junius d. I. hierher einzn-
<lb/>reichen.

<lb/>4) Ueber die Kautionen des Schema B. sind die
<lb/>Kautions - Dokumente, so weit sie nicht bereits bei den
<lb/>Obergerichts-Kassen beruhen, imgleichen die Zinskoupons
<lb/>(wenn solche zur Erleichterung der Zinserhebung den Kau-
<lb/>tionspflichkigen zurückgegeben sein sollten), einzusordern, und
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0434.tif"
                   n="432"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0434"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0434--><p/>
               <p>

                  <lb/>432
</p>
               <p>

                  <lb/>von den Obergerichts-Kassen mit Spezial-Nachweisungen
<lb/>für jeden einzelnen Kautionsempfänger, nach Anleitung bcS
<lb/>Schema B., an die König!. General-Staats-Kasse unter
<lb/>portofreier Rubrik einzusenden, wobei es nicht erforderlich
<lb/>ist, daß Behufs dieser Einsendung die vollständige Einzie- 
<lb/>hung aller abzuliefcrnden Dokumente abgewartet werde,
<lb/>sondern auch Partialsendungen, je nachdem die Erklärun- 
<lb/>gen der Kassenbeamten eingehen, zulässig sind. Doch kön- 
<lb/>nen hierbei die auf den nächsten Juli-Zinstermin ober frü- 
<lb/>her fälligen Zinskoupons zurückgehalten, und noch in bis- 
<lb/>heriger Art realisirt werden. — Ueber die zur Königl. Ge- 
<lb/>neral-Staats-Kasse eingesendeten Dokumente ist gleichzeitig
<lb/>mit jeder Sendung dem König!. Finanz-Ministerium An- 
<lb/>zeige zu erstatten. (

<lb/>5) Ebenmäßig können die Anträge auf Verwandlung
<lb/>der schon bestellten in Geldkautionen, im Einzelnen ver- 
<lb/>folgt, und die Kautionsbeträge hierher zur Königl. Gene- 
<lb/>ral-Staats-Kasse eingesendek, auch bei der Geldeinzahlung
<lb/>die bisher niedergelegten Dokumente zurückgcgeben werden.

<lb/>Wie mit der Zinsenzahlung an die Kautionsleister, und
<lb/>mit der Zinsverrechnung zu verfahren ist, darüber werden
<lb/>dem Königl. Oberlandesgerichte noch Bestimmungen zu-
<lb/>gehen.

<lb/>Von dieser Circular »Verfügung und ihren Anlagen
<lb/>erfolgen hierbei acht Exemplare zum Gebrauch im Kol- 
<lb/>legium.

<lb/>Berlin, den 12. März 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>sckmmtliche König!. Oberlandeögerichte.
<lb/>A. 3129.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gen, C. No,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0435.tif"
                   n="FB-1"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0435--><p/>
               <p>

                  <lb/>(Zu Seite 432 und 433.-
</p>
               <p>

                  <lb/>Schema A.

<lb/>Nachweisung

<lb/>über das Kautionsverhältniß sämmtlicher zur Sicherheits-Leistung verpflichteten Kassen- und Magazin.Beamten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bezeichnung
<lb/>der Kaffe, »d.
<lb/>deS Maga- 
<lb/>zins und des
<lb/>Orts, wo die- 
<lb/>selben befind-
</p>
               <p>

                  <lb/>Etatsmäßiger
<lb/>oder nach drei- 
<lb/>jähriger Frac- 
<lb/>tio» ermittel- 
<lb/>ter JahreS-
<lb/>Betrag der
<lb/>Einnahme
<lb/>derselben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bezeichnung
<lb/>der dabei an-
<lb/>aekellten
<lb/>KautionS-
<lb/>vstichtigen
<lb/>Beamten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Name und
<lb/>Charakter der
<lb/>jetzigen Stel- 
<lb/>len-Inhaber.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deren jährli- 
<lb/>che Oienst-
<lb/>Einnahme an
<lb/>fixem Gehalt,
<lb/>Tantieme re.
</p>
               <p>

                  <lb/>An Kaution
<lb/>ist nach d?n
<lb/>Bestimmun- 
<lb/>gen der Aller- 
<lb/>höchsten Kabi-
<lb/>netS - Ordre
<lb/>vomii.Febr.
<lb/>1832 zu leisten
<lb/>in baarem
</p>
               <p>

                  <lb/>dermalen geleistete Kaution beläuft sich
</p>
               <p>

                  <lb/>Höhe
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>schaftliche

<lb/>«pfänd- 
</p>
               <p>

                  <lb/>en andern auf den
<lb/>Inhaber lautenden
<lb/>Papieren

<lb/>nähere Be- 
<lb/>zeichnung
<lb/>derselben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothek-

<lb/>Verschrei- 

<lb/>bungen,
</p>
               <p>

                  <lb/>Erklärung
<lb/>des Kau-
<lb/>tions-Ver-
<lb/>.Pflichten '
<lb/>über die
<lb/>lassung der
<lb/>alten od.Be-
<lb/>stellung ei- 
<lb/>ner neuen
<lb/>Kaution.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Nach den

<lb/>Grundsätzen
<lb/>zu berechnen,
<lb/>welche bei Er- 
<lb/>mittelung der
<lb/>Pensionsbe- 
<lb/>rechtigungen
<lb/>vorgefchrie-
<lb/>beu sind.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterschrift.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0436.tif"
                   n="FB-2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0436--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schema Litt. B.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachweisung

<lb/>derjenigen Kautionen, Hinsichts welcher die eingelegten Schuld-Dokumente in das Eigenthum des Staats übergehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Des Kautionspflichtigen
</p>
               <table n="table-B367802F-9B9B-11E7-2582-09173F13E4C5"
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                      rend="300,614,736,896">
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                     <cell>


Dienst-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B3678033-9B9B-11E7-2582-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B3678034-9B9B-11E7-2582-09173F13E4C5">
                     <cell>


Charakter.
</cell>
                     <cell>


Wohnort. ;
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Rückweisung auf
<lb/>Abtheilung und
</p>
               <p>

                  <lb/>chcr selbiger im
<lb/>daupt-Verzeichniss
<lb/>A. aufgeführt ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Spezielle Bezeichnung
<lb/>der hinterlegten Papiere
</p>
               <p>

                  <lb/>nach Art: Lit- 
<lb/>tera und
<lb/>Nummer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Angabe der beigeMen
<lb/>ZinS-CouponS.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haupt-Betrag für
<lb/>jeden Kautions-
<lb/>Pflichtigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterschrift.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0437.tif"
                   n="433"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0437--><p/>
               <p>

                  <lb/>433


<lb/>Schema Litt, C.

<lb/>Verzeichniß


<lb/>derjenigen Kautionen, deren sofortige Umwandlung in baare
<lb/>Geld »Kautionen begehrt wird.
</p>
               <table n="table-B137A745-9B9B-11E7-2129-09173F13E4C5"
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                      rend="140,978,2220,3770">
                  <row n="row-B137A747-9B9B-11E7-2129-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B137A748-9B9B-11E7-2129-09173F13E4C5">
                     <cell>


Des Kautionspflichtigen
</cell>
                     <cell>


Rüekwcisung auf
Abthcilung und
Nummer, unter
welcher derselbe
im Haupt-Ver-
jeicknisse A. auf- 
geführt ist.
</cell>
                     <cell>


Betrag der Kau- 
tion, welche nach
den Bestimmun- 
gen der Aller- 
höchsten Kabi-
»ets-Ordre vom
ll. Februar c.
baar zu leisten
ist.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B137A749-9B9B-11E7-2129-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B137A74A-9B9B-11E7-2129-09173F13E4C5">
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


Name-
</cell>
                     <cell>


Dienst-

Charak- 

ter.
</cell>
                     <cell>


Wohn- 

ort.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B137A74B-9B9B-11E7-2129-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B137A74C-9B9B-11E7-2129-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


*
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


'
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>den icn 183
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterschrift.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0438.tif"
                   n="434"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0438--><p/>
               <p>

                  <lb/>434
</p>
               <p>

                  <lb/>v
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Circulare an sämmtliche OberlandeSgerichte, die Kau- 
<lb/>tionen der Justiz-Beamten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Here Finanz. Minister hat zur Ausführung der
<lb/>Bestimmungen wegen der Verzinsung der nach der Aller- 
<lb/>höchsten Kabinetsordre vom 11. Februar c. zur Genera I-
<lb/>Staaks-Kasse einzuziehenden Kautionen, angeordnct: daß
<lb/>die Regierungen einen Etat von allen zu zahlenden Zinsen
<lb/>aufstellen, und mit den Behörden die nöthigen Vereinigun- 
<lb/>gen über die Zinszahlungen treffen sollen.

<lb/>Das König!. Oberlandesgericht wird daher angewie- 
<lb/>sen, da die Regierungen bis Ende Junius diese Etats ein-
<lb/>zureichcn haben, der betreffenden Regierung die hierzu nö- 
<lb/>thigen Materialien, in einem Etatsentwurf zusammenge-
<lb/>stellt, schleunigst mitzucheilen, und zur Aufstellung des
<lb/>Etats sich des beifolgenden Formulars zu bedienen.

<lb/>Der Termin, von wo ab die Zinsen zu zahlen sind,
<lb/>wird in den von der General-Staats-Kasse auszustellenden
<lb/>Kautions.Empfangs- und Pfandscheinen ausgedrückt, und
<lb/>cs müssen daher aus diesen Scheinen vor deren Aushän- 
<lb/>digung an die Kautionairs die nöthigen Notizen zu An- 
<lb/>legung des Zinsen-Etats gesammelt werden. Es kann
<lb/>daher die desfallsige Rubrik im Etat zur Ausfüllung für
<lb/>die Negierung offen bleiben, in sofern bei der Aufstellung
<lb/>des Etats die dazu nöthigen Nachrichten ermangeln.

<lb/>Die Zinsen werden halbjährlich, am 30. Juni und
<lb/>31. December gegen stempclfreie Quittungen gezahlt.

<lb/>Das König!. Oberlandesgericht hat daher schleunigst
<lb/>die Materialien zum Etat zu sammeln und der Regierung
<lb/>mitzutheilen, und es zu reguliren, daß, die Zahlung der
<lb/>Zinsen nach dem Etat durch die Salarien-Kasse des Kol»
<lb/>legi! oder die Haupt« Untergerichts-Salarien-Kasse, oder
<lb/>tvre es sonst am leichtesten ist, erfolge, und der Betrag
<lb/>der Zinsen, unter Einsendung einer mit den Specialquittun- 
<lb/>gen belegten Liquidation, halbjährlich von der Regierungs«
<lb/>Haupt-Kasse eingezogen werde.

<lb/>Don dieser Circular-Verfügung und ihrer Anlage er-

<lb/>fol-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0439.tif"
                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>435


<lb/>folgen hierbei drei Exemplare jum Gebrauch im Kollegio
<lb/>und Exemplare für die Uvtergerichte.

<lb/>Berlin/ den 20. April 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königl. Oberlan-
<lb/>deögenchte.

<lb/>A. 5533. Gen. C. No. lg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ff
</p>
               <p>

                  <lb/>1832. H. 78.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0440.tif"
                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>E tt t

<lb/>zum Etat über die von den Kautions. Kapitalien zu zah
</p>
               <table n="table-B2451FF0-9B9B-11E7-1479-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-B2451FF1-9B9B-11E7-1479-09173F13E4C5"
                      rend="222,908,2350,3762">
                  <row n="row-B2451FF2-9B9B-11E7-1479-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2451FF3-9B9B-11E7-1479-09173F13E4C5">
                     <cell>


Des KautionsbestellerS
</cell>
                     <cell>


Nummer des
von der Ge- 
neral-Staats-
Kasse ausge- 
stellten Kau-
tionö- Em-
pfanqs- und
Pfand-
Scheins.
</cell>
                     <cell>


Die
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B2451FF4-9B9B-11E7-1479-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2451FF5-9B9B-11E7-1479-09173F13E4C5">
                     <cell>


Fort- 

lau- 

fende

No.
</cell>
                     <cell>


Tauf- und
Familien-
Name.
</cell>
                     <cell>


Dienstver-
bältniß wofür
die Kaution
bestellt ist.
</cell>
                     <cell>


Wohn- 

ort.
</cell>
                     <cell>


in

Sum- 

ma

Rthl.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B2451FF6-9B9B-11E7-1479-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2451FF7-9B9B-11E7-1479-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>

               <pb facs="2084725_39+1832_0441.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>wurf

<lb/>lenden Zinsen xro 18 im Regierungs-Bezirk N. N.
</p>
               <p>

                  <lb/>geleistete Kaution beträgt:
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrag der
</p>
               <p>

                  <lb/>Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>und ist bestellt:
</p>
               <p>

                  <lb/>Zinsen
</p>
               <p>

                  <lb/>mer-
</p>
               <p>

                  <lb/>baar

<lb/>Rtbl
</p>
               <p>

                  <lb/>in

<lb/>Effek- 

<lb/>ten

<lb/>Mbl.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rädere Bezeich- 
<lb/>nung der Effek- 
<lb/>ten nach Art/Lit-
<lb/>tera u. Nummer
</p>
               <p>

                  <lb/>Termin, vo»
<lb/>woabdieZin-
<lb/>scn zu zahlen
<lb/>sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>pro 18
</p>
               <p>

                  <lb/>Mbl, sqr.vf.
</p>
               <p>

                  <lb/>kun-

<lb/>gen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rach dem
<lb/>Termin, wie
<lb/>solcher in dem
<lb/>vonderGene-
<lb/>ral-StaatS-
<lb/>Kasse ausge- 
<lb/>stellten Kau-
<lb/>tionS-Em-
<lb/>fangS- und
<lb/>Pfandschein
<lb/>angegeben ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Ff 2
</p>
               <p>

                  <lb/>den . ten

<lb/>(Unterschrift.)
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0442.tif"
                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>Die Amtskautionen der Justizbeamten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Die im Berichte des Königs. Oberlandesgerichts vom
<lb/>28. v. M. in Bezug genommene Allerhöchste KabineksOr-
<lb/>dre vom 11. Februar c. welche die Regulirung des Kau- 
<lb/>tionswesens für die Kassenbeamten betrifft, ist auch auf
<lb/>die Deposital«Rendanten anwendbar, indeß hat sie in An- 
<lb/>sehung der Kautionen, welche schon regulirt sind, nichts än- 
<lb/>dern wollen und findet nur bei den Neuangestellten Ren- 
<lb/>danten in Ansehung der Höhe der Kautionen Anwendung.
<lb/>Wie viel von der Kaution eines Rendanten, der die Depo- 
<lb/>sitas- und Salarien-Kasse des Gerichts zu verwalten hat,
<lb/>als Kaution für jede dieser Kassen zu rechnen sey, muß
<lb/>bei Bestimmung der Höhe derselben nach den vorwaltenden
<lb/>Verhältnissen bestimmt werden, und ist nach den Kautions-
<lb/>Instrumenten, bei deren Aufnahme dieser Punkt sorgfältig
<lb/>festzustellen ist, zu beurtheilcn.

<lb/>Berlin, den 9. April 18Z2.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühlcr.

<lb/>AN

<lb/>das Königl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Hamm.

<lb/>A. 4913. Gen. C. No, 18.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Dem Königl. Oberappellationsgericht wird auf den
<lb/>Bericht vam 7. d. M.

<lb/>betreffend die Bestellung der Amts-Kautionen,
<lb/>eröffnet, wie es zwar nach der Allerhöchsten Kabinets-Or- 
<lb/>dre vom 11. Februar c. zuläßig ist, daß auch ein Anderer,
<lb/>als der Rendant, dem Staat die Kaution für den Rendan- 
<lb/>ten bestelle, allein die Kautionsleistung muß in Beziehung
<lb/>auf den Staat ganz unbedingt und unwiderruflich sein.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0443.tif"
                   n="439"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0443"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0443--><p/>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn die Kaution geht in das Eigenthum des Staats
<lb/>über, und wenn sie ein Dritter bestellt, so kann er sich nur
<lb/>das Recht auf die Kaution nach Lösung des Kautionsver-
<lb/>banbes und Erledigung aller daraus herzuleitenden An- 
<lb/>sprüche Vorbehalten, Eine Kaution, die auf eine bestimmte
<lb/>Zeit oder auf Kündigung geleistet ist, kann gar nicht an- 
<lb/>genommen werden. Es kann zwar der Kautionsleister
<lb/>sich von dem, für den er die Kaution leistet, das Verspre- 
<lb/>chen ertheilen lassen, die Kaution nach einer bestimmten
<lb/>Frist oder nach Kündigung dem Kautionsleister erstatten
<lb/>zu wollen; dies Versprechen darf jedoch den Staat nicht
<lb/>verpflichten, es muß vielmehr die einmal geleistete Kaution
<lb/>unverändert bleiben.

<lb/>Berlin, den es. Mai 1S32.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühlcr.

<lb/>AN

<lb/>das Königs OberappellativNSgcricht
<lb/>- zu Posen.

<lb/>A. 7287.
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Dem Königs Obcrlandesgericht wird auf die im Be- 
<lb/>richte vom 5. d. M. gemachten Anfragen zum Bescheide:
<lb/>daß bei Bestimmnng der Höhe der Kautionen, welche von
<lb/>Deposita!-Rendanten zu verlangen, ganz nach Vorschrift
<lb/>der allerhöchsten Kabinets.Ordre vom 11. Februar c. ver- 
<lb/>fahren werden muß.

<lb/>Wenn der Deposital-Rendant über 900 Rthl. Dicnstein-
<lb/>kommen bezieht, muß er 2000 Rthlr. Kaution stellen. Er- 
<lb/>reicht sein Diensteinkomnien nicht jene Summe, so muß er
<lb/>eine Kaution stellen, welche dem zweijährigen Betrage des
<lb/>Diensteinkommens gleich ist, in sofern nicht die Kaution
<lb/>ein Tyd der gewöhnlichen einjährigen Einnahme übersteigt.
<lb/>Dicß TV muß aber nach dem Durchschnitt der Einnahme,
<lb/>an baaren Geldern und Dokumenten von den letzten drei
<lb/>Jahren berechnet werden, und kann hierbei auf die Vestim-
<lb/>mungen des h. 5. Tit. 2. der Depositar Ordnung keine
<lb/>Rücksicht genommen werden.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0444.tif"
                   n="440"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0444"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0444--><p/>
               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>Bekleidet der Deposita!»Rendant mehrere Funktionen
<lb/>zugleich und läßt sich aus den Anstellungs-Verfügungen
<lb/>und den Etats nicht entnehmen, wieviel von seinem Dienst-
<lb/>Einkommen auf die Verwaltung der Stelle als Rendant
<lb/>des Depositorii zu rechnen ist; so muß als Regel ange- 
<lb/>nommen werden, daß die Hälfte des fixirten Diensteinkom- 
<lb/>mens und dasjenige, was von der Besoldung auf die De- 
<lb/>posita!-Gebühren gewiesen worden, das Einkommen des
<lb/>Rendanten bildet, und es ist dieses Einkommen bei Berech- 
<lb/>nung der Kaution zum Grunde zu legen.

<lb/>Berlin, den 18. Juni 1833.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>das König!. Oberlandesgericht N

<lb/>SU Natjdor. ,

<lb/>A. 8773- v
</p>
               <p>

                  <lb/>d,

<lb/>Auf den Bericht vom 3. April d. I.

<lb/>betreffend die Anwendung der Allerhöchsten Kabinets-
<lb/>Ordre vom 11. Februar c, wegen Regulirung des
<lb/>Kautjonswesens für die Kassenbeamten

<lb/>wird dem König!. Oberlandesgericht eröffnet, daß dasselbe
<lb/>über die Frage: ob die Salqrienkassen-Kontrolleurs kau-
<lb/>rionspflichtig sind? noch mit Instruction wird versthen
<lb/>werden. — Bei Bestimmung der Höhe der, von den Bo- 
<lb/>ten zu leistenden Kaution kann derjenige Theil ihres Dienst-
<lb/>einkommens, welcher auf Meilengelder gerpiefen ist, nicht
<lb/>in Anrechnung kommen, und die Kautionen der Aktuarien
<lb/>bei den Gerichtsämtern, &gt; welche die Kassenverwaltungen
<lb/>führen, und dafür Tantieme beziehen, sind nur nach dem

<lb/>Ertrage dieser Tantieme abzumessen. Hinsichtlich dieser bei-

<lb/>%
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0445.tif"
                   n="441"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0445"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0445--><p/>
               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>den letzteren Punkte hat sich der Herr Finanz-Minister mit
<lb/>dem Justiz-Minister bereits einverstanden erklärt.

<lb/>Berlin/ den 4. Juni 18Z2.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Naumburg.

<lb/>Ä. 7984. L. 18.
</p>
               <p>

                  <lb/>e.

<lb/>Die Bestimmungen der allerhöchsten Kabinets-Ordre
<lb/>vom 11. Februar c. in Ansehung der Kautionen beziehen
<lb/>sich auf alle diejenigen, welche von Seiten des Staats be- 
<lb/>stellt sind, Gelder zu erheben oder zu verwalten, und macht
<lb/>es keinen Unterschied, ob diese Gelder Privat-Personen
<lb/>oder dem Staate zustehen.

<lb/>Es müssen daher auch die von den Auktionatoren be- 
<lb/>stellten Kautionen dem Königl. Finanz-Ministerio ausge- 
<lb/>händigt werden.

<lb/>In Ansehung der Höhe der Kautionen der Auktiona- 
<lb/>toren sind die Sätze, welche das Königl. Oberlandesge- 
<lb/>richt nach dem Berichte vom 11. Mai c. bisher festge-
<lb/>stcllt hat, beizubehalten, da es in Vkr allerhöchsten Kabi- 
<lb/>nets-Ordre vom 11. Februar c. an einem Maaßstahe für
<lb/>die Höhe derselben fehlt und anzunehmen ist, daß die Kau- 
<lb/>tionen, welche bisher gefördert wurden, nicht niedriger sem
<lb/>werden, als sie bei analogischer Anwendung der Bestim- 
<lb/>mungen der allerhöchsten Ordre zu leisten seyn würden,
<lb/>und es hier hauptsächlich auf das Interesse von Privat-
<lb/>Perfonen ankommt.

<lb/>' Berlin, den 25. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Paderborn.

<lb/>A' 9157.
</p>
               <p>

                  <lb/>C. 18.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0446.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>Die Kontrolle der den Referendarie» und Auskul- 
<lb/>tatoren übertragenen Referate betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus dem, von dem Präsidium des Königs Oberlan- 
<lb/>desgerichts unterm 14. d. M. erstatteten Berichte und
<lb/>Lessen Beilagen hat der Justiz. Minister gern ersehen, daß
<lb/>die ältern Spruchsachcn-Reste der dortigen Referendarie»
<lb/>und Auskultatoren aufgearbeitet sind.

<lb/>Dem Präsidium wird qufgegeben, die Veranstaltung
<lb/>zu treffen, daß alle Vierteljahr aus den Referententahel-
<lb/>len für jeden Referendarius und Auskultator ein Extrakt
<lb/>über diejenigen Referate, welche jeder derselben zugethejlt
<lb/>erhalten hat, angefertigt werde, und woraus

<lb/>1) die Nummer des Spruchbuches,

<lb/>2) der Senat, bei welchem die Sache vorgekommen,

<lb/>3) die Namen der Partheien und der Gegenstand der
<lb/>Sache,

<lb/>4) der Tag der Distribution und

<lb/>6) der Tag der Ablieferung

<lb/>hervorgehen muß. Diese Extrakte find zu den Dienst-Ak-
<lb/>ren ln Vortrag zu bringen, und di« noch unerledigten Re- 
<lb/>ferate zu urgiren.

<lb/>Jeder solcher Extrakt weiset sodann nach: wie viel Re- 
<lb/>ferate ein Referendarius und Auskultator im Vierteljahre
<lb/>zugetheilt erhalten hat und ob er fleißig gewesen ist. Das
<lb/>Präsidium wird dadurch in den Stand gesetzt, über den
<lb/>Grad der Ausbildung seiner Referendarien einen übersicht- 
<lb/>lichen Nachweis zu erhalten, und die fleißigen Referenda«
<lb/>rien erhalten die Genugthuung, daß aus ihren Dieiisi.Ak-
<lb/>ten der Nachweis ihrer Thätigkeit geführt werden kann.
<lb/>Das Ehrgefühl wird sie antreiben, alle Verzögerungen
<lb/>möglichst zu vermeiden.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0447.tif"
                   n="443"
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               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>Die eingereichten Dienst&gt;Akten erfolgen beigchend zurück.
<lb/>Berlin, den 23. April i8Z2.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.

<lb/>AN

<lb/>das Präsidium des Kbnigl.

<lb/>OdcrlandesgerichtS ju
<lb/>Paderborn.

<lb/>A. 6166. Gen. O. 9-
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>In wiefern die Gerichte befugt sind, Kostenvor- 
<lb/>schuß zu fordern?
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem König!. Oberlandesgericht wird hierneben ab- 
<lb/>schriftlich die Beschwerde des Gerichts-Amts Reichwalde
<lb/>vom 21. v. M. (Anl. s.) in dem bei dem Gerichts-Amt
<lb/>Simpel obgeschwebten Prozesse der unverehelichten A. wider
<lb/>den Schäfer B. mit dem Eröffnen zugefertigt, daß der
<lb/>Justiz-Minister der Ansicht des Kollegii im Eingänge der
<lb/>an das Gerichts-Amt Reichwalde unterm 27. März c.
<lb/>erlassenen Verfügung, nach welcher ein Gerichts-Amt nach
<lb/>§.10. 11. der Einleitung zur Allg. Gebühren-Taxe vom
<lb/>23. August 1816 nicht befugt seyn soll, Vorschüsse und
<lb/>Kosten in Prozessen vor Beendigung der ersten Instanz von
<lb/>den Partheien einzuziehen, nur zum Theil beitreten kann,
<lb/>indem ein Unterschied zwischen der Befugniß der Gerichts- 
<lb/>ämter, Vorschüsse zur Bestreitung der noch erwachsenden
<lb/>Kosten zu erheben, und zwischen der Berechtigung derselben,
<lb/>die schon erwachsenen Kosten vor Entscheidung der Sache
<lb/>von den Extrahenten der Verfügungen und Geschäfte ein- 
<lb/>zuziehen, gemacht werden muß.

<lb/>Die Befugniß, Kostenvorschüsse für noch vorzuneh- 
<lb/>mende Geschäfte von den Partheien zu erheben, steht in
<lb/>der Regel nach den Bestimmungen des §. 11. der Einlei- 
<lb/>tung zur Allg. Gebühren-Taxe und nach dem Rescript
<lb/>vom 26. März 1824. — Jahrb. Bd. 23. G. 77 — den
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0448.tif"
                   n="444"
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               <p>

                  <lb/>444
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtsämtern nicht zu/ da dies nur formirten, und söl.
<lb/>chen Untergerichten gestattet ist, bei denen für die Sporteln
<lb/>besondere mit Etats versehene Sportel-Kassen bestehen.

<lb/>Dagegen kann den Gerichtsämtern die Befugniß nicht
<lb/>abgesprochen werden, auch vor Entscheidung der Sache die
<lb/>schon erwachsenen Kosten von dem Extrahenten einzuziehen.
<lb/>Dies gründet sich auf chie Allg. Gerichtsordnung Th. 1.
<lb/>Tit. 23. §. 47, worin festgesetzt wird, daß jede Parthei die
<lb/>Kosten für die, auf ihr Ansuchen ergangenen Verfügungen
<lb/>allein oder zur Hälfte vorzuschießen, d. h. an das' Gericht
<lb/>vor Entscheidung der Sache vorschußweise zu bezahlen hat.
<lb/>Wenn auch diese den Gerichten eingeräumte Befugniß in
<lb/>genauem Zusammenhänge mit der damaligen Einrichtung
<lb/>des Salarien-Kassen-Wesens für Obergerichte steht, so ist
<lb/>diese Vorschrift dennoch allgemein, und nirgends durch ein
<lb/>späteres Gesetz aufgehoben worden. Der §. 10. der Ein- 
<lb/>leitung zur Allg. Sportel-Taxe, und der §. 134. des Anh.
<lb/>zur Allg. Gerichtsordnung, welcher aus dem Rescript vom
<lb/>8. December 1800 entnommen, haben keine Aufhebung je,
<lb/>«er Vorschrift, sondern nur eine Befugniß der Gerichte be- 
<lb/>stimmt, die Kosten ohne Rücksicht darauf, wer Extrahent
<lb/>der Kosten sey, nach Mqaßgabe des Erkenntnisses jeder
<lb/>Instanz einzuziehen. Den Gerichten muß daher auch jetzt
<lb/>noch die Befugniß zustehen, die Kosten für einzelne Verfügun- 
<lb/>gen von den Extrahenten einzuziehen, und zwar ohne Rück- 
<lb/>sicht darauf, ob bereits ein Erkenntniß abgefaßt ist oder nicht.
<lb/>Denn das Erkenntniß setzt nur Hinsichts der beiden strei- 
<lb/>tenden Partheien fest, wer die Prozeßkosten tragen, und
<lb/>resp. dem Gegner erstatten soll, d. h. in soweit er solche
<lb/>dem Gericht schon nach §. 47. a. a. O. vorgeschossen hat
<lb/>(§. 2. 25 — 27. a. a. O.) Das Gericht dagegen kann
<lb/>in seiner Befugniß, die Kosten nach §. 47. a- a. O. ein- 
<lb/>zuziehen, durch kein entgegengesetztes Erkenntniß, und eben
<lb/>so wenig durch einen, zwischen den Partheien getroffenen
<lb/>entgegenstehendcn Vergleich beschränkt werden, wie dies aus
<lb/>§. 136. des Anhangs zur Allg. Gerichtsordnung, und aus
<lb/>H. 36. No. 1, 2. a. a. £). hexvorgehk. Diese Grundsätze
<lb/>müssen aber um so mehr bei den Gerichtsämtern, welche
<lb/>keine Vorschüsse wegen künftiger Kosten erheben können, zur
<lb/>Sicherstellung ihrer Sportel-Kassen wegen Auslagen und
<lb/>Gebühren zur Anwendung kommen.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0449.tif"
                   n="445"
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               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach hat das Königs. Oberlandesgerichk künftig
<lb/>in vorkommenden Fällen zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 17. Mai 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS König!. Oberlandesgericht
<lb/>zu Glogan.

<lb/>8. 2893. Sportuh 8. No. 2. vol. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Muskau, den 21. April 1832.

<lb/>Beschwerde des GerichtSamtS Reich- 
<lb/>walde über das Königl. OberlandeS-
<lb/>gericht zu Elogau.

<lb/>Das Gerichtsamt zu Fimpel requirirks uns in dem
<lb/>bei demselben schwebenden Schwangerungs- und Alimen-
<lb/>tationsprozesse der unverehelichten A. Wider den Schäfer
<lb/>B. am 23. Juni pr. um Vernehmung eines vom Beklag- 
<lb/>ten in Vorschlag gebrachten Zeugen. Wir genügten die- 
<lb/>ser Requisition am 19. Juli pr. und ersuchten das Ge- 
<lb/>richtsamt Zimpel, die erwachsenen Kosten mit 1 Rthlr.
<lb/>23 Sgr. 9 Pf. von dem Extrahenten einzuzichen. Da das
<lb/>gedachte Gericht die Einziehung der Kosten verweigerte, und
<lb/>uns auf unsere wiederholten diesfäüigen Anträge am 12. v.
<lb/>M. erwiederte, daß, wenn auch B. Extrahent der Kosten scy,
<lb/>das Gerichtsamt Zimpel als nicht formirtes, und mit keinem
<lb/>besondern Etat für die Sporteln versehenes Untergericht zur
<lb/>Einziehung von Kostenvorschüssen durante processu in
<lb/>Gemäßheit des §,11. der Einleitung zur allgemeinen Ge- 
<lb/>bührentaxe und des Rescriptes -vom 26. März 1824 (v.
<lb/>Kamptz Jahrb. Bd. 23. S. 77.) sich nicht für ermächtigt
<lb/>halte, B. auch in dem noch nicht rechtskräftig gewordenen
<lb/>Erkenntnisse erster Instanz zum Purgatorio »erstattet worden
<lb/>sey, so führten wir unterm 17- v. M- bei dem Königl. Ober- 
<lb/>landesgerichte zu Glogau wegen der verweigerten Einzie- 
<lb/>hung der Kosten Beschwerde, und stellten demselben vor,
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0450.tif"
                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>daß das Gerichtsamt Ziinpel die Einziehung von Kosten- 
<lb/>vorschüssen mit der Einziehung bereits entstandener Ko- 
<lb/>sten von dem Extrahenten zu verwechseln scheine, und
<lb/>daß, wenn dasselbe auch zur Einziehung von Kostenvorschüs- 
<lb/>sen von inländischen Partheien in Prozessen nicht befugt,
<lb/>doch zur Einziehung der Kosten im Laufe des Prozesses von
<lb/>den Extrahenten berechtigt sey. Wir haben nun auf diese
<lb/>Beschwerde die urschriftlich beigehende Resolution vom 27.
<lb/>v. M. erhalten. Wenn nun auch diese Verfügung unserer
<lb/>Beschwerde selbst, wegen der in dem oben erwähnten Pro- 
<lb/>zesse entstandenen Kosten, Erledigung verschafft, so können
<lb/>wir uns bei derselben dennoch nicht beruhigen, denn

<lb/>das Königl. Oberlandesgericht zu Glogau spricht ge- 
<lb/>neraliter den Grundsatz aus, daß nicht formirte, und
<lb/>mit keinem Etat für die Sporteln versehene Unterge- 
<lb/>richte gar nicht befugt seyen, Kosten in Prozessen vor
<lb/>Beendigung der Instanzen einzuziehen.

<lb/>Diese Ansicht ist für dergleichen Untergerichte in der Pra- 
<lb/>xis äußerst wichtig, und würden diejenigen Gerichte sich
<lb/>strafbar machen, die derselben entgegen handeln, wenn die
<lb/>Meinung des König!. Oberlandesgerichts zu Glogau ge- 
<lb/>gründet wäre, was jedoch nach unserer Ansicht nicht der
<lb/>Fall ist. Wenn auch die genannten Gerichte nicht zur Ein- 
<lb/>ziehung von Kostenvorschüssen von inländischen Par- 
<lb/>theien in Prozessen befugt sind, so sind sie doch ermächtigt,
<lb/>die bereits aufgelaufenen Kosten für einzelne Akte im Laufe
<lb/>-es Prozesses einzuziehen. Für diese Ansicht sprechen:

<lb/>§. 10. der Einleitung der Gebühren-Taxe von 1815.

<lb/>§. 47. Dt. 23. Th. 1. der Mg. Ger. Ordn.
<lb/>tz. 134. des Anhangs zur Mg. Ger. Ordn.
<lb/>auch das vom hohen JustizMinisierio unterm 15. Februar
<lb/>4826 an das hiesige Fürstliche Hofgericht auf Veranlas- 
<lb/>sung einer von demselben in Sachen der verehelichten C.
<lb/>wider den Unterförster D. erhobenen Beschwerde über das
<lb/>Königl. Oberlandesgericht zu Glogau erlassene Refcript (I!.
<lb/>672.), wonach auch nach Abfassung des Erkenntnisses die
<lb/>Kosten von den extrahirenden Partheien eingezogen werden
<lb/>dürfen. Wir hielten uiis demnach berechtigt, die Kosten
<lb/>für die Vernehmung des Zeugen zu verlangen, sobald wir
<lb/>diese bewirkt, und dem requirirenden Gerichte das aufge- 
<lb/>nommene Vernehmungs-Protokoll zugesendet hatten.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0451.tif"
                   n="447"
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               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Ew. Excellenz tragen wir daher gehorsamst dar- 
<lb/>auf an:

<lb/>dem König!. Oberlandesgcricht zu Glogau hochgeneig- 
<lb/>test die Unhaltbarkeit seiner in der Verfügung vom 27. v.
<lb/>Monats ausgesprochenen Ansicht zu erkennen zu ge- 
<lb/>ben, und uns die Einziehung der Kosten von den Ex- 
<lb/>trahenten im Laufe der Prozesse zu gestatten, so- 
<lb/>bald die Arbeiten, wofür sie gefordert werden, vollen- 
<lb/>det worden sind.

<lb/>Das Gerichtsamt Reichwalde.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Den Gebrauch des Briefpapiers zu Verfügungen
<lb/>an Ausländer betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit Bezug auf bas Cirkular vom 31. Decbr. 1830
<lb/>(Jahrb. Bd. 36. S. 310.)

<lb/>betreffend die Verwendung des Briefpapiers zu den
<lb/>Vorladungen und Verfügungen an Ausländer,
<lb/>wird sämmtlichen König!. Gerichtsbehörden bekannt ge- 
<lb/>macht, daß zur Erleichterung der Ausführung dieser An- 
<lb/>ordnung, der Herr Finanz-Minister gestattet hat, daß auf
<lb/>besondere Anträge einzelner Gerichte, dergleichen Papier für
<lb/>selbige gestempelt, und ihnen gegen Bezahlung verabfolgt
<lb/>werde; auch auf Briefpapier ausgefertigte Dokumente hier
<lb/>beim Stempelmagazin zur Stempelung präsentirt werden
<lb/>können.

<lb/>Berlin/ den 6. April 1832.

<lb/>Das Justiz-Ministerium,
<lb/>v. Kamptz. Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche König!. Gerichts- 
<lb/>behörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 4598,
</p>
               <p>

                  <lb/>Requisit. 48.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0452.tif"
                   n="448"
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               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Der Cours der Friedrichsd'or bei den Staatskas- 
<lb/>sen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Antrag der General-Direktion der allgemei- 
<lb/>nen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt habe ich genehmigt, daß
<lb/>gegenwärtig, nachdem der Cours der Friedrichsd'or bei de- 
<lb/>ren Einzahlung für Silbergeld an die Staatskassen allge-
<lb/>gemein auf 13f Prozent Agio bestimmt ist, und stch auch
<lb/>im Verkehr allmählig darauf fixirk, eben dieser Cours von
<lb/>13j Prozent auch bei den Zahlungen, welche in weniger
<lb/>als einem halben Friedrichsd'or bestehen, oder von Beam- 
<lb/>ten, die in ihrem Gehalte keinen Goldantheil beziehen, in
<lb/>Silbergeld geleistet werden, vom 1. Juli d. I. an bei der
<lb/>General-Wittwenkasse zur Anwendung gebracht werde.

<lb/>Ew. Excellenzien ermangele ich nicht, hiervon mit dem
<lb/>Ersuchen ganz ergebenst in Kenntniß zu setzen, hiernach die
<lb/>Ober- Md Untergerichte gefälligst mit Instruktion zu ver- 
<lb/>sehen.

<lb/>Berlin, den 20. März 1832.

<lb/>v. Schuckmann.

<lb/>An

<lb/>die KLnigl- Geh. Staats- und Justiz-
<lb/>Minister, Herren von Kamptz und
<lb/>Mühl er Excellenzien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die vorstehende Benachrichtigung ist durch die Jahr- 
<lb/>bücher zur Kenntniß der Gerichte zu bringen.

<lb/>Berlin, den 5. April 1832.

<lb/>Das Justiz -- Ministerium,
<lb/>v. Kamptz. Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. 4953.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gen. 21.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0453.tif"
                   n="449"
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               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Betreffend die Festsetzung der Gebühren des Ju-
<lb/>stiz-KommiffariuS A. als Contradiktor in der
<lb/>B.schen erbschaftlichen Liquidationssache.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht vom 1. M.

<lb/>betreffend die Festsetzung der Gebühren des Justiz«
<lb/>Kommissarins A. als Contradiktor in der B.schen erb- 
<lb/>schaftlichen Liquidationssache
<lb/>wird dem Königl. Stadtgerichte Folgendes eröffnet:

<lb/>Nach §. 371. des Anhangs zur Allg. Gerichtsord- 
<lb/>nung, welcher aus §. 1. Abschn. in. der Verordnung vom
<lb/>3. Mai 1804 entnommen, und nach den allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen in Abschn. III. der Allg. Gebühren «Taxe, soll bei
<lb/>Bestimmung der Sportelsatze der Kommun «Kosten — wo- 
<lb/>hin die Gebühren des Kurators und Kontradiktors gehören
<lb/>— die Aktivmasse zum Grunde gelegt werden, wie solche
<lb/>nach §. 108. Tit. 50. Th. 1. der Allg. Gerichtsordnung
<lb/>zu berechnen ist.

<lb/>In dieser Gesetzstelle ist allerdings nicht gesagt, daß
<lb/>bei der Aktivmasse die inexigiblen Forderungen nicht mit
<lb/>zur Berechnung kommen sollen, dies folgt jedoch von selbst
<lb/>aus der Natur der Sache, denn jedes inexigible Aktivum
<lb/>kann nur als ein eingebildeter, nicht aber als ein wirkli- 
<lb/>cher Vermögenszuwachs angesehen werden, daher auch ein
<lb/>solches Aktivum vor der Linie im Jnrmtario bemerkt zu
<lb/>werden pflegt.

<lb/>Dies ist auch den Vorschriften der §. §. 222 und 554.
<lb/>tzit 50. Th. 1. und §. 51. Tit. 5. Th.. 2. der Allg. Ge«
<lb/>richtsordnung völlig angemessen. Es können mithin auch
<lb/>bei Bestimmung der Kolonne, nach welcher die Kommun-
<lb/>Kosten angesetzt werden sollen, dergleichen inexigible Aktiva
<lb/>nicht zur Aktivmasse gerechnet werden.

<lb/>Im vorliegenden Falle läßt sich jedoch keinesweges be- 
<lb/>haupten, daß das Hypotheken-Kapital von 500 Rthl. schon
<lb/>bei Eröffnung des erbschaftlichen Liquidativnsprozesses als
<lb/>ein inexigibles Aktivum zu betrachten'gewesen, da dies in
<lb/>der Regel von Hypotheken-Kapitalien, wenigstens vor been-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0454.tif"
                   n="450"
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               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>digter Subhastatio« des verpfändeten Grundstücks, nicht
<lb/>anzunehmen ist. Erst der erfolgte Zuschlag des Grund- 
<lb/>stücks hat die Ueberzeugung gewährt, Laß das Hypotheken-
<lb/>Kapital von 500 Rthl. ausfalle, und in die Reihe der
<lb/>inexigiblen Forderungen trete, da auch der Perfonal-Schuld-
<lb/>nxr durchaus verarmt ist.

<lb/>Bis dahin ist es also bei Berechnung der Aktivmasse
<lb/>und bei der davon. abhängigen Bestimmung der Kosten-
<lb/>Kolonne zur Berechnung zu ziehen, später aber wegzulassen.

<lb/>Ueberhaupt muß bei der Feststellung der Kosten des
<lb/>Contradiktors genau geprüft werden, ob die Geschäfte des- 
<lb/>selben, für welche die Gebühren liquidirt werden, die ganze
<lb/>Masse oder nur einzelne Objekte derselben betreffen. Hin-
<lb/>sichts der letztem glebt das Objekt selbst die Bestimmung
<lb/>der Kosten-Kolonne. '

<lb/>Hiernach ist die Gebührenliquidation des Justiz-Kom-
<lb/>missarius A. nochmals zu prüfen und festzusetzen.

<lb/>Berlin, den 22. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>• AN

<lb/>das König!. Stadtgericht
<lb/>zu Breslau.

<lb/>A. 8603. Sporlul-S. 8, vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Die Sportelfreiheit der Kirchen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Minister kann Ihre Beschwerde vom 24. v. r
<lb/>M. gegen die Verfügung des Königl. Oberlandesgerichts
<lb/>zu N. vom 45. Mai c. in der Subhastativns-Sache des
<lb/>Nschen Grundstücks nicht für.begründet erachten.

<lb/>Unvermögende Kirchen genießen nach dem Rescript
<lb/>vom 29. Januar 182?. (v. Kamptz Jahrb. Bd. 29.
<lb/>S. 96) hinfichts der Sportelfreiheit nur diejenigen Begün- 
<lb/>stigungen, welche die Allg. Gerichtsordnung den zum Ar- 
<lb/>men»
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0455.tif"
                   n="451"
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               <p>

                  <lb/>45 i
</p>
               <p>

                  <lb/>menrecht «-erstatteten Partheien bewillgt. .Es.müssen da- 
<lb/>her auch die Beschränkungen dieser Begünstigung cintreten,
<lb/>welche der §. 35. Tit 23. LH. 1. der Allg. Gerichtsord- 
<lb/>nung vorschrcibt, mithin können die schon bezahlten Ko- 
<lb/>sten auch von Kirchen nicht zurückverlangt werden.

<lb/>Nur dann, wenn den Kirchen eine unbedingte gesetz- 
<lb/>liche Sportelfreiheit zustände, würden sie die bereits gezahl- 
<lb/>ten Kosten als ein indebitam zurückverlangen können,
<lb/>eine solche gesetzliche Sportelfreiheit sieht aber den Kirchen
<lb/>nicht zu. Die Anlagen der Beschwerde erfolgen hierbei
<lb/>zurück.

<lb/>Berlin, den 22. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Äinistcr.

<lb/>Mühler.

<lb/>An ■ ,

<lb/>den König!. Landrath, Herrn N- i» N- .

<lb/>B. 3888. Sportul-S. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Die Sportelfreiheit der Armenanstalten und milden
<lb/>Stiftungen betreffend.

<lb/>Der Justiz-Minister tritt der von dem König!. Kam- 
<lb/>mergerichte in dem Bericht vom 14. v. M. aufgestellten
<lb/>Ansicht bei, nach welcher weder den Armcnanstalten und
<lb/>milden Stiftungen überhaupt, noch auch speciell dem hie- 
<lb/>sigen Schindlerschen Waisenhause eine Sportelfreiheit bei
<lb/>Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewilligt wer- 
<lb/>den kannn.

<lb/>Den Armenanstalten und milden Stiftungen ist eine
<lb/>Svortelfreiheit in allen ihren Rechtsangelegenheiten nir- 
<lb/>gends zugesichert worden; einzelne Anstalten'dieser Art aus- 
<lb/>genommen, wie z. B- in dem §. 79. des Landarmen« und
<lb/>Invaliden-Reglements für die Kurmark vom 16. Juni
<lb/>1791. Vielmehr beschrankt sich die, den Armen-Anstalten
<lb/>zugeflcherte Sportelfreiheit nur auf die Prozesse dieser An- 
<lb/>stalten.

<lb/>Rescript vom 26. März lsio.

<lb/>1832. H. 78.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gg
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0456.tif"
                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 145. No. 8. des Anhangs zur Allg. Gerichtsordnung.

<lb/>. §. 2. No.'5. der Einleitung zur Allg. Gebührentaxe.

<lb/>Auch die letztere Bestimmung kann wegen des dabei
<lb/>erwähnten Rescripts vom 26. März 1810, aus welchem
<lb/>der §. 145. des Anhangs der Allg. Gerichtsordnung gleich»
<lb/>falls entstanden ist, nur auf die Sportelfreiheit in Prozes- 
<lb/>sen bezogen werden.

<lb/>In dem Falle, welcher zur Anfrage des König!. Kam- 
<lb/>mergerichts Veranlassung gegeben hat, unterliegt es über- 
<lb/>dies keinem Bedenken, daß» da die Interessenten, die Wittwe
<lb/>des Geheimen Hvfraths N. und das Schindlersche Wai- 
<lb/>senhaus, bei der Cession über die Tragung der Kosten
<lb/>nichts verabredet haben, die Cedentin nach §. 518. Sit. 20.
<lb/>Th. 1. des Allg. Landrechts und den Rescripten vom
<lb/>22. August 1812 und 19. April 1817 (v. Kamptz Jahrb.
<lb/>Bd. 1. S. 250 und Bd. 9. S- 230) die Hälfte der er- 
<lb/>wachsenden Kosten tragen muß.

<lb/>Berlin, den 22. Funi 18Z2.

<lb/>Der Justizs-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>A»

<lb/>das Kbnlgl. Kammergericht

<lb/>A. 8327. Sportul-S. No. 4. vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>Den Kopialen-Betrag von dem Pauschquantum der
<lb/>Kosten in Bagatellsachen betreffend.

<lb/>Zur Beseitigung der Beschwerden der Kanzlisten ge- 
<lb/>nehmigt der Justiz-Minister, daß dieselben von den Pausch- 
<lb/>beträgen, welche in Bagatellsachen bis zu 30 Rthlr. fest- 
<lb/>gesetzt werden können, Htel für Copialien erhalten, uud ist
<lb/>hiernach die Rechnung vom 1. Januar c. anzulegen.

<lb/>Berlin, den 14. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Kbnigl. QberlandeSgencht
<lb/>zu Marienwerder.

<lb/>A, 8002. Sportul-S. 10. vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0457.tif"
                   n="453"
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               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Die Zehrungökosten der Gerichts-Exekutoren bei
<lb/>fruchtloser Vollstreckung auswärtiger Exekutionen,
<lb/>wenn Fiskuö Extrahent ist.

<lb/>Der von dem König!. Oberlandesgericht in dem Be- 
<lb/>richte vom 1. d. M. ausgesprochenen Ansicht, daß die Ge- 
<lb/>richts-Exekutoren bei einer fruchtlosen Dollstreckung aus- 
<lb/>wärtiger Exekutionen, wenn Fiskus Extrahent ist, ihre Zeh- 
<lb/>rungskosten von diesem als baare Auslagen fordern dür- 
<lb/>fen, kann der Justiz-Minister nicht beikreten.

<lb/>Die den Exekutoren nachgelassenen Zehrungskosten ver- 
<lb/>treten nur in soweit die Stelle der Diäten, welche den
<lb/>Exekutoren neben ihrem Diensteinkommen verbleiben, als
<lb/>diese Zehrungskosten von den Partheicn gezahlt werden.
<lb/>Der Königl. Fiskus genießt gegen die Gerichte eine allge- 
<lb/>meine Sportelfreiheit, und ist daher nicht verpflichtet, bei
<lb/>vergeblich vollstreckter Exekution, als Extrahent derselben,

<lb/>, dem Exekutor Zchrungskosten zu t bezahlen. Diese müssen
<lb/>vielmehr, gleich allen Gerichtsgebühren und übrigen baaren
<lb/>Auslagen, niedergeschlagen werden, da auch diese vom Kö-
<lb/>ligl. Fiskus den Gerichten nicht bezahlt werben. Allg. Ge- 
<lb/>richtsordnung Th. 1. Dt. 35. §. 26. Eben so wenig kann
<lb/>ein Exekutor dergleichen Zehrungskosten bei der Sportelfrei- 
<lb/>heit oder dem Unvermögen der Partheien als Diäten und
<lb/>baare Auslagen aus der Salarien-Kasse des Gerichts ver- 
<lb/>langen, denn dergleichen Exekutionsreisen gehören zu den
<lb/>Ofsicial-Arbeiten, wofür der Exekutor bereits im Allgemeinen
<lb/>durch Anweisung eines Diensteinkommens entschädigt wird.
<lb/>Hiernach hat das Königl. Oberlandesgericht im vorliegenden
<lb/>Falle das Königl. Land- und Stadtgericht zu Lübben zu be- 
<lb/>scheiden, und künftig zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 22. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Kbnigl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Frankfurt a. d. O.

<lb/>A. 8792. Ia Sportul.S. 16. vol- 2,

<lb/>Gg2
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0458.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>454
</p>
               <p>

                  <lb/>, 37.

<lb/>Den Stempel zu Erkenntnissen in polizeimäßig ge- 
<lb/>führten Untersuchungssachen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die an den Kriminal-Senat des König!. Oberlandes- 
<lb/>gerichts unterm 31. Dezember 1830 erlassene und im 36.
<lb/>Bande der Jahrb. S. 348. abgedruckte Verfügung, betref- 
<lb/>fend den zu den Erkenntnissen in polizeimäßig geführten
<lb/>Untcrfuchungssachen zu verwendenden Stempel, wird nach
<lb/>vorgängiger Kommunikation mit dem König!. Finanz-Mi- 
<lb/>nisterium dahin modifieirt;

<lb/>daß zu den gedachten Erkenntnissen ein Stempel von
<lb/>15 Sgr. nur in solchen Fällen zu verwenden ist, in
<lb/>welchen gegen Personen geringen Standes
<lb/>auf eine Geldstrafe von 50 Rthlr. oder darunter, oder
<lb/>auf Gefängniß von 4 Wochen oder weniger, oder auf
<lb/>eine mäßige körperliche Züchtigung erkannt worden, in
<lb/>allen übrigen Fällen es aber bei dem tarifmäßigen
<lb/>Stempel von 5 Rthlr. bis 50 Rthlr. verbleibt.

<lb/>Berlin, den 25. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>. Wühler.

<lb/>An

<lb/>den Kriminal-Senat des KL- ■ -

<lb/>nigl. ObeklandeSgerichtS

<lb/>ju Frankfurt a. d. O. •

<lb/>A. 14827- Steuer-S. l4. vol, VII.
</p>
               <p>

                  <lb/>38. .

<lb/>Instruktion über das Verfahren bei Restitution zu
<lb/>viel erhobener Erbschaftsstempel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Um das Verfahren bei Erstattung irrthümlich zu viel
<lb/>erlegter Erschastsstempelabgaben abzukürzen, sind nachfol- 
<lb/>gende Bestimmungen getroffen:
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0459.tif"
                   n="455"
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               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>1) In den gewöhnlichen Fällen," wo nemlich bei der
<lb/>durch die Stempelverwaltung erfolgten Revision der Erb»
<lb/>schaftsstempel »Tabellen sich findet, daß durch ein Gericht
<lb/>ein höheren Erbschaftsstempel festgesetzt und gelöset worden,
<lb/>soll der zu viel bezahlte, folglich zu erstattende Betrag in
<lb/>dem. Revisions-Protokoll bemerkt, der richtige Stempelbe»
<lb/>trag aber, mit Abänderung des ausgeworfenen Stempels,
<lb/>sofort in die Erbschafts-Stempel-Tabelle eingetragen, und
<lb/>der Erbfall, bei welchem dergleichen Abänderung vorkommt,
<lb/>wenn außerdem dabei nichts zu erinnern befunden, in der
<lb/>Tabelle für erledigt angenommen werden.

<lb/>Wenn bei; der von den Königl. Oberlandesgerichten
<lb/>bewirkten Revision der Untergerichts-Tabellen entdeckt wor- 
<lb/>den, daß Untergerichte Erbschaftsstempel zu hoch angesetzt
<lb/>und eingezogen haben, ist solches zwar in der Revisionsver- 
<lb/>fügung anzumerken, es bleibt aber die Uebernahme in das
<lb/>Revisions-Protokoll der Verwaltung vorzubehalten.

<lb/>2) Die Provinzial-Steuer-Behörde, an welche die Erb-
<lb/>schafts-Stempel-Tabellen nach, der Revision zurückgelangen,
<lb/>fertigt aus dem Revisions-Protokoll eine beglaubigte Nach- 
<lb/>weisung der zu erstattenden Stempelbcträge, bevor sie die
<lb/>Tabellen an die Gerichtsbehörde zurückgelangen läßt.

<lb/>Zugleich ertheilt sie mit Zufertigung von Auszügen
<lb/>daraus, denjenigen Hauptämtern, in deren Bezirk das Ge- 
<lb/>richt seinen Sitz hat, eine vorläufige Anweisung zur Zu- 
<lb/>rückzahlung des zu viel erhobenen Stempelbetrages, und
<lb/>zwar für Personen, welche nicht in der Nahe des Haupt- 
<lb/>amts wohnen, durch das ihnen zunächst belegene Zoll- oder
<lb/>Steuer-Amt für Rechnung des Haupt-Amts, und benach- 
<lb/>richtigt hievon die Gerichtsbehörde bei Rückgabe der Ta- 
<lb/>bellen.

<lb/>3) Das Gericht fordert, nach Rückempfang der Tabel- 
<lb/>len, diejenigen, welchen die Erstattung z&gt;» leisten ist, auf,
<lb/>binnen 4 Wochen bei dem zu benennenden Steuer-Amte
<lb/>den Betrag, der erstattet werden soll, ju erheben und ertheilt
<lb/>ihnen zu ihrer Legitimation ein unentgeldliches Attest, wo- 
<lb/>rin sie als Berechtigte zur Empfangnahme des ausgedrück-
<lb/>ten Betrages in dem zu benennenden Erbfall bezeichnet
<lb/>werden.

<lb/>Der Produzent dieses, dem Stcucranrte auszuhändigen.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0460.tif"
                   n="456"
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               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>den Ältestes ist zur Empfangnahme legitimi'rk, wenn sich dar- 
<lb/>unter die Quittung auf den Namen des darin benannten
<lb/>Empfängers befindet.

<lb/>4) Meldet sich der Empfänger nicht spätestens bis zum
<lb/>Ablauf des Jahres, so kann seine Befriedigung nicht wei- 
<lb/>ter in diesem Verfahren erfolgen, vielmehr schließt das
<lb/>Hauptamt mit dem Ablauf des Jahres das Verfahren ab,
<lb/>und extrahirt bei der Provinzial-Steuer-Behörde, statt der
<lb/>vorläufigen, die definitive Ausgabe-Ordre für die ausgezahl-
<lb/>ten Sumnlen, welche in der Jahresrechnung außer jener
<lb/>Ordre durch die Justifikatorien »6. 3. belegt werden.

<lb/>Diejenigen Personen aber, welche fich erst nach Ab- 
<lb/>lauf des Jahres zur Empfangnahme melden, werden mit
<lb/>ihren Anträgen an die Provinzial-Steuer-Behörde verwie- 
<lb/>sen, welche auf dergleichen Anträge nach den Bestimmun- 
<lb/>gen zu 5 verfährt.

<lb/>5) Kommen Gesuche um Rückerstattung zu viel bei- 
<lb/>gebrachter Erbschaftsstempel außer dem Verfahren Behufs
<lb/>der Reviston der Erbschastsstempel-Tabcllen vor, so werben
<lb/>solche gleich allen andern Stempelrcstitutionen behandelt,
<lb/>und wenn ste begründet befunden werben, durch besondere
<lb/>Anweisung der zu erstattenden Summe auf die Steuerkasse
<lb/>erledigt.

<lb/>6) Auf den Bereich der franzöfischen Gerichtsverfas- 
<lb/>sung findet diese Instruktion nicht Anwendung.

<lb/>Berlin, den 15. Juni 1832.

<lb/>Der Finanz-Minifier. Der Justiz-Minifier.

<lb/>Maassen. Mühler.

<lb/>Steuer. Akten 24. voi. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>A, 8660.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_39+1832_0461.tif"
                n="457"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Hypotheken- und Depositial-Verfassung betreffend</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Die Hypotheken- und Deposital-
<lb/>Verfassung betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>39.

<lb/>Die allgemeinen Abgaben betreffend, deren Eintra- 
<lb/>gung in das Hypothekenbuch es nicht bedarf.

<lb/>(H. O. Tit. 1. §. 49.)
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;luf den, wegen Eintragung der Pfarr-und Küstergebüh- 
<lb/>ren am 1. d. M. erstatteten Bericht, wird dem Kollegio
<lb/>eröffnet, daß sich die zwischen letztem und dem Land» und
<lb/>Stadtgericht zu Oelde bestehende faktische Streitfrage:

<lb/>ob nach der Behauptung des Kollegii in dessen Spren»
<lb/>. gel keine dergleichen Gebühren bestehen, welche von al- 
<lb/>len Grundstücken gleicher Art entrichtet werden müssen,
<lb/>dergestalt, daß deren Epistenz dabei präsumirt werde,
<lb/>oder

<lb/>ob nach der Angabe des Land- und Stadtgerichts und
<lb/>der betreffenden Pfarrer, in dessen Gerichtssprengel eine
<lb/>solche Präsumtion wegen der „Missaticum” genann- 
<lb/>ten Pfarr- und Küstergebühren bei allen ländlichen
<lb/>Besitzungen, mit Ausnahme der «blichen Güter und
<lb/>der neuen Etablissements, besonders der schatzfreien
<lb/>Kotten gehören, statt finde?'

<lb/>nicht zur Entscheidung durch den Justiz-Minister eignet, son- 
<lb/>dern durch Urtheil festgestellt werden muß, wenn deren Epi-
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0462.tif"
                   n="458"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0462"/>
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               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>stenj oder dingliche Natur und Wirksamkeit gegen einen
<lb/>Dritten Besitzer, oder deren Recht der zweiten Klasse nach
<lb/>§. 357. 358. Tit. 50. der Prozeß-Ordnung, und §. 229.
<lb/>Tit. 2. Th. 2. des Mg. Landrechts, bei nicht statt gefundener
<lb/>Eintragung ins Hypothekenbuch streitig werden sollte.

<lb/>Nur kann der Justiz-Minister hierbei den, für die
<lb/>Nichtanwendung des §. 48. Tit. 1. der Hypocheken-Ord-
<lb/>nung in der Verfügung vom 2. April 1830 angeführten
<lb/>Grund:

<lb/>daß bas Missaticum nicht eine überall gleiche Ab- 
<lb/>gabe sei,

<lb/>nicht für ausreichend anerkennen, indem jener §. diese Ei- 
<lb/>genschaft einer Abgabe keinesweges erfordert, um sie zu ei- 
<lb/>ner gemeinen verfassungsmäßigen Last zu erklären, wie die- 
<lb/>ses sich auch durch eine Vergleichung mit §. 358. Tit. 50.
<lb/>ergiebt, und in dem Reskript vom 10. Marz 1803 (Neues
<lb/>Archiv III. S. 168) schon in Ansehung der bäuerlichen La- 
<lb/>sten ausgesprochen worden ist.

<lb/>Abgesehen hiervon, findet jedoch der Justiz-Minister
<lb/>die Verfügung vom 2. April 1830 ganz der Sache ange- 
<lb/>messen, da es sich hier nur davon t ndelt, ob gewisse Pfarr-
<lb/>und Küstergebühren auf Antrag d ^lich Berechtigten
<lb/>auf die von ihm als verpflichtet beze.^.men Grundstücke
<lb/>eingetragen werden können oder nicht?

<lb/>Denn, welche Ansicht von der Allgemeinheit einer sol- 
<lb/>chen Reallast auch an sich die richtige scyn möge, so nimmt
<lb/>doch der Berechtigte, indem er die Eintragung begehrt, noth-
<lb/>wendigec Weife keine andere Eigenschaft der Abgabe als
<lb/>die im §. 49. Tit. l. der Hypotheken-Ordnung (§. 358. der Con-
<lb/>kurs-Ordnung) §. 232. Tit. 11. Th. 2. des Allg. Landr.
<lb/>bezeichnete, also die einer auf einem speziellen Ti- 
<lb/>tel beruhenden, in Anspruch, und wenn er diesen Titel,
<lb/>die Einwilligung des Besitzers oder die Beseitigung dessen
<lb/>Widerspruches, nachweiset — wenn er überhaupt den gesetz- 
<lb/>lichen Erfordernissen zur Bewirkung der Eintragung einer
<lb/>Reallast ins Hypothekenbuch genügt, so ist nicht abzusehen,
<lb/>weshalb ihm die Hypotheken - Behörde die Eintragung ver- 
<lb/>weigern dürfe, da dieselbe dem Berechtigten weder ihre,
<lb/>ihm günstigere Ansicht von der Natur feines Anspruchs ob-
<lb/>trudiren, noch durch ihre Verweigerung der Jntabulakivn
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0463.tif"
                   n="459"
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               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>ihm die Gewähr für Anerkennung dieser bessern Qualität
<lb/>in judicando geben kann.

<lb/>Ein Weiteres ist aber in der Verfügung des Kollegii
<lb/>vom 2. April 1830 nicht enthalten, weshalb es bei dersel- 
<lb/>ben auch bewenden muß.

<lb/>Hiernach ist das Land« und Stadtgericht zu Oelde,
<lb/>dessen mit eingereichte Notizen über die Pfarr- und Küster-
<lb/>gebührcn hierbei zurückfolgen, zu bescheiden.

<lb/>Berlin, den 22. Jnni 18Z2.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. ObcrlandeSgericht
<lb/>zu Münster.

<lb/>A. 8931. G. 19- vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Ueber die Nochwendigkeit der Besitztitelberichtigung
<lb/>bei nachgesuchter Subhastation.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königs Oberlandesgericht wird auf dem Bericht
<lb/>vom 29. v. M.

<lb/>betreffend die Nothwendigkeit der Besttztitelberichtigung
<lb/>eines Grundstücks bei nachgesuchter Subhastation des- 
<lb/>selben,

<lb/>hierdurch eröffnet, daß es nicht dem mindesten Bedenken
<lb/>unterliegt,

<lb/>a) auf den Antrag eines Realgkaubigers im Wege der
<lb/>Exekution das verpfändete Grundstück zur nothwendi-
<lb/>gen Subhastation zu stellen — auch wenn das Hypo- 
<lb/>thekenbuch nicht regulirr und der Besitztitel des verur-
<lb/>theilren, im Besitz des Grundstücks befindlichen Schuld- 
<lb/>ners nicht berichtigt ist, und

<lb/>b) mit dem Subhastationsverfahren zugleich das Aufge- 
<lb/>bot der unbekannten Real-Prätendenten zum Zweck der
<lb/>Präklusion zu verbinden

<lb/>§. 99. Tit. 51. Th. 1, der Allg. Gerichts-Ordnung.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0464.tif"
                   n="460"
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               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>Reskript vom l. Februar 1796 (Mathis Monats- 
<lb/>schrift Bd. I. S. 299).

<lb/>Verordnung vom 16. Juni 1820 §. 8.

<lb/>Reskript vom 11. Nov. 1831 (Jahrbücher Bd. 38.
<lb/>S. 243).

<lb/>so wie denn hiernächst auf dm Grund des Adjukations-
<lb/>erkenntnisses dm Besitztitel für den Adjudikatar unmittel- 
<lb/>bar zu berichtigen.

<lb/>Berlin, den 25. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz,Minister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. Oberlandesgericht
<lb/>zu Münster.

<lb/>A. 8808. H. 1. vol. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>41.

<lb/>Die Form der Eintragungsgesuche aus notariellen
<lb/>' Schuldverschreibungen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem König!. Oberlandesgericht wird die Beschwerde
<lb/>des Justiz-Kommissarius N. zu N. vom 25. v. M. gegen
<lb/>das dortige Land- und Stadtgericht

<lb/>betreffend die Form der Eintragungsgesuche aus nota- 
<lb/>riellen Schuldverschreibungen,

<lb/>in Urschrift und mit dem Bemerken zugefertigt: daß der
<lb/>Justiz-Minister sich mit der darin entwickelten Ansicht voll- 
<lb/>kommen einverstanden erklärt,

<lb/>daß.die Bestimmungen des Reskripts vom 25. Juli
<lb/>JpH- 181ß (Jahrb. Bd. 1. S. 243), wonach es für Ju- 
<lb/>stiz-Kommissarien, welche auf den Grund gerichtlich
<lb/>ausgestellter Schuldverschreibungen' die Jngrossation
<lb/>verlangen, keiner Vollmacht bedarf, wenn aus der ge- 
<lb/>richtlichen Verschreibung die Intention der Interessen- 
<lb/>ten, die Eintragung bewirken lassen zu wollen, deut- 
<lb/>lich erhellt, eben sowohl in Beziehung auf Notariats-
<lb/>als auf gerichtliche Verschreibungen Anwendung finden.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0465.tif"
                   n="461"
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               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Erwähnung der letztem allein in jenem Reffripte
<lb/>ist bloß daher entstanden, weil die Anfrage des König!. Kam- 
<lb/>mergerichts damals nur auf gerichtliche Instrumente sich
<lb/>beschränkte. Seitdem hat die Gleichstellung beider Gattun- 
<lb/>gen von öffentlichen Urkunden, rückstchtlich ihrer Glaub- 
<lb/>würdigkeit vor der Hypothekenbehörde, durch den §. 1. des
<lb/>Gesetzes vom 23. April 1821 (Gef. Samml. pro 1821
<lb/>S. 45), welcher diese Gleichstellung bei dem wichtigsten
<lb/>Gegenstände, nämlich bei Verfügungen über das Eigen«
<lb/>rhum eines Gmndstücks, ausspricht, eine neue Gewähr be- 
<lb/>kommen.

<lb/>Hiernach hat das Kollegium sowohl bas Land- und
<lb/>Stadtgericht zu N., als den Supplikanten, zu bescheiden.
<lb/>Berlin, den 23. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. Oberlandesgericht
<lb/>zu Frankfurt a. d. O.

<lb/>A. 8447. H. 10. vol. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>Das Verfahren rückstchtlich des Hypothekenwesens
<lb/>der Domainen und Forsten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Vereinfachung und Abkürzung der auf das Hy- 
<lb/>pothekenwesen der Domainen und Forsten, ingleichen auf
<lb/>die dabei statt findenden Veräußerungen und Verpfändun- 
<lb/>gen sich beziehenden Geschäfte, sowohl bei den Hypotheken- 
<lb/>behörden, als auch bei den Regierungen findet sich der Ju- 
<lb/>stiz-Minister, nach vorgängiger Rücksprache mit dem König!.
<lb/>Finanz-Ministerium, zu folgenden Anordnungen veranlaßt:

<lb/>1) In Absicht derjenigen, in das Hypothekenbuch be- 
<lb/>reits eingetragenen Domainen und Forsten, auf welchen
<lb/>keine Schulden oder sonstige Ansprüche, über welche von den
<lb/>Berechtigten disponirt werden kann, haften, ist das betref- 
<lb/>fende Folium des Hypothekenbuchs auf den Antrag der Re-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0466.tif"
                   n="462"
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               <p>

                  <lb/>gierung auf so lange gänzlich zu schließen/ bis einttetende
<lb/>Umstände dessen Erneuerung erfordern. Diese Schließung
<lb/>geschieht durch einen auf jedem Blatte des betreffenden Fo- 
<lb/>lii zu setzenden Vermerk/ vermittelst welchen erklärt wird,
<lb/>daß das Amt oder sonstige Domainengut aus dem Hypo-
<lb/>thekenbuche ausscheide. Wird auf die anderweitige Jntabu»
<lb/>lation angetragen; so erhält das Grundstück/ wie es als- 
<lb/>dann beschaffen ist, ein neues Folium im Hypothe- 
<lb/>kenbuche.

<lb/>2) Die im Falle einer Veräußerung von Pertinenzien
<lb/>sonst erforderliche Abschreibung in dem Hypothekenbuche des
<lb/>Hauptgutes, fällt/ nach erfolgter Ausscheidung des GutS
<lb/>aus dem Hypothekenbuche, weg, und der Besttztitel für den
<lb/>neuen Erwerber wird auf den Grund des Erwerbungsver-
<lb/>tragcs, so wie eines Ältestes der Regierung über den 44jdf&gt;
<lb/>rigen Besitzstand, oder des dem Fiskus über die letzte Ein- 
<lb/>tragung des Besitztitels ertheiltcn Rekognitionsscheins, be- 
<lb/>richtigt.

<lb/>3) Die den Landes-Justiz-Kollegien durch die Cirku-
<lb/>lar-Verfügung vom 10. März 1814 (Jahrb. Bd.3. S. 11)
<lb/>zur Pflicht geinachte besondere, Kontrolle der nach dem Edikt
<lb/>und Hausgefetz vom 6. Nov. 1809 innerhalb des bestimm- 
<lb/>ten Staatsschulden-Etats zulässigen Veräußerungen und
<lb/>Verpfändungen der Domainen, wird als nicht zum Zweck
<lb/>führend, und zu großen Weitläufigkeiten Veranlassung ge- 
<lb/>bend, hierdurch aufgehoben. Es unterbleibt hiernach auch
<lb/>die Mittheilung der bei der . Regierung zu führenden Ver- 
<lb/>zeichnisse über die abgeschlossenen Verträge an das Kolle- 
<lb/>gium Behufs der Vergleichung mit dem bei dem lctztern
<lb/>bisher angelegten Register. Bei den Veräußerungen, so- 
<lb/>weit solche überhaupt nach dem Hausgesetz, und den ver- 
<lb/>mittelst der Verfügung vom 30. März 1821 dem Kolle- 
<lb/>gium mitgetheilten Grundsätzen einer besonderen Genehmi- 
<lb/>gung bedürfen, ist es hinreichend, daß der Hypothckenbe-
<lb/>hörde, bei welcher die Berichtigung des Besihtitels nachge- 
<lb/>sucht wird, außer demjenigen, was nach der Bestimmung
<lb/>a6 2. beizubringen ist, auch das schon jetzt von dem König!.
<lb/>Finanz-Ministerium auszusiellende Attest vorgelegt werde,
<lb/>worin bezeugt wird:

<lb/>daß der Verkauf innerhalb des von des Königs Ma-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0467.tif"
                   n="463"
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               <p>

                  <lb/>463


<lb/>jestät allerhöchst genehmigten Schuldentilgungsplans ge- 
<lb/>schehen sey.

<lb/>4) Wegen -er Zahlungen bei Veräußerungen ist -ie Ver- 
<lb/>ordnung vom 17. Januar 1.820

<lb/>wegen künftiger Behandlung des gesammten Staats- 
<lb/>schuldenwesens,

<lb/>und die Verfügung des Justiz-Ministeriums vom 11.. Aug.
<lb/>1823 (Jahrb. Bd. 22. S. 77), wonach nur die von der
<lb/>Königl. Hauptverwaltung der Staatsschulden bescheinigten
<lb/>Zahlungen als gültig anzuerkennen, nach wie vor genau zu
<lb/>befolgen.

<lb/>6) Das unter No. 3. erwähnte Attest des Königl. Fi- 
<lb/>nanz-Ministeriums genügt auch bei Eintragungen von Ver- 
<lb/>pfändungen in die noch nicht geschlossenen oder wieder er«-
<lb/>offneten Hypothekenfolien.

<lb/>Nach vorstehenden Bestimmungen hat sich das Königl.
<lb/>Oberlandesgericht nicht allein selbst zu achten, sondern auch
<lb/>die demselben untergeordneten Gerichte mit der erforderli- 
<lb/>chen Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, den 21. April 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Königl. Kammergericht und a»
<lb/>sämmtliche Königl. OberlandcSge-
<lb/>gerichte-

<lb/>A. 4749. £&gt;. 4: vol. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>, 43. &gt;

<lb/>Cirkulare an sämmtliche Oberlandesgerichte, das
<lb/>Deposttal-Wesen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Königl. Oberlandesgericht erhält hierdurch den
<lb/>Auftrag, binnen Sechs Monaten einen Bericht über die Lage
<lb/>des Rechnungswesens seiner Depositbrien, des gerichtlichen
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0468.tif"
                   n="464"
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               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>und des Pupillar-Depositorii, so wie der sämmtlichen seiner
<lb/>Ober-Aufsicht unterworfenen König!, gerichtlichen und Pu-
<lb/>pillar-Untergerichts-Depofitorien cinzureichen und demselben
<lb/>eine tabellarische Uebersicht beizufügen, woraus zu ersehen
<lb/>seyn muß: &gt;

<lb/>1) bis zu welchem Jahre einschließlich, der Rendant

<lb/>seine Decharge erhalten hat; und

<lb/>2) wie weit, von diesem Jahre (zu 1.) angerechnet:

<lb/>die Deposital» Rechnungen gelegt, monirt oder abge- 
<lb/>nommen worden sind.

<lb/>Das König!. Oberlandesgericht hat diesem Gegen- 
<lb/>stände seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, sich die
<lb/>Abschrift der letzten Rechnungs-Decharge einsenben zu las- 
<lb/>sen, und wenn sich eine Nachlässigkeit der Rendanten oder
<lb/>des Gerichts bemerklich macht, die nöthigen Maaßregeln zu
<lb/>treffen, um diesen wichtigen Zweig der Verwaltung ganz m
<lb/>Ordnung zu bringen und für die Folge darin zu erhalten.
<lb/>Zu diesem Zweck ist:

<lb/>1) daraus zu sehen, daß die Zinfen-Termine aller, aus
<lb/>den Dopositorien gemachten Dahrlehne auf die Termine
<lb/>Johanni und Weihnachten jeden Jahres gestellt, und wenn
<lb/>sie nicht spätestens am zweiten Depositaltage im Monat
<lb/>Juli und Januar eingegangen seyn sollten, die Kapitalien
<lb/>gekündiget werben. Es ist daher schon im Mai und No- 
<lb/>vember ein General-Mandat an das Depositorium zur An- 
<lb/>nahme der Zinsen sämmtlicher General« Deposital-Privat-
<lb/>Darlehne, von dem Rendanten zu entwerfen und von
<lb/>dem Gericht "zu erlassen, woraus unter besondern, jedem
<lb/>einzelnen Darlehne gewidmeten Nummern der Name des
<lb/>Darlehns, die Kapitals-Summe, der Zinsfuß und der an- 
<lb/>zunehmende Geldbetrag der fälligen Zinsen aufgeführt seyn
<lb/>muß. Gleichzeitig ist jeder der Darlehns-Schuldner zu be- 
<lb/>nachrichtigen, an welchem Tage und in welchem Betrage
<lb/>die Zahlung von ihm geleistet werden soll,

<lb/>2) Ist die Eintragung der einzuzahlenden Zinsen im
<lb/>Mandaten-Buche so zu bewirken, daß daraus der Name
<lb/>des Darlehns und der davon einzuzahlende Zinsen »Betrag
<lb/>ersichtlich bleibt, damit jede wirkliche Zinsenzahlung beson- 
<lb/>ders nachgetragen werden kann und der Präsident oder
<lb/>Rath, welcher bas General-Decernat der Deposital-Angele-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0469.tif"
                   n="465"
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               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>genheiten bearbeitet, sogleich zu übersehen im Stande ist
<lb/>welche Zinsen im Rückstände verblieben sind/ und wo der
<lb/>Fall der Kündigung eintritt.

<lb/>3) Muß der Jahresschluß des Depositori«' am letzten
<lb/>März oder April jeden Jahres erfolgen/ und die Rechnung
<lb/>selbst innerhalb acht Wochen gelegt werden.

<lb/>4) Sind vom Rendanten, oder dessen Gehülfen, voll»
<lb/>ständige Deposital-Extrakte aus den Manualien über die
<lb/>Verwaltung des letzten Jahres zu fertigen, und statt der
<lb/>bloßen Bestands-Anzeigen bei der Deposital-Session in Vor«
<lb/>trag zu bringen, damit jeder Decernent den Deposital-Ver-
<lb/>kehr des verflossenen Deposital-Jahres zu prüfen in« Stande
<lb/>ist; der Extrakt auch dem Vormunde oder Kurator abschrift- 
<lb/>lich mitgerheilt werden kann. Für diese Deposital-Extrakte
<lb/>können keine Gebühren, bei gebührenpflichtigen Massen viel«
<lb/>mehr nur Kopialien in Ansatz gebracht werden, welche von
<lb/>den einzelnen Massen an den Rendanten zu bezahlen sind,
<lb/>und deren Zahlung durch ein General-Mandat verfügt wird.

<lb/>Ein solcher Deposital-Extrakt muß zugleich eine Nach- 
<lb/>weisung enthalten, worin der Bestand der Masse an Akti»
<lb/>vis besteht, und zu welchem Zinsfuß die letzter» ausgelie- 
<lb/>hen sind.

<lb/>5) Statt der bisher eingeforberten Deposital «Tabellen
<lb/>und Bestands-Anzeigen sind von den Königl. Untergerichten
<lb/>spätestens im Monat September:

<lb/>a) der attestiere Jahres-Abschluß des Depositori«,

<lb/>b) das Derzeichniß der einzelnen Massen und ihres Be- 
<lb/>standes, welcher aufgerechnet seyn und mit dem Ab»
<lb/>fchluß übereinstimmen muß,

<lb/>c) das Protokoll über die Deposital-Reviston, und.

<lb/>d) das Protokoll über die erfolgte Abnahme der Depo-
<lb/>sital-Rechnung

<lb/>an das Königl. Oberlanbesgerkcht kn beglaubigter Abschrift
<lb/>cinzusenden. Beträgt die Anzahl der einzelnen Spezial-
<lb/>Massen des General-Depositorii über 300, so ist zu b, das
<lb/>Verzeichniß der einzelnen Massen, so wie es zur Legung der
<lb/>Deposital-Rechnung, oder zur Abhaltung der Deposital-Ses-
<lb/>sion erforderlich gewesen, im Original einzureichen und nach
<lb/>erfolgter Einsicht wirderum zurückzusenben.

<lb/>6) Hat das Königl. Oberlandesgericht jede Veranlas«
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0470.tif"
                   n="466"
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               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>sung dazu zu benutzen, die Depositors der ihm untergeord«
<lb/>neten Gerichte zu revidiren, auch von Zeit zu Zeit rech»
<lb/>nungskundige Kommissarien zu diesem Zweck in das De»
<lb/>partement zu senden.

<lb/>Berlin, den 2. April 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der JustizMinistcr.
<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sänimtlichc König!. OöcrlandeS-
<lb/>gericht«.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. 15. Vol. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. /(814.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_39+1832_0471.tif"
                n="467"
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            <div xml:id="d70824e44745" type="section" subtype="Gesetze" n="D.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Criminal-Recht und das Criminal-Verfahren betreffend</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0471--><p/>
               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Das Criminal-Recht und dasCrimi-
<lb/>nal-Verfahren betreffend.

<lb/>44.

<lb/>Das Confiskations»Verfahren gegen Deserteurs kn
<lb/>Gemäßheit der Bundes-Kartel-Convention betref.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>§8enn in Veranlassung des §. 18. der allgemeinen Kak-
<lb/>tel-Konvention der deutschen Bundesversammlung vom 10.
<lb/>Februar v. I. bei der Köttigl. Regierung Erklärungen aus- 
<lb/>getretener Personen eittgegangen seyn sollten; so ist es nottz-
<lb/>wendig, baß davon den kompetenten Gerichten zu den be- 
<lb/>treffenden Konfiskations-Prozeßakten/ Behufs der Reponi-
<lb/>rung dieser letzteren, Nachricht gegeben werde.

<lb/>Auf den Antrag des König!. Justiz-Ministerii wird
<lb/>die König!. Regierung hierauf aufmerksam gemacht, und
<lb/>zugleich angewiesen, dieser Maßregel, Falls sie Ihrerseits,
<lb/>wie zu vermuthen, noch nicht zur Ausführung gekommen
<lb/>seyn möchte, baldigst Folge zu geben-

<lb/>Berlin, dm 16. April 1832.

<lb/>Ministerium des Innern und der Polizei,

<lb/>v. Brenn.

<lb/>An

<lb/>sSmmtliche KLnigl. Regierungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hh
</p>
               <p>

                  <lb/>1822. H. iS.
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0472.tif"
                   n="468"
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               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Die vorstehende, von dem Königl. Ministerium des
<lb/>Innern und der Polizei,

<lb/>in Bezug auf die allgemeine Kartei, Konvention der
<lb/>Deutschen Bundesversammlung vom 10. Febr. v. I.,
<lb/>unter dem 16. April d. I. an sanmitliche Regierungen er,
<lb/>lassene Verfügung, wird den Königl. Gerichts-Behörden
<lb/>hierdurch zur Nachricht und Achtung mitgetheilt.

<lb/>Berlin, den 6. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sSmmtliche Königl. Gerichts-
<lb/>Behörden.

<lb/>A. 7984. Auslieferung der Verbr. No. 33.
</p>
               <p>

                  <lb/>.45.

<lb/>Die Hauptzoll- und Hauptsteuer-Aeinter stnd nicht
<lb/>befugt, ohne Zustimmung der Vorgesetzten Provin-
<lb/>zial-Behörde, die zu ihrer Kompetenz gehörigen Fälle
<lb/>zur gerichtlichen Untersuchung abzugeben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sammtlichen Königl. Gerichts-Behörden wird zur
<lb/>Nachricht und Achtung bekannt gemacht, daß nach einer
<lb/>Bestimmung des Herrn Finanz-Ministers die Hanptzoll-
<lb/>und Hauptsteuer-Aemtcr in den Fallen, wo ihnen die sum- 
<lb/>marische Untersuchung lmd Abfassung des Straf-Resoluts
<lb/>über Zoll- und Steuer-Vergehen zusteht, nicht befugt seyn
<lb/>sollen, diesem Rechte ohne Zustimmung ihrer Vorgesetzten
<lb/>Provinzial-Behörde zu entsagen, und ohne eine solche vorhe-,
<lb/>rige Genehmigung die zu ihrer Entscheidung gehörigen Pro- 
<lb/>zesse zur gerichtlichen Untersuchung abzugeben.

<lb/>Die Königl. Gerichts-Behörden werden stch daher in
<lb/>einem solchen Falle die erfolgte Zustimmung durch Mitthei-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0473.tif"
                   n="469"
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               <p>

                  <lb/>469


<lb/>lüng einer einfachen Abschrift der diesfalligen Verfügung
<lb/>stets Nachweisen lassen.

<lb/>Berlin, den 12. April 1312.

<lb/>Das Justiz--Ministerium,
<lb/>v. Kamptz. Wühler.

<lb/>An

<lb/>fämmtliche Königl. Gerichts-
<lb/>Behörden.

<lb/>C. 2419- Steuer-S. 26. vol. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>46.

<lb/>Die sofortige Vernehmung der verhafteten Jnkul-
<lb/>paten betreffend.

<lb/>(A- L. R. Th- II. Tit. 20. §. 381.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Präsident v. Frankenbcrg hat bei Erstattung
<lb/>des Jahresberichts über das Criminal-Justizwesen im De- 
<lb/>partement des Königl. Oberlandesgerichts angezeigt, daß
<lb/>nicht alle Jnqisitvriale die an sie abgelieftrten Gefangenen
<lb/>, innerhalb der Frist, welche das Allg. Landr. Th. 2. Tit. 20.

<lb/>381. vorschreibt, vernehmen, und daß selbst einige Mit- 
<lb/>glieder des Königl. Kollegii der Ansicht sind, daß durch
<lb/>die erfolgte Vernehmung des Verbrechers im Gerichtsstände
<lb/>des begangenen Verbrechens oder der Aufgreifung dessel- 
<lb/>ben, jener gesetzlichen Vorschrift genügt werde. In Folge
<lb/>dieser Anzeige wird dem Königl. Oberlandesgericht hierdurch
<lb/>eröffnet, daß ein jeder Richter die an ihn abgelieferten Ge- 
<lb/>fangenen durchaus in den ersten 48 Stunden vernehmen
<lb/>muß, und es keinen Unterschied machen kann, wenn auch
<lb/>die Vernehmung des Gefangenen schon bei einem andern
<lb/>Gericht geschehen ist. Es ist dies schon deshalb norhwen-
<lb/>dig, um jeden Jrrthum in der Person des Gefangenen zu
<lb/>vermeiden, und demselben nicht Zeit zu lassen, sich mir sei- 
<lb/>nen Mitgefangenen zu berarhen, und Unwahrheiten aus- 
<lb/>zusinnen.

<lb/>Das Kollegium hat die Jnquisitoriate des dortigen Dc-

<lb/>Hh 2
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0474.tif"
                   n="470"
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               <p>

                  <lb/>470
</p>
               <p>

                  <lb/>partements auf dicse Bestimmung ausdrücklich aufmerksam
<lb/>zu machen. '

<lb/>Berlin, den 16. April 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>AN

<lb/>LaS König!. OberlandeSgcricht
<lb/>zu Brcölau.

<lb/>A. 2464. Breslau, Depart, 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>47.

<lb/>Die Gerichts-Behörden sind verbunden, auch die ab
<lb/>instantia absolvirenden Erkenntnisse gegen Störer
<lb/>der öffentlichen Ruhe den Polizei-Behörden
<lb/>mitzutheilen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Da nach einer Benachrichtigung des Herrn Ministers
<lb/>des Innern und der Polizei Excellenz, die Polizei-Behörden
<lb/>von den Erkenntnissen sehr oft keine Mittheilung erhalten,
<lb/>wodurch ein als Störer der öffentlichen Sicherheit ange- 
<lb/>schuldigter Verbrecher ab instantia absolvi« worden, so
<lb/>werden sämmtliche Gerichts-Behörden an die Befolgung der
<lb/>Vorschriften des Cirkular-Reskripts vom 12. Sept. 1815
<lb/>(Jahrb. Bd. 4. S. 26) hierdurch erinnert.

<lb/>Berlin, den 25. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtlichc König!. Gerichts-
<lb/>Behörden.

<lb/>c; 4500.
</p>
               <p>

                  <lb/>Posen 30. vol, 2.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0475.tif"
                   n="471"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>471
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Die subsidiarische Tragung der Kriminalkösien liegt
<lb/>demjenigen foro ob, welches zur Zeit der Eröffnung
<lb/>der Untersuchung als torurn domicilii war.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Hvchwohlgcborner Herr,

<lb/>Hochzugebietcndcr Herr Geheimer Staats- und
<lb/>Justiz-Minister.

<lb/>Die separirte A. hat im vorigen Jahre einige Monate
<lb/>bei mir gedient, ist dann zu dem B. nach C. gezogen, und
<lb/>wilrde dort wegen Veruntreuung zur Untersuchung gezogen.
<lb/>Dabei rrmitkelke sich, daß die Jnkulpatin auch mich bestoh- 
<lb/>len habe, und sie ist ohne meinen Antrag dieses Diebstahls
<lb/>wegen bestraft, während der rc. B. auf eine Bestrafung
<lb/>wegen der bei ihm entwendeten Gegenstände verzichtet hat.

<lb/>In dieser Unkersuchungssache sind 24 Rthl. 23 Sgr.
<lb/>8 Pf. baare Auslagen entstanden, und diese werden von
<lb/>mir verlangt, weil die A. den Diebstahl in meinem Hause
<lb/>verübt und damals auch in meinem Dienst gestanden, also
<lb/>nach dein Reskripte vom 27. Oktober 1823 in Worin ihr
<lb/>Domicil gehabt habe. Ich halte aber das Dominium Wo- 
<lb/>rin zur Zahlung der qu. Kosten nicht für verbunden, da
<lb/>solche nach §. 624. der Criminal-Ordnung und §. 10. des
<lb/>Patents vom 8. September 1804 von dem l6ro domi- 
<lb/>cilii und zwar von demjenigen, welchem die Jnkulpatin zur
<lb/>Zeit der cröffneten Untersuchung unterworfen war, getragen
<lb/>werden müssen. Das König!. Oberlandesgericht zu Frank- 
<lb/>furt a. d. O. will sich von dieser meiner Ansicht nicht
<lb/>überzeugen, und ich bin daher veranlaßt, Ew. Epcellenz un-
<lb/>rerthänigst zu bitten:

<lb/>diese Behörde hochgeneigtcst zu belehren, daß die Stadt
<lb/>C. als das letzte i'orum domicilii der A. und nicht
<lb/>das Dominium Worin die qu. 24 Rthl. 23 Sgr. 8 Pf.
<lb/>zu entrichten habe.

<lb/>Sollte die Feststellung des Thatbestandes Kosten veran- 
<lb/>laßt haben, so werde ich mich zu deren Erstattung nicht
<lb/>weigern. Daß die. Vorschrift §. 624. der Criminal-Ord,
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0476.tif"
                   n="472"
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               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>nung nur das neueste forum domicilii vor Augen hat,
<lb/>und sich nicht auf das zur Zeit der schon ftüher begange- 
<lb/>nen Verbrechen bezieht, erscheint mir als unbedenklich und
<lb/>ich darf von Ew. Excellenz Gerechtigkeitslicbe hoffen, daß
<lb/>mir nicht ohne Noth jene Kosten aufgedürdet werden.

<lb/>Mit tiefstem Respekt,

<lb/>Ew. Excellenz

<lb/>ganz gehorsamster

<lb/>Worin, bei Müncheberg, der Rittergutsbesitzer

<lb/>den 21. März 1832. Karbe.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Dem König!. Oberlandesgerichk wird hierneben Ab- 
<lb/>schrift einer Beschwerde des Gutsbesitzers Karbe zu Wo- 
<lb/>rin, bei Müncheberg, vom 21. d. M. zugefertigt und dem
<lb/>Kollegio dabei Folgendes eröffnet:
<lb/>n Zn dem Reskripte vom 10. Oktober 1823 (Jahrb.
<lb/>Bd. 22. S. 217) wird zwar bei der subsidiarischen Tra- 
<lb/>gung der Untersuchungskosten ein Unterschied zwischen dem
<lb/>Gerichtsstände des Wohnsitzes, welchen der Verbrecher zur

<lb/>(Zeit^der^Verübuna des Verbrechens und welchen er zurLeiL
<lb/>der emgeleiteten Untersuchung hatte, gemacht, und es sind der
<lb/>Genchtsobrigkeit des letzttM. die entstandenen unerläßlichen
<lb/>Kosten nach näherer Bestimmung der Criminal-Ordnung
<lb/>zur Last gelegt worden. Da jedoch ein durch Ortsverhält- 
<lb/>nisse begründeter Gerichtsstand mit der Veränderung der- 
<lb/>selben von selbst qufhört, die Criminal-Ordnung keinen Un- 
<lb/>terschied zwischen einem früheren und einem später» Wohn- 
<lb/>sitze macht, wenn sie daher von dem Gerichtsstände des
<lb/>Wohnsitzes spricht, nur den zur Zeit der Einleitung der
<lb/>Untersuchung bestandenen hat bezeichnen können, und man
<lb/>daher annehmen muß, daß, so wie die Nutzungen der Cri- 
<lb/>minal-Gerichtsbarkeit, eben so die Lasten der Untersuchung
<lb/>her Gerichtsobrigkeit des letztern zustehen und resp. oblie- 
<lb/>gen sollen, so erscheint die Beschwerde des Gutsbesitzers
<lb/>Karbe allerdings gegründet.

<lb/>Das König!. Oberlandesgericht hat sowohl in dieser
<lb/>Sache, als in künftigen ähnlichen, nach dem vorstehend ent- 
<lb/>wickelten Grundsätze zu verfahren, dem hiernach zur Zah-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0477.tif"
                   n="473"
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               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>luiig der Kosten verpflichteten foro domicilii aber zu über,
<lb/>lassen, im Rechtswege seine angeblichen Ansprüche an ein
<lb/>früheres forum domicilii auszuführen.

<lb/>Berlin, den 3v. März i«Z2.
</p>
               <p>

                  <lb/>und Zahlungsunfähigkeit des Angeschuldigten,
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den von dem König!. Oberlandesgericht in der
<lb/>Beschwcrdesache des dortigen Justiz-Kommissarius N. auf
<lb/>das Reskript vom 11. v. M. unterm 26. ejusd. erstatte- 
<lb/>ten Bericht, betreffend die erfolgte Niederschlagung von De,
<lb/>fenstonsgebühren in Folge einer völligen Freisprechung des
<lb/>Angeschuldigten, wird dem Kollegio hiermit zur Resolution
<lb/>ertheilt, daß die in dem Berichte allegirtcn Reskripte vom
<lb/>3. Oktober und 14. November 1612 zwar allerdings auch
<lb/>des Falles Erwähnung gethan haben, wenn der Jukulpat
<lb/>freigcsprochen wvrdeit. Es ist damals aber zunächst vor- 
<lb/>ausgesetzt worden, daß der Jnkulpat unvermögend sey,
<lb/>die Gebühren des Defensors selbst zu berichtigen. Wenn
<lb/>indeß auch jene Restripte derjenigen Auslegung fähig sind,
<lb/>welche das Kollegium geleitet hat, so findet sich der Justiz-
<lb/>Minister doch veranlaßt, den ausgesprochenen Grundsatz
<lb/>blos auf den Fall zu beschranken, da der Jnkulpat zah- 
<lb/>lungsunfähig ist. Wenn der letztere hingegen im
<lb/>Stande ist, Zahlung zu leisten, so bleibt derselbe feinem
<lb/>selbst gewählten Defensor offenbar aus dem Mandats-Kon-
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Minister.
<lb/>Mühle r.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>das Königl. Oberlandesgericht
<lb/>zu Frankfurt a. d. O-
</p>
               <p>

                  <lb/>C. 2320.
</p>
               <p>

                  <lb/>Cci(u. Kosten 17. vol. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>(A. C- O- §. 6t6. und 622.)
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0478.tif"
                   n="474"
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               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>trafte, und den Ihm zugeordneten, aus der nützlichen Ver- 
<lb/>wendung verpflichtet. 'Die Vorschriften der §§. 616, und
<lb/>622. der Criminal-Ordnung lasten die Auslegung zu, daß
<lb/>sie nur für den oben angeführten Fall gelten, und sind
<lb/>nicht geeignet, privatrechtliche Befugnisse aufzuheben, welche
<lb/>dem Bevollmächtigten gegen feinen Machtgeber oder dem
<lb/>Geschäftsführer aus dem Fundament der nützlichen Ver- 
<lb/>wendung zustehen. - . .

<lb/>Es muß sonach bei der Verfügung vom 11. v. M.
<lb/>um so mehr verbleiben, als es tu der Thal bedenklich er- 
<lb/>scheint, Gebühren für eine wohlgelungene Vertheidigungs»
<lb/>scyrift, welche die völlige Freisprechung zur Folge gehabt
<lb/>hat, niederzufchlagen, und dagegen für eine nicht gelungene
<lb/>passiren zu lassen.

<lb/>Berlin, den 6. April 18Z2.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Wühler,

<lb/>An

<lb/>das Königl. OberlandeSgericht
<lb/>zu CLslin.

<lb/>A. 4776. Criin. 8j.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_39+1832_0479.tif"
                n="475"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Rhein-Provinzen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0479--><p/>
               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>E.

<lb/>Rhein-Provinzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>50,

<lb/>Die Oberberufungs-Instanz für die Staudeöherr-
<lb/>schüft Wied betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>^uf Ihre Berichte vom 18. Februar und 24. April d.
<lb/>I. bestimme Ich, baß, nach dem Anträge des Herrn Für- 
<lb/>sten zu Wied, von der Publikation dieser meiner Ordre ab,
<lb/>der Rheinische Revistonshof in Berlin, an der Stelle des
<lb/>Hofgerichts in Arnsberg, die Ober-Berufungs-Jnstanz auch
<lb/>für die Nicht-Eximirten in der Standesherrschaft Wied
<lb/>bilden, und denjenigen Partheien, welche die Oberberufung
<lb/>bei der Regierung in Neuwied bereits angemcldek, beim
<lb/>Hofgericht in Arnsberg aber noch nicht eingcführt Haben,
<lb/>die Einführungs-Frist beim Rheinischen Revisionshofe um
<lb/>einen Monat verlängert werden, das Hofgericht in Arns- 
<lb/>berg endlich die bei demselben bereits eingeführten Obcrbc-
<lb/>rufungen annoch erledigen soll. Da übrigens der Justiz-
<lb/>Senat zum landesherrlichen Obergericht im osirheinischen
<lb/>Theile des Regierungsbezirks Coblenz erhoben worden, so
<lb/>finden auf denselben die von Ihnen in Bezug genommenen
<lb/>Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 44 der Instruktion
<lb/>vom 30. Mas 1820 wegen Ausführung des Edicts vom
<lb/>21. Juni 1815 ihre pöllige Anwendung. Ich überlasse
</p>
               <pb facs="2084725_39+1832_0480.tif"
                   n="476"
                   xml:id="zs1-2084725_39-1832_0480"/>
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               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>Ihnen, die Bekanntmachung dieser Meiner Ordre durch die
<lb/>Amtsblätter der Provinz zu bewirken.

<lb/>Berlin, den 7. Mai 1832. •

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Staats- und Justiz-Minister
<lb/>v. Kampg.
</p>
               <p>

                  <lb/>LI.

<lb/>Das Rang-Verhältniß der Landgerichtsräthe und
<lb/>der Staats«Prokuratoren betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem dortigen Landgerichts« Präsidenten von Oppen
<lb/>ist auf den in Abschrift anliegenden Bericht vom 14. d. M.
<lb/>in Betreff der Anciennität der als Räthe eintretcnden
<lb/>Prokuratoren, mit Hinweisung auf das Minisierial-
<lb/>Restript vom 24. März 1829, eröfnet worden, daß,
<lb/>da die König!. Prokuratoren mit den Landgerichts-
<lb/>Räthcn gleichen Rang haben, sie bei Ernennung zu
<lb/>Landgerichts-Rächen im Kollegium unter dessen Ra- 
<lb/>then den Rang nach dem Datum ihrer Prokurator-
<lb/>Bestallungen zu nehmen haben.

<lb/>Indem Ew. Hochwohlgeboren diese Verfügung mitge-
<lb/>theilt wird, veranlaßt ich Sie, zur Vermeidung ähnlicher
<lb/>Contestationen diese Entscheidung den Landgerichts-Präsiden- 
<lb/>ten und Ober-Prokuratoren der sammtlichen Landgerichte
<lb/>bekannt zu machen-
<lb/>Berlin, den 25. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>dm ersten Präsidenten des Kö»
<lb/>nigl. AvpcllationSgerichtShofS,

<lb/>Herr» Schwarz, und den Kö- 
<lb/>nig!. General-Prokurator Herrn
<lb/>Ruppenthal, zu Köln.

<lb/>A, 9367. Kheijiprov« OfHciant. S. 34.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0481.tif"
                   n="477"
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               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>52.

<lb/>Die Gültigkeit der Ordre wegen der Prüfung der
<lb/>Bau-Handwerker vom 25. April 1821 in den Rhein-
<lb/>Provinzen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Als Ich durch Meine an den Staats-Minister Gra- 
<lb/>fen d. Bülow unter dem 25. April 1821 erlassene Ordre
<lb/>die Instruktionen wegen der Prüfung der Bau-Handwer- 
<lb/>ker, mit einigen Modifikationen genehmigte und deren An- 
<lb/>wendung im ganzen Staate befahl, ging Meine Abflcht da- 
<lb/>hin, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Sept.
<lb/>1811 §, 94. —-101. welche diesen Instruktionen zur Grund- 
<lb/>lage dienen, ebenfalls allgemein befolgt werden sollten. Da
<lb/>aber nach Ihrer Anzeige vom 27. v. M. die vollständige
<lb/>Publikation Meiner Ordre damals nicht Statt gefunden
<lb/>hat, und die Gerichte der. Rhein-Provinz wegen dieses
<lb/>Mangels Anstand nehmen, die gesetzlichen Strafen gegen
<lb/>diejenigen auszusprechen, welche, ohne die Prüfung bestan- 
<lb/>den zu haben, das Gewerbe selbstständig treiben, so will Ich
<lb/>Sie zwar ermächtigen, die gedachten § tz. noch jetzt durch
<lb/>die Amtsblätter der rheinischen Regierungen bekannt zu ma- 
<lb/>chen, erkläre aber dabei ausdrücklich, daß die Verpflichtung
<lb/>zur Prüfung schon seit der Bekanntmachung der Instruktio- 
<lb/>nen durch die Amtsblätter bestanden hat, und nicht als
<lb/>eine neue, durch gegenwärtige Ordre getroffene Einrichtung
<lb/>zu betrachten ist.

<lb/>Berlin, den 18. April 1832.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>AN

<lb/>die Staats-Minister des Innern
<lb/>und der Justiz v. Schuckmann
<lb/>und v. Kamptz.

<lb/>A 7419.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Da über die gesetzliche Kraft der Instruktionen, wegen
<lb/>der Prüfung der Bauhandwerker, in den Rheinprovinzen
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0482.tif"
                   n="478"
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               <p>

                  <lb/>47 S
</p>
               <p>

                  <lb/>hin und wieder bei den Gerichtshöfen Zweifel entstanden
<lb/>sind, so haben die Unterzeichneten Minister sich veranlaßt
<lb/>gefunden, darüber die nähere Bestimmung Sr. Majestät
<lb/>des Königs einzuholen. Die König!. Regierung wird aus
<lb/>der abschriftlich anliegenden Allerhöchsten Kabinets-Ordre
<lb/>vorn 18. April d. I. ersehen, baß es die Allerhöchste Ab- 
<lb/>sicht Sr. Majestät des Königs allerdings gewesen ist, daß
<lb/>die gedachten Instruktionen und zugleich die 44- 94 —101.
<lb/>des Gesetzes vom 7- September 1811 im ganzen Staate
<lb/>gültig seyn und allgemein befolgt werden sollen, so wie
<lb/>daß Sr. Majestät zu befehlen geruhet haben, daß die ge- 
<lb/>dachten 44- des angeführten Gesetzes, da die Publikation der
<lb/>Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 25. April 1821 nicht
<lb/>vollständigerfolgt ist, noch jetzt durch) das Amtsblatt der
<lb/>König!. Regierung, jedoch mit der Erklärung bekannt ge- 
<lb/>macht werden,- daß die Verpflichtung zur Prüfung nicht
<lb/>als eine neue, erst jetzt getroffene^ sondern als eine schon
<lb/>seit der Bekanntmachung der Instruktionen durch die Amts- 
<lb/>blätter bestandene Einrichtung betrachtet werben soll.

<lb/>Die Königl. Regierung wird daher angewiesen, sowohl
<lb/>die anliegende Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. April
<lb/>d. I. und das gegenwärtige Reskript, als auch die 44.
<lb/>94 —101. des Gesetzes vom 7, September 1811 durch
<lb/>Ihr Amtsblatt zur Nachachtung zu publizircn.

<lb/>Berlin, den 10. Mai 1832.

<lb/>Der Minister des Innern Der Justiz-Minister,
<lb/>für Handels-und Gewerbe v Kamvn

<lb/>Angelegenheiten.

<lb/>v. Schuckmann.

<lb/>An

<lb/>d»e Königl. Regierungen der
<lb/>Rheinproviiijcn.
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Euer Hochwohlgeboren erhalten hiernebe» Abschrift,
<lb/>der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 18. v. M.

<lb/>die Prüfung der Bau-Handwerker in den Rheinpro- 
<lb/>vinzen betreffend,

<lb/>und der darauf von dem Königl. Ministerium des In-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0483.tif"
                   n="479"
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               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>ncrn für Handel und Gewerbe an die Rheinischen Re- 
<lb/>gierungen unter dem 10. dieses Monats erlassenen Ver- 
<lb/>fügung, um Ihrerseits das Weitere zu veranlassen, da- 
<lb/>mit .in künftigen Kontravcntionsfällen gegen die fraglichen
<lb/>gewerbepolizeilichen Bestimmungen, von den Polizeigerich-
<lb/>ten der §. 33. des Ressorts-Reglements vom 20. Juli
<lb/>1818 gegen die Schuldigen zur Anwendung gebracht werde.
<lb/>Berlin, den iS Mai 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den König!. General-Prokura-
<lb/>tor, Herrn Ruppenthal, zu
<lb/>Köln.
</p>
               <p>

                  <lb/>53.

<lb/>Den Konsens der Militair-Vorgesetzten zur Vcr-
<lb/>heirathung der Militairpersonen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Ew. Epcellenz beehre ich mich auf das, die Aufgebote
<lb/>der Militairpersonen in den Rheinprovinzen durch die Ci-
<lb/>vilstandsbeamten betreffende gefällige Schreiben vom 2.
<lb/>April 1832 ganz ergebenst zu erwiedern, daß die vom Kö.
<lb/>nigl. General-Komniando des 8. Armee-Korps in dieser Hin- 
<lb/>sicht bemerkten Uebelstande, ohne dieferhalb eine besondere ge- 
<lb/>setzliche Bestimmung zu veranlassen, dadurch beseitigt werden
<lb/>dürften, wenn die Civilstandsbeamten angewiesen würden, die
<lb/>bei ihnen sich zum Aufgebot meldenden Militairpersonen je- 
<lb/>desmal vorher zu befragen, ob sie bereits den zu ihrer Ver-
<lb/>heirathung erforderlichen militairischen Heirathskonsens er- 
<lb/>langt hatten, und sie zugleich darauf aufmerksam zu ma- 
<lb/>chen, daß wenn dies nicht der Fall sey, sie sich der, in den
<lb/>Militair« Gesetzen schon für das unconsentirte Eheverlöbniß
<lb/>bestimmten Strafen aussetzten.

<lb/>Ew. Epcelleuz ersuche ich ganz' ergebenst, für den
<lb/>Fall Dero geneigten Einverstandnißes, das dieferhalb Erfor- 
<lb/>derliche veranlassen und mir von dem dcsfalls Verfügten
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0484.tif"
                   n="480"
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               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>gefälligst Mittheilung machen ;u wollen, indem ich mei»
<lb/>ncrseits dann veranlassen werde, daß den Militair-Predigern
<lb/>und den mit der Seelsorge für das Militair beauftragten
<lb/>Civil-Geistlichen eine ähnliche Anweisung zugehe.

<lb/>Berlin, den 12. Mai iss2.

<lb/>v. Hake.

<lb/>An

<lb/>den König!. Wirklichen Gehei- 
<lb/>men Staats« und Juklj-Mini«
<lb/>ßer, Herrn von Kamptz, ExccUenz.

<lb/>A. 7219.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Des Herrn Kriegs »Ministers Excellenz hat mir das
<lb/>Schreiben mitgetheilt, welches Ew. Hochwohlgeboren am
<lb/>10.,Januar c. an das General-Kommando des 8. Armee
<lb/>Korps in Bezug auf die Beibringung des Heirathkonsenses
<lb/>für Militairpersonen bei dem Aufgebot durch die Civilstan-
<lb/>des-Beamten gerichtet haben. Die aus den darin gedach- 
<lb/>ten Verhältnissen entstandenen Jnconvenicnzen stind aller-
<lb/>dings.so erheblich, baß sie soviel als möglich einer Abstel- 
<lb/>lung bedürfen. Dies wird dadurch geschehen können, daß
<lb/>die Civilstandsbeamten die bei ihnen sich zum Aufgebot
<lb/>ineldenden Militairpersonen jedesmal vorher befragen, ob
<lb/>sie bereits den zu ihrer Verheirakhung erforderlichen mili-
<lb/>tairischen Heirathskonsens erlangt haben und sie zugleich da- 
<lb/>rauf aufmerksam machen, daß wenn dies der Fall nicht
<lb/>seyn sollte, sie sich den schon in den Militairgesetzen für
<lb/>das unkonsentirte Eheverlöbniß bestimmten Strafen und
<lb/>, Nachtheilen aussetzen. Ew. Hochwohlgeboren beauftrage
<lb/>ich, die Civilstandsbeamten hiernach anzuweisen, und, daß
<lb/>diese Vernehrung und Verwarnung erfolgt sey, zu den Ak- 
<lb/>ren zu vermerken.

<lb/>Berlin, den 18. Mai 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An 4* ■ ~ ■

<lb/>den Königl. Gcneral-Prvkurator
<lb/>Herrn Ruppenthal zu Cöln.

<lb/>A. 7219.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0485.tif"
                   n="481"
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               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>54.

<lb/>Die Prüfung der Referendarie» betreffend.

<lb/>Der König!. Jmmediat-Justiz-Examinations-Kommis-
<lb/>sion wird hierdurch eröffnet/ daß die, unterm 23. v. M.
<lb/>getroffene Anordnung:

<lb/>daß, wenn ein Referendarius eine ihm aufgegcbenc
<lb/>Probe-Relation, ohne Unterschied, ob sie die erste oder
<lb/>zweite ist, nicht binnen drei Monaten an die König!.
<lb/>Jmmediat-Justiz-Examinations,Kommission abgeliefert
<lb/>hat, dies dem Justiz-Minister zum Zweck der Zurück- 
<lb/>nahme des Prüfungs-Auftrags angezeigt werden soll,
<lb/>auch in Ansehung der aus den Rhein-Provinzen sich etwa
<lb/>gemeldeten Referendarien zu befolgen ist.

<lb/>Berlin, den 16. April &lt;832.

<lb/>; Der Justiz-Minister.

<lb/>■ v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>-re König!. Immediat-Justiz-
<lb/>ExaminatiönS-Kommission.

<lb/>A. 5557.. __ O. !7.
</p>
               <p>

                  <lb/>65.

<lb/>-Die Gebühren der Friedensrichter für Aufträge von
<lb/>oberen Gerichten betreffend.

<lb/>Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 13. d. M-,
<lb/>die kommissarischen Aufträge der Friedensgerichte in der
<lb/>Rheinprovinz betreffend, genehmige Ich, daß dieselben für
<lb/>die Erledigung der ihnen in Gemäßheit der Artikel 255
<lb/>und 1035 der Rheinischen Prozeß-Ordnung von den oberen
<lb/>Gerichten ertheilten Aufträge die in der beiliegend vollzoge- 
<lb/>nen Taxe bezcichneten Gebühren erheben, und authorisirc
<lb/>Sie, solches dnrch die Amtsblätter der Provinz zur öffent- 
<lb/>lichen Kenntniß zu bringen.

<lb/>Berlin, den. 28. April 1832.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>die Staats,Minister v. Kamptz
<lb/>und Mühler.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0486.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482
</p>
               <p>

                  <lb/>e
</p>
               <p>

                  <lb/>T,a p e.

<lb/>. Die Friedensgerichte in der Rheinprovin; erhalten:

<lb/>1) ,Für die Ordonnanz, welche den Tag zur Verneh- 
<lb/>mung der Zeugen bestimmt, mit Inbegriff des dabei auf-
<lb/>zunehmenden Protokolls, ferner für eine Ordonnanz- wel- 
<lb/>che den Tag zur Vernehmung einer Parthci oder zur Ab- 
<lb/>leistung, eines Eides, oder des Erscheinens der Partheien
<lb/>zur gegenseitigen Vernehmung, oder des Erscheinens von
<lb/>Sachverständigen zum Zwecke der Verpflichtung: für den
<lb/>Richter 15 Sgr., für den Gerichtsschreiber 10 Sgr.

<lb/>2) Für die Verpflichtung von Sachverständigen und
<lb/>das darüber aufzunehmende Protokoll, eben so vielfür
<lb/>die Vernehmung der Zeugen oder einer Parthei über Arti- 
<lb/>kel, oder für eine andere kontradiktorische Verhandlung zwi- 
<lb/>schen den Parrhcien über streitige Rechnungen und das
<lb/>hierbei aufzunehmende Protokoll, für jede Vakation von
<lb/>dreien Stunden: für den Richter 1 Thaler, für den Ge-
<lb/>richtsfchrciber 20 Sgr.

<lb/>3) Für einzelne Stunden, welche keine Vakation ma- 
<lb/>chen: für den Richter 15 Sgr., für den Gerichtsschreiber
<lb/>10 Sgr.

<lb/>4) Für die Abnahme eines decisorischen Eides: für
<lb/>den Richter 24 Sgr., für den Gerichtsschreiber 16 Sgr.
<lb/>Muß das Friedensgericht einen Termin außerhalb der Ge- 
<lb/>meinde, worin es seinen Sitz hat, abhalten, so kann der
<lb/>Friedensrichter, statt obiger Terminsgebühren, die im Art.
<lb/>3. des Tarifs vom 16. Februar 1807 gedachten, und der
<lb/>Gcrichtsschreiber zwei Drittel derselben beziehen.

<lb/>Berlin, den 28. April 1832. •

<lb/>Friedrich Wilhelm. .
<lb/>v. Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>56.

<lb/>Die offizielle Anzeige der in den Rheinprovinzen
<lb/>begangenen Verbrechen betreffend.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren veranlasse ich, um. von den in
<lb/>den Rheinprvvinzen begangenen groben, oder ein besonderes

<lb/>Auf-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0487.tif"
                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>483
</p>
               <p>

                  <lb/>Aufsehen erregenden Verbrechen so früh als möglich Kennt»
<lb/>niß j» erhalten, die Oberprokuratoren anzuweisen, von je»
<lb/>dem derselben, gleich nachdem solches zu Ihrer Kenntniß
<lb/>gekommen ist, mir unmittelbar Anzeige zu erstatten. Es
<lb/>gehören dahin insonderheit Tödtung, Mord, Aufruhr und
<lb/>andere Verbrechen gegen den Staat, Münzverbrechen, be»
<lb/>beutender Raub und bedeutende Brandstiftung.

<lb/>Berlin, dm n. April i8Z2.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den König!. Gmeral.Prokurator,

<lb/>Herrn Geheimen Ober-Juüizrath
<lb/>Ruppenthal, zu Mn.

<lb/>C. 24S3. _ Rheinprov. Crim. 23.
</p>
               <p>

                  <lb/>57.

<lb/>Das Verfahren bei der Section eines Leichnams
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber den Zeitraum, welcher nach dem Absterben eines
<lb/>Menschen verstrichen seyn muß, ehe zu der etwa erforberli»
<lb/>chen Section des Leichnams geschritten werden darf,' so wie
<lb/>über das bei der Section zu beobachtende Verfahren ist
<lb/>im Jahre 1811 eine Verordnung des König!. Ministerii
<lb/>des Innern ergangen, und zugleich von Seiten des Justiz«
<lb/>Ministerii die abschriftlich beikommcnde Cirkular-Verfügung
<lb/>vom 12. November 1811 (Anl. a.) erlassen worden. Auf
<lb/>den Antrag des Königl. Ministerii des Innern und der
<lb/>Polizei vom, 25. v. M. werden Ew. Hochwvhlgeboren ver- 
<lb/>anlaßt, den Inhalt jener Cirkular«Verfügung sämmtlichen
<lb/>Ober-Prokuratorelt und Gerichten in den Rheinprovinzen
<lb/>durch die Amtsblätter zur Achtung bekannt zu machen.

<lb/>Berlin, dm 20. Juni 1832.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den König!. Gcneral-Prokurator,

<lb/>Herrn Ruppenthal, zu Cöln.

<lb/>A. 8952. Rheinprov. Crim. 32.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jl
</p>
               <p>

                  <lb/>1332. H. 73.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0488.tif"
                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Durch eine, von dem allgemeinen Polizei-Departement
<lb/>im Ministerio des Innern erlassene Verordnung ist festge- 
<lb/>setzt worben:

<lb/>1) daß Leichen nicht eher, als 24 Stunden nach dem
<lb/>Absterben, und auch nach diesem Zeiträume nicht eher
<lb/>secirt werden sollen, als bis der Arzt von der Gewiß- 
<lb/>heit des erfolgten Todes sich dergestalt völlig und so
<lb/>überzeugt hält, daß er solche auf Erfordern einer sach- 
<lb/>kundigen Behörde erweisen zu können glaubt;'

<lb/>2) daß alle Sektionen soviel als möglich ohne Geräusch,
<lb/>Aufsehen, und ohne Jemandes vermeidliche Störung
<lb/>verrichtet werden, und daher Aerzte nur solche Perso- 
<lb/>nen beijiehen und zu Hülfe nehmen sollen, für deren
<lb/>anständiges Betragen und Verschwiegenheit sie einstc-
<lb/>hen können.

<lb/>Dem Königl. Kammergerichte (Oberlandesgerichte, der
<lb/>Crminal-Deputation des Königl. Stadtgerichts) wird von
<lb/>dieser Verordnug zu seiner (ihrer) Achtung in vorkommen- 
<lb/>den Fällen Nachricht gegeben, mit der Anweisung, die Un- 
<lb/>tergerichte darnach gelegentlich anzuweisen.

<lb/>Berlin, den 12. November isu.

<lb/>Der Justiz-Minister,
<lb/>v. Kircheisen.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Kammcrgericht,an sämmt-
<lb/>liche Königl. Oberlandesgerichte, und an
<lb/>die Crimjnal-Deputation des hiesigen
<lb/>Königl. Stadtgerichts.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_39+1832_0489.tif"
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             xml:id="zs1-2084725_39-1832_0489"/>
         <div xml:id="d70824e46427" n="Dritter Abschnitt.">
      
            <head>Rechtsverwaltung</head>
      
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            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsverwaltung.
</p>
            <p>

               <lb/>Ji 2
</p>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden in den Monaten April, Mai und Juni 1832.</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>487
</p>
               <p>

                  <lb/>Perjviral-Veränddrungen bei den Justiz-
<lb/>Behörden vom 1. April bis
<lb/>ultimo Juni 1832.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Bei dem Justiz-Ministerium.

<lb/>1) Der Geheime.Justiz» und vortragend« Rath nn Justtj-Mt»
<lb/>nisterio, Ducsberg ist in Gemäßheit seine« unterm 3. Mai
<lb/>c. erfolgten Ernennung jutn Geheimen-Finaurrath im Fi»
<lb/>nanz-Ministerio, aus dem Jnstizdtenste geschieden; 2) der
<lb/>OberlandeSgerichtS-Rath von und zur Mühlen ist un- 
<lb/>term 10. Mat, 3) der Kammergerichts-Rath Bode unterm
<lb/>11. ejusd., und 4) der OberlandeSgerichts-Rath Krau ü-
<lb/>nlcr unterm 12. des nämlichen Monats zum Geheimen-
<lb/>Justiz» und Vortragenden Rath im Justiz»Ministerio er- 
<lb/>nannt worden.

<lb/>II. Bei dem Kammergerichte und den übri- 
<lb/>gen Landesgerichten.

<lb/>1. Präsidenten und Direktoren.

<lb/>1) Der Chef-Präsident des Ober-AppellationSgerichts zu Posen,
<lb/>von Schöner mark ist mit Tode abgcgangen; 2) dcr
<lb/>Landgerichtö-Rath Siel ist unterm 7. Mai zum Direktor
<lb/>des JustizSenatS in Cohlenz ernannt.
</p>
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               <p>

                  <lb/>488
</p>
               <p>

                  <lb/>2. R ä t h e.

<lb/>ES ist 1) der OberlandesgerichtS-Assessor Rintelen unterm
<lb/>5. April zum Rath bei dem OberlandeSgericht zu Halber- 
<lb/>stadt, 2) der LandgerichtS-Rath Braun in KrotoSzyn un- 
<lb/>term 8. April zum Oberlandesgerichts-Rath bei dem Ober-
<lb/>landcögerichte in Glogau ernannt; 3) der ObeklandeSge-
<lb/>richts-Ratb Selbstherr in Breslau unterm ii. Avril in
<lb/>gleicher Eigenschaft an das OberlandeSgericht in Halber- 
<lb/>stadt versetzt, 4) der OberlandeSgerichtS-Ratb, jetzige Land»
<lb/>und Stadtgerichts-Direktor Wenzel in Brieg unterm ia.
<lb/>April zum Rath bei dem OberlandeSgericht in Breslau be- 
<lb/>stellt, 5),der OderlandeSgerichtS-Rath Baumeister in
<lb/>Glogau an demselben Tage in gleicher Eigenschaft an das
<lb/>OberlandeSgericht in Breslau versetzt; 6) der OberlandcS-
<lb/>gerichts-Assessor und KrciS-Justizrath Blüh dorn in Bres- 
<lb/>lau an dem nämlichen Tage zum Rath bei dem Oderlan-
<lb/>dcSgerichte daselbst bestellt; 7) der OberlandesgcrichtS-Rath
<lb/>v. Baser Ski an demselben Tage penstonirt; 8) der Land»
<lb/>und StadtgcrichtS-Direktor Hendest zu Kolberg unterm
<lb/>14. Avril zum OberlandeSgrrichtS-Rath bei dem Oberlandes- 
<lb/>gericht in CöSlin crnannt, und 9) der OberlandeSgerichtS-
<lb/>Äffcssor Tüshauß unterm nämlichen Dato zum Rath bei
<lb/>dem Hofgerichte in Arnsberg bestellt worden; io) der Ober-
<lb/>landeSgerichtS-Rath Natän ist wegen seiner Anstellung
<lb/>als Rath bei der Regierung in Magdeburg auS dem Ju-
<lb/>stizdienste geschieden; 11) der OberlandesgerichtS - Assessor
<lb/>Weißenbvrn unterm 27. April zum Rath bei dem Obrr-
<lb/>landeSgericht in Naumburg bestellt; 12) der Justiz-Rath
<lb/>Schulz bei dem Land- und Stadtgerichte in Danzig un- 
<lb/>term 15. Mai zum Rath bei dem OberlandeSgericht in
<lb/>Marienwerder, und 1Z) der Justiz-Rath Lei dem Stadtge- 
<lb/>richt in Berlin Jllaire unterm ii. Mai zum Kammer-
<lb/>gerichts Rath befördert; 14) dem Oberlandesgerichts-Rath
<lb/>Detter in Halberstadt ist unterm 20. Mai der Charakter
<lb/>als Geheimer Justizrath ertheilt; i5) der OberlandeSgerichtS-
<lb/>Rath Triedwind in Breslau ist in Folge seiner Ernen- 
<lb/>nung zum Geheimen Kriegsrath und JustiziariuS des Kö-
<lb/>niglichcik KriegS-Ministerii aus dem Justizdienst geschieden;
<lb/>16) der OberlandeSgerichtS-Affeffor v. Wulffen in Frank- 
<lb/>furt unterm 17. Mai zum Rath bei dem Oberlandesgericht
<lb/>in Insterburg; 17) der OberlandrsgcrichtS-Assessor Go st- 
<lb/>ier unterm 21. Mai zum Rath bei dem OberlandeSgericht
<lb/>in Stettin; 18) der OberlandeSgerichtS-Affessor Freih. von
<lb/>Rothkirch-Trach ist unter eben dem Datum zum Rath
<lb/>bei dem OberlandeSgericht in Breslau, und 19) der Land- 
<lb/>gerichts-Rath Meißner in Wittenberg unterm 3. Juni
<lb/>zum OberlandeSgerichtS-Rath bei dem OberlandeSgericht in
<lb/>Marienwerder bestellt worden-
</p>

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                   n="489"
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               <p>

                  <lb/>489
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei dem Appellationshofe zu Cbln ist i) dein Gehei- 
<lb/>men Kriegs- »nd AppelkationsgerichtS-Rath Simon un-
<lb/>term 31. Januar die nachgesuchte Entlassung von dem
<lb/>Amte eines Appcllationsgerichts-Raths rrthcilt, und 2) der
<lb/>biSberige StaatS-Prokurator Scheide in Cbln unterm 12.
<lb/>Mai zum AppellationSgerichtS-Rath bestellt.

<lb/>Bei den Rheinischen Landgerichten sind zu Landae-
<lb/>richtsräthen bestellt i) der Advokat-Anwald Rittmann
<lb/>unterm 3l. Mär; bei dem Landgerichte in Aachen; 2) der
<lb/>Staats-Prokurarot bei dem Landgerichte in Cbln, Bau- 
<lb/>meister, an demselben Tage bei dem Landgerichte in Cbln;
<lb/>3) der StaatS-Prokurator Buschmann zu Coblenz un- 
<lb/>term 12. Mai bei dem Landgerichte in Coblenz, und 4) der
<lb/>bisherige Justizrath bei dem Land- und Stadtgericht in
<lb/>Quedlinburg, Huffman ns, »ntcrm 27. Mai bei dem
<lb/>Landgerichte in Cleve; dagegen sind der LandgerichtS-
<lb/>Rath Müller in Coblenz unterm 7. Mai, und der
<lb/>Landgerichts-Rath v- Solemacher in Cbln am L. ejusd.
<lb/>mit Pension in den Ruhestand versetzt.

<lb/>Bei dem öffentlichen Ministerium in den Rhein-
<lb/>Provinzen.

<lb/>1) ist der bisherige Avpcllations-GerichtSrath v. Ammon un- 
<lb/>term 27. April zum Obcr-Prokurator beim Landgericht zu
<lb/>Düsseldorf, und 2) der AppellationS--Gerichts-Assessor von
<lb/>Groote am 12. Mai zum vierten Prokurator bei dem
<lb/>AvpcllationSgerichtShofe in Cbln ernannt, und 3) zu letz-
<lb/>term der StaatS-Prokurator Grundschöttrl nach Co-
<lb/>blenz versetzt, und 4) unterm 9 Juni dem Staats-Pro- 
<lb/>kurator Sybertz der Charakter als Geheimer-Justizrath
<lb/>ertheilt; ferner ist 5) der Landgerichts-Assessor Hermes
<lb/>in Cleve unterm 12. Mai zum StaatS-Prokurator bei dem
<lb/>dortigen Landgericht, und 6) der Appellatione-Gerichts-
<lb/>Assessor Birck zu Düsseldorf unterm 23. Juni zum StaatS-
<lb/>Prokurator bei dem Landgericht zu Cbln ernannt, und 7) un- 
<lb/>term 12. Mai der StaatS-Prokurator Deuster von Trier,
<lb/>und 8) der StaatS-Prokurator Lippe von Cleve in gleicher
<lb/>Eigenschaft an daS Landgericht zu Coblenz versetzt.

<lb/>3. Assessoren.

<lb/>a) Zu Assessoren sind ernannt:

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts - Referendarius Schmidt unterm
<lb/>22. Nov. xr. beim OberlandeSgericht in Paderborn; 2) der
<lb/>Landgerichts-Assessor Schlüter zu Hall« a. d. Saale am
<lb/>9. Januar bei dem Kammergericht; 3) der Oberlandes-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0494.tif"
                   n="490"
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               <p>

                  <lb/>490
</p>
               <p>

                  <lb/>geeicht--Referendarlus Wichmann unterm 16. März bei
<lb/>dem OberlandeSgericht ln Paderborn; 4) der Oberlandes- 
<lb/>gerichts-Referendarius Schubert an 19. Märj bei dem
<lb/>Oderlande-gerickt in Breslau; 5) der Oberlandesgerichts»
<lb/>Referendarius B sele am 21. «jusd. bei dem OberlandeSge- 
<lb/>richt in Paderborn; 6) der OberlandcSgerichtS-Referendarius
<lb/>Hartog am 9- April bei dem nämlichen Gerichte; 7) der
<lb/>Oberlandesgerichts-Referendarius Walte« am io. ejusd.
<lb/>beim Oberlandesgericht in Marienwerder; 8) der Oberlan-
<lb/>deSgerichtS-Referendarius LepfiuS am 11. April bei dem
<lb/>Oderlandesgericht iu Naumburg; 9) der Kammergerichts-.
<lb/>Referendarius Crüfemann am 12. ejusd. beim Kammer-
<lb/>gericht; 10) der Oberlandesgerichts-Referendarius Hack
<lb/>am 13. ejusd. beim OberlandcSgrricht in Münster; 11) der
<lb/>KammergerichtS Referendarius Licht am &lt;4. deff. M. beim
<lb/>Kammergericht; 12) der Oberlandesgerichts-Referendarius
<lb/>Fischer am 30. April bei dem ObcrlandeSgericht in Pader- 
<lb/>born; 13) der OberlandeSgerichtS-ReferendariuS Schmohl
<lb/>am 6. Mai bei dem Oberlandesqericht in Magdeburg; 14) der
<lb/>Oberlandesgerichts-Referendarius v- Blankensee am 7.
<lb/>Mai beim OberlandeSgericht in Breslau; 15) der Ober- 
<lb/>landesgerichts-Referendarius Jacobi am 8. ejusd. bei
<lb/>dem Oberlandesgericht in Marienwerdcr; 16) der Kammer-
<lb/>gcrichtS-Referendarius v. Voigt am 9. «ju-d. bei dem
<lb/>Kammergcricht; 17) der KammergerichtS-ReferendariuS
<lb/>Hirschfrld am 11. deff. M. bei dem nämlichen Gerichts- 
<lb/>hof«; 18) der Oberlandesgerichts-Referendarius Pinder
<lb/>am 10. Mai bei dem OberlandeSgericht in Naumburg;
<lb/>19) der KammergerichtS-ReferendariuS Eunicke am 12.
<lb/>ejusd. hei dein Kammergerichte, und 19) der Kammerge-
<lb/>richtS-ReferendariuS v. Witte am 23. Mai 'ebenfalls beim
<lb/>Kammergericht; ferner bei dem Kammergerichte, 20) dev
<lb/>KammergerichtS-ReferendariuS Kleemann am 8. Juni,
<lb/>21) der KammergerichtS-ReferendariuS v. Rhaden am 10.
<lb/>dess. M-, und 22) der Oberlandesgerichts «Referendarius
<lb/>Heine aus Halberstadt am 22. ejusd.; 23) der Oberlan-
<lb/>deSgcrichtS-Referendarius von Rohr am 9. Juni beim
<lb/>OberlandeSgericht in Frankfurt; 24) dem OberlandeSgerichtS-
<lb/>Assessor v. Boenigk in Glogau ist am 16. April das Vo- 
<lb/>tum illimitatum beigelegt worden; 25)1 der OberlandeS-
<lb/>gerjchtS-ReferendariuS Sethe ist unterm 25. Juni zum
<lb/>Assessor bei dem OberlandeSgericht in Breslau bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Assessoren, welche versetzt und abgegangen sind:

<lb/>1) Der Kammergerichts-Assessor Schultz« ist am 26. März 0.
<lb/>in gleicher Eigenschaft an das OberlandeSgericht jn Rati-
<lb/>bor versetzt; 2) der OberlandesgerichtS-Affessor v. Arnstedt
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0495.tif"
                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>491
</p>
               <p>

                  <lb/>in Halberstadt ist unterm so. Mstrz in gleicher Eigenschaft
<lb/>an daS OberlanbeSaericht in Marienwcrder cum voto il-
<lb/>limitato versetzt; 3) dem KammergerichtS-Affessor v. Rabe
<lb/>ist unterm 2. April die nachgesuchte Entlassung auü dem
<lb/>Justizdienste etthcilt; 4) der OberlandeSgerichtS-Assessor v.
<lb/>Kathen in Stettin ist unterm 9. April an das Obcr-Ap-
<lb/>pellationSgerichr in Greifswald versetzt; L) dem Kammer-
<lb/>gerichtS-Assessor v. Blumenthal unterm 25. April die
<lb/>nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst bewilligt; 6) der
<lb/>OberlandeSgerichtS-Assessor Bock in Königsberg ist unterm
<lb/>so. April mit Beilegung des voll illimitati «IS Assessor an
<lb/>daS OberlandeSgericht in Insterburg, und 7) der Kammer-

<lb/>JierichtS-Assessor Harrassowitz unterm 7. Mai als Asscs-
<lb/>ot cum voto illimitato an daS Ober - Apvellationsaericht
<lb/>in Posen versetzt; 8) dem KammerichtS. Assessor v. Rau- 
<lb/>mer ist unterm '14. Mai die nachgesuchte Entlassung aus
<lb/>dem Justizdienst ertheilt; 9) der OberlandeSgerichtS-Affessor
<lb/>v. Reib nitz in Folge seiner unterm 30-Apnl erfolgten Er- 
<lb/>nennung als! Justitiar und Justrzrath bei der General-Kom- 
<lb/>mission in Posen, auS dem Justizdienste geschieden; 10) dem
<lb/>OberlandeSgerichtS-Affessor Sperling in Magdeburg ist
<lb/>unterm 26. Mai die nachgesuchte Entlassung aus dem Justiz- 
<lb/>dienste ertheilt; 11) der OberlandeSgerichtS-Affessor Schal-
<lb/>ler in Breslau, ist unterm 28. ejusd. in gleicher Eigen- 
<lb/>schaft an das Oberlandesgericht in Frankfurt, so wie 12) der
<lb/>OberlandeSgerichtS-Assessor Schmidt unterm 6. Juni an
<lb/>das Landgericht zu Coblenz verseht; 13) dem Obcrlandes-
<lb/>gerichtS-Assessor Hedemann in CbSlin ist unterm i4. Ju- 
<lb/>ni die nachgesuchte Dienstentlassung ertheilt, und i4) der
<lb/>KammergerichtS-Assessor TLgel ist unterm 16. Juni an
<lb/>^ das Oberlandesgericht in Naumburg versetzt.

<lb/>4. Referendarien.

<lb/>Zu Referendarien sind ernannt:

<lb/>1. beim Kammergerichte.

<lb/>;) D»Auskultator Horn am io. Avrildie Auskultatoren S)
<lb/>Kable und 3) Wendland, beide am ii. April; 4) der
<lb/>Auskultator Wolheim am 14. April; 5) der Auskultator
<lb/>Bredoreck am io. Mai; die Auskultatoren 6) Wall-
<lb/>roth, 7) Seyer und 8) Kämvffert, sämmtlich am 12.
<lb/>eju-il.; 9) der Auskultator Gdtz am 17- Mai; die Aus- 
<lb/>kultatoren io) Grosheim und ii) Kaddatz, beide am
<lb/>20. Mai; 12) der Auskultator Bah» am 23. deff. Mvn;
<lb/>die Auskultatoren 13) March and und i4) Becker, beide
<lb/>am 6. Juni; die Auskultatoren 15) Lenke und 16) Jor- 
<lb/>dan- beide am 9. deff. M.; die Auskultatoren 17) v. Goß-
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0496.tif"
                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>492
</p>
               <p>

                  <lb/>Ut/ 18) Lindenberg und 1.9) Blumberg, sämmtlich
<lb/>am 16. Juni; 20) -er Auskultator Köpke am 20 Juni,
<lb/>und 2i) -er Auskultator Brock am 25. dess. Monats.

<lb/>2. beim Oberlandesgerichte in Königsberg.

<lb/>i)Der Auskultator Wetzkt am 24. April; 2) der Auskultator
<lb/>Rappuhn am 27. Avril; 3) der Auskultator Rosen-
<lb/>baum am 14. Mai; die Auskultatoren 4) Guttzeit und
<lb/>5) Lehmann, beide unterm 23. ejusd.; 6) der Auskulta- 
<lb/>tor Benkendorf von Hindenbcrg unterm 4. Juni;
<lb/>7) der Auskultator Merkisch unterm 22. Juni, und 8) der
<lb/>Auskultator Riedel unterm 27. Juni.

<lb/>3. beim Oberlandesgerichte in Znsterburg.

<lb/>1) Der Auskultator BroSkoviuS unterm 27.April, und 2) der
<lb/>Auskultator Behrendt am 31. Mai.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte in Marienwerder.

<lb/>1) Der Auskultator v. Besser am 11. April; 2) der Auskul- 
<lb/>tator Gurt am 15. Avril; 3) der Auskultator v. Tiede-
<lb/>mann am 2. Mai; 4) der Auskultator Wernich am 6.
<lb/>Mai, und 5) der Auskultator v. Donimierski am n.Jun.

<lb/>6. beim Oberlaudesgerichte in Frankfurt.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Beelitz und 2) Ntschelsky, beide am
<lb/>30. März, und 3) der Auskultator Kapler am 13. Juni.

<lb/>6. beim Oberlandesgerichte in Stettin.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Mühlbach, 2) Lauer, 3) Spanholz
<lb/>und 4) Hartwra, sämmtlich am 29. April, und die Aus- 
<lb/>kultatoren 5) v. Eickstädt-Peterüwaldt und 6) Rei- 
<lb/>che, beide am 30. ejued.

<lb/>7. beim Oberlandesgerlchte ln Cöslin.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Bösel, 2) Dahmz und 3) v. Die-
<lb/>m ar, sämmtlich am 24. Juni.

<lb/>6. beim Oberlandesgerichte in Glogau.

<lb/>1) Der Auskultator v. Götze am 23. April; die Auskultatoren
<lb/>2) Heer und 3) Hi sch, beide am 30. April; 4) der Aus- 
<lb/>kultator Dschenffzig am 21. Mai; S) der Auskultator
<lb/>Kuebler am 9. Juni, und 6) der Auskultator v. Kunow
<lb/>am 25. Juni.
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0497.tif"
                   n="493"
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               <p>

                  <lb/>493
</p>
               <p>

                  <lb/>9. beim Oberlandesgerichte in Breslau.

<lb/>1) Der Auskultator Hoffrjchter am 2». März; die Anskul-
<lb/>tatoren 2)Bvthe und 3) v. Poblotzky, beide am 14.
<lb/>April; 4) der Auskultator Schrottky am 22. ejusd.;

<lb/>5) de» Auskultator Fischer am 6. Mai; 6) der Auskul- 
<lb/>tator Merckel am 26. ejusd 5 7) der Auskultator Becker
<lb/>am 29. ejusd.; die Auskultatoren 8) Kukz und 9) Schrö- 
<lb/>ter, beide am 9. Juni, und 10) der Auskultator LukaS
<lb/>am 13. desselben Monats.

<lb/>10. beim Oberlandesgerichte in Ratibor.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Beyer, 2) Grifchke und 3) Her- 
<lb/>tel n., sämmtlich April und 4) der Auskulta- 

<lb/>tor Janotta am 5. Mai.

<lb/>11. beim Ober-Appellationögerichte in Posen und zwar:

<lb/>1) Der Auskultator Schwidam am 7. Mai, und 2) der Aus- 
<lb/>kultator Weißleder am 16. Mai, beide beim Landgerichte
<lb/>in Posen, und 3) der Ausknltator Küntzel am 11. dess.
<lb/>Monats, bei dem Landgerichte in Mcferitz

<lb/>12. beim Oberlandesgerichte ln Magdeburg.

<lb/>1) Der Auskultator Lauter am 23. Avril; 2) der Auskulta- 
<lb/>tor Rumpfs am 17. Mai, und 3) der Auskultator Voig-
<lb/>tel am 19. Juni.

<lb/>13. beim Oberlandesgerichte in Halberstadt.

<lb/>Der Auskultator Oswald am 13. Mai-

<lb/>14. beim Oberlandesgerichte in Naumburg.

<lb/>Der Auskultator Hassert am 10. Juni.

<lb/>15. beim Oberlandesgerichte in Munster.

<lb/>1) Der Auskultator Staud am 3l. März; 2) der Auskultator
<lb/>v. Grüner am 14. Avril; 3) der Auskultator Ronne-
<lb/>berg am 22. Mai; 4) der Auskultator Stockhausen am
<lb/>26. ejusd.;5) der Auskultator Iungeblodt am 13.Juni;

<lb/>6) der Auskultator Stommel am 17. Juni, und 7) der
<lb/>Auskultator Fahne am 22. dess. Monats.

<lb/>16. bei den Rheinischen Gerichtshöfen.

<lb/>1) Der Auskultator Mosler unterm 11.Avril zum Referenda- 
<lb/>rius bei einem der Landgerichte in Rheinprovinzen ernannt,
<lb/>und die Referendarien 2) Borchard auS Hamm unterm9-
</p>

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                  <lb/>494
</p>
               <p>

                  <lb/>April a» das Landgericht in Cblrr, 3) Griesenbeck aus
<lb/>Hamm unterm 19. ejusd. an das Landgericht in Cleve, und
<lb/>4)Tbilmany aus Arnsberg unterm 24. April an das Land- 
<lb/>gericht in Trier in gleicher Eigenschaft versetzt.

<lb/>Referendarien,
<lb/>welch« versetzt und abgegangen sind.

<lb/>l) Dem KammergerichtS-Referendarius von Korzborg-Tn-
<lb/>cholka ist unterm 30. März in Folge seiner Ernennung
<lb/>zum Landratb des Kreises Allenstcin, im Regierungsbezirk
<lb/>Königsberg, die Entlastung aus dem Justizdienste ertheilt;
<lb/>2) der KammcrgerichtS Referendarius Kremnitz ist. unterm
<lb/>3. April in gleicher Eigenschaft an das Obcrlandcsgericht
<lb/>in Frankfurt, und 3) der KammergerschtS - Referendarius
<lb/>Damm ist unterm 10. ejusd. in gleicher Eigenschaft an
<lb/>das Landgericht in Posen versetzt worden; 4) der Kammer-
<lb/>gerichtS-ReferendariuS Geist ist unterm 15. April Behufs
<lb/>feiner Anstellung als Referendarius bei der König!. Regie- 
<lb/>rung zu Arnsberg aus dem Justizdienste entlassen; 5) der
<lb/>Kammergerichts-Rcferendarius Schulz ist unterm 28. Apr-,
<lb/>auf seinem Wunsch aus dem Justizdienste, mit Vorbehalt
<lb/>des Charakters als Referendarius, entlassen; ü) der Ober-
<lb/>landeSgerichtS-ReferendariuS v. Breuning in Münster ist
<lb/>am 2. Mai in derselben Eigenschaft an das Kammergericht
<lb/>versetzt; 7) der OberlandeSgerichtS-ReferendariuS v. Grü- 
<lb/>ner in Münster ist am n. Mai wegen seines UebergangS
<lb/>zur VerwaltungSparthie auf fein Ansuchen aus dem Justiz-
<lb/>dicnste entlassen worden.

<lb/>5. Subalternen.

<lb/>1) Der Rechnuiigsrath nnd bisherige zweite Rendant der Ju- 
<lb/>stiz - Offizianten-Wlttwenkasse. Kraatz, ist am 26. März
<lb/>zum Rendanten der Justiz-Offijianten-Wlttwenkasse bestellt;
<lb/>2) der bisherige Hülfkalkulator Schulze ist an dem näm- 
<lb/>lichen Tage zum Geheimen Kalkulator im Bureau des Ju- 
<lb/>stiz-Ministeriums ernannt; 3) der StadtgerichtS-Deposital-
<lb/>Rendant Holland in Stettin ist unterm 16. April zum
<lb/>Pupillen-Deposttal-Rendantcn und Sekretair bei dem Ober-
<lb/>landeSgericht in Stettin bestellt; 4) dem Sekretair und Kalku- 
<lb/>lator bei dem Kurmäkischen Pupillenkollegio S u l tz e r ist un- 
<lb/>term 7. Mai der Charakter als Justizrath verliehen; 5) der
<lb/>OberlandesgerichtS-SekrctairPancritiuS in Insterburg ist
<lb/>mit Tode abgegangen; 6) dem OberlandeSgerichtS-Sckretair
<lb/>Grillo in Magdeburg ist unterm .13. Mai der Titel eines
<lb/>Zustizraths beigelegt worben; 7) der Advokat vr. Kirch- 
<lb/>ner ist unterm 4. Juni zum Protonotariuö bei dem Ober-
<lb/>AppellationSgerichte in Greifswald bestellt.
</p>

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                   n="495"
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               <p>

                  <lb/>495
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Bei den Jnquisitoriaten.

<lb/>i)Der Criminal-Richter Vogel bei dem Jnquisstoriate zu Er- 
<lb/>furt iss gestorben, und eS ist 2) der OberiandeSgerichtSRe-
<lb/>ferendanuS Hucke unterm 31. März zum zweiten Crimi-
<lb/>nal-Richter bei dem Jnquisstoriate in Erfurt bestellt; 3) der
<lb/>JnquisstoriatS-Assessor Vogel iss unterm &lt;2. Avril zum
<lb/>Inczuisilor publicus bei dem Jnquisstoriate zu Glah ernannt.

<lb/>7. Bei den Kreis-JustizeKommisfionen.

<lb/>1) Der StadtgerichtS-Direktor v. Tepp er zu Ratibor ist un- 
<lb/>term 1Z. März zugleich zum Kreis-Jusslzratb des Ratibor-
<lb/>schen Kreises ernannt; 2) der Stadtgerichts-Direktor Pur-
<lb/>mann in Bunzlau ist unterm 8. April zugleich zum Kreis-
<lb/>Justizratb des Bunzlauer Kreises bestellt; 3) der Land- und
<lb/>Stadtrichter Müller in NamSlau ist unterm ia Mai zu- 
<lb/>gleich zum KrekS-Jussizrath für de» NamSlauer Kreis ernannt;
<lb/>ä) der Land- und Stadtgerichts-Direktor v. RSnne in
<lb/>Münsterberg ist unterm 7. Mai zugleich zum KreiS-Justiz-
<lb/>rath des Hirschbergfchen Kreises bestellt worden.

<lb/>8. Iustiz-Kommissarien, Advokat-Anival,
<lb/>de und Notarien.

<lb/>1. beim Kammergerichte.

<lb/>1) Der von dem Iustiz-Kommissarius bei dem Stadtgerichte in
<lb/>Berlin, Zustiz-Kommissions-Rath Rieeks und 2) dem Ju-
<lb/>stiz-KommissariuS Garmatter in Magdeburg gemeinschaft- 
<lb/>lich in Antrag gebrachte Stellentausch ist unterm 26. April
<lb/>genehmigt.

<lb/>2. beim Oberlandesgerichte in, Königsberg.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Referendarius Gregorovius ist
<lb/>unterm 23. März zum Justiz-Kommissarius bei den Unter-
<lb/>gerichten der Kreis-Justiz-Kommission zu Reidenburq, bei
<lb/>dieser selbst und den Land- und Stadtgerichten zu Allen-
<lb/>üein und Wartenburg, mit Anweisung seines Wohnortes
<lb/>in Neidenburg bestellt.

<lb/>3. beim Oberlandesgerichte in Marienwerder.

<lb/>Der Justiz-Kommissarius John in Marienwerder iS unterm
<lb/>20. Februar zugleich zum Notar im Departement des Ober-
<lb/>landeSgektchtS ernannt.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte in Stettin.

<lb/>Der Oberlandesgerichts.Assessor Triest ist unterm 26. März
</p>

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                  <lb/>496
</p>
               <p>

                  <lb/>rum Justiz-Kommissarius bei dem Oberlandesgericht in
<lb/>Stettin bestellt.

<lb/>5. beim Oberlandesgerichte in Glogau.

<lb/>i)D«r Justizratb Förster in Elbing ist unterm 12. März zum
<lb/>Jukiz-KommissanuS bei dem Oberlandesgerichte in Glogau
<lb/>und zum Notarius im Departement desselben bestellt; 2) der
<lb/>OberlandeSgerichtS-RefcrendariuS Dittrick ist uuterm 22.
<lb/>Mai zum Justiz-Kommissarius bei dem Land' und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Liebenthal, den Stadtgerichten zu Greiffenberg,
<lb/>Friedeberg und Marklissa, den Gerichten zu Greiffenstein,
<lb/>Meffersdorf und GcbbardSdorf, so wie den umliegenden
<lb/>Patkimonialqerichten im Löwenbcrger Kreise, mit Anwei- 
<lb/>sung seines Wohnortes in Greiffenberg ernannt; 3) der Ju- 
<lb/>stiz -Kommiffarius Uttech in Görlitz ist unterm 1. Juni

<lb/>Sleich rum Notarius im Departement des OberlandeSge-
<lb/>ts bestellt worden.

<lb/>6. beim OberlanbeSgerichte in Breslau.

<lb/>Der bei dem Stadtgerichte in Breslau «»gestellte Justiz-Kom-
<lb/>missariuS v. Ueck ermann ist unterm 13. März zugleich
<lb/>zum Notarius im Departement des Oberlandesgerichts zu
<lb/>BreSlau bestellt.

<lb/>7- beim Oberlandesgerichte in Ratibor.

<lb/>Der OberlandeSgerichtS-Referendarius Laube ist unterm 2.
<lb/>Juni zum Justiz-Kommiffarius für die Untergerichte der
<lb/>Kreise Ratibor und Rybnick bestellt.

<lb/>8. beim Ober-Appellatkonsgerkcht in Posen.

<lb/>1) Dem Justiz-KommissanilS Giersch ist untern, 26. März die
<lb/>nachgesuchtr Entlassung von dem Amte als Justiz-Kommif-
<lb/>sarius btt dem Landgerichte in Posen ertheilt, und eS ist
<lb/>2) der Landgerichts-Assessor Giersch in Bromberg an dem
<lb/>nämlichen Tage zum Justiz-Kommissarius bei dem Landge- 
<lb/>richte »n Posen bestellt.

<lb/>9. beim Oberlandesgericht in Magdeburg.

<lb/>1) Der bei den Gerichten zu Loburg und Gommern fungirende
<lb/>Justiz-KnmmissariuS Götze ist unterm 31. März zugleich
<lb/>zum Notar im Departement des OberlandeSgerichtS in Mag- 
<lb/>deburg bestellt; 2) der Justiz-Kommiffarius Poblmann
<lb/>in Gardelegen ist unterm 15. Mai zugleich zum Notar im
<lb/>Departement des OberlandeSgerichtS bestellt; 3) dem durch
<lb/>Stellentausch unterm 26. April c. an das Land- und Stadt- 
<lb/>gericht zn Magdeburg versetzten Justiz-Kommissarius, Ju-
</p>

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                  <lb/>497
</p>
               <p>

                  <lb/>stiz-Kommissionsrath RieckS aus Berlin ist unterm 26.
<lb/>Mai die nachgcsuchte Entlassung v°n seinem Amte als Ju-
<lb/>stiz-Kommissarius und dlotarlus xukl. ertheilt.

<lb/>40. beim OberlandcSgerlchte ln Halberstadt.

<lb/>Dem Justiz-KommissariuS und Notarius v. Brüncken bei
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Halberlladt ist unterm 2».
<lb/>Avril die Dienstentlassung bewilligt; 2) der Justiz-Kommis-
<lb/>fariuS Platner in Mühlhausen ist unterm i. Juni zu-
<lb/>glcich zum Notar im OberlandeSgerichtS-Departement bestellt.

<lb/>11. beim Oberlandesgerichle in Naumburg.

<lb/>O Der Justiz-KommissariuS Kreutler zu Wernburg bei Er- 
<lb/>furt ist unterm 5. März zugleich zum Norarius im Bezirk
<lb/>deS OberlandeSgcrichtS in Naumburg bestellt; 2) dem Ju- 
<lb/>stiz-KommissariuS Harnisch ist unterm 2k. April gestat- 
<lb/>tet, seinen Wohnsitz von Mücheln nach Naumburg zu ver- 
<lb/>legen, auch ist derselbe zu gleicher Zeit zum Notar im Be- 
<lb/>zirke deS Oberlandesgerichts bestellt worden; 3) der Justiz-
<lb/>KommissariuS Lämmerhirt in Heinrichs ist unterm 26.
<lb/>April zugleich zum Notar im Bezirke der Landgerichts-De- 
<lb/>putation zu Schleusingen bestellt; 4) der Justiz-Kommissa- 
<lb/>riuS Reichard in Erfurt ist unterm 9. Juni zugleich zum
<lb/>Notar im Departement des Oberlandesgerichts ernannt.

<lb/>12. beim Oberlandesgerichte in Paderborn.

<lb/>Der Justiz-KommisiariuS Heidsieck zu Halle in Westphalen
<lb/>ist unterm 24. März zugleich zum Notar im EeschäftSbe»
<lb/>zirke des Oberlandesgerichts zu Paderborn bestellt.

<lb/>13. beim Hofgerichte in Arnsberg.

<lb/>1) Der Hofgerichts-Referendarius Schwarz ist unterm 18.
<lb/>April zum Justiz-KommissariuS in Hilchenbach und bei den
<lb/>Gerichten in Siegen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in
<lb/>Hilchenbach bestellt; 2) der HofgerichtS-ReferendariuS Kup li- 
<lb/>scht! d ist an dem nämlichen Tage zum Justiz-Kommissa- 
<lb/>riuS bei dem Justizamte im Medebach ernannt; 3) derHof-
<lb/>gerichtS'RcferendariuS Ax ist unterm 2 t. Avril zum Justiz-
<lb/>Kommissarius bei dem Justizamte Burbach in Ncunkirchen,
<lb/>unter Beilegung der ProzcßvraxiS bei den sämmtlichen Ge- 
<lb/>richten in Siegen, und mit Anweisung seines Wohnsitzes
<lb/>in Burbach bestellt; 4) der Hofgerichts Referendarius Rein- 
<lb/>hard ist unterm 18. April zum Justiz-KommissariuS bei
<lb/>den Justizämtern Meschede, Rüthen und Belecke mit An- 
<lb/>weisung seines Wohnsitzes in Meschede ernannt; 5) der Hof-
<lb/>gerichtS-RefcrendariuS v. Pöppinghausen ist unterm 21.
<lb/>ejusd. zum Justiz-KommissariuS bei den Justizämtern in
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0502.tif"
                   n="498"
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               <p>

                  <lb/>498
</p>
               <p>

                  <lb/>Werl und Menden unter Beilegung der Prozeßpraxis bet
<lb/>dem Salzplatzgcrichte in Werl und bei dem Patrimonialge-
<lb/>richte am Bergstraße/ mit Anweisung seines Wohnsitzes in
<lb/>Werl bestellt.

<lb/>14. bei den Rheinischen Gerichtshöfen.

<lb/>t) TW der Advokat-Anwald Cremer in Düsseldorf unterm 10.

<lb/>"Mai zumJuftizrath ernannt, und2)derFriedensrichterBreil
<lb/>zu Gmünd zum Advokat-Anwald bei dem Landgerichte in Co-
<lb/>blenz, und Z) unterm 29.Mai derJustizrathMartini zum
<lb/>Advokat-Anwald beim Revisione- und Cassationshofe bestellt;
<lb/>die nachgesuchte Entlassung von dem Amte als Notar ist
<lb/>«rcheilt worden 4) dem Notar Zurhoven in Münßer-
<lb/>Maifcld unterm 11. April, und 2) dem Notar Jaeoby
<lb/>zu Reuland (Landger. Bez. Aachen) unterm 27. Juni, und
<lb/>b) der Notariats-Kandidat Eilender unterm 19. April
<lb/>zum Notar im Stadt-Kanton Bonn bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Personal-Veränderungen be.i
<lb/>den Untergerichten.

<lb/>1. Direktoren.

<lb/>1) Der Landgerichts-Direktor v. Ra dicke in Fraustadt ist ge- 
<lb/>storben, und es ist 2) der OberlandeSgerichtS-Rath Neige- 
<lb/>bauer in Breslau unterm 14. April zum Geheimen-Justiz-
<lb/>ratb und Direktor des Landgerichts in Fraustadt bestellt;
<lb/>3) der OberlandeSgcrichtS-Assessor Schuppe ist an dem
<lb/>nämlichen Tage zum Direktor des Land- und Stadtge- 
<lb/>richts in Brieg ernannt; 4) dem Land- und Stadtrichter
<lb/>Schräder in Bünde ist unterm 16. April der Charakter
<lb/>als Direktor des Land, und Stadtgerichts in Bünde er-
<lb/>theilt; 5) der KammergrrichtS-Assessor KunowSki iß un- 
<lb/>term 21. April zum Direktor des Land - und Stadtgerichts
<lb/>in Wohlau bestellt; 6) der Land- und Stadtrichter von
<lb/>Rönne in Münsterberg ist unterm 21. April zum Direk- 
<lb/>tor des Land- und Stadtgerichts in Lirschberg ernannt;
<lb/>7) der Land- und Stadtrichter Richelvt in Osterode ist
<lb/>unterm 26. ejusd. zum Direktor des Land- und Stadtge- 
<lb/>richts in Löbau bestellt: 8) der Geheime-Justizrath und Di- 
<lb/>rektor des Land- und Stadtgerichts zu Danzig, Scheller,
<lb/>ist mit Tode abgrganaen; 9) der Direktor des Kommerz- und
<lb/>AdmiralitätS-Kolleq» zu Danzig, OelriebS, ist unterm 27.
<lb/>April zum Direktor des Land- und Stadtgerichts kn Danzig
<lb/>bestellt, und es ist io) der OberlandeSgerichtS-Rath v. Grob- 
<lb/>be ck am nämlichen Tage zum Direktor des Kommerz. und
<lb/>AdmiralitSS-Kolleg» ernannt; 11) der Land- und Stadt-

<lb/>richter
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0503.tif"
                   n="499"
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                  <lb/>490
</p>
               <p>

                  <lb/>richtet, Krels-Jugizrath Dethloff in Jauer ist unterm 8.
<lb/>Mai zum Direktor des Land- und Stadtgerichts in Jauer
<lb/>bestellt.

<lb/>2. Räthe.

<lb/>1) Der OberlandcSgcrichts-Assessor Hahn ist unterm 21. März
<lb/>zum Iustizrath bei dem Siadtgerickte in Breslau bestellt;
<lb/>2) der Land- und Stadtgerichts-Assessor von Klihing ist
<lb/>^ unterm 24. ejsd. zum Iustizrath bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Gumbinnen ernannt; 3) der OberlandeSgcrichtS-
<lb/>Ässcssor Df. Schlieckmann ist unterm 14. Avril zum
<lb/>Iustizrath bei dem Land- und Stadtgerichte in Magdeburg
<lb/>ernannt; 4) der Iustizrath Engel brecht bei dem Land-
<lb/>und Stadtgericht in Stallupdhncn ist unterm i4. Mai pen-
<lb/>&gt; sionirt morden; 2) der Ober-Avpcllationsger'ichts-Assessor
<lb/>Jeiseck ist unterm 17. Mai zum LandgerichtS-Rath hei
<lb/>dem Landgericht in Posen bestellt.

<lb/>3. Land- und Stadtrichter.

<lb/>1) Der OberiandeSgerichtS-Assessor Vogelfang ist unterm 2.
<lb/>v Avril zum Land- und Stadtrichter in Dülmen bestellt; 2) der
<lb/>KammergcxichtS-Asscssor Müller ist unterm 26. Avril zum
<lb/>Land- und Stadtrichter in Namslau, und 3) der Landrich- 
<lb/>ter Gärtner in Leubug an demselben Tage zum Land-
<lb/>und Stadtrichter in Münsterbcrg ernannt worden; 4) dem
<lb/>Land- und Stadtrichter Wolfs in Gümmern ist unterm
<lb/>13. Mai der Titel Iustizrath verliehen; 5) der Oberlandes-
<lb/>gerichlö-Assessor Dr. Waldeck ist unterm 22. Mai zum
<lb/>Land- und Stadtrichter in Vlotho bestellt.

<lb/>. 4. Einzeln stehende Richter.

<lb/>1) Dem Stadtrichter und Zustizamtmann Ruckheim in Schdn-
<lb/>flies ist unterm 2. April die gebetene Entlassung von seinem
<lb/>Amte mit Pension crthcilt, und cS ist 2) der Oberlandesge- 
<lb/>richts. Referendarius Kähne an demselben Tage zum Ju-
<lb/>siizamtmann bei dem Justizamte GörlSdorf und als Stadt-
<lb/>rjchler zu Schbnflies bestellt; 3) der ObcrlandcSgcrichtS-
<lb/>Referendarius Bönisch ist unterm 16. April zum Stadt- 
<lb/>richter zu Landcck und WilhclmSthal ernannt; 4) der ehe- 
<lb/>malige FricdenSgerichtS-Assessor, ObcrlandeSgerichtö-Rcfcren-
<lb/>. darius Strühki ist am 30. ejusd. zum Justizamtmann zu
<lb/>Bodlattd-Neuhoff bestellt; 5) der OberlandcSgerichtS-Rcfe-
<lb/>rendariuS und GcrichtSamts-Aktuarius Papschke in Zcitz
<lb/>ist am 3. Mai als EerichtSamtman» bei dem GerjchtSamte
<lb/>4n Prettin bestellt; 6) dem Justizamtmann bei dem Justiz-
<lb/>amte Mühlcnhoff, Odebrecht, ist am 12. dess. M. der Ti- 
<lb/>tel Iustizrath verliehen; 7) der Iustizrath und Friedensrich- 
<lb/>ter Jasielöki in Kosten ist seines Amtes entftht, und
<lb/>1812. 6. 78. K k
</p>

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                   n="500"
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               <p>

                  <lb/>500
</p>
               <p>

                  <lb/>s) der Landgerichts - Referendarius Miketta am 15. Mat
<lb/>;um Friedensrichter bei dem FriedenSgerichte in Kosten be- 
<lb/>stellt worden; 9) der Kammergerichtö-Assessor Schröder
<lb/>ist unterm 13. Juni jum Justizamtmann bei dem Justiz-
<lb/>amte Berchen, Treptow a. T-, Lindenberg und Lvitz be- 
<lb/>stellt; io') der Friedensrichter Lewandowski in Wogro-
<lb/>wiccz ist in gleicher Eigenschaft an daS Friedenegericht in
<lb/>Wolstein versetzt worden.

<lb/>5. Friedensrichter und andere Unterrichter
<lb/>in den Rheinprovinzen.

<lb/>i) Der Friedensrichter Brcmm in Waxweiler (Landger.-Bez.
<lb/>Trier) ist unterm 4. Mai in gleicher Eigenschaft an daS
<lb/>Friedensgericht in Schweich (im nämlichen Landger.-Bez.);
<lb/>2) der Friedensrichter Steffgen in Kirchberg (Landger.-
<lb/>Bej. Codlcnz) unterm 2. Mai jum Friedensgericht in Sim-
<lb/>mern (Landger.-Bej. Coblenj); 3) der Friedensrichter
<lb/>Lauer in Rhaunen (Landger.-Bez. Trier) am 24. Mai
<lb/>an das Fricdensgericht in Bcrncastel (Landger.-Bez.Trier),
<lb/>und 4) an dem nämlichen Tage der Friedensrichter Neu- 
<lb/>mann in Velbert (Landger.-Bez. Düsseldorf) an das Frie- 
<lb/>densgericht zu Gerresheim (Landgcr.-Bez. Düsseldorf) ver- 
<lb/>setzt; S) der Friedensdrichter Pranghe in Gerresheim ist
<lb/>verstorben; ü) der Apvellationsgcrichts-ReferendariuS Zin-
<lb/>cken unterm 2. Mai zum Friedensrichter in Kirchberg er- 
<lb/>nannt, und 7) der provisorische Justiz-Amtmann Meder
<lb/>am i. März distnitiv zum Justiz-Amtmann bei dem Justtz-
<lb/>amte in Attenkirchen bestellt worden.

<lb/>6. Assessoren.

<lb/>t) Der Landgerichts,Assessor PilaSki in Gnesen ist unterm 2.
<lb/>April als Assessor an das Landgericht in Posen versetzt; 2) der
<lb/>Landgerichts-ReferendariuS Neigebaur ist unterm 26. No- 
<lb/>vember xr. zum Assessor bei dem Landgerichte in Krotoszyn
<lb/>bestellt, auch ist 3) der Friedensrichter MioduszewSki in
<lb/>Ostrzeszowan demselben Tage bei dem nämlichen Land- 
<lb/>gerichte zum Assessor ernannt worden; 4) der Oberlandes-
<lb/>gerichtS-Asscsser Galli in Königsberg ist unterm 12. März
<lb/>als Assessor an das Landgericht in Breslau versetzt; S) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Assessor Greßler in Marburg ist
<lb/>gestorben; 6) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Huber
<lb/>in Bielefeld ist unterm 6. April in gleicher Eigenschaft an
<lb/>das Land- und Stadtgericht in Marburg, und dagegen
<lb/>7) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Neukirch in Mar- 
<lb/>burg an demselben Tage in gleicher Eigenschaft an das
<lb/>Land- und Stadtgericht in Bielefeld versetzt worden; 8) der
<lb/>Land, und Stadtgerichts-Assessor v. Hülst zu Warendorf
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0505.tif"
                   n="501"
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               <p>

                  <lb/>501
</p>
               <p>

                  <lb/>ist am 16. April in der Eigenschaft als Affcssor bei dem
<lb/>Land- und Stadtgericht in Warendorf bestätigt worden;

<lb/>9) der Oberlandesgerichts-Assessor Ottow ist unterm 21.
<lb/>April r»m Assessor bei dem Znquisitoriate in Breslau bestellt;

<lb/>10) der HofgerichtS-Referendarius Köchling ist an dem- 
<lb/>selben Tage zum Assessor bei den« Justizamte in Siegen,
<lb/>und es ist 11) der Oberlandesgerichts-Refcrendarius Göp»
<lb/>pert ebenfalls am 21. Aoril zum Assessor bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Wohlan bestellt; 12) der Obcrlandes-
<lb/>gerichtS-Assessor Schubert ist am 24. dess. Monats zum
<lb/>Assessor bei dem Inquisitoriate in Schweidnitz ernannt;
<lb/>13) der Justiz-Amtmann Marx in Bodland-Ncuhoff ist
<lb/>unterm 30. April als Affcssor der dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richt in Neustadt .in Obcrfchlessen bestellt; 14) der Land-
<lb/>und Stadtgerichts-Assessor Hüttemann in Bielefeld ist
<lb/>am 2. Mai zum Justizratb ernannt; 15) der Land- und
<lb/>StadtgerichtSAssessor v. Vincke in Höxter ist am iS. Mai
<lb/>in gleicher Eigenschaft an daS Land- und Stadtgericht in
<lb/>Lübbecke, ferner 16) der OberlandeSgerichts-Asscff. Schmidt
<lb/>in Paderborn an demselben Tage als Assessor an das Land-
<lb/>und Stadtgericht in Höxter, und 17) der Oberlandesgcrichts-
<lb/>Assessor Striethorst »nMünster an dem nämlichen Tage
<lb/>als Assessor an das Land- und Stadtgericht in Ahaus ver- 
<lb/>setzt; 18) derOberlandeSgerichtS-Rcferendariusv.Mengers-
<lb/>sen ist unter demselben Dato zum Assessor bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte in Bünde bestellt, und es ist 19) der Oberlan-
<lb/>deSgerichts-ReferendariuS v. Rappard an demselben Tage
<lb/>zum Assessor bei dem Land- und Stadtgerichte in Unna er- 
<lb/>nannt; 20) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Jac obi
<lb/>in Hamm ist unterm 28. Mai mit Pension in den Ruhe-
<lb/>stand versetzt, und es ist 21) derOberlandeSgerichtS-Assessor
<lb/>v. Rabenau in Frankfurt an demselben Tage als Land-
<lb/>und StadtgerichtS-Assessor an das Land- und Stadtgericht
<lb/>in Hamm verseht; 22) der OberlandeSgerichtö-Referenda- 
<lb/>rius Meyer ist am iS. Mai zum Assessor bei dem Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Borken bestellt; 23) der Obcrlandes-
<lb/>gerichtS Referendarius Stohlm an n ist an dem nämlichen
<lb/>Tage zum Assessor bei dem Land- und Stadtgericht in Mar- 
<lb/>burg bestellt; 2k) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Ubfe
<lb/>in Sorau iß unterm 2. Juni wegen Ucbernahnie der ihm
<lb/>übertragenen Bürgermeifterstelle in Sorau aus dem Justiz-
<lb/>dicnße entlassen; 25) der OberlandeSgcrichtS-Assessor v. Un- 
<lb/>werth in Insterburg ist an demselben Tage als Assessor an
<lb/>das Land- und Stadtgericht in Sorau versetzt; 26) dem
<lb/>Oberlai,deSgerichts-Assessor Räpprich ist unterm 16. Juni
<lb/>die Stelle «IS Asseffor bei dem Landgerichte in Halle kon^
<lb/>ferirt, und cs ist 27) dem OberlandcSgerichtS Assessor Rich- 
<lb/>ter an dem nämlichen Tage ebenfalls die Stelle eines As- 
<lb/>sessors bei dem Landgerichte in Halle übertragen worden.

<lb/>Kk 2
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0506.tif"
                   n="502"
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               <p>

                  <lb/>502
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Subalternen.

<lb/>l) Der OberlandeSgerichtü-ReferendariuS Jüngken iA unterm
<lb/>, 20. Februar zum Sekrctair und Jngroffaior bei dem Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Magdeburg bestellt; 2) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Registrator Preuß zu LandSberg a.d.W. ist
<lb/>unterm 26. März mit Pension aus dem Dienste entlassen;
<lb/>3) der bisherige Sekrctair und Salaricnkasscn-Rendant bei
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Wollmirstädt, Küsel, ist
<lb/>entlassen, und cs ist 4) der bisherige Exp«ditionS-Gehülfe
<lb/>Schwerin unterm 2. April als Sekretair und Salaricn-
<lb/>Rendant bei dem Land« und Siydtgerichte zu Wollmirstädt
<lb/>bestellt; 5) der Landwehr-Hauptmann Eickholt ist unterm
<lb/>9- April zum Devosital- und Salarienkassen-Rendanten bei
<lb/>dem Land und Stadtgericht in Tecklenburg ernannt, und
<lb/>es ist 6) der bisherige Kassen-Assistent Mück an demsel- 
<lb/>ben Tage zum Salarienkassen- und Depositar-Rendanten
<lb/>bei dem Land- und Stadtgericht in Stallupöhnen bestellt;
<lb/>7) der Aktuarius Wentz bei dem Land- und Stadtgericht
<lb/>in Neidenburg ist unterm u. April mit Pension in den
<lb/>Ruhestand verseht; 8} der Land- und Stadtgerichts-Sekre-
<lb/>tair und Oevvsttal-Mndant Nitsckke zu Groß-Salze ist
<lb/>unterm 18. April, in Folge der auf ib» gefallenen Wahl
<lb/>zum Bürgermeister der Stadt Schönebeck auf sein Ansu- 
<lb/>chen von seinem bisherigen Amte entlassen; 9) dem Land-
<lb/>und Stadtgcrichtö-Salarien- und Depositalkassen-Rendan-
<lb/>ten Löhnberg zu Strasburg ist unterm 24. April die ge- 
<lb/>wünschte Dienstentlassung mit Pension erthcilt: &gt;0) der Ak- 
<lb/>tuar Köll ner beimGcrichtSamte inDobrilugk ist am26.Apk.
<lb/>Mit Pension in den Ruhestand versetzt; ti) der bisherige
<lb/>OberlandesgerichtS-Depositalkaffen-Assistent Weizmann ist
<lb/>unterm 26.April zum Depositalkaffen-Nendanten, Kalkulator,
<lb/>und Salarienkassen-Controlleur bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gericht in Driescn bestellt; 12) der vormalige Hauptmann,
<lb/>Kriminal-Aktuarius Abel in Zeih ist unterm 7. Mai mit
<lb/>Pension in den Ruhestand versetzt; 13) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-AktuariuS Lemke ;st unterm 17- Mai zum
<lb/>Sekretair bei dem Land- und Stadtgericht in Münster be- 
<lb/>stellt; 14) der ArchivariuS Alberti bei dem Landgerichte
<lb/>in Marienburg ist gestorben, und es ist 15) der Salaricn-
<lb/>kassen-Controlleur John unterm 18. Mai zum Archivar
<lb/>bei dem Landgerichte in Marienburg bestellt; 16) der Ober-
<lb/>landeSgerichts-Salarienkassen-Assistent Brunnemann in
<lb/>Stettin ist unterm 19- Mai zum Deposital-Rendanten bei
<lb/>dem Stadtgericht in Stettin ernannt; 17) der JustizamtS-
<lb/>Aktuarius Beller in Czarnowanz ist unterm 21. sjusll.
<lb/>mit Pension in den Ruhestand versetzt; 18) der invalide
<lb/>Wachtmeister Anfang ist am 22, dess. M zum Deposital-
<lb/>und Salarienkassen-Rendanten bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Vlotho bestellt; 19) der Gerichtsamts-Aktuarius
</p>

               <pb facs="2084725_39+1832_0507.tif"
                   n="503"
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               <p>

                  <lb/>503
</p>
               <p>

                  <lb/>Rehe i» Halle a. d. S- ist unterm 28. Mai mit Pension
<lb/>in den Ruhestand verseht; 20) dem Criminal-AktuariuS bei
<lb/>der JnquisiroriatS-Deputation zu Wittenberg, Caspari, ist
<lb/>unterm 4. Juni die nachgesuchte Entlassung aus dem Iu-
<lb/>stizdienste ertheilt; 21) dem Land- und Stadgerichtö-Aktuar
<lb/>Nittka zu Willenderg ist unterm 15. ejusd. die nachge- 
<lb/>suchte Entlassung ertheilt; 22) der Kanzlei-Inspektor von
<lb/>Kapff bei dem Land- und Stadtgericht zu Danzig ist un- 
<lb/>term 18. dess. M. mit Pension in den Ruhestand versetzt;
<lb/>23) der Land- und Stadtgerichts-Rcgistratur-Aisistcnt Ha- 
<lb/>ber in Worbis ist unterm 25. Juni mit Pension aus dem
<lb/>Justizdienste entlassen. In den Rheinprovinzen ist 24) der
<lb/>FriedrnSgerichtSschreiber Derony in Saarbrücken gestor- 
<lb/>ben, und in dessen Stelle unterm 19. April 25) der Frie-
<lb/>densgerichtSschreiberArnold zu St. Johann versetzt; 26)der
<lb/>FriedenSgerichtsschreiber Pfalz in Trarbach (.Landger.-Bcz.
<lb/>Coblenz) ist mit Tode abgeqangen, und an dessen Stelle
<lb/>27) der GcrichtSschreiber-Candidat Reifferscheid am n.
<lb/>Mai zum Gerichtsschreiber bei dem Friedensgerichtc zu Trar- 
<lb/>bach bestellt.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_39+1832_0508.tif"
             n="504"
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         <div xml:id="d70824e48218">
            <head>Inhalt des neun und dreißigsten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0508--><p/>
            <p>

               <lb/>504
</p>
            <p>

               <lb/>Zn halt

<lb/>des neun und dreißigsten Bandes.
</p>
            <p>

               <lb/>Sieben und siebzigstes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rechtswissenschaft. Seite

<lb/>Die patrimoniale Gesetzgebung in der Altmark. Ei»

<lb/>Beitrag zum Provinzial-Recht von August
<lb/>Frriherrn von Haxthausen. . . . 3 — 110

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung. Jahr 183 2.

<lb/>Erstes Quartal.113 — 2J8

<lb/>Dritter Abschnitt.
<lb/>Rechtsverwaltung.

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörde»
<lb/>in den Monaten Januar, Februar und März
<lb/>1832. .. 241 — 257
</p>
            <pb facs="2084725_39+1832_0509.tif"
                n="505"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0509--><p/>
            <p>

               <lb/>505
</p>
            <p>

               <lb/>Acht und siebzigstes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rechtswissenschaft.

<lb/>r. Beiträge zu den statutarischen Rechten der Graf- 
<lb/>schaft Wied.

<lb/>A. Gräflich Wied-Runklische Kirchen-Ordnung

<lb/>vom 12. Januar 1782.

<lb/>B. Justiz-Reglement für das gemeinschaftliche
<lb/>Amt Isenburg und Meyscheld vom Ä März

<lb/>1782.

<lb/>C. Steimeler Markt-Recht vom König!. Land- 
<lb/>gerichtsrath Nettekoven in Coblenz. .

<lb/>v. Schöffeo-WeiSthum des Amts Neuerburg 6s
<lb/>1665 und Weisthum vom Schöffengericht,
<lb/>Vogthafer im Kirchspiel Neustadt 6s 1662.

<lb/>E. Statutum Liegnicense, de Successionibus
<lb/>Lieberorum Parentum, Conjugum, Colla»
<lb/>teralium..

<lb/>II. Ueber die Grenzen und Quellen des Provin«
<lb/>zialrechtS und das für das Herzogthum Sach- 
<lb/>sen zu entwerfende insbesondere

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung. Jahri83 2.
<lb/>Zweites Quartal. . .

<lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Rechtöverwaltung.

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden
<lb/>in den Monaten April, Mai und Juni 1832.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>261 — 266

<lb/>267 — 272
<lb/>273 — 291

<lb/>292 — 302

<lb/>303 — 323

<lb/>324 — 346

<lb/>349 — 484

<lb/>487 — 503
</p>

            <pb facs="2084725_39+1832_0510.tif"
                n="506"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0510--><p/>
            <p>

               <lb/>Gedruckt bei Johann Friedrich Starcke.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084725_39+1832_0511.tif"
             n="507"
             xml:id="zs1-2084725_39-1832_0511"/>
         <div xml:id="d70824e48388">
            <head>Ankündigung und Einladung zur Unterzeichnung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_39+1832_0511--><p/>
            <p>

               <lb/>Ankündigung

<lb/>und

<lb/>Einladung zur Unterzeichnung.
</p>
            <p>

               <lb/>Unterl«ichn«tke glaubt fick verpstichttt, bas juristisch« Publikum und
<lb/>insonderheit das Preußens zu benachrichtigen, daß das seit dem
<lb/>Jahre 1827 unter der Rebaction des um die Preußisch« Rechtswis- 
<lb/>senschaft so verdienten Geheimen Justizraths Friedrich Heinrich
<lb/>von Strombeck in Halberstadt in seinem Verlage erschie- 
<lb/>nene Werk:

<lb/>Provinzialrecht

<lb/>aller

<lb/>zum Preußischen Staate gehörenden Länder und
<lb/>Landestheile, insoweit in denselben bas Al.lge*
<lb/>meine Landrecht Gesetzeskraft hak,

<lb/>verfaßt und nach demselben Plane ausgearbeitet

<lb/>von mehren Rechisgelehrten.

<lb/>ungeachtet des Ablebens des bisherigen RedacteurS durch rinen Ver- 
<lb/>ein ausgezeichneter Männer fortgesetzt werden wird/ welche dies
<lb/>wichtige Werk unternommen haben. Dasselbe hat freilich wegen
<lb/>der mehrjährigen Krankheit des Herrn von Strombeck nicht so
<lb/>rasch fortgesetzt werden können, als das Publicum und der Unter- 
<lb/>zeichnete es wünschten, eS ist solches aber nach dem Ableben deck
<lb/>ersten RedacteurS um so lebhafter wieder ausgenommen worden, als
<lb/>das König!. Justizministerium den Unterzeichneten dringend auffo-
<lb/>derte, dazu beizutragen, daß rin Werk fortgesetzt werde, zu welchem
<lb/>kein anderer Staat ein Scjtenstück aufzuweisen vermag.
</p>
            <pb facs="2084725_39+1832_0512.tif"
                n="508"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0512--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Unterzeichnete hat sich daher beeifert, dieser und der An-
<lb/>foderung d-s Publikums zu entspreche»/ und sind demnach gegen- 
<lb/>wärtig wieder bei ihm erschienen;

<lb/>L e m a n,

<lb/>Königs. Preuß. OberlandesgerichtSrath in Marienwerder/

<lb/>^ Provinzialrecht der Provinz Westpreußen.
<lb/>Zweiter Band:

<lb/>Provinzialrecht der Districte des Preußischen Landrechts
<lb/>von 1721.

<lb/>Zweiter Thcil. 1832. gr. 8. 55 Bogen. 2 Thaler 15 Sgr.
<lb/>Dritter Band:

<lb/>Die Statutarrechte der Stadt Danzig.

<lb/>1832. gk. 8. 50 Bogen. 2 Thaler 15 Sgr
</p>
            <p>

               <lb/>Wigand (vr. Paul),

<lb/>Die Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und
<lb/>Corvey-, in Westphalen,

<lb/>nebst ihrer rechtSgeschichtlicken Entwickelung und Be- 
<lb/>gründung auS den Quellen dargestellt.

<lb/>In drei Bänden.

<lb/>Erster Band. 1832. gr. 8. 25z Dogen. 1 Thaler 15 Sgr.

<lb/>Z e t t w a ch,

<lb/>König!. Preuß. OberlandeSgerichtsrath zu Stettin,

<lb/>Das pommerfche Lehnrecht

<lb/>nach seine» Abweichungen von den Grundsähen des
<lb/>Preußischen Allgemeinen Landrechts.

<lb/>1832. gr. 8. 23 Bogen. 1 Thaler 15 Sgr.
</p>

            <pb facs="2084725_39+1832_0513.tif"
                n="509"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0513--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Provinzialrechte der übrigen Preußischen Provinzen werden
<lb/>nach und nach in den möglichst kürzesten Fristen erscheinen/ wie
<lb/>denn der zweite und dritte Band des ProvinzialrechtS der
<lb/>Fürsienthümer Paderborn und Corvey von Wigand,
<lb/>und das Provinzialrecht der ehemals kurkölnischen
<lb/>Grafschaft Recklingshausen vom OberlandesgerichtSrathe
<lb/>Schlüter in Münster bereits unter der Presse sind, und zu Ende
<lb/>der Jahres erscheinen werden. Unterzeichneter bezieht sich auf die
<lb/>früher» Ankündigungen der Werke, und fügt nur noch die Bemer- 
<lb/>kung hinzu, daß die besondere Aufmerksamkeit der Preußischen Re- 
<lb/>gierung auf Provinzialrcchte solchen eine allgemeine Thcilnahme
<lb/>erweckt, und insonderheit ausgezeichnete Mitglieder des ehrwürdi- 
<lb/>gen Preußischen Richterstandes bestimmt hat, dieselbe diesem Werke
<lb/>zu schenken. Aus den frühem Ankündigungen ist eg bekannt, daß
<lb/>wenngleich das Werk ein Ganzes auSmachr, dennoch auch ein- 
<lb/>zelne Bände desselben ohne alle Preiserhöhung zu haben sind.

<lb/>Unterzeichneter wünscht jedoch eine ungefähre Urbersicht des
<lb/>sofortigen Absatzes des Werkes sich zu verschaffen, und erlaubt sich
<lb/>daher alle Diejenigen, welche für dasselbe sich interessiren, ganz er- 
<lb/>gebenst hierdurch rinzuladen, die Zahl der Exemplare des ganzen
<lb/>Werkes, oder dessen einzelner Adtheilungen, welche sic zu erhalten
<lb/>wünschen, bald gefälligst genau bezeichnen zu wollen, indem er zu- 
<lb/>gleich darauf aufmerksam zu machen sich beehrt, daß folgende Ad- 
<lb/>theilungen :

<lb/>- Lentze (Leopold August Wilhelm, König!. Preuß. Oberlan.
<lb/>desgerichtsrath zu Halberstadt), Provinzialrecht des Für- 
<lb/>stenthums Halberstadt und der zu demselben gehörigen
<lb/>Graf- und Herrschaften Hohenstein, Regenstein und De-
<lb/>renburg. 1827. gr. 8. 31 Bogen. 1 Thaler 15 Sil-
<lb/>bergroschen.

<lb/>Schlüter (Clemens August, Königl. Preuß. Oberlandesge- 
<lb/>richtsrath zu Münster), Provinzialrecht des Fürstenthums
<lb/>Münster und der ehemals zum Hochstift Münster gehöri- 
<lb/>gen Besitzungen der Standesherren, imgleichen der Graf- 
<lb/>schaft Steinfurt und der Herrschaften Anholt init- Geh- 
<lb/>men. 1829. gr. 8. 38£ Bogen. 1 Thaler 25 Silbcr-
<lb/>groschen.

<lb/>Desselben Provinzialrecht der Grafschaft Tecklenburg und
<lb/>der Obergrafschast Lingen. 1830. gr. 8, 15* Bogen.
<lb/>25 Silbergroschen.

<lb/>Sem an (Königl. Preuß. Oberlandcsgcrichtsrath in Marien«
</p>

            <pb facs="2084725_39+1832_0514.tif"
                n="510"
                xml:id="zs1-2084725_39-1832_0514"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_39+1832_0514--><p/>
            <p>

               <lb/>Werder), Aovinzialrecht der Provinz Westprenßen. Erster
<lb/>Band. Provinzialrecht der Districte des Preußischen Land-
<lb/>rechts von 1721. Erster Theil. 1830. gr. 8. 50 Bo- 
<lb/>gen. 2 Thaler 15 Silbergroschen.

<lb/>bereits früher im Druck erschienen sind.

<lb/>Leipzig, im September 1832.

<lb/>F. A. Brockhaus.
</p>
            <p>

               <lb/>i /
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
