<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, Bd. 47 = H. 93/94 (1836) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, Bd. 47 = H. 93/94(1836)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612560</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1836</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung</title>
                  <biblScope>Bd. 47 = H. 93/94</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339402</idno>
                  <idno type="zdb">217817-5</idno>
                  <idno type="ezdb">2084725-7</idno>
                  <idno type="issn">1612-8095</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d69231e148">
      <body xml:id="d69231e150">
         <pb facs="2084725_47+1836_0001.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2084725_47-1836_0001"/>
         <div xml:id="d69231e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2084725_47+1836_0002.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2084725_47+1836_0003.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084725_47-1836_0003"/>
         <div xml:id="d69231e164" n="Erster Abschnitt.">
      
            <head>Rechtswissenschaft</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rech t sw is sensch aft.
</p>
            <p>

               <lb/>183°. H. 93.
</p>
            <p>

               <lb/>A
</p>
            <pb facs="2084725_47+1836_0004.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0004"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0004--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_47+1836_0005.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0005"/>
            <div xml:id="d69231e198" ana="scope_-_3-35" type="article" n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die particulare Gütergemeinschaft nach Solmser Rechten</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wigand, ...">Vom Stadtgerichts-Direktor Dr. Wigand zu Wetzlar</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>1.

<lb/>Die particulare Gütergemeinschaft nach
<lb/>Solmser Rechten *)

<lb/>vom

<lb/>Stadtgerichts-Direktor vr. Wigand
<lb/>zu Wetzlar.
</p>
               <p>

                  <lb/>fV-

<lb/>die vom Gesetz beobachtete Ordnung bei;
<lb/>vrnn Prajudicien und eine ausgebikdete Praxis liegen
<lb/>Mcht vor, um die Ordnung verbessern, das System
<lb/>vervollständigen und das' Gesetz ergänzen zu können.
<lb/>Der 28ste Titel des Landrechts nämlich, welcher das- 
<lb/>selbe enthält, ist ziemlich unvollständig. Er hält noch
<lb/>den- ursprünglichen Begriff der Gütergemeinschaft fest,
<lb/>der das Rechtsverhältniß auf wechselseitige Erbrechte
<lb/>gründet, und ist daher überschrieben: „Don Erbschaft
<lb/>Manns und Weibs gegeneinander." Den Zweck deutet
<lb/>ver ernleitende §. in folgenden Worten an:

<lb/>„Wiewohl dm kaiserlichen Rechten mach, Eheleute
<lb/>„einander nicht erben, cs seyen dann von dem ver-
<lb/>„storbenen Ehegemahl zumahl keine Erben, weder
<lb/>„m ab- noch aufsteigendcr, noch auch der Zwerch-
<lb/>„Itnien, vorhanden (welches sich doch selten zu-
</p>
               <p>

                  <lb/>(A* &lt;&gt;!&gt;6 dem für die Grafschaften Solms-Braun-

<lb/>K® “"V(in so weit sie unter Ktniglich-Prcußi-
<lb/>icher Hoheit stehen) entworfenen Prsvinjial - Recht.
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0006.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0006"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0006--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>„trägt); jedoch dieweil es billig ist, baß ein Ehe.
<lb/>„gemahfl von dem andern, von wegen ihrer christ- 
<lb/>lichen und ehelichen Beiwohnung, und höchster
<lb/>„zusammen verpflichteter Treu und Freundschaft,
<lb/>„nachdem sie auch durch die Verchlichung ein
<lb/>„Fleisch und ein Leib worden» etwas Ergetzlichkeit
<lb/>„ihrer sammtlich in ihrem Ehestand mit einander
<lb/>„gehabter Sorg, Mühe und Arbeit bekomme, und
<lb/>„verwegen fast allenthalben im Reich teutschec
<lb/>„Kation, bräuchlich, auch durch sondere. Statut»
<lb/>„versehen, daß'Eheleute einander, doch mit einem
<lb/>„Maaß, auch erben sollen und mögen, als ord«
<lb/>„nen, setzen und wollen wir", u. s. w.

<lb/>§- 1.

<lb/>Wenn zwei Ehegatten sich heirathen-, ohne beson- 
<lb/>dere Ehepakten zu errichten, oder diese blos das
<lb/>Zugebrachte und die Widerlage betreffen, so treten hin-
<lb/>fichtlich der Vermögens-Verhältnisse und Beerbung fol- 
<lb/>gende gesetzliche Bestimmungen ein.

<lb/>-- §. 2. . .

<lb/>Wenn die Ehe kinderlos geblieben ist, oder
<lb/>die Kinder vor den Eltern verstorben find, und Eins
<lb/>t&gt;er: Letzteren mit Tode abgeht, so sollen dessen liegende
<lb/>Güter, und Alles, was denen gleich zu achten, und von
<lb/>ihm hergekommen, oder auf ihn vererbt worden ist, seinen
<lb/>nächsten, am Leben befindlichen .Blütsverwnndtett, eigen-
<lb/>thümlich zufallen. Dem überlebenden Ehegatten gebührt
<lb/>aber, so lange er lebt, daran der Beisitz. (Nießbrauch.)
<lb/>Solmser L. R. XXVILL §. 2. Wir wollen hier im
<lb/>voraus eine Controverse erledigen. Hertel, (übet
<lb/>Rechtö« und Gerichts-Verf. der vstrheinischen Landes-
<lb/>thrile, I. S. 83) sagt, es sey durch die Praxis be- 
<lb/>stätigt, daß das ganze Beibringen, der Ehegatten, es
<lb/>. sey bewegliches oder unbewegliches Gut, der Sub- 
<lb/>stanz nach von der. Gütergemeinschaft ausgeschlossen
<lb/>sey. Ex deducirt, daß das bewegliche Vermögen
<lb/>nicht in die Gemeinschaft falle, weil das Statut sonst
<lb/>nicht nöthig gehabt hätte, noch von einer besonder«,
<lb/>zwischen den Eheleuten theilbarrn, beweglichen Errun-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0007.tif"
                   n="5"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0007"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>geoschast zurede«, wenn. t$ die.Gesammtmasse dieses
<lb/>. Vermögens für ein eheliches. Gemeingut-hätte ange-

<lb/>- sehen misten wolle«. Man könne ferner auch des-

<lb/>- halb diese Abficht nicht unterstellen, weil das Gesetz
<lb/>sonst, um «astqatnt-j»: styn^ auchdi« dem. beweg-

<lb/>- lichen Vermögen anklebenden, und van ihm, nament- 
<lb/>lich dazu gerechneten Personal- und Gereite-Schul- 
<lb/>den der Ehegatten ebenwohl ohne- Unterschied für

<lb/>gemeinschaftliche Beschwerdse derselbe Hätte er»

<lb/>- klären müssen, was esgleichwohl nicht, gethan, viel- 
<lb/>mehr, «den so- wie die in ^ der Ehe erzielte Errungen- 
<lb/>schaft, nur denjenigen Thetl dieser Schulden, welche
<lb/>die Eheleute in stehender Ehe mit einander gemacht
<lb/>hätten,, für gemeinschaftlich erkläre, die beiderseits
<lb/>beigebrachten Schulden dagegen, gleich dem beige»
<lb/>brachten Vermögen, von der Communion ausge-
<lb/>fchloffmhabe. Und wenn gleich einige andere Stel- 
<lb/>len des Statuts sich über den Gegenstand minder
<lb/>klar und bestimmt aussprächen (§. 4; und 5.), so
<lb/>»"«k.doch gegen jene überwiegenden Argumente,

<lb/>Dle^vku undenklicher Zeit her angewandte Pra-
<lb/>6 nicht in Betracht kommen.

<lb/>Mit diesen von allen Beweisen entblößten, und den
<lb/>Worte» des Gesetzes geradezu.widersprechenden Be- 
<lb/>hauptungen, ist jedoch die Sache keineswegs ab- 
<lb/>gemacht.

<lb/>_ . *) Die §§. 4- 6. drücken sich zwar dunkel aus,

<lb/>pe schließen aber keineswegs dir Rechtsansicht ganz aus,
<lb/>daß nach der Absicht des. .Gesetzgebers doch .alle Fahrnisi
<lb/>m dre Communion gehören solle; es spricht dafür, daß
<lb/>der §; 2., welcher vom Rückfall redet, blos die unbeweg-
<lb/>llchrn Güter nennt, auch der Eingang des Gesetzes von
<lb/>«nem mäßigen Beerben redet,, worunter schwerlich der
<lb/>bloße Beisitz gemeint ist; es spricht dafür, daß imdiesey
<lb/>Gegenden das Institut der. partirularrn Gütergemeinschaft
<lb/>must die. Fahrniß umfaßte, und noch mehr, daß der Mr-
<lb/>msser des Gesetzes in der gleichfalls von ihm redigirten
<lb/>frankfurter, oft wörtlich übereinstimmenden Reformation
<lb/>y • T»t. 4. §. 3.), die Fahrniß in die Communion setzt,
<lb/>und brr kinderloser Ehe sie dem Gatten.ganz, wenn aber
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0008.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0008"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Kinder Vorhand«» sind, zur Hälfte zuspricht. Daß eS
<lb/>auch Vorgefundenes Lanbesherkommrn war, bas beweg,
<lb/>liche Vermögen 'in dit Gükergememschaft zu bringen, bas
<lb/>unbewegliche -aber, bei der damahts noch -ftstgehaltenen
<lb/>Idee der Erb- und Etammguts-Qualität, davon auszu-
<lb/>schließen, geht 'aus $. 2v Tit. ^13. chervoir., wo es heißt:
<lb/>„Wären denn solche Personen, so sich ehelichzusam-
<lb/>^men verheirathen wollten, so arm und unvermög«
<lb/>„lich, daß fi« nichts sonderliches einander zuzubrin-
<lb/>„gen, noch;u &lt;verfchreibeu hätten/ die mögen ohne
<lb/>„Gedinge, Leib än Mb, und Gut an Gu'v, so viel
<lb/>„sie dessen haben, und zusammenbrittgen, aus Lan»
<lb/>„desgewohnheit hrirakhen. 3'

<lb/>So haben-nun auch die Rechtslehrer nach Solm-
<lb/>ser-Recht eine Gemeinschaft der Errungenschaft und der

<lb/>fahrenden Habe angenommen.' .

<lb/>Eichhorn, Privatrecht §. 309. Mittermaier, P. R.

<lb/>§. 357. ' - - - . ■ '

<lb/>2) Das ist schwerlich Hu läugnen , daß das Gesetz
<lb/>dem überlebenden Ehegatten die Hälfte der sämmtlichen
<lb/>Moblliarschaft, abgesehen von der Errungenschaft, zu-
<lb/>spricht. Daß dies nicht vermöge der Eommunion ge- 
<lb/>schieht, möchte etwa daraus hervorgehen, daß der lieber-
<lb/>lebende auf die Hälfte der fahrenden Habe und den Dei-
<lb/>sitz verzichten kann,! und dann nur die Hälfte der Schul- 
<lb/>den zu bezahlen schuldig ist; es muß also diese Hälfte der
<lb/>Fahrniß wohl nicht, wie die Errungenschaft, aus der
<lb/>Eommunion zufallen. Uebrigens einigte sich die Ansicht
<lb/>der Juristen dahin, daß nach der Absicht des Gesetzes die
<lb/>portio statutaria nicht nur im Deisitz oder Ususfruct in
<lb/>Ansehung der in der Ehe erworbenen und in dieselbe
<lb/>eingebrachtett beweglichen und unbeweglichen Güter, son- 
<lb/>dern auch in der Hälfte- aller- dem Verstorbenen- zugehörig
<lb/>gewesenen beweglichen Güter und fahrenden Habe be- 
<lb/>steh«; daß der Ueberlebende aber die Hälfte des errunge- 
<lb/>nen beweglichen Vermögens zur» eomMuuionis et socie- 
<lb/>tatis zu fordern befugt, und diese in der portio statuta-
<lb/>ria nicht begriffen- sey. Den Beweis führte der Regie«
<lb/>rUNgs-Rath Adolphi zu Giesen in seiner Dissertation:
<lb/>De success. conjug. mutua, sive de portione conjug.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0009.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0009"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>Statut.-juxta ordinat. Provlno. Soim. Giesgae. 1770. ,
<lb/>Die Solmstschrn Juristen sind ihm beigetreten. S. Sa»
<lb/>mes (Solms-Braunfelsischer Rath), Theoretisch-praktische
<lb/>Eriäut. der gegenseitigm Erbfolge der Eheleute; in den
<lb/>juristischen Ausführungen zur Erläut. der Solmsischen
<lb/>LandeSordnung. Laubach 1779. -- •

<lb/>: Mit diesem angenommenen Satz sind nun auch meh»"

<lb/>rere Stellen des Gesetzes, welche die Schulden betreffen,
<lb/>in Uebereinstimmung zu bringen, und Hertel irrt, wenn
<lb/>er meint, dasselbe habe darauf keine Rücksicht genommen.

<lb/>3) Die Praxis hat jedoch contrariam Oonguetudi-
<lb/>nem durchgesetzt; und der Ueberlebende erhält fchon seiti
<lb/>unvordenklicher Zeit nicht mehr die Hälfte der dem Vrr»
<lb/>storbenen zugehörigen beweglichen Habe, sondern als-
<lb/>portio statutaria nur den Beisitz im gesammten Vermö- 
<lb/>gen» und es modificiren sich hiernach nothwendig manche
<lb/>Bestimmungen des Gesetzes. Es bezeugt dies Sam es,
<lb/>a. a. £&gt;. §: 16und in den Rassauischen Ländern, wo
<lb/>das Svlmser Gesetz in Kraft ist, wurde derselbe Grund- 
<lb/>satz angenommen. So bezeugt dies für das ehemals
<lb/>Nassau- Weilburgifche Amt Atzbach der dortige Beamte
<lb/>M einem offiziellen Bericht, und beruft sich auf alle Jn-
<lb/>venkarien und Theilunqsakte, wornach die Mobilien, eben
<lb/>so wie die liegenden Güter, als väterlich oder mütterlich,
<lb/>ftyen separirt, und die fahrende Habe nirmahls ohne
<lb/>Rücksicht des Ursprungs in Eine Masse sey geschlagen,
<lb/>und jedem Theil zur Hälfte zugewiesen worden. Dies
<lb/>wäre nur bei den errungenfchaftlichen Mobilien geschehen,
<lb/>und bei den von beiden Gatten eingebrachten Mobilien,
<lb/>welche nicht mehr vorhanden gewesen, sey immer deren
<lb/>Werth dem betreffenden Theil in Zurechnung gebracht worden.

<lb/>4) Hertel lehrt im $. 27 b. „Von dem beiderseitigen
<lb/>„beigebrachten Vermögen nimmt jeder Theil, b. h. sowohl
<lb/>„der überlebende Gatte, als auch die Erben des abge-
<lb/>„storbenen Gatten, das Seinige, und zwar dasjenige,
<lb/>»was davon noch vorhanden/ in Natur, dasjenige aber,
<lb/>»so davon abhanden ist, mittelst Werthvergütung zu- 
<lb/>rück.''— Dieser Satz ist nicht wohl gestellt. Berf.
<lb/>«tlrt als Gewährsmann Mitternlaier im Privat. R.
<lb/>8- 358; und hier ist klar von der ehelichen Eiltbnße die
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0010.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0010"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0010--><p/>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Redl; „Alle Verminderungen, welche das abgesonderte
<lb/>„Vermögen eines Ehegatten zum Besten der Errungen,
<lb/>„schafts-GeMeinschast erlitten hat (eheliche Einbuße), müf,
<lb/>„sen wieder ersetzt werden." Dgl. auch Eichhorn Pri»
<lb/>vatr.

<lb/>‘ 5) Dem obigen §. 2. unsers Prov. Rechts - würde

<lb/>Mn, dem anerkannten Herkommen gemäß, „das gefammte
<lb/>„bewegliche Vermögen", welches vom Verstorbenes her,
<lb/>rührt, einzuschalten seyn.

<lb/>. ; §. 3. ■ • r.

<lb/>An den Bestimmungen des vorigm §. kann, so»
<lb/>wohl durch Erbvertrag, als durch letzten Willen
<lb/>des verstorbenen Ehegatten, eine Aenderung, zu Gunsten
<lb/>des Ueberlebenden, geschehen.

<lb/>Wenn wir den Satz so stellen, so werden die Worte,
<lb/>des Gesetzes: „und eines vor dem andern, sonder
<lb/>„Geschäft und letzten Willen, mit. Lode abgehrt",

<lb/>. (K. 2.) kein Misverständniß erregen.. Dem Ehegat.&gt;

<lb/>. : ten und auch der Frau kann die Befugniß, zu testi,
<lb/>ren, nicht abgesprochen werden, in sofern dadurch die
<lb/>wechselseitig wohl erworbenen Rechte an der Errun»
<lb/>genschaft und . an. der xorUo statutari» nicht be,
<lb/>.. schränkt werden.

<lb/>Sames, a. ä. O. §. 14. sagt: „daß unter dem in
<lb/>„der Solmsischen Landesordnung, angeführten . die
<lb/>-- „portionem statutariam aufheben sollenden letzten
<lb/>„Willen kein anderes, als ein testamentum conju-
<lb/>„ßUm reeiprooum» zu verstehen sey." Er irrt aber,
<lb/>denn das Gesetz deutet nirgend dahin, baß die xori.
<lb/>stau durch einen letzten Willen geschmälert werden
<lb/>könne. Der weitläufige Beweis, den der Verfasser
<lb/>. zu führen sucht, ist daher ganz überflüssig. Und wie
<lb/>der Redacteuo des Gefttzes . in. diesem Punkte gesinnt
<lb/>war, hat er in der Frankfurter-Reform. V. Tit. 7.
<lb/>§. 1. völlig ausgesprochen:

<lb/>„Würde^sich auch zutragen, daß der Ehemann dem
<lb/>„Weib, oder das Weib dem Ehemann dasjenige,
<lb/>„so ihm in den Heirathsbriefen verschrieben, oder,
<lb/>„sonst von wegen dieser Unser Reformation ge»
<lb/>,, ,»büret, aus gefaßter Gräme, durch sein Testament
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0011.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0011"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0011--><p/>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>„odef andern letzten: Willen entziehen/ dder sonst
<lb/>«„schmälern wollte, unverschuldeter Sachen; so ord«
<lb/>„nen und wollen Wir, daß solches alles kraftlos
<lb/>„und nichtig seyn, anch also (wenn die Fälle fich
<lb/>„zutragen), erkannt werden solle.". .

<lb/>§. 4.

<lb/>Sv lange der Beifitz dauert, muß der überle- 
<lb/>bende Ehegatte die Güter in wesentlichem Bau und
<lb/>Besserung halten, davon nichts verwüsten, versetzen
<lb/>oder sonst beschweren; auch alle Abgaben und Lasten
<lb/>ohne Ausnahme davon allein tragen und leisten. Nach
<lb/>seinem Ableben sollen aber diese Güter den rechten Erben
<lb/>sogleich jugestellt werben.

<lb/>„Solmser L. R. 28. §. 2. die Ausdrücke: auch alle
<lb/>„Bürde, Zinß, Geschoß, Dienst und andere Be-
<lb/>„schwerdten" sind veraltet, fie umfassen aber sämmr-
<lb/>liche öffentliche und Privat-Abgaben. Der Beifitz
<lb/>enthielt zwar früher eine größere Gewalt, wurde aber
<lb/>mehr und mehr auf die Regeln des Nießbrauchs
<lb/>gebracht.

<lb/>§.5.

<lb/>Wenn der Uebrrlebende die Güter nicht also im
<lb/>Stande erhält, solche vielmehr in Verfall kommen
<lb/>läßt, oder sie veräußern, und sonst beschweren
<lb/>würde, so soll er seine Leibzucht und Nutznießung daran
<lb/>verwirkt haben, und diejenigen Güter, welche auf solche
<lb/>Art beschwert oder verwahrlost worden, sollen den Eigen-
<lb/>thumserben sofort verfallen seyn.

<lb/>§. 2. Mehrere Statuten enthalten solche Bestim- 
<lb/>mungen. Vgl. Eichhorn, P. R. §.311. Sames, a.
<lb/>a. O. §. 13. bemerkt, daß die Privation nicht sofort
<lb/>auf den ganzen Nießbrauch gezogen werden könne,
<lb/>sondern nur auf diejenigen Güter, welche der lieber«
<lb/>lebende in Verfall kommen lasse, und beschwere. Er
<lb/>belegt diesen Satz durch andere Rechts-Analogieen.

<lb/>§. 6-

<lb/>Was aber die Güter betrifft, welche beide Ehe- 
<lb/>gatten während ihrem Ehestande mit einander ange-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0012.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0012"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>schafft, erkauft und durch ihre Mühe, Arbeit und fleißige
<lb/>Haushaltung errungen und erworbetz haben, so soll
<lb/>der Ueberlcbende darin ebenfalls, so lange er lebt, den
<lb/>vollen.Beifitz haben, jedoch davon nichts gefährlicher
<lb/>Weise veräußern.
</p>
               <p>

                  <lb/>§- 7,

<lb/>Geht er selbst mit Tode ab, • so sollen die er- 
<lb/>worbenen und errungenen Güter, sie mögen beweglich oder
<lb/>unbeweglich seyo, in zwei gleiche Lheileget heilt wer«
<lb/>den, und die eine Hälfte soll auf des Mannes, die an- 
<lb/>dere Hälfte aber auf der Frauen nächste Anverwandte
<lb/>erblich fallen.

<lb/>Wir erkennen darin die volle Errungenschafts - Ge- 
<lb/>meinschaft, die dasjenige Vermögen umfaßt, was
<lb/>die Ehegatten durch ihren beiderseitigen Fleiß,
<lb/>und durch die gemeinschaftliche Benutzung des
<lb/>zusammengebrachten Vermögens erwerben und er- 
<lb/>sparen. Daß also dasjenige, was einem von
<lb/>ihnen, ohne - jenes gemeinschaftliche Zusammen- 
<lb/>wirken, durch Schenkung, Erbschaft rc. zufällt,
<lb/>nicht zur Errungenschaft gehört, versteht sich
<lb/>eben so von selbst, . als daß die Nutzungen des je- 
<lb/>dem eigenthümlichen Vermögens in die Gemeinschaft
<lb/>fallen.

<lb/>Das Justlzamt Atzbach bezeugt, daß auch das zur
<lb/>Errungenschaft gerechnet werde, was Einer der Ehe- 
<lb/>gatten durch ein besonderes Gewerbe allein ver- 
<lb/>diene, und bezieht sich auf die vorhandenen JnveN«
<lb/>rarien und Erbthrilungen, in denen nie ein Unter- 
<lb/>schied unter den während der Ehe erworbenen Ge- 
<lb/>genständen sey gemacht, oder ein besonderer Antheil
<lb/>am Erwerb je ausgeschieden worden. Ich glaube
<lb/>nun gern, daß der Fall bei einem Justizamt, das
<lb/>blos Landbewohner begreift, höchst selten zur Sprache
<lb/>kommen wird; aber diese bloße Negative bewirkt
<lb/>noch keine Observanz, da der Fall eines besonderen
<lb/>Handels oder Gewerbes auf Seiten eines Ehegatten,
<lb/>dessen Verdienst nicht in die Communion fällt,- doch
<lb/>ällcrdings Vorkommen kann. Daß der Vcrf. des
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0013.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0013"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>ii
</p>
               <p>

                  <lb/>Landrechts einen solchen Fall nicht ausschließen wsllte,
<lb/>beweißt die Franks. Reform. (V. Tit. 5. Z. 2.), w»
<lb/>es heißt:

<lb/>,?daß solche Güter, so zwei Eheleute, in stehender
<lb/>„Ehe bei einander, es sei Durch ihr eins (doch
<lb/>„daß dasselbe Ehegemächt kein eignen sonder»
<lb/>„Handel führe), oder sie beide, mit ihrem mühsa- 
<lb/>men Fleiß, guter treulicher Haushaltung, und für»
<lb/>- . „sichtiger Geschicklichkeit über dasjenige, so sie ber«
<lb/>„derseits zusammen gebracht haben, durch den.Se»
<lb/>»gen Gottes erobern, und an sich bringen, für er«
<lb/>»zeugte Güter sollen verstanden und gehalten
<lb/>„werden".

<lb/>Wie man das Princip mißverstehen, und die Schei- 
<lb/>deliniedes gesonderten Erwerbs verkennen kann, scheint
<lb/>mir eine Sentenz des ehksitaligen Reichs «Kammergerichks
<lb/>zu beweisen, welches im I. 1746 erkannte, daß das, was
<lb/>der Mann durch seine Gelehrsamkeit und seine besonder
<lb/>ren Verdienste erwerbe, nicht zur Communion gehöre, da
<lb/>die Solmsische Ordnung nur von acquisitis industria et
<lb/>opera utriusque conjugis handle (v. Cramer, Neben,
<lb/>stunden, L-Heil 24. S. 40). Ich glaube, daß, wenn der
<lb/>Mann rin Gelehrter von Fach ist, und durch seine Ge,
<lb/>lehrjamkeit Geld verdient, und die Frau ihm unterdessen
<lb/>sein Hauswesen treu und fleißig geführt hat» ein Jeder
<lb/>von ihnen nach seiner -Pflicht und feinen Kräften für die
<lb/>Kommunion des Erwerbens und des Ersparens thätig
<lb/>gewesen ist.

<lb/>. Die Frage, „ob das, was mit dem Werthe eines
<lb/>lyferirten Gegenstandes erworben ist, ein Sondergut
<lb/>bleibt, oder der Errungenschaft beizuzählen, und nur als
<lb/>eine Verwendung in diese dem privativen Vermögen zu
<lb/>vergüten ist"? entscheidet unser Gesetz nicht. Das Justiz«
<lb/>amt Atzbach bezeugt, daß zur Errungenschaft auch die
<lb/>Guter gerechnet werden, welche während der Ehe von
<lb/>dem eingebrachten baaren Gelbe des Einen Ehegatten,
<lb/>oder voin Eriöße verkaufter Güter oder Mobilien des
<lb/>^lncn Gatten angekauft worben sind, und daß bei der
<lb/>^rbauseinandersctzung nur das verwendete baare Geld,
<lb/>der Erlös dem Eigenthümer voraus zugerechnet
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0014.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0014"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>werde. — Dasselbe Justizamt bezeugt ferner, daß auch
<lb/>auf den Tausch diese Grundsätze angewendet wurden,
<lb/>und zwar'rücksichtlich der Mobilien ganz unbedenklich, so
<lb/>daß alle durch Tausche erworbene Mobilien', ohne Rück«
<lb/>sicht auf die, neben Lem vertauschten einem oder dem
<lb/>andern Ehegatten privativ zugehörigen Object, statt gehabte
<lb/>baare Daraufgabe, zur Errungenschaft gezogen würden,
<lb/>der PZerth des vertauschte« Gegenstandes aber dem
<lb/>Eigenchümer gut geschrieben werde. Bei den Immobilien
<lb/>wurde dieS zwar auch, wenn die Erbtheilungen gütlich
<lb/>vollzogen, würden, stets beobachtet; es seyen jedoch gar
<lb/>keine Präjudicien vorhanden.— Neuerlich hat nun der
<lb/>Königliche Justiz-Senat zu Coblenz in dem Relevanz-
<lb/>Bescheid vom 25. August L826 in Sachen .Schepp zu
<lb/>Niederkleen g.&gt; die Concursmasse des Martin Schepp
<lb/>Ply ^inäw. illatorum den Grundsatz ausgesprochen , daß
<lb/>nur dann das ringetauschte Grundstück an . die Stelle des
<lb/>vertauschtin trete, wenn eine größere baare Zugabe als
<lb/>der Werch des Letzteren betrage, sey gegeben worden, und
<lb/>somit der Kauf prävalire. — Eine gegentheilige Ansicht
<lb/>hat das Herz. Nassauische Ober-Appellationsgericht durch
<lb/>Sentenz vom 8. Novb. 1823 ausgesprochen. . S- V- b-
<lb/>Rahmrr, Samml. merkwürdiger Entscheidungen, Franks.
<lb/>1824. 1. S. 344. ... .

<lb/>Aus unserer schwankenden und ungewissen nur nach
<lb/>theoretischen Ansichten und fremden Autoritäten sich rich- 
<lb/>tenden Praxis ist also kein Prinzip zu beweisen.. Der
<lb/>Verf. des Ges. hat wohl die Absicht gehabt, die er in der
<lb/>Frankfurter Reformation a. a. O. §. 4. ausspricht, wo
<lb/>er diejenigen Güter von der Errungenschaft ausschlirßt:
<lb/>„so anstatt derselben aufererbten Gütem (wenn die
<lb/>„verkauft und zu Geld gemacht) sind erzeugt wor«
<lb/>„den." .

<lb/>Es wäre zu wünschen, daß das Particular-Recht
<lb/>hierüber eine feste Norm annähme. Ich schlage folgenden
<lb/>Zusatz-Paragraph, vor.

<lb/>„Diejenigen beweglichen oder unbeweglichen Güter,
<lb/>welche mit dem Werth eines vom einen ober an»
<lb/>der» Ehegatten inferirten Vermögens-Stückes, wäh- 
<lb/>rend der Ehe, sei es durch den Verkauf oder Tausch
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0015.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0015"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>desselben, erworben worden,' fallen nicht' der Er'run«
<lb/>genschaft zu, sondern gehören zum Eingebrachten
<lb/>und gesonderten Vermögen. Was aber aus der Er,
<lb/>rungenschaft etwa für den größeren Werth des Erworbe- 
<lb/>nen zugelegt worden ist, muß derselben ersetzt und zuge.
<lb/>rechnet werden. Immer kömmt es- aber- zuvörderst auf
<lb/>di« bei der Erwerbung ausgesprochene Absicht ach ob der
<lb/>Erwerb zum Besten der Errungenschaft - -gereichen, oder
<lb/>dlos. Hie Verwendung aus dieser als eine Forderung an
<lb/>dem gesonderten Vermögen soll angesehen-werden". - '
</p>
               <p>

                  <lb/>§. s. ::..

<lb/>.®te Esöen des Verstorbenen haben das Recht,
<lb/>• Sicherheit vom Ueberlebenden die Errichtung
<lb/>emes Inventars über sämmtliche an sie- zurückfallende
<lb/>bewegliche und unbewegliche. VermögenstMe zu verlan-
<lb/>gen, »amtt man künftig wissen möge, was zur Zeit des
<lb/>des Erstverstorbenen vorhanden.war. Die Kosten
<lb/>-dlrses Inventars tragen beide Lheile.

<lb/>Des Solmser L. R. a. ä. O. sagt: „ein Jn-
<lb/>„ventanum über die hinterfälligen liegenden, auch
<lb/>”?Ue nbe und bewegliche Güter, so zum Hai«
<lb/>auch hinterfailig."

<lb/>.. » K neuer&lt;tt Bearbeiter des Solmser Rechts über-

<lb/>gehen dlestn Satz mit Stillschweigen.

<lb/>Hertel, a. a. O. S. 88. Wir müssen aber den
<lb/>Carunt wir ihn weglassen. Allerdings
<lb/>Km- k , Gesetz dem Überlebenden die Hälfte der Mo,
<lb/>Mlar.Verlaffenschaft des Defuncti zu; aber es hat fich,
<lb/>wie oben tz. 2. ausgeführt wurde, eine entgegengesetzte
<lb/>^vlervanz gebildet, wornach der Ueberlebende keinen An,
<lb/>sitz hat ^ am Mobiliar-Nachlaß, sondern nur den Bei-

<lb/>-._s Justizamt Atzbach bemerkt, daß der Ueberle,
<lb/>^ Erlangen, auch Caution stelle müsse. Ich
<lb/>1* k *5 t)cn beweis, welcher doch zu führen wäre;
<lb/>.besetz nur ein Inventar erfordert, so kann
<lb/>kn«» " '0" nicht noch hinzugefügt werden, welche auch
<lb/>nuü 2U* besonderen Gründen gefordert wird. Ein
<lb/>gegenstchendes Herkommen hat sich wenigstens in den
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0016.tif"
                   n="14"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0016"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0016--><p/>
               <p>

                  <lb/>u
</p>
               <p>

                  <lb/>Solmser Grafschaften nicht gebildet. Vgl. Sames, a. a.
<lb/>O. §. 35.

<lb/>- §. 9.

<lb/>Alle Schulden, welche die Ebegatten in stehen- 
<lb/>der Ehe mit einander gemacht haben, bilden die gemeine
<lb/>Schuld, und sie werden eben so, wie die Errungen- 
<lb/>schaft, zwischen beiden getheilt. Der Ucberlebende zahlt
<lb/>daher, die Hälfte, und die Erben des Verstorbenen die
<lb/>andere Hälfte derselben.

<lb/>„Der §. 5. des Ges. lautet so: „Und die weil das
<lb/>„Letztlebende nicht allein sein Lebenlang den Beisitz
<lb/>„bei allen liegenden und fahrenden Gütern, sondern
<lb/>„auch den Eigenthum aller beweglichen Güter und
<lb/>„fahrenden Habe zum halben Theil behält: so ord»

<lb/>— ,'Men und wollen wir, daß es auch dagegen alle
<lb/>- „Schulden, so in stehender Ehe die Eheleute mitein-

<lb/>„ander gemacht haben, zu zwei Drittheilen, und. die
<lb/>„Eigenthumserben des erst Verstorbenen den übrigen
<lb/>dritten Theil bezahlen sollen". Dieser Satz hat
<lb/>aber die praktische Bedeutung verloren, und der §.
<lb/>müsti daher, wie oben geschehen, gefaßt werden.

<lb/>1) Hertel, a. a. O. S. 88 bemerkt zu diesem §:
<lb/>„die Praxis ist hier ins Mittel getreten, und hat ganz
<lb/>„consequenter Weise dem, in dem neueren Recht fast über-
<lb/>„all angenommenen, eben so billigen als rechtlichen Grund-
<lb/>„satzt, daß ein Jeder, welcher aus der vorhandenen Ver-
<lb/>„mögens-Masse etwas empfängt, nach dem Umfange und
<lb/>„Verhältnisse dieses Empfangs auch an den darauf ruhen-
<lb/>„den Lasten Theil nehmen müsse, — auch in den hier in
<lb/>„Rede stehenden Landestheilen schon längst gehuldigt;
<lb/>„demgemäß daselbst die während der Ehe gemachten
<lb/>„Schulden, eben so wie das während derselben errun-
<lb/>„gene Verniögen, zwischen dem überlebenden Ehegatten
<lb/>„und, den Erben des Erstgestorbcnen gegenwärtig überall
<lb/>„;u zwei gleichen Theilen vertheilt werden."

<lb/>Das Gesetz begeht jedoch keine Inkonsequenz, welche
<lb/>Theorie und Praxis zu verbessern gehabt hätten, sondern
<lb/>es bestimmt ganz klar, daß der überlebende Ehegatte, weil
<lb/>ihm so große Vorkheile ringeraumt werden, auch sämmt-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0017.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0017"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0017--><p/>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>liche eheliche Schulden übernehmen soll. Derselbe erhielt
<lb/>nicht nur die Hälfte der Errungenschaft, sondern auch die
<lb/>Hälfte der eingebrachten Mobilien, und von allem übri- 
<lb/>gen Vermögen den Deisitz. Daher repartirt der Gesetz»
<lb/>geber die Schulden xro neguo et bono, so wie er in
<lb/>der Franks. Reformation deshalb, weil der Ueberlebende
<lb/>das gesammt« Mobiliar-Vermögen eigenthümlich erhielt,
<lb/>demselben qlle vor und während der Che gemachten
<lb/>Schulden zur Last setzte. Da nun, wie §. 2. gezeigt, «in
<lb/>entgegenstehendes Gewohnheitsrecht dem Ueberlebenden die
<lb/>Hälfte des inferirten Mobiliar-Nachlasses entzogen hatte,
<lb/>so modificirte sich auch auf die nämliche Weise die Be-
<lb/>stimmung des §. 5., und man legte demselben nicht mehr
<lb/>§ der Schulden zur Last, sondern halbirte sie eben so,
<lb/>wie den Bestand der Errungenschaft. Ohne Bezugnahme
<lb/>auf die angeführte Gewohnheit, jedoch im Sinne desselben
<lb/>Prinzips, erkannte im Jahr 1768 die Marburger Juki.
<lb/>sien-Facultät, daß eine Ehefrau für die während der Ehe
<lb/>gemachten Schulden gänzlich zu stehen, nicht verbunden,
<lb/>sorwern nur die Hälfte zu zahlen pflichtig sey. Es thue
<lb/>mchts, daß der letztlebende Ehegatte das Eigenthum aller
<lb/>beweglichen Güter behalte, wenn keine Kinder vorhanden
<lb/>ftyen, hiernächst aber alle Schulden, welche in stehender
<lb/>Ehe gemacht worden, zu ß, und die Eigenthumserbey zu
<lb/>3 bezahlen sollten. Denn in dem Fall, daß ein Concurs
<lb/>entstehe, erhalte das Eheweib weder den Beisitz in den
<lb/>liegenden, noch das Eigrnthum der beweglichen Güter
<lb/>.Ehrenden Habe zur Hälfte, sondern die Statuten-
<lb/>Gcbuhr falle weg; daher auch die Verpflichtung» die
<lb/>Schulden zu § oder ganz zu bezahlen, sowohl bei der
<lb/>«rau, als den Eigenthumserben, wenn diese nichts bekom- 
<lb/>men, aufhöre. Die Hälfte der Schulden müsse eine Frau
<lb/>«wer um deswillen bezahlen, und mit ihrem eingebrachten
<lb/>JrJ”. ^ Ju deren Befriedigung zurück stehen, weil der
<lb/>überlebende Ehegatte die Hälfte der Errungenschast er- 
<lb/>halte, und daher, so wie er am Gewinn Anrheil nehme,
<lb/>^ s?" wem Verlust und den Schulden. S. Hofmann,
<lb/>Handb des deutschen Eherechts S. 551. Scheer, Lehre
<lb/>v. d ehelichen Gütergemeinschaft II. S. 187, tadelt jene
<lb/>Entscheidung, weil er meint, daß der Antheil an den Mo«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0018.tif"
                   n="16"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0018"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>bilien auch aus der Gütergemeinschaft herkomme, und
<lb/>sonst ausserdem dem überlebenden Ehegatten das Recht,
<lb/>-« verzichten, zu verordnen, nicht nochpxndig gewesen
<lb/>wäre. Seine Ansicht rührt daher, weil er die Mobilien
<lb/>für sammteigenthümlich hält. — Ein im Archiv zu
<lb/>Braunfels verwahrtes Attest der Regierung vom 4. Novbr.
<lb/>1776 sagt: „Einer hochansehnlichen Commission haben
<lb/>wir die Ehre, auf bas anher erlassene Promemoria ohn«
<lb/>.zuverhalten, daß nach der Observanz in hiesigen Landen
<lb/>«ine Frau, wofern sie sich nicht expresse für die sämmt-
<lb/>liche in der Ehe contrahirte Schulden zu haften verbürget,
<lb/>ohne Unterschied, ob sie Amts- oder Schriftsässig, die
<lb/>Hälfte derselben übernehmen müsse."

<lb/>Im Herzoglhum Nassau ist die Sache gesetzlich re»
<lb/>gulirt, durch die Verordnung vom 3. Jun. 1816 (Samml.
<lb/>II: ©.71), welche dem 28. Titel der Solmser Landesord- 
<lb/>nung im ganzen Umfang des Herzogthums gesetzliche
<lb/>Kraft beilegt. Dieselbe sagt §. 2.:

<lb/>„die Disposition des 5. Paragraph wird nach Maß-
<lb/>„gabe eines auf höchsten Special - Befehl erlassenen
<lb/>„beclaratorischen Reskripts vom 11. Sept. 1773 da«
<lb/>„hin modificlrt, daß bei kinderlosen Ehen, der letztle-
<lb/>„bende Ehegatte nicht allein seine Lebenszeit hindurch
<lb/>„den Gebrauch und re«x. Beisitz von allen liegenden
<lb/>„und fahrenden Hab und Gütern, es mögen solche
<lb/>„von dem Erstvcrstorbenen in die Ehe gebracht, und
<lb/>„auch sonst während der Ehe durch Erbschaft, Ge-
<lb/>„schenk u. s. w. zum Eigenthum erhalten, oder darin
<lb/>„von beiden Eheleuten erworben worden seyn, sondern
<lb/>„auch das Eigenthum aller in. der Ehe errungenen,
<lb/>„sowohl unbeweglichen als beweglichen Güter und
<lb/>„fahrender Habe, zum halben Theil behält. Die
<lb/>„während der Ehe von den Eheleuten mit einander
<lb/>„gemachten Schulden sollen ebenfalls zur gleichen
<lb/>„Hälfte getheilt werden, und also das Letztlebende
<lb/>„die Hälfte, sodann des Erstverstorbenen Eigenthums«
<lb/>„Erben die andere Hälfte übernehmen und bezahlen,
<lb/>„jedoch in der Maße, daß das Letztlebende nach
<lb/>„Maßgabe §. 2. des 28. Tit. der Solmsischen L. O.
<lb/>„wegen der von dem ganzen Vermögen behaltenden

<lb/>„Nutz-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0019.tif"
                   n="17"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0019"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>»Nutznießung die Interessen, nicht nur von sämmt-
<lb/>»lichen in der Ehe gemachten, sondern auch von de-
<lb/>»nen vom Erstversterbenden allein herrührenden und
<lb/>,,in die Ehe gebrachten Schulden, bis an seinen Tod
<lb/>»entrichte?'

<lb/>Daß nach diesen Grundsätzen meist schon in den
<lb/>Thcilrn des Herzogthums Nassau verfahren wurde, be- 
<lb/>weisen unter andern die Zeugnisse des Justiz-Amtes Atz»
<lb/>bach, wornach allzeit die gemeinschaftlichen Schulden Je- 
<lb/>dem zur Hälfte find zugetheilt, und niemahls die Bcstim»
<lb/>mung des Gesetzes, wonach bei kinderloser Ehe der Ueber-
<lb/>lebende f der Schulden zu tragen hat, ist angewendet
<lb/>worden. Zum Beweise bezieht sich dasselbe auf sammt-
<lb/>Ilche vorhandene Jnventarien und Theilungs-Verhandlun- 
<lb/>gen, führt namentlich zehn Beispiele aus älteren Akten an,
<lb/>und folgert die Richtigkeit auch aus der Landschreiberei-
<lb/>^nstruction, wornach die in der Ehe entstandenen Schul- 
<lb/>den von dem Werth des Acquestes zuvor abgezogen wer-
<lb/>Eilten, und woraus sich von selbst ergebe, daß jeder
<lb/>Lhe«l die Hälfte derselben trage. Dagegen bemerkt das
<lb/>oeugruß, daß kein Fall bekannt sey, daß je ein jenem Satz
<lb/>&lt;c laufender Anspruch vorgebracht worden wäre,
<lb/>weshalb auch, da nie ein Rechtsstreit über diese Grund- 
<lb/>lätze entstanden, kein desfallsiges Erkenntniß angeführt
<lb/>Werden könne.

<lb/>2) Die Frage, was für Schulden zu denen zu rech- 
<lb/>nen, „welche die Ehegatten in stehender Ehe mit
<lb/>einander machen"? hat stets zu vielen Zweifeln und
<lb/>""^"sen Veranlassung gegeben, und besonders wirk-
<lb/>lirfw.» irrigen Ansichten über die Lehre der ehe-

<lb/>«chen Gütergemeinschaft ein.

<lb/>^ ^zn den Nassauischen Ländern, wo unser Sta- 
<lb/>tut gilt, schwankt die Frage, zu welchen in der Ehe
<lb/>gemachten Schulden die Ehefrau concurriren müsse,
<lb/>Und wer den Beweis zu führen habe, ob eine Schuld
<lb/>wirklich zunr Nutzen der ehelichen Gemeinschaft ge-
<lb/>reiche, hin und her. Durch Sentenz vom 17-
<lb/>«april 1822 erkannte das Herz. Hofgericht, daß die
<lb/>Ehefrau an den von ihrem Ehemann contrahirten
<lb/>Schulden Theil j» nehmen nicht verbunden sey,
<lb/>img. H. sr. B
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0020.tif"
                   n="18"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0020"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn nicht versio in rem, intercessio legalis nach- 
<lb/>gewiesen werde; und durch Urtheil vom 16. Dec.
<lb/>1822 entschied das Appellations-Gericht in derselben
<lb/>Sache, daß die Klägerin die von ihrem verlebten
<lb/>Ehemann, auch ohne ihre Mitwirkung und besondere
<lb/>Einwilligung, contrahirten Schulden, des Verzichtes
<lb/>auf den ehelichen Acquest ungeachtet, zur Hälfte aus
<lb/>ihren Jllaten allerdings zu bezahlen habe. — Das- 
<lb/>selbe Appellations-Gericht entschied auch durch Ur- 
<lb/>theil vom 8. Novb. 1823 über die Frage, ob ein
<lb/>dem Wittwer zur Last fallender, während der Ehe
<lb/>entstandener Rechnungs-Rezeß, für eine Eheschuld zu
<lb/>halten sey, und wer den Beweis zu führen habe,
<lb/>daß eine Schuld nicht zum Ehenutzen gereichte, da- 
<lb/>hin, daß der Passiv-Rezeß, in so fern, nicht von der
<lb/>Gegenseite seiner Zeit nachgewiesen werden könne,
<lb/>daß derselbe zu anderen als ehelichen Zwecken ver- 
<lb/>wendet worden, für eine Eheschuld zu achten sey.
<lb/>Auch hier hatte das Hofgericht durch Sentenz vom
<lb/>22. Oct. 1822 erkannt, baß der Wittwer den aus
<lb/>seiner Dienstverwaltung Herrührenden Passiv-Rezeß
<lb/>allein zu tragen, und die Errungenschaft hiezu beizu- 
<lb/>tragen nicht schuldig sey. S. v. d. Nahmer, Merkw.
<lb/>Entscheid. 1. S. 41 und 331.

<lb/>b) Was bei den Nassauischen Untergerichten sich für
<lb/>eine Praxis gebildet hatte, weiß ich nicht. Wahr- 
<lb/>scheinlich mußten die Bauern sich jedesmahl den theo- 
<lb/>retischen Ansichten des Justizamtes fügen. Atzbach
<lb/>bescheinigt, daß kein Fall bekannt sey, daß bei einer
<lb/>Abtheilung Schulden, welche während der E^ ent- 
<lb/>standen seyen, einem der beiden Ehegatten allein zu-
<lb/>gewiesen worden wären.

<lb/>v) In den Solmser Grafschaften hat man auch theils
<lb/>nach theoretischen Ansichten, theils nach durchgreifen- 
<lb/>den Maßregeln, verfahren. Der sonst achtbare Lau- 
<lb/>terbach, mit seiner Societäts-Lehre, scheint lange
<lb/>Zeit das Orakel gewesen zu seyn, und Sames, in
<lb/>seiner oft angeführten Abhandlung, folgt ihm ganz.
<lb/>Nach ihm müssen es freilich Schulden seyn, welche
<lb/>die Eheleute miteinander gemacht haben, oder Einer
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0021.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0021"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Andern hat ryachen helfen. Da sie nun aber
<lb/>nicht immer beisammen seyn können, und dem Ehe- 
<lb/>mann die vorzügliche Verwaltung zusteht, so ist die
<lb/>Frage, welche Schulden debita socialia seyen, dar- 
<lb/>nach zu unterschen, ob consensus expressus, tacitus
<lb/>oder praesurnws vorhanden ist, oder ob jede dieser
<lb/>Arten von Einwilligung gänzlich fehlt. (§ 19—24.)
<lb/>Im §. 26. wird auch der Frau noch die admini-
<lb/>Stratio domestica reservirt. „Wenn nun selbige in
<lb/>„Ansehung dieser ihr zukommenden Verwaltung
<lb/>„Schulden macht, und sich dabei in den Schranken,
<lb/>„welche ihr von ihrem Ehemann, oder in dem Ehekon-
<lb/>„trakt, angewiesen worden, gehalten, so ist an des
<lb/>„Mannes Verbindlichkeit, diese Schulden pro parte
<lb/>„dimidia abzutilgen, nicht zu zweifeln."
<lb/>ä) Um dem Gesetz einigermaßen einen festeren Haltpunkt
<lb/>zu geben, und das sachgemäße Prinzip, welches in
<lb/>den speciellen Fällen die Anwendung erleichtern wird,
<lb/>anzudeuten, schlage ich vor, folgenden

<lb/>Zusatz-Paragraph einzuschalten:

<lb/>Für eheliche Schulden sind zu rechnen, alle die, wel- 
<lb/>che beide Ehegatten gemeinschaftlich, unter wechselseitiger
<lb/>^lnwmlgung, oder auch einseitig, jedoch im Kreis ihrer
<lb/>Befugnisse, zum Zweck und Besten der ehelichen Gemein- 
<lb/>schaft und des gemeinsamen Hauswesens oder ihres
<lb/>Gewerbes contrahiren.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 10.

<lb/>Sind aus der durch den Tod getrennten Ehe
<lb/>attnder vorhanden, so sollen diese die liegenden Gü-
<lb/>&lt;»&lt;•«»• fahrende Habe des Verstorbenen, zu völli.

<lb/>8 m «igenthum haben, jedoch soll dem Ueberlebenden der
<lb/>Reiben keibfrl« Gütern auf Lebenszeit Vorbehalten
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 11.
</p>
               <p>

                  <lb/>. Ueberlebende ist dagegen verpflichtet, die Er-
<lb/>?er Kinder zu übernehmen, und sie in
<lb/>o..!?a zu versehen, auch die in der Ehe

<lb/>gemachten Schulden zu zwei Drittheilen zu tragen.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0022.tif"
                   n="20"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0022"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 12.

<lb/>Würbe t sich jedoch der Ueberlebenbe durch diese
<lb/>Schulden für beschwert erachten, so soll er das
<lb/>Recht haben, auf den Beisitz zu verzichten, und dar»
<lb/>über dem Gericht binnen einem Monat oder längstens
<lb/>sechs Wochen Anzeige zu machen. In diesem Fall ist er
<lb/>nur die Hälfte der ehelichen Schulden zu bezahlen schul- 
<lb/>dig; alle übrigen müssen diejenigen tragen, denen als
<lb/>Erben des Verstorbenen bas Eigenthum des Vermögens
<lb/>zufällt.

<lb/>Diese Stellen sind mit Modifikationen aus den §4-
<lb/>6. und 7. des Solmser Landrechts entlehnt, und sie
<lb/>lauten so:

<lb/>„§. 6. Waren aber eheliche Kinder, so die beiden
<lb/>„Eheleute mit einander gezeugct hätten, vorhanden,
<lb/>„alsdann sollen denselben die liegende väterliche oder
<lb/>„mütterliche Güter zum Eigenthum gänzlich, und die
<lb/>„fahrende Habe zum halben Theil auch
<lb/>„eigenthümlich, und der andere halbe Theil dem Letzt»
<lb/>„lebenden anererbet und verfallen seyn; doch dem
<lb/>„Letztlebenden seinen Beisäß an beiden solchen Gütern
<lb/>„sein Lebenlang Vorbehalten; dagegen er auch die
<lb/>„Kinder zur Gottesfurcht auferziehen, und mit aller
<lb/>„Nothdurft versehen, auch die Schulden, so in stehen»
<lb/>„der Ehe gemacht, für voll bezahlen soll."

<lb/>„§. 7. Doch soll dem Letzledenden frei und bevor«
<lb/>„stehen, da es die Schulden zu bezahlen sich beschwe»
<lb/>„ret befunde, daß er auf den Beisäß und die Hälfte
<lb/>„der fahrenden Habe verziehen möge. Welches aber
<lb/>„für Schultheis und Schöffen gerichtlich, auch in
<lb/>„Monatsfrist, oder zum längsten 6 Wochen geschehen
<lb/>„soll; alsdann ist der Lctztlcbende an den Schulden
<lb/>„weiter nicht, dann den halben Theil an denen, so
<lb/>„er machen helfen, zu bezahlen schuldig. Die übri-
<lb/>„gen Schulden aber sollen die Eigenthumserben br-
<lb/>„zahlen."

<lb/>Es ist wohl nicht zu bezweifeln, daß die Errun- 
<lb/>genschafts-Gemeinschaft auch hier, eben so wie bei
<lb/>der unbeerbten Ehe, suppvnirt wird. Schon Sche-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0023.tif"
                   n="21"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0023"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>rer sagt a. a. S- § 188.„Diese Stelle gedenkt
<lb/>„zwar der Errungenschaft nicht; weil aber in der
<lb/>„kurz vorhergehenden wegen kinderloser Ehe deren
<lb/>„Abtheilung zur Hälfte verordnet ist, so ist dieses
<lb/>„auch auf Ehen, die mit Kindern begabt sind, aus-
<lb/>„zulegen." Im übrigen sind beide Stellen vag und
<lb/>unvollständig, und haben zu mancherlei Misverständ.
<lb/>mssen und Umwandlungen Anlaß gegeben. Wenig
<lb/>rar*? t,ne ausgebildete Praxis, oder eine weise
<lb/>Gesetzgebung, oder die Autorität höherer Gerichtshöfe
<lb/>ju reguliren vermocht. Da man nun
<lb/>. ^ °le neusten Bearbeiter eines wissenschaftlichen

<lb/>ooer praktischen Gegenstandes immer zunächst zu Rathe
<lb/>zieht, indem man erwarten darf, daß sie historisch-kritisch
<lb/>6^°"tet, und das Resultat der bisherigen Forschungen
<lb/>und Erfahrungen vorsichtig zusammen gefaßt haben, so
<lb/>»ük i1 un^ hier zunächst zu Hertels Werke über die
<lb/>J"(y’ und Gerichts-Verfassung der ostrheinischen Lan-
<lb/>vestheile, der nicht nur Schriftsteller, sondern als Ju»
<lb/>""d Landgerichtsrath auch Mitglied des Oberge»
<lb/>koq r-,e^r Provinz war. Derselbe erzählt zuvörderst
<lb/>s ^0, wie er in neueren Abdrücken des Solmser
<lb/>, ?"^echtes gelesen, daß nach §. 6. den Kindern „väter-
<lb/>"che und mütterliche Guter" als Eigenthum ver-
<lb/>Ir» s°^ten, und wie das ihn bewogen habe, in der
<lb/>9&gt;I» ^"6g.abe seines Werks anzunehmen, daß mit dem
<lb/>t eines der Ehegatten den aus der Ehe vorhan-

<lb/>rnen Kindern das unbewegliche Gut ihrer beiderseitigen
<lb/>kern nach den Grundsätzen des älteren strengen Ver-
<lb/>Ij , benschaftsrechts sofort verfangen sey. Nach
<lb/>. enuhsamen Nachforschungen hat er endlich heraus-
<lb/>le«-n"-»^ ^aß in den älteren Ausgaben des Gesetzes zu
<lb/>Lesa , "väterliche oder mütterliche Güter", daß diese
<lb/>Se-n in der Praxis angenommen, folglich der

<lb/>em ganz anderer Sinn beizumessen sey. — Dies«
<lb/>muh «v »8en waren fürwahr nicht nöthig, denn es hat
<lb/>,,^h. „Niemand gczweifelt, daß wenn das Wörtchen
<lb/>,,un v nicht etwa ein Druckfehler sey, man doch das
<lb/>-ct*toe” sich dabei in Gedanken hinzuzusetzen habe,
<lb/>-^ayer ist das „und" sogar in dem neuen Abdruck in
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0024.tif"
                   n="22"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0024"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>der Nassauischen Gesetzsammlung (I. S. 47) ganz arglos
<lb/>siehcn geblieben- — Di« Rechtslehrer haben nie an der
<lb/>richtigen Lesart oder an dem wahren Sinn des Gesetzes
<lb/>gezweifelt. S. Hofmann, a. a. O. §. 222., Scherer,
<lb/>H. 188., Eichhorn, §. 311.

<lb/>Sodann erklärt Hertel, das Gesetz sey unbestimmt
<lb/>und unvollständig, weshalb die Praxis ihm zu Hülfe ge- 
<lb/>kommen sey, und die Sache dahin fixirt habe, daß
<lb/>») das beiderseitige bcigebrachte Vermögen, cs sey be- 
<lb/>weglich oder unbeweglich, zwischen dem überlebenden
<lb/>Gatten und den vorhandenen Kindern hier eben so
<lb/>ausgeschieden werde, wie es bei der unbeerbten Ehe
<lb/>geschehe;

<lb/>b) daß es demzufolge eben so auch mit den beiderseits
<lb/>beigebrachten Schulden, worüber sich das
<lb/>Statut abermahls nicht bestimmt ausgesprochen
<lb/>habe, gehalten werde;

<lb/>c) daß auch die während der Ehe gemachten
<lb/>Schulden, wegen der anzunchmenden Errungen- 
<lb/>schafts-Gemeinschaft, zwischen den beiderseitigen Ab-
<lb/>thcilern auf die Hälfte vertheilt werden.

<lb/>Wenn das Alles ist, so begreifen wir nicht, wie man
<lb/>der Praxis nachsagen kann, sie habe das Gesetz vervoll- 
<lb/>ständigt und erklärt, da sie alsdann nur geradezu das
<lb/>Entgegengesetzte angenommen hat von dem, was das Ge- 
<lb/>setz mit klaren Worten disponirt. Der §. 6. giebt ja
<lb/>dem Ucberlcbendcn, neben dem Beisttz, die Hälfte der
<lb/>fahrenden Habe, und es ist oben (§. 2.) gezeigt worden,
<lb/>wie sich eine entgegengesetzte Gewohnheit gebildet hat.
<lb/>Hertel motivirt seinen ersten Satz in der Note e so : das
<lb/>Gesetz rede blos von den während der Ehe gemachten
<lb/>Schulden, und überlasse damit eo ipso die von den Ehe- 
<lb/>gatten beigcbrachten Schulden auch hier wieder demjeni- 
<lb/>gen Theil, der solche beigebracht habe.' Es müsse daher
<lb/>billiger und konsequenter Weise angenommen werden, daß
<lb/>das Gesetz eben so auch von dem beigcbrachten Ver- 
<lb/>mögen jedem Ehegatten sein Theil habe überlassen wol- 
<lb/>len. Mit Nichten; aber wegen der Vortheile, die dem
<lb/>Uedcrlebenden gegeben werden, soll er die ganzen Schul- 
<lb/>den zahlen; und den Satz, daß die während der Ehe ge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0025.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0025"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Yachten Schulden ln zwei Hälften gethellt werben, kann
<lb/>man wohl, bei dem bewiesenen ersten Satz eines entge-
<lb/>genstehenden Gewohnheitsrechts, als konsequente Modifi- 
<lb/>kation folgern, nicht aber dem Gesetz selbst und der bcs.
<lb/>sernden Praxis unterschieben. Was soll das leere Wort
<lb/>Praxis? Sie muß bewiesen werden, durch Präjudicien,
<lb/>Zeugnisse und Autoritäten bekräftigt seyn. — Verfasser
<lb/>distinguirt nicht einmahl zwischen den verschiedenen Terri- 
<lb/>torien, wo Solmser Recht gilt, und sich verschiedenartig
<lb/>ausgebildet haben kann. Zwar erwähnt er (S. 93, Note
<lb/>v.) eine Solmstsche (Braunfelsische?) Special-Verordnung
<lb/>vom I. 1788, welche mit seinem Satz nicht ganz über-
<lb/>ewstimmend sey. .,Da sie indessen nicht gebietend,
<lb/>„sondern nur disponirend verfügt, so konnte derselben
<lb/>ihr entgegenstehende, zum Theil abweichende
<lb/>„Gewohnheit, gar wohl derogirt werden." Hier fehlt
<lb/>h v k&lt;r ^meis der entgegengesetzten Gewohnheit, und
<lb/>« Verordnung nicht in ihrer Form völlig mit Ge-
<lb/>ausgestellt ist, wird sich, so wie ihr Inhalt,
<lb/>weiter unten zeigen.

<lb/>tr res?'ni wegen des Verzichts giebt Her- 

<lb/>tu h s t wörtlich aus dem 4- 7. des Gesetzes, ohne
<lb/>i vedenken, daß sie auf sein angenommenes System der
<lb/>^ ax&gt;S gar nicht mehr paßt, und völlig hohl dasteht.

<lb/>?enn öaö Gesetz dem Uebcrlcbenden neben dem
<lb/>Oik! ^ .. ^^öe fahrende Habe zuspricht, und dafür den-
<lb/>L ?‘*e Schulden, im Fall des Verzichts auf jene
<lb/>tabl-n !--^öer nur die Hälfte der ehelichen Schulden
<lb/>leben,! • **&lt;r ^rrf. dagegen voraus schon dem lieber«
<lb/>lichen weiter zutheilt, als die Hälfte der ehe«

<lb/>brai-ve-nindem er von dex Tieilung der ringe«
<lb/>BeiKi» ,/^vrenden Habe des Verstorbenen abstrahirt, den
<lb/>wissen °ü&lt;r 0,g Motiv übergeht, so möchten wir doch
<lb/>wa^ !&gt;,..&lt;• der Verzicht soll gerichtet werden, und
<lb/>kann? ^ « "°ch für rechtliche Folgen Hervorbringen
<lb/>nicbe 'i,«f s ^öer ein Verzicht auf die Errungenschaft
<lb/>"ur zu klaren ^^schulden befreit, deutet ja das Gesetz

<lb/>erb,^^erf- will auch dem Ueberlebenden bei unbe-
<lb/>tcr Ehe, der allzeit nichts zu leisten hat, als die
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0026.tif"
                   n="24"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0026"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Halste der ehelichen Schulden, dieselbe Wohlthat zuwen-
<lb/>den, blos aus Konsequenz. Dagegen darf nach seiner
<lb/>Ansicht die Bestimmung, „obwohl sie allgemein redet, ver- 
<lb/>nünftiger Weise nicht auch auf den Mann, als auf
<lb/>„welchen der Grund des Gesetzes durchaus nicht paßt,
<lb/>„bezogen werden." Er bezieht sich auf sein Orakel, den
<lb/>Scherer. Dieser hält aber blos die Wechselseitigkeit des
<lb/>Rechts, hinsichtlich des Mannes, gewöhnlich für über»,
<lb/>flüssig, und sagt dagegen, II. S. 212, ausdrücklich:
<lb/>„Uebrigens versieht sich's von selbst, daß dasjenige, was
<lb/>„in Gcfttzen dicserhalbcn klar und bestimmt verordnet ist,
<lb/>„auch pünktlich beobachtet werden müsse;" und giebt
<lb/>dann unter den Gesetzen, welche das Recht, zu verzichten,
<lb/>sowohl der Wittwe, als dem Wittwer verleihen, nament- 
<lb/>lich unseren §. des Solmser Landrechtes. — So weit
<lb/>von der Hermeneutik Hertels!

<lb/>2) Wenn über die wirklich« Absicht unseres Gesetzes,
<lb/>nämlich

<lb/>a) bei beerter Ehe dem Ueberlebenden den Beisitz, die
<lb/>Hälfte der fahrenden Habe, die Hälfte der Errun- 
<lb/>genschaft und sämmtliche Eheschuld^n zuzusprechcn;

<lb/>b) ihm das Recht zu geben, auf den Beisitz und die
<lb/>Hälfte der eingebrachtcn fahrenden Habe des Ver- 
<lb/>storbenen zu verzichten, und dann nur die Hälfte der
<lb/>gemeinen Schuld zu übernehmen,

<lb/>ein Bedenken obwalten könnte, so würde es sich schon
<lb/>durch eine Vergleichung der Frankfurter Reformation he- 
<lb/>ben lassen (lll. Tit. 7, §. 2, 3, 4, 11.). Hienach muss
<lb/>der Ucberlcbende alle vor und nach der Ehe gemachten
<lb/>Schulden übernehmen, wogegen ihm auch, neben dem
<lb/>Beisitz, die ganze oder resp.' halbe fahrende Habe zufällt.
<lb/>Fühlt er sich dadurch beschwert, so kann er auf die fah- 
<lb/>rende Habe und den Beisitz verzichten, und er hat dann
<lb/>nur Th eil an den Obligationen und Schuldenverschrei- 
<lb/>bungen, die ihn mit betreffen; aber von des Verstorbenen
<lb/>wegen ist er nichts zu zahlen schuldig. Will er nur auf
<lb/>den Beisitz oder auf die fahrende Habe verzichten, so
<lb/>zahlt er des Verstorbenen Schulden pro rata. — Der
<lb/>Verzicht und die Separation haben aber blos bei solchen
<lb/>Ehegatten Statt, die gat keinen Kaufhandel, Handthie-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0027.tif"
                   n="25"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0027"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>ru% noch andere Gewerbe, als offene Wkrthschaft, Her«
<lb/>bergen und Weinschencken, treiben, damit die Gläubiger
<lb/>nicht betrogen werden können. Fragen wir, warum
<lb/>Fischard, bei Abfassung des Solmser Statuts, nur im
<lb/>Fall der beerbten Ehe dem Ueberlebenden, gegen die rüge»
<lb/>billigten Vorthcile, alle Schulden überträgt, und den
<lb/>Nachlheilen durch eine Verzichts-Gestattung vorbeugt, so
<lb/>möchte ihn vielleicht die Erinnerung an eine vommunio
<lb/>xroroZntr» mit den Kindern, an das hieraus fließende in.
<lb/>nigere Verhaltniß zwischen beiden Theilen, und die größt»
<lb/>ren Rechte des überlebenden parens, der mit seinen Kin-
<lb/>bern concurrirt, bewogen haben. Zwar ist ein solches
<lb/>fortgesetztes Verhaltniß nicht ausgesprochen, wohl aber
<lb/>Analogie desselben angedeutet, die auch, so lange keine
<lb/>Auseinandersetzung und Theilung erfolgt, sich nothwendig
<lb/>m der Wirklichkeit zeigen muß. Ganz recht sagt daher
<lb/>&gt;? k", »Wo Kinder mit dem Ueber»

<lb/>»Kr* concurriren, hat der Beisitz mit der fortgesetzten
<lb/>Gütergemeinschaft gleichen Ursprung, und große
<lb/>ivi., .i'~~ Das Justizamt Atzbach nimmt gera»
<lb/>fortgesetzte Gütergemeinschaft an, und hält die
<lb/>ho« "trselbcn vom Ueberlebenden gemachten Schul»
<lb/>9Wirh? gemeinschaftlich. Es bemerkt in seinem offiziellen
<lb/>daß nach den vorliegenden Auseinandersetzungs»
<lb/>bc‘ Eingehung einer weiteren Ehe ein Inventar
<lb/>und nur der vorhandene Vermögensbestand dem«
<lb/>^"?de gelegt werde. Dagegen war« aber zu
<lb/>t '.m ganzen Nassauischen Lande ein entge«
<lb/>k ^n-^trichksgebrauch bestehe, und daß mit dem
<lb/>ind.n, k Ei"'» Ehegatten die Gütergemeinschaft aufhöre,
<lb/>vo» k ^r Ueberlebende nur den Ususfruct behalte, wie
<lb/>romiw* Jentet a- a. O. S. 337 u. f. aus übereinsiim-
<lb/>latiem«j Erkenntnissen des Nassauischen Hof- und Appel-
<lb/>«anons »Gerichts erwiesen habe.

<lb/>g, .^"tersuchen wir nun die Frage, wie sich die
<lb/>m ""ieren Grafschaften hinsichtlich jener Paragra»
<lb/>Lf bat, so dürfen wir wohl zuvörderst anneh»

<lb/>Sames, in der allegirten Abhandlung,
<lb/>siebziger Jahren schrieb, die damalige Lag« der
<lb/>vache und die Ansicht seiner Zeit war. Nach ihm be»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0028.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0028"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>stätkgt &lt;S zuvörderst der §. 7., baß die Hälfte der Mobi- 
<lb/>lien zur portio stauuaria gehört, indem der Letztlebende,
<lb/>wenn er sich dadurch, daß er alle in stehender Ehe ge- 
<lb/>machten Schulden bezahlen soll, beschwert erachten würde,
<lb/>auf den Ususfruct und die Hälfte der fahrenden Habe
<lb/>verzichten könne, dann aber nicht mehr als die Halste
<lb/>der Eheschulden zu zahlen haben. Unter der fahrenden
<lb/>Habe, worauf er verzichte, werde keineswegs die Hälfte
<lb/>der Errungenschaft, welche ihm ex zur« communionis
<lb/>zustehe, verstanden, und der Grund, weshalb er alle
<lb/>Schulden zahlen solle, beruhe nur darauf, daß er als
<lb/>Miterbe betrachtet werde; weder der Ususfruct noch die
<lb/>Besitznahme der halben Errungenschaft könnten ihn dazu
<lb/>verpflichten. Die Hälfte der fahrenden Habe, welche das
<lb/>Gesetz dem Ueberlebenden zuspreche, bestehe also in dem
<lb/>halben Theil der sämmtlichen Mobiliar-Verlassenschaft des
<lb/>Defuncti. Verfasser bezeugt jedoch S. 9: „Nach der
<lb/>„dermaligen und von unvordenklichen Zeiten her üblichen
<lb/>„Praxi bekommt der letztlebrnde Ehegatte, außer dem Bey-
<lb/>„saß, nicht mehr als die Hälfte der in stehender Ehe er-
<lb/>„worbenen beweg, und unbeweglichen Güter, und kann,
<lb/>„wenn auch der Verstorbene an Kapitalien und anderen
<lb/>„Mobilien die beträchtlichste Summe eingebracht hätte,
<lb/>„auf diese gar keinen Anspruch machen, welches der com-
<lb/>„munioni bonorum particulari viel angemessener ist."
<lb/>Wir entnehmen hieraus, daß es eigentlich die theoretische
<lb/>Ansicht der Juristen war, welche das neue Gewohnheits- 
<lb/>recht durchsetzten. Aber allerdings sagt l. 35. v. de le- 
<lb/>gibus: Ea, quae longa consuetudine comprobata sunt
<lb/>ac per annos plurimos observata, velut tacita princi- 
<lb/>pis et civium conventio non minus, quam ea, quae
<lb/>scripta sunt jura, servantur. — Nun war freilich bas
<lb/>Gesetz, welches dem Ueberlebenden alle Schulden zuschrieb,
<lb/>mit der neuen Observanz, wornach er als portio Statut,
<lb/>nur den Beisitz behielt,, nicht mehr in consequentem Zu- 
<lb/>sammenhang, denn der Verzicht konnte nur noch auf den
<lb/>Beisitz, als alleinigen dem Ueberlebenden bleibenden Vor- 
<lb/>theil gerichtet werden (Vql. Games, §. 16.). Es fehlte
<lb/>aber nicht, daß diesem die Alternative, für die Zahlung
<lb/>sämmtlicher Schulden zu sorgen, oder auf den Beisitz zu
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0029.tif"
                   n="27"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0029"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>"Achten, oft hart fiel. Sames sagt 4. 17.: „Nachdem
<lb/>„aber der dem Letztlebenden zugebilligte Ususfructus mit
<lb/>„oem Tode desselben ein Ende nimmt, und mithin viel-
<lb/>„malen von keiner langen Dauer ist, die in der Ehe ge»
<lb/>„machten Schulden auch manchmalen eine so beträchtliche
<lb/>„Summe ausmachen, daß dem Letztlebenden selbige von
<lb/>"L" Einkünften abznlcgen, bei den Kindercrziehungs-
<lb/>„Kosten schwer, wo nicht unmöglich fallt, so ist solches
<lb/>VT 2Ö- Dec. 1735 in den fürstl. Golm.
<lb/>» abgeandert, und des Letztlebenden Ver,
<lb/>”fs j.0®* Schulden zu bezahlen, in Gemäßheit der

<lb/>„Hanauischen Land» und Gerichts-Ordnung
<lb/>„aus viejemgen Eheschulden, worüber keine brieflichen Ur-
<lb/>&lt;viU, n ausgestellt, eingeschränkt worden." — Dies Ge»
<lb/>"tcht genügen, und es fehlt ihm an allem
<lb/>«™.! ,!? ? da auch verbriefte Schulden wahre

<lb/>fky" konnten, und die Ausstellung von
<lb/>tu,- £,.&lt;•” nur a&gt;as Zufälliges war, hier aber doch
<lb/>auck Entscheidung dienen sollte. Wir finden

<lb/>einer in Sl daß es nicht beobachtet worden ist, denn in
<lb/>von, r ^"helsachen erlassenen Regierungs - Entscheidung
<lb/>«er ^750 heißt cs: „Ob zwar in der Solin»

<lb/>Eesordnung. II. Tit. 28, §. 5. dem letzten leben.
<lb/>”tun„iV, ®ften iwci brittheil Schulden zu bezahlen in-
<lb/>’I A. a»rd, so redet jedoch dieser locus nur de casu,
<lb/>"hnrfc« üe ^^iche Kinder vorhanden; wenn aber diese
<lb/>"und ^ 0 and von, den Eltern mit vieler Mühe

<lb/>^aeb.'.dru^" ^°gen, auch zur Zeit ihrer Verheirathung
<lb/>ie ^„ausgestattet worden, so ist es hier im Lande
<lb/>worden also gehalten und darauf gesprochen

<lb/>aleird- o-c gleichwie der acquaestus conjugalis in
<lb/>’trj.Z, Avtil?, also auch die Schulden, so durante ma-
<lb/>kontrahirt worden, auf diesen Fuß jedem Thcil
<lb/>wärr ^,/l^.zugetheilt und geschrieben worden." Hiernach
<lb/>den in 1° *.,n* Tbeilung des Acquests und der Eheschul»
<lb/>mit d! Hälften die durchgreifende Regel geworden»
<lb/>indem ^ aber nicht ganz seine Richtigkeit haben mochte,
<lb/>Ucv.feamtö nichts davon zu wissen scheint. Die
<lb/>Obtee!?^ ^lbst bekenntim Jahr 1788, daß die vermeinte
<lb/>vanz keineswegs unbestritten sey, und es legte sich
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0030.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0030"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>abermahls die Gesetzgebung ins Mittel, welch« nachstehende
<lb/>Verordnung erließ:

<lb/>Wir Wilhelm Fürst zu SolmS, Graf zu Braun»
<lb/>fels K. fügen hiemit ju wissen, was maßen Wir
<lb/>wahrgenommen, daß bisher verschiedene beschwerliche
<lb/>Rechtfertigungen über die Frage entstanden:
<lb/>in wie weit der letztlebende Ehegatte, wofern K i n-
<lb/>der aus der Ehe vorhanden, schuldig sey, die
<lb/>wahrend der Ehe von Einem oder beiden Eheleuten
<lb/>contrahirten Schulden zu übernehmen,
<lb/>und baß in Entscheidung dieser Frage eine nicht ganz
<lb/>gleichförmige Observanz obgewaltet. Da nun sowohl
<lb/>die hierher einschlagende Verordnung des Solmsischen
<lb/>Landrechts P. II. Tit. 28. §. 6, 7, als auch die der- 
<lb/>selben widersprechende Observanzen Unfern Beifall
<lb/>nicht gefunden, übrigens die Sache von der Wich»
<lb/>tigkeit geschienen, die bisherigen Gesetze und Obser- 
<lb/>vanz in den hier einschlagenden Punkten zu erläutern,
<lb/>und festzusetzen, was hierin als ein unabänderliches
<lb/>Gesetz gelten, und bei weiteren Vorfällen genau be- 
<lb/>obachtet werden solle, so setzen und ordnen Wir dem»
<lb/>nach hiermit:

<lb/>1) baß wenn Güter vorhanden, so beide Eheleute
<lb/>mit einander erzeugt, erkauft oder sonst erworben Hab»,
<lb/>kurz wenn eine ehelich« Errungenschaft vorhanden, daß
<lb/>alsdann von derselben allein alle während der Ehe con-
<lb/>trahirte Passiv Schulden abgezogen werden sollen, wenn aber
<lb/>2) keine Errungenschaft vorhanden, so wollen Wir,
<lb/>daß die Schulden aus dem eigenen eingebrachten Ver- 
<lb/>mögen beiderseitiger Eheleute (d. i. sowohl des Erstversior-
<lb/>benen als des Letztkebenden) abgetragen werden sollen, wo- 
<lb/>bei jedoch zu beobachten, daß
<lb/>») wenn der Letztlebende auf seine ihm vermöge der
<lb/>Solms. L. O. II. Tit. 28. §. 6. zukommende por- 
<lb/>tionem statutariam Verzicht lhun will, derselbe nur
<lb/>die Hälfte der während der Ehe gemachten Schul- 
<lb/>den bezahlen soll; hingegen

<lb/>b) wenn der Letztlebende gedachte port. stat. annehmen
<lb/>will, derselbe zwei Dritt heile sämmtlichrr Schul- 
<lb/>den übernehmen muß;
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0031.tif"
                   n="29"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0031"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach welcher Proportion auch der Ueberrest derjenigen
<lb/>Schulden zu bezahlen ist, welche noch übrig bleiben,
<lb/>wenn zwar Errungenschaft vorhanden gewesen, dieselbe
<lb/>aber zur Tilgung der Schulden nicht hinreichend war.

<lb/>Uebrigens ist auch noch Unser Wille, daß jederzeit
<lb/>darauf Rücksicht genommen werde, ob sogenannte Kl i t.
<lb/>t e r sch u l d e n, d. i. unverbriefte Schulden von dem erst,
<lb/>verstorbenen Ehegatten, ohne Wissen des Letztlebenden,
<lb/>gemacht worden? denn in solchem Fall soll der letztlebende
<lb/>Ehegatte an selbigen nichts zu bezahlen haben; es sey
<lb/>denn, daß solche Schulden mit zum Besten des Letztleben»
<lb/>, " contrahirt worden. Wie denn auch, wenn der Letzt«
<lb/>lebende dergleichen Schulden gemacht, nichts von dem
<lb/>eigenen Vermögen des Erstverstorbenen dazu verwendet
<lb/>werden soll. Welche Unsere wohlgemeinte Verordnung
<lb/>künftighin in judicamlo jederzeit genau befolgt werden
<lb/>joll. Gegeben in unserer Residenz Braunfels, den 3t.
<lb/>Jauner 1788.
</p>
               <p>

                  <lb/>«. o&gt; r Wilhelm F. z. Solms.

<lb/>7a Inhalt dieser Verordnung betrifft, so ver.
<lb/>von ^l»ch von selbst, daß die Ehe-Schulden zuvörderst
<lb/>fAttv.;«» ^"""genschaft abgezogen werden. Das Gesetz
<lb/>'Cr darüber, ob es unter der im §. 6. des Land-
<lb/>nT-Jt v * ^.) festgesetzten portio statutaria blos den
<lb/>i|»5, oder auch die Hälfte des beigebrachten Mobiliar- 
<lb/>in v^oüms versteht. Da jedoch Sames unumwunden
<lb/>gedruckten Abhandlung bezeugt hatte, daß das
<lb/>'^r».V&gt;ermögen nicht »ehr dazu gerechnet werde, so
<lb/>kJ1? ®11 um so mehr hier voraussetzen, daß unser Lan«
<lb/>tb-n o -.""r den Bezsitz im Auge hatte, als zu vermu-
<lb/>daß es deshalb die Zahlung sämmtlichec
<lb/>herabsetzle aufDrittheile, im Fall des Verzichts,

<lb/>unv^ E Schluß von den Klitterschulden, die
<lb/>Work. und ohne Wissen des Letztlebenden gemacht
<lb/>n„r gesagt wird, so reducirt sich dasselbe, da natürlich
<lb/>zur Theilung kommt, auf die Frage,
<lb/>ftifcn - r’°;*e $u betrachten ist, und die Verordnung
<lb/>LJ: ö'™* hier keine strenge Norm, welche in das Pro-
<lb/>Mrecht ausgenommen werden mußte, besonders da
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0032.tif"
                   n="30"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0032"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>auch die Bezeichnung der Schulden unrichtig ist; denn
<lb/>,.KlittcrschuIben" ist kein technischer Ausdruck, und das
<lb/>Volk versteht darunter ganz etwas anderes, als den Ge.
<lb/>grnsatz von verbrieften Schulden. In Niederdeutschland
<lb/>sagt man Klapperschulben, für solche in täglicher Führung
<lb/>der Hauswirthschaft stehen gebliebene kleine Posten, wel- 
<lb/>che eigentlich nicht als Schulden contrahirt werden
<lb/>sollten.

<lb/>Wenn nun daS Gewohnheitsrecht, dem Landrecht ent«
<lb/>gegen, das Mobiliar-Vermögen von der Gütergemeinschaft,
<lb/>und von der portio «talulnrik» auSschließt, folglich die
<lb/>Bestimmung wegen Uebernahme sammklicher Schulden, im
<lb/>Fall kein Verzicht Statt hat, sich nochwendig modificiren
<lb/>müßte, und wir bei obenstehender Verordnung diese Modi«
<lb/>fication darin erkennen, daß der Ueberlebende nur zwei
<lb/>Drittel der Schulden zugetheilt erhält, so ist diese Bestim- 
<lb/>mung für den gegenwärtigen Standpunkt des Particular-
<lb/>Rechts nicht zu entbehren. Und wenn die Praxis sich
<lb/>lieber Handbücher und Compendien, als alte Gesetze und
<lb/>Observanzen zur Richtschnur dienen laßt, so sind hieraus
<lb/>wenigstens keine Sätze für das Provinzialrecht zu schö- 
<lb/>pfen. Wir finden nirgend, daß jene bestimmte und for- 
<lb/>melle Landesorbnung aufgehoben oder abgeändert worden
<lb/>ist, und sie muß folglich als Gesetz gelten, weshalb ich
<lb/>das, was den Verzicht anbelangt, in die Sätze des Par-
<lb/>ticular-Rechts ausgenommen habe. Es bedarf jedoch
<lb/>einer Erwägung, ob dieselben auch für die Grafschaft
<lb/>Solms-Lich aufzunehmen sind.

<lb/>In den Nauffauischen Ländern, wo Solmser Rechte
<lb/>gelten, scheint die Praxis noch in ihren Ansichten zu
<lb/>schwanken. Das ehemals Nassauisch-Weilburgische, jetzt
<lb/>Preußische Justiz-Amt Atzbach bezeugt, daß, nach dem
<lb/>Herkommen, an den inferirten Mobilien nicmabls dem
<lb/>Ueberlebenden ein Antheil zustehe, und daß die Schulden
<lb/>immer in gleiche Theile getheilt würden, folglich von dem
<lb/>Verzicht, welchen das Gesetz Nachlasse, keine Rede mehr
<lb/>sey. Es beruft sich zu dem Ende auf eine Reihe Thei-
<lb/>jungsverhandlungen, welche bei der Landschreiberei Statt
<lb/>gefunden, so wie darauf, daß nie entgegenstehende An- 
<lb/>sprüche zur gerichtlichen Contrstation gekommen seyen. Es
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0033.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0033"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>möchte jedoch, wenn die Frage in vontrsäiotorio zur
<lb/>Entscheidung gebracht würde, solche nicht so leicht zu er«
<lb/>ledigen, und auf jene Handlungen der freiwilligen Ge«
<lb/>richtsbarkeit an und für flch schwerlich zu fußen seyn.

<lb/>Da es überall Gesetz oder ein der Billigkeit ange- 
<lb/>messenes Herkommen ist, daß da, wo der Beisitz lebens»
<lb/>länglich Statt findet, den Kindern auch bei Errichtung
<lb/>ihrer eignen Haushaltung eine Beihülf« gegeben werde,
<lb/>so schlage ich zum §. 11. noch den ausdrücklichen Zu- 
<lb/>satz vor:

<lb/>„auch den Kindern, wenn sie sich etabliren, und
<lb/>„ihren eigenen Haushalt einrichten, eine den Kräften
<lb/>„des Vermögens angemessene Aussteuer oder Bei- 
<lb/>nhülfe zu geben".
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 13.

<lb/>. Ist der überlebende Ehegatte ein Stiefvater oder
<lb/>eme Stiefmutter, so soll derselbe an den väterlichen
<lb/>oder mütterlichen Gütern der Kinder erster Ehe keinen
<lb/>Jt h^*m Vielmehr ist derselbe schuldig, mit seinen
<lb/>„ h -t "" binnen Monatsfrist vollständig zu theilen,
<lb/>uno ihren Antheil ihnen unverzüglich zu verabfolgen.

<lb/>§. 14.

<lb/>Sind aber aus seiner eigenen durch den Tod ge- 
<lb/>trennten Ehe gleichfalls Kinder vorhanden, so gebührt
<lb/>wVfe” *&lt;n diesen zugetheilten Gütern der lebenslängliche
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 15.

<lb/>in «‘f4* d" überlebende Stiefvater, oder die Stiefmutter,
<lb/>stehender Ehe liegende oder bewegliche Güter, welche
<lb/>«•hüT k erweislich sind, erringen helfen, so soll
<lb/>li^ ^ c ihr bei jener Erbtheilung die Hälfte eigenthüm-
<lb/>&gt;ch Zufällen, wenn auch in dieser letzten Ehe keine Kinder
<lb/>erzeugt worden wären.

<lb/>Wir sehen aus diesen, den §4.8. u. 9. des S. Land-
<lb/>rechts entnommenen, und mit der Frankfurter Refor»
<lb/>mation übereinstimmenden Sätzen, daß die zweite Hei«
<lb/>rath des Ueberlebenden die Verhältnisse nicht ändert,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0034.tif"
                   n="32"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0034"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>baß es dagegen zur Trennung und Theilung kömmt,
<lb/>wenn der Stiefparens allein übrig ist, ohne daß je»
<lb/>doch dessen aus der gleichfalls mit dem Ueberleben^
<lb/>den eingegangenen particulare» Gütergemeinschaft
<lb/>entspringenden Rechte gekränkt werden, indem er

<lb/>a) den Beifitz an dem seinen eigenen Kindern zugrtheil-
<lb/>ten Vermögen behält, auch

<lb/>b) die Hälfte der Errungenschaft aus letzter Ehe zuge- 
<lb/>wiesen bekömmt, wenn gleich keine Kinder vorhanden
<lb/>sind. — Das Gesetz sagt von den errungenen Gü«
<lb/>tern: „die etwa ansehnlich und namhaft;" aber ich
<lb/>glaube, daß die oben gewählten Ausdrücke deutlicher
<lb/>sind, und daß man das Wort ansehnlich vermei- 
<lb/>den muß, da doch unter den errungenen Gütern kein
<lb/>weiterer Unterschied kann gemacht werden. — Daß
<lb/>bei der Theilung der Errungenschaft auch die Ehe- 
<lb/>schulden getheilt werden, versteht sich von selbst.

<lb/>v) Dagegen ist nun der §. 8. unseres Gesetzes nicht an- 
<lb/>ders zu interpretiren, als daß der Stiefparens die in
<lb/>den §§. 5. und 6. desselben dem Ueberlebenden zuge- 
<lb/>wiesene xortio statutaria an des Verstorbenen Ehe- 
<lb/>gatten Mobiliar-Nachlaß nicht erhält. Zwar hat
<lb/>Adolphi, in der oben angezogenen Dissertation, eap.
<lb/>4. §. 3. u. 4., behauptet, daß sie auch dem Stief- 
<lb/>parens zukomme, weil das, was in den §. 5. u. 6
<lb/>verfügt worden, auch bei der Abtheilung mit Stief- 
<lb/>kindern anzuwenden sei). Es lasse sich dies aus den
<lb/>Worten des §. 8und ihren Ankheil ihnen unverzüglich
<lb/>folgen zu lassen", abnehmen, und man könne keinen
<lb/>Grund rinsehen, warum die Stiefkinder melioris
<lb/>oonäitionis seyn sollten. Der oft angeführte Schrift- 
<lb/>steller Sames verwirft §. 31. seines Werkes diese
<lb/>Anficht aus folgenden Gründen: Bei der Verord- 
<lb/>nung, daß der Stiefvater oder die Stiefmutter den
<lb/>Kindern erster Ehe ihre Antheile der väterlichen oder
<lb/>mütterlichen Güter folgen lassen solle, sei theils auf
<lb/>das den Kindern letzter Ehe gleichermaßen zustehende
<lb/>Erbfolge-Recht, theils auf die Abtheilung, welche der
<lb/>Letztlebende mit Jenen in Ansehung der Errungen- 
<lb/>schaft vorzunehmen habe, gesehen worden; wenn der
<lb/>' Gesetz-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0035.tif"
                   n="33"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0035"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgeber die statutarische Portion dem Stiefvater
<lb/>oder der Stiefmutter zugedacht hätte, so würde er
<lb/>dies ausdrücklich wiederholt haben; der Grund der
<lb/>Verschiedenheit bei der Hälfte der Mobiliar-Derlassen-
<lb/>schaft falle aber, eben so wie bei der Leibzucht, in
<lb/>die Augen, indem die eigenen Kinder Hoffnung här- 
<lb/>ten, dereinst durch die Erbfolge wieder zu dem zu
<lb/>gelangen, was ihrem Vater oder ihrer Mutter an
<lb/>mütterlichen und väterlichen beweglichen Gütern zu
<lb/>Theil geworden, welche Aussicht aber bei den Stief,
<lb/>kindcrn wegfalle. — Für uns ist diese Controverse
<lb/>nicht mehr praktisch, da eine entgcgensiehende Obser- 
<lb/>vanz den Mobiliar-Nachlaß von der statutarischen
<lb/>Portion ausgeschlossen hat.

<lb/>«) Indem nun das Gesetz dem Stiefparens, im Verhalt-
<lb/>ju seinen Stiefkindern, alle xortio «tatutnria, ein- 
<lb/>schließlich des Beisitzes, entzieht, fragt es sich, wie es
<lb/>zu halten fty, wenn keine Stiefkinder, und auch
<lb/>keine Kinder aus letzter, jetzt getrennter Ehe, vorhan- 
<lb/>den,: folglich Seitenvcrwandte die Erben des Verstor- 
<lb/>benen find? Hier bleiben offenbar die allgemeinen
<lb/>Vorschriften des Gesetzes, in Folge des bestandenen
<lb/>ehelichen Güter-Verhältnisses, in Kraft; der Ucberle-
<lb/>bcnde behält nämlich den Beisitz in den Gütern des
<lb/>Verstorbenen lebenslänglich. Diese Ansicht herrscht
<lb/>auch im Jusiizaml Atzbach.

<lb/>§. 16.

<lb/>Was der überlebende Stiefvater oder die Stiefmut-
<lb/>rer auf Feldgütern haben miterbauen und erarbeiten hel-
<lb/>un, davon soll, wenn die Früchte noch auf dem Halm
<lb/>°oer am Stock stehen, und vor dem Absterbcn nicht sind
<lb/>avgearndet, noch in die Scheuer oder Keller gebracht
<lb/>worden, dem Letztlebcnden der halbe Theil der Nutzung
<lb/>genthumlich zukommen; derselbe soll aber weiter keine
<lb/>-oebaruingskosten erstattet erhalten.

<lb/>Solmser L. R. II. Tit. 28, 8- 10. Sames, a. a. O-
<lb/>§. 21. will diese Gesetzeöstclle so interpretiren: der
<lb/>Ucberlebende erhalte die Hälfte der Früchte, wenn sie
<lb/>»n ihrem Wachsthum oder ihrer Zeitigung so weit ge- 
<lb/>kommen, daß weiter nichts mehr zu thnn sey, als sie

<lb/>1836. H. 93. C
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0036.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0036"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>abzunehmen, und in den Keller oder die Scheuer zu
<lb/>bringen. Wenn aber die Feldgüter bei Lebzeiten des
<lb/>Verstorbenen blos ausgestellt und besaamt worden,
<lb/>folglich bei dessen Absterben die Früchte noch nicht
<lb/>auf dem Halm oder Stock stünden, auch nicht so zei-
<lb/>tig seyen, daß sie abgenvmmen und eingefahren wer- 
<lb/>den könnten, so dürfe der überlebende Sticfparens
<lb/>keinen Anspruch auf die Hälfte machen. Denn in- 
<lb/>dem durch das Ableben des Einen Ehegatten der
<lb/>Andere des Rechtes, die bis dahin für gemeinschaft- 
<lb/>lich geachteten Güter zu benutzen, verlustig gehe, sey
<lb/>«6 offenbar, daß dieser den Hauptbestandtheil aller
<lb/>Pflanzen, nämlich die subtile auf den Aeckern verbor- 
<lb/>gen liegende, und zum Wachsthum erforderliche Erde,
<lb/>und die aus der Erde eindringende Wärme, nicht
<lb/>mehr in seinen Nutzen zu verwenden, folglich die .
<lb/>Früchte, welche noch nicht ihren Wachsthum hätten,
<lb/>und noch nicht zeitig seyen, in Anspruch zu nehmen,
<lb/>das Recht habe. Es sey hieran um so weniger zu
<lb/>zweifeln, als nur von den auf dem Halm stehenden
<lb/>Früchten gesagt werden könne, daß sie erbauet und
<lb/>erarbeitet seyen, die ausgesäete und aufgegangene
<lb/>Frucht aber noch vielen widrigen Zufällen ausgesetzt
<lb/>ft»), und die Kräfte des Landes zum Wachöthum
<lb/>Mitwirken müßten. Dagegen hält der Verfasser es
<lb/>für billig und gerecht, daß in diesem Falle der letztle- 
<lb/>bende Stiefvater, oder die Stieftnuttcr, oder deren Er- 
<lb/>ben, die Bau- und Ausstellungskosten, nach Maßgabe
<lb/>der sich ereignenden Fälle, vergütet erhielten.

<lb/>Der gute Smnes ist hier offenbar zu subtil, und
<lb/>legt dem Gesetzgeber eine zu feine Distinction unter, an
<lb/>die derselbe gewiß nicht gedacht hat. Früchte auf dem
<lb/>Halm sind, nach dem Gesetz, und nach dem Sprachge- 
<lb/>brauch, alle solche, die auf dem bestellten Boden stehen,
<lb/>und für die also das Erbauen und Erarbeiten bereits ge- 
<lb/>schehen ist, und dieses spricht unser §. 9. unbedingt dem
<lb/>überlebenden Stiefparens zur Hälfte zu, um theils eine
<lb/>Billigkeit gegen ihn zu üben, deren er sich nach allgemei- 
<lb/>nen Rechtsgrundsätzen nicht erfreuen könnte, theils auch,
<lb/>um den schwierigen und unangenehmen Berechnungen
<lb/>wegen der Kultur-Kosten zuvor zu kommen. Die Praxis
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0037.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0037"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>kennt nichts von jener Distinction, und auch andere Ge»
<lb/>setze haben sie vermieden. Das Mainzer L. N. Tit. 7-
<lb/>§.1. überweist dem überlebenden Ehegatten, der mit keinen
<lb/>Kindern concurrit, alle auf des Verstorbenen Gütern im
<lb/>Todesjahr wachsende, und bereits im Felde aussiehende
<lb/>Früchte und Wein-Crescenz. Eine Verordnung vom 6.
<lb/>Aug. 1799 entzieht sie aber den Stiefeltern gänzlich, und
<lb/>überweist sie den Kindern, als Zubehör des Hauptguts.

<lb/>Die fructus civiles erwähnt das Solmser Landrccht
<lb/>nicht; cs muß also hinsichtlich ihrer nach gemeinrecht- 
<lb/>lichen Vorschriften gehalten werden.

<lb/>Anmerkung. Im $. 11. und 12. des 28. Tit.
<lb/>heißt es auch noch:

<lb/>.»damit aber erklärt werde, welche Güter für lie- 
<lb/>gend und unbeweglich, auch welche für fahrend und be- 
<lb/>weglich sollten gehalten werden, so wollen Wir, daß nicht
<lb/>allein die Güter, so von Natur liegend und unbeweglich
<lb/>sind, als Haus, Hof, Aecker, Wiesen rc. für unbeweglich,
<lb/>sondern auch die Güter so zu Erdr oder Landstedel-Rechs
<lb/>ten bestanden; item, die so auf ein Wiederkauf erkauft,
<lb/>Zins, Renten, auch wiederkäufliche und ablö-
<lb/>sige Gülten, für liegende Güter geachtet werden sollen."

<lb/>2) „Aber alle übrige Güter, als Baarschaft, Silber- 
<lb/>geschirr, Kleinodien, Hausrath, Früchte, Wein, Vieh, und
<lb/>alles so von Natur beweglich, auch Schulden, sollen für
<lb/>beweglich und fahrende Habe geachtet werden.".

<lb/>Da es nun aber bei der Lehre von der Gütergemein-
<lb/>ichast eines particularrechtlichen Begriffs von beweglichen
<lb/>und unbeweglichen Gütern nicht mehr bedarf, indem es
<lb/>k Ä Bestimmung der portio statutaria, und bei
<lb/>IZ ^"lung nach entgegenstehender Observanz nicht fer-
<lb/>imLH" - da auch obige Bestimmungen im Wesent-
<lb/>Abweichendes von denen des gemeinen
<lb/>iXM ^halten, und da, wo sie sich auf ältere Rechts
<lb/>vetya,kniffe beziehen, antiauirt sind, indem es namentlich
<lb/>ft," ^sllensatz- von beweglichen Gütern und fahrender
<lb/>2°e, oder Hausrath, nicht mehr giebt, auch die Renten-
<lb/>und Gultekaufe, welche die Stelle des Darlehns-Contrac-
<lb/>res vertraten, nicht mehr üblich sind, so würden jene Be-
<lb/>I «mmungen im Provinzial-Recht gänzlich cessiren muffen.

<lb/>" C2
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0038.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0038"/>
            <div xml:id="d69231e3470" ana="scope_-_36-51" type="article" n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bericht des Königl. Ober-Appellationsgerichts zu Greifswald über das beneficium taxae bei pommerschen Lehngütern</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Bericht des Königlichen Ober-Appella-
<lb/>tions-Gerichts zu Greifswald über das

<lb/>beneficium taxae bei pommcrschm

<lb/>Lehngütern.
</p>
               <p>

                  <lb/>V^ure Excellenz haben uns in dem hohen Reskripte vom
<lb/>12. December 1835 aufgcgeben, über die Frage des Vor-
<lb/>pommerschen Lehnrechts:

<lb/>ob das beneficium taxae bei pommerschen Lehngütern
<lb/>von Agnaten auch hinsichts der consenti rten und
<lb/>der gesetzlichen Lehnschulden in Anspruch ge- 
<lb/>nommen werden könne, oder ob solche bei der Ueber-
<lb/>nahme bezahlt werden müssen?
<lb/>gutachtlich zu berichten, und namentlich anzuzeigen, ob
<lb/>diese Frage bei unserem Collegio judicando zur Sprache
<lb/>gekommen. Nachdem wir nun über den fraglichen Ge- 
<lb/>genstand die nöthigen Recherchen in unserem Archive an-
<lb/>gestestt haben, wodurch hoffentlich auch die Verspätung
<lb/>dieser Berichtserstattung ihre Entschuldigung finden wird,
<lb/>beehren wir uns, unsere unmaßgeblichen Ansichten über
<lb/>die obige Frage nachstehend ganz gehorsamst vorzutragen.

<lb/>Das sogenannte beneficium taxae, welches in dem
<lb/>Rechte des Lehnsfolgers besteht, das Lehn für eine nach
<lb/>landüblichen billigen Grundsätzen angefertigte s. g. Lehn- 
<lb/>taxe zu übernehmen, und es durch deren Erlegung von
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0039.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0039"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>oßcn darauf hastenden Schulden zu befreien, kommt, we- 
<lb/>nigstens in so weit, als die vorgeiegte Frage dabei in
<lb/>Rede steht, hauptsächlich in eigentlichen Reluitionsfällen,
<lb/>wenn nämlich das Lehn von Pfandgläubigern oder sonst
<lb/>Zur« ereätti besessen wird, und im Falle nothwendlger
<lb/>Heraufferungen, im Concurse sowohl, als auch, wenn ein- 
<lb/>zelne Gläubiger eine Subhastation oder Addictkon veran- 
<lb/>lassen wollen, vor. Seinem Grunde und Ursprünge nach
<lb/>veruyet es gewiß auf dem unbestrittenen Satze des pom-
<lb/>merschen Lehnrechts, „daß das Lehn bis zum wahren
<lb/>^^Eve desselben verschuldbar sey", und auf sehr alten
<lb/>""^gedrauchen. Doch verdankt es. seine vollständige
<lb/>^uevlidung erst den geldarmen und in vielfacher Hinsicht
<lb/>für Pommern bedrängnißvollen Zeiten des siebenzehnten
<lb/>und zum Theil des achtzehnten Jahrhunderts. In dieser
<lb/>'puteren Ausbildung und in seinem jetzigen unbe«
<lb/>zweiselten Wesen, wonach es nicht mehr auf den wah-
<lb/>uwdern nur auf den nach gemässigten landüb-
<lb/>«Men Lehns-Tax-Principien ausgcmittelten Werth des Lehn-
<lb/>ianfS?lmf( muß dies ganze Institut in seiner Tendenz
<lb/>*lnc Vermittelung zwischen dem Grundsätze der aus-
<lb/>geoeynten Verschuldbarkeit der pommerschen Lehne einer-
<lb/>M und der, so weit möglich, zu bewirkenden Aufrecht-
<lb/>h a ex Pact0 et providentia majorum und

<lb/>bUr c .^^uadigungen des Lchnherrn erworbenen Rechte
<lb/>ver Lehnfolger und der dadurch eben nur zu erlangenden
<lb/>^.onservation der üblichen Lehn-Geschlechter andererseits,
<lb/>ungesehen werden, von welchem Gesichtspunkte auch die
<lb/>^tegterung zu Stettin in ihren Bemerkungen zu dem
<lb/>projert der vorpommerschen Stände zur Lehnsconstitution
<lb/>T,t. 31. §. 5. ausgeht.

<lb/>v.Hymmen Beiträge, erste Zugabe zum 6ten Abschnitt.
<lb/>1780. S. 255 und 256.

<lb/>h ^ .Ausserdem aber ging der Zweck auch noch beson-
<lb/>vers dahin: den in älteren Zeiten gar nicht oder doch
<lb/>wenigstens nur ausnahmweise eintretenden Subhastatio«
<lb/>nen der Lehnguter vorzubeugen. Diesen Weg, sich den
<lb/>-werth des Lchns zu ihrer Befriedigung zu sichern, konnte
<lb/>man zwar den Creditoren nicht ganz abschneiden: aber
<lb/>w &gt;m äußersten Rothfalle sollte dazu geschritten werden,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0040.tif"
                   n="38"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0040"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>da man die vielen Subhastationen nicht nur im Inte- 
<lb/>resse des Gemeinwesens für schädlich und als der Ehre
<lb/>des verschuldeten Lehnbesitzers nachtheilig ansah, sondern
<lb/>sie nach den Verhältnissen der älteren Zeit auch selbst im
<lb/>Interesse der Gläubiger nicht so unbedingt als das
<lb/>sicherste Mittel, den höchstmöglichsten Werth des Guts
<lb/>hcrauszubringen, betrachtet werden könnten, als man dies
<lb/>in neuerer Zeit dafür hielt. Schon bas Erforderniß des
<lb/>Adels zur Bcsitzfahigkeit, dessew Erlangung im deutschen
<lb/>Reiche in älterer Zeit noch nicht so erleichtert war, als
<lb/>späterhin, verringerte an sich die Concurrenz, und wenn
<lb/>man besonders erwägt, daß die geringen Geld-Fonds, die
<lb/>sich im 17ten, und in der größeren Hälfte des 18ten Jahr- 
<lb/>hunderts überhaupt in Pommern nur fanden, fast aus- 
<lb/>schließlich nur in den Händen der schon von selbst vom
<lb/>Lehnbesitze ausgeschlossenen Kaufleute und anderer Bürger
<lb/>in den Städten waren, der Adel aber mehrentheils^mit»
<lb/>tellos war, so erscheint es ganz begreiflich, daß man Sub- 
<lb/>hastationen, auch selbst für die Creditoren, nicht immer
<lb/>als so schlechthin wünschenswerth ansah. Hauptsächlich
<lb/>in diesem Sinne und in der Absicht, den Subhastationen
<lb/>der Lehne vorzubeugen, stellten denn die Landstände ge- 
<lb/>gen das ursprüngliche von dem Kanzler Stuck zu Bremen
<lb/>herrührende Project zur Tribunals-Ordnung,

<lb/>(cfr. Balthasar hjstor. Nachricht von den Landes-
<lb/>gerichtcn und derselben Ordnungen. S. 243 und
<lb/>251.)

<lb/>in welchem noch Nichts von den besonderen Rechten der
<lb/>Agnaten in Lehns-Verkaufs-Fällen vorkam, ein Monitum
<lb/>auf, worin sie auf diese Rechte und darauf aufmerksam
<lb/>machten, daß in ihnen ein besonderer Grund liege, wes- 
<lb/>halb bei Lehnen nicht sofort zur Subhastation geschritten
<lb/>werden dürfe.

<lb/>.Balllmsar de beneficio taxae Cap. 2. §. 6. p. 25.

<lb/>Dies Monitum gab eben die Veranlassung, daß der
<lb/>bekannte passus, welcher das erste geschriebene Gesetz, in
<lb/>dem des s. g. beneficii taxae (wenn gleich noch nicht
<lb/>unter dieser Benennung) Erwähnung geschieht, aus»
<lb/>macht, schon in die alte Tribunals-Ordnung von 1653.
<lb/>(wo er sich mit wenig veränderten Worten eben so sin-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0041.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0041"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>btt) und hernach in die neuere, von Mevius revibirte,
<lb/>jetzt gültige Ordnung von 1656. (promulgirt 1657),

<lb/>Th. III. Tit. 2. §. 7.

<lb/>ausgenommen wurde. Derselbe lautet folgendermaßen:
<lb/>„Insonderheit der Lehne halber wollen Wir dieses
<lb/>„also gehalten haben, daß, so lange jemand von dem
<lb/>„Geschlecht, das damit belehnet worden, oder auch
<lb/>„welcher darauf eine Anwartung erhalten, vorhanden,
<lb/>„denselben die Lehne vor Andern vor den taxirten
<lb/>„Werth sollen gelassen, und alsdann zur Subhasta-
<lb/>„tion nicht geschritten, und ob es zu derselben gelan-
<lb/>„get, doch die Lehne keiner anderen, dann einer lehns-
<lb/>„fahigen Person zugeschlagen p atttö auch Unseren
<lb/>„Lehnrechten ohne Nachtheil angeordnet werden soll.

<lb/>Die anderen einzigen vorpommerschen Gesetze, welche
<lb/>des Rechts der Lehnfolger, verschuldete Lehne nach der
<lb/>Taxe anzunehmen, erwähnen, sind bekanntlich nur

<lb/>die Constitution von Schuldsachen von 1665. §. Für-
<lb/>tcrs rc. Nr. 26. (bei Baltasar de dass. cred. S.
<lb/>154 und Land. Const. HI. S. 271)
<lb/>und

<lb/>die vorpommersche Hofgerichtsordnung von 1672
<lb/>Th. Hl. Tit. 6. §. 7., imgleichen der Visitationsre-
<lb/>ceß von 1737. Nr. 84 und 85. zu dieser Stelle.

<lb/>Durch die Stelle in der Tribunals-Ordnung aber
<lb/>und die anderen allegirten Landesgesetze ist das s. g. be-
<lb/>Nolioium laxav keinesweges erst eingeführt, und sie ha- 
<lb/>ben durchaus nicht den Zweck, durchgreifende Bestimmun- 
<lb/>gen über den Umfang und das Wesen dieses Rechts der
<lb/>Lehnfolger treffen zu wollen, sie setzen es vielmehr als et- 
<lb/>was sich schon von selbst verstehendes voraus und schrei- 
<lb/>ben nur vor: daß und wie dasselbe im Falle der Ueber-
<lb/>schuldung eines Lehns, bevor es zur Subhastation kom- 
<lb/>men kann, von den Gerichten berücksichtiget werden soll.
<lb/>Hieraus ergiebt sich denn:

<lb/>(A) daß man für die Entscheidung der Frage: ob es
<lb/>gewisse Arten von Schulden giebt, für welche das Lehn
<lb/>auch noch über die Lehnstaxe hinaus haftet, und ob der
<lb/>Lehnfolger gegen sie sich des beneficii taxae bedienen
<lb/>könne? aus der allegirten Stelle der Tribunals-Ordnung
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0042.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0042"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>und aus den anderen Gesetzstellen, welche gewiß nur auf
<lb/>den Grund der ersteren entstanden sind, gar Nichts hcr-
<lb/>leiten kann. Andre Gcsctzstcllen, welche das fragliche be- 
<lb/>neficium taxae sanctionirtcn, als die angegebenen, sind
<lb/>uns, wie schon bemerkt, nicht bekannt, und auf sie scheint
<lb/>uns das von dem

<lb/>Geheimen Ober-Tribunals-Rath Zettwach in seinem

<lb/>Pommerschen Lehnrechte. Leipzig 1832. S. 115.
<lb/>aus dem bekannten: „lege non distinguente nec

<lb/>nostrum est distinguere” hergenommene Argument nicht
<lb/>anwendbar, eben weil es gar nicht in der Absicht jener
<lb/>Gesetze lag, sich über den Umfang des beneficii taxae
<lb/>irgend auszusprechen.' Ferner kann man

<lb/>(U) aus der historischen Veranlassung, woraus jene
<lb/>immer als sedes materiae betrachtete Stelle der Tribu,
<lb/>nals-Ordnung hervorging, schon mit ziemlicher Gewißheit
<lb/>den Schluß ziehen, baß es nicht in der Absicht gelegen
<lb/>hat, den Lehnsfolgern irgend ein besonderes Vorrecht, den
<lb/>Lehnsgläubigern gegenüber, zuzusichern, und am wenig- 
<lb/>sten ein solches, welches — wenn man annähme, daß sie
<lb/>auch gegen absolute Lehnschulden nur bis zur Taxe zur
<lb/>Zahlung verpflichtet senn sollten — noch über die Rechte
<lb/>hinausgehen würde, welche ihnen selbst nach gemeinem
<lb/>Lehn-Rechte zustande». Die Pommerschen Landstände,
<lb/>welche, da die Prälaten derzeit fast nur nominell noch
<lb/>existirten, aus Lehngutsbesitzern und Magistrats-Deputir-
<lb/>ten aus den Städten bestanden, verfochten im Interesse
<lb/>resp. ihres Credits und desjenigen der Gläubiger in der
<lb/>Regel den Grundsatz der möglichsten Verschuldbarkeit der
<lb/>Lehne, und wollten gewiß nicht, diesem geradezu entgegen,
<lb/>den Agnaten besondere Vorrechte zusichern. Der Zweck
<lb/>ihres Moniti ging vermuthlich nur dahin: daran zu erin- 
<lb/>nern, daß den Subhastatione» der Lehne am zweckmäßig- 
<lb/>sten und auf eine dem Pommerschen Lehnrechte conforme
<lb/>Weise dadurch vorzubeugen sep, daß man zuvor vernehme,
<lb/>ob die Lehnfolgcr die Güter nach. einem Anschläge (der
<lb/>Lchntaxe) zu übernehmen gewilliget wären, und wurde der
<lb/>Antrag wohl eigentlich mehr im Interesse der Besitzer und
<lb/>Gläubiger, als gerade der Lehnfolger, gemacht. Wir ge,
<lb/>bcn es auch
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0043.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0043"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>(C) dem gedachten Herrn Verfasser des pommerschen
<lb/>Lehnrechts S. 116 zu, daß man in der älteren Zeit, und
<lb/>namentlich damals, als die angeführten Stellen in die
<lb/>Landesgerichts - Ordnungen ausgenommen wurden, an
<lb/>einen Unterschied zwischen einer den wahren Werth des
<lb/>Lehns ermittelnden Taxe und einer gemässigteren
<lb/>Lehntaxe wohl nicht dachte, wie man u. A. aus der bei
<lb/>Alevius P. III. dec. 136. 256. II. 172.
<lb/>vorkommenden aus dem Jahre 1655 herrührenben Deci-
<lb/>fion sieht, wo er unter Nr. 5., 6. und 7. nur von der
<lb/>feudi aestimatio spricht, und das Recht des Lehnfolgers,
<lb/>das Lehn nach ihr zu übernehmen, mit dem jus protimi-
<lb/>seos (welches man späterhin als ein von dem beneficio
<lb/>taxae ganz verschiedenes Recht ansah) auf gleiche Linie
<lb/>siellt. Ist nun gleich das jetzige beeeficium taxae aus
<lb/>dem ursprünglichen Satze des Pommerschen Lehnrechts:
<lb/>„daß das Lehn für alle Schulden bis zum wahren
<lb/>Werthe desselben hafte" hervorgegangen, so läßt sich doch
<lb/>nicht bestreiten, daß dieses Recht durch den Gerichtsge- 
<lb/>brauch den Charakter eines wahren beneficii, eines
<lb/>besonderen über den Grundsatz der Schuldenverfassung der
<lb/>Lehne bis zum wahren Werche hinausgehenden Vorrechts
<lb/>erhalten hat, wenn man jetzt, unter Beibehaltung der
<lb/>älteren, durch die veränderten Zeitverhältnisse schon für
<lb/>den Rcluenten vortheilhaft gewordenen, Taxationsgrund- 
<lb/>satze dem Lehnsfolger das Recht einräumt das Lehn nach
<lb/>einer gemässigteren Taxe zu übernehmen, welche, wenn
<lb/>gleich sie nicht nach Grundsätzen aufgemacht wird, die
<lb/>dem künftigen Besitzer ganz so vortheilhaft sind, als sie
<lb/>in Erbtheilungsfällen angewendet zu werden pflegen, doch
<lb/>immer nicht den eigentlichen wahren Werth erreicht. Aus
<lb/>diesem Gesichtspunkte eines dem Lehnfolger einzuräumen»
<lb/>den besonderen Vortheils wird die Sache von den
<lb/>einheimischen Schriftstellern angesehen,

<lb/>H. H. ab Engelbreeht de jure ordinis equestris
<lb/>in Pomerania Suelhica Cap. II. §. 5. p. 4b. JNot.
<lb/>(k.) Und in observationibus select. Obs. 92.

<lb/>Job. Brandan. Engelbrecht introd. in jus feud.
<lb/>Poineran. Cap. XI. §. 12.

<lb/>Aug. Balthasar D. de beneficio taxae Cap. I.
<lb/>§. 7. und Cap. II. §. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0044.tif"
                   n="42"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0044"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>und so hat man die Sache auch stets in judicando ge- 
<lb/>nommen,

<lb/>cfr. rei. ad. Sent. p. Galli 1733 in S. des Gem.
<lb/>Anwaldes Frankenthalschen Concurses c. Erdm.
<lb/>Friede, v. Gagern, in pro relutionis des Guts
<lb/>Frankenthal secundum taxam; rel. ad 8ent. p.
<lb/>Galli 1S14 in S- der Gebrüder v. Normann c. den
<lb/>Gem. Anw. v. Normann Groß-Tribvitzer Credito- 
<lb/>re«, in pto reluilionis des Lehns von Groß-Tribvitz;
<lb/>rel. ad 8ent. p. Nisericord. Dom. 1822. in S. des
<lb/>Gem. Anw. v. Gagern - Frankenchalschen Creditoren
<lb/>c. t&gt;ie Gebrüder von Gagern, wegen Reluition des
<lb/>Guts Frankenthal c. p.

<lb/>Daraus aber, daß das fragliche Recht der Lehnfolger
<lb/>zwar ursprünglich aus allgemeinen Grundsätzen des pom»
<lb/>merschen Lehnrechts hervorgegangcn ist, durch den Ge- 
<lb/>richtsgebrauch aber den Charakter eines dieselben zum
<lb/>Vortheile der Lehnfolger mildernden juris singularis er- 
<lb/>halten hat, folgt unseres Erachtens zweierlei:

<lb/>Ein Mal, daß es damit strenge und eher einschrän- 
<lb/>kend, als ausdehnend, schon an sich zu nehmen ist. Wir
<lb/>würden daher der von dem mehrgedachten Verfasser des pom-
<lb/>merschen Lehnrechts aus der Entstehungsart dieses beneficii,
<lb/>wonach die gcmässigtere Lehnlaxe nur gleichsam in die Stelle
<lb/>der Ermittelung des wahren Werths getreten ist, gezoge- 
<lb/>nen Folgerung: daß der Lehnfolger eben so, wie er gegen
<lb/>alle Gläubiger ohne Unterschied vorher nur bis zum
<lb/>wahren Werlhe des Lehns verpflichtet war, das bene-
<lb/>iioium der gemässigten Lehntaxe nun auch gegen
<lb/>sie alle, ohne Rücksicht auf die Art der Forderung, in
<lb/>Anwendung bringen könne, nicht durchgängig beipflichten,
<lb/>vielmehr dafür halten: daß die blosse Nichtauffindung
<lb/>von Fällen, wo man hinsichtlich der Anwendbarkeit des
<lb/>Lenelicii taxae einen Unterschied zwischen solchen Schul- 
<lb/>den, wofür das Lehn principaliter haftet, und anderer
<lb/>gemacht habe, noch nicht genügen kann, es im Gegen-
<lb/>theil, um das beneficium laxae auch in Hinsicht der
<lb/>ersteren Art von Schulden für begründet zu halten, einer
<lb/>speciellen Nachwcisung darüber, daß der Gerichtsge- 
<lb/>brauch es auch auf sie erstreckt habe, bedürfen würde.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0045.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0045"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>Dies scheint uns um so mehr nöthig, als die Fälle, wo
<lb/>mehr wahre und absolute Lehnschulden vorhanden sind,
<lb/>als der Lehntaxwerth beträgt, per se wohl schon immer
<lb/>sehr selten Vorkommen werden, so baß das Nichtvorkom- 
<lb/>men von Fällen, wo dem Reluenten das beneficium
<lb/>taxae gegen wahre Lehnschulden abgesprochen wäre, eben
<lb/>so natürlich aus der Seltenheit einer solchen Sachlage,
<lb/>als gerade daraus, daß der Gcrichtsgebrauch einen Unter- 
<lb/>schied zwischen den Schulden hier gar nicht statuirt habe,
<lb/>zu erklären steht. Es folgt aber

<lb/>Zweitens aus dem Gange, den es mit der ganzen
<lb/>Entstehung und Ausbildung des beneheii taxae genom- 
<lb/>men hat, auch: daß es überhaupt nur als «in den
<lb/>Lehnfolgern in Beziehung auf die unbedingte Verschuld-
<lb/>barkeit der Lehne, in sofern sie in den besonderen
<lb/>Grundsätzen des pommerschen Lehnrcchts gegründet ist,
<lb/>verliehenes Recht anzusehen ist. Am bezeichnendsten
<lb/>brückt dies

<lb/>H. H. Engelbrecht in D. de zur. ord. equestr.
<lb/>p. 47.

<lb/>aus, wenn er sagt: „Subsunt et feuda Pomeraniae non
<lb/>oneribus tantum feudplibus, sed et debitis vasalli, ila
<lb/>tamen ut quoad haec (die debita vasalli, die eben nur
<lb/>vermöge der besonderen Grundsätze des pommerschen
<lb/>Lehnrechts das Lehn überhaupt afficiren) agnatus succes- 
<lb/>sor vel et novus vasallus eadem non solvat ultra
<lb/>laxam feudalem ex moribus et constitutionibus pro- 
<lb/>vinciae successori feudali admodum favorabilem”. —
<lb/>Für die eigentlichen onera feudalia, die s. g. gesetz- 
<lb/>lichen nothwendigen Lehnschulden, welche principali- 
<lb/>ter die Substanz des Lehns afficiren und jeden Lehnfolger
<lb/>verpflichten, (worauf es hier nur ankommt, da nach pom-
<lb/>merschem Lchnrechtc alle Schulden, sowohl die subsidiären
<lb/>Lehnschulden des gemeinen Rechts, als auch die Allodial-
<lb/>Schulden, das Lehn, so weit es reicht, treffen) haftet das
<lb/>Lehn schon nach gemeinem Lehnrechte unbedingt.

<lb/>6. E. Böhmer princ. jur. feudal. §. 314 — 318.

<lb/>C. H. Moeller (hiesigen Tribunals-Assessors) Distinet.

<lb/>feudal. Cap. XXI. dist. 1 und 3.

<lb/>J. L. Eckardt D. de debitis feudal. §.7 und 13. sqq.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0046.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0046"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Anwendbarkeit der Grundsätze des gemeinen Lehn- 
<lb/>rechts kann, wo etwas nicht aus einheimischen Lehnge- 
<lb/>setzen und auf entschiedenen Lehngebräuchen beruhenden
<lb/>Singularitäten unseres Lehnrechts hergeleitet werben muß,
<lb/>nicht bezweifelt werden.

<lb/>Tribun. Ordn. III. 2. §. 9.

<lb/>Mevius IV. dec. 321, wo es heißt:

<lb/>„utimur circa feuda Pomeranica hac regula: quod
<lb/>in quibus ex privilegio aut inveterata consuetu- 
<lb/>dine non immutata est illorum conditio, in eo
<lb/>sequamur communes feudorum regulas.”

<lb/>Da nun eine Beschränkung der Verpflichtung des
<lb/>Lehnfolgers Hinsichtlid) der gesetzlichen nothwendigen Lehn- 
<lb/>schulden, welche ihn schon nach gemeinem Lehnrechte
<lb/>uneingeschränkt trifft, alle Analogie des pommerschen
<lb/>Lehnrechts, welches in seinen Abweichungen stets gerade
<lb/>die entgegengesetzte Richtung verfolgt, gegen sid) haben
<lb/>würde, so nehmen wir — wenigstens bis bas Gegentheil
<lb/>ganz evident dargethan wäre — an: daß der Gerichts-
<lb/>brauch das beneficium taxae gar nicht auf die eigent- 
<lb/>lichen Lehnschulden beziehen könne und wolle. Dies
<lb/>vorausgeschickt, können wir denn, was

<lb/>I) die consentirten Lehnschulden betrifft, wenn
<lb/>darunter solche verstanden werden, in welche nicht blos
<lb/>der Lehnsherr, sondern auch die betreffenden Lehnfolger
<lb/>oder ihre Vorfahren eingewilliget haben, nur dafür
<lb/>halten:

<lb/>daß, insofern diese consentirten Schulden den
<lb/>Betrag der Lehntaxe übersteigen, der Lehnfolger ge- 
<lb/>gen sie keinen Gebrauch von dem beneficio taxae
<lb/>wird machen können, er vielmehr zu ihrer vollständi- 
<lb/>gen Bezahlung schuldig ist, wenn er zum Lehne ge- 
<lb/>langen will.

<lb/>In dieser Hinsicht stimmen wir ganz mit der von
<lb/>dem Geheimen Ober-Tribunals-Rath Zettwach a. a. O.
<lb/>S. 114 aufgestellten Ansicht überein, und bemerken vor- 
<lb/>weg nur, daß es auf die Streitfrage des gemeinen Lehn«
<lb/>red)ts: ob consentirte Lehnsd)ulden das Lehn principali- 
<lb/>ter oder nur in subsidium afficiren?
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0047.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0047"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>G. L. Bölnuer c. 1. §. 319. et not. a. all. Scrip- 
<lb/>tores.

<lb/>Mevius IV. dec. 192. n. 2. V. dec. 364.

<lb/>Moeller dist. feud. C. XXI. Bist. 2.

<lb/>Eckardt de deb. feud. §. 25 — 33.

<lb/>Friedr. Gerdes D. de oneribus feudal. §. 23. (in
<lb/>opp. T. III. p. 328.)

<lb/>Georg Gustav Gerdes I). de debitis ex feudis
<lb/>praecipue Pomeranicis solvendis. Heimst, (sub
<lb/>praes. Kressii) 1732. §. 26.
<lb/>in Pommern gar nicht ankommen kann: denn da das
<lb/>Lehn hier auch für alle nicht confentirte Schulden schon
<lb/>von selbst in subsidium haftet, so würde die Coyfens»
<lb/>Ertheilung ja, wenn man ihr nicht die Wirkung der prin-
<lb/>cipalen Verhaftung des Lehns, wenn auch, wo ein Allo- 
<lb/>dium vorhanden ist, mit Freilassung des Regresses gegen
<lb/>selbiges in den geeigneten Fällen, beilegte, ohne allen
<lb/>Effect seyn. Schon darum wird man hier das benefi- 
<lb/>cium taxae ausgeschlossen halten müssen. Bekanntlich ist
<lb/>die in älteren Zeiten wohl für nöthiger gehaltene Con-
<lb/>sens - Ertheilung in spateren Zeiten in Vorpommern fast
<lb/>gänzlich abgekommen.

<lb/>Zettwach a. a. O. S. 85—89.

<lb/>G. G. Gerdes de deb. feud. §. 45—50. §. 53.
<lb/>und 54.

<lb/>und gerade hierin liegt, wie

<lb/>H. H. Engelbrecht in seiner delineatio status Po-
<lb/>meraniae Sveth. Cap. 3. §. 11. not. 7. pag. 132.

<lb/>nach dem Vorgänge Lagerströms in dessen nur handschrift- 
<lb/>lich vorhandenen Entwurf der Pommerschen Staatver- 
<lb/>fassung, bemerkt, mit ein Hauptveranlassungsgrund der
<lb/>Ausbildung des beneficii taxae, welches denn ganz na- 
<lb/>türliche darauf führt, daß dieses letztere auf Consens-Fälle,
<lb/>wo oie Lehnfolger schon eine eigene Einwirkung auf die
<lb/>Verschuldung des Lehns ausgeübt haben, nicht bezogen
<lb/>werden kann. Wenn man auch erwägt, daß die Absicht
<lb/>bei Consens-Ettheilungen in die Bestellung einer Hypothek
<lb/>am Lehne gerade dahin geht, ihr eine vollständige Gül- 
<lb/>tigkeit und dem Gläubiger alle diejenigen Rechte zu
<lb/>sichern, welche nach den Gesetzen einem hypothekarischen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0048.tif"
                   n="46"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0048"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Creditor zustehen, so fehlt es an einem zureichenden
<lb/>Grunde, ihm gerade das wesentlichste dieser Rechte: „sich,
<lb/>falls er nicht anderweitig befriediget wird, durch die
<lb/>Distraction der Hypothek im Wege der Subhastatio»
<lb/>seine Befriedigung zu verschaffen", abzusprechen. Sobald
<lb/>er aber dies Recht behalt, ist das ihm hierin beschrän- 
<lb/>kende bvnetieium taxae schon von selbst ausgeschlossen.

<lb/>Judicate haben sich in Beziehung auf die vorliegende
<lb/>Frage, so weit sie consentirte Lehnschuldcn betrifft,
<lb/>nicht eben auffinden lassen, doch ist dies wohl ganz na- 
<lb/>türlich dadurch zu erklären, daß kheils die Consense in
<lb/>bloßen Derschuldungsfallen höchst selten Vorkommen, man
<lb/>theils aber auch die Beantwortung der ganzen Frage als
<lb/>sich von selbst verstehend wohl kaum ein Mal zur beson- 
<lb/>deren richterlichen Entscheidung zu verstellen nöthig fand.
<lb/>Eben so erklärt es sich auch, daß die wenigsten einheimi- 
<lb/>schen Schriftsteller die Frage überall berühren. Diejeni- 
<lb/>gen aber, welche dies thun, entscheiden sie, selbst wenn sie
<lb/>auch einer grösseren Zweifelhaftigkeit der Sache in An- 
<lb/>sehung eigentlicher (nicht gerade consentirter)
<lb/>Lehnschulden erwähnen, mit unserer im Obigen aus- 
<lb/>gesprochenen Ansicht conform, in welcher Hinsicht wir
<lb/>uns auf

<lb/>Lalthasar 4s beneficio taxae. Cap. IV. §. 9.
<lb/>Idem de Classificatione cred. in Concursu p. 72.
<lb/>II. II. ab Engelbrecht sei. obs. Obs. 92. p. 520.
<lb/>not. 12, wo er sagt: ,,qua debita feudalia, in
<lb/>quae dominus directus et agnati consensue- 
<lb/>runt, minus dubii habet, quod et ultra
<lb/>taxam solvenda sint.” und in additam, ad obs.
<lb/>92. p. 604.

<lb/>beziehen. Für zweifelhafter ist denn allerdings

<lb/>II) die aufgeworfene Frage in Beziehung auf die
<lb/>gesetzlichen Lehnschulden auch hier, wie in Alt-
<lb/>Vorpommern, (cfr. das Altpommersche Provinzialrecht
<lb/>1835. S. 36) gehalten. Doch glauben wir sie, wie dies
<lb/>schon die vorangeschickte Ausführung ergiebt, ebenfalls
<lb/>zu Gunsten der Gläubiger und dahin beantworten zu
<lb/>müssen:

<lb/>daß der Lehnfolger sich gegen gesetzliche (abso-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0049.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0049"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>lute) Lehnschulden nicht auf das beneficium
<lb/>taxae berufen könne.

<lb/>Die Hauptgründe, welche uns dazu bestimmen, uns
<lb/>der in dem v. Hempelschen Entwürfe des pommerschen
<lb/>Provinzialrechts §. 3116. (des Lehnrechts §. 237.) ange- 
<lb/>nommenen Meinung

<lb/>Zettwach a. a. O- S. 115

<lb/>welche, wie es scheint, auch das König!. Geheime Ober-
<lb/>Tribunal annimmt,

<lb/>ebendas. S. 117 —120.

<lb/>anzuschliessen, sind schon oben angegeben, und sehen die- 
<lb/>jenigen einheimischen Schriftsteller, welche die Frage
<lb/>grundsätzlich und im Allgemeinen entscheiden, die Sache
<lb/>im Wesentlichen eben so an.

<lb/>Joli. Brandan. Engelbrecht inlrod. in jus feud.
<lb/>Pomeran. Cap. XI. §. 13. i. f. verb. nec ad de- 
<lb/>bita feudalia mere talia extensionem admittit
<lb/>(beneficium taxae).

<lb/>Balthasar de beneficio taxae. Cap. IV. §. 7.

<lb/>H. H. ab Engelbrecht Obs. 92. p. 516—520, wo
<lb/>er sagt: „Si porro impensae in conservationem
<lb/>vel et meliorationem feudi factae, vel et debita
<lb/>ejus intuitu contracta taxam excedunt: Si onera
<lb/>inere feudalia adsunt, quippe quae et ultra
<lb/>taxam praevia liquidatione,a successore prae- 
<lb/>standa vel et subhastatio admittenda.” jedoch
<lb/>in der not. 12. p. 520 schon hinzufügt: „multa ta- 
<lb/>men cautione hoc accipias velim maxime quod
<lb/>Icti patrii hoc in argumento non omnino conve- 
<lb/>niant." i

<lb/>Derselbe Schriftsteller stellt in dem oben allegirten
<lb/>Additament zu der Obs. 92. p. 603 und 604 die Sache
<lb/>als Höchst zweifelhaft und in den Vaterländischen Gesetzen
<lb/>unentschieden dar, und fügt hinzu: „daß er keine Präju-
<lb/>dicien, wo den kehnfolgern das beneficium taxae gegen
<lb/>eigentliche Lehnschulden abgesprochen sey, habe auffinden
<lb/>können." Wir glauben indessen annehmen zu können,
<lb/>daß dessen Meinung weniger dahin geht, den allgemei- 
<lb/>nen Grundsatz: „daß gegen eigentliche Lehnschulden
<lb/>das beneficium taxae nicht statt finde", als solchen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0050.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0050"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>wankend zu machen, sondern daß er mehr nur auf die
<lb/>Zweifel, die dessen Anwendung im einzelnen Falle ver- 
<lb/>anlassen könne, aufmerksam machen will. Bekanntlich
<lb/>steht es nämlich nicht durchweg fest, ob diese oder jene
<lb/>Arten von Schulden gerade schlechthin und mit welchen
<lb/>Modificationen ste für wahre gesetzliche Lehnschulden zu
<lb/>halten sind,

<lb/>ekr. Conrad Friedlich v. Friedensberg jus feud.
<lb/>Pomeran. Cap. 8. §. 5—9. (ext. in de Westpha-
<lb/>len monumentis ineditis rerum Germanicar. T. II.
<lb/>p. 1809. sqq.)

<lb/>Joh. Brand. Engelbrecht jus feud. Pom. Cap. XI.

<lb/>§. 2 — 8.

<lb/>G. G. Gerd es de debitis ex feud. praecipue Po- 
<lb/>meran. solvendis Cap. 111.

<lb/>ferner kann cs in Beziehung auf den einzelnen Lehnfolgrr
<lb/>zuweilen zweifelhaft seyn, ob eine Schuld gerade in Be- 
<lb/>ziehung auf ihn den Charakter einer eigentlichen Lehn- 
<lb/>schuld trägt, in welcher Hinsicht wir nur an die verschie- 
<lb/>denen Verhältnisse erinnern, welche in Absicht des Kauf- 
<lb/>geldes für ein Lehn eintretcn können. Die Frage: ob
<lb/>und wie weit die Aussteuer der Töchter und Schwestern
<lb/>des Lehnmannes als Lchnschuld anzusehen ist? kann nicht
<lb/>selten in Rücksicht der Quantität und sonst in der An- 
<lb/>wendung ihre Schwierigkeiten haben.

<lb/>.1. B. Engelbrecht -jus feud. Pom. Cap. VII. H.
<lb/>46—50.

<lb/>Bei Meliorationen und ähnlichen in versione be- 
<lb/>ruhenden Posten wird immer zu untersuchen seyn, in wie
<lb/>ferne sie in der Gegenwart noch als wahre Version an- 
<lb/>zusehen sind, und ob dem Creditor ihr Ersatz nicht schon
<lb/>durch ihre Berücksichtigung bei der Taxe zu Theil wird.
<lb/>Nicht selten kann es auch auf die Vorfrage ankommen:
<lb/>ob dem Gläubiger nicht, ohne daß der Lehnfolger das
<lb/>Lehn über die Taxe zu bezahlen braucht, dennoch schon
<lb/>im Concurse seine vollständige Befriedigung werden kann?
<lb/>Alle dergleichen Zweifel und Schwierigkeiten, welche wir
<lb/>nur beispielsweise anführen, können in Fällen dieser Art
<lb/>Vorkommen, und wir haben um so mehr Grund anzu-
<lb/>nchmen, daß H. H. Engrlbrecht die angenommene Zwei-

<lb/>felhastig-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0051.tif"
                   n="49"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0051"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>felhaftigkeit der Sache nur auf sie, nicht aber auf den
<lb/>Grundsatz an sich bezogen hat, als die Schriftsteller, auf
<lb/>die er sich in der not. 7- beruft,

<lb/>kriodr. Gerdes de oneril,. feudi §. 5.

<lb/>G. G. Gerdes de debitis feud. §.61.

<lb/>Georg Adolph Caroc Jnterimsreglement von der Re«
<lb/>luition der Lehne u. s. w. (Projekt.) §. 8. 45. sqq.
<lb/>85. (in Gadebusch pommerschen Sammlungen Heft
<lb/>l. Nr. 5. und Heft II. Nr. 1. und in K. F. Zeper- 
<lb/>nick Miscellanren zum Lehnrechte Band II. Seite
<lb/>64—150.)

<lb/>keinesweges den Grundsatz an sich anfechten, sondern
<lb/>nur einzelne Fälle, in denen besondere Zweifel obwalten
<lb/>können, angeben. G. G. Gerdes führt §.61. ein Er-
<lb/>kenntniß der Juristenfacultät zu Greifswald von 1696
<lb/>an (welches jedoch in den von H. H. Engelbrecht heraus- 
<lb/>gegebenen seleet. oonsult. Gr^xli. nicht abgedruckt ist),
<lb/>wonach die Facultät ausgesprochen hat, daß der Lehnfol-
<lb/>ger für gewisse Brautschatzgelder nicht über die Taxe hin- 
<lb/>aus hafte. Da man aber den Fall nicht kennt, so kann
<lb/>man nicht wissen, worin hier eigentlich die Gründe dieser
<lb/>Entscheidung gelegen haben, auch würde das Hesxonsum
<lb/>der Facultät ja immer nicht als ein wahres Judicat, we- 
<lb/>nigstens nicht der höchsten Instanz, anzusehen seyn. —
<lb/>Der allegirte Caroc aber scheint, da der §. 85. (der wohl
<lb/>unter dem bei Balthasar citirten §. 8. und dem bei
<lb/>Enqelbrecht allegirten §. 86, welche beide nichts hieher
<lb/>Gehörendes enthalten, verstanden seyn wird) nur die all- 
<lb/>gemeine Regel über das benesioium taxae aufstcllt, ohne
<lb/>hier specielle mögliche Ausnahmsfalle überall zu berück- 
<lb/>sichtigen, im Grundsätze eigentlich mehr mit uns ein- 
<lb/>verstanden zu seyn, wenn er im §. 36. sagt: ,,Wegen der
<lb/>eigentlichen an sich liquiden Lehnsschulden haben
<lb/>die Crrditoren schlechterdings das jus retentionis so lange,
<lb/>bis sie wegen solcher völlig abgefnnden sind."

<lb/>Als eine nicht zu verwerfende Auckorität für unsere
<lb/>Ansicht glauben wir auch noch die des verstorbenen Ge- 
<lb/>heimen Ober-Justizrathes Hagemeister anführen zu können,
<lb/>welcher, wie dies Einem unter uns, der es sich zur Ehre
<lb/>rechnet, zu dieses würdigen Mannes Schülern gehört zu
<lb/>1836. H.sr. D
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0052.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0052"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>haben, bekannt ist, in seinen Vorlesungen über dessen Ein- 
<lb/>leitung in die Wissenschaft des schwedisch-pommerfchen
<lb/>Lehnrechts, Berlin und Greifswald 1800. zu S. 103
<lb/>Litt. I). no. 5. unter die Falle, wo das beneficium
<lb/>taxae wegfalle, auch diejenigen rechnet: „wo das Lehn
<lb/>nicht bloß in subsidium, sondern schlechthin haftet,
<lb/>wie auch den, wo hypothecae consensu munitae vor- 
<lb/>handen wären."

<lb/>Nach ganz alten Präjudikaten unseres Collegii über
<lb/>die vorliegende Frage haben wir, ivie schon der verstor- 
<lb/>bene Vice-Präsident v. Engelbrccht, vergeblich geforscht.
<lb/>In einer Relation vom Oktober 1752. in Sachen des
<lb/>Reichsraths Grafen v. Tessin, Querulanten, c. den Ge.
<lb/>meinen Anwald v. Plüskowscher Creditore«, Querulaten,
<lb/>in pto reluilionis des Gutes Daskow c. p. secundum
<lb/>taxam, S. 67. ist die Frage für zweifelhaft gehalten, doch
<lb/>damals nicht zur Entscheidung gekommen, da die Sache
<lb/>in Folge eines angestellten gerichtlichen Sühne-Versuchs
<lb/>verglichen worden. Dagegen ist in einem Tribunals-Er- 
<lb/>kenntnisse vom 23. Oktober 1773 in Sachen des Regie- 
<lb/>rungsraths Grafen v. Bohlen nachgelassener Kinder und
<lb/>resp. deren Vormünder, Querulanten, c. den Obristlieute-
<lb/>nant v. Lowtzow, Querulaten, in pto reluitionU der Gü- 
<lb/>ter Strew und Glode (cfr. act. fol. 85.), welches unterm
<lb/>17. Oktober 1774 in der Deductionsinstanz bestätiget wor- 
<lb/>den, (fol. 144.) der von uns aufgestellte Satz ganz be- 
<lb/>stimmt angenommen und in judicando zur Anwendung
<lb/>gebracht. Es hatte nämlich das Hofgericht in einem Er- 
<lb/>kenntnisse vom 27. März 1772 (fol. 35.) entschieden, daß
<lb/>zwar die v. Bvhlenschen Erben zur Reluikivn der Güter
<lb/>secundam taxam zu verstatten, jedoch cventualiier in
<lb/>Ansehung einiger in dem Erkenntnisse specificirten onennn
<lb/>mere feudalium, unter Andern gewisser aus einem alten
<lb/>Erbtheilungsreccsse herrührendrr Abfindungsgelder, auch
<lb/>über die Taxe zu deren Bezahlung gehalten wären. Ge- 
<lb/>gen diese letztere Bestimmung gravaminirten sie in ihrem
<lb/>«rav. 2. (fol. 50.) und es ward, da, wie es in dem hie- 
<lb/>sigen Erkenntnisse vom 23. Oktober 1773. heißt:

<lb/>,,oua grav. 2. in Betracht der onerum mere feuda- 
<lb/>lium, wenn sie den Werth des Lehns Übersteigen,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0053.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0053"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>nach den Landesgesetzen das beneficium taxae nicht
<lb/>anwendlich sey,"

<lb/>in dieser Hinsicht conformatorisch erkannt. Der ausge- 
<lb/>sprochene Satz ward damals mit Bezugnahme auf En«
<lb/>gclbrecht und Balthasar xer unanimia vom Collegio an- 
<lb/>genommen (cfr. die Relation und die Abstimmungen zu
<lb/>dkm besagten Erkenntnisse S. 52 — 54. 78. 79. 85. und
<lb/>87.) Nach jener Zeit sind, so viel uns bekannt, keine
<lb/>Sachen dieser Art weiter vorgckommen.

<lb/>Nachdem wir nun dem hohen Befehl gemäß im
<lb/>Obigen unsere unmaßgeblichen Ansichten über die vorge- 
<lb/>legte Frage in ihrer zwiefachen Beziehung Eurer Excellenz
<lb/>nachsichtsvoller Beprüfung unterstellt, und über die Judi- 
<lb/>cate angegeben haben, was unS zu Gebote stand, benutzen
<lb/>wir diese Gelegenheit, um Eurer Excellenz hohem Wohl»
<lb/>’ wollen uns ehrerbietigst zu empfehlen.

<lb/>Greifswald, l. März 1836.

<lb/>Das Ober-AppellationS-- und höchste Gericht hicfelbst.
<lb/>(Unterschriften.)

<lb/>An

<lb/>des Königlichen Wirklichen Geheimen StaatS-
<lb/>und JustizministerS rc. Herrn von Kamptz
<lb/>Excellenz in Berlin;

<lb/>D. 225; k. G. P. No. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>D2
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0054.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0054"/>
            <div xml:id="d69231e5015"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Straf-Erkenntnisse des Kriminal - Senats des Königl. Kammergerichts wider die Theilnehmer an den geheimen burschenschaftlichen Verbindungen auf den Universitäten Greifswald und Breslau, dd. Berlin, den 5. und 17. Dezember 1835.</title>
                  <title level="a" type="sub">Beitrag zur Lehre vom Hochverrath</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Straf-Erkenntnisse

<lb/>des Kriminal-Senats des Königlichen Kammerge- 
<lb/>richts wider die Theilnehmer an den geheimen bur-
<lb/>fchenschaftlichen Verbindungen auf den Universitäten
<lb/>Greifswald und Breslau.

<lb/>d. d. Berlin, den 5. und 17. Dezember 1835.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beitrag zur Lehre vom Hochverrath.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;»&gt;eine Majestät baden auf den Antrag der obern Behörde
<lb/>die öffentliche Bekanntmachung der Straferkenntnisse zu geneh- 
<lb/>migen geruhet, welche das Kammergerickt wider die Tbeilneh-
<lb/>mer an den geheimen Studenten-Verbindungen auf den Uni- 
<lb/>versitäten Greifswald und Breslau, so weit sie nicht der
<lb/>Haupt-Untersuchung gegen die hochverrätherifchen Thcilnehmer
<lb/>an einer beabsichtigten gewaltsamen Umwälzung des Staats
<lb/>verfallen sind, in erster Instanz adgefaßt hat.

<lb/>Es ist daher das Erkenniniß gegen 43 Mitglieder der ge- 
<lb/>heimen Studenten-Verbindung auf der Universität Greifs- 
<lb/>wald, mit Weglassung der Namen der Inkulpatcn, nebst
<lb/>einem zur Sache gehörenden Auszüge aus den Entschcidungs-
<lb/>gründcn hier adgedructt, auch aus dem gleichlautenden Erkennt»
<lb/>niffe wider 42 Mitglieder der geheimen Studenten-Verbindung
<lb/>auf der Universität Breslau ein AuSzizg bcigcfügt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Auf die von dem Ober-LandeSgerichtSratbe Sibeth wider
<lb/>die Thcilnehmer an der Burschenschaft in Greifswald ge- 
<lb/>führte Kriminal Untersuchung, erkennt der Kriminal-Senat des
<lb/>Königlichen Kammergerichts im Allerhöchsten Aufträge hiermit
<lb/>für Recht:
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0055.tif"
                   n="53"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0055"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>I. daß die Kandidaten der Theologie und des Rechts, sowie
<lb/>die Studenten N. N. (30 an Zahl) wegen Theilnahme an
<lb/>einer geheimen burschenschastlichrn Verbindung, ein Jeder
<lb/>mit einem sechsjährigen Festungs-Arreste zu bestrafen, und
<lb/>t» allen öffentlichen Aemtern für unfähig zu erklären;

<lb/>II. die Doktoren der Medizin und praktischen Aerzte 1, 2, we- 
<lb/>gen desselben Verbrechens, ein Jeder mit einem sechsjähri- 
<lb/>gen FestunqS-Arreste zu bestrafen, zu allen öffentlichen
<lb/>Aemtern für unfähig zu erklären, und ihnen die ärztliche
<lb/>Praxis in den Königlichen Preußischen Staaten zu unter- 
<lb/>sagen ;

<lb/>Ul. folgende Beamte, als der Prediger dl., der Gymnasiallehrer
<lb/>N., der Burgemeister und Stadtrichter N. und die Referen- 
<lb/>darie» und Auskultatoren dl. dl. (8 an der Zahl) wegen
<lb/>gleichen Verbrechens, ihrer Acmter, als ic. zu entsetzen, zu
<lb/>allen fernem öffentlichen Aemtern für unfähig zu erklären,
<lb/>und ein Jeder mit einem sechsjährigen Festungs-Arreste zu
<lb/>bestrafen;

<lb/>lV. die Kosten der Untersuchung den sämmtlichm Angeschul- 
<lb/>digten pro rata, eventualitec in solidum zur Last )U
<lb/>legen.

<lb/>Don Rechts Wegen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschichtserzählung und Gründe.

<lb/>Am 3. April 1833. wurde Abends nach 10 Uhr in Frank- 
<lb/>furt a. M. plötzlich ein Angriff auf die daselbst befindlichen,
<lb/>mit Bürger-Militair besetzten Wachen, die sogenannte Kon- 
<lb/>stabler- und die Hauptwache, von einer Rotte wohlbewaffneter
<lb/>Männer gemacht. Die Wachen wurden erstürmt, die Mann- 
<lb/>schaft entwaffnet, und Einzelne, die Widerstand leisten wollten,
<lb/>thcils verwundet, theilS getödtct.

<lb/>Hierauf erbrach man die Gefängnisse, worin sich besonders
<lb/>politische Gefangene befanden, und forderte die durch diesen
<lb/>Angriff herveigetufene Menge laut zum Aufstande auf, indem
<lb/>man derselben Waffen dardot.

<lb/>Während dieser Zeit hatte sich indessen daS Bürger-Mili-
<lb/>tair, seine Befehlshaber an der Spitze, eingefunden, und beide
<lb/>Wachen wurden nach einem geringen Widerstande, wobei in- 
<lb/>dessen auch Menschenblut floß, wieder genommen, und Einzelne
<lb/>der Aufwiegler ergriffen. Die Uebrigen waren schleunigst ge- 
<lb/>flüchtet, und hatten sich dem Anscheine nach durch Hülfe und
<lb/>Beistand einzelner, in diesen Ausstand eingeweihter Bürger,
<lb/>dem Arme der Gerechtigkeit zu entziehen gewußt-

<lb/>Daß hier nicht eine vereinzelte Tbat durch irgend eine
<lb/>äußere Veranlassung plötzlich hervorgerufen, sondern ein wohl
<lb/>überlegter Plan vorlag, ergab sich sogleich durch die Umstände;
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0056.tif"
                   n="54"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0056"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>tbeils dadurch, daß schon am Vormittage den Behörden eine
<lb/>anonyme Denunziation zugegangen war, tbeils durch die Art
<lb/>und Weise, wie der Angriff selbst von Männern, die sich mit
<lb/>Waffen, namentlich mit Schießgewehr versehen hatten, auöae-
<lb/>führt wurde, endlich durch den Umstand, daß die Lhäter fast
<lb/>nur Leute aus den gebildeten Klaffen, hauptsächlich Studenten,
<lb/>von verschiedenen Universitäten, waren.

<lb/>Aus diesen Umständen sowohl, als aus früheren revolutto-
<lb/>nairen Handlungen, die an verschiedenen Orten in Deutsch- 
<lb/>land vorgefallen waren, und die heftigste Oppositon gegen alle
<lb/>Regierungen beurkundeten, wie namentlich die verschiedenen
<lb/>Volksfeste, haupsächlich das Hambacher Fest, wo mit seltener
<lb/>Frechheit im Angesichte der Obrigkeit Aufruhr gepredigt, und
<lb/>sogar zum Ausstande aufgefordert worden war, ließ sich
<lb/>auf eint weitverzweigte, auf den Umsturz aller bestehenden
<lb/>Regierungen gerichtete Verschwörung schließen, wovon das
<lb/>Frankfurter Attentat nur der erste gewaltsame Ausbruch ge- 
<lb/>wesen.

<lb/>Um dieser Verschwörung näher auf die Spur zu kommen,
<lb/>und derselben mit allen Kräften entgegen zu arbeiten, traten
<lb/>die Regierungen Deutschlands am Bundestage zusammen, und
<lb/>beschlossen, jedem einzelnen Bundes-Staate die Führung der
<lb/>desfallsi'gen Untersuchung zu überlassen, zugleich aber eine
<lb/>Bundes-Centralbehbrde in Frankfurt a. M. zu errichten, an
<lb/>welche von allen UntersuchungSbehörden über daS Resultat der
<lb/>einzelnen Untersuchungen zu berichten sei, um dadurch eine
<lb/>vollständige und zusammenhängende Uebersicht der ganzen Ver- 
<lb/>schwörung zu erhalten.

<lb/>Für die zum Bundesstaate gehörigen Provinzen des König- 
<lb/>reichs Preußen ward die unmittelbare Leitung ver Untersuchung
<lb/>dem Kammergerichte, die obere Leitung aber von Sr. Majestät
<lb/>dem Könige einer aus den Ministern der Justiz und der Poli- 
<lb/>zei zusammengesetzten Kommission übertragen. Hauptsächlich
<lb/>sollte diese Kommission die vermittelnde Behörde zwischen dem
<lb/>Kammergcrichte und der Bundes-Centralbebdrde sein, , da die
<lb/>Untersuchungen nicht bloS auf die Ermittelung der einzelnen
<lb/>Verbrechen und ihrer Thetlnehmer, sondern wesentlicher noch
<lb/>auf die Verfolgung aller Spuren gerichtet werden sollten, auf
<lb/>welchen man irgend nur erwarten dürfte, die Verzweigungen
<lb/>einer weitverbretteten Verbindung wider die bestehende gesell- 
<lb/>schaftliche Ordnung nicht allein in den Staaten des deutschen
<lb/>Bundes, sondern auch hinsichtlich ihres Einflusses' auf Deutsch- 
<lb/>land, in den benachbarten Ländern zu entdecken.

<lb/>(cfr. Allerhöchste Ordre vom 7. Oktober i8Zz.)

<lb/>So begann die Untersuchung im diesseitigen Staate im
<lb/>August 18ZZ. Daö Resultat derselben, so wie der in den übri- 
<lb/>gen deutschen Staaten geführten Untersuchungen bestätigte nur
<lb/>zu sehr die gleich anfangs gehegte Besorgniß, daß in der Tbat
<lb/>eine weit verbreitete und innig verzweigte Verschwörung, die
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0057.tif"
                   n="55"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0057"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>den gewaltsamen Umsturz aller bestehenden Staats-Verhältnisse
<lb/>bezwecke, vorhanden sei.

<lb/>Gleich im Amfange der Untersuchung waren ein Hauptge-
<lb/>genstand derselben die geheimen Studenten-Verbindungen auf
<lb/>den Universitäten, die s. g. Burschenschaften, und es ergab sich
<lb/>auch bald, daß vorzugsweise von ihnen die revolutionairen Be- 
<lb/>strebungen auSgegangen waren, oder doch Ln ihnen die kräf- 
<lb/>tigste Unterstützung gefunden hatten. Diese Burschenschaften
<lb/>schieden sich besonders in zwei Parteien, die beide eine Verän- 
<lb/>derung der bestehenden Staatsverhältnisse bezweckten. Die
<lb/>Einen trachteten darnach, auf dem Wege der ruhigen Reform
<lb/>durch Heranbildung des Volks zu freierer Verfassung und durch
<lb/>Verbreitung f. g. freisinniger Ideen zu wirken; die Andern ver- 
<lb/>schmähten diese Mittel zwar ebenfalls im Anfänge nicht, in- 
<lb/>dessen wollten sie auch bald auf eine gewaltsame Weite einen
<lb/>andern Zustand der Dinge herbeifübren, und später betrachteten
<lb/>sie dieses Mittel als das ausschließliche, um ihre Zwecke zu er- 
<lb/>reichen. Die erstere Partei wurde Arminia, die letztere
<lb/>Germania genannt.

<lb/>Der Gegenstand des gegenwärtigen Erkenntnisses betrifft
<lb/>zwar nur eine arminifche Verbindung, indessen erscheint eS
<lb/>nicht unzweckmäßig, schon hier einen kurzen Ueberblick des Re- 
<lb/>sultats der ganzen bisherigen Untersuchung, so weit es die bur-
<lb/>schenschaftlichen Verbindungen, besonders die Entwickelung deS
<lb/>revolutionairen Prinzips in ihnen betrifft, zu geben, da hieraus
<lb/>zugleich hervorgehen wird, wie unerläßlich es erscheinen mußte,
<lb/>auch gegen diese Verbindung ernste Maaßregeln zu ergreifen.
<lb/>Eine detaillirtere und mit den speziellsten Thatsachen belegte
<lb/>Zusammenstellung muß dem Erkenntnisse in der Hauvtunter-
<lb/>suchung natürlich Vorbehalten bleiben, besonders da noch nicht
<lb/>überall wegen des großen Umfangs der Untersuchung völlig
<lb/>hat abgeschlossen werden können. Dagegen wird auch hier ern-
<lb/>zelner Verbindungen und Umstände, die besonders auf die wei- 
<lb/>tere Entwickelung der Burschenschaften, ihrer Tendenz nach,
<lb/>entschiedenen Einfluß hatten, wie z. B. der Vaterlands- und
<lb/>Prcß-Verein, das Hambacher Fest rc. in Kürze gedacht wer- 
<lb/>den müssen.

<lb/>Die geschichtliche Entstehung der Burschenschaft kann als
<lb/>bekannt vorausgesetzt werden, da solche in den Untersuchungen
<lb/>in dem Jahre iS2i hinlänglich ermittelt und durch öffentliche
<lb/>Schriften vollständig bekannt geworden ist, und mag hier nur
<lb/>an Folgendes erinnert werden.

<lb/>Nach den Kriegen der Jahre 1813, I8iä, 1815, worin,
<lb/>jeder waffenfähige Mann und Jünglittg in Preußen freiwillig
<lb/>zu den Waffen gegriffen batte, um das von Frankreich aufer-
<lb/>legte Joch, das Deutschland zum Theil seiner angestammten
<lb/>Fürsten beraubt hatte, zu zerbrechen, kehrte Jeder, den nicht
<lb/>innerer Beruf oder besondere Vorliebe an den Kriegerstand
<lb/>fesselten, zu seinen frühem BerufSverhältniffen zurück, die
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0058.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0058"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Jünglinge aber, die sich den Wissenschaften gewidmet hatten, zu
<lb/>ihren Studien.

<lb/>Früher hatten auf den Universitäten zwar auch schon Ver- 
<lb/>bindungen bestanden, die theils nach Landsmannschaften, theils
<lb/>ohne Beziehung auf vaterländische Herkunft, gebildet waren,
<lb/>doch nur ein heileres geselliges Studentenleben bezweckten.
<lb/>Der Ton dieser Verbindungen war im Verlauf der Zeit roh
<lb/>geworden und in Renomistereien, Duelle und Trinkgelage aus- 
<lb/>geartet. Die Mitglieder der einzelnen Verbindungen standen
<lb/>unter sich in offener Fehde und die Studenten-Ehre bestand
<lb/>hauptsächlich darin, ein tüchtiger Trinker oder guter Schläger
<lb/>zu sein. Diesem Unwesen zu steuern, errichteten die aus dem
<lb/>Kriege zurüctgekehrten Jünglinge eine allgemeine Verbindung,
<lb/>die jeden Zwiespalt aufheben, dem Zweikampfe durch Ehrenge- 
<lb/>richte Vorbeugen und sich durch Sittlichkeit und Liebe zur
<lb/>Wissenschaft auszeichnen füllte. Ihr Symbol war: Ehre, Frei- 
<lb/>heit, Vaterland. Dabei träumten die Mitglieder dieser Verbin- 
<lb/>dung von einer geistigen Einheit Deutschlands, von der diese
<lb/>Verbrüderung ein Abbild sein sollte; von bestimmten politischen
<lb/>Ansichten und Zwecken war dagegen damals noch keine Rede.
<lb/>Diese Verbindung nannte sich Burschenschaft. Indessen
<lb/>wußten sehr bald exaltirte Köpfe dieselbe zu ganz andern
<lb/>Zwecken zu mißbrauchen und in ihr «politische Ideen zu er- 
<lb/>wecken, wozu der Boden nicht unfruchtbar war, bis zuletzt aus
<lb/>dieser Verbindung eine revolutionaire, der s. g. JünglingS-
<lb/>Bund, hervorging, über welchen ein s. g. Männer-Bund als
<lb/>Herrscher bestehen sollte. Diese beiden Bünde hauptsächlich,
<lb/>so wie alle burschenschaftlichen Verbindungen, waren der Ge- 
<lb/>genstand der früheren Untersuchung, und das Resultat dersel- 
<lb/>ben nicht nur zum Theil wohlverdiente Bestrafungen, sondern
<lb/>auch erneuerte verschärfte Verbote gegen das Bestehen der ge- 
<lb/>heimen Studenten-Verbindungen. Namentlich erging deshalb
<lb/>in Preußen die Allerhöchste Ordre vom 21. Mai 1824, wonach
<lb/>alle geheime Studenten-Verbindungen auf den Universitäten
<lb/>der diesseitigen Staaten nach dem zur Verhütung geheimer
<lb/>Verbindungen promulgirten Edikte vom 20. Oktober 1798 be-
<lb/>unheilt und bestraft werden sollten. Man hoffte -urch An- 
<lb/>drohung der darin festgesetzten harten Strafen jeden Einzelnen
<lb/>von ähnlichen Verbindungen zurückzuschrecken und um dies
<lb/>noch wirksamer zu machen, mußte jeder Student bei seiner Im- 
<lb/>matrikulation einen Revers unterschreiben, worin er sich bei
<lb/>seinem Ehrenworte verpstichtete, keiner geheimen Verbindung,
<lb/>welchen Namen sie auch habe, beizutreten und wobei Jeder
<lb/>auf die gesetzlich ergangenen Vorschriften aufmerksam gemacht
<lb/>wurde.

<lb/>Diese Hoffnung ist leider durchaus getäuscht worden, wre
<lb/>der Verlauf der vorliegenden Untersuchung nur zu sehr gezeigt
<lb/>hat. Während nämlich die Central Kommission zu Mainz noch
<lb/>nicht völlig aufgelöst war, und ihren Haupt- imd Schlußde-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0059.tif"
                   n="57"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0059"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>ricbt über das Resultat der früher» Untersuchung erstattete, er- 
<lb/>hoben sich schon wieder die Burschenschaften auf den deutschen
<lb/>Universitäten. Der Geist derselben hatte sich thetls durch Tra- 
<lb/>dition, theils durch Schriften über dieselben, wie z-B. „Haupt
<lb/>über Landsmannschaften und Burschenschaften," „Herd-
<lb/>Ideale und Jrrthümer des akademischen Lebens in unserer
<lb/>Zeit", sortgepflanzt, und die Anhänger an diese Ideen hatten
<lb/>sich mehr oder weniger formlos zusammen gehalten. Aber nicht
<lb/>lange dauerte dieser formlose Zustand, vielmehr stifteten die An- 
<lb/>hänger, durch äußere Umstände veranlaßt, theils durch die
<lb/>ihnen gegenüber stehenden Landsmannschaften angefeindet, die
<lb/>um so mächtiger wieder hervorgetreten waren, als sie in einzel- 
<lb/>nen Staaten des deutschen Bundes die Konfirmation der obern
<lb/>Behörden erhalten hatten, theils durch innern Zwiespalt in
<lb/>sich, zu einer festem Vereinigung angefordert, wiederum bur-
<lb/>schenschaftliche Verbindungen. So wurde am 12. Juni 1827
<lb/>von der burschenschaftlichen Partei in Jena eine förmliche Ver- 
<lb/>bindung errichtet, der die in dem vorhergedachten Hauptschen
<lb/>Werke enthaltene Konstitution zum Grunde gelegt wurde und
<lb/>die sich Burschenschaft nannte. Auch schon früher waren in
<lb/>Würzburg und Erlangen Burschenschaften förmlich wieder zu- 
<lb/>sammengetreten und ebenso in Leipzig. In Erlangen war
<lb/>Zwiespalt in der Burschenschaft ausgebrochen; zwei Parteien
<lb/>standen sich schroff gegenüber. Die eine wollte einen moralisch- 
<lb/>religiösen, die andere einen rein politischen Zweck verfolgen.
<lb/>Die Mitglieder der erstem wurden Mystiker oder Arminen, die
<lb/>zweiten Politiker oder Germanen genannt, und hier kommen
<lb/>zuerst diese beide Namen vor. Die Germania, wahrscheinlich
<lb/>selbst von der Würzburger Burschenschaft ins Leben gerufen,
<lb/>schloß sich dieser an und begab sich unter ihren Schuh. Außer- 
<lb/>dem hatten beide Parteien um Anerkennung bei der Jenaer
<lb/>Burschenschaft gebeten. Zur Schlichtung dieser Streitigkeiten
<lb/>wurde eine Versammlung von Deputirten der Burschenschaften
<lb/>von Jena, Leipzig, Würzburg und Erlangen, die während dessen
<lb/>in ein Kartell Verhältniß getreten waren, ein s. g. Burschen- 
<lb/>tag, im September 1827 unweit Bamberg festgesetzt. Es er- 
<lb/>schienen auf diesen Burschentage Deputirte von den obenge- 
<lb/>nannten^ Universitäten; doch kam eine Vereinigung nur zum
<lb/>Nachtheile der Arminen zu Stande. Es wurde nämlich eine
<lb/>Teydenz angenommen, die alle genannte Burschenschaften, als
<lb/>für sie verbredend, anerkennen mußten, dahin lautend:

<lb/>Vorbereitung zur Herbeiführung eines frei und gerecht
<lb/>geordneten und in Volkstümlicher Einheit gesicherten
<lb/>Staatslebens mittelst Beförderung eines moralischen, wissen- 
<lb/>schaftlichen Lebens auf den Hochschulen.

<lb/>Da die Acminen-Partei diese Tendenz später nicht anerkennen
<lb/>wollte, so wurde sie, nachdem nochmals eine Vereinigung ver- 
<lb/>sucht worden war, in Verruf gethan; und ein solches VerrufS-
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0060.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0060"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Verhältnis fand auch später immer jwische» den Germanen
<lb/>und Arminen Statt.

<lb/>Di« obengedacht« Verbindung der Burschenschaften auf
<lb/>den verschiedenen Universitäten wurde der allgemein» Verband
<lb/>oder „die allgemeine Burschenschaft" genannt.

<lb/>Die Einheit der Grundsätze unter den einzelnen Burschen«
<lb/>schäften dieser Allgemeinheit sollte aufrecht erhalten werden,
<lb/>theils durch ein gemeinschaftliches Gesetz, di« s g. allgemeine
<lb/>Konstitution, worin dir Hauptgrundsätzc der Verbindung aus- 
<lb/>gestellt waren, und die jede einzelne Burschenschaft, bei Straf«
<lb/>der Exklusion aus dem Verbände, anerkennen mußte, theiis
<lb/>durch CorreSpondenz, die abwechselnd «ine der r»m Verbände
<lb/>gehtrigen Burschenschaften führte, welche die geschäftsführende
<lb/>Burschenschaft hieß, theils endlich durch die s. g. Burschen- 
<lb/>tage, die alljährlich wenigstens einmal gehalten werden sollten,
<lb/>und zu denen jede zum Verbände qehbrige Burschenschaft Dc-
<lb/>putirte schickt«. Hier wurden besonders die neuen Bestimmun- 
<lb/>gen der allgemeinen Konstitution derathea und diese mußten
<lb/>die «intelnen Burschenschaften anerkennen, wenn sie nickt aus
<lb/>dem Verbände auSscheiden wollten. Außerdem wurden auf die- 
<lb/>sen Burschentagen zur Erhaltung der Einheit der Grundsätze
<lb/>die Constitutionen der einzelnen Burschenschaften einer Revi- 
<lb/>sion unterworfen. Indessen bildete sich das politische Prinzip
<lb/>in einer Burschenschaft mehr als in der andern auS, icnach-
<lb/>dem äußere Verhältnisse oder einzelne exaltirre Köpfe solcheS
<lb/>mehr beförderten. So war besonders in Erlangen und Würz-
<lb/>burg das politische Streben von Anfang an durchaus vorherr- 
<lb/>schend und hier bildete sich auch zuerst das revolutivnaire Prin- 
<lb/>zip aus. Es kam nämlich daselbst eine Aufnahmeformel in Ge- 
<lb/>brauch, — wann? ist nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln,
<lb/>doch war sie svätestens schon im Jahr« 1830 üblich — welche
<lb/>dt« Aufznnehmcnden geradezu zur Theilnahme an Revolutionen
<lb/>verpflichtete. Nachdem nämlich dem Rezipiendcn die Frage
<lb/>vorgelcgt war, ob er von dem Unrechtmäßigen und Vernunft- 
<lb/>widrigen der in Deutschland gegenwärtig bestehenden Verfassun- 
<lb/>gen in Bezug auf Recht und Freiheit des Volks, sowie ruck-
<lb/>sichtlich der schändenden Zersplitterung drS gemeinsamen Vater- 
<lb/>landes und der hieraus hervorgehenden Nachtbeile überzeugt
<lb/>wäre? wurde derselbe aufgefordert, den Zweck der Burschen- 
<lb/>schaft mit allen Aufopferungen von seiner Seite durch Gut
<lb/>und Blut, aus'S eifrigste zu verfolgen, ja selbst zur Herbeifüh- 
<lb/>rung des gewünschte» Zustandes in Deutschland eine Revo- 
<lb/>lution nicht zu verschmähen.

<lb/>Nach den Aussagen des geständigen Inquisite» C. hätten
<lb/>alle germanische Verbindungen diese Tendenz und Aufnahme-
<lb/>formel dem Sinne, nickt aber den Worten nach aufnehmen
<lb/>müssen, doch wären sie bet andem Burschenschaften, mit Aus- 
<lb/>nahme von Erlangen und Würzburg, nur in soweit angenom- 
<lb/>men worden, daß jeder Rezipiende sich hätte verpflichten mus-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0061.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0061"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>fett, durch Wort und Tbat den Zweck zu realisiren, was nach
<lb/>seiner Angabe nichts anderes hätte bedeuten sollen, als durch
<lb/>Ueberzeugung (Wort) und Revolution (Tbat).

<lb/>An ähnlicher Art findet flch denn auch wirklich die Auf- 
<lb/>nahmeformel neuer Mitglieder grLßtentheilS in den übrigen
<lb/>zum allgemeinen Verbände qehLrigen Burschenschaften vor. So
<lb/>kommen hauptsächlich die Redensarten vor „durch Wort und
<lb/>That den Zweck zu erreichen," „für das Wohl des deutschen
<lb/>Vaterlandes zu Sehen und zu fallen." Jedoch ertz auf einem
<lb/>spärern, in Nürnberg, Ostern 18Z0 abgebaltenen Burschentage
<lb/>wurde eine allgemeine Aufnahmeformel für alle im allgemeinen
<lb/>Verbände befindliche Burschenschaften entworfen, und den ein- 
<lb/>zelnen Burschenschaften zur Annahme anempfohlen. Dieselbe
<lb/>lautete:

<lb/>Hast Du erkannt den Sinn und Geist, der unser Grund- 
<lb/>gesetz belebt und demselben Kraft und Ansehen giebt?

<lb/>Bekennst Du Dich zum Volke der Deutschen und erkennst
<lb/>Du, daß ohne innige Tbeilnahme an dem Wohl und
<lb/>Wehe unserS gesammten Vaterlandes auch unsere Bur- 
<lb/>schenschaft ihrem Zwecke und Wesen nach nicht bestehen
<lb/>könne?

<lb/>Willst Du, mit uns als Bruder vereint, für die Er- 
<lb/>reichung dieser Ideen stehen und fallen?

<lb/>Willst Du dies, so gied Dein Ehrenwort durch ein lau- 
<lb/>tes Ja.

<lb/>In Erlangen und Würzburg blseb indessen die frühere Aufnah- 
<lb/>meformel gebräuchlich.

<lb/>Betrachtet man diese Aufnahmeformel näher, so springt
<lb/>sogleich das Zweideutige der Wortfassung besonders in dem Ge- 
<lb/>gensätze von „Wort" und „That" und dem Ausdruck: „mit
<lb/>dem Vaterlande zu stehen und zu fallen" hervor, und läßt die
<lb/>doppelte Auslegung zu, daß man auch durch Gewalt den Zweck
<lb/>verfolgen wolle. So wurde namentlich in Jena diese Formet
<lb/>doppelt auggelegt. Die eine Partei erkannte darin das revolu-
<lb/>tionaire oder das germanische Prinzip, die andere das armini-
<lb/>sche, d. h. nur auf dem ruhigen Wege der Ueberzeugung den
<lb/>Zweck zu verfolgen. Sobald man sich klar darüber ausgespro- 
<lb/>chen hatte, entstand denn auch eine Trennung in Jena, in
<lb/>Germanen und Arminen, welche sich feindselig gegenüber tra- 
<lb/>ten, und gegenseitig den Verruf auSsprachen.

<lb/>In andern Burschenschaften kam dieser Gegensatz weniger
<lb/>zur Sprache; man kann deshalb auch nicht mit Bestimmtheit
<lb/>behaupten, daß alle Theilnehmer an solchen Verbindungen de- 
<lb/>ren hochverrätherische Tendenz erkannt haben, da solche in den
<lb/>gedachten Ausdrücken nicht bestimmt ausgesprochen war, diese
<lb/>vielmehr eine doppelte Auslegung zuließen.

<lb/>Eine nähere Beleuchtung hierüber muß der Beurtbeilung
<lb/>Ln dem Hauvt-Erkenntnisse überlassen bleiben; hier kann nur
<lb/>soviel bemerkt werden, daß gerade dadurch der später mit de-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0062.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0062"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>stimmten Motten angenommenen revolutionairen Tendenz die
<lb/>Bahn geebnet war.

<lb/>Geschichtlich muß nun nachaeholt werden, daß auch auf
<lb/>andern Universitäten sich wieder Burschenschaften konstituirten,
<lb/>in Bonn im Jahre 1828, in Halle, Greifswald und Breslau
<lb/>im Jahre 1829, in Heidelberg im Jahre 1831. Von diesen
<lb/>Burschenschaften waren Bonn rm Jahre 182S, Halle im Jahre

<lb/>1830 und Heidelberg im Jahre 1832 dem allgemeinen Ver- 
<lb/>bände beiaetreten, jedoch war Halle bald wieder ausgetreten.
<lb/>In Breslau hatte man im Jahre 1830 einen Versuch zum
<lb/>Beitritt gemacht, inzwischen hatten sich die Theilnehmer, da
<lb/>ihnen die revolutionaire Tendenz der Erlanger Burschenschaft
<lb/>bekannt geworden war, sogleich zurückgezogen.*)

<lb/>Auch Ln Marburg, München, Tübingen, Kiel, Göttingen
<lb/>und Gießen waren Burschenschaften entstanden, die sämmtlich
<lb/>dem allgemeinen Verbände beigetreten waren, doch war Göt- 
<lb/>tingen schon im Jahre 1830 wieder aus dem Verbände getre- 
<lb/>ten, nachdem eS nur kurze Zeit demselben angebört hatte.

<lb/>Marburg, Gießen und Leipzig traten erst Ende 1831 aus,
<lb/>und Bonn frühestens im Sommer 1832. Die übrigen genann- 
<lb/>ten Burschenschaften in Erlangen, Würzburg, München, Hei- 
<lb/>delberg, Kiel, Tübingen und Jena waren noch zur Zeit deö
<lb/>Frankfurter Attentats im allgemeinen Verbände.

<lb/>Von den revolutionair Gesinnten ging jetzt immer mehr
<lb/>das Bestreben dahin, die Burschenschaften zu durchaus revo- 
<lb/>lutionairen Verbindungen umzuschaffen, und alles Zweideutige,
<lb/>das eine andere Auslegung zulteß, aus den Konstitutionen weg- 
<lb/>zubringen. Durch die in Frankreich im Jahre 1830 ausqe-
<lb/>brochene Revolution wurden die Gemüther noch mehr erhitzt,
<lb/>besonders da solche auch in andern Ländern, in Belgien und
<lb/>Polen, und zuletzt selbst in Deutschland Anklang fand Es
<lb/>wurden sogar in den meisten Burschenschaften die Julirevo- 
<lb/>lution und der Aufstand in Polen durch besondere Feste gefeiert.
<lb/>So drang dies Gift auch in andere Gemüiher nach und nach
<lb/>ein, die sich ursprünglich fern davon gehalten hatten. Zur
<lb/>Entscheidung kam jedoch dies Prinzip erst auf dem im Herbste

<lb/>1831 zu Frankfurt abgehaltenen Burschentage. Das
<lb/>Einladungsschreiben ging von der Burschenschaft in Jena, die
<lb/>damals die geschaftsführende war, aus, und in demselben
<lb/>wurde unter andern geäußert:

<lb/>Es sei bisher in der Burschenschaft nur gesprochen wor- 
<lb/>den, man habe die Worte: wirken, schaffen, streben nach
<lb/>einem gemeinschaftlichen Zwecke, bis zum Ekel gehört. ES
<lb/>müsse die Zeit kommen, denselben auszuführen. Die Bur- 
<lb/>schenschaft solle daher eine mehr praktisch politische Tendenz
</p>
               <p>

                  <lb/>•) cfr. wegen dieser Burschenschaft daS in der Anlage II. cxtraktweise
<lb/>beigesügte Erkenntniß.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0063.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0063"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>gewinnen, namentlich durch Theilnahme an Zeitschriften
<lb/>und sogenannten Philister-Vereinen.

<lb/>Zu diesem Burschentage erschienen Deputirte von den
<lb/>Burschenschaften in Jena, Erlangen, Marburg, Würzburg,
<lb/>Tübingen, Gießen, Kiel, München und Leipzig. Außerdem
<lb/>war ein Student Sch. anwesend, der in fdonn Mitglied war,
<lb/>ob als förmlicher Oeputirter, ist hier nicht zu erörtern.

<lb/>Auf diesem Burschentage wurde nunmehr die Tendenz
<lb/>folgendermaaßen hingesteüt:

<lb/>Herbeiführung eines in Einheit und Freiheit geordneten

<lb/>Volkslebens in einem deutschen Vaterlande.

<lb/>Man ließ die Worte „Vorbereitung zur Herbeiführung" abflcht*
<lb/>lich weg, da man der Ansicht war, daß man bereits genug vor- 
<lb/>bereitet sei und nun auch handeln müsse. Außerdem wurde die
<lb/>Verpflichtung ausdrücklich festgesetzt, daß jeder Burschenschafter
<lb/>an allen freisinnigen revolutionairen Bestrebungen in und außer
<lb/>dem Vaterlande Tbeil nehmen müsse.

<lb/>Diese Beschlüsse mußten verfassungsmäßig alle Burschen- 
<lb/>schaften, die im allgemeinen Verbände standen, annehmen, und
<lb/>so war denn nunmehr die revolutionaire Tendenz mit ausdrück- 
<lb/>lichen Worten ausgesprochen, während sie früher nur auf eine
<lb/>versteckte Weise in den Konstitutionen enthalten war. Zum Be- 
<lb/>lage, daß die tiefer Eingeweihten schon in der frühern Konsti- 
<lb/>tution diese Tendenz erkannten, dient unter andern ein Brief
<lb/>eines Studenten R., der von Jena aus im Jahre 1832 ge- 
<lb/>schrieben ist. Zu dieser Zeit nämlich batten sich die germanische
<lb/>und arminische Partei daselbst auf kurze Zeit wieder vereinigt,
<lb/>und man befürchtete allgemein eine Untersuchung. Mit Be- 
<lb/>ziehung hierauf lautet nun eine Stelle des erwähnten Briefes
<lb/>wörtlich:

<lb/>Eine Verbindungs-Untersuchung soll bevorstehen. Nun
<lb/>wir können es jetzt ruhig ansehen, früher wären wir als
<lb/>Opfer gefallen. Der Zweck der Burschenschaft ist nach
<lb/>langem Kampfe wieder so in die Konstitution ausgenommen,
<lb/>wie er bis zum letzten Burschentage umschrieben war.
<lb/>Die Wörter „als Opfer gefallen" deuten unzweifelhaft auf die
<lb/>Frankfurter BurschentagS-Beschlüsse, weil dadurch, wie gedacht,
<lb/>die revolutionaire Tendenz ausdrücklich ausgesprochen war.
<lb/>Diese Tendenz hatte man, da sonst die Arminen sich nicht an-
<lb/>geschloffcn haben würden, fallen lassen und die frühere germa- 
<lb/>nische Tendenz der Burschenschaft in Jena angenommen. Die
<lb/>Worte daher „bis zum letzten Burschentage umschrieben war"
<lb/>deuten darauf hin, daß die germanisch Gesinnten nicht nur zur
<lb/>Zeit der Wiedervereinigung, sondern auch schon vor dem Frank- 
<lb/>furter Burschentage revolutionaire Zwecke verfolgten.

<lb/>Neue Nahrung erhielt dieser revolutionaire Geist durch die
<lb/>Polen, die, nachdem ihr Aufstand gescheitert, flüchtig durch
<lb/>Deutschland nach Frankreich eilten. Ueberall wurden sie als
<lb/>Märtyrer für die Sache der Freiheit angesehen; man beeiferte
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0064.tif"
                   n="62"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0064"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>sich, sie auf ras glänzendste zu bewirthen, und eS traten Ver- 
<lb/>eine, s. g. Polen-^omne'5, zusammen, die Geldbeiträge zur Un- 
<lb/>terstützung der Flüchtlinge sammelten. Hierdurch entstand ein
<lb/>näherer Vereinigungspunkt zwischen den Bürgern und Studen- 
<lb/>ten, da beide gemeinschaftlich für diese Sache sich interessirten,
<lb/>und die Studenten bemühten sich häufig dabei, die Bürger für
<lb/>ihre Ansicht zu gewinnen.

<lb/>Ein Anhaltspunkt von größerem Umfange ward den Stu- 
<lb/>denten aber durch die Konstituirung des f. g. Preß- und Da-
<lb/>rerlandö-VereinS. Im Jahre 1831 nämlich batte der
<lb/>Advokat-Anwalt Wirtb eine Zeitschrift, „die Tribüne" ge- 
<lb/>nannt, in München redigirt, die wegen ihres revolutionairen
<lb/>Inhalts mehrfache Beschlagnahmen erlitt. Ende des Jahres
<lb/>1831 erließ deshalb Wirtb eine Aufforderung, ihn durch
<lb/>Zeichnung auf Aktien ä 50 Fl. zur Errichtung einer eigenen
<lb/>Presse, die er unter den Schutz der rhetnbaierschen Gesetze
<lb/>stellen wollte, zu unterstützen. Dieser Aufruf fand, besonders
<lb/>in Heidelberg, großen Anklang, und unter den dortigen Stu- 
<lb/>denten wurde auf 3 Aktien gezeichnet. Bald darauf erschien
<lb/>denn auch in 'Zweibrücken „die neue Tribüne", mit frechem
<lb/>und unehrerbietigem Tadel gegen alle bestehende Regierungen
<lb/>angefüllt. Die nächste Veranlassung zur Stiftung des gedach- 
<lb/>ten Vereins gab indessen eine Festlichkeit, die zu Ebren des
<lb/>zur Opposition in der Baierschen Ständeversammlung gehö- 
<lb/>renden Deputirten Schüler veranstaltet war. Nachdem auf
<lb/>vielem Feste zuerst dem Schüler der glänzendste Weihrauch
<lb/>geopfert und seine große Opposition gegen die Regierung mit
<lb/>den ersinnlichsten Lobhudeleien erhoben worden war, traten
<lb/>hauptsächlich Savoye, Schüler, Gerb zusammen und er- 
<lb/>richteten einen Verein, der anscheinend nur zur Errichtung der
<lb/>freien Presse dienen sollte. Unmittelbar darauf erschien ein
<lb/>Aufsatz in der Tribüne, betitelt „Deutschlands Pflichten", der
<lb/>gewissermaaßen die Statuten dieses Vereins enthielt. Derselbe
<lb/>kann als bekannt vorausgesetzt werden, da er fast in allen süd- 
<lb/>deutschen Oppositionsblättern erschien und außerdem in tausen- 
<lb/>den von Exemplaren überall verbreitet wurde.

<lb/>Wird gleich in diesem Aufsatze nicht direkt zum Aufstande
<lb/>aufgefordert, sondern angegeben, daß man nur durch die freie
<lb/>Presse den Zweck erreichen wolle, so läßt sich doch beim nähern
<lb/>Anblick auch eine revolutionaire Tendenz darin erkennen. Es
<lb/>wird damit angefangen, daß die Fürsten einen Bund zur Un-
<lb/>terdrückung der Völker geschlossen hätten; dieser solle gestürzt
<lb/>werden, die Völker sollen ihre Freiheit erlangen, und zwar da- 
<lb/>durch, daß Rußland von Preußen und Oestreich durch ein de- 
<lb/>mokratisch organisi'rtes Polen getrennt, das Uebergewicht des
<lb/>preußischen und österreichischen Königs durch die Organisatron
<lb/>eines deutschen Reiches mit demokratischer Verfassung aufgeho- 
<lb/>ben und eine europäische Staatengesellsckaft durch ein treues
<lb/>Bündniß des französischen, deutschen und polnischen Volkes
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0065.tif"
                   n="63"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0065"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>vorbcreitct werde; mithin bezweckte der Verein die Aufhebung
<lb/>aller bestehenden StaatSdcrfaffungen.

<lb/>Daß ein solcher Zustand ni»t leicht ohne Gewalt herbet-
<lb/>geführt werden könnte/ ist einleuchtend und war gewiß nicht
<lb/>den Stiftern dieses Verein« verborgen. Sie hielten indessen
<lb/>die Zeit noch nicht reif dafür und deshalb sollte durch die freie
<lb/>Presse die Notdwendigkeit der Organisation eine« deutschen
<lb/>Reiches im demokratischen Sinne zur lebendigen Uebrrzeuguna
<lb/>aller deutschen Bürger erhoben werden und Alle sollten dahin
<lb/>gebracht werden, daß sie dir Herbeiführung einer solchen politi- 
<lb/>schen Reform als den Lebenszweck der jetzigen Generation an-

<lb/>erkannten.

<lb/>Wird dann ferner ausqeführt, daß dieser große Zweck
<lb/>sogar auf dem Wege friedlicher Reform erreicht werden
<lb/>könne, da eS ein Gesetz der Natur sei, daß keine materielle
<lb/>Macht der übereinstimmenden und mit Feuer erfaßten Mei- 
<lb/>nung eines Volkes zu widerstehen vermöge; so läßt sich beson- 
<lb/>ders das Wörtchen „sogar» dahin deuten, daß nicht auf fried- 
<lb/>lichem Wege allein das Ziel erreicht werden sollte, und daran
<lb/>konnten jene Stifter um so weniger denken, als schon die ge- 
<lb/>genwärtige Generation diesen Zweck vollführen sollte.

<lb/>Der weitere Verlauf wird aber zeigen, daß dieser Verein
<lb/>später geradezu hochverrätherifche Zwecke verfolgte, und kann
<lb/>man vielleicht nicht mit juridischer Bestimmtheit behaupten,
<lb/>daß die Stifter des Vereins gleich bei feiner Gründung solche
<lb/>Zwecke beabsichtigt haben, wogegen allerdings in dem Haupt-
<lb/>erkenntnisse näher zn erörternde wichtige Momente sprechen, so
<lb/>ist doch gewiß nicht in Abrede zu stellen, daß der Keim dazu
<lb/>bereits vollständig vorhanden war.

<lb/>Der Aufsatz .»Deutschlands Pflichten" wurde in vielen öffent- 
<lb/>lichen Witthshäusern mit Pränumerationsliüen auSgelegt, und
<lb/>durch besondere Emiffaire wurden für denselben Beiträge ge- 
<lb/>sammelt. Besonders thätig nahmen sich die Burschenschaften
<lb/>dieses Vereins an und zwar beide Parteien, die Germanen,
<lb/>weil deren Häupter als Tendenz des Vereins nur Vorbereitung
<lb/>zur Revolution durch revolutionaire Schriften erkannten; die
<lb/>Arminen dagegen, weil sie in ihrer Unbefangenheit nur die
<lb/>Herbeiführung einer Reform Deutschlands auf friedlichem Wege
<lb/>darin fanden Dock scheinen schon manche Arminen eine
<lb/>hochverrätherifche Tendenz darin erkannt zu haben. Denn in
<lb/>einem in Beschlag genommenen Briefe eines Studenten W. de
<lb/>dato Jena, 25. Juli 1842 kommt die Stelle vor:

<lb/>Mehrere weigern sich am Preßverein als hochverrätherifch

<lb/>Tbell zu nehmen,

<lb/>und ebenso bekundet ein Angeschuldigter, der Dr. 2 , daß zu
<lb/>seiner Zeit in der Arminia zu Jena für den Preß-Verein zu
<lb/>sammeln, zur Sprache gekommen', aber verworfen worden sei,
<lb/>weil dies nur zur Unterstützung von Leuten dienen würde, die der
<lb/>Unterstützung nicht werth seien, da notorisch revolutionair Ge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0066.tif"
                   n="64"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0066"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>sinnte, wie Siebenpfeifer und Wtrth, an der Spitze

<lb/>ständen.

<lb/>Dieser Verein brachte aber ferner die studirende Jugend
<lb/>mit Männern in nähere Berührung, die bereits im bürgerlichen
<lb/>Leben eine Rolle spielten.

<lb/>Die nächste Gelegenheit, wo sich der Verein thätig bewies,
<lb/>war das so berüchtigt gewordene Hambach er Fest. Am 27.
<lb/>Mai 1832 sollte nämlich die Jahreötagsfeier der Verleihung
<lb/>der Konstitution für das Königreich Baiern zu Hambach ge- 
<lb/>feiert werden. Die untern Behörden, welchen das revolutio-
<lb/>naire Treiben in Rheinbaiern gewiß am besten bekannt war,
<lb/>untersagten dies Fest in der gegründeten Besoraniß, daß dabei
<lb/>Exzesse vorfallen möchten. Indessen wurde hohem Orts auf
<lb/>wiederholte desfallsige Beschwerden die Feier des Festes erlaubt.
<lb/>Zu diesem Fest erschien eine von Siebenpfeifer abgefaßte
<lb/>Einladung, die nach allen Orten hin verschickt wurde und
<lb/>worin deutlich auggesproctwn war, daß daö Fest nicht der
<lb/>Baierschen Verfassungs-Urkunde, nicht, wie ausdrücklich darin
<lb/>gesagt wird, dem Errungenen, sondern dem zu Erringenden
<lb/>und dem mannhaften Kampfe für Abschüttelung innerer und
<lb/>äußerer Gewalt, gelte.

<lb/>Diesem Aufrufe entsprach denn auch daS Fest; an 30,000
<lb/>Menschen waren zu demselben hingeströmt aus allen Klaffen
<lb/>und Ständen, besonders die studirende Jugend. Die Farben
<lb/>der Burschenschaft, schwarz, roth, gold, waren zur National- 
<lb/>farbe erhoben, wie früher die Banner des ehemaligen deutschen
<lb/>Kaiserreichs diese Farben führten, und gleichfarbige Fahnen
<lb/>wurden bei dem Hinaufzuge auf das Schloß zu Hambach den
<lb/>Zügen vorangetragen; schwarz, roth und gold waren die Ko- 
<lb/>karden, die fast jeder Mann dort trug und die Festredner wa- 
<lb/>ren mit Schärpen von gleichen Farben geschmückt. Ja als eine
<lb/>Fahne mit den baierschen Nationalfarben sich blicken ließ, er- 
<lb/>scholl der Ruf: „nieder mit ihr!" Nur die Fahnen mit den
<lb/>polnischen Farben wurden begrüßt und bewillkommt.

<lb/>Die Reden, die dort von den Koryphäen gehalten wurden,
<lb/>athmeten nur Revolution; mit den grellsten Farben wurde daS
<lb/>Unglück der Völker vorgespiegelt und Hülfe dagegen nur in
<lb/>dem Umsturz aller bestehenden Verfassungen und in Entfernung
<lb/>der Fürsten gezeigt. Bei diesen Redensarten sollte es aber
<lb/>nicht bleiben, man wollte sich sogar selbstständig dort konsti-
<lb/>tuiren. Am 28. Mai nämlich sollte auf dem Scbießhause zu
<lb/>Neustadt eine Versammlung de6 gebildeteren TheilS jener
<lb/>Menschenmasse gehalten werden, wahrscheinlich ursprünglich
<lb/>bestimmt zu einer Berathung über den Preßverein. Sieben- 
<lb/>pfeifer forderte jedoch die Versammelten auf, nach Gauen
<lb/>zusammen zu treten und Männer ihres Vertrauens zu wählen,
<lb/>die berathschlagen sollten, über die Abwehrung innerer und
<lb/>äußerer Gewalt. Die Norddeutschen, welche besonders zusam- 
<lb/>mengetreten waren, schickten vor der Wahl Deputirte an Sie-

<lb/>benpfei-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0067.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0067"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>benpfeifer mit der Anfrage, wozu gewählt werden sollte?
<lb/>und erhielten zum Bescheide: „zum Zweck einer provisorischen
<lb/>Regierung." Da ihnen diese Auskunft nicht genügte, so baten
<lb/>sie um nähere Aufklärung, und es ward ihnen der Bescheid:
<lb/>„der VaterlandS-Verein solle fernem Zwecke besser entsprechend
<lb/>organistrt werden." Endlich ward ihnen auf eine nochmalige
<lb/>Anfrage eröffnet: „sie sollten nur Solche wählen, die gleich
<lb/>dort bleiben könnten, um die provisorische Regierung zu bilden.''

<lb/>Nachdem die Deputaten gewählt und zusammengeireten
<lb/>waren, begaben sie sich rn den Saal der Schoppmannschen
<lb/>Wohnhauses und hier ward nun dieser Vorschlag zur Konstt-
<lb/>tuirung einer provisorischen Regierung, dem Bundestage gegen- 
<lb/>über, gemacht, da eine große Mißstimmung im Volke herrsche,
<lb/>und dies erwarte, daß etwas mehr geschehe, als bloße Reden.
<lb/>Nach heftigen Debatten indessen ward dieser Vorschlag haupt- 
<lb/>sächlich darum verworfen, weil eine solche provisorische Regie- 
<lb/>rung noch zu voreilig sei, und außerdem, weil die Deputaten
<lb/>sich dazu nicht von ihren Kommittenten beauftragt erklärten.

<lb/>Welche Folgen aber dieser Vorschlag, wenn er durchgegan- 
<lb/>gen, gehabt haben könnte, und ob namentlich nicht ein sofor- 
<lb/>tiges gewaltsames Eingreifen, wozu die noch nicht völlig zer- 
<lb/>streute und sehr aufgeregte Menschenmasse gutes Material dar- 
<lb/>bot, muß freilich dahin gestellt bleiben, so wie eS dem Haupt-
<lb/>Erkenntnisse Vorbehalten werden muß, ob nicht Einzelne wirk- 
<lb/>lich eine solche Absicht dabei hegten.

<lb/>Die Wirkungen dieses Festes blieben auch nicht auS, viel- 
<lb/>mehr war der ungebildetere Theil der dort Versammelten, die
<lb/>Bürger und Bauern der Städte und Dörfer der nächsten Um- 
<lb/>gegend, durch die dort gehaltenen revolutionairen Reden so
<lb/>aufgeregt worden, daß sie bei ihrer Rückkunft Freiheitsbäume
<lb/>psanzten, ja selbst ihre Obrigkeiten verjagten und sich mit Ge- 
<lb/>walt allen obrigkeitlichen Befehlen wrdersehten. Exzesse dieser
<lb/>Art fielen vor in Dürkheim, Escbbach, Kirweiler, Ludwigöwin-
<lb/>kel, Lautkirchen, Alsenborn und Enkenbach, wiewohl auch schon
<lb/>früher ähnliche Exzesse in andern Orten der dortigen Gegend
<lb/>vorgefallen waren. Die Aufregung war aber so gesteigert, daß
<lb/>erst durch das Einschreiten der bewaffneten Macht die Ruhe
<lb/>wieder hergestellt werden konnte.

<lb/>. Die nächste Tbätiqkeit des PreßvereinS, von dem an ver-
<lb/>schledenen Orten Filial-KomiteS errichtet worden waren, und
<lb/>der gleich nach dem Hambacher Feste höchstwahrscheinlich eine
<lb/>entschieden vochverrätherische Tendenz angenommen hatte, be- 
<lb/>stand nun darin, die heftigsten Oppositions-Schriften, worin
<lb/>Haß und Verachtung aller bestehenden geselligen Ordnung sich
<lb/>ganz offenkundig darlegte, unter das Volk zu verbreiten, beson- 
<lb/>ders auch unter die niederen Klaffen, und danach war auch die
<lb/>Schreibart, dieser Libelle eingerichtet. Außerdem schickten die
<lb/>erwähnten Komrtö's Emiffaire, um Aufmunterung zur Veran- 
<lb/>staltung ähnlicher Feste, wie das Hambacher, zu veranlassen,

<lb/>1836. H. 93. E
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0068.tif"
                   n="66"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0068"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>und dem Preßverein eme weite« Ausbreitung zu verschaffen,
<lb/>endlich um Erkundigung einzuzichen, welche Mittel vorhanden
<lb/>wären, falls eine Revolution zum AuSbruch käme. Zu diesem
<lb/>Zwecke bereiste ein Doktor Rauschenplatt den Süden und
<lb/>ein gewisser Vcnnedey den Norden von Deutschland.

<lb/>Durch das Hambacher Fest waren die Regierungen Deutsch,
<lb/>lands auf da- rcvolutionaire Treiben dieser Leute noch aufmerk- 
<lb/>samer geworden, und einstimmig ergingen dashalb von dem
<lb/>Bundestage Beschlüsse zur Unterdrückung dieser aufrührischcn
<lb/>Bestrebungen. Auch wurden in einzelnen deutschen Staaten
<lb/>Untersuchungen eingeleitet. Indessen sprach man allen diesen
<lb/>Anvrdnungen Hoho, und in Jena und wahrscheinlich auch in
<lb/>Heidelberg wurden die Zeitungen, worin sich dir Beschlüsse des
<lb/>Bundestages befanden, öffentlich verbrannt.

<lb/>Außerdem scheinen von jetzt an die Polen-Komite'S, deren
<lb/>ursprünglicher Zweck fortgefallen war, einen Anhaltpunkt für
<lb/>die exaltirtcn Köpfe Deutschlands geworden zu sein, und zu- 
<lb/>gleich dazu gedient zn haben, die rcvolutionairrn Interessen
<lb/>Polens mit denen von Deutschland mehr zu vereinen, wie denn
<lb/>auch schon in dem Aussatz: «Deutschlands Pflichten" die Wie- 
<lb/>derherstellung Polens als eine der wichtigsten und dringendsten
<lb/>Aufgaben Deutschlands wegen der eigene« Interessen geradezu
<lb/>aufgestellt wird.

<lb/>Das nähere Detail über alle hier angeregte Gegenstände
<lb/>muß dem Haupterkenntnissc überlassen bleiben, »nd kann hier
<lb/>nur nock Folgendes über die weitere Fortbildung der allgemein &lt;
<lb/>nen Burscheuschaft bis zum Suttgarter Burschentage ange- 
<lb/>führt werden.

<lb/>Durch die allgemeine Burschenschaft war hauptsächlich das
<lb/>revolutionaire Treiben weiter befördert worden; doch scheint
<lb/>der Vaterlands- und Preß-Derein schon einen größer» Einfluß
<lb/>aus sie ausgeübt zu haben, was besonders daraus erklärlich ist,
<lb/>daß mehrere Mitglieder derselben, nachdem sie die Universität
<lb/>verlasse», mit dem Vaterlandsvcrein in nähere Berührung qe-
<lb/>treten und Mitglieder desselben geworden waren. Auch schei- 
<lb/>nen in der Burschenschaft selbst schon Mitglieder oder doch
<lb/>Eingeweihte des Vaterlandsvereins gewesen zu sein.

<lb/>Zu Weihnachten 18)2 war ein neuer Burschentag zu
<lb/>Stuttgart, wahrscheinlich aus Veranlassung der Würzburger
<lb/>Burschenschaft, ausgeschrieben worden, und hier wurden nun
<lb/>hauptsächlich drei Beschlüsse, welche die Burschenschaft wesent- 
<lb/>lich umqestalteten, angenommen. ES wurde nämlich beschlossen:

<lb/>1) daß die Burschenschaft fortan nur aus revolutionaire Weise
<lb/>ihren Zweck verfolgen solle, da auf dem bisherigen Weg«
<lb/>nichts erreicht worden sei;

<lb/>S) daß jede Burschenschaft sich künftig, in welcher Form sie
<lb/>wolle, konstituiren könne, und daß auch Nicht-Studenten,
<lb/>sogenannte Philister, als Mitglieder ausgenommen werden
<lb/>könnten;
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0069.tif"
                   n="67"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0069"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>67.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) solle dre Burschenschaft sich dem Vaterlands-Vereine in
<lb/>Frankfurt a. M., denn dort war fetzt der Hauprsitz dessel- 
<lb/>ben/ unterordnen z
<lb/>oder wie andere angeben/

<lb/>sich mit demselben in Verbindung setzen.

<lb/>De facto aber hatte sich die Burschenschaft untergeordnet, wie
<lb/>daS Frankfurter Attentat zeigt.

<lb/>Diese Beschlüsse wurden von den einzelnen Burschenschaf- 
<lb/>ten, namentlich in Heidelberg, angenommen, und dort auch ein
<lb/>politischer Klubb^konüttmrt

<lb/>Bald darauf kamen denn auch Emissaire des VaterlandS-
<lb/>VereinS nach den Universitäten/ und forderten die Burschen- 
<lb/>schaften auf, kräftige und entschlossene Männer aus ihrer Mitte
<lb/>nach Frankfurt zu Anfang April zu schicken, wo, wie sie sich
<lb/>ausdrückten, em Haupt-Coup ausgeführt werden sollte; dort
<lb/>wolle man sich der Personen der Bundestags-Gesandten und
<lb/>des BundeS-Archivs bemächtigen, und Frankfurt so zum Mit- 
<lb/>telpunkt aller weitern Revolutionen machen. In Heidelberg
<lb/>namentlich bewaffneten sich die Mitglieder des politischen KlubbS,
<lb/>um, falls in Frankfurt die Sache einen glücklichen AuSgana
<lb/>nähme, nach Manheim aufzubrechen, dort ebenfalls einen Auft
<lb/>stand anzureqen, das Zeughaus zu nehmen, und den Rhein-
<lb/>baiern, die sich an der Rheinschanze sammeln würden, die dor- 
<lb/>tige Brücke freizuhalten.

<lb/>Don Heidelberg auS kamen fünf Studenten nach Frank-
<lb/>* furt, um an der dort ausbrechenden Revolution Tbeit zu neh- 
<lb/>men; auch von Erlangen und Würzburg waren Studenten zu
<lb/>diesem Zweck nach Frankfurt gereist.

<lb/>Gleichzeitig sollte in Ludwigsburg eine Revolution auS-
<lb/>brechen, und zwar vom Militair ausgehend, unter Leitung des
<lb/>Ober-Lieutenants Koseritz. Eben so hatte der Dr. Gaerth,
<lb/>Mitglied des Vaterlands-Vereins, nach aufgefundenen Brie- 
<lb/>fen, die zu Besanrwn stationirten Polen zum Aufbruch veran- 
<lb/>laßt, um den deutschen Revolutionairen zu Hülfe zu kommen.

<lb/>Glücklicherweise ward aber daS Frankfurter Attentat gänz- 
<lb/>lich vereitelt, und damit für den Augenblick jeder weitere revo-
<lb/>lutionaire Plan.

<lb/>So war denn die Burschenschaft eine durchaus revolutio- 
<lb/>näre Verbindung geworden, deren revolutionäre Hirngespinnste
<lb/>nicht mehr bloß auf dem Papier standen, sondern zu gewalt- 
<lb/>samen Handlungen wirklich übergingen.

<lb/>Hieraus leuchtet aber der gefährliche Charakter solcher Stu- 
<lb/>denten-Verbindungen auf das Hellste hervor. Ganz unschein- 
<lb/>bar waren diese Verbindungen bei ihrem Anfänge, Nur von
<lb/>Ehre, Frerheit, Vaterland träumend, worunter die Verbundenen
<lb/>eine geistige Einheit Deutschlands verstanden. Indessen lag ge- 
<lb/>rade in dem Gedanken der Einheit Deutschlands der Keim zu
<lb/>den späteren politischen Zwecken. Dies war der Anhaltspunkt,
<lb/>woran Männer von reiferem Alter ihre revolutionairen Pläne
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0070.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0070"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>knüpften, und die utterfahrne Jugend, die mehr in einer idea- 
<lb/>len Welt lebt, zu bethören und zu bestricken wußten. So hatte
<lb/>sich zunächst die politische Tendenz durch die Worte: „Vorbei
<lb/>reitung zur Herbeiführung eines frei und gerecht geordneten
<lb/>und in volkstümlicher Einheit gesicherten ivtaatslebens'' ent- 
<lb/>wickelt, und wenn auck früher dieser Zweck nur auf dem ruhi- 
<lb/>gen Wege der Reform herbeigeführt werden sollte, so lag doch
<lb/>der Uebergang des ausgesprochenen Worts zur Thar zu nahe,
<lb/>wie denn überhaupt eine Theorie ohne Praxis ein Unding ist-
<lb/>Deshalb waren denn auch von Anfang an in dem Preußischen
<lb/>Staate die geschärftesten Verordnungen gegen Verbindungen
<lb/>der Art erlassen worden. Die Zeit hat die Weisheit dieser Maß- 
<lb/>regeln vollkommen gerechtfertigt, und damit zugleich das ernste
<lb/>in dieser Untersuchung von der Regierung beobachtete, und auf
<lb/>die Gesetze gegründete Versahen, auch wider diejenigen Ver- 
<lb/>bindungen, die noch keine revolutionaire Tendenz angenommen
<lb/>hatten. Mag es allerdings gegründet sein, daß vielleicht die
<lb/>Mehrzahl der Theilnehmer derartiger Verbindungen gar nicht
<lb/>deren Gefährlichkeit ahnte, und in denselben nur ein heiteres
<lb/>geselliges Studentenleben oder eine freiere geistige Ausbildung
<lb/>suchte und fand, so konnte doch dieser Umstand ein kräftiges
<lb/>Eingreifen der Regierung gegen solche Verbindungen nicht hem- 
<lb/>men, und dürfte dies nur ein Motiv Lein, solche Theilnehmer
<lb/>nach geschlossener Untersuchung, wodurch das Maß ihrer Schuld
<lb/>erst vollständig ermittelt werden kann, der Königlichen Begna- 
<lb/>digung zu empfehlen.

<lb/>Dies vorausgeschickt, kann nunmehr zu dem Gegenstände
<lb/>dieser speziellen Untersuchung übergegangen werden, d. h. zu
<lb/>der in Greifswald bestandenen Burschenschaft.

<lb/>Die Geschichte derselben läßt sich in 4 Perioden theilen.

<lb/>Erste Periode.

<lb/>Nach den zu Cöpnick stattgehabten Untersuchungen hatten sich
<lb/>alle Verbindungen in Greifswald aufgelöst, und es bestand
<lb/>dort nur eine sogenannte Allgemeinheit ohne alle Form, nur
<lb/>mit einem sogenannten Comment versehen, der nichts weiter
<lb/>enthielt, als Vorschriften über gewöhnliche Studenten-Angele- 
<lb/>genheiten, d. h. über Duelle, über Studenten-Ebre, Verruf
<lb/>und dergleichen. ES entstanden jedoch bald Zwistigkeiten in
<lb/>dieser Allgemeinheit, indem einige Mitglieder sich durch Raufe- 
<lb/>reien und Trinken, sowie überhaupt durch ein rohes Leben gel- 
<lb/>tend machten, während andere, an deren Spitze hauptsächlich
<lb/>frühere Mitglieder burschenschaftlicher Verbindungen standen,
<lb/>nur ein sittlich-wissenschaftliches Leben unter den Studivenden
<lb/>aufrecht erhalten wollten. So standen sich beide Parteien ge- 
<lb/>genüber, die erstere das Prinzip der früheren Landsmannschaf- 
<lb/>ten, die zweite das Prinzip der frühem Burschenschaften im
<lb/>Allgemeinen repräsentirend, und jede Partei, da die Trennung
<lb/>einmal ausgesprochen war, sonderte sich immer schroffer gegen
<lb/>einander ab, bis sich die Mitglieder zu förmlichen Derbindun-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0071.tif"
                   n="69"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0071"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>gen konstituirten, nämlich zu Burschenschaft und Landsmann- 
<lb/>schaften. Zuerst trat im Anfang des Jahres 1827 ein förm- 
<lb/>lich konstituirtes Korps, die Pommerania genannt, auf, was
<lb/>denn unmittelbar ein engeres Anschließen der Mitglieder der
<lb/>burschenschaftlichen Partei, die spottweise die Schotten genannt
<lb/>wurden, nach sich zog. Bald darauf kam es bei einem Duelle
<lb/>zwischen einem Pommer und Schotten zum Bruch und zum ae-
<lb/>genseitigen Verruf. Indessen sollte dieser Zwiespalt durch eine
<lb/>Vermittelung Dritter bald wieder beigelegt werden, und es
<lb/>wurden zu diesem Zweck Kommiffarien von beiden Parteien er- 
<lb/>nannt, um eine gegenseitige Anerkennung zu bewirken, und den
<lb/>alten Comment zu revidiren und zu erneuern. Dies geschah
<lb/>auch, und der gedachte Comment erhielt außerdem einige Ab- 
<lb/>änderungen und Zusätze. Derselbe ward zweimal abgeschrteben,
<lb/>eine Abschrift erhielt die Pommerania, die andere die burschen-
<lb/>schaftliche Partei, und galt nunmehr als bindendes Gesetz.

<lb/>Von diesem Augenblick an muß man aber auch diese bur-
<lb/>schenschaftliche Partei als besondere Verbindung konstituirt an- 
<lb/>nehmen, denn sie war von einer ihr gegenüberstebenden Partei
<lb/>als solche anerkannt, und hatte ein Gesetz, nämlich den gedach- 
<lb/>ten Comment, auch unterschied sie sich durch Tragung der be- 
<lb/>kannten Burschenschaftsfarben: schwarz, roth, gold. Enthielt
<lb/>der erwähnte Comment freilich nur Vorschriften, die sich auf
<lb/>gewöhnliche Studenten-Angelegenheiten bezogen, und nament- 
<lb/>lich keine spezielle Tendenz, so hatte die burschenschaftliche
<lb/>Partei doch eine solche, nämlich sittlich-wissenschaftliche Ausbil- 
<lb/>dung zur Befähtgung für den künftigen Staatsdienst, die all- 
<lb/>gemein anerkannt und nur nicht niedergeschrieben war, und
<lb/>außerdem hatte sie, wie gedacht, ein bindendes Gesetz, nämlich
<lb/>den sogenannten Comment, wie die Pommerania. So gut da- 
<lb/>her die letztere als eine Studenten-Verbindung angenommen
<lb/>werden muß, so gut kann man es auch von der andern Partei
<lb/>sagen, denn daß die erstere in ihren äußeren Verhältnissen ge- 
<lb/>regelter in sich war, kann keinen wesentlichen Unterschied machen.
<lb/>Dagegen war sie aber auch eine geheime Studenten-Verbin-
<lb/>dung, da sie ihr Bestehen den akademischen Behörden zu ver- 
<lb/>heimlichen suchte.

<lb/>Diese burschenschaftliche Verbindung bildete sich immer
<lb/>mehr und mehr aus, und im Herbste 1827 erwählte sie schon
<lb/>drei Vorsteher, nämlich einen Sprecher, der die Ordnung in
<lb/>ihren Versammlungen und Festlichkeiten aufrecht erhalten mußte,
<lb/>einen Fechtwart, welcher für die Ordnung auf dem Fechtboden
<lb/>zu sorgen hatte, und einen Kassirer, der die Beiträge, welche
<lb/>zur Fechtboden-Miethe und bei besonder» Gelegenheiten, z. B.
<lb/>bei Kommerzen, eingezogen wurden, einsammeln mußte.

<lb/>Fester schloß sich diese Verbindung in sich zusammen durch
<lb/>eine im Herbste 1323 bei dem Universitätö-Gericht angebrachte
<lb/>Denunziation. Unter ihren Mitgliedern war nämlich em Zwie- 
<lb/>spalt entstanden, da einige wegen ihres rohen Lebens auöge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0072.tif"
                   n="70"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0072"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>schloffen wurden. Dies veranlaßte dieselben die Verbindung
<lb/>als eine burschenschastliche zu denunziren, weshalb eine Unter- 
<lb/>suchung eingeleitet wurde, in deren Folge mehrere Mitglieder
<lb/>das consilium abeundi erhielten, andere dasselbe unterschrei- 
<lb/>ben mußten. Dadurch wurde indeß diese Verbindung kcineS-
<lb/>weges aufgelLA, vielmehr trat sie nur enger zusammen, und um
<lb/>sich näher kennen zu lernen, wurden s. g. Kränzchen errichtet,
<lb/>welche wöchentlich einmal auf den Zimmern bet einzelnen In- 
<lb/>teressenten zusammen kamen. In diesen Kränzchen, einem cha- 
<lb/>rakteristischen Institute aller Burschenschaften, wurde über wis- 
<lb/>senschaftliche, yhilosophische und geschichtliche, namentlich poli- 
<lb/>tische Gegenstände gesprochen. Dadurch bildeten sich die poli- 
<lb/>tischen Ansichten der Mitglieder immer mehr und mehr auö
<lb/>und man sprach jetzt schon von konstitutionellen Verfassungen,
<lb/>von einer höhern Einigung Deutschlands, wobei freilich die
<lb/>verschiedensten und sonderbarsten Meinungen sich geltend mach- 
<lb/>ten, sowie von Heranbildung des Volkes zu diesem Ziele. Be- 
<lb/>sonders regten und beförderten diese Ansichten die schon oben
<lb/>genannten Werke von Haupt und Herbst, aus welchen in
<lb/>den Kränzchen Vorlesungen gehalten wurden. Dagegen ist e-
<lb/>allerdings richtig, daß noch keinem Theilnebmer ausdrücklich die
<lb/>Verpflichtung auferlegt wurde, für Realisirung dieser Ansich- 
<lb/>ten im künftigen bürgerlichen Leben zu wirken.

<lb/>Durch die Sattgehabte Untersuchung'ward aber die Ver- 
<lb/>pflichtung der Teilnehmer zur Geheimhaltung der Verbindung
<lb/>noch mehr eingeschärft, da die zuerkannten Strafen, wenn gleich
<lb/>sie auch sehr gelinde ausgefallen waren, doch Jeden von der
<lb/>Strafbarkeit dieser Verbindung überzeugt haben mußten.

<lb/>In diesen Kränzchen kam endlich zur Sprache, die Gesetze
<lb/>der Verbindung, wie sie sich im Laufe der Zeit gestaltet hatten,
<lb/>schriftlich ntederzulegen, und diese Ansicht fand um so mehr
<lb/>Anklang, als bei der stattgehabten Untersuchung ihr früheres
<lb/>Gesetzbuch, der gedachte Comment, in Beschlag genommen wor- 
<lb/>den war. ES wurde deshalb eine besondere Kommission aus
<lb/>4 Mitgliedern ernannt, um eine besondere Konstitution auSzu-
<lb/>arbeiten. Nach 6 oder 8 Wochen war diese Kommission mit
<lb/>dem Entwürfe der Konstitution fertig und nach Ostern 1829
<lb/>wurde solcher der Verbindung zur Berathung vorgelegt, in
<lb/>mehreren Versammlungen diskutirt und angenommen. In
<lb/>Kraft trat dies Gesetz aber erst um Pfingsten desselben Jahres.

<lb/>Hiermit beginnt nun

<lb/>die zweite Periode.

<lb/>Vorauszuschicken ist zuvor noch, daß die Mitglieder der Ver- 
<lb/>bindung der ersten Periode von Sr. Majestät dem Könige, auf
<lb/>Antrag der hohen Ministerial-Kommission, völlige Begnadi- 
<lb/>gung erhalten haben, theils, weil eine bestimmte Verpflichtung,
<lb/>politische Zwecke zu verfolgen, noch nicht ausgesprochen war,
<lb/>theils, werl die Mitglieder schon sämmtlich in das bürgerliche
<lb/>Leben übergetreten waren, und ihr bisheriges Verhalten in
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0073.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0073"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>demselben keine Veranlassung zum Tadel gegeben batte. Doch
<lb/>iss diese Begnadigung nur auf die Mitglieder beschränkt/ die
<lb/>nicht an andern Verbindungen Theil genommen haben/ wes- 
<lb/>halb keine Kriminaluntersuchung eröffnet ist.

<lb/>Wäre die Allerhöchste Begnadigung nicht eingetreten/ so hät- 
<lb/>ten auch wider diese Theilnehmer die gesetzlichen Strafen we- 
<lb/>gen verbotener Verbindungen zur Anwendung kommen müssen.
<lb/>Dies ist besonders wichtig darum/ weil sonst die Theilnehmer
<lb/>an der Verbindung der zweiten Periode/ welche den Berathun- 
<lb/>gen bei der Annahme dieser schriftlichen Konstitution beiwohn- 
<lb/>ten, als Stifter einer geheimen Verbindung angesehen werden
<lb/>müßten/ während man solches bei einer bereits zuvor bestehenden
<lb/>Verbindung nicht annehmen kann. Denn sie hatten nur das,
<lb/>was bisher schon als Gesetz galt, schriftlich niederqelegt/ und
<lb/>wesentlich hatte sich daher jetzt nichts geändert. Eben so we- 
<lb/>nig kann man sie nach dem §. 5. des Edikts vom 20. Oktober
<lb/>1798 als solche betrachten, welche die Fortdauer geheimer Ge- 
<lb/>sellschaften nach dem Verbot veranlaßten, da sich diese Bestim- 
<lb/>mung nur auf die Theilnehmer an den damaligen Verbindun- 
<lb/>gen bezog, welche durch jenes Edikt als verboten bezeichnet
<lb/>und dessen ungeachtet nach diesem Verbote nicht aufgelöst, son- 
<lb/>dern fortgesetzt wurden.

<lb/>Durch die angenommene Konstitution ward aber die Ver- 
<lb/>bindung allerdings konsolidirter in sich selbst, und in sofern
<lb/>war daher dieser Schritt für die weitere Entwickelung der
<lb/>Burschenschaft ein sehr wichtiger. Als Tendenz der Ver- 
<lb/>bindung ward festgesetzt, wenigstens stimmen darin die Meisten
<lb/>überein:

<lb/>sittlich-wissenschaftliche Ausbildung zur Befähigung für

<lb/>den künftigen Staatsdienst.

<lb/>Eine nähere Verständigung über diese Tendenz erfolgte in den
<lb/>Kränzchen, deren Hauptzweck Bildung der einzelnen Mitglieder
<lb/>in burschenschaftlichen Ansichten und Grundsätzen war. Diese
<lb/>burschenschastlichen Grundsätze und Ansichten waren aber eben
<lb/>politische, und so bildeten sich denn auch die Ansichten von
<lb/>ejner^ geistigen Einheit Deutschlands und Herbeiführung einer
<lb/>freieren Verfassung immer mehr aus, und wenn gleich noch
<lb/>nicht die Verpflichtung jedes Einzelnen, in seinem künftigen
<lb/>Berufe dafür zu wirken, bestimmt ausgesprochen war, so war
<lb/>die Ansicht doch ziemlich allgemein geworden, daß Jeder nach
<lb/>diesem Ziele streben müsse. ,

<lb/>Aeußerlich war die Burschenschaft folgendermaßen organi-
<lb/>sirt. Dieselbe bestand auS Mitgliedern und einem Vorstande.
<lb/>Die ersteren hatten gleiche Rechte und Pflichten, und es
<lb/>gab noch keine Stufen und Grade in der Verbindung. In- 
<lb/>dessen mußte jetzt Jeder, der Mitglied werden wollte, durch
<lb/>einen besondern Akt ausgenommen werden, und bei dieser Ge- 
<lb/>legenheit wurde Verschwiegenheit über die Verbindung einge- 
<lb/>schärft. An der Spitze derselben befand sich ein Vorstand, aus
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0074.tif"
                   n="72"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0074"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>drei Beamten bestehend, dem Sprecher/ der die äußere Leitung
<lb/>des Ganzen batte, und die Versammlung der Mitglieder de-
<lb/>rief-, dem Fechtwart, der die Fechtübungcn leitete, die Aufsicht
<lb/>über den Fechtboden und den Duell-Apparat hatte; endlich
<lb/>dem Kassirer,- der die Hon den Mitgliedern zu entrichtenden
<lb/>Steuern, die nunmehr regelmäßig eingefübrt waren, erbob, da- 
<lb/>von die gemeinsamen Ausgaben bestritt, und hierüber Rechnung
<lb/>führen mußte. Die Vorsteher dieses Vorstandes wurden nur
<lb/>auf ein Semester gewählt-

<lb/>Durch die neuen Gesetze wurde ferner das Ehrengericht,
<lb/>das die Vermeidung von Duellen zum Zweck hatte, förmlicher
<lb/>eingerichtet, und außerdem enthielten dieselben Strafbestimmun- 
<lb/>gen für die Mitglieder der Verbindung.

<lb/>Im Laufe de« Sommers 1S29 wurden einzelne Zusätze und
<lb/>Aenderungen gemacht, besonders aber nach Michaelis 1829 durch
<lb/>die Einführung.des Renonccn-Instituts. Bisher waren näm- 
<lb/>lich alle auch erst neu angekommene Studenten, die sogenannte»
<lb/>Füchse, nachdem sie zuvörderst einige Zeit hindurch den Fecht-
<lb/>doden und dar Wirthshaus — die Kneipe — der Burschen- 
<lb/>schaft besucht hatten, sogleich zu Mitgliedern ausgenommen.
<lb/>Ein Student L., der aus Halle gekommen war, fand dies un- 
<lb/>zweckmäßig, da man sich doch zuerst über die Subjektivität der
<lb/>Einzelnen Gewißheit verschaffen müsse, ob sic auch würdig seien,
<lb/>Mitglieder der Verbindung zu werden. Dieser Vorschlag ging
<lb/>nach einigen Debatten durch, und c6 wurde deshalb ein be- 
<lb/>sonderer Grad, die Renoncenschaft, eingeführt. Diese Renoncen
<lb/>waren zwar mit der Konstitution bekannt, nur hatten sie bis
<lb/>jetzt noch keinen thätigcn Antheil an der Gesetzgebung der Ver- 
<lb/>bindung. Die wirklichen Mitalieder der Burschenschaft wur- 
<lb/>den, im Gegensatz der Renoncen, „engere Verbindung" ge- 
<lb/>nannt. Außerdem gab eS noch einen sogenannten Anhang
<lb/>oder Schwanz, bestehend aus Studenten, die nur den Fecht- 
<lb/>boden und die Kneipe der Burschenschaft besuchen durften, und
<lb/>später Commentburschen genannt wurden.

<lb/>Hauptsächlich durch die Einführung der Renoncen waren
<lb/>neue Bestimmungen erforderlich geworden, und außerdem hatte
<lb/>man schon früher mehrere Mängel und Lücken in den Sta- 
<lb/>tuten bemerkt. Deshalb wurde um Neujahr 1830 eine beson- 
<lb/>dere Kommission ernannt, um eine neue Konstitution auszu-
<lb/>arbeitcn. Kurz vor Ostern 1830 legten die Kommissaricn den
<lb/>Entwurf der Konstitution vor, der in mehreren Versammlun- 
<lb/>gen durchgegangen und ohne wesentliche Aenderungen als Ge- 
<lb/>setz der Verbindung angenommen wurde.

<lb/>Hiermit beginnt denn

<lb/>die dritte Periode.

<lb/>Die Tendenz der Verbindung war in der Konstitution nicht be- 
<lb/>sonders aufgeführt, vielmehr waren einzelne Blätter leer ge-
<lb/>laffen, und sing die Konstitution mit den Worten an:

<lb/>Die Greifswaldcr Burschenschaft ist «ine Verbindung der-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0075.tif"
                   n="73"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0075"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>jenigen Studirenden, welche nach den unten entwickelten
<lb/>Grundsätzen handelt.

<lb/>Dies hatte folgende Veranlassung. Die Fassung der Tendenz
<lb/>war dem Studenten D. übertragen worden; dieser hatte jedoch
<lb/>den Auftrag liegen lassen, weil eS ihm nicht gelingen wollte,
<lb/>scharf und konsequent die Notwendigkeit herauszustellen, daß
<lb/>die der Burschenschaft zum Grunde liegenden Zwecke sich nur
<lb/>durch eine Verbindung und ein gemeinschaftliches Streben er- 
<lb/>reichen ließen. So blieb denn dle Konstitution während dieser
<lb/>ganzen Periode, und hierin ist hauptsächlich der Grund zu fin- 
<lb/>den, warum so verschiedene Ansichten über die Tendenz zum
<lb/>Vorschein gekommen sind, da die Verständigung über dieselbe nur
<lb/>in den Kränzchen erfolgte, und hier Jeder solche nach seiner
<lb/>Subjektivität auffaßte.

<lb/>Indessen ging, wenn man die Geständnisse der Angeschul- 
<lb/>digten, welche am offensten mit der Wahrheit hervorgctreten
<lb/>sind, und in der Burschenschaft eine sehr thätige Rolle spielten,
<lb/>zusammenstellt, die Tendenz dahin:

<lb/>eine höhere geistige Einheit Deutschlands und konstitutio- 
<lb/>nelle Verfassungen herbeizufühaen.

<lb/>Ueber die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks war man dahin
<lb/>einig, daß man nur auf dem Wege der Verbreitung liberaler
<lb/>Ansichten und Wünsche durch Bildung und Belehrung des
<lb/>Volks dahin wirken müsse, und eine solche Einwirkung ver- 
<lb/>sprach man sich besonders von den Theologen und Philologen,
<lb/>als Predigern und Lehrern der Jugend. Dagegen verwarf
<lb/>man ausdrücklich alles gewaltsame Eingreifen in die bestehende
<lb/>Verfassung.

<lb/>Zu leugnen ist dabei nicht, daß diese politische Tendenz
<lb/>sich gewiß nicht gleich im Anfänge so bestimmt Herausgcstellt,
<lb/>vielmehr sich in den Kränzchen erst nach und nach so entwickelt
<lb/>hat, und auch daher rührt wohl öfter eine Differenz in den
<lb/>Aussagen der sonst geständigen Mitglieder über dieselbe.

<lb/>Es erscheint nicht unzweckmäßig, die Hauptgeständnisse
<lb/>hierüber zusammcnzustellen.

<lb/>i) Drei Anqeschuldigte geben an, daß die Verständigung
<lb/>der Mitglieder über den Zweck der Burschenschaft auf Förde- 
<lb/>rung eines sittlich-wissenschaftlich- und vaterländischen Stre- 
<lb/>bend gegangen sei. Unter vaterländischem Streben habe man
<lb/>verstände.», daß eine ideelle Einheit des gesammten deutschen
<lb/>Vaterlandes überall zum Bwußtsein und zur Anerkennung ge- 
<lb/>bracht werden müsse. Dagegen habe es nicht in der Tendenz
<lb/>der Verbindung gelegen, gegen das Bestehen der einzelnen
<lb/>deutschen Staaten und für eine Vereinigung zu einem formel- 
<lb/>len Gesammtreich zu wirken. Unter den Verfassungen habe
<lb/>die Mehrzahl konstitutionelle als zeitgemäß und wünschenswerth
<lb/>erachtet, und sich im Allgemeinen dahin ausgesprochen, daß
<lb/>durch Umgang, Rede, Schrift, Belehrung, oder wie es sonst
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0076.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0076"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>auf gesetzmäßigem Wege geschehen könne, Jeder für das ihm
<lb/>vorleuchtende Ideal besonders wirken solle.

<lb/>2) Bestimmter sprechen dagegen fünf Andere das politische
<lb/>Prinzip auS. Nach ihnen ging die Verständigung in den
<lb/>Kränzchen dahin, daß die Mitglieder durch Ausbilduug in sitt- 
<lb/>licher, wissenschaftlicher und körperlicher Hinsicht sich befähigen
<lb/>sollten, um im bürgerlichen Leben durch Verbreitung freierer
<lb/>Ansichten und einer höheren Intelligenz unter die Massen des
<lb/>Volks dasselbe für freiere Konstitutionen und Verfassungen wür- 
<lb/>dig und reif zu machen. Die Erstrebung konstitutioneller Ver- 
<lb/>fassungen sei als das Ziel der Verbindung aufgefaßt, und in
<lb/>Beziehung auf die Einheit Deutschlands anerkannt worden, ein
<lb/>durch alle Staaten durchgehendes Nationalgefühl und ein all- 
<lb/>gemeines nationales Leben zu wecken und rege zu erhalten.

<lb/>Bestätigt wird diese Tendenz mehr oder weniger durch die
<lb/>Geständnisse der Angeschuldigten N. N. (16 an der Zahl)

<lb/>In Erwägung nun, daß diese bestimmte Tendenz und Ver- 
<lb/>pflichtung zur Herbeiführung konstitutioneller Verfassungen
<lb/>hauptsächlich von Angeschuldigten angegeben wird, die einer
<lb/>späteren Jett angehörten, erscheint die obige Voraussetzung,
<lb/>daß nicht gleich bei Einführung der Konstitution von i8*o diese
<lb/>Tendenz als allgemein verbindende gegolten, sondern sich erst
<lb/>nach und nach bestimmter entwickelt habe, um so mehr ge- 
<lb/>rechtfertigt Den ferneren Belag zu dieser Ansicht liefert die
<lb/>Aussage des R., welcher sogar behauptet, daß die Verständi-

<lb/>adahin gegangen sei, daß die einzelnen deutschen Staaten
<lb/>entative Verfassungen erhielen, und statt der bisherigen
<lb/>Vertreter der Fürsten auf dem Bundestage, Vertreter des Volks
<lb/>sich dort konstituirten, welche nach außen den Bund zu
<lb/>schützen, und nach innen die Aufrechthaltung der Verfassung zu
<lb/>bewachen hätten.

<lb/>Diese Angabe über eine beabsichtigte Vertretung des Volks
<lb/>auf dem Bundestage wird indeß anderweitig nickt bestätigt.

<lb/>Was die formelle Einrichtung der Verbindung betraf, so
<lb/>war solche durch die neue Konstitution in vieler Beziehung um- 
<lb/>gestaltet und spezieller ausgebildet worden, wovon hier jedoch,
<lb/>da es auf die Strafbarkeit der einzelnen Angeschuldigten kei- 
<lb/>nen nähern Einfluß bat, nur eine kurze Uebersicht gegeben zu
<lb/>werden braucht. Es gab gegenwärtig drei Grade der Ver- 
<lb/>bindung:

<lb/>1) wirkliche Mitglieder, denen die Verwaltung, Gesetzgebung
<lb/>und Leitung ausschließlich verliehen;

<lb/>2) Renoneen, denen die Konstitution bekannt war, und welche
<lb/>für die Ansichten und Tendenzen der Burschenschaft in be- 
<lb/>sonderen Kränzchen beranqebildet wurden. Später wurde
<lb/>ihnen zwar auch eine Theilnahme an der Gesetzgebung
<lb/>bewilligt, indessen kann es auf eine nährere Beleuchtung
<lb/>dieses Instituts nicht mehr ankommen, da den Renoneen
<lb/>dieser Burschenschaft die Allerhöchste Begnadigung in so-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0077.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0077"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>weit geworden ist, daß sie wegen ihrer Theilnahme nur
<lb/>,nit einer Disziplinarstrafe belegt worden sind;

<lb/>3) Commentburschen, d. h. diejenigen, welche bloß die Kneipe
<lb/>und den Fechtdoden der Burschenschaft besuchten, und mit
<lb/>den Bestimmungen des CommentS bekannt gemacht wurden.
<lb/>Die Verbindung selbst, ihre Tendenz und Konstitution
<lb/>blieb ihnen unbekannt. Auch sie bedürfen keiner nähern Er- 
<lb/>wähnung. da ihnen eine völlige Begnadigung zu Thcil ge-
<lb/>worden ist.

<lb/>An der Spitze der Verbindung stand ein Vorstand/ be- 
<lb/>stehend aus einem Sprecher/ Fechrwart und Kasffrer, denen
<lb/>gleiche Verpflichtung und Befugnisse/ wie dem bereits oben
<lb/>gedachten Vorstande, zustanden. Für den Fall aber/ daß einer
<lb/>oder der andere dieser drei Beamten behindert sein sollte/ wa- 
<lb/>ren ihnen zwei Substituten/ s. g. Anmänner/ zugeordnet, wel- 
<lb/>che sie in Behinderungsfällen vertreten mußten. Diese heißen
<lb/>Kneipwart und Pfleger, da dem erstem noch speziell die Auf- 
<lb/>sicht über die Kneipe, dem letzteren die gastfreie Unterbringung
<lb/>fremder Studenten und die Sorge für Kranke übertragen war.

<lb/>Außerdem war eine Ehren-Mitgliedschaft eingeführt wor- 
<lb/>den. Alle Mitglieder der engem Verbindung nämlich/ welche
<lb/>von Greifswald abgingen, oder aus einem triftigen Grunde
<lb/>austraten, blieben Ehren-Mitglieder und als solche befugt, die
<lb/>Institute der Verbindung zu benutzen und den Kränzchen und
<lb/>Versammlungen, letzteren jedoch nur mit berathender Stimme,
<lb/>beizuwohnen. Dagegen waren sie frei von allen Verbindlichkei- 
<lb/>ten der Mitglieder als solcher, blieben jedoch zur Verschwiegen- 
<lb/>heit verpflichtet, und so lange sie studirten, im Fall eines
<lb/>Duells dem Ehrengericht unterworfen.
<lb/>t Zu den einzelnen Instituten der Burschenschaft gehören
<lb/>besonders folgende:

<lb/>t) Die s. g. Kneipe, den Zweck derselben bestimmte die
<lb/>Konstitution in einem besondern Paragraphen dahin:

<lb/>Die Kneipe ist der Ort frohen Zusammenseins, nicht rohen
<lb/>SaufmS und Skandalirens.

<lb/>Indessen gewann dieser Ort besonders dadurch an Bedeutung,
<lb/>daß dorthin die neu antommenden Studenten, die s. g. Füchse,
<lb/>gebracht und dort nach und nach mit den burschenschaftlichen
<lb/>Ansichten bekannt gemacht wurden, bis sie sich endlich zum
<lb/>Beitritt enschloffen. Deshalb war denn auch in der Konsti- 
<lb/>tutton festgesetzt, daß zwei Kneip-Abende in jeder Woche ge- 
<lb/>halten werden sollten, welche von den Interessenten bei Strafe
<lb/>besucht werden mußten.

<lb/>2) UNd

<lb/>3) Der Fechtboden und der Turnplatz, beide bestimmt zur

<lb/>körperlichen Ausbildung der Theilnehmer „ . .

<lb/>4; Die Bibliothek; dieses Institut findet sich ebenfalls bei
<lb/>allen Burschenschaften und giebt hier gerade die Scala an,
<lb/>wie der politische Sinn der Burschenschaft sich immer mehr
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0078.tif"
                   n="76"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0078"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>und mehr entwickelte. Die alte burschenschastliche Verbindung
<lb/>hatte noch keine Büchersammlung, und wenn gleich in den
<lb/>Kränzchen im Winter von is§f die Werke von Haupt und
<lb/>Herbst benutzt wurden, so waren sie doch nur Eiqenthum
<lb/>Einzelner. Erst in der zweiten Periode wurde eine förmliche
<lb/>Bibliothek errichtet und diese vermehrte sich von Jahr zu Jahr,
<lb/>hauptsächlich aus den heftigsten Oppositionsschristen bestehend.
<lb/>Außerdem wurden mehrere verbotene Zeitschriften einige Zeit
<lb/>hindurch gehalten. AuS diesen Büchern und Lagesblättern
<lb/>sogen jene Teilnehmer ihre politischen Ansichten, die sich da- 
<lb/>durch immer mehr zu revolutionären steigerten und die unbe- 
<lb/>fangene Jugend, die noch kein Unheil über politische Gegen- 
<lb/>stände harte, von Grund aus verdarben.

<lb/>5) Das wichtigste Institut war das der Kränzchen, wovon
<lb/>schon oben gesprochen. Hier sollte nämlich die Verständigung
<lb/>über bie eigentlichen Zwecke der Burschenschaft erfolgen. In
<lb/>dieser Periode waren noch besondere Kränzchen für die Renon-
<lb/>cen gebildet, Im Gegensatz der engem Verbindung, welche da- 
<lb/>zu bestimmt waren, Neuangekommene Studenten mit den An- 
<lb/>sichten und Grundsätzen der Burschenschaft näher bekannt zu
<lb/>machen und darin einzuweihen.

<lb/>6) endlich das Ehrengericht, ein sehr löbliches Institut, da
<lb/>eS auf Verhütung und Verminderung der Duelle gerichtet war.

<lb/>Kartell-Versuche.

<lb/>So wie es überhaupt in dem Geiste der Burschenschaft
<lb/>lag, wie sie sich auödrückre, eine geistige Einheit Deutschlands
<lb/>zu repräsentiren, ein Abbild davon zu sein, so findet man denn
<lb/>auch in dieser Periode, wo die politische Tendenz sich immer
<lb/>mehr und mehr entwickelte, das Streben, sich den Burschen- 
<lb/>schaften auf andern Universitäten anzuschließen, um so in sich
<lb/>und nach außen fester begründet dazustehen.

<lb/>Bald nach Annahme der Konstitution von 1830 ging näm- 
<lb/>lich ein Vorschlag von L., sich dem allgemeinen Verbände an- 
<lb/>zuschließen, in einer Versammlung durch. ES wurde demge- 
<lb/>mäß beschlossen, eine besondere Kommission nach Halle zu
<lb/>schicken, derselben eine Abschrift der Konstitution und einen
<lb/>Brief deS Vorstandes der Burschenschaft mitzugeben, um den
<lb/>Beitritt der Gretfswalder Burschenschaft zum allgemeinen Ver- 
<lb/>bände zu beantragen. Da indessen, wie oben gedacht, der Ten- 
<lb/>denz-Paragraph in der neuen Konstitntion noch nicht enhalten
<lb/>war, so schrieb v. in -er Abschrift denselben dahin auf:

<lb/>Die Greifswalder Burschenschaft ist eine Verbindung von
<lb/>Studirenden zu dem Zwecke, um ihre sittliche, wissenschaft- 
<lb/>liche und vaterländische Ausbildung gemeinschaftlich und
<lb/>gegenseitig zu befördern

<lb/>Diese Kommission ging auch nach Halle ab und der Student
<lb/>H. übergab solche in Halle dem Studenten K. Nach Einigen
<lb/>soll von Halle aus die Antwort erfolgt sein, daß in diesem
<lb/>Jahre lein Beschluß über den Beitritt erfolgen könne, da kein
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0079.tif"
                   n="77"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0079"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Buksch«n1ag mehr ahgehaltm würde. ES scheint aber, daß
<lb/>eine Abschrift der allgemeinen Konstitution hierauf nach Greifs- 
<lb/>wald gekommen ist, da sich eine solche, wie gleich weiter er- 
<lb/>wähnt werden wird, wirklich unter den Papieren der Greifs-
<lb/>waldcr Burschenschaft gefunden hat, ohne daß jedoch hätte er- 
<lb/>mittelt werden können, durch wen und auf welche Weise sie
<lb/>dorthin gekommen ist. So viel muß indessen nach allen Er- 
<lb/>mittelungen als feststehend angenommen «erden, daß der Bei- 
<lb/>tritt selbst nicht bewirkt worden ist.

<lb/>Ein zweites Kartell wurde zwischen den norddeutschen Uni- 
<lb/>versitäten Greifswald, Rostock und Kiel versucht. Nach Eini- 
<lb/>gen wollte man nämlich einen bcsondern Verband der nord- 
<lb/>deutsche» Universitäten, denen der süddeutschen gegenüber, kon-
<lb/>stituiren, nach Andern sollte dieser Verband errichtet werden,
<lb/>um sich gemeinschaftlich der allgemeinen Burschenschaft anzu-
<lb/>schließen und um so nur einen Deputirten zur Ersparung der
<lb/>Kosten auf die Burschentage zu schicken.

<lb/>ES war verabredet, zu diesem Zweck Deputikte zu Pfingsten
<lb/>1830 nach der Insel Rügen zu schicken und von Greifswald
<lb/>langten die Deputirten auch dort an. Indessen erschienen von
<lb/>Kiel gar keine Abgeordnete und Rostock batte sich entschuldi- 
<lb/>gen lassen, weil zu der Zeit gerade eine Untersuchung dort
<lb/>eröffnet war. Dadurch kam denn auch dieses Kartell nicht zu
<lb/>Stande.

<lb/>Ein dritter Kartellversuch fand im Sommer 1832 statt auf
<lb/>folgende Veranlassung. Ein Mitglied der Burschenschaft B.
<lb/>war wegen einer unbedeutenden Zwistigkeit um diese Zeit aus
<lb/>der Burschenschaft ausgetreten und batte mit mehreren Andern
<lb/>eine Verbindung, Germania, gestiftet, die indessen nur ein ge- 
<lb/>selliges heiteres Studenten-Leben zum Zweck hatte und nicht
<lb/>Gegenstand einer besondern Untersuchung geworden, weil solche
<lb/>in dieser Beziehung beantragtermaßen von Sr. Majestät dem
<lb/>Könige im Wege der Gnade niedergeschlagen ist. Um jene Zeit
<lb/>nun will R. von einem Studenten St. in Jena einen Brief
<lb/>erhalten haben, daß B. (was dieser jedoch in Abrede stellt) an
<lb/>den Studiosus F. in Jena geschrieben und die Aufnahme der
<lb/>Germania in den Verband nachgejuckt habe, mit dem Bemer- 
<lb/>ken, daß, wenn die Germania anerkannt werden sollte, dies
<lb/>der Greifswalder Burschenschaft nachtheilig werden könnte,
<lb/>weshalb er ihm, R., schreiben möge, ob sie nicht in den Ver-
<lb/>band treten wollten. R., damaliger Sprecher, berief deshalb
<lb/>eme Versammlung und brachte diesen Antrag zur Sprache, in
<lb/>Folge dessen nach einigen Debatten der Beitritt beschlossen
<lb/>wurde, und schrieb R. demgemäß im Aufträge der Verbindung
<lb/>an St.: sie wünschten in den Verband zu treten, er möge ihm
<lb/>schreiben, was dazu nöthig und welche die geschäftSführende
<lb/>Burschenschaft sei. Im August desselben Jahres soll St. ge- 
<lb/>antwortet haben, sie möchten den Zweck der Greifswalder Bur- 
<lb/>schenschaft naher bestimmen und die Konstitution Behufs de-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0080.tif"
                   n="78"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0080"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>ren Prüfung abschreiben lassen, das Weitere würde sich als- 
<lb/>dann finden.

<lb/>Um nun die Konstitution Behufs ihrer Einsendung zu
<lb/>ordnen und die Grundsätze genauer aufzustellen, wurde eine be- 
<lb/>sondere Kommission, bestehend aus R.,P. und H. zusammen- 
<lb/>gesetzt, doch kam diese Kommission nur einmal zusammen und
<lb/>brachte nichts zu Stande.

<lb/>Bei dieser Gelegenheit fand R. unter den Burschenschafts- 
<lb/>papieren eine Abschnft der Konstitution der allgemeinen Bur- 
<lb/>schenschaft, worin die Tendenz folgendermaßen angegeben war:
<lb/>Die allgemeine deutsche Burschenschaft hat sich zum
<lb/>Zweck gesetzt, Vorbereitung zur Herbeiführung eines freien,
<lb/>gerecht geordneten, zeitgemäßen, durch Staats-Einheit ge- 
<lb/>sicherten, volkSthümlichcn Volkslebens im deutschen Volke,
<lb/>und sucht dies zu erreichen durch sittliche, wissenschaftliche
<lb/>und körperliche Ausbildung ihrer Mitglieder.

<lb/>Hierauf sei ein Erläuterungs-Paragraph, etwa dahin lautend,
<lb/>gefolgt:

<lb/>es sei ein jedes Mitglied der allgemeinen deutschen Bur- 
<lb/>schenschaft verpflichtet, sowohl während seiner UniversitätS-
<lb/>jahre, als auch für sein ganzes künftiges Leben diesen Zweck
<lb/>durch Wort und That zu realisiren.

<lb/>Dagegen fand sich in derselben keine Formel für die Aufnahme
<lb/>neuer Mitglieder.

<lb/>Bestätigt wird diese Angabe durch die Geständnisse der bei- 
<lb/>den andern Kommissarien P. und H., so wie durch die Bekennt- 
<lb/>nisse des 0. und P. in der Hauptuntersuchung.

<lb/>In dieser Verfassung befand sich nun die Greifswalder
<lb/>Burschenschaft, als der Student 0., früheres Mitglied der
<lb/>Germania in Erlangen, ein höchst exaltirter Kopf, am 12. No- 
<lb/>vember 1832 in Greifswald ankam. Er wurde mit Ueberge-
<lb/>hung des Renoncengrades, da er schon Mitglied einer andern
<lb/>Burschenschaft gewesen war, zu Weihnachten 1832 als Mit- 
<lb/>glied des engern Vereins verpflichtet. 0. bewies sich sofort
<lb/>thätig, und machte, um den Beitritt zur allgemeinen Burschen- 
<lb/>schaft zu bewirken, den Vorschlag, die Rechte der Renoncen zu
<lb/>schmälern, und dieser Vorschlag ging, nachdem er zuerst durch- 
<lb/>gefallen, bei Erneuerung desselben durch.

<lb/>Demzufolge wurde nun eine neue Kommission zur Umar- 
<lb/>beitung der bisherigen Konstitution festgesetzt und dies führt zur
<lb/>vierten Periode.

<lb/>Die Arbeiten dieser Kommission fingen Mitte Januars an und
<lb/>waren ungefähr Mitte Februars fertig, wonächst am 28. Fe- 
<lb/>bruar oder am i. März 1833 die Mitalieder des engern Ver- 
<lb/>eins auf die neue Verfaffuna mittelst Handschlags und Ehren- 
<lb/>worts verpflichtet wurden; denn die Renoncen, was hier kurz
<lb/>bemerkt werden kann, erfuhren nicht die Tendenz der Verbin- 
<lb/>dung und den gleich zu erwähnenden Erläuterungsparagraphen
<lb/>zur Aufnahmeformel.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0081.tif"
                   n="79"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0081"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Tendenz der Burschenschaft war Ln der neuen Kon- 
<lb/>stitution folgendermaßen bestimmt:

<lb/>Herbeiführung einer freien/ gerecht geordneten/ volkstüm- 
<lb/>lichen, den Bedürfnissen der Zeit entsprechenden/ durch
<lb/>^raarSeinheit gesicherten/ das gesammte Deutschland zu
<lb/>einem ferner ungetrcnnten Ganzen vereinigenden Verfassung
<lb/>Deutschlands/

<lb/>und als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes:

<lb/>sittliche/ wissenschaftliche und körperliche Ausbildung der
<lb/>Mitglieder.

<lb/>Der folgende Paragraph erläuterte diesen Zweck dahin:

<lb/>Demnach sind die Mitglieder der Greifswalder Burschen- 
<lb/>schaft nicht blos für die Zeit ihres Universitätslebens, son- 
<lb/>dern für ihre ganze übrige Lebenszeit verpflichtet, diesen
<lb/>aufgestellten Zweck eifrig zu verfolgen, sowie zu jeder Zeit
<lb/>in das Bestehen zu verwerfender Regierungen Deutschlands
<lb/>gewaltsam einzuqreifen.

<lb/>Ferner wurde eine Aufnahmeformel für den engem Verein an- 
<lb/>genommen, wonach der Aufzunehmende gefragt werden mußte,
<lb/>ob er den Zweck der Burschenschaft auch gehörig aufgesaßt
<lb/>habe, ob er demzufolge den jetzigen Zustand Deutschlands,
<lb/>namentlich in Beziehung auf die Zerstückelung in so viele,
<lb/>nach abgesondertem Interesse regierten Länder und Länd-
<lb/>chen, als der Nationalität zuwider, verwerflich und für das
<lb/>gemeinschaftliche Vaterland nachtheilig anerkenne, ob er
<lb/>fest uberzeugt sei, daß die Verfassungen desselben den An- 
<lb/>forderungen der Zeit zuwidetlaufend und den Rechten der
<lb/>Volksfreiheit nicht entsprechend sei?

<lb/>Nachdem der Rezipiende diese Fragen beantwortet, wurde
<lb/>er aufgefordert, frei und wahr zu bekennen:

<lb/>ob er die Pläne der Burschenschaft zur Verbesserung' die- 
<lb/>ses unheilvollen Zustandes billige, ob er diese Pläne mit
<lb/>Innigkeit ergreifen, für sein ganzes Leben verfolgen und
<lb/>an einem zu diesem Entzweck zu unternehmenden gewalt- 
<lb/>samen Aufstande Theil nehmen wolle?

<lb/>Eine nähere Begründung und Detaillirung der Burschenschaft
<lb/>in dieser Periode, so wie der weiteren Entwickelung derselben,
<lb/>muß dem Erkenntnisse in der Haupt-Untersuchung Vorbehalten
<lb/>blewen, da Gegenstand des gegenwärtigen Erkenntnisses nur
<lb/>vre Mitglieder der Burschenschaft in der zweiten und dritten
<lb/>Periode und. Allein die Geschichte dieser Burschenschaft liefert
<lb/>wieder ernen schlagenden Beweis, wie gefährlich solche geheime
<lb/>Studenten-Verbindungen werden können. Aus einer ganz
<lb/>formlosen durschenschaftlichen Partei entstand zuerst eine Ver- 
<lb/>bindung, dre das politische Princip, das allen Burschenschaften
<lb/>mehr oder weniger zum Grunde lag, noch unbestimmt nnd un- 
<lb/>entwickelt m sich enthielt; dieses entwickelte sich aber in dem
<lb/>weitern Verlaufe der Zeit immer mehr und mehr, bis endlich
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0082.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0082"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>die Verbindung geradezu eine revolutionaire wurde. Daß die- 
<lb/>selbe noch zu keiner äußern Lhat geschritten, hat seinen Grund
<lb/>wohl nur darin, daß bald nach ihrem Entstehen die Untersuchun- 
<lb/>gen ihren Anfang nahmen, Ln Folge deren die Verbindung
<lb/>sich Ende 1833 auflöste.

<lb/>Bevor nun zur Beurtheilung der Strafbarkeit der einzel- 
<lb/>nen Angeschuldigten geschritten werden kann, muß zuvörderst
<lb/>ein Einwand, den nicht nur einzelne Angeschuldigte selbst, son- 
<lb/>dern auch Defensoren von andern, gegen die Strafbarkeit der
<lb/>Theilnahme an dieser Verbindung gemacht haben, näher be- 
<lb/>leuchtet werden.

<lb/>Es ist nämlich behauptet, daß diese Burschenschaft aus
<lb/>einem zwiefachen Grunde nicht zu den verbotenen Verbindun- 
<lb/>gen gehöre;

<lb/>1) weil sie nickt nach dem Edrkt vom 20. Oktober 1798
<lb/>strafbar sei, indem sie nicht die Requisite enthalte, welche dort
<lb/>zum Thatbestande einer strafbaren geheimen Verbindung gefor- 
<lb/>dert werden, und weil die Allerhöchste Ordre vom 21. Mai
<lb/>1824 nur solche Verbindungen vor Augen habe, die nach dem
<lb/>gedachten Edikte strafbar waren;

<lb/>2) weil diese Verbindung nicht als eine geheime angesehen
<lb/>werden könne, indem Jedermann, und namentlich auch die Uni- 
<lb/>versitätsbehörden, davon Kenntniß gehabt hätten.

<lb/>Was

<lb/>ad 1. betrifft, so verordnet der §. 2. des Edikts vom
<lb/>20. Oktober 1798, daß diejenige gesellschaftliche Verbindung
<lb/>als verboten angesehen werden müsse, deren Zweck, Haupt -
<lb/>oder Nebengeschäft darin bestehe, über gewünschte oder zu be- 
<lb/>wirkende Veränderung in der Verfassung oder in der Verwal- 
<lb/>tung des Staats, oder über die Mittel, wie solche Veränderun- 
<lb/>gen bewirkt werden könnten, oder über die zu diesem Zweck zu
<lb/>ergreifenden Maßregeln, Berathschlagungen, in welcher Art es
<lb/>sei, anzustellcn.

<lb/>Diese Bestimmung paßt aber gerade auf die GreifSwalder
<lb/>Burschenschaft, namentlich der dritten Periode, wo die Tendenz,
<lb/>wie oben gezeigt, besonders zuletzt darauf ging, konstitutionelle
<lb/>Verfassungen herbeizuführen. Aber auch auf die Mitglieder
<lb/>der zweiten Periode findet dieses Gesetz Anwendung, weil auch
<lb/>damals schon die Erstrebung einer ideellen Einheit Deutschlands,
<lb/>die nothwendig auch einen Einfluß auf die Verfassung und
<lb/>Verwaltung des Preußischen Staates haben mußte, Tendenz
<lb/>der Verbindung war, und die Kränzchen dazu bestimmt waren,
<lb/>daß die Mitglieder sich über die Mittel dazu, sowie über ihre
<lb/>politischen Ansichten und Wünsche überhaupt, verständigen
<lb/>sollten.

<lb/>Außerdem stellt der citirte Paragraph schon die Verbrn-
<lb/>dung als verboten dar, welche Verschwiegenheit in Ansehung
<lb/>der den Mitgliedern zu offenbarenden Geheimnisse fordert oder

<lb/>sich
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0083.tif"
                   n="81"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0083"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>sich angeloben läßt. Dies letztere Requisit findet sich aber bet
<lb/>der Verbindung der beide» gedachten Perioden vor, da die Mit- 
<lb/>glieder bei ihrer Aufnahme Verschwiegenheit über die.Existenz
<lb/>sowohl, als über das, war dann verhandelt würde, angeloben
<lb/>mußten. Nach den Aussagen einiger Mitglieder, wie &lt;). P.
<lb/>und S., war sogar in ihrem Grsetzbuche auf den Bruch der
<lb/>Verschwiegenheit ausdrücklich die Strafe des Verrufs gesetzt,
<lb/>und diese Angaben erscheinen um so glaubwürdiger, da über-
<lb/>Haupt auf den Bruch des Ehrenworts diese Strafe verordnet
<lb/>war, und nach den Aussagen der Mehrzahl der übrigen Ange-
<lb/>schuldigten Verschwiegenheit durch Handschlag und Ehrenwort
<lb/>bei einer Aufnahme angclobt werde» mußte.

<lb/>Sollte aber hierüber noch irgend ein Bedenken erhoben
<lb/>werden können, so wird dies doch vbllig durch die Allerhöchst«
<lb/>Ordre vom 21. Mai 1824 beseitigt. Dieselbe bestimmt wört- 
<lb/>lich Folgendes:

<lb/>Da den geheimen, besonders aber den burschenschaftlichen
<lb/>Verbindungen aus Universitäten politische Bestrebungen und
<lb/>verderbliche Zwecke zum Grunde liegen, so bestimme Ich
<lb/>hiermit:

<lb/>i. Alle geheime, insonderheit burschenschaftliche und nach
<lb/>dem Geiste, den Grundsätzen und Zwecken der Burschen- 
<lb/>schaft eingerichtete Verbindungen auf Meinen Universitäten
<lb/>sollen künftig nicht als bloße, Studenten-Verbindungen,
<lb/>sondern als in die Kategorie der Edikte vom 20. Oktober
<lb/>1798 und vom 16. Januar 1816 gehörige, verbotene ge- 
<lb/>heime Verbindungen angesehen und behandelt und daher
<lb/>in Gemäßheit dieser Edikte kriminalgesetzlich, daneben aber
<lb/>auch mit der Relegation und Unfähigkeit^» einem öffent- 
<lb/>lichen Amte, wohin in dieser Beziehung auch die medizinische
<lb/>Praxis zu rechnen, bestraft werden.

<lb/>H Hiernach sind denn überhaupt alle geheime Studenten-Ver- 
<lb/>bindungen verboten, wie der Gegensatz „insonderheit auch die
<lb/>burschenschaftlichen und nach dem Geiste rc." unzweifelhaft
<lb/>«rgiedt.

<lb/>Die Richtigkeit dieser Ansicht bestätigt endlich auch noch
<lb/>eine in einer speziellen Untersuchung erlassene Allerhöchste Ordre
<lb/>vom 12. Januar 1833 *), worin ausdrücklich ausgesprochen wird,
<lb/>daß rede geheime Studenten-Verbindung, ohne unterschied
<lb/>ihres Zweckes, nach dem Edikt vom 20. Oktober 1798 zu be-
<lb/>urtheilen und zu bestrafen sei.

<lb/>Eben so unhaltbar ist aber auch der Einwand
<lb/>ad 2., daß die Verbindung keine geheime gewesen sei, da
<lb/>sie Jedermann und namentlich auch den universitätsbehörden
<lb/>bekannt gewesen sei. Ist es nämlich gleich richtig, daß faktisch
<lb/>diese Verbindung der Obrigkeit nicht füglich verborge» bleiben
<lb/>konnte, indem die Mitglieder die Farben ganz öffentlich trugen.
</p>
               <p>

                  <lb/>•) Jahrbücher Band 43. Seite 636.
<lb/>1836. H. 23.
</p>
               <p>

                  <lb/>F
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0084.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0084"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>damit auf der Straße und in Gesellschaften, wo sich Professo- 
<lb/>ren befanden, erschienen, feierliche Aufzüge und Kommerse hiel- 
<lb/>ten, ihr besonderes Wirthshaus hatten, und daß die Einwohner
<lb/>gar keinen Zweifel darüber heqten, wie namentlich der Refe- 
<lb/>rendarius Z zwei Atteste von dortigen Einwohnern eingereicht
<lb/>hat, worin so ches bescheinigt wird; und wenn endlich auch bei
<lb/>einer Sartgebabten Untersuchung der Studiosus M. geradezu
<lb/>ad protocöllunt erklärte, daß es in Greifswald zwei Lands- 
<lb/>mannschaften und «tue Burschenschaft gäbe und das Universi-
<lb/>tätrgericht hierauf fast aar kein Gewicht legte, so kann deshalb
<lb/>diele Verbindung den Charakter einer geheimen aus einem dop- 
<lb/>pelten Grunde nicht verlieren:

<lb/>a) weil d-S Edikt vom 20. Oktober 1798 sowohl, als die
<lb/>spätere Verordnung jede Verbindung alS eine geheime darstel-
<lb/>len, die nicht von der Obrigkeit ausdrücklich sankrionirt wo»

<lb/>b/wcil, wenn selbst die Obrigkeit von dem äußern Be- 
<lb/>stehen der Greifswalder Burschenschaft Kenntniß hatte, ihr
<lb/>diese doch von deren inneren Einrichtung und deren Tendenz
<lb/>völlig abging.

<lb/>So sehr daher auch der Umstand, daß dir Verbindung der
<lb/>Obrigkeit nicht füglich »erborgen bleiben konnte, den einzelnen
<lb/>Tbetlnehmera mehr oder weniger als mildernder Umstand vor
<lb/>dem Throne der Gnade zu statten kommen mag, so kann er
<lb/>doch die strenge Vorschrift des Gesetzes nicht beugen und den
<lb/>Richter nicht bestimmen, auf ein« gelindere als die gesetzliche
<lb/>Straf« zu erkennen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Ausführung gemäß ist wider jeden der Angeschuk-
<lb/>digten, wie der vorgedachtc Tenor besagt, auf einen sechsjähri- 
<lb/>gen Festunqsarrest erkannt, dieselben sind zu allen tffenrlicheie
<lb/>Semtern für unfähig erklärt und den Medizinern ist »ach der
<lb/>Allerhöchsten Kadinets-Ordre vom 2«. Mai 1824 die ärzt- 
<lb/>liche Praxis in den diesseitigen Königlichen Staaten untersagt
<lb/>worden.

<lb/>Endlich sind diejenigen Anaeschuldigten, welche bereits ein
<lb/>öffentliches Amt bekleideten, desselben entsetzt und ebenfalls zu
<lb/>allen ferneren öffentlichen Aemtern für unfähig erklärt worden.

<lb/>Berlin, den 5. Dezember 1835.

<lb/>Der Kriminal-Senat des Königlichen Kammergerichts.
<lb/>(Unterschriften.)
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0085.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0085"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Auszug

<lb/>aus

<lb/>den Entfcheibungsgründen des wider 42 Mitglieder der
<lb/>geheimen Studenten - Verbindung auf der Universität
<lb/>Breslau vom Kammergericht erlassenen Straf-Erkennt- 
<lb/>nisses der ersten Instanz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch dre im Jahre 182Z und 1824 stattgehabten Unter«
<lb/>21221!!.% £.öttcn Ü'ch sämmtliche Studenten-Verbindungen,
<lb/>namentlich dre burschenschastltche Verbindung, Armrnia ge- 
<lb/>nannt, auf der Universität ru Breslau aufgelöst, und die
<lb/>fruyeren Mitglieder derselben verkehrten, ohne ihre früheren
<lb/>Gesinnungen geltend zu machen, gemeinschaftlich in dem WirthS-
<lb/>vause berm Gastmirth Fronga. Der unter diesen Studenten
<lb/>herrschende rode Ton gab die erste Veranlassung zur Trennung,
<lb/>und der Studiosus Th. verließ mit einem großen Anhänge die- 
<lb/>ses Wirthshaus, und wählte ein anderes Wirtbshaus, daö so- 
<lb/>genannte blaue HauS, zum geselligen Versammlungsorte. Von
<lb/>dem Namen dieses WirihShauseS wurde diese Partei Blau- 
<lb/>häusler genannt, während der andern Partei nach ihrem
<lb/>Wirtbshause der Name Fronganer, und später, da sie die- 
<lb/>ses Winhshaus mit dem des Gastwirtbs Schm ä hl in g ver- 
<lb/>tauschten, Schmählinger oder Schmähltngianer bei- 
<lb/>gelegt ward.

<lb/>Beide Parteien standen sich nunmehr feindselig gegenüber,
<lb/>und erklärten sich gemeinschaftlich in Verruf. Dadurch aber
<lb/>Ward gerade eine innigere Vereinigung beider Parteien in sich
<lb/>selbst herbeigeführt, und es entstanden zuerst aus den Schmäh-
<lb/>lingianern im Lauf der Jahre 1827 und 1828 zwei landS-
<lb/>mannschaftliche Verbindungen, die sich Silesia und Bo- 
<lb/>russia nannten. Hierdurch wurden die s. g. BlauhäuSlek
<lb/>kräftiger angefeindet, was in ihnen daü Bedürfniß erweckte, sich
<lb/>gleichfalls durch eine Verbindung näher an einander, anzu- 
<lb/>schließen, um vereint desto besser den Landsmannschaften Wi- 
<lb/>derstand leisten zu können.

<lb/>ES ward deshalb eine besondere Kommission schon im
<lb/>Frühjahr 1828 ernannt, welche eine Revision des s. a. Com-
<lb/>ments vornehmen sollte. Indessen kam unter ihnen keine Ver- 
<lb/>einigung zu Stande, und die Kommission löste sich auf. Da
<lb/>jedoch die Verfolgungen der Gegenpartei nicht nachließen, so
<lb/>kam die Sache abermals im Sommer 1828 zur Sprache, und
<lb/>im Herbste desselben Jahres trat wiederum eine Kommission zu- 
<lb/>sammen, die eine Konstitution entwarf, welche am i. Dezem- 
<lb/>ber 1828 von den Mitgliedern der Partei als Gesetz angenom-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0086.tif"
                   n="84"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0086"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>men wurde. Diese Verbindung ward von der Gegenpartei
<lb/>Burschenschaft genannt, und hiermit beginnt denn
<lb/>die erste Periode der Breslauer Burschenschaft.

<lb/>Die Verbindung unterschied sich wesentlich von den s. g.
<lb/>Landsmannschaften. Sie bildete zuerst eine Allgemeinheit ge- 
<lb/>gen dieselben, in die jeder Student, ohne Unterschied, wo er
<lb/>gebürtig, ausgenommen werden konnte. Sodann erkannte sie
<lb/>alö Tendenz an:

<lb/>sittliche, wissenschaftliche und vaterländische Ausbildung,
<lb/>und endlich trugen die Mitglieder auch die früheren Burschen-
<lb/>schastsfarben an Mühen und Bändern, nämlich schwarz, roih,
<lb/>gold. Hatte die Verbindung gleich, so weit die erfolgten Er- 
<lb/>mittelungen reichen, noch keinen politischen Zweck, so lag der
<lb/>Keim doch schon in ihr, besonders da sie eine Allgemeinheit
<lb/>gegen die übrigen Verbindungen ausmachte, und eine vaterlän- 
<lb/>dische Ausbildung bezweckte.

<lb/>Dir äußere Organisation war indessen von der der übri- 
<lb/>gen Burschenschaften in so weit unterschieden, als an der
<lb/>Epihe derselben nickt ein s. g. Sprecher, sondern zwei Präsi- 
<lb/>des standen, und außerdem ein s. g. Fuchsmajor und zwei s. g.
<lb/>Neben-Fuchsmajore.

<lb/>Zur Psticht war indessen sämmtlichen Mitgliedern die Ver- 
<lb/>schwiegenheit über die Existenz der Verbindung gemacht.

<lb/>Wesentlich änderte sich der Geist dieses Vereins durch einen
<lb/>Studiosus P., der Ostern 1829 von der Universität Halle, wo
<lb/>er Mitglied einer burschenschastlichen Verbindung, des s. g.
<lb/>Kränzchen-Vereins, gewesen war, nach Breslau kam, und
<lb/>um Pfingsten 1829 in die dortige Verbindung eintrat. Zunächst
<lb/>wurde die äußerliche Organisation der Verbindung geändert,
<lb/>und einer burschenschastlichen gleich gemacht. ES wurden ein
<lb/>Sprecher und verschiedene WartS, Kneipwart, Zeugwart re.,
<lb/>statt der bisherigen Vorsteher, eingeführt, und Kränzchen ein- 
<lb/>gerichtet, worin die neu angekommenen Studenten, die f. g.
<lb/>Füchse, mit dem Geiste der Verbindung näher bekannt ge- 
<lb/>macht werden sollten. In diesen Kränzchen besonders suchte
<lb/>P. sich Anhang zu verschaffen, der noch durch von andern Uni- 
<lb/>versitäten hinzugekommeue Studenten vergrößert wurde, und
<lb/>so den politischen Ansichten des P-, die er in Halle eingesogen,
<lb/>größere Verbreitung verschaffte. Die P.scke Partei machte
<lb/>willkührliche Zusätze zu der ältern Konstitution, ober wußte
<lb/>solche auf andere Weise durchzusetzen- Dadurch entstand zwi- 
<lb/>schen dieser Partei und den ursprünglichen Stiftern der Ver- 
<lb/>bindung eine bestiae Opposition. Die letzteren sagten: mit P.
<lb/>sei ein ernsterer düsterer Geist eingekehrt, der frühere freund- 
<lb/>liche und joviale Ton sei verbannt worden, die P.sche Partei
<lb/>habe das lustige Kneivleben der Stifter und ihrer Anbänger
<lb/>getadelt, und ein geheimnißvolles mystisches Wesen an sich ge- 
<lb/>habt, und über Deuschthum, Einheit Deutschlands und deut- 
<lb/>schen Sinn gesprochen-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0087.tif"
                   n="85"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0087"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Jedoch itil um Fastnacht 1830 kam es -pm völligen Bruch,
<lb/>da P. und sein Anhang den Besuch fremder Bierhäuser von
<lb/>VerbindunaSmitgliedern nicht dulden wollten und Moral pre- 
<lb/>digten/ während der Student St., ein Mitstifter dieser Ver- 
<lb/>bindung, und sein Anhang, spottweise die Zr.fche Clique ge- 
<lb/>nannt, keine Einschränkung dulden wollten, und über die Zu-
<lb/>muthung des P., Reden und moralische Ermahnungen anzu- 
<lb/>hören, empfindlich geworden waren. In Folge dessen schieden
<lb/>die meisten dieser Partei aus.

<lb/>Jedoch hatte P. schon früher, nicht lange vor Neujahr
<lb/>1830, den Beschluß durchzusehen gewußt, daß eine Kommission
<lb/>Konstitution niedergeseht wurde, welche
<lb/>^ Tendenz der Verbindung, uäm-
<lb/>ii!LÖ^r -rnLl^c Ausbildung, genauer erklären, und den
<lb/>t ^ Fml ^sser ausarbeiten sollte.

<lb/>^"gearbeitete Konstitutions-Entwurf wurde zwar
<lb/>n2*a^r. 1830 vorgelegt, doch erst im Sommer-Semester
<lb/>I83O vollstandrg diskutirt und angenommen. Dies führt zur
<lb/>_ zweiten Periode.

<lb/>Dre Kommission bestand aus dem Studenten P., K. und
<lb/>tf-, von denen K., ein Schweizer, die Bearbeitung des Vor- 
<lb/>orts zur Konstitution und die Fassung des Tendenzparagra- 
<lb/>phen übernommen hatte. P. giebt dies Vorwort folgender- 
<lb/>maßen an:

<lb/>im Eingänge fei der Zustand, in dem sich Deutschland un- 
<lb/>ter der französischen Uebermacht bis zum letzten Kriege im
<lb/>Jahre isi3 befunden, als eine Folge der sittlichen Ent- 
<lb/>artung des deutschen Volkes und namentlich des Mangels
<lb/>an Eintracht und der Sucht nach ausländischen Sitten
<lb/>dargestellt worden, eine sittliche Wiederauflebung des Vol- 
<lb/>kes habe damals eine Befreiung vom französischen Joche
<lb/>bewirkt. Zur Behauptung dieser nach außen hin errunge- 
<lb/>nen Freiheit müsse sich das deutsche Volk in seinen Na- 
<lb/>tionaltugenden befestigen. Es müsse namentlich Treue und
<lb/>Biederkeit mit Fleiß und Beharrlichkeit, Zucht und Sitte
<lb/>in ihre alten Rechte wieder einsehen, auf daß das wieder-
<lb/>errungene Gut der äußern Freiheit nicht verloren gehe.
<lb/>Demnach mache es sich die Breslauer Burschenschaft zur
<lb/>Pflicht, sich in diesen Nationaltugenden auszubilden, und
<lb/>so in sich ein Muster für ihre Mitbürger aufzustellen. Die- 
<lb/>ses sittliche wissenschaftliche Streben, 'welches die Mitglie- 
<lb/>der zunächst als persönliche Pflicht, dann aber auch als
<lb/>vaterländische Pflicht anerkennen sollten, in sofern e6 zur
<lb/>Grundlage zur Behauptung der äußern Freiheit dienen
<lb/>werde, solle endlich auch aus der Rücksicht verfolgt werden,
<lb/>weil es für die innere Freiheit der deutschen Staaten nur
<lb/>günstige Folgen haben könnte. Eine gewisse sittliche und
<lb/>wissenschaftliche Reife des Volks sei nämlich eine Bedin- 
<lb/>gung, unter der allein dasselbe eine konstitutionelle Der-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0088.tif"
                   n="86"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0088"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>fassung als ©eWiett! von seinen LandeSfürsteu empfangen
<lb/>und ersprießlich tzandhaben könne/ da hingegen eine solche
<lb/>tn den Händen Unreifer nur ein gefährliches Werkzeug sei.
<lb/>Die Mitglieder wollten deshalb von dem Grundsatz aus-
<lb/>gehen/ daß das Volk seinerseits jene Bedingung erst er- 
<lb/>füllen müsse/ und setzten demnach in der obengedachten
<lb/>sittlich-wissenschaftlichen Ausbildung die Grenze ihres Stre-
<lb/>bens fest, in dem Vertrauen, daß, wenn das Volk seiner- 
<lb/>seits jene Bedingung würde erfüllt haben, die Landesfür- 
<lb/>sten demselben eine gemäße Konstitution nicht vorenthal- 
<lb/>ten würden. Anderweitige Bestrebungen für den Fall der
<lb/>Vorenrhaltung dieser Konstitution lägen außerhalb der
<lb/>Grenze ihrer Pflicht und Befugnisse, und somit entsage die
<lb/>Breslauer Burschenschaft ausdrücklich jedem Eingriff lN die
<lb/>bestehenden politischen Verhältnisse, und erkläre jedes Der-
<lb/>fahren, welches die bestehende Ordnung der Dinge stören
<lb/>könnte, als gesetzwidrig für verbrecherisch und gottlos.

<lb/>Außerdem sei in dem Vorworte die Herbeiführung einer gei-

<lb/>föen Einheit Deutschlands als nothwendig dargestellt, und in
<lb/>fct Beziehung der Grundsatz angenommen worden, daß man
<lb/>im Fall der Noch das Vaterland über den Staat stellen müsse,
<lb/>d. h. daß das Wohl des Bundesstaates höher als das der ein- 
<lb/>zelnen Staaten anzufehen sei.

<lb/>Hiernach war also die Tendenz dieser Verbindung eine po- 
<lb/>litische, da sie auf Heranbildung des Volks zu konstitutionellen
<lb/>Verfassungen und auf Herbeiführung einer geistigen Einheit
<lb/>Deutschlands hinauslief. Eine nähere Verständigung über diese
<lb/>Tendenz, sowie über die Mittel, dieselbe zu realist'ren, erfolgte
<lb/>in den Kränzchen. Für die Zwecke der Verbindung wurden
<lb/>die Mitglieder durch eine besondere Aufnahmeformel, dahin lau- 
<lb/>tend verpflichtet:

<lb/>Gelobst Dn auf Dein Ehrenwort, treu und unver- 
<lb/>brüchlich zu halten an den Gesetzen, welche unsere Ver- 
<lb/>fassungs-Urkunde Dir auserlegt, treu und fest zu halten
<lb/>an den in ihr enthaltenen Grundsätzen und dieselben nach
<lb/>besten Kräften zu fördern? Gelobst Du, auch nach Deinem
<lb/>Austritt denselben sittlich vaterländischen Sinn zu bewah- 
<lb/>ren, der Eigenthum der Mitglieder unser- Vereins sein
<lb/>soll? so gieb Deinen Handschlag und Dein Ehrenwort in
<lb/>die Hand des Sprechers.

<lb/>Mehr oder weniger übereinstimmend bestätigen diese An- 
<lb/>gaben die Angeschuldigten N. N., welche die in dem Vorwort
<lb/>ausgesprochene Tendenz in einer, nach ihrer Angabe sehr schwül- 
<lb/>stigen Fassung dahin angeben:

<lb/>daß die Mitglieder sich sittlich, wissenschaftlich, und vater- 
<lb/>ländisch ausbilden sollten, um sich dadurch reif zu machen,
<lb/>in ihrer künftigen bürgerlichen Stellung das Volk zu kon- 
<lb/>stitutionellen Verfassungen heranzudilden, und eine geistige
<lb/>Einheit Deutschlands cherbeizuführen.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0089.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0089"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Endlich sind sämmtliche Angeschuldigte.. dahin einverstanden,
<lb/>daß die Verbindung qie verbotene hätte geheim gehalten werden
<lb/>müssen.

<lb/>In diese Periode fällt der Versuch zmn Anschluss« dies«
<lb/>Burschenschaft an die allgemeine Burschenschaft. Die Studen- 
<lb/>ten di. dl. hatten nämlich Ende des Sommer« mo eine
<lb/>R«se verabredet, die durch Böhmen nach Baiern, wobei auch
<lb/>Erlangen zu berühren, gehen sollte. Dies« Reise, welche der
<lb/>Verbindung bekannt geworden, habe bei derselben den Wunsch
<lb/>angeregt, solche zum Anschluß an den allgemeinen Verband zu
<lb/>Breölau äußerliche Kunde gehabt,

<lb/>• Tklldenz desselben zu kennen, zumal man
<lb/>»en^b?/-»s^Ä.^-ü^''^E, daß die Burschenschaft in Erlan-
<lb/>öiurs»«,s^Ä?'tvfudrende sei. Man habe dadurch die andern
<lb/>eine wissen lassen wollen, daß auch in Breslau

<lb/>dee sv'?*’ bestehe, um diese Universität aus dem Rufe

<lb/>t*L*Z * r*#t *.** bringen, und der Vorwand sei aus dem Dor-
<lb/>»»»£.»».* ^""stltution genommen, welches eine geistige Einheit
<lb/>und bruderltche Gestnnung vorgeschrieben habe.

<lb/>-Demgemäß wurde von der Verbindung der Beschluß ge-
<lb/>rape, daß ree gedachten Personen die Konstitution der Breslauer
<lb/>Burschenschaft mttnehmrn, und der Erlanger Burschenschaft
<lb/>zur Prüfung vorleqen sollten.

<lb/>Die Deputirten traten nunmehr ihre Reise an, und gelang- 
<lb/>ten demgemäß auch nach Erlangen, wo sie in dem WirthS-
<lb/>hause dev Germanen, die Thalerei genannt, die Studenten O.,
<lb/>Sch. und R. antrafen. P. machte den O. mit seinem Anträge
<lb/>bekannt, und es wurde am folgenden Tage eine Berarhung
<lb/>in dem Commeröhause zum weißen Ochsen anberaumt.

<lb/>P. und K. mußten das Vorwort ihrer Konstitution lesen,
<lb/>und wurden beschieden, daß ihr Eintritt erfolgen könne, falls
<lb/>sie die Verwahrungsklausel gegen daS gewaltsame Eingreifen
<lb/>in die polischen Verhältnisse wegließen, das Vorwort gänzlich
<lb/>verwürfen, und an dessen Stelle setzten:

<lb/>„Herbeiführung einer freien Verfassung Deutschlands, durch
<lb/>welches Mittel es sei, und nbthigenfalls durch Waffenge-
<lb/>walt,"

<lb/>weil dies der Zweck der Gesammtheit der im Verbände stehen- 
<lb/>den Burschenschaften wäre.

<lb/>Nach einigen Debatten hatten die Breslauer Devutirten
<lb/>anscheinend sich bereit erklärt, ihre Burschenschaft zur Annahme
<lb/>dieser Tendenz zu bewegen, und wurde ihnen zu diesem Zweck
<lb/>eine Abschrift der allgemeinen Konstitution mitqeqeben. Allein,
<lb/>sowie sie in Breslau angekommen waren, hielten sie in einer
<lb/>besonders dazu berufenen Versammlung Vortrag hierüber, und
<lb/>schlugen vor, diese Tendenz nickt anzunehmen, welcher Vor- 
<lb/>schlag denn auch einstimmig angenommen ward.

<lb/>So blieb diese Burschenschaft bis zum Sommer 1831, wo
<lb/>auf eingegangene anonyme Denunziation eine Kriminalunter-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0090.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0090"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>suchung wider deren Mitglieder, jedoch nur wider zwanzig
<lb/>derselben, und wider die Mitglieder der daselbst bestehenden
<lb/>Landsmannschaften Silesia, Borussia, Teutonia und
<lb/>Polonia cingcleitet wurde.

<lb/>K., der vorläufig verhaftet gewesen war, hatte die Herbei- 
<lb/>schaffung der Konstitution versprochen; in Folge dessen traten
<lb/>die Mitglieder zusammen und faßten den Beschluß, die Kon- 
<lb/>stitution durchaus zu verfälschen. Demgemäß sollte der Name
<lb/>„Burschenschaft" überall weggelasscn und das Vorwort ganz
<lb/>ausgestrichen werden. Als Tendenz wurde nur sittliche und
<lb/>wissenschaftliche Ausbildung aufgestellt.

<lb/>Die Burschenschaft selbst loste sich 6« facto auf, und es
<lb/>wurde beschlossen, die eigentliche Konstitution zu verbrennen;
<lb/>indessen kamen die Mitglieder immer noch auf ihrer Kneipe zu- 
<lb/>sammen, um sich über die Untersuchung und deren Verdun- 
<lb/>kelung zu besprechen.

<lb/>Da jedoch bei diesem laxen Verhältnisse mehrere Unordnun- 
<lb/>gen cinqcrissen waren, namentlich auf ihrer s. g. Kneipe, so
<lb/>veranlaßien einige der in Untersuchung befindlichen Burschen- 
<lb/>schafter einen Studenten U., sich mit einigen Andern, welche
<lb/>ebenfalls dasselbe Gasthaus besuchten, »u vereinigen, um sich
<lb/>der Kneipangelegenhciten anzunehmcn. W. ging auf den Vor- 
<lb/>schlag ein, theilte den Plan den ihm vorgeschlagenen Personen
<lb/>mit, nachdem er sich zuvor mit B. näher vereinigt, und sie
<lb/>stellten als Zweck bin, Ordnung auf der Kneipe zu erhalten
<lb/>und ein sittlich Leben zu befördern. Diese Verbindung hatte
<lb/>aber kein Gedeihen, sic hatte keine schriftliche Konstitution,
<lb/>und die Mitglieder waren in den Geschäften unerfahren. Des- 
<lb/>halb beschlossen mehrere der noch in Untersuchung befindlichen
<lb/>alten Verbindung-Mitglieder, sich mit den neuen wiederum zu
<lb/>vereinigen, um dadurch der Verbindung aufzuhelfcn, und da-
<lb/>Leben in derselben rege zu machen. Dies führt nun zu der
<lb/>dritten Periode.

<lb/>Im Februar 1831 nämlich geschah diese Vereinigung, und
<lb/>von den ältem Mitgliedern traten die Studenten dl. N. wie- 
<lb/>der bei, denen später fast alle übrige Mitglieder der älter» Ver- 
<lb/>bindung nach und nach folgten.

<lb/>Als Konstitution wurde die alte, die D. nicht verbrannt
<lb/>hatte, einstimmig angenommen, und kam diese Vereinigung
<lb/>noch vor dem Erscheinen des Urtheils in der anhängigen Un- 
<lb/>tersuchung zu Stande.

<lb/>Hiernach kann man diese Verbindung auch nicht als eine
<lb/>neu gestiftete anschen, vielmehr war er nur eine Fortsetzung
<lb/>der alten Verbindung, welche durch die einqelcitete Untersu- 
<lb/>chung temporair unterbrochen worden war. Dies ist besonders
<lb/>wichtig, weil sonst die Begründer der Verbindung dieser Pe- 
<lb/>riode als Stifter einer verbotenen Verbindung eine härtere
<lb/>Strafe erleiden würden.

<lb/>Was die Tendenz dieser Verbindung betrifft, so kann
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0091.tif"
                   n="89"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0091"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>deshalb auf das Obengesagte lediglich Bezug genommen
<lb/>werden, da, wie gedacht, die alte Konstitution unverändert an- 
<lb/>genommen war, und kan» über die äußere Form der Verbin- 
<lb/>dung der 2ten und 3t«n Periode Folgender nur kurz bemerkt
<lb/>werden- ^ ^ , .

<lb/>An der Spitze der Verbindung stand ein Vorstand, bestehend
<lb/>aus einem Sprecher, der den Vorsitz m den Versammluoae»
<lb/>führte, und der überdies die obere Leitung aller Anaeleaenbei-
<lb/>ten hatte; zweien Schreibern, von denen der «ine die Geschickte
<lb/>der Burschenschaft schreiben sollte; einem Geldwart, der die
<lb/>Beiträge der Mitglieder einsammcln und darüber Recknuna
<lb/>führen mußte; einem Kneipwart, dem die Aufsicht und Aus-
<lb/>rechthaltung der Ordnung im Gasthause oblag; einem Zeua-
<lb/>und Fechtwart, die für Aufbewahrung der Verdindungs^che«
<lb/>und für Ordnung auf dem Fechtboden zu sorgen hatten. Außer- 
<lb/>dem hatten die Ehrenrichter derathend« Stimme in diesem Vor- 
<lb/>stand, der überhaupt die administrative Behörde bildete.

<lb/>Als besondere Institute kommen vor:

<lb/>1) die Kränzchen, hauptsächlich zur Verständigung über die
<lb/>Tendenz der Verbindung bestimmt, sowie auch zum bessern Be- 
<lb/>triebe der Verbindungs-Angelegenheiten;

<lb/>2) die Bibliothek, dem Geiste der Verbindung entsprechende
<lb/>Bücher enthaltend;

<lb/>3) das Ehrengericht, bestimmt, um Duelle unter den Mit- 
<lb/>gliedern bei vorgefallenen Streitigkeiten zu verhüten;

<lb/>4) Fechtboden, zur körperlichen Ausbildung der Mitglieder
<lb/>bestimmt.

<lb/>Die Farben der Verbindung waren die bekannten burschen-
<lb/>schaftlichen schwarz, roth, gold.

<lb/>9 In der Verbindung selbst gab es zwei Grade, Mitglieder,
<lb/>aus denen der Vorstand gewählt wurde, und Commentburschen.
<lb/>Die Pflichten der Mitglieder waren:

<lb/>а) Gehorsam den Gesetzen und Verschwiegenheit;

<lb/>i&gt;) Gehorsam dem Vorstände in Verbindungs-Angele- 
<lb/>genheiten;

<lb/>c) regelmäßiger Besuch des FechtbodenS;

<lb/>б) Besuch der Kränzchen;

<lb/>e) Bezahlung der Abgaben.

<lb/>Die Commentburschen kannten nicht die Tendenz der Ver- 
<lb/>bindung und wurden erst auf der Kneipe zu diesen burschen-
<lb/>schaftlichen Ansichten herangebildet. Eine ganze kurze Zeit hin- 
<lb/>durch hat es noch einen dritten Grad gegeben, Renoncen, welch«
<lb/>«ine Mittelstufe zwischen den Commentburschen und Mitglie- 
<lb/>dern bildeten, worauf eS hier tedoch nicht weiter ankommen
<lb/>kann.

<lb/>Die Derbrndung dieser Periode löste sich höchstwahrschein-
<lb/>im Juni 1833 bei einer abermals stattsindenden Dtsziplinar-
<lb/>Untersuchung, in einem Gehölz bei Schwoitsch auf. Gegenstand
<lb/>des gegenwärtigen Erkenntnisses sind nur di« Mitglieder der
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0092.tif"
                   n="90"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0092"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>ctett und 3terr Periode, da den Tbeilnehmern der Verbin- 
<lb/>dung der erüen Periode die Allerhöchste Begnadigung zu Theil

<lb/>fiewordcn, sowie eine gleiche Gnade die Commemburschen der
<lb/>ehtern Verbindung erhielten. Ausgeschlossen sind aber ferner
<lb/>die Angeschuldigten, welche bei dem versuchten Anschluß an die
<lb/>allgemeine Burschenschaft von deren Tendenz Kenntniß erhiel- 
<lb/>ten, da wider sie außerdem der §-97. Tit. 20. Thl. N. deS
<lb/>Allgem. LandrechtS zur Anwendung kommen muß, weil sie
<lb/>unterließen, der Obrigkeit von dieser hochverrätherischen Ver- 
<lb/>bindung, die auch gegen Preußen gerichtet war, Anzeige zu
<lb/>machen. Wider diese Mitglieder ist die Untersuchung hier ge- 
<lb/>führt, und wird ihre Strafe (n dem Haupt- Erkenntnisse festge- 
<lb/>setzt werden.

<lb/>Wa6 nun den objektiven Thatbestand der Verbindung
<lb/>betrifft, so muß dieselbe als eine geheime verbotene Verbindung
<lb/>angesehen werden. Der tz. 2. deö Edikts vom 20. Oktober
<lb/>1798 verordnet nämlich wörtlich:

<lb/>Diesemnach sind unzulässig und verbotene Gesellschaften
<lb/>und Verbindungen, deren Zweck, Haupt- oder Nebenge- 
<lb/>schäft darin besteht, über gewünschte oder zu bewirkende
<lb/>Veränderungen in der Verfassung oder in der Verwaltung
<lb/>deS Staats, oder über die Mittel, wie solche Veränderun- 
<lb/>gen bewirkt werden könnten, oder über die zu diesem Zweck
<lb/>zu ergreifenden Maßregeln, Berathschlagungen, in welcher
<lb/>Absicht cS sei, anzustellen.

<lb/>Diese Bestimmung paßt nach den Aussagen der völlig ge- 
<lb/>ständigen Angeschuldigten ganz auf die Breslauer Burschen- 
<lb/>schaft, da die'Mitglieder, wie gedacht, sich zum Zweck gesetzt
<lb/>hatten, da- Volk zu konstitutionellen Verfassungen heranzubil-
<lb/>den, und eine geistige Einheit Deutschlands herbeizufübren.
<lb/>Aber auch wider die Angeschuldigten, welche die politische Ten- 
<lb/>denz der Verbindung nicht einräumten, sondern nur als solche
<lb/>sittlich-wissenschaftliche Ausbildung ihrer Mitglieder angaben,
<lb/>wie dies fast bet allen Angeschuldigten, wider die der Oberlan-
<lb/>deSgcrichtSratb Koch die Untersuchung geführt hat, der Fall
<lb/>ist, muß dieses Edikt zur Anwendung kommen, da ad 4. des
<lb/>eitirten Paragraphen, verbunden mit dessen Schlußsätze, auch
<lb/>schon diejenigen Verbindungen für unerlaubt und strafbar an- 
<lb/>gesehen werden, welche Verschwiegenheit in Ansehung der den
<lb/>Mitgliedern zu offenbarenden Geheimnisse forderten oder sich
<lb/>angeloben ließen, indem auch diese Angeschuldigten geständig
<lb/>sind, daß ihnen Verschwiegenheit über die Existenz und daö
<lb/>Treiben der Verbindung ausdrücklich auferlegt worden fei.
<lb/>Jedes Bedenken aber, was über die Anwendung des Edikts
<lb/>wider diese Angeschuldigten vielleicht noch erhoben werden
<lb/>könnte, wird durch die Allerhöchste Ordre vom 21. Mat 1824
<lb/>völlig beseitigt (Gesetzsammlung 1824 S. 122). Dieselbe ver- 
<lb/>ordnet nämlich wörtlich:

<lb/>Da den geheimen, besonders aber den burschenschaftlichen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0093.tif"
                   n="91"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0093"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>Verbindungen auf den Universitäten politische Bestrebun-
<lb/>gen und verderbliche Zwecke zum Grunde liegen, so be- 
<lb/>stimme Ich hiermit: ^ ,

<lb/>i. Alle geheime, insonderhett burschenschaftliche und nach
<lb/>dem Geiste, den Grundsätzen und Zwecken der Burschen- 
<lb/>schaften eingerichtete Verbindungen auf Meinen Universi- 
<lb/>täten, sollen künftig nicht alS bloße Studenten-Verbin- 
<lb/>dungen, sondern als rn die Kategorie der Edikte vom 20.
<lb/>Oktober 1798 und vom 16. Januar I8i6 gehörige, verbo- 
<lb/>tene geheime Verbindungen angesehen und behandelt, und
<lb/>daher in Gemaßhett dieser Edikte kriminalqesehlich, dane-
<lb/>öu$ Relegation und Unfähigkeit zu einem
<lb/>Amte, wohin in dieser Beziehung auch die me-
<lb/>»u rechnen, bestraft werden.

<lb/>•SÜSL-SrL denn überhaupt alle geheime Studenten-Verbm-
<lb/>wie der Gegensatz „insonderheit die burschen-
<lb/>1 . ^anz unzweifelhaft ergiebt, und müssen nach dem

<lb/>cttnrten Edikt angesehen und bestraft werden.

<lb/>% Sollte diese Ansicht noch irgend einer Bestätigung beduk-
<lb/>x enthalt eine solche die Allerhöchste Ordre vom 12. Januar
<lb/>^023 *), die gerade in dieser Untersuchung erlassen worden ist.

<lb/>Schon oben ist nämlich erwähnt, daß wider 20 Mitglieder
<lb/>oer Verbindung der 2ten Periode die Kriminal-Untersuchung
<lb/>wegen Lbeilnahme an geheimen Verbindungen eingeleitet wor- 
<lb/>den, welche aber durch das Erkenntnis vom 9- April 1832 völ- 
<lb/>lig fretgesprochen wurden, indem in den Gründen auögeführt
<lb/>ward, daß nach jenen Gesetzen nur die Verbindungen strafbar
<lb/>seien, die überhaupt politische Zwecke verfolgten. Diese Aus- 
<lb/>führung erhielt, da das Erkenntniß Sr. Majestät dem Könige
<lb/>von dem Minister des Innern und der Polizei vorgelegt wurde,
<lb/>die Allerhöchste Mißbilligung durch jene Ordre, worin eö
<lb/>unter andern wörtlich heißt:

<lb/>Aus dem, dem anliegenden Berichte des Ministers des
<lb/>Innern und der Polizei vom 17. v. M. beigefüqten Er- 
<lb/>kenntnisse des re. wider dortige Studenten, als Theilneh-
<lb/>mer an geheimen Verbindungen, habe Ich die irrthum-
<lb/>liche Auslegung ersehen, die der Kriminal-Senat meinen
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen vom 2t. Mai 1824 qiebt, indem
<lb/>er selbige auf die zu politischen Zwecken gestifteten geher-
<lb/>men Verbindungen beschränkt, da doch im Artikel I. mit
<lb/>bestimmten Worten verfüat ist, daß alle gebeime Verbin- 
<lb/>dungen auf den Universitäten künftig nicht als bloße Stu- 
<lb/>denten-Verbindungen, sondern als in die Kategorie der
<lb/>Edikte vom 20. Oktober 1798 und 16. Januar I8i6 gehörige,
<lb/>verbotene gebeime Verbindungen angesehen werden sollen.

<lb/>Ferner heißt es am Schluß dieser Ordre: „ ..

<lb/>Auch folgt aus dem Inhalt der Vorgefundenen Statuten


<lb/>*) Jahrbücher Band /,3. S. 636.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0094.tif"
                   n="92"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0094"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>und Gesetze der Gesellschaft nicht/ daß derselben keine poli- 
<lb/>tische und sonst verderbliche Zwecke j»m Grunde lieqen,
<lb/>weil sie noch anderweitiae Statuten besitzen kan»/ welche
<lb/>sie dem Richter zu verheimlichen/ Gelegenheit gefunden
<lb/>hat.

<lb/>Die Richtigkeit dieser Allerhöchst ausgesprochenen Voraussetzung
<lb/>hat denn gerade in dieser Untersuchung, wie die obige Ge- 
<lb/>schichts-Erzählung ergiebt, volle Bestätigung gefunden.

<lb/>Bevor jedoch zur Prüfung der Strafbarkeit der einzelnen
<lb/>Angrschuldigten geschritten wird, muß noch auf die Gefährlich- 
<lb/>keit dieser Verbindung aufmerksam gemacht werden, da sie ge- 
<lb/>rade die Weisheit und Zweckmäßigkeit der oben citirten Gesetze
<lb/>durchaus rechtfertigt. Eine detaillirte Zusammenstellung hier- 
<lb/>über ist bereits in dem Erkenntnisse wider die Tbeilnehmer an
<lb/>der GreifSwalder Burschenschaft gegeben worden, und kann
<lb/>hier nur kurz Folgendes erinnert werden.

<lb/>Diese Verbindungen haben nämlich durch das politische
<lb/>Prinzip, das allen Burschenschaften mehr oder weniger zum
<lb/>Grunde liegt, den Keim in sich, wirkliche staatögesährliche Ver- 
<lb/>bindungen zu werden. Abgesehen nämlich davon, daß bei den
<lb/>Mitgliedern, die kaum der Schule entwachsen und noch kein
<lb/>selbstständiges Urthril in politischen Angelegenheiten haben kön- 
<lb/>nen, jeder gediegene wissenschaftliche Sinn untergraben wird,
<lb/>indem sich nothwcndigerweise nur ein flaches Raisonniren auS-
<lb/>dildet, das nur bei leeren Abstraktionen stehen bleibt, die jedeS
<lb/>konkreten Inhalts entbehren, so sind gerade, wie die Hauptun-
<lb/>tersuchung mehrfach gezeigt bat, aus diesen Verbindungen zu- 
<lb/>letzt hochverrätbcrische Vereine hervorgetreten, welche selbst
<lb/>hochverrätherische Handlungen begangen haben, wovon daS
<lb/>Frankfurter Attentat vom 3. April 1833 den Beweis giedt, zu
<lb/>welchem Burschenschafter verschiedener Universitäten hinretsten,
<lb/>um an der dort ausbreckcndcn Revolution Tbeil zu nehme».
<lb/>Daß die Breslauer Burschenschaft nicht zu diesem Extreme ge- 
<lb/>kommen, kann der Ansicht über die Gefährlichkeit solcher Ver- 
<lb/>bindungen keinen Abbruch thun, indem ganz besonders günstige
<lb/>Umstände einer solchen Entwickelung entgegen wirkten. Anzu-
<lb/>sühren sind in dieser Beziehung:

<lb/>t) Die Lage der Universität selbst; sie ist zu weit von den
<lb/>andern Universitäten abgelegen, als daß ein lebhafter Verkehr
<lb/>der Studenten zwischen ihr und andern Universitäten ohne
<lb/>Schwierigkeit und größere Unkosten hätte statthaben können,
<lb/>und sie ist überdies wegen dieser Entfernung nur wenig von
<lb/>Ausländern besucht, vielmehr hauptsächlich nur von der studi-
<lb/>renden fugend der Provinz Schlesien. Dessenungeachtet ist ein
<lb/>Versuch'gemacht worden, dem allgemeinen Verbände beizutre-
<lb/>ten, wodurch die Verbindung sogar Kenntniß von der hochver-
<lb/>rätherischen Tendenz der allgemeinen Burschenschaft, erhielt.
<lb/>O.st nun gleich gerade wegen dieser Tendenz der Beitritt nicht
<lb/>erfolgt, wahrscheinlich weil die Verbindung erst kurz zuvor die
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0095.tif"
                   n="93"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0095"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>politische Tendenz angenommen hatte, so zeigt sich doch darin
<lb/>schon ein unlauterer Sinn, daß die Mitglieder von dieser hoch- 
<lb/>verräterischen Verbindung, die auch auf den Umsturz -er be- 
<lb/>stehenden Verfassung in Preußen und bet der bezweckte» mate- 
<lb/>riellen Einheit Deutschlands auf die Entthronung des regieren- 
<lb/>de» Herrscherhauses gerichtet war, keine Anzeige machten, und
<lb/>verrath diese Unterlassung mindestens einen Mangel an patrio- 
<lb/>tischen Gesinnungen.

<lb/>2) Wurde die weitere innere Entwickelung durch den Ein- 
<lb/>tritt der Untersuchung im Jahre 18Z1 unterbrochen, nachdem
<lb/>die Verbindung kaum i Jahr hindurch das politische Prinzip
<lb/>angenommen hatte.

<lb/>Erst Februar 1832 konstituikte sie sich von neuem , bestand
<lb/>aber wiederum nur etwa über i Jabr, da alsdann wieder eine
<lb/>Untersuchuuq eingeleitct ward. Die erste Untersuchung hatte
<lb/>mindestens die Folge, daß die Mitglieder vorsichtiger geworden
<lb/>und dadurch vielleicht verhindert waren, sich nach außen eine
<lb/>grdßere Ausbreitung durch Kartell mit andern Universitäten
<lb/>i» geben.

<lb/>3) Endlich ist es als günstiger Umstand anzuschen, daß sich
<lb/>kein« besonders hervorragenden Köpfe in dieser Verbindung ge- 
<lb/>zeigt haben, so wie daß die Gesinnung der dortigen Bewoh- 
<lb/>ner einem solchen frevelhaften Treiben durchaus fremd ist, wo- 
<lb/>durch denn die Verbindung allerdings noch isolirter dastand,
<lb/>indem sie nirgends Anklang für ihr Treiben fand-
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch wider diese Anqeschuldigten ist eben so, wie wider die
<lb/>Theilnehmcr an der GreifSwalder Burschenschaft, erkannt wor- 
<lb/>den. — cft. oben. —

<lb/>Berlin, den 17. Dezbr. 1835.

<lb/>Der Kriminal-Senat des Königlichen Kammergerichts.

<lb/>(Unterschriften.)
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0096.tif"
                   n="94"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0096"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Anhang.

<lb/>Auszüge aus den in vorstehenden Erkenntnissen angeführ»
<lb/>ten Strafgesetzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>A.
</p>
               <p>

                  <lb/>A«S dem Edikte wegen Verhütung und Bestrafung geheimer
<lb/>Verbindungen, welche der allgemeinen Sicherheit nachtheilig
<lb/>werden könnten;

<lb/>«1. ü. Berlin, den 20. Oktober 1798.
<lb/>(Gesetz-Samml. Jahrg. 1816. S. 7—12.)
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 1.

<lb/>In Unstrm allgemeinen Landrechte haben Wir bereits ver- 
<lb/>ordnet, daß die Mitglieder aller in unfern Staaten bestehenden
<lb/>Gesellschaften verpflichtet find, sich über den Gegenstand und die
<lb/>Absicht ihrer Zusammenkünfte gegen die Obrigkeit auf Erfordern
<lb/>auszuweisen, und daß solche Gesellschaften und Verbindungen
<lb/>nicht geduldet werden sollen, deren Zweck und Geschäfte mit
<lb/>dem gemeinen Wohl nicht begehen, oder der Ruhe, Sicherheit
<lb/>und Ordnung nachtheilig werden können. Jetzt finden Wir
<lb/>nötbia, genauer zu bestimmen, welche Arten von Gesellschaften
<lb/>oder Verbindungen für unerlaubt geachtet werden sollen.

<lb/>§. 2.

<lb/>Wir erklären daher für unzuläßig, und verbieten hierdurch
<lb/>Gesellschaften und Verbindungen,

<lb/>1) deren Zweck, Haupt- oder Nebengeschäft darin besteht, über
<lb/>gewünschte oder zu bewirkende Veränderungen in der Ver- 
<lb/>fassung oder in der Verwaltung des Staates, oder über
<lb/>die Mittel, wie solche Veränderungen bewirkt werden
<lb/>könnten, oder über die zu diesem Zweck zu ergreifenden
<lb/>Maaßregeln, Berathschlagungen, in welcher Absicht es sey,
<lb/>anzustellen;

<lb/>2) worin unbekannten Obern, cS sey eidlich, an Eidesstatt,
<lb/>durch Handschlag, mündlich, schriftlich, oder wie eS sey,
<lb/>Gehorsam versprochen wird;

<lb/>3) worin bekannten Obern auf irgend eine dieser Arten ein
<lb/>so unbedingter Gehorsam angelobt wird, daß man dabei
<lb/>nicht ausdrücklich alles dasjenige auSnimmt, was sich auf
<lb/>den Staat, auf dessen Verfassung und Verwaltung, oder
<lb/>auf den vom Staat bestimmten Religionszustand bezieht,
<lb/>oder was für die guten Sitten nachteilige Folgen haben
<lb/>könnte;
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0097.tif"
                   n="95"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0097"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>4) welche Verschwiegenheit in Ansehung der den Mitgliedern
<lb/>zu offenbarenden Geheimnisse fordern, oder sich angrloben
<lb/>lassen;

<lb/>L) welche ein« geheim gehaltene Absicht haben, oder vorgeben,
<lb/>oder zur Erreichung einer namhaft gemachten Absicht sich
<lb/>geheim gehaltener Mittel oder verborgener mystischer, hier»-
<lb/>glyvhischer Formen bedienen.

<lb/>Wenn eines der No. 1. 2. 3. angegebenen Kennzeichen
<lb/>unerlaubter Gesellschaften und Verbindungen statifindet,
<lb/>können solche in Unfern gesammten Staaten nrcht geduldet
<lb/>«erden. Ein Gleiches soll auch in Ansehung der No. 4.
<lb/>und 5. bezeichnetcn Gesellschaften und Verbindungen, je- 
<lb/>doch mit der im nächstfolgenden §- gemachten Ausnahme
<lb/>(die drei Freimaurer-Mutterlogen und deren Tochterlogen
<lb/>betk.) stattsinden. ^

<lb/>Ein jeder Versuch, verbotene Verbindungen und Gesell- 
<lb/>schaften zu stiften, soll, sowie die Theilnehmung an einer sol- 
<lb/>chen bereits gestifteten Verbindung oder Gesellschaft, wie nicht
<lb/>minder deren Fortsetzung nach der Zeit des gegenwärtigen
<lb/>Verbots, für diejenigen, welche in einer öffentlichen Bedienung
<lb/>als Militair- und Civilbeamte oder sonst in Unserm Dienste
<lb/>stehen, unausbleibliche Kassation bewirken. Außerdem sollen
<lb/>diejenigen, welche eine verbotene Gesellschaft stifte», oder deren
<lb/>Fortdauer nach dem jetzigen Verbote veranlassen, Zehen Fahre
<lb/>FeüunqSarrest oder Zuchthausstrafe; die wirklichen Mitglieder
<lb/>und Tbeilnehmcr aber Sechs Jahre Festungsarrest oder Zucht- 
<lb/>hausstrafe verwirkt haben.

<lb/>Sollte der Fall eintreten, daß die verbotene Gesellschaft
<lb/>einen landesverdcrdlichcn Zweck gehabt, oder Hochverrath und
<lb/>MajestätSverdrechen deadsichtct, so muß gegen die Stifter, Fort- 
<lb/>setzer, Mitglieder und Theilnehmer auf die im Landrecht auf
<lb/>Verbrechen dieser Art geordnete Strafe des Todes «der der le-
<lb/>tzen-wierigen Einsperrung erkannt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>B.

<lb/>Aus der Allerhöchsten Kabinetsordre, die Bestrafung aller ge- 
<lb/>heimen, besonders der burschenschaftlichen Verbindungen auf
<lb/>de» Preußischen Universitäten betreffend;
<lb/>st. st. Berlin, den 21. Mai 182-1.

<lb/>(Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1824. S. 122.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Da den geheimen, besonders aber den burschenschaftli,
<lb/>chen Verbindungen auf Universitäten politisch« Bestrebungen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0098.tif"
                   n="96"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0098"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>und verderbliche Zwecke zum Grunde liegen, so bestimme Ich
<lb/>hiermit: ^

<lb/>All« geheime, insonderheit burschenschaftlicke und nach dem
<lb/>Geiste, den Grundsätzen und Zwecken der Burschenschaft einge- 
<lb/>richtete Verbindungen auf Meinen Universitäten, sollen künftig
<lb/>nicht als bloße Studenten-Verbindungen, sondern als in die
<lb/>Kategorie der Edikte vom 20. Oktober 1798 und vom 6. Januar
<lb/>1816 gehbrige, verbotene geheime Verbindungen angesehen und
<lb/>behandelt, und daher in Gemäßheit dieser Edikte, kriminalqc-
<lb/>setzlich, daneben aber auch mit der Relegation und Unfähigkeit
<lb/>zu einem bffentlichen Amte, wohin in dieser Beziehung auch
<lb/>die medizinische Praxis zu rechnen, bestraft werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0099.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0099"/>
            <div xml:id="d69231e10217"
                 ana="scope_-_97-276"
                 type="article"
                 n="IV."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2084725_46-1835_0266">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Fragmente über das salische und ripuarische Successions-System im Ritterstande, besonders am Niederrhein</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Fortsetzung der im 92. Hefte abgedruckten Abhandlung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Fragmente

<lb/>über

<lb/>das salische und ripuarische Suc-
<lb/>cessions-System im Ritterstande,
<lb/>besonders am Niederrhein.

<lb/>(Fortsetzung der im 92. Hefte abgedruckten Abhandlung)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweiter Abschnitt.
<lb/>Allgemeine Bemerkungen übet diesrnGe»
<lb/>genstand.

<lb/>§. 54.

<lb/>l. Fortdauernder Gebrauch dieses Erbfolge»
<lb/>Systems.

<lb/>Wenn aus dem ersten Abschnitt hervvrgeht, daß die
<lb/>darin näher entwickelten Grundsätze das Erbfolge-System
<lb/>des Adels bildeten; so lehrt die Erfahrung, daß dasselbe durch
<lb/>eine Folge von Jahrhunderten bis zur Einführung der Neu.
<lb/>französischen Gesetzgebung die Richtschnur für alle Sucres.
<lb/>sions-Fälle und im fortdauernden Gebrauch gewesen sei (235).
<lb/>Wohl mögen in einigen Ländern einzeln« unbedeutende, in den
<lb/>Gesetzen nicht näher bestimmte, Modalitäten dieses Systems
<lb/>in Zweifel gezogen worden sein, die Gültigkeit dieses Suc»
<lb/>«ssions-Systems selbst dürfte aber auch in jenen Ländern
</p>
               <p>

                  <lb/>235) Der, in der Anlage VIII. abgedruckte, Qodieillu,
<lb/>diplom&amp;ticus enthalt darüber eine Reihe von Belägen aus
<lb/>der Rbeinprovinz.

<lb/>1836. H. 93. G
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0100.tif"
                   n="98"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0100"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>schwerlich jemals Gegenstand «ineS Zweifels und gar
<lb/>eines gewonnen Prozesses gewesen sein; wenigstens hat
<lb/>es biß jetzt den mühsamsten Nachforschungen nicht ge«
<lb/>lingen wollen, darüber einen Fall aufzufinden und schon
<lb/>allein dieses Schweigen der gerichtlichen Akten bei der un«
<lb/>unterbrochenen Anwendung des Grundsatzes dürfte wohl
<lb/>der vollständigste Beweis für die Unjweifelhaftigkeit dieses
<lb/>Gewohnheitsrechts selbst sein.

<lb/>§. 55.

<lb/>II. Beschränkung desselben aufbenRitterstand.

<lb/>' Aus den vorangeführten Gesetzgebungen ergi'ebr flch,
<lb/>daß dieses Succesfions - System nur für den Ritterstand
<lb/>gilt, obwohl bei der Gleichheit des Bedürfnisses auch der
<lb/>Bauernstand sein Erbe dem Schutze dieses Systems über- 
<lb/>gab und daß er dies Erbe noch besitzt, nicht minder, wie
<lb/>Her Ritterstand diesem System verdankt.

<lb/>Schon ein oberflächlicher Blick auf die germanische
<lb/>Verfassung und ihre Entwickelung gewährt die Ueberzeugung,
<lb/>daß dies System vorzugsweise nur im Adelsstände Statt
<lb/>finden konnte. Die Verschiedenheit der Stände war sowohl in
<lb/>öffentlichen, als in privatrechtlichen Verhältnissen die
<lb/>Grundlage der ganzen germanischen Verfassung, diese
<lb/>Verschiedenheit der Stände aber nicht das durchgeführte
<lb/>Resultat einer abstrakten Theorie, sondern das der wirk»
<lb/>lichen Lebensverhältnisse. Der Stand stimmte mit dem
<lb/>Lebensverhältnisse und mit der Gattung und Beschaffen»
<lb/>heit des Vermögens überein, so viele Hauptgattungen der
<lb/>letzteren, so viele Stände, Stand und Bestimmung, Per»
<lb/>son und Vermögen befanden sich in dem übereinstimmen»
<lb/>sten Wechsel-Verhältnisse: freier Landbesitz, Gewerbe und
<lb/>unfreier Landbesitz auf der einen und Adel, Bürger und
<lb/>Dauer auf der anderen Seite. So weit diese Verschie- 
<lb/>denheit sich äußerte, war die Verschiedenheit der Rechts- 
<lb/>verhältnisse von selbst gegeben.

<lb/>Unter diesen Rechtsverhältnissen nimmt die Erbfolge
<lb/>die erste Stelle «in. Mit wenigen Ausnahmen war hierbei
<lb/>in den frühen Jahrhunderten nur vom Adel und vom Bür»
<lb/>gerstande die Rede; die wenigen freien Bauern schlossen stch
<lb/>den Succesfions «Verhältnissen des Adels an. Hätten
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0101.tif"
                   n="99"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0101"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>daher überall kein all-
<lb/>nur besondere Erb-
<lb/>Stände, von welchen
<lb/>wie je ein allgemeines
<lb/>aus den eigenthümlichen
</p>
               <p>

                  <lb/>Adel und Bürger wohl ein übereinstimmendes Successtons»
<lb/>System haben können? Hätten die Burgen und Ritter»
<lb/>sitze des Adels eine Waare sein, hätten fie unter eine
<lb/>Menge von Erben vererbt und vertheilt werden können,
<lb/>ohne aufzuhören Burgen und Rittersitze zu sein und ihre
<lb/>Bestimmung zu erfüllen? Diese Frage ist bereits in den
<lb/>§4- 3 und 4. erörtert. Eben so wenig konnte «in im,
<lb/>merwährendes, mit Wall und Mauern umgebenes Stamm,
<lb/>gut und die fortdauernde Erhaltung desselben in einer Fa- 
<lb/>milie und in der Hand Eines Erben Zweck des bürger- 
<lb/>lichen Gewerbes sein.

<lb/>Das deutsche Recht kannte
<lb/>gemeines Erbrecht, sondern
<lb/>rechte der verschiedenen
<lb/>jedes weiser und ersprießlicher,

<lb/>Erbrecht war und sein kann, „ .. .

<lb/>Verhältnissen eines jeden dieser verschiedenen Stände her,
<lb/>vorgegangen und auf die Bedürfnisse, das Wohl und den
<lb/>Flor desselben berechnet war, und in dem Geiste seines
<lb/>Standes fich weiter ausbildete. Jedes dieser Erbrechte war
<lb/>das Erbrecht seines Standes und nur den Jrrthümern
<lb/>späterer Jahrhunderte war es Vorbehalten, in einem sol,
<lb/>chen eigenthümlichen Erbrecht eine Ausnahme von dem
<lb/>vermeintlichrn, aber überall nicht vorhandenen, allgemeinen
<lb/>Erbrecht, und vollends ein Privilegium und einen Vorzug eines
<lb/>Standes vor dem anderen zu finden. Sein eigenes Recht
<lb/>Zu haben, ist ein gleicher Vorzug jedes Standes, für den
<lb/>tlnen nicht mehr, wie für den anderen. Wer hat je be.
<lb/>huptet, die eheliche Gütergemeinschaft und die gleiche
<lb/>'duccession aller Erben, die Thcilnahme der Tochter an der
<lb/>elterlichen Erbschaft sei ein Vorzugsrecht des Städters vor
<lb/>dem Ritterstande? wer hat je behauptet der Bauernstand
<lb/>^5^..einen Vorzug vor dem Bürgerstande, weil seine
<lb/>Solstätten nur auf einen Sohn vererben?

<lb/>56.

<lb/>, . Nur die, mit deutschen Gewohnheitsrechten ganz
<lb/>«.^kannten, römischen Rechtsgelehrten hatten eine andere
<lb/>«UA und bemühet««, stich, jenes System durch das römische
<lb/>^letzbuch zu verdrängen. Karl der Große verwies sie
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0102.tif"
                   n="100"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0102"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>zwar aus den Gerichtshöfen auf die Studien (236), aber
<lb/>nach sechs Jahrhunderten kehrten sie, mit deutschen Rech»
<lb/>ten eben so unbekannt, wie vorher, wieder zurück und
<lb/>wußten nicht allein den auf dem Reichstage gemachten
<lb/>Vorschlag, ihnen die Gerichtshöfe zu verschließen, rückgängig
<lb/>zu machen, sondern auch der Rechtsfprüche sich zu bemächtigen
<lb/>und bestrebte« sich die eigenthümlichen deutschen Rechte
<lb/>in dem römischen Recht untergehen zu lassen. Aus dem
<lb/>ersten Abschnitt und aus der Geschichte aller deutschen
<lb/>Staaten geht die seltene Uebereinstimmung und Beharrlichkeit
<lb/>hervor, mit welcher das deutsche Volk diesem Bestreben sich
<lb/>widerseyte und seine althergebrachten Rechte durch deren
<lb/>schriftliche Abfassung und LandeSgesctze erhielt (§. 3.).
<lb/>Dies war besonders in Rücksicht des Suceessionsrechts
<lb/>der Fall; die Städter hatten zum Theil das ihrige schon
<lb/>früher durch besondere Statuten und landesherrliche Ur- 
<lb/>kunden zu schützen Veranlassung gehabt, weil schon da- 
<lb/>mals nicht, wie dies beim Adel der Fall war, der Lan»
<lb/>desherr oder Standesgenossen, sondern ein mehr oder
<lb/>minder römisch gebildeter Rrchtsgelehrter ihnen Recht
<lb/>sprach. Die Gesetzgebungen des sechszehnten und der folgen- 
<lb/>den Jahrhunderte sicherten aber die deutschen Successions-
<lb/>rechte noch allgemeiner und stärker gegen die Einführung des
<lb/>römischen Rechts. Bei der nähern Auffassung dieser Ver»
<lb/>hälknisse rrgiebt sich von selbst, daß in denjenigen deut- 
<lb/>schen Ländern, in welchen eigene Gesetze über das Erb- 
<lb/>recht vorhanden sind, das römische Recht in Ansehung
<lb/>des Erbrechts gar nicht ausgenommen ist und überall nicht
<lb/>gesetzliches Ansehen erhalten hat und gerade, weil es nur wie
<lb/>subsidiarisches Recht gilt, selbst nach den Gesetzen nicht hat
<lb/>erhalten können und sollen und nur insoweit subsidiarisch ein«
<lb/>tritt, als Landesgesetze und Gewohnheitsrechte keine Bestim- 
<lb/>mungen enthalten oder römische Institutionen ausgenommen
<lb/>haben. Die Erfahrung lehrt daher auch, daß das römische
<lb/>Recht in Rücksicht auf die Grundlagen und die charac.
</p>
               <p>

                  <lb/>2ZS) Capitularia Lib. VI. cap. 345. alienae genti» ho- 
<lb/>mines legibus ad exercitium imbui et permittimus et op- 
<lb/>tamus ; ad negotiorum vero discussionem, resultamus et
<lb/>prohibemus, quamvis enim eloquiis polleant, tamen diffi- 
<lb/>cultatibus haerent, vergl. hielier jurispr. Trevirens. sub
<lb/>Francis §, 20. f.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0103.tif"
                   n="101"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0103"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>ktristischen Verhältnissen des deutschen Erbrechts, besonders
<lb/>'N den oben gedachten Ländern, und ganz vorzüglich in
<lb/>Ansehung des Ritterstandes kein gesetzliches Ansehen erhal- 
<lb/>ten hat. Die Gesetzgebung in diesen Ländern hat, beson- 
<lb/>ders in Beziehung auf den Ritterstand, das ursprüngliche
<lb/>System des besonder» Erbrechts für jeden Stand und daher
<lb/>auch «in besonders Successions-System für den Ritter- 
<lb/>stand beibehalten und frstgestellt und daher in den Gesetzen
<lb/>das Erbrechtim Ritterstande von dem in den übrigen Slän,
<lb/>den scharfgesondert, und sehr bestimmt auf denjenigen Grund- 
<lb/>sätzen befestigt, welche seit den ältesten Zeiten in Deutsch- 
<lb/>land galten. Es kann daher im Ritterstande von der Auf- 
<lb/>nahme und Gültigkeit eines subsidiarischen Rechts die
<lb/>Rede überall nicht sein. Bei den Städtern ist dies
<lb/>tben so wenig der Fall, insoweit als entweder allgemeine
<lb/>Landesgesetze oder statutarische oder andre besondere Rechte
<lb/>und Gewohnheiten entgegcnstehen, wie dies fast überall Statt
<lb/>studet. Auch im Bauernstand« stehen theils Statuten
<lb/>thrils Gewohnheitsrechte dem römischen Rechte, in dessen
<lb/>Anwendung dieser Stand längst untergegangen sein würde,
<lb/>entgegen. In Beziehung auf Grundbesitzer und auf
<lb/>den unter statutarischen Rechten stehenden Städter ist da- 
<lb/>her, so viel das Wesen und den Charakter des Erbrechts
<lb/>betrifft, bas römische Successionsrecht in Deutschland
<lb/>überall nicht ausgenommen, sondern das deutsche Recht
<lb/>aufrecht erhalten und gemeines Recht geblieben (267). So
</p>
               <p>

                  <lb/>*37) Pütter Abh. ob außer den unter dem Namen der
<lb/>»em«nen Rechte üblichen Geietzdüchccn sonst nicht« in Teutsch-
<lb/>'"Nd gemeinen Recht« sein könne? (in s. Beiträgen »um teut-
<lb/>l»en Staat« - und Privatrechte Bd. U. Abh. XXV11. &lt;g. 75.)
<lb/>«Komme ich nun in Nachforschung der ersten Quelle solcher
<lb/>«hechte bi« auf solche Zeiten hinauf, da man vom römischen
<lb/>«äiechte in Teutschland noch kein Gebrauch machte; so kann
<lb/>«tch zugleich sicher schließen, daß da« ursprünglich teutsche
<lb/>Rechte sind, die sich ungeachtet de« Ansehens, wozu hernach
<lb/>«tremde Rechte in Teutschland gelanqt sind, dennoch erhalten
<lb/>«haben. Wer in dieser Absicht bi« in die ältesten Zeiten hin-
<lb/>"Mseht, so weit es nur glaubwürdig« Denkmale unserer Ge-
<lb/>rulassen. der wird zum Theil schon in sehr alten Zei-
<lb/>»wn Spuren solcher Rechte sinden, die nur diesem oder jenem
<lb/>««randt eigen waren oder die vorzüglich nur «in oder andres
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0104.tif"
                   n="102"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0104"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>wie dies Successtons-System aus den innersten VerhLltnis-
</p>
               <p>

                  <lb/>„teutsche- Volk in Uebung hatte/ dre also auch in ihrer Fort- 
<lb/>pflanzung sich nicht auf ganz Teuschland erstreckt haben, son- 
<lb/>dern nur gewissen Ständen oder Provinzen eigen geblieben
<lb/>„sind, aber dennoch unter eben diesen Ständen oder in eben
<lb/>„den Provinzen die Eigenschaft eines gemeinen
<lb/>„Rechts behalten haben. Wenn aber ein forschendes
<lb/>„Auge mit Kenntniß und Aufmerksamkeit lieset, was Cäsar und
<lb/>„Tacitus schon von den Sitten unserer ältesten Vorfahren geschrie-
<lb/>„ben haben und was seitdem in Gesetzbüchern, Urkunden und an-
<lb/>„deren glaubwürdigen Denkmählern der alten und neuen Zei- 
<lb/>ten zu Erforschung der ehemals in Deutschland üblich gewese-
<lb/>„nen Rechte dienliches vorkommt, da zeigt sich bald ein ganzer
<lb/>„Zusammenhang eines gewissen Rechts-Systems, das man eben
<lb/>„so al- den Inbegriff eines ehemaligen ursprünglich teutschen
<lb/>„allgemeinen Gewohnheitsrechts ansehen kann, als sich aus dem
<lb/>„römischen Gesetzbuch ein zusammenhängendes Lehrgebäude die-
<lb/>„ses geschriebenen RechtS hrrauebringen läßt. Man darf alS-
<lb/>„dann nur etwas tiefer in den Geist dieser verschiedenen Rechte
<lb/>„eindrinqen, da man bald wahrnehmen wird, daß da, wo bei- 
<lb/>derlei Rechte von einander abweichen, gemeiniglich auch in
<lb/>„der Lage, Denkungsart und ganzen Verfassung der Völker ein
<lb/>„großer Unterschied obwaltet. Zuverlässig wird man alsdann
<lb/>„auch Fälle genug entdecken, worin nicht nur dieser oder jener
<lb/>„Stand oder diese oder jene Provinz sondern ganz Deutsch- 
<lb/>land ehedem sich einerlei Rechts bedient hat. Und wer
<lb/>„wollte dann Anstand nehmen, einzuräumen, daß es ehedem
<lb/>„auch allgemeine teutsche Gewohnheitsrechte gegeben habe,
<lb/>„daß also auch ein ursprünglich teutsches gemeines
<lb/>„Recht gewesen sey? Aber sollte denn gar Nichts mehr
<lb/>„von ebemaligen teutschen Rechten sich bis in unfern Ta- 
<lb/>rnen erhalten haben? Mich dünkt, wenn ich nur die Beispiele
<lb/>„von Verträgen und Erbverträgen nenne, wird mir jedermann
<lb/>„zugeben müssen, daß bis auf den heutigen Tag in ganz Teutsch-
<lb/>„land etwas Rechtens ist, das es nach römischen Rechten nicht
<lb/>„sein würde. — Manches ist bis auf den heutigen Tag beibe-
<lb/>„halten, es sei für ganz Deutschland, oder doch für gewisse
<lb/>„Länder und Orte oder unter gewissen Ständen, wie der
<lb/>„Vorzug des MannSstammS unter dem hohen und
<lb/>„niedern Adel. In allen diesen Fällen sind das nicht
<lb/>„Neuerungen gegen das römische Recht. ES sind an sich, schon
<lb/>„chronologisch betrachtet, eben so alte, wo nicht ältere Rechte,
<lb/>„als das römische Recht, gewiß älter, als das justianische Ge- 
<lb/>setzbuch. Und vollends nach der Zeit zu rechnen, da letztes
<lb/>».in Teutschland Eingang gefunden hat, ist gar kein Zweifel,
<lb/>„daß jene teutsche Rechte viele Jahrhunderte vorher schon in
<lb/>„voller Uebung waren, ehe man an das römische Recht nur in
<lb/>„Teutschland zu denken anflng; daß nun ungeachtet der ge-
<lb/>„wattigen Dorurtheile, womit das römische Recht nach dem em-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0105.tif"
                   n="103"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0105"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>sen und Bedürfnissen beS deutschen DolkeS hervorgegari,

<lb/>-»mal angenommenen Wahne, daß TeutschLand das römische

<lb/>- Reich ser, um sich griff, dennoch, gewisse, vorher in Teutsch-
<lb/>„land üblich gewesene GewohnheetSrechte entweder von der
<lb/>„ganzen Nation oder von einzelnen Gliedern derselben beide-
<lb/>"halten werden kannten, diese Möglichkeit wird hoffentlich Nie-
<lb/>„mand bestreiten. — Solche Gewohnheitsrechte waren nicht
<lb/>"als Abweichungen vom gemeinen Rechte und alö Ausnahme
<lb/>"von der Regel anzusehen, sondern vielmehr gemeines Recht,
<lb/>«»das, ungeachtet eines später eingefübrten fremden gemeinen
<lb/>"Rechts, noch seinen Fortgang behielte. Hier haben freilich
<lb/>„unsere RecbtSLlehrte des XVl. Jahrhunderts die Sache so
<lb/>"angesehen, alö ob das erstere wäre. Darin haben sie aber offenbar
<lb/>»geirrt. Und welcher Rechtsgelehrte, wenn er nur mit einiger
<lb/>-.historischen unt philosophischen Kenntniß ausgerüstet ist, wollte
<lb/>"letzt noch wob' diesen Jrrthum des XVI. Jahrhunderts für
<lb/>„Wahrheit auöieben? Selbigen Jrrthum mdgen also ehedem
<lb/>„noch so viele KechtSgelebrte, GerichtSstühle und selbst Gesetz-
<lb/>„geber gehegt Pben; so ist und bleibt eS doch ein historischer
<lb/>„Jrrthum, auSdem nie das zur historischen Wahrheit hat werden
<lb/>„können, daß ältere teutsche Gewohnheitsrecht gegen die erst
<lb/>„später entstanenen oder doch für Teutschland zur Verbindlich-
<lb/>,»keit gediehene römischen Reckte nur alö Neuerungen anzusehen
<lb/>„wären. Sofern das vaterländische gemeine Recht durch daö
<lb/>„römische un andere gemeine fremde Rechte nicht ganz hat
<lb/>„verdrängt nrden können, hat Teutschland jetzt zweierlei ge-
<lb/>„meine Recke, nachdem es sein ursprünglich teutscheö Recht
<lb/>"beibehalten oder fremden gemeinen Rechten sich unterworfen
<lb/>"bat, es se nun, was jenes andttrifft, daß ganz Teusckland
<lb/>"Noch Ln Beibehaltung gewisser ursprünglich einheimischer
<lb/>"Reckte eüig geblieben sei oder daß auch nur ein gewisser
<lb/>"Stand, aS .der gesammte oder auch nur der hohe Adel, der-
<lb/>"gleichen leibehalten hat, da es denn in jenem Falle für
<lb/>*&gt;garz Teschland, in letzterem für diesen gewissen Stand doch
<lb/>"alle Eignschasten eines gemeinen Rechts behält und also,
<lb/>"als die Wageschale mit jenen fremden gemeinen Rechten ge-
<lb/>"lech, mt denselben wenigstens in unvollkommenem Gleichge-
<lb/>»,wchte tehen muß. Wenn nun die RetchSgesetze den Gerich- 
<lb/>tet eszur Pflicht machen, nach des Reichs gemeinen Rechten
<lb/>lprcken, wer will selbst in gerichtlicher Auslegung dieser
<lb/>„seseplchen Vorschrift uns wehren, diesen allgemeinen Ausdruck
<lb/>„wn ds Reichs gemeinen Rechten eben so gut von des Reichs
<lb/>„mgesmebenen, als geschriebenen gemeinen Rechten;u erklä-
<lb/>was vou älteren Zeiten her an ursprünglich
<lb/>,teuts.)en Rechten beidehalten ist, eben so gut, als die nun
<lb/>»vtnzlgckommenen Gesetzbücher, unter ienen gemeinen Rech-
<lb/>verstehen? Wo ist jemals in einem Reichsgesetz ver-
<lb/>worden, dass ln Deutschland schlechterdings nrchtS an-
<lb/>9elt(n lolle, als was dem römischen oder den ubngm
<lb/>"geueinen Rechten fremder Herkunft gemäß sei?"
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0106.tif"
                   n="104"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0106"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>gen und ausgebilbtt war; so ist dasselbe auch auf dessen
<lb/>dringenden und fortgesetzten Wunsch geschützt und bcibehalten.
<lb/>In dem sechszehntcn und siebenzehnten Jahrhundert lag dies
<lb/>deutsche und das römische Erbrecht den deutschen Volks»
<lb/>stämmen gleichsam zur Auswahl vor: einstimmig erklärten
<lb/>fie sich gegen das letztere und bewirkten den Schutz ih- 
<lb/>rer einheimischen Rechte gegen jenes fremde Recht theilS
<lb/>durch landesherrliche allgemeine Gesetze, th:ils durch eigene
<lb/>autonomische Satzungen.

<lb/>Ob das einheimische oder das fremd« Beerbungs»
<lb/>System dem öffentlichen und Privatwohle am mchrsten
<lb/>jusage? gehört nicht hierher und kann am venigsten durch
<lb/>Theorien, sondern nur durch Erfahrungen ,nd Geschichte
<lb/>beantwortet werden. Weit über ein Jahrtaisend hindurch
<lb/>haben unser« Vorfahren das deutsche Erbsüafts- System
<lb/>nicht bloß für heilsam und ihrem Wohl wet entsprechen- 
<lb/>der, als das römische System gehalten, sondern auch alS
<lb/>Bedingung ihrer Erhajtung, so wie das frmde Rechts»
<lb/>system als das Grab derselben angesehen. Leiche' theore- 
<lb/>tische Gründe könnten ein solches Zeugniß de Erfahrung
<lb/>aufwiegen? Will man eine neuere Erfahrung;so gewährt
<lb/>sie Frankreich. Vernichtete die neufränkische Gesetzgebung
<lb/>bas deutsche Successtons»System; so stellt« Napoleon
<lb/>dasselbe wieder her, alS er die früher zugleich mit jenem
<lb/>System untergegangenen Verhältnissen wiede ini Le- 
<lb/>ben rief (§. 52.).

<lb/>Dies deutsche Erbfolge-System hat sich irenge in
<lb/>den Gränzen seines Zweckes und seiner Destimnung ge- 
<lb/>halten. Es gilt daher nicht für den Adel als tzebrrts.
<lb/>stand, sondern nur für den mit landtagsfähigrmGrmd-
<lb/>besitz angesessenen Adel, also für die Ritt er sch «ft ,nd
<lb/>auch für dies« in den Ländern, in welchen der Teftzer
<lb/>auch persönliche Eigenschaften zur Landtagsfähigkeit Halen
<lb/>muß, nur in soweit, als er auch diese besitzt (§§. 7.&amp;).

<lb/>§. 57.

<lb/>Hl. Statthaftigkeit dieses Systems yhneUn.
<lb/>terschied zwischen Lehn» und Allodialgüer.

<lb/>Dieses SuccesflonS. System findet aber, wie auS
<lb/>der vvraufgeschickten Ueberstcht der Gesetzgebungen her-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0107.tif"
                   n="105"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0107"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>vergeht, im Rktterstande ohne Unterschieb zwischen Lehn,
<lb/>und Allodialgükern Statt. Hier ist keinesweges die
<lb/>Lehnssuccession, sondern die im deutschen Recht hinreichend
<lb/>bekannte Stammgutserbfolge vorhanden, welche mit der
<lb/>ersteren zwar in der Hauptrichtung übereinstimmt, allein
<lb/>von derselben in den wichtigsten Momenten und selbst in
<lb/>der Ansehung der Succession der Söhne und der Töch- 
<lb/>ter durchaus verschieden ist. Dieses Erbfolge-System
<lb/>hat in Deutschland lange vor Einführung des Lehns-
<lb/>Systems und auch später da, wo letzteres nicht eintrat,
<lb/>bestanden, wenn gleich die Stammgutsfolge im Lehnrecht
<lb/>eine Analogie und Gründe zum Schutz gegen die Zweifel
<lb/>derjenigen erhielt, welche von der Ansicht ausgingen,
<lb/>daß in Deutschland kein eigenthümliches Recht sich habe
<lb/>bilden können, baß vielmehr jedes in Deutschland vorhan- 
<lb/>denes Recht seine Wurzel nothwendig in einem, jenseits der
<lb/>Alpen gebildeten Gesetzbuch haben müsse und daher diese
<lb/>deutsche Erbfolge aus dem longobardischen Lehnrecht a5-
<lb/>leiteten und daher als vorhanden sich erklären konnten
<lb/>und wenigstens einigermaßen noch beachteten (238).

<lb/>§. 58.

<lb/>lv. Entscheidungsquellen.

<lb/>ES ergeben sich hieraus von selbst die Quellen, aus
<lb/>welchen dies deutsche Successtons- System beurtheilt wer.
<lb/>den muß. Ist in einem Lande «in geschriebenes oder Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht überall nicht vorhanden; so versteht sich
<lb/>von selbst, daß bas subsidiarische allgemeine Recht ein-
<lb/>Mtt. Es ist daher nicht von diesem, sondern von dem
<lb/>«all die Rede, daß das deutsche Successtons - System ent-
<lb/>»'“J für den ganzen Ritterstand oder für einzelne
<lb/>Geschlechter desselben vom römischen Recht nicht unter- 
<lb/>drückt ist, bas Landes- oder das Standesrecht abex über
</p>
               <p>

                  <lb/>i» * Reminiseenzen dieser Ansicht finden sich selb- noch
<lb/>da« - ^ " Am «längs neuem Archiv B. IV. S- Z2g. über
<lb/>Zungen' Eorrsrtrs nobilitatis Prussiao adgedrucktm Berhand»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0108.tif"
                   n="106"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0108"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>den Umfang und einzelne Momente desselben keine be- 
<lb/>stimmte Vorschrift enthält und daher über den Sinn und
<lb/>Inhalt dieser Succefsion Zweifel entstehen. Soll die Ent- 
<lb/>scheidung derselben aus dem römischen Recht oder aus
<lb/>der Natur und dem Geist dieses deutschen Successions-
<lb/>Systems geschöpft und das letztere aus dem römischen
<lb/>Recht oder aus seinem eigenen Begriff erläutert und er- 
<lb/>klärt und in dem gegebenen Falle die Lücke aus dem rö- 
<lb/>mischen Rechte, oder aus dem Grundsätzen des Rechts,
<lb/>worin diese Lücke fich geäußert hat, ergänzt werden?

<lb/>Schwerlich bedarf es wohl erst einer Ausführung, um
<lb/>fich zu überzeugen, wie widersinnig es sein würde, eigen-
<lb/>thümlich deutsche Rechte aus dem römischen Recht zu
<lb/>erklären und zu ergänzen und dadurch so geradezu ent,
<lb/>gegengesetzte Elemente zu verschmelzen. Die verschiedenen
<lb/>Gattungen der deutschen Erbrechte, besonders die, von
<lb/>welchen hier die Rede ist, sind nicht vereinzelt aufge- 
<lb/>schossene, von einander unabhängige Sprösiinge, son- 
<lb/>dern ein geschlossenes consequentes System, welches hin und
<lb/>wieder zwar in einzelnen Ländern nur in minder wesentli- 
<lb/>chen Momenten sich modificirte, den Haupt-Charakter
<lb/>aber unter den verschiedenen Zweigen eines Volks- 
<lb/>stamms niemals verlor. Aus den Gewohnheitsrechten an,
<lb/>derer, besonders benachbarter, Zweige desselben Volksstam- 
<lb/>mes muß daher das, dem ganzen Stamme eigenthümliche und
<lb/>gemeinschaftliche, Recht ergänzt werden, wenn in einem
<lb/>zu diesem Stamme gehörigen Lande einzelne Punkte die- 
<lb/>ses Rechts nicht genau genug gesetzlich oder durch Ge- 
<lb/>wohnheits-Recht bestimmt sein sollten. Salisches Recht
<lb/>muß aus salischen uud nicht aus sächsischen und bas
<lb/>sächsische nicht aus salischen Rechten erklärt und näher fest-
<lb/>gestellt werden, am allerwenigsten kann dies aber aus ,
<lb/>dem römischen Rechte geschehen. Der hierin in frühern
<lb/>Zeiten herrschende Jrrthum folgte aus der schon im vori- 
<lb/>gen $. gedachten fehlerhaften Ansicht, daß die altdeutschen
<lb/>Volksrechte eine Ausnahme vom römischen Rechte bil- 
<lb/>deten und daher in möglichster Beschränktheit nicht über
<lb/>den Buchstaben hinaus ausgelcgt und angewendel werden
<lb/>dürfen, baß daher, wo der Buchstabe nicht ganz klar entschei- 
<lb/>det, bas römische Recht eintrcten müsse. Das römische
<lb/>Recht ist aber nicht bas einzige gemeine Recht inDeutschland,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0109.tif"
                   n="107"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0109"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutschland hat auch eigenes deutsches gemeines Recht,
<lb/>welches lange vor jenem galt und jenem bei dessen Auf-
<lb/>nahm« nicht gewichen, sondern in sehr wichtigen Ver.
<lb/>hältnissen entweder allgemein oder für ein;elne Gegen- 
<lb/>stände, einjelne Gegenden oder einzelne Stände, besonders
<lb/>im Erbrecht, fortwährend sicherhalten hat(-.56.). Ein solches
<lb/>auf eigenem deutschen Boden entsprossenes deutsches Recht
<lb/>kann nur aus deutschem, nicht aber aus dem Jahrhun.
<lb/>derte später aufgekommenen fremden Recht erklärt und
<lb/>beurtheilt werden (239.)
</p>
               <p>

                  <lb/>239) Voetii Corom. ad D. Lib. I. Tit. 1. §. 2. Quoties
<lb/>lls «si, inspiciendum ante orama, an non municipalis aut
<lb/>provincialis juris scripti verbis aut mente decisa sit. His
<lb/>delicientibus ad jura non scripta, inveteratas regionis con- 
<lb/>suetudines, recurrendum. Quod si nec ex his expediri res
<lb/>possit, tum demum Romani juris decisiones admittendae
<lb/>sunt. Quin imo, ne in subsidium quidem ad juris civilis
<lb/>decreta confugiendum, quoties apparet, universali consue- 
<lb/>tudine hanc aut illam Romani juris partem in totum desi- 
<lb/>isse servari, utcunque statuta jusserint generaliter vel con- 
<lb/>suetudo induxerit, Romanum jus in non decisis oportere
<lb/>admitti. Neque enim perpetuum est axioma: omissa in sta- 
<lb/>tuto suppleri debere ex jure civili ac secundum illud de- 
<lb/>cidi, sed demum locum habet, si semel ea in materia jus
<lb/>civile receptum sit, ei que nonnulla ex statuto vel superad- 
<lb/>dita vel detracta inveniantur, nam si statutorum determi- 
<lb/>natio a juris Romani fundamentis plane deviaverit, minus
<lb/>tulo&gt; quae desunt, ex legibus Romanis supplementum rece- 
<lb/>perint ac delinitionem. Unde nec perperam a nonnullis
<lb/>traditum, tunc, cum obscuri vel incerti regionis alicujus
<lb/>tuores sunt, in vicinorum locorum usus moresque non im- 
<lb/>prudenter inquiri. Christianaei Decisi on es Vol. VI.
<lb/>dec. 47. no. 28. Quando in eadem causa, quae consuetu- 
<lb/>dinaria est, producuntur argumenta ex consuetudinibus et
<lb/>argumenta ex legibus, etiamsi paria essent, semper prius
<lb/>admittuntur argumenta consuetudinaria, sicut feudalia, quae
<lb/>consuetudinaria sunt, quae sunt utilia et quotidiana et non
<lb/>tanguntur per Doctores, et in consuetudinariis potest pro- 
<lb/>cedi de similibus ad similia et secundum Alvarottum
<lb/>1 n materia consuetudinaria non est judican- 
<lb/>dum argumentis'legalibiis sed magis attenden- 
<lb/>dum simile consuetudinis, n. 39. in nüateria consue,
<lb/>tudinaria non est argumentis legalibus judicandum, neque
<lb/>*d argumenta recurrendum, stante consuetudine expressa
<lb/>simili — sed ubi reperitur simile legis et simile con«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0110.tif"
                   n="108"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0110"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>suetudinis. Proinde, cum haec quaestio controverUtur in
<lb/>causa inter Flandros ac agitata super bonis in eadetn pro- 
<lb/>vincia sitis, censuit suprema curia, sequendum esse potius
<lb/>simile consuetudinis, quam legis, praecipue cum in confir- 
<lb/>matione consuetudinum Flandriae ordinatum fuerit, ut in
<lb/>defectum consuetudinis particularis recurrendum sit ad
<lb/>generalem consuetudinem Flandriae ac tum demum ad jus
<lb/>scriptum eadem deficiente. Rhetius — non ad jus com- 
<lb/>mune recurrendum, sed ad consuetudines cujusque loci vel
<lb/>curiae speciales, si ex iis non liquet ad generales regionis
<lb/>consuetudines (vergl. Anm. 80.) Pütt er, Beiträge z um
<lb/>teutschen Staats- und Fürstenrecht. Bd. II. S. 95.:
<lb/>»Wo unter uns Geschäfte gang und gäbe sind, die nur aus
<lb/>„der Bekanntschaft mit dem römischen Gesetzbuch ihren Ur- 
<lb/>sprung genommen haben, da würde thöricht sein, ein ande-
<lb/>„reS als eben das römische Recht in Anwendung zn dringen;
<lb/>„wem wollte es da einfallen, an andere als römische Gesetze zu
<lb/>„denken. Wäre eS aber nicht eben so lächerlich, wenn man
<lb/>„Dinge, dre nur teutscher Herkunft sind und wovon die Urhe-
<lb/>„der der römischen Gesetze nichts gewußt haben, nach römischen
<lb/>„Rechten beurtheilcn wollte? Aus welchen Rechtsquellen sol-
<lb/>„len nun diese Fragen beurtheilr werden? Den Vorzug, den
<lb/>„ein Gesetzbuch har, das man nur nachschlagen darf, müssen
<lb/>„wir hier freilich entbehren. Aber man verfahre nur so, wie
<lb/>„eS die Natur der Sache erfordert, wenn eine Nation kein an-
<lb/>„der gemeines Recht hat, als das, welches sich auf bloßer Ge-
<lb/>„wohnheit bezieht. Man forsche nach, wie es bisher in solchen
<lb/>,'Fällen gehalten worden; man gehe, soviel als möglich, bis
<lb/>„auf den Ursprung, bis auf die erste Qneüe der ganzen Sache
<lb/>„zurück, man denke über die Natur der Sache, die Veranlas- 
<lb/>sung ihres Gebrauchs, die Gründe, die sich aus der Den- 
<lb/>kungsart oder Verfassung der Nation herausbringen lassen;
<lb/>„so wird man ergiebige Quellen genug entdecken, um nicht
<lb/>„unsicherer als an geschriebenen Gesetzen, sich daran halten zu
<lb/>„können und demnach richtige uud bestimmte Entscheidungen
<lb/>„in vorkommenden Fällen zu treffen. — ES giebt Fälle, wo die
<lb/>„verschiedenen gemeinen Rechte in Tcutschland in solchem Ver- 
<lb/>hältnisse unter einander stehen, daß eS von eines Jeden Wahl
<lb/>„abbängt, nach welchem von beiderlei Rechten er feine Ge- 
<lb/>schäfte einrichten will. So sind die Römischen und Deutschen
<lb/>„Rechte in Ansehung des Gebrauchs von Testamenten oder Erb- 
<lb/>verträgen zwar einander ganz entgegengesetzt. Beide können
<lb/>„aber ganz wohl neben einander bestehen, indem es nun nur
<lb/>„auf eines Jeden Wahl ankommt, ob er es aut findet, durch
<lb/>„einen Vertrag seine künftige Erbfolge unwiderruflich zu be-
<lb/>„stimmen oder ob er nach römischer Art lieber eine einftjtige
<lb/>„noch immer seiner Abänderung unterworfene letzte Willensver-
<lb/>„ordnung errichten will. Dunkle Verträge sind im Zweifel
<lb/>„nach gemeinen Rechtett zu erklären. Da ist aber höchstriöthrg,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0111.tif"
                   n="109"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0111"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>"Unter diesen gemeinen Rechten nicht ausschließlich blo§ die
<lb/>'-römischen, sondern auch unsere ursprünglich einheimischen
<lb/>»Echte zu verstehen und in zweifelhaften Fällen jedes
<lb/>"Geschäft nur nach demjenigen gemeinen Rechte,
<lb/>"Nach dessen Sinne es ein gerichtet ist, zu erklären.
<lb/>„Dunkle Stellen einer Eheberedung, wo es auf Bestimmung
<lb/>„der Reckte von Dotal- oder Paraphernal-Geldern ankommt,
<lb/>"wögen immer nach dem Rdmischen Rechte erklärt werden.
<lb/>"Ader sobald von Morgengabe, Witthum, Gemeinschaft derGü-
<lb/>„ter oder Errungenschaft die Rede ist, muß man darauf sehen,
<lb/>„was deshalb, ehe man von dem Rdmischen Rechte etwas ge-
<lb/>"wußt hat, in Deutschland gemeinen Rechtens gewesen ist, das
<lb/>"alsdann auch jetzt noch sicher eben so gut, wie in jenen Fäl-
<lb/>"«n das Römische Recht, die Stelle eines gemeinen Rechts ver-
<lb/>"treten kann. Und so oft sich solche Spuren zeige», daß, der
<lb/>"Nngeführten Verbindlichkeit des Römischen Rechts ungeachtet,
<lb/>"dennoch ältere einheimische Rechte annoch beibebalten sind, so
<lb/>"varf mansolche nicht nach dem Maßstabe, wie das
<lb/>"Römische Recht consuetudines noviores juri«

<lb/>„eonimunis derogatorias behandelt, sondern alS
<lb/>"kin mit dem Römischen Rechte in gleichem Ver-
<lb/>"hältnisse stehendes gemeines Recht behandeln,
<lb/>„es sei nun, daß eS in dieser Eigenschaft von ganz
<lb/>„Deutschland oder auch nur für einen gewissen
<lb/>„Stand oder für gewisse Gegenden beibehalLen
<lb/>„ser. Auf keinen Fall darf man also da eine wi-
<lb/>„drrge Vermuthung oder im Zweifel zu behaup-
<lb/>„tcnde Einschränkung derselben entgegensetzen
<lb/>„oder eine solche Strenge des Beweises, wie es
<lb/>„furjene abweichendenGewohnheiten nichtunbil-
<lb/>"lig wäre, erfordern, sondern alle Vortheile ei-
<lb/>„nes gemeinen Rechts müssen auch solchen Rech-
<lb/>"^.u, wenn es gleich nur Gewohnheitsrechte sind,
<lb/>f"l,g zu statten kommen. Wenn also auch
<lb/>„lonst Schriften der RechtSgelehrten, so fern sie
<lb/>"Nur ihre eigenen Meinungen enthalten, nichtvon
<lb/>rr" Krafi sind, Rechtssätze damit zu beweisen, so
<lb/>i. alSdann, wenn sie bezeugen, wie eS

<lb/>dreser Zeit mit diesen oder jenen Gewobnhei-
<lb/>n geh alten sei oderwennsie vollendsRechtSsprü-
<lb/>"T'/ "der rechtliche Belehrungen, die da- bewäh-
<lb/>^"thaltrn, als glaubwürdige Zeugnissezum
<lb/>&lt;«n«s solchen Gewohnheitsrechtes al»
<lb/>''»erdtnqs zu gebrauchen." Vergl. die in Pütters Bei-
<lb/>c”t»®U&lt;ntn übrigen Abhandlungen über diesen Gegen«
<lb/>«and, und dessen auserlesene RechSfsslle Bd. I. resp. 13.
<lb/>i'• reep. 184 , ,86. und 208. Bd. 111. resp. 318. Stru«
<lb/>^.»^«nstimdtN Bd. V. S. 1. ff. Eichborns deutsche
<lb/>Staats, und RechtSgeschicht« Th. »&gt;. §. 442. ff.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0112.tif"
                   n="110"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0112"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 59.

<lb/>V. Bestanbthrile des salischen ritterschaft-
<lb/>lichen Successions-SystemS.

<lb/>A. Vorzugsweise Succession des MannsstammS.

<lb/>Das, die Erhaltung des Wohlstandes und Flors des
<lb/>Geschlechts und der Güter in demselben bezweckende, Süc-
<lb/>cessions-System des Adels beruhete auch in den Ländern,
<lb/>von welchen hier die Rede ist, auf verschiedenen Grund- 
<lb/>lagen. Die erste war die vorzugsweise Succession des
<lb/>Mannsstamms. Dieser Grundsatz hat sich ungeschwächt
<lb/>erhalten. Selbst da, wo in der Jnkestat« Erbfolge die terra
<lb/>Salica auf ein praecipuum herabsank, blieb, wie aus der
<lb/>Ueberficht der Gesetzgebungen (§§. 3 — 49.) erhellet, derWei-
<lb/>berstamm von der Erbfolge in dem, für den Mannsstamm
<lb/>theilbaren Vermögen, wenigstens in dem Rittergut aus- 
<lb/>geschlossen ; eine Ausnahme findet sich, obwohl nicht rück-
<lb/>fichtlich der Naturaltheilung des Grundvermögens, später
<lb/>in den wenigen Ländern, in welchen den Töchtern ein wirk- 
<lb/>licher Erbtheil zugebiüigt war.

<lb/>§. 60.

<lb/>B. Einheit des Erbfolgers.

<lb/>Dieser Zweck würde aber bei der Zerstückelung der
<lb/>terra Salica und der hereditas avialica eben so
<lb/>sehr verfehlt worden, als eine solche Zerstückelung
<lb/>unausführbar gewesen sein (§§. 3. und 4.). Die Ein- 
<lb/>heit des Stammfolgers ergab sich daher von selbst und
<lb/>ist wahrscheinlich ein Urelement dieses Systems. Auch
<lb/>dieser Grundsatz hat sich fortwährend erhalten, obwohl er
<lb/>in einzelnen Ländern nach der Verschiedenheit und den
<lb/>übrigen Verhältnissen der Güter und der Länder selbst in
<lb/>der Intestat-Erbfolge Modification erhalten hat. In der
<lb/>Jntestat- Erbfolge ist in den mehrsten Ländern dir terra
<lb/>Salica und aviatica auf den Rittersitz und die Einheit
<lb/>der Stammfolge nur auf diesen beschränkt, den übrigen Er- 
<lb/>ben vom Mannsstamm aber nicht bloß das Recht auf
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0113.tif"
                   n="111"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0113"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>Abfindung, sondern auch ein Miterberecht in dem übri«
<lb/>brigen Vermögen zugestanden. Dieser Ritterfitz war die
<lb/>ursprüngliche terra Salica, die außer demselben vorhan«
<lb/>denen Güter wurden als neu erworbene und nicht als
<lb/>Bestandtheile des Rittersitzes angesehen. Die Einheit der
<lb/>Etammfvlge ward hierdurch zwar im objektiven Umfang
<lb/>der Erbfolge beschränkt, allein im Begriff nicht erschüttert,
<lb/>weil brr Stammfolger dennoch als der eigentliche Erbe
<lb/>und als das Haupt des Hauses angesehen ward und da»
<lb/>der nach den in den mehrsten Ländern geltenden Grund«
<lb/>mtzen der Erbkheil der übrigen ohne Nachkommen verstor«
<lb/>denen Brüder ausschließlich an den Stammfolger zurückfiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>$. 61.

<lb/>C. ErstgcburtSrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Einheit des Stammfolgers schloß bas Erstge«
<lb/>vurtsrecht sich unmittelbar an. Es ist hier nicht der
<lb/>Ort, die Gründe zu entwickeln, aus welchen das Erstge«
<lb/>durtsrecht hier Grundsatz ward. Aus der Uebersicht drS
<lb/>Rechtszustandes dieser Länder ergiebr sich, daß dieö Recht
<lb/>M der adelichen Succefsion bestand. Dasselbe hatte in«
<lb/>dessen nicht in allen diesen Ländern den nämlichen Um- 
<lb/>fang.
</p>
               <p>

                  <lb/>Darin stimmen alle Gesetzgebungen überein, baß
<lb/>w eigentliche Ritterstß nach dessen durch Gesetz oder Ge«
<lb/>"vynheir bestimmten Demarkation dem Erstgeburts»
<lb/>cht unterworfen war und das praecipuam no-
<lb/>We bildete. In Ansehung des übrigen Grundvermö«
<lb/>Ji ", enthalten die Gesetze der einzelnen Länder nicht über»
<lb/>msiimmende Vorschriften, sondern weichen nach Ver»
<lb/>lA ^denheit der Größe und anderer Verhältnisse des
<lb/>von einander ab. Nach den Rechten
<lb/>2» ® ”lf[' hauptsächlich derjenigen, in welchen der
<lb/>größere Grundbesitz nicht sowohl aus einzelnen, klei.

<lb/>tJ»kri°,V!nan]Ltr getrennten, zum Theil abgesondert be-
<lb/>« rf t-rif&lt;n Grundstücken bestand, sondern mehr «in
<lb/>diese Grundstücke auch in Rück- 
<lb/>er auf das Erstgrburtsrecht als unzertrennbare Zube-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0114.tif"
                   n="112"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0114"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Hörungen des eigentlichen RittersitzeS angesehen und ver- 
<lb/>erbten mit demselben auf den Erstgebornen.

<lb/>In andren Ländern fand dagegen in Ansehung der letz- 
<lb/>teren das Erstgeburtsrecht nicht Statt/sondern sie kamen zur
<lb/>Theilung zwischen dem Erstgebornen und seinen Brüdern
<lb/>und fand auch hier wiederum eine Verschiedenheit Statt,
<lb/>je nachdem der Erstgeborne einen größern Erbtheil, wie
<lb/>sein Miterbe, erhielt oder eine gleiche Theilung unter ihnen
<lb/>galt. Im «rsteren Fall, welcher gewöhnlicher, als der
<lb/>letztere war, bestand der größere Erbantheil des Erst- 
<lb/>gebornen bald in bald in der Halste des zur Thei- 
<lb/>lung kommenden Grundvermögens und verfiel das übrige
<lb/>-J oder die andere Hälfte auf die nachgebornen Söhne
<lb/>ohne Rücksicht auf deren Anzahl zur weiteren Erbtheilung
<lb/>zwischen ihnen. Dem Erstgebornen war hierbei überdem
<lb/>die Befugniß Vorbehalten, den Nachgebornen anstatt des,
<lb/>auf sie vererbten Theils an dem Grundvermögen, ihren
<lb/>Erbtheil in andren Gegenständen der elterlichen Verlas- 
<lb/>senschaft anzuweisen. In anderen Ländern war der Erst- 
<lb/>geborne überhaupt nicht so begünstigt und erhielt weder
<lb/>eigentliches xraeoipuum, nach eine» so bedeutenden Erb- 
<lb/>theil an dem Grundvermögen, sondern nur einen größern,
<lb/>gewöhnlich den doppelten, Erbtheil, als jeder seiner Brüder,
<lb/>von deren Anzahl mithin die Größe seines Erbantheils
<lb/>abhing, «ine Successionsart, welche in denjenigen Län- 
<lb/>dern, in welchen der ursprüngliche Grundsatz der Stamm- 
<lb/>folge sich erhalten hatte, nicht bei dem Grundvermögen,
<lb/>sondern nur in Rücksicht auf das Mobiliar-Vermögen
<lb/>Statt hatte. Wo rin eigentliches xr««oipuum des Erst- 
<lb/>gebornen galt und dasselbe, wie dies allenthalben der
<lb/>Fall war, in dem Rittersitz bestand, erhielt der Erstgeborne
<lb/>dasselbe voraus, ohne verbunden zu sein, dafür seine Mit-
<lb/>erben zu entschädigen, diese waren vielmehr als Erben
<lb/>des bisherigen Besitzers verpflichtet, den Rittersitz, wenn
<lb/>er versetzt sein sollte, für den Erstgebornen einzulösen (240).
</p>
               <p>

                  <lb/>24®) Lamb. Gorii, animadvere. jurisT.II,cap. 2.6.102.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0115.tif"
                   n="113"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0115"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Guccefflon nach dem Erstgeburtsrecht ward mehr
<lb/>rmtheils für ein so wesentliches Element dieses Erbfolge,
<lb/>Systems angesehen, daß sie'auch im'Weiberstamm Statt
<lb/>fand, wenn derselbe zurSuccesfion berufe« ward.
</p>
               <p>

                  <lb/>§.' 62. . : • :

<lb/>D. Abfindung der nachgeborenen Söhne Und Töchter.

<lb/>Die Grundsätze über die Abfindung der nachgehor,
<lb/>ven Söhne.stimmen im Allgemeinen in den verschiedenen Län»
<lb/>der« überein und sind durch Gesetz oder Herkommen bestimmt.
<lb/>Wenn häufig die Frage aufgeworfen ist r ob bei der Abfindung
<lb/>der Nachgebornen auf den Pflichttheil Nüstsicht genvm^
<lb/>wen werden müsse? so kann unter diese Frage die Abfindung
<lb/>in der Jntestat«Erbfolge möglicherweise überall nicht
<lb/>fallen. In der In testa t-Erb folge besteht der Erb-
<lb/>theil der Nachgebornen nicht .in einem, bestimmten An,
<lb/>theil an dem gesammten Vrrm.ögen des.Vaters oder
<lb/>der Eltern .sondern nur an dem nach Abzug deS, her PA.
<lb/>Mogeuitur ausschließlich ^iznheim fallenden PräcipuuM
<lb/>übrig bleibenden Nachlasse, nyr nach diesem stellt sich daher
<lb/>Jntestat-Erbportion der übrigen Erben heraus und die
<lb/>gitima würde daher nur die zutreffende Quote dieser letzt^r,
<lb/>dqchten Erbportion sein, welche mit dem, auch das xraeoi-,
<lb/>kuum in sich begreifenden gesammten Nachlasse eben so
<lb/>in Verbindung steht, als jede statutarische Portion,
<lb/>&lt;chne, Fideicommiße und überhaupt Gegenstände, in An»
<lb/>lcyung derer ein besonderes Erbrecht Statt findet. Der,'
<lb/>vem Erstgebornen zufqllende Dorzugstheil kann bei Pe-
<lb/>h * ^ Erbtheils der Nachgebornen, und mithin auch

<lb/>Pflichttheiis überall nicht in Rechnung kommen. Sollte
<lb/>«»der in der Jntestat Erbfolge von Pflichttheil und dessen
<lb/>^cymaierung die Rede sein können; so würde der Dorzugs-
<lb/>waia - Erstgebornen zur Ergänzung des Pflichttheiis . nie,
<lb/>,.»&gt;s, ja selbst bann nicht in Anspruch genommen werden
<lb/>u wenn außer demselben gar keine Verlasscnschaft
<lb/>^rhanden sein sollte. (241)
</p>
               <p>

                  <lb/>li
</p>
               <p>

                  <lb/>n*?*) Jason consil. P. I. Cons. 113. und 163 Gude-
<lb/>(s.e lurs feud. P. III, c. 4. Mo Lina ei Fr. de Hispa-
<lb/>’836- H. 93, H
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0116.tif"
                   n="114"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0116"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>In Ansehung der Abfindung der nachgebornen Söhn«
<lb/>stimmen daher die Gesetzgebungen aller Länder darin überein,
<lb/>daß dieselben an der bevorzugten Succession des Erstgebor»
<lb/>neu und an dessen Präcipuum überall nicht Theil nehmen, da.
<lb/>gegen sind sie in Ansehung der Theilnehmer der Nachge-
<lb/>bornen an dem übrigen Nachlaße der Eltern nicht über- 
<lb/>einstimmend. In einigen Ländern theilen die Nachgebor-
<lb/>nen diesen Nachlaß nach gemeinrechtlichen Grundsätzen,
<lb/>bald mit, bald ohne Theilnahme des Erstgebornen; in
<lb/>anderen Ländern erhält der Erstgeborene auch von diesem
<lb/>freien Vermögen einen bestimmten bevorzugten Theil und
<lb/>fällt nur der andere Theil an die nachgeborncn Söh-
<lb/>« zur gleichen Thettung.
</p>
               <p>

                  <lb/>: L. Abfindung der Töchter.

<lb/>Dieses SuccesstonsSystem würde kein deutsches sein,
<lb/>wenn im Ritterstanbe, so lange der Mannsstamm. blüht,
<lb/>der Weiberstamm zur Mit-Erbfolge in Stamm- und Fa-
<lb/>milien-Gütrr hätte gelangen können. Die Töchter sind daher
<lb/>auch nach den vorher angeführten Gesetzen der einzelnen
<lb/>Länder von dieser Stamm-Succrsfion ausgeschlossen, und
<lb/>wo hin und wieder besondere Gesetze ihre Theilnahme zu»
<lb/>lassen, beruht dies aus der, mit dem Stammgut verbun- 
<lb/>denen, gemischten Lehns-Eigenschaft oder auf anderen ganz
<lb/>«igenthümlichen Verhältnissen. Einer ausdrücklichen Der-
<lb/>zichtleiflung auf eine nicht angefallene Erbschaft bedarf es
<lb/>nicht, und sind vielmehr die Töchter von der Erbfolge in
<lb/>Eiammgüter schon vermöge gesetzlicher Bestimmung auch
<lb/>ohne alle Derzichtleistung ausgeschlossen, dagegen aber
</p>
               <p>

                  <lb/>niae primogenitura Lib. II. c. 66. n. 37. Faber erro»res

<lb/>Jragmat. decis. 13. error 4. Sande consuet. Geldr.Tit.I.

<lb/>. 1- n. 31. Christianaei Decis. Vol. I. dec. 366. Cu- 
<lb/>ria Parisiensis teste Pape Lib. 21. Tit. 5. art. 2. judica*
<lb/>vit: primogenito jus suum integrum competere, licet nulla
<lb/>alia supersint bona. Aequitas tamen suadet, ut, ubi primo- 
<lb/>genitus totum aufert, tantum relinquatur fratribus ejus mi- 
<lb/>noribus, unde se alant.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0117.tif"
                   n="115"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0117"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>befugt, aus dem elterlichen Nachlasse eine standesgemäße
<lb/>Abfindung zu fordern. Alle Gesetze stimmen darin über- 
<lb/>ein, daß diese in Ansehung der unverheiratheten Töchter
<lb/>in standesmäßigem Unterhalt, für vrrheirathete Töchter
<lb/>aber in dem bei der Verheirathung erhaltenen Brautschatz
<lb/>besteht; die Gesetzgebungen find hierbei rückstchtlich meh- 
<lb/>rerer einzelnen Bestimmungen verschieden, indem z. B.
<lb/>einige dem Brautschatz ein bestimmtes maximum vor.
<lb/>schreiben, andere auf die Verhältnisse und den Ertrag
<lb/>bes Stammgutes und die Anzahl der Kinder Rücksicht
<lb/>Nehmen, andere es dem Ermessen der Eltern anheimstellen,
<lb/>und noch andere es dem schiedsrichterlichen Ausspruch
<lb/>überlassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>4.64.

<lb/>F* Befugniß der Eltern diese Jntestat-Erbfolge autonomisch
<lb/>abzuändcrn.

<lb/>Diese Grundsätze ($$.59—63.) bildeten die Inte-
<lb/>st at^Erb folge. So wie die römischen und andere Ge- 
<lb/>setzgebungen dem Bürger und insonderheit den Eltern ge- 
<lb/>statten, die Jntestat - Erbfolge, wenn sie ihren und ihrer
<lb/>Familie individuellen Verhältnissen nicht angemessen ist,
<lb/>durch Willenserklärungen abzuändern; so waren dir Eltern
<lb/>auch in Deutschland, in diesem Lande der fast allgemei- 
<lb/>nen Autonomie, berechtigt nach ihrer Ueberzeugung und
<lb/>nach ihrem Ermessen die Erbfolge in ihrem Hause zu ord.
<lb/>nen. Eheliches Güterrecht nnd Erbrecht, wie daS römische
<lb/>Recht sie aufstellt, waren dem Deutschen unbekannt; der deul-
<lb/>Ae Brautschatz war von dem römischen ganz verschieden;
<lb/>Testamente im römischen Sinne waren ebenfalls unbe- 
<lb/>kannt. Außer dem HauS-, Acker- und Kriegsgeräth und einem
<lb/>kargen Schmuck des Körpers gab es im alteren Deutsch-
<lb/>Ad kein anderes Vermögen, als bas Grund-Ekgenthum.

<lb/>ist, st, viel insonderheit den Ritterstand betrifft, mehr-
<lb/>wals bemerkt, daß das Grund-Eigenthum nicht theilbar
<lb/>«!!!£ uicht getheilt ward, sondern daß einer der Söhne
<lb/>des Vaters, die Erstgeburt gewöhnlich brrückstchti»
<lb/>jL^ «, Wahl in das Grund-Eigenthum des VaterS Erbe
<lb/>""»wir dieser, der Fürsorger und Erhalter der übrigenKin-

<lb/>H2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0118.tif"
                   n="116"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0118"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>der ward. Dies war bas deutsche Erbrecht im großen,
<lb/>wie im geringeren Grund-Eigenthum. Das römisch« Erb.
<lb/>recht und mit demselben der römische Pflichttheil war in
<lb/>Deutschland durchaus unbekannt. (242) Auf dieser Grund- 
<lb/>lage hatte bas deutsche Erbrecht sich durch viele Jahrhun- 
<lb/>derte ausgebildet und befestigt, als gegen die Mitte die- 
<lb/>ses Jahrtausends das römische Recht ein gesetzliches An- 
<lb/>sehen in Dentschland erhielt. Dasselbe erhielt indessen dies
<lb/>gesetzlich« Ansehen nur unter der Beschränkung, daß keine
<lb/>eigenthümliche deutsche Gewohnheitsrechte entgegen stehen,
<lb/>mithin mit der Begränzung auf Fälle, in welchen diese nicht
<lb/>vorhanden. Das Erbrecht hatte aber in allen Klassen des
<lb/>Volks fich bereits seit Jahrhunderten auf das festeste ge.
<lb/>bildet und ward daher schon aus diesem Grunde von dem
<lb/>römischen Erbrecht nicht betroffen. Die oben angeführten An- 
<lb/>fichten der Gcsctzgebungen so vieler Länder, welchen die al- 
<lb/>ler Länder Deutschlands hmzugefügt werden können, bewei- 
<lb/>sen, daß gerade das Erbrecht und besonders das
<lb/>Erbrecht im Ritterstande aus dem ganzen Rechtsgebiet der
<lb/>Gegenstand war, in Ansehung dessen die Ausschließung
</p>
               <p>

                  <lb/>242) Der ParlamcntS-Advocat Ricard führt in den An- 
<lb/>merkungen zum nouveau coutumier general Th. II. S.
<lb/>269. an: Par acte de notoriete du conseil d’Artois du
<lb/>24. Juillet 1674, dont j'ay copie, il est atteste, que l’on
<lb/>ne connoit pas audit pays la legitime du droit
<lb/>Koma in et que comme la coütume n*a point pourvA de
<lb/>legitime aux enfans, lorsque les peres et meres ne laissent
<lb/>OHe des meubles et acquets, Tusage est d’arbitrer aux en-
<lb/>fans, qui n’ont rien eu pour leur tenir lieu de legitime et
<lb/>qui n'ont pas moyen de subsister d'ailleurs que quelque
<lb/>chose pours leurs alimens, ce qui depend de Tarbitrage
<lb/>des juges; et neanmoins j'ay vu un arret contradictoire in-
<lb/>tervenu en la grand chambre le 22. Juin 167 t, par lequej
<lb/>en declarant la Substitution, §a et6 avec distraction de la
<lb/>legitime, mais depuis par autre arret du 6. May 167-. en
<lb/>la quatti&amp;me chambre des enqu£tes il a ete jug£ conför-
<lb/>mement audit acte de notoriete, qu'il n’y avoit en la dite
<lb/>coutume aucune legitime certaine dans les meubles et
<lb/>acqucts et qu'il sufhsoit, que le pere eut laisse quelque
<lb/>chose par forme d'alimens avec pouvoir de substituer le
<lb/>fond en cas de decds «ans enfans, sans laisser aucune chose
<lb/>en propriete.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0119.tif"
                   n="117"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0119"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>des römischen Erbrechts und die Aufrechthaltung des deut- 
<lb/>schen vorzugsweise gefordert und gesetzlich gesichert ward.
<lb/>Das römische Erbrecht hat im Ritter-, Bürger- und Bau.
<lb/>ernstande überall kein gesetzliches Ansehen erhalten, sondern
<lb/>das ursprünglich deutsche Erbrecht eines jeden dieser
<lb/>Stände ist in demselben gültig geblieben (§. 58.). Eine
<lb/>aufmerksame Vergleichung des deutschen und des römi.
<lb/>schen Rechts beweiset sehr bestimmt die auffallenden Ver- 
<lb/>schiedenheiten, welche in fast allen Gegenständen des Erb»
<lb/>rechts zwischen beiden vorhanden sind und in Ansehung
<lb/>deren das deutsche Recht sich erhalten hat.

<lb/>Dies ist auch in Ansehung des Pflicht t Heils der
<lb/>Fall, welcher im römischen Sinn den Deutschen nnd dem
<lb/>deutschen Recht überall unbekannt war, nach welchem viel- 
<lb/>mehr den Eltern nur die Verbindlichkeit oblag, ihren
<lb/>Kindern Unterhalt und Versorgung zu gewähren. Jeder
<lb/>Stand der Grundbesitzer hatte sein eigrnthümlicheS Suc.
<lb/>cejsions-System und seine eigenthümliche Erbfolge-Ord- 
<lb/>nung, in keiner derselben findet man eine Spur des
<lb/>Pflichttheils, wohl aber eines Erbsystems, vermöge dessen
<lb/>die Erbschaft ausschließlich auf einen Erben überging;
<lb/>die Befreiung vom Pflichttheil ist vielmehr die wesentliche
<lb/>Grundlage des deutschen Erbrechts-Systems, welches Mit
<lb/>Beachtung des Pflichttheils gar nicht würde haben bestehen
<lb/>können. Daher hat bei der Aufnahme des römischen
<lb/>Rechts in Deutschland die Legitima desselben allenthal- 
<lb/>ben, wo die deutsche Erbfolge sich gegen das römische
<lb/>Recht erhalten hat, keinen Eingang finden können, da- 
<lb/>her findet man sie noch heute weder im Ritterstande,
<lb/>noch im Bauernstände, ja nicht einmahl im Bürgerstande,
<lb/>insofern die Succesflon nach deutschen Rechten geregelt
<lb/>wird. Allerdings sind späterhin in einzelnen Ländern
<lb/>oder Orten ober in einzelnen Ständen römische Grund- 
<lb/>sätze und insonderheit auch die vom Pflichttheil in die.
<lb/>einheimische Gesetzgebung eingedrungcn, allein dies sind
<lb/>nur besondere Ausnahmen. Und auch hier ist das römi- 
<lb/>sche Recht nicht ohne manche Modificatione» ausgenommen,
<lb/>zu welchen unter andern auch die Befugniß der Eltern gehört,
<lb/>bei Eheverträgen oder bei Bestimmung des Brautschatzes den
<lb/>Pflichttheil mehr oder minder unberücksichtigt zu lassen.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0120.tif"
                   n="118"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0120"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Ritterstande insonderheit ist, so weit ia dem- 
<lb/>selben das deutsche Erbfolge-System sich überhaupt erhal- 
<lb/>ten hat, der römische Pflichttheil überall eben so wenig,
<lb/>wie das römische Erbrecht überhaupt, ausgenommen. Er
<lb/>würde das ganze deutsche SuccesflonSrecht wesentlich um- 
<lb/>gekehrt und umgestürzt haben; Einheit des Erben, Primo- 
<lb/>genitur und überhaupt eine bevorzugte Erbfolge sieht mit
<lb/>dem Pflichttheil im Widerspruch und ist mit demselben un-
<lb/>vereinbarlich. Der römische Pflichttheil ist ein gesetzlich
<lb/>bestimmter, von der Verfügung der Eltern unabhängiger,
<lb/>Thril des auf den Erben fallenden Erbtheiles. In der
<lb/>Succesflon im Ritterstande gab es für die abgefundrnrn Kin- 
<lb/>der weder eine Erbportion im römischen Sinn, noch eine die
<lb/>Disposttions-Befugniß der Eltern auf «inen solchen Pflicht-
<lb/>theil beschränkende Vorschrift der Gesetze. Die Eltern wa- 
<lb/>ren ihren Kindern nur Unterhalt und Fürsorge für ihr
<lb/>Fortkommen schuldig, dies war die Pflicht der Eltern ge- 
<lb/>gen ihre Kinder, auf welche später romanistrrnde Juri- 
<lb/>sten den Namen der I.pgilim» übertrugen, und die in
<lb/>die Augen fallende Unangemessenheit desselben eben so
<lb/>wohl fühlend, als einsehend, daß in der deutschen Erbfolge
<lb/>keine römische Legitima, sondern nur elterliche Fürsorge
<lb/>vorhanden und diese kein römischer Pflichttheil sei, diese
<lb/>ihnen auffallende Erscheinung sich durch die Ansicht, daß
<lb/>Gesetz oder Gewohnheitsrecht den Pflichttheil aufheben
<lb/>oder wenigstens im Betrage herabsetzen könne, erklärten
<lb/>und daher annahmen, daß die Abfindung der Kinder im
<lb/>deutschen Recht doch eigentlich die römische L-egilima sei, wel- 
<lb/>ch« nur durch Statute und Gewohnheitsrechte zu einem
<lb/>geringem Betrage herabgesetzt worden, (243) wogegen
<lb/>andere annahmen, daß die Legitima «in auf Naturrecht
<lb/>und Billigkeit — als ob jenes oder diese ein nach Zahlen
<lb/>scharf bestimmtes Verhältniß kennen — gegründeter An- 
<lb/>spruch und daher menschlichen Gesetzen gar nicht unterworfen
<lb/>sei (244). Diese Ansichten haben allerdings in mehreren
</p>
               <p>

                  <lb/>243) Z. B. Mynsinger obs. camerae Imperii Cent. V.
<lb/>obs. 43* Gail obs pract. Lib. 11. obs. 22. Bosenthal
<lb/>fr. de feudis cent. VII. concl. 13.

<lb/>244) Spuren dieser Ansicht sind noch in dem in der Anm. 23t,
<lb/>gedachten Gutachten der Preußischen Gesetz-Commission zn finden.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0121.tif"
                   n="119"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0121"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>IIS
</p>
               <p>

                  <lb/>Ländern ihren Einfluß auf die Gesetzgebung gehabt und
<lb/>in dieselben Reminiscenzen des römischen RrchtS gebracht.
<lb/>Dies ist jedoch in Ansehung beS Ritterstandes, besonders
<lb/>in denjenigen Landern, in welchen ,r eine geschlossene
<lb/>Genossenschaft bildete und die deutsche Erbfolge sich in
<lb/>ihrer Reinheit erhielt, so wenig der Fall gewesen, daß selbst
<lb/>die allgemeine Gesetzgebung, wenn fie die Legitima erfor»
<lb/>bette, dies Erforberniß nur in Ansehung der gemeinrecht- 
<lb/>lichen, nicht aber der im Ritterstande geltenden deutsche»
<lb/>Erbfolge aufnahm. (§§. 8. ff. 13. ff).

<lb/>Allerdings ward in vielen, nach Grundsätzen der deut- 
<lb/>schen Erbfolge abgefaßten, Dispositionen die Abfindung
<lb/>der Töchter und der nachgebornen Söhne legitima ge- 
<lb/>nannt und durch „lovo legitimae" bezeichnet; es ergiebt
<lb/>sich indessen schon aus der flüchtigsten Vergleichung die- 
<lb/>ser Abfindung, daß sie mit dem römischen Pflichttheil we- 
<lb/>der im Betrage, noch in dem Recht, noch in irgend einer
<lb/>andren Beziehung die entfernteste Aehnlichkeit habe und
<lb/>auch nach der Absicht der Partheien jener Pflichttheil über- 
<lb/>all nicht sein solle. Wenn die ersten Geschäftsmänner
<lb/>und Rechtsgelehrken jener Zeiten der Abfindung der nach- 
<lb/>gebornen Kinder, selbst den Apanagen in den erlauch- 
<lb/>ten Häusern, sogar in öffentlichen Acten, den Namen
<lb/>„legitima" beilegten; so ist wohl erklärbar, daß No- 
<lb/>tarien und geringere Justiz-Bediente, welche solche Dis,
<lb/>Positionen abfaßten, sich ebD, dieser Benennung bedienten
<lb/>(245). Schon der Umstand allein, daß die Eltern den
</p>
               <p>

                  <lb/>245) v/loser 6s legitima S. R. R. statuum liberorum
<lb/>utriusque sexus (in f. Electis jur. pubi, et privati S. 182,
<lb/>ff-) de Selchow Elementa juris Germanici §. 5t4: post*
<lb/>9,genitis de ali mentis prospici solet, quae olim deputa*
<lb/>v11**1**,* postea legitima vel pro diversitate postgenitorum
<lb/>aP an a gium, p ar agiu ni vel freragium

<lb/>„dicebantur. Runde, Grundsätze des deutscheu Pri-
<lb/>„vatrechtS §. 67i. — gebührt den Nachgeborenen —- aus den
<lb/>„Gütern, welche dieser (Primogenitur) Erbfolge unterworfen
<lb/>„worden, eine Versorgung, die den Namen Deputat, Unter- 
<lb/>halt, Apanage fuhrt, tz&gt;je ist ihrer Natur nach kein römi- 
<lb/>scher Pflichttheil, wenn ihr auch dieser Name bisweilen
<lb/>„aus Unverstand beigelegt ist." P-tter, Unterschied
<lb/>der römischen und teutschen Erbfolge^überhaupt
<lb/>(in s. Beiträgen jum teutschen Staats- und Pri-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0122.tif"
                   n="120"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0122"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrag des vermeintlichen Pflichtteils zu bestimmen und
<lb/>„loco legitimae” (246) nicht Kapital, sondern eine jähr- 
<lb/>liche Summe zur standesmäßigen Unterhaltung oder eine
<lb/>Äversional - Summe unter Rückfall au den Erben zu be- 
<lb/>stimmen oder in dem einen, wie in dem andern Fall dem
</p>
               <p>

                  <lb/>vatrecht Bd. U. S. 269.) „Kurz alles stimmt dahin über- 
<lb/>fein, daß unser Fürsten- und Grafenstand und großentheilS
<lb/>„auch unser übriger teutscher Adel entweder seine ganze Verfas- 
<lb/>sung hätte Preis geben und umkehren müssen oder er mußte
<lb/>„das alte tetttsche SuceessionS-System, so sehr es auch von den
<lb/>„sonst in Deutschland etngeriffenen fremden Rechten abweichen
<lb/>„mochte, notwendig beibehalten. Wenn, so wie eS den Ver-
<lb/>„ordnungen des römischen RecktS gemäß ist, auch in Fürsten-
<lb/>„thümern, Grafschaften und Rittergütrrn die Töchter mit den
<lb/>„Söhnen rur Erbfolge gleich berechtigt sein sollten, wenn je-
<lb/>„dem Kinde wenigstens sein Pflichtrheil unverkürzt gebührte : so
<lb/>„wäre kein Geschlecht von hohem oder niederem Adel, keine Ge-
<lb/>„neration mehr ihres Wohlstandes sicher."

<lb/>246) Car.-de Mean obs ad jus civile Leodi-
<lb/>ensium obs. 96- §• 3.: haec enim quantitas, quae non
<lb/>existentibus aut exiguis existentibus bonis assignatur vel
<lb/>suppletur legitimae loco, non est propria nec vera legi-
<lb/>tijna, sed instar legitimae et ejus vice, sicut ex
<lb/>feudo haereditario jure primogeniturae spectante ab intes-
<lb/>taty ad solum primogenitum, aliis non extantibus bonis,
<lb/>debetur ab eo fratribus secundogenitis aut sororibus certa
<lb/>quahtitas legitimae loco, prout etiam filiabus, exclusis

<lb/>Fier statutum a successione, debetur dos et certa quantitas
<lb/>qco legitimae, cum enim mobilia sint in bpnis paren-
<lb/>tum et feudum hereditarium cum jure primogeniturae. si-
<lb/>cut etiam bona censualia sint in eorum patrimonio, licet
<lb/>in mobilibus non succedant liberi, sed superstes conjugum,
<lb/>et in feudo haereditario jure primogeniturae non succedant
<lb/>secundogeniti, tenentur parentes, quorum ratio naturalis
<lb/>qu^si lex quaedam tacita liberis addicit naturam curare
<lb/>corripetentes et sic ex iis dare aut supplere legitimam libe- 
<lb/>rorum vel qtiod legitimae loco erit; unde ek* Con- 
<lb/>suetudine mobilia quidem superstiti conjugum dgmftSpr,
<lb/>sed sub Onere alimentorum. §. 4. Haec vero quäWtfras,
<lb/>qiiae ex mobilibus ad assignandam vel supplendam legiti- 
<lb/>mam libens competit, etiamsi habeant aliunde, unde se
<lb/>alant. §. 5. Sed non ad ratam legitimae, sed suffi- 
<lb/>cit ut ejusmodi alimenta et dotes in locum legi- 
<lb/>timae surrogata, sint congrua facultatibus et
<lb/>qualitati personarum) etsi minora sint legitima.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0123.tif"
                   n="121"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0123"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>Ermessen des Erben den nähern Betrag ;u überlassen pflegten,
<lb/>beweiset hinreichend, daß ein Pflichttheil im Sinne des römi- 
<lb/>schen Rechts überall nicht Statt gefunden hat. Soll im
<lb/>deutschen Recht Begriff und Name von Legitima eine
<lb/>Stelle erhalten; so ist darunter nichts weiter begriffen,
<lb/>als das Recht der Kinder, von den Eltern standesmäßige
<lb/>Versorgung zu fordert». Nach diesen, bei weiterer Kultur
<lb/>der deutschen Rechtsverhältniße, allgemein anerkannten
<lb/>Grundsätzen ist daher die Befugniß der Eltern, über ihr
<lb/>Vermögen und ihre Erbfolge abweichend zu disponiren,
<lb/>durch die römische Legitima überall nicht, sondern nur durch
<lb/>die Pflicht, für den standesmäßigen Unterhalt der Kinder
<lb/>zu sorgen, begränzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>$. 65.

<lb/>Die im vorigen §. gedachte elterliche DispositkonS-
<lb/>Befugniß ward a»n häufigsten durch die bei Eingehung
<lb/>der Ehe von den Eltern mit Zuziehung deren Eltern oder
<lb/>anderer nahen Verwandten geschlossenen Ehe-Verträge
<lb/>ausgeübt. Man findet diese Art der Disposition seit
<lb/>den ältesten Zeiten in diesen Gegenden und sie ist spä»
<lb/>terhin zum Theil durch schriftliche Gesetze bestätigt. Ehe- 
<lb/>verträge wurden als Familien- und Erbverträge ange- 
<lb/>sehen, durch welche den Eltern gestattet ist, die Inte,
<lb/>stak «Erbfolge abzuändern und die Erbfolge der Erhal- 
<lb/>tung des Namens und des Flors, so wie den Ver- 
<lb/>hältnissen der Familie gemäß zu ordnen. Diese Dis- 
<lb/>positionen standen zu allen Zeiten in einem besonders
<lb/>hohen Ansehen, indem man fie als Mittel zur Cr
<lb/>Haltung des Flors der ritterlichen Geschlechter und zu
<lb/>gleich als Ausspruch der Eltern ansah, in deren Hände»
<lb/>daS Wohl brr Kinder am sichersten ruhe. (247) Durst.
</p>
               <p>

                  <lb/>247) Christianaei Decis. Vol. III. Tit. 1». Cha-
<lb/>ronda responses du droit Francois Livr. II. resp. 33. Fa- 
<lb/>ber in Codicem Lib. 5. Tit. 9. des. 6. — consuetudine fert
<lb/>ubique gentium receptum est, ut hujusmodi conventione*
<lb/>valeant in contractu matrimonii praecipue inter nobile».
<lb/>Gail obs. pract. Lib. II. et obs. 127. Cramer Wetzlar«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0124.tif"
                   n="122"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0124"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>die- Ehebündniß warb ein neuer Fa^ilirnzweig begrün»
<lb/>det und aus dem Erbe der beidrrftingen Familien vegü.
</p>
               <p>

                  <lb/>sche Nebenftundr» Tbl. i4. S. t. (mit dem Erkenntniß
<lb/>de- RrichS-Kammeraericht- wegen der von Wolf-Metternichsche«
<lb/>Disposition), von Buiningk Sammlung auserlesener Recht-»

<lb/>flküe Bd. V. S. XIII. a Sande consuetud. feudales
<lb/>Gelricae Fr. 1. Tit. II. c. 1. (vgl. ANM. 131.) cap. Z.
<lb/>n. 1. Pactis interdum defertur futura haereditas, perinde a«
<lb/>legibus publicis, quibus hujusmodi pacta in tabulis ante-
<lb/>nuptialibus Geldriae et vicinarum ditionum moribus aequi-
<lb/>parantur. Namque enim nec hic nec apud plerasque Ger- 
<lb/>maniae ac Franciae gentes observata fuit I. 36. de collaju-
<lb/>valuerunt enim moribus variarum regionum hereditatum
<lb/>jura heredumque institiones in tabulis antenuptialibus. —
<lb/>n. 15. und 20. Neo stadii He pactis antenuptialibus obs. 2.
<lb/>Robert rerum judicatarum Lib. II. cap. 4. Tais and Utbtt«
<lb/>sicht in dem Commentar über die coutumes gdneralisdes
<lb/>p ay s et Duch^ de Bourgo g n e (a Dijon 1698 fol.) die

<lb/>Erfordernisse dieser Wirkung de- EhevertrageS, des maria ge
<lb/>divis. 11 faut — S'. 492. — que plusieurs choses con-
<lb/>cOurent pour donner lieu au mariage divis de la fille, car:
<lb/>1) Le mariage doit etre consomml du vivant des peres
<lb/>et meres ensuite de la Constitution de la dot divise paries
<lb/>peres et meres conjointement ou par Ie pere seul la
<lb/>mere etant vivante, par consequent ll est certain que la
<lb/>fille qui par contract, de mariage a renonce a la succes-
<lb/>sion paternelle ou maternelle a echoir moyennant une dete
<lb/>qui lui a etl donnle on promise, les pere ou la mere ve*
<lb/>nants a mourir avant la celebration et consommation du
<lb/>mariage de la fille, une teile renonciation ne peut nuir ni
<lb/>prljudicier a cette fille, car il faut que le pere ait constitue
<lb/>a 6a fille une dot divise soit qu’il la lui constitue seul ou
<lb/>conjointement avec la mere, de sorte que la dot et le ma- 
<lb/>nage sont necessaireraent et conjointement requis du vi-
<lb/>/ant du pere (arretls du Parlament de Dijon 1612. 1636.
<lb/>i64t. 1646.). Si le pere mourut — führt er bei dem einen die- 
<lb/>ser Parlaments-Aussprüche an — avant la celebration du ma- 
<lb/>riage — la fille obtint restitution contre la renonciation
<lb/>faite a la succession de son pere et les juges lui adju- 
<lb/>terent le suplement de son legitime, on a sgu
<lb/>jue cela n'auroit pas 6te ainsi juge si le ma- 
<lb/>nage avoit ete consomme pendant la vie de sei
<lb/>•&gt;ere et mere et qu’en ce cas on ne lui auroit
<lb/>point adiugl le suplement de legitime. 11 faut
<lb/>donc que le pere et mere soient vivans, car si le mere
<lb/>4tant morte le pere constitui 4 sa fille une dot, tant pour
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0125.tif"
                   n="123"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0125"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>ferf, di« Erbfolge aber zugleich nach den im Ritterstand«
<lb/>üblichen Grundsätzen von den beiden Ehegatten und deren
</p>
               <p>

                  <lb/>tu bient maternels öchas que paternels ü dclioir, on ns
<lb/>peut dire que ce soit un manage divis, quelque renoncia-
<lb/>tion que son pere lui fasse faire et en ce cas eile peut
<lb/>£tre reslitue« contre sa resignation a la succession öchue
<lb/>de sa mere et eile peut pretendre le suplement de legitime
<lb/>en la succession de son pere lorsqu eile sera echue, si la
<lb/>renonciation a ete faite unico pretio — une fille qui a re*
<lb/>nonce par un seul contract et pour un seul prix a une
<lb/>succession echue comme aussi a celle a echoir doit etro
<lb/>restitute contre les renonciations a toutes ces successioni
<lb/>a, cause de l'individuite du contrat. 2) Non seulement
<lb/>le mariage droit s'acornplir pendant la vie de pere et
<lb/>mere ensuite de la Constitution de la dot divise faite a la
<lb/>hile, mais il faut que la fille accepte la dot et qu*elle ait
<lb/>un ou plusieurs freres, car si i'une de ces conditions
<lb/>manque on ne peut dire que le mariage de la fille soit divis. --
<lb/>Du Moulin sur la coutume de JBourbonnois art. 305.:
<lb/>utrumque copulative requiritur, ita ut mors parentis post
<lb/>tractatum sed ante celebratas nuptias faciat deficere hanc
<lb/>exclusionem. Demnächst verbreitet Taisand flch über die Wir- 
<lb/>kungen eines solchen Ehevertrags. Nachdem er schon früher
<lb/>(S. 417.) angeführt hatte: nous n'avons nen parmi nous cjui
<lb/>soit plus inviolable, que les choses stipulees et promises
<lb/>dans les contracts de mariage; c’est un loi que les pere
<lb/>et mere se sont faite et iis sont reputes avec toute la fa-
<lb/>mille avoir stipuld pour leurs enfans; und ©. 4l9: en effet
<lb/>les peres etant pousses par un secret mouvement de la na- 
<lb/>ture a faire tout le bien .qu'ils peuvent a leur enfant, sont
<lb/>les vrais arbitres et juges des interets de ces niemes enfans;
<lb/>—- fährt er S. 494. fort: Et pour penetrer les motifs de ces
<lb/>conditions du mariage di vis on peut dire, comme il est
<lb/>vrai, que les peres et meres sont les juges naturels et legi- 
<lb/>times des partages qui doivent etre faits entre leurs enfans,
<lb/>ils peuvent en ordonner comme il leur plait et la coutume
<lb/>autorise et aprouve ce qu*ils ont regle a ce sujet sans per-
<lb/>mettre qu'on examine s’ils ont agi equitablement; la ten-
<lb/>dresse que l'on presume qu'ils ont pour leurs enfans. les
<lb/>mettant a couver chp tout soupcon et de toute recherclie, en
<lb/>consequence de cette presumption qui vaut presque autant
<lb/>que la realit^ meme, parcequ'elle se trouve presque toujours
<lb/>certaine; quand les peres et meres ont constitue ensemble
<lb/>une dot k leur nile ou que le pere la constitue pendant la
<lb/>vie de la mere, il faut que la fille s'en contente, sans
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0126.tif"
                   n="124"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0126"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Eltern geordnet und dabei insonderheit darauf Be»
<lb/>dacht genommen, daß das Geschlecht in seinem Flor
<lb/>und Wohlstände fortgesetzt werde. Dem römischen Rechte
<lb/>war dies freilich unbekannt, die Priester desselben
<lb/>erklärten daher die Möglichkeit einer solchen Anordnung
<lb/>nur durch eine ihre wahren Gränzen überschreitende äis-
<lb/>positio parentum inter liberos und kamen dadurch auf
<lb/>den-Zweifel: ob eine solche elterliche Disposition nicht
<lb/>durch die Rücksicht auf den Pflichttheil bedingt sei? eine
<lb/>Frage, welche freilich schon deshalb ganz müssig war, weil
<lb/>dem deutschen Recht ein Pflichtheil überhaupt unbekannt
<lb/>war (§. 64.), und bei Abschließung der Ehegelöbnisse Kin»
<lb/>der, deren Pflichttheil hätte verletzt werden können, gar
<lb/>nicht vorhanden waren. Allein auch durch andere Ver»
<lb/>fügungen konnten die Eltern während der Ehe über ihre
<lb/>Erbfolge bestimmen, und eben dies war der Fall rücksicht- 
<lb/>lich der Testamente, nachdem diese in Deutschland bekannt
<lb/>geworden waren. (248) Bei diesen insonderheit erregte
<lb/>der Pflichttheil Bedenken. Obwohl der tägliche Gebrauch
<lb/>vieler Jahrhunderte bewies, daß solche Anordnungen
<lb/>auch durch Testamente ohne Rücksicht auf den Pflichttheil
</p>
               <p>

                  <lb/>ra£me qu’elle puisse demander un suplement
<lb/>de legitime, bien que ce soit un droit de la nature,
<lb/>qui semble ne devoir etre retranche par aucune Joi civile
<lb/>et la coutume veut que cette dot tienue lieu de legitime
<lb/>a cause de l’incertitude des evenemens et que le bien des
<lb/>peres et meres peut diminuer de meme qu*il peut augmen-
<lb/>ter; ou joint ordinairement a cela que la fille ne peut es-
<lb/>perer un etablissement plus avantageux que celui du ma-
<lb/>riage, quand ses peres et meres ont fait choix pour eile
<lb/>d’un mari, tel que raisonnablement eile pouvoit le souhaiter
<lb/>et qui a temoigne etre content de la dot, car alors eile
<lb/>p’a pas droit de pretendre quelque chose de plus dans leurs
<lb/>successions, quand meme, comme disent quelques cou-
<lb/>tpmes, le pere ne lui auroit donnd en dot qu'une guirlande
<lb/>de tleurs, sipon en deux cas qui font deux exceptions a
<lb/>cette regle.

<lb/>248) Nell er origines feudorum cap. V. §. 1» Testa- 
<lb/>mentorum usus Trevins a temporibus Romanae dominatio- 
<lb/>ne semper fuit sive per pacta successoria, quae transrhe-
<lb/>nanis Germanis magis erant usitata,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0127.tif"
                   n="125"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0127"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>der andern Kinder getroffen und alS altes Recht und un.
<lb/>zweifelhaftes Herkommen und Gebrauch des Ritterstandes
<lb/>angesehen, ohne daß darüber jemals Zweifel oder Streit
<lb/>entstanden wäre *), befolgt wurden; so ward dies doch
<lb/>von der Rechtsschule gelaugnet, welche nur das, was mit
<lb/>dem römischen Recht übereinstimmt, als Recht kannte und
<lb/>anerkannte, und kaum gab es noch einige, welche sich diese
<lb/>Erscheinung dadurch erklärten, daß auch das ältere longo-
<lb/>bardische Lehnrecht dem Vater die Befugniß ertheilt habe,
<lb/>auS seinen Söhnen den Lehnsfolger zu bestimmen. ES ist
<lb/>zu bedauern, daß die deutschen besonders aber die in den
<lb/>französischen Gesetzen und Gewohnheiten in Beziehung auf
<lb/>die elterlichen Dispositionsrechte, Eheverträge und mariax«
<lb/>divis enthaltenen so wichtigen Materialien ihrem ganzen
<lb/>Umfange nach noch nicht bearbeitet find (249). 1
</p>
               <p>

                  <lb/>*) j. B. Bericht des Landgerichts zu Düsseldorf
<lb/>an das Justizministerium vom 16. Juni 1S36. &gt;,Nach- 
<lb/>dem wir gegenwärtig die bei dem Zustande der Akten aus der
<lb/>„früher» Gerichtsverfassung sehr zeitraubend« Durchsicht der
<lb/>„ältern Akten beendet, bedauern wir, auch nicht einen einzelnen
<lb/>„Fall ermittelt zu haben, in welchem «ine solche DiSpositions-
<lb/>„Befugniß an sich zur Kon,egation gekommen «der auch nur
<lb/>„über die Modalitäten derselben gestritten und entschieden wäre."

<lb/>249) Vgl. f. B. Taisand coutumes de Bourgogne S.
<lb/>4l4. Toutes les conventions portees par un contrat de mariage
<lb/>qui etoit considere comme un trait^ de toute la famille^
<lb/>sont irrevocables surtout lorsqu* eiles concernent les enfans;
<lb/>le pere et la mere ou a leurs dofaut les autres parens sont
<lb/>censds avoir (stipulö pour eux et *avoir ecrepte la pro- 
<lb/>messe d*egalite le pere est mort dans la'confiance que sa
<lb/>femme conserveroit l’egalitc enlre leurs enfans et que s’il
<lb/>avoit cru qu elle eut vonlu avantager sa falle au prejudice
<lb/>de son bis, il ne lui auroit par constitue une dote si forte
<lb/>qu bien il auroit fait par son testament quelque preciput con- 
<lb/>siderabis a son fils. — — — Parmis nous les contrais de
<lb/>mariage sontaussi favorablesque les testamentetoientchezles
<lb/>Romanis, qui se piquerent extremement de se cönserver la li- 
<lb/>berte de tester et de cboisir un heritier qui leur fut agrd-
<lb/>able, nos anc&amp;tres au contraire tournant leur inclination du
<lb/>cote des contracta ont eu förtement a coeur de faire
<lb/>observer exactement Jes dispositions y comprises, dajis
<lb/>la vue de l'etablissement et de la Conservation des biens dans
<lb/>les famiiles et de perpetuer et augmenter la fplendeur de
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0128.tif"
                   n="126"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0128"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlagen.

<lb/>I.

<lb/>Allerhöchste Cabinets-Ordre, betreffend die Successton
<lb/>in der Rheinischen Ritterschaft, vom 16. Jan. 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus dem Berichte des Staats-Ministeriums über
<lb/>die Anträge der Freiherren von Mirbach und von Loe
</p>
               <p>

                  <lb/>1'Etat, de la noui est venu l'usage frequent des Institution*
<lb/>contractuelles d'heritier et des substitutions ordinaires dans
<lb/>les contracts en faveur des maisons considerables c. a. d.
<lb/>de celles qui sont de la famille et qui portent le nom et
<lb/>les armes. S. 491. 11 faut que .plusieurs choses concourent
<lb/>pour donner lieu au mariage divis de la fille, car le ma- 
<lb/>nage doit £tre consomme du vivant des peres et meres en-
<lb/>suite de la Constitution de la dot divise par les peres et
<lb/>meres conjointement ou par le pere seul la mere etant vi-
<lb/>vante, par consequent il est certain que la fille qui par
<lb/>son contrat de mariage a renonce a la succession pater-
<lb/>nelle ou maternelle a echoir moyennaut une dote qui lui
<lb/>a eie donn^e ou promise, le pere ou la mere venants a
<lb/>mourir avant la celebration et consommation du mariage
<lb/>de la fille, une teile renonciation ne peut nuire ou preju-
<lb/>dieser ä cette fille, car il faut que le pere ait constitue a
<lb/>sa fille une dot divise, soit qu'il la lui constitue seul ou
<lb/>conjointemeut avec la mere, de sorte que la dot et le ma- 
<lb/>riage sont necessairement et conjointement requis du vi- 
<lb/>vant du pere; il a etc ainsi juge par d'arretes du Parlament
<lb/>de Dijon. Non seulement le mariage doit s’accomplir pen- 
<lb/>dant la vie des pere et mere ensuite de la Constitution de
<lb/>la dot divise, faite a la fille en argent ou en fonds par ses
<lb/>pere et mere ou par le pere seulement, la mere etant vi-
<lb/>vante, mais il faut que la fille accepte la dot et qu'elle ait
<lb/>un ou plusieurs freres, car si l’une de ces conditions man-
<lb/>que on ne peut dise que le mariage de la fille soit divis.
<lb/>S. 509* La fille que ses pere et mere ont mariee par ma- 
<lb/>riage divis est excluse de leurs successions de sorte que
<lb/>ses per« et mere ne le peuvent rapp eil er comme heritiere
<lb/>parceque ce seroit contrevenir a l’autoritc de la coutumt qui
<lb/>doit 4tre inviolable dans les choses qu'elle a nettement et
<lb/>prlcisement ordonne'es, I’exclusion faite les pere et mere
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0129.tif"
                   n="127"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0129"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>für sich und andere Mitglieder beS rheinischen Rttterstan»
<lb/>deS auf Herstellung der in ihren Damilien vor Einführung
<lb/>der fremden Gesetzgebung aasgeübten Befugnisse bei der
<lb/>Bestimmung über ihren Nachlaß, habe Ich ersehen, so»
<lb/>wohl, daß dies« Bestegniß von dem ritterbürtigen Rheini.
<lb/>scheu Adel in SuccejsionSfällen ausgeübt worden ist, als
<lb/>auch daß die Mitglieder des Rheinischen Ritterstandes für
<lb/>dek Fall der Herstellung ihrer Befugniß eine besondere
<lb/>Stiftung zum Besten und im Interesse der von der Suc»
<lb/>cesfion in das Grundeigenthum ausgeschlossenen SLhne
<lb/>und der Töchter ihrer Familien zu errichten beschlossen ha»
</p>
               <p>

                  <lb/>d’un« fille a laquelle il$ constituent manage divis
<lb/>dtant d'une teile force, qu'aprea avoir une foii

<lb/>lachte eile ne peut plus £tre revoquee. Co u tu- 
<lb/>mes de Bretagne (nouveau grand coutumier T. IV.
<lb/>€&gt;. 360.) art. 557« les filles mariees par pere noble ne pour-
<lb/>ront demander autre plus grand partage que celui que leur
<lb/>aura iait leur pere, mariage faisant, encores qu*eiles fussens
<lb/>mineure» et qu elle» n'eussent renonce, pourveu qu’elles
<lb/>fussents duement appanagees. Le semblable sera garde
<lb/>pour le regard des oiens de la mere, quand les filles au-
<lb/>roient est^ mariees par les pere et mere d'extraction
<lb/>noble. Coutümes generales du pays et comte du
<lb/>Maine (daselbst Tome IV. S. 489») art. 268: horame
<lb/>noble peut bien donner a sa falle plus grand mariage

<lb/>3u’advenant, car il luy paurroit bien donner la tierce partie
<lb/>e sa terre ou choses immeubles, pose qu'ordinairement ne
<lb/>luy en appartient par succession que quart, quint, sixieme,
<lb/>septieme ou plus ou moins: mais aussi »'il lut donne moins
<lb/>en mariage qu'il ne luy fust escheu de la succession et ne
<lb/>luy eust donne qu'un chappel de roses, c'est a scavoir
<lb/>quelque legier don de mariage, mais qu'elle soit mariee
<lb/>et emparag£e noblement par le pere, st ne peut-elle rien
<lb/>demander en succession directe de pere ni de mere, d’ayeul
<lb/>ne d'ayeule, tant comme il y ait hoir masle de ses pere et
<lb/>mere ou representation d’hoir masle: mais eile peut succe-
<lb/>der a ses freres et soeurs et en autre successions collate- 
<lb/>rales. Coutömes du Duche d'Anjou (das. S. 553.)
<lb/>art. 24t: homme noble peut bien donner a sa fille plus

<lb/>frand mariage -- wörtlich wie die Coutüme am Maine, nur:

<lb/>onner qu un chappeau de roses; anstatt chappel u. s w.
<lb/>und bemerkt Ricard in den Anmerkungen: emparag&lt;te non
<lb/>significat partagee, sed mariee decenter a son pareil en no-
<lb/>blesse et raaison. Vgl. auch Christianaei Dec. 1. dec. 268.
</p>
               <p>

                  <lb/>H
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0130.tif"
                   n="128"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0130"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0130--><p/>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>bin. Ich habe daher in der Ueberzeugung, daß diese-
<lb/>Dispositionsrecht in Erbschaftsfällen eine wesentlich« Be- 
<lb/>dingung zur Erhaltung des Grundeigenthums in den Fa- 
<lb/>milien sei, um so mehr beschlossen, dasselbe -in denjenigen
<lb/>Familien des Rheinischen- Ritterstandrs, welche es vor der.
<lb/>Einführung der fremden Gesetzgebung ausgeübt haben,
<lb/>wieder herzustellen, als Ich in gleichem Maaße landesvä- 
<lb/>terlich geneigt bin, jedem Stande diejenigen Einrichtun- 
<lb/>gen zu bewilligen, wodurch die Erhaltung des Gmnd-
<lb/>«igenthums in den Familien und dadurch der Wohlstand
<lb/>und Flor aller Klassen Meiner Unterthanen befördert und
<lb/>gesichert werden kann. Die Familienhäupter, welche dar- 
<lb/>auf ankragen, haben gebührend nachzuweisen, daß sie gu
<lb/>den früher. berechtigten Geschlechtern gehören, daß sie «in
<lb/>lanbtagsfähigeS Rittergut besitzen, und dass sie der vor- 
<lb/>gedachten Stiftung bis jNm 1. Januar 1tz37 btigetreten
<lb/>sind. In diesen Familien soll jehemFamilienhaupte, wenn
<lb/>nicht Verträge ober anderweitige beschränkende Familien»
<lb/>Einrichtungen entgegenstehen, die Besugniß beigelegt sein,
<lb/>durch Eheberedungen, durch Verfügungen unterLrbenden
<lb/>oder aus den Todesfall, mit Abweichung vomgemeinen
<lb/>Rechte, ohne durch einen Pflichtteil beschränkt zu sein,
<lb/>die Erbfolge unter den Kindern, die Bevorzugung «ineS
<lb/>derselben vor den andern, Substitutionen, Abfindung und
<lb/>Aussteuer der Söhne und . Töchter, die Verhältnisse der
<lb/>Ehegatten und überhaupt alles, was auf die Erbfolge in
<lb/>ihren Nachlaß Bezug hat, nach freiem Gutbefinden fest»
<lb/>zusrtzen. Diese Anordnungen sollen, wmn sie übrigens
<lb/>in rechtlicher Form abgefaßt sind, in allen für jetzt noch
<lb/>Nicht wirklich eröffneten Erbschaftsfällen von den Gerichts- 
<lb/>höfen als rechtsbeständig anerkannt werden, ihre Gültig- 
<lb/>keit aber erlöschen, wenn der Beitritt zur vorerwähnten
<lb/>Stiftung bis zum Schluffe dieses Jahres nicht er- 
<lb/>folgt ist.

<lb/>Diejenigen Familienhäupter, welche von dieser De.
<lb/>fugniß Gebrauch machen wellen, sind jedoch verpflichtet,
<lb/>für die standesmäßige Erziehung, für die Abfindung oder
<lb/>Aussteuer sämmtlicher Kinder, und für die Versorgung
<lb/>des überlebenden Ehegatten nach dem früher» Familien-
<lb/>Herkommen, nach der Zahl der Kinder, und nach den

<lb/>Der-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0131.tif"
                   n="129"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0131"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0131--><p/>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermögens - Verhältnissen Sorge zu tragen. Im Falle
<lb/>Streitigkeiten hierüber entstehen, sollen sie von einem näher
<lb/>zu bestimmenden siandesmäßigen Schiedsgerichte, mit
<lb/>Ausschluß der ordentlichen Gerichtshöfe, entschieden wer.
<lb/>den. Den zur vorgedachten Disposition berechtigten Fa- 
<lb/>milienhäuptern ist auch bei Fideikommißstiftungen die Aus- 
<lb/>übung derselben gestattet, doch verbleibt eö rückstchtlich
<lb/>der Bestätigung bei den bestehenden Vorschriften. Das
<lb/>Staatsministerium hat diesen Erlaß durch die sammtlichen
<lb/>Amtsblätter der Rheinprovinz bekannt zu machen.

<lb/>Berlin, den 16. Januar 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staats-Ministerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Allerhöchste Kabinets-Ordre an die Freiherrn von
<lb/>Mirbach und von Loe vom 2b. Juni 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem Ich aus dem Bericht des Staats-Ministe- 
<lb/>riums ersehen habe, daß die mit dem Namen der Auto- 
<lb/>nomie bezeichnete DiSpositivns-Befugniß, auf deren Pn-
<lb/>rrkennung und Bestätigung Sie in Ihrem und anderer
<lb/>zur Rheinischen Ritterschaft gehörigen Familien Namen
<lb/>angetragen haben, vor der Einführung der fremden Ge- 
<lb/>setzgebung im ritterbürtigen Adel bestanden hat, diese Be«
<lb/>fugniß aber zur Erhaltung des Flors und Wohlstandes
<lb/>Meiner Rheinischen Ritterschaft beiträgt; so habe Ich
<lb/>keinen Anstand genommen, diesem Anträge zu willfahren
<lb/>und demgemäß die abschriftlich anliegende Ordre an bas
<lb/>Staats-Ministerium erlassen.

<lb/>In spätem Zeiten find allerdings mehrere vormals
<lb/>bestandene Quellen der Versorgung der Nachgebornen,
<lb/>wenigstens in ihrer frühem Gestalt, in politischen Verän- 
<lb/>derungen untergegangen. Ich habe daher aus dem Be- 
<lb/>richt des Staats-MinisteriumS mit Wohlgefallen ersehen,

<lb/>1836. H. 83. I
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0132.tif"
                   n="130"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0132"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>daß Sie und Ihre Kommittenten in richtiger Würdigung
<lb/>des eigenen Interesses Ihrer Familien auf bas Wohl der
<lb/>Nachgebornen Rücksicht genommen und bereits den Grund
<lb/>ju einer diesem Zweck gewidmeten Stiftung gelegt haben.
<lb/>Um diese beifallswerthe Absicht zu befördern, habe Ich,
<lb/>wie Sie aus Meiner Ordre an das Staats-Ministerium
<lb/>ersehen, die Anerkennung der freien Dispositions-Befug-
<lb/>niß der Mitglieder derjenigen Familien, welche sie früher
<lb/>gusgeübt haben, an die Voraussetzung geknüpft, daß sie
<lb/>jener Stiftung beitreten. Ich überlasse Ihnen, denselben
<lb/>dieses zu eröffnen, und die darüber bei Ihnen eingehen- 
<lb/>den Erklärungen einzureichen. Wegen der Organisation
<lb/>sowohl der beabsichtigten Stiftung, als des SchiedgerichtS,
<lb/>sehe Ich Ihren nähern Voträgen entgegen, und genehmige
<lb/>im Allgemeinen die vorgeschlagenen Grundzüge der Ver- 
<lb/>fassung des letztern.

<lb/>Berlin, den 16. Januar 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>die Freiherr» vonMirbachund
<lb/>von Loe, jetzt hier.
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Entscheidungsgründe des Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>(Zu §. 17. Anmcrk. 63.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist die Sentenz erster Instanz wiederum herzu-
<lb/>stellen, aus zweien Gründen:

<lb/>I. Sind beide Thcilc darinnen einig, daß das
<lb/>Jülichsche Recht im Ravensbergschen vim legis habe;
<lb/>dieses aber sanciret capite 94., a. daß die pacta
<lb/>dotalia, so entweder durch die Eltern, oder nach
<lb/>nach deren Tode durch die nächste Blutsverwandte
<lb/>der künftigen Eheleute, mit derselben Vorwissen und Wil- 
<lb/>len geschlossen werben, gehakten werden sollen; b. daß,
<lb/>wenn in solchen pactis enthalten, daß die Töchter mit
<lb/>ihrem empfangenen Heirathsgut sich begnügen, und wei- 
<lb/>ter keinen Zugang zu den elterlichen Erbgütern haben sol- 
<lb/>len, die pacta mit Wissen und Willen der Töchter auf-
<lb/>gerichtek, solche pacta fest und unverbrüchlich sein sollen,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0133.tif"
                   n="131"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0133"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>c. daß diese pacta dotalia gültig sein sollen, wann sie
<lb/>auch gleich nicht von den Töchtern mit einem leiblichem
<lb/>Eide bekräftiget worden, d. daß demnach das jus com- 
<lb/>mune, so in solchem Fall die Tochter annoch zur Suc- 
<lb/>cessio» lasset, oder zur Ausschließung derselben einen eid- 
<lb/>lichen Verzicht erfordert, aufgehoben sein solle.

<lb/>Hieraus, und in specie durch die ausdrückliche Auf- 
<lb/>hebung des juris communis, nach welchem sonst der- 
<lb/>gleichen Verzichte anders nicht gültig, als wann sie
<lb/>eidlich geschehen, erhellet, daß nach den Jülichschen Rech- 
<lb/>ten die Verzichte der adelichen Töchter auf die elterliche
<lb/>Erbschaft vor andern Bedingungen, Punkten und Clau-
<lb/>suln der Lhestiftung nichts voraus haben, sondern was
<lb/>ratione paetorum dotalium überhaupt Rechtens, eben
<lb/>dieses auch intuitu dieser renuntiationum Rechtens sei.

<lb/>Nun ist aber Rechtens, baß ex paetis dotalibus,
<lb/>eum consensu parentum initis, etiam minores absque
<lb/>curatoribus obligiret werden; Leyser, specim. 307.
<lb/>med. 2. Es , bestehe nun ratio legis entweder darin- 
<lb/>nen, daß die paeta eigentlich conditiones sine qua non
<lb/>der zu vollziehenden Ehe sind, und also contracto semel
<lb/>matrimonio die Sache nicht wiederum in pristinum
<lb/>statum redueiret werben kann; oder aber, daß die Eltern
<lb/>und nächste Verwandte loco curatoris sind; beide rationes
<lb/>find in hoc casu vorhanden, und es scheint die letzte eine
<lb/>ratio movens des Jülichschen Gesetzes zu sein, immaßen
<lb/>daselbst in principio sanciret ist: daß die neue Ehe- 
<lb/>leute durch diejenige pacta dotalia obligiret
<lb/>sein sollen, so durch ihre Eltern, oder nach ih- 
<lb/>rem Tode durch ihre nächste Blutsverwandte,
<lb/>mit ihrem Vorwissen und Willen geschlossen
<lb/>worden. Und es kommt also gegenwärtig lediglich dar- 
<lb/>auf an: ob die vorseiende pacta dotalia und der darinnen
<lb/>enthaltene Verzicht mit der klagenden Tochter Wissen und
<lb/>Willen geschlossen seien? Dieses nun ist einmal aus ihrer
<lb/>Unterschrift der Ehesiiftung, und aus denen im §. 5. be-
<lb/>undlichen Worten: mit gutem wohlbedachtem Ge-
<lb/>Müth, freiwillig, ungezwungen, auch mit kei-

<lb/>List hintergangen, an sich zu präsumire«, und
<lb/>wann sie gleich in ihrem Klaglibelle anführet, daß man
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0134.tif"
                   n="132"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0134"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0134--><p/>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>über die in den pactis dotalibus enthaltene Punkte mit
<lb/>ihr vorläufig nicht tractirtf, und ihren Konsens eingeho.
<lb/>Irt, noch einen statum bonorum ihr zugestellt, sondern
<lb/>vielmehr ex abrupto und kurz vor der Copulation ihr
<lb/>die pacta zur Unterschrift vorgelegt/ und solche von ihr
<lb/>ohne Durchlesung unterschrieben worden wären; so ist
<lb/>doch einmal dergleichen vorläufige Tractirung und Ein- 
<lb/>holung des consensus gar nicht nothwendig, sondern ge- 
<lb/>nug, wann auch solcher consensus nur ex post, oder
<lb/>ex intervallo, durch die Unterschrift erfolget, indem die
<lb/>ratihabitio vim consensus hat; andern Theils ist
<lb/>zu einem solchen Verzicht eine editio status bonorum
<lb/>keinesweges erforderlich, sondern nur eine generale Kent-
<lb/>niß desjenigen, worauf renuntiiret wird. Nun aber
<lb/>waren der Klägerin sowol die mütterliche als väterliche
<lb/>Güter bekannt. Die Kentniß deS väterlichen Mobiliar-
<lb/>,Vermögens hingegen relevirte zur Sache nichts, quia
<lb/>hereditas non est viventis, und dasjenige, worauf fie
<lb/>renuntiirke, nicht des Vaters damaliges Vermögen, son- 
<lb/>dern dessen künftige Verlaffenschaft, tempore mortis, war;
<lb/>daher» dann auch die Rechkslehrer in dem Fall, wann
<lb/>einer künftigen noch nicht angefallenen Erbschaft renun- 
<lb/>tiiret wird, die notitiam quantitatis patrimonii nicht
<lb/>erfordern: Kellenbenz de renuntiat, qu. IV. § XI.
<lb/>Endlich, und was daS Vorgeben betrifft, daß ihr die Ehe-
<lb/>stiftung ex abrupto und kur; vor der Copulation vor»
<lb/>gelegt, von ihr aber ohne deren Durchlesung unterschrie- 
<lb/>ben worden sei, so beruhet dieses in nudo asserto der
<lb/>Klägerin, worunter sie praesumtionem juris wider sich
<lb/>hat, indem contra subscribentem perlectis instrumenti
<lb/>subscripti praesumiret wird. Ihr also incumbiret«,
<lb/>Nicht Nur dieses assertum, sondern auch zugleich folgen- 
<lb/>des mit zu erweisen, daß nemlich sie auch sonsten
<lb/>zur Zeit ihrer Unterschrift nicht gewußt, daß
<lb/>in dem instrumento ein Verzicht auf die el- 
<lb/>terliche Erbschaft enthalten sei.

<lb/>Es ist aber noch ein anderer Grund vorhanden, wes- 
<lb/>halb sie auch nicht einmal zu diesem Beweis admittiret
<lb/>werben kann. Dann so hat II. sie selbst ihrem Klagli-
<lb/>belle einen extractum aus denen zwischen ihre» Eltern
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0135.tif"
                   n="133"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0135"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>errichteten pactis dotalibus beigelegt, worinnen diese ihre
<lb/>Eltern unter sich in casum mortis festgefttzet, daß, wo- 
<lb/>ferne ihre Mutter vor dem Vater mit Tode abgeben sollte,
<lb/>alsdann ihm zwar zur zweiten Ehe zu schreiten freistehen,
<lb/>jedoch der' erzeugte älteste Sohn (der jetzige Be- 
<lb/>klagte) die Halbscheid aller Güter (als worüber beider- 
<lb/>seits Eltern, ihrer übrigen Kinder ungehindert, zu dispo-
<lb/>niren bemächtiget wären) zum voraus haben, desgleichen
<lb/>auch ihm die andere Halbscheid zu mehrerem 8plendeur
<lb/>der Familie verbleiben, jedoch er daraus denen andern
<lb/>Söhnen und Töchtern, nach Vermögenheit der Güter, ge- 
<lb/>bührliche Aussteurung geben, der mütterliche Brautschatz,
<lb/>Keinodien, Silberwerk und andere Mobilien aber beson- 
<lb/>ders unter die Kinder jeglicher Ehe, jedoch salvo praeci- 
<lb/>puo des ältesten Sohnes, vertheilet werden sollten.
<lb/>Nun axnoscircn beide Thtile dieses pactum der Eltern,
<lb/>und daß der casus hujus pacti gegenwärtig vorhanden
<lb/>sei; ob zwar de secundis nuptiis des Vaters ex actis
<lb/>nicht constirt; wie dann auch bereits in der Sentenz der
<lb/>Mindenschen Regierung erster Instanz, in Ansehung des
<lb/>mütterlichen Mobiliarnachlasses, darauf rechtskräftig er- 
<lb/>kannt ist. Nun disponiren aber diese elterliche Ehepacta
<lb/>ausdrücklich: daß, außer sothanem Mobiliarnachlaß, die
<lb/>Tochter und übrige Söhne von allen väterlichen und
<lb/>mütterlichen Gütern weiter nichts, als nach Vermögen- 
<lb/>heit «ine gebührliche Aussteurung haben sollen. Diese
<lb/>Aussteurung hat die Klägerin von ihrem Vater empfan- 
<lb/>gen; daß sie gebührend und nach Vermögenheit eingerich- 
<lb/>tet worden, desfalls militiret praesunuio pro patre
<lb/>dotem constituente. Daß aber eine solche Aussteurung
<lb/>praecise die legitimam ausmachen müsse, und nicht ge- 
<lb/>ringer sein dürfe, solches schreibet das elterliche Ehepac-
<lb/>tum nicht vor, vielmehr äußert sich das contrarium, und
<lb/>daß die legitima damit nicht gemeint sei, daraus: "wann
<lb/>ex opposito der mütterliche Brautschatz und Mobilien
<lb/>davon ausgenommen, und diese letztere, salvo praecipuo
<lb/>primogeniti, gleich getheilet werden sollen. Dann diese
<lb/>Theilung, salvo praecipuo dimidiae des ältesten Sohnes,
<lb/>wacht praecise die legitimam aus; mithin, und da bei
<lb/>denen Immobilien keine solche Theilung vorgtschrieben
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0136.tif"
                   n="134"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0136"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0136--><p/>
               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>wird, so können auch paciscentes legitimam unter der
<lb/>Aussteuer nach Vermögenheit nicht verstanden haben.
<lb/>Die Klägerin kann also von den übrigen mütterlichen
<lb/>und väterlichen Gütern nunmehro weiter nichts, ne qui- 
<lb/>dem sub praetextu legitimae, fordern, Weil dieses schon
<lb/>per paewm der Eltern feststund, ehe die Klägerin nur
<lb/>einmal existirte, und bevor folglich ihrer Seits ein jus
<lb/>ad legitimam vorhanden war. Wann also auch die Jü-
<lb/>lichsche Rechte nicht vorhanden wären, so würde doch die
<lb/>Klägerin schon vermöge der elterlichen paetorum dota- 
<lb/>lium mit der geforderten Supplirung der legitimae ab»
<lb/>zuweisen sein, wie auch damit, daß ihr Brautschatz, ad
<lb/>modum legitimae, vivente adime patre, zu reguliren
<lb/>sei, eum viventis non detur liereditas, gleichwohl die
<lb/>Appellations-Sententia a qua den Beklagten, noch beim
<lb/>Leben des Vaters, in Supplirung der legitimae condem»
<lb/>niren wollen; mithin ist hierunter die sententia primae
<lb/>instantiae reformatorie herzustellen. IN ec obstat, wann
<lb/>die Klägerin in exceptione ad revisionem ihres beklag- 
<lb/>ten Bruders hauptsächlich urgirtt, wie sie, nemlich als
<lb/>eine persona minorennis absque curatore, der Zeit
<lb/>gar nicht contrahiren, also noch viel weniger einem juri
<lb/>renuntiirm können, auch habe ihr Vater bei dieser Sache
<lb/>nicht vices curatoris vertreten mögen; dann dieser
<lb/>habe selbst durch Exigirung ihrer Renuntiation mit ihr
<lb/>contrahiret; ihr Bräutigam habe noch weniger loco cu- 
<lb/>ratoris sein mögen, dann mit eben diesem habe sie gleich- 
<lb/>falls, in Absicht der künftigen Suecession, in den pacti»
<lb/>dotalibus paciscirt.

<lb/>Die Jülichsche Gerichtsordnung quadrire hieher gar
<lb/>nicht; dann selbige erfordere zu einem solchen Verzicht, daß
<lb/>die Töchter von ihren Gerechtsanie» gehörig certiorirtt
<lb/>worden. Solches sei nun gegenwärtig so wenig geschehen,
<lb/>daß man ihr weder den statum bonorum paternorum,
<lb/>noch maternorum vorher kund gemacht, vielmehr die
<lb/>Unterschrift von ihr kurz vor der Trauung, ehe sie oder
<lb/>ihr Bräutigam solche weder gelesen, noch lesen gehöret,
<lb/>verlanget und erhalten. Wie könne aber eine unwissende,
<lb/>zumal minorenne und mit keinem curatore versehene
<lb/>Frauensperson durch dergleichen Unterschrift obligiret wer-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0137.tif"
                   n="135"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0137"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>den? da sonst so gar denen minoribus wider alle prä-
<lb/>judicirliche Handlungen ob quamvis laesionem, wie viel
<lb/>Mehr also ob laesionem enormissimam, ais dergleichen
<lb/>in praesenti vorhanden sei, das beneficium restitutionis
<lb/>in integrum zustehe. Allein es obstiret der Klägerin nichts
<lb/>desto minder eonstans et uniformis observantia con- 
<lb/>traria. Partes haben nemlich selbst in retro-actis, hinc
<lb/>inde, sich verschiedentlich auf praejudicia bezogen, wo- 
<lb/>rinnen bereits wegen des Verzichts derer adelichen Ra»
<lb/>vensbergischen Töchter in contradictorio gesprochen wor- 
<lb/>den. Bon selbigen haben vor. der Hand in registratura
<lb/>nur aufgefunden werden können die ac(a zwischem dem
<lb/>Drost von Korf zu Waghorst und dessen Schwester,
<lb/>der Chanoinesse von Korf. Diese letzte forderte von
<lb/>gedachtem ihrem Bruder den ihr vermeintlich noch zu-
<lb/>kommendeu Antheil von ihres zweiten unverheirathet ver- 
<lb/>storbenen Bruders Erbschaft. Der beklagte Bruder wurde
<lb/>per sententias vom 10. Oktober 1738 und 9. Septem- 
<lb/>ber 1740 zu deren Herausgebung eondrmnirct, es wäre
<lb/>dann, daß er erweisen könne: daß bei dem Hause
<lb/>Waghorst ein pactum familiae vorhanden
<lb/>oder observantiae sei, daß die ErbPortio-
<lb/>nes derer in unverheirathetem Stande und
<lb/>ohne Testament sterbenden secundo-genito-
<lb/>rum dem Erbherrn oder dem ältesten Bruder
<lb/>allein zufallen; oder auch, daß dieses genera- 
<lb/>liter bei den adelichen Häusern der Grafschaft
<lb/>Ravensberg observantiae sei. Der Bruder von
<lb/>Kork trat diesen letzteren alternative nachgelassenen
<lb/>Beweis, 1) durch ein Conclusum der Ravensbergschen
<lb/>Ritterschaft, de dato den 24. Januar 1650 an (fol. 88.),
<lb/>worinnen sich diese Ritterschaft vereiniget: daß, wann
<lb/>die adeliche Töchter von ihren Eltern, oder
<lb/>nach deren Tode von den Brüdern oder von
<lb/>andern Verwandten, mit ehrlicher und land»
<lb/>sittlicher Aussteuer versehen, und sonst nach
<lb/>Gelegenheit ihnen zum Unterhalt so viel ge- 
<lb/>geben oder Leibzuchts-Weise vermacht, daß
<lb/>sie zu ihrem Stande ein redlich-ehrlichesAus-
<lb/>kommen haben mögen, so sollen sie damit ver-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0138.tif"
                   n="136"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0138"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>gnüglich f«In und weiter keinen Zugang zu den
<lb/>elterlichen Erbgütern haben, sondern in dem
<lb/>(Stück) vor verzeigene (i. «. Verzicht gethan haben«)
<lb/>Töchter gehalten werden. 2) Hatte der Beklagte
<lb/>von Lork den gedachten Beweis angetreten durch die
<lb/>oben öfters schon angeführte Jülichsche Gerichtsordnung,
<lb/>2) durch «in Attest einiger des Ravenebergischen Adel-
<lb/>(fol. 8?.), Inhalts dessen ihnen kein Exempel be- 
<lb/>kannt sei, daß jemals ein Erbherr undBesitzer
<lb/>des adelichen Guts von seines verstorbenen
<lb/>jünaern Bruders tzuota an die übrige Brüder
<lb/>und Schwestern etwas ausgezahlet habe. Es
<lb/>ward darauf durch zwei rechtskräftige vonforme» sen- 
<lb/>tentias vom 2. Juli 1745 und 3. September 1743 er- 
<lb/>kannt: daß probanda erwiesen worden. Ist nun
<lb/>solchergestalt in vvntradioiorio rechtskräftig ausgemacht;
<lb/>daß die einmal ausgesteuerte adeliche Ravens»
<lb/>bergsche Töchter nicht einmal von den Erb»
<lb/>tortionibus ihrer fratrum seoundo- oder
<lb/>post-Kvnitorum etwas fvrdernund erben kön- 
<lb/>nen, ex ratione: weil sie nach ihrer einmal geschehenen
<lb/>Aussteurung keinen weiteren Zugang zu den elterlichen
<lb/>Erbgütern haben, so stehet oo ipso auch diese Observanz,
<lb/>als die ralio der erstern, fest: daß auf erfolgen- 
<lb/>des Abstrrben der Eltern selbst die ausgesteu- 
<lb/>erte Töchter von denen elterlichen Gütern
<lb/>nichts weiter bekommen können. Und da also
<lb/>vermöge dieser observantiae sowohl, als in casu prae- 
<lb/>senti substrato, vermöge der elterlichen Ehepavtorum
<lb/>es nicht einmal einer Renuntiaiion von Seiten der Klä- 
<lb/>gerin bedurft hat, so bedarf es auch, ratione certiora-
<lb/>tionis etc. keines Beweises, sondern die sententia pri- 
<lb/>mae instantiae ist quoad immobilia matris et quoad
<lb/>hereditatem futuram paternam ^impliciter wiederum
<lb/>herzustrllrn.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0139.tif"
                   n="137"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0139"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Pactum der Ritterschaft des Färstenchums Minden
<lb/>wegen der Erb-Fälle vom 5. November 1744.
<lb/>(zu §- IS. Anmerkung 67.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Demnach Sr. König!. Majestät in Preußen, unferm
<lb/>allergnädigsten Herrn, Prälaten und Ritterschaft Dero
<lb/>FürstenthumS Minden allerunterthänigst zu vernehmen
<lb/>gegeben, wie Sie auf zweien Landtagen mit einander eins
<lb/>geworden, wegen der Erb-Fälle bei ihren Gütern zu deren
<lb/>Conservation und zum Sxlenckour ihrer Familien nach- 
<lb/>stehendes Pactum und Vertrag zu machen:

<lb/>1) Daß alles, was eine adeliche Frau dem Manne
<lb/>zu und in die Güter bringet, oder ihr hernach durch Erb-
<lb/>Fälle anfällt, dem Manne dergestalt zugehören solle, oder
<lb/>jum Nutzen der Anerben mit denen Gütern dergestalt
<lb/>consolidirtt werde, daß in solche der Frauen Mittel die
<lb/>Kinder nicht besonders succcdiren, oder selbige an jemand
<lb/>zuruckfallen können, es sey bann, daß wegen eines Rück- 
<lb/>falls oder sonsten es in denen Ehe-Pactis anders ver- 
<lb/>ordnet worden.

<lb/>2) Daß die Söhne so wenig die Feudal- als Allo-
<lb/>6ial-Güter und deren Zubehörung an Noventien, Mo-
<lb/>Wlim unter sich theilen können, sondern der älteste alle
<lb/>Guter bekommen solle, oder derjenige Sohn, welchen der
<lb/>Vater per dispositionem dazu ausersehen: Die übrigen
<lb/>Sohne aber mit dem zufrieden sein müssen, was ihnen
<lb/>der Vater am kindlichen Ankheil zugetheilet, oder delicients
<lb/>«»«positione paterna mit demjenigen, dessen sich der Erb»
<lb/>Herr mit seinen Brüdern durch Unterhandlung anderer
<lb/>Cavaliiers verglichen, wobei aber die Oonscrvation der
<lb/>Güter zum principio regulative zu nehmen.

<lb/>. 3) Die Töchter anlangend, sollen selbige zur Succes-

<lb/>ston bei denen Gütern und aller väterlichen und mütter-
<lb/>uchen Erbschaft nicht admittiret werden, als deücienti-
<lb/>ous tiliis et eorum descendentibus, sondern die Toch- 
<lb/>ter müssen sich mit dem Brautschatz begnügen lassen, wel- 
<lb/>cher ihnen bei ihrer Verheirathung vom Vater zugetheilet
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0140.tif"
                   n="138"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0140"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>worden, ober wenn sie nicht hei'rachen, müssen sie sich mit
<lb/>dem ihnen zugelegten kindlichen Antheil begnügen lassen,
<lb/>oder wann

<lb/>4) der Vater nicht disponiret, sich mit einem mäßi- 
<lb/>gen «lote abfinden lassen; dabei aber

<lb/>5) wiederum ;u einem unveränderlichen principio
<lb/>regulativo fcstgestellt bleiben solle, daß keine Tochter mit
<lb/>einem höhern Brautschatz oder kindlichen Antheil, als
<lb/>4000 Thaler aus denen väterlichen und mütterlichen Gütern
<lb/>und Nachlaß, wohl aber mit einem geringer» begabet wer- 
<lb/>den könne. Auch wenn die adelichen Töchter nicht heirathen,
<lb/>über solchen ihren kindlichen Aukheil nicht disponiren sol- 
<lb/>len, noch solchen auch für ihrer Verheirathung aus denen
<lb/>Gütern praelendiren können noch dürfen, sondern mit
<lb/>dessen Berjinsung zu 4 ober 5 Prozent zufrieden sein
<lb/>Müssen.

<lb/>Und daher allerunterthänigst gebeten haben wollen,
<lb/>dasselbe in Gnaden zu conkrmiren, und zu verfügen, daß
<lb/>darnach bei allen Snccession«-Fällen, so ihrer Güter und
<lb/>Familien halber Vorkommen können, gegangen werden solle,
<lb/>und die judicia sich in judicando darnach zu achten
<lb/>hätten, sie auch um so viel mehr das allerunterthänigste
<lb/>Vertrauen hegeten, daß dieses ihr Gesuch Platz finden
<lb/>werde, als sie in der Assecuratiou kundiret wä- 

<lb/>ren, dergleichen pacta und Verträge unter sich zu errich- 
<lb/>ten, und überdem nichts von ihnen verabredet sei, was
<lb/>nicht mit denen Teutschen Rechten überein komme, sie
<lb/>auch keine andere Absicht dabei hätten, als daß denen
<lb/>verschiedentlich dieserhalben entsponnenen Processen, bei
<lb/>welchen einige judicia nach denen alten Rechten und Her- 
<lb/>kommen, andere aber nach dem jure Romano gesprochen,
<lb/>abgeholfen werde, Se. König!. Majestät auch in Erwe-
<lb/>gung aller dieser Umstände vorangezogenem Suchen Statt
<lb/>gegeben; Als conlirmiren Allrrhöchstdieselbe obangeführte
<lb/>aus-5 §. oder Absätzen bestehende Vergleich in allen seinen
<lb/>Runcten, ClausuUn und völligen Begriff hiermit und in
<lb/>Kraft dieses, und befeblen Dero Mindischen Regierung
<lb/>sowohl, als Dero Ober-Appellation»-Gericht und übri- 
<lb/>gen judiciis, in Gnaden, darüber zu halten, und bei allen
<lb/>iSuccessious - Fällen, welche bei der Lupplicanten Gütern
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0141.tif"
                   n="139"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0141"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>und Familien Vorkommen, sich darnach in zuäioanäo zu
<lb/>achten. Urkundlich rc.

<lb/>Berlin, den 5. November 1744.

<lb/>(L. 8.) Friedrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Statutum und Ordnung der freien Reichs-Ritter- 
<lb/>schaft von verziehenen Töchtern, de Anno 1653.

<lb/>(in LünigReichs- Archiv Pars sp. Coat. III, S. l4. —jU §. 50.
<lb/>Note 225.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir einer freien Reichsritterschaft der dreien Creyßen
<lb/>in Schwaben, Franken, und am Rheinstrom erbetene und
<lb/>verordnete Virevtoros, Ausschüsse, Haubtleute, Rathe
<lb/>und Mitgliedern, bekennen für uns, unsere Erben und
<lb/>Nachkommen, und thun kund männiglichen; wie wohl bei
<lb/>unser» in Gott ruhenden lieben Vor-Eltern, auch bei
<lb/>uns von vielen unfürdenklichen Jahren öffentlich geruhig
<lb/>und löblichen Herkommen, wie dann solches noch bis auf
<lb/>jetzige Zeiten in üblichem Gebrauch ist, daß die von ihnen
<lb/>und uns geborne Eheleibliche Kindern Weiblichen Ge- 
<lb/>schlechts, wann die zu ihren mannbaren Jahren kommen,
<lb/>zur Erhaltung Männlichen Stamm und NamenS, sich
<lb/>der Dätt-, Mütt- und Brüderlichen Erb- und Verlassen- 
<lb/>schaft biß auf einen ledigen Anfall gegen einen zimblichen
<lb/>Heirathgut und Ausfertigung würklich verziehen und be- 
<lb/>geben, baß doch solch bekanntlich uraltes Herbringen eineS
<lb/>Theiis in Zweifel zu ziehen, und die vergangene ronun-
<lb/>eiatione« und Verzicht in mehr Weg anzufechten, und
<lb/>unkraftig zu machen, unterstanden, wodurch unserm ge- 
<lb/>meinen Ritterwesen große Zerrüttung, Unruhe und merk- 
<lb/>lich Ungttnach mit vornehmer Familien Nachtheil und
<lb/>Schaden zugezogen, die Mitglieder auch in schwere, kost- 
<lb/>bare und weitläufftige Rechtfertigungen gerathen: Daher»
<lb/>wir nicht unbillich bewogen und höchlich verursacht wor- 
<lb/>den, auf ersprießliche Mittel und Weg zu gedenken, wie
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0142.tif"
                   n="140"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0142"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>diesem einreißenden Uebel und Ohnheil begegnet, und des
<lb/>Adels Ruin verhütet werden möge; Hierumben und damit
<lb/>der Röni. Kaiser!. Majestät, unserm allergnädigsten einzi- 
<lb/>gen Oberhaupt und Herrn, wir, unsere liebe Posterität,
<lb/>zu vorfallender Begebenheit unsere allerunterthänigst ge- 
<lb/>treue Dienst desto mehrerS contestiren können, auch der
<lb/>freie Reichs-Abel in seinem Stand, Ehren, Würde, Ho- 
<lb/>heit und Uffnehmen bestänbiglich erhalten werde; Als ha- 
<lb/>ben wir Uns bei unterschiedlichen Ritterversammlungen
<lb/>wissentlich, wohlbrdächtig und mit guter zeitlicher Dorbe-
<lb/>irachtung einer gewissen Ord- Satzung und Ltatuü beredt,
<lb/>beschlossen und verglichen, setzen, stakituiren, und verordnen
<lb/>für uns, unsere Erben und Nachkommen hiermit und ln
<lb/>Kraft dieses vcsiiglich, daß nun hinfüro bei unser freien
<lb/>Ritterschaft denen adelichen Töchtern, so lang sie unver-
<lb/>heirathet, ihrem Stand gemäß gebührende Unterhaltung,
<lb/>an dem Ort, allwo sie sich mit der Freundschaft Gutbe»
<lb/>finden aufhalten werden, verschafft, auf den Fall der Der»
<lb/>heirathung aber für das jedesmahl ab intestato verfallene
<lb/>oder daher noch erwartende Vätt-, Mütt- und Brüderliche Erb,
<lb/>und zeitliche Verlassrnschaft von ihren Eltern selbst, oder uffAb-
<lb/>gang derselben von beiderseits nächsten Befreunden, ober da
<lb/>solche sich nicht vergleichen könnten, von eines jeden Orts
<lb/>und Viertels Oirvotoren, Ausschuß und Rächen, nach
<lb/>Erwegung der Sachen Umstänb, ein benantes gebührend
<lb/>und billigmäßiges Heirathgut, oder Aussteuer, sambt einer
<lb/>ehrlichen und zimlichen Ausfertigung von. Kleider und
<lb/>Kleinodien, des Adels Herkommen gemäß, geschöfft und
<lb/>bestimbt, auch entweder mit Geld, richtigen Zinß-Ver- 
<lb/>schreibungen, oder anderen annehm- und thunlichen ge- 
<lb/>nugsam versicherten Mitteln abgelegt und gut gemacht,
<lb/>darüber ihnen der weibliche Geschmuck und Kleider bei
<lb/>den mütterlichen Derlassenschasten ausgefolgt und zu die- 
<lb/>sem allen in- und außerhalb Rechtens schleunig und ohne
<lb/>einigen weitläufftigen Proceß geholffen, und sie dabei kräff-
<lb/>tiglich gehandhabt werden sollen. Hingegen sollen be-
<lb/>melte adeliche Töchter und deren Posterität ihren Gebrü- 
<lb/>dern den Ehelichen Männlichen Leibs-Erben und Descen-
<lb/>denten männlichen Namens und Geschlechts zum besten
<lb/>von aller übrigen und weitern vätt-, mütt- und brüder«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0143.tif"
                   n="141"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0143"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Erbschaften, Haab und Gut, an Lehen und Eigen»
<lb/>thumb, liegend und fahrenden, gegenwärtig und künfftigen,
<lb/>gänzlich und allerdings bis auf einen lediglichen Anfall
<lb/>ausgeschlossen und abgewiesen seyn, auch zuvor darzu kei.
<lb/>nen Zutritt oder Ansprach suchen und gewinnen, sondern
<lb/>für sich selbsten, wie vorstehet, für Verzügen« Töchter gehal- 
<lb/>ten werden; auf den begebenden ledigen Anfall aber denen-
<lb/>selben und ihren nach ihrem Tode gelassenen ehelichen
<lb/>Leibs-Erben der Regreß und Zugang zu ihrem Erbtheil
<lb/>(davon sie vermög dieser Ordnung und Statuti ausgeschlos- 
<lb/>sen) Vorbehalten sein: wobei selbigen auch Vorbehalten ist
<lb/>und verbleibt, was ihnen von ihren Eltern, Brüdern,
<lb/>Schwestern, verwandten Personen oder, jemands durch
<lb/>Verordnung inter vivo« oder letzten Willen absonderlich
<lb/>und weiters gegünt, verlassen, übergeben, vermacht, ver- 
<lb/>schafft oder geschenkt wird, ohne mannigliches Irrung,
<lb/>Eintrag und Verhinderung, es soll auch dieses Statutum
<lb/>denen absonderlichen Pacti« Familiae, Fideicommissis
<lb/>und Stammens - Vereinigung, so bereits aufgerichtet oder
<lb/>ins künfftig noch aufgerichtet werden sollen, unpräjudicir-
<lb/>lich sein: Dessen zu wahrer Urkund haben wir nicht allein
<lb/>diese Ordnung, Statut und Satzung mit unfern gemeinen
<lb/>Jnsiegrln verwahret, sondern auch alle incorporirte und
<lb/>sich zu diesem statuto verstehende Mitglieder, an statt
<lb/>der minderjährigen und Pupillen aber deren Vormünder,
<lb/>eigenhändig unterschrieben, und ihre angeborne Pettschafft
<lb/>fürgedruckt. Actum Geislingen den 12. Tag Februarii,
<lb/>Anno 1653.
</p>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Zeugniß den Verzicht der adelichen Töchter betreffend
<lb/>vom 18. November 1648.

<lb/>(zu §. 50. Note 225.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir Directores, Haubtleut, Räche vndt Ausschuß
<lb/>deß H. Reichs Freyen ohnmittelbaren Ritterschafft, an dem
<lb/>Ober-x vndt Nieder-Rheinstromb, in der Wetteraw, undt
<lb/>zugehörigen orthen, Attestirn, vnd belehnen hiemit, dem.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0144.tif"
                   n="142"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0144"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>nach die Ritterschafftliche, vnd Adenliche van Uhralten
<lb/>Jaren Oontinuirte 8latuta, paola, vnd vbseruanr mit- 
<lb/>bringen. Wann auf begebenheit, Vnsere Adenliche Doch-
<lb/>ter», in Eheliche und Christliche heurat Stambs gemäß,
<lb/>vndt auf vorhergehenden consens der negsten Verwanthen
<lb/>dretten, daß selbige nit allein mit einem gewisen stukh
<lb/>Grlldts nach Jedes Ridtergliedks vermögen, auch dessen
<lb/>Stambsherkommen außgesteuert werden, Sondern auch
<lb/>in favorem deß Mannsstammens, über alle Vadterlich,
<lb/>Mütcrlich, Brüder, vnd Schwesterliche Erbfelle, doch in
<lb/>desectum masculorum mit gewissen reseruat renuno)'ren
<lb/>vndt Verzicht leisten, auch vor iXotario vnd Zeugen, wie
<lb/>denn der negsten anuerwanthen vnd in gegenwart des
<lb/>Hochzeiters einen leiblichen Eydt zu Gott darüber schwö- 
<lb/>ren müssen, und dem heuraths nvtuln inserirt würt,
<lb/>Massen solches unter Unserß 8. 6eoisen Banners Ridter-
<lb/>stgl bester Massen kundt machen. 8iKnatum bei gemeinen
<lb/>Reichs-Ridterschafftlichen Konvent in der Statt Maintz
<lb/>den 18. Nouembris. ^nno 1648.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die wörtliche Uebereinstimmung der Vorstehenden Ab- 
<lb/>schrift mit dem im hiesigen Königlichen Provinzial-Archiv
<lb/>aufbewahrten Reichs - Ritterschaftlichen Attest wird hier- 
<lb/>mit bestätigt.

<lb/>Coblenj, den 23. Januar 1836.

<lb/>Der Vorstand des Königl. Provinzial-Archivs und
<lb/>Archiv-Rach

<lb/>(L. 8.) Graf von Reifach.
</p>
               <p>

                  <lb/>VH.

<lb/>Churfürsilich Baierfche Verordnung vom 20. April
<lb/>1072 den Verzicht der adelichen Töchter betreffend,
<lb/>(zu §. 5i. Note 226.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Entbieten Vnferm Hossraths Präsidenten und vice-
<lb/>dotncn auch gemeinen Vnßer lieben getreuen lanbtschafft,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0145.tif"
                   n="143"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0145"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>und dem Standt der Rltterschafft insgemein, Vnseren
<lb/>grueß »nd gnad zuuoi', und geben denenselbm zu verneh- 
<lb/>men, demnach Vnseres landes und des gemeinen Wesens
<lb/>Wohlfahrt, neben ander, absonderlichen auch an deme ge- 
<lb/>legen ist, daß der Adel in gutem Flor und vigor erhal- 
<lb/>ten, und zu mehreren Aufnahmen gebracht werde, damit
<lb/>Wir und Vnser Churfürstlich succession Vns deßen nit
<lb/>allein in Friedens- Sondern auch in Kriegszeiten, zu
<lb/>Vnseren Hoff- und andern Diensten mit rexuineion be- 
<lb/>dienen und gebrauchen mögen.

<lb/>Jndeme aber die experienz bezeugt, daß in Dorbey-
<lb/>gangenen wenigen, und darunter gleichwohlen eingeloffenen
<lb/>Kriegs-Jahren Svuil Adelichelandt-gütter in Vnbefreyte
<lb/>Vn-Adeliche Hand Komm, als Vorher» in Keinen gantzen
<lb/>«evulo geschehen, und dahero die nothdurfft erforderte,
<lb/>daß zu des gemeinen wefenS- und Dnfers Churhauß bim- 
<lb/>sten ein rechte beständige Vorsehung und Verordnung ge- 
<lb/>schehe.

<lb/>Alß haben Wir auß landtßfürstlicher begirde und an-
<lb/>trib zu den gemeinen nutzen, sodann auch auf mehrmali- 
<lb/>ges und insonderheit bey letzteren landt-tag beschehen,
<lb/>Vntenhänigstes bitten Vnserer lieben getreuen deS Standes
<lb/>der Rltterschafft und Adels, nach eingehohlten bericht und
<lb/>guhtachten von Vnserm Hoffraht und Regirungen, Vnß
<lb/>gnädigst entschlossen, folgende Satz- und ordnungen er- 
<lb/>gehen, auch zu männigliches Nachricht, damit sich mit der
<lb/>Vnwissenheit niemandt entschuldigen möge, in öffentlichem
<lb/>truck außfertigcn zu lassen.

<lb/>Vnd ob zwarn in Vnserm Churfürstenthumb und lan- 
<lb/>den zu Bayern, bey theilß familien bißhero gebräuchig
<lb/>geweßen, daß die töchter gegen einer Adelichen auß-stewr
<lb/>und fertigung sich des übrigen Vätter- und mütterlichen
<lb/>guhts verzihm, und nit darauf gesehen wordm, ob solche
<lb/>auß-stewr die Ivgkimsm und nothgebührnuß erreiche,
<lb/>allermaßen in Vnsern landrechten hiruon mehrere Anre- 
<lb/>gung geschicht, bey welchen parlivular Herkommen und
<lb/>gebrauch es auch ins Künftig sein verbleiben hat, iedoch
<lb/>und weiln dieße Verzichten nir bey allen, Sondern nur
<lb/>etlichen wenigen familien ob8vrvire, und dardurch dem
<lb/>Adel inSgemein nit geholfen, Sondern bey den mehreren
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0146.tif"
                   n="144"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0146"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0146--><p/>
               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>die durchgehende gleichhekt zwischen Söhn und töchteren
<lb/>außer etwan bey theilß derßelben eines Dnergibigen schlcch»
<lb/>len mannßforte gehalten, wordurch die Erbschaften er- 
<lb/>schöpfet, und der Adeliche Mannß« Stamm am Vermö- 
<lb/>gen gleich anfangs dergestalt geschwächet worden, daß
<lb/>sich derselbe hernach nit mehr, oder schwerlich erschwingen
<lb/>Kindten, damit derohalben auch dem« gcstewert und der
<lb/>Adel mehrers oonservirt werde, so statuiren und orden Wir
<lb/>gnädigst, daß zwarn forderist der Eiteren dispositiones
<lb/>und letzte Willen (man einige vorhanden) zwischen denen
<lb/>Söhnen und töchteren beobachtet und vollzogen wer- 
<lb/>den soll.

<lb/>Wann schon die töchter hierdurch ihr legitimam ober
<lb/>nohtgebührnuß so genau nit bekommen wurden, zum fahl
<lb/>aber die Eiteren wegen für rillenden todts, oder ander
<lb/>Drsachen halber nichts disponiren könnten: oder weiten,
<lb/>So sollen nun hinfüron, krafft dißer Dnserer gnädigsten Ver- 
<lb/>ordnung und Statuts bei dem Jenigen Adel, welcher der
<lb/>landtß- und- und Edelmannßfteyheit fähig ist, alle töch.
<lb/>tere ohne weitere Verzicht, von der Vätter- Mütter- und
<lb/>brüderlichen Erbschafft ipso jure für Verzichen gehalten:
<lb/>und ihnen rin Ehrliche ihrem Standt gemäße auß-stewr
<lb/>und fertigung nach gcstaltfahmc des Völligen Vermö- 
<lb/>gens, durch die brüder, oder den männlichen deseenden»
<lb/>ten, darauf sich diße Ordnung ebenfahlß verstehet, mit
<lb/>Zuziehung der negsten befreundten assignirt' und außge-
<lb/>zeigt werden, also zwar, daß sich die töchter darmit zu
<lb/>befriedigen schuldig seyen, wan schon die assignirte quota
<lb/>die legitimam oder nothgebührnuß nit Völlig erreichen
<lb/>wurde.

<lb/>Da sich aber die brüder, ober den männliche descen- 
<lb/>dente» und befreunte ratione des quanti nit vergleichen
<lb/>Kunten, oder die töchter so hart gehalten werden wollen,
<lb/>baß sie sich dessen zu beschweren billiche Ursach hätten,
<lb/>und über allen angewenten fleiß sich in der gütte mit ihren
<lb/>brüdern und befreunden nit vergleichen kunten, noch eini- 
<lb/>gen compromisslichen Auß-Pruch durch beiderseits be- 
<lb/>liebige schiedtsmänner und von ihnen, da es vonnöthen
<lb/>ist, erlisten obmann, welche weeg man forderist zu er-
<lb/>greiffen und zu beobachten hat: annehmcn, und babey

<lb/>vcr-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0147.tif"
                   n="145"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0147"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>verbleiben wollen, so solle auf solchen fahl bas quantum
<lb/>oder die quota von Dnserm Hoffraht, oder Regierungen
<lb/>nach beschaffenheit des Standtß Vermögens und ander
<lb/>Millauffender Vmbständ dcterminirt, auch zu solchem
<lb/>Ende von den brüdern und befreunken ein vertreuliche, auf- 
<lb/>rechte Sumärische, An;eig und Verlassenschaft übergeben
<lb/>werben, damit man cum cognitione causae den Auß»
<lb/>Pruch thun Könte so sehrn aber zu Versicherung der
<lb/>Töchter hruralgütter und Verglichenen od erkenten Portio- 
<lb/>nen Keine ande, alß mit obbemelten lidei commissbür-
<lb/>den beladene gütter vorhanden wären, so verordnen wir,
<lb/>daß dieselbe auf erst gedle gütteren dergestalt versichert
<lb/>werden mögen, daß auch ein Künftiger Besitzer und lidei
<lb/>commiss Erb von den Nutzungen den fidei commiss-
<lb/>gütter solche abzustatten schuldig und verbünd sein solle.

<lb/>Damit aber auch den töchtern auf den ledigen An.
<lb/>fahl wann nembl. der Mannß- Stammen alß zu dessen
<lb/>Alleinigen sauor und conseruation diße Verordnung ab»
<lb/>ziehlet, und angesehen ist, bei oberwehnten Adelichen
<lb/>Prsohnen erloschen, und also ratio legis aufhören, oder
<lb/>Nachlassen wurde, des regress halber gebührent vigilirt
<lb/>werde, so ist unser Meinung, will, und ordnung hiemik,
<lb/>daß gleich zu Anfang da die renuntiatio» geschihet, ein
<lb/>gewisses quantum außgewvrssen, und dasselbe quantum
<lb/>zugleich in eben das Jenige buch, worin die inaiorat
<lb/>fidei comiss, und andel. dbey dispositiones obverstande»
<lb/>»ermaßen begriffen: eingetragen werden, und dessen efiect
<lb/>seinen anfang von der Zeit der Iwwatriculaüon nehmen
<lb/>sollen.

<lb/>Ebenermaßen und dabey einer der Edelmanß frey.
<lb/>heit fähigen famili Keine anbei, als Allodial Gütter vor»
<lb/>Händen, auch von denen Eiteren keine Disposition ge- 
<lb/>macht worden wäre, welcher gestalten es zwischen den
<lb/>Söhnen und brüdern gehalten werden solle, so verordnen
<lb/>und Statuirm wir, daß auf solchen fahl zu mehreren aus- 
<lb/>nehmender famili den Aeltesten mannßErben von seinen
<lb/>brüdern, rin Ehrlicher Mannßfortel nach gestaltsahme des
<lb/>Vermögens gelassen, oder da sie sich Dentwillen nit Der«
<lb/>Sleichen kunten, durch die negste lbefreundte oder erliste
<lb/>Schid- und obmänner, oder endlichen durch die Obrig-

<lb/>tSZb. H. SZ. K
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0148.tif"
                   n="146"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0148"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0148--><p/>
               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>keit determinift werden solle, allermaßen oben wegen der
<lb/>tochter außsteuer da sich aber rc. grmelt worden.

<lb/>Wir Statuirea, ordnen und befehlen auch hiemit,
<lb/>daß nun hinfüran keine Adeliche landtgütter, alß herr- 
<lb/>sch afften hoffmarchen, Sitz, und Seede, ohne Vnseren
<lb/>8peoial beseht und brwilligung per ooutraetus seu ac- 
<lb/>tus inter viuos in anbei. Hand sollen, mögen, ob Künten
<lb/>veralienirot werden, alß welche der Edelmannßfreyheil
<lb/>fähig seyn, auch wir dafür erkennen, od noch Künftig er- 
<lb/>kennen werden.

<lb/>Eß solle sich auch die erst bemelte Verordnung in
<lb/>negst Vergehenden puncten, nie nur auf die extra iudi-
<lb/>cial Käuff und ande alienationes, sondern auch auf die
<lb/>iudicial und gandt Kauff verstehen, also daß, wan einer,
<lb/>welcher der landtß und Edlmannßfreyheit nie fähig ist,
<lb/>«in dglen landtguht auf öffentlicher gandt ein Thuen, und
<lb/>Käufflichen an sich bring!., oder an seinen Schuldenspruch
<lb/>mit Hintanrichtung der vorgehenden ereditorn annehmen
<lb/>wollte, solches doch ander gestalt nit, als mit Vnserm
<lb/>Konsens geschehen, auch denen, welche des einstandt-rechts
<lb/>Vermög Vnserer bey letzterem landttag gethanen begna-
<lb/>dung, bei der ex ratione prvrentioni« und in and weeg
<lb/>sein verbleiben brfuegt, dasselbe recht auch in dißen gandt«
<lb/>fällen einer der bestimbten Zeit frry- und bevorstehen
<lb/>solle.

<lb/>ferners und weil» burchgehent die conservatio»
<lb/>Vnserer weltlichen landtstVnterthanen absondlich auch an
<lb/>deme gelegen, damit die ohnbewögliche gütter bei demsel- 
<lb/>ben Verbleiben, so geben wir ihnen hiemit, und in Crafft
<lb/>diß Gewalt, daß sie in denen ohnbewöglichen Gütteren
<lb/>nach Gestaltsahme und proportio« ihres Erbthailß in
<lb/>leidentlichen anschlag den Vorzug vor allen auch sonsten
<lb/>auß. oder Jnwertigen Erbgenossen, und wann der weltl.
<lb/>mehr wären, Jederzeit der Eitere mannßErb haben; jedoch
<lb/>solche ihre mit«Erben in mobilibus und andl. Erbschaffts,
<lb/>Mitteln der gebühr nach ab« und hinauß richten mögen.

<lb/>Befehlen hierauf «nßeren Hoffraht und Regirungen
<lb/>gnädigst, daß sie nit allein diße Vnsere Verordnungen für«
<lb/>verlieh zu männigliches Nachricht pudliciren, Sondern
<lb/>auch derselben allerdings nachgekeben: und darob halten
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0149.tif"
                   n="147"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0149"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>147


<lb/>sollt», gebt» in Vnserer Haupt» und Resident Stabt
<lb/>Minichen den 20. April 1672.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die wörtliche Uebereinstimmung der vorstehenden Ab«
<lb/>schrist mit der im hiesigen König!. Provinzial-Archiv auf- 
<lb/>bewahrten Verordnung des Kurfürsten Ferdinand Maria
<lb/>von Baiern wird hiermit bestätigt.

<lb/>Coblenp den 23. Januar 1836.

<lb/>Der Vorstand des Königl. ProvinzialeArchivS und
<lb/>Archiv »Rach.

<lb/>Graf von Reisach.
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII.

<lb/>Goäicillus clixlomaticus die ritterschaftliche Auto»
<lb/>nomie betreffend.

<lb/>1.

<lb/>Auszug aus dem Ehe-Dertrage zwischen Wil- 
<lb/>helm von Mirbach und Fia (Sophie) von
<lb/>Deinsberg.

<lb/>d. d. 51. Nicolai i486.
</p>
               <p>

                  <lb/>So soll die vürgedachte La mit Ir an den vürge»
<lb/>gedachten Wilhelm zu rechte hyllichs Guede und Mede»
<lb/>gawe brengen tzwydusend unckell bescheiden ovlensch« Gul- 
<lb/>den re. Und mit dem vürgedachte» Heyllichs»Gelbe soll
<lb/>die vürgedachte Fla eyn vertziegen Kint seyn.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Reinhart Beissel von Gymnich und Gude von
<lb/>Wynckelhausen Hylichs Vertrag.

<lb/>d. Anno 1155. 18. Decembris.

<lb/>Im Namen der heiligen vnzrrdeilten Dreyfeltigkeit.

<lb/>K 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0150.tif"
                   n="148"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0150"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Kundt vnd offenbare sey menniglichen, baß durch schickung
<lb/>des Almechtig Gottes, vnd Rath der negsten Blutsver-
<lb/>wanten freunde eyne Ehrberedung vnd hylichs Vertrag
<lb/>abgeredt, vertragen, vnd geschlossen jst worben, jwisschen
<lb/>dem Ereneuesten vnd fromen Renharten Beissel von Gym-
<lb/>menich Herrn zu Schmithem eins, vnd der ehre vnd tu«
<lb/>genhafftiger Gude von Winckelhuysen, des Erneuesten
<lb/>Lutgen von Wynckelhausen, vnd Gertruden von Wlodorp
<lb/>ehelicher dochter andertheils, dergestalt, das gcmelter Herr
<lb/>zu Schmithem jetzt gemelte Gude von Wynckelhuysen zu
<lb/>seiner eheligen gemahel, vnd bedtgenoffen, vnd bedachte
<lb/>von Wynckelhuysen den Herrn von Schmitthem zu jrem
<lb/>Eheman nach gewonheit der heiligen christlichen Kirchen
<lb/>nemen, haben, vnd behalten soll. Welche zu der «Heren
<lb/>Gottes gedyen, freibelm, wolffart, vnd seligheit beider ge- 
<lb/>dachter Eheleuthe sein muß. Vnd soll Beissel Herr zu
<lb/>Schitthem zu rechter Ehesiuyr, vnd mitgab an gedachte
<lb/>seine khünfftige gemahel, vnd jren beider Kynder vnd Er.
<lb/>den, brengen vnd erben, das Hauß vnd Herrligheik zu
<lb/>Schmitthem mit artlandt, wiesen, weyeren, weiden, Bum-
<lb/>garten, Busschen, Reuthen, Zynssen, pashen, Manschaff- 
<lb/>ten, sambt aller seiner gerechtigheit, vnd zugehor, jn nassen
<lb/>vnd Druygen, eben vnd vnter der erden, nichts davuon
<lb/>vßgescheiden, was zu der Herrlichheit gehörig jst. Noch
<lb/>dem hoff vnd zehenden sambt der Kirchengifft zu Ra.
<lb/>merßhouen mit allem seinem Zubehör. Nachden halben
<lb/>zu hoff zu holtz, vnd den halben hoff zu Otzenvodt jm
<lb/>Ampt Caster vnd Gruenbroich gelegen, sambt jrrem Zu.
<lb/>behör Wort sein gebur am zehenden zu kleinen Wilp ja
<lb/>der grassschafft Reuenar gelegen. Darzu den Weinhoff
<lb/>zu Hunff mit allem seinem jn vnd zugehor, Ferner alles
<lb/>daSjhenig was gedachten Renharten jm Styfft Trier an-
<lb/>«rfallen, vnd anererbt jst. Item den Weinwaß jn der
<lb/>Bleiben. Was auch sunst Gott vnd der heiligen Kirch,
<lb/>hoff an jnen anerben wirdt, soll jrer benben leibserben an-
<lb/>erben vnd verbleiben. Nachdem auch vorgemeltes Herrn
<lb/>von Schmithems Broker Herr Beissel Canonich zu Mün.
<lb/>stereyffel, auch beide seine Susteren Johan, Eua vnd Bri- 
<lb/>gitta von Beissell jn Behoiff seiner vnd seiner Erben vff
<lb/>jr Kyntheil vermöge vssgerichten Vertrags verziegrn, sol.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0151.tif"
                   n="149"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0151"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>i 49
</p>
               <p>

                  <lb/>Im solche vertzigs brieff fürbracht, vnd zu bchoiff beider
<lb/>Eheleuthe, vnd deren Erben ja gewarsam genommen wer- 
<lb/>den. Hergegen jst abgerebt vnd festlich zugesagt, das ob-
<lb/>bemelte Gude von Wynckclhuysen an jren khunfftigen
<lb/>Eheman den Herrn von Schmithem, vnd jrer beiden
<lb/>lcibsErbcn zu rechter Hylichs mitgab brengen vnd an-
<lb/>erben soll vierthausent goltgulden an Golde, oder die
<lb/>rechte werde an anderem guten golde, oder hardem silberm
<lb/>xa^ement wie die zor Zeit der Bezalung jin Fürstenthumb
<lb/>Guylich vnd Berge genge sein sollen. Vnd soll den ersten
<lb/>tag der bezalung zweyer thausrnd goltgulden bemelte sam»
<lb/>men sein bynnen sechs Wochen nach dem beschehenen ehe»
<lb/>ligem beylicger,, oder aber vff geburliche Verweisung vom
<lb/>Hunderten funff jarlichs byß zu der ablosi zu erlegen, vnd
<lb/>sollen die vbrige zwey thausent goltgulden nach absterben
<lb/>des Ercneuesten, vnd fromen Lutgen von Wynckelhausen
<lb/>vnd der eher vnd tugentreichen Annen Krttelersschen widt.
<lb/>wen von Wynckelhuysen durch Johannen von Wynckel- 
<lb/>hausen vnd Anna Kettclerssche Eheleuthe vnd dero Erben
<lb/>anstunt entricht, vnd woll vernugt werden vnd gegen vber»
<lb/>antwortung solicher sommen geburliche quilantz gegeben
<lb/>vnd genommen werden. Vnd soll gemelte Gude von
<lb/>Wynckelhausen nach Verweisung od&lt;-. entfangung solcher
<lb/>vierthausent goltgulden eine vertziegene dochter aller jrer
<lb/>vetterlichea vnd mütterlichen erb vnd guter sein vnd blei- 
<lb/>ben. Dergleichen auch des sterbsfalls halber so sich vor
<lb/>stat» differ Hylichsbschreibung mochte zugetragen haben.
<lb/>Vnd sollen auch gemelte eheleuthe schuldig vnd verpflicht
<lb/>sein, jn bissen sellen gebührlichen und notwendigen verzig
<lb/>zu rhun vff enden vnd platzen, da sich solches von rechts
<lb/>vnd gewohnheit wegen gebürt jn behoiff obbemelter Jo-
<lb/>hans von Wynckelhausen jres Brokers vnd seiner Erben.
<lb/>Doch sonst jn khünfftiglich sellen jr vnd jren erben furbe-
<lb/>halten, was jr Gott vnd der heilig Kirchhoff geben wer»
<lb/>den. Daran sy vnd jre Eiben eine vnuertziegcne Dochter
<lb/>vnd Erbgenam sein sollen. Weither jst bcledingt, gewil- 
<lb/>ligt vnd beschlossen. Das re. Renhart Herr von Schmit- 
<lb/>hem nach dem willen Gottes vor Gude feiner ehegeniahel
<lb/>jn den Herrn absterben wurde, welches der Herr lange
<lb/>Zeit verhüten will, vnd ehelige Kynder von jnrn beiden
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0152.tif"
                   n="150"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0152"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>geschaffen Nachlassen wurde, vnd Gude bey jren Kynderen
<lb/>vnuerenbert sitzen blieb«, dieselbig« jn Gottesfurcht «bar«
<lb/>lichen erziehen werde, So soll sy bey allen den guter«,
<lb/>so sy zusammenbracht, auch denen so fy geworben vnd
<lb/>gewinnen hetten vnd jnen anerstorben weren jr lebenlang
<lb/>bleiben sitzen, sich der gebrauchen nutzen vnd geniessen die
<lb/>Kynder rherlichen damit vffziehen vnd vnderhalten. Vnd
<lb/>wannebr die Kynder zu jren mündigen tagen vnd Jarren
<lb/>khomen vnd Gude die mutter sich mit den Kynderen, oder
<lb/>die Kynder mit jr der mutter vergleichen vnd vertragen
<lb/>kennten, alßdan soll die mutter eine eheliche wonung zu
<lb/>eyner stat zu jrer chur erwhelen, vnd sollen die Kynder
<lb/>jr dieselbige frey machen, jres wydthumbs darjn haben
<lb/>zu gebrauchen. Vnd soll der mutter zu solchem jrem
<lb/>wydthumb jr angebrachte Hylichs mitgab jr leben lang
<lb/>zu gebrauchen vnuerhendert meuniglichs folgen. Vnd sol- 
<lb/>len jr auch daneben hundert goltgulden, oder die rechte
<lb/>werde dafür, vß des Herrn von Schmithems gütern jar»
<lb/>lichs zugebrauchen sambt zweycn foderweins, vnd acht
<lb/>Vetter Werken jr lebenlang woll verweiß vnd versichert
<lb/>werben. Die gereide guter vnd farende Hab, sollen mut- 
<lb/>ter vnd Kynder durchaus gleich zum halben theil theilen
<lb/>vnd nutzen mögen. Es soll auch die mutter mit schul,
<lb/>big sein, die samentliche guter zunerlassen, oder von den«
<lb/>selbigen abzuzichen, jr sey dan zuvor des wydthumbs hal- 
<lb/>ber wie vorgemelt, genügsame Verweisung vnd Versiche- 
<lb/>rung beschehen. —

<lb/>Sollte sich aber zutragen, das Gude vorgenant jn
<lb/>den Herrn versterben (welches der Allmcchtig lange Zeit
<lb/>fristen wolle) vnd Renharten jren Ehemann, sambt den
<lb/>Kynderen erhalten, wurde aller gudter so sy zusammen- 
<lb/>bracht, sein leben lang, Zuchtersweiß gebrauchen. Die
<lb/>Kynder darauß ehrlichen erziehen vnd zu nutz vnd wolf- 
<lb/>fahrt derselbigen wann sy zu jren mündigen tagen komm,
<lb/>mit rath vnd furwissen der Freunde vßsteueren vnd ver«
<lb/>mahelen vnd sich gegen die Kynder halten vnd ertzeigen,
<lb/>als einem getreuwen geliebten Vattcr woll anstehet vnd
<lb/>gebürt. Im fall aber gemelter Rcnhart zu eyner anderen
<lb/>Ehe greiffen, vnd sich obgevurter gestalt bey den Kyydern
<lb/>seiner gelegenheit nach mit erhalten werde. Sollen jme
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0153.tif"
                   n="151"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0153"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>seine angebrachte vnb anerstorbm« guter sein leben lang
<lb/>zugebrauchen Zuchtcrswciß vubenommen sein, doch das
<lb/>die guter mit verwüst oder bauwfellig, sondern nach Züch- 
<lb/>ters recht gehalten, vnd die Kynder auch mit daruon
<lb/>treuwlich vnd vetterlich erzogen werden. Aber der mutter
<lb/>zugebrachte vnd anererbte, sambt gewunnen vnd gewor- 
<lb/>benen gülern, sollen den Kyndern zu jrer notturfft allem
<lb/>zukommen vnd von jren vervrdneten Vormündern nützlich
<lb/>und treuwlich angelacht vnd gewant werden. — Wo sich
<lb/>auch gleichfalls die nluttcr zu der zweiten Ehe bege- 
<lb/>ben vnd^ bei jren Kyndern (wie obstehet) mit halten
<lb/>werde, Soll sy sich vss die lcibzucht jrer angebrachten vnd
<lb/>ancrstorbencn guter jn dein Namen des Herrn vermahelen
<lb/>inogeu. Vnd sollen des Vaiierü verlassene haab vnd gu- 
<lb/>ter zu behoiff der Hynder, durch die verordnet« Vormün- 
<lb/>der gewandt ond treuwlich verwaltet werden. Im Fall
<lb/>beide Eheleurhe in den Herrn verstorben, vnd gheime
<lb/>leibsErben Nachlassen werden, sollen nach thot des letzt-
<lb/>lebenden beiderlheils angebrachte guter widerumb hinter
<lb/>sich fallen daher sy komen, sonder Widerrede oder Jn-
<lb/>dracht sedermenniglichs. Alle gewunnen vnd geworbene
<lb/>guter sollen freendteilich sein vnd bleiben. Alle pfandt»
<lb/>schafften solltn für erbschaffr gerechnet vnd gehalten wer-
<lb/>deir, wie gleichfals auch die vorgerurte vierlhausend gvlt-
<lb/>gulden, so vilgenielte Gude an Iren Ebeman den Herrn
<lb/>von Schmitheni bringen vud erlegen soll. Zu Drlhundt
<lb/>der warheit haben mehrbemelte Eheleute Renhart vnd
<lb/>Gude desgleichen auch die Erncuesten vnd fromm Lutgen
<lb/>vnd Johan von Wynckelhuysen Vattcr vnd Shon (souil
<lb/>es jnen mit belangen thuk) disse Hylichs Verschreibung
<lb/>mit eygenen Händen vndcrtzeichner vnd versiegelt, auch bey
<lb/>jren trauven vnd glauben dessen also festiglichen zugeleben
<lb/>vnd nachzukomen zugesagt vnd versprochen. Auch neben
<lb/>dem zu noch mehrer bekrefftigung aller obbestimbter arti»
<lb/>cul die Erwurdigen vnd Erenuestrn Herrn Johan Beiffel
<lb/>von Gymmenich Canonich zu Munstereyffel, Wilhelm von
<lb/>Bulich Amptmann zu prume vnd Rulant, Conrharten von
<lb/>putzfelt, Christoff von Mettemich, Syberten von Trostorff
<lb/>Amptmann zu Angermont, Herrn Johannen von Vlatten
<lb/>probstcn zu Aich Kerpen vnd Cranenberg Gnyligiffchrn
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0154.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0154"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Cantzlern vnd Lauffen von Welbruggen, als beiderseits
<lb/>verwante freundtschafft freundtlich ersucht vnd erbetten,
<lb/>das sy neben jnen jetztgemelte Verschreibung wollen der»
<lb/>siegele». Welches wir Johan Beissel von Gymmenich
<lb/>Canonich zu Münstereyffel Wilhelm von Bulich Ampt-
<lb/>man zu prume vnd Rulant conrhart von putzel. christoffer
<lb/>von Metternich, Sybcrt von Troistorff Amptman zu An- 
<lb/>germont, Johann von Vlatten probst zu Aich, Kerpen
<lb/>vnd Cranenberg Cantzler rc. vnd Lauff von Delbruggen
<lb/>vmb sonderlicher bedewillen obbevurther Ehelruthe gern
<lb/>gethan vnd vnsere angeborne siege! herangehangen haben.

<lb/>Geschehen jm Jar nach unsers Herrn gebürt thau-
<lb/>sent funffhondert vnd funffzig funff am achtzehenden tage
<lb/>des MonatS Decembris.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Vertrag zwischen den Gebrüdern von Nessel- 
<lb/>rode über die Theilung der elterlichen Güter
<lb/>von 1610.
</p>
               <p>

                  <lb/>Demnach zwischen den Wohledlen Gestrengen und
<lb/>Ehrenreichen Wilhelmen von Nesselraedt und Annen ge-
<lb/>borner von Lohe Tochter zu Wißen Eheleuten, Herr und
<lb/>Frauen zum Stein und Chrenstein an einem, und Ber-
<lb/>tramen von Nesselraedt Fürstlichen Gühlichschen hinter-
<lb/>lassenen Rath, Marschall und Amtman zu Münstereifel
<lb/>Eußkirchen und Thomberg und Agnieß geborner von
<lb/>Schorler, Eheleuthen Herr und Frau zu Marschallsrhode,
<lb/>Ehrensteiir und Vejenav am andern Theil beschwerlicher
<lb/>Mißverstand und Gebrechen wegen beider wohlgemeldter
<lb/>Gebrüder von Nesselraedt elterlicher Güter Theilung da- 
<lb/>her gefoderter Pfennige, jährlicher Pensionen und Erstat- 
<lb/>tung, dann von Weiland den auch wohledlen Henrichen
<lb/>und Adolphen, Gebrüder von Nesselraedt brüderlichen An- 
<lb/>falls eine geraume Zeit von Jahren sich erhalten; darüber
<lb/>nicht ohne große Unkosten und Müh« verschiedene jedoch
<lb/>vergebliche Beikanpfen und gütliche Handlungen gehalten
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0155.tif"
                   n="153"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0155"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>und gepflogen und zu dem End vor dreien Wochen Zelts
<lb/>von wohlgemelten beiden Brüdern eine gütliche Zusam-
<lb/>menkompf hiehin auf Cöln nochmals mit Zuziehung scheid- 
<lb/>barer friedfertiger Verwandten und Freunde/ ob die
<lb/>Sachen in der Güte zu vergleichen/ zu versuche» bestimmt/
<lb/>als hat wohlgborner Herr Marschall von «hergemeldten
<lb/>Herrn zum Stein erstlich aus dero im Jahr tausend fünf- 
<lb/>hundert sechszig und neun den letzten Januarii gehaltener
<lb/>Erbteilung der elterlichen Güter fünfzehnhundert Reichs-
<lb/>thalet (welche baar bezalt sein sollen) und davon/ wie
<lb/>gleichfals von fünftausend Reichsthaler bisher zu aufge- 
<lb/>laufenen Pensione»/ als viel deren mit richtigen Quitan-
<lb/>gen bezalt zu sein nicht bescheinlich-, Ferner vom Jahr
<lb/>tausend fünfhundert siebenzig den halben Theil aller Bo-
<lb/>vcnbergischer und ihm dem Marschall zugetheilten Tumb-
<lb/>hoffs zu Eschweiler Gefälle und dreitzig Goldgulden jähr- 
<lb/>liches zu Entrichtung dem Thumbkapitul in Köln schuldi- 
<lb/>gen Erbpachts/ alles vermöge eines im Jahr tausendfünf- 
<lb/>hundert siebenzig den 12. Junii aufgerichten Vertrags/
<lb/>Und endlich dero durch obgemelter beider Gebrüder Hen- 
<lb/>richen und Adolphen von Nessclraedt Tod ihm angefalle- 
<lb/>ner Hauser und Güter Herten/ Ehrenstcin/ Leithen und
<lb/>Gtimberg Theilung und Herausgebung aller zu seinen
<lb/>Gütern gehörigen Briefe und Siegel/ Schein und Beweiß
<lb/>gefordert rc.

<lb/>Weil nun darauf vom Herrn zum Stein allerhand
<lb/>Bericht eingebragt und dawider vom Herrn Marschall
<lb/>eingeredet/ ohne Noch solches alles alhie in die Länge zu
<lb/>erholen und daraus vermerkt worden/ — daß mit solcher
<lb/>Weitlaufikeit der Sachen nicht zu helfen/ sondern dieselbige
<lb/>vielmehr verwirrter würde/ der Herr zum Stein von Gott
<lb/>mit einer ziemlichen Anzahl Kinder versehen/ aber der
<lb/>Herr Marschall deren keine hätte; so ist für gut ange- 
<lb/>sehen/ daß zur Erhaltung/ Stiftung und Vermehrung brü- 
<lb/>derlicher Affection, Treu und Liebe/ solche unfreundliche
<lb/>Disputatione» auf Seite gesetzt und wie es so wohl beim
<lb/>Lebe«/ als nach Tod des Herrn Marschalls (den Gott
<lb/>zur Seeligkeit lang verhüten wolle) mit den Gütern und
<lb/>sonsten zu halten/ freund« und brüderlich verglichen werde.
<lb/>Und ist darauf nach lang gepflogener Handlung durch
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0156.tif"
                   n="154"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0156"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>wohlgemelte Brüder mit guten Wissen und Belieben bei-
<lb/>der wvhlgedachter Annen gebohrnrr Tochter von kohe
<lb/>und Agnießen geborner von Schoeler als deren Ehe- 
<lb/>frauen zur Erhaltung Stam und Namens auch
<lb/>brüderlicher Lieb und Einigkeit endlich und
<lb/>unwiderruflich vertragen und verglichen wor- 
<lb/>den» daß der Herr zum Stein für sich und seine
<lb/>Erben obgle Hauser und GüterStein, Herten,
<lb/>Ehrenstein und Leyth mit aller ihrer Zubehö-
<lb/>rung ohne einige des Herrn Marschalls Ein- 
<lb/>tragt haben und behalten; hingegen der Herr Mar- 
<lb/>schall und dessen liebe Hausfrau ihr Leben lang die Hau- 
<lb/>ser und Herrlichkeit Marschallsrhode und Rimberg mit
<lb/>allem Ein und Zubehör, wie solche in den, Anno tausend
<lb/>fünfhundert sechzig neun aufgcrichteten Erbteilungs - Brief
<lb/>begriffen, als nemlich das Schloß zu Rhode mit seiner
<lb/>Hoheit, Herrlichkeit, Fischerei, Erkergewächs, Kirchen und
<lb/>Elkergi'ffken, Ackerland, Wiesen re.

<lb/>Da es dann hrrnächst zum Fall käme, daß der Herr
<lb/>Marschall vor der Frau Marschalline Tods verfiele, auf
<lb/>den Fall soll der Herr zum Stein oder seine Erben von
<lb/>Zalung der obgenaniiten jährlichen Zwölfhundcrt Reichs-
<lb/>thaler gefreiet seyn mrd soll die Frau Marschalline die
<lb/>die Hauser Herrlichkeit und Güter Marschaüs Rhode und
<lb/>Rimberg, wie dicsclbige aus dem Erbtcilungsbricf oben
<lb/>specificirt neben dem Weingarts Gut zu Honncck Leib,
<lb/>züchtiger Weiß ihr Leben lang besitzen, diesclbige alsdann
<lb/>auf des Herrn zum Stein oder seiner Erben Gesinnen
<lb/>besichtigen, und über das Befinden einen Schein aufrich-
<lb/>ten lassen, dieselbige nach Leibzuchts- Rechts in gutem
<lb/>Bau halten und genießen und solches bei Unterpfandung
<lb/>ihrer Haab und Güter, als viel dazu nötig, (welches hie
<lb/>mit bester Gestalt geschiehet) und darüber zu keiner ferner»
<lb/>special usufructuariae Caution gehalten werden. Fer- 
<lb/>ner soll die Frau Marschalline alle Mobilia auch gewon- 
<lb/>nene und erworbene Güter, nämlich das Gut Ingersa-
<lb/>wel, das Haus binnen Köln und Diepengasten (daran
<lb/>die Frau Marschalline ohne das geschrieben) das Hoffgrn
<lb/>zu Stoggenborf und was aus dem derhalben am Kayserl.
<lb/>Eaiumergericht schwebenden Proceß zu erwarten, imglei-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0157.tif"
                   n="155"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0157"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>chen den Kotten zu Breidenband, baS Haus zum Stan,
<lb/>denrad mit seinem Zubehör und alle andere Acquisita ei-
<lb/>genthümlich jure etlhulq singulari behalten, jedoch außer- 
<lb/>halb der zweitausend an das Lhunkapitul Hieselbst beleg- 
<lb/>ter Goldgl. — Dann an den väterlichen Gütern erfind- 
<lb/>licher Beßerey mit dem Mühlenzwang, Bleypfacht und
<lb/>Zehenden zu Sthodt des halben Hofs zu Hosteln und
<lb/>des besten Theils des Hofs zu Velpenich, welche bei dem
<lb/>Herrn zum Stein oder seinen Erben nach der §sau Mar- 
<lb/>schalline geendigter Leibzucht bleiben sollen. Da auch un- 
<lb/>ter den andern gewonnenen und geworbenen Gütern,
<lb/>welche die Frau Marschalline eigenthümlich behalten wird,
<lb/>etwas dem Haus Sthodt sonderlich wohlgelegen, soll sol- 
<lb/>ches niit billiger Verwechselung Deutung oder andern bei- 
<lb/>derseits gefälligen Mitteln daran gebracht werden und
<lb/>wofern die Frau Marschalline oder ihre Erben vom ge-
<lb/>melten Gut Jngersawel abstehen, oder die Landfürsten un- 
<lb/>ter dem Schein, daß es ein Mannslehn, ft« dabei nicht
<lb/>gestatten wollten und der Herr zum Stein oder dessen
<lb/>Erben gegen die in den Fürstlichen Briefen begriffene
<lb/>Summe Pfennige der Fl. Marschalline zu erlegen solche
<lb/>an sich bringen konnten und wollten, soll denselben sol- 
<lb/>ches frei und bcvorstehen. Endlich soll in itz erzehlten
<lb/>Fall, da der Herr Marschall vor der Frau Marschalline
<lb/>mit Tod abgienge, der Herr zum Stein oder seine Erben
<lb/>auf gemeltes Herrn Marschalls aus erheblichen beweg- 
<lb/>lichen Ursachen sonderlich Geschehene Verordnung und die- 
<lb/>sen verbindlichen Vertrag inwendig Jahrsfrist nach des
<lb/>Marschalls Tod der Frau Marschalline oder ihren Erben
<lb/>die vier thausend Goldgulden oder den rechten Wehrt
<lb/>dafür an. guter harter gangbarer Münze binnen dieser
<lb/>Stadt Köln in ihr frei sicher behalt frei und kummerloeß
<lb/>damit ihres Gefallens zu thuen oder zu lassen, lüberzrh-
<lb/>len und ferner nach ihrem Tod denjenigen, welche ge-
<lb/>melte Frau Marschalline solche gönnen und geben würbe,
<lb/>oder in Mangel, daß darüber nichts verordnet, ihren
<lb/>nächsten Erben noch dreitausend dergleichen Goldgl. wie
<lb/>oben in der Stadt Köln oder den rechten Wehrt dafür
<lb/>inwendig Jahrsfrist nach ihrem Tod baar erlegen. Alles
<lb/>unter Verpfandung des Herrn znm Stein und obgemeld»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0158.tif"
                   n="156"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0158"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>ter alliger Leibzüchtiger Güter und unter den Klauseln/
<lb/>die in diesem Brief folgen werben. Wofern aber durch
<lb/>Schickung Gottes die Frau Marschalline vor dem Herrn
<lb/>Marschall Tods verfiele, auf den Fall soll Herr Mar- 
<lb/>schall auch über alle Mobilia und gereide Güter zu tesu-
<lb/>reu oder sonsten in andere Wege zu äisxoniren frcistehen,
<lb/>und gleichwohl der Herr zum Stein oder dessen Erben
<lb/>nach des Herrn Marschalls Tod inwendig Jahrsfrist den- 
<lb/>jenigen, welchen es die Frau Marschalline vermacht ha- 
<lb/>ben würde, oder in Mangel der Verordnung ihren näch- 
<lb/>sten Erben viertausend Goldgulden oder den rechten Werth
<lb/>dafür ohne einige Widerrede oder Verlängerung geben
<lb/>und erlegen, welches Herr Marschall vbgemelt unwider- 
<lb/>ruflich hiemit also verordnet, auch der Herr zum Stein
<lb/>für sich und seine Erben verbindlich zu xrnesüren juge-
<lb/>sagt und die Frau Marschalline für sich, ihre Erben und
<lb/>Nachkommen angenommen hat. Und weil diese Ver- 
<lb/>gleichung und brüderlicher Vertrag fürnem-
<lb/>Uch zu Unterhaltung des Stam und Namens
<lb/>von Nesselraedt, und dann baß die Frau Mar- 
<lb/>schalline von allen Schulden, Last und Prozes- 
<lb/>sen befreiet seyn und bleiben möchte, ange- 
<lb/>sehen; so ist mit der beider Gebrüder und de- 
<lb/>ren lieben Hausfrauen gwtenWissen und Wil- 
<lb/>len verbündlich verabscheidet, daß die itzige
<lb/>Nesselradische Schlösser, Herrlichkeiten, Hau- 
<lb/>ser und Güter bei des Herrn zum Stein Kin- 
<lb/>dern bleiben und durch keine Disposition un- 
<lb/>ter den Lebendigen, Testamenten, gemeiner
<lb/>Land- und Stadt-Rechten 8uvo«ssion vträn-
<lb/>dert, sondern ihr von einem Kind bis auf das
<lb/>letzte Sterben und vererben, und die Frau Mar- 
<lb/>schalline alles, was ihro wie oben zu verordnet, frei ohne
<lb/>einig« Prozessen oder Schulden haben und behalten solle rc.

<lb/>Und haben beide Parteien diesen zweifachen auf Per- 
<lb/>gament durch eine Hand geschriebenen Vertrag mit ihren
<lb/>Händen unterzeichnet, und Wohlgeb. Gebrüder Wilhelm
<lb/>und Bertram von Nesselraedt rc. ihre Siegeln (derer die
<lb/>liebe Hausfrauen wissentlich mit gebrauchen) herangehan- 
<lb/>gen, und ferner die Wohledle Gestrenge und Ehrenveste
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0159.tif"
                   n="157"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0159"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>1H7
</p>
               <p>

                  <lb/>Wilhelmen von Blanekhardt zu Arwriler, Herr zu kanter-
<lb/>schet, Kurfürst!. Trierscher Hofmeister, Wilhelmen Quadt
<lb/>zu Alßbach, Fürstlich Gülichschen hinkerlassenen Rath und
<lb/>Drosten zum Parrenberg, Bertramen von Neffelraedt zu
<lb/>Ehrishoven, Amtmann zu Windegk und Johannen von
<lb/>Spntzig Herr zu Spntzig des heil. Reichs Stadt Köln
<lb/>Obristcr rc. gebeten, weil sie über diese gütliche brüderliche
<lb/>Vergleichung gestanden und gewesen, mit zu untersiegeln,
<lb/>welches sie auf solches Ersuchen gern gethan haben. Be- 
<lb/>schehen binnen Köln im Jahr sechszehnhundert und zehen
<lb/>am neun und zwanzigsten Tag Monats Novembris.

<lb/>Wilhelm von Neffelraedt Bertram von Neffelraedt
<lb/>H. zum Stein und Ehrenstein. H. zu Rhode rc.

<lb/>Anna von Neffelraedt Agnieß von Neffelraedt

<lb/>Geboren von Loe. Geboren von Schoeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Disposition des Wilhelm von Nesselrode und
<lb/>der Anne von Nesselrode geb. von Lohe vom
<lb/>16. Juni 1620.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Gottes Namen Amen. Wir Wilhelm von Nes-
<lb/>selradt zu Harten, Herr zum Stein, Ehrenstein und Mar-
<lb/>schals Rhade, Erbkämmerer des Fürstenthums Berg rc.
<lb/>und Anna geborne von Lohe, Tochter von Wissen, Eheleuthe,
<lb/>thuen kund, zeugen und bekennen hiemit vor Uns, unsere
<lb/>Erben und Nachkommen, daß wir mir Fleiß bei Uns be,
<lb/>dachten und erwogen, wie das menschliche Geschlecht sterb- 
<lb/>lich, auch nichts sicheres eis der Tod, aber nichts unsiche.
<lb/>res, dann die Stunde desselben, und nachdem der allmäch- 
<lb/>tige ewige Gott uns mit etlichen Kinderen Söhn und
<lb/>Töchteren gnädiglich versegnet, wir also «jnmüliglich ver- 
<lb/>schlossen bei gutem unfern Verstände, und da wir unserer
<lb/>Sinne, Reden und Vernunft noch wohl mächtig seyen,
<lb/>eine Ordnung und Disposition zu machen, wie es nach
<lb/>unser ein und auch beider tödlichen Abgang (welchen der
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0160.tif"
                   n="158"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0160"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>Allmächtige zu unserm Seelen, Heil und Seligkeit zu
<lb/>gnädig gefälliger Zeit fügen und schicken wird) mit un- 
<lb/>fern vielgeliebten Kindern, drrosrlben Personen und unse- 
<lb/>rer üblichen Verlassenschaft, Luccossion solle gehalten
<lb/>werden.

<lb/>Demnach haben wir Eheleute obengemeldt verordnet
<lb/>und gewill, ordnen und willen hiemit und kraft dieses,
<lb/>daß unsere lieben Söhne Bertram, Wilhem, Mattheiß und
<lb/>Hans Henrichen von Nesselrode, als viel deren im welt- 
<lb/>lichen Stande verbleiben, unsere einzige universal-Erben
<lb/>und bereden ftyn, alle und jede unsere übliche Häu- 
<lb/>ser und Herrlichkeiten mit deren zugehörigen Gütern,
<lb/>alten und neueren Gerechtigkeiten und allen Geveiden,
<lb/>nichts davon (dann allein, was zu meiner Annan von
<lb/>Lohe Leib an Kleinodien und fräulichen Zierath und
<lb/>Rüstung gehörig, so hernächst unseren Töchteren zugelegt
<lb/>werden solle und was wir sonst dem geistlichen Sohne
<lb/>nach unserm guten Wohlgefallen zur Erkenntniß geben
<lb/>und zulegen möchten) abnoch ausbefchieden, ererben und
<lb/>darin sucoediren, und die Söhne, die sich allbereits zum
<lb/>geistlichen Stand begeben, oder ferner hiernächst durch
<lb/>Schickung Gottes denselben Stand annehmen mögen, be«
<lb/>Wittiben, und unsere drei Töchter Annam, Sibillam und
<lb/>Josinam Elisabeth von Nesselraedt mit sicheren Pfennigen
<lb/>(darin mir dieselbe auch hiemit instituiren) aussteuern
<lb/>sollen.

<lb/>Und damit bann hiernächst wegen Succession unse- 
<lb/>rer Verlassenschaft, Bewibtung der Geistlichen und Aus- 
<lb/>steuerung unserer Töchter kein Streit oder Mißverstand
<lb/>entstehen, sondern zwischen ihnen alle Brüder« und Schwe- 
<lb/>sterliche Liebe und Einigkeit desto besser erhalten werden
<lb/>möge: so wollen wir, baß in sothaner unserer obiger Ver- 
<lb/>lassenschaft verordneter Succession obangedachter unser
<lb/>ältester Sohn Bertram von sein Elterlich Fürtheil erer- 
<lb/>ben, haben und behalten solle das Haus und Herrlichkeit
<lb/>zum Stein (so wir ihm unter dato den dreizehnten Juni
<lb/>dieses itz laufenden tausend sechshundert und zwanzigsten
<lb/>Jahrs Pfachtweiße jedoch mit sicheren Vorbehalt und
<lb/>Conditionen vermöge desfalls aufgerichteten und beider- 
<lb/>seits unterschriebenen Vertrags« Rottulen wirklich ringe»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0161.tif"
                   n="159"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0161"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>räumt) item bas HauS zu Herten mit allen zu allfolchen
<lb/>beiden Stücken gehörigen Guteren und Höven, Pertinen-
<lb/>zien und Dependenzien in aller Maßen unser Christsehli-
<lb/>ger Vorältern vor und wir Eheleute darnachen dieselbe
<lb/>bisher» mit allen deroselben Zubehörungen ererbt, succes-
<lb/>sive aequirirt, verbessert, eingehakt, genutzt und gebraucht,
<lb/>oder auch sonsten nutzen und brauchen können, und wie
<lb/>wir dieselbe hinführo noch ferner verbessern mögen, jedoch
<lb/>den Hoff Gronaw und Hostings Hoff zu Dattelen hie«
<lb/>mit ausgenommen, wie hernacher klärlich zu ersehen.

<lb/>Dieser Gestalten soll auch unser anderer Sohn Wil- 
<lb/>helm von Neffelraedt erblich haben und behalte» das
<lb/>Haus und Herrlichkeit Ehrensiein, item die beiden Hauser
<lb/>Rimberg und Leiten mit allen zu obbemeldter Herrlichkeit
<lb/>und Hauseren gehörigen Gütern, Höfen, Pertinenzien und
<lb/>Vorfällen, wie wir die renpeotive ererbt, aequirirt, ver- 
<lb/>bessert, besessen, genossen, gebraucht oder sonsten genießen
<lb/>und gebrauchen können, und hinfüro noch ferner verbes- 
<lb/>sern mögen, zu dem auch vorbeschriebener Hof Gronaw
<lb/>mit allen seinen Pertinenzien und Zubehörung nichts da- 
<lb/>von ausbescheiden, in Erwägung, daß obengl. Hauser
<lb/>keine gelegene Güter bei Köln haben, und ohne dem zwi- 
<lb/>schen Ehrenstein und Rimberg wohlgelegen. Fort mehr
<lb/>soll gedachter unser Sohn Wilhelm haben den Hof bin- 
<lb/>nen Dortmund; item alle im Lande von der Mark und
<lb/>Grafschaft Dortmund gelegene Hofe und Gütere, wie die- 
<lb/>selbe von wohlgeb. unserer geliebten Frau Schwesterin
<lb/>Sibillen von Nesselradt Sehliger auf uns devolvirt, item
<lb/>das Sonderen so wohl an Büschen als Weiden, als viel
<lb/>wir daran haben; fort alle andere Güter, so wir von
<lb/>denen von Aßbeck achter den Berge käuflich an uns er- 
<lb/>langt, item den obbemeldten Hottingshof zu Dattelen.

<lb/>So viel dann unfern Sohn Mattheißen von Nessel-
<lb/>raedt belangen thuet, obwohl derselbe nun zum geistlichen
<lb/>Stand in beiden Stiftern Münster und Paderborn ver«

<lb/>, sehen, und unsers Verhoffens auch zu Erhaltung und bes- 
<lb/>serer Beförderung des uralten Nesselraedtschen Stammes
<lb/>und Namens (im Fall seiner Brüder ein oder mehr mit
<lb/>männlichen Erben von Gott begabt werden) dabei ver- 
<lb/>harren werde; so haben wir nichts desto weniger demfel-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0162.tif"
                   n="160"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0162"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>bin hiemit zugelegt bas Haus und die Herlichkeit Mar- 
<lb/>schalls Stade mit allen dazu gehörigen Gütern, Höven,
<lb/>PertinenzieN und Verfällen, wie unser geliebter Bruder der
<lb/>Marschall Sehliger solche voreingehabt, verbessert, besessen,
<lb/>genossen, gebraucht oder sonst genießen und gebrauchen
<lb/>können, und folgends vermöge eines mit seiner Lieben
<lb/>aufgerichteten Vertrags xroxrietarie (die Leibzucht der
<lb/>Wittiben Vorbehalten) auf uns devolvirt; dazu das Haus
<lb/>Luttehoven, wie wir solches mit seiner alinger Bauung
<lb/>und Mühlen aus Händen deren von Raestfeldt oder
<lb/>Amstenraedt an uns erlangt; fort unser habendes und
<lb/>erlangtes Recht an den Hommer Hof zu Polsum mit
<lb/>solcher Bescheidenheit, daß er Matlheiß als lange er im
<lb/>geistlichen Stande ist, diese ihm zugelegte Gütere usu-
<lb/>fructuarie dergestalt gebrauchen und daraus jährlichs so
<lb/>viel genießen solle, damit er, wenn seine geistliche Gefälle
<lb/>und Renten dazu gerechnet werden, seinen andern weltli- 
<lb/>chen Standsbrüdern gleiche Eintraden und xroportwnat-
<lb/>Einkommen haben möge. Sofern aber er Mattheiß da- 
<lb/>hin bewogen den geistlichen Stand wieder zu verlassen,
<lb/>auf den Fall vorgeschriebene Herrlichkeit, Hauser und Gü- 
<lb/>ter zu seinem xatrimonial-Erbkhcil erblich haben und be- 
<lb/>halten solle.

<lb/>Und ist hiebei unsere Meinung und Wille, daß un- 
<lb/>sere drei itzgemeldte Söhne in gute Obacht nehmen sol- 
<lb/>len, weilen ihnen resxeelivv die Hauser und Herlichkeit
<lb/>Herten, Rimberg und Marschalls Rade zugelegt, davon
<lb/>das Haus Herten mir Annen von Lohe (wie oben ange- 
<lb/>zogen ist) zur Leibzucht verordnet, Rimberg und Marschalls
<lb/>Rade auch bereits von der verwittibten unserer lieben
<lb/>Schwester, der Marschalhinnen, in Leibzucht besessen wer- 
<lb/>den, und dann unsicher, sondern bei dem Willen des All- 
<lb/>mächtigen allein stehet, wannehr etwa die eine oder an- 
<lb/>dere Leibzucht vxspiriren, und also ein jeder seine zuge-
<lb/>legte Güter solle können genießen, daß da einer etwa zeit- 
<lb/>licher zum Genuß geraten würde, nach Gedrag der Zeit
<lb/>und Gelegenheit der Güter dem andern zur Steuer kom- 
<lb/>men, und denselben aller Gebür und Billigkeit nach schad-
<lb/>loß halten solle; damit also zur Erhaltung brüderlicher

<lb/>Liebe
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0163.tif"
                   n="161"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0163"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>16t
</p>
               <p>

                  <lb/>Liebe und Einigkeit so viel möglich allerseits gute Gleich»
<lb/>heit gehalten werden.

<lb/>So soll auch keiner dem andern einige hinter sich
<lb/>habende und auf des anderen Güter sprechende Brief und
<lb/>Siegel vorenthalten, sondern dieselben bona fide unweiger- 
<lb/>lich dem andern folgen und zukommen zu lassen gehalten
<lb/>und schuldig sein.

<lb/>Was nun ferner unfern jüngsten Sohn Hanß Hein- 
<lb/>rich belangt, da ist unsere älterliche Meinung aus vielen
<lb/>erheblichen uns dazu brwegendm Motiven und Ursachen
<lb/>jederzeit gewesen und noch, daß derselbe zum geistlichen
<lb/>Stande äesünirt seyn und bleiben solle, wie wir dann
<lb/>ihnen Hanß Heinrich auch hiemit und Kraft dieses va»
<lb/>terlich, eifferlich und ernstlich requiriren, ermahnen und
<lb/>von ihm begehren, sich dieser unserer gut befundenen Dis- 
<lb/>position, wie einem gehorsamen Friedliebenden Sohn
<lb/>wohl ansteht, zu bequemen und aller Gebür zu sccowo-
<lb/>lliren.

<lb/>Wollen auch nicht unterlassen mit allem Fleiß daran
<lb/>zu seyn, damit er annoch (geliebt's Gott) bei unserm Le- 
<lb/>ben Mit einem seinem Stande und Herkommen gemäß
<lb/>und gutem beneficio oder geistlichen Lehen versehen und
<lb/>versorget werden möge. Sollen wir aber über Zuverficht
<lb/>daran verhindert, oder durch den zeitlichen Tod (welches
<lb/>doch Gott noch gnädigst verhüten wolle) darin verschnel-
<lb/>let werden, auf den Fall sollen unsere vorgl. Söhne znr
<lb/>Beibringung eines solchen benificii äußersten Fleißes sich
<lb/>zu bearbeiten gehalten seyn. Da nun über Hoffnung bei
<lb/>Erlangung alsolchen beneficii sich noch etwas verweilen,
<lb/>und er Hanß Heinrich bei meines Wilhelmen von Nessel»
<lb/>raedt Leben nicht providirt werden mögt«, sollen ihm bis
<lb/>daran nach meinem tödlichen Abfall, und wann meine
<lb/>liebe Ehegemahlinn sich von den Kindern absondern und
<lb/>die Hertenschen Leibzucht anfangen wird, von unfern
<lb/>weltlichen Standssöhnen jährlich's, damit er seinem Her- 
<lb/>kommen nach sich inmittels ehrlich unterhalten könne,
<lb/>zweihundert Reichsthaler zugelegt und unfehlbar verrich- 
<lb/>tet werden, alsbald er aber zur kercepüon der geistlichen
<lb/>Gesellen gerathen wird, solle gedachte unsere Söhn« ihm
<lb/>Hans Heinrich zu und neben seinem geistlichen Einkom-

<lb/>1836. H. §3. L
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0164.tif"
                   n="162"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0164"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0164--><p/>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>nun nur die Halbscheid, nemlich einhundert Reichsthaler
<lb/>jährlich's verrichten oder an gewissen Orrtern zu erheben
<lb/>anweisen. . ^ .

<lb/>Da sich auch zutragen mochte, daß gedachter unser
<lb/>Sohn Hanß Heinrich zum geistlichen Stande sich nicht
<lb/>würde bequemen können, sollen ihm die vbgl. zweihun- 
<lb/>dert Reichsthaler sein Lebenlang aus sichern Unterpfänden
<lb/>per 8« jährlich's zu empfangen, von unfern Söhnen ver- 
<lb/>schrieben werden, dergestalt aber, daß nach seinem tödt-
<lb/>lichen Hinscheiden alsolche jährlich's ihm zugelcgte und
<lb/>verschriebene Rente obgl. unser» Söhnen oder ihren Er- 
<lb/>ben wiederum zu und heimfallen sollen.

<lb/>Wenn dann wir eö obgefetzter Maßen mit unfern
<lb/>Söhnen gehalten haben wollen, und unsere drei Töchter,
<lb/>wie oben angezogen, mit sichern Pfennigen auszusteuern *
<lb/>entschlossen, und vielleicht wir Eheleute Beide oder ein
<lb/>unserer Töchter einer oder aller Bestattungs-Tag (welches
<lb/>alles bei dem Allmächtigen steht) mit erleben mögten; so
<lb/>wollen wir und verordnen hiemit, daß unsere zur Suc-
<lb/>cession unserer Güter &lt;le8tinirte Söhne jede Tochter mit
<lb/>neuntausend Reichsthaler abzuwilligen und sonsten ihrem
<lb/>Stande nach auszurüsten oder anstatt der Ausrüstung
<lb/>jede mit zweitausend Reichsthaler zu und neben demjeni- 
<lb/>gen, was sie von meiner Annen von Lohe habender
<lb/>Rüstung zu gewarten haben mögen, abzufinden, an und
<lb/>auf sich nehmen sollen. Derowegen dann auch dieselben
<lb/>Töchter, wann sie mit unser oder unserer Söhne und de- 
<lb/>ren Verwandten und Freunden guten Rath und Willen
<lb/>verheiratet und der Ausrüstung halber contentirt, von den
<lb/>sämmtlichen elterlichen gereiden und ungereiden Gütern
<lb/>abgegütet, verziegene Töchter seyn und bleiben, sich auch
<lb/>daran ganz keiner Forderung mehr anmaßen sollen.

<lb/>Als lauge aber deren Töchter eine oder mehrere un»
<lb/>verheirathet bleiben mogten, der oder denselben sollen einer
<lb/>jeglichen jährlich's einhundert Reichsthaler, als lange ich
<lb/>Anna von Lohe im Leben und sie bei mir mit Speiß und
<lb/>Trank verpflegen werden, sonsten aber da ich (welches
<lb/>doch der Allmächtige noch lange mit Gnaden abwenden
<lb/>wolle) mit Tod abgehen würden, und sie also der Ver- 
<lb/>pflegung länger nicht genießen könnten, anderthalbhundert
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0165.tif"
                   n="163"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0165"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0165--><p/>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichsthaler jarli'ch's auS sichern Unterpfänben an ge«
<lb/>wissen Oertern selbst aufzuheben und per so zu empfan- 
<lb/>gen angewiesen werden.

<lb/>Begehren auch, wann der Töchter eine oder alle an
<lb/>ihrem Stande und Religion gemäßliche Personen mit
<lb/>deren Brüdern oder Freunden Rath versprochen und ver»
<lb/>mahlet werden sollen, alsdann die Heiligs Verschreibun- 
<lb/>gen dahin gerichtet werden mögen, daß die Erlegung des
<lb/>Brautschatzes auf so viel möglich tragliche Terminen ge«
<lb/>setzet, und daß man zu dessen Entrichtung zum Teil oder
<lb/>zumal nicht gehalten sein solle, bis der Allmächtige der
<lb/>verheiratheten Tochter einen ehlichen Leibserben bescheret,
<lb/>sonsten bis daran jedes hundert mit fünfen verzinset und
<lb/>verpenfionirt werden solle.

<lb/>Und weilen auch nötig sein wolle auf die künftige
<lb/>Sterbfälle zur Vorbauung aller Mißverständniße und Un- 
<lb/>einigkeiten eine gewiße Verordnung zu machen; so wollen
<lb/>wir es nachfolgender Gestalt damit gehalten haben, und
<lb/>erstlich da nach gebrochenem unfern Ehebett unserer welt- 
<lb/>lichen Söhne einer oder anderer ohne eheliche bleibende
<lb/>Lribeserben oder Aufrichtung eines Testaments Tods ver- 
<lb/>fahren würden, sollen die ihm oder ihnen Kraft dieser
<lb/>Disposition zugestandene Erbgüter von einem weltlichen
<lb/>Bruder auf dem andern, und in Maugel der weltlichen
<lb/>auf die oder denen noch im Leben bleibenden Geistlichen
<lb/>und also bis auf den letzten fallen und vererben. Und
<lb/>sollen von einem jeglichen solchen Fall, da nämlich der
<lb/>weltlichen Brüder einer oder mehr, wie obsteht, abstrrben
<lb/>mögten, unfern jüngsten Sohn Hans Heinrich (weil auf
<lb/>solchen Fall unser Sohn Mattheiß von Nesselraedt den
<lb/>geistlichen Stand zur Fortpflanzung Namens und Stam- 
<lb/>mes vcrlassrn würde) wie. auch einer jeglichen unserer
<lb/>Töchter einmal innerhalb Jahrüfrist ein tausend Reichs-
<lb/>thaler oder deren gerechte Werbt verrichtet, oder sonsten
<lb/>aus gewissen Unterpfänben bis zur Ablöse zu verpensioni-
<lb/>ren verschrieben werden.

<lb/>■ Da aber unser dreier Töchter eine oder mehr nach
<lb/>gebrochenen unseren Ehebett unverheiratbet oder unaus- 
<lb/>gesteuert, oder auch.ohne bleibende ehÄiche Leibeserben
<lb/>Tod'S verfahren mögt», solle einem jedem Geistlichen Sohn,

<lb/>r 2
</p>
               <p>

                  <lb/>*
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0166.tif"
                   n="164"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0166"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>wir auch einer jeglichen Tochter einmal sollichen Falls
<lb/>halber binnen Jahrs fünfhundert Reichsthaler oder deren
<lb/>gerecht Werde verrichtet oder aus sichern Untrrpfändea
<lb/>verschrieben und bis zur Ablöse jährlich s verpensionirt
<lb/>werben. &gt;

<lb/>Da auch dieser unser letzter Wille, nicht bestehen
<lb/>könnte als «in herlich und zierlich Testament, so soll doch
<lb/>derselbe Kraft und Macht haben, als eine Dispositio in- 
<lb/>ter libero» ober ad pias causas, oder wie ein Codicill,
<lb/>darin die Solennitaeten der Rechten nicht so genaulich
<lb/>gehalten noch requirirt werden, oder wie es sonsten nach
<lb/>Besage gemeiner beschriebener Rechten aufs aller kräftigst
<lb/>und beständigst hätte sollen, können oder mögen aufgerich-
<lb/>tet und verordnet werden.

<lb/>Und wollen uns darneben hierin ausdrücklich Vorbe- 
<lb/>halten, diese unsere Verordnung und letzten Willen, so oft
<lb/>es uns gefällt zu ändern, aufzuheben und davon ab- oder
<lb/>zu zuthuen, auch Nebencodicillea aufzurichten.

<lb/>Ob dann auch etwa über kurtz oder lang zu einigen
<lb/>Zeiten einiger Streit oder dubium vorfallen mögte, wel- 
<lb/>ches unter unfern Kindern etwa zu Unwillen uud Unfreund- 
<lb/>lichkeit Ursach geben könnte, dem durch diese unsere Dis- 
<lb/>position in futurum nicht genugsam vorgebaükt wäre:
<lb/>auf den unverhofften Fall ist unser Wille, Meinung und
<lb/>Begehren, daß solchem mit Zuziehung vier ober fünf der
<lb/>nächsten Freunde Vorkommen und die Streitigkeiten oder
<lb/>Misverstand in der Güte beigelegt und also stets Einig- 
<lb/>keit unter unfern Kindern um desto mehr erhalten werde.

<lb/>Wann bann dieses alles, in maßen obsteht, unser
<lb/>Eheleuten Disposition, Ordnung und endlicher Wille ist,
<lb/>und dasselbe, wie auch was wir noch förtrrs etwa aus
<lb/>bewegenden Ursachen hernächst ordnen, äisponiren und
<lb/>vermachen werden, also stets fest und unverbrochen von
<lb/>unfern Kindern gehalten haben wollen, und obwohl auch
<lb/>wir uns keine andere Gedanken machen können noch «ol- 
<lb/>len, denn daß unsere Kinder demselben also alles Inhalts
<lb/>adlich, Brüder - und Schwesterlich nachsetzen, vollziehen
<lb/>und als Brüder und Schwester in aller natürlicher Einig- 
<lb/>keit mit einander in Leib und Freundschaft sich erzeigen
<lb/>werben, so wollen wir gleichwohl in eventum alle Geist-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0167.tif"
                   n="165"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0167"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>und weltliche Obrigkeit, darunter unsere Hauser, Güter
<lb/>und Nachlaffenschaft in fammt und sonders gelegen, hie»
<lb/>mit ersuchen und gebeten haben, solche unsere Disposition,
<lb/>wann und wenn dieselbe vorgebracht, und um dero iVl»-
<lb/>nutenenr angesucht wird, gnädig und großgünstig Hand,
<lb/>zuhaben, und das alles zu verhenqen, was zu Abwendung
<lb/>aller Ungebühr, so dieser unserer Disposition zuwider feyn
<lb/>oder gehandlet werden mochte, gereichen und ersprießlich
<lb/>sein kann, und desfalls die Rothdurft erfordert.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Dispositio inter liberos des Ernst Btktnd
<lb/>von Delbrück und seiner Frau Sophie von
<lb/>Eill vom 13. Dezember 1638.
</p>
               <p>

                  <lb/>Demnach in diesen Landen vermöge der Gülich und
<lb/>Persischen Ritterschaft habender Privilegien, als auch
<lb/>der Gülich und Bergischen publicirter Gerichts- und Re»
<lb/>formations« Ordnung heilsamlich und voll verfahren, baß
<lb/>die Elteru bei ihrer beider Leben sonderlich unter denen
<lb/>von der Ritterschaft sowohl Weiterungen und unnötigen
<lb/>Processen, als vergeblichen Unkosten vorzukommen, zu rr»
<lb/>haltung Stahm und Rahmens, wie auch geliebten Frie»
<lb/>dens, Macht und Gewalt haben, über ihre Gründe und
<lb/>Verlassenschaft eine Elterliche Disposition, Scheid und
<lb/>Theilung zwischen den von ihnen beiden gezielten Kindern
<lb/>bei ihrem gesunden Leben zu machen und anzuorbnen —
<lb/>so sollen unfern Sohn Otto Hendrigen von Delbrück
<lb/>alsolche Capital Pfenninge sampt darzu gehörigen und
<lb/>verfallenen Interessen hiemit und in Kraft dieses, gleich
<lb/>wie unsere andere Erbgueder heimb» und anerfallen sein
<lb/>und vor Erbgued gehalten werden. —
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0168.tif"
                   n="166"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0168"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Heyrath Sverfchreibung zwischen Degenharbt
<lb/>Bertram Freiherr von Loe, Herr zu Wissen und
<lb/>Anna Franziska geborene von Nesselrode zu
<lb/>Ehreshoven den 31. Januar 1644.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Namen der Allerheistcn Untheilbarrn Dreifaltigkeit

<lb/>Amen.

<lb/>Kund und zu wissen sei hicmit jeder meniglichen, den
<lb/>die gegenwärtige Hcyrathsverschrcibung zu sehen, oder
<lb/>hören lesen vorkommt, daß auf heut dato hierunter ge- 
<lb/>meldet, zum Lob des allmächtigen Gottes, und Ehren
<lb/>des Sakramentes der heiligen Ehe Mehrheit der Christen- 
<lb/>heit, und Erweiterung guter Freundschaft, durch sonder- 
<lb/>bare nngezweifelte Göttliche Schickung, mit gutem Rath,
<lb/>Vermissen und Wohlgefallen beiderseits nächster Bluts- 
<lb/>freunde ein ftäter vester Heyrath und Ehesiiftung zwischen
<lb/>dem Wohlgebornen Herrn Degenhardt Bertram Freiherrn
<lb/>von koe Herr zu Wysscn und Conradtsheim, weiland
<lb/>Herrn Wesseln von Loe und Frau Sophie gebornrr von
<lb/>Has, Herrn und Frauen zu Wissen und Conradtsheim
<lb/>Christseeligcr Gedächniß eheligrn einzigen Sohn, als künf- 
<lb/>tigen Hochzeiter an einen, und dann Jungfer Annen,
<lb/>Franciscen von Nesselrode Weiland Herrn Adolphen von
<lb/>Nessclrode, und Annen Catharinen, gebornen von Sotera,
<lb/>Herrn und Frauen zu Thumb und Ehreshoven, beiden
<lb/>Christseeligen Andenkens Ehelichen Tochter als künftige
<lb/>Hochzeiterinn ain andern Theil nachfolgender Gestalt be-
<lb/>thädiget, eingcwllliget, abgehandelt und beschlossen re.

<lb/>Dagegen wohlgemeldte Jungfer Anna Francisca von
<lb/>Nesselrvde re. an ihren zukünftigen Eheherrn Degenhardt
<lb/>Bertram Freiherrn von Loe zu rechter Ehesteuer und
<lb/>Brautschatz einbringen soll aus den Valter- und Mütter- 
<lb/>lichen Güktern fünf Tausend Goldgulden, jeden zu fünf
<lb/>Reichsort gerechnet, Jnmassen beroselben viel geliebter
<lb/>Herr Bruder der hochgeborne Bertram von Nesselrode
<lb/>Herr zu Thumb und Ehrishoven, Fürstl. Bergiscbcr Amt- 
<lb/>mann zu Windeck re. solche obspecificirtr Summe der
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0169.tif"
                   n="167"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0169"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>fünftausend Goldgulden nach gehaltenem Beylager inner«
<lb/>halb anderthalben Jahresfrist sammt gebührlicher In»
<lb/>tereffe ad 5 pCt. in einer unvertheikter Summe in guter
<lb/>gangbarer harter Münze binnen der Stadt Cöln ju ent- 
<lb/>richten und zu bezahle» festiglich angelobet und ver- 
<lb/>sprochen.

<lb/>Auch ist ferner abgeredct und bewilliget, daß mehr- 
<lb/>gemeldeten Hochzeiterin»« Herr Bruder der ermangelnden
<lb/>adlicher Kleidung (weilen selbige zu verfertigen diese Zeit
<lb/>nicht erlitten) fünfhundert Goldgulden bei obgl. Summe
<lb/>einmal bar inner anderthalb Jahre binnen Cöln erlegen soll.

<lb/>So ist ingleichen Vorbehalten und beschlossen, daß
<lb/>auf den Fall da Jungfer Annen Franzissen Schwester,
<lb/>ohne Leibeserben mit Tode abgehen würde, daß dann ihro
<lb/>zu Abstattung solchen Sterbfallö einmal für all fünfhun- 
<lb/>dert Goldgulden gut gemacht und entrichtet'werden soll,
<lb/>uud soll damit obgl. Jungfer Anna Franziska von Nes-
<lb/>srlrode zu Erhaltung Adelichen Stammes und Namens
<lb/>mit gutem Rath, wohlbedachtem Gemükh, freiwillig, mit
<lb/>keine« Listen hintergangen werben auf alle vatter- und
<lb/>mütterliche Strrbefälle, wie sie sich bis dahin zugetragen
<lb/>und angefallen, wie auch schwesterliche Deifalle und des
<lb/>von dem Groß ohne Herrn Bertram von Nessrlrode vor
<lb/>längst erfallenen aber noch wirklich genossenen Sterbfall,
<lb/>so dem Herrn von Buisfeld laut dero Frau Mutter fee-
<lb/>lig Heirathsverschreibung noch muß abgestattet werden
<lb/>eine verzirgrne und ausgesteuerte Tochter sein und ver- 
<lb/>bleiben, sich hiermit geist . und weltlichen Beneficirn und
<lb/>Rechten wohl wissendlich begebcnt, praecipue inter alia
<lb/>ininorennitatis deceptionis ultra dimidium, laesionis
<lb/>enormissimae, seu restitutionis in integrum, wie des
<lb/>Menschen Sinn und rechtsgelehrter Verstand oder Inter- 
<lb/>pretat nie jemals itzt oder lang erdenken mögen; derowe-
<lb/>gen zu mehrer stätigkeit gleich nach dem Eheligen Beila- 
<lb/>ger vor einem ordentlichen Richter oder Notarien und ge-
<lb/>zeugen auf Wohlgefallen des Herrn Bruders und Freund- 
<lb/>schaft einen öffentlichen Verzicht in bester beständigter
<lb/>Form Rechtens, wie bei denen von Neffelrode gebräuch- 
<lb/>liches Herkommen, und sie sonsten gebühret, thun und
<lb/>leisten, welchen Verzicht also zu thun gemeldeter Freiherr
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0170.tif"
                   n="168"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0170"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>von koe Hochzeiter Ihrer Jungfer Anna FranziSka von
<lb/>Nesselrobe feiner versprochenen Ehtgemahlin hiermit und
<lb/>Kraft dieses gut und wohlbedachlich erstattet und zuge.
<lb/>lassen mit diesem ausdrücklichen zusatz und rrklärung: da
<lb/>es fich begebe, daß solcher Verzicht ohne oder aus Ur»
<lb/>fachen, wie die sein möchten an Seiten des Herrn Bru»
<lb/>ders verzogen, verhindert und ins Werk nicht gebracht
<lb/>würde, und werden könnten so haben doch obgemeldter
<lb/>Degenhardt Bertram Freiherr von Loe, und Jungfer
<lb/>Anna Franziska von Nesselrode vor fich und ihre Erden
<lb/>mit gegebener Treue bei wahren Worten Abelichen Ehren
<lb/>und katholisch Glauben angeschwornen leibliches Eides
<lb/>statt nach benrnnter gegegcnwärtiger Freundschaft ange-
<lb/>lobt und zugefagt anloben und zusagen hiermit und kraft
<lb/>dieses nicht desto weniger die Bewilligung, baß oftgemel.
<lb/>bete Junfer Anna Franziska von Vatter, Mutter, Schwe- 
<lb/>sterlichen, wie auch des vor längst erfallenen von Herrn
<lb/>Bertram von Nesselrode seeligen Nachlassenschaft wie ob- 
<lb/>gerührt eine ausgesteuerte und verziegene Tochter nun und
<lb/>ihrer Erben zum ewigen Tage fein und verbleiben solle,
<lb/>stets und fest zu halten, dawider sie oder ihre Erben un»
<lb/>erachtet obgesetzter einiger Fälle nach Absterben der Mut.
<lb/>sich zutragen würbe, und darumb die Kinder und Erben
<lb/>sich dessen jure proprio annehmen möchten, ohne oder
<lb/>mit rechten nimmer mehr zu thun noch einiger Weise
<lb/>schaffen, daß gelhan werden, vvrbehaltig jedoch andere
<lb/>seith und bei fälle groß oder klein, wie die Gott und der
<lb/>Kirchhoff geben möchten, darin soll gemeldete Jungfer
<lb/>Anna Franziska und ihre eheliche LeibSerben zn ihren ge- 
<lb/>bührenden Antheil «inen freien Zugang haben, und dieses
<lb/>Verzichts unverhindert vor sich und ihre eheliche Erben
<lb/>zu ihrer anererbten Portion und Antheil ererben und suc-
<lb/>cediren.

<lb/>Wann es dann zur ehelichem Bciwohnung kommen
<lb/>wird, so sollen beide künftige Eheleute ihres beiderseits zu.
<lb/>sammengebrachten Heiraths und deren Gütern, welche sie
<lb/>in währender Ehe zusammen gewinnen, erlangen oder son- 
<lb/>sten ererben werden gesammt und freundlich ihrer gelege- 
<lb/>ner Nothdurft nach gebrauchen und nießen; da aber wi- 
<lb/>der Verhoffen sie sammt oder sonders, welches der All-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0171.tif"
                   n="169"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0171"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>mächtige gnädig verhüten wolle, vor dem ehelichen Dei-
<lb/>lager Todes verfahren wurden, solldiese Heirathsberedung
<lb/>kraftlos, und null werden und allermaßen, als wäre die- 
<lb/>selbe niemals aufgerichtet und eingegangen, erachtet wer- 
<lb/>den, sonsten nach gebrochenem Ehebett und Tödlichen ab-
<lb/>fall eines oder beider künftigen Eheleuten soll eS gehalten
<lb/>werden, wie hernach beschriebenermaßen auf solche künf- 
<lb/>tige Fälle ferner verabschiedet und beschlossen worden. -,
<lb/>Nemblich da einer von den künftigen Eheleuten mit
<lb/>Hinterlassung ehelicher aus dieser Ehe geschaffener Kinder,
<lb/>welches der Allmächtige gnädig, verleihen und zur Seelig-
<lb/>ligkeit schicken wolle, vor den andern Tods abgehen würde,
<lb/>ist allerseits verglichen und angenommen, daß alsdann
<lb/>der letztlebende, als lang derselbe in unverrücktem Wittumbs-
<lb/>stuhl verbleiben wird, in allen beiderseits itzo angebrach- 
<lb/>ten Gütern, und was deren anerfallen, geworben und er-
<lb/>spart werden möchte die vollkommentiiche leibzüchtige Ge-
<lb/>nießung, ohne eine Beschwerniß oder Veräußerung des
<lb/>Eigenthums und Hauptguts haben, gebrauchen, und dar- 
<lb/>aus die Kinder in christlicher, römischer, katholischer und
<lb/>apostolischer allein seeligmachender Religion, »blichen Tu- 
<lb/>genden und guten Sitten, wie solches einem getreuen from.
<lb/>men Vater oder Mutter geziemet, und auf Pflicht gvtt-
<lb/>seelig und Adelich erziehen, mit beiderseits Freunden und
<lb/>Verwandten Rath und Gutachten zum geist- und weltli- 
<lb/>chen Stand zu gelegener und bequemer Zeit aussteurrn,
<lb/>jedoch baß die Tochter dem Mannsstamm zu Ehren und
<lb/>Besten, als lang derselbe vorhanden, vermöge des bei dem
<lb/>Stamm von Loe stätig verübten und bis dahin unbeein»
<lb/>kragten Herbringens auf Gutachten beiderseits Freund- 
<lb/>schaft, nach Gelegenheit der Güter, und Beschaffenheit der
<lb/>Zeiten, sich mit einer dergleichen Heirathsgabe gegen ge- 
<lb/>bührlichen Verzicht unverweigerlich abfindenl, oder zum
<lb/>geistlichen Stande aussteuern lassen solle, iin Fall aber
<lb/>über Verhoffen der Kinder eins oder mehr (welche- doch
<lb/>Gott gnädig verhüten wolle) sich wider seine Eltern oder
<lb/>verordneter Vormünder freventlich aufwerfrn, in billigen
<lb/>Sachen keine Folge oder Gehorsam leisten, ohne Wissen
<lb/>und Willen seiner Eltern, Vormünder, Freunden und An- 
<lb/>verwandten anders als seines Standes gleichen oder aber
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0172.tif"
                   n="170"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0172"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>gar mißheirathen würden, sollen solche ungehorsame Kin- 
<lb/>der, da es einen Sohn aus den elterlichen Gütern und
<lb/>ganzer Brrlassenschaft allein seine gebührende legitima,
<lb/>da es aber eine Tochter sein würde, die Halbscheid desje- 
<lb/>nigen, was sonsten einer lgehorfamen Tochter nach Er-,
<lb/>kenntniß der Freunden und Verwandten zugelegt würde,
<lb/>und all« übrigen Güter bei den gehorsamen Kindern auf
<lb/>Maas wie gegenwärtige Heirathsverschreibung verordnet,
<lb/>gänzlich ohne einige Einrede verbleiben.

<lb/>Würde aber Gott der Allmächtige in dieser Ehe keine
<lb/>Söhne, welches man nicht hoffen will, sondern allein
<lb/>Töchter geben, und der Herr Hochzeiter nach gebrochenen
<lb/>Ehebett in die zweite oder fernere Ehe schreiten, und
<lb/>männliche Erben erwerben, sollen alle seinerseits herrüh- 
<lb/>rende Herrlichkeiten, Häuser, Höfen und Erbgüter mit
<lb/>obengedeutem zu den Häusern und Höfen gehörigen Mo- 
<lb/>bilen bei dem Sohne erblich verbleiben, und die Tochter
<lb/>erster Ehe nach Gelegenheit der Güter und Gutachten bei- 
<lb/>derseits adelicher Freundschaft mit einem dergleichen und
<lb/>billigem ausgesteuert, und damit von den Erbgütern ab-
<lb/>gegütet werden und sein.

<lb/>So geschehen aufm Hause Herten Anno Eintausend
<lb/>sechshundert vierzig und vier. Den 21. Januari.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Auszug Heyrathsverschreibung zwischen dem
<lb/>Freihern Ferdinanden von der BongardtHerrn
<lb/>zur Heyden und dem Fräulein Mä^iam Frey- 
<lb/>fräulein von Nesselrode zu Herten so ilitia
<lb/>Martii 1657.
</p>
               <p>

                  <lb/>Demnach hatt «rstbemelter Herr zu Heyden Hochzei.
<lb/>ter mitt gutem Rath und Zuthuen seiner nächsten An- 
<lb/>verwandten an mehr wohlgemrlte seine versprochene Ge-
<lb/>mahlinne zu dieser Eh« an — und zu: wie er auch hie.
<lb/>mit thuet an — und zu bringen alle seine Haab und
<lb/>Güther, als nämlich das adliche Hauß Sees, und Herr-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0173.tif"
                   n="171"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0173"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>schäften Heyden Nidder-murempter Glyt sambt deren«
<lb/>selben »xxertmvntien Ein» und Zubehörigen Ländereyen,
<lb/>Büschen, Benden und Meyern mitt dabey gelegenen Hö-
<lb/>den und Mühlen und fort allen Güthern so vom Tobt
<lb/>seiner vorwohlgemelter lieben Eiteren sehlig ihme als rin«
<lb/>zigen Sohn und Erben deS MannsstammeS und Rah- 
<lb/>mens von der Bongardt zur Heyden zugefallrn, eigen-
<lb/>thümlich oomyetiren und zugehörig und hernechst abson- 
<lb/>derlich sxoviüoiret werden sollen rc. darob Er jedoch seine
<lb/>zwey lieben Schwesteren Freyfräulein von der Bongardt,
<lb/>noch auszusteuern und vermög «blichen Herkommen ab-
<lb/>zugüthen hatt.

<lb/>Dabtneben ist vom künftigen Herren Hochzeiteren
<lb/>wohlgcmelter verhaischen der Fräulein von Nesselrode
<lb/>in Zeit des ehelichen Beyschlaffs mit einer güldenen
<lb/>Ketten und Morgengab uhralten «blichen Brauch ge- 
<lb/>mäß zu verehren, hingegen haben wohlgemelte
<lb/>liebe Elteren Fräulein von Nesselrode Ihme
<lb/>Herren zur Heyden in dieser Ehe zur heylichst
<lb/>Gabe und rechten, Brautschatz viertausend
<lb/>Goldgulden mitzubringen verwilliget undan- 
<lb/>gelobt, gestatten dieselbe in baaren Pfennigen binnen
<lb/>Jahresfrist, entweder unfehlbarlich zu erlegen oder in miß
<lb/>Entstehung dessen nach Verlauf eines Jahrs vor all sol«
<lb/>ches Kapital zu jährlichen Interesse ein annehmliches ge»
<lb/>nugsames Unterpfandt zu stellen, dabey denn ferners ge-
<lb/>thätiget und verbindlich abgeredet, daß wann diese Pfen- 
<lb/>nigen von den lieben Elteren abgelegt, alsdann von Her- 
<lb/>ren Hochzeiteren wieder angelegt sollen werden, gestalten
<lb/>daß dero Fräulein ihro Heirathspfennig wohl couservirt
<lb/>bleiben und deroselben nächste Anverwandte vermög fol- 
<lb/>gender Vergleichung uff dem Zurückfall gesichert seyu mö- 
<lb/>gen, drrowegen denn auch versprochen und abgeredet, daß
<lb/>so oft sich einige Ablösse zutragen würde, solche Haupt- 
<lb/>summen zu jetzt angeregten Endt wieder angelegt werden,
<lb/>und dafür bis so lange solches brschehen in allen fall des
<lb/>wohlgemelten Herren Hochzeiters Erb- und Güthern
<lb/>jetzige und künfftige woh die auch zu betreffen sambt und
<lb/>sonders bestcrgesialt obligiret und verstricket bleiben
<lb/>sollen.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0174.tif"
                   n="172"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0174"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Neben deme wollen wvhlgemelt« liebe Ei- 
<lb/>teren, daß Fräulein ihre Standt gemaS mit
<lb/>Kleidung «blichen Gefchmuck, Zierrath und
<lb/>Kleinodien versehen und auSrüsten lassen, ver- 
<lb/>mittelst solcher Vorgesetzter Anglob- und Entrichtung ob-
<lb/>grmelter Eheßruer und Ausrüstung solle und wolle
<lb/>mehr wohlgemelte Hochzeiterinne uff künftige
<lb/>vatter» und mütterliche und daher» erstam«
<lb/>mende schwesterliche zufällige Luvvessioo vor
<lb/>alle Deroselben Gütbern gereidt- und unge-
<lb/>reidtpfandschaften, Forderungen und actio-
<lb/>nes überall nich ts davon ausgeschieden, wie
<lb/>es Nahmen haben, oder erdacht werden mögte
<lb/>ganz und zumalen renunviiren und verziehen.

<lb/>Wie dann beyde künftige Eheleute samt und sonders
<lb/>Einer mit des anderen Bewilligung wohlbedachtsamlich
<lb/>und mit wissen wohlgepflogenen Rath, nachdem sie von
<lb/>der Gütheren Gelegenheit, Einkömbssen und Beschwer,
<lb/>nüssen genügsam berichtet, hiemit und kraft dieses bey
<lb/>«blichen Ehren, anstatt eines leiblichen ausgeschwohrnen
<lb/>Eydes in aller besten Form und Weyse, wie solches zu
<lb/>Recht beschehrn möchte, zu Behuf und Dortheil ihro Hoch-
<lb/>zeiterinnen einzigen lieben Bruders Franzen Freyherren
<lb/>von Neffelrode den Stamm und Nahmen zu erhalten uff
<lb/>alle wegen Vatter und Mutter, auch dero herrührende
<lb/>Schwesterliche Luvvession und Güther renuuviiren und
<lb/>verziehen thuen vor sich und ihre Erben, also und der- 
<lb/>gestalt, daß dafern ihrer Hochzeiterinnen liebe
<lb/>Schwester«» Eine ohne Leibs-Erben ihrer lie-
<lb/>den Eiteren mitt Todt abgehen, oderzum geist.
<lb/>lichen Standt eintretten und also dieser Welt
<lb/>versterben würden, ihro alsdannvon dero ein- 
<lb/>zigen Herren Brüdern wegen einer irden lie- 
<lb/>ben Schwester tödlichen Abgang oder Eintret»
<lb/>tung zum geistlichen Standt fünshundertGold- 
<lb/>gülden gegeben werden solle.

<lb/>Da aber Gott der allermächtig aus seinem
<lb/>unwandelbaren Willen (der doch solches ver»
<lb/>hoffentlich abwenden undverhüthen wolle)vb-
<lb/>wohlgemclten ihro Herren Vater und Bruder
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0175.tif"
                   n="173"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0175"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>ohne blei-enben männlichen Erben und Nach«
<lb/>kömmlingen durch den zeitlichen Todt, (wie
<lb/>denn ohne beständige Disposition) babty doch
<lb/>in solchem unverhofren Fall der Hochzeiterin
<lb/>ihro kindliches Antheil oder ihr lexieims frey
<lb/>Vorbehalten, und mit keiner Disposition be- 
<lb/>stricket oder behaft werden solle, abforberen
<lb/>würde, sich der gebührenden 8uovession und
<lb/>schwesterlichenB eyfällen, so sich zutragen möch- 
<lb/>ten, ausdrücklich als dießfalls eine unverzie-
<lb/>hene Tochter aus- und Vorbehalten haben
<lb/>wolle, also daß dieser Verzicht davon im ge.
<lb/>ringsten nicht hinderlich seyn, oder bey ver-
<lb/>hoffentlich so nicht zugetragenen Zufall un- 
<lb/>widerruflich gehalten werden, wie dann beyde
<lb/>künftige Eheleuthe bey geleisten adlichen und leiblichen
<lb/>Eydt mit Verpfändung aller Ihrer Erben jetzigen und
<lb/>künftigen Güthrren, festiglich versprechen, dieses alleS siäth
<lb/>und fest zu halten, und dagegen nichts zu thuen, noch ge- 
<lb/>statten gechaen zu werden auch auf der lieben Eiteren oder
<lb/>des lieben Bruders Ansuchen auf allen Enden und Or»
<lb/>then, da sich das gebühren möchte, ferneren nöthigen Ver- 
<lb/>zicht, in aller beständigsten Rechtsform zu thuen und zu
<lb/>leisten, mitt dem Anhang, da gleich kein ferner Verzicht
<lb/>geleistet oder gefordert würde, daß nicht desto weniger
<lb/>dieser Verzicht vor ihnen und Ihren Erben auch jure pro- 
<lb/>prio, so die Erben darom hernechst pravtenäiren möch- 
<lb/>ten oder könnten, kräftig und bündig seyn und davor ge- 
<lb/>halten werden solle.

<lb/>Wie dan sie sambt und sonders sich hiermit eidlich
<lb/>begeben und verziehen uff alle Einreden und Zuflucht, so
<lb/>einiges seines hlerwieder vorgeschützet möchten werden,
<lb/>alles unrer den Clausulen, so zu End dieses Briefs zu
<lb/>Best- und Steethaltung aller dieser Handlungen ausge»
<lb/>drücket werden rc.

<lb/>Geloben und versprechen demnach bei wahren adli»
<lb/>chen Ehren und mitt handgegebener Treu anstatt und in
<lb/>Kraft leiblichen ausgeschwornen Eyds vor uns unseren
<lb/>Erben und Nachkommen, in soviel dieselbe in dieser re«
<lb/>nunciirten Erbschaft auch jure .proprio einigen Sinnes,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0176.tif"
                   n="174"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0176"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>oder sonsten berechtiget seyn möge«/ alte und jede vür»
<lb/>schrieben« puncten und »rtioulen allen ihren Inhalts
<lb/>steet, vest und unverbrüchlich zu halten/ dawider nimmer»
<lb/>mehr zu thurn, noch schaffen oder gestatten gethan zu
<lb/>werben/ heimlich oder öffentlich/ sonderu dieweil alles/
<lb/>was allhier begriffen brederseits Freunde also billig be»
<lb/>funde»/ und wir nach genügsamen eingenommenen Be- 
<lb/>richt/ gehabten Bedenken und gepflogenen Rach also vor
<lb/>uns unseren Erben und Nachkommen eingang bewilliget/
<lb/>beschlossen und verglichen haben; so wollen wir daß alles
<lb/>was dagegen in einigen xunvt von dem Ein» oder ande- 
<lb/>ren solle »Uontirt vorgenommen, oder gehandelt werden/
<lb/>in sich ipso facto nichtig und kraftloß seyn solle mitt
<lb/>wohlbedachtlicher Verziehung und Begebung aller bene-
<lb/>Leien Einred und Ausflüchten/ so dagegen uns oder un- 
<lb/>seren Erben einigen Eins zu statten kommen mögten, son- 
<lb/>derlich auf das behilff legitimae seu ejus supplementi,
<lb/>deceptionis ultra dimidium, vel etiam laesionis enor- 
<lb/>missimae, Erroris, metus etiam reverentialis, minoren-
<lb/>nitatis restitutionis in integrum ex quacunque causa,
<lb/>absolutionis a juramento, und wie es sonsten Nähme»
<lb/>haben, oder erdacht werden mögte, da wir über alles zu- 
<lb/>vor» genügsam berichtiget, hiergegen im geringsten nicht
<lb/>wollen gebrauchen Nachlassen oder gestatten gebrauchet zu
<lb/>«erden, ohne Gepferde und Arglist.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>We'chselseitiges Testament deS Freiherrn De-
<lb/>genhardt Bertram von Loe von Wyssen und
<lb/>seiner Ehefrau Anna Franziska von Nrssel-
<lb/>rode vom 6. Januar 1678.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) ten tweeden soo begere hier mede dat myne
<lb/>lieve Ehevrauwa oft Gemaele sal bleyven in de He- 
<lb/>geringe ende beset vant iiuys ende alle Goedern ge-
<lb/>lyck wy nu de selve besitten ende genieten, so lanck
<lb/>als sy sal leven, mit obligatio nochlans dat sy sal
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0177.tif"
                   n="175"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0177"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>sorge draegen voor de Kendern ende allermest voor
<lb/>de minderjaerige dat sy moogen opgebracht werden
<lb/>in de cliristelycke roomsche apostolysche lieligie ende
<lb/>vrees Godts dat h.

<lb/>3) ten derden, Mynen Outsten Sohn Bertram
<lb/>Wessel aengesien dat hy heeft gelieven vrywillich
<lb/>in faveuv van de familie en Stamme over te geven
<lb/>jns primogeniturae in myne handen, soo ist dat my- 
<lb/>nen Wille inde outersle Meyninge is, dat sal hebben
<lb/>de goedern ende ftillerlyck Huys Conratsheim met
<lb/>het geene dat wy daer by hebben geacquirirt, gele- 
<lb/>gen int - het Stillt Genien soo nochtans dat sy wede-
<lb/>rem sollen keeren naer syne afflywicheyt aen het
<lb/>stammhuys, voorders sal verbanden syh nyt de voor-
<lb/>schevene goeden te geven tvvee hondert ducatons aen
<lb/>syne twee Breeders Mathias ende Joannes Adolf,
<lb/>verstaende aen Eick int besondere twee hondert, sal
<lb/>aen den salven Bertram Wessel vrystaen syne Broe-
<lb/>ders af te maeken het capitale met geldt oft Gronden
<lb/>van Erven, waer van de twee Breeders salle hebben
<lb/>lieber dispositio.

<lb/>4) ten vierden, onse sohn Philipp Christoffe
<lb/>Haer von Mheer sal hebben het Huys Wessen met
<lb/>alle ap - ende dependentien bestände in Erfgoeden,
<lb/>leenen, lyfgewens, bos, Meutens cts ende sal sich
<lb/>qualificiren moegen om te comen op de Verguede-
<lb/>ringe van de Ridelerschappen. Waer tegen sal ge- 
<lb/>halten syn. syne (fünf) Susters ta halden op hat huys
<lb/>Wissen ende geven beven Alimentatie aen elck hun- 
<lb/>dert vyftig juerlicks ende soo het geviele, dat jemand
<lb/>quame te trawen, sal schuldigt syn aen-die te geven
<lb/>vier duysent Rycksdahler eens, waer mede sal van de
<lb/>selve out last voerden, waer heb by aldien dat quame
<lb/>te trawen op Andere plaetsen, geseparierr van hunne
<lb/>Broeder den heer van Mheer, sullen alsdan moegen
<lb/>genieten den interest van de voorgedachten vier
<lb/>Duysent Rycksdahler waer van sullen ock hebben vry
<lb/>dispositie, betrouweande ende beveleode, dat sy het
<lb/>Iluys sullen genegen syn, en hua goedern nit sullen
<lb/>alieneren aen Vrembilenj het sal Philipp Christoffel
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0178.tif"
                   n="176"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0178"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>ousen soon vrystaean aen syne susters te voldoen het
<lb/>Capitael in gelde, ofte wel in groenden van Erven,
<lb/>ende ist dal Godt de genade geeft van te voesten
<lb/>jewandt van onse Kindern tot een gcestplyck GIoo-
<lb/>sterlyck Leeven die sal siste contenteren ende piet
<lb/>meer pretenderer moegen als daer toe noodig ist vol-
<lb/>gens gebruick van het selve Clooster, voorders sal
<lb/>Philipp Christoffel trachten syn Broeders end susters,
<lb/>die noch niet versten en syn, te helpen tot geeste-
<lb/>lycks beneficien oft Cloosters volgens hune Vocatie
<lb/>ende goddelycke insponcke. Voorders Philipp Christ,
<lb/>sal genieten alle Voordeelen ende renten, wat aen
<lb/>ous noch te betaelen staet van jemanden, waer tegen
<lb/>sal staen tot synen last alle Schalden.

<lb/>5) len vyflen, onsen Sohn Frederic Willem Dom- 
<lb/>heer van Trier sal hebben voor syn Erfdue het ade-
<lb/>lyck Buys gelegen tot Wetten met alle de Goeden
<lb/>etc. sal nyt de voorschreven goedery quam jaerlycks
<lb/>aen Carel Goddepordt ende Willem Ahrenhoud syne
<lb/>twee Broeders, elck twee hondert Ducatons, sal aen
<lb/>den voormelden Domheer vrystaen het Cajpital met
<lb/>gelt öf met Gronden van Erven te betaelen, waer
<lb/>van de twee Broeders sollen hebben libere disposi- 
<lb/>tio de goederen voorschreven le outfangen van Fre-
<lb/>derick Willem sollen widerum keeren ad stipitem oft
<lb/>staminliuys. Dese vorschreven dispositio sal alleen
<lb/>syn effect sortern ende Gracht hebheu naer onse
<lb/>beyde Afflyvicheit, also ick myne lieve Vrauwe laetf
<lb/>iu volle beset van alle Goedern, tot het. Eynde haers
<lb/>levens, waer het Sacken dat het geviele dat ter van
<lb/>onse Rinderen jemand quaume te trawen tegen den
<lb/>Wille van Vader oft juoeder ende hunne qualityd
<lb/>tot merk lyck naedeel van onse Eerlycke familie ende
<lb/>goeden naeme, sal moeten te vreden syn en sich con- 
<lb/>tenteren met het geene den lanckleuende van ons
<lb/>beyde met goeden raed van naeste Vrindem hem sal
<lb/>toe loggen.
</p>
               <p>

                  <lb/>9. Ehe-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0179.tif"
                   n="177"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0179"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>9. , -

<lb/>Ehestiftnng zwischen den F r e i h err n von Loe un- 
<lb/>der Freyin von Winkethausen vom 7. Septem- 
<lb/>ber 1678.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Nahmen der h. unzertheilten Dreifaltigkeit, Got- 
<lb/>tes Vaters, Sohnes und b. Geistes Amen.

<lb/>Kund und zu wissen feie hiermit jedermenniglich, daß
<lb/>zu mehrer Ehre GotteS» Mehrung und Fortpflanzung deS
<lb/>menschlichen Geschlechts, guter Vertrewlichkeit und Freund»
<lb/>schaft, mit gehabten reifen Rath, wohlbedacht sambiich ein
<lb/>steet, vester und unverbrüchlicher Heyrath, Eheberedung
<lb/>und Gemahlschaft eingegangen und beschlossen sein, zwir
<lb/>schen dem hoch - und wohlgeborenen Herren Philips Chri-
<lb/>stoffeken Freiherr» von Meer, destgleichfallS hoch- un- 
<lb/>wohlgeborenen Herren Degenharden Bertramen Freyherrn
<lb/>von Lohe Herren zu Wissen, Cammersheim und Dehler,
<lb/>Sr. Churfurstl. Durchlaucht zu Brandenburg Kammer»
<lb/>Herren und Frawen Anna Francisca gebohrener Freifra»
<lb/>wen von Nesselrod zu Erreshoven ehelich mit einander
<lb/>gezielten Sohns, als Hochzeiter ahn einem und der auch
<lb/>hoch- und wohlgebohrenrn Fräulein Anna Maria The»
<lb/>resta von Winkelhausen Freiinen zu Winkelhausen, Cal»
<lb/>cum, Morp und Merlo deren weiland auch hdch und
<lb/>wohlgeborenen Herren Ludgeren Freyherrn von und zur
<lb/>Winkelhaufcn, Herren zu Calcum, Morp und Merlo,
<lb/>Fürst!. Pfalz - Newburgischen geheimen RathS, Kammer»
<lb/>Herren, Bergisch Marschalken und Amtmannen zu Har»
<lb/>kelswagen und Börnefeld und Frawen Mariä Agnes,
<lb/>Freyfrawen von Cortenbach zu Helmund, gezielten eh«,
<lb/>lichen Tochter, Fräwlein Hochzeiterin» am anderentheil.

<lb/>Dergestalt zum ersten, baß der Hochzeiter die Frew»
<lb/>lein Hochzeiterin den Freiherr» Hochzeiter rouxt. eine den
<lb/>andern zum ehelichen herzlieben Gemahl und Gemahlin
<lb/>nehmen und behalten, auch einer dem anderen alle Ehe- 
<lb/>liche Trew und Liebe die Tag ihres Lebens bezeigen, auch
<lb/>solche Ehe chrisikathvlischem Brauch nach vollenzirhn so

<lb/>1836. H. 93, M
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0180.tif"
                   n="178"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0180"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>sollen und wollen, worzu der allmechtige Sott seinen milt-
<lb/>reichen Segen gnädigleich verleihen wolle. .

<lb/>Zum andern will Freiherr Hochzeiter zu dieser be.
<lb/>vorstehenden Ehe, sie beide und ihre verhoffte Erben woll
<lb/>zu pflegest und zu halten, einbringen in donationem
<lb/>propter nuptias daß adeliche Sitz und Herrschaft Meer,
<lb/>sodann auch die Herrschaften S. Merten6 Boren und
<lb/>Abell, auch sonsten alle übrige Güter, so auf den Frhrrl.
<lb/>Bräutigam von den hoch, und wohlgeborenen Frhrn.
<lb/>vom Jmsteurod durch testamentarische Disposition kom»
<lb/>den feint.

<lb/>Drittens thuhrt des Frhrl. Hochzeiters Frhrr. Da»
<lb/>ter demselben !n donationem propter nuptias mitgeben
<lb/>den «blichen Ritterfitz Commersheim mit allem seinen
<lb/>Zubeher und Appertinentien, also daß der Frhrrl. Hoch,
<lb/>zeiter und Frewelin Hochzeiterinne schon die darab künf.
<lb/>tig Martini erfallenben Früchten und Gefäll, nichts davon
<lb/>ab noch ausgescheiden genießen sollen und gleichwie der
<lb/>Freiherr Vater und Fraw Mutter jetzigen Frhrr. Hoch»
<lb/>zeiter, als ihren Successoren in den Namen und Erbgü.
<lb/>teren unter anderen ihren lieben Söhnen ausgesehen, als
<lb/>solle eS damit nach beider Eltern Dort (welches der grund.
<lb/>gütige Gott noch lange Jahren gnädiglich abwenden wolle)
<lb/>dergestalt als des Frhrrl. Vatteren Testament anweisen
<lb/>wirb gehalten werben.

<lb/>Dagegen wolle pro 4to die Frewlein Hochzeiterin»
<lb/>dem Frhrrl. Hochzeiter in dotem geben und in diese Ehe
<lb/>mit bringen, ihre quotam filialem aller ihrer väterlicher,
<lb/>mütterlicher und sonsten sowohl anerfallener als auch an,
<lb/>erfallenber Und per testamenta vermachter Erbguetrr.

<lb/>Da nuhst fünftens nach Willen Gottes deS Allmäch»
<lb/>tigest der Herr Hochzeiter vor der Frewlein Hochzeiterinne
<lb/>mit Hinterlassung auß dieser Ehe geschaffener Kinder, mit
<lb/>Dort abgehen würbe, alsdann solle EingangsgeMeldte
<lb/>Frewlein Hochzeiterin», so lange dieselbe in dem Wittib«
<lb/>stand unverheirathrt sitzen bleiben würde, die obige Leib,
<lb/>zucht der von dem Frhr. Hochzeiter in dieser Ehe gebrach,
<lb/>ter Gueter genißen, die Kinder ihren adlichen Stand ge.
<lb/>meß in der römisch, katholischen Religion erziehen» auch
<lb/>zu gelegenen Zeiten in Geiß und weltlichen Stand, auf
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0181.tif"
                   n="179"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0181"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>17S

<lb/>Einrathen und Gutbefinden allerseits negster Freund und
<lb/>Verwandten, auSjusteuern.

<lb/>Sollte aber vors sechste bi« Frewlein Hochzeiterinn
<lb/>solchenfalls zur anderen Eh« schreiten, «iS dann soll« ihr
<lb/>auS obgl. des Frhrr. Hochzeiters eingebrachten Gueteren
<lb/>ein gewisses jährliches deputat von 250 Rthlr. «6 dies
<lb/>vitae gegeben und davor genugsam« Caution gestellt
<lb/>werben-

<lb/>Dabeneben solle pro 7 wo Frewlein Hochzeiterinn
<lb/>Macht und Gewalt haben, aus ihrem Brautschatz ein
<lb/>Drittentheil in solche zweite Ehe zu bringen, die übrige
<lb/>zwei Drittheil aber sollen den Kindern aus dieser Ehe
<lb/>verbleiben, welchen vor der anderen Vermählung aus bei- 
<lb/>derseits negsten Anverwandten Vormünder angeordnet
<lb/>und denselben vermög der Ordnung ein richtiges Inven- 
<lb/>tarium aller vorräthigen gueter neben denen auf die elter- 
<lb/>liche guetrr sprechenden Siegel! und Brief zugestellt wer- 
<lb/>den solle.

<lb/>Wan auch vors 8 die Frewlein Hochzeiterinn, mit
<lb/>HInberlassung aus dieser Ehe gezielter Kinder vor dem
<lb/>Herrn Hochzeiter diese Welt segnen würde, alsdan solle
<lb/>derselb gleichfalls die Kinder mit der Römisch. Catholi-
<lb/>scher Religion standmäßig erziehen, auch wie obgl. sich in
<lb/>Aussteuerung der Kinder verhalten.

<lb/>Desgleichen solle vors Neunte in solchem Fall dem- 
<lb/>selben fteystehen von seinen eingebrachten gueteren neben
<lb/>den gereiden ein Drittentheil in die zweite Ehe, ob er
<lb/>wolle, einzubringen und es alsdann auch mit Anordnung
<lb/>der Vormünder. Aufrichtung des Inventarii und AuSlie»
<lb/>fernng der Siegell und Brief gehalten werden, wie Hie- 
<lb/>oben auf den Verabsterbungsfall der Frewlein Hochzeite-
<lb/>rin praecavirt ist.

<lb/>Da aber vors zehnte, welches Gott der Allmächtige
<lb/>verhüte, dies« Ehe ohne Hinterlassung Ehelicher Leibs-
<lb/>Erben aufgelöset und der Frhr. Hochzeiter derabstrrben
<lb/>würde, alsdann ist verabredet, daß die Frewlein Hochzei- 
<lb/>terin, so lang Sie in den unverruckten Witlibstand ver- 
<lb/>bleibt, neben den gereiden gueteren jährlichs 700 Rthlr.

<lb/>dies vitae haben, und ehe aus denen gueteren zu
<lb/>Reichen schuldig genugsam« Caution geleistet «erden solle,

<lb/>M 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0182.tif"
                   n="180"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0182"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>Sollte dieselbe sich aber vors Ute wiederverheirathen,
<lb/>alsdann solle ihr die Leibzucht von 250 Rthlr- ihr leben-
<lb/>lang verbleiben, nach derselben Dort aber diese zweyhon-
<lb/>drrt fünfzig Thaler, wieder an die negsten Anverwand- 
<lb/>ten, daher sie komben, zurückfallen.

<lb/>Hingegen vors I2te solle auf den Fall dahe keine
<lb/>Kinder vorhanden, und die Frewlein Hochzeiterin verster- 
<lb/>ben würde, der Frhr. Hochzeiter den eingebrachten Hei-
<lb/>raths« Pfenning und Brautschatz behalten, nach seinem
<lb/>Dort aber selbiger wiederumb ahn die negste Freund und
<lb/>Verwandten der Frewlein Hochzeiterin zurücksterben. End- 
<lb/>lich zum 13ten solle beiden Eheleuthrn frey und bevor- 
<lb/>stehen sich unter einander zu benvtieüre» und zu be- 
<lb/>gaben.

<lb/>In allen übrigen Punkten und Fälle«, welche in die- 
<lb/>ser Heuraths- Verabredung' absonderlich mit versehen, solle
<lb/>es nach hergebrachten Brauch zwischen denen vom Adell,
<lb/>und Lands-Ordnung gehalten, und auf unverhofften Fall
<lb/>entstehender Mißverstands und Streitigkeit, jederzeit da- 
<lb/>hin getrachtet werden, wie dieselbe mit Zuziehung fried- 
<lb/>liebender adlicher Verwandten ohne weitläufige Rechtfer- 
<lb/>tigung beigelegt werden möge.

<lb/>So geschehen Düssrldvf den 7, 7bris 1678.

<lb/>(L. 8.) Philipp Christof (L. S.) Anna Maria Theresia
<lb/>Baron de Loe. Baroiine de Winkelhausen,

<lb/>dit Jmstenraedt

<lb/>(L. 8.) D. D. Frhr. v. Loe Marie T. Baronne de Wln-
<lb/>H. zu Wissen. kelhausen.

<lb/>(L. 8.) H. T. von Loe
<lb/>geb. v. Nesselrodt.

<lb/>(f^. 8.) Ar. Frhr. v. Wachtenbonck.

<lb/>V. ,(k. S.) Bretran« Wessel Frhrr. von (k.. 8.) P. Christian
<lb/>Loe T. O. R. und Comthur ju Frhrr. von Spre-
<lb/>Beckevoort.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0183.tif"
                   n="181"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0183"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>10.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehepacten zwischen dem Freiherrn Johann
<lb/>Ludwig von Frankenstein und dem Fräulein
<lb/>Anna Magdalena von Breidtbach zu Bürris-
<lb/>heim ä. &lt;l. Bürrisheiin den l. Juli 16tt5.
</p>
               <p>

                  <lb/>— — Auf solche Ehe» oder Aussteuer (3000 Franks.
<lb/>Gulden) hat sie, Fraulein Anna Magdalena, aus schwe- 
<lb/>sterlicher Liebe und Treue Ihren Brüdern zum Besten vor
<lb/>sich und ihre Erben mit Wissen und Willen ihres künfti- 
<lb/>gen Ehegemahls vor den» erforderten Ordinario oder No- 
<lb/>tario und beiderseits Adelicher Freundschaft nach beständig- 
<lb/>ster Form Rechtens ober Gewohnheit und Adelichen Ge- 
<lb/>brauch einen leiblichen Verzigt auf alle väterliche und müt- 
<lb/>terliche wie auch Brüder- und Schwesterliche Güter zur
<lb/>Erhaltung Mannstammens und Rahmens zu thun ver»
<lb/>williget, und im Fall gleichwohl solcher Verzigt nicht als- 
<lb/>bald leiblich geschehen werde, so soll Sie, Fräulein Anna
<lb/>Magdalena nicht desto weniger an obspeficirten allen Erb- 
<lb/>schaften eine verziehene Tochter seyn und bleiben, als wenn
<lb/>sie solchen Verzicht in bester Form geleistet hätte, wie auch
<lb/>derselbe durch Versieget - und Unterschreibung dieser Heu-
<lb/>rathsabrede also zum kräftigsten und besten bestättigt, als
<lb/>geschehen seyn solle. Trüge sich aber zu, daß Ihrer
<lb/>Fräulein Anna Magdalena Bruder all mit Todt avgin-
<lb/>gen und keine Kinder Mannstammes hinterließen oder da
<lb/>sie deren gehabt, welche auch ohne Leibs-Erben gestorben
<lb/>wären, auf den Fall sollen sie, Fräulein Anna Magda- 
<lb/>lena, oder ihre eheliche Leibs-Erben eine unverziehene
<lb/>Tochter seyn, sondern sie und ihre eheliche Kinder mit
<lb/>und neben ihren anderen Geschwistern oder deren Kindern
<lb/>auch Absterben ihrer Brüder oder deroselben abgestorbenen
<lb/>ehelichen Mannserben zu gleicher Theilnng ihrer Elterli- 
<lb/>chen Güter gelesen werden, So will auch Herr und
<lb/>Frau von Breidtbach, der Hochzeiterin Eltern, dieselbe
<lb/>mit adeliger Kleidung und gebührenden Gcschmuck ver- 
<lb/>sehen und ausrüstcn, gleich solches ihrem Stand und der
<lb/>Ehe gemäß seyn wird.-Herr Hochzeiter will seiner
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0184.tif"
                   n="182"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0184"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>zukünftigen Ehegemahlkn zum Ersten ehelichen Deylager
<lb/>800 Gulden erlegen und deswegen seinen Hof zu Un»
<lb/>trrnheim verlegen zur Morgengabe, solches für freye Mor».
<lb/>gengaberecht sich zu gebrauchen,

<lb/>-Da ekwann Herr Hochzeiter zur zweiten oder

<lb/>anberweitrn Ehr schreiten und daraus auch eheliche Lei.
<lb/>bes-Erben erregen werden, ist abgeredet, daß alsdann
<lb/>Erster und Zweiter Eh« Söhne in der väterlichen Erb»
<lb/>schaft zugleich in capita succediren und also das Väter«
<lb/>licht halber Einkundschaft gemacht, jedoch dem ältesten
<lb/>aus erster Ehe erzielten Sohn die Wahl und optio» der
<lb/>adelichen Sitz und Häuser, vermitz daß den andern gleich»
<lb/>gültige Erstattung geschehe, Vorbehalten sein und hinge»
<lb/>gen die Töchter, so deren aus erster Ehe vorhanden, auS
<lb/>besagter väterlicher Erb» und Verlassenschaft dem adelichen
<lb/>Herkommen nach grsammter Hand gebührend auszu»
<lb/>steuern verpflicht und verbunden sein, das mütterliche aber
<lb/>an jedem Orte für mütterlich und als Special in deren
<lb/>Affekt jeder seiner Ehekinder vor abgelesen und ungeschmä»
<lb/>lrrt abgefolgt werden solle. Wobei denn ferner abgere»
<lb/>det und verglichen worden, da von denen Kindern eines
<lb/>oft mehr ohne Leibs-Erben abgehen würde, das nicht
<lb/>Vater oder Mutter, Anherr oder Anfrau selbige Erben,
<lb/>sondern ein Kind dem andern und also einander Succedi-
<lb/>ren und das letztlebende auch ohne eheliche Erben ver.
<lb/>stirbt, alSdann das letztlebende den Besitz und Leibzucht
<lb/>aller Verlassenschaft haben und genießen nach Absterben
<lb/>aber jedes auf Seiten, da es Herkommen zurüekfallen soll,
</p>
               <p>

                  <lb/>11.
</p>
               <p>

                  <lb/>Disposition zwischen Franz Freiherrn von
<lb/>Nesselrod« zu Trachenberg zum Stein, Ehren»
<lb/>stein, und Anna Marie Freifrau von Nessel»
<lb/>rode geb. Freyin von Wyltch und Richolt, 6.
<lb/>d. Köln, den l. August 1696.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir-Eheleuthe thun kund — daß nachdem

<lb/>der allmechtige Gott uns mit 13 Kindern gnebiglich ge.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0185.tif"
                   n="183"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0185"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>seegnet, davon noch zwei söhne und 8 Töchter tn Leben
<lb/>seynd, wir also einmüthig entschlossen, gleichwie wir vor«
<lb/>läufig den 18. September 1678 gethan hätten, nachfol,
<lb/>gende beständige Ordnung und chsz»osilionom inter lido- 
<lb/>ros zu machen, wie es nach unser einem oder beider Tödt.
<lb/>lichen abgang mit unser Kinder Personen, zeitlichen Gütern
<lb/>und alleinigen Verlassenschafts. Succesflon unter benfel«
<lb/>den und von jedermänniglich sollen gehalten werden —
<lb/>Was nun die Erbeinsetzung betrifft, weil meines Datteren
<lb/>und meiner Mutter alleinige Derlassenschaft auf mich und
<lb/>meine fünf Schwestern nach deren gemeinen Rechten in
<lb/>6 Theile gefallen sein werde, wohlgedachte meine Schwe»
<lb/>stern aber, da sie wahrgenommen, daß »»erachtet von
<lb/>dem Jahre 1442 bis hiehin keine Theilung zwischen denen
<lb/>Söhnen des Hauses und Herrschest Stein gehalten sein,
<lb/>ausgenohmen baß mein Großvatter mit feinem Bruder
<lb/>und mein Dattrr mit den seinen, dessen Söhne auch un«
<lb/>längst unter sich solche Theilung wieder gemacht haben,
<lb/>daß wenn solches so fortgehen sollte, baS Nrsselrodtfche
<lb/>uralte vor 900 Jahren ohne Ruhm zu melden, Gottlob
<lb/>ziemlich bestandenes Ritterliches» und Staatsgeschlecht
<lb/>nothwendig von Mittelen kommen und zu Grund gehen
<lb/>müssen, aus einer genrreusen löblichen Intention Ihr«
<lb/>Familie zu conserviren, alle fünf sowohl den ältesten in
<lb/>ihrer Heyraths. Verschreibung als den 4 andern, so den
<lb/>geistlichen stand angetretten in ihren renuntiationibus ihr
<lb/>gantzes Erbrecht und Kindestheil aus denen väterlichen
<lb/>— auch mütterlichen — nur als ihren rintzigen Prüderen
<lb/>und in Consideration des darahn haftenden Mannsstamms
<lb/>erblich gegeben — auch ein beständiges üäeioommiss auf»
<lb/>gerichtet haben. — Setzen berohalben in jetztgedachte fünf
<lb/>Erbschastsportionen zu unfern wahren einzigen und Uni»
<lb/>Versal »Erben unfern ältesten Sohn laut Anno 1694 im
<lb/>7bri darüber aufgerichteten, von uns appro»
<lb/>birten und in dieser unserer elterlichen DiS.
<lb/>Position aufs neue bestattigten Ehepacten
<lb/>also dergestalt, daß derselbe sein Lebtag, nach seinem Todt
<lb/>aber der ältesten aus dessen künftigen Söhnen um jeder»
<lb/>zeit wieder deren älteste Söhne, so sind stands- und hoch»
<lb/>stiftsmäßig vrrheirathen, sonsten aber von deren folgende
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0186.tif"
                   n="184"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0186"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Brüder von nun an bis zu ewigen Tagen — nutzen und
<lb/>genießen sollen. ___
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Auszug aus dem Ehevertrag zwischen Hans
<lb/>von Per Recke zu Curl und Anna von Valbrück
<lb/>vom 15. Febr. 1700.
</p>
               <p>

                  <lb/>-- — Hiegegen hat vermelte Junfer Anna zu ihrem
<lb/>Kindtheil und Morgengabe mitzubringen gelobt und ver- 
<lb/>sprochen 3000 Rthlr. an gutem harten Payement — so
<lb/>ihr — sonderbar mit ihrem Vattern und Brüdern Ver- 
<lb/>gleichung vor ihr Kindtheil zugeorbnet feint. Mit solcher
<lb/>vbgrschriebener Hylichssteuerren und Mitgabe soll« fie
<lb/>Anna sambt ihrem künftigen Ehegemahl zufrieden sein auff
<lb/>glle väterliche und mütterliche Gükter Gereide und Unge-
<lb/>rcide verziehene und von demselbeu nichts weiteres fordern,
<lb/>sondern hiemit wissentlich Kraft dieser Heyraths -Bere»
<lb/>dung verziehen sein und pleiben.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Auszug aus dem Ehevertrage des Ernst Ste- 
<lb/>phan Eynatten und Marie Elisabeth von Ho- 
<lb/>rton vom 28. Febr. 1706.
</p>
               <p>

                  <lb/>Item du eote de la Demoisvllv future epouse as-
<lb/>sistee de ses sudits pere et mere est apporlee une
<lb/>soninie de cinq mille eeus; au moyen de la susditte
<lb/>somme de meine que le seigneur futur epoux renonce
<lb/>de bonne fei et sur leucs paroles d’honneur ä tous
<lb/>les bieiis tant paternels que maternels voire que lei
<lb/>renom ne poura etre entendu a aucune succession
<lb/>collaterale.

<lb/>-- Non obstant tout que les dits futurs con-

<lb/>joints auront le pouvoir de se beneficier mutuellement
<lb/>paitestauient, donation ou autrement et de faire le
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0187.tif"
                   n="185"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0187"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>partage de leurs Kiens entre leurs enfans,
<lb/>selon qu’ils le trouveront ä propos.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Auszug aus dem Ehe-Kontrakt der Abriana
<lb/>Wilhelmina Freyin Wolfs Metternich zur
<lb/>Gracht mit Christopher HeinrichFreyhern von
<lb/>Raesfeldt zu Ostendorff 6. d. Ahausen den
<lb/>27. October 1708.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf welche Anlobung und Verrichtung obgedachter
<lb/>Ehestewr und Ausrüstung will die Freylein Anna Adriana
<lb/>Wilhelmina aus gutem wollbedachten gemüth freywillig
<lb/>mit keiner List hintergangen noch fvrcht befangen Behueff
<lb/>ihres lieben Herren Vatteren auff jetzige und zukünfftige
<lb/>Vätterliche und zu besten Händen vor dato gekommene
<lb/>Mütterliche gerelde und ungerride guter, pfandtschafften,
<lb/>Forderungen, Reuthen und errungenschaffken, auch waS
<lb/>der Frewlein Braut aus einem und anderen legato, oder
<lb/>sonsten einigerlryweiße Zukommen mögte, nichts davon
<lb/>ab noch ausgeschieden, wie solches nahmen habe, gantz
<lb/>und zumahlen renune-ren und verziehen, wiedan wohl»
<lb/>gedachte Freylin Hochzeiterin mit wohlgenanntl. Herrn
<lb/>Hochzeiterin sambt und sonders einer mit des andern
<lb/>Willen wie obgemelt nach examinatio» des Vätterlich»
<lb/>und Mütterlichen Status auch wsll errinnert, hiemit und
<lb/>in Kraft dieses bey ihren Adelichen Ehren, wahren Wor»
<lb/>ten und Derrmittels eines leiblich außgefthwohren aydtS
<lb/>in der allerbesten und beständigsten Form und weyfe, wie
<lb/>solches in den rechten immer geschehen kan, auff alle Vät»
<lb/>trrlich und Mütterliche nachlaßrnschafft nach genügsamer
<lb/>Crrinnerung renunciiem und vergehen, vor sich und ihre
<lb/>Erben, obschon solchen Fall nicht erlebt und ihre Kinder
<lb/>zure proprio zu suvvsäiren sich unterstehen wollten, wel- 
<lb/>cher Verzieg dem Herrn Vattern und respeot. der Wolff
<lb/>Mrtternichschen Freyherrlicher Fauille Männlichen Sta- 
<lb/>mms zum Vortheii gedeyen s»lle, maßen dan beede
<lb/>künfftige Eheleuthe bey nochmaligen Adelichen Worth und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0188.tif"
                   n="186"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0188"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>leibliches aybt mit Verpfändung aller ihrer und ihrer
<lb/>Erben jetziger und zukünftiger Gütherep diesen Derzieg
<lb/>wie oben erwehnS nachjukommen selbigen zu halten rc.
<lb/>versprochen.

<lb/>Hier folgen Bestimmungen, wie es nach eines oder
<lb/>des andern Ehegatten früherem Ableben — wie rS
<lb/>mit dem «ingrbrachten Brautschatz gehalten sryn
<lb/>soll rc.

<lb/>Dann heißt es weiter:

<lb/>Hingegen da der Herr Bräutigamb letzt im Leben
<lb/>-leiben und zur weiterer Ehe schreiten, auch daraus standt«
<lb/>und stiftmäßige Erben ziehlen würde, ist verabredet und
<lb/>allerseiths beschlossen, daß einer von dieser erster Ehe
<lb/>Söhnen, und zwarn pfalß her ältiste Capabel und zur
<lb/>•dministration Tüchtig, selbiger di« güttere nach seines
<lb/>Herrn Vatters jetzt geml. Hrn. BräutigambS gottfeel.
<lb/>Absterben haben und behalten solle, übrige sowoll erster
<lb/>als anderer Ehe Kindere aber aus denen Vätterlichrn gü»
<lb/>teren nach Gelegenheit derselben, und auf Zwischen - Spre»
<lb/>chen und gutbefinden Bryderseiths nächsten hohen Herrn
<lb/>Anverwandten träglich außgestewert, dabey gleichwohl die
<lb/>Couaerration des Hauses Ostendorff, auch Stamm und
<lb/>Rahmens forderlich erwögen und ponderirt werden, die
<lb/>Mütterliche güter aber jeder Ehe Kindrren part bevorblei-
<lb/>ben; der Freylinn Hochzeiterinnen jedoch über ihre, wie
<lb/>jmgleichen dem Herrn Hochzriteren über seine gütere, so
<lb/>viel diese.n paotis nicht zuwider die Macht im übrigen zu
<lb/>disponirttt vhnbenohmen, sondern Vorbehalten bleiben
<lb/>solle rc.

<lb/>Im Fall aber aus erster Ehe Keine Söhne, sonbe»
<lb/>ren allein Töchtere vorhanden und der Allmächtiger in
<lb/>zweyter Ehe ein ober wehr Söhne beschehren würbe; ist
<lb/>allerseiths beliebt und verabredet, daß die Töchtere primi
<lb/>tdori die von ihrer Fra« Mutter ahngebrachte, herrüh»
<lb/>rende, und sonsten die Halbscheidt von beiderseiths Eite»
<lb/>ren in stehender Ehe quovis modo et titulo ahngewon»
<lb/>neue Güter vorab haben und demnächst wan deren Töch»
<lb/>tere nur brey oder weniger sein, jeder fünf Tausend
<lb/>Reichsthaler, wann aber mehrere vorhanden, jeder Bier,
<lb/>tausent Reichsthaler, deren aber so Ordensgeisiliche wer.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0189.tif"
                   n="187"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0189"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>dea, nebst der gewöhnlichen außstewer zweytausenb Reich-»
<lb/>thaler ;um Brautschatz herausgegeben werben. Die
<lb/>Stamm und Erbgüther aber bey denen jweyter EheSöh»
<lb/>nen, da dieselbe allenthalben von Ritter und Sriftmäßi»
<lb/>gen Geschlecht der Mutter halber gezeugte, zu Erhaltung
<lb/>Stamm und Rahmens verbleiben, di« Mutter inzwischen
<lb/>über ihrerseiths zu» und ahngebrachte frey zu äis^onircn
<lb/>bemacht sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Richtigkeit obiger Abschrift wird von mir Un.
<lb/>terzeichnetem mit Beydrückung meines Siegels hiermit
<lb/>attestirt.

<lb/>Gracht, den 4. 9br. 18ZL.

<lb/>(L. S.) Max Graf Wolff Metternich.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Auszug au-der Heiraths.Derschreibung des
<lb/>Freiherrn Jacob vonHarSkamp und derFreyia
<lb/>Anna Mari« von Dalshaufenää. 10. Dez. 1711.
</p>
               <p>

                  <lb/>-Dahingegen den wohlgedachten Fräulein Brauch

<lb/>auff alle ihre übrige elterliche Güter und Guccesstons»
<lb/>fälle, wie die nehmen und sich ereigen mögen, in favo- 
<lb/>rem stemmatis renuntyren und Verziehen und ihren
<lb/>Herrn Bruder nach abstcrben bero Frau Mutter resirok-
<lb/>ren und übergeben thut, dergestalt jedoch so dero Herr
<lb/>Bruder sine liberi» ablebig würde, sie als eine unver»
<lb/>ziehen« Tochter gehalten und ihro dero Successionsrecht
<lb/>in allen offen und bevorstehen bleiben soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Heiraths-Verschreibung des Freiherrn Georg
<lb/>Anton Beissel von Gymnich und der Freijnn
<lb/>Anna Maria von Franckenstein vom
<lb/>14. Juni 1712.
</p>
               <p>

                  <lb/>-Und auf solcher Ehe. ober Aussteuer hat Sie,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0190.tif"
                   n="188"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0190"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>Fräulein Anna Maria, auß schwesterlicher Lieb und Treu
<lb/>Zhttm Herrn Bruder zum Besten vor sich und ihre Er- 
<lb/>ben mit Wissen und Bedenken ihres geliebten künftige«

<lb/>Ehegrmahls-nach beständigster Form Rechtens oder

<lb/>Gewohnheit und Adelichen Gebrauch einen leiblich-eydli«
<lb/>chen genügsamen Verzug auf alle vätterlich-mütterliche,
<lb/>so wie auf brüderlich» und schwesterliche gütter zur erhal«
<lb/>tung Mannstammes und Rahmens zu thun verwilliget

<lb/>und-im Fall glrichwol solcher Verzug nicht also

<lb/>bald leiblich geschehen werde, soll das Fräulein Anna
<lb/>Maria nichts desto weniger von obbemerkten Erbschaften
<lb/>eine verziehene Tochter sein und bleiben — dagegen ihr
<lb/>auf keine absolutio, restitutio in integrum noch andre
<lb/>rechtliche Beneficien zu Hülffe noch statten kommen (Hier
<lb/>folgt der Vorbehalt, daß im Fall« der Mannsstamm von
<lb/>Franckenstrin erlöschen sollte, daS Fräulein Anna Maria

<lb/>als eine ohnverziehrne Tochter zu betrachten sei)--

<lb/>und da etsva der Herr Hochzeiter zur zweyten und an-
<lb/>derweilen Ehe schreiten und darauß auch eheliche Leibes-
<lb/>Erben erwecken würde, ist abgeredt und verglichen, daß
<lb/>alsdann erster und zweyter Ehe Sohne der vätterlichen
<lb/>Erbschaft zugleich in capita succediren und also des vät«
<lb/>serljchen Halbs eine Einkindschaft gemacht, jedoch dem
<lb/>Eltestrn auS Erster Ehe erziehlten Sohn die Wahl und
<lb/>vxtjon des Adelichen Sitz und Häuser vermittelt, daß
<lb/>dem andern gleichgültige erstattung geschehe, Vorbehalten
<lb/>seyn und hingegen die Tochter, da deren auß erster Ehe
<lb/>vorhanden, auß obbesagter vätterlicher Erb. und Verlassen-
<lb/>schaft dem Adelichen Herkommen nach gesambter Hand
<lb/>gebührend auszusteucrn verpflichtet seyn soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Ehevertrag zwischen dem Freiherrn Johann
<lb/>Adolph Joseph von Loe u«d dem Freifräulcin
<lb/>Mapia Anna von Wachtendunck vom
<lb/>: 4. Juli 1719.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Nahmen der Allerheiligsten unzcrtheilten Drei-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0191.tif"
                   n="189"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0191"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>faltigkeit, Gott Vaters, SohneS und heiligt» Geistes
<lb/>Amen.

<lb/>Kund und offenbar sei jedermänniglichen, denen ge- 
<lb/>genwärtiger offener Brief und darin rinverleibte Heiraths-
<lb/>vorwarten zu lesen und hören Vorkommen, daß Gott dem
<lb/>Allmächtigen zu Lob und Ehren, Mehrung der allgemei- 
<lb/>nen Christenheit und Erweiterung adelichen freiherrlichrn
<lb/>Geschlechts mit Rath, Willen und Unterhandlung beider- 
<lb/>seits Eltern, Verwandten und Freunden zwischen dem Hoch-
<lb/>wohlgebohrenen Herrn Joan Adolph Joseph Alexandern
<lb/>Freiherr» von Loe, Herrn zu Wissen, Mehr, Aubel, St.
<lb/>MertenS-Fuhren, Vchlar rc. Curcölnischen Cammerherrn
<lb/>Weiland des auch Hochwohlgebornen Herrn Philipp
<lb/>Christoph von Loe, Herrn zu Wissen , Mehr, Aubel, St.
<lb/>Mertens-Fuhren, Conradtsheim, Vchlar rc. Sr. Chur-
<lb/>fürstl. Durchlaucht zu Pfalz gewesenen Gehrimben Rath,
<lb/>auch Sr. König!. Majestät in Preußen und höchstgl.
<lb/>Churfürstl. Durchlaucht zu Pfalz gewesener Cammerherr
<lb/>seeligrn Gedächtniß und Frawen Anna Mariä Therefiä
<lb/>Freifrawen von Loe gebohrene von Winckelhausen eheleib- 
<lb/>licher Sohn als Hochzeitern an Einer, sodann der hoch,
<lb/>wohlgebornen Mariam, Annam, Catharinam Freifrewlein
<lb/>v. Wachtendunck, Tochter des Hauses Germensel, Weiland
<lb/>des hochwohlgebornen Herrmann Adrian Freiherrn von
<lb/>Wachtendunck, Herrn zu Germensel, Erblanddroste zu
<lb/>Rauenstein, Herrn zu Groß Berk, Sifflich nnd Wyler,
<lb/>Burggrafen zu Alzoy, Sr. Kaiser!. Majestät gewesener
<lb/>Reichs-Hofrath und Kammerherrn seeligrn Gedächtnuß,
<lb/>und Frawen Annä Mariä Freifrawen v. Wachtendunck
<lb/>geb. v. Weichß eheleiblichrn Tochter, alS Hochzeiterin an- 
<lb/>dern TheilS ein« Heirath christcatholischer Ehe heut «lato
<lb/>J dieses Brief gethädigt und beschlossen 'sei.

<lb/>Hingegen nach gehaltener Einsegnung und ehelichem
<lb/>Beilager solle vorgenanntem Freifrewlein Maria Anna Ca-
<lb/>tharina, auch obgl. Freiherrn von Loe Herrn zu Wissen rc.
<lb/>ln dotem und zu rechtem wahrem Brautschatz und Ehe- 
<lb/>steuer einbringen die Summe von Viertausend Reichs«
<lb/>thakern, sage 4000 Rthlr., jede per 60 Stüber Clevisch
<lb/>gerechnet, daß dafern dieselbe nach gehaltenem Beilager
<lb/>inner Jahreszeit nicht erleget würden, dieselben mit fünf
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0192.tif"
                   n="190"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0192"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>i$o

<lb/>vom hundert verpensioniret werden und zu dessen Vers
<lb/>sicherung der Hochzeiterin Patrimonialgüter alß viele der»
<lb/>selben darju von nöthen verhypothekirt seien und verblei»
<lb/>beü sollen.

<lb/>Gegen welches jetzt berührtes Heirathsgut obigeS
<lb/>Frewlein Brauth zu Erhaltung Wachtendunckfchen adlichen
<lb/>Stammes und NamenS mit gutem Rath, wohlbedachtem
<lb/>Gemüth, freiwillig mit keinen Listen hintergangen, auf die
<lb/>väterliche und mütterliche Sterbfälle, auch brüder» und
<lb/>fchwesterlich« Anfälle, wie fich bis dahin zugrtragen, oder
<lb/>noch vielleicht zutragen würben bester Gestalt Rechtens re»
<lb/>nunciren und verziehen, fich auch hiemit gegen Zahlung
<lb/>abfolchen Kapitals vor eine verzigene und ausgestewerte
<lb/>Tochter halten und erklehren, forthin aller geist- und weit»
<lb/>lichen Benrficien wol wissentlich begeben thut, praecipue
<lb/>inter alia laesionis legitimae, deceptionis, laesionis
<lb/>enormissimae, restitutionis in integrum, wie des Men- 
<lb/>schen Sinn und RechtSgrlehrtrn Verstand kurtz oder lang
<lb/>interpretiren oder erdenken möchten, derowegen zu mehre»
<lb/>rer Stetigkeit und Festhaltung dieses oben von wohlgeb.
<lb/>Herrn Hochzeiter alß auch Frewlein Hochzeiterin vor fich
<lb/>und ihre Erben mit gegebener Trew bei wahren Worten,
<lb/>bei adelichen Ehren auch würklich außgeschwvrenen Aydt
<lb/>angeloben, und Kraft dieses versprechen thun alsofort dem
<lb/>Wachttndunckschen ManSstamme zu besten und anderster
<lb/>nicht rein auSgestewerte und verziegene Tochter von nun
<lb/>an und zu ewigen Tagen zu sein, und zu verbleiben noch
<lb/>dagegen einigerwriß bas geringste zu schaffen oder zu Han»
<lb/>dein, vorbehaltlich jedoch anbernseithS, und Beifallen,
<lb/>darinnen solle wohlgebohrnes Frewlein Brauth und ihre
<lb/>ehelichen Leibeserben zu ihren gebührlichen Antheil zuge»
<lb/>lassen werben, und Macht haben daß ihrige, waß ihr oder
<lb/>den ihrigen dessentwegen zukommt zu prartendiren.

<lb/>Nemlich zum ersten, wenn es durch Schickung de-
<lb/>Allmächtigen über Kurz oder Lang darzu kombe, daß
<lb/>beide Ehegemahlin mit Thob verfallen und ihrer beide
<lb/>Leibeserben Söhne oder Töchtern nach sich im Leben ver»
<lb/>ließen, so sollen dieselbe ihren Vater und Mutter in der
<lb/>Erb» oder Verlaffrnschaft dergestalt succediren und nachfol»
<lb/>gen, daß der Aelteste weltlicher zur Erhaltung stamme«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0193.tif"
                   n="191"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0193"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>und Rahmens qualificirter Sohn den älterlichm Vor»
<lb/>theil, wie solcheslandesbräuchlich und bei dem Stamm
<lb/>v. Loe üblich, vorauß und ohnentgeldlich haben und
<lb/>behalten, und die Tochter dem Mannsstamm zu Ehren
<lb/>und Besten alslang derselbe vorhanden, vermöge des bei
<lb/>dem Stamm v. Loe stetig verübten biS dahin ohnbrein.
<lb/>tragten Herbringens auf Gutachten beiderseits Freund»
<lb/>schafts nach Gelegenheit brr Güter und Beschaffenheit der
<lb/>Zeiten, sich mit einer dergleichen Heirathsgabe gegen ge»
<lb/>bührlichrn Verzug unweigerlich abfinden, oder zum geist»
<lb/>lichen Stande ausstewern lassen solle, im Fall aber über
<lb/>Derhvffen der Kinder «ins oder mehr (welches doch Gott
<lb/>gnädiglich verhüten wolle) sich wider seine Eltern oder
<lb/>verordneten Vormünder freventlich auflehnen, in billigen
<lb/>Sachen keine Folge noch Gehorsamb leisten, ohne Wissen
<lb/>und Willen seiner Eltern, Vormündern Freunden und
<lb/>Verwandten andern alß römisch katholisch und seines
<lb/>Standts-Gleichen ober gar mißheirathen würde, solle sol»
<lb/>chen ungehorsamben Kindern, daher es ein Sohn, auß
<lb/>den elterlichen Gükhern und ganzen Verlassenschaft allein
<lb/>seine gebührende Legitima, daher es aber «ine Tochter sein
<lb/>würde die Halbscheid desjenigen, waß sonsten einer gehör»
<lb/>sahmen Tochter nach Erkrnntniß der Freunden und Ver»
<lb/>wandten zugelegt würde, und alle übrigen Güter bei den
<lb/>gehorsahmen Kindern, aufmaeß wie gegenwärtige Hei.
<lb/>rathsverschreibung verordnet gänzlich ohne einige Einred
<lb/>verbleiben.

<lb/>So geschehen Ceve den 4. Juli 1719.

<lb/>(L. S.) I. A. B. A. v. Loe (L. 8.) A. M. v. Wach-
<lb/>zu Wissen. trndunck.

<lb/>(I.. 8.) Anna Maria Theresia (L. 8.) A. B. H. v. Wach»
<lb/>verwittibte Freiftaw v. Loe tendunck Wittibe von
<lb/>geb. von Winckelhausea Wendt.

<lb/>zu Calcum. (L. 8.) A. M. v. Wachtrn-

<lb/>(L. 8.) G&gt; A. B. D.C. Loe. bonck geb. v. Weichs.

<lb/>(L. 8.) C. A. Frhrr. v. Wachtendonck.

<lb/>(L. 8.) H. A. v. Wachtendonck.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0194.tif"
                   n="192"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0194"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Auszug aus dem von Johann Adolph Frey- 
<lb/>herrn von Wolfs Metternich zur Gracht am
<lb/>I2ten September 1720 auf dem Hause Gracht
<lb/>errichteten Testament.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdemahlen ich Johann Adolph Freiherr Wolff
<lb/>Metternich zur Gracht, Herr zu Liblau rc. in unten ge»
<lb/>meltem Jahr undt Tag meinen letzten Willen geordnet und
<lb/>erklähret, ordene undt erklähre denselben hiemit in brr
<lb/>allerbesten weiß und Form rc.

<lb/>Meinen Döchtern auß meiner letzteren oder jetzigen
<lb/>Ehe, obwohlen ich vermög Erzstifftischer Landesverordnung
<lb/>mehr nicht alß einer jeden viertausend Rthlr. zuzulegen
<lb/>schuldig wäre, so thue gleichwohlen zu mehrerer Bezeu»
<lb/>gung ihnen zutragrnder wahrer vätterlicher Lieb undt
<lb/>Affection dieselbe nemblich Maria Anna, Charlotte und
<lb/>Felicitas eine jede in Zehntaußendt Reich schaler, fort
<lb/>eintaußrndt Rchsthlr. zur Ausrüstung hiermit instituirtn,
<lb/>jedoch dergestalt, daß, wann eine oder mehrere von ihnen
<lb/>ohne ehelichen Leibs-Erben auß dieser weldt hinscheiden
<lb/>würden, von obgemelten Zehntausend Rchslhlr. fünf»
<lb/>taußend Rchslhlr. meinem hierunter benannten Sohn und
<lb/>dessen männlichen Leibs-Erben wiederumb zurück undt an- 
<lb/>heimfallen undt gemelte meine Döchter in solchem Fall
<lb/>mehr nicht alß über fünftausend Rchslhlr. zu äisxoniren
<lb/>mächtig sein sollen.

<lb/>Nun folgt die Bestimmung, wie diese Gelder be»

<lb/>zalt und verzinset werden sollen rc.

<lb/>Dany heißt es aber weiter:

<lb/>Sollte aber eine von meinen Döchtern, deßen ich mich
<lb/>Keinesweges zu ihnen versehe, ohne »pxrobstion ihrer
<lb/>Fraw Mutter, oder wan selbige nicht mehr im Leben wäre,
<lb/>deren nechstek Anverwandter verheyrathen, sollen selbiger
<lb/>in allem nuhr viertaußtndt Reichsthaler bezahlt wrrden.
<lb/>Übrigens institui« ich zu meinem Universal-Erben in
<lb/>allen meinen Herrschafften, Häußeren, Ritterfitzen, Hoeffen,
<lb/>undt allen meinen grreiden und ungrreiden Gütheren,

<lb/>Ren-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0195.tif"
                   n="193"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0195"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>Renten, actionen und an sprachen meinen Sohn Frantz
<lb/>Joseph, und weilen selbiger, wie auch vorbenennte meine
<lb/>jüngeren Döchter noch in ihrem minderjährigen Alter
<lb/>seyndt, und ich vielleicht nach göttlicher anordtnung ihre
<lb/>Großjährigkeit nicht beleben mögte; so rc.

<lb/>Hierauf werden die minderjährigen Kinder der Lan-
<lb/>desväkerlichen Churfürstlichen ?ioteet!on besonders
<lb/>empfohlen; und die Vormundschaft ernannt.

<lb/>Dann folgt eine Willensmeinung über ein bestehen»
<lb/>des Fideicomifs nämlich:

<lb/>Endlich, weilen mein Hr. Großvatter ein Fideicom-
<lb/>•^ifs und Majorat zur Conservation der Familie auffge»
<lb/>richtet, und von Jhro Keyserl. Majestät eonürmiren
<lb/>lassen, selbiges auch folgendts von meinem Hrn. Oheim»
<lb/>den und Bruder Wilhelm Jgnatio Dombprobsten und
<lb/>Dombdechanten zu Paderborn undt Münster augirt und
<lb/>verbessert worden; so ist mein Will undt Meinung, daß'
<lb/>solches gehalten und so lang meine männliche Descen-
<lb/>aenz seyn wirbt, meine Verlaßenschafft mit gleichen ki-
<lb/>aeieommifs und Majorat unter meinen männlichen Nach»
<lb/>komblingen befasset und aküeijrt seyn soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Ehe»xaoten des Reichsgrafen Johann Wil«
<lb/>Helm von Scharsberg und dessen Ehegemahlin
<lb/>Rosa Veronika. Magdalena, Reichsgräfin von
<lb/>SchaeSberg, geborne Freiinn von Westerholz
<lb/>Lembeck, ä. 6. Haus Nordkirchen de»

<lb/>11. April 1722'.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Nahmen der Allercheili'gsten Dryfaltigkeit. Amen!

<lb/>Zu wissen seyn hiermit jedermanniglichen, daß heute
<lb/>«i« dato, durch Gnädigster Vorsehung des

<lb/>Allerhöchsten, zu dessen Ehren, Fortpflantzung menschliches
<lb/>Geschlechts, Erhaltung Stammes undt Rahmens, auch
<lb/>Sttjst undt Vermehrung an Derwandtlichen Freundschafft
<lb/>u&gt;it Vorwissen, Rahe und belieben beyderseits noch leben»
<lb/>^oective Herren Vatteren undt Frau Mutteren
<lb/>auchsän.btlichen nechsten Ahn-Verwandten, eine Christliche,
<lb/>-uveltche» Heuraths» und Eheberedung zwischen dem
<lb/>H. 92. N
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0196.tif"
                   n="194"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0196"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Hochwohlgebohrenen Herrn Johan Wilhelm, des Heyl.
<lb/>R-m. Reichs. Graffen von Schaesberg, Ihren Chur.
<lb/>Fürst!. Durch!, zu Pfaltz Cammereren, Gülich» und Ber-
<lb/>gischen Hoff-Richtern, undt Ambtmqnn zu Brüggen rc.
<lb/>des Hochwohlgebohrnrn Herren Johann Friedrich beS
<lb/>Heyl. Rom. Reichs Grasten von Schaesberg zu Kor-
<lb/>pen Lommersum, Freiherrn zu Neustadt, Herrn von Crie-
<lb/>ckenberg, Hinsbeck, Herungen, Leuth, Wanckum, Schöhler,
<lb/>Gerdingrn, Liechtenbrrg, Gungelt, Weyer, Denhenraht,
<lb/>Broich, Grosen-Bernsau rc. Ihrer Chur-Fürstl. Durch!,
<lb/>zu Pfaltz geheimder Raht, Gühlich und Bergischen Stadt-
<lb/>Halter, Ihrer Chur-Fürstlich. Durch!, der verivittibten
<lb/>Frau Chur-Fürstin zu Pfaltz Groß Hoffmeistern, Ritter
<lb/>des St. Huberti Ordens, Bergischen Landt-Marschallen
<lb/>und Amdtmannen zu Blankenberg rc. und Weylandt der
<lb/>Hochgebohrenen Frauen Mechtildis Mariae Margarethae,
<lb/>des Heyligen Römischen Reichs Graffinnen von SchaeS-
<lb/>brrg gebvhren« Freiinn von und zu Schöhler rc. Eheleib- 
<lb/>licher Sohn, als Drautigamb, ahn einer undt dem Hoch- 
<lb/>wohlgeborenen Fräulein Rosam, Veronicam, Magdalenam,
<lb/>Frey Fräulein von Westerholdt und Lembeck, Weylandt
<lb/>des Hoch - Wohlgebohrenen Herrn Dietherich Conradt,
<lb/>Adolff« Frei-Herrn von Westerholdt undt Lembeck, Herren
<lb/>des Haußes undt der Hoch- undt Herrlichkeit Lembeck,
<lb/>wie auch derer Adrlichen Sitzen Coppel, Embte, Läcke,
<lb/>Hagenbech und Dülmen rc. und dem Hoch-Wohlgebohre-
<lb/>nen Frauen Mariae Annae Theodora«, Frey-Frauen Wit- 
<lb/>tiben von Westerholdt undt Lembeck, gebohrrne Freyinn
<lb/>Walbott von Bassrnheim zu Gudenau, Frauen vorgrdach-
<lb/>ter Schloßer undt Herrlichkeit Eheleiblichen Fünften Erb-
<lb/>Tochter und Fräulein Draudt, anderen seither, folgendter-
<lb/>gestalt bethätiget, abgeredet und beschlossen: — — —
<lb/>4. Sollt« nun viertens der Herr Hochzeiter, nach
<lb/>dem« Er mit der Fräuleinc Brauch ein oder mehrere
<lb/>Söhne undt Töchter gezüchtet» Göttlichem gnädigstem Ge- 
<lb/>fallen nach, so jedoch der Allerhöchst« auf lang« Jahre
<lb/>verhüten undt abkehren wolle, versterben und di« Fräulein
<lb/>Brauth in oha verrücktem Wittibbrn-standt verbleiben,
<lb/>solchenfalls dieselbe in denen beiderseits ahngebrachten undt
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0197.tif"
                   n="195"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0197"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>Erworbenen-Güthern nichts ausgeschlossen, mit Ihren
<lb/>Kindteren fitzen bleiben, und selbe gleich einer getreuen
<lb/>Mutter/ wohl anstehet, adminisiriren, jedennoch gehaltm
<lb/>seyn, denen rtwah alßdann noch minderjährigen Kindtern
<lb/>So gleich nach des Herren Bräutigamhs absterben auS
<lb/>beiderseits nächsten Ahnvcrwandschaft einige Vormündere,
<lb/>wann Er selbe nicht in seinem Leben ernennet, zu erbitten,
<lb/>Gerichtlich bestättigen zu lasen, und mit deren Beystandt
<lb/>ein besonderes richtiges Inventarium, über alle undt jede
<lb/>zusammen gebrachte Ererbte undt gewonnene ahliege Gü-
<lb/>lher, auf Zurichten, undt ohne Vorwiffen undt Gutbefin»
<lb/>den bererfelben, in wichtigen sachen nichts zu unierneh«
<lb/>men, besonders dahin tragen, undt fich angelegen seyn
<lb/>lasen, daß die Kinder in der Gottesfurcht, und Römisch-
<lb/>Catholischen Religion undt zu allen tugendten undt Wissen- 
<lb/>schaften, welche Adelichrn Kindern zu erlernen und ahnzu-
<lb/>nehmcn, wohl anstehen undt gebühren, angeführet, die
<lb/>Sohne aber zur rechten Zeith in denen Schuelen auf Uni- 
<lb/>versitäten und in ftembde Länder verschicket, mithin
<lb/>nach abgelegten reyßen, dem «rstgebohrenen Sohn, wen»
<lb/>dericlbe fich Stiffksmäßig verheurathet undt zur Admini- 
<lb/>stration der Güther fähig, sonsten dem, Ihme im Alter
<lb/>folgende oder dem Dritten undt soforth, «rwehnte Quali,
<lb/>taet habende, in denen adeligen, so Väter- als Mütterlichen
<lb/>Güthern succediren, die übrigen aber nechst denen Töch- 
<lb/>tern, wann fie zu solchem Alter undt Jahren gekommen,
<lb/>zum Geist- oder weldtlichen-Standk durch Adelich« Ritter-
<lb/>mäßige Verheurathungen Fordersambst verholfen, darzn
<lb/>gebuhrendt außgesteuert, undt zu dem Behufs die nötigen
<lb/>und Kosten, mit Vernachläßigung der Kinder
<lb/>Ihres Glucks undt avantage, gar nicht verspahret, son- 
<lb/>dern nach Ertrag derer Güthern mit Gutbefinden derer
<lb/>Lormundere« und beiderseits nechsten Ahnverwandten de«
<lb/>, Ssschehener allsolcher Abtrrttung dererselben
<lb/>Fräulein Hochzeithrrin aus denen Ihr ahnständigen
<lb/>Güthern zum Wittiben Sitz jährlich und alle Jahr Acht«
<lb/>ju 80 Albus Cöüaisch gereichet,
<lb/>ndt em Standtsmäßigrs, mit nöthigen Meubelen ver.
<lb/>©7™** ««tmt Ihr gefälligen Orth nebst einer

<lb/>Rutschen mit 6 Pferdtm verschasset- werden solle.

<lb/>N 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0198.tif"
                   n="196"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0198"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Dafrrnen aber Fünftens die Fräuleine Hochzeite»
<lb/>rinn zur anderen undt weiteren StifftSmäßigen-Ehe schrei- 
<lb/>ten würde, alsdann Sie, wann Söhne aus dieser Ehe bei
<lb/>leben, einen dritten Lheil, hingegen wann Töchtern nur
<lb/>abhandten, die Halbscheidt Ihnen in dotem ahngebrach-
<lb/>ren und Erworbenen Gütheren, sambt allen Ihren Klei,
<lb/>düngen, Kleinodien, Silber-geschirr undt sonsten zu Ihrem
<lb/>leib gehörigen geschmück, sambt der Morgengabe, auch
<lb/>wormit der Herr Bräutigamb Sie beschenket, darinn mit»
<lb/>zunehmen bemacht feyn, mit dem Vorbehalt jedoch, daß
<lb/>nicht allein die säministraiion, mit Zuziehung derer
<lb/>Herren Vormünberen, über übrige, mp. Zwei Dritten-
<lb/>theil und Halbschrid Ihrer außgesetzten Gükhern, biß die
<lb/>Kinder Erster Ehe geheurathet oder zum staubt gebracht,
<lb/>Ihr beverbleiben, sondern auch von ermeltem Silberge- 
<lb/>schirr, Kleinodien, Kleideren undt sonsten, sambt der Mor.
<lb/>gengabe undt Geschenke, ein Inventarium aufgerichtet,
<lb/>nach deme undt zwischen Erster und anderen Ehe Kinde-
<lb/>ren gleich getheilet, zurückfallen, wofür der zur anderen
<lb/>Ehe gebrachten dritter theil undt mp. Halbscheibt vor»
<lb/>geblich so lange verhypothekert sryn und bleiben.

<lb/>6. Wenn aber sechstens dir Fräulein Hochzeiterinn
<lb/>ohne Nachlassung in zweyter Ehe gezeugeten Kinderen,
<lb/>todtes verbliche, bei dem Fall, ahn denen Erster Ehe Kin- 
<lb/>dern, von allem mehr «rwehnten Silber-Geschirr, Kleider,
<lb/>Kleinodien, Geschmück, Morgengabe undt Geschenke nebst
<lb/>mp. dritten Theil undt Halbscheidt des Braudtschatzrs,
<lb/>undt av^uisitorum die Halbscheidt zurückgehen, über die
<lb/>andere Halbscheidt aber, Sie in kavorem Ihres zweiten
<lb/>Ehehekrn oder sonsten nach gefallen zu ckisponir«» de»
<lb/>fugt sryn.

<lb/>7. Würde wieder Berhoffen Siebentes die Fräulein
<lb/>Hochzeiterinn Sich mißheurathen, solle selbe weiteres nicht,
<lb/>alß die Halbschrid deS in §. 5. gesetzten dritten TheilS
<lb/>ihrer angebrachten Güthern in solcher Ehe mitzunehmen
<lb/>erlaubt seyn.

<lb/>8. Im Fall achtens sich begeben möchte, .daß der
<lb/>Herr Hochzeiter ohne Leibes-Erben, welches der Aller- 
<lb/>höchste gnädigst verhüten wolle, verstürbe, so sollen der
<lb/>Fräulein Hochzeiterinn,-Dero Kleinodien, Silbergeschirr,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0199.tif"
                   n="197"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0199"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschmuck, Kleider fambt der Morgengab« undt womit
<lb/>6e der Herr Hochzeiter beschenket, auch was sie ange»
<lb/>bracht, oder hernechst bei künftiger Thrilung Ihr anfallen
<lb/>wirbt, worüber zur künftigen Nachricht eine Designation
<lb/>aufzurichten undt von beyden Contrahenten zu unter»
<lb/>schreiben, mit denen Erb- und Nebenfällen auch der Halb»
<lb/>scheibt acquisitorum aus ahiiegen Gütheren- resp. ge»
<lb/>laßen, verabfolget undt zurückgeliefert, doch beneben Ihr
<lb/>auö des Herrn Bräutigambs ahngebrachten Güther»
<lb/>Zehen Tausendt Rthlr. per 80 Albus zur Rückkehr ge»
<lb/>zahlet, auch mit obigem allen Eigenthümlich behalten, so»
<lb/>dann, so lange sie in ohn verrücktem Wittiben Stande
<lb/>beharren wirbt und weiteres nicht, jährlich undt alle
<lb/>Jahr die im §. 2. zum Wittiben-Sitz zugelegten Achtzehen
<lb/>Hundert Rthlr. nebst Standtmäßiger Wohnung, Kutschen
<lb/>undt Pferdte, wie gemelt, (nach abzug deren pensionen
<lb/>von oven erwehnten 1O,OOO Thlr. svbaldt derselbe Ihr
<lb/>würklich heranßgekehret, ad 5OO Thlr.) gereichet werden,
<lb/>fürters auch obiges alles, nach der Fräulein Brauch ab.
<lb/>sterben, wann sie darüber nicht disponiret hat, auch Ihre
<lb/>Schwestern oder deren deseendenten und demnach riech»
<lb/>sten Ahn-Derwandten devolviren solle.

<lb/>9. Hingegen Neundtens, dah die Fräulein Brauch
<lb/>mit Hinterlassung auü vorstehender Ehe gezüchteten Kin»
<lb/>drrn, alßo Söhne und Töchtern, mit todt abgehen würde,
<lb/>welches der Allmächtige auf lange Jahre imgleichen gnä«
<lb/>digst abwenden wolle, ist beliebet, dasi solchen Falls, wann
<lb/>der Herr Hochzeiter im Wittiben Staudt sich verhaldten
<lb/>wirbt, alles wie tz. 4. außgrdrückrt, gleichergrstallt ringe»
<lb/>folget, außerhalb wann sich der primo» oder bei alda ge»
<lb/>setzten Fall der secundo genitus, Staudt undt Ritter«
<lb/>mäßig verheurathen würde, Ihm ein geziemdter theil,
<lb/>nach Gelegenheit der Güther und Gutbefinden deren nech»
<lb/>sten Anverwandten, billigen Dingen nach zu feinem
<lb/>Standtmasigen unterhalt, vorläufig eingeräumt werden
<lb/>solle.

<lb/>10. Gesetzten Fall auch zehnten- der Herr Hoch»
<lb/>zeiter zur anderen oder mehreren Ehen, mit einer Ritter«
<lb/>mäßigen Person» sich begeben möchte, soll ihnen erlaubet
<lb/>ssyn, einen dritten theil seiner ahiiegen Güther, Reuthen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0200.tif"
                   n="198"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0200"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>undt Gefällen auch deren Gereihten Tigenthümlich einzu«
<lb/>bringen, undt wann Er in selbiger Ehr gleichfalls mit
<lb/>Kindern alß Söhne und Töchtern gesegnet würde, der äl- 
<lb/>teren oder zweiteren Sohn erster Ehe wie oberwähnt in
<lb/>denen so Vätter alß Mütterlichen Güther» «ueceäiren,
<lb/>dahc aber aus erster Ehe keine Söhne abhanden» oder
<lb/>ohne Leibes Erben mit tobte abgangen, dem älteren Sohn
<lb/>zweyter Eh« dir Vätterliche Güther ahnfallen, undt die
<lb/>Töchter Erster Ehe das Mütterliche sambt Eingebrachten
<lb/>Kleinodien, Silbergeschirr, Kleidern, Geschmuck, Morgen«
<lb/>gäbe, undt womit der Herr Bräutigamb sie beschenket
<lb/>nebst zweyen Dritten theil acquisitorum, auß briderseiti»
<lb/>gm Güthern, Erblich behalten» und benebens auß denen
<lb/>Dätterlichen, eine Summe Geldts, nach Ertrag der Gü- 
<lb/>ther, undt Gutbefinden beydersrits nechsten Ahn-Derwand»
<lb/>ten, auSgezahlet, oder anstatt dieser Summe einige ge«
<lb/>fällige immobilittr Güther, nach dem rechten Werth, ab«
<lb/>getretten, undt unter die Töchter in gleichen Theilm ver«
<lb/>theilrt werden.

<lb/>11. Sollte Elfftens der Herr Bräutigamb aus
<lb/>beyden, oder mehreren Ehen nur Töchtern hinterlaseu, alß«
<lb/>dann die von Ihm« Eingebrachte liegende Güther auf
<lb/>deßen Herren Brüderen Friedrricheu, Sigismundt, Grasten
<lb/>von Schaesberg ävrolvirv» und dieser denen Töchteren
<lb/>Erster Eh« «ine honorable undt grösere Summa geldts,
<lb/>gleich vorerwehnet, hrrauskvmme.

<lb/>12. Daher imgleichen Zwölfftens, der Herr Bräuti»
<lb/>gamb wieder Verhoffen, sich mißheurachen börste, Er wri,
<lb/>ter nicht in solcher Ehe, alß eine.Halbscheidt undt Drit-
<lb/>tentheils wie oben im §. 10. gemeldet, oder deßen Werth,
<lb/>mitzunehmen bemacht seyn.

<lb/>13. Förters dreyzehndtens, sich auch ergeben würde,
<lb/>daß Hvchwohigrmrldeter Herr Bruder, keine männliche
<lb/>Leibes Erben hinterließe, oder sich nicht Rittermäsig ver-
<lb/>heyrachete, solchenfalls des Herrn Hochzeiters mehr ge- 
<lb/>dachte Güter auf dessen Töchtern gegen HerauSgebung
<lb/>deren Empfangen»! Lumme», völlig wieder zurückfallen.

<lb/>14. Hingegen, Vierzrhntens, wenn der Herr Hoch- 
<lb/>zeiter Männliche und dessen Herr Bruder nur Weibliche
<lb/>Leibes Erben hinter sich im Leben liefen, des letzteren ah«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0201.tif"
                   n="199"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0201"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>liege immobiliar - Gülhern, auf des Herrn Hochzeiters
<lb/>Söhne alß erst auf dem Aeltern undt «uoeessive wie
<lb/>oben verordnet, «lor^virsn, und diese denen Bakers»
<lb/>Bruder Töchtern eine Simum» GeldtS, nach Ertrag derer
<lb/>Güther, und Gutbefinden nechsten Ahnverwandten außzu«
<lb/>kehren gehalten fein sollen;

<lb/>15. Funffzehntes stöhet vorigem annoch hinzugesetzet,
<lb/>wann die von des Herrn Hochzeiters Herren Brüdern
<lb/>nachlasende Töchter gänzlich mit tobte abgehen, undt keine
<lb/>LeibeS Erben im Leben verlassen würden, sollen die Gü- 
<lb/>tern des Herrn Prüderen, denen töchtrren des Herr»
<lb/>Bräutigambs erster Ehe, zu zwei Drittentheil, und denen
<lb/>Töchterrn anderer Ehe, zu einem Drittentheil, undt wann
<lb/>denen auch kein« mehr im Leben, noch davon Leibes Erben
<lb/>übrig, denen Erster«» insgrsambt, ohne einigen Abgang
<lb/>anerfallrn.

<lb/>16. Sollte auch sechszehntrns sich zutragen, so dpch
<lb/>der Allerhöchste gnädigst verhüte, daß di« Fräulein Brauch,
<lb/>ohne Hinterlassung einiger Leibes Erben dieses jeithliche
<lb/>segnen, oder dieft nach ihm ohne Leibes Erben sterben
<lb/>würden» solchenfalls Ihr« angebrachten Güther, nichts
<lb/>davon ausbeschieden, Ihrem nächsten Ahn«Verwandten
<lb/>beimfallen, dem Herren Bräuti'gamb aber daraus Sechs«
<lb/>Tausend Rthlr. per 80 Albus Cvllnisch jur Rückkehr aus»
<lb/>gezahlt, undt beneben, so lange Er im Wittibben Standt
<lb/>ohnverrückt beharren wirbt, und länger nicht Tausend
<lb/>Rthlr. zum Leibgeding (nach Abzug jedoch derer kensio-
<lb/>neu von.erwähnten 6000 Rthlr. sobaldt diese Ihm« «nt»
<lb/>kichtet aä 300 Rthlr/) geniesen solle.

<lb/>17. Wann nun Siebenzehndtes, nach tödtlichem
<lb/>HtUtritt des Herrn Hochzeiters, bei währendem der Fräu- 
<lb/>lein Hochzeiterin Leben, sic seye zur anderen Ehe geschrit«
<lb/>wn Dder nicht, ein undt anderes von beyden erzeugten
<lb/>Rindern, oder diese gar alle vor der Frau Mutter, ohne

<lb/>Hinterlassung Tvsiamentariseber Disposition, dewelche
<lb/>jedoch über deren immobiliar Güther, ihnen hiermit völlig
<lb/>benohmen seyn solle, ableibig werden möchten, solchen
<lb/>falls, soll jeden verstorbenen Kindts antheil in dem vätter-
<lb/>«tchen, von einem Kindt auf die anderen, bis zum letzten
<lb/>t», undt wann selbiges auch ohne Testament oder be-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0202.tif"
                   n="200"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0202"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>ständige Disposition über die Gerade Güther, bas Zeith»
<lb/>liche seegenen wirbt, von demjenigen Alles, waS ah«
<lb/>Gäthern, wie es Nahmen haben mag, vom Herrn Bat.
<lb/>tern herrührig vorhanden, nicht auf di« Frau Mutter,
<lb/>alß nur einmahl für alle, die Summa ad Thausend
<lb/>Rthlr. neben des obigen, sondern auf seinen, des Herren
<lb/>Hochzeiters Herrn Brüdern, oder wann davon keine
<lb/>Leidens Erben abhanden, auf die Schwestern, oder nech«
<lb/>sten Abn-Derwandten, Kraft dieses pacti verfallen. '

<lb/>18. Jngleichen, Achtzehntens, wann Nach tödtiichem
<lb/>Hintritt der Fräulein Hochzeiterin währendem des Herrn
<lb/>Hochzeiters Lebens-Zeith, derselbe seye zur weitern Ehe
<lb/>geschritten , oder nicht, «in oder anderes'in dieser Ehe er»
<lb/>ziehleten Kinder oder diese gahr alle, vor dem Herren
<lb/>Batteren, ohne Hinterlassung eines Utamonts oder letz»
<lb/>len Willens Disposition, mit tobten abfahren würde,
<lb/>solchenfalls sol'auch, wie im vorigen Zpiio angezogen, ei- 
<lb/>nes Kindts Antheil in denen Mütterlichen Güthern von
<lb/>einem Kindt auf das andere bis zum letzten zu, und
<lb/>wann selbiges auch ohne testament versterben wirbt, das»
<lb/>jenige, was ahn gütern von der Frau Mutter herrührig,
<lb/>obhanden, nichts ausgeschlossen, nicht auf den Herren
<lb/>Batteren' alß nur einmal für alle die Summa thaustnö
<lb/>Rthlr. nebst obigem, sondern aufJhre, der Fräulein Hoch»
<lb/>zeikerinn alßdann im leben seyende Schwcsteren obet bei
<lb/>Abgang deren auf die nechst succcdir«»dsn Anverwandten
<lb/>in hujus pacti, devolviren. — Schließlich thun sich bey»
<lb/>berseits, sowohl Herr Bräutigamb, alß Fräulein Braudt,
<lb/>hierbei Vorbehalten, falls Ihnen künftig gefallen möchte,
<lb/>mehr als hierin geschehen, um den Andern zu beschenken,
<lb/>daß Ihnen solches allerdings ohnbenommen seyn und frei,
<lb/>stehen solle.

<lb/>Diesemnach bekennen wir, Johann Wilhelm, Grass
<lb/>von Scharsberg, und Rosa Derönica Magdalena Frei.
<lb/>Fräulein von Westrrholt und Lembeck, vertrauere künftige
<lb/>Cheleuthe sambt und sonders in Kraft dieses Briefs,
<lb/>daß diese unsere Hruraths und Ehebcredung zu des
<lb/>Allerhöchsten Ehre, aus treuherziger Liebe undt «stection,
<lb/>mit unserem beiden Wissen, freyem Willen undt Belle,
<lb/>den aufgerichtet undt also begriffen, dabry Wir dann
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0203.tif"
                   n="201"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0203"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>nochmals festiglich bey wahren worbt««, treuen unbt Ade.
<lb/>lichen Ehren, anstatt geschworenen Eybts, vor Unß und
<lb/>unseren Erben versprechen, alle und jede obbestimbte stücken,
<lb/>xunvten undt »rtioulu vest undt unverbrüchlich ju hat»
<lb/>ren, undt was also beyderseits von unseren HochgeEhrten
<lb/>liebsten Herren Battrrn und rcsp. Frau Mutteren, auch
<lb/>nechsten Freund und Ahnverwandten, hierin für dienlich,
<lb/>rathsamb und nützlich angesehen, bewilliget undt verordt.
<lb/>net, würklich zu volleziehen, darwieder niemahlen etwas ju
<lb/>unternehmen noch zu handeln, noch daß solches geschehe,
<lb/>zu gestatten; Wie denn auch Wir, die zukünftigen Ehe»
<lb/>leute, Vatter undt Mutter, alles was hierin versprochen
<lb/>undt unß oblieget, gleichfalls vhnverbrüchlich zu halten,
<lb/>unß verpflichten, allen Arglist und Gefährdte ausgefchlos»
<lb/>sen; wobei dann ferneres dieses Einmüthig und Wohlbe-
<lb/>dachtsamb, zu erhaltung beständiger Einmüthigkeit undt
<lb/>Verhütung aller Mißverständtnüsse undt irrungen verab»
<lb/>schiedet, vorgebogen und vereinbahret werden, daß im Fall
<lb/>sich künftig über ein oder anderen in dieser Eheberedung
<lb/>enthaltenen puncten einigerlei gestalten streit undt miß»
<lb/>verstandt «räugnen würden, zu vermrydung kostbahrer und
<lb/>verdrießlicher processe zu guetlicher Hinleg« und Derglei»
<lb/>chung desen, von beyderseits adelicher Freundschaft, alß
<lb/>von jedem zwey erwehlet, undt von denenselben der
<lb/>Streith durch freundliche Unterrredung erörtert und bey»
<lb/>geleget werden solle, daferne aber selbige unter sich nicht
<lb/>einig werden, undt sich darüber nicht vergleichen könnten,
<lb/>sollen sie den fünften unpartheyischen Obmann erwählen,
<lb/>undt zu sich nehmen, undt waS alßdann dieselbe unter sich
<lb/>per majora schliefen undt erkennen werden, soll wie ur»
<lb/>»heil und Recht, vor kräftig und unäkputirlich gehalten,
<lb/>gantz und zumahlen kein gerichtlicher processus vorge»
<lb/>nahmen, noch die sache zu einiger weitläuftigkeit gebracht
<lb/>werden.

<lb/>Zu all desen wahren Uhrkundt, seyendk hierüber jwey
<lb/>gleichlautendte Recesse» außgefertiget, sowoh vom Herrn
<lb/>Hochzeitern als Fräulein HoMeiterinn, wie auch Herren
<lb/>Battern und resp. Frauen Muttern und nechsten Ahn»
<lb/>verwandten, mit aller und jederseitS, Eigenhändigen unter.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0204.tif"
                   n="202"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0204"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>schriften undt ahngehängten Hvch-Gräfflichen unbt Frey,
<lb/>herrlichen Pittschaften befestiget.

<lb/>So geschehen auf dem Hauße Norbtkirchen den Elf.
<lb/>t«n April des Ein Tausend! Sieben Hundert zivey und
<lb/>zwanzigsten Jahres.

<lb/>Johann Wilhelm von Schars- Rosa Veronika Magdalena,
<lb/>berg. Frey-Fräulein von Wester-

<lb/>Johann Friedrich von Schars- holt und Lembeck.

<lb/>berg. Maria Anna Theodora, ver-

<lb/>wittibte Frey-Frau "von
<lb/>Westerholt Lembeck, geboh-
<lb/>rene Freyinn von Waltbott
<lb/>zu Gudenau, bestättigte Vor.
<lb/>münderinn.

<lb/>Clara Francisca Antonetta,
<lb/>Freyinn von Westerholdt
<lb/>und Lembeck, Abtifstnn von
<lb/>Freckenhardt unbt Langen»
<lb/>Horst.

<lb/>Ferdinandt, Freiherr von
<lb/>Plettenberg, Erb.Marschal.
<lb/>Friedrich Bernhardt, Wtl«
<lb/>Helm, Freiherr von Pletten- 
<lb/>berg -Leehnhausen.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Ehevertrag zwischen Damian Lothar von Eltz
<lb/>und Maria Anna Therese von Freymersdorff
<lb/>vom 9. Febr. 1725.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 10. ist zwischen Herrn Bräutigamb und dem
<lb/>Fräulein Braut verordnet, daß wan auß dieser Ehe män»
<lb/>liche Erben erworben, so sollen denselben alle von dem
<lb/>Herrn Hochzeitern und Hochzeiterinnen hrrstammenden
<lb/>Erbgüther, nowines, «ctioix-z dieser gestalten verbleiben,
<lb/>daß solche dem von denen Eltern oder bei deren unver- 
<lb/>hofften frühzeitigen Abfierbcn von den negsten Vermahnten
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0205.tif"
                   n="203"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0205"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>»um heirathen außsehenden fohn zu Conservation der
<lb/>Familien ganz alleinig verbleiben, die übrigen söhne aber
<lb/>loco legitimae mit 2000 Rthlr. und die Tochter neben
<lb/>standtmaßiger außsteuer und zu der frau muttern Leib ge- 
<lb/>hörigen Kleider, Geschmuck und Klcynodien mit 2000
<lb/>Gulden Rh. abgeguthet werden sollen, dieses vorgemeltes
<lb/>aber mit dem außtrücklichen Beding, wurde dem zum
<lb/>Heyrathen außgesehenen sohn keine männlichen Erben er- 
<lb/>wecken und dir Eltern daher einen andern Sohn zu gleich- 
<lb/>mäßigen Heyrathen conjunctim vel divisim außsehen,
<lb/>welches alsdann männliche Erben erwecken mögte, so soll
<lb/>diesem andern Sohne alsdann wie vorher gemelden, in
<lb/>in alle vatter- und mütterliche Güthera universaliter
<lb/>suoeediren, dem erst geheyratheten aber auß der Elterli- 
<lb/>chen Verlassenschaft 6000 Rthlr zum völligen Abstand auß-
<lb/>bezahlt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>HeyrathS-Derschreibung des Freiherrn Phi- 
<lb/>lipp von Hundheim und der Freyin Maria
<lb/>Franziska Ractz von Frentz d. d. Kellenbrrg
<lb/>den 19. März 17Z0.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Ist zwischen beeden Eheleuthen verabschiedet und
<lb/>, beabredrt worden, wenn es durch Schickung des Allmäch- 
<lb/>tigen über kurz oder lang dazukommt, daß beede Eheleu»
<lb/>th« mit Todt verfahren und sie beede Leibes-Erben, Söhn
<lb/>und Töchter, nach sich im Leben lassen, so solle der älteste
<lb/>Sohn ihrem Vatter und Mutter in der Verlassenschaft
<lb/>allemtg suoeediren und Nachfolgen, alle Lehn und Erb- 
<lb/>guter von Vatter und Mutter herrührend alleinig ha- 
<lb/>ben und behalten, die übrigen Söhne und Töchter aber
<lb/>mit ziemlicher absindung loeo legitimae zum geistl. oder
<lb/>andern Stand nach göttlicher Berufung verholffeu werden.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0206.tif"
                   n="204"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0206"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>Dispositio paterna inter liberos des Frei»
<lb/>Herrn Lothar Friedrich von Warsberg d. d.
<lb/>Trier den 7. Okt. 1737.
</p>
               <p>

                  <lb/>-ich für rathsamb befunden — meine Erklä.

<lb/>rung und frei ungezwungene Verordnung per formam
<lb/>simplicis dispositionis paternae inter liberos jU machen,
<lb/>wie hiernach folgt:

<lb/>3) Gleichwie meint beeden Söhnen, als meinen Uni»
<lb/>Versal-Erben alle meine hintrrlaßendste Mobil» und Im»
<lb/>mobil-Güther und mittel, erb- und eigenchümlich anheim»
<lb/>fallen und ich daher auch mit des älter» Sohns Bewil»
<lb/>ligung dem jünger» neben dem Herrn Oberambtmann
<lb/>(dem zweiten Sohn) sowohl die Lehn - als Allodial- ober
<lb/>Erbgüther außer unser Herrschaft in Lottering, allbereits
<lb/>abgetreten, — weniger nicht die Mobilien zu Saarburg
<lb/>überlassen und dann meine beiden verheiratheten Töchter
<lb/>sich mit dem, was denenselben vermög paetorum dotalium
<lb/>zugedacht und asfignirt, zu begnügen haben, also hakt es
<lb/>auch dabei sein Bewenden. Dahingegen ist

<lb/>4) mein austrückiicher und ernstlicher Wille und
<lb/>Verordnung, daß meinen vier unverheiralheten Töchtern,
<lb/>so lange dieselben in vhnverändertcn ledigen standt ver»
<lb/>bleiben werden; jederer jährlich 220 Rthlr. zu ihrem
<lb/>Unterhalt ex familia ausgefolgct und gereicht, Zweitbe»
<lb/>sagte meine Tochter Charlotte aber daneben eine Woh»
<lb/>nung dahier, im Hause gestattet, und dafern sie etwa nicht
<lb/>bei ihrem Bruder wohnen, sondern lieber allein Haushal- 
<lb/>ten wollte, dieselbe 5 Malter Weizen rc. — gereicht und
<lb/>anhero geliefert, sondern auch anstath der 120 Rthlr. jähr- 
<lb/>liche 2000 Rthlr. gegeben werden sollen. Dafern nun aber

<lb/>5) die Eine oder die Andere meiner Töchter fich
<lb/>standesmäßig verheyrathen würbe, verordne hiemit daß
<lb/>solchenfalls der oder die Erben so viel als eine von
<lb/>meinen verheyrathelen Töchtern eingewilligt und assig-
<lb/>nirt, zu kommen und gegeben werden soll, dergesialten je»
<lb/>doch falls die Tochter ohne Leibes »Erben abstrrben
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0207.tif"
                   n="205"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0207"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>würde, solchemnoch die derselben^zugebachte Heyrathsgabe
<lb/>ad familiam zurückfallen, mithin dieselbe darob das Ge- 
<lb/>ringste anderwärts zu vernehmen ober sonst darüber zu
<lb/>disponiren sie nicht mächtig sein solle, wie dieß in denen
<lb/>§. 6. bemerkten pacti» nuptialibus breitter enthalten ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>2Z.

<lb/>Testament des Herrn Damian Lothar von El;
<lb/>den 28. April 1741.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 2. Setze ich zum Grund gegenwärtiger meiner
<lb/>letzten Willens. Meinung die zwischen mir und meiner
<lb/>feeligen Frau Ehegemahlin Maria Therese geb. von Frey-
<lb/>mersdorff zu Putzfeld unterm 9. Febr. 1726 errichteten
<lb/>Ehepacta. Weiln nun

<lb/>§. 3. in besagter Eheberebung §. 20. versehen ist, daß
<lb/>also wohl von meiner abgelebten Frau Ehegenosstn alß
<lb/>meiner herstammrnde erbgüthern nomina et actione« bei
<lb/>dem männlichen Elz Rubenechschen Stamm dergestalten
<lb/>verbleiben sollen, baß solche dem von unß Eltern conjunc-
<lb/>tim vel divisim zum Heurathen außersehenden Sohn
<lb/>zur Conservation der Familie alleinig verbleiben, denen
<lb/>übrigen Söhnen und Töchtern aber nur legitima außge-
<lb/>worfrn werben, falls aber der zum Heurathen außersehene
<lb/>sohn keine männlichen Erben erwecken und bann ein ande- 
<lb/>rer Heurathen würde, welcher sodann männliche Erben
<lb/>zeugen thäte, dieser alßdann, wie vorhin gemeldet, in allen
<lb/>vätterlichen und mütterlichen Güthern universaliter succe»
<lb/>diren folle, alß habe ich zur Conservation und Fortpflan.
<lb/>zung meiner Familie außersehrn und benenne alß zum
<lb/>heurathen hiemit meinen ältesten Sohn Franz Ludwig,
<lb/>Eigene ihm daher im Gefolg vorberührter Eheberebung
<lb/>auch aus eigener vätterlicher Gewalt hiermit vollkommen
<lb/>und ganz alleinig zu alle meine wirklich besitzende und
<lb/>Noch künftig erwerben mögende, wie auch alle von meiner
<lb/>Ehegemahlin sehlig herrührende Erb- und andere Güthee
<lb/>Zur» «t actione», nicht weniger alle mobilia nichts davon
<lb/>ausgeschieden, jedoch alfb und dergestalt, daß
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0208.tif"
                   n="206"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0208"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>4. auß dieser meiner und meiner abgelebten Frau
<lb/>Ehegenossin Verlaffenschaft meinem zweiten Sohn Friedr.
<lb/>Franz lovo legitimae zukommen soll, meine bei Mayen
<lb/>gelegenen Güther, item mein Hof Belzingen, sodann meine
<lb/>zu Mülen an der Mosel habende Weinehaus, dermassen
<lb/>jedoch, daß nach meines Sohns ohne Hinterlassung ehe«
<lb/>licher Leibesrrben erfolgen sollenden Ableben oder falls ihn
<lb/>der Allmächtige zu einem klösterlichen Stand beruffen
<lb/>sollte, gleich nach abgelegter Professton, jedoch diesen Falß
<lb/>mit einem Vorbehalt eines jährlichen Spielpfennigs von
<lb/>40 Rthlr. der ihm Kraft gegenwärtiger Disposition an«
<lb/>gedeyenden Güther dem Stamm wieder zu» und anerfallen
<lb/>sollen. Sollte

<lb/>§. 5. mein Sohn Franz Ludwig entweder nicht Heu,
<lb/>rächen wollen oder nur seine dießfalls zu nehmende Ent- 
<lb/>schließung über die 36 Jahr« s. Alters hinaus verzögern
<lb/>und alödann mein zweitgeborner fohn Franz Georg sich
<lb/>in den Ehestand begeben, so soll in diesem Fall dieser
<lb/>für die Fortpflanzung meines Elz-Rubenechschen Stamms
<lb/>angesehen werden, mithin alle vätter- und mütterliche
<lb/>Güther universaliter eintreten, sofort der ältere Franz
<lb/>Ludwig mit der dem jünger» Hieroben zugceigneten Ior«
<lb/>tion für lieb nehmen, falß aber '

<lb/>§. 6. mein älterer Sohn wirklich geheurathet wahr,
<lb/>dabey gleichwohl keine ehelichen Leibesrrben hinterlassen
<lb/>— sollen allige Güther, doch nur die unbeweglichen — bei
<lb/>desselben Ableben auf seinen jüngern Bruder, falls dieser
<lb/>eheliche Descendente« hätte pleno jure hinfallen. Wenn

<lb/>§. 7' mein älterer Sohn zwahr keine Ehelich« männ.
<lb/>liche, doch weibliche erben hinterlassen und daneben auch
<lb/>mein jüngerer Sohn in Ehestand trat und in demselben
<lb/>Eheliche männliche Erben zeuget«, so sollen alsdann gleich,
<lb/>wohl nach des ältern sohnS Ableben die Stammgüther
<lb/>auf den jüngeren und dessen männliche Deftendenz hin,
<lb/>fallen, hingegen aus denselben meines ältern sohnes hin,
<lb/>terlaffende Tochter der Standmäßigt Unterhalt und die
<lb/>Außsteuer, so wie ich auch es meiner eigenen Tochter halber
<lb/>hierunter verordne, geachtet werben. Womit ich den näher
<lb/>auf meine 3 hinterlaffendrn Töchtern den vätterlichrn
<lb/>Vorschlag thue, alß setze und ordne ich hiermit
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0209.tif"
                   n="207"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0209"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 8. baß jeder derselben von ihrem älter» Bruder
<lb/>oder dem der sonst, wie obgedacht, den Stamm führt, loco
<lb/>legitimae auß den Erbgüthern jährlich 120 Thaler zum
<lb/>Standsmäßigen Unterhalt gereicht werden und damit bis
<lb/>ju ihrer vollkommenen Versöhnung in einer Standsmä-
<lb/>ßigen Heirath oder in einem Kloster thuender geistliche
<lb/>profession continuirt werden soll, welchen falls und
<lb/>zwahr wenn eine oder mehrere eine Standmäßige Heirath
<lb/>eingehen würden, jede derselben mit 3000 Rthlr. außge»
<lb/>steuert werden, falls sie aber in ein Kloster eintreten oder
<lb/>auch in einStift kommen, der Stammführer die dazu erforder-
<lb/>lichen Statut» Gelder und andere nökhigen Kosten entrich- 
<lb/>ten und daneben einer solchen Klostersteuer einen Spielpfen- 
<lb/>nig von 40 Rthlr., einer Stiftsdame aber vorgesetztes
<lb/>quantum von 120 Rthlr. jährlich handreichen soll. —
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Ehevertrag des FreiherrnFerdinanb vonBon«
<lb/>gardt mit dem Freifräulein Rosine von Hoch»
<lb/>sieden zu Niederzier vom 26. Aug. 1742.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 2. Und gleichwie in der zwischen der Fräulein
<lb/>Braut Eltern unterm 26. Jan. 1718 getätigten Ehebere.
<lb/>düng ausdrücklich verordnet, baß die aus sothaner Eh«
<lb/>erweckende Töchter mit 4000 Florin ausgesteuert werden
<lb/>sollen, also ist allerdings verabredet, daß die Fräulein
<lb/>Braut ihrem Herrn Bräutigam zu einer Dot oder Braut- 
<lb/>schatz solle zubringen die Summe von 4000 fl. sodann
<lb/>auch nach Landesbrauch ausgesteuert werden

<lb/>$. 3. Wohingegen in Presenz der Herrn rc. alS hiezu
<lb/>allerseits erwählten Richtern der Fräulein Braut bei geleiste- 
<lb/>tem Eid auf alle ihre wirklich anerfallme elterliche sowohl
<lb/>bewegliche als unbewegliche Güter aolionos und praeten-
<lb/>siones, wie dieselben Namen haben, als auch auf die ihr auS
<lb/>Seitenfällen wirklich anerfallenen oder auch künftig aner»
<lb/>fallenden Jmmobiliar-Güter zu kavsur deS männlichen
<lb/>Stammes und Namens und zu Unterhaltung ihres ge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0210.tif"
                   n="208"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0210"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>liebten Herrn Vaters hochfreiadllchen Stamms hiermit vor
<lb/>sich und ihre Erben renunciren khut, jedoch bergestalten,
<lb/>wofern beide Herrn Brüder unverheirarhet oder auch ver»
<lb/>heirather ohne eheliche Leibes-Descendenten mit Tode
<lb/>abgehen oder auch sich gegen Vermuthung stand stift- und
<lb/>rittermäßig nicht verheirathen sollten, daß in dem Fall die
<lb/>Fräulein Braut oder deren eheliche Leibeserben als eine
<lb/>ohnverjiehene Tochter zu halten und von allen ihren el- 
<lb/>terlichen und sonstigen Gütern ihr gebührendes Antheil
<lb/>ohne alle Exception zu genießen haben soll.

<lb/>§. 12. Ferner ist beschlossen, wenn sich die Töchter
<lb/>mit Consens ihrer Eltern stift- und rittermäßig verheirathen
<lb/>würden, solle einer jeden Tochter 4000 Rthlr. zur Heiralhs«
<lb/>steuer mitgegeben und wenn auch die in der Welt blei- 
<lb/>benden Töchter nicht renuntiirt oder nicht renuncireu
<lb/>wollte, so sollen sie doch gegen Ausgebung vorgedachrer
<lb/>4000 Rthlr. als verziehene Töchter gehalten und niemalen
<lb/>zu den Gütern einigen Anspruch zu formiren befugt sein,
<lb/>es sei denn daß weder in erster noch auch in zweiter Ehe der
<lb/>Herr Bräutigam keine männliche Erben hinterlassen werde,
<lb/>alsdann denen Töchtern aus erster Ehe alleinige Mo-und
<lb/>Jmmobilar-Güter erblich verbleiben sollen.
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Testament des Freiherrrn Johann Adolf von
<lb/>Loe von 1742.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kund und zw wissen seyn hiermit daß ich Johann
<lb/>Fhr. von Loe Herr zu Wissen mit bezogenem Rath mei- 
<lb/>nes eintzigen vielgeliebten Bruders des Heinrich Friede-
<lb/>rich Fhr. von Loe Dohmdechanten zu Hildeshrim Hoch,
<lb/>würden darüber, wie es nach meinen in Gottes Hand
<lb/>stehenden Absterben zwischen meinen nachzulassendrn Kin- 
<lb/>dern beyderley Geschlechts mit meiner Erb- und Derlas-
<lb/>senschaft gehalten werden solle, nachgesetzte Derordnmtg
<lb/>errichtet habe, in dem Antrauen, es werden meine ge»
<lb/>sambte liebe Kinder sich dieser meiner väterlichen Vor- 
<lb/>schrift
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0211.tif"
                   n="209"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0211"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>schrift und Willensmeinug ohne Wiederspruch gehorfambst
<lb/>fügen, und in einer jur Aufnahme und Wohlstand aller
<lb/>adlichen Häuser und Familien ohnendbahrlichen Einig»
<lb/>feit sich Zeit ihres Lebens gegen einander brüderlich schwe»
<lb/>sterlich und willfährig erzeigen.

<lb/>1) Setze und verordne ich, daß alle meint von El«
<lb/>tern und Voreltern, auch von Seiten und Anvewanbten
<lb/>neben linie mir würklich ahngefallene oder annoch zufal»
<lb/>lende, wie nicht weniger alle anerworbene und annoch zu
<lb/>erwerbende Erb« und Lehngüther, svtiones Zuspruch und
<lb/>Forderungen, Gefälte, Rrnthen, Rechte und Gerechtigkeiten
<lb/>Mobilien, Haußrath, überall nichts davon ausgenohmett,
<lb/>in einer ohnabtheiligen Nsss» verbleiben und darab mein
<lb/>ältester Sohn Franz Carl Fhr. von Loe auch dessen auß
<lb/>einer mit meinen Borwissen und Belieben, allenfalls auch
<lb/>nach meinem Absterben mit Zuziehung negster Anverwand«
<lb/>ten Abelichen und Stiftmäßigen vorzunehmender Ehe er»
<lb/>ziehlende männliche Descendente« die alleinige ohngezwei«
<lb/>feite Erben und Possessores nach meinen rötlichen Hin»
<lb/>tritt sein und verbleiben sollen, woferne aber

<lb/>2) Dorbenannter mein ältester Sohn Franz Carl
<lb/>Fhr. von Loe den geistlichen Stand erwehlen, und darin
<lb/>beharren, oder sonsten ohne eheliche männliche Descenden-
<lb/>ten dieses zeitliche seepnen würde, in solchem Fall soll mein
<lb/>zweiter Sohn Friedrich Christian Fhr. von Loe genannt
<lb/>Winkelhausen in obigen Erbrecht allein rintretten und
<lb/>seinem ältesten Bruder kraft dieses subslituirrt sein, in-
<lb/>gleichen und

<lb/>3) Soll es eben also gehalten werden, wan etwa der
<lb/>zweit« Sohn so wenig als der älteste sich verehelichen
<lb/>würde, oder auß rechtmäßiger Ehe keine männliche Dessen»
<lb/>denten hinterließe, gestalten so bann mein dritter Sohn
<lb/>Johan Adolfs den adelichen Stamm und Nahmen meiner
<lb/>Familie fortfetzen und Kraft dieses als substituirter Ilni-
<lb/>versal Erbe als meine so beweg alß ohnbewrglichen Erb«
<lb/>und Lehngüthere Spruch und Forderungen hiermit ein«
<lb/>gesrtzet und erkläret sein soll, wan ferner und

<lb/>4) sich ergeben würde» daß mein ältester Sohn nur
<lb/>«ine oder auch mehrere Töchter, der zweite aber einen
<lb/>oder mehrere Söhne, oder sowohl der Aelteste als zweite

<lb/>&lt;836. H. 83. O
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0212.tif"
                   n="210"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0212"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Sohn nur weibliche und der 3te Sohn eine Eheliche-
<lb/>vollbyrtige manliche Descendrnz hinterließe, solchenfalls
<lb/>soll resxvvlive der 2te oder ote von meinen Söhnen,
<lb/>welcher nach Vorgesetzter Substitution und Lueeessions
<lb/>Regel meine völlige Erbschaft antritt, eine jede Tochter
<lb/>von seinen Brubrren, mit einer nach dem Ertrag der
<lb/>Güther, und dem Gebrauch unseres Hauses einge- 
<lb/>richteten Standmäßigen Aussteuer abzufindrn gehalten sein,
<lb/>nicht weniger und

<lb/>5) Verordne ich hiemit, baß derjenige von meinen
<lb/>Söhnen, welcher in einen oder anderen derew obgemelken
<lb/>Fällen zum Besitz der samptlichen Güther gelanget, schul- 
<lb/>dig und verpflicht sein solle, sein Bruder (man es nicht
<lb/>bereits in meinen Lebzeiten geschehen) zu Dompräbenden
<lb/>oder anderen convenabelen Chargen auf seinen und
<lb/>der Erbschaft Kösten zu verhelfen, und so lange solcheß
<lb/>nicht geschehen, einem jeden der noch nicht versorget ist
<lb/>eine jährliche Abgift ad 400 Rthlr. aus den vätterlichen
<lb/>Gütreren zu reichen, sobald aber die Brüder zum wirkli- 
<lb/>chen Besitz und Genuß einer oder mehr Dompräbenden
<lb/>gekommen, soll einem jeden zur Dchulf besserer Subsistens
<lb/>und Aufführung jährlich nicht mehr dann 200 Rthlr auß
<lb/>den väterlichen Güthern gegeben werden und sodan vor-
<lb/>gemelt« Abgift oessiren, wie in gleichem mein Erbe und
<lb/>Etammfolger so woll der Schuldigkeit der oben ad
<lb/>400 Rthlr determinirte jährlichen Ahgift, als der ad
<lb/>200 Rthlr. vestgestellten Beühulf gantzlich überhoben und
<lb/>entlediget seyn soll, sobald mein Geist oder weiblichen
<lb/>Sohne ihre fortun merklich verbesseren und in Geist oder
<lb/>weltlichen Standt weiter zu außträglichen Ambteren oder
<lb/>vignitete» gelangen, jedoch wann meine Söhne in deren
<lb/>Erhaltung einige Gelder nöthig hätten soll ihnen dero Be- 
<lb/>hufs ihr kindlicheß Antheil, welcheß hiemit loeo legitimae
<lb/>auf 10,000 Rthlr. Kapital für jeden deterwinirt wird,
<lb/>vhnwcigerlich hergeschoffen werden, soll es sich aber

<lb/>6) zutragrn, daß alle meine Söhne ohne Hinterlas- 
<lb/>sung ehelicher manlicher Descendenten verstürben, so soll
<lb/>meine gesambte Derlassenschast meine Maria Anna, dan
<lb/>Maria Jsabella auch Maria Louisa, dan Antonetta und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0213.tif"
                   n="211"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0213"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>Wilhelmina Freyfrewleins von Loe, nachdem sie sich wie
<lb/>oben gemeldet worden, mit den Tochteren ihrer Brüder
<lb/>abgefunden zu gleichen Theilen anheimfallrn, sonßten aber
<lb/>so lang als der Mannstam vorhanden ist, eine jede Toch- 
<lb/>ter so lange sie in ledigem Stande verbleibt sich mit ein
<lb/>jährlich Deputat aä 200 Rthlr. begnügen lassen, würden
<lb/>sie aber mir Rath und Genehmhaltung ihrer Bruder und
<lb/>nägsten Anverwandten ;u einer siantmäßigen Ehe schreiten,
<lb/>so sollen ihnen und einer jeden zum Brautschatz, wie auch
<lb/>zur Aussteuer aus meinen Gütheren eine Summe von
<lb/>5000 Rthlr. entrichtet werden; biß dahin aber das Kapi.
<lb/>tal bei dem Hauß Wissen ohnabgelegt verbleiben, es wäre
<lb/>dan daß selbiges zu ihren merklichen avanoement und
<lb/>besten konnte verwendet werden, welchenfals derjenige
<lb/>von meinen Söhnen, der die sämbtliche Güther überkombt
<lb/>daß Capital ohnweigerlich auszuzahlen hiemit verpflichtet
<lb/>wird.

<lb/>7) Wird denjenigen von meinen Söhnen, welcher
<lb/>kraft dieser väterlichen Verordnung zu dem Besitz der famp«
<lb/>lichen Güteren gelanget hiemit aufgegeben seine annoch
<lb/>unversorgten Schwestrren entweder zu Chanoinesse Prae-
<lb/>benden, oder sonsten zum geistlichen Stand zu verhelfen,
<lb/>die hierzu erforderlichen Kosten aus den Gütheren herzu-
<lb/>schießen, annebst einert jeden seiner Schwestrren, welche
<lb/>Chanoinesse ist rin jährliches deputat ad 200 Rthlr.,
<lb/>und einer jeden, welche den Geistlichen Kloster oder Or-
<lb/>densstanbt erwehlet jährlich zur vouoeur ober Spiel-
<lb/>Pfennig aä 60 Rthlr. zu reichen.

<lb/>Gleichwie schließlichen meine gesambten lieben Kinder
<lb/>mir in meinem Leben als ihrem Vater den kindlichen Ge«
<lb/>horsamb erwiesen, also will ich auch hoffen, baß nach
<lb/>meinem Absterben diese meine vätterliche Disposition und
<lb/>Willensmeinung von ihnen gehorsambst werde befolget,
<lb/>und dagegen ihnen ein reicher Seegen Gottes werde zu
<lb/>Lohn werden, maßen mein Will ist, daß diese Verord- 
<lb/>nung ohne Widerspruch beobachtet und quovis meliori
<lb/>modo, wie es nach Geistlichen und weltlichen Rechten,
<lb/>dem Herkommen und adelichen Familen Gewohnheit ge«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0214.tif"
                   n="212"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0214"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>schehm kann oder mag ohnverbrüchlich bestehen solle,
<lb/>geben rc. Wissen, dm 4. Juli 1742.

<lb/>(L. S.) Johan Adolph Freyherr von kos.
<lb/>(L. S.) Henrich Friederich Freiherr von Los
<lb/>Dohmbechanbt mp.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Ehepaeten zwischen dem Freiherrn von Für»
<lb/>stenberg und dem Freifräulein von Dalwigk
<lb/>6. ä. Cöln den 6. Mai 1793.
</p>
               <p>

                  <lb/>H. 8. Sollte bevorstehend« Ehe mit männlichm oder
<lb/>auch zugleich weiblichen Erben geseegnet werden und der
<lb/>Herr Hochzeiter der letztlebende sein, so soll es nicht nur
<lb/>ihm freistehen, nach Gutbefinden zur weitren Ehe zu
<lb/>schreiten, sondern er soll auch freie Macht und Gewalt
<lb/>haben, überhaupt denjenigen aus seinen Kindern nebst
<lb/>Söhnen, fle seien aus dieser bevorstehenden oder auch an- 
<lb/>derweitern Ehe gebohren, zum Stammfolger zu setzen und
<lb/>zu bestimmen, der ihm dazu am tauglichsten scheinen wird,
<lb/>ohngeachter er vielleicht der jüngste, mittelste oder sonst
<lb/>und nicht der älteste an Jahren wäre, muß allein hierin
<lb/>das Arbitrium des Vaters bloß allein gelten und darnach
<lb/>die Erbfolge in denen sowohl in dies« Ehe «ingebracht
<lb/>werdenden, als auch »oguirirende Gütern regulirt werden
<lb/>solle, wie Er denn auch seinen Kindern überhaupt staodes-
<lb/>mäßige Erziehung, stündliches Antheil und Aussteuer ge- 
<lb/>ben wird, gleichwie denn auch nach seinem Tode zu die- 
<lb/>sem allen der ernannte Stammfolger in eben dem Maaße
<lb/>gehalten sein soll.

<lb/>tz. 9. Behaltet sich der Herr Hochzeiter ausdrücklich
<lb/>bevor, denen angehofft werdenden Kindern die Kindes
<lb/>Gebehr (legitima) zu bestimmen, falls er aber eine Ver- 
<lb/>ordnung darüber Zeitlebens nicht gemacht haben sollte, so
<lb/>erklärt er hirmit, daß einem jeden Kinde, außer dem
<lb/>Stammfolger, 7000 Rthlr. Köllnisch deshalb ausgekrhrt
<lb/>und gegeben werben soll.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0215.tif"
                   n="213"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0215"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 26. Behaltet sich Herr Hochzeiter die Ernennung
<lb/>des Stammfolgers aus seinen Söhnen zwar schlechter»
<lb/>dings bevor, sollte er aber ohne einen solchen benannt zu
<lb/>haben, versterben, so soll dieses Recht dem ältesten ober
<lb/>erstgebornrn Sohne, ober wenn dieser zum Heyrathen keine
<lb/>Lust haben oder auch dazu nicht tüchtig sei« sollte, dem
<lb/>Zweytgebohrnen und so weiter zufallen.

<lb/>§. 27. Sollte der ernannte Stammfolger ohnver»
<lb/>heyrathet oder zwar verheyrathet, jedoch ohne Rücklassung
<lb/>ehelicher Leibs Erben männlichen Geschlechts versterben,
<lb/>so folgt ihm, wenn von dem Herrn Hochzeiter nichts an»
<lb/>deres verordnet worden, als Stammfortpflanzer dessen
<lb/>Bruder, der nach ihm ohnmittrlbar ist gebohren worden
<lb/>und so weiter von den übrigen darnach gtbohrenen zu
<lb/>reden; falls aber

<lb/>§. 28. die nachfolgenden Brüder nicht mehr am Le«
<lb/>den wären, oder nicht mehr Heyrathen wollten oder auch
<lb/>nicht konnten, so soll das Etammfortsetzungsrecht auf
<lb/>dessen nechst vor ihm gebvhrenen Bruder und so weiter
<lb/>ascendendo zurückfallen. .

<lb/>§. 29. Soll der ernannte Stammfolger standeS-
<lb/>maßig Heyrathen dergestalten daß er seiner Nachkommen- 
<lb/>schaft xunoto des Adels keinen schädlichen Antheil zufüge,
<lb/>ansonsten soll er von diesem ihm zugedacht werdenden
<lb/>Rechte gänzlich ausgeschlossen seyn.

<lb/>§. 32. Wenn ein und anderer Sohn oder Tochter,
<lb/>so aus dieser bevorstehenden Ehe gebohren, ohne Hinter- 
<lb/>lassung ehelicher Leibes Erben versterbt, so bleibt dessen
<lb/>oder derselben filial Antheil zum Flor der Familie in der
<lb/>Hauptmasse und die übrigen Geschwister oder Mutter,
<lb/>wie auch GroßEltern sind davon ausgeschlossen.
</p>
               <p>

                  <lb/>, 27.

<lb/>Vereinbarung des Freiherrn Friedrich Chri- 
<lb/>stian von dem Bodlenberg genannt Kessel»
<lb/>Herrn ;u Hochhausen mit seinem Sohn bet
<lb/>dessen Verhrirathung mit dem Fräulein von
<lb/>Syberg d. 6. 4. April 1744.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 1. Da in denen mit meiner Seel. Fra« Gemah-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0216.tif"
                   n="214"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0216"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>Itn den 14. Jan. 1714 errichteten Ehepacten enthalten,
<lb/>daß dem ältesten von uns erzeugten Sohne der Besitz der
<lb/>angebrachten Güter mit dem nach hiesigen Grafschafts«
<lb/>rechten ihm eompetirenden Adelichen Vortheil verbleiben
<lb/>soll; so ist festgestellt, daß meinem vorbenanntem ältestem
<lb/>Sohn alle von mir erworbenen oder durch sterbefall an
<lb/>mich äevolvirten Güter, nicht nur Gercide und Ungereide,
<lb/>sondern auch Capitalia, activa und Forderungen, mit- 
<lb/>hin alts was ich künftig hinterlassen würde, nach meinem
<lb/>Tode dergestalt erblich anfallen solle, daß er jedoch seinen
<lb/>zwei Brüdern und fünf Schwestern billigmäßige Vergüt!«
<lb/>gung und Auskehrung nach getrage der Güter zu thun
<lb/>verbunden. -
</p>
               <p>

                  <lb/>28'.

<lb/>Ehe-Vertrag »wischen dem CasparFran» von
<lb/>Elmendorfs und der verwittwetenGräfinMa-
<lb/>riaBarbara von Schall gebornen Freyinn von
<lb/>Schall ä. ä. Cöln 25. Nov. 1746.
</p>
               <p>

                  <lb/>-Sollten in dieser Ehe Söhne und Töchter

<lb/>erziehlet werden, alsdann soll nach dem tobt beyder El- 
<lb/>tern der ältest« Sohn, dafern er sich nur ritterbürtigen
<lb/>Standts stiffksmäßig verheyrathet, wie auch nicht weniger
<lb/>dessen sich also heyratende männliche LeibesErben, sonst
<lb/>aber nach deren Absterben der Zweite also fich stiftmäßig
<lb/>heyrathende Sohn und so fort die folgende Söhne und
<lb/>deren Männlichen LeibesErben in denen stamm- und allen
<lb/>anderen Zugebrachten zusammenfallenen, auch die ihm er«
<lb/>wonnenen gütern sucocäiren und an dessen gedachten
<lb/>übrigen söhnen oder Brüdern bei antrettung eines standts
<lb/>mehr nicht als die legitima und dieses zwar nach abge- 
<lb/>zogenem dem ältesten gebührenden Adlichen Vorrecht ge- 
<lb/>rechnet, die in einem klösterlichen standt sich begebende
<lb/>oder sich nicht stiftmäßig verheyrathende Söhne aber wie
<lb/>auch die Töchter bei Antretung eines geistlichen oder welt- 
<lb/>lichen standts »ur Erhaltung stamm und Rahmens nur
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0217.tif"
                   n="215"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0217"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>einer geringen gebührlichen Aussteuer nach ertrag der Gü- 
<lb/>ter und gutsinden der nechstett Anverwandten abgegutet
<lb/>werden. Da die letzlebende Frau Hochzeiterin» bey vor- 
<lb/>handenen aus dieser Ehe gezielten Kinderen zur anderen
<lb/>Ehe schreiten würde, soll selbige von den eingebrachten
<lb/>vorgemelten Ihrem väterlichen und mütterlichen Heyraht
<lb/>Pfenning auch in stehender Eheverrinenschaft noch er«
<lb/>wehnten gebührlichen inventario die Halbscheid eigen-
<lb/>thümlich abgefolgt und an der übrigen Halbscheid des
<lb/>Heyraths Pfennings und Acquisitorum die Leibzucht ad
<lb/>dies vitae gelassen werden, ihrer Seitens aber mitge- 
<lb/>brachte und geschenckte Sachen rc. der frauen Hochzeite- 
<lb/>rinn eigenthümlich sein und verbleiben; auch die billige
<lb/>Abnutzung ihrer seits in dieser Ehe zugefallenrn Erbschaf- 
<lb/>ten sonsten aber sie alle von Ihren Ahnherren herkommende
<lb/>Mo- und immobiliar guter ihren Kinderen .juxta inven- 
<lb/>tarium abzutretten schuldig, die Halbscheid aber des mehr- 
<lb/>gedachten Heyrathspfennings auf diese erste Ehekinber ver- 
<lb/>fallen sei und dieses eben bey des Herrn Hochzeiters fer- 
<lb/>nerer Verheirathung zu halten sein, dergestalt jedoch, daß
<lb/>er allige güter usufructuarie genießen, die Kinder daraus,
<lb/>wie oben gemelt, standtmäßig erziehen und aussteuern,
<lb/>nach dem Todt des Vaters aber soll ersterer ehe ältester
<lb/>sohn zur Conservirung stamm und Rahmens dem Vater
<lb/>in denen gütern succedi«», so denn seine übrigen Brüder
<lb/>oder schwesteren sowohl ersterer als zweiter Ehe mit einer
<lb/>vom Vater schier künfftig detenninirendeu Summa geldts
<lb/>abfinden, fals nun aus erster Ehe keine söhne vorhanden,
<lb/>in zweiter darnach ein oder mehrere Söhne gezirlet wür- 
<lb/>den, soll der älteste seinen Vater auf gleiche Art, wie vor- 
<lb/>hin gemelt, succedi«» und in denen Gütern verbleiben.
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>Heiraths«Vertrag zwischen Franz Ludwig
<lb/>Joseph von Elz und Eva Franziska von Reif-
<lb/>fenberg zu Sayn vom. 14. Oct. 1753.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 13. Im Fall aber in dieser Ehe allein Töchter
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0218.tif"
                   n="216"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0218"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>verliehen und auf Absterben der Hochzeiterin in zweiter
<lb/>oder fernerer Ehe ein oder mehr Söhne nebenkommen
<lb/>würden, so soll der Sohn oder die Söhne aus welcher Ehe
<lb/>dieselben auch sein, denen aus dieser Ehe gezielten Töchtern
<lb/>zur Erhaltung Namens und Stammes der hochadelichen
<lb/>Familie von Elz in der suevossion vorgezogen werden
<lb/>und denselben, besonders aber derjenige, welche der Bat«
<lb/>ter dazu ausersehen wird, in den sowohl feudal als allo-
<lb/>dial Appertinentien succediren.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Disposition des Freiherrn Boos zu Waldeck
<lb/>vom 28. Okt. 1754.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kunbt und zu wissen: baß, nachdem ich Wilhelm
<lb/>Lothar Joseph Freiherr zu Waldeck rc. Jhro Churfürstl.
<lb/>Gnaden zu Trier würkiicher Geheimbter Rath rc. rc. . . .
<lb/>mit meiner viellgeliebtesten und werthesten Frawen Ehege-
<lb/>mahlinn gebohrnen Freiftawen von Hohenfeld, wehrend
<lb/>unserer christlichen Ehe, mit sechs Söhnen und einer noch
<lb/>lebender fräwlen Tochter, von dem Allerhöchsten geseegnet
<lb/>worden, unter denen ich bisher anderst nichts, als eine
<lb/>wahre und aufrichtige brüderliche und schwesterliche Liebe
<lb/>und Trewe habe verspüren können, welche unter denen,
<lb/>selben auch nach meinem Gvttfälligen Hinscheiden ferner
<lb/>beyzubehalten, und hingegen aller etwa zu befrhrender
<lb/>künftig!. Zwistigkeiten so wohl vorzubeugen als auch dem
<lb/>Flor und der ferneren Auffnahme meines üblichen Stamm»
<lb/>Hauses und künftiger Succession, als dem billig- und
<lb/>hauptsächlichen Ziel undt Absehen üblicher Famillien fer- 
<lb/>nere Vorsehung zu thun, auS anderwärtiger Erfahrung
<lb/>ich mich billiger Dingen entschliefen müssen; in solcher
<lb/>Absicht und nach gutem und reifem Vorbedacht ich über
<lb/>alle meine künftige Nachlassenschaft, folgende Disposition
<lb/>unter obgedachten meinen Kindern für gut befunden habe,
<lb/>und zwarn drittens setze ich mit Vorbehalt dessen, was
<lb/>wegen meiner andern Hrn. Söhne hierunter Nachfolgen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0219.tif"
                   n="217"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0219"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>wirb, }u meinem universal Erben aller meiner Nachlassen»
<lb/>schafft, sowohl in Lehnen als den Allodien, und besonders
<lb/>in der mir von meinem Hrn. Dattern frei. Freiherrn von
<lb/>Waldecken zugefallrnen völligen Erbschaft nichts davon
<lb/>ausgeschlossen, meinen jüngeren Hrn. Sohn Ludewigen
<lb/>Joseph als den Stammherrn, dergestalten, baß derselbe
<lb/>alles dieses, was Er von mir erben wird, ;u seiner Zeit,
<lb/>auff den von ihm« abstammenden und von ihme seines Ge- 
<lb/>fallen- zu ernennenden stammherrn, ohne seine andern Kinder
<lb/>mindeste Widersprechung gänzlich zu iransferiren und zu ver- 
<lb/>machen, seinen übrigen Kindern aber, bis zu ihrer honetten
<lb/>und standesmäßigen Versorgung in Stiffteren und gewöhn- 
<lb/>licher Ehelicher Aussteuerung derer Töchter, nur die
<lb/>standesmäßige Unterhaltung anzuweisen undt vorzubehalten
<lb/>recht und Gewalt haben solle, wie dan dieses zur Vor.
<lb/>sorge von mir hierin verordnet wird, auch in denen mit
<lb/>seiner frawen Ehegemahlinn aufgerichteten Ehexacten be- 
<lb/>reits versehen ist, als welche hierin von mir allerdings
<lb/>hiermit nochmahlen bestättigt werden, mit dem Anhang,
<lb/>daß ins künftig in meiner Freiherrlich Boosschen Famille
<lb/>und descendente alle Familien-Allodial und Feudal
<lb/>Erbschafft, auff gleiche Arth und Weise, beständig auff
<lb/>den von dem Vater, oder im Fall dessen übereilten Ab»
<lb/>lebens von der Mutter zu ernennenden Stammherrn gänz- 
<lb/>lich hinfallen, denen übrigen Kindern aber, nur ihr stand- 
<lb/>mäßiger Unterhalt und Erziehung angrdeyen und gereichen
<lb/>solle und müsse, bis dahin dieselbe in Stiffteren oder son- 
<lb/>sten und mit ehelicher Aussteuerung deren Töchteren ihren
<lb/>billigen Unterhalt haben werden.

<lb/>Coblentz, den 20. 8bris 1754.

<lb/>(8.) gez. Wilhelm Lothar Joseph, Freiherr
<lb/>Boos von Waldrck.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0220.tif"
                   n="218"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0220"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Ehepaettn zwischen dem Freiherrn von Doos
<lb/>zu Waldeck und der Freiinn von Reiffenberg
<lb/>von 1753.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kund und zu wissen daß zu Ehren Gottes, und
<lb/>christlicher Fortpflanzung adelicher Familie, zwischen des
<lb/>Hochwohlgebohrnen Herrn Wilhelm Lotharii Josephi Frei- 
<lb/>herrn von Boos zu Waldeck, Herrn zu Monlfort rc.rc.rc.
<lb/>und der auch Hochwohlgebornen Amaliae Sophiae Lvui»
<lb/>sae Freifrauen von Boos zu Waldeck geborner Freyin von
<lb/>Hohenfeldt, Ehe-leiblich gebohrnen Herrn Sohn Ludwig
<lb/>Wilhelm Joseph ahn einem, sodann der Hochivohlgebor-
<lb/>, nen Fräulein Sophiae Mariae Annae Freyfräulein von
<lb/>Reiffenberg zu Sayn, am anderen Theil, zu Vollziehung
<lb/>abgeredter und betätigter Ehe«Versprechung, nach
<lb/>vorgehabtem zeitlichem Rath und Censens beiderseithigen
<lb/>resptive hohen Eltern und Freundschaft ein beständiger
<lb/>ehelicher Heuraths- und Vermählungs-'l'rsotat folgender- 
<lb/>maßen abgeredet und beschlossen, worden: Fünfzehn»
<lb/>denS, ist weniger nicht beschlossen worden, baß im Fall
<lb/>Gott der Allmächtige in dieser Ehe nur Töchter und keine
<lb/>männigliche Dcscendenz verleihen und auf vor Absterbrn
<lb/>der Frawen Hochzeiterin, der Herr Bräutigam zur zweiten
<lb/>Ehe schreiten, und in selbiger einen oder mehrere Söhne
<lb/>überkommen würde, so sollen solche Söhne zu Erhaltung
<lb/>Rahmens und Stammes der Hochadlichen Familie von
<lb/>Boos, in der Doostschcn Succession allerdings vorge- 
<lb/>zogen werden, besonders aber derjenige, welchen der Herr
<lb/>Vatter außersehen wird. (Gleichwie denn solches Recht
<lb/>den Stamm-Herrn zu ernennen, und denen übrigen Söh»
<lb/>nen nuhr ihre standmäßige Versorgung ahnzuweisen dem
<lb/>Herrn Brautigamb in alle Weg bedungen wird (in allen
<lb/>sowohl ' allodial- als Feudalappertinentien, Güthern,
<lb/>Reuthen, Gefällen, Bahrschaften, in summa in allem waß
<lb/>zur Boosischen Erbschaft gehöret, mit Ausschließung aller
<lb/>andern succedi««, jedoch gehalten seyn, denen in ersterer
<lb/>Ehe erzeugten Töchtern, die von der Frawlein Hochzeiterin
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0221.tif"
                   n="219"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0221"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>elngebrachte Dotem zu extradirm und daneben auch auß
<lb/>denen vatterlichen Güthern eine billige Aussteuer nach gut
<lb/>Befinden der nächsten Anverwandten außzurekchen, und
<lb/>gleichwie Endlichen rc.

<lb/>Deßen zu wahrer Urkund und beständiger vesthaltung
<lb/>seynd dieser Eheberedung zwey gleichlautende OriKinaU»
<lb/>ausgefertigt und beneben vom zukünftigem Ehepaar von
<lb/>beiderseitigen hohen Eltern, Anverwandten und Freunden
<lb/>eigenhändig unterschrieben und mit ihren angebohrnen
<lb/>üblichen Pettschaften und Jnfiegell bekrafftiget worden.
<lb/>So geschehen Sayn den 22. Decembris 1753.
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Ehevertrag zwischen dem Freiherrn Franz
<lb/>Hugo Ferdinand Beißel von Gymnich und der
<lb/>Freyin Maria Anna von Warsberg d. d. Trier
<lb/>den 27. Juli 1775.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Verspricht der Fräulein Hochzeiterin Herr Vater
<lb/>vorgemelter seiner Eheleiblichen Tochter zur rechten Ehe- 
<lb/>steuer und Heyrathsgab, zu Latein in dotem Jhro mit«
<lb/>zugabe, 2000 Gulden Rh. annebens auch wegen Ge-
<lb/>schmuck adelichen Gebrauch und Herkommen gemäß vor
<lb/>alles und alles annoch 1000 Gulden zu bezalen.

<lb/>4) Ist gegen obiges Heyrathsgut ausdrücklich be- 
<lb/>dungen und abgeredet — daß (Fräulein Braut) aus kind- 
<lb/>licher Treu und Lieb so sie zu ihrem — Bruder traget,
<lb/>demselben und dem Mannsstamm von Warsberg zum
<lb/>Besten aller und jeder vätterlichen — Verlassenschaft —
<lb/>sowohl als auch aller anderer Bey- und Nebenfällen sich
<lb/>allerdings entschlagen und darauf — verziehen — solle,
<lb/>für sich und ihre Erben auf männiglich wie dergleichen
<lb/>Verzieh bei der Reichsritterschaft und freyem Adel üblich
<lb/>und Herkomms ist mit Vorbehalt jedoch für den Fall
<lb/>daß der Mannsstamm von Warsberg erlöschen würde.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0222.tif"
                   n="220"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0222"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Instrumentum diäposit'ionis brr verwittwe-
<lb/>ten Freyfrau Maria Anna Beißel von Gym- 
<lb/>nich, gebornrn Freiin von FrenS ä. 6. 18. Okto- 
<lb/>ber 1757.
</p>
               <p>

                  <lb/>„In Gottes Nahmen Amen. Weylandt Herr Georg
<lb/>„Anton Frryherr Beißel von Gymnich mein zeit lebens
<lb/>„gewesener geliebtester Ehe-Lonsort ist zwar Vorhabens
<lb/>„gewesen, Niit Zuziehung meiner, eine letzte Willens-Dis- 
<lb/>position zwischen unseren gemeinsamen lieben Kindercn
<lb/>„zu errichten, selbiger aber ist leyder! durch Einen ihm
<lb/>„zugcstoßenen starken schlag-flus ausser stand gestellrt wor-
<lb/>„den, sein gefastes Vorhaben ins Werk zu richten, son-
<lb/>„dern ist durch erwehnten Urberfall nachhero dots vrr-
<lb/>„blichen."

<lb/>„Wie nun die von demselbigem des vorgehabtcn ge-
<lb/>„scheffrs halber gehegte Willensmeinung mir gantz wohl-
<lb/>„bekannt ist, wie die wehrender Ehe mit einander besessene
<lb/>„mittelen guten theils von meiner seichen nach und nach
<lb/>hergekommen seynd, so thue ich zwischen meinen Kinde-
<lb/>„dern auf die allerbeste arth und weis, wie denen rechten
<lb/>„nach solches geschehen mag ober kann, meinen letzten
<lb/>„Willen folgender gestalt erklähren und verordnen.''

<lb/>Erstens.

<lb/>Enthält die Dotation für den ältesten Sohn Carl
<lb/>Caspar, Domherr und wirklicher Capitular des hohen
<lb/>Erzstists zu Trier.

<lb/>Zweitens.

<lb/>Daß derselbe die in der Dotation begriffenen Güter
<lb/>bloß zum Nießbrauch haben soll.

<lb/>„Allermasen ich ban hirmit Drittens meinen zwey»
<lb/>„ten Sohn Frans Hugo Edrnund Fhr. Beißell von Gym-
<lb/>„nich, als weicher mit seiner Fraun Gemahlin einen Sohn
<lb/>„und Tochter würklich geziehlet hat, und mit Gottes see.
<lb/>„gen noch mehrere leibs Erben hoffentlich ziehlen wird,
<lb/>„zum universal Erben in allen Übrigen so Vätter- als
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0223.tif"
                   n="221"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0223"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>„mütterlichen gereyd und ungereyden, auch gemeinen Lehn-
<lb/>„und allodial gütheren, Actionen und fordrungen, wie
<lb/>„sie immer nahmen haben mögen, zur erhaltung nahmen
<lb/>„und stammens Kraft dieses benennen und instituircn,
<lb/>„vorbehaltlich jedoch dessen, was hier oben bereits vet»
<lb/>„ordnet ist, und in folgenden paragraphis noch ferner
<lb/>„verordnet wird."

<lb/>Viertens.

<lb/>Die Dotation für die beiden Töchter Maria Anto«
<lb/>nrtta und Maria Theresia im ledigen Stande.

<lb/>„Trüge sich aber zu

<lb/>Fünftens.

<lb/>„daß sie beyde, ober ihrer eine sich staubt- und stiftmä-
<lb/>„ßig mit ihres gleichen verheyrathen thätrn, in solchem
<lb/>„fall soll einer jeden gegen vorhergegangenen Verzieg
<lb/>„und renuntiation auf die Elterliche und brüderlich« Suc-
<lb/>„cession fort alle seit fälle jur Heyrathsgaab drey Tau»
<lb/>„scnd Rheinisch, und für die außrüstung, geschmuck und
<lb/>„Juwelen rin tausend Gulden Rheinisch entrichtet werden,
<lb/>„hingegen

<lb/>Sechstens.

<lb/>„sollen sie an meinen nachlasenden Kleinodien und Leibs«
<lb/>„geschmuck kein« ansprach haben, als worüber ich mir
<lb/>„die freye disposition Vorbehalte."

<lb/>Siebentens.

<lb/>Ausschluß der mißheirathenden Töchter von brr Erb»
<lb/>schaft betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Achtens.

<lb/>„Falls sie sich jedoch mit einer sonsten, außerhalb des er»
<lb/>„forderlichen Ritter und stiftmäßigen adelstandes in Ehr und
<lb/>„reputation stehender Person verehelichen thäten, nur den
<lb/>„dritten Theil dessen was denen sich standt. und stifftmä»
<lb/>„ßig verheyrathenden schwestern hierin zugelrgt worden,
<lb/>„;v fordern haben sollen."
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0224.tif"
                   n="222"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0224"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Neuntens.

<lb/>Bestimmung einer jährlichen Rente für die in adeliche
<lb/>Klöster aufgenvmmene Töchter Anna Caroline und Jsa-
<lb/>Hella.

<lb/>Zehntens.

<lb/>„Ist mein Will, daß meine hierin beschriebene Dis- 
<lb/>position, »an vielleicht nicht als ein zierliches Testament
<lb/>„jedoch als ein Codicill, Fideicommiss, Gisst aufm
<lb/>„Todtsfall» Theilung unbt Verordnung zwischen denen
<lb/>„Kinderen von meinen lieben Söhnen, und Töchteren in
<lb/>„allen stücken nach meinem Gott gefällige« Toth befol- 
<lb/>get und nachgclebet werden solle."

<lb/>„In Massen dan selbige nicht allein von Wort zu
<lb/>„Wort gelesen, sondern auch eigenhändig unterschrieben
<lb/>„undt mit meinem angebohrnen pittschafft bedrücket hat,
<lb/>„geschehen Schmidheim den 18. Oktober 1757."

<lb/>Gez. (L. S.) Maria Anna verwittibte Freyfrau Beißel
<lb/>von Gymnich geborne von Frens zu Frens.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Auszug aus dem Ehevertrag des Freiherrn
<lb/>Maximilian von Einatten und der Freyin Fe- 
<lb/>licitas von Mirbach 6. 6. 24. Juni 1757.
</p>
               <p>

                  <lb/>Causula Concernens.

<lb/>7tens Wann nun welches der Allerhöchste mindest be- 
<lb/>scheren wolle, aus bevorstehender Ehe Kinder erweckt wer- 
<lb/>den, diese die Eltern überleben, und ferner das menschliche
<lb/>Geschlecht, den Hochadeligen Namen und Stammen fort- 
<lb/>pflanzen, so ist der künftige Eheleute Erbfolge halber, forth
<lb/>sonsten mit verabredet und beschlossen worden: das die
<lb/>männliche Erben und zwar» der Aeltestgrborne obgedachte
<lb/>von dem Herrn Vattern herkommende Herrschaft Nüth
<lb/>mit ihrem Ein- und Zugehörigkeiten sammt dem Guth
<lb/>Remersbeck, dessen Aecker, Wiesen, Büschen, Recht und
<lb/>Gerechtigkeiten, wie nicht weniger den Rittersitz Trips
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0225.tif"
                   n="223"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0225"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>mit Aeckern, Wiesen, Büschen, Beuden, und übrigen dessen
<lb/>Zubehör, sammt auf solchen Häusern befindlichen, de»
<lb/>nenselben gewidmete Gereyden rc., vorab und allei- 
<lb/>nig favore nominis et Sternatis behalten, die
<lb/>übrigen ein oder mehreren männlichen Erben aber mit dem
<lb/>erstgebohrnen in die jwey unter Ruth gelegene Mühlen,
<lb/>in denen drei Höfen zu Cammern und Perbaun mit daju
<lb/>gehörigen Zinsen, Zehnten unter der Bank Herlen, und
<lb/>den Zehenten um Beckendorf, forth Weingut zu Winden,
<lb/>sodann übrigen zu obigen Häusern nicht gehörigen Gerei-
<lb/>den und Aktiv-Forderungen wie auch die mütterliche Do,
<lb/>tal-Geldern in gleichen Theilen miterben sollen, jedoch de- 
<lb/>nen künftigen Eheleuten hierunter allweitere Disposition
<lb/>und Theilung unter ihren Kindern zu errichten vorbe»
<lb/>halten.

<lb/>Und dieses mittelst gegenwärtigen Pacti über die
<lb/>LandSordnung erweiterte adeliche Vortheil oder Praeci- 
<lb/>puum soll alsdann nur statt haben, wenn der älteste
<lb/>Stammherr sich stiftmäßig mit Bewilligung deren El- 
<lb/>tern verheirathen würde.

<lb/>Sollte aber derselbe sich nies allieren, soll der zweit«
<lb/>geborne und folgents desselben allein fähig sein.

<lb/>8tens Die weiblichen Geschlechts-Descendente» aber
<lb/>sollen nebst einer mäßigen Ausrüstung, mit zweitausend
<lb/>Reichsthaler statt ihres Pflichttheils und Dot jedoch deren
<lb/>Augi- und Diminuirung denen Eltern Vorbehalten, hie-
<lb/>mit für abgegutete und verziehene Töchter gehalten werden.

<lb/>9tens Sollte ein oder ander der männlichen Erben
<lb/>einen deutschen Ordens oder Ritterordens Stand antre-
<lb/>treten, solle derselbe sein Erbtheil nur leibzügtigerweise ge-
<lb/>genießen das Eigenthumb aber dem Stammherr alleinig
<lb/>verbleiben. Die den Klostergeistlichen Stand antrettenden
<lb/>erhalten außer der geistlichen Dote nichts so wenig Söhne
<lb/>als Töchter.

<lb/>l Otens Der weiblichen Erbinnen Dotalgelder, wann
<lb/>desfalls anders mit pacisciri, sollen unter allen Kindern
<lb/>ohne Unterschied des Geschlechts bei den sich ergebenden
<lb/>Rückfällen in gerade Theile participirt werden.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0226.tif"
                   n="224"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0226"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>Ehepacten zwischen dem Freiherrn Maximi»
<lb/>lian Heinrich von Eynatten und Felicitas Luise
<lb/>' Freifräulein von Mirbach 6. 6. Trips den 26.
<lb/>Juui 1757.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn nun

<lb/>7) auS bevorstehender Ehe Kinder erweckt werden,
<lb/>diese die Eltern überleben und ferner das menschliche Ge- 
<lb/>schlecht den hochadelichen Namen und Stamm fortpflan-
<lb/>zen, so ist den künftigen Eheleuten Erbfolge halber sonsten
<lb/>mit vorabrebet und beschlossen, daß die männlichen Erben
<lb/>und zwarn der ältest geborne die obgedachte von dem Herrn
<lb/>Datrrn hrrkommende Herrschaft Ruth mit ihren Ein-
<lb/>und Zugehörigkeiten, samt dem Gut Reimesbeck, wie nicht
<lb/>weniger den Rittersitz Trips — vorab und alleinig fa- 
<lb/>vore nominis et stemmatis behalten, die übrigen ein oder
<lb/>mehrere männlichen Erben aber mit dem Erstgebornen in
<lb/>den zu Ruth gelegenen Mühlen, in den drei Höfen zu
<lb/>Camore und Perbaum mit dazu gehörigen Zinsen, gehoben
<lb/>unter der Bank Herlen, und dem Zehnten Beckendorf fort
<lb/>Weingut zu Winden, sodann übrigen zu obigen Häusern
<lb/>nicht gehörigen Gereiden und Acker, Forderungen wie
<lb/>auch die mütterlichen Dotalgelbern in gleichen Theilen mit«
<lb/>erben sollen, jedoch denen künftigen Eheleuten hierunter
<lb/>allweitige Disposition und Theilung unter ihren Kindern
<lb/>zu errichten Vorbehalten. Und dieses durch zeitlebens gegen»
<lb/>wärtige pactu über die Landesordnung erweiterte adeliche
<lb/>Dortheil oder praecipuum soll alsdann nur statt haben,
<lb/>wenn der älteste Stammherr sich hohen Thumstiftsmäßig
<lb/>mit Bewilligung deren Eltern Heyrathen würde, sollte aber
<lb/>derselb sich mesalyren, solle der Zweite geborne und fol»
<lb/>gends die übrige desselben allein fähig seyn.

<lb/>8) Die weiblichen Geschlechts-Descendente» aber sol- 
<lb/>len nebst einer mäßigen Ausrüstung mit 2000 Rthlr. stets
<lb/>ihres Pflichttheils und Dok, jedoch deren Augir- und Di»
<lb/>minuirung denen Eltern Vorhalten hiemit für abgegüthrte
<lb/>und verziehene Töchter gehalten werden.

<lb/>9) Sollte
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0227.tif"
                   n="225"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0227"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0227--><p/>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Sollt« der «fit ober ander männliche Erb« ln
<lb/>«inen Leutfchen Ordens. oder Ritterordensstand eintre»
<lb/>ten, ft soll dersrlb sein Erbtheil nur leibzüchtiger Weise ge.
<lb/>nießen, das Eigenthum aber dem Stammherrn verbleiben.
<lb/>Die in den Klostergristlichen Stand eintretenden sollen außer
<lb/>der geistlichen Dot nichts, ft wrnig Söhne, als Löchtek
<lb/>genießen.

<lb/>10) Der weiblichen Erbinnen Dotalgelder, wenn beß.
<lb/>falls anders nie xsvesvlrt, sollen unter allen Kindern ohne
<lb/>Unterscheit des Geschlechts bei dem fich ergebenden Ruckr
<lb/>fall ft grade Theile xsrüoixirt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Ehecontract zwischen dem Marquis und Reichs,
<lb/>grafen Lothar Franz von und zu HoenSbroeck
<lb/>und der Gräfin Sophie von der Leyen vom
<lb/>2. August 1762.
</p>
               <p>

                  <lb/>§.11. Im Fäll — Söhne vorhanden feynb, ft fot.
<lb/>len die fambtliche von dem Herrn Datter hintrrlassene
<lb/>sowohl beygebrachte als erworbene und gewonnene Gü»
<lb/>ter bei dem Mannsstamm und zwar« bei dem Arltestett
<lb/>oder demjenigen deren Söhne, welcher von dem — Bat;
<lb/>tern und — Mutter nach Maasgabe des in $. sequenti
<lb/>ausbedungcNen Vorbehalts zum Stammführer wird er.
<lb/>nannt seyn, falls diestr fich stifft. und rittermäßig »tri
<lb/>heyrathen würbe, und desselben männlichen Erben verblei,
<lb/>den, welcher dann daraus seinen übrigen Geschwistern und
<lb/>Brüdern ihre standrsmäßige Unterhaltung und AussteM
<lb/>tung vhnverweygrrlich verschaffen solle, und, falls dieses!
<lb/>ohne Männliche Descendenten mit Tode abgehen würde-
<lb/>so solle der zweiter« und dessen männliche DrfcendenteN
<lb/>auf nehMliche Art und Bedingung in der Luvoession fol.
<lb/>SM und ftforth oräine suooessionls, ft lang männliche Er«
<lb/>be» vorhanden, einer dem antarn in vbgrdächt vä^rliche
<lb/>Vrrlassenfchaft suooeäiren. Sollten gleichwohl

<lb/>§. 12. beide künftig« Eheleute oovzuuetim oder auch

<lb/>1*36. H. i»r. P
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0228.tif"
                   n="226"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0228"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>der Natter allein einen anderen unter denen Söhnen zu
<lb/>Unterhaltung des Stammes und Rahmens (wozu gleich,
<lb/>wählen auf die Söhne rrstrrer Ehe besondere Reflexion ge.
<lb/>macht werden und diese, falls Pc hiezu fähig, den Vor«
<lb/>zug haben sollen) auserwählen und selbigem die Güter
<lb/>allein zulegen, so soll solches oder wie es sonsten lauten
<lb/>möge, auf bas genaueste befolgt werden. Es behalten aber

<lb/>§. 13. die Kinder erster Ehe ihr Mütterliches unter
<lb/>sich allein gleichtheilig und die Kinder aus zweiter auch
<lb/>ihr Mütterliches ohngekränket. Sollten indessen

<lb/>§. 14. aus ersterrr Ehe allein Töchter und keine
<lb/>Söhne vorhanden seyn, aus des Herrn Bräutigams zwei-
<lb/>lerer Ehe aber bleibende männliche Erben gezielet werden,
<lb/>so sollen in Ansehung der vätterlichen Derlaffenschaft und
<lb/>Güter diese Söhne auf nehmliche Art succcdiren, als
<lb/>wenn fle in «rsterer Ehe gebohren, und soll es dabei so
<lb/>gehalten werden, wie oben Artikel 11. des mehreren ent- 
<lb/>hält. Wo aber

<lb/>§. 15. weder aus ersterer, zweiterer oder auch
<lb/>weiterer Ehe des Herrn Bräutigams keine männliche
<lb/>Leibserben, sondern allein Töchter vorhanden wären, so
<lb/>soll der in dem von des Herrn Hochzeiters Herr Vattern
<lb/>und Frau Muttern im Jahre 1740 errichteten wutueUsn
<lb/>Testament vessgesetzter ordo successionis wieder Plaz
<lb/>greifen und fämmtliche des Hrn Hochzeiters Hinterlassenschaft
<lb/>an Hochdessen ältern Bruder und dessen männliche Erben
<lb/>und — in Mangel dessen männlicher Drscendenz —auf den
<lb/>folgenden und dessen männliche Erben, und so weiter o»
<lb/>dine successivo auf die anderen Herrn Brüder und de.
<lb/>ren männliche Descendenz fallen und kommen, woraus
<lb/>dann der Successor des Herrn Hochzeiters nachgelassenen
<lb/>Töchtern gebührende Unterhaltung und zwar hierzu einer
<lb/>jeglichen Tochter bis zum erreichten I2t«n Jahr« jährlich
<lb/>200 Gulden, vom 12ten bis 18ten Jahre aber 300 Gul.
<lb/>den und vom 18ten Jahre bis zu ihrer Versorgung all.
<lb/>jährlich 400 Gulden Rh. auszahlen, und selbig« mit Prä.
<lb/>bendrn ober sonstiger standesmäßigrr Unterhaltung auf
<lb/>Kosten der Familie zu versorgen schuldig seyn solle, wo.
<lb/>bey bann der Herr 8ucccssar zugleich gehalten ist, diesen
<lb/>Töchtern die ia familia gewöhnliche doie und staudes»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0229.tif"
                   n="227"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0229"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>mäßige Aussteuer zu verschaffen, von welcher 6ot« bann
<lb/>die Töchter bis zu ihrer Versorgung gleichfalls die jähr.
<lb/>lichen Interessen, welche zu 5 pCt. seyn und wenigstens
<lb/>im lOten Jahre deren Alters anfangen sollen, zu genießen
<lb/>haben. Sollten aber

<lb/>4- 16. des Herrn Hochzeiters Brüder fämmtlich ohne
<lb/>Hinterlassung männlicher Descenden; versterben, mithin
<lb/>der Markgräfliche Hoensbroeckische Mannsstamm erlöschen,
<lb/>auf diesen Fall bleibet sämmtlichen hinterlassenen Töch- 
<lb/>tern und ihren Lcibserben der Regreß unbenommen, als«
<lb/>dann die Nachlaffenfchaft unter sich zu verthcilen vel in

<lb/>stirpes vel in eapila, prout enim en sus suo tempore
<lb/>exstiterit, mit ausdrücklichem Vorbehalt jedoch der ältesten
<lb/>Tochter ln «in oder anderem Fall ihres Primogenitur-
<lb/>Rechts, wie denn auch ferner andurch reservirt wird, baß
<lb/>denen Töchtern beider Verlobten diejenige Güthern, welche
<lb/>fit verlobte während der Ehe acquiriret, bevorab anheim»
<lb/>fallen sollen. Würden nun

<lb/>tz. 17. mehrere Kinder in dieser oder folgender Ehe
<lb/>gezielet und deren Eins es seye Sohn oder Tochter nach
<lb/>wirklich unterbrochenem Ehebett ohne Leibserben verstürbe,
<lb/>alsdann solle desselben in der väterlichen Verlassenschaft
<lb/>habende kindliche Antheil dem ältesten deren Söhne oder
<lb/>demjenigen, der zum Stammführer ernannt sein wird, an- 
<lb/>heim fallen; der im mütterlichen aber habende Antheil den
<lb/>sämmtlichen Kindern gleichzeitig zuwachsen. Es behal»
<lb/>ten sich gleichwohl beiderseitige künftige Eheleute ausbrück,
<lb/>lich bevor, über ihre Güter Inter liberos zu «lisponiren
<lb/>und wegen der Succession sowohl in ein als anderem
<lb/>Fall« nach Willkühr und Belieben anderweite Veranstal- 
<lb/>tung und Verordnung zu machen. Wäre eS nun

<lb/>4- 18. daß aus dieser bevorstehenden Ehe keine Er«
<lb/>den ersprießen, und alle Hoffnung zu derselben Erzielung
<lb/>Nachlassen würde, so solle einer des Hochzeiters Brüdern,
<lb/>welcher zur Fortpflanzung des Namens und Stammes
<lb/>fähig, jedoch mit ausdrücklich vorbehaltener Bewilligung
<lb/>und Gutbefinden des jetzigen Herrn Bräutigams und der
<lb/>Gräfin Braut, wie auch nächster Anverwandten, fich stan-
<lb/>deSmäßig zu verheyrathen befugt seyn, und will in solchem
<lb/>Fall jetziger Herr Hochzeiter demselben zu diesfalsiger Un,
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0230.tif"
                   n="228"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0230"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>Erhaltung alljährlich eine Dumme von 4000 Gulden Rh.
<lb/>auszalea oder aber ihm «in Gut ln diesem Ertrage ab»
<lb/>treten. Ferner ist

<lb/>$. 19. Vorbehalten und vereinbahrt, daß sofern «ins
<lb/>von den Kindern, es sey Sohn oder Tochter, gegen Wil.
<lb/>len und Gutbrfindrn des Vater- oder der Mutter — sich
<lb/>zu verheyrathen unternehmen würde und alsdann der Va.
<lb/>irr oder' die Mutter sou rupio tlioro der Letztlebende
<lb/>Macht habe« solle, solch ungehorsames Kind zu enterben.
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>Testament deS Kurpfälzischen GeheimenRaths
<lb/>und Kanzlers der Herzogthümer Jülich und
<lb/>Berg »Grafen Johann Wilhelm von Schäsberg
<lb/>und dessen Ehegemahlin Rosa Veronica Mag- 
<lb/>dalena Reichsgräfin von Schäsberg gebornen
<lb/>Freiin von Westerholt-Lembeck, 6. 6. Düssel.
<lb/>dorf den 15. Mai 1764.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir bestätigen .. , .

<lb/>3tio die von uns btyben bey unserer Vermählung
<lb/>errichtete Ehe-pacten, und wollen, daß dieselben in allen
<lb/>ihren Puncten und Clausulen erfüllet werden und dahe
<lb/>wir Vermög derenselben mit gutfinden und zustimmung
<lb/>beyderscitiger Freund und Verwandten pasciscirt und be- 
<lb/>schlossen, daß unter unseren erweckenden Kinderen der
<lb/>erstgebohrene Sohn, wann derselb sich stiftmäßig verheu-
<lb/>rathet, in alliegcn so Vätteriich» als Mütterlichen Güte»
<lb/>rrn dem adelichen Herkommen und Gebrauch nach Suc-
<lb/>cediren, die übrigen Söhne aber, nebst denen Töchteren,
<lb/>wann sie zu behörendem Alter Und Jahren gekommen,
<lb/>zum Geist» ober weltlichen standt, durch adliche, Ritter-
<lb/>mäßige Verheurathungen fördersamst verholffen, und dazu
<lb/>behörend ausgesteuert werden sollen, so hat es bey er-
<lb/>wehnten Ehe-paoten dahin sein Verbleib, daß unser erst-
<lb/>grbohrener Sohn August, Rrichsgraf von Schäsberg in
<lb/>allen unseren, so Bätter» als Mütterlichen ge- und unge-
<lb/>reiden Gütern, worunter die von mir Reichs-Gräfin von
</p>
               <p>

                  <lb/>»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0231.tif"
                   n="229"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0231"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>Echäsberg, gebohrene Freiin von Westerholt-Lembeck, ein-
<lb/>gebrachte dotal Gelder, wie auch alliege Jouwelen und
<lb/>Pretiosen mit begriffen seyn sollen, dem adelichen Herkommen
<lb/>und Gebrauch gemäs zu erhaltung Rahmens und StammrnS
<lb/>8uvveäiren solle; Indem wir nun nebst gemeltem, unse- 
<lb/>rem rrstgrbvhrenrm Sohn August, Reichsgrafen von
<lb/>Echäsberg noch zwei Söhne» als Carolum und Josephum,
<lb/>Reichsgrafen von Echäsberg, sodann eine einzig« Toch- 
<lb/>ter Theodoram, ReichSgräfinen von Echäsberg, des hohen
<lb/>freyweltlichen stifks zu Et. Marien in Capitolio binnen
<lb/>Cöllen Chanoinesse, im Leben haben, für diese letztgemeldte *
<lb/>unßere beyde Söhne und Gräfin» Tochter aber die Ver- 
<lb/>abredet« Aussteuerung in denen Ehe-xavtep ausdrücklich
<lb/>nicht bestimmt lind, als haben wir

<lb/>äto zu Vorbiegung aller desfalls heut oder morgen
<lb/>entstehen könnender mißhelliakeiten verordnet, daß unsere
<lb/>Tochter Theodora, Reichsgrafin von Echäsberg nach un»
<lb/>ferm beyderseitigem absterben, anstatt ihrer Dot das von
<lb/>uns acquirirte, in der Reichsgrafschaft Kerpen gelegenes
<lb/>Hauß Kintzweilerhahn mit alliegen appertiuoutio», recht
<lb/>und gerechtigkeiten nutznießlich in Befltz nehmen, mithin
<lb/>darab, als lang dieselbe ohne veränderten standeS ver- 
<lb/>bleiben wird, die pfachten und Einkünften ohnberechneter
<lb/>genießen, jedoch anS fothanen Pfachten unh Einkünften
<lb/>daß Hauß und die geheuchtrr in nöthigen Tach und Fach
<lb/>fortbchörrnden reparatiEstand wohl erhalten, dahinge- 
<lb/>gen dem adelichen Gebrauch und Herkommen nach, auf
<lb/>alle so yätterliche als mütterliche Güter nnd Nachlassen-
<lb/>schaft, wie auch künftige seit- und Beyfälle zu erhaltung
<lb/>Rahmens und stammens kündigst remmtyrtti soll«;

<lb/>Wir verordnen und öisponiren ferner:

<lb/>6lo daß unsere beyden Söhne, Carl und Joseph,
<lb/>Reichsgrafen von Echäsberg die stehender Ehr uns und
<lb/>unserem Herren Bruder«n uyd resxeot. Herren Schwa»
<lb/>geren Thumb-Probsten und Capitularen zu Paderborn
<lb/>und Münster mit sieben zwölften Theilrn anerfallen und
<lb/>adjudicirte Schäsbergische haereditaet und was zu der- 
<lb/>selben gehöret, nichts davon ab, noch auSgeschieden, xro
<lb/>nostra rata Erb- und rigenthümlich, anstatt deren in de- 
<lb/>nen Ehr-paoteu zugesagter ausstruerungen Ererben, haben,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0232.tif"
                   n="230"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0232"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>und für sich behalten, auch wann unser Herr Bruder und
<lb/>reaxevt. Herr Schwager Thumb-Probst und Thumb Ca-
<lb/>pitular zu Paderborn und Münster (tot. tit.) Reichsgraf
<lb/>von SchäSberg, welches der allerhöchste Gott noch lange
<lb/>Jahre abwenden wolle, versterben und seine a„quot
<lb/>der vorgenannten Schäsbergischen liaeredkaet unseren
<lb/>Kindern zuflirßen lassen wird, alsdann solche auquot
<lb/>ebenmäßig pleno jure ererben und dagegen (wie oben ge.
<lb/>meldet stst) gleichfalls renuntyren sollen, jedoch der»
<lb/>gestalt:

<lb/>7mo baß, weilen unser jüngster Sohn ReichSgraf
<lb/>von SchäSberg nur mit einer geringen Amtmannostell«
<lb/>versehen, und weiter annoch nicht zum standt geholfen ist,
<lb/>derselbe obbesagte sogenannte Schäsbergische liaerediiaet
<lb/>und alles, was darzu gehöret, in Besitz nehmen, mithin
<lb/>aus denen Pfächten, einkünstrn und intraden zwei drit«
<lb/>ten Theil für sich Haben und behalten; hingegen

<lb/>Svo unserem zweiter«» Sohn Carl, Reichsgrafen von
<lb/>SchäSberg, in Betracht derselb mit zweyen ansehntlichea
<lb/>praebenäen auf denen hohen Thumb«stiftern Paderborn
<lb/>und Münster, wirklich versehen und hinlänglich providirt
<lb/>ist, den übrigen dritten Theil revenUen, aus der söge«
<lb/>nannten Schäsbergischen haereditaet ad Dies vitae ohn»
<lb/>wtigerlich und getreulich verabfolgen lassen solle,

<lb/>— — Zu wessen Urkund und mehrerer Beglaubi»
<lb/>gung wir gegenwärtig wohl überlegte Disposition eigen,
<lb/>händig unterschrieben und mit unßrren angebohrenen
<lb/>Gräflichen Jnfiegelen bestättigrt haben, so geschehen Düs.
<lb/>frldorff, den 15. May 1764.
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Auszug aus dem Ehevertrag zwischen dem
<lb/>Freiherrn Gerhard Johann Wilhelm vonMir.
<lb/>hach und Auguste Gräfin von Delbrück vom
<lb/>2. August 1769.
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Es bleibt den contrahirenden hohen Theilen vor.
<lb/>behalten und vorbedunge«, über ihre beiderseitiger Vermö.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0233.tif"
                   n="231"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0233"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>gm zwischen denen aus bevorstehender Eh« mit göttlichem
<lb/>Seegen ahnhvffenden Kindern entweder durch ein vollstän»
<lb/>diges Testament, Costioil, donationem morti» cäusa vel
<lb/>quamvis aliam dispositionem zu riisponirctt, im Fall

<lb/>aber keine dergleichen Disposition erfolgte, so sost.

<lb/>auf folgends ausgrdrückte Art gehalten und reguljrt wer»
<lb/>den, nemlich —

<lb/>7) Zu mehreren Conservation Namens und Stam.
<lb/>mms der erstgebohme Sohn, oder bei dessen schwachen
<lb/>Gesundheits» Umständen, übeler Aufführung, oder Beruf
<lb/>zum geistlichen Stand, derjenige Sohn, so vom angehen- 
<lb/>den Ehepaar, oder falls dieselben nicht mehr im Lehen,
<lb/>von denen Großeltern oder nächsten Anverwandten aus.
<lb/>ersehen und benennt wird, nach verleben beider Eltern
<lb/>allige Güther, Renthen, Gefälle, sambt der von Herrn
<lb/>Hochzeitern herrührenden hlobilar Verlassenschaft, forth
<lb/>obig gemeldeten Capitali der zehntausend Gulden allein
<lb/>Vorhaben und behalten. Hingegen

<lb/>8) verbunden sein, denen übrigen Söhnen zu Dom»
<lb/>Präbmden und Aufnahme in einen Ritterorden, oder bei
<lb/>Ermangelung dessen rin Kapital von dreitausend Tbalern
<lb/>zu Erwerbung einer Militair» Charge, und nebst diesem
<lb/>alljährlich vierhundert Thaler, falls mehr nicht, denn brey
<lb/>Söhne, wenn deren aber mehrere, dreihundert Thaler ab-
<lb/>zugeben, und zu perreichen, denen vorseienden Töchtern
<lb/>aber —

<lb/>9) jeder, so lang selbige loßledigen Stands, jäbrlichs
<lb/>zweihundert Tbaier, bei der Ritterstift »standesmäßigen
<lb/>Vereheligung, wo die jährliche Zulag aufhört, jeder ein«
<lb/>mal für allemal zur Heirathsgab viertausend Florin, nebst
<lb/>tausend Florin zur Aussteuer, zu welcher Summe alle
<lb/>neben und seiten Fälle, wie sie Namen haben können und
<lb/>mögen, mit einbegriffen seien, und von denen Töchtern
<lb/>niemablen ein mebreres prätendirt werden können, derjeni»
<lb/>gen hingegen so nicht ritterstift« und standesmäßige Ebe»
<lb/>Verbündniß feyern sollte, ein medreres nicht, dan tausend
<lb/>Tbaler auf einmakl für qllemakl aus dmen Elterlichen
<lb/>Gütern auszukehren, forth dagegen dieselbe auf die Elter»
<lb/>liche Verlassenschaft, schwesterliche und brüderliche, fort
<lb/>neben und seiten Fälle renuniilren zu lassen wie den da»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0234.tif"
                   n="232"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0234"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>gegm renuytiirt werben solle (hier folgen in folgen,
<lb/>geudrn §§. die Bestimmungen für denFall, daß
<lb/>aus dieser Ehe keine Deszendenz entstände.

<lb/>16) Halten sich beide contrahirend« Theile bevor, ge»
<lb/>genwärtigt Derrinbabrung so wohl per Testamentum,
<lb/>Codicillum, »der durch ein sonstiges Geschäft unter denen
<lb/>Lebendigen, jedoch niemahlen einseitig, «bändern ju können.
</p>
               <p>

                  <lb/>39.

<lb/>Zusätzliche Disposition des Grafen von Spee
<lb/>und derGräfin von Spee, geb.Gräfin vonHii»
<lb/>lrShrim, zu den Ehepacten, von 1770.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Folg« d«S Unseren Ehepacten vom 13. Januarii
<lb/>178b sub $pho ilmo eingetragenen Vorbehalts, auch
<lb/>in Kraft der UnS ohnehin zustrhenden Brfugniß, geschieht
<lb/>von UnS aus gelegenheit dessen, daß Gott der Allmächtige
<lb/>Unsere Ehe mit einem Sohn, und zweien Töchteren ge»
<lb/>sergnet, andurch die Erklärung,

<lb/>I stenS daß Unsere Töchter anstatt kindlichen Erbtheils,
<lb/>dem uralten löblichen Herkommen gemäß, zu Erhaltung
<lb/>deS MannstammS in Behueff ihres Bruders und dessen
<lb/>Söbnen mit einer dot, (welche nebst der standsmäßiger
<lb/>Außrüstung hiemit auff vier Tausend gülden species einer
<lb/>jeden Tochter bestimmt wird, und Unser Sohn oder des»
<lb/>sen Kindern ihnen auf den Fall erfolgenden standmäßigen
<lb/>HeyrathS, entweder in einer ohnjertheilten Summe zu ver.
<lb/>reichen, oder aber falß Eie das Geld stehen lassen wollen,
<lb/>mit fünff pCt. zu verzinsen hat) allerdings und ohne ei.
<lb/>nige Widerrede zufrieden fein — und dagegen nach dem
<lb/>Beispiel sehr vieler anderen adelichen Töchteren nicht allein
<lb/>auf ihre Elterliche Verlaffenschaft, sondern auch auss alle
<lb/>seith und Beyfälle verziehen sollen.

<lb/>2tens Weiter haben Wir Unß vereinbahret, baß Un«
<lb/>ser Sohn seine Schwester«», falls sie nach Ableben ihrer
<lb/>Elteren mit einer stieffts.Präbende annoch nicht versehen
<lb/>wäre», nicht allein auf adeliche Stirfftrr beförderen, und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0235.tif"
                   n="233"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0235"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>mit denen biesfallß herkommentlich erbeischkiche» Erför-
<lb/>dernüßen gantz willig versehen, sondern auch ihnen zu ih.
<lb/>rer mebr und besserer subsistence, alß lang sie «nverhei-
<lb/>rathet bleiben werden, jährlichs einer jeden eine pension
<lb/>von dreihundert Florins species von dem Lage an, deren
<lb/>nach Ableben der Eiteren angetrettener elterlicher güther,
<lb/>ohnabjüglich verreichen solle.

<lb/>3tens Um auch alliege in anderen adelichen Fami- 
<lb/>lien vielfältig ausgebrochene Irrungen, in dem Fall wi.
<lb/>der Unsere Hoffnung abgehenden Mannstammes, so viel
<lb/>ahn Unß ist, sorglich abzuwenben» ist Unserseits ferner
<lb/>beschlossen worden, daß Unsere Töchter, oder ihre Erben
<lb/>ju der renuooiirten Erbschafft bas sogenannte Regreß- 
<lb/>recht sobald verloren haben sollen, daß Unseren Sobns
<lb/>Kindere im ersten grab mit Hinterlassung männlicher Er- 
<lb/>ben das zeitliche mit dem ewigen Verwechselen werden,
<lb/>jedoch bergestalten, daß wan auß Unserem ohne Manns-
<lb/>Erben verstorbenem Enkel weibliche Descendenten vorhan- 
<lb/>den und Unsere jetzige Töchter noch bei Leben sein würden,
<lb/>alsdann Sie mit diesen alß schwesteren und brüdere zu
<lb/>theilen berechtiget sein sollen, ohne jedoch hierdurch Unse- 
<lb/>ren Sohn, oder Unseren Männlichen Enkel mit dem Last
<lb/>eines Fideicommiß zu beladen, zumalen Unsere Meinung
<lb/>ist, daß Unser Sohn und dessen Kindere, ohne auff die
<lb/>gemeine Eigen schafft des Regreß-rechtens zu sehen, alle-
<lb/>mahl gantz freie Hände haben sollen.

<lb/>ätens Sollte nun aber wieder alles Dermuthen und
<lb/>Hoffen Unser Sohn gegen seiner Eiteren willen sich mit
<lb/>einer Persohn vrrheyrathen, welche in hiesigen deutschen
<lb/>adelichen Stieffteren und Ritterschaften nicht angenohmen
<lb/>werden könnte; alß solle Er, ipso facto, gehalten sein,
<lb/>seinen Schwesteren nebst der $pho 2do verordneten Eta- 
<lb/>blissement. eines Stieffrs schuldig sein, so viel jährlichs
<lb/>mehr, nemlich eine Summe von sechshundert gülden spe- 
<lb/>cies pro subsistentia einer jeden ohnweigerlich ;u ent- 
<lb/>richten, und ihre dot mit zehn Tausend gülden species
<lb/>ju vergrößeren gehalten sein; Jmgleichen auch, wann Eine
<lb/>von Unseren Töchteren, wie jetzt beschrieben und gemeldet
<lb/>worden, wider Vermuthen sich solcher gestalten vrrhey- 
<lb/>rathen würde, so solle dieselbe sich mit der Halbscheid
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0236.tif"
                   n="234"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0236"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>ihrer dot, nemblich mit der Summe von zweitausend gül- 
<lb/>den «veoies alleinig begnügen lassen.

<lb/>Schließlich wollen Wir, daß Unsere gegenwärtige
<lb/>Abhandlung als rin Zusatz Unserer Haupt -Ehepakten be- 
<lb/>trachtet, ja so angesehen und beurtelt werden solle, alß
<lb/>wann sie denselben, um die Zeit der von Unß angegange»
<lb/>ner Ehe, würklich eingetragen und einvcrleibt worden wäre
<lb/>Urkundlich Unserer eigenhändiger Hand unterschrifften
<lb/>und beigedruckten adelichen Jnsiegelen; So geschehen auf
<lb/>den 19ten Lag Monats Oowbris 1770.

<lb/>(I,. S.) A. T. Grass von Spöe.

<lb/>(L. 8.) Augusta Elisabeth» Gräffin von
<lb/>Spöe, gebohrenr Gräffin von Hillesheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Gegenseitige- Testament de- Freiherr« Franz
<lb/>Carl von Lv« und der Gräfin von Horion vom
<lb/>9. October 1771.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Nahmen

<lb/>der Allerheyligten DrevfalltigkeitAmen!

<lb/>Kundt und zu wißen seye hiemitt jedem, so dieses
<lb/>instrumentum serhen, oder lresrn hören wirbt, daß wir
<lb/>Frans, Carl, Christoph, Gottfried, Freyherr von Loe ge- 
<lb/>nannt Jmstenraedr Herr zu Wissen,' Mheir, Aubel, St.
<lb/>Mrrtensfourrn, Vehiar, Leu, Conrathsheim» Puffendorf
<lb/>und Isenbruch» Sr. Churfürstl. Durchl. zu Pfaltz würk.
<lb/>licher gülischer lanbthofmeistrr, Geheimbter Rath» und
<lb/>und Ambtmann des Bergischen Ambts« Miselohe, sodann
<lb/>Alexandrina Maximilian« Freyinne von Loe, gebohrne
<lb/>Grävinne von Horion zu Heel und Colonster, Eheleuthe
<lb/>betrachtende die Schwachheit der menschlichen natur, bei
<lb/>guther gesundhrit, vollem verstaubt, auch mit völligen
<lb/>Sinnen- und leibs Kräften; herumbgehende und Stehende,
<lb/>wohlwissenbtlich, und mit Bedacht uns Endtschloffen ha- 
<lb/>ben, Eine verordtnüng zu verfassen, nach welcher wir es
<lb/>mit unseren zeitlichen Gühteren und Nachlaaßenschaft
<lb/>zwischen unseren lieben Kinderen wollen gehalten haben,
<lb/>welcher Verordtnüng wir alle Kraft eines Testaments,
<lb/>codicills, auch Bätter- und Mütterlicher nach gülich- und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0237.tif"
                   n="235"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0237"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>Verglichen Landrechtm, Stanto tboro Prlvilegirter und
<lb/>ohnwiedersprechlicher Disposition inter Liberos zu äyge«
<lb/>nen, wobei, wann allenfals die gering« Formalitaet ab- 
<lb/>ginge, wir solche anmitt, und Kraft dieses suppli«t wissen
<lb/>wollen.

<lb/>Erstlich befehlen wir und opferen unsere Seehlen,
<lb/>nach unserm tödtlichen hintritt, unserem himmlischen Vat»
<lb/>teren, und Schöpfe«» dem Allmächtigem Gott.

<lb/>Zweitens wollen wir nach unserem Absterben, in der
<lb/>Stille, ohne pracht und getös zu Weeze in der pfarr
<lb/>Kirchen (wo es möglich) in unserem Loöschen vor Aelter.
<lb/>lichem Grab Christ katholischen gebrauch nach beigesetzet
<lb/>werden.

<lb/>Drittens nach jedem unserem Hintritt, sollen gleich in
<lb/>deren bei Wissen umbliegenben dreyen Kirchen, alS Wees,
<lb/>Marienwasser und Kevelaer dreyhundert heylig« Mißen
<lb/>zu zehen Stüberen Clevisch vor unsere seehlen Ruhe und
<lb/>zwar» in jeder Kirche hundert, und gleichergestalten in
<lb/>unseren Pfar-Kirchen zu Meer, Sk. Martins Fourrn und
<lb/>Aubel nemblich in jeder pfarr Kirchen hundert meßen, für.
<lb/>zehen Gtüberen bestellet, und gelesen werden. Auf unse- 
<lb/>rem Begräbnis-Tag, oder des folgenden Morgens, sollen
<lb/>ferner in der Weefer, oder solcher Kirchen, allwo wir be-
<lb/>Erdigt werden, nochmahls hundert meßen vor gleichem
<lb/>stipendio (oder wann es an nöthigen geistlichen fehlen
<lb/>sollte) in gleichfolgenden lägen gelesen werden, nicht weni- 
<lb/>ger nebens vor exprimirter anszahl meßen ahnnoch zwi- 
<lb/>schen dem Begräbnüs und Begängnüstag, hundert heilige
<lb/>Meßen, sowohl in der pfarr Kirchen zu Weez als zu
<lb/>Mhe« gelesen, sodann dem auf unserem Begräbnüs- wie
<lb/>auch Begängnüstag, die mtssam solemnen abzingendem
<lb/>priesteren Ein reychsTbaler zu srxzig stüberen Clevisch, je- 
<lb/>dem Levitten aber dreyflg derlei stüberen verreichet werden.

<lb/>Viertens umb aber über unsere» zeitliche haabschast
<lb/>zu disponi«», so laaßen wir bas vom weylandt Frey-
<lb/>Herren von Jmstenraedt und deßen Gemahlinnen Sophie
<lb/>von Loe ain 5te Marty 1663 zu Faveur des von Loeschen
<lb/>Mann »Stammen gesambter Errichtetem Testament, im
<lb/>gleichen die nach herro von gedachter Sophie von Jmsten«
<lb/>raedt, gebohrne von Loe im Wittib Stand't in «nudom
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0238.tif"
                   n="236"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0238"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>Finem sub dato den 3t&lt;tt April 1688 hinterlaassene von-
<lb/>firmaiions disposition bei völliger Kraft und verordenen
<lb/>darbeneben weyters hiermitt, bas alle- und jedes, waS
<lb/>von uns bey auch zu denen imstenraeder gütheren, ahn-
<lb/>Ererbt, oder acquireret worden miltdinn in dem Mbrrri«
<lb/>sehen Empfangsreßistro, nachgeführet und verrechnet
<lb/>wirbt; zu denen Rendten, recht- und gerechtig-Keiten, auch
<lb/>Einkünften, so aus vorgedachter Bryden von Jmstenraedt
<lb/>letztwilliger Disposition Herkommen; selbiger würcklich
<lb/>Kraft dieses mit einverleibet sein, folgsamb eben wie die
<lb/>übrige von denen von Jmstenraedt herkommende Güthern, ,
<lb/>dem von Loeschen Gtambfolgeren, jeitlidjem Besitzrren
<lb/>des Hauses Wissen, zum voraus ohnzertrennet nnd ohn«
<lb/>zerteylet hcimfallen sollen.

<lb/>Fünftens da es in unseren jetzo Disponirenden Ehe«
<lb/>paeüs austrücklich bereihts versehen ist, wie es in dem
<lb/>Fall, wann einer van uns, mitt hinterlaaßung minderjäh«
<lb/>rigen Kinderen vorabsterben thäte, alsdann gehalten wer«
<lb/>den solle; so lassen wir eS dabey bewenden.

<lb/>Sexkens diweylen die Erb-Einsetzung die Grunbt«
<lb/>feste eines jede« Testaments ist, auch bei adelichrn Stan«
<lb/>-des Personen wohl hergebracht, das der Altister Sohn in
<lb/>denen Vätter- und Mütterlichen sowohl wo- als immo-
<lb/>biliar, lehn, allodial, Ererbet, Erwonnenen, acquirtrf,
<lb/>auch durch Directe, sowohl als collateral fällen ahnge.
<lb/>fallene, als geerbte Gütheren, und gefällen vorzüglich
<lb/>succediren; gleichwohlen unserer ältister Sohn Carl Frans
<lb/>den hohen Maltheser orden vorzüglich Erwöhlet, und in
<lb/>selbigem seine Profession, unterem 26. Augusti dies lau- 
<lb/>fenden 1771trn Jahrs, in der Ordens Capellen zu Del»
<lb/>den ohnweiht Düren würklich abgeleget: vorab aber unte- 
<lb/>rem 23. Llarty 1770 in Düsseldorf und den 12. Juny
<lb/>dieses laufenden 177lten Jahrs, vor hiefigem Versamble«
<lb/>ten gericht, mit uns Beeden Disponirenden Eheleuthen,
<lb/>feinen lieben Eltern, solchen contract- und 'renuntiatio»
<lb/>auf unsere Derlaaßenschafft Eingegangen und beschlossen
<lb/>hatt, wodurch ihm« ein Standmäßiger unterhaldt von
<lb/>seiner Familien verfichert wirbt, und dann durch der Pro»
<lb/>fesfion im hohen blallliescr orden, vbgedachtrr unserer
<lb/>ältister Sohn Cars Frans einen geistlichen Stande erwöh.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0239.tif"
                   n="237"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0239"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>let, und dadurch sich der Fortpflanzung einer Familien,
<lb/>so dann seines üblichen Vorteyls völlig begeben; auch
<lb/>durch Ebengemeldetem eontraotu vitalitio wohlwißendt»
<lb/>lich auf unsere nach- und verlaaßenschaft, wie sie nahmen haben
<lb/>möge, auch wo Herr sie uns und unsWm Erben zu- oder
<lb/>anfallen möge renuno^ret hatt, so Han es hierbei sein ohn-
<lb/>tzeränderliches Bewenden, und wir berufen und benennen
<lb/>dannenhero zu unserem ohngezweifeltem Erben und Stamm»
<lb/>folgeren, unseren zweydt gebohrnen Sohn, Gerardum
<lb/>Assuerum Etmondum Freyherren von Loe, Sr. König!.
<lb/>Majestät in Preußen unseren gnäd. Königs und Herren
<lb/>würckljchen haubtmann des hochlöbl. Brezkischen Regi»
<lb/>ments, dergestaltrn, daß selbiger alle von unS hinterlaaßene,
<lb/>und befeßene wo- und Immobiliar, Ererbte, und erwon»
<lb/>nene güthern, recht- und grrechtigkeiten, aotione«, ahn»
<lb/>spräche und Forderungen, collat«r»l und andere Fälle
<lb/>wie selbige nahmen haben, oder uns würklich, auch über
<lb/>kurtz oder lang heimb- und zufallen können, eintzig und
<lb/>allein haben, behalten, und genießen solle, hingegen aber
<lb/>auch, alle unsere dahier gemachte Dispositione« inter li- 
<lb/>beros, sowohl als den mit unserem Aeltisten Sohn Carl
<lb/>Frans den 12ten Juny dieses 1771st«n Jahrs gemachten
<lb/>gerichtlichen ronunliations. und vitalilien-vontraot zu hal- 
<lb/>ten und zu erfüllen schuldig und gehalten seyn solle.

<lb/>Siebentes wurde aber unserer zweyt gebohrner Sohn
<lb/>Gerardus Assuerus Etmondus sich nicht zur Stift«, Rit- 
<lb/>ter- und Standtmäßigen heirath Entschließen, auch allen,
<lb/>fals einen geistlichen oder Militair ordens Stanbt Erwäh- 
<lb/>len oder vor uns ohne Standes- Ritter- und Stiftmäsigen
<lb/>männlichen leides Erben versterben, so berufen und benen- 
<lb/>nen wir auf seiner Stelle, und unter nehmblichen 6ondi-
<lb/>tionen zu unserem ohngezwryfeltrm Erben und Stamb»
<lb/>folgeren unseren dritten Sohn Franciscum, Carolum, An,
<lb/>tonium mit dem Zusatz, das er seinem Bruderen, der sich
<lb/>(zu seinem Vorteyl) dieser unserer Erbschaft Endtsaget,
<lb/>und einen geist» oder Militair ordens Stanbt Erwöhlet,
<lb/>sonsten aber nicht, zu diesen Ständen mit Zahlung behren
<lb/>dazu nöthigen Statut««, und sonstigen Kosten verhelfe, hin- 
<lb/>gegen aber auch soll dieser auf unsere Erbschaft renunty-
<lb/>rende Sohn, in der Classe dehrrn übrigen »xxauaxir-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0240.tif"
                   n="238"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0240"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>te«, seiner Brüderen Eintretten, und sich mitt dem vor
<lb/>seiden loco legitimae determinirttm Capitali sowohl als
<lb/>jährlichen Zinsen zu begnügen, und von unserem alsdann
<lb/>Erbfolgendem Sohn und respeciive Brüderen ferner
<lb/>nichts zu forderen, oder zu Prätendiren haben.

<lb/>Achtens gleich wie wir aber alle unser« Söhne, mitt»
<lb/>hinn auch unseren fünften Sohn Clementem Augustum,
<lb/>dan den sexten Johannem Wilhelmuni, undt Endtlich den
<lb/>Siebenten Johannem Adolphum nach ordtnung ihrer ge»
<lb/>buhrt, allrmahl einen nach dem anderen, successive in
<lb/>denen bei uuserem zweiten Sohn bemeldeten Fällen, und
<lb/>in so weiht sich einer von ihnen zu Ritter», Stift«, und
<lb/>Standesmäßiger Ehe gualisiciren können wirbt, in unsr»
<lb/>rer Sambtlicher nachlaaßenschaft zu «uccessorcn und
<lb/>Erben berufen, hingegen aber unseren vierten Sohn Ludo»
<lb/>wicum, Josephum, Adamum von dieser unserer succcs-
<lb/>sions-Qrdtaung ausschließen, weylen selbiger im Maltheser
<lb/>vrden schon vorlängt aufangenohmen und aufgrschworen
<lb/>ist: auch durch seiner würcklich in obgdtm. orden erwor.
<lb/>bene Aaciemietaet solche Vorteyle ihme bevorstehen, das
<lb/>er unserer Verlaaßenfchaft nicht bedürfe, sondern mitt sei»
<lb/>ner legitima sich begnügen kann, dergestallteu

<lb/>Das Neuntens derjenige unserer Söhnen, so in Kraft
<lb/>gegenwärtiger unserer Disposition im Besitz unserer Bee»
<lb/>den Derlaaßenschaft gerathet; schuldig und gehalten seyn
<lb/>solle, seine übrigen Brüder (wann es bereihts bei unserem
<lb/>lebzeiten nicht geschehen) zu convcnabclcn Ctablisscmcnts
<lb/>zu verhelfen; damit aber unter unseren lieben Kinberen, kein
<lb/>zweyspaldt über dem Wort Ltablissernent Endtstehe, so
<lb/>declariren wir hiermit, das gleich unserem ältisten Sohn
<lb/>Carl Frans durch der im §. 6k«ns Memoriter Disposi- 
<lb/>tion, renuntiatio», oder vitalitien contract, schon solche
<lb/>Vorsehung geschehen, das er der Familien weyter nicht
<lb/>zum last zu sein bedürfe, unserer Stambfolger sich in An.
<lb/>srhung dieses BrudrrS ahn mehrgrmrldetem contract blos
<lb/>zu halten: in Ansehung unseres vierten Sohns Ludowiei
<lb/>Josephi Adami aber, außer feiner jährlichen Pension
<lb/>(welche wir einem Jedem unserer Kinder Ein vor alle- 
<lb/>mahl Vorbehalten) weyter nichts, als die nöthigen Mitte- 
<lb/>len, seine caravane» auf die Galeeren, zu machen; und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0241.tif"
                   n="239"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0241"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0241--><p/>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>wa- zu seiner Profession im Mahheser orden nöthig
<lb/>sein mögt« (fals solches hei unserem lerben noch nicht ge.
<lb/>schehen) aus unserer Verlaaßenschaft Herr;»geben, schuldig
<lb/>und gebalten fein solle; übrige Brüder aber alle, welche
<lb/>nach unserem Ableben noch keinen Etablissement haben
<lb/>möchten, mitt solche versehe, es seyen dann solche, Hof-,
<lb/>civil Landes-, Militair Bedienungen oder Chargen, auch
<lb/>thumb oder andere Praebenden, teutschrn ordens Ritter»
<lb/>standt, oder was nur immer zu einem honorabelem Eta- 
<lb/>blissement oder Standt, er seye geist- ober weldtlich, ge»
<lb/>rechnet werden kann, so baldt selbiger zweihundert reichs» -
<lb/>thaleren aufbringet, womitt dann jeder mit legitimen Pen- 
<lb/>sionen versehener Sohn sich zu begnügen haben soll,
<lb/>gleich wie aber zu rhumb oder anderer Praebenden
<lb/>schwörlich zu gelangen, und wir andurch alle simonieri- 
<lb/>sche contractus ausdrücklich verbiethrn, nicht wollende,
<lb/>das unserer Erbfolger, ober unsere Verlaaßenschaft, noch
<lb/>unsere übrige Söhne ihre Gewißens damitt beschwören
<lb/>sollen, also wollen wir, das, falls ein oder anderer
<lb/>unserer Söhnen durch ein besonderes Glück, auch durch
<lb/>seine Merkten, oder sonstiger Schickung Gottes, zu
<lb/>einer thuinb oder anderer Praebendam gelangen möchte;
<lb/>unserer Erbfolgender Sohn, nur allein gehalten seyn soll,
<lb/>selbigem rin für allemahl die nöthige Statuten grldrr, und
<lb/>was zum chorHabit nöthlg, herrzugeben, auch da sonder- 
<lb/>lich in denen Westfälischen thumbstifteren ein Biennium
<lb/>in Frankreich oder Italien erforderlich und der mitt sol- 
<lb/>cher Praebend versehen werdender unserer Sohn noch
<lb/>mitt kein anderes convenabeles Etablissement versehen,
<lb/>und auch noch kein'Biennium gehalten hätte, so soll un- 
<lb/>serer Erbfolgender Sohn, dem mitt solcher Präbend ver- 
<lb/>sehen worbenden Sohn und respective Bruderen, außer
<lb/>seiner jährlichen Pension ein vor allemahl eine Zulage von
<lb/>zweihundert reichsthaleren per sexzig siübere« Clevisch, zu
<lb/>Haltung seines Bienny, aus unserer Erb- und verlaaßen«
<lb/>fchafts Mitteln herrgeben, wann aber rin oder anderer
<lb/>unserer Kindrren sich jm studiren noch begrifen finden
<lb/>möchten, so soll unserer Erbfolger als ei« natürlicher Bor»
<lb/>mundt abnnebentz gehalten seyn, solchem oder solcher zn
<lb/>üblicher Standesmäßiger Erziehung und Education all»
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0242.tif"
                   n="240"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0242"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0242--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>nöthigeS herrzugcben, wozü alsdann er bemächtiget sein
<lb/>soll, die Pension der legitimen vorab zu verwenden.

<lb/>Zehntens damit aber über dieser zum beständigem
<lb/>Lustre, aufnahme, und Erhaltung unseren adlichen Mann.
<lb/>Stammens und nahmens abzirlende Däreditansche Dis- 
<lb/>positioni und Brrbleybung unserer gesambter Verlaßen»
<lb/>schaft bei nur Einem aus unseren Söhnen wie obgedacht,
<lb/>übrige unsere Söhne und Tochter sich zu beschweren keine
<lb/>uhrsache haben, so berufen wir dieselben zwarn ebenfalls
<lb/>honorabili institutionis Titulo zu unseren Erben, deter-
<lb/>miniren aber, wie unter adlichen Familien löblich herge»
<lb/>bracht ist, Loco Legitimae signanter ahndurch jedem un- 
<lb/>serer Söhnen (wobey aber unser ältistrr Sohn Carl
<lb/>Frans aus mehr gemeldeten uhrsachen auSgeschloßen blei- 
<lb/>bet) Eine summam von Gexs Tausendt reichsthaleren
<lb/>per Sexsig Stüberen rlevisch, unserer Tochter Maria
<lb/>Louise August« aber vier tausendt dergleichen reichsthaler,
<lb/>von welchen Capitalirn, in solange solche bei der Familien
<lb/>nicht ausgekündiget werden, jedes hundert mit fünf decken
<lb/>reichsthaleren verpensioniret werden sollen, welche also
<lb/>äeterminirte capitalien Loco Legitimae; pfals einer un- 
<lb/>serer Söhnen oder auch mehrere ableebig werden, und
<lb/>solches capitale nicht erhoben, weder darüber Disponi-
<lb/>rrt haben würde, so soll solches capitale jedesmahl unse- 
<lb/>rem Stambfolgendem Sohn privative, und integranter
<lb/>allein und in massam bonorum, nicht aber an Übrigen
<lb/>Brüderen und Schwester in capita heimfallen, gleich wie
<lb/>aber durch diese vorsorgliche Disposition unserem Stamb-
<lb/>fvlgeren, und alleinigen Erben, und besitzerem unserer ge.
<lb/>sambter Vrrlaaßenschaft, den Rückfall dieser Kapitalien
<lb/>und legitimen Portionen ahnjuhvffen hakt, so soll selbi- 
<lb/>gem nicht fteystehen, solches oder solche capitalien bei
<lb/>leebzriten seines solches noch geniesenden Bruders oder
<lb/>SchwesterS, ohne drhren Vorwissrn und Bewilligung, auf.
<lb/>zukündigen oder abzuleegen.

<lb/>Eilstens gleich wie unserer Erbfolgender Sohn jedem
<lb/>feiner Brüderen, zu einem oonvenabeicm Ltablissement
<lb/>wi« §. 9tens determiniret und specistciret (wann es bei
<lb/>unserem Leeben bereihtS nicht geschehen) zu verhelfen
<lb/>schuldig, so soll auch selbiger ahnnebentz gehalten sein/
<lb/>den noch nicht versehenen.Brüderen in so lange nebst

<lb/>einem
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0243.tif"
                   n="241"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0243"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0243--><p/>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>einem Bedienten mit Kost im Hauß zu verpflegen, bis er
<lb/>ihme zu einem Ltablissemsnt wird verholfea haben; ober
<lb/>doch der Bruder durch andere Schickung dazu wirbt ge«
<lb/>langet feyn; falls aber «in solcher noch nicht versehener
<lb/>Bruder sich mit unserem Erbfolgerem, feinem Bruderen
<lb/>nicht verstehen möchte, und dem Bruderem unserem Erb»
<lb/>folgerem, in seiner wirthschaft vorschreyben wollen, oder
<lb/>doch sich nicht als «inen friedt und Eynigkeit liebender
<lb/>Bruder betragen mögte, so soll unserem Stambfolgerem
<lb/>freistehen, diesem unruhigen Bruderen, nebst seiner legiti- 
<lb/>men Pension fünf und zwantzig reichsthaleren Clevisch
<lb/>quartaliter herrzugeben, womitt dann dieser sich mit UN»
<lb/>serem Stambfolgeren nicht verstehender Bruder, schuldig
<lb/>und gehalten sein soll, das Brüderliches Haus zu ver-
<lb/>laaßen, und sich selbsten vor sich und seinem Bedienten
<lb/>quartier, Kost und Verpflegung zu verschaffen, welche zu«
<lb/>laage aber von fünf und zwantzig Reichsthaleren cessi-
<lb/>ren soll, sobald dieser unserer Sohn rin Etablissement
<lb/>wie §. 9tens determinirrt, es seye durch was für Schik-
<lb/>kung, wirbt Erhalten haben; gleichwie aber die Verpflegung
<lb/>im Haus Einsweylen dahier unserem Erbfolgerem, vor
<lb/>den noch nicht Etablirten unseren Söhnen aufgeleeget
<lb/>wirbt, als haben wir das zutrawen auf alle unsere ap-
<lb/>panagirte Kinderen, allenfalls verordenen, das drrjeniger
<lb/>unserer Kinderen so vor seinem SPas, oder sonst zu sei- 
<lb/>nem Vorteyl das Vätterliches und resp. Brüderliches
<lb/>HauS auf eine Zeit lang verlaaßen würde, er seine und
<lb/>seines Bedienten verpfleg« und Beköstigung nicht von
<lb/>unserm Stambfolgeren zu Praetenäiren, sonderen sich
<lb/>solche aus seiner Pension ahnzufchaffen haben soll.

<lb/>Zwöllftens damit aber unsere jetzige Disposition,
<lb/>welche nur nur allein zum Lustre und aufnahme unserer
<lb/>Familien ziehlet, mitt keinen muthwilligen Gesinnungen
<lb/>angefochten und gekränket werde, so declariren wir all
<lb/>und jede unserer Söhnen, welcher sich nicht Staubt«,
<lb/>Ritter» und Stiftmäßig verEhligen würde, wann auch,
<lb/>schon derjeniger sich lauht §. 8tens festgesetzter Succes-
<lb/>sions Orbtnung in würcklichem besitzt unserer Verlaaßen»
<lb/>schaft befünbe, nicht weniger den oder diejenige, welche
<lb/>unsere dahier etablirte Successions Ordnung nicht abwar-
<lb/>ten wurden, unserer 8ue.oession und verlaaßenschaft ohn-

<lb/>1836. H. SZ. Q
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0244.tif"
                   n="242"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0244"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0244--><p/>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>fäich und verlustig, und weisen solchem oder solchen alle-
<lb/>mahls das hier oben §. iOtens loco legitimae determi-
<lb/>niries Capitale von Sexstausendt Reichsthaleren per
<lb/>Sexsig Stüberen Clrvisch ahn, womitt selbiger oder selbige
<lb/>sich zu begnügen, und weyter von unserem Erbfolgendem
<lb/>Sohn weeder von unserer Vrrlaaßenschaft nichts zu
<lb/>Praetendircn haben soll oder sollen, auch schließen wir
<lb/>in diesem und andrrrn Fällen die detradictionem quartae
<lb/>Trebellianicae aus, solche wohl bedachtlich verbiethende;
<lb/>damitt aber auch unsere abgegüthete, und mit Legitimen
<lb/>Portionen versehene Kindern, von ihrem ihnen zugewicth-
<lb/>meten Capitali und jährlichen Zinsen gesichert sein mö- 
<lb/>gen, so sollen stlbige macht und gewaldl haben (fals un- 
<lb/>serer Erbfolger und Skambfolgender Sohn gegen billige
<lb/>zuverficht, ein verschwänder oder doch nicht wie «in ver,
<lb/>nünftiger HausDattrr sich- gerirtn würde) anderst aber
<lb/>nicht, solche vorsorgliche Mittelen ahn handt zu nehmen,
<lb/>welche die rechten zu oonversirung dehren Familien und
<lb/>gühtcrcn ahn Hand geben und vorschreybcn.

<lb/>Dreyzehntes sollte sich aber zudragen, das aus unse.
<lb/>res Ersten Stambfolgers Ehe keine Kindern, oder doch
<lb/>nur Töchtern Erzielet würden, und zu Erziehlung männ- 
<lb/>licher Erben keine Hofnung übrig wäre, so soll zwar» ein
<lb/>anderer aus unsrem Söhnen, welcher dazu im Stande
<lb/>und durch keinen gelübten behinderet, nach orbnung ihrer
<lb/>gebührt und tz. 8tens deutlich geschehenen Vorschrift, sich
<lb/>zum ehelichen Staadt bequemen, und alsdann, anderst aber
<lb/>nicht, das in dem Jmstenraedter Testament in hoc casu
<lb/>befindlichen beneficy vorErst zu bedienen bemächtiget
<lb/>seyn, demnächt aber nach ableben seines Aelteren ver«
<lb/>Ehelichten Bruders, Er oder dessens männlicher Erbfolger
<lb/>unserer ohngezwrifeltcr universal Erb sein, und dieser
<lb/>unserer Disposition gemäß sich achten, und Verhalten;
<lb/>So viel gleich wohl die alsdann aus unseres Ersten
<lb/>Stambfolgers Ehe vorhandene Töchter betrifft, so soll
<lb/>jedm dehren eine proportionirliche ausStewr oder Le- 
<lb/>gitima aus denen vätterlichen unserer Brrlaaßeuschafts
<lb/>gütheren ahngewiesen werden, welche aber nicht fünftau-
<lb/>sendt reichschaleren clcvisch exeediren soll; hiegegen sollen
<lb/>selbige auf ihre vättrrliche verlaaßenschaft zu rvnuuoyrrn
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0245.tif"
                   n="243"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0245"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>schuldig sein, und vor renuntyret gehalten werden, auch
<lb/>ferner darauf keinen zu» noch ahnfpruch haben können.

<lb/>Vierzehntens und weylcn wir unserer lieben Tochter
<lb/>Maria Louisa Augusta in ansrhung ihrer Dotis oder Le- 
<lb/>gitimae schon §. lOtens Vorsehung gethan haben, so ver«
<lb/>ordnen wir annehbentz, daS unserer Etambfolgender Sohn
<lb/>(wann es Hey unseren leebzeiten bereihts nicht geschehen)
<lb/>selbige zu Einer SkiftS kraebenäam aus dieser unserer
<lb/>Berlaaßenschasts-Mittelen zu verhelfen, schuldig und ge- 
<lb/>halten seyn solle, in so lange aber dieses nicht geschehen,
<lb/>soll er schuldig und gehalten sein, seine liebe Schwester,
<lb/>nebst einer Cammerjungfrau, in so lange im Haus und
<lb/>Kost zu halten, bis selbige im genus der Praebende,
<lb/>und mit Kost für sich und ihrer Cammerjungfrau in ih- 
<lb/>rem Stift versehen sein wirdt, wann aber obgedachte
<lb/>unsere Tochter sich zu dem Standtmäßigen Ehestanbt
<lb/>beqwemen würde, oder auch in ihrem Stift alS chanoi-
<lb/>nesse ihre Haushaltung und Menage ahnfangen wollte,
<lb/>nicht weniger wann selbig« in ihrem Stift zu solchen
<lb/>dignitäten gelanget«, welche eine Haushaltung erforderen,
<lb/>so soll unserer Stambfolgenber Sohn ahnnebeny gehalten
<lb/>seyn, Jhro zu Ihrem AusStewr aus Stiefel oder hoch- 
<lb/>zeitlicher Kleidung (falls solches bei unserem Leben nicht
<lb/>geschehen) ein für allemahl, außer und benebentzt ihre
<lb/>Dotai gelberen von viertausendt Reichsthaleren, ahnnoch
<lb/>tausendt derley reichsthaleren xer jetzig Stüberen clevisch
<lb/>ohnweigerlich herrzugeben z hingegen aber auch unsere
<lb/>Tochter Maria Louisa Augusta, in Ansehung der §. Ivtens
<lb/>Loco Legitimae ihro drterminirtrr Dotai Somme», Eine
<lb/>verziehene Tochter sein, sich dafür halten und gefolgt dessen
<lb/>schuldig sein auf alle Datterliche und Mütterliche unsere
<lb/>Verlaaßenschaft, auch übrigen so oollateral, neben, Seih- 
<lb/>ten, und anderen Fällen, wie sie namen haben mögen, und
<lb/>uns oder unserem durch dießes Instrument instituirten
<lb/>Erben, über kurtz oder lang, auch durch was fchickung
<lb/>zufallen mögen, für sich und ihre Erben, zum Besten des
<lb/>Lveschen Manns Stammen zu renuntyren, und alle er- 
<lb/>forderliche Formalia juris dieser renuntiations halber zu
<lb/>observirwt, welche renuntiatio», wann schon nicht-wie
<lb/>dahier beschrieben geschehete, so soll doch selbe alswürk«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0246.tif"
                   n="244"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0246"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>lich geschehen zu sein Kraft gegenwärtiges instrumenti ge- 
<lb/>halten werden; gleichwie aber tz. 9rens versehen, das un»
<lb/>serer Stambfolgender Sohn. die loco legitimae unseren
<lb/>übrigen Kinderen zugewiesene Capitalien nicht ohne 23ob
<lb/>wissen und Bewilligung seiner noch lebenden Drüdercn
<lb/>oder Schwestern aufkündigen oder ableegen möge, so blei- 
<lb/>bet doch selbigem ohnbenohmen (fals unsere Tochter sich
<lb/>zum Standtmäßigen Ebestandt beqwemen würde) ihro
<lb/>nach vorherriger gebührender aufkündigung mit Vorwißen
<lb/>ihres alödannigen Eheoonsorte» abgemeldetes capitale
<lb/>von Viertausend! Rrichstahleren per ftxsig Stüberen cle-
<lb/>wisch, als ihre Dotem oder Legitimam nach seinem UN«
<lb/>srres Erben Wohlgefallen aufzukündigen und abzuleegen,
<lb/>hinngegen aber wann unsere lieb« Tochter ohnverhey«
<lb/>rächet, weeder aus einer Standtmäßigen Ehe Kindern
<lb/>hinterließe, noch auch über ihre Legitimam üisponiret
<lb/>haben würde, so soll wie §. 9tens schon versehen, solches
<lb/>oapltale unserem Stambfolgeren integraliter^ nicht aber
<lb/>übrigen Brüderen in partes, rückfallen.

<lb/>Fünfzehntes, thäte sich aber begeben, bas einer ober
<lb/>mehrere unserer Söhnen, oder auch unsere Tochter sich
<lb/>zum Clösterlichen oder Abtey-geistlichen Leben beqwemen
<lb/>wollten, alsdann soll unserer Erbfolgender Sohn zu kei- 
<lb/>ner mehrerer abgaabe oder Dvtirung schuldig und gehal- 
<lb/>ten sein, als welche in dem noch dieses Jahr von Gr.
<lb/>verwittibter Kayserl. König!. Maria Theresia Majestät,
<lb/>in Ansehung ihrer Erblanden üeierrniniret sich befindet,
<lb/>nemblich tausendt reichsthaleren Einmahl vor all, ferner
<lb/>aber zum Spielpfenning mehr nicht als zweihundert Gül.
<lb/>dens Holländisch zum höchsten. Hingegen aber in diesem
<lb/>Fall, wo unsere (das Kloster oder abdeyliches Leeben) er- 
<lb/>wählende Kindere, es seyen Söhne oder Töchter, sich wäh-
<lb/>rendt dem probe Jahr, oder probe Jahren, ein anderes
<lb/>bestimmten, und das Closter oder Abdeyliches Leeben ver-
<lb/>laaßen würden, so sollen die zur Einklcydung verwendete
<lb/>Kosten (in soweit solche von der jährlichen Pension der
<lb/>Legitima und nach Abzug des in selbiger Zeit genosse- 
<lb/>nem ^ Spiehlgeldes) von dem loco legitimae §. 9tcns de-
<lb/>terminirtm Capitali abgezogen werden; dann gleich wie
<lb/>wir -unserem Erbfolgendem Sohn ausdrücklich auflregrn,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0247.tif"
                   n="245"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0247"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>jedem unserer Minderen (wann es bei unserem Leben noch
<lb/>nicht geschehen) «in convenabeles Etablissement auö un- 
<lb/>serer Vrrlaaßenschafts - Mittelen zu verschaffen;so wollen
<lb/>wir selbigem keinen doppelten . Last aufleegen; drrjenigex
<lb/>unserer Minderen aber, welcher ein solch Clöstrrlichen Geist- 
<lb/>lichen Standt Erwählet, soll über seine legitimam kein«
<lb/>Disposition haben,. soydeM soll selbige bei unserem
<lb/>Stambfolgeren Einswchlen verbleyben, und nach ab.
<lb/>gelegter Profession solche unserem Stambfolgendem Er»
<lb/>den Einzig und allein heimgefalleu sein.

<lb/>Damit wir nun desto gesicherter sein mögen, das
<lb/>diese unsere zum stör und aufnahme des Loeschen Mann«
<lb/>Stammrns allein hinzielende testamentarische Disposi- 
<lb/>tio inter liberos in «lüem affkerfolget werde, so bestelle«
<lb/>und benennen wir als Exeouwres dieser unserer letztwil»
<lb/>lens Meynung, die in unseren Ehepakten schon vorge»
<lb/>schrieben« Vormündern unserer Kinder.

<lb/>Umb aber über dieser unserer letzteren willens Mey«
<lb/>nung keinen Zweifel zu Hinterlaaßen, so haben wir, in G«-&gt;
<lb/>genwahrt unseres hiesiges expresse dazu Versambleten
<lb/>Gerichtes, dieses instrumentum (so mit meiner testato- 
<lb/>ris Äygener handt völlig geschrieben) Beyderseitz unter»
<lb/>schrieben, und mit unseren pettschafteren bekräftiget, auch
<lb/>verlanget, das solches judicialiter ohsigniret, solemnisi-
<lb/>rtf, und actus darüber passiret werde.

<lb/>So geschehen Wissen den 9. Octobris 1771.

<lb/>gez. Frans Carl Frhr. von Alexandrina Maximilian«
<lb/>Loe genandt Jmstenraebt freyfraue von Loe, geb.

<lb/>(E. 8.) grävinnevonHorion(E.8.)
</p>
               <p>

                  <lb/>41,

<lb/>Ehepakten desGrafen Joh. Ludw. Renesseund
<lb/>der Freiin von Boos zu Waldeck vom
<lb/>1. Mai 1775.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kund und zu wissen, daß zu Ehren Gottes und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0248.tif"
                   n="246"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0248"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>und christlicher Fortpflanzung üblicher Geschlechterzwi»
<lb/>schm dem Hochgebornen Herrn, Herrn Johan Lud»
<lb/>wig Philipp Grossen von Renesse, Herrn zu Ebern, Ost»
<lb/>mahl rc. rc. eines» sodann der Hochwohlgebornen 'Frei..'
<lb/>fräulein Sophia, Maria, Francisca Freiin von Boos zu
<lb/>Waldeck andern Theils, nach vorgehabtem zeitlichem
<lb/>Rath und Konsens beiderseithig respt. hoher Eitern und
<lb/>gesammkrr hoher Freundschaft ein beständiger christlicher
<lb/>ehelicher Heurath, und Vermählungs» Kontrakt folgender»

<lb/>maßen abgered und beschlossen worden. --

<lb/>Siedendes. Renuncirt Fräulein Brauch zn Gun- 
<lb/>sten ihrer Herrn Brüdern und des adelich von Boosfchen
<lb/>MannsstammS (wie solches unter adlichen Geschlechtercn
<lb/>Herkommens und gewöhnlich ist), sonderlich aber zu Gun»
<lb/>sten desjenigen, welcher zur Fortpflanzung des freyherrli.
<lb/>chen Stammes ausersehen werden wird, mit Wißen und
<lb/>Bewilligung deö Herrn Hochzeiters, auf alle und jede
<lb/>sowohl väterliche als mütterliche Güther, Kapitalien, Ren»
<lb/>ten und Anspruch» auch auf Alles, was dereinst der von
<lb/>Boosfchen Rsmillo von Nebenseirhen jemals an derglei»
<lb/>chen anerfallen wird, dergestaltrn, daß sie diesen Verzicht
<lb/>für sich und ihre Erben mit einem leiblichen Eydt zu be»
<lb/>kräfftigen und selbigen nimmer mehr unter keinerley Vor.
<lb/>wand restitutionis in integrum, exceptionis minoris
<lb/>aetatis, laesionis ultra dimidium, inductionis, ignora-
<lb/>tiae, oder wie es sonsten immer heisen mag, anzufechten,
<lb/>sondern dabei ganz vhnabänderlich zu bestehen verspricht.

<lb/>Dessen zu wahren Urkund rc. rc. so geschehen Coblentz,
<lb/>den 1. Mai 1775.

<lb/>(8.) denn Routs Cointe de (8.) Maria Sophia Fran-
<lb/>Renesse, Epouseur. cisca von Doos zu Wal»

<lb/>deck, Brauth.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0249.tif"
                   n="247"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0249"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>E h e v e r t r ä g z w i sch e n b e m @räf&lt;h Carl Wil- 
<lb/>helm von Spee und dem Freifräulein Elisa- 
<lb/>beth Auguste von Hompesch, von 1780.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Namen der Heiligen Dreifaltigkeit Amen.

<lb/>Kund und zu wissen sey hiemit Jrdermänniglich, baß
<lb/>unter heutigem Dato unter göttlichem Beistand und zu
<lb/>fortpflanzung Adelichen Namens und Stammcns zwischen
<lb/>dem Hvchgrbobrnen Herrn Grafen Carl Wilhelm von
<lb/>Spee, Ihrer Kurfürstlichen Durchlaucht zu Pfalzbayern
<lb/>wirklichen Kammerherrn und adelichen Hofkammrr-Ra- 
<lb/>then, als Herrn Bräutigam zu einer, und dem Hoch«
<lb/>wohlgebohrnen Freifräulein Elisabetha Augusta von Hom«
<lb/>pesch zu Bollheim, Stifts. Dame des freyadelichrn StiftS
<lb/>zu Gerresheim, als Braut zur andern Seiten, rin form,
<lb/>licher Ehe. Kontrakt verabredet und beschlossen worden
<lb/>ist, worzü die beyderseits noch lebenden Eltern mit Zufrie- 
<lb/>denheit und Vergnügen eingrwilliget haben, als nämlich
<lb/>des Herrn Bräutigams Herr Vater Ambrosius Franzis»
<lb/>cus Graf von Spee, Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht zu
<lb/>Pfalzbayern wirklicher Kämmerer, Geheimer Rath, Vice-
<lb/>Präsident der gülich. und bergischen Hof-Kammer, Ober- 
<lb/>amtmann zu Caster und Jüchen, Ritter des Pfälzischen
<lb/>Löwenordens, Herr zu Heltorff, Schönforst, Aktenhoff,
<lb/>Schirpenbroich, Geilenkirchen, Clörat!&gt;, Ohossund Hamm,
<lb/>— ein ehrlicher Sohn des verstorbenen Herrn Degenhard
<lb/>Bertram Grafen von Spee, Herrn zu Heltorff, Schön,
<lb/>forst, Alkenhoss, Schirpenbroich, Geilenkirchen, Ohoff und
<lb/>Hamm, Ihrer Kurfürstlichen Durchlaucht zu Pfalz Käni,
<lb/>merer, General-Lieutenant von der Cavallerie und Obri»
<lb/>ster eines Dragoner-Regiments, und der auch verstürbe»
<lb/>nen Frau Elisabetha Anialia Gräfin von Spee, gebohrner
<lb/>Freyinne von Gracht de Wangen, — wie auch des
<lb/>Herrn Bräutigams Frau Mutter Elisabetha Augusta Grä.
<lb/>fin von Spee, gebohrne Gräfin von Hillesheim, — eine ehe- 
<lb/>liche Tochter des verstorbenen Herrn Franz Caspar Wil- 
<lb/>helm Grafen von Hillesheim, Freyhrrrn zu Reipolskir-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0250.tif"
                   n="248"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0250"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>chen und Ingweiler, Herrn zu Arenbacht, Francken, Som.
<lb/>mersberg, Caldenborn, Gladbach, Niedcrbach und Berkum,
<lb/>Ihrer Römisch« Kaiser!. Majestät wirklichen Geheimen
<lb/>Rathen, Kurpfäljischen Etats« Ministern, Regierungs, und
<lb/>Oberappellatioas- Präsidenten, des H. Hubert« Ordens
<lb/>Groß - Commandeuren und Obrramtmannen zu Porz, und
<lb/>der auch in Gott ruhenden Frau Maria Catharina Eli»
<lb/>sabrtha Gräfin» von Hillesheim, gebobrner Gräfin» zu
<lb/>Gleichen und Hatzfeld; —wie nicht weniger der Fräulein
<lb/>Braut Herrn Vaters Excelle»; Franz Carl Freyherr von
<lb/>Hompesch zu Bollbeim, Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht
<lb/>zu Pfalz-Bayern Kämmerer, wirklicher Staats- und Kon,
<lb/>ferrn;-Minister, Jülich- und bergischer Geheime- auch
<lb/>Ober-AppellationsGerichksrath, gülichscher Erbobristjäger»
<lb/>meister und General-Busch-Inspector, Oberamrmann zu
<lb/>Deuren, Pyr und Marcken, Ritter des H. Huberti wie
<lb/>auch des pfäljischen Löwen - Ordens, Ehren-Ritter des
<lb/>Maltheset-Ordens, Herr zu Bollheim, Frauenberg, Esch«
<lb/>Weiler, Gritteren, Durweis und Berg an« Laim, — ein ehe.
<lb/>licher Sohn des verstorbenen Herrn Ivan Wilhelm Frey»
<lb/>Herrn von Hompesch, Herrn zu Bollheim, Frauenberg,
<lb/>Eschweiler und Gritteren, Ihrer Kurfürstlicher Durchlaucht
<lb/>zu Pfalz gülich - und bergischen Geheimen Rathen, gülich-
<lb/>schen Erbobrist - Jägermeistern, General - Busch - Jnsprc»
<lb/>torn und Oberamtmannen zu Niedeggen, und der noch
<lb/>lebenden Freyfrauen Jsabella von Hompesch, gebohruer
<lb/>Freyinne von Bylandt zu Rheidt, i,»maßen die Mutter
<lb/>der Fräulein Braut die Freyfrau Antonetta von Hom»
<lb/>Ptsch, gebobrne Freyinne von Hacke — ein« eheliche Tochter
<lb/>des Herrn Ludwig Anton von Hacke, Herrn zu Trippstadt,
<lb/>Melspach und Stelzenberg, Ihrer Kurfürstlichen Durch«
<lb/>laucht zu Pfalz Geheiinen Rathen und Obristjägermeistern,
<lb/>und der Freyfrau Anna Theodora von Hacke, gebohrcner
<lb/>Freyinne von Wachtendonck, welche bereits verstorben ist.

<lb/>Bey diesem Heyraths-Kontrakt sind folgende Bedin- 
<lb/>gungen nach reiflicher Ueberlegung und dem Beyrath der
<lb/>nächsten Anverwandten festgesetzet und angelobet worden:

<lb/>lmo ist zum standmäßigen Unterhalt verjüngen Ehe«
<lb/>leuten bei lebzeiten des Herrn Bräutigams Eltern ein be- 
<lb/>sonderer Kontrakt unter heutigem ümo abgeschlossen und
<lb/>unterzeichnet worden.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0251.tif"
                   n="249"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0251"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>k
</p>
               <p>

                  <lb/>249


<lb/>2 do bringet der Herr Bräutigam sein sämtliches,
<lb/>sowohl von väterlich'» als mütterlicher Seiten, auch von
<lb/>Seydenfällen anererbtes, oder noch zu ererbendes. Dermo»
<lb/>gen, wie solches nach Ableben der Eltern des Herrn Bräu»
<lb/>tigams vorhanden seyn wird, in gegenwärtige Ehe ein,
<lb/>welches Ihme seine Eltern beyderseits von nun an und
<lb/>Kraft dieses zufichern.

<lb/>3tio Die Fräulein Braut bringet ihrer Seits rin
<lb/>ihre Dotalgelder mit viertausend Gulden Rheinisch, welche
<lb/>bis zur wirklichen Ablage jährlich mit fünf vom Hundert
<lb/>verzinset werden; sodann bekommt sie gleich baar fünf»
<lb/>hundert Reichsthaler zur Aussteuer, worüber hiemit quit.
<lb/>tiret wird. — Hingegen reuunciirtt dieselbe hiemit feyer»
<lb/>lich zu kavvur ihrer Brüder und des Manysstammens
<lb/>auf das iutexral« väterliche und mütterliche wo- und
<lb/>Iwwobiliar-Vermögen und Seytenfälle.

<lb/>4to Ergäbe sich der Fall, baß die Fräulein Braut
<lb/>Wittib ohne Kinder würde, alsdann genießet dieselbe, so
<lb/>lang beyde oder Eins von den Eltern des Herrn Bräu«
<lb/>tigams im Leben, ad dies vitae oder bis zur anderwär»
<lb/>ten Verehelichung den nämlichen Unterhalt, als in pacto
<lb/>separato vermeldet, mit dem Unterschied jedoch, daß die»
<lb/>selbe, so lang sie bei den Schwiegereltern wohnet, Statt
<lb/>der ausgeworfenen fünfzehnhundert Reichsthaler mit zwölf,
<lb/>hundert Reichsthaler sich begnügen, und im Fall der Se.
<lb/>paration statt der bestimmten zweitausend zweihundert
<lb/>Reichsthaler mit zweitausend Reichsthaler zu ihrem jähr»
<lb/>lichen Unterhalt zufrieden seyn solle. Nach Ableben bei.
<lb/>der Schwiegereltern soll dieselbe aber zu Wittumsgeldern
<lb/>alljährlichs zweitausend Reichsthaler p. achtzig albus aus
<lb/>denen Gütern (welche ganz oder zum Theil des Ends
<lb/>pro Hypotheca dienen) von den Erben-oder Besitzeren
<lb/>derselben genießen.

<lb/>5to Sollte die Fräulein Braut vor dem Herrn Bräu»
<lb/>tigam versterben, so hat derselbe die Dotalgelder zum Ge»
<lb/>nuß, dergestalten jedoch, baß, wann der Herr Bräutigam
<lb/>und Fräulein Braut beyderseits ohne Hinterlassung einiger
<lb/>Kinder aus dieser Ehe ablebig werden sollten, alsdann
<lb/>und nur in diesem einzigen Fall die eingebrachte Dot der
<lb/>Familie der Fräulein Braut rückfällig werden solle.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0252.tif"
                   n="250"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0252"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>6to Im Fall nun Erben vorhanden, und es würde
<lb/>der Herr Bräutigam mit Tod abgehen, alsdann bleibt
<lb/>die Frau Wittib biS zur Großjährigkeit des ausersehenrn
<lb/>Gtammherrns, ober bis daran Selbe zur änderten Ehe
<lb/>schritte, keibzüchterinn aller Güter, wie dann auch in vor- 
<lb/>stehendem Fall die Frau Wittib bis zur Großjährigkeit
<lb/>des zum Stammherrn ausersehenen Sohnes, oder bis
<lb/>daran sie zur zweiten Ehe schreiten würde, Vormünde-
<lb/>rinn ihrer Kinder, jedoch mit Zuziehung eines adelichen
<lb/>und gelehrten BeyflanbeS verbleiben, inzwischen aber ge- 
<lb/>halten sein solle, sämmtliche Kinder Standesmäßig zu er- 
<lb/>ziehen, und bei erreichenden Jahren dieselbe nach ihrem
<lb/>Beruf standesmäßig zu versorgen.

<lb/>7mo Würde die Frau Wittib zur änderten Ehe
<lb/>schreiten, und Eins oder mehrere Kinder aus dieser Ehe
<lb/>vorhanden sein, alSdann solle derselben ein weiteres nicht,
<lb/>als die Halbschied der Dotalgrlder verabfolget werden;
<lb/>wenn aber gar Keine Kinder aus dieser Ehe vorhanden
<lb/>wären,' so mag sie ihre ganze Dotem zur zweiten Ehe
<lb/>bringen.

<lb/>8vo Würde der Herr Bräutigam Wittiber, und es
<lb/>wären Ein oder mehrere Söhne aus dieser Ehe vorhan,
<lb/>den, Er aber wollte sich wieder verehelichen; so mag Er
<lb/>in die änderte Ehe ein mrhreres nicht einbringen, als das
<lb/>Mobiliar«; die Güter aber und sämmtliches Immobiliar«
<lb/>äevolriren guoaä proxrietatem auf die Kinder erster
<lb/>Ehe; jedoch solle in diesem Falle Ihme Vorbehalten und
<lb/>erlaubt sein, aus denen Gütern ein Wittum von jährlichs
<lb/>Eintausend Reichsthaler feiner zweiten Ehegattin zu »s-
<lb/>siguirtn; wobey ausdrücklich vereinbart wird, baß die
<lb/>(Odetten erster und zweiter Ehe in Beförderung ihres
<lb/>Standes sowohl, als wegen der Appana^e, gleichgehalten
<lb/>werden sollen; indessen verbleibet Er lebenslänglich in dem
<lb/>Genuß der sämmtlichen Güter.

<lb/>9vo Sollte sich aber zutragen» daß nach Abstcrben
<lb/>der Fräulein Braut Keine Männliche, sondern nur weib- 
<lb/>liche Descendenz vorhanden wäre; alsdann solle zwar der
<lb/>Herr Bräutigam, wenn Er sich wieder vcreheligen wollte,
<lb/>die Güter in die zweite Ehe bringen können, worüber hie.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0253.tif"
                   n="251"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0253"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>mit dem Juri Statutario in favorem Nominis et Stem- 
<lb/>matis ausdrücklich derogircf wird; Jedoch wird dann in
<lb/>dessen Rücksicht den Töchtern erster Ehe, und zwar einer
<lb/>Jeden eine Hot von sechstausend Gulden Rheinisch nebst
<lb/>Hundert Pistolen zur Aussteuer bei.ihrer allenfaksigen
<lb/>Vereheligung nicht allein bestimmet, sondern auch annebens
<lb/>versichert, daß sie standmäßig erzogen und Ihnen oon-
<lb/>venabl« praekenden in adelichen Stifftern aus den vä- 
<lb/>terlichen Mitteln verschaffet werden sollen. Sollten aber
<lb/>in zweyter oder ferneren Ehe auch Keine Männliche, son- 
<lb/>dern nur weibliche Erben gezielet werden, so sollen die
<lb/>Töchtere erster Ehe in ihr voriges Recht wieder eintretrn.
<lb/>Hingegen wird in diesen. Fast die Hot für die Töchter
<lb/>zweyter Ehe auf sechstausend Gulden Rheinisch hiemitten
<lb/>bestimmet, sott weiter verabredet, daß sie standsmäßig
<lb/>erzogen, und Ihnen auch eourenable krachenden in ade.
<lb/>lichen Stiftern verschafft, fort mit einer Aussteuer von
<lb/>Hundert Pistolen versehen werden sollen.

<lb/>10mo Im Fall aus dieser Ehe Kinder beyderlei Ge- 
<lb/>schlechts gezielet, und diese vor der Frau Mutter abster,
<lb/>ben würden, alsdann soll es mit dem gänzlichen Vermö- 
<lb/>gen so, wie in arlicnlo quarto (iu, Fall keine Kinder
<lb/>vorhanden wären) beschrieben ist, gehalten werden, mit
<lb/>dem Zusatz, daß die Hot der Fräulein Braut mit gleicher
<lb/>Summe widerlegt werden solle. —

<lb/>11 mo Gleichwie durch die Elterliche Hisposition
<lb/>und nach dem Herkommen die Ootes für die beyden
<lb/>Fräulein Schwestern des Herrn Bräutigams auf viertau,
<lb/>send Gulden für eine Jede bestimmet sind; so sollen auch
<lb/>die Hole« der aus dieser Ehe entspringenden Töchtern,
<lb/>wenn auch Söhn« vorhanden sind, auf viertausend Gul- 
<lb/>den für eine Jede hiemit festgesetzt bleibeu; indessen
<lb/>bleibt der wirklich stdeieommittirte Brillianten Geschmuck
<lb/>und Haussilberwerk in allen Weegen mit dem Band des
<lb/>Fideicommiss bestrickt.

<lb/>12,no Wenn in dieser Ehe mehrere Söhne erwecket
<lb/>werden, so solle der Stammhaltende Sohn seinen Brü- 
<lb/>dern jährlichs zum Lebens «Unterhalt einem Irden fünf- 
<lb/>hundert Gulden so lang auszahlen, bis sie in dem wirk- 
<lb/>lichen Genuß einer Domspräbende oder einer Couimeu-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0254.tif"
                   n="252"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0254"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Serie sich befinden werden, wo alsdann aber dirsrlbige
<lb/>weiter nichts von der Familie zu fordern haben; hinge»
<lb/>gegen soll der Stammhaltende Sohn verpflichtet seyn, für
<lb/>seine Brüder an Vatersstatt zu sorgen, und die nöthigen
<lb/>Kösten zu verwenden, damit sie, sobald möglich, ihre
<lb/>Staudmäßige Versorgung in Domstifftern oder Malthe,
<lb/>ser« oder Teutschen» Orden finden mögen.

<lb/>lotio Dem Stammhaltenden Sohn aus dieser Ehe
<lb/>wird hiemit ausdrücklich anbefohlen und vorgeschrieben,
<lb/>daß Er zu seiner Zeit Keine andere, als «ine Ritter» und
<lb/>Stifftmäßige Fräulein, das ist, dessen Stammbaum mit
<lb/>sechözehn Ahnen auf den gülich - und bergischen Landtag auf»
<lb/>geschworen werden kann, hryrathen solle; widrigenfalls
<lb/>bleibet er von aller väterlichen Mo- und Immobiliar-Erb»
<lb/>schaft ausgeschlossen, und muß sich, wie ein Cadet vom
<lb/>Haus mit einer Leibrente von fünfhundert Gulden jähr»
<lb/>lich befriedigen. —

<lb/>Endlich halten sich brr Herr Bräutigam und Fräu»
<lb/>lein Braut ausdrücklich vor, nach Umständen und Gut- 
<lb/>finden nähere Dispositiones inter liberos zu errichten,
<lb/>besonders aber, im Fall wider. Verhoffen ihr zukünftig
<lb/>ältester Sohn wegen Gesundheiks», Fähigkeits» und Auf»
<lb/>führungs. Umständen zum Heyrathen Ihnen nicht der
<lb/>Tauglichste scheinen sollte, einen andern ihrer Söhne zum
<lb/>Stammhalter nach Willkühr auszuersehen und zu be»
<lb/>stimmen. —

<lb/>Zu allerseitiger Verbindlichkeit und rechtlicher Sicher,
<lb/>heit ist gegenwärtiger Heyraths« Contract von dem Herrn
<lb/>Bräutigam und Fräulein Braut, sodann von beydrrseiti»
<lb/>gen noch lebenden Eitern, wie von mehreren darzu erbe,
<lb/>thenen Anverwandten und Freunden eigenhändig unter»
<lb/>zeichnet, mit Eines Jeden angrbohrnen Pettschaft bekräf»
<lb/>liget und in Duplo ausgefertigt worden.

<lb/>So geschehen Düsseldorff den Ersten November und
<lb/>Bollheim den sechsten November Eintausend fiebenhundert
<lb/>und achtzig.

<lb/>(L. S.) Karl Wilhelm Grass von Spee.

<lb/>(D. S.) A. F. Grass von Spee.

<lb/>(L. S.) Anna Elisabeth« Augusta Gräffin von Spee, ge.
<lb/>borne Gräffin von Hillesheim.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0255.tif"
                   n="253"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0255"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>(L. S.) Christian von Hacke.

<lb/>(L. S.) Elisabeths Augusta von Hompesch.
<lb/>fL. 8.) F. C. Frhr. von Hompesch.

<lb/>(L. S.) M. T. Freyfrauin von Hompesch, geb. Gräffin
<lb/>von Hoensbroich.

<lb/>(L. 8.) Freiin von Hompesch, geb. von Bylandk.

<lb/>(L. 8.) Augusta von Hacke, Dechantin zu Gerresheim.

<lb/>Charles Baron d’Hompesch, Lieutenant die.
<lb/>vaux legers.

<lb/>(L. 8.) Wilhelm von Hompesch, Domherr zu Speier und
<lb/>Eichstädt.

<lb/>(L. S.J Joseph von Hompesch, Domherr ,;» Trier.

<lb/>&lt;L. S.) Ferdinand von Hompesch, M. £&gt;. Ritter.
</p>
               <p>

                  <lb/>43.

<lb/>Disposition des Freiherrn Maximilian Hein- 
<lb/>rich von Eynatten und der Freifrau Felicitas
<lb/>von Eynatten, geb. Freyin von Mirbach, d. d.
<lb/>Trips den 5. De;. 1782.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir haben unterm 24. Juni 1757 Ehepacten *)
<lb/>errichtet und zwarn zu solcher Zeit, als mir Freiherrn
<lb/>von Eynatten die Beschaffenheit der Güter unbekannt ge- 
<lb/>wesen und mein ältester Bruder allererst kurz vor meiner
<lb/>Verheirathung gestorben, und ich Freyin von Myrbach zu
<lb/>solcher Zeit eines annoch minderjährigen Alters gewesen.
<lb/>Nach dermalen genommenenen reiflichen Einsicht hatten
<lb/>wir befunden, daß die in die Ehe eingebrachte Patrimo- 
<lb/>nia^- Güter nicht allein mit merklichen Schulden beschwe- 
<lb/>ret werden müssen, deren zu dotirenden Schwestern zwei
<lb/>gewesen ic.

<lb/>Der §. 7. der Ehepacken soll in dem alleinigen Fall
<lb/>und anders nicht seinen Bestand haben, als wenn näm- 
<lb/>lich die Kinder ihre beiden Eitern überleben würden, und
<lb/>solle in solchem Falle der älteste Sohn und nach dessen
</p>
               <p>

                  <lb/>) Anlage 34.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0256.tif"
                   n="254"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0256"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Absterben der zweite Sohn unb successive, wenn er sich
<lb/>standmäßig verheirathet, die zur Ehe elngebrachte Herr,
<lb/>schaft Nüth samt Rcimersbcck — und Trips — nicht
<lb/>allein, sondern auch die 2 Mühlen und 3 Höfe — cum
<lb/>onere — vorab und allein favore nominis et stemma- 
<lb/>tis behalten und zu genießen haben, sodann solle das in
<lb/>diesem H. ded Ehepaeten enthaltene Wort: Thumstifts»
<lb/>mäßig keinen andern Sinn und Verstand haben, als das
<lb/>Wort: stiftmäßig allein hat, also daß es genug seye, wenn
<lb/>dieser sich stiftmäßig verheirathen wird.

<lb/>In Betreff des zweiten Herrn Sohnes Carl Adolph
<lb/>erklären wir, daß wir für rathsam befunden haben, diesen
<lb/>§. 7. der Ehepaeten in so weit abzuändern, daß dieser
<lb/>zweitgeborne Sohn in den Gütern zwar nicht mirtheilen
<lb/>soll, daß aber diesen nach unserem Tode 2000 Tholer loco
<lb/>legitimae von seinem ältesten Bruder gezahlt werden sollen,
<lb/>womit er denn gänzlich abgegutrt seyn soll.

<lb/>Werden auch quoad §. 8. der Ehepaeten die Ver.
<lb/>mehrung oder Verminderung des Pflichttheils und dot
<lb/>der weiblichen Geschlechtsdeseendenten uns Vorbehalten
<lb/>und — erklären wir, daß wir dieser (3) Fräulein Töchter
<lb/>Pfiichttheil für jede auf 2000 Fl. Rh. bestimmen und
<lb/>loco legitimae anweisen, welche unser ältester Sohn aus
<lb/>dem Genuß der Güther nach unserm Tode zu entrichten
<lb/>haben soll, womit sie dann abgegütet sind und an der
<lb/>elterlichen Hinterlassenschaft nichts mehr zu xractendiren
<lb/>haben sollen. So viel den §. derxactorum dotalium be»
<lb/>trifft; so sollen der weibliche Erbinnen dotal Gelder bei
<lb/>sich ergebenden Rückfall dem ältest gebornen Sohn oder
<lb/>dem, der ihm succediren wird, allein verbleiben.
</p>
               <p>

                  <lb/>44.

<lb/>Ehevertrag zwischen demFreiherrn von Spies
<lb/>und der Freiin von Rolshausrn von 1784.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit Amen!

<lb/>Kund und zu wissen seyn männiglichen, daß zwischen

<lb/>dem
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0257.tif"
                   n="255"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0257"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Hochwohlgebornen Herrn Heinrich Wilhelm Joseph
<lb/>Freiherrn von Spies von Büllesheim, Herrn ju Rath,
<lb/>Rohr, Frätschcin, Lüppcnau, Hetzingen, Erbschcnken des
<lb/>Herzogthums Jülich, Ihrer Kurfürstlichen Durchlaucht zu
<lb/>Pfalz - Baiern Kämmerer, Jülich - undBergischer Geheimer
<lb/>Oberappellationsgerichts- und Steuerrath, Amtmann zu
<lb/>Jülich, weiland des auch Hochwohlgebornen Herr» Jo- 
<lb/>hann Hugo, Freiherrn von Spies Büllesheim, Herrn zu
<lb/>Rath, Lüppenau, Rohr, Hetzingen, Jhro Kurfürstlichen
<lb/>Durchlaucht zu Pfalz Geheimrathen re., und der Hoch- 
<lb/>wohlgebornen Frauen Maria Anna Josephs, Freyfraurn
<lb/>von Spies, gcbornen Freyinnen von Vlatten zu Drove,
<lb/>eheleiblichen Sohn, als Hochzeitern eines, sodann der Hoch»
<lb/>wohlgebornen Freyfräulein Maria Anna von Rolshausrn
<lb/>zu Türnich, des frciadlich weltlichen Stiftes zu Neus
<lb/>Chanoinesse, des Hochwohlgebornen Herrn Ludwig Carl
<lb/>Freiherr» von Rolshausen, Herrn zu Türnich, Binsfeld,
<lb/>Lüttgenbach, Lauscheid, und weiland der Hochwohlgebor-
<lb/>nen Frauen, Jsabella Freyfrauen von Rolshausen, gebor»
<lb/>neu Freyinnen von Waldbolt Bornheim, ehelriblich erzeug- 
<lb/>ten ältesten Fräulein Tochter andern Tbeils, ein Christli- 
<lb/>ches Ehevcrlöbniß mit beiderseits Dätter- und respective
<lb/>Mütterlicher Bewilligung zu Fortpflanzung freiadlichen
<lb/>Geschlechtes, zuvorderst und besonders aber Gott dem All- 
<lb/>mächtigen zu Lob, seyn beschlossen, errichtet und dabei wie
<lb/>folgt beredet, verglichen und angenommen worben.

<lb/>1mo Versprechen ersigemeldtrr Freiherr von Spies
<lb/>und sie Freifräulcin Maria Anna von Rolshausen sich
<lb/>unter einander die Ehe und Treue, und wollen sich erster
<lb/>Tage durch priesterliche Copulation einsegnen lassen, fort- 
<lb/>hin sich beständig gegen einander so erzeigen, wie es dem
<lb/>Allerhöchsten wohlgefällig, zu Erwerbung himmlischen See- 
<lb/>gens nöthig und üblichen Standespersonen rühmlich ist.

<lb/>‘2do Wollen der Fräulein Braut Herr Vater gedacht
<lb/>Jhro nebst Aussteuer von 600 Gulden in ttslem 5000
<lb/>rheinische Gulden entweder binnen drei Monaten, oder
<lb/>bis zur gänzlichen Ablage, welche mit 1000 Gulden ab- 
<lb/>schlägig geschehen mag, mit 4 pCt. a dato verzinsen, wo- 
<lb/>gegen dann , . .

<lb/>3tio Sie Fräulein Braut für sich und ihre Erben
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0258.tif"
                   n="256"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0258"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>in Behuf ihrer geliebten Herrn Brüder, Maximilian und
<lb/>Ignatz, Freiherren von Rolshausen, und deren männlichen
<lb/>stiftsmäßigen Drscendenten, zur Erhaltung Stammes und
<lb/>Namens auf ihre väterliche Güter und Erbschaft, auch
<lb/>auf die ab intestato sich ergeben mögende Seitenfällrn
<lb/>an Eidessiatt renunciirt, bei Abgang derenselben aber
<lb/>oder deren stiftsmäßiger männlicher Descenden; dieser
<lb/>Verzicht Jhroselben nicht zum Nachtheil angezogen, son- 
<lb/>dern sie und ihre Erben alsdann (als wäre der Verzicht
<lb/>nicht geschehen) gehalten werden sollen.

<lb/>4to Wollen der Herr Hochzeiter sie die Fräu- 
<lb/>lein Braut mit einer Morgengabe zu Jhroselber ganz
<lb/>freien Disposition beschenken.

<lb/>5to Bringen der Herr Hochzeiter (so wie er in Ge,
<lb/>folg deren mit weiland seiner ersten Gemahlinn Antoinette
<lb/>von der Vorst zu Lombeck gethatigten Ehepacten, worin
<lb/>Art. 10. das Devolutions-Recht gänzlich aufgehoben wor- 
<lb/>den, zu thun mächtig) zu dieser zweiten Ehe ein ge-
<lb/>sammte von Hochdero Hochseeligen Herrn Vater herkom- 
<lb/>mende, oder sonst besitzende Güter mit sammtlichen Ap- und
<lb/>De^endenzien ; wobei sich die verwittibtt Freifrau von
<lb/>Spies, des Herrn Hochzeiters Frau Mutter Gnaden, die
<lb/>Wohnung auf dem Rath zu ihrem wittiblichen Sitz, wie
<lb/>solches auch in vorbcrürten ersten Ehepacten geschehen,
<lb/>ausdrücklich vorbehaltet.

<lb/>So viel aber 6to die der verwittibten Freyfrauen
<lb/>von Spies, des Herrn Hochzeiters Frau Mutter, eigen-
<lb/>thümliche zuständige Güter betrifft, worüber Ihr die freie
<lb/>Disposition zustehet, so erklären Hochdieselbe andurch,
<lb/>daß es bei der von Ihr den 31. denn er 1776 errichteten
<lb/>und am nämlichen Tage bei dem Scheffen-Gerichte zu
<lb/>Düren hinterlegten Disposition sein ohnabänberliches
<lb/>Verbleib haben und behalten solle.

<lb/>Damit nun auch her künftigen Sterbfällen halber zu
<lb/>Verhütung verderblicher Rechtshändel die nvthige Vor- 
<lb/>sehung geschehe, so ist nach vorgrhaltenen reifen Rath be- 
<lb/>redet, bewilligt und beschlossen:

<lb/>7mo Würde die Fräulein Braut zuerst und ohne
<lb/>Nachlassung ehelicher Leibesdescenden; ablebig werden, so
<lb/>soll vbgemeldete Dot von 3000 Florin, dafcrn sie wirklich

<lb/>«nt»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0259.tif"
                   n="257"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0259"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0259--><p/>
               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>entrichtet, Jhro der Fräulein Braut Herrn Vater oder
<lb/>dessen Erben zur graben Hälfte wieder obrückfallen, doch
<lb/>dem Herrn Hochzeiter die Leibzucht in dieser rückfälligen
<lb/>Hälfte vorbehaltlich.

<lb/>Würde aber 8vo in diesem Derabsterbungsfalle ein
<lb/>oder mehrere durch Gottesseegen aus dieser Ehe erzeugten
<lb/>Kinder männlichen Geschlechts obhanden seyn, und dem- 
<lb/>nächst auch der Herr Hochzeiter das Zeitliche seegnen, so
<lb/>soll, falls nur ein Sohn vorhanden, dieser all Väter-
<lb/>und Mütterliche Nachlassenschaft alleinig haben» und da- 
<lb/>gegen die aus des Herrn Hochzeiters erster Ehe vorhan- 
<lb/>denen Töchter, so wie seine eigenen Geschwister standes- 
<lb/>mäßig versorgen, bei ihrer adelichen Verheirathung, mit
<lb/>Zuziehung nächster Freund und Verwandten, gegen einen
<lb/>nach löblichem Gebrauch von der Ritterschaft zu thuen-
<lb/>den Verzicht, gebührmäßig aussteuern, dotirrn und ab-
<lb/>gülen.

<lb/>Wären alsdann aber 9no mehrere Söhne vorhan- 
<lb/>den, so soll der älteste unter ihnen, sofern derselbe nicht
<lb/>geistlich oder zu Fortpflanzung deö Stammes nicht un- 
<lb/>fähig» den Rittersitz Rath, nicht allein mit dem, was in
<lb/>seinen Ebern und Zäunen gelegeif, sondern überhaupt mit
<lb/>all seinen An- und Zubehörden, Renten und Einkünften,
<lb/>nichts davon ab. noch ausgeschlossen, auch mit allen auf
<lb/>dem Hause befindlichen Silberwerk, Tapeten, Spiegelen,
<lb/>Haus- und' Hofgeräkhe, jeden üblichen Vortheil unabzüg.
<lb/>lich, vorab und voraus haben, jedoch auch dagegen in
<lb/>denen Aussteuerungen und Doten seiner Schwester und
<lb/>Halbschwestern so viel mehreres nach arithmetischer Pro- 
<lb/>portion der mehreren Revenüen beizutragen haben.

<lb/>Wären aber 10mo gar keine Söhne aus dieser zwei- 
<lb/>ten Ehe, sondern nur Töchter vorhanden, so sollen diese
<lb/>mit denen aus erster Ehe vorhandenen Töchtern in der
<lb/>väterlichen Erbschaft vollkommen gleichgehalten werden.

<lb/>Ilmo Würde der Herr Hochzeiter auf Vorgesetzten
<lb/>Fall, daß er der letztlebende, und keine Söhne auS dieser
<lb/>Ehe» sondern Töchter vorhanden wären, zur dritten Ehe
<lb/>schreiten, so bleibt Ihm die Macht unbenommen, seine
<lb/>Güter in sothane Ehe einzubringen, ohne daß dagegen
<lb/>das Devoluti»»« - Recht angeführt werben könne.

<lb/>1S36. H. 93. R
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0260.tif"
                   n="258"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0260"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>12iito Ueberhaupt sollen alle beS Herrn Hochzeiters
<lb/>Güter, vorbehaltlich der denen Töchtern gebührenden Aus- 
<lb/>steuer und Dole, bei dem von Spiesischen Mannstamme
<lb/>verbleiben, selbiger sei) aus dieser zweiten oder einer fer-
<lb/>nern Ehr gezeuget.

<lb/>Und da IZüo mit GotteS Hülfe der Haupt-End- 
<lb/>zweck ist, nicht nur die Fortpflanzung des von Spiesischen
<lb/>Mannsstammes, sondern auch, daß solcher und die Dc-
<lb/>scendcnz in ihrem uralten stiftmäßigen reinen deutschen
<lb/>Adel vonnvrvirt werde, so sollen Söhne und Töchter,
<lb/>welche sich mit einer ungleichen und nicht altdeutsch stift.
<lb/>mäßigen Person heirathen, von aller Succession ausge- 
<lb/>schlossen seyn.

<lb/>Begebe es I4to, daß die Fräulein Braut die letzt-
<lb/>lebende wäre, und aus dieser Ehe keine Kinder obhanden,
<lb/>so soll« Hochdieftlb« die Hälfte aller Mobilien eigenthüin-
<lb/>lich Haben, auch als lange sie im Wittiben Stand ver-
<lb/>bleiben wird, entweder (falls sie mit denen aus ersiercr
<lb/>Ehe vorhandenen Töchtern zu leben, und deren Versor- 
<lb/>gung zu bewirken gesinnet seyn wird) die unberechnere
<lb/>Leibzucht von alliegen in diese Ehe eingrbrachten Gütern
<lb/>behalten, oder falls sie dieses nicht, sondern sich von be- 
<lb/>sagten ersiern Ehekindern zu trennen gesinnt wäre, sollen
<lb/>Jhro die unten §. 18. bestimmt werdenden Wittibgeldcr
<lb/>von besagten Kindern oder denen denselben anzuordnen-
<lb/>den Vormündern frey und unweigerlich ausgerichtet, wie
<lb/>auch die von der Fräulein Braut eingrbrachke Dvt,
<lb/>wenn sie gezahlt seyn sollte, rückerstattet werden.

<lb/>15to Wären hingegen in diesem Falle Kinder aus dieser
<lb/>Ehe vorhanden, so soll die Fräulein Hochzeiterin als letzt,
<lb/>lebende, so lang sie im unverrückten Wittiben Stande
<lb/>verbleibt, in und von sämmtlichen von dem Herrn Hoch- 
<lb/>zeiter herkommenden jetzigen und zukünftigen Gütern, auch
<lb/>von Jhro cingebrachtem Heirathsgute, und von dein,
<lb/>was stehender dieser Ehe etwa erworben worden, die
<lb/>Leibzucht und re«p. unberechnete Administration haben,
<lb/>und dagegen schuldig und verbunden seyn, über solche ih- 
<lb/>rer Leibzucht und Administration untergebene sämmtliche
<lb/>Güter ein förmliches Inventarium inner sechs Mona- 
<lb/>ten zu errichten, als natürliche Vormünderinn und alS
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0261.tif"
                   n="259"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0261"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>«ine getreue Mutter ihren Kindern wohl vorzustehen, die- 
<lb/>selben standesmäßig aufzuerziehen, in Christlichen Tugen- 
<lb/>den- fort in denen dem Abel wohlanständigen Wissen- 
<lb/>schaften und Uebungen unterweisen zu lassen, auch für
<lb/>die Versorgung der Töchter aus erster Ehe fich mit zu
<lb/>verwenden, eine sparsame untadelhafte Haushaltung zu
<lb/>führen, die Güter im Stande zu halten und so viel mög- 
<lb/>lich zu verbessern, fort die darauf etwa haftenden jährliche
<lb/>Lasten und Penstonen richtig und unmangelhaft abzu-
<lb/>richten.

<lb/>Auch da 16to die Kinder zu ihrem erwachsenen Al- 
<lb/>ter kommen, die Töchter auf die Stifter, und die jünger»
<lb/>Söhne, so zum geistlichen Stande einen wahren Beruf
<lb/>zeigen, ebenfalls auf Dom. und andere Stifter oder zu
<lb/>Ritterorden zu befördern, denen Töchtern,.so fich mit Jhro
<lb/>der Frau Mutter Willen und Wissen Stand- und Stift-
<lb/>mäßig verheirathen, mit Rath und Gulfinden nächster
<lb/>Blutsfreunde Aussteuer und Dot zu bestimmen und aus- 
<lb/>zureichen.

<lb/>17w Dem ältesten Sohn aber, da selbiger sich ver-
<lb/>heirathet, bas demselben als Stammhalter hierneben im
<lb/>$. 9. zum adkichen Dortheil zugedacht und ausgeworfe-
<lb/>neS ohne Rückbehalt alsbald abzutreten und einzuräumen.

<lb/>18vo Wäre es Sache, daß die Fräulein Braut ihre
<lb/>(^onvvnivnr nicht fände bei denen Kindern zu verbleiben,
<lb/>sondern der Leibzucht und Administration der Mühe und
<lb/>Beschwerlichkeit halber fich entschlagrn wollte, so sollte
<lb/>Ihr zur Wohnung jährlich 200 Rthlr., sodann zum stan-
<lb/>desmäßigrn Unterhalt 800 Rthlr., benebrns denen Inte- 
<lb/>ressen von ihrer Dot, auch freier Gebrauch deren Meublm,
<lb/>ohne Mangel ausgezahlt werden.

<lb/>Sofern« aber 19no die Fräulein Hochzrlterinn alS
<lb/>letztlrbende, im Fall eines oder mehrerer obhandener Kin- 
<lb/>der, zur weitern Ehe griffen, so soll Hochdieselbe also fort
<lb/>und mit der That selbst allieger Leibzucht und Admi- 
<lb/>nistration auch alliegen Lucri m'obiliaris verlustig, mit- 
<lb/>hin mehr nicht, als die Hälfte ihrer Dot, nebst denen zu
<lb/>Jhro Leib gehörigen Kleidungen, in solche änderte Ehe zu
<lb/>übertragen befugt und mächtig seyn, doch von der andern
<lb/>Hälfte die lebenslängliche Leibzucht haben und genießen.

<lb/>R 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0262.tif"
                   n="260"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0262"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>20mo Hüllen Herr Hochzeiter und Fräulein Brant
<lb/>sich bevor gesummter Hand, ein und andern vorbeschrie-
<lb/>denen Punkten ab. und beisetzen zu können.

<lb/>Zu Urkund*wetzen haben Eingangs Hochermeldete,
<lb/>der Herr Hochzeiter und Fraulern Hochzeiterin» nebst
<lb/>beiderseitigen Freiherrlichen Eltern als Mitcontrahenten,
<lb/>fort hohen Freunden und Verwandten, gegenwärtiges
<lb/>Eheverlöbniß und Heirathsverschrcibung eigenhändig un- 
<lb/>terschrieben, und mit aogebornem freiadlichem Pettschasten
<lb/>befestigt. So geschehen Neus den 27. April 1784.

<lb/>(7^. 8.) I. Freiherr Spies (7^. 8.) Mariane Freifräu-
<lb/>von Büllesheim zu Rath. lein von Rolshausen.
<lb/>(1^. 8.) Verwittibte Frei- (7^. 8.) Lud. Freiherr von
<lb/>frau von Spies, geborene Rolshausen.

<lb/>Freyinn von Vlatten. &lt;7^. 8.) Felicitas v. Waldbott.

<lb/>(L. 8.) Balduine Freifräulein von Rolshausen.
</p>
               <p>

                  <lb/>45.

<lb/>Testament des Freiherr« Franz kudw. von Elz
<lb/>vom 5. April 1787.
</p>
               <p>

                  <lb/>So viel meine Kinder betrifft; so setze ich
<lb/>4) meinen einzigen Sohn zu meinem ohngezweifelten
<lb/>Universal-Erben hiermit ein, jedoch dergestaltrn, daß der- 
<lb/>selbe meinen beiden Töchtern statt des ihnen sonst gebüh- 
<lb/>renden Pflichtrnteils, so lange dieselben bei ihm und ohne
<lb/>sonstige Versorgung sein werden, und zwarn einer jeden
<lb/>jährlichs nebst Kost und Wohnung 100 Rthlr. verabrei- 
<lb/>chen, weniger nicht den sorgfältigen Bedacht nehmen soll,
<lb/>drnenfelben nach Gelegenheit und wo immer möglich eine
<lb/>anständige Versorgung zu verschaffen und, wenn eine oder
<lb/>die andere eine Gelegenheit sich zu verheurathen haben
<lb/>wird, derselben 2000 Rthlr. Rheinisch pr« äoto, gleichwie
<lb/>die Frau von Heevemann zu Zuydswick auch erhalten
<lb/>hat, auszuwerfen, bas Kapital hedoch selbst,» an dieselben nicht
<lb/>ablegen, sondern solches mit 5 pCt. jährlich verzinsen, woge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0263.tif"
                   n="261"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0263"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>gen dann dieselbe auf alle weitere Erbschafts. Ansprüche
<lb/>adelichen Gebrauch gemäß zu verziehen haben wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>46.

<lb/>Auszug aus dem Testament deS Clemens ?o-
<lb/>tharius Reichsfreiherrn von Fürstenberg, st.
<lb/>stata Paderborn den 27. Julii 1787.
</p>
               <p>

                  <lb/>I» nomine 8k»nvt&gt;88ima« individuae Trinitatis Amen.

<lb/>In reiflicher Erwägung des sichern Todes und Un- 
<lb/>sicherheit der Stunde, übergebe ich dem lieben Gott und
<lb/>seinen Heiligen meine unsterbliche Seele; den Leib aber
<lb/>der Erden ohne Gepränge zu begraben, und habe ich über
<lb/>mein zeitliches Vermögen zwischen meinen noch lebenden
<lb/>vier Kindern, bei guter Vernunft, stark und gesunden Lei- 
<lb/>beskräften, folgende väterliche in Rechten privilegirte Dis- 
<lb/>position zur genausten Befolgung nach meinem Gott
<lb/>gefälligem Absterben aufzurichten für gut befunden.

<lb/>1) Da vermög freyhrrrlich von Fürstenbergscher, von
<lb/>Kaiserlicher Majestät allergnädigst bestättigter, Fidei-com-
<lb/>missoruin und meinen eigenen Ehepackten es mir un- 
<lb/>streitig zustehet unter meinen Söhnen den Stammfolger
<lb/>zu wählen, so ernenne ich dazu meinen zweiten Sohn
<lb/>Friedrich, welcher in allen von Fürstenbergischen alten Fi- 
<lb/>dei Commiß-Gütern ohne Unterschied sowohl, als jenen so
<lb/>ich diesseits des Rheins erworben und laut meinen Ehe-
<lb/>paekten Salva tamen ulteriori dispositione inter Libe- 
<lb/>ros divisione dem altem Fidei Commisso vereinigt habe,
<lb/>auch wirklich besitze, doch mit dem Zusatz suovestiren
<lb/>solle, daß . . .

<lb/>(hier folgen nun die nähern Bestimmungen über die
<lb/>Erbfolge der durch dem Testator, benebst dem
<lb/>alten Fürstenberger Fidei Commiß, welches wie vor- 
<lb/>stehend bemerkt, der zweite Sohn: Friederich er- 
<lb/>hielt, — annoch errichteten zwey Fidei»Commiffen,
<lb/>nämlich das Eine über die zwischen Rhein und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0264.tif"
                   n="262"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0264"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>MaaS gelegenen Güter, welche dem dritte» Sohn
<lb/>Hermann Adolph Theodor, und das Andere, wegen
<lb/>der jenseits der Maas gelegenen Güther, welche dem
<lb/>ältesten Sohn Fran; Clemens von Fürstrnberg zuge«
<lb/>theilt waren, unter dem ausdrücklichem Bemerken,
<lb/>daß dieser Antheil Güther ebensowohl als ein verum
<lb/>reale et perpetuum Fidei - Commissum familiae
<lb/>solle geachtet werben.)

<lb/>(Demnächst heißt es ferner:)

<lb/>§. 9. Nachdem nun die drei männliche immerwäh»
<lb/>renbe von keinem, mit waS Art Schulden es auch seyn,
<lb/>ju beschwerende Fideicommissa fertig und unter meine
<lb/>Söhne vertheilt seynd, also

<lb/>$. 10. Institui« ich alle meine vier Kinder, nament»
<lb/>lich den F. Clemens, den Fritz, den Theodor, die Maria
<lb/>FranciSca, uny jwar einen jeden in ihre bloße Legitimas
<lb/>nach Vorschrift von Fürstenbergischen Fidricommißen, Ehe«
<lb/>packten und sonstigen-Familien Einrichtungen ad Sieben»
<lb/>tausend Reichsthaler Frankfurter Cours, welche der Fritz
<lb/>sowohl sich sechsten als seinen beiden Brüdern und seiner
<lb/>Schwester Maria Francisca auszubrjahlen hat.

<lb/>4-11. Und da ich nun einem jeden seine Legitimam
<lb/>a parta vermacht habe, so cessirt die Quaestion: Legi- 
<lb/>tima debet dari liberis.
</p>
               <p>

                  <lb/>47.

<lb/>Dispositio inter liberos desFreiherrnFranj
<lb/>Hugo Eduard von Gymnich und der Freifrau
<lb/>Maria Anna Beissel von Gymnich, gebornen
<lb/>von Warsberg, d. d. Frrns den 8. April 1788.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir haben aus Elterlicher Vorsicht und Liebe eben
<lb/>so, wie zur unumgänglichen Conservation des Stammes
<lb/>der Familie Beiffel von Gymnich, folgende nach alten
<lb/>Rechten, jumahl nach der unter denen von der Ritter»
<lb/>schaft üblichen Gewohnheit, sehr privilegirte Disposition
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0265.tif"
                   n="263"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0265"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>unter unsren 5 Söhnen und 4 Döchtern auf folgend«
<lb/>Art überleget, abgeredet, beschrieben und außgefertigt rc.

<lb/>§. 2. Da Wir unsren ältisten sohn mit einer Thum«
<lb/>prebende zu Mayntz und unfern zweiten sohn mit einer
<lb/>Thumpfründe zu Trier, unser» dritten Sohn mit einer
<lb/>zu Trier und Würtzburg versehen, mithin denenselben nach
<lb/>unserer Meinung Ein ihrem stand und Karacter angemesse»
<lb/>nes Etablissement verschafft haben; so geht unsere weitere
<lb/>Elterliche sorgfaltung dahin, wie demjenigen von unsren
<lb/>söhnen, den wir zum stammführer außersehen werden, die
<lb/>bei der Lage der Familien»Umstände und vieler Kin»
<lb/>der sehr beschwerliche Bürde, so viel als es immer mög«
<lb/>lich ist, möge erleichtert und die Familie in ihrem Bestand,
<lb/>Flor und Ansehen könne erhalten werden. Wir vrrord«
<lb/>nen, setzen und wollen also hiemit, daß entweder unser
<lb/>zweiter sohn Franz Ludwig, wenn er als der älteste Do-
<lb/>micellar zu Trier nicht zu Kapitel gehen wird, noch will,
<lb/>oder unser jüngster Sohn Clemens -Wenceslaus stamm«
<lb/>führer und zugleich unser Universal Erb und Nachfolger
<lb/>in allen Lehn und Allodial», Gerrid und ungereiden gütern,
<lb/>Actionen und Forderungen, wie fie inimer Nahmen haben,
<lb/>nach unserm Tobt seyn und bleiben soll.

<lb/>3. Damit aber in unser ErbEinsetzung nicht der
<lb/>mindeste Zweifel übrig bleibt und wir im Vorauß nicht
<lb/>wissen können, wer sich hierzu am besten qualificirt oder
<lb/>durch Zeit und Umstande am dienlichsten dazu erachtet
<lb/>wirb, so ist unser ernstlicher Wille, daß derjenige von uns
<lb/>eben bemelten beyden Söhnen unser Universal ungezweiffel»
<lb/>ter Erb seyn soll, welchey wir in Verfolg der Zeit zusam»
<lb/>men, oder welchen der letztlebende von uns dazu bestimmen
<lb/>oder ernennen wird, sollte aber diese weichere Ernennung
<lb/>nicht geschehen, in diesem Fall soll eo ipso unser zweyter
<lb/>Sohn hiemit dazu ernennt seyn und bleiben, jedoch mit
<lb/>dem Beding, daß unser jüngster Sohn, bis von seinem
<lb/>Bruder Franz Ludwig wirkliche »esvvnäens vorhanden
<lb/>ist, zu erhaltung der Familie Beiffel von Gymnich hiemit
<lb/>fubstituirt feyn soll.*)

<lb/>*) Die §§■ 4—7- enthalten Bestimmungen über die Ab,

<lb/>findung der übrigen Kinder, fehlen aber in der vorliegenden
<lb/>Abschrift.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0266.tif"
                   n="264"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0266"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 10. Wir verordnen und wollen auch ausdrücklich,
<lb/>und zwar unter straf der privsrion der Erbfolge, daß
<lb/>unser Erb« und Stammführer sich mit unserer oder nach
<lb/>unserm Todt mit der nächsten Anverwandten Bewilligung
<lb/>' Ritter« und stiftömäßig verheyrathen soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Testament deS Freiherrn von Breibbach Bür- 
<lb/>resheim vom 17. April 1788.
</p>
               <p>

                  <lb/>$. 6. Wenn eS dem ^Allmächtigen gefallen haben
<lb/>würde, mich mit LeibeSErben zu feegnen, so würde ich
<lb/>nach Vaters Pflicht dieselben bedacht und zu deren Besten
<lb/>dasjenige verordnet haben, was zur Erhaltung und Fort»
<lb/>Pflanzung Stamm und Rahmens bei adelichen Geschlech-
<lb/>tern gewöhnlich ist. Wie aber der gütige Gott meinen
<lb/>einzigen Sohn schon aus dieser Zeitlichkeit abberufen uiw
<lb/>dessen Stelle niit keinem andren Leibes Erben ersetzt hat;
<lb/>so will sch auf den Fall meinrs ohnbeerbten Hinscheidens
<lb/>die männliche Descendenz meiner an den Grafen von
<lb/>Renesse vermählt gewesenen Schwester an Kindesstatt
<lb/>aufnehmen, solche zu meiner Derlaßcnschaft berufen. Da»
<lb/>hero setze ich vor jetzt

<lb/>4- 7. den ältesten Sohn meines verstorbenen Schwester
<lb/>Sohns — Grafen von Renesse — zu meinem ungezweifel»
<lb/>ten Universal Erben meines ganzen Vermögens — unter
<lb/>der ausdrücklichen Bedingniß, daß er sich stiftsmäßig ver»
<lb/>heirathen solle — ein. In Gemäßheit dessen soll

<lb/>§. 8. meine Bcrlassenschaft von ihm auf dessen
<lb/>männliche Erben und alleinig auf jenen Sohn,
<lb/>welchen er oder ein jeweiliger Vater hier- 
<lb/>zu berufen wird, immer hinfallen. Sollt«
<lb/>aber rin zeitlicher Vater dieser feiner männ- 
<lb/>licher Descendenz keinTestament machen wol- 
<lb/>len oder können, so soll hiedurch immer darzu
<lb/>» der älteste verheirathrte Sohn berufen und
<lb/>nach Abgang dessen männlicher Linie die Erb- 
<lb/>lichkeit auf den zweiten und von diesem syfvrt
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0267.tif"
                   n="265"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0267"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>auf den dritten Sohn des ersten Erwerbers
<lb/>und gemeinsamen Vaters nach dem Recht der
<lb/>Erstgeburth und secundum ordinem succes- 
<lb/>sionis linealis agnaticae dcvolvirt werden.

<lb/>§. 12. Sollte aber di« Gräflich Renesflsche männ,
<lb/>liche Linie ganz ausgehen oder auch ein zeitlicher Stamm.
<lb/>Herr sich nicht standesmäßig verheirathen, so soll mein
<lb/>Beiter Freiherr von Breidbach derselben andnrch sub.
<lb/>stituirt sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>49.

<lb/>Heirathsverschreibung des Freiherr» Carl
<lb/>Raitz von Frens und der Fräulein Maria von
<lb/>Nagel vom 23. Juni 1789.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 8. — so soll der ältere Sohn zur Unterhaltung
<lb/>und Fortsetzung des Adrlichen Stamms und Namens
<lb/>alle von beyden Eltern herrührrnde be« undunbewegliche,
<lb/>eingebrachte und während dieser Ehe erworbene fort vcr»
<lb/>erbte Güter allein haben und eigenthümiich behalten;
<lb/>dahingegen seinen Brüdern, falls deren zwei oder mehrere
<lb/>vorhanden, eine Halbscheid der von allen unbewegliche»
<lb/>Gütern abkommenden und zu drey von Hundert anzu»
<lb/>schlagenden Einkünften und, falls nur ein Bruder vorhan- 
<lb/>den, einen dritten Theii dieser Einkünfte, so lang bis der
<lb/>Bruder oder die Brüder von dem ältesten Bruder stanbeS»
<lb/>mäßig versorget seyn werden, jährlich in baarem Geld«
<lb/>entrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>50.

<lb/>Auszug aus dem Testament deSFreiherrn Carl
<lb/>Abraham Franz Alexander von dem Badlen.
<lb/>berg.Kefsel, Herrn zu Hachhausen, vom
<lb/>28. April 1791.
</p>
               <p>

                  <lb/>So verordenr hiemit weiter
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0268.tif"
                   n="266"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0268"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>3) daß mein einziger Sohn Carl Friedrich hinkünftig

<lb/>— mein fämmtliches Vermögen — es bestehe in immo- 
<lb/>bilibus vel mobilibus, liaereditariis vel acquisitis —

<lb/>— haben und in eigenthümlichen Empfang nehmen soll,
<lb/>wohingegen aber derselbe seinen beiden Schwestern —
<lb/>pro quota filiali vel dote 5000 Rthlr. — auszahlrn rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>51.

<lb/>Ehepacten zwischen dem Freiherr» Carl Theo,
<lb/>dor von Eynatten und dem Freifräulein Bal-
<lb/>buna von Rolshausen, d. &lt;1. Schloß Türnich
<lb/>vom 3. May 1792.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) bringet der Freiherrliche Bräutigam nachstehende

<lb/>von ihm nach vereinbarungsmäßiger Abgütung seiner Ge- 
<lb/>schwister — mit vollem Recht besessen werdende Güter zu
<lb/>dieser Ehe ein: als die Herrlichkeit Nüth mit dem adeligen
<lb/>Gute Reimrrsbeck — gelegen im Lande von Valkrnburg rc.,
<lb/>wie denn auch den frei-adlichen Rittrrsitz Trips;-

<lb/>3) -c) würde sreihrrrlicher Bräutigam aber

<lb/>männliche Erben Nachlassen, so derogiren die Contrahenten
<lb/>hiermit dem Landrecht, daß der älteste Geborne den ade- 
<lb/>ligen Vortheil genießen solle, und behalten sich vor, Eins
<lb/>ihrer Kinder nach Gutbefinden für den Aeltesten oder
<lb/>Stammherrn auszurrsehrn und zu benennen, lassen es je- 
<lb/>doch beim Landrecht, wenn diese Auswahl bei ihrem bei- 
<lb/>derseitigen Lebzeiten nicht geschehen seyn sollte.

<lb/>d) Der also Ausersehene oder nach Landesrechten ein- 
<lb/>tretende ältest Geborne soll« sodann, so bald er das 25ste
<lb/>Jahr seines Alters erreichet und.sich stiftsmäßig vereheligt
<lb/>haben wird, all« §. 2. bemerkte Güter, wie auch die ste- 
<lb/>hender Ehe erworbenen Immobilia von seiner Frau Mut- 
<lb/>ter erhalten und derselben dafür eine jährliche, auf die
<lb/>Güter haften bleibende, Rente von 1200 Rthlr. ausbe-
<lb/>zahlen.

<lb/>e) Sollen zu dessen Vortheil ebenfalls alle Mobilia
<lb/>für iminobilificiret gehalten und demselben ebenmäßig
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0269.tif"
                   n="267"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0269"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen Erlegung von 600 Rthlr. an feine Frau Mutter
<lb/>(jedoch die Derofclben Leibeszustandigkeiten ausgenommen)
<lb/>abgetreten werden.

<lb/>0 Soll dieselbe Disposition auch ,um Vortheil b,S.
<lb/>jenigen Sohns gelten, der im AbsterbungSfalle oder nicht
<lb/>stiftsmäßiger Vereheligung des gewählten ober gewöhnlich
<lb/>eintretenden Stammherrn demselben in der Rechtsordnung
<lb/>folgen würde.

<lb/>g) Dergleichen Stammherr solle jedoch beim Antritt
<lb/>der Güther verbunden seyn, seinen unversorgten Geschwi.
<lb/>stern sämmtlich eine standesmäßige Versorgung ju ver«
<lb/>schaffen, wovon jedoch der Fall ausgenommen, wenn Einer
<lb/>die schon gehabte Versorgung willkührlich hätte fahren
<lb/>lassen oder eine angeboten« nicht annehmen wollen.

<lb/>11) Nebstdem soll oftgrmrldter Srammherr verpflich»
<lb/>tet seyn, die unversorgten Geschwister bis ju ihrer Versor- 
<lb/>gung standesmäßig ;u unterhalten und nach selbiger denen
<lb/>Söhnen 2OdO Gulden als eine dos, welche zugleich hie«
<lb/>mit anstatt der sonst gewöhnlichen Pflichttheile oder Noth»
<lb/>gebühr bestimmt wird» zu verreichen.

<lb/>i) Diese dos solle gleichwohl, wenn jener, der solche
<lb/>erhalten, ohne Hinterlassung ehelicher Leibes Erben verster«
<lb/>den würde, dem Stamm Herrn oder dessen ehelichen stifts«
<lb/>mäßigen Nachkömmlingen ganz allein zurückfallen.

<lb/>k) Außer der vorbenannten Versorgung und dot soll
<lb/>aber der Stammherr zu keinm weitern Abgaben verbun- 
<lb/>den seyn und die übrigen Kinder damit als völlig abge»
<lb/>gütet angesehen werden.

<lb/>4) Wenn freiherrlicher Bräutigam keine Söhne, son»
<lb/>dern nur Fräulein Töchter Nachlassen würde, so sollen solche
<lb/>nach Vorschrift des Landrechts tu gleichen Theilen zu der
<lb/>gesummten elterlichen Nachlassenschaft zugelassen werden.

<lb/>8), Sind es denn jetzt gesagte 4000 Gulden, welche
<lb/>die Fräulein Braut in gegenwärtige Ehe einbringt, und
<lb/>gegen deren Erhaltung dieselbe auf ihre elterliche Nach«
<lb/>lassenschast zum Vyrtheil ihres ältesten Bruders und
<lb/>dessen eheliche männliche stiftsmäßige Nachkömmlinge Ver- 
<lb/>zicht leistet.

<lb/>12) Da eS nun den freiherrlichen Contrahenten
<lb/>daran gelegen ist, daß der Glanz der Familie beibehalten
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0270.tif"
                   n="268"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0270"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>26$
</p>
               <p>

                  <lb/>werde, so verordnen wohldieselben, baß km Fall der Aus- 
<lb/>ersehene -oder nach kandrechten eintretende Stammherr
<lb/>nicht stlftsmäßig heirakhen würde, alsdann bas Stamm.
<lb/>Recht auf das der Erstgeburt nach folgende Kind über- 
<lb/>gehen und der Mesalliirte stch mit dem §. 3. lit. g. l&gt;.
<lb/>i. et k. festgesetzten Vortheile ju begnügen gehalten sein
<lb/>solle.

<lb/>13) Endlich behalten sich freiherrliche Contrahente»
<lb/>bevor, gegenwärtigen Vertrag stehender Ehe nach Noch«
<lb/>dürft und Gulbefinden zu vermehren oder zu vermindern
<lb/>und in jedem Stück oder im Ganzen abzuändern.
</p>
               <p>

                  <lb/>62.

<lb/>Auszug aus den Ehepacten des Freiherrn von
<lb/>Fürstenberg und der Freiin von Dalwigk,
<lb/>de dato Cöln den 6. Mai 1793.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Namen der Allerheiligsten und unzertheilten Dreifal- 
<lb/>tigkeit Amen.

<lb/>Kund seyn, daß zwischen Weyland des Hochwohlge-
<lb/>bohren Herrn Clemens Lothqrius, des heiligen römischen
<lb/>Reichs Freyherrn von und zu Fürstcnberg, Herrn zu
<lb/>Echnellenberg» Herdringen, Waterlap, Nehem, Hüsten,
<lb/>Broighausen, Adolphsburg, Reigern, Stirpe, Bocke, Ich«
<lb/>terlohe, Horst, Heiligenhoven, Obflnnich, Dourheim, Han- 
<lb/>sen rc., Erbvogken zu Graffschaft und Ewig, Gerichts-
<lb/>Herrn zu Oberkirchen, Jhro Kurfürstlichen Durchlaucht zu
<lb/>Cölln wirklichen Kämmern, und adelichen Raths des
<lb/>Herzogthums Westphalen, und Erbdrosten deren Aemtern
<lb/>Bilstein, Waldenburg und Fredeburg rc., sodann der Hoch-
<lb/>gebphren Sophie Charlotte Marquifln von und zu Hons«
<lb/>broeck, des heiligen römischen Reichs Gräfin rc., driltge.
<lb/>bohrnen Sohn Herrmann Adolph Theodor, des H. R,
<lb/>R. Herrn von und zu Fürstenberg, Herrn deren Herrlich- 
<lb/>keiten und resxeeiiv« Rittersitzrn zuObsinnich, Remmers-
<lb/>dahl, Homburg, Sevenum, Benefis, Hausen, Bourheim,
<lb/>Zsteede, Hemmerich, Bitz und Kidderich, des Ertz-Stifts
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0271.tif"
                   n="269"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0271"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0271--><p/>
               <p>

                  <lb/>26Ü
</p>
               <p>

                  <lb/>Kölln Erbkämmern, als Hochzeitern an Einem, und des
<lb/>Hochwohlgebohren Fricdench Carl, des H. R. R. Herrn
<lb/>von Dalwigk, Herrn zu Lichtenfels, Cr Kurfürst!. Durch- 
<lb/>laucht zu Pfaltz Kämmern, General Majo»n, und Kom- 
<lb/>mandanten der Festung Jülich, fort der auch Hochwohl- 
<lb/>geboren Maria Anna Wilhelmina Freifrau von Dalwigk,
<lb/>gebohrnen von Hövel, Damen zu Bolsdorff, Loevenich
<lb/>und Hachenberg, einzigen Fräulein Tochter Maria Carolina
<lb/>Hubertina Sophia von Dalwigk, als Braut am andern
<lb/>Theil, mit Vorwissen, Gutbefinden und Einwilligung bei- 
<lb/>derseits lieben Eltern, fort nächsten Anverwandten fol- 
<lb/>gende Eheberedung beliebt und Eingegangen worden sey.

<lb/>Achtens sollte bevorstehend« Ehe mit männlichen,
<lb/>oder auch zugleich weiblichen Erben geseegnet werben, und
<lb/>der Herr Hochzeiter der letztlebender sein, so soll es ihm
<lb/>nicht nur freistchen, nach Gutbefinden zur weitern Ehe zu
<lb/>schreiten, sondern er soll auch freie Macht und Gewalt
<lb/>haben, überhaupt denjenigen aus seinen Kindern, resp.
<lb/>Söhnen (sie seien ans dieser bevorstehenden, oder auch an«
<lb/>derweitern Ehe gebohren) zum Stammfolger zu setzen und
<lb/>zu bestimmen, der ihm dazu am tauglichsten scheinen wird,
<lb/>ohngeachtet es vielleicht der jüngste, mittelste, oder sonst,
<lb/>und nicht der älteste von Jahren wäre ^gestalten hierin
<lb/>das Arbitrium des Vaters bloß allein gelten und danach
<lb/>die Erbfolge in denen sowohl in diese Ehe eingebracht
<lb/>werdenden, als auch acquirirenden Gütern regulirt werden
<lb/>solle; wie Er dann auch seinen Kinderen überhaupt stan- 
<lb/>desmäßige Erziehung, kindliches Antheil und Aussteuer
<lb/>geben wird, gleichwie dann auch nach seinem Tode zu
<lb/>diesem allem der ernannter Stammfolger in eben der
<lb/>Maaße gehalten seyn soll.

<lb/>Neuntens behaltet sich der Hochzeiter ausdrücklich
<lb/>bevor, denen angehofft werdenden Kindern die Kindes-
<lb/>Gebühr (leßitima) zu bestimmen, falls er aber eine Ver- 
<lb/>ordnung darüber zeitlebens nicht gemacht haben sollte,
<lb/>so erklärt er hiermit, daß einem jedem Kinde, außer dem
<lb/>Stammfolgern, siebentausend Gulden zu 40 Stüber Köll-
<lb/>nisch deshalb ausgekehrt und gegeben werden sollen.

<lb/>Zehntens sollte es sich begeben, daß der Herr
<lb/>Hochzeiter versterben, und also Fräulein Hochzeiterin die
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0272.tif"
                   n="270"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0272"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>jfcro

<lb/>letztlebende seyn, fort die bevorstehende Ehe ohne Leibs-
<lb/>Erben aufgelößt werden, oder die vorhandene vielleicht in
<lb/>loßledigen Stand« vor ihr, der letztlebrnden, hinwiederum
<lb/>versterben würden, auf diesen Fall nimmt fie die letzt-
<lb/>lebende ihre illata zurück, und erhält zu ihrem Wittiben-
<lb/>SU das adliche Gut Bitz sammt allen Revenüen, allen
<lb/>dazu gehörigen Pertinenzien, als z. B. Garten, Büschen,
<lb/>Feldmarkt rc. (oder auch allenfalls ein anderes, eben so
<lb/>viel rentirrndes, jedoch bloß mit ihrer völliger Einwilligung
<lb/>«ährend der Ehe zu bestimmendes übliches Gur) und da-
<lb/>M alljährlich viertausend Rchsthlr. xro 80 Albus zu
<lb/>ihrem Unterhalte.

<lb/>Eilftens. Sie alö letztlebende erhält auf diesen
<lb/>kinderlosen Fall ferner eine grade Halbschied aller Mo- 
<lb/>bilien, Moventien, vorrärhigen Baarschaft, und in dieser
<lb/>Ehe erworbenen Gütern ohne Unterschied, über die andere
<lb/>Halbschied dieses Vermögens hingegen behaltet sich Herr
<lb/>Hochzeiter, die freye Disposition bevor, wo Er aber dar- 
<lb/>über Zeitlebens nicht disponirt haben sollte, so soll diese
<lb/>andere Halbschied der Linie und Descendenz seines Herrn
<lb/>Bruders Friederich Leopold von Fürstenberg schlechterdings
<lb/>anheimfallen sofort juxta Inventarium a Die Mortis
<lb/>innerhalb IaWßszcit derselben ausgeliefert werden.

<lb/>Zwölftens. Die übrige von Hrn. Hochzeiter in diese
<lb/>bevorstehenden Ehe ringebrachte von Fürstenbergische Güter
<lb/>und Kapitalien aber sie, die Letztlebende, in gefolg vätrr»
<lb/>terlicher Disposition weyland Clementis Lotharii von
<lb/>Fürstenberg innerhalb eines Jahresfrist, vom Sterbetage
<lb/>des Herrn Hochzeitern anzurechnen, jedoch mit Rückhal- 
<lb/>tung deren wehrend diesem Jahr« von sämmtlichen Gütern
<lb/>erfüllenden Revenüen, und außerhalb des Wittiben-Sitzes,'
<lb/>als welchen sie Zeitlebens in Besitz und Nutzung hat,
<lb/>durchaus abzutretten.

<lb/>D re «zehnte ns. Verstehet sich alles dasjenige, was
<lb/>so eben in dem 10. 11. und 12. Absätze zu Gunsten der
<lb/>Fräulein Braut als letztlebrnden Ehegemahlinn gesagt
<lb/>worden ist, bloß auf den Fall, wo sie im Wittiben Stande
<lb/>verbleiben wird, sollte Sie aber zur andern Ehe zu schrei- 
<lb/>ten rin Belieben finden, so erhält sie zwar ihre ringe,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0273.tif"
                   n="271"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0273"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0273--><p/>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>brachte Aussteuer obrück, ihre Morgengabe, und darneeben
<lb/>nimmt Sie sich aus dem vorseyenden Vermögen sieben- 
<lb/>tausend Florin vorab, so ihr auf diesen wiederverhci-
<lb/>rathungsfall aus besonderer Rücksicht hiemit bestimmt,
<lb/>und alSdann ein für allemal zugehörig seyn sollen, der
<lb/>ihr angewiesener Wittiben Sitz rört aber alsdann auf,
<lb/>so wie sie dann auch solchen sammt den übrigen in diese
<lb/>Ehe eingebrachten von Fürstenbergischen Gütern und Ca- 
<lb/>pitalien, in Gefolg väterlicher Disposition Clementis Lo-
<lb/>tharii von Fürstenberg, gleich bei ihrer fernem Verhey-
<lb/>rathung durchaus abzutreten gehalten seyn solle.

<lb/>Die Mobilien, Baarschaft und acquisiten dieser Eh«
<lb/>hingegen (falls Herr Hochzeiter Zeitlebens darüber ein
<lb/>anderes nicht wird dispvnirt haben) fallen alsdann des
<lb/>Herrn Hochzeiters Brüdern Friedrich Leopold ober dessen
<lb/>Linie anheim.

<lb/>25tens. Sollte« auS dieser bevorstehenden Ehe
<lb/>allenfalls nur Töchter gezielt werden, aus fernerer von
<lb/>Hrn. Hochzeitern ringegangener Ehe aber Söhne vorhan- 
<lb/>den seyn, so bleibt das von Fräulein Braut in diese Ehe
<lb/>eingebrachte und ihr zugehörige, insoweit fi« darüber nicht
<lb/>diöponirt, denenselben für's erste vorab, waö ihnen
<lb/>aber für's zweite alsdann noch insbesondere über ihre
<lb/>legitima und nebst dem mütterlichen aus dem väterlichen,
<lb/>oder acquisiten abgereicht werden solle, darüber hält
<lb/>Herr Hochzeiter sich die nähere Verordnung hiermit bevor.

<lb/>26tens. Behält sich der Hr. Hochzeiter die Be- 
<lb/>nennung des Stammfolgers aus seinen Söhnen zwar
<lb/>schlechterdings bevor, sollte er aber, ohne einen solchen
<lb/>benennt zu haben, versterben, so soll dieses Recht dem
<lb/>ältesten oder erstgebornen Sohn, oder, wenn dieser zum
<lb/>Heyralhen keine Lust haben, oder auch dazu nicht fähig
<lb/>seyn sollte, dem zweytgebohrnen und so weiter zufallen.

<lb/>27tens. Sollte der ernannter Stammfolger ohn»
<lb/>verheyrarhet, oder zwar verheyrathet jedoch ohne Rück»
<lb/>lassung ehelicher Leibes Erben männlichen Geschlechts, ver- 
<lb/>sterbe», so folgt ihm, wann von dem Herrn Hochzeiter
<lb/>nichts anders verordnet worden, als Stammfortpflanzrr
<lb/>dessen Bruder, der nach ihm ohnmittelbar ist geboren wor-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0274.tif"
                   n="272"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0274"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>den, und so weiter von den übrigen danach gebohrenen
<lb/>zu reden; falls aber

<lb/>28tens die nachfolgenden Brüder nicht mehr am
<lb/>Leben wären, oder nicht mehr heyrathen wollten, oder auch
<lb/>nicht könnten, so soll das Stammfortpflanzungsrecht auf
<lb/>dessen nächst vor ihm gebohrenen Bruder und so weiter
<lb/>«svonäenäo zurückfallen.

<lb/>29tens. Soll der ernennter Stammfolger standes- 
<lb/>mäßig heyrathen, dergestalten, daß er seiner Nachkonimen.
<lb/>schüft xunvlo des Adels keinen schädlichen Nachthcil zu- 
<lb/>füge, ansonsten soll er von diesem ihm zugedachk werden- 
<lb/>den Rechte gänzlich ausgeschlossen seyn.

<lb/>30tens. Soll es der Fräulein Braut, wo Sie letzt-
<lb/>lebend« ist, freystehen, die ihr als Wittiben zugedachte
<lb/>Dortheile gerichtlich sichern zu lassen, und dahin nöthige
<lb/>oder dienlich erachtende Mittel zu veranstalten.

<lb/>31tens. Haltet sich der Herr Hochzeiter vollens
<lb/>bevor, ob er seine scguisil« st nequire uda denen eingt-
<lb/>brachlen von Fürstenbergischen Gütern einverleiben wolle,
<lb/>ober nicht; falls er aber vorüber Zeitlebens nicht wird
<lb/>disponirt Haben, und männliche Leibserben vorhanden, so
<lb/>sollen solche als rinvrrleibt benenselben angesehen und ge- 
<lb/>halten werden.

<lb/>32ten6. Wann ein und anderer Sohn, ober ?och.
<lb/>ter, so aus dieser bevorstehenden Ehe gebohren, ohne Hin.
<lb/>trrlassung ehelicher Leibs-Erben verstirbt, so bleibt dessen
<lb/>ober derselben Filial-Antheil zur Flor der Familie und
<lb/>dieser von Fürstenbergischen ßrange in der Hauptmasse,
<lb/>und die übrige Geschwistern, oder Mutter, wie auch Groß-
<lb/>Elteren sind davon ausgeschlossen.
</p>
               <p>

                  <lb/>53. Dis-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0275.tif"
                   n="273"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0275"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0275--><p/>
               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>53.

<lb/>Dispositio inter liberos des Freiherr» Btife
<lb/>fei von Gymnich und der Freifrau von Gym- 
<lb/>nich,geb. von Warsberg, ä. d. Frensden20.De-
<lb/>jembrr 1783.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 1. Wir verordnen, setzt» und wollen, daß nach
<lb/>Unserem Absterben unser zweiter Sohn Franz Ludwig-
<lb/>weicher nach vorhergegangener elterlichen Bewilligung
<lb/>mit dem Reichsfreifräulein Jeannette von Freyberg
<lb/>sich wirklich stists- und stanbesmäßig verheirathct hat,
<lb/>Stammführer und zugleich unser Universal-Erbe und
<lb/>Nachfolger in allen Lehn- und Allodial-, gereiden
<lb/>und ungereiden Gütern, Aktionen und Forderungen, wie
<lb/>sie immer Nahmen haben, seyn und bleiben soll.

<lb/>(§§. 3. bis IO. betreffen die Abfindung der übrigen
<lb/>Söhne und der Töchter und sind in der vorliegenden
<lb/>Abschrift nicht enthalten.)

<lb/>$. 13. Wann nur Töchter aus dieser ober künftigen
<lb/>Ehe unserS Sohns Franz verbleiben, so soll jeder eine
<lb/>Dote von 2000 Rthlr. spec. gegeben werden, das übrige
<lb/>gereide und ungereide Vermögen aber bei dem Mann,
<lb/>stamm verbleiben, wann solcher noch existirt und dessen
<lb/>Fortsetzung zu hoffen ist, darüber wer nach dem ohne
<lb/>Hinterlassung männlicher Erben erfolgenden Absterben un.
<lb/>fers Sohns Franz Ludwig Stammführer seyn soll, behalten
<lb/>wir uns zu disponiren vor; geschieht der Fall nach un- 
<lb/>serem Tode, so soll die Ernennung des Stammführers
<lb/>Nnstrem Sohn Franz Ludwig verbleiben.
</p>
               <p>

                  <lb/>54.

<lb/>Testament des Freiherrn von Spies-Bülles-
<lb/>hrim d. d. den 14. Okt. 1794.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Namen der Dreyeinigkeit!

<lb/>Da das Abnrhmen meiner Leibeskräfte die Herran.

<lb/>1836. H. S3. S
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0276.tif"
                   n="274"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0276"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>nahung meiner Sterbestunde vermuthen lassen, so habe
<lb/>ich, bei vollen Seelenkräften und Geistes -Gegenwart,
<lb/>meine letzte Willensmeinung ju meiner Beruhigung und
<lb/>zum Besten meiner Familie folgender Maßen errichtet.

<lb/>1) Es verbleibt in Allem bei den in meiner Fami-
<lb/>lie bestehenden Verträgen, Fideikommissen und sonstigen
<lb/>Heirathsverschreibungen, mit dem Zusatz, daß meine Ehe-
<lb/>gemalinn, geborne von Rvishausen, unter dem Beding,
<lb/>daß selbe fortfahre sich als eine rechtschaffene Mutter daS
<lb/>Wohl meiner Kinder beider Ehen angelegen seyn zu las»
<lb/>fen, einen fernern Zusatz von 1000 Gulden aus dem Fl.
<lb/>deicommiß genießen solle.

<lb/>2) Die Dot jeder meiner Töchter wird auf 2000 Gul»
<lb/>den bestimmt, ohne Rücksicht ob solche auü erster ober
<lb/>zweiter Ehe seyen; für welche Dot denenfelben meine Gü»
<lb/>ter haften sollen.

<lb/>3) Mein ältester Sohn aus der zweiten Ehe, welcher
<lb/>zu Fortpflanzung des Stammes bestimmt ist, wird Uni.
<lb/>Versal - Erbe aller liegenden Gründe, jedoch dergestalt, daß
<lb/>derselbe

<lb/>4) seinem Bruder jährlich 400 Rthlr. abreichen und
<lb/>benebens auf seine Kosten zu einer anständigen Versor- 
<lb/>gung zu verhelfen verpflichtet seyn solle. -

<lb/>Was in diesem Testamente nicht enthalte« ist, soll
<lb/>nach den Lanbesgesetzen gehalten werden, Und wenn dir
<lb/>Niederschreibung dieses meines letzten Willens nicht für
<lb/>ein förmliches Testament sollte gehalten werden wollen,
<lb/>so mag es als Codicill oder ein anderes in den Rechten
<lb/>gültiges, nahm - oder nicht nahmhaftes Instrument gelten,
<lb/>weßfalls ich dasselbe wohl überlegt habe niederschreiben,
<lb/>mir pünktlich und verständlich habe vorlesen und nebst
<lb/>meiner Unterschrift mit der Unterschrift der gebetenen Zeu- 
<lb/>gen und des Notarius habe versehen lassen. Barmen
<lb/>im Wichelhausenschen Hause am 14. Oktober 1794.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0277.tif"
                   n="275"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0277"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>55.

<lb/>Testament ves Grafen LudwigJofephWilhelm
<lb/>Boos von Waldeck vom 19. Juni 1812.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 2. Zu meinem Universalerben ernenne ich meinen
<lb/>lieben Sohn Clemens.

<lb/>4. Z. Da eö bei meiner Familie hergebracht ist, daß
<lb/>der Vater einen von seinen Söhnen zum Stammherrn
<lb/>ernennt; so soll nach dem Absterben meines Sohnes meine
<lb/>Verlassenschaft dem von ihm ernannten Stammführer zu-
<lb/>fallen, mithin dieser als mein Erbe ihm substituirt sein.
<lb/>Sollte aber keiner seiner Söhne zum Stammführer von
<lb/>ihm ernannt worden sein; so substituire ich ihm hiermit
<lb/>zu seinem Erben seinen ältesten Sohn, und im Fall dieser
<lb/>unverheirathet und ohne männliche Descendenz abstcrben
<lb/>würde, so soll dessen Bruder als mein Erbe substituirt
<lb/>seyn. Eben so soll es gehalten werben, wenn etwa die
<lb/>beiden älteren Brüder unverheirathet oder ohne männliche
<lb/>Nachkommen Hinwegsterben sollten, wo alsdann allemahl
<lb/>der zunächst folgende Bruder als mein Erbe eintreten soll.

<lb/>4. 4. So wie von jeher bei meiner Familie die lie«
<lb/>genden Güter dem Stammführer und überhaupt dem
<lb/>Mannsstamm zu Gute kommen, so ist auch mein aus- 
<lb/>drücklicher Wille, daß meine liegenden Güter und Besitzun- 
<lb/>gen forthin dem Gräflich von Boosschen Mannsstamm
<lb/>»Svvl bleiben sollen.
</p>
               <p>

                  <lb/>S 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0278.tif"
                   n="276"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0278"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0278--><desc>
</desc>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_47+1836_0279.tif"
             n="277"
             xml:id="zs1-2084725_47-1836_0279"/>
         <div xml:id="d69231e27909" n="Zweiter Abschnitt.">
      
            <head>Gesetzgebung. Jahr 1836. Erstes Quartal</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <pb facs="2084725_47+1836_0280.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0280"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0280--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_47+1836_0281.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0281"/>
            <div xml:id="d69231e27933" type="section" subtype="Gesetze" n="A.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>A.

<lb/>ZurErläuterung des Allgemeinen
<lb/>Landrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Ercheilung von Erbes-Legitimations-Attesten
<lb/>betreffend.

<lb/>(«. L. R. I. 9. §. 486. I. IS. §. 243.)
</p>
               <p>

                  <lb/>«'w'aä Königliche Obrrlandesgericht erhält in der An- 
<lb/>lage eine Abschrift der Beschwerde des Justizkommissarius
<lb/>M. vom 19. d. M. gegen die unter dem 27. Novem- 
<lb/>ber v. I. in Sachen, betreffend die Ercheilung eines Le-
<lb/>gitimations Attestes für die Erben des Kanzleidirektors
<lb/>und Gehrimenraths v. E.» erlassene Verfügung mit dem
<lb/>Bemerken, daß es in dieser Sache nur darauf ankommt,
<lb/>ein Attest dahin auszustellen:

<lb/>1) daß der Oberbergrath v. E. und das Fräulein
<lb/>v. E. ihre Abstammung von dem im Jahre rc. verstorbe- 
<lb/>nen Kanzleidirektor v. E. nachgewiesen haben;

<lb/>2) keine Gründe zu der Vermuthung obwalten, baß
<lb/>nähere oder noch mehr gleichberechtigte Erben des Letzte- 
<lb/>ren vorhanden find, und

<lb/>3) daß die Erbschafts - Prätendenten die Versicherung,
<lb/>daß ihnen keine nähere ober gleich nahe Verwandten des
<lb/>Erblassers bekannt sind, an Eidesstatt abgegeben haben,
<lb/>daß denselben daher auf den Grund des §. 486.
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0282.tif"
                   n="280"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0282"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. 9. Thl. I. A. L. R. die jum Nachlaß des genann- 
<lb/>ten Kanzleidirektors v. E. gehörigen, im Depositarium des
<lb/>rc. befindlichen Gelder zu verabfolgen seien.

<lb/>Dies Attest kann unter Voraussetzung der Richtig- 
<lb/>keit des Vortrages des Justizkommissarius M. unbedenk- 
<lb/>lich ausgestellt werden. Das Königliche Oberlandesge- 
<lb/>richt hat dies zu thun und auf Grund dessen die Ver- 
<lb/>abfolgung der deponirten Gelder zu veranlassen.

<lb/>Jeder Erbschafts-Prätendent, der sein Erbrecht nach- 
<lb/>weist und sich im redlichenGlauben befindet, hat einen
<lb/>Anspruch auf den Besitz des Nachlasses (§. 486. Tit. 9.
<lb/>und §. 243. Tit. 12. Thl. I A. L. R.)

<lb/>Meldet sich später ein Miterbe, so ist es dessen Sache
<lb/>feine Ansprüche gegen die im Besitz befindlichen Erben geltend
<lb/>zu machen. Nur während eines bereits schwebenden Erb»
<lb/>schaftsstrrites legen §§. 159. und folgende Tit. 17. Thl. I.
<lb/>A. L. R. dem Richter besondere Pflichten auf.

<lb/>Das Gesetz verlangt nirgends, daß rin Erbpräten- 
<lb/>dent den Beweis seiner Legitimation in der Art führe,
<lb/>daß dadurch die Unmöglichkeit des Vorhandenseins
<lb/>näherer oder noch anderer Erben unwidrrsprechlich dar»
<lb/>grthan werde. Es genügt vielmehr

<lb/>für den gesetzlichen Erben der Nachweis seines Ver- 
<lb/>wandschafts-Verhältnisses, woraus ein gesetzliches
<lb/>Erbrecht für ihn entspringt, die Versicherung an Ei-
<lb/>desstatt, daß ihm keine besser oder gleich berechtigte
<lb/>Miterben bekannt sind, und der Umstand, daß der
<lb/>Richter selbst keine Vermuthung für das Gegentheil hat;
<lb/>und für den Testaments-Erben eine letztwillige Verord- 
<lb/>nung, welche an keinem äußerlichen Mangel leidet.

<lb/>Daß hierdurch immer nur die rechtliche Vermuthung
<lb/>für den Erbschafts-Prätendenten begründet, nicht aber
<lb/>ein vollständiger Beweis seines Erbrechts geführt wird,
<lb/>ergiebt sich von selbst und bedarf keiner weitern Ausführung.

<lb/>Berlin, den 26. März 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justizminister.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>da« Königliche Oberlandes,,ericht
<lb/>zu Paderborn.

<lb/>II. 2382.
</p>
               <p>

                  <lb/>Landrecht 19. Voi. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0283.tif"
                   n="281"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0283"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>2.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die auf eine bestimmte Summe oder Sache ein»
<lb/>gesetzten Erben sind nur als Legatarien zu betrachten.
</p>
               <p>

                  <lb/>(A. L. R. I. 12. §. b. 257. 258. 263. cf. Reskript v. 18. April
<lb/>1797. Stengels Beiträge B. s. S&gt; 111.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königl. Oberlonbesgericht wird bei abschrift- 
<lb/>licher Zufertigung der Beschwerde deS Kaufmanns B. zu
<lb/>£&gt;. vom 6. d. M. hierdurch eröffnet, daß der Justizmi-
<lb/>nister dieselbe für begründet erachten muß.

<lb/>Erbe ist derjenige, welchem der Inbegriff der Rechte
<lb/>und Pflichten eines Verstorbenen entweder ganz oder zu
<lb/>einem in Beziehung auf das Ganze bestimmten (aliquo«
<lb/>ten) Theile vermöge letztwilliger Verordnung des Erblassers
<lb/>oder gesetzlicher Vorschrift zufällt; Legatarius dagegen
<lb/>derjenige, welchem in einem Testamente oder Kodizille eine
<lb/>oder mehrere bestimmte Sachen ober Summen hinterlas-
<lb/>sen werden (-. 350. Tit. 9.; M. 4 und 6. Tit. 12. Th. l.
<lb/>Allg. Landrechts.).

<lb/>Diese bas Wesentliche des erbschaftlichen Rechts- 
<lb/>verhältnisses begründenden Begrifft kann kein Testator
<lb/>ändern. Es muß daher derjenige, welchem in einem Testa- 
<lb/>mente oder Kodizille bestimmte Summen oder Sachen
<lb/>hinterlassen worben, unter allen Umständen für einen Le- 
<lb/>gatarius angesehen werden, wenn ihn auch der Testa- 
<lb/>tor einen „Erben" genannt haben sollte. Diese sich von
<lb/>selbst ergebende Folgerung ist auch im Allgemeinen Land- 
<lb/>recht ausdrücklich anerkannt.

<lb/>Der 4. 256. Tit. 12. Th-1- bestimmt, daß — wenn
<lb/>der Erblasser nicht über das Erbrecht selbst, sondern aus- 
<lb/>drücklich nur über gewisse Stücke, Summen oder Antheile
<lb/>seines Nachlasses verordnet hat, — das Erbrecht auf die
<lb/>gesetzlichen Erben gelangt, und die §§. 257 und 258. fah- 
<lb/>ren wörtlich fort:

<lb/>„Es ändert darunter nichts, wenn auch der
<lb/>Testator diejenigen, welchen er dergleichen bestimmte
<lb/>Theile, Stücke oder Summen zuwendet, Erben ge- 
<lb/>nannt hat;"
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0284.tif"
                   n="282"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0284"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>„Vielmehr find dieselben, km Verhältniß gegen den
<lb/>Jutestaterben, immer nur als Legatarii zu be»
<lb/>erachten;"

<lb/>und in Beziehung auf die Rechte mehrerer eingesetzter
<lb/>Erben verordnen §§. 262 und 263. ebend.

<lb/>„Ist einem der Miterben vor den übrigen eine be»
<lb/>stimmte Sache oder Summe vorausbeschieden wor»
<lb/>den; so wird er, in Ansehung dessen, als ein Le»
<lb/>gatarius angesehen;"

<lb/>„Eben so wird derjenige, welchem nur eine be»
<lb/>stimmte Sache oder Summe im Testamente zu seinem
<lb/>Erbtheile ausdrücklich angewiesen worden, im Der»
<lb/>hältnisse gegen die übrigen Erben als «in
<lb/>bloßer Legatarius betrachtet.''

<lb/>Danach müssen die vier Kinder des verstorbenen Bauers
<lb/>S., deren Erbtheil in dem am 13. Dezember 1828 errich- 
<lb/>teten Testamente §. 3. für «in jedes Kind auf 400 Tha-
<lb/>ler festgesetzt ist, als bloße Legatarien angesehen werden,
<lb/>und nur die Wittwe des Erblassers, welcher nach §. 1.
<lb/>des Testaments das ausschließliche Eigenthum des gesamm»
<lb/>ten Nachlasses zufallen soll, kann für seine Erbin gelten,
<lb/>wenn gleich der Testator auch die Ersteren Erben genannt,
<lb/>und den Worten des Testaments nach zu solchen einge- 
<lb/>setzt hat.

<lb/>Nur dem Erben gebührt aber die Verwaltung und
<lb/>Derthrilung des Nachlasses uud dessen Vertretung gegen
<lb/>die darauf gemachten Ansprüche (§§. 352. ff. 298. f.
<lb/>Tit. 12. Th. I. des Allg. Landrechts), und es hat somit
<lb/>auch kein Bedenken, daß im vorliegenden Falle die Wittwe
<lb/>S. die zum Nachlasse ihres verstorbenen Ehemannes ge- 
<lb/>hörenden ausstehenden Forderungen allein und ohne Zu- 
<lb/>ziehung der Legatarien zu erheben und darüber eine rechts»
<lb/>gültige und löschungsfähige Quittung auszustellen be»
<lb/>fugt ist.

<lb/>Das König!- Oberlandesgericht meint zwar, daß —
<lb/>da nach $. 263. Tit. 12. Th. I. derjenige, welchem nur
<lb/>eine bestimmte Sache oder Summe im Testamente zu sei- 
<lb/>nem Erbtheile ausdrücklich angewiesen worden, im Ver»
<lb/>hältnisse gegen die übrigen Erben als ein Lega-
<lb/>tariuS betrachtet werden soll — daS Rechtsverhältniß
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0285.tif"
                   n="283"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0285"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>zwischen dem Nachlaßschuldner und dem auf eine be- 
<lb/>stimmte Summe eingesetzten Erben nicht geändert werde.
<lb/>Dieser Schluß ist jedoch unrichtig.

<lb/>Es folgt, wie oben dargethan ist, aus den allgemei- 
<lb/>nen Grundsätzen, daß der auf eine bestimmte Sache oder
<lb/>Summe Angewiesene, wenn gleich Erbe genannt, doch nur
<lb/>eia Legatarius ist. Der Zusatz im § 263.

<lb/>„im Verhältnisse gegen die übrigen Erben''
<lb/>hat daher nothwendig einen andern Sinn, als den ihm
<lb/>daS König!. Oberlandesgericht beilegt, und dieser Sinn er-
<lb/>giebt sich klar, wenn man erwägt, „daß der auf eine be- 
<lb/>stimmte Summe oder Sache Angewiesene mit dem Erb- 
<lb/>schaftsschuldner in gar keinem Rechtsverhältnisse steht,"
<lb/>e6 müßte ihm denn grade diese Forderung an den Erb- 
<lb/>schaftsschuldner angewiesen sein, was hier nicht der Fall
<lb/>ist; „daß es folglich bloß darauf ankam, daS Rechts«
<lb/>verhältniß zwischen einem sogenannten auf eine bestimmte
<lb/>Sache oder Summe angewiesenen Erben (Legatarius) ge- 
<lb/>gen die eigentlichen Erben, sie seien Testaments- oder
<lb/>die gesetzlichen Erben, deutlich auszusprechen." Dies
<lb/>und nichts weiter ist im -.263. erfolgt und grade dadurch
<lb/>wirb es außer allem Zweifel gestellt, daß ein solcher Le- 
<lb/>gatar sich keine der Befugnisse anzumaßen hat, die dem
<lb/>wirklichen Erben zustehen, daß ihm also die Einziehung
<lb/>der Erbschafts-Aktiva und die Ausstellung der Quittung
<lb/>darüber ganz und gar nichts angeht.

<lb/>Das Könlgl. Oberlandesgericht hat daher die Ge- 
<lb/>richts-Kommission zu Osterburg zur Löschung der von
<lb/>dem Beschwerdeführer bezahlten Post, falls nicht an,
<lb/>dere rechtliche Bedenken entgegenstehen, anzuweisen, zu
<lb/>welchem Zweck demselben die hier eiNgrreichte Quittung
<lb/>vom 23. November v. I. in der Anlage zugefertigt wird.

<lb/>Berlin- den 2». Januar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>da» Königliche Oberlande-gericht zu
<lb/>Magdeburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>IN. 329.
</p>
               <p>

                  <lb/>Landrecht 19. Voi. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0286.tif"
                   n="284"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0286"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0286--><p/>
               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>3.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nocherben, deren Pflichtteil auf eine gewisse Summe
<lb/>festgesetzt ist, können als Miteigenchümer des Nach,
<lb/>lasses nicht angesehen werden, und der Berichtigung
<lb/>des Besttztitels der Nachlaßgrundstücke auf die übri- 
<lb/>gen im Testamente eingesetzten Erben nicht wider,
<lb/>sprechen.
</p>
               <p>

                  <lb/>(A. L. R. I. IS. §. 6. 257. 258. 263. I. 17. §. 117.
<lb/>§. 164. zum «. L- R. H. 18. §. 574.)
</p>
               <p>

                  <lb/>«nha»-
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Dem Königlichen Kammergericht wird beigehend die
<lb/>von der Wittwe B. und dem Schwerdtfegermeister A. H.B.
<lb/>in der Nachlaßsache drS Schwerdtfegermeisters I. A. W.

<lb/>B. angebrachte Beschwerde vom 29. v. M. nebst den
<lb/>Anlagen mit dem Eröffnen urschriftlich zugefertigt, dqß
<lb/>der Verfügung des Kollegiums vom 17. v. M. die Vor.
<lb/>schrist des §. 164. des Anhangs zum Allgemeinen Land,
<lb/>recht (zu §. 574. Tit. 18. Th. II.) entgegensteht. In dem
<lb/>lrtztern ist der Grundsatz ausgestellt:

<lb/>„daß, wenn der Pflichttheil auf eine gewisse
<lb/>Summe festgesetzt worden, es der Eintragung de-
<lb/>Miteigenthums deS auf den Pflichttheil beschränkten
<lb/>Notherben im Hypothekrnbuche nicht bedürfe."

<lb/>Dieser Fall liegt hier vor.

<lb/>Ein Prozeß zwischen den Pflichttheils-Erben und den
<lb/>übrigen Erben könnte nach Lage der Sache nur entstehen,
<lb/>wenn die auSgesetzte Summe geringer sein sollte, alS der '
<lb/>gesetzliche Pflichttheil betragen würbe, und es könnte der
<lb/>Klageantrag immer nur auf die Ergänzung des Pflicht.
<lb/>theilS, also auf Nachzahlung einer gewissen Summt, ge.
<lb/>richtet werden.

<lb/>Jeder auf eine gewisse Summe angewiesene Erbe ist
<lb/>aber nur Gläubiger der übrigen Erben, niemals Mit»
<lb/>eigenthümer irgend eines Nachlaß. Objekts. Auch Mehr,
<lb/>ansprüche deS Pflichttheils-Erben können den Richter
<lb/>nicht verhindern, dem in einem förmlichen gerichtliche»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0287.tif"
                   n="285"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0287"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0287--><p/>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>Testament unbeschränkt eingesetzten Erben den Nachlaß ;u
<lb/>übergeben (4- 244. Tit. 12. Th. I. A. 8. R.) und den
<lb/>Befitztitel der Rachlaßgrunbstücke auf seinen Namen zu
<lb/>übertrage» (Reskript vom 18. April 1797. Anh. zur In»
<lb/>struktion für die Gericht« tm Herzogthum Sachsen, we- 
<lb/>gen Bearbeitung des Hypothekenwesens $. 29.).

<lb/>Dem Pflichtteils-Erben kan» nur überlassen werben,
<lb/>sich bis zum AuSttage der Sache durch die $4- 246.247.
<lb/>Tit. 12. Th. k. A. 8. R. vorgeschriebenen Mittel, und
<lb/>in Ansehung der Immobilien durch Protestations« Eintra- 
<lb/>gung nach Höhe der in Anspruch genommenen Geldsumme
<lb/>vorzusehen. Der Richter aber hat kein Recht, rur Sicher- 
<lb/>stellung eine- solchen Pflichtteils-Erben Eintragungen
<lb/>von Amtswegen vorjunehmen.

<lb/>Das König!. Kammergericht hat nach diesen Grund- 
<lb/>sätzen das hiesige Stadtgericht anzuweisen und den Bitt- 
<lb/>steller ju bescheiden oder über die Gegengründe zu be- 
<lb/>richten.

<lb/>Berlin, den s. Januar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>bas Königliche Kammergericht.

<lb/>I. 516.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Ew. Excellen; haben in dem hohen Reskripte vom
<lb/>Sten d. M., auf die Beschwerde der beiden B.schen Testa- 
<lb/>ments-Erben, uns angewiesen: das Stadtgericht hieselbst
<lb/>zur Eintragung des Befitztitels deS Erbhauses für die
<lb/>Wittwe zu veranlassen, und dabei die Gründe vorauSge-
<lb/>fchickt, aus welchen sich die Unhaltbarkeit der -bisherigen
<lb/>Weigerung des Stadtgerichts und unserer Verfügung,
<lb/>welche die Weigerung gebilligt, ergäben, uns jedoch frei- 
<lb/>gestellt, über die etwanigen Gegengründe zu berichten.
<lb/>Don dieser Crlaubniß sehen wir uns veranlaßt Gebrauch
<lb/>zu machen.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0288.tif"
                   n="286"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0288"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0288--><p/>
               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Hobe Reskript gehet davon aus/ daß jeder auf
<lb/>eine gewisse Summe angewiesene Erbe nur als Gläu-
<lb/>big er der übrigen Erben, aber nicht als Miteigentümer
<lb/>anzusehen sei. Dies scheint sich auf die Vorschrift des
<lb/>des §. 263. Tit. 12. Th. I. des A. L. R. zu beziehen,
<lb/>allein diese Bestimmung — wenn man sie im Zusam»
<lb/>meohange mit der Reihe der Paragraphen, unter welchen
<lb/>sie sich befindet, und im Vergleiche mit den Regeln vom
<lb/>Pflichttheil §. 391. Tit. 2. Th. II. A. ?. R. betrachtet —
<lb/>dürfte nicht auf Noth-Erben, die auf den Pflichttheil
<lb/>in eine Geldsumme gefetzt find, Anwendung finden. Sie
<lb/>bleiben nach §. 392. a. a. O. immer Miterben, deren
<lb/>Ancheil vom Erblasser mit Bedingungen uod Einschrän- 
<lb/>kungen nicht belastet werden darf, §. 298. i!&gt;. — Ein sol- 
<lb/>cher Pflichtteils-Erbe hat daher für seinen Theil gleiche
<lb/>Rechte mit seinen Miterben rücksichtlich des Besitzes des
<lb/>Nachlasses, so lange der noch streitige Be trag des Pflicht-
<lb/>theils noch nicht festgrstellt und angewiesen ist. Im vor- 
<lb/>liegenden Falle wird aber noch über den Betrag des
<lb/>Pflichtteils gestritten, den die Enkel für bedeutender hal- 
<lb/>ten, als er im Testamente angegeben ist. Sie sind daher
<lb/>immer noch als Miteigentümer einer noch ungeteilten
<lb/>Erbschaft anzusehen und als solche nach $. 10. 115.
<lb/>Tit. 17. Th I. A. L. R. befuqt, ihren Miterben aus- 
<lb/>schließliche Bestimmungen über Erbschaftsgegenstände, na- 
<lb/>mentlich über Grundstücke, deren Besitz oder Benutzung,
<lb/>zu untersagen.

<lb/>Dergleichen Disposition würde aber den Miterbrn
<lb/>durch unbeschränkte Eintragung ihres Besitztitels, jener
<lb/>Vorschrift zuwider, gestattet werben. Die Pflichttheils-
<lb/>berechtigten sind im vorliegenden Falle die Enkel.des Erb- 
<lb/>lassers, welchen schon nach dem römischen Rechte die le- 
<lb/>gitima als ein Erbtheil, als portio portionis ab in- 
<lb/>testato, gebührt, Nov. 115. Cap. 3. 4. 5.

<lb/>Sancimus igitur non licere penitus patri vel ma- 
<lb/>tri, avo vel aviae etc. suum filium vel filiam vel
<lb/>caeteros liberos praeterire aut exheraedes in suo
<lb/>testamento facere, necsi per quamlibet -donationem
<lb/>etc. eis dederit legibus debitam portio- 
<lb/>nem etc.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0289.tif"
                   n="287"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0289"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0289--><p/>
               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>und haben, gleich den übrige« Zntestat- ober Testaments-
<lb/>Erben, ein Miteigenthum an der noch ungekheilten Erb- 
<lb/>schaft; fie brauchen fich demnach

<lb/>die Ausantwortung des Nachlasse- an die eingesetz- 
<lb/>ten Universalerben zu deren unbedingter Disposition,
<lb/>— welches auS der Eintragung des Befitztitels für
<lb/>letztere folgen würde, — so lange sie bas Testament
<lb/>noch nicht unbedingt anerkannt haben, nicht gefallen
<lb/>i« lassen.

<lb/>Die dagegen aus dem $. 164. des Anhangs zum
<lb/>Landrechte hergenommenen Gründe scheinen auf den vor- 
<lb/>liegenden Fall nicht anwendbar. Dieser Paragraph spricht,

<lb/>— wie dessen Hinweisung auf den $. 574. seqq. des
<lb/>A. L. R. Th. ll. Tit. 18. ergiebt, — lediglich von der
<lb/>Art der Ausmittelung des Betrags des Pflichttheils
<lb/>in dem Falle, wenn der Pflichttheil mit oder ohne Be- 
<lb/>stimmung einer gewissen Summe verschrieben ist; im er- 
<lb/>ster« n, hier vorliegenden, Falle soll der Berechnung nur
<lb/>die Taxe des Grundstücks zum Grunde gelegt werden, —
<lb/>und in diesem Wege hat bas Stadtgericht auch die Sache,
<lb/>zur Beseitigung der Differenz unter den Erben» eingeleitet,

<lb/>— im letzter» Falle soy der Betrag durch Subhasta- 
<lb/>tio« ermittelt werden. Das M it eig e nthum der Pflicht- 
<lb/>theils-Berechtigten an der gestimmten Erbschaft wird ih- 
<lb/>nen durch das Gesetz aber bis zur erfolgten Auseinander- 
<lb/>setzung keinesweges abgesprochen.

<lb/>Auch aus der Vorschrift des A. L. R. Th. I. Tit. 12;
<lb/>§. 242.

<lb/>Aus einem gültigen Testamente erwirbt der ein- 
<lb/>gesetzte Erbe das Recht, nach Publikation desselben
<lb/>die Erbschaft anzutreten und in Besitz zu neh- 
<lb/>men,

<lb/>kann die Wittwe, welche zur Universalerbin eingesetzt ist,
<lb/>ein Recht zur Eintragung des Besitztitels, ohne Vorbe- 
<lb/>halt der Rechte der Pflichttheils-Erben, nicht prätendi-
<lb/>ren. Das Testament ist in Beziehung auf die letzte- 
<lb/>ren nicht eher für gültig anzunehmen, als bis der
<lb/>Notherbe im Pflichttheil die. Bedingungen desselben aner- 
<lb/>kannt hat. Ein solches Anerkenntniß ist aber, nach dem
<lb/>eigenen Eingeständnisse der Beschwerdeführer, noch nicht
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0290.tif"
                   n="288"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0290"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0290--><p/>
               <p>

                  <lb/>288
</p>
               <p>

                  <lb/>erfolgt, und bi« Berechtigung der Universalerbin zur Be- 
<lb/>sitznahme der Erbschaft, vermittelst Berichtigung des tituli
<lb/>possessionis für sie, daher noch nicht eingetreten; dir
<lb/>Pflichttheils-Erben kennen daher dagegen protestiren.

<lb/>Das hohe Rescript 'vom 6. d. M. will ihnen zur
<lb/>Sicherung ihres Erbtheils zwar die Nachsuchung der Ein- 
<lb/>tragung einer Protestatio» (nach §. 246. und 247. Tit. 12.
<lb/>Th. I. A. L. R ) gestatten; allein abgesehen davon, daß
<lb/>die Erbprätendenten nach §. 242. a. a. O. hierauf nur
<lb/>in dem Fall« reducirt werden, wenn ihnen ihr Erbrecht —
<lb/>wie hier nicht vorliegt — bestritten wird, so würben
<lb/>sie selbst diese Sicherheitsmaaßregel nach §. 247. a. a.
<lb/>0. nur ergreifen können, Wenn sie eausss srresti
<lb/>begründeten.

<lb/>Als Miterben undMiteigenthümer des noch unge-
<lb/>theilten Nachlasses, welche das Testament noch nicht
<lb/>einmal unbedingt anerkannt haben, stehen ihnen aber bes- 
<lb/>sere Rechte zur Seite, die sie nicht erst durch Begrün- 
<lb/>dung eines Arrestschlages zu verfolgen brauchen, und
<lb/>welche in der Befugniß bestehen: den andern Erben die
<lb/>ausschließliche Disposition über die Nachlaßgegen- 
<lb/>stände zu untersagen; hierin würden sie aber augen- 
<lb/>scheinlich gefährdet, wenn der Besttztitel eines Nachlaß- 
<lb/>grundstücks ohne Vorbehalt auf ihre Miterben eingetra- 
<lb/>gen werden sollte. Sie würden dadurch nach den Wor- 
<lb/>ten des mehrgedachten hohen Rescripts vom 8. Januar
<lb/>c. nur als Gläubiger des Nachlasses, also nicht
<lb/>einmal nach den Vorrechten eines Legatarii
<lb/>behandelt werden, welchem schon:

<lb/>Allgemeines Landrecht Theil I. Titel 12. §. 290.
<lb/>wegen seiner Ansprüche

<lb/>das Recht, Sicherheitsbestellung in dem Nachlasse,
<lb/>auch ohne Einwilligung der Erben zu fordern, und
<lb/>in deren Vermögen bas in der Concurs-Ordnung
<lb/>bestimmte Vorrecht
<lb/>zusteht.

<lb/>Im vorliegenden Falle behaupten Enkel, durch die
<lb/>ihnen ausgesetzte Geldsumme im P fl i ch t t h e i l verkürtzt
<lb/>zu sein; die Ermittelung des gesetzlichen Betrages ist im
<lb/>Gange; so lange die Auseinandersetzung noch nicht er- 
<lb/>folgt
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0291.tif"
                   n="289"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0291"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0291--><p/>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>folgt und sie aus dem Nachlaße noch nicht abgefunden
<lb/>find, haben sie gleiche Besitz- und Eigenthums«
<lb/>Rechte an die gesammte Erbfck^aft mit ihren übri«
<lb/>gen Miterben, und dürfen sich daher nicht gefallen lassen,
<lb/>daß den letzteren durch Einräumung einer ausschließ,
<lb/>lichen Disposition über einzelne Nachlaßgegenstände,
<lb/>vermittelst unbedingter Besitztitel- Berichtigung von Grund«
<lb/>stücken, ein vorzüglicheres Recht vor ihnen eingeräumt
<lb/>werde.

<lb/>Aus diesen Gründen tragen wir daher, unter Rück-
<lb/>reichung der Beschwerdeschrift vom 29. v. M. nebst ih»
<lb/>rcn Beilagen, bei Ew. Excellen; ehrrrbietigst dahin an:

<lb/>die in der vorliegenden Sache von dem hiesigen
<lb/>Stadtgerichte geschehene und von uns gebilligte Ver- 
<lb/>weigerung der Besitztitel «Berichtigung für die Wittwe
<lb/>B. hochgeneigtest aufrecht zu erhalten.

<lb/>Berlin, 25. Januar 1836.

<lb/>Das Kammergericht.

<lb/>(Unterschriften.)
</p>
               <p>

                  <lb/>o.

<lb/>Dem Königlichen Kammergericht wird auf den Be.
<lb/>richt vom 25. v. M.

<lb/>die Beschwerde der Wittwe B. und des Schwerdt.
<lb/>fegermeisters A. H. B. in der Nachlaßsache des
<lb/>Schwerdtfegermeisters I. A. W. B. betreffend,
<lb/>bei Rücksendung der Anlagen hierdurch eröffnet, daß der
<lb/>in dem Berichte des Kollegiums enthaltenen Ausführung
<lb/>Folgendes entgegensteht:

<lb/>1) btt §.H7. Tit. 17. Th. T. A. L. R. legt nur
<lb/>demjenigen Erben dasMiteigenthumamganzen Nach- 
<lb/>lasse bei,

<lb/>dessen Antheil nicht an sich (sondern im Verhält-
<lb/>zum Ganzen) bestimmt ist;

<lb/>denn nur ein solcher Erbe ist auf Tßeilung anzutragen

<lb/>1836. H. 93. T
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0292.tif"
                   n="290"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0292"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0292--><p/>
               <p>

                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>rechtigt ist. — Erben, welche auf eine bestimmte Sache
<lb/>oder Summe angesetzt sind, sollen nach $. 263. Tit. 12.
<lb/>a. a. O. in Beziehung auf die übrigen Erben nur als Le- 
<lb/>gatarien angesehen werden, mithin bloß einen Anspruch
<lb/>auf die angewiesene Sache oder Summe, nicht aber auf
<lb/>irgend einen aliquoten Theil des ganzen Nachlasses haben.

<lb/>2) Der Zweifel, ob die §§. 263. sq. ebendas, auch
<lb/>auf Pflichttheils-Erben anwendbar seien, erledigt sich durch
<lb/>§. 164. des Anhangs zum A. L. R. Dieser §. handelt
<lb/>von der Art der Ausmittrlung des Pflichttheils und be- 
<lb/>antwortet die Frage:

<lb/>inwiefern der Pflichttheils-Erbe berechtigt sei, vor
<lb/>der Theilung ein etwamges Miteigenthum an Nach- 
<lb/>laß-Grundstücken im Hypothekenbuche vermerken zu
<lb/>lassen!

<lb/>Er legt dieses Recht nur den im Pflichttheil eingesetzten Er- 
<lb/>ben bei, denen der Pflichttheil, ohne Bestimmung einer
<lb/>gewissen Summe, verschrieben ist, die also einen aliquo- 
<lb/>ten Theil, f, \ oder | ihrer Intestat-Portion, zu for-
<lb/>dem haben.

<lb/>Es steht endlich

<lb/>3) diese Bestimmung mit den Vorschriften des All- 
<lb/>gemeinen Landrechts im 5ten Abschnitt des 2ten Titels
<lb/>II. Theils ganz überein, wonach dem im Pflichttheil ver- 
<lb/>letzten Kinde nur die Klage auf Ergänzung desselben zu- 
<lb/>steht (A. L. R. H. 2. §. 432 — 436.), woraus von selbst
<lb/>folgt, daß der Pflichttheils-Erbe das Testament, seinem
<lb/>ganzen Inhalt« nach, gegen sich gelten lassen muß und
<lb/>nur die Geldsumme von dem. Testaments-Erben fordern
<lb/>darf, die zur Ergänzung seines Pflichttheils erforderlich ist.
<lb/>Wenn auch diese Vorschrift in einem suspendirten
<lb/>Titel sich befindet, so stimmt sie doch für den vorliegen- 
<lb/>den Fall, in welchem der Pflichttheils-Erbe zwar im
<lb/>Testamente eingesetzt, nach seiner Behauptung aber ver- 
<lb/>kürzt worden, mit dem Römischen Rechte vollkommen
<lb/>überein. (I-. 30. Cod. de inoff. test. III. 28.)

<lb/>Daß übrigens

<lb/>4) der auf eine bestimmte Summe eingesetzte Erbe
<lb/>als Legatar nach Vorschrift des §. 290. Tit. 12. Th. l.
<lb/>A. L- R. berechtigt ist, auf SichecheitSbestellung anzutra-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0293.tif"
                   n="291"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0293"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>gen, versteht sich von selbst. Das Reskript vom 8. Ja«
<lb/>nuar d. I. stellt nur den Grundsatz auf, daß der Rtch»
<lb/>ter erst diesen Antrag abwarten muß und nicht von Amts»
<lb/>wegen dieses Recht zu berücksichtigen habe, und daß er
<lb/>deshalb das Gesuch des Erben um Eintragung seines
<lb/>Besitztitels bei den ererbten Grundstücken nicht zurückwei»
<lb/>sen darf.

<lb/>Mit Rücksicht auf vorstehende Gründe wird daher
<lb/>das Königliche Kammergericht angewiesen, nach Inhalt
<lb/>des Reskripts vom 8. v. M. zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 26. Februar 1836.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Königliche Kammergekicht.

<lb/>!. 542. Landrecht 13. Voi. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Vergleiche über Geschäfte in spanischen Papieren.

<lb/>(Verordn, vom 19. Januar 1836. Ges. Samml. S. 9.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Vorschrift des §. 1. der Verordnung vom 19. Ja- 
<lb/>nuar d. I., daß „aus Vergleichen" (nicht: „auf Vergleiche,"
<lb/>wie es in der Gesetzsammlung durch einen Druckfehler
<lb/>heißt) „welche über Geschäfte in spanischen Papieren ge- 
<lb/>schlossen werden, weder Klage noch Exekution Statt fin-
<lb/>„den solle," ist, wie Ihnen auf Ihre Anfrage vom 30. Ja- 
<lb/>nuar d. I. zum Bescheide gereicht, nur auf Vergleiche
<lb/>über solche Geschäfte zu beziehen, denen durch die ander- 
<lb/>weiten Bestimmungen des §. 1. und 3. die Klagbarkeit
<lb/>entzogen ist. Ueber diejenigen Geschäfte, welche vor Pu- 
<lb/>blikation der Verordnung bereits geschlossen und binnen
<lb/>der vorgeschriebenen Frist gehörig angezeigt sind, können
<lb/>daher, so wie daraus nach wie vor ein Klagerecht entsteht,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0294.tif"
                   n="292"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0294"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>eben so auch Vergleiche mit rechtsgültiger Wirkung ge- 
<lb/>schlossen werben.

<lb/>Berlin/ den 20. Februar 1836.

<lb/>Mühler. Roth er.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen Justiz-KomnnssariuS
<lb/>Herrn von Tempclhoff, hicselbst.

<lb/>l. 408. Gen. S. 13. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>s.

<lb/>Die Einziehung unstreitiger Domanialgefalle von
<lb/>den Besitzern bürgerlicher Grundstücke in Mediat-
<lb/>Städten betreffend.

<lb/>(A. L. R. II. 8. §. 175. II. 7. §. 471. 484.487. II. 14. §. 80.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justizniinister findet sich durch den Bericht des
<lb/>Königlichen Land- und Stadtgerichts vom 18. v. M.
<lb/>nicht veranlaßt, das nach der Verfügung des Chef-Prä- 
<lb/>sidenten von Schönermark vom 20. Januar 1819, unter
<lb/>Zustimmung der Ministerien des Innern und der Justiz,
<lb/>bisher in der Provinz Posen stattgefundene Verfahren bei
<lb/>Einziehung der unstreitigen Dominialgefälle von den Be- 
<lb/>sitzern bürgerlicher Grundstücke in den Mediat«Städten
<lb/>und die sich darauf gründende Vorbescheidung des Ober-
<lb/>kandesgerichts zu Posen vom 5. Dezember v. I. auf- 
<lb/>zuheben.

<lb/>Die Mediatherrschaften stehen in der Regel zu den
<lb/>Besitzern von Bürgerhäusern in den Mediat-Städten in dem- 
<lb/>selben Verhälkniß, wie die Gutsherrfchaften zu den Be.
<lb/>sitzern ländlicher Grundstücke. Ihre Rechte müssen daher
<lb/>auch in Ermangelung besonderer Vertragsbestimmungen,
<lb/>Provinzialgesetze oder allgemeiner gesetzlicher Vorschriften
<lb/>nach denselben Grundsätzen beurtheilt werden, welche in
<lb/>den Gesetzen Hinsichts der Rechte der Gutsherrschaften
<lb/>gegen die Besitzer ländlicher Grundstücke aufgestellt wor- 
<lb/>den sind.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0295.tif"
                   n="293"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0295"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0295--><p/>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>Dies rechtfertigt sich vollkommen qus dem §. 175.
<lb/>Dt. 8. Th. H. des A. L. R.

<lb/>Das im §. 484. Tit. 7. ebendas, den Grundherr- 
<lb/>schaften ertheilte Recht, unstreitige Zinsen der Gutseinge- 
<lb/>sessenen ohne Weiteres durch Exekution beitreiben zu las- 
<lb/>sen/ steht mithin auch den Mediatherrschaften zn- Dies
<lb/>Recht ist, wie der §.471. Tit. 7. a. a. O. nachweist,
<lb/>völlig unabhängig von dem aufgehobenen Unterthänig-
<lb/>keits-Derhaltniß und kann, wie eine Vergleichung mit
<lb/>§§. 472. und 493. ebendas, und mit den §§. '357. 358.
<lb/>Tit. 50. Th. I. der Mg. Ger. Ordn. darthut, nicht auf
<lb/>bloß persönliche, sondern nur auf Grundzinsen und solche
<lb/>Abgaben bezogen werden, welche die Einsassen der Herr- 
<lb/>schaft von ihren Stellen zu entrichten haben. Auch kann
<lb/>dies Executionsrecht, ohne vorgängige petitorische Klage,
<lb/>nach §. 487. Tit. 7. und §. 80. Tit. 14. Th. II. de6
<lb/>A. L. R. nur gegen diejenigen Individuen geltend ge- 
<lb/>macht werden, welche dergleichen Grundabgaben bisher
<lb/>der Herrschaft gezahlt haben, und nicht etwa durch da- 
<lb/>gegen erhobenen Widerspruch bereits zwei Jahre lang
<lb/>sich im Besitz der Freiheit von dieser Entrichtung befinden.

<lb/>Hiernach hat das Königliche Land- und Stadtgericht
<lb/>bei künftigen Executionsgefuchen der Mediatherrschaften
<lb/>deren Zulässigkeit zu prüfen und die bereits von dem
<lb/>Landgericht zu Gnesen eingeleitrten Subhastatione» unge- 
<lb/>säumt fortzusetzen.

<lb/>Berlin, den 5. März 1836.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Kbnigl. Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Wreschen.

<lb/>i. 803. Landrecht 13 Voi. i
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0296.tif"
                   n="294"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0296"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>294
</p>
               <p>

                  <lb/>6.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Befugniß der Patrimonia!»Gerichtöherrn
<lb/>zur Mitvollziehung der von ihren Gerichten ausge- 
<lb/>fertigten Verträge und Verhandlungen.

<lb/>(cf. Hypotheken-Ordnung Titel 3. §. 9.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit Euer Hochgeboren Anträgen in dem Schreiben
<lb/>vom 18. M.,

<lb/>betreffend die Form der Ausfertigungen in Hypothe»
<lb/>kensachen und die Befugniß der Patrimonia!-Ge»
<lb/>richtsherrn, die diesfälligen Verhandlungen ihrer Ge- 
<lb/>richtsämter mitzuvollziehen,

<lb/>kann ich mich nicht einverstanden erklären, halte vielmehr
<lb/>die hierneben zurückerfolgende Verfügung des Königlichen
<lb/>Ober-Landesgerichts zu Breslau vom 30. November v.
<lb/>I. für vollkommen richtig.

<lb/>Die früher bei dem standesherrli'chcn Gerichte statt
<lb/>gefundene Form bei Ausfertigungen der Kaufkontrakte
<lb/>gründet sich auf den ehemaligen, durch die Allerhöchste
<lb/>Verordnung vom 27. Oktober 1810 (Gesetzsammlung von
<lb/>1810 Seite 9.) abgeschafften Kurial-Styl. Seitdem bei
<lb/>den Königlichen Gerichten die Ausfertigungen und Ver- 
<lb/>fügungen nicht mehr im Namen Seiner Majestät des
<lb/>Königs, sondern des betreffenden Gerichts erfolgen, muß
<lb/>dies auch bei den Nicht-Königlichen Gerichten geschehen.

<lb/>Dagegen ist es jedem Privat» Gerichtsherrn nach §. 9.
<lb/>Tit. 3. der Hypotheken-Ordnung gestattet, die im Namen
<lb/>seines Gerichts ausgefertigten und von dem Richter voll- 
<lb/>zogenen Hvpothekenscheine und die in das Hypotheken- 
<lb/>wesen cinschlagenden Verhandlungen durch Beifügung
<lb/>seiner Namens-Unterschrift mitzuvollziehen; dies ist auch
<lb/>von dem genannten Landes-Justiz-Kollegium in der vor- 
<lb/>erwähnten Verfügung anerkannt worden. Ein Mehreres
<lb/>können Sie aber nicht verlangen. Der gutsherrliche
<lb/>Konsens zur Veräußerung und Verpfandung ländlicher
<lb/>Grundstücke ist nach 4- 8. des Publikandums vom 8. April
<lb/>1809 (Anhang zur Gesetzsammlung Seite 560.) aufgeho- 
<lb/>ben worden.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0297.tif"
                   n="295"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0297"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Erhaltung der Ihnen an den Grundstücken der
<lb/>Gerichts-Eingesessenen zustehenden Rechte bedarf es auch
<lb/>Ihrer Konkurrenz bei Abfassung der Vertrage nicht, da
<lb/>jene Rechte durch diese Verträge auf keine Weise berührt
<lb/>werden, und, wenn darüber etwas in den Verträgen be- 
<lb/>stimmt worden, dies nur auf die Kontrahenten selbst,
<lb/>keinesweges aber auf die Befugnisse des Gutsherrn von
<lb/>Einfluß sein kann.

<lb/>Berlin, den 22. März 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Iusiizminiffer.
<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>den General - Erblandpostmeister von
<lb/>Schlesien und Freien Standcstzerrn,

<lb/>Herrn Grafen von Reickcnbach-Go-
<lb/>schütz ju Goschütz.
<lb/>il a. ioys.
</p>
               <p>

                  <lb/>»&gt;. j8. Ve), i
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Begriff und fortdauernde Gültigkeit des deutschen
<lb/>PrivatfürffenrechtS.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus einer von dem König!. Ober-Landesgerichk unterm
<lb/>22. September v. I. an den Churhesstschen Geheimen Hof-
<lb/>und Justiz-Rath L... erlassenen, zu meiner Kenntniß gekom- 
<lb/>menen Verfügung habe ich ersehen, daß das Koücgium die
<lb/>auf Grund des deutschen Privat-Fürstenrechts geforderte
<lb/>Vorlegung der Akten über den Nachlaß Seiner Durch- 
<lb/>laucht des Herrn Landgrafen zu Hessen-Rothenburg ver- 
<lb/>weigert hak.

<lb/>In dieser Verfügung sind drei Punkte enthalte«,
<lb/>welche einer Berichtigung bedürfen.

<lb/>Es wird darin gesagt:

<lb/>1) Vermöge des deutschen Privat-Fürstenrechts darf
<lb/>die Vorlegung der Akten nicht erfolgen; denn jenes so.
<lb/>genannte Privat-Fürsienrecht ist nichts weiter, als ein
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0298.tif"
                   n="296"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0298"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>gemeines Privat-Recht, das einige Modifikationen hat,
<lb/>wenn fürstliche Personen die Rechts-Interessenten sind;

<lb/>2) es ist ein Theil des gemeinen deutschen Privat-
<lb/>Rechts und mit demselben bei Einführung unsers allge- 
<lb/>meinen Landrrchts aufgehoben worden. Wir dürfen des- 
<lb/>halb nicht darauf zurückgehen, wenn auch danach Ihr
<lb/>Höchster Herr Kommittent, als Oberhaupt des Chur»
<lb/>hessischen Gesammthauses, berechtigt sein sollte, von den
<lb/>letztwilligen Verfügungen eines Gliedes des Gesammt»
<lb/>Hauses Kenntniß zu verlangen.

<lb/>o) Ein solches Recht steht aber Ihrem Höchsten
<lb/>Herrn Kommittenten nach gemeinen deutschen Rechten
<lb/>nicht zu: dasselbe könnte nur auf speziellen Urkunden be- 
<lb/>ruhen und solche sind nicht beigebracht.

<lb/>An dieser Verfügung ist befremdend: daß das
<lb/>deutsche Privat-Fürsten-Recht

<lb/>als ein sogenanntes bezeichnet und dem gemei- 
<lb/>nen deutschen Privät-Rechte gleichgestellt,
<lb/>als durch das Landrecht in allen seinen Bestimmun- 
<lb/>gen ohne Ausnahme abgeschafft angesehen,
<lb/>und die daraus hervorgehende Berechtigung des
<lb/>fürstlichen Familien-Oberhauptes zur Einsicht der
<lb/>Testamente von Familiengliedern bestritten wird.

<lb/>Zur Widerlegung dieser Ansichten habe ich folgen- 
<lb/>des zu bemerken:

<lb/>Das Privat-Fürsten-Recht ist ein wirklich bestehendes
<lb/>fürstliches-Familien-Recht, dessen Existenz nicht problema- 
<lb/>tisch ist. Es ist der Inbegriff der Rechtsnormen, welche
<lb/>die Fürsten in ihren Familien-Angelegenheiten unter ein- 
<lb/>ander verbinden, und wie Pütter sagt: „ein auf wissen- 
<lb/>schaftlichen Grundlagen ruhendes und aus dem ältesten
<lb/>deutschen Recht hervorgegangenes Rechtsgebäude."

<lb/>Gütler Primae lineae juris privati principum§. 6.
<lb/>Es derogirt dem gemeinen deutschen Rechte, als daS
<lb/>speziellere, als ein Singular-Recht, gründet sich auf das
<lb/>dem hohen Adel zugestandene Recht der Autonomie und
<lb/>hat sich ausgebildet, um dem Eindringen des auf, die
<lb/>reichsfürstlichen Rechtsverhältnisse, nicht passenden römi- 
<lb/>schen Rechts entgegen zu treten.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0299.tif"
                   n="297"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0299"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>297

<lb/>Dr. Runde, Grundsätze beS deutschen Priv.-Rechts

<lb/>Eichhorn Einl. in bas b. Pr. R. §. 20.

<lb/>Mittermaier Grunds, des gem. d. Pr. R. §. 37.

<lb/>Hierunter gehören die speziellen Hausgesetze einzelner
<lb/>fürstlicher Familien, aus welchen sich ein Gesammt.Resul»
<lb/>tat gebildet hat, und die allgemeinen Familien-Observanzen
<lb/>der Regentenhauser.

<lb/>Klüber öff. R. des deutschen Bundes $.11. 68.

<lb/>In Pütter's Litteratur des deutschen Staatsrechts
<lb/>füllt das Verzeichniß von Schriften über das Fürsten,
<lb/>Recht in ihren Privatsachen 52 Seiten, wozu noch 12
<lb/>Seiten in den Klüberschen Zusätzen kommen. Schon
<lb/>früher war in den Hallischen Beiträgen zu der juristischen
<lb/>Gelehrten-Historie 1755 eine Rechtsgeschichte darüber zu-
<lb/>sammengestellt worden. Es muß daher auffallen, wenn
<lb/>dieses so fleißig kultivirte Privat-Fürsten-Recht als ein
<lb/>sogenanntes charakterisirt und gleichsam in Zweifel ge,
<lb/>zogen wird.

<lb/>Namentlich ist bas deutsche Privat-Fürsten, Recht
<lb/>jederzeit als ein spezielles, welches den allgemeineren Rech- 
<lb/>ten berogirt, angesehen worden: es ist nur generell im
<lb/>Vergleiche mit den noch spezielleren Hausgesetzen. Pütter
<lb/>nennt es: observanti» familiarum Germaniae illu- 
<lb/>strium generalis, longe diversa a juribus aliorum
<lb/>ordinum. Aber er setzt hinzu: Neque tamen dubitari
<lb/>potest, non solum suam cujusque familiae legem vel
<lb/>observantiam particularem, sed et observantias
<lb/>ejusmodi generales jure meritoque praeferendas
<lb/>esse reliquo totius Germaniae juri com- 
<lb/>muni.

<lb/>J. St. Piilter primae lineae juris priv. prine. $. 4.

<lb/>Desselben Syllöge commentationum j. priv. prine,
<lb/>illustrant. 111. $. 78. pag. 229.

<lb/>I. I. Moser persönliches Staatsrecht der deut,
<lb/>scheu Reichsstande I. Vorbericht $. 7 a.

<lb/>Schon hieraus ergiebt sich, daß das deutsche Privat-
<lb/>Fürsten-Recht durch das Preußische Allgemeine Landrecht
<lb/>nicht aufgehoben worden ist, weil die besonderen Rechte
<lb/>und Gesetze, unter welche auch das Privat-Fürsten-Recht
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0300.tif"
                   n="298"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0300"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>gehört, bei und durch Einführung des Allgemeinen Land,
<lb/>rechts nicht verändert worden sind, vielmehr letzteres nur
<lb/>eintreten soll, wenn die Rechte und Verbindlichkeiten der
<lb/>Einwohner des Staats und der ihnen gleich zu stellenden
<lb/>Fremden durch besondere Gesetze nicht bestimmt
<lb/>worden sind.

<lb/>$. 1: flg. Einl. Allg. Landrechts.

<lb/>Hierzu tritt, baß dem einzelnen Reichsfürsten nicht
<lb/>die Macht zustand, das Privat-Fürsten-Recht aufzuheben,
<lb/>bei der Abfassung deö Allgemeinen Landrechts also auch
<lb/>die Absicht, dies zu thun, dem Staats-Oberhaupt nicht
<lb/>untergelegt werden darf.

<lb/>Durch die deutsche Bundes «Verfassung ist in dem
<lb/>allgemeinen Privat-Fürsten. Recht auch nichts verändert
<lb/>worden. In der Wiener Schluß-Akte vom 15. Mai 1820.
<lb/>sind vielmehr Art. XXIll. die von den vormaligen Reichs- 
<lb/>gerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen als Ent-
<lb/>scheidungs. Normen in Rechtsstreitigkeiten der deutschen
<lb/>Bunbes-Fürsten anerkannt, und in der deutschen Bundes.
<lb/>Akte vom 8. Juni 1815. Art. 14. sogar allen vormals
<lb/>unmittelbaren Reichsständen in ihren Privat-Verhältnissen
<lb/>alle ihre Vorrechte, wie sie ihnen durch die frühere deut- 
<lb/>sche Verfassung zustehcn, unverändert zugesichert worden.

<lb/>Es kann sonach keinem Bedenken unterliegen, daß,
<lb/>wenn in dem allgemeinen Privat-Fürsten-Rechte die vom
<lb/>Churhessischen Hause behauptete Befugniß gegründet ist,
<lb/>dieselbe so gut berücksichtigt werden mußte, als wenn sie
<lb/>in dem noch spezielleren Churhessischen Haus- und Staats-
<lb/>Gesetze vom 4. Mär; 1817 ausdrücklich festgesetzt wäre.

<lb/>Es ist schon vorhin bemerkt worden, daß das deut- 
<lb/>sche Privat-Fürsten-Recht hauptsächlich die Rechts-Ver- 
<lb/>hältnisse der fürstlichen Personen unter einander, theils in
<lb/>ihren besonderen Familien, theils in der großen Fürsten-
<lb/>Familie überhaupt, betrifft und bestimmt. In sofern ver- 
<lb/>steht es sich von selbst, daß diese Rechts-Verhältnisse durch
<lb/>das Landrecht nicht aufgehoben worden sind, sie mögen
<lb/>aus speziellen Hausgesetzen oder allgemeinen Familien-
<lb/>Observanzen abgeleitet werden.

<lb/>Dahin gehört hauptsächlich das Successions-Recht,
<lb/>Apanagium, Paragiuin, Regredient - Recht u. s. w.; da-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0301.tif"
                   n="299"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0301"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>hin gehört auch daS agnatifche Familien.Verhältniß, und
<lb/>in diesem das Primogenitur-Recht, so wie das Recht des
<lb/>Familien-Oberhaupts, welches sich auch in den Privat-
<lb/>Derhältnissen geltend machte. Je mehr in allen einzelnen
<lb/>Familien-Verträgen, Haus-Ordnungen und Erbverbrüde- 
<lb/>rungen dem Senior des Hauses ein Recht der Oberauf- 
<lb/>sicht und schiedsrichterlichen Entscheidung eingeräumt wurde,
<lb/>desto bestimmter ging auch dieses Verhältniß in das ge- 
<lb/>meine fürstliche Familien-Hrrkommen über. So kann es als
<lb/>feststehendes Prinzip des deutschen Privat-Fürsten-Rechts
<lb/>angesehen werden, daß dem Obcrhaupte der Familie zu
<lb/>den in den Familien vorkommenden Ehegelöbnissen, Ehe- 
<lb/>beredungen und dergleichen anderen Verbindungen der
<lb/>Konsens gebührt.

<lb/>Hierhin ist auch bas Recht auf Vorlegung der
<lb/>Testamente, Jnventarien, Nachlaßregulirungen, welche
<lb/>Familienglieder betreffen, zu rechnen. Das Oberhaupt
<lb/>der Familie aber ist mit den unmittelbaren Interessenten
<lb/>gleich berechtigt.

<lb/>I. I. Moser persönliches Staatsrecht der deut- 
<lb/>schen Reichsstände II. S. 583. Bd. 3. Kap. 13.
<lb/>§. 200. (S- 343.) Bd. 3. Kap. 12. §. 71.

<lb/>Desselben deutsches Familien-Staats-Necht.

<lb/>Das patriarchalische Ansehen und der reelle Einfluß
<lb/>der Stamm Aeltesten ist ein wesentlicher Charakter des deut- 
<lb/>schen Sippschaftsrechts: es ist von der väterlichen Ge- 
<lb/>walt des gemeinen Rechts hauptsächlich dadurch unter- 
<lb/>schieden, dass es durch Emancipation Nicht gebrochen wird.
<lb/>Durch dir Einführung der Primogenitur hat es sich spä- 
<lb/>ter näher bestimmt, und eben deswegen in den fürstlichen
<lb/>Familien, welche ohnehin den Veränderungen der für die
<lb/>Unterthanen bestimmten Gesetzgebung nicht unterworfen
<lb/>waren, reiner und beständiger erhalten, als in den übrigen
<lb/>Rechtssphären. Aus diesem Senioratsrechte folgt auch
<lb/>die Befugniß des Familien-Oberhauptes, die Einsicht der
<lb/>Testamente und Nachlaßangelrgenheiten ihrer Angehörigen
<lb/>zu erfordern.

<lb/>Es ist daher nicht zu rechtfertigen, wenn das König- 
<lb/>liche Oberlandcsgcricht dem Oberhaupte des Churhessischen
<lb/>Gesammthauses das Recht abspricht, „von den letztwilligen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0302.tif"
                   n="300"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0302"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfügungen eine- Gliedes des Gefammthauses Kenntniß
<lb/>zu verlangen." Es ist dies Adsprechen um so weniger
<lb/>zulässig, als Hessen-Rothenburg eine Unterlinie des Hau- 
<lb/>ses Hessen-Cassel bildet und in dem sämmtliche Unterlinien
<lb/>verbindenden, auch Hessen -Rothenburgifcher Seits aner- 
<lb/>kannten, Haupt-Vertrage 6. cl. I2ten Februar 1027. et
<lb/>evuf. 8. Juni 1628. das Vorrecht des krimoxenitun,
<lb/>welchen die apanagirten Prinzen als allein regierenden
<lb/>Herrn anerkennen sollen, ausdrücklich agnoscirt, auch der
<lb/>Rückfall der den jüngeren Herren zugetheilten Quart, wel- 
<lb/>cher jetzt eingetreten, vorbedungcn worden ist, woraus sich
<lb/>das Interesse des Familien-Oberhaupts, welches jeden- 
<lb/>falls bei der Verlassenschaft konkurrirt, auf das Unzweifel- 
<lb/>hafteste ergiebt.

<lb/>Nach diesen Voraussetzungen unterliegt es keinem
<lb/>Bedenken, baß dem Oberhaupt des Hessischen Gesammt-
<lb/>hauses ein Recht zusteht, die Dispositionen eines Familien- 
<lb/>gliedes über beträchtliche-Jmmobiliar-Besitzungen kennen
<lb/>zu lernen, und daß demselben auf den Grund der Vor- 
<lb/>schrift des §. 227. Tit. 12. Th. I. Allgemeinen Land-
<lb/>rechts die Mittheilung der geforderten Abschriften nicht
<lb/>hatte versagt werden sollen.

<lb/>Dieses hätte um so weniger geschehen dürfen, als
<lb/>der Justiz-Minister dem Pupillen-Kollegium bereits in der
<lb/>Verfügung vom 14. August v. I. die Anweisung ertheilt
<lb/>hatte, dem Geheimen Hof- und Justiz-Rath L... die Ein- 
<lb/>sicht der Vormundschafts-Akten zu gestatten.

<lb/>Das Kollegium hat in künftigen Fällen nach diesen
<lb/>Prinzipien zu verfahren, und bei etwanigen Bedenken dar- 
<lb/>über zu berichten, damit der Justiz-Minister nach Befin- 
<lb/>den mit dem auswärtigen Departement in Kommunikation
<lb/>treten kann.

<lb/>Berlin,, den 12. Januar 18Z6.

<lb/>Der Jufiizmknister.

<lb/>Mühlrr.

<lb/>An

<lb/>das KSnigliche Oberlandesgericht
<lb/>zu Ratibor.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 4554.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gen. F. Sj
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0303.tif"
                   n="301"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0303"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Regulativ, die Penfionirung invalider Mäkler zu
<lb/>Königsberg in Preußen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Um den jetzt bestehenden Mißbrauch zu beseitige»,
<lb/>welcher darin besteht, daß die abgehenden Mäkler zu Kö- 
<lb/>nigsberg in Preußen ihre Stellen an einen Nachfolger
<lb/>verkäuflich abtreten, wodurch die Befugniß der Behörden
<lb/>zur Wahl und Bestätigung der Mäkler, zum Nachtheil
<lb/>des Gemeinwohls, beschränkt wird, werden nachfolgende
<lb/>Bestimmungen erlassen.

<lb/>1) Die dort jetzt im Dienst« befindlichen Mäkler und
<lb/>Frachtbestätiger erhalten, sobald fle dieses Dienstes wegen
<lb/>persönlicher Unfähigkeit entlassen werden, eine Pension,
<lb/>welche für einen Mäkler „Zweihundert Thaler", für einen
<lb/>Frachtbestätiger „Einhundert Thaler" jährlich betragen soll.

<lb/>Jedes Abkommen, wodurch der ausscheidende Mäkler
<lb/>ober Frachtbestätiger sich eine höhere Pension oder Ent- 
<lb/>schädigung von seinem Nachfolger bedingt, ist ungültig.

<lb/>2) Zur Zahlung der Pensionen an die ausscheidenden
<lb/>Mäkler, monatlich mit 1 6 Rthlr. 20 Sgr. praenumerando,
<lb/>sind die jedesmal jüngsten Mäkler, ebenso der Pensionen
<lb/>an die ausscheidenden Frachtbestätiger, mit 8 Rthlr.
<lb/>10 Sgr. monatlich und ebenfalls praenumerando, jedes- 
<lb/>mal die jüngsten Frachtbestätiger verpflichtet, so daß stets
<lb/>der Beisteuer so viele von den jüngsten in der betreffen- 
<lb/>den Klasse unterliegen, als es in derselben Pensionaire
<lb/>giebt.

<lb/>3) Die jüngsten find diejenigen, welche zuletzt ver- 
<lb/>eidigt sind. Ist die Vereidigung zweier Mäkler oder
<lb/>Frachtbestätiger an einem Tage erfolgt, so entscheidet der
<lb/>Lag der Wahl, und geschah auch diese an einem Tage,
<lb/>so wird der jüngste, dem Lebensalter nach, auch für den
<lb/>jungem im Amte angenommen.

<lb/>4) Das Vorsteheramt der Kaufmannschaft hat, so-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0304.tif"
                   n="302"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0304"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>bald eine Pensionirung stattfindet, oder wenn durch das
<lb/>Absterben eines Emeriti oder die Anstellung eines neuen
<lb/>Mäklers in der Reihefolge eine Aenderung eintritt, oder
<lb/>ein Mäkler aus der Zahl der zur Zahlung Verpflichteten
<lb/>ausscheidet, das Nöthige deshalb an die Betheiligten, ins,
<lb/>besondere darüber gelangen zu lassen, an wen die Zahlung
<lb/>zu leisten und von weüi der Pensionsbetrag zu empfan»
<lb/>gen ist.

<lb/>5) Soll die Stelle eines zu pensionirenden Maklers
<lb/>oder Frachtbestäligers nicht mehr besetzt werden, so sind
<lb/>die sämmtlichen Mäkler oder Frachtbesiätiger darüber zu
<lb/>vernehmen, ob sie Willens sind, die Pension gemeinschaft- 
<lb/>lich aufzubringen. Erklären sie sich dazu nicht geneigt,
<lb/>so ist von dem Vorsteheramte «in Mäkler zu wählen, der
<lb/>die Zahlung der Pension übernimmt, und mit dem Ab»
<lb/>leben des Pensionirten ausscheidet. Jedenfalls kann übri- 
<lb/>gens mit einer Verminderung der Mäklerstellen nicht eher
<lb/>vorgegangen werden, als bis die Sustentations- Berechti- 
<lb/>gung des ausscheidenden Mäklers sicher gestellt ist.

<lb/>6) Erhält ein Pensionirter das Seinige von dem zur
<lb/>Zahlung Verpflichteten nicht, so liegt ihm ob, davon dem
<lb/>Vorsteher-Amt Anzeige zu machen. Dieses hat den Zahlungs- 
<lb/>pflichtigen nachdrücklich aufzufordern, seiner Verpflichtung
<lb/>nachzukommen, und ihm, wenn die Zahlung dennoch drei
<lb/>Monate hindurch ausbleibt, den Besuch der Börse zu un- 
<lb/>tersagen, seine Stelle für erledigt zu erklären, und sofort
<lb/>zur Wahl eines Nachfolgers zu schreiten. Dem Pensionair
<lb/>bleibt überdies Vorbehalten, den, welcher ihm die Pension
<lb/>drei Monate hindurch nicht gezahlt hat, deshalb bei den
<lb/>Gerichten zu belangen.

<lb/>7) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur An- 
<lb/>wendung auf die jetzigen Mäkler oder Frachtbestätiger zu
<lb/>Königsberg in Preußen; es haben daher die künftig zu
<lb/>Ernennenden keinen Anspruch auf eine gleiche Susten-
<lb/>tation, auch wenn sie solche einem emeritirten Amisvor-
<lb/>gängcr gewährt haben. Für die künftigen Mäkler und
<lb/>Frachtbestätiger bleibt vielmehr die Einrichtung einer
<lb/>Pensions-Kasse Vorbehalten, gebildet durch Beiträge aller
<lb/>derjenigen, welchen die Sustentatio» eines der jetzigen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0305.tif"
                   n="303"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0305"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>dann emeritirten Mäkler oder Frachtbestätiger nicht mehr
<lb/>obliegt.

<lb/>Berlin, Len 3i. Mär» 1836.

<lb/>Königliches Staats-Ministerium.
<lb/>Friedrich .Wilhelm Kronprinz.

<lb/>Freiherr von Altenstein. Graf von Lottum.
<lb/>Freiherr von Brenn, von Kamptz. Mühler.
<lb/>Ancillon. von Witzleben, von Rochow. von
<lb/>Nagler. Rother. Graf von Alveusleben.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Den Geschäftsverkehr mit dtn Communal - Land- 
<lb/>tagen betreffend.

<lb/>Nachstehende Allerhöchste Verordnungen:
<lb/>s) die Kabinels-Ordre vom 1. Juni 1826 über denGe«
<lb/>fchäftsverkehr bei den Kommunal-Landtagen,
<lb/>l&gt;) die Kabinets-Ordre vom 17. Juni 1833.,
<lb/>c) die Kabinets-Ordre vom 26. Octbr. 1835.

<lb/>über den Geschäftsgang, wenn von Seiten desKom-
<lb/>munal-Landtags Beschwerden über Verfügungen des
<lb/>Ministeriums des Innern und der Polizei oder der
<lb/>anderen Ministerien erhoben werden,
<lb/>sind durch die Jahrbücher zur Kenntniß der Gerichte zu
<lb/>bringen.

<lb/>Berlin, den 2. Januar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>«.

<lb/>Auf den Antrag der unter Meines Sohnes, des
<lb/>Kronprinzen Königlichen Hoheit und Liebden, Vorsitz für
<lb/>die ständischen Angelegenheiten bestehenden Commission
<lb/>finde ich Mich bewogen, über den Geschäftsverkehr mit
<lb/>den Communal-Landtagrn hiermit Folgendes festzusetzen.

<lb/>Die Gegenstände, welche den Kommunal-Landtagen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0306.tif"
                   n="304"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0306"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Meinen Befehl oder nach dem Gutbefinden der Be.
<lb/>Hörden zur Erklärung oder Begutachtung vorzulegen sein
<lb/>werden, erhalten nicht die Form der Provinzial-Landtags-
<lb/>Propositionen, und gehen direkt an den Ober-Präsidenten
<lb/>zur auftragsweisen Vorlegung an die Stände. Die Gut- 
<lb/>achten , Erklärungen und Beschlüsse der Stände sind nie- 
<lb/>mals in der Form an Mich oder an irgend eine Behörde
<lb/>gerichteter Eingaben, sondern lediglich in der eines Voti
<lb/>oder Lonvlusi zu fassen. Dieselben gehen an den Ober-
<lb/>Präsidenten, der, wenn sie zum Ressort der Provinzial-
<lb/>Derwaltung gehören, die erforderlichen Verfügungen so- 
<lb/>fort selbst veranlaßt, und die, welche ihrem Gegenstände
<lb/>nach an die Ministerien oder an Mich Selbst gelangen
<lb/>müssen, zur weiteren Veranlassung an den Minister des
<lb/>Innern einzureichen hat. Dem Ober-Präsidenten ist dem- 
<lb/>nach von sämmtlichen auf die Eingaben der Kommunal-
<lb/>Landtage zu fassenden Resolutionen Mittheilung zu machen,
<lb/>damit derselbe die Stände durch die Landräthe darnach
<lb/>bescheiden könne. Derselbe hat außerdem sowohl beim
<lb/>Schlüsse eines jeden Kommunal-Landtages ein Verzrich-
<lb/>niß sämmtlicher von den Ständen daselbst abgegebener
<lb/>Erklärungen und gefaßter Beschlüsse, als später, wenn alle
<lb/>Materialien zu Bescheidung der Stände an ihn einge-
<lb/>gangen sein werden, einen Nachweis von den auf die
<lb/>Erklärungen und Beschlüsse des Kommunal-Landtages ge- 
<lb/>faßten Resolutionen und getroffenen Verfügungen durch
<lb/>den Minister des Innern an Mich einzureichen. Endlich
<lb/>finde Ich Mich noch veranlaßt, bei dieser Gelegenheit zu
<lb/>bestimmen, daß, wenn bei den Verhandlungen einer Kom-
<lb/>munabLandtagsVerfammlung in denen Fällen, in welchen
<lb/>nach den Gesetzen eine Majorität von Zweidritteln nicht
<lb/>erforderlich ist, eine Gleichheit der Stimmen stattfindet,
<lb/>die Stimme des Vorsitzenden entscheiden soll.

<lb/>Ich beauftrage das Staats-Ministerium, wegen in
<lb/>Anwendungbringung dieser Bestimmungen das Erforder- 
<lb/>liche zu veranlassen.

<lb/>Berlin, den u Juni 1826.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das StaatSminißerium. _____
</p>
               <p>

                  <lb/>b.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0307.tif"
                   n="305"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0307"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Auf die Beschlußnahme der unter Meines Sohnes, des
<lb/>Kronprinzen K- Hoheit, Vorsitz niedergesetzten Jmmediat-
<lb/>Kvmmission für die Stände Angelegenheiten habe Ich ge- 
<lb/>nehmigt, daß Jmmediat - Vorstellungen der Kommunal«
<lb/>Landtage, wenn sie Beschwerden gegen Verfügungen des
<lb/>Ministers des Innern und der Polizei enthalten, von den
<lb/>Ober-Präsidenten unmittelbar an Mich eingereicht werden,
<lb/>jedoch unter gleichzeitiger Einreichung einer Abschrift der- 
<lb/>selben an den gedachten Minister. DaS Staatsministerium
<lb/>hat die Ober-Präsidenten Diesem gemäß mit Anweisung
<lb/>SU versehen.

<lb/>Berlin, den i7. Juni 4833.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>da« Staats - Ministerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Auf den Antrag der zum fünften Provinzial-Lanbtage
<lb/>versammelten Stände der Kur- und Neumark Brandenburg
<lb/>und des Markgrafthums Nieberlausitz will Ich die Be- 
<lb/>stimmung Meiner Ordre vom 17. Juni 1833, wonach Be- 
<lb/>schwerden der Kommunal-Landtage gegen Verfügungen
<lb/>des Ministers des Innern und der Polizei von den Ober-
<lb/>Präsidenten an Mich unmittelbar eingercicht werden dür- 
<lb/>fen, unter den in Meiner frühem Ordre vom 1. Juni
<lb/>1826 festgesetzten Modifikationen auch auf Beschwerden
<lb/>gegen andere Minister ausdehnen. Es ist jedoch als- 
<lb/>dann gleichzeitig Abschrift des die Beschwerden enthaltenen
<lb/>Kommunal-Landtags-Conclust nicht bloß Ihnen, sondern
<lb/>auch dem betheiligten Minister rinzureichen. Sie haben
<lb/>die betreffenden Ober-Präsidien hiernach anzuweisrn.

<lb/>Berlin, den 26. Oktober 1833.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den StaatS-Minister von RSchon».

<lb/>U
</p>
               <p>

                  <lb/>1836 H. 93.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0308.tif"
                n="306"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0308"/>
            <div xml:id="d69231e30572" type="section" subtype="Gesetze" n="B.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung der Allgemeinen Gerichtsordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>B.

<lb/>Zur Erläuterung derAllgemeinen
<lb/>Gerichtsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>Ueber die Zutheilung eines Gutes zu einer bestimm,
<lb/>ten Schulsocietät findet der Weg Rechtens
<lb/>nicht Statt.
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;luf die Vorstellung vom 19. Oktober v. I. wirb Ihnen,
<lb/>im Einverständniß mit dem Königlichen Ministerium dtr
<lb/>geistlichen., Unterrichts, und Medizinal. Angelegenheiten,
<lb/>hierdurch eröffnet, daß Ihrem Gesuche,

<lb/>baS dortige Königl. Ober. LanbeSgericht zur Einlei- 
<lb/>tung der von Ihnen wider den Fiskus in Vertre- 
<lb/>tung der Königl. Regierung angestellten Klage an»
<lb/>juweisen,

<lb/>nicht Statt gegeben werben kann, da dem Anträge,
<lb/>baß Fiskus verurtheilt werde, das Ihnen jugehörige
<lb/>Gut A. bei der Schulsocietät Sch., wozu es seit
<lb/>undenklichen Zeiten gehört, ju belassen,
<lb/>der §. 18. litt. k. der Instruktion zur Geschäftsführung
<lb/>der Königl. Regierungen vom 23. Oktober 1817 (Gef
<lb/>Samml. S. 260.) entgegen ist, wonach den Regierungen
<lb/>ohne höhere Genehmigung freisteht, Schulsocietäten
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0309.tif"
                   n="307"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0309"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0309--><p/>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>einjurichten und zu vertheilen, wo die Ortschaf,
<lb/>trn eS wünschen oder LokalumstLnd« es uöthlg
<lb/>machen.

<lb/>Es bleibt daher, wie Ihnen in der Verfügung des
<lb/>dortigen König!. Ober. Landesgerichts vom 5. Juni v.
<lb/>I. bereits zu erkennen gegeben worden, nur der Weg der
<lb/>Beschwerde bei dein der König!. Regierung vorgrfttzten
<lb/>Ministerium offen, so wie es sich von selbst versteht, daß
<lb/>Ihnen unbenommen ist, Ihre Rechte auf Befreiung von
<lb/>Beiträgen zu den Kosten des in Klein »S. zu errichten»
<lb/>den Schulgebäudes, in Gemäßheit des Reskripts de- Ge,
<lb/>neral-Direktoriums vom 28. Februar 1805 (Edikten
<lb/>Samml. Theil 11. S. 2897.) und der §§. 240. 708.
<lb/>709. 759. und 760. Tit. 11; Theil ll des A. L. R.
<lb/>gegen die übrigen bei dem fraglichen Schulbau betheilig-
<lb/>teu Interessenten geltend zu machen, wenn Sie stch da»
<lb/>mit durchzukommen getrauen.

<lb/>Berlin, den 8. Januar 1836.

<lb/>Der Jusiizminisier,

<lb/>Mühlen

<lb/>«n

<lb/>den Registrator Herrn «. zu Königs» ,

<lb/>derg in Pr.

<lb/>111. 9769- Generalia 62. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>Blödsinnigkeit--, Prodigalitäts» und Todes Erklarun-
<lb/>gen gehören im Großherzogthum Posen zur Kom- 
<lb/>petenz der Ober-LandeSgerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>«.

<lb/>Ew. Excellenz erlauben wir unS nachstehendes ganz
<lb/>gehorsamst vorzustellen:

<lb/>Unter den vom aufgelösten Königl. Landgericht

<lb/>u 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0310.tif"
                   n="308"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0310"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Schneidemühl abgegebenen Sachen haben sich auch die
<lb/>Akten, betreffend die Provokation des Fiskus wider den
<lb/>verschollenen Soldaten Johann K.... auf Todesertlä«
<lb/>rung des letztern, befunden.

<lb/>Diese Sache haben wir nach der Bestimmung des
<lb/>Gesetzes vom 16. Juni xr. sub H. num. 3 ». (Gesetz- 
<lb/>sammlung von 1834 S. 76.) dem Königlichen Ober-
<lb/>Landesgerichte zu Bromberg zur weitern Veranlassung
<lb/>überreicht, da wir uns für inkompetent hielten, erhielten
<lb/>dieselbe jedoch mit dem abschriftlich gehorsamst beigefügten
<lb/>Reskript vom 30. v. M. (Anl.) deshalb zurück, weil nicht
<lb/>anzunehipen sei, daß das Vermögen des Provokatrn
<lb/>die Summe von L00 Rthlr. übersteigen werde.

<lb/>Ob letzteres der Fall sei, wissen wir zwar nicht, in- 
<lb/>dessen scheint uns dieser Unterschied im Gesetze nicht ge- 
<lb/>macht zu sein.

<lb/>Nach Artikel II. l&gt;o. 3. s. des Gesetzes vom 16. Juni
<lb/>xr. gehören zum Ressort der Ober-Landesgerichte:

<lb/>«) alle nach Geld abschätzbare Gegenstände, wenn der
<lb/>Werth 500 Rthlr. übersteigt,
<lb/>l&gt;) Regalien und wichtige Gerechtsame. Wenn nun noch
<lb/>ein Zweifel darüber obwalten kann, ob das Recht
<lb/>' noch als lebend betrachtet zu werden, oder mit dessen
<lb/>Verlust als juristisch todt zu gelten, zu den aller-
<lb/>wichtigsten Gerechtsamen des Menschen zu zählen sei,
<lb/>so löset sich dieser Zweifel aus §. 7. der Einleitung
<lb/>zur Allgemeinen Gerichtsordnung, wonach die, nach
<lb/>Gelbe nicht schätzbaren Gegenstände ausdrücklich un- 
<lb/>terschieden werden,

<lb/>ä) in Servituten, andere (einzelne) Gerechtigkeiten und
<lb/>Ehescheidungssachen, welche als die minder- 
<lb/>wichtigen hinflchts der Kosten der 4ten Colonne der
<lb/>Gebührentap« unterworfen sein sollen,
<lb/>b) in Rechte adlicher Güter, Regalien und andre wich- 
<lb/>tige Gerechtsame, welche nach der 5ten Colonne
<lb/>beurtheilt werden sollen.

<lb/>Da weitere Unterschiede nicht gemacht sind, so wird
<lb/>man den Gegenstand der Provokation auf Todeserklärung
<lb/>um so mehr zu den «6 b. rubrizirten zählen müssen, als ab- 
<lb/>gesehen von allen möglichen Vermögensrechten, unter
<lb/>andern auch eine Menge persönlicher Rechte des für
</p>
               <p>

                  <lb/>st
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0311.tif"
                   n="309"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0311"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>309


<lb/>tobt Erklärten untergehen, und z.B. seine Ehe aufhört, seine
<lb/>Ehefrau als eine Wittwe wieder heirarhen kann.

<lb/>Dies sind die Gründe, welche uns an unserer Kom- 
<lb/>petenz in dieser Sache zweifeln lassen, und erlauben wir
<lb/>uns daher, Ew. Excellenz um hochgeneigte Belehrung
<lb/>über diesen unfern Zweifel ganz gehvrsamsi zu bitten.
<lb/>Lobsens, den 27- Oezemder 1835.

<lb/>Das Land- und Stadtgericht.
<lb/>(Unterschriften.)
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>In der Sache, betreffend die Provokation auf Todes- 
<lb/>erklärung des Johann K...., werden dem Königl. Land«
<lb/>und Stadtgericht, da nicht anzunehmen ist, daß das Ver- 
<lb/>mögen des Provokaten die Summe von 500 Rthlr. be- 
<lb/>trägt, die mittelst Berichts vom 1 4. Juli d. I. eingereich- 
<lb/>ten Akten anbei zur weitern Verfügung remittirt.

<lb/>Bromberg, den 30, Oktober 1835.

<lb/>Königliches Ober-Landeögericht.

<lb/>An

<lb/>das König!. Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Lobsens.
</p>
               <p>

                  <lb/>o.

<lb/>Ew. Excellenz reichen wir den mittelst hochverehrten
<lb/>Marginal-Dekrets vom 21. huj. zur gutachtlichen Äuße- 
<lb/>rung uns zugefertigten Bericht des Land- und Stadtge- 
<lb/>richts zu Lobsens vom 27. Dezember v. I. nebst dessen
<lb/>abschriftlichen Anlage beigeschlossen ehrerbirtigst zurück,
<lb/>und zeigen hierbei ganz gehorsamst an: wie wir der An- 
<lb/>sicht sind, daß Todeserklärungen unzweifelhaft der Kom- 
<lb/>petenz der Obergerichte unterworfen sind, da es dabei
<lb/>nicht allein auf das Vermögen des Verschollenen, sondern,,
<lb/>wie bei Blödfinnigkeits» und bei Prodigalitäts-Prozessen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0312.tif"
                   n="310"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0312"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>(Reskript vom 30. Juni 1835 an bas Ober-LandeSge«
<lb/>richt zu Dromberg. Jahrbücher Band 45. Seite 468.),
<lb/>auf unschätzbare Rechte ankommt, und wir auch hiernach
<lb/>die anfragenden Untergerichte unseres Departements seit»
<lb/>her beschieben, und diese Sachen vor uns gezogen haben.

<lb/>Posen, den 27. Januar 18Z6.

<lb/>Das Ober-kandesgericht.

<lb/>(Unterschriften.)
</p>
               <p>

                  <lb/>d.

<lb/>Dem Königlichen Ober.LanbeSgericht wird anliegend
<lb/>der durch die Provokation drS Fiskus auf Todeserklä«
<lb/>rung des verschollenen Soldaten K. veranlaßt« Bericht
<lb/>des Land» und Stadtgerichts zu Lobsens vom 27. Dezem.
<lb/>der v. I. und des Ober »Landesgerichts zu Posen vom
<lb/>27. v. M.,

<lb/>die Kompetenz bei Todeserklärungssachen betreffend,
<lb/>in Abschrift mit dem Eröffnen zugefertigt, daß der Justiz»
<lb/>minister den darin entwickelten Ansichten beirrrten muß.

<lb/>In der unterm 30. Juni v. I. an das Königliche
<lb/>Ober-Landesgericht erlassenen Verfügung (Jahrbücher
<lb/>B. 45. S. 468.) ist bereits nachgewiesen worden, daß
<lb/>bei Blödflnnigkrits« und Prodigalitäts» Erklärungen auch
<lb/>nach der Verordnung vom 14. Dez. 183Z das Rechtsmittel der
<lb/>Revision zulässig ist, und deshalb den Ober-Landesgerich»
<lb/>ten der Provinz Posen bas Verfahren und das Erkennt»
<lb/>niß erster Instanz in diesen offenbar wichtige Gerechtsame
<lb/>betreffenden Sachen, nach Nr. 5. der von dem Ober»
<lb/>Appellationsgerichts Chefpräsidenten von Frankenberg un.
<lb/>term 5. Februar v. I. erlassenen deklaratorischen Verfü»
<lb/>gung, zusteht.

<lb/>Don gleicher Wichtigkeit ist unbedenklich die Todes»
<lb/>«rklärung eines Menschen, bei welcher es nicht allein auf
<lb/>dessen Vermögen, sondern auf viele unschätzbare Rechte
<lb/>seines statu, ankommt, weshalb die Zulässigkeit der Re.
<lb/>Vision in den geeigneten Fällen nicht bestritten wer»
<lb/>den kann.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0313.tif"
                   n="311"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0313"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>Hierzu kommt, daß KonflSkationsprozess« gegen aus.
<lb/>getretene Kantonisten nach §. 4. Tie. 36. Thcil l. der
<lb/>Allgemeinen Gerichtsordnung auch in anderen Provinzen
<lb/>vor die Landes-.Justizkollegien gehören, die an sich vor
<lb/>die Untergerichte gehörigen Todeserklärungen aber nach
<lb/>$. 15. Tit. 37. ebendaselbst zur Ersparung der Kosten an
<lb/>die Ober »Landesgerichte abgegeben werden können.

<lb/>Der Justizminister findet es daher völlig angemessen,
<lb/>daß das Königliche Ober-Landesgericht alle Todeserklä.
<lb/>rungen aus seinem Bezirk vor sich zieht, und von Zeit zu
<lb/>Zeit die nothwendigen öffentlichen Vorladungen für di«
<lb/>bis dahin angemeldeten Fälle zusammenfaßt, die Vcrneh.
<lb/>mung der Interessenten aber soweit als möglich durch
<lb/>die betreffenden Untergerichte veranlaßt.

<lb/>Berlin, de» 6. Februar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>da» Königliche Ober-LandeSgericht
<lb/>zu Bromberg.

<lb/>I. 469. Pose« 4«. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Die bei Obergerichte» angestellten Jiistizkommiffa.
<lb/>rien sind als Rechtsbeistände bei den Untergerichten
<lb/>aufzutreten nicht befugt.

<lb/>&lt;«. G. O. I 3. §. 14. III. 7. §. 7. 30. cf. Reskript vo«
<lb/>7. Januar 1836. Nr. 37. diese» Hefte».)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Ober-Landesgericht wird bei ab»
<lb/>schriftlicher Mittheilung der Anfrage des GerichtsaMteS
<lb/>drr Güter Bauerwitz rc.,

<lb/>ob bei demselben ein JustizkommissariuS beS König,
<lb/>lichen Ober - Landesgerichts oder eines anderen Un-
<lb/>tcrgcrichtes als Rechtsbeistand zuzulaffen ist,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0314.tif"
                   n="312"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0314"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>312
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 20. vorigen Monats hierdurch eröffnet, daß der
<lb/>Jusiizminister der in der Verfügung vom 14. Juni vori»
<lb/>gen Jahres ausgesprochenen Ansicht des Kollegiums nicht
<lb/>beitreten kann.

<lb/>Nach $. 14. Titel 3. Theil I. und §. 7. und 30.
<lb/>Titel 7. Theil III. der Allgemeinen GerichtS-Ordnung ist
<lb/>es unzweifelhaft, daß die Parteien sich ihre rechtsverstän-
<lb/>digen Assistenten aus der Zahl der bei dem Gerichte —
<lb/>vor welchem di« Sache verhandelt wird — zur Prozeß-
<lb/>Praxis zugelassenen Justizkommissarien wählen müssen,
<lb/>und daß ihnen auch nur auS der Zahl dieser Justizkom»
<lb/>miffarien dergleichen zugeordnet werden können. So we- 
<lb/>nig daher Justizkommissarien, welche nur zur Praxis bei
<lb/>Untergerichlen berechtigt sind, als Rechtsbeistände bei dem
<lb/>Obergericht auftreten können, eben so wenig kann den
<lb/>bei dem letzteren angestellten Justizkommissarien gestattet
<lb/>werden, einen Rechtsbeistand bei Untergerichten abzu-
<lb/>geben.

<lb/>Von dieser Regel kann außer dem im §. 28. Tit. 25.
<lb/>Theil l. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung erwähnten
<lb/>Fall nur dann eine Ausnahme eintrctcn, wenn die bei dem
<lb/>betreffenden Gericht zur Praxis verstatteten Justizkommis- 
<lb/>sarien bereits den Gegnern bedient, oder sonst verhindert
<lb/>sind, die Assistentfchaft zu übernehmen. In einem solchen
<lb/>Fall muß jeder auswärtige Justizkommissar als Assistent
<lb/>oder als Mandatar zugelassen werden.

<lb/>Dieß ist zur öffentlichen Kenntuiß zu bringen.

<lb/>Berlin, den 7. März 18ZÜ.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühlrr.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Ober-Landesgericht
<lb/>zu Ratibar.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 818.
</p>
               <p>

                  <lb/>LportuI, 8. 8. Vol. 8.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0315.tif"
                   n="313"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0315"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Die an Ausländer zu erlassenden gerichtlichen Ver- 
<lb/>fügungen betreffend.

<lb/>(cf. Reskript vom 23. März 1835. Jahrbücher B. 45. S. 188.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Sämmtlichen Gerichtsbehörden wird die Befolgung
<lb/>des Cirkular-Reskripts vom 31. Dezember 1830 (Jahr- 
<lb/>bücher Band 36. Seite 310.),

<lb/>die an Ausländer ergehenden und durch diploma- 
<lb/>tische Vermittelung zu befördernden Vorladungen und
<lb/>sonstigen Verfügungen betreffend,
<lb/>hierdurch mit dem Beifügen in Erinnerung gebracht, daß
<lb/>sie bei unterlassener Befolgung der darin enthaltenen
<lb/>Vorschriften die Rrmisston der Vorladungen und sonstigen
<lb/>Verfügungen zu gewärtigen haben.

<lb/>Berlin, den 8. März 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 864. Requisit, 48.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Wenn im summarischen' Prozesse in zweiter Instanz
<lb/>auf die mündliche Verhandlung, verzichtet und von
<lb/>dem erkennenden Kollegium eine Beweisaufnahme
<lb/>für nothwendig erachtet worden, so erfolgt nach Auf- 
<lb/>nahme der Beweismittel die Abfassung des Erkennt- 
<lb/>nisses von der Deputation, welche an das vom
<lb/>Kollegium erlassene Beweisresolut nicht gebunden ist.

<lb/>(D. vom 1. Juni 1833. §. 20. 48. Ges. Samml. S. 37.)

<lb/>Dem Ober-Appellativus-Senat des König!. Kam-
<lb/>mergerichts wird auf die Anfrage vom 6. d. M.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0316.tif"
                   n="314"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0316"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>in Betreff der Verordnung über den Mandats«,
<lb/>den summarischen und den Bagatell. Prozeß vom
<lb/>1. Juni 1833

<lb/>hierdurch eröffnet, wie es allerdings richtig ist, daß —
<lb/>wenn nach abgehaltenem Termine zur Beantwortung des
<lb/>Appellationsberichts von den Parteien auf Vorlegung der
<lb/>Akten jur Abfassung des Erkenntnisses ohne ferneres
<lb/>mündliches Verfahren angetragen wird, — die Akten bei
<lb/>dem Kollegium zum Spruch distribuirt werden müssen.

<lb/>Dabei kann es sich freilich auch ereignen, daß ein«
<lb/>bis dahin ausgesetzte Beweisaufnahme für nothwendig
<lb/>erachtet wird, welche der Deputation für das mündliche
<lb/>Verfahren, wenn diese darüber zu entscheiden gehabt hätte,
<lb/>nicht erheblich geschienen haben möchte. Aus dieser Ver.
<lb/>schirbenhrit der Ansichten kann aber kein Konflikt zwischen
<lb/>den verschiedenen Verfahren entstehen. Wenn das Kol,
<lb/>legium die Beweisaufnahme für nothwendig erachtet und '
<lb/>in dem erlassenen Resolut angeordnet hat, muß auch mit
<lb/>Aufnahme der Beweismittel verfahren, und zu dem Ende
<lb/>ein Kommissarius nach §. 30. ff. der Verordnung vom
<lb/>1. Juni 1833 ernannt werden. Die Frage, ob der Be.
<lb/>weis erheblich ist, oder nicht, kommt vor brr Aufnahme
<lb/>desselben bei der Deputation nicht zur Beurtheilung, da
<lb/>diese nur zusammentritt, wenn das mündliche Verfahren
<lb/>eintrltt, letzteres aber erst erfolgt, wenn der Beweis auf.
<lb/>genommen ist. Dann versteht es sich aber auch von selbst,
<lb/>daß der erkennend« Richter durch das ergangene Beweis«
<lb/>Resolut weder beschränkt, noch daran gebunden ist. Wenn
<lb/>also die Deputation bei Erlassung des Erkenntnisses der
<lb/>Ansicht ist, daß es auf den Beweis nicht ankommt,
<lb/>oder wenn die Frage über die Erheblichkeit des Beweise-
<lb/>noch vor dessen Aufnahme vor der Deputation zur Be»
<lb/>urtheilung gezogen wird: so entscheidet diese selbstständig,
<lb/>ohne sich durch jenes Resolut, welches keine andere Wir»
<lb/>kung als rin sonstiges Dekret äußert, binden zu lassen-
<lb/>Berlin, den 20. Februar 18Z6.

<lb/>Der Iustizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>den Ober-Appellation«-Senat de«

<lb/>Kbnigltche» Kammergericht«.

<lb/>I. 612. Lande. 35. Vol. 6.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0317.tif"
                   n="315"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0317"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>Die Abfassung des Erkenntnisses in Vormundschafts- 
<lb/>sachen betreffend.

<lb/>(Verordnung vom 14. Dezember 1833. $. 5. Nr. 5. und 6.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Bel dem über»Landesgericht ju Cöslin schwebt in
<lb/>erster Instanz ein Prozeß, in welchem dasselbe Bedenken
<lb/>trägt, das Erkrnntniß selbst abzufassen, weil es als ober»
<lb/>vormundschaftliche Behörde über Minorenne, welche zum
<lb/>Theil zu den Verklagten und zum Thril zu den Litisde,
<lb/>nunciaten gehören, bei der Sache interesstrt ist, und resp.
<lb/>den Vertretern der Minorennen Rath ertheilt hat.

<lb/>Auf den Antrag in dem urschriftlich anliegenden
<lb/>Berichte vom 5. Dezember 1835 habe ich deshalb bei
<lb/>den obwaltenden Umständen das Kammergericht unterm
<lb/>28. Dezember 1835 mit Aburtelung jener Rechtssache be»
<lb/>auftragt.

<lb/>Auch dieses findet indessen Bedenken gegen seine Kom»
<lb/>petenz, und bittet vor Erledigung des Auftrages, zur Ver»
<lb/>Meldung eines auf Inkompetenz lautenden Erkenntnisses,
<lb/>um Ew. Königlichen Majestät Allerhöchste Entscheidung.
<lb/>Das Kammergericht geht nämlich davon aus:
<lb/>daß für das Ober«Landesgericht zu Cöslin ein ge»
<lb/>nügender Grund, die Abfassung des Erkenntnisses
<lb/>abzulehnrn, nicht vorliege,
<lb/>und

<lb/>daß der Justlzminister ohne Allerhöchste Genehmigung
<lb/>nicht befugt sei, ein Gericht dem Andern durch ge.
<lb/>»ereile Verfügungen, wie durch das Refcript vom
<lb/>11. Juli 1835 (Jahrbücher Band 46. Seite 117.)
<lb/>oder durch specielle Bestimmung, wie im vorliegen»
<lb/>den Falle geschehen ist, zu substituiren.

<lb/>Die von dem Ober-Landesgericht« zu Cöslin auS den
<lb/>Vorschriften des Gesetzes vom 14. Dezember 1833 §. 5.
<lb/>Nr. 5. und 6. (G. S. S. 303.) entnommenen Gründe
<lb/>für die Uebertragung der Entscheidung auf ein anderes
<lb/>Gericht müssen indeß nothwenbig beachtet werden.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0318.tif"
                   n="316"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0318"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Mag es auch zweifelhaft fein, ob bas konkurrirenbe
<lb/>Verhältnis eines Prozeß- und Vormundschafts-Richters,
<lb/>welcher die Vertreter von Minorennen mit Information
<lb/>und Anleitung versieht, eine Unfähigkeit zur Lheilnahme
<lb/>an der Abfassung des Unheils begründet, so hat doch der
<lb/>Prozeßrichter sorgfältig Alles zu vermeiden, was mög- 
<lb/>licher Weise eine Nichtigkeitsbeschwerde rechtfertigen
<lb/>könnte. Deshalb ist in solchen Fällen die Substitution
<lb/>eines andern Gerichts Behufs Abfassung des Erkennt- 
<lb/>nisses unvermeidlich.

<lb/>Die Befugniß des Justiz-Ministers zu einer solchen
<lb/>Substitution habe ich auf Grund der analogen Bestim- 
<lb/>mungen in §§. 133. 142. 143. ff. Pr. Ord. Tit. 2. und
<lb/>§. 24. Tit. 39. für unzweifelhaft gehalten. Zur völligen
<lb/>Beseitigung der Bedenken des Kammergerichts stelle ich
<lb/>indeß

<lb/>die Allerhöchste Genehmigung der von mir erlassenen

<lb/>Verfügung ehrerbietigst anheim.

<lb/>Berlin, den 14. März 1836.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>Seine Majestät den Ktnig.

<lb/>Ul. 2599. Justiz-Minist. 76.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Ich genehmige auf Ihren Bericht vom 14. d. Mts
<lb/>Ihre auf den zurückgehenden Bericht des Oberlandesge- 
<lb/>richts zu Cöslin erlassene Verfügung, durch welche Sie
<lb/>demselben das Kammergericht zur Aburtelung der gegen
<lb/>die v. P.schen Minorennen rc. anhängigen Prozeßsache
<lb/>substituirt haben, auch will Ich Ihnen für alle ähnliche
<lb/>Fälle gleiche Befugniß zugrstrhrn.

<lb/>Berlin, den 29. März 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staats- und Justiz-Minister Muhler.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0319.tif"
                   n="317"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0319"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Ucbet- den Rekurs gegen gerichtliche Entscheidungen
<lb/>wegen der Kosten.

<lb/>(Allg. Ger. Ordn. I. i'i. §• 3. Nr. 2.)

<lb/>lieber die Zulässigkeit des im 3. No. 2. Titel 14.
<lb/>Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung nachgelassenen
<lb/>Rekurses gegen gerichtliche Entscheidungen wegen der
<lb/>Kosten und über das dabei zu beobachtende Verfahren sind
<lb/>bei mehreren Justizbehörden Zweifel entstanden. Der
<lb/>Justiz-Minister findet sich daher veranlaßt, nachstehende
<lb/>Bestimmungen zur Kenntniß und Nachachtung der Ge- 
<lb/>richtsbehörden zu bringen.

<lb/>I. Bei allen Beschwerden gegen gerichtliche Entschei- 
<lb/>dungen hinsichts der in einem Rechtsstreite entstandenen
<lb/>Kosten ist zunächst zu unterscheiden:

<lb/>A. ob die Beschwerde blos gegen die stattgefun- 
<lb/>dene Festsetzung der Kosten, oder

<lb/>B. gegen die ausgesprochene Verbindlichkeit
<lb/>zur Tragung und resp. Erstattung der Ko- 
<lb/>sten gerichtet ist.

<lb/>zu A. Im ersten Falle betrifft die Festsetzung ent- 
<lb/>weder

<lb/>1) gerichtliche Kosten, d. h. solche, welche von
<lb/>dem Beschwerdeführer an das Gericht zu bezah- 
<lb/>len sind;

<lb/>Gegen dergleichen Festsetzung findet, ohne Un- 
<lb/>terschied, ob solche in dem Erkenntnisse selbst oder
<lb/>durch nachträgliche Verfügung erfolgt ist, weder
<lb/>die Appellation noch der förmliche Rekurs,
<lb/>sondern nur der Weg der Beschwerde bei der
<lb/>Vorgesetzten Aufsichtsbehörde des festsetzenden Ge- 
<lb/>richts statt;

<lb/>und tj P-°,-ß-o-d»Ms.

<lb/>oder

<lb/>2) außergerichtliche Kosten, d.h. solche, welche
<lb/>von dem Beschwerdeführer an den Gegner zu er- 
<lb/>statten sind;
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0320.tif"
                   n="318"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0320"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegen die Festsetzung dieser Kosten, — st«
<lb/>mag in dem Erkenntnisse ober §. 28. Tit. 23.
<lb/>Theil I. der Allg. Gerichts-Ordnung nach dessen
<lb/>Abfassung durch eine gerichtliche Verfügung er»
<lb/>folgen, — findet nach Vorschrift des §.3. Ko. 2
<lb/>Tit. 14. Prozeß-Ordnung

<lb/>s. die wirkliche Appellation, wenn diese nach
<lb/>Höhe der festgesetzten Summe an fich zulässig ist,
<lb/>d. außerdem aber der förmliche Rekurs bei der»
<lb/>jrnigen Behörde statt, welche zu erkennen ge.
<lb/>habt haben würbe, wenn die Appellation zu»
<lb/>lässtg gewesen wäre.

<lb/>§. 110. des Anhangs zur Allg. Gerichts-Ord- 
<lb/>nung.

<lb/>zu B. Wenn dagegen die Beschwerde die Verbindlich»
<lb/>keit zur Tragung und resp. Erstattung der
<lb/>Kosten betrifft, so kommt eS wieder darauf
<lb/>an, ob

<lb/>1) nach der Höhe der Kosten — wobei gerichtliche
<lb/>und außergerichtliche zusammen zu rechnen
<lb/>find — die Appellation an fich zuläsfig ist, .oder
<lb/>ob dies

<lb/>2) nicht der Fall ist,

<lb/>indem darnach die Beschwerde entweder im
<lb/>Wege der Appellation oder im Wege deS
<lb/>Rekurses bei dem Appellationsrichter zu ent- 
<lb/>scheiden ist.

<lb/>§. 110. des Anhangs zur Allg. Gerichts-Orb»
<lb/>nung.

<lb/>II. Der hiernach zulässige Rekurs an den Aprllations-
<lb/>richter ist weder durch die Kabinets. Ordre vom 8.
<lb/>August 1832, betreffend bas Rekursverfahren gegen Er»
<lb/>krnntniffe der Untergerichte in Bagatellsachen (Gesetz- 
<lb/>sammlung S. 199.), noch durch die Verordnung vom
<lb/>1. Juni 1833 über den Mandats», summarischen und
<lb/>Bagatell-Prozeß, noch durch die Verordnung vom 14.
<lb/>Dezember 1833 wegen des Rechtsmittels der Revision
<lb/>und der Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben worden, daher
<lb/>er ohne Rücksicht auf das in der Hauptsache stattgrfundene
<lb/>Verfahren, und ohne Rücksicht darauf, ob die den Re»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0321.tif"
                   n="319"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0321"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>kurS veranlassende gerichtlich« Entscheidung bei einem Un- 
<lb/>terstricht oder einem Obergrricht stattgefunden hat, noch
<lb/>ferner zulässig ist.

<lb/>Ul. Da die Allg. Gerichts.Ordnung hinfichts der
<lb/>Frist, binnen welcher dieser Rekurs angebracht werden
<lb/>muß, und hinsichts des bei dessen Erörterung und Ent- 
<lb/>scheidung zu beobachtenden Verfahrens kein« besondere
<lb/>Vorschrift enthält, so find einstweilen die durch die Kabi»
<lb/>nets» Ordre vom 8. August 1832 hinfichts des Rekurs.
<lb/>Verfahrens nach $. 18. Tit. 26. Theil l. der Allg. Ge- 
<lb/>richts-Ordnung getroffenen Bestimmungen auch bei dem
<lb/>Rekursverfahren wegen des Kostenpunkts bis zur beendig- 
<lb/>ten Revision der Allg. Gerichts-Ordnung analogisch zur
<lb/>Anwendung zu bringen.

<lb/>Dabei ist es nicht nothwendig, bei den nach §. 3.
<lb/>litt. 6. der Kabinets« Ordre vom 6. August 1832 abzu-
<lb/>faffrnden Resolutionen bas Verfahren, wie bei Abfassung
<lb/>von Appellations-Erkenntnissen, eintreten zu lassen. Viel- 
<lb/>mehr genügt es, dergleichen Resolutionen wie andere Be- 
<lb/>scheide auf Memorialien-Vorträge zu behandeln.

<lb/>Dagegen müssen die Kosten in dergleichen Rekurs-
<lb/>fachen nach No. 2. Abschn. HI. der Gebührentaxe vom
<lb/>9. Oktober 1833 mit Berücksichtigung der unter No. I.
<lb/>aufgestellten drei Fälle, angrsetzt «erden.

<lb/>IV. Daß der Rekurs gegen Appellations-Er- 
<lb/>kenntnisse wegen des Kostenpunkts durch die Ver- 
<lb/>ordnung vom 14. Dezember 1833 aufgehoben und
<lb/>deshalb nur die Nichtigkeitsbeschwerde staitfindet, wenn
<lb/>sich dieselbe nach der gedachten Verordnung begründen
<lb/>läßt, ist bereits durch die in den Jahrbüchern Band 44.
<lb/>Seite 368. abgedruckte Verfügung vom 10. Oktober
<lb/>1834 ausgesprochen werden.

<lb/>V. Wenn gegen rin Erkenntniß erster Instanz wegen
<lb/>der Entscheidung in der Hauptsache die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde, und zugleich wegen des Kostenpunkts der
<lb/>Rekurs ergriffen wird, so erfolgt die Entscheidung über
<lb/>den Kostenpunkt gleichzeitig mit der Hauptsache bei dem
<lb/>Geheimen Ober-Tribunal.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0322.tif"
                   n="320"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0322"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0322--><p/>
               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Königl. rc. hat hiernach künftig zu verfahren
<lb/>und dir Untergerichte seines Departements mit den nöthi-
<lb/>gen Anweisungen zu versehen.

<lb/>Berlin, den 26. Februar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königliche Obergerichte.

<lb/>I. 760. R. 11.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Wenn über mehrere aus einem und dem nämlichen
<lb/>Geschäfte entstandenen Streitpunkte in zwei Instan- 
<lb/>zen, theilweise conform, theilweise difform, erkannt
<lb/>worden, so ist wegen aller Streitpunkte die Revision
<lb/>zulässig.

<lb/>(Verordn- vom i4. December 1833. §. 9. Ges. Samml. S. 305.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justiz-Rath B. hat als Mandatarius des Land-
<lb/>rathS v. d. M. in dessen Rechtsstreit mit den v. M.schen
<lb/>Erben darüber Beschwerde geführt, daß das Königliche
<lb/>Oberlandesgericht nur rücksichtlich der beiden Punkte, über
<lb/>welche difform erkannt worden, die Revision zulaffen will,
<lb/>dieselbe dagegen in Betreff des dritten Punkts, weicher
<lb/>aus demselben Hauptgeschäfte entstanden ist, um
<lb/>deshalb versagt, weil darüber in den beiden ersten Erkennt- 
<lb/>nissen gleichmäßig erkannt sei.

<lb/>Diese Beschwerde erscheint nicht unbegründet.

<lb/>Nach §. 9. der Verordnung vom 14. December 1833
<lb/>sollen mehrere aus einem und demselben Geschäfte ent- 
<lb/>springenden Streitpunkte in Beziehung auf di« Zulässig- 
<lb/>keit der Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde als Ein
<lb/>Gegenstand betrachtet werden. Damit hat—wie aus
<lb/>den Berathungs-Protokollen über die gedachte Verordnung
<lb/>hervorgeht, — gerade auch ausgedrückr werden sollen,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0323.tif"
                   n="321"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0323"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0323--><p/>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>baß, sobald In zweiter Instanz über mehrere aus einem
<lb/>und dem nämlichen Geschäfte entstandene Streitpunkte
<lb/>so erkannt worden, baß gegen einige Punkte die Revision,
<lb/>gegen andere nur die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist,
<lb/>alsdann für alle Streitpunkte die Revision rintritt. Die»
<lb/>ser Fall ist hier vorhanden, und es ist daher auch rücksich-
<lb/>lich des dritten Punkts der Revision zu defrriren.

<lb/>Berlin/ den 24. Februar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>da» Königliche Ober-LandeSgericht zu
<lb/>Stettin.

<lb/>III. 1308. R. 14. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>In wiefern der Schuldner durch die an den Exe- 
<lb/>kutor geleistete Zahlung von seiner Verbindlichkeit
<lb/>gegen den Gläubiger befreiet wird.

<lb/>(Allg. Ger. Ordn. I. 24. §. 66.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht vom 9. d. M. wird dem König!.
<lb/>Ober-Landesgericht eröffnet, daß der Justizminister der
<lb/>Ansicht des Kollegiums,

<lb/>daß das Gesuch d«S dortigen Kaufmanns N. N.,
<lb/>dem Schenkwirth N. N. zu N. N. die Bezahlung
<lb/>der exekutivisch beigetriebenen und von dem entwiche- 
<lb/>nen Exekutor N. N. unterschlagenen Summe noch- 
<lb/>mals aufzugeben, unstatthaft sei,

<lb/>Nicht beitreten kann.

<lb/>Im Allgemeinen muß bei der Frage, ob an den
<lb/>Exekutor gültig gezahlt worden, erwogen werden, ob dem- 
<lb/>selben ausnahmsweise und mit Recht die Einziehung und
<lb/>Erhebung der beizutreibenden Sumnie aufgcgeben gewe- 
<lb/>sen, oder ob das Mandat nur auf Vollstreckung der Exe- 
<lb/>kution gelautet habe? Im letzteren Falle, welcher hier

<lb/>1836. H. 93. £
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0324.tif"
                   n="322"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0324"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>«intritt, strht dem Zahlenden der Regreß nur gegen den
<lb/>Exekutor zu. (Allg. Ger. Orbn. Th. l. Tit. 24. §. 66.)

<lb/>Dadurch, daß dem Exekutor die Hülfsvollstrek.
<lb/>kung von Seiten des Gerichts aufgetragen worden, und
<lb/>er sich der Auspfändung so wie dem öffentlichen Ver.
<lb/>kauf des abgrpfändelen Mobiliars unterzogen hat, ist der
<lb/>Schuldner von seiner Verbindlichkeit gegen den Glaubi-
<lb/>ger noch nicht befreit worden. Die gepfändeten Effekten
<lb/>und die Auktivnslosung derselben gehören immer noch zum
<lb/>Vermögen des Schuldners. .Dem Gläubiger steht kein
<lb/>Eigenthumsrecht, sondern nur das Vorrecht der 5ten Klasse
<lb/>darauf zu, und darum kann auch der Verlust nur den
<lb/>Schuldner als Eigenthümer treffen. Die Verbindlichkeit
<lb/>des Schuldners kann immer nur durch wirkliche Zahlung
<lb/>an den Gläubiger oder auf eine andere in den Gesetzen
<lb/>vorgeschriebene Art der Aufhebung der Ver- 
<lb/>bindlichkeit erlöschen.

<lb/>Das Königliche Ober-kandesgcricht hat daher dem
<lb/>Anträge des Kaufmanns N. N. gemäß die Exekution
<lb/>fortzusetzen, und wenn brr N. N. hierbei den Einwand
<lb/>der Zahlung vorschützt, so M nach Maaßgabe des §. 6.
<lb/>der Verordnung vom 4. Mär; 18.44 über die Exekution
<lb/>in Civilsachen zu verfahren.

<lb/>Dem Beschwerdeführer ist von dieser Verfügung Nach,
<lb/>richt gegeben worden.

<lb/>Berlin, den 19- Februar is36.

<lb/>Der Iufkizministcr.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>Las KLnigl. Ober-Landeegencht zu
<lb/>Paderborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>NI. ,27,.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. 25. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0325.tif"
                   n="323"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0325"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Die von ausländischen Sachwaltern vor ausländi- 
<lb/>schen Gerichten deservirten Gebühren können von diessei- 
<lb/>tigen Unterthanen nicht durch sofortige Exekution,
<lb/>sondern nur im Wege des Mandats-Prozesses bei- 
<lb/>getrieben werden.

<lb/>(Allg. Ger. Ordn. I. 24. §. w )
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihre Beschwerde vom 11. d. M. wird Ihnen
<lb/>eröffnet, daß die Verfügungen de6 Land- und Stadtge- 
<lb/>richts zu Tecklenburg und des Ober-Lanbesgerichts zu
<lb/>Münster vom 11. Dezember pr. und 27. v. M.,

<lb/>wonach Sie mit Ihrem Anträge auf sofortige exeku-
<lb/>tivische Einziehung Ihrer Gebühren und Auslagen,
<lb/>als Mandatar des Kolonen R- zu O-, zurück»
<lb/>und zur Ausbringung eines Zahlungsbefehls und
<lb/>event. zur Anstellung der Mandatsklage verwiest»
<lb/>worden,

<lb/>vollkommen gerechtfertigt sind.

<lb/>Wenn es auch richtig ist, daß der vom Staate an»
<lb/>geordnete Richter alle außer seinem Gebiete gesetzlich
<lb/>erworbenen Privatrechte in der Ausdehnung oder Be- 
<lb/>schränkung anerkennen muß, wie sie rechtsbeständig er- 
<lb/>worben worben sind, so läßt sich doch nicht verkennen,
<lb/>daß die F o r m, unter welcher rin solches Recht geltend zu
<lb/>machen ist, d. h. das Verfahren selbst, sich lediglich nach
<lb/>den Gesetzen richtet, welche für das Gericht gegeben sind,
<lb/>dessen Hülfe in Anspruch genommen wird. Dieser Grund- 
<lb/>satz ist nicht nur diesieits stets beobachtet, sondern auch
<lb/>von den bewährtesten gemeinrechtlichen Schriftstellern
<lb/>anerkannt worden. (Hofackcr in princ. zur. civ. Rom.
<lb/>toin. I. §. 144., Thibaut System des Pandektenrechts
<lb/>Th. 1. §. 36., Glück Kommentar zu den Pandekten
<lb/>Bd. I. §. 74.)

<lb/>Hieraus folgt, daß die ausländischen Sachwalter,
<lb/>wenn sie von hiesigen Unterthanen durch die diesseitigen
<lb/>Gerichte ihre Gebühren rinfordern wollen, die Vorschrift

<lb/>$ 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0326.tif"
                   n="324"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0326"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>teil des Gesetzes und der Instruktion über den Mandats
<lb/>Prozeß beobachten müssen. Dies ist um so mehr noth-
<lb/>wendig, als auch, gan; abgesehen davon, daß nach der
<lb/>Allgemeinen Preußischen GerichtsrOrdnung Th. l. Tit. 24.
<lb/>§. 30. nur die Vollstreckbarkeit auswärtiger rechtskräftig
<lb/>ergangener Urtheile anerkannt wird, di« Anwälte in
<lb/>auswärtigen Staaten in Hinsicht der Beitreibung von
<lb/>gerichtlich bereits festgesiellten Gebühren, welche sie von
<lb/>preußischen Unterthanen, denen sie vor fremden Ge- 
<lb/>richten bedient gewesen, zu fordern haben, bei Gewäh- 
<lb/>rung der Rechtshülfe nur dieselbe Behandlung in An«
<lb/>sprach nehmen können, welche die diesseitigen Mandatarien
<lb/>nach der bestehenden Gesetzgebung zu verlangen haben.

<lb/>Eine Ausnahme hievon tritt auch nicht in dem
<lb/>Fall« ein, wenn die Gebühren der Mandatarirn bei Ab- 
<lb/>fassung des. Erkenntnisses in diesem selbst festgesetzt wor- 
<lb/>den sind. Das Urrheit ergeht zwischen den streitenden
<lb/>Parteien, nicht zwischen dem Mandanten und Mandatar;
<lb/>es kann daher zwar die Exekution ohne Weiteres erfolgen,
<lb/>wenn, von der im Erkenntnisse ausgesprochenen Erstattung
<lb/>der Kosten, welche ein Theil dem andern zn leisten hat,
<lb/>die Rede ist; die Verpflichtung zu deren Zahlung von
<lb/>Seiten der Partei an ihren Anwalt ist aber kein Bor- 
<lb/>wurf des Erkenntnisses, und die in dem letzteren erfolgte
<lb/>Feststellung bleibt in Bezug auf daS bei Einziehung der- 
<lb/>selben vorgeschn'ebene Verfahren ohne allen Einfluß.

<lb/>Berlin, den 26. Februar 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Königlich Preußische Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>den Advokaten Herr» Hr. juris D.

<lb/>»u Mell« im Hannbverschm.

<lb/>nr 1-i,2.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gen. 72, Vol,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0327.tif"
                   n="325"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0327"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Die Vollstreckung der Exekution gegen höhere Mili-
<lb/>tairpersoncn betreffend.

<lb/>Das rc. wird — Ew. Hochwohlaeboren werden — da- 
<lb/>von in Kenntniß gesetzt, daß Seine Majestät mittelst Aller- 
<lb/>höchster Ordre vom 6. d. M. die Allerhöchste Ordre vom
<lb/>4. Juni 1822 (Gesetzsammlung S. 209) dahin näher zu
<lb/>erklären geruhet haben, daß die den Militairpersonen zu
<lb/>erthcilende Weisung, sich bei Vermeidung der gesetzlichen
<lb/>Folgen nach der Verfügung des Civilgerichrs zu achten,
<lb/>bei Exekutionsvollstreckungen wider Generale, Kommandeure
<lb/>von Brigaden und Regimentern oder mit denselben in
<lb/>gleichen Verhältnissen stehende Befehlshaber, Kommandan- 
<lb/>ten und Offiziere, welche bei dem Kriegsministerium oder
<lb/>dem großen Generalstabe angestellt sind, von der ihnen
<lb/>unmittelbar Vorgesetzten Militairbehörde; hei Exekutionsvoll-
<lb/>streckungen wider pensionirte Offiziere aller Grade von dem
<lb/>kommandirenden General, in dessen Bezirk sie wohnen, zu
<lb/>erlassen sind. Für den Fall, daß auch wider aktive Offi- 
<lb/>ziere, welche in disriplinarischer Beziehung keiner höheren
<lb/>Militairbehörde unterworfen sind, insbesondere wider kom-
<lb/>mandirende Generale und denselben gleichgestellte Militair-
<lb/>Befehlshaber, die General- und Flügel-Adjutanten Sr.
<lb/>Majestät des Königs und Gouverneure der Prinzen des
<lb/>König!. Hauses Exekutionsvollstreckungen eintreten soll- 
<lb/>ten, wird das Kriegsministerium denselben die vorgedachte
<lb/>Weisung ertheilen.

<lb/>Hiernach hat das rc. (haben Ew. Hochwohlgeboren)
<lb/>sowohl selbst sich zu achten, als auch die untergebenen
<lb/>Gerichte mit Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, den 25. Februar 1836.

<lb/>Das Justizministerium,
<lb/>von Kamptz. Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche König! Landes-Iustizkollegien,
<lb/>an den Herrn Ersten Apvcllationsgericbts-
<lb/>Präsidcnten Schwarz und den Herrn («cne-
<lb/>ralprokurator Biergans, so wican sämmt-
<lb/>licbe Herren Landgerichts-Präsidenten und
<lb/>Oberprokuratoren in der Rhcinvrovinz.

<lb/>I. M- I. li. 717- I- M. 1l. I. 617.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0328.tif"
                   n="326"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0328"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Vor der Beschlagnahme der von Bau-Konducteuren,
<lb/>Feldmessern und Oekonomie-Kommissarien deservi»
<lb/>een Gebühren ist mit den Behörden, bei welchen
<lb/>diese Beamten beschäftigt sind, Rücksprache zu nehmen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Regierungs-Dau-Konbucteur B. Hieselbst hat über
<lb/>die von dem Königlichen Kammergerichtr in der Pro.
<lb/>zrßsache des Maurrmeisters F. wider ihn veranlaßt« Be- 
<lb/>schlagnahme seiner Gebühren in der T schen Special-Se.
<lb/>parationssach« bei dem Justizminister Beschwerde geführt,
<lb/>ist jedoch mit derselben als unbegründet zurückgewiesen
<lb/>worben, da das Verfahren deS Kollegiums durch die
<lb/>Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 19. Januar 1833 (Ge.
<lb/>setzsammlung S. 4.) gerechtfertigt wird.

<lb/>DaS Kollegium wird indeß auS Veranlassung dieses
<lb/>Falles hierdurch aufgeforbert, künftig vor der wirklichen
<lb/>Beschlagnahme der von Bau-Konducteuren, Feldmessern
<lb/>und Oekonomie-Kommissarien im Aufträge öffentlicher
<lb/>Behörden drservirten Gebühren zunächst mit den Behör- 
<lb/>den, bei welchen die betreffenden Beamten beschäftigt
<lb/>worden sind, über die Beendigung dieser Beschäftigung
<lb/>und über die Zulässigkeit der Gebühren-Beschlagnahme
<lb/>nach Maaßgabe der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom
<lb/>19. Januar 1833 zu kommunijiren, und demnächst bas
<lb/>Weitere zu veranlassen.

<lb/>Berlin, den r&lt;&gt;. März 1836.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>da- Königliche Kamnicrgertcht.
<lb/>l. 1099.
</p>
               <p>

                  <lb/>O. 76. Vol. 3.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0329.tif"
                   n="327"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0329"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>22. '

<lb/>Kreis-Physici haben hinsichtlich der Beschlagnahme
<lb/>ihres Gehaltes die Privilegien der Beamten.
<lb/>(Anhmg §. lüi. zur Allg Ger- Ordn. i. 24. 10s.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Ew. Excellen; gebe ich mir die Ehre, beigehcnd die
<lb/>Vorstellung deS KreisphysikuS I)r. R- ju L. vom 6 d. M.,
<lb/>worin derselbe sich über die Behufs der Deckung
<lb/>eines zur Salarienkasse des Ober - Landesgerichts
<lb/>zu Köslin schuldigen Kostenbetrages von 106 Rthlr.
<lb/>erfolgte cheiliveise Beschlagnahme seines Physikats»
<lb/>Gehalts von 200 Rthlr. beschwert,
<lb/>nebst den Anlagen unter ergebenster Zurnckerbittung ur»
<lb/>schriftlich zu übersenden.

<lb/>Bisher ist von dem Justizministerium angenommen:
<lb/>daß ein Arzt als solcher nach §. 1 o). des Anhan- 
<lb/>ges zur Allg. Gerichts-Ordnung auf das Privile- 
<lb/>gium der Beamten, sein Einkommen bis zu 400 Rthlr.
<lb/>jedenfalls frei zu behalten, und sich nur die Beschlag- 
<lb/>nahme der Halste des Ueberschusses gefallen lassen
<lb/>zu müssen, nicht Anspruch machen könne, daß er aber
<lb/>als KreisphysikuS zu den Beamten gehöre und
<lb/>ihm daher in Beziehung auf sein aus Staatskassen
<lb/>fließendes Einkommen jenes Privilegium zustehe.

<lb/>Die Königliche Regierung zu Stettin ist dagegen nach
<lb/>der anliegenden Verfügung an den KreisphysikuS I)r. R.
<lb/>vom 20. v. M. der Ansicht, daß der §. 160. des An»
<lb/>Hanges zur Allg. Gerichts-Ordnung auf den Bittsteller
<lb/>nicht anwendbar fei, weil füt ihn das Physikat nur ein
<lb/>Nebenamt sei.

<lb/>Ehe ich in der Sache weiter verfüge, wünsche ich
<lb/>Ew. Excellen; erleuchtete Ansicht über die Anwendung des

<lb/>160. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung
<lb/>auf einen KreisphysikuS kennen zu lernen, ersuche jedoch
<lb/>Dieselben, deren Mittheilung gefälligst beschleunigen zu
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0330.tif"
                   n="328"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0330"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>328


<lb/>wollen/ damit der Beschwerde des Kreisphysikus Vr. R-
<lb/>nöthigenfalls schleunigst abgrholfen werden kann.

<lb/>Berlin, den 21. Dezember 18IS. &gt;

<lb/>Wühler.

<lb/>8f«

<lb/>deS Kinlgl. wirklichen Geheimen StaatS-
<lb/>Ministers und Ministers der geistlichen re.

<lb/>Angelegenheiten, Herrn Freiherr« von
<lb/>Alten st ein Excellcnj.

<lb/>l. 342.
</p>
               <p>

                  <lb/>d.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Excellenz ermangele ich nicht auf bas sehr ge»
<lb/>ehrte Anschreiben vom 21. Dezember v. I., betreffend die
<lb/>Beschwerde des Kreisphysikus vr. R. ;u L. über die Be»
<lb/>Hufs der Deckung eines zur Salarienkasse des Ober-Lan»
<lb/>desgerichts ;u Köslin von ihm verschuldeten Kostenbetra.
<lb/>ges von 106 Rthlr. erfolgte theilweise Beschlagnahme
<lb/>seines Physikatsgehalts von 200 Rthlr., ganz ergebenst zu
<lb/>erwiedern, wie ich mich mit der von Hochdenenselbcn ge»
<lb/>äußerten Ansicht sowohl hinsichtlich der Nichtanwendbar,
<lb/>keit des §. 160. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts-
<lb/>Ordnung auf die Honorarien-Einnahme der Aerzte aus
<lb/>ihrer Praxis, als des andrerseits unbedenklichen Eintre- 
<lb/>tens jener Gesetzesbestimmung bei den Gehältern der Phy- 
<lb/>siker und anderer Medizinal-Beamten nur vollkommen
<lb/>einverstanden erklären kann. Indem Ew. Excellen; ich
<lb/>daher die Verfügung in diesem Sinne gan; ergebenst an- 
<lb/>heimstelle, ersuche Hoch dieselben ich zugleich um geneigte
<lb/>Mittheilung derselben, damit ich davon die Regierung ju
<lb/>Stettin zu ihrer Nachachtung für künftige Fälle inKennt-
<lb/>niß setzen kann.

<lb/>Berlin, den 14. Januar 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>des Königl. wirklichen Geheimen Staats-
<lb/>und Justizministerr, Herrn Mühl er
<lb/>Etzeellenz.


<lb/>!. 343-
</p>
               <p>

                  <lb/>von Altenstein.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0331.tif"
                   n="329"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0331"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>o.

<lb/>Der Justijminister hat aus! einer Beschwerde des
<lb/>Kreisphysikus vr. R. zu L. entnommen, daß das Kö- 
<lb/>nigliche Oberlandesgericht wegen Kosten-Reste des rc. R.
<lb/>die theilweise Beschlagnahme seines Kreisphystkats-Ge- 
<lb/>halts veranlaßt hat, ohne die Vorschriften des §. 160.
<lb/>des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung zu be- 
<lb/>achten.

<lb/>Der Justijminister erachtet diese Beschlagnahme im
<lb/>Einverständniß mit dem Herrn Minister der geistlichen,
<lb/>Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten für unzuläsflg,
<lb/>und wird daher das Königliche Oberlandesgericht bei ab- 
<lb/>schriftlicher Mitkheilung deS diesseitigen Schreibens an
<lb/>gedachten Herrn Minister vom 21stcn Dezember xr. und
<lb/>dessen Antwort vom I4ten d. M. hierdurch angewiesen,
<lb/>solche sofort aufzuheben, auch dem Justizminister anzu.
<lb/>zeigen: wieviel auf diese Weise bereits an Kosten bei der
<lb/>Salarien-Kasse vereinnahmt worden ist.

<lb/>Berlin, de» 29. Januar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>dar König!. Obeklandesgericht
<lb/>zu Lbslin.

<lb/>I. 343. O. 76. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>Die im Wege der Exekution geschehene Beschlag- 
<lb/>nahme der Revenüen eines zu einem Nachlasse ge- 
<lb/>hörigen Grundstückes wird durch die Eröffnung des
<lb/>erbschaftlichen Liquidations-Prozesses nicht aufgehoben.

<lb/>(Allg. Ger. Ordn. I. 5l. §. 61. Verordn, v. 4. März 1834.
<lb/>§. 2. Ges. Samml. S- 31. Rescr. v- 12. August 1833. Zahrb.
<lb/>B- 42. S- 130.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justijminister kann der in dem Bericht vom 30.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0332.tif"
                   n="330"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0332"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>vorigen Monats ausgeführten Ansicht des Königlichen
<lb/>Pupillen-Kollegiums nicht beitreten, und sich deswegen
<lb/>nicht veranlaßt finden, dem dortigen Königk. Oberlandes»
<lb/>gericht die Aufhebung der im Wege der Exekution ein- 
<lb/>mal verfügten Beschlagnahme der Revenuen des zum
<lb/>Nachlaß des Ober-Steurr-Kontrolleur von S. gehörigen
<lb/>Gutes O. aufzugeben.

<lb/>Es ist allerdings richtig, baß sowohl nach $. 61.
<lb/>Titel 51. der Prozeß Ordnung, als auch nach §. 2. der
<lb/>Verordnung über die Exekution in Civilsachen vom 4.
<lb/>März 1834, sobald d« Bcneficial-Erbe auf Eröffnung des
<lb/>Liquidakions - Prozesses ordnungsmäßig angetragen hat,
<lb/>keine Exekution verfügt werden kann. Anders ist es aber,
<lb/>wenn — wie im vorliegenden Falle geschehen — die Exe»
<lb/>kution schon vor der Eröffnung des Liquidations-Prozesses
<lb/>verfügt und die Beschlagnahme der Gutsrevenüen ausge- 
<lb/>bracht ist. ES versteht sich von selbst, daß die besonder»
<lb/>Rechte, welche der Exekutionssucher durch die Beschlag- 
<lb/>nahme erworben hat, durch die Eröffnung des Liquida.
<lb/>tions-Prozesses nicht verloren gehen können. Allein es
<lb/>darf auch überhaupt in dem Zustande, in welchem sich
<lb/>die Sache zur Zeit der Eröffnung des Liquidations-Pro- 
<lb/>zesses befindet, zum Nachtheil des Gläubigers nichts ge- 
<lb/>ändert, vielmehr muß derselbe aufrecht erhalten werden.
<lb/>Darum muß auch der angelegte Beschlag und die dazu
<lb/>getroffene Maaßregel forldauern; nur darf der Erlös der
<lb/>Revenüen nicht ohne weiteres an den Extrahenten gezahlt,
<lb/>sondern muß zum Depositum genommen werben.

<lb/>Darauf, daß dies geschieht, und daß aus dieser
<lb/>Masse nicht Zahlungen zum Nachtheil anderer Gläubiger,
<lb/>welche auf ein« vorzüglichere Befriedigung gesetzlich An.
<lb/>spruch haben, geleistet werden, hat der Vormund der
<lb/>v. S.schen Minorennen um so mehr zu achten, als nach
<lb/>§. 2. der Verordnung vom 4. März 1834 in einem sol- 
<lb/>chen Falle, wenn es zur Exekution kommt, auch dabei die
<lb/>Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil l. Titel 9.
<lb/>§. 452—454. und der Prozeß.Ordnung Titel 51. $. 57.
<lb/>für anwendbar erklärt sind.

<lb/>Verschieden von dieser Frage ist die:
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0333.tif"
                   n="331"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0333"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>ob und wie weit den unvermögenden minderjährigen
<lb/>Erben aus den Revenüen der nothdürftige Unterhalt
<lb/>zu gewähren ist?

<lb/>Dies setzt zunächst das Vorhandensein der Anforderungen
<lb/>des §. 361. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts-Ord»
<lb/>nung voraus, und wenn die Gläubiger den minorennen
<lb/>Erben das Recht, auch aus jenen .Revenüen den noch-
<lb/>dürftigen Unterhalt zu beziehen, bestreiten sollten, so ist
<lb/>darüber nach den Vorschriften wegen Aussetzung einer
<lb/>Kompetenz zu verfahren und zu entscheiden.

<lb/>Berlin, den 14. Januar 1S36.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Pupillen-Kollegium
<lb/>zu Frankfurt.

<lb/>Ul. 175. E. 34.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Die Aufnahme von Veräußerungs-Verträgen über
<lb/>Grundstücke betreffend.

<lb/>(Mg. Ger. Ordn. H. 3. §. u.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht vom 5. Januar d. I., welcher die
<lb/>Meinungsverschiedenheit zwischen dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Goldberg und dem dortigen Justiz-Komiffa-
<lb/>rius U.,

<lb/>über die Pflichten der Notarien bei Aufnahme von
<lb/>Veräußerungs-Verträgen,

<lb/>zum Gegenstände hat, wird dem Königl. OberlandeSgericht
<lb/>hierdurch eröffnet: daß der Justizminister mit der Ansicht
<lb/>des Kollegiums im Allgemeinen überall einverstanden ist.

<lb/>Daß einem Richter oder Notar die Aufnahme eines
<lb/>Veräußerungs-Vertrages über ein Grundstück oder eine
<lb/>Gerechtigkeit auch in dem Falle gestattet sei, wenn der
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0334.tif"
                   n="332"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0334"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>332
</p>
               <p>

                  <lb/>Besitztitel auf dm Veräußerer noch nicht berichtigt wor- 
<lb/>den, unterliegt nicht dem mindesten Bedenken. Zur Gül- 
<lb/>tigkeit eines solchen Vertrages in Beziehung auf die Dis-
<lb/>posttionsfähigkeit des Veräußerers gehört nur, baß der
<lb/>letztere Eigenthümer des zu übertragenden Gegenstan- 
<lb/>des ist; der Beurtheilung'des Käufers aber bleibt es über- 
<lb/>lassen, ob er sich in ein Geschäft mit dem uneingetrage- 
<lb/>nen Besitzer einlassen, und sich allenfalls durch Eintragung
<lb/>einer Protestation vorsehen will, oder nicht.

<lb/>Schon vor den Allerhöchsten Kabinets-Orbren vom
<lb/>31. Oktober 1831 (Gesetzsammlung S. 251.) und vom
<lb/>6. Oktober 1833 (Gesetzsammlung S. 124.) hat nach
<lb/>richtiger Auslegung des §. 11. Tit. 3. LH. II. der Allg.
<lb/>Gerichtsordnung die damalige gesetzliche Noihwendigkeit
<lb/>der Desitztitel Berichtigung keinen Grund zur Verweigerung
<lb/>der Ausnahme eines von einem nicht eing«tragenen Besitzer
<lb/>abzuschließenben Veräußerungs-Vertrages über «in Grund- 
<lb/>stück abgeben können; um so weniger ist jetzt an der Zu.
<lb/>lässigkeit der Aufnahme eines solchen Vertrages zu zwei- 
<lb/>feln, nachdem die gedachten Allerhöchsten Verordnungen
<lb/>die Verpflichtung zur Besitztitel-Berichtigung auf den
<lb/>Antrag der Interessenten beschränken; so daß von deren
<lb/>vorgängigrn Erfüllung die Statthaftigkeit der Veräußerung
<lb/>von Grundstücken nicht abhängig gemacht werden darf.

<lb/>Wenn es aber auch bei der Aufnahme eines solchen
<lb/>Vertrages auf die für den Veräußerer erfolgte Berichti- 
<lb/>gung des Besitztitels nicht ankommt, so gehört es doch
<lb/>zu den Pflichten des Richters oder Notars, sich die Legi- 
<lb/>timation des Veräußerers zu dem beabsichtigten Geschäft
<lb/>anderweitig Nachweisen zu lassen, und wenn die Urkunden,
<lb/>worauf der Veräußerer sein angebliches Eigenthumsrecht
<lb/>gründet, nicht sofort herbeizuschaffen sind, den Erwerber
<lb/>darüber zu belehren. Verlangt derselbe demvhngeachtet
<lb/>die Aufnahme des Vertrages, so muß seinem Anträge ge- 
<lb/>willfahrt , in dem Protokolle aber die erfolgte Bedeutung
<lb/>vollständig registrirt und in dem auf Grund desselben auS-
<lb/>gefertigten Kontrakt über das Resultat der vorgenommenen
<lb/>Legitimations-Prüfung das Erforderliche bemerkt werden.

<lb/>Ist dies gehörig beobachtet, so ist der Hypotheken- 
<lb/>richter, wenn ihm in Gemäßheit brr Instruktion vom
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0335.tif"
                   n="333"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0335"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>12. Juni 1835 (Jahrbücher Bb. 45. S. 510.) eine be«
<lb/>glaubte Abschrift des Veräußerungs-Vertrages eingesandt
<lb/>wird, zu weiteren Schritten wegen Beschaffung der Legi- 
<lb/>timation des Veräußerers weder verpflichtet noch befugt.

<lb/>Nur in dem Falle, wenn der Vertrag gesetzwidrige
<lb/>und offenbar ungültige Stipulationen enthält, oder mit
<lb/>dem Inhalte der Hypotheken-Bücher und Grund-Akten im
<lb/>Widerspruche steht, hat der Hypothekenrichter neben der
<lb/>Benachrichtigung der hypothekarischen Gläubiger von der
<lb/>stattgefundenen Veräußerung» zugleich in Gemäßheit der
<lb/>§§. 28. und 29. Theil II. Tit. 2. der Allg. Gerichtsord- 
<lb/>nung, §. 12. Tit. 11. Hypothek. Ordnung und $. 432.
<lb/>Tit. 20. Th. 1. des Allg. Landrechts entweder selbst die
<lb/>nöthige Zurechtweisung an den Richter oder Notar, von
<lb/>welchem der Vertrag ausgenommen worden, und an die
<lb/>Kontrahenten zu erlassen, oder die Vorgesetzte Bchörde der- 
<lb/>selben davon in Kenntniß zu setzen.

<lb/>Hiernach hat das König!. Oberlandesgericht sich zu
<lb/>achten undj das Land- und Stadtgericht zu Goldberg
<lb/>wegen der unrichtigen Ansicht, welche dasselbe in seinem
<lb/>hier wieder beigehenden Bericht vom 11. Dezember v. I.
<lb/>ausgeführt hat, so wie auch den Justi; -Kommissarius U.
<lb/>mit den nöthigen Bedeutungen zu versehen.

<lb/>Berlin, den 20. Februar 1836.

<lb/>Der Justizmknisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Ktnlgl. ObcrlandeSgericht
<lb/>zu Glogau.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 186.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 15. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0336.tif"
                   n="334"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0336"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>334
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Bei der Aufnahme von Notariats-Kontrakten kön- 
<lb/>nen die Handzeichen fammtlicher des Lesens und
<lb/>Schreibens unkundigen Interessenten von demselben
<lb/>Jnstrumentszeugen attestirt werden.

<lb/>(Allg. Ger. Ordn. in. 7. §. 48. 49. 58. 59 67. — Restript
<lb/>vom 13. Juni 183-j. Jahrbücher Bd. 4Z. S. 583.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justij-Kommi'ssarius S. zu S. beschwert sich in
<lb/>der urschriftlich nebst Anlagen beigefügten Vorstellung
<lb/>vom 7. d. M. über die Verfügung des Königs Ober»
<lb/>Landesgerichts vom 22. v. M., durch welche di« Ein«
<lb/>tragung des Notariats-Kauf-Kontrakts vom 5. Novem»
<lb/>der xr. auf Grund des §. 71. Anh. zur Proz. Ordn.
<lb/>Tit. 10. 4. 19. deswegen verweigert wird,

<lb/>weil die Handzeichen der Lesens und Schreibens un- 
<lb/>kundigen Verkäuferin Wittwe B. und der ebenfalls
<lb/>Schreibens und Lesens unkundigen Mitkäuferin, ver- 
<lb/>ehelichten H., von Einem und demselben Instruments»
<lb/>Zeugen attestirt worden sind.

<lb/>Der Juflizminister kann das Bedenken des Kollegiums
<lb/>nicht gegründet finden.

<lb/>Der §. 48. Allg. Ger. Ord. Th. III. Tit. 7. verord- 
<lb/>net zwar, daß bei Aufnahme von Notariats«Verhandlun»
<lb/>gen und namentlich

<lb/>„bei deren Vorlesung und Unterschrift"
<lb/>die in gleicher Beziehung den Gerichten im Tit. 2. und
<lb/>3. Allg. Ger. Ordn. Th. II. gegebenen

<lb/>„allgemeinen und besonderen Vorschriften"
<lb/>beobachtet werden sollen. Der 4. 71. Anh. zur A. G. O.
<lb/>scheint sonach für den vorliegenden Fall entscheidend zu
<lb/>sein, weil der im Tb. II. Tit. 2. der Allg. Ger. Ordn.
<lb/>enthaltene Anhang 4 421. zu 4. 17. Absatz 2. ausdrücklich
<lb/>auf 4). 68 und folgende des Anhangs zur Prozeß-
<lb/>Ordnung Tit. 10. 19., folglich auch auf den 4-71.

<lb/>des Anhangs verweiset.

<lb/>Allein über die Vollziehung der als öffentliche außer-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0337.tif"
                   n="335"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0337"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichtliche Urkunden geltenden Notariats»Instrumente
<lb/>durch Schreibens Unerfahrene enthalten die §§. 67. 58.
<lb/>59. 49. Allg. Ger. Ordn. Th. Hl- Tit. 7. besondere,
<lb/>die Anwendbarkeit des $. 71. Anh. ;ur Pro;. Ord. aus,
<lb/>schließende Bestimmungen. Nach den allegirten §§. 67.
<lb/>58. 59. 49. muß die Schreibens unerfahrene Parthri an
<lb/>dem Ort, wo ihr Name hingehört, «in Handzeichen machen,
<lb/>und ein zweiter Notarius oder, wie das Gesetz im §. 67.
<lb/>sagt, „ein Zeuge" jenem Handzeichen ihren Namen
<lb/>beifügen. Aus den im Rescripte vom 7- Decembrr
<lb/>1832 (Jahrb. Bd. 40. pag. 468.) angeführten Gründen
<lb/>ist unter dem eben erwähnten „einem Zeugen" nur einer
<lb/>der beiden 63. 64. 65. Allg. Ger. Ord. LH. ill.
<lb/>Tit. 7. gedachten Instruments-Zeugen zu verstehen, und
<lb/>ein dritter besonderer Unterschriftszeuge nicht für noth-
<lb/>wendig zu erachten. — Es leuchtet hiernach ein, daß auch
<lb/>Ein und derselbe Instruments-Zeuge die Handzeichen
<lb/>mehrerer Analphabeten, welche ein verschiedenes Interesse
<lb/>haben, attestirrn darf. Unrichtig würde ferner die Be»
<lb/>hauptung seyn, daß im vorliegenden Falle der eine In»
<lb/>struments-Zeuge die Zeichen der Verkäuferin und der an»
<lb/>dere Zeuge die Zeichen der Mitkäuferin hätte attestiren
<lb/>müssen, denn daraus würde folgen, daß es bei Kontrak- 
<lb/>ten, wo ein drei- und mehrfaches Interesse vorwaltet, auch
<lb/>dreier und respective mehrerer Instruments-Zeugen bedürfe,
<lb/>was nicht vorgeschrieben ist. Die Notariats-Jnstruments-
<lb/>Zeugen haben auch nicht die Bestimmung, daß der Eine
<lb/>diesen und der Andere jenen einzelnen Bestandtbeil
<lb/>des vor ihnen verhandelten Geschäftes beglaubigen soll.
<lb/>Dir Zeugen dienen vielmehr zur Beglaubigung des gan- 
<lb/>zen Actes, und nur Ein Zeuge hat, nach der ansdrück,
<lb/>lichen Vorschrift des §. 67. Allg. Ger. Ordn Th. III.
<lb/>Tit. 7-, noch die besondere Funktion, die Handzeichen
<lb/>Schreibens-Unerfal,rener zu attestiren.

<lb/>Die Unanwendbarkeit des §. 71. Anh. zur Pro;.
<lb/>Ordn. auf Notariats-Instrumente wird vollends unbe- 
<lb/>denklich, wenn man erwägt, baß nach der Allerhöchsten
<lb/>Deklaration vom 20. Juni 1816 (Ges. Sammlung pag.
<lb/>203.) die Vorschriften der 4$. 68 sqq. und 421. And.
<lb/>zur Allg. Ger. Ordn. nur für den Fall gegeben find,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0338.tif"
                   n="336"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0338"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn der Richter ohne Protokollführer oder
<lb/>Schöppen verhandelt. Nur bei gerichtlichen vor
<lb/>nicht vollständig besetzter Gerichtsbank geschlosse- 
<lb/>nen Verträgen, folglich niemals bei Notariats-Kontrakten,
<lb/>tritt die Nothwendigkeit ein, auf Grund des 4. 71. Anh.
<lb/>zur Pro;. Ordn. verschiedene Unterschrifts-Zeugen oder
<lb/>Beistände für Analphabeten, die ein verschiedenes Interesse
<lb/>habkn, zuzuzichen.

<lb/>Vor besetztem Gerichte werden die Kontrakte Schrei,
<lb/>bens. Unerfahrener ohne Unterschrifts-Beistände, und nach
<lb/>4. 46. Allg. Ger. Ordn. Th. II. Tit. 2. in der Art voll- 
<lb/>zogen, daß der Richter die Handzeichen attestirt und der
<lb/>Protokollführer und ein Schöppe den Namen des Schrri-
<lb/>bens-Unkundigen dem Handzeichen desselben beifügt. Ver- 
<lb/>schiedene Protokollführer oder Schöppen für Analphabeten,
<lb/>welche «in entgegengesetztes Interesse haben, werden nicht
<lb/>erfodert. Vielmehr soll das ebengedachte Verfahren auch
<lb/>dann stattfindrn, wenn, wie §. 46. Th. H. Tit. 2. Allg.
<lb/>Ger. Ordn. ausdrücklich sagC, „die eine oder die an- 
<lb/>dere Parthei" nicht schreiben kann.

<lb/>Bei Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertreten,
<lb/>insoweit es auf die bloße Beglaubigung ankommt, zwei
<lb/>Notare, oder Ein Notar und zwei Zeugen, die Stelle ei- 
<lb/>nes vollständig besetzten Gerichts. In der Consequenz
<lb/>dieses Satzes liegt es, daß der §.71. Anh. zur Pro;.
<lb/>Ordn. eben so wenig auf Notariats-Instrumente als auf
<lb/>Verhandlungen vor vollständig besetzter Gerichtsbank An- 
<lb/>wendung leidet.

<lb/>Der vom Beschwerdeführer eingereichte Kauf-Kon- 
<lb/>trakt ist übriyenS deshalb für ein gültiges Notariats-
<lb/>Instrument nicht zu erachten, weil er nicht dem Lesens
<lb/>und Schreibens kundigen Mitkäufer Schiffmann H. nach
<lb/>Vorschrift des 4- 53. Tit. 7. Th. Hl. Allg. Ger. Ordn.
<lb/>zur Durchlesung vorgelegt worden, auch dieser seiner
<lb/>Namens-Unterschrift den im tz. 54. a. a. O. ver-
<lb/>ordneten Vermerk: „selbst gelesen und richtig befunden"
<lb/>nicht brigrfügt hat. §. 64 eod. In wiefern dieser Man- 
<lb/>gel der Eintragung in das Hypothekenbuch, mit Rücksicht
<lb/>auf 4§. 1. 3. des Gesetzes vom 23. Apnl 1821 (Ges.
<lb/>Samml. pag. 43.) und 4. 75. Allg. Ger. Ordn. Th. III.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0339.tif"
                   n="337"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0339"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. 7., entgegensteht, hat zunächst bas Kollegium zu beur-
<lb/>theilen, welches nach den vorstehend entwickelten Grund,
<lb/>sätzen das König!. Land» und Stadtgericht zu Stendal
<lb/>weiter zu bescheiden hat.

<lb/>Berlin, den 20. Januar 1836.

<lb/>Der Zustizminister.

<lb/>Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>das Kknigl. Ober-Landcsgericht
<lb/>zu Magdeburg.

<lb/>I. 127. 15. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Die Einrichtung der Referenten - Tabellen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist bemerkt worden, daß die Gerichte, welche dem
<lb/>Zustizminister vierteljährliche Referattabellen einzureichen
<lb/>haben, bei Ausfüllung des mittelst Cirkular-.Rescripts vom
<lb/>27. September 1832. (Jahrb. Band 40. S. 192.) vor»
<lb/>geschriebenen Formulars nicht durchgehends nach gleichen
<lb/>Grundsätzen verfahren und daß nach einer unrichtigen,
<lb/>bei einigen Gerichten getroffenen Einrichtung theils manche
<lb/>Reste in Spruchsachen gar nicht aus der Liste zu entneh- 
<lb/>men sind, theils aber abgemachte Sachen in zwei Quar- 
<lb/>talen und also doppelt aufgeführt werden.

<lb/>Es wird daher auf folgende Punkt« aufmerksam ge- 
<lb/>macht,^ die ohne alle Abweichung bei Ausfüllung jener
<lb/>vierteljährigen Spruchlisten zu beobachten sind:

<lb/>I. Die Liste soll nach ihrer Ueberschrift eine summa- 
<lb/>rische Nachweisung der in einem bestimmten Quar- 
<lb/>tale gelieferten, so wie der darin rückständig verbliebenen
<lb/>Relationen und Korrelationen enthalten. Das ist sorg- 
<lb/>fältig zu beachten. Es müssen daher z. B. die im künftigen
<lb/>Monate einzureichenden Listen genau die Relationen und
<lb/>Korrelationen ergeben, welche vom 1. Dezember v. I.

<lb/>18Zö. H. 9;t. A
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0340.tif"
                   n="338"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0340"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>bis zum letzten Lage des Februars geliefert find. Des- 
<lb/>halb müssen

<lb/>II. in der Rubrik: „Rückstände auS den vorigen
<lb/>Quartalen" alle Sachen aufgeführt werden, welche fich
<lb/>am ersten Tage deS gemeinten Quartals hinter dem ein- 
<lb/>zelnen Beamten zum Referiren ober Korreferiren befanden,
<lb/>also in der nächsten Liste diejenigen, welche er am 1. De- 
<lb/>cember xr. hinter fich hatte.

<lb/>Es find ferner

<lb/>III. im der Rubrik: „im letzten Quartale find distri-
<lb/>buirt" alle Sachen und nur die Sachen aufzuführen,
<lb/>welche bis zum Schlüsse des Quartals, in jenem Falle
<lb/>also bis zum letzten Tage des Februars, distribuirt öder
<lb/>dem Korreferenten vom Referenten zugegangen find, sofern
<lb/>nicht nach Nr. 1. der allgemeinen Bemerkungen zum For- 
<lb/>mular, der Präsident die Distribution ausdrücklich für
<lb/>daS nächste Quartal vorgenommen und als solche bezeich- 
<lb/>net hat.

<lb/>I V. In der Kolonne: „davon find abgemacht" dür- 
<lb/>fen keine andern Sachen aufgeführt werden, als diejenigen,
<lb/>in welchen vom ersten Tage deö Quartals bis zum letzten
<lb/>Tage desselben, also in jenem Falle vom 1. Dezember v.
<lb/>I. bis zum letzten Februar, die Relationen oder Korre- 
<lb/>lationen an den Präsidenten wirklich abgeliefert find. Es
<lb/>ist ein unrichtiges Verfahren gewesen, wenn mehrere Ge- 
<lb/>richte nach Nr. 2. der allgemeinen Bemerkungen ange- 
<lb/>nommen haben, in diese Rubrik gehörten alle bis zum
<lb/>15. des ersten Monats des neuen Quartals abgelieferte
<lb/>Sachen, so daß diese Sachen im verflossenen Quartal als
<lb/>abgemacht und im neuen Quartal dennoch als Rest aus
<lb/>dem vorigen Quartal, mithin doppelt, aufgeführt find.

<lb/>V. Die Ausfüllung der Kolonne: „Cs verbleiben an
<lb/>Resten" ergiebt fich hiernach von selbst- Es müssen in
<lb/>dieser Kolonne und den Unterkolonnen alle Sachen ihrer
<lb/>Gesammtzahl nach aufgeführt werden, welche fich am
<lb/>Schlüsse deö abgelaufenen Quartals, im gegebenen Falle
<lb/>mit dem Ablauf des Februars, noch hinter den Referenten
<lb/>und Korreferenten befinden.

<lb/>VI. Alle diese Sachen werden in der vorletzten Ko- 
<lb/>lonne einzeln nach der Nummer und dem Tage der Di«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0341.tif"
                   n="339"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0341"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0341--><p/>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>stribution, ober bei Korrelationen dem Tage, wo die Akten
<lb/>dem Korreferenten zugestellt sind, verzeichnet.

<lb/>VII. Wenn ein Referent die Sache erst gegen den
<lb/>Schluß des Quartals und noch am letzten Tage desselben
<lb/>an den Korreferenten abliefert, so wird sie auf des Letztem
<lb/>Namen in Rest geschrieben. Es wird derselbe durch die
<lb/>Ausfüllung der vorletzten Kolonne in einem solchen Falle
<lb/>hinreichend wegen des Rückstandes gerechtfertigt.

<lb/>VIII. Die Nr. 2. der allgemeinen Bemerkungen zum
<lb/>Formular hat bloß die Bestimmung, daß in der für das
<lb/>verflossene Quartal angefertigten und mit dem Schlüsse
<lb/>desselben abgeschlossenen Liste noch diejenigen Sachen als
<lb/>nachträglich abgemacht vermerkt werden können, welche
<lb/>bis zum 15. des ersten Monats des Neuen Quartals ihre
<lb/>Erledigung gefunden haben.

<lb/>IX. Dieser nachträgliche Vermerk kann in der Art er;
<lb/>folgen, daß in der vorletzten Kolonne die bis zum 15:
<lb/>des neuen Monats abgelieferten Nummern roth unter- 
<lb/>strichen werden.

<lb/>Der Justizminister fordert die Herren Präsidenten
<lb/>und Dirigenten auf, nunmehr streng darauf zu halten,
<lb/>daß ferner keine Abweichungen mehr von diesen Bestim- 
<lb/>mungen Vorkommen.

<lb/>Berlin, den 16. Februar 18Z5.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>sckmmtlichc ObergerichtS-Behirdett.
<lb/>l. 657.
</p>
               <p>

                  <lb/>G. 47. Vol.
</p>
               <p>

                  <lb/>Y 2
</p>
               <p>

                  <lb/>4«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0342.tif"
                   n="340"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0342"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0342--><p/>
               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>Die Errichtung des Landgerichts zu Saarbrücken

<lb/>betreffend.

<lb/>(cf. Jahrbücher B. 44. S- 454. und B. 46. S- 177.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Königliche rc. wird hierdurch auf die stattge- 
<lb/>fundene Trennung der Kreise Saarlouis, Saarbrücken und
<lb/>Ottweiler von dem Bezirke des Landgerichts zu Trier, und
<lb/>auf die Organisation des Landgerichts zu Saarbrücken
<lb/>für diese Kreise und den' Kreis St. Wendel aufmerksam
<lb/>gemacht, und angewiesen, seine den Landgerichts - Bezirk
<lb/>Saarbrücken betreffenden Requisitionen an den dortigen
<lb/>Oberprokurator zu richten.

<lb/>Zugleich wird das Königliche rc. veranlaßt, auch die
<lb/>Untergerichte seine« Bezirkes hiernach mit Anweisung zu
<lb/>versehen.

<lb/>Berlin, den 16. Januar 1836.

<lb/>Der Jusiizminisier
<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>sämmtliche Königliche Ober-
<lb/>gerichtt.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 173.
</p>
               <p>

                  <lb/>n. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>Den Titel des Großherzoglich Hessischen Hauses
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach einer Mittheilung des diesseitigen Königlichen
<lb/>Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten hat der
<lb/>am hiesigen Königlichen Hofe beglaubigte Großherzoglich
<lb/>Hessische Geschäftsträger darauf aufmerksam gemacht, daß
<lb/>von einigen Königlichen Behörden, bei Bezeichnung des
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0343.tif"
                   n="341"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0343"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzoglichen Hauses und der Prinzen und Prinzessin- 
<lb/>nen desselben, noch zuweilen die Benennung Hessen -
<lb/>Darmstadt gebraucht wird, obwohl diese Benennung
<lb/>den seit einer Reihe von Jahren allein geführten Titula- 
<lb/>turen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzoges nicht
<lb/>gemäß ist. Vielmehr führt dieser Souverain schon längst
<lb/>ausschließlich den Titel:

<lb/>„Großherzog von Hessen und bei Rhein,"

<lb/>und wie der Großherzogliche Geschäftsträger bevorwortet
<lb/>hat, werben die Prinzen und Prinzessinnen des Großher-
<lb/>zoglichen Hauses nur mit dem Titel als

<lb/>„Prinzen und Prinzessinnen von Hessen"
</p>
               <p>

                  <lb/>bezeichnet; jedoch ist zur Vermeidung von Verwechselung
<lb/>mit gleichbenannten Gliedern des Kurfürstlichen und Land- 
<lb/>gräflichen Hessischen Hauses die Bezeichnung als

<lb/>„Prinz und Prinzessin von Hesse» und bei
<lb/>Rhein"

<lb/>zulässig.

<lb/>Das Königliche Ober.Landesgericht wird zur genauen
<lb/>Beobachtung obiger Titulatur hierdurch angewiesen.

<lb/>Berlin, den 28. März 1886.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Ober-LandeSgericht
<lb/>zu AcnSderg und zu Hamm.

<lb/>I. 1076. - 8. Z. No. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>Die Befugniß der im Civildienste angestellten Un- 
<lb/>teroffiziere und Soldaten zur Tragung einer beson-
<lb/>dern Säbeltroddel betreffend.

<lb/>(Allerh. Kab. Ordre vom 17. Märi i«09. Anhang zur Ges.
<lb/>Samml. S-

<lb/>Auf den beigchendrn Bericht des Ministers des In-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0344.tif"
                   n="342"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0344"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>nern und der Polizei vom 11. v. M. habe Ich bewilligt,
<lb/>daß diejenigen zur Tragung einer Civil. Uniform berech,
<lb/>tigten Beamten, welche zu denjenigen Unteroffizieren und
<lb/>Soldaten gehören, denen durch Meine an das allgemeine
<lb/>Kriegs-Departement ergangene Ordre vom 17. März
<lb/>1809 die darin näher beschriebene Säbeltroddel als beson-
<lb/>dereAuszeichnung verliehen worden, dies« Säbeltrodbel auch
<lb/>zu ihrer gegenwärtigen Civil-Uniform zu tragen befugt sein
<lb/>sollen. Die betreffenden Verwaltungs-Chefs haben hier- 
<lb/>nach weiter zu verfügen, aber auch darauf gehörig sehen
<lb/>zu lassen, daß der Civilbeamte, der von dieser Erlaubnis
<lb/>Gebrauch machen will, sein Recht zur Tragung der am
<lb/>17. März 1809 verliehenen Säbeltrodbel glaubhaft nach-
<lb/>tvcise.

<lb/>Berlin, den 14. Februar 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staatsminisierium.

<lb/>I. M. I. D. 260. I. M. ll. I. 745. O, 22. Vol. Z.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Befugniß der im Civildiensie angesiellten Mili-
<lb/>tair-Invaliden zur Fortbeziehung ihres Militair«
<lb/>Gnadengehalts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die dortige Königliche Regierung hat in einem dem
<lb/>Herrn Staatsminister von Rochow erstatteten und von
<lb/>diesem dem Justizminister zur weitern Veranlassung mit-
<lb/>getheilten Bericht angezrigt, daß das Königl. Ober.Lan-
<lb/>vesgericht von derselben auf Grund des Reskripts vom
<lb/>26. August 1835 (Jahrb. Bd. 46. S. 137.) die Fortzah- 
<lb/>lung des dem Hülfsexrkutor M. bei dem Land« und
<lb/>Stadtgericht zu Kulm ausgesetzten Militair-Gnadenge-
<lb/>halts von monatlich 2 Rthlr. verlange, obgleich der rc.
<lb/>M. mit 120 Rthlr. jährlichem Gehalt im Civildienst an.
<lb/>gestellt sei.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0345.tif"
                   n="343"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0345"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justizminister hat darauf in Veranlassung der
<lb/>Erklärung der Abtheilung des Kriegsministeriums für das
<lb/>Jnvalibenwesen vom 1. August 1835, das Gnadengehalt
<lb/>des Unteroffiziers und Hülfsboten C. betreffend, bas
<lb/>Kriegsministerium ersucht, die Regierung zur Zahlung des
<lb/>Gnadengehalts an den rc. M. mit Anweisung zu ver- 
<lb/>sehen.

<lb/>Des Herrn Kriegsminister von Witzleben Excellenz hat
<lb/>feboch die vorgedachte Erklärung der Abtheilung für das
<lb/>Jnvalibenwesen nach dem Schreiben vom 29. v. M. nicht
<lb/>genehmigt, vielmehr dahin abgeändert:

<lb/>daß das Militair-Gnadengehalt auch bann eingezo-
<lb/>grn werben solle, wenn der interimistisch Angestellte
<lb/>als solcher in ein Verhältniß tritt, für welches in
<lb/>dem betreffenden Verwaltungs-Etat ein Quantum
<lb/>ausgesetzt ist, auö welchem er fein Einkommen für
<lb/>die interimistische Anstellung bezieht.

<lb/>Diesem Verlangen hat der Justizminister bei Verglei- 
<lb/>chung desselben mit dem Beschlüsse des Staatsministeriums
<lb/>vom 27. Dezember 1826. (Jahrb. Bd. 28. S. 309.)
<lb/>nichts entgegenstellen können.

<lb/>Das Königliche Ober-LanbeSgericht hat demzufolge
<lb/>den rc. M. zu bescheiden, auch sich in künftigen Fällen
<lb/>hiernach zu achten.

<lb/>Berlin, Pen 28. März 1836.

<lb/>Der Justizminifter.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>. Sf»

<lb/>das Kvnigl. Ober-Landesgericht zu
<lb/>Martenwerder.
</p>
               <p>

                  <lb/>II«. 1125.
</p>
               <p>

                  <lb/>.1. 26. Vel. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0346.tif"
                   n="344"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0346"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>31.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Kanzleiarbeiten betreffend.

<lb/>(ci. Kanzlei-Reglement vom 19. Dezember 1833. Jahrbücher
<lb/>B. 42. S. 3ÜL.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Ober,Landesgrricht wird auf den
<lb/>Bericht

<lb/>über den Umfang der Kanzleiarbeit bei dem Kollegium
<lb/>vom 14. v. M. hierdurch Folgendes eröffnet:

<lb/>Im Jahre 1835 sind bei dem Kollegium an Kanzlei-
<lb/>arbriten 87,821 Dogen geliefert, und hierzu würden, zu
<lb/>dem vollen reglementsmäßigen Pensum von 8 Bogen
<lb/>täglich für jeden Arbeiter, im Durchschnitt circa 24 Ar- 
<lb/>beiter erforderlich gewesen sein. Mit dieser Zahl würde
<lb/>nun zwar das Königliche Ober-Landesgericht vom Jahre
<lb/>1836 ab nicht reichen, da das Arbeitspensum mehrerer
<lb/>Kanzlisten herabgesetzt ist oder herabzusetzen beabsichtigt
<lb/>wird. Dagegen sind aber auch die dem Kollegium mit- 
<lb/>telst Reskriptes vom 14. April v. I. eingeräumten Dis- 
<lb/>positionsbefugnisse über 9 Kanzlisten, 10 Kanzleidiätarien
<lb/>und über die Fonds für 10 Lohnschreiber zu ausgedehnt.
<lb/>Denn von diesen Arbeitern würben an Kanzleiarbeit,
<lb/>bei 305 Arbeitstagen im Jahre, liefern:

<lb/>1) zwei Kanzlisten, jeder sechs Bogen

<lb/>täglich, zusammen jährlich . 3660 Bogen,

<lb/>ein Kanzlist, dessen Pensum auf die Hälfte
<lb/>herabgesetzt ist, vier Bogen täglich 1220 —

<lb/>vier Kanzlisten, Rücksichts deren die Her- 
<lb/>absetzung ihrer Rate von acht auf sechs
<lb/>Bogen im Laufe des Jahres 1836 bc-
<lb/>vorsteht . . . 7320 —

<lb/>und zwei Kanzlisten zu 8 Bogen täglich 4880 —

<lb/>im Ganzen 9 Kanzlisten 17,080 Bogen.

<lb/>2) 10 Kanzlei-Diätarien zu 8 Bo- 
<lb/>gen täglich . . 24,400 Bogen.

<lb/>3) 10 Lohnschrriber eben so 24,400 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Da nun im Jahre 1835 nur
<lb/>geschrieben sind, bas Personal
<lb/>beitern also um circa
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0347.tif"
                   n="345"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0347"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>zu hoch berechnet ist, und mithin, indem keine Gründe für
<lb/>die Vermehrung der Kanzleiarbeiten angegeben sind, mit
<lb/>Rücksicht auf Stellvertretung wegen Krankheit rc., wenn
<lb/>nicht um drei, doch um zwei Arbeiter verringert wer- 
<lb/>den muß: so muß außer der vakanten und vorläufig nicht
<lb/>wieder zu besetzenden Kanzlistenstelle nicht nur eine der
<lb/>10 Diätarienstellen bei ihrer Erledigung unbesetzt gelassen,
<lb/>sondern auch der Fonds für Lohnschreiber ermäßigt
<lb/>werden.

<lb/>Hiernach kann dem Königlichen Ober. Landesgericht
<lb/>vom Jahre 1836 ab nur rin Personal von 27 Arbeitern
<lb/>mit 9 Kanzlisten, 9 Malarien und 9 Lohnschreibern, also
<lb/>bei der jetzt vorhandenen Zahl von 9 Kanzlisten und
<lb/>10 Diätarien, für die übrigen 8 Arbeiter ein Fonds von
<lb/>960 Rthlrn. zur Annahme von Lohnschreibern gestattet
<lb/>werden. An Arbeiten würden die 27 Kanzlcibeamten zu- 
<lb/>sammen jährlich 61,000 Bogen zu liefern haben.

<lb/>Die in der Anzeige des Kanzlei-Inspektors H. be,
<lb/>vorwortete Verbesserung der Lage der Loknschreiber kann
<lb/>nicht Statt finden, dem rc. H. selbst in seinen Geschäften
<lb/>auch keine größere Hülfe zu Theil werden, als bereits das
<lb/>Reskript vom 10. März v. I. gestattet, und bei einer
<lb/>Verminderung der Kanzleiarbeit gewiß eintrcten wird.

<lb/>Da nämlich das Kollegium wiederholt darauf ange- 
<lb/>tragen hat, die durch die Eirkular-Verfügung vom 29.
<lb/>September 1824 (Jahrbücher Bd. 24. S. 290.) ange- 
<lb/>ordneten und durch die spätere Verfügung vom 22. August
<lb/>1825 (Jahrbücher B. 26. S. 195.) wieder aufgehobenen
<lb/>Maaßregeln zur Verminderung der Kanzleiarbeit bei dem
<lb/>Königlichen Ober-Landesgericht wieder zu Anwendung zu
<lb/>bringen, und inzwischen die früher bei Ausführung jener
<lb/>Maaßregeln in der Stellung der Kanzlisten gefundenen
<lb/>Bedenken durch andcrweite Rcgulirung des Einkommens
<lb/>der Kanzlisten beseitigt sind, auch die Verordnung vom
<lb/>1. Juni 1833 bei dem größeren Theile der Prozesse die- 
<lb/>selben Maaßregeln bestimmt hat: — so autorisier der
<lb/>Justizminister das Königliche Ober-Landesgericht, die Cir-
<lb/>kular-Verfügung vom 29. September 1824 mit Berück- 
<lb/>sichtigung der Deklarationen vom 15. Dezember 1824 und
<lb/>10. Januar 1825 (Jahrbücher Bd. 25. S. 103. 109.)
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0348.tif"
                   n="346"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0348"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>hinsichts brr bei dem Kollegium und dessen Abthrilungen
<lb/>vorkommenden Geschäfte vom 1. April d. I. ab zur An»
<lb/>Wendung zu bringen und die bei dem iKollegmm ange»
<lb/>pellten Justizkommissarien hiernach anzuweisen.

<lb/>Es läßt fich erwarten, daß bei dieser Maaßregel eine
<lb/>nicht unbedeutende Verminderung der Kanzleiarbeiten ein-
<lb/>treten wird. Das Königliche Ober »Landesgericht hat da- 
<lb/>her, wenn lm Laufe dieses Jahres Kanzlisten» oder Kanz.
<lb/>lei-Diätarienstellen erledigt werden sollten, solche nicht
<lb/>anderweit zu besetzen, und am Schluffe des Jahres über
<lb/>die Resultate der neuen Einrichtung zu berichten.

<lb/>Berlin, den 3. Februar 1836.

<lb/>Der Iustizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>AN

<lb/>da-Königlich« Ober-LandeSgericht zu
<lb/>Stettin.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 278.
</p>
               <p>

                  <lb/>©. 149. Vol. 2.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0349.tif"
                n="347"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0349"/>
            <div xml:id="d69231e34419" type="section" subtype="Gesetze" n="C.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-, Gebühren- und Stempel-Wesen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>a

<lb/>Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-,
<lb/>Gebühren- und Stempel-Wesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Die Verwaltung der Asservate bei den Salarien»
<lb/>fassen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>^/em Königlichen Ober-Landesgericht wird auf den Be- 
<lb/>richt vom 14. d. M.,

<lb/>die Verwaltung der Asservate bei den Salarienkassen
<lb/>betteffrnd,

<lb/>hierdurch Folgendes eröffnet:

<lb/>Die Bestimmung im §. 9. der von dem Ober »Landes»
<lb/>gerichte zu Magdeburg erlassenen und unterm 6. Januar
<lb/>1834 vom Justizministrr genehmigten Anweisung wegen
<lb/>Verwaltung der Asservate bei den gerichtlichen Salarien- 
<lb/>kassen (Jahrbücher Bd. 43. S. 169.):

<lb/>daß eine Trennung der zum Asservatorio gehörigen
<lb/>Gelder von denen der Salarienkasse nicht erforder- 
<lb/>lich sei,

<lb/>ist nicht dahin zu verstehen» daß die in baaren Geldern
<lb/>bestehenden Asservate der Salarienkasse mit deren baaren
<lb/>Beständen vermischt werden können, wodurch die Natur
<lb/>der Asservate und die daraus hervvrgrhrnden Rechte und
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0350.tif"
                   n="348"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0350"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Verbindlichkeiten aufgehoben werden würden, sondern nur
<lb/>dahin,

<lb/>daß die Aufbewahrung der allerdings speziell ;u be- 
<lb/>zeichnenden und abzusondernben Asservate mit den
<lb/>Salarienkassen-Beständen in demselben Gewahrsam
<lb/>erfolgen darf, wenn nicht besondere Kasten sowohl für
<lb/>die letzteren als für die ersteren vorhanden stnd.

<lb/>Das Königliche Ober-Landesgrricht hat hiernach die
<lb/>Untergerichte seines Departements mit Anweisung zu ver- 
<lb/>sehen.

<lb/>Dabei wird der näheren Erwägung des Kollegiums
<lb/>anheimgegeben, das Asservarenwesen der gerichtlichen Sa- 
<lb/>larienkassen nach Maaßgabe der späteren Anweisung zur
<lb/>Verwaltung der gerichtlichen Salarienkassen im Groß-
<lb/>herzogthum Posen vom 1. Januar 1835 §. 60. und be- 
<lb/>sonders des zweckmäßigen Formulars dazu (Beilage M.)
<lb/>einzurichten und von Führung eines besonderen Gegen- 
<lb/>buches zu dispensiren, wenn dies nach dem BeamtenPer-
<lb/>sonal eines oder des anderen Gerichts nöthig werden
<lb/>sollte.

<lb/>Berlin, den 25 Januar 1836.

<lb/>Der Justijminister. '

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>iaS Königlich« Ober-Landesgericht zu
<lb/>Paderborn.

<lb/>J. 273, Justizfonds 30.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Die Insinuationen gerichtlicher Verfügungen von
<lb/>und nach den ""Kaiserlich Oesterreichischen Staaten
<lb/>und dem Königreiche Ungarn erfolgen kostenfrei.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach einer Vereinigung mit der Kaiserlich Orsterrri-
<lb/>chischen Regierung erfolgt die Insinuation diesseitiger ge- 
<lb/>richtlicher Vorladungen, Requisitionen und anderer Ver-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0351.tif"
                   n="349"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0351"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>sttgungen in den Kaiserlich Oesterreichischen Staaten und
<lb/>dem Königreiche Ungarn durch gesandtschaftliche Der«
<lb/>mittlung, ohne daß dafür Gebühren oder sonstige Kosten
<lb/>gefordert werden.

<lb/>Die Königlichen Landes. Justijkollegien werben hier,
<lb/>von in Kenntniß gesetzt, mit der Anweisung gegenseitig
<lb/>in dergleichen Fällen auch keine Kosten zum Ansatz zu
<lb/>bringen.

<lb/>Berlin, den 5. Februar 1836.

<lb/>. Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königliche Lande--Jugi'j-
<lb/>kollegien.

<lb/>I. 437. Requisitionen No. 2. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Wenn wegen eines von dem kompetenten Richter
<lb/>der streitenden Partei ercheilten Raths zur Abfassung
<lb/>des Erkenntnisses ein anderes Gericht fubstimirt
<lb/>wird, so können für die Versendung der Akten keine
<lb/>Gebühren, sondern nur die baaren Auslagen am
<lb/>gesetzt werden.

<lb/>Reskripte vom 16. Dezember 1834 und ll. Juli 1835. (Jahr- 
<lb/>bücher B. 44. S&gt; 367. B- 46. S. 116.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Ober - Landesgericht wird auf die
<lb/>Anfrage vom 29. Dezember v. I. hierdurch eröffnst, daß
<lb/>in den Fallen, in welchen der eigentlich kompetente Rich- 
<lb/>ter wegen eines der streitenden Partei erthstlten Raths
<lb/>sich der Abfassung des Erkenntnisses enthalte» muß, für
<lb/>die Versendung der Akten an das substituirte Gericht, so
<lb/>wie für deren Rücksendung keine Gebühren, sondern nur
<lb/>die etwanigen baaren Auslagen, namentlich das Porto,
<lb/>angesetzt und von den Parteien erhoben werden dürfen,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0352.tif"
                   n="350"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0352"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>insofern diese nicht wegen Sportelfreiheit brr Patteien
<lb/>gleichfalls wegfallen.

<lb/>Berlin, den 12. Januar 18Z6.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>A»

<lb/>das Kbnlglichr Ober-Lande-gericht zu
<lb/>Breslau.

<lb/>1.103. R. 14. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>Die Kreisjustizräthe können für die von ihnen zu
<lb/>auswärtigen Geschäften zugezogenen Protokollfüh- 
<lb/>rer Diäten und Reisekosten nur ausnahmsweise in
<lb/>einzelnen bestimmten Fällen liquidiren.

<lb/>(ck. Reskript vom 7. Juli 1834. Jahrbücher B. 44. G. 116.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihre Beschwerde vom 19. d. M.,'
<lb/>in Betreff der für den Protokollführer tei auswär-
<lb/>' tigert Geschäften zum Ansatz gebrachten von dem
<lb/>Ober-Landesgerichte zu Frankfurt für unzulässig er- 
<lb/>achteten Diäten,

<lb/>wird Ihnen hierdurch eröffnet, daß es bei der Verfügung
<lb/>des Ober-Landesgerlchtes vom 23. Dezember v. I. ver-
<lb/>bleiben muß.

<lb/>ES ist allerdings nicht beabsichtigt worden, die ge- 
<lb/>richtlichen Kosten durch die Bestimmung zu vermehren,
<lb/>daß die Kreisjustizräthe nach der Verordnung vom 30. Nö«
<lb/>vember 1833 (Gesetzsammlung Seite 297.) zu ihren Ver- 
<lb/>handlungen einen Protokollführer zuziehen müssen. Des- 
<lb/>halb ist im §. 7. dieser Verordnung festgesetzt worden,
<lb/>welche Diäten und Reisekosten der KreiSjuflizrath
<lb/>bei Geschäften außerhalb seines Wohnortes liquidiren darf,
<lb/>mit der ausdrücklichen Bestimmung,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0353.tif"
                   n="351"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0353"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>351


<lb/>baß er seinen Protokollführer kostenfrei mit sich v
<lb/>nehmen muß.

<lb/>Hiernach ist es unzweifelhaft, baß für den Protokoll,
<lb/>führer weder Diäten, noch Reisekosten bei auswärtige«
<lb/>Geschäften liquidirt werden dürfen.

<lb/>Diese Bestimmung erleidet jedoch alsdann eine AuS-
<lb/>nähme, wenn die Allgemeine Gebührentaxe für die Ober-
<lb/>Landesgerichte den Protokollführern für gewisse Geschäfte,
<lb/>zu welchen sie schon nach früheren gesetzlichen Vorschrif.
<lb/>ten der Beglaubigung wegen nothwendig zugezvgen wer- 
<lb/>den mußten, besondere Gebühren- ober Diätensätze bewil- 
<lb/>ligt, wie dies namentlich bei Testamenten, Erbverträge«

<lb/>«nd anderen letztwilligen Verfügungen der Fall ist.

<lb/>Abschn. V. No. 51. lit. c. No. 4. der Gebühren»
<lb/>laxe vom 23. August 1815.

<lb/>Berlin- den 25. Januar 1836.

<lb/>Der Iustizministev.

<lb/>Mühler.

<lb/>Än

<lb/>den Herrn KkeiSju-irrath M. zu S.

<lb/>I. 302. O. l/&lt;3.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>In wiefern die Kreisjustizräthe das von den Par- 
<lb/>teien nicht einziehbare Porto erstattet verlangen
<lb/>können?
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Das Königliche Ober. Landesgericht zu Frankfurt
<lb/>a. d. O. hat mich mit meinem Gesuch, mir das in einer
<lb/>Austragssache, worin die Kosten von der Partei nicht ha.
<lb/>ben tingezogen werben können, verlegte Porto mit l4Sgr.
<lb/>aus der Salarienkaffe zu erstatten, abgewiesen, -weil keine
<lb/>der von mir verlegten Portoauslagen den Betrag von
<lb/>10 Sgr. überstiegen.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0354.tif"
                   n="352"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0354"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Grundsatz scheint dem Sinne des §. 8. des
<lb/>Gesetzes vom 30. November 1833 (Gesetzsamml. S. 301.)
<lb/>um so weniger zu entsprechen, als in manchen Sachen
<lb/>ein und mehrere Lhaler an Porto verlegt werden
<lb/>können, ohne daß die einzelnen Portvauslagen den Be«
<lb/>trag von Zehn Silbergroschen übersteigen. Es dürfte
<lb/>daher die Bestimmung des Gesetzes viel mehr auf die «in»
<lb/>zelnea Sachen, in welchen die Portoauslagen entstehen,
<lb/>als auf jede einzelne Portoauslage zu beziehen sein.

<lb/>Ob ich nun gleich für den vorlsegenden Fall wegen
<lb/>Unbedeutendheit des Objekts auf die Erstattung des ver»
<lb/>legten Porto verzichte ; so glaube ich doch zu meiner Be- 
<lb/>lehrung für die Zukunft wagen zu dürfen, die hvchge«
<lb/>neigte Bescheidung Eurer Epcellenz,

<lb/>ob den Kreisjustizräthen überhaupt nur einzelne Por«
<lb/>toauslagen über Zehn Silbrrgroschen oder vielmehr
<lb/>die Portoauslagen, wenn sie überhaupt und zusam»
<lb/>mengenommen in einer und derselben Sache Zehn
<lb/>Silbergroschen übersteigen, aus der Obcrlandesge»
<lb/>richts-Salarienkasse zu erstatten sind,
<lb/>so ehrerbietiegst als unterthänigst nachzusuchen.

<lb/>Guben, Len 31. Dezember 1835.

<lb/>Der Kreisjustizralb K a e h l e r.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Auf den Bericht vom 31. Dezember v. I. wird Ih«
<lb/>nen hierdurch eröffnet, daß es bei der Frage:

<lb/>welche von den Parteien nicht cinzuziebende Porto-
<lb/>ouslagen den nach der Verordnung vom 30. Novem»
<lb/>ber 1833 angestellten Kreisjustizräthen aus den Sa»
<lb/>larienkassen der Ober-Landesgerichte bei Aufträgen
<lb/>der letzteren zu erstatten sind,

<lb/>allerdings nur auf die Höhe jeder einzelnen Porto- 
<lb/>auslage — wie dies aus den Worten der betreffenden
<lb/>Bestimmung im §. 8. der Verordnung vom 30. Novem- 
<lb/>ber
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0355.tif"
                   n="353"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0355"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>ber 1833 heröorgeht,— nicht aber auf den Gesammtbe-
<lb/>trag aller in einer und derselben Sache erwachsenen Por.
<lb/>toaüSlagin ankommt.

<lb/>Berlin, den 7. Januar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler. %

<lb/>An

<lb/>dctt Herrn KreiSiu-izrath Kaehlrr zu
<lb/>Enden.

<lb/>I. ZA. Gef». O. 148.
</p>
               <p>

                  <lb/>37.

<lb/>Die Gebühren der Justizkommissarien richten sich
<lb/>nach dem Gerichte, vor welchem der Civilprozeß
<lb/>schwebt.

<lb/>(cf. Reskript vom 7. Mär; 18ZÜ. Rr. 12. Seite 3lt. diese«
<lb/>Hefte«)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Ober. kanbtSgericht wird bei ab»
<lb/>schriftlicher Mittheilung der Beschwerde des Justizkommis»
<lb/>sarius St. in ber Appellationssache des Kaufmanns D.
<lb/>daselbst wider den Archivar H. zu B. vom 30. Novem,
<lb/>ber v. I. hierdurch eröffnet, daß der Juflizministrr diese
<lb/>Beschwerde für begründet hält.

<lb/>Die Bewilligung der nach den Bestimmungen der
<lb/>Gebührentaxe für Justizkommissarien zulässigen höheren
<lb/>oder niederen Gebührensätze bei Civilprozessen richtet fich
<lb/>nach dem Gerichte, vor welchem ber Civilpro- 
<lb/>zeß schwebt. Dies ist im §. 2. der Einleitung zur
<lb/>Gebührentape bestimmt ausgesprochen worden.

<lb/>Wenn hiernach ein Justizkommissar, welcher zur Praxis
<lb/>bei Ober- und Untergcrichtcn berechtigt ist, einen Prozeß
<lb/>betreibt, der bei einem Untergerichte schwebt, so kann er
<lb/>auch nur diejenigen Gebührensätze liquidiren, welche für
<lb/>solche Geschäfte nach der Gebührentaxe bei Untergrrich»
<lb/>ten zulässig sind.

<lb/>1886. H. 93. 3
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0356.tif"
                   n="354"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0356"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>W entgtgeügesetztcll Kalle, sind einem Justizkommis-
<lb/>sarkus, welcher an sich nur zur Praxis bei Untergerichlen
<lb/>befugt isi, in Gemäßheit des tz. 28. Tit. 25. der Prozeß- 
<lb/>ordnung aber auch in der zweiten Instanz bei dem an
<lb/>seinem Wohnorte befindlichen Obergerichte auftritt, für
<lb/>seine Bemühungen in der zweiten Instanz unbedenklich die
<lb/>höheren Gebührensätze zu bewilligen, da der Prozeß in
<lb/>dieser Instanz allerdings bei dem Obergerichte schwebt.

<lb/>Wenn dagegen das Obergericht die vor ihm gehörige
<lb/>Instruktion eines Prozesses oder auch einen einzelnen Akt
<lb/>der Instruktion in erster oder zweiter Instanz einem Un.
<lb/>tergerichte oder einem einzelnen Kommissarius überträgt,
<lb/>und bei diesen Verhandlungen ein nur zur Untergerichts,
<lb/>Praxis berechtigter Justizkommissar auftritt, so kann der- 
<lb/>selbe für seine Beniühungen nur 'eben so viel liquidiren,
<lb/>als wenn der Prozeß selbst bei einem Untergerichte anhän- 
<lb/>gig wäre.

<lb/>Hiernach ist die Beschwerde zu erledigen und künftig
<lb/>zu verfahren.

<lb/>Berlin, Len M- Januar 1S36.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>«n

<lb/>bas Königltche Ober-kandesgcricht zu
<lb/>Ratibor.

<lb/>I. 4410. Sporiul. S. 8. Vol. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Die Gebühren der Justizkommissarien für die schrift«
<lb/>liche Beantwortung der Appellationsberichte be-
<lb/>treffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Ober-Lanbcsgerichte wird auf den
<lb/>Bericht vom 22. Dezember v. I.,

<lb/>die Beschwerde des dortigen Justizkommissarius W.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0357.tif"
                   n="355"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0357"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>355


<lb/>wegen 6er Gebühren für die schriftliche Beantwortung

<lb/>eines Appellationsberichts betreffend,
<lb/>hierdurch eröffnet, daß der Justizminister kein Bedenken
<lb/>findet, auch in dem Falle, wenn eine neue Instruktion in
<lb/>der Appellations-Instanz eingeleitet worden ist, eine schrift- 
<lb/>liche Beantwortung des Appellationsberichts und dafür
<lb/>den Justijkommissarien denselben Gebührensatz zu gestatten,
<lb/>der für den Appellationsbericht liquidirt werden darf, vor- 
<lb/>ausgesetzt, daß die schriftliche Beantwortung den Andeu- 
<lb/>tungen in dem Reskripte vom 28. Februar 1821 (Jahr- 
<lb/>bücher, Band 17- S. 96) gemäß die Instruktion wirklich
<lb/>erleichtert.

<lb/>Ob dies anzunehmen ist, muß in jedem speziellen
<lb/>Falle der näheren Beurtheilung und Entscheidung der Ge- 
<lb/>richtsbehörden Vorbehalten bleiben.

<lb/>Berlin, den 9. Januar &gt;836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Königliche Oderlandesgericht
<lb/>j» &gt;c.

<lb/>i. 29. Sportel ig- No. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>39.

<lb/>Die Gebühren der Justizkommissarien betreffend,
<lb/>wenn Prozeßsachen aus dem ordentlichen Verfahren
<lb/>in das summarische Verfahren umgeleitet werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>«.

<lb/>Ew. Excellenz haben mittelst Reskripts vom 10. v.
<lb/>M. befohlen, daß in allen Prozeßsachen, welche im ordent- 
<lb/>lichen Prozeßverfahren nach Titel 4 —14. der Prozeß-
<lb/>Ordnung eingeleitet werden, die Parlheien in verschiedenen
<lb/>Stadien befragt werden sollen, ob sie die Fortsetzung der
<lb/>Sache, oder die Abfassung des Erkenntnisses im summari- 
<lb/>schen Prozesse verlangen, und daß, wenn die Partheien
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0358.tif"
                   n="356"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0358"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>diesen Antrag übereinstimmend machen, demselben deferirt
<lb/>werden soll. Die Befolgung diesrr Vorschrift hat das
<lb/>Königliche Kammergericht uns durch das Rescript vom
<lb/>21. Januar c. aufgegeben, und bei der Berathung über
<lb/>deren Ausführung ist uns hinsichtS der Gebühren der
<lb/>Justijkommissarien «in Zweifel aufgestoßen,

<lb/>ob dieselben für die Instruktion bis jum Eintritt des
<lb/>summarischen Prozeßverfahrens die Gebühren nach
<lb/>der Sporteltaxe vom 23. August 1815 und von da
<lb/>an nach der Gebührentaxe vom 9. Oktober 1833 li- 
<lb/>quidsten können?

<lb/>Die alte Sporteltaxe bewilligte ihnen für die Abwar- 
<lb/>tung der ganzen Instruktion die halben Urtheils-Gedübren
<lb/>des Gerichts (Abschnitt 1. Nr. 4.), und wenn sie schrift- 
<lb/>lich deducirten, konnten sie bei uns noch für die Deduktion
<lb/>1 — 8 Rthlr. liquidsten. Die neue Gebührentaxe billigt
<lb/>ihnen für die Termine vor dem Kommissarius die Satze
<lb/>des Gerichts/ und für das mündliche Verfahren eben so
<lb/>viel/ als das Gericht Urtheilsgebühren liquidirt, zu, jedoch
<lb/>die letzteren für alle mündliche Termine zusammen (Ab- 
<lb/>schnitt 4. Nr. 2 und 3.). Eine dieser Sporteltaxen allein
<lb/>auf den vorliegenden Fall anzuwenden, scheint unbillig zu
<lb/>sein/ da bei der Anwendung der alten Sporteltaxe die
<lb/>Mandatarien die Deduktionsgebühren verlieren/ bei An- 
<lb/>wendung der neuen Gebührentaxe aber durch die Zahl der
<lb/>vorher abgehaltenen Jnstruktionstermine die Gebühren sich
<lb/>zu hoch steigern dürften. Es scheint uns daher ange.
<lb/>messen, daß den Justiz-Kommissarien für die Instruktion
<lb/>im gewöhnlichen Prozesse der approximative Satz der
<lb/>Urtheilsgebühren nach der Sporteltaxe von 1815, und
<lb/>von da an, wo der summarische Prozeß eintritt, die fer- 
<lb/>neren Gebühren nach der Gebührenkaxe von 1833 festge- 
<lb/>setzt werden, und bas um so mehr, als auch so die Ge- 
<lb/>richte ihre Gebübren liquidsten müssen.

<lb/>Euer Excellrnz bitten wir daher ganz gehorsamst,
<lb/>unS zu bescheiden, ob wir unS hiernach achten dürfen.

<lb/>Berti», den 19• Februar 1836.

<lb/>Das Königliche Stadtgericht hiesiger Residenz.
<lb/>(Unterschriften.)
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0359.tif"
                   n="357"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0359"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Dem Königlichen Stadtgericht wirb auf die Anfrage

<lb/>vom 19. v. M.

<lb/>wegen der Gebühren der Justiz-Kommissarien in
<lb/>Prozeßsachen, welche in dem ordentlichen Verfahren
<lb/>eingeleitet und während der Instruktion zum summa»
<lb/>rischen Verfahren verwiesen werden,
<lb/>hierdurch eröffnet, daß der Justizminister mit der in dem
<lb/>Berichte entwickelten Ansicht des Kollegiums eiuverstan»
<lb/>den ist und dasselbe autorifirt, danach zu verfahren.

<lb/>Berlin, den i4. März 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das hiesige Kinigl. Stadtgericht.

<lb/>1.898. Iustizfonds 68.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Für die im Bagatellprozesse von den Justizkom-
<lb/>miffarien verlangten Protokoll-Abschriften können
<lb/>keine besondere Kopialien angesetzt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Dem König!. Ober-Landesgericht wird in Folge der
<lb/>Beschwerde der dortigen Justizkommiffarirn L. rc. vom
<lb/>18. d. Mts. hierdurch eröffnet, daß der Justizminister der
<lb/>in der Verfügung vom 23. Dezember v.J. ausgesproche- 
<lb/>nen Ansicht des Kollegiums,

<lb/>nach welcher in Bagatellsachen nur die in den
<lb/>§§. 63. und 72. der Verordnung vom 1. Juni 1833
<lb/>erwähnten Abschriften kostenfrei gefordert werden
<lb/>können,

<lb/>nicht beizutreten vermag, die Gerichte vielmehr für ver- 
<lb/>pflichtet erachtet, den Justizkommiffarirn auch von anderen
<lb/>Protokollen auf Verlangen Abschriften zu erlheilen, ohne
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0360.tif"
                   n="358"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0360"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>daß dafür, außer dem allgemeinen Pauschquantum, de.
<lb/>sonder« Kopialien gefordert werden dürfen.

<lb/>Dies ist bereits in einer bei einer andern Gelegen,
<lb/>beit erlassenen abschriftlich beiliegenden Verfügung deS
<lb/>Jüstizministers vom 20. Jauuar v. I. ausgesprochen wor«
<lb/>den, nach welcher stch das Königl. Ober-Landesgericht
<lb/>selbst zu achten und die Untrrgerichke seines Departements
<lb/>mit Anweisung zu versehen hat.

<lb/>Berlin, den 29. Januar 1836.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>daS Königliche Ober-LandeSgerlcht
<lb/>&gt;u Münster.

<lb/>I. 3-9. Svvrtelfachen dio. 34. Vol. H.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Dem Königl. Gerichts-Amte für den Görlitzer Stadt- 
<lb/>bezirk wird bei Rücksendung der Original-Anlagen der
<lb/>Beschwerde vom 31. Dezember v. I. eröffnet, daß der
<lb/>Justizminister die Verfügung des Königl. Ober-Landesge- 
<lb/>richts zu Glogau vom 20. August v. I. in Bagatell-
<lb/>Projessen wegen der unentgrldlichen Ertheilung von Pro- 
<lb/>tokoll-Abschriften an die Justizkommiffarien völlig ange«
<lb/>messen findet, dieselbe daher nicht aufheben, noch dem
<lb/>Gerichts-Amte für dergleichen Protokoll-Abschriften beson- 
<lb/>dere Kopialien in Ansatz zu bringen gestatten kann.

<lb/>Aus der Ertheilung von Protokoll-Abschriften kann
<lb/>keine begründete Brsorgniß wegen Prorogation der Ter- 
<lb/>mine entstehen, wenn das Gerichts-Amt dafür pflicht- 
<lb/>mäßig sorgt, daß die Protokoll-Abschriften schleunigst an-
<lb/>gefertigt und mitgetheilt werden.

<lb/>Berlin, den 20. Januar 1835.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Gerichts-Amt
<lb/>für den Görlitzer Stadtdezirk
<lb/>t» Görlitz.

<lb/>I. 117.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0361.tif"
                   n="359"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0361"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>41.

<lb/>Der Stempel zu Heu Deposital-Quittungsn iu Kre- 
<lb/>ditsachen ist von dein Gläubiger zu tragen und ge«
<lb/>hört zu den Liquidationskosien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem König!. Ober-LandeSgericht wird auf die An- 
<lb/>frage voy» 29. v. M. darüber:

<lb/>wem in Kreditsachen der Stempel zu den Depofltal-
<lb/>Quittungen zur Last fällt?

<lb/>hierdurch zum Bescheid ertheilt, daß der Justizmknister bei- 
<lb/>den in dem Berichte vorgetragenen Ansichten nicht beitre»
<lb/>ten kann.

<lb/>Es muß bei der vorgelegten Frage baS materielle
<lb/>Recht des quittirenden Gläubigers gegen den Schuldner
<lb/>nicht mit der Stellung eines in einem Konkurse liquibi-
<lb/>renden Gläubigers gegen die Verwaltung der Masse ver- 
<lb/>wechselt werben. Zur Entscheidung der Frage, ob in dem
<lb/>ersten Verhältniß« ein quittirender Gläubiger, der zur Aus- 
<lb/>stellung einer zur Löschung genügenden, also beglaubigte«
<lb/>Quittung einen Stempel' hat aufwenden müssen, diesen
<lb/>Stempel vom Schuldner ersetzt verlangen kann, wird aller»
<lb/>dings der §. 54. des Anh. zum A. L. R. dienen können;
<lb/>doch muß, wenn Streit darüber entsteht, zwischen den
<lb/>Streitenden deshalb rechtlich erkannt werben. Diese
<lb/>Frage liegt aber hier nicht vor. Der liquidirende und
<lb/>sein« Befriedigung aus dem Depofitorium erhaltende
<lb/>Gläubiger muß einen Quittungsstempel lösen, weil er aus
<lb/>dem Depofitorium empfängt und die Rechnungsbeläge
<lb/>desselben dem Stempel unterworfen sind. Das Deposi-
<lb/>torium zahlt nur gegen gestempelte Quittungen und hat
<lb/>keinen Fonds, diesen Stempel zu ersetzen. Ob die einzelne
<lb/>Masse ihn dem Empfangenden zu ersetzen hat, dies ent- 
<lb/>scheidet sich nach der Natur des Falles. Im Konkurse
<lb/>' können diese Quittungsstempel nicht zu den Kommunkosten
<lb/>gerechnet, sondern st« müssen zu de« Kosten der einzelnen
<lb/>Liquidationen gezählt werden. Der Mnidant kann sie
<lb/>zurückverlangen: ° -v '
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0362.tif"
                   n="360"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0362"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>1) nach §- 153. 2tf. 50. 2H. I. 21. @. D. post omnes
<lb/>mit dm übrigen Kosten feiner Liquidation;

<lb/>2) in einigen Fällen aber auch in der Hl. Klasse, wenn
<lb/>ihm nämlich für die Kosten der Zahlung und Quit- 
<lb/>tungsleistung ausdrücklich mit Hypothek bestellt ist,
<lb/>und er diese Kosten liquidirt hat und damit in der
<lb/>IH. Klasse locirt ist.

<lb/>In diesem letzter» Falle bestimmt daS Prioritäts?Urtel
<lb/>den Ort, wo fie befriedigt werden.

<lb/>Dazu, diese Stempel ju den Distributionskosten zu
<lb/>rechnen, so daß fie dem letzten Percipientcn in der IN.
<lb/>Klasse als Kommunkosten in Abjug kommen, ist kein
<lb/>Grund vorhanden. Nicht di« Masse giebt die Stempel-:
<lb/>bettage aus, sondern der Gläubiger, der bei der Zahlung
<lb/>eine auf Stempel ausgestellte Quittung liefern muß.
<lb/>Berlin, den 23. Februar 1836.

<lb/>Der Justizminifier.

<lb/>Wühler.

<lb/>' A«

<lb/>das Königl. Oder-Lande-gericht
<lb/>t» Breslau.

<lb/>J. 538. Steuer. S. 29. V»i. 2,
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>Die den Auskultatoren und Referendari« Behufs
<lb/>ihrer Zulassung zur höheren Prüfung zu fftheilenden
<lb/>Atteste find stempelpflichtig.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Königl.
<lb/>Ober-Landesgericht und der dortigen Königl. Regierung
<lb/>über die Frage;

<lb/>ob 2ltteste, welche den Auskultatoren und Referen.
<lb/>darien Behufs ihrer Zulassung zur höheren Prüfung
<lb/>von. den,Gerichten ertheilt. werben, bei welchen ste bis
<lb/>dahin gearbeitet haben, fiünpelpflichtig find?
<lb/>hat dem Wirklichen Geheimen Rath Herrn Grafen von
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0363.tif"
                   n="361"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0363"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>Alvrnsleben Excellenz ^zu dem abschriftlich beiliegenden
<lb/>Schreiben vom 13. v. M. Veranlassung gegeben.

<lb/>In Folge desselben wird dem Königs Ober-Landes- 
<lb/>gericht eröffnet, daß die Ansicht des Kollegiums nicht rich- 
<lb/>tig ist und durch die Vorschrift des Strmpeltarifes bei
<lb/>der Position „Atteste" widerlegt wird.

<lb/>Hiernach sind im Allgemeinen amtliche Atteste in
<lb/>Privatsachen strmpelpstichtig, und zu dieser Kathrgori« ge- 
<lb/>hören auch die den Auskultatoren und Referendarien
<lb/>Behufs ihrer Zulassung zu den höheren Prüfungen von
<lb/>den Gerichten oder deren Präsidenten und Direktoren zu er-
<lb/>theilenden Atteste. In keinem Falle folgt — wie sich auch
<lb/>schon aus dem Reskripte vom 4. Dezember 1834 (Jahrb.
<lb/>Bd. 44. S. 401.) ergiebt — aus der Stempelfreibeit der
<lb/>Examinationsprotokolle eine gleiche Immunität für die
<lb/>gedachten Atteste. Nur solche Zeugnisse, auf Grund deren
<lb/>«in amtliches Attest ausgestellt werden soll, sind stempel-
<lb/>frei (vergl. Tarif, Position »Atteste", Absatz 1.), so daß
<lb/>hiernach zu den Censuren und amtlichen Aeußerungen der
<lb/>Correferenten und Codecernenten, worauf sich das Behufs
<lb/>der Zulassung zur, Prüfung auszustellende Attest zum Theil
<lb/>gründet, kein Stempel zu verbrauchen ist.

<lb/>Hiernach hat das Königl. Ober-Landesgericht daher
<lb/>sowohl bei den von demselben zu ertheilenden Attesten sich
<lb/>zu achten, als auch die Untergerichte des Departements
<lb/>mit Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, de« 18. Mörz 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>«n

<lb/>das Ktnigl. Ober-LandeSgericht zu
<lb/>Frankfurt a. d. O.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 651.
</p>
               <p>

                  <lb/>Steuer. S. 14. Voi. n.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0364.tif"
                n="362"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0364"/>
            <div xml:id="d69231e35787" type="section" subtype="Gesetze" n="D.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypotheken- und Deposital-Recht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Hypotheken- undDeposital-Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>43.

<lb/>Die Zuziehung der Landes-Polizeibehörde bei Dis-
<lb/>membrationen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;^uf die Vorstellung vom 21. Dezember v. I. wirb
<lb/>Ihnen eröffnet, daß der Justizminister der Ansicht beitreten
<lb/>muß, welche daS Königliche Kammergericht in den ab- 
<lb/>schriftlich eingereichten Verfügungen vom 26. Oktober
<lb/>und 26. November v. I. ausgesprochen hat.

<lb/>Es unterscheidet dasselbe in Betreff der Zuziehung
<lb/>der Landes-Polizeibehörde bei Dismrmbrationen,

<lb/>ob die Abgaben und Leistungen im Hypothrkenbuche
<lb/>eingetragen sind oder nicht?

<lb/>Im ersten Falle hält es eine bloße Anzeige der Parzelli-
<lb/>rung nicht für ausreichend und bemerkt, daß die Eintra- 
<lb/>gungen aus dem Parzellirungsvertrage von der Vertheilung
<lb/>der Abgaben und von der Genehmigung des Vertheilungs- 
<lb/>plans durch die betreffende Behörde abhängig sei.

<lb/>Dies ist vollkommen richtig; nur versteht sich dabei
<lb/>von selbst, und ist auch dem Königlichen Kammergericht«
<lb/>schon bei einer andern Gelegenheit bemerklich gemacht
<lb/>worden, daß die Genehmigung nicht grade einenoth»
<lb/>wendige Bedingung der Abschreibung der Parzelle
<lb/>sei, sondern daß hiebei das Verfahren beobachtet werden
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0365.tif"
                   n="363"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0365"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0365--><p/>
               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>müsse, welches die Reskripte vom 24. Dezember 1832
<lb/>(Jahrb. Band 40. Seite 471.), v. 8. Febr. u. 2. Juni
<lb/>1834 (Jahrb. Band 43. Seite 108 u. 595.) und das
<lb/>Reskr. v. 1. Aug. 1835 (Jahrb. Band 46. Seit« 148.)
<lb/>vorschreiben.

<lb/>Im andern Falle soll die Anzeige der Parzellirung
<lb/>beim Landrath genügen. Auch hiergegen läßt sich nichts
<lb/>erinnern. Es ist nicht abzusehen, was dem Gerichte der
<lb/>Nachweis, daß der Landrath weitere Anzeige an die vor«
<lb/>gesetzte Regierung gemacht habe, nützen soll. Der Land-
<lb/>rath ist beständiger Kommissarius der Landes- Polizei.
<lb/>Behörde; er vertritt die letztere auf dem platten Lande,
<lb/>wie die Magisträte in den Städten.

<lb/>Die Vorschrift des §. 4. des Edikts vom 9. Oktober
<lb/>1807 hat zum Zweck, der Behörde, welche die öffentlichen
<lb/>Abgaben zu erheben und zu reguliren hat, Kenn tu iß
<lb/>von der Dismembration zu geben, damit sie von
<lb/>Amtswegen die Vertheilung auf die dismembrirten Par- 
<lb/>zellen besorge. Wie dies geschieht, darum hat sich kein
<lb/>Gericht zu bekümmern.

<lb/>Das Reskript vom 16. November 1830 (Jahrb.
<lb/>Band 36. Seite 292.) steht auch nur insofern entgegen,
<lb/>als cs den Gerichten erlaubt, jene Bescheinigung vom
<lb/>Landrath zu fordern. Die Gerichte können sich aber mit
<lb/>der Anzeige an den Landrath vollkommen begnügen.

<lb/>Ihre Anträge in der Vorstellung vom 21. Dezember
<lb/>v. I. können daher nicht berücksichtigt werden.

<lb/>Berlin, den i. Februar 1836.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühlrr.

<lb/>An

<lb/>den Kbnigl. Land- und StadtaerichtS-
<lb/>Direkior a. D- und Justitiar«»» von
<lb/>Slangenhagrn, Herrn Eding zu
<lb/>Luckenwalde.

<lb/>111. 263. Gen. H. No. 10. Vol. 3.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0366.tif"
                   n="364"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0366"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>44.

<lb/>Die Prüfung der inner» Rechtsgültigkeit eines ober- 
<lb/>vormundschaftlich bestätigten Kaufkontrakts eines
<lb/>Grundstücks gehört nicht zur Kompetenz der
<lb/>Hypothekenbehörde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das dortige Königliche Ober-Landesgericht hat dem
<lb/>Justijminister angezeigt, daß daS Königliche Stadtgericht
<lb/>sich weigere, auf den Grund des zwischen dem Bormunde
<lb/>den RegierungS-Gekretär N.schen Minorennen, Jusiizrath
<lb/>W., und der Maiorin v. G. über das den Kuranden ge- 
<lb/>hörige vor dem Thore daselbst brlegene Grundstück mit
<lb/>Genehmigung beS Pupillenkollegiums abgeschlossenen
<lb/>Kaufkontraktes den Besttztitel für die Frau v. G. zu be- 
<lb/>richtigen, weil demselben nicht durch ein obervormund«
<lb/>schastliches Attest nachgewiesen worden, daß der Kaufpreis
<lb/>für daS aus freier Hand verkaufte Grundstück den Tax-
<lb/>werth übersteige. Zugleich sind die dieöfälligen Verfügun- 
<lb/>gen des Königlichen Stadtgerichts an den Justizrath W.
<lb/>vom 3. Dez. vor. und 11. Januar d. I. ringereicht und
<lb/>die weiteren Maaßregeln anheimgestellt worden, da das
<lb/>Ober-Lanbesgericht einer unmittelbaren Anweisung sich ent- 
<lb/>halten zu müssen glaube.

<lb/>Der Justijminister kann das Verfahren des König- 
<lb/>lichen Stadtgerichts, wonach sich dasselbe mit lieber-
<lb/>fchreitung der Gränzen seines Ressorts auf eine Prüfung
<lb/>der Amtshandlungen des Königlichen Pupillenkollegiums
<lb/>einlassen will, nicht gerechtfertigt finden.

<lb/>Die §§. 76 und 77. Tit. I. der Hypotheken-Orbnung
<lb/>stellen die leitenden Grundsätze darüber auf, was die Ge- 
<lb/>richte bei dem Hypothekenwesrn zu vertreten haben.

<lb/>§. 76. lautet:

<lb/>die Kollegia und, Gerichte, denen das Hypotheken«
<lb/>wesen anvertraut ist, sind schuldig, für die Rich- 
<lb/>tigkeit ihrer Bücher und daß die eingetra- 
<lb/>genen Aktus, so wie sie darin vermerkt sind, wirk- 
<lb/>lich vorgenommen worden, zu haften.

<lb/>§. 77- Sie sind aber nicht schuldig, die Gültig-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0367.tif"
                   n="365"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0367"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>keit und Rechtsbeständigkeit bek von den
<lb/>Partheien vorgenommrnen Handlungen selbst zu vrr-
<lb/>treten.

<lb/>In Anwendung dieser Grundsätze schreiben die §.11 und
<lb/>folgende Titel ll. der Hypotheken-Ordnung vor :

<lb/>$. 11. Der Decernent und das Kollegium Müssen
<lb/>di« Vorstellung und deren Beilagen sowohl nach
<lb/>ihrer Form als Inhalt in genaue und reifliche Er- 
<lb/>wägung ziehen.

<lb/>§.12. Denn obgleich den Kollegiis, nach Maaß-
<lb/>gabe Tit. I. §. 77. nicht zugemuthet werden soll,
<lb/>für die Gültigkeit und Rechtsbeständigkeit der von
<lb/>den Partheien vorgenommenen Handlungen zu haften,
<lb/>so liegt ihnen dennoch ob, „mit möglichster Sorgfalt
<lb/>zu verhüten, baß

<lb/>keine gesetzwidrige oder offenbar ungül- 
<lb/>tige Negotia in die Bücher vermerkt,
<lb/>das Vertrauen des Publici auf die Legalität einer
<lb/>bei Gerichten eingetragenen Handlung zu Hinter- 
<lb/>gehungen und Betrügereien nicht gemißbraucht,
<lb/>noch auch durch Unvollständigkeit, Dunkelheit oder
<lb/>andere Mängel der dabei vorkommenden Docu-
<lb/>mente zu künftigen Prozessen oder sonstigen Wei- 
<lb/>terungen Anlaß gegeben werde."

<lb/>$. 13. Die Kollegia müssen also nicht nur darauf
<lb/>sehen, ob das Gesuch an und für sich nichts Wi- 
<lb/>derrechtliches enthalte, sondern auch epaminlren: ob
<lb/>bei Vollziehung des Actus, welcher in den
<lb/>Büchern vermerkt werden soll, die zu dessen Gültig- 
<lb/>keit und Rechtsbeständigkeit vorgeschriebenen Erfor- 
<lb/>dernisse beobachtet, ob die darüber errichteten In- 
<lb/>strumente deutlich, bestimmt und vollständig genug
<lb/>abgefaßt, und ob sie mit derjenigen äußern
<lb/>Form und Gestalt versehen sind» welche dabei nach
<lb/>den verschiedenen Arten der Geschäfte nothwendig ist.
<lb/>Die Hypotheken-Behörde hat hiernach ihre Aufmerksam- 
<lb/>keit dahin zu richten:

<lb/>1) daß die Urkunden, welche ihr vorgelegt werden,
<lb/>kein Geschäft betreffen, welches gesetzwidrig oder offenbar
<lb/>ungültig ist.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0368.tif"
                   n="366"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0368"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0368--><p/>
               <p>

                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>2) haß bei der Vollziehung des Aktus die gesetzlichen
<lb/>Vorschriften beobachtet,

<lb/>3) daß das Instrument deutlich, bestimmt und voll- 
<lb/>ständig genug abgefaßt worden,

<lb/>4) daß es mit derjenigen äußern Form und Ge- 
<lb/>stalt versehen sei,' welche dabei nach den verschiedenen
<lb/>Arten der Geschäfte nothwendig ist,

<lb/>und endlich

<lb/>5) für die Richtigkeit der Eintragung zu haften.
<lb/>Kömmt es z. B. zu 1) darauf an, ob unter dem Geschäft
<lb/>ein Zinswucher enthalten ist, ob ein pactum commisso-
<lb/>rium, ein pactum de non amplius inlabulando etc.

<lb/>vorliegt, so muß die Hypothekenbehördr die Eintragung
<lb/>zurückweisen.

<lb/>Die Prüfung zu 2) kann fich nicht gegen die
<lb/>ausdrückliche Vorschrift des §. 77. Tik. I. darauf beziehen:
<lb/>ob die Handlung an fich gültig und rechtsbeständig sei, —
<lb/>sondern darauf, ob die Erfordernisse vorhanden find,
<lb/>welche den Uebergang des Eigenthums auf den neuen
<lb/>Acquirentrn, die Konstituirung einer Beschränkung des
<lb/>Eigenthums, die Bestellung einer beständigen Last,
<lb/>einer Hypothek u. s. w. gesetzlich begründen ; z. B. ob
<lb/>bei einer mittelbaren Erwerbung des Eigenthums
<lb/>die Uebergabr, ob bei einer hypothekarischen Ein- 
<lb/>tragung die Verpfändung erfolgt ist rc.

<lb/>Hiernach hätte das König!. Stadtgericht auf Grund des
<lb/>ihm vorgelegrnen obervormundschaftlich bestätig- 
<lb/>ten Kaufkontrakts, —dessen Gültigkeit und Rechtö-
<lb/>beständigkeit an fich und in Beziehung auf dir inner»
<lb/>Erfordernisse, wozu das Derhältniß des Erwerbpreises
<lb/>zum Taxwerthe offenbar gehört, zu prüfen, nicht zum
<lb/>Reffort der Hypothekenbehördr gehört, - die Umschreibung
<lb/>des BefitztitelS bei dem verkauften Grundstücke bewirken
<lb/>sollen.

<lb/>Es wird dasselbe hierdurch angewiesen, dies nun- 
<lb/>mehr ungesäumt zu veranlassen.

<lb/>Der Justiz-Minister muß aber das Verfahren des
<lb/>König!. Stadtgerichts noch ganz besonders deshalb tadeln,
<lb/>weil dasselbe die Beibringung eines Arrestes über den
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0369.tif"
                   n="367"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0369"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>Taxwerth des verkauften Grundstücks gefordert, obgleich
<lb/>die Laxe des letzter» von dem Stadtgerichte selbst ausge- 
<lb/>nommen gewesen und die Bedenken gegen die Legalität
<lb/>des Geschäfts durch Einsicht der Akten, in welchen sich
<lb/>die Taxe befunden, sogleich hätten beseitigt werden können.
<lb/>Statt auf diese einfache Art die Sache zu erledigen, wird
<lb/>ein Attest Hott dem Pupillenkollegium über einen Gegen- 
<lb/>stand gefordert, über welchen die Akten des Königlichen
<lb/>Stadtgerichts selbst die verlangte Auskunft geben konnten.
<lb/>Ein solches Verfahren verursacht unnöthigen Kosten- und
<lb/>Zeit-Aufwand.

<lb/>Es ist unangemessen, wenn dir Decernenten in den
<lb/>Hypothekrnsachen die dahin einschiagenden Geschäfte als
<lb/>einen ganj besdndern, vom Gericht ganz getrennten Ge- 
<lb/>schäftszweig betrachten, und ohne Rücksicht auf die zur
<lb/>Bcurtheilung der Anträge der Parteien in Hypotheken-
<lb/>Angelegenheiten dienlichen, in den Registraturen des Ge,
<lb/>richts vorhandenen anderweitigen Akten lediglich nach
<lb/>Lage der «ingereichten Aktenstücke verfügm. .Ein Verfah- 
<lb/>ren der Art beweist .ein gänzliches Verkennen des Grund,
<lb/>satzes: „daß die Gerichte der Gerichts Eingesessenen wegen
<lb/>bestellt sind und daher überall dahin wirken sollen, den
<lb/>Recht suchenden Interessenten auf dem kürzesten Wege und
<lb/>mit möglichster Ersparung von Kosten zu dem zu ver- 
<lb/>helfen, was sie zu verlangen berechtigt sind."

<lb/>Der Justizminister erwartet, baß das Königl. Stadt,
<lb/>gericht in Zukunft eine größere Aufmerksamkeit auf das,
<lb/>was seines Amtes ist, und mehr Willfährigkeit zur Er«
<lb/>leichterung der Partheien beweisen wird.

<lb/>Berlin, den 8. Februar 18J6.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das Kdnigliche Stadtgericht N. N.

<lb/>111. 84 j.
</p>
               <p>

                  <lb/>'-ri V •
</p>
               <p>

                  <lb/>H. 10. Vol. 9.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0370.tif"
                   n="368"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0370"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>:■ . ■ 45.

<lb/>Die Berichtigung des Besitztitrls von Gwndsiücken
<lb/>auf die Firma' einer Handlungs- oder auf den
<lb/>Namen einer andern erlaubtet» Privat-Gefellfchaft,
<lb/>welche keine Korporätion bildet, ist-unzulässig.

<lb/>(A. L. R. I. 17. §. i99- II. 6t §. 13.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihre Beschwerde vom 26. November v. I. in
<lb/>derHypothekensache von H. und S. wird Ihnen hierdurch
<lb/>eröffnet, daß der Besitztitel von Grundstücken nicht auf
<lb/>die Firma einer Handlungs- oder auf den Namen einer
<lb/>andern erlaubten Privak-Gesellschaft, Welche keine Korpora- 
<lb/>tion bildet, sondern nur auf den Namen der Mitglieder
<lb/>der Gesellschaft als ein gemeinschaftliches Eigenkhum der- 
<lb/>selben eingetragen werden darf.

<lb/>Dies ist im §. 13. Tit. 6. Th. ll. des A. L. R. un.
<lb/>zweideutig ausgesprochen. Der §. 199. Tit. 17. Th. I.
<lb/>ebend. hat nur verordnen wollen, daß Grundstücke, die
<lb/>auf den Namen eines einzelnen Gesellschafters und nicht
<lb/>auf den Namen aller Gesellschafter eingetragen sind, in
<lb/>dem Verhältnisse zu fremden Personen so wenig für rin
<lb/>Eigenthum der Gesellschaft angesehen werden können, als
<lb/>ein Grundstück, welches auf den Namen eines einzelnen
<lb/>Miterben eingetragen ist, als sammklichen Miterben ge- 
<lb/>hörig betrachtet werden kann. Daraus folgt aber nicht
<lb/>umgekehrt, daß solche Grundstücke auf den Namen der
<lb/>Gesellschaft als solcher, sondern nur, daß sie auf den
<lb/>Namen sämmtlicher Gesellschafter eingetragen wer- 
<lb/>den müssen.

<lb/>Der Sitz der Materie ist der §. 13. Tit. 6. Th. II.
<lb/>Was hier verordnet worden, ist durch die Vorschrift des
<lb/>§. 199. Tit. 17. Th. l. nicht aufgehoben. Auch rechtfer- 
<lb/>tigt es sich vollkommen, wenn bas Gesetz den vom Staate
<lb/>genehmigten Korporationen, nicht aber den bloß erlaubten
<lb/>Privak-Gcscllschaften die Befugniß zugestcht, Grundstücke
<lb/>auf ihren Namen zu erwerben.

<lb/>Denn bei Korporationen müssen Aenderungen ihrer

<lb/>. Grund-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0371.tif"
                   n="369"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0371"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>Grunbverfassung zur Kenntniß des Staate-, und. soweit
<lb/>sie auf Grundstücke Bezug haben, zur Kenntniß de- Hy.
<lb/>pothekenrichters gebracht werden, jede einseitige Rechtsver- 
<lb/>letzung der einzelnen Mitglieder in Rücksicht der Grund- 
<lb/>stücke ist mithin dadurch unmöglich gemacht; dagegen
<lb/>nimmt der Staat von der innern Einrichtung bloß er- 
<lb/>laubter Gesellschaften keine Kenntniß, jeder Gesellschafter
<lb/>ist, wenigstens der Regel nach, nicht bloß als solcher und
<lb/>auf Höhe der Fonds und seiner Beiträge, sondern auch
<lb/>mit seinem^ ganzen übrigen Vermögen verhaftet, und beim
<lb/>Austritte einzelner Gesellschafter bleibt bas Societats-
<lb/>Dermögen nicht der Gesellschaft, sondern eS ist «in Eigen- 
<lb/>thum der einzelnen Mitglieder.

<lb/>Bei Korporationen fällt ferner durch den Austritt
<lb/>oder Tod alter, oder den Eintritt neuer Mitglieder keine
<lb/>Besitzveränderung, mithin auch keine Legitimation der
<lb/>Erben u. s. w. vor, weil das der Korporation gehörige
<lb/>Grundstück dieser letzter« verbleibt, ihre Mitglieder mögen
<lb/>fein, welche sie wollen; bei andern Gesellschaften aber
<lb/>geht der Antheil des einzelnen Mitgliedes bei seinem Tdd«
<lb/>gesttzlich auf feine Erben, nicht auf die übrigen Mitglieder
<lb/>über; diese Erben müssen fich zünt Hypöthekenbuche in
<lb/>der gesetzlichen Form legitimirrn, und das würde unmög.
<lb/>lich sein, wenn das Grundstück nicht auf den Namen der
<lb/>Mitglieder, sondern auf den Namen der Societät ringe,
<lb/>tragen wäre.

<lb/>Zwar verweiset das Mg. Landrecht Th. kl. Tit. 6.
<lb/>§. 16. in Rücksicht auf die Handlungsgesellschaften auf
<lb/>die Vorschriften des 3ten Abschnittes des 17ten Titels im
<lb/>I. Theil und des 7ten Abschnittes 8ten Titels im H. Theil:
<lb/>Allein daraus folgt keinesweges, daß dadurch die Bestim- 
<lb/>mung 4. 13. Tit. 6. Th. II. für Handlungsgrsellschafte»
<lb/>hat abgeändrrt werden sollen. Denn .im 7teu Abschnitte
<lb/>des 8ten Titels II. Theils ist wirklich in Rücksicht der
<lb/>Grundstücke der HanblungSgesrllschaften nichts Abänbern»
<lb/>deS bestimmt, dieser ganze 7te Abschnitt bafirt fich viel- 
<lb/>mehr auf die im 6ten Titel des kl. Theiles und im 17ten
<lb/>deS I. Theiles vorgetragenen allgemeinen Grundsätze, die

<lb/>1836. H. 93. A«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0372.tif"
                   n="370"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0372"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>Ihre Gültigkeit überall behalten müssen, sofern sie im 7t«n
<lb/>Abschnitte des 8ten Titels des n. TheileS nicht speziell
<lb/>aufgehoben sind, wie sich schon daraus ergirbt, daß nicht
<lb/>bloß auf diesen letztgedachten, sondern auch auf den 3ten
<lb/>Abschnitt des 17ten Titels des I. Theiles verwiesen ist,
<lb/>wo die allgemeinen Grundsätze von Gesellschaften abge-
<lb/>hanbelt sind, die nach dem Vorstehenden die Vorschrift
<lb/>des §. 13. Tit. 6. Th. H. nicht aufhebcn.

<lb/>Da übrigens bas Ober-Landesgericht zu Marienwer-
<lb/>der nach seiner Aeußerung in der Verfügung vom 19. No»
<lb/>vrmber v. I. Veranlassung hat, anzunehmen, daß die
<lb/>Theilhaber des Handlungshauses S. £&gt;. ju Cöln mosai- 
<lb/>schen Glaubens sind, so werden die Theilhaber der Hand- 
<lb/>lung dem Ober-Landesgerichte zu bescheinigen haben, daß
<lb/>Erfieres nicht der Fall ist, oder durch ein Attest ihrer
<lb/>Obrigkeit Nachweisen müssen, daß sie nach den Gesetzen
<lb/>ihres Wohnortes berechtigt sind, Grundstücke zu erwerben.

<lb/>Abschrift dieser Verfügung ist übrigens dem Obrr-
<lb/>Landesgerichte nachrichtlich zugefertigt worben.

<lb/>Berlin, den 8. Januar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>den Kdnigl. Postmkister Herrn Haupt»
<lb/>mann v. D. zu Marienwerder.

<lb/>NI. 9049.
</p>
               <p>

                  <lb/>G«n, H. No. 22. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0373.tif"
                   n="371"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0373"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0373--><p/>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>46.

<lb/>1. lieber die Berichtigung des Besttztitels und die

<lb/>Löschung der eingetragenen Forderungen bei
<lb/>subhastirten Grundstücken.

<lb/>(et. Reskripte vom 20. Januar 1833. Jahrd. B- 4«.
<lb/>S. 232.; vom 18. Oktober 1834. Jahrb. B. 44.
<lb/>S. 4lO.; vom 13 April 1835. Jahrb- rv. 45.
<lb/>S. 498.)

<lb/>2. Zur Löschung eines im Hypochekenbuche einge- 

<lb/>tragenen Altentheils ist der Todtenschein des
<lb/>Auszüglers nicht genügend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Land, und Stadtgerichte wird auf
<lb/>die Anfrage:

<lb/>wegen einiger bei demselben zur Diskussion gekomme- 
<lb/>nen jweifelhaften Fälle in Hypotheken- und Sub-
<lb/>hastationssachen,

<lb/>vom 19. d. M., womit dasselbe sich zunächst an das ihm
<lb/>Vorgesetzte Ober-Landesgericht zu Naumb».' ■* hätte wenden
<lb/>sollen, hierdurch Folgendes eröffnet:

<lb/>1) Derjenige, welcher ein Grundstück in einer noth-
<lb/>wenbigen Eubhastation ersteht, erlangt durch den Zu- 
<lb/>schlag das Eigenthum desselben ($. 242. I. 11. Allg. L.
<lb/>R) nnd ist daher auch ohne geschehene Nachweisung der
<lb/>Uebergabe, so wie der Bezahlung und Verkheilung des
<lb/>Kaufpreises, berechtigt, auf Grund des Zuschlagserkennt-
<lb/>niffes die Berichtigung seines Besttztitels zu verlangen.
<lb/>Der 4. 58. Titel 2. der Hypothekenordnung ergiebt aus- 
<lb/>drücklich, daß der Adjudikationsbefcheid hierzu genügt.
<lb/>Der Umstand, daß der Kaufpreis nicht erlegt worben, hat
<lb/>nur die Folge, daß der rückständige Betrag desselben bei
<lb/>Berichtigung des Besttztitels auf den Käufer von Amts- 
<lb/>wegen in die 3te Rubrik eingetragen (Reskript vom 10ten
<lb/>Oktober 1796: Ediktensammlung von 1796. Seite 721.),
<lb/>und dagegen mit Löschung aller eingetragenen bei der
<lb/>Abjudikation nicht ausdrücklich übernommenen Hypotheken-
<lb/>fvrderungen verfahren wird. Dies letztere muß geschehen,

<lb/>Aa 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0374.tif"
                   n="372"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0374"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>weil die Hypothekengläubiget nicht doppelte Sicherheit,
<lb/>ihre Hypothek und die Kaufgeldermasse, in Anspruch neh.
<lb/>men können (Reskr. vom 9. Dezember 1815. und 20. Ja»
<lb/>nuar 1833, Jahrbücher Band 6. Seite 209. Band 41.
<lb/>Seite 232.). Was aber die auf Rechnung des Kauf«
<lb/>gelbes übernommenen Forderungen anbetrifft, so bleiben
<lb/>dieselben, wenn nicht sämmtliche Interessenten sich anders
<lb/>vereinigen, stehen, weil die Aenderung des persönlichen
<lb/>Nexus, welche durch die nothwendige Freilassung de- 
<lb/>alten persönlichen Schuldners eintritt, das Hypotheken«
<lb/>buch nicht berührt. (Verordnung vom 4. März 1834
<lb/>über die Subhastatio» §. 18 u. flg.)

<lb/>2) Um so weniger kann eS hiernach einem Bedenken
<lb/>unterliegen, baß der Adjudikatar, weicher sämmtliche Kauf»
<lb/>gelber ;um gerichtlichen Depositum abgeführt hat, auf
<lb/>Berichtigung seines Befitztirels und Löschung aller einge»
<lb/>tragenen Forderungen anzutragen befugt ist. Die Gläu- 
<lb/>biger müssen, wie aus §. 100. Tit. 2. der Hypotheken- 
<lb/>ordnung hervorgeht, ihre Befriedigung aus dem Kauf-
<lb/>gelbe suchen, welches in die Stelle des Grundstücks
<lb/>getreten ist, uvd das Objekt ihres vormaligen Pfandes
<lb/>repräsentirt: der Adjudikatar aber, der seine Verbindlichkeit
<lb/>überall erfüllt, braucht nicht di« Vrrtheilung des Kauf,
<lb/>gelbes abzuwarten. Sein« Vorladung zum Kaufgelder.
<lb/>Belegungs-Termin ist unnöthig, wenn er die Kaufgelder
<lb/>schon vorher berichtigt hat, da sein Interesse hei diesem
<lb/>Termine nur darin besteht, zu erfahren, an wen und auf
<lb/>welche Weis« ek die Tilgung der rückständigen Kaufgelber
<lb/>zu bewirken hat. Die ihm nach §. 16. der Verordnung
<lb/>vom 4. März 1834 über den Subhastations» und Kauf»
<lb/>gelderliquidations-Prozeß zu stellende Verwarnung: „baß
<lb/>bei seinem Ausbleiben angenommen werde, er könne die
<lb/>Kaufgelder nicht erlegen", läßt sich auch nur dann reali-
<lb/>siren, wenn er bis zu dem Termine die Berichtigung der
<lb/>Kaufgelder nicht bewirkt hat.

<lb/>3) Wenn der Adjudikatar, ohne bas Kaufgeld belegt
<lb/>zu haben, und die hypothekarischen Gläubiger in dem
<lb/>Kaufgelder-Belegungstermine nicht erscheinen, so wird di«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0375.tif"
                   n="373"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0375"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0375--><p/>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>im §. 16. a. a. O. für den Käufer und die Gläubiger
<lb/>vorgeschriebene Verwarnung realistrt. Die Realisation
<lb/>der Verwarnung besteht gegen den Käufer darin, baß die
<lb/>nicht erlegten Kaufgelder bei Berichtigung des Besitzkitelö
<lb/>eingetragen werden, so wie in Beziehung auf die aus-
<lb/>bleibenden Gläubiger, daß die Annahme deö Antheils
<lb/>eines jeden an den Kaufgeldern zum Depositum erfolgt,
<lb/>was dadurch bewirkt wird, daß sein Antheil an den
<lb/>Kaufgeldern in der für ihn abgezweigten Lheil Obligation
<lb/>zum Spezialdepositum gebracht wird.

<lb/>Hierbei muß der Richter, wie schon in dem Reskripte
<lb/>vom 18. Oktober 1834 zu 1. (Jahrbücher Band 44.
<lb/>Seite 411.) ausgeführt worden, von Amtswegen verfahren,
<lb/>um so mehr also einschreiten, wenn auch nur Ein In- 
<lb/>teressent es verlangt.

<lb/>4) Was die Frage betrifft, ob zur Löschung eine-
<lb/>im Hypothekenbuche ohne besondere Beschränkung einge- 
<lb/>tragenen Altentheils der bloße Todtenschein des Aus.
<lb/>züglers ausreicht, so kann der Todtenschein des Berech- 
<lb/>tigten zu dem angegebenen Zweck« nicht für genügend
<lb/>erachtet werden, wenn dirß nicht etwa bei der Bestellung
<lb/>des Altentheils ausdrücklich vvrbedungen worden ist.
<lb/>Außerdem bedarf es eines Löschungskonsenses der Erben
<lb/>des Auszüglers, wenn

<lb/>. a) der Altentheil in Praestatione» besteht, die rückständig
<lb/>bleiben und noch nach dem Tode des Berechtigten
<lb/>als ein Rückstand eingefordert werden können,
<lb/>und b) deren Berichtigung mit Rücksicht auf §§. 133.
<lb/>flg. Tit. 16. Th. i. Allg. Landrecht nicht durch Quit- 
<lb/>tungen erwiesen werden kann.

<lb/>Berlin, den 28. Februar 1836.

<lb/>Der Justijminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>tas K»nigl. Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Liebenwerda.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 716.
</p>
               <p>

                  <lb/>H. io. Vol i).
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0376.tif"
                   n="374"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0376"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0376--><p/>
               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>47.

<lb/>1. Zu der Eintragung eines Darlehus, hinsichtlich

<lb/>dessen in dem von dem Schuldner einseitig aus- 
<lb/>gestellten Schuld-Instrumente eine längere, als
<lb/>dreimonatliche Kündigungsfrist bestimmt wor- 
<lb/>den, bedarf es der Zustimmung des Gläubi- 
<lb/>gers nicht.

<lb/>2. Mit dein Anträge auf Eintragung einer erstritte-
<lb/>- nen Forderung kann der Antrag auf Beschlag- 
<lb/>nahme der Revenüen verbunden werden.

<lb/>3. Wirkung der Löschung der protestativischen Ein- 

<lb/>tragungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Land- und Stadtgericht wird auf
<lb/>die in dem Berichte vom 15. d. M. vorgetragenen An- 
<lb/>fragen hierdurch Folgendes eröffnet:

<lb/>1) Die erste Frage:

<lb/>ob es zur hypothekarischen Eintragung von Darlehen
<lb/>der Zustimmung des Gläubigers bedürfe, wenn in
<lb/>dem vom Schuldner «inseitig ausgestellten Schuld-
<lb/>Instrumente eine längere als die gesetzliche dreimo- 
<lb/>natliche Kündigungsfrist bedungen worden?
<lb/>kann ich nur verneinen.

<lb/>Der Hypothekenrichter hat bas einzutragenbe Rechts,
<lb/>geschaft von Anitswegen zu prüfen, ob es seinem Wesen
<lb/>nach nicht gegen die Vorschrift der Gesetze, der Form nach
<lb/>gültig und der Lage des Hypothekenbuches gemäß ist.
<lb/>Findet sich in keiner dieser Beziehungen rin Anstand, so
<lb/>muß die Eintragung erfolgen. Da nun die Stipulation
<lb/>einer längeren als dreimonatlichen Kündigungsfrist bei
<lb/>einem Darlekn nicht gegen das Gesetz läuft, so kann die
<lb/>Eintragung des letzteren, wenn anderweite Anstande nicht
<lb/>obwalten, nicht versagt werden. Der Umstand, daß aus
<lb/>dem zur Eintragung ringercichten Schuldscheine nicht her,
<lb/>vorgeht, ob der Gläubiger mit der längeren als gesetzli- 
<lb/>chen Kündigungsfrist zufrieden ist, ändert hierin um so
<lb/>weniger etwas, als die Hypotheken-Ordnung Tit. 11.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0377.tif"
                   n="375"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0377"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>44. 142. ff. ausdrückl'ch vorschreibt, daß die Eintragung
<lb/>auf Grund des von dem Schuldner eingereichten Schuld.
<lb/>Instruments erfolgen soll, ohne baß cs einer Vorladung des
<lb/>Gläubigers und Abforderung einer Erklärung von Seiten
<lb/>desselben bedarf. Diesem wird hierdurch auch nicht prä«
<lb/>judizirt, da ihm durch die Eintragung allein der Nach»
<lb/>weis, daß er andere Verabredungen mit dem Schuldner
<lb/>getroffen, nicht verschränkt wirb.

<lb/>2) Die zweite Frage:

<lb/>ob der Antrag auf Beschlagnahme der Revenüen eines
<lb/>Grundstückes mit dem Anträge auf Eintragung der
<lb/>erstrittenen Forderung auf das Grundstück selbst im
<lb/>Wege der Exekution kumulirt werden darf?
<lb/>muß ich bejahen.

<lb/>Die Eintragung einer exekutionsfähigen Forderung
<lb/>in bas Hypotdekenbuch gründet sich auf einen gesetzlichen,
<lb/>so wie die Eintragung aus einem Schuld« und Äerpfän-
<lb/>dungs-Instrumente auf einen vertragsmäßigen Titel zunr
<lb/>Pfandrechte. So wenig das Königl. Land- und Stadt- 
<lb/>gericht behaupten wird, daß der Gläubiger, der eine ver- 
<lb/>tragsmäßige Hypothek ausgeklagt hat, die Beschlagnahme
<lb/>der Nevenüen des verpfändeten Grundstücks nur alsdann
<lb/>rxtrahiren dürfe, wenn er zuvor sein Pfandrecht aufgege.
<lb/>den hat, eben so wenig läßt sich dies von demjenigen be- 
<lb/>haupten, der seine im Wege der Exekution entstandene
<lb/>Hypothek durch Beschlagnahme der Revenüen des ver- 
<lb/>pflichteten Grundstücks iju realisiren beabsichtigt. Die
<lb/>Eintragung im Wege der Exekution würde illusorisch sein,
<lb/>wenn man die dadurch erworbene Hypothek nicht gegen
<lb/>das damit belastete Grundstück geltend zu machen befugt
<lb/>wäre; Beschlagnahme der Guts-Revenüen, Sequestration
<lb/>und Subhastation sind aber alles Exekutionsmitttel gegen
<lb/>das Grundstück selbst.

<lb/>o) Die dritte Frage anlangend:
<lb/>ob der Gläubiger, welcher hinter einer, in Folge des
<lb/>4- 22. Absatz 3. der Verordnung vom 4. März 1834
<lb/>über die Exekution in Civilsachen, eingetragenen Pro- 
<lb/>testation eine eingetragene Forderung besitzt, die Pri- 
<lb/>orität erst durch die wirkliche Löschung der vorstehen- 
<lb/>den Protrstation oder rin Recht darauf schon durch
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0378.tif"
                   n="376"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0378"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>den bloßen Ablauf der a. a. O. bestimmten drei«
<lb/>monatlichen Frist, wenn die Umschreibung der Pro»
<lb/>testation in eine Hypothek innerhalb derselben nicht
<lb/>erfolgt, erworben habe?

<lb/>so muß, wenn die Requisition des Prozeßrichters um die
<lb/>Eintragung erst eingeht, nachdem die auf den unmittel»
<lb/>baren Antrag des Exekutionssuchers eingetragene Pro- 
<lb/>testation gelöscht worden, die Eintragung als eine
<lb/>primitiv«, d. h. als ob gar keine vorausgegangen wäre,
<lb/>behandelt werden, also hinter allen biö dahin erfolgten
<lb/>Eintragungen zu stehen kommen. Ist die Löschung der
<lb/>Protestation zur Ungebühr erfolgt, so treten die Bestim- 
<lb/>mungen §. 526 ff. Tit. 20. Th i. A. L. R. ein. Jedoch
<lb/>kann ohne Einwilligung des später eingetragenen Gläubi- 
<lb/>gers die gelöschte Forderung nicht wieder voreingetragen,
<lb/>vielmehr darüber nur im Wege Rechtens entschieden
<lb/>werden.

<lb/>Hiernach müssen die Bescheidungen, welche das bor»
<lb/>rige Ober-Landesgericht ertheilt hat, für richtig erachtet
<lb/>werben.

<lb/>Berlin, den 27. März 1855.

<lb/>Der Justizminister. '

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Land- nnd Stadtgericht
<lb/>»u Glogau.

<lb/>1.1152. II. 10. Vol. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Uebertragung eines Erbfchafts - Kapitals auf den
<lb/>sich im Besitze des Instruments befindenden Mit- 
<lb/>erben.

<lb/>(«. L. R. 1.17. §. 152. 155. Hypotheken-Ordnung Titel 2.
<lb/>§. 244. 247.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Zufertigung des Berichts des Gerichtsamts zu
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0379.tif"
                   n="377"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0379"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>377

<lb/>Grvebnig vom 6. dieses Monats wird dem Königlichen
<lb/>Ober»LanbeSgericht hierdurch folgendes eröffnet:

<lb/>Der Justijminister ist der Ansicht:

<lb/>1) daß von Seiten der Hypotheken »Behörde die Ueber.
<lb/>tragung eines vererbten Kapitals auf den Namen
<lb/>desjenigen Erben, der sich im Besitze des über die
<lb/>Forderung sprechenden Instruments befindet, nicht
<lb/>verweigert werden darf, wenn

<lb/>a. das Verhältniß desselben als Miterben bargethan,
<lb/>l». die Thatsache der erfolgten Nachlaßtheilung durch
<lb/>ein Attest oder eine Ueberweisung des Verlas»
<lb/>senschaftsgerichts oder beS TheilungskommissarS
<lb/>oder durch Vorlegung eines gerichtlichen oder no«
<lb/>tariellen AuSeinandersetzungs-RezesseS oder auf
<lb/>andere Art nachgewiesen wird, und
<lb/>o. die übrigen Erben keine Protestatio» zur Derhin»
<lb/>derung der Disposition darüber im Hypothenbuche
<lb/>haben eintragen lassen,

<lb/>4§. 152. und 153. Titel 17. Theil l. des All.
<lb/>gemeinen LandrechtS,
<lb/>und

<lb/>2) daß hiernächst auch auf den Grund einer von dem
<lb/>eingetragenen Miterben in authentischer Form aus»
<lb/>gestellten Quittung die Löschung der Forderung er»
<lb/>folgen muß.

<lb/>Es würde eine Verletzung des klaren Inhalts der be.
<lb/>jogenen Gesrtzstelle und einen Widerspruch in sich schlie»
<lb/>ßen, wenn der Erbschaftsschuldner dem nach erfolgter
<lb/>Theilung im Besitz befindlichen Miterben mit Sicherheit
<lb/>Zahlung leisten könnte, gleichwohl aber die in hypothe.
<lb/>kenrechter Form ausgestellte Quittung desselben nicht den
<lb/>Antrag auf Löschung begründen sollte;

<lb/>§. 244. Tit. 2. der Hypotheken-Ordnung.

<lb/>Auch ist durch die obigen Bestimmungen den Vor»'
<lb/>schriftrn deS §. 247. genügt, welche nicht anders gedeu- 
<lb/>tet werden können, als auf die Weise, wie sich beide Ge»
<lb/>setzstellen, §. 247. Titel 2. der Hypotheken »Ordnung und
<lb/>die später ergangenen §§. 152. und 153. Titel 17. Th I.
<lb/>des Allgemeinen LandrechtS, mit einander vereinigen lassen.
<lb/>Hiernach ist in dem vorliegenden Falle zu verfahren.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0380.tif"
                   n="378"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0380"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine andere Frage ist es, ob nicht der Nachlaßrich.
<lb/>ter zweckmäßig handelt, wenn er seinen, Atteste eine grö«
<lb/>Kere Vollständigkeit girbt, als in diesem Falle geschehen
<lb/>ist, wenn er insbesondere bescheinigt, wer die Erden find,
<lb/>und auf welche Weis« der Inhaber des Instruments zu
<lb/>dessen eigeothümlichen Besitz gelangt ist.

<lb/>Der Justizminister halt dies allerdings angemessen
<lb/>und der Ordnung mehr gemäß, um dadurch jedem Streite
<lb/>der Erben unter einander vorzubeugen, und deshalb
<lb/>ist das Gerichtsamt in Grorbnig anzuweisen, in Zukunft
<lb/>hiernach zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 26. Februar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>da- Königliche Ober-LandeSgericht zu
<lb/>Ratibor.

<lb/>I. 629. H- io. Vol. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>49.

<lb/>Bei Anweisungen zur Auszahlung von Deposttal-
<lb/>geldern bedarf es nicht der Beifügung der Vollmach- 
<lb/>ten der zur Erhebung ernannten Mandalarien oder
<lb/>der sonstigen Legitimations-Urkunden der Empfänger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Ober-Landesgerichte wird auf den
<lb/>Bericht vom 4. d. M. hierdurch eröffnet, daß der Justin-
<lb/>minister kein Bedenken findet, das Kollegium zu aulori-
<lb/>firen, bei seinem bisherigen Verfahren zu verbleiben,
<lb/>nach welchem die Vollmachten der zur Erhebung von
<lb/>Depofitalgeldern ernannten Mandatarien gleich den
<lb/>sonstigen Legitimations-Urkunden der Empfänger von
<lb/>Depofitalgeldern bei den Akten behalten und den De,
<lb/>pofitalmandaten nicht beigclegt werden, dagegen die
<lb/>Qualität und erfolgte Legitimation der Empfänger
<lb/>in den Zahlungsbefehlen ausdrücklich erwähnt wird.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0381.tif"
                   n="379"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0381"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>379
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach wirb, soviel dem Jusiizmimster bekannt ist,
<lb/>bereits bei vielen Obergerichten verfahren, was auch dem
<lb/>Zwecke der §§. 130. 131. Tit. 2. der Depofitalordnung
<lb/>vollkommen entspricht.

<lb/>Die Prüfung der Legitimation der Empfänger liegt
<lb/>dem Kollegium ob, welches die Auszahlung verfügt. Die
<lb/>Depositarien haben nur darauf zu sehen, daß die Zahlung
<lb/>den erhaltenen Anweisungen gemäß, also an die darin be.
<lb/>zeichneten Personen, erfolgt. Durch die Anweisungen und
<lb/>die Quittungen der Empfänger wird jede von ihnen ge.
<lb/>leistete Zahlung gerechtfertigt. Die Mittheilung der Voll»
<lb/>machten ist daher nicht nochwendig.

<lb/>Berlin, den 14. März 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>d«S Königliche Ober-Landesgericht
<lb/>zu Glogau
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 956.
</p>
               <p>

                  <lb/>D. 15. Vol. 7.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0382.tif"
                n="380"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0382"/>
            <div xml:id="d69231e37452" type="section" subtype="Gesetze" n="E.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>380
</p>
               <p>

                  <lb/>E.

<lb/>S.t r a fr echt.
</p>
               <p>

                  <lb/>50.

<lb/>Die Konstituirung eines gemischten Gerichts bei ge,
<lb/>genseitigen Injurien zwischen Militgir» und Civil-
<lb/>personen betreffend.

<lb/>(Kriminal-Ordnung §. 79.)
</p>
               <p>

                  <lb/>^Oon dem Königlichen Kammergerichtr und dem König- 
<lb/>lichen Stadtgerichte hiesiger Residenz sind darüber Zwei«
<lb/>frl erhoben worden, ob auch bei geringen wechselseitigen
<lb/>Injurien rwischen Militair- und Civilpersonen ein Unter»
<lb/>suchungsverfahren durch eine gemischte Kommission Statt
<lb/>findet, oder ob in dergleichen Fällen sowohl bas Militair«
<lb/>gericht, als das Civilgericht gegen die seiner Jurisdiction un»
<lb/>terworfene Partei selbstständig verfährt? Nach Kommunika- 
<lb/>tion mtt des Herrn Justijministers Wühler Excellenz, sind die
<lb/>Civilgerichte durch die in den Jahrbüchern Band 45. S. 286.
<lb/>bekannt gemachte Verfügung vom.7, März vorigen Iah»
<lb/>res dahin beschieden worden, daß nach den bestehenden
<lb/>Gesetzen bei allen gegenseitigen Beleidigungen rwischen
<lb/>Civil, und Militairpersonrn, selbst wenn dieselben nur in
<lb/>leichten Verbal «Injurien bestehen, «in gemischtes Unter»
<lb/>suchungsverfahren einjuleiten ist. Da sich jedoch ergc«
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0383.tif"
                   n="381"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0383"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>381
</p>
               <p>

                  <lb/>bin hat, daß dieser Grundsatz von einigen Militairgerich»
<lb/>ten, namentlich in hiesiger Residenz, nicht immer befolgt
<lb/>worden, so veranlassen wir das Königliche General» Audi»
<lb/>toriat, die Ayditeure dahin;u instruiren, daß, sobald .bei
<lb/>einer von einer Civilperson gegen eine Militairperson bei
<lb/>dem Militairgerichte angebrachten Denunciation durch die
<lb/>Vernehmung des Denunciaten oder sonst sich ergiebt, daß
<lb/>auch dieser bei dem ftaglichen Vorfälle von den, Denun»
<lb/>cianken beleidigt sei, und sobald nun derselbe auch seiner»
<lb/>seits auf Bestrafung des Letzteren anträgt, sofort das
<lb/>Weitere wegen Konstituirung eines gemischten Unterst»»
<lb/>chungs-Gerichts veranlaßt werde.

<lb/>Die Civilgericht« sind von dem Herrn Jusiizminister
<lb/>Mühter angewiesen, die bei ihnen von einer Militairper»
<lb/>son gegen eine Civilperson eingereichten Jnjurienklagen so
<lb/>lange im gewöhnlichen Civil, Jnjurienprozeß zu erörtern,
<lb/>bis die Existenz gegenseitig erfolgter Injurien zur Sprache
<lb/>kommt, alSdann aber den Civilprozeß in einen durch ein
<lb/>gemischtes Gericht fortzusetzenden Untersuchungs-Prozeß
<lb/>umzuleiten.

<lb/>Berlin, den 5t. Januar 1856.

<lb/>Das Milttair-Justiz- Departement,
<lb/>von Kamptz. von Witzleben.

<lb/>An

<lb/>das Königliche General - Auditoriat, hier.

<lb/>8. 65. und 328.
</p>
               <p>

                  <lb/>51.

<lb/>Ueber das Verfahren, wenn ein zum Tode Verur-
<lb/>theilter nach Publikation des Allerhöchst bestätigten
<lb/>Todes - Urtheils ein Begnadigungsgesuch anbringt.
</p>
               <p>

                  <lb/>«.

<lb/>Dem Königlichen rc. wird anliegend eine Abschrift
<lb/>der Allerhöchsten KabinetS, Ordre vom 21. vor. M.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0384.tif"
                   n="382"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0384"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>über bas zu beobachtende Verfahren, wenn ein zum
<lb/>Tode Vrrurtheilter nach Publikation des Allerhöchst
<lb/>bestätigten Todesurtels ein Begnadigungsgesuch an»
<lb/>bringen will,

<lb/>zur Nachachtung zugefrrtigt.

<lb/>Berlin, den 5. Februar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>silmmtlichc Königliche Obergerichte.

<lb/>I. 432. Lrim. 4. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Auf Ihren Bericht vom 16. d. M. erkläre Ich Mich
<lb/>nicht nur damit einverstanden, daß Meine Ordre vom
<lb/>15. Oktober 1810, welche die Bedingungen fcstsetzt, un- 
<lb/>ter denen allein das Begnadigungs-Gesuch eines zum
<lb/>Tode Verurthcilten die einstweilige Aussetzung der Straf- 
<lb/>vollstreckung bewirken kann, noch ferner zur Anwendmig
<lb/>gebracht werde; sondern Ich bestimme zugleich hiermit,
<lb/>daß auch ein solches Begnadigungs-Gesuch nur dann
<lb/>noch von dem Gericht berückstcht werden soll, wenn das- 
<lb/>selbe entweder bei der Publikation des von Mir bestätig- 
<lb/>ten Endurtheils, oder wenigstens noch vor dem zur Voll- 
<lb/>ziehung der Hinrichtung bestimmten Tage angebracht wor- 
<lb/>den ist. Damit aber der Jnquistt nach diesen Vorschrif- 
<lb/>ten sich richten könne, sind ihm dieselben bei der Publika- 
<lb/>tion des Endurtheils ausdrücklich bekannt zu machen.
<lb/>Sie haben diesen Befehl den Gerichten zur Nachachtung
<lb/>juzuferkigen.

<lb/>Berlin, den 3l. Januar 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staats- und JuAijmlnjger
<lb/>Mühler.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0385.tif"
                   n="383"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0385"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>383
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Mein lieber Staats» und Justizminister von Kirch»
<lb/>eisen. Völlig einverstanden mit den Grundsätzen, die Ihr
<lb/>in dem Bericht vom 2. d. M. vorgetragen habt, appro-
<lb/>bire Ich es, wenn Ihr die Landechustizkollegia in Betreff
<lb/>der Begnadigungsgesuche von Delinquenten dahin beschei»
<lb/>den wollt, daß die Hinrichtung auf ein solches Gesuch
<lb/>nur dann ausgesetzt werden soll, wenn der Delinquent
<lb/>Umstände anführt, welche bisher in der Untersuchung ganz
<lb/>unbekannt gewesen, und welche nicht eigentlich zur recht,
<lb/>lichen Untersuchung angethan find, — als in welchem
<lb/>Falle fich die Untersuchung derselben zur Ausmittelung
<lb/>der Unschuld rc. von selbst verstehen würde, — Mich aber
<lb/>doch bestimmen könnten, Gnade für Recht ergehen zu las»
<lb/>sen, oder wenn er dem Staate vortheilhafte Entdeckungen
<lb/>macht und der Richter auch hieraus abnehmen könnte,
<lb/>daß Ich daraus Motive zur Begnadigung entnehmen
<lb/>möchte. Blos in diesen Fällen muß die Exekution eines
<lb/>von Mir bestätigten Todes »Urtels ausgesetzt und Bericht
<lb/>erstattet werben. Ich überlasse Euch, hiernach bas Wei»
<lb/>tere zu verfügen, und bin Ew. wohlgeneigter König.

<lb/>Potsdam, den 15. Oktober isio.

<lb/>Friedrich Wilhelin.

<lb/>An

<lb/>den Staats- und Justizminiiler
<lb/>von Kirchrisen tu Berlin.

<lb/>A. 6145.
</p>
               <p>

                  <lb/>52.

<lb/>Mit dem Verluste des Landwehrkreuzes ist stets der
<lb/>Verlust des National-Militair-Abzeichens alternativ
<lb/>auszusprechen.
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem von dem General »Auditeur Friccius im
<lb/>vorigen Jahre herausgegebenen Werke „das Preußische
<lb/>Miiitair-Strafrecht" ist Seite 230. angeführt:
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0386.tif"
                   n="384"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0386"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>baß bei Versetzung eines LanbwehrmanneS in die
<lb/>zweite Klasse des Soldatenstandes sowohl der Der«
<lb/>lust des National * Milltair. Abzeichens, als auch
<lb/>des LandwehrkrruzeS im Erkenntnisse auszusprechen sei.
<lb/>Der Verfasser hat hierbei die Vorschrift der Aller»
<lb/>höchsten Ordre vom 27. Dezember 1824 (Jahrb. Bd. 24.
<lb/>S. 335. 336.) nicht berücksichtigt, nach welcher bei allen
<lb/>Vergehen, die den Verlust des Landwehrkreuzes nach fich
<lb/>ziehen, die Gerichte nicht blos auf den Verlust des letz»
<lb/>tern, sondern allgemein:

<lb/>„auf den Verlust des Landwehrkreuzes oder
<lb/>des National-M ilitair-Abzeichens"
<lb/>erkennen, mithin stets alternativ den Verlust beider
<lb/>inilitairischen Ehrenzeichen aussprechen sollen.

<lb/>Zur Vermeidung einer Mißdeutung jener Stelle in
<lb/>dem fraglichen Werke wird dirS den Gerichtsbehörden be&gt;
<lb/>kannt gemacht.

<lb/>Berlin, den 29. März 1836.

<lb/>Die Justizminister,
<lb/>von Kamptz. Mühlen
<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gericbt-behkrdtN.

<lb/>0. 455i
</p>
               <p>

                  <lb/>53.

<lb/>Wegen rückständiger Untersuchungskosten können
<lb/>Grundstücke des Verurcheilten im Wege der Seque- 
<lb/>stration verpachtet werden.

<lb/>(KrimiNat-Ordnung §. 622.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus dem Berichte des Königlichen Ober.LandeSge.
<lb/>richts vom 5. dieses Monats über das hierbei zurückfol»
<lb/>gende Immediatgesuch des Einsaffen L. vom 5- vorn
<lb/>gen MonatS in dessen Kostenrestsache, hat der Justiz»
<lb/>minister die Ueberzeugung gewonnen, daß das Landgericht

<lb/>zu
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0387.tif"
                   n="385"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0387"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Tilsit bei Einziehung der rückständigen UntersuchungS»
<lb/>Kosten mit großer Schonung verfahren ist. Das Re.
<lb/>skript vom 17. vorigen Monats stellt« nur die Berechti«
<lb/>gung des Gerichts zu einer Verpachtung der Grundstücke
<lb/>des Schuldners in Zweifel. Dieser Zweifel erledigt sich
<lb/>jedoch, wenn nur die Einleitung einer Sequestra»
<lb/>ti on vorausgegangen ist und die Verpachtung im Laufe
<lb/>der Sequestration erfolgt.

<lb/>Es ist aber auch in diesem. Falle dafür zu sorgen,
<lb/>daß aus den Pachtgeldern nicht nur die öffentlichen Ab- 
<lb/>gaben und Gemeinlastrn und die hypothekarischen Zinsen
<lb/>vorweg berichtigt werden, sondern auch, daß der Schuld- 
<lb/>ner freie Wohnung und die zum nochdürstigsten Unter- 
<lb/>halt für sich und seine Familie erforderlichen Naturalien
<lb/>aus dem Grundstücke erhält.

<lb/>Der Vorsicht ist es übrigens angemessen, die Ein-
<lb/>tragung der rückständigen Kosten auf den Grund des exe-
<lb/>kuwrisch gewordenen Mandats im Hypothrkenbuche gleich- 
<lb/>zeitig zu bewirken.

<lb/>(Reskript vom 6. Oktober 1834. Jahrbücher Bd. 44.

<lb/>Seite 444.)

<lb/>Nach diesen Grundsätzen ist die Jmmediat- Vorstellung
<lb/>des rc. L. zu prüfen und das Weitere darauf zu ver- 
<lb/>füge».

<lb/>Berlin, de» 25. Januar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>da« Königliche Ober-LandeSgericht zu
<lb/>Insterburg.

<lb/>HI. 424. SpOrtul. S. No, 2. Vol, 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>54.

<lb/>Instruktion für die Inspektoren und Gefangenwär-
<lb/>ter bei ^den Land- und Stadtgerichten des Groß-
<lb/>herzogchums Posen.

<lb/>Das Königliche Land- und Stadtgericht erhält in

<lb/>1836. H. 03. Bl&gt;
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0388.tif"
                   n="386"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0388"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>txr Anlage dir Instruktion für Inspektoren und Gefangen»
<lb/>wärter bei den Land», und Stadtgerichten deS Großher-
<lb/>zogchums Posen, mit der Anweisung, auf deren Befolgung
<lb/>genau zu halten!. . ■

<lb/>Gleichzeitig wird dein Dirigenten deS Gericht- zur
<lb/>besonder» Pflicht gemacht, die Gefangen»Jnfpektoren sorg»
<lb/>fällig zu beaufsichtigen und die Gefängnisse oft, minde- 
<lb/>stens alle 8 Tage, entweder selbst zu rcvidiren oder durch
<lb/>ein Mitglied deS Gerichts revidiren zu lassen.

<lb/>Bei dem 4. der Instruktion wäre es passend ge- 
<lb/>wesen, der gesetzlichen Verwarnung wegen der Flucht
<lb/>ans dem Gefängnisse Erwähnung zu thun; sie ist aber in
<lb/>der Voraussetzung unterblieben, daß es zweckmäßiger fein
<lb/>dürfte- jedem Direktor die geeigneten Anordnungen dafür
<lb/>zu überlassen, daß diese Verwarnung in keinem Falle unter»
<lb/>bleibe und richtig erfolge. &gt;■

<lb/>Mehrere Gerichtsbehörden haben angeftagt, welche
<lb/>Strafen gegen Gefangene anzuwenden, welche sich Der»
<lb/>gehen gegen die Hausordnung zu Schulden kommen lassen.
<lb/>Der -Herr Justizminister hat in dem Reskripte vom 24.
<lb/>Juli v. I. folgende Bestimmungen genehmigt:

<lb/>„Gefangene, welche sich im Gefängnisse bei der Ar.
<lb/>beit, beim Verhör oder sonst ungebührlich betragen,
<lb/>können vom Gcrichtsdirigenten, wenn er sich von der
<lb/>Wahrheit der gemachten Beschuldigung hinreichende
<lb/>Ueberzeugung verschafft hat, ohne förmliche Unter-
<lb/>suchung disciplinarisch bestraft werden. Diese Strafe
<lb/>besteht nach Bewandniß des Vergehens und der son- 
<lb/>stigen Umstände:

<lb/>1) in Ausschließung von der Freistunde auf längere
<lb/>oder kürzere Zeit, wo möglich mit der Verpflichtung»
<lb/>während derselben zu arbeiten;

<lb/>2) ln einsame Einsparung, allenfalls bei Wasser
<lb/>und Brod, oder Entziehung sonst gestatteter Bequem- 
<lb/>lichkeit;

<lb/>3) in Anlegung von Ketten;

<lb/>4) in körperlicher Züchtigung.

<lb/>Letztere darf jedoch, den Fall der thätlichen Widersetz- 
<lb/>lichkeit oder der Beschimpfung eines Beamten, wenn
<lb/>deshalb nicht förmliche Untersuchung nöthig wird,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0389.tif"
                   n="387"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0389"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgenommen, nur angewendet werben, wenn dir
<lb/>sonst zulässigen Ordnungsstrafen den Zweck verfehlt
<lb/>haben oder nach der Lokalität nicht anwendbar sind,
<lb/>und unter allen Umständen nur bann, wenn der zu
<lb/>Bestrafende seiner körperlichen Konstitution nach züch- 
<lb/>tigungsfähig ist und bereits einmal auf den Grund
<lb/>eines Erkenntnisses körperliche Züchtigung erlitten
<lb/>hat, ober der Nationalkokarde für verlustig erklärt,
<lb/>oder in die zweite Klasse deS Soldatenstandes der«
<lb/>fetzt ist.

<lb/>Bei den zur Landwehr ober zur Krlegsreferv« ge»
<lb/>hörenden Individuen muß auch die disciplinarisch
<lb/>verhängte körperliche Züchtigung jeher Zeit durch
<lb/>Stockschläge und in Gegenwart eines von der Mili.
<lb/>tairbehörde dazu zu requirlrenden Feldwebels oder
<lb/>Unteroffiziers vollzogen werden. Bon selbst versteht
<lb/>stch, daß bei Personen weiblichen Geschlechts in Ge»
<lb/>maßheit der Allerhöchsten KabinetSordre vom 29.

<lb/>. März 1833 (Jahrbücher Bb. 41. S. 276.) die kör»
<lb/>perlich« Züchtigung auch disciplinarisch unzuläsfig ist."

<lb/>Diese Bestimmungen find daher in vorkommendrn
<lb/>Fällen zur Anwendung zu bringen.

<lb/>Endlich wird dem Königlichen Land» und Stadtge- 
<lb/>richte empfohlen, seine eigene Beamten für den Fall einer
<lb/>Feuersgefahr im Gefängnisse oder in dessen Nähe mit be- 
<lb/>stimmter Anweisung zur Rettung der Gefangenen zu ver- 
<lb/>sehen , und dieselbe von Zeit zu Zeit in Erinnerung zu
<lb/>bringen, und außerdem mit der Orts «Polizei oder der
<lb/>Milttairbehörbe feste Maaßregeln wegen der in einem sol.
<lb/>chen Falle nöthigen Bewachung oder anderweitigen Unter- 
<lb/>bringung oder Abführung der Gefaiigenrn zu verabreden.

<lb/>Posen, am 22. Februar m6.

<lb/>Der Chef-Präsident des Königlichen Oberappella»
<lb/>tionsgerichts für das Großherzogchum Posen.

<lb/>von Frankenberg.

<lb/>«n

<lb/>flmmtlich« Königliche Land-- und Stadt- 
<lb/>gerichte im Großherzogthnm Pose«.

<lb/>t. 911. Crim. 4. VoJ, IV.

<lb/>-- Bb2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0390.tif"
                   n="388"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0390"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 1. Der Gefangen.Inspektor führt die Aufsicht
<lb/>über die Gefängnisse/ die Gefangenen und den Gefangen- 
<lb/>wärter. Er hat in dieser Beziehung nur vom Direktor
<lb/>des Gerichts oder dessen Stellvertreter Befehle zu erhal- 
<lb/>ten/ dem er auch jeden Morgen über die Zahl der Gefan- 
<lb/>genen und über alles im Laufe des vorhergegangenen
<lb/>Tages Vorgefallene mündliche»/ wenn aber etwas von
<lb/>Bedeutung vorgekommen ist oder der Gerichtsdirigent es
<lb/>sonst verlangt/ schriftlichen Rapport ju erstatten hat.

<lb/>§. 2. Der Gefangen - Inspektor führt die Gefangen- 
<lb/>liste nach folgenden Rubriken:

<lb/>1) laufende Nummer/

<lb/>2) Stand oder Gewerbe/ Vor- und Zuname/ Wohn- 
<lb/>ort oder Geburtsort deS Gefangenen/

<lb/>3) Tag und Stunde der Einlieferung/

<lb/>4) von welcher Behörde die Verhaftung und die
<lb/>Einlieferung geschehen ist/

<lb/>L) Ursache der Verhaftung/

<lb/>6) ob/ womit oder warum der Gefangene nicht be- 
<lb/>schäftigt wird/

<lb/>7) wann und wohin der Gefangene entlassen worden/

<lb/>8) Bemerkungen.

<lb/>Diese Liste dient nur zur Kontrolle der Unter- 
<lb/>suchungs-Gefangenen. Für die Straf-Gefauge-
<lb/>ne n/ die ihre Haft im Gefängnisse des Land-und Stadt- 
<lb/>gerichts verbüßen/ muß

<lb/>eine Liste der Strafgefangenen
<lb/>geführt werben. Sobald dem Gefangen - Inspektor der
<lb/>jederzeit schriftlich zu erlassende Befehl zukommt: „den
<lb/>Inkulpaten/ dessen Strafzeit von dem zu benennenden
<lb/>Tage beginn«/ auf die genau nach dem Urtel zu bestim- 
<lb/>mende Frist zum Gefängnisse anjunehme»/" trägt er ihn in
<lb/>die Liste ein/ indem er ihn zu gleicher Zeit zur Haft brin- 
<lb/>gen läßt. Hiervon macht er sofort zu den Akten An- 
<lb/>zeige; 24 Stunden vor Ablauf brr Strafzeit macht er zu
<lb/>de« Akten die kurze Anzeige:
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0391.tif"
                   n="389"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0391"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>di« (14tägige) Strafzeit des lX. endet Morgen

<lb/>den —ten d. Mts.

<lb/>Di« Liste der Sttafgefangenen enthält bi« Rubrik:

<lb/>1) laufende Nummer,

<lb/>2) Nummer der Gefangenliste, wenn er in dieser biS-
<lb/>her eingetragen gewesen ist,!

<lb/>3) Name des Gefangenen,

<lb/>4) Dauer der Strafzeit,

<lb/>5) Anfang derselben,

<lb/>6) Ende der Strafzeit,

<lb/>7) wann und wohin derselb« entlassen ist,

<lb/>8) Bemerkungen.

<lb/>Der Gefangen «Inspektor muß die Liste täglich einsehcn,
<lb/>um die Anzeige nicht zu versäumen. Die Entlassung selbst
<lb/>bewirkt und notirt er gleich, nachdem er auf seine Anzeige
<lb/>die besfallfige Verfügung des Gerichts oder des Inqui- 
<lb/>renten erhalten hat. Ob Jnkulpaten, die in das Zucht- 
<lb/>haus, auf die Festung, oder in das Jnquisitoriats-
<lb/>Gefängniß abgeführt werden, in der Gefangen- oder in
<lb/>der Straf-Liste als abgegangen aufzuführen? richtet sich
<lb/>darnach, ob sie ihre Strafe schon im Gefängnisse des
<lb/>Land- und Stadtgerichts angetreten hatten, oder nicht.

<lb/>Die beiden Listen bienen zur Grundlage bei der mo- 
<lb/>natlich an das Ober-Landrsgericht einzurcichenden Gefan- 
<lb/>genliste und bei den vierteljährlich einzusenbendcn, von dem
<lb/>Land- .und Stadtgericht« ausgehenden Liquidationen der
<lb/>Vrrpflegungskosten. (Pag. 149. der Anweisung zur Ver- 
<lb/>waltung der Salarienkassen vom 1. Januar 1835.)

<lb/>§. 3. Die Annahme der Gefangenen» so wie deren
<lb/>Entlassung kann nur auf ausdrücklichen schriftlichen Be- 
<lb/>fehl (Dekret) des Vorgesetzten Gerichts erfolgen. Werden
<lb/>Gefangene beS Nachts, oder zu einer Zeit, wo ein solcher
<lb/>Befehl nicht sofort erlassen werden kann, eingeliefrrt, so
<lb/>sind dieselben freilich vorläufig anzunehmen, es muß aber
<lb/>die Annahme-Ordre alsdann am folgenden Morgen bis
<lb/>spätestens 10 Uhr erbete« werden, auf deren Grund erst
<lb/>die Eintragung in die Liste und die definitive Annahme
<lb/>erfolgt.

<lb/>h. 4. Der Gefangen-Jnspektor nimmt von dem em-
<lb/>gelieferte« Gefangenen ein Signalement unter Angabe sei»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0392.tif"
                   n="390"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0392"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>«eS Namen-, Wohnorts, Gesundheitszustandes und brr
<lb/>bei ihm gefundenen Sachen (vergleiche h. 5.) nach dem
<lb/>mitfolgenden Formular auf und übergiebt es, von ihm
<lb/>datirt und unterschrieben, spätestens in 24 Stunden nach
<lb/>der Einlieferung und Annahme desselben.

<lb/>§. 5. Er hat dafür zu sorgen, daß jeder Gefangene
<lb/>vor der Aufnahme in's Gefängniß durch den Gefangen»
<lb/>Wärter, bei weiblichen durch eine Frau, auf's Genaueste
<lb/>. visttirt wird. Acußern sich Spuren von Schwangerschaft
<lb/>einer eingelieferten und visitirtrn Gefangenen, so ist davon
<lb/>dem Gerichte (zugleich mit der Anzeige ad 4.) Anzeige
<lb/>zu machen. Messer, Stahl, Feuerstein, Nägel oder andere
<lb/>Instrumente, mit denen ein Ausbruch, eine 'Befreiung von
<lb/>den Fesseln, oder «in sonstiger Mißbrauch versucht, oder
<lb/>getrieben werden könnte, find dem Gefangenen abzuneh.
<lb/>men. Es sind den Gefangenen nur die nothdürstigen
<lb/>Kleidungsstücke zu lassen; die entbehrlichen dagegen zu
<lb/>fpecifiziren (§ 4.) und vom Inspektor in einem sichern
<lb/>Gelaß aufzubewahrcn, damit sie dem Gefangenen im Falle
<lb/>des Bedarfs verabreicht, oder ihm bei seiner Entlassung
<lb/>zurückgegeben werden können. Geld, Sachen von Werth
<lb/>oder Corpora delicti sind in «ine besondere Spezifikation
<lb/>zu bringen und damit dem Gerichte zu überreiche». Diese
<lb/>Spezifikationen sind vom Gefangenen zu unterschreiben;
<lb/>falls er nicht schreiben kann, muß ein Dritter für ihn
<lb/>seine Handzeichen attestiren. Ueber die den Gefangenen
<lb/>abgenommenen vom Gefangen-Jnspektor aufzubewahren»
<lb/>den Sachen muß derselbe ein Verzrichniß (Buch) führen,
<lb/>dem folgende Rubriken zu geben find r

<lb/>1) laufende Nummer,

<lb/>2) Nummer der Gefangenlist«,

<lb/>3) Namen des Gefangenen und Tag seiner Ein»
<lb/>lieferung,

<lb/>4) Benennung der ihm abgenommenen Gegenstände,

<lb/>5) Wann, wozu und auf wessen Veranlassung dir.
<lb/>selben herausgegeben und verwendet worden,

<lb/>6) Bemerkungen.

<lb/>In dieses Verzeichniß, welches mit Genauigkeit zu führen,
<lb/>da es den Revisionen des Effekten »Drpofltoriums zum
<lb/>Grunde zu legen ist, kommen auch Gegenstände, die wäh-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0393.tif"
                   n="391"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0393"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>rrnd der Verhaftung für Gefangene eingrhen und affrrvirt
<lb/>werden, z. B- Kleidungsstücke. Den einem Gefangenen
<lb/>gehörige« oder ihm sonst abgenommene» Stücken muß
<lb/>die laufende Nummer des Verzeichnisses zur Vermeidung
<lb/>von Verwechselungen angehestet werden.

<lb/>4- 6. Vor der Einführung des Gefangenen in bas
<lb/>für ihn bestimmte Gefängniß muß durch einen Arzt sein
<lb/>Gesundheitszustand untersucht werben. Krankt Gefangene
<lb/>müssen, wenn der Arzt erklärt, daß fie in dem Gefängniß.
<lb/>Lokal nicht bleiben dürfen, oder wenn sie mit ansteckenden
<lb/>Krankheiten, namentlich der Krätze, behaftet sind, in eine
<lb/>besondere Krankenstube gebracht und von anderen Gefan.
<lb/>genen getrennt bleiben. Wenn mehrere Gefangene ring«,
<lb/>liefert werden, die bei dem nämlichen Verbrechen betheiligt
<lb/>sind (Komplizen), so ist wo möglich gleich Anfangs eine
<lb/>abgesonderte Einsperrung zu bewirken. Männer und
<lb/>Weibspersonen dürfen nicht in die nämlichen Gefängnisse
<lb/>gebracht, und ihr Zusammenkommen muß auch außerdem,
<lb/>namentlich aber in den Freistunden, bei der Arbeit rc. ver- 
<lb/>mieden werden.

<lb/>4. 7. Werden kleine Kinder mit der Mutter einge»
<lb/>liefert, so sind dieselben nur aufzunehmen, wenn sie noch
<lb/>an der Brust sind und der Arzt ihre Trennung von der
<lb/>Mutter für gefährlich erklärt. Ist dies nicht der Fall, so
<lb/>ist dem Gerichte sofort Anzeige zu machen, damit für an»
<lb/>drrweite Unterbringung des Kindes gesorgt werde.

<lb/>§. 8. Der Inspektor weist dem Gefangenwärter
<lb/>bas Gefängniß an, worin der Gefangene aufzunehmen,
<lb/>und er hat dafür zu sorgen, daß hierbei die etwanigrn
<lb/>Anordnungen des Gerichts, wegen sicherer Aufbewahrung,
<lb/>Fesselung oder Trennung des Gefangenen von Komplizen,
<lb/>pünktlich beobachtet werden.

<lb/>4- 9. Der Inspektor muß täglich einige Male, und
<lb/>auch dann und wann des Nachts, die Gefängnisse revi.
<lb/>diren und sich überzeugen, daß die Sicherheit der Gefan«
<lb/>genen nicht gefährdet ist, daß in denselben Ordnung und
<lb/>Reinlichkeit herrscht, daß nicht durch Tabakrauchea —
<lb/>welches durchaus nicht, weder in den Gefängnißräumen,
<lb/>noch bei der Arbeit oder in den Freistunden zu gestatten
<lb/>ist — oder durch Unvorsichtigkeit beim Heizen Feuers»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0394.tif"
                   n="392"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0394"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>3SS
</p>
               <p>

                  <lb/>gefahr herbeigeführt Mrdr, und daß brr Gefangenwätter
<lb/>seinen Pflichten pünktlich nachkommt.

<lb/>$. 10. Jur Erhaltung einer gesunden Luft müssen in
<lb/>der warmen Jahreszeit die Fenster des Gefängnisses in
<lb/>der Regel den ganzen Tag offen bleiben; bei kaltem
<lb/>Wetter muß dies während der Reinigung der Zimmer
<lb/>und während der Freistunden geschehen; auch muß bei
<lb/>solchem Wetter, und außerdem, wenn der Arzt es nöthig
<lb/>findet, mit Wacholderbeeren oder Essig geräuchert werden.
<lb/>Jeden Morgen sind die Nachtkübel sofort auszuleeren, die
<lb/>Schlaf-Utensilien möglichst zu entfernen und sämmtliche
<lb/>Gefängnisse auszukehren. Die Gefangenen müssen sich
<lb/>jeden Morgen Gesicht und Hände waschen, sie müssen
<lb/>alle Woche einmal rin reines Hemde anziehen. Die
<lb/>Strohfäck« und Kopfkissen, so wie die Decken werden
<lb/>alle 8 Tage von den Gefangenen selbst im Freien ausge»
<lb/>klopft, erster« alle vier Woche mit frischem Stroh gefüllt,
<lb/>die Decken aber, wenn besondere Umstände es nicht häu.
<lb/>figer erfordern, alle drei Monate gewaschen. Wo eine
<lb/>Walkmühle in der Nähe ist und es ohne sonderliche Mühe
<lb/>und Kosten bewirkt werden kann, muß davon zur Reim,
<lb/>tzung und Konservation brr wollenen Schlafdrcken Ge»
<lb/>brauch gemacht werden.

<lb/>H. 11. Wo es die Lokalität gestattet, muß den Ge»
<lb/>fangenen täglich eine Stunde der Genuß der frischen Luft
<lb/>im Freien erlaubt werden, wenn dies nicht bei einzelnen
<lb/>Gefangenen, der Untersuchung wegen, vom Gericht unter»
<lb/>sagt ist. Diese Freistunden hat der Inspektor anzuordnen,
<lb/>wobei jedoch mit Vorsicht verfahren werden muß, um
<lb/>möglichst Durchstechereien und bas Zusammenkommen der
<lb/>Komplizen zu vermeiden.

<lb/>§. 12. Läßt es sich irgend einrichten, so sind die Ge»
<lb/>fangenen in ihren Gefängnissen zu beschäftigen. Wie dies
<lb/>nach der Lokalität in jedem Orte geschehen könne, darüber
<lb/>hat der Inspektor dem Vorgesetzten Land- und Stadtge.
<lb/>richte seine Vorschläge zu machen, und dieses darüber zur
<lb/>weitern Anordnung zu berichten. Es wird sich fast über,
<lb/>all Gelegenheit finden, die weiblichen Gefangenen mit
<lb/>Spinnen, Stricken, Ausbessern von Wäsche u. s w., die
<lb/>männlichen mit Fedrrnreißen, Wollezupfen u. f. w. zu de-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0395.tif"
                   n="393"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0395"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>schästigen. Leichte Verbrecher gemeinen Standes, beson.
<lb/>ders leichte Strafgefangene müssen auch — jedoch nur
<lb/>auf Erlaubniß der Gerichts. Vorgesetzten — außer ihrem
<lb/>Gefängniß-Behältnisse, jedoch im Bereiche des Grfängniß.
<lb/>Lokals, ;u häuslichen Zwecken des Gefängnisse- brfchäf»
<lb/>tigt werden, die Weiber j. B. beim Waschen, beim
<lb/>Scheuern der Gefängnißräume, Männer mit Holzhauen,
<lb/>Holz, und Wassrrtragen. Bei allen Arbeiten sind die
<lb/>Gefangenen durch den Inspektor und Gefangrnwärter ge.
<lb/>na» zu beaufsichtigen, und von dem erster» ist das Maaß
<lb/>der Arbeit zu bestimmen. Wegen Anschaffung der etwa
<lb/>nöthigen kleinen Geräthe, wohin einig« Spinnräder, Aexte,
<lb/>eine Holzsäge re. zu rechnen,, wegen Deckung deS dadurch
<lb/>nöthigen Vorschusses und Verrechnung des etwanigen Ar»
<lb/>beitsverdienstes, wird auf die Anweisung für die Gala«
<lb/>rienkassen vom 1. Januar 1835. pag. 151. No. 12. und
<lb/>13. verwiesen. Es versteht sich von selbst, daß wo Ar«
<lb/>beiten, die mit Geldausgaben und Einnahmen verbunden
<lb/>sind, Vorkommen, der Inspektor sowohl über di« Ein»
<lb/>nähme und Ausgabe an Material und über die gefertigten
<lb/>Arbeiten, als auch über die Geld-Einnahme und Ausgab«
<lb/>gleiche Nachweisungen führen muß, die vierteljährlich dem.
<lb/>Gerichte zur Revision und «eitern Verfügung vorzulegrn
<lb/>sind. Komplizirte Arbeiten, namentlich Webereien, eignen
<lb/>sich für die Gefängnisse der Land- und Stadtgerichte
<lb/>nicht.

<lb/>§. 13. Wegen der Beköstigung der Gefangenen sind
<lb/>bei jedem Gerichte besondere Vorschriften ergangen oder
<lb/>werden noch ergehen. Der Inspektor führt jedoch dar»
<lb/>über die Kontrolle, daß den Gefangenen die für sie be»
<lb/>stimmte Kost unvrrkürzt, in der vorgeschriebrnrn Güte und
<lb/>zur rechten Zeit gereicht wird, und daß Speisen und Gt»
<lb/>schirre reinlich sind. In der Regel muß jeder Gefangene
<lb/>di« gewöhnliche Kost erhalten; eigene Beköstigung ist nur
<lb/>mit Bewilligung des Gerichts zu gestatten, und es dürfen
<lb/>dergleichen Speisen nur an den Gefangenwärter abgegeben
<lb/>werden, der dieselben zu revidiren hat.

<lb/>§. 14. Von jeder Erkrankung muß der Gefangen-
<lb/>wärter dem Inspektor und dem für chas Gefängniß enga»
<lb/>cjirten ober vom GerichtS.Direktor bepgnirten Arzte Nach.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0396.tif"
                   n="394"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0396"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>richk geben. Daß die Medikamente zeitig gefertigt und
<lb/>vorschriftsmäßig gebraucht werden, darauf haben der In- 
<lb/>spektor und Gefangenwärter gebührend zu sehen. Ueber
<lb/>die erkrankten und resx. genesenen Gefangenen muß eine
<lb/>Kontrolle geführt werden; es genügt zu dem Ende, wenn
<lb/>in den betreffenden Listen der Untersuchungs» resp. Straf,
<lb/>Gefangenen in der Kolonne: Bemerkungen das Erforder- 
<lb/>liche kurz aufgeführt wird, z. B.

<lb/>am Fieber erkrankt den ....ten.

<lb/>in das Krankenzimmer gebracht den ....ten.

<lb/>genesen und in das Gefangniß Nr. ... gebracht den
<lb/>....ten .

<lb/>Dies dient zugleich mit zur Konttvlle der Mehrausgaben
<lb/>für die Kranken an Medikamenten, der etwa besonders
<lb/>verordneten Kost und dergleichen.

<lb/>4- 15. Der Gefangenwärter hat die Befehle des
<lb/>Inspektors zu befolgen und fich, wo er irgend im Zweifel
<lb/>ist, an denselben mit Anfragen zu wenden, auch demselben
<lb/>von Allem, was vorgeht, sofort mündlich Anzeige zu
<lb/>machen.

<lb/>§. 16. Es hat derselbe die unmittelbare Aufsicht
<lb/>über die Gefangenen und die Gefängnisse. Er führt zu
<lb/>den einzelnen Gefängnissen die Schlüssel, die er niemals
<lb/>aus den Händen geben darf. Bei einer nothwendigen
<lb/>Entfernung hat er die Schlüssel nur an den Inspektor
<lb/>abzuliefern.

<lb/>§. 17. Der Gefangenwärter ist für die Sicherheit
<lb/>der Gefangenen verantwortlich, er muß deshalb die Ge»
<lb/>fangnisse immer verschlossen halten, sobald nicht den Ge- 
<lb/>fangenen Freistunden bewilligt sind. Während dieser Frei- 
<lb/>stunden muß er die Gefangenen sorgfältig im Auge
<lb/>behalten, damit weder Entweichungen, noch Durch,
<lb/>stechereien Vorkommen. Er hat die Gefangenen zum Der,
<lb/>hör und von da zurück in's Gefängniß zu führen und
<lb/>darf auf dem Wege dahin und zurück keine Mittheilungen
<lb/>weder mit Gefangenen noch anderen Personen gestatten.

<lb/>tz. 18. Der Gefangenwärter muß die Gefängnisse
<lb/>oft bei Tage und bei Nacht revidiren und sich überzeugen,
<lb/>daß di« Wände, Fenster, Oefen, Fußboden und Thüren
<lb/>unverletzt sind. Dabei hat er die Fenstertraillen, so wie
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0397.tif"
                   n="395"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0397"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>bi« Fesseln der Gefangenen mit der Schärfe eine- Messer-
<lb/>zu untersuchen, um so dir oft vorkommenden feinen Ein.
<lb/>schnitte, die sich leicht juklrben lassen, zu finden. Cr muß
<lb/>dann und wann die Strohsäcke im Innern durchsuchen
<lb/>und gefährliche Gefangene auf's Genaueste visitiren, um
<lb/>alle der Sicherheit gefährliche Gegenstände zu entfernen.
<lb/>Die eigentlichen Kriminal-Gefangenen müssen sich beim
<lb/>Essen der hölzernen Geschirre, Löffel und Gabel bedienen.
<lb/>Werden ihnen ausnahmsweise Messer oder metallne Löffel
<lb/>gegrbrn, so muß der Gefangenwärter dieselben nach ge- 
<lb/>machtem Gebrauche sofort wieder wegnehmen. Ueber-
<lb/>haupt muß er darauf halten, daß in den Gefängnissen
<lb/>sich keine Gegenstände befinden, die nicht durchaus noch,
<lb/>wendig sind; deshalb muß er darin sein Holz, Steine
<lb/>und dergleichen, ohne besondere Erlaubniß auch keine
<lb/>Schreibmaterialien, leiden.

<lb/>H. 19. Der Gefangenwärter muß sich der Entwei- 
<lb/>chung der Gefangenen mit eigener Gefahr widersetzen und
<lb/>sie nöchigenfalls mit Gewalt verhindern. Ist eine Ent- 
<lb/>weichung oder ein Durchbruch versucht oder vollführt, so
<lb/>muß er davon schleunigst Anzeige machen nnd Alle- auf.
<lb/>bieten, um weitern Entweichungen vorzubeugen.

<lb/>§. 20. Der Gefangenwärter muß strenge auf die
<lb/>Beobachtung der §. 10. für die Reinlichkeit gegebenen
<lb/>Vorschriften halten. Er hat für die Entfernung der Nacht,
<lb/>kübel und Schlaf.Utensilien, für Waschwasser und frische-
<lb/>Trinkwasser, für das Auskehrcn und Ausräuchern der
<lb/>Gefängnisse und Gänge, so wie für Heizung der Oefeü
<lb/>zu sorgen, wozu er sich einiger leichten Gefangenen brdie.
<lb/>nen kann, die ihm von« Inspektor hierzu überwiesen wer»
<lb/>den sollen.

<lb/>§. 21. Der Gefangenwärter muß mit Feuer und
<lb/>Licht sehr vorsichtig sein und darf nicht gestatten, daß in
<lb/>den Gefängnissen Taback geraucht oder Licht gebrannt
<lb/>wird, wenn zu Letzterem der Gericht-Vorgesetzte nicht die
<lb/>Erlaubniß ertheilt hat. Bei entstehender Feuersgefahr
<lb/>hat er aufs Schleunigste Anzeige zu machen und die für
<lb/>solchen Fall gegebenen Vorschriften zu beobachten.

<lb/>§. 22. Der Gefangenwärter muß darauf halten, daß
<lb/>dir Gefangenen nicht unter sich Durchstechereien treiben,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0398.tif"
                   n="396"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0398"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>daß fl» ihr« Sachm nicht unter einander veräußern, und
<lb/>baß nicht Gefangen«, deren Trennung angeordnrt ist) zu«
<lb/>sammenkommen oder korrrspondirrn. Er muß ferner jeden
<lb/>Verkehr der Gefangenm mit der Außenwelt möglichst ver»
<lb/>hindern. Er darf keinem Gefangenen ohne Eriaubniß des
<lb/>Gerichts gestatten, mit Fremden zu reden oder auszugehen.
<lb/>Wird dies einmal erlaubt, so darf er dies nicht auf meh»
<lb/>rer« Fälle auSdehnen, und hat er einen Gefangenen zu be- 
<lb/>gleiten, so darf er mit bemselben unter keiner Bedingung
<lb/>Wirthshäuser besuchen, oder dm Genuß berauschender
<lb/>Getränke gestatten. Werden Eßwaaren oder Getränke von
<lb/>außen für Gefangene gebracht, so hat er die Ueberbringer
<lb/>an den Inspektor zu weisen.

<lb/>§. 23. Der Gefangenwärter darf mit den Gesänge»
<lb/>um nicht über ihre Untersuchungen reden, hat dieselben
<lb/>vielmehr an den Richter zu verweisen. Er muß überhaupt
<lb/>jeden unnöthigen Verkehr mit den -Gefangenen vermeiden;
<lb/>er darf ihnen ohne Erlaubniß des Gerichts nicht Speisen
<lb/>oder Getränke, unter keiner Bedingung aber Branntwein,
<lb/>reichen.

<lb/>§. 24. Der Gefangenwätter muß die Gefangenen
<lb/>mit Ernst, und soweit es seine Pflicht juläßt, mit Milde
<lb/>behandeln, dagegen darf er sich bei Vollstreckung der
<lb/>Strafen oder bei Anlegung von Fesseln nicht durch Mit.
<lb/>leiden von seiner Pflicht abhalten lassen. Wenn Gefangene
<lb/>fich widersetzen, ihn beleidigen, oder sonst gegen die Haus»'
<lb/>ordnung fehlen, so darf der Gefangenwärter fie deshalb
<lb/>nicht schimpfen oder thätlich mißhandeln, er hat vielmehr
<lb/>davon dem Inspektor Anzeige zu machen, der die Be- 
<lb/>strafung durch das Gericht herbeisühren wird. Eben so
<lb/>wenig ist der Gefangrn-Jnspektor zu dergleichen Hand- 
<lb/>lungen befugt. Beträgt der Gefangene sich ungebührlich
<lb/>und ungehorsam, so ist davon dem Gerichte schriftliche
<lb/>Anzeige zu machen. Nur im Falle einer dringenden Ge- 
<lb/>fahr ist der Inspektor oder der Gefangenwärter ermächtigt,
<lb/>zur Verhütung großer Exzesse, dem Gefangenen Feffeln.an-
<lb/>zulegen, oder ihn binden zu lassen. Von einem solchen
<lb/>Vorfälle ist aber ohne Verzug dem Gerichte und resp.
<lb/>dem Inspektor Anzeige zu machen.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0399.tif"
                   n="397"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0399"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>397
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 25. Bitten und Anträge der Gefangenen sind
<lb/>allemal zur Kenntniß beS Gerichts-Dirigenten zu bringen.

<lb/>4. 26. Bei Absenbung der Gefangenen in das Zucht«
<lb/>Haus oder auf die Festung find die wegen Untersuchung
<lb/>des körperlichen Zustandes Her Sträflinge, namentlich der
<lb/>Frauenzimmer in Bezug auf etwanige Schwangerschaft,
<lb/>wegen vorschriftsmäßiger Bekleidung derselben, wegen
<lb/>Mitsendung der Urtel, Armuthsreugnisse u. s. w., und bei
<lb/>Transporten von Gefangenen überhaupt die drsfallsigen
<lb/>dem Gerichte ertheilten Bestimmungen vom Gefangen«
<lb/>Inspektor, so weit es diese betreffen wirb, genau zu be«
<lb/>folgen. Vor Absenbung eines Gefangenen muß der In«
<lb/>spektor bet dem ihm Vorgesetzten Gerichte zeitig dasjenige
<lb/>beantragen, was in jedem einzelnen Falle zur Grnugung
<lb/>jener Bestimmungen erforderlich scheint.

<lb/>tz. 27. Die Schuldgefangenen find zwar in die Ge«
<lb/>fangenliste mit einzutragen, übrigens aber den Vorschriften
<lb/>dieser Verordnung nicht unterworfen; es können ihnen
<lb/>vielmehr die nach ihren Mitteln zulässtgen Bequemlichkeiten
<lb/>rücksichtlich der Bekleidung, der Bett-Utensilien und der
<lb/>Beköstigung gestattet werden; der Gefangenwärtrr hat
<lb/>aber darauf zu sehen, daß sie sich aus dem Gefängnisse
<lb/>nicht entfernen können.

<lb/>§. 28. Es wird erwartet, baß sowohl der Inspektor,
<lb/>als auch der Gefangenwärter die Vorschriften dieser In.
<lb/>struktion genau befolgen, widrigenfalls Verweise oder Ord- 
<lb/>nungsstrafen rintreten, oder nach Bewandniß der Um.
<lb/>stände die Bestrafung durch rin« Untersuchung herbrige«
<lb/>führt werden soll.

<lb/>Mosen, am 22. Februar 1836.

<lb/>Der Chef- Präsident des Königlichen Ober-Appella-
<lb/>tionsgerichts für das Großherzogthum Posen.

<lb/>von Frankenberg.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0400.tif"
                   n="398"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0400"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>F o r M n l u r.
</p>
               <p>

                  <lb/>aus

<lb/>im
</p>
               <p>

                  <lb/>ist
</p>
               <p>

                  <lb/>Signalement.

<lb/>1) Religion.

<lb/>2) Alter.

<lb/>3) Größe...Fuß...Zoll

<lb/>4) Haare.

<lb/>5) Stirn

<lb/>6) AugtNbraunen.

<lb/>7) Augen.

<lb/>8) Rast.

<lb/>9) Mund.

<lb/>10) Barr.

<lb/>11) Kinn.

<lb/>12) Geflcht.

<lb/>13) Gesichtsfarbe.

<lb/>14) Statur.

<lb/>15) Spracht.

<lb/>16) Besondere Kennjekche«.

<lb/>17) Bekleidung.
</p>
               <p>

                  <lb/>D durch d

<lb/>eingelieferte
<lb/>. bei ■

<lb/>Kreise, des
<lb/>Verbrechens d

<lb/>^ angeklagt,
<lb/>Mittag um
<lb/>Uhr, der Verfügung vom
<lb/>ten gemäß,

<lb/>jur Haft genommen, und in
<lb/>das Grfängniß Nr. ge»
<lb/>bracht worden.

<lb/>Nach dem Gutachten des
<lb/>ArrteS - -
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der Visitation find
<lb/>folgende Sachen:

<lb/>1)

<lb/>2)

<lb/>3)

<lb/>4)

<lb/>5) f

<lb/>u. f. w.

<lb/>abgenommen und in daS
<lb/>Asservaten. Derjtichniß sub
<lb/>Ko. eingetragen worden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0401.tif"
                n="399"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0401"/>
            <div xml:id="d69231e39298" type="section" subtype="Gesetze" n="F.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rheinprovinz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>39st
</p>
               <p>

                  <lb/>F.

<lb/>Rheinprovinz.
</p>
               <p>

                  <lb/>55.

<lb/>Autonomie des rheinischen ritterbürtigen Adels.
</p>
               <p>

                  <lb/>s.

<lb/>Äus dem Berichte des Staatsmlnisteriums über die
<lb/>Anträge der Freiherren von Mirbach und von Loe für
<lb/>sich und andere Mitglieder des rheinischen Ritterstandes
<lb/>auf Herstellung der in ihren Familien vor Einführung
<lb/>der fremden Gesetzgebung ausgeübten Befugnisse bei der
<lb/>Bestimmung über Ihren Nachlaß, habe Ich ersehen, so.
<lb/>wohl, daß dies« Befugniß von dem ritterbürtigen rheini- 
<lb/>schen Adel in Successionsfällen ausgeübt worden ist, al-
<lb/>auch, daß die Mitglieder des rheinischen Ritterstandes für
<lb/>den Fall der Herstellung ihrer Befugniß eine besondere
<lb/>Stiftung zum Besten und im Interesse der von der Suc-
<lb/>cesston in das Grundeigenthum auSgeschloffenen Söhne
<lb/>und der Töchter ihrer Familien zu errichten beschlossen
<lb/>haben. Ich habe daher in der Ueberzeugung, baß dieses
<lb/>Dispofitionsrecht in Erbschaftsfällen eine wesentliche Be- 
<lb/>dingung zur Erhaltung des Grunbeigenthums in den Fa- 
<lb/>milien sei, um so mehr beschlossen, dasselbe in denjenigen
<lb/>Familien des rheinischen Ritterstandes, welche eS vor der
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0402.tif"
                   n="400"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0402"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Einführung brr ftemdm 'Gesetzgebung auSgrübt haken,
<lb/>wieder herzustellrn, als Ich im gleichen Maaße landes.
<lb/>väterlich geneigt bin, jedem Stande diejenigen Einrichtun»
<lb/>gen zu bewilligen, wodurch die Erhaltung des Grund»
<lb/>«igenlhums in den Familien und dadurch der Wohlstand
<lb/>und Flor aller Klassen Meiner Unterthanen befördert und
<lb/>gesichert werden kann. Die Familienhäupter, weiche dar«
<lb/>auf antragen, haben gebührend vachzuweisen, daß sie zu
<lb/>den früher berechtigten Geschlechtern gehören, daß sie rin
<lb/>landtagsfähiges Rittergut besitzen, und daß sie der vorge.
<lb/>dachten Stiftung biS zum 1. Januar 1837 beigetreten
<lb/>sind. In diesen Familien soll jedem Familienhaupte, wenn
<lb/>nicht Verträge oder anderweitige beschränkende Familien»
<lb/>Einrichtungen entgegen stehen, die Befugniß beigelrgt sein,
<lb/>durch Eheberedungen, durch Verfügungen unter Lebenden
<lb/>oder auf den Todesfall, mit Abweichung vom gemeinen
<lb/>Rechte, ohne durch einen Pflichttheil beschränkt zu sein,
<lb/>die Erbfolge unter den Kindern, die Bevorzeugüng eines
<lb/>derselben vor den andern, Substitutionen, Abfindungen
<lb/>und Aussteuer der Söhne und Töchter, die Verhältnisse
<lb/>der Ehegatten und überhaupt Alles, was auf die Erb«
<lb/>folge in ihren Nachlaß Bezug hat, nach freiem Gutbefin»
<lb/>den frstzusetzen. Diese Anordnungen sollen, wenn sie übri»
<lb/>geus in rechtlicher Form abgrfaßt find, in allen für jetzt
<lb/>noch nicht wirklich eröffneten Erbschaftsfällen von den
<lb/>Gerichtshöfen als rechtsbeständig anerkannt werden, ihre
<lb/>Gültigkeit aber erlöschen, wenn der Beitritt zur vorerwähn«
<lb/>ten Stiftung bis zum Schlüsse dieses Jahres nicht er«
<lb/>folgt ist. Diejenigen Familienhäupter, welche von dieser
<lb/>Befugniß Gebrauch machen wollen, sind jedoch verpflich.
<lb/>trt, für die standesmäßige Erziehung, für die Abfindung
<lb/>oder Aussteuer sämmtlicher Kinder, und für die Versor»
<lb/>gung des überlebenden Ehegatten, nach dem frühem Fa«
<lb/>milien« Herkommen, nach der Zahl der Kinder, und nach
<lb/>den Vermögens-Verhältnissen Sorge zu tragen- Im
<lb/>Falle Streitigkeiten hierüber entstehen, sollen sie von einem
<lb/>näher zu bestimmenden standesmäßigen Schiedsgerichte,
<lb/>mit Ausschluß brr ordentliche Gerichtshöfe, entschieden
<lb/>werden. Den zur vorgedachten Disposition berechtigten
<lb/>Familienhäupter» ist auch bei Fideikommiss« Stiftungen

<lb/>die
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0403.tif"
                   n="401"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0403"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>Me Ausübung derselben gestattet, doch verbleibt es rück«
<lb/>fichtlich der Bestätigung bei den bestehenden Vorschriften.
<lb/>DaS Staatsministerium hat diesen Erlaß durch die sämmt-
<lb/>lichen Amtsblätter der Rheinprvvinz bekannt zu machen.
<lb/>Berlin, den 16. Januar 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das StaatSmtniAerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Nachdem Ich aus dem Berichte des Staatsministe- 
<lb/>riums ersehen habe, daß die mit dem Namen der Auto- 
<lb/>nomie bezeichnete Dispofitions-Befugniß, auf deren An.
<lb/>erkennung und Bestätigung Sie in Ihrem und anderer
<lb/>zur rheinischen Ritterschaft gehörigen Familien Namen
<lb/>angetragen haben, vor der Einführung der fremden Ge- 
<lb/>setzgebung im ritterbürtigen Adel bestanden hat, diese De-
<lb/>fugniß aber zur Erhaltung des Flors und Wohlstandes
<lb/>Meiner rheinischen Ritterschaft beiträgt; so habe ich kei- 
<lb/>nen Anstand genommen, diesem Anträge zu willfahren
<lb/>und demgemäß die abschriftlich anliegende Ordre an dag
<lb/>Staatsministerium erlassen.

<lb/>In später« Zeiten find allerdings mehrere vormals
<lb/>bestandene Quellen der Versorgung der Nachgebornen,
<lb/>wenigstens in ihrer frühem Gestalt, in politischen Ver- 
<lb/>änderungen untergegangen. Ich habe daher aus dem
<lb/>Bericht des Etaatsministeriums mit Wohlgefallen ersehen,
<lb/>daß Sie und Ihre Kommittenten in richtiger Würdigung
<lb/>des eigenen Interesses Ihrer Familien auf das Wohl der
<lb/>Nachgebornen Rücksicht genommen und bereits den Grund
<lb/>zu einer diesem Zweck gewidmeten Stiftung gelegt haben.
<lb/>Um diese beifallswerthe Abficht zu befördern, habe Ich,
<lb/>wie Sie aus Meiner Ordre an das Staatsministerium
<lb/>ersehen, die Anerkennung der freien Dispositionsbefugniß
<lb/>der Mitglieder derjenigen Familien', welche fie früher
<lb/>auSgeübt haben, an die Voraussetzung geknüpft, daß

<lb/>1838. H. 93. C c
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0404.tif"
                   n="402"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0404"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>fle jener Stiftung britreten. Ich überlasse Ihnen, bensel,
<lb/>ben dies zu eröffnen, und die darüber bei Ihnen eingehen«
<lb/>den Erklärungen einzurrichen. Wegen der Organisation
<lb/>sowohl der beabfichtigten Stiftung, als beS Schiedsge- 
<lb/>richt-, sehe Ich Ihren nähern Vorträgen entgegen, und
<lb/>genehmige im Allgemeinen die vorgrschlagrnrn Grundjüge
<lb/>der Verfassung de- letzter».

<lb/>Berlin, den &gt;6. Januar 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>«»

<lb/>di« Freiherr» von Mirdach und
<lb/>von Loe, jetzt hier.
</p>
               <p>

                  <lb/>56.

<lb/>Wenn Rechtökandidaten die Prüfung zur Auskul«
<lb/>tatur nicht bestanden haben, so ist dies auf ihren
<lb/>Zeugnissen zu bemerken.
</p>
               <p>

                  <lb/>Euer Hochwohlgeboren erhalten beikommend die un- 
<lb/>term 20. v. M. eingereichten den Rechtskandidaten N. N.
<lb/>betreffenden Verhandlungen mit dem Eröffnen zurück, daß
<lb/>dekselbe als Auskultator bestellt werden kann. Es kann
<lb/>übrigens, so viel die allgemein« Anfrage betrifft, ben
<lb/>Kandidaten nicht gewehrt werben, wenn fie das Examen
<lb/>bei einem Gerichte nicht bestanden, demnächst bei einem
<lb/>andern Gerichte sich demselben nochmals zu unterziehen.
<lb/>Damit davon aber kein Mißbrauch gemacht werbe, hat
<lb/>bas erstere Gericht bei Rückgabe dek Zeugnisse an'den
<lb/>Kandidaten darauf zu vermerken, daß derselbe bereits einem
<lb/>Examen unterzogen gewesen und nicht bestanden ist/ so
<lb/>wie, welche Frist zum auberweiten Examen ihm gesetzt wür- 
<lb/>den, welche jedoch ohne Zustimmung des Kandidaten und
<lb/>bei deren Ermangelung ohne vorgängige Genehmigung
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0405.tif"
                   n="403"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0405"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>d«S Justizministerii nicht über sechs Monate hinauszu-
<lb/>frtzrn ist.

<lb/>Berlin, den s. Februar 1836.

<lb/>Der Justizminister.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen Landgerichts-Präsi- 
<lb/>denten, Herrn von Oppen und den
<lb/>Ktniglichen Oder-Prokurator, Herrn
<lb/>von Collenbach, zu CLln.

<lb/>L. 336.
</p>
               <p>

                  <lb/>57.

<lb/>Das Stimmrecht der Landgerichts-Assessoren be- 
<lb/>treffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ew. Hochwohlgebdren Bericht vont 2. Dezent,
<lb/>ber v. I. wirb zur näheren Bestimmung der wegen des
<lb/>Votums der nicht etatsmäßigen Assessoren ergangenen
<lb/>Reskripte vom 8. März und 4. April 1834 (Jahrbücher
<lb/>B. 43. S. 234. und Lottners Sammlung B. 4. S. 40.
<lb/>Und 50.) hiermit festgesetzt,

<lb/>1) daß jeder etatsmäßige Assessor, er mag bei dem
<lb/>Landgericht/ auf dessen Etat er steht, oder bei einem an.
<lb/>dern, .kommissarisch beschäftigt sein, stets das Votum UH-
<lb/>niilatum hat,

<lb/>2) baß jeder nicht etatsmäßige Assessor, selbst wenn
<lb/>er auch Diäten bezieht, nur das votum limitatum hat,
<lb/>falls ihm nicht das Votum illiwitatuM ausdrücklich bei.
<lb/>gelegt worden,

<lb/>3) daß jeder nicht etatsmäßige Assessor/ welcher bis- 
<lb/>her nur ein votum limitatum gehabt hat, durch die Be.
<lb/>förberung zum «tatsmäßigen von selbst auch das votum
<lb/>»limitatum erlangt.

<lb/>Zugleich wird nach Ihrem Anträge bas Reskript vom
<lb/>4. April 1834 dahin mvdificirt, daß die Assessoren «um

<lb/>Ec 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0406.tif"
                   n="404"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0406"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>' voto limitato auch bei Kollokationen und Distributionen
<lb/>zy Kommissarien ernannt werden können, und denselben
<lb/>in diesen, so wie in allen andern Civilsachen, worin sie
<lb/>zu Kommissarien bestellt worden find, bei der Entschei- 
<lb/>dung auf die von ihnen zu erstattenden, Vorträge ein
<lb/>volles Votum zustehen soll. Im klebrigen muß es bei
<lb/>den gedachten Reskripten verbleiben, insonderheit kann ich
<lb/>die Ausschließung der nur mit einem votum limitatura
<lb/>versehenen Assessoren von der Befugniß, in Dertretuogs-
<lb/>fällen an den Audienzen der Civilkammern mit Stimm- 
<lb/>recht Theil zu nehmen, nicht genehmigen, da die Beschrän- 
<lb/>kung des Stimmrechts der gedachten Assessoren nicht we- 
<lb/>gen Mangels gehöriger Ausbildung, sondern nur aus der
<lb/>Rücksicht verordnet worden ist, damit nicht bei einer gro- 
<lb/>ßen Anzahl solcher Assessoren die Stimmen der ordentli- 
<lb/>chen Mitglieder des Kollegiums in den Hintergrund tre- 
<lb/>ten und ihr Gewicht verlieren.

<lb/>Euer Hochwohlgeboren überlasse ich, diese Verfügung
<lb/>zur Kenntniß des Appellativus - Gerichtshofes zu bringen,
<lb/>auch danach die Landgerichts-Präsidenten und Oberpro-
<lb/>kuratoren mit weiterer Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, den 19- Januar 1S36.

<lb/>Der Jusiizminister.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Kbnigl. Erüen Präsidenten de»

<lb/>Appellation--Gerichtshofes, Herrn
<lb/>Schwarz und den Kdnigl. Ge- 
<lb/>neral - Prokurator, Herrn Birr-
<lb/>9an», }u Ekln.

<lb/>E. 3971.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0407.tif"
                   n="405"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0407"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>58.
</p>
               <p>

                  <lb/>Instruktion über das' Verfahren bei Kompetenz-
<lb/>Konflikten zwischen den Gerichten und den Ver- 
<lb/>waltungsbehörden in der Rheinprovinz, so weit da- 
<lb/>selbst noch das französische Recht gilt.

<lb/>(cf. Instruktion vom i. Juli 1835. Jahrbücher B. 46. jg. 10b.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Da bas durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom
<lb/>30. Juni 1828 (Gesetzsammlung Seite 86.) bei Kompe- 
<lb/>tenz-Konflikten zwischen den Gerichten und den Verwal- 
<lb/>tungsbehörden angeordnete Verfahren nicht immer gehö- 
<lb/>rig beobachtet wird, indem einerseits die Verwaltungsbe- 
<lb/>hörden keinen bestimmten auf Einleitung des Konflikt- 
<lb/>verfahrens ausdrücklich gerichteten Antrag aufstellen und
<lb/>denselben in der Regel nicht zeitig genug, oft erst in der
<lb/>letzten Instanz, anbringen, andererseits auch die Gerichte
<lb/>die Entscheidung des Konflikts in der vorgeschriebenen
<lb/>Art nicht sofort einholen; so finden fich die Unterzeichne- 
<lb/>ten Ministerien zur Abhülfe der hierdurch hrrbeigeführten
<lb/>Uebelstände veranlaßt, Folgendes für diejenigen Landes»
<lb/>theile der Rheinprovinz, in welchen das französische Recht
<lb/>noch gilt, zu verordnen:

<lb/>§. 1. Die Gerichte sind schuldig, beim ersten Vortrage
<lb/>einer Klage zunächst zu prüfen, ob die darin angeregte
<lb/>Streitsache zum Rechtswege geeignet, oder nach den ge- 
<lb/>setzlichen Vorschriften davon ausgeschlossen sei.

<lb/>§. 2. Findet der Rechtsweg nicht Statt, so muß
<lb/>der Kläger durch Erkenntniß, wogegen die gesetzlichen
<lb/>Rechtsmittel zuläsflg bleiben, zurückgewiesen werden. Hält
<lb/>das Gericht den Rechtsweg für zulässig, so muß der Be- 
<lb/>trieb des Prozesses so lange fortgesetzt werden, bis die
<lb/>Verwaltungs- oder fiskalische Behörde den Konflikt
<lb/>(§§. 3. und 4.) erhebt.

<lb/>§. 3. Die Verwaltungs - oder fiskalische Bchörde
<lb/>hat ihrerseits, sobald sie durch die Vorladung zur Beant- 
<lb/>wortung der Klage, durch Litisdenunciation, Abcitation
<lb/>oder sonst Kenntniß von einem ihr Ressort betreffenden
<lb/>Prozeß erhält, ebenfalls zu prüfen, ob nach den bestehen-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0408.tif"
                   n="406"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0408"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>den gesetzlichen Vorschriften brr Rechtsweg zulässig oder
<lb/>ausgeschlossen sei. Im letzter» Falle hat sie ohne Verzug
<lb/>und wo möglich noch vor der nächsten Prozeßverhandlung
<lb/>den Konflikt zu erheben und hierüber einen motivirten
<lb/>Beschluß abzufaffen.

<lb/>§. 4. Die Derwaltungs» oder fiskalische Behörde
<lb/>leigt darauf den eingelegten Konflikt, unter Anführung
<lb/>per Gründe desselben oder unter abschriftlicher Beifügung
<lb/>des darüber gefaßten Beschlusses, dem öffentlichen Mi- 
<lb/>nisterio desjenigen Gerichts an, vor wrlchem der Prozeß
<lb/>schwebt, m»t dem Ersuchen, das Gericht von dem einge»
<lb/>legten Konflikt in Kenniniß zu setzen.

<lb/>§. 5. Die Derwaltungs» oder fiskalische Behörde,
<lb/>darf, nachdem sie den Konflikt auf die in den §§. 3. und
<lb/>4. brzeichnete Weise erhebt, bis zur Entscheidung bessrl.
<lb/>den sich auch nicht eventuell auf die Klage «inlassen.

<lb/>§. 6. Wenn die bei dem Prozeß bethriligte Ver»
<lb/>waltungs« oder fiskalische Behörde eine Unterbehörde ist,
<lb/>so hat dieselbe zuvor die Ermächtigung zur Erhebung des
<lb/>Konflikts bei der ihr Vorgesetzten Verwaltungsbehörde
<lb/>pachzusuchen.

<lb/>§. 7. Sobald der Konflikt auf die vorgeschriebene
<lb/>Art erhoben worden, muß baS betreffende Gericht das
<lb/>Rechtsverfahrrn einstweilen durch Vorbescheid, wogegen
<lb/>kein Rechtsmittel zulässig ist, einstrllen, das öffentliche
<lb/>Ministerium aber sogleich über den erhobenen Konflikt an
<lb/>den Justizministrr unter Beifügung der Klage, der Kon»
<lb/>flikts» Einlegung und des darauf erfolgten gerichtlichen
<lb/>Vorbescheides berichten.

<lb/>8. Schwebt der Prozeß bei einem Fri'edensge»
<lb/>gerichte, so erstattet dasselbe den Bericht an den Oberpro»
<lb/>kurator des betreffenden Landgerichts, welcher ihn unter
<lb/>Beifügung seines Gutachtens dem Justizminisier überreicht.

<lb/>§. 9. Die Derwaltungs» oder fiskalische Behörde
<lb/>erstattet, nachdem sie Yen Konflikt erhoben hat (§§. 3.
<lb/>4. 7.)* ihrerseits Bericht qn das Vorgesetzte Verwaltungs-
<lb/>Ministerium mit Einreichung der Klage und ihrer Beilagen.

<lb/>Berlin, den Zl). Mär» isro.

<lb/>Frhr. v. Altenstein. Frhr. p. Brenn, v. Kamptz.

<lb/>v. Witzleben, v. Rochow. v. Ladenberg.

<lb/>Rother. Graf v. Alvenslrben.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0409.tif"
                   n="407"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0409"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>59.

<lb/>Die Höhe der zur Wahl der Mitglieder der Han- 
<lb/>delskammern berechtigenden Gewerbesteuer »Quote
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Ew- Hochwohlgeboren erhalten anliegend Abschrift
<lb/>her Allerhöchsten Kabinets-Orbre vom 21. vorigen MonatS,
<lb/>die Höhe der zur Wahl der Mitglieder der Handels,
<lb/>kammern berechtigenden Gewerbesteuer-Quote de.
<lb/>treffend,

<lb/>wodurch die in den Jahrbüchern Band 37. Seit« 428.
<lb/>abgedruckte Allhöchste Kabinets-Ordre vom 16. Juni
<lb/>1831 modificirt worden, zur weitern Verfügung.

<lb/>Berlin, hm s. Milkt 1S36.

<lb/>Der Justizminister,
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königliche» General-Prokurator
<lb/>und Geheimen Oder-Iustizrath Herrn
<lb/>Birrgano ju Ctln.

<lb/>L. 6U.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Ich will aus den in Ihrem Berichte vom 29. v.
<lb/>M. angeführten Gründen nach Ihrem Anträge Meine
<lb/>auf Anlaß der Bestätigung deS Statut- der Düsseldorf»
<lb/>fchen Handelskammer erlassenen Ordre vom 16. Juni
<lb/>1831 dahin mobificiren, daß die Gewerbesteuer-Quote,
<lb/>an welche das Recht, die Mitglieder der Handelskam- 
<lb/>mer zu wählen, geknüpft ist, in den Städten der ersten
<lb/>Gewerbesteuer-Klasse mindestens Zwanzig Thaler betra- 
<lb/>gen muß, wogegen es in den Städten zweiter Klaffe br»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0410.tif"
                   n="408"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0410"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>dem bisherigen Satze von Zwölf Thalern sein Bewen- 
<lb/>den hat.

<lb/>Berlin, de» 21. Februar 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm,
<lb/>an

<lb/>den Wirklichen Geheimcn-Rath Rot her.
</p>
               <p>

                  <lb/>60.

<lb/>Ueber die Befugniß des Richter-Kommissars, in
<lb/>Aallitsachen außerhalb des Sitzes des Handelsge- 
<lb/>richts Verhandlungen vorzunehmen.

<lb/>(Lock« cks commerce Art. 478.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Ergänzungsrichter Bölling zu Gladbach hat aus
<lb/>Veranlassung einer zwischen ihm und dem Königlichen
<lb/>Handelsgericht in der Fallitsacht des B. in V. eingctre-
<lb/>tencn Meinungs-Verschiedenheit über die Befugniß des
<lb/>Richter-Kommissars, die Verhandlungen in Fallitsachen
<lb/>außerhalb des Sitzes des Handelsgerichts vorzunehmen,
<lb/>eine Belehrung über den Sinn des Art. 478. des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs in Antrag gebracht. Dem Richter-Kom- 
<lb/>missar steht es frei, die ihm überwiesenen Verhandlungen
<lb/>an der gewöhnlichen Gerichtsstelle, in seiner Wohnung,
<lb/>in dem Hause des Falliten oder an irgend einem andern
<lb/>Orte vorzunehmen, in sofern das Gesetz die Bestimmung
<lb/>des Ortes dem ernannten Kommissar überlassen hat. Dies
<lb/>aber ist namentlich in Bezug auf die Zusammenberufung
<lb/>der Gläubiger durch die Art. 478. und 515. des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs geschehen, indem beide Gesetzesstellen un- 
<lb/>zweifelhaft die Bestimmung des Ortes, wie des Tages
<lb/>und der Stunde der Verhandlung, dem Kommissar über- 
<lb/>lassen. Ebenso unzweideutig geht dies auch aus den bei
<lb/>der Abfassung des Art. 478. stattgefundenen Verhandlun- 
<lb/>gen hervor. (I^oore esprlt du code de commerce,
<lb/>tom. 6. p. 53.)

<lb/>Dem steht der Art. 1040. der CivU-Prozeß-Ordnung
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0411.tif"
                   n="409"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0411"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht entgegen, indem die hierin aufgestellte Regel die
<lb/>durch specielle Gesetze sanktionirten Ausnahmen nicht
<lb/>ausschließt, überdem aber auch das erst in, Jahre 1807
<lb/>publizirte Handelsgesetzbuch als jüngeres Gesetz der älte- 
<lb/>ren Prozeß-Ordnung Vorgehen würde. Hiernach war
<lb/>der rc. Bölling als Richter-Kommissar in der B.schen
<lb/>Falliksache allerdings befugt, die Gläubiger in seine Woh- 
<lb/>nung vorzuladen, und ist mithin nach diesen Grundsätzen
<lb/>zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 23. Januar 1836.

<lb/>Der Iustizminister.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>daß Kbnigl. Handelsgericht zu Krefeld.
</p>
               <p>

                  <lb/>Abschrift vorstehender Verfügung dem Königlichen
<lb/>Generalprokurator Herrn Biergans auf den Bericht vom
<lb/>26. v. M., um die übrigen Handelsgerichte davon in
<lb/>Kenntniß zu setzen.

<lb/>Berlin, den 23. Januar 1836.

<lb/>Der Justizminister,
<lb/>von Kamp'tz.

<lb/>AN

<lb/>den Kinigl. Generalprokurator Herrn
<lb/>BierganS zu Cdln.

<lb/>E. 137.
</p>
               <p>

                  <lb/>61.

<lb/>Publikandum, die Bestellung vereideter Taxatoren
<lb/>zur Aufnahme von Jnventaricn und Privat -Ver-
<lb/>mögenöverzeichniffen in Vormundschaftösachen
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Verminderung der Ko?.», welche durch die
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0412.tif"
                   n="410"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0412"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>jedesmalige Vereidung der Taxatoren bei Aufnahme eines
<lb/>JnventariumS oder Privat. DermögensverzeichnisseS ia
<lb/>Vormundschaftssachen herbeigeführt werden, haben des
<lb/>Herrn Jusiizministers Excellenz mittelst Reskripts vom
<lb/>5. v. M. zu bestimmen geruhet, daß für den Bereich
<lb/>eines jeden Bürgermeisteramts Sachverständige , welche
<lb/>das Mobilarvermögen der Minderjährigen abschätzen, von
<lb/>den Friedensrichtern angrordnet und rin. für allemal ver»
<lb/>eidet werden sollen, wobei dieselben sich jedoch anheischig
<lb/>machen müssen, in unvermögenden Vormundschaftssachen
<lb/>dergleichen Abschätzungen unentgelblich vorzunehmen.

<lb/>Bei der Auswahl der solchergestalt ein. für allemal
<lb/>zu vereidenden Sachverständigen muß darauf Bedacht
<lb/>genommen werden, daß dieselben die Fähigkeit besitzen,
<lb/>den Werth der zu inventarisirenden Gegenstände richtig
<lb/>zu beurtheilen, daß sie der Feder hinreichend gewachsen
<lb/>find, und daß fle mit diesen Eigenschaften zugleich den
<lb/>erforderlichen Grad von Rechtlichkeit verbinden, sohin
<lb/>auf das Zutrauen des Publikums einen gegründeten An»
<lb/>spruch haben. — Den Friedensrichtern wird es bei eint*
<lb/>ger Personalkenntniß ein leichtes sein, dir hiezu geeigneten
<lb/>Personen zu ermitteln, und wenn sie es für nothwendig
<lb/>erachten, mögen sie sich deSfalls mit dem betreffenden
<lb/>Bürgermeister benehmen.

<lb/>Die Dortheile, die durch diese Einrichtung herbei-
<lb/>geführt werden, sind abgesehen von dem damit verbun- 
<lb/>denen Kosten. Ersparnisse unverkennbar. Es wird dadurch
<lb/>die Anlage einer richtigen Taxe und eine genauere Fest- 
<lb/>stellung des Werthes deS den Minderjährigen gehörigen
<lb/>Vermögens in einem höher» Grade gesichert, der Zeit.
<lb/>Verlust, welcher mit dem Heranzirhen entfernterer Sach,
<lb/>verständigen verbunden ist, vermieden, und indirekt zugleich
<lb/>jede Einmischung unberufener Zwifchentreter beseitigt, in- 
<lb/>dem zu erwarten steht, daß man sich jener ein- für alle»
<lb/>mal vereideten Taxatoren zur Aufstellung der Privat-Per.
<lb/>mögensverzeichnisse bedienen wird, wenn der Vormund
<lb/>persönlich sich hiezu nicht im Stande fühlt. Di« Win- 
<lb/>kelkonsulenten werden alsdann auch in diesem Zweige keine
<lb/>Nahrung mehr finden, und die Vermögensverzeichnisse eine
<lb/>größere Gleichförmigkeit erhalten, wodurch die Verwal- 
<lb/>tung deS DormundschastSwefens merklich erleichtert wird.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0413.tif"
                   n="411"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0413"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>Dm Friedensrichtern bleibt es indessen Vorbehalten,
<lb/>die solchergestalt getroffene Anordnung einzelner Sachver.
<lb/>ständigen zu jeder Zeit nach Willkühr zurückzunehmen,
<lb/>und steht sohin nichts entgegen, andere Taxatoren zu er.
<lb/>nennen, wenn flch rrgiebt, daß die Angeordneten den An.
<lb/>fordrrungen des vormundschaftlichen Gerichts oder jenem
<lb/>der Parteien nicht gehörig entspreche», in Erledigung der
<lb/>erhaltenen Aufträge säumig oder durch Krankheiten rc.
<lb/>verhindert find, die vorkommenden Abschätzungen zu be»
<lb/>wirken.

<lb/>Ebenso find aber auch die Vormünder nicht verpflich.
<lb/>tet, bei Aufnahme von Jnventarien oder Privat. Dermö»
<lb/>gensverzeichnissen der solchergestalt ein« für allemal verei.
<lb/>beten Sachverständigen sich nothwendig zu bedienen, und
<lb/>wird denselben die Befugniß nicht entzogen, unter Be.
<lb/>rückfichtigung der in jedem einzelnen Falle obwaltenden
<lb/>Verhältnisse» die Abschätzung auch durch andere Sachver«
<lb/>ständige vornehmen zu lassen, vorausgesetzt, baß diese
<lb/>von dem vormundschaftlichen Gericht hiezu vorschrifts.
<lb/>mäßig vereidet find, und dürfte in manchen Fällen hiezu
<lb/>sogar ein oder anderes Mitglied des FamilienratheS ge.
<lb/>eignet erscheinen, dessen Vereidung alsdann gleich nach
<lb/>Beendigung der ersten Familirnraths. Versammlung vor- 
<lb/>genommen werden könnte.

<lb/>Daß übrigens den solchergestalt ein- für allemal zu
<lb/>vereidenden Sachverständigen für die Abwartung des Ver.
<lb/>eidungstermins keine Entschädigung bewilligt werden kann,
<lb/>bedarf wohl keiner nähern Erwähnung, indem jene Der.
<lb/>eidung nicht im Interesse einer einzelnen Vormundschaft
<lb/>geschieht.

<lb/>Euer Hochwohlgeboren ersuche ich, die Friedensrich.
<lb/>ter Ihres Amtsbereiches hievon in Krnntniß zu setzen und
<lb/>dieselben aufzufordern, nach dem Inhalte dieser Verfü»
<lb/>gung zu verfahren.

<lb/>(Mn, de» 8. März 1836.

<lb/>Der General - Pro kurator.

<lb/>BierganS.

<lb/>An

<lb/>fimmtliche Mnigl. Herren Obervrvkura-
<lb/>torctt tu der Rheinprovinz.

<lb/>£. 824.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0414.tif"
                   n="412"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0414"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dle vormundschaftlichen Verhandlungen, welche spor- 
<lb/>telfrei sind, sind auch siempelfrei.

<lb/>(ck. Anweisung vom 10. Oktober 18ZL. Jahrbücher Band 46.
<lb/>Seite 6l4.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Oberprokurator von Collenbach hat in einem
<lb/>Berichte vom 26. Oktober v. I. über die Stempelpflich-
<lb/>tigkeit der vormundschaftlichen Verhandlungen in den Fäl- 
<lb/>len, in welchen rin überlebender Ehegatte vorhanden ist,
<lb/>angefragt. Ich bin dieserhalb mit dem Königlichen Fi-
<lb/>nanjministerium in Kommunikation getreten, worauf das
<lb/>in Abschrift beigefügte Rückschreiben vom 28. v. M. er.
<lb/>gangen ist. Ew. Hochwohlgeboren werden hiernach ver- 
<lb/>anlaßt, die Bestimmung Ihrer Bekanntmachung vom
<lb/>10. Oktober v. I. §. 24. durch eine mittelst Einrückung
<lb/>in die Amtsblätter zu veröffentlichende Verfügung dahin
<lb/>zu erläutern, daß in den Fällen, in denen nach jenem §.
<lb/>die vormundschaftlichen Verhandlungen dir Sportelfrei- 
<lb/>heit genießen, denselben auch die Befreiung vom Stem- 
<lb/>pel zukommt.

<lb/>Bdrlin, den 9- Februar 1836.

<lb/>Der Jusiizminisier.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen Generalprokurator,

<lb/>Herrn Geheimen Obcr-Jußitrath
<lb/>BicrganS ju Cbln.

<lb/>E. 382.
</p>
               <p>

                  <lb/>63.

<lb/>Knaben unter 13 Jahren dürfen zur Grubenarbeit
<lb/>unter Tage nicht zugelassen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>s.

<lb/>Wir haben uns auf den Antrag der Provinzial-Be-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0415.tif"
                   n="413"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0415"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>hörbe veranlaßt gefunden, bei des Königs Majestät auf
<lb/>Abänderung des Artikels 29. des franjöstschcn Polizei»
<lb/>dekrcts vom 3. Januar 1813 dahin anzutragen, daß in
<lb/>demjenigen Theile der Rheinprovinz, in welchem dieses
<lb/>Dekret noch gültig ist, kein Knabe vor zurückgelegtem drei- 
<lb/>zehnten Lebensjahre zur Grubenarbeit unter Tage zugelas- 
<lb/>sen werden dürfe. Seine Königl. Majestät haben hier»
<lb/>auf durch die in beglaubter Abschrift beiliegende Aller- 
<lb/>höchste Ordre vom 9. d. M. diesen Antrag zu genehmi»
<lb/>gen geruhet, und veranlassen wir Euer Hochwohlgeboren,
<lb/>dieselbe durch die Amtsblätter der Rheinprovinz bekannt
<lb/>machen zu lassen.

<lb/>Berlin, den 30. März 1836.

<lb/>Der Justizminister. Das Finanzministerium,
<lb/>von Kamptz. Graf von Alvensleben.
<lb/>«n

<lb/>den Königl. Generalprokurator, Herrn
<lb/>Biergans zu Cöl».
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Nach Ihrem Anträge vom 16. v. M. setze Ich mit
<lb/>Abänderung deS Art. 29. des französtschen Poiizeidrkrets
<lb/>vom 3. Januar 1813 hierdurch fest, daß in demjenigen
<lb/>Theile der Rheinprovinz, in welchem dieses Dekret noch
<lb/>gültig ist, kein Knabe vor zurückgelegtem dreizehnten Le»
<lb/>benSjahre zur Grubenarbeit unter Tage zugelassen wer.
<lb/>den darf. Etwanige Kontraventionen der Koncesstonare
<lb/>oder Grubenvorgesetzten gegen diese Bestimmung sollen
<lb/>nach erfolgter Ermittelung, wie alle andere Bergwerks-
<lb/>Kontraventionen, dem Bergwerksgesetze vom 21. April
<lb/>1810 und dem Polizeidekret vom 3. Januar 1813 gemäß
<lb/>bestraft werden. Sie haben diesen Erlaß durch die Amts- 
<lb/>blätter der betreffenden Regierungen bekannt zu machen
<lb/>und auf dessen Ausführung gehörig Acht zu haben.
<lb/>Berlin, den 9. März 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>den Staats- und Iustizminister von
<lb/>Kamptz und den Wirkt. Geh. Rath
<lb/>Grafen von Alvensleden.

<lb/>E. 716.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0416.tif"
                   n="414"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0416"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>64.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterschied -wischen Real. Injurien und Mißhand- 
<lb/>lungen.

<lb/>(cf. Alllr. K. O. vom 20. Derember 1834. Ges. Samml. von
<lb/>18ZL. S. 2.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Hochwohlgeboren erhalten beigehend die Akten
<lb/>in den Untrrsuchungs. Sachen wider N. N. P. P. u. s. w.
<lb/>und die in diesen Sachen vom Königlichen Revisions- 
<lb/>und Kassationöhofe erlassenen Urtheile, ;ur weiteren Ver- 
<lb/>anlassung.

<lb/>Ew. Hochwohlgrboren werden aus den beiden kas-
<lb/>sirenden Erkenntnissen in Sachen wider Bn. und Bch. er- 
<lb/>sehen, daß brr Königliche Revisions. und Kassationshof
<lb/>ganz.di« nämlichen Grundsätze ausgesprochen hat, welche
<lb/>in den Reskripten vom 21. Februar und 15. Mai v. I.
<lb/>(Jahrbücher B. 45. S. 214. und S. 565.) entwickelt
<lb/>worden; Sie haben daher die Gerichte durch die Ober-
<lb/>Prokuratoren von diesen beiden Urtheilen in Kenntniß zu
<lb/>setzen und den Abdruck derselben in dem Archiv zu ver.
<lb/>anlassen, damit den sich einander widersprechenden Er- 
<lb/>kenntnissen der Gerichtshöfe endlich ein Ziel gesetzt werde.
<lb/>Wenn übrigens in der Untrrsuchuttgssache wider P. die
<lb/>korrrktionelle Appellationskammer des Landgerichts zu
<lb/>Cöln in dem Urtheile vom 11. September v. I. ange- 
<lb/>nommen hat, d'aß «jede unerlaubte Thätlichkeit, an dem
<lb/>Körper eines Menschen ausgrübt, eine Kränkung und Der«
<lb/>letzung der schuldigen Achtung involvire und in so weit
<lb/>jederzeit Real-Injurie fey", — so kann diese Ansicht nicht
<lb/>gebilligt werden, da zwischen Real-Injurie und Thätlich-
<lb/>keit oder Mißhandlung allerdings ein Unterschied besteht,
<lb/>welcher durch den animus gebildet wird, indem dieje- 
<lb/>nige Thätlichkeit ober Mißandlung, welche animo inju- 
<lb/>riandi geschieht, Real-Injurie ist, wohingegen diejenige
<lb/>Thätlichkeit oder Mißhandlung, welche nicht anima inju- 
<lb/>riandi, sondern «Ur animo nocendi geschieht, zu den
<lb/>Mißhandlungen oder Körperverletzungen gezählt wird.

<lb/>Hierauf werben Ew. Hochwohlgrboren das kandge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0417.tif"
                   n="415"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0417"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>richt zu CLln durch den dortigen Ober. Prokurator auf- 
<lb/>merksam machen.

<lb/>Berlin, den 7. Februar 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>AN

<lb/>den Königliche» General-Prokurator
<lb/>Herrn BierganS zu Cöln.

<lb/>F. 220.
</p>
               <p>

                  <lb/>65.

<lb/>Den Verlust der National-Kokarde in den nach
<lb/>französischem Rechte geführten Untersuchungen
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>DaS Königliche General-Kommando deS 7ten Ar.
<lb/>meekorpS hat Ihr an das Kommando der lütt» Land- 
<lb/>wehrbrigade gerichtetes, di« wegen Diebstahls zu mehr- 
<lb/>jähriger Freiheitsstrafe Verurtheilten L. K. und N. be- 
<lb/>treffendes, Schreiben vom 30. November v. I. zur Kennt-
<lb/>niß des Militair« Justiz. Departements gebracht. In je- 
<lb/>nem Schreiben äußern Ew. Wohlgeboren die Anficht,
<lb/>daß nach der bei den rheinischen Gerichte» bestehenden
<lb/>Praxis, außer in den nach der Allgemeinen Preußischen
<lb/>Kriminal-Ordnung geführten Untersuchungen, auf den
<lb/>Verlust der National-Kokarde nur gegen solche Indivi- 
<lb/>duen, welche bereits in Militair-Verhältnissen stehen,'
<lb/>erkannt werbe, nicht aber gegen Civilpersonen, und also
<lb/>auch nicht gegen Militairpflichtige, welche noch nicht ein- 
<lb/>gestellt worden sind.

<lb/>Dieses Verfahren ist den gesetzlichen Vorschriften
<lb/>nicht gemäß, auch keinesweges in der Rheinprovinz all- 
<lb/>gemein. Die Befugniß, die National-Kokarde zu tragen,
<lb/>ist ein Ehrenrecht aller Preußischen Unterthanen, und es
<lb/>leidet daher keinen Zweifel, daß die Bestimmungen der
<lb/>durch die Gesetzsammlung von 1833 Seite 22 bekannt
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0418.tif"
                   n="416"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0418"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>gemachten Allerhöchsten Kabinets. Ordre vom 22. Februar
<lb/>1813 durch die Vereinigung der Rheinprovinj mit der
<lb/>Monarchie auf rrstere sofort übergegangen sind. Außer,
<lb/>dem ist aber auch diese Allerhöchste Kabinets »Ordre in
<lb/>den zum General, Gouvernement vom Nieder» und Mit- 
<lb/>telrhein gehörigen Landrstheilen durch die General- Gou- 
<lb/>vernements -Verfügung vom 17. April 1815 (Lottner
<lb/>Bd. I. Seite 205 — 207.) noch besonders publicirt und
<lb/>nebst den Allerhöchsten Kabinets »Orders vom 30. Sep- 
<lb/>tember 1813 und 28. März 1816 durch die Cirkular-Ver-
<lb/>fügung vom 20. August 1819 (Und. Seite 587—589.)
<lb/>sämmtlichen rheinischen Gerichten zur Nachachtung be- 
<lb/>kannt gemacht. Das an den General-Prokurator zu
<lb/>Cöln erlassene Reskript vom 11. Juni 1830 (Lottner
<lb/>Bd. III. Seite 348.) geht ferner ebenfalls von dem
<lb/>Grundsätze aus, baß hinsichtlich des Verlustes der Natio- 
<lb/>nal-Kokarde in den altern Provinzen und in der Rhein-
<lb/>provinz gleiche gesetzliche Vorschriften gelten.

<lb/>Ew. Wohlgeboren veranlasse ich daher, für die Zu- 
<lb/>kunft sowohl in den nach der Allgemeinen Preußischen
<lb/>Kriminal-Ordnung, als in den nach der französischen
<lb/>Strafprozeß-Ordnung geführten Untersuchungen die Vor- 
<lb/>schriften der gedachten Allerhöchsten Kabinets-Ordres
<lb/>vom 22. Februar 1813,30. September 1813 und 28. März
<lb/>1816 sich zur Richtschnur dienen zu lassen, und auf die
<lb/>Anwendung dieser Vorschriften bei den Gerichten zu
<lb/>halten.

<lb/>Berlin, den 13. Januar 18Z6.

<lb/>Der Jusiizminister.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Kbniglichen Ober-Prokurator
<lb/>Herrn Schnaase zu Düsseldorf.

<lb/>E.64.
</p>
               <p>

                  <lb/>66.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0419.tif"
                   n="417"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0419"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>66.

<lb/>Ausschließung der Oeffentlichkeit bei Untersuchun- 
<lb/>gen, in welchen dieselbe der Sittlichkeit nachtheilig
<lb/>werden kann.

<lb/>sAllh. K. O. vom 31. Januar 1822. Ges. bamml. S. 39.
<lb/>Reskript vom 28. Srptemder 1833. Jahrbücher B- 42. ©. 209.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Ich eröffne Ihnen auf Ihren unterm 27. November
<lb/>v. I. erstatteten Bericht, daß es bei Erlassung Meiner
<lb/>Bestimmung vom 31. Januar 1822 Meine Absicht aller- 
<lb/>dings gewesen ist, die Oeffentlichkeit der Verhandlung in
<lb/>allen Fällen auszuschließen, in welchen fle der Sittlichkeit
<lb/>nachtheilig werden könnte. Diese Ausschließung kann da- 
<lb/>her nicht auf die in der gedachten Anordnung namentlich
<lb/>angeführten Artikel 330—340. des Strafgesetzbuchs be.
<lb/>schränkt werben, sondern muß überhaupt in allen Fällen
<lb/>«intrrten, in welchen bei deren öffentlicher Verhandlung
<lb/>aus der Beschaffenheit des Verbrechens oder aus dabei
<lb/>konkurrirenden Handlungen Nachtheil oder Gefahr für
<lb/>die Sittlichkeit, Bekanntschaft mit unsittlichen Handlungen,
<lb/>und Verirrungen des sittlichen Gefühls ju befürchten sind.
<lb/>Eie haben diese zur Abstellung des Mißverständnisses
<lb/>Meiner landesväterlichen Absicht erlassene Bestimmung
<lb/>durch die' Rheinischen Amtsblätter bekannt zu machen
<lb/>und die Gerichtshöfe darüber, so wie über die mißbräuch- 
<lb/>liche Publicität bei der Ausschließung der Oeffentlichkeit sol- 
<lb/>cher Fälle, mit näherer Vorschrift zu versehen.

<lb/>Berlin, 4. Januar 1336.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staats- und Justi't-Mitiitzer
<lb/>von Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dd
</p>
               <p>

                  <lb/>1863 H. 93.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0420.tif"
                   n="418"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0420"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Es sind mehrmals Mißbräuche der Dublicität itr den
<lb/>von derselben ausgeschlossenen Untersuchungen bemerkt
<lb/>worden, welche füglich ju vermeiden gewesen wären, wenn
<lb/>die darüber unterm 31. Januar 1822 von des Königs
<lb/>Majestät erlassene Verordnung nicht nach ihrem Buchsta- 
<lb/>ben, sondern nach ihrer hinreichend ausgesprochenen Ab,
<lb/>sicht befolgt, oder wenigstens über etwanige Zweifel ange»
<lb/>fragt worden, und nicht dagegen bedauerlich die Ansicht,
<lb/>daß in 6udio die Oeffentlichkeit aufrecht ju erhalten sei,
<lb/>hin und wieder nur ju deutlich hervorgetreten wäre. Ich
<lb/>habe mich daher veranlaßt sehen müssen, des Königs Ma- 
<lb/>jestät hierüber Vortrag zu halten, und übersende Ew.
<lb/>Hochwohlgeboren hierbei beglaubte Abschrift der darauf
<lb/>unterm 4. d. M. erlassenen Allerhöchsten Ordre, mit dem
<lb/>Aufträge, dieselbe baldmöglichst durch die sämmtlichen
<lb/>Amtsblätter bekannt machen zu lassen und das öffentliche
<lb/>Ministerium zur genausten Handhabung derselben anzu- 
<lb/>weisen. Die rheinischen Gerichtshöfe haben vermöge die- 
<lb/>ser Allerhöchsten Ordre nicht blos die Bcfugniß, sondern
<lb/>auch die Pflicht, ohne Beschränkung auf gewisse Artikel
<lb/>des Strafgesetzbuchs die Publicität des gerichtliche» Ver- 
<lb/>fahrens in allen Fällen auszuschlirßen, in welchen sie der
<lb/>Sittlichkeit nachthrilig und in welchen bei der öffentlichen Ver- 
<lb/>handlung aus der Beschaffenheit des Verbrechens oder
<lb/>aus dabei kvnkurrirenden Handlungen Nachtheil oder Ge- 
<lb/>fahr für die Sittlichkeit, Bekanntschaft mit unsittlichen
<lb/>Handlungen, und Verirrungen des sittlichen Gefühls zu
<lb/>befürchten sind. Die rheinischen Gerichte sind daher zur
<lb/>Beförderung einer Absicht berufen, welche drS Königs
<lb/>Majestät Allerhöchstselbst Ihre LanbeSväterliche nennen;
<lb/>dies giebt die hinreichende Gewähr, daß sie dem Aller»
<lb/>höchsten Vertrauen zu entsprechen, sich treu und gewissen- 
<lb/>haft bestreben werden; sie haben diese Befugniß ohne
<lb/>Beschränkung auf eine Nomenklatur von Verbrechen im
<lb/>Vertrauen auf ihr unbefangenes, gewissenhaftes und rich- 
<lb/>tiges Urtheil in einem Grundsatz erhalten, der sie um so
<lb/>mehr in den Stand setzt, die Allerhöchste Absicht erfüllen
<lb/>zu können, als es nunmehr der Angabe sprciellrr Mo,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0421.tif"
                   n="419"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0421"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>Live nicht bedarf. Es ergiebt sich von selbst, daß die Un- 
<lb/>tersuchungen und bas Verfahren nicht allein wie bisher
<lb/>in den §§. 330—340. des Strafgesetzbuchs, sondern auch
<lb/>wegen aller anderer Verbrechen, Vergehen und Handiun.
<lb/>gen, auS deren öffentlicher Verhandlung. die obgedach- 
<lb/>ten Nachtheile und Besorgnisse entstehen können, von der
<lb/>Oeffentlichkeit ausgeschlossen werde» müssen; es gehören
<lb/>dahin nicht blos die Untersuchungen wider die wegen sol- 
<lb/>cher Handlungen selbst vor Gericht gestellten Angeschuldig.
<lb/>ten, j. B. in dem Fall des §. 318. des Strafgesetzbuchs,
<lb/>sondern auch Untersuchungen wegen anderer Vergehungen,
<lb/>in welchen grobe Unsittlichkeit, unzüchtiger Lebenswandel,
<lb/>oder andere die Echaamhaftigkeit verletzende Handlungen
<lb/>zur Erörterung kommen, und auS deren öffentlicher Ver- 
<lb/>handlung der grelle die Würde und Bestimmung der Ge- 
<lb/>richtshöfe herabwürdigende Widerspruch entstehen würde,
<lb/>baß durch sie dasjenige öffentlich verbreitet würde, vor
<lb/>welchem Polizei und Censur das Volk, und Schulbis-
<lb/>ejplin die Jugend sorgsam bewahren.

<lb/>Es liegt eben so von selbst vor, baß die Friedens- 
<lb/>richter in den zu ihrer Kompetenz gehörigen Fallen nach
<lb/>eben diesen Vorschriften zu verfahren haben und daher
<lb/>hiernach anzuweisen sind. ES gekört hierhin insonderheit
<lb/>- auch die Beschlagnahme unsittlicher Schriften, Kupfer- 
<lb/>stiche und anderer bildlicher Darstellungen und die Ver- 
<lb/>handlung über dieselben. Es würde widersinnig sein,
<lb/>Gegenstände, welche der öffentlichen Kenntniß entzogen
<lb/>werden sollen, durch den Richter selbst zu derselben zu brin- 
<lb/>gen; Verhandlungen über solche Gegenstände sollen von
<lb/>nun an weder in den Lokalien» noch in den Stunden der
<lb/>gewöhnlichen Sitzungen des FricdensgerichtS Statt finden.

<lb/>Auch über die Mißbräuche und das zweckwidrige
<lb/>Verfahren, welches hin und wieder bei der Ausschließung
<lb/>der Oeffentlichkeit in den obgedachken Fällen bemerkt wor- 
<lb/>den, habe ich Seiner Majestät nähern Bericht erstattet,
<lb/>und bin durch die Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 4.
<lb/>d. M. angewiesen, darüber die Gerichtshöfe mit näherer
<lb/>Vorschrift zu versehen. Wenn gleich darüber das Wei- 
<lb/>tere biö dahin, daß daö nunmehrige Verfahren zu nähe-

<lb/>Dd 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0422.tif"
                   n="420"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0422"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>ren Erfahrungen Gelegenheit gegeben hat, auSgesetzt bleibt^,
<lb/>so liegen doch Mißbräuche vor, welche schon jetzt abge«
<lb/>stellt werden müssen. Dahin gehört:

<lb/>1) bas Seiner Majestät dem Könige unter den ge- 
<lb/>dachten Mängeln besonders vorgetragene und mit dem
<lb/>Zweckt der Ausschließung der Oeffentlichkeit unvereinbar-
<lb/>licht Verfahren, daß eine solche zu dieser Ausschließung
<lb/>bestimmte Sache zu einer öffentlichen Sitzung angekün.
<lb/>digt, uikd erst in dieser bekannt gemacht ward, daß sie
<lb/>nicht öffentlich verhandelt werden solle, und da6 Publi- 
<lb/>kum sich daher zu entfernen habe. Dies Verfahren fällt
<lb/>daher jetzt um so mehr weg, als es der Begründung je«
<lb/>«er Ausschließung auf einen der in der Verordnung vom
<lb/>21. Januar 1822 angeführten $§. des Strafgesetzbuchs
<lb/>nicht mehr und dem Publikum gegenüber überall nicht be- 
<lb/>darf. Es sind daher künftig hie Thüren des Gerichts«
<lb/>Saals mit einem kurzen Anschläge : daß die Sitzung jetzt
<lb/>nicht öffentlich sei, zu schließen, und, wenn bereits Zu- 
<lb/>schauer in der Audienz versammelt sind, dieselben, vor der
<lb/>Einführung des Angeklagten in die Audienz, mündlich ein- 
<lb/>zuladen, sich zu entfernen, weil die bevorstehende Sache
<lb/>nicht öffentlich werde verhandelt werden; dem Angeschul.
<lb/>digten ist jedoch der über die Ausschließung der Oeffent- 
<lb/>lichkeit gefaßte Beschluß zu publiciren;

<lb/>2) der Umstand, daß dem Publikum das Verbrechen,
<lb/>dessen Untersuchung von der Oeffentlichkeit ausgeschlossen
<lb/>ist, nahm!,oft gemacht und angedeutet wird, wodurch grade
<lb/>bei dem Theile des Publikums, für welchen besonders ge- 
<lb/>sorgt werden soll, die Aufmerksamkeit besonders aufgeregt
<lb/>wird. Dies Verfahren ist daher zu vermeiden; und
<lb/>endlich

<lb/>2) das schon mehrmals gemisibilligte, aber dennoch
<lb/>nicht allenthalben abgestellte Verfahren, daß bas in der
<lb/>Untersuchungssach« selbst beschlossene Erkenntniß nach
<lb/>Wiederöffnung der Thüren im Angesicht des wieder ein»
<lb/>getretenen Publikums öffentlich publicirt, und dadurch dem
<lb/>letzteren nähere Kenntniß der Sache gegeben wird. Dies
<lb/>schon mit der Verordnung vom 31. Januar 1822 in
<lb/>gradrm Widerspruch stehende mißbräuchliche Verfahren
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0423.tif"
                   n="421"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0423"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0423--><p/>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>ist schlechterdings abzustellen, und genügt es die wieder
<lb/>eingetretene Oeffentlichkeit der Sitzung durch die Wieder,
<lb/>öffnung der Gerichtsthüren und Abnahme des oben un»
<lb/>ter Nr. 1. gedachten Anschlags an denselben zu erkennen
<lb/>zu geben.

<lb/>Euer Hochwohlgeboren haben dieses Reskript nicht
<lb/>allein den Oberprokuratoren abschriftlich mitzutheilen, son.
<lb/>dern auch gleichzeitig mit der Allerhöchsten Kabinets-Or.
<lb/>dre vom 4. d. M. durch die rheinischen Amtsblätter be.
<lb/>kannt zu machen. Das öffentliche Ministerium hat auf
<lb/>genauste Befolgung dieser Vorschriften zu halten und
<lb/>die Fälle, in welchen sie nicht beobachtet werden. Euer
<lb/>Hochwohlgeboren an,»zeigen, welch,mnächst Sie dieselben
<lb/>unter Mittheilung Ihrer Ansicht zu meiner Kennlniß zu
<lb/>bringen haben.

<lb/>Berlin, den s. Januar mt.

<lb/>Der Justiz,,linijler.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>de» Königlichen Generalprokurator,

<lb/>Herrn Geheimen Ober-Juftijrath
<lb/>BierganS zu CLln.

<lb/>E. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>67.

<lb/>Die Vorladungen der Militairpersonen in Polizei,
<lb/>Kontraventionsfällen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mittelst abschriftlich anliegenden Rrscripts vom 24.
<lb/>Dezember v. I. hat der Herr Minister des Innern und
<lb/>der Polizei sammtliche Provinzial-Regierungen beauftragt,
<lb/>die Polizei-Behörden dahin anzuweisen, daß sie von jeder
<lb/>Vorladung eines Offiziers, Unteroffiziers oder Soldaten in
<lb/>Polizei.Kontraventionssachen entweder dem Vorgesetzten des»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0424.tif"
                   n="422"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0424"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0424--><p/>
               <p>

                  <lb/>422
</p>
               <p>

                  <lb/>selben Nachricht geben, ober solche durch dm Vorgesetzten
<lb/>bewirken. Mit Rücksicht auf diese Verfügung veranlass«
<lb/>ich Ew. Hochwohlgeboren die rheinischen Polijrigerichre
<lb/>m»t gleicher Instruktion zu versehen.

<lb/>Berlin, den 15. Februar 1836.

<lb/>Der Justizminister.
<lb/>von Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Abnigl. Generalvrokurator, Herrn
<lb/>Geheimen Ober-JustirrathBiergaaS
<lb/>zu Köln.
</p>
               <p>

                  <lb/>L. 444 «. 476.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage.

<lb/>Zn Folge einer Mittheilung des Königlichen Kriegs,
<lb/>ministerii, nach welcher von einer Militair. Behörde der
<lb/>Wunsch geäußert worden, daß Vorladungen und Der.
<lb/>fügungen der Polizei-Behörden in Polizei-KontraventionS»
<lb/>fachen der Offiziere den Vorgesetzten der letzteren mitgetheilt
<lb/>werden möchten, veranlaßt das Ministerium des Innem
<lb/>und der Polizei die Königliche Regierung, die Polizei«
<lb/>Behörden Ihres Bezirks dahin anzuweisen,

<lb/>daß sie von jeder Vorladung eineS Offiziers, Unter,
<lb/>offizirrs oder Soldaten entweder dem Vorgesetzten
<lb/>desselben Nachricht gebm, oder solche durch den
<lb/>letzteren bewirken,

<lb/>indem solches hinflchtlich brr Unteroffiziere und Soldaten
<lb/>aus den Bestimmungen der §§. 54 und 244.' Nr. 4.
<lb/>des Anhanges zur Gerichtsordnung folgt, die Nothwen«
<lb/>digkeit einer solchen Benachrichtigung hinsichtlich der
<lb/>Ofsijiere aber sich aus den im §. 55. des gedachten An«
<lb/>Hanges in Betreff der Vorladungen im Civil»Prozeß an»
<lb/>genommenen Gründen «rgiebt.

<lb/>Was dagegen die Mittheilung der weitern Derfügun»
<lb/>gungen, namentlich der Strafresolute der Polizei-Behördrn
<lb/>gegen Offiziere betrifft, so kann daS Ministerium des Z«.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0425.tif"
                   n="423"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0425"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>ntm und der Polizei solch« weder alS gesetzlich begründet,
<lb/>noch alS überhaupt nothwendig anerkennen, indem es
<lb/>theils brr Militairbehörbe selbst überlassen werben muß,
<lb/>daS Disciplinar-Jnteresse durch die erforderliche Anweisung
<lb/>der etwa in dieser Hinsicht Betheiligten wahrzunrhmen,
<lb/>theils für daS Interesse des Dienstes durch die gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen der Allerhöchsten Ordres vom 4. Juni
<lb/>1822 und vom 9. Januar 1823 hinlänglich gesorgt ist.

<lb/>Berit«, dm 24. Deiember 1835.

<lb/>Ministerium des Innern und der Polizei.

<lb/>Köhler.

<lb/>«n

<lb/>sämmtkich« «»nigt. Regierungen und
<lb/>da« hiesig« Kdntgl. Aslijei-PrZsidtum.
</p>
               <p>

                  <lb/>68.

<lb/>Regulativ über das Ausweichen der Schiffe auf
<lb/>der Mosel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir Frlebrtch Wilhelm, von Gott«- Gnaden
<lb/>König von Preußen rc.

<lb/>Um den bisher oft vorgrkommrnen Streitigkeiten über
<lb/>das Ausweichen der Schiffe auf der Mosel vorzubeugen,
<lb/>haben Wir für nöthig erachtet, für den Theil des gedachten
<lb/>Flusses, dessen beide Ufer zu Unserem Staatsgebiete ge- 
<lb/>hören, mit Rückficht auf die bisherige Observanz bis auf
<lb/>Weiteres folgend« Vorschriften zu erlassen.

<lb/>§. 1. Wenn ein zu Thal gehendes Schiff einem zu
<lb/>Berge fahrenden begegnet, und wegen der Lage des Fluß- 
<lb/>bettes oder wegen seichten Wassers beide nicht nebenein- 
<lb/>ander fahren können, so muß, wenn «ins dieser Schiff«
<lb/>sich schon in der engen Fahrstrlle befindet, das andere so
<lb/>lange beilegen und abwarten, bis daS erster« diese Stelle
<lb/>verlassen hat; wenn sich aber die Schiffsführer ansichtig
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0426.tif"
                   n="424"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0426"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0426--><p/>
               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>werben, «he eins der beiden Schiffe pch innerhalb der
<lb/>engen Zahlstelle befindet/ so muß das ;u Thal gehende so
<lb/>lange beilegen und abwarten/ bis das entgegen kommende
<lb/>auS dieser Stelle gelangt ist.

<lb/>Die Regierungen zu Koblenz und Trier haben mit- 
<lb/>telst Bekanntmachung durch -die Amtsblätter unverzüglich
<lb/>diejenigen Strvmstellen der Mosel namhaft zu machen, für
<lb/>welche diese Bestimmung in Wirksamkeit treten soll. In
<lb/>gleicher Art haben dieselben alljährlich vor der Eröffnung
<lb/>der Schifffahrt etwanige Ergänzungen und Abänderungen
<lb/>des ersten Verzeichnisses zur allgemeinen Kenntuiß zu
<lb/>bringen.

<lb/>§. 2. Der Führer eines Schiffes, welches schneller
<lb/>stromaufwärts fährt, als bas ihm vorangehende» hat das
<lb/>Recht, von dein Führer des letzteren, wenn er es erreicht
<lb/>hat, zu verlangen, daß dieser auf «in gegebenes Zeichen
<lb/>das Nöthige veranstaltet, damit das schneller fahrende
<lb/>Schiss neben ihm vorbeigezvgen werden könne, namentlich
<lb/>die Leinen fallen lasse, und die vom Ufer entferntere Bahn
<lb/>suche.

<lb/>Der Führer deS schnelleren Schiffs darf jedoch dieses
<lb/>Recht nicht an solchen Stellen in Ausübung bringen, wo
<lb/>das Flußbett, in welchem sich bas langsamer fahrende
<lb/>Schiff befindet, zu enge, oder die Trift zu stark ist, und
<lb/>das Ausweichen weder ohne Gefahr, noch ohne einen be- 
<lb/>deutenden Zeitverlust bewerkstelligt werden kann. In die- 
<lb/>sem Falle hat der vorfahrende Schiffer sich zu beeilen, die
<lb/>enge Stelle zu passirrn und daS stille Wasser zu ge- 
<lb/>winnen.

<lb/>§. 3. Wenn stromabwärts fahrende Schiffe in die
<lb/>Lage kommen, sich ausweichen zu müssen, weil das eine
<lb/>schneller geht als das andere, so ist der Führer des lang- 
<lb/>samer fahrenden Schiffs verbunden,, Platz zu machen, eS
<lb/>fei denn, daß das Flußbett zu enge, ober sonst eine Ge- 
<lb/>fahr zu besorge« ist, welchenfalls der Führer des geschwin- 
<lb/>der gehenden Schiffs gehalten ist, dessen Lauf aufzuhaltrn
<lb/>und die Gelegenheit zum gefahrlosen Vorbrifahrrn abzu-
<lb/>warten.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0427.tif"
                   n="425"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0427"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0427--><p/>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4. Für die Krümmung bei Senhals wirb befon»
<lb/>berS festgesetzt, daß bevor ein Bergschiffer in dieselbe ein»
<lb/>fährt, er einen zuverlässigen Boten zeitig voranschicken
<lb/>muß» um das jenseits der Krümmung etwa ankommende
<lb/>Lbalschiff zu benachrichtigen. Dieses ist gehalten, sogleich
<lb/>und so lange am Ufer anzulegen, bis das zu Berg sah«
<lb/>rende Schiff vorüber ist.

<lb/>§. 5. Was vorstehend für fahrende Schiffe ange.
<lb/>ordnet worden, gilt auch für stillliegende, dergestalt, daß
<lb/>es keinem Schiffe gestattet ist, im Schiffswege so, baß die
<lb/>vorüberfahrenden dadurch behindert werden können, zu
<lb/>halten. Ausgenommen find Schiffe, welche im Begriffe
<lb/>find, Ladung einzunehmen oder zu löschen. Diese müssen
<lb/>aber, je nachdem es die Umstände erfordern, entweder den
<lb/>Mast zeitig niederlegrn, oder vom Ufer weit genug ab.
<lb/>stechen, oder solche Anstalten treffen, daß die Leinen deS
<lb/>Bergschiffes ohne Schwierigkeit fortgezogen werden können.

<lb/>$. 6. Kleinere Fahrzeuge, Fischer- und Fährnachen,
<lb/>in deren Nähe der Schiffsweg vorbeiführt, müssen am
<lb/>Ufer so befestigt sein, daß sie siromrecht liegen. Auch
<lb/>müssen die Eigrnthümer Abweiser setzen, damit die Leinen
<lb/>der Bergschisse nicht hängen bleiben. Ueberhaupt liegt es
<lb/>dem Eigrnthümer festliegender Schiffe ob, Vorkehrungen
<lb/>zu treffen, um sich vor Beschädigungen durch die Leinen
<lb/>der aufwärts fahrenden Schiffe sicher zu stellen, indem
<lb/>dafür der Schiffer bei regelmäßigem Gebrauch der Leinen
<lb/>nicht verantwortlich ist.

<lb/>§. 7. Derjenige Schiffer oder Besitzer eines Fahr«
<lb/>zeuges, welcher vorstehende Vorschriften nicht befolgt, ver- 
<lb/>fallt in eine Polizeistrafe von zwei bis fünf Thalern, die
<lb/>im Wiederholungsfälle verdoppelt werden kann, Vorbehalt,
<lb/>lich etwanigen Schadenersatzes.

<lb/>§. 8. Das Straferkenntniß gebührt demjenigen Frie.
<lb/>densgerichte, in dessen Bezirke die Stromstrecke, woselbst
<lb/>die Kontravention begangen worden ist, liegt. Gehören
<lb/>die gegenüber liegenden Ufer zu verschiedenen Friedens-
<lb/>gerichten, so wird durch eine Bekanntmachung Unsers
<lb/>Jusiizministers bestimmt werden, welches von ihnen aus,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0428.tif"
                   n="426"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0428"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0428--><p/>
               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>schließlich berufen fein soll/ wegen Uebertretung dieser Der.
<lb/>vrdnung das Urtheil zu sprechen.

<lb/>9. DaS gegenwärtige Regulativ ist durch die
<lb/>Amtsblätter der Regierungen zu Koblenz und Trier be- 
<lb/>kannt zu machen.

<lb/>Ergehen Berlin, dm 18. Februar 18Z6.

<lb/>(L. S.) Friedrich Wilhelm.

<lb/>von Kamptz. Ancillou. Rother-
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_47+1836_0429.tif"
             n="427"
             xml:id="zs1-2084725_47-1836_0429"/>
         <div xml:id="d69231e41856" n="Dritter Abschnitt.">
      
            <head>Rechtsverwaltung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsverwaltung.
</p>
            <pb facs="2084725_47+1836_0430.tif"
                n="428"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0430"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0430--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_47+1836_0431.tif"
                n="429"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0431"/>
            <div xml:id="d69231e41883"
                 type="section"
                 subtype="Biographisches"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März 1836</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0431--><p/>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz- 
<lb/>behörden während des Zeitraums vom
<lb/>1. Januar bis 31. März 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Bei dem Justiz-Ministerium.

<lb/>Die Geheimen Justi,räthe von und »ur Mühlen und Bode
<lb/>sind am 27. Mär» ,u Geheimen Ober-Justizräthen ernannt.

<lb/>II. Bei den Gerichtshöfen.

<lb/>A. In den Provinzen diesseits des
<lb/>Nheins.

<lb/>AA. Bei dem Geheimen Ober-Tribunal.

<lb/>Der OberlandeSgerichtSrath Fromhol, ,u Posen ist am 21.
<lb/>Februar ,um Geheimen Ober-Tridunalsrath ernannt worden.

<lb/>LL. Bei den Landes-Justizkollegien.

<lb/>1. Präsidenten.

<lb/>Der Präsident des Ober-AppellationSsenats de- Kammergerichts
<lb/>von Braunschweig ist mittelst «oerhbchster KadmetSor.
<lb/>-re vom 28. Februar mit Pension in de« Ruhestand versetzt.
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0432.tif"
                   n="430"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0432"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0432--><p/>
               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>«nd seine Steve «mterm 13. ML« dem bisherigen Peä-
<lb/>Adenten des JnstruktionSsrnatS des KammmergerichtS von
<lb/>Grolman verliehe» worden.

<lb/>2. Räthe.

<lb/>1) Der Kammergerichtsrath von Wülknitz ist am 13. Fe- 
<lb/>bruar auf seinen Artrag von seinem Amte entlassen, 2) an
<lb/>seine Stelle der OberlandeSgertchtSrath Frjedländer zu
<lb/>Naumburg an das Kammergericht, und 3) an Stelle des
<lb/>letzter» der OberlandeSgerichtSraeh vr. von Mühlenfels
<lb/>tu Stettin an das Oderlandeögericht zu Naumburg ver- 
<lb/>setzt worden, 4) der Kammergerichtsrath von Wolfs ist
<lb/>in Folge seiner Ernennung zum Geheimen RegierungS-
<lb/>«nd Vortragenden Rath im Ministerium der geistlichen,
<lb/>Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten aus dem Ju-
<lb/>stizdienst geschieden, und an seine Stelle 5) der Oberlan-
<lb/>desgerichtsrath Htpner zu Marienwerder am 18. Fe- 
<lb/>bruar an das Kammeraericht versetzt - die Kammek-ericht«-
<lb/>rSihe 6) Stropp, 7) von Drygalski und 8) Ball-
<lb/>Horn l&gt;. find zugleich zu Räthcn de» Kurmärkischen Pu-
<lb/>pillen-Kollegiumö bestellt worden, 9) der Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Direktor. Kreis-Justizrath von Rbnne zu Hirsch«
<lb/>derg ist am i. März zum Oberlandesaerichtsrath in Bres- 
<lb/>lau, und tu) der Stadtgerichtsrath Grabow in Berlin
<lb/>am 19. März zum Kriminalrath und Mitglied des Hof-
<lb/>aerichtS zu Greifswald ernannt worden, ii) der Oberlan-
<lb/>deSgericktsrath v. Ledebur zu Glogau ist am 24. März
<lb/>mit Pension in de» Ruhestand versetzt.

<lb/>3. Assessoren,
<lb/>a. Au Assessoren sind ernannt:

<lb/>1) Der Kammergertchts Referendarius Marchand am 8. Ja- 
<lb/>nuar zum KammergerichtS-Affeffor mit der Anciennität
<lb/>vom i. Dezember 1835, 2) der OberlandeSgerichtS-Referen-
<lb/>darius Müller am 12. Januar beim OberlandeSgertcht
<lb/>zu Kdnigsberg mit der Anciennität vom 24. Sevtember
<lb/>1835, 3) der OberlandesgerichtsReferendarius Wiegand
<lb/>am 12. Januar beim Oberlandesgericht zu Paderborn mit
<lb/>der Anciennität vom 15. Dezember 1815, 4) der Ober-
<lb/>landeSqerichtS-ReferendariuS Mühlbach am 15. Januar
<lb/>beim Oberlandesgericht zu Stettin mit der Anciennität
<lb/>vom 1. Dezember 1835, 5) der OberlandeSgerichtS-Refe-
<lb/>rendarius von Plbtz am 22. Januar beim Kammergericht
<lb/>mit der Anciennität vom i. Dezember 1835, 6) der Ober-
<lb/>landesgerichts-RescrcndariuS Schlegtendal am 26. Ja- 
<lb/>nuar beim OberlandeSgericht zu Hamm mit der Ancienni-
<lb/>tät vom 8. Dezember 1835, 7) der Obrrlandesgerichts-
<lb/>Rcferendarius Lad ewig am so. Januar beim Oberlan»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0433.tif"
                   n="431"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0433"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>deSgericht zu Franksutt mit der AneiennitLt vom 19. Ja- 
<lb/>nuar 1836, 8) der Oberlandesgerichtr-Reftkendariu» von
<lb/>Handel am ZI. Januar beim OdeelandeSgericht zu Arns- 
<lb/>berg mit der AneiennitLt vom 12. Januar 1836/ 9) der
<lb/>Obeklande-gerichtS-Rrferendarjus Hein am i. Februar
<lb/>beim OberlandeSgericht ju Breslau mit der AneiennitLt vom
<lb/>19- Januar 1836/ io) der KammergerichtS-ReferrndariuS
<lb/>Marot am 6. Februar beim Kammergericht mit der An«
<lb/>eiennitLt vom 22- Dezember 1835/ ii) der Oberlandesge-
<lb/>richts-ReferendariuS P d lmah» am 7. Februar beim Ober«
<lb/>landeSgericht »u Paderborn mit der AnciennitLt vom 8.
<lb/>Dezember 1835/ 12) der OberlandeSgerichtS-ReferenbariuS
<lb/>Kuhimeyrr am 9- Februar beim OberlandeSgericht zu
<lb/>Posen mit der AneiennitLt vom 12. Januar 1836, 13) der
<lb/>OberlandcSgerichtS-ReferendariuS Lauer am 15. Februar
<lb/>beim OberlandeSgericht zu Stettin mit der AnciennitLt
<lb/>vom i. Dezember 1835, 14) der KammergerichtSReferen-
<lb/>darin- Groschuff am 15. Februar zum KammergerichtS-
<lb/>Affcssor mit der AnciennitLt vom 8. Dezember 1835, 15)
<lb/>der OberlandeSgerichtS-ReferendariuS Friedberg am 18.
<lb/>Februar beim Kammergericht mit der AnciennitLt vom 17.
<lb/>November 1835, 16) der OberlandeSgerichtS-ReferendariuS
<lb/>Fischer am 24. Februar beim OberlandeSgericht zu BreS»
<lb/>lau mit der AneiennitLt vom 26. Januar 1836, 17) der
<lb/>OberlandeSgerichtS-ReferendariuS LympiuS am 25. Fe- 
<lb/>bruar beim OberlandeSgericht zu Stettin mit der Ancicn«
<lb/>nitLt vom 15. Dezember 1835, 18) der OberlandeSgerichtS-
<lb/>Referendarius von Götze am 25. Februar beim Kammer-
<lb/>gcricht mit der AneiennitLt vom 16. Februar 1836, 19) der
<lb/>OberlandeSgerichtS-Referendarius von MichalkowSki
<lb/>am 26. Februar beim OberlandeSgericht zu Paderborn mit
<lb/>der AnciennitLt vom 16. Februar 1836, 20) der Oberlan- 
<lb/>deSgerichtS-Referendarius Heinz am 27. Februar beim
<lb/>OberlandeSgericht zu Breslau mit der AnciennitLt vom
<lb/>15. Dezember 1835, 2t) der OberlandesgerichtS-Referen-
<lb/>darin» Körner am 5. Märt beim OberlandeSgericht zn
<lb/>Bromberg mit der AneiennitLt vom 22. Dezember 1835,
<lb/>22) der Oberland,SgerichtS-Referendariu« Beyer am 5.
<lb/>März beim OberlandeSgericht zu Breslau mit der An-
<lb/>ciennitLt vom 23. Febrnar 1836, 23) der OberlandeSge-
<lb/>richtS-Referendarin- Mareard am 7. MLrz beim Kam«
<lb/>mergericht mit der AneiennitLt vom 9 Februar 1836,
<lb/>24) der OberlandeSgerichtS-Referendarius von Kleinsor- 
<lb/>gen am 9- MLrz beim OberlandeSgericht zu Paderborn
<lb/>mit der AncietinitLt vom 1. MLrz 1836, 25) der Oderlan-
<lb/>beSgcrichtS-Referendarius Brote am it. MLrz beim
<lb/>OberlandeSgericht zu Stettin mit der AnciennnitLt vom
<lb/>12. Januar 1836, 26) der KammergerichtS-Referendarius
<lb/>Noah am ll. März beim Kammergericht mit der Bneien-
<lb/>nität vom 26. Januar 1836, 27) der OberlandeSgerichtS-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0434.tif"
                   n="432"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0434"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0434--><p/>
               <p>

                  <lb/>432
</p>
               <p>

                  <lb/>Referendarius Rentz am 11. März beim Oberlandesgericht
<lb/>1» Haiderstadt mit der Anciennität vom 26. Januar 1836,
<lb/>28) der Oberlandesaerichts-Referendarius Windmüllcr
<lb/>am li. März beim Kammergericht mit der Anciennität vom
<lb/>23. Fedruar 1836/ 29) der ObrrlandeSgerichtS-Referenda-
<lb/>rius Steffcnhagen am l4. März beim OberlandeSgc-
<lb/>richt zu Königsberg mit der Anciennitikt vom 12. Januar
<lb/>1836/ 30) der OderlandcSgerichtS-ReferendariuS Meyer- 
<lb/>hoff am 25. März beim Oderlandesgericht zu Paderborn
<lb/>mit der Anciennität vom 16. Februar 1836, 31) der Kam-
<lb/>mergerichtS-ReferendariuS Kämpfert am 29. März beim
<lb/>Kammergrricht mit der Anciennität vom 18. März 1836/
<lb/>und 32) der Oberlandesgericht-RcferendariuS Stratmann
<lb/>am 30. Mär; beim Oberlandesgericht zu Paderborn mit
<lb/>der Anciennität vom 16. Februar 1836.

<lb/>b. Assessoren, welche versetzt und abgegangen sind:

<lb/>1) Der OberlandeSgerichtS-Asseffor von Werder ist Behufs
<lb/>seines UebertrittS i»r VerwaltungSparthie am 26. Januar
<lb/>aus dem iJustizdienst entlassen, 2) der Kammcrgerichte-As-
<lb/>sessor Held ist in Folge seiner Anstellung als Garnison-
<lb/>Auditeur am 15. Februar au- dem Civil-Justijdicnst ent- 
<lb/>lassen, 3) dem OberlandeSgerichtS-Asseffor Biaork zu Ma-
<lb/>rienwerder ist am 23. Februar eine ctatSmaßige Affessor-
<lb/>stelle beim OberlandcSgericht zu Bromberg verliehen, 4)
<lb/>der Oberlandesgcrichtö-Asseffor Schmidt )u Breslau ist
<lb/>am 7. Mär» Krankheitö halber pensionirt worden.

<lb/>4. Referendarie».

<lb/>a. Zu Referendarien sind ernannt:

<lb/>1. beim Kammergerlchte.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Meyer, 2) Dittmar, 3) Geest,
<lb/>sämmtlich am 19. Januar und mit- der Anciennität vom
<lb/>23. De,«mber 1835, 4) von Vincke, von Ahlefeld am
<lb/>23. Januar und mit der Anciennität vom 3v. Dezember
<lb/>1833, 6) MyliuS am 27. Januar mit der Anciennität
<lb/>vom 23. Dezember 1833, 7) Eimbeck, 8) von Kofchitzky,
<lb/>9) von Wolfersdorf, 10) Alschefski, n) Krüger,
<lb/>sämmtlich am 1. Februar und mit der Anciennität vom
<lb/>13. Februar 1836, 12) Sello am 12. Februar mit der
<lb/>Anciennität vom 30. Dezember 1833, 13) Rudel am 16.
<lb/>Februar, 14) »lbrecht am 18. Fedruar, 13) Schulze
<lb/>am 18. Februar, 16) Heintze am 22. Fedruar, sämmtlich
<lb/>mit der Anciennität vom 29. Januar 1836, 17) von We- 
<lb/>delst ädt am i4. März mit der Anciennnität vom 26. Fe- 
<lb/>bruar 1836, 18) Robert am 22. Mär», 39) Z&gt;mm er- 
<lb/>mann
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0435.tif"
                   n="433"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0435"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0435--><p/>
               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>mann am 29. Mär» beide mit der Aneiennität vom ir.
<lb/>Februar 1836.

<lb/>2. beim Oberlandesgertchte tn Königsberg.

<lb/>Die Auskultatoren i)Herrmann,2)Nkldech«n,3)Schwartz,
<lb/>sämmtlich am 2. Januar und mit der Aneiennität vom
<lb/>14. December 1835/ 4) Dallmer/ 5) Phillips, 6)
<lb/>Zenke, sämmtlich am 8. Januar und mit der Ancienni-
<lb/>tät vom 2i. Dezember 1835, 7) Lobedan am 20. Fe«
<lb/>bruar mit der Aneiennität vom 28. Januar 1836, 8) Wil- 
<lb/>lenbücher am 27. Februar mit der Aneiennität vom 21.
<lb/>Dezember 1835.

<lb/>3. beim Oberlandeegerichte in Marienwerder.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Grokp und 2") Baron von Ve gesaek
<lb/>am 15. Januar und mit der Aneiennität vom 21. Dezem- 
<lb/>ber 1835.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte tn Frankfurt.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Dam es am 13. Januar mit der Ancien-
<lb/>nität vom 24 Oktober 1835, 2) v. B r i h k e, 3)T i r p i y beide
<lb/>am 22. Februar, 4) B 0 r ch m a n n am 2. März, 5) G e n n-
<lb/>rtch am 8. März, ad 2 dis 5 sämmtlich mit der Ancien-
<lb/>nltät vom 30. Januar 1836, 6) Ko pp in am 23. März
<lb/>mit der Aneiennität vom 28. November 1835.

<lb/>5. beim Oberlandesgerlchte in Stettin.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Zitelmann am 11. Februar mit der
<lb/>Aneiennität vom 30. Oktober 1835, 2) Lbper am 11.
<lb/>Februar mit der Aneiennität vom 12. August 1835, 3)
<lb/>Schiffmann am 31. März mit der Aneiennität vom 11.
<lb/>Januar 1836.

<lb/>6. beim Oberlanbesgerichte tn Glogau.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Scholtze am 16. Januar mit der An-
<lb/>ciennität vom 29. Oktober 1835, 2) Tzschaschel am 4.
<lb/>Februar mit der Aneiennität vom 5. Januar 1836, 3)
<lb/>Beyer am 4. Februar mit der Aneiennität vom 10. Au«
<lb/>gust 1835, 4) Eichholz am 4. Februar mit der Bnetenni-
<lb/>tät vom 10. November 1835.

<lb/>7. beim Oberlanbesgerichte in Breslau.

<lb/>Die Auskultatoren 1) WeiSker am 9. Januar mit der An
<lb/>riennität vom 11. August 1835, 2) Fest am 12. Januar
<lb/>mit der Aneiennität vom 12. November 1835, 3) Wichura
<lb/>am 20. Januar mit de, Aneiennität vom 12. Oktober

<lb/>183;. H. 23. Ee
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0436.tif"
                   n="434"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0436"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0436--><p/>
               <p>

                  <lb/>434
</p>
               <p>

                  <lb/>1835, 4) Pohler am 29. Januar mit der Anciennität
<lb/>vom 26. November 1835, 5) John am 3. Februar mit
<lb/>der Anciennität vom 26. November 1835, 6) Rau am 3.
<lb/>Februar mit der Anciennität vom 25. November 1835, 7)
<lb/>Meyer am 3. Februar mit der Anciennität vom 21. De- 
<lb/>zember 1835, 8) Christoph am 13. Februar mit der An-
<lb/>ciennität vom 3. Dezember 1835, 9) Groß am 12. Fe- 
<lb/>bruar mit der Anciennität vom 30. Juni 1835, io) Had-
<lb/>ltch am 18. Februar mit der Anciennität vom 5. Dezem- 
<lb/>ber 1835, 11) Pietsch am 1. März mit der Anciennität
<lb/>vom 23. November 1835, 12) von L00S am 8. März mit
<lb/>der Anciennität vom 25. Januar 1836, 13) Koschella
<lb/>am 8. März mit der Anciennität vom 30. November 1835.

<lb/>8. beim Oberlandesgerichte in Posen.

<lb/>Die Aurkultatoren D Filitz am 7- Januar mit der Ancienni- 
<lb/>tät vom 21. Dezember 1835, 2) Blankenburg am 30.
<lb/>Januar mit der Anciennität vom 18. Januar 1836, 3)
<lb/>Weber am i4. März mit der Anciennität vom 9. Februar

<lb/>1836, 4) Hawring am 17. März mit der Anciennität
<lb/>vom 23. März 1835.

<lb/>9. beim Oberlandesgerichte in Bromberg.

<lb/>Der Auskultator Schultz am 4. März mit der Anciennität
<lb/>vom 3. Februar 1836.

<lb/>10. beim Oberlandesgerichte in Magdeburg.

<lb/>Di« Auskultatoren 1) RhcniuS am 11. Januar mit der An-
<lb/>cicnnität vom 2. November 1835, 2) Brenntng am 19-
<lb/>Februar mit der Anciennität vom 7. November 1835, 3)
<lb/>Schwancbeck am iS. Februar mit der Anciennität vom
<lb/>27. Dezember 1835, 4) Simons am 28. Februar mit der
<lb/>Anciennität vom 28. Dezember 1835, 5) Haacke am 3,
<lb/>März mit der Anciennität vom 7. August 1835.

<lb/>11. beim Oberlandesgericht in Halberstadt.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Grunert am 17. Januar, 2) von
<lb/>Krtcher am 24. Januar, beide mit der Anciennität vom
<lb/>21. Dezember 1835.

<lb/>12. beim Oberlandesgertchte in Naumburg.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Bornmüller am 11. Februar mit der
<lb/>Anciennität vom 27. Januar 1836, 2) Stedefeld am 3.
<lb/>März mit der Anciennität vom 17. Februar 1836.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0437.tif"
                   n="435"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0437"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0437--><p/>
               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>13. beim Oberlanbesgerlchte in Münster.

<lb/>Der Auskultator Gruwe il. am 24. Februar mit der Ancien-
<lb/>nitckt vom i. Februar 2836.

<lb/>14. beim Oberlandesgerichte in Paderborn.

<lb/>Die Auskultatoren i) Tiemann am 7. Januar/ 2) Heidsieck
<lb/>am 8. Januar, beide mit der Ancicnnität vom 17. Dezcm-
<lb/>ber 1833, 3) von Stblting am io. Februar mit der
<lb/>Anciennitckt vom 16. Januar 1836, 4) Stein am 12. Fe- 
<lb/>bruar mit der Anciennitckt vom 12. November 1833, 3)
<lb/>Gülker, 6) von Borries, 7) Laage, 8) von Ditt-
<lb/>furtb, fämmtlich am 4. Mckrz und mit der Anciennitckt
<lb/>vom 13. Februar 1836.

<lb/>15. beim Oberlandesgerichte in Hamm.

<lb/>Der Auskultator Griesenbeck am 21. Januar mit der An- 
<lb/>ciennitckt vom 21. Dejcmbcr 1833.

<lb/>16. beim Oberlandesgericht« in Arnsberg.

<lb/>Der Auskultator Freusberg am 24. Februar mit der Aneien-
<lb/>nitckt vom 28. Dezember 1833.

<lb/>b. Referendarie», welche versetzt sind:

<lb/>Der ObcrlandeSgerichtS-ReferendariuS Tschech zu Ratibor ist
<lb/>am 14. März an das OberlandeSgcrichr i» Insterburg ver- 
<lb/>setzt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. ' Subalternen.

<lb/>1) An die Stelle des verstorbenen Hofraths Zeiht ist der bis- 
<lb/>herige interimistische Rendant Laudien am i4. Januar
<lb/>zum Salarienkassen-Rcndantcn des OberlandeSgerichtS ju
<lb/>Königsberg ernannt worden, 2) der OdcrlandeSgerjchts-De-
<lb/>posttalkaffewAsststent Thieck zu Naumburg istam 16. Ja- 
<lb/>nuar zum OberlandeSgerichtS- Depofftalkassen-Buchhalter,
<lb/>3) der OberlandeSgerichtS-Registrator Wortmann zu
<lb/>Kamm am 29. Januar zum Devosttalkaffen-Rendanten,
<lb/>Sckretair und Jngrossator bei diesem Gerichtshöfe, 4) der
<lb/>Oderlandesgerichts-Sekretair Hantelmann zu Äromberg
<lb/>am 3. Februar zum Kanzlei-Direktor daselbst, 5) derObcr-
<lb/>landeSgerichts-Kalkulator Niemeyer zu Paderborn am 1.
<lb/>März zum Kanzlei-Inspektor daselbst und 0) der Ober-
<lb/>landeSgerickts-Kanzlist Schimmel zu Münster am 19-
<lb/>Mckrz zum OberlandeSgerichtS. Kanzlrisckretair ernannt
<lb/>worden.

<lb/>Ee 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0438.tif"
                   n="436"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0438"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0438--><p/>
               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Bei den Jnquisitoriaten.

<lb/>1) Der Kreis-Justizrath Temm« zu Ragnit ik am 6. Januar
<lb/>tum Direktor des Jnquisitoriats zu Stendal, 2) der Kri- 
<lb/>minalrichter Werner am 9. Januar zum Direktor des Jn- 
<lb/>quisitoriats zu Thorn, 3) der Kammergerichts-Referenda- 
<lb/>rius Voigt zum Kriminalrichter beim Jnquisitoriat zu
<lb/>Thorn, und 4) der Kriminalrath und Hausvoigt Lam- 
<lb/>bach zu Berlin am 23. Januar zum Kammerqcrichts-Jn-
<lb/>quisitoriatS-Direktor ernannt worden, 5) der Kriminal Di- 
<lb/>rektor von Brenken zu Görlitz ist am 19. Februar mit
<lb/>Pension in den Ruhestand versetzt, 6) der vormalige Jn-
<lb/>quisitoriatS-Affeffor Haberstrohm an demselben Tage zum
<lb/>Assessor des JnquisttoriatS zu Görlitz, und 7) der Jnqui-
<lb/>sitoriatS-Direktor Gösen zu Münster am 27. März zum
<lb/>Kriminalrath ernannt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Bei den KreiS-Justiz-Kommissionen.
<lb/>Zu Areis«Jusii;räthen sind ernannt:

<lb/>1) Der OberlandeSgerichts-Assessor Rauchfuß am 4. Januar
<lb/>für den Kreis Preuß. Stargard, 2) der OberlandeSgerichtS-
<lb/>Assessor Maurach am 21. Januar für den Kreis Ragnit.

<lb/>S. Justizkommissarien und Notarien.

<lb/>1. beim OberlandfSgerichte in Stettin.

<lb/>Der Landschafts-Syndikus Keibel ist am 17- Marz zum Ju-
<lb/>stizkommissariuS bei dem Land- und Stadtgericht zu An-
<lb/>tlam und den Untergerichten des Anclamfchen Kreises er- 
<lb/>nannt «orden.

<lb/>2. beim Oberlandesgerichte in Ratibor.

<lb/>Der OberlandeSgerichtS-ReferendariuS Langer ist am 3. Fe- 
<lb/>bruar zum JustizkommissariuS bei den Gerichten des Op-
<lb/>pelnschen Kreise« ernannt worden.

<lb/>3. im Großherzogthum Posen.

<lb/>1) Der Referendarius Gembitzki ist am 5. Januar zum Ju-
<lb/>stizkommiffarius bei den Gerichten de- Adelnauer Kreises,
<lb/>£) der OberlandeSgerichts-Referendarius Geyert am,i.
<lb/>Februar zum JustizkommissariuS bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gericht zu Wreschen, und 3) der OberlandesgerichtS-Rcfe-
<lb/>rendarius Fritz sch am 17. März zum JustizkommissariuS
<lb/>bei dem Land- und Stadtgericht zu Krotoschin ernannt
<lb/>worden.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0439.tif"
                   n="437"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0439"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0439--><p/>
               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>4. bekm Oberkanbesgerichte (n Magdeburg.

<lb/>1) Der JustizkommissariuS Oeltze beim Oberlandesgericht zu
<lb/>Magdeburg ist am 12. Januar an das Land» und Stadt- 
<lb/>gericht daselbst versetzt, und 2) der OberlandeSgcrichts-Re-
<lb/>ferendariuS Schneider am 25. März zum Justizkommtffa»
<lb/>rius bet den Gerichten der 2ten Jerichowschen Kreises er- 
<lb/>nannt worden.

<lb/>5. beim Oberkanbesgerichte in Halberstadt.

<lb/>Der Land- und Stadtgerichts-Assessor von Staff ist am 9.
<lb/>Februar zum Juützkommissarius bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gericht zu Heiligenstadt ernannt worden.

<lb/>6. beim Oberlandesgerichte in Hamm.

<lb/>Der OberlandeSgerichtr-Assessor Windhorst ist am 12. Fe-
<lb/>bruar zum Justi,kommiffariuS bei dem Fürstlichen Gericht
<lb/>der Herrschaft Broich und dem Land- uno Stadtgericht
<lb/>zu Duisburg, und zugleich zum Notar im Departement
<lb/>des OberlandeSgerichtS ernannt worden.

<lb/>7. beim Oberkanbesgerichte in Arnsberg.

<lb/>Der JustitkommtffariuS Pape zu Brilon ist am 9. März auf
<lb/>sein Ansuchen von seinem Amte entlassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>CC, Bei den Untergerichten.

<lb/>1. Direktoren.

<lb/>l) Der Land- und StadtgerichtS-Direktor Kölligs zu Seili-
<lb/>genstadt ist am 11. Januar pensionirt worden, 2) der Kam- 
<lb/>mergerichts Assessor Oppermann ist am 15. Januar zum
<lb/>Direktor des Land- und Stadtgerichts zu Ottmachau, Z)
<lb/>der Kreis-Justjjraih von Neitzscbütz am 23. Februar zu-
<lb/>gleich zum Direktor deS Land- und Stadtgerichts tu Ta-
<lb/>Piau, 4) der OberlandesaerichtS- und KreiS-Justirrath von
<lb/>Baczko eväem mit Beibehaltun- seines Ranges zum Di- 
<lb/>rigenten des Land- und Stadtgerichts zu Saatfeld, 5) der
<lb/>Land- und Stadtrichter, Kreis-Fustizrath Will eodem
<lb/>zum Direktor des Land- und Stadtgerichts zu Neidenburg,
<lb/>6) der OberlandeSgerichtSrath Mandel zu Breslau am i.
<lb/>März zum KreiS-Justizrarh und Direktor des Land- und
<lb/>Stadtgerichts zu Htrschberg, und 7) der Land- und Stadt- 
<lb/>richter Volmer zu Oelde am io. März zum Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Direktor daselbst ernannt worden, 8) der
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0440.tif"
                   n="438"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0440"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0440--><p/>
               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>Land« und Stadtgerichts-Direktor, Kreis-Justizrath Hirsch- 
<lb/>feld zu Lübbe» ist am 29. Mär» in derselben Eigenschaft
<lb/>an das Land- und Stadtgericht ,« Goldberg; und 9) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Direktor, Kreis-Justizrath Sü-
<lb/>ßenauth zu Goldberg «o-iem «lato in derselben Eigen- 
<lb/>schaft an das Land- uyd Stadtgericht ju Lübben versetzt
<lb/>wvrden, io) der Land- und Stadtrichter Regcnhertz zu
<lb/>Rheda ist am 3t. März jum Land- und Stadtgerichts-Di- 
<lb/>rektor daselbst ernannt.

<lb/>2. R ä t h e.

<lb/>1) Der Landgerichtsrath Ewald zu Eisleben ist am 16. Ja- 
<lb/>nuar mit Pension in den Ruhestand versetzt, 2) der Kam-
<lb/>mergrrichtS-Asseffor Lindenberg ist am 3. Februar »um
<lb/>LandgerichtSrath in Torgau, 3) der Land- und Stadtge,
<lb/>richts-Asseffor Martin Friedrich Schultz zu Culm
<lb/>«o6em ,um Land- und StadtgerichtSrath daselbst, und 4)
<lb/>der KammergerichtS-Affessor Gerliff am is. Februar »um
<lb/>Land- und StadtgerichtSrath in Frankenstein ernannt wor- 
<lb/>den; die beim Stadtgericht ju Berlin fungirenden Kammer-
<lb/>gerichts-Affefforen 3)Busse i., 6)Leonhardt und 7)Nbr-
<lb/>nrr sind am 7. März zu Iustijrkthen ernannt, 8) der
<lb/>Land- und StadtgerichtSrath Klawki ju Lissa ist am 8.
<lb/>Märj mit Pension in den Ruhestand versetzt, 9) der Land-
<lb/>und StadtgerichtS-Affessor Werner zu Lbbau ist am 16.
<lb/>Mär» zum Land- und StadtgerichtSrath daselbst, io) der
<lb/>der StadtsyndikuS und Patrkinonialrichtcr Reymann zu
<lb/>Jauer am 17. Mär; jum Justizrath, ii) der Kammergc-
<lb/>richtS-Affeffor Grätz i» Laasphe «oä«m claio zum Land-
<lb/>und StadtgerichtSrath bei der GcrichtSkommission zu Fi-
<lb/>lehne, und 12) der Landschafts-Syndikus Messerschmidt
<lb/>genannt von Arnim ju Stolpe zum Justizrath ernannt
<lb/>worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Land- und Stadtrichter.

<lb/>1) Der OberlandeSgerichtS-Affessor Ruffmann ist am 19.
<lb/>Januar ;um Land- und Stadtrichter zu Alienburg, 2) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Assessor Michelis zu Ahlen am
<lb/>2. Februar,um Land- und Stadtrichter daselbst, und 3)
<lb/>der Kreiö-Justijrath Rotier »u Prcnß. Eylau am 23.
<lb/>Februar zugleich jum Land» und Stadtrichter daselbst er- 
<lb/>nannt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Assessoren.

<lb/>Die Land- und Stadtgerichts-Affefforen 1) Listemann zu
<lb/>Heiligenstadt und 2) Liebelt zu Qucrfurt sind am 11.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0441.tif"
                   n="439"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0441"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0441--><p/>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>Januar mit Pension in den Ruhestand versetzt, s) der
<lb/>ObcrlandcsgerichtS-ReferendariuS Lehr ist am 25. Januar
<lb/>zum besoldeten Assessor und AktuariuS des JustizamtS Eslohe
<lb/>ernannt, 4) der Land- und Stadtgerichts-Assessor von
<lb/>Schlegtendal zu Halle im RavenSbergschen ist am 12.
<lb/>Februar in derselben Eigenschaft an das Land- und Stadt- 
<lb/>gericht zu Rahden versetzt worden, 5) der Justizamtmann
<lb/>Kosack ist am 23. Februar zum Assessor des Land- und
<lb/>Stadtgerichts zu Preuß. Eylau, 6) der Oberlandesgerichts-
<lb/>Affeffor Nietzki «ollem zum besoldeten Assessor des Land-
<lb/>und Stadtgerichts zu Tapiau, und 7) der Stadtrichter
<lb/>Monecke zu Saalfeld «ollsm zum Assessor des Land- und
<lb/>Stadtgerichts daselbst bestellt worden; 8) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Assessor Brausewetter zu Saalfeld ist am 23.
<lb/>Februar in gleicher Eigenschaft an das Land- und Stadt- 
<lb/>gericht zu Neidenburg versetzt, die OberlandeSgerichtS-As-
<lb/>sessorcn 9) von Tabouillot und io) Offenberg find
<lb/>am iS. Februar zu besoldeten Assessoren dcS Land- und
<lb/>Stadtgerichts zu Ahlen bestellt, li) der OberlandesgerichtS-
<lb/>RcferendariuS Neukirch ist am 29. Februar zum unbe- 
<lb/>soldeten Assessor des JustizamtS Olpe, 12) der Kammerge-
<lb/>richtS-Assessor Villa um e am 1. März zum besoldeten
<lb/>Assessor des Landgerichts zu Torgau, 13) der OberlaMS-
<lb/>deSgerichtS Referendarius Luyken am 2. März zum be- 
<lb/>soldeten Assessor und Untersuchungsrichter bei dem Juüiz-
<lb/>amte ArnSderg, 14) der OberkandcsgcrichtS-ReferendariuS
<lb/>von Prittwitz am 4. Mckrz zum unbesoldeten Assessor
<lb/>des Stadtgerichts zu Breslau, 15/ der OberlandeSgcrichtS-
<lb/>Rcferendarius Rostosky am S. März zum unbesoldeten
<lb/>Assessor des Landgerichts zu Naumburg, 16) der Oberlan-
<lb/>deSgcrichts-Referendarius Mayer am 7. März zum unbe- 
<lb/>soldeten Assessor deS Land- und Stadtgerichts zu Frankfurt,
<lb/>17) der OderlandeSgenchtS-Affessor Sviegelberg am 14.
<lb/>März zum besoldeten Assessor des Land- und Stadtgerichts
<lb/>zu Cottbus, 18) der Gerichtsamtmann von Stieglitz zu
<lb/>Laucha am 23. Mttz zum besoldeten Assessor des Land-
<lb/>und Stadtgerichts zu Querfurt, 19) der OberlandeSgcrichtS-
<lb/>RefcrendanuS von Kalkstein am 28. März zum unbe- 
<lb/>soldeten Assessor deS Land- und Stadtgerichts zu Ablen,
<lb/>20) der OberlandeSgerichts-ReferendaciuS Nolte am 31.
<lb/>Mstrz zum besoldet« Assessor dcS Land- und Stadtgerichts
<lb/>zu Schubin, und 2y der OberlandeSgerichtS-RefcrendariuS
<lb/>Jach nick am si. Rärz zum besoldeten Assessor des Land-
<lb/>und Stadtgerichts zi Jnowraclaw ernannt worden.

<lb/>5. Einzelz stehende Richter.

<lb/>1) Der Justizamtmann beb» Kreis-Justizamt Gumbinnen, Ju-
<lb/>stizrath Fleischer ist «, 1. Februar, und 2) der Gerichts-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0442.tif"
                   n="440"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0442"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>amtmarm Koch zu Zbrbig am 29. Februar mit Pension in
<lb/>in den Ruhestand versetzt worden.

<lb/>6. Subalternen.

<lb/>1) Der StadtgerichtS-Sekretair Münster zu Breslau ist am
<lb/>4. Januar mit Pension in den Ruhestand gesetzt, 2) der
<lb/>bisherige interimistische Aktuar Sommer ist am 5. Januar
<lb/>zum Büreau-Vorstehcr und zum Salarien- und Deposital-
<lb/>kasscn-Rendanten beim Stadtgericht zu Bunzlau, 6) der
<lb/>bisherige interimistische Aktuar Siebmann am 6. Ja- 
<lb/>nuar zum Aktuarius beim Land- und Stadtgericht zu Dem-
<lb/>min, und 4) der Salarienkassen-Kontrosteur Ludwig zu
<lb/>Rogasen am 6. Januar zum Sekretair und Büreau-Vor-
<lb/>ster beim dortigen Land- und Stadtgericht ernannt wor- 
<lb/>den, 5) der Exekutions-Inspektor von Godlewski beim
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Posen ist am 11 - Januar, 6)
<lb/>der Land- und Stadtgerichts-Registrator Rückert zu Thorn
<lb/>am 18. Januar, und 7) der Land- und Stadtgerichrs-Ak-
<lb/>tuar Spittel zu Mewe «ödem mit Pension in den Ru- 
<lb/>hestand gesetzt, 8) der Landgerichts-Kalkulator Gutsche ist
<lb/>am 60. Januar zum Deposiial- und Salarienkaffen-Ren-
<lb/>danten des Land- und Stadtgerichts zu Delitzsch ernannt
<lb/>worden, 9) der Land- und Stadtgerichts-Registrator P lehwe
<lb/>zu Neidenburg, und 10) der Land- und Stadtgerichts-Sr-
<lb/>kretair Kbchling zu Marburg sind am 1. Februar mit
<lb/>Pension in den Ruhestand gesetzt. Zu Kanzlei-Direktoren
<lb/>sind am 5. Februar im Großherzogthum Posen ernannt: 11)
<lb/>der Land- und StadtgerichtS-Sekretair Tamowskt beim
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Pieschen, 12) der Land- und
<lb/>StadtgerichtS-Sekretair KaniewSki beim Land- und
<lb/>Stadtgericht zu Krotoszv», 13) der Ober-Registrator von
<lb/>GrotkowSki beim Land- und Stadtgericht zu Gnesen,
<lb/>i4) der Land- und StadtgerichtS-Sekretair Marski beim
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Jnowreclaw, is) der Land- und
<lb/>StadtgerichtS-Sekretair Borchardt beim Land- und
<lb/>Stadtgericht zu Schncidemübl, ib) der Land- und Stadt- 
<lb/>gerichtS-Sekretair Klose beim Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Schdnlanke, 17) der Land- unk StadtgerichS-Sekretair
<lb/>Zioleckt beim Land- und Stadtgcricht zu Sckubin, und
<lb/>18) der Land- und StadtgerichtSSrkretair SodiesinSki
<lb/>br«m Land- und Stadtgericht zu IrzemeSzno; 19) der Land-
<lb/>nnd StadtgerichtS-Sekretair Ba an zu Lissa ist am 8. Fe- 
<lb/>bruar vcnsionirt worden, 20)demKalkulator Wbhlermann
<lb/>beim Vormundschaftsqericht in Merlin ist am 16. Februar
<lb/>der Titel „RechnungSrath" beisslegt, 21) der Jugroffator
<lb/>Pohl beim Land- und Stadtsricht zu Landesbut ist am
<lb/>7. März pensionirt worden, 2 ) der Depositalkassen-Ren-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0443.tif"
                   n="441"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0443"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0443--><p/>
               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>dant Keyser zu Schönlanke ift am 8. März zum Depo-
<lb/>sitalkassen-RendaNtcn und Kalkulator bei der GerichtSkom-
<lb/>mission zu Filehne, und 23) der ExckutionS-Inspektor
<lb/>Brown eodem zum Sekrctair und Bürcau-Vorsteher
<lb/>bei der eben genannten Behörde bestellt worden, 24) der
<lb/>Salarienkassen-Rendant Lück beim Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Schönlanke ist am 8. März zugleich zum Depositalkas-
<lb/>sen-Rendanten und Kalkulator daselbst ernannt worden, 25)
<lb/>der LandgerichtS-OiärariuS Kretzig ist am ii. März zum
<lb/>Sekretair des Land und Stadtgerichts zu Grcktz, 26) der
<lb/>Land- und StadtgerichtS-Sekretair Krufki zu Wreschen
<lb/>am 12. März zum Kanzlei-Direktor daselbst, 27) der Ober-
<lb/>landeSgerichts-ReferendariuS Fischer am 15. März zum
<lb/>Sekretair deS Land- und Stadtgerichts zu Marburg, 28)
<lb/>der Registratur- und Kanzlei-Gchülse Bülow am 19.
<lb/>März zum Sekretair und Büreau-Dorsteher bei der Ge-
<lb/>rtchtSkommission zu Liffa, und 29) der Oberlandesgerichts-
<lb/>Kanzlist Brinkmann am 25. März zum Deposital- und
<lb/>Salarienkasscn-Rcndanten des Land- und Stadtgerichts
<lb/>zu Hattingen ernannt worden, die Land- und Stadtge-
<lb/>richtS-Aktuaricn 30) Müller zu Cremmen und 3l)Meycke
<lb/>zu SenSburg sind am 28. März mit Pension in den Ru»
<lb/>bestand gesetzt worden, 32) der Obcrlandesgerichts-Rcfe-
<lb/>rendarius Plattncr ist am 30. März zum Sekretair des
<lb/>Land- und Stadtgerichts zu Mühlhausen ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. In der Nheinprovinz.
</p>
               <p>

                  <lb/>AA. Bei dem Appellations - Gerichtshöfe
<lb/>in Cöln.

<lb/>Der Appellationsgerichtsrath Günther ist am 20. Januar
<lb/>verstorben.
</p>
               <p>

                  <lb/>BB. Bei den Landgerichten und dem Ju--
<lb/>stizsena:e zu Coblenz.

<lb/>1. Räche.

<lb/>Der AppellationSgerichts-Assissor und Justizamtmann bei dem
<lb/>Justizamte Hammerstei» (zu Bendorf) Neuenborg ist
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0444.tif"
                   n="442"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0444"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0444--><p/>
               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>am 2i. Januar zum LandgerichtSrath tn Coblenz ernannt
<lb/>worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Assessoren.

<lb/>1) Der Landgerichts-Assessor Ritter zu Aachen tA am s. Fe- 
<lb/>bruar »um JnstruktionSrichtcr dasclbA ernannt worden, 2)
<lb/>der beim Oberlandesgerichte zu Arnsberg angcstcllte Asses- 
<lb/>sor von Handel ik unterm 14. Februar an das Land- 
<lb/>gericht zu Trier versetzt, 3) der Referendarius Carl Hauah
<lb/>ist am 25. Februar zum Assessor beim Landgerichte zu Cöln,
<lb/>unter Beilegung der Anciennitckt vom S. Februar ernannt
<lb/>worden, 4) der Referendarius Dr. Johann Heinrich
<lb/>Heimsith in Cöln ist unterm 6. Marz zum Assessor bei
<lb/>dem Landgerichte tn Cöln mit der Anciennitckt vom 9. Fe- 
<lb/>bruar bestellt worden, 5) der KammcrgerichtS-Affessor Mar-
<lb/>r ard ist unterm 18. Mckrz an das Landgericht zu Coblen;
<lb/>versetzt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Referendarien.

<lb/>Zu Referendarien sind ernannt:

<lb/>Die Auskultatoren i) Heinrich Correns am 12. Januar,
<lb/>2) Joseph Arnolds am 24. desselben Monats 3) Ber- 
<lb/>tram Schölgcn am 26. nämliche» MlS., 4) Johann
<lb/>Joseph Bocctocco am 29. ejusd., 5) Reiner Wall
<lb/>raff an 12. Februar und 6) Wilhelm Esser am 25.
<lb/>Mckrz, sämmtlich beim Landgerichte in Ciln, 7) der Refe- 
<lb/>rendarius Uellenberg in Düsseldorf ist uneerm 20. Mckrz
<lb/>aus sein Ansuchen aus dem Justizdicnste entlassen worden,
<lb/>8) der Referendarius Stommel beim Landgerichte in
<lb/>Düsseldorf ist unterm 27. März an das Landgericht zu Ko- 
<lb/>blenz versetzt worden.

<lb/>4. Subalternen.

<lb/>1) Der JustizsenatS-Sekretair Helling er zu Koblenz ist un- 
<lb/>term 1. Januar c. mit Pension in den Ruhestand versetzt,
<lb/>und an dessen Stelle 2) der Stadtgerichts-Sckrctair Jo- 
<lb/>seph Ludwig Krccker zu Wetzlar unterm 16. Februar
<lb/>zum JustizsenatS-Sekretair bestellt
</p>
               <p>

                  <lb/>00. Bei den Friesensgerichten.

<lb/>1. FriedenS'ichter.

<lb/>1) Der Friedensrichter ThomS zu Geilenkirchen (Landge-
<lb/>richtSbezirk Aachen) ist am 1. Januar als solcher nach
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0445.tif"
                   n="443"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0445"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0445--><p/>
               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>Dülken (im Landgerichtsbezirk Cleve) und 2) der Frie- 
<lb/>densrichter Kamp mann zu Dülken am nämlichen Tage
<lb/>in gleicher Eigenschaft nach Geilenkirchen verseht worden/
<lb/>3) der Friedensrichter Raquol zu Baumholder im Kreise
<lb/>St. Wendel (Landgerichtöbezirk Trier) und 4) Haubs in
<lb/>Grumbach im nämlichen Kreise und Landgerichtsbezirke sind
<lb/>beide unterm 26. Jaguar in den Ruhestand versetzt, 5) der
<lb/>Friedensrichter Dietzrath zu Meurs (Landgerichtsbezirk
<lb/>Cleve) ist am 22. Februar mit Tode adgegangen; und 6) der Frie- 
<lb/>densrichter PeterJosephGoffarrzu Rheinberg (im Land- 
<lb/>gerichtsbezirk Cleve) am 1Z. März in der Eigenschaft als Frie- 
<lb/>densrichter nach Meurö versetzt, 7) der Referendarius An- 
<lb/>ton Büchel er ist am 5. Februar rum Friedensrichter in
<lb/>Wachtendonk (Landgerichtsbezirk Cleve) bestellt, am 13.
<lb/>März aber als solcher nach Rheinberg versetztund 8) der Refe- 
<lb/>rendarius Julius Goffart am nämlichen Tage zum
<lb/>Friedensrichter in Wachtendonk bestellt, 9) der Friedens- 
<lb/>richter Philipp Gustav Meyberg in Eitorf (im Land- 
<lb/>gerichtsbezirk Cöln) ist am 20. März als Friedensrichter
<lb/>nach Elberfeld versetzt, io) der Friedensrichter Peter Jo- 
<lb/>seph Capellmann in Jülich ist am 15. März gestorben.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Subalternen.

<lb/>1) Der Friedensgerichtsschreiber Koch zu Cleve ist am 15. Ja- 
<lb/>nuar verstorben, und es ist 2) der GerichtSschreiber-Kandt-
<lb/>dat Friedrich Bernard Simons am 5. Februar zum
<lb/>FriedenSgerichtsschreiber in Cleve bestellt, 3) der Friedens- 
<lb/>gerichtsschreiber Ritt mann in Crefeld ist verstorben, und
<lb/>an dessen Stelle 4) der interimistisch beim Justizsenat zu
<lb/>Coblenz beschäftigte ebemaliae HülfsgerichtSschreiber beim
<lb/>Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken Bruno Faber am 5.
<lb/>Februar zum FriedenSgerichtsschreiber in Crefeld ernannt,
<lb/>6) der Friedensgerichtsschreiber Anton Wilhelm Reif- 
<lb/>ferscheid zu Trarbach ^tm -andgerichtsbezirk Koblenz) ist
<lb/>am 12. Februar an das Friedensgericht zu Kirchberg (im
<lb/>nämlichen Landgerichtöbezirk) in Stelle des 6) verstorbenen
<lb/>Friedensgerichtsschreibers Weygold versetzt; und 7) der
<lb/>bisherige Untergerichtsschreiber bei dem aufgelöseten Lan-
<lb/>deögericht zu St. Wendel Peter Joseph Mons am 12.
<lb/>Februar zum Friedensgerichtsschreiber in Trarbach ernannt
<lb/>worden, 8) an die Stelle des am 18. Januar mit Tode
<lb/>abgegangenen FriedmsgerichtSschreiber Stenmann zu
<lb/>Gummersbach (LandgenchtsbezirkS Cbln) ist 9) der Ge-
<lb/>richtöschreiber-Kandida^ Heinrich Best gen am 27. Fe- 
<lb/>bruar daselbst zum FritdcnsgerichtSschreiber bestellt, 10) der
<lb/>kommissarische GerichlSschreiber Wilhelm Rittmann
<lb/>zu St. Vith (LandgerichtSbezirk Aachen) ist am 21. März
<lb/>zum zriedenSgerichtsshreiber daselbst bestellt.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0446.tif"
                   n="444"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0446"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0446--><p/>
               <p>

                  <lb/>444
</p>
               <p>

                  <lb/>DD. Bei den Untergerichten im Bezirke
<lb/>des Justizsenats zu Coblenz.

<lb/>1. Richter.

<lb/>1) Der Referendarius Ludwig EmmeliuS ist unterm 23.
<lb/>Februar zum Justizamtmann beim Justizamte Hammerstein
<lb/>(zu Bendorf) ernannt, 2) dem Fürstlich SolmSschen Ju«
<lb/>stizamtmann Kt och zu Braunfels ist unterm 14. März der
<lb/>Charakter als Justizrath verliehen.

<lb/>2. Subalternen.

<lb/>Der Referendarius Krüger zu Ehrenbreitstein ist unterm 2.
<lb/>April zum erste» Sekretair beim Stadtgerichte in Wetzlar
<lb/>provisorisch ernannt worden.

<lb/>EE. Bei der Advokatur.

<lb/>1) Der Anwalt Baptist Hamm in Aachen ist unterm t6.
<lb/>Januar zum Advokat-Anwalt beim dortigen Landgerichte
<lb/>ernannt, 2) der Friedensrichter Engels in Elberfeld ist
<lb/>unterm 20. Januar zum Advokaten mit Anweisung seines
<lb/>Wohnsitzes in Siegburg ernannt worden, 3) der Advokat
<lb/>Peter Rütgers in Aachen ist am 6. März zum Advo- 
<lb/>kat-Anwalt bei dem Landgerichte in Aachen bestellt; und
<lb/>4) der Referendarius Vietor Rbeinstetn in Köln am
<lb/>18. März zum Advokat-Anwalt daselbst ernannt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>EE. Im Notariat.

<lb/>1) Der Notar Gerhard Schümmer zu Aachen ist auf sein
<lb/>Ansuchen unterm 2. März entlassen und 2) der Notariats-
<lb/>Kandidat Jacoh Schümmer am nämlichen Tage zum
<lb/>Nachfolger desselben bestellt worden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0447.tif"
                n="445"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0447"/>
            <div xml:id="d69231e43530"
                 type="section"
                 subtype="Biographisches"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ordens-Verleihungen an Justizbeamte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0447--><p/>
               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Ordens-Verleihungen

<lb/>an

<lb/>Justizbeamte.

<lb/>\ (cf. Jahrbücher Band 45. Seite 350.;
</p>
               <p>

                  <lb/>A. In der Zeit vom 19. Januar 1835 bis 17. Januar
<lb/>1836 erhielten:

<lb/>I. Dm Stern zum rothen Adler-Orden zweiter Klaffe mit
<lb/>Eichenlaub:

<lb/>Der OberlandeSgerichtS-Chef-Präsident von Gdtze zu Glogau.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Den rothen Adler-Orden zweiter Klaffe mit Eichenlaub:

<lb/>1) Der OderlandeSgerichtS-Prästdent AlSleben zu CiSlin. 2)
<lb/>Der Geheime Ober-TribunalSrath Haustein zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hl. Den rothen Adler,Orden dritter Klasse mit der Schleife:
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Der KammergerichtSrath, nachherig« Geheime Finanzrath E i ch-
<lb/>mann zu Berlin. 2; Der Geheime Justizrath und Kreis-
<lb/>Jnstizrath/ Kammerheir Graf vonHoverden-Plenke»
<lb/>auf Tbauer bei Stein,«. 3) Der KammergerichtS-Jnqui-
<lb/>sitoriaiS-Direltor Or. hitzig zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Den rothen Adler-Orben dritter Klaffe ohne Schleifer

<lb/>1) Der OberlandeSgerichtsrah Metting zu Münster. 2)Der
<lb/>Justizrath und JusttzkonmiffariuS Enger zu Breslau. 5)
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0448.tif"
                   n="446"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0448"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0448--><p/>
               <p>

                  <lb/>446


<lb/>Land, und StadtgertchtS-Direktor, Juftizrath Eotthoid
<lb/>zu Schmtedeberg.

<lb/>V. Den rothen Adler-Orden vierter Klasse:

<lb/>Der Juftizrath und Juftizamtmann Adresch zu LaaSphe.
<lb/>2) Der Kammergcrichts Sekretair und Hypotheken-Archi-
<lb/>var, Juftizrath Eckert zu Berlin. 3) Der Land- und
<lb/>Stadtrichter Strobandt zu Werne. 4) Der Geheime
<lb/>Juftizrath und Oberlandesgerichtsrath l-&gt;r. Neigebaur
<lb/>zu Bromberg, 5) Der Juftizrath und LandschaftsSyndi-
<lb/>kus Strölow zu Stolpe, ü) Der OberlandcsgerichtS-
<lb/>Salarienkassen-Rendant Hofrath Schneider zu Giogau.
<lb/>7) Der Pupillenrath Calmberg zu Berlin. 8) der Ad- 
<lb/>vokat-Anwalt Sitt zu Cdln.

<lb/>VI. D«v Allgemeine Ehrenzeichen:

<lb/>i) Der Gerichtsvollzieher Schrtder zu Neuerburg im Land-
<lb/>aerichtübezirke Trier. 2) Der Land- und Stadtgerichtsbote
<lb/>A l m zu Magdeburg. 3) Der Fürftenthumsqerichte-Botc und
<lb/>Exekutor EhruSczynSkizu Neiße. 4) Der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher ArenS zu Treis im LandgerichtSbczirke Eoblenz.
<lb/>5) Der Stadtgerichtsbote Knüppel zu Königsberg in
<lb/>Preußen. 6) Der StadtgcrichtSdiener Kauffmann zu
<lb/>Stettin. 7) Der Juftizamts-Exekutor Hoffmeifter zu
<lb/>Kaukehncn im OberlandeSgcrichtsbczirke Insterburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>L. Am Krönungs- und Orbensfeste, den 18. Januar
<lb/>1836, erhielten:

<lb/>I. Den Stern zum rothen Adler-Orden zweiter Klaffe mit

<lb/>Eichenlaub:

<lb/>i) Der Kanzler des Königreichs Preußen und TribunalS-Prck-
<lb/>sidcnt von Wegnern zu Königsberg. 2) Der Chef-Prck-
<lb/>sidentdes Reviftons- und KaffationShofeS Sethe zu Berlin.

<lb/>II. Den rothen Adler-Orden zwei/er Klasse mit Eichenlaub:

<lb/>1) Der Wirkliche Geheime Ober-^uftizrath von Goßler zu
<lb/>Berlin. 2) Der General-Prourator beim Reviftons- und
<lb/>Kassationshofe Eichhorn zu Berlin. 3) Der Oberlan-
<lb/>deSgerichtS-Präsident von S^lechten»al zu Paderborn.
<lb/>4) Der KammergerichtS-PrSsitrnt von Grolman zu Ber- 
<lb/>lin. 5) Der OberlandeSgrrchtS-Prässdsnt Steltzer z»
<lb/>Halberftadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>lli.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0449.tif"
                   n="447"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0449"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>HI. Die Schleife zum rothen Adler-Orden dritter Klaffe:

<lb/>Der Geheime Justizrath und General-Advokat Berghauß zu
<lb/>Cöin.

<lb/>IV. Den rothen Adler-Orden dritter Klaffe mit der Schleife:

<lb/>V Der Geheime Oder-Justiz- und Geheime Ober-Revissons-
<lb/>rath DurS bürg zu Berlin. 2) Der Geheime Justizrath
<lb/>von und zur Mühlen zu Berlin. 3) Der General-
<lb/>Prokurator beim Appellationshofc BierqanL;u Cdln.

<lb/>4) Der Geheime Oder-TridunalSrath Köhler zu Berlin.

<lb/>5) Der Geheime Oder-TridunalSrath Reinhardt zu Ber- 
<lb/>lin. 6) Der OberlandcSgericht«,Präsid«nt Fülledorn zu
<lb/>Marienwerder. 7) Der OberlanbeSgerichtS-Präsibent Os- 
<lb/>wald zu Breslau. 8) Der Geheime Justiz- und Kammer-
<lb/>gerichtSrath von Scholz und Hermensdvrf zu Berlin.
<lb/>9) Der Geheime Justiz- und Tribunalsrath Ebm zu Kö- 
<lb/>nigsberg. io) Der Geheime Justiz- and OderlandeSge-
<lb/>richtSrath Gerschow zu Stettin, n) Der OderlandeS-
<lb/>aerichisrath von Bigeleben zu Arnsberg. 12) Der Ge- 
<lb/>heime Justizrath und Direktor des Admiralität-- und Kom-
<lb/>merz.Kollegiums Stelter zu Königsberg. 13) Der Land-
<lb/>«nd Stadtgerichts-Direktor Oelrich- za Danzig.

<lb/>V. Den rothen Adler-Orde« vierter Klaffe:

<lb/>1) Der Geheime Justizrath Starcke zu Berlin. 2) Der Ge- 
<lb/>heime Ober-Revisionörath Graun zu Berlin. 3) Oer
<lb/>Landgerichts-Präsident Hoff mann zu Elberfeld. 4) Der
<lb/>Kammer-Präsident Schramm zu Düsseldorf. 3) Der
<lb/>Ober-Prokurator von Collenbach zu Cöln. 6) Oer Han- 
<lb/>delsgerichts-Präsident Guilquin zu Trier. 7) Der Ge- 
<lb/>heime Oder-TridunalSrath Püdvr zu Berlin. 8) Der
<lb/>OberlandeSgerichtS-Dieevräsident Selbstherr zu Maqde-
<lb/>burg. 9) Der OberlandeSgerichtS-Di'ttpräsident von Ger-
<lb/>lach zu Frankfurt. 10) Oer Oder-Appellationsratb Gon-
<lb/>nenfchmidt zu Greifswald, ll) Der Geheime Ju- 
<lb/>stizrath von Bohlen beim Ober-AppcllationSgcricht zu
<lb/>Greifswald. 12) Der Geheim« Justiz- und Kammerqe-
<lb/>richtSrath Wolfart zu Berlin. 13) Der Geheime Ju- 
<lb/>stiz- und OberlandeSgerichtSrath Möller zu Frankfurt.
<lb/>l4) Der Geheime Justiz - und OberlandeSgerichtSrath
<lb/>Hertel zu Breslau. 15) Der Geheime Justiz- und Oder-
<lb/>landeSgerichtAath Guifchard zu Magdeburg. 16) Der
<lb/>Geheime Justiz- und OberlandeSgerichtSrath Detter zu
<lb/>Halberstadt. 17) Der tzebeime Justiz- und OberlandeSge-
<lb/>rjchtSrath Schlüter »&gt; Münster. i8)'Oer Oberlandes-
<lb/>gerichtsratb Metting u Arnsberg. i9) Der Kriminal-
<lb/>Direktor Kaulfuß zu Kozmin. 20", Der Land- und
<lb/>StadtgerichtS-Direklor E^elt zu Dorsten. 21) DerLand-

<lb/>1836. H. S3. F f
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0450.tif"
                   n="448"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0450"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0450--><p/>
               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichts» Direktor Dr. Drescher zu Wittenberg. 22) Der
<lb/>Stadtgcrichtsrath Grabow zu Berlin. 23) Der Land-
<lb/>und Stadtrichter Zahn zu Unna. 2ä) Der Iuüizkommis-
<lb/>sariuS, Geheime Iustizrath Reinhardt zu Berlin. 25)
<lb/>Der Rechnungsrath im Justiz-Ministerium Dannehl zu
<lb/>Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Een St. Johanniter-Orden:

<lb/>t) Der Ober-AppellationSgerichtS-Prstjident von Franken-
<lb/>berg-LudwigSdorf zu Posen. 2) Der Oberlandesge-
<lb/>rtchtS-PrSsideiit von Scheldler zu Hamm

<lb/>VII. Da« Allgemeine Ehrenzeichen: ’

<lb/>1) Der Landgerichts- Ober-Sekretair Thierry zu Saarbrücken.
<lb/>2) Der LandgerichtSrSekretajr Neureuter zu Trier. 3)
<lb/>Der FriedenSgerichttschretder Mosblrch zu RanSdorff.
<lb/>L) Der FritdenSgekichtSschretdev U bl eS zu Bergheim. 5)
<lb/>Der FricdenSgcrtchtSfchrrider «rafft zu Hennef. 6) Der
<lb/>Gerichtsvollzieher Zimmermann zu Sicgdurg. 7) Der
<lb/>Gerichtsvollzieher Krähe zu Kempen. 8) Der Gerichts- 
<lb/>vollzieher Graß zu Mn- 9) Der Gerichtsvollzieher Zie- 
<lb/>gler.-zu Merzig. 10) Der Gerichtsvollzieher Menrath
<lb/>zu Barmen, ii) Der Kanzlei» und Kaffendiener im Ju-
<lb/>stit-Miiristerium Rührmund zu Berlin. 12) Der Stadt-
<lb/>gerjchtö-Kaüellan Bergsdorf zu Berlin. 13) De« Kri- 
<lb/>minal-Diener Pätsch zu Danzig, i-i) Der Ober-Appel-
<lb/>lationSgerichtSdiener Gabel zu Posen- 16) Der Kanzlci-
<lb/>dirner Conrad zu Siegen. 16) Der Oberlan-drSqerichtS-
<lb/>dore GamowSki zu- AbnigSberg. 17) Der Oderlgndrsge-
<lb/>richtr-Kanzleidienek Wenig zu Halberstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berlin, gedrnckt bei 3 S Starcke.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_47+1836_0451.tif"
             n="449"
             xml:id="zs1-2084725_47-1836_0451"/>
         <div xml:id="d69231e43911" n="Erster Abschnitt.">
      
            <head>Rechtswissenschaft</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>1836. H. 94.
</p>
            <p>

               <lb/>Gg
</p>
            <pb facs="2084725_47+1836_0452.tif"
                n="450"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0452--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_47+1836_0453.tif"
                n="451"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0453"/>
            <div xml:id="d69231e43948"
                 ana="scope_-_451-491"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die bei den Civil-Relationen für die dritte juristische Prüfung häufig wahrgenommenen Mängel</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0453--><p/>
               <p>

                  <lb/>45 i
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Urber die bei den

<lb/>Civil-Relationen für die dritte juristische
<lb/>Prüfung

<lb/>häufig wahrgenommenen Mängel.
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;rS

<lb/>&lt;4^/ie Allgemeine Gm'chts-Ordnung fordert
<lb/>Theil Z. Titel 4. §. 27.

<lb/>von den zur dritten Prüfung verstatteten Referenbarken
<lb/>di« Ausarbeitung zweier Probe.Relationrn in nweitläufti«
<lb/>gen, wichtigen, auf mehreren quaestionibus facti et juris
<lb/>beruhenden" Prozeßsachen. Durch diese Arbeiten, wozu
<lb/>in früheren Zeiten nur reponirte Akten in bereits entschie»
<lb/>denen Revisions-Sachen ausgegeben wurden, sollen die
<lb/>Kandidaten Beweise abiegen nicht nur von „gründlicher
<lb/>Rechtskenntniß", sondern auch von „der Gabe",

<lb/>„eine verwickelte Sache deutlich und richtig ausein»
<lb/>„anderzusetzen und bei deren Beurthrilung den rech-
<lb/>„ten Punkt zu treffen."

<lb/>Schon im Jahre 1801 gaben die häufigen und mannig- 
<lb/>fachen Ausstellungen, welche die Jmmedtat-Examinations«
<lb/>Kommission an den Probe-Relationen zu machen gefun- 
<lb/>den hatte, dem Königlichen Justiz-Departement Veran- 
<lb/>lassung, die zur dritten Prüfung sich vorbereitenden Re-
<lb/>ferenbarien durch die Präsidien erinnern zu lassen,

<lb/>„sich im Referi'ren nach guten Mustern zu richten
<lb/>„und dadurch mit der richtigen Grenzlinie zwischen
<lb/>„Weitschweifigkeit und Unvollständigkeit bekannt zu
<lb/>„machen, den hauptsächlichsten Gesichtspunkt: daß
<lb/>„der Zuhörer in den Stand gesetzt werden müsse,

<lb/>Gg 2
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0454.tif"
                   n="452"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0454"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0454--><p/>
               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>„fein Dotum so abzugeben, als ob von ihm selbst
<lb/>„die Akten gelesen, und die zur Begründung der
<lb/>„Entscheidung dienenden Gesetzstellen nachgeschlagen
<lb/>„worden, nie aus dem Auge zu lassen, und solcher-
<lb/>„gestalt den Vorschriften der Gerichtsordnung Theil
<lb/>„1. Titel 13. §. 7. vollständig zu genügen.
<lb/>Cirkular-Reskript vom 26. November 1801.

<lb/>N. C. C. T. XI. S. 613 no. 62.

<lb/>Diese Andeutungen wurden indessen im Laufe der
<lb/>Zeit vielfältig übersehen und immer seltener befolgt. Ab- 
<lb/>weichende Ansichten oder Voraussetzungen über die Anfor- 
<lb/>derungen an eine Probe-Relation blieben vorherrschend.
<lb/>Die Mehrzahl der Kandidaten betrachtete die Zutheilung
<lb/>von Probe-Referendis fortdauernd mehr wie eine« ihnen
<lb/>dargebotene Gelegenheit, ihre Studien über die vorliegende
<lb/>Rechts-Materie in größter Ausführlichkeit zu entwickeln;
<lb/>sie gaben sich daher vorzugsweise dieser Richtung hin,
<lb/>zogen in ihren Ausarbeitungen alles irgend Verwandte
<lb/>mitheran, verloren sich in das Feld gelehrter Unter- 
<lb/>suchung und gaben ihren Relationen einen Umfang, der
<lb/>nicht selten die Grenzen einer förmlichen Abhandlung
<lb/>noch überschritt. Die Sorge für richtige Oekonvmie in
<lb/>dem historischen und in dem kritischen Theile der Arbeit,
<lb/>insbesondere für zweckmäßige Einrichtung des voraufzu- 
<lb/>schickenden Geschichtsvortrags, war dabei oft tief im Hin- 
<lb/>tergründe geblieben und namentlich der eben bezeichnete
<lb/>Abschnitt theilte entweder das Gebrechen des Ganzen —
<lb/>übermäßige Weitläuftigkeit —, oder er war auf andere
<lb/>zum Theil entgegengesetzte Weise vernachlässigt. Aehn-
<lb/>liches widerfuhr dem zunächst so wichtigen Abschnitte von
<lb/>den sogenannten wesentlichen, die Abfassung eines
<lb/>Endurtheils bedingenden Förmlichkeiten. Die Beur-
<lb/>theilung und Nachweisung derselben ward bald ganz
<lb/>unterlassen, bald zu kur; abfertigend oder am Unrechten
<lb/>Orte gegeben, bald auf die ermüdendste Weise mit einer
<lb/>Herzähiung aller und jeder in und an den Akten sonst
<lb/>wahrgenommenen Mängel verwebt.

<lb/>Arbeiten solcher Art, wie wenig sie auch dem Wesen
<lb/>einer Relation für ein Richter-Kollegium und den darauf
<lb/>hindeutenden Vorschriften der Gerichtsordnung und des
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0455.tif"
                   n="453"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0455"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0455--><p/>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>angeführten Cirkular-Reskripts entsprachen, fanden gleich- 
<lb/>wohl, bei sonst anjuerkennender innerer Güte, billige
<lb/>Nachsicht, so lange — zum Theil nach eigenen begleiten- 
<lb/>den Aeußerungen der Verfasser — angenommen werden
<lb/>durfte, daß großentheils so und nicht anders wohl nur
<lb/>in dem Bewußtsein gearbeitet worden,

<lb/>die Probe-Relationen, aus bereits in letzter Instanz
<lb/>abgeurtrlten Prozeß-Akten gefertigt, würden nun doch
<lb/>einmal zum praktischen Gebrauch nicht benutzt, we- 
<lb/>der in einem Kollegio, noch selbst in der Examina«
<lb/>tions- Kommission wirklich vorgelesen, vielmehr
<lb/>nur, unter Zurhandnehmung der Akten oder der Tri- 
<lb/>bunals-Relationen, von den Censoren daheim gele- 
<lb/>sen, da denn nach der Erfahrung, bei dem in jedem
<lb/>Augenblick möglichen Anhalten, auch Nach, und Zu,
<lb/>rückschlagen in der Relation und in den Akten, man- 
<lb/>cher Auswuchs weniger unbequem hervortrete, manche
<lb/>Lücke williger übersehen werde.

<lb/>Zur Beseitigung solcher Voraussetzungen, ohne die gewiß
<lb/>manche der Probearbciten ganz anders würde gestaltet ge- 
<lb/>wesen sein, bedurfte es in der That einer Maaßregel wie
<lb/>diejenige Sr. Excellenz des Herrn Justiz-Ministers Müh-
<lb/>ler in der Verfügung v. 12. August 1833.

<lb/>Jahrbücher Bd. 42. S. 146—149
<lb/>mit welcher Verfügung, kann man sagen, eine neue
<lb/>Epoche für das Probe-Refcriren der Kandidaten begon- 
<lb/>nen hat. Nach ihr sollen die Probe-Relationen fortan
<lb/>nicht mehr aus reponirten, sondern aus kurrenten,
<lb/>zum Spruch in letzter Instanz vorliegenden Akten, entwe- 
<lb/>der bei einem der Provinzial-Landes-Justiz-Kollegirn, oder
<lb/>bei dem Geheimen Ober-Tribunal angefertigt, und es soll
<lb/>versucht werden, von ihnen zunächst bei diesen Gerichts- 
<lb/>höfen zum Zweck der Aburtelung Gebrauch zu ma- 
<lb/>chen, bevor sie an die Examinations - Kommission zur
<lb/>spezielleren Censur gelangen.

<lb/>Schon diese Anordnung für sich allein mußte die
<lb/>Kandidaten darauf hinleiten, daß für den Zuschnitt und
<lb/>die Ausstattung ihrer Probe-Relatioyen bas.praktische Le-
<lb/>dürfniß der vorherrschende Gesichtspunkt uno Maaßnäb
<lb/>sein solle; mußte fle mehr wie je daran, erinnern, daß
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0456.tif"
                   n="454"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0456"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>454
</p>
               <p>

                  <lb/>bi« Abforderung dirser schriftlichen Probeleistungen, neben
<lb/>der abgesondert stattfindrnden mündlichen
<lb/>Prüfung ihrer theoretischen Rechtskenntnisse
<lb/>und ihrer Urtheilskraft, in der Thal vornehmlich
<lb/>nur den Zweck haben könne» auch den Grad ihrer prak- 
<lb/>tischen Ausbildung, ihrer Uebung und Gewandheit
<lb/>für das Leben des Dienstes ju erforschen. — Al- 
<lb/>lein die erwähnte Verfügung v. 12. August 1833 hatte
<lb/>auch noch besonders unter Nummer 3, die fortan uner- 
<lb/>läßlichen Anforderungen an eine Proberelation mit den
<lb/>wenigen aber umfassenden Worten hervorgehobrn:

<lb/>daß dieselbe zum praktischen Gebrauch mit Sorgfalt
<lb/>gearbeitet, kein erhebliches Moment darin übergan- 
<lb/>gen sein, der schriftliche Vortrag aber dennoch durch
<lb/>«ine gedrängte Kürze und durch Klarheit sowohl der
<lb/>faktischen Zusammenstellung als der RechtSauSfüh.
<lb/>sich empfehlen müsse.

<lb/>Zeder bisherige Zweifel durfte jetzt um so mehr beseitigt
<lb/>scheinen, als bereits in einem Reskripte v. 9. Januar 1833,
<lb/>Jahrbücher Bd. 41. S. 234

<lb/>welches den Kandidaten „zur Ausarbeitung ihrer Probe-
<lb/>Relationen in derjenigen Vollendung, die sie ihnen über- 
<lb/>haupt zu geben im Stande," die erforderliche Dispensa,
<lb/>tion von andern Arbeiten zustcherte, diese Relationen als
<lb/>Mittel bezeichnet waren,

<lb/>„den hellen Kopf, der das Wesentliche vom Unwe,
<lb/>„sentlichen zu sondern versteht, sowie den Verfertiger
<lb/>„von weitläuftigen Aktenauszügen, den gebildeten,
<lb/>„der Sprache und eines wohlgeordneten präzisen
<lb/>„VvrtragS mächtigen Referenten und den unausge-
<lb/>„bildeten, unsicher», sich wiederholenden Skribenten
<lb/>„zu unterscheiden."

<lb/>Dessen ungeachtet find seitdem fortwährend und in nicht
<lb/>geringer Zahl Probearbeiten vorgekvmmen, die, wenn
<lb/>auch gerade nicht ganz der ungünstigen Seite jener Pa- 
<lb/>rallele angehörend, doch immer noch besonders in Be- 
<lb/>ziehung auf ihre Technik, zu Rügen vielfacher Art Anlaß
<lb/>gaben, und nunmchr, von dem vorherrschenden Gesichts- 
<lb/>punkte praktischer Brauchbarkeit aus, ohne weitere Nach- 
<lb/>sicht verworfen werden mußten, wie leidlich, selbst brfrie-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0457.tif"
                   n="455"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0457"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>455
</p>
               <p>

                  <lb/>digend anch sonst die materielle Behandlung brS Falle-
<lb/>erscheinen, wie vollkommen sie in Hinsicht auf Rechts»
<lb/>kenntniß, Scharfsinn und Beurtheilungskraft des Kandi- 
<lb/>daten die günstigen Zeugnisse, mit welchen derselbe jur
<lb/>dritten Prüfung entlassen worben, bestätigen mochte. Er- 
<lb/>innern die Probe-Relationen aus neuerer Zeit allerdings
<lb/>seltener noch an jkse^ügellAM^MMM, für welche
<lb/>oft zwei bis drei Buch Papier nicht ausgereicht hatten,
<lb/>so zeigt sich dafür an vielen derselben nunmehr bas an- 
<lb/>dere Extrem: der Referent ist über dem Streben nach
<lb/>Kürze in die entschiedenste Unvollstaudigkeit und Ungründ-
<lb/>lichkeit verfallen. Oder er hat zum wenigsten jenes Stre- 
<lb/>ben nicht überall auf den rechten Puukt zu richten ge- 
<lb/>wußt; die Harmonie in den Thrilen seines Vortrages
<lb/>fehlt, die Befriedigung des Zuhörers wird, wenn nicht
<lb/>geschmälert, doch über die Gebühr hingehalten. Auch
<lb/>zeigt sich in den Relationen immer noch häufig ein
<lb/>Schwanken in der Absonderung des Erheblichen vom
<lb/>Unerheblichen und in der Ordnung und Vertbeiiung des
<lb/>gesonderten Stoffs; eine Unsicherheit in der Auffassung
<lb/>und Verwirklichung des Begrisss vom Praktischen.
<lb/>Zuweilen wird noch ein Hinneigen zu veralteten oder
<lb/>mehr dem gemeinen Prozeß angehörigen Formen sichtbar.

<lb/>Die Allgemeine Gerichtsordnung verbreitet sich nur
<lb/>in wenigen Sätzen, nur in einem einzigen Paragraphen
<lb/>Th. I. Tit. 13. §. 7.

<lb/>über die allgemeinen Erfordernisse einer Relation; sie fügt
<lb/>aber auch sogleich den Grund hinzu und giebt damit
<lb/>einem jeden Referenten den treffendsten Fingerzeig:

<lb/>„Bestimmtere Vorschriften über die Abfassung der
<lb/>„Relationen und die dabei zu beobachtende Methode
<lb/>„und Ordnung" — heißt es am Schlüsse des §. 7.
<lb/>„~7 können nach der Natur der Sache hier
<lb/>„nicht ertheilt werden, da die vernünftige Er-
<lb/>„wagung der eigenthümlichen Beschaffenheit
<lb/>„einer jeden vorliegenden Sache einem aufmerksamen
<lb/>„Referenten die Methode, wie bei dieser Sache
<lb/>„der (vorbestimmte) Zweck einer jeden Relatio« am
<lb/>„nächsten und sichersten erreicht werben könne, von
<lb/>„selbst an die Hand geben wird."
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0458.tif"
                   n="456"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0458"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>An einer andern Stelle in der Allgemeinen Gerichts-
<lb/>Ordnung

<lb/>Theil 3. Titel 3. 4. 52.,
<lb/>ist diese Andeutung mit den Worten erneuert:

<lb/>es komme bei dem Referiren zu sehr auf die beson«
<lb/>dem Umstände jeder vorliegenden Sache an, als daß
<lb/>sich dafür mehr als allgemeine Regeln geben ließen.
<lb/>Es ist nicht die Absicht des gegenwärtigen Aufsatzes, den- 
<lb/>noch die Aufstellung einer Reihe von Vorschriften in
<lb/>Form einer Anweisung zum Praktisch - Referiren zu ver- 
<lb/>suchen. Dies möchte eben so fruchtlos bleiben, wie es
<lb/>die mancherlei im Druck erschienenen Anleitungen, in so
<lb/>weit sie fast in nichts als einer Aufhäufung spezieller
<lb/>Beispiele und Normen bestehen, der Erfahrung zufolge
<lb/>bis jetzt geblieben sind.

<lb/>Nur einige allgemeine Gesichtspunkte für
<lb/>die Erreichung des Zweckes einer jeden Relation, wie
<lb/>ihn die Allgemeine Gerichtsordnung Th. I. Tit. 13. 4.7.
<lb/>im Eingänge und das Cirkular-Reskript v. 26. November
<lb/>1801 andeuten, mögen mit Hoffnung einigen Erfolges
<lb/>hier aufgestellt werben.

<lb/>Der Referent muß

<lb/>einerseits im Interesse der Partheien, als de,
<lb/>rrn gemeinschaftliches Organ er die Veranlassung des
<lb/>Streits, die in den Akten enthaltenen Bchauprungen und
<lb/>Anträge und die zu deren Unterstützung oder Widerlegung
<lb/>angeführten Gründe dem versammelten Kollegium vorzu- 
<lb/>führen hat, diesen geschichtlichen Abschnitt seiner Aufgabe
<lb/>so treu, vollständig und übersichtlich, zugleich so frei von
<lb/>Einmischung jeglicher Aeußerung, welche ein Urtheil in
<lb/>sich schließt, einzurlchten sich bemühen, daß wenn die Par-
<lb/>theien selbst bei der Vorlesung zugegen wären, kein
<lb/>Theil mit Grunde über Gefährdung sich zu beklagen ha- 
<lb/>ben könnte.

<lb/>Er muß aber auch

<lb/>andererseits im Interesse der Zuhörer, in deren
<lb/>Stelle er die Verhandlungen gelesen, die Legalität und
<lb/>Spruchfähigkeit derselben zu prüfen, das Thatsächliche
<lb/>und das Rechtsverhältnis! der Sache zu untersuchen ge- 
<lb/>habt hat, bei getreuer Ablegung seiner Rechenschaft hier-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0459.tif"
                   n="457"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0459"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>über, zugleich seinem Vortrage in allen Theiien diejenige
<lb/>Anordnung, Oekonomie und Abrundung geben, welche
<lb/>von der nothwendigen Rücksicht auf Erhaltung
<lb/>der Aufmerksamkeit, auf Erleichterung der
<lb/>Auffassung, auf den Auskauf der Zeit und
<lb/>auf die Kenntniß und Bildung der sachverstän»
<lb/>digen Zuhörer erheischt und bedingt werden. —

<lb/>Das einfachste und sicherste Mittel, beide Gesichts- 
<lb/>punkte in der Relation vereint walten zu lassen, wird
<lb/>immer sein, die Disposition zu derselben auf den Probier«
<lb/>stein eineS wohlgeordneten mündlichen Vortrages j
<lb/>zu bringen, dessen Surrogat ja der schriftliche j
<lb/>nur sein soll. In derselben Weise, in welcher der Re»
<lb/>ferent, wäre die Sache zum mündliche» Bortrag bestimmt,
<lb/>dieselbe in freier Rede, (nur allenfalls mit schriftlichen-
<lb/>Notizen zur Unterstützung des Gedächtnisses auf den
<lb/>Nothfall versehen) vortragen würde und vortragen müßte,
<lb/>wenn nicht unabwendlich über kurz oder lang entweder
<lb/>Rückfragen oder Zeichen von Ungeduld Seitens der Zu«
<lb/>Hörer ihn unterbrechen sollen, in derselben Weise wird be- 
<lb/>stimmt auch der schriftliche Vortrag der nemlichen Sache
<lb/>berechnet und eingerichtet werden können, um seinem
<lb/>Zwecke zu entsprechen und das Kollegium wie die Par- 
<lb/>theien, wären diese mit anwesend, gleich sehr zu be- 
<lb/>friedigen.

<lb/>Zur näheren Erläuterung des Gesagten sollen hier
<lb/>die hauptsächlichsten jener Erinnerungen, zu welchen unter
<lb/>einer bedeutenden Zahl von Proberelationen bald die eine,
<lb/>bald die andere mehr oder weniger Anlaß gegeben hat,
<lb/>aus allen Stadien des Referirens nach deren natürlichen
<lb/>Folge-Ordnung ausgezeichnet und unter steter Zurückführ
<lb/>rung auf die zuvor aufgestellten Gesichtspunkte entwickelt
<lb/>werden. Vielleicht gelingt es eher auf diese mehr negative
<lb/>Weise, das bessere Referiren zu fördern. Dabei mögen
<lb/>selbst einige Bemerkungen von geringerer Bedeutung nicht
<lb/>ausgeschlossen werden. Denn wie wenig dergleichen Rü- 
<lb/>gen auch jemals dahin führen können, um ihretwillen eine
<lb/>im Uebrigen brauchbare und lobenswerthe Arbeit zu ver- 
<lb/>werfen, so wird deren Beachtung doch immer mit dazu
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0460.tif"
                   n="458"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0460"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>beitragen, den Relationen ihrer praktischen Bestimmung
<lb/>nach eine desto größere Vollendung zu geben.

<lb/>I. Rubrizirung der Relation und Bezeichnung
<lb/>der Partheien im Kontexte derselben.

<lb/>1. Manche Referenten behalten in dem Rubrum
<lb/>ihrer aus Akten zweiter oder dritter Instanz zu fertigen- 
<lb/>den Relationen unbedingt diejenige Stellung der Parteien
<lb/>bei, welche dieselben in der ersten Instanz einander gegen- 
<lb/>über eingenommen haben; andere wechseln mit der Be- 
<lb/>zeichnung der Parteien in dem Vortrage selbst, bei dem
<lb/>Uebergange aus der «inen Instanz in die andere.

<lb/>Beides ist nicht praktisch. Um dem Kollegium gleich
<lb/>zu Anfänge brmerklich zu machen, durch welchen Theiles
<lb/>Berufung die vorzutragende Sache in die zweite (dritte)
<lb/>Instanz gediehen ist, muß in dem Rubrum, durch welches
<lb/>der Referent ja die Parteien, so zu sagen, bei der Ver- 
<lb/>sammlung einführen soll, allemal der AvveLmt (Revident),
<lb/>gleichviel ob dies der ursprüngliche Klager oder Verklagte
<lb/>ist, voran genannt werden. Nur, wenn beide Theile
<lb/>das Rechtsmittel ergriffen haben, ist ihre erste Stellung
<lb/>beizubehalten, entweder unter Vorausschickung der Worte:
<lb/>In wechselseitigen Appellativus-(Revisions-) Sachen
<lb/>des jc.

<lb/>oder mit dem Nachsatz:

<lb/>jetzt beiderseits Appellanten (Revidenten) und Appel-
<lb/>laten (Revisrn).

<lb/>In Revisions-Sachen auch noch nebenher in dem
<lb/>Rubrum auzugeben, welcher Lheil in der zweiten In- 
<lb/>stanz Appellans und Appellat gewesen, ist jedenfalls über- 
<lb/>flüssig.

<lb/>Was die fernere Benennung der Partheien m der
<lb/>Geschichtserzählung betrifft, unter welchem Namen die so- 
<lb/>genannte species facti und die Prozeßgeschichte zusam- 
<lb/>menbegriffen werden, so kann es unleugbar den Zuhörern
<lb/>wie beim freien mündlichen Vortrage so auch hier nur
<lb/>erwünscht sein, wenn der Referent die streitenden Theile,
<lb/>so lange es sich um die Angabe dessen handelt, was dem
<lb/>Rechtsstreite thatsachlich voraufgegangen ist, lediglich noch
<lb/>mit ihren Eigennamen und erst beim Beginn der Prozeß-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0461.tif"
                   n="459"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0461"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>gcschichte alS Kläger und Verklagte bezeichnet, diese
<lb/>letztere Bezeichnung auch fortan durchweg, selbst in dem
<lb/>gutachtlichen Theile der Relation beibehält. Das
<lb/>Wechseln damit, so wie der Vortrag das Appellatorium
<lb/>und Reviforium beschreitet, in der Weise, daß nunmehr
<lb/>statt vom Verklagten, „vom Appellaten" (Revisen), statt
<lb/>vom Kläger „vom Appellanten" (Revidenten) geredet
<lb/>wird, gewährt keinen Nutzen, kann aber leicht verwirren
<lb/>oder zu störenden Nachfragen veranlassen, wer der Appel-
<lb/>lat, wer der Revident, ob es der Kläger, ob eS der Ver- 
<lb/>klagte sei. Manche wählen den Ausweg, die Parteien
<lb/>zwiefach zu bezeichnen und reden ;. B. durchweg und
<lb/>immerfort „vom Kläger und Appellanten" (Revidenten),
<lb/>„vom Verklagten und Appellaten" (Revisen); dies macht
<lb/>aber den Vortrag auf die Dauer schleppend und ist un«
<lb/>nöthig, wenn die Zuhörer die veränderte Rolle der Par- 
<lb/>teien schon aus dem Rubrum der Relation erfahren und
<lb/>aufgefaßt haben.

<lb/>2. Nächstdem zeigen sich häufig auch darin Mängel,
<lb/>daß die Parteien nach Namen, Stand und Wohnort un- 
<lb/>genau bezeichnet, oder bisher nicht genannte Interessenten
<lb/>aus Adhibendis, namentlich aus Nachlaß« und Vor- 
<lb/>mundschafts-Akten eingeschoben, dagegen andere wegge- 
<lb/>lassen sind, ohne daß der Grund zu solchen Veränderun- 
<lb/>gen aus den Prozeß-Akten selbst hervorgeht, noch bei der
<lb/>Prüfung der wesentlichen Förmlichkeiten von dem Kandi- 
<lb/>daten näher angegeben wird. Dies gilt namentlich von
<lb/>Litisdenunciaten oder Intervenienten, welche in dem Ru- 
<lb/>bro^ des vorigen Urtels neben den Parteien noch mit auf- 
<lb/>geführt stehen, deren aber der Referent so .wenig in dem
<lb/>Rubro seiner Relation als sonst weiter gedenkt.

<lb/>U. Geschichtserzählung.

<lb/>Bei diesem ersten so schr wichtigen Abschnitte einer
<lb/>jeden Relation wird von den Kandidaten am hänfigsten
<lb/>gefehlt.

<lb/>1. Einige geben so gut wie gar keine Geschichtser- 
<lb/>zählung, höchstens einen magern Umriß von dem Streit- 
<lb/>fälle als Einleitung, schreiten alsdann sofort znr Abgabe
<lb/>ihres Gutachtens über formalia und materialia, und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0462.tif"
                   n="460"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0462"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>lassen erst aus diesem das Kollegium erfahren, um was
<lb/>es sich eigeutlich in der Sache handelt!

<lb/>2. Andere beginnen, ohne Voranschickung dessen, was
<lb/>als Veranlassung zu dem Prozesse thatsächlich außer
<lb/>Streit liegt, unmittelbar mit der Prozeßg«schichte,
<lb/>also mit dem, was der Kläger vor- und angetragen, der
<lb/>Verklagte geantwortet und eingewendet hat. Jene that-
<lb/>sächlichen Umstände aus der Zeit vor dem Beginn des
<lb/>Prozesses werden dabei, in Gestalt von Behauptungen
<lb/>einerseits, von Zugeständnissen andererseits, ebenfalls nur
<lb/>relativ vorgetragen.

<lb/>3. Noch andere trennen zwar beides, die species
<lb/>facti und die Prozeßgeschichte, überfüllen dieselben aber
<lb/>mit einer Masse von Einzelnheiten, auf die es theilweise
<lb/>den Zuhörern überhaupt nicht oder doch vorerst nicht an- 
<lb/>kommen kann.

<lb/>4. Andererseits werden wiederum häufig Ungleichhei- 
<lb/>ten oder Lücken in diesem Abschnitte merkbar, welche be- 
<lb/>sorgen lassen, der Kandidat habe einstweilen mit Manchem
<lb/>zurückgehalten, waS gleichwohl zur Vollständigkeit des von
<lb/>den Zuhörern aufzufassenden Bildes gehören möchte.

<lb/>Die Verwerflichkeit dieser verschiedenen Methoden
<lb/>bedarf beim Rückblick auf die oben hervorgehobene dop- 
<lb/>pelte Stellung und Verpflichtung des Referenten keines
<lb/>Beweises. In dem einen Falle ist und bleibt Meister
<lb/>der Sache der Referent allein; in dem andern wird
<lb/>die Absonderung des Unstreitigen von dem Streitigen,
<lb/>welche dem Referenten oblag, dem Kollegium anheim
<lb/>gegeben. In dem dritten Falle wird die Aufmerksamkeit
<lb/>der Zuhörer allen Anhaltes beraubt, daher unvermeidlich
<lb/>geschwächt und endlich wohl ganz unterbrochen, weil
<lb/>doch mit Bestimmtheit vorauszuschen ist, daß der Refe- 
<lb/>rent im Verfolg seines Gutachtens zu Wiederholungen
<lb/>aller Art genöthigt sein wird. — Der letzte Fall endlich
<lb/>stellt sich ziemlich dem ersten gleich und gefährdet nicht
<lb/>viel weniger die Parteien wie das Kollegium.

<lb/>Die zu Anfang dieses Aufsatzes hingestellten Gesichts- 
<lb/>punkte führen zu folgenden Betrachtungen über die Mit- 
<lb/>tel, den aus dem Lesen der Akten gewonnenen Stoff
<lb/>zweckmäßig zu vrrtheilen und zu verwenden, das richtige
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0463.tif"
                   n="461"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0463"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>Maaß zwischen dem Zuwenig und dem Zuviel zu treffen

<lb/>und festzuhalten.

<lb/>Wie bei dem mündlichen Vortrage einer Sache
<lb/>der Gegenstand mit einigen einleitenden Worten vorweg
<lb/>bezeichnet zu werden pflegt, so kann, zumal in verwickel- 
<lb/>ten Fällen, auch bei dem schriftlichen Vortrage eine kurze
<lb/>Vorandeutung dessen, worüber die Parteien streiten, und
<lb/>worauf die Zuhörer ihre Aufmerksamkeit zu richten haben
<lb/>werden, ohne Zweifel von Nutzen sein. Allein eine solche
<lb/>Einleitung darf doch niemals (von den sogenannten
<lb/>Punkten-Sachen abgesehen) die eigentliche Geschichtserzäh.
<lb/>lung vertreten sollen, sie hat überhaupt immer manches
<lb/>Bedenkliche. Soll die Einleitung dem Zwecke, dem Zu,
<lb/>Hörer den Gegenstand des Streits vorweg bestimmt zu
<lb/>bezeichnen, irgend genügen, so muß sie das streitige Ver,
<lb/>hältniß seiner rechtlichen Natur nach Herausstellen. Oft
<lb/>ist dies leicht, oft schwierig. Ist das dem Prozesse zum
<lb/>Grunde liegende Geschäft in seinem rechtlichen Wesen klar
<lb/>und unstreitig, ;. B. wird aus einem Kaufe, einer Cesflon,
<lb/>einer Schenkung rc. geklagt, und betrifft der Streit nur
<lb/>die Rechtsgültigkeit, die Erfüllung, so läßt sich allerdings
<lb/>der Gegenstand gleich Anfangs bestimmt angeben; allein
<lb/>in solchen Fällen bedarf es einer vorläufigen Andeutung
<lb/>der Art selten, vielmehr wird dann die einfache Erzäh- 
<lb/>lung des Geschäfts selbst genügen. Ist dagegen das dem
<lb/>Ansprüche zum Grunde liegende Verhältniß in seiner
<lb/>rechtlichen Bedeutung, im Begriff streitig; so wird in
<lb/>einer Einleitung mit Sicherheit darüber sich kaum etwas
<lb/>sagen lassen und der Zuhörer dann aus dem Vortrage
<lb/>des Sachverhältnisses das Wesen des Rechtsverhältnisses
<lb/>sich selbst konstruiren müssen. — Wir dem aber auch sei,
<lb/>immer wird der Referent, will er ein solches Vorwort
<lb/>geben, alles zu vermeiden haben, was geradezu oder ver- 
<lb/>deckt auf ein Urtheil hinausgeht, und dahin führen könnte,
<lb/>die Zuhörer, wenn auch nur kurze Zeit, iin Voraus «in-
<lb/>zunehmen. Er wird daher nicht, wie es wohl zu gesche- 
<lb/>hen pflegt, sich erlauben dürfen, mit den Worten zu be- 
<lb/>ginnen: es kommt in dieser Sache darauf an, u. s. w.
<lb/>oder: es handelt sich um die Entscheidung nachstehender
<lb/>Fragen, u. s. w. Außerdem fordert der Charakter einer
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0464.tif"
                   n="462"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0464"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>462
</p>
               <p>

                  <lb/>solchen Einleitung und ihr Verhältnis! ;u der nachfol- 
<lb/>genden eigentlichen Geschichts-Erzählung, daß darin nichts
<lb/>der letzter« Angrhöriges. schon mit übertragen, fle mithin
<lb/>von faktischen Angaben, von Namen, Zahlen und dergl.
<lb/>noch ganz frei gehalten werde.

<lb/>ES wird kaum einen Rechtsstreit geben, welchem nicht
<lb/>irgend eine oder mehrere unstreitige Tbatfachen als
<lb/>Veranlassung jUm Grund lägen. Daß die Zuhörer dies«
<lb/>Thatfachen, mögen sie nun schon beim Beginn des Pro.
<lb/>zesseS festgestanden haben oder erst im kaufe desselben
<lb/>durch anerkannte Urkunden, durch Zugeständnis! oder sonst,
<lb/>ermittelt und festgestellt worden sein, zunächst kennen
<lb/>lernen müssen, bevor ihnen die Anträge, Berufungen und
<lb/>Kontestationrn der Parteien mitgeiheilt werden, liegt in
<lb/>der Natur der Sache. Die Gerichtsordnung macht Th.
<lb/>I. Tit. 10. 29. schon dem Jnstruenten der Sache

<lb/>zur Pflicht,

<lb/>„nach Anleitung der btS zum statu» causae et con- 
<lb/>troversiae gediehenen Verhandlungen, aus den ba-
<lb/>„bei zum Vorschein gekommenen gegenseitigen Anga-
<lb/>„ben und Zugeständnissen der Parteien, auch beige-
<lb/>„brachten und für richtig angenommenen Beweis- 
<lb/>stücken, eine vollständige und zusammenhängende
<lb/>„Geschichtserzählung, so wie sie ein verständiger und
<lb/>„getreuer Referent vortragen würde, herauszuziehen
<lb/>„und diese Erzählung vom Anfänge des Geschäfts
<lb/>„bis auf den Zeitpunkt, da der Prozeß entstanden,
<lb/>„fortzuführen;"

<lb/>sie bevorwortet im §. 30. noch besonders:

<lb/>der Instruent müsse hierbei die in ben Akten zur
<lb/>Sprache gekommenen Thatfachen, ohne Rücksicht
<lb/>auf die Stelle, wo ihrer zuerst erwähnt
<lb/>worden, in derjenigen natürlichen Ordnung, wie sie
<lb/>im Hergänge des Geschäfts selbst wirklich auf ein- 
<lb/>ander gefolgt sind, vortragen und zusammenstellen,
<lb/>Thatfachen und Umstände jedoch, die unter den Par- 
<lb/>teien noch streitig seien, nicht darin aufnehmen. —
<lb/>In Verbindung und Uebereinstimmung hiermit verordnet
<lb/>der §. 7. Tit. 13.,

<lb/>daß in der Relation die species facti, so wie fte
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0465.tif"
                   n="463"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0465"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0465--><p/>
               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>in den Akten wirklich vorliegt und von den
<lb/>Parteien nicht widersprochen ist, v&gt;oraus-
<lb/>geschickt, und in dieselbe nur keine von einer oder
<lb/>der andern Partei noch bestrittene Thatsache ausge- 
<lb/>nommen werden soll.

<lb/>Immer wird indessen bei der Ausarbeitung der species
<lb/>facti die individuelle Natur und Beschaffenheit der Sache
<lb/>und das Brdürfniß derselben in dem Stadio,
<lb/>in weichem sie sich eben befindet, vorzugsweise
<lb/>ins Auge zu fassen und jedenfalls sorgfältig darauf Be- 
<lb/>dacht zu nehmen sein, daß dieser Theil der Geschichtser- 
<lb/>zählung nicht umständlicher gerathe, des Thatsächlichen
<lb/>darin nicht mehr gegeben und dabei nicht weiter ausge-
<lb/>hoit werde, alS einerseits die Parteien selbst eS'ver- 
<lb/>nünftigerweise nur fordern und erwarten können, damit
<lb/>ihre in brr Prozeßgeschichte nachfolgenden Anträge und
<lb/>Herleitungen, überhaupt ihre Intentionen gehörig verstau»
<lb/>den werden und andererseits eS mit dem Auffassungs- 
<lb/>und Gedächtnißvermögen der Zuhörer und dem gerechten
<lb/>Ansprüche derselben auf Verschonung mit allen ihnen zur
<lb/>Zeit entbehrlichen Details und mit Wiederholungen oder
<lb/>Zurückweisungen, welche entgegengesetzten Falls unver- 
<lb/>meidlich bevorstehen, vereinbar ist.

<lb/>Es sind Relationen vorgekommen, in welchen diese
<lb/>so natürlichen Grenzen auf die auffallendste Art verkannt
<lb/>waren. Ließ flch z. B. das streitige Rechtsverhältniß
<lb/>auch nur seiner allgemeinsten Begründung nach, oder in
<lb/>irgend sonst einer bei den Akten zur Sprache gekommenen
<lb/>Beziehung, in eine noch so weilt. Vergangenheit — Jahr- 
<lb/>hunderte — zurückführen, etwa auf einen damals über
<lb/>ein Grundstück errichteten Kontrakt, einen Familienpakt,
<lb/>ober auf rin damals ertheiltes Privilegium, einen Ge- 
<lb/>winnbrief, eine Stiftung u. s. w., so hatte der Kandidat
<lb/>seinen Geschichtsvortrag auch unbedingt damit beginnen
<lb/>zu müssen geglaubt. Er hatte demgemäß auf vielen Sei- 
<lb/>ten, wohl bis zur Hälfte der gesammten Bogenzahl, nicht
<lb/>nur sogleich den wörtlichen Inhalt jener Urkunde ihrer |

<lb/>ganzen Länge nach gegeben, sondern auch mit der pein- -
<lb/>lichsten Genauigkeit eine sich dort anschließende Erzäh- 
<lb/>lung geliefert, die, von Vor- und Zunamen, von Tages-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0466.tif"
                   n="464"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0466"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0466--><p/>
               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>und Jahreszahlen/ oder von Summen bis auf Groschen
<lb/>und Pfennige, von Maaßbestimmungcn nach Hufen,
<lb/>Morgen und Quadratruthrn und viel andern ähnlichen
<lb/>Dingen auf jedem Blatte strotzend, alle und jede im
<lb/>Lauf der Zeit siattgrhabte Veränderungen oder Modifi- 
<lb/>kationen, Veräußerungs-, Vererbungs-Fälle, Prozesse und
<lb/>sonstig« Begebenheiten unifaßte. Der Leser vermochte,
<lb/>wenn er anders nicht, im Vorgefühl der Ungeduld beim
<lb/>Anblick des so korpulenten Werkes, schon vorher bis in
<lb/>die Mitte und darüber hinaus forschend geblättert hatte,
<lb/>Stundenlang nicht abzusehen, wohin dies Alles führen,
<lb/>wie und worauf es verwendet werden solle. — Der Zu- 
<lb/>hörer aber mußte vollends bald verzweifeln, dem sich-
<lb/>tungslosen Schwall in seinem raschen Verhallen dauernde
<lb/>Bedeutung abzugewinnen. Hätte der Referent versucht,
<lb/>den nämlichen Geschichtsvortrag in derselben.Gestaltung
<lb/>einem Andern münd^sch zu halten, oder hätte er das
<lb/>NiedergeschrieEMfelhsk vorAelefen, so würde in
<lb/>beiden Fallen sehr bald das Abschreckende seiner Methode
<lb/>und die Nothwendigkeit gänzlicher Umformung des Vor- 
<lb/>trages sich ihm aufgedrungen haben. Er würde — beim
<lb/>Hinblick auf Alles das, was der vorbereitenden species
<lb/>facti doch jedenfalls aus dem Verlauf des Rechtsstreits
<lb/>selbst und zur Begründung des schließlich abzugebenden
<lb/>Gutachtens weiterhin noch hinzutreten müsse — leicht
<lb/>inne geworden sein, daß die wörtliche Anführung des
<lb/>Inhaltes oder der Stelle der Urkunde, aus welcher die
<lb/>Entscheidung zu schöpfen sein möchte, frühestens, sie müßte
<lb/>denn mit wenigen Worten möglich sein, ihren Platz nur
<lb/>in der Prozeßgeschichte finden könne, weil ja erst durch
<lb/>diese die Ansichten und Herleitungen der Parteien den
<lb/>Zuhörern bekannt werden; daß eine große Menge jener
<lb/>Einzrlnheiten an Namen, Zahlen, Summen u. s. w. ganz
<lb/>füglich, der Treue des Vortrags unbeschadet- entweder
<lb/>überhaupt oder wenigstens vorerst zu entbehren sei; kurz
<lb/>daß bei strengster Beachtung aller Pflichten gegen die
<lb/>Sache, der Vortrag bis hieher sich darauf hatte beschrän- 
<lb/>ken dürfen, der Versammlung nur das Wesentliche des
<lb/>Kontrakts, des Privilegii, nach Jahreszahl, Form und
<lb/>Inhalt anzudeuten und dessen Beziehung zu dem neue-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0467.tif"
                   n="465"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0467"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>sten Stande der Verhältnisse bis zum Beginn des Pro- 
<lb/>zesses zwischen den jetzigen Parteien, in möglichst kurzen
<lb/>Uebergangen deutlich: vor Augen zu legen.

<lb/>Auch bei dem Vortrage der Prozeßgeschichte,
<lb/>abgesehen wiederum von den sogenannten Punktcnsachen,
<lb/>von deren, so wie der doppelten Appellativus- und Revi-
<lb/>sttmSsachen Behandlungsart am Schlüsse- besonders die
<lb/>Rebe-sein wird, zeigen sich ln den Probe-Relationen die ab- 
<lb/>weichendsten Methoden. Einige Kandidaten halten sich
<lb/>dabei lediglich an die chronologische Folgevrdnmrg, tra- 
<lb/>ge« Klage, Beantwortung, Replik, Dupkik rc. der Reihe
<lb/>nach, oft zum großen Theil nach ihrem wörtlichen In- 
<lb/>halte vor. Manche scheiden diese Abschnitt« wohl gar
<lb/>noch, vnter selbst geschaffenen oder : in der Klage oder
<lb/>tzZzeptionsschrift Vorgefundenen Nummern, in abgeson- 
<lb/>derte Satze und füllen auf diese Weist, viele Seiten,
<lb/>wiederum der Reihe nach mit dem, was der Kläger unter
<lb/>1.. 2. ä. u. s. w. angegeben, was der Verklagte »cl 1.
<lb/>2. Z. zugestanden, geleugnet, epzipirt, was der Klager «4
<lb/>1. 2. 2. erwiedert, der Verklagte abermals aff t. u. s. w.
<lb/>entgegnet hat, oder sie lassen auf ähnliche zersplitternde
<lb/>Weise in dem Vortrage verschiedener, der nämlichen Par- 
<lb/>tei angehöriger Momente bei einem jeden derselben gleich
<lb/>di« Erwiederung des Gegners folgen. .Weiter geben sie
<lb/>den wörtlichen Inhalt der im Laufe dir Verhandlungen
<lb/>beigebrachten Urkunden, oder der Zeugenaussagen, das
<lb/>Resultat der Lokalnntersnchung und dtrgl.; endlich, wie- 
<lb/>derum oft wörtlich, den Inhalt der'beiderseitigen Deduk-
<lb/>tionsschriften mit.allen ihren Citaten. Der Tenor der
<lb/>davmrf ergangenen Entscheidung' wird, wie es sich ge-
<lb/>Mrt, wörtlich ausgenommen,: -aber zugleich mit allem
<lb/>dem, was darim nebenher in Beziehung auf ausgeblie- 
<lb/>bene Litisdenunziaten, auf Legitimations-Mängel, fehlende
<lb/>-Stempel und mehr dergleichen enthalten und vielleicht
<lb/>längst erledigt ist. Ihm folgen die Gründe der Entschei- 
<lb/>dung in ihrer ganzen Ausdehnung, nicht allein in Be- 
<lb/>ziehung auf die Hauptsache, sondern auch auf ave Neben- 
<lb/>punkte, ja sogar bis zu demjenigen $. der Prozeßordnung,
<lb/>durch welchen die Bestimmung über den Kostenpunkt mo- 
<lb/>tivirr worden. — In gleicher Art wird eS Mit der in
<lb/>iSZü. H. 84. Hh
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0468.tif"
                   n="466"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0468"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0468--><p/>
               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>zweiter Instanz etwa statt gehabten neuen Instruktion
<lb/>und Beweisaufnahme, mit den Deduktionen und Gegen- 
<lb/>deduktionen, dem vielleicht ergangenen Interlokute, den
<lb/>Nachverhandlungen, den Supplementen zu den Deduk- 
<lb/>tionen, dem zweiten Erkenntnisse und dessen Gründen
<lb/>gehalten.

<lb/>Man must zugeben, baß bei einer solchen Methode,
<lb/>die dem Zuhörer nicht das Geringste, selbst nicht das
<lb/>Dalum vorenthält, unter welchem dieses oder jenes Pro-
<lb/>zcßleitende Dekret erlassen, die eine oder die andere Par«
<lb/>tei mit der Deduktion präkludirt, die Spruchvorlegung
<lb/>der Akten verfügt und diese distribuirt worden, die Ge- 
<lb/>wissenhaftigkeit des Referenten auf das vollkommenste ge- 
<lb/>wahrt bleibt; doch, ist es andererseits eben so entschieden,
<lb/>daß fie dem Zwecke der Relation, statt ihn zu fördern,
<lb/>geradehin entgegenwirkt. .

<lb/>Der wahrscheinlichste Grund so auffallender Erschei»
<lb/>nungen ist wohl darin zu setzen, daß viele der Kändida.
<lb/>ten bisher immer noch bei ihren Probe-Relationen das
<lb/>Volum und-dessen Begründung zu sehr für die Haupt,
<lb/>fache, für die eigentliche Aufgabe gehalten, daher - alle
<lb/>ihre Aufmerksamkeit und Kraft« vorzugsweise auf diese
<lb/>gerichtet, die dafür aus den Akten gewonnene Materialien
<lb/>Sammlung hingegen mehr nur als ein vorübergehendes
<lb/>Mittel zum Zweck,' gleichsam als ein nach und Nach auf.
<lb/>zuräumendes Magazin nur für sich betrachtet, hierüber
<lb/>dessen Ordnung Und Läuterung für- die Zuhörer, ver- 
<lb/>absäumt, es bei dem niedergeschriebenen Extrakte belassen
<lb/>und so — freilich, mit Bereitung des Prozeßgeschichts.
<lb/>Vortrages da schon geendigt haben, wo damit eigemkich
<lb/>erst hätte begonnen werden, sollen. • ' '

<lb/>Das andere Extrem in der Behandlung der-Prozeß- 
<lb/>geschichte verkündet sich durch eine ganz unverhältnißmä-
<lb/>ßige Einschmelzung des Stoffes/zuweilen bis za "dem
<lb/>Grade, daß der Zuhörer weiter nichts erfährt, als etwa:
<lb/>der Klager habe dahin angeträgen re., der Verklagt« aber
<lb/>habe diesem widersprochen und auf Grund mehrerer Ein- 
<lb/>wendungen um Abweisung des Klägers gebeten, worauf
<lb/>von dem ersten Richter erkannt worden, daß u. sw.
<lb/>Hiegegen sei von dem re. appellirt, der zweite Richter'
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0469.tif"
                   n="467"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0469"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0469--><p/>
               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>habe jedoch das erste Uttel bestatigt/unblmn sek re«
<lb/>tiibirt. '

<lb/>Es ist allerdings nichts so Leichtes, bei Darstellung
<lb/>weitläuftiger oder verwickelter Rechtsstreitkakeirm — pad
<lb/>Nur von solchen ist tzitr die Rede — in ver'Honderqtig,
<lb/>Mfihmelrnvs und Anvimömrg des Gtos^es' kW. richtige
<lb/>Maaß;Ä treffen; deünöch mbchic der Weg dazu bei nur
<lb/>größerer Aufmerksamkeit.auf diese für die Hache wir für
<lb/>vir Zuhörer so wichtige Operation nicht tvohl verfehlt
<lb/>werden- wenn die Kandidaten es sich züt. verläßlichen
<lb/>Pflicht machm, nach gänzlicher Beendigung. des Konzep- 
<lb/>tes zur Relation und nachdem sie dasssibe aWisalhs eintn
<lb/>Tag haben liegen lastrn, die Ärbeit nicht nNk "Uks-Gantts
<lb/>noch einmal zu überschauen, sondern auch in ihren Thai»
<lb/>len, besonders auch den vrozeßgeschichtlichen Abschnitt, der
<lb/>eigenen Mengen Krilif.'nach Maaßgabe". der vbm aüf-
<lb/>gestiMn'Csestchtspunkte ^u'Wterwrrfenj und wenn sie es
<lb/>.sich nicht' verdrftsten taffen,' Äch, &gt; Befinden.flach W Arbtit
<lb/>cherlnirffe MMrllen ,' hier zu ergänzen, Hort abplkürzeru
<lb/>Einigt Hülfe nchchren dabei nachstehende Btinerkungen ge»
<lb/>währen. ' '. - ^ "

<lb/>i. Der Referent müß unbedingt in der Prozeßge- 
<lb/>schichte den Klagegrund , den Klageantrag, die Lttiskonte-
<lb/>flatkon üttd die verschiedenen Einwendungen des Verklag- 
<lb/>ten, so wie dessen Antrag vollständig verzeichnen, und
<lb/>darf insbesondere feine der Einwendungen, 'möge sie ihm
<lb/>auch noch so unerheblich oder unstatthafte scheinen ,
<lb/>unerwähnt iassey. Das" Kollegium soll möglichst zeitlg
<lb/>in den Stand gefetzt werden, das Feld des Streites selbst
<lb/>zu übtrfehen, ein klares Bild von diesem/ wenigstens in
<lb/>ällefl wesentlichen UmWen auszufaffen und sich zu einem
<lb/>unbefangenen gründlichen Urtheil dorzubereiten. Dazu
<lb/>kann jedoch nur ein in natürlicher Ordnung und Verbin- 
<lb/>dung ^ synthetisch —r eingerichteter köuzemrirter Vor- 
<lb/>trag, itirMals rin chronologisch brtitgedehnter Äktenaus»
<lb/>zvg führen, am wenigsten ein solcher,'wie der oben be- 
<lb/>schriebene/ bei welchem es dem Kollegium unmöglich fal- 
<lb/>ten muß, bei dem letzten „ad 1. u. f. w." sich noch zu
<lb/>vergegenwärtigen und klar bewußt zu werden, was drei,
<lb/>vier Stadien vorher in der Klageschrift unter dieser Rum.

<lb/>HH2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0470.tif"
                   n="468"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0470"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0470--><p/>
               <p>

                  <lb/>468


<lb/>mer vorgekomrym D- Daß . bei jener schwierigeren Me- 
<lb/>thode der Referent' ganz vorzüglich bedacht sein müsse» die
<lb/>Darstellung durchaus.farblos zu. halten, jegliche Einmi-
<lb/>Müng eines/Urtheils zu vermeiden, nichts darin in den
<lb/>Schatten treten zu lassen, kein Moment der einen oder
<lb/>Wern Parsez ^ssssimex Starke-zu schmälern, bedarf kaum
<lb/>her Erinnerung.und ist zum Theil bereits oben an- 
<lb/>gedeutet. . . -.

<lb/>. j DieiZöchbachfung der so wüsischenswcrthcn bündigen

<lb/>ae und Gedrängtheit bleibt Habei dennoch gar wohl
<lb/>^ ich. . Lhatsüchliche und Rechtsmomente, die nur se-
<lb/>kundä^ ,Eründe zur Unterstützung der Klage oder der
<lb/>Euswendunge»,'oder künstliche beweise des Klage-" und
<lb/>^wkinus-Sründes oder ^ Mittel .Mr Beurtheilung des
<lb/>Gewichsssiudhss Glaubwürdigkeit dieses oder jenes Be- 
<lb/>weismittels. nach der.'Abstcht. der.Parteien.bilden,.können
<lb/>fgglich jistd müssen sogar,,..um .best .Dortrag der Haupt- 
<lb/>sache nicht M weit aüsjuspinuelt, uur mit Wenigem be.
<lb/>rührte.bisweilen nur, angedeüE, im Uebrigen für den
<lb/>krjtischefl Th'eil bet Relation Vorbehalten werden, in wel- 
<lb/>chem der Referent" das factum nach allen seinen Haupt-
<lb/>uod Nebenumstanden und nach den Ergebnissen der Be- 
<lb/>weisaufnahme zu Fonstruisea, die Einwendungen, Aus- 
<lb/>stellungen und Rcchtsausführungen der Parteien vorzu-
<lb/>führen und zu beleuchten hat. — ,

<lb/>. Ävg.. Ger- Ord. Th. I. Lit. 13. §. 7. Absatz 4., ver- 
<lb/>gleichen mit. Tit. 10. 22. «nh 33. ...

<lb/>Vollends kjonnen. Rebenpunkte, welch« nur Schaden, Zin- 
<lb/>sen, Früchte/Nutzungen und dergleichen betreffen, vorerst
<lb/>bloß beiläufig angedeutet werden, die näheren sich darauf
<lb/>bsziehendey Momente aber in dem Gutachten bei oder
<lb/>ngch Beurtheilung ber Hauptpunkte ihren Platz er- 
<lb/>halten. - .

<lb/>2. Wenn einige Kandidaten den Partei-Vorträgen
<lb/>sofort das. Resultat /der Beweisaufnahme entweder, miz
<lb/>wörtlicher oder mit auszugsweiser Anführung der edirten
<lb/>Urkunden vher der Aussagen der Zeugen anschließen, so
<lb/>halten sie sich hiebei streng wörtlich an die Vorschrift des
<lb/>zuvor angezogenen §. 7., woselbst im äten Absatz aller- 
<lb/>dings dem Aeferenttn zur Pflicht gemacht ist, bei dem
</p>
               <p>

                  <lb/>»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0471.tif"
                   n="469"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0471"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0471--><p/>
               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>Dortrage der streitig gebliebene« Thaksachn« nächst dem
<lb/>Anführen der Parteien auch den Inhalt der BeweisM-
<lb/>tel getreulich anzugeben. Allein diese Vorschrift deutet
<lb/>nur und paßt allenfalls auf einfache, -ivemg- kmnplizirte
<lb/>Sachen; auf „gewöhnliche Falle, in welchen, wie eS in
<lb/>dem folgenden Absätze deö §. 7. heißt, schon aus bep
<lb/>zusammenhängenden Erzählung des facti allein, die Ent- 
<lb/>scheidung des Prozesses sich von selbst ergiebt, so daß
<lb/>nur noch die Gesetzstelle, deren Anwendung auf das Fak- 
<lb/>tum die Entscheidung begründet, hinzugefügt zu werben
<lb/>braucht." In solchen Fällen mag die Einverleibung des
<lb/>Inhalts der Beweismittel in den Geschichtsvortrag, zu- 
<lb/>mal wenn über die Zulässigkeit und Beweiskraft dersel- 
<lb/>ben keine Bedenken erhoben find, allerdings zulässig sein,
<lb/>weil sie zur Vereinfachung des Vortrages und zur Er- 
<lb/>sparung der Zeit gereicht; in allen andern muß sie un- 
<lb/>fehlbar Wiederholungen in dem Voto zur Folge haben.
<lb/>In der Regel wird es genüg?«, zu bemerken, Lb ^und.
<lb/>worüber nach geschloffener Instruktion Beweis durchs
<lb/>künden oder Zeugen erhoben worden. Fälle nothwendi-
<lb/>ger Ausnahme lassen sich denken, werden aber immer
<lb/>selten sein. Das Ergebniß des von dem Richter einge- 
<lb/>nommenen Augenscheins wird meist schon in der spectes
<lb/>facti verwendet sein müssen.

<lb/>3. Die Mitaufnahme der Rechtsausführungen ist
<lb/>nur mit großer Beschränkung zu gestatten. — In den- 
<lb/>selben muß das Sachverhältniß, so wie es sich durch die
<lb/>Instruktion entwickelt hat, ausgestellt werden. Dies hat
<lb/>aber der Referent ebenfalls zu khun und in soweit kann
<lb/>daher die Deduktion keine besondere Quelle für den Vor- 
<lb/>trag sein. Kommen in ihr Nova vor, wie cs öfter ge- 
<lb/>schieht, so sind diese allerdings nicht zu übergehen. —
<lb/>Die eigentliche Rechtsausführung, die Entwickelung der
<lb/>rechtlichen Folgen aus dem Sachverhältniffe, findet in der
<lb/>Regel erst in der Beurtheilung der Sache den richtigen
<lb/>Platz und fällt mit ihr zusammen. — Nur ausnahms- 
<lb/>weise in besonderen Fällen kann eine gedrängte Zusam- 
<lb/>menstellung der Haupt Momente aus den Deduktionen in
<lb/>der Prozeßgeschichte von Nutzen sein. Oft wird sich je- 
<lb/>doch die passende Stelle dazu schon in dem Vortrage der
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0472.tif"
                   n="470"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0472"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0472--><p/>
               <p>

                  <lb/>47q
</p>
               <p>

                  <lb/>E den Parteien angeführten Lhatsachen finden, insofern
<lb/>deren Bedeutung alsdann desto schneller heraustritt.
<lb/>Hat die-Sache in der folgenden Instanz eine so ganz
<lb/>verankerte Neudüng genommen, dqß.die früheren Rechts«
<lb/>Herleitungen weiter voiz keinem Werthe sind, so beschränkt
<lb/>sich eine solche Zusammenstellung mit Recht auf den In- 
<lb/>halt der Deduktionen aus der letzten Instanz.

<lb/>4. Eines in der Sache (in erster Instanz) rrgavge»
<lb/>nen Resoluts zu erwähnen, dürfte schwerlich je erfordere
<lb/>lich sein. Ist der Anspruch aus einem Dorprozesse ent»
<lb/>sprungen und sind die in diesem definitiv oder mterloku»
<lb/>torisch ergangenen Urtel mehr oder weniger maaßge-
<lb/>bend für den vorliegenden Rechtsstreit, so wird her Re- 
<lb/>ferent zwar nicht umhin können, das Wesentliche jenes
<lb/>Dorprozesses voranzuschicken; es darf dies jedoch immer
<lb/>nur insoweit geschehen, als es eben zum Verständniß und
<lb/>zur Würdigung der jetzt vorliegenden Anträge erforderlich
<lb/>ist. Den ganzen Gang desselben bis zum Beginn des
<lb/>jetzigen Prozesses so, als wäre er mit diesem eins, voll- 
<lb/>ständig vorzulegen, würde sehr überflüssig, daher unzweck- 
<lb/>mäßig sein.

<lb/>5. Die in den Probe-Relationen häufig vorkommende
<lb/>nur ganz kurze Anzeige: „der Richter habe überall dem
<lb/>Anträge des Klägers oder dem des Verklagten gemäß
<lb/>erkannt," giebt dem Kollegio keine hinreichende Gewähr,
<lb/>dass in der Fassung der Urtelsformel nicht möglicherweise
<lb/>doch etwas Abweichendes liegen, etwas übergangen oder
<lb/>sonst nicht vollkommen mit dem Anträge übereinstimmend
<lb/>ausgesprochen sein könnte. Das Kollegium muß daher
<lb/>stets die Mittheilung der Ilrtelsform^l selbst erwar- 
<lb/>ten. Wäre diese einmal besonders lang, weitschichtig oder
<lb/>verflochten, so wird der Referent zwar eine die Entschei- 
<lb/>dung in einzelne Sätze auflösende Umschreibung sich er- 
<lb/>lauben dürfen, immer jedoch zugleich durch wörtliche Auf- 
<lb/>nahme des Tenor, allenfalls zur Seite des Vortrags, sich
<lb/>in den Stand zu setzen haben, ihn selbst auf Erfordern
<lb/>vorlesen zu können. Daß es in Punktensachen bei gehö- 
<lb/>riger Anordnung des Vortrages nur der jedesmaligen
<lb/>Mittheilung desjenigen Passus aus der Urtelsformel be- 
<lb/>dürfe, welcher den eben vorgetragenen einzelnen Punkt be-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0473.tif"
                   n="471"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0473"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0473--><p/>
               <p>

                  <lb/>471
</p>
               <p>

                  <lb/>trifft, versteht sich von selbst. Indessen wird nicht selten
<lb/>auch hiegegen gefehlt.

<lb/>Bestimmungen des Urtels endlich über zu berichti- 
<lb/>gende Legitimations-Mängel und dergleichen, kommen in
<lb/>dem Abschnitte von den Formalien zur Sprache und ihre
<lb/>Erwähnung ist daher hier entbehrlich.

<lb/>6. Die Entscheidungsgründe der vorigen Richter ge- 
<lb/>hören in der „Regel,, nicht in die Geschichlöerzählung.
<lb/>Nur ausnahmsweift kann ihre Mitanführung schon dort
<lb/>nützlich, ja nothwendig sein. Ist die Fassung des Urtels
<lb/>einigermaßen dunkel, läßt sich abfthen, es werde dem
<lb/>Kollegio die getroffene Entscheidung unerwartet kommen,
<lb/>der eigentliche Gesichtspunkt und das Motiv derselben
<lb/>ihm unerfindlich scheinen (weil z. B. der vorige Richter
<lb/>auf den Grund bisher nicht adhibirter Akten oder wegen
<lb/>vermeintlicher Notorietät etwas ohne Weiteres für wahr
<lb/>oder nicht wahr angenommen, oder die Verjährung für
<lb/>durchgreifend erachtet hat, obwohl dieselbe von keiner der
<lb/>Parteien im Laufe des Prozesses angrrufen, noch darüber
<lb/>vor Abfassung des Erkenntnisses deren nähere Verneh- 
<lb/>mung von Amtswegen veranlaßt worden), oder ist die
<lb/>Kenntniß der Entscheidungsgründe zum bessern JZerstchen

<lb/>der, Anführungen der Parteien.in der "fölgenhen Instanz

<lb/>erforderlich, so gehört es ganz eigentlich zu den Pflichten
<lb/>des Referenten, hierüber alsbald aus den Urtelsgründen
<lb/>Licht zu geben. Es wird dies jedoch immer nur in mög- 
<lb/>lichster Kürze geschehen, niemals dazu verleiten dürfen,
<lb/>diese Gründe in ihrer ganzen Ausführlichkeit bis auf die
<lb/>kleinsten Nebenpunkte, wohl gar wörtlich, selbst mit allen
<lb/>darin enthaltenen Citaten aus Gesetzen und Autoren vor- 
<lb/>zuführen.

<lb/>7. Nur zu freigebig sind viele Kandidaten mit Zah&gt;
<lb/>len-Aufstellungen, besonders wo dergleichen in Pacht.
<lb/>Rcchnungs - Auseinandersetzungü - oder Kaufmännischen
<lb/>Prozessen häufig Vorkommen. Man stößt mitunter auf
<lb/>Seitenlange Additionen, Subtraktionen, Kontokourants,
<lb/>Aufzählung von Mobiliar- oder Jnventarien-Stücken mit
<lb/>dem Laxwerth u. s. w. Bei näherer Erwägung würde
<lb/>sich ergeben haben, daß Details dieser Art dem Kollegio,
<lb/>wenigstens vor der Hand, unmöglich etwas nützen kön-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0474.tif"
                   n="472"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0474"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0474--><p/>
               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>neu, daß sie daher aus dem Kontexte der Gefchichtser,
<lb/>zählung wegzulassen und nur nöthigenfalls in den cinzel-
<lb/>nen streitigen Positionen oder in ihren Resultaten dem
<lb/>Vortrage einzuverlciben gewesen. Kommt es darauf an,
<lb/>für die künftige Abfassung und Motivirung des (Appella»
<lb/>tions- oder Revisions) Erkenntnisses dergleichen Aufstel- 
<lb/>lungen aus den Akten vorsorglich in die Relation zu
<lb/>übernehmen, so kann dies füglich am Rande oder in einer
<lb/>von dem Texte absondernden Klammer geschehen. Dass
<lb/>selbe wird in der Regel auch von Tages- und Jahreszah- 
<lb/>len gelten. Handelt es sich in Beziehung auf Verjährung,
<lb/>Redlichkeit des Besitzes, Mora, Formalien, oder sonst
<lb/>wesentlich um das Datum der Klage, der Klagebeant- 
<lb/>wortung, eines Dekrets, einer Insinuation, so muß der
<lb/>Referent ja doch weiterhin in der Beurtheilung ganz
<lb/>eigentlich darauf zurückkommen. Frühere Zahlen Angaben
<lb/>dieser Art verhallen beim Vorlesen des Geschichts-Vor- 
<lb/>trages nur zu bald, und sind daher in der Regel in die,
<lb/>sem ganz überflüssig. —

<lb/>8. Nicht selten werden Gegenstände in die Geschichts- 
<lb/>erzählung mit verflochten, auf die es in der gegenwär- 
<lb/>tigen Instanz entweder gar nicht mehr, weil in Hin- 
<lb/>sicht ihrer die vorige Entscheidung die Rechtskraft bcschrit-
<lb/>ten hat, oder höchstens nur noch in untergeordneter
<lb/>Rücksicht, B. bei dem Kostenpunkte, ankommen kann.
<lb/>Namentlich wird bei dem Vortrage aus Revisionsakten,
<lb/>wenn mit der Hauptsache ein Real-Arrest-Verfah-

<lb/>, ren verbunden gewesen ist, von den Kandidaten übersehen,
<lb/>/ daß nach der Allg. Ger. Ord. LH. I. Lit. 29. §. 61., die
<lb/>l dritte Instanz über dergleichen Arreste gar nicht stattfin-
<lb/>1 den soll, und daß daher jenes Verfahrens i» rvvisorio
<lb/>nicht weiter erwähnt zu werden braucht, wenn aber
<lb/>gleichwohl die Revision mit darauf gerichtet sein sollte,
<lb/>der Referent sich darauf zu beschränken hat, dies und die
<lb/>Unstatthaftigkeit der Beschwerde nur beiläufig bei Anfüh- 
<lb/>rung der übrigen xrnvsmins und bei Beurtheilung der
<lb/>Formalien anzumerken. —

<lb/>9. Vielfältig begnügen sich die Kandidaten bei dem
<lb/>Uebergange ihres Vortrages in die fernere Instanz des
<lb/>Prozesses, nur kurz anzugeben, diese oder jene Partei habe
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0475.tif"
                   n="473"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0475"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen das Urtel die Appellation, die Revision eingewen-
<lb/>det; höchstens mit dem Zusatz: „gegen den ganzen In- 
<lb/>halt." Dies kann allenfalls genügen, wenn der appelli-
<lb/>rende oder revidircnbe Kläger mit der Klage pure abge- 
<lb/>wiesen worden ist, in jedem andern Falle läuft es im
<lb/>Grunde doch mehr oder weniger nur auf ein Urtheil deS
<lb/>Referenten hinaus. Das Kollegium muß aber in den
<lb/>Stand gesetzt werden, selbst den Umfang des zu seiner
<lb/>Kognition gelangenden Streites izu erkennen, und dies
<lb/>macht es unerläßlich, daß der Referent die xravsmin»
<lb/>wörtlich giebt, wie sie in dm Akten ausgestellt sind. Nur
<lb/>dann ist mit Zuverlässigkeit zu überseben, inwiefern der
<lb/>eine oder andere Gegenstand als rechtskräftig ausscheidet,
<lb/>die sich beschwerende Partei an ihren ursprünglichen An- 
<lb/>trägen etwas nachgelassen oder modifizirt hat. Ist es
<lb/>nicht möglich, die Beschwerden scharf und kenntlich her- 
<lb/>auszustellen, weil die 'llgemein gefaßte Appellations- oder
<lb/>Revisions-Anmeldung keinen Anhalt dafür giebt, alsdann
<lb/>wird der Referent dies jedesmal ausdrücklich bemer- 
<lb/>ken müssen.

<lb/>10. In Beziehung auf den Vortrag der Appellations- 
<lb/>oder Revisions- Unterstützungs-Gründe, der in zweiter
<lb/>Instanz etwa vorgekommenen und erörterten neuen That-
<lb/>ftchen, der Rechtsausführungen u. s. w., gelten im Gan- 
<lb/>zen die vorstehenden Bemerkungen ebenfalls.

<lb/>Nur kann hier meistens eine noch größere Oekonomie
<lb/>beobachtet werden. Manches Neue, wenn es vom Geg.
<lb/>ner zugestanden oder anerkannt worden, wird füglich
<lb/>schon in die species facti, vorbehältlich der Erwähnung
<lb/>in der Prozeßgeschichte: in welchem Stadium des Pro- 
<lb/>zesses es dem Richter bekannt geworden, haben verwendet
<lb/>werden können; die Mitaufnahme von nur mit andern
<lb/>Worten wiederholten Rechtsausführungen aber, jedenfalls
<lb/>gänzlich zu vermeiden sein.

<lb/>11. Sind in der Appellations- so wie in der Revi- 
<lb/>sions-Instanz nur Rechtsausführungen eingereicht, oder
<lb/>ist die Praekluston damit erfolgt, so gehört es zur Voll- 
<lb/>ständigkeit des Vortrages, dies bestimmt anzuzeigen. Hat
<lb/>der Revident Neues angeführt, so versteht es sich von
<lb/>selbst, daß davon mit Rücksicht auf die §§. 10-20. Tit.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0476.tif"
                   n="474"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0476"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>15. Th. I. der Allg. Ger. Ord. ausdrücklich Erwähnung
<lb/>geschehen muß.

<lb/>12. Schließlich mag hier noch die Erinnerung ihren
<lb/>Platz finden, daß von den Kandidaten häufig verabsäumt
<lb/>wird, die faktischen Angaben ihres Vortrags überall voll- 
<lb/>ständig durch die Aktenfolien zu belegen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei sorgfältiger Erwägung und Beachtung der hier
<lb/>gegebenen Winke wird es gelingen müssen, dem geschicht- 
<lb/>lichen Theilc des Vortrags jeder auch noch so weitläufti-
<lb/>gcn und verworrenen Sache diejenige richtige Begrenzung
<lb/>und Ausstattung zu geben, welche das Interesse der Par- 
<lb/>teien und das Dedürfniß des Spruch-Kollegiums gleich
<lb/>sehr erheischen. In dem besondern Interesse des letzter»
<lb/>wird sich zugleich der gute Erfolg äußern, daß der Ueber-
<lb/>gang zur Beurtheilung derjenigen Formalien, welche die
<lb/>Frage bedingen, ob von dem Kollegio überhaupt, oder
<lb/>schon jetzt, auf das Materielle der Sache zum Zweck
<lb/>eines Endurtheils eingegangen werden kann, nicht allzu
<lb/>lange verschoben bleibt. Dem Kollegio darf keine Zeit- 
<lb/>vergeudung angemuthet werde»! Kan» daher das Ressor-
<lb/>tiren der Sache vor die Gerichte überhaupt oder doch die
<lb/>Kompetenz des Kollegii, dem Gegenstände oder dem ge- 
<lb/>ordneten Jnstanzenzuge nach, zweifelhaft sein, oder ist über
<lb/>das eine oder das andere wirklich schon konresiirt, walten
<lb/>erhebliche Zweifel über die Appellativus- (Rcvistons-)
<lb/>Fähigkeit des Objekts oder über die Beobachtung der
<lb/>Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ob, zeigt sich ein
<lb/>Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit der Publikation
<lb/>des vorigen Urtels, indem diese vielleicht an einen Litis-
<lb/>denunziaten oder Adzitaten unterblieben ist, obwohl sic
<lb/>anscheinend nicht hätte unterlassen werden sollen, fehlt ein
<lb/>bei der Sache adhibirtes wichtig scheinendes Aktenstück
<lb/>oder Dokument, ober ist eine Verhandlung wesentliche»
<lb/>Inhalts nicht legal vollzogen, so kann der Referent nicht ,
<lb/>Mh-gllUlL. das Kollegium hiervon in Kcnntnkß setzen.
<lb/>Es wird in solchen bedenklichen Fällen, zumal bei an
<lb/>mid für sich vorzüglich weitläuftigen Sachen, sehr zu bil-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0477.tif"
                   n="475"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0477"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>ligen sein, wenn der Referent dies sogleich zu An- l.
<lb/>fange der Relation in Gestalt eines Vorwortes thut, I,
<lb/>weil möglicherweise in Folge der hieran zunächst sich, "■
<lb/>knüpfenden Erörterung es entweder auf die Sache selbst
<lb/>gar nicht weiter ankommen, oder doch die Vorlesung der
<lb/>vollständigen Relation zur Zeit erspart, mindestens be- 
<lb/>trächtlich abgekürzt werden kann. Vergl. §.3. 4. Tit. 13.
<lb/>LH. I. der A- G. O. — In weniger dringenden Fällen
<lb/>der bezeichneten Art muß es allerdings bei der Regel blei- 
<lb/>ben, der Beurtheilung der Förmlichkeiten die Geschichts- 
<lb/>erzählung voraufgehen zu lassen.

<lb/>Hl. Beurtheilung der wesentlichen Förmlich- 
<lb/>keiten.

<lb/>1. Manche Kandidaten verbinden mit der Prüfung
<lb/>und Beurtheilung der eigentlichen Formalien unmittelbar
<lb/>diejenige Kritik des Verfahrens, welche die Gerichtsord- 
<lb/>nung Th. 3. Tit. 4. §. 27. bei den Probe-Relationen noch
<lb/>besonders von ihnen fordert. Oft werfen sie sogar beides
<lb/>willkührlich bunt durch einander. Es muß aber einleuch- 
<lb/>ten, daß jener Kritik, die nur wie eine Zugabe für die
<lb/>Probe-Arbeit zu betrachten ist, ein abgesonderter Platz
<lb/>am schicklichsten zu Ende der Relation gebührt, da
<lb/>sie auf die dermalige Aburtelung der Sache ohne Einfluß
<lb/>bleibt und dem Spruch-Koüegio nur allenfalls zu Be- 
<lb/>merkungen oder Rügen in der Nebenverfügung Anlaß
<lb/>geben kann.

<lb/>2. Häufig ist in den Relationen nur kurzweg gesagt^
<lb/>bei den Förmlichkeiten sei nichts zu erinnern.
<lb/>Hier nimmt der Referent Alles auf sich; er giebt dem
<lb/>Kollegio nur sein Urtheil, aber keine Gewähr für dessen
<lb/>Richtigkeit; fordert, baß ihm aufs Wort geglaubt werde,
<lb/>es sei Alles nachgesehen, geprüft, richtig gewürdigt und
<lb/>beraubt sich selbst der Mittel, bei doch entstehenden Zwei- 
<lb/>feln und Anfragen alsbald eine nachweisendc Auskunft
<lb/>zu geben. — Ueber die Verwerflichkeit eines solchen, der
<lb/>Bestimmung und den Pflichten eines Referenten gerade- 
<lb/>hin zuwiderlaufendcn Verfahrens bedarf es schwerlich
<lb/>eines Mehreren, als dieser Andeutung.

<lb/>3. Nicht viel besser steht cs um jene Methode, nach
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0478.tif"
                   n="476"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0478"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher zwar die hierher gehörigen Gegenstände, als: ap.
<lb/>pellable (revisible) Summe, Kompetenz des Kollegii, Be»
<lb/>obachtuttg des Malaie, Vollmachtspunkt u. s. w. einzeln
<lb/>berührt, aber auch nur berührt und alsbald in der Weise
<lb/>abgefertigt werden, daß, allenfalls unter Allrgirung von
<lb/>Aktenfolien oder von Gesetzen, Reskripten, Sportelkapen rc.
<lb/>jedoch ohne Inhaltsangabe gesagt wird, summ» appel«
<lb/>Jabilis sei vorhanden, gegen die Kompetenz finde sich
<lb/>nichts zu erinnern, das Malaie sei beobachtet, der Voll- 
<lb/>machtspunkt in Ordnung rc. Das Kollegium gewinnt so
<lb/>allerdings einige Gewißheit darüber, daß der Referent
<lb/>seine Aufmerksamkeit auf alle jene Punkte zu richten nicht
<lb/>verabsäumt hat: allein zur eigenen Ueberzeugung, ob der
<lb/>Referent auch richtig über dieselben urtheilt, gelangt es
<lb/>dadurch nicht.

<lb/>Diese Ueberzeugung ist nur zu gewinnen, wenn das
<lb/>Odjovtum litis, so weit es in die Instanz übergegangen
<lb/>ist, hier wiederholt in der Summe ausgedrückt oder sonst
<lb/>bezeichnet» nöthigenfalls gezeigt wird, wie dasselbe nach
<lb/>den bestehenden Vorschriften gewürdigt und berechnet wor- 
<lb/>den; wenn der Referent durch eine Vergleichung des Da- 
<lb/>tums der Urtels-Publikation oder Behändigung mit dem
<lb/>Präsentatum der Appellativus- oder Revisions-Anmeldung
<lb/>das gesetzliche Fatale als beobachtet oder nicht beobachtet
<lb/>darlegt, wobei es übrigens in der Revisions-Instanz einer
<lb/>Verbreitung über das fatale appellationis nur dann,
<lb/>wenn in Beziehung darauf gravaminirt worden, noch be- 
<lb/>dürfen ^kann; wenn ferner ausdrücklich angegeben wird,
<lb/>ob beide Parteien durch Anwälte vertreten worden, oder
<lb/>welche von ihnen den Prozeß selbst geführt hat; wo in
<lb/>den Akten die Vollmachten der Stellvertreter, die Tuto- 
<lb/>rien oder Kuratorien, Autorisationen u. s. w. anzutreffen
<lb/>sind; und ob und welche Ausstellungen wider dieselben
<lb/>etwa gemacht werden können. Die Prozeß-Vollmachten
<lb/>sind häufig nicht der Vorschrift der Allg. Ger. Ord. Th.
<lb/>I. Tit. 3. $. 30. gemäß ausgestellt. Gleichwohl lassen die
<lb/>Kandidaten dies oft ungerügt. — Bei Prozessen, in wel- 
<lb/>chen Pflegebefohlne betheiligt sind, kommen mitunter man-
<lb/>gelhafte, der Vorschrift des Allg. Landrechts Th. 2. Tit.
<lb/>18. §. 223. nicht entsprechend ausgefertigte Bestallungen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0479.tif"
                   n="477"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0479"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0479--><p/>
               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>vor. Namentlich ist das Alter der Kuranden nicht im»
<lb/>wer angegeben. Dergleichen Anstande erregen nicht selten
<lb/>.Bedenken gegen die Legitimation des Vormundes oder
<lb/>.Kurators zur Verfolgung des Anspruchs in den höheren
<lb/>Instanzen und veranlassen Resolute. Auch dies übersehen
<lb/>hie Kandidaten Häufig.

<lb/>4. Hat der Kandidat, wie ebenfalls vorkommt, nur
<lb/>über einige der hierher gehörigen Formalicnpunkte sich ge«
<lb/>äußert, andere dagegen ganz unerwähnt gelassen, so liegt
<lb/>der Grund gewöhnlich darin, daß mehreres bereits in der
<lb/>Prozeßgeschichtr antizipirt worden. Zuweilen ist in dieser,
<lb/>obwohl oft nur sehr beiläufig, schon der Vertretung der
<lb/>«inen oder der andern Partei durch einen Mandatar er- 
<lb/>wähnt, etwa in der Art „der Verklagte (vertreten durch
<lb/>den Justizkommissarius N. N.) hat" ec. Häufig und fast
<lb/>in der Regel ist. das Datum des .Urtels und der Appel- 
<lb/>lativus- oder Revisions-Anmeldung schon dort angegeben,
<lb/>statt des letztern auch wohl nur: daß die Anmeldung
<lb/>„zeitig" geschehen sei, bemerkt und damit hat dann der
<lb/>Referent diese Punkte ein für allemal abgethan geachtet

<lb/>Die Prozeßgeschichte ist aber als solche nicht der ge- 
<lb/>eignete Ort, das mit in sich aufzunehmen, was nur der
<lb/>Prüfung der äußern Förmlichkeiten angehört. Die Zu- 
<lb/>hörer sind auch nicht im Stande, zum Behuf dieser spä- 
<lb/>ter vorzunehmenden Prüfung schon während der Anhö- 
<lb/>rung des Geschichts-Vortrages- dorthin gehörige Momente,
<lb/>vollends Zahlenangaben, im raschen Fluge auszuheben
<lb/>und festzuhalten. Solche Angaben werden gewöhnlich
<lb/>überhört, und kommt nun der Referent nicht selbst später
<lb/>noch einmal auf jene Punkte zurück, so kann besorglich
<lb/>leicht etwas übersehen, eine nothwendige Nachholung ver- 
<lb/>absäumt werden. —

<lb/>5. Nicht selten haben die Kandidaten zwar ganz rich- 
<lb/>tig die Kritik des Verfahrens bis an das Ende der Re- 
<lb/>lation verschoben, darin jedoch Erinnerungen mit aufgL-
<lb/>nommen, die offenbar in den Abschnitt von den wesentli- 
<lb/>chen Förmlichkeiten oder zur Beurtheilung der Hauptsache
<lb/>gehören, weil sie entweder die Frage über Abfassung oder
<lb/>Aussetzung des Definitiv-Erkenntnisses mit bedingen, oder
<lb/>gar das Urtheil in der Hauptsache bestimmen können. Zu
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0480.tif"
                   n="478"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0480"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>solchen Erinnerungen muß doch unstreitig gerechnet werden,
<lb/>wenn j. B. eine der zur Sache gehörigen Verhandlungen der
<lb/>Namens-Unterschrift des Deputirten, des Kommissarius,
<lb/>einer der Parteien öder eines der Stellvertreter u. s. w.
<lb/>ermangelt, wenn die Vereidung eines Zeugen ohne ersicht- 
<lb/>lichen Grund unterblieben ist, ein Vollmachts-Formular
<lb/>in ein oder anderer Beziehung nicht vollständig ausge-
<lb/>fülltvorlieqt. — Mag immerhin der Referent nach pflicht-
<lb/>mäßiger Erwägung sich überzeugt gehalten haben, daß
<lb/>diese Mängel übersehen werden können, weil vielleicht an- 
<lb/>dere spätere Verhandlungen oder Erklärungen die fehlende
<lb/>Unkelschrift der früheren entbehrlich machen, es auf die
<lb/>AuSsastr des Zeugen nicht ünkommen bürste, düs in der
<lb/>Vollmacht Fortgeblirbcne anderweitig mit Zuverlässigkeit
<lb/>aus chen Akten zu entnehmen ist u. s. w-, so kommt der
<lb/>Referent mit seiner Äeußerung hierüber erst am Schlüsse
<lb/>de/Relation immer zu spät, insofern «6 ja doch möglich
<lb/>bleibt, daß das Kollegium seiner Ansicht nicht beisiimmt
<lb/>und den Mangel erheblich genug findet, um ihn vorab
<lb/>beseitigen zu lassen. Rügen, welche lediglich auf, in dem
<lb/>Votum über die Hauptsache vertheidigten, Ansichten beru- 
<lb/>hen, mithin durch die Richtigkeit der letzter» — materiell
<lb/>-^bedingt sind, gehören begreiflich nicht in die Kritik des
<lb/>Verfahrens, noch in den Abschnitt von den wesentlichen
<lb/>Förmlichkeiten, sondern unbedingt in das Votum selbst.

<lb/>6. Besonders oft und Immer wiederkehrend ist in den
<lb/>Probe-Relationen

<lb/>' di« Frage über die Legitimation der Parteien
<lb/>- zur Sache

<lb/>mit' unter die Rubrik von den Förmlichkeiten gestellt, und
<lb/>daselbst bald ganz bald the'ilweise beurtheilt, obwohl billig
<lb/>schon der Name (lo^iliinatio ad vainain) darauf hin- 
<lb/>geführt haben sollte, daß diese Frage unbedingt und un-
<lb/>gekhcilt zur Begutachtung der Sache selbst gehört. Allen- 
<lb/>falls unterscheiden die Kandidaten hier, ob und in wie
<lb/>weit über den Legitimationspunkt in den Akten gestritten
<lb/>oder nicht gestritten worden ist. Hat kein Streit darüber
<lb/>vorgcwaltet, so glauben sie, wenn überhaupt, sogleich bei
<lb/>Gelegenheit des Prvzeß-Ltgitimationspunktes Und der
<lb/>übrigen Förmlichkeiten sich darüber mit äußern zu dürfen.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0481.tif"
                   n="479"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0481"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>Entgegengesetzten Falls behalten sie nur in Ansehung deri«
<lb/>jenigen Partei, deren Legitimation zur Sache wirklich be- 
<lb/>stritten worden- das Weitere dem Votum über diest letz»
<lb/>tere vor, lassen es hingegen in Betreff der andern Partei
<lb/>bei dem bewenden, was darüber bei den Förmlichkeiten
<lb/>etwa angcmerkt worden.

<lb/>Allein zuvörderst gehört es in allen Fällen, auch bei
<lb/>Ermangelung jeglicher -Anregung von Seiten der streiten»
<lb/>den Theile, zu den unerläßlichen Funktionen des erkennen»
<lb/>den Richters, die Berechtigung sowohl des Klägers-;»»
<lb/>Verfolgung, als des Verklagten zur Vrrthridigung deS
<lb/>Streitgegenstandes jederzeit von Amtswegen genau zu
<lb/>prüfen, damit nicht möglicherweise über einen zwischen un- 
<lb/>befugten Personen geführten Rechtsstreit bloß marersell
<lb/>eine Entscheidung gefällt werde, die formell ohne rechtliche
<lb/>Wirksamkeit gegen den dritten rechtmäßigen Verfolger oder
<lb/>Vertheidiger bleiben müßte. Jener Unterschied also, wel- 
<lb/>chen manche Kandidaten machen, ist ohne haltbare«
<lb/>Grund und entweder müßte die Prüfung der Sachlegiti«
<lb/>Mation sammt ihrem Ergebnisse ganz dem Votum über
<lb/>die Sache oder ganz dem Abschnitte von den Förmlichkei- 
<lb/>ten angehörcn.

<lb/>Sodann ist zu erwägen und zu unterscheiden: was
<lb/>der Erfolg sein kann und muß, wenn der Richter die
<lb/>Legitimation des Klagers oder die des Ver- 
<lb/>klagten nicht begründet findet und: was der Richter
<lb/>zu thnn hat, wenn nur bei der Stellvertretung der
<lb/>einen oder andern Partei, bei dem Dollmachkspunkte, sich
<lb/>Mängel ergeben? - Gebrecheu der letzter» Art muß alle- 
<lb/>mal durch den Richter von Amtswegen abgeholfen wer- 
<lb/>den, sei es mittelst Resoluts oder mittelst einer in die Ur- 
<lb/>telsformel aufzunehmenden vorbchaltlichen Auflage. Denn
<lb/>diese Gebrechen werden mehr oder weniger immer dem
<lb/>Gerichte zur Last fallen, welches den Verhandlungen nicht
<lb/>gehörig oder gar nicht legitimirter Stellvertreter so lange
<lb/>nachgesehen hat. — Der Mangel hingegen an der-Legiti- 
<lb/>mation der Parteien bleibt der letztem eigene und alleinige
<lb/>Schuld und da mit der fehlenden Legitimation zugleich
<lb/>das Streitobjekt selbst schwindet, allenfalls nur^ die Ver- 
<lb/>bindlichkeit der unbefugten Streiter unter sich zum Scha-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0482.tif"
                   n="480"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0482"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0482--><p/>
               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>dens« und Kostenersatz zurücklaßt, so kann hier der Rich- 
<lb/>ter nicht nachhelfen, es bleibt ihm nur übrig, zu erkennen,
<lb/>und den Kläger wegen des ihm entweder überhaupt, oder
<lb/>doch gegen den in Anspruch genommenen Verklagten man- 
<lb/>gelnden Klagerechks abzmveisen.

<lb/>Vergl. das Reskript vom 10. Dezember 1814 Jahrb.
<lb/>.: Bd. 4. S. 208.

<lb/>Da nun durch ein Erkenntniß dieser Art nicht weniger
<lb/>wie durch jedes andere Definitiv-Urtel der Rcchtszustand
<lb/>unter den bisherigen Parteien unwandelbar und pe-
<lb/>rrmtorisch fixirt wird, so ergiebt sich, daß auch der darauf
<lb/>hinführende faktische und gutachtliche Vortrag des Refe- 
<lb/>renten niemals in demjenigen Abschnitts welcher die
<lb/>Förmlichkeiten des vorliegenden Prozesses betrifft, viel- 
<lb/>mehr jederzeit nur in. dem Voto über die Sache selbst
<lb/>seinen Platz erhalten kann. Der enge Zusammenhang, in
<lb/>welchem der Sach- und der Prozeß-Legitimationspunkt
<lb/>oftmals in den Akten sich vorfinden, besonders wenn an- 
<lb/>gebliche Testaments- oder Jntestaterben und darunter Min- 
<lb/>derjährige die Kläger oder die Verklagten sind und zu de- 
<lb/>ren und gleichzeitig auch ihrer Vertreter Legitimation ein
<lb/>Testament, Theilungs-Rezeß, Erbschafts-Attest, Tauf, und
<lb/>Todtenscheine, General-Spezial- oder Prozeß-Vollmachten,
<lb/>Tutorien mit eingerücktcm Namen und Alter der Kuran- 
<lb/>den und dergleichen entweder in Einem oder nach und
<lb/>nach theils beigebracht, theils in Bezug genommen sind,
<lb/>darf keinen Grund abgeben, beide Punkte ungesondert bei
<lb/>den Förmlichkeiten zu behandeln. Es sind überhaupt
<lb/>zwei von einander unabhängige, daher getrennt zn hal- 
<lb/>tende Fragen:

<lb/>ob diejenigen Personen, zwischen welchen der Prozeß
<lb/>geführt ist, hiebei an sich gehörig vertreten
<lb/>worden? und

<lb/>ob die nämlichen Parteien auch zur Sache legitt«
<lb/>mirt sind?

<lb/>Bei der ersten Frage kommen Testaments - Exekutorien,
<lb/>Vollmachten, Tutorien, Approbations-Dekrete u. s w. als
<lb/>solche, abgesehen von dem übrigen die Legitimation der
<lb/>Parteien betreffenden Inhalte in Betracht und ihre Prü- 
<lb/>fung in den» Abschnitte von den Formalien ist selbst dann
<lb/>' nicht
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0483.tif"
                   n="481"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0483"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht entbehrlich, wenn die andere Frage bei der Haupt«
<lb/>fache zu verneinen befunden werden sollte. Denn wären
<lb/>die zur Sache nicht legitimirten Prozeßführenden Theile auch
<lb/>nicht einmal gültig vertreten, so würde, schon wenn man
<lb/>nur auf den Kostenpunkt sieht, der doch ebenfalls seine
<lb/>Erledigung finden muß, die Sache eine andere Gestalt für
<lb/>den Richter gewinnen, als wenn die Prozeß-Legitimation
<lb/>an sich in Ordnung wäre, in welchem Fall es nur künf- 
<lb/>tig sich darum handeln könnte, in wiefern der Kläger von
<lb/>dem Verklagten (qui liti se obtulit) oder umgekehrt, der
<lb/>Verklagte von dem Kläger Schadensersatz zu fordern be- 
<lb/>rechtigt sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Dotum und Gründe.

<lb/>Für diesen Abschnitt der Relation lassen sich der Na- 
<lb/>tur der Sache nach die wenigsten selbst nur allgemeinen
<lb/>Andeutungen geben, und auch diese müssen sich meist auf
<lb/>die äußere Behandlung desselben beschränken.

<lb/>1. Wenn manche Kandidaten bei dem Uebcrgange
<lb/>zur Deurtheilung der Sache nicht gleich vorweg ihr Vo- 
<lb/>tum bestimmt auSsprechen, dessen Abgabe vielmehr bis
<lb/>zum Schlüsse ihrer Ausführung verschieben, so kann dies
<lb/>unbedingt nur gemißbilligt werden. Das Kollegium bleibt
<lb/>alsdann immer längere oder kürzere Zeit im Dunkeln dar»
<lb/>über, wohin die Betrachtungen und Entwickelungen des
<lb/>Referenten führen sollen, es entbehrt des so nöthigen
<lb/>Anhaltes für die schrittweise umsichtige Würdigung dersel- 
<lb/>ben in der Anwendung auf das vorliegende Streitverhält-
<lb/>niß und in Beziehung auf ihre Zulanglichkeit.

<lb/>2. Zuweilen wird, wenn auch erst nach Abgabe des
<lb/>Doti, doch der Entwickelung der Gründe voraufgehend,
<lb/>ein bcsume gegeben, worin das factum, der bisherige
<lb/>Prozeßgang und die Anträge der Parteien in einer abge- 
<lb/>kürzten Zusammenstellung dem Kollegio noch einmal vorge- 
<lb/>führt werden. In besondern Fallen mag dies, wenn es
<lb/>mit der gehörigen Oekonomie geschieht, nicht unzweckmä- 
<lb/>ßig sein. Nur als Regel darf es kcinesweges betrachtet
<lb/>werden. Wenn einige Kandidaten sich in dieser Hinsicht

<lb/>1836. H. a4. Jj
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0484.tif"
                   n="482"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0484"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>482
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die Gerichtsordnung berufen, welche Th. I. Tit. 13.
<lb/>§. 7- Absatz 5. bestimmt, daß den Gründen des Referen»
<lb/>len für sein Votum allemal eine vollständige und zusam- 
<lb/>menhängende Erzählung des ganzen facti vorausgehen
<lb/>müsse, so wird von ihnen übersehen, daß diese Vorschrift,
<lb/>wie der weitere Kontext ergiebt, und wie bereits oben am
<lb/>gedeutet ist, sich auf die dem Referenten in seinem
<lb/>Gutachten natürlich vor Allem obliegende Konsiruirung
<lb/>des facti aus den Verhandlungen und aufgenommenen
<lb/>Beweisen und auf die Nothwcndigkeit bezieht, in den dem
<lb/>künftigen Erkenntnisse beizufügenden Gründen auch den
<lb/>Parteien von der Art, wie der Richter das Thatsächliche
<lb/>aufgefaßt und seiner Entscheidung untergelegt hat, Re- 
<lb/>chenschaft zu geben. — Verschieden hiervon ist, was die
<lb/>Kandidaten gewöhnlich voranschickrn, oftmals nur dazu
<lb/>bestimmt, aus der ihrem eigenen Gefühle nach zu weit- 
<lb/>schichtig gerathenen «peoies facti und Prozeßgeschichte
<lb/>dem Kollegio das Nöthige wieder in Rückerinne-
<lb/>rung zu bringen.

<lb/>3. In der Rechtfertigung des Voti zeigt sich häufig
<lb/>der Mangel einer richtigen logischen Ordnung, so wie Un-
<lb/>beholfenheit in Verwendung und Verbindung des Stoffes.
<lb/>Der Referent beginnt mit Erörterungen, ohne vorher im
<lb/>Mindesten anzudeuten, was untersucht und bewiesen wer- 
<lb/>den soll; er prüft einzelne Behauptungen der Parteien,
<lb/>aber man erfährt nicht, in welcher Beziehung zu dem
<lb/>Rechtspunkte sie genommen sind, welchen Einfluß auf die
<lb/>Entscheidung sie haben sollen. Oder der Kandidat macht
<lb/>zwar durch Nebeneinanberstelluug der abweichenden An- 
<lb/>gaben der Parteien den eigentlichen Streit und Beweis- 
<lb/>punkt bemerklich; statt aber sich nun sogleich darüber
<lb/>auszusprechen, was seiner Ansicht nach für erwiesen, was
<lb/>für nicht erwiesen oder für widerlegt zu achten und hier- 
<lb/>auf die Darlegung der Beweismittel folgen zu lassen, be- 
<lb/>obachtet er das Umgekehrte, theilt zuvörderst den Inhalt
<lb/>der Uekunden, ZeugenAussagen mit, und zieht dann erst
<lb/>seine Resultate. Daß hierdurch dem Vortrage alle Leben- 
<lb/>digkeit benommen wird und der Klarheit und Ueberstcht-
<lb/>lichkeit in weitläuftigen und verwickelten Fällen wesentlich
<lb/>geschadet werden kann, muß von selbst einleuchten.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0485.tif"
                   n="483"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0485"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>483
</p>
               <p>

                  <lb/>Häufig laufen in der Ausführung Haupt- und Nc-
<lb/>ben-Gründe seltsam in einander, Prajudizial- und even- 
<lb/>tuelle Punkte kreuzen sich, der Referent ist mit der An- 
<lb/>wendung und Aufstellung der Rcchtsgrundsätze, wenn er
<lb/>sie auch richtig erfaßt hat, sichtbar in Verlegenheit und
<lb/>fördert sie nur mühsam und unbeholfen zutage. So
<lb/>entstehen Arbeiten, die, wenn man sie in einzelne Theile
<lb/>zerlegt, hier wohl hin und wieder manches Gute erkennen
<lb/>lassen, denen jedoch, als einem Ganzen, jeder innere, dem
<lb/>Leser oder Zuhörer klar werdende Verband fehlt. Oft
<lb/>mag der Grund zum Theil darin liegen, daß der gewählte,
<lb/>vielleicht ganz richtige Jdeengang nur nicht wenigstens
<lb/>einigermaßen bcmerklich gemacht, der Uebergang von einer
<lb/>speziellen Ausführung zur andern nicht kenntlich genug
<lb/>angedcutet ist, was freilich so leicht durch wenige Worte
<lb/>und in einer Wendung geschehen konnte, die wiederum
<lb/>dem zu grellen Hervortreten der Disposition ebenfalls
<lb/>vorbeugte. Uebrigcns stößt man in den Ausführungen
<lb/>zu Zeiten auf Mittelsätze, deren nähere Rechtfertigung,
<lb/>obgleich sie schon jetzt gleich zu erwarten wäre, mir den
<lb/>Worten: „wie weiter unten gezeigt werden soll," erst für
<lb/>die Folge verheißen wird. Solche Verweisungen lassen
<lb/>sich nur für seltene Fälle in Schutz nehmen. Gewöhnlich
<lb/>sind sie nichts weiter, als die Folge irgend eines Mangels
<lb/>in der Anordnung, welchen aufzufinden dem Referenten
<lb/>bei nochmaliger Durchsicht seiner Arbeit nicht schwer ge- 
<lb/>wesen sein würde.

<lb/>4. In Hinsicht auf die Mittheilung der Zeugenaus- 
<lb/>sagen ist hier noch besonders hervorzuheben, daß die Kan- 
<lb/>didaten dabei oft entgegengesetzte Fehler begehen, beson- 
<lb/>ders in Fällen, wo z. B. über die von dem einen Theil
<lb/>behauptete oder vorgeschützte, von dem andern vielseitig
<lb/>bemängelte Verjährung, nach deren einzelnen Momenten
<lb/>eine große Anzahl von Zeugen abgehört worden. Hier
<lb/>trägt der eine Referent sämmtliche Aussagen nach der
<lb/>Reihefolge der Zeugen hintereinander und wörtlich vor;
<lb/>«in anderer allegirt dieselben gar nicht, und giebt vielmehr
<lb/>nur sein Urtheil über bas Resultat, statt sie nach den Ge- 
<lb/>genständen zusammenstellen und hier, soweit es jedesmal
<lb/>nöthig ist, wörtlich anzuführen.

<lb/>Ji 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0486.tif"
                   n="484"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0486"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>484
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Eine etwas reichlichere Ausstattung des Gutach- 
<lb/>tens mit Belegstellen aus Gesetzbüchern und Autoren
<lb/>mag bei Probe-Relationen immerhin erlaubt sein, nur
<lb/>muß sie weder in einem prunkhaften Allcgiren ohne In- 
<lb/>haltsangabe bestehen, noch offenbaren Digressione» über
<lb/>Rechtssätze oder Kontroversen den Weg bahnen, die mit
<lb/>der vorliegenden Sache in keiner nähere», höchstens in
<lb/>sehr untergeordneter Beziehung stehen. —

<lb/>Noten;um Text, in welchen dergleichen Studien sich
<lb/>hin und wieder niedergelegt finden, sind für den Leser nur
<lb/>störend, für den Zuhörer aber, ihrer Tendenz und abge- 
<lb/>sonderten Stellung nach, ohne Interesse. ,

<lb/>6. Nicht selten vernachlässigen die Kandidaten über
<lb/>dem Bestreben, ihre Ansicht und ihren Antrag recht scharf
<lb/>zu motiviren, die nöthige Vorsorge für den Fall, daß
<lb/>das Kollegium ihnen nicht bcipflichten, oder doch in der
<lb/>Art und Weise, wie entgegengesetzte oder abweichende An- 
<lb/>sichten in Gestalt bloßer Zwcifelsgründe in dem Gutach- 
<lb/>ten beseitigt worden, seine Befriedigung noch nicht finden
<lb/>möchte. Die Abgabe eines besondern eventuellen Voti
<lb/>ist aber häufig schon darum unerläßlich, weil es in dem
<lb/>bemerkten Fall darauf ankommen kann, auch faktische
<lb/>und nicht bloß rechtliche Momente, welche der Referent in
<lb/>der von ihm genommenen Richtung mehr oder weniger
<lb/>nur beiläufig zu berühren gehabt, unter dem Gesichts- 
<lb/>punkte der gegenüberstehenden Ansicht anderweitig hervor- 
<lb/>zuheben und zu beleuchten. Den Kandidaten, der dies
<lb/>nicht wahrgenommen hat, trifft alsdann mit Recht der
<lb/>Vorwurf der Einseitigkeit und der Unvollständigkcit. In- 
<lb/>dessen wird auch wiederum von Andern in der Aufstel- 
<lb/>lung eventueller Vota zu weit gegangen und solche da
<lb/>versucht, wo dies nicht geschehen kann, ohne daß der Re- 
<lb/>ferent mit seiner Hauptanstcht ins Gedränge und in Wi- 
<lb/>derspruch geräth. DerFchler liegt alsdann darin, daß die dem
<lb/>angenommenen Standpunkte entgegengesetzte Erörterung
<lb/>nicht schon ihren Platz in dem Prinzipal-Voto gefunden
<lb/>hat. Ist in diesem ;. B. ausgesührt, daß dem verklag- 
<lb/>ten Verwalter ein Versehen rechtlich nicht zur Last fällt,
<lb/>so kann der Referent nicht hinterher noch in einem even- 
<lb/>tuellen Voto den Beweis übernehmen wollen, daß dem
<lb/>Verklagten allerdings ein Versehen beizumessen sei.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0487.tif"
                   n="485"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0487"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>485
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Bei der schließlich«» Fassung des Tenors der vor- 
<lb/>geschlagenen Entscheidung zeigt sich häufig der Fehler ei- 
<lb/>ner zu großen Breite. Abändernde Erkenntnisse werden
<lb/>oft in der Art normirt, baß der ganze Tenor des vorigen
<lb/>Urtels wörtlich wiederholt, für aufgehoben erklärt, und
<lb/>dann erst der an seine Stelle tretende Ausspruch gegeben
<lb/>wird, während es meistens genügt, zu sagen, daß, unter
<lb/>Abänderung der vorigen Entscheidung, dahin erkannt
<lb/>werde re.
</p>
               <p>

                  <lb/>Was sonst für den kritischen, wie für den historischen
<lb/>Lheil der Probe-Relationen noch vielfältig zu wünschen
<lb/>übrig bleibt, gehört dem Gebiete der Sprachsünde an.
<lb/>Den oben angedeuteten Ansprüchen von Seiten der Logik
<lb/>auf folgerechte Anordnung, Klarheit und Bündigkeit des
<lb/>Vortrags in allen seinen Theilen, gesellt sich nämlich hier
<lb/>die Erinnerung bei, daß auch auf Einfachheit, Würde
<lb/>und Präzision des Ausdrucks, auf angemessenen Perioden-
<lb/>bau, mit Vermeidung aller beschwerlichen Einschaltungen
<lb/>oder Zwischensätze, so wie auf möglichste, wiewohl auch
<lb/>nicht ängstlich übertriebene Reinhaltung der Sprache von
<lb/>veralteten Wörtern, lateinischen Ausdrücken und Provin- 
<lb/>zialismen, nicht minder sorgfältig Bedacht genommen wer- 
<lb/>den möge. In dieser Beziehung sind die Kandidaten
<lb/>hauptsächlich an das Maaß ihrer Grundbildung, ihrer
<lb/>Belesenheit und Erfahrung gewiesen. Weitere Andeutun- 
<lb/>gen liegen außer den Grenzen dieses Aufsatzes.

<lb/>Es folgen jetzt noch einige Bemerkungen über die

<lb/>V. Behandlung der Punktensachen.

<lb/>Bei den Punktensachen, worunter hier auch diejeni- 
<lb/>gen Sachen begriffen werden mögen, in welchen über
<lb/>Kon- und Rekonventions-Ansprüche, oder auf doppelte
<lb/>Appellation oder Revision, oder über mehrere gravamina
<lb/>zu erkennen ist, zeigen sich für die Behandlung "manche ei-
<lb/>gcnthümliche Schwierigkeiten, die von den Kandidaten in
<lb/>ihren Probe-Relationen nicht immer kräftig und glücklich
<lb/>genug bekämpft und beseitigt werben. Dieß äußert sich
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0488.tif"
                   n="486"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0488"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>486
</p>
               <p>

                  <lb/>1. in denjenigen Punktensachen, in welchen nur über
<lb/>Konventions-- nicht zugleich auch über Rekonventionsan»
<lb/>spräche zu referiren ist, vornehmlich auf zwiefache Weife.

<lb/>Einige Kandidaten schließen der allgemeinen Ge.
<lb/>schichtserzählung, worin das Hauptgeschäft, die aus dem- 
<lb/>selben entstandenen Verhältnisse der Parteien unter sich,
<lb/>oder zu dritten Personen, und die Ereignisse bis zum Be- 
<lb/>ginn des Prozesses mehr oder minder ausführlich vorge- 
<lb/>tragen worden, unmittelbar und in ununterbrochener Folge
<lb/>sämmtliche zur Entscheidung stehend« Klagepunkte unter
<lb/>ihren einzelnen Nummern an, auch wenn kein einziger da- 
<lb/>von mit dem andern in nothwendigem Zusammenhänge
<lb/>steht; sie lassen darauf die Erwiederungen des Verklagten,
<lb/>die Replick u. s. w- in eben der Ordnung folgen, geben
<lb/>den Tenor des Urtels mit allen seinen einzelnen Positio- 
<lb/>nen aä xot. 1. 2. u. s. w. hinter einander weg und fah- 
<lb/>ren in dieser Weis« fort, bis sie, nach vorgängiger Beur»
<lb/>theilung der Förmlichkeiten zur Abgabe ihres Voti gelan- 
<lb/>gen, wo dann freilich der Urbergang zur getrennten Be- 
<lb/>handlung des Einzelnen von selbst geboten wird. — Dies
<lb/>ist ohne weitern Beweis unter allen Methoden die ver- 
<lb/>werflichste.

<lb/>Weniger unpraktisch ist die folgende:

<lb/>Der Referent geht von der allgemeinen Geschichts-
<lb/>erzählung unmittelbar zu dem Vortrage des ersten Klage- 
<lb/>punktes über, beurtheilt dann zuvörderst die wesentlichen
<lb/>Förmlichkeiten des ganzen Prozesses und giebt nun sein
<lb/>Votum mit Gründen ad punctum I. ab, worauf die
<lb/>übrigen Punkte einzeln dargrlegt und beurtheilt werden.
<lb/>Hier erwächst nur der Uebelstand, daß die Theile der Re- 
<lb/>lation zu sehr aus ihrem richtigen Verhältniß zu einander
<lb/>treten und die materielle Deurtheilung des oft gerade weit-
<lb/>läustjgsten und wichtigsten ersten Klagepunkts von dessen
<lb/>faktischen Dortrage dadurch zu weit getrennt und hin- 
<lb/>ausgeschoben wird, daß die oft nicht minder aus- 
<lb/>führliche Deurtheilung der wesentlichen Förmlichkeiten des
<lb/>Prozesses und des Rechtsmittels dazwischen tritt.
<lb/>Manche wählen den Ausweg, hinter dem faktischen Vor- 
<lb/>trage des ersten Punkts nur das Nöthige in Betreff der
<lb/>Kompetenz des Kollegii und der Vollmachten der Sach«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0489.tif"
                   n="487"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0489"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>487
</p>
               <p>

                  <lb/>Walter zu erwähnen/ dagegen über das Vorhandensein ei- 
<lb/>nes appellablen oder revisiblen Gegenstandes und über
<lb/>die Beobachtung der Fatalien bei jedem einzelnen Punkte
<lb/>besonders sich zu äußern. Allein bei diesem Verfahren ist
<lb/>wenig für Abkürzung gewonnen/ auch kann leicht der
<lb/>Fall eintretcn, daß einmal gerade bei einem oder einigen
<lb/>der letzten Punkte wegen vorwaltender Zweifel über die
<lb/>Appellativus- oder Nevisionsfähigkeit des Objekts ei» nä- 
<lb/>herer Ausweis von dem Kollegio (vielleicht auf die Mo.
<lb/>tion des Referenten selbst) für erforderlich geachtet und
<lb/>damit zugleich die Aussetzung des Spruchs überhaupt be- 
<lb/>liebt wird/ da denn die Zeit/ welche bis dahin der Vortrag
<lb/>der vorhergegangenen Punkte weggenommen hat/ unnütz
<lb/>aufgewcndet sein würde.

<lb/>Uebelständen dieser Art ist so leicht zu begegnen/ wenn
<lb/>nur folgendes beachtet wird:
<lb/>a. die Einleitung oder der Vorbericht darf nicht auf
<lb/>eine nur ganz kurze Andeutung des Prozcßgegenstan-
<lb/>des überhaupt/ wie davon oben unter II. k. die Rede
<lb/>war, beschränkt, sondern es muß darin schon einiges
<lb/>Allgemeine aus der Geschichtserzähluug in soweit
<lb/>mit übernommen werden, als erforderlich ist, um
<lb/>das Kollegium, wenn «6 sich demnächst alsbald zur
<lb/>Prüfung der wesentlichen Förmlichkeiten wenden soll,
<lb/>auch vorher die hierzu nöthige allgemeine Uebersicht
<lb/>gewinnen zu lassen. Es wird daher z. B. nöthig
<lb/>sein, die in der jetzigen Instanz zur Entscheidung
<lb/>kommenden Punkte einzeln oder nach Kathegorieen
<lb/>schon etwas näher zu charakterisircn, anzugeben, wel- 
<lb/>cher Richter in den früheren Instanzen erkannt hat,
<lb/>von welcher der Parteien das Rechtsmittel eingelegt
<lb/>worden u. s. w.

<lb/>I». Hierauf sind die Förmlichkeiten sogleich in Beziehung
<lb/>auf sämmtliche Punkte so vollständig zu bcurthei-
<lb/>len, daß auch die bei einzelnen derselben vielleicht
<lb/>zweifelhafte Frage über Appellativus- (Revisions)
<lb/>Fähigkeit des Objekts, Rechtzeitigkeit der Anmeldung
<lb/>und dergleichen schon hier ihre Erledigung erhält.
<lb/>Auf diese Weise wird das Kollegium rechtzeitig dar- 
<lb/>über in Gewißheit gesetzt, inwiefern wenigstens quoad
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0490.tif"
                   n="488"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0490"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>488
</p>
               <p>

                  <lb/>formalia die Sache spruchreif sei, und daher bei al.
<lb/>len Punkten auf die Sache selbst eingegangen wer- 
<lb/>den könne; der Referent aber erhält freie Hand, nun
<lb/>ununterbrochen einen Punkt nach dem andern ein- 
<lb/>zeln vorzuführen und materiell zu begutachten.

<lb/>2) In den aus Kon- und Rekonvenlion bestehenden
<lb/>Prozeßsachen handelt eS sich bei der Rekonvention ent- 
<lb/>weder

<lb/>s. um solche Ansprüche, welche aus demselben Geschäft
<lb/>wie die Konvention abgeleitet werden,
<lb/>oder

<lb/>1,. um solche, die aus einem andern und «erschiedenen
<lb/>Geschäft entsprungen, nur zum Zweck der Kompensa- 
<lb/>tion aufgestellt und deßhalb in ein und dem nämli- 
<lb/>chen Aktenstücke'zur Erörterung gediehen sind.

<lb/>In dem Falle zu a. werden Forderung und Gegen- 
<lb/>forderung, ihrer Entstehung und Natur nach, oft so innig
<lb/>mit einander verschmolzen sein, daß eine Trennung des
<lb/>darauf bezüglichen Geschichtsvortrages und Gutachtens
<lb/>nach Kon« und Rekonvention nicht wohl thunlich, der
<lb/>Referent vielmehr genöthigt ist, beides in Einem zu
<lb/>geben. Oder es kann sich ereignen, daß die Rekonven- 
<lb/>tion zuerst vorgetragen und bcurthcilt werden muß, und
<lb/>die Konvention alsdann von selbst dergestalt ihre Erledi- 
<lb/>gung erhält, daß ihrer nur mit wenigen Worten noch
<lb/>zum Schluß zu gedenken ist. Diejenigen Kandidaten,
<lb/>welche dies nicht sorgfältig beachten, gerathen mit ih- 
<lb/>rem Vortrage unabwendlich in Verworrenheit, oder in
<lb/>unnütze Breite und in Wiederholungen.

<lb/>In dem Falle zu b. würde es hinwiederum sehr un- 
<lb/>zweckmäßig sein, wenn der Referent nicht in ähnlicher
<lb/>Art, wie bei den Punktensachen angedeutet ist, die Separa- 
<lb/>tions-Methode anwenden, vielmehr Kon- und Rekonven- 
<lb/>tion hinter einander weg vortragen und hierauf erst die
<lb/>Beurtheilung der Förmlichkeiten und das Votum folgen
<lb/>lassen wollte. Der Vortrag erheischt hier, um eine allge- 
<lb/>meine Uebersicht der Streitgegenstände zu gewähren, und
<lb/>weiterhin durch kennbare Uebergange die Aufmerksamkeit
<lb/>der Zuhörer für das Einzelne zu erwecken und unge- 
<lb/>schwächt zu erhalten, ebenfalls eine Vorankündigung, baß
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0491.tif"
                   n="489"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0491"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0491--><p/>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>und aus welchem Geschäft Kon« und Rekonvention vor-
<lb/>llegen, welches Gericht in erster (zweiter) Instanz darüber
<lb/>erkannt hat und von welcher der Parteien das Rechtsmit-
<lb/>tel eingelegt worden, sodann unmittelbar die Prüfung der
<lb/>Förmlichkeiten, und nun die abgesonderte Darstellung und
<lb/>Begutachtung erst der Konvention, dann der Rekonvention.

<lb/>3. Haben beide Parteien ein Rechtsmittel eingelegt,
<lb/>so betreffen ihre Beschwerden entweder ein und den näm-
<lb/>lichen Thcil der Entscheidung, oder von einander verschie- 
<lb/>dene Gegenstände derselben. In beiden Fallen, besonders
<lb/>aber in dem ersten, darf cs nicht immer, wie in den Pro- 
<lb/>be-Relationen wohl vorgekommen ist, für gleichgültig ange- 
<lb/>sehen werben, welcher Partei Beschwerden zuerst vorgetra- 
<lb/>gen und behandelt werden, vielmehr wird jedesmal zu er- 
<lb/>wägen sein, ob und welche von den Beschwerden der ei- 
<lb/>nen Partei die umfassendere ist, oder als präjudiziell, wenn
<lb/>fie erheblich befunden würde, diejenige der andern Partei
<lb/>ganz oder großentheils von selbst erledigen müßte. Bei
<lb/>Voranstellung der erstem wird alsdann der Vortrag, ohne
<lb/>der Vollständigkeit irgend Abbruch zu thun, an Kürze
<lb/>und Abrundung ungemein gewinnen.

<lb/>4. Sind die Appellations- oder Revistonsbeschwerden
<lb/>nicht gegen sämmtliche, sondern nur gegen einen und den
<lb/>andern der in der vorigen Instanz entschiedenen Punkte
<lb/>gerichtet, ist daher die Nummer der Beschwerden nicht mit
<lb/>der Nummer der einzelnen Punkte zufammentressend, so
<lb/>gereicht es zur bessern Uebersicht und Kontrole, den Vor- 
<lb/>trag nach den Beschwerden zu separiren und nur bei ei- 
<lb/>ner jeden derselben hinter ihrer Nummer den Punkt, wel- 
<lb/>chen fie betrifft, anzumerken.

<lb/>5. In Pacht- und Rechnungssachen soll nach der
<lb/>Allg. Gerichtsordnung Th. I. Tit. 44. §. 9. und Tit.
<lb/>45. §. 21. am Schluffe des Erkenntnisses ein Liquidum
<lb/>aufgestellt werden. Nothwendig ist dies jedenfalls schon,
<lb/>um den Kostenpunkt gehörig bestimmen zu können. Gleich- 
<lb/>wohl wird von den Kandidaten selten in ihren Relatio- 
<lb/>nen hierauf Bedacht genommen.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0492.tif"
                   n="490"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0492"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>490
</p>
               <p>

                  <lb/>Schluß.Bemerkung.

<lb/>Die vorstehenden Bemerkungen können und sollen,
<lb/>obwohl sie zum Theil sehr in das Einzelne gehen, immer
<lb/>nur, wie gleich zu Anfänge bevorwortel ist, als allgemeine
<lb/>Andeutungen über das Rcferiren betrachtet werden. Nächst
<lb/>ihnen mag den Kandidaten auch das fleißige Lesen gut
<lb/>ausgearbeiteter Erkenntnisse angelegentlich empfohlen sein.
<lb/>Aus solchen kann der schon geübte Referent sich eben so
<lb/>sichere als schätzbare Regeln über die Grundlagen eines
<lb/>der Vollkommenheit sich nähernden schriftlichen Vortrages
<lb/>bilden.

<lb/>Doch bleibt vor Allem stets zu beherzigen, was in
<lb/>G. M. de LudolfF Symphorema consultationum
<lb/>et decisionum, Tom. 1. in der Vorrede
<lb/>so treffend ausgedrückt ist:

<lb/>„Nautalem neque ad regulas speciales adslrictam
<lb/>„methodum qui sequetur cum judicio, recte faciet,
<lb/>„et melius, quam si praescripta aliqua norma
<lb/>„torquere voluerit et materiam et se ipsum.” —

<lb/>Berlin, den 12. Mai 1836.

<lb/>Die Jmmediat-Iuskiz-Examinations Kommission.

<lb/>Busse. Simon. Scheffer. Gelpcke. Bode.
</p>
               <p>

                  <lb/>Um den zur dritten juristischen Prüfung sich melden- 
<lb/>den Kandidaten möglichst Gelegenheit zu geben, die An- 
<lb/>forderungen naher kennen zu lernen, welche an die von
<lb/>ihnen vorzulegenden Probe-Relationen in Civilsachen ge- 
<lb/>macht werden, hat der Justiz-Minister die Königliche Jm-
<lb/>mediat-Justiz Examinations-Kommission zur Ausarbeitung
<lb/>des vorstehenden Aufsatzes

<lb/>über die bei dergleichen Probe-Relationen häufig wahr- 
<lb/>genommenen Mängel

<lb/>veranlaßt und bringt denselben hierdurch zur Kenntniß
<lb/>der gedachten Kandidaten.

<lb/>Zugleich wird den Letzteren auf den Antrag der Kö- 
<lb/>niglichen Jnmiediat-Justiz-Examinations-Kommission die
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0493.tif"
                   n="491"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0493"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0493--><p/>
               <p>

                  <lb/>491
</p>
               <p>

                  <lb/>in dem Conclusum derselben v. 30. Mär; 1830 (Jahrbü- 
<lb/>cher Band 35. S. 135.) ertheilte Vorschrift,

<lb/>über die den Probe-Relationen zu gebende äußere Form,
<lb/>hierdurch zur Beachtung nochmals empfohlen.

<lb/>Berlin, den 2. Juni 18.36.

<lb/>Der Justijmimster.

<lb/>Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 1996.
</p>
               <p>

                  <lb/>O. 146.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0494.tif"
                n="492"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0494"/>
            <div xml:id="d69231e47945"
                 ana="scope_-_492-498"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber den §. 1454. des 20. Titels 2. Theils des Allgemeinen Landrechts</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Beitrag zur Lehre vom betrüglichen Bankerutt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Löwenberg, ...">Vom Kammergerichts-Assessor Dr. Löwenberg zu Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0494--><p/>
               <p>

                  <lb/>492
</p>
               <p>

                  <lb/>if.

<lb/>lieber

<lb/>dcn §. 1455. dcs 20. Titels 2. Thcils
<lb/>des Allgemeinen Landecchts.

<lb/>Beitrag zur Lehre vom betrüglichen Bankerute.
<lb/>Vom

<lb/>Kammergerichts-Assessor Dr. Löwe nb erg zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Konzept des ersten Entwurfs zum allge- 
<lb/>meinen Gesetzbuche (von Suarej Hand) heißt es
<lb/>in den §§. 1140 — 1142 des Titels: „Von den Rechten
<lb/>und Pflichten des Staats zur Verhütung und Bestrafung
<lb/>der Verbrechen" also:

<lb/>§. 1140. Einen betrüglichen Bankerutt begeht derje- 
<lb/>nige, der bei einem zur Befriedigung seiner Gläu- 
<lb/>biger noch hinreichenden Vermögen sich dennoch
<lb/>in der Absicht, seine Gläubiger ganz oder zum
<lb/>Theil zu verkürzen, als unvermögend zu deren voll- 
<lb/>ständiger Bezahlung angiebt.

<lb/>$. 1141. Ferner derjenige, der etwas von seinem Ver- 
<lb/>mögen in der Absicht, solches seinen Gläubigern zu
<lb/>entziehen, auf die Seite bringt, verschweigt, oder
<lb/>sonst verheimlicht.

<lb/>1142. Ferner derjenige, der durch Aufstellung erdich- 
<lb/>teter Gläubiger, oder durch betrügliche Begünstig
<lb/>gung solcher, deren Forderungen ungegründct oder
<lb/>übertrieben sind, die zur Befriedigung seiner wah- 
<lb/>ren Schulden vorhandene Masse schmälert.
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0495.tif"
                   n="493"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0495"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0495--><p/>
               <p>

                  <lb/>493
</p>
               <p>

                  <lb/>In den Erinnerungen der Geheimenrathe Sche- 
<lb/>rer, Koenen, Scholz, Hcidenreich, Lamprecht, des Präsi- 
<lb/>denten von Tevenar und des Kammergerichts-Direktors
<lb/>Kessler wurde hiergegen kein Bedenken erhoben.

<lb/>In der Abschrift des ersten Entwurfs (wo- 
<lb/>bei sich Marginalien und Abänderungen vom Großkanzlrr
<lb/>von Earnier und Assistenzrath Klein, so wie Gegenbemer- 
<lb/>kungen von Suarez und dessen Revision der Monika fin- 
<lb/>den) sind die vorgedachkcn Paragraphen unter 44- 1161
<lb/>—1163 wiederholt, jedoch die 44- 1161 und 1162, also
<lb/>die obigen 44- 1140 und 1141, durchstrichen.

<lb/>In dem umgearbeiteten Entwurf finden sich
<lb/>unter 44- H55 bis 1157 die obigen Paragraphen, sie sind
<lb/>indessen insgefammt durchstrichen, und am Rande ist von
<lb/>Suarez Folgendes geschrieben:

<lb/>§. 1164. Ein betrüglicher Bankerutier ist derjenige,
<lb/>welcher, mit Verheimlichung seines Vermögens, feine
<lb/>Gläubiger zu hintergehen die Absicht hat.

<lb/>§. 1165. Ferner derjenige, welcher durch Aufstellung er- 
<lb/>dichteter Gläubiger, oder durch betrügliche Begünsti- 
<lb/>gung solcher, deren Forderungen ungegründet oder
<lb/>übertrieben sind, die zur Bezahlung seiner wirklichen
<lb/>Schulden vorhandene Masse schmälert.

<lb/>In der Abschrift zum Druck sowohl, als in dem
<lb/>gedruckten Entwurf von 1786 sind diese Bestimmun- 
<lb/>gen unter den 44- 1162, 1163 wörtlich wiedergegeben.

<lb/>In dem Manuskript des allgemeinen Ge- 
<lb/>setzbuchs lauten dagegen die Bestimmungen also:

<lb/>§. 1452. Ein betrüglicher Bankerutier ist derjenige,
<lb/>welcher sein Vermögen verheimlicht, um seine Gläu- 
<lb/>biger zu hintergehen.

<lb/>4- 1455. Wer in der Absicht, sich mit dem Schaden
<lb/>seiner Gläubiger zu bereichern, rin Unvermögen zu
<lb/>zahlen fälschlich vorgiebt, soll öffentlich ausgestellt,
<lb/>für ehrlos erklärt, und mit lebenswieriger Frstungs»
<lb/>arbeit bestraft werden.

<lb/>§. 1454. Wer durch Aufstellung erdichteter Gläubiger,
<lb/>oder durch betrügliche Begünstigung solcher, deren
<lb/>Forderungen ungegrünbet oder übertrieben sind, die zur
<lb/>Bezahlung richtiger Schulden vorhandene obgleich unzu«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0496.tif"
                   n="494"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0496"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0496--><p/>
               <p>

                  <lb/>494
</p>
               <p>

                  <lb/>reichende Masse schmälert, wird des gerichtlichen
<lb/>Glaubens und aller bürgerlichen Ehre verlustig, und
<lb/>soll fünf- bis zehnjähriger Zuchthausstrafe leiden.
<lb/>Diese Fassung ist in die erste Auflage des all- 
<lb/>gemeinen Gesetzbuchs vom Jahre 1791, sowohl
<lb/>mit lateinischen als deutschen Lettern, übergegangen; da- 
<lb/>gegen lautet in der zweiten Auflage des allge- 
<lb/>meinen Gesetzbuchs von 1792 der $. 1454 also:
<lb/>„Wer durch Aufstellung erdichteter Gläubiger, oder
<lb/>„durch betrügliche Begünstigung solcher, deren Forde-
<lb/>„rungen ungcgründct oder übertrieben sind, oder
<lb/>„so n st, die zur Bezahlung richtiger Schulden vor»
<lb/>„handelte obgleich unzureichende Masse schmälert,
<lb/>„wird des gerichtlichen Glaubens und aller bürgerli-
<lb/>„chen Ehre verlustig, und soll fünf- bis zehnjährige
<lb/>„Zuchthausstrafe leiden."

<lb/>Daß die Worte „oder sonst" bei der zweiten Auflage
<lb/>absichtlich eingeschaltet sind und nicht auf einem Druck- 
<lb/>fehler beruhen, ergiebt sich unzweideutig aus

<lb/>„dem Verzeichniß der Druckfehler, welche bei der er-
<lb/>„sten Auflage des allgemeinen Gesetzbuchs für die
<lb/>„Preußischen Staaten, mit lateinischen Lettern, stehen
<lb/>„geblieben waren, bei der zweiten Auflage aber ab-
<lb/>„geändert sind. Zum Besten der Besitzer der ersten
<lb/>„Auflage."

<lb/>In diesem Derzeichniß, welches hinter dem Register zum
<lb/>allgemeinen Gesetzbuch für die Preußischen Staaten, Ber- 
<lb/>lin 1792, bei George Jakob Decker und Sohn, abgedruckt
<lb/>ist, heißt es nämlich pag. 4 also:

<lb/>„Seite 1382 §. 1454 Zeile 4, statt übertrieben
<lb/>„sind, die zur lies übertrieben sind, oder
<lb/>„sonst, die zur"

<lb/>Was die Veranlassung gewesen, die Weglassung der Worte
<lb/>„oder sonst" in der ersten Auflage als Druckfehler anzu-
<lb/>sehen, und diesen bei der zweiten Auflage zu verbessern,
<lb/>darüber hat sich trotz vielfacher Nachforschung nichts er- 
<lb/>mitteln lassen. Die Acten des Königlichen Justizministe- 
<lb/>riums ergeben nur so viel, daß auf Anweisung von Sua-
<lb/>rez am 27. Dezember 1791 von einem Druckfehlerver- 
<lb/>zeichnisse eine Abschrift an den Buchhändler Pauli über-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0497.tif"
                   n="495"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0497"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0497--><p/>
               <p>

                  <lb/>495
</p>
               <p>

                  <lb/>sendet, und das Original dem Hofbuchdrucker Decker zu-
<lb/>gcstellt worden ist, so wie, daß die Korrektur des Regi- 
<lb/>sters zum allgenieinen Gesctzbuche dem Kammergerichts-
<lb/>Referendarius Oswald übertragen war, welcher das Ma-
<lb/>nuskript zum Drucke besorgt halte.

<lb/>Das Allgemeine Landrecht von 1794, mit
<lb/>lateinischen Lettern bei Decker, und mit deutschen bei Pauli,
<lb/>find dieselben Ausgaben, wie das Gesetzbuch von 1792,
<lb/>und durch Kartons in das Landrecht umgewandelt. In
<lb/>beiden Ausgaben, so wie in der von 1796 bei Pauli,
<lb/>finden sich die Worte „oder sonst."

<lb/>Den Abdruck des Allgemeinen Landrechts
<lb/>von 1804 mit dem im Jahre 1803 erschienenen Anhänge
<lb/>leiteten der Kammergerichtsrath von Schmettau und der
<lb/>Kammergerichtsrath (jetzige Geheime Kabinetsrath) Mül- 
<lb/>ler. Nach Ausweis der Akten des Königlichen Justizmi- 
<lb/>nisteriums schrieb der letztere an den erster» unterm 31.
<lb/>August 1803 Folgendes:

<lb/>„ich habe bei unserer Korrektur eine Entdeckung ge«
<lb/>„macht, die von der größten Wichtigkeit ist. Das
<lb/>„Exemplar, nach welchem abgedruckt wirb, ist ein
<lb/>„Gesetzbuch, nicht ein Landrecht, und es sind darin
<lb/>„eine Menge Druckfehler, welche bei der zweiten Auf- 
<lb/>lage abgeändert und hinter dem Register der zwei«
<lb/>„ten Auflage zum Besten der Besitzer der ersten Auf«
<lb/>„läge abgedruckt sind. Es ist daher von der größten
<lb/>„Wichtigkeit, vor allen Dingen, so wie Manuskript
<lb/>„kommt, nachzusehcn, ob etwas aus diesem Verzeich.
<lb/>„niß zu verbessern ist. Glücklicherweise kommt diese
<lb/>„Bemerkung nicht zu spät, einiges kann durchgelau-
<lb/>„fen sein, aber viel ist es gewiß nicht. Höchstens 3
<lb/>„oder 4 Druckfehler nach dem Verzeichniß rc."
<lb/>Unterm 29. September 1803 grnebmigte indeß der Groß-
<lb/>kanzler von Goldbeck, daß die Korrektur in Halle, als
<lb/>dem Druckorte, besorgt werde. Obschon der Verleger
<lb/>Nauck versprochen hatte, daß in Halle die Korrektur mit
<lb/>möglichster Sorgfalt bewirkt werden solle, so zeigten sich
<lb/>doch verschiedene Druckfehler, und es wurde auf Antrag
<lb/>des rc. von Schmettau von dem damaligen Präsidenten
<lb/>Kirchrisen den Referendarie« Sprengel, Metzing, Wegeli
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0498.tif"
                   n="496"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0498"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0498--><p/>
               <p>

                  <lb/>496
</p>
               <p>

                  <lb/>und Töpfer aufgetragen, gegen eine ihnen zuzubillkgende
<lb/>Remuneration dir neue Edition des Landrechts in Bezie-
<lb/>hung auf die Richtigkeit des Abdrucks auf bas allerge«
<lb/>naueste und sorgfältigste zu revidiren. Sie sollten ;u die- 
<lb/>sem Zweck, wie gesagt ist,

<lb/>1) ein vollkommen richtiges Exemplar der altern la- 
<lb/>teinischen Ausgabe des Landrechts, worin
<lb/>vorher alle aus dem Verzeichnisse der Druckfehler
<lb/>ersichtliche Fehler der ältern Edition korrigirt sind,

<lb/>2) ein eben so vollständig und genau korrigirtes Exem- 
<lb/>plar des ersten Anhangs zum Landrecht zur Hand
<lb/>haben, und darnach

<lb/>3) das Verzeichniß der Druckfehler auf einem befonbern
<lb/>Bogen, und nur im Exemplar angestrichen, wo er
<lb/>befindlich ist, anfertigen.

<lb/>4) Dies sehr deutlich zu schreibende Verzeichniß erhalt
<lb/>die gewöhnlichen Rubriken: Seite .... Zeile ....
<lb/>nach rc. ... lies....

<lb/>5) Sobald ein Jeder mit seinem Bande fertig ist, über- 
<lb/>sendet er ihn mit dem Verzeichnisse dem Kammerge- 
<lb/>richtsrath Müller H., welcher solche superrcvidirt,
<lb/>und

<lb/>6) dem Kammergerichtsrath von Schmettau übersenden
<lb/>und dabei Vorschläge machen wird, welche Fehler
<lb/>als zu auffallend durch Kartons gänzlich zu emen-
<lb/>diren, welche andere aber nur durch das Verzeichniß
<lb/>der Druckfehler den Käufern anzuzeigen sind.

<lb/>Aus dem Verzeichnisse der Druckfehler, wie es der
<lb/>Ausgabe des Landrechts von 1804 beigegeben ist, ergiebt
<lb/>sich in Beziehung auf den §. 1452 nichts. Dagegen er- 
<lb/>hellt aus dem Verzeichnisse der Druckfehler im
<lb/>vierten Bande des Allgemeinen Landrechts,
<lb/>welches der dazu bestellte Referendarius Töpfer angefer- 
<lb/>tigt hat, und das ich bei Nauck ermittelt habe, daß in
<lb/>der Ausgabe des Landrechts von 1804 im §.
<lb/>1454. die Worte „oder sonst" mittelst Kartons
<lb/>eingeschaltet sind. Denn es heißt im Töpferschen
<lb/>Verzeichnisse pag. 4. also:

<lb/>„Seile 690. §. 1454. Zeile 4 hinter „sind" ist
<lb/>„hinzuzufügen: „oder sonst;"

<lb/>..nd am Rande findet sich dabei das Wort: „Larton."

<lb/>Der
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0499.tif"
                   n="497"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0499"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0499--><p/>
               <p>

                  <lb/>497
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Abdruck des Landrechts von 1806 ent- 

<lb/>hält den 20sten Titel nicht.

<lb/>Die neue Ausgabe des Landrechts, welche
<lb/>1817 bei Nauck mit Wiederbeifügung des Tit. 20. Th.
<lb/>II. erschien, enthält die Worte „oder sonst" nicht, und
<lb/>eben so wenig finden sich dieselben in dem besondern
<lb/>Abdrucke des Tit. 20. Th. II., der 1817 bei Nauck
<lb/>veranstaltet wurde. Was die Weglassung veranlaßt hat,
<lb/>ist nicht zu ermitteln gewesen; die Akten des Königl. Ju- 
<lb/>stizministeriums ergeben nur, daß die Korrektur vom Ju»
<lb/>stizrath Spalding besorgt worden, der dafür 150 Rthlr.
<lb/>Remuneration erhielt. Vermuthen läßt sich, baß der Ab- 
<lb/>druck im Jahre 1817. nach einem Exemplare von 1804,
<lb/>welches durch Kartons nicht emendirt war, erfolgt sein
<lb/>kann, da Nauck versichert, daß dergleichen unemendirtt
<lb/>Exemplare in's Publikum gelangt find. Aehnliche Ver»
<lb/>muthung ist bei einer andern Gelegenheit schon einmal in
<lb/>den Akten ausgesprochen worden.

<lb/>In den später» Auflagen des Allgemeinen
<lb/>Landrechts von 1821, 1825, 1828, 1832 und 1835.
<lb/>sind die Worte „oder sonst" ebenfalls weggelassen,
<lb/>weil der Abdruck wahrscheinlich nach der Ausgabe vom
<lb/>Jahre 1817 erfolgt ist. Diese Weglassung ist unter den
<lb/>in den Akten namhaft gemachten und durch die Jahr- 
<lb/>bücher theilweise veröffentlichten Druckfehlern nicht gerügt.
<lb/>Erst im August v. I. ist in der juristischen Wochenschrift
<lb/>(Jahrg. I. Nr. 15 und 16. Seite 126. Note 25.) vom
<lb/>Tribunalsrathe und Professor I)r. Schweikart zu Königs- 
<lb/>berg darauf aufmerksam gemacht worden.

<lb/>Die Uebersetzungen des Allg. Landrechts —
<lb/>die lateinische, französische und polnische — haben die
<lb/>Worte „oder sonst" übertragen. Insbesondere heißt
<lb/>es in der lateinischen (Berlin 1800) also:

<lb/>„Qui producendis creditoribus liciis, aut fraudu- 
<lb/>lenter favendo iis, quorum nomina sunt falsa
<lb/>„vel nimis aucta, aut modo alio, massam exi-
<lb/>„stentem, ad exsolvenda debita vera jam insuffi- 
<lb/>cientem, deminuit, fide judiciali et existimatione
<lb/>„civili privatur omni, et poenam luat ergastuli
<lb/>„annorum quinque ad decem annos usque."

<lb/>1836. H. 94. K k
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0500.tif"
                   n="498"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0500"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0500--><p/>
               <p>

                  <lb/>498
</p>
               <p>

                  <lb/>und in der französischen (Code general pour les
<lb/>eiats Prussiens. Paris an X.)

<lb/>„Quiconque, soit en produisant des creanciers
<lb/>„simules, soit en favorisant frauduleusement ceux,
<lb/>„donl les creances sont fictives ou exagerees,
<lb/>„soit autrement, diminue la masse” etc.

<lb/>Aus Vorstehendem ergiebt sich, daß die Worte „oder
<lb/>sonst" bei der zweiten Auflage des allgemeinen Gesetz»
<lb/>buchs im Jahre 1792 eingeschaltet und bei dem Abdrucke
<lb/>des Allgemeinen Landrechts von 1817 wieder weggelassen
<lb/>find. Das erstere ist absichtlich geschehen, ohne daß sich
<lb/>jedoch der Grund dazu ermitteln läßt; das letztere beruht
<lb/>auf einem muthmaßlichen Versehen. Jedenfalls ist so
<lb/>viel gewiß, daß die Vorarbeiten zum Gesetzbuch« und
<lb/>Landrecht, so weit sie dem Unterzeichneten zu Gesicht ge- 
<lb/>kommen, die 1792 veranlaßt« Einschaltung nicht recht-
<lb/>fertigen.

<lb/>Berlin, den 29. Februar 1836.
<lb/>j. M. 1. D. 108.
</p>
               <p>

                  <lb/>Löwenberg.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_47+1836_0501.tif"
             n="499"
             xml:id="zs1-2084725_47-1836_0501"/>
         <div xml:id="d69231e48609" n="Zweiter Abschnitt.">
      
            <head>Gesetzgebung. Jahr 1836. Zweites Quartal</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0501--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>Kk 2
</p>
            <pb facs="2084725_47+1836_0502.tif"
                n="500"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0502"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0502--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_47+1836_0503.tif"
                n="501"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0503"/>
            <div xml:id="d69231e48638" type="section" subtype="Gesetze" n="A.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0503--><p/>
               <p>

                  <lb/>501
</p>
               <p>

                  <lb/>A.

<lb/>Zur Erläuterung des Allgemeinen
<lb/>Landrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>MajorennitätStermin der Juden in den ehemals
<lb/>Königlichen Wesiphalischen LandeStheilen.
</p>
               <p>

                  <lb/>^^ie Königliche Gerichtsbeputation zu Salzkotten hat
<lb/>bei dem Justizminister darüber angefragt:

<lb/>mit welchem Lebensjahre der MajorennitätStermin der
<lb/>dortigen Juden nach der gegenwärtigen Gesetzgebung
<lb/>eintrete?

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht erhält anliegend Ab»
<lb/>schrist des betreffenden Berichts vom 12. d. Mts. mit
<lb/>dem Eröffnen zugefertigt, daß der Justizminister der darin
<lb/>entwickelten Ansicht dahin beitritt:

<lb/>daß nach §. 14 des Publikationspatents zur Ein- 
<lb/>führung des Allgemeinen Landrechts vom 9. Sep,
<lb/>tember 1814 der Eintritt der Majorennität der dor- 
<lb/>tigen Juden, gleichwie bei den übrigen Umerthanen,
<lb/>mit dem vollendeten 24sten Lebensjahre anzuneh-
<lb/>men ist.

<lb/>Dieser Annahme steht die Allerhöchste Kabinetsordre vom
<lb/>8. August 1830 (Gesetzsammlung Seite 116.) nicht ent-
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0504.tif"
                   n="502"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0504"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0504--><p/>
               <p>

                  <lb/>502
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen, sie bestimmt nur, daß das Edikt vom 11. Marz
<lb/>1812 über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden dort
<lb/>nicht eingeführt sei, daß vielmehr diese besondern Ver- 
<lb/>hältnisse der Juden nach den bisherigen Gesetzen beur-
<lb/>theilt werden müßten. Hätten also die Juden nach den
<lb/>früheren Gesetzen einen besondern von der allgemeinen
<lb/>Verfassung abweichenden Majorennitätstermin gehabt, so
<lb/>würde dieser allerdings noch gegenwärtig gelten. Dieß
<lb/>ist aber nicht der Fall. Sie waren vielmehr, wie der
<lb/>Art. I. des Dekrets v. 27. Januar 1808 klar ergiebt, al- 
<lb/>len übrigen Unterthanen in dieser Beziehung und sonst
<lb/>gleichgestellt, mithin auch gleich diesen jeder allgemeinen
<lb/>gesetzlichen Abänderung des Majorennitatstermins unter- 
<lb/>worfen. Es folgt hieraus, daß der frühere allgemein ge- 
<lb/>setzliche Majorennitätstermin von 21 Jahren auch in Be- 
<lb/>treff der Juden durch di« Einführung des Allgemeinen
<lb/>Landrechts weggefallen und an dessen Stelle der landrecht- 
<lb/>liche Majorennitätstermin von 24 Jahren nach §. 14.
<lb/>des Publikationspatents vom 9. September 1814 getre- 
<lb/>ten ist.

<lb/>Hiernach hat daher das Kollegium zu verfahren und
<lb/>die Verfügung vom 3. Mai d. I. zurückzunehmen.

<lb/>Berlin, den 24. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Ober-Landesgericht zu
<lb/>Paderborn-

<lb/>I. 2212. J. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Die Trauungen der jüdischen Religions-Verwandten
<lb/>betreffend.

<lb/>(cf. Reskript vom 24. Juni 1836. Unten N». 63. dies. Heftes.)

<lb/>Aus dem Berichte des Staatsministeriums vom 16.
<lb/>d. M. habe ich ersehen, welche Zweifel über die Anwen-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0505.tif"
                   n="503"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0505"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>503
</p>
               <p>

                  <lb/>düng der Vorschrift im §. 27. Tit. 11. Theil II. Land- 
<lb/>recht, so weit sie die Erfordernisse bei den Trauungen jü- 
<lb/>discher Religions-Verwandten betrifft, von den Behörden
<lb/>in den Regierungsbezirken Oppeln und Posen erhoben
<lb/>worden sind. Mit Beziehung auf die Bestimmung im §.
<lb/>137. Tit. 1. Th. II. Landrecht, nach welcher die Vollzie- 
<lb/>hung einer vollgültigen Ehe zwischen Personen fremder
<lb/>im Staate geduldeter Religionsbekenntnisse lediglich nach
<lb/>den Gebräuchen ihrer Religion beurthcilt wied, verweise
<lb/>Ich zunächst, was das Erforderniß deS Aufgebots (4-
<lb/>138 I. c.) betrifft, auf den §. 25. der Verordnung vom
<lb/>11. März 1812, und namentlich für die Provinz Posen
<lb/>auf den §.15 der Verordnung vom 1. Juni 1833, wo- 
<lb/>nach, statt des Aufgebots in der christlichen Kirche, die
<lb/>Bekanntmachung in der Synagoge geschehen muß. In
<lb/>Rücksicht auf die Nachweisungen, daß der Trauung kein
<lb/>gesetzliches Ehehinderniß entgegenstehe (§. 440. Tit. 11.
<lb/>Th. II. Landrecht), und daß entweder die Auseinander- 
<lb/>setzung mit den Kindern aus einer früheren Ehe oder die
<lb/>Erlaubniß der vormundschaftlichen Behörde zur Eingehung
<lb/>der zweiten Ehe (§. 18. Tit. 1. Th. II. Landrecht) erfolgt
<lb/>sei, kann die Anwendung des §. 27. Tit. 11. Th. II.
<lb/>Landrecht kein Bedenken finden, und es wird wird dieser-
<lb/>halb, so wie wegen der Proklamation nur der Belehrung
<lb/>der Behörden in den vorgedachten Regierungsbezirken be- 
<lb/>dürfen; Ich überlasse den betreffenden Ministerien, diese
<lb/>Belehrung zu verfügen. Damit jedoch die Vorschriften
<lb/>des Landrechts und der Verordnung vom 11. Marz 1812,
<lb/>als die öffentliche Ordnung bezweckend, auch in denjeni- 
<lb/>gen Landestheilen befolgt werden, in welchen durch ander- 
<lb/>weite gesetzliche Anordnungen noch nicht dafür gesorgt
<lb/>worden, bestimme Ich zugleich, nach dem Anträge des
<lb/>Staatsministeriums, daß auch in Neu-Vorpommern und
<lb/>im ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblen; die
<lb/>obgedachten Vorschriften bei den Trauungen der Juden
<lb/>beobachtet werden sollen, weshalb diese Ordre durch die
<lb/>Amtsblätter jener Landesthrile bekannt zu machen ist. In
<lb/>wie weit es erforderlich,. in denjenigen Landestheilen, in
<lb/>welchen zwar das Landrrcht gesetzliche Kraft hat, aber die
<lb/>Verordnung vom 11. März 1812 nichts «ingeführt ist,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0506.tif"
                   n="504"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0506"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0506--><p/>
               <p>

                  <lb/>504
</p>
               <p>

                  <lb/>hinsichtlich der Proklamation in der Synagoge, eine be- 
<lb/>sondere Bekanntmachung ;u erlassen, gebe Ich der weitern
<lb/>Erwägung des Staatsministeriums anheim.

<lb/>Berlin, den 29. März 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das StaatSiiiinisierium.

<lb/>D. 988.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Schenkungen und Zuwendungen an Anstalten und
<lb/>Gesellschaften.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem von Sr. Königlichen Majestät unter dem
<lb/>10. April d. I. in Beziehung auf das Gesetz vom 13.
<lb/>Mai 1833 (Gesetz-Samml. S. 49 folg.) folgende Aller- 
<lb/>höchste Kabinetsordrc:

<lb/>In Beziehung auf die Zweifel, welche gegen die im
<lb/>$. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1833 über Zuwen- 
<lb/>dungen an Anstalten und Gesellschaften enthaltenen
<lb/>Bestimmungen angeregt sind, trete Ich den hierüber
<lb/>geäußerten Ansichten des Staatsministeriums dahin
<lb/>bei, daß, wenn in einer Schenkungs-Urkunde oder in
<lb/>letztwilligen Verordnungen Zuwendungen an verschie- 
<lb/>dene inländische Anstalten oder Korporationen ge- 
<lb/>macht werden, die unmittelbare landesherrliche Ge- 
<lb/>nehmigung nur in Betreff derjenigen Zuwendungen
<lb/>erforderlich ist, welche einzeln genommen den Betrag
<lb/>von 1000 Thalrrn übersteigen, daß ferner, wenn Je- 
<lb/>mand zu verschiedenen Zeiten, in verschiedenen Urkun- 
<lb/>den, oder durch verschiedene Handlungen Einer und
<lb/>derselben Anstalt oder Korporation Zuwendungen
<lb/>macht, der landesherrlichen Genehmigung es nur in
<lb/>sofern bedarf, als eine einzelne Schenkung mehr als
<lb/>die Summe von 1000 Lhalern beträgt, wogegen,
<lb/>wenn in letztwilstgen Verordnungen aus verschiedenen
<lb/>Zeiten und, in verschiedenen Urkunden auf den To-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0507.tif"
                   n="505"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0507"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0507--><p/>
               <p>

                  <lb/>505
</p>
               <p>

                  <lb/>desfall Zuwendungen an Eine und dieselbe Anstalt
<lb/>oder Korporation gemacht find/ diese Zuwendungen
<lb/>als ein Ganzes und als aus Einer Urkunde hervor«
<lb/>gegangen anzusehen find, mithin die Summen, die
<lb/>Einer und derselben Anstalt oder Korporation hinter-
<lb/>lassen worden, zusammen zu rechnen sind, um hier»
<lb/>nach zu beurtheilen, ob die landesherrliche Genehmi- 
<lb/>gung hinzutreten müsse. Uebrigens versteht es sich
<lb/>von selbst, daß, wenn mehrere Personen in Einer und
<lb/>derselben Urkunde, z. B. Miterben Einer und dersel- 
<lb/>ben Anstalt oder Korporation etwas zuwenden, und
<lb/>die Zuwendungen dieser mehrern Personen lOOOTHa»
<lb/>lcr übersteigen, nur der Betrag der Zuwendungen und
<lb/>nicht die Person entscheidet, von welcher solche her- 
<lb/>kommt. Ich überlasse den betreffenden Ministern,
<lb/>die Provlnzial-Dehörden hiernach über den Sinn der
<lb/>Verordnung zu belehren, da es einer besondern De»
<lb/>klaration nicht bedarf.

<lb/>Berlin/ den 10. April 1836.

<lb/>&lt; Ledrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>Al!

<lb/>das Staats-Ministerium.

<lb/>erlassen worben ist: so werden diese Allerhöchsten Bestim- 
<lb/>mungen sämmtlichen Gerichtsbehörden zu ihrer Belehrung
<lb/>hierdurch bekannt gemacht.

<lb/>Berlin/ den 28. Mai 1836.

<lb/>Der Jusiizmimster.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sLmmtliche GerlchtSbehLrden.

<lb/>I. 1899.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. 12.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0508.tif"
                   n="506"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0508"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0508--><p/>
               <p>

                  <lb/>506
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>lieber die Wiederinkurssetzung der außerkursgesetzten
<lb/>dreiprozentigen vormals König!. Sächsischen Steuer-
<lb/>Kredit-Kaffenscheine im Großherzogthum Sachsen-
<lb/>Weimar.

<lb/>(cf. A. L. R. I. 15. §. 50. und 51. — Gesetz v. 16. Juni
<lb/>1835. Ers. Samml. S. 133.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Ober.Landesgericht wird anliegend
<lb/>eine Abschrift

<lb/>1) des Schreibens des Königl. Ministeriums der aus»
<lb/>wärtigen Angelegenheiten vom 23. Februar d. I.,
<lb/>betreffend das Verfahre»/ wenn außerkursgesetzte drei- 
<lb/>prozentige vormals Königl. Sächsische Steuer-Kre»
<lb/>dit-Kassenscheine von der Großherzoglich Wei.
<lb/>marschen Behörde wieder in Kurs gesetzt wer- 
<lb/>den sollen.

<lb/>2) des Auszuges aus dem Großherzoglich Weimarschen
<lb/>Gesetze zur Sicherstellung des Eigenthums an den
<lb/>auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden,
<lb/>und

<lb/>3) des Auszuges aus dem Schreiben des Großherzog-
<lb/>lich Weimarschen Staatsministcriums vom 5. Febr.
<lb/>d. I. über den zu 1. bezeichnet«» Gegenstand,

<lb/>zur Nachricht und Nachachtung in vorkommenden Fällen
<lb/>mitgetheilt.

<lb/>Berlin, den 19. April 1836.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die Königl. Oder-LandeSgerichte
<lb/>zu Naumburg, Magdeburg und
<lb/>Hälbcrßadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>l. 1476.
</p>
               <p>

                  <lb/>r-, 13. Vol. 4.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0509.tif"
                   n="507"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0509"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0509--><p/>
               <p>

                  <lb/>507
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Bei Gelegenheit der Einlösung eines von Preußen
<lb/>übernommenen und demnächst durch die Convention vom
<lb/>1. Mai 1826 dem Großherzoglich Sachsen - Weimarschen
<lb/>Gouvernement überwiesenen dreiprozentigcn vormals Kö-
<lb/>nigl. Sächsischen Steuer-Kredit-Kassenscheins, welcher frü- 
<lb/>her von der Königl. Regierung zu Merseburg außer Cours
<lb/>und unter Beobachtung der diesseits vorgeschriebenen Form
<lb/>wieder in Cours gesetzt worden war, kam es zur Sprache,
<lb/>wie eine Großherzoglich Sachsen-Weimarsche Verordnung
<lb/>vom 19. April 1833, welche im Auszüge ganz ergebenst
<lb/>beigefügt worden ist, die ausdrückliche Vorschrift enthalte,
<lb/>daß derjenige, welcher ein Staatspapier außer Cours
<lb/>gesetzt habe und solches wieder in Cours setzen wolle,
<lb/>„solches vor einem Großherzoglichen Gerichte
<lb/>zu Protokoll erklären" müsse.

<lb/>Da die Königl. Regierung zu Merseburg weder in
<lb/>Person, noch durch einen Bevollmächtigten eine solche Er- 
<lb/>klärung vor einer der im §. 32. des gedachten Gesetzes
<lb/>namhaft gemachten Weimarschen Behörde abgeben konnte
<lb/>und wollte, das Großherzogliche Landschafts-Collegium,
<lb/>mit welchem darüber communicirt wurde, aber nur in
<lb/>diesem Falle den bei der Verlosung herausgekommenen
<lb/>Schein einlösen wollte, so trat das Unterzeichnete Ministe- 
<lb/>rium in Folge einer Eingabe des Besitzers dieseö Schei- 
<lb/>nes bieserhalb mit dem Großherzogl. Sächsischen Staats-
<lb/>Ministerium in Communikation.

<lb/>Aus dem im Auszuge ganz ergebenst beigefügten Ant- 
<lb/>wortschreiben des Letzteren wolle Eine Königl. Hochlöbl.
<lb/>Haupt-Verwaltung der Staatsschulden gefälligst ersehen»
<lb/>in welcher Art man Weimarscher Seits bereit ist» die aus
<lb/>der gedachten Verordnung für diesseitige Behörden ent- 
<lb/>springende Inkonvenienz zu beseitigen.

<lb/>. Indem das Unterzeichnete Miniarium Wohlderselben
<lb/>gefälligem Ermessen ganz ergebenst anheimstellt, ob die in
<lb/>Rede stehende Erklärung des Großherzoglich Sächsischen
<lb/>Staatsminsterii den betreffenden Behörden zur Nachach- 
<lb/>tung mitjutheilen, und was zu diesem Ende etwa zu ver-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0510.tif"
                   n="508"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0510"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0510--><p/>
               <p>

                  <lb/>508
</p>
               <p>

                  <lb/>fügen sein möchte, bemerkt dasselbe noch, daß die König- 
<lb/>liche Regierung zu Merseburg, welche wohl am meisten
<lb/>in den Fall kommen dürfte, von dieser Erklärung Gebrauch
<lb/>zu machen, bereits unter dem heutigen äalo davon in
<lb/>Kennkniß gesetzt worden ist.

<lb/>Berlin, den 23. Februar 1836.

<lb/>Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
<lb/>Eichhorn.

<lb/>An

<lb/>Eine König!. Hochlöbliche Haupt-Ver-
<lb/>«altung der Staatsschulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Gesetz

<lb/>zur Sicherstellung des Eigenthums an den auf den
<lb/>Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden des Groß- 
<lb/>herzogthums Weimar vom 19. April 1833.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Auszug.)

<lb/>§. 30. Kapital-Verschreibungen und Zinsleiste», auf
<lb/>denen unter der Erklärung:

<lb/>„Wird außer Kurs gesetzt"

<lb/>irgend ein Inhaber mit Unterzeichnung seines Wohnortes,
<lb/>des Tages und Jahres, auch seines ganzen Namens be- 
<lb/>kundet erscheint, verlieren dadurch alle Gültigkeit für jeden
<lb/>anderen nicht besonders legitimirten (§. 31.) Inhaber, sie
<lb/>sind alsdann ohne weitere Frage darüber, von wem jene
<lb/>Bekundung herrührt, gleich Schuldurkunden auf einen ge- 
<lb/>nannten Gläubiger zu betrachten, und fallen nicht unter
<lb/>die Bestimmung des §. 1.

<lb/>§.3l. Will jedoch der benannte Inhaber oder des- 
<lb/>sen zur Sache legitimirter Nachfolger «ine solche Staats,
<lb/>schuld-Urkunbe wieder in Kurs setzen und ihr die Gültig-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0511.tif"
                   n="509"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0511"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0511--><p/>
               <p>

                  <lb/>509
</p>
               <p>

                  <lb/>feit für jeden Inhaber wieder verleihen, so muß er dieses
<lb/>gerichtlich zu Protokoll erklären, und wenn er dem Ge- 
<lb/>richte nicht persönlich bekannt ist, durch zwei demselben
<lb/>persönlich und als glaubhaft wohlbekannte Zeugen seine
<lb/>Identität rekognosciren lassen, damit die Justizbehörde
<lb/>mit ihrer gewöhnlichen Unterschrift, mit Beifügung des
<lb/>Tages und Jahres, auch mit Beidrückung des hierzu ver- 
<lb/>liehenen besonderen Stempels, auf dem Dokumente be- 
<lb/>urkunde:

<lb/>„Wieder in Kurs gesetzt."

<lb/>4. 32. Zu der in dem §. 31. gedachten gerichtlichen
<lb/>Handlung sind Unsere beiden Landes Regierungen allhier
<lb/>und zu Eisenach, sodann die Justij-Aemter zu Allstedt,
<lb/>Büttstedt, Geisa, Ilmenau, Jena, Kaltennordheim, Neu- 
<lb/>stadt an der Orla, Ostheim, Dacha, Vieselbach und Weida
<lb/>ausschließlich befugt.

<lb/>4. 33. Die Staatskasse honorirt keine Staatsschuld.
<lb/>Urkunde, worauf sich die 4- 30..gedachte Erklärung der
<lb/>Außerkurssetzung befindet, wenn nicht zuvor die Urkunde
<lb/>auf die 4- 21. geordnete Weise wieder in Kurs gesetzt
<lb/>worden ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>«.

<lb/>(Auszug.)

<lb/>Was nun die Anwendung des diesseitigen Gesetzes
<lb/>Dom 19. April 1833 zur Sicherstellung des Eigenthums
<lb/>an den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkun- 
<lb/>den des Großherzogthums im Allgemeinen betrifft, so be- 
<lb/>merken wir zunächst, daß alle vor dem 1. Oktober 1833
<lb/>stattgefundene Außer- und Wiederinkurssetzungen vormali- 
<lb/>ger Königs Sächsischer Staatspapiere, mit Ausnahme der
<lb/>unter der Herrschaft des Preußischen Landrechts vorge- 
<lb/>nommenen, als gär nicht vorhanden betrachtet werden,
<lb/>und das Großherzogliche Landschafts-Collegium solche Do- 
<lb/>kumente ohne Weiteres dem jedesmaligen Besitzer hono- 
<lb/>rirt. Außer diesen Fällen und wo überhaupt die Außer-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0512.tif"
                   n="510"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0512"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0512--><p/>
               <p>

                  <lb/>510
</p>
               <p>

                  <lb/>kurssetzungen als gesetzlich gültig zu betrachten sind,
<lb/>muß die Wiederinkurssetzung unerläßlich von einer
<lb/>der dazu in dem §. 32. des Gesetzes ausschließlich autori-
<lb/>sirten Großher;oglichen Behörden geschehen, indem
<lb/>die Worte des Gesetzes dies ganz bestimmt aussprrchen,
<lb/>und eine Abänderung desselben anders als im verfassungs- 
<lb/>mäßigen Wege nicht statt finden kann. Jndeß haben
<lb/>selbst Privatpersonen, wenn sie außer Kurs gesetzte Pa- 
<lb/>piere wieder in Kurs setzen wollen, nicht unumgänglich
<lb/>nöthig, ihre desfalsigen Erklärungen, Legitimationen rc.
<lb/>entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten ge- 
<lb/>rade vor der Behörde abzugeben, welche nach §. 32. zu
<lb/>der Beurkundung der Jnkurssetzung ermächtiget ist,
<lb/>sondern es genügt allenfalls, wenn diese Erklärung rc.
<lb/>nur überhaupt vor irgend einem Gericht gehörig abge.
<lb/>geben und nur der Behörde, welcher die vorschriftsmäßige
<lb/>Beurkundung auf dem Staatspapiere gesetzlich zuge-
<lb/>wiesen ist, urschriftlich oder in beglaubigter
<lb/>Form mitgetheilt wird, womit nach Maaßgabe des kon- 
<lb/>kreten Falles die Handlung der Jnkurssetzung bedingt ist.
<lb/>Um so weniger aber bedarf es, wenn die Außerkurssetzung
<lb/>von öffentlichen Behörden geschah, der Bestellung beson- 
<lb/>derer Bevollmächtigter, wie Ew. Excellen; in Dero ge-
<lb/>ebrtesten Schreiben voraussetzen. Erklärt eine solche Be- 
<lb/>hörde unter Amts'Hand und Siegel, daß sie eine von ihr
<lb/>außer Kurs gesetzte Urkunde dieser Art wieder in Kurs
<lb/>gesetzt wissen wolle, so verdient eine solche Erklärung,
<lb/>selbst von einer bloßen Administrativ- Behörde gegeben,
<lb/>nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vollkommene Glaub- 
<lb/>würdigkeit und bedarf nicht erst eines gerichtlichen Aner- 
<lb/>kenntnisses, ist auch von den im §. 32. aufgeführten
<lb/>Großherzoglichen Behörden stets für hinreichend
<lb/>geachtet worden, um auf den Grund derselben die Wie- 
<lb/>derinkurssetzung auf dem Staatspapiere selbst zu
<lb/>beurkunden. Uebrigens find diese Behörden, um der
<lb/>König!. Preußischen StaatSregierung auch bei diesem An- 
<lb/>laß einen Beweis freundnachbarlicher Geneigtheit zn ge- 
<lb/>ben, angewiesen worden, in den Fällen, wo Königs Preu- 
<lb/>ßische Behörden bis zu dem Erscheinen des fraglichen Ge- 
<lb/>setzes vom 19.April 1833 diesseitige, vormals Königs
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0513.tif"
                   n="511"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0513"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0513--><p/>
               <p>

                  <lb/>ölt

<lb/>Sächsische Staatspapiere außer Kurs gesetzt haben, die
<lb/>Wirderinkurssetzung sportelfrei vorzunehmen.

<lb/>Weimar, den 5. Februar 1836.

<lb/>Großherzoglich Sächsisches Staats - Ministerium,
<lb/>Departement der auswärtigen Angelegenheiten,
<lb/>v. Fritsch.

<lb/>Au

<lb/>das Kinigl. Preußische Minigerium
<lb/>der auswärtigen Angelegenheiten in
<lb/>Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Die Subhasiation eines gemeinschaftlichen Grund- 
<lb/>stücks ist auf den Antrag eines Miteigenthümers,
<lb/>sofern kein Fall der gesetzliche Ausnahme vorhanden
<lb/>ist, sofort zu veranlassen, ^»hne daß es zuvor eines
<lb/>Erkenntnisses darüber bedarf.

<lb/>(Allg. L- R. 1 17. §. 75. 12^ — Verordnung vom 4. Mär»
<lb/>1834 §. 2. Ges. Samml. ©. 39).
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem ersten Senat des Königlichen Oberlanbesgerichts
<lb/>wird der Bericht des dortigen Pupillen-Kollegiums vom
<lb/>19. v. M.,

<lb/>die Subhastation des den Hüttenrath K.schen Erben
<lb/>gehörigen Guts M. betreffend,
<lb/>zugefertigt und der nachstehende Bescheid erthei'lt.

<lb/>Der öffentliche Verkauf eines mehreren Personen ge- 
<lb/>meinschaftlich gehörigen Gutes ist das gesetzliche Mittel
<lb/>zur Aufhebung der Gemeinschaft. Unzulässig ist derselbe
<lb/>nach dem Allgemeinen Landrecht Theil I. Tit. 17. $$. 75.
<lb/>und 123. nur alsdann, wenn besondere gesetzliche Vor- 
<lb/>schriften, Verträge oder rechtsgültige Verordnungen eines
<lb/>Dritten entgegenstehen. Im vorliegenden Falle treten
<lb/>nach der Anzeige des Pupillen-Kollegiums dergleichen
<lb/>Hindernisse der Theilung nicht in den Weg.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0514.tif"
                   n="512"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0514"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0514--><p/>
               <p>

                  <lb/>512
</p>
               <p>

                  <lb/>Unter dieser Voraussetzung ist nach Inhalt des
<lb/>Reskripts vom 30. Juni 1834, (Jahrbücher Band 43.
<lb/>Seite 449) die Eubhastation von M. ohne Weiteres
<lb/>einjuleiten.

<lb/>Der Einwand, welchen das Kollegium in seiner Ver- 
<lb/>fügung vom 17. Februar d. I. dahin aufstellt:

<lb/>daß es ihm als Subhastations-Behörde nicht zustehe,
<lb/>per steoretuw über die Begründung der gegen die
<lb/>beantragte Eubhastation des Gutes angebrachten
<lb/>Einwendungen zu entscheiden,
<lb/>und daß die Einleitung eines nolhwenbigen Verkaufs
<lb/>nur in Folge eines vorhergehenden Erkenntnisses ge- 
<lb/>schehen könne,

<lb/>beweiset zu viel und ist darum unrichtig.

<lb/>Wenn der Konkurs eröffnet ist und auf Eubhastation
<lb/>angetragen wird, so wird sich kein Gericht durch einen
<lb/>Widerspruch des Gemeinschuldners und Eigenchümers be- 
<lb/>stimmen lassen, erst eine Entscheidung darüber zu ver- 
<lb/>langen!

<lb/>Wenn die Subhastation im Wege der Epecu- 
<lb/>tion erfolgen soll, ist in der Regel ein Erkenntniß erfor- 
<lb/>derlich, nämlich in allen den Fällen, in welchen die Exe- 
<lb/>kution nur auf den Grund eines ergangenen Erkennt- 
<lb/>nisses erfolgen darf. Findet die Exekution ohne vorgän- 
<lb/>giges Erkenntniß Statt, z. B. im Fall einer Exekution
<lb/>im administrativen Wege, so darf auch auf den Wider- 
<lb/>spruch des Exequendi keine Rücksicht genommen werden!

<lb/>Die Verordnung vom 4. Mär; 1834 hat die Fälle
<lb/>der nothwendigrn Eubhastation aufgezählt. Liegt ein
<lb/>solcher Fall vor, so hat der Richter auf den Antrag des
<lb/>Berechtigten die Subhastation aus dem alleinigen Grunde
<lb/>zu veranlassen, weil das Gesetz den Verkauf als einen
<lb/>gerichtlich nothwendigrn bezeichnet, d. h. der Be- 
<lb/>rechtigte hat ihn ;u fordern und der Richter ist ver- 
<lb/>pflichtet, den Verkauf ein;uleiten. Nur wenn einer
<lb/>der Fälle der gesetzlichen Ausnahme eintritt,

<lb/>(§. 75. Dt. 17. Th. I. des A. L. R.)
<lb/>liegt ihm ob, die Sache vorerst ;um Erkenntniß ;u stellen.

<lb/>Der erste Senat des Königlichen Oberlandesgcrichts
<lb/>wird daher angewiesen, wenn der Fall einer Ausnahme

<lb/>nicht
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0515.tif"
                   n="513"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0515"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0515--><p/>
               <p>

                  <lb/>513
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht vorhanden ist, die nothwendige Subbastation des
<lb/>Gutes M. sofort zu veranlassen. Es hat derselbe dem- 
<lb/>nächst nach seiner besten Ueberzeugung, aber jedenfalls de- 
<lb/>finitiv, zu erkennen, damit dem Provokanten, im Fall der
<lb/>Zurückweisung, die Möglichkeit frei bleibt, wegen Ver- 
<lb/>letzung eines klaren Rechtsgrundsatzes das Rechtsmittel
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde einzulegen.

<lb/>Berlin, den 11. April 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>den ersten Senat des Königlichen
<lb/>Obcrlandesgcricht zu Breslau.

<lb/>IH. 2449. S. 55. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Der Gläubiger ist befugt, seine judikatmäßkg erstrit- 
<lb/>tene Forderung auf ein seinem Schuldner mit An- 
<lb/>dern gemeinschaftlich zugehöriges Grundstück cintra-
<lb/>gen zu lassen, und demnächst auf den Verkauf des
<lb/>ganzen Grundstücks im Wege der nochwendigen
<lb/>Subhastatio» anzutragen.

<lb/>(A. L. R. I. 17. 8. 64-66. 69. 74. — Reskr. v. 21. April
<lb/>1818. Jahrbücher B-11. S- 218. — 23. v. 4. März 1834. §. 2.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Berichte des Königlichen Stadtgerichts vorn
<lb/>24. Mar d. I. liegt folgender Fall zum Grunde:

<lb/>Für die Müller A.schcn Testaments-Erben ist der
<lb/>Besitztitel der zum Nachlaß gehörig gewesenen Grundstücke
<lb/>berichtigt. Es steht also fest, daß ste Miteigenthümer
<lb/>derselben stnd. Zu diesen Testaments-Erben gehört eine
<lb/>verehelichte M.« Auf deren Antheil wird die Eintragung
<lb/>einer judikatmäßigen Forderung nachgesucht. Das Kö- 
<lb/>nigliche Stadtgericht bemüht sich, gegen die Ansicht deS
<lb/>Oberlandesgericht zu Stettin auszuführen:

<lb/>1836. H. 9».
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0516.tif"
                   n="514"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0516"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0516--><p/>
               <p>

                  <lb/>514
</p>
               <p>

                  <lb/>daß ein Miterbe feinen idealen noch unbestimmten
<lb/>Ankheil an einem Grundstücke» auch nach bewirkter
<lb/>Besitztitel'Berichtigung für sämmkliche Erben, nicht
<lb/>verpfänden, folglich auch ein Gläubiger des Miterben
<lb/>auf dessen Anrecht seine Forderung ex j»dicato nicht
<lb/>einkragen lassen könne.

<lb/>Es stützt sich darauf, daß nach §. 69. Tit.. 17. I. 21. L.
<lb/>R- die Verpfändung des Gutsantbeils überall ausge-
<lb/>schlossen sei, wo die Veräußerung nicht statlfinde, welche
<lb/>hier nach 65. 66. a. a. O. nicht zulässig gewesen sei.

<lb/>Dieser Ansicht kann der Justizminister nicht bei»

<lb/>treten.

<lb/>1) Nach $. 64. a. a. O- findet die Abtretung des
<lb/>Anrechts an einen Fremden bei allen aus Testamenten
<lb/>entstandenen Gemeinschaften in der Regel Stakt. Zwar
<lb/>soll den Mileigenthümern nach §. 65. daselbst das Vor- 
<lb/>kaufsrecht zusteben, davon kann aber bei Verpfändun- 
<lb/>gen nicht die Rede sein. Eben so wenig sieht der §. 66.
<lb/>entgegen, wonach die Veräußerung des Antheils an einen
<lb/>Fremden durch die Veräußerung des Ganzen ausgeschlos- 
<lb/>sen wird; denn diese Unvereinbarkeit der Veräußerung
<lb/>eines Antheils mit der Veräußerung des Ganzen findet
<lb/>nach der Natur der Sache auf Verpfandung des An- 
<lb/>theils keine Anwendung. Es ist durch diese Bestimmung
<lb/>nur vorgeschrieben, daß die einseitige Veräußerung des
<lb/>Antheils der gemeinschaftlichen Veräußerung des Ganzen
<lb/>nachstehen müsse. Wenn diese Vorschrift auf die einsei- 
<lb/>tige Verpfändung eines Antbeils angewendet wird, so
<lb/>kann dies keinen andern Sinn haben, als daß diese ein- 
<lb/>seitige Verpfändung nicht die einseitige Veräußerung des
<lb/>verpfändeten Antheils zur Folge haben kann, wenn auf
<lb/>die Veräußerung des Ganzen angelragen wird, wie auch
<lb/>im §- 74. a. a. O. ausdrücklich vvrgeschrieben ist.

<lb/>2) In dem von dem Stadtgerichte in Bezug genom- 
<lb/>menen Reskript vom 13. April 1833 (Jahrbücher 41. S.
<lb/>555) ist nur ausgesprochen, daß vor der Theilung einer
<lb/>Erbschaft der ideale Ankheil des Milerben an einem
<lb/>Grundstücke nicht nach der Quote bestimmt werden kann
<lb/>und die einseitige Veräußerung des verpfändeten Antheils,
<lb/>auch wenn sie im Wege der nothwenbigen Subhastation
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0517.tif"
                   n="515"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0517"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0517--><p/>
               <p>

                  <lb/>515
</p>
               <p>

                  <lb/>erfolgt, die Löschung der das Ganze afficirenden Jnta-
<lb/>bttlate nicht zur Folge habe.

<lb/>3) Die rechtlichen Folgen der Eintragung auf einen
<lb/>einzelnen Antheil äußern sich seit der Verordnung vom
<lb/>4. März 1834 über den Subhastations- Prozeß anders,
<lb/>als dies früher der Fall gewesen. Der Miteigenthümer
<lb/>eines Grundstücks konnte sonst, wenn er auf Subhastatio»
<lb/>der Theilung wegen antrug, den Fall einer förmlichen
<lb/>Verurtheilung der Miteigenthümer ausgenommen, nur im
<lb/>Wege der freiwilligen Subhastation seinen Zweck
<lb/>erreichen. Es wurden dadurch die Rechte der Hypothe- 
<lb/>kenglaubiger so wenig berührt, als dies durch einen Ver- 
<lb/>kauf aus freier Hand der Fall ist. Der auf einen einzel- 
<lb/>nen Antheil eingetragene Hypotheken-Gläubiger hat nicht
<lb/>mehr Rechte, als sein Schuldner selbst besaß. Er konnte
<lb/>daher nur den einzelnen Antheil oder das Anrecht seines
<lb/>Schuldners im Wege der nothwendigen Subhastatio»
<lb/>zum Verkauf bringen. Der Erstehcr trat dadurch in die
<lb/>Gemeinschaft mit den übrigen Miteigenthümer, wie dies
<lb/>im Reskript vom 13. April 1833 umständlich ausgeführt
<lb/>ist, und konnte nur erst im Wege der freiwilligen Subha- 
<lb/>statio» auf den gerichtlichen Verkauf des ganzen Grund- 
<lb/>stücks Behufs der Theilung antragen.

<lb/>Anders kommt die Sache seit dem Erscheinen der
<lb/>Verordnung vom 4. Marz 1634 über den Subhastations-
<lb/>Prozeß zu stehen. Der 4- 2. dieser Verordnung legt der
<lb/>Subhastatio», welche auf den Antrag eines Mikeigenthü-
<lb/>mers erfolgt, die Wirkungen einer nothwendigen
<lb/>bei. Hieraus ergiebt sich, daß seit dieser Verordnung der
<lb/>Miteigenthümer und in Folge dessen auch der auf dessen
<lb/>Antheil eingetragene Hypotheken-Gläubiger das Recht
<lb/>haben, das ganze Grundstück im Wege der nothwendigen
<lb/>Subhastation zum Verkauf zu bringen.

<lb/>Das Königliche Stadtgericht hat daher der Anwei- 
<lb/>sung des Oberlandesgerichts wege- Eintragung der judi-
<lb/>katmäßigen Forderung auf de» Antheil der verehelichten
<lb/>M. auf Grund des §. 22. der Verordnung vom 4.
<lb/>März 1834. über die Execution in Ctvil-Sachen mit
<lb/>Recht genügt, und wird auch die Subhastation des gan- 
<lb/>zen Grundstücks im Wege der nothwendigen Subhastation
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0518.tif"
                   n="516"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0518"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0518--><p/>
               <p>

                  <lb/>516
</p>
               <p>

                  <lb/>«inzuleiten haben, wenn darauf im Fortgang der Exeku- 
<lb/>tion angetragen werden sollte.

<lb/>Berlin/ den 1Z. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>AN

<lb/>-aS Königliche Stadtgericht zu
<lb/>Alt-Damm-

<lb/>I. 2122. H. 10. Vol. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Ueber die Zuziehung der Agnaten bei der Aus- 
<lb/>leihung des Kaufgelder - Restes eines fubhastirten
<lb/>Lehnguts.

<lb/>(A. L. R. Theil 1. Titel 18. §. 34o. 34t. 502. Thcil II. Ti- 
<lb/>tel 4. §. 87. U. f. §. 128-).
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Zufertigung der anliegenden Beschwerde des
<lb/>Lieutenants a. D. v. T. vom 20. Februar d. I. wird
<lb/>dem Königl. Oberlandesgericht Folgendes eröffnet: Der
<lb/>Justizminister tritt der Ansicht bei, daß bei Entscheidung
<lb/>der Frage: „ob und welche v. T.sche Agnaten, Behufs
<lb/>der Wieberanlegung des bei der Subhastation des Lehn- 
<lb/>gutes B. verbliebenen Kaufgelder-Restes zu Lehn, zuzuzie-
<lb/>hen find?" davon ausgegangen werden muß, daß sämmt-
<lb/>liche auf B. eingetragen gewesene Agnaten ihre Gerecht«
<lb/>same auf eine Art geltend geniacht haben, welche es un- 
<lb/>zulässig macht, sie bei dieser Beschlußnahme zu übergehen.
<lb/>Sind sie auch auf Grund des ergangenen Adjudikations-
<lb/>bescheides auf dem Folium von B. gelöscht worden, so
<lb/>tritt doch der Ueberrest der Kaufgelder an die Stelle des
<lb/>Lehns und bleibt insofern all den Verpflichtungen und
<lb/>Rechtsverhältnissen unterworfen, denen das letztere unterlag.

<lb/>Dagegen kann der Justizminister, vorausgesetzt, daß

<lb/>keine besondere Umstände im vorliegenden Falle eintrrten,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0519.tif"
                   n="517"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0519"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0519--><p/>
               <p>

                  <lb/>517
</p>
               <p>

                  <lb/>welche eine Abweichung von der Regel nöthig machen, die
<lb/>Meinung nicht gerechtfertigt finden, baß sämmtliche einge- 
<lb/>tragen gewesene Agnaten in die beabsichtigte Aus- 
<lb/>leihung des Lehnsiammes einwilligen müßten.

<lb/>Die von dem Kollegium selbst angczogenen $. 502.
<lb/>Tit. 18. Theil I. und §. 128. Tit. 4. Theil II. A. 8. R.
<lb/>führen ganz klar darauf hin, daß bei der vorliegenden
<lb/>Frage nur die beiden nächsten Agnaten nach näherer Be- 
<lb/>stimmung der $$. 87. folg. Tit. 4. Theil II. A. L. R. zu- 
<lb/>zuziehen find.

<lb/>Die Mi'nisterial-Verfügung vom 17. Juni 1833
<lb/>(Jahrbücher, Band 42. S. 105) hakte den speziellen Fall
<lb/>vor Augen, da bei einem alten Ruhr. III. eingetragenen
<lb/>Lehnstamme die dabei betheiligten Agnaten fich ausdrück- 
<lb/>lich in der Kolonne Cessionen hatten rintragen lassen und
<lb/>eben deshalb bei einer Uebertragung des Lehnstammes
<lb/>ans eine anderes Gut nicht übergangen werden konnten.

<lb/>Hiernach hat sich das Kollegium also mit der Zu- 
<lb/>ziehung der zwei nächsten Agnaten oder nach Umständen
<lb/>eines Agnaten zu begnügen.

<lb/>Berlin, den 18. April 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mübler.

<lb/>An

<lb/>das König! Oberlandesgericht zu
<lb/>Magdeburg.

<lb/>III. 1611. _ LehNS - 6en. 1. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>In den neuen und wiedererworbenen Provinzen
<lb/>dauern die gesetzlich erworbenen Zwangs-- und Bann-
<lb/>rechte fort, und gegen den dem Berechtigten zuge- 
<lb/>sicherten polizeilichen Schutz !findet die Poffessorien-
<lb/>Klage nicht Statt.

<lb/>(ck. Jahrbücher Band 39. S. 123 und Band 44. S. 333.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Auf Ihren Bericht vom 5. v. M. rrtläre Ich Mich
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0520.tif"
                   n="518"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0520"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0520--><p/>
               <p>

                  <lb/>518
</p>
               <p>

                  <lb/>damit einverstanden, daß die gesetzlich erworbenen Zwangs»
<lb/>und Bannrechke der Brau-Kommune zu Cottbus als auf- 
<lb/>gehoben nicht zu betrachten, vielmehr durch di« Erkennt»
<lb/>nisse der diesseitigen Gerichte verfaffungs- und vorschrifts- 
<lb/>mäßig aufrecht erhalten sind. Zur Vermeidung wieder- 
<lb/>holter Prozesse wird aber auch der Kommune der polizei- 
<lb/>liche Schutz nicht versagt werden dürfen, so weit derselbe
<lb/>innerhalb der Grenzen des polizeilichen Ressorts nachge-
<lb/>sucht wird. Sie haben hiernach weiter zu verfügen und
<lb/>das Brau-Direktorium auf die wiederbeigehende Eingabe
<lb/>zu bescheiden.

<lb/>Schwedt, den 5. September 1S33.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>die Staatsminlster von S ch u ck in a n n
<lb/>und Maassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1».

<lb/>Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 28.
<lb/>v. M. erkläre Ich Mich damit einverstanden, daß gegen
<lb/>den polizeilichen Schutz, den Ich durch Meine Ordre
<lb/>vom 5. September 1863 der Brau-Kommune zu Cottbus
<lb/>gegen die Gefährdung ihres Bannrechts zugesichert habe,
<lb/>eine Possessoricnklage nicht zulässig sein, und diese Bestim- 
<lb/>mung auf alle bis zum Erlaß Meiner gegenwärtigen De- 
<lb/>klaration nicht rechtskräftig entschiedene Fälle angcwendct
<lb/>werden soll. Sowohl Meine Ordre vom 5. September
<lb/>1833 als die heutige sind durch das Amtsblatt der Re- 
<lb/>gierung in Frankfurt bekannt zu machen.

<lb/>Berlin, den 9. April 18;6.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das StaatSministerium.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0521.tif"
                   n="519"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0521"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0521--><p/>
               <p>

                  <lb/>519
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Conclusum.

<lb/>Beglaubte Abschriften der Allerhöchsten Kabinetsordre
<lb/>vom 5. September 1833 und derjenigen vom 9. April c.
<lb/>sind dem Ministerium des Innern für die Gewerbe und
<lb/>dem Justizministerium (Departement deS Geheimen Staats«
<lb/>Ministers Mühl er) brevi manu zuzustellen, um in Ge-
<lb/>mäßkeit der Allerhöchsten Bestimmungen sowohl die Re- 
<lb/>gierung als das Oberlandesgericht zu Frankfurt anzuwei- 
<lb/>sen, als auch die Publikation beider durch das dortige
<lb/>Amtsblatt zu veranlassen.

<lb/>Berlin, den 3 t. Mai 1836.

<lb/>Das Staats-Ministerium.

<lb/>Freiherr v. Alt enstein. Graf v. Lottum. Freiherr v.
<lb/>Brenn, v. Kamptz. Mühler. Ancillvn. Für den
<lb/>Kriegöminister: v. Gchöler. v. Rochow. v. Nagler.
<lb/>Graf v. Alvensleben.

<lb/>I. 2143. G. 23. Vol. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Für Gebühren und Auslagen der Justizkommissar
<lb/>rien in den für Ehefrauen geführten Prozessen ist
<lb/>der Nachlaß des Ehemannes verhaftet.

<lb/>(«llg. L. R. I. 9- §. 361. II. 1. §. 187. 228-230.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Der in dem Berichte vom 18. v. M. entwickelten
<lb/>Ansicht des Königlichen Oberlandesgerichks über die Be- 
<lb/>schwerde des Justizkommiffarius L. daselbst vom 5. Fe- 
<lb/>bruar e. kann der Justizminister nicht bcitreten, erachtet
<lb/>vielmehr die Beschwerde insoweit für begründet, daß der- 
<lb/>selbe wohl befugt sei, sich wegen seiner in den Rcchtsan-
<lb/>gelegenheilen der jetzt verwittweten Frau v. F. bis zum
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0522.tif"
                   n="520"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0522"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0522--><p/>
               <p>

                  <lb/>520
</p>
               <p>

                  <lb/>Tode ihres Ehegatten verdienten Gebühren und Ausla- 
<lb/>gen an des Letzter» Nachlaß zu halten.

<lb/>Insofern.Hie von Seiten der verehelicht gewesenen
<lb/>Frau v. F. bei Lebzeiten ihres Ehegatten geführten Pro»
<lb/>zesse — was der Justizminister voraussetzt — nicht ihr
<lb/>durch Vertrag vorbehaltenes Vermögen betroffen haben,
<lb/>ist ihr Ehegatte verpflichtet gewesen, sowohl die gericht- 
<lb/>lichen als die außergerichtlichen Prozeßkosten aus seinem
<lb/>Vermögen zu bezahlen (§§. 187. 228. 229. Tit. 1. Theil
<lb/>2. Allg. L. R.). Diese Verpflichtung hat allerdings nur
<lb/>bis zu seinem Ableben gedauert. Da derselbe aber auch
<lb/>bis dahin den Nießbrauch des Vermögens seiner Frau
<lb/>gehabt hat, und die Verbindlichkeit zur Zahlung der ent- 
<lb/>standenen Kosten und namentlich der Deserviten des
<lb/>Justizkommissarius L. durch die Leistung der dafür statt»
<lb/>gefundenen Geschäfte und Bemühungen begründet wor»
<lb/>den ist, so kommt recht eigentlich der §. 361. Titel 9.
<lb/>Theil 1. Allg. Land-Recht zur Anwendung. Das Recht
<lb/>des rc. L-, sich wegen Bezahlung der vor dem Ableben
<lb/>des rc. v. F. verdienten Gebühren an dessen Nachlaß zu
<lb/>halten, ist daher unbedenklich.

<lb/>Ob aber seine Exekutionsanträge zu berücksichtigen,
<lb/>oder zunächst die Mandatsklage wider die Erben anzustel-
<lb/>len sein dürfte, muß der näheren Prüfung und Entschei- 
<lb/>dung des Königlichen Oberlandesgerichts nach Maaßgabe
<lb/>der Hiusichts der einzelnen Gebührenforderungen stattge»
<lb/>fundcnen Verhältnisse, ob solche namentlich unter Exeku- 
<lb/>tion gestanden oder nicht, so wie mit Rücksicht auf die
<lb/>Erklärungen und Anträge der v. F.schen Erben Hinsichts
<lb/>der Nachlaßmasse (§. 2. der Verordnung über die Exeku- 
<lb/>tion in Civilsachen vom 4. März 1834) Vorbehalten bleiben.

<lb/>Berlin, den 18. April 1886.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Oberlandesgericht zu
<lb/>Ratibor.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. 2643.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sportul-Sachen 8. Voi. 5.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0523.tif"
                   n="521"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0523"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0523--><p/>
               <p>

                  <lb/>521
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>Die Rechtsverhältnisse der HandlungSdiener betreffend.

<lb/>(Allg. L. R. Theil n. Titel 5. §. 177 u. f. Titel 8. §.546 u.
<lb/>f. Theil l. Titel 11. §. 869 u. f.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die Vorstellung vom 20. v. Mts. wird Ihnen
<lb/>eröffnet, daß Ihre Beschwerde über die Zurückweisung der
<lb/>von Ihnen Namens des Handlungsdieners M. wider die
<lb/>Kaufleute Gebrüder L. angebrachten Klage vom 8. April
<lb/>d. I. nicht begründet ist.

<lb/>Handlungsdiener gehören offenbar nicht zu den Per- 
<lb/>sonen, von welchen im 5ten Titel des 2ten Theils des
<lb/>allgemeinen Landrechts gehandelt wird. Zu dem gemei- 
<lb/>nen Gesinde, auf welches sich die §§. 1—176. a. a.
<lb/>£&gt;- und die an deren Stelle getretene Gesinde-Ordnung
<lb/>vom 8. November 1810 (Gesetz«Sammlung Seite 101
<lb/>folg.) beziehen, gehören sie nicht: denn sie sind Behufs
<lb/>der Handlungsgeschäfte, nicht zu häuslichen Diensten ver- 
<lb/>pflichtet. Das Königs Ministerium des Handels und des
<lb/>Innern hat sich auch in dem Rescript vom 24. Octo- 
<lb/>ber 1820 (Annalen IV. 874.) ausdrücklich darüber aus- 
<lb/>gesprochen:

<lb/>daß auf Gewerbe-Gehülfen die Gesinde-Ordnung

<lb/>keine Anwendung findet.

<lb/>Sie gehören eben so wenig zu den Haus-Offizian-
<lb/>ten: denn es ist dem Handlungsdiener als solchem auch
<lb/>nicht ein bestimmtes Geschäft in der Haushaltung oder
<lb/>Wirthschaft, oder die Aufsicht über einen gewissen Theil
<lb/>derselben aufgetragen.

<lb/>§. 177. Tit. 5. Theil II. Allg. L. R.

<lb/>Dieselben gehören ferner auch nicht zu den Personen,
<lb/>von welchen der tz. 187 a. a. O. handelt; insbesondere
<lb/>können sie nicht als bloße Privat-Sekretaire erach- 
<lb/>tet werden. Ein Privat-Sekretair im Sinne des §. 187.
<lb/>eit. ist zu allen Geschäften außer dem häuslichen Dienste
<lb/>verpflichtet, bei welchen der Principal für seine Person
<lb/>eines Gehülfen bedarf, besonders aber zur Führung der
<lb/>gesammtcn Korrespondenz. Der Handlungsgehülfe ist da- 
<lb/>gegen blos für die Handlung angenommen. Die Hand-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0524.tif"
                   n="522"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0524"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0524--><p/>
               <p>

                  <lb/>522
</p>
               <p>

                  <lb/>lungsdiener find auch nicht ;u denen zu rechnen, die mit
<lb/>erlernten Wissenschaften, und schönen Künsten
<lb/>im Hause Dienste leisten: denn nicht für Dienste im
<lb/>Hause, sondern in der Handlung ist der Handlungsgehülfe
<lb/>angenommen.

<lb/>Handlungsbiener in Berlin sind daher lediglich nach
<lb/>den Vorschriften

<lb/>des allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. 8. §§. 546

<lb/>des Statuts für die Kaufmannschaft für Berlin, vom
<lb/>2. März 1820, Abschnitt 10. $$. 74. 75. (Ge.
<lb/>setz-Sammlung S. 58.) und

<lb/>des Gesetzes über die polizeilichen Verhältnisse der
<lb/>Gewerbe vom 7- September 1811, §§. 7—13*
<lb/>(Gesetz-Sammlung S. 263.)

<lb/>zu beurtheilen, und so weit dieselben nicht ausreichende
<lb/>Entscheidungs-Norm abgeben, ist auf die Vorschriften des
<lb/>allgemeinen Landrechts Theil I. Tit. 11. tz. 869—893 u.
<lb/>Titel. 5. zurückzugehen.

<lb/>Im vorliegenden Falle hatte der Vertrag zwischen
<lb/>dem Handlungediener M. und den Kauflcuten L. nach §.
<lb/>74. des allegirten Statuts vom 2. März 1820, und
<lb/>nach §§. 121. 136. Titel 5. Theil I. Allg. L. R. schrift- 
<lb/>lich geschlossen werden müssen, da das Honorar für bas
<lb/>dreimonatliche Engagement 75 Thaler beträgt; derselbe ist
<lb/>aber blos mündlich geschlossen worden. Schon aus
<lb/>diesem Grunde kann nicht auf Erfüllung, sondern lediglich
<lb/>auf Vergütung für die geleisteten Dienste nach Maßgabe
<lb/>des $. 167. Tit. 5. cit. geklagt werden. Eine Klage auf
<lb/>eine außerdem zu leistende Entschädigung findet nach
<lb/>§.168. ebendaselbst nicht statt. Der §. 877. Tit. 11. Th.
<lb/>i. Allg. L. R., auf welchen Sie sich berufen, setzt aus- 
<lb/>drücklich

<lb/>einen in gesetzmäßiger Fprm abgeschlossenen

<lb/>Vertrag

<lb/>voraus, welcher nicht vorliegt. Die Klage auf Erfüllung
<lb/>ist daher nicht zulässig gewesen, sondern nur eine Klage
<lb/>auf Verfolgung eines nach §. 167 eit. zu begründenden
<lb/>Anspruchs. Gegenwärtig würde jedenfalls, da mit dem
<lb/>14. d. Mts. das Vierteljahr, auf welches das Engage-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0525.tif"
                   n="523"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0525"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0525--><p/>
               <p>

                  <lb/>523
</p>
               <p>

                  <lb/>ment geschlossen war, abläuft, die Klage auf Erfüllung
<lb/>Wegfällen, da die Entlassung doch die rechtliche Wirkung
<lb/>der Aufkündigung haben muß.

<lb/>Bei der durch die Verfügungen des hiesigen Königl.
<lb/>Stadtgerichts und des Königl. Kammergerichts respektive
<lb/>vom l2. und 21. April d. Jahres erfolgten Zurückwci-
<lb/>sung der vorerwähnten Klage muß es daher lediglich ver- 
<lb/>bleiben.

<lb/>Berlin, den io. Juni 1836.

<lb/>Der Juskizminisier.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Herrn Iustizkommissarius, Landge-
<lb/>richtörath Bauer hier.

<lb/>III. 3975. G. 26. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>Ucber den Umfang der Befugnisse der Makler und
<lb/>die Grenzen der Gewerböberechtigung der Koimnif-
<lb/>sionairö.

<lb/>(Allg. L- R. II. 8. §. 1305 u. f.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Der Justizminister ist auf den Bericht des Ober-Ap-
<lb/>pellalions-Senats des Königl. Kammergerichks vom 9.
<lb/>Januar dieses Jahres über den Umfang der Befugnisse
<lb/>der Kommisstonairs mit den konkurrtrenden Verwaltungen
<lb/>in weitere Kommunikation getreten.

<lb/>Von diesen ist unterm 31. Januar dieses Jahres die
<lb/>abschriftlich beiliegende Verfügung an sämmtliche Regie- 
<lb/>rungen erlassen, und da nach §. 57. und 58. des Ge- 
<lb/>werbe-Polizei-Gesetzes vom 7. September 1811 diese
<lb/>Behörden allein über die Grenzen der Gewerbsberechti-
<lb/>gungen zu entscheiden haben, so erledigen sich dadurch die
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0526.tif"
                   n="524"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0526"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0526--><p/>
               <p>

                  <lb/>524
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweifel, welche das Kollegium über den Umfang der
<lb/>Rechte der Kommissionairs erregt.

<lb/>Berlin, den 9. Mai 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>A»

<lb/>den Ober-Appellatlons-Senat
<lb/>de- König!. KammergerichtS-

<lb/>k. 1291. »7. 106.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Da bei den hiesigen Gewerbtreibenben und Behörden
<lb/>über die Grenzen der den Mäklern in Betreff der Unter- 
<lb/>handlung und Vermittelung von Geschäften zukommen-
<lb/>den ausschließlichen Befugnisse verschiedentlich Zweifel «nt»
<lb/>standen sind, so finden wir es nöthig, zur Beseitigung die- 
<lb/>ser Zweifel, die hierüber geltenden Grundsätze zur allgr»
<lb/>meinen Beachtung bekannt zu machen:

<lb/>Wir bemerken daher, daß die ausschließlichen Befug- 
<lb/>nisse der öffentlich bestellten und vereideten Mäkler in Be- 
<lb/>treff der Unterhandlung und Vermittelung von Geschäften
<lb/>sich lediglich auf diejenigen Geschäfte beschränken, welche
<lb/>zwischen Kaufleutrn unter einander verhandelt
<lb/>oder geschlossen werden, es wäre denn, daß gewisse Arten
<lb/>von Geschäften durch besondere Bestimmungen ohne Rück- 
<lb/>sicht auf die Person der Betheiligten den Mäklern allein
<lb/>überwiesen wären, oder überwiesen werben mögten. So
<lb/>weit also durch dergleichen besondere Bestimmungen eine
<lb/>Ausnahme nicht begründet wird, können solche Geschäfte,
<lb/>bei denen nur ein oder gar kein Kaufmann bethei- 
<lb/>ligt ist, auch von denjenigen unterhandelt und vermittelt
<lb/>werden, die mit Genehmigung der örtlichen Polizei-Be»
<lb/>Hörde auf Grund des §. 122. des Ediktes vom 7-. Sep- 
<lb/>tember 1811 (Gesetz-Sammlung von 1811, Seite 263 ff.)
<lb/>das Gewerbe eines Kommissionairs betreiben.

<lb/>Das Königliche Polizei-Präsidium hat diese Grund- 
<lb/>sätze durch das Amtsblatt und die hiesigen Zeitungen, mit
<lb/>Bezugnahme auf den §. 58. des obengedachten Edikts zur
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0527.tif"
                   n="525"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0527"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0527--><p/>
               <p>

                  <lb/>525


<lb/>allgemeinen Kenntniß der Gewerbtreibenden und Behörden
<lb/>zu bringen.

<lb/>Berlin, den 31. Januar 1836.

<lb/>Ministerium des Innern Verwaltung für Handel,
<lb/>für Gewerbe-Angele- Fabrikation und Bau-
<lb/>genheiten. wesen.

<lb/>Freiherr v. Brenn. Rother.

<lb/>AN

<lb/>das Königliche Polizei-Präsidium
<lb/>hiesrlbst.

<lb/>Abschrift zur Nachricht und gleichmäßigen Bekannt- 
<lb/>machung, sofern sich dazu Veranlassung finden sollte, an
<lb/>sammtliche Königliche Regierungen, exclus. der Westfä- 
<lb/>lischen und Rheinischen.

<lb/>Berlin, den 31. Januar 1836.

<lb/>Freiherr v. Brenn. Rother.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Anspruch des Schiffsvolks auf die Heuer beim Ver- 
<lb/>luste des Schiffs.

<lb/>(Allg. Landrecht Theil H. Titel 8. §. 1576.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Auslegung des §. 1576. Titel 8. Theil II.
<lb/>des Allgemeinen Landrechts, worüber Euer Excellenz nach
<lb/>Dero geneigtem Schreiben vom 19. v. Mts eine Aufklä- 
<lb/>rung aus den Materialien der Gesetzgebung wünschen, ist
<lb/>schon im Jahre 1821 ein Zweifel erhoben worden, wie
<lb/>das in den Jahrbüchern Band 18. Seit« 277 abgedruckte
<lb/>Reskript vom 28. Dezember 1821 besagt. Schon da- 
<lb/>mals ist die Auslegung dahin ausgefallen, daß das Ge- 
<lb/>setz im Falle des $. 1576. dem Schiffsvolk gar keinen
<lb/>Anspruch auf die Kosten der Rückreise und fernere
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0528.tif"
                   n="526"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0528"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0528--><p/>
               <p>

                  <lb/>526
</p>
               <p>

                  <lb/>Heuer gestattete Wenn der §. 1575. für den Fall der zu- 
<lb/>fälligen/ von dem Rheder nicht verschuldeten Unterbre- 
<lb/>chung der Reise dem Schiffsvolke die Kosten der Rück- 
<lb/>reise/ und monatliche oder verhälrnißmäßige Heuer/ bin- 
<lb/>gegen der §. 1576. für den Fall/ daß das Schiff ganz
<lb/>verloren geht/ weiter keinen Anspruch verstattet/ so erklärt
<lb/>sich der Unterschied der gesetzlichen Bestimmungen aus dem
<lb/>Unterschiede der Fälle, indem im ersten Falle das Schiff
<lb/>erbalten wird, hingegen im zweiten Falle verloren geht.
<lb/>Für den letzten Fall kann das Schiffövolk „weiter kei- 
<lb/>nen Anspruch/' d. h. keinen Anspruch auf weitere Un- 
<lb/>terstützung, machen. Euer Excellen; beehre ich mich hier- 
<lb/>über die nähere Ausführung der Schiffahrts-Kommission
<lb/>zu Swinemünde vom 7. Mai 1821, den Bericht des
<lb/>Kommerzien- und Admiralitäts-Kollegiums zu Danzig vom
<lb/>6. August 1821, das Gutachten des Kommerzien- und
<lb/>Admiralitäts-Kollegiums zu Königsberg vom 26. Sep- 
<lb/>tember 1521 und den Bericht des See- und Handelsge- 
<lb/>richts zu Stettin vom 8. Oktober 1521 in Abschrift mit-
<lb/>zutheilen. Alle diese Behörden stimmen darin überein,
<lb/>daß für den Fall, daß das Schiff verloren gebt, dem
<lb/>Cchiffsvolk gar kein Anspruch auf Reisekosten oder fer- 
<lb/>nere Heuer gebührt; diese Auslegung des 4- 1576., wel- 
<lb/>cher auch das Gebeime Ober-Tribunal bcigetreken ist,
<lb/>stimmt nicht allein mit dem Preußischen Seerechte vom
<lb/>1. Dezember 1727. Kapitel IV. nrt. 10. überein, aus
<lb/>welchem die Bestimmung des Landrechts entnommen ist,
<lb/>sondern sie wird auch durch den folgenden §. 1578. un- 
<lb/>terstützt, wornach für den Fall, daß von dem Schiffe et- 
<lb/>was geborgen wird, erst nach Abzug des Bergclohns dem
<lb/>Volke ein Anspruch zukommt, welcher folglich, wenn
<lb/>nichts geborgen ist, ganz wegfällt.

<lb/>Gegenwärtig sind auch die Materialien der Gesetz- 
<lb/>gebung nachgeschen worden, welche ebenfalls darüber kei- 
<lb/>nen Zweifel übrig lassen. Es ergiebt sich daraus, daß
<lb/>den dießfalstge» Bestimmungen wirtlich das ältere Preu- 
<lb/>ßische Eeerecht ohne Abänderung zum Grunde gelegt wor- 
<lb/>den ist. Darum haben sich auch die einzelnen Monitr»
<lb/>der Referenten darauf nicht besonders eingelassen: es
<lb/>wird nur bemcrkt, daß daran nichts zu ändern sei. Erst
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0529.tif"
                   n="527"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0529"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0529--><p/>
               <p>

                  <lb/>527
</p>
               <p>

                  <lb/>in der Revisio monitorum von Suare; zu dein ersten
<lb/>Entwürfe findet sich zu $. 621. des ersten Entwurfs, wel- 
<lb/>cher den §. 1576. des Landrechts enthalt, folio 292. Vol.
<lb/>All. die Bemerkung:

<lb/>„Wird die Reise ob casum fortuitum nicht vollen- 
<lb/>det, so ist damit entweder der Verlust des Schiffs
<lb/>verknüpft, oder nicht. Ist der Verlust des Schiffs
<lb/>damit verknüpft, inden» solches entweder genommen
<lb/>wird oder untergeht, so kann das Schiffs-Volk
<lb/>Nichts fordern."

<lb/>Uebrigens habe ich nach Euer Excellenz Wunsch diese
<lb/>Ermittelung zur Berücksichtigung bei der Revision der Ge- 
<lb/>setzgebung abgeben lassen.

<lb/>Berlin, den 2. Juni 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>Ein SochlöblicheS Ministerium der
<lb/>ausivckrtigc» Angelegenheiten.

<lb/>l. 1858.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 31.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nur die in einem Testamente namentlich ernannten,
<lb/>nicht aber die an deren Stelle n elenden Bormüu-
<lb/>der können von der obervorinundschaftlichen
<lb/>Aufsicht befreiet werden.

<lb/>(AUg. L. R. Th-il. 2. Titel 18. §. 080-682. 6&lt;Jl)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Ew. Königlichen Majestät erstatte ich ehrcrbietigst den
<lb/>befohlenen Bericht über bas urschriftlich anliegende Ge- 
<lb/>such der verwittweten Kommerziell- und Admiralitätsrä-
<lb/>thin H voin 5. Dezember 1835.

<lb/>Der am 22. Januar 1835 zu D. verstorbene Kauf- 
<lb/>mann Kommerzien- und Admiralitätsrath H. hat in dem
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0530.tif"
                   n="528"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0530"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0530--><p/>
               <p>

                  <lb/>628
</p>
               <p>

                  <lb/>am 16. November 1824 errichteten und am 18. Februar
<lb/>1834 publizirten Testamente seine Kinder zu Erben einge- 
<lb/>setzt, und seiner Wittwe den lebenslänglichen Nießbrauch
<lb/>seines Vermögens vermacht. Für den Fall, daß er Kin- 
<lb/>der minderjährigen Alters hinterlassen sollte, ist im Testa,
<lb/>mente wörtlich Folgendes bestimmt:

<lb/>„Zu gleicher Zeit ernenne ich hierdurch meine genannte
<lb/>„Ehefrau und den Kaufmann Herrn A. zu Vormündern
<lb/>„unserer Kinder, so wie den Herrn Justizkommissarius
<lb/>„G. zu ihrem Assistenten, befreie dieselben hierdurch und
<lb/>„ausdrücklich von aller und jeder obervormundschastli-
<lb/>„chen Aufsicht, so weit die Gesetze solches nur irgend
<lb/>„verstatten, und übertrage ihnen allein die Bestätigung
<lb/>„und Verwaltung meines Nachlasses, ohne daß sie dar-
<lb/>„über dem Pupillen-Kollegio irgend eine Rechenschaft
<lb/>„abzulegen gehalten sein sollen. Sollte übrigens der
<lb/>„ernannte Vormund vor mir oder vor Beendigung der
<lb/>„Vormundschaft sterben, oder deren Führung ablchnen,
<lb/>„so will ich, daß alsdann meine Ehegattin sich einen
<lb/>„andern Mitvormund wähle, und befreie ich auch die-
<lb/>„sen hierdurch ausdrücklich von der obervormundschaft-
<lb/>„lichen Aufsicht."

<lb/>Der Testator hinterließ einen jetzt 14 Jahre alten
<lb/>Sohn als einzigen Erben. Für denselben wurde von der
<lb/>kompetenten vormundschaftlichen Behörde, dem Pupillen-
<lb/>Kollegium zu Marienwerder, die Mutter und der Kauf- 
<lb/>mann G. als Vormünder verpflichtet, weil nach der An- 
<lb/>zeige der erstem der A. die Kuratel abgelehnt hatte.
<lb/>Das Pupillrn-Kollegium hat jenen Vormündern eine Be- 
<lb/>stallung mit den gewöhnlichen gesetzlichen Beschränkungen
<lb/>ausfertigen lassen. Die Wittwe, welche außer dem G.
<lb/>noch den Regierungsrath H. zum Mitvormund erwählt
<lb/>hat, verlangte indessen auf Grund der oben angegebenen
<lb/>testamentarischen Bestimmung für sich und für die er»
<lb/>wählten Mitvormünder die von aller obervormundschast-
<lb/>lichen Aufsicht befreite uneingeschränkte Verwaltung des
<lb/>Nachlasses. Diesen Antrag hat das Pupillen-Kollegium
<lb/>verworfen und ich habe die Verfügung desselben bestätigt.

<lb/>Das Recht zur Ernennung befreiter Vormünder ist
<lb/>eine blos persönliche Besugniß derjenigen, welche den

<lb/>Pfle-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0531.tif"
                   n="529"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0531"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0531--><p/>
               <p>

                  <lb/>529
</p>
               <p>

                  <lb/>Pflegebefohlenen Vermögen juwrnben. Das A. L. R.
<lb/>verordnet hierüber Theil II. Titel 18. §. 680. bis 682.
<lb/>Folgendes:

<lb/>4- 680. Eine Verordnung, baß Pflegebefohlene unbe-
<lb/>vormundet bleiben sollen, ist unerlaubt und nichtig.

<lb/>§. 681. Wohl aber kann der Erblasser der Pflege- 
<lb/>befohlenen einen von ihm ernannten Vormund von
<lb/>den 4- 422—678. vorgeschriebenen Einschränkungen
<lb/>der vormundschaftlichen Administration ganj oder
<lb/>zum Theil befreien.

<lb/>4. 682. Dergleichen Befreiung kann aber nur durch
<lb/>eine gerichtliche Erklärung, oder in einem förmlichen
<lb/>gerichtlich aufgenommenen oder niedergelegten Testa- 
<lb/>mente verordnet werden.

<lb/>Da in diesen 4§- dem Erblasser nicht ausdrücklich das
<lb/>Recht beigelegt ist, einer anderen Person die Defugniß zur
<lb/>Wahl eines befreiten Vormundes zu übertragen, der 4.
<lb/>692. vielmehr verordnet:

<lb/>„die einem Testaments. Vormunde ertheilten Befrei- 
<lb/>ungen kommen demjenigen, der in seiner Ermange- 
<lb/>lung oder bei seinem Abgänge an feiner Stelle er- 
<lb/>nannt worden, nicht zu statten, wenn sie nicht
<lb/>ausdrücklich auch auf ihn gerichtet sind;"
<lb/>so hat schon der Großkanzler von Goldbeck der vormali- 
<lb/>gen Regierung zu Warschau durch die Verfügung vom
<lb/>19. Mai 1804 zu erkennen gegeben:

<lb/>daß kein Erblasser dieses an seine Person gebundene
<lb/>Recht dem Pupillen-Kollegium oder den bereits er- 
<lb/>nannten Vormündern dergestalt übertragen dürfe,
<lb/>baß es in ihrer Macht stehe, andere Vormünder zu
<lb/>ernennen, und solche von den §. 422. bis 678. des
<lb/>Titel 18. A. L. R. Theil H. verordnet«» Einschrän- 
<lb/>kungen zu befreien.

<lb/>Diese durch das Neue Archiv für Gesetzgebung Band 3.
<lb/>S. 267 und durch Mathis juristische Monatsschrift Band
<lb/>2. S. 1t bekannt gemachte Anweisung ist bisher von
<lb/>allen Gerichtshöfen befolgt, und veranlaßt mich, auch
<lb/>jetzt zu dem allerunterthänigsten Anträge:

<lb/>die Bittstellerin mit dem Verlangen wegen Befreiung

<lb/>1836. H. S4. MM
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0532.tif"
                   n="530"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0532"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0532--><p/>
               <p>

                  <lb/>530
</p>
               <p>

                  <lb/>von der obervormundschaftlichen Aufsicht zurückzu-
<lb/>weisen.

<lb/>Berlin, den 12. Mär» 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>Seine Majestät den König.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Ich finde nach dem vom Justiz »Minister über Ihre
<lb/>Vorstellung vom 5. Dezember v. I. erstatteten Bericht,
<lb/>daß der geschehenen Verwerfung Ihres Antrages auf Ihre
<lb/>und der von Ihnen erwählten Mitvormünder Befreiung
<lb/>von aller obervormundschastlichen Aufsicht, der, testamen«
<lb/>tarischen Bestimmung Ihres verstorbenen Ehegatten ohn-
<lb/>geachtet, die gesetzliche Vorschrift zur Seite steht, da kein
<lb/>Erblasser befugt ist, das an seine Person geknüpfte Recht
<lb/>der ernannten Vormundschaft dergestalt zu übertragen,
<lb/>daß es in ihrer Macht stebt, andere Vormünder mit der
<lb/>Unabhängigkeit von der obervormundschastlichen Aufsicht
<lb/>zu wählen. Sie müssen sich daher der Verfügung des
<lb/>Justizministers um so mehr uuterwerfen, als derselbe
<lb/>dafür Sorge tragen wird, daß die gesetzlichen Beschrän- 
<lb/>kungen der Curatel in einzelnen Fällen nicht zum Nach- 
<lb/>theil der Masse ausschlagen.

<lb/>Berlin, den 11. April 18Z6.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>die verwittwetc Commersten- und
<lb/>AdmiralitätSrälhin H. zu D-

<lb/>Nl. 2918.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. 6. Vnl. 5.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0533.tif"
                n="531"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0533"/>
            <div xml:id="d69231e51454" type="section" subtype="Gesetze" n="B.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung der Allgemeinen Gerichtsordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0533--><p/>
               <p>

                  <lb/>531
</p>
               <p>

                  <lb/>B.

<lb/>Zur Erläuterung der Allgemeinen
<lb/>Gerichtsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>lieber die Kompetenz der Gerichte und der Verwal- 
<lb/>tungsbehörden bei Vertheilung der Kommunallasien.

<lb/>(ak. A. L- R. n. 17. §. 78. 79- Verordn, vom 26. Dezember
<lb/>1808. §. 36.37. Reskript vom 23. Okt. 1833. Iahrh. B. 42. S. 293).
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;^te anliegende Verfügung des Königlichen Ministe- 
<lb/>riums des Innern und der Polizei vom 24. Februar d. I.,
<lb/>die Kompetenz der Verwaltungsbehörden zur Ver-
<lb/>tbeilung der Kommunal-Lasten betreffend,
<lb/>wird hierdurch zur Kenntniß sammtlicher Gerichtsbehör- 
<lb/>den derjenigen Provinzen, in welchen das Allgemeine Land- 
<lb/>recht und die Allgemeine Gerichtsordnung gelten, mit
<lb/>der Anweisung gebracht, sich in vorkommenden Fällen
<lb/>danach zu achten.

<lb/>Berlin den 8. April 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Jusiizminisier.

<lb/>v. Kamptz. Mühler.

<lb/>sckmmtliche Gerichtsbehörden der Provinzen,
<lb/>in denen das Allgemeine Landrecht und die
<lb/>Allgemeine Gerichts-Ordnung gelten.

<lb/>I. 1131. C. 23. Vol. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mm 2
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0534.tif"
                   n="532"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0534"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0534--><p/>
               <p>

                  <lb/>532
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Wenn gleich es nach der bestehenden Gesetzgebung
<lb/>keinem Zweifel unterliegt, daß die definitive Feststellung
<lb/>der Grundsätze, nach welchen die aus dem Kommunal-
<lb/>Verbande hervorgehenden Lasten auf die Gemeindeglieder
<lb/>zu vertheilen sind, nur im administrativen Wege erfolgen
<lb/>kann, und daß dabei im Allgemeinen der Weg Rechtens
<lb/>ausgeschlossen bleibt; so haben sich doch hierüber unter
<lb/>den Verwaltungs- und Justizbehörden nicht überall über- 
<lb/>einstimmende Ansichten hrrvorgethan, und das Ministe- 
<lb/>rium des Innern und der Polizei sieht sich dadurch veran- 
<lb/>laßt, zur Vermeidung von Konflikten der Königlichen
<lb/>Regierung diejenigen Grundsätze zu eröffnen, zu deren
<lb/>Feststellung die darüber mit den Königlichen Justizmini- 
<lb/>sterien gepflogenen Verhandlungen geführt haben.

<lb/>Es versteht sich zwar von selbst, daß Leistungen,
<lb/>welche sich unmittelbar auf ein im Besitze einer Gemeinde
<lb/>oder eines Thriles ihrer Mitglieder befindliches Vermö- 
<lb/>gens. Objekt beziehen, und auf Privatrechts-Verhältnißen
<lb/>beruhen, in streitigen Fällen vor Gericht regulirt werden
<lb/>müssen. Dasselbe ist auch in Ermangelung gütlicher Ei- 
<lb/>nigung der Fall hinsichtlich solcher Leistungen, zu denen
<lb/>die Mitglieder einer Gemeinde sich wechselseitig Behufs
<lb/>der Nutzbarkeit ihrer Privatbesitzungen in Anspruch neh- 
<lb/>men, so wie endlich in Ansehung aller derjenigen gemein- 
<lb/>samen Lasten, welche zwar aus einem Corporativus-Ver- 
<lb/>bände gleichfalls entspringen, deren Vertheilung jedoch
<lb/>nach dem Gesetze durch den Richter festzustellen ist.

<lb/>In allen diesen Fällen handelt es sich nur um Pri- 
<lb/>vatrechte, die dadurch, daß sie bei Mitgliedern einer Ge- 
<lb/>meind« streitig geworden sind, ihren Charakter nicht ver- 
<lb/>ändern.

<lb/>Ganz anders verhält es sich aber in Ansehung sol- 
<lb/>cher Leistungen, welche den Mitgliedern einer politischen
<lb/>Gemeinde, alS solchen gegen diese letzter», obliegen. Hier
<lb/>ist nicht mehr von Privatrechten die Rede, denn die Ver- 
<lb/>pflichtungen der Gemeindeglirdrr, als solcher, sind nicht
<lb/>Gegenstände ihrer privatrechtlichrn Disposition; es han- 
<lb/>delt sich vielmehr von staatsrechtlichen Verhältnißeu und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0535.tif"
                   n="533"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0535"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0535--><p/>
               <p>

                  <lb/>533
</p>
               <p>

                  <lb/>von der Ausführung polizeilicher Anordnungen, die nach
<lb/>der bestehenden Gesetzgebung nicht Gegenstand einer pro»
<lb/>zessualifchen Erörterung sein können, indem nach $. 1.
<lb/>der Einleitung zur Allgemeinen Gerichtsordnung der rich- 
<lb/>terliche Ausspruch fich auf Sachen und Rechte beschrän- 
<lb/>ken soll, die einen Gegenstand des Privateigenthums aus- 
<lb/>machen. In der Feststellung dieser Verhältniße und der
<lb/>aus ihnen entspringenden Leistungen, so wie in der Der-
<lb/>theilung der letzter«, werden unstreitig Hoheitsrecht« aus- 
<lb/>geübt, welche nach §. 36. der Verordnung vom 26. De- 
<lb/>zember 1808 (Beilage der Regierungs-Instruktion vom
<lb/>23. Oktober 1817) nicht Gegenstand des Prozesses sein
<lb/>sollen, mithin der ausschließlichen Kompetenz der Verwal- 
<lb/>tungs-Behörden angehören. Insbesondere wird für die
<lb/>in Rede stehenden Verhältniße der im 4- 36. angeführte
<lb/>§. 78. Tit. 14. Th. ll. des Allgemeinen Landrechts als
<lb/>Regel Anwendung finden müssen, wogegen der in 4. 37.
<lb/>der gedachten Verordnung ungezogene 4- 79. Tit. 14.
<lb/>Th. II. des Allgemeinen Landrechts die Fälle bezeichnet,
<lb/>in denen ausnahmsweise die Berufung auf den Rechts- 
<lb/>weg statt findet.

<lb/>Die Anordnung des DertheilungS-Maaßstabes sol- 
<lb/>cher Lasten und Leistungen ist ebenso unzweifelhaft admi- 
<lb/>nistrativen Ressorts. Die Verwaltungs-Behörden haben
<lb/>daher auch über die Existenz und die Aufrechthaltung
<lb/>einer in Beziehung auf die Vertheilnng der aus dem
<lb/>staatsrechtlichen Verbände entspringenden Lasten behaupte- 
<lb/>ten Observanz definitiv zu entschieden; und dies ist eben
<lb/>am nothwendigsten gerade dann, wenn die Verthrilung
<lb/>dieser Lasten auf Observanzen beruhet, die, wie fich von
<lb/>selbst verstehet, in dieser Beziehung nach den Bedürfnissen
<lb/>und nach veränderten Umständen fich modifizirrn müssen,
<lb/>und daher nicht geeignet find, durch gerichtliche Entschei- 
<lb/>dungen stabilitirt und der nothwendigen Fortbildung ent- 
<lb/>zogen zu werben.

<lb/>Die Königliche Regierung wird demnach veranlaßt,
<lb/>den vorstehenden Grundsätzen gemäß in vorkommenden
<lb/>Fällen zu verfahren und die betreffenden Behörden dar- 
<lb/>nach mit Anweisung zu versehen. Die Gerichtsbehörden
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0536.tif"
                   n="534"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0536"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0536--><p/>
               <p>

                  <lb/>534
</p>
               <p>

                  <lb/>werden dem entsprechend durch das Königliche Justizmi- 
<lb/>nisterium belehrt werden.

<lb/>Berlin den 24. Februar 1836.

<lb/>Ministerium des Innern und der Polizei.
<lb/>Köhler.
</p>
               <p>

                  <lb/>sckmmtliche Kbnigliche Reqierungcn
<lb/>(mit Ausnahme der ju Stralsund
<lb/>und der rheinischen).
</p>
               <p>

                  <lb/>B. 2808.
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>In wie fern über die Verpflichtung zu Schulbau- 
<lb/>kosten-Beitragen der Weg Rechtens Statt findet.

<lb/>(cf. Allg. L. R, II. 11. §. 708. 709. V&gt;9- 760. — Reskript vom
<lb/>8. Januar 1S36. Seite 306 dieses Bandes.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Königliche Landrath v. S. zu C. hat bei dem
<lb/>Justizminister sich darüber beschwert, daß die von den
<lb/>Anspännern und Kossäthen zu B. gegen die Häusler und
<lb/>Miether daselbst angestellte Klage auf Wiedererstattung
<lb/>der für die letzteren vorgeschossenen Schulbaukosten-Bei- 
<lb/>träge von dem Land- und Stadtgericht zu Calbe und von
<lb/>dem Kollegium zurückgewiesen worden sei. Der Justizmi«
<lb/>nister findet die Beschwerde begründet, und das Königliche
<lb/>Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-
<lb/>Angelegenheiten hat sich mit dieser Ansicht einverstanden
<lb/>erklärt. Das Reskript des General-Direktoriums vom
<lb/>28. Februar 1805 (Edikten - Sammlung von 1805. Seite
<lb/>2897) überläßt der Verwaltungsbehörde die Exekution
<lb/>des von ihr regulirten Interimistikums nur zu dem
<lb/>Zweck, um die ungesäumte Ausführung des Baues zu
<lb/>bewirken. Im vorliegenden Falle kommt es nicht mehr
<lb/>auf die Ausführung des Baues an, da derselbe bereits
<lb/>vollendet ist, sondern auf die Wiedererstattung eines zur
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0537.tif"
                   n="535"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0537"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0537--><p/>
               <p>

                  <lb/>535
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestreitung desselben geleisteten Vorschusses, worüber, wie
<lb/>in jeder andern Privatsache, der Rechtsweg offen steht.
<lb/>Es bedarf auch keiner Authorifation der Kläger als Korpo-
<lb/>rakion, da fie nicht als solche auftreten, nichts für die Kor-
<lb/>poration fordern, vielmehr als einzelne Berechtigte erstat- 
<lb/>tet verlangen, was sie vorschußweise gezahlt haben. Die
<lb/>Klage ist daher zuzulassen und hiernach das Land» und
<lb/>Stadtgericht zu Calbe anzuweisen.

<lb/>Berlin, den 25. April 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>AN

<lb/>das Königliche Oderlandesgericht in
<lb/>Magdeburg.

<lb/>III. 3194. Gen. E. 33.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Requisitionen wegen Zeugenverhöre und Eidesab- 
<lb/>nahmen nach dem Königreich der Niederlande,
<lb/>(cf. Reskript vom 7. März 1835. Jahrbücher B- 45. S- 294).
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der in neuerer Zeit einigemal vorgekommenen
<lb/>Weigerung der Königlich Niederländischen Gerichte, den
<lb/>an sie von diesseitigen Gerichten erlassenen Requisitionen
<lb/>wegen Eidesabnahmen und Zeugenverhören zu genügen,
<lb/>hat das Königliche Ministerium der auswärtigen Angele- 
<lb/>genheiten Veranlaßung genommen, durch die diesseitige
<lb/>Königliche Gesandtschaft im Haag darüber Nachricht ein- 
<lb/>zuziehen,

<lb/>welche unter den im Königreiche der Niederlande
<lb/>funktionirenden Advokat-Anwälten den diesseitigen
<lb/>bei dergleichen Eidesabnahmen und Zeugenverneh- 
<lb/>mungen betheiligten Parteien als solche zu empfeh- 
<lb/>len sein möchten, denen sie «egen diesfälliger Wahr-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0538.tif"
                   n="536"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0538"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0538--><p/>
               <p>

                  <lb/>636
</p>
               <p>

                  <lb/>mhmutig ihrer Interessen mit Vertrauen die n-thi.
<lb/>gen Aufttäge ertheilen könnten?
<lb/>und es sind ihm darauf als solche die Advokaten Noiret
<lb/>de Bruin und L. Asser benannt worden.

<lb/>Hiervon wird das Königl. rc. mit dem Bemerken in
<lb/>Kenntniß gesetzt, baß den ringezogenen Erkundigungen nach
<lb/>die Kosten, welche für die Parteien dadurch werden her»
<lb/>brigeführt werden, sich nicht genau bestimmen lassen, und
<lb/>von der Beschaffenheit jedes speziellen Requisitionsfalles
<lb/>abhängig bleiben.

<lb/>Berlin, den 23. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>sSmmtltche Königliche Ober-
<lb/>gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 2234.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Wirkung eines ohne vorschriftsmäßige Vorladung
<lb/>des Verklagten erlassenen und nicht gehörig instnuir-
<lb/>ten Kontumacial. Erkenntnisses.

<lb/>(Allg. Ger. Ordn. I. 16. §. 2. nun,. 6. — cf. Reskr. vom 25.
<lb/>Nov. 1835. Jahrb. B. 46. S. 5ii.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Stadtgericht kann auf den in der
<lb/>summarischen Prozrßsache der rc. B. wider den M. erstat.

<lb/>teten Bericht vom Mts. bei Rücksendung der «in»

<lb/>gereichten Akten nur aufgegeben werden, dem von dem
<lb/>M. gegen daS ergangene Kontumacial-Erkenntniß vom 2.
<lb/>Januar dieses Jahres erst am 7. März dieses Jahres
<lb/>angemeldeten Rechtsmittel noch zu deferiren, und die
<lb/>auf Grund desselben verfügte Exekution zu sistiren, da
<lb/>der Verklagte nach feiner Angabe erst durch die Exeku-
<lb/>tionsverfügung vom 26. Februar von dem Prozeß Kennt-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0539.tif"
                   n="537"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0539"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0539--><p/>
               <p>

                  <lb/>537
</p>
               <p>

                  <lb/>„iß erlangt hat, und nach den bisherigen Ermittelungen
<lb/>wirklich weder die Vorladung zum Klagebeantwortungs-
<lb/>Termin, noch das Erkenntniß vorschriftsmäßig insinuirt
<lb/>sind.

<lb/>Der Bote hat die erste Vorladung an die Thüre der
<lb/>Wohnung des Verklagten befestigt, weil er angeblich Nie- 
<lb/>manden angetroffen, dem er die Vorladung hatte zustellen
<lb/>können. Allein nach seiner nähern Vernehmung hat er *
<lb/>ganz unterlassen, sich an den HauSwirth zu wenden, und
<lb/>da §.2l. der Allgemeinen Gerichtsordnung Thl. I. Tit.

<lb/>7. wörtlich vorschreibt:

<lb/>Ist von vorbenannten Personen Niemand, dem die
<lb/>Citation jugestellt werden kann, vorhanden, oder will
<lb/>sie keiner annehmen, so muß die Insinuation an
<lb/>den HauSwirth geschehen.

<lb/>Ist auch dieser nicht gegenwärtig, oder wird die An.
<lb/>nähme von ihm verweigert, so ist die Citation an
<lb/>die Stuben- oder Hausthüre zu befestigen rc.
<lb/>so war die Insinuation durch Affigiren noch keineöweges
<lb/>gerechtfertigt. Die Ansicht des Königlichen Stadtgerichts,
<lb/>daß hierbei nur den Boten ein ;ur Rüge geeigneter Vor- 
<lb/>wurf treffe, dies Versehen deS Boten aber die Vorladung
<lb/>nicht als ungültig erscheinen lasse, läßt sich gesetzlich nicht
<lb/>begründen.

<lb/>Noch weniger hat aber sodann der Bote das Kon-
<lb/>tumazial-Erkenntniß vom 2. Januar gültig insinuirt. Sein
<lb/>Jnsinuationsbericht lautet dahin: „daß er sich in die Woh- 
<lb/>nung des Verklagten No. ... begeben, Niemand getrof- 
<lb/>fen, dem er die Verfügung hätte zustellen können, und sie
<lb/>deshalb an die Thüre der Wohnung befestigt habe."

<lb/>Allein Verklagter hatte damals seine Wohnung nicht
<lb/>mehr in Berlin, sondern Berlin bereits verlassen. Der
<lb/>Bote hat dieß nach seiner jetzigen Erklärung gewußt und
<lb/>vom HauSwirth erfahren. Wäre dies von ihm berichtet
<lb/>worden, so hätte das Gericht die Insinuation nach §. 11.
<lb/>Allg. Ger. Ord. Thl. l. Tit. 8. bewirken müssen, da auf
<lb/>die Vorschriften im §. 36. Allg. Ger. Ord. Thl. I. Tit.

<lb/>7. um deshalb hier nicht zurückgegangen werden kann,
<lb/>weil weder der Aufenthaltsort deS Verklagten unbekannt
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0540.tif"
                   n="538"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0540"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0540--><p/>
               <p>

                  <lb/>538
</p>
               <p>

                  <lb/>war, noch derselbe sich bereits auf den Prozeß eingelassen
<lb/>hatte.

<lb/>Verklagter hat hiernach dadurch, baß er erst am 7.
<lb/>März ein Rechtsmittel eingelegt hat, keine Frist versäumt,
<lb/>und muß dazu noch zugelaffen werden.

<lb/>Uebrigens hat das Stadtgericht den Boten für die
<lb/>Zukunft mit gehöriger Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, den 6. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das hiesige Königliche Stadtgericht.

<lb/>Ul. 4333. k- 48. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Zulassung nicht betheiligter Personen zu
<lb/>den Verhandlungen im summarischen Prozesse.

<lb/>(93- vom l. Juni 1833. §. 22. Geschsammlung S- 4t. — Re- 
<lb/>skript vom 3t. März 1833. Jahrbücher B- 43. S. 202.)
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Auf Ihren Antrag und auf das darüber vernommene
<lb/>Gutachten des Staatsministeriums genehmige Ich, daß
<lb/>zu den in der Verordnung vom I.Juni 1833 vorgeschrie- 
<lb/>benen mündlichen Verhandlungen im summarischen Pro- 
<lb/>zesse, außer den im §. 22. genannten Personen, auch die
<lb/>richterlichen Beamten, Refcrendarien, Auskultatoren und
<lb/>Justizkommissarien anderer Gerichte in Meinen Staaten
<lb/>freien Zutritt erhalten, wogegen dieselben auch in diesen
<lb/>Sachen, gleich den bei dem Gerichte selbst angestellten
<lb/>Beamten, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind. Es
<lb/>bewendet übrigens auch diesfalls bei der Vorschrift, daß
<lb/>sich sämmtliche bei der Sache nicht betheiiigte Personen
<lb/>aus der zur mündlichen Verhandlung anberaumten Siz-
<lb/>zung entfernen müssen, wenn eine der Partheien darauf
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0541.tif"
                   n="539"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0541"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0541--><p/>
               <p>

                  <lb/>539
</p>
               <p>

                  <lb/>antragt, oder das Gericht die Entfernung aller ober ein- 
<lb/>zelner Personen für angemessen erachtet. Die Zulassung
<lb/>auch anderer Personen ausnahmsweise von Ihrer Autho-
<lb/>risation abhängig zu machen, scheint schon wegen besorglicher
<lb/>Exemplifikation anderer nicht berücksichtigter Personen ein
<lb/>Bedenken zu haben. Ich will daher die Genehmigung
<lb/>hierzu bis dahin aussetzen, daß dir Erfahrung nähere Mo- 
<lb/>tive dafür an die Hand geben möchte. Uebrigens bedarf
<lb/>es nicht, baß dieser Erlaß, als nur die Gerichte mit An- 
<lb/>weisung versehend, in die Gesetzsammlung ausgenommen
<lb/>werde.

<lb/>Berlin, den 15. Mai 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>A»

<lb/>de» Staats- und Just&lt;j-Mini-er Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wirb hier- 
<lb/>durch sämmtlichen Gerichtsbehörden zur Nachricht und
<lb/>Nachachtung mit der Bemerkung bekannt gemacht, baß
<lb/>sich nach diesen Allerhöchsten Bestimmungen die Verfü- 
<lb/>gung vom 31. Marz xr. (Jahrbücher Band 45. Seite
<lb/>202—204.) modifizirt, mithin nur den obenbenannten Per- 
<lb/>sonen unter den vorgezeichneten Bedingungen der Zutritt
<lb/>zu den mündlichen Verhandlungen im summarischen Pro- 
<lb/>zesse zu verstatten ist.

<lb/>Berlin, den 30. Mai 1836.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 1829-
</p>
               <p>

                  <lb/>Landkecht 35. Vol. vu.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0542.tif"
                   n="540"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0542"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0542--><p/>
               <p>

                  <lb/>640
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Wenn in Prozessen über das Vermögen in erster
<lb/>und zweiter Instanz verschieden erkannt worden, so
<lb/>steht die Revision nur derjenigen Parthei zu, zu
<lb/>deren Nachtheil das erste Erkenntniß in zweiter In- 
<lb/>stanz geändert worden ist.

<lb/>(V. vom 14. Dcz. 13U- §. 2. Reskripte vom 2. Märt 13.15 u
<lb/>24. Februar 1350. Jahrbücher Band 45. S. 192. u. Bd. 47.
<lb/>S- 320.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach der ausdrücklichen Vorschrift des §2. brr Ver- 
<lb/>ordnung vom 14. Dezember 1833 (Gesetzsamml. S. 302)
<lb/>ist die Revision in Prozessen, welche lediglich das
<lb/>Vermögen betreffen, nur alsdaim zulässig,

<lb/>wenn die beiden ersten Erkenntnisse verschiedenen In- 
<lb/>halts sind, und

<lb/>zugleich der d i e se r V e r sch i c d e n h e i t unterliegende
<lb/>Gegenstand der Beschwerde über 500 Thaler be- 
<lb/>trägt.

<lb/>Nach dem Dortrage in Ihrer Eingabe vom 15. d. Mts.
<lb/>sind in Rücksicht auf die von den R.schen Erben
<lb/>gegen Sie angestellte Klage zwei gleichförmige Er- 
<lb/>kenntnisse vorhanden; in Rücksicht auf Ihre Gegen- 
<lb/>forderungen aber ist nur bei einigen derselben ein ab-
<lb/>änderndes Erkenntniß in zweiter Instanz erfolgt.

<lb/>Ueber die Punkte, bei denen gleichförmig erkannt ist,
<lb/>findet die Revision niemals, über die Punkte, wobei die
<lb/>Erkenntnisse differirrn, nur alsdann statt:
<lb/>s)wenn der Gegenstand jeder einzelnen Beschwerde
<lb/>über 500 Thaler beträgt, mit Ausnahme des Falles,
<lb/>wo nach den Grundsätzen des K. 109. des Anhangs
<lb/>zur Astg. G. O. eine Zusammenrechnung erlaubt ist;
<lb/>und

<lb/>l&gt;) wenn in zweiter Instanz das Erkenntniß erster In- 
<lb/>stanz zum Nachtheile des Beschwerdefüh- 
<lb/>rers abgeändert worden wäre, was bei Ih- 
<lb/>nen aber nicht der Fall sein kann, weil nur Sie Ap- 
<lb/>pellant gewesen sind, und daher in zweiter Instanz
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0543.tif"
                   n="541"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0543"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0543--><p/>
               <p>

                  <lb/>541
</p>
               <p>

                  <lb/>immer nur ein günstigeres ober doch wenigstens ein
<lb/>bestätigendes Erkcnntniß erhalten haben können.

<lb/>Die zurückwrisende Verfügung des König!. Ober-Lan-
<lb/>desgevichts zu Königsberg vom 18. Mär; d. I. ist daher
<lb/>gesetzlich begründet, und kann vom Iusiizminister nicht auf- 
<lb/>gehoben werden.

<lb/>Soweit übrigens Ihre Gegenforderungen in dem ge- 
<lb/>dachten Prozesse bereits mit zur Aburtelung gekommen
<lb/>sind, dürfen Sie dieselben nicht noch einmal in einem
<lb/>Separatverfahren einklagen.

<lb/>Berlin, den 25. April 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühlcr.

<lb/>An

<lb/>den Pfarrer Herrn B in Groß K.
<lb/>in Ostpreußen.

<lb/>III. 3202. K. l/». Vol. z.
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Ucber die Bedeutung der Partheien in Erkenntnissen
<lb/>zweiter Instanz wegen Unzulässigkeit eines weitern
<lb/>Rechtsmittels.

<lb/>- (cf. Reskript vom 17. Januar 1834. Jahrbücher B- 43. S-129.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus einigen gelegentlich eingereichten Erkenntnissen
<lb/>zweiter Instanz, gegen welche die Revision nicht zulässig
<lb/>gewesen, hat der Justizminister ersehen, daß das Kollegium
<lb/>solche mit dem Zusatze

<lb/>„ein weiteres Rechtsmittel ist nicht zulässig"
<lb/>ausfertigen läßt. Dies führt aber Mißverständnisse her- 
<lb/>bei, und verleitet namentlich zu dem Glauben, daß auch
<lb/>das Rechtsmittel der Nichtigkeits-Beschwerde nicht Statt
<lb/>finde. Die Belehrung ist deshalb künftig dahin zu fassen,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0544.tif"
                   n="542"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0544"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0544--><p/>
               <p>

                  <lb/>542
</p>
               <p>

                  <lb/>daß «in weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zuläs- 
<lb/>sig fti.

<lb/>Berlin, den (2. Juni 1836.

<lb/>Der Jussizminisser.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Ober-LanbeSgericht zu
<lb/>Naumburg.

<lb/>III. 4561. A. 30. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Gegen Erkenntnisse in possessorio summariis-
<lb/>simo iss die Nichtigkeitsbeschwerde zulässsg.

<lb/>Dem Königlichen Ober-Landesgericht wird auf seine
<lb/>Anfrage vom 23. v. Mts.,

<lb/>die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen rin
<lb/>in possessorio summariissimo ergangenes Erkennt-
<lb/>niß betreffend,

<lb/>hierdurch eröffnet, daß die Materialien zur Verordnung
<lb/>vom 14. Dezember 1833 über diese Frage Auskunft «r-
<lb/>thrilen, und daß hiernach die bejahende Beantwortung
<lb/>derselben die richtige ist.

<lb/>Ich theile dem Königlichen Ober-Landesgericht zur
<lb/>näheren Einsicht

<lb/>s) einen Extrakt der Monita des Geheimen Ober-Tri- 
<lb/>bunals zu dem vor der Allerhöchsten Vollziehung ihm
<lb/>vorgelegten Entwürfe der Verordnung, und
<lb/>d) einen Extrakt der darauf sich beziehenden Beschlüsse
<lb/>der Staatsraths-Kommission in dem abschriftlich bei- 
<lb/>liegenden Protokolle vom 14. November 1833
<lb/>mit.

<lb/>Berlin, den 8. Juni 1836.

<lb/>Der Jussizminisser.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. Ober-LandeSgericht
<lb/>zu Königsberg.

<lb/>I. 2030.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. 14. Vol. 3.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0545.tif"
                   n="543"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0545"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0545--><p/>
               <p>

                  <lb/>543
</p>
               <p>

                  <lb/>«
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Extrakt aus dem Bericht des Geheimen Ober ^Tri- 
<lb/>bunals betreffend den Entwurf der Verordnung über
<lb/>das Rechtsmittel der Revision und der Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu §. 7. Es ist hier zur Sprache gebracht und ge- 
<lb/>prüft worden, ob die Nichtigkeitsbeschwerde nicht in fol- 
<lb/>genden Fällen auszuschließen sei:

<lb/>a) bei Agnitions- und Purifikations-Resolutionen, wenn
<lb/>sie aus den $. 5. Ziff. 4, 5 und 9 verzeichneten
<lb/>Gründen angegriffen werden; weil alsdann von nichts
<lb/>Wesentlichem mehr die Rede ist, und übrigens die
<lb/>Gerichts-Ordnung sowohl jedem Beamten, als jedem
<lb/>Dokumente guasi publicum, Glauben beilegt (Anh.
<lb/>zur Gerichts-Ordn. §. 63.);

<lb/>b) bei Zuschlagserkenntnissen in den freiwilligen Sub- 
<lb/>hastatione», deren Form die Interessenten modifiziren
<lb/>können, und

<lb/>o) gegen Erkenntnisse in possessorio summarüssiwo,
<lb/>wegen ihrer interimistischen Natur,
<lb/>ingleichen, ob nicht andrerseits

<lb/>d) die bestätigten Vergleiche in Prozessen, aus welche«
<lb/>nach den Gesetzen Exekution gesucht werden kann,
<lb/>noch in die Festsetzung des Paragraphen init rinzu- 
<lb/>begreifen seien?

<lb/>Allein die Mehrheit fand die dafür angeführten Gründe
<lb/>nicht ausreichend, und erklärte sich beziehungsweise da- 
<lb/>gegen. rc.

<lb/>Berlin, den 17. August 18ZZ.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.

<lb/>(Unterschriften.)
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0546.tif"
                   n="544"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0546"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0546--><p/>
               <p>

                  <lb/>644
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Extrakt aus dem Protokolle der Staatsraths-Kom-
<lb/>Mission vom 14. November 1833.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem in der heutigen Konferenz der Staatsratbs-
<lb/>Kommissivn daS Protokoll vom 7. d. M. vorgelesen und
<lb/>genehmigt worden war/ wurde die Prüfung der von dem
<lb/>Geheimen Ober-Tribunal gegen den Entwurf einer Ver- 
<lb/>ordnung über das Rechtsmittel der Revision und der Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde vorgebrachten Bemerkungen fortgesetzt.

<lb/>Zum §. 7.

<lb/>Die Minorität des Geheimen Ober-Tribunals hat in
<lb/>Anregung gebracht/ ob nicht in den zum $. 7. in dem
<lb/>Gutachten gedachten vier Fällen die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>ausjuschlicßen sei. Die Staatsraths - Kommission war
<lb/>aber einhellig der Ansicht/ baß in diesen Fällen die Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde nicht ausgeschlossen werden dürft/ und
<lb/>zwar weil

<lb/>all «. die Vorschriften des §. 5. No. 4. 5. 9. theils
<lb/>zur Sicherheit der Parteien/ theils im Interesse der
<lb/>öffentlichen Ordnung gegeben worden;

<lb/>ad b. es sich von selbst verstehe/ daß/ wenn die Parteien
<lb/>bei freiwilligen Subhastatione» sich über die dabei
<lb/>zu beobachtenden Formen vertragsmäßig geeinigt hät- 
<lb/>te»/ es dabei sein Bewenden haben müsse/ außer die- 
<lb/>sem Falle aber die Verletzung der gesetzlich vorgeschrie- 
<lb/>benen'Formen die öffentliche Ordnung so sehr be- 
<lb/>rühre/ daß man eine solche Verletzung nicht unan-
<lb/>tastbar machen dürfe;

<lb/>sä v. die Erkenntnisse in possessorio summsrüssimo
<lb/>oft von dem wesentlichsten Einflüsse auf die Rechts- 
<lb/>verhältnisse seien, so daß man sie nicht unangreifbar
<lb/>machen könne;

<lb/>»ä ä. die Vergleiche endlich nichts anders seien, als ge- 
<lb/>richtlich geschlossene Verträge der Parteien, denen
<lb/>augenblickliche Exekution zugestchert worden, so daß,
<lb/>wenn dabei gefehlt worben, nur die Parteien selbst,
<lb/>nicht aber der Richter, die Schuld davon trügen.

<lb/>Es
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0547.tif"
                   n="545"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0547"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0547--><p/>
               <p>

                  <lb/>645
</p>
               <p>

                  <lb/>Es wurde deshalb beschlossen, daß der §. 7. unver- 
<lb/>ändert beibehalten werden soll. rc.

<lb/>G. w. o.

<lb/>(Unterschriften.)
</p>
               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>Die Eintragung einer rechtskräftigen Forderung
<lb/>auf das Grundstück des Verurcheiiten ist keine
<lb/>ExekutionS Maaßregel.

<lb/>(V. vom 4. März 1834 g. 22. Gesetzsammlung S- ‘36 )
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die Anfrage vom 9. dieses Monats, in Sachen
<lb/>des Schmiedemeisters L. wider die Wittwe und Erben
<lb/>T., gereicht dem Königlichen Land- und Stadtgerichte zum
<lb/>Bescheide, daß der von dem Königlichen Oberlandesgericht
<lb/>zu Hamm in der Verfügung vom 25. vorigen MonatS
<lb/>ausgesprochene Grundsatz:

<lb/>wonach die in Gemäßheit des §. 22. der Verord- 
<lb/>nung vom 4. Matz 1834 auf die Immobilien des
<lb/>Schuldners erfolgte Eintragung einer judikatmäßigen
<lb/>Forderung den Gläubiger nicht hindert, gleichzeitig
<lb/>die Exekution in das Mobiliar-Vermögen feines Schuld- 
<lb/>ners zu verlangen, und diese verfügt und vollstreckt
<lb/>werden muß, bis der letztere von der ihm nach $.
<lb/>46. des Allgemeinen Landrechts Titel 20. Theil l. zu»
<lb/>stehenden Rechtswohlthat (beneüoium excussionis
<lb/>realis) Gebrauch macht,
<lb/>seine vollkommene Richtigkeit hat.

<lb/>Die Vorschrift des §. 12. der Verordnung vom 4.
<lb/>Mär; 1834, wonach die Exekution nicht gleichzeitig in
<lb/>mehrere Vermögensstücke des Schuldners vollstreckt wer- 
<lb/>den soll, steht nicht entgegen; denn die Eintragung im
<lb/>Hypothckenbuche ist noch keine Vollstreckung der
<lb/>Exekution, sondern bewirkt für den Gläubiger nur ein
<lb/>Hypothekenrecht. Die Vorschriften des §. 46. seq. Titel

<lb/>1836 H. 94. N N
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0548.tif"
                   n="546"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0548"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0548--><p/>
               <p>

                  <lb/>546
</p>
               <p>

                  <lb/>20. Theil I. des Allgemeinen Landrechts, welche nach §.
<lb/>11. der Verordnung von« 4. Mar; 1854 beibchalten sind,
<lb/>schützen aber den Schuldner hinlänglich, und beseitigen die
<lb/>von dem Königlichen Land- und Stadtgerichte für den
<lb/>Kredit der an sich zahlungsfähigen kleinen Grundbesitzer
<lb/>behaupteten Nachtheile.

<lb/>Andere Bestimmungen im legislativen Wege zu er- 
<lb/>lassen, dazu fehlt es an allem Grunde.

<lb/>Uebrigens kann es nur gemißbilligt werden, daß das
<lb/>Königliche Land- und Stadtgericht die oben erwähnte
<lb/>Verfügung des Königlichen Oberlandesgerichts zu Hamm
<lb/>vom 25. v. Mts. auch in der speziellen Sache, in welcher
<lb/>sie auf die Beschwerde einer Partei erlassen ist, wegen
<lb/>dieser Anfrage unbefolgt gelassen hat.

<lb/>Berlin, den 2t. Juni 1836.

<lb/>Der Iustizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das Kbniglichc Land- und Stadt
<lb/>gcricht zu Eminecich.

<lb/>I. 2226. l\. 34. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Ein wider den eingetragenen Besitzer eines Grund- 
<lb/>stücks ergangenes Erkenntnis; kann gegen den drit- 
<lb/>ten Besitzer, welcher dasselbe vor der Insinuation
<lb/>der Klage erworben hat, nicht vollstreckt werden.
<lb/>(Allg. Ger. Ordn. J. 24. §. 5. u. 9- Mg. L. R. I. 10. §. 7.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Del Rücksendung der mit dem Bericht vom 29.
<lb/>März e. einge^ekchten Acten gereicht dem Königl. Ober-
<lb/>landesgerichte hierdurch zur Resolution, daß der Ju-
<lb/>stizminister keinesweges das von dem Land- und Stadt-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0549.tif"
                   n="547"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0549"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0549--><p/>
               <p>

                  <lb/>547
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichte zu Lübbecke beobachtete Verfahren billigen kann.
<lb/>Es beruht dasselbe auf offenbar irrigen Rechksanflchten.

<lb/>Der Colon L. hat laut Kaufkontrakts vom 15. Ok«
<lb/>tober 1818 die in Rede stehende Wiese von dem Besitzer
<lb/>der Stätte No. 31. zu O., Schuhmacher S., erkauft und
<lb/>tradirt erhalten, also das Eigenthum derselben erworben
<lb/>(Allg. Landrccht Th. I. Tit. 10. 4- 1.).

<lb/>Es hätte daher bei der erst im Jahre 1831 erfolg-,
<lb/>ten Regulirung des Hypothekenbuches jene Wiese nicht
<lb/>mehr als ein Appertinenz der Stätte No. 31. zu O. be- 
<lb/>handelt, folglich nicht zu dem über diese Stätte angeleg- 
<lb/>ten Hypothekcn-Folium gezogen werden sollen, weil bei
<lb/>der Anlegung eines neuen Hypo theken-Blat-
<lb/>tes nur der zur Zeit vorliegende Realzustand
<lb/>beachtet werden darf.

<lb/>Wenn aber auch die Wiese im Hypothekenbuche als
<lb/>Pertlnenz der Stätte No. 31. zu £). eingetragen war, so
<lb/>durfte sie doch nicht mit zur Subhastation gestellt werben.

<lb/>Um eine Subhastation im Wege der Exekution wi- 
<lb/>der den rc. L. einzuleiten, bedurfte es eines exckutorischen
<lb/>Titels wider ihn. Ein solcher liegt nicht in dem von den
<lb/>von B.schen Erben wider den rc. S. erstrittenen Erkennt-
<lb/>niße, weil dieses Erkenntniß nicht gegen den rc. L. ergan- 
<lb/>gen ist, und der Fall des §. 9. Tit. 24. der Prozeß-Orbn.
<lb/>nicht vorliegt.

<lb/>Das Königl. Oberlandesgericht hat daher das Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Lübbecke auf die Ungesetzlichkeit seines
<lb/>Verfahrens um so mehr aufnierksam zu niachen, als nach
<lb/>dessen Berichte schon in einer Reihe ähnlicher Fälle die
<lb/>nothwendige Subhastation der veräußerten und nicht ab-
<lb/>gefchriebencn Parzellen ohne weiteres processualisches Ver- 
<lb/>fahren auf den Antrag der Hypothekengläubiger eingelei-
<lb/>tet worden ist.

<lb/>Ueber die Frage: ob und in wiefern ein gegen den
<lb/>eingetragenen Besitzer ergangenes Erkenntniß gegen den
<lb/>Nachfolger desselben zur Vollstreckung gebracht werden
<lb/>könne, hat der Justizminister am 17. März 1834 den ab- 
<lb/>schriftlich beiliegenden Bericht an destMnigs Majestät
<lb/>erstattet, und cs ist darauf am 8. April 1834 die im Aus- 
<lb/>zuge beiliegende Vorbeschcidung Sr. Majestät an den Ju-

<lb/>N n 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0550.tif"
                   n="548"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0550"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0550--><p/>
               <p>

                  <lb/>548
</p>
               <p>

                  <lb/>stizrath Niemer ergangen. Was aber von» Ganzen gilt,
<lb/>muß auch von den einzelnen Theilen desselben gelten.

<lb/>Der Umstand, daß «ine Parzelle vom Hauptgute
<lb/>nicht abgeschrieben ist, begründet nur die Ver muthun g,
<lb/>daß sie noch dazu gehöre, und es ist sogar möglich, daß
<lb/>rin Dritter im Vertrauen auf die Glaubwürdigkeit des
<lb/>Hypothekenbuchs Rechte darauf erwerbe. Ist aber das
<lb/>Eigenthum einer Parzelle auf einen Andern übcrgegangen,
<lb/>so können Rechte darauf auch nur durch den Eigenthü-
<lb/>mer bestellt, die früher erworbenen auch nur gegen ihn ver- 
<lb/>folgt werden. Wer Kcnntniß von der eingetretenen Ver- 
<lb/>änderung des Eigenthums hat, kann sich redlicherweise
<lb/>auf den Glauben des Hypothekenbuchs nicht weiter be- 
<lb/>rufen.

<lb/>Im vorliegenden Falle hat der rc. L. der Verfügung
<lb/>vom 10. Juli 1883 nicht widersprochen, es sind vielmehr
<lb/>in dem Licitations Termine vom 11. November 1833 die
<lb/>Verkaufsbedingungen mit seiner Zuziehung dahin regulirt
<lb/>worden, daß seine Wiese mit zum Verkauf gestellt werden
<lb/>solle, auch hat er am Schlüße des Termins in den Zu»
<lb/>schlag gewilligt. Wenn aus diesen Gründen auch auf
<lb/>seine jetzige Beschwerde nicht eingegangen werden kann,
<lb/>so ist doch nicht zu verkennen, daß der rc. L. zu dieser
<lb/>Erklärung nur durch die Voraussetzung veranlaßt werden
<lb/>konnte, daß er sich den Verkauf gesetzlich gefallen lassen
<lb/>müsse und daß er zu dieser Voraussetzung durch die un- 
<lb/>richtige Verfügung des Gerichts verleitet worden ist.

<lb/>Berlin, den 15 April 1836.

<lb/>Der Iusiizminisier.

<lb/>Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>-aS Köniqlickc Oberlandesgericht
<lb/>i» Paderborn.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. 2&lt;Al
</p>
               <p>

                  <lb/>H. No. 10.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0551.tif"
                   n="549"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0551"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0551--><p/>
               <p>

                  <lb/>549
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Ew Königl. Majestät Allerhöchstem Befehle vom 26.
<lb/>v. M. zufolge ermangele ich nicht/ bei ehrerbietigster Zu-
<lb/>rückreichung der Jmmediat.Beschwerde des Jusiizkommis-
<lb/>sarius Riemer zu Halle in der Proceßsache des Christian
<lb/>H wider die Wittwe H., Folgendes allerunterthänigst zu
<lb/>berichten.

<lb/>Im Jabre 1816 verkaufte die Wittwe H. ihr zu Z.
<lb/>bei Halle delegenes Koffathengut an E. mittelst einer vor
<lb/>einem Justizkommissarius rekognvscirten Punktation, über- 
<lb/>gab ihm dasselbe und wurde rechtskräftig zur Vollziehung
<lb/>der Punktation vor Gericht oder Notar und Zeugen ver-
<lb/>urtheilt.

<lb/>Lange Zeit nachher klagte Christian H. eine für
<lb/>ihn auf dem Gute hypothekarisch eingetragene Forderung
<lb/>gegen die Wittwe H. rin, und suchte/ auf Grund der in
<lb/>Folge ihres Zugeständnisses abgefaßten Agiiitoria, die
<lb/>Subhastakion des Gutes nach.

<lb/>Das Landgericht zu Halle wies diesen Antrag zurück/
<lb/>weil gegen den E. als jetzige»/ obschon uneingctragenrn
<lb/>Besitzer nicht geklagt worden/ und derselbe durch die nach
<lb/>seinem Erwerbe des Gutes gegen die Wittwe H. ange-
<lb/>stellle Klage nicht berührt werde.

<lb/>Das Oberlandesgericht zu Naumburg/ bei welchem
<lb/>der Jusiizkommiffarius Riemer hierüber Beschwerde führte,
<lb/>wies bas Landgericht zu Halle an/ die Subhastakion ein- 
<lb/>zuleiten. Als das letztere diescrhalb an mich rekurrirte/
<lb/>trat ich seiner Ansicht bei, und erließ die dem Immediat- 
<lb/>gesuche abschriftlich beigeschlossene Verfügung voin 13.
<lb/>Dezember v, I. Die Frage auf deren Entscheidung es
<lb/>ankommt, ist daher folgende:

<lb/>Hat der Gläubiger, welcher seine hypothekarische For- 
<lb/>derung gegen den früheren im Hypothekenbuche noch
<lb/>eingetragenen Besitzer zu einer Zeit ausgeklagt har,
<lb/>nachdem derselbe schon das Grundstück an einen Drit- 
<lb/>ten verkauft hatte, das Recht, seine Forderung von dem
<lb/>letzter» auf Grund jenes Judikats executivisch beitrei- 
<lb/>ben zu lassen?

<lb/>Ich erkläre mich für bi« Verneinung dieser Frage aus
<lb/>folgenden Gründen -
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0552.tif"
                   n="550"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0552"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0552--><p/>
               <p>

                  <lb/>1) Forderungen, die einen Titel zum Pfandrecht ha- 
<lb/>ben, erlangen durch den Hinzutrikt der gesetzmäßigen Er- 
<lb/>werbungsart,

<lb/>durch Uebergabe der Sache,
<lb/>oder Eintragung im Hypothekenbuche
<lb/>die Eigenschaft eines dinglichen Rechts ($. 6. seq. und 411.
<lb/>seq. Tit. 20. Th. I. A. L. R.). Das unterscheidende
<lb/>Merkmal eines dinglichen Rechts auf die Sache ist das,
<lb/>daß es gegen jeden dritten Besitzer geltend gemacht wer- 
<lb/>den kann (4- 137' Tit. 2. Th. 1. A. L. R.). Es verord- 
<lb/>net daher auch der §. 492. Tit. 20. Tb. I. des A. L- R.
<lb/>„der Hypotheken-Glaubiger kann sein Recht auf die
<lb/>„verpfändete Sache auch gegen einen dritten Besitzer
<lb/>„derselben ausüben."

<lb/>Hieraus folgt aber blos der theoretische Satz, daß er
<lb/>dasRecht hat, von dem dritten die Zahlung zu
<lb/>fordern, und wenn er sie nicht leistet, sie gegen
<lb/>ihn einzuklagen.

<lb/>2) Die Frage: ob der Hypotheken-Gläubiger ein ge- 
<lb/>gen den Vorbesitzer erstrittenes Judikat gegen den dritten
<lb/>Besitzer geltend machen kann, läßt sich nur aus der Pro- 
<lb/>zeß-Ordnung, aus der Lehre von der Exekution beantwor- 
<lb/>ten. Hier stellt der §. 5. des 24. Titels ausdrücklich die
<lb/>Regel auf:

<lb/>„Ein Exekutionsgefuch findet nur gegen denjenigen statt,
<lb/>„welcher in dem ergangenen Urtel kondemnirt worden
<lb/>„ist. Gegen einen Dritten, hat dergleichen Urtel, der
<lb/>Regel nach, keine Wirkung.

<lb/>Der §. 9. verordnet als Ausnahme:

<lb/>„Wenn jemand einen im Streite befangenen Gegen-
<lb/>„stand erst nach der Zeit, da dem bisherigen Inha- 
<lb/>ber die gerichtliche Vorladung zugesiellt worden, durch
<lb/>„Kauf, Lausch ic. erhalten hat, so muß er sich demjc-
<lb/>„nigen unterwerfen, was darüber in dem rechtshängi«
<lb/>„gen Processe entschieden wird, wenn er auch bei die-
<lb/>„sem Processe nicht zugezogen worden."

<lb/>Es folgt hieraus unwidersprechlich, daß, wenn die Sache,
<lb/>worauf ein dingliches Recht geltend gemacht wird, schon
<lb/>vor der Insinuation der Klage von dem Verklagten ver- 
<lb/>äußert und einem Dritten übergeben worden war, ein ge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0553.tif"
                   n="551"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0553"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0553--><p/>
               <p>

                  <lb/>551
</p>
               <p>

                  <lb/>gen den Verklagten und ehemaligen Besitzer erstrittenes
<lb/>Kontumazial-Erkenntniß nicht gegen diesen dritten Besitzer
<lb/>geltend gemacht werden kann.

<lb/>In diesem Sinne hat bereits das Hofreskript vom
<lb/>18. Januar 1796 (N. C. C. Tom. X. S. 1879.) die
<lb/>jetzt vorliegende Frage dahin entschieden, daß ein dem
<lb/>Schuldner gekündigtes und wider ihn eingeklagtes Ka-
<lb/>pital dem dritten Besitzer, welcher das verpfändete Grund- 
<lb/>stück früher erworben hatte, von neuem gekündigt,
<lb/>und gegen ihn geklagt werden müsse. Man gieng
<lb/>bei dieser Entscheidung von der richtigen Ansicht aus,
<lb/>daß der Hypothekenglaubiger den Unrechten Beklagten in
<lb/>Anspruch genommen habe, und daß es seine Sache gewesen
<lb/>sei, bei der Anstellung der Klage sich über den derzeitigen
<lb/>Besitzer des verpfändeten Grundstücks zu vergewissern.

<lb/>Eben so hat das Reskript vom 19. Februar 1819
<lb/>(Jahrbücher Bd. Xlll. S. 12.) entschieden, daß das ge- 
<lb/>gen den Schuldner erwirkte Urtheil gegen den neuen Be- 
<lb/>sitzer, welcher das zur Hypothek gestellte Grundstück nach
<lb/>Anstellung der Klage erworben hatte, ohne Weiteres voll- 
<lb/>streckbar sei, und den Grund seiner Entscheidung aus dem
<lb/>9. Tit 24. der Prozeß-Ordnung hergeleitet.

<lb/>3) I» dem vorliegenden Falle hatte der E. das Ei- 
<lb/>genthum des Kossäthengutes lange Zeit vor Anstellung
<lb/>der von dem Christian H. wider die Wittwe H. erhobenen &gt;
<lb/>Klage durch Kauf und Uebergabe erworben, darum habe
<lb/>ich in der Verfügung vom 13. Dezember v. I. ausge- 
<lb/>sprochen, daß das gegen die Vorbesitzerin ergangene Judi- 
<lb/>kat gegen den jetzigen Besitzer nicht in Exekution gesetzt
<lb/>werden könne.

<lb/>Wollte man die Wirkung der gegen die Wittwe H.
<lb/>ergangenen richterlichen Entscheidung so weit ausdehnen,
<lb/>daß sie die Subhastation des dem E. zugehörigen Grund- 
<lb/>stücks zur Folge hätte, so läge darin eine offenbare Ver- 
<lb/>letzung des allgemeinen Grundsatzes, daß ein Urtheil gegen
<lb/>einen Dritten nicht von verbindlicher Kraft sein kann,
<lb/>wenn derselbe bei dem Processe nicht zugezogen, also von
<lb/>dem Richter gar nicht gehört worden ist.

<lb/>4) Der Umstand, „daß der Besitztitel des
<lb/>Grundstücks noch auf den Namev der Wittwe
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0554.tif"
                   n="552"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0554"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0554--><p/>
               <p>

                  <lb/>552
</p>
               <p>

                  <lb/>H. lautet/" macht hierbei nach Lage der Gesetzgebung
<lb/>keinen Unterschied. Der §. 7. Tit 10. Th. I. des A. L.
<lb/>R. verordnet:

<lb/>der im Hypothekenbuche eingetragene Besitzer wird in
<lb/>allen mit einem Dritten über das Grundstück ge- 
<lb/>schlossenen Verhandlungen als der Eigenthümer
<lb/>desselben angesehen.

<lb/>Der §. 9. behalt dem nicht eingetragenen Eigenthümer
<lb/>nur ein Recht zur Schadloshaltung gegen den eingetra- 
<lb/>genen Besitzer vor. Wäre von Verhandlungen zwi- 
<lb/>schen dem Hypothekenglaubiger und der eingetragenen Be- 
<lb/>sitzerin die Rede, wobei sich der erstere im guten Glau- 
<lb/>ben (4- 10. daselbst) befunden hatte, so würde sich der
<lb/>jetzige Besitzer dieselben, nach Bewandniß der Sache, mit
<lb/>Rücksicht auf die Principien der §§. 18—20. Tit. 10. und
<lb/>§. 4. Tit. 19. Th. l. des A. L. R. gefallen lassen müs- 
<lb/>sen. Ein Erkenntniß ist indeß keine Verhandlung, der
<lb/>Richter spricht nur das bestehende Rechtöverhaltniß aus,
<lb/>schafft aber kein neues Recht.

<lb/>Der Hypothekenglaubiger hat übcrdem das Recht,
<lb/>seinen persönlichen Schuldner immer noch in Anspruch zu
<lb/>nehmen, wenn derselbe auch das verpfändete Grundstück
<lb/>bereits veräußert hat (§. 48. Tit. 20. Th. I. des A. L.
<lb/>R); er kann sich alsdann aber im Wege der Exekution
<lb/>nur an dessen Vermögen halten. Aus der Anstellung ei- 
<lb/>ner Klage gegen den persönlichen Schuldner und früheren
<lb/>Besitzer folgt also, außer dem Falle des §. 9. Tit. 24.
<lb/>der Proceß-Ordnung, keinesweges irgend etwas nachthei- 
<lb/>liges gegen den spätcrn Besitzer. Daß diese Theorie rich- 
<lb/>tig ist, wird auch daraus klar, weil die Proceß-Ordnung
<lb/>in der Lehre von der Exekution nur ein Interventions-
<lb/>Verfahren bei der Auspfändung beweglicher im Besitze
<lb/>des Exequendus befindlicher Sachen kennt (§. 75. seq.
<lb/>Tit. 24.), und in Hinsicht dieser, bei nicht erfolgter Be- 
<lb/>scheinigung, den öffentlichen Verkauf anordnet. Auf un- 
<lb/>bewegliche Sachen kann sich das Interventions-Verfah- 
<lb/>ren nicht erstrecken. Befindet sich Jemand im Besitz eines
<lb/>Grundstücks und weist sich darüber aus, daß er als voll- 
<lb/>ständiger Besitzer das Grundstück inne habe, so bat er
<lb/>die Präsumtion der Rechlmäßigkeit des Besitzes für sich,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0555.tif"
                   n="553"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0555"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0555--><p/>
               <p>

                  <lb/>553
</p>
               <p>

                  <lb/>und dann ist es die Sache des Exekutionssuchers, sein
<lb/>Recht an das Grundstück, es sei ein Eigenthums- oder
<lb/>Hypothekenrecht, in einem neuen Processe gegen diesen
<lb/>Besitzer geltend zu machen.

<lb/>Hiernach kann ich die Jmmediat-Beschwerde des Ju.
<lb/>stizkommissarius Riemer vom 10. v. Mts. nicht für ge- 
<lb/>gründet erachten, und stelle Ew. König!. Majestät
<lb/>die abschlägliche Bescheidung desselben
<lb/>in tiefster Ehrfurcht anheim.

<lb/>Berlin, den 17. März 18J6.

<lb/>Mühier.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>Seine Majekät den König meinen
<lb/>allergnadigsten Herrn.
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>(Extrakt.)

<lb/>Dem Justizkommissarius Riemer eröffne Ich auf die
<lb/>im Processe des Christian H. wider die Wittwe H. über
<lb/>die Verfügung des Justizministers vom 13. Dezember v.
<lb/>I. bei Mir geführte Beschwerde, daß selbige nicht begrün- 
<lb/>det, die Verfügung vielmehr den Gesetzen gemäß ist, da
<lb/>nach der bestimmten Vorschrift im §. 5. Lit. 24. Proceß-Örd-
<lb/>nung die Vollstreckung einesJudikats, abgesehen von dem im
<lb/>§. 9. ausnabmsweise vorgesehenen Falle, nur wider denjenigen
<lb/>und in dessen Vermögen statt findet, gegen welchen es er- 
<lb/>gangen ist, daß also ein Judikat, welches der Hypothen-
<lb/>gläubiger wider den ihm persönlich verpflichteten Vorbe- 
<lb/>sitzer des verpfändeten Grundstücks erlangt, wider dessen
<lb/>dritten Besitzer nicht vollsireckt werden darf rc.

<lb/>Berlin, den 8 April 18Z4.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Justizkommissarius Riemer
<lb/>zu Halle.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0556.tif"
                   n="554"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0556"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0556--><p/>
               <p>

                  <lb/>554
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>lieber das Verfahren bei Personal-Exekutionsgesu- 
<lb/>chen wider die Häupter und Mitglieder der ehemals
<lb/>reichgunmittelbaren, jetzt mediatisirten Fürstenhäuser.
<lb/>(Allg. Ger. Ordnung Anhang §. roi. zu l. 29. §. 90.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem (Tit.) wird anliegend eine Abschrift der Aller- 
<lb/>höchsten Kabinetsordern vom 2. August 1826 und lb.
<lb/>April d. I.,

<lb/>betreffend das Verfahren bei Personal-Exekutionsge- 
<lb/>suchen wider die Häupter und die Mitglieder ehe- 
<lb/>mals reichsunmittelbarer, jetzt mediatisirter Fürsten- 
<lb/>häuser,

<lb/>zur Nachachtung zugefertigt.

<lb/>Berlin, den 4. Mai 1816.

<lb/>Der Iustijmuüster.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>das König!. Kammergericht und sämmt-
<lb/>lichc Kdnigl. ObcrlandcSgerichte.

<lb/>I. 1586. Ltanclsskierrn gen. No. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Wiewol Ich es nach der Ansicht des Etaaksmini-
<lb/>steriums den obwaltenden Verhältnißen angemessen finde,
<lb/>die im 4. 201. des Anhangs zur Allgemeinen Ger. Ord- 
<lb/>nung enthaltene Bestimmung, nach welcher regierende
<lb/>deutsche Fürsten und apanagirte Mitglieder eines regieren- 
<lb/>den fürstlichen Hauses dem Personalarresi in Schuldsa- 
<lb/>chen nicht unterworfen werden können, auf die Häupter
<lb/>der ehemals reichsunmittelbaren, jetzt standesherrlichen
<lb/>Fürstenhäuser anzuwenden, so will Ich' doch keine beson- 
<lb/>dere Deklaration deshalb erlassen, vielmehr trage Ich Ih- 
<lb/>nen, dem Iustizminister, auf, bei »der Revision der Ge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0557.tif"
                   n="555"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0557"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0557--><p/>
               <p>

                  <lb/>555
</p>
               <p>

                  <lb/>richts Ordnung an dem gehörigen Orte zum 2-isten Titel
<lb/>der Prozeß-Ordnung das Erforderliche nach dem Vorschläge
<lb/>des Staatsministeriums einzuschalten, wobei zu berück- 
<lb/>sichtigen ist» daß die Bestimmung im 4. 201. des An- 
<lb/>hangs zur Prozeß-ürdnung nur vom Arrestschlage gegen
<lb/>Fremde handelt, mithin eine Erweiterung in Bezug auf
<lb/>die nicht fremden Fürsten zum 2lsten Titel der Prozeß-
<lb/>Ordnung überhaupt erforderlich bleibt. Sollte inzwischen
<lb/>wider Erwarten der Fall cintreten, daß gegen das Haupt
<lb/>eines standcsherrlichen Hauses Personalarrest nachgesucht
<lb/>würde, so haben Sie, der Justizminister, zu Meiner spr-
<lb/>ciellen Bestimmung darüber an Mich zu berichten, wes- 
<lb/>halb Sie diese Ordre den betreffenden Gerichtsbehörden
<lb/>am Rhein und in Westphalen mitjutheilen haben, damit
<lb/>sic vorkommenden Falls Ihnen die nöthige Anzeige machen.

<lb/>Berlin, den 2. August &gt;826.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staalsministerium-
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 28.
<lb/>v. M. setze Ich hierdurch fest, daß wenn gegen Mitglie- 
<lb/>der ehemals reichsunmittelbarer, jetzt mediakistrter Für- 
<lb/>stenhäuser auf Personal-Erekution in Schuldsachen gericht- 
<lb/>lich angetragen werden sollte, die Gerichtshöfe über deren
<lb/>Zulassung an den betreffenden Justizminister zu berichten
<lb/>haben, damit derselbe ebenso, wie Ich solches wegen der
<lb/>Häupter dieser Familien in Meiner Ordre vom 2. August
<lb/>1826 vorgeschrieben habe, Meine unmittelbare Bestim- 
<lb/>mung deshalb einbole. Ich überlasse Ihnen, den Justiz- 
<lb/>ministern» hiernach weiter an die Provinzial-.Gerichtöbehör-
<lb/>den zu verfügen.

<lb/>Berlin, den 16. April 1886.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staatsministerium.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0558.tif"
                   n="556"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0558"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0558--><p/>
               <p>

                  <lb/>656
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Bei Verfügung der Personal-Erekution gegen pen-
<lb/>fionirte Offiziere in Bagatellsachen find die Requi- 
<lb/>sitionen an die Militairbchoiden im Namen des
<lb/>Kollegiums zu erlassen.

<lb/>(Verordn, vom l. Juni 1833 § 67. Gesetzsammlung S- 47.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Antrag des Königlichen Militair.Iustiz-De«
<lb/>partements werden sämmtliche Obcrgerichte hierdurch an- 
<lb/>gewiesen, bei Verfügung der Personal-Exekution gegen Of- 
<lb/>fiziere in Bagatellsachen die ndtliigen Requisitionen an die
<lb/>Militärbehörden nicht durch die zur Bearbeitung der Ba- 
<lb/>gatellsachen ernannten Kommissaric», sondern im Namen
<lb/>des Kollegiums und unter der Unterschrift des Präsiden- 
<lb/>ten zu erlassen.

<lb/>Berlin, den 3. Juni 1836.

<lb/>Der Justizmüüster.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Obcrgerichte.

<lb/>I. 2016. »4. 53. Vol. h.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Uet&gt;cr den Kostenpunkt im Rekursverfahren gegen
<lb/>die von Untergerichten in Bagatellsachen ab- 
<lb/>gefaßten Erkenntnisse.

<lb/>(Allg. Ger. Ordn. I. 26. §. 18. V. v. i4. Dezember 1833.
<lb/>§. 17. Gesetzsammlung S. 306.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Rekurssachen gegen Erkenntnisse
<lb/>der Untergerichte nach Vorschrift des §. 18. Tit. 26. der
<lb/>Prozeß-Ordnung, — welches der Bericht des König!.
<lb/>Oberlandcsgerichts vom 8. d. M. zum Gegenstände hat,
<lb/>— ist durch die Allerhöchste Kadinetsordre vom 8. Au-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0559.tif"
                   n="557"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0559"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0559--><p/>
               <p>

                  <lb/>557
</p>
               <p>

                  <lb/>gust 1832 (Gesetzsammlung S. 199.) geregelt, und na- 
<lb/>mentlich auch unter No. 3. lit. d. bestimmt worden,
<lb/>daß die Entscheidung auf den für zulässig erachteten
<lb/>Rekurs sowohl wegen der Hauptsache als
<lb/>wegen des Kostenpunkts durch eine Resolution
<lb/>erfolgen solle.

<lb/>Dabei ist beabsichtigt worden, die ohnehin unpraktische
<lb/>Bestimmung des §. 18. a. a. O.&lt; „daß der Richter bei
<lb/>einer Aufhebung des Urtels die Kosten der Resolution
<lb/>tragen solle," zu modificiren.

<lb/>Dieser Rekurs hat jedoch überhaupt durch die Aller- 
<lb/>höchste Kabinctsordre vom 8. August 1832 seinen ur- 
<lb/>sprünglichen Karakter, als ein nur außerordentliches die
<lb/>Stelle der Nullitätsklage vertretendes Rechtsmittel, nicht
<lb/>verloren; durch §. 17. der späteren Verordnung vom 14.
<lb/>Dezember 1833 ist hinsichts der Kosten in Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerdesachen bestimmt worden,

<lb/>daß bei Vernichtung des angefochtenen Erkenntnis- 
<lb/>ses die Kosten des letzteren niedergeschlagen, die
<lb/>Kosten des Nichtigkeits-Verfahrens dagegen kompen-
<lb/>sirt, und über die Kosten des früheren Verfahrens
<lb/>anderweit definitiv erkannt werden solle.

<lb/>Der Justizminister findet es unbedenklich, daß nach
<lb/>dieser Bestimmung des neuern allgemeinen Gesetzes, in Er- 
<lb/>mangelung ausreichender Bestimmungen über den Kosten- 
<lb/>punkt in Rekurssachen nach §. 18. Tit. 26. der Pro- 
<lb/>zeß-Ordnung, auch bei diesen Sachen verfahren, und resp.
<lb/>erkannt werden kann, ohne daß cs vorläufig einer beson- 
<lb/>deren Allerhöchsten Entscheidung bedarf.

<lb/>Berlin, den 29. Juni 1836.

<lb/>Der Justizininister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>das Kdnigl OberlandeSqcricht
<lb/>zu Magdeburg.

<lb/>I. 2267.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. 11.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0560.tif"
                   n="558"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0560"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0560--><p/>
               <p>

                  <lb/>558
</p>
               <p>

                  <lb/>Justizkommiffaricn, welche eine Parchei in erster In- 
<lb/>stanz vertreten haben, sind deren Rechte auch in
<lb/>zweiter Instanz wahrzunehmen befugt, wenn sie an
<lb/>dem Orte, wo das Obergericht seinen Siß
<lb/>hat, wohnhaft sind.

<lb/>(Allg. Ger. Ordn. I 25. §. 28. — D. vom l. Juni 1S33. §.
<lb/>52. Gesetzsammlung ©. 45.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Schon die Prozeßordnung bestimmt im §. 28. Tit.
<lb/>25. Th- l-, daß die Partheien sich auch bei der vor dem
<lb/>Obergerichte erfolgenden Instruktion in zweiter Instanz
<lb/>durch die Justizkommissarien vertreten lassen dürfen, die
<lb/>sie in erster Instanz gewählt, wenn das Obergericht
<lb/>an eben dem Orte als bas Untergericht seinen
<lb/>Sitz hat, und ganz konform hiermit lautet auch §. 52.
<lb/>der Verordnung vom 1. Juni 1833. Bei diesen gesetzli»
<lb/>chen Bestimmungen bleibt jedoch der Zweifel übrig:

<lb/>ob ich in einem bei einem Pakrimonialgerichte der
<lb/>hiesigen Umgegend in erster Instanz anliangig
<lb/>gewesenen Prozesse, der in zweiter Instanz bei dem
<lb/>Obergerichte instruirt wird, meine Parthei auch in
<lb/>zweiter Instanz vertreten darf?

<lb/>Die bisherige Praxis verstattete dieß, und wie mir
<lb/>dünkt mit Recht, weil die ralio legis offenbar dahin geht,
<lb/>in Fasten, wo cs ohne Reifen möglich ist, den schon in»
<lb/>formirten Mandatar erster Instanz beizubehalten, und der
<lb/>Parthei doppelte Jnformationsgebühren, so wie nochmalige
<lb/>dießfallsige Konferenzen und Bemühungen, zu ersparen.

<lb/>Neuerlich hat aber das hiesige König!. Oberlandes- 
<lb/>gericht in der Prozeßsache v. B. wider E., die ich in er- 
<lb/>ster Instanz als Mandatar des Klägers bei dem Patri-
<lb/>monialgerichtc B. führte, mich zu der Instruktion zweiter
<lb/>Instanz nicht admittirt, obgleich mein Mandant darum
<lb/>selbst schriftlich supplicirt hakte. Sieht man ganz von der
<lb/>Absicht des Gesetzgebers ab, so bleibt allerdings die Ar«
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0561.tif"
                   n="559"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0561"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0561--><p/>
               <p>

                  <lb/>559
</p>
               <p>

                  <lb/>gumentation übrig, daß das Gesetz nur von dem Falle
<lb/>spreche, wo Ober- und Untergericht an Einem Orte
<lb/>sich befinden, und auf den ähnlichen Fall, wo der Manda- 
<lb/>tar am Sitze des Obergcrichts wohne und die erste In- 
<lb/>stanz bei einem Patrimonialgerichte gewesen, nicht zu ex-
<lb/>tendiren sei.

<lb/>Diese Argumentation ist aber sehr gezwungen, ver- 
<lb/>stößt gegen den Satz: ubi eadem ratio, ibi eadem legis
<lb/>dispositio, und Ew. Excellenz haben in dem hohen Re- 
<lb/>skripte vom 17. Januar e. (I. -1410., Jahrbücher Heft 93.
<lb/>S. 353.) selbst den Sinn jener Gesetzesstelle dahin ange- 
<lb/>deutet, daß eS nur darauf ankomme, ob der UntergerichtS-
<lb/>Justizkommissar seinen Wohnort am Sitze des Oberge-
<lb/>richtö habe.

<lb/>Ew. Excellenz bitte ick daher unterthänig, um hoch-
<lb/>geneigte Erledigung lenes Zweifels. Die Frage selbst
<lb/>kann nämlich vom größten Einflüsse auf den Prozeß selbst
<lb/>werden, insofern nämlich in summarischen Sachen Con-
<lb/>tumacial-Anträge des Gegners bei nicht legaler Vertre- 
<lb/>tung der Parthei zuläsflg sind. Schließlich bevorworte
<lb/>ich noch ganz gehorsamst, daß ich in dem speziellen Falle,
<lb/>der diese Contcstation herbeigeführt hat, in der Prozeß-
<lb/>fache v. B. wider E. das Mandat nicht zurückverlange,
<lb/>sondern nur wegen künftiger äbnlicher Fälle um hochge- 
<lb/>neigteste Entscheidung jener Differenz bitte.

<lb/>Naumburg, den 0. Avril i8i6.

<lb/>Der Juflizkommissarius Bielitz.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>des Kbniql. Wirkt. Geheimen Staats- 
<lb/>und Justiz-Ministers Herrn Mühl er
<lb/>Excellenz zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Dem Königl. Obcrlandesgericht wird bei abschrift- 
<lb/>licher Mittheilung der Vorstellung des dortigen Justiz-
<lb/>kommissarius Bielitz vom 6. d. M. hierdurch eröffnet,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0562.tif"
                   n="560"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0562"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0562--><p/>
               <p>

                  <lb/>660
</p>
               <p>

                  <lb/>daß der Justizminifler kein Bedenken trägt, die im §. 28.
<lb/>Tit. 25. Th. l der Allg. Gerichtsordnung und im §. 52.
<lb/>der Verordnung vom 1. Juni 183,} gestattete Ausnahme
<lb/>Hinflchts der Zulassung der Untergerichts-Justizkommissa- 
<lb/>rien zu den Instruktionen vor dem Appellationsrichter
<lb/>auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn zwar das
<lb/>Gericht erster Instanz nicht an eben dem Orte seinen Sitz
<lb/>hat, wo sich das Obergericht befindet, die Parteien aber
<lb/>fich in erster Instanz eines zur Praxis bei dem Unterge-
<lb/>richte befugten Justizkvmmissars bedient haben, der am
<lb/>Orte des Obergerichtes wohnt und dessen Beibehaltung
<lb/>in zweiter Instanz von den Partheien gewünscht wird.

<lb/>Auch in diesem Falle ist es dem Interesse der Par- 
<lb/>teien völlig entsprechend, deren Vertretung in der Appel-
<lb/>lationsinstan; durch einen sonst nur zur Untergerichts- 
<lb/>praxis befugten, jedoch am Orte des Oberlandesgerichts
<lb/>wohnhaften Justizkommissar zu gestatten.

<lb/>Hiernach ist künftig zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 22. April 18.36.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. Oderlandesgericht zu
<lb/>Naumburg.

<lb/>I. 1326. * O. 153.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Verfahren in Konfiskations-Prozessen be- 
<lb/>treffend.

<lb/>(cf. Reskript vom 16. Juni 1S34. Jahrbücker B. /&gt;3. S. 568. —
<lb/>Reskript vom 14. April 1836. unten No. 4o. dieses Heftes.).
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Zur Vereinfachung des Verfahrens in Kvnfiskations.
<lb/>Prozessen gegen ausgetretene Wilitairpflichtige erscheint es

<lb/>ange-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0563.tif"
                   n="561"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0563"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0563--><p/>
               <p>

                  <lb/>561
</p>
               <p>

                  <lb/>angemessen, mehrere Konfiökationsklagen gegen dergleichen
<lb/>Ausgetretene zu kumuliren und demnächst über sämmt«
<lb/>liche so zusammengrfaßte einzelne Fälle in einem Urtel
<lb/>zu erkennen.

<lb/>Zu dem Ende werden

<lb/>1) die Königlichen Regierungen Seitens des Königlichen
<lb/>Finanz» und deS Königlichen Polizei »Ministeriums
<lb/>angewiesen werden, die in ihrem Bezirk Vorkommen,
<lb/>den Konfiökationsfälle zu sammeln, und in den ersten
<lb/>Monaten jedes Jahres sämmtliche bei ihnen im ver,
<lb/>stoffenen Jahre zur Sprache gekommene» Konstska»
<lb/>tionsfälle, in einer Klag« zusammengefaßt, bei dem
<lb/>kompetenten Königlichen Oberlandesgerichte einzu»
<lb/>reichen.

<lb/>Die letzter» haben alsdann

<lb/>2) in den anstehenden Terminen nur rückstchtlich der
<lb/>Ausgetretenen, für welche fich Jemand meldet, Spe- 
<lb/>zial-Protokolle aufnehmen zu lassen, die Akten selbst
<lb/>aber gleich nach Abhaltung des Termins zum Spruch
<lb/>vorzulegen.

<lb/>3) In dem Erkenntnisse ist die Konfiskation gegen alle,
<lb/>für die Niemand aufgetreten ist, auszufprechen, in
<lb/>Beziehung auf die andern aber zu bemerken, daß
<lb/>über dieselben besonders werde erkannt werben.

<lb/>4) Die besonderen Erkenntnisse folgen einzeln nach, so- 
<lb/>bald die Spezial-Instruktion beendigt sein wird.

<lb/>Das (Tit.) hat daher künftig hiernach zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 8. Januar 1836.

<lb/>Der Justizministcr.

<lb/>Wühler.

<lb/>- An

<lb/>das Königliche Kammcrgericht, sämmt- 
<lb/>liche Königliche Oberlandesgerichte und
<lb/>das Königliche Oder-Appcllationsgcricht
<lb/>zu Greifswald.

<lb/>I. 33. M. lg.
</p>
               <p>

                  <lb/>1836. H. 94.
</p>
               <p>

                  <lb/>Oo
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0564.tif"
                   n="562"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0564"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0564--><p/>
               <p>

                  <lb/>562
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Die auf Veranlassung der Königlichen Ministerien
<lb/>der Polizei und der Finanzen mittelst Cirkular- Reskripts
<lb/>vom 8. Januar d. I. erlassene Anweisung,

<lb/>über das Verfahren bei Konfiskations-Prozessen ge- 
<lb/>gen ausgetretene Militairpfljchtige,
<lb/>wird auf Antrag dieser Königlichen Ministerien in nach- 
<lb/>stehender Art modificirt.

<lb/>Wenn die Regierungen deshalb, weil die ausgetrete- 
<lb/>nen Miiitairpflichtigen Vermögen zurückgelassrn haben,
<lb/>nm die Sicherstellung dieses Vermögens zu veranlassen,
<lb/>es vorziehen, die Konfiskations-Klagen ohne Verzug und
<lb/>daber einzeln einzurcichen, so soll ihnen dieses zwar nach- 
<lb/>gelassen, und die Gerichte verpflichtet sein, nach Maaß-
<lb/>gabe des §. 29. Tit. 36. der Prozeß-Ordnung und des
<lb/>tz. 271. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung
<lb/>die erforderlichen Sicherbeitsmaaßregeln von Amtswcgen
<lb/>zu treffen; die Vorladungen der Verklagten selbst aber
<lb/>sind auch in diesen Fallen bis zum Eingänge der nach
<lb/>der Cirkular-Verfügung vom 8. Januar d. I. periodisch
<lb/>zu gewartigenden allgemeinen Klage auszusetzen. —

<lb/>Auch soll es den Regierungen unbenommen bleiben,
<lb/>wenn sie es dem fiskalischen Interesse angemessen finden,
<lb/>auf sofortige Separat-Instruktion einer einzelnen Sache
<lb/>in der bisherigen Art anzutragen.

<lb/>Demgemäß ist künftig zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 3. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminifier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>silmmtliche KLniqlich« ObergerichtS-
<lb/>Behörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 1851.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. 19. Vol. 4.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0565.tif"
                   n="563"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0565"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0565--><p/>
               <p>

                  <lb/>563
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>1. Der Nachlaß » Kurator ist berechtigt, auf
<lb/>den erbschaftlichen Liquidationöprozeß anzu- 
<lb/>tragen.

<lb/>2. Nach erfolgter Abjudikation eines auf Instanz
<lb/>der Benestcial-Erben fubhastirten Grundstückes
<lb/>muß die Beneficia!-Erben-Qualität im Hypo-
<lb/>thenbuche gelöscht werden.

<lb/>3. Bei der Eintragung eines AltencheilS in das
<lb/>Hypothekenbuch bedarf es nicht der Verzeich- 
<lb/>nung fämmtlicher spezieller Leistungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>s.

<lb/>Das Oberlandesgericht zu Magde- 
<lb/>burg berichtet über die bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte zu Seehausen in
<lb/>der Altmark abgehaltene Justiz-Visi- 
<lb/>tation.

<lb/>rc. rc. rc.

<lb/>IV. Commissarius hat in seinem Bericht einige zwei- 
<lb/>felhaft erscheinende Fragen zur Entscheidung aufgestellt:

<lb/>1) ob auch der Nachlaß-Kurator berechtigt sei/ den crb-
<lb/>schaftlichen Liquidations-Prozeß zu exkrahiren? Nach
<lb/>§. 53. Tit. 51. der Gerichts-Ordnung kann ein sol- 
<lb/>cher Antrag nur von den Beneficial-Erben ausgehen/
<lb/>allein im §. 2. des Gesetzes vom 4. Marz 1834 ist
<lb/>verordnet/ daß der Beneficia!-Erbe und der Nach- 
<lb/>laß-Kurator die Exekution in den Nachlaß nur
<lb/>durch den Antrag auf Einleitung des erbschaftlichen
<lb/>Liquidations-Prozeßes abwenden können. Commissa- 
<lb/>rius hält den Zusatz „und der Verlaffenschafts-Ku- 
<lb/>rator" für einen Redaktionsfehler im Gesetze; Wir
<lb/>theilen jedoch diese Anficht nicht/ sind vielmehr der
<lb/>Meinung, daß auch durch dieses Gesetz der Kurator
<lb/>die Defugniß erhalten, unter Authorisation der Nach- 
<lb/>laßbehörde einen solchen Antrag zu formiren, insbe- 
<lb/>sondere in den Fälle«, wo die sich gemeldeten Erden
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0566.tif"
                   n="564"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0566"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0566--><p/>
               <p>

                  <lb/>564
</p>
               <p>

                  <lb/>noch nicht im Stande gewesen sind, sich als solche
<lb/>zu legitimsten.

<lb/>2) Ob in Folge der von den Beneficia!-Erben extrahir«
<lb/>ten Subhastation, des Zuschlags ungeachtet, der Ver- 
<lb/>merk der Beneficialqualität auch nach neuern gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen ungelöscht stehen bleiben muß?
<lb/>Wir sind in Beziehung auf die frühern hohen
<lb/>Reskripte vom 2. Mai 1815 (Jahrb. Dd. 5. pag.
<lb/>57) und 14. März 1822 (Jahrb. Bd. 21. pag. 46)
<lb/>mit dem Commissario aus den von ihm angeführten
<lb/>Gründen der bejahenden Meinung.

<lb/>3) Ob die in Leistungen mancherlei Art bestehenden Al-
<lb/>tentheils« Prästationen sämmtlich sveciell oder nur
<lb/>generell mit Bezugnahme auf die betreffenden Stellen
<lb/>des Dokuments, woraus sie originiren, im Hy-
<lb/>pothekenbuche einzutragen sind? Wir treten auch
<lb/>hierbei der Ansicht des Commissarii für die letzte
<lb/>Alternative bei.

<lb/>Es wird hiernach von Ew. Excellenz hoher Ent- 
<lb/>scheidung abhängen, in welcher Art der Visitations-Be- 
<lb/>scheid auch rücksichtlich vorstehender Punkte noch einer
<lb/>Modifikation bedürfen wirb.

<lb/>JC. JC. JC.

<lb/>Magdeburg den 31. März 1836-

<lb/>Das Oberlandesgericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Die Anfragen zu IV. l. und 3. des Berichts sind
<lb/>unbedenklich nach der Ansicht des Königlichen Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu beantworten.

<lb/>Es ist zu 1. die bestimmte Absicht gewesen, dem
<lb/>Verlassenschafts-Kurator die Befugniß beizulegen, auf Er- 
<lb/>öffnung des erbschaftlichen Liquidations-Prozeßes anzu-
<lb/>tragen, um den Erbschafksglaubigern möglichst schnell zu
<lb/>dem Ihrigen zu verhelfen und weitläuftige ErbschaftS-Le-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0567.tif"
                   n="565"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0567"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0567--><p/>
               <p>

                  <lb/>565
</p>
               <p>

                  <lb/>gitimationtn zu verhüten, so lange man nicht weiß: ob
<lb/>und was zu erben sein wird; dabei zugleich die Vorschrif- 
<lb/>ten des §. 473. Tit. 9. THI. I- des Allg. Lanbrechts zu
<lb/>erläutern, welche von Gracvel in seinem Kommentar zur
<lb/>Allg. Gerichts. Ordnung Band 6. zum $. 59. Tit. 51.
<lb/>Proz.. Ordn. schon so verstanden wurde, daß jene Befug»
<lb/>niß dem Verlassenschafts. Kurator beiwohne, und die in
<lb/>dem Reskript vom 20. Oktober 1794 (Edikten-Samm- 
<lb/>lung von 1794 Seite 2427) dem Verlaffenschafts. Kura- 
<lb/>tor bcigelegte Befugniß gesetzlich festzustellen.

<lb/>Zu 3. die Eintragung des Altenkheils mit allen sei- 
<lb/>nen Specialitäten würde das Hypothekenbuch unnöthig
<lb/>anfüllen. Es genügt, wenn die Eintragung mit Bezug- 
<lb/>nahme auf das Dokument erfolgt, worin er konstituirt
<lb/>worden ist.

<lb/>Zu 2. betreffend die Wirkungen einer auf Instanz
<lb/>von Beneficial - Erben verfügten nothwendigen Subhasta»
<lb/>tion, so muß der Vermerk der Beneficialqualitat bei der
<lb/>Berichtigung des Besitztitels für den Adjudikatar im Hy.
<lb/>pothekenbuche gelöscht werden, weil er kunclum liberum
<lb/>zu fordern hat. Die Verordnung vom 4. März 1834 be- 
<lb/>stimmt im §. 2.:

<lb/>„Außer den Fällen der Exekution und des Konkur- 
<lb/>ses tritt die nothwendige Subhastation mit
<lb/>ihren Wirkungen auch alsdann ein, wenn
<lb/>der Verkauf erfolgen soll:

<lb/>... 2) auf den Antrag der Beneficial. Erben, dessen
<lb/>Eigenschaft als Beneficial»Erbe im Hypotheken-
<lb/>buche vermerkt ist",

<lb/>und hat dadurch auch diesen Fall mit den Fällen gleich- 
<lb/>gestellt, wenn die Subhastation im Wege der Exekution
<lb/>oder des Konkurses geschieht. Die Wirkung der noth- 
<lb/>wendigen Subhastation in Beziehung auf den Adjudikatar
<lb/>§. 93. Tit. ll. der Hypotheken-Ordnung und in Be- 
<lb/>ziehung auf die Gläubiger, welche fich nach Inhalt der
<lb/>Verordnung vom 4. März 1834 nur an bas Kaufgeld,
<lb/>nicht aber an das Gut selbst weiter zu halten berechtigt
<lb/>sind, ist von der Form derselben wesentlich verschieden.
<lb/>Spricht daher das Gesetz von der Wirkung, d. h. den
<lb/>rechtlichen Folgen der Subhastation, so kann man
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0568.tif"
                   n="566"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0568"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0568--><p/>
               <p>

                  <lb/>566
</p>
               <p>

                  <lb/>darunter nicht die Formen, d. h. das Prozeß-Ver- 
<lb/>fahren, verstehen! dazu fehlt es an allem und jedem zu- 
<lb/>reichenden Grunde, rc.

<lb/>Berlin, den 11. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche OberlandeSgericht zu
<lb/>Magdedurg.

<lb/>II. b 1465. Lande. 19. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Ueber die Zulässigkeit der Sequestration wegen rück- 
<lb/>ständiger Hypothekenzinsen wahrend des erbschaft-
<lb/>lichen Liquidations-Prozesses.

<lb/>(Allg. G. O. I. 51. §. 61. und 76. Verordn, v. 4. März 1834.
<lb/>§. 2. Ges. Samml. S. 31).
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Es ist im ersten Senate des hiesigen Oberlanbesge-
<lb/>richts die Frage streitig geworden:

<lb/>ob Hypothekenglaubiger während des Laufes des
<lb/>erbschaftlichen Liquidations-Prozesses wegen der lau- 
<lb/>fenden Zinsen die Sequestration der verpfändeten,
<lb/>zum Nachlasse gehörigen Grundstücke begehren kön- 
<lb/>nen?

<lb/>Nach den Vorschriften der Prozeß-Ordnung Tit. 51. §.
<lb/>61. und 76. ist dem Kollegium die Bejahung in Bezug
<lb/>auf das hohe Reskript vom 19. April 1833 (Jahrb. Bd.
<lb/>41. S. 477) nicht zweifelhaft gewesen; allein es kommt
<lb/>darauf an, in wie weit jene Vorschriften durch die Ver- 
<lb/>ordnung wegen der Exekutionen vom 4. März 1834 ab- 
<lb/>geändert worden sind? Der §. 2. jenes Gesetzes, welcher
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0569.tif"
                   n="567"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0569"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0569--><p/>
               <p>

                  <lb/>56 7
</p>
               <p>

                  <lb/>sich nach seiner Ueberschrist auf den §. 59. ff. des Tit. 51.
<lb/>der Prozeß? Ordnung bezieht, unter welchen also die obi- 
<lb/>gen §§.61. und 76. begriffen find, bestimmt nämlich, daß
<lb/>der BeneficialrErbe die Exekution in den Nachlaß durch
<lb/>die Eröffnung des Liquidations-Prozesses abwendeu
<lb/>könne. Die Majorität folgert hieraus, daß die Sequestra,
<lb/>tion als eine Gattung der Exekution in diesem Falle un- 
<lb/>bedingt, also auch den Realgläubigern wegen der laufen- 
<lb/>den Zinsen untersagt, und mithin hierdurch die Ausnahme,
<lb/>welche der §.61. a. a. O. für fie statuirt hatte, besei- 
<lb/>tigt sei.

<lb/>Die Majorität erkennt es an, daß die materielle
<lb/>Vorschrift des §. 76., wonach der Erbe während der
<lb/>eigenen Verwaltung der Masse die laufenden Hypotheken- 
<lb/>zinsen bezahlen müsse, durch das neue Gesetz keine Aende-
<lb/>rung erlitten habe; allein die Ausführung derselben,
<lb/>meint sie, werde auch durch obige Auslegung der Gesetze
<lb/>nicht vereitelt, indem es den Hypolhrkarien jetzt gleich
<lb/>den übrigen Gläubigern freistehe, auf den Grund de6
<lb/>§. 70. a. a. O. dem Erben die Verwaltung der Masse
<lb/>zu entziehn, mithin zur Sequestration des Grundstücks zu
<lb/>gelangen, indem die Nichtberichtigung der Hypotbekenzin-
<lb/>sen, als eine Verletzung der den» Erben nach §. 76. oblie- 
<lb/>genden Pflicht, ein solches „unrichtiges und nach«
<lb/>theiiiges" Gebühren darstelle, welches nach §. 70.
<lb/>einen Grund zu jener Entziehung der Verwaltung
<lb/>abgebe.

<lb/>Die Minorität ist anderer Meinung: Der §. 2. der
<lb/>Verordnung vom 4. März 1834, sagt fie, beschäftigt sich
<lb/>nur mit Exekutionen, welche vor dem Anträge des Erben
<lb/>auf Eröffnung des Liquidations-Prozesses in Antrag ge- 
<lb/>bracht waren; er kann deshalb nicht auf Exekutionen be- 
<lb/>zogen werden, welche nach den eigenthümlichen Vorschrif- 
<lb/>ten dieses Instituts im Laufe des Liquidations-Prozesses
<lb/>selbst noch beantragt werden können; es ist dieses um so
<lb/>unzulässiger, als der Geist der ganzen Verordnung vom
<lb/>4. März 1834 eine Abänderung der früheren Gesetzge- 
<lb/>bung im Interesse der Gläubiger andeute, und na- 
<lb/>mentlich jener §. 2. deren Stellung gegen den Erben
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0570.tif"
                   n="568"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0570"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0570--><p/>
               <p>

                  <lb/>668
</p>
               <p>

                  <lb/>habe verbessern sollen, wie schon bas Wort „nur"
<lb/>andeute, daß nämlich der Erbe nur durch den Antrag
<lb/>auf Eröffnung des erbschaftlichen LiquidationS« Prozesses
<lb/>die Exekution abwendrn könne, statt daß er früher die
<lb/>Gläubiger nach $. 15. Tit. 24. der Prozeß-Ordnung mit
<lb/>Berufung auf die noch laufende Deliberationsfrist Hin- 
<lb/>halten konnte.

<lb/>In der That würde auch durch die entgegengesetzte
<lb/>Annahme die Vorschrift des §. 76. Titel 51. der Prozeß-
<lb/>Ordnung, die man doch alS noch bestehend anerkennt, ver- 
<lb/>eitelt werden.

<lb/>Das Mittel zu dessen Ausführung, welches man im
<lb/>§. 70. a. a. O. finden will, läßt fich nicht alS ,ausrei- 
<lb/>chend anerkennen. Abgesehen davon, daß man die Hypo-
<lb/>thekengläubiger dadurch, daß ste zur Sequestration des
<lb/>verpfändeten Grundstücks nur in Verbindung mit der
<lb/>Administration der ganzen Masse gelangen können, zu
<lb/>Weiterungen nöthigt, deren Zwecke ganz außer ihrem In- 
<lb/>teresse liegen, kann man auch nur durch eine sehr gezwun- 
<lb/>gene Auslegung des §. 70. dahin gelangen, die Nichtbe-

<lb/>S" " ung der laufenden Hypothekenzinsen unter die Fälle
<lb/>en zu subsumiren, und es erscheint diese Ausle- 
<lb/>gung als nur auS dem Bedürfnis« herbeigefübrt, die Con-
<lb/>fequrnzen zu mildern, zu welchen eigentlich der Vordersatz
<lb/>der Majorität führen würde.

<lb/>Daß der Fall der Nichtzahlung der Hypothekenzinsen
<lb/>an fich nicht unter dem §. 70. begriffen sei, zeigt schon
<lb/>der Umstand, baß desselben abgesondert später, nämlich im
<lb/>$. 76., erwähnt wird.

<lb/>In der That kann man jene Nichtzahlung kein un- 
<lb/>richtiges Verfahren nennen, welches Wort nur eine
<lb/>Abweichung von der Wahrheit in der Handlungsweise
<lb/>des Erben bezeichnet; und eben so wenig kann man es
<lb/>schlechthin nachtheilig (in Bezug auf die Nachlaß-Masse,
<lb/>wovon die Rede ist) nennen, wenn z. B. der Erbe die
<lb/>zurückgehaltenen Zinsen nutzbar anlegt, und später die ver- 
<lb/>größerte Masse der Verwaltung übergiebt, oder wenn,
<lb/>was immer Vorbehalten bleibt, er sich später unbedingt
<lb/>für Erbe erklärt.''
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0571.tif"
                   n="569"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0571"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0571--><p/>
               <p>

                  <lb/>569
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Minorität ist aus diesen Gründen und wegen
<lb/>deS innigen Zusammenhanges, in welchem ihr die fort- 
<lb/>dauernde Pflicht deS Beneficial-Erben, die kaufenden Zin- 
<lb/>sen während des Prozesses zu berichtigen, mit den bisheri- 
<lb/>gen Mitteln, ihn dazu zu nöthigen, zu stehen scheint, der
<lb/>Meinung, daß ohne Rücksicht auf den §. 2. der Verord- 
<lb/>nung vom 4. März 1834 die in dem Reskript vom 19.
<lb/>April 1834 entwickelten Gründe für daS Recht der Real-
<lb/>gläubiger auf Sequestration auch noch jetzt unverändert
<lb/>fortbestehen.

<lb/>Uni den Uebelstand zu vermeiden, daß daS Kollegium,
<lb/>durch obige Anficht der Majorität bestimmt, in einer so
<lb/>wichtigen und oft vorkommenden Angelegenheit nach
<lb/>Grundsätzen verfahre, die vielleicht von Ew. Excellen;
<lb/>gemißbilligt werden könnte, sehe ich mich zu der vorstehen- 
<lb/>den Anfrage veranlaßt und sehe der huldreichen Beleh- 
<lb/>rung rhrerbietigst entgegen.

<lb/>BreSlau, den 4. Juni 1836. .

<lb/>Oswald.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren erwiebere ich auf die Anfrage
<lb/>vom 4. d. M.,

<lb/>über die Zulässigkeit der Sequestration wegen rück- 
<lb/>ständiger Hypothekenzinsen während des erbschaftli-
<lb/>chen Liquidations-Prozesses,

<lb/>daß ich die Ansicht der Minorität des dortigen Ober-
<lb/>Landesgerichts für die richtige halte.

<lb/>Nach der Vorschrift des §. 18. Tit. 24. P.O. konnte
<lb/>gegen den Beneficial-Erben keine Exekution nachgesucht
<lb/>werben, der Erbschafts-Gläubiger mußte vielmehr die Re- 
<lb/>gulirung der Verlassenschaft abwarten. Bewies sich der
<lb/>Beneficial-Erbe säumig, so gab die A. G. O. §. 59. und
<lb/>60. Tit. 51. dem Erbschaftsgläubiger das Mittel an die
<lb/>Hand, auf Verlust der Rechtswohlthat gegen ihn anzu-
<lb/>tragen, und nun verordnet §. 61.:
</p>
               <p>

                  <lb/>*
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0572.tif"
                   n="570"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0572"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0572--><p/>
               <p>

                  <lb/>570
</p>
               <p>

                  <lb/>„Sobald hingegen der Erbe auf Eröffnung des Li»
<lb/>„quidations-Prozesses ordnungsmäßig angetrageu hat,
<lb/>„so kann er vor Austrag der Sache zu irgend eint*
<lb/>„ger Zahlung an die Erbschafts-Gläubiger nicht an«
<lb/>„gehalten, viel weniger Exekution wider ihn oder wi«
<lb/>„der den Nachlaß verfügt werden, sondern sämmt»
<lb/>„liche Kreditors müssen, außer dem unten $. 76.
<lb/>„näher bestimmten Falle, fich gedulden, bis durch
<lb/>„das ergangene und rechtskräftig gewordene Priori«
<lb/>„täks-Urtel feststehen wird: wie weit der Nachlaß
<lb/>„auf sie hinreiche, und in welcher Ordnung sie ihre
<lb/>„Befriedigung daraus erhalten können."

<lb/>Der §. 2. der Verordnung vom 4. März 1834 bestimmt
<lb/>dagegen:

<lb/>daß der Beneficial-Erbe und Nachlaß-Kurator die
<lb/>Exekution in den Nachlaß nur durch den Antrag
<lb/>auf Eröffnung deS erbfchastlichen Liquidations-Pro- 
<lb/>zesses abwenden kann.

<lb/>Es ging hierbei die Absicht dahin, mit Beseitigung der
<lb/>Vorschrift des §. 18. Tit. 24. und der §§. 59. und 60.
<lb/>Tit. 51. der P. O. die Exekution gegen die Erben nach
<lb/>Ablauf der Ueberlegungs - Frist zuzulassen, bis sie auf Er- 
<lb/>öffnung des erbfchastlichen Liquidations-Prozesses antra- 
<lb/>gen würden. Es ist aber nicht die Absicht gewesen, in
<lb/>den Vorschriften der §§. 61. und 76. Titel 51. der Pro- 
<lb/>zeß Ordnung etwas zu ändern. Wenn die letzteren da- 
<lb/>her gestatten:

<lb/>daß auch während des Liquidations-Prozesses aus- 
<lb/>nahmsweise wegen der Zinsen der eingetragenen Ka- 
<lb/>pitalien Exekution verfügt werden könne,
<lb/>so kann weder aus dem Wortsinn, noch aus den Motiven
<lb/>des §. 2. ein genügender Grund für die Meinung ent- 
<lb/>nommen werden, daß die Verordnung vom 4. März 1634
<lb/>dadurch, daß sie die Abwendung der Exekution nur durch
<lb/>die Provokation auf Eröffnung des erbschaftlichen Liqui- 
<lb/>dations-Prozesses gestattet, etwas anderes habe bestim- 
<lb/>men wollen, als die Allgemeine Gerichts-Ordnung in dem
<lb/>Titel vom erbschaftlichen Liquidations-Prozesse in Be- 
<lb/>ziehung auf die Exekution anordnet, und daß durch die
<lb/>Provokation auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquida-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0573.tif"
                   n="571"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0573"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0573--><p/>
               <p>

                  <lb/>571


<lb/>tions- Prozesses sogar die Exekution aufgehoben werden
<lb/>sollte, welche diese ausnahmsweise gestattet.

<lb/>Berlin, den 17. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen OberlandeSgerichtS-
<lb/>Präsidenten, Herrn Oswald Hoch-
<lb/>wohlgeboren zu Breslau.

<lb/>I. 2133. E. 34. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Ueber die Entrichtung der Grundsteuer von den zu
<lb/>einer Konkursmasse gehörigen Grundstücken in
<lb/>den westlichen Provinzen.

<lb/>Nach Inhalt der im Herzogthum Westphalen und in
<lb/>den übrigen westlichen Provinzen geltenden Vorschriften
<lb/>über die Entrichtung der Grundsteuer muß der in der
<lb/>Heberolle eingetragene Grundsteuerpflichtige die Grundsteuer
<lb/>des Jahres, auf welches die Heberolle lautet, vollständig '
<lb/>berichtigen, wenn auch das Eigenthum des Grundstückes
<lb/>nach Aufstellung der Heberolle an einen Andern übertragen
<lb/>worden ist. Es bleibt derselbe auch für die Grundsteuer
<lb/>des folgenden Jahres verhaftet, wenn er nicht zur rech,
<lb/>ten Zeit die Besitzveränderung bei dem Fortschreibungs-
<lb/>Deamten anmeldet und dadurch die Berichtigung der Mut»
<lb/>terrolle, wie der Heberolle, herbeiführt.

<lb/>Von diesen Bestimmungen kann ohne Nachtheil für
<lb/>die Steuerverwaltung auch dann nicht abgewichen wer- 
<lb/>den, wenn der in den Heberollen verzeichnet« Eigenlhümer
<lb/>in Konkurs gerathen ist. Vielmehr muß in diesem Falle
<lb/>von dem Konkurs leitenden Gerichte,

<lb/>1) entweder vor der Abjudikation der Grundstücke
<lb/>die Grundsteuer für das ganze Jahr bezahlt und dem
<lb/>Adjudikatar die Erstattung derselben zur Pflicht ge- 
<lb/>macht, oder

<lb/>dem Adjudikatar durch den Adjudikationsbescheid
<lb/>die Verbindlichkeit auferlegt werden, die Steuer für
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0574.tif"
                   n="572"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0574"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0574--><p/>
               <p>

                  <lb/>572
</p>
               <p>

                  <lb/>dir noch übrigen Monate des Jahres im Voraus
<lb/>zu berichtigen, und in dem zur Belegung der Kauf- 
<lb/>gelder angesetzten Termine die Quittung darüber bci.
<lb/>zubringen, zugleich aber

<lb/>2) das Konkurs leitende Gericht für die Umschreibung
<lb/>der subhastirten Grundstücke im Steuerkataster nach
<lb/>erfolgtem Zuschläge sofort Sorge tragen.

<lb/>Aus Veranlassung einer Beschwerde der Königlichen
<lb/>Regierung zu Arnsberg über die von dem Königlichen
<lb/>Obcrlandesgcrichte gebilligte Weigerung des dortigen
<lb/>Land- und Stadtgerichts,

<lb/>die von den zur A.schen Konkursmasse gehörigen
<lb/>Grundstücke zu Erwitte rückständigen Steuerbcträge
<lb/>zu zahlen und die Umschreibung der subhastirten
<lb/>Grundstücke im Steuer-Kataster zu bewirken,
<lb/>wird dem Kollegium hierdurch anbefohlen, sich in Zukunft
<lb/>nach den vorstehenden Grundsätzen zu achten und die
<lb/>Untergerichte seines Bezirkes mit Anweisung zu versehen.
<lb/>Berlin, de» 22. April 1830.

<lb/>Der Iusti'zminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche ObcrlandcSgericht
<lb/>zu Paderborn.

<lb/>I. 1395. (-ulsli. Verli. 4. Vol. t&gt;.
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Nur die Ministerien sind befugt, die Bestrafung un- 
<lb/>bedeutsamer Querulanten durch ein Dekret zu
<lb/>verfügen.

<lb/>(Publ. vom 14. Februar i8io. Anhang jut Gesetzsammlung
<lb/>S. 641. — Anhang §. 442. zur 2111g. Ger. Ord». Th. 3. Tit. t.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 28.
<lb/>v. Mts. will Ich die Vorschriften der Bekanntmachung
<lb/>vom 14. Februar 1810 Art. VI. und des daraus ent- 
<lb/>nommenen §. 442. deS Anhangs zur Allgemeinen Gerichts- 
<lb/>ordnung, die Bestrafung unbedeutsamer Querulanten be- 
<lb/>treffend, dahin erläutern, daß nur die -Ministerien befugt
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0575.tif"
                   n="573"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0575"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0575--><p/>
               <p>

                  <lb/>573
</p>
               <p>

                  <lb/>seyn sollen, die den Uebertretern dieser Vorschriften ange- 
<lb/>drohten Strafen, welche durch eine unmittelbare an Mich
<lb/>gerichtete oder bei den Ministerien geführte unbegründete
<lb/>Beschwerde verwirkt werden, durch rin bloßes Dekret ju
<lb/>verhängen, oder durch die ihnen untergeordneten Behör- 
<lb/>den verhängen zu lassen, wogegen die Provinrialbebörden.
<lb/>wenn sie einen Querulanten aus den Bestimmungen der
<lb/>Bekanntmachung vom 14. Februar 1810 und der Ge- 
<lb/>richtsordnung Pars HI. Tit. I. §§. 12—34. wegen einer
<lb/>an Ke gebrachten Beschwerde strafbar erachten, nach den
<lb/>Vorschriften -. 30. it. f. zu verfahren, und eine förmliche
<lb/>Untersuchung einzuleiten haben, damit die gesetzliche Strafe
<lb/>durch ein Erkenntniß festgestellt werde. Ich beauftrage
<lb/>die betreffenden Minister und Verwaltungs-Chefs, hiernach
<lb/>die von ihnen ressortirenden Behörden, insoweit sie es mit
<lb/>Rücksicht auf die den administrativen Behörden bereits
<lb/>ertbeilte Anweisung vom 23. Mai 1818 noch erforderlich
<lb/>finden, zu belehren und zu instruiren.

<lb/>Berlin, den 25. Mai 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>das Staatsministerium.

<lb/>I. 2198. Gen. M. 1. Vol. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Die Probe-Instruktionen zur dritten Prüfung be- 
<lb/>treffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Da sich feit Ausführung der Verordnung vom 1.
<lb/>Juni 1833 die Zahl der Rechtsstreitigkriten, welche nach
<lb/>Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung instruirt wer- 
<lb/>den, bei den Gerichtsbehörden bedeutend vermindert hat,
<lb/>und dadurch bei mehreren Obergerichten den Referenda-
<lb/>rien, die sich der dritten Prüfung unterwerfen wollen die
<lb/>im §. 6. der Instruktion für die Jmmediat-JustizExami-
<lb/>nations-Kommission vom 8. Februar 1834 (Jahrbücher
<lb/>B. 43. S. 145.) vorgeschriebene Führung und Vorle- 
<lb/>gung einer angemessenen Zahl von Instruktionen zum
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0576.tif"
                   n="574"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0576"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0576--><p/>
               <p>

                  <lb/>574
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachweis ihrer im Jnstruiren erlangten Ausbildung er- 
<lb/>schwert wird; so will der Justizminister gestatten, daß au- 
<lb/>ßer den gewöhnlichen Civil-Prozeß-Jnstruktionen und Un- 
<lb/>tersuchungen noch folgende prvjessualische Verhandlungen
<lb/>in bas vorzulegende Jnsiruktions-Verzeichniß ausgenom- 
<lb/>men werden können:

<lb/>1) Instruktionen zweiter Instanz, wenn neue Thatsa»
<lb/>chen angebracht worden,

<lb/>2) Instruktionen über einzelne Liquidate in Konkurs-
<lb/>und Liquidations-Prozessen, und

<lb/>3) Verhandlungen in summarischen Prozessen, wenn
<lb/>der Kandidat fich allen Verrichtungen und Obliegen- 
<lb/>heiten unterzogen hat, welche das Gesetz dem Einzeln- 
<lb/>richter und resp. Deputieren bei vollständiger Ver- 
<lb/>handlung solcher Sachen auferlegt.

<lb/>Jedenfalls aber ist darauf zu halten, daß
<lb/>«) in das vorzulegende Verzeichniß sämmtliche von
<lb/>dem Kandidaten seit dem Anfänge des Jahres 1834
<lb/>vollständig geführte Untersuchungen, Instruktionen
<lb/>und Verhandlungen im summarischen Prozesse aus- 
<lb/>genommen werden, und daß sich
<lb/>b) unter den verzeichneten Sachen wenigstens sechs
<lb/>Untersuchungen und Instruktionen nach dem in der
<lb/>Allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschriebenen Verfah- 
<lb/>ren befind.».

<lb/>Den Präsidien bleibt es überlassen, bei zu großer Kon- 
<lb/>kurrenz der Referendarie» diejenigen von ihnen, welche
<lb/>ihre Instruktionen in möglichst kurzer Zeit zu liefern wün- 
<lb/>schen, zu diesem Behufe auswärtigen Untergerichten zu
<lb/>überweisen.

<lb/>Berlin, den 4. Mai 1836.

<lb/>Der Justizminificr.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>das Königliche Kammcrgcricht und
<lb/>die Kbniglichcn Oderlandesgerichte.

<lb/>I. 1573. *
</p>
               <p>

                  <lb/>Gen. O. 146.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0577.tif"
                   n="575"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0577"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0577--><p/>
               <p>

                  <lb/>575
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Das Institut der Schiedsmänner betreffend.

<lb/>(cf. Reskript vom 27. Januar 1835. Jahrb. B. 45. S. 230.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Königliche Oberlandesgericht erhält auf seinen
<lb/>Bericht vom 29. Marz o.,

<lb/>die Wirksamkeit der Schiedsmänner im Jahre 1835

<lb/>betreffend,

<lb/>Folgendes zum Bescheid.

<lb/>1) Tritt der Fall einer Weigerung ein, das Amt ei.
<lb/>nes Schiedsmannes zu übernehmen, so gehört das Ver»
<lb/>fahren über die Zulässigkeit der Ablehnung zum Ressort
<lb/>der Regierung. Die letztere hat die Wahl der Schieds-
<lb/>männer zu leiten, und die Erklärungen über die Annahme
<lb/>entgegen zu nehmen; es stehet ihr mithin auch allein die
<lb/>Beurtheilung der Excusationsgründe zn. Die Regierung
<lb/>präsentirl demnächst erst dem Oberlandesgericht die Schieds- 
<lb/>männer zur Bestätigung und Verpflichtung; erst mit die.
<lb/>fem Augenblicke geht das Recht der Oberaufsicht auf die
<lb/>Gerichtsbehörden über. Hiernach wird die Regierung
<lb/>von dem Königl. Ministerium des Innern und der Poli-
<lb/>lizei beschieden werden.

<lb/>2) Dem Anträge, die Kosten des frustrirten Termins
<lb/>dem Verklagten zur Last zu legen, kann nicht Statt gege- 
<lb/>ben werden. Nach der wesentlichen Bestimmung der Ver.
<lb/>ordnung vom 2b. September 1832 steht vielmehr dem
<lb/>Verklagten frei, auch durch Nichterscheinen den Vergleich
<lb/>abzulehnen. Es kann daher in keiner Art ein Zwang ge- 
<lb/>gen ihn Statt finden, also auch nicht die Verpflichtung
<lb/>zu seiner Anzeige des Nichterscheinens obliegen.

<lb/>Uebrigens bleibt es

<lb/>3) dem Kollegium lediglich überlassen, die belobende
<lb/>Bekanntmachung derjenigen Schiedsmänner, welche sich
<lb/>ausgezeichnet haben, durch das Regierungs-Amtsblatt zu
<lb/>veranlassen.

<lb/>Berlin, den 16. Mai 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>da» Königliche Ober-Landesgericht zu
<lb/>Breslau.

<lb/>I. 1791.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 44. Vol. 4.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0578.tif"
                n="576"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0578"/>
            <div xml:id="d69231e55747" type="section" subtype="Gesetze" n="C.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-, Gebühren- und Stempel-Wesen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0578--><p/>
               <p>

                  <lb/>576
</p>
               <p>

                  <lb/>C.

<lb/>Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-,
<lb/>Gebühren- und Stempel-Wesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>Die Goldkolonne bei den Besoldungen der Beam- 
<lb/>ten aus den Etats fortfällt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Um das Rechnungswesen zu vereinfachen, will Ich auf
<lb/>Ihren Bericht vom 23. v. M. nach dem darin enthalte- 
<lb/>nen Vorschläge gestatten, daß vom 1. Januar k. I. ab
<lb/>in allen Etats bei den Besoldungen die Goldkolonne ganz
<lb/>weggelassen und die Besoldungen, von welchen bisher £
<lb/>in Golde zu berechnen war, mit Zurechnung von 3| Pro- 
<lb/>zent von dem £ Goldantheil, oder von f Prozent von der
<lb/>ganzen Besoldung in Silbergeld zum Ansatz gebracht wer.
<lb/>den. Da es indessen nicht die Absicht sein kann, durch
<lb/>diesen veränderten Ansatz der Besoldungen in den Etats
<lb/>die Pensions-Beiträge und die Pensions-Ansprüche abzuän-
<lb/>dern, so wird es dieserhalb noch eines besonder« Ver»
<lb/>merks in den Etats bedürfen.

<lb/>Berlin, den 19• Juni 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Wirklichen Geheimen Rath Grafen
<lb/>von AlvenSleben.

<lb/>I. 5842.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0579.tif"
                   n="577"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0579"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0579--><p/>
               <p>

                  <lb/>577
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Die kostenfreie Behandlung der Requisitionen aus
<lb/>und nach Frankreich betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit Hinsicht auf die von der Königlich franzö- 
<lb/>sischen Regierung bezeigte Bereitwilligkeit zur kostenfreien
<lb/>Genügung diesseitiger gerichtlicher Requisitionen und in
<lb/>der Voraussetzung fernerer Bethätigung derselben wer- 
<lb/>den sämmtliche Königliche Justizbehörden angewiesen,
<lb/>ein gleiches Verfahren in allen Fällen zu beobachten,
<lb/>wo von französischen Gerichten Requisitionen um Auf- 
<lb/>nahme gerichtlicher Verhandlungen eingehen und dem- 
<lb/>gemäß die Ausfertigung derselben ohne Unterschied kosten- 
<lb/>frei zu bewirken.

<lb/>Berlin, den 1Z. Juni 1S3G.

<lb/>Die Iustizminister.
<lb/>von Kamptz. Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königliche Justizbehörden.

<lb/>1.2064.
</p>
               <p>

                  <lb/>37.

<lb/>Den jährlich einzusendenden Nachweisungen über
<lb/>den Bestand der zu verkaufenden Gesetzbücher
<lb/>ist Portofreiheit bewilligt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justizminister hat auf den Bericht des Königli- 
<lb/>chen Oberlandesgerichts vom 18. März d. I. sich mit
<lb/>dem Herrn Staatsminister von Nagler über die Porto- 
<lb/>freiheit der jährlich den Buchhändlern Reimer und Nauck
<lb/>Hierselbst mitzutheilenden Nachweisungen über den bei den
<lb/>Oberlandesgerichten bewirkten Debit der Allgemeinen Ge- 
<lb/>richtsordnung, des Allgemeinen Landrechts und der Kri-

<lb/>1836. H. 94. P p
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0580.tif"
                   n="578"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0580"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0580--><p/>
               <p>

                  <lb/>578
</p>
               <p>

                  <lb/>minalordnung in Kommunikation gesetzt. Der Herr Staats-
<lb/>Minister v. Nagler Excellenz Kat sich jetzt bereit erklärt, diesen
<lb/>Nachweisungen die Portofreiheit zu gestatten, wenn die
<lb/>Schreiben, womit sie übersandt werden, mit der Rubrik:

<lb/>„Jahres-Nachweisung über den Bestand verkäuflicher

<lb/>Gesetzbücher"
<lb/>versehen sind.

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht hat dies daher
<lb/>zu beobachten.

<lb/>Von der Zurückforderung des für die vergangenen
<lb/>Fälle eingezogenen Porto's ist abzustehen.

<lb/>Berlin, den 9. Mai 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>das Königliche Odcrlandesgcricht
<lb/>zu Glogau.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 1596.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lamli-echt 16. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Die Diäten und Reisekosten der bei Untergerichten
<lb/>angestellten Beamten betreffend.

<lb/>(V. vom 28. Juni 1825. Gesetzsammlung S 163. — cf. Re- 
<lb/>skripte vom 2. Dezember i83i und 18. Avril 1833. Jahr- 
<lb/>bücher B- 38. S. 46t. und B 4i. S. 520.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht erhält anliegend
<lb/>Abschrift der Allerhöchsten KabinetSordres vom 12. d.
<lb/>Mts., betreffend

<lb/>die Bescheidung des Landgerichtsraths G. zu B.
<lb/>auf dessen Beschwerde wegen Festsetzung seiner Liqui-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0581.tif"
                   n="579"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0581"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0581--><p/>
               <p>

                  <lb/>579


<lb/>bation für die zur Abhaltung der Gerichtstage in K.
<lb/>gemachten Reisen,

<lb/>zur Kenntnißnahme und Nachachtüng zugefertigt.

<lb/>Berlin, den 17. Mai 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>AN

<lb/>die Königlichen Oberlandcügcrichte
<lb/>zu Posen und Bromberg.

<lb/>I. 1803. D. 18. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Ew. Königl. Majestät verfehle ich nicht, bei Zurück-
<lb/>reichung der Beschwerde des Landgerichtsraths S. vom
<lb/>5. d. Mts.,

<lb/>die Festsetzung seiner Liquidation für die zur Abhal- 
<lb/>tung der Gerichtstage in K. gemachten Reisen be- 
<lb/>treffend,

<lb/>und deren Anlagen, Nachstehendes befohlenermaßen in
<lb/>tiefster Ehrfurcht zu berichten:

<lb/>Bereits vor Einrichtung der neuen Gerichte in der
<lb/>Provinz Posen habe ich auf die Vorschläge des Orga-
<lb/>nifations-Kommissarius, Ober- Appellationsgerichts- Chef-
<lb/>Präsidenten von Frankenberg, eine besondere Instruktion
<lb/>wegen Abhaltung der nach §. VIII. der Verordnung vom
<lb/>16. Juni 1834 (Gesetzsammlung Seite 75.) Allerhöchst
<lb/>befohlenen Gerichtstage in den vom Sitz der Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu entfernt gelegenen Ortschaften erlassen,
<lb/>und in derselben zugleich zur Vermeidung aller Zweifel
<lb/>und künftigen Erinnerungen der Ober-Rechnungs-Kam- 
<lb/>mer gegen Ueberhebung von Emolumenten im Allgemei- 
<lb/>nen bestimmt, welche Reisekosten und Diäten den zur Ab- 
<lb/>haltung dieser Gerichtstage gewählten Kommiffarien zu
<lb/>bewilligen und aus den Salarienkassen der Gerichte zu
<lb/>bezahlen sind.

<lb/>Nach meiner Ansicht muß jeder Kommissarius, ohne
<lb/>Rücksicht auf die ihm nach seinem persönlichen Rangver-

<lb/>Pp 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0582.tif"
                   n="580"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0582"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0582--><p/>
               <p>

                  <lb/>580
</p>
               <p>

                  <lb/>hältniß nach der Verordnung vom 28. Juni 1825 etwa
<lb/>zustehenden höheren Diätensätze, die Kosten für Abhaltung
<lb/>des Gerichtstags nach der deshalb von mir in Gemäß;
<lb/>heit Allerhöchsten Befehles (§. VIII. der Verordnung vom
<lb/>16. Juni 1834) erlassenen Instruktion liquidiren. Diese
<lb/>hat für alle Mitglieder der Land» und Stadtgerichte in
<lb/>der Provinz Posen verbindliche Kraft; der dem Beschwer- 
<lb/>deführer für seine Person vorbehaltene höhere Rang und
<lb/>Titel als Landgerichtsrath kann auf die Reisekosten und
<lb/>Diäten für die als Mitglied des Land- und Stadtgerich- 
<lb/>tes vorgenommenen Geschäfte, — mithin auch für die Ab- 
<lb/>haltung der auswärtigen Gerichtstage keinen Einfluß ha- 
<lb/>ben. Bei der Anwendung der Verordnung vom 28. Juni
<lb/>1825 ist nach §. 1. und 2. derselben zunächst auf das
<lb/>Dienst-Verhältniß Rücksicht zu nehmen, in welchem
<lb/>ein auswärtiges Geschäft vorgcnommen wird.

<lb/>Nach diesen Grundsätzen ist von mir stets Verfahren,
<lb/>und im Einverständniß mit der Ober-Rechnungskammer
<lb/>in verschiedenen an die Gerichtsbehörden erlassenen Ver- 
<lb/>fügungen namentlich bestimmt worden,

<lb/>daß Obergerichts-Assessoren und Titularräthen, —
<lb/>wiewohl solchen in der Verordnung vom 28. Juni
<lb/>1825 gleich den vormaligen Landgerichtsräthen in
<lb/>der Provinz Posen ein Diätensatz von 2 Thaler be- 
<lb/>stimmt worden ist, — wenn sie in der Eigenschaft ei- 
<lb/>nes Untergerichtsbeamten ein auswärtiges Geschäft
<lb/>vornehmen, nur diejenigen Reisekosten und Diäten
<lb/>bewilligt werden können, welche die Verordnung den
<lb/>bei Untergerichten angestellten Beamten zuläßt.

<lb/>Bei Ew. König!. Majestät kann ich daher nur ehr- 
<lb/>furchtsvoll darauf antragen:

<lb/>Allerhöchst genehmigen zu • wollen, baß auch ferner
<lb/>nach diesen Grundsätzen verfahren werden darf.

<lb/>Berlin, den 23. April 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>Seine Majestät den König,
<lb/>m. a. H.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mühler.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0583.tif"
                   n="581"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0583"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0583--><p/>
               <p>

                  <lb/>5 81
</p>
               <p>

                  <lb/>_ c.

<lb/>mit den nach Ihrem Bericht vom 23. v.
<lb/>Mts. getroffenen Anordnungen Hinsichts der Diäten und
<lb/>Reisekosten der bei den Untergerichten angestellten Beam«
<lb/>ten völlig einverstanden, und habe demgemäß auch den
<lb/>Anspruch des bei dem Land- und Stadtgericht zu B. an-
<lb/>gestellten Landgerichtsraths S. auf den Diätensatz von
<lb/>2 Thlr. in dem abschriftlich beigefügten Bescheide zurück-
<lb/>gewiesen. —

<lb/>Berlin, den 12. Mai 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Staats- und Iustizminister
<lb/>Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>ä.

<lb/>Ich habe Mir über die in Ihrer Vorstellung vom
<lb/>5. v. Mts. geführte Beschwerde gegen die Festsetzung Ih- 
<lb/>rer Liquidation für die zur Abhaltung der Gerichtstage
<lb/>in K. gemachten Reisen Bericht erstatten lassen, und er- 
<lb/>öffne Ihnen, daß es bei Anwendung der Verordnung vom
<lb/>28. Juni 1825 nach §. 1. und 2. derselben zunächst nur
<lb/>auf das Dienstverhälkniß ankommen kann, in welchem ein
<lb/>auswärtiges Geschäft vvrgenommen ist, und der Ihnen
<lb/>vorbehaltene Rang und Titel als Landgerichtsrath auf
<lb/>die Reisekosten und Diäten für die als Mitglied des
<lb/>Land- und Stadtgerichts vorgenommenen Geschäfte, mithin
<lb/>auch für die Abhaltung der auswärtigen Gerichtstage,
<lb/>keinen Einfluß hat. Sie werden selbst erwägen, ob Ihre
<lb/>auswärtigen Dienstgeschäfte nach Ihrem Range einer Hä- 
<lb/>hern Deutung unterliegen können. — In Ihrer Stellung
<lb/>als Land- und Stadtgerichtsrath haben Sie bei Geschäf- 
<lb/>ten in dieser Eigenschaft nur auf die in der obigen Ver- 
<lb/>ordnung sub C. II. 7. bestimmte Diäten von 1 Thlr. 15
<lb/>Sgr. und die damit verbundenen Reisekosten Anspruch,
<lb/>und es ist allgemein angenommen worden, daß Oberge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0584.tif"
                   n="582"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0584"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0584--><p/>
               <p>

                  <lb/>582
</p>
               <p>

                  <lb/>richts-Assessoren und Titularrätbe, obgleich solch^^Mer
<lb/>Verordnung vom 28. Juni 1825 gleich den vWMgen
<lb/>Landgerichtsräthen in der Proviii) Posen ein Diätensatz
<lb/>von 2 Thlr. bestimmt worden ist, wenn sie in der Eigen- 
<lb/>schaft eines Untergerichtsbeamten ein auswärtiges Ge- 
<lb/>schäft vornehmen, nur diejenigen Reisekosten und Diäten
<lb/>bewilligt werden können, welche jene Verordnung den bei
<lb/>Untergerichten angestellten Beamten aussetzt. Unter die- 
<lb/>sen Umständen muß es bei der Festsetzung Ihrer Diäten
<lb/>und Reisekosten nach der Verordnung des JUstizministers
<lb/>vom 14. Januar 1835 und den zurückerfolgenden Be- 
<lb/>scheiden sein Bewenden behalten.

<lb/>Berlin, den 12. Mai 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Landgerichtsrath S. zu B.
</p>
               <p>

                  <lb/>39.

<lb/>Für die Kosten der Justizvisttation eines Patrimo-
<lb/>nialgerichtS ist der GerichtSherr subsidiarisch verhaftet.
<lb/>(Allg. L R. II. 17. §. 102. Mg. (Ser. Okdn. m. 8. §. Io.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Oberlandesgericht wird auf seine
<lb/>Anfrage vom 3. d. Mts.,

<lb/>die Tragung der Kosten für Justizvisitationen bei
<lb/>Patrimonialgerichten betreffend,
<lb/>hierdurch eröffnet, daß, wenn keine gegründete Veranlas- 
<lb/>sung vorhanden ist, die durch eine Justizvisttation eines
<lb/>Patrimonialgcrichts erwachsenen Kosten von den betreffenden
<lb/>Beamten einzuzichen, solche, soweit sie in baaren Ausla- 
<lb/>gen bestehen, der Gerichtsberrschaft zur Last fallen müßen,
<lb/>welche alle zur Unterhaltung wohlbestellter Ge- 
<lb/>richte erforderlichen Kosten nach §. 102. Tit. 17.
<lb/>Th. H. A. L. R. zu tragen hat. Zu diesen Kosten gehö- 
<lb/>ren auch die Kosten der Justizvisitationen, als Mittel,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0585.tif"
                   n="583"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0585"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0585--><p/>
               <p>

                  <lb/>583
</p>
               <p>

                  <lb/>eine' vorschriftsmäßige Justizverwaltung einzuführen und
<lb/>zu erhalten.

<lb/>Der §. 40. Tit. 8. Th. Hl. A. G. O. entscheidet
<lb/>nicht, wie es mit der Tragung der Kosten bei Justizvisi-
<lb/>tativnen der Privat« und Patrimonialgerichte ge- 
<lb/>halten werden soll, wenn solche den betreffenden Beamten
<lb/>nicht zur Last fallen. Nur hinsichtlich der Magisträte und
<lb/>der Justizamter, worunter nur die Königlichen Domänen-
<lb/>Justizämter zu verstehen sind, «wird bestimmt, daß die Diä«
<lb/>ten des Kommissarius aus dem auf die Etats gebrachten
<lb/>Diätenfonds bezahlt, und deshalb mit der Kriegs- und
<lb/>Domanenkammer, als Aufsichtsbehörde der Magisträte
<lb/>und Domänenämter, Rücksprache gehalten werden soll.
<lb/>Es ist mithin hinsichtlich der Privat- und Patrimonial- 
<lb/>gerichte bei dem allgemeinen Grundsätze des Landrechts
<lb/>geblieben, daß solche der Gutsherrschaft zur Last fallen.

<lb/>Hiernach ist von dem Justizminister bisher verfahren
<lb/>worden, und derselbe hält sich nicht für befugt, eine Zah- 
<lb/>lung von Kosten auf Staatskassen anzuweisen, welche von
<lb/>einer Patrimonial Gerichtsherrschaft zu tragen ist.

<lb/>Dagegen hat es der Justizminister auch für ange- 
<lb/>messen erachtet, die den Patrimonial-Gerichtsherrschaften
<lb/>zur Last fallenden Kosten der Justizvisitationen nur nach
<lb/>fiskalischen Sätzen, d. i. insoweit festsetzen zu lassen, als
<lb/>diese Kosten bei Justizvisitationen Königlicher Gerichte
<lb/>aus den Salarienkasscn zu tragen gewesen wären.

<lb/>Hiernach hat das Königliche Oberlandesgericht künf- 
<lb/>tig zu verfahren und die eingehenden Beschwerden der
<lb/>Patrimonial-Gerichtsherrschaften zu beantworten.

<lb/>Berlin, trn 19- Mai 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. Oderlandesaerjcht
<lb/>zu Frankfurt a. d. O.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 1772.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. No. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0586.tif"
                   n="584"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0586"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0586--><p/>
               <p>

                  <lb/>584
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Die Gerichtskosten und Gebühren der Justizkom- 
<lb/>missarien in Konfiskations-Prozessen betreffend.

<lb/>(Reskripte vom 8. Januar und 3. Juni 1836. No. 28. Seite 560.
<lb/>dieses Heftes.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der in den Jahrbüchern Band 32. Seite ZI5 ab- 
<lb/>gedruckten Verfügung vom 24. November 1828 zufolge
<lb/>können in Konfiskations-Prozessen gegen ausgetretene Mi-
<lb/>litairpflichtige die Gebühren der Sachwalter und ebenso
<lb/>die Gerichtskoflen nach der dritten, und in in den dazu
<lb/>geeigneten Fällen nach der vierten Kolonne der Gebüh- 
<lb/>rentaxe vom Jahre 1815 angesetzt werden. Durch die
<lb/>Verfügung vom 8. Januar d. I. sind jedoch die Ober«
<lb/>gerichte behufs der Vereinfachung des Verfahrens in der- 
<lb/>gleichen KonfiSkationS-Prozessen angewiesen worben, meh- 
<lb/>rere Konfiskationsklagen zu' kumuliren, und demnächst
<lb/>über fämmtliche so zusammengefaßte einzelne Fälle in
<lb/>einem Urtel zu erkennen.

<lb/>Dies veranlaßt den Jusiizminister, hinsichts des künf- 
<lb/>tigen Ansatzes der Sachwalter-Gebühren, sowie der Ge-
<lb/>richtskostcn, indergleichen kumulirten Konfiska- 
<lb/>tionssachen, zur Beseitigung der dabei entstehenden
<lb/>Zweifel, folgende Bestimmungen zu treffen.

<lb/>I. in Betreff der Gebühren der Sachwalter ist
<lb/>es zulässig:

<lb/>1) die Jnformationsgebühren für jede ein- 
<lb/>zelne Sache besonders, und zwar in der Regel
<lb/>nach der dritten, ausnahmsweise, wenn das zu kon-
<lb/>fiScirende Vermögen 200 Thaler oder mehr beträgt,
<lb/>auch nach der vierten Kolonne anzusetzen; dasselbe gilt

<lb/>2) hinsichts der Jnstruktionsgebühren bei den- 
<lb/>jenigen Ausgetretenen, für welche sich Jemand mel- 
<lb/>det, weshalb nach der Verfügung vom 8. Januar d.
<lb/>I. «in Spezial-Protokoll ausgenommen werden muß.
<lb/>Dabei ist die Höhe der zu bewilligenden Jnstruk»
<lb/>rionsgebühren nach den für das Separat-Erkenntniß
<lb/>wirklich angesetzken Urtelsgebühren, eroatuslker nach
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0587.tif"
                   n="585"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0587"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0587--><p/>
               <p>

                  <lb/>585


<lb/>dem zulässigen Mittelsatz der bei der Spezialsache
<lb/>geeigneten Gebührenkolonne, abzumessen.

<lb/>3) Die Gebühren für Uebersenbung der Erkenntnisse
<lb/>und pro cura instantiae in dergleichen beso nders
<lb/>instruirten und entschiedenen Sachen find ebenfalls
<lb/>nach der dritten und resp. nach der vierten Kolonne an-
<lb/>zusetzen. (No. 1.)

<lb/>4) Dagegen können die Gebühren

<lb/>a) für Anfertigung der sämmtliche Konfiskations-
<lb/>. fälle zusammenfassenden Klage,
<lb/>d) für die Instruktion, Uebersenbung der Erkennt»
<lb/>Nisse, pro oura instantiae und andere Geschäfte
<lb/>hinstchts der sämmtliche» Ausgetretenen, gegen
<lb/>welche in contumaciam verfahren nnd erkannt wird,
<lb/>nur einmal, und zwar in der Regel nach der vierten Ko- 
<lb/>lonne, bei drei und mehr Konfiskationsfällen aber nach
<lb/>der fünften Kolonne der Gebührentaxe, angesetzt werden.
<lb/>H. Die Gerichtsgebühren find nach gleichen Grund- 
<lb/>sätzen, mithin

<lb/>1) für Geschäfte, welche einzelne Ausgetretene befon»
<lb/>ders betreffen, nach der dritten und ausnahmsweise
<lb/>nach der vierten Kolonne (I. 1.)

<lb/>2) für alle Geschäfte aber, welche mehrere Ausgetre»
<lb/>tene zugleich betreffen, nach der vierten und resp. fünften
<lb/>Kolonne (I. 4.)

<lb/>zu liquidiren.

<lb/>Hl. Kommt es in einzelnen Fällen auf eine Repartition
<lb/>der für mehrere Ausgetretene zusammen angesetztrn Ge-
<lb/>bübren an, so erfolgt solche nach der Zahl der bei dem
<lb/>Geschäft interesflrten Ausgetretenen.

<lb/>Hiernach ist künftig zu verfahren.

<lb/>Berlin, den i4. April 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche König!. OberlandeSgerichte.

<lb/>I. 1035.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. 19. Vol. 4.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0588.tif"
                   n="586"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0588"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0588--><p/>
               <p>

                  <lb/>586
</p>
               <p>

                  <lb/>41.

<lb/>Justizkommissarien können um deswillen, weil ste meh- 
<lb/>rere Interessenten vertreten, auf eine Erhöhung
<lb/>ihrer Gebühren nicht Anspruch machen.
<lb/>(Gebührentaxe für die Iuftizkommiffarien H. N». 24.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justizminister findet die Verfügungen des dortigen
<lb/>Königlichen Oberlandesgerichts vom 3. und 25. v. M.
<lb/>auf Ihre Gebühren-Liquidationen in Sachen des v. B.
<lb/>wider die v. S.schen Subhastations-Jntcressenten völlig
<lb/>angemessen und Ihre dagegen unterm 10. d. M. erhobene
<lb/>Beschwerde nicht begründet.

<lb/>Der §. 20. der Verordnung vom 14. Dezember 1833
<lb/>macht hinsichts der den Mandatarien in Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerdesachen zu bewilligenden Gebühren.Pauschsummen
<lb/>keinen Unterschieb, ob der Mandatar nur einen oder
<lb/>mehrere Interessenten bei einer und derselben Nichtig-
<lb/>keitsbeschwerdesache vertritt. Dies ist auch der Sache
<lb/>und den gesetzlichen Bestimmungen völlig angemessen, denn
<lb/>so wenig ein Justizkommissarius, welcher in Kreditsachen
<lb/>die Rechte mehrerer Gläubiger wahrnimmt, nach den
<lb/>Bestimmungen der Gebührentaxe Abschnitt II. No. 24.
<lb/>für solche Termine und Geschäfte, bei welchen seine Be- 
<lb/>mühungen durch die Zahl seiner Parteien nicht vermehrt
<lb/>werden, die zulässigen Gebühren mehrmals liquidiren
<lb/>und von den einzelnen Parteien einfordern kann; eben so
<lb/>wenig darf dies bei anderen Rechtsgeschäften geschehen,
<lb/>bei welchen ein Justizkommissar mehrere Parteien vertritt,
<lb/>wie dies bereits in dem Reskripte vom 4. Juni 1834
<lb/>(Jahrbücher B. 43. S. 576) ausgesprochen worden ist.

<lb/>Bei der Anfertigung der in vorliegender Sache ein-
<lb/>gereichtcn schriftlichen Beantwortung der Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde ist Ihre Bemühung durch die Zahl von 14 In- 
<lb/>teressenten, deren Gerechtsame Sie zugleich wahrgenom- 
<lb/>men haben, keineswegs vermehrt worden. Das Ober»
<lb/>landesgericht hat daher die Liquidirung von 210 Thlr.
<lb/>für Ihre Bemühungen in dieser Nichligkeitbeschwerdesache
<lb/>ganz angemessen als Versuch eines Sportrlexcesses gerügt,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0589.tif"
                   n="587"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0589"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0589--><p/>
               <p>

                  <lb/>587
</p>
               <p>

                  <lb/>indem Ihnen nur die einfachen Gebührensätze mit 15 Thlr.
<lb/>bewilligt werden können, diese aber auf Ihre Mandanten
<lb/>repartirt werden müssen.

<lb/>Berlin, den 21. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>den Herrn Justizkommiffarius N- N-
<lb/>zu Magdeburg.

<lb/>I. 2256. Sportul-S. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>In Nichtigkeitsbeschwerdesachen über Objekte unter
<lb/>200 Thlr. ist die in Kosten verurtheilte Partei die
<lb/>Gebühren des vom Gegner angenommenen Justiz-
<lb/>kommissarius zu erstatten nicht verpflichtet.
<lb/>(Allg- Gebührentaxe vom 23. August 1815. Abschn. l. Anmerk. 2.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihre Beschwerde vom 12 Juni e. über die Ver- 
<lb/>fügung des Königlichen Land- und Stadtgerichts zu Ei- 
<lb/>lenburg vom 22. April v. in der Dagatell-Prozeßsache
<lb/>B. wider H. gereicht Ihnen hierdurch zum Bescheid, daß
<lb/>es bei dieser völlig angemessenen Berfüguug verbleiben muß.

<lb/>Weder der §. 11. noch der §. 14. des Gesetzes vom
<lb/>14. Dezember 1833 macht es einer Partei zur Pflicht,
<lb/>sich in Nichtigkeitsbeschwerdesachen eines Jusiizkommissa-
<lb/>rius zu bedienen, da es ihr verstattet ist, ihre Beschwerde
<lb/>nnd deren Beantwortung mündlich zu Protokoll zu
<lb/>erklären.

<lb/>Es muß daher auch bei Nichtigkeitsbeschwer- 
<lb/>den, deren Objekt die Summe von 200 Thlr. nicht er- 
<lb/>reicht, hinsichts der Verpflichtung der unterliegenden Par- 
<lb/>tei, dem Gegner die an einen Justizkommissarius gezahlten Ge- 
<lb/>bühren zu erstatten, lediglich bei den Bestimmungen der zweiten
<lb/>allgemeinen Anmerkung zum ersten Abschnitt der Gebüh-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0590.tif"
                   n="588"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0590"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0590--><p/>
               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>rentaxe für Justijkommissarien und dem erläuternden R«,
<lb/>ftripte vom 29. Januar 1835 (Jahrbücher Band 45.
<lb/>Seite 260.) verbleiben.

<lb/>Berlin/ den 21. Juni 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Jussizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>A»

<lb/>den Kdnigl. Iustirkommiffarius Herrn
<lb/>H anke zu Eilendurg.

<lb/>I. 2238. Sporlul-S. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>43.

<lb/>Den Gebühren- und Stempel-Ansatz für Dimissoria-
<lb/>lien betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königl. Oberlandesgericht gereicht auf seine
<lb/>Anfrage vom 2b. v. M&gt;,

<lb/>den Kostenansatz für bas einem Auskultator jU er«
<lb/>theilende Dimissoriale betreffend,
<lb/>zum Bescheid, daß der Justizminister bereits auf den
<lb/>Grund eines Beschlusses des Königl. Staatsministeriums
<lb/>angeordnet hat, daß für die Dimissorialien besoldeter B^
<lb/>amten, welche mit Pension entlassen werden, bei der Bü-
<lb/>reaukasse des Jusiijministeriums gar keine Kanzleigebüh-
<lb/>ren angesetzt, sondern nur 15 Sgr. Stempel zur Ausser»
<lb/>ligung der Dimissorialien verbraucht und eingezogen wer- 
<lb/>den sollen. In gleicher Art ist bei Ertheilung der Di- 
<lb/>missorialien für Subalternbeamte von Seiten des Königl.
<lb/>Oberlandesgerichts, so weit solchem die Ektheilung zusteht,
<lb/>zu verfahren.

<lb/>Mit Rücksicht auf diese Bestimmung und die strm»
<lb/>pelfreie Ausfertigung der Dimissorialien für Auskultato- 
<lb/>ren und Referendarien findet es der Justizminister ange»
<lb/>messen, für dergleichen Diinissorialien gar keine Gebühren,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0591.tif"
                   n="589"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0591"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0591--><p/>
               <p>

                  <lb/>689


<lb/>sondern nur die etwa vorkonnnenden Auslagen für Porto
<lb/>in Ansatz zu bringen und einzuziehen.

<lb/>Hiernach ist künftig zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 19. Mai 1836.

<lb/>Der Iustizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Oberlandcsgerichr
<lb/>zu Magdeburg.

<lb/>l. 1693. Justiz-Minist. No. 39.
</p>
               <p>

                  <lb/>44.

<lb/>Den Stempel zu Vollmachten und Substitutionen
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihre Vorstellung vom 14. v. M. gereicht Jh-
<lb/>nen hiedurch zum Bescheid, daß der Justizminister die
<lb/>Verfügung des Oberlandesgerichts zu Breslau vom 29.
<lb/>Januar d. I. in der Prozeßsache der H.ger Kreiskommitv
<lb/>wider den v. M. nicht unrichtig finden kann.

<lb/>Vollmachten find bei stempelpflichtigen Gegenständen
<lb/>einem Stempel von 15 Sgr. unterworfen, und es macht
<lb/>dabei keinen Unterschied, ob die Vollmacht durch denjeni«
<lb/>gen, dessen Geschäfte besorgt werden sollen, direkt, oder
<lb/>indirekt durch einen dritten hierzu für befugt Erklärten,
<lb/>ausgestellt worden ist. Eine Ausnahme ist in Prozessen
<lb/>nur für den Fall gemacht, wenn blos die Abwartung ei«
<lb/>nes einzelnen Termins von dem ursprünglich Bevollmäch,
<lb/>tigten einem Andern übertragen wird, d. h. wenn der ur- 
<lb/>sprüngliche Mandatar das Mandat beibehält und in der
<lb/>Absicht, dasselbe fortzuführen, sich nur in einem einzelnen
<lb/>Akt vertreten läßt. Ganz davon verschieben ist es, wenn
<lb/>Handlungen Vorkommen, für welche er ein Mandat zu
<lb/>übernehmen gar nicht befugt ist, und wenn er aus diesem
<lb/>Grunde einen Andern substituirt, also (was in diesem
<lb/>Falle geschehen) das Mandat abgiebt, oder auf einen An-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0592.tif"
                   n="590"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0592"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0592--><p/>
               <p>

                  <lb/>590
</p>
               <p>

                  <lb/>dern überträgt. Ob in einem solchen Falle von dem
<lb/>neuen Bevollmächtigten nur noch ein einzelner Termin
<lb/>abgehalten wird, oder mehrere Geschäfte vorgenommen
<lb/>werden, ist gleichgültig. Es kommt blos darauf an, daß
<lb/>der neue Bevollmächtigte nicht in Vertretung des ersten
<lb/>Bevollckächtigten, sondern lediglich in derjenigen des Man- 
<lb/>danten selbst handelt, sei es auch, daß das an ihn abge- 
<lb/>gebene Mandat durch den ersten Bevollmächtigten auf
<lb/>ihn übertagen worden ist. Deshalb fetzt auch dasselbe
<lb/>Reskript vom 22. Juli 1822, welches jene Ausnahme sia-
<lb/>tuirt, fest, daß der Vollmachtsstempel zu verbrauchen ist,
<lb/>wenn ein Justizkommissarius die Fortsetzung eines Prozes- 
<lb/>ses einem Andern überträgt. Im vorliegenden Fall hat
<lb/>zu dem Jnrotulationstermin, den Sie selbst abzuwarten
<lb/>nicht befugt gewesen sind, ein anderer Mandatar ernannt
<lb/>werden müssen» wenn er nicht ganz hat versäumt wer- 
<lb/>den solle», und so kann daher die Sache nicht anders, als
<lb/>für ein neues Mandat angesehen werden, welches einen
<lb/>Stempel von 15 Sgr. nöthig macht.

<lb/>Der Justizminister kann deshalb weder den Stempel,
<lb/>noch die Stempelsirafe Niederschlagen.

<lb/>Finden Sie sich dessenungeachtet durch die letztere
<lb/>gravirt, so kann Ihnen nur überlassen bleiben, auf ge- 
<lb/>richtliche Untersuchung zu provociren.

<lb/>Berlin, den 4. Mai 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>den Herrn Justi,kommissarius
<lb/>Wott zu Hirschberg.

<lb/>I. 1450.
</p>
               <p>

                  <lb/>8teuer-8. 14, Vol. 11.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0593.tif"
                n="591"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0593"/>
            <div xml:id="d69231e57139" type="section" subtype="Gesetze" n="D.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypothekenrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0593--><p/>
               <p>

                  <lb/>59 i
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Hypothekenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>45.

<lb/>Das Verfahren wegen Berichtigung des Besißtktels
<lb/>und Hypocheken-Eintragungen bei Domainen-
<lb/>Veräußerungen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>R
</p>
               <p>

                  <lb/>ach §. 4. der Instruktion vom I.Juli 1835,
<lb/>betreffend die Schließung der Hypothekenbücher der
<lb/>Domainen und Forsten, auf welche das Hausgesetz
<lb/>keine Anwendung findet, (Jahrbücher B. 45. S. 530)
<lb/>sollen bei Berichtigung der Besitztitel und bei den Hypo-
<lb/>theken-Eintragungen in Gefolge von Domainsn-Veräuße«
<lb/>rungen, Verpfandungen oder Ablösungen die Gerichtsbe- 
<lb/>hörden vor der Berichtigung des Besitztitels und vor der
<lb/>Eintragung der Hypothekenrechte auf Beibringung der
<lb/>Genehmigung der Königlichen General-Verwaltung der
<lb/>Domainen und Forsten bestehen.

<lb/>Da nun nach einer Mitkheilung des Herrn Chefs
<lb/>der genannten Verwaltung einige Obergerichte in Folge
<lb/>dieser Vorschrift auch ;u den schon vor Erlaß dieser
<lb/>Instruktion von den Regierungen auf den Grund der
<lb/>Regierungs-Instruktion selbstständig eingeleiteten und aus- 
<lb/>geführten Domainen-Veräußerungen noch die nachträg-
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0594.tif"
                   n="592"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0594"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0594--><p/>
               <p>

                  <lb/>592
</p>
               <p>

                  <lb/>liche Beibringung der Genehmigung der Königlichen Ge- 
<lb/>neral-Verwaltung der Domainen und Forsten verlangt
<lb/>haben, so nimmt der Justizminister hieraus Veranlassung,
<lb/>dem Königlichen Kammergericht zu eröffnen, daß die In- 
<lb/>struktion vom 1. Juli 1835 sich nur auf die später er- 
<lb/>folgten Domainen-Veräußerungen bezieht. Frühere Fälle
<lb/>müssen nach den damals geltend gewesenen Gesetzen beur-
<lb/>theilt werden.

<lb/>Berlin, den 17. Juni 1836.

<lb/>Der Iuslizminisser.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Kammergericht.

<lb/>Vorstehende Verfügung t»irl( sämmtlichen Königlichen
<lb/>LandeS-Justizkollegien zur Nachachtung bekannt gemacht.
<lb/>Berlin, den 17. Juni 1836.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>1. 2077. D. 4. Vol, 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>46.

<lb/>Ueber die Berichtigung des Besißtitels bei Veräu- 
<lb/>ßerung der nicht unter den Domainen begriffe- 
<lb/>nen Staatsgüter.

<lb/>(cf. Reskripte vom l. Juli und 8. Dezember 1835. Jahrbü- 
<lb/>cher B. 45. S. 532. und B. 46. S. 575.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht des Königlichen Kammergerichts vom
<lb/>12. Oktober v. I. ist von dem Justizminister mit dem
<lb/>wirklichen Geheimenrath Herrn von Ladenberg, und von
<lb/>diesem mit dem wirklichen Geheimen Staatsminister Herrn
<lb/>Grafen von Lottum kommunizirt worden.


<lb/>3»
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0595.tif"
                   n="593"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0595"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0595--><p/>
               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>In Uedereinstimmung mit der Anficht dieser beiden
<lb/>Ministerien wird dem Königlichen Kammergericht Folgen- 
<lb/>des eröffnet:

<lb/>Dem Staatsschätze find nach&gt;tz. III. der Allerhöch- 
<lb/>sten Kabinetsordre vom 17. Juni 1826 (Gesetzsammlung
<lb/>Seite 57) keine Grundstücke, sondern Veräußerungsgelder
<lb/>überwiesen, und dstse in der gedachten Allerhöchsten Be- 
<lb/>stimmung genau bezeichnet. Die in dieser Bestimmung
<lb/>erwähnten Grundstücke werden ausdrücklich als solche ge- 
<lb/>nannt,

<lb/>die nicht unter der Domainen-Verwaltung begriffen

<lb/>und der Domainen-Verwaltung nicht beigelegt sind.

<lb/>Hiernach bezieht sich die Instruktion vom 1. Juli
<lb/>1835 (Jahrbücher B. 45. S. 529) gar nicht auf jene
<lb/>Staatsgüter, und es bedarf daher auch einer Abänderung
<lb/>dieser Instruktion nicht, vielmehr ist es ganz in der Ord- 
<lb/>nung, daß das Königliche Kammergericht in Beziehung
<lb/>auf die in der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 17. Juni
<lb/>1826 §. HI. bezeichneten Besitzungen und Abgaben des
<lb/>Staats bisher nach den daselbst enthaltenen Bestimmun- 
<lb/>gen verfahren ist, wonach insbesondere die Erwerber sol- 
<lb/>cher vom Staate veräußerten Besitzungen sich bei Berich,
<lb/>tigung ihres Befitztitrls gegen bas Hypothekengericht
<lb/>nicht durch die Quittung der Haupt-Verwaltung der
<lb/>Staatsschulden, sondern durch die Quittung der veräu- 
<lb/>ßernden Behörde über die Bezahlung der Kauf- und Erb- 
<lb/>standsgelder auszuweisen haben.

<lb/>Hiernach ist ferner zu verfahren.

<lb/>Sollte Seitens einer Verwaltungsbehörde auf Schlie- 
<lb/>ßung des Hypothekenbuchs eines solchen Grundstücks an- 
<lb/>getragen werden, so hat das Königliche Kammergericht
<lb/>hierüber zunächst an den Justizminister zu berichten, wel.
<lb/>cher sich vorbehält, alsdann mit den kompetenten Mini- 
<lb/>sterien zu kommuniziren.

<lb/>Berlin, den io. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An &gt;

<lb/>das Mnigliche Kammergericht.

<lb/>1836. H. 94. Q q
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0596.tif"
                   n="594"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0596"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0596--><p/>
               <p>

                  <lb/>594
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach haben auch alle übrige Landes-Justizkollegien,
<lb/>welchen die gedachte JnstrÜktion zur Befolgung zugrfcr-
<lb/>tigt worden, sich zu achten und die von ihnen ressortiren-
<lb/>den Untergerichte anzmveisen.

<lb/>Berlin/ den 10. Juni 18Z6.

<lb/>Der Justizmiriistcr?

<lb/>Wühler.

<lb/>I. 1737. D. h. Vol. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>47.

<lb/>Die Abschreibung einer zu einem subhastirtcn Grund- 
<lb/>stücke gehörigen, von der Subhastatio» aber auögc-
<lb/>nommenen Parzelle kann nur mit Ueberlragung
<lb/>sämmtlichcr Hypothekenschulden erfolgen.
<lb/>(Hypotheken-Orlmung i&gt;. K. 5&gt;i.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf das von Ihnen ringereichte Gesuch des N. N.
<lb/>auf S. vom 28. v. Mts.,

<lb/>die Dismembration der zum Gute H. gehörigen
<lb/>Waldparzelle von 9 Morgen 194 □ R. betreffend,
<lb/>gereicht Ihnen zum Bescheid, daß die Verfügung des Kö- 
<lb/>niglichen Oberlandesgerichts zu Königsberg vom 12. Fe- 
<lb/>bruar d. I. vollständig begründet ist, und die Abschrei- 
<lb/>bung der 9 Morgen 194 □ R. nur mit Ueberlragung
<lb/>der darauf haftenden Hypotheken erfolgen kann, wenn
<lb/>nicht Seitens der Gläubiger, mit ausdrücklicher Entsa- 
<lb/>gung auf das ihnen zustchende Hypothekenrecht, in die
<lb/>Abschreibung gewilligt wird. Denn es ist ist bei der Sub- 
<lb/>hastatio» des Gutes H. jene Waldparzelle von der Sub-
<lb/>hastation mit Recht ausgeschlossen und dem Adsudikatar
<lb/>nicht mit zugeschlagen worden, weil sie schon früher durch
<lb/>den Verkauf vom 11. Mai 1825 vom Hauptgute getrennt
<lb/>und durch Ucbcrgabe in das Eigcnthum des N. R. über-
<lb/>gegangen war.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0597.tif"
                   n="595"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0597"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0597--><p/>
               <p>

                  <lb/>595
</p>
               <p>

                  <lb/>Daraus rechtfertigt sich, wie auch in den ergangenen
<lb/>Erkenntnissen ausgeführt worden ist, daß die Hypotheken-
<lb/>rcchte der aus den Kaufgeldern des Gutes nicht befrie- 
<lb/>digten Gläubiger im Betreff jener Parzelle unverändert
<lb/>geblieben sind rc.

<lb/>Hiernach kann dem N. N. nur überlassen bleiben,
<lb/>den Konsens zur Löschung bei'zubringen, oder er muß sich di« ,
<lb/>Uebertragung der Hypotheken bei der Abschreibung der
<lb/>Parzelle gefallen lassen.

<lb/>Berlin, den io. Juni iS36.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>den Justizamtmann und JustitiariuS
<lb/>Herrn Kossack zu Pr. Eylan.

<lb/>ui. 4470. H. 19. Vol. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Legitimation der Vorsteher einer Freimaurerloge
<lb/>bei Verpfändung eines derselben zugehörigen Grund- 
<lb/>stücks und bei Ausstellung von Schuld-Instrumenten.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Dem Königlichen Oberlandesgericht wird auf die
<lb/>Anfrage vom 23. v. M.,

<lb/>die von den Vorstehern einer Freimaurerloge bei
<lb/>Verpfändung eines der Loge gehörigen Grundstücks
<lb/>zu führende Legitimation betreffend,
<lb/>hierdurch eröffnet, daß die Rechte, welche die Freimaurer- 
<lb/>logen als Gesellschaften genießen, schon früher zur Erör- 
<lb/>terung gestellt worden sind, und das Justizministerium be- 
<lb/>reits durch eine unterm 23. April 1830 an das Oberlan- 
<lb/>desgericht zu Naumburg erlassene abschriftlich beiliegende
<lb/>Verfügung nach erfolgter Kommunikation mit dem Kö- 
<lb/>niglichen Ministerium des Innern anerkannt hat, daß

<lb/>Qq 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0598.tif"
                   n="596"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0598"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0598--><p/>
               <p>

                  <lb/>596
</p>
               <p>

                  <lb/>di« im Edikt vom 20. Oktober 1798 genannten drei Mut,
<lb/>terlogen und die damals von ihnen gestifteten Töchterlo»
<lb/>gen zu den privilegirten Gesellschaften und Korpora- 
<lb/>tionen gehören.

<lb/>Bei den Verhandlungen über die Befugnisse der Frei»
<lb/>maurerlogen hat das Königliche Ministerium des Innern
<lb/>aber bemerklich gemacht, daß die Logen nach 4- 83. Tit.
<lb/>6. Th. ll. des Allgemeinen Landrechts bei Verpfandung
<lb/>ihrer Grundstücke den Konsens zu Geschäften dieser Art
<lb/>beim Ministerium des Innern nachsuchen müssen und bis- 
<lb/>her nachgesucht haben.

<lb/>In Beziehung auf die Form der Schuldinstrumente,
<lb/>welche von Freimaurerlogen zur Eintragung in die Hypo-
<lb/>thekenbücher ausgestellt werden, ist unterm 14. August
<lb/>1826 die abschriftlich beiliegende Verfügung an das Ober- 
<lb/>landesgericht zu Breslau ergangen, wodurch festgesiellt ist,
<lb/>daß die Ausstellung des Dokuments in der zu diesem
<lb/>Zwecke berufenen Veriammlung der Gesellschaft von * der
<lb/>Mitglieder bewirkt werden muß, und daß zum Nachweise
<lb/>der Personen und der Zahl der Mitglieder die Vorlegung
<lb/>des Verzeichnisses der Mitglieder genügt, welches am letz- 
<lb/>ten Johannistage ausgenommen und der Mutterloge zur
<lb/>Einreichung an des Königs Majestät (§. 10. des Edikts
<lb/>vom 20. Oktober 1798 Gesetzsammlung von 1816 Seite
<lb/>8) übersandt sein muß.

<lb/>Berlin, den li. April 1836.

<lb/>Der Juskizininisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>A«

<lb/>da- Königliche Oberlande-gericht
<lb/>zu Marienwerder.

<lb/>I. 119». n. 22. Vol. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Ueber dm Gegenstand des Berichts vom 12. Januar
<lb/>d. I., worin die bei dem König!. Oberlandesgerichte we- 
<lb/>gen der Eigenschaft der verfassungsmäßig konstituirten
</p>
               <p>

                  <lb/>*
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0599.tif"
                   n="597"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0599"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0599--><p/>
               <p>

                  <lb/>597
</p>
               <p>

                  <lb/>Freimaurerlogen als moralischer Personen entstandene«
<lb/>Zweifel vorgetragen worden, hat der Justizminister zuvör- 
<lb/>derst mit dem Königlichen Ministerium des Innern Rück- 
<lb/>sprache nehmen zu müssen geglaubt. Beide Ministerien
<lb/>find darin einverstanden, baß die beiden in dem Edikt
<lb/>vom 20. Oktober 1798 genannten Mutterlogen, die große
<lb/>Landesloge und die Loge Royal York de l’ainitie, gleich
<lb/>der Mutterloge -u den drei Weltkugeln, zu den privilegir,
<lb/>ten Gesellschaften oder Korporationen gehören, und daß
<lb/>dazu auch die von diesen dreien Mutterlogen im Jahre
<lb/>1798 schon gestifteten Töchterlogen zu rechnen find. In
<lb/>wiefern auch die nachher gestifteten Töchterlogen als Kor- 
<lb/>porationen anzusehen find, bleibt der Beurthcilung und
<lb/>dem Beschlüsse des Königl. Oberlandesgerichts in den vor.
<lb/>kommenden einzelnen Fällen überlassen. In welcher Art
<lb/>die äußern Rechte der Korporationen wahrzunehmen, be.
<lb/>stimmen die bestehenden Stiftungsurkunden, die Beschlüsse
<lb/>der Gesellschaft und die Vorschriften der Gesetze.

<lb/>Berlin, den 23. April 1830.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Graf von Dankelman.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Oberlande-gericht
<lb/>zu Naumburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>v.

<lb/>Das dortige Stadtgericht hat die Verschiedenheit
<lb/>feiner Meinung mit der des Königl. OberlandeSgerichts, in
<lb/>Betreff der Ausstellung einer Vollmacht von Seiten der Frei,
<lb/>maurerloge Friedrich zum goldnen Zepter zum Zweck der
<lb/>Aufnahme von Kapitalien auf das derselben zugehörige
<lb/>Haus, hier vorgetragen. Der Justizminister kann sich
<lb/>mit der Verfügung des Königl. Oberlandesgerichts vom
<lb/>5. v. M. nicht einverstanden erklären, und findet die Be- 
<lb/>denken, welch« das Stadtgericht in der Verfügung an die
<lb/>Bevollmächtigten der Loge vom 7. März o. aufstellt, er- 
<lb/>heblich. Diese Bedenken aber hält der Justizminister als
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0600.tif"
                   n="598"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0600"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0600--><p/>
               <p>

                  <lb/>598
</p>
               <p>

                  <lb/>erledigt, wenn noch dasjenige nachgeholt wird, wozu die
<lb/>Loge sich in der Vorstellung vom 26. Juni v. erboten hat,
<lb/>wenn nemlich ;um Beweise der Zahl der Mitglieder die
<lb/>gedruckte Liste vom Johannistage 1826 übergeben, und
<lb/>von den 3 zu wählenden Mitgliedern die Richtigkeit der- 
<lb/>selben an Eidesstatt versichert wird, und wenn noch ein
<lb/>Termin, zur Genehmigung der Vollmacht von diesen Mit- 
<lb/>gliedern, angesetzt und die Vorladung gehörig insinuirt
<lb/>wird. Hiernach ist das Weitere zu verfügen.

<lb/>Berlin, den i4. August 1826

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Graf von Danckelman.

<lb/>An

<lb/>das König!. Oberlandesgericht
<lb/>z» Breslau.
</p>
               <p>

                  <lb/>49.

<lb/>Die Eintragung einer von dem Cesstonar einer Hy- 
<lb/>pothekenforderung cingeraumtcn Priorität ist ohne
<lb/>die Eintragung der Cesston selbst nicht zulässig.

<lb/>(cf. Reskript vom 21. August 1818. Jahrbücher B- 12. S- 34.
<lb/>Anhang zur Hypothckrn-Ordnung §. 44.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die in der B.schen Hypothekensache angebrachte
<lb/>Beschwerde vom 21. v. M. wird Ihnen eröffnet, daß der
<lb/>Justizminisier die Verfügung des Königlichen Kammerge- 
<lb/>richts vom 25. Februar d. I.,

<lb/>wonach nicht eingetragene Cessionarien einer Hypo- 
<lb/>thekenforderung, wenn eine von ihnen ertheilte Prio- 
<lb/>ritäts-Einräumung eingetragen werden soll, ihr aus
<lb/>der Cesston erworbenes Recht zuvor oder doch gleich- 
<lb/>zeitig eintragen lassen müssen,
<lb/>für vollkommen begründet hält, weil das Recht des Er- 
<lb/>klärenden aus dem Hypothekenbuche hervorgehen muß,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0601.tif"
                   n="599"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0601"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0601--><p/>
               <p>

                  <lb/>599
</p>
               <p>

                  <lb/>«he auf den Grund seiner Erklärung eine Eintragung er- 
<lb/>folgen kann. • '

<lb/>Auch bei Löschungen auf Grund .einer Quittung nicht
<lb/>eingetragener Cessionarirn muß wenigstens im Löschungs- 
<lb/>vermerke selbst die geschehene Cesfion erwähnt werden.
<lb/>Wo aber das Recht selbst in Kräfte bleibt, muß dieß noth-
<lb/>wendig in der dazu bestimmten Kolonne geschehen!

<lb/>Berlin, den 9. April 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>A"

<lb/>den Herrn JuilizkommiffariuS
<lb/>Reu sch e hier.

<lb/>111. 2385. Ge«. H. 10. Vol. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>50.

<lb/>Ein im Hypochekenbuche eingetragenes Nießbrauchs»
<lb/>recht muß gelöscht werden, sobald der Tod des Nieß-
<lb/>brauchS'Berechtigten nachgewiesen ist, und eines Lö-
<lb/>schungS-Consenfts dessen Erben bedarf eö nicht,
<lb/>(cf. Rekript vom 28. Februar 1836. Seite 371 dieses Bandes )
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Justizkommissarius K. hat sich in der anliegenden
<lb/>Original-Vorstellung vom 11. v. Mts. darüber beschwert:
<lb/>daß das Königliche Oberlandesgericht die von ihm
<lb/>für den Besitzer in Antrag gebrachte Löschung des
<lb/>auf C. für die v. M. Rubr. U. No. 3. eingetrage- 
<lb/>nen Lcbtagsrechts verweigert hat.

<lb/>Die Richtigkeit des faktischen Vortrages vorausge- 
<lb/>setzt, muß der Justizminister diese Beschwerde für begrün- 
<lb/>det erachten. Es fragt sich,

<lb/>ob das eingetragene Nießbrauchsrecht auf Grund
<lb/>des Kirchenzeugnisses über das Ableben der Nirß»
<lb/>brauchsberechtigtrn gelöscht werden kann?
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0602.tif"
                   n="600"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0602"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0602--><p/>
               <p>

                  <lb/>600
</p>
               <p>

                  <lb/>DaS Kollegium erklärt sich für die Negative, indem
<lb/>dasselbe den Konsens der Erben der LebtagSberechtigtea
<lb/>zur Löschung für nöthig erachtet.

<lb/>Für die entgegengesetzte Ansicht sprechen folgende
<lb/>Gründe:

<lb/>Cs unterliegt keinem Zweifel, daß das eingetragene
<lb/>lebenslängliche Nießbrauchsrecht mit dem Tode der v.
<lb/>M. erloschen ist (§. 176. Tit. 21. Theil l. Mg. Land- 
<lb/>recht), es ist daher auch das Realrechr, welches lediglich
<lb/>in dem Besitze und der von der Berechtigten selbst daraus
<lb/>zu ziehenden Nutzung bestand (§. 22. I. v.), mit Ablauf
<lb/>dieser Zeit obne Weiteres weggefallen, weil es sich auf
<lb/>diese Zeit beschränkte, und mit dieser Beschränkung einge»
<lb/>tragen ist. Auf die Erben der Berechtigten ist das Real- 
<lb/>recht des Nießbrauchs nicht, sondern nur di« Summe
<lb/>der Rechte übergegangen, die nach dem Tode der Erblas- 
<lb/>serin fortbauern.

<lb/>Zu den auf die Erben übergegangenen Rechten der
<lb/>Verstorbenen gehören allerdings die Entschädigungs-For- 
<lb/>derungen, welche der Erblasserin wegen entzogenen Nieß- 
<lb/>brauchs an den Besitzer zugestanden hätten, und eben fo
<lb/>die Ansprüche auf die Nutzungen des letzten Jahres (§.
<lb/>142. Tit. 21. Theil I. des allgem. Landrechts). Beides
<lb/>sind aber rein persönliche Forderungen, ein Realrecht ha- 
<lb/>ben sie nicht, denn es ist deshalb ein Hypothekenrecht
<lb/>nicht eingetragen. Der Berechtigten selbst würde aus sol- 
<lb/>chen Ansprüchen ein Realrecht auf weitern Besitz und Ge,
<lb/>nuß des Guts nicht zugestanden haben, wenn der Nieß- 
<lb/>brauch schon zu ihren Lebzeiten erloschen wäre. Ist da- 
<lb/>her das Realrecht des für die v. M. eingetragenen Leb-
<lb/>tagsrechts auf deren Erben nicht übergegangen, vielmehr
<lb/>mit deren Tode von selbst erloschen, so kann auch den Er- 
<lb/>ben kein Widerspruchsrecht gegen die Löschung dieses
<lb/>erloschenen Rechts zustehen. Sie sind mithin auch
<lb/>nicht verpflichtet, sich über dessen Löschung zu erklären, es
<lb/>kann sonach der Besitzer auch nicht gehalten sein, den Lö- 
<lb/>schungskonsens der Erben zu beschaffen. Mit diesen ma- 
<lb/>teriellen Rechtsprinzipien stimmen auch die formellen Vor- 
<lb/>schriften der Hvpothekenordnung vollkommen überein. Wenn
<lb/>H. 262. Titel 2. daselbst verordnet ist:
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0603.tif"
                   n="601"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0603"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0603--><p/>
               <p>

                  <lb/>601
</p>
               <p>

                  <lb/>baß bei eingetragenen Realrechten, eben so wie bei
<lb/>Hypotheken-Forderungen, zu deren Löschung die Quit- 
<lb/>tung oder der Konsens desjenigen, für welchen sie
<lb/>haften, nothwendig sei;

<lb/>so setzt diese Vorschrift eine Forderung voraus, welche
<lb/>noch haftet, eine Person, für welche fie noch haftet, oder
<lb/>mit andern Worten: einen Realberechtigten. Der
<lb/>Realberechtigte soll quittiren, entweder der ursprüng- 
<lb/>liche oder der Cessionar oder der Erbe des Realrechts,
<lb/>Niemand anders, denn es handelt sich nur um das Real- 
<lb/>recht. Die Quittung bient nur als Beweis der Thatsache,
<lb/>welche die Erlöschung zur Folge hat; darum wird auch
<lb/>nur diese erfordert, keine Eptabulations-Einwilligung (§.
<lb/>244. a. a. O ).

<lb/>Im vorliegenden Falle ist aber das Realrecht des
<lb/>für die v. M. eingetragenen Lebtagsrechts auf deren Er- 
<lb/>ben nicht übergegangen, sondern mit dem Tode der Be- 
<lb/>rechtigten von selbst erloschen; der Quittung der Erben
<lb/>derselben bedarf es daher nicht, die Stelle der Quittung
<lb/>vertritt das Dokument, welches die Thatsache der Erlö- 
<lb/>schung nachweiset, d. i. der Todtenschein der Berechtigten.
<lb/>Mithin ergiebt sich auch aus den formellen Vorschriften
<lb/>der Hypokhekenordnung, daß weder der Besitzer des dem
<lb/>erloschenen Nießbrauchsrechte unterworfen gewesenen Grund- 
<lb/>stücks den Konsens der Erben zu beschaffen, noch die Er- 
<lb/>ben den Konsens in die Löschung eines auf sie nicht über- 
<lb/>gegangenen Realrechts auszustellen verpflichtet sind.

<lb/>Hiernach hat das Kollegium von seinem Verlangen:
<lb/>daß noch der Konsens der legimirten Erben der v.
<lb/>M. in die Löschung des für dies« eingetragenen Nieß- 
<lb/>brauchsrechts beigebracht werde,
<lb/>abzustehen, und die Löschung auf Grund des beigebrach- 
<lb/>ten Todtenscheins zu bewirken, evonlualiter über die noch
<lb/>vorhandenen Zweifel zu berichten.

<lb/>Berlin, dm 25. Juni 1856.

<lb/>Der Iustizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche OberlandeSgrricht
<lb/>zu^ Posen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hl. 3844.
</p>
               <p>

                  <lb/>H. 10. Vol. 9*
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0604.tif"
                   n="602"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0604"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0604--><p/>
               <p>

                  <lb/>O02
</p>
               <p>

                  <lb/>51.

<lb/>Bei der Amortisation verloren gegangener Hypo-
<lb/>theken-Jnsirumente wird der Manifestationseid
<lb/>von dem Gläubiger abgeleistet.

<lb/>(AUg. Gerichtsordnung i. Li. §. 11s. Hypvthckenordnung H.§.28U
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die Vorstellung vom 19. v. Mts., worin Sie
<lb/>sich darüber beschweren, daß in Sachen,

<lb/>betreffend die Amortisation der auf dem Schlächter
<lb/>W.schen Grundstück für den Pächter V. eingetragen
<lb/>nen Obligation vom 2. September 1816,
<lb/>von Ihnen, als Kurator der V.schen Kreditmasse, die Ab- 
<lb/>leistung des Manifestationöeides verlangt werbe, wird Ih- 
<lb/>nen Folgendes eröffnet:

<lb/>Das Aufgebot des Schulddokuments ist nach §.115.
<lb/>Tit. 51. Th. 1. A. G. O. um deswillen eingeleitet, weil
<lb/>die Obligation in dem Nachlasse, den Sie vertreten, sich
<lb/>nicht aufgefunden hat. Es kommt dabei auf Ableistung
<lb/>des im §. 118. a. a. O. vorgeschricbenen Eides an. Die- 
<lb/>sen Eid hat nicht der Verlierer, welcher oft gar nicht
<lb/>auszumitteln sein würde oder oft kein Interesse bei der
<lb/>Sach« hat, sondern der Gläubiger ab&lt;uleisten, welcher
<lb/>den Verlust behauptet. Wenn die Fassung des §. 118.
<lb/>hierüber einen Zweifel übrig lassen sollte, so erledigt sich
<lb/>derselbe durch die Vorschrift der Hypothekenordnung,
<lb/>welche in die Gerichtsordnung übergegangen ist. Der §.
<lb/>281. Tit. II. der Hypothekenordnung legt nämlich bei
<lb/>dem Verfahren wegen Amortisation verlorener Instru- 
<lb/>mente den Manifestationseid ausdrücklich dem Kreditor
<lb/>auf, welcher ben^ Verlust behauptet, und hierin ist
<lb/>auch in der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. Tit. 51.
<lb/>§. 118. nichts geändert. In dem Amortisationsverfah- 
<lb/>ren handelt es sich überhaupt nach der Natur der Sache
<lb/>nur um die Frage:

<lb/>ob das Dokument verloren gegangen ist?
<lb/>wer es verloren hat, ist hierbei ganz gleichgültig. Den
<lb/>Verlust muß aber derjenige beweisen, welcher ihn in sei- 
<lb/>nem Interesse behauptet, und daraus den Anspruch auf
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0605.tif"
                   n="603"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0605"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0605--><p/>
               <p>

                  <lb/>603
</p>
               <p>

                  <lb/>Zahlung der Forderung ohne Rückgabe des Dokuments
<lb/>herleitet.

<lb/>Das Reskript vom 27. März 1818 (Jahrbücher Bd.
<lb/>XI. S. 217) kann hier nicht zur Anwendung kommen,
<lb/>weil nicht der Falt des §. 110. Tit. 51. Th. I. der Mg.
<lb/>Gerichtsordnung, sondern der des 115. a. a. £&gt;. vor«
<lb/>liegt; vielmehr ist schon durch das ältere Reskript vom-9.
<lb/>Oklobcr1797 (Stengels Beiträge B. 5. S. 372—376) aner.
<lb/>kannt worden, daß auch die Erben des ursprünglichen
<lb/>Gläubigers, welche behaupten, daß sich das Dokument
<lb/>im Nachlasse nicht vorgefunden, den Manifestationseid
<lb/>ableisten müssen. Hierbei muß es auch bewenden.

<lb/>Ihre Beschwerde ist daher ungegründet, und haben
<lb/>Sie sich der in der Verfügung vom 18. Januar d. I.
<lb/>an Sie geinachten Anforderung des Königlichen Stadt- 
<lb/>gerichts zu L., bei Vermeidung der rechtlichen Folgen der
<lb/>Nichtableisiung des Eides, zu unterziehen.

<lb/>Berlin, den 13 Mai 1S36.

<lb/>Der Justizminisker.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>den Herrn Iuiliz-LktuariuL Wcgner
<lb/>zu Haiiimcrstein in Westpreußen.

<lb/>III. 3305.
</p>
               <p>

                  <lb/>2b. Vol. 2.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0606.tif"
                n="604"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0606"/>
            <div xml:id="d69231e58337" type="section" subtype="Gesetze" n="E.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0606--><p/>
               <p>

                  <lb/>604
</p>
               <p>

                  <lb/>E.

<lb/>Strafrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>52.

<lb/>Verordnung wegen des unbefugten Harjfcharrens in
<lb/>den Kreisen Halberstadt, Aschersleben, Nordhausen
<lb/>und Schleustngen und in der Grafschaft
<lb/>Wernigerode.
</p>
               <p>

                  <lb/>s.

<lb/>Um dem unbefugten Harzscharren, welches in den Krei- 
<lb/>sen Halberstadt, Aschersleben, Nordhausen und Schleusin»
<lb/>gen und in der Grafschaft Wernigerode überhand genom- 
<lb/>men hat, zu steuern, wird für die genannten Bezirke Fol- 
<lb/>gendes hiermit angeordnet:

<lb/>§. 1. Wer aus Gehölzen oder Forsten das Har; der
<lb/>Nadelhölzer durch Abscharren, Abkratzen oder sonst ent- 
<lb/>wendet, oder um eine solche Entwendung vorzubereiten,
<lb/>das Ausfließen des Harzes durch Verletzung der Bäume
<lb/>zu befördern sucht, soll, außer dem Ersätze des entwende- 
<lb/>ten Harzes oder des an den Bäumen verursachten Scha- 
<lb/>dens, mit einer Geldbuße von Fünf Thalern bestraft
<lb/>werden.
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0607.tif"
                   n="605"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0607"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0607--><p/>
               <p>

                  <lb/>605
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist bas Vergehen an mehreren Bäumen verübt, so
<lb/>soll, nach Verhälkniß der Menge des entwendeten Harjes
<lb/>oder der verletzten Bäume, die Strafe bis zu Fünfzig
<lb/>Thalrra erhöhet werden.

<lb/>4* 2. Ist das Vergehen zur Nachtzeit verübt, so wird
<lb/>die Strafe um die Hälfte erhöhet.

<lb/>4. 3. Gegen denjenigen, welcher das Vergehen nach
<lb/>erfolgter Verurtheilung wiederholt, sind die Strafen der
<lb/>44- 1. und 2. zu verdoppeln.

<lb/>4- 4. Die Vorschriften der §§. ;4. bis 31. und 33.
<lb/>34. des Gesetzes vom 7. Juni 1821 wegen Untersuchung
<lb/>und Bestrafung des Holzdiebstahls, mit den spater erläu- 
<lb/>ternden und ergänzenden Bestimmungen, sind auch auf
<lb/>das unbefugte Harzscharren anzuwcnden.

<lb/>4. 5. Die erkannten Geldstrafen werden dem Be- 
<lb/>schädigten zugesprochen. Wurde das Vergehen von Meh- 
<lb/>reren gemeinschaftlich verübt, so hat jeder Theilnehmer die
<lb/>volle Strafe zu erlegen, für den Ersatz des entwendeten
<lb/>Harzes und des an den Bäumen verursachten Schadens
<lb/>hingegen sind sammtliche Theilnehmer gemeinschaftlich und
<lb/>zwar einer für alle und alle für einen verhaftet.

<lb/>§. 6. Die in Gemäßheit des §. 20. des Gesetzes vom
<lb/>7. Juni 1821 vereideten Forstbeamten haben rücksichtlich
<lb/>der von ihnen angezeigten Harzdiebstähle und Daumbe,
<lb/>schädigungen eben dieselbe Glaubwürdigkeit, welche ihnen
<lb/>in Bezug auf die Holzdiebstähle beigelegt worden ist.

<lb/>§. 7. Den betreffenden Regierungen steht die Befug-
<lb/>niß zu, für diejenigen Distrikte oder Gemeinden, in wel- 
<lb/>chen es zur Steuerung des Harzscharrens erforderlich ist,
<lb/>anzuordnen, daß die Besitzer von Harz verbunden seyen,
<lb/>über dessen rechtmäßigen Erwerb, bei Vermeidung der
<lb/>Konfiskation des bei ihnen gefundenen Harzes und einer
<lb/>Geldbuße bis Fünfzig Lbalern, sich auszuweisen.

<lb/>Eine solche Verordnung muß jedoch vier Wochen
<lb/>vor dem Zeitpunkte, von welchem an sie in Kraft treten
<lb/>soll, in dem Amtsblatt« bekannt gemacht werden.

<lb/>4- 8. Die Forstbeamten sind befugt, Haussuchungen
<lb/>bei den des Harzscharrens oder des unrechtmäßigen Be- 
<lb/>sitzes von Harz Verdächtigen mit Zuziehung der Ortspo»
<lb/>lizeibehörbe vorzunehmen.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0608.tif"
                   n="606"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0608"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0608--><p/>
               <p>

                  <lb/>606
</p>
               <p>

                  <lb/>Die von den Forstbcamtcn über solche Visitationen
<lb/>aufgenommenen und von der Polizeibehörde mikunterschrie-
<lb/>benen Protokolle haben vollen Glauben bis zum vollstän- 
<lb/>digen Beweis des Gegentheils. Dieser Gegenbeweis muß
<lb/>aber am anstehenden Gerichtstage in Gemäßheit des §.
<lb/>19. des Gesetzes vom 7. Juni 1821 geführt werden.

<lb/>§. 9. Alle bisher in den Kreisen Halberstadt, Aschers- 
<lb/>leben, Nordhauscn und Schlcusingen und in der Graf- 
<lb/>schaft Wernigerode gültigen der gegenwärtigen Verord- 
<lb/>nung entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften, nament- 
<lb/>lich der besonderen Forstordnungcn und anderer Provin-
<lb/>zialgcsctze, sind hierdurch aufgehoben.

<lb/>Berlin, den ZI. Mai 18.36.

<lb/>Königliches Preußisches StaatSministcri'um.

<lb/>Friedrich Wilhelm, Kronprinz von Preußen.

<lb/>Frhr. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frhr. v.
<lb/>Brenn. v.Kamptz. Mühler. Ancillon. Für den
<lb/>Kriegsministcr: v. Schöler. v. Rochow. v. Nagler,
<lb/>v. Ladrnberg. Graf v. Alvensleben.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Ich genehmige die mit dem Berichte des Staatsmi-
<lb/>nisteriums vom 21. v. M. Mir vorgelegte hiebei zurück-
<lb/>gehende Verordnung wegen des unbefugten Harzscharrens
<lb/>in den Kreisen Halberstadt, Ascherslebcn, Nordhausen,
<lb/>Schleusingcn und der Grafschaft Wernigerode, und beauf- 
<lb/>trage das Staatsministcrium, dieselbe durch die Amts- 
<lb/>blätter der Regierungen zu Magdeburg und Erfurt be- 
<lb/>kannt zu machen.

<lb/>Berlin, den 9- Juni 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>daS Staatsministerim».
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0609.tif"
                   n="607"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0609"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0609--><p/>
               <p>

                  <lb/>bu7
</p>
               <p>

                  <lb/>53.

<lb/>Ucber die Ansprüche eines degradirten Beamten
<lb/>hinsichtlich seiner fernem Anstellung und
<lb/>Dienst-Einkünfte.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Folge der Reklaniation eineS zur Degradation
<lb/>verurtheilten, demnächst aber pensionirten Justizbeamten ist
<lb/>bei den, Königlichen Staatsministerium im Allgemeinen
<lb/>die Frage zur Erwägung gekommen:

<lb/>welche Ansprüche ein rechtskräftig zur Degradation
<lb/>verurtheilter Beamter hinsichtlich seiner ferner» An- 
<lb/>stellung und Dienst-Einkünfte habe?

<lb/>Das Königliche Staatsminisierium hat sich hierüber
<lb/>unterm 12. März c. dahin ausgesprochen:

<lb/>1) daß dem Beamten auf Grund eines solchen Ur-
<lb/>theils ein Amt ertheilt werden müsse, welches densel- 
<lb/>ben in eine Beamten,Kategorie bringt» die dem Range
<lb/>nach nur um einen Grad tiefer steht, als die, in
<lb/>welcher der Beamte sich zur Zeit der Degradation
<lb/>befunden;

<lb/>2) daß der Beamte nur auf das geringste nor- 
<lb/>mal mäßige Dienst-Einkommen der Klasse, in welche
<lb/>er versetzt worden, einen Anspruch habe; es jedoch
<lb/>der Vorgesetzten Dienstbehörde frei stehe, ihm ein er- 
<lb/>ledigtes höheres etatsmaßiges bis zu dem Betrage
<lb/>seines bisherigen Gehalts anzuweisen. Daß er übri- 
<lb/>gens demnächst gleich jedem andern Beamten dersel- 
<lb/>ben Klasse in die höher» Gehälter derselben wieder
<lb/>vorrücken könne;

<lb/>3) daß, wenn bei Vollziehung des Urtheils eine Stelle
<lb/>der zu 1. angegebenen Art mit einem etatsmäßigen
<lb/>Gehalte nicht eröffnet sein sollte, bei Sr. Majestät
<lb/>dem Könige auf Bewillig»»« eines nach der Aller- 
<lb/>höchste» Kabinetsordre vom ^5. Mai 1820 und nach
<lb/>dem bisherigen Gehalte des Beamten abzumessenden
<lb/>Wartegeldes für denselben anzutragen sei.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0610.tif"
                   n="608"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0610"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0610--><p/>
               <p>

                  <lb/>608
</p>
               <p>

                  <lb/>Don diesen Bestimmungen wird das Königliche rc.
<lb/>nachrichtlich in Kenntniß gesetzt.

<lb/>Berlin, den li. April 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>sämintliche LandeS-JuHi'zkollegien.

<lb/>II 1624. C. 34. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>54.

<lb/>1. Im Fürstenthume Minden und in der Graf- 
<lb/>schaft Ravensberg sind die Jagd-Kontraventionen
<lb/>nach der dortigen Forst- und Jagdordnung vom
<lb/>4. März 1788 zu bestrafen.

<lb/>2. Die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts
<lb/>über Jagd-Kontraventlonen beschränken sich nicht
<lb/>auf Jagdberechtigte.

<lb/>(Allg. Landrecht II. 20. §. 315. sqq.)
</p>
               <p>

                  <lb/>. Dem Königlichen Oberlandesgerichte wird auf seinen
<lb/>Bericht vom 3. dieses Monats,

<lb/>den Antrag der Minden-Ravensbergschen Gutsbe- 
<lb/>sitzer hinsichtlich der Bestrafung der Jagd-Kontraven- 
<lb/>tionen betreffend,

<lb/>Folgendes eröffnet:

<lb/>Wenn gleich die Bemerkung in dem Berichte gegrün- 
<lb/>det ist, daß den Ständen der Provinz Westphalen auf ih- 
<lb/>ren Antrag in dem Landtagsabschiede vom 30. Dezember
<lb/>1834 die Vorlegung des Entwurfs zu einer neuen Forst-
<lb/>und Jagdordnung für den nächsten Provinzial-Landtag zu- 
<lb/>gesagt sei, so erscheint ttc Vorschlag des Kollegiums doch
<lb/>nicht angemessen, die Minden-Ravensbergschen Gutsbe- 
<lb/>sitzer, welche sich über die von Seiten mehrerer Unterge-
<lb/>richle des dortigen Departements unterlassene Beachtung
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0611.tif"
                   n="609"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0611"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0611--><p/>
               <p>

                  <lb/>609
</p>
               <p>

                  <lb/>der älter» dortigen Provinzial-Forst« und Jagbordnung
<lb/>vom 4. März 1738 beschweren, lediglich auf jene den
<lb/>Ständen gemachte Zusage zu verweisen.

<lb/>Es kann keinem Bedenken unterliegen, und das Kol- 
<lb/>legium scheint nach seinem Berichte auch selbst dieser An- 
<lb/>sicht zu sein,

<lb/>daß die Jagd-Kontraventionen (im Gegensatz zu dem
<lb/>in den §§. 317. und 1145. Titel 20. Theil 2. A.
<lb/>L. R. naher bezeichneten Wilddiebstahl) auch noch
<lb/>jetzt in den dortigen Provinzen nach jener Forst, und
<lb/>Jagdordnung vom 4. Marz 1738 zu bestrafen seien.

<lb/>Dies folgt nicht blos daraus, daß das Allgemeine
<lb/>Landrecht im tz. 315. Titel 20. Theil ll. rücksichtlich der
<lb/>Strafen dieser Vergehen ausdrücklich auf die besondern
<lb/>(Provinzial) Jagbordnungen verweist, sondern hauptsäch- 
<lb/>lich auch aus dem §. 2. des Patents vom 9. Septem- 
<lb/>ber 1814-über die Wiedereinführung des Landrechts in
<lb/>jene Provinzen, welcher vorschreibt:

<lb/>daß selbst die während der Fremdherrschaft aufgeho- 
<lb/>benen Provinzialgesetze wieder volle Wirksamkeit in
<lb/>allen denjenigen Fällen haben sollen, in denen das
<lb/>Landrecht über den Gegenstand derselben keine Be- 
<lb/>stimmungen enthält.

<lb/>Bis zur Emanation jener verheißenen neuen Forst-
<lb/>und Jagdordnung muß daher die vom 4. März 1738,
<lb/>soweit ihr nicht durch das Landrecht, wie nmnentlich beim
<lb/>eigentlichen Wilddiebstahl, derogirt wird, noch ferner zur
<lb/>Anwendung kommen, und es erscheint nothwendig, die
<lb/>Untergerichte, welche dies verkennen, und namentlich das
<lb/>Land- und Stadtgericht zu R. hierauf aufmerksam zu ma- 
<lb/>chen, wozu das Oberlandesgericht hierdurch angewiesen
<lb/>wird.

<lb/>Bei dieser Gelegenheit ist aber zugleich dem gedach- 
<lb/>ten Gerichte zu R. zu empfehlen, die in mehreren seiner
<lb/>abschriftlich von den Beschwerdeführern eingereichten Er- 
<lb/>kenntnisse ausgesprochene Meinung,

<lb/>daß die $$. 318. und 319. Titel 20. Theil ll. nur
<lb/>von Fällen sprechen, wo «in Jagdberechtigter
<lb/>sich der darin naher bezeichneten Verletzungen eines
<lb/>fremden Jagdreviers schuldig macht,

<lb/>lS3f&gt;. H. S4. R r
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0612.tif"
                   n="610"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0612"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0612--><p/>
               <p>

                  <lb/>610
</p>
               <p>

                  <lb/>künftig in judicando einer nochmaligen sorgfältigen Prü- 
<lb/>fung zu unterwerfen, da die Richtigkeit dieser Meinung
<lb/>sowohl nach den Worten jener Gesetzstelle, als nach dem
<lb/>Zusammenhänge und dem Gegensätze, in welchem dieselbe
<lb/>mit den übrigen dortigen Vorschriften stehet, sehr zu be- 
<lb/>zweifeln ist, und es namentlich sonst an einem Strafgesetz
<lb/>für'diejenigen Falle fehlen würde, wo ein Nicht-Jagdbe- 
<lb/>rechtigter dergleichen Vergehungen verübt hat.

<lb/>Uebrigens wird bas Königliche Oberlandesgericht zu- 
<lb/>gleich beauftragt, den Beschwerdeführern, welche ihre
<lb/>Addressen unter ihrer Vorstellung nicht deutlich genug be- 
<lb/>zeichnet haben, um sie von hier aus bescheiden zu können,
<lb/>sowohl Abschrift des Berichts des Kollegiums vom 3.
<lb/>v. M. als dieses Reskripts des Jusitzministers nachricht- 
<lb/>lich mitzutheilen, und sie zugleich von der Verfügung in
<lb/>Kennkniß zu setzen, welche das Oberlandesgericht in Ge- 
<lb/>mäßheit der ihm ertheilten Anweisung an die Untergerichte
<lb/>des Departements und an das Land, und Stadtgericht
<lb/>zu R. erlassen wird.

<lb/>Von eben diesen Verfügungen und von dem den Be- 
<lb/>schwerdeführern erhellten Bescheide ist auch dem Jusiizmi-
<lb/>nister Abschrift rinzureichen.

<lb/>Berlin/ den 3. Juni iS36. •

<lb/>Der Jusiizminisser.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königlich* Oberlandesgericht
<lb/>' j« Paderborn.

<lb/>I. 1735. Westphalen 30.
</p>
               <p>

                  <lb/>55.

<lb/>Sowohl bei thätlicher, als wörtlicher Widersetzlich- 
<lb/>keit gegen Militairpersonen haben die Untergerichte
<lb/>sich der Abfassung des Erkenntnisses zu enthalten.
<lb/>(Kriminalordnung §. 16.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königlichen Justizfenat wird der mittelst Be- 
<lb/>richts vom 15. v. M. zurückgereichte Bericht des Fürstli-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0613.tif"
                   n="611"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0613"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0613--><p/>
               <p>

                  <lb/>611
</p>
               <p>

                  <lb/>chm Justizamts zu Neuwied vom 31. Januar d. I. nebst
<lb/>den Untersuchungs-Akten gegen W. L. und I. S. anlie- 
<lb/>gend wieder zugrfertigt.

<lb/>Da der §. 16. der Kriminalorbnung und das damit
<lb/>übereinstimmende Reskript vom 5. August 1822 (Jahrbü- 
<lb/>cher Band 20. S. 75) ganz allgemein von Widersetzlich- 
<lb/>keiten gegen Militairpersonen sprechen, so können dieselben
<lb/>auch nicht auf thätliche Widersetzlichkeiten beschränkt
<lb/>werden, vielmehr haben die Untergerichte bei jeder Wider- 
<lb/>setzlichkeit, wenn sie auch nur eine wörtliche ist, sich der
<lb/>Abfassung des Erkenntnisses zu enthalten und die geschlos- 
<lb/>senen Akten an das Obergericht zum Spruch einzusenden.
<lb/>In den meisten Fällen wird auch bei einer gegen eine im
<lb/>Dienste begriffene Militairperson verübten wörtlichen Wi- 
<lb/>dersetzlichkeit mit Rücksicht auf die Vorschriften des All- 
<lb/>gemeinen Landrechts Th. 1l. Tit. 20. §§. 580. und 581.
<lb/>eine schwere Injurie konkurriren, und die dieserhalb «ach
<lb/>§§. 644. und 646. zu erkennende Strafe, welche in Fe-
<lb/>siungs- ober Zuchthausstrafe besteht, die Kompetenz der
<lb/>Untergerichte überschreiten. Wenn übrigens der Königliche
<lb/>Justizsenat der Ansicht ist, daß wörtliche Beleidigungen
<lb/>der Gensdarmen nach §. 209. Tit. 20. Th. ll. des All- 
<lb/>gemeinen Landrcchts zu ahnden sind, so steht dieser An- 
<lb/>nahme die Verordnung über die Organisation der GenS-
<lb/>barmerie vom 30. Dezember 1820 §. 14/ (Gesetzsamm- 
<lb/>lung von 1821 S. 6) entgegen, wonach die Gensdarmen
<lb/>in Rücksicht auf die Bestrafung der ihnen widerfahrenen
<lb/>Widersetzlichkeit und Beleidigungen zu Jedermann in dem
<lb/>Verhältnisse des kommandirten Militairs und der Schild- 
<lb/>wachen stehen. Beleidigungen gegen Gensdarmen sind
<lb/>daher nach den durch die Allerhöchste Kabineksordre vom
<lb/>25 Oktober 1835 (Gesetzsammlung S. 227) in der Rhein- 
<lb/>provinz publicirten §§. 646 — 648. Tit. 20. Th. II. des
<lb/>Allgemeinen Landrechts zu beurthrilen.

<lb/>Schließlich trete ich der Ansicht des Königlichen Ju- 
<lb/>stizsenats darin bei, daß der §. 16. der Kriminalorbnung
<lb/>durch die besonderen Bestimmungen über die Kompetenz
<lb/>der siandesherrlichen Gerichte in der Grafschaft Wied
<lb/>keine Modifikation erleidet, vielmehr auch in- der Graf- 
<lb/>schaft Wied die Abfassung des Erkenntnisses in den durch

<lb/>Rr2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0614.tif"
                   n="612"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0614"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0614--><p/>
               <p>

                  <lb/>612
</p>
               <p>

                  <lb/>dev §. 16. bestimmten Fälle» der Fürstlichen Regierung
<lb/>zu Neuwied obliegt.

<lb/>Hiernach ist sowohl das Fürstliche Justizamt zu Neu- 
<lb/>wird auf den Bericht vom 31. Januar d. I. zu beschei- 
<lb/>den, als die Fürst!. Regierung mit Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, den 16. April 1836.

<lb/>Der Jusiizministcr.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen Jugijsenat
<lb/>»u Koblenj.

<lb/>L. 877.
</p>
               <p>

                  <lb/>56.

<lb/>Die Untersuchungen gegen beurlaubte Landwehroffi«
<lb/>ziere betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Veranlassung eines Schreibens des Königlichen
<lb/>Kriegsministerium, wird dem Königlichen rc.

<lb/>1) die Berfügung vom 24. Juni 1830 (Jahrbücher
<lb/>Band 35. S, 288) in Erinnerung gebracht, wonach von
<lb/>einer jeden wider einen beurlaubten Landwehroffizier er.
<lb/>öffneten Untersuchung, unter Angabe der Verdachtsgründe,
<lb/>der Vorgesetzten Königlichen Militärbehörde Nachricht
<lb/>zu geben ist,

<lb/>2) dasselbe zugleich angewiesen, über di« Lage der
<lb/>Untersuchungssache, sobald die im §. 218. der Kriminast
<lb/>ordnung vorgeschriebenen Bedingungen vSrhandeu sind,
<lb/>dem Landwehr-Kommandeur besondere Mitthellung zu ma- 
<lb/>chen. Endlich

<lb/>3) die Befolgung der auf dem §. 22. der Instruk- 
<lb/>tion für die Inspekteure und Kommandeure der Landwehr
<lb/>vom 10. Dezember 1816 beruhende Vorschrift der Ver- 
<lb/>fügungen vom 6. Mai 1817 No. 2. und vom 2. August
<lb/>1824 No. I. 2. (Jahrbücher Band 9. Seite 243 und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0615.tif"
                   n="613"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0615"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0615--><p/>
               <p>

                  <lb/>u 13
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 24. Seite 160) empfohlen, wornach der betreffende
<lb/>Bataillons-Kommandeur von allen gegen Landwehroffi-
<lb/>ziere erkannten Strafen durch Mittheilung einer Abschrift
<lb/>des mit den Entscheidungsgründen versehenen Erkenntnis- 
<lb/>ses zu benachrichtigen ist.

<lb/>Berlin, den 21. Juni 1836.

<lb/>Das Justizministerium,
<lb/>v. Kamptz. Mühler.

<lb/>«N

<lb/>das Königliche Kammergericht,
<lb/>fämmllichc OöerlandeSgcrichte,
<lb/>das Hofgericht zu Greifswald
<lb/>und den Justijfenat zu Koblenz.

<lb/>E. 1561. I. 2089.
</p>
               <p>

                  <lb/>57.

<lb/>Das Verfahren bei Perhorreöcenz-Gesuchen der zur
<lb/>Untersuchung gezogenen Offiziere betreffend.

<lb/>Dem Königlichen General-Auditoriate wird auf den
<lb/>unterm 29. Dezember v. I. erstatteten Jmmcdiatbericht,
<lb/>das Verfahren bei Perhorrescenz-Gesuchen betreffend, wel- 
<lb/>chen des Königs Majestät an das Militair-Justiz-Departe-
<lb/>ment abzugeben geruhet haben, in Gemäßheit der Aller- 
<lb/>höchsten Kabinetsordre vom 20. d. M. und in Verfolg
<lb/>» der an das König!. General-Auditoriat am 29. Novem- 
<lb/>ber v. I. erlassenen Verfügung (Jahrbücher Band 46. S.
<lb/>579) hierdurch eröffnet, daß es den kommandirenden Ge- 
<lb/>neralen unbenommen bleibt, in bedenklichen Fällen die
<lb/>Entscheidung Seiner Majestät des Königs durch das Kö- 
<lb/>nigliche General-Auditoriat herbeizuführen.

<lb/>Berlin, den 26. April 1836.

<lb/>Das Militair-Jusiiz-Departemeut.
<lb/>von Kamptz. von Witzleben.

<lb/>A»

<lb/>das Königliche General-A'idiioriat.

<lb/>E. 1106.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0616.tif"
                   n="614"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0616"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0616--><p/>
               <p>

                  <lb/>614
</p>
               <p>

                  <lb/>58.

<lb/>Die Entlassung der zur Detention bis zu dem Nach- 
<lb/>weise des ehrlichen Erwerbes oder der Besserung
<lb/>verurtheilten Festungs-Sträflinge, so wie der aus
<lb/>dem Soldatenstande ausgestoßenen FestungS-
<lb/>Baugefangenen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Hochwohlgeboren erhalten beigehenb das Im.
<lb/>mrdiat-Begnadigungsgesuch des R. W. vom"2. Januar
<lb/>d. I. für den durch kriegsrechtliches Erkenntniß we.
<lb/>gen dritter Desertion unter Ausstoßung aus dem Solda,
<lb/>tenstande zu lebenswicriger Festungs. Baugefangenschaft
<lb/>verurtheilten A. S, um dem Bittsteller zu eröffnen, daß
<lb/>das Gesuch von deS Königs Majestät nicht gewährt
<lb/>worden sei.

<lb/>Zugleich benachrichtige ich Sie, daß nach einer mit dem
<lb/>König!. Kriegsministerium und dem König!. Ministerium
<lb/>des Innern und der Polizei getroffenen Vereinbarung

<lb/>1) hinsichtlich der in die Strafsektion einer Garni.
<lb/>sonkompagnie eingestellten Sträflinge und der Festungs»
<lb/>Baugefangenen, welche, sei es von einem Civil- oder von
<lb/>einem Militairgerichte, zugleich zur Detention bis zum
<lb/>Nachweise des ehrlichen Erwerbes oder zur Detention
<lb/>bis zur Besserung vcrurtheilt worden, die Bestimmung
<lb/>darüber, ob der Nachweis des ehrlichen Erwerbes oder
<lb/>der Besserung für geführt zu achten, und demzufolge die
<lb/>Entlassung zu verfügen sei, lediglich mit Rücksicht auf
<lb/>die den $. 570. der Allgemeinen Kriminalordnung abän»
<lb/>dernde Allerhöchste Kabinetsordre vom 4. Dezember 1824
<lb/>No. 4. (Gesetzsammlung Seite 221) den König!. Fe.
<lb/>stungsKommandaturen überlassen worden ist.

<lb/>2) daß bei der Begnadigung der von den Mili»
<lb/>tairgerichten aus dem Soldatenstande ausgestoßenen
<lb/>zur Festungs-Daugefangenschaft, entweder auf bestimmte
<lb/>Zeit oder bis zur Begnadigung oder auf Lebenszeit, ver- 
<lb/>urtheilten Individuen, da deren Militair-Derhältniß gänz- 
<lb/>lich aufgehört hat, eine Mitwirkung der Militairbrhörden
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0617.tif"
                   n="615"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0617"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0617--><p/>
               <p>

                  <lb/>615
</p>
               <p>

                  <lb/>außer der betreffenden Festungs-Kommandatur nicht Statt
<lb/>findet, vielmehr die weitere Verfügung über Begnadi- 
<lb/>gungsgesuche zum Ressort des Justizministeriums, an wel- 
<lb/>ches die Kommandaturen ihre desfallsigen Anträge unmit- 
<lb/>telbar zu richten haben, gehört.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren veranlasse ich, Hiese Verfü-
<lb/>gung zur Kenntniß der König!. Oberprokuratoren zu bringen.

<lb/>Berlin, den 4. April 18.36.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>de» Kinigl. Generalprokurator, Herrn
<lb/>BierganS zu Cbln.

<lb/>F. 799-
</p>
               <p>

                  <lb/>59.

<lb/>Weiterbeförderung der von den Sträfiingen in den
<lb/>Strafanstalten erhobenen Jmmediat-Begnadi-
<lb/>gungsgefuche.

<lb/>(cf. Reskript vom 26. Juni 1835. Jahrbücher Band 45. S. 545.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit Bezug auf die Verfügung vom 1. Mai v. I.
<lb/>wird die Königliche Zuchthausdirektion anderweit ange- 
<lb/>wiesen, Jmmediat-Begnadigungsgesuche dort detinirter
<lb/>Personen so wenig unmittelbar bei des Königs Majestät,
<lb/>als bei dem Justizminister einzurrichen, vielmehr solche dem
<lb/>betreffenden Oberlandesgerichte nebst den Berichten über
<lb/>die Führung der Sträflinge zu übersenden, von welchem
<lb/>Irtztern sodann die gutachtlichen Anttäge gewärttgt werden.

<lb/>Berlin, den 6. Mai 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Direktionen sämmtlicher Strafanstalten,
<lb/>l. 1360.
</p>
               <p>

                  <lb/>99. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0618.tif"
                   n="616"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0618"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0618--><p/>
               <p>

                  <lb/>616
</p>
               <p>

                  <lb/>60.

<lb/>Zn Jnjurieilsachen findet, wenn in der Hauptsache
<lb/>kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, auch wegen
<lb/>des Kösienpunktes der Rekurs nicht Statt.
<lb/>(Cirk. Verfügung vom L6. Februar 18Z6. S. 317 dieses Bandes.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Gräflich Stolberg-Wernigeroder Regierung wird
<lb/>auf die Anfrage vom 8. v. M.,

<lb/>über die Anwendbarkeit der Allerhöchsten Kabinets-
<lb/>prdre vom 8 August 1832 (Gesetzsammlung S. 199)
<lb/>auf Erkenntniffe in Jnjuriensachen, soweit solche
<lb/>den Kostenpunkt betreffen,
<lb/>bei Mittheilung eines Exemplars der Cirkular-Verfügung
<lb/>vom 26. Februar d. I. hierdurch Folgendes eröffnet:

<lb/>Was die erste Frage betrifft:
<lb/>welches Rechtsmitel in Jnjuriensachen wegen der Ko,
<lb/>sten Statt findet, wenn in der Hauptsache kein wri»
<lb/>teres Rechtsmittel zulässig ist?
<lb/>so kann der Justi'zminister den nach §. 3. No. '2. Tit. 14.
<lb/>Lh. I. der Allg. Gerichtsordnung in der Regel bei Pro,
<lb/>zessen zulässigen Rekurs nicht für zulässig erachten, wenn
<lb/>nach $. 217. und 219. deS Anhangs zur Allg. Gerichts,
<lb/>ordnnng überhaupt kein weiteres Rechtsmittel Statt fin,
<lb/>drt, indem diese Bestimmung eine Ausnahme von der Re,
<lb/>gel des $. 3. No. 2. Tit. 14. Th. I. der Allg^Gerichts,
<lb/>ordnung enthält. .7

<lb/>Die übrigen Fragen finden ihre Erledigung in der
<lb/>Cirkular-Verfügung vom 26. Februar hinsichhß des Re-,
<lb/>kurses wegen der Kosten. ,„Y

<lb/>Berlin, den 18. April 1886. uc

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die Gräflich Stolberg-Wernlgcroder
<lb/>Regierung zu Wernigerode.

<lb/>I. 1271. ../»&gt; 11. No. 11.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0619.tif"
                   n="617"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0619"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0619--><p/>
               <p>

                  <lb/>617
</p>
               <p>

                  <lb/>61.

<lb/>Die Remuneration der Forstrichter in Forst-Defrau-
<lb/>dationssachen betreffend.

<lb/>(ck. Reskripte vom 1. Mai und 2h. August i8&lt;;. Jahrbücher
<lb/>B. 45. S. 569 und B. 46. S. 184.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihre Vorstellung vom 2. v. Mts., die von Ih- 
<lb/>nen als Forsirichter zu beziehenden Gebühren betreffend,
<lb/>wird Ihnen Folgendes eröffnet:

<lb/>1) Der Justizminister muß nach stattgefundener Kom-
<lb/>municirung mit Sr. Exccllenz dem Herrn Wirklichen Ge-
<lb/>heimenrathe von Ladenberg der Ansicht des König!. Kam-
<lb/>mergcrjchts bcitretcn, daß die nach der Allerhöchsten Ka-
<lb/>binelsordre vom 15. August 1829 den Justizbeamten be- 
<lb/>willigte Remuneration von 2 Sgr. 6 Pf. für jede ab- 
<lb/>gemachte Forst-Defraudationssache nur für die nach
<lb/>den Vorschriften des Gesetzes vom 7. Juni 1821 zur
<lb/>Untersuchung gebrachten und abgemachten, keinesweges
<lb/>aber auch für die nach § §. 30 — 33. des Gesetzes
<lb/>zum gewöhnlichen Kriminal- oder korrektioncllen Verfah- 
<lb/>ren geeigneten Forst, Defraudakionssachen liquidirt wer- 
<lb/>den können.

<lb/>Sodann kann auch diese Remuneration selbst bei An- 
<lb/>wendung des Gesetzes vom 7. Juni 1821 nur bann ein-
<lb/>treten, wenn die Sache durch Erkenntniß abgemacht wor- 
<lb/>den ist; wogegen sie wegfallen muß, wenn die Sache an
<lb/>eiue andere Behörde gewiesen ober auf sich beruhen ge- 
<lb/>blieben ist, weil der Angeschuldigte verstorben oder nicht
<lb/>auszumitteln gewesen.

<lb/>2) Hiernach haben Sie sich zu achten und die
<lb/>nach diesen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Remune- 
<lb/>rationen, wenn Sie solche früher erhoben haben soll- 
<lb/>ten, auf Erfordern der Königlichen Regierung wieder zu
<lb/>erstatten.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0620.tif"
                   n="618"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0620"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0620--><p/>
               <p>

                  <lb/>618
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Eine Fixirung Ihrer Einnahmen von diesen Remu- 
<lb/>nerationen kann niemals rintrrten.

<lb/>Berlin, den 31. Mai 18Z6.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Kkniql Land- und Stadtge- 
<lb/>richts-Assessor Herrn Wagen er
<lb/>in Havelberg.

<lb/>I. 2005. k. LZ.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_47+1836_0621.tif"
                n="619"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0621"/>
            <div xml:id="d69231e59674" type="section" subtype="Gesetze" n="F.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rheinprovinz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0621--><p/>
               <p>

                  <lb/>619
</p>
               <p>

                  <lb/>F.

<lb/>Rhe i iiprovinz.
</p>
               <p>

                  <lb/>62.

<lb/>Das Aufgebot der Militairperfonen betreffend.

<lb/>(Code civil Art. 74. und 167.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Königliche Oberprvkurator Geheime Justizrath
<lb/>Heintzmann zu Trier hat mich von der von Ew. Hoch,
<lb/>wohlgeboren unterm 26. Januar d. I. -in ihn über das
<lb/>Aufgebot des Kriegs Reservisten Johann N. zu N. Be«
<lb/>Hufs dessen Verheirathung mit der Odilia N. zu N- er«
<lb/>lassenen Verfügung in Kenntniß gesetzt. In dieser Ver- 
<lb/>fügung nehmen Ew. Hochwohlgeborcn an, baß es des
<lb/>Aufgebots des Johann N-, welcher sich nach seiner Ent- 
<lb/>lassung aus dem Militairdienste erst seit drei Monaten in
<lb/>N. wiederum aufhielt, an seinem letzten Wohnorte nach
<lb/>der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 28. August 1820
<lb/>(Lottners Sammlung B. 2. S. 61) nicht bedürfe, es
<lb/>vielmehr genüge, wenn er in Gemäßheit derselben nach-
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0622.tif"
                   n="620"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0622"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0622--><p/>
               <p>

                  <lb/>620
</p>
               <p>

                  <lb/>wclse, baß er sich seit den 6 Monaten vor seiner Entlas- 
<lb/>sung ununterbrochen beim Regimente oder Bataillon auf-
<lb/>gehalten habe, und wenn er ein Attest des Regiments
<lb/>beibringe, baß der Ehe von Seiten des Bräutigams kein
<lb/>bekanntes Ehclnnderniß entgegenstehe.

<lb/>Durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 28. Au- 
<lb/>gust 1820 ist jedoch in Absicht der Militairpersonen blos
<lb/>die Vorschrift des Art. 7-1. des bürgerlichen Gesetzbuchs,
<lb/>durch welche die Kompetenz des Civilstandsbeamten zum
<lb/>Aufgebote und zur Trauung durch einen ununterbrochenen
<lb/>sechsmonatlichen Aufenthalt der Brautleute bedingt wird,
<lb/>aufgehoben. An die Stelle dieses sechsmonatlichen Auf- 
<lb/>enthalts des Bräutigams an demselben Orte ist der sechs-
<lb/>monatliche Aufenthalt bei dem Korps, Regimente oder
<lb/>Bataillon und das vorgedachte Attest der Milikairbehörde
<lb/>getreten. Dagegen ist die Vorschrift des Art. 107. des
<lb/>Code civil, wonach in dem Falle, wenn der Wohnsitz nur
<lb/>durch einen sechsmonatlichen Aufenthalt begründet ist, das
<lb/>Aufgebot auch an dem letztvorhcrgchenden Wohnsitze ge- 
<lb/>schehen soll, durch die Allerböchste Kabinetsordre nicht
<lb/>verändert- Dies ergiebt sich sowohl aus den Worten der
<lb/>Allerhöchsten Kabinetsordre, welche ausdrücklich voraus-
<lb/>sebt, daß das Aufgebot ..gehörig" geschehen sey, als

<lb/>auö den« von dem ersten General-Advokaten Bölling
<lb/>über diesen Gegenstand unterm 2-1. März 1820 erstat- 
<lb/>teten Berichte, auf welchen ganz in llebercinstimmung
<lb/>mit dessen Anträge die. Allerhöchste Kabinetsordre ergan- 
<lb/>gen ist.

<lb/>Ferner kann die Allerhöchste Kabinetsordre nur auf
<lb/>die zur Zeit des Aufgebots im aktiven Militairdienste
<lb/>befindlichen Militairpersonen, nicht aber auf die aus dem
<lb/>Militairdienste bereits Entlassenen bezogen werden; in
<lb/>Betreff der letzteren kommen lediglich die Vorschriften
<lb/>des Code civil in ihrem ganzen Umfange zur Anwendung.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren eröffne ich diese Ansicht und
<lb/>sehe, falls Sie mit derselben nicht übercinstimmen sollten,
<lb/>der Darlegung Ihrer entgegenstehenden Gründe entge- 
<lb/>gen, so wie ich Sie entgegengesetzten Falls auffordere,
<lb/>nach dieser Ansicht die sammtlichen Oberprokuratoren
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0623.tif"
                   n="621"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0623"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0623--><p/>
               <p>

                  <lb/>621
</p>
               <p>

                  <lb/>mit Anweisung zu versehen und Abschrift derselben ein- 

<lb/>zusenden.

<lb/>Berlin, den 22. April 1836.

<lb/>Der Justizininister.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>A»

<lb/>den KLnlql. General - Prokurator
<lb/>am rheinischen AppellationsgericktS-
<lb/>hofe und Geheimen Ober-Juiliz-
<lb/>rath Herrn BierganS zu Cöln.

<lb/>E. 1065. , Rheinpr. Gen. 32.
</p>
               <p>

                  <lb/>63.

<lb/>Die Trauungen der Juden am Ostrhein betreffend.

<lb/>(Allh. Kabinctsordre vom 29. März &lt;8.;6. Oben No. 2. S. L02.
<lb/>dieses Heftes.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Es war in Theilen der Monarchie von den Behör- 
<lb/>den Zweifel darüber erhoben worden, ob derjenige, wel- 
<lb/>cher jüdische Trauungen verrichtet, auch darauf zu sehen
<lb/>habe, baß das Aufgebot in der Synagoge vorausgegan- 
<lb/>gen, daß kein gesetzliches Ehehinderniß entgegenstche und
<lb/>daß die Auseinandersetzung mit den Kindern einer rtwa-
<lb/>nigen früheren Ehe oder die Erlaubniß der vormund- 
<lb/>schaftlichen Behörde zur Eingehung der zweiten Ehe er- 
<lb/>folgt sey. Des Königs Majestät haben durch die in be- 
<lb/>glaubigter Abschrift anliegende Allerhöchste Ordre vom 29.
<lb/>Mär; d. I. diesen Zweifel zu beseitigen und zugleich zu
<lb/>befehlen geruhet, daß auch in dem vsirheinischen Theil
<lb/>des Regierungsbezirks Koblenz bei den Trauungen der
<lb/>Juden die in der Allerhöchsten Ordre erwähnten Vor- 
<lb/>schriften des Allgemeinen Landrechts und der Verordnung
<lb/>vom 11. März 1812 beobachtet werden sollen, so daß
<lb/>also auch dort keine jüdische Trauung, bei Vermeidung der
<lb/>in dem Allgemeinen Landrecht angebroheten Strafe, vor-
<lb/>genommen werden darf, wenn nicht das Aufgebot in der
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0624.tif"
                   n="622"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0624"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0624--><p/>
               <p>

                  <lb/>622
</p>
               <p>

                  <lb/>Synagoge vorausgegangen ist und der Trauende sich
<lb/>vergewissert hat, daß kein gesetzliches Ehehinderniß entge- 
<lb/>gensteht, und daß bei etwa stattgefundener früheren Ehe
<lb/>die Auseinandersetzung des sich wieder Verheirathenden
<lb/>mit den Kindern der früheren Ehe erfolgt oder die Er-
<lb/>laubniß der vormundschaftlichen Behörde zur Eingehung
<lb/>der zweiten Ehe erthcilt ist.

<lb/>Der Königliche Justizsenat wird daher hiermit beauf- 
<lb/>tragt, die gedachte Allerhöchste Ordre vom 29. Mär; d.
<lb/>I. mit dem gegenwärtigen Reskript durch bas dortige
<lb/>Amtsblatt zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
<lb/>zu bringen, und'demselben zugleich überlassen, die betref- 
<lb/>fenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der
<lb/>Verordnung vom 11. März 1812 ebenfalls zur allgemei- 
<lb/>nen Kenntniß zu bringen.

<lb/>Berlin, den 24. Juni 1836.

<lb/>Dcr Justizminister,
<lb/>von Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Königlichen Jugijscnat
<lb/>zu Kobleni-
</p>
               <p>

                  <lb/>D. 988.
</p>
               <p>

                  <lb/>64.

<lb/>Bei der Erweiterung der Staatsstraßen in der
<lb/>Breite kommt das Expropriations Verfahren nach
<lb/>dem Gesetze vom 8. März 1810 zur Anwendung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ich finde aus dem in Ihrem Berichte vom 18. v.
<lb/>M- angeführten Gründen im öffentlichen Interesse noth-
<lb/>wendig, daß auf Herstellung einer dem Verkehr angemes- 
<lb/>senen Breite der bestehenden an einzelnen Stellen sedr be- 
<lb/>engten Staatsstraßen in den Rheinprovinzen Bedacht ge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0625.tif"
                   n="623"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0625"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0625--><p/>
               <p>

                  <lb/>623
</p>
               <p>

                  <lb/>nommea werbe, und will deshalb den Ankauf der zur
<lb/>Ausführung dieser Maßregel erforderlichen Privat-Grund-
<lb/>stücke im Wege des Expropriations-VerfahrenS nach
<lb/>Maaßgabe des Gesetzes vom 8. März 1810 da autorisi-
<lb/>ren, wo eine gütliche Urbrreinkunft nicht vermittelt wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Berlin, den 5. April 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Wirklichen Geheimen Rath Rothcr.
<lb/>E. 2009.
</p>
               <p>

                  <lb/>65.

<lb/>Die temporaire Vertretung der Friedensrichter betr.

<lb/>(cf. Reskript vom iS Nov. 1822. Jahrb. B- 20. S. 301 und
<lb/>Lettners Sammlung B- 2. S. 318.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Hochwohlgeboren erhalten den abschriftlich an- 
<lb/>liegenden Bericht des Landgerichts-Präsidenten und des
<lb/>Oberprokurators daselbst vom 10. d. M. mit dem Bemer- 
<lb/>ken, daß unter den darin vorgetragenen Umständen es
<lb/>genehmigt wird, daß während der Urlaubsreise des Frie- 
<lb/>densrichters N. zu H. der Friedensrichter K. zu B. des- 
<lb/>sen Geschäfte wahrnimmt.

<lb/>Zugleich wird für ähnliche Fälle Euer Hochwohlge- 
<lb/>boren die Autorisation ertheilt, bei eintretender Noihwen-
<lb/>bigkeit temporairer Vertretung eines Friedensrichters, statt
<lb/>des ein für allemal dazu bestimmten Friedensrichters, als- 
<lb/>dann einen andern benachbarten mit dieser Vertretung zu
<lb/>beauftragen, wenn die Umstände dieß erforderlich machen,
<lb/>und haben Sie dies den betreffenden Rheinischen Gerichts- 
<lb/>behörden, so wie die wegen der Vertretung de6 N. ge-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0626.tif"
                   n="624"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0626"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0626--><p/>
               <p>

                  <lb/>6214

<lb/>troffene Verfügung in specie dem dortigen Landgerichts.
<lb/>Präsidenten und dem Oderprokurator bekannt ju machen.

<lb/>Berlin, de« 15. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den ersten Präsidenten des Königli- 
<lb/>chen AppcllationSgcrichtshofcs, Herrn
<lb/>Schwarz, und den Königl. Gcne-
<lb/>ral-Prokurator, Herrn Biergang
<lb/>zu Kilo.

<lb/>E. 1652.
</p>
               <p>

                  <lb/>66.

<lb/>Kontraventionen der Civilstandsbeamten.

<lb/>(ck. Reskript vom 23. Januar 1826. LottnerS Sammlung
<lb/>B. 3. S. 13.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Auf den Bericht vom 28. v. M. werden Ew. Hoch»
<lb/>wohlgcboren hierdurch authoriflrk, auch wegen Kontraven- 
<lb/>tionen gegen den Artikel,43. des Civil.Gesetzbuchs die ge.
<lb/>richtliche Verfolgung Wider die Civilstandsbeamten eintre.
<lb/>ten zu lassen, und da;u die Authorisativn zu rrtheilen.
<lb/>Berlin, p.cn 13. Mai 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen Gencral-Prokurator
<lb/>und Geheimen Ober-Justsiraih Herrn
<lb/>Biergans zu Köln. .

<lb/>E. 1286.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0627.tif"
                   n="625"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0627"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0627--><p/>
               <p>

                  <lb/>625
</p>
               <p>

                  <lb/>»&gt;.

<lb/>Euer Hochwohlgeboren erhalten in der urschriftlichen
<lb/>Anlage den Bericht deS Oberprokurators ;u Trier vom
<lb/>15. vorigen Monats/

<lb/>betreffend die Autorisation zur Verfolgung deS Bür»
<lb/>germeisters S. als Civilstandöbeamtcn für die Bür»
<lb/>germeistereien Q. und R /

<lb/>zur weiteren Veranlassung/ indem Sie in Verfolg der
<lb/>Verfügung vom 13. v. M. hierdurch ermächtigt werben/
<lb/>wegen aller Kontraventionen der Eivilstandsbeamten ge- 
<lb/>gen die gesetzlichen Vorschriften über die Civilstandssachen
<lb/>die Autorisation zur gerichtlichen Verfolgung der gebach.
<lb/>ten Beamten zu rrtheilen. — Die Oberprokuratoren find
<lb/>hiernach mit weiterer Anweisung zu versehen.

<lb/>Berlin, den io. Juni 1836.

<lb/>Der Justizministcr.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Köniallcken General-Prokurator
<lb/>und Geheimen Ober-Justizrath Herrn
<lb/>Biers ans zu Köln.

<lb/>E. V54i.
</p>
               <p>

                  <lb/>67.

<lb/>Bei der Beschlagnahme falscher Münzen bedarf es,
<lb/>wenn keine Untersuchung cingcleitet worden,
<lb/>keiner Anzeige an das Justizministerium

<lb/>(cf. Reskripte vom 13. August 1S2! und 2h. Oktober 1825.
<lb/>LottnerS Sammlung B. 2. S. 169 und 61h).
</p>
               <p>

                  <lb/>Euer Hochwohlgeboren eröffne ich auf de» Bericht
<lb/>vom 14. v. M., daß nach einer Kommunikation mit dem
<lb/>Geheimen «Staatsminister Herrn Grafen von Lottum in
<lb/>Fällen/ wo wegen eines vorgekommenen Münzverbrechens
<lb/>eine Untersuchung nicht hat eingeleitet werden können, eine

<lb/>1836. H. 34. © s
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0628.tif"
                   n="626"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0628"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0628--><p/>
               <p>

                  <lb/>626
</p>
               <p>

                  <lb/>Anzeige an das Justizministerium nicht erforderlich, es
<lb/>vielmehr völlig genügend ist, wenn die in Beschlag genom- 
<lb/>menen falschen Münzen mit dem Bemerken, daß zur Ein- 
<lb/>leitung einer Untersuchung keine Veranlassung vorhanden
<lb/>gewesen sei, an die betreffende Königl. Regierung Behufs
<lb/>der Anhero-Beförderung abgegeben werden.

<lb/>Berlin, den 17. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen General-Prokurator,

<lb/>Herrn Geheimen Ober-Justizrath
<lb/>Biergans zu Köln.

<lb/>F. 1485.
</p>
               <p>

                  <lb/>68.

<lb/>Die Ausschließung der Oeffentlichkeit der gericht- 
<lb/>lichen Verhandlungen betreffend.

<lb/>(cf. Allh. KabinetSordrc vom 4. Januar und Reskript vom 8.
<lb/>Januar 1836. Seite 417 dieses Bandes.)
</p>
               <p>

                  <lb/>s.

<lb/>In Verfolg der Mittheilungen über die Veröffentli- 
<lb/>chung der Affifenverhandlungen benachrichtige ich Ew.
<lb/>Hochwohlgeboren, daß ich über diesen Gegenstand mit
<lb/>den Königlichen Ministerien des öffentlichen Unterrichts,
<lb/>der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern und der
<lb/>Polizei in Kommunikation getreten bin, und darauf an- 
<lb/>getragen habe, daß dem aufgckommenen Mißbrauch der öf- 
<lb/>fentlichen Gerichtsverhandlungen auch von ihrer Seite
<lb/>gesteuert werde. Es liegt der bedeutende Unterschied zwi- 
<lb/>schen der auf ein geringeres Publikum beschränkten Oef-
<lb/>fentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen und der durch
<lb/>den Druck erfolgten Propalation derselben durch die Zei- 
<lb/>tungen und andere öffentliche Blätter, besonders in Rück-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0629.tif"
                   n="627"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0629"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0629--><p/>
               <p>

                  <lb/>627
</p>
               <p>

                  <lb/>sicht auf die freigesprochenen Personen, so von selbst
<lb/>vor, daß es darüber einer Bemerkung weiter nicht bedarf.
<lb/>Ew. Hochwohlgeboren ersehen aus der abschriftlichen An- 
<lb/>lage, daß die gedachten mit der Aufsicht über das Cen-
<lb/>surwesen beauftragten Ministerien unterm 12. d. M. ver- 
<lb/>fügt haben, daß in jenen Zeitungs- und andern öffentli-
<lb/>lichen Blattern nicht allein alle diejenigen Verhandlungen,
<lb/>welche von der Oeffentlichkeit ausgeschlossen sind, und
<lb/>überhaupt alles, waS sich auf Verletzung der Schamhaf- 
<lb/>tigkeit, Abtreibung der Leibesfrucht und ähnliche dem Sitt-
<lb/>lichkritsgefühle zu nahe tretenden Vorfälle bezieht, sondern
<lb/>außerdem noch die Namen der Angeschuldigten, sobald
<lb/>sich dieserhalb den Umständen und Verhältnissen nach ein
<lb/>Bedenken ergeben möchte, vor Allem aber die der fr ei ge- 
<lb/>sprochenen Personen, von der Censur nicht geduldet,
<lb/>sondern gestrichen werden sollen.

<lb/>Ew. Hvchwohlgeboren beauftrage ich, dies dem Kö- 
<lb/>niglichen Appellationshof und den Landgerichten und dem
<lb/>öffentlichen Ministerium bekannt zu machen und letzteres
<lb/>anzuweisen, in Ansehung etwaniger Kontraventionen sein
<lb/>Amt wahrzunehmen.

<lb/>Berlin, den 24. Mai 1836.

<lb/>Der Jusiizinini'ster.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Königlichen Gcneral-Prokurator
<lb/>Herrn BierganS zu Köln.

<lb/>E. 1429.
</p>
               <p>

                  <lb/>k&gt;.

<lb/>Indem wir Ew. Hvchwohlgeboren auf Ihren Bericht
<lb/>vom 16. Dezember v. I., die Veröffentlichung der Afsi-
<lb/>fenverhandlungen betreffend, den damit eingereichten dies-
<lb/>fälligen Erlaß des Herrn Justizministers von Kamptz vom
<lb/>2. Dezember v. I. und die zugleich vorgclegten Blätter

<lb/>SS 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0630.tif"
                   n="628"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0630"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0630--><p/>
               <p>

                  <lb/>628
</p>
               <p>

                  <lb/>der Düsseldorfer Zeitung hierneben zurücksenden, können
<lb/>wir das bisher von Ew. Hochwohlgeboren zur Verhütung
<lb/>unangemessener oder unerlaubter Mittheilungrn über die
<lb/>Assisenverhandlungen in öffentlichen Blättern beobachtete
<lb/>Verfahren, und insonderheit die am 16. Dezember v. I.
<lb/>den Censorrn der Zeitschriften in dieser Hinsicht ertheilte
<lb/>Anweisung, zwar nur billigen; in Folge deS wiederholt
<lb/>ausgesprochenen Wunsches des gedachten Herrn Justizmi-
<lb/>nisters finden wir uns indessen veranlaßt, Ew. Hochwohl-
<lb/>geboren zu ersuchen, die betreffenden Censoren noch beson-
<lb/>ders anzuweisen, daß sie nicht allein nach Ew. Hochwobl-
<lb/>gebvren Anordnung auch in Ansehung aller derjenigen
<lb/>Verhandlungen sich achten, welche nach der durch die
<lb/>Amtsblätter der rheinischen Regierungen bekannt gemach- 
<lb/>ten Allerhöchsten Bestimmung vom 4. Januar d. I. von
<lb/>der Oeffentlichkeit ausgeschlossen sind, sondern auch über- 
<lb/>haupt in den Mittheilungen über die Assisenverhandlun- 
<lb/>gen Alles streichen, was sich auf Verletzung der Scham- 
<lb/>haftigkeit, Abtreibung der Leibesfrucht und ähnliche dem
<lb/>Sittlichkeitsgefühle zu nahe tretende Vorfälle beziehet, und
<lb/>außerdem die Namen der Angeschulbigten, sobald sich
<lb/>dieserhalb den Umständen und Verhältnissen nach ein Be- 
<lb/>denken ergeben mögle, vor Allem aber die der Freige- 
<lb/>sprochenen, nicht mit abdrucken lassen.

<lb/>Berlin, den 12. Mai 1S36.

<lb/>Die Minister

<lb/>der geistlichen, Unterrichts- der auöwar- des Innern
<lb/>und Mcdicinal-Angelegen- tigen Ange- und der Po
<lb/>Heiken. lcgenhciren. lizei.

<lb/>Freiherr v. Altenstein. Ancillon. v.Rochow.
<lb/>An

<lb/>den Kbnigl. Ober Präsidenten
<lb/>Herrn von Bodelschwingh
<lb/>Hochwohlgcborcn zu Koblenz.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0631.tif"
                   n="629"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0631"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0631--><p/>
               <p>

                  <lb/>629
</p>
               <p>

                  <lb/>69.

<lb/>Bestrafung der unvorsichtigen Aufbewahrung des
<lb/>Schießpulvers.
</p>
               <p>

                  <lb/>Euer Wohlgeboren erhalten die mittelst Berichts
<lb/>vom 16. Februar d. I. eingereichten Untersuchungsakten
<lb/>gegen den dortigen Krämer I. R. beikominrnd zurück.

<lb/>Auf Ihren Bericht bin ich zur Beseitigung der Zwei»
<lb/>fcl, welche in Bezug auf die Vorschriften des Gesetzes
<lb/>vom 16. Ventose VII. Art. 24. und 28. wegen der
<lb/>Strafbarkeit der Aufbewahrung größerer Quantitäten von
<lb/>Schießpulver in Privatwohnungen entstanden sind, mit
<lb/>dem Herrn Minister des Innern und der Polizei wegen
<lb/>Erlassung eines allgemeinen Strafverbotes über diesen
<lb/>Gegenstand für die Rheinprovinz in Korrespondenz ge- 
<lb/>treten. Der gedachte Herr Minister hat hierauf unterm
<lb/>(&gt;. v. M. die rheinischen Regierungen angewiesen, auf den
<lb/>Grund des Art. 5. Tit. XI. des Gesetzes vom 24. Au- 
<lb/>gust 1790 ein solches Verbot unter Androhung einer
<lb/>Strafe von 5 Rthlr. zu erlassen. Diesemgemäß ist bei der
<lb/>gerichtlichen Verfolgung des Vergehens der unvorsichti»
<lb/>gen Aufbewahrung von Schießpulver künftig zu verfah- 
<lb/>ren, und yon den angeführten Bestimmungen des Gesetzes
<lb/>vom 16. Ventose VII., dessenUnanwendbarkeit von selbst
<lb/>vorliegt und auch judicando vom Königs Revisions- und
<lb/>Kassationsbofe anerkannt ist, zu abstrahiren. — Ew. Wohl-
<lb/>geboren wollen hiernach die Beamten des öffentlichen Mi- 
<lb/>nisteriums bei den Polizcigerichten mit Instruktion versehen,
<lb/>und strenge darauf halten, daß diesen Vorschriften des
<lb/>König!. Ministeriums des Innern und der Polizei nachge- 
<lb/>gangen werde. In Ihrem Verwaltungsbezirk sind mir
<lb/>keine Friedensrichter bekannt, welche das tadelswürdige
<lb/>Bestreben hätten, als Polizcirichter so viel möglich gegen
<lb/>Vorschriften der administrativen Polizei zu erkennen, und
<lb/>vermeinen, daß es zu ihrem Berufe gehöre, die Unter-
<lb/>thanen gegen die Polizeiverwaltung zu schützen. Dies ist
<lb/>gar nicht ihres Berufes; ihr Beruf ist, Verordnungen
<lb/>der Polizei aufrecht zu erhalten. Im Preußischen bedür-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0632.tif"
                   n="630"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0632"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0632--><p/>
               <p>

                  <lb/>630
</p>
               <p>

                  <lb/>fen di« Unterthanen des gerichtlichen Schutzes gegen die
<lb/>Polizeigesetzgebung nicht, da sie ihn in dem System der
<lb/>ganzen Organisation der Staatsverwaltung finden. Es
<lb/>liegen verschiedene Fälle vor, in welchen Ergänzungsrichter
<lb/>hierunter außerordentlich verstoßen haben, und beauftrage
<lb/>ich daher Ew. Wohlgeboren, die Friedensrichter zu veran- 
<lb/>lassen, diejenigen polizeigerichtlichen Sachen, in welchen
<lb/>Rechtsbestand einer Polizeivrrordnung zur Diskussion
<lb/>gekommen ist oder kommen könnte, nicht durch Ergän- 
<lb/>zungsrichter entscheiden zu lassen, sondern selbst zu ent- 
<lb/>scheiden, und dieselben, wenn sie der Sitzung beizuwohnen
<lb/>behindert sind, lieber zu vertagen.

<lb/>Berlin/ den 5. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister,
<lb/>von Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den König!. Oberprokurator Herrn
<lb/>Deuster zu Saarbrücken.
</p>
               <p>

                  <lb/>Abschrift der vorstehenden Verfügung, des Berichts
<lb/>des Oberprokurators zu Saarbrücken vom 16. Februar
<lb/>d. I. und des Schreibens des Herrn Ministers des In- 
<lb/>nern und der Polizei vom 6. v. M. dem Königl. Herrn
<lb/>Generalprokurator zu Köln zur Nachricht und weiteren
<lb/>Anweisung der übrigen Oberprokuratoren.

<lb/>Berlin, den 5. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.
<lb/>von Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den König!. Generalprokurator
<lb/>Herrn Biergans zu Köln.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. 1399.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0633.tif"
                   n="631"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0633"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0633--><p/>
               <p>

                  <lb/>631
</p>
               <p>

                  <lb/>70.

<lb/>Zeitpunkt des bürgerlichen Todes der zur Todes- 
<lb/>strafe oder zur lebenswierigen Zwangsarbeit
<lb/>verurtheilten Verbrecher.

<lb/>(c5. Reskript vom 3. Oktober 1835. Jahrbücher B- 46. S. 623)
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist hin und wieder in der Rheinprovinj darüber
<lb/>Zweifel entstanden,

<lb/>ob in denjenigen Kriminalfällen/ in welchen Todes- 
<lb/>strafe oder lebenswierige Zwangsarbeit erkannt ist,—
<lb/>Strafen, die nach Art. 23. 24. des Civilgesetzbuchs
<lb/>und 18. des Strafgesetzbuchs den bürgerlichen Tod
<lb/>zur Folge haben, — diese Folge sogleich mit der Publi- 
<lb/>kation des Urtheils, oder von dem Zeitpunkte der
<lb/>Allerhöchsten landesherrlichen Bestätigung desselben
<lb/>eintritt?

<lb/>Diese Frage kann einem begründeten Zweifel nicht un- 
<lb/>terworfen sein.

<lb/>Es ist ein bekannter Grundsatz des innern Staats- 
<lb/>rechts der Monarchie, baß Todesurtheile und Urtheile,
<lb/>» welche auf lebenswierige Beraubung der Freiheit gehen,
<lb/>vor ihrer Vollziehung der ausdrücklichen Bestätigung Sei- 
<lb/>ner Majestät des Königs bedürfen, und daß, wie sich aus
<lb/>den §§. 512. und 515. der Kriminalordnung vom 11.
<lb/>Dezember 1805 und aus der Allerhöchsten Kabinetsordre
<lb/>vom 18. Mär; 1831 (Jahrbücher Band 37- Seite 122)
<lb/>ergiebt, diese Bestätigung so essentiell zum Dasein eines
<lb/>solchen Urtheils an sich ist, daß dasselbe vor erfolgter lan- 
<lb/>desherrlicher Bestätigung als Urtheil gar nicht angesehen
<lb/>wird, in den übrigen Provinzen der Monarchie also ein
<lb/>solches Urtheil ohne vorgängige Königliche Bestätigung
<lb/>nicht einmal publizirt werden darf, und wenn dies den- 
<lb/>noch geschehen, von gar keiner, selbst nicht in privatrecht- 
<lb/>licher Beziehung von Wirkung ist. Wenn gleich des Kö- 
<lb/>nigs Majestät in Rücksicht auf das dortige Kriminalver- 
<lb/>fahren die vorgängige Bestätigung in Rheinischen Sachen
<lb/>nicht zu befehlen geruhet haben, so hat dies doch auf das
<lb/>Wesen der Sache keinen Einfluß und kann noch weit we-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0634.tif"
                   n="632"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0634"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0634--><p/>
               <p>

                  <lb/>632
</p>
               <p>

                  <lb/>niger die Rheinischen Unterthanen Seiner Majestät darin
<lb/>hinter die übrigen Königlichen Unkerthanen stellen, daß die
<lb/>Gerichtshöfe ohne Allerhöchste Prüfung und Bestätigung
<lb/>ihres Landesherrn so schwere Strafen gegen sie ausspre- 
<lb/>chen können. Wie des Königs Majestät oftmals ausge- 
<lb/>sprochen haben, sollen die Grundsätze des inner» Staats- 
<lb/>rechts für alle Theile der Monarchie gleich sein, und so- 
<lb/>mit ist auch obiger Grundsatz in der Rheinprovinz im
<lb/>Augenblicke der Vereinigung derselben mit dem Preußi- 
<lb/>schen Staate von selbst wirksam geworden, wie de6 Kö- 
<lb/>nigs Majestät dies noch fortdauernd dadurch bekräftigen,
<lb/>daß Allerhöchstdirselben die Bestätigung solcher Urtheile
<lb/>aus der Rheinprovinz errheilen oder versagen.

<lb/>Es ergiebt sich hieraus von selbst, daß nach dem
<lb/>auch in der Rheinprovinz anwendbaren innern Staats- 
<lb/>rechte und überhaupt nach dem innern Staatsrechte in
<lb/>allen deutschen Ländern zum Rechtsbestande eines solchen
<lb/>Urtheils eben sowohl die landesherrliche Bestätigung, als
<lb/>der richterliche Ausspruch gehört, und baß daher der letz- 
<lb/>tere so lange überhaupt in keiner Beziehung Wirkung habe,
<lb/>als die Allerhöchste Bestätigung noch nicht ertheilt ist,
<lb/>und daß, wenn die Bestätigung auf ein geringeres Straf-
<lb/>maaß erfolgt, als dasjenige, welches nach der Rheinischen
<lb/>Gesetzgebung den bürgerlichen Tod zur Folge hat, dieser
<lb/>überhaupt gar nicht cinkritt, sondern die Sache so zu be- 
<lb/>trachten ist, als ob nur diejenige Strafe ursprünglich er- 
<lb/>kannt wäre, welche des Königs Majestät zu bestimmen ge- 
<lb/>ruhet haben.

<lb/>Für dritte Personen liegt darin durchaus nichts Be-
<lb/>nachtheiligendcs, da der bürgerliche Tod und die daraus
<lb/>für sie entspringenden Folgen gesetzlich erst dann eintreten,
<lb/>wenn die Strafe, an welche sie geknüpft sind, rechtskräf- 
<lb/>tig feststehct, und da sie kein Recht haben, sich darüber
<lb/>beschwert zu finden, baß die Verfassung im eignen, so wie
<lb/>im Interesse des Veurrheilten den Rcchlsbcstand solcher
<lb/>Urtheile von der Allerhöchsten Bestätigung abhängig macht.

<lb/>Hieraus ergiebt sich von selbst, daß man die Grund- 
<lb/>sätze des französische» Staatsrechts auf solche Fälle nicht
<lb/>zur Anwendung bringen kann, da dasselbe eine solche Be- 
<lb/>stätigung zur Wirksamkeit von Urtheilen der in Rede ste-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0635.tif"
                   n="633"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0635"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0635--><p/>
               <p>

                  <lb/>633
</p>
               <p>

                  <lb/>henden Art nicht erfordert, sondern vielmehr mit dem Au- 
<lb/>genblicke des Urkheils oder dem Ablaufe der Kassations- 
<lb/>frist die Strafe als rechtskräftig feststehend anzusehen ge.
<lb/>wesen ist, so daß der ganze oder theilweise Erlaß derselben
<lb/>die jura acquisita Dritter nicht hat schmälern können,
<lb/>von welchen bei uns vor der Bestätigung nicht die Rche
<lb/>sein kann. *

<lb/>Einer besondrrn gesetzlichen Bestimmung kann eS
<lb/>über diesen von selbst vorliegenden Grundsatz überall nicht
<lb/>bedürfen, so wie ich denn auch in Ansehung der Anwend- 
<lb/>barkeit des Art. 47. des Strafgesetzbuchs auf Verbrecher,
<lb/>deren Strafe im Wege der Gnade in temporaire Zwangs»
<lb/>arbeits- oder Zuchthausstrafe verwandelt wird, mit Ew.
<lb/>Hochwohlgeboren einverstanden bin, daß es auch hierüber
<lb/>gar keiner gesetzlichen Bestimmung bedarf. Es kommt
<lb/>vielmehr nur darauf an, auf den angegebenen Stand der
<lb/>Gesetzgebung die betreffenden Gerichtsbehörden ju verwei- 
<lb/>sen, wozu Sie hierdurch veranlaßt werden,

<lb/>Berlin, den 14. Juni 1836.

<lb/>Der Jusiizminisicr.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen Gcneral-Prokurator
<lb/>und Geheimen Oder-Jugizrach Herrn

<lb/>Bicrganö »u Köln.

<lb/>Abschrift dieser Verfügung erhalten Ew. Hochwohl»
<lb/>geboren zur Mitkbeilung an den Königlichen Revisions- 
<lb/>und Kassationshof.

<lb/>Berlin, den 14. Juni 1886.

<lb/>Der Justizminister.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen Gcneral-Prokurator
<lb/>am Revisions- und Kassationehofe

<lb/>Herrn Eichhorn hier.

<lb/>E. 1623.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0636.tif"
                   n="634"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0636"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0636--><p/>
               <p>

                  <lb/>634
</p>
               <p>

                  <lb/>71.

<lb/>Bei Holzdiebstählen sind die Eltern für die gegen
<lb/>ihre Kinder erkannte Geldstrafen und Pfandge«
<lb/>bühr nicht substdiarisch verhaftet.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Hochwohlgeboren erhalten die sammtlichen An- 
<lb/>lagen des über das Immediatgesuch des Paul SB. sen.
<lb/>und der Wittwe C- geborenen H. unterm 16. v. M. er- 
<lb/>statteten Berichts beikommcnd zurück.

<lb/>Da durch die Aussage des Feld- und Waldschützen
<lb/>S. die von dem Friedensgerichte zu Simmern gegen den
<lb/>Jakob C. und Paul W. jun. wegen Holzdiebstahls er- 
<lb/>kannte Geld- und subsidiarische Gefängnißstrafe gerechtfer- 
<lb/>tigt wird, so hat es bei derselben sein Bewenden. Dage- 
<lb/>gen wird die gegen die Eltern der beiden Frevler, die
<lb/>Wittwe C. und den Dater Paul W., für die Geldstrafe
<lb/>und Pfandgrbühr ausgesprochene subsidiarische Verbind- 
<lb/>lichkeit durch die Gesetze nicht begründet. Das Holzdieb-
<lb/>stahlsgesetz vom 7- Juni 1821 verordnet eine solche sub- 
<lb/>sidiarische Verbindlichkeit der Eltern für ihre Kinder nicht,
<lb/>und auf die frühern Verordnungen, das französische De- 
<lb/>kret vom 28. September 1791 Tit. 2. arl. 7., so wie
<lb/>die General-Gouvernements Verordnung der Oesterreichi-
<lb/>schen und Dairischen Administrationskommission zu Kreuz- 
<lb/>nach vom 30. Juli 1814 98., auf welche sich das

<lb/>Friedensgericht zu Simmern bezieht, kann in Betreff
<lb/>des Holzdiebstahls nicht zurückgegangen werden, da
<lb/>das Holzdiebstahlsgesetz vom 7. Juni 1821 im Eingänge
<lb/>alle frühern über diesen Gegenstand ergangenen Bestim- 
<lb/>mungen aufgehoben hat. Nur in Betreff der Forstfrevel,
<lb/>welche nicht nach dem Holzdiebstahlsgesetze zu beurtl,eilen
<lb/>find, kommen die früheren Gesetze noch zur Anwendung.
<lb/>Aus diesen Gründen wird die gegen die Wittwe C. und
<lb/>den Vater Paul W. erkannte subsidiarische Verbindlichkeit
<lb/>für die von ihren Kindern verwirkte Geldstrafe und Pfand- 
<lb/>gebühr deniD&gt;en erlassen, dagegen behält es bei der ge- 
<lb/>gen sie erkannten subsidiarischen Verbindlichkeit zum Er- 
<lb/>sätze des Schadens, welche durch den »rt. 1384. des
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0637.tif"
                   n="635"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0637"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0637--><p/>
               <p>

                  <lb/>635
</p>
               <p>

                  <lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs gerechtfertigt wird, sein Bewen- 
<lb/>den. Hiernach haben Ew. Hochwohlgeboren die Bittstel- 
<lb/>ler auf ihr Immediatgesuch vom 5. Dezember v. I. zu
<lb/>bescheiden und das Weitere zu veranlassen.

<lb/>Berlin, den 2. April 1836.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den König!. Oberprokurator Herrn
<lb/>von OlferS zu Koblenz.

<lb/>Abschrift vorstehender Verfügung dem Königs Herrn
<lb/>General.Prokurator zu Köln zur Nachricht.

<lb/>Berlin, den 2. April 1836.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>. . A»

<lb/>de» Königlichen General-Prokurator
<lb/>Herrn Biergans zu Köln.

<lb/>F. 820.
</p>
               <p>

                  <lb/>72.

<lb/>Die Insinuation der Vorladungen und der Con-
<lb/>tumacial-Erkenntniffe in korrektionellen Untersu-
<lb/>chungssachen betreffend.
<lb/>(Strafprozeßordnung Art. 186.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Um den häufig vorkommenden Nachtheilen vorzu- 
<lb/>beugen, welche in den korrektionellen Untersuchungs- 
<lb/>sachen aus den in Gemäßheit des Artikel 186. der
<lb/>Strafprozeßordnung erlassenen Contumacial-Urtheilen für
<lb/>die Verurtheilten entstehen, habe ich des Königs
<lb/>Majestät allerunterthänigsten Vortrag erstattet. Al-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0638.tif"
                   n="636"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0638"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0638--><p/>
               <p>

                  <lb/>636
</p>
               <p>

                  <lb/>lerhöchsidieselben halten darüber eine gesetzliche Vorschrift
<lb/>nicht für nöthig, da gegen solche Nachtkcilc im admini- 
<lb/>strativen Wege eingcschritten werden könne. Um dem
<lb/>Falle einer solchen administrativen Einschreikung möglichst
<lb/>vorzubcugen, ist es nothwendig, auf die Insinuation der
<lb/>Ladungen oder Contumacial.Erkenntnissc die bei andern
<lb/>Insinuationen erforderliche Vorsicht zu verwenden.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren veranlasse ich daher hierdurch,
<lb/>solche Urtheile, falls sie eine Frcibeitsstrafe verdangen und
<lb/>der Verurcheilte zur Untersuchung nicht persönlich vorge- 
<lb/>laden worden ist, denjenigen Verurtheilten, weiche abwe- 
<lb/>send sind und bei welchen nicht mit Sicherheit angenom- 
<lb/>men werden kann, daß die Insinuation, auch wenn sie
<lb/>einem Andern statt ihrer gemacht wird, ihnen bekannt
<lb/>werden wird, persönlich insinuiren zu lassen, damit sie Ge-
<lb/>legenh 't erhalten, von den ihnen gegen solche Contuma«
<lb/>cialurtveile zustehenden Rechtsmitteln innerhalb der ge- 
<lb/>setzlichen Frist Gebrauch zu machen. Je genauer hiernach
<lb/>verfahren werden wird, um so mehr wird der Nothwen-
<lb/>digkeit, nachher auf administrativem Wege einzuschreiten,
<lb/>vorgebeügt werden. Hinsichtlich derjenigen Fälle, in de- 
<lb/>nen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung die
<lb/>Kontumacialurtheilc bereits insinuirt worden sind, behält
<lb/>es bei den bieyeriqen gesetzlichen Bestimmungen sein Be- 
<lb/>wenden und ist abzuwarten, ob die Verurtheilten im Wege
<lb/>der Gnade die Zulassung zur Opposition oder Appellation
<lb/>nachsuchen. Hierdurch ist das Reskript vom 11. Marz
<lb/>d. I. erledigt,

<lb/>Berlin, de» 11. Juni 1836.

<lb/>Der Jusiizministcr.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>Au

<lb/>den Königlichen GcneralProkurator
<lb/>und säninullche König!. Obcrprokura-
<lb/>tvrcn der Ahkinprovinz.

<lb/>E. 1536.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0639.tif"
                   n="637"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0639"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0639--><p/>
               <p>

                  <lb/>637
</p>
               <p>

                  <lb/>73.

<lb/>Ueber die Kontraventionen gegen den Artikel 68. der
<lb/>Rheinschiffahrtsakte entscheiden die Polizeigerichte.

<lb/>(Rhelnschiffahrtsakte vom 3t. März 1831. Art. 68. Gesetz- 
<lb/>sammlung S- 115.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit dem abschriftlich beigefügten Schreiben vom 9.
<lb/>d. Mts. hat das Königliche Finanzministerium mir meh- 
<lb/>rere Urtlieilsauszügc mitgethei.'t, nach welchen das Rhein»
<lb/>z öliger ich t zu St. Goar über Kontraventionen gegen
<lb/>die Bestimmung, daß nicht mehr als 3 Pferde bei dem
<lb/>Heraufziehen der Schiffe auf einem Stichseile gehen sollen,
<lb/>entschieden hat, obschon diese Falle nach Art. 68. der
<lb/>Rhcinschjffahrtsakte von der gerichtlichen Ortsbehörde mit
<lb/>Polizeistrafen geahndet werden sollen.

<lb/>Die Frage, inwiefern die gedachten Kontraventionen
<lb/>zur Kompetenz der Rheinzollgerichte ^gehören? ist bei der
<lb/>Berakhung der Verordnung wegen Einrichtung der Rhein-
<lb/>zollgerichle vom 30. Juni 1834 (Gesetzsammlung Seite
<lb/>136) ausführlich zur Erörterung gekommen. Die zur
<lb/>Entwerfung dieser Verordnung niedersetzte Kommission
<lb/>hat sich für die Verneinung jener Frage und für die
<lb/>Kompetenz der Orlsbehörden, welchen die Untersuchung
<lb/>und Entscheidung der Polizei-Kontraventionssachen sonst
<lb/>zusieht, ausgesprochen. Diese Ansiche ist genehmigt, dem- 
<lb/>zufolge der gu. Art. 68. in der angeführten Verordnung
<lb/>nicht erwähnt, und biernächst die abschriftlich beigefügte
<lb/>Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen
<lb/>vom 4. August 1834 (Jahrbücher B. 44. S. 175) an
<lb/>den Oberpräsidenten der Rheinprovinz erlassen worden.
<lb/>Die Kognition über die Vergehen gegen den Art. 68. ge- 
<lb/>bührt daher nicht den Rheinzollgerichten, sondern in den- 
<lb/>jenigen Theilen der Rheinprovinz, welche zum Bezirke des
<lb/>dortigen Appellationsgerichtshofes gehören, den Polizei»
<lb/>geeichten, und wenn das betreffende Gericht zugleich Rhein- 
<lb/>zollgericht und Polizeigrricht ist, so hat es in letzterer Ei- 
<lb/>genschaft zu verfahren und zu enscheiden. Ew. Hoch- 
<lb/>wohlgeboren wollen von dieser Verfügung den Königlichen
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0640.tif"
                   n="638"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0640"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0640--><p/>
               <p>

                  <lb/>63S
</p>
               <p>

                  <lb/>Appellationsgerichtshof, und durch die Oberprokuratoren
<lb/>die übrigen Gerichte zur Nachachtung in Kenntniß setzen
<lb/>und zugleich die Berichtigung des Rheinzollgerichts zu St.
<lb/>Goar veranlassen.

<lb/>Berlin, den 14. Juni 1836.

<lb/>Der Justizininisker.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen General-Prokurator
<lb/>Herrn Geheimen Ober-Justizrath
<lb/>Biergans in Köln.
</p>
               <p>

                  <lb/>74.

<lb/>Vernehmung der Defcnsional-Zcugen in Polizei-
<lb/>Untersuchungen.

<lb/>(Strafprojcßordnung Art. 153. 154.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Wohlgeboren wird das mittelst Berichts vom
<lb/>23. v. M. zurückgereichte Gesuch des dortigen Handels«
<lb/>manns P. B. nebst Anlagen hierbei mit dem Eröffnen
<lb/>wieder zugefertigt, daß das Verfahren des Polizeigerichts
<lb/>daselbst, welches den Bittsteller, ohne auf dessen Erbieten
<lb/>zum Gegenbeweise der Anschuldigung Rücksicht zu nehmen,
<lb/>lediglich auf den Grund der Aussage des Wasenmeisters
<lb/>K. verurtheilt hat, nicht gebilligt werden kann. — Die
<lb/>ersten Grundsätze der Gerechtigkeit erfordern, daß dem An«
<lb/>geschuldigten in der Führung seiner Dertheidigung die
<lb/>möglichste Freiheit gestattet werde. — Vorschriften, welche
<lb/>diese Freiheit beschränken, dürfen daher nur streng inner- 
<lb/>halb der festgesetzten Grenzen angewandt werden; soweit
<lb/>der Ausspruch des Gesetzes nicht ganz klar entgegensteht,
<lb/>ist der Richter schuldig, den Angeklagten mit seinen Ver«
<lb/>theidigungsmitteln vollständig zu hören. Die Bestimmung
<lb/>im Art. 153. der rheinischen Straf-Prozeßordnung, welche
<lb/>dahin lautet:
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0641.tif"
                   n="639"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0641"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0641--><p/>
               <p>

                  <lb/>639
</p>
               <p>

                  <lb/>„La personne citee proposera sa defense, et fera
<lb/>enteiidre ses temoins, stelle en a amcne ow fall
<lb/>citer, et si, aux termes de l’article suivant, eile
<lb/>est recevable ä les produire,”
<lb/>kann demnach nicht in der Art erklärt werden, baß
<lb/>Zeugen, welche der Angeschuldigte weder gestellt hat,
<lb/>noch hat vorladen lassen, überhaupt nicht vernom- 
<lb/>men -werden sollen, indem die Zulässigkeit einer nach- 
<lb/>träglichen Vernehmung überall nicht ausgeschlossen, son- 
<lb/>dern nur verordnet worden ist, daß die Zeugen,
<lb/>wenn sie vom Angeschuldigten gestellt oder auf des- 
<lb/>sen Betrieb vorgeladen worden, sogleich zu ver- 
<lb/>nehmen sind. Der Richter hat daher, wenn der Ange- 
<lb/>schuldigte, welcher häufig erst durch die Verhandlung selbst
<lb/>auf die Nothwendigkeit zur näheren Ausführung seiner
<lb/>Vertheidigung hingeleitet wird, zur Entkräftung der An- 
<lb/>schuldigung sich auf Zeugen beruft, im Allgemeinen eben
<lb/>so sehr die Befugniß, als die Verpflichtung, die Sache zu
<lb/>vertagen und die Vernehmung der Defensional-Zeugen zu
<lb/>verordnen. Eine Ausnahme hiervon findet nach Art. 154.
<lb/>der rheinischen Strafprozeßordnung statt, wenn die An- 
<lb/>schuldigung auf einem amtlichen Protokolle oder Berichte
<lb/>beruhet, welcher bis zur hiseription de faux Beweiskraft
<lb/>hat; dagegen muß es, wenn dem Protolle oder Berichte
<lb/>nur bis zum Beweise des Gegentheils gerichtlicher Glaube
<lb/>beigelegt ist, bei obiger Regel verbleiben, und von der am
<lb/>Schlüsse des angeführten Art. 154. dem Richter ertheilten
<lb/>Ermächtigung, über die Aufnahme des Gegenbeweises
<lb/>nach Befinden hinweg zu gehen, ist mit besonderer Be- 
<lb/>hutsamkeit und nur in solchen Fällen, in welchen die Un- 
<lb/>erheblichkeit der Gegenbeweismittel klar vorliegt, Gebrauch
<lb/>zu machen. Am wenigsten ist es zu rechtfertigen, wenn
<lb/>in den Fällen, in welchen die Anschuldigung nicht einmal
<lb/>auf einem Protokolle oder Berichte dieser letzteren Art,
<lb/>sondern wie in der Untersuchungssache wider den B. le- 
<lb/>diglich auf einem gewöhnlichen Zeugnisse und zwar nur
<lb/>einer einzigen Person beruhet, das Erbieten des Angeschul- 
<lb/>digten zum Gegenbeweise nicht berücksichtigt wird. Ew.
<lb/>Wohlgeborcn haben daher die Vernehmung der von dem
<lb/>B. schon benannten oder noch zu benennenden Defensions-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0642.tif"
                   n="640"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0642"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0642--><p/>
               <p>

                  <lb/>640
</p>
               <p>

                  <lb/>zeugen zu veranlassen und die Verhandlungen zur weite- 
<lb/>ren Entschließung rinznreichen, zugleich aber d?s dortige
<lb/>Polizeigericht wegen seines Verfahrens zu berichtigen.

<lb/>Berlin, den 4. Juni 1836.

<lb/>Der Iusiijminister.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Köniql. Oderprokurator Herrn
<lb/>PackeniuS zu Aachen.

<lb/>F. 1367.
</p>
               <p>

                  <lb/>73.

<lb/>Zeugcngebühren in UntersuchungSsachcn.
</p>
               <p>

                  <lb/>Da nach Ew. Hochwohlgeboren Berichte vom 16.
<lb/>v. M. bei den verschiedenen Landgerichten der Rhcinpro-
<lb/>vinz die Berechnung der Zcugcngcbühren in kriminellen,
<lb/>korrektionellen und einfachen PolizcisachtN nicht nach ei- 
<lb/>nem Grundsätze erfolgt, vielmehr bei mehreren Landgerich- 
<lb/>ten, der Bestimmung des Reskripts vom 18. August 1823
<lb/>(Lottner Bd. II. Seite 405) entgegen, die auf der Hin-
<lb/>und Rückreise durchlaufene Entfernung zur Bestimmung
<lb/>der Gebühren zusammengerechnct wird, statt daß für die
<lb/>Hinreife sowohl, als für die Rückkehr, die Gebühren be- 
<lb/>sonders berechnet werden, so veranlasse ich Ew. Hochwohl-
<lb/>geboren, die Bestimmung des allegirten Reskripts zur ge- 
<lb/>nauen Befolgung den betreffende» Gerichtsbehörden von
<lb/>Neuem in Erinnerung zu bringen. Zugleich wird auf
<lb/>Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 9. Septem- 
<lb/>ber 1822 (Lottner B. 2. S. 322. Jahrbücher B. 40. S.
<lb/>559) der 4- 1. ber Verfügung des Dergischen General-
<lb/>Gouvernements vom 10. Mai 1814 (Lottners Samm- 
<lb/>lung Band 1. Seite 64), nach welchem

<lb/>in kriminellen und korrektionellen Sachen den Beam- 
<lb/>ten, Kaufleuten, Künstlern, Pächtern ansehnlicher Gü- 
<lb/>ter,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0643.tif"
                   n="641"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0643"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0643--><p/>
               <p>

                  <lb/>641


<lb/>ter, wenn sie als Zeugen vernommen werben, für jede
<lb/>Meile der Hin. und Herreise, so wie für jeden DrA
<lb/>des Aufenthalts eine Entschädigung von 1 Frank'50
<lb/>Cent-, den Bürgern, Handwerkern» gemeinen Land,
<lb/>leuten, Hebammen, Flurschützen, Gensdarmen, Boten,
<lb/>Forstwärtern und ähnlichen geringem Beamten aber
<lb/>nur die Hälfte deS obigen Satzes für jede zunickge-
<lb/>legte Meile der Hin- und Herreise und für jeden
<lb/>Lag des Aufenthalts bewilligt werden,
<lb/>hierdurch in der Art aufgehoben, daß fernerhin allein die
<lb/>Verfügungen der Dekrete vom 18. Juni 1811 und 7.
<lb/>April 1813 der Liquidation der Zeugengebühren auch im
<lb/>Bergischen zum Grunde zu legen sind.

<lb/>Diese Bestimmung ist durch die Amtsblätter der be- 
<lb/>treffenden Regierungen zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
<lb/>gen, und den Gerichtsbehörden der Landestheile, in wel- 
<lb/>chen dir Verfügung vom io. Mai 1814 noch zur Anwen- 
<lb/>dung kommt, besonders bekannt ju machen.

<lb/>Berlin, de» 3. Juni 1836.

<lb/>Der Justizmlnisier.
<lb/>von Kamptz»

<lb/>An

<lb/>den Königlichen General-Prokuratoe
<lb/>Herrn Geheimen Odcr-Justjzrath
<lb/>Biergan« ju Mn.

<lb/>E. 1462.
</p>
               <p>

                  <lb/>76.

<lb/>Gebühren der Friedensrichter und Gerichtsfchreiber.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Extract.)

<lb/>Ich bin auf Ihren Bericht vom 20. v. M. damit
<lb/>einverstanden, daß 'der Civilkostentarif für chie Rheinpro-
<lb/>vinz vom 16. Februar 1807, wonach die von den Frie- 
<lb/>densrichtern und Gerichtsschreibern zu erhebenden Gebüh- 
<lb/>ren in den Städten, wo sich ein Tribunal erster Instanz

<lb/>183a H. vä. T t
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0644.tif"
                   n="642"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0644"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0644--><p/>
               <p>

                  <lb/>642
</p>
               <p>

                  <lb/>-(findet, auf 3 Franks 75 Crntim. und in den andern
<lb/>Städten und ländlichen Gemeinden auf 2 Franks 50
<lb/>Centim. festgesetzt worden find, nur auf den zur Zeit der
<lb/>Vornahme der Akte bestehenden Zustand allein gedeutet
<lb/>werben kann, mithin die höhern Gebührensätze an den Or.
<lb/>ten aufhören müssen, denen das Jnfianzgericht entzogen
<lb/>worden ist. -Da nun in Crefeld rin solches Gericht nicht
<lb/>mehr bestehet, so kann auch der frühere höhere Gebühren- 
<lb/>satz daselbst nicht mehr Anwendung finden rc.

<lb/>Berlin, den 12. Juni 1836.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Staats» und IustlzminiAck »• Kamptz-
<lb/>E. 1643.
</p>
               <p>

                  <lb/>77.

<lb/>Die Geschäftsführung und die Gebühren der Ge- 
<lb/>richtsvollzieher betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Da in den Justij.Jahresbrrichten pro 1835 in Be- 
<lb/>zug auf die Instruktion und Taxe für die Gerichtsvollzie»
<lb/>her der Rheinprovinz vom T90 Juni 1833 (Jahrbücher B.
<lb/>41. S. 587) mehrere Zweifel angeregt und Vorschläge
<lb/>gemacht worden; so wird über dieselben hierdurch Nach- 
<lb/>stehendes bestimmt:

<lb/>1) Um dir durch die vorgeschriebenen Repertorien,
<lb/>resx. Journale der Gerichtsvollzieher bcabflchtigte Kon.
<lb/>trvle ihrer Geschäftsführung) und Gebührenerhebung wirk»
<lb/>' sanier zu machen, wird denselben bei Disciplinar-Ahndung
<lb/>zur Pflicht gemacht, auf den Originalen, und Abschriften
<lb/>ihrer Akte bei deren Zustellung die Nummern, unter wel- 
<lb/>chen dieselben in das Repertorium eingetragen find, so
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0645.tif"
                   n="643"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0645"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0645--><p/>
               <p>

                  <lb/>643
</p>
               <p>

                  <lb/>wie bei Aufträgen von Privatpersonen dir Nummer zu
<lb/>vermerken, unter welcher der Auftrag in das Journal ein- 
<lb/>getragen ist.

<lb/>2) Verhaftet der Gerichtsvollzieher einen Fallirte»
<lb/>auf Grund eines nach Art. 455. des Handelsgesetzbuches
<lb/>erlassenen Handelsgerichts-Urtheils, so darf er dafür nur
<lb/>die im 5teN Abschnitte des Tarifs vom 10. Juni 18ZZ
<lb/>No. 4. bestimmten Gebühren zum Ansatz bringen.

<lb/>3) Bei freiwilligen Möbelverkäufen, welche der Ge.
<lb/>richtsvollzieher außer seinem Wohnorte abhalten muß, er- 
<lb/>hält derselbe außer den in No. 77. des Tarifs Abschnitt
<lb/>4. bestimmten Gebühren auch noch die gesetzlichen Reise. '
<lb/>kosten nach Maaßgabe der No. 73. daselbst, so wie er
<lb/>denn bei allen freiwilligen Möbelverkäufen die nach der
<lb/>Taxordnung für die Notarien zu liquidirenden Gebühren
<lb/>für die nach Vorschrift der Gesetze zuzuziehenden Zeugen an.
<lb/>zusetzen berechtigt ist.

<lb/>4) Der Gerichtsvollzieher hat die durch No. 15. des
<lb/>zweiten Abschnitts des Tarifs bestimmten Pfändungsge-
<lb/>bühren auch in den Fällen zu beziehen, wenn er mit den
<lb/>Zeugen an den Ort der vorzunebmenden Pfändung sich
<lb/>begeben, und dies, so wie einen der folgenden Umstände
<lb/>durch einen Akt konsiatirt hat,

<lb/>») daß der Schuldner bei der Pfändung gegen das zu
<lb/>vollstreckende Urtheil, weil es Contumacialurtheil ge- 
<lb/>gen eine Parthei war, Opposition rinlegte, und des- 
<lb/>halb der Gerichtsvollzieher die Exekution suspendi-
<lb/>rcn mußte (Art. 158. 162. der Prozeßordnung), oder
<lb/>d) daß bei dem Schuldner keine pfändbaren Objekte
<lb/>vorgefunden wurden, oder

<lb/>c) daß der Schuldner bei der Pfändung selbst Zahlung
<lb/>leistete.

<lb/>5) Dieselben Gebühren (No. 15. des Tarifs) finden
<lb/>bei der Exmission (expulsioir des lieux) Statt.

<lb/>Dies« Bestimmungen find durch die Amtsblätter der
<lb/>rheinischen Regierungen zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
<lb/>gen und zugleich von Ew. Hochwohlgeboren den sämmt-
<lb/>lichen Oberprokuratoren, zur Instruktion der Gerichts- 
<lb/>vollzieher und zur genauen Achtung auf deren Befol-

<lb/>Tt 2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0646.tif"
                   n="644"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0646"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0646--><p/>
               <p>

                  <lb/>644
</p>
               <p>

                  <lb/>gung, namentlich der No. 1. und 2., besonders mitzu-
<lb/>thrilen.

<lb/>Berlin, den 9. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen Gencral-Prokurator
<lb/>Herrn Geheimen Ober-Juslizrath
<lb/>BicrganS zu Köln.

<lb/>E. 1382.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 78.

<lb/>Die Gebühren der Gerichtsvollzieher in Holzdieb- 
<lb/>stahlssachen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von mehreren Oberprokuratoren ist in den Jahres«
<lb/>berichten pro 1834 und 1835 der Antrag gemacht wor- 
<lb/>den, in Holzdiebstahlssachcn, wie es in den alten Provin- 
<lb/>zen und am Ostrhein hinsichtlich der Gerichtsboten ge- 
<lb/>schehen ist, auch den Gerichtsvollziehern in den Landes-
<lb/>theilen, in welchen die französische Gerichtsverfassung noch
<lb/>bestehet, die Kosten der Reisen und der Anfertigung mit-
<lb/>zutheilender Abschriften, soweit dieselben in andern Straf- 
<lb/>sachen genonimen werden können, für den Fall zu brwil-
<lb/>ligen, wenn die Holzdiebe zu deren Entrichtung im Stande
<lb/>sind. — Dieser Antrag ist mit Rücksicht darauf, daß das
<lb/>frühere Einkommen der Gerichtsvollzieher in Strafsachen
<lb/>seit 1825 sich bedeutend gemindert hat, daß ferner die
<lb/>Gerichtsvollzieher ohne Staatsgehalt find, sowohl in der
<lb/>Billigkeit, und insofern im Gesetze gegründet, als jene
<lb/>Kosten wirkliche Auslagen find und daher nicht mit den
<lb/>übrigen als Sporteln im Sinne des $. 34. des Holz-
<lb/>diebstahlsgesetzes vom 7. Juni 1821 zu betrachtenden Ge- 
<lb/>bühren in eine Kategorie gestellt werben können. — Es
<lb/>werden daher di« Reskripte vom 5. März, 12. April 1824
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0647.tif"
                   n="645"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0647"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0647--><p/>
               <p>

                  <lb/>645
</p>
               <p>

                  <lb/>(Lottner Band 2. S. 475) und 28. Mai 1824 und der
<lb/>5te Abschnitt der Gebührentaxe vom 10. Juni 1833 (Jahr- 
<lb/>bücher B. 41. S 601), dem obenerwähnten Anttage ge- 
<lb/>mäß hierdurch modifizirt, wogegen es in Ansehung der
<lb/>Gerichtsschreiber, der sonstigen Gebühren der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher und der obigen Kosten, wenn sie nicht vermögenden
<lb/>Holzdieben zur Last fallen, bei den bestehenden Vorschrif- 
<lb/>ten sein Bewenden behält.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren haben die zur Ausführung
<lb/>dieser Bestimmung erforderliche Anweisung an die Rheini- 
<lb/>schen Gerichtsbehörden zu erlassen.

<lb/>Berlin, den ll. Juni 1836.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den Königlichen General-Prokurntor
<lb/>Herrn Geheimen Obcr-Iustijralh
<lb/>BierganS zu Köln.

<lb/>li. 1,383.
</p>
               <p>

                  <lb/>79.

<lb/>Einziehung des Werthstempclö in kontradiktorischen
<lb/>Prozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Herr Chef des König!. Finanzministeriums hat
<lb/>sich mit der von Ew. Hochwohlgeboren in dem Berichte
<lb/>vom 4. v. Mts. entwickelten und von mir bevorworteten
<lb/>Ansicht,

<lb/>daß der Wcrthstempel in kontradiktorischen Prozessen
<lb/>nach Maaßgabe der Entscheidung über den Kosten- 
<lb/>punkt von den Parteien einzuziehrn, und der Extra- 
<lb/>hent der Urtheils-Ausfertigung, wenn derselbe in dem
<lb/>Prozesse obgestegt hat und der Gegentheil in die Ko- 
<lb/>sten vcrurtheilt worden, den gedachten Stempel vor- 
<lb/>zuschießen nicht verpflichtet sei, sondern ihm die Ur-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0648.tif"
                   n="646"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0648"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0648--><p/>
               <p>

                  <lb/>646
</p>
               <p>

                  <lb/>theilSAusfertigung ohne vorgangige Berichtigung des
<lb/>Stempels verabfolgt werden müsse,
<lb/>einverstanden erklärt.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren wollen hiervon den Königl.
<lb/>AppellationsgerichtShof, so wie durch die Oberprokurato.
<lb/>ren die übrigen Gerichte zur Nachachtung in Kenntniß
<lb/>setzen und zugleich zur Erledigung der in Abschrift zurück,
<lb/>erfolgenden Beschwerde des Kaufmanns F. M. zu D,
<lb/>vom 19. Februar d. I. bas Erforderliche veranlassen.

<lb/>Berlin, den 23. Mai 1836.

<lb/>Der Iustizministcr.
<lb/>von Kamptz.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>den Königlichen General-Droknrator
<lb/>Herrn Bi erg ans zu Köln.

<lb/>Abschrift vorstehender Verfügung erhalt der Herr
<lb/>General-Prokurator Eichhorn mit dem Aufträge, dieselbe
<lb/>zur Kenntniß deS Königl. Revisions. und Kassationsho-
<lb/>fes zu bringen.

<lb/>Berlin, den 23. Mai 1836.

<lb/>Der Iustizministcr.
<lb/>von Kamptz.

<lb/>An

<lb/>den KöniaUchen Gcneral-Prolurator
<lb/>am Reviflons- und Kaffationshof«

<lb/>Herrn Eichhorn hier.

<lb/>E. 1336.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_47+1836_0649.tif"
             n="647"
             xml:id="zs1-2084725_47-1836_0649"/>
         <div xml:id="d69231e62216" n="Dritter Abschnitt.">
      
            <head>Rechtsverwaltung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0649--><p/>
            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>N echtsvcrwal tung.
</p>
            <pb facs="2084725_47+1836_0650.tif"
                n="648"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0650"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0650--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_47+1836_0651.tif"
                n="649"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0651"/>
            <div xml:id="d69231e62243" type="section" subtype="Biographisches">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden vom 1. April bis 30. Juni 1836.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0651--><p/>
               <p>

                  <lb/>649
</p>
               <p>

                  <lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz- 
<lb/>behörden während des Zeitraums vom
<lb/>1. April bis 30. Juni 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Bei dem Justiz-Ministerium.

<lb/>1) Der Geheime Justizrath Starke tA mittelK AllerhLchster
<lb/>Bestallung vom il. Juni »um Geheimen Ober-Justizrath,
<lb/>und 2) der OberlandeögerichtSrath Voswinckel zu Hamm
<lb/>- mittels AllerhLchster Bestallung vom 11. Juni zum Gehei- 
<lb/>men Justiz- und vottragenden Rath im Justizministerium
<lb/>ernannt worden.

<lb/>. II. Bei den Gerichtshöfen.

<lb/>A. In den Provinzen diesseits des
<lb/>Wheins.

<lb/>AA Pei den Landes-Justizkollegien.

<lb/>1. Präsidenten.

<lb/>1) Der OberlandeSaerichtS-Chcf-Präsident Freiherr von der
<lb/>Reck,zu Frankfurt a. d. O. ist am 9- Avm 'mit Pension
<lb/>in d«N Ruhestand versetzt; 2) der Kammergerichts-Vice-
<lb/>Präsident von Bülöw ist am 30. April zum Präsidenten
<lb/>des Jnstructions SenätS der KammergerichtS ernannt; 3)
<lb/>der OberlandesgerichtS-Vice-Präsidcnt von Kleist zu Glo-
<lb/>gim an demseldcn Tage als Vice« Präsident an das Kam-
<lb/>mcrgericht versetzt; 4) der Direktor des Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Stettin Graf von Rittberg am ;o. Avril
<lb/>zum Vice-Präsidenten der OdeklandeSgertchts zu Glogau,
</p>
               <pb facs="2084725_47+1836_0652.tif"
                   n="650"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0652"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0652--><p/>
               <p>

                  <lb/>650
</p>
               <p>

                  <lb/>und 5. der ffieMme Ober-Justizrgth Scheller atu 17
<lb/>Mai zum Chef-Prandenten des OberlandeSgerichtS zu Frank- 
<lb/>furt a. D. O. ernannt worden.

<lb/>2. Rathe.

<lb/>1) Oer Land- und StadtgerichtSrath Kaßner zu Schubin ist
<lb/>am 9. April zum OberlandeSgerichtsrath in Marienwerder
<lb/>ernannt; 2) der Geheime Justiz- und OberlandeSaerichts-
<lb/>rath WachSmuth zu Naumburg ist gestorben, und 3) der
<lb/>Oberlandesgerichtsrath von WilmowSky itt Magdeburg
<lb/>am i4. April in derselben Eigenschaft an daS Oberlandes- 
<lb/>gericht zu Naumburg versetzt und gleichzeitig zum Gehei- 
<lb/>men Justizrath ernannt; 4) der OberlandeSgerichtSrath
<lb/>Wever zu Hamm iü am 21. April zum Geheimen.
<lb/>vatf&gt; ernannt; 5) der Oberlandesgerichtörath von Wedell
<lb/>zu Breslau ist gestorben, und 6) der OberlandeSgerichtSrath
<lb/>Jacobi in Paderborn am 2l. April in derselben Eigen- 
<lb/>schaft an das Oderlandesqericht zu BreSlau verseht; 7)
<lb/>der OberlandeSgerichtsrath Do na lies zu Insterburg ist
<lb/>am 29. April zum Geheimen Justizrath ernannt; 8- der
<lb/>OberlandeSgerichtsrath Sander zu Münster ist am 2. Mai
<lb/>in derselben Eigenschaft an daS Oberlandesgericht zu Mag- 
<lb/>deburg versetzt; die OberlandeSgerichtsräthe 9) von Leip- 
<lb/>ziger zu Naumburg. 10) Westphal zu Mgtienwerder,
<lb/>und 11) Pförtner von der Höl! e zu Glvgau sind resp.
<lb/>am 4., 11. und ir. Mai zu Geheimen Justizräthen er- 
<lb/>nannt; 12) der Direktor des Land- und Stadtgerichts zu
<lb/>LandSderg a. d. W Kreis-Justiz- und Tribunalsrath Ciala
<lb/>ist am 12. Mat als Rath an daS Oberlandesgericht zu
<lb/>Gloacku versetzt; 13) dem Tn'bunalörath Hartung zu
<lb/>Königsberg i Pr . ist am 26. Mai der Titel „Geheimer
<lb/>Justizrath" beigelegt; 14) der Geheime Justiz- und Ober- 
<lb/>landesgerichtsrath Guischard zu Magdeburg ist gestor- 
<lb/>ben; 15") der Land- und StadtgerichtS-Direktor Dr.
<lb/>Schmtedicke zu Liebenthal ist am 26. Mai zum Ober-
<lb/>landeSaerkchtsratb in Rattbor ernannt; 16) der Oberlan-
<lb/>deSgerichtSrath TüShauS zu Arnsberg ist am 30. Mai in
<lb/>gleicher Eigenschaft an das Oderlandeögericht zu Paderborn
<lb/>versetzt-.. 17) der Oberlandesgerichts - Assessor S o nn en-
<lb/>sch rri t d rzu Stettin ist am 30. Mai zum OberlandesgerichtS-
<lb/>ratb in CöSltn, 18) der OberlandeSgerichtS-Assessor von
<lb/>Plötz zu Stettin am 17. Junt zum Öberlandesgertchtsrath
<lb/>daselbst, 19) der Landgerichtsrath Ulrich zu Bromberg
<lb/>am 18. Juni zum OberlandeSgerichtsrath daselbst, 20)
<lb/>der Justizrath beim Fürstenthumsgericht zu Leobschütz von
<lb/>Gilgen hei mb am 20. Juni zum Oberlandesaerschtsrath
<lb/>in Insterburg, 21) der RegierunqSrath Scholz hier am
<lb/>27. Juni zum OberlandeSgerichtsrath in Arnsberg, und
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0653.tif"
                   n="651"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0653"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0653--><p/>
               <p>

                  <lb/>651
</p>
               <p>

                  <lb/>22) der StadtgerichtSrath Hahn zu BrcSlau am 29. Juni
<lb/>t»m Oberlandesgerichtsrath in Glogau ernannt worden-

<lb/>3. Assessoren.

<lb/>a. Fu Assessoren sind ernannt:

<lb/>1) Der OberlandeSgerichtS-Referendarius Neumann am 5.
<lb/>April zum OberlandeSgerichtS - Assessor in Stettin mit der
<lb/>Anciennität vom 19. Januar 1836; 2) der Kammergerichts-
<lb/>ReferendarluS Wallroth am 9 Avril »um Kammerge-
<lb/>richtS-Affeffor mit der Anciennität vom 1. März 1836;
<lb/>.3) der OberlandeSgerichtS:Referendarius Gandert am
<lb/>11. April zum OberlandcSgerichts-Bsseffvr in Naumburg mit
<lb/>-er Anciennität vom 29- März 1836; 4) der Kammcrge-
<lb/>richts-Referendarius Henriet am 16. April zum Kam-
<lb/>mergericktS-Assessor mit der Anciennität vom 15. März
<lb/>1336; 5) der OberlandeSgerichtS-Referendarius Schultz
<lb/>am 20. April zum KammergerichtS-Asscssor mit der Ancicn-
<lb/>nität vom iS. Februar 1836; 6) der OberlandeSzerichtS-
<lb/>RcfcrendariuS John am 20. April zum KammergerichlS-
<lb/>Affcssor mit der Ancienniiät vom 5. April 1836; 7) der
<lb/>Oberlandesgerichts'Referendarius von der Recke am 21.
<lb/>April zum OberlandeSaerichtS&gt;Asscssor in Paderborn mit der
<lb/>Anziennitot vom 2Z. Februar 1836; 8) der OberlandeSge-
<lb/>richtS-ReferendariuS Kahl am 23. April zum Oberlandes-
<lb/>aerichtS-Affcffor in Breslau mit der Anciennität vom 8.
<lb/>März 1836; 9) der OberlandeSgerichtS Referendarius Lbd-
<lb/>becke am 23. April zum OberlandeSgerichtS-Assessor in
<lb/>Hamm mit der Anciennität vom 8. März 1836; 10) der
<lb/>OberlandeSgerichtS Referendarius BrandiS am 1. Mai
<lb/>zum OberlandeSgerichtS-Assessor in Paderborn mit der An-
<lb/>ciennität vom 16 Februar 1836; 11) der Oberlandesge-
<lb/>richtS-ReferendariuS Schulz am 1. Mai zum OberlandeS- 
<lb/>gerichtS - Assessor in Münüer mit der Anciennität vom 8.
<lb/>März 1836; 12) der OberlandcSgerichtS-RcferendariuS
<lb/>Voswinckel am 7. Mai »um OberlandeSgerichtS-Assessor
<lb/>in Hamm mit der Anciennität vom 29. März 1836; 13)
<lb/>der Kammergerichts Referendarius Leo» am 10 Mat zum
<lb/>KammcrgerichtS-Asscffor mit der Ancienntiät vom 1. März
<lb/>1836; 14) der ObcrlandcSgerichtS-RcfcrendariuS Seyferth
<lb/>am i4. Mat zum OberlandeSgerichtS - Assessor in Naum- 
<lb/>burg mit der Anciennität vom 5. Avril 1836; 15) der

<lb/>' OberlandeSgerichtS - Referendarius Pape am &gt;5. Mai zum
<lb/>OberlandeSgerichtS-Assessor in ArnSberq mit der Ancienni-
<lb/>tät vom 29. März 1836; 16) der ObcrlandcSgertchtS-Rc-
<lb/>ferendarius Raschle am 16. Mai zum KammcrgcrichtS-
<lb/>Assessor mit der Anciennität vom 15. März 1836; 17) der
<lb/>OberlandeSgerichtS«Referendarius Lentz am 16. Mai zum
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0654.tif"
                   n="652"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0654"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0654--><p/>
               <p>

                  <lb/>652
</p>
               <p>

                  <lb/>OberlandeSgerichtS- Assessor in Marienwerder mit der An-
<lb/>cicnnität vom 15&gt;. April 1836; 18) der OberlandeSgericktS-
<lb/>RcfercndariuS Baucr am 18. Mai jum OberlandeSgerichtS-
<lb/>Asscssor in Hamm mit der Anciennität vom 3. Mai 1836;
<lb/>19) der KammergerichtS - Referendarius von Schnehcn
<lb/>am 21. Mai zum KammergcrichtS-Asscffor mit der Ancien.
<lb/>nität vom 1.2. Avril 1836; 20) der ObcrlandeSgcrichtS-Re-
<lb/>ferendariuS Ldtze am so. Mai zom OberlandcSgcrichtS-
<lb/>Affcssor in Naumburg mit der Anciennität vom 12. April
<lb/>1836; 21) der KammergerichtS-Referendarius Kühl am
<lb/>2. Juni »um KammergerichtS-Assessor mit der Anciennität
<lb/>vom 11. April 1836; 22) der ObcrlandeSgerichtS-Refercn-
<lb/>darius Coqui am 2. Jnni zum ObcrlandesgerichtS-Asses- 
<lb/>sor in Magdeburg mit der Anciennität vom 19. April
<lb/>1836; 23) der OberlandeSgerichtS-Referendarius Werther
<lb/>am 2. Juni zum OberlandeSgericktS- Assessor in Müntzer
<lb/>mit der Anciennität vom 26. April 1836; 24) der Ober-
<lb/>landesgertchtS - Referendarius Ru mp ff am 2. Juni zum
<lb/>OberlandeSgerichtS - Assessor in Magdeburg mit der Aneien-
<lb/>»ität vom 10. Mai 1836; 25) dcr ObcrlandeSgerichtS-Re-
<lb/>ferendariuS MarcnSki am 6. Juni zum OberlandcSgc-
<lb/>richtS-Affeffor in Insterburg mit der Anciennität vom 19.
<lb/>Avril 1836; 26) der ObcrlandeSgerichtS-RefercndariuS L 0-
<lb/>vin am 12. Juni zum OberlandcsgcrichtS-Asscssor in Kö- 
<lb/>nigsberg 1 Pr. mit dcr Anciennität vom 19. April 1836.

<lb/>b. Assessoren, welche versetzt und abgegangen sind:

<lb/>1) Der Kammergerichts-Asscffor Poch Hamm er itz am 9.April
<lb/>in Folge seiner Anstellung bei der General-Kommission
<lb/>zu Stendal vom seinem bisherigen Amte als Assessor des
<lb/>Land- und Stadtgerichts zu Wolmirtzedt entlasse«; 2). der
<lb/>OberlandeSgerichtS - Assessor und Land- und Stadtgerichts-
<lb/>Dirigent zu Stallupönen Pfeiffer itz am 27. April als
<lb/>Assessor an das Oberlandesgericht zu Ratibor, und 3) der
<lb/>KammrrgerichtS-Assessor March and am 28. April als As- 
<lb/>sessor an das Obcrlandcsgcricht zu Naumburg versetzt wor- 
<lb/>den; 4) der OberlandeSgerichtS Assessor P itz schky zu Stet- 
<lb/>tin ist am 20. Mai i» Folge seiner Ernennung zum Stadt-
<lb/>SyndikuS auf sein Ansuchen aus dem Justizdientz entlas- 
<lb/>sen; 5) der Kammergerichts-Assessor von Enckcvort iS
<lb/>am 26. Mat an das Oberlandcsgericht zu Stettin, und
<lb/>6) der OberlandcSqerichtS-Assessor Lcntz am 20. Juni von
<lb/>Maricnwcrder nach Cöelin versetzt; 7) dem Kammerqe-
<lb/>ricktS-Assessor Lenke itz am 30. Juni eine etatsmaßige As-
<lb/>sessortzelle bei dem Oberlandesgerichte zu Stettin verliehen.
<lb/>Bericktiqung. Dem.OberlandeSgerichtS Assessor Hein
<lb/>ist in seiner Bestallung vom 1. Februar 1836 die An- 
<lb/>ciennität vom 19. December 1836, und nicht, wie im
</p>
               <p>

                  <lb/>♦
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0655.tif"
                   n="653"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0655"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0655--><p/>
               <p>

                  <lb/>653
</p>
               <p>

                  <lb/>Heft 93. der Jahrbücher abgedruckt ist, vom iS. Ja- 
<lb/>nuar 1836, beigelcgt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Referendarien.

<lb/>a. Zu Referendarien sind ernannt:

<lb/>1. beim Kammergerichte.

<lb/>Die Auskultatoren i) vonNordcnSkibld am 25. Avril mit
<lb/>der Anciennctät vom 27. März 1836, 2) Zotzmann am

<lb/>4. Mai mit der Anciennctät vom 16. Avril 1836, 3) Himly
<lb/>am ii. Mai mit der Anctennität vom 16. April 1836, 4)
<lb/>Eckardr am 18. Mal mit der Anctennität vom 12. Fe- 
<lb/>bruar 1836, 5) Severin am 31. Mai mit der Ancicnni-
<lb/>tät vom 29. Januar 1836, 6) Staderoh am 31. Mai
<lb/>mit der Aneiennität vom 17.April 1836, 7) LangerhanS
<lb/>am 13. Juni mit der Aneiennität vom 12. Februar 1836.

<lb/>2. beim Oberlandesgerichte in Königsberg.

<lb/>Die Auskultatoren i) von Gizycki am 15. April, 2) Kohtz
<lb/>am 16. Avril, beide mit der Aneiennität vom 28. März
<lb/>1836, 3) Becker am 29. Avril mit der Anctennität vom
<lb/>13. April 1836, 4) Nitfchmann am io. Mai mit der
<lb/>Aneiennität vom 28. März 1836) 5) Schlick am 17. Juni
<lb/>mit der Aneiennität vom 13. Avril 1836, 6) Feyerabend
<lb/>am 20. Juni, 7) von Hippel am 25. Juni, 8) Frank
<lb/>am 25. Juni, sämmtlich mit der Aneiennität vom 16. Mai

<lb/>1836.

<lb/>3. beim Oberlandesgerichte in Insterburg.

<lb/>Der Auskultator Hassenstein am 15. April mit der Aneien- 
<lb/>nität vom 13. Februar 1836.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte tn Marienwerder.

<lb/>Die Auskultatoren i) Tbiel am 15. Juni, 2) Bluhm am
<lb/>18. Juni, beide mit der Aneiennität vom 30. Mai 1836.

<lb/>5. beim Oberlandesgerichte in Frankfurt.

<lb/>Die Auskultatoren i) Boelcke, 2) Winchenbach, beide am
<lb/>18. April und mit der Anctennität vom 5. März 1836, 3)
<lb/>Mann am 26. Mai mit der Aneiennität vom 2. April
<lb/>1836, 4) Händler am 6. Juni mit der Aneiennität vom

<lb/>5. Märt 1836, 5) Schubert am 7. Juni mit der Anci-

<lb/>«nnität vom 2. April 1836, 6) Freiherr von Secken-
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0656.tif"
                   n="654"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0656"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0656--><p/>
               <p>

                  <lb/>654
</p>
               <p>

                  <lb/>dorff am 22. Juni mit der Anciennität vom 19. Mai.

<lb/>1856.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. beim Oberlandeögerichte in Stettin.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Osterroht am 23. April mit der An- 
<lb/>ciennität vom 26. Februar 1856/ 2) Kempe am 11. Mai
<lb/>mit der Anciennität vom 27. Februar 1836/ 3) Vetticn
<lb/>am 2. Juni mit der Anciennität vom 2. Mai 1836.

<lb/>7. beim Oberlandesgerichte in Cöölin.

<lb/>Der Auskultator Gaede am 10. Juni mit der Anciennität
<lb/>vom 21. Mai 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. beim Oberlandesgerichte ln Glogau.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Wollmann am 2. April mit der An-
<lb/>cieunität vom 13. Januar 1836, 2) Timm am 16. April
<lb/>mit der Anciennität vom 24. August 1S35, 3) von Rip- 
<lb/>perda am 20. April mit der Anciennität vom 9 Februar
<lb/>1836, 4) Berndt am 7. Mai mit der Anciennität vom-
<lb/>25. Februar 1836, 5) Grodke am 20. Mai mit der An- 
<lb/>ciennität vom 22. März 1836, 6) Schirach am 2. Juni
<lb/>mit der Anciennität vom 26. April 1836, 7) Rücker am
<lb/>23. Juni mit der Anciennität vom 19. April 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>9. beim Oberlandesgerlchte in Breslau.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Biel-er am 26. April mit der Ancieri-
<lb/>nirdt vom 24. Dezember 1835, 2) Fornt am 14 .Mai mit
<lb/>der Anciennität vom 23 Februar 1836, 3) von Pac-
<lb/>zensky et Tenczin am 26. Mai mit der Anciennirät
<lb/>vom 16. April 1836, 4) L00S am 26. Mai mit der An- 
<lb/>ciennität vom 16. März 1836, 5) Hoffmann am 2. Juni
<lb/>mit der Anciennität vom 6. April 1836, 6) Bahr am 4.
<lb/>Juni mit der Anciennität vom 1. März 1836.

<lb/>10. beim Oberlandesgertchte in Posen.

<lb/>Der Auskultator Baron von Zedlitz-Neukirch am 14. April
<lb/>mit der Anciennität vom 21. Februar 1836.
</p>
               <p>

                  <lb/>11. beim Oberlandesgertchte in Bromberg.

<lb/>Der Auskultator Kinitz am i4. Mai mit der Anciennität vom
<lb/>14. April 1336.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0657.tif"
                   n="655"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0657"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0657--><p/>
               <p>

                  <lb/>655
</p>
               <p>

                  <lb/>12. beim Oberlandesgerichte kn Magdeburg.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Niemann am 28. April mit der An- 
<lb/>ciennität vom i. Marz 1836, 2) Groß am 28. April mit
<lb/>der Anciennirät vom 9. Februar 1886/ 3) Klobß am 23.
<lb/>Mar mit der Anciennität vom 19* Mär; 1836, 4) Coste-
<lb/>noble am 25. Mai mit der Anciennität vom 8. März
<lb/>i836/ 5) Lange am 30. Mai mit der Anciennität vom 12.
<lb/>März 1836.

<lb/>13. beim Oberlandesgerichte in Halberstadt.

<lb/>Die Auskultatoren i) Kölligs am 14. April, 2) Wunder- 
<lb/>lich am 12. April, 3) Eisentraut am 12 April, 4)
<lb/>Gremler am 17. April, sämnulich mit der Anciennität
<lb/>vom 28. März 1836.

<lb/>14. beim Oberlandesgerichte in Naumburg.

<lb/>Die Auskultatoren i) Rudloff, 2) Genzsch, 3) von
<lb/>Nostih, sämmtlich am 17. Mai und mit der Anciennität
<lb/>vom 4. Mai 1836,4) Stephan am 21. Juni, 5) Schreyer
<lb/>am 22. Juni, beide mit der Anciennität vom 8. Jnni 1836,
<lb/>6) von Raumer am 28. Juni mit der Anciennität vom
<lb/>4. Mai 1836.

<lb/>- 15. beim Oberlan.desgerichte in Paderborn.

<lb/>Die Auskultatoren i) Menne am 8. Mai mit der Anciennität
<lb/>vom 2. April 1836, 2) von der Decken am 8- Juni mit
<lb/>der Anciennität vom 19. Mai 1836.

<lb/>16. beim OberlandeSgerichte in Münster.

<lb/>Die Auskultatoren i) von Motzfeldt am 2. Mai mit der
<lb/>Anciennität vom 8. April 1836, 2) Kersten am 19. Mai
<lb/>wtk der Anciennität vom 30. Avril 1836, 3) Thüssina
<lb/>aiy i4. Juni mit der Anciennität vom 16. April 1836, 4)
<lb/>Dr. Schmitthenner am 22. Juni mit der Anciennität
<lb/>vom i4. Mai 1836, 5) Hilters am 23. Juni mit der An- 
<lb/>ciennität vom 20. Mat 1836.

<lb/>17. beim Oberlandesgerichte in Hamm.

<lb/>Die Auskultatoren 1) Eduard zur Nedden am 7. April,
<lb/>2) Boelling am 20. April, 3) Sckulenbura am 2.
<lb/>Mai, 4) Davidis am 9. Mai, 5) Ott0 zur Nedden
<lb/>anz 17. Mai, sämmtlich mlt der Anciennität vom 25. Fe- 
<lb/>bruar 1836, 6) Kr afft am 25. Mai mit der Anciennität
<lb/>vom 2. November 1835.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0658.tif"
                   n="656"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0658"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0658--><p/>
               <p>

                  <lb/>656
</p>
               <p>

                  <lb/>18. beim Oberlandesgerichte in Arnsberg.

<lb/>i) der vormalige JustizamtS-Actuarius Dr. juris Lorenz am
<lb/>28. April mit der Anciennität vom 3. Februar 1836, die
<lb/>Auskultatoren 2) Kramer! am S. Mai, 3) Keller am
<lb/>12. Mat, beide mit der Anciennität vom 15. April 1836,
<lb/>4) Delius am 25. Juni mit der Anciennität vom 22.
<lb/>April 1836.

<lb/>I». Referendarien, welche versetzt und abgegangen sind:

<lb/>Der OberlandeSgerichtS-Referendarius Grabs fit Glogau ist
<lb/>am 9. Mai auf feinen Antrag aus dem Justizdteust ent- 
<lb/>lassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Subalternen.

<lb/>O Der Kammergcrichts-Referendarius ©Bring if? am 24.
<lb/>Mai »um Sekrctair des OberlandeSgerichtS zu Frankfurt
<lb/>ernannt, 2) der KammergerichtS-Registrator Brünnow
<lb/>ist am 23. Mat zum Hofrath ernannt.

<lb/>6. Bei den Jnquisitoriaten.

<lb/>1) Der Kriminalrichter von Kaisenbcrg zu Halbcrstadt ist
<lb/>am 21. April zum Kriminalratd ernannt; 2) der Gefangen.
<lb/>Inspector Greulich zu Görlitz ist am 25. Avril mit Pen- 
<lb/>sion in den Ruhestand versetzt; 3) die Kriminalrichter
<lb/>Hertzler zu Posen und 4) von ZervmSki zu Kozmin
<lb/>sind am 11. Juni zu Kriminalräthen ernannt; 5) der Kri- 
<lb/>minalrichter Ga Ist er ist am 23. Juni zum Kriminaldirek- 
<lb/>tor bei dem Jnquisitoriat zu Herford ernannt; 6) dem
<lb/>OberlandcSgerichts-Asseffor Voelsch ist am 27. Juni die
<lb/>Actuarjenßelle bei dem Jnquisitoriat zu Insterburg über- 
<lb/>tragen.

<lb/>7. Bei den KreiS-Justiz-KommisfioHen.

<lb/>1) Der Land- nnd StadtgerichtSdirektor vonKitzing zu Hci-
<lb/>liaenstadt ist am 25. April zugleich zum Kreis-JUstizrath
<lb/>für den Kreis Heiligenstadt, und 2) der Land- Uno Stadt-
<lb/>richtcr Meyer zu Fischhausen am 28. April zugleich zum
<lb/>KrciS-Justizrath für den Kreis Fischhausen ernannt worden.

<lb/>8. Jujlizkommissarien und Notarien.

<lb/>1. beim Kammergerichte.

<lb/>Der Justizkommiffarius Toll in zu Potsdam ist am 1. Juni
<lb/>zum Justizrath ernannt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>2,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0659.tif"
                   n="657"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0659"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0659--><p/>
               <p>

                  <lb/>657
</p>
               <p>

                  <lb/>2. beim Oberlanbesgerichte in Königsberg.

<lb/>Die Justizkommissarien i) Siel lterund 2) Christiani bei dem
<lb/>Obcrlandesgericht zu Kdnigsberg sind am 9. Mai zu Zustiz-
<lb/>räthen ernannt.

<lb/>3. beim Oberlandesgerichte in Marienwerder.

<lb/>Die Justizkommissarien l) Schmidt und 2) Raube in Ma- 
<lb/>rienwerder sind am 11. Mai zu Justizräthen ernannt.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte in Frankfurt.

<lb/>1) Der Obcrlandesqerichts-ReferendariuS Gerlach ist am 20.
<lb/>April zum JustizkommiffariuS für die Kreise Spremberg
<lb/>uud Hoyerswerda ernannt; 2) der JustizkommiffariuS Dra-
<lb/>bitius zu Drcdkau ist am 26. April in derselben Eigen- 
<lb/>schaft an das Land- und Stadtgericht zu Cottbus versetzt,
<lb/>und zur Praxis bet den Untcrgcrichten des Cottbuffer Krei- 
<lb/>ses «erstattet worden; 3) der Odcrlandesgeeichts-Rcferen-
<lb/>darius Pflcsscr ist am 2 Mai zum Justtzkommiffariu-
<lb/>für den Kreis Luckau ernannt worden.

<lb/>5. beim Oberlanbesgerichte in Stettin.

<lb/>Der Oberlandesgerichts-Referendarius Roesener ist am ii.
<lb/>Juni zum JustizkommiffariuS für die UNtergcrichtc deSDcm-
<lb/>mtnschen Kreises bestellt worden.

<lb/>6. beim Oberlandesgerichte in Breslau.

<lb/>Die Justizkommissarien 1) Graeff zu Breslau nnd 2) Leyfer
<lb/>zu Glatz sind am 29. April zu Justizräthen ernannt worden.

<lb/>7. in der Provinz Posen.

<lb/>1) Der OberlandeSgekickts-Referendarius Engelmann ist am
<lb/>6. April zum JustizkommiffariuS bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Schubtn bestellt, und 2) der JustizkommiffariuS
<lb/>Eduard Mittelstädt zu Posen am ii. Juni zum Ju-
<lb/>stizrath ernannt.

<lb/>8. beim Oberlandesgerichte in Magdeburg.

<lb/>1) Der JustizkommiffariuS Schmidt zu Tangermünde ist am
<lb/>ii. Juni in gleicher Eigenschaft an das Land- und Stadt- 
<lb/>gericht zu Stendal versetzt, und 2) der JustizkommiffariuS
<lb/>Lüdeckc zu Magdeburg am 30. Juni zum Justizrath er-
<lb/>nannt.

<lb/>1836. H. 94. u tt
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0660.tif"
                   n="658"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0660"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0660--><p/>
               <p>

                  <lb/>658
</p>
               <p>

                  <lb/>9. beim Oberlandesgerichte in Halberstadt.

<lb/>Der Ju-ijkommissariuS Krüger ju Halberstadt ist am 21.
<lb/>Sprit zum Justijrath ernannt.

<lb/>10. beim Oberlandesgerichte in Naumburg.

<lb/>Der Justijkommissarius Or. Zeih jn Halle iß am 30. Mai mit
<lb/>Pension entlasse».

<lb/>11. beim Oberlandesgerichte in Paderborn.

<lb/>Der Justijkommissarius Bessel ju Bielefeld ist am 2. Mat
<lb/>»um Justtirath ernannt-

<lb/>12. beim Oberlandesgerichte in Hamm.

<lb/>Der Iuüijkommissarius Butz zu Emmerich ist am 27. Mai in
<lb/>derselben Eigenschaft nach Mühlheim an der Ruhr versetzt.

<lb/>13. beim OberappellationSgerichtr in Greifswald.

<lb/>Der OberlandeSgerichtS-Asscffor Hcknisch in Stettin ist am
<lb/>24. Juni jum Advokaten dei dem Oberappellationsgericht«
<lb/>tu Greifswald, dei dem dortigen Hofgerichte, und den die- 
<lb/>sen Kollegien untergeordneten Gerichten ernannt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>BB. Bei den Untergerichten.

<lb/>1. Direktoren.

<lb/>1) Der Land- und Stadtrichter Ackermann ju Wehlau ist
<lb/>am 25. April jum Land- und Stadtgerichts-Direktor da- 
<lb/>selbst ernannt; 2) der Gerichts-Direktor von Kitzing j»
<lb/>Schleusingen ist am 10. Avril als Direktor an das Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Heiligenstadt versetzt, 3) der Ober-
<lb/>landesgerichtS-Asseffor Krafft zu Ratibor ist am 27. April
<lb/>jum Dirigenten des Land- und Stadtgerichts zu Stallu-
<lb/>pinen ernannt, 4) der OberlandeegerichtSrath Tetten- 
<lb/>born zu Haiberstadt ist am 30. Avril jum Direktor des Land-
<lb/>und Stadtgerichts ju Stettin, 5) der OberlandeSgerichtS-
<lb/>Affessor Graf von Schweinitz am 31. Mat zum Direk- 
<lb/>tor des Land- und Stadtgerichts zu Liebentbal, 6) der
<lb/>OberlanbeSgerichtSrath Buddee zu Glogau am 7- Juni
<lb/>»um Direktor des Land- und Stadtgerichts zu Wriejen a.
<lb/>O., 7) der Oberlandesgerichtt Assessor Sipman« am 11.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0661.tif"
                   n="659"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0661"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0661--><p/>
               <p>

                  <lb/>659
</p>
               <p>

                  <lb/>Juni znm Direktor der Landgerichts- und JnquisitoriatS-
<lb/>Deputation ru Sctileusingen ernannt, 8) dem Land- und
<lb/>Stadtgerichtsratb Schmiedicke in Schbnlanke ist am tk.
<lb/>Juni die Direktion der Gerichts-Kommission ju Filehn«
<lb/>übertragen worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. R ä t h e.

<lb/>1) Die Land« und Stadtgerichts-Assessoren von Beughcm zu
<lb/>Unna, 2) Dreckmann zu Soest/ und 3) MyliuS zu
<lb/>Stargard i. P. sind zu Land- und StadtgerichtSrLthen er- 
<lb/>nannt/ die beiden erster» am 7. April/ letzterer am 2l.
<lb/>April/ 4) Der LandgerichtSrath Baron von Schrdtter
<lb/>tu Marienburg ist am 7 Mai mit Pension in den Ruhe- 
<lb/>stand versetzt/ 5) Der Land- und Stadtgerichts-Direktor
<lb/>Schult« tu Wriezen a O- ist am 12. Mai zum Stadt- 
<lb/>gerichtsrath tu Berlin ernannt/ 6) die Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts Assessoren Krzyzanowski und 7) SolmS zu
<lb/>Grcktz sind am 18. Mai zu Land- und StadtgcrichtSräthen
<lb/>daselbst ernannt worden, 8) der OberappellationSgerichtS-
<lb/>Asseffor Reimann ist am 18. Mai zum Land und Stadt- 
<lb/>gerichtsratb in Fraustadt, und 9) der OderlandeSgerichtS-
<lb/>Asscffor Hüben er am 2. Juni »um FürstenthumSgerichts-
<lb/>rath in Neiße ernannt worden, 10) der Land- und Stadt-
<lb/>gerichtSrath Kleemann zu Wongrowiec ist am 13. Juni
<lb/>in derselben Eigenschaft an daS Land- nnd Stadtgericht zu
<lb/>Jnowraclaw, ii) der Land- undStadtgerichtSrath Pedell
<lb/>zu Jnowraclaw am 13. Juni in derselben Eigenschaft an
<lb/>das Land- und Stadtgericht zu Wongrowiec, und 12) der
<lb/>Land- und Stadtrichter Seckt zu Storkow am 1.9. Juni
<lb/>als Rath an das Land- und Stadtgericht zu Brandenburg
<lb/>versetzt worden, 13) der Land- und StadtgenchtSrath Voigt
<lb/>zu Brandenburg ist am 19- Juni mit Pension in den Ru- 
<lb/>hestand versetzt, 14) der OberlandeSgerichtS-Assessor Lühe
<lb/>ist am 29. Juni zum StadtgerichtSrath in Breslau, 15) der
<lb/>OberlandeSgerichtS-Assessor von Frankenberg Prosch-
<lb/>litz am Z0. Juni zum Land- und StadtaerichtSrath in
<lb/>Pieschen, 16) der Land- und StattgerichtS-Affeffor Th eun e
<lb/>in Wanzleben am 30. Juni zum Land- und StadtgerichtS- 
<lb/>rath daselbst, und 17) der Land- und Stadtgerichts-Affeffok
<lb/>Doerinq in Wolmirstedt am 30. Juni zum Land- und
<lb/>StadtgerichtSrath daselbst ernannt worden.

<lb/>3. Land-- und Stadtrichter.

<lb/>1) Der OberlandeSgerichtS-Assessor zur Hellen ist am 22.
<lb/>Avril zum Land- und Stadtrichter zu Lüben,, und 2) der
<lb/>ObcrlandeSgerichts-RefercndariuSSchneider am 23. April

<lb/>Utt2
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0662.tif"
                   n="660"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0662"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0662--><p/>
               <p>

                  <lb/>660
</p>
               <p>

                  <lb/>zum Stadtrichter |u Reichthal ernannt, 3) der Land- und
<lb/>Stadtrichter Schwarz zu Zossen ist am 30. Mai gestorben,
<lb/>und an seine Stege 4) der Land- und Stadtgerichts-Assessor
<lb/>Hache zu Fischhiusen am 13. Juni zum Land- und Stadt-
<lb/>richter zu Zossen ernannt, 5) der Stadtrichter Pahl zu
<lb/>Neudamm iü am 28. Mai zum Justizrath ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Assessoren.

<lb/>1) Der KammergerichtS-ReserendariuS Zarnack ist am 2. April
<lb/>zum unbesoldeten Assessor des Stadtgerichts zu Potsdam er- 
<lb/>nannt; 2) der Kreis-Justitiar Or. An derssen zu Greifswald
<lb/>ist am 8. April auf seinen Antrag aus seinem Amte entlassen,
<lb/>3) der OberlandesgerichtS-Affessor Heinz in BreSlau iü am
<lb/>22. April zum etatsmckßiqen Assessor des Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Pleschen, 4) 'dee OberlandcSgerichtS-Referenda- 
<lb/>rius von Bismarck an demselben Tage zum unbesolde- 
<lb/>ten Assessor deS Land und Stadtgerichts zu Berent, 5)
<lb/>der OverlandeSgericbtS Assessor ClauSwth zu Naumburg
<lb/>am 2. Mai zum besoldeten Assessor deS Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Wolmirstedt, 6) der OberlandcsgerichtS-Assessor
<lb/>Kühlmeyer zu Posen am 10.Mai zum besoldeten Assessor
<lb/>des Land- und Stadtgerichts zu Samter, 7) der Oberlan-
<lb/>desgerichtS-Assessor Kbrner zu Bromberg an demselben
<lb/>Tage zum besoldeten Assessor deS Land- und Stadtgerichts
<lb/>zu Schubin, und 8) der OberlandeöqerichtS-RcferendariuS
<lb/>Carl Joseph Schulz am 14, Mai zum unbesoldeten
<lb/>Assessor des Stadtgerichts zu Breslau ernannt worden, 9)
<lb/>der Land- und Stadtqerichts-Affeffor Rakotzky zu See-
<lb/>Hausen ist am 16. Mai mit Pension in den Ruhestand ver- 
<lb/>setzt, 10) der Land- und Stadtgerichts-Assessor von Bor-
<lb/>cke zu Jaeobshagen ist am 7. Juni pensionirt, und ihm
<lb/>zuqteich der Titel „Landrichter" beigelegt, ll) der Ober-
<lb/>landesgertchtS-ReferendariuS Conrad ist am 31. Mai zum
<lb/>unbefolqeten Assessor des Landgerichts zu Breslau, und 12)
<lb/>der OberlandesgerichtS-Affessor Loes am ll. Juni zum be- 
<lb/>soldeten Assessor bei der Gerichts-Deputation zu Schleusin- 
<lb/>gen bestellt, 13) der Land- und Stadtgerichts-Assessor von
<lb/>Rabenau zu Hamm ist am ll. Juni in derselben Eigen- 
<lb/>schaft an das Land- und Stadtgericht zu Iserlohn, und
<lb/>14) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Larenz zu Iser- 
<lb/>lohn an demselben Tage in gleicher Eigenschaft an das
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Hamm verseht worden, 15) der
<lb/>OberlandeSgerichtS-Referendarius Pfotenbauer ist am
<lb/>14. Juni zum unbesoldeten Assessor deS Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Liebenwerda, 16) der KammergerichtS-Affessor
<lb/>Franz Joseph Wilhelm Batan am i4.Junt zum be- 
<lb/>soldeten Assessor des Land- und Stadtgerichts zu Cottbus,
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0663.tif"
                   n="661"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0663"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0663--><p/>
               <p>

                  <lb/>661
</p>
               <p>

                  <lb/>17) der KammergerichtS-Referendarjus August Friedrich
<lb/>Schmidt am 16. Juni zum unbesoldeten Assessor bei der
<lb/>Juftizkammer zu Schwedt, 18) der OberlandeSgerichts-As-
<lb/>sessor Stecke am 17. Juni zum besoldeten Assessor des
<lb/>Land- und Stadtgerichts zu Seehausen, 19) der Oberlan-
<lb/>desgerichtS-ReferendariuS Vette am 18. Juni zum unbe- 
<lb/>soldeten Assessor des Stadtgerichts zu Breslau, und 20)
<lb/>der Oberlandesgerichts-Referendarius Küttner am 25.
<lb/>Juni zum unbesoldeten Assessor des Land- und Stadtgerichts
<lb/>zu Merseburg ernannt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Einzeln stehende Richter.

<lb/>1) Der Justiz-Antmann Henning zn Sagan und 2) der Ju- 
<lb/>stizamtmann Weißflog zu Glogau sind am tä. April
<lb/>zn Justizräthen ernannt, 3) der OberlandeSgerichts-Asseffor
<lb/>Schulz ist am 30. April zum Justizamtmann in Berleburg
<lb/>ernannt, .4) der Oberlandesgerichtö-Assessor Lamlc ist am
<lb/>13. Juni zum Justizamtmann beim Kreis-Justizamt Gum- 
<lb/>binnen bestellt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Subalternen.

<lb/>1) der Deposital- und Salarienkaffen-Rendant Wantke beim
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Goldberg ist am i i. Avril pen-
<lb/>sionirt worden, 2) der Land- und Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>Worgitzki zu Kempen ist am 23. April zum Kanzlei-Di- 
<lb/>rektor daselbst ernannt, 3) der Stadtgerichts-Deposital-
<lb/>kaffen-Rendant Spiegel zu Breölau ist, am 29. April zum
<lb/>Hofrath ernannt, 4) der OberlandeSgerichtS-ReferendariuS
<lb/>Re igers ist am 3. Mai zum AktuariuS des Land- und
<lb/>Stadtgerichts zu Ahlen bestellt, 5) der Land- und Stadt-
<lb/>gerichtS Sekretair HerodeS ist am 4. Mat zum Kanzlei-
<lb/>Direktor des Land- und Stadtgerichts zn Samter, und 6)
<lb/>der Land- und StadtqerichtS-Sekretair Niche am 5. Mat
<lb/>zum Kanzlei-Direktor des' Land- und Stadtgerichts zu Frau- 
<lb/>stadt ernannt, 7) der Land- und Stadtgerichtg-Sekretair
<lb/>Kellner zu Heiligenstadt ist am 21. Mai pensionirt wor- 
<lb/>den, 8) der Land- und StadtqerichtS-Sekretair Muschner
<lb/>ist am 28. Juni zum Kanzlei-Direktor deö Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Erätz ernannt worden.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0664.tif"
                   n="662"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0664"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0664--><p/>
               <p>

                  <lb/>662
</p>
               <p>

                  <lb/>b. In der Wheinprovinz.
</p>
               <p>

                  <lb/>AA. Bei dem Revisions- und Cassations- 
<lb/>hofe in Berlin.

<lb/>1) Der Geheime Justizrath ZLHnigen ist unterm 29. April/
<lb/>mit Beibehaltung seines Postens als Geheimer Justit- und
<lb/>Vortragender Rath im Justiz-Ministerium/ zum Geheimen
<lb/>Ober-Revtsionsrath ernannt; 2) der Geheime Ober-Revt-
<lb/>sionSrarh Lombard ist am 29. Mai d. I. verstorben.

<lb/>BB. Bei dem Appellations - Gerichtshöfe
<lb/>in Cöln.

<lb/>1) Der AppellationSgerichtSratb Schramm ist am 14. April
<lb/>gestorben; 2) der Landgerichtsrath DeliuS in Trier und

<lb/>3) der LandgerichtSrath Hell weg in Cöln sind unterm
<lb/>26. Mai zu AppellationSgerichtSrckthen ernannt worden;

<lb/>4) dem AppellationsgerichtSrath Mathieu in Cöln ist un- 
<lb/>term 28. Juni e. dre nachgesuchte Dienstentlassung unter
<lb/>Verleihung de- Charakters eines Geheimen JustizrathS
<lb/>enherlt.
</p>
               <p>

                  <lb/>CG. Bei den Landgerichten.

<lb/>1. Räche.

<lb/>1) Der Landgerichtsrath von Scheibler zu Cöln ist mittelst
<lb/>Dimusonale vom 2. April, vom 1, Juni c. ad, in den
<lb/>Ruhestand versetzt worden; 2) der bisherige StaatS-Pro-
<lb/>kurator Graff in Prüm ist unterm 19. Juni zum Land- 
<lb/>gerichtSrath in Trier bestellt.

<lb/>2. Ocffentliches Ministerium.

<lb/>Der Landgerichts-Assessor Kühlwetter zu Düsseldorf ist am
<lb/>14. April zum Staats-Prokurator daselbst ernannt worden.

<lb/>3. Assessoren.

<lb/>1) Der Referendarius von Schmitz ist unterm 2. April zum
<lb/>Assessor bet dem Landgerichte in Koblenz mit der Anctcn-
<lb/>nitat vom 11. Februar c. ernannt, und unterm 26. Juni
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0665.tif"
                   n="663"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0665"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0665--><p/>
               <p>

                  <lb/>663
</p>
               <p>

                  <lb/>an Ut Landgericht ju Saarbrücken versetzt; 2) der Land- 
<lb/>gerichts-Assessor Becker- zu Düsseldorf ist unterm 21.
<lb/>April jum Jnstruktionsrichter daselbst bestellt; 3) der Re- 
<lb/>ferendarius Frank beim Landgerichte in Trier ist am 2l.
<lb/>April/ mit der Aneiennität vom 22. SDidrj, zum Assessor
<lb/>bei dem Landgericht« in Koblenz, und 4) der Referendarius
<lb/>Schild beim Landgerichte in Koblenz unterm 29. April,
<lb/>mit der Aneiennität vom 22. März, daselbst zum Assessor
<lb/>bestellt; 5) der Friedensrichter Lauer zu Berncastel ist
<lb/>auf Grund der bestandenen dritten Prüfung/ mit Beibe- 
<lb/>haltung seines bisherigen Amte-, unterm 10. Juni ,um
<lb/>Landgerichts-Assessor, mit der Aneiennität vom i7.Mai, er- 
<lb/>nannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Referendarien.
<lb/>a. Z« Referendarien sind ernannt:

<lb/>Die Auskultatoren 1) Kbnen und 2) van Mülbracht,
<lb/>beide unterm 6. Mai beim Landgerichte in Aachen; 3)
<lb/>Ovpenhoff unterm 29. Avril, 4) Cramer am b. Mar,
<lb/>und 5) Salm unterm 3. Juni, fämmtlich beim Landge- 
<lb/>richte in Trier; 6) Graf zur Lippe-Biesterfeld, 7)
<lb/>SamcS, 8) Etscheit und 9) von Stolzenberg,
<lb/>fämmtlich unterm 3. Juni beim Justiz-Senate zu Koblenz;
<lb/>io) Schouppe unterm 7. Juni bei dem Landgerichte in
<lb/>Trier, und it) Blum unterm 17. Juni beim Landgerichte
<lb/>in Koblenz. &gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Referendarien welche versetzt sind:

<lb/>Der Referendarius Oppen hoff in Trier ist unterm 25. Mai
<lb/>an dar Landgericht zu Cleve versetzt worden.

<lb/>5. Subalternen.

<lb/>Dem Landgerichts-Sekretair Sittel in Trier ist unterm 21.
<lb/>Juni der Charakter als Justizrath verliehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>DD. Bei den Handelsgerichten.

<lb/>Mittelst Allerhöchster Ordre vom 15. Juni ist die Wiederer-
<lb/>wählung des Kaufmanns Wagner zum Präsidenten, des
<lb/>Kaufmanns van Gülpen zum Richter, und die Wahl der
<lb/>Kaufleute Fellinger, Croon, Pappel und Dabmen
<lb/>zu ErgänzungSrichtern bei dem Handelsgerichte zu Aachen
<lb/>bestätigt worden.
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0666.tif"
                   n="664"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0666"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0666--><p/>
               <p>

                  <lb/>664
</p>
               <p>

                  <lb/>EE. Bei den Friedensgerichten.

<lb/>1. Richter.

<lb/>1) Der Referendarius Pelzer iß am 15. April zum Friedens- 
<lb/>richter in Grumbach (Landgerichtsbezirks Saarbrücken),
<lb/>und 2) der Referendarius Staudt am 15. April zum
<lb/>Friedensrichter in Baumholder (Landgerichtsbezirks Saar- 
<lb/>brücken) bestellt; 3) mit der kommissarischen Verwaltung
<lb/>der Friedengrichterstelle zu Eitorf (Landgerichtsbezirks Cöln&gt;
<lb/>ist der Referendarius Maurmann unterm 2t. April be- 
<lb/>auftragt ; 4) der Referendarius Martin ist am 13. Mai,
<lb/>vom 1. Juni ab, zum Friedensrichter in Jülich ernannt;
<lb/>5) der Friedensrichter Justizrath Röffs in Geldern
<lb/>(Landgerichtsbezirks Cleve) ist am 24. April verstorben; 6)
<lb/>der Friedensrichter CorrenS in Velbert (Landgerichtsbe- 
<lb/>zirks Elberfeld) ist am 13. Mai nach Geldern verletzt, und
<lb/>7) der Referendarius Fahne unter demselben Dato zum
<lb/>Friedensrichter in Velbert bestellt worden. Folgenden Frie- 
<lb/>densrichtern: 8) Brüningbausen in Niedeggen (Land-
<lb/>gerichtsbezirls Aachen), 9) Stomps in Löbberich (Land-
<lb/>gerichtsbeztrks Cleve), 10) van Mül bracht in Wegberg
<lb/>(Landgerichtsbezirks Aachen), tt) Schmitz in Mander- 
<lb/>scheid (Landgerichtsbezirks Trier), 12) Landgerichts-Assessor
<lb/>Lauer in Berncastel (Landgerichtsbezirks Trier), 13)
<lb/>Schmitz in Cöln und i4) Düring ln Trier ist unterm
<lb/>21. Juni der Charakter als Justizrath verliehen worden.

<lb/>2. Gerichtsschreiber.

<lb/>.1) In die Stelle des verstorbenen FriedensqerichtSschreiberS
<lb/>BackhuyS zu Wegberg (Landgerichtsbezirks Aachen) ist
<lb/>2) der Sekonde-Lieutenant in der Landwehr Berqener
<lb/>am 27. Mai zum Friedensaerichtsschreiber in Wegberg be- 
<lb/>stellt, 3) der Friedensaerichtsschreiber S tünd eck in MeurS
<lb/>(Landger. Bez. Düsseldorf) ist unterm 17. Juni nach Mett- 
<lb/>mann (desselben Landger. Bezirks) und 4) der FriedenS-
<lb/>gerichtSschreiber Schrick in Mettmann an demselben Tage
<lb/>nach MeurS versetzt, 5) der Friedensgerichtsschreiber Sitt
<lb/>in Köln ist unterm 28. Juni mit Pension in den Ruhe- 
<lb/>stand versetzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>EE. Bei den Untergerichten im Bezirke
<lb/>des Juftizsenats zu Cvblenz.

<lb/>1) Der Iustizamtmann Kern in Fre'isberg ist am 27. Mai
<lb/>mit Pension in den Ruheüand versetzt, 2) der Zußiramt-

<lb/>mann
</p>

               <pb facs="2084725_47+1836_0667.tif"
                   n="665"
                   xml:id="zs1-2084725_47-1836_0667"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0667--><p/>
               <p>

                  <lb/>665
</p>
               <p>

                  <lb/>mann Sames zu Friedewald ist unterm 7. Juni, vom i.
<lb/>Juli c. ab, nach Freusberg versetzt, und 3) der Referenda- 
<lb/>rius Schumann zu Koblenz an demselben Tage zum
<lb/>Justizamtmann in Friedewald bestellt worden, 4) der Ju-
<lb/>stizamtS-Aktuar Referendarius Kalt ist zum Justizamtmann
<lb/>und 5) der Gerichtslchreioer-Kandidat Brinkman zum
<lb/>Actuar, beide bei dem Fürstlich Wtedschen Justizamte Neuer- 
<lb/>burg (zu Waldbreitdach) bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>66. Bei der Advokatur.

<lb/>1) Der Advokat-Anwalt Hardung zu Elberfeld ist am iS.
<lb/>April als solcher an den AppellationsgerichtShof Ln Köln
<lb/>versetzt, 2) der Advokat-Anwalt Deycks in Düsseldorf ist
<lb/>unterm 6. Juni auf sein Ansuchen in gleicher Eigenschaft
<lb/>an daS Landgericht zu Elberfeld versetzt worden, 3) der
<lb/>Referendarius Sckwamborn ist am 22. Juni zum Ad- 
<lb/>vokaten bet dem Landgerichte in Aachen bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>HH. Im Notariat.

<lb/>l) Der vormalige Ober GerichtSschrelber Schiffers ist am 2.
<lb/>Avril ;um Notar im FriedensqertchtSbezirke Kerpen (Land- 
<lb/>gerichtsbezirks Cöln) mit Anweisung seines Wohnortes in
<lb/>Kerven bestellt worden, 2) dem Notar von Droff ist durch
<lb/>Reskript vom 30 April die Erlaubniß ertheilt/ seine Notar-
<lb/>stnbe von Eitorf (Landg. Bez. Edln) nach Geistingen zu
<lb/>verlegen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Xx
</p>
               <p>

                  <lb/>1S36. H. 94.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_47+1836_0668.tif"
             n="666"
             xml:id="zs1-2084725_47-1836_0668"/>
         <div xml:id="d69231e63960">
            <head>Inhalt des sieben und vierzigsten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_47+1836_0668--><p/>
            <p>

               <lb/>666
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt

<lb/>des sieben und vierzigsten BandeS.
</p>
            <p>

               <lb/>Drei und neunzigstes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rechtswissenschaft- Seite

<lb/>I. Die particulare Gütergemeinschaft nach Solm-
<lb/>scr Rechten. Dom Stadtgerichts-Direktor Or.

<lb/>Wigand zu Wetzlar.3 — 35

<lb/>II. Bericht des KLnigl Ober-AvvellationSgerichtS

<lb/>t« Greifswald über das beneficium taxae bei
<lb/>pommerschen Lehngütern.36 — 51

<lb/>III. Straf-Erkcnntnisse des Kriminal-Senats des
<lb/>Kbnigl. KammergcrichtS wider die Tbeilnehmcr
<lb/>an den geheimen durschenschastlichen Verbin- 
<lb/>dungen auf den Universitäten Greifswald und
<lb/>BreSlau, dd. Berlin, den 5. und 17- Dercm-

<lb/>ber 1835. Beitrag zur Lehre vom Hochverrath. 52 — 96

<lb/>IV. Fragmente über das ialiiche und ripuarische

<lb/>Successions-System im Ritterstande, besonders
<lb/>am Niedcrrhein. Fortsetzung der im 92. Hefte
<lb/>abgedruclten Abhandlung . . . .97 — 276

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung. Jahr 183 6.

<lb/>Erstes Quartal. . . - . . .219 — 426
</p>
            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Rechts Verwaltung.

<lb/>I. Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behirden

<lb/>während des Zeitraums vom i. Januar bis

<lb/>31. Mär, 1836 . . ... 429 — 444

<lb/>II. Ordens-Verleihungen an Justijbeamte. . 445 — 448
</p>
            <pb facs="2084725_47+1836_0669.tif"
                n="667"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0669"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0669--><p/>
            <p>

               <lb/>667
</p>
            <p>

               <lb/>Vier und neunzigstes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rechtswissenschaft.

<lb/>I. Ueber die bei den Civil-Rclationen für die

<lb/>dritte iuriüisch« Prüfung häufig wahrgenom- 
<lb/>menen Mängel.

<lb/>II. Ueber den §. 145-5. deS 20. Titels 2. TheilS-
<lb/>des Allgemeinen Landrechts- Beitrag zur Lehre
<lb/>vom betrüqlichen Baukerutt. Vom Kammer-
<lb/>gerichtS-Assessor Dr. Löwenberg zu Berlin.

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung. Jahr 1 3 3 6.
<lb/>Zweites Quartal.

<lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>RechtSverwaltung.

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden
<lb/>vom i.' April bis 30. Juni 1836.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>451 — 491
<lb/>492 — 498

<lb/>501 — 646

<lb/>649 — 665
</p>

            <pb facs="2084725_47+1836_0670.tif"
                n="668"
                xml:id="zs1-2084725_47-1836_0670"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_47+1836_0670--><p/>
            <p>

               <lb/>Berlin, gedruckt bei I. F. Starcke.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
