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            <title type="main">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, Bd. 63 = H. 125/126 (1844) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, Bd. 63 = H. 125/126(1844)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1844</date>
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                  <title level="j">Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung</title>
                  <biblScope>Bd. 63 = H. 125/126</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d66209e164" n="Erster Abschnitt.">
      
            <head>Rechtswissenschaft</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Recht s M i s senscha ft.
</p>
            <p>

               <lb/>125.
</p>
            <p>

               <lb/>A
</p>
            <pb facs="2084725_63+1844_0004.tif"
                n="2"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0004--><desc>
</desc>

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            <div xml:id="d66209e198" ana="scope_-_3-104" type="article" n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Verpflichtung der Descendenten des Lehnbesitzers, die Verfügungen ihres Ascendenten über die Substanz des Lehns anzuerkennen, und über die erforderliche Zuziehung der nicht eingetragenen Agnaten bei Verfügungen über die Substanz des Lehns, nach märkischem Provinzialrechte</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber die

<lb/>Verpflichtung der Descendente» des Lehnbe- 
<lb/>sitzers, die Verfügungen ihresAscendenten über
<lb/>die Substanz des Lehns anzuerkennen,

<lb/>und

<lb/>über die erforderliche Zuziehung der nicht
<lb/>eingetragenen Agnaten bei Verfügungen über
<lb/>die Substanz des Lehns,

<lb/>nach märkischem Provinzialrechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>rüa ber Berathung über das märkische Lehurecht ist die
<lb/>Frage: Zn wie fern die Dcseendenlen des LehnbesttzerS die
<lb/>Verfügungen ihres Ascendenten über die Substanz des Lehns
<lb/>unbedingt anerkennen müssen? einer vielfachen Erörterung
<lb/>unterworfen und sowohl von den Komniissarien des Zustiz-
<lb/>ministeriums zur Gesetzrevision, dem Geheimen Ober-Tri-
<lb/>bunalsrath Scholtz und dem Ober - Appellationsgerichts-
<lb/>Präsidenten Götze, als von den ständischen Deputirten
<lb/>verschieden beantwortet werden. Bei der großen Wichtig- 
<lb/>keit der Frage wurden über dieselbe nicht nur die Landes-
<lb/>Zustizkollegien, sondern auch die lehnsberechtigten Familien
<lb/>in der Kur- und Altmark, unter Zufertigung der unter

<lb/>A 2
</p>
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                   n="4"
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               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 1. .zusammengestellten Streitpunkte, zur Erklärung
<lb/>aufgefordert, und das Kammergericht, der Ober-Appella-
<lb/>lions-Senat des Kammergerichts und das Oberlandesgericht
<lb/>zu Magdeburg erstatteten hierauf die unter Num. 4. 5. 6.
<lb/>abgedruckten Berichte. Unter Num. 2. und 3. sind den- 
<lb/>selben zwei frühere Berichte des OberlandcSgerichts zu Frank- 
<lb/>furt und des Kammergerichts in der von Strantzschen
<lb/>Lehnstamms-Angelegenheit, welche gleichfalls diese Frage
<lb/>berühren und auf welche in den späteren Berichten Bezug
<lb/>genommen wird, vorausgeschickt, und unter Num. 7. ist
<lb/>ein Bericht des Kammergerichts über die ebenfalls wichtige
<lb/>Frage: Ob zu Dispositionen des Lehnbesitzers über die
<lb/>Substanz des LehnS der Konsens aller oder nur der einge- 
<lb/>tragenen Agnaten erforderlich ist? hinzugesügt.

<lb/>Zu vergleichen sind:

<lb/>1. Der Bericht des Kammergerichts vom 12. Mai
<lb/>1833 nebst dein Ministerial-Reskripte vom 17. Zuni 1833
<lb/>(Zahrb. Bd. 42. S. 89—106),

<lb/>' 2. das Ministerial Reskript vom 16. September 1833
<lb/>(Zahrb. Bd. 42. S- 107),

<lb/>3. der revidirle Entwurf des Provinzialrcchts der
<lb/>Mark Brandenburg Th. H. (1841) §. 16. und stg. und
<lb/>die Motive zu demselben S. 12. und flg.

<lb/>4. das Gesetz vom 15. Februar 1840 über Familien-
<lb/>schlüsse bei Familien-Fideikommissen und Lehnen 21.
<lb/>und 24. (Ges. Samml. S. 20.)
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Extrakt aus der Zusammenstellung der das mär- 
<lb/>kische Provinzial-Lchnrecht betreffenden Streitpunkte.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Können, außer den bei den Berathungen bereits zur
<lb/>Sprache gekommenen Beweisen und Gegenbeweisen, noch
<lb/>andere Data, Urkunden, Erkenntnisse oder sonstige Thatsa-
<lb/>chcn, Behufs der Feststellung nachstehender alternativer
<lb/>Streitfrage, beigebracht werden?
</p>

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               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Ist, der eigenthümlichcn Natur der märkischen Lehne
<lb/>und der. bisherigen Observairz znfolge, in der Kur-
<lb/>und Altmark der jedesmalige Lehnbefitzer in Bezie- 
<lb/>hung auf Verfügungen über das Lehn unter Le- 
<lb/>benden nicht durch seine eignen Descenbenten
<lb/>beschrankt, dergestalt,

<lb/>a) daß dieselbe» bei Familicuschlüssen, durch »velche
<lb/>das Lehn ganz aufgehoben werden soll, nicht zuge-
<lb/>zogen zu werden brauchen?

<lb/>b) daß der Lehnbefitzer, welcher keine Agnaten, wohl
<lb/>aber Söhne hat, als voller Eigenthümer, ohne Zu- 
<lb/>ziehung dieser lctzkern, über das Gut verfügen und
<lb/>durch seine alleinige Erklärung, wenn diese im Hy-
<lb/>pothekcnbuche vermerkt worden, das Lehn in freies
<lb/>Eigenthum verwandeln kann?

<lb/>c) daß, wenn er das Lehn an einen Dritten veräußert
<lb/>hat, seinen Descenbenten die Befugniß nicht zustrht,
<lb/>dasselbe gegen Entschädigung des dritten Besitzers
<lb/>zu revoziren?

<lb/>oder'.

<lb/>2) Haben die Desccndenten in dieser Beziehung dieselben
<lb/>Rechte am Lchngute, welche den Agnaten beiwohnen,
<lb/>obgleich sie hinsichtlich der Vertretung der Handlun- 
<lb/>gen, welche der Vater in Beziehung auf das Gut
<lb/>vorgenommen hat, andere Verpflichtungen haben,
<lb/>als die Agnaten? — so daß auch in der Mark die
<lb/>Vorschriften des Allgem. Landrechts Th. I. Tit. 18.
<lb/>44. 268—272. zur Anwendung kommen?

<lb/>ES ist hier nur von Verfügungen unter Lebenden die
<lb/>Rede. Daß der Lehnbefitzer durch letztwillige Dispositio- 
<lb/>nen keinesweges ganz willkührlich zum Nachtheile seiner
<lb/>Descendenz über das Lehn verfügen dürfe, ist nicht bestrit- 
<lb/>ten (cf. 4- 166. des kurmärkischen Entwurfs.) -

<lb/>Die erste Alternative ad 1. hat für die Ncumark
<lb/>kein Interesse. Die neumärkische Lehns-Konstitution vom
<lb/>14. August 1724 verordnet:

<lb/>4. 1. „Wenn in der Ncumark, Sternberg lind inkor-
<lb/>„porirtcn Kreisen ein Besitzer eines adlichen Guts
<lb/>„keine Agnaten oder Successores, denen vermöge der
<lb/>„ehemaligen Mitbclehnschaft das jus succedendi daran
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>«zustehet, sondern nur Söhne hat; so stehet demselben
<lb/>«frei, solches nach seinem Gefallen zu verhypotheciren
<lb/>«oder auch gar zu vcralieniren, und müssen die Söhne
<lb/>«solche Hhpothekation und Veräußerung agnosciren,
<lb/>„und auf keinerlei Art und Weise solche zu impugni-
<lb/>«ren sich unterfangen."

<lb/>$. 103. «Sollten aber keine remotiores Agnati, so
<lb/>«das Succefsionsrecht haben, vorhanden sein; so steht
<lb/>„den theilenden Brüdern oder Vettern frei, sich zu
<lb/>„vergleichen, wie sie wollen, und die Succession gar
<lb/>„aufzuheben."

<lb/>Was die Kur« und Altmark betrifft; so findet nach
<lb/>näherem Inhalte der gedruckten Entwürfe des kur- und
<lb/>des altmärkischen Provinzialrechts zwischen den Königlichen'
<lb/>Kommiffarien zur Bcraihung deS Provinzialrechts für die
<lb/>Kurmark, Geheimen Ober-TribunalSrath Schot tz, und für
<lb/>die Altmark, Ober-Appellationsgerichts-Prästdenten Götze,
<lb/>eine Differenz der Ansicht statt, die bei den Berathungen
<lb/>sich nicht hat beseitigen lassen.

<lb/>Der Geheime Ober-TribunalSrath Scholtz nimmt
<lb/>nämlich an, daß die in der obigen Frage ad 1. ausge-
<lb/>Lrückten Bestimmungen auf der eigenthümlichcn, der Allo-
<lb/>dialität sich mehr nähernden Natur der märkischen Lehne
<lb/>überhaupt beruhen, und die neumärkische Lehns-Konstitution
<lb/>nur die ausdrückliche Sanktion eines in allen drei Landes«
<lb/>theilen der Mark gleichmäßig seit den ältesten Zeiten her
<lb/>zur Anwendung gekommenen Grundsatzes enthalte.

<lb/>Er hat dies zunächst aus der Geschichte des märkischen
<lb/>Lchnrechts (S. 174—215. Th. I. der Motive zum ge- 
<lb/>druckten Entwürfe deS kurmärkischen Provinzialrechts) und
<lb/>aus der daraus sich ergebenden Cigenthümlichkcit der mär- 
<lb/>kischen Lehngüter herznleiten sich bemühet (S. 216—263.
<lb/>a. a. £).); namentlich auch in den bei den Berathungs-
<lb/>Verhandlungcn resp. am 1. Dezbr. und 20 Dezbr. 1837
<lb/>zu den Akten gegebenen schriftlichen Aufsätzen (S. 22—31.,
<lb/>83—98., 102. und 103. der gedruckten Berathungs-Ver-
<lb/>handlungen) darzuthun gesucht:

<lb/>daß dieser Grundsatz von den bewährtesten märkischen
<lb/>RechtSlehrern nicht nur als richtig anerkannt, sondern
<lb/>auch von jeher bis in die neuesten Zeiten beim Kam-
</p>

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               <p>

                  <lb/>7

<lb/>mergerichte und Geheime» Oder-Tribunal befolgt wor- 
<lb/>den sei.

<lb/>Der Ober-AppellationSgerichtS-Präsident Götze dage- 
<lb/>gen hat die zweite Alternative (ad 2.) vertheidigt (cf.
<lb/>S. 195—219. der Motive zum altmärkischen Provinzial-
<lb/>recht, Adth. I.), indem er der Ansicht ist, daß alle zur
<lb/>Suecession in das Lehn berufenen Familienglieder neben
<lb/>dem Lchngntsbrsitzer, also die Descendenten desselben, wie
<lb/>die Agnaten, ganz gleiche Rechte am Gute selbst haben,
<lb/>daß diese Rechte bei Allen dinglicher Natur sind, daß
<lb/>die Söhne der Agnaten ihr dingliches Recht, welches sie
<lb/>auch der entgegengesetzten Ansicht nach haben, dadurch nicht
<lb/>verlieren, daß ihr Water selbst Besitzer des Lehnguts wird
<lb/>und daß die Differenz zwischen den Verhältnissen der Söhne
<lb/>deS Lehngutsbesitzers einerseits und denen der Agnaten
<lb/>andererseits überall nicht in der Stellung zum Lehn gute,
<lb/>sondern in der verschiedenen Art der Verpflichtung, die kon- 
<lb/>traktlichen Obliegenheiten des Gutsbesitzers anzurrkcnnen,
<lb/>liegt. Er hat sich hiebei zugleich auf die Praxis des für
<lb/>die Altmark kompetenten Oberlandesgerichts in Magdeburg
<lb/>bezogen und gleichfalls eine schriftliche Ausführung abgege- 
<lb/>ben, welche S. 99. der gedruckten Verhandlungen befind- 
<lb/>lich ist.

<lb/>Die ständischen Deputirten sind nach Inhalt der Bc-
<lb/>rathungs Verhandlung vom 20. Dezember 1837 (S. 82.
<lb/>der gedruckten Verhandlung) der Meinung gewesen, daß
<lb/>die Differenz nur zur Erledigung im legislativen Wege
<lb/>geeignet sei, es jedoch rathsam scheine, zuvor noch die Er- 
<lb/>klärung der betreffenden Lehngulsbesitzer einzuholen.

<lb/>Diese Erklärung hat einen doppelten Zweck:

<lb/>1) das wirklich bestehende Provinzialrecht noch näher fest-
<lb/>zustellen, also vielleicht Urkunden, Erkenntnisse oder
<lb/>sonstige Tbatumstände nachzuweisen, welche zu diesem
<lb/>Zwecke von Wichtigkeit sein könnten;

<lb/>2) dadurch zu ermitteln, die Sanktion welcher Bestim- 
<lb/>mungen, — abgesehen von dem jetzt bestehenden
<lb/>Provinzialrcchte, — nach der Ansicht der Mehrzahl
<lb/>der lehnbesitzenden Familien für das Interesse der- 
<lb/>selben am wünschenöwerthcstcn sein würde.

<lb/>Es fragt sich daher:
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0010.tif"
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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>II. " i-' -

<lb/>Ist — abgesehen davon, welche der obigen beiden
<lb/>Alternativen (ad I. 1. und 2.) dem bestehen- 
<lb/>den Provinzialrechte am gemäßestcn sein möchte —
<lb/>die Feststellung der ersten, oder die Feststellung der
<lb/>zweiten Alternative im legislativen Wege für das
<lb/>Interesse der märkischen Lehnsberechtigten wünschcnö-
<lb/>wertber? -
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Für den Fall, daß der Fcstellung der zweiten Alterna- 
<lb/>tive (I. 2.) der Vorzug gegeben werden sollte, würde noch
<lb/>in besondere Erwägung zu ziehen sein:

<lb/>Ob nicht dennoch die Vorschriften der $§- 273,
<lb/>280 und 282. Tit. 18. Th. I. des Allg. Landrechts,
<lb/>. welche den Descendenten die Bcfugniß beilegen, un-
<lb/>. geachtet ihrer Succession in das Lehn, der Allodial-
<lb/>erbschaft des Vaters zu entsagen und in einem solchen
<lb/>Falle, wenngleich sie die väterlichen Allodialschulden
<lb/>aus den Lehnseinkünften berichtigen müssen, doch die
<lb/>die Substanz des Lehns betreffenden Verfügungen des
<lb/>Vaters ohne Entschädigung anszuheben, namentlich ein
<lb/>veräußertes Lehngut ohne Entschädigung des dritten
<lb/>Besitzers zu rcvoziren, — in der Mark außer Anwen- 
<lb/>dung bleiben müssen?

<lb/>oder

<lb/>Ob auch diese Vorschriften des Allg. Landrechts
<lb/>jn der Mark zur Anwendung kommen?

<lb/>Es ist ein im longobardischen Lehnrechte unzweifelhaft
<lb/>feststehender und im kurmärkischen Landtagsrrzesse vom
<lb/>26. Juli 1653 Num. 32. ausdrücklich ausgesprochener
<lb/>Grundsatz, daß der Sohn, welcher dem Vater ins Lehn
<lb/>folgen will, auch zugleich dessen Erbe in ajlodio werden
<lb/>muß, und beides nicht von einander trennen kann. Des- 
<lb/>halb ist, nach der Ansicht des Geheimen Ober-Tribunalraths
<lb/>Scholtz, es mit den Grundsätzen des märkischen Lehnrechts
<lb/>nicht vereinbar,. Vorschriften zur Anwendung zu bringen,
<lb/>die ausdrücklich für den Fall gegeben sind, welcher nach
<lb/>märkischen Rechten nicht statt finden kann.
</p>

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                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach der Ansicht des Ober-Appellationsgerichts-Präsi-
<lb/>denten Götze greifen aber auch obige Vorschriften des
<lb/>Landrechts Platz, weil der obige Grundsatz in der Mark
<lb/>nur als gemeines Recht, nicht als besonderes Provinzial- 
<lb/>recht gegolten habe, und weil jetzt an die Stelle des ge- 
<lb/>meinen Lehnrechts die bei diesem Punkte überdies der Kon-
<lb/>servation der Lehne und Familien, mehr förderlichen Vor- 
<lb/>schriften des Landrechts getreten seien.

<lb/>Es kommt bei dieser Frage besonders darauf an, zu
<lb/>erfahren, welche Vorschriften die märkischen Lehnsberechtig- 
<lb/>ten für die Zukunft befolgt zu sehen wünschen.

<lb/>Berlin, den 9. März 1839.

<lb/>D. 245.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Bericht des Königl. Oberlandesgerichts zu Frank- 
<lb/>furt vom 20. November 1838.

<lb/>Ew. Exctllenz hoher Verfügung vom 23. v. M. (III.
<lb/>7269.) geniäß, verfehlen wir nicht, den über die Zmme-
<lb/>diat-Beschwerde der Gebrüder v. Strantz vom 30. Sep- 
<lb/>tember 1838, betreffend das Gesuch derselben um Aushe- 
<lb/>bung eines LehnSstammeS von 12,000 Rthlr., von uns
<lb/>erforderten Bericht ganz gehorsamst zu erstatten.
<lb/>t Auf dem dem Major, a. D. August Carl Heinrich
<lb/>v. Strantz gehörigen, in dem Friedcbergcr Kreise der
<lb/>Neumark belegencn Ritterguts Erapow stehen rubrica Hl.
<lb/>des Hypothekenbuchs:

<lb/>1) sub Nr. 1. 4000 Rthlr. Gold Lehnstamm, welchen
<lb/>die drei Gebrüder v. Strantz, August Carl Heinrich,
<lb/>Carl Adolph Ferdinand, und Ludwig Maximilian Si- 
<lb/>gismund, als alleinige zeitige Nießbrauchsberechtigte ei- 
<lb/>nes auf Wugarten aus der Obligation vom 7. April
<lb/>1778 eingetragen gewesenen Lehnstamms, im Zahre
<lb/>1833 hieher haben transfcriren lassen; und

<lb/>2) sub Nr. 3. 2000 Rthlr. Cour. Lehnstammkapital, wel- 
<lb/>ches der General-Major HanS Carl Ludolph v. S t r a n tz
<lb/>als Nießbraucher desselben ans dem Pommerschen Gute
<lb/>Blankensee auf Grapow im Zahre 1810 hat transfe-
<lb/>riren lassen, und hinsichts dessen er zur Sicherheit sei-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0012.tif"
                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>tut männlichen Descendenz und nach deren Abgang
<lb/>zur Sicherheit seines Bruders Friedrich Albrecht Lud- 
<lb/>wig v. Strantz Grapow zur Hypothek eingesetzt hat.

<lb/>Nachdem die jetzigen drei Beschwerdeführer die alleini- 
<lb/>gen Lehnscrben ihres BalerS, des genannten General-Ma- 
<lb/>jors v. Strantz, und ihres gedachten Oheims, Friedrich,
<lb/>Albrecht Ludwig v. Strauß, geworden waren, überreich- 
<lb/>ten uns dieselben im November 1833 den der Beschwerde
<lb/>angcschloffencu Allodifikations-Rezcß über die beiden vben-
<lb/>gedachtcn Lchnstämme und über zwei andere Lehnstämme
<lb/>von resp. 2000 Rthlr. und 4000 Rthlr. Cour, vom 22.
<lb/>April 1831 und trugen auf Löschung der beiden mrhrer-
<lb/>wähnten auf Grapow eingetragenen Lehnstämme von 4000
<lb/>Rthlr. Gold und 2000 Rthlr. Cour, bei den betreffenden
<lb/>Hypothekenakten an. Mit diesem Anträge wiesen wir die- 
<lb/>selben mit Rücksicht auf das Reskript vom 16. September
<lb/>1833 (Zahrb. Bd. 42. S. 107) durch die wahrscheinlich
<lb/>von ihnen mit der Beschwerde eingereichte Verfügung vom
<lb/>18. Februar 1834 zurück und eröffnet«! denselben, daß sie
<lb/>unter andern zuvörderst die Genehmigung der ihren min- 
<lb/>derjährigen Kindern zu bestellenden Vormünder und der
<lb/>denselben Vorgesetzten vormundschaftlichen Gericht zu beschaf- 
<lb/>fen hätten. Diese Verfügung veranlaßte die Beschwerde- 
<lb/>führer, im Zuni 1834 bei dem hiesigen Pupillcnkollegio den
<lb/>Antrag zu machen, ihren Kindern den hiesigen Zustizrath
<lb/>Hüffner zum Kurator zu bestellen, und dessen Erklärung
<lb/>über den geschlossenen Rezeß zu erfordern. Mit diesem
<lb/>Anträge, soweit es die Kinder der der hiesigen Zurisdiktion
<lb/>nicht unterworfenen beiden Gebrüder v. Strantz zu Düs- 
<lb/>seldorf und Posen betraf, wies das Pupillenkollcgüim sie
<lb/>zurück, bestellte aber den Zustizrath Hüffner zum Kura- 
<lb/>tor des unmündigen Sohnes des Majors v. Strantz auf
<lb/>Grapow und derjenigen Söhne, welche demselben bis zum
<lb/>302tcn Tage nach Vollziehung und Genehmigung des be- 
<lb/>absichtigten Allodifikations-Rezesses noch geboren werden
<lb/>möchten. Dieser Kurator erklärte demnächst, daß er nur
<lb/>unter Sicherung des Kapitalbctrages der auf den Vater
<lb/>seines Kuranden fallenden 4000 Rthlr. in tote' Aufhebung
<lb/>und Allodifizirung der gedachten Lehnstämme, von zusam- 
<lb/>men 12,000 Rthlr. willigen könne. Diese Erklärung theilte
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0013.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>das Pupillen-Kollegium den Extrahenten unter dem Eröff- 
<lb/>nen mit, daß die Sicherstellung der 4000 Rthlr.. für die
<lb/>männliche Deseendmz des Majors a. D. v. Strantz nur
<lb/>durch einen zwischen diesem und dem Kurator abzuschlie- 
<lb/>ßenden Vertrag geschehen könne, in welcher der männli- 
<lb/>chen Deseendmz die Substanz des Kapitals, dem Vater
<lb/>aber nur der Nießbrauch überlassen werde. Als die Ge- 
<lb/>brüder v. Strantz gegen diese Verfügung remonstrirten,
<lb/>daß es im vorliegenden Falle nach dem Gutachten des Kö- 
<lb/>nigliche» Kammergerichts vom 12. Mai 1833 und nach
<lb/>dem Ministerial-Reskripte vom 17. Zuni 1833 (Jahrbücher
<lb/>Bd. 42. S. 89 und 105) auf eine KonsenSertheilung von
<lb/>Seiten der minorennen Deseendmz nicht ankommm könne,
<lb/>forderte das Pupillen Kollegium von Neuem den Kurator
<lb/>auf, sich über den Inhalt der deSfallsigcn Eingabe zu er- 
<lb/>klären. Der Kurator wiederholte indcß seine frühere Er- 
<lb/>klärung, indem er sich auf das Ministeria!-Reskript vom
<lb/>16. September 1833 (Zahrb. Bd. 42. S. 107) und dar- 
<lb/>auf bezog, daß die Aufhebung des Lehnsstammes des Ma- 
<lb/>jors a. D. v. Strantz nicht für sich bestehe, sondern in
<lb/>Verbindung stehe mit der der Lehnstämme der Brüder des- 
<lb/>selben. Hiernächst wurde den Supplikanten unterm 26. Mai
<lb/>1835 eröffnet, daß das Pupillen-Kollegium um so weniger
<lb/>gegen die Meinung des Kurators den Konsens erlheilen
<lb/>könne, als selbst die Aussetzung eines Kapitals von 4000
<lb/>Rthlr. zum Eigenthum für den Kuranden nicht als eine
<lb/>augenscheinlich vortheilhafte Entschädigung für dm Verlust
<lb/>der Rechte auf die übrigen 8000 Rthlr. im Sinne des
<lb/>Reskripts vom 29. August 1809 (Mathis Bd. 8. S. 339)
<lb/>angesehen werden könne, und daß die 8000 Rthlr. erst
<lb/>dann als freies Eigenthum der beiden andern Linien an- 
<lb/>erkannt werden dürften, wenn dieselben bis zum Ableben
<lb/>der Kuranden nicht durch Lehnsfolge in das Eigenlhum
<lb/>der letztem übergegangen sein sollten.

<lb/>Die drei Gebrüder v. Strantz haben sich jetzt bei
<lb/>des Königs Majestät darüber beschwert, daß überhaupt der
<lb/>Konsens ihrer minorennen Kinder von uns erfordert sei,
<lb/>daß, wenn ein solcher erforderlich, Behufs Ertheilnng des- 
<lb/>selben nicht auch den Kindern der beiden in andern Pro- 
<lb/>vinzen, als der Ncumark, wohnenden Brüder hier von Sei-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0014.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>len des Pupillen-Kollegii ein Kurator bestellt fei, nnd end- 
<lb/>lich, daß der von uns dem Sohne des hier in der Neu-
<lb/>matk ansässigen Majors v. Strantz bestellte Kurator die
<lb/>Genehmigung des Rezesses an für sie lästige Bedingungen
<lb/>geknüpft habe.

<lb/>Was die erste dieser drei Beschwerden betrifft, so ging
<lb/>das Kollegium, als es die desfallsige Verfügung erließ,
<lb/>von der Ansicht aus, einer Ansicht, welche die Majorität
<lb/>unsers Kollegii auch noch jetzt für die allein richtige hält,
<lb/>daß, da die gänzliche Aushebung eines Lehnsverbandes eine
<lb/>dem Lehnrecht fremde Operation sei, die Zulässigkeit dersel- 
<lb/>ben in allen Fällen und namentlich auch in dem vorliegen- 
<lb/>den Falle lediglich nach den Bestimmungen des Edikts, den
<lb/>erleichterten Besitz des Grundeigenthums betreffend, vom
<lb/>9. Oktober 1807 (Ges. Samml. S. 172) bcurtheilt wer- 
<lb/>den müsse. Dieses setzt bekanntlich im §. 9. fest, daß jede
<lb/>keinem Obercigenthümer unterworfene Lehnsverbindung durch
<lb/>einen Familienschluß beliebig abgeändert oder gänzlich auf- 
<lb/>gehoben werden könne. Zn Bezug auf solche Familien- 
<lb/>schlüsse verordnen aber die §§. 77. und 42. bis 44. Tit. 4.
<lb/>Th. H. Allg. Landrechts, daß zu deren Abfassung auch ei»
<lb/>den minderjährigen Familien-Mitgliedern und denjenigen
<lb/>Familien-Mitgliedern, welche innerhalb des 302ten Tages
<lb/>nach der von ihren Eltern geschehenen Vollziehung des Fami-
<lb/>lienschluffes geboren werden möchten, zu bestellender Kurator
<lb/>zugezogen werden muß. Von dieser vorgeschriebencn Form
<lb/>kann nach der Ansicht der Majorität des Kollegii auch der
<lb/>Grundsatz des Longobardischen nnd Neumärkischen Lehn-
<lb/>rcchts, — und daß die vorliegende Sache lediglich nach
<lb/>Neuma'rkischem Rechte zu beurthcilen sei, darüber sind wir
<lb/>mit den Beschwerdeführern einverstanden, — daß nämlich
<lb/>der Sohn unbedingt facta patris praftiren müsse, nicht dis-
<lb/>pensiren, da, wie auch Ew. Excrllenz in dem hohen Re- 
<lb/>skripte vom 16. September 1833 (Zahrb. Bd. 42. S. 109)
<lb/>ausführen, der durch die neuere Gesetzgebung befohlene Fa-
<lb/>miliensckluß an Formen gebunden ist, welche als wesentlich
<lb/>nothwendig vorgeschrieben worden sind; die Gesetze auch
<lb/>hierbei keinen Unterschied machen nach der Verschiedenheit
<lb/>des Provinzial-Lchnrechts, und bei einem so neuem Znsii«
<lb/>tute, wie die Aufhebung der Lehne durch Familienschluß,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0015.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>auch nur die Bedingungen desselben ohne weiteren Hinblick
<lb/>auf frühere Vorschriften und analoge Beziehungen zur An- 
<lb/>wendung gebracht werden muffen.

<lb/>Diesem gemäß halten wir, wenigstens die Majorität
<lb/>unfers Kolleg«, die Bestellung eines Kurators für die Kin- 
<lb/>der der drei zu dem Nießbrauche der fraglichen Lehnstämme
<lb/>berechtigten Gebrüder v. Strantz für dringend nöthig.

<lb/>Diese Ansicht läßt jedoch nach der Minorität unseres
<lb/>Kollegii mehrere Zweifel zu. Dieselbe führt für ihre ent- 
<lb/>gegengesetzte Meinung Folgendes an:

<lb/>Zn der Neumark müsse jeder Descendent die von sei- 
<lb/>nem Ascendenten rücksichtlich des Lehns getroffenen Verfü- 
<lb/>gungen, sie mögen die Nutzungen oder die Substanz
<lb/>betreffen, anerkennen. Schon der Landtagsrezeß vom 26. Znli
<lb/>1653 (Rabe Samml. I. S. 54) erkenne es im §. 32.
<lb/>fine als unstreitig an; daß ein: Sohn oder jemand-.von den
<lb/>Descendentibus die paterna et avita debita zu trage»
<lb/>und zu agnosciren verbunden sei; und die nenmärkische
<lb/>Lchnskonstitution vom 14. August 1724 (p. 677.; J. c.)

<lb/>bestimme::: -. .

<lb/>„Wenn in der Neumark ein Besitzer eines adligen
<lb/>Gutes kcine Agnaten oder Successores,
<lb/>denen vermöge der ehemaligen Mitbelehnschaft
<lb/>das ckus succedendi daran zusteht, sondern nur Söhne
<lb/>hat, so steht demselben, frei, solches nach seinem Ge- 
<lb/>fallen zn verhypotheciren, oder auch gar zu veralieni-
<lb/>ren, und müssen die Söhne solche Hypothekation und
<lb/>Veräußerung agnosciren und auf keinerlei Art und
<lb/>Weise sich zu impngniren unterfangen."

<lb/>Wenn nun auch allerdings hier' nur vom Verpfän- 
<lb/>den und Veräußern der Lchngüter die Rede sei, und
<lb/>wenn es eben deshalb nicht ohne Zweifel sei, ob diese Vor- 
<lb/>schrift, wie der OberlandeSgerichtsrath v. Kunow in dem
<lb/>§. 58. fine und §. 81. des Entwurfs zum Provinzialrechte
<lb/>der Neumark annimmt, auch auf die Allodifikation der
<lb/>Lchngüter Anwendung finden könne, so bestimmten doch in
<lb/>Bezug auf Lehn-Abfindungen die §§. 102. und 103. der
<lb/>gedachten Lehnskonstitution wörtlich Folgendes:

<lb/>§. 102. Wenn bei den Theilungen zwischen Brüdern und
<lb/>Vettern einer den andern mit Geld abfindet, so muß
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0016.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>der abgefundene Bruder oder Wetter das Geld, so er
<lb/>aus dem Gute erhebt, außer dem, was er davon zur
<lb/>Beförderung seiner Fortun nöthig hat, zu Ankaufung
<lb/>eines Gutes wieder anwenden, und den Bruder oder
<lb/>Wetter, der ihn abgefunden, davon zur Succession
<lb/>lassen ; wie. dann auch, wenn der Bruder oder Vetter
<lb/>das Geld, Womit er den anderen abgefunden, gelie- 
<lb/>hen, und die agnati remotiores solche Schuld künf- 
<lb/>tig agnosciren und bezahlen sollen, auch diese auf die
<lb/>Summam, so sie konsentiret, an dem von dem abge-
<lb/>' fundenen Bruder angeschafften Gut das Jus succe-
<lb/>clenüi muß zugestanden werden. Sollten aber
<lb/>§. : 102. keine remotiores Egnati, so das Succesft'onS-
<lb/>.recht haben, vorhanden sein, so steht denen th eil en- 
<lb/>den Brüdern oder Vettern frei, sich zu verglei- 
<lb/>chen, wie sie wollen und die Succession
<lb/>gar aufzuheben.

<lb/>Da sich nun in dem vorliegenden Falle außer den drei
<lb/>Beschwerdeführern, welche sich bis zu dem Abschlüsse des
<lb/>mchrerwähnten Allodifikationsrczesses im gemeinschaftlichen
<lb/>Besitze der vier Lehnstämme befänden, keine Agnaten zu
<lb/>diesen Lehnstämmen in das Hhpothekenbuch hätten eintra- 
<lb/>gen lassen, die Rechte unbekannter und uneingetragener
<lb/>aber in Gemäßheit des Edikts vom 4. August 1762 (Rabe
<lb/>Samml. I. B. p. 547) und des Reskripts vom 12. No- 
<lb/>vember 1764. (Rabe l. C.. p. 69.) nicht zu berücksichtigen
<lb/>seien, mithin hier der Fall eintra'te, daß remotiores Agnati
<lb/>zu den fraglichen zu theilenden Lehnstämmen nicht vorhan- 
<lb/>den feien, und da ferner schon in dem mittelst Resolution
<lb/>vom 20. April 1789. veröffentlichten Bericht der Gesetz-
<lb/>Kommission vom 4. ejusü. die Verwandlung des neumärki- 
<lb/>schen Lchns in Erbe unter Zustimmung der eingetragenen
<lb/>entfernten und nahen Agnaten für zulässig erklärt werde
<lb/>(Rabe I. (4. p. 752.), so folge hieraus, daß die drei Be- 
<lb/>schwerdeführer schon nach der Lehnekonstitution zur Aufhe- 
<lb/>bung der Succession in die gedachten Lehnstämme berech- 
<lb/>tigt seien, daß sie deshalb ihr Recht nicht auf das Edikt
<lb/>vom 9. Oktober 1807, dessen alleiniger Zweck Erleichterung
<lb/>des Verkehrs im Grundbesitze, nicht aber Erschwerung des- 
<lb/>selben sei, zu stützen brauchten, und daß eben deshalb die
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0017.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Erklärung ihrer minorennen Descendenz nicht erforderlich
<lb/>sei. Denn einmal müsse, wie erwähnt, die Descendenz der
<lb/>Besitzer bei neumärkischen Lehnen überhaupt die Handlun- 
<lb/>gen ihrer Väter anerkennen, dann folge aber auch aus dem
<lb/>Art. 9. des neumärkischen LandrS-Rezeffes vom 16. August
<lb/>1653 (Rabe 1. S. 86), wo es heißt: ‘

<lb/>demnach Wir die Verordnung gemacht, daß die feuda,
<lb/>wenn sie ad Agnatos kommen, dem aeri alieno, so
<lb/>von dato an kontrahirt wird, nicht subject sein sol- 
<lb/>len, so soll es auch in der Neumark observirt, und der
<lb/>(Konsensus Agnatorum, jedoch nur allein proximo- 
<lb/>rum, praesentium et majorennium reguirirt werden,
<lb/>mit welcher. Vorschrift im Wesentlichen die Bestimmung
<lb/>des §. 6. der Lehnskonstitution vom 14. August 1724 über-
<lb/>rinstimmt, daß es der Einwilligung von minorennen Des-
<lb/>ccndenten der Lehnsbesitzer in keinem Falle bedürfe.

<lb/>Die Ausführung des von Ew. Exzellenz mittelst hoher
<lb/>Verfügung vom 17. Zuni 1833 uns mitgetheilten Berichts
<lb/>des Königl. Kammergerichts vom 12. Mai 1833 (Zahrb.
<lb/>Bd. 42. S. 89 seq.), auf welchen die Beschwerdeführer
<lb/>sich berufen, paßt auf den vorliegenden Fall um deshalb
<lb/>nicht, weil dort von der Transferirung eines kurmärkischen
<lb/>Lchnstammes die Rede ist, zu welchem Agnati remotiores
<lb/>vorhanden sind. Eben deshalb will aber die Minorität
<lb/>unseres Kollegii auch das nur in Bezug auf jenen Bericht,
<lb/>mithin für einen ganz andern Fall ergangene Reskript Ew.
<lb/>Exzellenz vom 16. September 1833 (Jahrbücher Bd. 42.
<lb/>S. 107) Anwendung ans den vorliegenden Fall nicht fin- 
<lb/>den lassen, um so weniger, weil dasselbe von dem Falle
<lb/>bandle, in welchem Agnaten ihre Berechtigung zu dem
<lb/>Lehnstamme in das Hhpothekcnbuch hätten eintragen lassen,
<lb/>wie dies Ew. Exzellenz in dem nach Erlasse unserer Ver- 
<lb/>fügung ergangenenen hohen Reskripte vom 18. April 1836
<lb/>(Zahrb. Bd. 47. S. 516) anerkannt hätten.

<lb/>Dies sind die Gründe, welche die Minorität unsers
<lb/>Kollegii gegen die von uns in Bezug auf den ersten Be- 
<lb/>schwerdepunkt erlassene Verfügung anführt.

<lb/>Was dagegen die zweite Beschwerde der beiden Ge- 
<lb/>brüder v. Strantz zu Düsseldorf und zu Posen betrifft,
<lb/>daß wir eventualiter auch ihrer minorennen Descendenz
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0018.tif"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>hier einen Kurator bestellen, und sie damit nicht an die
<lb/>vormundschaftlichen Gerichte ihres Wohnorts hätten ver- 
<lb/>weisen sollen, so haben wir uns nach mehrmaligem Vor- 
<lb/>trage der Sache überzeugt, daß diese Beschwerde begründet
<lb/>ist. Das Unterzeichnete Oberlandesgericht ist der kompe- 
<lb/>tente Lehnhof für alle neumärkische adlige Lehne und die
<lb/>aus solchen entstandenen Lehnstämme. Dasselbe ist daher
<lb/>auch nach §. 996. seq. Tit. 18. Th. II. und §.167.
<lb/>Tit. 18. Th. I. des Allg. Landrechts allein zur Bestellung
<lb/>von Lehnsvormündern für solche Minorennen, welche ein
<lb/>Recht auf neumärkische Lehnstämme haben, berechtigt und
<lb/>verpflichtet. Hieraus folgt von selbst, daß wir der mino- 
<lb/>rennen Deszendenz der beiden Obersten v. Strantz einen
<lb/>Lchnsvormund bestellen werden, sobald dieselben mit einem
<lb/>Anträge dieser Art bei uns sich melden.

<lb/>Was endlich den dritten Beschwerdepunkt angeht, daß
<lb/>der Kurator die Genehmigung der Allodifikation der frag- 
<lb/>lichen Lehnßstämme an Bedingungen geknüpft habe, welche
<lb/>für den Major a. D. v. Strantz in einem hohen Grade
<lb/>lästig seien, so ergiebt sich der Ungrund dieser Beschwerde
<lb/>aus den Bestimmungen des auf Sc. Majestät des Königs
<lb/>Allergnädigsten Spezialbefehls erlassenen Reskripts vom
<lb/>29. August 1809 (Mathis Bd. 8. S. 339. — Rabe X.
<lb/>S. 139), welches bestimmt, daß, wenn ein Fideikommiß
<lb/>gänzlich aufgehoben werden solle, die vormundschaftliche Ein- 
<lb/>willigung nur dann zu ertheilen sei, wenn nachgewiescn
<lb/>worden, daß der Zustand der minderjährigen Interessenten
<lb/>durch die Aufhebung des Fideikommisses eine merkliche
<lb/>Verbesserung erlange.

<lb/>Eiv. Exzellenz hohem Ermessen stellen wir die Prü- 
<lb/>fung unserer Ansicht und die weitere Berichtserstattung an
<lb/>des Königs Majestät ehrfurchtsvoll anheim.

<lb/>Frankfurt a. £&gt;., den 20. November 1838.

<lb/>Der zweite Senat des Oberlandesgerichts^ ,

<lb/>ad D. 457.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.
</p>

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                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>17


<lb/>3) Bericht des Königlichen Kammergcrichts vom
<lb/>6. Dezember 1838.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Exzellenz haben uns die Allerh. KabinetS-Ordre
<lb/>vom 18. Oktober c., betreffend das Gesuch der Gebrüder
<lb/>v. Strantz, wegen Aufhebung eines Lehnstamms von
<lb/>12,000 Thlr., nebst Anlagen mittelst hoher Verfügung
<lb/>vom 23. Oktober c. Ul. 7269. jiim gutachtlichen Bericht
<lb/>unter Berücksichtigung der in der Petershagenfchcn Lehn-
<lb/>stammesachc angenommenen Grundsätze zugesertigt, Wir
<lb/>verfehlen demzufolge nicht, unter ehrerbietiger Zurückreichnng
<lb/>der gedachten Allerh. Kabinets-Ordre nebst Anlagen, den
<lb/>befohlenen Bericht dahin ganz gehorsamst zu erstatten-
<lb/>Nach dem Vortrage der Gebrüder v Strantz sind
<lb/>dieselben nach dem sterilen Ableben ihres Oheims, des
<lb/>Majors Fr. Alb. Ludw. v. Strantz, und ihres Vaters
<lb/>des Generals Heim. Karl Ludw. v. Strantz, in den Be«
<lb/>sitz mehrerer aus dem Testamente des Anno 1723 verstor-
<lb/>denen Landraths Ludolph Ehrentresch v. Strantz und spa- 
<lb/>teren Familienverträgen originirenden hypothekarisch ver- 
<lb/>sicherten Lchnsiämme im Betrage von 12,000 Thlr- ge- 
<lb/>langt, die zu - auf jeden von ihnen verfällt sind; sie wol- 
<lb/>len.diese Lehnstämme gänzlich allodifiziren, und haben auch
<lb/>zu diesem Behufe bereits einen Rezeß entworfen und voll- 
<lb/>zogen. Das ObcriandeSgericht zu Frankfurt verlangt je- 
<lb/>doch, daß ihre minderjährige Söhne hierbei zugezogen und
<lb/>durch Kuratoren vertreten werden müßten, das Pupillen-
<lb/>Kollcgium hat auch bereits der Descendenz des einen der
<lb/>Pacisccnten einen Kurator bestellt, in Betreff der Söhne der
<lb/>in einer andern Provinz wohnhaften Gebrüder v. Strantz
<lb/>aber sich zur Bevormundung für inkompetent erklärt, zmd
<lb/>seinen Beitritt zu dem Rezeß Namens der Kuratel von
<lb/>gewissen Bedingungen abhängig gemacht, die sich die Ge- 
<lb/>brüder v. Strantz dem Anscheine nach nicht gefallen las- 
<lb/>sen wollen; sie sind vielmehr der Meinung, daß es der
<lb/>Bestellung der Kuratoren überhaupt nicht bedürfe, weil nach
<lb/>den vorhandenen provinziellen lchnrechtlichen Bestimmungen
<lb/>die Dcsccndcnten in Beziehung auf das Lehn facta patris
<lb/>unbedingt gege sich gelten lassen müßten.

<lb/>IS" -ist 125. B
</p>

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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Das gedachte Gericht ist jedoch bei seiner Auflage ver- 
<lb/>blieben , und hiergegen die. Beschwerde der Gebrüder
<lb/>v. Strantz gerichtet.

<lb/>Bevor wir auf die Prüfung der von denselben auf- 
<lb/>gestellten Ansicht eingehen, bemerken ivir zuvörderst, daß
<lb/>aus den Beilagen sich zwar nicht mit Bestimmtheit entneh- 
<lb/>men läßt, ob sämmtliche Lehnstämme ursprünglich aus ei- 
<lb/>nem kurmärkischen Lehngute originiren, wir glauben dies
<lb/>jedoch voraussetzen zu können, da die Gebrüder v. Strantz
<lb/>sich auf die Bestimmungen der kurmärkischen Lehnsasseku-
<lb/>ration und Konstitution beziehen, und selbst anführcn, daß
<lb/>sämmtliche Lehnstämme aus dem Testamente des Landraths
<lb/>Ludw. Ehr. v. Strantz originirten, und dieser ebenfalls
<lb/>der gemeinschaftliche Stammvater derjenigen PacisceMen
<lb/>war, welche den von den Gebrüdern v. Strantz ange- 
<lb/>führten Petershagenschen Lehnstamm, der aus einem kur-
<lb/>märkischen Lehngute sich herfchrcibt, allodifizirt haben. Der
<lb/>Ursprung der Lehnstämme ist aber in sofern von Erheblich- 
<lb/>keit, als eines Theils dieselben, wenn sie auch später auf
<lb/>Güter einer andern Provinz transferirt sind, dennoch nach
<lb/>den Gesetzen beurtheilt werdön müssen, die dort gelten, wo
<lb/>das Lehngut, aus dem sie originiren, belegen ist, und an-
<lb/>dernthcils die kur- und ncnmärkischen Lchnsbcstimmungen
<lb/>in mehrfachen Beziehungen von einander abweichcn. Dem- 
<lb/>nächst bevorworten wir noch, daß wir ans den Anlagen
<lb/>des Gesuchs zu übersehen außer Stande sind, ob die Ge- 
<lb/>brüder v. Strantz sich als alleinige zeitige Besitzer der
<lb/>gedachten Lehnstämme legitimirt haben, und nachgewiesen
<lb/>ist, daß außer ihnen keine Agnaten, auch keine im Hypo-
<lb/>thekenbuche nicht eingetragene vorhanden sind, Und daß
<lb/>ihre sämmtliche» Söhne noch minderjährig oder doch unter
<lb/>väterlicher Gewalt befindlich sind; wir vermeinen jedoch
<lb/>hierüber hinweg gehen zu. können, da in den abschriftlich
<lb/>bcigelcgrcn Verfügungen des Gerichts zu Frankfurt den
<lb/>Gebrüdern v. Strantz ein Monitum dicserhalb nicht ge- 
<lb/>macht ist, und dürfte deshalb unsere Ansicht lediglich darüber
<lb/>erfordert sein, ob im vorliegenden Falle dir minorennen
<lb/>oder doch noch in patria potestate befindlichen Söhne der
<lb/>Pacisccnteu durch ihre Bäter oder nur durch besondere.
</p>

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               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>«ben Descendenten und Nascitum zu bestellende Kuratoren
<lb/>vertreten werden können.

<lb/>Die Entscheidung dieser Frage nach kurmärkischen
<lb/>Lehnsgesctzen erscheint keinesweges ohne allen Zweifel und
<lb/>ist in den vorgekommenen einzelnen Fällen keinesweges
<lb/>stets gleichmäßig beurtheilt worden.

<lb/>1. Durch den Rezeß vom 12. September 1782 ist
<lb/>das von dem Major v. Kröch er besessene Lehngut Blan- 
<lb/>kenburg mit Konsens der Agnaten allobifizirt, und die
<lb/>Lehnsqualität des Guts von der Ritterschaft im Hypothe- 
<lb/>kenbuche ex 6ecr. vom 2. Dezember 1782 gelöscht worden,
<lb/>ohne daß dabei eine Vertretung der DcScendenren des Be- 
<lb/>sitzers und der Agnaten statt gefunden hat.

<lb/>' 2. Eben so ist durch den vom Kammcrgericht, jedoch
<lb/>sslvc» cujuscunque jure konfirmirten Rezeß vom 1. und
<lb/>24. Oktober 1791 die Lehnsqualität der Güter Cramzow
<lb/>und Demmerthin von den Besitzern und Agnaten den Ge-
<lb/>vettern v. Klitzing aufgehoben&gt; und nur ein Lehnstamm
<lb/>von 4000 Thlr. auf jedem Gute stehen geblieben, und auch
<lb/>hier ist eine besondere Vertretung der Descendenten nicht
<lb/>für erforderlich erachtet worden.

<lb/>2. Zm Zahre 1815 sollte das Lehngut Gerdshagen
<lb/>allobifizirt werden, das Kammergericht verlangte Anfangs
<lb/>mach der Verfügung vom 10. August 1818 die Zuziehung
<lb/>von Kuratoren für die Descendenten und Nascituri, ging
<lb/>später jedoch von diesem Verlangen ab, und begnügte sich
<lb/>mit dem Beitritt der Agnaten und der nicht in patria
<lb/>potestate befindlichen Descendenten und konfirmirte den
<lb/>Rezeß unterm 20. März 1820.

<lb/>4. Auf gleiche Weise hat daS Kammergericht in sei- 
<lb/>ner Ansicht bei der Konfirmation des Rezesses über die
<lb/>Modifikation der v. Hakeschen Lehngütcr Heinersdorf,
<lb/>Machnow und Stahnsdorf geschwankt, Anfangs die Be- 
<lb/>stellung der Kuratoren für erforderlich erachtet, demnächst
<lb/>aber davon abstrahirt und den unterm 22. April 1818
<lb/>entworfenen und nur von den Besitzern und den Agnaten
<lb/>vollzogenen Rezeß unterm 20. Zuni 1822 konßrmirt.

<lb/>5. Zn der v. Petershagenschen Lehnstammssache
<lb/>sollte endlich der auf Blankensee tranöferirte, zur einen
<lb/>Hälfte auf die Gebrüder Hans Karl Ludolph und Friedrich

<lb/>B 2
</p>

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                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Albert Ludwig v. Strantz aus dem Hause PeterShagen
<lb/>verfällte Lehnstamm der 1400 Thlr. dergestalt allodifizirt
<lb/>werden, daß die gegenseitigen Agnationsrechte beider Linien
<lb/>aufhören, der Barkowsche Anthcil der 700 Thlr. auch in
<lb/>dieser Linie freies Eigenthnm werden, die andere Hälfte
<lb/>in der Pctershagenschen Linie aber in den Händen der be- 
<lb/>sitzenden beiden Brüder v. Strantz und deren Descenden-
<lb/>ten die Lehnsqualität behalten sollte. Zn dieser Sache
<lb/>wurde Anfangs und namentlich in der Verfügung vom
<lb/>28 März 1814 die Anficht aufgestellt, daß die Söhne der
<lb/>Besitzer und Agnaten, die in väterlicher Gewalt sich noch
<lb/>befänden, nicht durch ihre Väter vertreten werden könnten.
<lb/>Später wurde diese Ansicht aber modifizirt, und dagegen an- 
<lb/>genommen, daß zwar die Descendciiten der Agnaten,
<lb/>nicht aber die der Besitzer durch ihre Väter vertreten
<lb/>werden könnten, und daß deshalb in dieser Sache, da die
<lb/>Petershagensche Linie nur ihre agnati scheu Rechte auf
<lb/>den Barkowschen Lehnstamm aufgegeben, und das Kapital
<lb/>der 700 Thlr. in der Pctcrshageiischen Linie Lehn bleiben
<lb/>solle, die Vertretung der Descendente» in der Petershagen«
<lb/>scheu Linie durch ihre Väter erfolgen könne, in der Bar-
<lb/>kowschen Linie dagegen die Vertretung derselben durch be- 
<lb/>sonders zu bestellende Kuratoren erforderlich sei. Nachdem
<lb/>das hiesige PupillenKollegium den in väterlicher Gewalt
<lb/>befindlichen Descendente» der Lehnsbesitzer aus der Bar- 
<lb/>kowschen Linie und resp. den Nascitnris Kuratoren bestellt,
<lb/>und diese den Rezeß vom 16. Zuni 1804 nebst Nachträgen
<lb/>genehmigt und vollzogen hatten, ist derselbe unterm 23. Ok- 
<lb/>tober 1820 approbirt worden.

<lb/>Zn neuerer Zeit dagegen hat man der früheren An- 
<lb/>sicht wieder den Vorzug geben zu müssen geglaubt, und
<lb/>die Bestellung der Kuratoren erfordert. Namentlich ist
<lb/>dies geschehen

<lb/>6. im Zahre 1832 bei Gelegenheit einer von den '
<lb/>Gebrüdern Grafen v. Red ern beabsichtigten Fideikommiß-
<lb/>stiftung, zu welcher Lehngüter geschlagen werden sollten,
<lb/>tvelches Pros eck indeß nicht zur Ausführung gekommen ist,

<lb/>da die Gebrüder v. Redern ihren Antrag zur Zeit zu-
<lb/>rückgenommcn haben.

<lb/>7. Ferner wurde im Zahre 1836, als die Gevettern
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0023.tif"
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               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>v. &lt;25 alb et n aus dem Hause Wilsnack und Plattenburg
<lb/>nicht allein ihre gegenseitigen AgnationSrechte, sondern auch
<lb/>die Lehnsqualität gewisser Lehnstücke der Familie Saldern-
<lb/>Plattenburg gänzlich aufheben wollten, die Bestellung der
<lb/>Kuratoren für die Dcscendenten durch die Bersügung vom
<lb/>25. Zanuar 1836 für nothwendig erachtet, und erst, nach- 
<lb/>dem diesem genügt, und die Kuratoren den Rezeß vollzo- 
<lb/>gen, derselbe unterm 29. August 1837 konstrmirt- Eben
<lb/>so ist auch nach diesen Grundsätzen

<lb/>8. bei der v. der Hagcn-Hohenauschen Sache, in
<lb/>welcher ein Lehnpertinenz im Zahre 1837 aus der Lehns- 
<lb/>qualitat entlassen werden sollte, verfahren; in dieser Sache
<lb/>ist die hier vorliegende Frage jedoch wenig zur Sprache
<lb/>gekommen, da Hohenau zwar ein Lehn, aber zugleich
<lb/>auch Familien-Fideikommiß ist.

<lb/>Aus dem Borstehenden geht zur Genüge hervor, daß
<lb/>in einzelnen Fällen nach verschiedenen zum Theil entgegen-
<lb/>stehcnde» Grundsätzen verfahren ist, und daß die Entschei- 
<lb/>dung der vorliegenden Frage beim Kammergericht stets zu
<lb/>Bedenken Anlaß gegeben hat. Daß die kurmärkischen
<lb/>Lehnsbestimmungcn hierüber keinen unzweifelhaften An- 
<lb/>haltspunkt geben, crgiebt sich schon hieraus und wird auch
<lb/>durch den Gang, den die Redaktion des Provinzialrechts
<lb/>bei diesem Punkte genommen bestätigt. Zn dem vom Ge- 
<lb/>heimen Rath Scholtz ausgearbeiteten Entwürfe wird im
<lb/>§. 60 und 62. zwar als feststehend angenommen, daß die
<lb/>Descendenten des Lchnbrsitzers die facta patris anerkennen
<lb/>müßten und der Konsens des Agnaten für seine damals
<lb/>in seiner väterlichen Gewalt befindlichen Söhne und die
<lb/>nachgebornen Descendenten verbindlich sei, eine Ausnahme
<lb/>soll jedoch hiervon nach §. 68. für den Fall der gänzli- 
<lb/>chen Aufhebung des Lehns eintrcten, in welchen zwar
<lb/>nicht die Descendenten des Besitzers, wohl aber die der
<lb/>Agnaten und deren Nascituri durch zu bestellende Ku- 
<lb/>ratoren vertreten werden müssen. Hiermit stimmt der vom
<lb/>Geh. Rath Götze ausgearbeitete Entwurf des altmarki-
<lb/>schen ProvinzialrechtS in sofern nicht überein, als nach letz- 
<lb/>terem im Falle der Aushebung des Lehnes auch die Dcscen-
<lb/>denten des Besitzers nicht durch ihren Baker vertreten
<lb/>werden können. Die Berathungen haben in den Konferen«
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0024.tif"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>zen zu keiner Einigung geführt. Die Meinungen der De- 
<lb/>putieren und Kommissarien sind gecheilt, und haben sich
<lb/>dieselben davon überzeugt,

<lb/>daß die Lösung dieser Kontroverse nur auf Legislati- 
<lb/>vem Wege geschehen könne. ....

<lb/>Verhandlung vom 20. Dezbr. 1637 S. 75.

<lb/>Bei dieser Sachlage halten wir es, so lange eine ent- 
<lb/>gegenstehende Ansicht nicht auf die oben angedeutcte Weise
<lb/>legalisirt ist, für rathsam, auf Bestellung der Kuratoren
<lb/>für die Descendenten sowohl der Besitzer als Agnaten und
<lb/>Mitbrlehnten zu dringen, da dadurch jedenfalls der Anfech- 
<lb/>tung der Rezesse dieser Art vorgebeugt wird.

<lb/>Zm vorliegenden Falle sind die 3 Gebrüder». Strantz
<lb/>ein Zeder zugleich als Besitzer seines LehnstammcS und als
<lb/>Agnat der beiden andern Anthcile zu betrachten, und wür- 
<lb/>den wir deshalb nölhig halten, daß ihre am Tage der
<lb/>Vollziehung des Rezesses noch in ihrer väterlichen Gewalt
<lb/>befindlichen Söhne und die innerhalb des 302ten Tages
<lb/>nach jenem Tage gebornenen Söhne durch zu bestellende
<lb/>Kuratoren vertreten werden. Es ergiebt sich übrigens aus
<lb/>dem sab 5. Angeführten die Unrichtigkeit der von den Be- 
<lb/>schwerdeführern ausgestellten Behauptung,, daß bei jener
<lb/>Petershagenschcn Lchnstammssache die Bestellung von Ku- 
<lb/>ratoren nicht für nöthig erachtet worden sei; vielmehr
<lb/>würde, auch wenn nach den in jener Sache zum Grunde
<lb/>gelegten Prinzipien verfahren würde, jetzt die Descendenz
<lb/>sämmtlicher drei Gebrüder v. Strantz durch Kuratoren
<lb/>vertreten werden müssen, da dieselben insgesammt hier zu- 
<lb/>gleich auch als Lehnsbesitzer auftreten und zu betrach- 
<lb/>ten sind.

<lb/>Ew. Erzellenz stellen wir hiernach die weitere Verfü- 
<lb/>gung ehrerbietigst anheim.

<lb/>Berlin, den 6. Dezember 1838.

<lb/>Das Kammcrgcricht,
</p>
               <p>

                  <lb/>sä v. 457.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0025.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>23


<lb/>4) ‘Sctidjt des Königlichen KammergerichtS vom -
<lb/>27. Mai 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die durch das Reskript vom 19, April 1839 (D. 450.)
<lb/>uns zu I. nur anderen Worten dahin vorgelegtr Frage:
<lb/>ob nach märkischem Proviuzialrcchte die Descendenz
<lb/>des Lchiisbcsitzcrs die Verfügungen des Letztem in
<lb/>Absicht der Substanz, des Lehns anerkennen müsse,
<lb/>auch wenn sie dabei nicht zugrzogen worden?,
<lb/>ist bereits so ausführlich erörtert und zugleich von den bei- 
<lb/>den Verfassern der Gesetzentwürfe mit so großer Bestimmt- 
<lb/>heit so ganz verschieden beantwortet worden, daß die, noch- 
<lb/>malige Begutachtung dieser Frage von unserer Seite haupt- 
<lb/>sächlich nur in einer Kritik der von beiden Theilen vorge-
<lb/>brachten Beweise bestehen könnte und die Frage immer als
<lb/>kontrovers stehen bleiben würde. Wir haben uns aber
<lb/>auch schon in unserm Berichte vom 6. Dezember pr. in
<lb/>der v. Strantzschen Lehns-Angelegenheit dahin ausgespro- 
<lb/>chen, daß das märkische Recht keine zuverlässige Bestim- 
<lb/>mungen hierüber enthalte und daher die vorliegende Frage
<lb/>stets zu Bedenken bei uns Anlaß gegeben habe. Mit die- 
<lb/>ser letzteren Behauptung stimmen zwar die Anführungen
<lb/>des Geheime» Raths Scholtz in seinen Motiven und in
<lb/>den Verhandlungen über das Provinzialr.ccht nicht überein;
<lb/>danach sollen seine Grundsätze beständig vom Kammerge»
<lb/>richte und Pupillen-Kollegio als unzweifelhaft richtig aner- 
<lb/>kannt und gleichmäßig befolgt worden sein; ja es soll sich
<lb/>keine Spur eines entgegengesetzten, für den Grundsatz des
<lb/>Präsidenten Götze sprechenden Falls finden. Dies ist aber
<lb/>unrichtig, und bei diesem Gegenstände müssen wir um so
<lb/>mehr verweilen, als bei den abweichenden Ansichten und
<lb/>dem Mangel bestimmter Vorschriften im Laufe der Bera- 
<lb/>thungen von allen Theilen auf die Praxis der Lehn- und
<lb/>Gerichtshöfe, namentlich des Kammrrgerichts, sehr großes
<lb/>und von dem Geheimen Rath Scholtz sogar entscheiden- 
<lb/>des Gewicht gelegt worden ist.

<lb/>i Schon die Beweisstücke, auf welche sich der Geheime
<lb/>Rath Scholtz beruft, dürften als solche großenthcils nicht
<lb/>vollständig geeignet sein. Cr allcgirt die Akten, betreffend
</p>

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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>die Modifikation des LehngutS Gcrdshagen und der v. Ha-
<lb/>kefchcn Lehngüter Heinersdorf und Machnow; wir haben
<lb/>jedoch in dem oben gedachten Berichte vom 6. Dezember
<lb/>pr. zn 3. und 4. bemerkt, daß Anfangs andere Grundsätze
<lb/>als späterhin von uns angenommen worden, und haben
<lb/>beide Fälle damals gerade deshalb hervorgcboben, um zu
<lb/>teigen, wie schwankend unsere Ansichten über die vorlie- 
<lb/>gende Streitfrage gewesen. Bride Fäll« können also zum
<lb/>Beweise der von dem Geheimen Rath Scholtz behaupte- 
<lb/>ten festen Grundsätze des Kammcrgerichts nicht dienen.
<lb/>Der Bericht vom 12. Mai 1833 in der v. Slülpnagrlschen
<lb/>Lehnssache (Zahrb. Bd. 42. S. 89) ferner, welcher übri- 
<lb/>gens von dem Geheimen Rath Scholtz selbst zn der Zeit,
<lb/>als er mit der Ausarbeitung des Provinzialrechts beschäf- 
<lb/>tigtwar, verfaßt worden, und der Bericht vom 25. Novem- 
<lb/>ber 1833 in der Pcssiuchen Hhpothckensache, dem ein schrift- 
<lb/>liches Votum des Geheimen Raths Scholtz zum Grunde
<lb/>liegt, rühren aus der letzten Zeit her, und es kann daher
<lb/>auS ihnen füglich nicht dasjenige gefolgert werden, was
<lb/>der Geheime Rach Scholtz daraus entnommen hat, zu- 
<lb/>mal in dem letzteren Berichte der Grundsatz, daß bei mär- 
<lb/>kischen Lehnen die Descrndenten des LehnSbesitzers die Hand- 
<lb/>lungen ihres Vaters anerkennen müssen, eigentlich nicht
<lb/>näher erörtert, sondern als feststehend vorausgesetzt und
<lb/>hauptsächlich nur durch Bezugnahme auf die vorher erwähn- 
<lb/>ten Gerdshagenschcn und v. Hakcschen Allodisikations-Ak- 
<lb/>ten belegt worden ist. Selbst die von dem Geheimen Rath
<lb/>Scholtz allegirten Entscheidungen aus dem Zahre 1799
<lb/>et seq. in Sachen v. Holzendorf wider v. Wedell lassen
<lb/>den Einwurf'zu, daß in allen drei Erkenntnissen der frag- 
<lb/>liche, vom Geheimen Rath Scholz vertheidigte Grundsatz
<lb/>nicht bewiesen, sondern lediglich als bekannt angenommen
<lb/>worden ist.

<lb/>Es bedarf aber nicht erst weder der Prüfung der von
<lb/>dem Geheimen Rath Scholtz aus unseren Akten geliefer- 
<lb/>ten Beweisstücke, noch der Aufzählung noch mehrerer Fälle,
<lb/>in welchen das Kammergericht in seinen Ansichten bloß ge- 
<lb/>schwankt hat. Wir sind im Stande, außer den in nnserm
<lb/>mchrerwähnten Berichte vom 6. Dezember pr. zu 6 — 8.
<lb/>aufgeführten Fällen, mehrere schlagende Beispiele zur Wi-
</p>

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               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Verlegung der vom Geheimen Rath Scholtz behaupteten
<lb/>konstanten Praxis des Kammergerichts und Pupillen-Kol- 
<lb/>leg» beizubringen. Dahin gehört

<lb/>1. Die schon in dem Berichte vom 6. Dezember pr.
<lb/>zu 5. gedachte Petcrsdorfffche (nicht Petcrshagenfche) Lehns-
<lb/>fiammssache,- auf welche wir wegen ihrer besonderen Er- 
<lb/>heblichkeit hier nochmals zurückkommen.

<lb/>Auf dem in der Mittelmark — im Lebuser Kreise
<lb/>bclegencn Gute Petersdorff haftete ein auS diesem - Gute,
<lb/>einem ehemaligen Lehngute, herrührenden Lehnstamm für
<lb/>die v. Strantzsche Familie. Er wurde in den 1780ger
<lb/>Zähren ad depositum des Kammergerichts gezahlt und
<lb/>demnächst wieder hypothekarisch untergebracht; als aber der
<lb/>Schuldner im Zahre 1805 ihn kündigte, beantragten die
<lb/>Lehnsbcsitzer die Theilung und resp. Allodificirung dessel- 
<lb/>ben. Er gehörte damals zweien Linien der v. Strantzschrn
<lb/>Familie, der Barkowschen und Pctershagenschen Linie. Es
<lb/>sollte bas gegenseitige Agnationsrecht beider Linien anf-
<lb/>hören und der Antheil der Barkowschen Linie in dieser Li- 
<lb/>nie freies Eigenthum werden, während die Petershagensche
<lb/>Linie die Lehnsqualität ihres Antheils beibehalten wollte.
<lb/>Das Kammergerichl forderte unterm 28. Mär; 1814 die
<lb/>Bevormundung der bereits gebornen Kinder und die Ein- 
<lb/>willigung der Kuratoren in die Aushebung des Lehnstam- 
<lb/>mes. Hierüber beklagten sich die Interessenten und brach- 
<lb/>ten Abschrift eines unterm 27. April 1789 von dem Kam- 
<lb/>mergerichte an die pommersche Regierung Und Lehns-Kanz- 
<lb/>lei erlassenen Schreibens bei, worin gesagt war:

<lb/>ss sei unbedenklich, daß, wenn sämmtliche lebende Zn-
<lb/>tereffcntcn eines Lehnstammes darüber einig wären,
<lb/>dieselben die Lehnssuccesston unter sich aufheben könn- 
<lb/>ten, und daß ihre Nachkommen bei einem solchen Ver- 
<lb/>trage ihrer Väter akquiesciren müßten.

<lb/>Das Kammergerichl eröffnete ihnen indessen, daß der Um- 
<lb/>stand, daß im Zahre 1789 andere Grundsätze angenom- 
<lb/>men worden, die Verfügung vom 28. März 1814 nicht
<lb/>alteriren könne. Zn Folge der hierauf geführten Beschwerde
<lb/>machte der Zustizminister unterm 26. Zanuar 1815 dar- 
<lb/>auf aufmerksam, daß nach §. 309. Tit. 18. Tit. I. A. L.
<lb/>R. es der Bevormundung der Kinder der bloß konsen-
</p>

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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Irrenden Agnaten nicht bedürfen werde, da solche von
<lb/>den der veräußernden Lehnsbesitzer zu unterschei- 
<lb/>den waren. Dos Kammergericht ging auf diese Ansicht
<lb/>ein, setzte aber in einem Berichte vom 6. Februar 1815
<lb/>ausemander, daß die Bevormundung der Kinder der Lehns-
<lb/>besitzcr,: &gt; welche die: Lehnsqualität unter sich aufhöben, in
<lb/>Gemäßheit des Edikts vom 9. Oktober 1807 erforderlich
<lb/>sei. - Mittelst Reskripts vom 1. April 1815 eröffnet« der
<lb/>Zustizminister dem Kammergerichte, daß das Edikt vom 9.
<lb/>Oktober 1807 den Gebrauch des Eigenthums habe erleich- 
<lb/>tern, nicht aber die Förmlichkeiten erschweren wollen, und
<lb/>daß eS daher darauf ankomme, ob vor dem Edikt vom 9.
<lb/>Oktober 1807 eine Veräußerung Seitens der ^ Lehnsbesitzer
<lb/>die Söhne derselben verpflichtet habe oder nichts Das Kam-
<lb/>mergericht beharrke jedoch in einem weiteren Berichte vom
<lb/>20. April 1815 auf den Grund der Vorschriften der §§.266 seq.
<lb/>Tit. .18. Th. I. Allg. Landr. bei seiner. Ansicht und ver- 
<lb/>langte Behufs der Errichtung eines förmlichen Familien-
<lb/>schluffes die Vormundsbcstellung für die Abkömmlinge der
<lb/>paciscirenden Lehnsbesitzer. Dieses Verfahren wurde durch
<lb/>die Reskripte vom 16. Mai 1815 und 25. Mai 1818 ge- 
<lb/>nehmigt und demnächst auch befolgt, indem das Kurmär- 
<lb/>kische Pupiilen-Kollegium der Descenden; der Lehnsbesitzer
<lb/>aus dem Hause Barkow Kuratoren bestellte und diese
<lb/>den Allodifikations-Rezeß genehmigten und vollzogen.

<lb/>2. Der im Zahre 1810 verstorbene Besitzer der in
<lb/>. der Mittelmark belegenen Lehngüter Grebs und Danue
<lb/>hintcrließ zu seinen LehnSerben den Friedrich v. Brösigke,
<lb/>den Wilhelm v. Brösigke und den Deichhauptmann v. Brö- 
<lb/>sigke, welche behufs des Verkaufs der gedachten Güter deren
<lb/>Allodifikation beabsichtigten. Der zu diesem Geschäfte zum
<lb/>Kommissarius ernannte damalige Land - und Stadtgerichts-
<lb/>Direktor, jetzige Oberlandesgerichts-Präsident Kuhlmeyer
<lb/>fand es nicht nur nöthig, den Konsens des majorennen
<lb/>Sohnes des gedachten Friedrich v. Brösigke zur Allodifika- 
<lb/>tion aufzunehmen, sondern verlangte auch die Bevormun- 
<lb/>dung des minorennen Sohnes des Drjchhauptmanns v. Brö- 
<lb/>sigke und motivirte, da dieser dagegen protestirte, sein Ver- 
<lb/>langen gegen uns dadurch, daß er den §. 809. Tit. 18.
<lb/>Th. 1. A. L. R, nur auf solche Agnaten, welche noch
</p>

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                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>27

<lb/>. nicht znm Besitze des LehnS gekommen, bezog und hin- 
<lb/>zufügte: ..

<lb/>Der Deichhanptmann v. Brösi'gke ist aber Mitbesitzer
<lb/>des Lehns und auf seine». Sohn .findet der' §. 268.
<lb/>1. c., dem das gemeine Lehnrecht nicht widerspricht,
<lb/>Anwendung, wonach der Sohn Verfügungen.^ über
<lb/>die Substanz des Lehns jederzeit zurücknehmen kann.
<lb/>Kann er dies, so ist auch zur Modifikation sein Kon- 
<lb/>sens nöthig. •

<lb/>Mittelst der Verfügung vom 24. Februar 1823 erklärte
<lb/>das Kammergericht diese Ansicht für durchaus, richtig, un- 
<lb/>ter dem Beifügen:

<lb/>daß mit der Vorschrift des §. 268. däS märkische Lehn- 
<lb/>recht übereinstimme. . ,

<lb/>Auf die Zmploration des rc. Kuhlmcyrr wurde nun- 
<lb/>mehr der Zustizkommiffarius Sello dem minorennen v. Brö- 
<lb/>sigke vom Pupillen-Kollegium zum Kurator bestellt, und
<lb/>diese Behörde ertheilte demnächst auch das Approbations-
<lb/>Dekret. Aber auch hiermit begnügte sich das Kammerge-
<lb/>richl noch nicht, sondern eS verlangte und erhielt vor der
<lb/>Ausf.rtigung des AllodifikationS - Rezesses von den drei
<lb/>Lehnsbesitzern noch die Versicherung an Eidesstatt, daß ih- 
<lb/>nen innerhalb 302 Tagen nach Vollziehung des Rezesses
<lb/>keine eheliche Söhne mehr geboren worden.

<lb/>3. Als im Zahre 1826 das Oberlandesgericht zu
<lb/>Stettin bei uns anfragte, was nach märkischen Gesetzen zur
<lb/>gültigen Aufhebung eines LehnstammeS erfordert werde,
<lb/>erhielt es unterm 16. März ej. a. zur Antwort:

<lb/>Das märkische Lehnrecht, so wie solches in dem im
<lb/>zweiten Bande der Mathisschen Monatsschrift befind- 
<lb/>lichen Entwürfe zum Provinzialgesetze enthalten sei,
<lb/>weiche von den im Allg. Landrecht bei Veräußerungen
<lb/>und Dispositionen über die Substanz eines Lehns aus- 
<lb/>gestellten Grundsätzen nicht ab. Wenn daher die Le- 
<lb/>gitimation aller Interessenten eines LehnstammeS be- 
<lb/>wirkt worden, so müßten unterschieden werden die
<lb/>eigentlichen Veräußerer von den bloß in die Aufhebung
<lb/>der Lehnsqualität konsentirenden Agnaten. Als ei- 
<lb/>gentliche Veräußerer wären die gegenwärtigen wirkli- 
<lb/>chen Nutznießer und Besitzer des Lehnstammes anzu-
</p>

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                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>sehen, und diese müßten nicht nur für ihre Person
<lb/>und mit Zustimmung ihrer majorennen lehnsfähigrn
<lb/>DkScendenz einwilligen, sondern es müsse auch der
<lb/>vorhandenen minorennen und der etwa noch innerhalb
<lb/>302 Tagen gebornen Descendenj ein Vormund bestellt
<lb/>werden und dieser ebenfalls in die Aufhebung willigen.
<lb/>Denn nach märkischem Lehnrcchte, welches mit den
<lb/>landrechtlichcn Bestimmungen des 269. seq. Tit. 18.
<lb/>Th-1. übereinstimme, könnten die Söhne rineS Lehns-
<lb/>besltzers, wenn sie dessen Erben im Allodio nicht ge-
<lb/>. worden, die nachtheiligen Dispositionen ihres Vaters
<lb/>über die Substanz des Lehns (nur mit Ausnahme
<lb/>der von demselben kontrahirten Lrhnsfchulden, §. 274.
<lb/>ibid.), unbedingt anfechten, und es sei daher nöthig,
<lb/>daß ihre Einwilligung durch die ihnen zu bestellenden
<lb/>Vormünder in die Aufhebung in Gemäßheit des §. 9.

<lb/>' des Edikts vom 9. Oktober 1807 beschafft werde.
<lb/>Dieser Ansicht sei auch das Justizministerium in meh- 
<lb/>reren deshalb an uns erlassenen Reskripten beigetreten.
<lb/>Was aber die Agnaten betreffe, welche noch kein ge- 
<lb/>genwärtiges Nutzungs- und Besitzrecht hätten, so ge- 
<lb/>nüge es bei diesen, wenn alle nicht unter väterlicher
<lb/>Gewalt stehende Agnaten, eventualiter bei Minoren- 
<lb/>nen deren Vormünder, die Einwilligung in die Auf- 
<lb/>hebung ertheilten, indem diese nach §. 309. und 310.
<lb/>Tit. 18. Th. I. A L. R. durch eine solche Erklärung
<lb/>ihre Descendenj selbst in den Fall verbänden, wenn
<lb/>Letztere Nichterben der Crsteren werden sollten. —
<lb/>DieS wird genügen, um auf's Neue zu zeigen, wie un- 
<lb/>begründet die von dem Geh. Rath Scholtz behauptete
<lb/>Observanz, wie unsicher und verschieden vielmehr unsere
<lb/>Praxis bisher gewesen ist. Auch darf wohl darauf auf- 
<lb/>merksam gemacht werden, daß der Verfasser des in der
<lb/>Mathisschen Monatsschrift abgedruckten märkischen Lehn-
<lb/>rechts — ein gründlicher Kenner unserem Provinzial-Vcr-
<lb/>ordnungen und vieljähriges Mitglied unfers Kollegii —
<lb/>weder von einer solchen Observanz noch überhaupt von den
<lb/>vom Geheimen Rath Scholtz als feststehend angenomme- 
<lb/>nen Grundsätzen etwas erwähnt, sondern, wie die §§. 186.
<lb/>u. f. seines Entwurfs ergeben, in Uebereinstimmung mit
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0031.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Präsidenten Götze und unsrrm Verfahren in verschie- 
<lb/>denen Fallen dafür angenommen hat, daß das märkische
<lb/>Recht nichts Abweichendes von den Vorschriften der §§. 268.
<lb/>u. flg. Tit. 18. Th. l. Allg. Landrechts enthalte. Die- 
<lb/>ses Verfahren müssen wir uns daher — so haben wir
<lb/>schon in unserem Berichte vom 6. Dezember pr. bemerkt
<lb/>— fernerhin zur Regel dienen lassen, bis etwa die Gesetz- 
<lb/>gebung für die jedenfalls höchst zweifelhafte Ansicht des
<lb/>Geheimen Raths Scholtz entschieden haben wird.

<lb/>Die dem Streitpunkte zu UI. zum Grunde liegende
<lb/>Frage:

<lb/>ob der Grundsatz,

<lb/>daß der Sohn, welcher dem Vater ins Lehn folgen
<lb/>wolle, auch zugleich dessen Erbe in Allodio werden
<lb/>müsse, und beides von einander nicht trennen dürfe,
<lb/>bisher als besonderes Provinzialrecht gegolten habe
<lb/>und daher noch jetzt bestehe, oder ob er auch in der
<lb/>Mark nur als gemeines Recht bestanden und daher
<lb/>durch die entgegengesetzten Vorschriften deS Allg. Land- 
<lb/>rechts aufgehoben sei?

<lb/>findet unseres ErachtrnS durch den Landtags-Rezeß vom
<lb/>26. Zuli 1653 ihre Erledigung, so daß gegen die von
<lb/>dem Präsidenten Götze behauptete zweite Alternative ge- 
<lb/>gründete Bedenken nicht wohl erhoben werden können..
<lb/>Was will man mehr, als wenn, wie in diesem Rezesse ge-'
<lb/>schieht, der Gesetzgeber im Staate den fraglichen Grund- 
<lb/>satz ausdrücklich und mit den klarsten Worten als eine
<lb/>Vorschrift des gemeinen Rechts bezeichnet und be- 
<lb/>stätigt? Cs scheint uns unzulässig, gegen eine solche Au- 
<lb/>torität, wie der Geheime Rath Scholtz thut, streiten und
<lb/>jetzt, nach Verlauf von beinahe 200 Zähren, deduziren zu
<lb/>wollen, daß der Grundsatz damals provinzialrechtlich gewe- 
<lb/>sen sei. Wäre er zu jener Zeit unzweifelhaft dafür aner- 
<lb/>kannt worden, so würde er, zumal in einem Provinzial- 
<lb/>gesetze, wie der Landtagsrezrß es war, auch als ein provin- 
<lb/>zialrechtlicher, oder ohne allen Beisatz, nicht aber gerade
<lb/>im Gegentheil als rin gemeinrechtlicher aufgeführt worden
<lb/>fein. Aber der Geheime Rath Scholtz geht auch in so- 
<lb/>fern zu weit, als er bei diesem Punkte namentlich sich wie- 
<lb/>der auf die beständige Praxis des Kammrrgerichts beruft.
</p>

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                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>ltitb die Bemerkung hinzufügt: es sei noch niemals in Zwei- 
<lb/>fel zu ziehen gesucht worden, daß der Descendent eines
<lb/>märkischen Lehnbesitzers das keuZum nicht vom allodio
<lb/>trennen dürfe. Diese letztere Bemerkung widerlegt sich schon
<lb/>ans den §4- 191, 198 und 200. des in der Mathisschen
<lb/>Monatsschrift enthaltenen Entwurfs des märkischen Lehn-
<lb/>rechts, dessen Verfasser kein Bedenken getragen hat, die
<lb/>Vorschriften des Allg. Landrechts wörtlich darin aufzuneh-
<lb/>men, und was unsere angebliche Praxis anlangt, so be- 
<lb/>ziehen wir uns zum Gegenbeweise aus das. oben er- 
<lb/>wähnte Schreiben an das Oberlandesgericht zu Stettin vom
<lb/>16. März 1826.

<lb/>Auch in dem Berichte vom 6. Februar 1815 in der
<lb/>v. Strantzschen Lehnssache, dessen oben ebenfalls schon ge- 
<lb/>dacht worden ist, kommt wörtlich folgende Stelle vor:
<lb/>Söhne, welche ihres Vaters Erben nicht geworden,
<lb/>sind in der Regel nicht verbunden- die zum Nachtheile
<lb/>ihrer Rechte auf das Lehn durch Verminderung oder
<lb/>Schmälerung der Substanz desselben von dem Vater
<lb/>getroffene Verfügung wider sich gelten zu lassen.

<lb/>-Nur sind sie verpflichtet, die väterlichen, das Lehn
<lb/>■ nicht angehenden Schulden, so weit das übrige Ver- 
<lb/>mögen dazu unzureichend, aus den Lehnseinküiiften zu
<lb/>bezahlen, von welcher Verbindlichkeit sie sich jedoch
<lb/>durch Entsagung der Allodial-Erbschaft losmachen kön- 
<lb/>nen. Und der Enkel oder ein weiterer Abkömmling,
<lb/>welcher seinem Großvater unmittelbar im Lehn folgt,
<lb/>ist die Schulden des Vaters, dessen Erbschaft er ent- 
<lb/>sagt hat, aus dem großväterlichen Lehne zu entrichten
<lb/>nicht verbunden.

<lb/>Berlin, den 27. Mal 1839.

<lb/>Das Kammergericht.

<lb/>0.78V..
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Bericht des König!. Oberlandesgerichts zu Mag- 
<lb/>deburg vom 10. Juni 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ew. Exzellenz haben uns mittelst hohen Reskripts vom
<lb/>19. April (U. 450.), unter Zufertigung einer Zusammen-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0033.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>sicllnng der das märkische Provinzial-Lehnrecht betreffenden
<lb/>Streitpunkte, welche zur Erledigung im legislativen Wege
<lb/>geeignet befunden worden/ hochgeneigst anfzugeben geruhet,
<lb/>über die Fragen ad I. und III. unfern gutachtlichen Be- 
<lb/>richt zu erstatten, den schuldiger Maaßen abzustatten wir
<lb/>nicht verfehlen wollen.

<lb/>Bei der Beantwortung der uns vorgclegten Fragen
<lb/>gehen wir zunächst von der Ansicht aus, daß wir uns nicht
<lb/>gutachtlich darüber äußern sollen:

<lb/>ob es zweckmäßig ist, etwas Neues, was früher nicht
<lb/>Provinzial-Rechtens gewesen, durch ein Gesetz rin- 
<lb/>zuführen,

<lb/>sondern blos darüber,

<lb/>was bisher in der Altmark als Provinzialrecht bestan- 
<lb/>den hat, .

<lb/>indem bei Entwerfung und Einanirung des ProvinzialrcchtS
<lb/>die mehrfach ausgesprochene Ansicht zur Richtschnur dienen
<lb/>soll: das bestehende Recht aufrecht zu erhalten.

<lb/>DaS Recht wird gewöhnlich in geschriebenes (vom Ge- 
<lb/>setzgeber ausdrücklich anerkanntes) und nicht geschriebenes,
<lb/>Gewohnheitsrecht (vom Gesetzgeber stillschweigend geneh- 
<lb/>migtes), eingetheilt; dies ist jedoch eigentlich nicht richtig,
<lb/>indem geschriebenes und ungeschriebenes Recht keine beson- 
<lb/>dere Arten des Rechts sind, das Recht vielmehr immer ein
<lb/>und dasselbe bleibt. Wohl aber kann der Beweis der
<lb/>Existenz desselben auf zweierlei Art dargethan werden, näm- 
<lb/>lich durch ein Scriptum, i. e. das geschriebene Gesetz selbst,
<lb/>oder durch die Gewohnheit. So ist es auch klar, wie nach
<lb/>gemeinen Rechten vor Einführung des Allg. Landrcchts ge- 
<lb/>schriebenes Recht durch Gewohnheitsrecht und umgekehrt
<lb/>aufgehoben werden konnte.

<lb/>Berücksichtigt man dies bei dem altmärkischcn Pro- 
<lb/>vinzialrechte, so kann zunächst das keinem Zweifel unterwor- 
<lb/>fen sein, daß der Landtagsrezeß vom 26. Zuli 1653 einen
<lb/>Belag liefert, was zu jmer Zeit und für die Folge Pro- 
<lb/>vinzialrecht in der Ältmark war und sein sollte, und eben
<lb/>so auch das, daß die darin enthaltenen Bestimmungen noch
<lb/>gegenwärtig das gültige Provinzialrecht für die Altmark
<lb/>bilden, weil nicht dargethan werden kann, daß durch ein
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0034.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>späteres Gewohnheitsrecht diesen provinzialrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen derogirt worden ist.

<lb/>Entschieden müssen wir uns deshalb gegen die Be- 
<lb/>hauptung des Ober-AppellationSgerichts-Präsidenten Götze
<lb/>aussprcchcn, daß der im LandtagSrezesse vom 26. Juli
<lb/>1653 enthaltenen Grundsatz,

<lb/>daß ein Sohn oder weiterer Descendent das Lehn
<lb/>vom Allode nicht trennen kann, vielmehr Land - und
<lb/>Lehnerbe zugleich werden muß,
<lb/>durch Einführung des Allg. Landrechts aufgehoben, und
<lb/>letzteres an dessen Stelle getreten sei, weil derselbe ge- 
<lb/>meines, nicht provinzielles Recht enthalte.

<lb/>Ob daS gemeine Recht oder ein anderer Umstand die
<lb/>Veranlassung gewesen, dem gedachten Grundsätze in der
<lb/>Mark gesetzliche Sanktion zu geben, ist unseres Erachtens
<lb/>ganz ohne Einfluß, genug, daß es mindestens seit 1653 als
<lb/>Gesetz in der Mark gegolten; seit dieser Zeit hat cs mit
<lb/>und in dem Volke gelebt, mit den übrigen Lehren des Lehn-
<lb/>rcchts und überhaupt mit der ganzen Verfassung der Mark
<lb/>sich vermischt, und ist ihr so recht eigen geworden, daß,
<lb/>wenn es nicht Provinzialrecht der Mark ist, gewiß gar
<lb/>kein Provinzialrecht in der Mark existirt.

<lb/>Die Altmark hat sich bei dieser ihr eigenthümlich gewor- 
<lb/>denen Rechtsnorm wohl gesuhlt, und es würde nicht nur
<lb/>hart sein, ihr dieselbe zu entziehen, sondern auch dem allge- 
<lb/>meinen Grundsätze, das Bestehende aufrecht zu erhalten,
<lb/>geradezu entgegen sein.

<lb/>Als zweiter Grund für die Aushebung dieses bestehen- 
<lb/>den märkischen Provinzialrechts stellt der Ober-Appellations-
<lb/>gerichts-Präsident Götze noch auf, daß die Vorschriften
<lb/>des Allg. Landrechts der Konservation der Lehne und Fa- 
<lb/>milien mehr förderlich seien, als die. des gemeinen Rechts;
<lb/>wir glauben indeß dessen Richtigkeit nicht weiter prüfen zu
<lb/>müssen, da das ganze Institut des Lrhns nie zur Konser-
<lb/>vation der Familien, sondern durch die nicht zu vermeiden- 
<lb/>den LehnStheilungcn, durch die Hemmungen bei der Admi- 
<lb/>nistration, und durch das widerstrebende Gefühl des Lehn-
<lb/>besitzcrs, ihr etwaniges Allodial-Vermögen zur Verbesserung
<lb/>des Lehns zu verwenden, zu deren schncllerm Ruin ge- 
<lb/>reicht, und unser Gutachten nicht darüber erfordert worden

<lb/>ist,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0035.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, ob eilt bestehendes Provinzialrccht aufgehoben werden
<lb/>soll, sondern darüber, waS als Provinzialrecht besteht.
<lb/>Wenn sonach märkisches Provinzialrecht das ist,
<lb/>daß der Dezernent die paterna und avita debita
<lb/>tragen und anerkennen muß, auch das Lehn vom
<lb/>Allode nicht separirc» kann,

<lb/>so erscheint unseres gehorsamsten Erachtens die Beantwor- 
<lb/>tung der beiden Fragen nicht bedenklich.

<lb/>I. Ist der Lchnbesitzer bei Veräußerungen des LehnS
<lb/>unter Lebenden durch seine eigenen Descendenten be- 
<lb/>schränkt, oder nicht?

<lb/>Dd die Ansicht des Geheimen Ober-Tribunalraths
<lb/>Scholtz,

<lb/>wonach Descendenten des Besitzers gar keinen Antheil
<lb/>an dem nutzbaren Eigcnlhum haben sollen,
<lb/>oder die Ansicht des Ober-AppellationsgerichtS-Präsidenten
<lb/>Götze,

<lb/>wonach den Descendenten ein dingliches Recht zustcht,
<lb/>die richtigere sei, glauben wir dahin gestellt sein zu lassen;
<lb/>sie betrifft einen theoretische» Streit, hat aber für die
<lb/>Wirklichkeit gar keine praktische Folgen.

<lb/>Hat nämlich zu Lebzeiten der Ascendent daS Lchngnt
<lb/>veräußert, und kann der Descendent das Lehn vom Allobe
<lb/>nicht trennen, nicht Lehnerbe sein, ohne zugleich Landerbe
<lb/>zu sein, so opponirct der dritte Besitzer, wenn der DeSccn-
<lb/>dent die Veräußerung revoziren wollte, ihm immer, dMZ
<lb/>er als Erbe die Veräußerung gegen sich gelten lassen muß,
<lb/>und eine Rückgabe des Lehngutes nicht verlangen kann.

<lb/>Zst also bei einer Veräußerung die Desccndenz des
<lb/>Lchnbesitzers nicht vertreten worden, so würde, die, Ansicht
<lb/>dcS Obcr-Appellationsgerichts-Präsidenten Götze als rich- 
<lb/>tig angenommen, daraus folgen, daß das veräußerte Gut
<lb/>ferner ein Lchngut heißt, daß aber der dritte Besitzer es
<lb/>vollständig benutzt, eS den Descendenten des veräußernden
<lb/>Lchnbesitzers nicht hcrauszugeben braucht und sein ihm zu- 
<lb/>stehendes Recht auf einem Dritten übertragen kann. Der
<lb/>dritte Besitzer erhält also alle Rechte des Eigcnthümers,
<lb/>und kann cs ihm ganz gleichgültig sein, ob daS besessene
<lb/>Gut ein Lehngut (für ihn und in seiner Familie ist es kein
<lb/>Lehn) oder ein Allodialgut genannt wird. — Die Vertre-

<lb/>1844. H. IV!5. . C
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0036.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>tling der Descendenten würde somit blos zur Folge haben,
<lb/>daß der Name Lehn in den Namen Allodial verwandelt
<lb/>wird, und sie erscheint deshalb in keiner Hinsicht erforderlich.

<lb/>Nach dem uns mitgetheilten Berichte des Königs.
<lb/>Kammcrgerichts sicht hiermit die ältere Praxis in lieber»
<lb/>eiiistimnuing, in neuerer Zeit hat man dagegen die Zuzie- 
<lb/>hung von Kuratoren für nöthig erachtet. Die Motive
<lb/>für diese veränderte Praxis hat das Königl. Kammergericht
<lb/>in dem Berichte nicht angeführt, wir glauben aber nicht zu
<lb/>irren, wenn wir sie darin suchen, daß in neuerer Zeit bei
<lb/>den Gerichten der Grundsatz immer mehr und mehr sich
<lb/>verbreitet, so wenig irgend ein Zweifel existircn kann, lie- 
<lb/>ber etwas zu viel als etwas zu wenig von den Parthcien
<lb/>zu erfordern, lieber eine Formalität zu viel als eine zu we- 
<lb/>nig beobachten zu lassen, um dadurch eines Theils einem
<lb/>etwanigcn künftigen Prozesse vorzubcugen, andern Theils
<lb/>sich gegen jeden etwanigcn Regrcßansprnch zu schützen.

<lb/>Wenn nun hin und wieder gegenwärtig die Behaup- 
<lb/>tung ausgestellt wird, daß der §. 9. des EdiktS vom 9. Ok- 
<lb/>tober 1807 verordne,

<lb/>wie eine Lehnverbindung nur allein durch Errichtung
<lb/>' eines Familienschlusses aufgehoben werden könne, und
<lb/>diejenigen, nach den verschiedenen Provinzialrechten,
<lb/>besonderen Alifhebungsarten des Lehns als unzulässig
<lb/>, aufgehoben habe,

<lb/>eine Behauptung, dir mit dem ganzen Geiste und dem
<lb/>ausgesprochenen Zwecke des Edikts vom 9. Oktober 1807,
<lb/>den freien Gebrauch des Grundbesitzes zu erleichtern, nicht
<lb/>aber ihn zu erschweren, und mit den gebrauchten Worten
<lb/>des §. 9. selbst im Widerspruch steht, wenn ferner alles
<lb/>bestritten werden kann, da sich für jede Ansicht wenn auch
<lb/>nur Scheingründe aufstcllcn lassen,

<lb/>so liegt es nicht fern, daß aus dem vorhin angegebe- 
<lb/>nen Motive das Kammergericht sich veranlaßt ge- 
<lb/>funden hat, in neuerer Zeit einen nach §.42. Th. H.
<lb/>Tit. 4. Allg. Landrechts zu errichtenden Familien- 
<lb/>schluß zu verlangen, und dies hat nothwendig die Be- 
<lb/>vormundung und Bertretling der Söhne und Descen-
<lb/>denten der Besitzer des Lehngutes nach sich gezogen.

<lb/>II. Haben nach märkischen Rechten die Descendenten
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0037.tif"
                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>eines das Lchngnt veräußernden Besitzers die Befugnisse
<lb/>der §§. 268 — 272. Th. I. Tit. 18. Allg. LandrechtS
<lb/>oder nicht?

<lb/>Wenn, wie wir bei der vorigen Frage gezeigt habe»,
<lb/>das altmärkisches Provinzialrccht ist, daß die Descendente»
<lb/>das Lehn vom Allode nicht trennen, nicht Lchnerben ohne
<lb/>Landrrben sein können, welche Rechtsgrundsätze daS Allge- 
<lb/>meine Landrecht in feiner Theorie des Lehnrechts nicht
<lb/>adoptirt, so folgt hieraus auch nothwcndig, daß die Des- 
<lb/>cendente», die Bestimmungen der §§. 268—272. Allg. Land- 
<lb/>rechts-nicht für sich in Anspruch nehmen können, eben weil
<lb/>sie als Erben die Veräußerung gegen sich gelten lassen
<lb/>müssen. -

<lb/>Der Ober- Appellationsgerichts-Präsideut Götze hat
<lb/>sich für die entgegengesetzte Ansicht auf die Praxis des hie- 
<lb/>sigen Oberlandesgerichts bezogen, und in der Hinsicht er- 
<lb/>lauben wir unS gehorsamst Folgendes anzuführen.

<lb/>Zm Ganzen sind nur zwei Beräußerrmgen vorgekowmen:
<lb/>k&gt;) der Verkauf des Gutes Vielbauin von dem rc. v. Bar-
<lb/>sewisch an den Meier,

<lb/>b) der Verkauf des Gutes Schönhausen von der» ,c.
<lb/>v. Bismark an den Zustizkommiffarius Hcrzbrnch.
<lb/>ad a. Der Verkauf des G-tltes Vielbanm geschah im
<lb/>Jahre 1819 zu einer Zeit, wo das neue Hypolhekenbuch
<lb/>noch nicht eingerichtet war. Die ganze Bearbcitring dieser
<lb/>Sache reffortirte von der zur Einrichtung des neuen Hy-
<lb/>pothekcnbuchs ernannten, aus drei Mitgliedern bestehenden
<lb/>Deputation, und hierbei wurde in der Verfügung vom
<lb/>15. März 1823 die Ansicht ausgesprochen, daß die lehns- 
<lb/>fähige Descendenz des rc. v. Barsewifch unbedingt das
<lb/>Recht habe, das Lehn zu vindiziren, mW deshalb die Ein- 
<lb/>tragung des Besitztitels für den Meier nur salvo jure der- 
<lb/>selben erfolgen könne. Ehe indeß das neue Hypolheken-
<lb/>bttch berichtigt und die Bearbeitung der Sache an das
<lb/>OberlandeSgencht übcrgegangen war, hatte der rc. v. Bar-
<lb/>sewisch, der fortwährend gegen die Zulässigkeit-des Verlan- 
<lb/>gens protcstirte. von dem Käufer Meier aber mit einer
<lb/>Klage auf Aushebung des Kontrakts bedrohet wlirde, es
<lb/>vorgczogen, durch Abschluß eines Vertrags mit seinen Söh- 
<lb/>nen diesen ganze» Streit zu beseitigen.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0038.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Fall läßt sich daher als eine Praxis dcS hiesi-
<lb/>ge» OberlandesgerichtS nicht anfiihren.

<lb/>ad b. Das Gut Schöiihanseu zweiten Antheils war
<lb/>ein v. BismarkschcS Lehngut, es standen aber im Zahre
<lb/>1830 Agnaten darauf nicht eingetragen. Mittelst Kauf- 
<lb/>kontraktes vom 9. Zuni 1830 verkaufte nun der re. v. Bis»
<lb/>mark das Lehngut Schönhausen an den Zustizkommissarius
<lb/>Herzbruch und dieser beantragte die Berichtigung des Be-
<lb/>sitztitels auf seinen Namen.

<lb/>Beim Vortrage wurde in Zweifel gezogen, ob ohne
<lb/>Zuziehung irgend eines Interessenten die Veräußerung ei- 
<lb/>nes Lehngutcs in dieser Art zulässig, sei; das OberlandeS-
<lb/>gcricht entschied sich jedoch für die Bejahung auf Grund
<lb/>der Vorschrift des §. 290. Th. I. Tit. 18. Allg. Land-
<lb/>rrchts; gleichzeitig wurde aber auch die Frage anfgestellt,
<lb/>ob nicht dann wenigstens den Söhnen des rc. v. Bismark
<lb/>die Befugniß zustchc, die Rechte aus den §§. 268. seq
<lb/>Th. I. Tir. 18. Allg. Landrcchts beanspruchen zu können.

<lb/>Die besonderen Bestimmungen des altmärkischen Pro-
<lb/>vinzialrechtS kamen dabei nicht zilr Sprache, und die Frage
<lb/>wurde für so zweifelhaft gehalten, daß das OberlandeSge-
<lb/>richt als Hypothekenbehörde,

<lb/>um nicht über diese Frage per decretum zu ent- 
<lb/>scheiden und sich vielleicht regreßpflichtig zu machen,
<lb/>um vielmehr das frei zu halten, daß diese Frage Ge- 
<lb/>genstand eines Prozesses und einer Entscheidung per
<lb/>Sententiam werden könne,

<lb/>beschloß, gleichzeitig mit der Berichtigung des Besitztitels
<lb/>auf den Zustizkommissarius Herzbruch, sub Rubrica II.
<lb/>einen Vermerk einzutragcn, der dahin gefaßt wurde:

<lb/>Dies Gut hat der rc. v. Bismark als Lchngut beses- 
<lb/>sen, und sind deshalb, nachdem er dasselbe laut Kon- 
<lb/>trakt vom 9. Zuni 1830 an den Zustizkommissarius
<lb/>Herzbruch verkauft hat, bei der für Letzteren sub Rubr.
<lb/>I. heute bemerkten Berichtigung des Besitztitels, den
<lb/>lchnsfähigcn Descendenten des rc. v. Bismark die ih- 
<lb/>nen nach Vorschrift des Allg. LandrechtS Th. I. Tit. 18.

<lb/>266—287. zustehenden Rechte Vorbehalten worden.

<lb/>Dieser Fall läßt sich ebenfalls nicht als Belag der beim
<lb/>hiesigen Oberlandcsgerichte dahin stattgesundeuezi Praxis,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0039.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>daß nach altmärkischem Provinzial-Lehnrechte den DeS-
<lb/>cendenten des Lehnbcsitzers das Recht der Revokation
<lb/>nach den Vorschriften der §§. 268. sei;. Th. t. Tit. 18.
<lb/>Allg. Landrechts zustehe,

<lb/>anführen, weil eines Theils das altmä'rkische Recht dabei
<lb/>gar nicht zur Anwendung gebracht ist, und andern Theils
<lb/>die Frage, ob den Descendenten das Recht zustehe, nicht
<lb/>entschieden, sondern in suspenso erhalten werden sollte.

<lb/>Ew. Exzellenz erleuchtetem Ermessen stellen wir hier- 
<lb/>nach das Weitere ehrerbietigst anheim.

<lb/>Magdeburg, de» 10. Juni 1839.

<lb/>Das Oberlandesgericht.

<lb/>0. 929.
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Bericht des Ober-Appellations-Scnatö des Kö- 
<lb/>niglichen Kammergerichts, vom 27. Juli 1839.

<lb/>Bei den jetzigen Bcrathnngen über das kurmärkische
<lb/>Provinzialrecht sind über die in Rücksicht der Lehne gel- 
<lb/>tenden Grundsätze Differenzicn entstanden, und Ew. Exzel- 
<lb/>lenz haben unS in der hohen Verfügung vom 19. April
<lb/>d. I. (0. 450.) äufgegebcn,
<lb/>die streitigen Fragen:

<lb/>1) Ist, der eigenthümlichen Natur der märkischen Lehne
<lb/>und der bisherigen Observanz zufolge, in der Kur»
<lb/>und Altmark der jedesmalige Lehnbesitzer in Bezie- 
<lb/>hung auf Verfügungen über das Lehn unter Lebenden
<lb/>nicht durch seine eigenen Descendenten beschränkt?
<lb/>dergestalt,

<lb/>s) daß dieselben bei Familienschlüssen, durch welche
<lb/>. das Lehn ganz aufgehoben werden soll, nicht zuge- 
<lb/>zogen zu werden brauchen;

<lb/>b) daß der Lehnbesitzer, welcher keine Agnaten, wohl
<lb/>aber Söhne hat, als voller Eigcnthümer, ohne Zu- 
<lb/>ziehung dieser Letzteren, über das Gut verfügen, und
<lb/>durch seine alleinige Erklärung, wenn diese im Hy- 
<lb/>pothekenbuche vermerkt worden, das Lehn in freies
<lb/>- Eigenthum verwandeln kann;
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0040.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>c) daß, wenn er das Lehn an einen Dritten vcräu-
<lb/>! ßert hat, seinen Descendcntcn das Recht nicht zu- 
<lb/>steht, dasselbe gegen Entschädigung des dritten Be«
<lb/>sitzerS zu rcvoziren;
<lb/>oder

<lb/>haben die DeSceiidcnten in dieser Beziehung dieselben
<lb/>Rechte am Lchngute, welche den Agnaten beiwohnen,
<lb/>obgleich sie hinsichtlich der Vertretung der Handlun- 
<lb/>gen, welche der Vater in Beziehung auf das Gut
<lb/>vorgenommcn hak, andere Verpflichtungen haben, als
<lb/>die Agnaten? so daß auch in der Mark die Vorschrif- 
<lb/>ten dcS Allg. Lanbrechts Th. l. Tit. 18. §§. 268 bis
<lb/>272. zur Anwendung kommen.

<lb/>2) Ob im zweiten Falle nicht dennoch die Vorschriften
<lb/>des Allg. Landrechts Th. l. Tit. 18. §§. 273, 280
<lb/>und 282, welche den Dcscendentcn die Bcfugniß bei- 
<lb/>legen, ungeachtet ihrer Successio» in daS Lehn, der
<lb/>Allodial-Erbfchaft de§ Vaters zu entsagen, und in ei- 
<lb/>nem solchen Falle, wenngleich sie die väterlichen Allo-
<lb/>dialschuldcn aus den LehnSeinkünsten berichtigen müs-
<lb/>srn, doch die die Substanz des Lehns betreffenden
<lb/>Verfügungen des Vaters ohne Entschädigung aufm»
<lb/>heben, namentlich ein veräußertes Lehn ohne Entschä- 
<lb/>digung des dritten Besitzers zu rcvoziren, in der Mark
<lb/>außer Anwendung bleiben müssen?
<lb/>oder .

<lb/>ob auch diese Vorschriften des Allgemeinen LandrcchtS
<lb/>in der Mark zur Anwendung kommen?
<lb/>hinsichtlich des bestehende» Rechts einer gründlichen Prü- 
<lb/>fung zu unterwerfen, und darüber gutachtlich zu be- 
<lb/>richten.

<lb/>Wir haben uns bemühet, zu diesem Zwecke nachzufor- 
<lb/>schen, ob diese Fragen durch richterliche Entscheidung fest-
<lb/>gestellt sind? es ist uns aber nur gelungen, ans älteren
<lb/>Zeiten einen später zu erwähnenden Fall auSzumitteln; in
<lb/>neueren Zeiten ist aber ein Prozeß über diesen Gegenstand
<lb/>nie zu unserer Entscheidung gekommen. Zn unserer amtli- 
<lb/>chen Wirksamkeit hat es uns daher an Gelegenheit gefehlt,
<lb/>die Praxis über diese Streitfragen fcstzustcllen; wir haben
<lb/>uns jedoch einer sorgfältigen Prüfung der bestehenden Pro-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0041.tif"
                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>vinzial-Vcrfassung unterzogen, und müssen im Wesentlichen
<lb/>der Ansicht des Geheimen Ober-Tribunalraths Scholtz .
<lb/>beitretcn, zu deren Aechtfertigung wir Folgendes bemerken:

<lb/>Zn älteren Zeiten galt in der Kurmark das sächsische
<lb/>Lehnrecht, bis im 16. Jahrhunderte mit dem römischen
<lb/>Rechte zugleich das longobardische Lehnrecht cingeführt
<lb/>wurde; allein hauptsächlich bildete sich die Lehnsverfassung
<lb/>durch Observanzen und Gerichtsgebrauch aus, und nur über
<lb/>einzelne Rechtssätze finden sich Bestimmungen in Provin-
<lb/>zialgefilzen vor. Man must daher zllr Feststellung des frü- 
<lb/>heren Rechtszustandes auf die Lehrer des märkischen RechtS
<lb/>zurückgehen, unter denen Müller in der practica Marchica
<lb/>stets die größte Autorität bei den Gerichtshöfen genossen
<lb/>hat. Derselbe hat die hier zur Anwendung kommenden
<lb/>Grundsätze am ausführlichsten in der resol. 60. entwickelt,
<lb/>wo es heißt:

<lb/>Inter filios et agnatos magna intercedit diffe- 
<lb/>rentia quoad successionem vel repudiationem
<lb/>hereditatis; quod filios attinet, illi non possunt
<lb/>habere feudum antiquum, vel ex pacto et pro- 
<lb/>videntia, absque alludio vel hereditate paterna;
<lb/>et hoc propter pietatem ac honorem, quem
<lb/>filius patri debet, dum mediante patris persona
<lb/>filius pervenit ad feudum, et sic cum patre eadem
<lb/>esse persona videtur; e contra ignominiam et
<lb/>gravem admodum injuriam inferret patri filius,
<lb/>si hereditatem damnosam repudiaret et; feudum
<lb/>retineret. Quod etiam convienitcum jure
<lb/>Marchico, ubi feuda, sicuti in Pome- ^
<lb/>rania, mixta sunt, et naturam feudi
<lb/>hereditarii sequuntur, ita ut pro parte
<lb/>hereditatis paternae haberi videantur.

<lb/>At hereditatem non licet filio accipere pro parte,
<lb/>sed vel in totum repudiare, vel in totum adire
<lb/>debet, ut, licet pro parte saltem videatur adita,
<lb/>tota tamen adita esse dicatur.

<lb/>Sum Beweise dieses Grundsatzes bezieht er sich auf ein
<lb/>Erkenntniß in Sachen des Friedrich v. Phul wider dessen
<lb/>Söhne, durch welches der Antrag auf Trennung des LehnS ,
<lb/>vom Erbe zurückgewiescn ist,
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0042.tif"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>weil Friedrich v. Phul mehr nicht, als einerlei Erb- 
<lb/>schaft, obschon die Güter unterschieden, verlassen;
<lb/>so wie auf den Landtags-Rezeß vom 16. Zuli 1653 tz. 31,
<lb/>und fährt dann fort:

<lb/>Ideoque filius, tanquam heres allodialis ac suc- 
<lb/>cessor feudi, tenetur, pacta patris servare, nisi
<lb/>pactum ipso jure esset nullum, aut pactum ten- 
<lb/>deret ad defraudandum filium heredem, aut
<lb/>ipse defunctus contra suum factum remedio
<lb/>quodam uti potuisset, quod idem filio vel heredi
<lb/>licet, modo, vivente patre, actio non expiraverit.

<lb/>At secus est in agnato, qui, repudiata heredi- 
<lb/>tate, retinere potest feudum antiquum vel ex
<lb/>pacto et providentia, quia agnatus non ex per- 
<lb/>sona defuncti, vel ipsius beneficio, sed ex in- 
<lb/>vestitura antecessorum pactoque primi acqui- 
<lb/>rentis consequitur feudum; et tali casu non est
<lb/>obstrictus agnatus servare pacta defuncti. Si
<lb/>vero heres defuncti extiterit, non potest agnatus'
<lb/>venire contra pactum vel factum defuncti, nec
<lb/>inde feudum alienatum revocare«

<lb/>Nach dieser Ausführung weicht daher das märkische
<lb/>Lehnrecht von dem gemeinen Lehnrccht darin ab, daß die
<lb/>märkischen Lehne gemischte und erbliche Lehne sind, welche
<lb/>als ein Theil der väterlichen Erbschaft angesehen werden.
<lb/>Hiermit stimmen auch andere Lehrer des märkischen Rechts
<lb/>überein.

<lb/>Koppen decisiones, quaest. 39, No, 28. sagt:
<lb/>nam in Marchia feuda sese ad instar bonorum
<lb/>patrimonialium, seu allodialium habent, et libere
<lb/>alienare, vel in solutum dare, adeoque in ipsis
<lb/>exeeutio fieri potest;

<lb/>und eben fo Scheplitz consuet. Lib. I. P. IV. Tit. 8.

<lb/>§. 5.

<lb/>feuda Marchiae sunt feuda hereditaria mixta.

<lb/>Muß man hiernach annehmen, daß die märkischen Lehne
<lb/>nach ihrer besonderen Natur ein Theil der väterlichen Erb- 
<lb/>schaft sind, daß Lehn und Allodium des Aaters eine ge- 
<lb/>meinschaftliche Erbschaft ausmachen, welche nicht von ein- 
<lb/>ander getrennt werden können/daß der Sohn in das Lehn
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0043.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>mediante patris persona succedirt, fo folgt Mich barailS
<lb/>von selbst, daß der Sohn am Lehn nicht mehr Recht, als
<lb/>am Allodial-Vermöge» des Vaters, und so lange der Va- 
<lb/>ter lebt mithin kein dingliches Recht am Lehn, sondern
<lb/>nur das Recht hat, nach dem Tode des Vaters in das
<lb/>nachgelassene Lehn, mit Ausschluß der Schwestern, zu
<lb/>sucecdiren.

<lb/>Was nun die Dispositions - Bcsugniß des Besitzers
<lb/>über das Lehn betrifft, so war dieselbe in früheren Zeiten
<lb/>sehr ausgedehnt, und fast nur durch die Rechte des Lebn-
<lb/>herrn beschrankt. Zn Rücksicht der Verschuldungen stand
<lb/>der Grundsatz fest, daß ein jeder Lchnssolger ohne Unter- 
<lb/>schied, ob er Agnat oder Descendent war, sowohl die
<lb/>LehnS- als auch die Allodialschuldcn deS Besitzers aus
<lb/>dem Lehne tilge» mußte, wenn daß Allodium dazu nicht
<lb/>hinreichte. Dies bezeugen Klippen decis. quaest. 39.
<lb/>No. 28.

<lb/>, In electoratu Brandenburgensi expresse placuit
<lb/>de feudis debita solvi posse, quando scilicet non
<lb/>extant allodialia;

<lb/>Scheplitz consuet. Ub. II. Tit. 41.

<lb/>Lehnsfolger muß Schulden zahlen, ob er gleich nicht
<lb/>' fonfmtirt hat. lta decis. de 3. Febr. 1602 v. Krö-
<lb/>cher wider seinen Vetter bisce formulis: weilen es
<lb/>aber danach im Chnrfürstenthum Brandenburg durch
<lb/>sondere hierüber gegebene Reverse also eingeführt, daß
<lb/>einem jeden Lehnsfolger des vorigen Besitzers Schul- 
<lb/>den, ob er gleich nicht darin konsentiret, zu bezalen
<lb/>oblieget, derowegen auch die Alienatio», welche Schul- 
<lb/>den halber geschiehet, desto weniger angesochten wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Müller practica Marchica resol. 61. No. 11. et 12.
<lb/>Verum in nostra patria Marchiä feuda sunt
<lb/>anomala et aeri alieno obnoxia, ita ut agnatus
<lb/>omnia debita vasalli, sive cum, sive sine con- 
<lb/>sensu domini et agnatorum contracta, etiam
<lb/>chirographaria, cx feudo antiquo solvere teneatur,
<lb/>quod expresse constitutum reperitur in recessu
<lb/>provinciali Electoris Joachimi II. de 1540 ct
<lb/>Elect. Job. Georgii de 1572, ibid: ES wäre denn,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0044.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>daß der verstorbene agnatu« keine LehnSerbcn (intellige
<lb/>filios vel descendentes) und doch Schuld und Bürg- 
<lb/>schaft hinter ihm verließe, dieselben sollen die nächsten
<lb/>Schwertmagen (intellige agnatos), so sonsten erben,
<lb/>hoc est, so ihm succediren, bezalen und erledigen;
<lb/>und die kurfürstliche Resolution auf derer kurmarkischen
<lb/>Stände übergebene Beschwcrnngspunkte vom 1. Mai 1652
<lb/>bestätigt diesen Grundsatz §. 30, wo es heißt:

<lb/>Die notoria observantia ist die, daß, salvis statutis
<lb/>et constitutionibus der Ncnmark diesseits der Oder,
<lb/>die feuda pro quolibet debito etiam chiro- 
<lb/>graphario in subsidium gehaftet, und die agnati
<lb/>und successores des onus aeris alieni jederzeit
<lb/>agnoseire» müssen, nur das die konsentirte und hy- 
<lb/>pothecarii creditores die Prälativn gehabt, und also
<lb/>Wird noch täglich im kurfürstlichen Kammergericht er- 
<lb/>kannt; es wird auch diese inveterata consuetudo
<lb/>schwerlich zu ändern sein.

<lb/>Mylius Th. VI. Abth. 1. Num. 115. p. 409.

<lb/>Erst durch den Landtags-Abschied vom 16. Znli 1653
<lb/>wurde dieser auf Observanz, also auf Provinzial-Versassung
<lb/>beruhende Grundsatz auf die Beschwerde der Stände mo-
<lb/>disizirt, indem es §. 32. heißt:

<lb/>Lassen wir es auch dabei , daß diesseits der Oder die
<lb/>feuda pro quolibet debito, etiam chirographario,
<lb/>respectu der Schulden, so bisher koutrahiret, in subsi- 
<lb/>dium haften, und die agnati und successores feu.
<lb/>dales jederzeit das onus aeris alieni agnoseire»
<lb/>müssen, nur daß die konsentirten und hypothecarii
<lb/>creditores die Prälation gehabt, dabei es auch ver- 
<lb/>bleiben, und in Unserm Kammergericht darnach ge- 
<lb/>sprochen" werden soll. — — — Zn denen debitis
<lb/>aber, so hiernächst a dato an kontrahirt werden möch- 
<lb/>ten, sollen die feuda dem aeri alieno nicht anders
<lb/>subject sein, als wenn der consensus domini et
<lb/>agnatorum dazu kommt. — — — Ein Sohn aber
<lb/>oder jemand von den descendentibus ist de jure
<lb/>communi die paterna et avita debita zu agnosei-
<lb/>ren und zu tragen verbunden, kann auch das feudum
<lb/>vom allodium nicht separiren.

<lb/>Mylius 1. c. p. 441.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0045.tif"
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               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Richtigkeit des Grundsatzes wird daher auch für
<lb/>die Vergangenheit anerkannt, und nur für die Zukunft in
<lb/>so weit movisizirt, daß blos die Descendente» alle spater
<lb/>kontrahirte Schulden, die Agnaten jedoch nur diejenigen,
<lb/>zu denen sie ihren Konsens gegeben habe», anerkennen und
<lb/>aus dem Lehn bezahlen müssen. Zn Rücksicht der Ver- 
<lb/>äußerung steht so viel fest, daß Veräußerungen, welche we- 
<lb/>gen Schulden des Lehnbesitzers, mögen es nun Lehn- oder
<lb/>Allodial-, konsentirte oder nicht konsentirte Schulden ge- 
<lb/>wesen sein, erfolgt sind, von dem Lehnsfolger nicht ange-
<lb/>fochten werden konnten. Dies folgt von selbst daraus,
<lb/>daß der Lehnsfolger alle Schulden seines Vorbesitzcrs aus
<lb/>dem Lehne bezahlen mußte, und ist stets in der Mark an- 
<lb/>genommen worden.

<lb/>Müller resol. 61. No. 13.

<lb/>Scheplitz Lib. I. p. IV. Tit. 8. §. 5. No. 3.

<lb/>UNd Lib. II. Tit. 41.

<lb/>Seit dem Landtags-Abschiede von 16. Zuli 1663 wa- 
<lb/>ren aber die Agnaten nur verpflichtet, eine Veräußerung,
<lb/>welche wegen gesetzlicher oder konsentirtcr Lehnschulden ver-
<lb/>anlaßt wurde, anzuerkenncn, außerdem wurde in demselben
<lb/>§. 72. Num. 12. bestimmt:

<lb/>Wenn adliche Güter ob urgens aes alienum distra-
<lb/>hirt werden müssen, so sind zuförderst die agnati ad
<lb/>emendum vel consentiendum zu ritiren. — Käme
<lb/>es aber, exclusis agnatis, ad extraneos emptores,
<lb/>so ist in emptione der üblichen Güter einer von
<lb/>Adel billig einem Andern in alle Wege zu praferiren.

<lb/>Wenn das Gut aber dennoch einem Bürgerlichen über- 
<lb/>lassen werden mußte, so sollte dies doch wo möglich nur
<lb/>auf einige Zahre geschehen, und nach Ablauf der Wieder- 
<lb/>kaufsjahre

<lb/>einer von Adel, dem das jus reluendi kompetiret,
<lb/>annoch vor andern, refuso pretio et meliorationi- 
<lb/>bus, zur Reluitioii verstauet werden.

<lb/>Mylius l. c. p. 461.

<lb/>Es muß jedoch hierbei bemerkt werden, daß die Agnaten diese
<lb/>Gerechtsame nur ausüdcn konnten, insofern sie in diegesammte
<lb/>Hand ausgenommen waren. Dies ergicbt sich aus dem Attest
<lb/>des K'ammergerichts von 1586, in welchem bezeugt wird.
</p>

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                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>daß es in diesem Lande in üblichem Gebrauch gehal- 
<lb/>ten, auch danach gcurtheilt und gesprochen wird, daß
<lb/>kein Wetter oder Agnat, ungeachtet de communi
<lb/>stirpite, und cs ein altväterlich Mannlehn sei, dem
<lb/>andern succediren könne, er habe denn von solchem
<lb/>verlangten Lehne die gesammte Hand gehabt, und der«
<lb/>selbe von Fällen zu Fällen, bis auf den letzten Fall,
<lb/>in gebührender Zeit der Rechte die Folge gethan.

<lb/>Mylius Th. II. Abth. 5. p. 14.

<lb/>Zn dem Lehns-Edikte von 1591 wurde es den Agna- 
<lb/>ten wiederholentlich zur Pflicht gemacht, die gesammte Hand
<lb/>binnen Zahresfrist nachzusuchcn, widrigenfalls sie ohne be- 
<lb/>sondere kurfürstliche Genehmigung dazu nicht verstattct wer- 
<lb/>den sollten.

<lb/>blylius I. c. p. 18.

<lb/>. Eben dies wird in den Edikten vom 10. Mai 1683,
<lb/>3. Dezember 1683, 16. März 1689 und 20. Zuli 1691
<lb/>wiederholt,

<lb/>Mylius I. c. p. 34—54.

<lb/>und auch in dem Edikte vom 22. Zannar 1714 die Noth-
<lb/>wendigkeit, die gesammte Hand nachzusuchcn, ausgesprochen,
<lb/>jedoch bestimmt, daß der Verlust des Rechts für die Agna- 
<lb/>ten nur dann eintreten soll,

<lb/>1) wenn sie die gesammte Hand ex dolo et contemptu
<lb/>nicht nachgesucht haben,

<lb/>2) wenn sie die Nachsnchung länger als seit zwölf Zäh- 
<lb/>ren unterlassen haben.

<lb/>Das Recht der Agnaten am Lehn beruhte daher nicht in
<lb/>der Blutsverwandschaft, sondern in der gesummten Hand,
<lb/>wie auch Scheplitz Lib. I. P. 3. Tit. 3. §. 10. No. 7.
<lb/>und 8. bezeugt:

<lb/>Notandum autem est, cum author noster liic
<lb/>manifeste doccet, in feudis Judicum seu Prae- 
<lb/>torum in pagis simili modo observari, quem- 
<lb/>admodum in aliis feudis, ut nisi fratres,
<lb/>defuncto parente, simuitaneam investituram
<lb/>impetrent, quod in illis minime succedant. Quo
<lb/>posito omnino sequitur apud nos non tam jure
<lb/>agnationis, quam vi conjunctae manus, successio- 
<lb/>nem in feudis fieri inter collaterales.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0047.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn Rücksicht der freiwilligen Veräußerungen der Lehne
<lb/>ist cs unbestritten, daß den Agnaten bas Recht zustand,
<lb/>eine ohne ihren Konsens vorgcnomniene Veräußerung die- 
<lb/>ser Art zu revoziren.

<lb/>Was dagegen die Descendenten anbctrifft, so existirt
<lb/>kein Gesetz, durch welches ihre Zuziehung bei Verschuldun- 
<lb/>gen oder Veräußerungen angeordnet wäre. Zn den zahl- 
<lb/>reichen Edikten gegen die Veräußerung der Lehne ohne
<lb/>Konsens des Lehnsherrn aus dem 16. Jahrhunderte, z. B.
<lb/>dem Edikte de dato Mittwochs nach conv. Pauli 1569,
<lb/>Mittwochs nach Prinit. 1573, Mittwochs nach Laurentii
<lb/>1591

<lb/>Mylius Th. ir. Abth. 5. p. 3, 14. und 18.
<lb/>ist nur von Veräußerungen die Rede, welche mit Konsens
<lb/>der Agnaten geschehen sind; der Descendenten wird nie
<lb/>erwähnt. Nach dem allegirteu Landtags-Abschiede von».
<lb/>16. Juli 1653 tz. 72. sollen bei einer nothwendigcn Ver- 
<lb/>äußerung nur die Agnaten, nicht aber die Dcscendeirten,
<lb/>ad emendum vel consentiendum citirt werden. Es
<lb/>läßt sich hieraus mit Recht der Schluß ziehen, daß die
<lb/>Rechte der Agnaten und Descendenten wesentlich von ein- 
<lb/>ander abweichen, und daß es eines Konsenses der Letzteren
<lb/>zur Veräußerung der Lehne nicht bedurfte. Hiermit stim« &gt;
<lb/>men auch die Lehrer des märkischen ProvinzialrechtS über- 
<lb/>ein, welche zur Gültigkeit der Veräußerung eines LehnS
<lb/>nur. den Konsens des Lehnsherrn und der Agnaten erfor- 
<lb/>dern, ohne der Descendenten zu gedenken.

<lb/>Müller resol. 66

<lb/>Scheplitz I.ib. I. P. IV. Tit. 8. §. 1. und 2.

<lb/>Lib. II. Tit. 69.

<lb/>Die Gegner dieser Ansicht bemühen sich besonders auszu-
<lb/>führen, daß den Descendenten nach märkischem Rechte, so
<lb/>wie den Agnaten, ein eigenes Recht am Lehn zustehe; wir
<lb/>halten zwar diesen Rechtssatz in Beziehung ans die gegen- 
<lb/>wärtige Streitfrage nicht für entscheidend, müssen uns aber
<lb/>doch auf eine Prüfung der deshalb eingeführtcn Gründe
<lb/>einlassen, welche hauptsächlich darin gesetzt werden,

<lb/>1) daß schon nach den ältesten Lchnbriefen aus deni 14.
<lb/>und 15. Zahrhundert die Lehne in der Regel dem
<lb/>Erwerber und seinen Erben, oder seinen rechteil mann-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0048.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Leibcserben verliehen, zuweilen aber, außer dem
<lb/>Erwerber, auch seine Söhne namentlich darin anfge-
<lb/>führt wären. — Zst das Letztere der Fall, so haben
<lb/>der Water und die Söhne das Lehn gemeinschaftlich
<lb/>erworben; und wenn in den Lchnbriefen der ersten
<lb/>Art der Erwerber und seine Erben erwähnt werden,
<lb/>so ist dies blos die gewöhnliche Form, welche darin
<lb/>ihren Grund hatte, daß Lehne nie auf die Lebenszeit
<lb/>der Erwerber gestiftet wurden, sondern fortdauernde
<lb/>Wirkung haben sollten. Es folgt aus den Lehiibrie-
<lb/>fen bloß, daß die darin bezcichneten Güter nach Lehn- 
<lb/>recht besessen werden sollten; welche Gerechtsame aber
<lb/>den Mitgliedern der Familie zustehen, ist nicht durch
<lb/>den Lchnbrief- sondern durch die Lehnsgesetze und
<lb/>Gewohnheiten bestimmt.

<lb/>2) Daß den Descendenten die Revokationsklage wegen
<lb/>eines ohne ihren Konsens veräußerten Lehns zugcstan-
<lb/>den habe, wie aus Müller res. 56. iSo. 4. folge.
<lb/>Cs wird in dieser Stelle, so wie in Seheplitz Lib. I
<lb/>P. 4. Tit. 8. allerdings vom Revokationsrechte der
<lb/>Söhne gesprochen, allein, wie sich aus der resob 57.
<lb/>rrgiebt, unter dem Revokationsrechte werden zwei
<lb/>Rechte, nämlich:

<lb/>a) das Workauss- und Näherrccht, d. h. das Recht,
<lb/>das veräußerte Gut gegen Bezahlung des Kaufgel- 
<lb/>des zu übernehmen, und

<lb/>b) daS eigentliche Revokationsrecht, d. h. das Recht,
<lb/>das veräußerte Grundstück ohne Entschädigung des
<lb/>Käufers zurück zu fordern,

<lb/>verstanden. Jenes stand nach älterem märkischen
<lb/>Rechte auch bei den Erbgütern den Familien-Mitglir-
<lb/>dcrn bis zum vierten Grabe, also auch den Descen- 
<lb/>dente« zu;

<lb/>Landes-Ordmmg Johann Georgs von 1594 Tit. 2.

<lb/>§. 48.

<lb/>Mylius Th. VI. Abth. 3. pl 95.
<lb/>und hiervon handelt Müller in den resol. 56 — 59;
<lb/>von dem eigentlichen Revokationsrechte ist in der resol.
<lb/>60. die Rede, und dieselbe zeigt klar, daß er es den
<lb/>Descendenten nicht beilegt. Scheplitz spricht in der
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0049.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>angeführten Stelle mir von dem Rcvokatiosrechte
<lb/>der Descendenten und Agnaten im Allgemeinen und
<lb/>bemerkt § 3., auf die Autorität von Pruckmann, daß
<lb/>zwar viele Rcvokatoricn-Klagcn beim Kammcrgcrichte
<lb/>angestellt, aber in der Regel fruchtlos gewesen, und
<lb/>nur in zwei Fällen zum Vorthcil des Rcvokanten ent- 
<lb/>schieden wären, und zwar

<lb/>non tam ex capite naturae feudi, quam aliis
<lb/>causae circumstantiis.

<lb/>Hieraus kann also nichts für das Recht der Descen- 
<lb/>dente« gefolgert werden. Endlich wird noch auf den
<lb/>Entwurf zu einer Landcsordnung, welche vom Kanzler
<lb/>Distelmeier zu Ende deS fechszrhnten Jahrhunderts
<lb/>abgefaßt und im MhliuS Th. 11. Ablh. 3. pag. 19.
<lb/>abgedruckt ist, Bezug genommen, wo cs l^o. 28. heißt:
<lb/>Dieweil der Werth der Lchngüter in unserm Lande
<lb/>ein Jahr oder etzliche her hochgcstiegcn, traget sich
<lb/>viel zu, daß die Sohne die Lehngütcr, welche, bei
<lb/>Leben, oder nach Absterben ihrer Väter aus Noth
<lb/>der Schulden halber haben müssen verkauft werden,
<lb/>ungeachtet- daß solche Käufe mit vorgehendem or- 
<lb/>dentlichen Dekret und Bewilligung llnscrs, als deS
<lb/>Landesherren geschehen, revozircn wollen. Wiewohl
<lb/>wir nun berichtet, warum und, in welchen Fällen
<lb/>die Lehnrcchte solche Revokation znlassen, also ha- 
<lb/>ben wir doch, dieweil in unserem Lande derer von
<lb/>der Ritterschaft Schulden, wenn das Erbe dazu un- 
<lb/>vermögend, von ihren Lehngütcrn müssen bezahlt
<lb/>werden, und aus andern mehr bewegenden Ursa- 
<lb/>chen, un§ mit unserer Landschaft einer solchen Kon- 
<lb/>stitution verglichen, wie es mit Alicnation der Be- 
<lb/>schuldigten von Adel Lehngüter soll gehalten, und
<lb/>daß darüber keine Revokatorien sollen zugelasscn
<lb/>werden, wie dieselbe hienach folgt jc.

<lb/>"Nunmehr folgt die Verordnung, nach welcher die
<lb/>nächsten Agnaten in einem Vcräußcrungsfalle kon-
<lb/>vocirt werde» sollen, und wenn durch ihre Vermitte- 
<lb/>lung der Verkauf nicht verhindert wird, oder sie das
<lb/>Gut nicht selbst kaufen, die Revokation des Verkaufs
<lb/>nicht stattfiiidcn soll.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0050.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Weil hier nicht ausgesprochen sei, daß die Revoka- 
<lb/>tion der Söhne ganz ohne Grund sei, sondern Modi- 
<lb/>fikationen über den Verkauf der Lehngütcr getroffen
<lb/>sind, wird gefolgert, daß ein dingliches Recht der
<lb/>Söhne au dem Gute damals anerkannt sei. Cs ist
<lb/>aber wohl nicht einzusehcn, wie ein solcher Schluß
<lb/>gerechtfertigt werden soll, da nirgends von einem
<lb/>Rechte der Söhne zur Revokation die Rede ist; viel- 
<lb/>mehr kann man das Gegemheil aus der Verordnung
<lb/>selbst folgern, denn es wird darin bestimmt:
<lb/>die Gerichte sollen den Vcschuldigten von Adel,,
<lb/>wenn er noch am Leben, selbst, oder wenn er ver- 
<lb/>storben, seiner unmündigen Söhne Vormund, des- 
<lb/>gleichen die nächsten Agnaten neben den Gläubi- 
<lb/>gern zum förderlichsten bescheiden, und denselben
<lb/>solche -Gelegenheit der Schulden Vorhalten, auch
<lb/>dem Beschuldigten von Adel, oder seiner Söhne
<lb/>Vormunde und den Agnaten heimstellen, und sich
<lb/>mit ihnen unterreden, ob sie dazu Rath wußten,
<lb/>daß die Gläubiger ohne Verkaufung dc§ GulS
<lb/>könnten zufrieden gestellt werden.

<lb/>Es sollen daher die Söhne nur nach dein Ablebcir
<lb/>ihres Vaters, mithin als Lehnsbesitzer, zugezogen wer- 
<lb/>den; lebt der Lehnsbesitzer noch, so wird nur mit ihm
<lb/>und den Agnaten ohne Zuziehung der Söhne verhan- 
<lb/>delt; mithin kann nur angenommen sein, daß die
<lb/>Söhne, so lange der Vater lebt, kein Recht am Lehne
<lb/>haben.

<lb/>3) Da ein dingliches Recht der Söhne der Agnaten an-
<lb/>erkaunt werde, so könnten sie dasselbe dadurch, daß
<lb/>ihr Vater Lehnsbesitzer geworden, nicht verlieren. —
<lb/>Dieser Schluß kann auch nicht für richtig gehalten
<lb/>werden. Die Agnaten erhalten, wie oben gezeigt, ihr
<lb/>dingliches Recht am Lehn nicht durch die Geburt,
<lb/>sondern durch die gesammte Hand, und die Wirkun- 
<lb/>gen derselben kommen auch ihren Kindern zu Gute,
<lb/>dauern aber nur so lange, als der Vater Gefammt-
<lb/>händcr bleibt. Stirbt der Vater, so müssen die Kin- 
<lb/>der die gesammte Hand für ihre Person bei Verlust
<lb/>ihres Rechts nachsuchen. Wird der Vater Lehnsbe-

<lb/>. fitzer.
</p>

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                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>sitzer, so ist er nicht mehr Gcsammthänder, und die
<lb/>Wirkungen der ihm ertheilten gesammlen Hand hören
<lb/>auf; seine Söhne sind nicht mehr Agnaten, sondcri»
<lb/>Descendente», und können keine Rechte aus einer
<lb/>nicht mehr cxistirenden gesammlcn Hand in Anspruch
<lb/>nehmen. — Dies ist die nvthwendige Folge der Ver- 
<lb/>änderung der persönlichen Verhältnisse, welche eben
<lb/>so gut bei den Descendente» eintrilt. Hintcrläßt ein
<lb/>Lehnsbcsitzer mehrere Söhne, so werden dieselben ge- 
<lb/>meinschaftliche Eigenthümer des Lchns, und wenn bei
<lb/>der Thcilung der eine der Brüder das Lehn annimmt,
<lb/>so treten die übrigen i» die Klasse der Agnaten, und
<lb/>müssen sich in die gesummte Hand aiifnchmeir lassen,
<lb/>wenn sie ein Recht aus das Lehn erhalten wollen-
<lb/>Verordnung vom 19. und 29. März 1689 und
<lb/>Verordnung vom 30. April 1^04.

<lb/>Mylius Th. II. Abth. 5. p. 52 und 59.

<lb/>Außerdem führen die Gegner noch folgende Gründe
<lb/>zur Unterstützung ihrer Ansicht an:

<lb/>1) Der Grundsatz, daß die Descendenten das Lehn vom
<lb/>Allodio nicht trennen können und facta patris prästi-
<lb/>•; ren müssen, habe in der Mar! nicht als Provinzial-
<lb/>recht, sondern als gemeines Recht gegolten, wie aus
<lb/>dem im Landtags-Rezesse von 1653 gebrauchten Aus- 
<lb/>druck &lt;l« jure communi folge, und müsse daher
<lb/>durch Einführung des Allg. LandrechtS für aufgeho- 
<lb/>ben gehalten werden.

<lb/>, Diese Ansicht müssen wir für durchaus unbegrüitdet
<lb/>halten. ,

<lb/>•' Die Landtage hatten den Zweck, die Beschwerden der
<lb/>Stände und ihre Anträge über Modifikationen der Ver- 
<lb/>fassung'zu hören; der Bescheid hierauf erfolgte durch die
<lb/>Landtags-Rezesse, welche die Hauptquclle der Provinzial-
<lb/>Verfaffung sind. So wie dieselben nun für die Provinz,
<lb/>für welche sie erlassen wurden, verbindliche Kraft hatten,
<lb/>so wurde durch dieselben bas Provinzialrecht festgestellt,
<lb/>und jeder in dieselben ausdrücklich aufgenommene RechtS-
<lb/>fatz des gemeinen Rechts wurde dadurch Provinzialrecht.
<lb/>Wenn späterhin das gemeine Recht abgeändert wurde, so
<lb/>würde derselbe doch, weil er im Landtagsrezesse für die

<lb/>1844.$. 125. - D
</p>

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               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Provinz ausgesprochen war, als Provinzialrrcht ferner ge- 
<lb/>golten haben. Zn den ailegirten Stellen des Landtags-
<lb/>Rezesses ist aber auch nur von der Abänderung einer Pro-
<lb/>vinzial-Verfassung die Rede. Zn der angeführten Reso- 
<lb/>lution vom 1. Mai 1652 wird anerkannt, daß der Grundsatz,
<lb/>daß die Lchngüter für jede, auch die chirographarischen
<lb/>Schulden des Lchnbesitzers in subsidium haften, und
<lb/>die Agnaten dieselben anerkennen müssen,
<lb/>auf einer notorischen Observanz, mithin auf Provinzial-
<lb/>Berfassung beruhe, und dies kann auch nicht bezweifelt wer- 
<lb/>den, da das longobardische Lehnrecht in Ansehung der
<lb/>Agnaten davon abweicht. Deshalb wird der Antrag der
<lb/>Stände auf Abänderung dieser Observanz zurückgewiescn.
<lb/>Zn dem Landtags-Rezesse von 1653 wird es bei derselben
<lb/>in Ansehung der Vergangenheit belassen; für die Zukunft
<lb/>wird sie jedoch in Ansehung der Agnaten ausgehoben und
<lb/>zu ihren Gunsten das gemeine Lehnrecht eiugcführt, in An- 
<lb/>sehung der Deseendcntcn aber soll es bei der alten, längst
<lb/>vor Einführung des longobardischen Lehnrcchts bestehenden
<lb/>Observanz verbleiben, denn ihnen würde die Einführung
<lb/>des gemeinen Lehnrechts nicht helfen, da sie auch nach dem- 
<lb/>selben die väterlichen Schulden anerkenne» müßten, und
<lb/>das Lehn vom Erbe nicht trennen können. Er ist daher
<lb/>Nicht zu bezweifeln, daß hier von einer provinzialrechtlichcn
<lb/>Bestimmung die Rede ist, wie auch Müller resol. 61.
<lb/>§. 4. und ßehmer ngv. jus controv. obs. 60 et 124.
<lb/>bezeugen.

<lb/>2) Wenn auch feststehe, daß der Sohn nach märkischem
<lb/>Lehnrcchte lacta patris prästiren müsse, so folge
<lb/>daraus nicht, daß er die Veräußerung des LehnS an- 
<lb/>erkennen, sondern nur, daß er den Käufer entschädige«
<lb/>müsse. ;

<lb/>Diese Behauptung läßt sich nach unserer Ansicht mit
<lb/>allgemeinen Rcchtsgrundsätzcn nicht vereinigen.

<lb/>Die Allodialerbschaft ist eine successio universalis j
<lb/>der Erbe wird vom Tode des Erblassers an für eine Per- 
<lb/>son mit demselben angesehen,

<lb/>1. 54. I). de adquir. vel omittenda heredit.

<lb/>1. 138 et 193. D. de regulis juris;
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0053.tif"
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               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>er tritt in alle Rechte des Erblassers, insoweit dieselben
<lb/>nicht allein an dessen Person geknüpft gewesen sind,

<lb/>I. 59 et 196. D. de reg. jur.;
<lb/>und übernimmt eben so alle Verpflichtungen desselben, so
<lb/>daß er die Schulden desselben bezahlen und die von ihm
<lb/>geschloffenen Verträge erfüllen muß.

<lb/>§. 1. .1. de perp. et temp. act.

<lb/>1. 8. D. de adq. vel omitt. hered.

<lb/>I. 73. de evict.

<lb/>Diese Verpflichtung geht so weit, daß, wenn der Erb- 
<lb/>lasser die Sache eines Dritten ohne dessen Genehmigung
<lb/>verkauft hat, und diesen Dritten zum Erben einsetzt, der- 
<lb/>selbe, sobald er die Erbschaft angetreten hat, diesen Ver- 
<lb/>kauf nicht anfcchten kann-

<lb/>l. 14. C. de rei vindle.

<lb/>- 1. 3. C. de rebus alienis non alienandis.

<lb/>Da nun der Sohn des Lehnbesitzers zugleich dessen
<lb/>Allodial-Erbe sein muß, so muß er auch in dieser Eigen- 
<lb/>schaft den über die Veräußerung des Lehns geschlossenen
<lb/>. Vertrag anerkennen und halten; er kann mithin nicht als
<lb/>LehnSfolger das Recht haben, das Lehn gegen Entschädi- 
<lb/>gung zurück zu fordern, indem er dadurch den von seinem
<lb/>Vater geschlossenen Vertrag aushcben würde, vielmehr fällt
<lb/>dies Recht, wenn es ihm auch sonst zustande, durch seine
<lb/>O-nalität als Allodial-Erbe fort, lieber die Anwendbarkeit
<lb/>dieses Grundsatzes in der Mark ist auch bei den märkischen
<lb/>Rechtslehrern nie ein Zweifel gewesen. Behmer sagt im
<lb/>nov. jus controv. obs. 40. p. 277.

<lb/>Proinde mense Aug. 1746 in caüsa Neo-Mar-
<lb/>chica v. Ihlo contra v. Ihlo, vi specialissimae
<lb/>regiae commissionis, consentientibus Commis-
<lb/>sariis, pronuntiavi, confirmando duas anteriores
<lb/>sententias, quod omnino filius, qua haeres avi,
<lb/>revocare non possit hujus translationem partis
<lb/>feudi devolutae in alium agnatum, cum consti- 
<lb/>tutio feudalis Neo-Marchica de 1724 §. 1. et re- 
<lb/>cessus provincialis de 1653 art. 32. expresse
<lb/>adoptaverint regulam: quod filius et quilibet

<lb/>descendens separare nequeat feudum ab allodio,
<lb/>et tanquam haeres alloaialis teneatur pacta pa-

<lb/>L&gt;2
</p>

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                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>iris et ascendentium servare. Idem Müller pract.
<lb/>Marchic. resol. 60., Mevius P. 5. D. 41. adeo-
<lb/>que eo casu plenum locum sibi vindicat doctrina
<lb/>ejusdem H. a Cocceji in Hyp. J. F. T. 7- §• 5:
<lb/>Si quis est haeres alienantis, tunc si ille revo- 
<lb/>care velit, exceptione repellitur;
<lb/>und Müller pr.'M. resol. 60. No. 17- Sin vero heres
<lb/>simul defuncti extiterit, non potest agnatus ve- 
<lb/>nire contra pactum vel factum defuncti, nec
<lb/>inde fundum alienatum revocare. Ita judicatum
<lb/>in causa v. Barfuss contra v. Barfuss anno 1614.

<lb/>Wenn hiernach nicht einmal der Agnat, der des Lehn»
<lb/>besttzers Allodial«Erbe geworden ist, das von demselben
<lb/>veräußerte Lehn revociren kann, so fehlt es an allem recht- 
<lb/>lichen Grunde, dem DeScendenten das Revokationsrecht
<lb/>einzuräumen.

<lb/>Hieraus folgt auch klar, daß, wie wir schon oben be- 
<lb/>merkt, die Frage: ob der DeSccnbent ein eigenes Recht,
<lb/>am Lehne hat? in Beziehung auf das Revokationsrecht
<lb/>ganz unerheblich ist, denn wenn er dasselbe auch hat, so
<lb/>kann er es nicht mehr geltend machen, wenn er Allodial-
<lb/>Erbe des Lehnbesitzers geworden ist, da ein Allodial-Erbe
<lb/>nicht einmal sein vom Erblasser veräußertes Eigenthum
<lb/>vindiciren kann.

<lb/>Hierdurch glauben wir die Gründe der Gegner wider»

<lb/>, legt, und dargclhan zu haben, daß die Dcscendenten der
<lb/>von ihrem Erblasser vorgenommenen Veräußerung des
<lb/>Lehns nach märkischem Provinzialrechte niemals haben
<lb/>widersprechen können; .noch unzweifelhafter aber wird es
<lb/>durch die Lchns-Assekuration vom 30. Zuni 1717 und die
<lb/>Lehnskonstitution vom 1. Zuni 1723, nach denen jetzt die
<lb/>rechtliche Natur der Lehngüter in der Kurmark beurtheilt
<lb/>werden muß.

<lb/>Schon unter der Negierung Friedrichs des Ersten war
<lb/>im Zahre 1702 die Verwandlung der Lehrte in Erbgüter
<lb/>in Antrag gebrockt, weil die Lehndienste bei der veränder- 
<lb/>ten militairischcn Einrichtung von keinem Nutzen wären;
<lb/>wegen mehrerer dagegen ausgestellten Bedenken blieb die
<lb/>Sache jedoch liegen, bis Friedrich Wilhelm 1. dieselbe wie- 
<lb/>der aufgriff und in dem Edikt vom 5. Zanuar 1717 nicht
</p>

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                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>blos seine Absicht anssprach, die Lehnsqualitsit der Lehne
<lb/>gegen einen jährlichen Kanon aufzuheben, sondern auch
<lb/>die Einberufung von Dcpurirtcn der Stände anbefahl, um
<lb/>mit ihnen über die Ausführung dieser Veränderung zu ver- 
<lb/>handeln. Es gingen nun mehrere Vorstellungen dagegen
<lb/>ein, und zur Erledigung der gemachten Einwendungen er- 
<lb/>ging die Resolution vom 24. Februar 1717, in welcher
<lb/>unter Anderen erklärt wurde:

<lb/>§. 1.

<lb/>daß Se. König!. Majestät die Absicht keineswegcs
<lb/>haben, den Gcsamnithändern, welche ein jus yusesi-
<lb/>tum von ihren Voreltern, oder sonsten von den ersten
<lb/>Adquirenten zur Succession in die Lchngütcr erhalten,
<lb/>solches durch die neue Einrichtung zu entziehen, oder
<lb/>/zu schwächen, vielmehr wird solches SucccssionSrecht
<lb/>' den Gefammthändern in integro konferviret und bei-
<lb/>behaltcn.

<lb/>8-2.

<lb/>Ferner wollen Se. Königl. Majestät wegen des in
<lb/>den Lehnen hergebrachten modi succedendi nichts
<lb/>immutircn, sonder» lassen cs allerdings bei dem Be- 
<lb/>wenden, was bisher Rechtens und Herkommens ge- 
<lb/>wesen.

<lb/>8.2.

<lb/>Und gleichwie bisher kein Lehiunann ohne seiner
<lb/>Agnaten und Gesammthänder Konsens seine Güter
<lb/>mit Schulden beschweren, vielweniger dieselben gar
<lb/>veräußern können, so soll es auch künftig, ungeachtet
<lb/>der gehobenen Lehnsqualität, dabei sein unabänderli- 
<lb/>ches Bewenden haben.

<lb/>Die Unterhandlungen wurden nunmehr fortgesetzt; die
<lb/>kur- und neumärkischcn Stände erklärten sich mit der neuen
<lb/>Einrichtung und der Bezahlung eines jährlichen Kanons
<lb/>von 40 Thlr. bereit, wenn ihnen eine besondere Assekura»
<lb/>tion über die ihnen zu erlheilenden Begnadigungen gegeben
<lb/>würde; die Allmark widersetzte sich aber, und erbot sich
<lb/>sogar zu einem Geschenk von 30000 Thlr./wenn alles in
<lb/>Ansehung der Lehne in der vorigen Verfassung bliebe.
<lb/>Der König verwarf diesen Antrag und schrieb unter dem
<lb/>30. April: '
</p>

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                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Quot dixi, dixi; 40 Thlr. dafür sollen sie alle die
<lb/>Lehne haben. Ultimatum.

<lb/>Nunmehr vereinigten sich die Minister mit den Depu-
<lb/>tirten der Stände über die meisten Punkte unter dem
<lb/>12. Mai; über die streitigen Punkte erfolgte die Königl.
<lb/>Entscheidung. Demnächst erging die Assckuration vom
<lb/>30. Zuni 1717; und nachdem die Deputirten der Stände
<lb/>der Kur- und Altmark, mit Zuziehung eines Königlichen
<lb/>Kommiffarius, wegen der Succcssion der Agnaten, der
<lb/>Veräußerungen tc. besondere Konstitution entworfen hatten,
<lb/>wurde dieselbe unter dem 25. August 1718 und 1. Zuni
<lb/>1723 Allerhöchst genehmigt, und als Gesetz publijirt.

<lb/>Stengels Beiträge Bd. IV. p. 3. seq.

<lb/>Es ergiebt sich hieraus, daß diese Veränderung nur
<lb/>die Aufhebung des Verhältnisses zwischen dem Staat und
<lb/>den Lehnbesitzern, keineswegeS aber die Modifikation oder
<lb/>Abschaffung der bestehenden Privatrechte bezweckte, daß die- 
<lb/>selbe keineswegeS willkührlich und einseitig, sondern nach
<lb/>vorheriger Berathung und Vereinigung mit den Ständen
<lb/>ausgeführt worden, und daß die Lehnskonstitution selbst,
<lb/>durch welche das Rechtsverhältniß des Lehnbesitzers gegen
<lb/>die übrigen Mitglieder der Familien für dir Zukunft fest-
<lb/>gestellt werden sollte, von den Ständen selbst entworfen
<lb/>und demnächst allerhöchst bestätigt ist. Die Stände hat- 
<lb/>ten das wesentlichste Zntereffe, daß die bestehenden Rechte
<lb/>der Lehnsfolger anerkannt und festgestellt wurden, und man
<lb/>kann daher mit Gewißheit annchmen, daß die wirklich be- 
<lb/>stehenden Privatrechte überall berücksichtigt sind.

<lb/>Durch diese Gesetze wurde der LehnsnexuS zwischen
<lb/>dem Lehnsherrn und Vasallen gänzlich aufgehoben, und den
<lb/>Lchnbesitzern freie Macht gegeben, die Lehngüter als Erb- 
<lb/>güter zu besitzen und zu genießen, auch davon, als von
<lb/>ihrem Eigenthume, jedoch salvo jure succedendi der bis- 
<lb/>herigen Gesammthänder, wie auch derjenigen, denen die
<lb/>Reluition daran zusteht, zu disponiren.

<lb/>Assekuration vom 30. Zuni 1717 h. 1 und 4.

<lb/>Bei Verschuldungen der Lehne soll der Konsens der
<lb/>Agnaten erfordert werden; muß wegen gesetzlicher LchnS-
<lb/>schulden ein Kapital ausgenommen werden, so sind die Agna- 
<lb/>ten verpflichtet, den Konsens zu ertheilen, und können durch
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0057.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>richterliches Erkenntiiiß dazu verurtheilt werden. Wenn ein
<lb/>Lehnbesitzer sein Gut, woran die Wettern «nd Agnaten
<lb/>die gcsammke Hand haben, wegen dringender Schulden ver- 
<lb/>kaufen will, so soll er mit einer Specifikation seiner Schul- 
<lb/>den und einer Taxe des Gutes dasselbe allen denen, welche
<lb/>ein jus succedendi haben, gerichtlich offcriren. Erklären
<lb/>sie sich binnen 6 Monaten nicht, und wollen sie das, was
<lb/>ein Anderer bietet, nicht geben, oder führen sie keine Wei- 
<lb/>gerungsgründe an; so steht dein Besitzer frei, auch ohne
<lb/>Konsens der Vettern und Gesammthänder einen zu Recht
<lb/>beständigen Kauf zu schließen.

<lb/>Lehnskonstitution vom I.Zuni 1723 tz. 3, 4 und 6.
<lb/>Eine Beschränkung der Dispositionsfähigkeit des Besitzers
<lb/>findet nur in Ansehung der Agnaten statt; zu den Agnaten
<lb/>gehören aber nicht die Descendenten, wie schon aus dem
<lb/>allgemeinen juristischen Sprachgebrauche folgt, und überdies
<lb/>zur Vermeidung aller Zweifel im 4- 2. ausdrücklich be- 
<lb/>stimmt ist: ' .

<lb/>Was in der gegenwärtigen Konstitution von den Agna- 
<lb/>ten verordnet wird, solches ist nur von denjenigen
<lb/>Vettern und deren Descendenten zu verstehen, welche
<lb/>aus der bisher gehabten gesammtcn Hand, oder aus
<lb/>der investitura simultanes ein jus succedendi in
<lb/>die Güter haben.

<lb/>Der Descendenten wird nirgends erwähnt; es steht da- 
<lb/>her auch nicht ihnen, sondern bloß den Agnaten das Recht
<lb/>zu, den Lehnbesitzer in seiner Disposition über das Gut
<lb/>zu beschränken, und da man bei Entwersung der Lehns-
<lb/>Konstitution sorgfältig bemüht war, wohlerworbene Pri- 
<lb/>vatrechte zu erhalten und festzustcllen, so wird man dadurch
<lb/>zu dem Schluß berechtigt, daß damals Niemand bezwei- 
<lb/>felt hat,

<lb/>daß dir Descendenten überhaupt nicht befugt waren,
<lb/>die Disposition ihres Vaters über das Lehngut anzu-
<lb/>scchten.

<lb/>Dies wird auch durch das Edikt vom 17. August 1763
<lb/>bestätigt, durch welches die Agnaten, welche an einem allo-
<lb/>difizirten Lehne ein Successionörecht behaupten, dasselbe bei
<lb/>Verlust des Rechts binnen Jahresfrist ins Hypothekenbuch
<lb/>eintragen zu lassen, verpflichtet wurden, der §. 8. aber be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>stimmte, daß Vertrage und Schulden des Besitzers in Be- 
<lb/>treff des Lohns mit Dritten, welche dem Glauben des Hy-
<lb/>polhekenbuchs gefolgt sind, gültig sein sollten und von nicht
<lb/>eingetragenen Zntereffentcn nicht sollten angcfochten werden
<lb/>können. Dies Edikt ist zwar in seiner ganzen Strenge in
<lb/>der Kurmark nicht angewendet, sondern angenommen wor- 
<lb/>den, daß die unterlassene Eintragung des Successionsrechtes
<lb/>nicht den Verlust desselben, sondern nur zur Folge haben
<lb/>solle, daß der Agnat die inzwischen ins Hypothekenbuch
<lb/>eingetragenen Dispositionen des Lehnbesttzers anerkennen
<lb/>müsse; allein der Zweck des Gesetzes war, daß aus dem
<lb/>Hypothekenbuche ein Zeder, der bei Verträgen über das
<lb/>Lehn zngezogen werden müsse, hervorgehcn solle, und da
<lb/>die Descendentcn des Besitzers nicht eingetragen wurden,
<lb/>so folgt daraus, daß der Gesetzgeber von dem Grundsätze
<lb/>ausgegangen ist, daß sie die Verträge ihres Vaters anzu-
<lb/>erkennen,. gesetzlich verpflichtet waren.

<lb/>Die Richtigkeit dieser hier ausgestellten Grundsätze ist
<lb/>auch, so viel wir haben ausmitteln können, im vorigen
<lb/>Zahrhundert nie bezweifelt worden, vielmehr hat man sich
<lb/>stets nach denselben gerichtet.

<lb/>' Zn dem Berichte des Tribunals vom 18. Dezember
<lb/>1767 heißt es:

<lb/>So viel die Kurmark betrifft, so ist bekannt, daß die mär- 
<lb/>kischen Lehne ehedem von ganz anderer Natur, als die ge- 
<lb/>meinen Lehnrcchte mit sich bringen, gewesen, und die
<lb/>Lehnsfolger ehedem zwar alle, auch chirographarische
<lb/>Schulden des verstorbenen Vasallen bezahlen müssen,
<lb/>dahingegen auch keine Meliorationen vergütjgen durften,
<lb/>und daß erst durch den Landtagsrezeß von 1653 §. 12.
<lb/>'und 32., sowohl wegen der Schulden als Meliora-
<lb/>, tionen andere Principia angenommen worden.

<lb/>Hymmcns Beiträge Bd. 3. p. 11.

<lb/>Zn dem uns mitgctheiltcn Berichte des Kammerge- 
<lb/>richts vom 6. Dezember pr. sind zwei Fälle angeführt, in
<lb/>welchen die Lehnsqualität von Gütern durch Vertrag, ohne
<lb/>die Descendentcn des Besitzers zuzuziehen, aufgehoben und
<lb/>jm Hypothekenbuche gelöscht ist, nämlich
<lb/>3) der Rezeß vom 13. September 1783 in der v. Kröcker-
<lb/>. schen Familie über das Gut Blankenburg, in welchem
<lb/>die Lehnsqualität ganz, und
</p>

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               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>2) der Rezeß vom I. Oktober 1791 in der v. Klitzing»
<lb/>scheu Familie über die Güter Cramzow und Demer?
<lb/>thin, in welchem die Lehnsqualität bis auf einen LehnS-
<lb/>stamm von 4000 Thlr. aufgehoben wurde.

<lb/>Späterhin ist auch dieser Lehnstamm resp. unter dem
<lb/>18. Dezember 1793 und dem 15. April 1797 von den
<lb/>Gebrüdern v. Klitzing ohne Zuziehung ihrer Descendenz
<lb/>aufgehoben und unter dem 2. Oktober 1797 im Hvpo-
<lb/>thekcnbuche gelöscht worden.

<lb/>: Es ist hierbei zu bemerken, daß in allen diesen Fällen,
<lb/>deren Anzahl sich gewiß durch genaue Durchsicht der Hy-
<lb/>pothckenbücher und LehnSakten bedeutend vermehren läßt,
<lb/>die abgeschlossenen Verträge von den Descendenten nach
<lb/>dem Tode- ihrer Väter niemals angefochten sind, und eS
<lb/>läßt sich hieraus wohl der Schluß ziehen, daß ihnen sehr
<lb/>wohl bekannt gewesen, daß ihnen kein Recht des Wider-
<lb/>, spruchs zustehe.' Ueberhaupt ist nur ein Fall ausgemittelt,
<lb/>wo diese Frage in juüiesnäo zur Sprache gekommen ist.

<lb/>Der ». Holzendorf verkaufte sein Lchngut Dauer durch
<lb/>den Kontrakt vom 6. Februar, 3. und 18. März 1797
<lb/>an den v- Wedel, und es wurde bestimmt, daß der Käu- 
<lb/>fer den Konsens der Agnaten herbeizuschaffen verpflichtet
<lb/>sei. Auf sein Verlangen benannte ihm der v. Holzendorf
<lb/>in einem Briefe vom 2. Mai 1797 diejenigen 8 Agnaten,
<lb/>deren Konsens erforderlich sei, ohne darunter seinen Sohn
<lb/>zu erwähnen, und erklärte demnächst in dem Schreiben
<lb/>vom 22. Zuni 1797:

<lb/>Jetzt, nach erhaltener Einwilligung meiner acht Herren
<lb/>Lchnsvettern zum Verkauf meines Antheils von Dauer
<lb/>an den Herren ». Wedel, genehmige ich die Uebergade
<lb/>davon an denselben.

<lb/>ES ergiebt sich schon hieraus/ daß er selbst damals davon
<lb/>überzeugt war, daß es des Konsenses seines Sohnes nicht
<lb/>bedurfte. Späterhin stellte er jedoch eine Klage wegen
<lb/>Aufhebung dieses Kontraktes gegen den v. Wedel an, und
<lb/>stützte sich zur Begründung derselben besonders darauf, daß
<lb/>der Konsens seines bereits majorennen Sohnes nicht
<lb/>bcigebracht fei.

<lb/>Zur Rechtfertigung dieser Ansicht hat er im Laufe des
<lb/>ganzen Prozesses durchaus weiter nichts angeführt, als daß
</p>

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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>sein Sohn der nächste Agnat sei und deshalb konsentiren
<lb/>müsse, ohne irgend ein Gesetz, Observanz oder Präjudikat
<lb/>anzusühren, nach welchem die Zuziehung der Descrndenten
<lb/>des Lehnsbesißcrs zur Veräußerung des Lehns erforderlich
<lb/>sei. —

<lb/>Der Instruktions-Senat wies ihn unter dem 17. Januar
<lb/>1797 mit seiner Klage ab, und führte in den Grün- 
<lb/>den an:

<lb/>Es ist an sich die Beschaffung des Konsenses seines
<lb/>Sohnes ganz unnöthig, weil es ganz bekannt ist, daß
<lb/>der Sohn facta patris auch selbst in Ansehung des
<lb/>Lehngutes agnosciren muß, indem er bei der Surces-
<lb/>sion nicht das Allodium des Vaters von dem Lehne
<lb/>separiren kann, sondern beides annehmen, oder beides
<lb/>repubiiren muß.

<lb/>Der Ober-Appellations-Senat bestätigte unter dem
<lb/>8. September 1799 dies Erkenntniß aus den darin ange- 
<lb/>führten, nicht widerlegten Gründen; der Referent nahm in
<lb/>der Relation denselben Grund an, und der Korreferent be- 
<lb/>merkte, daß die Bestätigung ganz unbedenklich sei. Auch
<lb/>das Geheime Ober-Tribunal bestätigte unter dem 5. Juni
<lb/>1800 beide Erkenntnisse; in der Relation des Refetenten
<lb/>heißt es:

<lb/>,Die Revision ist offenbar unctheblich. Des Konsenses
<lb/>des Sohnes bedarf es nicht, da nach bekannten Lehn- 
<lb/>rechten der Sohn facta patris auch in Absicht des
<lb/>LehnS prästiren muß, und die Ausnahmen des Allg.
<lb/>Landrcchts in der Mark Brandenburg noch nicht ein- 
<lb/>geführt sind.

<lb/>' Die Gegner wenden dagegen ein, daß die Abweisung des
<lb/>Klägers schon dadurch gerechtfertigt sei, weil nicht der
<lb/>v. Holzendorf, sondern nur sein Sohn den Kontrakt we-
<lb/>1 gen seines fehlenden Konsenses habe anfechtcn können, und
<lb/>daS Judikat daher nichts beweise; dieser Grundsatz ist zwar
<lb/>richtig, allein bei einer jeden Entscheidung kommt es nicht
<lb/>auf die Gründe, die der Richter hätte anführen können,
<lb/>sondern auf die, welche er angeführt hat, an; in allen drei
<lb/>Instanzen ist es nun als notorisch angenommen,

<lb/>daß der Sohn in die von seinem Vater bewirkte Ver- 
<lb/>äußerung des Lehns nicht zu konsentiren brauche, weil
</p>

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               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>er facta patris prästiren müsse, und daß die abwei- 
<lb/>chenden Vorschriften des Allg. Landrechts in der'Mark
<lb/>• nicht zur Anwendung kommen,
<lb/>und zur Feststellung dieses Grundsatzes reichen die drei
<lb/>gleichförmigen Erkenntnisse, welche ihn als notorisch anneh-
<lb/>men. hin.

<lb/>Bei den Konferenzen mit den Ständen über die Ein- 
<lb/>führung des Allg. Landrechts haben dieselben erklärt, daß,
<lb/>statt der Vorschriften des Allg. Landrechts Th. I. Tit. 18.

<lb/>266 — 287., folgende Grundsätze in das Provinzial-
<lb/>Lehnrccht aufzunehmen wären:

<lb/>1) Descendenten des Lehnbesitzers können das Lehn vom
<lb/>allodio nicht abfondcrn, sondern müssen alle Hand- 
<lb/>lungen deS Lehnlassers auch aus dem Lehne gewähren.

<lb/>2) Sie können daher auch das von demselben veräußerte-
<lb/>Lehn nicht zurückfordern.

<lb/>3) Es steht ihnen bloß frei, sich derLehnS- und Allodial-
<lb/>Erbschaft zugleich zu begeben.

<lb/>4) Sie können auch nicht zum Nachtheile der Gläubiger
<lb/>ihres Lehnlassers das Lehn einem Mitbelehnten ad-
<lb/>treten.

<lb/>Konferenz-Akten Vol. IV. fol. 262.

<lb/>Die Kommiffarien des Kammergcrichts haben gegen
<lb/>diese Grundsätze nichts eingewcndct und ihre Richtigkeit
<lb/>dadurch anerkannt.

<lb/>Acta allcg. fol. 308v. seq.

<lb/>Zn den jetzigen Konferenzen wird hiergegen eingewcn-
<lb/>det, wie es nicht zu verkennen sei, daß hierbei der im Laufe
<lb/>der Zeit entwickelte der Lehnsverfassung überhaupt nicht
<lb/>günstige Zdeengang eingewirkt habe. Ob eine solche dem
<lb/>Lehnswesen ungünstige Stimmung damals überhaupt obzc-
<lb/>waltct habe, müssen wir dahin gestellt fein lassen; daß aber
<lb/>die Deputirten der Stände keinesweges aus theoretischen
<lb/>Ansichten zu Neuerungen gestimmt gewesen, ergiebt sich
<lb/>daraus, daß sie gegen die Einführung des Allg. Landrechts
<lb/>überhaupt deshalb protestirten, weil das römische Recht in
<lb/>der Mark mit Zustimmung der Stände eingcführt, und da- 
<lb/>her als Provinzialrecht anzusehen sei.. Ueberhaupt geben
<lb/>die Konferenz-Akten eben so sehr davon Zeugniß, daß die
<lb/>Deputirten der Stände mit sorgfältiger Gewissenhaftigkeit
</p>

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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>bemüht gewesen sind, die bestehenden Gesetzt aufrecht zu
<lb/>erhalten, als davon, daß sie eine so vollständige und um- 
<lb/>fassende Kenntniß der Provinzial-Versaffung besessen haben,
<lb/>wie man sie jetzt wohl selten finden dürste- Wenn aber
<lb/>darauf hingedeutet wird, daß die Mitglieder der damaligen
<lb/>Konferenzen, auS Abneigung gegen die Lehnsvcrfassung,
<lb/>unrichtige Rechtsgrundsätze als Provinzialrecht anerkannt
<lb/>haben, so kann man nicht leicht eine gewagtere und unbe- 
<lb/>gründetere Behauptung aufstcllen, und man braucht nur
<lb/>zu erwähnen, daß der Regierungs-Präsident Graf Finkcn-
<lb/>stein an der Spitze der ständischen Deputirten und der Zu-
<lb/>stizininister v. Kircheisen an der Spitze der Kommiffarien
<lb/>des Kammergerichts gestanden haben, um sie in ihrer völ- 
<lb/>ligen Nichtigkeit darzustellen.

<lb/>. Wir glauben hierdurch vollständig dargcthan zu hoben,
<lb/>daß über die Richtigkeit der von uns entwickelten Grund- 
<lb/>sätze in früheren Zeiten söwohl bei dm Ständen, als bei
<lb/>den Zustizdehördcn, keine Bedenken obgewaltet haben. Erst
<lb/>im gegenwärtigen Zahrhundert sind darüber Zweifel ent- 
<lb/>standen, die besonders dadurch veranlaßt wurden, daß seit
<lb/>Aushebung des Ober-EigenlhumS das Verhältnis zwischen
<lb/>Lehnsherrn und Vasallen, mithin der wesentlichste Theil
<lb/>des LehnsverbandcS wegfiel, und die allodifizirtcn Lehngüter
<lb/>in keine Kathegorie der bestehenden Rechts-Institute paß- 
<lb/>ten; man bemühte sich daher, die jetzige rechtliche Natur
<lb/>derselben festzustcllen, und nun fand die Ansicht, daß sie
<lb/>die meiste Aehnlichkcit mit Faniilien-Fideikommisscn hätten,
<lb/>bei vielen Zuristen Beifall. ’ DieS führte aber wieder zu
<lb/>der Ansicht, daß die Descendente« der Lehnsbesitzer auch
<lb/>dieselben Rechte, wie bei Fideikommissen haben müßten,
<lb/>und so entstand ein Schwanken in der bisherigen Praxis.
<lb/>— Es wurde daher in den, in dem Berichte vom 6. De- 
<lb/>zember pr. ad 3 — 5 aufgeführtcn Fällen in den Zähren
<lb/>1815—1823 bei Bestätigung uon Modifikations-Verträgen
<lb/>zuerst die Zuziehung der Descendente« des Besitzers und
<lb/>der ihnen zu bestellenden Kuratoren vom Znstruktions-
<lb/>Senare erfordert; allein auf die Remonstration der Par-
<lb/>thei und die Weigerung des Pupillen-Kollegii, Kuratoren
<lb/>zu bestellen, ging man von dieser Ansicht ab, und bestätigte
<lb/>die Rezesse, ohne Zuziehung der Descendenten. Diese
</p>

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               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>Fälle können daher nichts gegen, sondern nur für die aus- 
<lb/>gestellten Grundsätze beweisen, indem man sich von dem
<lb/>Ungrnnde der aufgestellten Zweifel überzeugte.

<lb/>Zm Zahre 1826 wurde in einem Antwortschreiben
<lb/>an das Oberlandesgericht zu Stettin vom 7. März zwar
<lb/>angenommen,

<lb/>daß das märkische Lehnrecht vo» den im Allgemeinen
<lb/>Landrechte, bei Veräußerungen und Dispositionen über
<lb/>die Substanz der Lehne, aufgestellten Grundsätzen nicht
<lb/>abweiche, und daher die Zuziehung der Descendente«
<lb/>bei Veräußerungen nothwendig sei.

<lb/>Die Akten

<lb/>t^knerglir» No. 28. "Vol. II. fol. 118. seq.
<lb/>ergeben aber, daß diese Verfügung ohne alle Prüfung und
<lb/>Berücksichtigung der Provinzial-Verfassung, und allein auf
<lb/>den Grund des in Mathis juristischer Monatsschrist 93b. 2.
<lb/>p. 492. sep. abgedruckten Entwurfs des märkischen Lchn-
<lb/>rcchls, ans den auch in dem Schreiben Bezug&gt; genommen
<lb/>wird, erlassen wurde; dies ist aber nur eine Privatarbeit,
<lb/>die nie öffentliche Autorität gehabt hat und um so wem-
<lb/>ger berücksichtigt werden kann, als der Ober-Appellations- -
<lb/>Senat gerade zu derselben Zeit, als der Verfasser dieses
<lb/>Entwurfs Mitglied desselben war, in dem oben angeführ- 
<lb/>ten Prozesse die entgegengesetzte Meinung juckicancko aus- 
<lb/>gesprochen hat. Er enthält daher nur die Privat-Ansicht
<lb/>des Verfassers, aber keineSwegeS in foro recipirte Grund- 
<lb/>sätze. Auch hat der Znstruktions-Senat später

<lb/>1) in dem Berichte vom 12. Mai 1833, (Jahrbücher
<lb/>Bd. 42. S. 89. und flg.),

<lb/>2) in einem Berichte vom 22. April 1833 in der
<lb/>v. Holzendorfschen LchnSsache,

<lb/>3) in einem Berichte vom 25. November 1833 in der
<lb/>Pessinschen Hypothekensache,

<lb/>die entgegengesetzte Meinung ausgesprochen und ausführlich
<lb/>entwickelt.

<lb/>Nach dem Berichte vom 6. Dezbr. pr. ist in den Zäh- 
<lb/>ren 1836 und 1837 in zwei Fällen bei Bestätigung eines
<lb/>Allodifikations - Rezesses die Zuziehung der Descendenz er- 
<lb/>fordert worden; allein abgesehen davon, daß der eine Fall
<lb/>nicht bloß ein Lehngut, sondern auch ein Familien-Fidei-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0064.tif"
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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>komm iß betraf, bei dem die Zuziehung der Deseendenten
<lb/>unbedenklich ist, so ergiebt der Bericht, daß dies nicht aus
<lb/>der Ueberzeugung der absoluten Nothwendigkeit, sondern
<lb/>deshalb geschehen ist, um bei den ausgestellten verschiedenen
<lb/>Ansichten die Rezesse gegen alle mögliche Einwendungen
<lb/>sicher zu stellen und künftigen Prozessen vorzubeugcn.

<lb/>Wir können daher auf diese, schwankende Ansichten
<lb/>gar kein Gewicht legen und daraus nicht einmal eine be- 
<lb/>stimmte abweichende Praxis folgern. Eben so wenig Ge- 
<lb/>wicht legen wir darauf, daß das Aberlandesgericht zu Mag- 
<lb/>deburg in zwei altmärkischen Fällen entgegenstehende Grund- 
<lb/>sätze angenommen hat. Bekanntlich bestand bis zum Zahre
<lb/>1806 für die Altmark ein einziges Obergericht in Stendal,
<lb/>und die zweite Instanz war beim Kammergericht; als im
<lb/>Zahre 1815 das Oberlandesgericht zu Magdeburg die Juris- 
<lb/>diktion in der Altmark erhielt, war demselben die ehemalige
<lb/>Provinzial-Verfassung derselben völlig unbekannt; es mußte
<lb/>sich mit derselben erst bekannt machen, und dies war um
<lb/>so mehr mit Schwierigkeiten verbunden, als bei demselben
<lb/>kein Mitglied des ehemaligen Obergerichts zu Stendal an- 
<lb/>gestellt war, und die neunjährige Fremdherrschaft und die
<lb/>Einführung des französischen Rechts auf die Kenntniß der
<lb/>ehemaligen Provinzialgesetze überhaupt sehr nachtheilig ge- 
<lb/>wirkt hatten. Wenn dasselbe in zwei Fällen andere Grund- 
<lb/>sätze über das Provinzialrecht aufgestellt hat, so kann dies
<lb/>gegen die übereinstimmende Meinung der märkischen Rcchts-
<lb/>lehrer, gegen die langjährige Praxis des Kammergerichts,
<lb/>gegen die in. judicando ausgesprochene Ansicht des Gehei- 
<lb/>men Ober-Tribunals und das Ancrkenntniß der kurmärki- 
<lb/>schem Stände gar keine Autorität sein. Erheblich würde
<lb/>es nur sein, wenn dasselbe hätte Nachweisen können, daß
<lb/>das altmärkische Obcrgericht eine entgegengesetzte Meinung
<lb/>gehabt hätte; allein da darüber gar nichts angeführt ist,

<lb/>' obgleich demselben die Akten dieses Koüegii zugänglich wa- 
<lb/>ren, so muß man mit Recht annehmen, daß diese Akten
<lb/>nichts enthalten, was die Meinung des Oberlandesgerichts
<lb/>unterstützt.

<lb/>, Wir sind daher der rechtlichen Meinung:

<lb/>1) daß nach kurmärkischem Provinzialrechte der Lehnbe-
<lb/>sitzer durch seine Deseendenten in der Disposition über
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0065.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>das Lehn nicht beschränkt wird, letztere vielmehr alle
<lb/>Dispositionen desselben zum Besten dritter Personen
<lb/>anerkennen müssen;

<lb/>2) daß die Desccndentcn des. Besitzers bei Familien- 
<lb/>schlüssen über das Lehn nicht zugezogen zu werden
<lb/>brauchen, und daß sie die von ihrem Vater vorge- 
<lb/>nommene Veräußerung nicht anfcchten können;

<lb/>3) daß die Vorschriften des Allgem. Landrechts Th. I.
<lb/>Tit. 18. §. 272. seq. in der Kurmark nicht zur An- 
<lb/>wendung kommen.

<lb/>Wenn dagegen hieraus gefolgert wird, daß die einseitige
<lb/>Erklärung des Lchnsbesitzcrs, das Lehn als Allodium be- 
<lb/>sitzen zu wollen, für die DeSeendcntcn verbindlich sei, so
<lb/>können wir dies nicht für richtig halten. Eine solche Er- 
<lb/>klärung enthält noch keine Disposition über das Lehn, son- 
<lb/>dern nur die Absicht, frei darüber, disponiren zu wollen;
<lb/>solange keine solche Disposition vorgenommen ist, hat noch
<lb/>kein Dritter ein Recht auf das Lehn erworben, und doch
<lb/>liegt der Grund, warum der Sohn die Veräußerung des
<lb/>Lehns, welche in jener Erklärung nicht enthalten ist, nicht
<lb/>anfechtcn kann, allein darin, daß er, als Allodialerbe sei- 
<lb/>nes VaterS, die Rechte, welche derselbe dritten Personen
<lb/>ans daS Lehn eingeräumt hat, anerkennen muß. Auch
<lb/>wird diese Ansicht dadurch bestätigt, daß der Lrhnbesitzer
<lb/>in der Kurmark seine Söhne durch ein Testament vom Lehn
<lb/>nicht ausschließen darf; er darf daher zum Nachtheil ihres
<lb/>SuccessionSrechtes keine einseitige Disposition von TodeS-
<lb/>wegen treffen, und hiermit würde es im Widerspruche ste- 
<lb/>hen, wenn er befugt sein sollte, durch eine einseitige Erklä- 
<lb/>rung bei seinen Lebzeiten ein Lehn in Allodium zu ver- 
<lb/>wandeln und dann durch ein Testament dasselbe seinen
<lb/>Töchtern oder einem Dritten, mit Ausschluß seiner Söhne,
<lb/>zuzuwenden.

<lb/>Berlin, de» 27. Zull 18.39.

<lb/>Der Ober-Appellations-Senat des Kammergerichts.

<lb/>v. 1071.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0066.tif"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Bericht des Königlichen Kammergerichts vom
<lb/>13. April 1840.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir haben zwar in Folge des hohen Reskripts vom
<lb/>11. März d. Z. (III. 1421.) die Frage:

<lb/>ob zurVerschuldung der Substanz eines märki- 
<lb/>schen Lchngutes die Zuziehung aller vorhandenen Agna- 
<lb/>ten/ also ein Familienschluß, oder nur der Kon- 
<lb/>sens der eingetragenen Agnaten erforderlich sei?
<lb/>einer nochmaligen Prüfung unterworfen, können jedoch von
<lb/>unserer für die erstere Alternative ausgesprochenen Ansicht
<lb/>nicht zurücktreten. *)

<lb/>Zn älterer Zeit mußten in der Mark alle Schulden
<lb/>des.LehnbesitzrrS ohne Unterschied, selbst die bloS persönli- 
<lb/>chen, subsidiarisch aus dem Lehne berichtigt werden, ohne
<lb/>daß den Agnaten und Lehnsfolgern ein Widerspruch dage- 
<lb/>gen zustand; die konsentirten und hypothekarischen Schul- 
<lb/>den hatten nur das Vorzugsrecht. Späterhin wurde jedoch
<lb/>ausdrücklich verordnet, daß das Lehn nur für solche Schul- 
<lb/>den verhaftet sein soll, welche von den Agnaten genehmigt
<lb/>worden, und zwar wurde hierbei zwischen der Kur- und
<lb/>Ncumark ein Unterschied in der Art gemacht, daß in der
<lb/>Kurmark alle im Lande anwesende und schon ma- 
<lb/>jorenne Agnaten, in der Neumark aber nur die nächsten
<lb/>dieser Agnaten ihren Konsens erthcilen sollten. Wegen
<lb/>gewisser Schulden durste jedoch der Agnat seinen Konsens

<lb/>nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>°) Die Frage: Ob zur Verpfändung der Substanz eines
<lb/>Lehngutcs nach märkischem Rechte der Konsens aller oder nur der
<lb/>eingetragenen Agnaten erforderlich sei? ist inzwischen durch die Allerh.
<lb/>Deklaration vom 5. November 1843 (Ges. Samml. S. 339) im
<lb/>letzteren Sinne gegen die in diesem Berichte enthaltene Ausführung
<lb/>des Kawmergerlchts entschieden. Bon Interesse bleibt dieser Bericht
<lb/>jedoch In Bezug auf die Veräußerungen, welche in den §§. 4.
<lb/>und 6. der Sehnskonstitulion vom 1. Juni 1723 den Berpfändunge»
<lb/>gleich gestellt und durch die Deklaration vom 5. November 1843 nicht
<lb/>betroffen sind. Das Gesetz vom 15. Februar 1840 über Familien- 
<lb/>schlüffe bei Familien-Fideikommissen und Lehnen (Ges. Samml. S. 20)
<lb/>hat (cf. 21. und 24.) die Provinzialgesctze nicht aufgehoben.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0067.tif"
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               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht verweigern, auch konnte er den Umständen nach durch
<lb/>förmliches richterliches Erkenntniß für konsentirend erachtet
<lb/>werden.

<lb/>ES heißt nämlich in dem Geiteral-Landtags-Rezesse
<lb/>vom 26. Zuli 1653 Nun». 32:

<lb/>„Wir lassen cs auch, jedoch salvis statutis et consti- 
<lb/>tutionibus der Nenmark, dabei, daß diesseits der
<lb/>„Oder die feuda pro quolibet debito, etiam Lbi-
<lb/>„rograpbario, respectu der Schulden, so bisher
<lb/>„kontrahirt, in subsidium haften, und die Agnati et
<lb/>„successores feudales jederzeit das onus aeris alieni
<lb/>„agnosciren müssen, nur daß die konsenlirte und
<lb/>„potbecarii creditores die Prälation gehabt, dabei
<lb/>„es auch verbleiben und in Unserem Kammergerichte
<lb/>„danach gesprochen werden soll. — — Zn denen
<lb/>„debitis aber, so hiettäch st a dato an kontrahirt
<lb/>„werden möchten, sollen die feuda dem aeri alieno
<lb/>„anderergestalt nicht subjekt sein, als wenn der con-
<lb/>„sensus domini et Agnatorum dazu kommt. Ze-
<lb/>„doch muß der Agnatus seinen Konsens zu geben
<lb/>„schuldig sein, wenn u. s. w., oder er könnte auch cum
<lb/>„eausae cognitione insonderheit, wenn die proximio-
<lb/>„res sich acconnnodiret, ex ofkcio pro consentiente
<lb/>„per sententiam dcklarirt Werdens"
<lb/>ferner in dem Spezial-Landtags-Rczesse für die Neumark
<lb/>vom 19. August 1653 ad Num. 9:

<lb/>„Demnach wir im General-Landtags-Rczeß die Ver-
<lb/>„ordnung gemacht, daß die feuda, wenn sie ad agna-
<lb/>„tos kommen, dem aeri alieno, so von dato an
<lb/>„kontrahirt wird, nicht subjrkt sein sollendes sei denn
<lb/>„praeter consensum domini auch consensus prae-
<lb/>„sentium et majorennium agnatorum vor- 
<lb/>handen, so soll es auch also in der Neumark, jedoch
<lb/>„salvis cautelis et limitationibus, so im General-
<lb/>„Landtags-Rezcsse enthalten, observiret, und der con-
<lb/>„sensus agnatorum, jedoch mir allein proxirno-
<lb/>„rurn, praesentium et majorennium requiriret
<lb/>„werden;

<lb/>und in dem Reskripte an die neumärkische Regierung vom
<lb/>16. Mai 1705:

<lb/>»844. Hcst 125. ' E
</p>

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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>„Wie Wir nun die von Euch angeführten funda-
<lb/>„menta und insonderheit die Regel in dem §. 9.
<lb/>„des Spezial-Landtags-Rezesses vom 19. August 1653
<lb/>„allerdings richtig und klar finden, daß nämlich, wenn
<lb/>„ein Vasallus ein Anlehn aufnimmt, und feine Lchn-
<lb/>„güter dafür zur Hypothek verfchreidct, ultra con-
<lb/>„sensura domini keinen andern Konsens, als der
<lb/>„Brüder Und iis delicientibus proximorum agna-
<lb/>„torum majorennium et praesentium/ soviel in
<lb/>„eodem gradu, ohne Lgard der Anzahl, ob ihrer
<lb/>„einer oder mehr sind, erfordert werde, also wollen
<lb/>„Wir auch, daß es dabei sein Bewenden haben solle."
<lb/>Schon hiernach war in der Kurmark im Interesse der
<lb/>Agnaten und zum Zwecke der Erhaltung des Lehns die
<lb/>Verschuldung des letztem sehr erschwert. Die folgende
<lb/>Provinzialgcsetzgebung verminderte diese Schwierigkeiten zwar
<lb/>anfangs, vermehrte dieselben aber hinterher noch mehr rmd
<lb/>in eben dem Maaße, als sie zugleich den bisherigen Unter- 
<lb/>schied zwischen der Kurmark und Neumark erweiterte und
<lb/>augenfälliger machte. Es erschien nämlich in Folge der
<lb/>Aufhebung des lehnsherrlichen Verbandes durch die Lehns-
<lb/>affeknration vom 30. Zuni 1717 zuerst die Konstitution
<lb/>für die Kurmark vom 25. August 1718. Zm §. 3. wer- 
<lb/>den die Schulden verzeichnet, welche die Agnaten zu kon-
<lb/>sentiren schuldig seien, und welche pure oder in subsidium
<lb/>aus dem Lehne berichtigt werden sollen, lieber die Art,
<lb/>wie bei Einholung der Konsense zu verfahren, ist nichts
<lb/>gesagt, sondern es ist nur bemerkt, daß die Agnaten zu
<lb/>konfentiren verbunden feien oder ipsp jure als consen- 
<lb/>tientes erachtet werden sollen. Dann wird hinzugrfügt:
<lb/>„Was auch in diesem Artikel und sonst in gegenwär-
<lb/>„tiger Konstitution wegen der Agnaten disponirl wird,
<lb/>„solches ist nur von denjenigen Vettern und deren
<lb/>„DeScendentcn zu verstehen, die aus der bisher ge-
<lb/>„hablen investitura sirnultanoa ein jus succedendi
<lb/>„au den Gütern haben; auf andere Geschlechtsvettern
<lb/>„aber, die bisher an den Gütern nicht versammelt
<lb/>„gewesen, muß solches nicht extendiret werden."

<lb/>Zm §&gt; 4. heißt es hienächst:

<lb/>„Wenn jemand sein Rittergut, woran die Vettern
</p>

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               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>„und Agnaten die gesammte Hand haben» wegen drin-
<lb/>„gender Schulden, oder aus andere» Ursachen, eS sei
<lb/>„erblich oder wicderkäuflich zu verkaufen, oderPfands-
<lb/>„Wcisc auszuthun willens: soll er mit Specifikation
<lb/>„vorgcdachrer Schulden solches Gut den nächsten
<lb/>„Agnaten gerichtlich offcrircn. Wann aber solche in-
<lb/>„nerhalb drei Monaten von Zeit der ihnen geschehe-
<lb/>„nen Insinuation der gerichtlichen Oblativn zu dem
<lb/>„Kauf nicht resolviren/ und dasjenige, was ein Ander
<lb/>„rer bietet, nicht geben wollen, stehet demselben frei,
<lb/>„auch ohne Konsens seiner Vettern und Gesannnt-
<lb/>„händcr einen zu Recht beständige» Kauf zu schließen
<lb/>„und das Gut obgcdachter Maaßen an einen Frem-
<lb/>„den zu überlassen." -
<lb/>Zm §. 6. wird gesagt:

<lb/>„Damit auch aller Zweifel, welche und wieviel Agna-
<lb/>„tcn bei Verpfändung oder Veräußerung der
<lb/>„Güter ihren Konsens ertheilcn sollen, gehoben werde:
<lb/>„so sollen außer den Brüdern nur die nächsten Agna-
<lb/>„ten, soviel deren in gleichem Grade sind, den
<lb/>„Konsens zur Validität eines Act»« crtheilen, die
<lb/>„Übrigen aber ipso jure pro oonsentientibrus ge- 
<lb/>halten werden; jedoch bleibet den übrigen Agnaten
<lb/>„das jus protimiseos."

<lb/>Zn dem Eingänge dieser Konstitution vom 25. August
<lb/>1718 war jedoch der Ritterschaft nachgelassen worden,
<lb/>wann sie zum gemeinen Nutzen der Familien diese
<lb/>Konstitution auf andere der Güter halber -vorkommende
<lb/>Fälle jli erweitern oder zu erklären nöthig achten sollte,
<lb/>solches ferner zu verfassen und zur Konfirmation ei»-
<lb/>zuscndcn.

<lb/>Von dieser Erlaubniß wurde Gebrauch gemacht, und es
<lb/>entstand daraus die deklarirte LchnSkonstitntion für die
<lb/>Kurmark vom 1. Zuni 1723. Diese Verordnung darf,
<lb/>wie schon ihr Name entnehinen läßt, nicht etwa als eine
<lb/>bloße Deklaration betrachtet werden, welche nur dazu die- 
<lb/>nen soll, die Konstitution von 1718 in einzelncn Theilen
<lb/>zu erläutern und zu ergänzen, und welche daher nichts wei- 
<lb/>ter als diese Erläuterungen und Ergänzungen enthält; sie
<lb/>ist vielmehr ein in sich zusammenhängendes Ganzes, ein
</p>

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                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>vollständiges neues Gesetz, welches den Text der älteren
<lb/>Konstitution, soweit er unücränbert bleiben sollte, wörtlich
<lb/>und in derselben Ordnung in sich äufgenommen, und mit
<lb/>demselben die Abänderungen in Verbindung gebracht hat.
<lb/>Die ältere Konstitution ist dadurch beseitigt. Die Abände- 
<lb/>rungen haben nun ganz besonders gerade die extrahirten
<lb/>Stellen dieser älteren Verordnung betroffen. Im §. 3.
<lb/>werden wieder zuerst die Schulden benannt, welche die Agna«
<lb/>icn und — wie jetzt ausdrücklich hinzugefügt wird, — die
<lb/>successores feudales zu konsentiren schuldig sein, und
<lb/>welche pure oder subsidiarisch aus dem Lehne bezahlt wer- 
<lb/>den sollen. Es wird nunmehr aber auch daS bei Einho- 
<lb/>lung der Konsense zu beobachtende Verfahren und zwar
<lb/>dahin vorgeschrieben:

<lb/>„Die Agnaten und successores feudales sind schul»
<lb/>„dig, wann ihr Konsens mittelst gerichtlicher Notifika-
<lb/>„tion requirirt wird, denselben binnen vier Wochen
<lb/>„a dato insinuationis zu erthkilen oder in einem zu-
<lb/>„gleich sub praejudicio anzusetzenden Termine, die
<lb/>„Ursache, warum nicht? anzusnhren, und darüber cum
<lb/>„causae cognitione Bescheid zu erwarten u. s. w."
<lb/>Demnächst lauten die §§. 3., 4. und 6., wie sie oben
<lb/>allegirt worden, jetzt so:

<lb/>§. 3. „Was auch in diesem Artikel und sonst in ge-
<lb/>„genwärtiger Konstitution wegen der Agnaten dispo-
<lb/>- „nirt wird, solches ist nur von denjenigen Vettern und
<lb/>„deren Deseendenten zu verstehen, die aus der bisher
<lb/>„gehabten gesammten Hand, oder auch aus der investi- 
<lb/>tura simultanea oder ans der erhaltenen expectativa
<lb/>„ein jussuccedendian die Güter haben, maaßen
<lb/>„der anderen Geschlechtsvettern, die dergleichen jus
<lb/>„succedendi nicht haben, Konsens in solchen Fällen
<lb/>„zu erfordern gar nicht nöthig ist."

<lb/>§. 4. „Wann jemand sein Rittergut, woran die
<lb/>„Vettern und Agnaten die gesammte Hand haben,
<lb/>„wegen solcher dringender Schulden, davon im vor-
<lb/>„stehenden §. gedacht, es sei erblich oder wiederkäuflich,
<lb/>„zu verkaufen willens, soll er mit Speeißkation ge- 
<lb/>machter Schulden, und einen Anschlag des Gutes,
<lb/>„solches Gut allen denen, so ein jus succe- 
<lb/>dendi haben, gerichtlich offeriren. Wenn aber
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0071.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>„selbige innerhalb sechs Monaten zu dem Kauf nicht
<lb/>„rcsolvircn und dasjenige, was ein Anderer bietet,
<lb/>„geben wollen, oder llrsach, warum sie vermeinen,
<lb/>„nicht schuldig zu sein, Konsens zu ertheilcn, nicht an-
<lb/>„sühren, derentwegen sie sich sonst demjenigen, waS
<lb/>„im 2. geordnet, konfirmiren müssen: so steht dem-
<lb/>„selben frei, auch ohne Konsens seiner Vettern und
<lb/>„Gcsainnithänder einen zu Recht beständigen Kauf
<lb/>„zn schließen und das Gut obgedachtermaaßen an ei-
<lb/>„ncn Fremden zn überlassen."

<lb/>4- 6. „Wenn Güter verpfändet werden sollen,
<lb/>„muß sowohl als bei der Veräußerung, wie
<lb/>„4. 4. geordnet, von denen Agnaten der Konsens
<lb/>„gefordert werden."

<lb/>Die etwas später, nämlich unterm 14. August 1724, für die
<lb/>Ncumark erlassene Lehnskonsiitulion sagt dagegen im 4- 6:

<lb/>„Besitzet aber jemand ei» von seine» Vorfahren
<lb/>„akquirirtcS adeliches Gut, woran die Vorfahren die
<lb/>„Agnato» zur Milbelehnschaft genommen: so darf,
<lb/>„dennoch bei Verpfändung des Gutes, nicht aller,
<lb/>„sonderit nach dem Landtags-Rezesse vom 19. August
<lb/>„1653 und der Resolution vom 16. Mai 1705 nur
<lb/>„der consensus proximorum praesentium et
<lb/>„majorennium agnatorum (worunter die Brüder
<lb/>„mitverstanden werden) und zwar so viel ihrer m
<lb/>„eodem gradu und ohne Regard der Anzahl, ob
<lb/>„ihrer einer oder mehr sei», requiriret werden, und nn'is-
<lb/>„scn, was die proximi majorennes et praesentes
<lb/>„konsenliret, die übrigen, obgleich ihre Einwilligung
<lb/>„nicht gefordert worden, ohne Unterschied, es sei die
<lb/>„Schuld von was für Art sie wolle, gcnchmhalten
<lb/>„und wann.das verpfändete Gut an sie verfallen
<lb/>„sollte, prästiren. Es wäre denn u. s. w."

<lb/>Vergleicht man nun diese kurmärkischen Provinzial-
<lb/>Verordnnngcn mit einander, so ist es unzweifelhaft, daß
<lb/>nickt nur die Vorschrift der Konstitution vom 25. August
<lb/>1718, wonach bei Verpfändungen außer den Brüdern nur
<lb/>die nächsten Agnaten, sondern selbst auch die strengere Vor- 
<lb/>schrift des LandtagS-Rezcsses vom 26. Zuli 1653, wonach
<lb/>die Agnaten, soweit sie im Lande anwesend und majorenn
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0072.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>sind, zugezogen werden sollen, für ungenügend erachtet und
<lb/>daher aufgehoben worden ist, und daß vielmehr ohne Un- 
<lb/>terschied alle vorhandene Agnaten, auf welche die Lehns- 
<lb/>folge gelangen kann, zur Ertheilung des Konsenses aufge-
<lb/>fordert und mit ihren etwanigen Einwendungen gehört
<lb/>werden sollen.

<lb/>Man ist um so mehr gcnölhigt, dieses Resultat als
<lb/>fcstbestehend und der Absicht der kurmärkischrn Gesetzgebung
<lb/>entsprechend anzuurhmen, wenn man den Gang der letztem
<lb/>verfolgt und sie mit der gleichzeitigen ncumärkischen, die
<lb/>von Anfang an nur den Konsens der nächste» Agnaten er- 
<lb/>fordert hat, zusammenstellt, auch erwägt, daß sowohl in
<lb/>der früheren als in der spateren kurmärkischrn Konstitution
<lb/>die Verpfändung der wirklichen (nothwendigen) Veräuße- 
<lb/>rung des LehnS gleichgestellt wird.

<lb/>Wir haben also eine ganz ausdrückliche und spezielle
<lb/>provinzialrechtliche Bestimmung, wie es bei Verpfändungen
<lb/>der Lehne gehalten werden soll; sie besteht noch gegenwär- 
<lb/>tig, da sie durch keine neuere Provinzialvcrordnung abge- 
<lb/>ändert worden ist, sondern nur mit den spätem allgemei- 
<lb/>nen Landesgesetzen und namentlich mit den Vorschriften
<lb/>des Allg. Landrcchts, in Verbindung mit der Hypotheken- 
<lb/>ordnung, insofern nicht im Einklänge steht, als danach die
<lb/>nicht eingetragenen Agnaten nicht befugt sind, die über
<lb/>das Lehn getroffenen Verfügungen anzugreifcn. Dies führt
<lb/>auf das Edikt vom 4. August 1763 und zwar zunächst in
<lb/>sofern als behauptet werden möchte, daß solches ein Pro-
<lb/>vinzialgcsetz sei. Der wesentliche Inhalt dieses etwas um- 
<lb/>ständlichen Edikts hat Scholz Th. I. Abth. 2. p. 203. voll- 
<lb/>ständig angegeben; ganz kurz lautet er in der vorliegenden
<lb/>Beziehung dahin:

<lb/>Um Successions- und anderen Streitigkeiten vorzu- 
<lb/>beugen, und dem Lchnsbcsitzer Gewißheit darüber zu
<lb/>geben, in wiefern er über das Lehn zu disponiren be- 
<lb/>fugt sei, sollen die Agnaten schuldig sein, ihr Suc-
<lb/>cessionsrecht bei Verlust desselben binnen ei- 
<lb/>ner bestimmten Zeit in das Hypothekenbuch eintragen
<lb/>zu lassen. Gewisse, namentlich «mter Kuratel stehende
<lb/>Personen können sich zwar ausnahmsweise in integrum
<lb/>restituiren lassen, sie müssen aber nichts destoweniger
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0073.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>die in Absicht des LchnS inzwischen getroffenen onero-
<lb/>sen Verträge, namentlich die auf dasselbe gelegte«
<lb/>Schulden anerkennen.

<lb/>Es hat jedoch Götze Th. l. p. 173 —185. ad §. 84.
<lb/>und 85. überzeugend nachgcwicsen, daß das Edikt kein Pro-
<lb/>vinzialrccht fei, sondern für ein allgemeines, alle Provinzen
<lb/>angehendes Gesetz angesehen werden müsse und daher durch
<lb/>das Allg. Landrecht, welches Th. I. Tit. 18. 421. die

<lb/>Eintragung der Agnaten zur Erhaltung des Snecefsions-
<lb/>rechtes zwar für rathsam, aber nicht für uothweudig erklärt,
<lb/>aufgehoben worden sei. Er hat dabei zugleich die von
<lb/>Scholl; Th. l. p. 207. seq. hiegcgen erhobenen Zweifel
<lb/>berücksichtigt, welche jedenfalls wenigstens für die Kurmark
<lb/>um so mehr für beseitigt angenommen werden können, als,
<lb/>wie Scholtz selbst anführt, in der Kurmark und namentlich
<lb/>bei unsrem Kollegio und in den höhere» Znstanzcn judi-
<lb/>cando stets der Grundsatz festgchalten worden, daß die
<lb/>Versäumung der Vorschriften des EdiktS vom 4. August
<lb/>1763 für sich allein noch nicht den Verlust des Succcfsions-
<lb/>rechtes nach sich ziehe, weil di- Ausführung des Gesetzes
<lb/>Anstand gefunden habe, demnächst aber die Vorschrift dcS
<lb/>Allg. Landrcchts an dessen Stelle getreten sei. Zn dem
<lb/>von Scholtz hierbei allcgirtcn Prozesse in Sachen v. Rieben
<lb/>wider v. Riebe» ist aber eigentlich nicht einmal dieser An- 
<lb/>sicht gemäß cmschieden, nicht der Zweifel, ob das Edikt
<lb/>als Provinzialrccht zu betrachten fei, aufgestellt, sondern
<lb/>vielmehr ganz bestimmt der Grundsatz, daß es ein allge«
<lb/>meines Gesetz sei, ausgesprochen worden. Denn es heißt
<lb/>in dem von uns im Zahre 1819 abgefaßten, von dem
<lb/>Geheimen Ober-Tribunal bestätigten Erkenntnisse wörtlich:
<lb/>Da Verklagter das Successionsrecht der Kläger inso- 
<lb/>weit anerkannt hat, als selbige nicht durch das Edikt
<lb/>vom 4. August 1763 für prakludirt zu achten sind,
<lb/>so bestreitet er ihren (auf Eintragung des SuccessionS-
<lb/>rechts gerichteten) Amrag mit Unrecht. Denn wenn
<lb/>die Entscheidung auch, dcS Reskripts vom 29. Sep- 
<lb/>tember 1774 und des (..onclusi der Gesetz-Kom- 
<lb/>mission vom 12. Juni 1782 ungeachtet, bis zur Ein- 
<lb/>führung dcS Allg. Landrcchts zweifelhaft sein konnte,
<lb/>so hat doch von diesem Zeitpunkte an jedes Bedenken
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0074.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>aufhören müssen, da das Edikt vom 4. August 4763,
<lb/>da eS kein Provinzialrrcht, sondern ein allge- 
<lb/>meines Gesetz ist, durch das Allg. Landrecht auf- 
<lb/>gehoben worden.

<lb/>Es ist also das Successionsrccht &gt; der Agnaten von der
<lb/>Eintragung desselben 4&gt;n das Hypothekenbuch nicht abhän- 
<lb/>gig; in sofern kann folglich auch die nach §. 6. der dekla-
<lb/>rirten Konstitution bei Verpfändungen vorgcschriebene Zu- 
<lb/>ziehung aller der Agnaten, welche ein jus succe- 
<lb/>dendi haben, nicht auf diejenigen, welche sich im Hypo-
<lb/>thekcnbuche haben einzeichnen lassen, beschränkt werden. Es
<lb/>entsteht aber noch die Frage:

<lb/>ob das Edikt von 1763 in seinen aufgehobenen Vor- 
<lb/>schriften über den Verlust des Snccessionsrcchtcs nicht
<lb/>zugleich als das ncknus die Bestimmung enthalten
<lb/>habe,

<lb/>daß die nicht eingetragenen Agnaten die von dem
<lb/>Lehnsbesitzer titulo oneroso eingegangenen Ver- 
<lb/>pflichtungen, namentlich die Verpfändungen aner- 
<lb/>kennen müßten,

<lb/>und ob nicht wenigstens in soweit die einen einzelnen
<lb/>Punkt des Provinzialrechtcs speeiell modifisirende Vor- 
<lb/>schrift des Edikts, weil sie durch das Allg. Landrecht
<lb/>nicht aufgehoben worden, vielmehr in die §§. 290.
<lb/>seq. Tit. 18. üdergcgangcn sei, noch jetzt in Kraft
<lb/>stehe?

<lb/>Wir müssen diese Frage verneinen. Die Dispositionen
<lb/>des Edikts sind ihrer Absicht, wie dem Inhalte nach ganz
<lb/>wesentlich verschieden von denen des Allg. Landrechts. Ze-
<lb/>nrs beschäftigt sich, wie sowohl die Ueberschrift „Edikt we- 
<lb/>gen der Gesammthändcr und des Successtonsrrchtes," als
<lb/>die ganze Fassung ergiebt, hauptsächlich und seinem eigent- 
<lb/>lichen Zwecke nach mit dem Successionsrechte, mit Ein- 
<lb/>richtungen zur Erlangung und stctenErhaltung einer durch- 
<lb/>aus zuverlässigen Kenntniß aller zur Successio» Berechtigten
<lb/>und gab deshalb die scharfe Vorschrift, daß jeder, der sei- 
<lb/>nes Successionsrechtes nicht verlustig gehen wolle, solches
<lb/>in einer bestimmten Frist der Lehns-Registratur, zur Ein- 
<lb/>tragung in das Land- und Successionsbuch, anzeigen müsse.
<lb/>Es nahm hiervon sogar die unter Knrgtel stehenden Per-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0075.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>soncn nicht aus, vcrstatlcte diese jedoch zur Restitution,
<lb/>aber mir diese allein und auch nur mit der Maaßgabe,
<lb/>daß nichts desto weniger die inzwischen von dem LchnSbe-
<lb/>sitzcr eingegangenen onerosci, Verpflichtungen bei Kräften
<lb/>bleiben sollten, augenscheinlich doch wohl hauptsächlich und
<lb/>zunächst in der Absicht, um auch die Kuratoren dcstomehr
<lb/>zur Anmeldung der Successionsrechte zu vermögen. Dies
<lb/>Motiv kennt das Allg. Landrecht nicht, ihm ist vielmehr
<lb/>die eigentliche Absicht des Edikts ganz fremd. Es enthält
<lb/>daher in der Hauptsache ganz andere, ganz entgegengesetzte
<lb/>Worsckristen. Denn eS erklärt im §. 421. die Eintragung
<lb/>des Sncccssionsrechtes zur Erhaltung desselben für unnö-
<lb/>thig, nimmt auf die möglichen Ungewißheiten über das
<lb/>SuccessionSrecht, die hieraus und überhaupt entstehen kön- 
<lb/>nen, gar keine Rücksicht, trennt die Vorschriften wegen des
<lb/>Successionsrechtes und wegen der Folgen der unterlassenen
<lb/>Eintragungen desselben gänzlich, und bestimmt diese ganz
<lb/>anders, nämlich in den §$. 290. seq. dahin, daß der nicht
<lb/>eingetragene Agnat die Verfügungen über das Lehn über- 
<lb/>haupt und namentlich zum Nachtheile eines Dritten nicht
<lb/>anzufechtcn befugt sein solle. Es setzt also die Folgen nur
<lb/>in der Art fest, wie sie das Edikt ausnahmsweise in Ab- 
<lb/>sicht der präkludirten aber rcstituirten Kuranden bestimmte,
<lb/>und nur in soweit treffen das Edikt und das Allg. Land-
<lb/>recht zusammen. Blos aus diesem Zusammentreffen und
<lb/>daraus, daß das Mindere in dem Mehreren enthalten sei,
<lb/>kann man bei der sonst so verschiedenen ratio und dispo- 
<lb/>sitio beider Gesetze nicht sagen, daß das Edikt schon in
<lb/>dem Sinne des §. 290. des Allg. Landrcchts
<lb/>gegolten habe und daher in soweit eigentlich noch fortbc«
<lb/>stehe. Das Edikt ist durch den §. 421. des Allg. Land- 
<lb/>rechts aufgehoben worden, ausgehoben, weil es zu strenge
<lb/>war und einen ganz anderen Hauptzweck, als das Allgem.
<lb/>Landrccht hatte. Es war zugleich klar und bestimmt, und
<lb/>wo die Gesetze klar und bestimmt sind, auch einen beson- 
<lb/>deren Zweck haben, da dürfen sie, wenn nicht der Willkühr
<lb/>Raum gegeben werden soll, nur grade so, wie sie lauten,
<lb/>erklärt werden, und ist eine abweichende, gleichviel mildere
<lb/>oder strengere Auslegung und Anwendung derselben nicht
<lb/>erlaubt. Das Reskript an das altmärkische- Obergericht
</p>

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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 29. September 1774, (Kleins Annalen Bd. I. p. 26)
<lb/>— dessen Znhalt in der oben allegirten Stelle des Götze-
<lb/>schen Provinzialrechts schon vorgckommcn ist — bestätigt
<lb/>dies; es suhlte die zu große Strenge des Edikts, sagte
<lb/>aber nicht, daß es nur dahin: daß die nicht eingetragenen
<lb/>Agnaten die mit dem Lehne getroffenen Dispositionen gel- 
<lb/>ten lassen sollten, verstanden und angewendet werden solle,
<lb/>sondern erwähnte mir einer in diesem Sinne erst noch
<lb/>zu erwartenden gesetzlichen Bestimmung. Wenn es von
<lb/>einer Deklaration des Edikts spricht, so darf ans diesen
<lb/>Ausdruck hier kein Gewicht gelegt werden, da das Edikt
<lb/>in der vorliegenden Beziehung gewiß keine Dunkelheit oder
<lb/>Zweideutigkeit enthielt. Aber wenn man auch zugeben
<lb/>wollte, die 290 secj. des Allg. Landrechts wiederhol- 
<lb/>ten und bestätigten wirklich nur eine schon in dem Edikte
<lb/>wenigstens implicite enthaltene Vorschrift, so läßt sich doch
<lb/>darthun, daß jene §§. jedenfalls nur allgemeine Vor-
<lb/>schristen enthalten, die insbesondere auf Verschul- 
<lb/>dungen der Substanz des Lehns — worauf es hier
<lb/>nur ankömmt — nicht bezogen und ausgedehnt werden
<lb/>können, selbst in Erwägung der Vorschrift des §. 329:
<lb/>„Ebenso muß bei Verpfändungen, wenn deren Ein-
<lb/>„tragung verlangt wird, der Gläubiger an die Bei-
<lb/>„bringung des Konsenses von dem Lehnsherrn und
<lb/>„den eingetragenen Agnaten erinnert werden."

<lb/>Es muß schon auffallen, daß die §4- 290 se&lt;;. nur in
<lb/>allgemeinen Ausdrücken von Verfügungen über das Lehn»
<lb/>nicht aber, wie das Edikt im §. 8. und sonst speziell auch
<lb/>von hypothekarischen Schulden sprechen; aber es heißt auch
<lb/>im §&gt; 319:

<lb/>„Auch darüber, in wiefern Lehnsfchuldcn die Substanz
<lb/>„des Lehns oder nur die Früchte desselben angehen,
<lb/>„sowie wegen der Ausdeutung und der Wirkungen
<lb/>„einer von Agnaten oder Mitbelchntcn ercheilten Ein-
<lb/>„willigung, gelten die Vorschriften §§. 233, 234, 244,
<lb/>„251 —256."

<lb/>Der §. 233. lautet nun dahin:

<lb/>„Auch darüber, welche das Lehn schlechterdings tref-
<lb/>„fende Schulden die Substanz desselben angehen,
<lb/>„oder nur aus den Nutzungen desselben getragen wer-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0077.tif"
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               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>„den muffen, bleiben die näheren Bestimmungen den
<lb/>„Provinzialgesetzen Vorbehalten."

<lb/>Nicht genug indessen, daß das Allg. Landrecht wegen
<lb/>Verschuldung der Lchnssubstanz auf die Provinzialgesctze
<lb/>verweiset, sagt es im §. 332 und 333:

<lb/>daß der Gläubiger auf den gerichtlichen Verkauf dcS
<lb/>LehnS nur dann anzutragen befugt sei, wenn sammt-
<lb/>liche Agnaten oder Mitbelehnte in die Verpfandung
<lb/>der Substanz des Lchns für eine Schuld ausdrück- 
<lb/>lich gewilligt hatten, und daß in allen übrigen Fallen,
<lb/>auch wegen an sich gültiger Lehnsschulden, nur die
<lb/>Beschlagnahme der Einkünfte des Lehns siattfinde.

<lb/>Es ist also ganz klar, daß die allgemeine Vorschrift
<lb/>des §. 290., wie die besondere des $. 329. sich nur auf
<lb/>Verschuldungen bezieht, welche die Früchte des Lchns
<lb/>angrhcn; es wird dies ganz augenscheinlich, wenn man die
<lb/>hh. 290, 329 und 332. mit den Marginalien vergleicht
<lb/>und erwägt, daß das Allg. Landrecht schon in den vorherge- 
<lb/>henden hh. 234, 244 und 319. als Regel den Grundsatz
<lb/>ausspricht, daß für die gesetzlichen, wie für die von dem
<lb/>Lehnsherrn und den Agnaten konsentirten Schulden nur
<lb/>die Nutzungen des Lehns verhaftet sind.

<lb/>Somit kann denn in keiner Art aus dem Edicte, in
<lb/>Verbindung mit dem Allg. Landrechte, eine Abänderung
<lb/>des Provinzialrechts dahin, daß eS zur Verpfändung der
<lb/>Substanz nur der Zuziehung der eingetragenen Agna- 
<lb/>ten bedürfe, gefolgert werden, vielmehr stimmt sogar daö
<lb/>Allg. Landreckt (§. 332.) mit dem Provinzialrechte un- 
<lb/>zweifelhaft dahin überein, daß hierzu der Konsens der
<lb/>sämmtlichcn Agnaten erforderlich sei. Wir haben kein
<lb/>Zudikat ermitteln können, welches anders entschieden und
<lb/>auf den Grund dcS Edikts und der hh. 290, 291 und 329.
<lb/>des Allg. Landrechts die bloß mit Genehmigung der ein- 
<lb/>getragenen Agnaten ans die Lehnssubstanz gelegten Schul- 
<lb/>den für gültig d. h. für solche erklärt hatte, zu deren Be- 
<lb/>richtigung die Substanz angegriffen werden dürfe, Nur in
<lb/>dem oben erwähnten Prozesse in Sachen v. Rieben wider
<lb/>v. Rieben kommt etwas vor, was dahin gedeutet werden
<lb/>könnte. Daö Geheime Obcr-Tribunal hat nämlich uiifer
<lb/>Erkcnntniß, wodurch der Verklagte vcrurthcilt wurde, die
</p>

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                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Kläger als Lehnsagnaten anzuerkennen, und die verabsäumte
<lb/>Eintragung des Succcssionsrechtes nachträglich zu gestatten,
<lb/>mit der Maaßgabe bestätigt, daß die Kläger die von den
<lb/>Besitzern des Lehngutes bisher mit dem Lehne getroffene»
<lb/>Berfügungen und darauf gebrachten Beschwernisse anzucr-
<lb/>kennen verbunden. Dies beweiset aber nichts, weil kein
<lb/>Streit hierüber obwaltete, vielmehr die Kläger schon in der
<lb/>Klage sich hiermit einverstanden erklärt hatten, so daß die- 
<lb/>ser Punkt in dem ersten Erkenntnisse ganz übergangen
<lb/>wurde, und das Geheime Ober-Tribunal denselben in ei-'
<lb/>»er bloßen Maaßgabe erwähnte. Zcdenfalls ist darin nur
<lb/>von Dispositionen über das Lehn ganz, im Allgemeinen,
<lb/>wie im §. 290. des Allg. Landrechts, nicht aber speziell
<lb/>von Berpfändungen der Lehnssubstanz die Rede. —

<lb/>Gleichwohl stimmen Götze und Scholtz mit unserer
<lb/>Ansicht nicht überein; keiner von Beiden hält die Zuziehung
<lb/>aller vorhandenen Agnaten für erforderlich, vielmehr erklä- 
<lb/>ren Beide nur den Konsens der eingetragenen Agnaten siir
<lb/>nölhig.

<lb/>Scholtz bemerkt p. 200 und 247. Th. I. Abth. 2.,
<lb/>daß die deklarirte Lehnskonstitution vom 1. Zuni 172) bis
<lb/>setzt in Gültigkeit geblieben sei, und nach dieser bei Ver- 
<lb/>pfändungen und Veräußerungen der Konsens aller Agna- 
<lb/>ten eingefordert werden solle. Er stellt ferner die Agnaten
<lb/>als Theilnehmer an den in dem nutzbaren Eigcnthume des
<lb/>Lrhnbrsitzcrs enthaltenen Proprietäwrcchten, und als Eine
<lb/>Person mit dem Lehnbcsitzer dar, sobald es sich um ihre
<lb/>Rechte als Miteigener handelt, so daß Verfügungen, welche
<lb/>die Proprictätsrechte, die Substanz des Lehns berühren,
<lb/>gültiger Weise nur unter Zustimmung der Gesammt-
<lb/>heit der Agnaten getroffen werden können.

<lb/>$. 75—77. des Entwurfs.

<lb/>Dessenungeachtet unterscheidet er zwischen solchen Verhand-
<lb/>. lungen über das Lehn, welche mit dritten Personen,
<lb/>und solchen, welche von den Lehnsbcrechtigten unter sich
<lb/>vorgenommcn werden; bei Verhandlungen der erster» Art läßt
<lb/>er eine Ausnahme von der Regel zu und erklärt er nur die Zu- 
<lb/>ziehung der eingetragenen Agnaten für erforderlich, während
<lb/>es bei Verhandlungen der zweiten Art bei der Regel verbleibt.
<lb/>§. 63—65. 77. de§ Entwurfs.
</p>

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                   n="77"
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               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Daher kann nach seiner Ansicht selbst die Substanz des
<lb/>Lchns bloß mit Zuziehung der eingetragenen Agnaten gül-
<lb/>tigerwrise verpfändet werden,

<lb/>§. 68. 89. des Entwurfs.

<lb/>wogegen, wenn die Lehnsbercchtigten unter sich irgend eine
<lb/>Veränderung mit der Substanz des LehnS und der Sicher- 
<lb/>stellung derselben vornehmen wollen, sämmtliche Agnaten
<lb/>befragt werden müssen.

<lb/>§. 65. 66. des Entwurfs.

<lb/>Die Gründe davon sind p. 259—263. Th. I. Abth. 2.
<lb/>angegeben, aber lediglich nur aus dem oft allcgirten §. 290.
<lb/>des Allg. Pandrechts, in Verbindung mit der Hypotheken-
<lb/>Verfassung und dem Edikte von 1763, entnommen, und so- 
<lb/>mit im Borstehenden schon widerlegt worden. Wie kann
<lb/>behauptet werden, daß durch das Allg. Landrecht und den
<lb/>öffentliche» Glauben, welchen dasselbe dem Hypothekenbuche
<lb/>beigclcgt wissen will, die so klare und ganz spezielle Vor- 
<lb/>schrift des ProvinzialrcchtS habe abgrändert werden können
<lb/>und sollen, wenn das Allg. Landrechl selbst, wie vorer- 
<lb/>wähnt, zur gültigen Berpfändung der Lehnssubstanz den
<lb/>Konsens der sämmtlichen Agnaten im Gegensätze der ein- 
<lb/>getragenen verlangt? Indem bemerkt Scholtz p. 260 auch
<lb/>schon selbst, daß dir Befuguiß der eingetragenen Agnaten
<lb/>sich auf keinen Fall so weit erstrecken könne, mit einem
<lb/>Dritten eine solche Verhandlung über daS Lehn vorzunch-
<lb/>mcn, die das Recht der eventuell Berechtigten ganz ver- 
<lb/>eiteln würde. Wir fragen: wo ist hier die Gränze und
<lb/>welcher Weg führt nächst der Allodifikation und Veräuße- 
<lb/>rung des LehnS kürzer und sicherer zur Vernichtung des
<lb/>LehnS, als die Verschuldung der Substanz desselben? Wir
<lb/>dürfen diese Frage um so mehr auswersen, wenn wir be- 
<lb/>rücksichtigen auf der einen Seite, daß in Folge des §.421.
<lb/>des Allg. Landrechts Einlragungsgesuche von Agnaten bei
<lb/>uns nur selten angebracht werben und manche Hypothcken--
<lb/>folicn von Agnaten fast oder wirklich ganz leer sind, auf
<lb/>der andern Seite dagegen, daß Verschnldnngskonsense der
<lb/>Agnaten sich zahlreich bei unseren Akten befinden. — Au- 
<lb/>ßerdem können wir auch nicht einmal zugeben, daß der
<lb/>§. 290. des Allg. Landrcchts nur auf Verhandlungen mit
<lb/>einem Dritten zu beziehen sei. Er sagt davon nichts.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0080.tif"
                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>ist vielmehr ganz allgemein gefaßt; der §. 291. aber kann,
<lb/>wie das Wort: „also" beweiset, nur als ein Beispiel be- 
<lb/>trachtet werden. Der §. 290. würde unpassend oder min- 
<lb/>destens überflüssig sein, wenn man den 4- 291. nicht so
<lb/>verstehen wollte. Es will auch gar kein Grund einlcuchten,
<lb/>weshalb das Gesetz einen solchen Unterschied, wie Scholtz
<lb/>.annimmt, hätte machen wollen; man sollte vielmehr den- 
<lb/>ken, daß gerade bei Verhandlungen mit einem Dritten
<lb/>mehr noch, als bei Verhandlungen der Lehnberechtigten, un- 
<lb/>iter sich die Zuziehung aller Agnaten erforderlich sei. Denn
<lb/>in dem crsteren Fall tritt außer dem Verhältnisse der Lehn- 
<lb/>berechtigten unter sich noch das Verhältniß derselben zu ei- 
<lb/>nem Fremden, das Recht eines Andern gegen sie hinzu.
<lb/>Und, wie soll es gehalten werden, wenn ein Lehnderechtig-
<lb/>ter selbst. sich mit der -Lehnssubstanz Unterpfand bestellen
<lb/>läßt? -

<lb/>Götze, indem er im §. 96. des Entwurfs nur die
<lb/>Nothwcndigkcit der Zuziehung der im Hypothekenbuche
<lb/>vermerkten Agnaten ausspricht, sagt in seinen Motiven
<lb/>p. 233. Th. I. Abth. 1:

<lb/>, „Ein ganz gleicher Erfolg, daß nämlich nicht die Sub-
<lb/>„stanz, sondern nur die Früchte als verpfändet ange- 
<lb/>sehen werden können, tritt aber auch dann ein, wenn
<lb/>„zwar die Schuldurkunde und die vorhandenen Kon-
<lb/>„sense ans Verpfändung der Substanz lauten, aber
<lb/>„nicht alle eingetragenen Agnaten den Konsens .
<lb/>„ertheilt haben. Die Verpfändung der Substanz setzt
<lb/>„einen Konsens aller eingetragenen Agnaten voraus
<lb/>„(§. 6. der dckiar. Lchnskonstitntion vom Jahre 1723);
<lb/>„wo der Konsens einiger fehlt, darf um ihretwillen
<lb/>„das Gut selbst nicht angegriffen werden."

<lb/>Dies ist insofern unverständlich, als die allegirte Be- 
<lb/>weisstelle, der §. 6. der Konstitution von 1723 ja eben
<lb/>das Provinzialgesetz ist, welches die Zuziehung aller Agna- 
<lb/>ten, die ein jus succedendi haben, vorschreibt. Dadurch,
<lb/>das nach §. 28. dieser Konstitution die Führung richtiger
<lb/>und vollständiger Sltccessionsbücher angeordnet war, wird
<lb/>keine Aufklärung herbcigeführt, weil auf die Unterlassung
<lb/>der Anmeldung des Successtonsrechtes kein Präjudiz, na- 
<lb/>mentlich nicht der Verlust weder des jus succedendi noch
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0081.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>des Rechts der Agnaten, bei Verpfändungen ihre Zuzie-
<lb/>hnng zn verlangen, gesetzt war. Götze, der übrigens nach
<lb/>p. 218. Th. I. Slbtl). 1. sonst auch überall, wo die Sub- 
<lb/>stanz des Lchns angegriffen wird, einen Familienschluß für
<lb/>nölhig hält, scheint daher von ähnlichen Ansichten wie
<lb/>Scholtz auszngehen; wenigstens sagt er p. 227. Th. 1*
<lb/>Abth. 1., wo er von der Zuziehung der Agnaten bei noth-
<lb/>wendigen Veräußerungen des Lehnes spricht:

<lb/>„und ist nur noch zu bemerken, daß dabei deshalb
<lb/>„nur,auf die eingetragenen Agnaten und ihrer
<lb/>„Descende»; Rücksicht genommen worden ist, weil mit
<lb/>„ihrer Zuziehung allein sogar ein gültiger Familien-
<lb/>„schluß abgefaßt werden kann."

<lb/>cf. Miuisterial-Reskript vom 16. September 1833.

<lb/>Jahrbücher Heft 83. S. 107.

<lb/>Dieses Reskript bezieht sich nun zum Theil auf die so
<lb/>oft erwähnten §§. 290 und 291. des Mg. Landrechts, in
<lb/>Verbindung mit dem Edikte von 1763, zum Theil aber
<lb/>auch auf die Aehnlichkeit der jetzigen Lehne mit Familien-
<lb/>Fideikommisscn, welche Aehnlichkeit Götze, p. 136, 144,
<lb/>159. Th. I. Abth. 1. ebenfalls annimmt. Dieselbe kan»
<lb/>übrigens, wie Scholtz p. 268. Th. i. Abth. 2. genügend
<lb/>auSeinandcrgcsctzt hat, nicht dazu berechtigen, Lehne und
<lb/>Fideikommisse nach gleichen Grundsätzen zu behandeln, und
<lb/>daher auch hier nichts entscheiden.

<lb/>Sonach steht nicht nur die klare und bestimmte Vor- 
<lb/>schrift des Provinzialrechts (§- 6. der deklarirtcn Konstitu- 
<lb/>tion von 1723) noch jetzt unverändert da, sondern stimmt
<lb/>auch mit ihr die Vorschrift- des Allg. Landrechts (§. 332.
<lb/>Tit. 18. Th. I.) überein, so baß im Zweifelsfalle letztere
<lb/>den Ausschluß geben muß.

<lb/>Berlin, dm 13. April 1840.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Kammcrgcricht.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 1820. ad D. 885.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0082.tif"
                   n="80"
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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Extrakt aus den Motiven zu dem revidirten
<lb/>Entwürfe des Provinzialrechts der Mark
<lb/>Brandenburg.

<lb/>Th. II. Lehnrecht (1841) §. 16. u. f.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein durch das ganze Lchnrccht durchgreifender Ge- 
<lb/>genstand ist das Vcrhältniß der Dcsceiidenten der Vasal- 
<lb/>len und der Agnaten zu den Handlungen der letzteren, in- 
<lb/>sonderheit die Verbindlichkeit der Descendenten, die die
<lb/>Substanz des LehnS betreffenden Handlungen ihres parens
<lb/>anzuerkennen.

<lb/>Da das longobardische LehnSgesctz II. 45. hier von
<lb/>wesentlichem Einfluß ist; so kommt es zunächst auf den
<lb/>Zuhalt und den Sinn desselben an. Dieses Gesetz bestimmt:

<lb/>I. Der Agnat, welchem die Lehns- und Allodial-
<lb/>rrbschaft des verstorbenen Vasallen zugcfallen ist, kann dio

<lb/>■ Lehns- und Allodialerbschaft desselben von einander trennen,
<lb/>jene annehmen, diese aber ausschlagen, und haftet dann mit
<lb/>dein Lehne nicht für die.Allodialverbindlichkeiten desselben
<lb/>— nec de debito hereditario aliquid feudi nomine
<lb/>solvere cogitur.

<lb/>II. Dem Sohne steht aber diese Befugniß der Tren- 
<lb/>nung beider Werlasscnschastcn seines Vaters nicht zu, er ist
<lb/>vielmehr verbunden, beide Erbschaften entweder zugleich
<lb/>anzunehmen, oder ariszuschlagen, in welchem letztem Fall
<lb/>das Lehn zwar an die Agnaten fällt, mit deren Genehmi- 
<lb/>gung jedoch dem Sohn vom Lchnherrn als neues Lehn
<lb/>wieder verliehen, und von ihm ohne väterliche Allodialerb- 
<lb/>schaft und ohne Verbindlichkeit, für irgend eine Allodial-
<lb/>Lastzuhaften, nullo onere ei hereditario remanente,
<lb/>angenommen werden kann.

<lb/>Dies Gesetz, dessen Gegenstand und Zweck einfach ge- 
<lb/>nug vorliegt, hat aber das Schicksal gehabt, die gewalt- 
<lb/>samste Auslegung zu erhalten. Es liegt klar vor, daß das- 
<lb/>selbe nur von Allvdialvcrbindlichkeiten (debitum here- 
<lb/>ditarium), mithin überall nicht von Lehns schulden und
<lb/>Lehns Handlungen des Vasallen handelt, weshalb auch im
<lb/>ganzen longobardischen Lchnskodex dem Vater rücksichtlich
<lb/>der Söhne keine größere Dispositionsbefugniß über die

<lb/>Sub-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0083.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>Substanz des Lehn 6 beigelegt, vielmehr in H. F. 8.
<lb/>selbst die lctztwillige Verordnung des VatcrS für ungültig
<lb/>erklärt ist. Der Zweck des Gesetzes II. F. 45. ist offenbar,
<lb/>zu verhüten, daß nach dem Tode des Vaters der Sohn
<lb/>das Lehn annimmt, die Erbschaft aber auSschlägt, und die
<lb/>väterlichen Allodialschulden, welche vielleicht zum Vortheil
<lb/>des Sohnes selbst verwandt worden, unberichtigt bleiben.
<lb/>Der Fcudist selbst fand cs mit der Natur des Lchns und
<lb/>dem ganzen System des Lehnrechts nnvcreinbarlich, die
<lb/>Abtragung der Allodialschulden dem Lehnsnachfolger
<lb/>geradezu aufzulegen und schlug daher zur Erreichung jenes
<lb/>Zweckes einen mittelbaren Weg ein. Wenn der Sohn
<lb/>Erbe im väterlichen Allodinm wird; so mußte er die da«
<lb/>rauf haftenden Schulden auch aus seinem Allodium tilgen
<lb/>und, da die Lehnsfrüchte zu dem letzter» gehören, auch
<lb/>diese — feudi nomine — zu jenem Zwecke verwenden.
<lb/>Durch die nolhwcndige Verbindung der Lehnssolge mit der
<lb/>Antretung der Allodialcrbschaft war daher der Zweck voll- 
<lb/>kommen erreicht. Es würde kaum zu begreifen sein, wie
<lb/>das longobardische Gesetzbuch die Absicht gehabt haben
<lb/>könne, den Lehnshandlungen des Vasallen, welche es selbst
<lb/>für ungültig erklärt, hierdurch Gültigkeit zu geben.

<lb/>Nur von den das Allodium des Vaters betreffen- 
<lb/>den, noch bestimmter von den Allodialschulden dessel- 
<lb/>ben allein, überall aber nicht von seinen das Lehn und
<lb/>die Lehms rechte betreffenden Handlungen ist also die
<lb/>Rede und disponirt mithin nur das in Frage stehende
<lb/>Lehnsgesetz. Eben so weit ist auch nur der Sohn zur
<lb/>Anerkennung jener Handlungen verbunden, nicht als Lehns-
<lb/>folger, sondern als Allodialerbe des Vaters. Hatte z. B.
<lb/>der Vater das Lehn verkauft; so ist der Sohn nicht ver- 
<lb/>pflichtet, diese das Lehn betreffende Handlung gegen sich
<lb/>gelten zu lassen, wohl aber dem Käufer den Kaufpreis
<lb/>zu erstatten.

<lb/>Zn der ersten Zeit des Auskommens des longobardi-
<lb/>schcn Lehnrechts ward dieser Text auch nur in diesem Sinne
<lb/>ausgclegt und angewandt. Bald aber unterlag auch er
<lb/>der Benrtheilung nach ungeläuterter Anwendung des römi- 
<lb/>schen Rechts- Während aits den ersten Begriffe» folgt,
<lb/>daß Lehn und Allodium ganz getrennte Vermögensmassen

<lb/>1844. H. 128 F
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0084.tif"
                   n="82"
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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>sind und der in Frage stehende Lehnstext selbst sehr be- 
<lb/>stimmt zwischen feudum und hereditas unterscheidet, ging
<lb/>die römische Rechlsschuie von der Ansicht aus, daß durch
<lb/>die Vereinigung der Succession in beide Vermögenstheile
<lb/>stein ein Vermögen und in eine ungetrcnnte llniversal-
<lb/>Erbschaft zusamnicngeschmolzen seien, und daher in dem
<lb/>Sohn die Eigenschaft des Lchnsfolgers von der des Allo-
<lb/>dialerbcn nicht getrennt sei, sondern er nur als Universalerbe
<lb/>angesehen werden könne. Vergeblich ward diese Ansicht
<lb/>von gründlichen Feudisten bekämpft, und ihr die eigene
<lb/>Vorschrift des römischen Rechts selbst entgegengesetzt, »ach
<lb/>welcher in dem zugleich in das Fideikommiß succedirenden
<lb/>Erben die Eigenschaft des Fideikommißerben von dem Al-
<lb/>lodialerben strenge geschieden bleibe, und er daher für die
<lb/>das Fideikommiß betreffende Handlungen seines Erblassers
<lb/>nicht verhaftet sei'). Obgleich jene Ansicht dem deutschen
<lb/>Lehnrcchte entgegen war; so drang sie doch mit dem lon-
<lb/>gobardischen Lehnrcchte selbst in die Gerichtshöfe und auf
<lb/>die Lehrstühle in Deutschland so überwiegend ein, daß sie
<lb/>fast zwei Zahrhunderte als öffentliche Meinung angesehen
<lb/>werden mußte, und der longobardische LehuSkodcx größten-
<lb/>theils in dieser Auslegung als jus commune angesehen
<lb/>ward. Daß diese Auslegung das Grab unzähliger Lehns- 
<lb/>rechte gewesen sei, bedarf wohl nicht erst einer Andeulung,
<lb/>da die unmittelbare Folge dieser Auslegung die Verbind- 
<lb/>lichkeit der Descendenten war, alle das Lehn betreffenden
<lb/>lehnrechtswidrigen und lehnsschädlichcn, alle väterlichen Schul- 
<lb/>den, Verälißerungen und Lehns-Schmälerungen des Vaters
<lb/>anzuerkennen.

<lb/>ES konnte indessen bei den gründlichen Fortschritten
<lb/>des Lchnrechts in der letzten Hälfte des vorigen Zahrhun-
<lb/>drrts eine solche Auslegung jenes longobardischen Lchnrechts
<lb/>sich nicht länger erhalten. Cs entstanden zwei Systeme,
<lb/>die in dem Hauptgrundsatze Zusammentreffen. Das erste
<lb/>schloß sich der frühesten Auslegung dieses Lehnsgesctzcs an;
<lb/>beschränkte dasselbe lediglich auf die das Allodialvermögcn
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Dan. Nettelbladt, diss. de successore ex
<lb/>pacto et providentia majorum ad facta ultimi defuncti, licet
<lb/>ejus heres sit, praestanda non obligatö (Halae, 1764. 4.).
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0085.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>dcs Vaters betreffende Handlungen, schloß von demselben
<lb/>alle das Lehn und die Lehnsverhältnisse betreffenden Fakta
<lb/>desselben aus, und hielt den Sohn durch und für die
<lb/>Lchnshandlungcn des LatcrS überall nicht verpflichtet, son- 
<lb/>dern nur verbu den, gleichzeitig mit der Lehnsfolge die
<lb/>Modialverlaffenfchaft anzulrclcn und die darauf haftenden
<lb/>Verbindlichkeiten auch aus den Lehnssrüchtcn (feudi no- 
<lb/>mine) zu erfüllen. Ein anderes System beschränkt den
<lb/>Lehnstext ll. 45. nur auf Geldschulden (debitum) des
<lb/>LlllodiuniS und deren Befriedigung aus den Lehnsfrnchten.
<lb/>Durch eines oder das andere dieser Systeme, »velcheö bald
<lb/>von den Gerichtshöfen^), Fakultäten und von der Zuris-
<lb/>pruden; angenommen ward, war das frühere System schon
<lb/>gegen das Ende des vorigen Zahrhunderts fast allgemein
<lb/>in Deutschland verschwunden. Das Mg. Landrecht hat
<lb/>nach sorgfältiger Erwägung nicht allein das neue System
<lb/>gleichfalls angenommen, sondern auf dem legislatorischen
<lb/>Standpunkte höher, wie der longobardische Feudist sichend,
<lb/>das, was dieser mittelbar zu erreichen sich bestrebte, unmit- 
<lb/>telbar angeordnrt, indem es zwar dem Sohne aufcrlcgte,
<lb/>aus den Lehnssrüchtcn die auf der Allodialverlasscnschaft
<lb/>dcs Vaters haftenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, ihn
<lb/>aber von der gleichzeitigen Antretung beider Erbschaften
<lb/>entband Das Mg. Landrccht verfolgte hierbei einen in
<lb/>gewisser Beziehung selbstständigen Gang, indem es

<lb/>1) gegen die ausdrückliche Vorschrift ll. Feud. 45. dem
<lb/>Sohne des Vasallen die Befugniß giebt, die Erbschaft
<lb/>anzunchmc», oder derselben zu entsagen,

<lb/>2) denselben, wenn er Erbe wird, zwar verpflichtet, die
<lb/>laeta patris auch im Lehne zu vertreten, nur mit
<lb/>der Modistkation?
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Nicht tmmtcrcffant dürste die Vemerknng sein, daß die Reichs- 
<lb/>gerichte, sowohl das Ncickskaminccgericht, als der Reichshofralh, die
<lb/>ältere Auslegung ebensalls aulgegcdcn halle», nur i» einem der drei
<lb/>Judicial Senate des erstgcdachlcn Reichsgerichts war die Präzis nickt
<lb/>feststehend und sollte durch ein Conclusum Pleni festgestellt werden,
<lb/>als die Reichsverfaffung aufgelöset ward.

<lb/>J) Bergt, das revidirte Lehnrccht H. 187. ff.

<lb/>F2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0086.tif"
                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>S4
</p>
               <p>

                  <lb/>a) daß er facta circa substantiam feudi, jedoch
<lb/>gegen Entschädigung, revocircn, und

<lb/>b) daß er gegen diese Entschädigung, so wie gegen
<lb/>die Bezahlung der väterlichen Schulden sich mit
<lb/>dem beneficio inventarii nicht schützen könne;

<lb/>3) endlich, indem cs, wenn der Sohn der Allodialerb-
<lb/>schaft entsagt, Demselben gestattet, das Lehn ohne
<lb/>Entschädigung zu revozircn, ihn jedoch verpflichtet, auch
<lb/>in diesem Falle die väterlichen Schulden, jedoch nur
<lb/>in subsidium, und NM ex fructibus feudi zu be- 
<lb/>zahlen.

<lb/>Da das longobardische Lehnrecht durch das Allgemeine
<lb/>Landrecht abgeschafft und durch das in dem 18ten Titel
<lb/>des zweiten ThcilS desselben enthaltene Lehnrecht ersetzt ist;
<lb/>so kann in den preußischen Staaten von der Anwendung
<lb/>des älteren Systems in der Zukunft um so weniger mehr
<lb/>die Rede sein, als das Gesetzbuch selbst über diesen Gegen- 
<lb/>stand bestimmte Grundsätze verschreibt.

<lb/>Auch in den einzelnen Provinzen ist das gesetzliche An- 
<lb/>sehen und die Anwendbarkeit des longobardische» Lchnrcchts
<lb/>aufgehoben, und an dessen Stelle sind die Vorschriften des
<lb/>Allg. Landrechts getreten. Nur in sofern einer oder der
<lb/>andere Grundsatz desselben, unabhängig von dem gesetzli- 
<lb/>chen Ansehen des longobardischen Lehnrechts, zu einem ei- 
<lb/>genen Provinzial rechte besonders erhoben worden, und
<lb/>zu den gegen das Allg. Gesetzbuch erhaltenen Provinzial-
<lb/>rechten gehört, kann von der ferneren Anwendung, allein
<lb/>nicht als longvbardisches, sondern als Provinzialrecht die
<lb/>Rede sein.

<lb/>Es kommt mithin daraus an, ob das longobardische
<lb/>Lehnrecht oder wenigstens das Gesetz II. F. 45. ein solches
<lb/>Provinzialrecht in der Mark Brandenburg und zwar zu- 
<lb/>nächst in der Kur- und Altmark geworden sei?

<lb/>Zm Allgemeinen spricht in der Mark die Vermuthung
<lb/>gegen die Verbindlichkeit des Sohnes eines Vasallen aus
<lb/>den das Lehn betreffenden Handlungen desselben, da die- 
<lb/>selbe nicht allein de» deutschen Lchnrechten, sondern inson- 
<lb/>derheit dem sächsischen Lchnrecht widerspricht. Nach dem
<lb/>Sachscnrecht war der Sohn des Lehnmannes nicht verbun- 
<lb/>den, väterliche Lehnshandlungen anzucrkennen, und noch
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0087.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>weniger, mit der LehnSverlaffenschaft auch die Modialerb-
<lb/>schaft anzutreten, sondern an solche Handlungen nicht ge- 
<lb/>bunden und berechtigt, das Lehn ohne Allodium a»zu-
<lb/>nehmen.

<lb/>Das Sachscnrecht bestimmt Art. XCVH:

<lb/>Binnen des Herren tegedingen mac der man sin gut
<lb/>lihen und erben sin auf sin son. Der son en antwer-
<lb/>tet aber nicht deme Herren in des vaters stat ez en si
<lb/>denn daz her habe da sin vater «nie beclagrt were
<lb/>oder ab sine Herren gewette erteilt si uf sin gut daz
<lb/>muz her gcbn oder entreden mit rechte an des vaters
<lb/>stak. Spricht aber der man den Herren an umme len
<lb/>daz her in gewercn nicht cn hat und teidingct in der
<lb/>herre vor sinen man binnen den teydingen cn mac
<lb/>der man des gutes nicht verlihen. Sweme man sin
<lb/>gut in sine antwerke verteilet ane rechte widerspräche
<lb/>der en mac ez nicht mer uzzihen (in Scnckenberg
<lb/>Corpus juris feudalis germanici, editio von 1740 *).

<lb/>Das Sachsenrecht hat sich in den Ländern, in welchen
<lb/>das longobardische Lchnrecht Geltung erhielt, in den an- 
<lb/>geführten Bestimmungen so lange erhalten, bis sie unter
<lb/>dem Einflüsse des vorherrschend gewordenen Systems in
<lb/>einigen Ländern, z. B. Chursachsen, Magdeburg, Anhalt
<lb/>«. a. m., durch besondere Verordnungen abgeändert wurden4 5).
</p>
               <p>

                  <lb/>4) In dem Jus feudale Saxonicum Iatinum Tit.
<lb/>XXIV. H. 28. Infra terminum, quem Dominus vasallo posuit
<lb/>ad respondendum, potest idem feudum conferre et in filium
<lb/>liaeredare; filius non respondet domino loco patris, nisi forte
<lb/>bona possideat, super quibus pater erat conventus, autsi poena
<lb/>in bonis ipsius domino fuerit judicata, illam oportet ipsum
<lb/>solvere, aut jure patris justo judicio excusare. (Sencken-
<lb/>berg a. a. O. S. 236.)


<lb/>5) Cb u rfürst August Consti tu tio ne s vom Jahre
<lb/>1572. P. II. Tit. 47. „Nach gemeinen Rechten muß der Sohn zu-
<lb/>„gleich des Vaters Erbe mit sein, da er die Lehngüter von ihm.er-
<lb/>„crben will, und kann sich der Erbschaft nicht äußern und die Lehne
<lb/>„behalten, cs sei dann feudum ex pacto, und er thue sich der Erb- 
<lb/>schaft vermittelst eines gebührlichen Inventarii unterfangen, diesfalls
<lb/>„kann er das Lehn behalten. Aber nach Sachsenrecht wollen
<lb/>i,etliche dafür achten, das; dem Sohne indistincte frei sei, sich des
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0088.tif"
                   n="86"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0088"/>
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist kein Grund abzusehen und noch weniger nach-
<lb/>gewiesen, warum das Sachscnrecht, auf welchem die mär- 
<lb/>kische Lehnsverfassling hauptsächlich gegründet war, mit der
<lb/>Einführung des loiigobardischen Lehnrechts sofort imterge-
<lb/>gangen seyn und sich nicht eben so, wie in den angeführ- 
<lb/>ten Ländern erhalten und cs zu dessen Abschaffung nicht
<lb/>auch einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft haben sollte.
<lb/>Dies dürfte um so weniger unwahrscheinlich sein, als das
<lb/>longobardische Lehnrecht in der Mark später und beschran-
<lb/>tcr, als in jenen Ländern gesetzliches Ansehen erhielt.

<lb/>Darüber, daß, wie in den angeführten andern Ländern
<lb/>des sächsischen Rechts, in der Mark eine das letztere in
<lb/>jenem Sinne abändcrnde Verordnung nicht vorhanden
<lb/>sei, ist man von allen Seiten einverstanden.

<lb/>Es kommt daher noch darauf an, ob diese Abänderung
<lb/>auf andern Wegen mit der Wirkung erfolgt sei, daß da- 
<lb/>durch ein gegen die Vorschriften des Allgemei- 
<lb/>nen Landrechts au fr echt erhaltenes Provin- 
<lb/>zialrecht begründet worden sei. Es wird daher
<lb/>zu erörtern sein, ob in der Kur- und Altmark ein solches
<lb/>Provinzialrecht entweder als geschriebenes Recht oder als
<lb/>Landesgebrauch vorhanden sei?
</p>
               <p>

                  <lb/>„Vaters Erbe zu Äußern und das Lehngut zu behalten. Und dann
<lb/>„etliche Haltens dafür, daß das gemeine Recht durch den Sachsen
<lb/>„nicht aufgehoben, und daß auch auf sächsischem Bode» der Sohn
<lb/>„sich eines ebne des andern nicht anmaßen möge. Wir lassen Uns
<lb/>„diese letzte Meinung gefallen, nämlich daß in Ilusern Landern der
<lb/>„Sohn zugleich des Vaters Erbe fein soll, wann er im Lehen ihm
<lb/>„folgen will, oder müsse sich beides zugleich verzeihe». Wollen auch,
<lb/>„daß alle andern üistiuoliones sie eont'eelione inventuri! diesfalls
<lb/>„zu übergehe» fei». Darnach sich Unsere Hofgerichte, Facnliaten und
<lb/>„Schepvenstühle Kraft dieser Unser Konsiitnlivn lm svntvntionlren
<lb/>„und Uriheilen richte» sollen?' (Codex Augusteus T. I.
<lb/>S. 102). Churfürstlich Sächsisches Ausfchreibe» d. d.
<lb/>Torgau vom 8. Mai 1583: „Ob es wohl die Rechislchrer in ge«

<lb/>„mcin dafür halten wollen, daß dieselbe eben sowohl als die Agnaicn
<lb/>„ihres ValerS verkauftes Lehngut gegen Erstattung des KanfgeldeS zu
<lb/>„redimiren . . . setzen, ordne» . °. . daß dem Sohne ... dasselbe zu
<lb/>„revozireu . . . nicht gestattet." (Codex Aug. a. a. O. L&gt;. 138).

<lb/>— Mag de burgische Poliz el -Ordnung Cup. VIII. §.25. ff.

<lb/>— Fürstlich Anhaltische erneuerte Landes«Ordnung
<lb/>Tit. XV.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0089.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0089"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>So viel die Lage der Gesetzgebung in der
<lb/>Kur- und Altmark betrifft; so ist in neuern Zeiten
<lb/>die Meinung geäußert, daß der Landtags-Rezeß vom 16.
<lb/>Zuli 1653 hierüber ciu Provinstalrecht begründet habe.
<lb/>Der Widerlegung dieser Behauptung dürften einige Bemer- 
<lb/>kungen über diesen Gegenstand überhaupt voranszuschickcn
<lb/>sein. Daß unter der Herrschaft des Sachsenrcchts der Ba- 
<lb/>ker die Lehnsrcchte der Söhne nicht schmälern durste, geht
<lb/>aus diesem Rechte selbst hervor, und wird daher in Urkun- 
<lb/>den vor der Einführung des lougobardischen Lchnrechts
<lb/>häufig der Einwilligung der Söhne in Lchnsvcräußerungcn
<lb/>gedacht. Aber bald nach Einführung des lougobardischen
<lb/>Lehnrechts, schon um die Mitte deS siebenzchnteu Zahrhun»
<lb/>derts, erregte dieses Recht und die obenerwähnte, damals
<lb/>fast allgemeine, Auslegung desselben auch in der Mark Be- 
<lb/>sorgnisse für die bisherige Rechtsversassnng und insonder- 
<lb/>heit die Lchnsrechte der Deszendenten. „Da die Landes-
<lb/>„gebräuche nicht jedermann bekannt sind,, zum Theil
<lb/>„aber ihre Decision so»stcn in den gemeinen
<lb/>„Kaiserlichen Rechten haben möchte," erhielt der
<lb/>Kurbrandeuburgische Kanzler D i e st e l m e y e r den Auf- 
<lb/>trag, die Laudesgcsetze und Landesgcbräuche zu sammeln
<lb/>und in ein Provinziajrecht und Landeskonstitution zu fassen.
<lb/>Der Entwurf ward von Diestelmeyer und nach seinem
<lb/>1588 erfolgten Tode von andern ausgezeichneten Rcchts-
<lb/>gelehrten abgefaßt6), und darauf 1594, wie es in der
<lb/>Einleitung heißt, von andern Kurfürstlichen Rächen und
<lb/>dem großen Ausschuß der Landschaft und Städte „statt- 
<lb/>lich berathschlagt." Wegen der über einige Bestimmun- 
<lb/>gen in demselben entstandenen Differenzien zwischen dem'
<lb/>Kurfürsten und den Landsiändcn und den Berhältniffen,
<lb/>in welche die Mark Brandenburg bald nachher gericth,
<lb/>ward indessen dieser Entwurf nicht publizirt. Obgleich die
<lb/>Landstände in den folgenden Jahrhunderten die Wieder- 
<lb/>aufnahme desselben und die Publikation eines Provinziai-
<lb/>rechts, so wie ein besonderes Lehnrecht in Antrag brachten.
<lb/>und darüber die Zusicherungen der Landesherren erhielten,
<lb/>und auch von den Letzteren deshalb Anordnungen erfolgten;
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Abgednickl ln C. C. M. VI. Abch. 3. S. 57.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0090.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0090"/>
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>so hat Lies Werk doch nicht zu Stande gebracht werden
<lb/>können. Jener Entwurf ist aber, obgleich er nicht gesetz- 
<lb/>liche Kraft erhalten hat, dennoch eine der wichtigsten Quel- 
<lb/>len des märkischen Rechts.

<lb/>Derselbe enthält über alle Gegenstände des mär- 
<lb/>kischen Lehnrcchts und insonderheit über das Verhält-
<lb/>niß der Descendenten zu den Ascendentcn in Beziehung
<lb/>der Verbindlichkeit der erstcren, die Lehnshandlungen der
<lb/>letzteren anzuerkennen, nähere Bestimmungen. Nachdem
<lb/>im Artikel XXVI. die Klage geführt ward: „daß über die
<lb/>„Revokation der Lehne oftmals Zweifel fürfallen, wenn
<lb/>„und welchergcstalt solches geschehen könne, sonderlich
<lb/>„weil die beschriebenen Lehnrechte und RechtS-
<lb/>„lehr er darüber sehr wcitläuftig und disputirlich, ward
<lb/>„angeführt, daß zur Hebung solcher Zweifel und
<lb/>„damit im Lande eine gewisse Richtigkeit ge-
<lb/>„halten werden muege," mehrere Bestimmungen nvlhwen-
<lb/>dig und gegeben worden sein. Diese sind folgende:

<lb/>Artikel XXVI.

<lb/>1. Wenn ein Lehngut ohne Konsens des Lehnsherrn und
<lb/>der Mitvcrsammleten alienirt wird, kann der erste
<lb/>Agnat auf den Fall, da das verwirkte Lehn auf ihn
<lb/>und nicht auf den Lehnherrn fällt, noch beim Leben
<lb/>des alienatoris revoziren und soll, da der Besitzer
<lb/>der Agnaten und Gcsammtträger Recht gewußt hat,
<lb/>die Revocation ohne einige Erstattung des ausge-
<lb/>zahlcten Geldes erfolgen.

<lb/>2. Wenn aber bei der alienatio des Lehnsherrn Con-
<lb/>sens und der Sohn, Agnat oder Mitbelehnker das
<lb/>ansgezahlte Geld zu erlegen, crbettigk; so ktknn er das
<lb/>Gut noch beim Leben des alienatoris revoziren, ist
<lb/>jedoch nicht verbunden, über die Haupt-Lumma
<lb/>Interesse zu zahle».

<lb/>3. Wenn er aber erst nach dem Ableben des alienatoris
<lb/>und dessen Leibes-Lehnserbcn revozirt, so kann das .
<lb/>Lehngut von ihm, da er des alienatoris Erbe nicht
<lb/>worden, ohne Erstattung der ausgezahlten Gelder
<lb/>revozirt werden.

<lb/>4. Ist er aber des alienatoris Erbe worden und hat die
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0091.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbschaft mediante inventario nicht adiret; so kann
<lb/>er das alienirte Lehngnt nicht revoziren. Der
<lb/>Artikel XXVII.

<lb/>bemerkt, daß wenn ein Lehnmann sein Lehngnt ohne der
<lb/>Mitversammleten Konsens verkauft oder alienirk, „bei
<lb/>Rechte" ein Zweifel sei, ob in revocatione und Wieder- 
<lb/>forderung des LchnS die Söhne den Agnaten und Mit-
<lb/>belchnten vorgezogen werden müssen, und daß die Rechts-
<lb/>lehrer auch wohl diesfalls dahin schließen:

<lb/>1. Wenn des Lchnsherrir Konsens in alienatione vor- 
<lb/>handen, so können in neuen Lehnen die Söhne das
<lb/>verkaufte Lehngut nicht revoziren; dagegen aber

<lb/>2. im altväterlichen Stammlehn schließen in
<lb/>der revocation die Söhne die Agnaten,
<lb/>und-die Agnaten den Lehnsherrn aus;

<lb/>3. da aber des Lehnsherrn Konsens nicht vorhanden; so
<lb/>wird nach mehrercm Schlüsse der Rechtslehrer dafür
<lb/>geachtet, daß die Söhne, wenn sie nichts mehr,
<lb/>als ihre legitimam bekommen, in Fällen,
<lb/>da§ altväterliche Stammlehn zu rcvozi-
<lb/>ren, sie, die Söhne, den Agnaten Vor- 
<lb/>gehen;

<lb/>4. wenn aber in neuen Lehnen eine alienatio ohne
<lb/>(Konsens des Lehnsherrn, geschichet; so ist zu Rechte
<lb/>versehen, daß in revocation der Lehuhcrr dm Söh- 
<lb/>nen und Agnaten vorgezogen werde.

<lb/>Der Entwurf fügt am Schluffe dieses Artikels hinzu:

<lb/>„Bei welchen Aussetzungen der gemeinen Rechte. Wir
<lb/>„es auch beruhen lassen."

<lb/>Es ergiebt sich hieraus unzweideutig, daß am Schluffe des
<lb/>sechszehnten Jahrhunderts in der Mark Brandenburg zwar
<lb/>das longobardische Lehnrecht gültig gewesen, allein die
<lb/>oben angeführte unrichtige Auslegung desselben nicht ge- 
<lb/>funden, sondern vielmehr verworfen worden. Der Ent- 
<lb/>wurf hat nicht einmal die Bestimmung des longobardi-
<lb/>schcn Lehnrechts II. 45, daß der Sohn nur befugt sei.
<lb/>Lehn und Allod zusammen abzulehnen oder anzutreten,
<lb/>angenommen, sondern vielmehr den vom Allgemeinen Land- 
<lb/>recht wiederhergcstelltcn Grundsatz des deutschen Lehnrechts,
<lb/>daß Söhne, auch wenn sie beide Nachlaffenschaften ange-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0092.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>nominell haben, und väterliche Allodialerben geworden sind,
<lb/>zur Geltendmachung ihrer agnatischcn Rechte befugt sind,
<lb/>beibehalten. Der vorgcdachte Entwurf ist zwar nicht pu-
<lb/>' blizirt, hat aber die materielle Genehmigung des Landes-
<lb/>berrn und der Landstände erhalten.

<lb/>Später ist dieser Gegenstand in seinem ganzen Um- 
<lb/>fange in dem gesetzlichen Stadium nicht wieder zur Sprache
<lb/>gekommen, sondern dies von dem stets in Anregung ge- 
<lb/>kommenen Provinzialrccht erwartet, und daher ein Provin- 
<lb/>zialrecht über denselben nicht vorhanden.

<lb/>Es ist zwar hin und wieder ein Provinzialrccht in
<lb/>dem Landtags-Rezeß vom 26. Juli 16537) gefun- 
<lb/>den worden, es ergiebt sich indessen schon aus der ersten
<lb/>Ansicht desselben mit wie großem Unrecht.

<lb/>Denn, als über die Frage, in wieweit die Agnaten
<lb/>aus Lehnsschulden verbunden sind? von den Ständen beim
<lb/>Landcsherrn Anträge gemacht worden, crtheiltc derselbe
<lb/>darüber in Ansehung der Agnaten die in dem gedachten
<lb/>Landtags Rezeß tz, 32 angeführten Bestimmungen und fügte
<lb/>denselben am Schlüsse die Bemerkung hinzu:

<lb/>Ein Sohn aber, oder Jemand von den
<lb/>Descendentibus ip dejur© COlIIimmi
<lb/>die paterna et avita debita zü tragen
<lb/>und zuagnosciren verbunden, kann auch
<lb/>das 5eudum vom ^ilodio nicht separiren.
<lb/>Man folgert aus dieser Bezugnahme ans das gemeine
<lb/>Recht, daß dadurch dasselbe in der Mark ein besonderes
<lb/>Provinzialrecht geworden sei, welches sich gegen das
<lb/>Allg. Landrecht erhalten habe. Es ist dies aber offenbar
<lb/>ein Fehlschuß, und folgt vielmehr daraus, daß der Gesetz- 
<lb/>geber, der in Ansehung der Agnaten besondere Provinzial- 
<lb/>vorschriften gab, sie in Ansehung der Descendente« nicht
<lb/>für nöthig gehalten, sondern es bei dem gemeinen Recht
<lb/>belassen wolle. Der Landesherr, wenn er so bestimmt auf
<lb/>das gemeine Recht verweiset, hat nichts weniger, als
<lb/>die Absicht, dasselbe in ein Landes- oder Provinzialrecht
<lb/>zu verwandeln. Wenn alle Gesetze des subsidiären Gesetz-
</p>
               <p>

                  <lb/>■) Zn C. C. M. VI. Abth. I. S. 436.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0093.tif"
                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>buchs, auf welche während der Geltung desselben von der
<lb/>Regierung oder den Gerichtshöfen Bezug genommen oder
<lb/>verwiesen worden, durch diese Bezugnahme und Verweisung
<lb/>in Provinzialrechte verwandelt worden wären; so wurde
<lb/>das ganze römische, longobardische und kanonische Recht in
<lb/>jedem deutschen Lande Partikularrecht geworden sein, weil
<lb/>sie im Laufe so vieler Jahrhunderte wahrscheinlich ihrem
<lb/>ganzen Inhalte nach in Bezug genommen sind, und das
<lb/>ganze Allg. Landrccht würde ein überflüssiges Unternehmen
<lb/>gewesen sein. So würde z. B. die l^e-x ^nastqsisns als
<lb/>schlesisches Provinzialrecht noch heute gelten, weil ehemals
<lb/>eine österreichische Verordnung darüber nähere Bestimmun»
<lb/>gen erlassen hat. Das vom Landesherrn als gemeines
<lb/>Recht in Bezug genommene gemeine Recht kann daher da- 
<lb/>durch in ein Provinzialrccht keineSwegcs verwandelt wer- 
<lb/>den, es ist dies besonders ganz undenkbar, wenn er auf
<lb/>dasselbe ganz bcstimnit, als auf das jus commune
<lb/>verweiset, mithin deutlich und bestimmt ansfpricht, daß es
<lb/>nicht Provinzialrecht sei. „Was will man mehr" fragt
<lb/>sehr richtig der Instruktions-Senat des Kammergerichts
<lb/>in dem an das Justizministerium unterm 27. Mai 1839.
<lb/>über diesen Gegenstand, und insonderheit die Frage über
<lb/>den Landtagsrezeß von 1653 erstatteten Bericht — „als
<lb/>„wenn, wie in diesem Landtags-Abschied geschieht, der Ge- 
<lb/>setzgeber den fraglichen Grundsatz ausdrücklich und mit
<lb/>„den klarsten Worten als eine Vorschrift des gemeinen
<lb/>„Rechts bezeichnet und bestätigt. Es scheint uns unzulässig,
<lb/>„gegen eine solche Autorität streiten und nach Verlauf von
<lb/>„beinahe zweihundert Jahren deduciren zu wollen, daß der
<lb/>„Grundsatz damals provinzialrechtlich gewesen sei. Wäre
<lb/>„er zu jener Zeit unzweifelhaft dafür anerkannt worden,
<lb/>„so wurde er zumal in einem Provinzialgesetze auch als
<lb/>„ein provinzialrechtlicher oder ohne allen Beisatz, nicht aber
<lb/>„gerade im Gegentheil als ein gemeinrechtlicher aufgeführt
<lb/>„worden sein." Dies in Bezug genommene ge- 
<lb/>meine Recht ist aber aufgehoben, es ist ein neues jus
<lb/>commune publizirt und an der Stelle des früheren ge- 
<lb/>meines Recht geworden, und daher an des letzteren Stelle
<lb/>zu befolgen. Die Verweisung des Gesetzgebers auf irgend
<lb/>ein Recht ist nichts als die Erklärung, daß dasselbe de-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0094.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>folgt werden soll, dieser kann aber unmöglich eine stärkere
<lb/>Kraft beigclegt werden, als dem Patent, wodurch er das
<lb/>ganze Recht eingeführt und dessen Befolgung befohlen hat;
<lb/>ans der vorstehenden Deduktion würde folgen, daß alle
<lb/>Kaiserlichen Rechte durch ihre Einführung in der Mark
<lb/>märkische Provinzialrechte geworden wären.

<lb/>Es würde aber auch diese Ansicht zur Unterstützung
<lb/>der behaupteten unbedingten Berhaftung des DeScendenten
<lb/>aus den Lehnshandlungen seines Ascendenten nicht viel
<lb/>beitragen.

<lb/>.Der Kurfürst verwies auf II. F. 45. Was ist, was
<lb/>bestimmt II. F. 45? was ist sein Sinn, seine Vorschrift,
<lb/>sein Umfang? darüber sind die verschiedenartigsten Ausle- 
<lb/>gungen und Systeme? welches von diesen sollte durch diese
<lb/>Hinweisung Provinzialrecht geworden sein? welcher Umfang
<lb/>sollte ihn: in der Mark gesetzlich beigelegt sein?

<lb/>Zn der Landtags-Resolution wird angeführt, daß der
<lb/>Descendent Lehn und Allodium nicht trennen dürfe, aber die
<lb/>daraus hervorgchenden Wirkungen sind nicht bestimmt. Nach
<lb/>dem einen System und selbst der oben angeführten sächsi- 
<lb/>schen Konstitution von 1573 ist der Sohn dadurch nicht
<lb/>für alle Lchnsfakla des Vaters, selbst nicht für alle Lehns-
<lb/>schuldcn des Vaters verbunden; jene sächsische Konstitution
<lb/>bestimmt im Art. 46:

<lb/>Obwohl gemeiniglich bei denen Lchngutern die Lehns- 
<lb/>erben des verstorbenen Besitzers hinterlassene Schuld
<lb/>abzutragen nicht schuldig seynd: Wann aber mit ih- 
<lb/>rer Bewilligung solche Schuld gemacht und auf die
<lb/>Lehne verschrieben, oder da die Schuld wegen Aus- 
<lb/>steuerung der Töchter oder Schwestern oder zur Ab- 
<lb/>legung der Leibgedinge ausgenommen, oder es wären
<lb/>dieselben Schulden in nützliche Besserung des Lehenguts
<lb/>gewendet, in solchen und dergleichen Fällen sollen sol- 
<lb/>che Schulden durch die Lehnsfolger aus dem Lehne
<lb/>ergänzen und die Landerben damit verschonet werden.

<lb/>Außerhalb solcher und dergleichen Fäl- 
<lb/>len sollen die Söhne, Agnaten oder Mit- 
<lb/>belehnten derer Verstorbenen Schuld von
<lb/>den Lehen oder aber auch aus desselbigen
<lb/>Abnützung zu bezahlen nicht pflichtig seyn.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0095.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>Soll jenes Brandenburg und Sachsen gemeinschaftliche jus
<lb/>commune in diesem Sinne auch in der Mark Provin-
<lb/>zialrecht sein? Zst cs wohl anzunehmen, daß der Kurfürst,
<lb/>wenn er irgend legislatorisch habe einschreiten wollen, Grund- 
<lb/>sätze fcstgestcllt haben würde, welche den Grundsätzen des
<lb/>oben erwähnten Entwurfs, über welche Landesherr und
<lb/>Landstände einverstanden waren, geradezu widersprochen ha- 
<lb/>ben würden? Der ganze Inhalt des vom Kurfürsten den
<lb/>Landständen ertheilten Bescheides ist vollkommen gegründet,
<lb/>ohne daß daraus folgt, daß der Sohn alle Lehnfakta des
<lb/>Baters, Veräußerungen oder alle anderen Verbindlichkeiten
<lb/>desselben anerkennen müsse, daß er seiner Lehnsrechte ver- 
<lb/>lustig fei, und nicht einmal das veräußerte Lehn revociren
<lb/>dürfe. Der Landlagsrezeß unterstützt keinesweges diese für
<lb/>den Sohn so harte Auslegung, er spricht gar nicht von
<lb/>Veräußerungen, sondern lediglich von Verschuldungen,
<lb/>in Ansehung deren alle einverstanden und aus deren lieber«
<lb/>nehmung keinesweges auf die Verbindlichkeit aus älteren
<lb/>Handlungen des karens gefolgert werden kann, es folgt
<lb/>daraus lediglich der auch vom Allg. Landrecht angenom- 
<lb/>mene Grundsatz, daß der Sohn des Vaters Schulden ab- 
<lb/>tragen müsse, von welchem auf die Erfüllung aller Hand- 
<lb/>lungen nicht geschlossen werden kann. Es ist daher diese
<lb/>Folgerung keinesweges gerechtfertigt. Der Landtagsrezeß
<lb/>spricht allein von Schulden, daß der Sohn und überhaupt
<lb/>der Descendent die paterna et avita debita zu tragen
<lb/>verbunden sei. Es ist aber bekannten Rechtens, daß unter
<lb/>debita nicht alle facta, sondern nur Schulden im engern
<lb/>Sinne verstanden werden; Niemand hat noch je die vom
<lb/>Väter vorgenommene Veräußerung des LehnS oder eine
<lb/>demselben auferlegte Servitut ein debitum, und anders,
<lb/>als ein factum paternum genannt. Eben so verhält es
<lb/>sich mit dem Worte tragen. Das Lehn trägt Schul- 
<lb/>den (debita), der Nachfolger trägt dic debita seines
<lb/>Vorgängers, er tragt aber nicht die von letzterem vorge-
<lb/>nommene Veräußerung deS Lehns und dessen übrigen
<lb/>facta, die er prästirt. Gerade bei diesem Gegenstände ist
<lb/>dies um so wichtiger, als der Unterschied zwischen debitum
<lb/>und factum der Punkt ist, in welchem die beiden Ausle- 
<lb/>gungen sich von einander trennen, indem die eine den
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0096.tif"
                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Sohn verbunden hält, alle facta patris zu prästiren,
<lb/>die andere aber seine Verbindlichkeit nur darauf beschränkt,
<lb/>dessen debita zu tragen, und sich wiederum in
<lb/>zwei Richtungen lheilt, se nachdem die eine ihn nur auf
<lb/>debita ailodialia beschränkt, die andere ihm aber die de- 
<lb/>bita allodiaiia und feudalia auslegt. Da in der Mark
<lb/>die Lehne überhaupt Schulden tragen; so kann von der
<lb/>ersten Unterabtheilung von selbst nicht, sondern nur von
<lb/>der letzteren die Rede sein. So viel liegt indessen jeden- 
<lb/>falls außer Zweifel vor, daß der Kurfürst nur dasjenige
<lb/>System, welches die Descendenten nur auf die debita
<lb/>beschränkt, als das jus commune gehalten und in Be- 
<lb/>zug genommen habe, und daß demselben daher kein grö- 
<lb/>ßerer Umfang beigelegt werden dürfe.

<lb/>So wenig^das gemeine Recht dadurch, daß der Lan- 
<lb/>desherr auf dasselbe als jus commune verweiset, ein
<lb/>Provinziale echt seines Landes wird, eben so wenig
<lb/>wird dasselbe dadurch, daß dir Gerichtshöfe nach demselben
<lb/>sprechen, Landesgebrauch oder Landesobservanz. Wenn sie
<lb/>nach dem gemeinen Recht sprechen und dabei einer der
<lb/>verschiedenen Auslegungen desselben folgen; so wenden sie
<lb/>es als gemeines Recht an und folgen derjenigen Ausle- 
<lb/>gung , welche nach ihrer Ansicht die gegründete ist. Das
<lb/>ganze jus commune ist von den Gerichtshöfen angewandt,
<lb/>es ist aber demungeachtet stets jus commune geblieben
<lb/>und nie in Partikularrecht oder Provinzialrecht verwandelt,
<lb/>eben so wenig wie dieses dadurch, daß es in allen Orten
<lb/>eines Landes befolgt ist, Lokalrecht eines jeden derselben
<lb/>wird. Eben so verhält eS sich in Ansehung der Meinung
<lb/>der RechtSgelehrken. Wenn alle Rechrsgelehrten in der
<lb/>Mark Brandenburg fortwährend ein Gesetz des gemeinen
<lb/>Rechts oder eine Auslegung desselben befolgt hätten; so
<lb/>würde daraus ein Provinzialrecht sich nie haben bilden
<lb/>können. Weder in den Gerichtshöfen, noch von den Rechts- 
<lb/>gelehrten der Mark ist aber auch hierbei jemals ein Lan-
<lb/>deSgesetz, noch ein Landesgebrauch behauptet und in Bezug
<lb/>genommen, sondern nur das longobardische Lehnrecht. Eben
<lb/>so wenig hat eine konstante Ansicht unter ihnen geherrscht,
<lb/>bald ist dieses, bald jenes System vorherrschend gewesen
<lb/>und befolgt worden. Eben so wenig hat die Ansicht der
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0097.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtshöfe und der Ncchtsgclehrten die Descendente» so
<lb/>unbedingt, wie behauptet wird, verbunden erachtet, die vä- 
<lb/>terlichen Handlungen anzuerkennen, sondern hierbei stets
<lb/>zwischen alten und neuen Lehnen unterschieden 8).

<lb/>Durch die Publikation des Allg. Landrechts ward das
<lb/>longobardische Lchnrccht abgeschafft und durch rin eigenes
<lb/>Lchnrecht erseht, welches, so viel den jetzt in Frage ste- 
<lb/>henden Gegenstand betrifft, kcinesweges das strengere Sy- 
<lb/>stem annahm, sondern sich demjenigen anschloß, welches in
<lb/>der Dicstclmeycrschcn Landeskonstikution angenommen
<lb/>und größtentheils in der Kur- und Altmark befolgt war.
<lb/>Das jus commune, auf welches der Landtagsrezcß von
<lb/>1653 verwies, ist daher nicht mehr vorhanden, und wurde,
<lb/>selbst wenn es als Provinzialrecht angesehen werden könnte,
<lb/>in möglichster Ilebereinstimmung mit dem neuen Allg. Lehn-
<lb/>recht interprctirt werden muffen *), mithin die durch Miß-
<lb/>verständniß darin gelegte Interpretation nicht mehr zulassen.

<lb/>Ueberdcm haben die Lehne in der Mark Brandenburg
<lb/>seit ihrer Allodisikation die Natur der Stammguter ange- 
<lb/>nommen. Die Allg. Gesetzgebung hat sehr bestimmt vor»
<lb/>geschrieben, daß der Vater Guter, die in solchen oder auch
<lb/>nur in fideikommiffarischen Verhältnissen stehen, nicht ohne
<lb/>Zustimmung seiner Söhne veräußern oder sonst schmälern
<lb/>dürfe, und daß hierbei selbst für noch nicht geborne Kin- 
<lb/>der eine Vertretung angeordnct werden solle.

<lb/>Es läßt sich wohl kaum ein schneidenderer Widerspruch
<lb/>her Gesetzgebung denken, als derjenige, in welchem diese
<lb/>Vorschrift und dies behauptete provinzielle Lchnrccht steht.

<lb/>Bei der früheren Berathung über das märkische Pro-
<lb/>vinzialrccht ist daher der §. 32. beS Landtagsrezesscs von
<lb/>1653 nicht als ein Provinzialgesetz, sondern als das in
<lb/>Bezug genommene gemeine Lehnrecht angesehen und dabei
<lb/>angenommen, daß dasselbe durch das Allg. Landrccht er- 
<lb/>setzt sei. Es wurden zwar einige Modifikationen der Vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Koppen, quaest. 54. n. 41. Pruckmann, Vol. 1.
<lb/>contr. 4. n. 22. ff. cons. 47. Scheplitz, Promptuarium
<lb/>Tit. IV. n. 34.

<lb/>°) Publikations-Patent von 1794 §. 9.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0098.tif"
                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>schriften des letzteren vorgeschlagen, aber nicht weiter un- 
<lb/>terstützt, und dann die Vorschriften des Allg. Landrechts
<lb/>in den von dem Geh.' Ober-NevisionS - und Kammerge- 
<lb/>richtsrath W ilke, einem besonderen Kenner des märkischen
<lb/>Lehnrechts, ausgearbeiteten Entwurf des märkischen Pro- 
<lb/>vinzialrechts ausgenommen ' °).

<lb/>Zn den Gerichtshöfen haben die Ansichten lange ge- 
<lb/>schwankt, zwar nicht darüber, daß der Landtags-Abschied
<lb/>kein märkisches Provinzialrecht sei, sondern in wiefern der
<lb/>Konsens des SohncS zur Veräußerung des Lehnes erfor- 
<lb/>derlich sei. Allein auch dieses Schwanken der Praxis be- 
<lb/>schränkte sich auf minderjährige Söhne, indem über die
<lb/>Nothwcndigkeit der Einwilligung der volljährigen Descen-
<lb/>dentcn nie ein Zweifel obgewaltet hat. Zn neueren Zeiten
<lb/>hat indessen das Kammergericht den Grundsatz, daß der
<lb/>Sohn nicht verbunden sei, die LehnSfakta seines Vaters zu
<lb/>erfüllen, angenommen und befolgt. Der Znstruktions-
<lb/>Senat dieses Gerichtshofes hat sich darüber in den Be- 
<lb/>richten vom 6. Dezember 1836 und vom 27. Mai 1839
<lb/>sehr bestimmt ausgesprochen. Zn dem erstgedachten Be- 
<lb/>richte führt das Kammergericht mehrere Fälle an, in wel- 
<lb/>chen seine Ansichten früher geschwankt haben, bemerkt aber:
<lb/>in neuerer Zeit dagegen hat man der früheren Ansicht
<lb/>wieder den Vorzug geben zu müssen geglaubt, und
<lb/>die Bestellung der Kuratoren für die minderjährigen
<lb/>Söhne beibchalten.

<lb/>Noch ausführlicher bestätigt der Znstruktions-Senat
<lb/>diese Ansicht in dem Berichte vom 27. Mai 1839. Zn
<lb/>demselben erklärt der Senat die Behauptung des Verfas- 
<lb/>sers der Motive des kurmärkischen Provinzialrechts, daß
<lb/>die von ihm angenommene Meinung beständig vom Kam-
<lb/>mergericht und kurmärkischen Pupillenkollegium als unzwei- 
<lb/>felhaft richtig anerkannt und gleichmäßig befolgt worden
<lb/>und keine Spur entgegengesetzten Falls zu finden sei, für
<lb/>unrichtig, und daß die in den Motiven angeführten Fälle
<lb/>nicht geeignet seien, diesen Satz zu beweisen. Das Kam-

<lb/>mcr-
</p>
               <p>

                  <lb/>*°) In Mathis juristischcr Monatsschrift Bd. II. S. 519 ff.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0099.tif"
                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>mergericht führt außer den in dem frühem Bericht gedach- 
<lb/>ten Fällen noch mehrere an, in welchen nach dem entge- 
<lb/>gengesetzten Grundsatz verfahren sei. Insonderheit ist aus
<lb/>denselben ein Fall wegen Arifhebung eines LehiisstamMeS
<lb/>interessant, in welchen alle lebende Interessenten gewil- 
<lb/>ligt hatten, und es zur Sprache kam, ob deren Nachkom- 
<lb/>men dabei acquiesciren müßten. Das Kammergerichk be- 
<lb/>stand darauf, daß den Letzteren Kuratoren bestellt würden;
<lb/>auf die hiergegen ergangene Beschwerde machte der Znstjz-
<lb/>minisier in dem Reskripte vom 28. Januar 1815 darauf
<lb/>aufmerksam, daß nach dem Allgemeinen Landrecht Th. I.
<lb/>Tit. 18. §. 309. es der Bevormundung der Kinder der
<lb/>bloß konsentirenden Agnaten nicht bedürfen werde, da
<lb/>solche von den der veräußernden zu unterscheiden seien. Zn
<lb/>weiterer Entwickelung der Sache verlangte das Kammcr-
<lb/>gericht in Gemäßheit des §. 266. ff. Tit. 18. Th. I. des
<lb/>Allgemeinen Landrechts die Bormundschaftsbestellung für
<lb/>die Abkömmlinge der paeiscirenden Lehnsbesitzer, welches
<lb/>das Justizministerium durch die Reskripte vom 16. Mai
<lb/>1815 und 28. Mai 1818 genehmigte. Als die Gebrüder
<lb/>v. B roesecke Behufs des Verkaufs des in der Mittclmark
<lb/>belegencn väterlichen Lehnguts die Allodifikation beabsichtig- 
<lb/>ten, war zwar über die Nothwendigkeit des Konsenses des
<lb/>majorennen Sohnes dcS einen dieser Theilnchmer kein Zwei- 
<lb/>fel, wohl aber gegen die Vormundschaftsbestellung für ei- 
<lb/>nen andern noch minderjährigen Sohn desselben, da das
<lb/>Allgemeine Landrecht Th. 1. Tit. 18. $. 309. nur solche
<lb/>Agnaten betreffe, welche noch nicht zum Besitze des Lchns
<lb/>gekommen sind. Das Kammergericht erklärte sich aber
<lb/>durch die Verfügung' vom 24. Februar 1823 mit dem
<lb/>Grundsätze,

<lb/>daß der Vater des minorennen Sohnes Mitbesitzer dcS
<lb/>LehnS sei, und auf dessen Sohn der §. 268. I. c.,
<lb/>dem das gemeine Lehnrecht nicht widerspricht, wo- 
<lb/>nach der Sohn Verfügungen über die Sub- 
<lb/>stanz des Lehns jederzeit zurücknehmen
<lb/>kann, Anwendung finde und, wenn er dies kann,
<lb/>auch sein Konsens zur Allodifikation nöthig sei,

<lb/>mit dem Beifügen einverstanden,

<lb/>1844. Hcst 125. G
</p>

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                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>§8
</p>
               <p>

                  <lb/>daß mit der Vorschrift des §. 268. das mär- 
<lb/>kische Lehnrecht übereinstimme,
<lb/>und das kurmärkische Pupillen-Kollegium verlangte noch
<lb/>vor der Ausfertigung des AllodifikationS- Rezesses von den
<lb/>drei Lehnsbesitzern die Versicherung an Eidesstatt, daß ih- 
<lb/>nen innerhalb 302 Tagen nach Vollziehung des Rezesses
<lb/>keine ehelichen Söhne mehr geboren wären.

<lb/>Als im Jahre 1826 daß Oberlandcsgericht zu Stet- 
<lb/>tin bei dem Kammergerichte anfragte, was nach märkischen
<lb/>Gesetzen zur gültigen Aufhebung eines LchnstammeS erfor- 
<lb/>dert werde, antwortete das Kammergcricht unterm 16. März
<lb/>1826:

<lb/>Das märkische Lehnrccht, so wie solches in den, im
<lb/>zweiten Bande der Math! sschen Monatsschrift be- 
<lb/>findlichen Entwürfe zum Provinzialrcchtc enthalten sei,
<lb/>weiche von den im Allgemeinen Landrecht bei Ver- 
<lb/>äußerungen und Dispositionen über die Substanz ei- 
<lb/>nes Lehns ausgestellten Grundsätzen nicht ab. Wenn
<lb/>daher die Legitimation aller Interessenten eines Lchns-
<lb/>stammes bewirkt worden; so müßten unterschieden wer- 
<lb/>den die eigentlichen Veräußerer von den blos in die
<lb/>Aushebung der LchnSqnalitäk konsentirenden Agnaten.
<lb/>Als eigentliche Veräußerer wären die gegenwärtigen
<lb/>wirklichen Nutznießer und Besitzer des Lchnstammes
<lb/>anzusehen, und diese müßten nicht für ihre Person und
<lb/>mit Zustimmung ihrer majorennen lchnsfähigen Descen-
<lb/>denz cinwilligen, sondern cs müsse auch der vorhandenen
<lb/>minorennen und der etwa innerhalb 302 Tagen gebor-
<lb/>nen Dcscendenz ein Vormund bestellt werden und die- 
<lb/>ser ebenfalls in die Aushebung willigen. Denn nach
<lb/>märkischem Lehnrechte, welches mit den
<lb/>landrechtlichen Bestimmungen des §.267. sq.
<lb/>Tit. 18. Th. I. übereinstimme, könnten die
<lb/>Söhne eines Lehnbesitzers, wenn sie dessen
<lb/>Erben imAllodium nicht geworden, dienach-
<lb/>theiligen Dispositionen ihres Vaters über
<lb/>die Substanz (nur mit Ausnahme der von demselben
<lb/>kontrahirten LehnSschuldcn §.274. ibid.) unbedingt
<lb/>an fechten, und es sei daher nöthig, daß ihre Einwilli- 
<lb/>gung durch die ihnen zu bestellenden Vormünder in die
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0101.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>Aufhebung in Gemäßheit des Edikts vom 9. Okt. 1807
<lb/>beschafft werde. Dieser Ansicht sei auch das Zustizministe-
<lb/>rium in mehreren deshalb erlaffcnen Reskripte» bei- 
<lb/>getreten. Was aber die Agnaten betreffe, welche noch
<lb/>kein gegenwärtiges NutzuugS- und Bcsitzrecht hätten;
<lb/>so genüge cs bei diesen, wenn alle nicht unter väter- 
<lb/>licher Gewalt stehende Agnaten, eventugliter bei Mi- 
<lb/>norennen deren Vormünder, die Einwilligung in die
<lb/>Aushebung erthrilten, indem diese nach &lt;5$. 3Ö9. und
<lb/>310. Tit. 18. Th. &gt;. des Allgemeinen LandrcchtS erst
<lb/>durch eine solche Erklärung ihre Descendenz selbst in
<lb/>dem Fall verbänden, wenn letztere nicht Erben der
<lb/>erstercn werden sollten.

<lb/>Auch darf wohl gegen die in den Motiven des kurmärki-

<lb/>schcn Entwurfs behauptete Observanz darauf aufmerksam
</p>
               <p>

                  <lb/>ner unserer Provinzialversaffung und vicljährigeS Mitglied
<lb/>unsers Kollcgii, weder von einer solchen Observanz, noch
<lb/>überhaupt von den, in dem jetzigen Entwurf als fest- 
<lb/>stehend angenommenen Grundsätzen etwas erwähnt, sondern
<lb/>wie die §$. 186. ff. seines Entwurfs ergeben, in Ncber-
<lb/>einstimmung mit dem Vcrfaffer des altmärkischen Entwurfs
<lb/>und unser», Verfahren, in verschiedenen Fällen angenom- 
<lb/>men hat, daß das märkische Recht nichts Abweichendes von
<lb/>den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. 18.
<lb/>§§.. 268. ff enthalte. Dieses Verfahren müssen wir uns
<lb/>daher fernerhin zur Regel dienen lassen, bis etwa die Ge- 
<lb/>setzgebung für die jedenfalls höchst zweifelhafte entgegenge- 
<lb/>setzte Ansicht entschieden haben wird.

<lb/>Der Grundsatz, daß der Sohn, welcher dem Water
<lb/>ins Lehn folgen will, auch zugleich dessen Erbe im Allo-
<lb/>dio werden müsse und beides von einander nicht trennen
<lb/>dürfe, hat, führt der Instruktions-Senat weiter an, als
<lb/>* besonderes Provinzialrecht nicht gegolten, sondern bestand
<lb/>in der Mark nur als gemeines Recht und ist daher durch
<lb/>die entgegengesetzten Vorschriften des Allgemeinen LandrcchtS
<lb/>aufgehoben. ES erledigt sich derselbe durch den Landtags-
<lb/>Rezeß vom 26. Juli 1653, so daß gegen die von dem Prä-

<lb/>G 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0102.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Deuten Götze in den Motiven zum altmärkischen Lchn-
<lb/>recht behauptete zweite Alternative gegründete Bedenken
<lb/>wohl nicht erhoben werden könne. Was will man mehr,
<lb/>als wenn, wie dies in diesem Rezesse geschieht!, der Ge- 
<lb/>setzgeber den fraglichen Grundsatz ausdrücklich und mit den
<lb/>klarsten Worten als eine Vorschrift des gemeinen Rechts
<lb/>bezeichnet und bestätigt? Es scheint uns unzulässig, gegen
<lb/>eine solche Autorität zu streiten, und jetzt nach Verlauf von
<lb/>beinahe 200 Zähren deduzircn zu wollen, daß der Grund- 
<lb/>satz damals provinzialrechtlich gewesen sei. Wäre er zu
<lb/>jener Zeit unzweifelhaft dafür anerkannt worden, so würde
<lb/>er, zumal in einem Provinzialgcsetz, wie der Landtags-Re- 
<lb/>zeß, auch als ein provinzialrechrlicher oder ohne allen Bei- 
<lb/>satz, nicht aber gerade im Gegentheil als ein gemeinrecht- 
<lb/>licher aufgeführt worden sein. Wenn behauptet worden,
<lb/>daß der entgegengesetzte Grundsatz beim Kammergericht
<lb/>noch niemals in Zweifel gezogen sei; so widerlegt sich diese
<lb/>Behauptung schon auS den 44. 191. 198. und 200. des
<lb/>oben angeführten Entwurfs des märkischen Lehnrechts, des- 
<lb/>sen Verfasser kein Bedenken getragen hat, die Vorschrif- 
<lb/>ten des Allgemeinen Landrechts wörtlich darin aufzunch-
<lb/>men und was unsere angebliche Praxis betrifft; so beziehen
<lb/>wir uns zum Gegenbeweise auf das obenerwähnte Schreiben
<lb/>an das Oberlandesgericht zu Stettin vom 16. März 1826.
<lb/>Auch in dem Bericht an das Zusiizministrrium vom 6. Fe- 
<lb/>bruar 1815 hat das Kammergericht geäußert:

<lb/>Söhne, welche ihres Vaters Erben nicht geworden,
<lb/>sind in der Regel nicht verbunden, die zum Nachtheile
<lb/>ihrer Rechte auf das Lehn durch Verminderung der
<lb/>Substanz desselben von dem Vater getroffene Verfü- 
<lb/>gung wider sich gelten zu lassen. Nur sind sie ver- 
<lb/>pflichtet, die väterlichen das Lehn nicht angehenden
<lb/>Schulden, so weit das übrige Vermögen dazu unzu- 
<lb/>reichend, aus den Lehns-Einkünften zu bezahlen, von
<lb/>welcher Verbindlichkeit sie sich jedoch durch Entsagung
<lb/>der Allodialerbschaft losmachen können. Und der E»-"
<lb/>kcl oder weitere Abkömmling, welcher seinem Groß- 
<lb/>vater unmittelbar im Lehn folgt, ist die Schulden
<lb/>des Vaters, dessen Erbschaft er entsagt hat, aus dem
<lb/>großväterlichen Lehne zu rntrichten nicht verbunden.
</p>

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                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Oberlandesgericht znMagdrburg als Ober- 
<lb/>gericht für die Altmark war in dem an das Justizmini- 
<lb/>sterium der Gesctzrevision unterm 10. Zuni 1869 erstatte- 
<lb/>ten Bericht der entgegenstchenden Meinung, und nahm die
<lb/>betreffende Stelle in dem Landtags-Rezeß von 1653 als
<lb/>märkisches Provinzialrecht an: „Es sei keinem Zweifel un- 
<lb/>terworfen, daß der Landtags-Rezeß einen Belag liefert,
<lb/>„was zu jener Zeit und für die Folge Provinzialrecht in
<lb/>„der Altmark war und sein sollte, und eben so auch,
<lb/>„daß die darin enthaltenen Bestimmungen noch gegenwär-
<lb/>„tig das gültige Provinzialrecht für die Altmark bilden
<lb/>„weil nicht dargethan werden kann, daß durch ein späte-
<lb/>„res Gewohnheitsrecht diesen provittzialrechtlichen Bcsiimmun-
<lb/>„gen derogirt worden sei." Dieser Grundsatz, auf welchen
<lb/>das ganze Gutachten sich gründet, dürfte aber doch sehr
<lb/>erheblichen Bedenken unterworfen sein. Zuvörderst liefert
<lb/>der Landtags-Rezeß keinen Belag, was zu jener Zeit Pro«
<lb/>vinzialrecht der Altmark war, da der Rezeß selbst ganz
<lb/>ausdrücklich ausspricht, baß es baö jus commune sei,
<lb/>und eben durch die Hinweisung auf daS jus commune
<lb/>deutlich genug zu erkennen giebt, daß kein Provinzialrecht
<lb/>vorhanden fei. Man würde daher dem Gesetzgeber einen
<lb/>geradezu entgegengesetzten Sinn und Ausdruck unterlegen.
<lb/>Wenn demnächst behauptet wird, daß die darin (in jenem
<lb/>Landtags-Rezeß) enthaltenen Bestimmungen noch gegen- 
<lb/>wärtig das gültige Provinzialrecht für die Altmark
<lb/>bilden, weil nicht dargethan werden kann, daß durch ein späte- 
<lb/>res Gewohnheitsrecht diesen provinzialrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen derogirt worden sei, so liegt kein Provinzial- 
<lb/>recht, sondern nach dem klaren Sinn und dem bestimmte- 
<lb/>sten Ausdruck in der Kurfürstlichen Resolution das jus
<lb/>commune vor, welches bereits seit 1794 durch das
<lb/>Allgemeine Landrecht aufgehoben und abgcfchafft ist, und
<lb/>dessen Anwendung daher, wenn sie wirklich Statt gefun- 
<lb/>den haben sollte, nur auf einem Zrrthum der damaligen
<lb/>Richter beruhen kann, und dadurch veranlaßt sein mag,
<lb/>daß in dem Hcrzoglhume Magdeburg vermöge ausdrückli- 
<lb/>chen Provinzialgcsetzes dasselbe mit dem jus commune
<lb/>übereinstimmt. Zn diesem Bericht wird ferner der Grund- 
<lb/>satz bestritten, „daß der im Landtags-Rezeß von 1653 aus-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0104.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>„gesprochene Grundsatz, daß ein Sohn oder weiterer Des-
<lb/>„cendcnt das Lehn vom Allodio nicht trennen kann, viel-
<lb/>„mehr Land- und Lehncrbe zugleich werden muß, durch
<lb/>,„Einführung des Allgemeinen Landrcchts aufgehoben und
<lb/>„letzteres an dessen Stelle getreten sei, weil derselbe ge-
<lb/>„meines, nicht provinzielles Recht sei." Zur Unterstützung
<lb/>.dieser Ansicht wird angeführt: „Ob das gemeine Recht
<lb/>„oder ein anderer Umstand die Veranlassung gewesen, dem
<lb/>„gedachten Grundsätze in der Mark gesetzliche Sanktion zu
<lb/>„geben, ist ganz ohne Einfluß; genug, daß es mindestens
<lb/>„seit 1653 als Gesetz in der Mark gegolten, seit dieser
<lb/>„Zeit hat es mit und dem Volke gelebt, mit den übrigen
<lb/>„Lehren des Lehnrechts und überhaupt mit der ganzen Ver- 
<lb/>fassung der Mark sich vermischt und ist ihr so recht eigen
<lb/>„geworden, daß, wenn cs nicht Provinzialrecht der Mark
<lb/>„ist, gewiß gar kein Provinzialrecht in der Mark existirt"
<lb/>Es liegt aber wohl ganz von selbst der große Unterschied
<lb/>vor, ob ein Grundsatz auf dem gemeinen oder dem Provin- 
<lb/>zialrecht beruht, besonders wenn eine Gesetzgebung dieses
<lb/>bcibeha'lt, jenes aber aushcbt und an dessen Stelle ein
<lb/>neues allgemeines Recht einführt, mit weichem jenes Seg- 
<lb/>ment des frühem gemeinen Rechts unvereinbarlich ist. Dies
<lb/>ganze Argument würde mit eben dem Recht in Ansehung
<lb/>aller Gesetze im Justinianischen, Longobardischen und Ka- 
<lb/>nonischen Gesetzbuch eintreten; auch sic haben seit Jahrhun- 
<lb/>derten als Gesetz in der Mark gegolten und mit und in
<lb/>dem Volke gelebt, durch dieses Argument würde das ganze
<lb/>Allgemeine Landrecht außer Kraft gesetzt werden. Schließ- 
<lb/>lich ist zu bemerken, daß das Obcrlandesgericht keinen ein- 
<lb/>zigen Fall ansührt, in welchem diese Frage in contrscU-
<lb/>c-torio entschieden worden, wohl aber zugiebt, daß in Hy- 
<lb/>pothekensachen nach dem entgegengesetzten Grundsatz verfah- 
<lb/>ren worden.

<lb/>Der Ober-Appellations-Senat des Königl.
<lb/>Kammergerichts trat in dem Berichte vom 27. Juli
<lb/>1839 der Ansicht des Oberlandesgerichts bei, führte aber
<lb/>selbst an, daß diese Frage nur einmal bei ihm zur Erör- 
<lb/>terung gekommen, und er in damaliger Uebcreinstimninng
<lb/>mit dem Instruktions-Senat und dem Geheimen Ober-Tri-
<lb/>bunal den Grundsatz angenommen habe, daß es der Ein-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0105.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>williguiig des Sohns in die Veräußerung des Lehns nicht
<lb/>bedürfe. Sehr gründlich wird in diesem Bericht ans den
<lb/>alten märkischen Schriftstellern entwickelt, wie die Ansicht,
<lb/>daß der Sohn facta patris prästiren müsse, sich entwickelt
<lb/>nnd befestigt habe. Dies ist aber unbestritten, betrifft
<lb/>nicht den.eigentlichen Fragcpmikt, der darin besteht, daß
<lb/>jene Ansicht nicht auf das Provinzialrecht, sondern
<lb/>auf das gemeine Lchnrecht gegründet war, durch das
<lb/>Allgemeine Landrecht aufgehoben und durch ein in einer
<lb/>entgegengesetzten Richtung abgefaßtcs neue gemeine Lchn- 
<lb/>recht ersetzt worden ist.

<lb/>Die Gründe für und gegen die beiderseitigen Ansich- 
<lb/>ten sind in den Motiven des knrmärkische» und in denen
<lb/>des altinärkischcn Lchnrcchts umständlich näher entwickelt.

<lb/>Die in den lctztcrn angeführten Gründe würden bei
<lb/>der Final-Redaktion das Uebergewicht bei weitem erhalten
<lb/>.haben, wenn es hier auf das materielle Recht ankäme.
<lb/>Dies ist aber nicht der Fall, da es vielmehr principaliter
<lb/>darauf ankomnit, ob der Landtags-Rezeß von 1653 §.32.
<lb/>das longobardische Lehnrecht in ein märkisches Provinzial-
<lb/>recht verwandelt habe? ' Da dies aber nicht behauptet
<lb/>werden kann; so hat das longobardische Lchnrecht nicht
<lb/>gegen die Vorschriften des Allgemeinen Landrcchts sich
<lb/>als Provinzialrecht aufrecht erhalten können, sondern ist
<lb/>durch das Allgemeine Landrecht aufgehoben. Gesetzt, man
<lb/>wollte in dem im Landtags-Rezeß in Bezug genommenen
<lb/>longobardische» Lchnrecht ein märkisches Provinzialrecht fin- 
<lb/>den; so würde dies sich doch immer nur auf die bezogene
<lb/>Stelle beziehen, mithin nur auf die Verbindlichkeit des Des-
<lb/>cendcilteii, die Schulden des Asccndcnten zu bezahlen, in
<lb/>Ansehung deren das Allgemeine Landrccht mit dem Land- 
<lb/>tags-Reverse übereinstimmt, von welcheiu aber auf die Ver- 
<lb/>bindlichkeit der Dcscendcnten, Verälißerungc» und alle an- 
<lb/>deren Handlungen ihrer Voreltern anzucrkcnncn, um so we- 
<lb/>niger folgt, als diese Grundsätze nie in der Mark Bran- 
<lb/>denburg gegolten und auch aus dem longobardischen Lchn- 
<lb/>recht nur durch eine höchst irrthümliche Znterprctation ab- 
<lb/>geleitet worden, und der große Unterschied zwischen Ucbcr-
<lb/>nahme von Schulden und Anerkennung der die wohlerwor- 
<lb/>benen Rechte des Sohnes vernichtenden Handlungen in die
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0106.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>-Augen spricht. Da behauptet wird, daß das longobardische
<lb/>Lehnrecht sich in der Mark Brandenburg im Gebrauch er- 
<lb/>halten habe; so sind darüber Ermittelungen bei einzelnen
<lb/>adelichen Familen veranlaßt, die aber« überall kein irgend
<lb/>relevantes Resultat ergeben haben, so wie in den einzelnen
<lb/>Familien die Ansichten über diesen Gegenstand sehr ver- 
<lb/>schieden sind.

<lb/>Bei Entwerfung des Provinzialrechts ist man bei den
<lb/>Grundsätzen des Allgemeinen Landrechls um so mehr ver- 
<lb/>blieben, als sie schon früher in der Mark Brandenburg
<lb/>galten, und im Begriff des Lehns liegen, weil sie mit den
<lb/>allgemeinen Grundsätzen des gemeinen und des Preußischen
<lb/>Rechts übereinsiimmen, und die entgegengesetzten Grund- 
<lb/>sätze auch der inner» Konsequenz entbehren.

<lb/>Wenn man hierbei politische Gründe berücksichtigt; so
<lb/>sprechen die erheblichsten Motive für die Atifrechthaltung
<lb/>dieser Bestimmungen, wodurch allein das Erbe und der
<lb/>Wohlstand in der Familie erhalten und der Verschwendung
<lb/>eines Ascendente« entzogen werden kann.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_63+1844_0107.tif"
                n="105"
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                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen über das offene Sendschreiben eines Sächsischen Anwalts an den Königl. Preuß. Justizminister Mühler, in Bezug auf dessen Ministerial-Reskript vom 6. Februar 1844, den ausgeschriebenen Mainzer Advokaten-Verein betreffend</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen

<lb/>über das offene Sendschreiben

<lb/>eines -sächsischen Anwalts

<lb/>an den
</p>
               <p>

                  <lb/>König!. Preusi. Justizminisier Mühler,

<lb/>in Bezug auf dcsscn Minisierial-Reftript vom 6. Fe- 
<lb/>bruar 1844, den ausgeschriebenen Mainzer
<lb/>Advokatcn-Verein betreffend.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>-^^as oben angeführte offene Sendschreiben ist, ungeach- 
<lb/>tet es schon vorher im Buchhandel war, vor einigen Ta- 
<lb/>gen unter dem Postzeichen Leipzig anonym, jedoch mit der
<lb/>Bemerkung, „zur gefälligen Beachtung," der Redaktion der
<lb/>Jahrbücher für die Preußische Gesetzgebung übersandt.
<lb/>Referent kann diese Zusendung nur als Wunsch betrach- 
<lb/>ten, dieses Sendschreiben in den Jahrbüchern angezeigt zu
<lb/>sehen, und willfahrt demselben hierdurch sofort sehr gerne.

<lb/>Eine kleiire historische Einleitung muß er jedoch vorauf- 
<lb/>gehen lassen. Die Königl. Würtembergische Negierung hat
<lb/>bekanntlich seit einer Reihe von Jahren der Gesetzgebung,
<lb/>besonders der Strafgesetzgebung, die ausgezeichnetste und
<lb/>und von den glücklichsten Resultaten gekrönte Sorgfalt gc-
</p>
               <p>

                  <lb/>°) Offenes Sendschreiben an Sr. Exzellenz den Königl. Prenß.
<lb/>.Jusiizministcr .Herrn Mühler, in Bezug auf dessen Mi»isterlal-Re-
<lb/>stript vom 6. Februar 1844, von einem sächsischen Anwälte (aus der
<lb/>konsiitution. Staatsbürger-Zeitung besonders abgcdrnckt.) Grimma.
<lb/>1844. Druck und Verlag de» VerlagS-Komtoirs. 23 S. 6.
</p>
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                  <lb/>106
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>widmet. Bei den Berathungen über die Strafprozeß-Ord- 
<lb/>nung verfehlten die allbekannten vermeinten Grundsteine
<lb/>einer jeden Gesetzgebung, welche diesen Namen verdienen
<lb/>soll, Geschworncn, Oeffentlichkeit, absolute Mündlichkeit
<lb/>et cetera, nicht, ihre Ansprüche mit deren stereotypen Be- 
<lb/>weismitteln beharrlich anzumelden, machten jedoch auch in
<lb/>Stuttgart die bisher in den übrige» Landern Deutschlands
<lb/>gemachte Erfahrung, daß sie, der von mehreren Seiten,
<lb/>besonders von Advokaten, erhaltenen lebhaftesten Unter- 
<lb/>stützung ungeachtet, nach gründlicher Prüfung in allen In- 
<lb/>stanzen abgewiescn wurden. Sie verschmähen aber be- 
<lb/>kanntlich keinen Weg, sich geltend zu machen, und klopfen
<lb/>an Nebenthüren, wenn sie an der Hauptthür abgewiesen
<lb/>sind. . Eine solche Ncbenthür bietet auch das Associa- 
<lb/>tions-System dar, nach welchem überhaupt dasjenige,
<lb/>was bisher Attribution und Aufgabe des Staats war,
<lb/>nunmehr nicht weiter vor die Regierung gehört, sondern
<lb/>die Attribution und die Aufgabe einzelner, nach Belieben
<lb/>aus lzuibusiibvt ex populo zusammengekommener Grup- 
<lb/>pen von Unterthanen (Associationen genannt) sein
<lb/>soll, da diese die Intelligenz und Kraft der Negierungen
<lb/>ergänzen, denselben die Sorgen der Gesetzgebung und
<lb/>Verwaltung abnehmen und dabei auf und durch die
<lb/>große Masse wirken sollen. Dies System hat in meh- 
<lb/>reren Ländern, z. B: in Frankreich, England, beson- 
<lb/>ders aber in Irland, sich so vollkommen kund gegeben,
<lb/>daß es als bekannt vorausgesetzt werden, und Referent
<lb/>sich füglich auf den jetzt zur Frage stehenden aufkeimen- 
<lb/>den jungen Sprößling desselben beschränken kann.
<lb/>Was, nachdem es fast ein halbes Jahrhundert zum Ueber-
<lb/>druß ausgepriesen und von allen deutschen Regierungen und
<lb/>Stände-Versammlungen reiflich erwogen und verworfen
<lb/>ist, muß auf jenem Wege geltend gemacht werden. Kaum
<lb/>war die neue Würtembergische Straf-Prozeß-Ordnung im
<lb/>Julius 1843 publicirt, als „die Rechtsanwälte des König- 
<lb/>reichs Würtemberg in Ulm eine Versammlung hielten, und -
<lb/>, „in derselben unterm 21. August „den Beschluß faßten,"
<lb/>eine allgemeine deutsche Advokaten - Versammlung, also
<lb/>„alle Advokaten in ganz Deutschland, zusammen zu berufen,
<lb/>„zum Zweck gesetzmäßiger (??) Thätigkeit und Mit-
</p>

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                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>„Wirkung für eine gemeinsame deutsche Rechts-
<lb/>„und Gerichts » Verfassung." Dieser Beschluß
<lb/>ward auch sogleich ausgeführt: Aufrufe wurden in
<lb/>alle Theile des gemeinsamen Vaterlandes versandt, ei- 
<lb/>nige verliefen sich selbst weit über die Grenzen desselben
<lb/>lrach Ostpreußen und Litthauen, und der Verein er- 
<lb/>hielt eine förmliche Organisation.^ Die „provisorische Lei-
<lb/>„tung und Vorbereitung des schönen vaterländischen Un-
<lb/>„ternehmcns für Bewirkung einer gemeinsamen deut-
<lb/>„fchen Rechts- und Gerichts-Verfassung" ward der
<lb/>Korporation der Advokaten des französischen Rechts
<lb/>und Prozesses in Mainz übertragen und eine noch unter
<lb/>der Herrschaft des französischen Rechts stehende Stadt
<lb/>zum Sitz derjenigen Versammlung bestimmt, von welcher die
<lb/>gemeinsame deutsche Rechts-und Gerichts-Verfassung
<lb/>ausgehcn soll. Allerdings höchst merkwürdig! indessen nur
<lb/>scheinbar merkwürdig. Denn die Leitung des Unternehmens
<lb/>konnte nur Männern übertragen werden, welche die voll- 
<lb/>ständigste Kenntniß und die gereifteste Erfahrung der
<lb/>deutschen Rechts- und Gerichts-Verfassung besitzen; es
<lb/>kam mithin nur darauf an, ob dabei mehr auf die in
<lb/>Deutschland gegenwärtig bestehende oder auf die
<lb/>ernzuführende Verfassung Rücksicht genommen werden
<lb/>solle. Die Leitung mußte Männern von der prädominirenden
<lb/>übertragen werden, und ward daher sehr zweckmäßig nicht
<lb/>Männern der deutschen, sondern höchst konsequent Män- 
<lb/>nern derjenigen Verfassung anvertrauet, welche mit der für
<lb/>Deutschland bestimmten „von Millionen deutschen
<lb/>Mitbürgern heiß ersehnten" künftigen Gesetzge- 
<lb/>bung am vertrautesten bekannt sind. An die Spitze und Lei- 
<lb/>tung der allgemeinen Association für gemeinsame deut-
<lb/>•fd)«* Rechts- und Gerichts-Verfassung wurden da- 
<lb/>her Advokaten des französischen Rechts gestellt und die
<lb/>Versammlung wurde nach einem Ort ausgeschrieben, in wel- 
<lb/>chem die Vorzüge der künftigen Verfassung sofort all ooulos
<lb/>bewiesen werden konnten! Alles zu Ehren „des großen und
<lb/>herrlichen deutschen Vaterlandes" und alles als «apiouti
<lb/>sat für diejenigen, welche über die Grundlagen der neuen
<lb/>Verfassung gerne etwas nähere Auskunft wünschen möch- 
<lb/>ten. Die Mainzer Anwälte und Leiter der künftigen
</p>

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                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>deutschen Rechts»Verfassung wählten zum provisorischen
<lb/>Betrieb aus ihrer Milte eine Kommission, welche mit
<lb/>der Kommission der Würtembergischen in söge,rannte „of- 
<lb/>fizielle" Verbindung trat, und unterm 17. Januar 1844
<lb/>in beiderseitigem Namen die in der Anlage 1. abgedruckte
<lb/>„freundliche und herzliche Einladung" an die Advokaten
<lb/>in allen deutschen Ländern, und, mit der deutschen Bundes- 
<lb/>akte unbekannt oder sie ihren Ansichten nicht angemessen
<lb/>findend, auch in Preußen und Litthauen erließ, um sich
<lb/>mit ihnen in Mainz zur Berathung über eine ge- 
<lb/>meinsame deutsche Rechts- und Gerichts-Ver- 
<lb/>fassung und zur Thätigkeir und Wirksamkeit
<lb/>für dieselbe zu versammeln und dadurch „das heiße
<lb/>Sehnen von Millionen deutscher Mitbürger zu erfüllen",
<lb/>oder mit andern Worten, um auf diesem Wege gemein- 
<lb/>schaftlich und Angesichts des Publikums den jetzigen gar
<lb/>kläglichen, gar nicht mehr zu ertragenden Rechts- und
<lb/>Gerichts-Zustand in ganz Deutschland abzustellen, die
<lb/>Ansichten der Regierungen und Stände aller deutschen
<lb/>Staaten einer Kritik zu unterwerfen und zu berichtigen,
<lb/>oder eventualiter sie, versteht sich „auf freundschaft-
<lb/>„lichem und gesetzmäßigem Wege" zu nöthigen,
<lb/>sie den Mainzer Beschlüssen unterzuordnen. Dies ist der
<lb/>Umriß der Geschichte dieses in dem Aufruf selbst „schö- 
<lb/>nen" genannten Unternehmens.

<lb/>Das in Frage stehende offene Schreiben ist, so viel
<lb/>Referent weiß, der erste literärische Ausläufer des Un- 
<lb/>ternehmens. Der Aufruf zur Theilnahme an dem Ver- 
<lb/>eine war auch an Preußische Anwälte, zum Theil die
<lb/>Grenzen Deutschlands und des deutschen Bundes be- 
<lb/>deutend überschreitend, ergangen und öffentlich bekannt
<lb/>gemacht. Die thörigste aller Thorheiten würde unstreitig
<lb/>der Wahn seyn, daß den Unterthanen und selbst den
<lb/>Beamten eines zum deutschen Bunde gehörigen und dessen
<lb/>Verfassung so hoch ehrenden, durch musterhafte, eigene
<lb/>Gesetzgebung ausgezeichneten großen Staats gestattet wer- 
<lb/>den könne, an einem unüberlegten, gesetzwidrigen Unter- 
<lb/>nehmen Theil zu nehmen, so wie der Wahn, daß Preußi- 
<lb/>sche Anwälte sich würden unter denjenigen finden lassen,
</p>

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                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>welche anmaßend genug sind, zu glauben, daß sie in der
<lb/>Erkenntniß des Rechtszustandes in ganz Deutschland und
<lb/>dessen wahren Bedürfnisse weit über den Regierungen
<lb/>und Ständen stehen, daß die Preußische Regierung zu ei- 
<lb/>tlem neuen Codex und einer neuen Gerichts-Ordnung erst
<lb/>der Weisheit und Unterstützung der Advokaten in Bopfin-
<lb/>gen, Aalen oder Dinkelbühl oder der in den deutschen
<lb/>Ständen abvotirten Mitglieder bedürfe, und daß es daher
<lb/>für sie Beruf sei, mit denselben sich zu vereinigen, um durch
<lb/>ihre Einsicht und Wirksamkeit die Rechts- und Gerichts- 
<lb/>verfassung in ganz Deutschland doch endlich einmal auf
<lb/>ordentlichen Fuß zu setzen. Da die „herzliche Einladung"
<lb/>öffentlich bekannt gemacht war; so erließ der Justiz-Mi- 
<lb/>nister unterm 6. Februar 1844 das in der Anlage II. ab-
<lb/>gcdruckte Verbot und Warnungs-Restript an sammtliche
<lb/>Landes-Gerichtshöfe.

<lb/>Einer solchen Erinnerung des Justiz-Ministers be- 
<lb/>durfte es in Ansehung Preußischer Anwälte allerdings
<lb/>nicht erst, da auch ohne dieselbe ihre -Gesetzmäßigkeit,
<lb/>Kenntnisse und Takt ihrer Theilnahine^ an dem Mainzer
<lb/>Kongreß cntgegengestanden haben würden, und ihnen
<lb/>hinreichend bekannt ist, wie gerne ihre begründeten
<lb/>Vorschläge vom Könige und von dessen Behörden auf-
<lb/>genommen und, wie noch neuere Beispiele beweisen,
<lb/>berücksichtigt, werden, auch die Achtung und das Ver- 
<lb/>trauen der Behörden und ihrer Mitbürger für sie zu viel
<lb/>Werth hat, um sie durch die Theilnahme an dem Eigen- 
<lb/>dünkel zu mindern, die Einsicht und Kraft von vierzig Re- 
<lb/>gierungen durch die eigenen ergänzen zu müssen. Dieses
<lb/>vollcit Vertrauens zu den Preußischen Advokaten un- 
<lb/>geachtet, hatte der Justiz-Minister aber wohl dringen- 
<lb/>den Beruf, das Rescript vom 6. Februar zu erlassen.
<lb/>Der Mainzer Aufruf war einmal öffentlich bekannt ge- 
<lb/>macht und hatte das Aufsehen erregt, was eine gesetz-
<lb/>nnd grenzenlose Anmaßung nothwcndig veranlassen muß;
<lb/>hin und wieder war der Aufruf nur flüchtig gelesen, auch
<lb/>die Zusammenkunft als eine rein wissenschaftliche ange- 
<lb/>sehen worden und war daher dieser Jrrthum zu berichtigen.
<lb/>Da der Aufruf aus Mißverständniß in Preußischen Zei- 
<lb/>tungen abgedruckt war; so mußte es auch, dem deutschen
</p>

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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Bunde und den Bundesstaaten gegenüber, wünfchenswerth
<lb/>sein, einen Beweis der Aufmerksamkeit auf die Anfrechthal-
<lb/>tung der Bundes-Verfassung und der Bundes-Beschlüsse,
<lb/>und die Ueberzeugung zu bestätigen, daß eine Einmischung
<lb/>in die Gesetzgebung anderer Staaten weder den Preußi- 
<lb/>schen Unterrhanen, noch überhaupt in der Preußischen
<lb/>Monarchie gestattet werde.

<lb/>Der Verfasser des offenen Schreibens ist indessen
<lb/>ganz entgegengesetzter Ansicht und hat seine Neigung, in
<lb/>die Verhältnisse anderer Staaten und selbst in die Dis-
<lb/>ciplinar-Verhältnisse in denselben sich zu mischen, sofort
<lb/>durch dieses offene Schreiben für sich vorläufig eben so
<lb/>vollständig befriedigt, als für Andere auf eine — Referent
<lb/>will gerade nicht sagen unbesonnene — aber doch eben
<lb/>nicht besonnene Art merkwürdig genug beurkundet. In
<lb/>jenem Schreiben führt derselbe aus:

<lb/>I. daß das Associationsrecht allen gleichgesinnten Män- 
<lb/>nern zustche und

<lb/>II. daß der Advokatcnstand einen besondern Beruf zu

<lb/>Reform der Rechts- und Gerichts-Verfassung habe.

<lb/>Eine Ausführung dieser beiden Behauptungen wird
<lb/>man von unser«, Vcrfaffer wohl nicht erwarten; beide
<lb/>gehören zu den Grundsätzen,^ die schon in einem Versuch
<lb/>des Beweises untergehen würden, und daher bloß aufge- 
<lb/>stellt, aber nicht bewiesen zu werden pflegen.

<lb/>Indessen unterstützt der Verfasser doch

<lb/>I.

<lb/>das freie Associationsrecht durch das Beispiel der in neueren
<lb/>Zeiten so häufig gehaltenen wissenschaftlichen Versamm- 
<lb/>lungen der Gelehrten, Künstler, Industriellen (S. 14), der
<lb/>Schulmänner, der deutschen Philologen, Aerzte, Apothe- 
<lb/>ker rc. (S 18).

<lb/>Allerdings haben solche wissenschaftliche Versamm- 
<lb/>lungen Statt gehabt und werden hoffentlich ferner Statt fin- 
<lb/>den. Wie der Verfasser aber solche Versammlungen mit dem
<lb/>Mainzer legislativ-ausführenden Kongreß vergleichen könne,
<lb/>ist nicht zu begreifen. Der Zweck jener Versammlungen und
<lb/>ihre Beschäftigungen sind rein wissenschaftliche, die versam- 
<lb/>melten Gelehrten wollen ihre in ihrer Wissenschaft gemach-
</p>

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               <p>

                  <lb/>ili
</p>
               <p>

                  <lb/>teil Beobachtungen, Erfahrungen und Entdeckungen gegen- 
<lb/>seitig austauschen, gemeinschaftlich erwägen und prü- 
<lb/>fen, und dadurch ihre Wissenschaft bereichern.
<lb/>Sie versammeln sich keinesweges, um die in den einzel- 
<lb/>nen Staaten bestehende Gesetzgebung und das sogenannte
<lb/>öffentliche Leben umzugestalten und in beide einzugreifen.
<lb/>Ist z. B. der Zweck der wissenschaftlichen Versanrmlung
<lb/>der Philologen und Schulmänner gewesen, die in den
<lb/>deutschen Staaten über den öffentlichen^ Unterricht beste- 
<lb/>henden Gesetze und Anordnungen zu verändern, oder eine
<lb/>allgemeine Schul-Ordnung für das gesammte Deutschland
<lb/>zu entwerfen, und sich zu verbinden, für ihre Einfüh- 
<lb/>rung „wirksam und thätig" zu seyn? oder haben die
<lb/>deutschen Aerzte und Apotheker sich versammelt, um
<lb/>eine allgemeine deutsche Medizinal-, Apotheker- und Hcb-
<lb/>ammen-Ordnung, und die Naturforscher, um ein deutsches
<lb/>National-Bergrecht einzuführen? Hat eine Kategorie die- 
<lb/>ser Männer stch so weit vergessen,.um sich zu berathen,
<lb/>für ein System oder für eine Einrichtung, welche die
<lb/>deutschen Regierungen nicht angenommen, sondern verwor- 
<lb/>fen haben, thätig zu seyn und zu wirken? Wenn ein
<lb/>gar geringer Theil der von dem Verfasser erwähnten Schul- 
<lb/>männer eine Schulzucht, nach welcher Schüler über Schüler
<lb/>öffentlich zu Gericht sitzen sollen, den Regierungen vorge- 
<lb/>schlagen hätte, von denselben aber damit abgewiesen wor- 
<lb/>den wäre, dennoch, jener fixen Ansicht schroff anhängend,
<lb/>eine Versammlung aller Schullehrer in Deutschland aus-
<lb/>schriebc, um stch zu vereinigen, für jenes Disziplinar-Sy-
<lb/>stem thätig zu seyn und zu wirken, würde der Ver- 
<lb/>fasser dies Widersetzlichkeit und Pflichtwidrigkcit, oder eine
<lb/>rein wissenschaftliche Versammlung nennen? Der Verfasser
<lb/>nimmt die Analogie dieser wissenschaftlichen Versammlungen
<lb/>auch für die Rechtswissenschaft und für Rcchtsgelehrte, inson- 
<lb/>derheit aber für Advokaten, für letztere sogar aus dem wichti- 
<lb/>gen Grunde in einem noch höheren Grade in Anspruch, weil
<lb/>den Angehörigen anderer Wissenschaften „oder doch der
<lb/>„Mehrzahl derselben die Theilnahme an solchen Versamm-
<lb/>„lungen um so mehr zu verbieten gewesen seyn würde, da
<lb/>„ihre Abwesenheit aus ihren! amtlichen Wirkungskreise in
<lb/>„vielen Fällen eine Stellvertretung, wohl gar auf Kosten des
</p>

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               <p>

                  <lb/>112

<lb/>„Staats, iwthig gemacht haben würbe." (S. 18.) Welch'
<lb/>eine illiberale Ansicht? Die Ersparung der Stellvertretungs-
<lb/>Kosten sollte also sür die Regierung ein Motiv sein, ih- 
<lb/>ren Beamten die Theilnahme an von ihr für gemein- 
<lb/>nützlich gehaltenen wissenschaftlichen Versammlungen zu
<lb/>untersagen? Die Preußische Regierung hat in solchen
<lb/>Fällen nicht allein für deren Stellvertreter gesorgt, son- 
<lb/>dern ihnen noch außerdem bedeutende Reisekosten und
<lb/>andere Unterstützungen bewilligt. Weil Advokaten auf
<lb/>Staatskosten keine Stellvertretung erwarten können, hat,
<lb/>meint der Verfasser, der Staat aus ihrer Abwesenheit
<lb/>keinen Nachtheil, an ihrer Anwesenheit kein Interesse und
<lb/>darf ihnen daher keine Hindernisse in den Weg legen.
<lb/>Ist denn für de» Staat die Ersparung in seinen Kassen der
<lb/>einzige oder wenigstens ein höherer Zweck, als die Rechts- 
<lb/>pflege? Kann es ihm, wenn er nur keine Kosten der
<lb/>Stellvertretung hat, gleichgültig sein, ob die Prozesse der
<lb/>Untcrthanen, die Verkheidigungsschriftcn für Angeschul-
<lb/>digte und die Haft derselben verzögert werden, weil ihre
<lb/>Anwälte und Vcrtheidiger unberufenerweise in Main; le- 
<lb/>gislatorische Weisheit pflegen und mit der Einheit der
<lb/>deutschen Rechts- und Gerichtsverfassung sich beschäftige!«
<lb/>und für dieselbe thätig und wirksam sind? Wie mäßig ist
<lb/>des Verfassers Ansicht von der Wichtigkeit des Advo-
<lb/>katensiandcs, wenn er die Wahrnehmung oder Vernach- 
<lb/>lässigung seines Berufs für eine dem Staat ganz gleich- 
<lb/>gültige Sache hält? Wie mäßig auch seine Ansicht von
<lb/>der Anhänglichkeit des Advokaten an seinem eigentlichen
<lb/>Beruf und an seinen Clienten?

<lb/>Referent läßt dies indessen auf sich beruhen und
<lb/>kehrt zu der, auch für die Rechtswissenschaft in
<lb/>Anspruch genommenen, Analogie der zu wissenschaft- 
<lb/>lichen Erörterungen anderer Wissenschaften gehaltenen
<lb/>Versammlungen zurück. Diese Analogie ist zwar an
<lb/>sich vollkommen gegründet, insofern die Versammlungen
<lb/>der Rechtsgelehrten eben so wissenschaftlich einge- 
<lb/>richtet und gehalten werden, wie jene. Das ist
<lb/>aber bei der projektirtcn Advokaten-Versammlung keines-
<lb/>weges der Fall. Die Rechts-Wissenschaft und deren
<lb/>Erweiterung ist überall nicht ihr Zweck, die versammel- 
<lb/>ten
</p>

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               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>ten Advokaten wollen nicht Gegenstände der Rechts-Wis- 
<lb/>senschaft erörtern, über sie ihre Ansichten und neuen
<lb/>Entdeckungen gegenseitig weder austauschen, noch sich mit-
<lb/>thcilcn, weder einen aufgefundeucn zweiten Cajus, noch
<lb/>bisher unbekannte Fragmente der falischen, ripuarisü-cn
<lb/>oder anderer älterer germanischen Gesetze, weder neu auf-
<lb/>gefundene Weisrhümer, noch die vielleicht von ihnen aufge-
<lb/>fundenen nähern Verhandlungen der Reichstage des fünf- 
<lb/>zehnten Jahrhunderts über die Nothwendigkeit berathen,
<lb/>die Doktoren und Advokaten, des röniischen Rechts aus
<lb/>Deutschland zu verweisen, weil sie stillschweigend eine Asso- 
<lb/>ciation eingegangen waren, alle besondern Rechts- und Ge- 
<lb/>richts-Verfassungen in allen deutschen Landen zu verdrängen
<lb/>und rin fremdes Gesetzbuch — damals das Römische — als
<lb/>allgemeines deutsches National-Gesetzbuch einzuschwärzen.
<lb/>Das alles ist nicht der Zweck der ausgeschriebenen Advo- 
<lb/>katen-Versammlung, die Rechts-Wissenschaft liegt
<lb/>außerhalb desselben: die deutsche Rechts- und Ge- 
<lb/>richts - Verfassung ist ihr Zweck und ihr Ziel
<lb/>und die Berathung der Wirksamkeit und der Tha-
<lb/>tigkeit ihrer Mitglieder zu diesem Zweck, also die
<lb/>Verbesserung der Gesetzbücher, der Prozeß-
<lb/>Ordnungen und der Gerichts-Ordnungen in
<lb/>sammtlichcn Bundesstaate» ihr Gegenstand.

<lb/>Was soll aber, fragt sich weiter, mit diesen Ge- 
<lb/>setzbüchern in jener Versammlung angefangen
<lb/>werden? Eine wissenschaftliche Versammlung würde es
<lb/>sein, wenn die Mitglieder derselben aus diesen Gesetzen
<lb/>über die in allen Ländern Deutschlands geltenden Rechte
<lb/>sich gründlich unterrichten wollten. Dies würde auch
<lb/>den Vortheil haben, daß sie von der Weisheit und
<lb/>Gerechtigkeit der deutschen Fürsten sich überzeugen würden,
<lb/>welche die Eigcnthümlichkeiten und Bedürfnisse ihrer
<lb/>Länder und Völker auch in ihren Gesetzen zu sehr achte- 
<lb/>ten und zu sorgfältig berücksichtigten, um sie fremden
<lb/>Rechts- und Gerichts-Verfassungen aufzuopfern, vielmehr
<lb/>diese Gesetze zum Schutze deutscher Eigenthümlichkeiten
<lb/>gegen fremde Gesetzbücher und deren blinde Anhänger
<lb/>erließen. Dieser allerdings sehr löbliche Zweck ist aber
<lb/>keinesweges der jener Versammlung, es soll im Ge-

<lb/>1841. Heft 125. H
</p>

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               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>gcntheil berathen und thätig gewirkt werden,
<lb/>diese in acht und dreißig Bundesstaaten be- 
<lb/>stehende Rechts- und Gerichts-Verfassung
<lb/>zu reformiren und ihnen dafür eine gleich- 
<lb/>förmige zu geben. Dies ist der Gegenstand und
<lb/>das Ziel der auf der Versammlung naher zu be- 
<lb/>stimmenden Wirksamkeit und Thätigkeit der
<lb/>Versammlung und ihrer Mitglieder. Der von
<lb/>sechs Anwälten zu Mainz am 17. Januar 1844 ergan- 
<lb/>gene Aufruf und die „wiederholte freundliche und herz- 
<lb/>liche Einladung an unsere Berufsgenossen in allen Gauen
<lb/>„unsers großen und herrlichen Vaterlandes" geht sehr be- 
<lb/>stimmt: „zur Lheilnahme an einer allgemeinen
<lb/>„Advokaten-Versammlung zum Zweck gesetz-
<lb/>„mäßiger Thätigkeit für gemeinsame deutsche
<lb/>„Rechts- und Gerichts-Verfassung — zum
<lb/>„Zweck des Austausches ihrer Ansichten über
<lb/>„gemeinsames deutsches bürgerliches und
<lb/>„peinliches Rechts-Verfahren — um im fried- 
<lb/>lichen und gesetzlichen Wege des Austausches
<lb/>„der Ansichten, der gemeinsamen Besprechung
<lb/>„und Erörterung mitzuwirken zu dem großen
<lb/>„vaterländischen, von Millionen (?) unserer Mitbürger
<lb/>„heiß ersehnten Ziele, dem Ziele einer allgemeinen
<lb/>„deutschen Rechts- und Gerichts-Verfassung.

<lb/>Allerdings eine große Aufgabe, aber dennoch waren
<lb/>Deutschlands Grenzen für diese Versammlung noch viel
<lb/>zu enge. Das Königreich Preußen und Litthauen —
<lb/>wahrscheinlich auch das Großherzogthum Posen — sind,
<lb/>ob aus Unkenntniß der deutschen Bundes-Akte oder aus
<lb/>welchem Grunde steht dahin, auch noch in die deutsche
<lb/>Einheit hineingezogen und deshalb Aufrufe und Einla- 
<lb/>dungen an dortige Anwälte erlassen.

<lb/>Das Unternehmen, zu welchem dieser Aufruf erlassen
<lb/>ist, wird Versammlung genannt, und sie muß auch als
<lb/>eine solche der obersten Provinzialbehörde des Landes, in
<lb/>welchem sie gehalten werden soll, bei der Nachsuchung
<lb/>der polizeilichen Erlaubniß geschildert worden sein, weil
<lb/>diese Erlaubniß mir „zur Abhaltung einer Versammlung
<lb/>„deutscher Advokaten zum Zweck des Austausches
</p>

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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>„ihrer Ansichten über gemeinsames deutsches
<lb/>„bürgerliches und peinliches Recht und Rechts»
<lb/>„verfahren erthcilt worden, und so lange die
<lb/>„Versammlung innerhalb dieser Grenze bleibt,
<lb/>„auch kein polizeiliches Hinderniß im Weg
<lb/>„stehen und ihr auch unbenommen bleiben
<lb/>„soll, wie bei andern wissenschaftlicken Ver-
<lb/>„fannnlungen geschehen, dritte Personen als
<lb/>„Zuhörer zuzulassen." Also eine wissenschaft- 
<lb/>liche Versammlung soll es sein, ihre Thätigkeit auf
<lb/>Austausch der Ansichten beschränkt und sie nur
<lb/>innerhalb dieser Grenzen gestattet sein. Allein
<lb/>diese Schranken sind schon in dem Aufruf weit überschrit- 
<lb/>ten. Die Verabredung Mehrerer zur Tbätig-
<lb/>keit und Mitwirkung für einen bestimmten ■
<lb/>Zweck und für ein bestimmtes Ziel überschreitet
<lb/>die Grenzen bloßer Ansichten und des Austausches derselben
<lb/>und ist vielmehr ein Verein zu einem bestimmten
<lb/>Handeln, weshalb auch der Verfasser geradezu ei»
<lb/>Associationsrecht in Anspruch nimmt und diese Ver- 
<lb/>sammlung einen Verein und die Thätigkeit ihrer Mit- 
<lb/>glieder eine Vereinsthätigkeit nennt. Wenn Ver-
<lb/>lammlungen schon deshalb bedenklich sind, weil aus ihnen
<lb/>Vereine hervorzugehen pflegen; so ist diese um so be- 
<lb/>denklicher, als ein Verein schon in der Einladung zur
<lb/>Versammlung als Zweck derselben ganz unverholen «»ge- 
<lb/>kündigt ist und daher gerade in der Absicht, ihn einzu-
<lb/>gchen, gehalten wird.

<lb/>Die Schädlichkeit, Gefährlichkeit und Strafbarkeit der
<lb/>Vereine ist zwar nach ihrem Zweck und dem Gegenstände des
<lb/>verabredeten Wirkens verschieden, der Begriff desselben bleibt
<lb/>aber immer derselbe: die Vereinigung Mehrerer zur
<lb/>Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Hier liegt
<lb/>die Ungesetzlichkeit des Unternehmens schon in der lieber-
<lb/>schreitung der Grenze der Beschäftigung der Versanimlung,
<lb/>die auf Austausch ihrer Ansichten sich lediglich beschränken
<lb/>und polizeilich nicht weiter geduldet werden soll, mithin ge- 
<lb/>setzwidrig handelt, wenn sie vereinigte Thätigkeit
<lb/>und Wirksamkeit nicht für Erweiterung der Rechts-
<lb/>Wissenschaft, sondern für Rechts-Verfassung und
</p>

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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtspflege zum Gegenstände ihrer Berathung macht.
<lb/>Durch dies Unternehmen werden aber nicht nur die Vor«
<lb/>schriften der obersten Polizeibehörde des Landes, sondern
<lb/>auch die Strafgesetze des Deutschen Bundes
<lb/>und der einzelnen Bundesstaaten verletzt.

<lb/>Referent erlaubt sich, ehe er zu diesen Gesetzen über- 
<lb/>geht, noch einige Bemerkungen über die ausgeschriebene
<lb/>Versammlung. Es ist bereits auf die auffallende Erschei-
<lb/>nung aufmerksam gemacht, daß an die Spitze der Wirk- 
<lb/>samkeit für gemeinsame deutsche Rechts- und Gerichts»
<lb/>Verfassung in allen Gaue» des großen deutschen Vater- 
<lb/>landes Advokaten des französischen Rechts gestellt
<lb/>sind, und daß sic die Grenzen des deutschen Bundes für zu
<lb/>enge für ihre Wirksamkeit halten, die letztere vielmehr bis zur
<lb/>Russischen Grenze zu erstrecken versucht haben. Unmöglich
<lb/>kann man ihnen die Inkonsequenz zutraue», daß sie von allen
<lb/>deutschen Gauen grade die herrliche» Rheingaue, ihre vater- 
<lb/>ländischen Gaue, von derwohlthätigcn Einheit deutscher
<lb/>Rechts- und Gerichts-Verfassung ausschließen, sie
<lb/>in ihrer gegenwärtigen undeutschen Rechts- und Ge- 
<lb/>richts-Verfassung belassen und alle ihre Sorgen lind Mühen
<lb/>dem Rhein versagen, sie aber bis zum Riemen ausdehncn
<lb/>wollen. Und doch möchte es zweifelhaft sein, ob die Ad- 
<lb/>vokaten in Mainz zur Abschaffung des französischen Rcchts-
<lb/>zustandes am Rhein und zur Wiedereinführung eines
<lb/>gemeinsamen deutschen die Hand bieten dürften, und
<lb/>daher der Verdacht so ganz ungegründet nicht sein,
<lb/>daß sie damit umgehen, die Rapoleonifch-französische
<lb/>Rechts- und Gerichts-Verfassung zu der verheißenen ge- 
<lb/>meinsamen deutschen zu machen. Freilich ein Unterneh- 
<lb/>men , welches Napoleon sich nicht wagte. Eine Bemer- 
<lb/>kung über die Unschicklichkeit' des zu dieser Association ge- 
<lb/>wählten Zeitpunkts mag hier noch stehen: In allen deutschen
<lb/>Staaten sind die Regierungen und Stände mit der
<lb/>Gesetzgebung beschäftigt, berathen auf das sorgsamste
<lb/>Entwürfe neuer Gesetzbücher oder haben sic bereits
<lb/>publizirt; alle sind mit sorgfältiger Rücksicht auf die
<lb/>Bedürfnisse und Verhältnisse des Volks und des Lan- 
<lb/>des und mit Besitztzung aller Kräfte abgefaßr, und auch
<lb/>Advokaten haben mittelbar und unmittelbar darüber ihre
</p>

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               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Ansichten geäußert. Das System/ für welches/ wie die
<lb/>Erfahrung auf das Bestimmteste beweisen wird/ die Main-
<lb/>zer Versammlung, wenn sie überhaupt Statt finden sollte,
<lb/>wirksam und thätig zu scyn, beschließen wird, hat bereits
<lb/>seinen Umgang bei allen diesen Berathungen gehalten,
<lb/>und allenthalben versucht, sich einzudringen, ist aber al- 
<lb/>lenthalben auf dem gesetzmäßigen Wege abgewiescn.
<lb/>Ganz unverkennbar versucht dasselbe gegenwärtig auf ei- 
<lb/>nem ungesetzmäßigen Nebenwege sich geltend zu
<lb/>machen und einzuführen.' Wozu bei der gegenwärtigen Lage
<lb/>der Gesetzgebungen in den einzelnen Bundesstaaten neben
<lb/>den verfassungsmäßigen legislativeil Versammlungen eine
<lb/>unerlaubte Neben-Versammlung? wozu, anstatt des ge- 
<lb/>setzmäßigen geraden Weges, dieser gesetzwidrige und
<lb/>krumme Irrweg? Die Bedürfnisse des Volks und
<lb/>des Landes werden in jedem Lande durch die Behörden
<lb/>und die Stände, also durch die damit vertrauten gesetz- 
<lb/>mäßigen vielseitigen Organe des Volks, durch kundige
<lb/>Männer und durch Schriften z»lr Kennlniß des Fürsten
<lb/>kommen. Auch der höchste Grad der Eitelkeit kann Nie»
<lb/>- mand so verblenden, daß er glauben könne, eine Versamm- 
<lb/>lung von Rechtsgelehrten aus den verschiedenen Bundes- 
<lb/>staaten kenne die Bedürfnisse der einzelnen deutschen Lande
<lb/>und Völker besser, als jene gesetzmäßige Organe; Advoka- 
<lb/>ten aus Sensburg und Pilkallen kennten die der südli- 
<lb/>chen und Advokakei» aus dem südlichen Deutschland die
<lb/>der nördlichen Staaten besser, wie die Negierungen und
<lb/>die Landstäude. Es kommt indessen, meint das Sy- 
<lb/>stem, darauf nicht all, es würde vielmehr bei den in
<lb/>der neuern Zeit gemachten großen Fortschritten in der
<lb/>Kunst, u priori Gesetze zu machen, sehr altcrthümlich sein,
<lb/>auf die Bedürfnisse, Verhältnisse und überhaupt auf die
<lb/>Individualitäten eines Volks und eines Landes Rücksicht
<lb/>zu nehmen, eine freisinnige Gesetzgebung kommt bei gänz- 
<lb/>licher Abstraction von allem Geschichtlichen und Bestehen- 
<lb/>den mit einigen allgemeinen Axiomen allenthalben durch.
<lb/>Da die neueren Gesetzgebungen sich zu dieser Höhe noch
<lb/>nicht erheben können, wahrhaft aufgeklärte Männer tau- 
<lb/>ben Ohren gepredigt haben und auch der deutsche Bund
<lb/>dies alles noch nicht bewirkt hat; so muß einc Versamm-
</p>

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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>lu„g von Advokaten endlich diesem Zustande der Rechts-
<lb/>. und Gerichtsverfassung in allen deutschen Gauen gründ- 
<lb/>lich abhelfcn, eine neue Verfassung entwerfen und geltend
<lb/>machen. Für alle Verhältnisse in Deutschland wird
<lb/>eine unzählbare Anzahl von Gruppen oder Associaten,
<lb/>der Name ist gleichgültig, aufkeimen und Gegengrnppen
<lb/>und Gegen - Associationen werden gegen einander thätig
<lb/>und wirksam seyn. Was soll daraus werden, wenn sie
<lb/>mit einander caramboliren und zusammen treffen, und
<lb/>sich in das Gehege kommen? Wenn z. B. eine Deputa- 
<lb/>tion von der einen Richtung gleichzeitig mit einer von
<lb/>der entgegengesetzten vor der Wohnung des Präsidenten
<lb/>einer Ständcvcrsammluiig erscheinen und gleichzeitig ha-
<lb/>ranguiren wollte oder mit ihren Barken zusammcnstoßen
<lb/>sollte? Referent ist besonders wegen der Rhcinprovinz
<lb/>besorgt, weil, nach den öffentlichen Blättern, die mchrsten
<lb/>dortigen Rechtsgelchrten schlechthin von der französi- 
<lb/>schen Rechtsverfassung nicht «blassen und zu einer deut-
<lb/>: schen nicht zurückkehren wolle», mithin diejenigen, welche
<lb/>ihnen eine gemeinsame deutsche bringen, nicht umim-
<lb/>bus aufnehmen, diese dagegen aber, um einigermaßen
<lb/>konsequent zu seyn, doch für die Einführung der gemein- 
<lb/>samen deutschen Rechts- und Gerichtsverfassung thätig
<lb/>und wirksam seyn müssen.

<lb/>Was durch diese Vereinigung bezweckt werden soll,
<lb/>darüber giebt die Aufforderung nur in der möglichsten All- 
<lb/>gemeinheit einige Nachricht: die Bewirkung einer
<lb/>gemeinsamen deutschen Rechts- und Gerichts- 
<lb/>verfassung! In welchem Sinn und Umfang wird
<lb/>Rechtsverfassung und Gerichtsverfassung verstanden?
<lb/>Deutschland wird über geographische und staatsrechtliche
<lb/>Grenzen ausgedehnt, die Kommisston hat ihrem Landes-
<lb/>hcrrn nur Deutschland als das Gebiet ihrer Thätigkcit
<lb/>genannt, und ihr Landesherr hat ihr geboten, innerhalb
<lb/>der angeführten Grenze sich zu halten; dennoch überschrei- 
<lb/>tet sie dieselbe bis zur äußersten Gränzc des Westlandes
<lb/>und beginnt daher ihre Thätigkcit schon mit einer Gesetz- 
<lb/>widrigkeit. Welchen Umfang wird sie der Rechtsvcrfassnng
<lb/>geben, die in ganz Deutschland verbessert oder wenigstens
<lb/>anders gestaltet werden soll? Der Verein ist daher auch,
</p>

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                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>119

<lb/>seinem Gegenstände nach, nicht näher bekannt und somit
<lb/>ein geheimer und sehr bedenklicher.

<lb/>Worin die Lhätigkeit und die Wirksam- 
<lb/>keit der Mitglieder für die beschlossene Verfassung beste- 
<lb/>hen soll? Welche Mittel sie anwenden sollen? Auch
<lb/>dies und so viele andere wesentliche Bestimmungen beru- 
<lb/>hen im tiefsten Dunkel und Geheimniß. So viel ersieht
<lb/>man, daß die Versammlung die Erlaubniß nur zum wis- 
<lb/>senschaftlichen Austausch ihrer Ansichten nachgesucht und
<lb/>erhalten, diese Gränzen aber schon in der Ankündigung
<lb/>überschritten und einen Aufruf zur Lhätigkeit und Mit- 
<lb/>wirkung erlassen hat, ohne deren Umfang bekannt zu ma- 
<lb/>chen, und daher auch in dieser Beziehung eine geheime
<lb/>ist. So viel wird indessen doch versichert, daß „das
<lb/>„große Unternehmen im friedlichen und gesetzlichen
<lb/>„Wege bewirkt werden soll, und zwar im Wege des
<lb/>„Austausches der Ansichten, der gemeinsamen Besprechung
<lb/>„und der Erörterung." In dieser Aeußerung sind drei
<lb/>verschiedene Gegenstände enthalten.

<lb/>1) Die Beschränkung auf wissenschaftliche Berath-
<lb/>schlagungen u. s. w. Mit dieser, auch bei der Nachsuchung
<lb/>der polizeilichen Gestattung der Versammlung, geäußerten
<lb/>Beschränkung steht aber Gegenstand und Zweck in geradem
<lb/>Widerspruch, da das Ziel derselben ist: „mitzuwirken
<lb/>„zu dem großen, von Millionen unsrer Mit-
<lb/>„bürger heiß ersehnten Ziele, dem Ziele einer
<lb/>„allgemeinen deutschen Rechts- und Gerichts- 
<lb/>verfassung." Allerdings sind hierzu Austausch der An- 
<lb/>sichten, und gemeinsame Besprechungen und Erörterun- 
<lb/>gen erforderlich, allein diese sind auf jene Mitwir- 
<lb/>kung und Thatigkeit, mithin auf die Mittel,
<lb/>die Wege, den Umfang, die ganze Lrgani-
<lb/>fation und den ganzen Plan derselben, be- 
<lb/>schränkt und daher gerade die mißlichen und gesetzwidri- 
<lb/>gen Elemente solcher Verbindungen.

<lb/>2) Diese Mitwirkung und Thatigkeit soll im fried- 
<lb/>lichen Wege geschehen. Manche möchten zweifeln, ob
<lb/>diese Versicherung und überhaupt alles, was in dem Auf- 
<lb/>rufe bestimmt ist, besser, als die Grenzen Deutschlands
<lb/>und die angelobte bloße Wissenschaftlichkeit, wird festge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>halten werben, Referent theilt indessen diesen Zweifel nicht,
<lb/>und ist überzeugt, daß die Versammlung zu einer allge-
<lb/>meinen deutschen Gesetz- und Gerichtsverfassung nicht im
<lb/>offenbar gewaltsamen Wege thätig sein und wirken werde;
<lb/>bei Vereinen zur Einwirkung in die öffentliche Verfassung
<lb/>pflegt überhaupt dieser Weg im Anfänge sorgfältig ver- 
<lb/>mieden zu werden, allein nach der Erfahrung im Verlauf
<lb/>der Zeit wider den Willen der Stifter doch der Hauptweg
<lb/>zu werde». Ein gesetzwidriges Unternehmen wird aber
<lb/>auch dadurch, daß es friedlich ausgeführt werben soll,
<lb/>weder gesetzlich, »och unbedenklich. Die von Unterthanen
<lb/>' verabredete und organisirte Mitwirkung zu einer neuen
<lb/>Rechtsverfassung kann aber ihrer Natur nach keine fried- 
<lb/>liche sehn, weil sie in die gesetzgebende Gewalt des Re- 
<lb/>genten eingreift und gegen ihn und seinen Willen dahin
<lb/>gerichtet ist, im Volke eine sogenannte öffentliche Stimme
<lb/>gegen die Regierung zu erregen und letztere durch dieselbe,
<lb/>mittelst der bekannten Mittel, emendicirte Petitionen u. s. w.
<lb/>den Plänen des Vereins unterzuvrdnen. In Beziehung
<lb/>auf die Regierung sind daher solche Vereitle, ihrer Natur
<lb/>nach, stets gegen die dieselbe reagirend, auflchnend und
<lb/>feindlich. Endlich ist angekündigt

<lb/>3) daß der Verein nur im gesetzlichen Wege
<lb/>wirken wolle. Ein gesetzwidriges Unternehmen
<lb/>kann aber, seiner Narur nach, nie auf eineni gesetzlichen
<lb/>Boden sich befinden, sondern ist fortwährend auf dem ge- 
<lb/>setzwidrigen Wege des Eingreifens in die Staatsgewalt.
<lb/>Sollten aber auch die Mittel der Ausführung an sich ge- 
<lb/>setzwidrig seyn; so würde eine Concurrenz von Verbrechen
<lb/>und Strafen für Unternehmen und Mittel eintreten.

<lb/>Was soll aber diese Versanimlung dem Bunde und
<lb/>den Bundesstaaten darbieten? Schwerlich ist jemand an- 
<lb/>maßend genug, um zu wähnen, daß alle deutschen Fürsten
<lb/>erst von bett in Main; zusammengekvmmenen Advokaten
<lb/>die Bedürfnisse und Wünsche ihrer Unterthanen erfahren
<lb/>und ihre Gesetzgebungen kennen lernen werden; schwerlich
<lb/>werden diese Advokaten glauben, daß die s. g. universellen
<lb/>Grundbedingungen des Rcchtsvcrfahrens in Deutschland
<lb/>so unbekannt sind, daß Deutschland über diese vermeintlichen
<lb/>radikalen Grundbedingungen: Gcschwornen, Oeffentlichkcit
</p>

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                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>rc., über welche seit fast einem halben Jahrhundert zum
<lb/>Ueberfluß und Ueberbruß geschrieben und verhandelt ist, erst
<lb/>durch sie gründlich belehrt werden müsse. Welche Beiträge
<lb/>zur Gesetzgebung sind daher von der Versammlung^ in
<lb/>Mainz zu erwarten? Die Wiederholung längst erschöpf- 
<lb/>ter allgemeiner Sätze ist zwar überflüssig und uninteressant,
<lb/>würde aber doch unschädlich seyn, wenn sie nicht mit T h ä-
<lb/>tigkeitund gemeinschaftlicher Wirksamkeit für die
<lb/>Veränderung der Rechts- und Gerichtsverfassung in ganz
<lb/>Deutschland verbunden wäre, und diese Veränderung,
<lb/>wie aus dem Aufruf hervorgeht, eine kolossale seyn würde,
<lb/>da der jetzige Rechtszustand in Deutschland, nach der
<lb/>Ansicht der Leiter der Versammlung, so schlecht ist, „daß
<lb/>„Millionen die Veränderung desselben heiß ersehnen," und
<lb/>daß zu ihrer Bewirkung es eines so außerordentlichen au- 
<lb/>ßergewöhnlichen Wcgeö bedarf.

<lb/>Das Unternehmen einiger Individuen, den bestehen- 
<lb/>den öffentlichen Rechtszustand umzufonnen, ist. immer
<lb/>schädlich, am schädlichsten aber, wenn es in einer Zeit
<lb/>unternommen wird, in welcher in allen deutsche» Lan- 
<lb/>den die Regierungen mit den erheblichsten Gegenständen
<lb/>der Gesetzgebung beschäftigt sind, und wenn dies Unterneh- 
<lb/>men neben dem verfassungsmäßigenWege in ent- 
<lb/>gegengesetzter Richtung auf einem Schleichwege ins
<lb/>Leben gerufen, dadurch der gesetzgebenden Staatsgewalt
<lb/>in die Flanken gefallen und eine Diversion gemacht,
<lb/>und versucht wird, das Vertrauen zu den Regierun- 
<lb/>gen zu schwächen und gegen ihre Ansichten rinzuneh-
<lb/>mcn. Haben Individuen Vorschläge zu niachen; so tra- 
<lb/>ge sie jeder seinem Lande auf jenem Wege vor! Wa- 
<lb/>rum und wozu Vereine und Verbindungen? Daher
<lb/>stimmen die Gesetzgebungen aller Staaten in den Verbo- 
<lb/>ten solcher auf Gegenstände der Verfassung und Verwal- 
<lb/>tung gerichteter Vereine und Associationen überein, und
<lb/>daher haben Regierungen, die vor denselben die Augen ver- 
<lb/>schlossen, bittere Erfahrungen gemacht. Der sächsische
<lb/>Advokat ignorirt aber alle diese Gesetze, sowohl die des
<lb/>deutschen Bundes, als die des Staats, dessen Unterthai»
<lb/>er ist. t Er geht sogar so weit, daß er nicht allein ein un- 
<lb/>beschränktes Asso ciationsrc.cht verthcidigt, sonder»
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0124.tif"
                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122

<lb/>auch die Ausübung desselben für einen über Amtspflichten
<lb/>stehenden höheren Beruf erklärt. In besonderer An»
<lb/>Wendung dieser Licenz auf den Stand, welchem er ange- 
<lb/>hört/findet er es unerhört, hart und ungerecht, daß der
<lb/>Justiz-Minister der freien Ausübung dieses Associations-
<lb/>rechts irgend ein Hinderniß in den Weg legt, und tragt .
<lb/>daher seine Kritik des Ministerial-Neskripts vom 6. Februar
<lb/>d. I. dem Justiz-Minister Mühler, aber nicht allein
<lb/>demselben, sondern auch, wie vermöge der Oeffentlichkeit
<lb/>sich von selbst versteht, dem Publikum durch Zeitungen und
<lb/>besondere Abdrücke vor. Die Oeffentlichkeit hat aber dies- 
<lb/>mal ihren Nutzen bewährt, weil sie nicht allein Gele- 
<lb/>genheit gegeben hat, die Jrrthümer, Oberflächlichkeit und
<lb/>Widersprüche in jenem Schreiben zur Oeffentlichkeit zu *
<lb/>bringen, sondern auch den projectirten Verein zu be- 
<lb/>leuchten. Hätte der Verfasser jenes Schreibens ver- 
<lb/>sucht, sich zu dem Standpunkt und zu den Ansichten
<lb/>eines Vorgesetzten zu erheben; so würde er gefunden
<lb/>haben, daß, wenn die Amtspflichten desselben und beson- 
<lb/>ders des Chefs der Justizverwaltung demselben die Auf- 
<lb/>rechthaltung der Gesetze, und insonderheit der Vorschrif- 
<lb/>ten sür die Beamten dieser Verwaltung gebieterisch zur
<lb/>Pflicht machen, ein Vorgesetzter auch in der Fürsorge und
<lb/>Theilnahme an dem. Schicksale der ihm untergeordnetcir
<lb/>Beamten, und in der Zufriedenheit mit ihrer Amtsfüh- 
<lb/>rung ein sehr dringendes Motiv findet, sie vor den
<lb/>ihnen und ihrer amtlichen Existenz bereiteten Nachthei- 
<lb/>len zu warnen, zugleich aber auch ihren ganzen Stand,
<lb/>dessen Ehre und Achtung er mit zu vertreten hat, zu be- 
<lb/>wahren, daß derselbe nicht durch Unvorsichtigkeiten Ein- 
<lb/>zelner dem Verdacht der Geneigtheit zu gesetzwidrigen Un- 
<lb/>ternehmungen ausgesetzt werde.

<lb/>Nach den bestehenden Gesetzen sollen öffentliche Be- 
<lb/>amte, welche an unerlaubten Vereinen sich betheiligen,
<lb/>außer der verwirkten Strafe, ihres Amts entsetzt werden.
<lb/>Wenn nun die von ausländischen Advokaten an preußi- 
<lb/>sche ergangene Einladung zur Theilnahme an einem sol- 
<lb/>chen Unternehmen durch die Zeitungen der Hauptstadt der
<lb/>Provinz öffentlich bekannt gemacht geworden war; so
<lb/>ward die Amtspflicht des Justiz-Ministers in allen obge-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0125.tif"
                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>123

<lb/>dachten Beziehungen allerdings sehr -ringend in Anspruch
<lb/>genommen. Dies war um so mehr der Fall, als die nähere
<lb/>Kenntniß des Justiz-Ministers von den gesetzmäßigen Ge- 
<lb/>sinnungen des preußischen Advokatcnstandcs ihm die lieber-
<lb/>zeugung gab, daß nur Jrrlhum und Unkennrniß des einen
<lb/>Anwalts von den nähern Verhältnissen vorliege, und er bei
<lb/>näherer Kenntniß die Einladung nicht veröffentlicht haben
<lb/>würde, daß cs daher nicht einer Untersuchung gegen den- 
<lb/>selben, sondern nur eines gleichen Jrrthümern vorbeugen- 
<lb/>den Erlasses bedürfe, um die Gesetze und die öffentliche
<lb/>Ordnung aufrecht zu erhalten, und diese Männer selbst
<lb/>vor den nachthciligci» Folgen ihrer Theilnahme an jenem
<lb/>Unternehmen zu bewahren. Ist das Ministcrial-Reskript vom
<lb/>6. Februar d. I. die erste officielle Belehrung und War- 
<lb/>nung eines Vorgesetzten an untergeordnete Beamte, welche
<lb/>zur Kenntniß des Verfassers jenes Sendschreibens gekom- 
<lb/>men ist? Und sollten ihm nicht die vielfachen Warnungen
<lb/>bekannt seyn, welche die deutschen Regierungen zu allen
<lb/>Zeiten an ihre Unterthanen gegen die Umtriebe und An- 
<lb/>lockungen solcher Associationen erließen? Die so oft wie- 
<lb/>derholten ernsten Cirkulare der französischen Justiz-Mini- 
<lb/>ster an die Justizbeamten gegen deren Theilnahme an
<lb/>Associationen werden dcm Verfasser doch nicht unbekannt
<lb/>seyn? Wenn derselbe wirklich manche Gesetze nicht kennt; so
<lb/>ist dies bei seiner Art, mit ihnen sich bekannt zu machen,
<lb/>sehr begreiflich. Denn aus der bloßen Rubrik und Ue-
<lb/>berschrift eines Gesetzes kann der Inhalt dcssclbcn nicht
<lb/>erlernt werden, und weiter scheint der Verfasser nicht zu
<lb/>gehen, wie dies aus seinem Sendschreiben sehr auffallend
<lb/>hervorgeht.

<lb/>Der Justiz-Minister Mühler hat in dem Minisie-
<lb/>rial-Reskript vom 6. Februar den §. 2. des'Gesetzes vom
<lb/>20. Oktober 1798 — nicht wie der Verfasser stets schreibt
<lb/>1791 — angeführt, welcher ein so treffendes Bild der nach
<lb/>Mainz ausgeschriebenen Versammlung darstellt, allein der
<lb/>Verfasser hat sich nicht bemüht, das ganze Gesetz zu lesen,
<lb/>sondern die Einsicht desselben bloß auf die Rubrik be- 
<lb/>schränkt, in welcher dasselbe als Gesetz wider „geheime
<lb/>Verbindungen" bezeichnet ist. Dadurch hat er aber
<lb/>das ganze Gesetz so vollständig »nd gründlich kennen
</p>

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                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>gelernt, daß er gar keinen Anstand nimmt, dem Justiz-
<lb/>Minister, weil er dieses Gesetz auf alle staarswidrige
<lb/>Verbindungen anführt, den Vorwurf „eines in die
<lb/>„Augen fallenden Jrrthums" (sio!) zu machen, weil er,
<lb/>der sächsische Advokat, „von Jedem einen gerechten Vor«
<lb/>„Wurf befürchten müsse, wenn er diesen Jrrthum des
<lb/>„preußischen Justiz-Ministers völlig überginge." Da die
<lb/>ganze Rechts- und Gerichtsverfassung in Deutschland der
<lb/>Censur dieses Vereins, wie der Verfasser selbst ihn S. 19.
<lb/>nennt, unterworfen ist; so würde derselbe sich allerdings
<lb/>wohl verantwortlich gemacht haben, wenn er seines Orts
<lb/>diesen Beruf hier nicht schon vorläufig erfüllt hätte. Dieser
<lb/>Beruf ist allerdings äußerst wichtig, allein, wie wir in
<lb/>terminis sehen, sehr leicht zu erfüllen, man liefet den Titel
<lb/>eines aus 13 §§. bestehenden Gesetzes und kennt bas.
<lb/>ganze Gesetz durch und durch, weit besser, als der Justiz-
<lb/>Minister; Flüchtigkeit und Oberflächlichkeit kann durch
<lb/>Anmaßung und Dreistigkeit ja leicht bedeckt werden. Wenn
<lb/>der Verfasser in der Einsicht des Gesetzes von 1798 auch
<lb/>nur bis zur ersten Nummer im §. 2. gekommen wäre; so
<lb/>würde er dem Vorwurf einer beispiellosen Oberflächlichkeit
<lb/>entgangen seyn, indem er daraus ersehen haben würde,
<lb/>daß der Gesetzgeber, um die bisherige Gesetzgebung wider
<lb/>unerlaubte Verbindungen zu ergänzen, im Allgemeinen be- 
<lb/>stimmt:

<lb/>§. 1. daß solche Gesellschaften und Verbindungen nicht
<lb/>geduldet werden sollen, deren Zweck und Geschäfte
<lb/>mit dem gemeinen Wohl nicht bestehen oder der
<lb/>Ruhe, Sicherheit und Ordnung nachtheilig werde»
<lb/>können. Jetzt finden wir »öthig, genauer zu bestim- 
<lb/>men, welche Arten von Gesellschaften oder
<lb/>Verbindungen für unerlaubt geachtet
<lb/>werden sollen.

<lb/>§. 2. Wir erklären daher für unzulässig und verbieten
<lb/>hierdurch Gesellschaften und Verbindungen,

<lb/>1) deren Zweck, Haupt- oder Nebengeschäft
<lb/>darin besteht, über gewünschte od&gt;er zu
<lb/>bewirkende Veränderungen in der Ver- 
<lb/>fassung oder in der Verwaltung des
<lb/>Staats, oder über die Mittel, wie solche
</p>

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                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>Veränderungen bewirkt werden könnten,
<lb/>oder über die zu diesem Zwecke zu ergrei«
<lb/>senden Maaßregeln, Berathfchlagungen,
<lb/>in welcher Absicht es sey, anzu stellen.

<lb/>Hier ist der ausgeschriebene Advokatenverein in teg- 
<lb/>minis bezeichnet (S. 20.). Der Verfasser des Send- 
<lb/>schreibens hat S. 19. eine Aeußerung gemacht, deren
<lb/>Sin», wenn sie wirklich einen haben sollte, zu ergründen
<lb/>Referent nicht vermag, nämlich die Behauptung, daß „die-
<lb/>„sc r Verein der Neuzeit (nämlich die Mainzer Ver- 
<lb/>sammlung, also ein Verein) in Preußen weniger ver-
<lb/>„sanglich erschienen seyn würde, wenn er dem Wesen der
<lb/>„geistlich-weltlichen A ss o c i a t i o n e n d e s M i t t e l a l t e r s
<lb/>„sich vertrauter zu machen gestrebt hatte, um auf dem Ni-
<lb/>„veau der socialen kirchlichen Fortbildung in der preußischen
<lb/>„Monarchie zu bleiben." Der einzige Sinn, welchen diese
<lb/>Aeußerung allein noch haben könnte, würde der seyn,
<lb/>daß in der preußischen Monarchie die Associationen des
<lb/>Mittelalters begünstigt worden, die Vereine der
<lb/>Neuzeit aber verfänglich erschienen. Allein diese Behaup- 
<lb/>tung ist zu historisch ungegründet, um sie unterzustellen. Das
<lb/>Mittelalter hakte keine für die öffentliche Sicherheit und Ord- 
<lb/>nung schädliche, der Regierung entgegenwirkende Vereine;
<lb/>in gewisser Beziehung konnten zwar später die Verbindungen
<lb/>der Handwerksgesellen gegen die bestehenden Gesetze dahin
<lb/>gerechnet werde», die indessen in der preußischen Monarchie
<lb/>weit früher unterdrückt wurden, als die Rcichsgesetzgebung
<lb/>dies vermochte. Der Verfasser des Sendschreibens ist daher
<lb/>mit der preußischen Geschichte durchaus unbekannt, wenn er
<lb/>behauptet, daß sie auch im Mittelalter die Gemeinschädlich- 
<lb/>keit der Associationen jeder Art nicht völlig erkannt habe.
<lb/>Wie sehr in neuerer Zeit die Gemeinschädlichkeit derselben
<lb/>gesteigert sey, wird doch wohl nicht erst dargethan werden
<lb/>müssen. Interessant würde cs allerdings seyn, wenn der
<lb/>Verfasser des Sendschreibens aus dem Mittelalter oder
<lb/>sonst einen zur Bewirkung einer gemeinsamen
<lb/>deutschen Rechts- und Gerichtsverfassung ge- 
<lb/>schlossenen Verein Nachweisen wollte.

<lb/>Der Verftisser scheint indessen den Ungrund des von
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0128.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>ihm behaupteten allgemeinen Associationsrechts zu füh- 
<lb/>len und vindicirt dasselbe

<lb/>II.

<lb/>insonderheit dem Advokatenstande.

<lb/>Referent theilt die Ansicht, daß der Beruf nicht bloß des
<lb/>Advokaten, sondern überhaupt des praktischen Juristen, ihn
<lb/>berechtige,zurBeförderung seiner Wissenschaft beizutragen und
<lb/>seine Ansichten über die Verbesserung der Gesetzgebung und
<lb/>Rechtspflege, ebenso wie die Angehörigen anderer Wissenschaf- 
<lb/>ten, vorzulegen, so vollkommen, daß er bedauert, daß dieser
<lb/>Beruf so sparsam erfüllt wird. Ansichten, Wünsche, Be- 
<lb/>merkungen, selbst Tadel über Staatseinrichtungen vorzutra- 
<lb/>gen, muß jedem Unterthan erlaubt scyn und ist ein den
<lb/>preußischen Unterthanen durch das bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>zugesichertes Recht. Es liegt aber von selbst vor, daß
<lb/>dasselbe in eben dem Maaße, wie alle übrigen Rechte
<lb/>ausgeübt werden muß, und daß die Ausübung nicht in
<lb/>ein Vergehen übergehen, darf, nicht in Verletzung der
<lb/>Ehrfurcht, nicht in offene Widersetzlichkeit oder in Erre- 
<lb/>gung von Unzufriedenheit und Mißtrauen, nicht in Vor- 
<lb/>spiegelung falscher Zwecke, nicht in Eingriffe in die ge- 
<lb/>setzgebende Gewalt und nicht in Vereine und Verbindun- 
<lb/>gen zur Erreichung oder Vorbereitung eines der öffentlichen
<lb/>Ruhe und Ordnung nachtheiligen Zweckes oder einer Ver- 
<lb/>änderung des bestehenden Rechtszustandes.

<lb/>Jene Befugniß steht dem Advokaten in eben dem
<lb/>Umfange, wie jedem anderen Unterthanen zu, allein auch
<lb/>in eben den Schranken. Es würde thöricht seyu,
<lb/>wie der Verfasser des Sendschreibens später selbst ein- 
<lb/>sieht, ihm größere Befugnisse wie allen andern Unterthanen
<lb/>beizulegen, da in dem A dvokatenstand e diese Befugniß
<lb/>als eine besondere überall nicht enthalten ist. Des Advokaten
<lb/>amtlicher Beruf und Pflichten beziehen sich nicht auf die
<lb/>Sphäre der Gesetzgebung nnd Veränderung derselben, son- 
<lb/>dern bestehen darin, die nach der bestehenden Verfas- 
<lb/>sung Anderen zustehenden Rechte auszuführen; sein Beruf
<lb/>ist mithin auf die bestehende Gesetzgebung beschrankt.
<lb/>Berathungen, Associationen, Thatigkeit und Mitwirkung,
<lb/>dies bestehende Recht zu untergraben und zu verändern,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0129.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>können daher unmöglich in seinem amtlichen Berufe lie-
<lb/>gen; dieser kann die ihm als Unterthan zustchenden Rechte
<lb/>nicht erweitern, sondern ihn vielmehr nur verpflichten, um so
<lb/>strenger in den Schranken der Gesetzmäßigkeit sich zu haltet»
<lb/>und seine Thätigkeit nicht in strafbare Unternehmen aus- 
<lb/>arten zu lassen. Hierin stimmen alle Gesetzgebungen überein
<lb/>und es wäre eine grobe Rabulisterei, wenn, falls in einem
<lb/>Lande nach den verschiedenen Provinzen mehrere Prozeß-
<lb/>Ordnungen die Pflichten der Advokaten übereinstimmend
<lb/>bestimmen, in einem Cirkular-Reskript aber nur die Prozeß-
<lb/>Ordnung der einen Provinz angeführt ist, die Advokaten
<lb/>in der andern von ihren Pflichten sich entbunden wähnen
<lb/>sollten. Es würde widersinnig seyn, wenn ei», noch außer
<lb/>dem Unterthaneneid dem Staat zur besonderen Treue und
<lb/>zum besonderen Gehorsam und auf die Gesetze besonders
<lb/>verpflichteter Beamter ein Privilegium zur Untreue und zum
<lb/>Ungehorsam, oder zur öffentlichen oder heimlichen Untergra- 
<lb/>bung der Staatsgesetze und Etaatseinrichtungen vor allen
<lb/>Unterthanen haben sollte. Dies fühlt selbst der Verfasser
<lb/>des Sendschreibens. Nachdem er die Aeußerung im Justiz«
<lb/>Ministerial-Reskript vom 6. Februar d. I., daß dergleichen
<lb/>Unternehlnen nicht im Beruf des Advokaten liege, bestrit- 
<lb/>ten hat, lenkt er ein, indem er sagt: „Der Advokat be-
<lb/>„findet sich in einem Bereiche des geistigen Wirkens, und
<lb/>„hat neben und über dem amtlichen Beruf einen hör
<lb/>„Heren, der ein gemeinschaftliches Ergcbniß seiner juri-
<lb/>„stischen Kenntniß und seiner advokatorischen Stellung
<lb/>„ist." Er giebt also zu, daß das, was er höheren Be- 
<lb/>ruf nennt, nicht in des Advokaten amtlichem Beruf liegt,
<lb/>sondern neben und über demselben steht. Referent stimmt
<lb/>dem Verfasser darin vollkommen bei, daß der Advokat in
<lb/>dem Bereich des geistigen Wirkens und zwar eines wich- 
<lb/>tigen geistige» Wirkens steht, und bedauert daher jeden
<lb/>Fall, in welchem Oberflächlichkeit oder Befangenheit in
<lb/>diesem Wirken den Geist unterdrückt hat, noch weit mehr aber
<lb/>die Distinktion des Verfassers zwischen dem aus jenem
<lb/>Bereich des geistigen Wirkens entstandenen höheren Be- 
<lb/>ruf und dem amtlichen. Welche Gegenstände und Rich- 
<lb/>tungen hat denn der Verfasser jenem höhere» Beruf
<lb/>bestimmt, der über dem arytlichen Beruf des Ad»
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0130.tif"
                   n="128"
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>vokalen steht? Er hat stch darüber nur in soweit aus«
<lb/>gesprochen, daß „der Mensch im Advokaten zu
<lb/>„demjenigen berechtigt sey,was demAdvokaten
<lb/>„im Menschen nicht gestattet ist," und daß des- 
<lb/>halb dem Menschen im Advokaten die Theil-
<lb/>nähme an dem Advokatenverein inMainz nicht
<lb/>untersagt werden könne. Hiernach würde also die
<lb/>Theilnahme an unerlaubten Vereinen und die Mitwirkung zur
<lb/>Einführung einer andern Rechtsverfassung Gegenstand se- 
<lb/>nes „höheren Berufs des praktischen Juristen," und
<lb/>in dem im Advokaten befindlichen Menschen die Pflich- 
<lb/>ten des Advokaten unterdrückt scyn. Ueberbketet in die- 
<lb/>sem Grundsatz die Moral die Logik oder diese jene? Der
<lb/>Staatsdiencr kann also als Mensch seinen öffentlichen
<lb/>Beruf verletzen, wenn Anmaßung, Befangenheit und Gleich- 
<lb/>gültigkeit für Pflichttreue in ihm den Wahn jenes höheren
<lb/>Berufs erzeugen. Der Verfasser hat aber doch für den
<lb/>ehrenwerthen Advokatcnstand Achtung genug, daß er zu-
<lb/>giebt, jener Beruf, durch Vereine in die Gesetzgebung ein-
<lb/>greifen, beruhe nicht auf dem Advokatenstande, nimmt da- 
<lb/>her den in dem Sendschreiben behaupten Beruf des Ad- 
<lb/>vokaten zurück, und behält ihm durch jene subversive Di- 
<lb/>stinctio» und das dem „Bereich des Geistigen" bcigelegte
<lb/>Recht, die Befugniß, über Gesetze sich zu erheben, vor. Wie
<lb/>wahr ist doch noch jetzt der Ausspruch des großen Weisen
<lb/>des Alterthums über das, was alles unter der Sonne
<lb/>behauptet ist. Der Verfasser fällt jedoch am Schlüsse
<lb/>seines Sendschreibens in seine frühere irrthümliche An- 
<lb/>sicht zurück, indem er S. 23. versichert: „daß eine sehr
<lb/>„große Anzahl deutscher Anwälte, deren Uebcreinstimmung
<lb/>„mit den von mir ausgesprochenen Ansichten und Gesin-
<lb/>„nungen ich mit Sicherheit voraussetzen kann, eine höhere
<lb/>„Ansicht, als Ew. Exccllenz, von dem Berufe eines deut-
<lb/>„schen Anwalts haben, ui&gt;d daß, selbst wenn bei jener Ver- 
<lb/>sammlung aus irgend einem Grunde ein solches bera«
<lb/>„then des Zusammenwirken nicht sollteStatt finden
<lb/>„können, doch die Macht einer unsichtbaren Gc-
<lb/>„meinschaft der Ueberzeugung und Gesinnung
<lb/>„unter ihnen wirksam bleiben wird, gegen

<lb/>welche
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0131.tif"
                   n="129"
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               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>. „welche kein Edikt gegen geheime Verbindun-
<lb/>„gen etwas auszurichten vermag." Eine solche
<lb/>Auflehnung gegen die Gesetze sollte also wirklich in dem
<lb/>Beruf des deutschen Advokaten liegen? So weit
<lb/>sollte es mit dem deutschen Advokatenstande gekommen
<lb/>seyn, daß unter vielen derselben „eine un sichtbare Ge-
<lb/>„meinschaft von Ueberzeugung und Gesinnung"
<lb/>in einer von den Regierungen gemißbilligten,
<lb/>mithin gesetzwidrigen Richtung wirksam blei- 
<lb/>ben wird, gegen welche keine Gesetze etwas
<lb/>auszurichten vermögen! Ei» Mann, der dem Ad-
<lb/>vokatenstande eine solche Gesinnung unterlegt, scheuet sich
<lb/>nicht, Regierungen zu tadeln, welche Vereine dieser Art
<lb/>nicht gestatten wollen!

<lb/>Wenn der Verfasser behauptet, daß dem Advokaten-,
<lb/>stande „die Hinwirkung auf Abhülfe der Mängel der
<lb/>„Rechtspflege und Gesetzgebung" durch das Ministerial-
<lb/>Reskript vom 6. Februar d. I. abgcsprochen scp; so be- 
<lb/>weiset er, daß er dasselbe eben so wenig, als das Edikt
<lb/>von 1798 gelesen hat, da in demselben hiervon überall
<lb/>nicht die Rede ist, auch nicht hat seyn können, weil nach
<lb/>preußischem Recht ein jeder Unterthan berechtigt ist, Be- 
<lb/>merkungen und Vorschläge über Gegenstände der Verfassung
<lb/>und Verwaltung dem Könige und den Behörden vorzu-
<lb/>legcn, und daher auch Advokateu nicht allein Vorschläge
<lb/>zu Verbesserungen der Rechts- und Gerichtsverfassung
<lb/>dem Justiz-Ministerium und den Gerichtshöfen, und selbst
<lb/>auch des Königs Majestät überreichen können und überreicht
<lb/>haben, sondern auch die bereitwilligste Berücksichtigung und
<lb/>die Anerkennung derselben durch Orden und Remunerationen
<lb/>erhalten haben. Schwerlich möchten wohl in einem andern
<lb/>Staate so ausgezeichnete Beweise der Berücksichtigung
<lb/>und Anerkennung der Vorschläge der Advokaten zur Ver- 
<lb/>besserung der Gesetzgebung aufzuwcisen seyn, als die in
<lb/>den Jahrbüchern der Preußischen Gesetzgebung
<lb/>B. 42. S. 242 ff. angeführten Fälle. Keine Regierung
<lb/>darf aber Vereine und Associationen gestatten, deren Zweck
<lb/>ist, die Ansichten ihrer Mitglieder gegen die im Staate
<lb/>bestehende Rechtsverfassung burchzusetzcn, und sich über die

<lb/>184*. Htst 123. Z
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0132.tif"
                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>Regierung zu erheben. Was und wie weit die bestehende
<lb/>Verfassung durch den angekündigten Mainzer Verein
<lb/>umgestoßen werden soll, ist freilich noch nicht geäußert.
<lb/>Was aber „Millionen Deutsche heiß ersehnt haben und
<lb/>„worüber eine unsichtbare Gemeinschaft der Ueberzeu-
<lb/>„gung und Gesinnung, ungeachtet gesetzlicher Verbote,
<lb/>„unter den Gleichgesinnten wirksam bleiben wird," was
<lb/>nicht auf gesetzmäßigem Wege, sondern durch exceptio»
<lb/>nelle Gesammtwirksamkeit ins Leben gebracht werden soll,
<lb/>kann doch wohl keine Kleinigkeit, sondern nur etwas sehr
<lb/>Wichtiges und Durchgreifendes seyn und muß wohl die
<lb/>Gränzen einer Reform überschreiten. Es muß sehr beklagt
<lb/>werden, daß die Männer, welchen es gelungen ist, eine
<lb/>so wichtige und durchgreifende Reform zu ermitteln, nicht
<lb/>in treuer Unterthanenpflicht ihre Vorschläge ihrem Lan»
<lb/>desherrn und dessen Regierungen und Sländeversamm«
<lb/>lungen vorgelegt und mitgetheilt, und dadurch um Deutsch- 
<lb/>land sich so große Verdienste erworben haben. Warum
<lb/>. haben sie diesen redlichen, gesetzmäßigen Weg nicht vor-
<lb/>gezogen, Referent möchte sagen, nicht bloß redlicher», son- 
<lb/>dern auch vernünftigerweise gewählt, weil die Regierun- 
<lb/>gen angemessene Vorschläge angenommen und ausgcführt
<lb/>und ins Leben gerufen, und dadurch den Proponenten
<lb/>zwar den Ruhm der Erfindung gelassen, aber die Sor- 
<lb/>gen, Mühen und Kosten der Mitwirkung erspart haben
<lb/>würden? Warum schilderten sie, als sie die polizeiliche
<lb/>Gestattung zur Versammlung nachsuchlen, dieselbe als eine
<lb/>bloß wissenschaftliche, zum Austausch ihrer Ansich- 
<lb/>ten, und verschwiegen, daß die Mitwirkung zur Verände- 
<lb/>rung der deutschen Rcchtsverfassung der wahre Zweck
<lb/>derselben sey, und legten nicht zugleich die Grundlage der
<lb/>letztren vor, die ihnen ja durch die heißen Wünsche von
<lb/>Millionen bekannt seyn mußten? Oder waren diese Grund- 
<lb/>lagen von der Art, daß sie voraussehen konnten, daß ih- 
<lb/>nen die Versammlung nicht gestattet werben würde?
<lb/>Denn unmöglich kann man annehmen, daß Deutsche mit
<lb/>Associacisten andrer Länder glauben sollten, die Regierung
<lb/>brauche ihre Grundsätze und Zwecke nicht eher zu erfah-
<lb/>.ren, als bis ihre Kraft durch die Association gelahmt und
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0133.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>ihr nur die gloria obsequii gelassen sey. Vielleicht sind
<lb/>aber die Grundlagen des gemeinen deutschen Rechtszu-
<lb/>standes überall keine neue, sondern lediglich die alten tri- 
<lb/>tissima, die seit vielen Jahrzehnten im Gange gewesen sind,
<lb/>eine so ungewöhnliche Papier-Consumtion in Deutschland
<lb/>verursacht und an die Thüren aller legislatorischen Zim- 
<lb/>mern und aller Ständeversammlungen angeklopft haben,
<lb/>aber allenthalben zurückgewiesen sind und nun auf Ne- 
<lb/>benwegen eingeführt werden sollen. Da ein solcher Ver- 
<lb/>ein und die vom Verfasser des Sendschreibens S. l5.
<lb/>reklamirte „Vereinsthätigkeit" gegen die Regierung
<lb/>aufiehnend und ihr widerstrebend, mithin im höchsten
<lb/>Grade gesetzwidrig seyn würde; so beschrankt Referent sich
<lb/>nur auf die Aufstellung der verschiedenen Alternativen,
<lb/>und überläßt die Wahl aus denselben dem Leser. Er hat
<lb/>nur einige Momente zu dieser Wahl aus dem Send- 
<lb/>schreiben selbst heransheben wollen und ist dadurch aus- 
<lb/>führlicher geworden, als das Urtheil über letzteres erfor- 
<lb/>dert haben würde.

<lb/>Denn dies stellt als mala «ausa malo defensa sich
<lb/>von selbst dar. Ein seltsames Chaos von Gemeinplätzen,
<lb/>von Jrrthümern und Widersprüchen. Ein fremder Advokat
<lb/>nimmt sich heraus, die Kompetenz des Justiz-Ministers
<lb/>eines auswärtigen Staats, die ihm untergeordneten
<lb/>Beamten zu erinnern und zu warnen, an gesetzwidrigen, ver- 
<lb/>derblichen Unitrieben Theil zu nehmen, in Frage zu stellen und
<lb/>hat für seine eigene Kompetenz zu dieser Unbesonnenheit
<lb/>keinen andern Titel, als seine eigene Belheiligung an diesen
<lb/>Umtrieben oder wenigstens an „der unsichtbaren Gemein-
<lb/>„schaft der Ueberzeugung und Gesinnung," aus welcher
<lb/>jene Umtriebe hervorgegangen sind, deren Verwirklichung
<lb/>er für einen, über den Pflichten seines Amts stehenden
<lb/>höheren Beruf erklärt; wie hoch er diesen ach- 
<lb/>tet, legt er sofort durch eine unüberlegte Einmischung in
<lb/>die Verfassung eines fremden Staats an den Tag und
<lb/>giebt ein ungefähres Vorspiel der zu erwartenden gemein- 
<lb/>samen deutschen Gerichtsverfassung. Quoad materialia ist
<lb/>es unmöglich, dies aus Unkenutniß und Verdrehung der
<lb/>Gesetze, Jrrthümern, subversiven und gesetzwidrigen Grund-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0134.tif"
                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>sätzen und Widersprüchen oberflächlich abgefaßtcs Send- 
<lb/>schreiben vollständig zu entknäulen. Was soll man zu einem
<lb/>Verfasser sagen, der eine Versammlung, deren Zweck ist,
<lb/>gemeinschaftlich sich zu berathen, um thätig zu seyn
<lb/>und mit zu wirken zu dem großen und schönen
<lb/>Ziele einer gemeinsamen deutschen Rechts- und
<lb/>Gerichtsverfassung, für einen wissenschaftlichen Ver- 
<lb/>ein deutscher Rechtsgelehrten zum Austausch ihrer Ansich- 
<lb/>ten ausgiebt? was zu einem Manne sagen, der ein solches
<lb/>Unternehmen für einen höheren Beruf des Advokaten,
<lb/>und es für eine Gesetzwidrigkeit und inkompetente Hand- 
<lb/>lung erklärt, wenn die Regierung und die oberste Disci-
<lb/>plinar-Behörde die Ausführung eines solchen Unterneh- 
<lb/>mens hemmt und keine Verleitung ihrer Beamten zur
<lb/>Mitschuld, keine Eingriffe in die gesetzgebende Gewalt und
<lb/>nicht die beabsichtigte Untergrabung und Umzingelung
<lb/>derselben gestattet? Was soll man von einem Manne
<lb/>urtheilen, der, um das Publikum in Ansehung der in dem
<lb/>Minisierial-Reftript vom 6. Februar 1844 wörtlich ange- 
<lb/>führten Bestimmung des Gesetzes von 1798, zu täuschen
<lb/>keck behauptet, daß letzteres nur auf geheime Verbindungen
<lb/>sich beschranke, weil diese nur in der Rubrik desselben
<lb/>genannt werden? Warum verhehlt und verschweigt der
<lb/>Verfasser dem Publikum die gegen solche staatswidrige
<lb/>Verbindungen erlassenen Bundes-Gesetze und die seines
<lb/>eigenen Landes? Es ist eine Unredlichkeit, wenn der Ver- 
<lb/>fasser den Grundsatz, daß dem Advokatenstande überhaupt
<lb/>nicht gebühre, über Verbesserungen der Rechts- und Ge- 
<lb/>richtsverfassung sich zu äußern, in das Iustiz-Minisierial-
<lb/>Reskript legt, da dasselbe lediglich auf das gesetzliche Verbot
<lb/>der auf Gegenstände dieser Art gerichteten Vereine, sich
<lb/>bezieht. Welches Urtheil muß über einen Mann gefällt
<lb/>werden, der auf zwölf Seiten den Mainzer Konvent bald
<lb/>eine wissenschaftliche Versammlung, bald eine Association,
<lb/>bald einen Verein nennt und für denselben bald ein unbe- 
<lb/>schränktes Associationsrecht, bald rinbeschränkte Vcreins-
<lb/>thätigkeit reklamirt und die Theilnahme an dem Unterneh- 
<lb/>men bald für Beruf der Advokaten, bald aber für
<lb/>einen über demselben stehenden höheren Beruf des in
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0135.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Advokaten befindlichen Menschen und endlich wieder
<lb/>für den Beruf des Advokaten ausgiebt?

<lb/>Referent wünscht den bei Ucbersendung eines Exem- 
<lb/>plars des Sendschreibens zu erkennen gegebenen Wunsch,
<lb/>dasselbe in den Jahrbüchern zu berücksichtigen, hierdurch
<lb/>erfüllt zu haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aufruf der Kommission der Großherzogl. Hessischen
<lb/>Advokaten in Mainz an die Advokaten in Deutschland
<lb/>vom 17. Januar 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Versammlung der Rechtsanwälte des König- 
<lb/>reichs Würtemberg hat bekanntlich unterm 21. August 1843
<lb/>in Ulm den Beschluß gefaßt, einen Aufruf zur Theiluahme
<lb/>an einer allgemeinen Advokatenversammlung zum Zweck
<lb/>gesetzmäßiger Thätigkeit für gemeinsame deutsche Rechts- und
<lb/>Gerichtsverfassung zu erlassen. Nach der offiziellen Mit- 
<lb/>theilung der Kommission unserer würtembergischen Kollegen
<lb/>an den Vorstand der hiesigen Korporation waren bereits
<lb/>bis zum 31. Oktober v. I. zahlreiche Anmeldungen aus
<lb/>den verschiedenen Theilen des. gemeinsamen Vaterlandes
<lb/>eingegangen, welche sich alle für den Vorschlag der Stadt
<lb/>Mainz d6' Versammlungsort beifällig erklärt. Auf die
<lb/>von Seite des hiesigen Vorstandes erfolgte Eingabe um,
<lb/>Erlaubniß zur öffentlichen Abhaltung der allgemeinen
<lb/>deutschen Advokatenversammlung in hiesiger Stadt, wur- ^
<lb/>den wir durch ein genehmigendes höchstes Reskript groß- 
<lb/>herzogl. hessischer Staatsregierung des Inhalts: „daß
<lb/>der Abhaltung einer Versammlung deutscher Advokaten zu
<lb/>Mainz zum Zweck des Austausches ihrer Ansichten über
<lb/>gemeinsames deutsches bürgerliches und peinliches Recht
<lb/>und Rcchlsvcrfahren, so lange die Versammlung inner-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0136.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>halb dieser Gränzen bleibe, kein polizeiliches Hinderniß
<lb/>im Wege stehe, auch derselben unbenommen sey, wie bei
<lb/>andern wissenschaftlichen Versammlungen geschehen,, dritte
<lb/>Personen als Zuhörer zuzulassen," erfreut. Es steht so- 
<lb/>nach der Ausführung des von unfern würtembergischen
<lb/>Kollegen angeregten schönen und vaterländischen Unter- 
<lb/>nehmens kein Hinderniß im Wege. Indem die Unterzeich- 
<lb/>neten, als von ihren hiesigen Kollegen zur provisorischen
<lb/>Leitung und Vorbereitung des vaterländischen Werkes ge- 
<lb/>wählte Kommission, dieses zur öffentlichen Kenntniß brin- 
<lb/>gen, verbinden sie damit die Anzeige, daß sie, mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Wünsche der großen Mehrheit der Lheilneh-
<lb/>mer und auf die übrigen aus der Sache sich ergebenden
<lb/>Verhältnisse, Donnerstag den 18. Juli 1844 zur allgemei- 
<lb/>nen Versammlung festgesetzt haben. Und so ergeht denn,
<lb/>sowohl im Namen der würtembergischen als der hiesigen
<lb/>Kollegen, die wiederholte freundliche und herzliche Einla- 
<lb/>dung an unsre Berufsgenossen in allen Gauen unsers
<lb/>großen und herrlichen Vaterlandes, sich an dem obigen
<lb/>Tage in der Vaterstadt Guttenbergs einzufinden, um im
<lb/>friedlichen und gesetzlichen Wege, im Wege
<lb/>des Austausches der Ansichten, der gemeinsa- 
<lb/>men Besprechung und Erörterung, mitzuwir- 
<lb/>ken zu dem großen und vaterländischen, von
<lb/>Millionen unsrer Mitbürger heiß ersehnten
<lb/>Ziele, dem Ziele einer allgemeinen deutschen
<lb/>Rechts» und Gerichtsverfassung! Die näheren
<lb/>Bestimmungen des noch festjusetzen Programms werden
<lb/>seiner Zeit ebenfalls veröffentlicht werden.

<lb/>Mainz, den 17. Januar 1844

<lb/>Glaubrech svu. Dernburg. Henco. Krämer.

<lb/>Hernsheim Zitz.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0137.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>A n l ag e II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reskript des König!. Preuß. Staats- und Justiz-
<lb/>Ministers Mühl er an den Königl. Preuß. Ober-
<lb/>Landesgerichts-Präsidenten v. Ke der in Insterburg
<lb/>vom 6. Februar 1844.

<lb/>(Justiz-Ministerialblatt vom 9. Februar 1844.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Beilage zu Num. 24. ber Königsbergrr Zeitung
<lb/>enthält einen Aufruf des Justiz-Kommissarius und Notars
<lb/>Rh au zu Eensburg vom 26. desselben au die preußi- 
<lb/>schen Anwälte.

<lb/>In diesem Aufruf, wovon ich Ew. Hochwohlgcboren
<lb/>eine Abschrift übersende, fordert derselbe die preußischen
<lb/>Anwälte auf, sich der deutsche» Einheit im Recht und
<lb/>Rechtsverfahren, als der höchsten Aufgabe ihres Berufs,
<lb/>zu widmen, nicht hinter dem Streben ihrer deutschen
<lb/>Amtsbrüder nach einem Zusammenwirken für diesen
<lb/>Zweck zurückzubleiben, dieses Zusammenwirken aber auf
<lb/>streng gesetzlichem Wege zu veranlassen.

<lb/>Der Verfasser hat dabei völlig außer Acht gelassen,
<lb/>baß der deutsche Bund zwar ein völkerrechtlicher Verein
<lb/>ber deutschen fouverainen Fürsten und freien Stabte ist,
<lb/>daß die einzelnen Bundesstaaten aber selbstständige, unab- 
<lb/>hängige - Staaten bilden, von denen jeder seine eigene
<lb/>. Verfassung, Verwaltung und Gesetzgebung hat; daß daher
<lb/>eine Aenderung des bestehenden Rechtszustaudes in jedem
<lb/>einzelnen Bundes-Staate nur im Wege der in demselben
<lb/>geltenden verfassungsmäßigen Normen geschehen kann,
<lb/>und wenn mehrere Bundes - Glieder sich zu einer gemein- 
<lb/>schaftlichen Maaßregel über Gegenstände der «turnt Ver- 
<lb/>waltung oder der Rechtspflege vereinigen wollen, dies
<lb/>nur im Wege einer freien Uebereinkunft unter denselben
<lb/>möglich ist.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0138.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>, Es ergiebt sich hieraus, baß weder die preußischen
<lb/>Anwälte, noch ihre deutschen Amtsbrüder einen Beruf
<lb/>dazu haben, für die Herstellung deutscher Einheit im
<lb/>Recht und Rechtsverfahren zusammenzuwirken, und
<lb/>daß cs zur Zeit keinen gesetzlichen- Weg für sie giebt, sich
<lb/>zu jenem Zwecke in Berathungen einzulassen, oder wohl
<lb/>gar Beschlüsse zu fassen, daß sie vielmehr, so lange ihnen
<lb/>ein solcher Weg nicht vom gestimmten deutschen Bunde
<lb/>eröffnet wird, was doch kaum denkbar ist, diese Vorsorge
<lb/>lediglich den deutschen Bundes-Regierungen selbst, und
<lb/>in der preußischen Monarchie Seiner Majestät dem Kö- 
<lb/>nige, als Landesherrn (§. 6, Tit. 13. Thl. II. des Allge- 
<lb/>meinen Landrechts), zu überlassen haben.

<lb/>Der Beruf der preußischen Justiz-Kommissarien und
<lb/>Notare ist in dem 7. Titel des 3. Theiles der Allgemei- 
<lb/>nen Gerichts-Ordnung ausführlich erörtert. Auf diese
<lb/>gesetzlichen Vorschriften beschrankt sich deren amtliche
<lb/>Wirksamkeit, auf diese Vorschriften können sie daher auch
<lb/>nur verwiesen werden.

<lb/>Wenn in dem Aufruf ferner mit Hinweisung auf die
<lb/>für den Monat Juli d. I. in Aussicht genommene Ver- 
<lb/>sammlung der Mainzer Anwälte und auf die-Zulassung
<lb/>anderer deutschen Anwälte eine würdige Vertretung von
<lb/>Preußen gefordert und zu dem Ende eine vorbereitende
<lb/>Versammlung der preußischen Anwälte in Königsberg
<lb/>vorgeschlagen wird, so hat der Verfasser des Aufrufs
<lb/>dabei nicht erwogen, daß hie Erlaubniß der großherzoglich
<lb/>hessischen Regierung nur auf bas Großherzogthum und
<lb/>dessen Einwohner sich beziehen kann und keineswegs eine
<lb/>ausdrückliche Erlaubniß der preußischen Regierung für
<lb/>die Einwohner ihrer Staaten entbehrlich machen würde;
<lb/>das Edikt wegen Verhütung und Bestrafung geheimer
<lb/>Verbindungen, welche der allgemeinen Sicherheit nach- 
<lb/>theilig werden könnten, vom 20. Oktober 1798 (Gesetz-
<lb/>Sammlung vom Jahre 1816 Seite 7 u. folg.) verordnet
<lb/>aber in seinem §. 2.:

<lb/>„Wir erklären daher für unzulässig, und verbieten

<lb/>hierdurch Gesellschaften und Verbindungen,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0139.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>1") deren Zweck, Haupt- und Nebengefchäft darin

<lb/>- besteht, über gewünschte oder zu bewirkende Ver- 
<lb/>änderungen in der Verfassung oder in der Ver- 
<lb/>waltung des Staats, oder über die Mittel, wie
<lb/>solche Veränderungen bewirkt werden könnten,
<lb/>oder über die zu diesem Zweck zu ergreifenden
<lb/>Maaßregeln, Berathschlagungen, in welcher Ab- 
<lb/>sicht es sey, anzustellen rc."

<lb/>Auf Grund dieses Gesetzes muß daher der Justiz-
<lb/>Minister allen ihm untergeordneten Justizbeamten, zu
<lb/>welcher Kathegorie derselben sie gehören mögen, die Theil-
<lb/>nahme an der Mainzer Versammlung, deren Zweck klar
<lb/>angegeben ist, und in das bevorstehend bezeichnete Straf- 
<lb/>gesetz fällt, untersagen und kann eben darum auch den
<lb/>preußischen Anwälten keine vorbereitende Versammlung
<lb/>hierzu gestatten.

<lb/>Ew. Hochwohlgeboren trage ich auf, , ,

<lb/>den Justiz-Kommissarius und Notar Rh au vor
<lb/>sich und einen Rath des Königlichen Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu laden, ihn von dieser Verfügung zu
<lb/>unterrichten, und vor jeder Uebertretung der gesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften ausdrücklich zu warnen; das
<lb/>König!. Oberlandesgericht auch mit Bezugnahme
<lb/>auf die Vorschrift des §. 8. Tit. 7. Thl. III. der
<lb/>Allgemeinen Gerichts-Ordnung von dem, was ge- 
<lb/>schehen ist, in Kenntniß zu setzen, und dasselbe auf
<lb/>die Schlußbestimmung des Edikts zu verweisen.

<lb/>Der Einreichung einer Abschrift des Protokolls sehe
<lb/>ich entgegen.

<lb/>Berlin, den 6. Februar 1844.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0140.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Sämmtliche Justizbeamten und Gerichts- 
<lb/>behörden im ganzen Umfang der Monarchie
<lb/>haben sich ihrer Seits nach den in der vorste- 
<lb/>henden Verfügung enthaltenen Ausführun- 
<lb/>gen sorgfältig zu achten.

<lb/>. Berlin, den 6. Februar 1844.

<lb/>Der Justiz-Minister.

<lb/>Mühler.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_63+1844_0141.tif"
                n="139"
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Plenar-Beschlüsse des Königl. Geheimen Ober-Tribunals</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Gerichte und Plenar-Geschtüsse

<lb/>des

<lb/>Königl. Geheimen Ober-Tribunals.
</p>
               <p>

                  <lb/>i.

<lb/>Ueber den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrich- 
<lb/>tung der Lehnwaare.

<lb/>(A. 8. R. I. 18. §. 731.)

<lb/>Motive ui dem Dlenar-Beschluffe vom 4. Srptbr. 1843. (Jahrbücher
<lb/>Bd. 62. S. 432.)
</p>
               <p>

                  <lb/>er §. 731. Tit 18. Th. I. Allgem. LandrechtS ver- 
</p>
               <p>

                  <lb/>ordnet:

<lb/>„Die Lehnwaare ist der neue Besitzer erst nach erfolg- 
<lb/>ter gerichtlicher Zuschreibung deS GutS zu entrichten
<lb/>schuldig."

<lb/>ES ist zweifelhaft geworden:

<lb/>waS unter der im §. 731. 1. c. gedachten gerichtlichen
<lb/>Zuschreibung zu verstehen sei?

<lb/>und

<lb/>ob die Vorschrift des $. 731. jetzt überhaupt noch ihre
<lb/>Anwendung finden könne?

<lb/>Bei einer im Zahre 1838 ergangenen Entscheidung hat das
<lb/>Geheime Ober-Tribunal angenommen:
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0142.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>daß unter „gerichtlicher Zuschreibung" die gerichtliche
<lb/>Verlautbarung und Bestätigung des Vertrages, durch
<lb/>welchen der neue Erbzinsmann das Erbzinsgrundstück
<lb/>erworben'hat, verstanden werden müsse und daß der
<lb/>§. 731 1. c. durch die, nach der Kabincts-Ordre vom
<lb/>31. Oktober 1831 geschehene Suspension der Ver- 
<lb/>pflichtung der Grundbesitzer zur Berichtigung des Be-
<lb/>sitztitels ihrer Grundstücke, seine Anwendbarkeit verlo- 
<lb/>ren habe.

<lb/>Zn einer neuern zur Entscheidung gelangten Prozeßsache
<lb/>ward aber die entgegengesetzte Ansicht dahin geltend ge- 
<lb/>macht:

<lb/>daß unter der „gerichtlichen Zuschreibung"' die' Besitz-
<lb/>titelberichtigung zu verstehen und die Vorschrift des
<lb/>§. 731. l. c. durch die Kabinets-Ordre vom 31. Ok- 
<lb/>tober 1831 nicht außer Kraft und Anwendung ge- 
<lb/>setzt sei.

<lb/>Die hiernach zweifelhaft gewordene Rechtsfrage kam zur
<lb/>Entscheidung an das Plenum, welches durch den in der
<lb/>Ueberschrift enthaltenen Beschluß vom 4. September 1843
<lb/>der neuern Ansicht bcitrat.

<lb/>Gründe.

<lb/>I. Der im §. 731. 1. c. gebrauchte Ausdruck „gericht- 
<lb/>liche Zuschreibung" läßt eine dreifache Auslegung zu. Es
<lb/>kann darunter verstanden werden: &gt;

<lb/>1) die gerichtliche Verlautbarung und Bestätigung des
<lb/>Vertrages, durch welchen das Eigenthum des laude-
<lb/>mialpßichtigcn Grundstücks auf den neuen Erwerber
<lb/>übertragen wird,

<lb/>' 2) die gerichtliche Abschließung oder Aufnahme eines
<lb/>solchen Vertrages,

<lb/>3) die Umschreibung des Besitztitels des laudemialpflichti-
<lb/>gen Grundstücks im.Hypothekenbuche auf den Namen
<lb/>des neuen Erwerbers- -
<lb/>Weder im Allgem. Landrechte, noch in der Hypotheken-
<lb/>Ordnung, findet sich eine Definition des im §, 731. vor- 
<lb/>kommenden Ausdrucks „gerichtliche Zuschreibung". Es muß
<lb/>daher gemäß §. 46. der Einleitung zum A. L. R. der
<lb/>Sinn, welcher aus den angegebenen Worten des Gesetzes
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0143.tif"
                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>und dem Zusammenhänge derselben, oder aus dem nächsten
<lb/>unzweifelhaften Grunde des Gesetzes hervorgeht, erforscht
<lb/>werden. Bleibt man zuvörderst bei dem Wortsinne des
<lb/>Ausdrucks „gerichtliche Zuschreibung" stehen, so bezeichnet
<lb/>dieser Ausdruck kein zweiseitiges, von den Kontrahenten,
<lb/>dem bisherigen Besitzer und dem neuen Erwerber, vorge-
<lb/>nommeneS Geschäft; also weder die Abschließung oder Auf- 
<lb/>nahme eincS unter denselben verabredeten, noch die Ver- 
<lb/>lautbarung und Bestäligmig des bereits aufgenommenen
<lb/>Vertrages, sondern einen Akt des Richters, welcher die
<lb/>Wirkung hat, daß von da an, nicht mehr der bisherige
<lb/>Besitzer, sondern der neue Erwerber als der wahre Eigen-
<lb/>thümer des betreffenden Grundstücks angesehen werden muß.
<lb/>Diese Wirkung kann aber weder dem unter den Kontra- 
<lb/>henten abgeschlossenen Vertrage, noch der Verlautbarung
<lb/>desselben, beigclegt werden, da der neue Erwerber durch
<lb/>den Vertrag nur einen Titel zum Eigenthum erlangt, daS
<lb/>Eigenthum selbst aber erst durch die hinzugekommene wirk- 
<lb/>liche Uebergabe des Grundstücks erwirbt. — $.1. I.- 10.

<lb/>A. L. R&gt; Die Eintragung des Besitztitels des Grundstücks
<lb/>auf den Namen des neuen Erwerbers in das Hypotheken- 
<lb/>buch, giebt diesem zwar eben so wenig weder Eigenthum,
<lb/>noch einen Titel zum Eigenlhum; sie hat aber, nach Z. 7.
<lb/>I. 10. A. L. R, die Wirkung, daß der im Hypotheken-
<lb/>buche eingetragene Besitzer in allen mit einem Dritten
<lb/>über daS Grundstück geschloffenen Verhandlungen, als der
<lb/>Eigenthümer desselben angesehen wird. — §§. 49. 55. 92.
<lb/>Tit. 2. Hypoth. Ord. — Es wird zwar hiergegen ange-
<lb/>fiihrt, das die Eintragung des Besitztitels in das Hypothe- 
<lb/>kenbuch, sowohl im A. L. 9t., als in der Hypoth. Ordn.,
<lb/>unter dem Namen „Berichtigung des Besitztitels, Vermer-
<lb/>kung des Besitztitels im Hypothekenbuche, Eintragung in
<lb/>das Hypothckenbuch" vorkomme, niemals aber „gerichtliche
<lb/>Zuschreibung" genannt werde. Derselbe Grund spricht aber
<lb/>auch gegen die oben ad 1. und 2. gedachte Auslegung, da
<lb/>in den Gesetzen nirgend der Ausdruck „gerichtliche Zuschrei- 
<lb/>bung" als gleichbedeutend mit der Abschließung des gericht- 
<lb/>lichen Vertrages, oder mit der Verlautbarung des Vertra- 
<lb/>ges vor dem Richter der Sache gebraucht wird. Zenes
</p>

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                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Argument ist aber auch in so weit unrichtig, als in dem
<lb/>$. 125. I. 11. A. L. R , welcher lautet:

<lb/>„Bei Grundstücken ist zwar die gerichtliche Zuschrei- 
<lb/>bung im Hypothekenbuche für sich allein zur Uebergabe
<lb/>noch nicht hinreichend;"

<lb/>eben nur der richterliche Akt der Berichtigung oder Eintra- 
<lb/>gung des Besitztitels auf den Namen des neuen Erwerbers,
<lb/>durch den Ausdruck „gerichtliche Zuschreibung" bezeichnet
<lb/>wird, und eS hiebei von keiner Bedeutung sein kann, daß
<lb/>der im 4-125. l. c. gemachte Zusatz „im Hypothekenbuche"
<lb/>im §. 731. I. 18. A. L. R- nicht beigefügt ist.

<lb/>Allem auch abgesehen von der gewöhnlichen Bedeutung
<lb/>der Worte „gerichtliche Zuschreibung," spricht sowohl der
<lb/>Zusammenhang des §.731. mit andern gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen, als der Grund dieses Gesetzes für die Annahme,
<lb/>daß unter „gerichtlicher Zuschreibung" die Umschreibung des
<lb/>Besitztitels auf den Namen des neuen ErwerberS im Hy-
<lb/>pothrkenbuche verstanden werden müsse.

<lb/>Zur Rechtfertigung der ad 2. angegebenen Auslegung,
<lb/>wonach unter der gerichtlichen Zuschreibung die gerichtliche
<lb/>Verlautbarung und Bestätigung des Vertrages verstanden
<lb/>sein soll, wird angeführt: Bei eigentlichen Erbzinsgütern
<lb/>werde der Anspruch auf die Lehnwaare existent durch die
<lb/>Veränderung, welche sich in der Person des Besitzers er- 
<lb/>eignet, und durch den in der Annahme des neuen Erbzins- 
<lb/>mannes liegenden Kontrakt, und derselbe werde, wenn die
<lb/>Veränderung auf einem Akte unter Lebendigen beruhe,
<lb/>fällig, wenn nach Beschaffenheit des zum Grunde liegen- 
<lb/>den Titels, das Grundstück, dem Eigenthum e nach, auf ei- 
<lb/>nen neuen Besitzer übergegangen, also in Gemäßheit des
<lb/>des Titels die Tradition erfolgt sei.

<lb/>Nach L. 3. C. de jure emphyt. (IV. 66.) sei die
<lb/>Aufnahme eines neuen Erbzknsmanns in den Besitz, eine
<lb/>feierliche Handlung gewesen; dieselbe habe von dem Erb-
<lb/>zinsherrn in Person entweder mittelst einer besonder» hier- 
<lb/>über gefertigten Urkunde, oder durch eine feierliche, hierauf
<lb/>sich beziehende Erklärung vor Gericht oder vor Notarien
<lb/>geschehen müssen. Bei den deutschen Erbleihegütern sei es
<lb/>die Investitur gewesen, welche der Obereigenthümer dem
<lb/>neuen Besitzer des Guts auf eine feierliche Art ertheilt
</p>

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                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>habe, und diese Investitur sei dergestalt nothwendig gewe- 
<lb/>sen, daß, wenn sie nicht geschehen, eine Lehnwaare nicht
<lb/>habe verlangt werden können. Die Einweisung in den
<lb/>Besitz bei eigentlichen Erbzinsgütern, sowie die Investitur
<lb/>bei deutschen Erbleihegntrrn, sei jedoch in den meisten Pro- 
<lb/>vinzen Deutschlands abgekommen, ohne daß dafür etwa-
<lb/>anderes an die Stelle gesetzt worden sei; und wenn nun
<lb/>gleichwohl der $. 731. die Verbindlichkeit zur Zahlung
<lb/>der Lehnwaare von der gerichtlichen Zuschreibung abhängig
<lb/>mache, so könne hierunter nur die gerichtliche Verlautba- 
<lb/>rung und Bestätigung des VeräußerungSvertrages verstan- 
<lb/>den werden.

<lb/>Diese Argumentation ist jedoch nicht haltbar.

<lb/>Nach der Vorschrift der 714. 731. I. 18. A. L.
<lb/>R. ist jeder neue Erbzinsmann verbunden, nach erfolgter
<lb/>gerichtlicher Zuschreibung des Guts, dem Obcreigenthümer
<lb/>die Lehnwaare zu entrichten. Diese Vorschrift gilt sowohl
<lb/>für Veräußerungs- als für Verrrbungsfälle, und leidet nach
<lb/>4. 716. i. c. nur dann eine Ausnahme, wenn das Gut
<lb/>auf Erben in absteigender Linie übergeht. Schon hieraus
<lb/>erhellet, daß unter der gerichtlichen Zuschreibung deS Guts,
<lb/>die Verlautbarung und Bestätigung des UebcrtragungS»
<lb/>Vertrages nicht verstanden sein kann, da in Erbfällen ein
<lb/>solcher Vertrag nicht existirt, mithin von einer gerichtlichen
<lb/>Verlautbarung und Bestätigung desselben nicht die Rede
<lb/>sein kann. Ferner schreibt der §. 63. Tit. 2. der Hypoth.
<lb/>Ord. vor, daß es hinsichts der Frage, ob zur Eintragung
<lb/>des tituli possessionis, außer der, gerichtlich oder vor ei- 
<lb/>nem Notar erfolgten Ausnehmung des Instruments über
<lb/>den Vcräußcrungskontrakt, auch noch eine förmliche richter- 
<lb/>liche Konfirmation, oder gerichtliche Auflassung und Ueber-
<lb/>gabc des EigenthumS, eine solenne Investitur u. s. w. noch-
<lb/>ivendig sei, bei den Gesetzen und Verfassungen einer jeden
<lb/>Provinz sein Bewenden haben solle. Die Nothwendigkeit
<lb/>einer solchen förmlichen richterlichen Konfirmation u. s. w.
<lb/>beruhete hiernach schon bei dem Erscheinen der Hypothrken-
<lb/>Ordnuug nur noch auf Proviuzialgesetzen und Verfassungen
<lb/>und kann daher mit der, un-A. L. Rechte — also durch
<lb/>ein allgemeines Landesgesetz — vorgeschriebenen gerichtlichen
<lb/>Zuschreibung des Guts nicht für gleichbedeutend angesehen
</p>

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                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>werden. Hiezu kommt, daß es der Annahme: daß die ge- 
<lb/>setzlich vorgeschriebene gerichtliche Verlautbarung und Be- 
<lb/>stätigung der Veräußerungsverträge an die Stelle der frü- 
<lb/>heren feierlichen Einweisung in den Besitz und der Znvestitur
<lb/>getreten sei, an aller Begründung mangelt, und diese An- 
<lb/>nahme schon dadurch widerlegt wird, daß es bis zum Er- 
<lb/>scheinen des Gesetzes vom 23. April 1821 einer gerichtlichen
<lb/>Verlautbarung der Verträge über unbewegliche Güter in
<lb/>vielen anderen Fällen bedurfte, wo von einer feierlichen
<lb/>Einweisung in den Besitz, oder von einer förmlichen Inve- 
<lb/>stitur nicht die Rede sein konnte. Noch weniger begründet
<lb/>ist die ad 2. gedachte Ansicht,' welche dahin geht, daß die
<lb/>Verbindlichkeit zur Entrichtung der Lehnwaare mit dem er- 
<lb/>folgten Abschlüsse des Vcräußerungsvertrages und der Ur-
<lb/>bergabe des Grundstücks existent werde, und daß daher der
<lb/>im §. 731. gebrauchte Ausdruck „gerichtliche Zuschreibung
<lb/>des Guts" für gleichbedeutend mit „gerichtlicher Abschließung
<lb/>des Kontrakts" zu betrachten sei. Denn auch diese Ausle- 
<lb/>gung kann schon darum nicht die richtige sein, weil sie die
<lb/>Fälle ausschließt, wo das laudemialpflichtige Grundstück
<lb/>ohne einen Veräußerungsvertrag auf einen andern über- 
<lb/>tragen wird. Dieser Auslegung steht ferner entgegen, daß
<lb/>zur Uebertragung des Eigcnthums eines solchen Guts nicht
<lb/>nothwendig die Abschließung eines gerichtlichen Kontrakts
<lb/>erforderlich ist, sondern dazu, außer der Uebergabe, nach
<lb/>§. 17. Tit. 10. und §. 120. Tit. 5. Th. I. A. L. R ,
<lb/>schon eine außergerichtlich errichtete Punktation genügt, in
<lb/>diesem Falle also ' von einer gerichtlichen Zuschreibung des
<lb/>Guts nicht die Rede sein könnte. Endlich geht aus den
<lb/>Vorschriften der §§. 736. 728. I. 18. A. L. R., welche
<lb/>verordnen:

<lb/>§. 736. Wird die Erwerbung auch nach erfolgter Zu- 
<lb/>schreibung als nichtig und unkräftig wieder aufgehoben,
<lb/>so kann das bezahlte Laudcmium wieder zurückgefor-
<lb/>dert werden.

<lb/>§. 738. Ein nach geschehener Zuschreibung freiwillig er- 
<lb/>folgender Rücktritt der Kontrahenten wird als ein
<lb/>neues Kaufsgeschäft angesehen. '
<lb/>klar hervor, daß bas Gesetz die gerichtliche Zuschreibung des
<lb/>Guts als einen, von der Erwerbung desselben, resp. von

<lb/>dem
</p>

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                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>den, Abschlüsse des Veräußeruitgsvertrages vcrschiede-
<lb/>nen Akt angesehen hat.

<lb/>Alle diese Gründe, welche der ad 1. u. 2. gedachten
<lb/>Auslegung des §. 731. entgcgenstchen, fallen weg, wenn
<lb/>man unter «gerichtlicher Zuschreibung deS Guts" die Be- 
<lb/>richtigung des BesitztitclS des GutS für den neuen Erwer- 
<lb/>ber im Hypochekenbuche versteht. Für diese letztere Ausle- 
<lb/>gung (ad 3.) spricht insbesondere noch die Kabinets-Ordre
<lb/>vom 6. Oktober 1833, wonach zu denen, welche die Be- 
<lb/>richtigung des Besitztitels zu verlangen berechtigt sind, na- 
<lb/>mentlich auch die Gutsherrschaftcn gerechnet werden sollen,
<lb/>wenn sie auch nur die Entrichtung eines Laudemiums, bei
<lb/>Gelegenheit der Berichtigung des Besitztitels, zu fordern
<lb/>haben. Ebenso gesteht das PublikandUm vom 1. Oktober
<lb/>1805 im §.3. dem Obereigenthümer, welcher wegen Real-
<lb/>leistungen oder Abgaben — also auch wegen der an ihn zu
<lb/>entrichtenden Lehnwaare — , ein Interesse dabei hat, daß
<lb/>der Besitzer seinen Besitztitel berichtige, die Bcfugniß zu, zu
<lb/>verlangen, daß der Besitzer hiezu vom Gericht angehalten
<lb/>werde. AuS diesen Vorschriften muß man folgern, daß
<lb/>die Verpflichtung des neuen ErbzinsmannS zur Entrichtung
<lb/>der Lehnwaare durch die vorgangige Berichtigung feines
<lb/>Besitztitels bedingt sei, indem ohne diese Annahme der
<lb/>Obereigenthümer, wegen der an ihn zu zahlenden Lehnwaare
<lb/>kein Interesse haben würde, die Berichtigung deS Besitzti- 
<lb/>tclS für den neuen Erwerber zu verlangen. Der Gnuid
<lb/>der Vorschrift des $. 731. 1. c. kann kein andrer sein, als
<lb/>daß der neue Erwerber des laudemialpflichtigrn Guts zur'
<lb/>Entrichtung der Lehnwaare nicht eher verbunden sein soll,
<lb/>als bis er sich im sicheren und uneingeschränkten Besitze des
<lb/>Grundstücks befindet. Diese uneingeschränkte DiSpositionS-
<lb/>Befugniß kann er aber nur durch die Berichtigung feines
<lb/>Besitztitels erlangen, da, so lange diese nicht erfolgt ist, ihm
<lb/>nicht das Recht zusteht, Eintragungen oder Löschungen im
<lb/>Hypothekenbuche vornehmen zu lassen, und er die, von dem
<lb/>früheren noch eingetragenen Besitzer mit Anderen über das
<lb/>Grundstück geschlossenen Verhandlungen nicht anfechren kann.
<lb/>Der Grund des Gesetzes steht daher der neueren Auslegung
<lb/>des $.731. ebenfalls zur Seite, und es kann dagegen — wie
<lb/>schon bemerkt worden nicht ringewendet werden, daß

<lb/>1844, M* 125, K
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0148.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>die Eintragung des BesttztitelS in das Hypothekenbuch kein
<lb/>zur Erwerbung des Eigenthums geeigneter Titel ist.

<lb/>Es ergeben ferner die Materialien des A. L. R. mit
<lb/>voller Bestimmtheit, daß unter dem Ausdrucke im §. 731.
<lb/>„gerichtliche Zuschreibung" die Berichtigung des Besitztitels
<lb/>verstanden werden musse. Zu dem gedruckten Entwürfe des
<lb/>allgemeinen Gesetzbuches Th. II. Abth. 3. Tit. 17. §. 60.
<lb/>weicher dieselbe Bestimmung als der §.731. I. c. enthält,
<lb/>war nämlich im extractus monitorum erinnert: „daß die
<lb/>„Vorschrift des 60. keinen Zweifel habe, wenn der Erb-
<lb/>„zinsherr zugleich Gcrichtsobrigkeit sei. Zm entgegengesctz«
<lb/>„ten Falle aber sollte die gerichtliche Zuschreibung nicht
<lb/>„eher erfolgen, als bis der neue Besitzer die Lchnwaare
<lb/>„bezahlt und dies durch Quittung nachgewiesen habe."

<lb/>(Materialien des 91. L. R. Bd. I^XXlX. Fol. 316"-)

<lb/>Auf dieses Monitum bemerkte Suarez in der revi- 
<lb/>sio monitorum: „Einige Monenten meinen, die Zufchrei-
<lb/>„bung sollte nicht eher geschehen, als bis die Quittung
<lb/>„über das berichtigte Laudemium produzirt werde. Das
<lb/>„ist aber ganz falsch. Den Konsens des dominus di- 
<lb/>rectus muß der neue Besitzer bei der Berichtigung seines
<lb/>„tituli possessionis produziren. Das Laudemium aber
<lb/>„bezahlt er erst nach wirklich ergriffener possessione ci- 
<lb/>vili.»

<lb/>Zn eben diesem Sinne ist der §. 731. in neuester
<lb/>Zeit bei der Ausarbeitung des revidirtcn Entwurfs des
<lb/>Sachenrechts aufgefaßt worden. Der dem §. 731. ent- 
<lb/>sprechende •§. 508. des Entwurfs (S. 8§.) lautet: „Der
<lb/>„neue Besitzer ist das Laudemium bei der Ilebergabe des
<lb/>„Guts zu entrichten schuldig," und in den Motiven ist über
<lb/>die abgeänderte Worrfaffung bemerkt (S. 155.): „Der
<lb/>„Zeitpunkt, in welchem die Lchnwaare entrichtet werden
<lb/>„muß, ist im §. 507. nicht — wie §.731. — nach der er- 
<lb/>folgten gerichtlichen Zuschreibung, sondern nach der Ueber-
<lb/>„gabe des Guts bestimmt, weil 1) die gerichtliche Zuschrei-
<lb/>„bung in denjenigen Gegenden, wo das Hypothekenbuch
<lb/>„noch nicht eingerichtet ist, häufig sehr weitanssehend ist,
<lb/>„und 2) selbst dann, wenn das Hypothekenbuch vollendet
<lb/>„sein sollte, manchen verzögernden Zufälligkeiten unter«
<lb/>„liegt rc."
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0149.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Was mm die zweite Frage betrifft,
<lb/>ob der §. 731. durch die Kab.-Ordre v. ZI. Ok- 
<lb/>tober 1831 (über die Verpflichtung der Eigenthümer
<lb/>zur Berichtigung des BesitztitekS ihrer Grundstücke)
<lb/>seine Anwendbarkeit verloren habe?
<lb/>so ergiebt sich eben auS dem Inhalte dieses Gesetzes, daß
<lb/>durch dasselbe der §. 731. nicht außer Anwendung gesetzt
<lb/>sein kann. Denn in der Kab.-Ordre vom 31. Oktober
<lb/>1831 ist zwar die Zwangsverbindlichkeit der Grundbesitzer
<lb/>zur Berichtigung des BesitztitekS ihrer Grundstücke, für
<lb/>suspcndirt erklärt, zugleich aber verordnet, daß die vorge- 
<lb/>schriebene Einwirkung der Gerichte zum Zweck der Berich- 
<lb/>tigung des Besitztitels alsdann eintreten solle, wenn die
<lb/>Eintragung von dem Besitzer, oder einem hypothekarischen
<lb/>Gläubiger, oder einem sonstigen Berechtigten nachge- 
<lb/>sucht werde, und in der Kabinets-Ordre vom 6. Oktober
<lb/>1833 (über das bei Berichtigung des Besitztitels in Folge
<lb/>der Kabinets-Ordre vom 31. Oktober 1831 von den Hy-
<lb/>pothckenbehördcn zu beobachtende Verfahren) ist ausdrücklich
<lb/>bestimmt, daß zu den „sonstigen Berechtigten" unter Ande- 
<lb/>ren auch die Gutsherrschaften zu rechnen seien, „wenn sie
<lb/>„auch nur die Entrichtung des Laudemiums, oder einer
<lb/>„anderen gutsherrlichen Abgabe bei Gelegenheit der Berich- 
<lb/>tigung des Bcsitztitels zu fordern haben."

<lb/>ES ist hiernach den Gutsherrschaften freigestellt, wenn
<lb/>sic es wegen der an sie zu entrichtenden Laudemien ihrem
<lb/>Interesse angemessen finden, die Eintragung des BesitztitelS
<lb/>auf den Namen des neuen Erwerbers im Hypothekenbuche
<lb/>zu verlangen. Die Annahme, daß die Vorschrift des §.731.
<lb/>I. 18. A. L. R. durch die KabinctS-Ordre vom 31. Okto»
<lb/>ber 1831 ihre Anwendbarkeit verloren habe, entbehrt daher
<lb/>aller Begründung.

<lb/>' Berlin, den 20. Februar 1844.

<lb/>Königliches Geheimes Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>K 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0150.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>i 48
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Kollisionen zwischen mehreren zu einer und derselben
<lb/>Sache persönlich Berechtigten, von welchen der Eine
<lb/>einen Titel zum Eigenthum, der Andere einen Titel
<lb/>zur Hypothek hat.

<lb/>(A. L. R. I. 19. §§. 4. 5.)

<lb/>Motive zu dem Plenar-Beschluffe vom 12. Ami 1843. (Jahrbücher
<lb/>Bd. 62. S. 107.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Plenar-Beschluß.

<lb/>Die §§. 4. und 5. Tit. 19. Th. I des Allg. Land-
<lb/>rechts finden in dem Falle keine Anwendung:

<lb/>wenn die Kollision zwischen einen Hypotheken-Gläu- 
<lb/>biger und einem Eigenthums - Prätendenten dergestalt
<lb/>stattfindet, daß entweder jener zur Zeit der nachgcsuch-
<lb/>ten Eintragung der Hypothek, oder dieser zur Zeit der
<lb/>nachgesuchten Eintragung seines Bcfitztitels auf den
<lb/>Grund des mit dem früheren Besitzer geschloffenen
<lb/>Kontrakts, so wie auf den Grund der geschehenen
<lb/>Uebergabe, von dem früher entstandenen persönlichen
<lb/>Rechte seines Gegners unterrichtet gewesen ist.

<lb/>Plenar-Beschluß vom 12. Zuni 1843.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Allgemeine Landrecht verordnet Th. I. Tit. 19.
<lb/>§. 2. bis 6. unter der Titclüberschrift:

<lb/>Von dinglichen und persönlichen Rechten auf fremdes
<lb/>Eigenthum überhaupt
<lb/>Folgendes.

<lb/>§. 2. Persönliche Rechte zu einer fremden Sache äußern
<lb/>ihre Wirkung auf dieselbe nur so lange, als die Sache
<lb/>sich noch im Besitze des persönlich Verpflichteten be- 
<lb/>findet.

<lb/>§. 3. Zst die Sache, zu welcher Jemandem ein blos
<lb/>persönliches Recht zustand, an einen Dritten veräußert
<lb/>worden, und dieser hat die persönliche Pflicht des vo- 
<lb/>rigen Besitzers nicht mit übernommen, so ist der per- 
<lb/>sönlich Berechtigte in der Regel nur von seinem Schuld- 
<lb/>ner Schadloshaltung zu fordern befugt.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0151.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4. Wen» also zwei oder mehrere zu einer und eben
<lb/>derselben Sache von dem Besitzer derselben ein per- 
<lb/>sönliches Recht erlangt hatten, so schließt zwar derje- 
<lb/>nige, dessen persönliches Recht durch die Einräumung
<lb/>des Besitzes in ein dingliches übergegangen ist, den
<lb/>andern aus;

<lb/>tz. 5. Kann aber der Besitznehmer überführt werden,
<lb/>daß ihm das zu derselben Sache erlangte persönliche
<lb/>Recht des andern zur Zeit der Besitzergreifung schon-
<lb/>bekannt gewesen sei: so kann er sich seines, durch die
<lb/>Uebergabe entstandenen dinglichen Rechts gegen den- 
<lb/>selben nicht bedienen.

<lb/>§. 6. Vielmehr muß zwischen ihnen die Frage: welchem
<lb/>von beiden durch die Einräumung des Besitzes ein
<lb/>dingliches Recht bcizulegcn sei, lediglich nach der Be- 
<lb/>schaffenheit ihres beiderseitigen persönlichen Rechts zur
<lb/>Sache entschieden werden.

<lb/>Bei dem Geheimen Ober-Tribunal war in früheren
<lb/>Sachen nie darüber ein Bedenken entstanden, daß diese
<lb/>Vorschriften auf jede Art von Kollision dinglicher und per- 
<lb/>sönlicher Rechte zu ein und derselben Sache Anwendung
<lb/>fänden, und namentlich war kein Unterschied in Betreff der
<lb/>Gleichartigkeit oder Verschiedenartigkeit der kollidirenden
<lb/>Rechte gemacht worden, so daß vielmehr in der am 22.
<lb/>Februar zur Entscheidung des zweiten Senats gediehenen
<lb/>Sache der Wittwe K.-G. und der Gebrüder G. und M.
<lb/>G., Kläger, wider de» Kaufmann E. W. zu R-, Ver- 
<lb/>klagten, in welcher die Kläger die Anerkennung einer hy- 
<lb/>pothekarischen Schuldverschreibung und deren Eintragung
<lb/>im Hypolhekenbuche des, von dem Verklagten später er- 
<lb/>kauften Bauerguts auf Grund des 4- 5. a. a. O. nachsuch-
<lb/>ten, der zweite Senat die Anwendbarkeit dieses Gesetzes
<lb/>nicht nur ännahm, sondern auch den Vermerk im Präju-
<lb/>dizenbuche rintragen ließ:

<lb/>Der dritte Besitzer eines Grundstücks, der zur Zeit
<lb/>dessen Erwerbung der Kennmiß einer, von seinem
<lb/>Besitzvorgänger für eine nicht übernommene persönliche
<lb/>Verpflichtung desselben, diesem Gläubiger geschehene
<lb/>Einsetzung des Zmmobile zur Spezial-Hypothek gestän- 
<lb/>dig oder überführt ist, erlangt durch die früher erhal-
</p>

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                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>tene Uebergabe des Grundstücks und Umschreibung deS
<lb/>Besitztitels im Hypothekenbuche auf seinen Namen, be- 
<lb/>vor jener Gläubiger die Eintragung seines nicht auf-
<lb/>gegebenen Hypothekentitels nachgesucht und erwirkt hat,
<lb/>keinen Vorzug, und erwirkt dadurch nicht das Recht,
<lb/>den Hvpothrken-Anspruch desselben auszuschließe»; er
<lb/>muß vielmehr denselben auch seinerseits anerkennen,
<lb/>und sich die Eintragung gefallen lassen.

<lb/>Auch in einer späteren, im Jahre.1840 bei demselben
<lb/>Senate vorgelegenen Sache, M. wider M., wo es sich um
<lb/>das Vorrecht zwischen einem Eigenthums-Prätendenten und
<lb/>einem zur Erhebung einer Rubi-. II. einzutragenden Ab- 
<lb/>gabe-Berechtigten handelte, hatte der Senat, unter aus- 
<lb/>drücklicher Bezugnahme auf das vorstehende Präjudiz, das
<lb/>fernere eintragen lassen:

<lb/>Kann der Besitznehmer eines Grundstücks überführt
<lb/>werden, daß ihm eine, von seinem Besitzvorfahren be- 
<lb/>stellte, ans dem Grundstück zu entrichtende Last oder
<lb/>Abgabe zur Zeit der Besitzergreifung schon bekannt ge- 
<lb/>wesen ist, so kann er sich seines, durch die Uebergabe
<lb/>entstandenen dinglichen Rechts zur Ausschließung der
<lb/>Verpflichtung, die Last oder Abgabe ferner abzutragen,
<lb/>nicht bedienen.

<lb/>Zm Zahre 1843 gab aber nachstehender Rechtsfall dem
<lb/>mehrerwähnten Senate Veranlassung, von seiner früheren
<lb/>Ansicht über die Anwendbarkeit der allegirten Vorschrift auf
<lb/>ein, mit den früheren Sachen im Wesentlichen übereinstim- 
<lb/>mendes Sach- und Rechtsverhältniß, abzugehen.

<lb/>Die Wittwe G-, geborne K-, erwarb von ihrem Va- 
<lb/>ter, Z. G. K&gt;, dessen Kolonistengut und Mühlenschenke
<lb/>bei dem Dorfe B. mittelst gerichtlichen Kaufvertrages
<lb/>vom ff. Mai 1816, wobei sich der Verkäufer den
<lb/>Besitz und die Nutzung der verkauften Gegenstände
<lb/>auf Lebenszeit vorbehielt. Der Bcsitztitel wurde für
<lb/>die Käuferin im Hypothekenbuche berichtigt, und ihr
<lb/>auch im Zahre 1817 der Besitz durch Ueberweisung
<lb/>nach §. 72. Tit. 7* Thl. I. 2111g. Landr. eingeräumt.
<lb/>Vermöge notariellen Vertrages vom 21. März 1834
<lb/>verkaufte sie dieselben Grundstücke an den Prediger M.
<lb/>zu B. für 1200 Thlr. salvo jure des dem Vater noch
</p>

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                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>znstehenden Rechts. Die Natural-Uebergabe erfolgte,
<lb/>obgleich sie im Bertrage als geleistet angenommen
<lb/>wurde, nicht; als aber der Notar, der den Vertrag
<lb/>ausgenommen, dessen Abschluß zu den Hvpotheken-Akten
<lb/>anzeigte und hinzufügte, der Vertrag selbst sei dem
<lb/>Königlichen Rentamke zur Bestätigung übergeben, und
<lb/>solle hicrnächst behufs der Besitztitel-Berichtigung für
<lb/>den Käufer M. cingereicht werden, sah sich der Hy-
<lb/>pothekenrichtcr, ohne zureichenden Grund, veranlaßt,
<lb/>von dem Abschlüsse des Vertrages zu den Akten, be- 
<lb/>treffend den erbschaftlichen Liquidations-Prozeß über
<lb/>den Nachlaß des Ehemannes der Verkäuferin G.,
<lb/>Nachricht zu gebe», ivorauf der Kurator dieses Nach- 
<lb/>lasses, Zustiz-KommiffariuS K. zu C. sofort wegen
<lb/>einer, gegen die Verkäuferin rechtskräftig erstrittenen
<lb/>Forderung von 800 Thlrn. eine protestatio pro
<lb/>conservando jure et Joco, auf die verkauften Grund- 
<lb/>stücke rintragen ließ, die demnächst auch in eine förm- 
<lb/>liche Hypothek umgeschrieben wurde. — Der Käufer,
<lb/>Prediger M., erhob nun gegen den Kurator K. Klage
<lb/>auf Löschung dieser Post, und stützte dieselbe vorzugs- 
<lb/>weise auf die Kenntniß, welche der Verklagte, bei An- 
<lb/>meldung der Forderung der Masse, von dem bereits
<lb/>erfolgten Verkaufe der Grundstücke gehabt habe, und
<lb/>ebenso machte der Verklagte wider den Kläger geltend,
<lb/>daß dieser bei Eingehung des KaussgeschaftS davon
<lb/>Wissenschaft gehabt habe, daß der G.schen Masse eine
<lb/>rechtskräftige Forderung, der, als solcher, ein Titel
<lb/>zur Hypothek beiwohne, gegen seine Verkäuferin zu-
<lb/>stche, und daß er deshalb, als Käufer, diese Forde- 
<lb/>rung, und zwar um so eher anerkennen müsse, als
<lb/>dieselbe vor Eingang seines Erwerbsinstrnments zu den
<lb/>Hypothekenakten, bei diesen angemeldet worden sei.

<lb/>So sehr nun auch diese Sache in ihren wesentlicheil
<lb/>Momenten mit den zuerst erwähnten übereinkam, und also
<lb/>die Anwendung der §4- 4. und 5. Tit. 19. Thl. l. Hlllg.
<lb/>LandrcchtS darauf gerechtfertigt erschien, so nahm doch der
<lb/>zweite Senat diesmal an,

<lb/>es setzten diese Paragraphen de» Konflikt gleichar- 
<lb/>tiger Rechte voraus, und fanden auf den vorliegen-
</p>

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               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>den Fall keine Anwendung, wo das Eigenthumsrecht
<lb/>des Klägers mit dem Pfandrechte dcS Verklagten, also
<lb/>ungleichartige Rechte, in Kollision gerathen seien;
<lb/>und zwar bezog sich die Majorität des Senats zur Be- 
<lb/>gründung dieser Ansicht auf die Fassung des, mit den
<lb/>4. und 5. im unmittelbaren Zusammenhänge stehenden
<lb/>6., welche in den Worten:

<lb/>„vielmehr muß zwischen ihnen die Frage: welchem
<lb/>von beiden durctz die Einräumung des
<lb/>Besitzes ein dingliches Recht beizulegen sei?
<lb/>lediglich nach der Beschaffenheit ihres beiderseitigen
<lb/>persönlichen Rechts zur Sache entschieden werden"
<lb/>deutlich zu erkennen gebe, daß es sich in dem ganzen Pas-
<lb/>sus der disposiliven Bestimmungen der §§. 4. bis 6. um
<lb/>solche Rechte handle, deren Tendenz die Erlangung des
<lb/>Naturalbesitzes einer fremden Sache sei, und daß also
<lb/>nicht nur Hypothekenrechte hiervon ausgeschlossen seien, well
<lb/>es bei diesen auf Erlangung des Besitzes der verpfändeten
<lb/>Sache nicht abgesehen, sondern auch Eigenthums-Ansprüche
<lb/>nicht gemeint sein könnten, deren Gegenstand nicht der Be- 
<lb/>sitz einer fremden Sache sei, die kollidirenden Rechte
<lb/>vielmehr gleichartige und auf einen einander ausschließcndcn
<lb/>Besitz einer fremden Sache, wie z. B. zwei Nießbrauchs- 
<lb/>rechte, zwei Pachtrechte und dergleichen gerichtet sein müß- 
<lb/>ten. ' Bei einem Konflikte zwischen Cigenthlims- und Pfand- 
<lb/>rechten entscheide dagegen nur, .wie dies auch gemeinrecht- 
<lb/>lich, die Priorität der Anmeldung heim Hypothekenbuche.

<lb/>Bei diesem schroff hervortretenden Gegensätze zwischen
<lb/>der jetzigen und der früheren Rechtsansicht gedieh die Sache
<lb/>unter Aufstellung der Frage:

<lb/>ob die Borschristen der §§. 4. zmd 5. Tit. 19. Th. l.
<lb/>Ällgcm, Landrechts nur da zur Anwendung kommen,
<lb/>wenn die von Mehrern zu ein und derselben Sache
<lb/>geltend gemachten persönlichen Rechte gleichartig sind,
<lb/>oder ob die gedachten Gesetzstellen auch auf den Kon- 
<lb/>flikt an sich ungleichartiger Rechte Anwendung finden?
<lb/>am 12. Znni 1843 zur Bcrathung des Plenums.

<lb/>Die Majorität fand jedoch bei der, über den schriftli;
<lb/>chen Bortrag der beiden Referenten sich entwickelnden De- 
<lb/>batte, daß die gestellte Frage in Bezug aus die dazu Anlaß
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0155.tif"
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               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>gebenden Sachen eine durchaus unfruchtbare sei, da es
<lb/>hinsichtS eines Prioritätsstreikes zwischen einen Eigenthums-
<lb/>Prätcndenten und einem Gläubiger, der mit einem Titel
<lb/>zur Hypothek versehen, ans die Vorschriften der §§. 4. bis
<lb/>6. Tit. 19. Th. l. Allg. Landrechts überhaupt gar nicht
<lb/>ankomme, für diese Sachen vielmehr andere spezielle Vor- 
<lb/>schriften in den Gesetzen vorhanden seien, deren Nachweises
<lb/>es blos bedürfe, um nach ihnen auch die jetzt dem zweiten
<lb/>Senate vorliegende Sache zu entscheiden, und deshalb be- 
<lb/>antwortete die Majorität die ausgestellte Frage, mit Uebcr-
<lb/>gehung der Kontroverse über die Gleich- oder Ungleichar-
<lb/>artigkeit der, im 19. Titel abgchandelten Rechte, so, wie
<lb/>die Ucberschrift des gegenwärtigen Aussatzes den gefaßte»
<lb/>Plenarbeschluß ergiebt, wofür sie nachstehende
<lb/>Gründe

<lb/>geltend machte.

<lb/>An und für sich handelt der 19. Titel, wie seine Ue-
<lb/>berschrist ergiebt:

<lb/>Von dinglichen und persönlichen Rechten auf frem- 
<lb/>des Eigenthum

<lb/>und kann schon deshalb in den einzelnen Bestimmungen
<lb/>dieses Titels keine Vorschrift darüber gesucht oder gefunden
<lb/>werden, wie Eigenthums-Ansprüche im Konflikte mit an- 
<lb/>deren persönlichen Rechten zu derselben Sache zu behandeln
<lb/>seien; denn Eigenthums-Ansprüche sind keine Rechte auf
<lb/>fremdes Eigenthum, sondern betreffen, wie ihr Name er- 
<lb/>giebt, das Eigenlhum selbst, die ihren Gegenstand bildet
<lb/>und drücken also die Behauptung des Prätendenten aus,
<lb/>daß die Sache für ihn keine fremde fei. Es würde mithin
<lb/>einen Widerspruch zwischen dem jn der Titelüberschrift aus- 
<lb/>gedrückten Gegenstände desselben und seinem Inhalte in-
<lb/>volviren, wollte man letzteren auf solche Rechte anwenden,
<lb/>die sich nicht auf fremde Sachen beziehen. Ein solcher
<lb/>Widerspruch kann aber um so weniger bei der Abfassung
<lb/>dieses Titels angenommen werden, als der §. 6. desselben
<lb/>ganz deutlich ergiebt, daß darin und in den vorhergehenden
<lb/>Paragraphen, mit denen der §. 6. durch das Wort viel- 
<lb/>mehr in der engsten Verbindung steht, nur von solchen
<lb/>Rechten die Rede ist, deren Tendenz ein und dieselbe, die
<lb/>Einräumung des Besitzes einer fremden Sache, und bei
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0156.tif"
                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>denen die Besitzeinräumung allein die Dinglichkeit des bei- 
<lb/>derseitigen persönlichen Rechts zur Sache zu bewirken ver- 
<lb/>mag- — Eigenthumsrechte sind also hierunter gewiß nicht
<lb/>zu verstehen, mögen sie mit anderen gleichen, d.h. ebenfalls
<lb/>Cigenkhums- oder mit verschiedenen Rechten zur Sache
<lb/>kollidiren, und ist sonach auch, bezüglich auf eine Kollision
<lb/>von Eigenthumsrechtcn, die Frage gar nicht aufzuwerfen,
<lb/>ob die Vorschrift der §§. 4. und 5. gleichartige oder un- 
<lb/>gleichartige Rechte im Konflikt betreffe, da sie sich auf
<lb/>konkurrirende Eigenlhumsrechte überall nicht beziehe.

<lb/>Ueber das gleichartige Zusammentreffen mehrerer Ei-
<lb/>genthums-Ansprüche zu ein und derselben Sache enthält
<lb/>der Tit. 10. Th. I. Allg. Landrechts die einschläglichen
<lb/>Bestimmungen; dagegen beziehen sich auch diese wiederum
<lb/>nicht auf Fälle der vorliegenden Art, wo ein Eigenthums-
<lb/>Prätendent mit einem Gläubiger, der einen Titel zur Hy- 
<lb/>pothek in Anspruch nimmt, in einen Streit über ihr Vor- 
<lb/>recht geräth. Für Fälle dieser Art ist dagegen die Lehre
<lb/>vom Pfandrecht die geeignete Quelle, wo die erforderlichen
<lb/>Bestimmungen geschöpft werden müssen, da die Wechsel- 
<lb/>wirkung der beiden Prätendenten ganz dieselbe bleibt: sei
<lb/>es, daß

<lb/>entweder der Hypotheken - Gläubiger die Eintragung
<lb/>einer Forderung nachsucht, für die ihm ein Titel zur
<lb/>Hypothek geworden ist, während er weiß, daß die
<lb/>Sache, die ihm die Hypothek gewähren soll, sich be- 
<lb/>reits in der Hand eines Dritten befindet,
<lb/>oder sei es, daß Letzterer eine Sache eigenthümlich er- 
<lb/>wirbt, welche, wie ihm nicht unbekannt, einem Andern
<lb/>zur Hypothek bestellt, die betreffende Forderung aber
<lb/>noch nicht eingetragen ist;

<lb/>und in der That verordnet auch für den erstgedachten Fall
<lb/>der §. 10. Tit. 10. Th. I. Landrechts:

<lb/>Wer es weiß, daß der eingetragene Besitzer nicht mehr
<lb/>wahrer Cigenthümer des Grundstücks sei, über welches
<lb/>er sich mit demselben in Verhandlungen einläßt, der
<lb/>kann dadurch, zum Nachtheile des Letzteren, kein Recht
<lb/>erwerben.

<lb/>Dieselbe Vorschrift muß aber auch alsdann gelten,
<lb/>wenn es sich, wie in der Sache des Predigers M- gegen
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0157.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>den K.schen Kurator, um die Geltendmachung eines Titels
<lb/>zur Hypothek im Wege der Exekution zu einer Zeit han- 
<lb/>delt, wo dem die Eintragung suchenden Gläubiger, die in- 
<lb/>zwischen erfolgte Veräußerung des ihm verpfändeten Grund- 
<lb/>stücks bekannt geworden ist; denn nach §.412—414. Tit. 20.
<lb/>Th. l. Landrechts hat ein gesetzliches, oder ein durch rechts- 
<lb/>gültige Willenserklärungen bestelltes Pfandrecht, so lange
<lb/>dasselbe noch nicht eingetragen ist, auch noch nicht die Ei- 
<lb/>genschaft eines dinglichen Rechts, und der Gläubiger kann
<lb/>sich im Wege der Exekution nur an die zur Zeit ihrer
<lb/>Vollstreckung noch in dem Vermögen seines Schuldners
<lb/>befindlichen Grundstücke halten, nicht aber solche angrrifen,
<lb/>oder, was dasselbe ist, seinen Titel zum Pfandrechte gegen
<lb/>diejenigen Grundstücke geltend machen, die zur Zeit der
<lb/>Exekutions-Vollstreckung bereits ans diesem Vermögen her-
<lb/>auSgegangen sind. — Mit dem neuen Eigenthums-Prä-
<lb/>tendenten kann ein solcher nicht eingetragener Gläubiger
<lb/>mithin niemals in Konflikt kommen, sobald ersterer die
<lb/>Sache einmal in Besitz genommen har, und diese dadurch
<lb/>aus den« Eigenthume des, dem Gläubiger persönlich Ver- 
<lb/>pflichteten herausgcgangen ist; denn der allein denkbare Fall,
<lb/>daß der Gläubiger den Verkauf als simulirt anficht, bildet
<lb/>ein durchaus verschiedenes Klagefundament von dem, wel- 
<lb/>ches die Kollision zweier, an sich gültiger Rechtstitel ab-
<lb/>gicbt.

<lb/>Zm zweiten Falle, wo Jemand eine Sache erwirbt,
<lb/>die, ohne daß die Eintragung erfolgt wäre, bereits einem
<lb/>Andern zur Hypothek bestellt worden, kann, selbst wenn
<lb/>dem neuen Erwerber die frühere Verpfändung bei Einge- 
<lb/>hung seines, auf Erlangung des Eigcnthnins gerichteten
<lb/>Vertrages bekannt gewesen wäre, ein Konflikt, wie ihn die
<lb/>§§. 4 — 6. Tit. 19. voraussetzen, noch weniger eintreten;
<lb/>denn hier kommt zu der Vorschrift des §. 412. Tit. 20.
<lb/>noch die des §. 438. eben hinzu, wonach der Schuldner
<lb/>auf die einem Gläubiger zur Hypothek verhaftete Sache
<lb/>auch einem Andern ein -Hypothckenrecht gültig einräumen
<lb/>kann, so wie die Disposition des $. 30. Tit. 2. der Hy-
<lb/>Pvtheken-Orodnung, wonach die Eintragung mehrerer Schuld- 
<lb/>dokumente lediglich nach der Zeitfolge ihrer Anmeldung bei
<lb/>dem Hypothekenbuche bewirkt werden muß, also nicht die
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0158.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>frühere Verpfandung, sondern nur der Antrag auf die
<lb/>Einschreibung im Hyyothekenhuche über das Recht auf die
<lb/>Sache entscheidet. Hieraus ergiebt sich aber zugleich, baß
<lb/>die Eintragung einer Sache zur Hypothek die Sache selbst
<lb/>so lange nicht berührt, als der Gläubiger nicht davon den
<lb/>ihm zuständigen Gebrauch, die Eintragung nachzusuchen,
<lb/>macht; daß das Gesuch um letztere rücksichts des Gläubi- 
<lb/>gers rein fakultativ ist, und daß, so lange er die Eintra- 
<lb/>gung nicht nachsucht, Niemand auf seinen Titel zum Pfand- 
<lb/>recht Rücksicht zu nehmen hat. — Es würde zu einer voll- 
<lb/>ständigen Unsicherheit des Grundeigenthums führen, wollte
<lb/>man annehmen, daß jede Hypothekenbestellung auch ohne
<lb/>Anmeldung bei dem Hypothckenbuche von dem neuen Er- 
<lb/>werber eines Grundstücks anerkannt werden müßte, sobald
<lb/>er auch nur äußerlich in Erfahrung gebracht, daß sein
<lb/>Verkäufer Schulden, gegen Verpfändung des verkauften
<lb/>Grundstücks, kontrahirt habe; ja es würde selbst sür die
<lb/>Inhaber solcher Forderungen einen nicht zu rechtfertigenden
<lb/>Zwang herbeiführen, sollten sie, wie doch nur durch Setzung
<lb/>einer Präklusivfrist geschehen könnte, genöthigt werden, von
<lb/>ihren Titeln Gebrauch zu machen und die Eintragung von
<lb/>Forderungen im Hypothckenbuche zu bewirken, die sie bis
<lb/>dahin und. vielleicht für immer, durch die Persönlichkeit
<lb/>ihres Schuldners, für hinreichend gesichert sich bestimmt
<lb/>gefühlt haben.

<lb/>Von einer solchen ZwangS-Maßregel enthalten aber
<lb/>die Gesetze nichts, vielmehr widerspricht einer solchen gera- 
<lb/>dezu die Vorschrift der allegirten §§. 412. u. 438. Tit.20.
<lb/>Th. I. Landrechts und §. 30. Tit. 2. Hypotheken-Ordnung,
<lb/>nach denen es lediglich dem Willen des Gläubigers über- 
<lb/>lassen ist, wann er die Eintragung nachsuchen wolle, und
<lb/>da ohne diese er kein dingliches Recht hat, so kann er auch
<lb/>mit einem Dritten, der die Sache, zu der ihm ein Titel
<lb/>zum Pfandrecht zusteht, vor dessen Geltendmachung er- 
<lb/>wirbt, nie in Kollision kommen, woraus die Rechtfertigung
<lb/>des oben ausgesprochenen Plenarbeschlusses in beiden Be- 
<lb/>ziehungen des vorliegenden Falles von selbst folgt.

<lb/>Königl. Geheimes Ober-Tribunal,

<lb/>1.1033. — Hypothek-Sachen 8. Vol. 4.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0159.tif"
                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Wirkung der in den Schlesischen Urbarien enthalt
<lb/>tenen Vermerke über die Laudemialpflichtigkeit.

<lb/>(Alla. Landrecht Th. I. Tit. 18. §. 719., Th. II. Sit. 7. §. 137.;
<lb/>Allg. GerichtS-Ordmmg Th. I. Til. 10. H. 159.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>Ueber die Frage:

<lb/>ob ein in einem konfirmirten Schlesischen Urbarium
<lb/>enthaltener Vermerk über ein, der Gutsherrschaft
<lb/>zustehendeS Recht, von Rustikal-Grundstücken bei
<lb/>Besitzveränderungen Laudemium zu fordern, durch,
<lb/>sich selbst, und ohne daß aus dem Urbarium der
<lb/>Rcchtsgrund (Titel) dieses Rechts erhellet, genügt?

<lb/>sind bei dem zweiten Senat unseres Kollegiums abweichende
<lb/>Beschlüsse gefaßt worden.

<lb/>Zn zweien älteren Fällen ward die Frage verneint
<lb/>und angenommen, daß, um das gedachte Recht als exi- 
<lb/>stent anzunehmen, der bloße Vermerk in dem Urbarium
<lb/>nicht genüge, vielmehr noch die Angabe des Rechtsgrundcs
<lb/>(Titel) dieses Rechts in dem Urbarium hinzutrcten müsse.

<lb/>Zn einem neuerlich vorgekommenen Falle ist der zweite
<lb/>Senat von dieser Ansicht wieder abgegangen, und hat die
<lb/>Frage bejahet.

<lb/>Bei der in Folge der Allerhöchsten Kabinets-Ordre
<lb/>vom 1. August 1836 heute erfolgten Berathung in kleno
<lb/>unseres Kollegiums ist dasselbe der neueren Ansicht beige- 
<lb/>getreten.

<lb/>Ew. Exzellenz überreichen wir gehorsamst die darüber
<lb/>sprechenden Extrakte aus dem Protokollbuche und dem Re- 
<lb/>pertorium.

<lb/>Berlin, den 26. Februar 1814.

<lb/>Daö Geheime Ober-Tribunal.
</p>

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               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Plenar-Deschluß.

<lb/>Zu Mg. Landrecht Th. I. Tit. 18. §. 719., Th. II. Tit. 7. §. 137.
<lb/>und Allg. Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 10. H. 139.

<lb/>Um die Existenz eines der Gutsherrschast zustehenden
<lb/>Rechts, von Rustikal-Grundstücken bei Besttzveränderungen
<lb/>Landemium zu fordern, anzunehmen, genügt der in einem
<lb/>konfirmirten Schlesischen Urbarium enthaltene Vermerk über
<lb/>das gedachte Recht durch sich selbst, und ohne daß aus
<lb/>dem Urbarium der Rechtsgrund (Titel) dieses Rechts erhellt.

<lb/>Angenommen in Pleno den 26. Februar 1844.

<lb/>Ees. Rev. mim. 253. '_
</p>
               <p>

                  <lb/>c. Motive.

<lb/>Bei dem zweiten Senat des Geheimen Ober-Tribunals
<lb/>waren über die Gültigkeit und Beweiskraft der konfirmirten
<lb/>Schlesischen Urbarien abweichende Beschlüsse gefaßt worden.
<lb/>Zn zwei älteren Fällen hatte die Ansicht Eingang gefunden,
<lb/>der bloße Vermerk im Urbarium über das Bestehen des
<lb/>Rechts, ohne Angabe des Rechtsgrundes, genüge für das
<lb/>Recht nicht. Zn einem neueren Fall ging derselbe Senat
<lb/>von jener Arisicht ab) und nahm den Vermerk, ohne daß
<lb/>in ihm zugleich der Rechtsgrund angegeben worden, für
<lb/>die Existenz des Rechts als genügend an.

<lb/>Zn allen drei Fällen lag ein konfirmirtes Schlesisches
<lb/>Urbarium vor. Sie hatten auch sämmtlich das Recht der
<lb/>Gutsherrschaft, ein Laudemium von einem bäuerlichen
<lb/>Grundstück zu fordern, zum Gegenstände.

<lb/>Gemäß der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 1. Au- 
<lb/>gust 1856 wurde die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage
<lb/>durch das Plenum des Geheimen Ober-Tribunals erfor- 
<lb/>derlich. Dasselbe hat durch den Beschluß vom 26. Februar
<lb/>1844 sich für die neuere Ansicht des zweiten Senats erklärt
<lb/>und den Grundsatz angenommen:

<lb/>daß, um die Existenz eines der Gutsherrschast zustchen-
<lb/>den Rechts, von Rustikal-Grundstücken bei Besitzver-
<lb/>änderungen Laudemien zu fordern, anzunchmcn, der
<lb/>in einem konfirmirten Schlesischen Urbarium enthaltene
<lb/>Vermerk über das gedachte Recht durch sich selbst und
<lb/>ohne daß aus dem Urbarium der Rechtsgrund (Titel)
<lb/>dieses Recht erhellt, genüge.
</p>

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               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründe.

<lb/>Die streitige Frage führt auf die Feststellung der
<lb/>rechtlichen Natur der bestätigten Schlesischen Urbanen. Bei
<lb/>diesen kommt Form und Inhalt in Betracht. Die Kraft
<lb/>derselben muß aus der Art der Errichtung dieser Urkunden
<lb/>abgeleitet werden.

<lb/>Grundgesetz für sie ist das Publikandum Königs
<lb/>Friedrich II. vom 12. Dezember 1784,

<lb/>„wegen zu errichtender vollständiger Urbarien auf
<lb/>„fämmtlichen Gütern und Dörfern im Herzogthum
<lb/>„Schlesien und der Grafschaft Glatz."

<lb/>Korn, Schlesische Edikten-Samml. Bd. 18. S.253.
<lb/>Diese Verordnung bestimmt die Anfertigung vollstän- 
<lb/>diger Urbaricn in allen Dörfern und Gemeinden der Provinz.
<lb/>„Es sollen," so heißt es ausdrücklich, „in jedem ein- 
<lb/>zelnen Orte die Dienste, Pflichten, Schuldigkeiten, auch
<lb/>Gerechtsame der Unterthanen astfgenommcn, die vor- 
<lb/>handenen Urbarien nachgesehen, nöthigenfalls ergänzt,
<lb/>da wo sie fehlen, dergleichen angefcrtigt, konfirmirt
<lb/>und zu den Grundstücken eines jeden Guts abschriftlich
<lb/>gelegt werden."

<lb/>Als Zweck hat der Gesetzgeber ausgesprochen,

<lb/>„damit der RechtSznstand zwischen Herrschaft und Un-
<lb/>„terthanen festgestellt, wechselseitiges Vertrauen zwischen
<lb/>„beiden begrüitdet und befestigt, und den Streitigkei- 
<lb/>ten zwischen ihnen ein Ziel gesetzt werde.

<lb/>Das Publikandum enthält die Anweisung an die beiden
<lb/>damaligen Schlesischen Etats-Minister,

<lb/>„in jedem Kreise zur Regulirung der Urbarien beson-
<lb/>„dere Kommissionen anzuordnen, diesen besondere
<lb/>„Haupt-Kommissionen vorzusetzen und durch letztere
<lb/>„unter ihrer Aufsicht das Werk betreiben zu lassen."

<lb/>Diese Allerhöchste Verordnung ist zur Ausführung ge- 
<lb/>kommen.

<lb/>Es sind zwei Haupt-Urbarien-Kommissionen in Breslau
<lb/>und Glogau errichtet worden. An diese ist dann die In- 
<lb/>struktion der beiden Schlesischen Etats-Minister v. Hoym
<lb/>und v. Danckelman am 20. Januar 1785 ergangen.
<lb/>Dieselbe bestimmt das bei der Aufnahme der Urbarien zu
<lb/>beobachtende Verfahren.
</p>

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               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>Sect. n. §. 30. werden als Gegenstand der Urbanen
<lb/>namentlich aufgeführt:

<lb/>/„die besonderen Schuldigkeiten der Gemeinen über-
<lb/>„Haupt und diejenigen der einzelnen Zndividuen."
<lb/>Es kommen darin vor;

<lb/>„Wache, Handwerkszinsen, Schutzgelder, auch Lau-
<lb/>„drmien."

<lb/>8ect. lll. wird von der Anfertigung, Bollziehung und
<lb/>Konfirmation der Urbarien gehandelt.

<lb/>Die Aufnahme der Urbarien ist den KreisKommissio-
<lb/>nen übertragen, jedoch den Gutsherrschaften und Untertha-
<lb/>nen auch die Wahl des Patrimonialrichters für die Be- 
<lb/>sorgung des Geschäfts nachgelassen worden.

<lb/>Der H. 37. der Instruktion setzt fest:

<lb/>„Die Urbarien sollen, nach vorgäzigiger Untersuchung
<lb/>„und Einigung der Herrschaften und Unterthanen,
<lb/>„angefertigt werden."

<lb/>Als Norm für das Verfahren ist vorgeschricbcn worden:

<lb/>1) der KommissariuS soll die vorhandenen alten Urbanen,
<lb/>Vergleiche, Zudikate und Kaufbriefe der Unterthanen
<lb/>genau durchgehen und sich dadurch, so wie überhaupt
<lb/>von den gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten
<lb/>zwischen der Herrschaft und den Unterthanen genau
<lb/>unterrichten.

<lb/>2) Derselbe soll sodann die Herrschaft und die Unter- 
<lb/>thanen über die bisherige Observanz und über die
<lb/>Anerkennung aller Schuldigkeiten umständlich verneh- 
<lb/>men, die Erklärung ad protocollum uiederschreiben,
<lb/>das Protokoll aber von der Herrschaft und den ltn-
<lb/>terthanen unterschreiben lassen. Es versteht sich, heißt

<lb/>• es ausdrücklich, von selbst, daß da, wo es auf beson- 
<lb/>dere Prästationen einzelner Zndividuen ankommt, jedes
<lb/>Zndividuum in specie super agnitione vernommen
<lb/>werden muß.

<lb/>3) Demnächst soll das Urbarium von dem Kommissarius
<lb/>aufgesetzt, dasselbe dem Dominium und den Untertha- 
<lb/>nen vorgelesen, solches von beiden und dem KomissariuS
<lb/>unterschriebe» und besiegelt, und dasselbe dann nebst dem
<lb/>ganzen über den Hergang aufgenommenen Protokoll
<lb/>der Haupt-Urbarien-Kommisston eingesendet werden.

<lb/>Der
</p>

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                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Der letzteren ist auferlegt worden,

<lb/>4) das Urbarium sorgfältig zu prüfen, etwanige Män- 
<lb/>gel ergänzen zu lassen, wenn aber nichts zu erinnern
<lb/>befunden worden, das Urbarium an die Kreis-Kom- 
<lb/>mission, oder einen benachbarten Justizbeamten zurück-
<lb/>zuscnden, um solches dem Dominium und der Ge- 
<lb/>meine vorzulegen, nötigenfalls zu erklären und sie
<lb/>de passu ad passum darüber zu vernehmen, ob
<lb/>solches ihre wahre Meinung und ihr Wille sei. Auch
<lb/>darüber soll ein Protokoll ausgenommen und solches
<lb/>mit dem Urbarium der Haupt-Kommission zurückge- 
<lb/>schickt werden.

<lb/>Der Schlußakt des Verfahrens bestand in der Ueber-
<lb/>reichung des UrbariumS durch die Haupt-Urbarien-Kom-
<lb/>mission an die beiden Schlesischen Etats-Minister zur Kon-
<lb/>sirmation. In Ansehung der streitig bleibenden Punkte
<lb/>bestimmte der &lt;$. 43. 44. Sect. III. der Instruktion:

<lb/>5) cs solle deren Absonderung von den übrigen Fest-
<lb/>sctzungen stattfinden, die Einleitung derselben zum
<lb/>richterlichen Verfahren erfolgen, und in diesem Fall
<lb/>die Errichtung des vollständigen Urbariums bis zur
<lb/>Entscheidung des Prozesses ausgcsetzt bleiben.

<lb/>Korn, Schlesische Edikten-Sammlung S. 265.
<lb/>Dieser Instruktion schließt sich eine von den beiden
<lb/>Haupt-Urbarien-Kommissionen erlassene Anleitung über die
<lb/>Errichtung der Urbarien vom 4. März 1785 an.

<lb/>Obige Edikten-Sammlung S. 290.

<lb/>Dieselbe geht noch mehr in das Einzelne ein. Sie
<lb/>enthalt auch ein Schema für die Urbaricn. Das Kap. 5.
<lb/>verbreitet sich über die besonderen Schuldigkeiten und Prä- 
<lb/>stationen der Unterthanen. Es soll darin auch aufgeführt
<lb/>werden,

<lb/>6) von welchen Stellen der Unterthanen das Landemium
<lb/>bei Verkäufen entrichtet wird, wie hoch, und ob das- 
<lb/>selbe von jedem neuen Besitzer, auch von Deszenden-
<lb/>denten zu erlegen ist.

<lb/>Diese gesetzliche Einrichtung bestand bis zum Jahre 1799.
<lb/>Auf Grund der Königlichen Deklaration vom 31. De- 
<lb/>zember 1799 traten an die Stelle der Haupt-Urbarien-
<lb/>Kommissionen die drei Schlesischen Ober-Amts-Regierungcn.

<lb/>1844. H. 125. L
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ihnen wurde auch die Konfirmation der Urbarien über- 
<lb/>tragen.

<lb/>Die Haupt-Urbarien-Kommissionen blieben nur noch
<lb/>einstweilen für die Beendigung der bereits eingeleiteten Ur- 
<lb/>bariensachen in Wirksamkeit.

<lb/>Wenzel, Schlesisches Provinzialrecht S. 176.

<lb/>Die Verordnung vom 9. Dezember 1809 hob endlich
<lb/>die Haupt- und Kreis-Urbarien-Kommissionen für Schle- 
<lb/>sien ganz auf, und überwies deren Geschäfte den Landes-
<lb/>Zustiz-Kollegien.

<lb/>Gesetzsammlung von 1809 S. 623.

<lb/>Zn Beziehung auf die £rt und Weise der Anfertigung
<lb/>der Urbarien wurde durch die gedachten neueren Verord- 
<lb/>nungen nichts geändert. Aus den obigen Vorschriften übe.r
<lb/>den Zweck und die Art der Errichtung der Schlesischen
<lb/>Urbarien wird deren rechtliche Natur und Beschaffenheit
<lb/>völlig klar.

<lb/>Ein solches Urbarium ist ein, auf den Grund einer
<lb/>vorangegangenen vorschriftsmäßigen Ermittelung, von der
<lb/>dazu vom Landesherrn eingesetzten Kommission, abgefaßtes
<lb/>und bestätigtes Register der, zwischen der Gutsherrschaft
<lb/>und den bäuerlichen Einsassen eines bestimmten Dorfs
<lb/>wechselseitig bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten. Der
<lb/>Inhalt des Urbariums ist in Hinsicht auf die einzelnen
<lb/>Leistungen der Verpflichteten aus den Vorverhandlungen
<lb/>zusammengetragen worden. Die Feststellung des Rechts- 
<lb/>grundes jeder Schuldigkeit ist ein Gegenstand der, der Ab- 
<lb/>fassung des Urbariums vorangegangenen Untersuchung ge- 
<lb/>wesen. Der Abschnitt III. H. 37. der Instruktion vom 20.
<lb/>Januar 1785 bestimmt dies ausdrücklich. Auf diesem
<lb/>Wege sind die meisten Schlesischen Urbarien entstanden,
<lb/>und zur Bestätigung gelangt. Der Rcchtsgrund für die
<lb/>einzelnen Befugnisse und Verpflichtungen der Gutsherrschaf-
<lb/>len und der bäuerlichen Besitzer findet sich in der Regel in
<lb/>ihnen nicht angegeben. Die Annahme, daß eine solche An- 
<lb/>gabe des Rechtsgrundes für das Bestehen eines einzelnen
<lb/>im Urbarium aufgeführten Rechts der Gutsherrschast un- 
<lb/>bedingt und allgemein nothwendig sei,ist nicht begründet.
<lb/>Eifle ausdrückliche Vorschrift darüber fehlt. Aus dem Geist
<lb/>des PublikandumS vom 12. Dezember 1784 und dem
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0165.tif"
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               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>Sinne und Zusammenhänge der, dem ersteren gemäß, er- 
<lb/>gangenen Verordnungen vom 20. Januar und 4. März
<lb/>1784 über das für die Anfertigung der Urbarien vorge- 
<lb/>schriebene Verfahren kann ein solcher Grundsatz apch nicht
<lb/>abgeleitet werden. Das speziell festgesetzte Verfahren spricht
<lb/>gegen ihn. Die Urbarien erscheinen in ihrer jetzigen, auf
<lb/>dem verfassungsmäßigen Wege erlangten Gestalt, gegrün- 
<lb/>det auf die Vorverhandlungen, anerkannt und vollzogen
<lb/>von sämmtlichen Interessenten und mit gesetzlicher Konfir- 
<lb/>mation versehen, als amtliche Zeugnisse über den gehörig
<lb/>fesigestellten Rechtszustand zwischen den Gutsherrschafte»
<lb/>und bäuerlichen Einsassen, zu jener Zeit, in Ansehung ihrer
<lb/>damaligen wechselseitigen Gerechtsame und Verpflichtungen.
<lb/>Sie sprechen, in Form und Znhalt, als Verzeichnisse über
<lb/>letztere abgefaßt, gleich den Dienst-, Zins- und Hebe-Regi- 
<lb/>stern älterer Zeit, nur das anerkannte Resultat, das Pro- 
<lb/>dukt der voraufgegangenen Ermittelung, aus. Die allge- 
<lb/>meinen Gesetze legen den bestätigten Urbaricn in Hinsicht
<lb/>auf Form und Znhalt volle Kraft und Wirkung bei.

<lb/>Sie gehören zu den öffentlichen Urkunden, und bewei- 
<lb/>sen als solche vollständig.

<lb/>Allgemeine Gerichtsordnung Th. I. Tit. 10. §.127.

<lb/>159. — Tit. 13. §. 10. Num. 1.

<lb/>Sie sind, wenn es sich um die Feststellung der Pflich- 
<lb/>ten der bäuerlichen Besitzer gegen die Gutsherrschaften han- 
<lb/>delt, als Rechtsquelle für die Beurtheilung den Kauf- und
<lb/>Annahme-Briefen, so wie den gesetzmäßigen Erb- und
<lb/>Dienstregistern an die Seite gestellt, und als den Provin-
<lb/>zialgesctzen vorgehend, bezeichnet worden.

<lb/>Allgemeines Laudrecht Th. II. Tit. 7. §• 137.472.

<lb/>Gegen den deutlichen Znhalt der, von den Landes-
<lb/>Kollegien bestätigten Urbarien soll weder für den einen,
<lb/>noch für den andern Theil eine Verjährung stattfinden.

<lb/>§. 143. ebendas.

<lb/>Zm Allgemeinen sind hiernach, bei der Prüfung des
<lb/>Gewichts eines bestätigten Schlesischen Urbariums für das
<lb/>Bestehen eines in ihm aufgeführten Rechts der Gutsherr- 
<lb/>schaft gegen bäuerliche Besitzer auf eine gewisse Leistung
<lb/>und Abgabe, die Vermerke im Urbarium allerdings von
<lb/>Kraft. Diese wird an sich durch den Umstand, ob sich in

<lb/>L 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0166.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Vermerke der Rechtsgrnnd für die Leistung angegeben
<lb/>findet oder nicht, nicht nothwendig bedingt. Als allgemei- 
<lb/>nes Erforderniß der Gültigkeit und Beweiskraft eines sol- 
<lb/>chen Vermerks ist nur der deutliche, vollständige Inhalt
<lb/>desselben anzusehcn. Dieser Grundsatz gilt im Allgemeinen
<lb/>für die Verpflichtungen der bäuerlichen Besitzer überhaupt.
<lb/>Er findet auch auf das Laudemium, als eine, auf gewissen
<lb/>bäuerlichen Grundstücken ruhende Abgabe bestimmter Art,
<lb/>Anwendung. Der Mangel der Angabe des Rechtsgrundes
<lb/>für das im Urbarinm, als der Gntsherrschafl zustehend,
<lb/>aufgeführte Recht auf die Erhebung eines Laudemium-
<lb/>von allen, öder gewissen einzelnen bäuerlichen Stellen in
<lb/>einem Dorfe, ist an sich allein für das Bestehen des Rechts
<lb/>nicht entscheidend.

<lb/>Ganz verschieden von dem hier in Frage stehenden
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsaße ist aber der Punkt, was, mit
<lb/>Rücksicht auf die besondere Natur und Beschaffenheit einer
<lb/>gewissen streitig gewordenen bäuerlichen Leistung, als zur
<lb/>Vollständigkeit des darüber im Ilrbarium sprechenden Ver- 
<lb/>merks erforderlich, gerechnet werden müsse, wenn das Recht
<lb/>der Gutsherrschaft auf die bestimmte Leistung als bestehend
<lb/>und nachgewiesen angenommen werden solle. Dies kann
<lb/>nur ein Gegenstand der Beurtheilung und Entscheidung in
<lb/>jedem einzelnen Fall sein. Die Eigenthümlichkeit desselben
<lb/>ist dabei von Wirkung. Insbesondere kommt, in Bezie- 
<lb/>hung auf den Umfang der Verpflichtungen der bäuerlichen
<lb/>Einsassengegen die Gutshcrrschaften im Allgemeinen, und
<lb/>in Hinsicht auf die Fortdauer gewisser einzelner Leistungen
<lb/>die Aufhebung der Untcrthänigkeit und der veränderte
<lb/>Rechtszustand im bäuerlichen Grundbesitz hierbei erheblich
<lb/>in Erwägung. Abgaben, deren alleinige O-uette die Unter»
<lb/>thänigkeit war, sind erloschen. Leistungen, die ausschließlich
<lb/>für den Gewerbebetrieb entrichtet würden, haben aufgehört.

<lb/>Edikt vom 9. Oktober 1807-

<lb/>Edikt vom 2. November 1810.

<lb/>Sportel-Abgaben gewisser Art, entstanden aus der Ausü- 
<lb/>bung bestimmter Handlungen Seitens der Gutsherren, als
<lb/>Gerichtsherren, insbesondere der Handhabung der freiwilli- 
<lb/>gen Gerichtsbarkeit, und bei der Bearbeitung des Hypothe- 
<lb/>ken-Wesens, bestehen seit der im Gerichtsverfahren und in
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0167.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>der Zustiz-Einrichtuug überhaupt eingetretencn Veränderung
<lb/>nicht mehr.

<lb/>Wird bei dem Streite über die Schuldigkeit eines
<lb/>bäuerlichen Besitzers zur Entrichtung einer gewissen Abgabe
<lb/>an die Gutsherrschaft die Qualität der Leistung zweifelhaft,
<lb/>betrifft die Benrthcilung die Frage über den Ursprung der
<lb/>Abgabe, als erheblich für das jetzige Bestehen derselben, ist
<lb/>namentlich der Punkt streitig, ob die Abgabe in der Grund- 
<lb/>herrlichkeit beruht, oder ob sie einen anderen Entstehungs-
<lb/>grund hat: dann gewährt der Vermerk im Urbarium über
<lb/>das Recht der Gutsherrschaft auf die Erhebung der Ab- 
<lb/>gabe für sich allein, nach der Beschaffenheit des Falles,
<lb/>nicht immer eine ausreichende Quelle für die Entscheidung.
<lb/>Es . wird dann bald mehr, bald minder die Erforschung
<lb/>des Rechtsgrundes für die Verpflichtung nothwendig. Die
<lb/>im Urbarium mangelnde Angabe des Titels des Rechts
<lb/>erscheint dann allerdings erheblich. Es kommen in solchen
<lb/>Fällen, in Hinsicht auf den Nachweis des Bestehens des
<lb/>Rechts, und den der Aufhebung der Verpflichtung, die all- 
<lb/>gemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Beweisführung
<lb/>in Anwendung.

<lb/>Auch bei dem Laudemium hat der Streit über die
<lb/>Verpflichtung des bäuerlichen Besitzers zur Entrichtung der
<lb/>Abgabe häufig eigenthümliche rechtliche Seiten.

<lb/>Erben in absteigender Linie sind in der Regel von
<lb/>der Abgabe frei.

<lb/>Es begründen jedoch namentlich der Erbzinsbrief und
<lb/>eine, bei einem gewissen Gute wohl hergebrachte Gewohn- 
<lb/>heit schon nach den allgemeinen Gesetzen eine Ausnahme.

<lb/>Allg Landrecht Th. l. Tit. 18. §. 716. 719.

<lb/>Das für Schlesien ergangene Gesetz vom 19. Zuli
<lb/>1832 enthält für das Recht auf die Erhebung dieser Ab- 
<lb/>gabe ebenfalls besondere Vorschriften in Hinsicht auf Des- 
<lb/>zendenten.

<lb/>Zn wie fern bei einem Streit über das Recht der
<lb/>GutShcrrschast, von einem bestimmten bäuerlichen Grund- 
<lb/>stück, und 'einem gewissen einzelnen Besitzer desselben ein
<lb/>Laudemium zu fordern, das Urbarium als vollkommen ge- 
<lb/>nügende Grundlage für das Bestehen des Rechts zu achten
<lb/>sei, muß in jedem Fall der Prüfung, nach der Beschaffenheit
</p>

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               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>des streitigen Sach- und Rechtsverhältnisses Vorbehalten
<lb/>bleiben. Nur der Grundsatz kann dabei nicht allgemein
<lb/>und unbedingt die Entscheidung begründen, daß der Vermerk
<lb/>in einem bestätigten Urbarium über das Recht der GutS-
<lb/>herrfchaft auf die Erhebung eines Laudemiums, sei dies
<lb/>allgemein von allen bäuerlichen Stellen in einem Dorfe,
<lb/>oder von gewissen bestimmten bäuerlichen Grundstücken,
<lb/>und auch von Erben in absteigender Linie insbesondere,
<lb/>lediglich aus dem Grunde derKraft für das Be- 
<lb/>stehen des Rechts entbehrt, weil er den Rechts- 
<lb/>grund für die Befugniß des Berechtigten nicht
<lb/>angiebt. Dieser Grundsatz hat in der Schlesischen Ur-
<lb/>barial-Verfassung keine gesetzliche Stütze.

<lb/>Der §. 30. 8ect. II. der obgedachten Instruktion vom
<lb/>20. Januar 1765 gedenkt der Laudemien, als einer in das
<lb/>Urbarium gehörigen Abgabe, ausdrücklich.

<lb/>Die obgedachte Anleitung der Haupt-Urbarien-Kom-
<lb/>missionen vom 4. März 1785 Kap. 5 erstreckt ausdrücklich
<lb/>die Ermittelung auch auf die Verpflichtung der Deszenden- 
<lb/>ten zur Entrichtung der Abgabe.

<lb/>Die zur Widerlegung des obigen allgemeinen Rechts- 
<lb/>grundsatzes über die Kraft eines solchen Vermerks in einem
<lb/>bestätigten Schlesischen Urbarium aufgestellten Gründe ha- 
<lb/>ben kein Gewicht.

<lb/>Der §. 33. Lect. III. der erstgedachten Instruktion,
<lb/>der bestimmt:

<lb/>„es soll im Urbarium alles an Rechten und Schul-
<lb/>„digkeiten deutlich, bestimmt, und umständlich am ge-
<lb/>„hörigen Orte beschrieben werden: dagegen keine bloße
<lb/>„Beziehung auf ein altes Urbarium, Judikat, einen
<lb/>„Vergleich oder anderes Instrument stattfinden,"
<lb/>verschränkt, als Anweisung für die Abfassung des Urba-
<lb/>riums nur die bloße Rückweisung auf andere Urkunden,
<lb/>enthält aber in Beziehung auf den Punkt, „ob auch der
<lb/>Rechtsgrund im Urbarium angegeben sein müsse," gar keine
<lb/>Andeutung. Ein solcher Sinn kann ihr um so weniger
<lb/>beigelegt werden, als dieser der Festsetzung von derjenigen
<lb/>Behörde, die die Instruktion selbst erlassen hat, in der An- 
<lb/>wendung, bei der Bestätigung der Urbarien, nicht gegeben
<lb/>worden ist. Die Vorschriften des Allg. Landrechts Th. I.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0169.tif"
                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. S. §. 185. 190. über die Erfordernisse eines Aner- 
<lb/>kenntnisses, das, gleich einem Vertrage, verbindliche Wir- 
<lb/>kung begründen soll, können auf den Znhalt eines, auf
<lb/>gültigen Vorverhandlungen beruhenden, aus diesen nur im
<lb/>Resultat zusammengestellten, von den Theilnehmern vollzo- 
<lb/>genen Urbariums gar nicht in Anwendung gebracht werden.

<lb/>Die zur Rechtfertigung der Ansicht über die Nothwen-
<lb/>digkeit der Angabe des Rechtsgrundes einer Verpflichtung
<lb/>im Urbarium ferner in Bezug genommene Vorschrift des
<lb/>Allg. Landrechts Th. I. Tit. 16. §. 452.;

<lb/>„durch die bloße Ausstellung neuer Urkunden über eine
<lb/>„schon vorhandene Schuld wird in der Natur derselben
<lb/>„nichts geändert,"

<lb/>erscheint hier noch weniger anwendbar. Sie enthält einen
<lb/>Grundsatz für ein ganz anderes Rechtsverhältniß, nämlich
<lb/>für das einer Novation.

<lb/>Hiernach muß die neuere Ansicht des zweiten Senats
<lb/>für die richtige erachtet, und der streitig gewordene Grund- 
<lb/>satz in der ihm gegebenen Fassung bestimmt werden.

<lb/>Königs. Geheimes Ober-Tribunal.

<lb/>I. 1519. GutSh. Bcrh. 13. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Ueber den Begriff des strafbaren Nachdrucks.
</p>
               <p>

                  <lb/>s. Bericht des Geheimen Ober-TribunalS.
<lb/>Ew. Exzellenz haben durch die verehrliche Verfügung
<lb/>vom 12. Zanuar d. Z. unser» gutachtlichen Bericht darü- 
<lb/>ber verlangt:

<lb/>ob das Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Wer- 
<lb/>ken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und
<lb/>Nachbildung, vom 11. Zuni 1837 (Gesetz-Samml.
<lb/>S. 165/), zur Anwendung der in demselben vorge- 
<lb/>schriebenen Strafen, sowohl beim Nachdruck selbst, als
<lb/>auch bei einem, demselben nach §. 3. gleich zu achten- 
<lb/>den Abdrucke nachgeschriebener mündlicher Lehrvorträge,
<lb/>eine eigennützige Absicht erfordert.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0170.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>l6S
</p>
               <p>

                  <lb/>Zudem wir dieser Anweisung genügen und vorlänfig
<lb/>anzeigen, daß sich eine Majorität von 18 gegen 10 Stim- 
<lb/>men, für die Verneinung der aufgestellten Frage entschieden
<lb/>hat, bitten wir um die Erlaubniß, diejenigen Gründe vor- 
<lb/>anschicken zu dürfen, durch welche die Minorität ihre ent- 
<lb/>gegengesetzte Ansicht rechtfertigen zu können vermeint.

<lb/>l. Ansicht der Minorität.

<lb/>1.

<lb/>Das Allgemeine Landrecht hat den Nachdruck unter
<lb/>den Beschädigungen des Vermögens aus strafbarem Ei- 
<lb/>gennutz aufgesührt und mit Strafe bedrohet. Nach die- 
<lb/>ser Stellung des Vergehens im System leidet es keinen
<lb/>Zweifel, baß zum Wesen desselben die eigennützige Absicht
<lb/>gehöre. Denn wenn auch bei den speziellen Bestimmungen
<lb/>über den Nachdruck (§§. 1294—1297 flg. Tit. 20. Th-ll.
<lb/>des Allg. Lanbrechts) die eigennützige Absicht nicht beson- 
<lb/>ders und mit dürren Worten als Kriterium des Nach- 
<lb/>drucks . aufgestellt worden, so reicht doch die Bezeichnung
<lb/>der Kategorie „verbotener Eigennutz" vollkommen hin, um
<lb/>das Vergehen als aus eitler eigennützigen Absicht hervorge-
<lb/>gaitgen, zu charakterisiren.

<lb/>Hierdurch schloß sich das Allg. Landrecht den zur Zeit
<lb/>der Emanation desselben herrschend gewordenen Zdeen über
<lb/>die moralische Verwerflichkeit des Nachdrucks an.

<lb/>Schon Luther faßte das Vergehen von dieser Seite auf:
<lb/>„Was soll das seyn meine liebe Druckerherrn — so
<lb/>fängt die Vorrede zu seiner Auslegung der Episteln
<lb/>und Evangelien an — daß einer dem andern so
<lb/>öffentlich raubet und stiehlet das seine, und
<lb/>untereinander euch verderbet. Scyd ihr nun auch
<lb/>Straßenräuber und Diebe worden, oder meynet ihr,
<lb/>daß Gott euch segnen und ernähren wird durch
<lb/>solche böse Tücke und Stücke?"

<lb/>So sehr nun auch in der Folge darüber gestritten
<lb/>ward: ob in dem Nachdruck eine schon nach dem natür- 
<lb/>lichen Recht, oder nach allgemeine» Rechtsprinzipien zu be- 
<lb/>strafende Beeinträchtigung des Vermögens zu finden sei, so
<lb/>war man doch darüber einverstanden, daß die Handlung
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0171.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>des Nachdruckers, der zum Nachtheil des rechtmäßigen Ver- 
<lb/>legers sich einen Gewinn zu verschaffen suche, eine unsitt- 
<lb/>liche sei, die, wenn sie auch kein Gegenstand einer positiven
<lb/>Strafgesetzgebung sein könne, doch dem natürlichen Pflicht-
<lb/>und Ehrgefühle zuwiderlaufe. Diejenigen Rechtslehrer,
<lb/>welche den Nachdruck auch als eine Rechtsverletzung nach
<lb/>allgemeinen Prinzipien betrachten und ihn nach diesen für
<lb/>strafbar halten, haben ihn bald in die Klasse der Betrüge- 
<lb/>reien, bald in die Klasse der Fälschungen gebracht und da- 
<lb/>durch allein schon unzweideutig zu erkennen gegeben, daß
<lb/>sie dabei eine unlautere oder gewinnsüchtige Absicht vor- 
<lb/>aussetzen. Dies geschieht aber, auch von denen, die in den
<lb/>bestehenden Gesetzen keinen Anhalt für jene Klassifikation
<lb/>finden, den Nachdruck weder für einen Betrug, noch für
<lb/>eine Fälschung halten, die aber gleichwohl wünschen, daß
<lb/>die Gesetzgebung ihn für strafbar erklären möge. So äu- 
<lb/>ßert sich Wächter in seinem Lehrbuch des Römisch-Deut- 
<lb/>schen Strafrechts im 2. Theile S. 233.: ;

<lb/>„Uebrigcns ist allerdings der Nachdruck eine mora- 
<lb/>lische Schändlichkeit und sollte daher, da in
<lb/>„einer Rechtsordnung alle moralischen Schändlichkeit
<lb/>„tcn, welche, wie es hier der Fall ist, in concreto
<lb/>„mit Bestimmtheit sich erkennen lassen, nicht geduldet
<lb/>„werden sollten, zum Polizeiverbrechen von der
<lb/>- „Gesetzgebung gemacht werden."

<lb/>Nach dieser Ansicht sprachen schon einige Zuristen-Fakul-
<lb/>taten in ihren Responsis den des Nachdrucks Angeschul-
<lb/>digten frei, wenn sie der Meinung waren, daß derselbe
<lb/>keine gewinnsüchtige Absicht gehabt habe; z. B. wenn es
<lb/>ihm nur darauf angekommen war, ein nützliches Puch ge- 
<lb/>gen einen weit geringeren Preis, als wofür der eigentliche
<lb/>Verleger es verkaufte, in die Hände des Publikums zu
<lb/>bringen.

<lb/>PütterS Büchernachdruck S. 120.

<lb/>Noch weniger würde es, diesen Grundsätzen gemäß,
<lb/>als ein strafbarer Nachdruck anzusehcn sein, wenn Jemand
<lb/>in der löblichen Absicht, den Inhalt eines vortrefflichen
<lb/>Werkes, mehr, als es wegen des hohen, von dem Verleger
<lb/>bestimmten Verkaufspreises geschehen kau», zu verbreiten,
<lb/>eine Anzahl von Exemplaren auf seine Kosten abdrucken
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0172.tif"
                   n="170"
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               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>und unentgeltlich vertheilen ließe. Es wird hierbei freilich
<lb/>vorausgesetzt, daß diese und keine andere Absicht dem Un- 
<lb/>ternehmen zum Grunde liege, welches in facto sehr zwei- 
<lb/>felhaft sein kann. Ganz auf derselben Linie steht der Fall,
<lb/>welcher zu der Beschwerde des wirklichen Geheimen Ober-
<lb/>Regierungsraths und Professors Dr. v. Schilling über
<lb/>die, ihn mit der Denuneiation des Buchhändlers Mittler
<lb/>abweisende, Bescheidung des hiesigen Kriminalgerichts Ver- 
<lb/>anlassung gegeben hat. Könnte und müßte angenommen
<lb/>werden, daß nur ein rein wissenschaftliches Interesse den
<lb/>vr. Paulus bei der Veranstaltung des Abdrucks der
<lb/>v. Schelling'schen Vorlesungen geleitet habe, so würde,
<lb/>wenn das Verbot eines solchen Abdrucks schon im Allgem.
<lb/>Landrecht enthalten wäre, die Zurückweisung der gedachten
<lb/>Beschwerde ohne Zweifel vollkommen gerechtfertigt sein.

<lb/>Wo es an der gewinnsüchtigen Absicht fehlt, ist der
<lb/>Begriff des strafbaren Nachdrucks überall nicht vorhanden.
<lb/>Schmidts Büchernachdruck aus dem Gesichtspunkte
<lb/>des Rechts, der Moral und Politik. Zena
<lb/>• 1823. S. 58.

<lb/>Es fragt sich nun aber
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>ob der Begriff des Nachdrucks, welcher den Vor- 
<lb/>schriften des Allg. Landrechtß zum Grunde liegt,
<lb/>und wonach die eigennützige Absicht zum Wesen die- 
<lb/>ses Verbrechens gehört, in das Gesetz vom 11. Zuni
<lb/>1837 übergegangen ist?

<lb/>Dies wird- von der einen Seite behauptet, von der
<lb/>andern bestritten.

<lb/>Für die erstere Meinung, mithin für die Beibehaltung
<lb/>-des Kriteriums der eigennützigen Absicht in dem Gesetz
<lb/>vom 11. Zuni 1837, spricht, daß sich in dem Gesetze nichts
<lb/>entdecken läßt, was auf eine Abänderung des Begriffs des
<lb/>Nachdrucksund zwar auf die Aufhebung jenes Kriteriums
<lb/>gedeutet werden könnte.

<lb/>Mehrere Bestimmungen scheinen vielmehr dem entge- 
<lb/>gen zu sein.

<lb/>Zn dem Eingänge des Gesetzes heißt es:

<lb/>«Damit dem Eigenthum an Werken der Wissenschaft
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0173.tif"
                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>und Kunst der erforderliche Schutz gegen Nachdruck
<lb/>und Nachbildung gesichert werde, haben Wir Uns
<lb/>bewogen gefunden, die darüber bestehenden Gesetze
<lb/>einer Abänderung und Ergänzung zu unterwerfen,
<lb/>und verordnen demnach u. s. w."

<lb/>Hiernach kündigt sich das Gesetz nicht blos als ein
<lb/>abänderndes, sondern auch als ein ergänzendes an. Der
<lb/>Begriff des strafbaren Nachdrucks, so wie er im Allgem.
<lb/>Landrecht aufgestellt worden, findet sich nun aber weder ab- 
<lb/>geändert, noch ergänzt. Die Abänderung oder Ergänzung
<lb/>ist, was diesen Punkt betrifft, nirgends ausgesprochen, und
<lb/>sie läßt sich in Bezug auf das Merkmal der eigennützigen
<lb/>Absicht daraus nicht herleiten, daß in dem Eingänge eines
<lb/>CigenthumS an den Werken der Wissenschaft nnd Kunst
<lb/>gedacht und in den §§. 1. und 3. dem Autor ein solches
<lb/>Eigenthum eingeräumt wird. Die eigennützige Absicht läßt
<lb/>sich bei dem Angriff auf das Eigenthum des Autors eben
<lb/>so gut denken, wie bei der Verletzung des Verlagsrechts.
<lb/>Sie wird bei jener eben so wenig ausgeschlossen, als bei
<lb/>dieser. Die Bezeichnung „Eigcnthum an Werken der
<lb/>Wissenschaft und Kunst" sollte nur den Weg bahnen, um
<lb/>auch dem Autor eines Werks eben den Schutz zu gewähren,
<lb/>dessen sich der Verleger zu erfreuen hatte. KeineswegeS
<lb/>sollte in Bezug auf die Absicht, in welcher das Verbrechen
<lb/>begangen wird, zwischen dem Angriff auf das Eigcnthum
<lb/>des Autors und dem Angriff auf das Eigenthum des Ver- 
<lb/>legers ein Unterschied gemacht und bei diesem die eigennützige
<lb/>Absicht erfordert werden, bei jenem nicht. Zu einem sol- 
<lb/>chen Unterschiede liegt kein Grund vor. Eben so wenig
<lb/>läßt sich aber auch annehmen, daß bei dem eigentlichen
<lb/>Nachdrucke oder der Verletzung des Verlagsrecht die
<lb/>eigennützige Absicht aus dem Begriff des Verbrechens habe
<lb/>entfernt werden sollen, und hieraus folgt, daß das Gesetz
<lb/>sie auch bei dem neu eingeführten Verbote deS Abdrucks
<lb/>von Manuskripten u s. w. habe ausschließeu wollen. Beide
<lb/>strafbare Handlungen sind Arten eines und desselben Ver- 
<lb/>brechens; was in Bezug auf die Begriffsbestimmung von
<lb/>der einen gilt, muß auch von der andern gelten. Wird
<lb/>bei dem Nachdrucke eine eigennützige Absicht vorausge- 
<lb/>setzt — wie nicht bestritten zu werden scheint — so muß sie
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0174.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>auch in Ermangelung einer ausdrücklichen entgegenstehen-
<lb/>den Vorschrift bei dem Ab druck von Manuskripten, münd- 
<lb/>lichen Lehrvorträgen rc. als wesentliches Merkmal der
<lb/>Strafbarkeit angesehen werden. Daß das Eigenthum
<lb/>des Autors anerkannt worden, ist hierbei völlig gleichgültig.

<lb/>Die übrigen Vorschriften des Gesetzes stehen hiermit
<lb/>im Einklänge, insbesondere diejenigen, welche sich auf die
<lb/>Entsch ädigung des Beeinträchtigten beziehen, und welche
<lb/>nicht blos die Absicht eines unerlaubten Gewinnes, sonder»
<lb/>auch einen in dieser Absicht verursachten Schaden voraus- 
<lb/>setzen. Unter diesem Schaden kann nur ein Schaden am
<lb/>Vermögen verstanden werden, nicht aber ein solcher, den
<lb/>rin Schriftsteller etwa durch Verminderung seines literari- 
<lb/>schen Rufes oder durch eine ihm zugefügte Kränkung er- 
<lb/>leidet. Gegen solche Beschädigungen gewähren ihm die
<lb/>Gesetze andere Schutzmittel.

<lb/>Der §. 37. des Gesetzes, welcher dahin lautet:

<lb/>„Alle, diesem Gesetze entgegenstehende, oder von
<lb/>„ihm abweichende frühere Vorschriften treten- außer
<lb/>„Kraft,"

<lb/>kann übrigens auf den Begriff des Verbrechens nicht be- 
<lb/>zogen werden, da nach der angenommenen Voraussetzung
<lb/>hierüber in dem Gesetz weder ein der Vorschrift des Allg.
<lb/>Landrcchts Entgegenstehendes, noch ein davon Abweichendes
<lb/>enthalten ist. '
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Die Minorität gehet nunmehr auf diejenigen Momente
<lb/>über, welche sich aus den, dem Kollegium zur Berücksich- 
<lb/>tigung mitgetheilten Akten des König!. Staatsraths erge- 
<lb/>ben, und welche nach ihrer Meinung den Beweis liefern,
<lb/>daß die Beibehaltung des landrechtlichen Merkmals der
<lb/>eigennützigen Absicht in dem Begriffe des Nachdruckes be- 
<lb/>absichtigt worden.

<lb/>Die Frage:

<lb/>ob die eigennützige Absicht zum Wesen des strafba- 
<lb/>ren Nachdrucks gehöre?

<lb/>ist nicht uncrörtert geblieben. Es hat sich nämlich die zur
<lb/>Ausarbeitung eines Gesetz-Entwurfs niedergesetzte, aus Mit-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0175.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>173

<lb/>gliedern der Königl. Ministerien bestandene Kommission

<lb/>darüber in folgender Art geäußert:

<lb/>„Die Befugniß des Verfassers einer Schrift beschränkt
<lb/>sich nach §.l. (nämlich des von der Kommission vor- 
<lb/>gelegten Gesetz-Entwurfs) auf das Recht, diese Schrift
<lb/>ganz oder theilweise durch den Druck verbreiten zu
<lb/>lassen. Es ist daher auch eine Beeinträchtigung
<lb/>desselben, ein Nachdruck vorhanden, sobald ein An- 
<lb/>derer ohne die Erlanbniß des Autors Vervielfältigun- 
<lb/>gen des Werkes desselben, Behufs der Verbrei- 
<lb/>tung veranstaltet. Hierbei könnte der Zweifel ent- 
<lb/>stehen, ob nicht eine unbefugte Vervielfältigung, um
<lb/>dem Nachdrucksverbote verfallen zu können, entweder
<lb/>zum Zwecke des Gewinnes für den Vervielfältiger,
<lb/>oder des Schadens für den Autor geschehen sein müsse.
<lb/>Indessen besteht das Wesen des EigenthumS, seiner
<lb/>rechtlichen Natur nach, nicht sowohl in der Befugniß
<lb/>des Eigenthümers, seine Sache zu benutze», als viel- 
<lb/>mehr vorzugsweise in dem Rechte, über die Sache,
<lb/>mit Ausschluß jedes Andern, nach eigenem Willen zu
<lb/>disponiren. Erst als Folge dieser unbeschränkten Dispo-
<lb/>sitionsbefugniß über die Sache erscheint die Befugniß
<lb/>der Benutzung zum eigenen Gewinn und die Siche- 
<lb/>rung gegen Schäden durch Eingriffe Anderer. Halt
<lb/>man daran fest, daß auch der Verfasser ein Eigen-
<lb/>thumsrecht an seinen Geisteserzeugnissen besitzt, so stellt
<lb/>sich auch dasjenige Kriterium als das wesentlichste des
<lb/>Nachdrucks heraus, daß die Vervielfältigung ohne Zu- 
<lb/>stimmung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger ge- 
<lb/>schieht. Sobald ein Eingriff in seine ausschließliche
<lb/>Dispositionsbefugniß über sein Werk erfolgt, ist er in
<lb/>seinem Rechte verletzt und befugt, auf den Schlitz der
<lb/>Gesetze zum Zweck der Wiederherstellung des früheren
<lb/>Zustandes Anspruch zu machen. Ob derjenige, welcher
<lb/>sich die Rechtsverletzung gegen ihn zu Schulden kom- 
<lb/>men lassen, ihm dadurch einen pekuniären Schaden
<lb/>zufügt oder sich selbst einen Gewinn bereitet, oder sol- 
<lb/>ches wenigstens beabsichtigt hat, diese Frage scheint,
<lb/>dem Wesen der Sache nach, nur von untergeordneter
<lb/>Bedculling. Von dieser Ansicht geleitet, hat auch die
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0176.tif"
                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>Bundes-Kommission als das wesentliche Kennzeichen
<lb/>des Nachdrucks nur das aufgestellt, daß die Verviel- 
<lb/>fältigung ohne den Willen des Urhebers oder seiner
<lb/>Rechtsnachfolger geschehe. Erscheint diese Ansicht in
<lb/>dem rechtlichen Wesen der Sache begründet, so hat
<lb/>andererseits die Erfahrung ihre praktische Richtigkeit
<lb/>bewährt.

<lb/>So wie es nämlich Schriftsteller giebt, die ohne
<lb/>Beziehung eines Honorars ihre Werke veröffentlichen,
<lb/>so können sich auch Vervielfältiger finden, die in der
<lb/>Vervielfältigung selbst ihre Befriedigung suchen, und
<lb/>weder den eigenen Gewinn, noch den pekuniären Scha- 
<lb/>den des Autors beabsichtigen. Wollte man also Ge- 
<lb/>winn oder Schaden des Einen oder des Andern zum
<lb/>Kennzeichen der Rechtsverletzung erheben, so würden
<lb/>jene Vervielfältiger vom Gesetz nicht betroffen und dem
<lb/>Autor nur ein unvollständiger Schutz geleistet werden.
<lb/>Allein auch diese andere Seite der Sache verdient
<lb/>noch eine nähere Betrachtung. Die neueste Zeit hat
<lb/>Fälle dargeboten, wo Werke von Schriftstellern, nach- 
<lb/>dem die Autoren sich längst von ihren dort niederge- 
<lb/>legten Ansichten entschieden losgefagt hatten, von an- 
<lb/>deren unbefugt wieder veröffentlicht und auf solche
<lb/>Weise die inneren Gesinnungen der Autoren auf das •
<lb/>Empfindlichste kompromittirt worden sind. Der unbe- 
<lb/>fugten Erneuerung solcher Beeinträchtigung des Au- 
<lb/>tors beugt der vorliegende Gesetz-Entwurf nur so lange
<lb/>vor, als auS ihm eine Bestimmung entfernt bleibt,
<lb/>welche die Absicht des Gewinnes oder die Beschädigung
<lb/>zum Kennzeichen des Nachdrucks macht,"

<lb/>Hiernach muß allerdings angenommen werben, daß die
<lb/>gedachte Kommission von dem Begriffe deS Nachdrucks
<lb/>oder doch wenigstens des strafbaren Abdrucks von Manu- 
<lb/>skripten, Predigten und mündlichen Lehrvorträgen, das Kri- 
<lb/>terium der eigennützigen Absicht habe entfernen wollen.
<lb/>Allein zunächst betreffen ihre Motive nur den Abdruck von
<lb/>nicht gedruckten Werken des Autors, nicht den eigentlichen
<lb/>Nachdruck. Ob auch bei diesem letzteren die eigennützige
<lb/>Absicht ebenfalls ausgeschlossen bleiben soll, darüber äußert
<lb/>sie sich nicht. Nun aber glaubt die Minorität vorhin ge-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0177.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>zeigt zu haben, daß wenn bei dem eigentlichen Nachdrucke
<lb/>die eigennützige Absicht im Begriff stehen bleibt, dieses
<lb/>auch von dem Abdruck ungedruckter Werke zum Nachtheil
<lb/>deS Autors gelten muffe, weil, so verschieden der objektive
<lb/>Thatbestand sein mag, in Bezug auf die Absicht des Han- 
<lb/>delnden, also auf dm subjektiven Thatbestand, doch beide
<lb/>Arten des Vergehens ganz auf gleicher Linie stchett.

<lb/>Dem sei jedoch, wie ihm wolle, so hat doch die Kom- 
<lb/>mission in dem §. 1. ihres Entwurfs, den sie durch ihre
<lb/>vorerwähnte Aeußerung motiviren zu können glaubte, und
<lb/>welcher dahin lautet:

<lb/>„das Recht, eine Schrift ganz oder theilweise durch
<lb/>den Druck verbreiten zu lassen, steht nur dem Verfasser
<lb/>derselben oder denjenigen zu, welche ihre Befugniß
<lb/>dazu von ihm herleiten,"

<lb/>ihre Intention kcineSweges deutlich ausgedruckt, indem hier
<lb/>nicht von dem Nachdrucke und dessen Begriff, sondern von
<lb/>dem Recht des Verfassers auf sein Werk die Rede ist. Erst
<lb/>im H. 15. des Entwurfs kommt die Kommission auf den
<lb/>Nachdruck und dessen Bestrafung. Aber auch hier findet
<lb/>sich nichts, woraus auf eine Abänderung des landrechtlichen
<lb/>Begriffs geschlossen werden könnte.

<lb/>Die Abtheilungen des Königlichen Staatsraths für
<lb/>die Zustiz und die geistlichen und Unterrichts-Angelegenhei- 
<lb/>ten sind nun aber auch in ihrem Gutachten vom April
<lb/>1837 der Ausführnng der Kommission über den festzustel-
<lb/>lenden Begriff des Nachdrucks nicht beigetreten, vielmehr
<lb/>heißt es in diesem Gutachten bei Gelegenheit der Prüfung
<lb/>der vorgeschlagenen Strafbestimmungen:

<lb/>' „Die Ausbildung, welche das Recht der Schriftsteller
<lb/>hinsichtlich ihrer Werke in seiner neuesten Entwickelung
<lb/>dadurch erhalten hat, daß es als ein Eigenthum an- 
<lb/>gesehen wird, läßt aber mm über die Strafbarkeit
<lb/>des Nachdrucks und die Art der Bestrafung überhaupt
<lb/>kaum noch ein Bedenken bestehen. Die Theorie kann
<lb/>nun nicht mehr schwanken, ob sie den Nachdruck als
<lb/>einen Diebstahl (kurturn), oder als diebische Benutzung
<lb/>einer fremden Sache (Turtum usus), oder als Be- 
<lb/>trug (salsum) behandeln soll. Wer ohne Zustimmung
<lb/>des Autors ein Werk nachdruckt oder nachbildet, maßt
</p>

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                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>sich eigenmächtig das Eigenthum eines andern an, um
<lb/>davon einen damit verbundenen natürlichen Gebrauch,
<lb/>statt des Cigenthümcrs, für sich und zu seinem
<lb/>Nutzen zu machen. Das Strafbare der Handlung
<lb/>liegt in der eigenmächtigen Anmaßung fremden Ei- 
<lb/>genthums, in der damit verbundenen gewinn- 
<lb/>süchtigen Absicht, und in dem aus solcher Anma- 
<lb/>ßung entstehenden Schaden für den Eigenthümer,
<lb/>welcher mit dem von dem Nachdrucker gesuchten
<lb/>Gewinn in genauem Verhältniß steht. Nach der
<lb/>jetzigen systematischen Anordnung des Preußischen
<lb/>Strafrechts gehört daher die Materie von der Be- 
<lb/>strafung des Nachdrucks in den Abschnitt:

<lb/>Von Beschädigungen des Berniögens durch straf- 
<lb/>baren Eigennutz und Betrug,
<lb/>wo sie auch in der That (Allgem. Landrecht Th. II.
<lb/>Tit. 20. Abschn. 15.) ihre Stelle fand."

<lb/>Bei der Verathung im Königlichen Staatsrathe selbst
<lb/>ist die jetzige Kontroverse:

<lb/>vb zum Begriff des Nachdrucks die eigennützige Absicht
<lb/>gehöre,

<lb/>ex professu nicht zur Entscheidung gekommen. Folgende,
<lb/>in den Protokollen aufgenommene Aeußerungen deuten je- 
<lb/>doch darauf hin, daß in dieser Hinsicht das Plenum des
<lb/>Staatsraths mit den Abtheilungen einverstanden gewesen
<lb/>ist. Als nämlich darüber diskutjrt wurde:

<lb/>ob auch die anonymen Schriftsteller des Schutzes des,
<lb/>Gesetzes theilhaftig werden sollen? .
<lb/>ward zur Unterstützung der bejahenden, in dc»n Gesetz §. 7-
<lb/>angenommenen Beantwortung der Frage ohne Wider- 
<lb/>spruch bemerkt:

<lb/>der Nachdruck bezwecke einen unrechtmäßigen Gewinn,
<lb/>welcher unter allen Umständen strafbar erscheine,
<lb/>fol. 170. der Akten des Königl. Staatsraths,
<lb/>und bei Gelegenheit der Prüfung des Antrags- dem Beein- 
<lb/>trächtigten die Zurücknahme feiner Denunziation wider den
<lb/>Nachdrucker nach einmal eingeleiteter Untersuchung zu ge- 
<lb/>statten, ward gegen diesen, durch das Gesetz §. 16. auch
<lb/>verworfenen Antrag ebenfalls ohne Widerspruch ge- 
<lb/>äußert:

<lb/>der
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0179.tif"
                   n="177"
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               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>der Nachdruck sei ein Verbrechen gegen das Vermö- 
<lb/>gen und nicht bloS ein solches, welches lediglich das
<lb/>spezielle Interesse des Schriftstellers re. betreffe, son- 
<lb/>dern ein gemeinschädlichcs, mit dessen Charakter eine
<lb/>Aufhebung der Untersuchung durch einen Privatver- 
<lb/>gleich nicht verträglich sei. Der Nachdrucker sei in
<lb/>der öffentlichen Meinung der Buchhändler
<lb/>geächtet; hiergegen wurde das Gesetz verstoßen, wenn
<lb/>es gestattete, daß der Nachdrucker in Folge eines stil- 
<lb/>len Abkommens ungestraft bleiben könnte,
<lb/>fol. 182. der alleg. Akten.

<lb/>Sodann enthält der von dem Königlichen StaatSrath
<lb/>an des Königs Majestät unterm Zuni 1837 erstattete
<lb/>Bericht, womit das beschlossene Gesetz zur Allerhöchsten
<lb/>Vollziehung eingereicht wurde, in Bezug auf die Frage
<lb/>von der Zulässigkeit der Zurücknahme eines Antrags auf
<lb/>Bestrafung des Vergehens nach eingeleiteter Untersuchung,
<lb/>folgende Stelle: ,

<lb/>„Die Zurücknahme des Antrags auf Bestrafung des
<lb/>Vergehens dcS Nachdruckes ist, abweichend von den
<lb/>Vorschlägen des Staats-Ministeriums nach bereits
<lb/>eingcleiteter Untersuchung nicht weiter gestattet worden.
<lb/>Hierbei hat sich im Staatsrath eine Meinungsverschie- 
<lb/>denheit gebildet; die gedachte Abänderung ist aber mit
<lb/>einer Mehrheit von 18 Stimmen gegen 7 angenom- 
<lb/>men worden, weil der Nachdruck als ein ge-
<lb/>mcinschädlichrs Verbrechen aus Eigennutz
<lb/>zu betrachten sei, bei welchem die Rücksichten der
<lb/>Versöhnung und gütlichen Beilegung nicht eintreten,
<lb/>die bei Injurien und ähnlichen Vergehen die Zurück- 
<lb/>nahme des Strafantrages bis zur Publikation des
<lb/>Erkenntnisses und selbst nachher noch motiviren.

<lb/>Zn allem- diesem glaubt die Minorität den vollständigen
<lb/>Beweis zu finden, daß in den Stadien der Berathung des
<lb/>Gcfetzcs vom 11. Zuni 1837 im Königlichen Staatsrath
<lb/>die in der öffentlichen Meinung herrschende und durch das
<lb/>Allgemeine Landrecht sanktionirte Ansicht, nach welcher der
<lb/>Nachdruck ein. Verbrechen aus Eigennutz sei, vorgewaltet
<lb/>habe. Es ist nicht daran gedacht worden, von diesem
<lb/>Grundprinzip abzuwcichen.

<lb/>IS44. Jicft 125, M
</p>

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                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiermit stimmt nun auch die Stellung überein, welche
<lb/>dem Nachdruck in dem, von dem Königlichen Staatsrath
<lb/>später vorgelegtcn Entwurf des Strafgesetzbuchs angewiesen
<lb/>worden. Zwar wird hier nur auf das darüber ergangene
<lb/>besondere Gesetz Bezug genommen. Diese Bezugnahme ist
<lb/>aber in die Reihe der Vorschriften, welche nach der tteber-
<lb/>schrift des 23. Titels vom strafbaren Eigennutze
<lb/>handeln, ausgenommen, zum sichern Beweise, daß auch bei
<lb/>der Bearbeitung des Strafrechts der Königliche Staats- 
<lb/>rath von keiner andern Idee ausgegange» sei, als von
<lb/>der, daß der Nachdruck ein Verbrechen aus eigennütziger
<lb/>Absicht sei.

<lb/>4. -

<lb/>Die aufgeworfene Frage scheint der Minorität über- 
<lb/>haupt von geringer praktischer Bedeutung zu sei».
<lb/>Der Fälle, wo bei einem Nachdruck oder Abdruck, ohne
<lb/>Einwilligung des Verlegers und resp. des Autors, keine ge- 
<lb/>winnsüchtige, sondern eine löbliche Absicht obwaltet, werden
<lb/>immer nur sehr wenige sein. Der bloße Vorwand einer
<lb/>solchen löblichen Absicht kann den Kontravenienten von der
<lb/>gesetzlichen Strafe nach §. 1265. Tit. 20. Th. 11. des
<lb/>Allg. Landrechts nicht befreien, da nach dieser Vorschrift
<lb/>bei dem Handelnden die Absicht, einen andern zu seinem
<lb/>(des Handelnden) Vortheil zu verkürzen, vorausgesetzt wird,
<lb/>sobald aus einer wider das Verbot der Gesetze unternom- 
<lb/>menen Handlung nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
<lb/>Nutze» für den Handelnden und Schaden für den Andern
<lb/>entsteht. Wegen so seltener Fälle bedurfte eS wohl nicht
<lb/>der Abänderung des früheren Prinzips. Die Handlung
<lb/>desjenigen, der ohne alle eigennützige Absicht, vielleicht in
<lb/>der besten von der Welt, einen Nachdruck oder verbotenen
<lb/>Abdruck unternimmt, würde, so wie sie nach den Bestim- 
<lb/>mungen des Allg. Landrechts ohne Zweifel straflos bliebe,
<lb/>auch nach Emanation des Gesetzes vom 11. Zuni 1837
<lb/>vor dem Richterfinhl des Rechtsgefühls und der öffentlichen
<lb/>Meinung immer, wo nicht als gerechtfertigt, doch als ent- 
<lb/>schuldigt und dem Strafrichter nicht verfallen erscheinen,'
<lb/>' zumal wenn für den Autor oder Verleger kein Schade ent- 
<lb/>standen wäre. Worin läge z. B. das Strafbare, wenn
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0181.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>Zemand eine Predigt, die er gehört und nachgeschrieben
<lb/>hätte, und von der er wüßte, daß der Geistliche, der sie
<lb/>gehalten, sie nie dem Drucke übergeben werde, - überzeugt
<lb/>von ihrer Bortrcfflichkeit, auf seine Kosten abdrucken und
<lb/>unter seine Freunde und Bekannte unentgeltlich vertheilen
<lb/>ließe. ,

<lb/>Wäre es die Absicht gewesen, eine solche Handlung,
<lb/>allen früheren Prinzipien zuwider, mit Strafe zu belegen,
<lb/>(eine Entschädiguug fiele ohnehin weg) wie leicht hätte die- 
<lb/>ses in dem Gesetz irgendwo, ausgedrückt werden können,
<lb/>ohne es aus dem, dem Autor beigelegten, Eigenthum er-
<lb/>rathen zu lassen.

<lb/>II. Ansicht der Majorität.

<lb/>Die Majorität des Kollegiums bckenuet sich zu der
<lb/>entgegengesetzten Ansicht aus folgenden Gründen.

<lb/>Das Gesetz vom 11. Zuni 1837 hat, nach ihrem Er- 
<lb/>achten, eine wesentliche Veränderung der früheren Gesetzge- 
<lb/>bung herbcigeführt.

<lb/>Nach dem Allg. Landrccht ist der Nachdruck nur im
<lb/>eigentlichen Sinne, d. h. als Wiederabdruck einer schon
<lb/>früher gedruckten Schrift, verboten, und das Landrccht sieht
<lb/>in dem Nachdrucke nur die Verletzung des Verlagsrechts.
<lb/>Von dem letzteren handelt eö im 11. Titel des 1. Thcils
<lb/>bei den Verträgen über Handlungen, und es nennt das
<lb/>Verlagsrecht;

<lb/>die Befugniß, eine Schrift durch den Druck zu ver- 
<lb/>vielfältigen, und sie auf den Messen unter die Buchhänd- 
<lb/>ler, oder sonst ausschließend abznsetzen. (§.996. a. a.O.)

<lb/>Das Verlagsrecht erwirbt nach §. 998. ebendas, der
<lb/>Buchhändler durch einen, mit dem Verfasser darüber ge- 
<lb/>schlossenen Vertrag, und von den, durch einen solchen Ver- 
<lb/>lagsvertrag zwischen dem Verfasser und dem Verleger ent- 
<lb/>stehenden Verhältnissen wird dort weiter disponirt. Ein
<lb/>Recht des Verfassers an seinem Werke ist damit allerdings
<lb/>anerkannt; aber dies Recht äußert sich wesentlich nur da- 
<lb/>durch, daß der Verfasser sich einen Verleger suchen darf,
<lb/>mit dem er dann so gut wie möglich kontrahiren mag.
<lb/>Zn Bezug auf den Verleger fehlt es dem Verfasser keines- 
<lb/>wegs an Schutz (§. 1003. 1005. 1009. 1014—1019.);

<lb/>M 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0182.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>allein gegen Angriffe eines Dritten durch Nachdruck, hat
<lb/>das Allg. Landrecht nur den Verleger eines Schutzes für
<lb/>-bedürftig geachtet (§. 1023. 1033. ebendas.), und daher
<lb/>im -1034. ebendas, nur die Entschädigung des rechtmä- 
<lb/>ßigen Verlegers dem Nachdrucker zur Pflicht gemacht.
<lb/>Eben deshalb wird im 1294. Tit. 20. Th. II. A. L.
<lb/>R. nur der Nachdruck solcher Bücher, auf welche ein Kö- 
<lb/>niglicher Unterthan ein Verlagsrecht hat, verboten.
<lb/>Der Autor des Buchs kann nur, wenn er sein Werk im
<lb/>Selbstverläge verkaufte, möglicherweise Schutz gegen Nach- 
<lb/>druck erlangen, also nicht als Verfasser, sondern als Ver- 
<lb/>leger. (4.1297 °)

<lb/>Diese Vorschriften genügten für den damaligen Stand
<lb/>der Sache und des literarischen Verkehrs, und entsprachen,
<lb/>den herrschenden Ansichten.

<lb/>Auch die eifrigsten Gegner des Nachdruckes, z. B.
<lb/>Putter in seiner schon citirten Schrift über den Bücher- 
<lb/>nachdruck S. 51., Runde im deutschen Privatrechte
<lb/>(197°' 5. Ausg.) stellten nur den Verleger oder das Ver- 
<lb/>lagsrecht, als durch den Nachdruck beeinträchtigt, dar.
<lb/>Runde namentlich spricht a. a. O- von einem Eigenthum
<lb/>des Verfassers am Verlagsrechte, welches derselbe dem Ver- 
<lb/>leger überträgt, und er sagt von dem, der dies Verlagsrecht
<lb/>zum Nachtheil des Verlegers ausübt, daß er das Verlags- 
<lb/>recht stehle, und daß er zugleich ein Betrüger sei, wen» er
<lb/>seine falsche Waare für den ächten Druck ausgebe.

<lb/>Zn ähnlicher Weise wollte Tittmann, in seinem
<lb/>Handbuche der Strafwissenschaft (Bd. 2.) den Nachdruck
<lb/>als Betrug angesehen wissen, indem der Nachdrucker sich
<lb/>durch den eigennützigen Verlag für einen Bevollmächtigten
<lb/>des Schriftstellers, was er doch nicht sei, ansgebe, und er
<lb/>dadurch zugleich dem Verleger dessen rechtlich begründeten
<lb/>Vortheil entziehe.

<lb/>Die Redaktoren des Allg. Landrechts haben jedoch
<lb/>bereits erkannt, daß das Recht des Schriftstellers an seinem
<lb/>Geisteswerke durch die Befugniß, dasselbe einem Verleger
<lb/>zu überlassen, noch nicht erschöpft werde. Auf eine hierüber
<lb/>erhobene Erinnerung bemerkte Suarez (nach der Mitthei- 
<lb/>lung aus den Materialien des Allg. Landrecht bei Bor- 
<lb/>nemann, System Bd. 3. S. 351.):
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0183.tif"
                   n="181"
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               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>cs sei in der Lehre vom Verlags-Kontrakte von dem
<lb/>Rechte des Schriftstellers auf sein Werk, so lange er
<lb/>solches noch nicht einem Verleger übergeben habe, nicht
<lb/>zu sprechen. Dies gehöre in die Lehre vom Eigcnlhu-
<lb/>me, doch sei darüber nichts besonderes zu sagen. Das
<lb/>Eigenthum der Schrift, sofern sie Geistesprodukt sei,
<lb/>gehe kcinesweges auf den Verleger über; dieser er- 
<lb/>werbe bloS das Verlagsrecht, nämlich die Befugniß,
<lb/>die Schrift durch den Druck zu vervielfältigen.

<lb/>Diese Vorstellung von dem Cigenthume des Schriftstel- 
<lb/>lers an seinem Werke findet sich nun aber im Allgcm.
<lb/>Landrecht nirgends ausgedrückt. Es wird dagegen auch jetzt
<lb/>noch mehr oder weniger lebhafter Widerspruch erhoben,

<lb/>vergl. Homeyer in der juristischen Wochenschrift
<lb/>von Hinschius, Zahrg. 1838 S. 212 ff.
<lb/>Koch, Recht der Forderung Bd. 3. S. 721.
<lb/>und eS kann nicht in Abrede gestellt werden, daß sie dazu
<lb/>Veranlassung gicbt. Indessen wird auch nicht behauptet,
<lb/>daß das Recht des Schriftstellers an seinem Werke, welches
<lb/>in neuerer Zeit sein Eigenthum, auch wohl geistiges Eigen-
<lb/>thum genannt worden ist, dem Cigenthume an körperlichen
<lb/>Sachen gleichstehe; in diesem Sinne ist nur die Handschrift
<lb/>seines Werkes sein Eigcnthum. Es ist aber schon von An- 
<lb/>dern unterschieden worden, zwischen dem Körperlichen und
<lb/>dem Geistigen an einem Buche, wenn man dieses als eine
<lb/>Sache betrachtet. Nach dieser Vorstellung ist in dem Bliche
<lb/>der Gedanke des Verfassers, durch die Schrift verkörpert,
<lb/>zu einer Sache, und, wenn es zum Verkauf gestellt wird,
<lb/>zur Waare geworden. Diese Sache erwirbt jeder Käufer
<lb/>des Buches und damit nothwcndig das Recht, auch den
<lb/>Inhalt desselben, der ja eben die gekaufte Sache, das Buch,
<lb/>(nicht das bedruckte Papier) bildet, sich zu Nutze zu machen,
<lb/>und sonst darüber zu verfügen, aber nur soweit, als er nicht
<lb/>dem geistigen Cigenthume des Verfassers zu nahe tritt.
<lb/>Das letztere beruhet, wenn auch der Autor sein Werk in
<lb/>den Druck gegeben hat, in der Form, in welcher er den
<lb/>Inhalt seines Werkes dargestellt, in der er seine Gedanken
<lb/>verarbeitet hat, kurz in demjenigen, wodurch das Werk als
<lb/>ein Erzcugniß seiner geistigen Thatigkcit sich beweiset, selbst
<lb/>wenn der Inhalt des Buches nicht neu, die Gedanken viel-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0184.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>mehr schon von ftühcren Autoren mehr oder weniger über- 
<lb/>einstimmend geäußert worden wärm. Denn Verarbeitung
<lb/>fremder Gedanken in eigener Form ist nicht Nachdruck
<lb/>(famt nie plagium sein) und auf völlige Originalität, auch
<lb/>des Stoffes, ist bei einer vorgeschrittener Literatur ohnehin
<lb/>seltener zu rechnen. Dies so- begrenzte Eigenthum des
<lb/>Schriftstellers wird verletzt, wenn ein Anderer sein Buch
<lb/>nachdruckt, d. h. in der nämlichen Form blos mechanisch
<lb/>es vervielfältigt, und wir sind der Untersuchung überhoben,
<lb/>ob dies nach Grundsätzen des sogenannten natürlichen Rechts
<lb/>sich rechtfertigen läßt, da wir es mit positiven Gesetzen zu
<lb/>thün haben. Diese erkannten das dringend ausgesprochene
<lb/>Bedürfnis des literarischen Berkehrs nur zögernd an, in- 
<lb/>dem sie durch den Bundesbeschluß vom 9. November 1837
<lb/>für alle deutsche Staaten, und, im größeren Umfange für
<lb/>Preußen, durch das unmittelbar darauf publizirte, schon
<lb/>früher vorbereitete Gesetz vom 11. Zuni 1837, die bis da- 
<lb/>hin vermißten Grundsätze zum Schutze des Eigenthums an
<lb/>Werken der Wissenschaft (und Kunst) festsetzten.

<lb/>Dies letztgedachte Gesetz kündigt sich im Eingänge selbst
<lb/>als „zum Schutze dieses Eigcnthums an Werken der Wis- 
<lb/>senschaft" ergangen an/wodurch ein solches anerkannt wird.
<lb/>Das Gesetz giebt keine Definition dieses Eigcnthums, und
<lb/>es bleibt daher der Wissenschaft unbenommen, an diesem
<lb/>Begriff zu bilden, und wenn er sich wirklich als untauglich
<lb/>zeigen sollte, einen richtigeren an dessen Stelle zu setzen.
<lb/>Für den Preußischen Richter hat derselbe indessen nichts
<lb/>Befremdendes, da das Allg. Landrecht schon ein Eigenthum
<lb/>an Rechten kennt, und darunter die Befugniß, über die
<lb/>Substanz eines Rechts mit Ausschließung Anderer zu
<lb/>verfügen, versteht,

<lb/>Landrecht Th. I. Tit. 8. §. 1.
<lb/>und das obengedachtc Recht des Schriftstellers auf sein
<lb/>Geistcswerk sich als das Substantielle eines Rechts wohl
<lb/>denken läßt. DaS Eigenthnm des Schriftstellers äußert
<lb/>sich hiernach in der ausschließlichen Disposition nicht blos
<lb/>Über seine Handschrift, so lange er dieselbe nicht von sich
<lb/>gegeben hat, sondern auch in der Bestimmung über die
<lb/>Publizität, die er seiner Schrift geben will, und die das
<lb/>eigentliche und höchste Ziel jedex schriftstellerischen Thätigkeit
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0185.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>bildet. Nur in Hinsicht auf diese Publikation einer Schrift
<lb/>bedarf rS auch eigener gesetzlicher Bestimmungen, da eine
<lb/>noch im Schreibtische des Verfassers befindliche Schrift
<lb/>durch die allgemeinen Grundsätze vom Eigenthum an Sa--
<lb/>chen vollständig geschützt ist.

<lb/>Jenen besonderen Schutz in Beziehung auf Veröffent- 
<lb/>lichung eines Werkes gewährt nun das Gesetz vom 11. Zuni
<lb/>1837 in einem Umfange, den das Mg. Landrecht nicht
<lb/>kennt. Wahrend das Landrccht nur vom Verlagsrechts
<lb/>spricht, stellt das neue Gesetz nachstehende Grundsätze auf:

<lb/>§. 1. DaS Recht, eine bereits herausgegebene Schrift
<lb/>ganz oder theilweise von Neuem abdrtlcken, oder auf
<lb/>irgend einem mechanischen Wege vervielfältigen zu
<lb/>lassen, steht nur dem Autor derselben, oder denjenigen
<lb/>zu, welche ihre Befugniß dazu von ihm herleiten.

<lb/>§. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne
<lb/>Genehmigung des dazu ausschließlich Berechtigten ge- 
<lb/>schieht, (§. 1.) heißt Nachdruck.

<lb/>§. 3. Dem Nachdrucke wird gleich geachtet und ist da- 
<lb/>her ebenfalls verboten, der ohne Genehmigung des
<lb/>Autors, oder seiner Rechtsnachfolger, bewirkte Abdruck
<lb/>a) von Manuskripten aller Art,

<lb/>• b) von nachgeschriebenen Predigten und mündlichen
<lb/>Lehrvorträgen, gleichviel, ob dieselben unter
<lb/>dem wahren Namcir des Autors herausgcgeben
<lb/>werden, oder nicht.

<lb/>Dieser Genehmigung bedarf auch der rechtmäßige Be- 
<lb/>sitzer eines Manuskriptes oder einer Abschrift desselben'
<lb/>(lit. s.), imgleichen nachgeschriebener Predigten oder
<lb/>Lehrvorträge (lit. b.).

<lb/>Zm §. 4. werden einzelne Fälle namhaft gemacht, wo
<lb/>kein Nachdruck anzunehmen ist, nämlich beim Abdruck von
<lb/>nur einzelnen Stellen eines bereits gedruckten Werkes, oder
<lb/>von Gedichten und Aufsätzen in kritischen und literarhisto- 
<lb/>rischen Werken u. s. w.

<lb/>Die §$. 5—8. bestimmen die Dauer des Schutzes ge- 
<lb/>gen Nachdruck auf die Lebenszeit des Schriftstellers, und
<lb/>in der Regel noch auf 30 Zahre nach seinem Tode hinaus,
<lb/>und §. 9. verleihet den gleichen Schutz demjenigen.
</p>

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                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>der das Recht des Verfassers von diesem, oder von
<lb/>seinen Erben erworben hat.

<lb/>Hierauf folgen die Strafbestimmungen.

<lb/>Es lauten nämlich:

<lb/>4- 10. Wer das den Autoren, ihren Erben und Rechts- 
<lb/>nachfolgern zustehende ausschließende Recht dadurch
<lb/>beeinträchtigt, daß er ohne deren Genehmigung von
<lb/>demselben Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten voll- 
<lb/>ständig zu entschädigen verpflichtet und hat, außer der
<lb/>Konfiskation der-noch vorräthigen vollständigen Exem- 
<lb/>plare eine Geldbuße von 50 bis 1000 Thlrn. verwirkt.

<lb/>4. 11. War das Werk von dem Berechtigten bereits
<lb/>herausgegebkn, so ist der Betrag der Entschädigung
<lb/>.nach Maßgabe der Umstände auf eine, dem Berkaufs-
<lb/>werthe von 50, bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen
<lb/>Ausgabe glcichkommende Summe richterlich zu bestim- 
<lb/>men, insofern der Berechtigte nicht einen höheren
<lb/>Schaden nachzuweisen vermag.

<lb/>4. 12. gestattet die Ueberlassung des konfiszirten Nach- 
<lb/>drucks an den Beschädigten, gegen Abrechnung der
<lb/>vom Nachdrucker verwendeten Auslagen.

<lb/>4. 1-1. bestimmt: Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke
<lb/>wissentlich zum Verkaufe hält, ist dem Berechtigten,
<lb/>mit dem unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Ent- 
<lb/>schädigung verpflichtet, und hat außer der Konfiskation
<lb/>eine, nach Vorschrift des §. 10. zu bestimmende Geld- 
<lb/>buße verwirkt.

<lb/>§. 14. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet,
<lb/>wenn Exemplare eines-Buches vorgefunden werden,
<lb/>welche den gegenwärtigen Vorschriften zuwider ange- 
<lb/>fertigt worden sind.

<lb/>Nach §. 15. darf die Untersuchung wegen Nachdruckes
<lb/>nur auf Antrag des Verletzten eröffnet werden; die einmal
<lb/>eingeleitete aber wird, nach 4- 16. durch Zurücknahme des
<lb/>Antrags der Denunzianten nicht beseitigt, vielmehr durch
<lb/>eine solche-Zurücknahme nur die Entschädigung des Ver- 
<lb/>letzten erledigt. &gt;

<lb/>Zm §. 37. sind alle, diesem Gesetze entgegenstehende,
<lb/>oder von ihm abweichende frühere Vorschriften, ohne spezielle
<lb/>Aufzahlung derselben, allgemein außer Kraft gesetzt.
</p>

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                   n="185"
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               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>Die herausgehobenen Stellen des Gesetzes legen nun
<lb/>dem Verfasser einer Schrift die ausschließliche Befugniß zur
<lb/>Veröffentlichung derselben bei; ja sie bewilligen dies nicht
<lb/>bloß für das niedergcschriebene Wort (die eigentliche Schrift),
<lb/>sondern selbst für das nur gesprochene, sofern es wissenschaft- 
<lb/>lichen Inhalts — Predigt oder Lehrvortrag— war. Da- 
<lb/>mit ist das Eigenthum des Urhebers an seinem Geistes»-
<lb/>zeugniß, in der wesentlichsten Beziehung, nämlich in Hinsicht
<lb/>ans die Veröffentlichung seines Werkes, vollständig geschützt,
<lb/>und dies mit solcher Strenge, daß selbst der rechtmäßige
<lb/>Besitz eines Manuskripts, oder einer nachgeschriebenen Pre- 
<lb/>digt, oder eines nachgeschriebenen Lehrvortrages, noch nicht
<lb/>zum Abdruck dieser Gcisteserzeugniffe berechtigt.

<lb/>Fragt man nun, was das Gesetz von 1837 als Nach- 
<lb/>druck, oder doch als demselben glcichstehende Handlung ver- 
<lb/>bietet, so ist dies:

<lb/>jede auf mechanischem Wege bewirkte Vervielfältigung
<lb/>einer Schrift (sie mag schon gedruckt gewesen sein,
<lb/>oder nicht), einer Predigt, oder eines mündlichen Lehr-
<lb/>vorlrages, welche ohne Genehmigung des Verfassers,
<lb/>oder seiner Rechtsnachfolger geschieht.

<lb/>(§§. 2. 3. 10. des Gesetzes.)

<lb/>Diese, vom Verfasser nicht genehmigte Vervielfältigung
<lb/>bildet also den Thatbestand eines Vergehens, welches nicht
<lb/>mehr in den Grenzen des Nachdrucks im älteren und enge- 
<lb/>ren Sinne sich hält, sondern eine neue Gattung von Ver- 
<lb/>gehungen darstellt, von der der eigentliche Nachdruck nur
<lb/>eine Art — species — ist.

<lb/>Das Gesetz hat das Vergehen der Verletzung des Ei- 
<lb/>genthums an Werken der Wissenschaft und Kunst (des
<lb/>geistigen Eigenthums) in das Strafgesetzbuch erst eingeführt,
<lb/>und es erscheint ganz unstatthaft, die Kennzeichen des Nach- 
<lb/>drucks, im älteren Sinne, in den Begriff eines davon ver- 
<lb/>schiedenen Verhältnisses hineinzutragen. Die Vorschriften
<lb/>des 20. Titels II. Theils des Allg. Landrechts über deu
<lb/>Nachdruck sind aufgehoben, weil die Sache selbst — der
<lb/>Nachdruck — eine andere geworden ist, und darum genügt
<lb/>die, in allgemeinen Ausdrücken durch §. 37. des neueren
<lb/>Gesetzes geschehene, Aufhebung aller, diesem Gesetze entge-
<lb/>genstehenden oder pon demselben abweichenden früheren
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0188.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschriften auch für den Kriminalrichter. Es läßt sich
<lb/>nicht einwenden, daß auch das neue Gesetz den Nachdruck
<lb/>im eigentlichen Sinne verbiete, und dieser noch jetzt in
<lb/>dxm Wiederabdrucke eines schon früher gedruckten Buches
<lb/>bestehe. Denn dies betrifft nur die äußere Handlung, die
<lb/>freilich dieselbe geblieben ist; die Voraussetzungen der Straf- 
<lb/>barkeit dieser Handlung aber sind jetzt andere. Der Nach- 
<lb/>druck im landrechtlichen Sinne verletzte nur das Verlags- 
<lb/>recht, und damit wesentlich nur ein Vermögensrecht; nach
<lb/>dem neuen Gesetze verletzt er das Eigenthum des Verfassers
<lb/>(oder seiner Rechtsnachfolger) an seinem Geistescrzeugniffe,
<lb/>oder, wenn man diesen Ausdruck vermeiden will, das aus- 
<lb/>schließliche Recht des Verfassers zur Vervielfältigung seiner
<lb/>Schrift.

<lb/>Von diesem Rechte des Verfassers läßt sich nicht be-'
<lb/>haupten — wie von dem des Verlegers — daß es nur .,
<lb/>ein Vermögensrecht sei; seinem Wesen nach ist es das
<lb/>vielmehr nicht, wenngleich es auch zur Erwerbung von
<lb/>Vermögen für den Verfasser dienen kann, und wirklich
<lb/>dient. Nach dem neuen Gesetze ist die eigenmächtige Dis- 
<lb/>position über fremdes Eigenthum das eigentlich Strafbare.

<lb/>Gilt dies schon von dem eigentlichen Nachdrucke, so
<lb/>tritt dieser Sinn de§ Gesetzes in noch höherem Grade bei
<lb/>dem unerlaubten Abdrucke eines früher noch nicht gedruckten
<lb/>Buches hervor. Diese Handlung ist erst durch das neue
<lb/>Gesetz für strafbar erklärt, und sie hat nichts gemein mit
<lb/>dem im Landrechte allein verbotenen Nachdrucke eines
<lb/>Werkes, auf welches einem Andern ein Verlagsrecht zu-
<lb/>stand. Das Abdrucken einer Schrift wider den Willen des
<lb/>Verfassers, erscheint in der That als eine der empfindlich- 
<lb/>sten Verletzungen, die jenem zugesügt werden können, wenn
<lb/>man bedenkt, welche verschiedene Gründe einen Schriftsteller
<lb/>— (und gerade die besten!) abhalten mögen, sein Werk
<lb/>überhaupt oder doch in der Gestalt, die es zur Zeit hat,
<lb/>der Oeffcntlichkeit zu übergeben. Die Rücksicht auf Ver- 
<lb/>mögenserwerb kann hierbei ganz in den Hintergrund treten,
<lb/>ja sie darf gar nicht stattfindcn, wenn der Verfasser ent- 
<lb/>schlossen war, sein Werk überhaupt niemals drucken zu
<lb/>lassen. Eben so verschiedenartig können aber auch die Be- 
<lb/>weggründe, wie die Zwecke des Urhebers einer solchen mr-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0189.tif"
                   n="187"
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               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>befugten Veröffentlichung sein, und man würde daher ein
<lb/>Gesetz gewiß ungenügend nennen muffen, welches zwar
<lb/>dergleichen Abdruck verbieten, aber die Strafbarkeit dessel- 
<lb/>ben davon abhängig machen wollte, daß er in gewinnsüch- 
<lb/>tiger Absicht geschehen. Das ist nun auch durch das Ge- 
<lb/>setz vom 7. Zuni 1837 nicht ausgesprochen worden, da
<lb/>dasselbe den Nachdruck (Abdruck) schlechthin verboten hat.
<lb/>Mag immerhin in den meisten Fällen die eigennützige Ab- 
<lb/>sicht bei diesem Vergehen vorherrschen, so bleibt doch die
<lb/>Verletzung des schriftstellerischen Eigenthums, und der vom
<lb/>Gesetze selbst daraus abgeleiteten ausschließlichen Befugniß
<lb/>des Verfassers, zur Veröffentlichung seiner Schrift, ganz
<lb/>dieselbe, aus welchen mehr oder weniger moralischen Be- 
<lb/>weggründen der Nachdruck in einzelnen Fällen verübt wor- 
<lb/>den, oder welche Zwecke damit verfolgt werden mögen-

<lb/>Die Strafbarkeit hängt in subjektiver Beziehung nur
<lb/>davon ab, ob die verbotene Handlung in der Absicht,
<lb/>das durch ein Strafgesetz geschützte Recht verletzen zu
<lb/>wollen, verübt worden ist; d. h. also hier in der Absicht,
<lb/>die ausschließliche Verfügung des Verfassers über sein Gei- 
<lb/>steswerk demselben zu entziehen. Diese Absicht kann un- 
<lb/>ter besonderen Umständen allerdings fehlen, wie z. B. in
<lb/>dem oben aufgestellten Falle, wo eine Rede nur zur Ver-
<lb/>theilung unter Freunde des Redners, von einem derselben
<lb/>gedruckt rmd, unentgeltlich, wirklich nur in dem Freun- 
<lb/>deskreise ausgegcben worden ist.

<lb/>Der Richter ist aber nicht befugt, da, wo das Straf- 
<lb/>gesetz keine besondere Absicht noch neben der allgemeinen,
<lb/>auf die Verletzung des bestimmten Rechts gerichteten, zur
<lb/>Strafbarkeit der Handlung gefordert hat, eine solche für
<lb/>nothwendig zu erklären.

<lb/>Das Gesetz vom 7. Zuni 1837 kann es auch gar nicht
<lb/>anders gemeint haben, wenn es nicht selbst alle Wirkung
<lb/>derjenigen seiner Bestimmungen, die als neu zu betrachten
<lb/>sind, wieder aufheben wollte. Müßte man nämlich die
<lb/>Strafbarkeit des unbefugten Abdrucks fremder Handschriften
<lb/>und Lehrvorträge von dem Beweise der eigennützigen Ab- 
<lb/>sicht in jedem Falle abhängig machen, so ist es klar, daß,
<lb/>da von jeder ersten Veröffentlichung eines wissenschaftlichen
<lb/>Werkes sich behaupten läßt, daß sie auch im Wissenschaft-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0190.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Interesse geschehen sei, dieser CntschuldigungSgrund
<lb/>niemals fehlen würde; ja das wissenschaftliche Zittereste
<lb/>müßte in demselben Maaße für überwiegend, also der Ab- 
<lb/>druck um so gewisser für straflos erklärt werden, in welchem
<lb/>daS gegen den Willen des Verfassers pnblizirte Werk als
<lb/>ein wirklich ausgezeichnetes erschiene, und folgcweise auch
<lb/>der Absatz desselben, mithin der Geldgewinn des Heraus- 
<lb/>gebers, oder doch des Verlegers des Abdrucks sich vergrö- 
<lb/>ßern yrürde. Die Vermuthung einer gewinnsüchtigen Ab- 
<lb/>sicht aus §. 1265. des Strafrechts, wäre dann jedesmal
<lb/>vorweg widerlegt, wie denn auch das hiesige Kriminalge- 
<lb/>richt in dem Fall des Dr. Paulujs es gar nicht erst
<lb/>einer Ausmittelung werth gehalten hat, ob eine solche Ab-,
<lb/>sicht vorhanden, und nicht mit Unrecht, da der Geldgewinn
<lb/>oder Verlust nach dieser Ansicht als ein nicht beabsichtigter
<lb/>Erfolg des Abdruckes einer Schrift erscheinen muß.

<lb/>Bei Voraussetzung des Erfordernisses einer eigennützi- 
<lb/>gen Absicht zur Strafbarkeit der That, würde ferner die
<lb/>Ermittelung des eigentlichen Urhebers sehr schwierig werden,
<lb/>wenn mehrere Personell hei der Ausführung des Nachdruckes
<lb/>thätig gewesen sind, wie doch meistens geschieht (Bearbei- 
<lb/>ter, Herausgeber, Verleger), und es nun entschieden werden
<lb/>sollte, weiche von diesen Personen in eigennütziger Absicht
<lb/>gehandelt haben müßte, um die That zu einer strafbaren
<lb/>zu machen. Bedenkt man, daß Nachdruck, und was dem
<lb/>gleich, mehrentheils im Auslände ausgeführt wird, so würde
<lb/>oft die Untersuchung gar keinen Ausgang gewinnen.

<lb/>Das Gesetz würde doch eine oder die andere dieser
<lb/>Schwierigkeiten vorhcrgeschen und deshalb Vorkehrungen
<lb/>getroffen haben, wenn es nur die in eigennütziger Absicht
<lb/>erfolgte That hätte bestrafen wollen.

<lb/>Der Umstand, daß das Gesetz von 1837 einer Ent-
<lb/>schädigug des Autors durch den Nachdrucker gedenkt,
<lb/>kann als eine Bestätigung der Ansicht der Minorität nicht
<lb/>dienen, da die Entschädigung die civilrechtliche Folge jedes
<lb/>Verbrechens ist, welches einen Schaden hervorgcbracht hat,
<lb/>mag es auch an und für sich keinesweges gegen das Ver- 
<lb/>mögen gerichtet gewesen sein.

<lb/>Das Gesetz von 1837 spricht die Entschädignngspflicht
<lb/>des Nachdruckers aus und bei der Schwierigkeit des Be-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0191.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>weises über die Größe des Schadens giebt es subsidiarisch
<lb/>ein Maaß der Entschädigung, wenigstens beim Nachdruck
<lb/>im enger» Sinne, an (§. 11.); aber diese Entschädigung
<lb/>ist nicht die eigentliche Strafe; die letztere tritt außerdem
<lb/>ein, und es kann daher die Strafbarkeit nicht durch das
<lb/>Vorhandensein eines Schadens für bediilgt gelten. — Oh- 
<lb/>nehin wird die Entschädigung bei allen, früher noch nicht
<lb/>im Drucke erschienenen Schriften äußerst schwer zu ermit- 
<lb/>teln sein, und die Strafe ist hier das einzige Sicherungs-
<lb/>Mittel gegen den unbefugten Abdruck. :

<lb/>- ; Was ferner die auch noch geltend gemachte Stellung
<lb/>des Nachdruckes in dem neuen Entwurf des Strafgesetz- 
<lb/>buches betrifft, so ist diese freilich dieselbe, wie in dem 20.
<lb/>Titel II. Theils des Allg. Landrechts unter den Verbrechen
<lb/>aus strafbarem Eigennutze. Indessen enthält der Entwurf
<lb/>auch nur im §. 486. die kurze Hinweisung: daß Beein- 
<lb/>trächtigungen des Cigenthums an Werken der
<lb/>Wissenschaft und Kunst nach besonderen Verordnungen zu
<lb/>beurthcilen sind, und für diese Verweisung mochte die Wahl
<lb/>der Stelle, an welcher sie zu- geben sei, weniger wichtig
<lb/>scheinen. Ilebrigens ist der Entwurf noch kein Gesetz, also
<lb/>richterlichen Entscheidungen nicht zum Grunde zu legen.

<lb/>Die Stelle, welche das Gesetz vom 11. Juni 1837
<lb/>den Vergehen des Nachdruckes und des unbefugten Abdrucks
<lb/>im Systeme &gt; des Strafrechts zuweist, wird so lange zwei- 
<lb/>felhaft bleiben, als man sich nicht einigt über das Wesen
<lb/>des Rechts, dessen Verletzung dieses Gesetz bestraft wissen
<lb/>will. Das Geheime Ober-Tribunal hat aber in diesem
<lb/>Rechte schon vor Publikation des Gesetzes von 1837 ein
<lb/>Eigenihum des Schriftstellers anerkennen zu müssen ge- 
<lb/>glaubt, und darnach einen Rechtsfall bereits im Jahre
<lb/>1835 entschieden.

<lb/>Rechtssprüche Preilß. Gerichte Bd. 4. S. 239.

<lb/>Dieser theoretische Streit kann aber die richtige An- 
<lb/>wendung des Gesetzes nicht hindern, da doch jedenfalls ein
<lb/>Recht des Schriftstellers auf ausschließliche Verfügung über
<lb/>den Abdruck seiner Schrift unzweifelhaft ist und es sich
<lb/>nur fragt,' ob die Verletzung dieses RechtS auch in eigen- 
<lb/>nütziger Absicht geschehen sein müsse, wenn sie strafbar sein
<lb/>. solle. Schon der 20. Titel II. Theils des Allg. Laudrechts
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0192.tif"
                   n="190"
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               <p>

                  <lb/>190

<lb/>kennt Beschädigungen des Eigenthums, die nicht auS Ei- 
<lb/>gennutz erfolgt sind,

<lb/>§. 1488 u. ff.a. a. O.

<lb/>und auch in den Lehrbüchern des Kriminalrechts hat man
<lb/>schon den Anfang gemacht, den Nachdruck aus seiner alt- 
<lb/>hergebrachten Stelle zu verweisen, da z B. Henke in sei- 
<lb/>nem Handbuche des Strafrechts (2. B.) denselben unter
<lb/>die Verbrechen, die eine Anmaßung fremder Rechte enthal- 
<lb/>ten, klassifizirt.

<lb/>Dies sind die Gründe, welche aus dem deutlichen
<lb/>Wortlaute des Gesetzes, wie aus dem in demselben ange- 
<lb/>gebenen Zwecke der Beschützung des literarischen Eigenthums,
<lb/>geschöpft, die Ueberzeugung der Majorität des Kollegiums
<lb/>herbcigeführt haben. Auf die gesetzlich nicht publizirten
<lb/>Vorarbeiten (Materialien) des Gesetzes kann ein gerichtliches
<lb/>Urtheil nicht gegründet werden; da jedoch jetzt nur von ei- 
<lb/>nem Gutachten die Rede ist, so soll der große Werth je- 
<lb/>ner Vorarbeiten nicht in Abrede gestellt werden. Indessen
<lb/>liefern die oben gegebenen Auszüge aus denselben zunächst
<lb/>die vollständige Gewißheit, daß die mit der'Ausarbeitung
<lb/>des ersten Gesetzentwurfs beauftragte Kommission des Kö- 
<lb/>niglichen Staats-Ministeriums ganz entschieden ein Eigen- 
<lb/>thum des Schriftstellers. an seinem Werke angenommen,
<lb/>und daß sie jeden von ihm nicht genehmigten Abdruck des
<lb/>letztere» als verboten bezeichnet, auch ganz ausdrücklich es
<lb/>für gleichgültig erklärt hat, ob der unerlaubte Abdruck in
<lb/>eigeiwütziger Absicht vorgenommen worden ist. Bedenkt
<lb/>man, daß es der ganz eigentliche Zweck dieser Kommission
<lb/>war, die für ungenügend erachteten Vorschriften des Ällg.
<lb/>Landrechts zu ändern, und durch das neue Gesetz zugleich
<lb/>eine Grundlage für die Verhandlungen beim Bundestage,
<lb/>Behufs gemeinsamer Beschlüsse gegen den Nachdruck für
<lb/>ganz Deutschland zu gewinnen, und daß Seite 16. der von
<lb/>der Kommission bearbeiteten (gedruckten) Motive ausdrück- 
<lb/>lich bemerkt ist, daß die Vorschriften des Landrechts jetzt
<lb/>nicht mehr genügen, nicht minder S. 18., daß man von
<lb/>der eigenen bestehenden Gesetzgebung absehen und erwägen
<lb/>müsse, welcher Bestimmungen es in der Sache selbst be- 
<lb/>dürfe, um zu einem wirksamen und ausreichenden Schutze
<lb/>des schriftstellerischen Eigenthums zu gelangen, so crgiebt
</p>

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                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>sich hieraus, daß die Kommission sehr wohl gewußt hat,
<lb/>worum es sich bei diesem Gesetz handelte. Ob aber der
<lb/>von ihr vorgeschlagene §. 1. des Gesetzes ihre Intention
<lb/>hinreichend ausgedrückt habe oder nicht, kann ganz dahin- 
<lb/>gestellt bleiben, da der von ihr entworfene Paragraph nicht
<lb/>zum Gesetze erhoben ist.

<lb/>Hiernächst ergiebt das Gutachten der vereinigten Ab-
<lb/>thcilungen des Königlichen Staatsrathes, daß diese mit
<lb/>der Meinung der Ministerial-Kommission über das Dasein
<lb/>eines schriftstellerischen Eigenthums, vollständig übereinstimm-
<lb/>tcn, weshalb, um hier nicht zu weikläuftig zu werden, auf
<lb/>die Ausführung S. 51. der Druckschrift Bezug genommen
<lb/>wird, welche mit der Aeußerung schließt, daß das literari- 
<lb/>sche Eigenthum nicht als eine bloße Fiktion, sondern als
<lb/>etwas Substantielles, Wirkliches, sich darstelle, wenngleich
<lb/>dasselbe nicht in allen Beziehungen dem gewöhnlichen Eigen-
<lb/>thume an körperlichen Sachen gleich sei. Die vereinigten
<lb/>Abthcilungen fanden sogar den von der Kommission vor-
<lb/>geschlagcnen §. 1. des Gesetzes nicht bestimmt genug gefaßt,
<lb/>und sie hielten insbesondere ein ausdrückliches Berbot des
<lb/>Abdrucks von Handschriften um so mehr sür nöthig, als
<lb/>deren Verfasser überhaupt jede Publikation vermieden wün- 
<lb/>schen könne. Wären nun die Abtheilungen der Meinung
<lb/>gewesen, daß ungeachtet des von ihnen anerkannten Grund- 
<lb/>satzes des schriftstellerischen Eigenthums und der hieraus
<lb/>abgeleiteten ausschließlichen Befugniß des Verfassers zur
<lb/>Veröffentlichung seines Werkes, dennoch ein Dritter sich
<lb/>diese Befugniß ungestraft anmaßcn könne, sofern dies nur
<lb/>nicht in eigennütziger Absicht geschehe, so konnte ihnen uicht
<lb/>entgehen, daß sie hierdurch in entschiedenen Widerspruch zu
<lb/>der ausdrücklich erklärten, entgegengesetzten Meinung der
<lb/>Ministerial-Kommission traten, und daß es unerläßlich war,
<lb/>diese Differenz gleich im Entstehen zu beseitigen. Man
<lb/>mußte dann diese Beschränkung der Strafbarkeit des Nach- 
<lb/>druckes in das Gesetz aufnchmen, und die Abthcilungen des
<lb/>Königlichen Staatsrathes würden an dem vorgelegten Ge- 
<lb/>setzentwürfe nothwendig diese Aenderung verlangt haben.
<lb/>Dies ist aber nicht geschehen, und überhaupt nirgends aus-
<lb/>gedrückt, daß in Bezug auf den Begriff des strafbaren
<lb/>Nachdruckes eine so wesentliche Meinungsverschiedenheit
</p>

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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>herrsche. Vielmehr brachten die Abtheilungen folgende
<lb/>Fassung des §. 1. des Gesetzes in Vorschlag:

<lb/>„Aller Nachdruck oder Abdruck einer schon gedruck- 
<lb/>ten Schrift, von einem Andern als dem Berechtigten,
<lb/>nämlich dem Verfasser, dessen Erben, oder denicnigcn,
<lb/>auf welche der Verfasser oder dessen Erben ihr Recht
<lb/>übertragen haben, ist unerlaubt. Der Abdruck von
<lb/>Handschriften aller Art, von einem Andern, als dem
<lb/>angegebenen Berechtigten, gilt dem Nachdrucke gleich
<lb/>und ist verboten."

<lb/>Wenn mm dennoch an einer späteren Stelle (zutz. 15.
<lb/>des Gesetzentwurfs, jetzt §. 10. des Gesetzes), in dem Gut- 
<lb/>achten der Staatsraths-Abtheilungcn sich die oben ange- 
<lb/>führte Aeußerung über die Strafbarkeit des Nachdruckes
<lb/>und über die Stelle, die diesem Vergehen im Systeme des
<lb/>Strafrechtes anzuweisen sei, findet, so kann diese Aeuße- 
<lb/>rung nicht die Bestimmung haben, an dem schon früher
<lb/>festgestellten Begriffe des Nachdruckes wieder zu ändern,
<lb/>und in diesen Begriff ein früher nicht aufgestelltes Erfor- 
<lb/>derniß hineinzutragen, sondern es erscheint dieselbe nur als
<lb/>eine Betrachtung über die Motive, welche der Ge setz ge-
<lb/>b e r zur Bestrafung des Nachdruckes haben kann. Und für
<lb/>diesen mag die von der Mehrheit der vorkommenden Fälle
<lb/>abstrahirte Erfahrung, daß der Nachdruck in eigennütziger
<lb/>Absicht unternonimen zu werden pflegt, immerhin der wich- 
<lb/>tigste Grund sein, ohne daß er deshalb dies Kennzeichen,
<lb/>als begriffsmäßig mit der Thal verbunden, anzuerkennen
<lb/>braucht.

<lb/>Will man diese Erklärung nicht gelten lassen, so bleibt
<lb/>nichts übrig, als zu gestehen, daß die hier herausgehobene
<lb/>Stelle des Gutachtens der Abtheilungen dieselben mit ih- 
<lb/>ren eigenen Grundsätzen nicht minder, als mit der Mini-
<lb/>sterial-Kommission in Widerspruch versetzt, daß aber dann
<lb/>gerade diese Stelle am wenigsten dazu dienen kann, als
<lb/>rin Hülfsmittel für das Verständniß des Gesetzes zu dienen.

<lb/>Die Verhandlungen des Königlichen Staatsrathes
<lb/>selbst aber enthalten nirgends einen Beschluß dieser hohen
<lb/>Versammlung darüber: daß nur ein in eigennütziger Ab- 
<lb/>sicht verübter Abdrucks strafbar sei. Wohl aber entschied
<lb/>der Staatsrath ausdrücklich:

<lb/>daß
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0195.tif"
                   n="193"
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               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>daß daS Prinzip des schriftstellerischen Eigenthums
<lb/>unzweideutig an die Spitze deS Gesetzes gestellt
<lb/>werden müsse.

<lb/>Nach den Beschlüssen des Königlichen StaatSraths ist
<lb/>daS nachher verkündigte Gesetz abgefaßt worden/ und wenn
<lb/>nun, wie gesagt, kein Beschluß über die zum Wesen des
<lb/>strafbaren Nachdrucks erforderliche „eigennützige Absicht des
<lb/>Nachdruckers" ergangen ist und das Gesetz selbst eines sol- 
<lb/>chen nicht gedenkt, so läßt sich auch nicht behaupten, daß
<lb/>der Staatsrath dennoch dies Kriterium für ein wesentliches
<lb/>gehalten habe.

<lb/>Was hiergegen aus fol. 170. und 178. der StaatS-
<lb/>rachsverhandlungen angeführt wird, sind nur vereinzelte
<lb/>Aeußerungen, die bei den Berathungen gemacht worden.
<lb/>Und auch diese Bemerkungen geschahen nicht, als es darauf
<lb/>ankam, den Begriff des strafbaren Nachdrucks gesetzlich zu
<lb/>bestimmen ($. 2. 3. des Gesetzes), sondern nachdem diese
<lb/>Begriffsbestimmung schon erfolgt war: zuerst, als die Frage
<lb/>entstand, ob auch anonyme Schriften gegen den Nachdruck
<lb/>geschützt werden sollten? (§• 7. des Gesetzes.) Das Pro- 
<lb/>tokoll enthält die für und wider geltend gemachten Gründe
<lb/>einzelner Mitglieder des Staatsraths und in der Reihe
<lb/>der ersteren unter andern die Bemerkungen: daß doch we- 
<lb/>nigstens der Verleger einer solchen Schrift auf Schutz An- 
<lb/>spruch habe, daß ihm dieser auch bisher schon durch das
<lb/>Allg. Landrecht gewährt worden sei,

<lb/>„daß der Nachdruck einen unrechtmäßigen Gewinn
<lb/>bezwecke, welcher unter allen Umständen strafbar
<lb/>erscheine;"
<lb/>oder auch:

<lb/>„daß der Grund, weshalb der Staat das literari- 
<lb/>sche Eigenthum anerkenne und schütze, das Interesse
<lb/>der Wissenschaft sei, daß viele verdienstvolle Schrift- 
<lb/>steller ihre Namen nicht genannt hätten,"
<lb/>und noch manches andere. Als darauf in einer späteren
<lb/>Sitzung darüber berathen wurde: ob nach bereits eingelei- 
<lb/>teter Untersuchung wegen Nachdrucks, diese auf Antrag des
<lb/>Verletzten wieder aufgehoben werden dürfe? (§. 16. des
<lb/>Gesetzes) zeigten sich auch hierbei verschiedene Meinungen,
<lb/>und das Protokoll verzeichnete die gegenseitig ausgetauschten
<lb/>18»». Hcst 125. . N
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0196.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Erwägungen. Einerseits erklärte man eS für zweckmäßig,
<lb/>dem Verfasser (.Verleger) bei der Verfolgung feines Rechts
<lb/>aus dem Nachdrucke freie Hand zu lassen, weil der Nach- 
<lb/>druck hauptsächlich im Interesse des Schriftstellers verpönt sei.
<lb/>Auf der andern Seite ward bemerkt: es handle sich hier
<lb/>um eine öffentliche Strafe, und rin Vergleich über eine
<lb/>solche sei unstatthaft; „der Nachdruck sei ein. Verbrechen
<lb/>„gegen das Vermögen und nicht blos ein solches, welches
<lb/>„lediglich das spezielle Interesse des Schriftstellers betreffe,
<lb/>„sondern ein gemeinschädliches, mit dessen Charakter
<lb/>„eine Aufhebung der Untersuchung durch Privatvergleich
<lb/>„nicht verträglich sei u. s. w., u. s. w."

<lb/>Dürfte man auf solche, im Laufe der Berathungen
<lb/>des Gesetzes gefallene Bemerkungen einzelner Votanten
<lb/>sich gründen, so wurden die zuletzt gedachten gewiß eher
<lb/>für die bisher entwickelte Meinung, als gegen dieselbe
<lb/>sprechen, da die Bezeichnung des Nachdrucks, als eines
<lb/>gemeinschädlichen Verbrechens, welches mit einer öf- 
<lb/>fentlichen Strafe zu belegen, und nicht durch einen Ver- 
<lb/>gleich des Schriftstellers mit dem Nachdrucker ungestraft
<lb/>zu machen sei, sicherlich nicht ausdrückt, daß gerade nur der
<lb/>Eigennutz des Nachdruckers gestraft werden solle. Allein
<lb/>es kann überhaupt nicht für zulässig gehalten werden, aus
<lb/>Aeußerungen einzelner Votanten das publizirte Gesetz erklären
<lb/>zu wollen, so lange keine Gewißheit darüber vorliegt, daß
<lb/>gerade dieser oder jener der angeführten Gründe von der
<lb/>Mehrheit des Königlichen Staatsrathes als überzeugend
<lb/>angenommen und auf denselben das Konklusum gegründet
<lb/>worden. Diese Ueberzeugung fehlt hier gänzlich, da man- 
<lb/>cherlei ganz verschiedene Gründe in den Protokollen er- 
<lb/>wähnt, aber nicht bemerkt worden, für welchen derselben
<lb/>die Mehrheit sich erklärt habe, und daraus folgt dann, daß
<lb/>die Verhandlungen des Königlichen Staatsrathes nicht
<lb/>im geringsten beweisen, daß das Plenum desselben die ei- 
<lb/>gennützige Absicht beim Nachdrucke (Abdrucke re.) zur Straf- 
<lb/>barkeit desselben erfordert habe.

<lb/>ES bleibt nur noch übrig, des Berichts zu erwähnen,
<lb/>mit welchem der Königliche StaatSrath das entworfene
<lb/>Gesetz Sr. Majestät dem Könige übercicht hat. Zn die- 
<lb/>sem ist allerdings enthalten: es sei von der Mehrheit des
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0197.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsraths die Wiederaufbebung der wegen Nachdruckes
<lb/>eingeleiteten Untersuchung auf Antrag des Verletzten, nicht
<lb/>für zulässig erachtet worden,

<lb/>„weil der Nachdruck als ein ge me in sch Üblich es
<lb/>Verbrechen aus Eigennutz zu betrachten sei, bei
<lb/>welchem die Rücksichten der Versöhnung und güt- 
<lb/>lichen Beilegung nicht, wie bei Znjurien, einträtcn."

<lb/>Hiermit ist eine der, bei den Berathnngen gemachten
<lb/>Bemerkungen,

<lb/>„daß der Nachdruck als gemeinschädliches Verbrechen
<lb/>anzusehen."

<lb/>in den Bericht des. Plenums ausgenommen, aber mit einem
<lb/>Zusatze, den die vorangegangenen Verhandlungen nicht
<lb/>rechtfertigen, nämlich, daß der Nachdruck auch ein Verbre- 
<lb/>chen „aus Eigennutz" sei. Es läßt sich nun aber nicht an- 
<lb/>nehmen, daß der Königliche Staatsrath durch diese zwei
<lb/>Worte erst eine Begriffsbestimmung des strafbaren Nach- 
<lb/>drucks habe geben wollen, die in allen vorhcrgegangenen
<lb/>Verhandlungen nicht für erforderlich geachtet, und eben
<lb/>deshalb auch nicht im Gesetze ausgcdrückt worden war. Es
<lb/>kam vielmehr nur darauf an, in jenem Berichte ein Motiv
<lb/>dafür anzuführen, daß der Staatsrath (abweichend von
<lb/>dem durch das Königliche Staats-Ministerium vorgelegteu
<lb/>Gesetzentwürfe) die Rückgängigmachung der Untersuchung
<lb/>verboten haben wollte. Es wurden nun zwei solcher Gründe
<lb/>gegeben; aber diese sind ganz unabhängig von einander,
<lb/>da die Gemeinschädlichkeit eines Verbrechens nicht davon,
<lb/>ob dasselbe in eigennütziger Absicht verübt worden ist, ab- 
<lb/>hängt. Augenscheinlich konnte auch nur die Gemeinschad«
<lb/>lichkeit des Nachdruckes als das erhebliche Motiv in Be- 
<lb/>tracht kommen, da Eigennutz nicht absolut strafbar ist.
<lb/>Hiernach ist es gerechtfertigt, die Hinzufügung der Worte
<lb/>„aus Eigennutz" für etwas unwesentliches zu erkläre». Sie
<lb/>müssen als ein solcher Zusatz, dem keinerlei Bedeutung bei- 
<lb/>zulegen ist, nothwcndig auch, deshalb gelten, da es undenk- 
<lb/>bar ist, daß diese durch die Protokolle des Königlichen
<lb/>Slaatsralhs nicht gerechtfertigte Einschaltung dem ganzen
<lb/>Gesetz eine andere Gestalt geben könne. Mag man dieselbe
<lb/>als einen Beweis dafür ansehen, daß der Gedanke atz die
<lb/>Nothwendigkcit der eigennützigen Absicht, als einer VorauS-

<lb/>N 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0198.tif"
                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>setzung der Strafbarkeit des Nachdrucks, auch im Plenum
<lb/>des Königlichen Staatsraths, wie früher bei dessen Abthei- 
<lb/>sungen, ausgesprochen worden ist; und es wäre in der
<lb/>That zu bewundern, wenn dies nicht geschehen sein sollte,
<lb/>da derselbe ein aus älterer Zeit überlieferter und sonst all- 
<lb/>gemein gültiger war. Zn dieser Beziehung würde man cs
<lb/>erklärlich finden, wenn jene Vorstellung sich weit stärker
<lb/>geltend gemacht, hätte, und daß dies nicht geschehen, son- 
<lb/>dern nur Andeutungen, wie die erwähnten, hierüber sich in
<lb/>allen, dem Gesetze vorangegangencn Verhandlungen der
<lb/>höchsten Behörden vorfindcn, spricht sehr nachdrücklich da- 
<lb/>für, daß man die ältere Nechtsansicht habe aufgebcn wolle».

<lb/>Es soll schließlich nicht in Abrede gestellt werden, daß
<lb/>sich Fälle ereignen können, in denen die Anwendung des
<lb/>reinen Gesetzcswortes hart erscheinen mag; indessen werden
<lb/>diese äußerst selten sein, da ja die Minorität selbst zugiebt,
<lb/>daß fast immer nur Eigennutz zum Nachdrucke treibt. Ze-
<lb/>denfalls ist es nicht schwer, sich der gesetzlichen Vorschrift
<lb/>gemäß zu verhalten. Auch läßt das Gesetz dem richterlichen
<lb/>Ermessen in Bestimmung der Höhe der Strafe große Frei- 
<lb/>heit, so daß die mildernden Umstände einzelner Fälle volle
<lb/>Würdigung finden können. Als ein solcher Milderungs-
<lb/>grund mag auch der Nachweis, daß nicht aus Eigennutz,
<lb/>sondern aus einer andern, wohl gar löblichen Absicht, ge- 
<lb/>handelt worden sei, sich geltend machen. Es ist selbst in-
<lb/>kulpofer Nachdruck denkbar, insofern z. B. der Veranstalter
<lb/>desselben mehr oder weniger gegründete Veranlassung ge- 
<lb/>habt hat, anzunehmcn, daß der Verfasser einer Schrift in
<lb/>deren Nachdruck willige.

<lb/>- Die gutachtliche Meinung des Kollegiums gehet hier- 
<lb/>nach dahin:

<lb/>daß das Gesetz vom 11.Zuni1837 zur Anwendung
<lb/>der in demselben vorgcschriebenen Strafen sowohl
<lb/>beim Nachdruck selbst, als auch bei einem, demselben
<lb/>nach §. 3. gleich zu achtenden Abdrucke nachge- 
<lb/>schriebener mündlicher Lehrvorträge, eine eigennützige
<lb/>Absicht nicht erfordert.

<lb/>Berlin, den 13. Februar 1844.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0199.tif"
                   n="197"
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               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>- ; b. . '

<lb/>Vorstehendes rechtliches Gutachten des Geheimen
<lb/>Ober-Tribunals über den Begriff des strafbaren Nach- 
<lb/>drucks und der, demselben nach $. 3. bc$ Gesetzes vom
<lb/>11. Zanuar 1837, zum Schutze des Eigenthums an Wer- 
<lb/>ken der Wiffenschast und Kunst gegen Nachdruck und
<lb/>Nachbildung, gleichzuachtenden Vergehungen wird hierdurch
<lb/>für die richterlichen Behörden zur öffentlichen Kenntniß ge- 
<lb/>bracht.

<lb/>Berlin, de» 22. März 1844.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Müh ler.

<lb/>I. 1335. N. 3. Vol. VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>lieber die Befugniß des Ehemannes, dje Recht- 
<lb/>mäßigkeit des von der Ehefrau während der
<lb/>Ehe gebornen Kindes anzufechten.

<lb/>(A. L. R. Publikations-Patent §. VII. — Theil II. Titel 2. §. 7.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>Zn dem Allgcm. Landrecht Th. Ik. Tit. 2. §. 7. ist
<lb/>verordnet, daß der Ehemann, welcher die Rechtmäßigkeit
<lb/>eines von seiner Frau während der Ehe gebornen Kindes
<lb/>anfechten wolle, sich darüber, bei Verlust seines Rechts,
<lb/>binnen Jahresfrist nach erhaltener Nachricht von der Ge- 
<lb/>burt des Kindes gerichtlich erklären müsse. Diese Vor- 
<lb/>schrift ist von unserm Kollegium in mehreren vorgekomme- 
<lb/>nen Fällen, insbesondere aus der Mark, als gegen das
<lb/>genieine Recht streitend, für suspendirt erachtet, und des- 
<lb/>halb dort von der Anwendung ausgeschlossen worden.
<lb/>Dieselbe Ansicht haben wir auch in dem an Ew. Exzellenz
<lb/>unterm 9. Zanuar V. Z. erstattetem gehorsamsten Be- 
<lb/>richte,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0200.tif"
                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>betreffend das erforderte Gutachten über mehrere,
<lb/>die Illegitimität der in stehender Ehe gebornen
<lb/>Kinder betreffende Fragen,
<lb/>ausgesprochen. '

<lb/>Neuerlich hat sich aber in dem ersten Senate unseres
<lb/>Kollegiums bei dem Bortrage einer ebenfalls märkischen
<lb/>Sache die entgegenstehende Meinung dahin geltend machen
<lb/>wollen;

<lb/>, daß in dem gedachten H. keine Verjährungsfrist ent- 
<lb/>halten, sondern darin ein stillschweigendes Aner-
<lb/>fenntniß von Seiten des Vaters vorausgesetzt sei,
<lb/>— daß diese Disposition nicht contra, sondern nur

<lb/>!jraeter jus commune sei, und deshalb zu den
<lb/>uspendirten Stellen des Landrechts nicht gehöre.
<lb/>Diese Kontroverse ist deshalb verfassungsmäßig an das
<lb/>' Plenum gebracht worden, welches sich in der Sitzung vom
<lb/>22. Zanuar 1844 für die ältere Meinung — die Suspen?
<lb/>sion erklärt hat.

<lb/>, tzw, Exzellenz überreichen wir anliegend ganz gehor-
<lb/>samst die vorgeschriebencn Extrakte aus dem Protokollbuche
<lb/>und aus den Spruch-Repertorien.

<lb/>Berlin, den 6. April 1844.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Plenar-B eschluß.

<lb/>Zu A. L. R. II. 2. H. 7.

<lb/>Der §-7. Tit.2. Th. H. Allg. Landr-, dahin lautend:
<lb/>„der Ehemann, welcher solchergestalt die Rechtmä- 
<lb/>ßigkeit eines von seiner Frau während der Ehe ge- 
<lb/>bornen Kindes anfechten will, muß sich darüber
<lb/>hinnen Jahresfrist nach erhaltener Nachricht von
<lb/>der Geburt desselben, hei Verlust seines Rechts ge- 
<lb/>richtlich erklären,"

<lb/>ist, als dem gemeinen Recht zuwiderlaufend, nach Art. VII.
<lb/>des Publikations-Patents vom 5, Februar 1794 für suspen- 
<lb/>di« zu erachten und daher in dex Mark zur Zeit nicht an-
<lb/>tvrndbar.

<lb/>Angenommen in pleno den 22. Zanuar 1844.

<lb/>I. 1837. K. 32.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0201.tif"
                   n="199"
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               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>,. 6.

<lb/>Unzulässigkeit der Revision bei Prozessen über
<lb/>das Recht der Theilnahme an einer Privat- 
<lb/>gesellschaft.

<lb/>(ok. A. L.R. II. 6. §§. 43. 44.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Bericht deS Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>Zn einer kürzlich vorgckommenen Sache hatte ein Mit- 
<lb/>glied der Schützengesellschaft zu N. auf Annnlirung eines
<lb/>GesellschaftsbcschluffeS geklagt, wodurch er auf ein Zahr
<lb/>exkludirt worden war.

<lb/>ES handelte sich darum, ob gegen das abweisende
<lb/>AppellationS-Erkcnntniß nach §. 1. der Verordnung vom
<lb/>14. Dezember 1833 (Gesetz-Samml. S. 302.) unbedingt
<lb/>die Revision zulässig sei. Der betreffende Senat nahm
<lb/>dies an, weil ein Ehrenrecht der Gegenstand des Pro- 
<lb/>zesses sei.

<lb/>Von der entgegengesetzten Ansicht war in einer frü- 
<lb/>heren ähnlichen Sache ausgegangen, und dieser letzteren
<lb/>sich anschließend, hat das Plenum unscrS Kollegiums in
<lb/>der Sitzung vom 4. Dezember v. Z. den Grundsatz ange- 
<lb/>nommen :

<lb/>das Recht der Theilnahme an einer Privatgesell- 
<lb/>schaft sei als ein Ehrenrecht im Sinne des §. 1.
<lb/>der Verordnung vom 14. Dezember 1833 nicht
<lb/>anznsehen.

<lb/>Ew. Exzellenz beehren wir uns, hierüber einen Auszug
<lb/>aus dem Protokollbuche und dem Repertorium, gehorsamst
<lb/>zu überreichen.

<lb/>Berlin, den 19. Februar 1844.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0202.tif"
                   n="200"
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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Plenar-Beschluß.

<lb/>Zu 4 1. der Verordnung über baS Rechtsmittel der Revision und
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde vom 14. Dezember 1833.

<lb/>Das Recht der Lheilnahme an einer Privatgesellschaft
<lb/>ist als ein Chrenrecht im Sinne des §. 1. der gedachten
<lb/>Verordnung nicht anzusehen.

<lb/>Angenommen in kieno den 4. Dezember 1843.

<lb/>1.975. — G. R. 252. , kt. 8. Val. 4.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_63+1844_0203.tif"
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         <div xml:id="d66209e19526" n="Zweiter Abschnitt.">
      
            <head>Gesetzgebung. Jahr 1844. Erstes Quartal</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0204--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_63+1844_0205.tif"
                n="203"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>A.

<lb/>ZurErläuterung desAllgemeinen
<lb/>Landrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>1.

<lb/>Das bäuerliche Erbfolgegefetz für Wesiphalen
<lb/>betreffend.

<lb/>fGes. vom 13. Juli 1836. Ges. Samml. S. 209.)
</p>
               <p>

                  <lb/>«T) a.

<lb/>das Gesetz über die bäuerliche Erbfolge in der
<lb/>Provinz Westphaien vom 13. Zuli 1836 den Bedürfnissen
<lb/>und Wünschen des Bauernstandes nicht vollständig entspricht,
<lb/>die Beschlußnahme über die deshalb in Antrag gebrachten
<lb/>Abänderungen dieses Gesetzes aber einer weiteren Vorberei- 
<lb/>tung bedarf, so will Zch, um dem Bauernstände' die eige- 
<lb/>nen Anordnungen über die Erbfolge durch Verträge oder
<lb/>letztwillige Dispositionen zu erleichtern, und die, dem muth-
<lb/>maßlichen Willen der Erblasser entsprechenden Auseinander- 
<lb/>setzungen unter den Erben zn befördern, auf den Bericht
<lb/>des Staatsministeriums vom 23. v. M. für die Provinz
<lb/>Westphaien hierdurch einstweilen Folgendes bestimmen:

<lb/>1)&gt; Für Verträge, durch welche das Eigenthum einer
<lb/>bäuerlichen Besitzung an nahe Verwandte (§. 622
<lb/>Tit. 1. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts) deS Be- 
<lb/>sitzers oder feines Ehegatten unter Vorbehalt eines
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0206.tif"
                   n="204"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Altentheils übertragen wird, genügt die für Verträge
<lb/>über Veräußerungen von Grundstücken überhaupt vor- 
<lb/>geschriebene Form, so daß es der im §. 603 Tit. 2

<lb/>, Thl. I. des Allgemeinen Landrechts vorgeschriebenen
<lb/>gerichtlichen Regulirung des Altentheils nicht ferner
<lb/>bedarf.

<lb/>2) Für Verträge, welche die Uebertragung einer bäuerli- 
<lb/>chen Besitzung auf einen Andern betreffen, ingleichen
<lb/>für die Ausnahme, Aufbewahrung und Publikation
<lb/>letztwilliger Verordnungen, sowie der Ehe- und Erb- 
<lb/>verträge bäuerlicher Grundbesitzer, es mag darin über
<lb/>die Besitzung allein, oder im Zusammenhang mit an- 
<lb/>derem Vermögen, Verfügung getroffen werden, haben
<lb/>Gerichte und Notarien außer den baaren Auslagen,
<lb/>nur die Halste der sonst zulässigen Kosten anzusetzen,
<lb/>sofern der Vertrag oder die letztwillige Verfügung da- 
<lb/>hin gerichtet ist, die Besitzung einem nahen Verwand- 
<lb/>ten des bäuerlichen Besitzers oder seines Ehegatten,
<lb/>oder^ dem letztem selbst ungetheilt zuzuwenden.
<lb/>Diese Bestimmung findet auch auf die Kosten der
<lb/>Eintragung im Hypothekenbuche Anwendung, welche
<lb/>durch Verträge oder leßtwillige Verordnungen dieser
<lb/>Art herbeigesührt werden.

<lb/>3) Bei Verträgen, durch welche eine bäuerliche Besitzung
<lb/>an einen Deszendenten des Besitzers, oder seines Ehe- 
<lb/>gatten, oder an den letztern selbst, ungetheilt übertra- 
<lb/>gen wird, ist nicht der Kaufwerth-Stempel, sondern
<lb/>nur der Ausfertigungs-Stempel zu verwenden.

<lb/>4) Den Gerichten wird zur Pflicht gemacht, gütliche Aus- 
<lb/>einandersetzungen über den Nachlaß eines bäuerlichen
<lb/>Grundbesitzers möglichst zu befördern. Die vormund- 
<lb/>schaftlichen Behörden haben, wenn Pflegebefohlene
<lb/>dabei bctheiligt sind, neben dem Interesse der letzteren
<lb/>zugleich darauf zu sehen, daß der Uebernehmer des
<lb/>Bauerguts im Stande bleibe, als tüchtiger Landwirth
<lb/>zu bestehen, und dasselbe in der Familie erhalten werde.
<lb/>Sie werden daher ermächtigt, demjenigen, welcher zur
<lb/>Uebernahme des Bauerguts berufen ist, oder für ge- 
<lb/>eignet gehalten wird, dasselbe nach Anleitung der
<lb/>§§. 280—285 des Allgemeinen Landrechts Thl. II.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0207.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>Tit. 7 gegen eine ermäßigte Taxe, welche jedoch, nicht
<lb/>unter f des gewöhnlichen Taxwerths betragen darf,
<lb/>zu überlassen und zur Abtragung der Abfindungen bil- 
<lb/>lige Fristen zu bewilligen, ingleichen Auseinandersetzun- 
<lb/>gen zu bestätiget«, welche zwar von den Vorschriften
<lb/>des Gesetzes vom 13. Zuli 1836 abweichen, jedoch
<lb/>dem Interesse der Familie oder dem muthmaßlichen
<lb/>. Willen des Erblassers entsprechen--. i

<lb/>5) Die Bestimmungen zu 1 -bis. .4 finden ans ralle bäuer- 
<lb/>liche Besitzungen und bäuerliche Grundbesitzer Anwen- 
<lb/>dung, ohne Unterschied, ob die Bauergüter dem Erb- 
<lb/>folgegesetze vom 13. Zuli 1836 nach den darin in
<lb/>- den 1—3 getroffenen Bestimmungen unterworfen
<lb/>find, oder nicht..

<lb/>Berlin, den 5. Januar 1844.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An daS StaatSminIsterlum. '
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch
<lb/>den betreffenden Gerichtsbehörden zur Nachachtung bekannt
<lb/>gemacht.

<lb/>Berlin, de» 9. Januar 1844.

<lb/>Der Justizminister. ■

<lb/>Mühler.

<lb/>I. 105. Westphalen 18. Vol: 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>i 2.

<lb/>lieber die Vollziehung kirchlicher Handlungen durch
<lb/>Geistliche anderer Konfessionen.

<lb/>(A. L. R. Ile 11. h. 431. — Allcrb. K. O. vom 6. Novbr. 1841.
<lb/>Jahrb. Bd. 59 S. 174.)

<lb/>Mit Ew. Hochwohlgeboren bin ich aus den in dem
<lb/>gefälligen Berichte vom 8. Februar c. entwickelten Grün- 
<lb/>den darin einverstanden:

<lb/>daß bei geistlichen Amtshandlungen, welche auf Grund
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0208.tif"
                   n="206"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>206 - . .. .


<lb/>eines Staatskonsenses von einem, der Konfession des- 
<lb/>jenigen, der die Amtshandlung nachsucht, nicht zuge-
<lb/>thanen Geistlichen vorgenommen werden, weder ein
<lb/>Dimifforiale des zuständigen Pfarrers, noch die Vor- 
<lb/>ausbezahlung der Stolgebührcn erforderlich sei, viel- 
<lb/>mehr in solchen Fällen der Staatskonsens die Stelle
<lb/>des Dimissorials vertrete,

<lb/>»,nd stelle Ew. Hochwohlgeboren ergebenst anheim, hiernach
<lb/>dem Herrn Bischöfe von Ermeland auf seine Vorstellung
<lb/>vom 8. Januar c. gefälligst das Geeignete zu eröffnen.
<lb/>Berlin, den 26. Februar 1844. .

<lb/>Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
<lb/>Medizinal-Angelegenheitrn.

<lb/>Eichhorn.

<lb/>An

<lb/>den König!. Oberprästdenten der Provinz Preußen,
<lb/>und abschriftlich an sämmtliche übrige König!. Ober-
<lb/>Prästdenten zur Kcnutnißnahme.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Bei Vormundschaften, bei welchen keine Vermögens-
<lb/>Verwaltung Statt gefunden hat, bedarf es keiner
<lb/>gerichtlichen Quittung und Decharge.

<lb/>(A. r. R. II. 18. §, 885.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Auszug aus dem General-Bericht des Vor- 
<lb/>mundschaftsgerichts zu N.

<lb/>Das Allg. Landrecht Thl. II. Tit. 18. §. 885 verordnet:
<lb/>Nach gelegter Schlußrechnung und erfolgter Ver-
<lb/>Mögens-Ausantwortung ist der gewesene Pflegebe- 
<lb/>fohlene) oder dessen Erbe, dem gewesenen Vormunde
<lb/>und dem vormundschaftlichen Gericht gerichtlich zu
<lb/>quittiren verbunden.

<lb/>Aus dem Inhalte dieser so wie der darauf folgenden
<lb/>Vorschriften bis §. 899, a. ä. O. ist zu entnehmen, daß
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0209.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>es der Quittung und Decharge für den Vormund und das
<lb/>vormundschaftliche Gericht nur in dem Falle bedarf,, wenn
<lb/>eine „wirkliche Vermögens-Verwaltung" stattge- 
<lb/>funden hat.

<lb/>Dieselbe Ansicht ist auch in einzelnen Fällen in den
<lb/>Reskripten vom 16. Zuni 1834 (Zahrb. Bd. 43 S. 400)
<lb/>und vom 22. Zuni 1835 (Ergänzungen und Erläuterungen
<lb/>zum Allg. Landrccht Thl. I. Abthcilung 4. S. 389, 390)
<lb/>ausgesprochen. Dessen ungeachtet fahren viele inländische
<lb/>Gerichte fort,

<lb/>das VormundschastSgericht' mit Requisitionen um Anf-
<lb/>' nähme der Quittung und Decharge in solchen Vor-
<lb/>mundschafts- und Kuratelsachen zu behelligen, in wel- 
<lb/>chen keine Vermögens-Verwaltung stattgefunden hat.
<lb/>Die dadurch hervorgebrachte Belästigung ist groß, wenn
<lb/>erwogen wird, daß jährlich mehrere tausend solcher Requi«
<lb/>sikionen eingehen, daß die ehemaligen Pflegebefohlenen erst
<lb/>durch Hülfe der Polizei hier aufzusuchen sind, oft mehrere
<lb/>angesetzte Termine versäumen und die requirirenden Behör- 
<lb/>den von der Veranlassung des entstehenden Verzuges in
<lb/>Kenntniß gesetzt werden müssen.. ,

<lb/>Um diese vielen Weiterungen und Bemühungen für
<lb/>die Zukunft zu vermeiden, erscheint der Erlaß einer „allgemei- 
<lb/>nen Verfügung" an die vormundschaftlichen Behörden,
<lb/>worin für den bezeichneten Fall die Erhebung der
<lb/>Quittung und Decharge von dem vormaligen Pflege- 
<lb/>befohlenen für entbehrlich erklärt wird,
<lb/>sehr wünschenswerth.

<lb/>N., de» 13. Dezember 1843.

<lb/>Das Vormundschaftsgerkcht.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Sämmtliche VormundschaftS»Behörden werden auf
<lb/>die vorstehenden Bemerkungen aufmerksam gemacht und
<lb/>angewiesen, alle Requisitionen um Aufnahme einer gericht- 
<lb/>lichen Quittung und Decharge Seitens vormaliger Pflege- 
<lb/>befohlenen in dm Fällen, wenn gar keine Bermö-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0210.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>gens-Berwaltung stattgefünden hat, zu unter- 
<lb/>lassen. '■ ' - •:■■■ ■ ■: -

<lb/>Berlin- den 17. März 1844. - - -

<lb/>:u : Der Justizmittister.

<lb/>i-Mühler. . ■

<lb/>An :

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden in den Provinzen, ^ .

<lb/>wo das Allgemeine Landrecht gilt. ^

<lb/>Uc. 754. V. S. Toi. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>■i *• &lt;» 4.

<lb/>Instruktion des Pupillen-Kollegiums zu Paderborn,
<lb/>die Einsendung des Erziehungsberichtö in Vormund-
<lb/>;rschaftssachcn, betreffend. , ;
</p>
               <p>

                  <lb/>Die -Beaufsichtigung und angemessene Erziehung der
<lb/>Pflegebefohlenen ist überall, wo die Vormünder ihrem
<lb/>Amte-nicht vollständig gewachsen sind, mit großen Schwie-
<lb/>- rigkeiten verbunden, und eben so schwierig ist es, überall
<lb/>tüchtige Vormünder zu erlangen.' Um so größer muß da- 
<lb/>her die Fürsorge- der vormundschaftlichen Gerichte sein,
<lb/>wenn der Zweck der Erziehung — die Ausbildung zu tu- 
<lb/>gendhaften und nützlichen Bürgern — erreicht werden soll.

<lb/>Ein Hauptmittel, welches die Gesetze zu diesem Be- 
<lb/>huf dem Richter an die Hand geben, besteht in der Einfor-
<lb/>derung der Erziehungsberichte, die aber erfahrungsmäßig
<lb/>leider nur selten'ihrem Zwecke entsprechen; den Vormün- 
<lb/>dern — namentlich auf dem Lande — geht häufig die Fä- 
<lb/>higkeit ab, sich schriftlich auszusprechen; sie lassen es bei
<lb/>allgemeinen Aeußerungen bewenden, ohne auf das Einzelne
<lb/>und das, was Noch thut, einzugehcn; ja sie' nehmen in
<lb/>der Regel selbst vom Schul- und Kirchenbesuch der Pflege- 
<lb/>befohlenen, sowie von deren sonstiger Erziehung und Auf- 
<lb/>führung entweder gar keine, oder ungenügende Kenntniß,
<lb/>und die Mütter als Vormünderinnrn verschweigen meistens
<lb/>die fehlerhaften Eigenschaften ihrer Kinder, oder wissen
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0211.tif"
                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>sie nicht zu beurtheilen. Solchergestalt arten die Erziehung--
<lb/>berichte in eine leere Förmlichkeit aus.

<lb/>Um dem entgegen zu wirken, und über die Erziehung
<lb/>der Pflegebefohlenen und das Verhalten ihrer Vormünder
<lb/>gründlichere und wahrheitsgemäße Berichte zu erhalten,
<lb/>den Vormündern Gelegenheit zu geben, sich über ihre Pflich- 
<lb/>ten mit Leichtigkeit vollständig zu unterrichten und den Ge- 
<lb/>richten die Wahl und Bestellung tüchtiger Vormünder zu
<lb/>erleichtern, haben wir uns bemüht, eine Mitwirkung der
<lb/>Geistlichen, Schullehrer und Ortsbehörden herbeizuführen.
<lb/>Nachdem die Königlichen Ministerien der Justiz, der geist- 
<lb/>lichen und Unterrichts-Angelegenheiten und des Innern in
<lb/>Kommunikation getreten, und die bestehenden, den Gegen- 
<lb/>stand betreffenden Gesetze in Erwägung gezogen sind,
<lb/>so hat

<lb/>der Herr Minister des Innern sich dahin erklärt,
<lb/>wie eö ganz angemessen befunden werde, daß den
<lb/>Ortsvorsiändcn außer der ihnen, nach §. 93. Tit. 18.
<lb/>und 67 Tit. 7 Thl. II. des Allgemeinen Land-
<lb/>rechtS obliegenden Verbindlichkeit, den Gerichten von
<lb/>dem Vorhandensein zu bevormundender Personen
<lb/>Anzeige zu machen, auch noch die übertragen werde,
<lb/>mit dieser Anzeige zugleich qualifizirte Personen zur
<lb/>Uebernahme der Vormundschaft zu benennen, und
<lb/>im Allgemeinen mit darauf zu sehen, daß die
<lb/>Vormünder ihren Pflichten Nachkommen, daß die
<lb/>Pflegebefohlenen gut und sittlich erzogen, zur Schule
<lb/>und Kirche angehalten, vor böser Gesellschaft be- 
<lb/>wahrt und Seitens der Personen, bei welchen sie
<lb/>untergcbracht sind, gehörig verpflegt werden, auch
<lb/>dem Vormundschaftsrichter auf mündliche An- 
<lb/>frage über solche Punkte Auskunft zu geben.

<lb/>Gleichergestalt har der Herr Minister der geistlichen
<lb/>und Unterrichts-Angelegenheiten seine Zustimmung zu fol- 
<lb/>gender Mitwirkung der Geistlichen und Schullehrer gegeben:
<lb/>daß sie dem Gegenstände eine gleiche Aufmerksam- 
<lb/>keit, zu welcher die OrtSbehörde verpflichtet sind,
<lb/>rcspective vorstehend verpflichtet werden, widmen;
<lb/>daß ferner die Geistlichen nach vorheriger Rück- 
<lb/>sprache mit den Schullehrern in die ihnen, von den

<lb/>1844. H. 125, .£&gt;
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0212.tif"
                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichten ortschaftsweise zuzustellcnden Erziehungs-
<lb/>berichte der Vormünderin einer zu diesem Zwecke
<lb/>offen zu laffeuden Kolumne derselben ihre Bemer- 
<lb/>kungen über die Erziehung und dem Schulbesuch der
<lb/>Pflegebefohlenen eintragcn, respeciive die Richtig- 
<lb/>keit der Angaben der Vormünder bescheinigen; daß
<lb/>endlich die Geistlichen, respective die Schullehrer
<lb/>(in den Ortschaften, wo kein Geistlicher seinen Sitz
<lb/>hat) das ihnen vom Gericht zuzustellende Exemplar
<lb/>des Berghauerschen Auszuges aus der Vormund- 
<lb/>schafts-Ordnung aufbewahren und auf Verlangen
<lb/>den Vormündern zur Einsicht vorlegen, erforderlichen
<lb/>Falls auch denselben zum richtigen Verständnisse
<lb/>der darin enthaltenen Bestimmungen behülflich sind.

<lb/>Diesem entsprechend sind nun nach der von dem Herrn '
<lb/>' Ober-Präsidenten der Provinz uns gemachten Mittheilung
<lb/>die Geistlichen, Schullehrer und Ortsvorstcher des Depar- 
<lb/>tements, respective von dem Königlichen Konsistorium zu
<lb/>Münster, dem bischöflichen General-Vikariate Hieselbst und
<lb/>der Königlichen Regierung zu Minden mit der erforderli- 
<lb/>chen Anweisung versehen worden, und eS haben demnach
<lb/>die sämmtlichen llntergerichte des Departements von dieser
<lb/>so wünschenswerthen Mitwirkung der Geistlichen, Schulleh- 
<lb/>rer und Ortsvorstände fortan den zulässigen Gebrauch zu
<lb/>machen. Sie erhalten zu diesem Zweck folgende spezielle
<lb/>Anweisung:

<lb/>§. 1. Bei der Auswahl der Vormünder ist unter
<lb/>Beobachtung des §.129 Tit. 18 Thl. II. Mg. Landrechts
<lb/>mit der größten Sorgfalt zu Werke zu gehen, und wenn
<lb/>von den Verwandten der Pflegebefohlenen andere, als die
<lb/>von dem Geistlichen oder Ortsvorsteher benannten Personen
<lb/>zu Vormündern vorgeschkagen werden, nöthigen Falls erst
<lb/>Auskunft von dem Ortsvorsteher oder dem Ortsgeistlichen
<lb/>darüber zu erfordern, ob der vorgeschlagene Vormund die
<lb/>zu seinem Amte erforderlichen Eigenschaften besitzt und einen
<lb/>unbescholtenen Lebenswandel führt; namentlich muß dies
<lb/>geschehen, wenn die Mutter die Vormundschaft überneh- 
<lb/>men will, und dem Richter ihre Fähigkeit dazu nicht be- 
<lb/>kannt ist.

<lb/>§. 2. Die Vormünder sind bei Gelegenheit ihrer
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0213.tif"
                   n="211"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0213"/>
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               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>Verpflichtung mit ihren Obliegenheiten gehörig bekannt zu
<lb/>machen, die hauptsächlichsten derselben in die Vormund- 
<lb/>schafts-Bestallung aufzunehmen und sie in derselben anzu- 
<lb/>weisen, sich über ihre Rechte und Pflichten aus dem Berg-
<lb/>hauerschen Auszüge aus der Vormundschafts-Ordnung näher
<lb/>zu belehren, wobei zugleich der Beamte zu bezeichnen, in
<lb/>dessen Gewahrsam sich dieser Auszug aus der Vormund- 
<lb/>schafts-Ordnung befindet.

<lb/>Das Formular zu den Vormundschafts-Bestallungen
<lb/>ist hiernach von uns geprüft und ergänzt und Anordnung
<lb/>getroffen, daß fortan nur diese vervollständigten Formulare
<lb/>hier gedruckt werden.

<lb/>Die Untergerichte haben dafür zu sorgen, daß an jedem
<lb/>Orte ihres Bezirks wenigstens Ein Exemplar des Berg-
<lb/>hauerschen Auszugs aus der Vormundschafts-Ordnung sich
<lb/>defindet und dasselbe, wo ein Geistlicher sich befindet, die- 
<lb/>sem, sonst aber , dem , Schullehrer zur Aufbewahrung mit
<lb/>dem Ersuchen zuzustellen, dasselbe den sich meldenden Vor- 
<lb/>mündern zur Einsicht vorzulegcn und erforderlichen Falls
<lb/>ihnen zum richtigen Verständniß der darin enthaltenen Be- 
<lb/>stimmungen behülflich zu sein. An den Orten, wo Gemein- 
<lb/>den verschiedener Konfession sich befinden, ist wo möglich
<lb/>dafür zu sorgen, daß die verschiedenen Glaubensgenossen
<lb/>diesen Auszug bei einem Geistlichen oder Schullehrer ihrer
<lb/>Konfession einsehen können.

<lb/>Die einem jeden Gerichte erforderliche Anzahl- von
<lb/>Exemplaren ist von hier aus bestellt und wird nach deren
<lb/>Eingang ihm zugcfertigt werden. Die Kosten dafür sind
<lb/>aus deren Salarien-Kasse eines jeden Gerichts zu bestreiten.

<lb/>§. 3. Alljährlich ist jeder Vormund durch besondere
<lb/>kostenfreie Verfügung mit I4tägigrr Frist zur Einreichung
<lb/>des Erziehungsberichls aufzusordcrn und der eingegangene
<lb/>Erziehungsbcricht demnächst dem betreffenden Geistlichen zu
<lb/>dem Zweck zuzufertigen, daß derselbe nach vorheriger Rück- 
<lb/>sprache mit dem Schullehrer seine Bemerkungen über die
<lb/>Erziehung, den Schul- und Kirchenbesuch der Pflegebefoh- 
<lb/>lenen in die dazu bestimmte letzte Kolumne eintrage, re-
<lb/>spective die Nichtigkeit der Angaben des Vormundes be- 
<lb/>scheinige. Zu der Aufforderung und respective dem Er-
<lb/>zichungsberichte sind die beiliegenden Formulare entworfen,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0214.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>für deren sofortigen Druck gesorgt ist und welche auf Kosten
<lb/>der Salaricn-Kaffe anznschaffen sind.

<lb/>Das Verfahren bei Einfordernng der Erzikhungsberichte
<lb/>ist folgendes:

<lb/>1) Der Vorsteher des Bureaus, zu welchem die Pn-
<lb/>pillensachen gehören, hat zu einer von jedem Gerichte
<lb/>ein für alle Mal zu bestimmenden Zeit jeden Zah-
<lb/>rcs sämmtliche kurrente Vormundschaftsakten nach
<lb/>und nach nach dem Repertorium zur Hand zu neh-
<lb/>men, um daraus die Aufforderungen an die Vor- 
<lb/>münder mit Angabe des Aktenzeichens in der Hebe»
<lb/>schrist und Ausfüllung der Kolumne 1 und 2 deS

<lb/>' Formulars zum Erziehungsberichte (laufende Nr.

<lb/>. für jeden Pflegebefohlenen und Name und Geburts- 
<lb/>tag eines jeden) gleich in mundo zu expediren;
<lb/>Konzepte werden nicht zu den Akten zurückbehalten,
<lb/>die Aufforderungen auch nicht journalisirt.

<lb/>2) Sind sämmtliche Aufforderungen zur Erstattung der
<lb/>ErziehungSbrrichte expedirt) so werden sie nach dem
<lb/>Wohnorte der Vormünder gesondert und danach
<lb/>in Verzeichnisse nach dem Formular zu dem Zn-
<lb/>sinuationsbuche gebracht, wobei natürlich in der für
<lb/>die Nr. des Zonrnals bestimmten Kolumne Lit.
<lb/>und Nr. des Repertoriums zu vermerken ist, eS
<lb/>aber dann eben deshalb der Ausfüllung der Ko- 
<lb/>lumne „Bezeichnung der Sache" nicht bedarf.

<lb/>3) Die Verzeichnisse mit den Aufforderungen sind hier-
<lb/>nächst den Bezirksboten zur Znflnuation der letzte- 
<lb/>ren zuzustellen und von diesen, nach bewirkten Zn-
<lb/>sinuation und geschehener Bescheinigung der Znsi-
<lb/>nuation in der betreffenden Kolumne, dem Büreau-
<lb/>Vorsteher wieder zuzustellen. Daß die Insinuation
<lb/>gehörig bewirkt wird, ist auf die allgemein vorge- 
<lb/>schriebene Weise zu kontroliren.

<lb/>4) Den Eingang der Erziehungsberichte hat der Bü-
<lb/>reau-Borsteher nach den an ihn zurückgelangenden
<lb/>Verzeichnissen zu kontroliren, jeden eingehenden Be- 
<lb/>richt abzustreichen und nach Ablauf der Fristen die
<lb/>im Rückstände befindlichen Vormünder nach dem
<lb/>anliegenden, von ihm in mundo auszufüllenden
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0215.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt; Formulare, unter Ansatz der Kopialien und event.
<lb/>Meilengelder (welche Kosten bei der Insinuation
<lb/>cinzuziehen sind), so wie Androhung einer Strafe
<lb/>von 15 Sgr. zu erinnern und dieses in dem Ver- 
<lb/>zeichnisse unter Bemerkung des Tages der Abgabe
<lb/>an die Kasse zur ferner» Kontrole zu notircn. Ist
<lb/>auch diese zweite Aufforderung erfolglos, so ist
<lb/>dem Gerichts davon eine zu journalisirende An- 
<lb/>zeige zu machen, und diesem die Festsetzung und
<lb/>Einziehung der Strafe, so wie die sonstige weitere
<lb/>Berfügung zu überlassen und dies im Verzeichnisse
<lb/>zu noliren.

<lb/>5) Sind sämmtliche Erziehungsberichte eines Orts ein- 
<lb/>gegangen, wobei jedoch diejenigen, rücksichtlich wel- 
<lb/>cher die. zweite Aufforderung erfolglos geblieben,
<lb/>ausscheiden, so werden sie den betreffenden Geistli- 
<lb/>chen insgesammt durch eine Verfügung nach dem
<lb/>beiliegenden Formular, welche der Büreau-Dorsteher
<lb/>sofort in mundo zu expedire» hat, zu dem oben
<lb/>angegebenen Zwecke zngefcrtigt; daß dies geschehen,
<lb/>ist in. dem Verzeichnisse mit Angabe der Zahl der
<lb/>übersendeten Erzichungsbcrichte und dcS Tages der
<lb/>Zustellung an den Boten zu vermerken, und hier- 
<lb/>nach sowohl die erfolgte Insinuation, als die Rück- 
<lb/>gabe der Erziehnngsberichte von Seiten der Geist- 
<lb/>lichen zu kontrolircn.

<lb/>6) Die von den Geistlichen zurückgelangcndcn Erzic-
<lb/>hungsberichte sind demnächst in der gewöhnlichen
<lb/>Weise mit den Akten zum Vortrag zu bringen, von
<lb/>den Dezernenten sorgfältig zu prüfen und die zweck- 
<lb/>dienlichen Verfügungen wegen Abstellung der gegen
<lb/>die Vormünder oder Pflegebefohlenen vorgebrachtcn
<lb/>Rügen zu erlassen.

<lb/>7) Die erst in Folge der, nach Nr. 5 von dem Ge- 
<lb/>richte erlassenen dritten Aufforderung eingehenden
<lb/>Erziehungsberichte werden nachträglich einzeln durch,
<lb/>vom Dezernenten anzugebende Signatur-Verfügun- 
<lb/>gen mittelst Umschlags den Geistlichen zur Begut- 
<lb/>achtung zugefertigt und der Wiedereingang wird in
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0216.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>der gewöhnlichen Weise durch Eintragung in den
<lb/>Reproduktions-Kalender kontrolirt.

<lb/>§. 4. Findet der Bureau-Vorsteher bei dem Durch- 
<lb/>gehen der Akten nach dem Repertorium (cfr. §. 3 Nr. 1)
<lb/>daß der Erziehungsbericht erst kürzlich erstattet oder einer
<lb/>der Pflegebefohlenen großjährig geworden ist, ohne De-
<lb/>charge geleistet zu haben, so unterbleibt die Aufforderung
<lb/>wegen Erstattung des Erziehungsberichts, und je nachdem
<lb/>der volljährig gewordene Pflegebefohlene Vermögen oder
<lb/>Dokumente im Depositorium hat oder nicht, bringt der
<lb/>Vorsteher die Akten zur weitern Veranlaffung wegen etwa
<lb/>zuzulegender Vermögens-Berechnung oder sonstiger Vorbe- 
<lb/>reitung zur Decharge-Leistung mit einer. Anzeige zum Vor-,
<lb/>trag, oder expedirt eine Verfügung, wodurch der Termin
<lb/>zur Decharge-Leistung angesetzt wird, mit der Aufforderung
<lb/>an den Vormund, den volljährigen Pflegebefohlenen in die- 
<lb/>sem Termine zu gestellen, über das Leben, Aufenthalt und
<lb/>Führung der übrigen Pflegebefohlenen aber sich vernehmen
<lb/>zu lassen (wobei demnächst das Formular zum Erziehungs- 
<lb/>bericht von dem Deputaten zu benutzen) und läßt diese
<lb/>Verfügung durch den Tagezettel zur Prüfung und Geneh- 
<lb/>migung zum Vortrage gelangen.

<lb/>§. 5. Den Dirigenten der Gerichte wird zur Pflicht
<lb/>gemacht, in jedem Zahre mehrere Erziehungsberichte aus
<lb/>jedem Orte sich selbst mit den Akten vorlegen zu lassen,
<lb/>diese genau zu revidiren, die etwa nöthigen Revisions-Ver- 
<lb/>fügungen zu erlassen, und in dem Zahresberichte sich über
<lb/>die Vorgefundenen Mängel, so wie überhaupt darüber aus- 
<lb/>zusprechen, wie sich die neue Einrichtung bewährt hat, —
<lb/>das erste Mal in dem für das Zahr 1844 zu erstattenden
<lb/>Zahresberichte.

<lb/>4- 6. Schließlich wird ausdrücklich bemerkt, daß nach
<lb/>der bestimmten Erklärung der betreffenden Ministerien den
<lb/>Ortsgeistlichen, Ortsvorstehern und Schullehrern weder das
<lb/>Vertheilen der Aufforderungen zu den Erziehungsberichten
<lb/>an die Vormünder, noch das Einsammeln der Erziehungs- 
<lb/>berichte von denselben zugemuthet werden soll, und daß es
<lb/>auch nicht für zweckmäßig erachtet ist, die Vormünder an- 
<lb/>zuweisen, die Erziehungsberichte den Geistlichen vorzulegen
<lb/>und sie demnächst mit deren Gutachten begleitet dem Ge-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0217.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>richte cinzureichen, weil dadurch entweder die Geistlichen,
<lb/>sich offen über die ihnen bekannt gewordenen Mängel aus-
<lb/>zusprechen, leicht abgehalten, oder, wenn sie dieß dennoch
<lb/>thun, Mißhelligkeiten zwischen ihnen und ihren Beichtkindern
<lb/>hcrbcigeführt werden dürften. Es sind daher die im §. 3
<lb/>getroffenen Anordnungen überall pünktlich zu beachten. Eben
<lb/>so hat der Herr Minister des Znnern sich auf das bestimm»
<lb/>teste dahin ausgesprochen, daß wenn in vorkommenden
<lb/>Fällen es dem Richter in irgend einer Beziehung wün-
<lb/>schenßwerth ist, von den Ortsvorstehern auf dem Lande
<lb/>Auskunft über die Verhältnisse der Pflegebefohlenen zu er- 
<lb/>halten, es doch vermieden werden soll, sie zur schriftlichen
<lb/>Anzeige aufzufordcrn. Er hält mit Recht dafür, daß bei
<lb/>weitem mehr dem Zweck entsprechende Mitthcilungeu er- 
<lb/>langt, eine lebendigere Anschauung gewonnen und eine
<lb/>wirkliche Abstellung vorhandener Mängel werde möglich
<lb/>gemacht werden, wenn der Vormundschastsrichter mit dem
<lb/>Ortsvorsteher mündliche Rücksprache nimmt und ihn per- 
<lb/>sönlich über diejenigen Punkte befragt, auf die es ihm an- 
<lb/>kommt. Der Herr Minister des Znnern wünscht, daß hierzu
<lb/>soviel irgend thunlich, die aus andrer Veranlassung ohne- 
<lb/>hin schon öfters erforderliche Anwesenheit der Ortsvorsteher
<lb/>am Sitz des Gerichts benutzt werde, findet aber auch selbst
<lb/>gegen eine besondere Vorladung zu diesem Zwecke nichts
<lb/>zu erinnern, wenn der Inhalt der Erziehungsberichte es dem
<lb/>Richter wünschenswerth macht, den Schulzen mit seiner Er- 
<lb/>klärung, allenfalls nach der ihm aufzutragenden vorherigen
<lb/>weitern Erforschung der bedenklichen Umstände und Ver- 
<lb/>hältnisse, zu hören.

<lb/>Die Gerichte werden daher angewiesen, sich nach die- 
<lb/>sen Andeutungen zu achten.

<lb/>- Paderborn, den 29. September 1843.

<lb/>Königlich Preuß. Pupillen-Kollegium.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0218.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlag« A,

<lb/>Dorinunbschsfts-Reperkinium.

<lb/>Litt. Nf.

<lb/>Aufforderung an den Vormund zur Erstattung
<lb/>des Erziehungsberichts.

<lb/>Sie erhalten umstehend ein Formular zu einem Erste-
<lb/>hungsberichte über Zhre Pflegebefohlenen, mit der Auffor- 
<lb/>derung, dasselbe in den Kolumnen 3, 4, L, 6 vollständig
<lb/>und wahrheitsmäßig auszufüllen, und sodann' innerhalb
<lb/>14 Tagen, mit Zhrer Unterschrift versehen, zu den Akten
<lb/>wieder einzureichen. Sollte einer der Pflegebefohlenen ge- 
<lb/>storben sein, so ist in der 3ten Spalte der Tag des Todes
<lb/>anzuzeigen und ein Todtenschein beizusügen.

<lb/>Wenn etwa ein Vormund außer Stande sein möchte, '
<lb/>die nöthigen Bemerkungen niederzuschreiben, so wird ihm
<lb/>der betreffende Herr Ortsprediger,- Vorsteher, Schullehrer
<lb/>oder sonst irgend ein Schriftkundiger, auf Ersuchen gewiß
<lb/>gern behülflich sein, die erforderliche Anzeige zu Papier zu
<lb/>bringen, und auf diese Weise dazu mitzuwirken, daß das
<lb/>wichtige Werk gefördert werde, die Erziehung der unter'
<lb/>Vormundschaft stehenden Pflegebefohlenen zu überwachen
<lb/>und sie zu christlich gesinnten,- redlichen und nützlichen Staats- 
<lb/>bürgern auszubilden; auch bleibt dem Vormunde unbenom- 
<lb/>men, sich innerhalb der bestimmten Frist an den zur Ver- 
<lb/>nehmung der Supplikanten bestimmten Tagen bei dem
<lb/>Wochendeputirtcn zu melden und durch diesen seine Angaben
<lb/>und Anträge in dem Formular niederschreiben zu lassen.’

<lb/>Wir setzen übrigens mit Zuversicht voraus, daß Sie
<lb/>dem von Zhnen eidesstattlich abgegebenen Versprechen ge- 
<lb/>mäß, sich die unausgesetzte Aufsicht über die Erziehung und
<lb/>die Aufführung Ihrer Pflegebefohlenen zur besonder» und
<lb/>steten Pflicht machen und solchergestalt die von Zhnen zu
<lb/>erstattende Anzeige sich auf eigene vollständige Kenntniß
<lb/>und Ueberzeugung gründet.

<lb/>Wenn der verlangte Erstehungsbericht nicht innerhalb
<lb/>14 Tage eingereicht wird, so haben Sie eine Erinnerung auf
<lb/>Zhre Kosten zu gewärtigen. den ten 184

<lb/>Königlich Preußisches Land- und Stadtgericht.

<lb/>An den zu

<lb/>gl§ Vormund der Minorennen
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0219.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage B.

<lb/>Nr. des Repertoriums.
<lb/>Erziehungsbericht über die minderjährigen Kinder deS
</p>
               <table n="table-6F4297F2-9BAA-11E7-3155-09173F13E4C5"
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                      rend="256,754,2254,3472">
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                     <cell>


t.
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2.
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3.
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4.
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5.
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6.
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Aufführung.
</cell>
                     <cell>


Beruf,
</cell>
                     <cell>


Angabe über die Ver- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


Schul- nnd
Lirchenbesuch
nebft den in
dieser Bezie- 
hung zu ma- 
chenden Anttä-
gen und An- 
gabe, wer die
Kosten der Er- 
ziehung trägt.
</cell>
                     <cell>


zu welchem
sie be- 
stimmt
werden sol- 
len und
was Vor- 
mund hier- 
über zu be- 
merken hat.
</cell>
                     <cell>


waltung des Vermö- 
gens und darin etnge-
iretenen Veränderun- 
gen, über die Einzie- 
hung der Zinsen und
Pächte, die Lage der
etwa schwebenden Pro- 
zesse, sowie Anträge,
zu welchen Vormund
über diese Gegenstände
sich veranlaßt sinder.
</cell>
                     <cell>


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'S?

1

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H
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4297FA-9BAA-11E7-3155-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4297FB-9BAA-11E7-3155-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>NB. auf die 4te Seite des Formulars zum Erzichungsberichte
<lb/>wird die Adresse gedruckt werde».
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0220.tif"
                   n="218"
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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage 6.

<lb/>Vormundschafts-Repertorium.

<lb/>Litt. Nr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Au

<lb/>den

<lb/>- r»

<lb/>Kop.

<lb/>Meilengeld.

<lb/>Kassenquote

<lb/>sofort einzuziehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Da Sie, unserer Verfügung

<lb/>vom.ungeachtet, den

<lb/>von Zhnen erforderten Erziehungs- 
<lb/>bericht in Betreff Zhrer Pflegebe- 
<lb/>fohlenen bis jetzt nicht erstattet
<lb/>haben, so werden Sie erinnert,
<lb/>nunmehr dieser Aufforderung bin- 
<lb/>nen 8 Tagen bei Vermeidung ei- 
<lb/>ner Ordnungsstrafe von 15 Sgr.
<lb/>nachzukommen.

<lb/>den ten 184
</p>
               <p>

                  <lb/>König!. Preuß. Land- und Stadtgericht.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0221.tif"
                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage D
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>de» Herrn Pastor

<lb/>Hochehrwürden

<lb/>zu

<lb/>(Auf die Adresse)
<lb/>Herrschaft!. Zustiz-Dienst-
<lb/>Äussichts-Sache.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach 2 Wochen zu
<lb/>reproduziren
</p>
               <p>

                  <lb/>Zm Anschlüsse kominuniziren
<lb/>wir Ew. rc. rc. die letztjährigen
<lb/>Erziehungsberichte in Betreff der
<lb/>in Zhrem Parochial-Bczirke woh- 
<lb/>nenden , unserer vormundschaftli- 
<lb/>chen Zurisdiktion untergebene»»
<lb/>Pflegebefohlenen mit dem ergeben- 
<lb/>sten Ersuchen, nach vorheriger
<lb/>Rücksprache mit de betreffende
<lb/>Schullehrer , Zhre Bemerkungen
<lb/>über die Erziehung, den Schul-
<lb/>und Kirchenbesuch de Pflegebe- 
<lb/>fohlenen in der dazu bestimmten
<lb/>Kolumne einzutragen, resp. die
<lb/>Richtigkeit der Angabe der Vor- 
<lb/>münder zu bescheinigen und uns
<lb/>demnächst jene Berichte baldmög- 
<lb/>lichst wieder zugehen zu lassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>den ten 164
</p>
               <p>

                  <lb/>König!. Prcuß. Land- u. Stadtgericht.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0222.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Vorstehende, von dem Königlichen Pupillen-Kollegium
<lb/>zu Paderborn an die Untergerichte seines Departements
<lb/>erlassene Instruktion vom 29. September v. Z., betreffend
<lb/>die Einsendung der Erziehungsberichte in Vormundschafts-
<lb/>sachen, wird sämmtlichen Königlichen Pupillen-Kotlegien
<lb/>zur Kenntnißnahme mitgethcilt. Sollten in deren Bezir- 
<lb/>ken nicht bereits Einrichtungen dieser Art bestehen, so ha- 
<lb/>ben dieselben mit dem Königlichen Ober-Präsidenten der Pro- 
<lb/>vinz Rücksprache über den Gegenstand zu nehmen und wenn
<lb/>derselbe die Verhältnisse dazu angethan findet, das weitere
<lb/>darüber zu verabreden, um die Vorgesetzten Behörden der
<lb/>Geistlichen und Schullehrer beider Konfessionen zu bewegen,
<lb/>den beabsichtigten guten Zweck willfährig zu fördern. Die
<lb/>alsdann erforderlichen Instruktionen sind an die Unterge- 
<lb/>richte zu erlassen.

<lb/>Berlin, den 11. März 1844.

<lb/>- Der Iustizminister.

<lb/>Muhler.

<lb/>I. 1156. ' V. 6. Vol. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>mm
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_63+1844_0223.tif"
                n="221"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>B.

<lb/>Zur Erläuterung der Allgemeinen
<lb/>Gerichts-Ordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Ueber die Prozeßart bei der subjektiven Klage-
<lb/>Kumulation.

<lb/>(Allcrh. K. O. vom 7. Mal 1838. J-chrb. Bd. 51 S.374 —378.—
<lb/>Verordn, vom 21. Juli 1843 §. 10. Ges. Samnii. S. 299).
</p>
               <p>

                  <lb/>s. Bericht des Oberkqndesgerichts zu N.

<lb/>Zu Euer Exzellenz hochgeneigter Entscheidung gestatten
<lb/>wir uns, ehrerbietigst folgenden Fall vorzulragen.

<lb/>Neun bäuerliche Wirkhe zu G-, bezüglich deren Suc-
<lb/>cessoren, klagten gegen die minorennen Gebrüder v. S.,
<lb/>als Eigenchümer des Guts G., am Anfänge dieses ZahreS
<lb/>in Einer Klage auf Erstattung von neunmal 11 Thlr.
<lb/>21 Sgr. f Pf. angeblich zuviel bezahlter Grundsteuer, in- 
<lb/>dem sie ihren Ansprüchen die Fundamente der nochwendl-
<lb/>gen Cession des Steuerfiskus und der nützlichen Verwen- 
<lb/>dung unterlegten. Die beim Civil-Senate emgerrichte Klage
<lb/>ward als kumulirte Bagatellsache an den Bagatell«Kom- 
<lb/>missar des Kollegiums abgegeben. Die mündliche Schluß- 
<lb/>verhandlung und Abfassung des Urtels in einem auf heute
<lb/>anberaumtrn Termin stand bevor, als der Zustiz-Komrnis-
<lb/>sariutz B., Mandatar der Kläger, in einem Vorstellen
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0224.tif"
                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 13. d. M. gegen die weitere Verhandlung des Pro- 
<lb/>zesses im Bagatell-Verfahren protestirte und dessen Umlei- 
<lb/>tung in daS ordinaire, eventuell summarische Verfahren
<lb/>verlangte, weil nach H. 10. der Verordnung vom 21. Juli
<lb/>d. Z. über die Berechnung des Werths des Streitobjekts
<lb/>in Civil- Prozessen (Gesetz-Samml. S. 299) die Appella- 
<lb/>tion inzwischen zulässig geworden sei und daraus von selbst
<lb/>folge, daß auch in erster Instanz die Sache keine Baga- 
<lb/>tellsache mehr sein könne. Das angeregte Bedenken an der
<lb/>Kompetenz des Bagatcll-KommissariuS wurde zur Erörte- 
<lb/>rung im Plenum des Kollegiums gestellt. Hier entstanden
<lb/>die Fragen:

<lb/>1) Ob bei subjektiv kumulirten Klagen, in welchen die
<lb/>nach §. 10 des erwähnten Gesetzes appellabel gewor- 
<lb/>dene Forderung jedes Klägers, resp. der Anspruch ge- 
<lb/>gen jeden Verklagten, den Betrag von fünfzig Thalem
<lb/>nicht übersteigt, der Kommissar für Bagatellsachen zur
<lb/>Instruktion und Entscheidung der Sache in erster
<lb/>Instanz kompetent geblieben sei;

<lb/>oder die Instruktion und Aburtelung in erster Instanz
<lb/>auf den Civil-Senat, bezüglich die Deputation für
<lb/>summarische Prozesse übrrgrgangen wäre?

<lb/>Die Majorität des Kollegiums hat sich dafür entschie- 
<lb/>den, daß bei allen subjektiven Kumulationen von Bagatell- 
<lb/>sachen seit Emanation der Verordnung vom 21. Iuli d. Z.
<lb/>dem Civil-Senat, bezüglich der Civil-Deputation die In- 
<lb/>struktion und Entscheidung in erster Instanz gebühre. Sie
<lb/>stützt ihre Ansicht darauf, daß nach dem Eingänge des
<lb/>mehrerwähnten Gesetzes die Prozeßart von dem ermit- 
<lb/>telten Werth des Streitgegenstandes gleichfalls abhängig
<lb/>fei. Im Bagatellverfahren könnten nur solche Sachen ver- 
<lb/>handelt werden, in welchen der Rekurs das ausschließlich
<lb/>statthafte Rechtsmittel sei. . ■

<lb/>Art. 1. Nr. 2. der Deklaration vom 6. April 1839.
<lb/>Zn subjektiv kumulirten Bagatellsachen fände gegenwärtig
<lb/>das Rechtsmittel der Appellation statt, wenn nur die An- 
<lb/>sprüche der mehreren Streitgenossen zusammengenom- 
<lb/>men die Summe von fünfzig Thalern übersteigen.

<lb/>§. 10. der Verordnung vom 21. Iuli d. Z. (Ge- 
<lb/>setz-Samml. S. 299).
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0225.tif"
                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>Appcllable Bagatellsachen existirten gesetzlich nicht. Die
<lb/>Erörterung derartiger Ansprüche falle nach Beschaffenheit
<lb/>der Forderungen in erster Instanz entweder drin Civil-
<lb/>Scnat oder der Civil-Deputation anheim, je nachdem solche
<lb/>zur Znstruktion im ordiiiairen oder summarischen Verfahren
<lb/>gesetzlich qualifizirt seien und die Appellation gehe demnach
<lb/>an den zweiten Senat des Oberlandeßgerichts oder an die
<lb/>Appellations-Deputation des Kollegiums für summarische
<lb/>Prozesse. Die unter Rr. 22. der Znstruktion vom 7. April
<lb/>1839 gegebene Vorschrift:

<lb/>daß durch die Verhandlungen mehrerer, nicht ans
<lb/>demselben Geschäft entstandener Bagatellansprüche in
<lb/>Einem Prozesse solche nicht aufhörten, Bagatellsachen
<lb/>zu sein, auch wenn der Gefammtbetrag die Summe
<lb/>von 50 Thlr. übersteige,

<lb/>gehöre Rücksichts der subjektiven Klagekumula-
<lb/>, tionen zu den durch den §. 11. des neuen Gesetzes auf- 
<lb/>gehobenen Bestimmungen. —

<lb/>Die Minorität des Kollegiums spricht sich dagegen
<lb/>für die Beibehaltung der Kompetenz des Bagatell-Kom-
<lb/>miffarius bei subjektiv kumulirten Ansprüchen aus. Alle
<lb/>Sachen, deren im Gclde zu schätzender Werth die Summe
<lb/>von fünfzig Thalern nicht übersteigt, sind Bagatellsachen.

<lb/>Tit. 26. §. 1. Prozeß-Ordnung.

<lb/>Art. 1. Nr. 2. der Deklaration vom 6. April 1839.
<lb/>Alle Bagatellsachen sind in erster Instanz vor Kom-
<lb/>miffarien der Gerichte zu verhandeln.

<lb/>§. 67. der Verordnung vom 1. Zuni 1833.

<lb/>Zhre Kompetenz ändere sich so wenig durch die subjektive,
<lb/>als die objektive Klagekumulation. Hätten im vorliegenden
<lb/>Falle die in Einem Prozesse zugelaffenen neun Kläger
<lb/>neun verschiedene Prozesse angestrengt, so müßten diese ein- 
<lb/>zelnen Streitigkeiten sämmtlich vor dem Bagatell-Kommiffar
<lb/>erörtert werden; die Zusammenfassung mehrerer gleicharti- 
<lb/>ger Ansprüche in Einem Aktenstück könne die Prozeßart
<lb/>nicht ändern. Dieser Fall der subjektiven Klagekumnla-
<lb/>tion komme der objektiven völlig gleich, wenn in Einem
<lb/>Prozesse von Einer Person mehrere Forderungen aus ver- 
<lb/>schiedenen Geschäften gerügt würden, indem es gleichgültig
<lb/>sei, ob verschiedene Forderungen Einen oder mehrere Herren
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0226.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>hätten. Für- den letztem Fall sei die Kompetenz des Ba-
<lb/>gatell-Kommissars gesetzlich festgestellt.

<lb/>Nr. 22. Instruktion vom 7. April 1839.

<lb/>Reskr. vom 25. August und 30. September 1838.

<lb/>' (Zahrb. Bd. 52. S. 482 fig.)

<lb/>Gesetze behielten so lange Kraft, bis sie ausdrücklich
<lb/>vom Gesetzgeber aufgehoben würden.

<lb/>Einleitung zum Allgemeinen Landrecht §. 59.

<lb/>Dies sei Hinsichts aller bemerkten Gesetz in der Verordnung
<lb/>vom 21. Zuli d. Z. nicht geschehen.

<lb/>Wenn daselbst (§. 10.) bei subjektiver Klagekumula- 
<lb/>tion die Appellation nachgelassen wird, Falls nur das Ge-
<lb/>sammtintereffe der in einem Prozesse zugelassenen mehreren
<lb/>Kläger oder Verklagten zusammengenommen ein appella- 
<lb/>bles Objekt ausmacht, so wäre damit der auch für solche'
<lb/>Streitigkeiten allein statthaft gewesene Rekurs beseitigt, eine
<lb/>Aenderung aber so wenig in der Prozeßark, als in der
<lb/>richterlichen Kompetenz für die erste Instanz beabsich- 
<lb/>tigt. Appellable Bagatellsachen hätten bis zum Erscheinen
<lb/>der Deklaration vom 6. April 1839 bestanden; die Ver- 
<lb/>ordnung vom 10. Zuli d. Z. handele im §. 10. bloß von
<lb/>der Zulässigkeit der Rechtsmittel. Sollten sub&gt;ek-
<lb/>tiv kumulirte Bagatellsachen in erster Instanz dem ordinai-
<lb/>ren Verfahren zugewiesen werden, so widerstrebe dies dem
<lb/>Geiste der Verordnung vom 1. Zuni 1833 und führe die
<lb/>zurückgewiesene Znquisitions-Maxime wieder ein. Würden
<lb/>sie aber theilweise der Civil-Deputation überwiesen, so ent- 
<lb/>stände auch dadurch unnöthige Versplitterung von Arbeits- 
<lb/>kräften und eine nicht gebilligte Weitläufigkeit im Verfah- 
<lb/>ren, da der Bagatellprozeß ein noch mehr beschleunigter
<lb/>summarischer Prozeß sei. Von dem Bagatell-Kommissa-
<lb/>rius müsse aber die Appellation in dem Falle des §. 10.
<lb/>der Verordnung vom 21. Zuli d. Z. an die Appellations-
<lb/>Deputation für summarische Prozesse aus dem eben ange- 
<lb/>führten Grunde gehen.

<lb/>Die hierauf gestellte Frage:

<lb/>2) ob die schon eingeleiteten subjektiv kumulirten Baga- 
<lb/>tellsachen, wenn das Gesammtintereffe der einzelnen
<lb/>Kläger oder Beklagten mehr als 50Thlr. betrage, im

<lb/>Ba-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0227.tif"
                   n="225"
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               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>Bagatell-Prozesse ferner zu instruiren und zu ent- 
<lb/>scheiden,

<lb/>oder sofort den betreffenden Abtheilungen, dem Civil»
<lb/>Senat, resp. der Civil-Deputation, zu überweisen seien?
<lb/>ward mit Rücksicht auf den vorstehend bemerkten Beschluß
<lb/>der Majorität dahin beantwortet:

<lb/>daß die noch in erster Instanz bisher verhandelten
<lb/>Sachen dem Bagatell-KommiffariuS abzunehmen und
<lb/>an den Civil-Senat, bezüglich die Civil-Deputation
<lb/>abzugeben wären. Die Berordnung vom 10. Zuli
<lb/>' d. 3- ergreife als ein Prozeßgesetz alle schwebende
<lb/>Sachen und erstrecke sich auf sämmtliche noch nicht ab-
<lb/>geurtelte Prozesse.

<lb/>Publikations-Patente der Prozeßordn, vom 26. April •
<lb/>1781 und 6. Zuli 1793; Allerh. Kabinets-Ordre
<lb/>vom 11. Oktober 1839 (Gesetz-Samml. S. 329).
<lb/>Demgemäß ist die Eingangs gedachte, zur Erörterung im
<lb/>summarischen Berfahren gesetzlich nicht geeignete Sache an
<lb/>den Civil-Senat unseres Kollegiums abgegeben und in den
<lb/>gewöhnlichen Prozeß umgeleitet. —

<lb/>Bei der praktischen Wichtigkeit der ersten Frage, und
<lb/>der obgewalteten Meinungsverschiedenheit gestatten wir uns, ,
<lb/>ganz gehorsamst zu bitten:

<lb/>Euer Exzellenz wolle geneigen, gewogentlichst uns zu
<lb/>belehren, welche von den beiden dort aufgestellten An- 
<lb/>sichten die richtige sei.

<lb/>N., den 30. Dezember 1843. .

<lb/>Das Oberlandesgericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Auf die Anfrage vom 30. Dezember v. Z., betreffend
<lb/>die Anwendung der Verordnung vom 21. Zuli v. Z. über
<lb/>die Berechnung des Werths des Streitobjekts in Civil-
<lb/>Prozessen, wird dem Konigl. Oberlandesgericht eröffnet,
<lb/>daß der Zustiz-Minister gegen die Ansicht der Majorität
<lb/>des Kollegiums:

<lb/>wonach bei der subjektiven Klage-Kumulation auch
<lb/>die Zulässigkeit der Prozeßart, namentlich des Ba- 
<lb/>rs»». i&gt;t[t 125. P
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0228.tif"
                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>gatcll - Prozesses nach dem Gesammtbetrage der For- 
<lb/>derungen der mehreren Kläger und Streitgenosscn zu
<lb/>beurtheilrn ist,

<lb/>an sich nichts zu erinnern findet.

<lb/>Zn dem vorliegenden Falle wird aber die Borsrage: !
<lb/>ob wirklich eine Kumulation im gesetzlichen Sinne
<lb/>vorliegt, und ein gemeinschaftlicher Prozeß der meh- 
<lb/>reren Kläger zuzulaffen gewesen?
<lb/>nach den Bestimmungen §§. 35 und 36. Tit 1. Thl. 7.
<lb/>Allgemeine Gerichtsordnung noch einer näher» Prüfung
<lb/>unterworfen werden müssen, was noch nicht geschehen zu
<lb/>sein scheint, und hiernach das weitere Verfahren sich richten.

<lb/>Die Zulässigkeit der Kumulation vorausgesetzt, erle- 
<lb/>digen sich die von der Minorität ausgestellten Bedenken
<lb/>aus den Materialien der Verordnung vom 21. Zuli v. Z.

<lb/>Der zur Berathung vorgelegte Gesetzentwurf enthielt
<lb/>in einem besonderen §■ die Bestimmung:

<lb/>§. 9. Die in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen
<lb/>Grundsätze gelten auch bei Entscheidung der Frage,
<lb/>ob ein Prozeß im Bagatell-Verfahren rinzuleitcn ist
<lb/>oder nicht, so wie bei Bestimmung des Objekts, nach
<lb/>welchem sich die Ansetzung der Prozeßkosten richtet.

<lb/>Darüber wurde bei der weiteren Berathung Folgendes
<lb/>bemerkt:

<lb/>„Daß die Grundsätze der gegenwärtigen Verordnung
<lb/>auch bei Entscheidung der Frage, ob ein Prozeß im
<lb/>Bagatcll-Vcrfahren einzuleite», in Anwendung kommen
<lb/>müssen, wie alle mit ihrem Gutachten vernommene
<lb/>Gerichte bevorwortet haben, scheint unbedenklich, da
<lb/>für die Bagatellsachen nach Art. 1. der Deklaration
<lb/>vom 6. April 1839 (Gesktz-Samml. S. 126) gerade
<lb/>das Verfahren in der folgenden Znstanz ein eigenthüm-
<lb/>liches ist, und das Verfahren in erster Instanz nicht
<lb/>nach andern Grundsätzen regulirt werden kann, als die
<lb/>auf dies Verfahren berechnete zweite Znstanz. —
<lb/>Angemessener indeß dürfte es sein, dm ganzen
<lb/>§. 9. in den Eingang zu verweisen.

<lb/>Derselbe würde etwa in folgender Weise zu geben
<lb/>sein:

<lb/>„Wir Friedrich Wilhelm rc. haben die Vorschrif-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0229.tif"
                   n="227"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>len der Prozeß - Ordnung und der Einleitung zur
<lb/>Gebührentaxe über die Ermittelung und Feststellung
<lb/>des Werths streitiger Gegenstände, sofern dieser
<lb/>Werth auf den Prozeß, insbesondere auf die Be- 
<lb/>stimmung des kompetenten Richters, die Prozeßart,
<lb/>die Zulassung von Rechtsmitteln und die Ansetzung
<lb/>der Kosten von Einfluß ist, einer Prüfung unter- 
<lb/>werfen lassen und verordnen für alle Provinzen
<lb/>Unserer Monarchie rc., rc."
<lb/>und an einer andern Stelle:

<lb/>„Was den Eingang des Gesetzes betrifft, so war
<lb/>man darin einverstanden, daß demselben eine solche
<lb/>allgemeine Fassung zu geben sei, daß das Gesetz sich
<lb/>auch auf- die Bestimmung des kompetenten Richters
<lb/>beziehe, und der §. 9., welcher auf die Ansetzung der
<lb/>Kosten und auf die Frage, ob ein Prozeß im Baga-
<lb/>tell-Berfahren einzuleiten, hinweiset, überflüssig werde."
<lb/>Es unterliegt hiernach also keinem Bedenken, daß es in der
<lb/>Absicht gelegen hat:

<lb/>das Prinzip des §. 10. der demgemäß redigirtcn Ver-
<lb/>ordnung auch für das Prozeß-Verfahren und die Pro- 
<lb/>zeß art in Anwendung zn bringen.

<lb/>Ueber die objektive Klagekumulation (wenn unter
<lb/>zwei Parteien mehrere verschiedene Objeke streitig sind)
<lb/>enthält übrigens die Verordnung vom 21. Zuli v. Z. keine
<lb/>Bestimmung. Es ist dieserhalb in den Motiven ausdrück- 
<lb/>lich bemerkt:

<lb/>daß die Vorschriften des bestehenden Gesetzes, nament- 
<lb/>lich der §. 109. des Anhangs zur Allg. Gerichtsord- 
<lb/>nung rücksichtlich der objektiven Klagekmnulation voll- 
<lb/>kommen klar seien, so daß es nur auf den Fall an- 
<lb/>komme, wenn mehrere Personen als Kläger oder Ver- 
<lb/>klagte in Einem Prozesse zugelasscn worden find.

<lb/>Berlin, den 11. Januar 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>da« Königliche Oberländesgericht zu N.

<lb/>1. g2. Landr. 35!. Vol. 14.

<lb/>P 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0230.tif"
                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Requisitionen nach Frankreich um Insinuationen
<lb/>von Vorladungen und Verfügungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der aus- 
<lb/>wärtigen Angelegenheiten ist bei den in Frankreich zu
<lb/>veranlassenden Insinuationen von Vorladungen und Ver- 
<lb/>fügungen diesseitiger Gerichte eine Erleichterung des Ver- 
<lb/>kehrs in sofern herbeigeführt worden, als künftig jedesmal
<lb/>ein gerichtlicher Akt über die bewirkte Insinuation nach dem
<lb/>anliegenden Schema veranlaßt werden soll.

<lb/>Sämmtliche Gerichtsbehörden werden hiervon in Kennt-
<lb/>niß gesetzt. Es bleibt jedoch für den Fall, daß die Empfangs-.
<lb/>Bescheinigung binnen einer angemessenen Frist nicht cinge-
<lb/>hen sollte, bei der Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets-
<lb/>Ordre vom 4. Zuni 1828 (Gesetz-Sammlung für 1828
<lb/>S. 85):

<lb/>daß die Anzeige der jedesmaligen diesseitigen Gesandt- 
<lb/>schaft: das Znsinucndum dem dortigen Ministerium
<lb/>der auswärtigen Angelegenheiten zugestcllt zu haben,
<lb/>— für hinreichend zu achten, um die Znst'nuation als
<lb/>vollständig anzunehmen und die rechtlichen Folgen der- 
<lb/>selben eintreten zu lassen.

<lb/>Berlin, den 29. Januar 1844.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 341.
</p>
               <p>

                  <lb/>Req. 48. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0231.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>No. 238.

<lb/>Acte Judiciairc

<lb/>einane du Tribunal de....... ..'. .

<lb/>en dato du..

<lb/>sous le No.. .....

<lb/>destine au Sr.

<lb/>demeurant ä . . ..

<lb/>arrondissement d.

<lb/>departement d...

<lb/>notifie ä la reguete de . . ..

<lb/>envoye pur ...... le . . . ;.184 . .
</p>
               <table n="table-75AD3584-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5"
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                       xml:id="row-75AD3587-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5">
                     <cell>


Envoi de Pacte
nientionne ci
dessus par M. le
Procureur du
Roi.

M. le Procureur du
Roi.
</cell>
                     <cell>


Siguification par
huissier de cet acte.

Je soussignd, huissier
pres le Tribunal de pre-
inidre instance sdant k
.... dcclare (1) . .
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-75AD3588-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-75AD358B-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5">
                     <cell>


d.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-75AD358C-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-75AD358D-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5">
                     <cell>


invite Thuissier. .
</cell>
                     <cell>


Tacte mentionne ci des-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-75AD358E-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-75AD358F-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5">
                     <cell>


a remettre, dans le
ddlai de dix jours,
Tacte mentionnd
dans la note ci-des-
</cell>
                     <cell>


Le..
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-75AD3590-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-75AD3592-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-75AD3593-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5">
                     <cell>


(1) L’huissier est tenu,
d’indiquer dans sa de-
claration, que la per- 
sonne a qui Tacte est
signifid, Ta re^u et a
sigud le rdcdpissd ci-
contre, ou qu’ellc a re- 
fuse de le rccevoir, &amp;,
dans le cas, ou eile se-
rait absente ou incon-
nue, il ddclarera, qu'jl
n’a pu le lui remettre,
apres avoir fait toutes
les perquisitions nbccs-
saires pour la trouver.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-75AD3594-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5"
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                     <cell>


9
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-75AD3596-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-75AD3597-9BAA-11E7-2656-09173F13E4C5">
                     <cell>


Le ... . 184 .
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Recepisse
<lb/>donne par la
<lb/>personne in(e-
<lb/>ressee.

<lb/>Je soussignd . . .

<lb/>.reconnais

<lb/>avoir re$u de M. •
</p>
               <p>

                  <lb/>Tacte judicaire men-
<lb/>tionnd ci-dessus . .

<lb/>Le ... . 184 .
</p>
               <p>

                  <lb/>Nota. Ce bulletin doit, dans tous les cas, Atre renvoyd
<lb/>au Ministdre des Affaires Etrangeres.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0232.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Requisitionen an Niederländische Gerichte um Zeu- 
<lb/>genvernehmungen in Civilsachen.

<lb/>Es ist bereits in der Verfügung vom 29. Dezember
<lb/>1843, (Zahrb. Bd. 62. S. 470) darauf aufmerksam ge- 
<lb/>macht worden, daß nach der Niederländischen Gerichtsver- 
<lb/>fassung in Civilsachen unmittelbare Requisitionen der dies- 
<lb/>seitigen Behörden nicht zu dem beabsichtigten Ziele führen,
<lb/>sondern ein jenseitiger Advokat-Anwalt veranlaßt werden
<lb/>muß, Namens der interessirenden Parteien die geeigneten
<lb/>Anträge bei dem kompetenten niederländischen Gerichte
<lb/>zu machen.

<lb/>Die Vernehmung von Zeugen kann bewirkt werden,
<lb/>wenn sich die betreffende Partei an einen bei dem Gericht
<lb/>angestellten Prokurator wendet, welcher nach §. 877 des
<lb/>Königlichen Niederländischen Wetboek van burgerlyke

<lb/>II eg ts vor de ring

<lb/>das Ansuchen an die Rechtsbank (Tribunal) desje- 
<lb/>nigen Arrondissements richten wird, in welchem die
<lb/>Personen, die man als Zeugen will vernehmen las- 
<lb/>sen, oder die größte Anzahl derselben wohnhaft sind.
<lb/>Das Gesuchschreiben muß enthalten:

<lb/>1) die Gründe, die ein vorläufiges Zeugenverhör noch-
<lb/>wendig machen,

<lb/>2) die Thatsache, die man beweisen will,

<lb/>3) die Namen und Wohnorte der Personen, die man
<lb/>als Zeugen will vernehmen lassen.

<lb/>Sämmtliche Gerichtsbehörden werden hiervon mit der
<lb/>Anweisung in Kenntniß gesetzt, sich in vorkomwenden Fäl- 
<lb/>len danach zu achten.

<lb/>Berlin, den 16. Februar 1844.

<lb/>Der Jtisiizmintsier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 701.
</p>
               <p>

                  <lb/>Requis. 48. V°I. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0233.tif"
                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>8. ‘

<lb/>Kosienfreiheit des unvermögenden Kirchen und
<lb/>Pfarreien.

<lb/>(A. L. R. H. II. §. 713. - A. G. O. I. -23. §. 40.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Unvermögenden Kirchen und Pfarreien (§. 713. Tit. 11.
<lb/>Thl. II. des Mg. Landrechts) stehet in gerichtlichen Ge- 
<lb/>schäften die Sportelfreiheit nur in dem Umfange zu, dessen
<lb/>sich die zum Armenrcchte verstatteten Personen zu erfreuen
<lb/>haben. (Reskript vom 29.Zanuar 1827, Zahrb. Bd. 29.
<lb/>S. 95. und Reskript vom 21. August 1828, Jahrbücher
<lb/>Bd. 32. S. 109.)

<lb/>Zn Betreff dieser letzteren schreibt der $. 40. Tit. 23.
<lb/>Thl. I. der Allgem. Gerichtsordnung Folgendes vor:

<lb/>Wenn auch eine solche Parthei durch den Prozeß
<lb/>oder durch einen darüber geschlossenen Vergleich
<lb/>etwas über den Betrag oder Werth von fünfzig
<lb/>Thalern gewonnen hat: so soll dieselbe angehalten
<lb/>werden, von diesem Ueberschusse, soweit er erforder- 
<lb/>lich oder hinreichend ist, die bisher nachgelassenen
<lb/>Kosten ganz oder zum Theil zu berichtigen. Vor- 
<lb/>nehmlich aber müssen, wenn die Parthei in dem
<lb/>Prozesse mehr als hundert Thaler erstritten hat,
<lb/>die von ihrer Seite erforderlich gewesenen Stem- 
<lb/>pel allemal nachgebracht werden. Wie denn auch
<lb/>eine Parthei, welche das Armenrecht genossen hat,
<lb/>wenn sie nach der Zeit zu besseren VermögenS-Um-
<lb/>standen gelangt re. die Koste» nachzahlen re. muß.

<lb/>Zn einem Spezialfalle war die Frage zur Sprache
<lb/>gekommen, ob diese Vorschrift auch auf unvermögende
<lb/>Kirchen und Pfarreien anzuwendcn sein möchte? Es er- 
<lb/>schien dem öffentlichen Interesse entsprechend, unvermö- 
<lb/>gende Kirchen und Pfarreien von jener Vorschrift auszu-
<lb/>nehmen.

<lb/>Auf den von dem Königl. Staatsmmisterium hierüber
<lb/>erstatteten Bericht haben des Königs Majestät in der nach- 
<lb/>stehenden, im 4. Stück der diesjährigen Gesetzsammlung
<lb/>Seite 48. zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Allerhöch- 
<lb/>sten KadinctS-Ordre vom 22. v. M. und Z. Sich mit
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0234.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Anträge des Staatsministeriums einverstanden zu er- 
<lb/>klären geruhet. Es lautet dieselbe wie folgt:

<lb/>„Auf den Bericht des Staatsministcriums vom
<lb/>4. d. SW. bin Ich damit einverstanden, daß in den
<lb/>Fällen, in denen Kirchen und Pfarreien mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Bestimmung im §. 713. Tit. 11.
<lb/>,Thl. II. des Allg. Landrechts als unvermögend zu
<lb/>betrachten und deshalb in Prozessen zum Armen-
<lb/>rechte zngelaffen worden sind, die Vorschrift des
<lb/>§. 40. Tit. 23. Thl. I. der Allg. Gerichtsordnung
<lb/>keine Anwendung finden kann. Diese Bestimmung
<lb/>ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Krnnt-
<lb/>niß zu bringen.

<lb/>Berlin, den 22. Dezember 1843.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An das Staatsministerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn Gemäßheit dieser Allerhöchsten Bestimmung wer- 
<lb/>den sämmtliche Gerichtsbehörden dersenigen Landestheile,
<lb/>in denen die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft
<lb/>hat, hierdurch angewiesen, sich der Einziehung der Gerichts»
<lb/>kosten von unvermögenden Kirchen und Pfarreien auch
<lb/>alsdann zu enthalten, wenn dieselben in den Prozessen
<lb/>mehr als fünfzig Thaler erstreiten, oder wenn -sie später
<lb/>zu besseren Bermögcns-Umständen gelangen sollten.

<lb/>Berlin, den 29. Januar 1844.

<lb/>Der Iustizminister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichtsbehörden In denjenigen
<lb/>Landestheile», in denen die Allg. Gerichts- 
<lb/>ordnung Gültigkeit hat-

<lb/>1. 304.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sportelsachen 37. Vol. 6.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0235.tif"
                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Verfahren bei Abpfändung von Mobilien.

<lb/>(A. G. O. I. 24. §. 73.)

<lb/>Zch genehmige nach dem Anträge des Staatsministe-
<lb/>riums vom 18. v. M., daß die Vorschriften der Allgemei- 
<lb/>nen Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 24. §. 73. wegen des
<lb/>bei Abpfändung von Mobilien zu beobachtenden Verfah- 
<lb/>rens, mit Aufhebung des hiervon abweichenden, auf dem
<lb/>Reglement für den Exekutions-Znspektor deS Stadtgerichts
<lb/>zu Berlin vom 12. März 1821, §§. 35 u. 52. beruhenden
<lb/>Gebrauchs, auch in Berlin wieder zur Anwendung gebracht
<lb/>werden. — Sie, der Zustizminister Mühler, haben hier- 
<lb/>nach das Weitere zu verfügen, und wegen Beschaffung der
<lb/>Lokalien zur Aufbewahrung der abgepfändeten Sachen, wo- 
<lb/>für den Schuldnern keine Kosten in Ansatz zu bringen sind,
<lb/>die erforderlichen Einleitungen zu treffen.

<lb/>Berlin, den 8. März 1844.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An das Staatsministerium.

<lb/>I. 1508. Brandenburg 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>Ueber die Berechnung des Vorrechts der Gläubiger
<lb/>der zweiten Klasse im erbfchaftlichen Liquidations-
<lb/>Prozesse und bei verfügter Subhastation eines
<lb/>Grundstücks.

<lb/>(A. E. O. I. 50. §§. 24. 367 — 376 b. I. 51. §§.66. 89. Verordn,
<lb/>v. 28. Dezember 1840. §§. 8. 10. Ges. Sam ml. v. 1841. S. 6.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Die zum sechsten Provinzial-Landtage versammelt ge- 
<lb/>wesenen Stände der Provinz Posen haben um nähere Be- 
<lb/>stimmung darüber gebeten:

<lb/>wie die Fristen, von denen im Konkurse das Vorrecht
<lb/>der, §§. 367 bis 376 b. Tit. 50. Th. I. der Allg. Ge- 
<lb/>richts-Ordnung bezeichneten Forderungen abhängig ist,
<lb/>nach eingetretenem Tode des Gemeinschuldners zu be-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0236.tif"
                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>rechnen, wenn kein Konkurs, sondern nur ein erb-
<lb/>schaftlicher Liquidations-Prozeß eröffnet worden; oder
<lb/>auch, wenn der erbschaftliche Liquidations-Prozeß spä- 
<lb/>ter in einen Konkurs übergeht.

<lb/>Das Vorrecht der gedachte» Forderungen ist von einer
<lb/>bestimmten Frist vor eröffnetem Konkurse abhängig,
<lb/>und wie der Tag des eröffneten Konkurses festzustcllen, ist
<lb/>in den §4.22 — 24. a. a. O. bestimmt. Hierauf wird im
<lb/>§. 66. Tit. 51. Th. 1. der Allg. Gerichts-Ordnung ver- 
<lb/>wiesen, ohne daß sich im §. 89. oder an einer andern
<lb/>Stelle des Tit. 51. eine Vorschrift darüber findet, wie die
<lb/>gedachten Fristen im erbschasilichcn Liquidations-Prozesse zu
<lb/>berechnen. Des Königs Majestät haben deswegen besoh- 
<lb/>len, in nähere Erwägung zu ziehen:

<lb/>in welchem Maaße das Bedürfniß zu einer den 4- 24.'
<lb/>Tit. 50. Th. I. der Astg. Gerichts-Ordnung aban-
<lb/>derndcn Bestimmung vorhanden sei.

<lb/>Der Mangel einer nähern Bestimmung über die aufge- 
<lb/>worfene Frage ist bereits mehrfach in Schriften angeregt
<lb/>worden, und der Zustizminister kann nicht verkennen, so- 
<lb/>wohl, daß eine Lücke vorhanden ist, als daß es zu nicht
<lb/>zu rechtfertigenden Härten führt, wenn die in Rede stehen- 
<lb/>den Gläubiger der zweite» Klaffe nach erfolgtem Tode des
<lb/>Gemeinschuldners durch eine verspätete Konkurs-Eröffnung
<lb/>ihr Vorrecht verlieren. Zur Erledigung des Allerhöchsten
<lb/>Befehls werden daher das Königl. Kammergericht und
<lb/>sämmtliche Königl. Oberlandesgerichte zur gutachtlichen Aeu-
<lb/>ßerung darüber aufgefordert:

<lb/>I. ob ein Bedürfniß zu der beantragten näheren Bestim- 
<lb/>mung anzuerkennen;

<lb/>II. im Bejahungsfälle, wie die angedrutete Lücke in der
<lb/>Gesetzgebung auszufüllen.

<lb/>Wenn das Bedürfniß neuer legislativer Vorschriften an- 
<lb/>erkannt wird, so kommen folgende Rücksichten in Betracht.

<lb/>Zunächst scheint es klar, daß nach dem bestehenden Ge- 
<lb/>setze in dem Falle, wenn kein Konkurs, sondern nur erb-
<lb/>schaftlicher Liquidations-Prozeß eröffnet wird, der Tag des
<lb/>eröffneten Liquidations-Prozesses dem Tage des eröffneten
<lb/>Konkurses zu substituiren ist. Wenn aber der erbschaftliche
<lb/>LiquidationS-Prozeß iu einen Konkurs übergeht, so wird
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0237.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>eS zweifelhaft, wie die Berechnung anznlegen. Soll in
<lb/>diesem Falle der §. 24. Tit. 50. Th. I. der Mg. Gerichts-
<lb/>Ordnung zur Anwendung gebracht werden, so entstehen für
<lb/>die Gläubiger der zweiten Klasse unverschuldete, kaum ab- 
<lb/>wendbare Nachtheile, falls sich die Konkurs-Eröffnung nach
<lb/>den betreffenden Vorschriften des 51. Titels nur so lange
<lb/>hinzieht, als im Wege des dort beschriebenen Verfahrens
<lb/>nach dem gewöhnlichen Geschäftsgänge der Fall sein wird.

<lb/>Es kommt hinzu, daß gewisse der in Rede stehenden
<lb/>Gläubiger der zweiten Klasse, nämlich die im §. 393.
<lb/>Nr. 5. und 6. Tit. 50. Th. 1. der Allgem. Gerichts-Ord,
<lb/>nung benannten, §. 8. der Verordnung vom 28. Dezember
<lb/>1840 wegen Befreiung der Hvpothekengläubiger von Ein- 
<lb/>lassung in den Konkurs (Ges. Samml. für 1841 S. 4),
<lb/>auch ohne Konkurs und ohne LiquidationS-Prozeß ihre
<lb/>Befriedigung aus dm Kaufgeldern eines Grundstücks er- 
<lb/>langen können; und die im §. 18. der Verordnung vom
<lb/>4. März 1834 über den SubhastationS- und Kaufgelder-
<lb/>Liquidations-Prozeß (Ges. Samml. S. 39) in Betreff der
<lb/>rückständigen Zinsen getroffene Bestimmung, worauf der
<lb/>4. 10. der Verordnung vom 28. Dezember 1840 verweist,
<lb/>scheint anzudeuren, daß es in diesem Falle auf den Tag
<lb/>der verfügten Subhastation, oder den 1. Zuli vor diesem
<lb/>Tage ankomme.

<lb/>Soll nun eine abändernde Bestimmung zu Gunsten -'
<lb/>der, 367 — 376 b. Tit. 50. Th. I. der Allgem. Ge- 
<lb/>richts-Ordnung bezeichneten Gläubiger erlassen werden, so
<lb/>liegt es nahe, auf den Todestag des Erblassers zurückzu- 
<lb/>gehen. Es erhellet indeß von selbst, daß dies nicht bloß
<lb/>rücksichtlich der ebengedachten Gläubiger der zweiten Klasse
<lb/>geschehen kann, sondern daß die zu erlassende neue , Bestim- 
<lb/>mung alle von dem Tage der Konkurs-Eröffnung abhän- 
<lb/>gige Vorrechte, namentlich auch den Zeitpunkt, von wo ab
<lb/>die Biennal-Zinsen zu berechnen, treffen muß.

<lb/>Wollte man zu dem Ende den §. 24. Tit. 50. Th. I.
<lb/>der Allg. Gerichts-Ordnung abändern, so ist ferner zu er- 
<lb/>wägen, daß es nicht bloß auf den Fall ankommt, wo ein
<lb/>erbschaftlicher Liquidations. Prozeß dem Konkurse voran- 
<lb/>geht; denn auch in dem Falle, wenn ohne Liquidations-
<lb/>Prozesse nach dem Tode des Gemeinschuldners Konkurs
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0238.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>eröffnet wird (Mg. Ger. Ordn. Th. I. Tit. 50. $. 1.
<lb/>Nr. 2 n. 3), kann sich die Konkurs-Eröffnung leicht so
<lb/>lange hinziehrn, daß die Vorrechte der zweiten Klaffe, de- 
<lb/>nen man vorsehen will, verloren gehen.

<lb/>, Es fragt sich daher, ob in allen Fällen, wenn über
<lb/>einen Nachlaß Konkurs oder Liquidations-Prozeß er- 
<lb/>öffnet wird, oder wenn die zu einem Nachlaß gehörigen
<lb/>Grundstücke auf Znstanz der Gläubiger des Erblassers sub-
<lb/>hastirt und die Kaufgelder unter sie vertheilt werden, die
<lb/>von der Eröffnung des Konkurses, Liquidations-Prozesses,
<lb/>oder dem Zeitpunkte der verfügten Subhastation abhängi- 
<lb/>gen Vorrechte nach dem Todestage des Gemeinschuldners
<lb/>zu berechnen.

<lb/>Gegen eine solche Abänderung des bestehenden Rechts
<lb/>ist angeführt, daß nach §. 2. der Verordnung vom 4. März
<lb/>1834 über die Exekution in Civilsachen (Ges.Samml.S.31)
<lb/>die Gläubiger ein Mittel in der Hand hätten, durch die
<lb/>fortgesetzte Exekution auf die Eröffnung des erbschaftlichen
<lb/>Liquidations-Prozesses hinzuwirken, und daß die in Rede
<lb/>stehenden Forderungen der zweiten Klasse, falls nur die
<lb/>Gläubiger aufmerksam seien, sehr schnell im Wege des
<lb/>Mandats-, summarischen oder Bagatrll-Prozcffes zur Exeku- 
<lb/>tion gebracht werden könnten. Diese Betrachtung würde
<lb/>darauf führen, daß es nur darauf ankäme, den Tag des
<lb/>eröffnen» Liquidations-Prozesses, oder der verfügten Sub- 
<lb/>hastation dem Tage der Konkurs-Eröffnung, welche die
<lb/>Gläubiger, falls ein Erbe vorhanden ist, nicht so in der
<lb/>Hand haben, zu substituiren.

<lb/>Ueber die hiernach zu ergreifenden Maßregeln will der
<lb/>Justiz-Minister das Gutachten der Kollegien vernehmen.
<lb/>Dasselbe ist möglichst zu beschleunigen, weil die Vorbcrei-
<lb/>'tung der zu erlassenden Verordnung' zur Vorlegung an die
<lb/>Provinzial-Landtage ohnedies noch mehrfache zeitraubende
<lb/>Berathungcn voraussetzt.

<lb/>Berlin, den 15. Januar 1844,

<lb/>Der Justizniinisser.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. Kamruerqericht und säwmtliche
<lb/>König!. Oberlandesgerichte.

<lb/>I. 70.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. 15. Vo!. 6.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0239.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>Die jährlichen Geschäftsübersichten betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Gräflich Stolberg-Wernigerodischen Regierung
<lb/>wird auf die im Berichte vom 16. d. Mts., betreffend die
<lb/>Geschäfts-Uebersichten vom Jahre 1843, gemachten Anfra- 
<lb/>gen über die nach Maßgabe der allgemeinen Verfügung
<lb/>vom 31. Oktober 1842 (Zahrb. Bd. 60. S. 610) von
<lb/>jedem Obergerichte einzureichenden Uebersichten des Ge- 
<lb/>schäftsumfanges bei demselben folgendes eröffnet:

<lb/>Zu 1. Nach H, IV B. Nr. 7. jener allgemeinen
<lb/>Verfügung haben die Obergerichte in der Uebersicht An- 
<lb/>lage A. als UutergerichtS-Prozesse nur die Zahl derjenigen
<lb/>aufzuführen, welche bei ihnen in die kurrenten Prozeß-Re- 
<lb/>pertorien eingetragen werden müssen. Dahin gehören aber
<lb/>nur diejenigen Untergerichts-Sachen, in welchen bei ihnen
<lb/>die Instruktion der eingelegten Rechtsmittel erfolgt, nicht
<lb/>diejenigen, welche ein Untcrgericht, als schon spruchreif in-
<lb/>struirt, zur Abfassung des Erkenntnisses oder zur Weiter- 
<lb/>beförderung überreicht. Eben so wenig gehören

<lb/>zu 2. die Rekurssachen zu den von den Obergerichten
<lb/>in jenen Geschäfts-Uebersichten nachzuweisenden Untergcrichts-
<lb/>Prozessen, wie sich schon daraus ergiebt, daß cs an einer
<lb/>Kolumne für die Art ihrer Erledigung fehlt und man sich
<lb/>begnügt hat, bei der Einreichung der Ouartal-Rcferat-Ta-
<lb/>bellen nur die Angabe ihrer Zahl vorzuschreiben.

<lb/>Was

<lb/>zu 3. die nur Behufs der Auseinandersetzung der
<lb/>Kuranden mit ihrem Vater wegen des mütterlichen Ver- 
<lb/>mögens angeordneten Kuratelen Minderjähriger betrifft, so
<lb/>gehören auch diese nicht zu den unter Nr. Hl. der Ge- 
<lb/>schäfts - Uebersicht aufzuführenden Kuratelen, vielmehr sind
<lb/>die Akten nach bewirkter Auseinandersetzung zu reponiren;
<lb/>es wäre denn, daß aus besondern Gründen eine Vermö- 
<lb/>gens-Verwaltung eintreten müßte.

<lb/>Endlich sind auch

<lb/>zu 4. Verhandlungen über Verlassenschaften, wobei
<lb/>cs sich nur um Feststellung des Erbschafts- 
<lb/>stempels handelt, zu den in der Geschäfts-Uebersicht bei
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0240.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. IV. aufzuführenden Nachlaß-Rrgulirungen nicht zu
<lb/>rechnen.

<lb/>Berlin, de» 24. Februar 1844.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>die Gräflich Stolberg-Wernlgerodesche Regierung
<lb/>in Wernigerode. .

<lb/>H.v. 624. G. 47. Vol. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Annahme und Remuneration der aus dem Einkorn-
<lb/>men der Kanzlei- und anderer Subaltern-Beamten
<lb/>zu remunerirenden Lohnschreiber.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei mrhrcren aus Staatsfonds unterhaltenen Unter- 
<lb/>gerichten besteht noch die Einrichtung, daß Kanzlei- und
<lb/>andere Subaltern-Beamte nach ihrer Bestallung oder nach
<lb/>den Bestimmungen der Etats die Verpflichtung haben, die
<lb/>zur Besorgung der Kanzlei-Arbeiten erforderlichen Gehül- 
<lb/>fen ans eigenen Mitteln und insbesondere aus der ihnen
<lb/>ganz oder theilweise überwiesenen Kopialien-Einnahme zu
<lb/>remuneriren.

<lb/>Es ist hierbei in Frage gekommen, inwieweit bei die- 
<lb/>ser Einrichtung von Aufsichlswegrn von den Vorständen der
<lb/>Geeichte auf die Annahme tüchtiger Gehülfen und auf deren
<lb/>'angemessene Remuneration einzuwirken ist. Es kommt da- 
<lb/>bei auf nachstehende Punkte an:

<lb/>I. Was zuvörderst die Annahme dieser Privatgehülfen
<lb/>zur Besorgung der Kanzlei-Arbeiten betrifft, so findet es
<lb/>der Zustizminister nicht zweifelhaft, daß den betreffenden
<lb/>Kanzlei- und andern Subaltern-Beamten zunächst die Be-
<lb/>fugniß zusteht, die erforderliche» Kanzlei-Gehülfen selbst aus-
<lb/>zmvählen, und daß sie dabei nicht verpflichtet sind, ihre
<lb/>Wahl auf versorgungsberechtigte Militair-Personen zu be- 
<lb/>schränken. Diese Gehülfen können jedoch erst dann beschäf- 
<lb/>tigt und hierzu verpflichtet werden, wenn der von der ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0241.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>trofcncn Wahl in Kenntniß zu setzende Vorstand des Ge- 
<lb/>richts hinsichts der Oualifikarion und der sonstigen persön- 
<lb/>lichen Verhältnisse der anzunehmenden Kanzlei-Gehülfen
<lb/>keine begründete Einwendungen zu machen hat.

<lb/>II. Ebenso dürfte es zunächst dem Kanzleibeamten
<lb/>zu überlassen sein, wie er sich mit den anzunehmenden
<lb/>Kanzlei-Gehülfen über die ihnen für ihre Arbeit zu gewäh- 
<lb/>rende Remuneration vereinigen will. Da jedoch diese Re- 
<lb/>muneration auf den Dienst insoweit von Einfluß ist, daß
<lb/>sich in der Regel nur gegen eine angemessene und prompt
<lb/>zu zahlende Remuneration ordentliche und gut qualisicirte
<lb/>Schreibgehülfen finden lassen, so dürste dem Vorstände deS
<lb/>Gerichts die Befugniß einzuräumcn sein, nicht nur von dem
<lb/>Abkommen der Kanzleibeamten mit den anzunehmenden Gc-
<lb/>hülfen Kenntniß zu nehmen, sondern auch darauf zu hal- 
<lb/>ten, daß die den letzteren zu bewilligende Remuneration
<lb/>nicht unter einem gewissen Satz für jeden kanzleimäßig zu
<lb/>berechnenden vollen Bogen Kanzleiarbeit bestimmt, und am
<lb/>Schlüsse jeden Monats aus der Kasse des Gerichts für
<lb/>Rechnung des Kanzleibeamten gezahlt werde, wenn derselbe
<lb/>auch nicht verlangen kann, daß dem anzuuehmcnden Kanz-
<lb/>leigehülfcn eine bestimmte monatliche Remuneration für
<lb/>seine zu leistende Kanzleiarbeit ausgesetzt werde.

<lb/>III, Rur dann, wenn der Kanzleibcamte in der An- 
<lb/>nahme der zur prompten Beschaffung der Kanzleiarbeitcn
<lb/>erforderlichen qualifizirten Gehülfen säumig sein sollte, ist
<lb/>der Vorstand des Gerichts bereits nach dem Reskript vom
<lb/>7. April 1820 (Zahrb. Bd. 15. S. 29) für besiigt zu er- 
<lb/>achten, die erforderlichen Lohnschreiber selbst auszuwählen
<lb/>und deren Remuneration nach den am Orte oder bei den
<lb/>benachbarten Gerichten üblichen Lohnsätzen für einen kanz-
<lb/>ltimäßig geschriebenen vollen Bogen festzusetzen, und zur
<lb/>Zahlung aus dem Einkommen des betreffenden Beamten
<lb/>auf die Kaffe des Gerichts anzuweisen.

<lb/>Die Bewilligung Höherer Lohnsätze oder die Aus- 
<lb/>setzung einer bestimmten monatlichen Remuneration für
<lb/>diese, von dem Dirigenten angenommenen Lohnschreiber
<lb/>dürfte sich nur dann rechtfertigen lassen, wenn derselbe die
<lb/>erforderlichen qualifizirten Kanzlei-Gehülfen nur gegen Be- 
<lb/>willigung einer dergleichen Remuneration beschaffen kann.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0242.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Die Annahme von Privat-Lohnschreibern, die
<lb/>zwar daS I4te aber noch nicht das 18te Lebensjahr zu- 
<lb/>rückgelegt haben, ist nach der Verfügung vom 29. Mai
<lb/>1843 (Zahrb. Bd. 61. S. 481) nur für den Nothfall,
<lb/>wenn keine andere qualifizirte Personen zu finden find, ge- 
<lb/>stattet. Es dürfte daher, wenn der betreffende Kanzlei- 
<lb/>beamte andere qualifizirte Lohnschreiber nicht beschaffen zu
<lb/>können behauptet, dem Vorstande des Gerichts überlassen
<lb/>bleiben, selbst dergleichen qualifizirte Lohnschreiber zu ermit- 
<lb/>teln, und für den Kanzleidienst gegen Aussetzung einer an- 
<lb/>gemessenen Remuneration heranzuzichen.

<lb/>Um hierüber eine allgemeine Anweisung an die Ge- 
<lb/>richtsbehörden erlassen zu können, werden die sämmtlichen
<lb/>Obergerichte, in deren Departements bei den Untergerichten
<lb/>noch dergleichen Einrichtungen bestehen, hierdurch aufgrfor-
<lb/>dert, sich über vorstehende, wegen Annahme und Remune- 
<lb/>ration der Privat - Kanzlei-Gehülfen aufgestellte Grundsätze
<lb/>binnen vier Wochen gutachtlich zu äußern, und insbesondere
<lb/>auch den niedrigsten, einem dergleichen Privat-Kanzlei-Ge-
<lb/>hülfen zu bewilligenden Lohnsatz für einen vollen Bögen
<lb/>Kanzlei-Arbeit in Vorschlag zu bringen.

<lb/>Berlin, den 5. Februar 1844.

<lb/>Der Justizminifier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Kammergericht und die sämmtlichen
<lb/>Königlichen Oberlandesgerichte.

<lb/>I. 189. Q. 151.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Ressort-Verhältnisse der Untergerichte zu Berlin.

<lb/>s. Bericht des Direktoriums des Stadt- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Cs gehen beim Stadtgericht im Zahre gewiß ein
<lb/>Paar Tausend Requisitionen ein, die wir ressortmäßig an
<lb/>das Königliche Kriminalgericht und rcsp. das Königliche
<lb/>Vormundfchasisgericht abgebcn müssen.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0243.tif"
                   n="241"
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               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>Dies gereicht für das Requisitions-Bureau zur großen
<lb/>Belästigung; denn es muffen über dergleichen br. man.
<lb/>abgegebene Schriftstücke sehr vollständige Rclenk-Piecen
<lb/>gehalten werden, weil nicht, selten später dazu gehörende
<lb/>Exzitatorien cingehen. Ganz besonders lästig aber ist c§,
<lb/>daß sehr häufig Gegenstände mit cingehen, die sofort zur
<lb/>Asservation genommen, und .dann erst wieder dort veraus- 
<lb/>gabt werden müssen, wodurch eine unvermeidliche Vcrzöge-
<lb/>rung der Sachen veranlaßt wird.

<lb/>Da so ziemlich von allen Gerichten der Monarchie
<lb/>Requisitionen hierher gelangen- ist es auch von geringem
<lb/>Erfolge, wenn im eiiizelnen Falle auf die Ressort-Verhält- 
<lb/>nisse aufmerksam gemacht wird. Za die Erfahrung hat
<lb/>uns gelehrt, daß große Gerichte, mit denen ein beständiger
<lb/>Verkehr stattfindet, doch immer fortfahren, die Ressort-
<lb/>Verhältnisse nicht zu beachten. Wir sehen uns deshalb ver- 
<lb/>anlaßt, Ew. Exzellenz gehorsamst zu bitten:

<lb/>durch eine in das Justiz -Ministerial- Blatt aufzunch-
<lb/>mende Verfügung die Gerichte darauf aufmerksam zu
<lb/>machen, daß alle Requisitionen (mit Ausnahme derer,
<lb/>welche in Angelegenheiten der Eximirten zum Ressort
<lb/>des Kammergerichts oder des Kurmärkischcn Pupillen-
<lb/>Kollegiums gehören)

<lb/>1) in Nntersuchungssachen an das hiesige Königliche
<lb/>Kriminalgericht,

<lb/>2) in Vormundschaftssachen an daS hiesige Königliche
<lb/>: Vormundschaftsgericht,

<lb/>und nicht an das Königliche Stadtgericht zu erlassen
<lb/>sind.

<lb/>Dürfen wir hierbei gelegentlich noch einen ttebclstand
<lb/>zur Sprache bringen, so ist es der, daß so viele Gerichte
<lb/>und resp. deren Exekutoren, eingegangene Sglaricn-Kasscii-
<lb/>Gelder nicht unter der Adresse der Salarien-Kasse, sondern
<lb/>des Gerichts einsenden.

<lb/>Dies hat zur Folge, daß der Post vom Gericht quit-
<lb/>tirt werden muß, und es nun wieder einer Kontrole be- 
<lb/>darf, daß diese Gelder auch zur Salarien-Kasse vereinnahmt
<lb/>worden sind.

<lb/>lS.'Lt. K. 125. O&gt;
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0244.tif"
                   n="242"
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               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir stellen Ew. Exzellenz ehrerbietigst anheim, ob
<lb/>eine Belehrung deshalb zn erlassen sein dürfte.

<lb/>Berlin, den 14. Dezember 1843.

<lb/>Das Direktorium des König!. Stadtgerichts,
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Die Bemerkungen in vorstehendem Berichte werden
<lb/>zur Kenntniß fämmtlicher Gerichtsbehörden mir der Anwei- 
<lb/>sung gebracht: die bezeichneten Ressort-Verhältnisse in ih- 
<lb/>ren an die hiesigen Gerichte zu erlassenden Schreiben gehö- 
<lb/>rig zu beachten.

<lb/>Berlin, den 19. Januar 1844.

<lb/>' Der Justizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An sämmlliche Gerichtsbehörden.

<lb/>Ho. 19t. R. 9. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Jurisdiktionsbezirk des Berggerichtö zu Waldenburg.

<lb/>(Edikt vom 21. Februar 1816. Ges. Sanunl. S. 104.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihren Bericht vom 24. v. M. bestimme Ich
<lb/>hierdurch, daß die Jurisdiktion des Berggerichtö zu Wal- 
<lb/>denburg sich auch über den Bezirk des Oberlandesgerichts
<lb/>zu Glogau erstrecken soll. Diese Bestimmung, wegen de- 
<lb/>ren Ausführung Sie das Weitere anzuordnen haben, ist
<lb/>durch die Schlesischen Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß
<lb/>zu bringen. 1

<lb/>Berlin, den 5. Februar 1844. -

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>- An

<lb/>die Staatsminister Muhl er und v. Bodelschwingh.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0245.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>h.

<lb/>Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur
<lb/>Kenntniß sämmtlichcr Gerichtsbehörden gebracht.

<lb/>Berti», de» 13. Februar 1844.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Mnhler.

<lb/>An sämmtllche Gerichtsbehörden.

<lb/>!. Sö2. , Schlesien 1. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>Geschäfts-Reglement für dag Oberlandesgericht
<lb/>zu Bromberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 1. Die Geschäfte des Kollegiums werden theilS
<lb/>vom Plenum, theilö von zwei besonderen Abtheilungen
<lb/>bearbeitet.

<lb/>§. 2. Vor das Plenum gehören:

<lb/>1) die Generalien, Begnadigung«;-, Beschwerde- und
<lb/>Rekurs-Sachen;

<lb/>2) die Abfassung der Erkenntnisse erster Znstanz in
<lb/>den Untersuchungs-Sachen, in welchen nach dem
<lb/>Anträge des Referenten, oder nach dem Beschlüsse
<lb/>des Kollegiums auf eine zehnjährige Freiheitsstrafe,
<lb/>oder noch härtere' Strafe, auf Verlust des Adels,
<lb/>oder gegen einen Beamten auf Amtsentsetzung er- 
<lb/>kannt werden soll.

<lb/>Zn den zu 2) gedachten Sachen wird der erste Refe- 
<lb/>rent aus der zweiten Abtheilung des Kollegiums ernannt,
<lb/>der zweite,, sofern es eines solchen bedarf, aus der ersten
<lb/>Abtheilung.

<lb/>3. Vor die erste Abtheilung, unter dem Vorsitze
<lb/>des Präsidenten, gehört die Bearbeitung der Hypotheken-,
<lb/>Requisitions- und Vormundschafts-Sachen, zu welchen letz- 
<lb/>teren auch die Verfügungen auf die Anträge der Unterge- 
<lb/>richte wegen subhastationssreien Verkaufs von Pupillcn-
<lb/>Grundstücken zu rechnen sind, ferner der Nachlaß-, Kredit-,

<lb/>Q 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0246.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Liqnidations- und Aufgebots-Sachen des Listen Titels der
<lb/>Prozeß-Ordnung, sowie der Scquestrations- und Snbhasta-
<lb/>tionssachcn, insbesondere auch die Abfassung der Erkennt- 
<lb/>nisse in den hier gedachten Sachen, und die Aufnahme
<lb/>aller dem Obcrlandesgerichte zustehcnden Akte der freiwilli- 
<lb/>gen Zurisdiklion.

<lb/>4. Bor die zweite Abthcilung, unter dem Borsitze
<lb/>des Abtheilungs Dirigenten, gehört:

<lb/>1) die Bearbeitung aller Civil-Prozcßsachcn, insbeson- 
<lb/>dere auch die Abfassung der Erkenntnisse in densel- 
<lb/>ben, soweit diese Sachen nicht in $. 3. der ersten
<lb/>Abtheilung überwiesen sind;

<lb/>2) die Bearbeitung aller Untersuchungs-Sachen, und
<lb/>zwar sowohl die Dckretur, als die Abfassung der
<lb/>Erkenntnisse erster und zweiter Znstanz, soweit das
<lb/>Oberlandesgericht hierzu kompetent ist, jedoch mit
<lb/>Ausnahme der nach 4. 2. Num. 1. vor das Ple- 
<lb/>num gewiesenen Begnadigungs-Sachen, und der
<lb/>Abfassung besonders wichtiger Erkenntnisse erster
<lb/>Znstanz.

<lb/>§. 5. Daß Kollegium versammelt sich am Dienstage
<lb/>und Freitage jeder Woche früh um 8 Uhr zu den Sitzun- 
<lb/>gen. Am Freitage beginnt die Sitzung mit den Plenar-
<lb/>Sachen, nach deren Beendigung sich die Abteilungen tren- 
<lb/>nen. Am Dienstage versammeln sich die Mitglieder sogleich
<lb/>in den Abthrilungen, und die zweite Abthcilung hält von
<lb/>11 Uhr an die Audienz Termine ab, die jedoch in bringen- 
<lb/>den Fällen auch auf den Freitag von 11 llhr ab anberaumt
<lb/>werden können.

<lb/>§. 6. Die Berfügungcn und Erkenntnisse, welche vom
<lb/>Plenum ausgehcn, erhalten die Unterschrift:

<lb/>„Königliches Oberlandesgcricht",
<lb/>die von den einzelnen Abtheilungen ausgehenden, die Un- 
<lb/>terschrift:

<lb/>jf'ÄÄ

<lb/>§. 7. Die an die zweite^ Abtheilung adressirten Sa- 
<lb/>chen, mit Ausnahme der Gcldbricfe, eröffnet und präsentirt
<lb/>der Dirigent dieser Abtheilung, alle übrige der Präsident.
<lb/>Die Bertheilung der Arbeiten, Superrevision und Unter-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0247.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>schrist besorgt in Ansehung der vor die zweite Abtheilung
<lb/>gehörenden Sachen der Dirigent dieser Abtheilung. Die
<lb/>Affervatenliste und das Postschcinbnch führt der Prä- 
<lb/>sident.

<lb/>^. 8. Der Präsident und Dirigent vertreten einander
<lb/>in Hinderungssällen und können sich auch die ältesten
<lb/>Räche der Abtheilung substituiren. Bei der Abwesenheit,
<lb/>des Präsidenten übernimmt der Dirigent die Leitung
<lb/>der Geschäfte mit allen dem Ersteren ztlstchenden Befug- 
<lb/>nissen-

<lb/>Bromberg,den 1. Dezember 1843.

<lb/>Königliches Oberlandesgericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Statuten des Sterbekassen-Vereins für die Unker- 
<lb/>be amten der Justiz-Behörden im Großherzog- 
<lb/>thum Posen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bereinigung der Gesellschaft.

<lb/>§. 1. Die Unterbeamten der Justiz-Behörden des
<lb/>Großherzogthums Posen, als: Exekutoren, Boten, Ge-
<lb/>richtsdiencr, Kastellane, Gefangenwärtcr und Werkmeister
<lb/>bei den Gesangenanstalten, oder welcher Name diesen Un-
<lb/>terbeamten sonst beigelegt werden möchte, vereinigen sich zu
<lb/>einer Gesellschaft, welche die Benennung:

<lb/>„Sterbekaffen - Verein für die Unterbeamten der Zustiz-
<lb/>Behörden des Großherzogthums Posen"

<lb/>führen soll, und deren Zweck es ist, den Hinterbliebenen
<lb/>eines verstorbenen Gescllschaftsmitgliedes eine Unterstützung
<lb/>von Sechs;ig Thalern ein für allemal auszuzahlen.

<lb/>Aufnahme tn dieselbe.

<lb/>§. 2. Zn diesen Verein werden nur etatömäßig
<lb/>angestellte Unterbeamte der Justiz-Behörden des
<lb/>Großherzogthums Posen, und zwar bis zum vollendeten
<lb/>65. Zahre, gegen Erlegung eines Antrittsgeldrs:
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0248.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>a. in einem Alter von 40 Zähren von . . 20 Sgr.

<lb/>b. in dem Alter von 40 Zähren ein- 

<lb/>schließlich bis zum 50. Zahre von. 1 Thlr.

<lb/>' c. in dem Alter von 50 Zähren ein- 
<lb/>schließlich bis zum 65. Zahre von 1 Thlr. 10 Sgr.
<lb/>ausgenommen. — Individuen, welche an einer Krankheit
<lb/>leiden, die ein baldiges Ableben befürchten läßt, find aber
<lb/>davon ausgeschlossen.

<lb/>Wer als Mitglied ausgenommen zu werden wünscht,
<lb/>hat seinen Antrag, unter Angabe seines Alters, bei der
<lb/>Behörde, bei welcher er angestellt ist, einzureichrn.

<lb/>Die amtliche Aeußerung der betreffenden Gerichtsbe- 
<lb/>hörden über das Alter und über den Gesundheitszustand,
<lb/>soll genügen. Findet sich danach gegen den Antrag nichts
<lb/>zu erinnern, so erfolgt die Aufnahme von dem Tage ab,
<lb/>an welchem das Gesuch bei dem Gerichte prasentirt wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>Statt eines Rezeptionsscheines wird jedem Mitgliede
<lb/>ein Abdruck der Statuten bchändigt, worunter sich die
<lb/>Benachrichtigung befindet, daß er ausgenommen worden.

<lb/>Zahl der Mitglieder; Zeitpunkt, mit dem der Derei» in Wirksam- 
<lb/>keit tritt.

<lb/>§. 3. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Der
<lb/>Verein kann aber erst dann in Wirksamkeit treten, wenn
<lb/>durch Unterzeichnung 120 Theilnehmer gesichert sind, und
<lb/>wenn die in der Verordnung vom 29. September 1833
<lb/>vorgeschriebene Genehmigung dazu ertheilt sein wird.

<lb/>Zeitpunkt, in welchem der Beitritt erklärt werden muß.

<lb/>§. 4. Der Beitritt zu diesem Verein sieht den sämmt-
<lb/>lichen im §- 2. bezeichnten, jetzt angestelltcn Unterbeamten
<lb/>bis zum 46. September d. Z, gegen Erlegung des An- 
<lb/>trittsgeldes offen; jeder von ihnen soll zur Erklärung über
<lb/>seinen Beitritt aufgefordert werden.

<lb/>Nach diesem Zeitpunkte ist aber jeder neu anzustellende
<lb/>Unterbeamte mit dem Tage seiner Einführung als ausge- 
<lb/>nommen zu erachten, und ihm dies sogleich bekannt zu
<lb/>machen. Protestirt er aber gegen die Aufnahme, so ist er
<lb/>davon zu entbinden; er bleibt aber von einer nachträglichen
<lb/>Ausitahme für immer ausgeschloffen.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0249.tif"
                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterstützungen und deren Zahlung.

<lb/>§. 5. Bei dem Ableben eines Mitgliedes zahlt die
<lb/>Valarien-Kasse des Gerichts, bei dem es angestellt war,
<lb/>oder in dessen Bezirk eS seinen letzten Wohnsitz hatte, so- 
<lb/>fort die Unterstützung von VechSzig Thalern an die Nach- 
<lb/>gebliebenen, nämlich: die Wittwen, mündigen Kinder und
<lb/>nach seinem Ermessen auch an Anverwandte, oder in deren
<lb/>Ermangelung, an jeden Dritten, der Begräbniß und Nach-
<lb/>laßangelcgenheiten, wenn auch die letztem nur vorläufig,
<lb/>besorgt, ohne daß es dazu einer speziellen Anweisung des
<lb/>Vereins bedarf. Sollten jedoch bereits ausgeschrie- 
<lb/>bene Beiträge im Rückstände sein, so müssen sie von der
<lb/>Unterstützung in Abzug gebracht werden.

<lb/>Statt des Todtenscheins genügt die amtliche Aenße-
<lb/>rung des Gerichts, auf deren Grund auch die Erstattung
<lb/>der vorgeschossenen Unterstützung erfolgen soll.

<lb/>DaS Ableben der Mitglieder, welche in einer andern
<lb/>Provinz ihren Wohnsitz genommen haben, muß durch ei- 
<lb/>nen Todtenschein nachgewiescn werden. Zn solchen Fällen
<lb/>erfolgt die Zahlung der Unterstützung durch die Vereins-
<lb/>Kasse.

<lb/>Kein Vereinsmitglied ist berechtigt, die Ansprüche sei- 
<lb/>ner Hinterbliebenen zu cedireu, zu verpfänden oder sonst zu
<lb/>veräußern; alle dergleichen Dispositionen sind unbedingt'
<lb/>nichtig, und in vörkommenden Fällen wird ohne Rücksicht
<lb/>darauf, die Unterstützung nur an die Hinterbliebenen ge- 
<lb/>zahlt.

<lb/>Bildung des Stamm,Kapitals.

<lb/>§. 6. Die von des Herrn ZustizministerS Exzellenz
<lb/>aus den Beständen der Zinsen - Unterstützung-s Fonds zu
<lb/>Posen und Bromberg bewilligten 300 Thaler und
<lb/>100 Thaler bilden mit den Antrittsgeldern das Stamm-
<lb/>Kapital; diesem werden alle andere Zuwendungen zuge- 
<lb/>schlagen. Hieraus werden die Unterstützungen vorschuß- 
<lb/>weise gezahlt und durch alle . Beiträge wieder erstattet.

<lb/>Beiträge der Mitglieder.

<lb/>§. 7. Die bei dem Ableben der Mitglieder den Hin- 
<lb/>terbliebenen ausgcsetzten Unterstützungen werde» hauptsäch-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0250.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>lich durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht; die Höhe
<lb/>dieser Beiträge wird, nach Maßgabe des Alters der Mit- 
<lb/>glieder am Tage ihrer Aufnahme, in folgende 3 Klassen
<lb/>festgesetzt. ;

<lb/>Es haben nämlich an Beiträgen zu zahlen:

<lb/>s. in der ersten Klasse, die Mitglieder, welche daS

<lb/>40ste Zahr noch nicht erreicht haben, . . 10 Sgr.

<lb/>b. in der zweiten Klasse, die Mitglieder in

<lb/>dem Alter von 40 Zähren und wenn sie das

<lb/>50ste Zahr noch nicht erreicht habeir . . 16 Sgr.

<lb/>c. in der dritten Klasse, die Mitglieder in

<lb/>dem Alter von 50 Zähren und darüber . 20 Sgr.

<lb/>Um indessen bei dem höchsten Lebensziele die Unter- 
<lb/>stützung gegen die Beiträge in einem angemessenen Verhält- 
<lb/>nisse zu erhalten, wird das Maximum der gcsammten Bei- 
<lb/>träge eines Mitgliedes auf Sechszig Thaler festgesetzt-
<lb/>Hat daher ein Mitglied mit seinen bezahlten Beiträgen
<lb/>diese Summe erreicht, so soll es von allen fernem Bei- 
<lb/>trägen befreit bleiben, ohne in seinen Ansprüchen verkürzt
<lb/>zu werden.

<lb/>Zeitpunkt der Ausschreibung der Beiträge.

<lb/>§. 8. Grundsätzlich erfolgt die Ausschreibung der Bei- 
<lb/>träge bei dem jedesmalige» Todesfall eines Mitgliedes. Da
<lb/>aber die einmaligen Beiträge, selbst wenn die Zahl der
<lb/>.Mitglieder nicht über 120 steigen sollte, die Höhr der Un- 
<lb/>terstützung von 60 Lhlr. überschreiten, und auch die Zinsen
<lb/>des Stammkapitals hinzutreten werden, so soll, so oft diese
<lb/>Ueberschüsse den Betrag von 60 Thlr. erreichen werden,
<lb/>die Einforderung neuer Beiträge unterbleiben.

<lb/>Einziehung der Beiträge. ' '

<lb/>§. 9. Die ausgeschriebenen Beiträge werden am
<lb/>1. Zanuar, 1- April, 1. Zuli und 1. Oktober, bei Gelegen- 
<lb/>heit der Gehaltszahlungen, cingezogen.

<lb/>Pensionirte Mitglieder, welche die Provinz nicht ver- 
<lb/>lassen, zahlen die Beiträge an die Salarien-Kasse des Un-
<lb/>tcrgerichts, in dessen Sprengel sie wohnen.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0251.tif"
                   n="249"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0251"/>
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               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn Mitglieder in eine andere Provinz versetzt, oder
<lb/>nach ihrer Pensionirung dort ihren Wohnsitz nehmen soll- 
<lb/>ten, bleibt ihnen überlassen, hierorts Jemanden zu beauf- 
<lb/>tragen, der bei eintrctcnden Sterbefällen die ausgeschriebe- 
<lb/>nen Beiträge für sie berichtigt. Nur muß dem Direkto- 
<lb/>rium dieserhalb die nöthige Anzeige gemacht werden..

<lb/>Austritt und Ausschließung ans dem Verein.

<lb/>§. 10. a. Ein Mitglied deS Vereins, welches mit
<lb/>seinen Beiträgen für die jedesmalige Ausschreibung länger
<lb/>als Acht Wochen im Rückstände bleibt, und auch eine ein- 
<lb/>malige Erinnerung Vier Wochen unbefolgt läßt, oder die
<lb/>Zahlung derselben ausdrücklich verweigert, wird für auS-
<lb/>geschiedrn erachtet. ; ,

<lb/>b. Das Nämliche ist der Fall, wenn bei der Ver- 
<lb/>setzung in eine andere Provinz ein Beamter die im §. 9.
<lb/>vorgeschriebene Anzeige nicht gemacht hat, und die deshalb
<lb/>zu erlassende Erinnerung in einer vicrwöchentlichen Frist
<lb/>unbeantwortet geblieben ist.

<lb/>c. Wenn ein Mitglied be§ Vereins durch Urtel und
<lb/>Recht oder im administrativen Wege, wegen Anschuldigung
<lb/>entehrender Verbrechen» seines Dienstes entsetzt wird, hört
<lb/>er ebenfalls auf, der Gesellschaft anzugchöre».

<lb/>Die geleisteten Antrittsgelder, so wie die Beiträge
<lb/>werden in den vorstehend sub Litt, a, b und c angegebe- 
<lb/>nen Fällen nicht zurückgczahlt, und jeder Anspruch auf Un- 
<lb/>terstützung hat damit aufgchört.

<lb/>Verhältnisse der Mitglieder zur Gesellschaft, wenn fle als Mllitalrs
<lb/>z» Felde gehen sollten.

<lb/>§. 11. Wenn ein Mitglied als Militair zu Felde geht,
<lb/>zahlt die Gesellschaft für die Dauer des Feldzuges im
<lb/>Todesfälle dieses Theilnehmers keine Unterstützung; ein
<lb/>solches Mitglied entrichtet aber auch in dieser Zeit keine»
<lb/>Beitrag und tritt erst beim Wiederanfange seiner bürgerli- 
<lb/>chen Verhältnisse in seine Rechte gegen die Gesellschaft wie- 
<lb/>der ein.

<lb/>Den Angehörigen eines im vaterländischen Kriege ge- 
<lb/>bliebenen Theilnehmers werden die fammtlichen von ihm
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0252.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>gezahlten Beiträge zmückgezahlt. Die Antrittsgelder blei- 
<lb/>ben Eigenthum der Kaffe.

<lb/>Beschränkung der Unterstützung.

<lb/>§. 12. Wenn die Zahl der Mitglieder sich so ver- 
<lb/>ringern sollte, daß die einfachen Beiträge die auf 60 Tha-
<lb/>ler bestimmte Unterstützung nicht decken sollte?», so wird
<lb/>Vorbehalten, die Erklärung der Mitglieder über eine ander- 
<lb/>weite Regulirung der Beiträge oder über Ermäßigung der
<lb/>Unterstützung einzuholen.

<lb/>Verlust der Ansprüche durch Nichtrrhebung der Unterstützung.

<lb/>§. 13. Alle Ansprüche an die Kasse des Vereins er- 
<lb/>löschen, wenn, vom Todestage ab, binnen Zahresfrist die
<lb/>statutenmäßige Unterstützung von 60 Thlr. nicht erhoben
<lb/>werden sollte.

<lb/>Aufficht und innere Verfassung des Vereins.

<lb/>§. 14. Die Leitung der Geschäfte des Vereins und
<lb/>seiner Wirksamkeit, so wie die Verwaltung der eingehenden
<lb/>Beiträge und sonstigen Zuwendungen, wird einem aus drei
<lb/>Mitgliedern, namentlich

<lb/>einem Vorstände,
<lb/>einem Sekretair
<lb/>und einem Rendanten

<lb/>bestehenden Direktorium, jedesmal für die Dauer von
<lb/>drei Zähren, durch das Oberlandesgericht zu Posen
<lb/>übertragen. Die ganze Verwaltung wird unentgeltlich
<lb/>bewirkt.

<lb/>Das Direktorium repräsentirt den Verein in allen
<lb/>vorkommenden Fällen. Es nimmt die Gerechtsame dessel- 
<lb/>ben und die Aufrechthaltung der Statuten wahr, handelt
<lb/>ganz unabhängig und entscheidet über alle vorkommende
<lb/>Fälle.

<lb/>Gegen die Entscheidungen des Direktoriums finden
<lb/>unter keinem Vorwände prozessualische Erörterungen statt;
<lb/>es ist dabei allein der Rekurs an die Aufsichtsbehörde zu- 
<lb/>lässig.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0253.tif"
                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>25 t
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die ersten drei Zähre übernehmen die Geschäfte:

<lb/>des Vorstandes: der Herr OberlandeSgerichts-Sekre-
<lb/>tair Knorr,

<lb/>des SekretairS: der Herr Oberlandeögerichts-Sekre-
<lb/>tair Chodkiewicz,

<lb/>des Rendanten: der Herr Rechnungsrath Hanke.

<lb/>Die Aufsicht über die statutenmäßige Verwaltung des
<lb/>Vereins übernimmt das Oberlandesgericht zu Posen.

<lb/>Verwaltung der Fonds.

<lb/>§. 15. Die sämmtlichrn Fonds des Vereins sollen
<lb/>bei dem Depositorium des OberlandeSgerichtS zu Pose»
<lb/>' depositalmaßig verwaltet werden.

<lb/>Der Rendant des Vereins sammelt die eingehenden
<lb/>Beiträge und offen« dieselben Zur Annahme ad deposi- 
<lb/>tum. Als Maximum der Beiträge, die er bis zur been- 
<lb/>deten Einziehung der jedesmaligen Ausschreibung in seinem
<lb/>Verwahrsam behalten darf, wird die Summe von 30 Thlr.
<lb/>festgesetzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechnungswesen.

<lb/>§. 16. Der Rendant des Vereins hat alljährlich am
<lb/>Schlüsse des Jahres Rechnung zu legen. Darin sind:

<lb/>a. das Stammkapital mit den zugekommenen Antritts- 
<lb/>geldern,

<lb/>b. die ausgeschriebenen Beiträge,

<lb/>c. die Zinsen vom Stammkapital,

<lb/>d. die gezahlten Unterstützungen,

<lb/>e. die extraordinairen Ausgaben nachzuweisen.

<lb/>Die Rechnung wird demnächst durch die Kalkulatnr
<lb/>des Oberlandesgerichts revidirt, abgenommen und, »ach
<lb/>Beseitigung der etwanigen Erinnerungen, dcchargirt.

<lb/>Posen, den 5. Juli 1843.

<lb/>von Frankenberg.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0254.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252.
</p>
               <p>

                  <lb/>v; Anlage.

<lb/>‘ Der bei dem Königlichen- - -

<lb/>zu «»gestellte

<lb/>ist als Mitglied des Sterbekaffen-Vereins für die lluter-
<lb/>beamten der Justiz-Behörden im Großherzogthum Posen
<lb/>ausgenommen worden, wovon derselbe, unter Zufertigung
<lb/>der vorstehenden Statuten, hierdurch benachrichtigt wird.
<lb/>Posen, den ten 18

<lb/>Direktorium des Sterbekassen-VereinS für die llnterbeamten
<lb/>der Justiz-Behörden im Großherzogthum Posen.

<lb/>1.1035. S. 72.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-, Gebühren- und Stempel-Wesen</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>C.

<lb/>Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-,
<lb/>Gebühren- und Stempel-Wesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>• ' 17:

<lb/>Gebühren in summarischen Prozessen bei nicht kolle-
<lb/>gialischen Gerichten.

<lb/>(Gebührentaxe vom 9. Oktober 1833. Ges. Samml. ©.109.)

<lb/>Auf den Bericht vom 16. v. M., die Auslegung der
<lb/>allgemeinen Anmerkung I. zum Abschnitt ll. der Gebühren-
<lb/>Taxe vom 9. Oktober 1833 betreffend, wird dem Königs
<lb/>lichen Oberlandesgericht Folgendes eröffnet.

<lb/>Nach der bereits ausgesprochenen Ansicht des Zustiz-
<lb/>Ministers können in dem Falle:

<lb/>wenn im summarischen Prozesse nach Abschnitt II.
<lb/>Tit. 2. der Verordnung vom l.Zuni 1833 bei einem
<lb/>nicht kollegialischen Gerichte in einem Termine außer
<lb/>der Klagebeantwortung mündliche Verhandlung statt- 
<lb/>gefunden hat, •

<lb/>nur allein § der Gebührensätze unter Num. 6. Absch. II.
<lb/>der Gcbührentare vom 9. Oktober 1833, nicht aber auch
<lb/>zugleich \ der Gebührensätze unter Num. 4. a. a. O. zum
<lb/>Ansatz kommen.

<lb/>Wenn dagegen in derselben Verhandlung zugleich ein
<lb/>Beweisresolut erlassen worden ist, so findet es der Justiz-
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0256.tif"
                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>minister für angemessen, für dasselbe noch besonders f der
<lb/>Gebührensätze unter Nnm. 9. Abschnitt II. der Gebühren-
<lb/>Taxe vom 9. Oktober 1833 zu liquidiren.

<lb/>Berlin, den 4. Marz 1844.

<lb/>* Der Justizmittister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Oberlandesgcricht zn N.

<lb/>I. 848. Sportelsachen 34. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Gebührensatz für Zeugenvernehmungen in summa-
<lb/>- rischen Prozessen.

<lb/>(Gebührentaxen vom 23. Augnst 1815 und 9. Oktober 1833 Ecs.

<lb/>Samml. S. 109.

<lb/>s. Bericht des Land- und Stadtgerichts zu N.

<lb/>Zn einer bei uns schwebenden summarischen Prozeß- 
<lb/>sache hat sich zwischen uns und dem Patrimonialgerichte
<lb/>von Zl., welches von uns um die Vernehmung von Zeu- 
<lb/>gen requirirt worden, eine Meinungs-Verschiedenheit über
<lb/>den dafür in Anwendung zu bringenden Gebührensatz her- 
<lb/>ausgestellt.

<lb/>Das Patrimonialgericht von N. glaubt die, in der
<lb/>Gebührentaxe für den summarischen Prozeß vom 9. Okto- 
<lb/>ber 1833 unter Num. 11. festgesetzten Gebühren fordern
<lb/>zu können. Wir dagegen sind der Ansicht, daß dasselbe
<lb/>nur die 'in .der Mg. Gebührentaxe für die sämmtlichen
<lb/>Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den gro- 
<lb/>ßen Städten, vom^ 23. August 1815 Abschnitt 4. unter
<lb/>Nr&gt; 44. bestimmten Gebühren in Ansatz bringen darf.

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht zu N. hat in der
<lb/>auf eine Anfrage des PatrimonialgerichtS von N. ergan- 
<lb/>genen Vorbescheidung vom 15. Dezember 1843 die Ansicht
<lb/>des letztern für die richtige erklärt, weil — wie es in dem
<lb/>Bescheide heißt rr- die Gebührentaxe von 1833 (Absch. 2)
<lb/>ausdrücklich für den summarischen Prozeß bestimmt und
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0257.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>die Gebühren hinsichts der Beweisaufnahme, mithin auch
<lb/>der Zeugen-Vernehmung, unter Nnm. 11. festgesetzt seien.

<lb/>Wir können uns jedoch von der Richtigkeit dieser
<lb/>Ansicht nicht überzeugen, und erlauben mnS, Ew Exzellenz
<lb/>die Gründe für die Widerlegung derselben und für unsere
<lb/>Ansicht gehorsamst vorzutragen.

<lb/>Daß der zweite Abschnitt der Gebührentaxe vom 9;
<lb/>Oktober 1833 ausdrücklich für den summarischen Prozeß
<lb/>bestimmt ist, läßt sich nicht in Abrede stellen. Zn den
<lb/>allgemeinen Anmerkungen zu demselben, unter No. TV.
<lb/>werden jedoch eine Menge gerichtlicher Geschäfte und Ver- 
<lb/>fügungen genannt, hinsichts welcher, wenn solche bei den
<lb/>summarischen Prozessen Vorkommen, eS vorläufig bei den
<lb/>Bestimmungen der Allg. Gebührentaxen für Ober- und
<lb/>Untergcrichte vom 23. August 1815, und bei den auf sie
<lb/>Bezug habenden späteren Verordnungen bleiben soll.

<lb/>Es fragt sich also, ob für Zeugen-Vernehmung im
<lb/>zweiten Abschnitte der Gebührentaxe von 1833 ein Ge- 
<lb/>bührensatz angegeben ist, oder ob Zeugen-Vernehmung zn
<lb/>den in den allgemeinen Anmerkungen unter Rum. kV.
<lb/>genannten gerichtlichen Geschäften gehört? Wir glauben
<lb/>nun das letztere annehmeu zu müssen.

<lb/>Der Satz Num. 11. im zweiten Abschnitte der Ge- 
<lb/>bührentaxe vom 9. Oktober 1833 ist für die mündliche
<lb/>Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte gegeben, und
<lb/>zwar für eine fortgesetzte, oder für eine solche, in welcher
<lb/>ein Eid abgenommen, oder für eine solche, in welcher über
<lb/>die Beweisaufnahme verhandelt wird. Er paßt also, de»
<lb/>Worten nach, nicht auf Zeugen-Vernehmung; denn unter
<lb/>der Verhandlung über die Beweisaufnahme kann nur die
<lb/>Verhandlung über die Thatsachen, über welche Beweis
<lb/>aufgcnonnnen werden soll, oder die Verhandlung nach er- 
<lb/>folgter Beweisaufnahme, nach Beendigung der Beweis«
<lb/>Verhandlungen, wie §. 34. der Verordnung über den
<lb/>Mandats-, den summarischen und Bagatcll-Prozeß vom
<lb/>1. Zuni 1833 sich ausdrückt, nicht aber die Bewirkung ,
<lb/>der Beweisaufnahme selbst verstanden werden.

<lb/>Außerdem ist aber ein Gebührensatz sür Zeugen-Ver-
<lb/>nehmuug im zweiten Abschnitte der Gebührentaxe von 1833
<lb/>nicht enthalten.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0258.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Dckg'egen.-&gt; ist--äck;. 33,- der Verordnung über den
<lb/>Mandats-Prozeß rc. vom I. Zuni 1833! bestimmt, daß,
<lb/>wenn eine andere Beweisaufnahme, als u Eidesleistung
<lb/>Seite.es' einer Partei erfolgen soll,, dazu ein Kommt ssa-
<lb/>ri nS zu ernennen, oder, wenn sie auswärts erfolgen muß,
<lb/>das auswärtige Gericht zur Ernennung eines Komniiffars
<lb/>zu veranlassen ist. Hiernach halten wir Zeugen-Verneh-
<lb/>mungen ; für Kommissionstermine; Kommissionstcrmine
<lb/>sind aber in den allgemeinen Anmerkungen zum zweiten
<lb/>Abschnitte der Gebührentaxe von 1833 unter Num. l V, 7.
<lb/>genannt.! Deshalb sind! wir der Meinung, daß für die,
<lb/>im; summarischen Prozesse »orkommenden Jeugen-Verneh- 
<lb/>mungen nur die in den . allgemeinen Gebührentaxen vom
<lb/>23., August 1815 unter „Zeugen - Verhör" (Abschnitt IV:
<lb/>für die sämmtlichen Untergerichte Num. 43.) bestimmten
<lb/>Gebühren angesctzt werden dürfen. .

<lb/>; Zudem wir die Haltbarkeit dieser unserer Gründe Ew.
<lb/>Exzellenz höherer Beurtheilung ehrerbietigst unterwerfen,
<lb/>bitten wir ganz gehorsamst,

<lb/>uns darüber hochgeneigtest zu bescheiden, .
<lb/>welcher Gebührensatz für Zeugen-Vernehmungcn im
<lb/>summarischen.Prozesse anzuwenden.

<lb/>N., den 2. Februar 1844.

<lb/>Das Land- und Stadtgericht. .
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Königliche. Oberlandesgericht empfängt hierbei
<lb/>eine Abschrift des Berichts des Land- und Stadtgericht zu
<lb/>N. vom 2. d. M-

<lb/>den Gebührensatz für Zcugen-Bernehmungen in sum- 
<lb/>marischen Prozessen betreffend,
<lb/>mit dem Eröffnen, daß der Zustizminister sich mit der in die- 
<lb/>sem Berichte entwickelten Ansicht einverstanden erklären muß.

<lb/>Bei der Beweisaufnahme in summarischen Prozessen
<lb/>muß unterschieden werden:

<lb/>ob dieselbe in der Gerichtssitzung, t&gt;. h. vor der De-
<lb/>' putation geschieht,
<lb/>oder

<lb/>ob sie durch einen Kommiffarius bewirkt wirb? —

<lb/>Nur
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0259.tif"
                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>Nur die Abnahme eines EideS von der Par-
<lb/>thei soll nach H.21. der Verordnung vom I.Zuni 1833
<lb/>in der Gerichtssitzung erfolgen, und zwar nach§. 40
<lb/>der Instruktion vom 24. Zuli 1833 auch in dem Falle,
<lb/>wenn der Eid von einem rcquirirten Gerichte abgenommr»
<lb/>wird, sofern letzteres ein Kollegium bildet.

<lb/>Für diesen Termin der Eidesabnahme kommen die
<lb/>die Satze unter Nr. 11. Abschnitt 11. der Gebühren-
<lb/>Taxe vom 9. Oktober 1833 zur Anwendung. —

<lb/>Ist eine andere Beweisaufnahme erforderlich, als: Ver-
<lb/>nehmung von Zeugen, Vergleichung von Urkunden, Ein- 
<lb/>nahme des Augenscheins, so muß nach §. 33. der Verord- 
<lb/>nung vom 1. Zuni 1833 dazu ein Kommissarius er,
<lb/>nannt, oder, wenn sie auswärts zu bewirken ist, das aus- 
<lb/>wärtige Gericht zur Ernennung eines Kommissars veran- 
<lb/>laßt werben. —

<lb/>Die Termine, in welchen diese Art der Beweisauf- 
<lb/>nahme erfolgt, sind als Kommissions-Termine
<lb/>zu betrachten, für welche nach Num. IV. zu 7. der
<lb/>allgemeinen Bemerkungen zur Gebührentaxe vom 9.
<lb/>Oktober 1833 nach der Gebührentaxe vom 23. Au- 
<lb/>gust 1815 zu liquidiren ist.

<lb/>ES passiren daher

<lb/>s. für solche Termine an der Gerichtsstelle die Sätze un,
<lb/>ter „Zeugen-Verhör" („Termin")
<lb/>b. für Termine außerhalb der Gerichtsstelle die Sätze
<lb/>unter. „Kommissions-Gebühren''
<lb/>im vierten Abschnitte der Gebührentaxe vom Jahre 1815.

<lb/>Nur wenn die Vernehmung der Zeugen ausnahms- 
<lb/>weise im Falle des §. 3. der Verordnung vom 1. Zuni
<lb/>1833 in der Gerichtssitzung erfolgt, kann der Satz unter
<lb/>Num. 6. Abschuitt II. der Gebührentaxe vom 9. Oktober
<lb/>1833 liquidirt werden. —

<lb/>Berlin, de» 27. Februar 1844.

<lb/>Der Justizminlsier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Oberlandesgericht zu N. .

<lb/>I. 703.
</p>
               <p>

                  <lb/>1844. H. 125.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sporlelsachen 34. Vol. 4.
<lb/>R
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0260.tif"
                   n="258"
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               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Gebühren der bei einer Gerichtskommission ange-
<lb/>siellten Jusiiz-Kommissaricu.

<lb/>, (Grbührrntaxm vom 23. August 1815 und 9. Oktober 1833 Ers.
<lb/>Samwl, S. 199.)
</p>
               <p>

                  <lb/>. Zn dem Berichte vom 5. v. M. sucht das Königliche
<lb/>Oberlandesgericht zunächst eine Borbescheidung darüber nach:
<lb/>nach welchen Sätzen die bei kleinen Untergerichtcn,
<lb/>insbesondere bei einer Gerichtskommission angestellten
<lb/>. Zustizkommissarien ihre Gebühren pro informatione,
<lb/>cura, Klage, Klagebeantwortung und für den Klage»
<lb/>beantwortungs-Termin in solchen summarischen
<lb/>Prozeßsachen zu liquidiren haben, welche zur mündli- 
<lb/>chen Verhandlung an das Land- und Stadtgericht,
<lb/>welches ein größeres Untergericht ist, gelangen?

<lb/>DerZustizminister ist damit einverstanden, daß wenn der
<lb/>bei der Gerichtskommission angestcllte Zustizkommissarius
<lb/>nur die Klage oder Klagebeantwortung anfertigt und bei
<lb/>der Gerichtskommission einreicht und den Klagebeantwor-
<lb/>lungß-Termm abwartct, er nach Num. 2. Abschnitt kV.
<lb/>der Gebührentaxe vom 9. Oktober 1833 nur | der Sätze
<lb/>dieser Taxe liquidiren und die nach Num. 4. a. a. O.
<lb/>außerdem noch zulässigen Gebühren der Gebuhrentaxe vom
<lb/>23. August 1815 pro informatione, cura instantiae
<lb/>u. s. w. nur in derselben Höhe, wie die Zustizkommissarien
<lb/>bei kleinern llntergerichten in Ansatz bringen darf.

<lb/>Wenn aber der Zustizkommissarius die Parthei auch
<lb/>noch ferner nach Abgabe der Sache an das Land- und
<lb/>Stadtgericht vertritt und den Termin zur mündlichen Ver- 
<lb/>handlung wahrnimmt, so kann er für diese ferneren Ge- 
<lb/>schäfte bei dem Land- und Stadtgerichte die vollen Sätze
<lb/>der Gebührentaxe vom 9. Oktober 1833 liquidiren; auch
<lb/>hat der Zustizminister nichts dagegen zu erinnern, wenn ihm
<lb/>in diesem Falle zur Vermeidung von schwierigen Berech- 
<lb/>nungen die, den ganzen Prozeß betreffenden allgemeinen
<lb/>Gebühren pro informatione, cura instantiae re. nach
<lb/>denselben Sätzen bewilligt werden, welche die bei dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte angestellten Zustizkommissarien
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0261.tif"
                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>zu liquidiren befugt sein würden, wenn sie die Parthci ver- 
<lb/>treten hätten.

<lb/>Was die zweite Frage anbelangt:

<lb/>ob Zustizkommissarien, welche bei einer Gerichtskom- 
<lb/>mission angestellt sind, in solchen ordentlichen Prozes- 
<lb/>sen, welche das größere llntergericht der erstercn zur
<lb/>Znstruklion überträgt, nach den höheren oder niederen
<lb/>Sätzen der Gcbührentaxe vom 23. August 1815 für
<lb/>Zustizkommissarien, zu liquidiren haben?

<lb/>so ist bereits in dem Reskripte vom 17- Zanuar 1536
<lb/>(Zahrb. Bd. 47. S. 353.) ausgesprochen, daß, wenn ein
<lb/>Obergcricht die vor ihn gehörige Instruktion eines Pro- 
<lb/>zesses einem Untergcrichte überträgt und bei diesen Ver- 
<lb/>handlungen ein nur zur Untcrgerichts-Praxis berechtigter
<lb/>Züstizkommissarius auftritt, derselbe für seine Bemühun- 
<lb/>gen nur eben so viel liquidiren kann, als wenn der Pro- 
<lb/>zeß selbst bei einem Untergcrichte anhängig wäre.

<lb/>Zn Analogie hiermit sind auch den bei einer Gerichts-
<lb/>Kommission eingestellten Zustizkommissarien, welche in ei- 
<lb/>nem, der letzteren von dem größeren Untergerichte zur
<lb/>Instruktion übertragenen ordentlichen Prozesse auftretcn,
<lb/>nur die nach der Gebührentaxe vom 23. August 1815 für
<lb/>die Zustizkommissarien bei kleineren Untergerichten zulässigen
<lb/>Gebühren zuznbilligcn.

<lb/>Berlin, den 22. Februar 1844.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Mühl er. -
<lb/>A»

<lb/>das Königliche LberlandcSgericht zu N.

<lb/>1. 477. Sporlelsachcn 47. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>N 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0262.tif"
                   n="260"
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               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Gebühren der Jussizkommissarien in Konkurs-
<lb/>Prozessen.

<lb/>(Allgemeine Gebührentaxe vom 23. August 1815 Abschn. I. Nnm. 2.
<lb/>Anmerkung; Abschnitt II. Nnm. 21, 24.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die Berichte vom 18. und 19. v. M-,

<lb/>die Gebühren der Zustizkommiffarien in Konkurs-
<lb/>Prozessen betreffend,

<lb/>wird dem Königlichen Oberlandesgerichte Folgendes eröffnet.

<lb/>1) Da die Zustizkommiffarien, welche in Konkurs-
<lb/>Prozessen als Bevollmächtigte einzelner Gläubiger austre- 
<lb/>ten, nach der Allg. Sporteltaxe Abschnitt II. Rum. 21.
<lb/>ihre Gebühren nach den Bestimmungen des ersten Ab- 
<lb/>schnitts zu liquidircn haben, so können ihnen für die An- 
<lb/>meldung einzelner Forderungen vor dem Konnotations-
<lb/>Termine keine Gebühren bewilligt werden, indem auch in
<lb/>gewöhnlichen Prozessen, nach Abschnitt I. Num. 2. An- 
<lb/>merkung, für die Klage-Anmeldung keine Gebühren passiren.
<lb/>Zn Konkurs-Prozessen ist dazu um so weniger Veranlas- 
<lb/>sung vorhanden, da der Konnotations-Termin, zur Anmel- 
<lb/>dung der Liquidate gesetzlich bestimmt ist, und die Zustizkom-
<lb/>miffarien selbst dann, wen» sie die Forderungen bereits vor- 
<lb/>her angezeigt haben, dennoch in dem Termine persönlich zn
<lb/>erscheinen verpflichtet sind.

<lb/>Den Partheien würden für ein und dasselbe Geschäft
<lb/>doppelte Kosten erwachsen, wollte man den Mandatarien
<lb/>nicht blos für den Termin, sondern auch für die schriftliche
<lb/>Anmeldung der Forderungen Gebühren bewilligen.

<lb/>Zn dieser Beziehung muß daher der Zustizminister
<lb/>der Ansicht des Land- und Stadtgerichts zu N. beitrcten.

<lb/>2) Dagegen unterliegt es keinem Bedenken, dem Zu-
<lb/>stizkommiffariuS N. die von ihm in Ansatz gebrachten Ge- 
<lb/>bühren pro cura instantiae zuzubilligen, wenn er, wie
<lb/>das Kollegium versichert, durch Vorlegung seiner Manual-
<lb/>Akten nachgewiesen hat, daß er mit seinen Mandanten
<lb/>korrespondirt und auch anderweitige Geschäfte, für welche
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0263.tif"
                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>er nach den Bestimmungen der Sporteltaxe keine Gebüh- 
<lb/>ren , liquidier» kann, für dieselben verrichtet habe, indem un- 
<lb/>ter dieser Voraussetzung dm in dem Reskripte vom 5. Sep- 
<lb/>tember 1832 Num. 2. (Jahrbücher Bd- 40. S&gt; 220)
<lb/>vorgeschriebencn Erfordernisse Genüge geleistet ist.

<lb/>3) Endlich ist der Zustizminister mit dem Kollegium
<lb/>darin einverstanden, daß ein, ZustizkommissariuS, welcher
<lb/>in einem Konkurse die Rechte mehrerer Gläubiger wahr-
<lb/>zunehmen hat, für die Beiwohnung deS KonnotationS- und
<lb/>Verifikations-Termins nach Maaßstabe der Allg. Sportel-
<lb/>Taxe Abschnitt II. Num. 24. nur einfache Gebühren, und
<lb/>zwar nach dem Betrage der höchsten Forderung, liquidiren
<lb/>darf und dieselben auf seine einzelnen Mandanten nach
<lb/>Verhältniß ihrer Forderungen repartiren muß.

<lb/>Das Kollegium hat hiernach zu verfahren.

<lb/>Berlin, den 4. Januar 1814. , _

<lb/>Der Zustizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche OberlaudeSgericht zu N.

<lb/>I. 5855. Sporteisachen 44. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Gebühren- und Stempelfreiheit der Verhandlungen
<lb/>über die in gutsherrlich-bäuerlichen Auseinander- 
<lb/>setzungen, GemeinheitStheilungen und Ablösungen
<lb/>erfolgte gerichtliche Deposition von Geldern
<lb/>und Dokumenten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht vom 23. d. M., betreffend die Ge- 
<lb/>bühren für die in gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzun- 
<lb/>gen, GemeinheitStheilungen und Ablösungen erfolgte ge- 
<lb/>richtliche Depofltion von Geldern und Dokumenten, wird
<lb/>der Gräflich von Brühlschen Justiz - Kanzlei Folgendes
<lb/>eröffnet.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0264.tif"
                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Die in Bezug genommene Verfügung vom 12. März
<lb/>1838 (Zahrb. Wd. 51. S. 167) betrifft allerdings nur
<lb/>die damals vorliegende streitige Frage:

<lb/>ob von den bei Gelegenheit gutsherrlich-bäuerlicher
<lb/>Auseinandersetzungen, Gemeinheitsthcilungen, Ablö- 
<lb/>sungen rc. zum gerichtlichen Depositorium eingezahlten
<lb/>Geldern und Dokumenten Depositalgebühren erhoben
<lb/>werden dürfen, und ob den dabei ertheilten Deposital-
<lb/>Quittungen die Stempelfreiheit zustehc?

<lb/>Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß über- 
<lb/>haupt allen gerichtlichen Verhandlungen und Verfügungen
<lb/>über dir, bei dergleichen Angelegenheiten zu den gerichtlichen
<lb/>Depositor»» eingezahlten Gelder und Dokumente die Ge- 
<lb/>bühren- und Stempelfreiheit zusteht, da diese Verhandlun- 
<lb/>gen und Verfügungen, womit der Herr Finanzminister
<lb/>einverstanden ist, zu den Nebenpnnkten und Zwischen-Vcr-
<lb/>handlungen zu rechnen sind, bei welchen nach der unter
<lb/>Num. 5. §. 9. des Regulativs vom 25. April 1836 (Ges.
<lb/>Samml. S. 186.) getroffenen Bestimmung die, den Par- 
<lb/>theien zugestandenen Erleichterungen in Betreff der Kosten
<lb/>gleichfalls eintreten sollen.

<lb/>Die Gerichte können daher bei dergleichen Deposital-
<lb/>Angelegenheiten nur baare Auslagen, einschließlich der
<lb/>Schreibgebühren, einziehen.

<lb/>Berlin, den 28. Februar 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die Gräflich von Brühlsche Justiz-Kanzlei zu PfLrten.

<lb/>I. 940. Gutsherr!. Berh. 10. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>Erbschafts-Stempelfreiheit der in Berlin bestehen- 
<lb/>den Gesellschaften der evangelischen Missionen
<lb/>unter den Heiden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zch will der in Berlin bestehenden Gesellschaft zur
<lb/>Beförderung der evangelischen Missionen unter den Heiden,
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0265.tif"
                   n="263"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>Ihrem Anträge vom 15. to M. gemäß die ErbschastS-
<lb/>Stempelfrciheit zugestehen und Ihnen dem zu Folge die
<lb/>weitere Verfügung anheimgeben.

<lb/>Sanssouci, den 29. September 1840.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>den Staats- und Finanzminlster Graf
<lb/>von Alvenslehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>An

<lb/>sämmtllche Gerichtsbehörde», mit Ausnahme
<lb/>der Rheinprovinj.

<lb/>I. 1820.
</p>
               <p>

                  <lb/>Steuersachen 6. Vol. 4.
</p>

            </div>
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                n="264"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypotheken- und Deposital-Recht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Hypotheken- und Deposital-Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>Zu Zerstückelungen der mit bäuerlichen Leistungen
<lb/>behafteten Grundstücke in den ehemals Westfäli- 
<lb/>schen, Belgischen und Französischen Landeötheilen
<lb/>ist der Konsens des Realberechtigten erforderlich.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist zur Kenntniß des Zustizministers gekommen,
<lb/>daß einige Gerichte aus den Reskripten vom 20. Januar
<lb/>1838 und 22. September 1839 (Jahrbücher Band 51.
<lb/>Seite 173 und Band 54. Seite 1?8) Veranlassung ge- 
<lb/>nommen haben, die nach §. 40 des Gesetzes vom 21.
<lb/>April 1825 über die, den Grundbesitz betreffenden Rechts- 
<lb/>verhältnisse in den Landcstheilen, welche vormals zum Kö- 
<lb/>nigreiche Westphalcn gehört haben, so wie nach den §. 20.
<lb/>der andern beiden Gesetze von demselben Tage, bei Zer- 
<lb/>stückelungen solcher Grundstücke, auf welchen noch irgend
<lb/>eine bäuerliche Leistung haftet, erforderliche Einwilligung
<lb/>des Realberechtigten für entbehrlich zu halten.

<lb/>Dies liegt nicht im Sinne sener Reskripte, durch
<lb/>welche die besonderen Vorschriften der Gesetze vom 21. April
<lb/>1825 wegen des zu Zerstückelungen erforderlichen Konsen-
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0267.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>ses des Realberechtigten nicht haben geändert werden kön- 
<lb/>nen und sollen.

<lb/>Berlin, den 27. Januar 1844.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Möhler.

<lb/>' An

<lb/>sLmmillcht Gerichte in benjeiigen Landcstheilen,
<lb/>in Zeichen die Gesetze vom 21. April 1825
<lb/>Num. 938—940 der Gesetzsammlung gelten.

<lb/>I. 5852. D. 24. Vol. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Anlegung von Ablösungsgeldern auf Staatsschuld- 
<lb/>scheine.

<lb/>Dem Königlichen Oberlandesgerichte wird hierbei die
<lb/>von der General-Kommission zu N. unter dem 20. v. M.
<lb/>an den Herrn Minister des Innern eingereichte, von die- 
<lb/>sem dem Zustizminister mitgetheilte Beschwerde über das
<lb/>Kollegium zugefertigt, und dabei Folgendes eröffnet.

<lb/>Das Kollegium versagt die Genehmigung dazu, daß
<lb/>die für das Lehnrittergut H. deponirten Ablösungsgelder
<lb/>zum Betrage von 2747 Thlr. 4 Sgr. an den Lehnbesitzer
<lb/>N. ausgezahlt, und dagegen von demselben 2800 Thlr.
<lb/>Staatsschuldscheine angenommen werden.

<lb/>Das Kollegium hält die Einwilligung der eingetrage- 
<lb/>nen Agnaten und Realberechtigten für erforderlich, weil
<lb/>- die Staatsschuldscheine dem Börsenkurse unterlägen, und
<lb/>die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 3. Mai 1821 (Ges.
<lb/>Samml. S. 46) die Rechte der Agnaten und Realberech-
<lb/>tigten nicht einschränke.

<lb/>Die Allerhöchste KabinetS-Ordre vom 3. Mai 1821
<lb/>fetzt allerdings die, nach der Majorität des Kollegiums be- 
<lb/>schlossene Einwilligung der Interessenten voraus, wenn Dr-
<lb/>positalgelder zum Ankauf von Staatsschuldschcinen ver- 
<lb/>wendet werden sollen- Insofern ist der Fall verschieden
<lb/>von demjenigen, in welchem das von der General-Kom- 
<lb/>mission in Bezug genommene Iustizministerial-Reskript vom
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0268.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Mai 1833 ergangen ist. Zn dem letzteren Falle fragte
<lb/>es sich, ob Ostpreußische Pfandbriefe statt baaren Geldes
<lb/>als Ablösungskapital deponirt werden können, und dies
<lb/>war unbedingt zu bejahen, weil der Ankauf von Pfand- 
<lb/>briefen in der Deposital-Ordnung sogar für das General-
<lb/>Depositorium gestattet ist, und von der Genehmigung der
<lb/>Znteressenten nicht abhängt.

<lb/>Demungeachtet halt der Zustizminister, im Einverständ-
<lb/>niß mit dem Herrn Minister des Znnern, die Bedenken
<lb/>des Kollegiums gegen die Anlegung der H.schen Ablösungs- 
<lb/>gelder auf Staatsschuldscheine nicht für begründet. Zn
<lb/>der Allerhöchsten Deklaration vom 3V. Zuli 1842 (Gef.
<lb/>Samml. S. 245.) ist zwar nicht speziell erwähnt, daß
<lb/>die General-Kommissionen die Znteressenten auch in Be- 
<lb/>treff der Frage zu vertreten haben, wie die Ablösungsgel- 
<lb/>der bis zur vorgefchricbenen Verwendung derselben in das
<lb/>Gut anzulegen seien? Daß die Vertretung der Znteressen-
<lb/>ten durch die General-Kommisston aber auch in dieser Be- 
<lb/>ziehung stattfinde, folgt schon aus dem §. 7. der Verord- &gt;
<lb/>nung vom 30. Juni 1834 (Ges. Samml. S. 96). Da- 
<lb/>nach haben die General-Kommissionen nicht bloß den Haupt- 
<lb/>gegenstand der Auseinandersetzung, sondern auch alle an- 
<lb/>derweitige Rechtsverhältnisse, welche bei vorschriftsmäßiger
<lb/>Ausführung in ihrer bisherigen Lage nicht verbleiben kön- 
<lb/>nen, zu reguliren, die hierbei vorkommenden Streitig- 
<lb/>keiten zu entscheiden, und überhaupt alle obrigkeitliche Fest- 
<lb/>setzungen zu erlassen, deren es bedarf, um die Auseinander- 
<lb/>setzung zur Ausführung zu bringen, und dieZnter-
<lb/>essenten zu einem völlig geordneten Zustande zurückzuführen.

<lb/>Es ist ferner im §. 10. der angeführten Verordnung
<lb/>wiederholt, daß der General-Kommission die Sorge dafür
<lb/>obliegt,

<lb/>daß die Geldabsindungen oder andere, durch An- 
<lb/>leihen und Verkauf von Grundstücken beschaffte Ka- 
<lb/>pitalien zum Zweck der Sicherstellung der Gerecht- 
<lb/>same der Lehn- und Fideikommißfolger, der einge- 
<lb/>tragenen Gläubiger und anderer Realberechtigten,
<lb/>oder sonst vorschriftsmäßig verwendet und wie- 
<lb/>der angelegt werden.

<lb/>Mit dieser Verpflichtung ist der General-Kommission
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0269.tif"
                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>auch die Befugniß eingeräumt worden, über die Belegung
<lb/>der deponirten Abfindungskapitalien bis zu deren Verwen- 
<lb/>dung in das Gut, oder zur Sicherstellung der Realberech-
<lb/>tigten, zu beschließen. Die General-Kommission vertritt
<lb/>hierbei die Interessenten, und wenn dieselbe auf Anlegung
<lb/>der deponirten Ablösungskapitalien zum Ankauf von Staats-
<lb/>fchuldscheinen anträgt, oder den letztem genehmigt, so sind
<lb/>die Voraussetzungen vorhanden, unter welchen die Aller- 
<lb/>höchste Kabinets-Ordre vom 3. Mai 1821 die Belegung
<lb/>der Depositalgelder auf Staatsschuldscheine gestattet. Zn
<lb/>keinem Falle würde es übrigens des Konsenses aller ein- 
<lb/>getragenen Agnaten bedurft, sondern nach 4. 15. Num. 5.
<lb/>und 16 des Gesetzes vom 16. Februar 1840 (Ges. Samml.
<lb/>S. 20) die Zuziehung zweier Anwärter in Gemäßheit
<lb/>§. 87 und ff. Tit. 4. Thl. H. Allgemeinen Landrechts ge- 
<lb/>nügt haben.

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht hat demzufolge der
<lb/>Requisition der General-Kommisston, welche in dem Be- 
<lb/>richt erklärt, daß sie durch das Geschäft weder die Nealbe-
<lb/>rechtigtcn, noch die Agnaten des Ritterguts H. in ihrer
<lb/>Sicherheit für gefährdet erachte, sofort zu genügen.

<lb/>Berlin, den 7. März 1844.

<lb/>Der Justlzminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche ObcrlandeSgericht zu N.

<lb/>I. 1055.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gutsh. Derh. 12. Vol. 7.
</p>

            </div>
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                n="268"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>E.

<lb/>S r a f r e ch t.
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Begriff des feuergefährlichen Tabackrauchens.

<lb/>(A. L. R. IL 20. §. 1550.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Herr Minister des Znnern hat dem Zuftizminister
<lb/>die Meinungs-Verschiedenheit mitgetheilt, welche zwischen
<lb/>dem Königlichen Oberlandesgerichte und der Königlichen
<lb/>Regierung daselbst aus Veranlassung eines von der Ge-
<lb/>richtskommiffion zu R. erlassenen Strafrcsoluts,, in welchem
<lb/>wegen Tabackrauchens auf der Dorfstraße gegen den Alt- 
<lb/>sitzer N. zu N. eine Strafe von nur 10 Sgr. festgesetzt
<lb/>worden ist, über die Strafbestimmungen gegen dasTaback-
<lb/>rauchen obwaltet.

<lb/>Der Zustizminister eröffnet dem Kollegium hierüber
<lb/>Folgendes.

<lb/>Es ist zu unterscheiden:

<lb/>s. zwischen feuergefährlichem Tabackrauchen und

<lb/>l&gt;. dem Tabackrauchen, bei welchem keine Feuersgefahr
<lb/>obwaltet.

<lb/>DaS rrstere ist unbedingt strafbar, und stets mit der
<lb/>in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 31. August 1815
<lb/>(Ges. Samml. von 1816 S. 1) angedrohtcn Strafe von
<lb/>2 Thlr. zu belegen.
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0271.tif"
                   n="269"
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               <p>

                  <lb/>269 .
</p>
               <p>

                  <lb/>Das andere ist im Allgemeinen erlaubt und nur an
<lb/>den Orten mit der in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre
<lb/>vom 9. Dezember 1832 (Gef. Samml. von 1833 S. 1)
<lb/>bestimmten Strafe von 10 Sgr. bis 1 Thlr. zu ahnden,
<lb/>wo es von der Orts-Polizeibehörde verboten worden ,ist,
<lb/>welches Verbot durch Warnungstafeln, oder sonst, gehörig
<lb/>bekannt gemacht sein muß.

<lb/>Die Strafe aus der Allerhöchsten KabinetS-Ordre vom
<lb/>31. August 1815 ist zur Verhütung der Feuersgefahr, die
<lb/>Strafe aus der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 9. De- 
<lb/>zember 1832 aus andern Gründen, um die Belästigung
<lb/>deS Publikums zu vermeiden, angeordnet.

<lb/>Die letztere beschränkt sich übrigens nach den derselben
<lb/>vorangegangenen legislativen Berathungcn nicht blos auf
<lb/>Städte; in dieser Beziehung ist die Ueberschrift des Ge- 
<lb/>setzes zu eng gefaßt.

<lb/>Es kann hiernach nur darauf ankommen, was unter
<lb/>feuergefährlichem Tabackrauchen zu verstehen ist.

<lb/>Hierüber spricht sich das Allg. Landrecht, im §. 1550.
<lb/>Thl. II. Tit. 20. aus. An allen dort bezeichnet»» Orten
<lb/>ist das Tabackrauchen feuergefährlich; die Kontravention
<lb/>muß daher, wenn sie an solchen Orten begangen ist, stets
<lb/>mit 2 Thlr. Strafe geahndet werden.

<lb/>Da im vorliegenden Falle der Altsitzer N. auf der
<lb/>Dorfstraße geraucht hatte, also an einem Orte, welchen
<lb/>der §. 1550 a. a. O. als feuergefährlich bezeichnet, so
<lb/>hätte er allerdings nicht auf Grund der Allerhöchsten Ka- 
<lb/>binets-Ordre vom 9. Dezember 1832 mit 10 Sgr., son- 
<lb/>dern auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom
<lb/>31. August 1815 mit einer Geldbuße von 2 Thlr. bestraft
<lb/>werden sollen.

<lb/>Hiernach ist die Gerichtskommission zu N. mit der
<lb/>erforderlichen Belehrung zu versehen.

<lb/>Berlin, den 30. Januar 1844.

<lb/>Der Jusiizminlsier.

<lb/>M ü h l e r.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Oberlandesgericht zu N.

<lb/>I. 306.
</p>
               <p>

                  <lb/>T. 16.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0272.tif"
                   n="270"
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               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Ueber die Minderung der gegen ausländische Land- 
<lb/>streicher vor dem Gesetze vom 3. Januar 1843
<lb/>erkannten Strafe.

<lb/>(A. L. N. H. 20. §. 191—195.)

<lb/>Der Zustizniinister hat in der durch das Zustizministe-
<lb/>rial-Blatt bekannt gemachten Verfügung vom 28. Oktober
<lb/>v- Z. (Zahrb. Bd. 62. S. 511) die Ansicht gebilligt,

<lb/>daß es bei Bestrafung der Landstreicher lediglich
<lb/>auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Za-
<lb/>nuar v. Z. (Ges. Samml. S. 19) ankomme, und
<lb/>daß die früheren Strafgesetze, namentlich §§. 191
<lb/>folgende Tit. 20. Thl. II. Allg. Landrechts und
<lb/>die. Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28. Februar
<lb/>181? (Ges. Samml. S. 36) gegen Landstreicher
<lb/>riicht anznwenden seien.

<lb/>Aus dieser Verfügung, und mit Rücksicht auf den
<lb/>§. 18. der Einleitung zum Allg. Landrecht, welcher verordnet:
<lb/>„Die Mindernng der in einer älteren Verordnung
<lb/>festgesetzten Strafe kommt auch demjenigen Ilebrr-
<lb/>trctrr zu Statten, an welchem diese Strafe zur
<lb/>Zeit der Publikation des neuen Gesetzes noch nicht
<lb/>vollzogen war"

<lb/>haben einige Obergerichte Veranlassung genommen, ohne
<lb/>Weiteres die Freilassung derjenigen fremden Landstreicher
<lb/>, zu verfügen, welche wegen verbotener Rückkehr nach den
<lb/>früheren Strafgesetzen verurtheilt worden sind, und sich zur
<lb/>Verbüßung der ihnen auferlegtcn strenger» Strafen in den
<lb/>Strafanstalten befinden, ohne zu bedenken, daß in jener
<lb/>Verfügung nur davon die Rede war, wie künftig zu er,
<lb/>kennen sei, daß aber der Erlaß einer einmal rechtskräftig
<lb/>erkannten Strafe immer nur im Wege der landesherrli- 
<lb/>chen Begnadigung erfolgen kann, daß sie folglich die ein- 
<lb/>zelnen Fälle dem Zustizniinister hätten anzeigen sollen, um
<lb/>die landesherrliche Begnadigung einzuholen.

<lb/>Die zur Freilassung von dergleichen Sträflingen er- 
<lb/>lassenen Verfügungen sind daher schleunigst zurückzunehmcn,
<lb/>und deren Ausführung, soweit sie noch nicht bewirkt wor- 
<lb/>den ist, auszusetzen.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0273.tif"
                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber die Anwendung des §.18. Einleitung zum Mg.
<lb/>Landrecht auf die wegen verbotener Rückkehr nach den
<lb/>früheren strengen Strafgesetzen verurtheiltcn fremden Land- 
<lb/>streicher schweben bereits Berathungen, deren Ergebniß zu
<lb/>seiner Zeit bekannt gemacht werden wird.

<lb/>Berlin, den 10. Januar 1844.

<lb/>Der Jnstizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An sämmtliche Gerichtsbehörden-

<lb/>I. 5893. Krim. 79. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>27.'

<lb/>1. Strafe des vierten Holzdiebstahls.

<lb/>2. Fassung der Berichte, mit welchen vorläufige

<lb/>Untersuchungs-Verhandlungen zur Reposition
<lb/>eingereicht werden. ,

<lb/>1. Das Königliche Obcrlandesgericht hat in dem
<lb/>Publikandum vom 10. April v. Z. den Znquisitoriaten und
<lb/>Untcrgcrichten des Departements unter Num. 7. folgende
<lb/>Vorschrift zur Beachtung in Erinnerung gebracht: .

<lb/>„Wegen vierten Holzdiebstahls tritt die Untersu- 
<lb/>chung und Bestrafung erst dann ein, wenn der
<lb/>Angeklagte wegen Holzkontravention dreimal derge- 
<lb/>stalt bestraft.worden ist, daß die Strafe der ersten
<lb/>Kontravention vor Verübung des zweiten, die Strafe
<lb/>der zweiten vor Verübung des dritten, und die
<lb/>Strafe der dritten vor Verübung des vierten Holz-
<lb/>diebstahls verbüßt worben.

<lb/>Gleichgültig ist es dabei, ob die gesteigerte Strafe
<lb/>der zweiten und dritten Kontravention zur Anwen- 
<lb/>dung gekommen ist."

<lb/>Diese Ansicht ist vom Zustizminister in der Verfügung
<lb/>vom 26. Zuli v. Z. für nicht zweifellos erachtet, und dar- 
<lb/>auf hingewiescn worden, daß das richterliche Ermessen der
<lb/>Znquistroriate und Untergerichte durch jenes Publikandum
<lb/>nicht beschränkt werden dürfe.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0274.tif"
                   n="272"
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               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>DaS Königliche Oberlandesgericht zeigt zwar in dem
<lb/>Berichte vom 25. September v.Z. an, daß eine Beschrän-
<lb/>kung deS richterlichen Ermessens nicht beabsichtigt gewesen
<lb/>sei, sucht aber die Richtigkeit der obenbemerkten Grund»
<lb/>sätze auszuführen, und will es bei dem Publikandum um
<lb/>deshalb bewenden lassen, weil die Gerichte dadurch veran- 
<lb/>laßt würden, in der Untersuchung diejenigen Umstände zu
<lb/>ermitteln, welche aus jenem Gesichtspunkte für die Frage:
<lb/>ob der h. 30. des Gesetzes vom 7. Juni 1821- zur An- 
<lb/>wendung kommen könne? erheblich find, namentlich also
<lb/>zu ermitteln:

<lb/>wann die früheren Holzdiebstähle begangen, wann
<lb/>und wie fie bestraft, und ob die Strafen dafür
<lb/>verbüßt worden waren, als das neue Vergehen
<lb/>verübt wurde.

<lb/>Für den Zweck dieser Ermittelungen würde es hinge- 
<lb/>reicht haben, den Gerichten des Departements hierzu allge- 
<lb/>meine Anweisung zu ertheilen. Die Fassung des Publi-
<lb/>kandums giebt aber sehr bestimmt zu verstehen, daß, wenn
<lb/>nicht die bemerkten Bedingungen vorhanden seien, die Un- 
<lb/>tersuchung und Bestrafung wegen vierten Holzdiebstahls
<lb/>nicht stattstnde, und insoweit werden die Gerichte, welchen
<lb/>doch die Befolgung der im Publikandum gegebenen Vor- 
<lb/>schriften zur Vermeidung ernster Maaßregeln zur Pflicht
<lb/>gemacht wird, in den Fall gesetzt, entweder ihre abwei- 
<lb/>chende Ueberzeugung aufzugeben oder die Vorschrift unbe-
<lb/>folgt zu lassen.

<lb/>Der Justizminister kann daher nur billigen, daß das
<lb/>Königliche Oberlandesgericht vom Standpunkte,seiner recht- 
<lb/>lichen Ansicht aus die Geriete anweist, die Ermittelungen,
<lb/>wann und wie die wegen wiederholten Holzdiebstahls zur
<lb/>Untersuchung gezogenen Individuen früher bestraft, und zu
<lb/>welcher Zeit die Strafe verbüßt worden ist, jederzeit vor- 
<lb/>zunehmen. Dagegen muß den Gerichten sowohl in Bezie- 
<lb/>hung auf die Frage: ob die Untersuchung wegen vierten
<lb/>Holzdiebstahls zu eröffnen sei, als rücksichtiich der zu ver- 
<lb/>hängenden Strafe, ein freies Ermessen verbleiben.

<lb/>Das Königliche Oberlandesgericht glaubt seine Ansicht,
<lb/>daß die Strafe des früheren Vergehens verbüßt sein
<lb/>müsse, ehe die gesteigerte Strafe des wiederholten aus-

<lb/>ge-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0275.tif"
                   n="273"
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               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>gesprochen werden könne, auf dir Bestimmungen der Cir»
<lb/>kular-Verordnung vom 26. Februar 1799 stützen zu kön»
<lb/>nen, wonach die härtere Ahndung nur denjenigen rückfälli- 
<lb/>gen Dieb trifft, welcher die Strafe der früheren Entwen- 
<lb/>dungen schon erlitten hat; das Königliche Oberlandesge- 
<lb/>richt hält ferner den Inhalt der Allerhöchsten Kabincts-
<lb/>Ordre vom 8. April 1840 (Zahrb. Bd. 55. S. 660.) für
<lb/>nicht entgegenstehend, weil derselbe im Zusammenhänge
<lb/>ergebe, daß die darin entschiedene Kontroverse nicht sowohl
<lb/>die Frage betroffen habe:

<lb/>ob die Strafe des früheren HolzdiebstahlS verbüßt
<lb/>gewesen sein müsse, um die Strafe der Wiederho- 
<lb/>lung anzuwenden,
<lb/>als vielmehr die Frage:

<lb/>ob es für den Eintritt der im $. 30. des Gesetzes
<lb/>vom 7. Juni 1821 angedrohten Strafe des vierten
<lb/>Holzdiebstahls nothwendige Voraussetzung sei, daß
<lb/>der Angeklagte schon mit den gesteigerten Stra- 
<lb/>fe» des zweiten und dritten HolzdiebstahlS nach $. 3.
<lb/>des Gesetzes belegt worden sei.

<lb/>Eine direkte Anwendung der Cirkular-Verordnung vom
<lb/>26. Februar 1799 auf den Holzdiebsiahl erachtet indessen
<lb/>das Königliche Oberlandesgericht selbst nicht für zulässig,
<lb/>glaubt nur in den für den gemeinen Diebstahl ertheilten
<lb/>gelinderen Vorschriften ein Argument zu finden, die Aus- 
<lb/>legung des Gesetzes vom 7. Juni 1821, in Betreff des
<lb/>wiederholten HolzdiebstahlS nicht strenger zu nehmen. Zn
<lb/>Beziehung auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 8. April
<lb/>1840 aber muß das Königliche Oberlandesgericht einräu- 
<lb/>men, daß die folgerechte Durchführung des von Demselben
<lb/>angenommenen Grundsatzes auch die Nothwendigkeit einer
<lb/>Gradation der Strafe der zweiten und dritten Kontraven- 
<lb/>tion bedingen würde, um die Strafe des vierten Holzdicb-
<lb/>stahls für anwendbar zu erachten, und daß dies dem aus- ■
<lb/>drücklichen Befehle der Allerhöchsten Kabinets-Ordre entge- 
<lb/>genlaufe.

<lb/>Schon hieraus ergiebt sich, daß die in dem Publikan-
<lb/>dum des Königlichen Oberlandesgerichts aufgestellte Ansicht
<lb/>sehe erheblichen Zweifeln unterliegt. Bei der Revision des
<lb/>Holzdiebstahlsgesetzes aber ist man von derselben insofern

<lb/>18»». Heft 125- S
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0276.tif"
                   n="274"
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               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>ganz abgewichen, als in dem Entwürfe zu dem neuen Ge- 
<lb/>setze die Strafe des Rückfalls nicht von der Verbüßung
<lb/>der Strafe, welche wegen des früheren Vergehens verwirkt
<lb/>war, sondern nur von der vorangegangenen rechtskräftigen
<lb/>Verurtheilung abhängig gemacht wird.

<lb/>Da das revidirte Holzdiebstahlsgefetz in nicht langer
<lb/>Zeit zur Publikation gelangen wird, so ist zu einer speziellen
<lb/>Deklaration des h. 30. des Gesetzes vom 7. Zuni 1821
<lb/>keine genügende Veranlassung vorhanden.

<lb/>2. Unter Num. 13. des oben gedachten Publikan-
<lb/>dums wird vorgeschrieben,

<lb/>die Berichte, mit welchen vorläufige Untersuchungs-
<lb/>Verhandlungen zur Genehmigung ihrer Reposition
<lb/>cingcsendet würden, müßten eine vollständige Zu- 
<lb/>sammenstellung der thatsächlichen Ermittelungen und
<lb/>eine Entwickelung der Gründe enthalten, welche
<lb/>die beantragte Reposition rechtfertigen sollten.

<lb/>Dem Königlichen Oberlandrsgerichtt hat nach dem
<lb/>Berichte vom 25. September d. Z. eine solche Anweisung
<lb/>nöthig geschienen, um die Gerichte des Departements selbst
<lb/>zu einem sorgfältigeren Eingehen auf das Sach-Und Rechts-
<lb/>verhältniß anzuregen, und nachttägliche Ermittelungen zu
<lb/>vermeiden.

<lb/>ES läßt sich nichts dagegen erinnern, daß die Gerichte
<lb/>bei geeigneter Gelegenheit zu gründlicher Behandlung von
<lb/>dergleichen vorläufigen Untersuchungen angehalten werden.
<lb/>Auf der Erstattung von Berichten in dein Umfange, wie
<lb/>das Publikandum vorschrcibt, läßt sich jedoch in Ermange- 
<lb/>lung gesetzlicher Bestimmungen 'nicht bestehen. Zn den
<lb/>meisten Fällen wird überdies die auf dergleichen Berichte
<lb/>verwendete Zeit und Mühe vergeblich sein. Ist die Unter-
<lb/>suchting mit Sorgfalt geführt, so bedarf es des, das ge- 
<lb/>summte Thatsächliche und Rechtliche des Falles umfassen- 
<lb/>den Vortrags im Berichte nicht; sollten aber wesentliche
<lb/>Umstände bei der Untersuchung übersehen worden sein, so
<lb/>wird die- Erstattung des Berichts den Mangel nicht ergän- 
<lb/>zen. Der sorgfältigen Prüfung der Untersuchungs-Ver- 
<lb/>handlungen kann sich das Königliche Oderlandesgericht in
<lb/>keinem Falle entziehen, wenn auch eine umständliche Rela- 
<lb/>tion von dem einsendeuden Gerichte geliefert worden ist.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0277.tif"
                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine in den Einsendungsbericht aufzunehmende kurze
<lb/>Angabe des Falles, welcher zur Recherche Veranlassung
<lb/>gegeben, und eine eben solche gedrängte Anzeige der
<lb/>Gründe, weshalb die Reposition der vorläufigen Untersu- 
<lb/>chungs-Verhandlungen gerechtfertigt sein würde, erscheint,
<lb/>zur Vermeidung unuöthiger Arbeit und Schreiberei, voll- 
<lb/>kommen genügend.

<lb/>Berlin, den 16. Januar 1841.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Lberlandesgerichte zu N.

<lb/>I. 132. , F. 52. Vol. 12-
</p>
               <p>

                  <lb/>28. -

<lb/>Verfahren der Gerichte bei Beschlagnahme falscher
<lb/>Münzen/
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach einer Mittheilung des Geheimen Staats- und
<lb/>Kabinets-Mmisters Herrn von Thile Exzellenz hat ein
<lb/>Gericht ein falsches Thalerstück, welches in einer Üntersu-
<lb/>chungßsache in Beschlag genommen worden war, nach er- 
<lb/>folgter rechtskräftiger Entscheidung der Sache vernichtet,
<lb/>statt dasselbe den bestehenden Vorschriften gemäß an die
<lb/>Münz-Verwaltung abzuliefern, und dies Verfahren auf die
<lb/>Anfrage der betreffenden Königlichen Regierung damit
<lb/>rechtfertigen wollen, daß das falsche Thalerstück von der
<lb/>General»Münz-Direktion für den Nachguß eines echten
<lb/>Thalers in Zingemisch, mithin für ganz werthlos, erklärt
<lb/>worden sei.

<lb/>Die Einlieferung der falschen Münzen nach geschlosse- 
<lb/>ner Untersuchung ist jedoch nicht in Beziehung auf den et- 
<lb/>waigen Werth derselben angeordnet worden, sondern um
<lb/>in künftigen Fällen jederzeit darüber genaue Auskunft ge- 
<lb/>ben zu können, ob die in Beschlag genommenen falschen
<lb/>Münzen zu einer schon bekannten Fabrikation gehören, und
<lb/>die Verfertiger derselben schon entdeckt worden sind, zu
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0278.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>welchem Bchufe eine genaue Kontrole über alle zum Vor- 
<lb/>schein gekommene falsche Münzen geführt wird.

<lb/>Unter Bezugnahme auf die Reskripte vom 2. Januar-
<lb/>1826 (Zahrb. Bd. 27. S. 109.) und vom 11. Septem- 
<lb/>ber 1826 (Zahrb. Bd. 28. S. 120.) werden daher sämmt-
<lb/>liehe Gerichtsbehörden hierdurch angewiesen,

<lb/>alle falsche Münzen, welche in gerichtlichen Be- 
<lb/>schlag genommen werden, nach rechtskräftiger Ent- 
<lb/>scheidung der Sache, auch wenn sie von der Gene-
<lb/>ral-Münz-Direktion für ganz werthlos erklärt wor-
<lb/>.. den sind, nicht selbst zu vernichten, sondern an die
<lb/>betreffende Königliche Regierung, zur weiteren Be- 
<lb/>förderung an die Münz-Berwaltung abzuliefern.
<lb/>Berlin, den 21. Februar 1814.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An sämwtllche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 789. Krim. 122. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>Ueber die Entziehung der Hebammen-Konzession
<lb/>findet die Provokation auf den Rechtsweg
<lb/>nicht Statt.

<lb/>(A. r. R. II. 20. §§. 505. 721. 908.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ähre Vorstellung vom 9. September v. Z. wird
<lb/>Zhnen eröffnet, daß der Zustizminister, im Einverständnisse
<lb/>mit den Herren Ministern der geistlichen, Unterrichts- und
<lb/>Medizinal-Angelegenheiten und des Znnern Cxzellenzien,
<lb/>der Ansicht des Königlichen Oberlandesgerichts zu Halbcr-
<lb/>stadt darin beitritt, daß im vorliegenden Falle die Provo- 
<lb/>kation auf rechtliches Gehör wegen der von. der Königli- 
<lb/>chen Regierung zu Erfurt ausgesprochenen Entziehung Zhrer
<lb/>Hebammen-Konzession nicht stattfindet.

<lb/>Nach §§. 505. ff. 710 — 721. des Strafrechts gehö- 
<lb/>ren Hebammen zu denfenigen Personen, welche, ohne ei-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0279.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>gmtlich Beamte zu sein, eine Kunst oder ein Gewerbe kraft
<lb/>besonderer ihnen vom Staate erthcilter Konzession und un- 
<lb/>ter besonderer Aufsicht des Staats ausüben.

<lb/>Wie die Ertheilung dieser Konzession von der Admi- 
<lb/>nistrativbehörde ausgeht und von gesundheitSpolizeilichen
<lb/>Rücksichten abhängig ist, so gehört auch die Entscheidung
<lb/>der Frage:

<lb/>ob unter den obwaltenden Umständen die fernere
<lb/>Ausübung eines solchen Gewerbes durch eine gewisse
<lb/>Person mit den erwähnten gesundheitSpolizeilichen
<lb/>Rücksichten bestehen könne, oder die Zurücknahme
<lb/>der Konzession nothwendig sei?
<lb/>im Allgemeinen schon ihrer Natur nach lediglich zum Res- 
<lb/>sort der Verwaltungsbehörde, und die Gerichte sind daher
<lb/>über den Verlust einer Hebammen-Konzesfion zu erkennen
<lb/>nur in den Fällen befugt, in denen die Gesetze, wie in
<lb/>den Fällen der 721. 908. des Strafrechts, dies aus- 
<lb/>drücklich vorschreiben. Hier liegt keiner dieser Fälle vor,
<lb/>und kann daher der Zustizminister Ihnen, mir überlassen,
<lb/>im Wege des Rekurses bei der Vorgesetzten Administrativ-
<lb/>Behörde über das Resolut der Königlichen Regierung Be- 
<lb/>schwerde zu führen, wenn Sie bei demselben sich nicht be- 
<lb/>ruhigen ju können glauben.

<lb/>Berlin, den 13. Januar 18L4. ,

<lb/>Der Juskizminisier.

<lb/>Dl ü h l e r.

<lb/>An die Hctamme N. zu N.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Das summarische Untersuchungs-Verfahren betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht vom 5. d. Dl., das summarische
<lb/>Untersuchungs-Verfahren betreffend, wird dem Königlichen
<lb/>Land- und Stadtgericht Folgendes eröffnet.

<lb/>1) Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 30.
<lb/>Juli 1842 (Zahrb. Bd. 60. S. 446. 447.) ist bereits ent-
<lb/>chiedcn:
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0280.tif"
                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>daß das summarische Untersuchungs-Verfahren bei
<lb/>solchen Vergehungen, welche nach den bisherigen
<lb/>Vorschriften Gegenstand einer fiskalischen Untersu- 
<lb/>chung sind, nicht stattfinden darf.

<lb/>Dagegen ist jedoch nichts zu erinnern, daß auch die
<lb/>Führung der minder wichtigen fiskalischen Untersuchungen,
<lb/>Wenn cS die Verhältnisse sonst gestatten, demjenigen Mit»
<lb/>gliede des Znquisitoriats übertragen werde, welches die
<lb/>summarischen Untersuchungen zu führen hat; nur müssen
<lb/>dabei die Vorschriften des Tit. 35. Abschnitt II. der Pro- 
<lb/>zeßordnung beobachtet werden.

<lb/>2) Zn Betress der- zweiten Anfrage gereicht dem Kö- 
<lb/>niglichen Land- und Stadtgericht zum Bescheide:

<lb/>daß das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, deren
<lb/>jedes einzelne an sich zur Untersuchung im summa- 
<lb/>rischen Verfahren geeignet ist, diese Form der Un- 
<lb/>tersuchung nicht ausschließt, wenn auch durch das
<lb/>Zusammenrechnen der für die verschiedenen Verge- 
<lb/>hen verwirkten Strafen das in der Allerhöchsten Ka-
<lb/>binets-Ordre vom 24. März 1841 (Zahrb. Bd. 57.
<lb/>S. 283) bezeichnete Maaß der Strafe überstie- 
<lb/>gen wird.

<lb/>Berlin, den 16. Januar 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königliche Land- und Stadtgericht zu A-

<lb/>1, 128. Krim. 136. Vol. %
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Mittheilung der in Untersuchungssachen gegen Be- 
<lb/>amte ergangenen Erkenntnisse an die DepartementS-
<lb/>Chefö und die Königlichen Regierungen.

<lb/>Die allgemeine Verfügung vom 12. Dezember v. Z.
<lb/>(Zahrb. Bd. 62. S. 515) hat, wie dem Königlichen Ober- 
<lb/>lande sgericht auf die Anfrage vom 5, d. Dl. hierdurch er-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0281.tif"
                   n="279"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0281"/>
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               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>öffnet wird, nicht bloS in Beziehung auf das Rechtsmittel
<lb/>der Aggravation, welches nach den bestehenden Gesetzen
<lb/>in fiskalischen Untersuchungen gegen der Regierung unter- 
<lb/>geordnete Civil-Bamte der betreffenden Provinzial-Acnval-
<lb/>tungS-Behörde zusteht, sondern auch wegen des Interesses,
<lb/>welches die Aufsichts-Behörde überhaupt an dem Ausfälle
<lb/>des Erkenntnisses zu nehmen hat, allgemein angcordnet:
<lb/>daß in allen, also auch in fiskalischen Unter- 
<lb/>suchungen wider Civil-Beamte, welche den Regierun- 
<lb/>gen untergeordnet sind, das Erkcnntniß erster In- 
<lb/>stanz sowohl dem Departements-Chef, als der dem
<lb/>Beamten Vorgesetzten Provinzial-Berwaltungs-Be-
<lb/>hörde mitzutheilen sei.

<lb/>Hiernach ist in Beziehung auf die Mittheilung der
<lb/>Erkenntnisse ferner nicht mehr zwischen Kriminal- und fis- 
<lb/>kalischen Untersuchungen zu unterscheiden, wenn die Unter- 
<lb/>suchungen einen unmittelbaren oder mittelbaren, der Re- 
<lb/>gierung untergeordneten Civil-Beamten betrifft.

<lb/>Berlin, den 17. Januar 1814.

<lb/>Der Justizminisser.

<lb/>Mühle r.

<lb/>An

<lb/>das Königliche OderlandeSgericht. zu N.

<lb/>I. 156. Krim. 103. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Uebet die Mittheilung der EnkscheidungSgrände im
<lb/>Kriminal-Prozesse.

<lb/>(§§. 515, 531 und 534 der Kriliiiiial-Ordmiiig.l
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn der zu Wesel unter dem Titel: der Sprecher
<lb/>erscheinenden Zeitschrift, und zwar in der Num. 95 wurde
<lb/>behauptet: in Preußen sei es Regel und Gesetz, daß Ze- 
<lb/>der in Kriminal-Untersuchung gewesene auf seine Kosten
<lb/>eine Abschrift des Unheils erlangen könne; es sei daher
<lb/>nicht abzusehen, warum in der Untersuchung gegen den vr.
<lb/>Zaroby davon eine Ausnahme gemacht worden sei.!
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0282.tif"
                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf diese öffentliche Aeußerung wurde in der Allgem.
<lb/>Preuß. Zeitung erwidert: Wer sich die Mühe geben wolle,
<lb/>die preußische Kriminal-Ordnung nachzulesen, werde in den
<lb/>4§. 515, 531 und 534 finden, daß die Gründe der Ent- 
<lb/>scheidung dem Angeschuldigten auf fein Verlangen vorgele-
<lb/>sen, oder doch wenigstens bekannt gemacht werden sollen,
<lb/>und daß ein Freigesprochencr eine Ausfertigung der Er- 
<lb/>ke nntniß formet kostenfrei verlangen könne; dem Dr.
<lb/>Zacoby seien die Gründe der Entscheidung in einem be- 
<lb/>sonders hierzu angesetzten Termine vorgelesen, ihm auch
<lb/>eine Ausfertigung der Erkenntnißformel kostenfrei ertheilt
<lb/>worden; dem Gesetz sei hiernach vollkommen genügt.
<lb/>Durch die Reskripte des Zustizministers vom 17. Zanuar
<lb/>1812, vom 12. November 1831 und vom 17. Dezember
<lb/>1831 sei zwar den Gerichten nachgelassen worden, in ein- 
<lb/>zelnen Fällen dem Angeschuldigten auf sein Verlangen und
<lb/>auf seine Kosten eine Abschrift des Erkenntnisses mit den
<lb/>Entscheidungsgründen zu ertheilen, wenn kein Mißbrauch
<lb/>davon zu besorgen sei; zu einer solchen Mitthcilung habe
<lb/>sich jedoch der Kriminal-Senat des Kammergerichts, als
<lb/>Richter erster Znstanz, nicht veranlaßt gefunden, und der
<lb/>Widerspruch desselben sei im Aufsichtswege beachtet wor- 
<lb/>den, weil er die Worte des Gesetzes für sich habe.

<lb/>Gegen diese Erwiderung tritt Herr I)r. Zacoby in
<lb/>der Königl. Preußischen Staats-, Kriegs- und Friedens-
<lb/>Zeitung Num. 304 des verflossenen Zahres persönlich auf.
<lb/>Er bemerkt, nachdem er die vorstehende Erwiderung vor- 
<lb/>ausgeschickt hat:

<lb/>„Diese Worte enthalten zwei Zrrthümer und eine
<lb/>dankenswerthe Eröffnung:

<lb/>Erster Zrrthum. Zn dem $. 534 der Kriminal-
<lb/>Ordnung ist nicht gesagt, daß
<lb/>dem Freigesprochenen nur allein die Formel des
<lb/>Erkenntnisses auszufertigen, —
<lb/>sondern, daß

<lb/>kostenfrei er nur diese zu verlangen berechtigt sei.
<lb/>Dagegen will die Allgemeine Preußische Zeitung durch
<lb/>typographisches Hervorheben des Wortes: Erkennt- 
<lb/>nißformel zu dem Glauben verleiten, der cilirte §.
<lb/>versage dem Freigesprochenen die Abschrift der Ent-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0283.tif"
                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>scheidungSgründe, — nicht bloS die kostenfreie,
<lb/>sondern auch die auf seine Kosten anzufertigende. —
<lb/>Zweiter Zrrthum. Nur das Ministerial-Reskript
<lb/>vom Zahre 1812, nicht aber das vom Zahre
<lb/>1831, spricht von einem „zu besorgenden Mißbrauch."
<lb/>Das letzte (vom 12. November 1831) legt den §.534
<lb/>der Kriminal-Ordnung ganz so aus, wie oben ange- 
<lb/>geben worden und schließt mit den unzweideutigen
<lb/>Worten: „Es ist daher jeder Angeschuldigte befugt,
<lb/>auf seine Kosten eine Abschrift oder Ausfertigung der
<lb/>wider ihn ergangenen Kriminal-Erkenntnisse mit den
<lb/>dazu gehörigen Gründen, so weit sie ihn betreffen, zu
<lb/>verlangen, und weis't demnach daS Zustizministerium
<lb/>sämmtliche Königliche Gerichtsbehörden hierdurch an,
<lb/>für die Folge hiernach zu verfahren?' —

<lb/>Die dankenswerthe Cröfsnung der Allgemeinen
<lb/>Preußischen Zeitung liegt in der Erklärung, daß der
<lb/>Kriminal-Senat des Kammergerichts, also
<lb/>der verurtheilende Richter erster Znstanz es ist, der
<lb/>gegen die Mittheilung des freisprechenden UrtheilS
<lb/>zweiter Znstanz „Widerspruch" erhoben hat, — ein
<lb/>Widerspruch, für welchen eS demselben gewiß nicht
<lb/>an triftigen Gründen gefehlt haben wird. —

<lb/>Die Leser der Allgemeinen Preußischen Zeitung lernen
<lb/>hieraus zweierlei: Erstens, daß man Gesetz-Paragra- 
<lb/>phen citiren und doch eine Rechtsfrage irrig beantwor- 
<lb/>ten kann, und zweitens, daß — wie gewöhnlich, so
<lb/>auch diesmal die Allgemeine Preußische Zeitung mit
<lb/>ihren Berichtigungen Unglück hat." —

<lb/>Der Ehef der Justiz-Verwaltung findet sich durch diese Be- 
<lb/>merkungen des Herrn Dr. Zacoby zu folgenden Erklä- 
<lb/>rungen veranlaßt.

<lb/>Der H. 534 der Kriminal-Ordnung lautet:
<lb/>„Derjenige, welcher durch ein Erkenntniß völlig frei- 
<lb/>gesprochen worden ist, kann eine Ausfertigung der
<lb/>Erkenntnißformel kostenfrei verlangen."
<lb/>ynd der folgende §. 535 bestimmt:

<lb/>„das Erkenntniß auf die Lossprechung von der In- 
<lb/>stanz giebt dem Angeschuldigten nicht daS Recht,
<lb/>die kostenfreie Ausfertigung zu verlangen; es muß
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0284.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>ihm aber eine Abschrift der Urtelsformel, soweit das
<lb/>Urtel ihn betrifft, auf Ersuchen gegeben werden."

<lb/>Das Wort: „Erkenntnißformel" ist im §. 534 aller- 
<lb/>dings nicht typographisch hervorgehoben, aber eben so we- 
<lb/>nig das Wort: kostenfrei! Wenn daher Herr l)r. Zaco b y
<lb/>bei der Erwiderung der Allgemeinen Preußischen Zeitung
<lb/>jenes Hervorheben des Wortes: Erkenntnißformel! zu ta- 
<lb/>deln findet, so hätte er auch seiner Seits das typographi- 
<lb/>sche Hcrvorheben des Wortes: kostenfrei! unterlassen sol- 
<lb/>len, oder er muß zugeben, daß dieses Hervorheben von
<lb/>beiden Seiten ohne böse Absicht und nur zu dem Zwecke
<lb/>geschehen ist, um dadurch anzudeuten, auf welches Wort
<lb/>der Gesetzstelle der Sinn gelegt werde. Zn der Sache
<lb/>selbst aber wird kaum geleugnet werden können, daß wenn
<lb/>mit Beziehung auf den Text des Gesetzes die Frage aufge- 
<lb/>worfen wird: was derjenige, welcher durch ein Erkenntniß
<lb/>völlig freigesprochen worden ist, nach §. 534 der Kriminal-
<lb/>Ordnung verlangen könne? die Antwort immer nur die
<lb/>sein kann: eine Ausfertigung der Erkenntniß-'
<lb/>formet, und daß auf die Frage: ob er diese Ausferti- 
<lb/>gung kostenfrei oder gegen Erlegung der Kosten fordern
<lb/>dürfe? die Antwort: kostenfrei, lauten wird. Der
<lb/>Rückschluß: weil er das Recht hat, eine kostenfreie Aus- 
<lb/>fertigung der Erkenntnißformel zu verlangen, er das Recht
<lb/>habe: auch die Erkenntnißgründe gegen Erlegung der
<lb/>Kosten, zu fordern, kann als richtig nicht zugegeben wer- 
<lb/>den. Erkenntnißformel und Gründe'des Erkenntnisses sind
<lb/>nebeneinanderstehende Begriffe. Enthält das Gesetz nur
<lb/>über den einen Begriff eine Bestimmung, so kann daraus nur
<lb/>gefolgert werden, daß eine Bestimmung über den andern
<lb/>fehle. So haben auch die Redaktoren der Kriminal-
<lb/>Ordnung in der That die Sache angesehen, indem das
<lb/>von ihnen selbst in ihrer ferneren amtlichen Stellung auS-
<lb/>gegangene Reskript vom 17. Zanuar 1812 (Zahrb. Bd. 1
<lb/>S. 23) jene Lucke der Kriminal-Ordnung in der Weise
<lb/>ergänzt:

<lb/>daß die Mittheilung der Gründe auf Erfordern ge- 
<lb/>schehen könne, insofern kein Mißbrauch zu besor- 
<lb/>gen sei.

<lb/>Es legt dieses Reskript also die Gewährung oder
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0285.tif"
                   n="283"
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               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>Nichtgewä'hrung des Antrags in das richterliche Ermessen.
<lb/>Und so kann es nur sein! Was bei dem öffentlichen
<lb/>mündlichen Kriminal-Prozeß in dem Berathungszimmer
<lb/>der Richter oder der Geschwornen vorgeht, wie diese zrl
<lb/>dem Ausspruch über die Schuld oder Nichtschuld des An- 
<lb/>geklagten gelangen, wird in keiner Schrift niedergelegt.
<lb/>Richter und Geschworne bieten daher auch dem scharfsich- 
<lb/>tigsten Advokaten und dem spitzfindigsten Dialektiker keine
<lb/>Angriffspunkte über ihre Begründung der Schuld des An- 
<lb/>geklagten dar; alle Angriffe des Verurtheilten können nur
<lb/>darauf gerichtet werden: ob ein Verstoß gegen die Gesetze
<lb/>bei den Formen des Verfahrens oder bei der Anwendung
<lb/>des Strafgesetzes auf den Schuldig - B efun denen
<lb/>vorgefallen ist! Der Preußische Richter dagegen legt in
<lb/>den CntscheidungSgründen die Begründung seines Unheils
<lb/>über die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten nieder,
<lb/>er ist an positive Beweisregeln gebunden, und diese ver- 
<lb/>lassen ihn, wenn eS darauf ankommt, die böswilligen
<lb/>Tendenzen einer Schrift zu beurtheilrn. Die Ergründung
<lb/>dieser Tendenzen und deren Beweis ist daher einer der
<lb/>schwierigsten Akte der richterlichen AmtSthätigkeit, und es
<lb/>kann nicht fehlen, daß die schriftliche Darlegung dieser
<lb/>Amtsthätigkeit, welche nicht blos die Ausführung des Refe- 
<lb/>renten, sondern die subjektive Ansicht der Mehrheit der
<lb/>Mitglieder des Gerichtshofes zu beachten hat, hier und da
<lb/>für einen gewandten Schriftsteller Gelegenheit zu Angriffen
<lb/>bietet, die er dazu benutzen kann, den gewissenhaftesten,
<lb/>intelligentesten Richter zu verdächtigen, zumal dieser nicht
<lb/>dazu berufen ist, sich in einen Meinungskampf einzulassen,
<lb/>auch nicht die Zeit dazu hat.

<lb/>Darum schreibt das Gesetz mit großer Weisheit vor,
<lb/>daß dem Verurtheilten die Entscheidungsgründe vorgelesen
<lb/>werden sollen; die Mittheilung einer Abschrift derselben be- 
<lb/>fiehlt eS aber nicht, und es gewährt damit dem Verur- 
<lb/>theilten schon bei weitem mehr, als er im öffentlichen
<lb/>mündlichen KriminabProzesse erhält!

<lb/>DaS Reskript vom 12. November 1831, (Jahrbücher
<lb/>Bd. 38. S. 433) worauf sich Herr Dr. Zacobh bezieht,
<lb/>ist nach dem Tode des Zustizministers Grafen v. Danckel-
<lb/>man von der provisorischen Verwaltung des Zustizministe-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0286.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>riuMS ausgegangen, und enthält, wie jedes Reskript, keine
<lb/>gesetzliche Vorschrift, sondern nur die Entscheidung ei- 
<lb/>nes einzelnen Falles, ober eine formelle Anweisung an die
<lb/>Gerichte. Es bezieht sich dasselbe aber auch auf einen an- 
<lb/>dern Rechtsfall, als den vorliegenden. Es fragte sich: ob
<lb/>einem verurtheilten Angeschuldigten die Gründe des ihn
<lb/>verurtheilenden Erkenntnisses mitzutheilen feien, und in die- 
<lb/>ser Beziehung ordnete das Reskript an:

<lb/>daß dem Verurtheilten die weitere Verthcidigung
<lb/>und der Erweis der Unschuld durch nichts be- 
<lb/>schränkt werden, daß ihm also auch von den Grün- 
<lb/>den, welche den wider ihn ergangenen richterlichen
<lb/>Ausspruch motivirt haben, vollständige Kenutniß
<lb/>gegeben werden solle.

<lb/>Diese Mitthrilung der Gründe soll im Interesse seiner
<lb/>Bertheidigung erfolgen. Der 0r. Zacoby ist aber in
<lb/>der zweiten Instanz sreigesprochen worden; von einer wei- 
<lb/>teren Bertheidigung desselben ist nicht mehr die Rede, und
<lb/>es ist nicht abzusehen, wie er sein Verlangen, ihm die
<lb/>Gründe des völlig fteisprechenden Erkenntnisses mitzuthci-
<lb/>len, auf das Reskript vom 12. November 1831 stützen
<lb/>kann.

<lb/>Die Eröffnung der Allgemeinen Preußischen Zeitung,
<lb/>welche der Herr Dr. Zacoby eine dankenswerthe bezeich- 
<lb/>net, beruht auf der einfachen Thatsache, baß der Kriminal-
<lb/>Senat des Kammergerichts sich gegen die Mittheilung der
<lb/>Gründe erklärt hatte, und daß diese Erklärung, da die
<lb/>Gewährung oder Nichtgewährung des Gesuchs dem richter- 
<lb/>lichen Ermessen überlassen ist, im Aufsichtswege nicht ab- 
<lb/>geändert werden konnte, weil ihre die Worte des Gesetzes
<lb/>zur Seite stehen.

<lb/>Wenn Herr Dr. Zacoby im Fortgange seines Ar- 
<lb/>tikels die Leser der Allgemeinen Preußischen Zeitung be- 
<lb/>lehrt, daß man Gesetz-Paragraphen citiren und doch eine
<lb/>Rechtsfrage irrig beantworten kann, so ist diese Beleh- 
<lb/>rung, wenn auch nicht neu, doch als vollkommen richtig an-
<lb/>zuerkennen. Hinzugefügt wird nur, daß es hiernach dem
<lb/>unbefangenen Urthcil der Leser überlassen bleibt, selbst zu
<lb/>entscheiden: auf welcher Seite der Zrrthum liegt. Die zweite
<lb/>Belehrung: daß --- wie gewöhnlich, so auch diesmal die
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0287.tif"
                   n="285"
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               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgtm- Preußische Zeitung mit ihren Berichtigungen Un- 
<lb/>glück habe, wollen wir als eine individuelle Ansicht deS
<lb/>Herrn Dr. Z acoby eben so getrost der Erwägung der
<lb/>Leser selbst überlassen.

<lb/>Der Zustiz-Verwaltung liegt nur daran, nachzuweisen:
<lb/>daß dem 1)r. Zacoby nicht zu nahe getreten worden ist,
<lb/>und daß er nach Lage der Gesetzgebung keinen zureichenden
<lb/>Grund zur Beschwerde hat.

<lb/>Sollte künftig das öffentliche mündliche Kriminal-Pro-
<lb/>zeß-Verfahren bei uns eingeführt werden, so wird sich seine
<lb/>Beschwerde von selbst erledigen.

<lb/>Berlin, den 18. Januar 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>I. 235. Krim. 22.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Ueber die Verpflichtung der Stadtgemeinden zur
<lb/>Anlegung und Unterhaltung der Justiz»Gefängnisse
<lb/>und der dazu gehörigen Hofräume.

<lb/>(Allg. Landrecht Thl. II. Tit. 17. §§. 94, 105, — Kriminal-Ordnung
<lb/>§§. 25, 29, — Gesetz vom 30. Mai 1620. §. 10. Lit. c. (Gesetz- 
<lb/>sammlung Seite 137); — Allerhöchste Kabinett-Ordre vom 3. Okto- 
<lb/>ber 1821 (Jahrb. Bd. 18. &lt;3. 280); Zusammenstellung der Ergän- 
<lb/>zungen zu den §§. 167 und 184. der Städte-Ordnung vom 19. No- 
<lb/>vember 1808 (Gesetzsammlung für &gt;832 S. 189). Reskr. v. 30. De- 
<lb/>zember 1834 Jahrb. Bd. 44. S. 429).
</p>
               <p>

                  <lb/>u.

<lb/>' Des Herr» Znstizministers Mühler Exzellenz hat dem
<lb/>Ministerium des Znnern einen Bericht des Oberlandesge- 
<lb/>richts mitgetheilt, nach welchem die Königliche Regierung
<lb/>sich weigert, die Stadtkommunen R. N. zur antheiligen
<lb/>Herstellung von Höfen bei den dasigeu Gefängnissen anzu-
<lb/>halten. Die Gründe, welche dieselbe in dem, von dem
<lb/>Oberlandrsgerichte zugleich eingereichten Schreiben vom
<lb/>14. August d. Z. für diese Weigerung angeführt hat, sind
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0288.tif"
                   n="286"
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               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>jedoch nicht haltbar, vielmehr geht aus diesem Schreiben
<lb/>hervor, daß Sie die, Behufs näherer Erläuterung des
<lb/>tz. 10. des Abgabengesetzes vom 80. Mai 1820 ergangene
<lb/>Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 3. Oktober 1821 (Anna»
<lb/>len Zahrg. .1380 S. 111, — Zahrb. Bd. 18. S. 280)
<lb/>mißversteht, wenn Sie das, was darin hinsichtlich der Ge-
<lb/>richtslokalien festgesetzt worden,'auch auf die gerichtlichen
<lb/>Gefängnisse für anwendbar hält und hiernach annimmt,
<lb/>daß sich die Verpflichtung der Stadtgemeinen auch in Be»
<lb/>ziehung auf die Gefängnisse auf Hergabe der bisher zu die»
<lb/>sein Zweck benutzten Räume beschränke und auf neue Vor»,
<lb/>kehrungen zur ordnungsmäßigen und zweckentsprechenden
<lb/>Einrichtung derselben nicht beziehe. Dies ist kcinesweges
<lb/>richtig, vielmehr ist in der gedachten Kabinets-Ordre aus»
<lb/>drücklich bestimmt, daß die Vorschriften des Abgabengeseßes
<lb/>in Betreff des Wegfalls der, von den Stadtgemejnden
<lb/>zur Unterhaltung der Gerichtsbehörden früher entrichteten
<lb/>Beiträge nach dem strengen Wortverstande zu erklären sind,
<lb/>und hiernach zwar die Unterhaltung der genannten Behör- 
<lb/>den, namentlich ihre Besoldung, so wie die Kosten ihres
<lb/>Geschäftsbetriebes, dem Staate obliegen, dagegen aber die
<lb/>Stadtgemejnden alle übrige, sowohl allgemeine, als beson- 
<lb/>dere Verpflichtungen, wenn sie nicht gesetzlich abgeändert
<lb/>worden sind, oder noch abgeändert werden, in der bisheri- 
<lb/>gen Art, gegen Fortbezug der seither bezogenen Nutzungen,
<lb/>nach wie vor erfüllen müssen. Zu diesen, von den Stadt-
<lb/>gemeinde» noch ferner in der frühem Art zu ersilllenden
<lb/>Verpflichtungen gehört, wie in dem, der Allerhöchsten Ka-
<lb/>bincts-Ordre vom 3. Oktober 1821 vorhergegangcncn Be- 
<lb/>richt des König!. Staatsministeriums ausdrücklich erwähnt,
<lb/>auch der Königl. Regierung bereits mittelst Reskriptsvom
<lb/>13. Februar 1823 bemerklich gemacht worden ist, nament- 
<lb/>lich die Unterhaltung der Zustiz-Gefängnisse, und eben des- 
<lb/>wegen können sich die Stadtgemeindcn auch nicht entbre- 
<lb/>chen, die, zur Abstellung etwaiger Mängel derselben erfor- 
<lb/>derlichen Einrichtungen zu treffen, auch die etwa nöthig
<lb/>werdenden Erweiterungen re. zu bewirken. Zn de» noth-
<lb/>wendigen Einrichtungen ordnungsmäßiger Gefängnisse ge- 
<lb/>hören auch verschlossene Höfe, die eS möglich machen, den
<lb/>Gefangenen in Gemäßheit des $. 29. der Kriminal-Ord»
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0289.tif"
                   n="287"
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               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>nnng den Genuß der frischen Lust jN verschaffen, und da
<lb/>solche bisher bei den Gefängnissen zu N. N. nicht vorhan- 
<lb/>den gewesen sind, der Umstand aber, daß dieser Mangel
<lb/>bis jetzt nicht gerügt worden, die fernere Duldung desselben
<lb/>keinesweges motivirt, so erscheint das Verlangen des Ober- 
<lb/>landesgerichts, die betreffenden Stadtgemeinden zur Be- 
<lb/>schaffung der nöthigen Hofräume und zur Einrichtung der- 
<lb/>selben, namentlich auch zu deren gehöriger Einfriedigung
<lb/>anzuhalten, vollkommen begründet. Darin ändert der Um- 
<lb/>stand, daß in den fraglichen Gefängnissen auch Gefangene
<lb/>aus den, der Jurisdiktion der dasigen Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte unterworfenen Amtsdorfschaften untergebracht wer- 
<lb/>den, an sich nichts, wenn gleich derselbe den Stadtgemcin-
<lb/>den das Recht giebt, vom Fiskus einen vcrhältnißmäßigen
<lb/>Kostenbeitrag zu fordern, dessen Leistung auch Seitens der
<lb/>Justizbehörde keinesweges verweigert wird.

<lb/>Hiernach hat also die Königl. Regierung die für be- 
<lb/>gründet zu erachtende Beschwerde des dortigen Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu erledigen und die beiden Stadtgemeinden zur
<lb/>Erfüllung der, ihnen nach der vbengedachtcn richtigen Aus- 
<lb/>legung des Gesetzes vom 30. Mai 1820 und der Aller- 
<lb/>höchsten Kabinets-Ordre vom 3. Oktober 1821 unverän- 
<lb/>dert obliegenden Verpflichtungen in Gemäßheit des H. 184.
<lb/>der Städte-Ordnung nöthigcnfalls durch Zwangsmittel an-
<lb/>zuhalten.

<lb/>Berlin, de» 27. November 1813.

<lb/>Ministerium des Innern I. Abcheilung.
<lb/>v. Wedell.

<lb/>An die Koirigl. Regierung zu N.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Zn Verfolg der Verfügung vom 13. Dezember v. Z.
<lb/>wird dem Königl. Oberlandesgericht anliegend Abschrift der
<lb/>von dem Königl. Ministerium des Znncrn an die dortige
<lb/>Königl. Regierung erlassenen, in dem Ministerialblatt für
<lb/>die innere Verwaltung von 1843 Nr. 441. abgedruckten
<lb/>Verfügung vom 27. November v. Z. wegen Anlegung und
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0290.tif"
                   n="288"
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               <p>

                  <lb/>-288
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterhaltung der Zustiz-Gefängnisse und der dazu gehörigen
<lb/>Hofräume zu N. zur Kenntnißnahme mitgetheilt.

<lb/>Berlin, den 12. Februar 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler-

<lb/>An da- Kvnigl. Oberlandesgericht zu R.

<lb/>I. 567. 8. 71. Val. S.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Befreiung der Stadtgemeinden und Gerichts-Obrig- 
<lb/>keiten . in der Provinz Preußen von den Kosten der
<lb/>Strafvollstreckung in den Zuchthäusern.

<lb/>Mit Bezug auf die in dem Allerhöchsten Landtags-
<lb/>Abschiede vom 30. Dezember v. Z. für die Provinz
<lb/>Preußen enthaltene Bestimmung:

<lb/>„daß nicht nur die Stadtgemeinden, sondern auch die
<lb/>Privat-Gerichtsherren von den Kosten der Straf- 
<lb/>vollstreckung in den Zuchthäusern entbunden werden
<lb/>sollen,"

<lb/>werden sämmtliche Gerichtsbehörden der gedachten Provinz
<lb/>hierdurch angewiesen, die erwähnten Kosten von den subsi- 
<lb/>diarisch verpflichteten Stadtgemeinden und Gerichts-Obrig- 
<lb/>keiten nicht ferner einzuziehen.

<lb/>Die Regierungen der Provinz Preußen find von dem
<lb/>Herrn Minister des Znnern deshalb mit der erforderlichen
<lb/>Anweisung versehen worden.

<lb/>Berlin, den 11. Februar 1844.

<lb/>Der Justizmlnrster.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Gerichts-Behörden in der Provinz Preußen.

<lb/>1. 623. Krim,-Koste» 30.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0291.tif"
                   n="289"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0291--><p/>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>Die Fußbekleidung der in die Strafanstalten einzu- 
<lb/>liefernden weiblichen Verbrecher betreffend.

<lb/>Bei abschriftlicher Mittheilung eines Berichts der Kö- 
<lb/>niglichen Regierung zu Liegniß vom 25. Zanuar d. Z.
<lb/>wird dem Königl. Oberlandesgerichte eröffnet, daß die
<lb/>Strümpfe, namentlich bei weiblichen Sträflingen, zu der
<lb/>erforderlichen Fußbekleidung gehören, mit welcher die Ver- 
<lb/>brecher in die Strafanstalten einzuliefern sind.

<lb/>Hiermit hat sich auch der Herr Minister des Innern
<lb/>einverstanden erklärt. DaS König!. Oberlandesgericht wird
<lb/>daher angewiesen, der Strafanstalt zu Sagan die vorge»
<lb/>schoffenen Kosten für Anschaffung von Strümpfen für die
<lb/>N. N. im Betrage von I .Thlr. 2 Sgr. erstatten zu las- 
<lb/>sen, und dieselben von der dafür verhaftete»» GerichtSobrig-
<lb/>keit wieder einzuziehen, sofern aber FiSkus die Kosten zu
<lb/>tragen hat, auf den Kriminalfonds zu verweisen.

<lb/>Berlin, dm 5. März 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Oberlandesgericht zu Glogau.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Untersuchungökosten der Frauen und Kinder der zu
<lb/>Jnvaliden-Kompagnien gehörigen Soldaten.

<lb/>(Verordn, vow 17. Februar 1838. Ges. Sawml. S. 193.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Antrag der Provinzialstände von Schlesien
<lb/>haben Seine Majestät der König durch den Allerhöchsten
<lb/>Landtags-Abschied vom 30. Dezember v. Z. zu bestimmen
<lb/>geruht,

<lb/>daß die Kosten in Untersuchungs-Sachen gegen die
<lb/>unvermögenden Frauen und die noch im väterlichen
<lb/>Hause befindlichen Kinder derjenigen Soldaten, welche
<lb/>den in einigen Städten noch bestehenden Znvalidrn-

<lb/>1844. H. 125. T
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0292.tif"
                   n="290"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0292--><p/>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Kompagnien angehören, künftig auf die Staatskassen
<lb/>übernommen werden sollen.

<lb/>Sämmtliche Gerichtsbehörden werden hiervon zur Nach- 
<lb/>achtung für die Zukunft in Kenntniß gesetzt und zugleich
<lb/>angewiesen, die bereits entstandenen Kosten der Art, soweit
<lb/>sie von den zur Tragung derselben bisher verhaftet gewe- 
<lb/>senen Kommunen oder Gutsherrschaften noch nicht einge-
<lb/>zogen sind, auf den Kriminal-Fond zu übernehmen.

<lb/>Berlin, den 8. Januar 1844.

<lb/>Der Zustizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 107. Krim.-Kosten 17. Yol. 7,
</p>
               <p>

                  <lb/>37.

<lb/>Verrechnung der Kosten der Obergerichte für die auf
<lb/>Ansuchen der Königlichen Untergerichte ertheilte
<lb/>Genehmigung der Akten - Reposition in Untersu- 
<lb/>chungssachen über die Todesart eines Selbst- 
<lb/>mörders.
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch das Rcflript vom 15. Januar 1839 (Zahrb.
<lb/>Bd. 53. S. 162—165) ist bereits angeordnet worden,
<lb/>daß wenn eine Kriminal- oder fiskalische Untersuchung bei
<lb/>einem aus Staatsfonds unterhaltenen Untergerichte geführt
<lb/>worden ist, die Akten aber mit Rücksicht auf die Kompe- 
<lb/>tenz-Bestimmungen zur Abfassung des Erkenntnisses erster
<lb/>Instanz, oder zur Bestätigung des vom Untergericht abge-
<lb/>faßtcn Erkenntnisses, bei den Obergerichten eiugcreicht wor- 
<lb/>den sind, die bei dem Obergericht erwachsenen Kosten dem
<lb/>Untergericht verbleiben. Zn Folge dessen wird nun auch
<lb/>bestimmt, daß bei einem Verfahren, wenn der Tod eines
<lb/>Menschen ohne Schuld eines Dritten erfolgt ist, die bei
<lb/>den Obergerichtcn erwachsenen Kosten für die auf Ansuchen
<lb/>der Königlichen Untergerichte ertheilte Genehmigung der
<lb/>Akten-Reposition, von Seiten des Obcrgerichts liquidirt,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0293.tif"
                   n="291"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>bei dem Untergericht aber eingezogen und verrechnet wer- 
<lb/>den sollen.

<lb/>Berlin, dt» 20. Februar 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>sammtliche Königliche Gerichtsbehörden, bei denen
<lb/>die Kriminal-Lrdnlnig Anwendung findet.

<lb/>I. 5578. I. F. 37. Völ. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>' 38.

<lb/>Abfchließung der Verträge wegen Verpflegung und
<lb/>Beköstigung der Gefangenen, wegen Beschaffung
<lb/>und Unterhaltung des Koch- und EßgeschirrS, so wie
<lb/>wegen Beschaffung des Lagerstrohs, Besorgung
<lb/>der Wasche u. s. w. für dieselben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sammtliche, über Verpflegung und Beköstigung von
<lb/>gerichtlichen Gefangenen, Beschaffung und Unterhaltung
<lb/>der Koch - und Eßgeschirre, Beschaffung des Lagerstrohs,
<lb/>Besorgung der Wäsche u. s. w. mit Gefangenwärtern und
<lb/>andern Personen abgeschlossene Verträge sind bisher dein
<lb/>Zustizminister zur Bestätigung eingereicht worden; da jedoch
<lb/>die Prüfung derartiger Verträge bei den Königlichen Obcr-
<lb/>gerichten, welche mit den örtlichen Verhältnissen und Prei- 
<lb/>sen genauer bekannt sind, besser als bei dem Zustizministe-
<lb/>rium bewirkt werden kann, so werden die Königlichen
<lb/>Obergerichte hierdurch ermächtigt, dergleichen Verträge,
<lb/>wenn mit denselben keine Veränderung der für besondere
<lb/>Gefangen-Anstalten und Znquisitoriate bestehenden Etats,
<lb/>oder doch keine Erhöhung der in solchen Etats enthaltenen
<lb/>Verpflegungssätze und andern Ausgabe-Positionen verbun- 
<lb/>den ist, selbst und ohne Anfrage bei dem Zustizminister, zu
<lb/>genehmigen.

<lb/>Die entgegenstehende Bestimmung unter Nr. 4. der
<lb/>allgemeinen Verfügung vom 8. Oktober 1832 (Zahrb.
<lb/>Bd. 40. S. 275) wird hierdurch aufgehoben, im Uebrigen

<lb/>T 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0294.tif"
                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>aber an den Bestimmungen dieser Verfügung nichts ge- 
<lb/>ändert.

<lb/>Zn Betreff der Verpflegungsquanta werden die Ober- 
<lb/>gerichte auf den §. 19. der Instruktion vom 24. Oktober
<lb/>1837 (Zahrb. Bd. 54. S. 215) mit dem Bemerken ver- 
<lb/>wiesen, daß für Forststräflinge und für solche Gefangene,
<lb/>deren Gefängnißstraf« die Dauer von drei bis vier Tagen
<lb/>nicht übersteigt, die Kost von 1 Pfund Brod und 1 Quart
<lb/>Suppe täglich genügt.

<lb/>Beamten, weiche die Beköstigung von Gefangenen
<lb/>übernehmen, und welchen freie Heizung ausgesetzt ist, darf
<lb/>für das zum Kochen nöthige Brennmaterial keine Vergü-
<lb/>tigung gewährt, dies Brennmaterial muß vielmehr in na- 
<lb/>tura geliefert werden. -

<lb/>Damit aber dem Zustizminister eine Uebersicht des bei
<lb/>Prüfung und Genehmigung der Verträge beobachteten Ver- 
<lb/>fahrens gewährt wird, haben die Obergerichte in Betreff
<lb/>derjenigen gerichtlichen Gefängnisse, für welche Spezial-
<lb/>Etats regulirt sind, diejenigen Kontrakte, in welchen von
<lb/>den früheren Sätzen abweichende Vergütigungen bewilligt
<lb/>find, und die diesen Kontrakten zum Grunde gelegten
<lb/>Fraktionsberechnungen bei Einsendung der Etats-Entwürfe
<lb/>mit einzureichen.

<lb/>Berlin, den 31. März 1844.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An sämmtliche Königliche Lbergerichte. *

<lb/>Hb. 4409. Krim. Kosten 10. Vol. 2.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_63+1844_0295.tif"
             n="293"
             xml:id="zs1-2084725_63-1844_0295"/>
         <div xml:id="d66209e27986" n="Dritter Abschnitt.">
      
            <head>Rechtsverwaltung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Rechtsverwaltu n g.
</p>
            <pb facs="2084725_63+1844_0296.tif"
                n="294"
                xml:id="zs1-2084725_63-1844_0296"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0296--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_63+1844_0297.tif"
                n="295"
                xml:id="zs1-2084725_63-1844_0297"/>
            <div xml:id="d66209e28010"
                 type="section"
                 subtype="Biographisches"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März 1844</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-
<lb/>Behörden während des Zeitraums vom
<lb/>1. Januar bis zum 31. Marz 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>i Bei dem Justizministerium.

<lb/>A. für die Justizverwaltung.

<lb/>1) Der Stadtgerichts-Direktor Schröder zu Königsberg k. Pr. ist
<lb/>am 14. Februar zum Geheimen Justiz- und Vortragenden Nath
<lb/>im Justiz-Ministerium, 2) der Geheime Ober-Justizrach vr. Si- 
<lb/>mon am 17. Februar zum Wirklichen Geheimen Ober-Justizrach,
<lb/>und 3) der Geheime Justizrath Ernst an demselben Tage zum
<lb/>Geheimen Ober-Jnstizrath ernannt.

<lb/>B. für die Gesetz-Revision.

<lb/>Der erste Stadtgerichts-Direktor W entzel zu Berlin ist am 9. März
<lb/>zum Geheimen Justiz- und Vortragenden Rath im Ministerium
<lb/>für die Gesetz-Revision ernannt.

<lb/>II. Bei den Gerichtshöfen.

<lb/>JL. In den Provinzen diesseits des
<lb/>Rheins.

<lb/>AA. Bei dem Ober-Censurgericht.

<lb/>1) Dem Geheimen Ober-Zustizrathe vr. Eichhorn ist am 29. März
<lb/>die erbetene Entlassung von dem Amte als Mitglied des Ober-
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0298.tif"
                   n="296"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>CeusurgerichtS bewilligt und a» dessen Stelle 2) der Geheime
<lb/>Mediziiialrath und Professor vr. Lichten st ein, in der Eigen- 
<lb/>schaft al« Mitglied der Akademie der Wissenschaften, an demsel- 
<lb/>ben Tage zum Mitgliede des Ober-Cenfurgerichts ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>BB. Bei dem Geheimen Ober-Tribunal.

<lb/>1) Der Registrator Brandt Ist am 22. Januar, und 2) der Kanz-
<lb/>lei-Direktor Starke am 9, März zum Kanzieirath ernannt.

<lb/>CC. Bei den Landes - Justiz - Kollegien.

<lb/>1. Präsidenten.

<lb/>1) Der Obrrlandesgerichts-Chef-Präsident Fretherrvon Man- 
<lb/>ie ufsel zu Magdeburg ist am 9. Januar zum Wirklichen Ge- 
<lb/>heimen Rath mit dem Prädikat Exzellenz ernannt und am
<lb/>31. März gestorben; 2) der Oberlandesgerichts-Vice-Präsident
<lb/>Bielefeld zu Posen ist am 17. Januar zum zweiten Präsi- 
<lb/>denten des Ober - AppellationsgerichtS daselbst, und 3) der Land-
<lb/>und StadtgerichtS-Direktor Noetel zu Posen, zur Zeit in Frank- 
<lb/>furt, an demselben Tage zuw Vice-Präsidenten des Oberlandes-
<lb/>gerichts zu Posen ernannt; 4) der Oberland esgerichtS-Vice-Prä-
<lb/>sident Telle mann zu Stettin ist gestorben, und 5) der Ge- 
<lb/>heime Ober-Justiz- und Vortragende Rath tm Justizministerium
<lb/>vr. von Möller am 14. Februar zum Vice-Präsidenten des
<lb/>Dberlandesgertchts zu Stettin, mit Beibehaltung feines Ranges
<lb/>als Geheimer Ober-Justizrath ernannt; 6) der Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Direktor Menshausen zu Halberstadt ist am 31. März
<lb/>zum Oberlandesgerichts-VicerPräsidenten zn Raltbor ernannt.

<lb/>2. Räche.

<lb/>1) Der Land- und StadtgerichtS-Direktor und Kreis-Justizraih Som-
<lb/>merbrodt zu Landshut ist am 13. Januar, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 4. März 1839, zum Rath bei dem Oberlandesgerichte
<lb/>zu Breslau ernannt; 2) der Oberlandesgerichtsrath v. Unwerth
<lb/>zu Marienwerder ist an demselben Tage an das Oberlandesgericht
<lb/>zu Glogau versetzt; 3) der Land- und Stadtgerichts-Direktor
<lb/>und Kreis-Justizrath Si pmann zu Schleusingen ist am 3. Fe- 
<lb/>bruar, mit der Anciennnität vom v. Dezember 1835, zum Rath
<lb/>bet dem Oberlandesgerichte zu Paderborn bestellt; die Oberappel-
<lb/>lationSgerichts-Rälhe 4) Cöster und 5) Born zu Posen sind
<lb/>am 26. Februar zu Geheimen Justizrathen ernannt; 6) der
<lb/>OberlandeSgerichtßrath vr. Löwenberg zu Insterburg ist am
<lb/>4. März als Rath an dqS Kammergericht, mit der Anciennität
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0299.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 6. November 1839, versetzt; 7) der Obcrlandesgrrichtsrath
<lb/>Klebs zu Königsberg ist am 23. März zum Geheimen Justiz-
<lb/>rach ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Assessoren.

<lb/>a. Zu Assessoren sind ernannt:

<lb/>Die Referendarie»: 1) Humperdinck am 6. Januar, mit der An-
<lb/>cicnnität vom 14. November 1843, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Münster, 2) Jrmler an demselben Tage, mit der Änciennität
<lb/>vom 12. Dezember 1843, bei dem Oberlandesgerichte zu Inster- 
<lb/>burg, 3) Schönau an demselben Tage, mit der Änciennität vom
<lb/>19. Dezember 1843, bei dem Oberlandesgerichte zu Marienwerder,
<lb/>4) Schulin und 5) Etsholz am 11. Januar, mit der An-
<lb/>ciennität resp. vom 14. und 28. November 1843, bet dem Kam-
<lb/>mergerichte; 6) der Stadtgerichts-Assessor Dobersch am 16.Ja- 
<lb/>nuar, mit der Änciennität vom 19. September 1843, bei dem Ober-
<lb/>landesqerichte zu Breslau; die Referendarien: 7) Durschte
<lb/>am 18. Januar, mit der Änciennität vom 5. Dezember 1843,
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Posen, 8. I a n e ck i am 22. Ja- 
<lb/>nuar, mit der Änciennität vom 31. Oktober 1843, bei dem Ober-
<lb/>landesgerichte zu Ratibor, 9) v. Diepenbroick-Gruter, und
<lb/>10) Körner am 24. Januar, mit der Änciennität vom 28. No- 
<lb/>vember 1843, resp. bei dem Oberlandesgerichte zu Hamm und zu
<lb/>Frankfurt, 11) v. Grävenitz an demselben Tage, mit der An-
<lb/>ciennität vom 19. Dezember 1843, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Stettin, 12) Pl6e aus Königsberg am 29. Januar, mit der
<lb/>Änciennität vom 5. Dezember 1843, bet dem Kammergerichte,
<lb/>13) B er ent an demselben Tage, mit der Änciennität vom
<lb/>16. Januar, bet dem Oberlandesgerichte zu Königsberg; 14) der
<lb/>Landgerichts-Assessor v. Heising zu Breslau am 30. Januar,
<lb/>mit der Änciennität vom 24. Juni 1843, bei dem Oberlandesge- 
<lb/>richte daselbst; die Referendarien: 15) Wagener am 31. Ja- 
<lb/>nuar, mit der Änciennität vom 12. Dezember 1843, bei dem
<lb/>Oberlandesgerichte zu Frankfurt, 16) Wahl am 31. Januar,
<lb/>mit der Änciennität vom 5. Dezember 1843, bei dem OberlandeS-
<lb/>gerichte zu Stettin, 17) v. Göritz an demselben Tage, mit der
<lb/>Änciennität vom 16. Januar, bei dem Oberlandesgerichte zu Arns- 
<lb/>berg, 18) Weber am 1. Februar, mit der Änciennität vom

<lb/>15. November 1843, bei dem Oberlandesgerichte zu Glogau,
<lb/>19) Paschte an demselben Tage, mit der Änciennität vom

<lb/>16. Januar, bei dem Oberlandesgerichte zu Breslau, 20) B lum- 
<lb/>be rg und 21) Fischer am 27. Februar, mit der Änciennität
<lb/>resp, vom 4. und 12. Dezember 1843, bei dem Kammergerichte,
<lb/>22) Sturm an demselben Tage, mit der Änciennität vom
<lb/>13. Februar, bei dem Oberlandesgerichte zu Frankfurt, 23) Kneu-
<lb/>sel am 29. Februar, mit der Änciennität vom 14. November
</p>

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                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>1843, bei dem Oberlandesgerichte zu Ratibor, 24) Pauli, und
<lb/>25) Abel am 1. März, mit der Anciennilät resp. vom 1. Juli
<lb/>und 19. Dezember 1843, bei dem Oberlandesgerichte zu Bres- 
<lb/>lau, 26) Scheven am 2. März, mit der Anciennität vom
<lb/>13. Februar, bei dem Oberlandesgerichte zu Frankfurt, 27)'Ja- 
<lb/>cob am 9. Marz, mit der Anciennilät vom 20. Februar, bei
<lb/>dem Oberlandesgerichte zu Königsberg, 28) Stiedler am 10.
<lb/>März, mit der Anciennilät vom 17. Februar, bei dem Oberlan- 
<lb/>desgerichte zu Ratibor, 29) Köhne am 13. März, mit der An-
<lb/>ciennität vom 27. Februar, bei dem Oberlandesgerichte zu Cöslin,
<lb/>30) S ch m i e d t ck e am 15. März, mit der Anciennilät vom
<lb/>17. Februar, bei dem Oberlandesgerichte zu Ratibor, 31) Trie- 
<lb/>bet an demselben Tage, mit der Auciennirät vom 27. Februar,
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Naumburg, 32) Ntbbeck aus
<lb/>Breslau am 18. März, mit der Anciennität vom 27. Februar,
<lb/>bet dem Kammergerichte, 33) Köhler am 19. März, mit der
<lb/>Anciennität vom 12. Dezember 1843, bei dem Oberlandesgerichte
<lb/>zu Paderborn, 34) Gottschau an demselben Tage, mit der
<lb/>Anciennität vom 19. Dezember, bei dem Kammergerichte, 35)
<lb/>Koch an demselben Tage, mit der Anciennität vom 30. Januar,
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Marienwerder, 36) Lettow aus
<lb/>Frankfurt an demselben Tage, mit der Anciennität vom 20. Fe- 
<lb/>bruar, bet dem Kammergerichte, 37) Schuster am 22. März,
<lb/>mit der Anciennilät vom 19. Dezember 1843, bei dem Oberlan- 
<lb/>desgerichte zu Insterburg, 38) L ü 1 ck e am 27. März, mit der
<lb/>Anciennität vom 30. Januar, bet dem Kammergerichte, 39)
<lb/>Lambrecht am 28. März, mit der Anciennität vom 13. Febr.,
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Naumburg, und 40) Wertste am
<lb/>30. März, mit der Anciennität vom 20. Februar, bei dem Ober- 
<lb/>landesgerichte zu Hamm.

<lb/>b. Assessoren, welche etatsmäßig bestellt, ver- 
<lb/>setzt und abgegangen sind.

<lb/>1) Dem Kammergerichts-Assessor Braumttller ist am 3. Januar,
<lb/>in Folge seiner Anstellung bei der Verwaltung, 2) dem Kam-
<lb/>nierqer'ichtS-Asseffor Frick am 5. Januar, Behufs seiner ferneren
<lb/>Beschäftigung iw Steuerfache, und 3) dem Kammergerichts-As-
<lb/>seffor Trippel am 13. Januar, wegen seines beabsichtigten de- 
<lb/>finitiven Uebertritts zum Königl. Militakr-Verwaltungsdienste, die
<lb/>nachgesuchte Entlassung aus dem Justtzdienste, Letzterem mit Vor- 
<lb/>behalt des Wiedereintritts, ertheilt worden; 4) der Oberlandes-
<lb/>gerichts-Affessvr Kn oll zu Ratibor ist am 20. Januar auf sei- 
<lb/>nen Antrag an das Oberlandesgericht zu Breslau zurückversetzt;
<lb/>5) dem Oberlandesgerichts-Assessor Hauff zu Frankfurt ist am
<lb/>24. Januar eine etatsmäßige Affefforstelle bet dem dortigen Oberlan- 
<lb/>desgerichte verliehen; 6) dem Kammergerichts-Affessor Brunn e-
<lb/>mann ist am 31. Januar, in Folge seiner definitiven Anstellung
</p>

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                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>bet der Stenerverwaltung, und 7) dem Kammergerlchts-Affeffor
<lb/>Hellwig am 3. Februar, tu Folge setner etatsmäßigen Anstel- 
<lb/>lung als Expedient bei dem Königl. Ministerium der auswärtigen
<lb/>Angelegenheiten, die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdicnst,
<lb/>letzterem mit Vorbehalt seines Wiedereintritts, erthetlt worden;
<lb/>die Oberlandesgerichts - Assessoren 6) Körner und 9) Buckow
<lb/>zu Frankfurt sind resp. am 6. und 9. Februar an das Kammer-
<lb/>gerjcht, und 10) der Oberlandesgerichts-Affessor Vahl zu Stet- 
<lb/>tin am 20. Februar an das Hofgericht zu Greifswald versetzt;
<lb/>11) dem Oberlandesgerichts-Affessor Wagner zu Frankfurt ist
<lb/>am 23. Februar, in Folge des von dem Ministerium des Königl.
<lb/>Hauses ihm angewiesenen anderweiten Wirkungskreises und seiner
<lb/>bevorstehenden Ernennung zum Regierungs-Assessor, die nachge- 
<lb/>suchte Entlassung aus dem Justizdienste, mit Vorbehalt seines
<lb/>Wiedereintritts, und 12) dem Oberlandesgerichts-Assessor Brnei- 
<lb/>nem an n zu Magdeburg am 7. März die erbetene Entlassung
<lb/>ans dem Justizdienste ertheilt.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Referendarien.

<lb/>a. Zu Referendarien find ernannt:

<lb/>1. beim Kammergerichte.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Hertwtg am 20. Januar, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 4. Dezember 1843, 2) Hauptner am 24. Januar,
<lb/>mit der Anciennitat vom 30. Dezember 1843, 3) Lindemann,
<lb/>und 4) Budde am 12; Februar, mit der Anciennitat resp.
<lb/>vom 13. November und 14. Dezember 1843, 5) Pütt mann
<lb/>am 18. Februar, mit der Auciennität vom 14. Dezember 1843,

<lb/>6) Haase am 8. März, mit der Auciennität vom 6. Januar,

<lb/>7) Stieber am 12. März, mit der Auciennität vom 6. Febr.,

<lb/>8) Lichtenstein und 9) Barsekow am 16. März, mit der
<lb/>Auciennität resp. vom 30. Januar und 6. Februar, 10) Seid-
<lb/>1 e r am 20. März, mit der Auciennität vom 20. Dezember 1843,
<lb/>und 11) Richter am 27. März, mit der Anciennitat vom
<lb/>24. Februar.

<lb/>2. beim Oberlandesgerichte zu Frankfurt.

<lb/>Der Auskultator Bntow am 17. März, mit der Anciennität vom
<lb/>3. Februar.

<lb/>3. beim Oberlandesgerichte zu Königsberg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Graf v: d. Gröben am 22. Januar, mit der
<lb/>Anciennitat vom 18. Dezember 1643, 2) v. Zander am 23. Fe- 
<lb/>bruar, mit der Anciennitat vom 5. deff. Mon., 3) Mager am
</p>

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                   n="300"
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               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>14. März, mit der Anciennität vom 30. Januar, und 4) Krah-
<lb/>mer am 30. März, mit der Anciennität vom 15. Februar.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte zu Marienwerder.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Heydrich am 5. Januar, 2) Genzmer
<lb/>am 19. Januar, beide mit der Anciennität vom 18. Dezember
<lb/>1843, 3) Meier zu Schwedt am 8. Februar, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 9. Dezember 1843, 4) Will, und 5) v. Sch ko pp
<lb/>am 7. März, 6) Henning und 7) v. Hippel am 8. März,
<lb/>fämmtllch mit der Anciennität vom 19. Februar.

<lb/>5. beim Oberlandesgerichte zu Stettin.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Flies am 5. März, mit der Ancienität vom
<lb/>12. Dezember 1843, und 2) Mühlen deck am 30. März, mit
<lb/>der Anciennität vom 12. Februar.

<lb/>6. beim Oberlandesgerichte zu Breslau.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) F i ci n u s am 26. Januar, mit der Anciennität
<lb/>vom 13. Dezember 1843, 2) Wern eher am 1. Februar, mit der
<lb/>Anciennität vom 30. Dezember 1843, 3) Wtsfowa am 17. Fe- 
<lb/>bruar, mit der Anciennität vom 23. Januar, 4) Telsmann
<lb/>und 5) Schlegel am 2. März, mlt der Anciennität resp. vom
<lb/>29. und 30. Januar, 6) v. Koschembahr am 10. März, mit
<lb/>der Anciennität vom 22. Januar, und 7) von DreSky am

<lb/>15. März, mit der Anciennität vom 1. Februar.

<lb/>7. beim Oberlandesgerichte zu Ratibor.

<lb/>Der Auskultator Langer am 9. März, mit der Anciennität vom
<lb/>2. Februar.

<lb/>8. beim Oberlandesgerichte zu Bromberg.

<lb/>Der Auskultator Kieschke am 28. Februar, mit der Anciennität
<lb/>vom 16. Januar.

<lb/>9. beim Oberlandesgerichte zu Halberstadt.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Siemens am 20. Februar, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 8. Januar, und 2) Köhler am 27. Februar, mit der
<lb/>Anciennität vom 11. Dezember 1843.

<lb/>10. beim Oberlandesgerichte zu Naumburg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Ruk ser am 4. Januar, mit der Anciennität
<lb/>vom 3. November 1843, 2) v. Kunth am 19. Januar, mit
<lb/>der Anciennität vom 27..November, 3) Wolfs am 5. Februar,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0303.tif"
                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>mit der Anciemiltät vom 3. November 1843, 4) v. Bleting-
<lb/>hoff am 27. Februar, mit der Anciennität vom 29. November,
<lb/>5) Hill mann vom Kammergericht am 10. März, mit der
<lb/>Anciennität vom 29. Dezember 1843, 6) v. Ehrenschwert
<lb/>&gt; am 13. März, mit der Anciennität vom 22. Januar, 7) Krause
<lb/>am 18. März, mit der Anciennität vom 20. Februar, und 8)
<lb/>Eonsbruch am 19. März, mit der Anciennität vom 10. De- 
<lb/>zember 1843.

<lb/>11. beim Oberlandesgerichte zu Münster.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) v. Hatzfeldi am 24. Januar, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 13. November 1843, 2) Heitmann am 5. Fe- 
<lb/>bruar, mit der Anciennität vom 17. November 1813, 3) Schlü- 
<lb/>ter am 6. Februar, mit der Anciennität vom 3. November,
<lb/>4) von und zur Mühlen am 13. März, mit der Ancien-
<lb/>uität vom 24. November 1843, und 5) Mtchelis am 27.März,
<lb/>mit der Anciennität vom 24. November 1843. ~

<lb/>12. beim OberlandeSgerichte zu Paderborn.

<lb/>Die Auskultatoren- 1) Lücken am 5. Februar, mit der Anciennität
<lb/>vom 16. Dezember 1843, 2) Krause am 6. Februar, mit der
<lb/>Anciennität vom 18. Dezember, und 3) Hüffer am 17. Fe- 
<lb/>bruar, mit der Anciennität vom 27. Dezember 1843.

<lb/>13. beim Oberlandesgerichte zu Hamm.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Westphal am 12. Januar, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 9. Oktober 1843, 2) Mitze am 5. März, mit der
<lb/>Anciennität vom 13. November 1843.

<lb/>14. beim Oberlandesgerichte zu Arnsberg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) v. Mühler am 1. Februar, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 3. November 1843, 2) Lipke am 2. Februar,
<lb/>mit der Anciennität vom 14. Dezember, 3) Kaup ifch an dem- 
<lb/>selben Tage, und 4) Köhler am 5. Februar, beide mit der
<lb/>Anciennität vom 14. Dezember 1843.

<lb/>15. beim Justiz-Senqte zu Ehrenbreitstein. ,

<lb/>Der Auskultator Klein am 24. Februar, mit der Anciennität vom
<lb/>7. November 1643.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Referendarien, welche abgegangen sind.

<lb/>Dem KammergerichtS-Referei,darius Scheller ist am 3. Januar die
<lb/>nachgesuchte Entlassung aus dem Justkzdienste, mit Vorbehalt
<lb/>seines Wiedereintritts, ertheitt.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0304.tif"
                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Subalternen.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Referendarius Dannemeyer zu Frank- 
<lb/>furt ist am 8. Januar zum Sekretair bei dem dortigen Ober-
<lb/>landesgerichte ernannt; 2) der Oberlandesgerichts-iLekretakr und
<lb/>Kanzlei-Direktor Justizrath Roseno zu Glogau ist am 14. Ja- 
<lb/>nuar mit Pension in den Ruhestand versetzt; 3} der Oberlan-
<lb/>desgerichts-Sekretair Guttwein daselbst ist gestorben; 4) der
<lb/>Oberlandesgertchts - Sekrctair Kapser zu Naumburg ist am

<lb/>10. Februar zum Kanzleirath ernannt und vom 1. April ab mit
<lb/>Pension in den Ruhestand versetzt; 5) der Oberlandesgerichts-
<lb/>Regtstratur. Assilient Bernberger zu Breslau ist am 22. Fe- 
<lb/>bruar zum Oberlandesgerichts-Registrator, 6) der Oberlandesge-
<lb/>richts-Kanzlist Hodanrm daselbst an demselben Tage, und 7)
<lb/>der Oberlandesgerichts-Registrator Caspary zu Ratibor am

<lb/>11. März zum Kanzlei - Sekretair, ferner 8) der Oberlandesge-
<lb/>richts-Ober-Registrator Köhler daselbst am 23. März zumKanz-
<lb/>lelrath ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Kreiö-Justizräche.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts-Direktor Schumacher zu Löbau
<lb/>ist am 3. Februar zugleich zum Kreis - Jnstizrath des Lobauer
<lb/>Kreises, und 2) der Land- und Stadtgerichts-Direktor Gutbier
<lb/>zu Stuhm am 7. Februar zum Kreis-Justizrath des Stuhmer
<lb/>Kreises ernannt; 3) der Krels-Justiz- und Land- und Stadtge-
<lb/>richtsrath Boenisch zu Görlitz ist gestorben; 4) der Land-und
<lb/>Stadtgerichts-Direktor Koenig daselbst am 14. Februar zugleich
<lb/>zum Kreis-Justizrath des Görlitzer Kreises, 5) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Direktor Friedber.q zu Preuß. Stargard zugleich
<lb/>zum Kreis-Justizrath des Stargarder Kreises, und 6) der Land-
<lb/>und Stadtgerichts-Direktor Körner zu Landshut an demselben
<lb/>Tage zugleich zum Kreis-Justizrath des Laudshuter Kreises
<lb/>ernannt.

<lb/>7. Justiz-Kommiffarien und Notarien.

<lb/>1. im Departement des KammergerichtS.

<lb/>Der Justiz-KommlffarjuS und Notarius Wilberg zu Soldin ist am
<lb/>20. Januar nach Wrietzen versetzt.

<lb/>2. im Departement des Oberlandesgerichts zu Frankfurt.

<lb/>1) Der Justtz-Kommiffarius und Notarius Augustin zu Wrietzen
<lb/>ist am 20. Januar nach Soldin versetzt; die Justiz-Kommtssa-
<lb/>rken 2) Hannemann zu Frankfurt und 3) Hornemann zu
<lb/>Guben smd am 16. März zu Justizräthen ernannt.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0305.tif"
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               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>3. im Departement des Oberlandeßgerichts zu Insterburg.

<lb/>Der Justkz-Kommissarkus Koßmann zu Insterburg ist am 8. März
<lb/>"zugleich zum Notarius im Bezirke des dortigen Oberlandesgcrichts
<lb/>ernannt.

<lb/>4. Im Departement des Oberlandesgerichts zu Marienwerder.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts - Assessor Baumann zu Löbau ist am
<lb/>29. Januar zum Zustiz-KommissariuS bet dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Martenwerder und denjenigen Patrimonialgerichten,
<lb/>welche von den zu Marienwerder wohnhaften Patrimonialrichiern
<lb/>verwaltet werden, so wie zum Notarius tm Bezirke des dortigen
<lb/>Oberlandesgerichts, mit Anweisung seines Wohnsitzes zu Ma- 
<lb/>rtenwerder, 2) der vormalige Stadtrichter, jetzige watrimonial-
<lb/>rtchter Be neckendorff zu Nörenberg ist am 25. Februar znm
<lb/>Justiz - Kommissarkus bet den Uutergerichten des Schlochauer
<lb/>Kreises, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Schlochau, und zu- 
<lb/>gleich zum Notarius im Bezirk des Oberlandesgcrichts zu Ma-
<lb/>rienwerder, so wie 3) der Justiz - Kommissarius Gomlickt zu
<lb/>Löbau am 26. Februar zugleich zum Notarius im Bezirk des
<lb/>Oberlandesgerichts zu Marienwerder ernannt.

<lb/>5. im Departement des OberlandesgerichtS zu Cöslin.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Assessor Sönderop zu Landsberg ist am
<lb/>10. Januar zum Justiz-Kommissarius für die Kreise Dramburg
<lb/>und Schievelbein, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Dramburg,
<lb/>und zugleich zum Notarius im Bezirk des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Cöslin ernannt, und 2) dem Justiz-Kommiffarius Heu schell zn
<lb/>Neustettin ist am 30. Januar zugleich die Prozeß-Praxis bei den
<lb/>Gerichten in Bublitz gestattet.

<lb/>6. im Departement des Ober-Appetlationsgenchts zu Greifswald.

<lb/>Der Oberlandesgerichts-Affcssor vr. Ziehm zu Berlin ist am 12. Ja- 
<lb/>nuar zum Advokaten bei den Gerichten auf der Insel Rügen,
<lb/>mit Anweisung seines Wohnsitzes in Bergen, und zugleich zum
<lb/>Notarius im Bezirk des Oberappellatkonsgerichts zu Greifswald
<lb/>ernannt, demselben auch widerruflich die Praxis bci den übrigen
<lb/>Gerichten in Neuvorpommern gestattet worden.

<lb/>7. im Departement des Oberlanbesgerichts zu Breslau.

<lb/>1) Der Justiz-Komwissartus Knittel zu Langenbielau ist am 23.Fe- 
<lb/>bruar zugleich zum Notarius im Bezirk des Oberlandesgerjchts
<lb/>zu Breslau, 2) der Justiz - Kommissarius Ernst Müller zu
<lb/>Breslau am 16. März zum Justizrath, und 3) der Justtz-Kom-
<lb/>miffarius Babel zu Bolkenhakn am 19. März zugleich zum
<lb/>Notarius tm Bezirke des Oberlanbesgerichts zu Breslau ernannt.
</p>

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                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>8. im Departement des Oberlandesgerichts zu Glogau.

<lb/>Der Justtz-KommiffariuS Eretsel zu Görlitz ist gestorben.

<lb/>9. im Departement beS Oberlandesgerichts zu Ratibor.

<lb/>Der Land-und Stadtgerichtsrath Scholz zu Kempen jst am 26.Ja- 
<lb/>nuar zum Justiz-Kommiffarius bei dem Fürstenthumsgericht zu
<lb/>Neiße und bei den Untergerichten im Kreise Neiße, zugleich auch
<lb/>zum Notarius im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Ratibor er- 
<lb/>nannt, und ihm die Führung des Justizraths - Titels gestattet
<lb/>worden.

<lb/>10. Im Departement des Oberlandesgerichts zu Halberstadt.

<lb/>Die Justiz-Kommiffarten 1) Hagem etster zu WorbiS, 2) Fricke
<lb/>zu Quedlinburg und 3) Ktefelbach zu Halberstadt find am
<lb/>23. März zu Justizräthen ernannt.

<lb/>41. Im Departement des Oberlandesgerichts zu Naumburg.

<lb/>Der Oberlandesgerichts - Assessor Brom me zu Naumburg ist am
<lb/>19. Januar zum Justiz-Kommiffarius bei dem Oberlandesgericht
<lb/>daselbst und zum NotariuS im Bezirk desselben ernannt.

<lb/>42. im Departement des Oberlandesgerichts zu Münster.

<lb/>Der Oberlandesgerlchts- Assessor Möllenhoff zu Unna ist am
<lb/>23. Zannar zum Justiz-Kommissarius bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Lüdinghausen und zum Notarius tm Bezirk des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Münster ernannt.

<lb/>43. im Departement des Oberlandesgerichts zu Paderborn.

<lb/>1) Der Zusttz-KommiffartuS Heidsteck zu Rahden ist am 16. März
<lb/>zugleich zum Notarius im , Bezirk des Oberlaudesgerichts zu
<lb/>Paderborn ernannt, 2) der Justiz-Kommiffarius und NotariuS
<lb/>Köchltng zu Borg holz ist gestorben, und 3) der Zustiz-Kom-
<lb/>miffariuS Rosenkranz zu Paderborn am 23. März zumJusttz-
<lb/>rath ernannt.

<lb/>14. Im Departement des Oberlandesgerichts zu Hamm.

<lb/>Dem Justiz-Kommissarius Neukirch zu Olpe ist am 9. Januar auf
<lb/>Ansuchen gestattet, seinen Wohnfitz nach Bielstein zu verlegen.

<lb/>15. im Departement des Oberlandesgerichts zu Arnsberg.

<lb/>Der Oberlandesgerichts-Assessor Krafft zu Hattingen ist am 23. Fe- 
<lb/>bruar zum Justtz-KomwiffariuS bet dem Land- und Stadtgerichte

<lb/>zu
</p>

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                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Attendorn und zum Notarius Lm Bezirk dcsOberlandeSgerichtS
<lb/>zu Arnsberg ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>DD. Bei den Untergerichten.

<lb/>1. Direktoren.

<lb/>1) Der Land-und LtadtgttlchtS-Direktvr Rosenkranz zu ArvloSzvn
<lb/>ist am 5. Januar, und 2) der Land- und Stadtgerichts-Direktor,
<lb/>Justtzrath Wilde zu Ueckermiinde am 13. Januar mit Pension
<lb/>in den Ruhestand versetzt; 3) der Preisgerichts-Direktor L ange-
<lb/>mak zu Bergen ist gestorben; 4) der Land- und Stadtgerichts-
<lb/>Direktor Michels zu Grätz ist am 22. Januar an das Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Kroloszyn Versetzt; 5) der Land- und Stadt- 
<lb/>gerichtsrath Gillischewskl zu Echrimm ist an demselben Tage
<lb/>zum Direktor des Land- und Stadtgerichts zu Grätz, 6) der
<lb/>Land- und Stadtgerichtsrath Wiebker zu Ueckermiinde am
<lb/>28. Januar zum Direktor des dortigen Land- und Stadtgerichts
<lb/>ernannt; 7)^der Land und Stadtgerichts-Direktor Schum ach et
<lb/>zu Preuß. iDtargard ist am 3. Februar an das Land- und Stadt- 
<lb/>gericht zu Löbau versetzt; 8) der Land- und Stadtgerichts-Di- 
<lb/>rektor Reuter zu Tilsit ist am 14. Februar zum Direktor des
<lb/>Stadtgerichts zu Königsberg in Pr. ernannt; 9) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Direktor Körner »i Löwenberg ist am 20. Februar
<lb/>an das Land- und Stadtgericht zu Landshut, und 10) der
<lb/>' Land- und Stadtgerichts-Direktor Frtedberg zu Tuchel am
<lb/>26. Februar an das Land- und Stadtgericht zu Preuß. Stargard
<lb/>versetzt; 11) der Oberlandesgerichts-Assessor Buschmann zu
<lb/>Mühlhausen ist am 12. Marz zum Direktor des Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Zacvbshagen, und 12) der zweite Krimmalgerichts-
<lb/>Direktor Temme zu Berlin am 16. März rum Direktor deS
<lb/>Land- und Stadtgerichts zu Tilsit ernannt; 13) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Direktor Rhoden zu Horstmar ist am 19. März
<lb/>an das Land- und Stadtgericht zu Rheine versetzt; 14) der
<lb/>Dirigent des Jnquiflloriats zu Insterburg, Kriminalrath Has-
<lb/>sensteln ist gestorben, und 15) der Landgerichtsrath v. S&gt;tettzer
<lb/>zu Ehrenbreitsteiir am 25. März mit dem Karakter als Krimi- 
<lb/>nal-Direktor zum Dirigenten deS JnquifltoriatS zu Insterburg
<lb/>ernannt; 16) der Land- und Stadtgerichts-Direktor Hertzberg
<lb/>zu Liebenihal ist am 29. März in gleicher Eigenschaft an daS
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Löwenberg versetzt.

<lb/>2. Räche.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichtsrath und K^cis-Justtzrath Boe-
<lb/>n isch zu Görlitz ist gestorben; 2) der Land- und Stadtgerichts- 
<lb/>rach Meißner zu Dirschau ist am 22. Januar an das Land-

<lb/>1844. £. 125. U
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0308.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>und Stadtgericht zu Tborn versetzt; 3)'der Kriminalrichter von
<lb/>Podewils zu Magdeburg ist an demselben Tage znm Krimtnal-
<lb/>rath, 4) der Kawmergerichts-Assessor Engel zu Kulm am
<lb/>2. Februar zum Rath bei dem Land- und Stadtgerichte daselbst,
<lb/>5) der ObcrlandeSgerichts-Assessor und Fürstenthumsqerichts-Rath
<lb/>Schltemann zu Oels am 3. Februar zum Rath bet dem
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Löbau, und 6) der Oberlandesgerichts-
<lb/>Affcffor Görin g zu Magdeburg am 5. Februar zum Rath bei
<lb/>dem dortigen Land- und Stadtgericht erannt; 7) der Land- und
<lb/>Stadtgerichtsrath Lehmann zu Stendal ist am 9. Februar an
<lb/>das Laud- und Stadtgericht zu Magdeburg versetzt; die Land-
<lb/>und StadtgerkchtSräthe 8) George zu Kempen, und 9) Brod-
<lb/>mann zu Halberstadt sind am 10. Februar, vom 1. April ab,
<lb/>pensionirt worden; 10) der Kammergerichts-Asseffor Porawski
<lb/>zu Kosten ist am 19. Februar zum Rath bei dem Land- und
<lb/>Stadtgericht zu Schrimm ernannt; 11) der Land- und Stadt-
<lb/>gerichtsrath B a l a n zu Kottbus ist am 23. Februar an das
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Görlitz, und 12) der Land- und
<lb/>Stadtgerichtsrath Grudert zu Schneidemühl am 28. Februar
<lb/>an das Land- und Stadtgericht zu Kempen versetzt; 13) der
<lb/>Land- und Stadtgerichtsrath v. Schönfeldt zu Schroda ist
<lb/>am 4. März, in Folge seiner Ernennung zum Landrath des
<lb/>Kottbuser Kreises, aus dem Zustizdienste geschieden; die Stadt- 
<lb/>gerichts -Räche 14) Kriften zu Breslau, und 15) Linden- 
<lb/>berg zu Torgau sind gestorben; 16) der Land-und S tadirichter
<lb/>Walentin Schneider zu^Namslau, und 17) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Assessor, Stadlrichter Vietsch zu Frankenstein
<lb/>sind am 16. März zu Land- und Stadtgerichtsräthen, 18) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Assessor Schregel zu Nimptsch an
<lb/>demselben Tage zum Justizrath, und 19)'der Kammergerichts-
<lb/>Asseffor Scheffler am 18. März zum Rath bei dem Stadt-
<lb/>gericht zu Berlin ernannt; 20) der Land- und Stadtgerichts- 
<lb/>rath Kremnitz zu Stettin ist am 22. März als Rath an das
<lb/>Stadtgericht zu Berlin versetzt; die Oberlandesgerichts-Assefforen
<lb/>21) Baltke zu Heiltgenstadt, 22) Richter zu Minden, und
<lb/>23) Schreiber zu Bielefeld sind am 23. März zu Land- und
<lb/>Stadtgerichtsräthen ernannt; 24) der Land- und Stadtgerichts- 
<lb/>rath Fischbach zu Liebentbal ist gestorben; 25) der Zustiz-
<lb/>amts- und LandgerkchtS-Affessor Lorenz zu Braunfels, und
<lb/>26) der Regierungs-Assessor Springmübl daselbst sind zu
<lb/>Regierungs- und Obergerichtsräthen bei der Fürstlichen Regierung
<lb/>und Obergericht zu Braunfels bestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Land- und Stadtrichter und Kreigrichtcr.

<lb/>1) Der Land- und Stadtrichter Hücking zu Plettenberg ist am
<lb/>5. Januar al« Mitglied an das Land- und Stadtgericht zu
<lb/>Dortmund versetzt; 2) der Land- und Stadtrichter Hille zu
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0309.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>ZacobShagm ist am 13. Zanuar, vom 1. April ad, penstonirt
<lb/>worden;'3) der OberlandeSgerichtS- und KreiSgcrichlS-Assessor
<lb/>Odebrecht zu Greifswald ist am 29. Januar zum KrciSrichter
<lb/>bet dem KretSgcricht zu Bergen ernannt; 4) der Stadlrichter
<lb/>Winchenbach zu Droffen ist am 17. Februar auf sein Ansu- 
<lb/>chen vom 1. April ab mit Pension in den Ruhestand versetzt
<lb/>und ihm die Beibehaltung seiner Jnstitiariate gestattet worden;
<lb/>5) der Kammergerichls - Assessor von Wartend erg ist am
<lb/>14. März zum Stadtrichter in Droffen, 6) der Land- und Stadt-
<lb/>richter Carl Heinrich Ludwig Schultz zu Pietschen am 16. März,
<lb/>7) der Stadlrichter Porsch zu Krappitz, 8) derLand-undStadt-
<lb/>richler Moser zu Barten, und 9) der Stadtrichter Saro zu
<lb/>Friedland in Ostpreußen am 23. März zum Iustizrath, ferner
<lb/>10) der KamwergerichtS - Assessor Kersten am 29. März zum
<lb/>Land- und Stadtrichter in Senstenberg ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Assessoren.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts-Assessor Menget zu Neustadt-
<lb/>Eberswalde ist seines Amtes entsetzt; etatsmäßige Affefforstellen
<lb/>wurden verliehen den OberlandeSgerichtS - Assessoren *. 2) CapS
<lb/>zu Breslau am 3. Zanuar bet dem Land- und Stadtgericht' zu
<lb/>Heydekrug, 3) Den so zu Altena am 5. Zanuar bet dem Land-
<lb/>und Stadtgericht daselbst, 4) Spemaun zu Dortmund an dem- 
<lb/>selben Tage bei dem Land- und Stadtgericht zu Unna, 5) von
<lb/>der Becke zu Unna an demselben Tage bet dem Land- und Stadt- 
<lb/>gericht zu Soest, 6) dem Kamm er gerichts-Assessor v. Bauchet
<lb/>am 6. Zanuar bet dem Land- und Stadtgericht zu Finfterwalde,
<lb/>7) dem OberlandeSgerichtS - Assessor Meyer zu Lübbecke am
<lb/>14. Zanuar bei dem dortigen Land- und Stadtgericht, und 8)
<lb/>dem OberlandesgerichtS-Affessor, Land- und StadtgerichtS-Sekretair
<lb/>Fischer zu Medebach am 15. Zanuar bet dem Landgericht zu
<lb/>Bilstein; 9) der OberlandeSgerichtS-Assessor Graf zu Eulen- 
<lb/>burg zu Cvln ist am 18. Januar an das Land- und Stadtge- 
<lb/>richt zu Ovpeln versetzt; 10) der Obergerichts-Anwalt Kiepe zu
<lb/>Wetzlar ist am 22. Zanuar zum Assessor bet dem Zustizamte ru
<lb/>Attenkirchen ernannt; 11) dem Oberlandesgerichts-Affeffor Dach- 
<lb/>mann zu Bunde ist am 25. Zanuar eine etatsmäßige Affessor-
<lb/>stelle bet dem Land- und Stadtgericht zu Nieheim verliehen;
<lb/>12) der Patrimonialrichter Zenker zu Löwenberg ist am 1. Fe- 
<lb/>bruar zum unbesoldeten Assessor bet dem Land- und Stadtgericht
<lb/>daselbst ernannt; den OberlandeSgerichtS-Assessoren 13) von
<lb/>Pestel zu Siegen, und 14) Wirth zu Rüchen sind am 4. Fe- 
<lb/>bruar die beiden bet dem Laut- und Stadtgericht zu Brilon oa
<lb/>kanten etatSmäßigen Affefforenstellen, und 15) dem Oberlcmdesgc.
<lb/>richtS-Affeffor LooS zu ZohanniSburg Ist am 5. Februar eine
<lb/>etatsmäßige Assessorftelle bei dem Land- und Stadtgericht zu
<lb/>Ober-Glogau verliehen; die OberlandeSgerichtS - Nefercndarien
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0310.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>16) Hassenstein zu Insterburg, und 17) Pasch zu Breslau
<lb/>find resp. am 7. und 10. Februar bei dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richt zu Tilsit und dem Stadtgericht zu Berlin zu unbesolde- 
<lb/>ten Assessoren ernannt; 18) der Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>Schwarz zu Bergen ist am 16. Februar an das KreiSgericht
<lb/>zu Greifswald, 19) der OberlandesgerichtS- Assessor Benin zu
<lb/>Grimmen an demselben Tage an das Kreisgericht zu Bergen,
<lb/>und 20) der Oberlandesgerichts-.Assessor v. Platen zu Trep- 
<lb/>tow a. d. R. an ebendemselben Tage an das Kreisgericht zu
<lb/>Grimmen versetzt; 21) dem Oberlandesgerichts-Assessor Haase
<lb/>zu Ueckermünde ist am 19. Februar die zweite etatsmäßige As-
<lb/>sefforstelle bet dem dortigen Land- und Stadtgericht verliehen;
<lb/>22) der Patrimonialrtchter Schicke zu Strehlen ist am 22. Fe- 
<lb/>bruar zum unbesoldeten Assessor bei dem Land- und Stadtgericht
<lb/>daselbst, und 23) der Patrimonialrtchter Ruprecht zu Reichen- 
<lb/>bach an demselben Tage zum unbesoldeten Assessor bet dem dorti- 
<lb/>gen Land-und Stadtgericht ernannt; 24) der OberlandeSgerichts-
<lb/>Referendarius Weber zu Königsberg in Pr. ist am 1. März
<lb/>bei dem Land- und Stadtgericht zu Wormditt, und 25) der
<lb/>Oberlandesgerichts - Assessor Brodruann zu Halberstadt am
<lb/>2. März bet dem dortigen Land- und Stadtgericht zum etatsmä-
<lb/>ßigen Assessor bestellt; 26) dem Oberlandesgerichts-Affessor von
<lb/>Prittwitz ist am 3. März die nachgesuchte Entlassung von sei- 
<lb/>nem Amte als Assessor bei dem Land- und Stadtgericht zu Lieg- 
<lb/>nitz, unter Vorbehalt seines Titels und Ranges als Oberlandes- 
<lb/>gerichts-Assessor, und 27) dem bet dem Stadtgericht zu Berlin
<lb/>als etatsmäßlger Assessor angestellten Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>Freiherrn v. Gronefeld am 4. März die nachgesuchte Entlas- 
<lb/>sung aus dem Znstizdienste ertheilt worden; zu etatmäßigen'
<lb/>Assessoren wurden bestellt: 28) der Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>Lange zu Ragnkt am 6. März bei dem Land- und Stadtgericht
<lb/>daselbst, und 29) der unbesoldete Land- und Stadtgerichts-Assessor
<lb/>Burchardt zu Marienwerder an demselben Tage bet dem Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Neuenbmg; 30) der Justitiarlns Siegelt
<lb/>zu Koset 'ist am 11. März zum unbesoldeten Assessor bei dem
<lb/>Land- und Stadtgericht daselbst ernannt; ctatsmäßige Asseffor-
<lb/>stcllen wurden 31) dem Oberlandesgerichts - Assessor Pohle zu
<lb/>Grätz am 16. Marz bet dem Land- und Stadtgericht zu Kosten,
<lb/>32) dem bisherigen unbesoldeten Land- und Stadtgerichts-Assessor
<lb/>Schultze zu Neustadl-Eberswalde am 17. März bei dem Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Conitz verliehen; 33) der bn dem Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Treptow a. d. R. angestellte Kammerge-
<lb/>richts-Assessor Krüger ist am 22. März als etatsmäßiger Asses- 
<lb/>sor an das Land- und Stadtgericht zu Neustadt EberSwalde ver- 
<lb/>setzt; 34) der Kamwergerichts-Ässeffor le Comte ist am 26.März
<lb/>zum etatsmäßtgen Assessor bet dem Stadtgerichte zu Berlin be- 
<lb/>stellt, und 35) der bet dem Kreisgericht zu Franzburg angestellte
<lb/>Kammergerichts-Assessor Tonnenschmidt am 30. März an
<lb/>das Kreisgericht zu Greifswald versetzt,
</p>

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                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Einzeln stehende und Patmnonial-Rkchtcr.

<lb/>1) Der Zustizamtman» Diestern, eg jit Atzbach Ist am 26. Fe-
<lb/>bruar, 2) der Patrimonlalrichter Lin dn er I. zu Waldenburg

<lb/>- am 16. März, und 3) der Justltiarins, Stadtgerichts-Assessor
<lb/>Dziuba zu Rosenberg am 23. März zum Just'izralh ernannt;
<lb/>4) der Justtzamtmanrr, Land- und Stadtgerichts-Assessor Strüzky
<lb/>zu Creutzburg ist gestorben; 5) der Kreisgerichts-Sekretair W a g -
<lb/>ner zu Greifswald ist am 5. Januar zum Bürgermeister und
<lb/>Stadtrichter in Garz auf Rügen, 6) der Hofgertchts-Reserenda-
<lb/>rluS Wuthenow zu Greifswald am 13. Januar zum Bürger- 
<lb/>meister und Stadtrichter ln Gutzkow, 7) der Krelsgerichts - Se- 
<lb/>kretair Danckwardt zu Grimmen an demselben Tage zum Bür- 
<lb/>germeister und Stadtrlchter in Loitz, und 6) der OberlandeS-
<lb/>gerichts-Affeffor V a h l zu Greifswald am 18. März zum Bür,
<lb/>germeister und Stadtrichter in Richtenberg ernannt.

<lb/>6. Subalternen.

<lb/>Zu Land-und StadtgerichtS-Sekretalren wurden ernannt; 1) der Se- 
<lb/>kretariats-Assistent Vogel zu Unna am 5. Januar bet dem Land-
<lb/>und Stadtgericht daselbst, 2) der Sekretariats-Assistent Wette zu
<lb/>Soest an demselben Tage bet dem dortigen Land- und Stadtge- 
<lb/>richt, 3) der Registratur- und Sekretariats-Assistent Hahn zu
<lb/>Lüdenscheid an demselben Tage bet dem Land- und Stadtgericht
<lb/>daselbst, 4) der Land- und Stadtgerichts-Salarien-Kaffen-Asststent
<lb/>Mütze! zu Schroba bet dem dortigen Land- und Stadtgericht,
<lb/>und 5) der Land- und Sradtgerichts-AktuariuS Tiesler zu Polk-
<lb/>wttz an demselben Tage bet dem Land- und Stadtgerichte zu Gör- 
<lb/>litz; 6) der Hülfs-Jngroffator Kraushaar zu Essen ist am
<lb/>8. Januar zum Sekretair bei dem dortigen Bergamt, 7) der
<lb/>Salarten - Kassen - Kontroleur Kleist zu Jnowrarlaw am 9. Ja- 
<lb/>nuar zum Salarien-Kassen-Rendanten bei dem dotigen Land- und
<lb/>Stadtgericht, und 6) der Deposital-Rendant und Kalkulator
<lb/>Schntggenberg zu Rogasen an demselben Tage zum Sekretair
<lb/>bei dem Land- und Stadtgericht zu Wollstein ernannt; 9) der
<lb/>Aktuarius Rabtzer zu Horstmar ist am 10. Januar in gleicher
<lb/>Eigenschaft an das Land- und Stadtgericht zu Lüdinghausen,
<lb/>10) der Aktuarius Contzen an demselben Tage an das Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Recklinghausen, und 11) der Stadtgertchls-
<lb/>Sekretalr Äst zu Breslau am 14. Januar mit Pension in den
<lb/>Ruhestand versetzt; 12) der vormalige Justitiarlus Ranch zu
<lb/>Breslau ist an demselben Tage zum 'Sekretair bei dem dortigen
<lb/>Stadtgericht ernannt; 13) der Land- und Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>Ninke zu Siolp ist gestorben; 14) der Land-und Stadtgerichts-
<lb/>Salarten-Kaffen&gt;Rcndant Hoffmann zu Goldapp ist am 5. Fe- 
<lb/>bruar zum Sekretair bei dem Land- und Stadtgericht zu Lyck,
<lb/>15) der Civil-Supernumerar Laurten zu Goldapp an demsel-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0312.tif"
                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>ben Tage jum Salarien - Kaffen - Rendanten bei dem dortigen
<lb/>Land- und Stadtgericht, 16) der Land- und Stadtgerichts-Sala-
<lb/>rien-Kaffen-Kontroleur und Sportel-Revisor Tormann zu Ma- 
<lb/>rienwerder am 9. Februar zum Salarien- und Depostral-Kaffen-
<lb/>Rendanten, Exekutions- und Gefangen-Jnspekior, Auktions-Kom-
<lb/>mkffarkus und Botenmeister bei dem Land- und Stadtgericht zu
<lb/>Stuhm, und 17) der Referendarius Hetlinger zu Altenkirchen
<lb/>am 16, Februar zum Gerichtsschreiber bet den Schöffengerichten
<lb/>Miederhammerstein, Rheinbrohl und Leutesdorf ernannt; die
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Sekretaire 18) Sartorius zu Anger- 
<lb/>burg, und 19) Gaul zu Wrefchen sind am 17. Februar mit
<lb/>Pension In den Ruhestand versetzt; 30) der Land - und Stadt- 
<lb/>gerichts - Salarien - Kaffen - Rendant und Kanzlist W e j ch e r t zu
<lb/>Glatz, und 21) der Land- und Stadtgerichts-Aktuarius und Bü-
<lb/>reau-Dorsteher Petz zu Namslau sind am 22. Februar zu Land-
<lb/>und Stadtgerichts - Sekretarten ernannt; 22) der Deposttal- und
<lb/>Salarien-Kassen-Rendant Volmer zu Bochold ist am 23. Fe- 
<lb/>bruar als erster AktuariuS an das Land- und Stadtgericht zu
<lb/>Horstmar versetzt, und 23) der Bikreau-Gehülfe Eppinck an
<lb/>demselben Tage zum Depositar- und Salarien-Kaffen-Rendanten
<lb/>in Bochold ernannt; 24) der Aktuarius Heidebrink zu Lü-
<lb/>dknZhaufcn, und 25) der Deposttal-und Salarieu-Kaffen-ReUdant
<lb/>Henning zu Vreden sind an demselben Tage als Aktuarien
<lb/>an das Land- und Stadtgericht zu Tecklenburg versetzt; 26) der
<lb/>DiätariuS Rehmann zu Ahaus ist an ebendemselben Tage zum
<lb/>Depositar- und Salarien-Kassen-Rendanten bet dem Land- und
<lb/>Stadtgericht zu Vreden, und 27) der Stadtgerichts-Aktuarius
<lb/>Schön zu Waldenburg am 24. Februar zum Deposttal- und
<lb/>Galarien-Kassen-Rendanten, ExekutipnS-Inspektor und Boten-
<lb/>meister bet dem Lgrrh- und Stadtgericht zu Creutzberg in Schle- 
<lb/>sien ernannt; 28) der Land- und StadtgtrlchlS-Aktuarius Fentzke
<lb/>zu Demmin ist am 2§. Februar als zweiter Sekretair an das
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Stargard in Pommern versetzt, und
<lb/>29) dem Civil-Supernumerarius Götzke zu Stettin an demsel- 
<lb/>ben Tage die Aktuarlenstelle bei dem Land- und Stadtgericht zu
<lb/>Demmin verliehen; 30) der Land- und Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>Peters zu Lübbecke ist gestorben; 31) der Land- und Stadt-
<lb/>gerkchtS-Sekretair Friedrich Wilhelm Neumqnn zn Samter ist
<lb/>durch Urtel vom 29. Februar seines Amtes entsetzt; 32) der
<lb/>Civil-SupernumerariuS Henning zu Hepdekrng ist am 1. März
<lb/>zum Sekretair bet dem dortigen Landgericht, 33) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Sekretair Ttllp zu Paderborn an demselben Tage
<lb/>zum Kanzlei-Direktor daselbst, 34) der Oberlandesgerichts-Refe-
<lb/>rendartus Schennen zu Arnsberg am 11. März zum Sekretair
<lb/>bei dem Land- und Stadtgericht zu Medebach, und 35) der
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Aktuarius Hartwann zu Riesenburg
<lb/>an demselben Tage zum Sekretair bet dem dortigen Land- und
<lb/>Stadtgericht ernannt; 36) der Land- und Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>KuchS zu Kosten ist am 11. März jn gleicher Eigenschaft an
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0313.tif"
                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>das Land- und Stadtgericht zu Pleschen, und 37) der Land-
<lb/>und Stadtgerichts - Sekretair Laezynsktzu Pleschen an dem- 
<lb/>selben Tage an das Land- und Stadtgericht zu Kosten versetzt;
<lb/>38) der Land- und Stadtgerichts-Sekretair Wilde zu Neustadt
<lb/>in Oberschleflen ist an ebendemselben Tage zum Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Kanzleidirektor, und 39) der Land- und Stadtgerichts-
<lb/>Kanzlist Schulwitz zu Oppeln an demselben Tage zum Kanzlei-
<lb/>Sekretair bestellt; 40) der Land- und StadtgerichtS-Archiv-Assistent
<lb/>Jordann zu Elbing ist am 14. März bei dem dortigen Land-
<lb/>und Stadtgericht, 41) der Oberlandesgertchts-ReferendariuS und
<lb/>Dolmetscher v. Sczutowski zu Jnowraclaw am 16. März
<lb/>bei dem Land- und Stadtgericht daselbst, 42) der Land- und
<lb/>StadtgerichtS-Salarlen-Kaffen-Gehulfe Kasch law zu Fraustadt
<lb/>an demselben Tage bei dem Land-und Stadtgericht zu Wreschen,
<lb/>43) der Exekutions-, GefänDntß- und Kanzlei-Inspektor Henke
<lb/>zu Angerburg am 21. März bei dem Land- und Stadtgericht
<lb/>daselbst zum Sekretair, und 44) der Stadtgerichts-Salarten-
<lb/>Kassen-Rendant Hildebrandt zu Königsberg am 23. März
<lb/>znm Rechnungsrath ernannt; 46) der Haupt-Salarten-Kaffen-
<lb/>Rendant bei dem Stadtgericht zu Berlin, Hofrath Düring, ist
<lb/>gestorben, und 45) der Geheime Kalkulator im Justizministerium,
<lb/>Matthiae, am 29. März zum Rendanten der Haupt-Salarien-
<lb/>Kaffe des Stadtgerichts zu Berlin ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>JSS, In der Nheittprovinz.
</p>
               <p>

                  <lb/>AA. Bei dem Appellationsgerichtshofe
<lb/>zu Köln.

<lb/>1. Räche.

<lb/>Drr AppellatlonSgcrichtttath Hauff zu Cö!» ist gestorben.

<lb/>2. Assessoren.

<lb/>Der Landgerichts-Assessor Oppenhoff zu Aachen ist am 16. März
<lb/>an den Appellationsgerichtshof versetzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>BB. Bei den Landgerichten.

<lb/>1. Räche.

<lb/>1) Der Landgerichtsrath Reich ensp erg er zu Köln ist am 20. Fe- 
<lb/>bruar an das Landgericht zu Trier, und 2) der Landgerichtsrath
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0314.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312
</p>
               <p>

                  <lb/>Dellug ju Aachen an demselben Tage mit Pension In den Rahe- 
<lb/>stand versetzt; 3) der LandgerlchtS-Asseffor Dossier zu Aachen
<lb/>ist am 4. März zum Landgerichtsrath daselbst ernannt.

<lb/>2. OeffemlicheS Ministerium.

<lb/>1) Der Staats-Prokurator Matzerath zu Aachen ist am 24^ Fe- 
<lb/>bruar zum Ober-Prokuralor in Saarbrücken, und 2) der Staats-
<lb/>Prokurator Köster von Kösteritz zu Köln an demselben Tage
<lb/>zum Ober-Prokurator in Elberfeld ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>, 3. Assessoren.

<lb/>1) Der OberlandeSgerichts-Affeffor Schroeder zu Paderborn ist am
<lb/>4. Januar an das Landgericht zu Köln, 2) der Kammergerichts-
<lb/>' Assessor Stürtz zu Berlin an demselben Tage an das Landge- 
<lb/>richt zu Aachen, und 3) der Landgerichts-Assessor Müller zu
<lb/>Trier am 10. März an das Landgericht zu Köln versetzt; 4) dem
<lb/>Landgerichts-Assessor Weyers zu Aachen ist am 12. März, und
<lb/>5) dem Landgerichts-Assessor Quoadt zu Köln am 26. März
<lb/>eine etatsmäßige Affefforstelle bei dem Landgericht zu Aachen ver- 
<lb/>liehen; 6) der Kammergerichts-Affeffor Landau ist am 29. März
<lb/>an das Landgericht zu Koblenz versetzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Referendarien.

<lb/>Zu Referendarien sind ernannt: die Auskultatoren 1) Petpers zu
<lb/>Köln am 1. Januar. 2) Perrot zu Trier am 2. Januar, und
<lb/>3) Fische! zu Koblenz am 3. Januar, sämmtlich mit der An-
<lb/>ciennität vom 15. Dezember 1843, 4) Hertmanni zu Köln
<lb/>am 31. Januar, mit der Anckennität vom 13. Dezember 1843,
<lb/>5) Hellekessel, 6) Rüttgers und 7) Schwendelcr zu
<lb/>Aachen, so wie 8) Weber zu Koblenz am 22. Januar, mit der
<lb/>Anciennität vom 3. dess. Monats.

<lb/>5. Subalternen.

<lb/>I) Der LandgerlchtS-Ober-Sckretair Thiery zu Saarbrücken ist
<lb/>am 4. Januar an das Landgericht zu Düsseldorf versetzt; 2) der
<lb/>Landgerichts.Sekretair Tosetti zu Saarbrücken ist an demselben
<lb/>Tage'zum Landgerichts-Ober-Sekretair daselbst ernannt; 3) der
<lb/>Landgerichts-Sekretair Kraus zu Bonn ist am 27. Februar an
<lb/>das Landgericht zu Saarbrücken versetzt; 4) der Parketgehülfe
<lb/>H asb or'n zu Trier ist am 12. März zum Parket-Sekretair,
<lb/>und 5) der GerichtSschreiber-Kandidat Hilgers zu Bonn am
<lb/>26. März zum Landgerichts-Sekretair bet dem Instruktions-Amte
<lb/>daselbst ernannt.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0315.tif"
                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>CC. Bei den Friedensgerichten.

<lb/>1. Richter.

<lb/>1) Der Friedensrichter Junk zu Saarburg (Landger. Bez. Trier) ist
<lb/>am 18. Januar mit Pension ln den Ruhestand versetzt; 2) der
<lb/>Friedensrichter Peltzer zu Grumbach (Landger. Bez.Saarbrücken)
<lb/>ist am 1. Februar zum Friedensrichter bei dem neu installirten

<lb/>friedensqerichte zu Remscheid (Landger. Bez. Elberfeld) bestellt;

<lb/>) der Friedensrichter Kau l zu Rhaunen (Landger. Bez. Trier)
<lb/>ist am 5. März an das Frkedensgericht zu Saarburg versetzt,
<lb/>und 4) der Landgertchts-Referendarius Hü der zu Trier an dem- 
<lb/>selben Tage zum Friedensrichter in Rhaunen ernannt.

<lb/>2. Gerichtsschreiber.

<lb/>1) Der FriedenSgertchtSschreiber Selhorst zu Geldern (Landger. Bez.
<lb/>Kleve) ist gestorben; 2) der FriedensgertchtSschreiber Step-
<lb/>mann zu Münstermayfeld (Landger. Bez. Koblenz) ist am
<lb/>4; Januar an das Friedensgertcht zu Barmen (Landger. Dez.
<lb/>Elberfeld), und 3) der Friedensgerichtsschretber G ünrh er zu
<lb/>Wegberg (Landger. Bez. Aachen) an demselben Tage an das
<lb/>Friedensgertcht zu Münstermayfeld versetzt; 4) der GerichtSschrei-
<lb/>ber-Kandidat Trimborn ist an demselben Tage zum Friedens-
<lb/>gerichtsschreiber in Wegberg, 5) der Gerichtsschreiber-Kandidat
<lb/>Maaßen zu Mühlheim am 1. Februar zum Friedensgerichts-
<lb/>schrekber bei dem neu installirten Friedensgericht zu Remscheid
<lb/>(Landger. Bez. Elberfeld), und 6) der Gerichtsschreiber-Kandidat
<lb/>Wachendorf am 14. Februar zum Friedensgerichtsschretber in
<lb/>Geldern ernannt; 7) der Friedensgerichtsschreiber Deg en hart
<lb/>zu Wachtendonk (Landger. Bez. Kleve) ist gestorben, und 8) der
<lb/>Gerichtsschreiber-Kandidat Hoffman n am 14. Februar zum
<lb/>FriedensgertchtSschreiber in Wachtendonk ernannt; 9) der Fric-
<lb/>denSgerlchtSschreiber Zimmer zu Trier ist am 20. Februar mit
<lb/>Pension in den Ruhestand versetzt, und 10) der Parket-Sekretair
<lb/>Diesing zu Saarbrücken an demselben Tage zum Friedensge-
<lb/>richtsschretber des Landkantons Trier ernannt.

<lb/>DD. Im Notariate.

<lb/>1) Der Notar Lenz zu Waldbroel (Landger. Bez. Köln) Ist am
<lb/>4. Januar nach Calcar (Landger. Bez. Kleve), und 2) der Notar
<lb/>Schaefer zu Marienbergbausen (Friedensger. Bez. Homburg,
<lb/>Landger. Bez. Köln) an demselben Tage nach Waldbroel ver- 
<lb/>setzt; 3) der Notariats-Kandidat Gaul Ist an demselben Tage
<lb/>zum Notar in Marienberghauscn ernannt.
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d66209e29983"
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                 subtype="Biographisches"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ordensverleihungen an Justizbeamte im Jahre 1843 und beim Krönungs- und Ordensfeste, am 21. Januar 1844</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Ordens-Verleihungen

<lb/>an

<lb/>Justizbeamte.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Im Laufe des Jahres 1843 erhielten:

<lb/>I. Den rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub

<lb/>in Brillanten:

<lb/>Der AppellatkonSgerichts-Senats-Präsident, Geheime Ober-Revisions-
<lb/>rath Krezzer zu Köln.

<lb/>II. Den rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub:

<lb/>1) Der Appellationsgerichts-Senats-Präsident, Geheime Zustizrath
<lb/>Schwitz zu Köln,

<lb/>2) der Geheime Ober-Revifionsrath vr. v. Meusebach zu Berlin,

<lb/>3) der Geheime Justiz- und Oberlandesgerichtsrath Schlüter zu
<lb/>Münster, und

<lb/>4) der Geheime Ober-Trkbunalsrath Spons zu Berlin,
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0317.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Den rochen Adler-Orden dritter Klaffe mit der
<lb/>Schleife:

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerlchtsrath Hanfs zu Stettin,

<lb/>2) der Ober-Appellationsgerichts-Prästdent vr. Götze zu Greifswald,

<lb/>3) der Bürgermeister, Advokat und Notar vr. Billroth daselbst, und

<lb/>4) der LandgerichtS-Kammer-Präfident Co mm er zu Aachen.

<lb/>IV. Den rothen Adler-Orden dritter Klasse ohne Schleife:

<lb/>Der Geheime Justiz- und OberlandesgerichtSrath von Rochow zu
<lb/>Naumburg.

<lb/>V. Den rochen Adler-Orden vierter Klaffe:

<lb/>1) Der Justiz-Kommissarius, Justizrach Schmieding zu Witten im
<lb/>Kreise Borken,

<lb/>2) der Justiz-Kommissarius, Justkzrach Burchardt zu Landsberg
<lb/>a. d. W.,

<lb/>3) der Stadtgerlchtsrath Burchardt zu Königsberg,

<lb/>4) der Kommerz-und Admiralitätsgerichts.Direktor v. Groddeck zu
<lb/>Danzig,

<lb/>5) der Kommerz- und Admiralitätsgerichtsrath G. Baum daselbst,

<lb/>6) der Kriminalrath Hassen st ein zu Insterburg,

<lb/>7) der Stadtgerichts-Ober-Registrator, Archivrath Siecke zu Berlin,

<lb/>8) der Oberlandesgerichts-Vice-Präfldent Telle mann zu Stettin,

<lb/>9) der OberlandeSgerichtsrath Müller daselbst,

<lb/>10) der Land- und Stadtgerichtsrath Brüggemann daselbst,

<lb/>11) der Konststorial-Direktor vr. Niemeyer zu Greifswald,

<lb/>12) der Hofgerichtsrath Quistorp daselbst,

<lb/>13) der Ober-Appellationsgerichtörath Sonnenschmidt daselbst,

<lb/>14) der Ober-Appellationsgerichts- Prokurator, Advokat und Notar,
<lb/>Justizrath vr. Fiemssrn daselbst,

<lb/>15) der Bürgermeister, Advokat und Notar Fabricius zu Stralsund,

<lb/>16) der KreisgertchtS-Direktor Langemak zu Bergen auf der Insel
<lb/>Rügen,

<lb/>17) der Land- und Stadtgericht-Direktor Hoffmann zu Sttchm,

<lb/>18) der Geheime Justiz- und OberlandesgerichtSrath v. Boehn zu
<lb/>Köslin,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0318.tif"
                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316


<lb/>19) der OberlandeSgerichtsrath H e ndeß daselbst,

<lb/>20) der Land- und Stadtgerichts-Direktor und KreiS-Iustizrath von
<lb/>Braun zu Kolberg,

<lb/>21) der Landgerichts-Direktor und Kreis-Justizrath Hartwig zu
<lb/>Marienburg,

<lb/>22) der Land- und Stadtgerichtsrath Rohrmann'zu Fraustadt,

<lb/>23) der OberlandeSgertchtS - Archivar, Hofrath Scheller zu Mag- 
<lb/>deburg,

<lb/>24) der Land- und Stadtgerichts-Direktor, OberlandeSgerichtsrath
<lb/>- H o r n zu Bromberg,

<lb/>25) der Iustiz-KommissariuS Schultz zu Münster,

<lb/>26) der OberlandesgerichtSrath Sethe zu Hamm, und

<lb/>27) der Kammergerichts-Salaricn-Kaffen-Kontroleur, Hofrath Peicke

<lb/>zu Berlin. .
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Das allgemeine Ehrenzeichen:

<lb/>Die GerichtSboten und Exekutoren:

<lb/>1) Rappold zu Posen,. ■ ~ .

<lb/>2) Rteger zu Ostrowo,

<lb/>3) Busch zu Rogasen, ,

<lb/>4) Schubert zu Meseritz,

<lb/>5) der Land- und Stadtgerichts-Bote Schäfer zu Bünde,

<lb/>6) der Hofgerichts-Registrator Koch zu Greifswald,

<lb/>7) der OberlandeSgerichtsbote Peters zu Stettin,

<lb/>8) der KreiSgerichtS-Bote Hein ecke zu Franzburg,

<lb/>9) der Land- und Stadtgerichts-Bote Voß zu Altena,

<lb/>10) der Land- und Stadtgerichts-Bote uud Exekutor Rasselt zu
<lb/>Striegau,

<lb/>11) der Tribunals-Bote und Kastellan Gl ad au zu Königsberg,

<lb/>12) der Oberlandesgerichts-Prästdial-Bote Sarnot zu Köslin,

<lb/>13) der Land- und StadtgerichtS-Bote und Exekutor Drtefchner
<lb/>zu Wongrowiec, und

<lb/>14) der Land- und Stadtgerichts-Diener Bremer zu Schmiedeberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>VH. Die Rettungs-Medaille am Bande:

<lb/>Der OberlandesgerichtS-Asseffor Siemens zu Torgau.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0319.tif"
                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Am KrönungS- und Ordensfeste, den 21. Ja- 
<lb/>nuar 1844, erhielten:

<lb/>I. Den rothen Adler-Orden zweiter Klaffe mit Eichenlaub:

<lb/>Der Geheime Ober-Zustizrath von und zur Mühlen zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Den rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der
<lb/>Schleife:

<lb/>1) Der Geheime Ober-Trtbunalsrath Zwicker zu Berlin,

<lb/>2) der Oberlandesgerichts-Vice-Präsident Graf von Rittberg zu

<lb/>Breslau, und

<lb/>3) der Stadtgerichtsrath Kempf zu Berlin:
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Den rothen Adlerorden vierter Klasse:

<lb/>1) Der Geheime Justiz- und Vortragende Rach im Justizministerium
<lb/>S ch o l z zu Berlin,

<lb/>2) der Geheime Ober-Tribunalsrath Decker zu Berlin,

<lb/>3) der Geheime Ober-Trtbunalsrath Höppe zu Berlin,

<lb/>4) der Geheime Ober-Nevistonsrath Brewer zu Berlin,

<lb/>5) der Ober-Appellatkonsgerichtsrath Jets eck zu Posen,

<lb/>6) der Oberlandesgerichtsrach Müller zu Frankfurt,

<lb/>7) der Kammergerichlsrath Focke zu Berlin,

<lb/>8) der Stadtgerichts-Direktor Schultz zu Potsdam,

<lb/>9) der Stadtgerichts-Direktor Paalzow zu Rathenow,

<lb/>10) der Land- und Stadtrichter Justizrach Lauer zu Sonnenburg,

<lb/>11) der Friedensrichter, Justtzrach Schümm zu Zell (Landger.
<lb/>Bez. Koblenz),

<lb/>12) der Justkz-Kommiffarius, Justizrach Luckwald zu Schwedt,

<lb/>13) der Justtz-KommissarkuS, Justtzrach Aschenborn zu Frankfurt,

<lb/>14) der Justiz-Kommlffarius Jungten zu Magdeburg,

<lb/>15) der Vorsteher des Mtntsterial.Büreaux im Justizministerium für
<lb/>die Gesetz-Neviston, Hofrath Lettner zu Berlin,

<lb/>16) der Geheime Kalkulator im Justiz-Ministerium, Nechnungsrath
<lb/>Schultze zu Berlin,
</p>

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                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>17) der Kammergerichts.Sekretair, Zustizrath Bergltng zu Ber- 
<lb/>lin, und

<lb/>18) der KammergerichtS-Registrator, Hofrath Brünnow zu Berlin.

<lb/>IV. Das allgemeine Ehrenzejchen:

<lb/>1) Der Stadtgerichts-Bote Koppen zu Berlin, und

<lb/>2) der Stadtgerichts-Bote und Exekutor Llisch zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berlin, gedruckt bei I. F. Starckc.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Rechtswissenschaft</head>
      
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            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rechtswissenschaft
</p>
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                n="II"
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                n="III"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Provinzialrecht des Markgrafthums Oberlausitz</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Im Autrage des Königlichen Justiz-Ministeriums für die Gesetz-Revision gesammelt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wangenheim, ... von">von von Wangenheim, Königl. Oberlandesgerichts-Rathe zu Glogau</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>III
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Provinzialrecht

<lb/>des Markgrasthums Obcrlausitz.

<lb/>Im Austrage deS Königlichen Justiz-Ministeriums für die Gesetz-
<lb/>Revision gesammelt
<lb/>von

<lb/>von Wangenheim,

<lb/>König!. HberlandeSgerichtS'Rathe zu Glogau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorwort.

<lb/>der „Aktenmäßigen Darstellung der
<lb/>Preußischen Gesetzrevision", §. 56. (Jahrbü- 
<lb/>cher Band LX. Heft 12.) ist bekannt, daß das Pro- 
<lb/>vinzialrecht der Oberlausitz, nächst dem des
<lb/>Fürstenthums Erfurt und des Großherzogthums
<lb/>Posen, unter allen Provinzialrechten das einzige sei,
<lb/>welches aus den daselbst angeführten Gründen im
<lb/>Anfang des Jahres 1842. noch nicht in einen, zur
<lb/>Berathung in den weiteren Stadien geeigneten Ent- 
<lb/>wurf hat gebracht werden können, daß aber das
<lb/>Ministerium der Gesetz-Revision zu Ende des Jahres
<lb/>1841 den Auftrag dazu dem Herrn Oberlandesge-
<lb/>richts-Rath von Wangenheim zu Glogau ertheilt
<lb/>und derselbe bereits am 20. September 1842 dm
<lb/>Entwurf eingereicht und den Auftrag erhalten hat,
<lb/>ihn mit den ständischen Deputaten zu berathen. Nach- 
<lb/>dem diese Berathung erfolgt ist, wird der Entwurf,
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0324.tif"
                   n="IV"
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               <p>

                  <lb/>IV
</p>
               <p>

                  <lb/>wie er aus dieser Berathmg hervorgegangen und
<lb/>als Handschrift abgedruckt ist, bei dem erheblichen
<lb/>Interesse des Gegenstandes und zur Vervollständi- 
<lb/>gung der reichhaltigen Sammlung der Entwürfe
<lb/>unserer Provinzialgesetzbücher, in dem vorliegenden
<lb/>Abdruck mitgetheilt.

<lb/>Zur leichteren Uebersicht der Geschichte der Re- 
<lb/>vision des Oberlausitzischen Provinzialrcchts werden
<lb/>nachstehende Bemerkungen vorausgeschickt.

<lb/>Die Sammlung der Materialien zum Ober-
<lb/>lausitzischen Provinzialrechte ward vom Justiz-Mini- 
<lb/>sterium bereits im Jahre 1827 den Oberlandes-Ge-
<lb/>richten zu Glogau und Frankfurt aufgegeben, indes- 
<lb/>sen im folgenden Jahre dem, mit der Sammlung
<lb/>des Sächsischen Provinzialrechts beschäftigten Gehei- 
<lb/>men Justiz- und Oberlandesgerichts-Rache Strom- 
<lb/>beck in Halberstadt, jedoch schon im folgenden Jahre
<lb/>dem Geheimen Justiz und Oberlandesgerichts-Rathe
<lb/>Ludwig in Breslau aufgctragen. Derselbe ward in- 
<lb/>dessen im Zähre 1832 von diesem Aufträge entbun- 
<lb/>den und, die Sammlung dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Glogau wieder übertragen. Bei den überhäuften Ge- 
<lb/>schäften dieses Gerichtshofes und den Vortheilcn'der
<lb/>Sammlung und Bearbeitung der Materialien in der
<lb/>Provinz selbst ward dieselbe im Jahre 1833 den
<lb/>Landgerichis-Räthen Richter und Heino zu Görlitz
<lb/>übertragen uud von denselben ein Entwurf des Ober- 
<lb/>lausitzischen Provinzialrechts im Jahre 1835 dem
<lb/>Landgerichte zu Görlitz vorgelegt und von diesem
<lb/>im Jahre 1836 dem Gesetz-Revisions-Ministerium
<lb/>überreicht. Das Ministerium übertrug die Prüfung
<lb/>dieses Entwurfs 1836 dem Oberlandesgerichts-Rathe
<lb/>v. Sa lisch zu Glogau, welcher vorläufig mehrere
<lb/>Bemerkungen über den Entwurf einreichte, — aber
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0325.tif"
                   n="V"
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               <p>

                  <lb/>V
</p>
               <p>

                  <lb/>bereits am Schluffe desselben Jahres starb. Das
<lb/>Ministerium übersandte diese Bemerkungen unterm
<lb/>5. Januar 1837 dem Landgerichte zu Görlitz, um zu
<lb/>prüfen, ob mit Rücksicht auf dieselben der eingereichte
<lb/>Entwurf noch einer Umarbeitung bedürfe, auf des- 
<lb/>sen Bericht diese Umarbeitung unterm 20. Augnst
<lb/>desselben Jahres dem Land- und Stadtgerichts-Di- 
<lb/>rektor König zu Görlitz, und demnächst unterm
<lb/>29. Oktober 1841 dem Oberlandesgerichts - Rathe
<lb/>v. Wangenheim zu Glogau - übertragen wurde,
<lb/>welcher auch schon am 20. September 1842 den
<lb/>Entwurf des Provinzialrechts des
<lb/>Markgrafthums Oberlausitz und die
<lb/>Motive zu demselben

<lb/>überreichte, und unter dem 28. desselben Monats
<lb/>den Auftrag erhielt, den Entwurf mit den stän- 
<lb/>dischen Deputirten:

<lb/>von Seiten der Ritterschaft: Landes-Aeltc-
<lb/>ster v. Oertzen, Rittergutsbesitzer v. GerS-
<lb/>dorf, Landrath v. Götz, Graf zur Lippe,
<lb/>Oberlandesgerichtsrath v. Dallwitz, Landrath
<lb/>v.Uech tritz event. deren Stellvertreter: Landes-
<lb/>Aelteste v. Wiedebach und Rostiz-Jänken-
<lb/>dorff, Graf v. Löben, Hofrath v.Heynitz,
<lb/>Kammerherr Graf v. Gersdorff, Justizrath
<lb/>v. Stephany;

<lb/>von Seiten der Städte: Stadt-Syndikus
<lb/>Neitfch, Justiz-Kommissarius Richtsteig,
<lb/>und Bürgermeister Neumann, event. deren
<lb/>Stellvertreter: Rathsherren Heinze, Kauf- 
<lb/>mann Pape und Bürgermeister Eng au;

<lb/>und von Seiten der Landgemeinden:
<lb/>die Abgeordneten Lange, Schäfer, und
<lb/>Protze, event. deren Stellvertreter: Orts-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0326.tif"
                   n="VI"
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               <p>

                  <lb/>richter Neumann und Bergan und Gutsbe- 
<lb/>sitzer Frenzel zu berathen.

<lb/>Nach dem Schluffe dieser Berathung, an wel- 
<lb/>cher der Regierungs-Rath v. Goßler im Aufträge
<lb/>der König!. Regierung zu Liegnitz ebenfalls Theil ge- 
<lb/>nommen hat, ist der Entwurf mit Berückfichtigung
<lb/>einiger Bemerkungen der ständischen Deputaten, wie
<lb/>er aus der Berathung hervorgegangen ist, als Hand- 
<lb/>schrift gedruckt und von dem Kommissarius dem Ge-
<lb/>fetzrevistons-Ministerium vorgelegt»
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0327.tif"
                   n="319"
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               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>Einleitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>$. i.

<lb/>«Öaö gegenwärtige Provinzialrecht gilt in den zum Mark-
<lb/>grafcnthum Oberlausitz gehörenden Bezirken und zwar:

<lb/>I. in den Kreisen Goerlitz und Rothenburg;

<lb/>II. im Kreise Lauban, jedoch mit Ausschluß der Schle- 
<lb/>sischen Ortschaften Brerberg, Alt Berthelsdorf,
<lb/>Neu-Brrthelsdorf, Eckersdorf, HaugSdorf mit Lo»
<lb/>gau, Ober-Laugenvels mit Stöckicht, Steinbach,
<lb/>Ober,- Mittel,- Niedrr-Steinkirch, Ober-, Mittel-
<lb/>Nieder,- Thiemendorf, Bogelsdorf, und der ehe- 
<lb/>mals Böhmischen Enclave Nieder-Gerlachsheim im
<lb/>Winkel;

<lb/>III. im Kreise Hoyerswerda, jedoch mit Ausschluß des
<lb/>zur Sächsischen Zeit zum Meißener Kreise gehörigen
<lb/>Dorfes HeinerSdorf;

<lb/>IV. in den im Bunzlauer Kreise gelegenen Ortschaften
<lb/>Heiligensee, Heidegersdorf, Niedcr-Mühlbock, Prinz- 
<lb/>dorf, Schorndorf, Schnellenfurth, Siegersdorf,
<lb/>Thommendorf, Tiefcnfurth, Tschirne, Ullersdorf,
<lb/>Waldau und Wehrau;

<lb/>V. in den zum Saganrr Kreise gehörgen Dorfschaf-
<lb/>tcn Birkenlache, Nickolsckmiede, Kliex, Zehrbeutrl
<lb/>und Halbau Oberlausitzischen Antheils, sowie in der
<lb/>in eben demselben Kreise gelegenen Stadt Halbau;

<lb/>VI. in den im Sorauer Kreise gelegenen Ortschaften
<lb/>Haasel und Zilmsdorf.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0328.tif"
                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>8-2.

<lb/>DaS Lokalrecht enthält nicht bloß die Rechtsnormen,
<lb/>welche abweichend von dem Provinjialrechte in einzelne»
<lb/>Oberlausitzischen Orten und Bezirken gelten, sondern auch
<lb/>die Rechtsvorschriften, welche in den ehemaligen Böhmischen
<lb/>Enklaven GüntherSdorf mit dessen Pertinenzien Tauben»
<lb/>tränke und Neu »Kretscham und Nieder-Gerlachsheim im
<lb/>Winkel gesetzliche Kraft haben.

<lb/>§. 3.

<lb/>Diese provinzial- und lokalrechtlichen Bestimmungen
<lb/>treten an die Stelle der bisher in den vorerwähnten Di»
<lb/>strikten gültig gewesenen Provinzialgesetze, Gewohnheitsrechte
<lb/>und Observanzen.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0329.tif"
                   n="321"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Entwurf zum Oberlausitzschen Provinzialrecht</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>321
</p>
                  <p>

                     <lb/>\
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entwurf

<lb/>zum

<lb/>Oberlaufitzfcheu Provinzialrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erster Theil:

<lb/>C i v i l r e ch L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>iit. l.

<lb/>Bon den Pflichten und Rechten aus unerlaubten
<lb/>Handlungen.

<lb/>§. 4.

<lb/>A. L. R. §. 72 — 74. Tit. 6. Thl. I.

<lb/>§^?iemand soll seinen Hund außerhalb seines Gehöftes,
<lb/>ober seiner Behausung frei herumlaufen lassen, sondern
<lb/>wenn er ihn auf die Straße bringen will, entweder selbst
<lb/>oder durch Andere dergestalt unter Aufficht nehmen, daß
<lb/>der Hund sich nicht weit von seinem Herrn oder Aufseher
<lb/>entfernt. Will der Eigenthümer dieser Aufsicht überhoben
<lb/>sein, so muß er den Hund an einer Leine mit sich führen,
<lb/>oder denselben mit einem Maulkorbe versehen lassen. Wer
<lb/>diesem zuwider handelt, bat nicht bloß eine Geldbuße von
<lb/>10 Sgr. zu erlegen, sondern auch den durch den Hund an- 
<lb/>gerichteten Schaden, worunter bei der Verletzung eines
<lb/>Menschen oder eines Stück Viehes auch die Kur- und an- 
<lb/>dere Kosten zu verstehen sind, zu ersetzen.

<lb/>§. 5.

<lb/>Fleischer sollen ihre Hunde nicht mit in die Fleisch- 
<lb/>bänke nehmen und wenn sie selbige zu ihren Verrichtungen

<lb/>1844. H. 126, L
</p>
                  <pb facs="2084725_63+1844_0330.tif"
                      n="322"
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                  <p>

                     <lb/>322
</p>
                  <p>

                     <lb/>bedürfen, dieselben, so lange sie nicht zum Treiben des
<lb/>Viehes gebraucht werden, bei Vermeidung von fünf Tha-
<lb/>ler Strafe für jeden Kontraventionsfall, an Leinen oder
<lb/>Stricken führen, oder ihnen einen Maulkorb anlegcn.

<lb/>4. 6.

<lb/>-Landleute sollen schlechterdings keine Hunde mit in die
<lb/>Stadt bringen. Den Fuhrleuten ist solches nur gestattet,
<lb/>wenn die Hunde unter dem Wagen angebunden sind, oder
<lb/>an Stricken geführt werden, oder mit Maulkörben verse- 
<lb/>hen sind.

<lb/>Die Uebertreter dieser Vorschrift werden mit einer
<lb/>Strafe von 2£ Thlr. belegt.

<lb/>§. 7.

<lb/>Auf dem Lande sollen die zur Bewachung des Vie- 
<lb/>hes und der Gehöfte nöthigen Hunde nicht mit auf das
<lb/>Feld genommen, noch aus den Gehöften gelassen, sondern
<lb/>an Ketten gelegt, oder wenigens mit starken Klöppeln be- 
<lb/>schwert werden. -

<lb/>Werden aber dergleichen Hunde außerhalb des Dor- 
<lb/>fes mitgenommen, so ist die §. 4. ertheilte Vorschrift zu
<lb/>beobachten. Diejenigen, welche dieser Anordnung zuwider
<lb/>handeln, sind mit einer Geldbuße von 10 Silbergroschen
<lb/>zur Orts-Armenkasse oder verhältnißmaßigem Gefängniß
<lb/>oder Handarbeit zu bestrafen. Hirten und Schäfer dürfen
<lb/>jedoch ihre Hunde, wenn sie nicht beißig sind, bei der Heerde
<lb/>frei gebrauchen.

<lb/>8.

<lb/>Böse und beißige Hunde sind, wenn sie dem Eigen-
<lb/>thümer unentbehrlich, an Ketten anzulegen und nie anders,
<lb/>als wenn sie an Stricken geführt oder an ein Pferd oder
<lb/>einen Wagen angebunden werden, und überdies mit einem
<lb/>Maulkorbe versehen sind, ins Freie zu bringen; wird diese
<lb/>Vorschrift vernachlässigt, und vom Hunde Schaden ange- 
<lb/>richtet, so kann der Eigenchümer mit einer höhcrn Geld- 
<lb/>strafe als im §. 4. bestimmt worden, oder mit Gefäng-
<lb/>nißstrafe, nach Befinden der Umstände, belegt werden.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0331.tif"
                      n="323"
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                  <p>

                     <lb/>323
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. II.

<lb/>Vom Elgenthum.

<lb/>$• 9.

<lb/>A. L. R. §. 49. n. §. 60. Tit. 8. THI. I.

<lb/>Wüste Baustellen in den Städten und auf dem Lande
<lb/>sollen, wenn die Eigenthümer und die Gläubiger die Wie- 
<lb/>derherstellung des Gebäudes vernachlässigen, dritten Perso- 
<lb/>nen mit der Verpflichtung zum Wiederaufbau im Wege
<lb/>der Subhastation, allenfalls ohne Entgelt, als Eigenrhum
<lb/>zugeschlagen werden. Auch dürfen die neue» Aufbauer mit
<lb/>keinen neuen und höhern Lasten und Abgaben, als vorher
<lb/>auf den Stellen gehaftet haben, beschwert werden.

<lb/>§. 10.

<lb/>§§. 67. seq. loco cit.

<lb/>Auf dem Lande und in den Städten mit Ausschluß
<lb/>der Städte Görlitz und Lauban, so wie der zur Mit-
<lb/>leidenheit dieser Städte gehörenden Ortschaften, muß jeder
<lb/>Einwohner, welcher ein neues Wohnhaus, Scheune, oder
<lb/>anderes Wirthschaftsgebäude aufführcn will, solches zuvor
<lb/>der Gerichts-Obrigkeit «»zeigen und die Genehmigung der- 
<lb/>selben einholen.

<lb/>§. H.

<lb/>Die Gerichts-Obrigkeit hat vor Ertheilung der Geneh- 
<lb/>migung mit Zuziehung der Dorfgcrichte, oder resp. des
<lb/>Magistrats, den. Bauplatz zu besichtigen, und vor Allem
<lb/>darauf Bedacht zu nehmen, daß
<lb/>u) in den Städten

<lb/>1) die neuen Häuser soweit es thunlich ist, steinern tiuö
<lb/>mit Brandmauern dazwischen aufgeführt oder doch
<lb/>wenigstens mit Ziegeln gedeckt, und die Schindel- und
<lb/>Strohdächer so viel als möglich abgeschafft,

<lb/>2) innerhalb der Städte keine Scheunen angelegt, und
<lb/>wenn schon vorhandene eingeben, die neu aufzuführcn-
<lb/>den Scheunen in gehöriger Entfernung von den Wohn- 
<lb/>häusern außerhalb der Stadt erbaut werden.

<lb/>b) in den Flecken und Dörfern:

<lb/>1) die Gebäude so viel als möglich von einander entfernt,
<lb/>die zu Feuerungen bestimmten mit Brandmallcrn ver-

<lb/>X 2
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0332.tif"
                      n="324"
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                  <p>

                     <lb/>324
</p>
                  <p>

                     <lb/>sehen, oder allenfalls der Zwischenraum mit Nußbau- 
<lb/>men oder andern stark belaubten Bäumen besetzt, die
<lb/>Thorfahrten nicht überbauet, und dem Hofe außer
<lb/>derselben noch ein geräumiger Ausgang verschafft,

<lb/>2) der mehrern Dauer und Gesundheit halber keine Schwel- 
<lb/>len aus die Erde, sondern auf einen nicht unter einer
<lb/>halben Elle hohen Füllmund von Steinen gelegt,

<lb/>3) die Gebäude wo möglich mit gebrannten Ziegeln, oder
<lb/>doch mit sogenannten Leimschindeln, wenigstens aber
<lb/>mit starken Holzschindeln und nur in deren Ermange- 
<lb/>lung mit Stroh gedeckt werden.

<lb/>4. 12.

<lb/>' Wer vor erhaltener obrigkeitlicher Genehmigung einen
<lb/>Neubau unternimmt, ist mit einer Geldbuße von 5 Tha-
<lb/>lern zu belegen und schuldig, den begonnenen Bau sofort
<lb/>wieder einzureißen.

<lb/>§. 13.

<lb/>Zst der Ban von der Obrigkeit genehmigt, so hat der
<lb/>Bauende bei der Ausführung desselben die Vorschriften der
<lb/>Feuer-Ordnung vom 8. Februar 1777 zu befolgen.

<lb/>4. 14.

<lb/>Nach vollendetem Bau muß die Gerichts-Obrigkeit im
<lb/>Beisein der Dorfgerichte oder resp. des Magistrats sich von
<lb/>der gehörigen Ausführung des Baues durch eine Lokalbc-
<lb/>sichtigung überzeugen.

<lb/>4. 15.

<lb/>HH. 97— 99. loco eit» ,

<lb/>Zeder Grundeigcnthümer ist schuldig, den durch sein
<lb/>Grundstück laufenden Fluß oder Bach in seinen alten Ufern
<lb/>zu lassen, und darf weder durch Vorschützen oder Schntz-
<lb/>dämme, noch durch Erhöhung der Wehre, Fachbäume,
<lb/>Aussätze oder sonst das Wasser aufschwellen, und noch viel
<lb/>weniger aus seinem ordentlichen Laufe ableiten.

<lb/>§. 16.

<lb/>Die oberwärts liegenden Besitzer sind aber befugt,
<lb/>jährlich zu vier verschiedenen Malen und zwar zweimal vor
<lb/>der Heuerndte und zweimal vor der Grummeterndre, jedes- 
<lb/>mal von Sonnabend Mittag 12 Uhr an 24 Stunden lang
<lb/>die Flüsse und Bäche zur Bewässerung ihrer Wiesen und
<lb/>Gärten zu schützen und abzuschlagen.
</p>

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                      n="325"
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                  <p>

                     <lb/>325
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 17.

<lb/>Sie muffen solches Tages vorher ihrem unterwärts
<lb/>liegenden Nachbarn anzeigrn.

<lb/>4. 18.

<lb/>Auch dürfen den an dem Flusse oder Bache stoßen- 
<lb/>den Bewohnern einer Stadt oder eines Dorfes das Was- 
<lb/>ser, insoweit es innerhalb der 24-Stunden zur Bewässe- 
<lb/>rung ihrer gesammten ober- und unterwärts liegenden Wie- 
<lb/>sen und Gärten zulänglich ist, nicht einzeln, sondern zusam- 
<lb/>men und auf einmal schützen und Abschlägen.

<lb/>4. 19.

<lb/>Wer diese Vorschriften (44. 15 — 18.) Übertritt, wird
<lb/>in eine Geldstrafe von 25 Thalern genommen, welche zu
<lb/>zwei Drittel der Landes- oder Stadtkasse, wohin der Ueber-
<lb/>treter steuerpflichtig ist, und zu einem Drittel dem Denun- 
<lb/>zianten zufällt.

<lb/>4. 20.

<lb/>AH. 100. u. 101, loco cit.

<lb/>Zeder Grundbesitzer ist schuldig den Fltiß oder Bach,
<lb/>so weit er sein Grundstück berührt, alljährlich zur Früh- 
<lb/>lingszeit mit Zuziehung derjenigen, denen solches von Al- 
<lb/>ters her oder vertragsmäßig obliegt, zu räumen.

<lb/>4. 21.

<lb/>Macht der Fluß oder Bach zwischen zwei Grundstücken
<lb/>die Grenze, so. sind beide Nachbarn gemeinschaftlich zur
<lb/>Räumung verbunden.

<lb/>4. 22.

<lb/>Zst Jemand ausschließlich befugt, in dem auf des An- 
<lb/>dern Grund und Boden fließenden Bach oder Fluß zu
<lb/>stschen, so muß er auch, wenn der Grundcigcnthümer keine
<lb/>Mühlennutzung oder andere Vorthcile von dem Flusse oder
<lb/>Bache bezieht, die Räumung desselben jährlich bewerk- 
<lb/>stelligen.

<lb/>4. 23.

<lb/>Vorstehende Vorschriften (44. 15—18. und §4« 20—
<lb/>22.) gelten nur insofern, als nicht durch Verträge, Obser- 
<lb/>vanz oder Verjährung etwas Anderes festgesetzt ist.

<lb/>8- 24.

<lb/>Wer die ihm obliegende Räumung des Flusses oder
<lb/>Baches längstens bis Mitte Mai oder gleich nach der Heu-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0334.tif"
                      n="326"
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                  <p>

                     <lb/>326
</p>
                  <p>

                     <lb/>erndte nicht bewirkt hat, ist auf den Antrag des betheilig-
<lb/>ttn Nachbars, wenn dieser ihn vier Wochen zuvor an die
<lb/>Räumung erinnert hat, in eine Geldstrafe von 20 Thalcrn
<lb/>zu nehmen, deren Verwendung in gleicher Art, wie im
<lb/>$. 19- angcprdnet ist, geschieht.

<lb/>Tit. III.

<lb/>Vorn Thierfange.

<lb/>§. 25.

<lb/>A. 8. SR. Thl. I. Dl. 9. §. 130. und folgende.

<lb/>Die Zagdfolge findet unter folgenden. Einschränkun- 
<lb/>gen statt:

<lb/>1) Hat Zemand auf seinem Jagdreviere Wild angehetzt -
<lb/>und angeschoffen, so darf er dasselbe auf das fremde
<lb/>benachbarte Gebiet verfolgen und erlegen.

<lb/>2) Zst das Wild mit Zagd- oder andern Hunden auf ei- 
<lb/>genem Reviere aufgespürt, aber nicht angeschoffen, so
<lb/>darf dasselbe nur ohne Gewehr auf fremden Grund
<lb/>und Boden verfolgt werden.

<lb/>§, 26.

<lb/>x §. 131. loco cit.

<lb/>Hat Zemand auf seinem Reviere kleines Wildpret an-
<lb/>gehetzt und mit seinen Hunden auf das benachbarte Gebiet
<lb/>verfolgt, so muß er im Falle eines entstehenden Streits
<lb/>dem Anderen bescheinigen, daß seine Hunde auf das kleine
<lb/>Wildpret schon auf seinem Grund und Boden gestoßen sind.

<lb/>§. 27.

<lb/>§. 136. loco cit.

<lb/>Vor der Fortschaffung des Wildes von dem fremden
<lb/>Grund und Boden ist davon dem Besitzer des Reviers,
<lb/>auf welchem das verfolgte Wild gefallen ist oder angetrof- 
<lb/>fen wird, Anzeige zu machen,

<lb/>§.28.

<lb/>A. 8. R. Thl. N. Tlt. 16. §. 48.

<lb/>Die allgemeine Schonzeit dauert von Fastnacht bis
<lb/>Bartholoniäi, ausnahmsweise ist in derselben jedoch das
<lb/>Schießen von kleinem Wildpret zum Bedarf bei festlicher;
<lb/>Gelegenheiten gestattet; dabei muß aber das trächtige Wild
<lb/>Möglichst verschont und kein Schaden am Getreide und
<lb/>guf den Feldern der Eigenthumer angerichtet werden.
</p>

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                      n="327"
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                  <p>

                     <lb/>327
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 29.

<lb/>§. 51. loco eit.

<lb/>Die Hirschjagd fängt mit dem ersten Trinitatis an
<lb/>und endigt mit Fastnacht.

<lb/>§. 30.

<lb/>§. 52. loc. eit.

<lb/>Auerhähne und Birkhähne können zur Balzzeit geschos- 
<lb/>sen werden.

<lb/>31.

<lb/>§§. 53. u, 54. loc. eit.

<lb/>Schwäne, wilde Gänse, Kraniche, wilde Enten, Tau- 
<lb/>cher, Wasser- und andere Schnepfen, sowie wilde Tauben
<lb/>sind zur Brutzeit vom 1. April bis Ausgang Zuli zu
<lb/>schonen.

<lb/>§. 32.

<lb/>Rebhühner, Wachteln und Lerchen können von Za-
<lb/>cobi an geschossen und gefangen werden.

<lb/>§. 33.

<lb/>§. 55. loc. eit.

<lb/>Raubthiere, wozu auch der Dachs, die Krähen und
<lb/>die Elstern zu rechnen sind, dürfen ohne Unterschied der
<lb/>Zeit verfolgt und erlegt werden.

<lb/>§. 34,

<lb/>§. 57. loc. eit.

<lb/>Niemand darf bei 5 Thaler Strafe die Eier aus den
<lb/>Vogelnestern oder das junge Geflügel und Wildprct auf
<lb/>den Feldern, Heiden, Lugen oder Teichen nehmen und stören.

<lb/>§• 35.

<lb/>§. 64. u. 65. loc. eit.

<lb/>Den Schützen, Landleuten und Scharfrichtern ist das
<lb/>Halten von Wind- und Jagdhunden verboten, auch dür- 
<lb/>fen Bauersleute und Schäfer ihre Hunde auf den Feldern
<lb/>und in den Heiden nicht frei und ohne Aussicht herumlau-
<lb/>fcn lassen. . .

<lb/>§. 36.

<lb/>Dergleichen Hunde können todtgeschossen werden, au- 
<lb/>ßerdem muß der Eigenthümer für solchen Hund an Schieß-
<lb/>und Pfandgeld 2£ Sgr. zahlen.

<lb/>§. 37. ,

<lb/>Keinem herrenlosen Zäger, Förster und Schützen,
<lb/>wenn er auch schon gute Abschiede vorlegcn könnte, darf
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0336.tif"
                      n="328"
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                  <p>

                     <lb/>328

<lb/>gestattet werden, sich in der Nahe von Heiden und Hol- 
<lb/>zungen einzumiethen.

<lb/>§. 38.

<lb/>§. 68, loc. eit.

<lb/>Landlente dürfen ein Gewehr, Armbrust, Hürden,
<lb/>Schlingen, Lauschen, Wildcisen, Schlagebäume und Wach-
<lb/>telpfeiffen ohne Erlaubnis; der Herrschaft nicht besitzen und
<lb/>mit sich führen; wenn dergleichen Zagdgerälh bei ihnen an- 
<lb/>getroffen wird, so gehen sie desselben verlustig.

<lb/>§. 39;

<lb/>Niemanden ist erlaubt, auf Straßen und andern We- 
<lb/>gen, Feld- und andern Fluren und überhaupt auf König- 
<lb/>lichen und Privat-Jagdrevieren eine geladene Büchse oder
<lb/>Flinte zu führen, wofern er nicht von dem Zagdberechtig-
<lb/>ten, oder dessen Jagdaufsehern ausdrückliche Erlaubniß er- 
<lb/>halten hat. Die Uebertretung dieser Vorschrift wird, wenn
<lb/>das Gewehr mit Kugeln, Posten, oder große» Stücken
<lb/>Blei geladen ist, mit sechswöchentlicher und wenn dasselbe
<lb/>auf andere Weise geladen ist, mit dreiwöchentlicher Gesang»
<lb/>nißstrafe, oder verhältnißmäßiger Geldbuße und außerdem
<lb/>mit dem Verluste des Gewehrs bestraft.

<lb/>§. 40.

<lb/>Ungeladenes Gewehr bei sich zu führen, soll nur dann
<lb/>gestattet sein, wenn bis zu dem zu machenden erlaubten
<lb/>Gebrauch das Schloß abgeschraubt wird. Der Kontrave- 
<lb/>nient wird außer dem Verlust des Gewehrs mit einer Geld- 
<lb/>buße von 2~ Thaser odex verhältnißmäßiger Gefängniß-
<lb/>strafe belegt,

<lb/>§.41.

<lb/>Wer sich unterfängt, auf fremdem Reviere ohne Vor-
<lb/>wiffen des Eigenlhümers unbefugter Weise zu Hetzen, zu
<lb/>zagen, zu schießen oder anderes Waidwerk mit Schlägen,
<lb/>Eisenlegrn, Schlagbänmcn, oder sonst zu betreiben, soll eine
<lb/>Geldbuße von 30 Thalern entrichten, von welcher seine
<lb/>Gerichtsobrigkeit 10 Thaler und der Denunziant ebenfalls
<lb/>10 Thaler erhält, die übrigen 10 Thaler werden, wenn
<lb/>es einen unter dem Obergericht stehenden Landsaffen be-
<lb/>trifft, der ständischen Kasse, oder wenn es die Magistrate
<lb/>in den Städten Görlitz und Lauban betrifft, dem Fond
<lb/>für die den beiden Städten gemeinschaftlichen Ausgaben
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0337.tif"
                      n="329"
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                  <p>

                     <lb/>329
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder in Ansehung der andern Personen dem gemeinen
<lb/>Aerarium überwiesen.

<lb/>§. 42.

<lb/>Wer die in Ansehung der Schonzeit gegebenen Vor- 
<lb/>schriften Übertritt, wird das erstemal mit 20 Thalern, bei
<lb/>öftern Kontraventionen aber jedesmal mit 40 Thalern Geld- 
<lb/>buße belegt.

<lb/>Wer in der verbotenen Zeit, außer dem Falle einer
<lb/>festlichen Gelegenheit, Wildpret ankauft, wird in eine Geld- 
<lb/>strafe von 10 Thalern genommen, weiche zur Hälfte dem
<lb/>Fiskus zufällt, die andere Hälfte wird, wenn es eine un- 
<lb/>mittelbar unter das Obergericht gehörende Herrschaft auf
<lb/>dem Lande ist, an die ständische Kasse, oder wenn es ein
<lb/>Magistrat der Städte Görlitz und Lauban thut, an die
<lb/>. städtische Kommunkasse oder in Ansehung der Görlitzer und
<lb/>Laubaner Bürger dem Fonds der den beiden Städten ge- 
<lb/>meinschaftlichen Ausgaben, oder in Ansehung der Landbe- 
<lb/>wohner an ihre Gerichlsobrigkeit gezahlt. Eine gleiche
<lb/>Strafe soll der Verkäufer erleiden und davon der Denun- 
<lb/>ziant einen Thaler erhalten.

<lb/>§. 43.

<lb/>A. L. R. Tht, l. TU. 9. §. 190.

<lb/>Untcrthanen, Znllegcr und ledige Personen aus dem
<lb/>Lande dürfen zu keiner Zeit Fischerei, es sei denn, daß die
<lb/>Unterthanen erbliche Fischereien erlangt hätten, treiben, auch
<lb/>Fischerzeug nur mit Erlaubnis; der Herrschaft halten, wi- 
<lb/>drigenfalls dasselbe ihnen abgenommen und cingezogeu wird.

<lb/>§. 44. *■

<lb/>Wer sich auf fremdem Gebiet mit Fischerzeug betre- 
<lb/>ten läßt, gehl dessen verlustig und wird außerdem mit ei- 
<lb/>ner Geldbuße von fünf Thalern belegt.

<lb/>Tit. IV.

<lb/>Von gewagten Geschäften.

<lb/>H. 45.

<lb/>A. L. R. Thl. I. Tit. 11. §§. 577—581.

<lb/>Wegen Spielschulden ist keine gerichtliche Klage zu- 
<lb/>lässig, auch ist es verboten, darüber Wechsel oder Obliga- 
<lb/>tionen auszustellen und anzunehmen, oder andere Kontrakte
<lb/>, abzuschließen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0338.tif"
                      n="330"
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                  <p>

                     <lb/>330
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 46.

<lb/>Zst dessen ungeachtet über dasjenige, was im Spiel
<lb/>oder in den damit in Verbindung stehenden Wetten verlo- 
<lb/>ren gegangen, ein Wechsel oder eine Schuldverschreibung
<lb/>ausgestellt worden, so muß der ursprüngliche Gläubiger
<lb/>die Urkunde sofort unentgeldlich herausgeben.

<lb/>Dazu ist auch der Ccssionar oder Zndoffat verpflichtet,
<lb/>wenn ihm vor der Eingehung des Geschäfts der Ursprung
<lb/>der Forderung bekannt gewesen. Außerdem soll nicht bloß
<lb/>der Gläubiger, sondern auch der Cesflonar, welcher Wis- 
<lb/>senschaft von der Spielschuld gehabt, willkührlich gestraft
<lb/>werden.

<lb/>. §. 47.

<lb/>Alle wegen des Spiels, oder der deshalb angestellten -
<lb/>Wetten innerhalb oder außerhalb Landes geschehenen Ver- 
<lb/>äußerungen und Verpfändungen ohne Unterschied, ob sie
<lb/>bewegliche oder unbewegliche Güter betreffen, und ob die
<lb/>Uebergabe erfolgt ist oder nicht, sind nichtig.

<lb/>8- 48.

<lb/>Wer einem Andern wissentlich zum Spiele oder Wet- 
<lb/>ten oder zur Bezahlung der im Spiele oder im Wetten
<lb/>verlornen Summen etwas vorgestreckt hat, kann solches
<lb/>von seinem Schuldner nicht wieder fordern.

<lb/>§. 49.

<lb/>Wer die von ihm über eine Spielschuld ausgestellten
<lb/>Wechsel oder Obligationen gutwillig bezahlt hat, oder dazu
<lb/>gerichtlich angehalten worden, kann die bezahlte Summe'
<lb/>oder dasjenige, was er des Spiels oder der Wette wegen
<lb/>an Mo- oder Immobilien an den Mitspieler, oder einen
<lb/>Dritten, welcher davon Wissenschaft gehabt, verpfändet oder
<lb/>veräußert hat, binnen 6 Zähren, welche bei Minderjähri- 
<lb/>gen erst vom Tage der erlangten Volljährigkeit zu laufen
<lb/>anfangen, zurückfordern.

<lb/>§. 50.

<lb/>Mit Ablauf dieser Frist geht das. Zurückfordernngs-
<lb/>recht des Spielschuldners auf die Kaffe des Zuchthauses zu
<lb/>Görlitz über.

<lb/>§. 51.

<lb/>Die Rückforderung des Gezahlten findet nicht statt,
<lb/>wenn Zemand bei unverbotenen Spielen eine geringe
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0339.tif"
                      n="331"
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                  <p>

                     <lb/>331


<lb/>Summe schuldig geblieben ist und nachher freiwillig be- 
<lb/>zahlt hat.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. V.

<lb/>Dom Darlchns - Vertrage.

<lb/>§. 52.

<lb/>A. L. R. Tbl. I. Tit. 11. §. 674.

<lb/>Alle zwischen einem Christen als Schuldner und einem
<lb/>Juden als Gläubiger, oder zwischen einem Christen als
<lb/>Cedenten oder Indossanten und einem Juden als Cessio-
<lb/>nar oder Indossaten in der Oberlansiß geschlossene Dar-
<lb/>/ lehns-, Wechsel- oder Cesstonsgeschäfte sind null und nich-
<lb/>' tig, wenn nicht das darüber ausgestellte Dokument gericht- 
<lb/>lich rekognoszirt, die Valuta baar an Gerichtsstelle aufge- 
<lb/>zählt und in Empfang genommen, auch daß beides gesche- 
<lb/>hen, in dem Rekognitions-Protokolle mit bemerkt worden.

<lb/>§. 63.

<lb/>Von der Strenge dieser Vorschrift sind nachstehende
<lb/>Fälle ausgenommen:

<lb/>a) wenn der der christlichen Religion zugethane Empfän- 
<lb/>ger des Darlchns, und Aussteller der Schuld- oder
<lb/>Wechsel-Verschreibung, oder der Cesstons-llrkunde ein

<lb/>, Kaufmann oder Handelsmann, oder eine Handlung
<lb/>treibende Frauensperson ist.

<lb/>b) Wenn ein in auswärtigen Landen sich aufhaltender
<lb/>Oberlausiyer allda ein Darlehn von einem fremden
<lb/>Juden aufnimmt oder an denselben eine Schuld- oder
<lb/>Wechsel-Verschreibung oder eine Cession ausstellt.

<lb/>Zn beiden Fällen behalten die ohne jene Förmlichkeiten
<lb/>ausgestellten Schuld- und Wechselverschrcibungen oder Ces-
<lb/>sions-Urkunden ihre Gültigkeit.

<lb/>§. 54.

<lb/>Dem jüdischen Darleiher ist bei Verlust seiner ganzen
<lb/>Forderung und bei Strafe der Nichtigkeit des Geschäfts
<lb/>verboten, mit dem Anleihenden zu stipuliren, daß ihm nach
<lb/>der gerichtlichen Verhandlung wider etwas von der, vor
<lb/>Gericht aufgezäblten Summe unter dem Vorwände der
<lb/>Provision, Courtage, oder irgend einem andern Titel zu-
<lb/>rückgcgeben werde.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0340.tif"
                      n="332"
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                  <p>

                     <lb/>332
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 55.

<lb/>Bei gleicher Strafe muß auch das Darlehn ganz in
<lb/>baarem Gelbe oder in Preußischen Kassenanweisungen be- 
<lb/>stehen, und es dürfen keine Waaren, Pretiosen oder an- 
<lb/>dere Mobilien, auch keine Schuldforderungen statt baaren
<lb/>Geldes dabei gegeben oder angerechnet werden.

<lb/>' H. 56.

<lb/>Eben so wenig kann eine Klage angenommen werden,
<lb/>wenn Schuldverschreibungen, Wechsel oder Cessionen von
<lb/>einem in der Oberlausitz wohnenden Christen, welcher nicht
<lb/>zu den Kauf- und Handelsleuten gehört, an einen daselbst
<lb/>wohnenden Zuden außerhalb der Oberlausitz ausgestellt und
<lb/>dabei die oben im §. 52. enthaltenen Vorschriften nicht be- 
<lb/>obachtet, oder wenn den in den §§. 54. und 55. gegebe-'
<lb/>denen Bestimmungen zuwider gehandelt worden.

<lb/>§. 57.

<lb/>A. 8. R. Thl. I. Tit. 11. §. 761.

<lb/>Zst die Aufkündigung einer Schuldforderung in der
<lb/>Willkühr des Gläubigers und Schuldners zugleich gestellt,
<lb/>dabei aber bedungen worden, daß solche binnen einem ge- 
<lb/>wissen Zeiträume nicht geschehen solle, so kann die Verjäh- 
<lb/>rung vor Ablauf dieses Zeittaums nicht ihren Anfang nehmen.

<lb/>§. 58.

<lb/>Sind Zinsen von einer auf Kündigung gestellten For- 
<lb/>derung versprochen worden, so wird es in Absicht der Ver- 
<lb/>jährung so angesehen, als ob die Verabredung getroffen
<lb/>worden,' daß vor Ablauf des ersten Zinstermins die Auf- ‘
<lb/>kündigung der Schuld nicht stattfinden solle.

<lb/>Zst über den Zinszahlungstermin im Vertrage nichts
<lb/>festgesetzt, so sind die Zinsen jährlich zu entrichten.

<lb/>§. 59.

<lb/>Zst die Aufkündigung Son Seiten des Gläubigers an
<lb/>einen gewissen Zeitpunkt oder an einen bestimmten Termin
<lb/>des Zahres gebunden, so kann vor Eintritt dieses Zeit- 
<lb/>punkts die Verjährung nicht ihren Anfang nehmen.

<lb/>§. 60.

<lb/>Zst eine Frist festgesetzt, die dem Schuldner nach ge- 
<lb/>schehener Aufkündigung zur Zahlung gelassen werden soll,
<lb/>so ist diese bei Berechnung der Verjährung in Abzug zu
<lb/>bringen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0341.tif"
                      n="333"
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                  <p>

                     <lb/>333
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 61.

<lb/>Ist bei der in der Willkühr des Gläubigers gestellten
<lb/>Aufkündigung keine der erwähnten Einschränkungen und
<lb/>Bestimmungen vorhanden, so fängt die Verjährung nach
<lb/>Ablauf einer Frist von 58 Wochen 3 Tagen von der Zeit
<lb/>der entstandenen Forderung an.

<lb/>tz. 62.

<lb/>Zst die Verjährung durch ununterbrochene Verzinsung
<lb/>der Schuld verhindert, oder während ihres Laufes durch
<lb/>Zinsenzahlung unterbrochen worden, so muß von der letz- 
<lb/>ten Verzinsung an gerechnet, der nächstfolgeude im Ver- 
<lb/>trage bestimmte oder nach §. 58. gesetzlich anzunehmende
<lb/>Verzinsungstermin, ohne daß Zinsen vom Schuldner abge- 
<lb/>führt worden, abgelaufen sein, bevor die Verjährung von
<lb/>neuem beginnen kann. Zn den Fällen der §§. 57. 59.
<lb/>und 60. nimmt die Verjährung erst nach Ablauf der da- 
<lb/>selbst erwähnten Zeitbestimmungen und Fristen von neuem
<lb/>ihren Anfang.

<lb/>§. 63.

<lb/>Zst die Aufkündigung der Schuld der Willkühr des
<lb/>Schuldners allein überlassen, so kann die Verjährung bei
<lb/>dessen Lebzeiten vor erfolgter Aufkündigung nicht rintreten.
<lb/>Zst diese erfolgt, so wird die Berjähnmg, wenn dem Schuld- 
<lb/>ner eine von der Zeit der Aufkündigung zn rechnende Zah- 
<lb/>lungsfrist gesetzt worden, so berechnet, daß ste erst mit Ab- 
<lb/>lauf derselben ihren Anfang nimmt. Zst die Aufkündigung
<lb/>zu früh und nicht zu gehöriges Zeit geschehen, so beginnt
<lb/>die Verjährung erst mit Ablauf der vertragsmäßigen Aus- 
<lb/>kündigungszeit.

<lb/>§.64.

<lb/>Zst die in der Willkühr des Schuldners allein gestellte
<lb/>Aufkündigung bei dessen Lebzeiten nicht erfolgt, so fängt
<lb/>die gegen den Gläubiger laufende Verjährung seiner For- 
<lb/>derung vom 30sten Tage nach des Schuldners Ableben oder
<lb/>bei fortgesetzter Zinszahlung erst von dem ersten Zinster- 
<lb/>mine an, in welchem die Entrichtung der Zinsen unterblie- 
<lb/>ben ist.

<lb/>§. 65.

<lb/>A. L. R. Thl. I. Tit. 11. §. 804.

<lb/>Niemand darf von den ausgeliehmen Kapitalien oder
</p>

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                      n="334"
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                  <p>

                     <lb/>334
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf Kredit gegebenen Maaren mehr als 5 vom Hundert
<lb/>an Zinsen nehmen. Läßt er sich dessen ungeachtet 6 Pro- 
<lb/>zent Zinsen zahlen, so soll der zuviel erhobene sechste Zins-
<lb/>thaler auf daß Kapital in Abzug gebracht werden. Eine
<lb/>Ausnahme davon findet bei Wechseln statt, bei denen die
<lb/>Erhebung des sechsten Zinsthalers erlaubt ist.

<lb/>§. 66.

<lb/>Alle auf mehr als 6 Prozent gerichteten Verschreibun- 
<lb/>gen, so wie alle anderen wucherlichen Kontrakte, Cessionen
<lb/>und Handlungen sind nichtig. Sowohl der Wucherer, als
<lb/>auch dessen Cesstonar, welcher von dem Wucher Kenntniß
<lb/>gehabt hat, soll der Forderung verlustig und letztere dem
<lb/>Fiskus verfallen sein; der Schuldner aber muß dasjenige,
<lb/>was er von dem verschriebenen Kapitale wirklich erhalten,'
<lb/>an den Fiskus herausgeben.

<lb/>Tit. 71.

<lb/>Von Schenkungen.

<lb/>4. 67.

<lb/>A. L. R. Thl. I. Tit. 11. §. 1060.

<lb/>Wenn Zemand einem Minderjährigen etwas schenkt,
<lb/>so ist die Schenkung, auch wenn solche ohne Vorwissen des
<lb/>Vormundes erfolgt ist, gültig, bedarf auch keiner Accepta-
<lb/>tion von Seiten des Minderjährigen oder des Vormundes.

<lb/>§.68.

<lb/>Zst die Schenkung bedingungsweise geschehen, so muß
<lb/>sich auf des Schenkenden Verlangen der Vormund binnen
<lb/>einer ihm zu setzenden Frist von 6 Wochen 3 Tagen für
<lb/>seinen Pflegebefohlnen über die Erfüllung der Bedingung
<lb/>erklären, wozu er die Genehmigung der Vormundschafts-
<lb/>bchörde einzuholen hat.

<lb/>Tit. VII.

<lb/>Don Testamenten und Codicillen.

<lb/>§. 69.

<lb/>A. r. R Th. I. Tit. 12. 8. 16.

<lb/>Minderjährigen, welche das l4te Lebensjahr erfüllt
<lb/>haben, ist ohne Unterschied des Geschlechts nachgelassen, ei- 
<lb/>nen letzten Willen aufzurichtcn.
</p>

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                      n="335"
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                  <p>

                     <lb/>335
</p>
                  <p>

                     <lb/>' §. 70.

<lb/>§. 27. loc. cit.

<lb/>Gerichtlich erklärte Verschwender können während der
<lb/>Vormundschaft einen letzten Willen nicht errichten.

<lb/>Tit. -VIII.

<lb/>Von der Bürgschaft.

<lb/>71.

<lb/>A. S R. Thl. I. Tit. 14. §. 254.

<lb/>Wer wissentlich für einen Minderjährigen Bürgschaft
<lb/>geleistet hat, kann sich mit dem Cinwande, daß der Haupt- 
<lb/>schuldner noch minderjährig sei, nicht schützen, sondern ist
<lb/>dem Gläubiger als Selbstschuldner verhaftet.

<lb/>8- 72.

<lb/>§. 356. ibid.

<lb/>Wird der Bürge, welcher den ihm in dieser Eigen- 
<lb/>schaft zustehendcn gesetzlichen RechtSwohlthaten entsagt hat,
<lb/>von dem Gläubiger auf Bezahlung der Schuld belangt, so
<lb/>steht ihm frei, auf seinerseits noch vor bewirkter Befriedi- 
<lb/>gung desselben den Hauptschuldner deshalb in rechtlichen
<lb/>Anspruch zu nehmen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. IX.

<lb/>Von dem Mieths- und Pacht - Vertrage.

<lb/>$. 73.

<lb/>A. 8. N. Thl. I. Tit. 21. §. 280.

<lb/>Pächter oder Micther können Meliorationen oder Bau- 
<lb/>kosten, welche sie bei den von ihnen gepachteten oder ge-
<lb/>mietheten Grundstücken der Minderjährigen ohne Genehmi- 
<lb/>gung des Vormundes und des Vormundschaftsrichters anf-
<lb/>gewendct haben, nicht zurückfordern.

<lb/>4- 74.

<lb/>§. 440. ibid.

<lb/>Bei verpachteten Landgütern müssen die denselben ob- 
<lb/>liegenden Wege-Reparaturcn vom Pächter geleistet werden,
<lb/>ohne daß derselbe, wenn darüber im Pachtkontrakte nichts
<lb/>festgesetzt ist, von seinem Verpächter irgend eine Pachtre-
<lb/>' Mission oder Vergütung dafür zu verlangen berechtigt ist.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0344.tif"
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                  <p>

                     <lb/>336
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. X.

<lb/>Von Gerechtigkeiten der Grundstücke gegeneinander.

<lb/>4- 75.

<lb/>A. L. R. Thl. I. Tit. 22. §. 14.

<lb/>Die Verjährung ist nur insofern eine zulässige Erwer- 
<lb/>bungsart von Berechtigungen zur Waldhütung und Trift,
<lb/>zum Streurcchen, Laubstrcifeln, Grasen und Harzen in den
<lb/>Wäldern, als sie am -26. August 1813 bereits vollen- 
<lb/>det war.

<lb/>4- 76.

<lb/>* §. 25. loc. eit.

<lb/>Unter Waldnebennutzungen werden hauptsächlich die
<lb/>Gutweide, die Benutzung des Laubes und der Waldstreu, -
<lb/>des Leseholzes, der Baumsäfte, Beeren und anderer Früchte
<lb/>verstanden.

<lb/>4. 77.

<lb/>Der zu einer solchen Nutzung Berechtigte ist verbun- 
<lb/>den, sich in diejenigen Einrichtungen des WaldeigcnthümerS
<lb/>zu fügen, welche zur Ordnung des Forsthaushalts gehören,
<lb/>und die bei Ausübung jener Gerechtsame zu befürchtenden
<lb/>Mißbräuche und die daraus für den guten Zustand der
<lb/>Waldung erwachsenden Nachtheile verhüten sollen.

<lb/>4- 78.

<lb/>Wegen solcher vom Eigenthümer des Waldes getrof-,
<lb/>fenen Einrichtungen kann der Berechtigte die Fortentrich- 
<lb/>tung der zeither für den Genuß der Waldnebennutzung von
<lb/>ihm an den Waldeigenthümcr geleisteten Prästationen nach
<lb/>Verhältniß der ihm noch verbleibenden Nutzung nicht ver- 
<lb/>weigern; es steht ihm jedoch frei, in einem solchen Falle
<lb/>auf die Aufhebung des ganzen wegen dieser Gerechtsame
<lb/>bestehenden Verhältnisses anzutragen.

<lb/>4- 79.

<lb/>Das Recht zur Benutzung des Laubes, der Waldstreu,
<lb/>des Grases, der Baumfrüchte und anderer dergleichen nutz- 
<lb/>baren Gegenstände in einem Walde erstreckt sich, insofern
<lb/>nicht ein anderes auf rechtsbeständige Weise erworben wor- 
<lb/>den, bloß auf das eigne Wedürfniß der berechtigten Per- 
<lb/>son oder des berechtigten Grundstücks.

<lb/>Es kann mit diesen Erzeugnissen kein Gewerbe oder
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0345.tif"
                      n="337"
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                  <p>

                     <lb/>337
</p>
                  <p>

                     <lb/>Handel getrieben werden, und der Besitzer des berechtig- 
<lb/>ten Grundstücks darf über sein Recht nicht unabhängig
<lb/>von der Benutzung des ganzen Grundstücks disponiren.

<lb/>§. 80.

<lb/>§ 90. loc. eit.

<lb/>Der auf eine unbestimmte Anzahl von Vieh zur Wald- 
<lb/>hutung Berechtigte darf nur so viel Vieh eintreiben, als
<lb/>er während des Winters ohne Ankauf von Futter auf dem
<lb/>Grundstücke- welchem das Recht der Waldhutung zusteht,
<lb/>ausfnttern kann. Ist Heu und anderes Futter mißrathcn,
<lb/>so darf der Berechtigte für die Dauer eines Jahres das
<lb/>Futter ankaufen.

<lb/>, $. 81.

<lb/>Zst die Anzahl des einzuhütenden VieheS nicht be- 
<lb/>stimmt, so kann der Waldeigenthümer verlangen, daß die
<lb/>Anzahl ein für allemal festgesetzt werde. .

<lb/>Diese Feststellung erfolgt sodann nach dem Ermessen
<lb/>verpflichteter Sachverständigen, von denen der eine vom
<lb/>Hutungsberechtigten, der andere von dem Hutungshelaste-
<lb/>ten und der dritte von der Behörde, bei welcher die Sache
<lb/>anhängig wird, zu benennen ist.

<lb/>H. 82.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 130. loc. cit.

<lb/>Das Hüten von Ziegen in fremden Gehölzen ist ver- 
<lb/>boten. Der Eigenthümer der Ziegen, welcher in einer frem- 
<lb/>den Waldung selbst gehütet hat, oder hat hüten lassen,
<lb/>wird zum Vortheile des Besitzers des Waldes mit dem
<lb/>Verluste des Viehes oder Bezahlung des Werths bestraft;
<lb/>Dienstboten und Hirten, welche ohne Borwissen des Eigen-
<lb/>thümers der Ziegen gehütet haben, werden mit sechstägi- 
<lb/>ger Gefängnißstrafe belegt.

<lb/>$. 83.

<lb/>’ §§. 146, u. 150. loc. eil.

<lb/>Den Grundherrschaften steht die Befugniß zu, die Fel- 
<lb/>der, Wiesen und Holzungen ihrer Unterthanen, insofern
<lb/>nicht etwas anderes an dem Orte hergebracht ist, ausschließ- 
<lb/>lich mit ihren Schaafherrden ohne Beschränkung auf eine
<lb/>bestimmte Anzahl zu behüten.

<lb/>§. 84.

<lb/>§. 161. loc. cit.

<lb/>Diese Schaafhutung darf auf den Feldern und Wie«

<lb/>1844. K. 126. V
</p>

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                      n="338"
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                  <p>

                     <lb/>338
</p>
                  <p>

                     <lb/>fett der Unterthanen in der Regel nur von Michael bis
<lb/>Walpurgis- wenn das Gras, Heu, Grummet und andere
<lb/>Früchte eingebracht sind, ausgeübt werden.

<lb/>§. 85.

<lb/>§. 170. Ioc. eit.

<lb/>Der zur Waldhutung Berechtigte ist schuldig, alle Ge-
<lb/>haue oder Holzschläge und die zur Holzkultur gebrachten
<lb/>Blößew so lange mit der Hutung und Trist gänzlich zu
<lb/>verschonen, bis das herangezogene Holz eine solche Höhe
<lb/>erreicht hat, daß dessen Wipfel durch den Biß des Viehes

<lb/>nicht mehr beschädigt werden können..

<lb/>§.86.

<lb/>Es darf kein junger Schlag eher betrieben werden, als
<lb/>bis der größte Theil des HolzeS jeder Art, da, wo mit
<lb/>Pferden gehütet wird, sechs Ellen, und wo Schaafhutung
<lb/>stattfindet, zwei und eine halbe Elle hoch ist.

<lb/>: , §. 87.

<lb/>Erfordert die Beschaffenheit der Holzart oder des Bo- 
<lb/>dens, daß der gänzliche Abtrieb des hohen Holzes nicht so- 
<lb/>gleich auf einmal erfolgen kann, sondern ein Theil dessel- 
<lb/>ben zur Besaamung und zum Schutz der jungen Pflanzen
<lb/>stehen bleiben muß, so sind dergleichen Distrikte von der
<lb/>Zeit der wirklich orfolgten Besaamuygen, so lange zu scho- 
<lb/>nen, bis das junge Holz dir im §. 86. angegebene Höhe-
<lb/>erreicht hat. "

<lb/>V'■■■- §. 88. ■■■■ '

<lb/>§. 175; loc. Clt, !

<lb/>Werden Lehden, Felder und andere Plätze, welche
<lb/>seit rechrsverjährter Zeit nicht Wakdboden gewesen, sind, von
<lb/>ihren Eigemhümcrn mit Holz augebaut, so kann der Hu-
<lb/>tungs- oder Triftberechtigte dagegen keinen Widerspruch er- 
<lb/>heben, er kann auch eine Entschädigung für den Verlust
<lb/>der Hutung während der Schvnungszeit in den Fällen nicht
<lb/>fördern, wenn entweder der Platz mit hochstämmigen Bäu- 
<lb/>men bepflanzt wird und mithin fortbehütet werden kann,
<lb/>oder wenn ihm sieben Achtel des Grundstücks stei bleiben.

<lb/>' §. 89. J ' ;

<lb/>Ein größerer Theil des Tristleidendcn Grundstücks oder
<lb/>das ganze Grundstück darf nur in dem Falle durch Holz-
<lb/>anbau der Trift entzogen werden, wenn der Eigenthümer
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0347.tif"
                      n="339"
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                  <p>

                     <lb/>339 '
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Berechtigten einen andern Platz anweiset, durch wel- 
<lb/>chen ihm nach dem Ermessen verpflichteter Sachverständi- 
<lb/>gen die auf jenem Grundstücke verloren gehende Hutung
<lb/>ersetzt wird.

<lb/>, §. 90.

<lb/>§. 176. loc. cit. '

<lb/>Die Wahl der einzuschonenden Distrikte hängt ledig- 
<lb/>lich von dem Waldeigenthümer ab, nur darf die Trift nicht
<lb/>versperrt werden. Wenn daher» das Vieh des Berechtig- 
<lb/>ten nicht anders als durch dergleichen Distrikte zu den Wei- 
<lb/>deplätzen gelangen kann, so sind auf denselben Triftzüge
<lb/>freizulaffen, welche der Waldeigenthümer auf seine Kosten
<lb/>durch Vermahnungen zu verwahren hat.

<lb/>4- 91.

<lb/>Der Eintrieb in ein aufzumachcndcs Gehau darf vor
<lb/>dem 24. ZuniuS nicht stattfinden,, und alle dieser Anord- 
<lb/>nung entgcgenlaufende Observanzen sind aufgehoben. .

<lb/>$. 92.

<lb/>Alles nächtliche Hüten im Walde wird bei einer Geld- 
<lb/>buße von 25 Sgr. für jedes eingehütete Stück Vieh oder
<lb/>verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt.

<lb/>8. 93.

<lb/>Wenn mehreren Personen die gemeinschaftliche Behü- 
<lb/>tung eines Waldes zusteht, und eine oder einige derselben
<lb/>sich dieses Rechts begeben, so dürfen die übrigen nur einen
<lb/>solchen Theil des bisherigen Hutungsreviers behüten, des- 
<lb/>sen Größe sich zu der mit der Hutung zu verschonenden
<lb/>Waldfläche eben so verhalten muß, wie sich die Zahl des
<lb/>von ihnen eingehütetcn Viehes gegen die ganze Anzahl der
<lb/>von allen gemeinschaftlichen Interessenten eingetriebenen Vieh- 
<lb/>heerde verhält. Ist die Anzahl des Viehes, welches einzu-
<lb/>hütcn übrig bleibt, so gering, daß darauf mit Nutzen kein
<lb/>Hirte gehalten werden kann, so müssen die Interessenten
<lb/>wegen dieser geringen Viehzahl demjenigen beitrctcn, was
<lb/>die Mehrheit ihrer Mitinteresscnten in Betreff dieser ge- 
<lb/>meinschaftlichen Hutung beschlossen hat.

<lb/>8- 9k.

<lb/>§. 187. loc. cSt.

<lb/>Wer das Recht hat, in einem fremden Walde Eicheln
<lb/>und Bucheckern einzusammeln, oder durch Einhütc» der

<lb/>A 2
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0348.tif"
                      n="340"
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                  <p>

                     <lb/>340
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schweine zur Mästung zu benutzen, ist schuldig, die in
<lb/>Schonung liegenden, zur Besaamung bestimmten Plätze
<lb/>gänzlich zu verschonen.

<lb/>4. 95. /

<lb/>§. 201. loc. cit.

<lb/>Wenn Jemanden das Recht zusteht, aus eines andern
<lb/>Waldung unentgeltlich oder gegen Bezahlung sein Vau-
<lb/>oder Brennholz zu erhalten, ohne daß diesfalls ein bestimm- 
<lb/>tes Quantum festgesetzt worden, so kann er nicht mehr
<lb/>Holz verlangen, als er zu seiner Wohnung und zu seinem
<lb/>unentbehrlichen Hausbedürfnisse braucht.

<lb/>4. 96.

<lb/>Ist die Anzahl und Beschaffenheit der zu erhaltenden
<lb/>Baumstämme unbestimmt, so können selbige nur in solcher
<lb/>Anzahl und Qualität verlangt werden, welche erforderlich
<lb/>ist, um diejenigen Gebäude, zu denen diese Abgabe seit
<lb/>rechlsverjährter Zeit bisher stattgefunden hat, in der frühe- 
<lb/>ren oder gesetzlichen Weife zu unterhalten oder neu zu bauen.

<lb/>4- 97.

<lb/>Ist die Qualität des Brennholzes unbestimmt, so er- 
<lb/>streckt sich' solche aus den Bedarf deS Berechtigten, wie sol- 
<lb/>cher seit rechtsverjährter Zeit stattgefnnden hat, und neu
<lb/>entstandene Feuerungen können die Befugniß nicht erweitern.

<lb/>4. 98.

<lb/>Ist dagegen die Qualität ober Sorte dieses Brenn- 
<lb/>holzes nicht genau bestimmt, so hat der Berechtigte dieje- 
<lb/>nige Holzart zu empfangen, welche er seit rechtsvcrjährter
<lb/>Zeit erhalten. Mangelt dieselbe gänzlich, oder kann sie bei
<lb/>pfleglicher Behandlung der Waldung nicht mehr in zurei- 
<lb/>chender Menge gewährt werden, so muß sich der Berech- 
<lb/>tigte mit derjenigen Holzart begnügen, welche der Güte nach
<lb/>der fehlenden am nächsten kommt und in hinreichender
<lb/>Menge vorhanden ist.

<lb/>§. 99.

<lb/>Eben dies findet auch dann statt, wenn die Qualität
<lb/>des zu verabreichenden Brennholzes zwar bestimmt ist, aber
<lb/>die bestimmte Holzart entweder gänzlich mangelt, oder bei
<lb/>pfleglicher Benutzung der Waldung nicht mehr in zureichen- 
<lb/>der Menge abgegeben werden kann; in diesem Falle ist je- 
<lb/>doch überdies die Differenz des Werthes beider Holzarten
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0349.tif"
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                  <p>

                     <lb/>I
</p>
                  <p>

                     <lb/>341

<lb/>im Gelbe nach dem Maaßstabe des Markt- oder in der
<lb/>Gegend sonst gewöhnlichen Verkaufspreises auSzugleichen.

<lb/>§. 100.

<lb/>Der Holzberechtigte ist verbunden, sich das Holz von
<lb/>dem Waldeigcnthümer anweisen und solches auf dem ihm
<lb/>angewiesenen Wege, welcher jedoch möglichst nahe gelegen
<lb/>und in fahrbarem Stande sein muß, abfahren zu lasten.
<lb/>Cr ist nicht befugt, den Waldbesitzer in der Behandlung
<lb/>seines Waldes zu behindern, in sofern dadurch seine Be- 
<lb/>rechtigung nicht beeinträchtigt wird.

<lb/>101.

<lb/>Wenn von einem durch Verschulden des EigenthümerS
<lb/>unpfleglich bewirthschafteten und verwüsteten Walde daS
<lb/>Bedürfniß des EigenthümerS und der Holzberechtigten mit
<lb/>Nachhalt nicht mehr bestritten werden kann, so sind die
<lb/>letztem vor dem Waldeigenthümer zu befriedigen.

<lb/>$. 102.

<lb/>Wird die Verwüstung des Waldes durch Zufälle, de- 
<lb/>ren Abwendung nicht in den Kräften des EigenthümerS
<lb/>steht, veranlaßt, so müssen dieser sowohl, als der Berech- 
<lb/>tigte, die daraus enlstchcnde Verminderung des HolzschlagS
<lb/>gemeinschaftlich und verhältnißmaßig tragen.

<lb/>§. 103.

<lb/>Bei einer Verwüstung des WaldeS durch Insektenfraß
<lb/>oder Wind- oder Schneebrnch sind die Berechtigten und
<lb/>Deputanten verbunden, auf Verlangen des Besitzers das
<lb/>jährlich zu empfangende Quantum auf zwei bis drei Jahre
<lb/>voraus zu nehmen.

<lb/>§. 104.

<lb/>Ist der Preis des Holzes zwischen dem Waldeigenthü- 
<lb/>mer und dem Berechtigten nicht durch ausdrückliche Ver- 
<lb/>träge bestimmt, so wird solcher in der Regel nach dem in
<lb/>der Gegend sonst stattfindenden oder marktgängigen Preise
<lb/>angenommen.

<lb/>Hat aber ein und derselbe Preis zwischen dem Eigen-
<lb/>thümer und dem Berechtigten rechtsverjährte Zeit hindurch-
<lb/>bestanden, so hat es dabei sein Bewenden, und derselbe
<lb/>kann ohne wechselseitige Einwilligung weder erhöht noch
<lb/>vermindert werden.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>342
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 105.

<lb/>$. 213. loc. cit.

<lb/>Die zu Streu und Leseholz Berechtigten müssen sich
<lb/>den zur Handhabung der Forstpolizei, so wie zur Ueber-
<lb/>sicht des O-uantums und des Bedürfnisses des Streuholen-
<lb/>dcn nöthigen Anordnungen unterwerfen. Dem Besitzer der
<lb/>Waldung steht auch das Recht zu, die Distrikte anzuweisen,
<lb/>in denen die Sammlung der Streu und des Leseholzes
<lb/>stattfinden kann, uub- der Berechtigte hat den übrigen Theil
<lb/>des Waldes gänzlich zu meiden. Hält derselbe sich dadurch
<lb/>für zu sehr beschränkt, so kann er auf richterliche Entschei- 
<lb/>dung antragen.

<lb/>§. 106.

<lb/>§. 215. loo. eit.

<lb/>Die Lescholzberechtigten dürfen das in den Waldun- 
<lb/>gen liegende dürre Holz, so wie solche dürre Acste, welche
<lb/>ohne Schaden der Bäume'und ohne dieselben zu besteigen,
<lb/>erreicht und gebrochen werden können, so viel sie dessen zu
<lb/>tragen, oder auf Schiebeböeken fortzuschaffen im Stande
<lb/>sind, zu ihrem Bedürfniß und nicht um Lohn für Andere,
<lb/>oder um Handel erholen.

<lb/>4. 107.».

<lb/>Dabei sollen sie Aexte, Beile, Hacken, Sägen, eiserne
<lb/>Hacken und dergleichen Werkzeuge durchaus nicht gebrau- 
<lb/>chen, auch die flachliegenden Wurzeln stehender.Bäume
<lb/>nicht ausbrechen. Der Uebertreter dieser Vorschrift soll der
<lb/>bei sich habenden Werkzeuge verlustig sein, mit zwei- oder
<lb/>mehrtägiger Gefängnißstrafe und im Wiederholungsfälle mit
<lb/>dem Verluste der Crlaubniß zum Holzlesen bestraft werden.

<lb/>§. 107.1).

<lb/>Das Srreusammeln mit eisernen Rechen und Hacken
<lb/>ist verboten.

<lb/>§. 108.

<lb/>Dem Waldeigenthümer steht das Recht zu, mit billi- 
<lb/>ger Berücksichtigung des Bedarfs des Berechtigten die Tage
<lb/>zu bestimmen, in welchen das Lagerholz eingcsammelt,
<lb/>Streu gerecht, Kiehn gerodet und andere dergleichen Be- 
<lb/>fugnisse ausgeübt werden können. Außer dieser Zeit kann
<lb/>er den freien Eingang in den Wald untersagen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0351.tif"
                      n="343"
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                  <p>

                     <lb/>§. 109. • : -

<lb/>Der Raff« oder Leseholzberechtigle kann auf Lagerholz
<lb/>oder auf Wind- oder Schneedrüche keinen Anspruch machen.

<lb/>$. 110. &gt;

<lb/>Wer zum Stockroden! in einem fremden Walde be- 
<lb/>rechtigt ist, muß solches in dem ihm angewiesenen Distrikte
<lb/>in einer solchen Zeit und auf eine solche Weise verrichten,
<lb/>daß dem jungen bereits vorhandenen Anflug kein Schade
<lb/>geschieht und die Besaamung selbst durch Wundmachung
<lb/>des Bodens befördert wird.

<lb/>4. 111.

<lb/>Auch muß er auf Verlangen des Waldeigenthümers
<lb/>die Stöcke rein mit den Wurzeln ausroden und die ent- 
<lb/>standenen Löcher wieder zusüllen.

<lb/>112.

<lb/>An den zum Wiederausschlag bestimmten Stöcken in
<lb/>Niederwäldern darf er sich nicht vergreifen.

<lb/>$. 113.

<lb/>Wo keine ausdrückliche Zeitbestimmung vorhanden ist,
<lb/>muß die Stockrodung längstens in dem auf den Holzhieb
<lb/>folgende Jahre vorgenommen werden; ist aber durch Re- 
<lb/>zesse die Bestimmung einer längen, Frist, als drei Zahre
<lb/>nach dem Holzschlage festgesetzt, so wird die Stockrodung
<lb/>hierdurch auf drei Zahre eingeschränkt, nach deren Ablauf
<lb/>der Besitzer des Waldbodens die Stöcke selbst roden las- 
<lb/>sen darf, um den Wiederanwuchs des Holzes möglichst zu
<lb/>befördern.

<lb/>4- 114.

<lb/>Das Grasen in den Waldungen ist möglichst abznstcl-
<lb/>len, und wird den hierzu Berechtigten in frischaugesäetcn
<lb/>oder anfliegenden und aufschlagenden Schwarz- oder Laüb-
<lb/>hölzern gänzlich untersagt. Das Ausschneiden, oder Aus- 
<lb/>reißen von Gras oder andern Gewächsen ist in Gehauen
<lb/>von reinem Niederwald vor dem fünften, in vermischtem
<lb/>Niederwald gehauen vor dem siebenten, im Hoch- und
<lb/>Niederwalde aber vor dem elften Zahre nicht zu gestatten.

<lb/>4. 115.

<lb/>Das Harzen kann von dem hierzi. Berechtigten nur
<lb/>an dem zu Feuerholz zu benutzenden und binnen der näch- 
<lb/>sten vier bis sechs Zahre zu hauenden Bäumen stattfinden.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0352.tif"
                      n="344"
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                  <p>

                     <lb/>344
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu Bauholz taugliche Bäume dürfen nicht gelochet oder
<lb/>angerissen werden.

<lb/>$. 116.

<lb/>Das Einsammeln von Holzsämereien darf erst nach
<lb/>erlangter Reife des Saamens und nur mit Erlaubniß des
<lb/>Waldeigemhümers geschehen. -

<lb/>Dieselbe ist auch zum Einsammeln der im Walde wild- 
<lb/>wachsenden Beeren und Ameisencier einzuholen; wenigstens
<lb/>darf das Sammeln an den Orten, wo es zeither gewöhn- 
<lb/>lich gewesen, nicht ohne Vorwiffen des WaldeigenthümerS
<lb/>stattfinden.

<lb/>§. 117.

<lb/>Sind in Holzungen Steinbrüche vorhanden, so darf
<lb/>der zum Steinbrechen Berechtigte ohne obrigkeitliche Ge- 
<lb/>nehmigung an keinem neuen Orte einschlagen, auch bei der
<lb/>Abführung der Steine dem Holze keinen Schaden zufügen.

<lb/>§.118.

<lb/>DaS Tabacksrauchen in den Wäldern ist in der Zeit
<lb/>pon Walpurgis bis Martini ganz verboten; zu andern Zei- 
<lb/>ten ist solches nur mit einem Deckel auf der Pfeife ge- 
<lb/>stattet.

<lb/>§. 119.

<lb/>Entstehen in den Wäldern Brände, so sind sämmtliche
<lb/>angränzende und nahe Dorfschaften zur Löschung anznhal-
<lb/>ten; sie müssen sich unverzüglich zu diesem Zwecke mit Ach- 
<lb/>ten, Hacken, Schaufeln und ähnlichen Werkzeugen auf dem
<lb/>Brandplatze einfinden und die Löschung durch Niederschla- 
<lb/>gung des Holzes oder durch Ziehung von Gräben, oder
<lb/>auf irgend eine andere Weise zu bewerkstelligen helfen.

<lb/>Tit. XI,

<lb/>Von Zwangs - und Banngcrsschtigkeiten,

<lb/>§. 120.

<lb/>A. r. R. Tbl. I. Tit. 23. §. 1.

<lb/>Die Zwangs- und Bannrechte und insbesondere der
<lb/>Mahl-, Bier- und Branntwein-Zwang sind nicht aufgehoben.

<lb/>§. 121.'

<lb/>HH. 23. u. folg. loc. eit.

<lb/>Es hängt lediglich von der Willkühr der Mahlgäste
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0353.tif"
                      n="345"
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                  <p>

                     <lb/>345
</p>
                  <p>

                     <lb/>ab, den Müllern entweder die von jedem Scheffel zu ent- 
<lb/>richtende Mahlmetze, oder falls an dem Orte ein geringe- 
<lb/>res Quantum herkömmlich ist, die letztere in natura zu
<lb/>geben, oder für die Mahlmetze Dresdener Maaßes Wei- 
<lb/>zen oder Roggen sieben und einen halben Silbergroschen
<lb/>zu bezahlen.,

<lb/>§. 122.

<lb/>Die Müller sind bei 10 Thaler Geldstrafe schuldig,
<lb/>ihre Mahlgäste in der Ordnung, wie sie das Getreide in
<lb/>die Mühle bringen, zu fördern, und dürfen keinem vor
<lb/>dem Andern den Vorzug geben.

<lb/>§. 123.

<lb/>Auch müssen sie bei Gefängnißstrafe das aus dem zur
<lb/>Mühle gebrachten Getreide gewonnene Mehl in gehörigem
<lb/>Maaße und Gewichte unverkürzt abliefern und dabei ihren
<lb/>Mahlgästen an Staubmehl, Kleie und Steinohß mehr nicht
<lb/>als höchstens vier Pfund in Abzug bringen.

<lb/>§. 124.

<lb/>Den Mahlgästen ist freigestcllt, ihr Getreide, Mehl
<lb/>und Kleie beim Hinbringen nach der Mühle und beim Ab- 
<lb/>holen aus derselben von dem Müller, welcher eine vor- 
<lb/>schriftsmäßige Waage mit richtigen Gewichten zu, halten
<lb/>verbunden ist, wiegen oder messen zu lassen. Auch ist ih- 
<lb/>nen gestattet, bei ihrem Getreide, bis es abgcmahlen ist,
<lb/>in der Mühle zu bleiben.

<lb/>§. 125.

<lb/>§§. 53. u. folg. loc. cit.

<lb/>Braugerechtigkeiten können nur durch landesherrliche
<lb/>Verleihung oder durch unvordenkliche Verjährung erworben
<lb/>werden.

<lb/>§. 126.

<lb/>Den Rittergutsbesitzern steht die Befugniß zu, das
<lb/>Bier, dessen sie auf ihren Gütern zum Tischtrunk für sich
<lb/>und ihre Haushaltung benöthigt sind, selbst brauen zu lassen.

<lb/>8- 127.

<lb/>Eine gleiche Berechtigung haben die Geistlichen; sie
<lb/>sind aber verpflichtet, das zum Haustrunke erforderliche Bier
<lb/>entweder in ihren Wohnungen in daselbst aufgestellten Brau-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0354.tif"
                      n="346"
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                  <p>

                     <lb/>346
</p>
                  <p>

                     <lb/>kesseln selbst zu bereiten, oder beim Kirchenpatron mit
<lb/>brauen zu lassen, in welchem Falle sie einen verhältnißmä-
<lb/>ßigen Theil des Braugetreidcs beim Gebräu des Patrons
<lb/>zuschüttcn müssen.

<lb/>$. 128.

<lb/>Durch bloßen Nichtgebrauch können Braugerechtigkei- 
<lb/>ten nicht erlöschen.

<lb/>$. 129.

<lb/>An den Orten, welche dem Bierzwange unterworfen
<lb/>sind, dürfen Niederlansitzische und Böhmische Weine von
<lb/>denjenigen, welche zum Weinschänke nicht berechtigt sind,
<lb/>weder eingeführt, noch ausgcschenkt werden. , Wer dem
<lb/>Verbote entgegen handelt, wird mit dem Verluste des Weins,
<lb/>oder Erstattung des Werths derselben und mit einer Geld- 
<lb/>buße von 200 Dukaten bestraft. .

<lb/>Tit. XII.

<lb/>- . Von der Ehe.

<lb/>. §. 130.

<lb/>A. L. R. Thl. II. Tit. 1. §.'138.

<lb/>Gehören beide Brautleute zum Adelstande, so sicht
<lb/>ihnen frei, sich ohne Aufgebot und in einer Privatwohnung
<lb/>trauen zu lassen. Vor der Trauung ist aber von einem
<lb/>solchen Falle den geistlichen Obern Anzeige zu machen,
<lb/>welche den Verlobten die eidesstattliche Versicherung, daß
<lb/>keiner von ihnen sich in ein Eheversprechcn mit einer drit- 
<lb/>ten Person eingelassen habe, vor Ertheilung der Erlaubniß
<lb/>abnehmen müssen. Auch sind die Brautleute schuldig, die
<lb/>Stollgcbühren an diejenige Kirche, bei welcher das Auf- 
<lb/>gebot und die Trauung eigentlich geschehen sollte, zu ent- 
<lb/>richten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. XIII.

<lb/>Von den Rechten und Pflichten der Ehegatten.

<lb/>$. 131.

<lb/>§§. 274. u. folg. 'loc. cit.

<lb/>Hat ein Ehemann seiner Frau Häuser oder andere
<lb/>unbewegliche Sachen verkauft, .oder dergleichen in ihrem
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0355.tif"
                      n="347"
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                  <p>

                     <lb/>347
</p>
                  <p>

                     <lb/>Namen erkauft, und bricht später über sein Vermögen Kon- 
<lb/>kurs auS, so sind seine Gläubiger berechtigt, die Abtretung
<lb/>dieser Immobilien von der Frau an seine Konkursmasse
<lb/>gegen Erstattung des ans ihrem Vermögen gezahlten Kauf- 
<lb/>geldes zu verlangen.

<lb/>§. 132.

<lb/>Von diesem Ansprüche »vird die Frau nur dann frei,
<lb/>wenn sie nachzuweisen vermag, daß der Kauf lediglich mit
<lb/>ihrem Vermögen geschehen und daß beim Abschlüsse dessel- 
<lb/>ben ihr Ehemann noch zahlungsfähig gewesen ist.

<lb/>§. 133.

<lb/>Hat die Frau den Konkurs des Mannes durch Ver- 
<lb/>schwendung veranlaßt, oder wohl gar durch betrügliche
<lb/>Handlungen oder sonst mit ihrem Ehemanne colludirt, so
<lb/>geht sie aller Ansprüche an dessen Konkursmasse wegen ih- 
<lb/>res Eingebrachten und ihrer übrigen Forderungen verlustig.

<lb/>§. 134.

<lb/>H. 312. loc. eit.

<lb/>Schenkungen eines Ehemannes an seine- Frau sind,
<lb/>wenn er später in Konkurs geräth, nichtig, und die Frau
<lb/>ist schuldig, das Empfangene zur Konkursmasse ihres Man- 
<lb/>nes abzuiiefern. Hiervon sind bloß die nöthigen Kleidungs- 
<lb/>stücke, Wäsche und Betten ausgenommen.

<lb/>§. 135.

<lb/>Zst die geschenkte Sache schon weiter veräußert uiid
<lb/>der Kaufpreis entweder zur Anschaffung anderer bewegli- 
<lb/>chen und unbeweglichen Stücke oder auf andere Weise in
<lb/>den Nutzen der Frau verwendet worden, so ist ste verbun- 
<lb/>den, die an deren Stelle angeschafften Gegenstände oder
<lb/>den aus der nützlichen Verwendung erlangten Aorkheil an
<lb/>die Konkursmasse ihres Mannes herauszugebcn.

<lb/>§. 136. .

<lb/>§. 343. Ioc. cit.

<lb/>Zur Uebernahme der Bürgschaft einer Ehefrau für ih- 
<lb/>ren Ehemann ist die gerichtliche 'Form nothwendig. Der
<lb/>Richter muß sie hierbei Unter Zuziehung eines von ihr er- 
<lb/>wählten oder zugcordueten Beistandes über die rechtlichen
<lb/>Wirkungen und Folgen einer Bürgschaft gehörig belehren.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0356.tif"
                      n="348"
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                  <p>

                     <lb/>348
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihre Entsagung auf die als Bürgin zustehenden Rechtswohl-
<lb/>thaten zu Protokoll nehmen, auch sie die Erfüllung der
<lb/>übernommenen Verpflichtungen mittelst Handschlags an Ei«
<lb/>desstatt angeloben, lassen, und wie solches geschehen, in der
<lb/>Verhandlung vermerken. : -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. XIV.

<lb/>Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der
<lb/>Eltern und Kinder.

<lb/>§.137.

<lb/>A. L. R. Thl. II. Tit. 2. §. 233,

<lb/>Den Töchtern der Rittergutsbesitzer steht bei ihrer Ver-
<lb/>heirathung eine, den Vermögensvcrhältnissen ihres Vaters
<lb/>angemessene Ausstattung aus dessen Lehn- und Allodial-
<lb/>gütern zu.
</p>
                  <p>

                     <lb/>17t. XV.

<lb/>Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und
<lb/>des Gesindes. -

<lb/>§. 138.

<lb/>A. L. R. Thl. H. Tit. 5. §§. 43. u. folg.

<lb/>Der Umzugstermin dienender Schäfer und Schäfer-
<lb/>knechte soll in der Oberlausitz mit Ausnahme der im So-
<lb/>rauer Kreise gelegenen Ortschaften Haasel und Zilmsdorf
<lb/>der 24. Zuni, in den gedachten beiden Dörfern aber der
<lb/>25. Mai sein. Die Dienstkündigungen müssen vor der
<lb/>Zeit vom 1. bis zum 15. Februar jeden Zahres erfolgen.

<lb/>§. 139.

<lb/>Ausnahmen von dieser Regel finden nur statt, wegen
<lb/>des Anzugs der außer der gewöhnlichen Dienstzeit, inglei- 
<lb/>chen wegen des Abzugs der auf kürzere Zeit als ZahreS-
<lb/>frist angenommeuen Schäfer und Schäferknechte. Auch be- 
<lb/>hält es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen we- 
<lb/>gen Aufhebung der Dienstverträge vor Ablauf der kontrakt- 
<lb/>mäßigen Dienstzeit sein Bewenden.

<lb/>§.140.

<lb/>Es ist nicht zulässig, daß dienende Schäfer und Schä-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0357.tif"
                      n="349"
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                  <p>

                     <lb/>349
</p>
                  <p>

                     <lb/>ferknechte in der ihrer Wartung und Pflege anvertrauttn
<lb/>Heerde besondere, von der Stammheerde unterschiedene
<lb/>Schaafe (sogenanntes Borvieh) halten, weder als beson- 
<lb/>deres Eigenthum noch als Gegenstand ihrer Nutzung.

<lb/>§. 141.

<lb/>DaS Verbot des Vorviehs der Schäfer und Schäfer«
<lb/>knechte schließt nicht aus, daß ihnen an Lohnes Statt ein
<lb/>im Verhältnisse zum Ganzen bestimmter Anthcil (eine Quote)
<lb/>in der ihrer Pflege und Wartung anverträuten Heerde
<lb/>überlassen werden kann.

<lb/>&gt; §. 142.

<lb/>Es ist nicht erlaubt, daß den Schäfern und Schäfer- 
<lb/>knechten bei ihrem Abzüge Schaafe oder Schäfereigeräth-
<lb/>schasten aus den Schäfereien ihrer Herrschaften verabfolgt,
<lb/>noch daß dergleichen von der neuen Dienstherrschaft bei ih- 
<lb/>rem Anzüge angenommen werden.

<lb/>§.143.

<lb/>Steht den Schäfern und Schäferknechtcn ein Eigen- 
<lb/>thum oder Miteigenthum an dergleichen Gegenständen zu,
<lb/>welche sie in der herrschaftlichen Schäferei zurückzulassen
<lb/>schuldig sind, so muß ihnen im Fall keine anderweitige Ver- 
<lb/>einigung über ihre Abfindung zu Stande gekommen, der
<lb/>Werth derselben von der Herrschaft nach einer davon auf-
<lb/>zunehmenden Taxe bezahlt werden. Zn Ermangelung be- 
<lb/>reiter Mittel dazu findet augenblicklich Exekution in die
<lb/>Heerde statt.

<lb/>§. 144.

<lb/>Bei zusammengebrachten Heerden der Mitglieder städ- 
<lb/>tischer oder ländlicher Gemeinden, wo die Theilnehmer selbst
<lb/>die häusliche Wartung des Viehs besorgen und bloß der
<lb/>Hütung wegen Schäfer und Schäferknechte halten, mögen
<lb/>sich jene Znteressentcn mit letztem auch fernerhin auf Hal- 
<lb/>tung besondern Viehes einigen und denselben die Einbrin- 
<lb/>gung eigner Schaafe und Schäfereigeräthschaften gestatten.

<lb/>§. 145.

<lb/>Die in den §§. 142. und 143. getrossenen Bestimmun- 
<lb/>gen finden auf dienende Schäfer, welchen die ganze Heerde,
<lb/>oder der größere Theil derselben zugehört, eben so wenig
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0358.tif"
                      n="350"
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                  <p>

                     <lb/>350
</p>
                  <p>

                     <lb/>als auf Schäfer, welche eine Schäferei gepachtet haben,
<lb/>Anwendung..

<lb/>146.

<lb/>Herrschaften, welche den oben ertheilten Vorschriften
<lb/>entgegen, den Schäfern und Schäferknechten gestatten, Vor- 
<lb/>vieh zu halten, Schaafe und Schäfereigeräthschaften bei ih- 
<lb/>rem Abzüge mitzunehmen, oder dergleichen bei ihrem An- 
<lb/>zuge mitzubringen, sollen mit einer Geldstrafe von 50 bis
<lb/>200 Thaler belegt werden.

<lb/>Tit. XVI.

<lb/>' Vom Baucrstande.

<lb/>- Abschnitt 1.

<lb/>Vom Bauerstande überhaupt.

<lb/>$. 147.

<lb/>A. L. Di. Thl. II. Tit. 7. §. 37.

<lb/>An jedem Orte sind entweder Lohnnachtwächter auf
<lb/>Kosten der Gemeinde anzunehmen, oder falls letztere dazu
<lb/>unvermögend ist, die Nachtwachen von den Einwohnern der
<lb/>Reihe nach zu leisten, wobei dir Aussicht auch auf dir Herr- 
<lb/>schaftlichen Gebäude, Hcrrenhöfe, Kirchen und Pfarrwoh-
<lb/>nungcn mit zu richten ist.

<lb/>§&gt; 148.

<lb/>§§. 87. u. folg. loc. eit.

<lb/>Die Erbnnterthänigkeit ist in der Oberlausitz aufgeho- 
<lb/>ben und kann auch künftig weder durch Geburt, noch durch
<lb/>Hcirath, nock durch Uebernehmung einer ehemals untcrlhä-
<lb/>nigen Stelle, noch durch Vertrag, noch aus einem andern,
<lb/>sonst zulässig gewesenen Grunde wieder entstehen.

<lb/>§. 149.

<lb/>Erloschen sind demnach folgende aus der Erbunterthä-
<lb/>nigkeit bisher geflossene Befugnisse der Gutsherren

<lb/>a) das den Gutsherren zugestandene Recht, für die Lvs-
<lb/>laffung aus der Erbunterthänigkeit persönliche und
<lb/>dingliche Loslassungs- und Adzugsgelder zu fordern;

<lb/>b) das Recht der Gutsherren, zu verlange», daß die Kin- 
<lb/>der der zeitherigen Erbunterthanen auf dem Herrschaft-
</p>

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                      n="351"
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                  <p>

                     <lb/>351
</p>
                  <p>

                     <lb/>lichen Hofe oder auf andern zu dem Gute gehörigen'
<lb/>Stellen, denen sie -von der Gutsherrschast zugewiesen
<lb/>worden, für ein bestimmtes oder bisher übliches Lohn
<lb/>dienen; ;

<lb/>c) das Recht, von denjenigen Erbunterthanen-Kindern
<lb/>eine Geldentschädigung zu fordern, welche die unter b.
<lb/>erwähnten Zwangsgcsindedienste nicht in Person gelei- 
<lb/>stet haben; ;

<lb/>fl) das Recht, von den auswärts dienenden Erbuntertha-
<lb/>ncn für die Erlaubniß, außerhalb des Dorfs sich Un- 
<lb/>terhalt zu suchen, ein bestimmtes Schlitzgeld zu fordern;

<lb/>e) das Recht, von den Schußuntcrthänen, Hausgenossen
<lb/>und Hauslcuten außerdem nach tz. 153. vorbehaltenen
<lb/>Schutzgelde noch gewisse observauzmäßige Dienste zu
<lb/>fordern, und zu verlangen, daß sie der.GutSherrschasz
<lb/>vorzugsweise dienen müssen. Dagegen versteht es sich
<lb/>von selbst, daß die Gutsherrschaft dergleichen Schutz»
<lb/>unterthanen, Hausgenossen und Hausleuten die den- 
<lb/>selben zeither etwa zugestandenen Bortheile, wie z.

<lb/>an verschiedenen Orten, durch Hütung, Raff- oder Le- 
<lb/>seholz der Fall gewesen ist, weiterhin nicht mehr zu- 
<lb/>kommen lassen darf, auch daß diese Vorschrift auf
<lb/>Kontrakte mit freien Tagelöhnern, die in gutSherrli-
<lb/>chen Häusern wohnen, keine Anwendung finde; -

<lb/>f) das Recht, die Erbunterthanen zur Annahme einer
<lb/>dienstpflichtigen Stelle zu.zwingen;

<lb/>g) das Recht, zu bestimmen, welches unter mehreren Kin- 
<lb/>dern, die von den Eltern nachgelassene bäuerliche Stelle

<lb/>' in der Erbschaft übernehmen solle;

<lb/>Ir) das Recht, auf Ermäßigung des von dem Erblasser
<lb/>eines dienstpflichtigen Grundstücks in seinen letzten Wil- 
<lb/>len angeblich zu hoch veranschlagten Werths der Stelle
<lb/>anzutragcn;

<lb/>i) das Recht, von dem Unterthanen für den Betrieb ei- 
<lb/>nes Gewerbes eine Abgabe zu verlangen;

<lb/>Ir) das Recht, den Unterthanen, welcher eine bäuerliche
<lb/>Nahrung eigenthümlich besitzen, wider seinen Willen
<lb/>auszukanfcn. »

<lb/>§. 150.

<lb/>Kein bisheriger Erbuntrrthan ist zur vorhabcndrn Wer-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0360.tif"
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                  <p>

                     <lb/>heirathung und eben so wenig zur Erlernung eines bür- 
<lb/>gerlichen Ekwerbech so wie zur Disposition über sein Ei-
<lb/>gcnthum, die gutsherrliche Genehmigung nachzusuchen, ver- 
<lb/>bunden.

<lb/>1 &gt; 151.

<lb/>Zeder bisherige Erbunterthan ist dem Gutsherrn fei- 
<lb/>nes Wohnortes als Inhaber der Civil- und Polizeigerichts- 
<lb/>barkeit, so lange noch hierunter keine andere Einrichtung
<lb/>getroffen worden ist, auch fernerhin Folgsamkeit und gesetz- 
<lb/>lichen Gehorsam zu beweisen schuldig, und verbunden, sich
<lb/>mittelst .Handschlags dazu ausdrücklich zu verpflichten.

<lb/>. \.f. 152.

<lb/>Es ist daher auch jeder bisherige Erbunterthan, wel- 
<lb/>cher seinen Wohnort verlassen will/ um sich sein Unterkom- 
<lb/>men im Lande anderwärts zu suchen, den schon bestehen- 
<lb/>den Polizeigesetzen gemäß verbunden, das zum Ausweis
<lb/>seiner Unverdächtigkeit erforderliche Jeugniß bei dem Guts- 
<lb/>herrn, als Znhaber der dermaligen Polizeigerichtsbarkeit des
<lb/>Orts- den er verlassen will, nachzusuchen.

<lb/>'V :§. 153. .

<lb/>Es steht auch jedem Gutsbesitzer, so lange nicht we- 
<lb/>gen Verwaltung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit etwas An- 
<lb/>deres verordnet worden, in Zukunft ferner die Befugniß
<lb/>zu, von allen auf das Gut anziehenden Schutzverwandten,
<lb/>Hausleuten und Anliegern, desgleichen auch von Ausgedin- 
<lb/>gern als Beihülfe zu den Lasten der Gerichtsbarkeit ein
<lb/>jährliches Schutzgeld zu fordern.

<lb/>§.154. .

<lb/>Ueberall, wo bei Besitzveränderungen der Käufer ei- 
<lb/>ner solchen Rustikalstelle, sogenanntes Laudemium, Markt-
<lb/>groschen, oder eine ähnliche Abgabe von dem Kaufwerthe
<lb/>des Grundstücks zeither zu entrichten verbunden war, ist
<lb/>derselbe auch fernerhin unweigerlich zu entrichten verbunden.

<lb/>8. 155.

<lb/>Zeder Einwohner eines Dorfs, welcher ein Rustikal- 
<lb/>grundstück besitzt, ist der erfolgten Aufhebung der Erbun-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0361.tif"
                      n="353"
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                  <p>

                     <lb/>353

<lb/>HZZ
</p>
                  <p>

                     <lb/>terthänigkeit ungeachtet, nach wie vor verbunden, alle und
<lb/>jede auf seinem Besitzthume haftenden gutsherrlichen Dienste,
<lb/>Lasten und Abgaben, namentlich alle Spann- und Hand- 
<lb/>dienste, desgleichen auch alle Ge'd-, Getreide und sonstigen
<lb/>Naturalzinsen und Leistungen, in der nämlichen Art, wie
<lb/>er solche dem Gutsherrn nach Inhalt seines Kaufbriefes,
<lb/>oder nach Ausweis des UrbariumS, oder kraft rechtsgülti- 
<lb/>ger Verträge und Observanzen zeither zu leisten und zu ent- 
<lb/>richten verpflichtet war, auch in Zukunft fernerhin ohne
<lb/>Widerrede zu leisten und prompt zu entrichten.

<lb/>§., 156..

<lb/>Die in den §§. 148—154. ertheilten Vorschriften fin- 
<lb/>den nicht bloß Anwendung auf diejenigen Fälle, wo die
<lb/>Erbunterthänigkeit im vollen Umfange bestanden hat, son- 
<lb/>dern-auch auf alle und jede züwiderlaufende Einschränkun- 
<lb/>gen der persönlichen Freiheit der Landbewohner ohne Un- 
<lb/>terschied, ob diese oder jene Verhältnisse aus allgemeinen
<lb/>Verordnungen, Provinzialgesetzen und Gewohnheiten, oder
<lb/>speziellen Verträgen, oder aus irgend einem andern Rechts-
<lb/>gründe abgeleitet werden.

<lb/>. . , ... ... §. 157. • ' ' ' ■■

<lb/>-«. L R. Thl. I. Tit. 7. §. 113.

<lb/>Zu den Schutzunterthanen gehören auch diejenigen Per- 
<lb/>sonen, welche in früheren Zeiten mit dem ausdrücklichen
<lb/>Vorbehalte der persönlichen Freiheit für sich und ihre Fa- 
<lb/>milien auf freiem, oder unterthänigem Grund und Boden -
<lb/>sich ansäßig gemacht haben.

<lb/>$. 158.

<lb/>Die Rechte und Pflichten der Schutzunterthanen wer- 
<lb/>den lediglich nach dem Inhalte der zwischen ihnen und den
<lb/>Gutsherrschasten errichteten Verträge beurtheilt.

<lb/>' tz 159.

<lb/>§. 244. ioc. eit.

<lb/>Unterchanen können nicht gezwungen werden, sogenannte
<lb/>Bierzüge bei Hochzeiten, Kindkaufen und andern festlichen
<lb/>Gelegenheiten zu halten, und zur Ausrichtung derselben eine

<lb/>Heft 126. S
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0362.tif"
                      n="354"
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                  <p>

                     <lb/>354
</p>
                  <p>

                     <lb/>bestimmte Quantität Bier von der Herrschaft oder deren
<lb/>Kretschmern zu entnehmen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Abschnitt 2.

<lb/>Von den Rechtsverhältnissen der vormals erb-
<lb/>unterthänigen Grundstücke.

<lb/>: §. 160.

<lb/>§§. 308. u. folg. löc. cit.

<lb/>Zn der Oberlausitz streitet die Vermuthung für die
<lb/>frühere Erbunterthänigkeit der bäuerlichen Nahrungen.

<lb/>.§.161.

<lb/>Die Besitzer derselben sind schuldig, der Herrschaft alle'
<lb/>landübljchen Dienste, di. alle zum Betriebe der Lalidwirth-
<lb/>schaft auf dem berechtigten Gute erforderliche Arbeiten zu
<lb/>leisten, insofern nicht durch Vertrag oder Lokalobservanz
<lb/>sowohl in Ansehung der Zeit, als auch in der Art der
<lb/>Dienstleistung ein bestimmtes Maaß und Ziel festgesetzt ist.

<lb/>§. 162. -

<lb/>Die Leistung der Dienste kann in der Regel nur des
<lb/>Tages und nicht zur Nachtzeit gefordert werden.

<lb/>; ; §,163.

<lb/>Hat die Herrschaft solche Nahrungen zu ihrem Gute
<lb/>eingezogen, so können die Dienstpflichtigen auch zur Bear- 
<lb/>beitung dieser Nahrungen angehalten werden. :

<lb/>§. 164.

<lb/>Eben so müssen sich die Unterthanen gefallen lassen,
<lb/>daß die Herrschaft von einigen ihrer Mitunterthanen sich
<lb/>statt der Naturaldienste ein Dienstgeld zahlen läßt, oder sie
<lb/>von den Diensten gegen eine Abfindungssumme gänzlich
<lb/>entbindet.

<lb/>§. 165.

<lb/>Bei Spanndiensten gilt die Vermuthung, daß sie mit
<lb/>Pferden und nicht mit Ochsen zu verrichten sind, und die
<lb/>auf den Nahrungen zu haltenden Pferde dürfen nicht ab-
<lb/>grschafft werden.
</p>

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                      n="355"
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                  <p>

                     <lb/>355
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 166.

<lb/>Mit Ausnahme der Erntedienste, welche gewöhnlich
<lb/>bis Sonnenuntergang bauern, werden bei Spanndiensten
<lb/>in der Regel 8 Stunden auf einen Spannhofetag ge- 
<lb/>rechnet.

<lb/>§. 167.

<lb/>Muß der Fröhner, welcher sonst nur mit zwei Stück
<lb/>Zugvieh zu Hofe zu kommen verbunden ist, deren vier vor»
<lb/>spannen, so wird ihm dies als doppelter Diensttag gerechnet.

<lb/>§. 168. ■

<lb/>Unter Landfuhren find solche Fuhren zu verstehen,
<lb/>mittelst welcher die spanndienstpflichtigen Nahrungsbefitzcr
<lb/>entweder die Erzeugnisse des berechtigten Guts verfahren,
<lb/>oder die Bedürfnisse für die Wirthschaft desselben von aus- 
<lb/>wärtigen Orten herbei holen müssen.

<lb/>§.169.

<lb/>Das Verfahren von Fabrikaten, welche nicht aus den
<lb/>auf dem berechtigten Gute gezogenen Früchten hervorgegan- 
<lb/>gen find, kann in der Regel den zu Lanbfuhren verpflich- 
<lb/>teten Rustikalbefitzern nicht angemuthet werden.

<lb/>§. 170.

<lb/>Zst durch Vertrag oder Lokalherkommen über die
<lb/>Weite einer Landfuhre nichts bestimmt, so wird ein Hvfe-
<lb/>tag auf 2 Meilen Entfernung angenommen, wobei die
<lb/>Rückfahrt nicht mit in Anschlag kommt.

<lb/>§. 171.

<lb/>Werden Waldblößen zum Wiederaubau von Holz in
<lb/>Cultur gesetzt, so find die zu ungemesscnen Diensten ver- 
<lb/>pflichteten Unterthanen schuldig, die dabei erforderlichen Ar- 
<lb/>beiten anstatt der ordentlichen Hofearbeit zu verrichten. Die
<lb/>Unterthanen, welche bloß gemessene Dienste haben, find
<lb/>zwar auch zu jenen Arbeiten verbunden, dieselben sind ih- 
<lb/>nen aber auf ihre andern Dienste abzurechnen.

<lb/>§- 172.

<lb/>Wird der Unterthan, welcher zu täglichen Diensten der
<lb/>Herrschaft verpflichtet ist, zur Abhaltung einer Bettelwache

<lb/>Z 2
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0364.tif"
                      n="356"
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                  <p>

                     <lb/>356
</p>
                  <p>

                     <lb/>bestellt, und hat er keinen Knecht zu Hofe zu schicken, so
<lb/>darf er an dem Tage, an welchem er die Bettelwache
<lb/>ihm, der Herrschaft bloß Weiberdienste verrichten.

<lb/>8- 173.

<lb/>Wird der Nahrungsbesitzer, welcher zu täglichen Dien- 
<lb/>sten verbunden ist, mit seinem Knechte zu den Landwehr- 
<lb/>übungen einbemfen, so sind ihm für die Dauer derselben
<lb/>die Hofedienste erlassen. Hat der bäuerliche Wirth aber
<lb/>nur gemessene und an bestimmten Wochentagen festgesetzte
<lb/>Dienste zu verrichten, so muß er nach Beendigung der
<lb/>Landwehrübungen die inzwischen ausgesetzten Dienste der
<lb/>Herrschaft nachleifien. .

<lb/>§. 174. ; - .

<lb/>Dasselbe findet statt, wenn der Dienstpflichtige durch
<lb/>Uebernahme von Wachen, welche ansteckender Krankheiten
<lb/>oder der Landessicherheit wegen angeordnrt find, von der
<lb/>Hofearbeit abgehalten wird. - •

<lb/>§. 17s.

<lb/>Hat der zu täglichen Spanndiensten verpflichtete Nah-
<lb/>rungsbesitzer bei Truppenmärschen alles Zugvieh hingeben
<lb/>müssen, so ist ihm ngch der Rückkehr ein Rasttag zum
<lb/>Ausruhen des Zugviehes zu gestatten.

<lb/>§.176.

<lb/>Der Spanndienstpflichtige kann auf diesen Rasttag für
<lb/>sein Zugvieh keinen Anspruch machen, wenn dse Entfer- 
<lb/>nung, für welche er den Vorspann gestellt hat, die Hinreise
<lb/>allein gerechnet, zwei bis zwei eine halbe Meilen beträgt
<lb/>und er also füglich an demselben Tage znrückkchren kann..

<lb/>§. 177. ' . 7 7 v:

<lb/>Hat der Dienstpflichtige nicht alles Zugvieh zum Vor- 
<lb/>spann hergegeben, sondern noch ein Paar Pferde oder Och- 
<lb/>sen zu Hause behalten, so muß er mit selbigen der Herr- 
<lb/>schaft die Spanndienste leisten.

<lb/>§. 178.

<lb/>Die Befreiung von den Diensten kann durch Verjäh- 
<lb/>rung nur erworben werden, wenn die Dienste von der
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0365.tif"
                      n="357"
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                  <p>

                     <lb/>357
</p>
                  <p>

                     <lb/>Herrschaft gefordert, von dem Verpflichteten aber verweigert
<lb/>worden sind, nnd erstere sich hierbei rechtsverjährte Zeit
<lb/>hindurch beruhigt hat. —

<lb/>4. 179.

<lb/>Finden sich Gänge nnd Lager von Steinkohlen oder
<lb/>Torf auf den Grundstücken der Unterthanen. in der Nähe
<lb/>von Gängen dieser Fossilien, welche auf guksherrlichem
<lb/>Grund und Boden liegen, so sind die Unterthanen schuldig,
<lb/>solche der Herrschaft zu überlassen, und können bloß für den
<lb/>Torf eine billige Vergütung verlangen.

<lb/>4- 180.

<lb/>Sind aber die Torf- und Steinkohlen-Lager von den
<lb/>herrschaftlichen Gängen entfernt, so verbleibt dem Nahrungs- 
<lb/>besitzer die Nutzung desselben; nur muß er für die Stein- 
<lb/>kohlen der Herrschaft einen angemessenen jährlichen Kanon
<lb/>erlegen.

<lb/>4. 181.

<lb/>Sollte bei Aufsuchung des Torfs und der Steinkoh- 
<lb/>len auf den Feldern und Wiesen von der Herrschaft ein
<lb/>Schaden verursacht worden sein, so muß sie selbigen dem
<lb/>Grundeigenthümer ersetzen-

<lb/>§. 182.

<lb/>Der Herrschaft steht die ausschließliche Besugniß zu,
<lb/>sich die auf den Laßnahrungen wachsenden größer» Bäu- 
<lb/>me, als Eichen, Linden und Eschen zuzueignen.

<lb/>4- 183.

<lb/>Ergeben sich bei Einziehung der an einem Orte aus- 
<lb/>geschriebenen Rauchsteuern Stencrüberschüffe, so gehören,
<lb/>dieselben der Herrschaft und können von den Besitzern der
<lb/>steuerpflichtigen Nahrungen nicht zurückgefordert werden.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0366.tif"
                      n="358"
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                  <p>

                     <lb/>358
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. XVII.

<lb/>Vom Bürgerstande.

<lb/>Abschnitt 1.

<lb/>Bon den Städten.

<lb/>4. 184.

<lb/>A. L. R. Thl. il. Tit. 8. §§. 103. u. folg.

<lb/>Das Abhalten von Jahr- und Wochenmärkten darf
<lb/>an den Orten, an denen es nicht von Alters her üblich
<lb/>gewesen, nicht stattfinden.

<lb/>4. 185.

<lb/>Gewerbetreibende Inländer können die Jahrmärkte in
<lb/>der Oberlaufltz mit ihren Maaren beziehen.

<lb/>Abschnitt 2.

<lb/>Bon den Innungen und Zünften.

<lb/>§. 186.

<lb/>179. u. folg. Ivo. eit.

<lb/>Die allgemeine Gewerbefreiheit ist in der Oberlausitz
<lb/>nicht eingeführt, sondern die Innungen und Zünfte beste- 
<lb/>hen fort.

<lb/>4. 187.

<lb/>Die Anlegung der Band- und Schnurmühlenstühle
<lb/>ist dem Znnungszwange nicht unterworfen.

<lb/>4. 188.

<lb/>Nach ausgestandener Lehrzeit und abgelegter Probe
<lb/>ist den Taubstummen gestattet, die erlernte Profession oder
<lb/>zunftmäßige Kunst ohne vorherige Gewinnung des Mei- 
<lb/>ster- oder Znnungsrechts zu betreiben.

<lb/>4. 189.

<lb/>Diejenigen, welche die Wundarzneikunde nicht zunft-
<lb/>mäßig, sondern wissenschaftlich erlernt haben, find von dem
<lb/>Znnungszwange befreit. Sie müssen sich jedoch des Bar- 
<lb/>bierens und Badestubehaltens gänzlich, so wie des Schröp-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0367.tif"
                      n="359"
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                  <p>

                     <lb/>359
</p>
                  <p>

                     <lb/>fens und Aderlassens in der Regel, wenn nicht der Fall
<lb/>der schleunigsten Nothwendigkeit eintritt, bei Strafe ent- 
<lb/>halten.

<lb/>§. 190.

<lb/>Die Besitzer von privilegirtcn Bad- und Barbierstu«
<lb/>den, welche neben der Chirurgie mit Schröpfen, Aderlässen,
<lb/>Barbieren, Klystiren und Blutegelansetzen sich ernähren,
<lb/>auch Lehrjungen und Gesellen halten wollen, sind sowohl
<lb/>den allgemeinen, für die Innungen gegebenen Bestimmun- 
<lb/>gen, als auch den Spezial-ZnnungSartikeln jeden OrtS un- 
<lb/>terworfen.

<lb/>' §. 191.

<lb/>Außerhalb der Bannmeile der Städte Görlitz und Lau- 
<lb/>ban können Handwerker auf dem Lande sich niederlassen,
<lb/>und ihr Gewerbe treiben, sie dürfen aber keine Innungen
<lb/>oder Gewerbe aufrichten.

<lb/>§. 192.

<lb/>Wer in eine Innung der Kupferschmiede nicht ausge- 
<lb/>nommen ist, darf in der Oberlausitz aus dem Einkäufe
<lb/>oder Verkaufe alter und neuer Kupferwaarrn kein Gewerbe
<lb/>machen.

<lb/>§. 193.

<lb/>Zn der Regel darf ein Lehrling nicht vor dem zwölf- 
<lb/>ten Lebensjahre in die Lehre genommen werden. Die ehe- 
<lb/>liche Geburt ist aber nicht mehr zur Aufnahme erforderlich.

<lb/>§.194.

<lb/>Jeder zur Lehre bestimmte Lehrling muß mit Bor-
<lb/>Wissen der Znnungsältesten bei dem Lehrherrn oder Mei«
<lb/>ster, welcher ihn in die Lehre nehme» will, vier Wochen
<lb/>lang zur Probe arbeiten.

<lb/>§. 195.

<lb/>Erkennt ihn dieser für tüchtig, so muß er sich einige
<lb/>Tage vor der nächsten Zusammenkunft der Innung bei den
<lb/>Aeltesten melden, und bei der Zusammenkunft selbst sich
<lb/>dem versammelten Mittel durch seinen Meister vorstellen
<lb/>lassen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0368.tif"
                      n="360"
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                  <p>

                     <lb/>360
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 196.

<lb/>Bei denjenigen Künstlern- Professionisten und Hand- 
<lb/>werkern, welche jährlich nur einmal, oder noch seltener Zu- 
<lb/>sammenkunft halten, kann der Lehrling auch zu andern Zei- 
<lb/>ten bei den Oberältesten und Beisitzern um seine Aufnahme
<lb/>nachsuchen.

<lb/>$. 197.

<lb/>Derselbe hat das in den Spezial-Znnungsartikeln be- 
<lb/>stimmte Einschreibegeld zu entrichten, und wird sodann in
<lb/>die Znnung ausgenommen und in das Znnungs - oder
<lb/>Handwerks-Protokoll als Lehrling eingeschrieben.

<lb/>§. 198.

<lb/>Dem Lehrherrn oder Meister steht frei, sich zur bes- 
<lb/>sern Versicherung des guten Verhaltens des Lehrlings eine
<lb/>von der Znnung nach Beschaffenheit der Umstände zu er-
<lb/>- mäßigende Kaution entweder baar durch Niederlegung bei
<lb/>der Znnungs- oder Gewerkskasse oder durch Bürgen, welche
<lb/>bei der Aufnahme des Lehrlings in Person zugegen sein
<lb/>müssen, bestellen zu lassen.

<lb/>§. 199. ,

<lb/>Entläuft der Lehrling vor Ablauf der bestimmten Zahre
<lb/>aus der Lehre, und stellt sich binnen 6 Wochen bei feinem
<lb/>Lehrherrn oder Meister nicht selbst, oder durch Zuthun sei- 
<lb/>ner Bürgen wieder ein, so wird von der für ihn bestellten
<lb/>Kaution nach obrigkeitlichem Ermessen zuvorderst dem Lehr- 
<lb/>herrn oder Meister dasjenige, was ihm der Lehrling er- 
<lb/>weislich veruntreut oder hat zu Schaden kommen lassen,
<lb/>vergütet, der Ueberrest aber zur Znnungs- oder Handwerks- 
<lb/>kasse verrechnet. Doch sollen die Bürgen, wenn der Lehr- 
<lb/>ling zürückkehrt, wider ihren Willen in der Bürgschaft zu
<lb/>bleiben, nicht verbunden sein, vielmehr muß alsdann für
<lb/>den zurückkehrcnden Lehrling anderweit eine von den Aelte-
<lb/>sten oder Obermeistern und dem Magistratsdeputirten zu
<lb/>bestimmende Kaution in der Znnungs- oder Handwerkskasse
<lb/>niedergelegt -werden, der Lehrling aber zur Strafe für je- 
<lb/>den Tag, den er ausgebliebcn, eine Woche länger über die
<lb/>bestimmte Zeit jn der Lehre bleiben.' ■
</p>

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                      n="361"
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                  <p>

                     <lb/>361
</p>
                  <p>

                     <lb/>§.200.

<lb/>Wird ein Lehrling von seinem Lehrherrn oder Mei- 
<lb/>ster über die Gebühr hart gehalten, oder auch mehr zu al-
<lb/>' lerhand häuslicher Arbeit gebraucht, als in der zu erlernen- 
<lb/>den Kunst, Profession oder Handwerk unterwiesen, so hat
<lb/>er solches bei dem Aeltesten der Innung anzuzeigrn.

<lb/>§.201.

<lb/>Wird von diesem die Beschwerde für begründet befun- 
<lb/>den, so hat derselbe den Lrhrherrn oder Meister zu einer
<lb/>glimpflichen Behandlung, oder fleißigem Unterweisung des
<lb/>Lehrlings zu ermahnen, und wenn dies nicht fruchtet, die
<lb/>Sache der Obrigkeit anzuzeigen, von deren Ausspruche eS
<lb/>abhängt, ob der Lehrling einem andern Lehrherrn zu über- 
<lb/>geben, oder welche Verfügung sonst zu seinem Besten zu
<lb/>treffen ist. Zm ersteren Falle ist der vorige Lehrherr oder
<lb/>Meister schuldig, von dem empfangenen Lehrgelde nach
<lb/>Verhältniß der noch rückständigen Zeit einen angemessenen
<lb/>Theil an den neuen Meister herauszugeben und hat außer- 
<lb/>dem nach Befinden der Umstände Strafe zu gewärtigen.

<lb/>' §. 202.

<lb/>Die Lehrjahre sowohl als das Lehrgeld werden bei
<lb/>jeder Kunst oder Handwerk besonders bestimmt. Weder
<lb/>der Lehrherr oder Meister, noch die Innung darf von den ,
<lb/>Lehrjahren etwas. erlassen. Nur dem Sohne eines Lehr- 
<lb/>herrn oder Meisters, welcher bei seines Vaters Ableben
<lb/>schon das l^te Jahr erreicht, und dessen Vater bis zu sei- 
<lb/>nem Tode die Kunst, Profession oder Handwerk getrieben
<lb/>hat, kann ein Jahr von der Lehrzeit nachgelassen werden.

<lb/>§. 203.

<lb/>Während der Lehrjahre muß der Lehrling wirklich in
<lb/>des Lchrhcrrn oder Meisters Hause, Kost und Arbeit sein,
<lb/>auch selbst Hand anlegen. Das bloße Einkäufen solcher
<lb/>Personen, die nie selbst gearbeitet, in die Innungen, soll
<lb/>ohne landesherrliche Dispensationen nicht gestattet sein.

<lb/>§. 204.

<lb/>Außer dem in den Znnungsartikeln bestimmten Lehr- 
<lb/>gelde darf kein Lehrherr oder Meister von dem Lehrlinge
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0370.tif"
                      n="362"
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                  <p>

                     <lb/>362
</p>
                  <p>

                     <lb/>etwas fordern, wohl aber kann er weniger oder auch gar
<lb/>nichts nehmen. Zm letztem Falle kann der Lehrherr oder
<lb/>Meister zu seiner Entschädigung den Lehrling ein Zahr län- 
<lb/>ger in der Lehre behalten.

<lb/>§. 205.

<lb/>Stirbt der Lehrling während der Lehrjahre, so haben
<lb/>die Aeltesten der Innung zu bestimmen, wie viel von dem
<lb/>Lehrgelde nach Berhältniß der schon verstrichenen Zeit der
<lb/>Lchrherr oder Meister an sich behalten und an des Ver- 
<lb/>storbenen Eltern herauszugeben hat.

<lb/>$. 206.

<lb/>Stirbt hingegen des Lehrlings Lehrherr oder Meister,
<lb/>so soll dessen nachgelassene Wittwe, wenn sie die Kunst
<lb/>oder das Handwerk fortsetzt, den Lehrling in ihrer Werk- 
<lb/>statt zur Lehre und auch das ganze Lehrgeld behalten. Je- 
<lb/>doch muß sie den Lehrling einige Zeit vor dem Ablaufe der
<lb/>Lehrjahre dem Znnungsältesten übergeben, damit dieser ihn
<lb/>vollends auslernen und lossprechen oder zu einem andern
<lb/>Lehrherrn oder Meister, der solches bewerkstelligt, bringen
<lb/>kann, ohne daß einem solchen Lehrlinge ein weiteres Lehr- 
<lb/>geld abgefordert werden kann.

<lb/>$. 207.

<lb/>Zst keine Wittwe des Lehrherrn oder Meisters vor- 
<lb/>handen, oder will selbige die Kunst oder das Handwerk
<lb/>nicht fortsetzen, so sollen die Aeltesten den Lehrling einem
<lb/>andern Lehrherrn oder Meister übergeben, welcher ihn, wenn
<lb/>er auch bereits mit einem Lehrlinge versehen wäre, dennoch
<lb/>annehmen und auslehren muß, dafür aber sich in das Lehr- 
<lb/>geld nach Berhältniß der bereits verstrichenen Zeit mit den
<lb/>Erben des verstorbenen Lehrherrn oder Meisters theilt.

<lb/>§. 208.

<lb/>Jedem Meister steht frei, Lehrlinge in die Lehre zu
<lb/>nehmen, und so bald der Lehrling ausgelernt hat, oder
<lb/>während der Lehrzeit verstirbt, oder ihm ohne seine Schuld
<lb/>aus der Lehre entläuft, sofort einen andern Lehrling anzu- 
<lb/>nehmen. Hat er aber den Lehrling durch sein übles Ver- 
<lb/>halten zum Entlaufen veranlaßt, so soll er sich zur Strafe
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0371.tif"
                      n="363"
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                  <p>

                     <lb/>363
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Annahme eines andern Lehrlings ein Zahr lang ent- 
<lb/>halten. '

<lb/>4. 209.

<lb/>Kein Lehrherr oder Meister darf auf einmal mehr
<lb/>Lehrlinge, als er nach dem Ermessen der Znnungsältesten
<lb/>und der Ortsobrigkeit zu unterrichten im Stande ist, in
<lb/>die Lehre nehmen.

<lb/>4. 210.

<lb/>Hat der Lehrling seine Zeit treu und redlich ausge- 
<lb/>halten, so soll er von seinem Lehrherrn oder Meister in
<lb/>der nächsten Ouartalzusammenkunft vor die Innung ge- 
<lb/>bracht werden, und muß im Beisein der Aeltcsten eine nach
<lb/>Beschaffenheit der Kunst, Professton oder des Handwerks
<lb/>in den Spezialartikeln bestimmte Probe von dem, was er
<lb/>erlernt hat, machen.

<lb/>Bei den Innungen, welche des Jahres nur.einmal
<lb/>zusammen kommen, wird der Lehrling vor die Znnüngsäl-
<lb/>testen zur Ablegung der Probe gestellt.

<lb/>4. 211.

<lb/>Wird der Lehrling dabei noch nicht für tüchtig befun- 
<lb/>den, so hat ihn die Innung mit Genehmigung der, der
<lb/>Innung Vorgesetzten Magistratsperson zu einem andern Lehr- 
<lb/>herrn oder Meister gegen eine billige Vergütung noch auf
<lb/>ein halbes oder ganzes Zahr in die Lehre zu bringen. Fin- 
<lb/>det sich aber, daß der vorige Lehrherr oder Meister an des
<lb/>Lehrlings Untüchtigkeit Schuld ist, so ist derselbe von der
<lb/>Obrigkeit zur Zurückgabe des empfangenen Lehrgeldes an-
<lb/>zuhalten.

<lb/>4. 212.

<lb/>Der für tüchtig erkannte Lehrling wird auf das von
<lb/>ihm mittelst Handschlags abgegebene Angelöbniß, daß er
<lb/>den in den Znnungs- und Handwerkssachen ergangenen ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen beständig Folge leisten wolle, ge- 
<lb/>gen Erlegung des in den Spezialartikeln vorgeschriebenen
<lb/>Diener- oder Gesellengeldrs losgesprochen, und dadurch
<lb/>sämmtlicher, einem Diener oder Gesellen zukommenden
<lb/>Rechte theilhaftig.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0372.tif"
                      n="364"
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                  <p>

                     <lb/>364
</p>
                  <p>

                     <lb/>. §. 213.

<lb/>Zst eine Kaution bestellt, so wird selbige sodann zu»
<lb/>rückgegeben und von Seiten der Innung ein vorschrifts- 
<lb/>mäßiger Lehrbrief ausgefertigt, welcher so lange, bis der
<lb/>neue Geselle sich irgendwo niedergelassen und das Znnungs-
<lb/>oder Meisterrecht gewinnen will, bei der Innung, oder bei
<lb/>Handwerkern in der Meisterlade aufzubewahren ist. —7.:

<lb/>§. 214.

<lb/>Eine Verpflichtung zum Wandern findet für den neuen
<lb/>Diener oder Gesellen nicht mehr statt. Will derselbe aber
<lb/>wandern, so muß er sein Vorhaben der Innung anzeigen
<lb/>und solches im Znnungsprotokoll vermerken lassen. Er er- 
<lb/>hält sodann ein von der Ortsobrigkeit, unter welcher die
<lb/>Zunstangelegenheiten stehen, ausgestelltes Wanderbuch und
<lb/>eine beglaubte Abschrift seines Lehrbriefes.

<lb/>$. 216.

<lb/>Bevor er jedoch sich auf die Wanderschaft begiebt,
<lb/>oder an dem Orte, an welchem er gelernt hat, bei einem
<lb/>andern Meister in Arbeit treten kann, muß er bei seinem
<lb/>gewesenen Lehrherrn oder Meister, wenn selbiger es ver- 
<lb/>langt, noch vier Wochen lang um das gewöhnliche Wo- 
<lb/>chenlohn arbeiten.

<lb/>§. 216.

<lb/>Der wandernde Diener oder Geselle muß sich alles
<lb/>Einliegens, Aufliegens und BettelnS enthalten und sich bei
<lb/>der Ankunft in dem Ort, wo sich eine Innung befindet,
<lb/>sofort zu dem Znnungsältesten oder bei Handwerkern auf
<lb/>die Herberge begeben und daselbst Erkundigung nach Arbeit
<lb/>einziehen, auch sich durch Vorzeigung seines Lehrbriefes und
<lb/>seines Wanderbuches legitimiren. Er darf aber nicht per- 
<lb/>sönlich bei den einzelnen Meistern nach Arbeit Umfragen.

<lb/>§. 217.

<lb/>Erhält der einwandernde Diener oder Geselle nach
<lb/>eingezogener Erkundigung keine Arbeit, so ist solches in dem
<lb/>Wanderbuche zu vermerken und der Diener oder Geselle
<lb/>bekommt entweder hinlängliches Essen und Trinken oder
<lb/>das übliche in 6£ bis 7| Silbergroschen bestehende Gr-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0373.tif"
                      n="365"
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                  <p>

                     <lb/>365
</p>
                  <p>

                     <lb/>schenk, worauf er aber keinen Anspruch hat, wenn fein
<lb/>Wanderbuch nicht die vorgeschriebencn Bescheinigungen über
<lb/>seine Aufführung beim Wandern enthält.—

<lb/>? ■: : :! . . $• 218. ; ■. , !

<lb/>Bei der Aushändigung des Geschenks ist dem wan- 
<lb/>dernden Diener oder Gesellen oder Müllerburschen, anzudeu- 
<lb/>ten, daß er, wenn er vor Ablauf eines halben Jahres zu-
<lb/>rückkehrt, und nicht krank ist, eine anderweitige Reichung
<lb/>eines Geschenks nicht erhalten werde, sondern seine sofortige
<lb/>Fortschaffung zu gewärtigen habe. ;

<lb/>Er darf bei einer dreitägigen Gefängnißstrafe bei Was- 
<lb/>ser und Brod sich nicht ohne obrigkeitliche Erlaubniß über
<lb/>24 Stunden an dem Orte, wo er keine Arbeit erlangt,
<lb/>verweilen. .

<lb/>Gleiche Strafe erleiden auch die Diener, Gesellen und
<lb/>Müllerburschen, welche an den Orten, wo sie aus der Ar- 
<lb/>beit entlassen worden sind, unter dem Vorwände, neue
<lb/>Arbeit bei einem Herrn oder Meister zu suchen, aufliegen
<lb/>wollen.

<lb/>§. 219.

<lb/>Wird ihm hingegen an dem Orte, wo er eimvandert,
<lb/>Arbeit zugesagt, so muß er selbige an demselben Tage an-
<lb/>treten, und das mitgebrachte Wanderbuch dem Oberältesten
<lb/>oder Obermeister zur Aufbewahrung in der Znnungslade
<lb/>übergeben. Beim Weiterwandern wird ihm das Wander- 
<lb/>buch nebst einer Bescheinigung über sein bisheriges Verhal- 
<lb/>ten zurückgegrben.

<lb/>§. 220. •

<lb/>Vierzehn Tage lang steht ihm frei, es bei demjenigen,
<lb/>welcher ihm zuerst Arbeit gegeben, zu versuchen. Verläßt
<lb/>er denselben innerhalb dieser Zeit, so kann er für die Tage,
<lb/>welche er in Arbeit gestanden, den Lohn, insofern darüber
<lb/>nichts zwischen beiden Theilen verabredet worden, nur nach
<lb/>dem bei jeder Znnung gewöhnlichen geringsten Satze ver- 
<lb/>langen.

<lb/>tz. 221.

<lb/>Die in Arbeit stehenden Diener und Gesellen dürfen
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0374.tif"
                      n="366"
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                  <p>

                     <lb/>366
</p>
                  <p>

                     <lb/>keine sogenannten blauen Montage, oder andere Werkel- 
<lb/>tage feiern und sind beim ersten Uebertretungsfalle mit ei- 
<lb/>ner Geldbuße von 7| Sgr., bei dem zweiten mit drei Ta- 
<lb/>gen Gefängniß bei Wasser und Brod, und bei dem dritten
<lb/>mit 14 Tagen Gefängniß, einen Tag um den andern bei
<lb/>Wasser und Brod, zu bestrafen. Bei ferneren Kontraven- 
<lb/>tionen tritt noch härtere Ahndung ein. '

<lb/>7- :;v ■ ; -- §. 222.::; ; - ; -

<lb/>Keinem Diener oder Gesellen ist erlaubt, nach ge- 
<lb/>machtem Feierabende ohne Einwilligung des Herrn oder
<lb/>Meisters länger als bis 1V Uhr außer dem Hause zu blei- 
<lb/>ben. Wer dieser Vorschrift entgegen handelt, muß 2|
<lb/>Sgr. in die Znnungs- oder Handwerkskasse;ur Strafe er- 
<lb/>legen. Gleiche Strafe erleidet der Herr oder Meister, wel- 
<lb/>cher eine solche Unordnung des Gesellen oder Dieners dem
<lb/>Aeltesten nicht anzeigt. . ^ ,

<lb/>§. 223. '' V .7'77 V.

<lb/>Die Diener oder Gesellen dürfen sich in die zwischen
<lb/>einem ihrer Mitgenossen und seinem Herrn oder Meister
<lb/>etwa vorfallenden Zwistigkeiten bei achttägiger Gefängniß-
<lb/>strafe, oder nach Befinden der Umstände bei härterer Ahn- 
<lb/>dung/ nicht «inmischen. - ,

<lb/>- ' '§. 224. 7 :

<lb/>Die sonst gewöhnlich gewesenen Zusammenkünfte der
<lb/>Diener und Gesellen zum Auflege» der Diener- und Ge-
<lb/>sellemGelder sollen nicht ferner statlfinden. Anstatt der in
<lb/>diesen Zusammenkünften eingesammelten Beiträge müssen
<lb/>die Herren oder Meister ihren Dienern und Gesellen von
<lb/>ihrem Lohne Abzüge in demselben Verhältnisse, wie sie bis- 
<lb/>her bei jeder Znnung durch Auflagen entrichtet worden sind,
<lb/>machen, und in eine besondere Kasse abliefern, aus wel- 
<lb/>cher die Unterhaltung der Herbergen, die Verpflegung der
<lb/>armen und kranken Diener und Gesellen, so wie das Rei- 
<lb/>segeld der weiter wandernden Diener und Gesellen zu be- 
<lb/>streiten ist.

<lb/>§. 225.

<lb/>Zeder Lehrling ist verbunden, zu dieser Kasse 6 Sgr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>X,
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0375.tif"
                      n="367"
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                  <p>

                     <lb/>367
</p>
                  <p>

                     <lb/>bei seiner Aufdingung und 1v Sgr. bei seiner Losspre- 
<lb/>chung zu entrichten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4-226.

<lb/>Der Verwaltung dieser Kassen müssen sich dir Innun- 
<lb/>gen unterziehen; sie können hierzu einen ihrer Mitgenoffen,
<lb/>welcher ein dazu geeigneter und hinlänglich sicherer Mann
<lb/>sein muß, zum Verwalter bestellen. Wegen der auf die
<lb/>Verpflegung der kranken Diener und Gesellen und auf das
<lb/>Begrädniß der Gestorbenen verwendeten Kosten haben diese
<lb/>. Kassen ein Retentionsrecht an den Nachlaß.

<lb/>§. 227. -

<lb/>Keinem in Arbeit stehenden Diener oder Gesellen ist
<lb/>nach gemachtem Gedinge oder Heihkauf gestattet, mitten in
<lb/>der Woche aus der Arbeit zu gehen, sondern er muß sei- 
<lb/>nem Herrn oder Meister, wenn er bei demselben schon ein
<lb/>Vierteljahr ansgehalten, sein Vorhaben wenigstens acht Tage
<lb/>zuvor, insofern nicht in den Spezial-Znnungsartikeln eine
<lb/>längere Aufkündigungsfrist festgesetzt ist, ankündigen. Eben
<lb/>so ist der Herr oder Meister verpflichtet, dem Diener oder
<lb/>Gesellen acht Tage vorher die Arbeit aufzukündigen. ' Hat
<lb/>der letztere aber durch seine Ausführung seinem Herrn oder
<lb/>Meister zu Beschwerden hinlängliche Veranlassung gegeben,
<lb/>so steht demselben frei, ihn ohne alle Aufkündigung zu Ende
<lb/>, der Woche zu entlassen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 228.

<lb/>Erhält der von seinem Herrn oder Meister scheidende
<lb/>Diener oder Geselle von ihm ein schriftliches Zeugniß sei- 
<lb/>nes Wohlverhaltcns, so kann er bei einem andern ZnnungSr
<lb/>genossen oder Meister desselben OrtS in Arbeit treten. Au- 
<lb/>ßerdem ist es dem Ermessen der Aeltesten und erforderli- 
<lb/>chenfalls des Magistrats überlassen, ob der Geselle dies
<lb/>thun dürfe, oder ob er nicht vorher wenigstens rin Vier- 
<lb/>teljahr auswärts sich aufhalten müsse.

<lb/>§. 229..

<lb/>Will ein Diener oder Geselle wegen Schulden, oder
<lb/>wegen eines begangenen Verbrechens sich entferne», so ist
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0376.tif"
                      n="368"
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                  <p>

                     <lb/>368 &gt;
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihm das Wanderbuch bis zum Austrage der Hauptsache
<lb/>vorzuenthalten. . r

<lb/>§.230.

<lb/>. .. Den Gesellen ist bei Strafe verboten, Zusammenkünfte
<lb/>zu halten, Brüderschaften zu errichten, Brüderschäftssiegel
<lb/>zu führen, in Briefwechsel mit andern Innungen und Ge- 
<lb/>werken zu - treten undandere Gesellen - Mißbräuche zu
<lb/>treiben. V.','.yy _ " ' .

<lb/>Der bei einigen Innungen zeither zwischen zünftigen
<lb/>und unzüiistlgen Gesellen beobachtete Unterschied wird auf- 
<lb/>gehoben- Alle von Meistern fremder Länder, in denen
<lb/>keine Zünfte eingeführt sind, ausgelernte Gesellen sollen bei'
<lb/>der Einwanderung den zünftigen völlig gleich behandelt und
<lb/>eben so, wie diese, von den Meistern in Arbeit genommen
<lb/>werden. '/ '■ '/ ' , ;

<lb/>' ' v §. 232. ; :"."y

<lb/>Wer das Znnungs- oder Meisterrecht gewinnen will&gt;
<lb/>muß sich deshalb wenigstens vierzehn Tage vor der Quar- 
<lb/>tal-Versammlung bei dem Znnungsa'ltesten, im Quartal
<lb/>selbst aber bei versammelter Innung melden, und um Zu- 
<lb/>lassung zur Fertigung der Meisterstücke nachsuchen, auch sei- 
<lb/>nen Lehrbrief im Original oder in beglaubigter Abschrift
<lb/>und sein Wanderbuch nebst den Zeugnissen seines Wohl- 
<lb/>verhaltens vorlegen und Nachweisen, daß er während der in
<lb/>den Spezialartikeln bestimmten Anzahl Jahre die erlernte
<lb/>Profession als Geselle betrieben, oder davon Dispensation
<lb/>von Seiten der betreffenden Provinzial-Regierung erhal- 
<lb/>ten hat. - v . •. . , - ■ ..

<lb/>,y ; ;; , §. 233. ; ‘ • :

<lb/>. Hat sich der Diener oder Geselle solchergestalt gehörig
<lb/>legitimiret, so ist derselbe sogleich zum Meisterstücke züzu-
<lb/>lasscn, und ihm dabei ohne Unterschied, ob er eines Mei- 
<lb/>sters Sohn oder ein Fremder ist, nur die Fertigung solcher
<lb/>Meisterstücke aufzugeben, welche im gemeinen Gebrauche
<lb/>und leicht an den Mann zu bringen, nicht allzu kostbar
<lb/>und zur Prüfung seiner Geschicklichkeit hinreichend sind.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0377.tif"
                      n="369"
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                  <p>

                     <lb/>369
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 234.

<lb/>Wer bei Fertigung des Meisterstücks dasjenige, was
<lb/>er allein arbeiten sollte, ganz oder znm Theil von einem
<lb/>andern fertigen läßt, muß der Innung den vierfachen Be- 
<lb/>trag des Meistergeldes zur Strafe erlegen, und ein anderes
<lb/>Meisterstück selbst machen. Kommt, der Betrug erst später
<lb/>heraus, so wird er des erlangten Meister- oder Znnungs-
<lb/>rechts verlustig, und muß solches von neuem nachsuchen.

<lb/>§. 235.

<lb/>Die verfertigten Meisterstücke verbleiben dem Verfer- 
<lb/>tiger eigenthümlich, und sind vor versammelter Innung zu
<lb/>besichtigen und unparthciisch zu beurtheilen. Wenn letztere
<lb/>an den Meisterstücken etwas auszusetzen hat, so muß sie
<lb/>solches der Obrigkeit anzrigen. Dieselbe kann wegen gro- 
<lb/>ßer Fehler den Suchenden anweisen, noch ein bis drei
<lb/>Jahre als Geselle zu arbeiten. Kleine Fehler sind durch
<lb/>geringe Geldbußen, welche über 2 Thaler nicht steigen kön- 
<lb/>nen, und halb der Obrigkeit, halb der Innung zufallcn,
<lb/>zu rügen.

<lb/>§. 236.

<lb/>Bei denjenigen Künstlern, Professionisten und Hand- 
<lb/>werkern, denen ein besonderes Reglement wegen Verferti- 
<lb/>gung ihrer Waaren vorgeschrieben ist, muß der Ansuchende
<lb/>nach selbigem geprüft werden. Sind für die Profession
<lb/>besondere Werkzeuge vorgeschrieben, so muß er selbige vor
<lb/>der Aufnahme sich anschaffen.

<lb/>§. 237.

<lb/>Dem neuen Meister darf für seine Aufnahme in die
<lb/>Innung ein Mchreres, als das in den Spezialartikeln sei- 
<lb/>ner Kunst, Professiow oder Handwerk bestinmite Quantum,
<lb/>bei Strafe des doppelten Ersatzes, unter keinem Vorwände
<lb/>abgcfordert oder von ihm angenommen werden. Es be- 
<lb/>hält aber bei den nach den Spezial-Artikeln jeder Kunst,
<lb/>Profession oder jedes Handwerks vorgeschricbencn oder her- 
<lb/>gebrachten landesherrlichen, kirchlichen und städtischen Ab- 
<lb/>gaben sein Bewenden.

<lb/>1844. H. 126. A a
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0378.tif"
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                  <p>

                     <lb/>370
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 238.

<lb/>Ein fremder Meister, welcher sich über die gehörige
<lb/>Erlangung des ZnnungS- oder Meisterrechts durch ein At- 
<lb/>test der ZttNttng, bei weicher er gestande«», und über sei»
<lb/>bisheriges Wohlverhalten durch ein Zcugniß der Ortsobrig- 
<lb/>keit auswciset, kann in der Regel ohne Fertigung eines
<lb/>anderweitigen Meisterstücks, insofern nicht die Obrigkeit sol- 
<lb/>ches für nothwrndig erachtet, gegen eine von ihr bestimmte,
<lb/>die Hälfte der gesetzlichen Mcistergcbühren nicht überstei- 
<lb/>gende Summe die Aufnahme in die Innung, zn welcher
<lb/>, er sich nunmehr halten will, verlangen, muß aber auch an
<lb/>diesem Orte das Bürgerrecht erwerben.'

<lb/>239.

<lb/>Bewerben sich mehrere Diener oder Gesellen um das
<lb/>ZnnungS- oder Meisterrecht, so hat derjenige, welcher am
<lb/>längsten Diener oder Geselle gewesen, den Vorzug, und
<lb/>wird zuerst alS Meister eingeschrieben.

<lb/>§. 240.

<lb/>Die Znnlingsgenoffen oder Meister koninren an den,
<lb/>bei jeder Kunst, Profession oder Znnung hergebrachten
<lb/>Zeiten zusammen; der zu spät erscheinende muß 2| Sgr.,
<lb/>und derjenige, welcher ohne Einwilligung der Zimungsälte«
<lb/>sten ganz ausbleibt, 5 Sgr. jedesmal zur Strafe an die
<lb/>Znnungskasse oder Lade zahlen, und ist an die in seiner
<lb/>Abwesenheit gefaßten Beschlüsse der Znnung gebunden.

<lb/>§. 24l.

<lb/>Die zur Erhaltung der guten Ordnung bei den Zn-
<lb/>nungen ringeführtcn Buße» sind fernerhin beizubehalten;
<lb/>keine derselben darf aber den Betrag von 7£ Sgr. über- 
<lb/>steigen.

<lb/>§. 242.

<lb/>Zur Aufrechthaltung der guten Ordnung soll den Zn-
<lb/>nnngsznsammenkünftcn jedesmal eine MagistratSpersvn, oder
<lb/>eine andre obrigkeitliche Person beiwohnen, und ohne des- 
<lb/>sen Gegenwart und Vorwissen nichts vorgenommen oder
<lb/>beschlossen werden.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0379.tif"
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                  <p>

                     <lb/>§. 243.

<lb/>Jede Kunst- Profession- oder Handwerks-Zrrnung soll
<lb/>nach Vcrhältniß der Anzahl ihrer Mitglieder zwei bis vier
<lb/>Aeltcste habe», deren Wahl von der Obrigkeit bestätigt
<lb/>werden muß.

<lb/>§. 244.

<lb/>Zur Verwaltung der Znnungs- oder Handwerks-Kasse
<lb/>sind einer oder mehrere aus dem Mittel nach der Ordnung,
<lb/>wie jeder in die Znnung gekommen, zu deputiren. Ha- 
<lb/>ben dieselben dieses Amt ein Zahr lang verwaltet, so tre- 
<lb/>ten die zwei Nächstfolgenden an die Stelle.

<lb/>$. 245.

<lb/>Außerordentliche Abgaben dürfen unter den Zunft- lltid
<lb/>Znnungs- Genossen ohne Genehmigung der Obrigkeit nicht
<lb/>erhoben werden.

<lb/>Eben so wenig kann aus einer ohne Einwilligung der
<lb/>Obrigkeit von der Znnung ausgestellten Schuldverschreibung
<lb/>gegen letztere geklagt werden, wohl aber könne» die Aelte-
<lb/>sien und Kaffen-Depntirten deshalb persönlich in Anspruch
<lb/>genommen werden.

<lb/>4- 246.

<lb/>Keine Znnung oder Handwerk darf ohne Genehmi- 
<lb/>gung der Obrigkeit Prozesse anstelle».

<lb/>§. 247.

<lb/>Die Znnungen müssen sich alles Briefwechsels mit an- 
<lb/>dern in- oder ausländischen Znnungen und Gewerken und
<lb/>der Abschickung eitriger auS ihrem Mittel an eine andere
<lb/>Zunft bei 20 Thlr. Strafe enthalten.

<lb/>4. 248.

<lb/>Den Znnungen ist untersagt, Pfuscher oder Störer
<lb/>eigenmächtig auszutreiben, sondern sie können nur wegen
<lb/>derselben die Hülfe der Obrigkeit, unter welcher die Pfu- 
<lb/>scher wohnen, oder beim Pfuschen betroffen werden, in An- 
<lb/>spruch nehmen. Diese ist befugt, ohne Verhängung eines
<lb/>Prozesses, die Maaren und das Handwerkszeug wegznneh-
<lb/>tmd Geld und andere Strafen aufzulcgen.

<lb/>Aa 2
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0380.tif"
                      n="372"
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                  <p>

                     <lb/>372.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 249.

<lb/>Zeder Znmingsgenosse oder Meister soll tüchtige und
<lb/>dauerhafte Arbeit machen, von der dazu erhaltenen Zuthat
<lb/>nichts entwenden. Niemanden mit der bestellten Arbeit über
<lb/>die Gebühr aufhalten, und muß in dieser Beziehung für
<lb/>seine Leute einstehen. Wer aber von einem Meister zur
<lb/>Ungebühr aufgehalten wird, dem steht frei, die Arbeit weg-
<lb/>zunehmrn und sie einem andern ZnnungSgcnossen oder
<lb/>Meister zu übergeben, welcher die Annahme nicht verwei- 
<lb/>gern darf.

<lb/>§. 250.

<lb/>Weder einzelne Znnungsglieder oder Meister noch ganze
<lb/>Innungen dürfen diejenigen, welche bei ihnen arbeiten las- 
<lb/>sen, oder von ihnen kaufen, im Preise übersetzen, durch
<lb/>heimliche Abreden und Verbindungen gewisse Preise für
<lb/>die Arbeit bestimmen, und diejenigen ihres Mittels, welche
<lb/>unter diesem Preise arbeiten oder verkaufen, für anstößig
<lb/>halten, oder gar bestrafen. -

<lb/>$ 251.

<lb/>Alle dergleichen Verabredungen sind unverbindlich;
<lb/>überdies werden die Znnungsglieder, welche eine solche Un-
<lb/>gebührniß begangen, zusammen mit einer Geldbuße von
<lb/>50 Thalern belegt, welche mit | der Ortsobrigkeit, mit ^
<lb/>den Armenhäusern und mit | dem Denunzianten zufällt.

<lb/>. §. 252.

<lb/>Zedem Meister ist unbenommen, wohlfeiler und bes- 
<lb/>ser, als sein Znnungsverwandter oder Nebenmeister zu ar- 
<lb/>beiten und zu verkaufen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 253.

<lb/>Keiner darf den andern seine Diener, Gesellen oder
<lb/>Gesinde bei 5 Thalern Strafe abspenstig machen.

<lb/>§. 254.

<lb/>Kein Znnungsgcnosse oder Meister darf von des An- 
<lb/>dern Dienern, Gesellen oder Gesinde, Maaren, Materia- 
<lb/>lien oder Werkzeuge bei Strafe von-10 Thalern kaufen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0381.tif"
                      n="373"
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                  <p>

                     <lb/>373
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 255.

<lb/>Die Wittwe eines ZnnungSgenossen oder Meisters
<lb/>kann, so lange sie ihren Wittwenstand nicht verändert, ih- 
<lb/>res verstorbenen Mannes Kunst, Profession oder Handwerk
<lb/>mit Dienern oder Gesellen fortsetzen. Gegen Erlegung deS
<lb/>gewöhnlichen Beitrags hat sie alle Rechte anderer ZnnungS- 
<lb/>genossen oder Meister. Sie darf jedoch keinen Lehrling in
<lb/>die Lehre aufiichmen, wenn nicht die Beschaffenheit der
<lb/>Kunst,' Profession oder des Handwerks das Halten von
<lb/>Lehrlingen auch bei Wittwen nothwendig macht.

<lb/>$. 256.

<lb/>Sie muß übrigens eben so, wie andre Znnungsgenos-
<lb/>sen oder Meister, für die Tüchtigkeit ihrer Arbeit einste-
<lb/>hm, und kann, wenn durch die Zhrigcn etwas verdorben
<lb/>worden, bloß an diese ihren Regreß nehmen. Ist eine
<lb/>solche Wittwe eines geschickten DienerS oder Gesellen be-
<lb/>nöthigt, so habe» die Aelteste» ihr einen solchen zu ver- 
<lb/>schaffen; auch darf derjenige Meister, bei welchem der Ge- 
<lb/>selle bisher gearbeitet, ihr denselben nur aus erheblichen
<lb/>Ursachen versagen.

<lb/>§. 257.

<lb/>Verläßt ein Znnungsgenosse oder Meister seinen Wohn- 
<lb/>ort, so steht ihm frei, das Znnungs- oder Meisterrrcht an-
<lb/>noch Zahr und Tag gegen Fortentrichtung des bisherigen
<lb/>Beitrags beizubehalten. Zieht er aber in das Ausland,
<lb/>ohne sich bei der Obrigkeit zu melden und. bei der Znnung
<lb/>zur Fortsetzung des bisherigen Beitrags bereit zu erklärcir,
<lb/>und ohne solchen später wirklich zu leisten, so verliert er
<lb/>das Znnungs- oder Meisterrecht, und muß dasselbe hei sei- 
<lb/>ner Rückkehr von neuem suchen.

<lb/>§. 258.

<lb/>Die Herbergen müssen so viel als möglich aus den
<lb/>öffentlichen Schcnkhäusern entfernt und die Hcrbcrgevätcr
<lb/>nicht anders, als unter obrigkeitlicher Konkurrenz angenom- 
<lb/>men werden. Dieselben haben sich lediglich nach der lan- 
<lb/>desherrlich crtheilten Znstruklion vom 7. Dezember 1810
<lb/>zu achten.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0382.tif"
                      n="374"
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                  <p>

                     <lb/>374
</p>
                  <p>

                     <lb/>Abschnitt 3.

<lb/>Von den Jude».

<lb/>§. 259.

<lb/>Zuden können in der Oberlausitz keinen Grundbesitz
<lb/>erwerben, und überhaupt daselbst nur wohnen, .wenn sie
<lb/>dazu eine landesherrliche Konzession oder einen vom Mi- 
<lb/>nisterium des Znncrn ausgestellten Erlaubnißschein erhal- 
<lb/>ten haben.

<lb/>§. 260.

<lb/>Zn der Konzession oder in dem Erlaubnißscheine muß
<lb/>die Person des geduldeten Zndcn und die Anzahl seiner
<lb/>Familenglieder genau bezeichnet, auch ihm ein bestimmter
<lb/>Wohnort angewiesen sein. Verändert rin solcher privile-
<lb/>girter Jude seinen Wohnsitz, oder stirbt derselbe, so erlöscht
<lb/>die ihm erthcilte Konzession, und geht auch im letztem
<lb/>Fall nicht auf die Hinterbliebene Familie über.

<lb/>h. 261.

<lb/>Die mit einer Konzession oder Erlaubnißschein verse- 
<lb/>henen Zudrn dürfen bei Verlust derselben und bei willkühr-
<lb/>lichcr Strafe nur unter den ihnen darin gemachten Be- 
<lb/>schränkungen Handel treiben und keine öffentlichen Gewölbe
<lb/>halten.

<lb/>$. 262.

<lb/>Auch fremde Zuden können die Zahrmärkte besuchen;
<lb/>auf denselben ist aber bloß den in den Preußischen Staa- 
<lb/>ten ansaßigrn jüdischen Einwohnern der Einzeln-Vcrkauf ih- 
<lb/>rer Waaren gestattet. De» ausländischen Zuden hingegen
<lb/>ist der Handel auf den Zahrmärktcn nur im Ganzen und
<lb/>auf zwei bis drei Tage erlaubt.

<lb/>§. 263.

<lb/>Außer den Jahrmärkten müssen sich fremde Zuden
<lb/>alles Handelns und Hausirens mit Waaren bei Strafe der
<lb/>Konfiskation derselben enthalten; bloß der Ankauf roher
<lb/>Handelsprodnkte ist ihnen nachgelassen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0383.tif"
                      n="375"
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                  <p>

                     <lb/>375
</p>
                  <p>

                     <lb/>$. 264.

<lb/>Behörden, welche unkonzessionirten Zudcn den Aufent- 
<lb/>halt an einem Orte oder den Handel gestatten, verfallen
<lb/>in eine fiskalische Geldstrafe von einhundert Thalern.

<lb/>§. 265.

<lb/>Wer den Borschriften der §§. 259—263. entgegen
<lb/>handelt, ist mit einer Geldbuße von 10 Thlr. bis 50 Thlr.
<lb/>zu bestrafen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Abschnitt 4.

<lb/>Von Versicherungen.

<lb/>4. 266.

<lb/>st. r. R. Thl. H. Sit. 8. §. 2036.

<lb/>Für das platte Land und die Städte find besondere
<lb/>Immobilien-Feuer-Sozietäten errichtet, deren Rechte und
<lb/>Verbindlichkeiten in den Reglements vom 6. Mai 1842
<lb/>näher bestimmt sind.

<lb/>§. 267.

<lb/>Ebenso besteht in der Oberlausitz mit Ausschluß der
<lb/>Ortschaften Zilmsdorf und Haascl zur Vergütung der durch
<lb/>die Rinderpest (Löserdürre) verursachten Verluste eine Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft, deren Rechtsverhältnisse nach den Vor- 
<lb/>schriften des Gesetzes vom 30. Zuni 1841 zu beurtheilen
<lb/>sind. —
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. XV11I.

<lb/>Don den Rechten und Pflichten der Kirchcngcsell-
<lb/>schaften.

<lb/>Abschnitt 1.

<lb/>Vom Pfarrer und dessen Rechten.

<lb/>- §. 268.

<lb/>A. L. R. Thl. H. ?it. 11. §§. 329. u. folg.

<lb/>Der von dem Patrone zum Pfarranne erwählte Geist- 
<lb/>liche muß eine Probepredigt halten und der Tag derselben
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0384.tif"
                      n="376"
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                  <p>

                     <lb/>376
</p>
                  <p>

                     <lb/>ist acht Tage zuvor von der Kanzel der Kirchengemeinbe
<lb/>zu verkünden.

<lb/>§. 269.

<lb/>Macht die Kirchengemeinde innerhalb acht Tagen nach
<lb/>gehaltener Probepredigt gegen die Person, Lehre und Le- 
<lb/>benswandel des Geistlichen keine Ausstellungen, so kann
<lb/>der Patron demselben die Vokation ertheilen und in sein
<lb/>Amt einführen lassen.

<lb/>270.

<lb/>§. 4t8. a- a. O.

<lb/>Der evangelische und katholische Pfarrzwang ist in der
<lb/>Oberlausitz aufgehoben; jedoch sollen diejenigen Geistlichen,
<lb/>Kirchen- und Schulbedienten beider Konfessionen, welche
<lb/>bei der Aufhebung des Pfarrzwangs schon im Amte stan- 
<lb/>den, während der Dauer ihrer Amtsführung die Hebun- 
<lb/>gen, welche der Pfarrzwang mit sich führt, fortbeziehen.

<lb/>Abschnitt 2.

<lb/>Von der Verwaltung der Güter und des Ver,
<lb/>mögenS der Pfarrkirchen.

<lb/>§. 271.

<lb/>A. r. R. ThI. II. Tit. 11. §§. 619. u. feig.

<lb/>Die Verwaltung des KirchenvermögcnS liegt dem Pa- 
<lb/>tron, dem Pfarrer und den beiden bei jeder Kirche von
<lb/>dem Patron im Einverständniß mit dem Pfarrer zn er- 
<lb/>nennenden Kirchenvätern unter Aufsicht der geistlichen
<lb/>Obern ob.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 272. •

<lb/>Dem Patron steht die Leitung aller auf die Verwal- 
<lb/>tung des Kirchenvermögens sich beziehenden Handlungen zu;
<lb/>durch ihn geschehen die nöthigen Anordnungen und Verfü- 
<lb/>gungen in Gemäßheit höherer Befehle.

<lb/>§. 273.

<lb/>Der Pfarrer des Orts und die Kirchväter oder Kir- 
<lb/>chenvorsteher haben die spezielle Aufsicht über das Kirchen-
<lb/>Vermögen zu führen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0385.tif"
                      n="377"
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                  <p>

                     <lb/>377
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 274.

<lb/>Sie sind verbunden, alles, was dem Kirchenvermö-
<lb/>gen zum Nutzen oder Nachtheil gereicht, dem Patron an-
<lb/>zuzeigcn, und wenn ihre gegen die stiftswidrige oder nach-
<lb/>theilige Behandlung des Kirchenvermögens gemachten Vor- 
<lb/>stellungen keinen Eingang finden sollten, davon an die Vor- 
<lb/>gesetzte Regierung Anzeige zu machen.

<lb/>§.275.

<lb/>Die Sorge für die Erhaltung und sichere Aufbewah- 
<lb/>rung des eigentlichen unter dem Beschluß des Geistlichen
<lb/>sich nicht befindenden Kircheninventarii liegt den Kirchen- 
<lb/>vorstehern und Kirchvätern ob.

<lb/>§, 276.

<lb/>Die Stiftungsurkunden, Vermächtnisse, Schulddoku-
<lb/>mente und andere das Kirchenvermögen betreffenden Schrif- 
<lb/>ten sind nebst dem baaren Gelbe in einem eisernen Kasten
<lb/>aufzubewahren.

<lb/>§. 277.

<lb/>Dieser Kasten ist mit drei verschiedenen Schlössern zu
<lb/>versehen, zu welchen der Patron den einen, der Pfarrer
<lb/>den zweiten und ein Kirchvater den dritten Schlüssel zu
<lb/>fiihren hat.

<lb/>§. 278.

<lb/>Den Kirchenvorstehern, oder' Kirchvätern ist jederzeit
<lb/>nicht mehr, als die zur Bestreitung der laufenden Ausga- 
<lb/>ben nöthige Summe in Händen zu lassen.

<lb/>§. 279.

<lb/>§§. 634. u. folg. a. a. O-

<lb/>Sobald aus den Einkünften der Kirche ein Kapital
<lb/>von zwanzig oder mehr Thalern entbehrt werden kann, ha- 
<lb/>ben die Verwalter des Kirchenvermögens für dessen sichere
<lb/>und zinsbare Unterbringung zu sorgen.

<lb/>§. 280.

<lb/>Die Ausleihung kann nur mit Vorwiffen des Pfar- 
<lb/>rers und der Kirchväter allein auf Grundstücke innerhalb
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0386.tif"
                      n="378"
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                  <p>

                     <lb/>378
</p>
                  <p>

                     <lb/>des ersten Drittels des letzten Kaufpreises oder der Taxe,
<lb/>und wenn sich dazu keine Gelegenheit findet, auf öffentliche
<lb/>unter ständischer Versicherung ausgestellte Verschreibungen
<lb/>geschehen.'

<lb/>. ' §. 281. '

<lb/>Wird das Kirchenkapital auf ein Grundstück aus-
<lb/>geliehen, so ist der Eintritt des letzteren in die Provinzial-
<lb/>Feuerversicherungs-Sozietät und'die Bermerkung der For- 
<lb/>derung in das Kataster , ausdrücklich zur Bedingung zu
<lb/>machen.

<lb/>§. 282.

<lb/>Bei mehrern gleich sichern Gelegenheiten zur hypothe- 
<lb/>karischen Unterbringung eines Kapitals ist ein in dem Kir-
<lb/>chensprcngel gelegenes Grundstück einem außerhalb dessel- 
<lb/>ben befindlichen vorzuziehen. —

<lb/>§.283.

<lb/>Wird von einem einer Kirche verpfändeten Grund- 
<lb/>stücke ein Theil des Grund und Bodens, oder eine darauf
<lb/>haftende Gerechtigkeit veräußert, so dürfen der Patron,
<lb/>der Pfarrer und die Kirchväter das Hypothekenrecht an
<lb/>dem Trennstücke nur dann aufgeben, wenn der übrige Theil
<lb/>des Hauptgrundstücks dem Kirchenkapitale noch die gesetz- 
<lb/>liche Sicherheit gewährt.

<lb/>§. 284.

<lb/>Dem Patrone, dem Pfarrer des OrtS und einem
<lb/>Kirchvater kann ein Kirchenkapital nur nach vorgängiger
<lb/>Genehmigung der betreffenden Provinzial-Regierung über- 
<lb/>lassen werden.

<lb/>$. 285.

<lb/>Auf gleiche Weise ist die Entscheidung der Regierung
<lb/>einzuholen, wenn der Erborgcr eines Kirchenkapitals nach- 
<lb/>her mit der Kirche als Patron, Pfarrer oder Kirchvater
<lb/>in Verbindung kommt.

<lb/>§. 286.

<lb/>Die Auftündigung eines außenstehenden Kirchenkapi-
<lb/>tals kann von dem Patron nur unter Zustimmung der
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0387.tif"
                      n="379"
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                  <p>

                     <lb/>37 9
</p>
                  <p>

                     <lb/>Obrigkeit der eingcpfarrten Gemeinden und mit Vorwis-
<lb/>sc» des Pfarrers und der Kirchväter geschehen.- : ;

<lb/>§. 287.

<lb/>Von dem Schuldner muß die Aufkündigung dem Pa- 
<lb/>tron geschehen; der Pfarrer und die Kirchväter haben den
<lb/>erstem, wenn er sich bloß an sie wendet, an den letzteren
<lb/>zu verweisen.

<lb/>' ' , ' §. 288. . " r .

<lb/>Die Rückzahlung eines solchen Kapitals kann zwar
<lb/>an den Patron, oder an einen der Kirchväter erfolgen,
<lb/>die in der Kirchenkasse befindliche Verschreibung ist dem
<lb/>Schuldner jedoch nicht eher auszuantworten, bis das zu- 
<lb/>rückgezahlte Geld, oder wenn dasselbe gleich weiter ausge-
<lb/>liehen worden, die anderweit ausgestellte Schuldverschrei- 
<lb/>bung zur Kirchenkassc gebracht worden ist. —

<lb/>§.289.

<lb/>Zur Aufnahme von Kapitalien für die Kirche ist die
<lb/>Zustimmung des Patrons, der Obrigkeit der eingcpfarrten
<lb/>Gemeinden, so wie des Pfarrers und der Kirchväter er- 
<lb/>forderlich.

<lb/>§. 290.

<lb/>Zur Veräußerung von Gegenständen, deren Werth
<lb/>die Summe von Zwanzig Thalcru übersteigt, muß außer
<lb/>der Einwilligung des Patrons, der Ortsobrigkeit, des Pfar- 
<lb/>rers und der Kirchväter, noch die Genehmigung von Sei- 
<lb/>ten der betreffenden Provinzial-Negierung crthcilt werden.

<lb/>§. 291. '

<lb/>§§. 4b7. it. folg, a a. O&gt;

<lb/>Unbewegliches Kircheneigenthum ist so viel wie mög- 
<lb/>lich nicht ganz frei, sondern nur in Form einer Erbpacht
<lb/>mit Vorbehalt eines Kanons oder Erbzinses, zu veräußern.

<lb/>§. 292.

<lb/>Bei Veräußerungen von Rechten und Befugnissen der
<lb/>Kirche, so wie bei Veränderungen in der Gestalt des un- 
<lb/>beweglichen EigcnthumS, insbesondere bei Umwandlung des
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0388.tif"
                      n="380"
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                  <p>

                     <lb/>380
</p>
                  <p>

                     <lb/>Pfarr- oder Kirchenholzes in Feld, oder umgekehrt, ist
<lb/>ebenfalls nach den Vorschriften der §§. 290 und 291. zu
<lb/>vrrsahren. —

<lb/>§. 293.

<lb/>Der Betrieb eines von der Kirche wegen ihres Ver- 
<lb/>mögens oder wegen ihrer Rechte zu führenden Prozesses
<lb/>liegt besonders dem Patron ob; die von ihm für den der
<lb/>Kirche bestellten Sachwalter zu ertheilende Vollmacht muß
<lb/>aber von dem Pfarrer des Orts und von den Kirchvätern
<lb/>mit unterschrieben werde».

<lb/>- §.294.

<lb/>§§. 650. u. folg. a. a. O.

<lb/>Zst der Prozeß gegen einen oder den andern der Ver- 
<lb/>walter des Kirchenvermögens selbst zu führen, so ist die
<lb/>Vollziehung der Vollmacht von den übrigen im §. 293.
<lb/>bezeichnet«! Personen genügend.

<lb/>H. 295.

<lb/>Zu Prozessen, in welchen die Kirche als Klägerin auf-
<lb/>tritt, ist die Genehmigung der Vorgesetzten Regierung ein- 
<lb/>zuholen.

<lb/>H. 296.

<lb/>Dasselbe ist in Fällen eines zur Beilegung des Pro- 
<lb/>zesses abzuschlicßcnden Vergleichs nöthig, wenn der Gegen- 
<lb/>stand desselben über hundert Thaler beträgt.

<lb/>§. 297.

<lb/>Ein gegen die Vorschrift deS §. 295. erhobener Pro- 
<lb/>zeß geht auf Gefahr und Kosten der Verwalter des Kir- 
<lb/>chenvermögens, welche die Erstattung der Kosten nur in- 
<lb/>sofern verlangen können, als sie einen der Kirche durch
<lb/>den Prozeß verschafften, die Kosten übersteigenden Nutzen
<lb/>darzuthun im Stande sind.

<lb/>§. 298.

<lb/>§§. 664. u. folg. a. a. O.

<lb/>Insofern nicht gewisse Geld- und Natnral-Einnahmen
<lb/>dem Herkommen nach durch die Kirchendiener unmittelbar
<lb/>zu ihrem Unterhalte erhoben werden, gehört die Einsamm-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0389.tif"
                      n="381"
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                  <p>

                     <lb/>381
</p>
                  <p>

                     <lb/>lung der gewöhnlichen Einkünfte zu dem Amte des Kirchen-
<lb/>vorstehers oder des Kirchvaters.

<lb/>$. 299.

<lb/>Außerordentliche, aus Schenkungen, Vermächtnissen
<lb/>«. f. w. herrührcnde Einkünfte hat der Patron gegen eine
<lb/>von ihm, dem Pfarrer und den Kirchvätern vollzogene
<lb/>Quittung zu erheben.

<lb/>4. 300.

<lb/>Das durch den Klingebeutel, Kollekten und Opfer ge- 
<lb/>sammelte Geld ist sogleich nach dem Gottesdienste an den
<lb/>Sonn- und Feiertagen von den Kirchvätern in Gegen- 
<lb/>wart des Pfarrers durchzuzählen und nach der von dem
<lb/>letzteren zuvor erfolgten Bescheinigung zur Kirchenkaffe ab- 
<lb/>zuliefern.

<lb/>§. 301.

<lb/>Die bei Hochzeiten und Kindtausen für die Kirche ein- 
<lb/>gesammelten Gelder sind nach eines jeden Orts Gewohn- 
<lb/>heit monatlich oder wenigstens vierteljährlich nach vorgän- 
<lb/>giger Bescheinigung des Pfarrers abzuliefern.

<lb/>..: §. 302.

<lb/>Außerdem haken die Kirchväter alle die Summe von
<lb/>zehn Thalern zusammen betragenden Einnahmen, insofern
<lb/>sie nicht zur sofortigen Bestreitung der laufenden Ausga- 
<lb/>ben nöthig sind, ohne Verzug zur Kirchenkasse abzuliefern.

<lb/>4. 303.

<lb/>Kein Kirchvater darf wegen der an die Kirche zu lei- 
<lb/>stenden Abgaben und Zahlungen Nachsicht vcrstalten, son- 
<lb/>dern muß längstens innerhalb vier Wochen nach abgelau-
<lb/>fener Zahlung dem Patron und dem Pfarrer die Rück- 
<lb/>stände anzeigcn.

<lb/>§. 304.

<lb/>Wegen der gerichtlichen Beitreibung solcher Rückstände
<lb/>sind die Vorschriften der §§. 293—297. in Anwendung
<lb/>zu bringen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0390.tif"
                      n="382"
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                  <p>

                     <lb/>382
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 305. .


<lb/>Hat der Patron die Beitreibung eines ibin gehörig
<lb/>gemeldeten Rückstandes vernachlässigt, so haftet er der
<lb/>Kirche für den Verlust, welcher ihr durch seine Saumselig- 
<lb/>keit in dem Zeiträume vom Abläufe eines Jahres ab,
<lb/>nachdem der Schuldner mit der Zahlung im Rückstände
<lb/>verblieben war, bis zu der Zeit, als derselbe in rechtlichen
<lb/>Anspruch genommen worden, etwa entstanden ist.

<lb/>§. 306.

<lb/>§§. 668. u. folg. a. a. O.

<lb/>Die Vermiethung oder Verpachtung der Kirchengrund- 
<lb/>stücke kann von dem Patrone nur unter Zustimmung des
<lb/>Pfarrers und der Kirchväter geschehen.

<lb/>§. 307.

<lb/>Zur Vermiethung odct Verpachtung eines über hun- 
<lb/>dert Lhaler Ertrag bringenden Gegenstandes, ist die Ge- 
<lb/>nehmigung der Vorgesetzten Regierung einzuholen.

<lb/>§. 303.

<lb/>Dasselbe gilt, wenn der Vertrag auf längere Zeit als
<lb/>sechs Zahre geschlossen werden soll.

<lb/>§. 309.

<lb/>Zur Vermiethung oder Verpachtung eines Kirchen- 
<lb/>grundstücks an den Patron, den Pfarrer des Orts oder
<lb/>einen der Kirchväter ist ebenfalls die Genehmigung der
<lb/>Vorgesetzten Regierung erforderlich.

<lb/>§. 310.

<lb/>§§. 676. u. folg. a. a. O.

<lb/>Zur AuSthuung von Kirchenständen und Plätzen zu
<lb/>Begräbnissen und Grabmälern genügt die Einwilligung des
<lb/>Patrons nach vorgängiger Rücksprache mit dem Pfarrer
<lb/>und den Kirchvätern.

<lb/>§. 311.

<lb/>Die Bestimmung des für dergleichen Stellen zu zah- 
<lb/>lenden Preises bleibt dem Ermessen des Patrons über- 
<lb/>lassen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0391.tif"
                      n="383"
                      xml:id="zs1-2084725_63-1844_0391"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0391--><p/>
                  <p>

                     <lb/>383
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 312,

<lb/>§§. 686. u. folg. a. a. L&gt;.

<lb/>Alle Grundabgabcn, Deputate, Salarien, Brandkasi
<lb/>sengeldcr, Ausgaben für Kommniiionwei», Lichter, Ge»
<lb/>dächtnißpredigten, oder andere durch die Kirchenmatrikcl,
<lb/>Stistungsurkunden oder sonst bestimmte gewöhnliche Aus- 
<lb/>gaben können die Kirchväter ohne besondere Anweisung be- 
<lb/>sorgen. —

<lb/>. §.313.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sie haben jedoch wegen jeder über zehn Silbergro- 
<lb/>schen betragende Ausgabe Beläge oder Quittungen beizn-
<lb/>bringen.

<lb/>§. 314.

<lb/>Außerordentliche Ausgaben sind nur in Fällen drin- 
<lb/>gender Nothwendigkeit zu gestatten. Betragen diese ein- 
<lb/>zeln nicht über einen Thalcr, so können sie von den Kirch- 
<lb/>vätern auf Anweisung des Pfarrers bestritten werden. Bei
<lb/>größer» Ausgaben ist die Genehmigung des Patrons ein- 
<lb/>zuholen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 315.

<lb/>Auch kann der Patron für sich weder Geschenke noch
<lb/>Gehaltszulagen, oder sonst auf bloßer Freigebigkeit beru- 
<lb/>hende Ausgaben verfügen, sondern es bedarf dazu der Ein- 
<lb/>willigung der eingepfarrten OrtSobrigkeitcn und der Mit-
<lb/>wistenschaft des Pfarrers und der Kirchväter.

<lb/>§. 316.

<lb/>Ucberstcigt eine solche Ausgabe die Summe von zwan- 
<lb/>zig Thalern, so ist überdies Bericht an die Vorgesetzte Re- 
<lb/>gierung zu erstatten.

<lb/>§. 317-

<lb/>§§. 688. u. folg. 'a. a. 2.

<lb/>Die Fertigung der Kirchen-Rechnungen liegt den Kirch- 
<lb/>väter» ob, sie haben selbige spätestens sechs Wochen nach
<lb/>Ablauf dcö Zahres dem Patron eiiizureichen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 318.

<lb/>Der Patron hat die Rechnungen durchzngehen und den
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0392.tif"
                      n="384"
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                  <p>

                     <lb/>3S4
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichts-Obrigkeiten zu gleichmäßiger Durchgehung mitzu-
<lb/>theilen.

<lb/>§.319.

<lb/>Die Zustifikation der Kirchen-Rechnungen muß wenig- 
<lb/>stens alle zwei Zahre, und zwar an Ort und Stelle der
<lb/>Mutterkirche erfolgen.

<lb/>§. 320.

<lb/>Bei der Rechnungs-Abnahme müssen der Patron der
<lb/>Mutter-, Schwester-, Tochter-Kirche, der Gerichtshalter,
<lb/>der Pfarrer, die Kirchväter und der Schulmeister des Orts
<lb/>gegenwärtig sein. —

<lb/>§. 321.

<lb/>Eerichtsherren, welche weder das Patronatsrecht der
<lb/>Mutterkirche, noch das der Tochterkirche befitzen, können
<lb/>zwar zugelassen werden; ihre Gegenwart ist aber als noth-
<lb/>wendig nicht anzusehen.

<lb/>§. 322.

<lb/>Die in §. 320. erwähnten Personen können für die
<lb/>Durchgehung und Abnahme der Rechnungen nichts weiter,
<lb/>als die gesetzlichen Gebühren verlangen.

<lb/>§. 323.

<lb/>Nur an denjenigen Orten, an welchen bisher eine Be- 
<lb/>köstigung der zur Abnahme der Kirchen - Rechnung noch- 
<lb/>wendigen Personen Statt gefunden, soll dieselbe auch künf- 
<lb/>tig zulässig sein, wenn das Vermögen der Kirche wenig- 
<lb/>stens eintausend Thalcr beträgt. Zn diesem Falle können
<lb/>vier Thaler, und wenn das Vermögen über zweitausend
<lb/>Thaler beträgt, acht Thaler für die Beköstigung in Aus- 
<lb/>gabe gestellt werden.,

<lb/>§. 324.

<lb/>Patrone, welche eine größere Ausgabe gestatten, sind
<lb/>zum dreifachen Ersätze des, die Normalsumme übersteigen- 
<lb/>den Aufwandes verbunden.

<lb/>§. 325.

<lb/>Bon dieser Ersatzsumme ist ein Drittel der Kirche zu- 
<lb/>rück-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0393.tif"
                      n="385"
                      xml:id="zs1-2084725_63-1844_0393"/>
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                  <p>

                     <lb/>385
</p>
                  <p>

                     <lb/>ruckzngcbrn, kin Drittel zum Besten der Armen und ein
<lb/>Drittel zum Vesten der Schulkasse dcö OrtS zu verwenden.

<lb/>§. 326.

<lb/>§§. 700. n. f. a. a. L.

<lb/>Baue und Reparaturen dürfen ohne Einwilligung dcS
<lb/>Patrons nicht vorgcnommen werden.

<lb/>327.

<lb/>Uebersteigen die Kosten derselben die Summe von
<lb/>zwanzig Thalern, so bedarf der Patron der Zustimmung
<lb/>der eingepfarrten Ortsobrigkeiten, welche auch zur Abschlie-
<lb/>ßung der mit Künstlern und Handwerkern deshalb einzu-
<lb/>gehenden Verträge erforderlich ist.

<lb/>§. 328.

<lb/>Belaufen sich die Kosten eines Baues oder einer Re- 
<lb/>paratur über -einhundert Thaler, so muß der Patron die
<lb/>Genehmigung der Vorgesetzten Regierung einholen.

<lb/>§. 329.

<lb/>Bei Ausführung des Baues ist darauf zu sehen, daß
<lb/>die hierzu erforderlichen Fuhren und Handdienste von den
<lb/>Eingepfarrten den Gesetzen und dem Herkommen gemäß
<lb/>gehörig geleistet werden.

<lb/>§. 330.

<lb/>Die Bestimmungen der §§. 271—329. finden in den
<lb/>Städten Görlitz und Lauban, in deren Kämmereidörfern
<lb/>und in den übrigen, zur Mitleidenheit dieser Städte gehö- 
<lb/>rigen Ortschaften keine Anwendung.

<lb/>§. 331.

<lb/>§§. 710. u. folg. a. a. O.

<lb/>Insofern durch Matrikel, Verträge oder Observanzen
<lb/>nicht ein Anderes festgesetzt ist, sind die Eingepfarrten schul- 
<lb/>dig, zu den Neubauten der Kirchen, Pfarr- und Schul- 
<lb/>gebäude die erforderlichen Hand- und Spanndienste unent- 
<lb/>geltlich zu leisten.

<lb/>§. 332.

<lb/>Auch sind sie verbunden, bei der Unzulänglichkeit des
<lb/>im. £&gt;. 126. B b
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0394.tif"
                      n="386"
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                  <p>

                     <lb/>386
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kirchen-Aerariums den baaren Geldaufwand für birfc Bau-
<lb/>, teil und Reparaturen unter sich aufzubringen.

<lb/>§. 333.

<lb/>Patrone und cingepfarrtc OrtShcrrschasten dürfen zu
<lb/>diesen Leistungen nur wegen der von ihnen etwa eiugezo-
<lb/>genen Rustikalhufen verhältnißm ästig beitragen. Außerdem
<lb/>können sie, wenn nicht durch Vertrag oder örtliche Gewohn- 
<lb/>heit etwas anders eingeführt ist, zu Beiträgen nicht hcrau-
<lb/>gezogen werden. Wollen sie aber für sich in den Kirchen
<lb/>besondere Betstübchen einrichten, so müssen sie dieselben aus
<lb/>eigenen Mitteln erbauen. —

<lb/>§.334.

<lb/>§§. 761. u. folg. fl. &lt;r. O.

<lb/>Die zur Erbauung, Wiederherstellung und Erhaltung
<lb/>der Mauern und Umzäunungen der Kirchhöfe und Got- 
<lb/>tesäcker erforderlichen Kosten müssen, insofern nicht an dem
<lb/>Orte etwas anderes hergebracht ist, aus dem Kirchen-Ae-
<lb/>rarium und erst bei dessen Unzulänglichkeit von den Einge-
<lb/>pfarrten aufgebracht werden.

<lb/>§. 335.

<lb/>Erhalten letztere aber die Grabstelle unentgeltlich, so
<lb/>sind sie schuldig, ohne Beihülfe des Kirchen-Aerariums diese
<lb/>Baukosten zu tragen.

<lb/>§. 336.

<lb/>Die zu solchen Bauten nöthigen Spann- und Hand- 
<lb/>dienste sind jederzeit von den Eingepfarrten unentgeltlich zu
<lb/>verrichten.

<lb/>§• 337.

<lb/>Diejenigen Eingepfarrten, welche nicht an dem Orte,
<lb/>wo sich die Kirche befindet, wohnen, so wie die Filialisten,
<lb/>müssen nur dann, wenn sie keine eigne Begräbnißplätze
<lb/>besitzen, sondern auf dem Kirchhoft ihre Tobten begraben,
<lb/>zu den Kosten und zu den Diensten in Betreff der Kirch- 
<lb/>hofsmauern beitragen. '

<lb/>§. 338.

<lb/>Wo nicht nach der Lokalverfaffung ein Anderes her-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0395.tif"
                      n="387"
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                  <p>

                     <lb/>387
</p>
                  <p>

                     <lb/>kömmlich ist, sind die Filialisten zum drilten Thelle beizu-
<lb/>tragen schuldig, und die Berthrilung der grsammteu Bei- 
<lb/>träge an Kosten und an Diensten geschieht unter den Mit- 
<lb/>gliedern der Hauptkirche und der Filialkirche in der Art,
<lb/>daß das gesammte aufzubringende Öuantum nach der An- 
<lb/>zahl der an beiden Orten befindlichen Husen und Köpfe re-
<lb/>parlirt und zwar von jeder Hufe bei der Filialkirche nur
<lb/>halb so viel an Kosten und Baudiensten als von der Hufe
<lb/>bei der Hauptkirche geleistet wird. —

<lb/>Abschnitt 3.

<lb/>Bon Pfarrgütern und Einkünften.

<lb/>§. 339.

<lb/>§§. 778. ii. folg. a. a. £&gt;.

<lb/>Für die im Gebrauche des Geistlichen oder des Schul- 
<lb/>meisters sich befindenden Wirthschaftsinventarien, mit Ein- 
<lb/>schluß der Znventarien der Wiedemuth haften diese nach
<lb/>den Gesetzen vom Nicßbrauchsrechte.

<lb/>$. 340.

<lb/>§§. 815. u. folg. a. a. £&gt;.

<lb/>Werden in Kirch- und Pfarrbüschen, Waldblößen zum
<lb/>Holzanbau eingerichtet, so können zu den dabei erforder- 
<lb/>lichen Arbeiten auch die dienstpflichtigen Wiedemuthsleute
<lb/>angehalten werden, und zwar geschieht diese Leistung von
<lb/>den zu ungcmefscnen Diensten verpflichteten, anstatt der ge- 
<lb/>wöhnlichen Hofearbeit, von denjenigen aber, welche bloß zu
<lb/>gemessenen Diensten verbunden sind, auf Abrechnung der- 
<lb/>selben. Entstehen beim Ausroden der Stöcke, beim Säen
<lb/>und Anpflanzen des Holzes Kosten, so sind selbige ohne
<lb/>eins Beschwerung des Cingepfarrten aus dem Kirchenära-
<lb/>rium zu entnehmen.

<lb/>§. 341.

<lb/>§§. 822. ii folg. a. a. £&gt;.

<lb/>Hat der Pfarrer bei Uebernahme der Pfarre Znven-
<lb/>tarienvieh übergeben erhalten, so muß er an Stelle der
<lb/>während seiner Besitzzeit alt und unbrauchbar gewordenen
<lb/>Stücke junges Vieh aufzichen, ohne deshalb von der

<lb/>Bb 2
</p>

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                      n="388"
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                  <p>

                     <lb/>388
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kirche oder den Eingcpfarrten einen Ersatz verlangen zu
<lb/>können.

<lb/>§. 342.

<lb/>Zst jedoch durch einen ohne des Pfarrers oder der
<lb/>Seinigen Verschulden entstandenen Unglücksfall das Zn-
<lb/>ventaricnvieh ganz oder größtrnlhcils verloren gegangen,
<lb/>so mnß der Verlust aus dem Kirchenvermögen oder an den
<lb/>Orten, wo die Cingepfarrten denselben zu übertrage» schul- 
<lb/>dig sind, von diesen ersetzt werden.

<lb/>§. 343.

<lb/>§§. 838. u. folg. a. a. O.

<lb/>Die Gnadenzeit dauert für die Wittwe und die Kin- 
<lb/>der eines gestorbenen Pfarrers ein halbes Zahr.

<lb/>§. 344.

<lb/>Ist einem emeritirtcn Pfarrer zu seinem Unterhalte
<lb/>nur ein gewisser Theil der Pfarreinkünfte oder eine be- 
<lb/>stimmte Provision an Geld auf Lebenszeit Vorbehalten
<lb/>worden, so köirncn die Wittwe und die Kinder in dem
<lb/>halben Gnadenjahre nicht mehr an Pfarrcinkünfte» und
<lb/>Provision, als bisher ihr Erblasser bezogen, verlangen.

<lb/>Tit. XIX.

<lb/>Von den nieder« Schulen.

<lb/>-. 345.

<lb/>A. L. R. Thl. H. $it. 12. §. 12.

<lb/>Die Schulanstalten stehen unter der Direktion und
<lb/>Anordnung der Patrone, Gerichtsherrschaften und Stadt- 
<lb/>obrigkeiten.

<lb/>§. 346.

<lb/>§ 22. a. a. O.

<lb/>Die Annahme des Schullehrers darf nicht anders als
<lb/>mit Vorwiffen und Rath des Pfarrers geschehen. Dem- 
<lb/>selben steht in der Regel kein Widerspruch zu. Wenn er
<lb/>aber erhebliche Gründe gegen die Wahl anführt, und der
<lb/>Patron gleichwohl auf die Annahme des erwählten Schul-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0397.tif"
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                  <p>

                     <lb/>389
</p>
                  <p>

                     <lb/>lehrerS besteht, so hat der Pfarrer seine Einwendungen der
<lb/>Vorgesetzte» Behörde zur weitern Prüfung und Untersuchung
<lb/>anzuzrigen.

<lb/>4- 347.

<lb/>H. 30. a. a. ß.

<lb/>Zur Versorgung der Armenkinder mit den nölhigen
<lb/>Schulbüchern, zur Aufbringung des Schulgeldes für arme
<lb/>Schulkinder und zur Verbesserung des Einkommens des
<lb/>Schullehrers ist bei jeder Schule eine besondere Kasse eiu-
<lb/>zurichten-

<lb/>§. 348.

<lb/>Zum Besten der Schulkasse sind jährlich zwei Haus»
<lb/>kollrkren und außerdem bei Käufen, Verlöbnissen, Hochzei- 
<lb/>ten, Gevatteressen und Kirmes-Mahlzeiten Geldsammluu-
<lb/>gen zu veranstalten.

<lb/>§. 349.

<lb/>Die Schulkaffe ist in Verwahrung des Patrons oder
<lb/>der Gerichtsherrschaft, oder der Stadtobrigkeit zu geben.
<lb/>Zu derselben haben der Pfarrer und der Schullehrer ein
<lb/>jeder einen Schlüssel; ist aber das Dorf nicht eingcpfarrt,
<lb/>so erhält der Dorsrichtrr an Stelle des Pfarrers de»
<lb/>Schlüssel.

<lb/>§. 350.

<lb/>Die Rechnung über die Schulkasse führt der Schul- 
<lb/>meister unter Aufsicht des Pfarrers und die Abnahme der- 
<lb/>selben geschieht durch den Patron oder die Gerichtsherr- 
<lb/>schast oder Stadtobrigkeit jährlich bei Ablegung der Kir- 
<lb/>chenrechnung, oder wenn eine solche nicht stattflndet, kurz
<lb/>vor Weihnachten.

<lb/>4- 351.

<lb/>$. 43. a. fl. ß.

<lb/>Alle Kinder sollen in der Regel spätestens im 5. Jahre
<lb/>in die Schule geschickt und aus derselben vor dem 12. bis
<lb/>13. Zahre nicht wieder herausgenommen werden.

<lb/>4°. 352.

<lb/>Die Vorschriften der 44- 345 — 351. beziehen sich le- 
<lb/>diglich auf die evangelischen Schulanstalten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>\
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0398.tif"
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                  <p>

                     <lb/>3!-0
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. XX.

<lb/>Von Straßen und Wegen.

<lb/>$. 353.

<lb/>A. L. sr. THI. n. Tit. 15. H-. 1. u. folg.

<lb/>Die Wege sind entweder Land-, Stapel- und Heer- 
<lb/>straßen oder innere Kommerzienstraßen oder Kommunika-
<lb/>tions-, Dorf« und Nachbarwege. Unter den erstercn sind
<lb/>die Straßen zu verstehen, welche von einer Landesgrenze
<lb/>zur andern führen und auf denen der Transport schwerer
<lb/>Meßgütcr und Kanfmannssrachten stattfindet. Zu den in-
<lb/>nern Kommerzionsstraßen gehören alle die Wege, welche
<lb/>zur Beförderung des innern Handels von einer Manufak- 
<lb/>tur- oder Marktstadt angelegt und von Frachtfuhrleuten
<lb/>und von den Posten befahren werden. Kommunikations-,
<lb/>Dorf- und Nachbarwege sind solche Wege, welche den Land- 
<lb/>leuten zum Verfahren ihrer Naturprodukte und zu andern
<lb/>ländlichen Zwecken dienen.

<lb/>§. 354.

<lb/>Die Besitzer der an den Straßen liegenden Grund- 
<lb/>stücke sind schuldig, die an den Seiten der Straßen vor- 
<lb/>handenen Gräben, so oft es die Umstände nöthig machen,
<lb/>und wenigstens alle Zahre einmal zwischen der Sommer- 
<lb/>bestellung und der Heuernte tüchtig zu heben. Ebenso
<lb/>sind sie verbunden, wenn es die Behörde zweckmäßig fin- 
<lb/>det, neue Gräben anzulegen. Das hierzu erforderliche Ter- 
<lb/>rain muß von den Besitzern der an der Straße liegenden
<lb/>Grundstücke unentgeltlich hergegeben werden, wenn dasselbe
<lb/>entweder früher der Straße zur Ungebühr entzogen oder
<lb/>den Betrag von 2 Metzen Dresdner Aussaat nicht erreicht. ^

<lb/>§. 355.

<lb/>Zst das abzutretende Stück aber größer und der
<lb/>Straße früher nicht entzogen, so muß derjenige, welchem,
<lb/>die Straße, zu bauen obliegt, dem Eigenthümer eine Ent- 
<lb/>schädigung nach dem bisherigen Nutzungsertrage mit billi- 
<lb/>ger Rücksicht auf die auf dem ganzen Grundstücke hasten- 
<lb/>den und dem Eigenthümer verbleibenden Theile desselben
<lb/>allein zuwachsenden Lasten gewähren.
</p>

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                      n="391"
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                  <p>

                     <lb/>391
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 356.

<lb/>Sind die an der Straße hin liegenden Grundstücke so
<lb/>schmal, daß den Besitzern derselben durch alleinige Hebung
<lb/>und Anlegung der Gräben eine unverhältnißmäßige Be- 
<lb/>schwerung erwachsen würde, so sind,bie Gemeinden, zu
<lb/>welchen diese Grundbesitzer gehören, und wenn auch diese
<lb/>zu schwach sein sollten, die benachbarten Gemeinden ver- 
<lb/>bunden, auf Anordnung der Straßenbau-Behörde diese
<lb/>Grabenhebung und Anlegung zum Theil zu übernehmen
<lb/>und die prägravirten Grundbesitzer zu unterstützen.

<lb/>357.

<lb/>Auch die Besitzer der geistlichen Güter können sich der
<lb/>Hebung der Gräben nicht entziehen. Bei Anlegung neuer
<lb/>Gräben sind aber die erforderlichen Dienste von den Ein-
<lb/>gepsarrten unentgeltlich zu leisten, und der etwa erforder- 
<lb/>liche Geldaufwand ist aus dem Kirchen - Aerarium zu ent- 
<lb/>nehmen.

<lb/>§. 358.

<lb/>Die angelegten Gräben dürfen bei 5 Thlr. Strafe
<lb/>unter keinem Borwande durchschnitten oder verbaut wer- 
<lb/>den, sondern die Besitzer der anstoßenden Grundstücke müs- 
<lb/>sen, um auf die Straße zu gelangen, Brücken über die
<lb/>Gräben bauen, insofern sie die Straßenbau-Behörde nicht
<lb/>davon entbindet, und selbige, so lange sie derselben bedür- 
<lb/>fen, unterhalten. —

<lb/>§. 359.

<lb/>Die zu weiterer Abführung des Wassers vorhandenen
<lb/>Feldabzüge müssen von den Besitzern der Grundstücke, durch
<lb/>welche erstere geführt werden, sorgfältig unterhalten, und
<lb/>nach jedesmaliger Verschlammung und wenigstens im Zahr
<lb/>einmal zwischen der Sommerbestellung und Heuerndte ge- 
<lb/>reinigt werden.

<lb/>Findet die Straßenbau-Behörde die Anlegung neuer
<lb/>oder die Verbreitung und -Vertiefung bereits vorhandener
<lb/>Feldabzüge für nöthig, so kan» der Besitzer, dessen Grnnd-
<lb/>stück von einem solchen Abzugsgraben durchschnitten wird,
<lb/>sich nicht weigern, solche Abzüge anzulegen und zu unter- 
<lb/>halten.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0400.tif"
                      n="392"
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                  <p>

                     <lb/>392
</p>
                  <p>

                     <lb/>H. 360.

<lb/>Kann jedoch das einem Grundbesitzer durch die ange- 
<lb/>legten Abzüge zugcfühne Straßenwasser von seinem Grund- 
<lb/>stücke nicht abstießen, so muß ihm derjenige, welchem der
<lb/>Bau der Straße obliegt, eine nach einer billigen Taxe fest- 
<lb/>zusetzende Vergütung gewähren, zu welcher auch die Be- 
<lb/>sitzer derjenigen Grundstücke, welche von dem darauf sich
<lb/>sammelnden Wasser durch die Ableitung desselben von der
<lb/>Straße zugleich befreit werden, verhältnißmäßig beizutra- 
<lb/>gen verpflichtet sind.

<lb/>§. 361.

<lb/>Was in den $§- 356. und 357. bei der Hebung und
<lb/>Anlegung der Seitcngräben hinsichtlich der geistlichen Grund- 
<lb/>stücke und des Beistandes der Gemeinden vorgeschrieben
<lb/>ist, findet auch die Anlegung der Feldabzüge Anwendung.

<lb/>tz. 362.

<lb/>Niemand darf bei 10 Thlr. Strafe Wasser auf die
<lb/>Straße leiten, oder zum Nachtheile derselben vorsätzlich
<lb/>anschwellen lassen, oder Anzüchte, welche llnrath ans die
<lb/>Straße führen, anlegen. Wer dagegen handelt, muß,
<lb/>außer der verwirkten Strafe, allen dadurch der Straße
<lb/>verursachten Schaden ersetzen. Sollte es aber wegen
<lb/>der Lage des Orts unmöglich sein, den Wasserabfluß
<lb/>anders zu führen, so hat die Straßenbaubehörde dafür
<lb/>zu sorgen, daß der aus solchem Wasserzuflusse für die
<lb/>Straße zu befürchtende Schade durch Berthcilung des Was- 
<lb/>sers möglichst verhütet, und der weitere Abfluß sofort wie- 
<lb/>der befördert werde.

<lb/>§. 363.

<lb/>Wer die Abführung des Wassers hemmt, muß das
<lb/>Hinderniß sofort wegräumcn, oder die Abführung des Was- 
<lb/>sers auf diejenige Art, wie es die Behörde für zweckmäßig
<lb/>erachtet, bewerksteüigcn.

<lb/>h. 364.

<lb/>So weit es die Behörde zum Austrocknen der Straße
<lb/>für nothwendig erachtet, müssen die daran stehenden Strau-
<lb/>cher von den Eigenthümern weggeräumt und die hohen
<lb/>Bäume geköpft und im Schnitte gehalten werden.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0401.tif"
                      n="393"
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                  <p>

                     <lb/>393
</p>
                  <p>

                     <lb/>$. 365.

<lb/>Wird die Fahrt auf der Straße durch Schnee ge- 
<lb/>hemmt, so muß jede Gemeinde innerhalb ihrer Feldmark
<lb/>die Answersung und Wegschaffung des Schnees ohne Auf- 
<lb/>schub vornehmen. Fällt ihr diese Arbeit nach dem Ermes- 
<lb/>sen der Behörde zu schwer, so sind die benachbarten Ge- 
<lb/>meinden zur Beihülfe anzuweisen.

<lb/>§. 366.

<lb/>Bei großem Schnee, wenn die Hohlwege gar nicht
<lb/>fahrbar zu machen sind, müssen die an den Straßen gren- 
<lb/>zenden Gemeinden »die Winterbahn über ihre Felder dul- 
<lb/>den, und dieselbe sodann zu möglichster Verminderung des
<lb/>darauf für die Saaten entspringenden Schadens sowie zur
<lb/>Vorbeugung von Unglücksfällen an den schicklichsten Orten
<lb/>mit hohen Stangen abstecken.

<lb/>§. 367.

<lb/>ES dürfen weder Steinbrüche, noch Sand-, Lehm-
<lb/>und Thongruben, oder Hanf- und Flachsrösten in einer
<lb/>Entfernung von weniger als vier Ellen von der Straße
<lb/>geduldet, oder selbige wenigstens mit tüchtigen von den Be- 
<lb/>sitzern zu errichtenden Lehnen verwahrt, auch in der Nähe
<lb/>der Straße keine Vogelstangen oder neue Windmühlen er- 
<lb/>richtet, noch Schießplätze angelegt werden. Ausnahmsweise
<lb/>ist eine solche Anlage nur dann zulässig, wen» aus dersel- 
<lb/>ben nach dem Ermessen der Wegebehörde für die Borbei-
<lb/>reisenden keine Gefahr entstehen kann. Eben so wenig sind
<lb/>Misthaufen, gefallenes Vieh oder anderer Unrath bei zwei
<lb/>Thaler Strafe in die Nähe der Straße zu bringen.

<lb/>368.

<lb/>Insofern nicht Lokalobfcrvanzen existiren, sind in der
<lb/>Regel zum Bau und zur Unterhaltung der Straßen ver- 
<lb/>bunden:

<lb/>1) in den Städten und soweit deren Weichbild reicht,
<lb/>die Magisträte aus den Kämmerei-Einkünften, und
<lb/>wo es Herkommens ist, oder wo die Kämmerei-Ein- 
<lb/>künfte nicht zulänglich sind, mit Zuziehung oder auf
<lb/>alleinige Kosten der Kommunen;
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0402.tif"
                      n="394"
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                  <p>

                     <lb/>394
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) in den Dörfern und so weit deren Zäune auf der ei- 
<lb/>nen oder andern Seite der Straße gehen, die Dorf- 
<lb/>gemeinden;

<lb/>3) außerhalb dieser Strecken werden die Land- und Heer- 
<lb/>straßen auf Kosten des Fiskus oder von denjenigen,
<lb/>welche auf der Straße mit dem Geleite beliehen sind,
<lb/>oder ein Wege- oder Brückengeld erheben, unterhal- 
<lb/>ten, wenn letztere nicht etwa durch Verträge oder '
<lb/>Privilegien oder sonst die Befreiung vom Straßen- 
<lb/>bau erlangt haben.

<lb/>§. 369.

<lb/>Die Unterhaltung der Kommunikations-, Dorf- und
<lb/>Nachbarwege liegt, wo nicht ein Anderes hergebracht ist,
<lb/>der Gemeinde eines jeden Orts innerhalb ihrer Feldflur ob.

<lb/>§. 370.

<lb/>Insbesondere ist jeder Grundbesitzer verpflichtet, die
<lb/>Nebenstraßen, Holz-, Dorf« und Nachbarwege, soweit sie
<lb/>seine Aecker und Wiesen berühren, in guten Stand zu
<lb/>setzen.und zu unterhalten.

<lb/>§. 371.

<lb/>Zu den Besserungen dieser Wege, welche über guts- 
<lb/>herrlichen Grund und Boden gehen, müssen die Gutsherr- 
<lb/>schaften die dazu brnöthigten Baumaterialien hergcben; die
<lb/>Unterthanen aber sind schuldig, die erforderliche Fahr- und
<lb/>und Handarbeit zu verrichten, und zwar müssen diejenigen,
<lb/>welche zu vollen täglichen Hofediensten verpflichtet sind, an- 
<lb/>statt daß sie sonst nur mit einer Person oder zwei Stück
<lb/>Zugvieh zu Hofe gehen müssen, zu dergleichen Wegerepa- 
<lb/>raturen zwei Personen, oder vier Stück Zugvieh schicken;
<lb/>die Freilcute und die zu gemessenen Diensten Verpflichte- 
<lb/>ten aber dürfen nur halb so viele Fuhr- und Handdienste,
<lb/>jedoch ohne Abrechnung auf ihre gemessenen Dienste zu sol- 
<lb/>chen Wegebefferungen von Zeit zu Zeit leisten.

<lb/>§. 372.

<lb/>Eben so sind die Wege auf den Wiedemuthen von
<lb/>den Wiedemuthsunterthanen und erst in deren Ermange- 
<lb/>lung vom Pfarrer selbst zu unterhalten.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0403.tif"
                      n="395"
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                  <p>

                     <lb/>395
</p>
                  <p>

                     <lb/>373.

<lb/>Sollte es die Kräfte des einen oder andern Verpflich- 
<lb/>teten übersteigen, die nöthigcn Wegereparaturen allein zu
<lb/>bewirken, so können nach dem Befinden der Behörde zu
<lb/>der Wegebesserung auch die benachbarten Gemeinden, welche
<lb/>sich des Weges am meisten bedienen, herangezogen werden.

<lb/>§. 374.

<lb/>Zst bei der Straße die vorgeschriebene gesetzmäßige
<lb/>Breite nicht vorhanden, so sind die Besitzer der anliegen- 
<lb/>den Grundstücke schuldig, von denselben das zur Verbrei- 
<lb/>tung der Straße erforderliche Stück Land hcrzugebcn, für
<lb/>welches sie eine Vergütung nur in der Art, wie solche in
<lb/>den §§. 354. u. 355. hinsichtlich der Gräben bestimmt ist,
<lb/>beanspruchen können.

<lb/>$. 375.

<lb/>Werden auf höhere Anordnung alte Straßen ganz
<lb/>ausgegeben, und völlig neue TractuS angelegt, so muß das
<lb/>Land, welches zur Anlegung der neuen Straße und zur
<lb/>Erlangung einer graben Linie erfordert wird, abgeschätzt
<lb/>und dem Besitzer derselben das alte Stück Straße dafür
<lb/>überlassen,' oder, wenn dieses nicht hinlänglich oder mög- 
<lb/>lich ist, eine verhältnißmäßige Geldvergütung für die Ab- 
<lb/>tretung dieses Landes von den zum Bau der Straße Ver- 
<lb/>pflichteten gezahlt werden.

<lb/>§. 376.

<lb/>Zeder, auf dessen Grund und Boden in der Nähe
<lb/>der zu bauenden Straße das Baumateriale, dasselbe be- 
<lb/>stehe in Stein, Sand, Kies oder andern Gegenständen,
<lb/>sich vorfindet, muß dergleichen Baumaterialien denjenigen,
<lb/>welche die Straße zu bauen verbunden sind, gegen eine
<lb/>billige Entschädigung überlassen; dieselbe wird hinsichtlich
<lb/>der Steine nach dem Wcrthe des an dem Orte üblichen
<lb/>RuchenmaaßeS, und wegen des Sandes und Kieses nach
<lb/>der Ouadratruthe der Oberfläche des angegriffenen Ter- 
<lb/>rains, wie solche hätte genutzt werden können, nicht aber
<lb/>nach Fuhren festgesetzt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>t
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0404.tif"
                      n="396"
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                  <p>

                     <lb/>3D6
</p>
                  <p>

                     <lb/>4- 377. .

<lb/>So lange der Straßenbau dauert, müssen die Grund- 
<lb/>besitzer gegen eine billige Entschädigung gestatten, daß die
<lb/>aus den zum Straßenbau dienenden Steinbrüchen, Sand-
<lb/>und Kiesgruben nöthigen Zufuhrwege, in Ermangelung ei- 
<lb/>nes anderen Weges, über ihre Grundstücke gelegt, und
<lb/>durch Letztere auch die während des Baues für die Land-
<lb/>fuhrcn anzulegenden Nothwege geführt werden.

<lb/>4. 378.

<lb/>Bei Zahlungen von Geldentschädigungen für abgetre-
<lb/>tenen Grund und Boden zur Anlegung von Chausseen und
<lb/>zu den Chauffeeinnehmer- und Wärterhäusern und Garten,
<lb/>sowie zu Kanälen und öffentlichen Flußbauten sind in der
<lb/>Ober-Lausitz, mit Ausschluß der Dörfer Haasel und ZilmS-
<lb/>dorf, die in den nachstehenden 4§- 379—383. gegebenen
<lb/>Vorschriften zu beobachten.

<lb/>4. 379.

<lb/>Haben kontribuable Bewohner des platten Landes, de- 
<lb/>ren Besitzungen noch nicht im Hhpothekenbuche eingetragen
<lb/>sind, weil die gutsherrliche und bäuerliche Auseinander- 
<lb/>setzung noch nicht erfolgt ist, zu den im 4- 378. angege- 
<lb/>benen Zwecken Land hergeben müssen, so können ihnen die
<lb/>Entschädigungsgelder dafür ausgezahlt werden, sobald sie
<lb/>die einwilligende Erklärung der Gutsherrschaft beibringen.
<lb/>Die Regierung bestimmt hierzu einen angemessenen Termin.
<lb/>Geht die Einwilligung der Gutsherrschaft innerhalb dessel- 
<lb/>ben nicht ein, so deponirt die Regierung, welche den Chaus- 
<lb/>see-, Kanal- oder Flußbap leitet, das Geld bei dem Ge- 
<lb/>richte, welchem der dazu berechtigte Grundbesitzer unterwor- 
<lb/>fen ist, und dies regulirt die Auszahlung zwischen ihm und
<lb/>der Gutsherrschaft nach den gesetzlichen Vorschriften im
<lb/>Wege der Güte oder durch richterliche Entscheidung. Die
<lb/>Nutzung des Kapitals verbleibt inzwischen demjenigen, der
<lb/>das Land abgetreten hat.

<lb/>. 4. 380.

<lb/>Besitzern von Rittergütern kann die Geldenlschädigung,
<lb/>wenn sie 200 Thaler nicht übersteigt, und kein offener Ar-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0405.tif"
                      n="397"
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                  <p>

                     <lb/>397
</p>
                  <p>

                     <lb/>rest über ihr Vermögen ausgebracht ist, ohne allen weite»
<lb/>ren Nachweis ausgezahlt werden. Bei höher» Entschädi- 
<lb/>gungssummen muß der Rittergutsbesitzer, wenn das Gut
<lb/>verschuldet ist, ein Attest der Hypothekenbehörde beibringen,
<lb/>daß er mit den Geldern den ersten hypothekarischen Gläu- 
<lb/>biger, welcher den Konsens nicht ertheilt, wegen des ringe»
<lb/>tragenen Kapitals befriedigt, oder dieselben zur Ablösung
<lb/>der etwa eingetragenen Prästationen verwandt hat, und
<lb/>das Kapital oder die Prästation auf so hoch gelöscht wor- 
<lb/>den, oder daß sämmtliche Hypotheken-Interessenten in die
<lb/>Auszahlung an den Besitzer gewilligt haben. Kann er bin- 
<lb/>nen einer von der Regierung hiezu zu bestimmenden billi»
<lb/>gen Frist das Attest nicht beibringen, oder mangett ihm
<lb/>die freie Disposition über das Gut, so zahlt die Regie- 
<lb/>rung daS Entschädigungsquantum zum Depositorium des
<lb/>Landes-Zustiz-Kollegiums; das Letztere verwahrt die Ent- 
<lb/>schädigungssumme bis der Grundbesitzer den in Rede ste- 
<lb/>henden Nachweis geführt hat, oder verwaltet sie mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Dispositionsbeschränkung des Besitzers als ei- 
<lb/>nen Lchns- und Fideikommiß-Stamm, oder als ein Sub- 
<lb/>stitutions-Kapital.

<lb/>§. 381.

<lb/>Alle übrigen Eigenthümer ländlicher oder städtischer
<lb/>Grundstücke werden bei Zahlungen solcher Art, wie die
<lb/>Rittergutsbesitzer behandelt, mit dem Unterschiede, daß ih- 
<lb/>nen ohne das im 4. 380. gedachte gerichtliche Attest nur
<lb/>eine Entschädigungssumme bis zu 10 Thaler einschließlich
<lb/>unbedingt, und ein MehrereS nur unter der Bedingung
<lb/>des Nachweises ausgezahlt werden kann, daß, des abgetre- 
<lb/>tenen Grundstücks ungeachtet, die eingetragenen Gläubiger
<lb/>bei Landgütern noch innerhalb der ersten zwei Drittel, bei
<lb/>städtischen Grundstücken innerhalb der ersten Hälfte dcS
<lb/>Werths gesichert bleiben, und daß im Falle der Deposi- 
<lb/>tion die Zahlung nicht an das Landes-Zustiz-Kollegium,
<lb/>sondern an das Gericht erfolgen muß, welches das Hypo-
<lb/>thekenbuch über das Grundstück führt.

<lb/>tz. 382.

<lb/>Zn den Fällen der $§. 380. u. 381. theilt die Re-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0406.tif"
                      n="398"
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                  <p>

                     <lb/>398
</p>
                  <p>

                     <lb/>gierung bas Zahlungs-Protokoll der betreffenden Hypothe-
<lb/>keubehörde zu den Grundakten mit. Eine Abschreibung
<lb/>vom Hauptgute ist nicht erforderlich.

<lb/>4. 383.

<lb/>Die Verhandlungen der Regierung und der Gerichte
<lb/>über diesen Gegenstand, so wie die Quittungen, oder die
<lb/>Konsense der Hypothekarien erfolgen stempel- und sportel- 
<lb/>frei, bis zur geschehenen Deposition, auch werden keine De,
<lb/>positalgebühren angesctzt.

<lb/>§. 384.

<lb/>Die neuen Achsen an Kutsch-, Post-, Fracht-, Bauer- 
<lb/>und allen andern Arten von Wagen dürfen nur in der
<lb/>Art angcfertigt werden, daß die Breite des Wagcngeleises
<lb/>von der Mitte der Felge des einen bis zur Mitte der
<lb/>Felge des andern Rades vier Fuß vier Zoll Preußisch
<lb/>beträgt.

<lb/>§. 385.

<lb/>Den Stellmachern, den sogenannten Schirrmachern
<lb/>auf dem Lande und andern Handwerkern und Arbeitern,
<lb/>welche sich mit dieser Fabrikation beschäftigen, wird bei drei
<lb/>Thaler Strafe untersagt, eine Achse wider die Vorschrift
<lb/>des §. 384. einzurichten und den Schmieden bei gleicher
<lb/>Strafe, solche mit Beschlag zu versehen. Bei Wiederho- 
<lb/>lung der Kontravention wird die Strafe verdoppelt.

<lb/>4. 386.

<lb/>Nach dem .... soll in der Ober-Lausitz kein Wa- 
<lb/>gen gebraucht werden, dem die in den §4- 384. u- 387. an- 
<lb/>gegebenen Eigenschaften mangeln.

<lb/>4. 387.

<lb/>Es soll jedoch die Verfertigung und der Gebrauch
<lb/>neuer Wagenachsen mit der Vorrichtung einer doppelten
<lb/>Spur, um nach Bedürsniß auf ein breites und auf ein
<lb/>schmales Geleise gestellt zu werden, noch in Zukunft unter
<lb/>den Maaßgaben nachgelassen sein, daß jedenfalls eine Spur
<lb/>die im §. 384. vorgcschriebene Breite hat, und daß nach
<lb/>Ablauf der iw 4- 286. bestimmten Frist innerhalb der
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0407.tif"
                      n="399"
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                  <p>

                     <lb/>399
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlausitz, nur feie- auf die vorschriftsmäßige Spur ver- 
<lb/>fertigte Vorrichtung von de» Reifenden gebraucht »vird.
<lb/>Die unterlassene Beobachtung dieser Maaßgaben jieht ge»
<lb/>gen die Handwerker wegen der Berfertigung und gegen die
<lb/>Reisenden wegen des Gebrauchs vorschriftswidriger Achsen
<lb/>die in den §§. 385. u. 388. angedrohtcn Strafen nach sich.

<lb/>Z. 388.

<lb/>Wer sich nach der im 4- 286. bestimmten Frist eines
<lb/>Wagens bedient, der die in , den 44- 384. und 387. be- 
<lb/>stimmte Einrichtung nicht hat, soll durch die Polizei» und
<lb/>Wegebeamten, so wie durch die Gendarmen angehalten,
<lb/>zur nächsten Ortsobrigkeit gebracht und in eine Geldstrafe
<lb/>von einem bis fünf Thalern für den ersten und von zwei
<lb/>bis zehn Thalern für den zweiten und die folgenden Kontra-
<lb/>vcntionsfälle genommen werden. Diese Strafe, welche in
<lb/>die Armenkasse des Orts fließt, wo die Kontravention ent- 
<lb/>deckt und bestraft wird, trifft den Eigenthümer des Wa- 
<lb/>gens, soll jedoch von den Reisenden mit Borbehalt des
<lb/>Regresses an den Eigenthümer erlegt werden. Für eine
<lb/>und dieselbe Reise bis zum Bestimmungsorte soll nur ein- 
<lb/>mal Strafe stattfinden und der Reisende über deren Erle- 
<lb/>gung mit einer Bescheinigung versehen werden.

<lb/>4. 389.

<lb/>Die Postbehörden sollen nach der im 4- 386. bestimm- 
<lb/>ten Frist keinem Reisenden aus der Oberlausitz Postpferde
<lb/>vor Wagen geben, welche die vorgcschriebene Einrichtung
<lb/>nicht haben, mit Vorbehalt der im 4- 291. folgenden Be- 
<lb/>stimmungen.

<lb/>§. 390.

<lb/>Alle diejenigen, welchen die Anlegung und Unterhal- 
<lb/>tung der Wege obliegt, sind verpflichtet, solche, wo es nö»
<lb/>thig ist,, so weit zu verbreiten, als es die Ausführung die- 
<lb/>ser Vorschrift erfordert. Die Behörden sollen Aufsicht dar»
<lb/>über führen, daß dieser Bestimmung genügt werde, und
<lb/>falls die Verpflichteten cs unterlassen, auf Kosten derselben
<lb/>die Verbreitung bewirken lassen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0408.tif"
                      n="400"
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                  <p>

                     <lb/>400
</p>
                  <p>

                     <lb/>4- 391.

<lb/>Von den Vorschriften der $$. 384—390. sind aus- 
<lb/>genommen

<lb/>a) sämmtliches Militairfuhrwerk, jedoch nicht dasjenige,
<lb/>welches Privateigenthum einzelner MilitairS ist;

<lb/>b) fremde Reifende oder Reisende aus solchen Theilen
<lb/>des Preußischen Staats, in welchen keine oder eine
<lb/>andere Einrichtung der Wagen vorgeschrieben ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. XXI.

<lb/>Bon der Mühlgerechtigkeit.

<lb/>4. 392.

<lb/>81. r. R. Thl. It. Ti«. 15. §§. 2-29. u. folg.

<lb/>Die Bestimmungen des Edikts wegen der Mühlcnge-
<lb/>rechtigkeit vom 28. Oktober 1810 haben in der Oberlausitz
<lb/>keine Gültigkeit.

<lb/>§. 393.

<lb/>Die Anlegung neuer Mühlen- und Mahlgänge hängt
<lb/>nicht von der Willkühr deS Grundeigenthümers ab, son- 
<lb/>dern die Konzession dazu ist jederzeit bei der Behörde auS-
<lb/>zuwirken.

<lb/>4. 394.

<lb/>Will eine Patrimonia! - Gerichtsobrigkeit eine Mühle
<lb/>auf eignem Grund und Boden anlegen, und steht ihr ein
<lb/>begründetes Widerspruchsrecht nicht entgegen, so bedarf sie
<lb/>zu einer solchen Anlage keiner besonderen Konzession, da
<lb/>in der Regel einer jeden Patrimonia!-Gcrichtsobrigkeit, so
<lb/>weit sich ihre Gerichtsbarkeit erstreckt, die Ausübung des
<lb/>MühlenrechtS zusteht.

<lb/>4. 395.

<lb/>Bei Mühlenanlagen in Patrimonial-ZuriSdiktionS-Be-
<lb/>zirken ist die Gerichtsobrigkeit des Orts, welcher die Erb- 
<lb/>gerichte zustehen, die kompetente Behörde, bei welcher das
<lb/>Konzessionsgesuch angebracht werden muß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 396.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0409.tif"
                      n="401"
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                  <p>

                     <lb/>401
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 396.

<lb/>Treten besondere Rücksichten ein, welche entweder das
<lb/>landesherrliche Interesse unmittelbar betreffen, oder von be- 
<lb/>sonderem Einflüsse auf das Fabrik- und Kommerzwesen
<lb/>sind, so hat die Gerichtsobrigkeit vor Ertheilung der nach- 
<lb/>gesuchten Konzession der Provinzial-Negierung davon An- 
<lb/>zeige zu machen und deren weitere Anweisung zu gewärti- 
<lb/>gen. Eben so ist in dem Falle, wenn gegen die nachge- 
<lb/>suchte Konzession Widerspruch erhoben wird, eine Anzeige
<lb/>erforderlich.

<lb/>$. 397.

<lb/>Zur Begründung des Widerspruchs anderer Müller
<lb/>ist die Besorgniß wegen wahrscheinlicher Entziehung oder
<lb/>Verminderung der Mahlgäste allein, für hinreichend nicht
<lb/>zu betrachten.

<lb/>§. 398.

<lb/>§. 243. a. a. O.

<lb/>Will ein Mühlenbesitzer entweder ein neues Wehr
<lb/>bauen, oder einen neuen Fachbaum legen, so ist er verbun»
<lb/>den, nicht allein das Wehr oder den Fachbaum in denr
<lb/>frühem Maaße und Höhe, jedoch daß der Zehrzoll passir-
<lb/>lich gegeben werde, anzulegen, sondern auch die Legung
<lb/>selbst in Gegenwart des nächsten ober- und unterwärts an- 
<lb/>grenzenden Nachbarn, welche Mühlen haben und 14 Tage
<lb/>zuvor von dem beabsichtigten Bau schriftlich zu benachrich- 
<lb/>tigen sind, und mit Zuziehung von Wasserbauverständigen
<lb/>vorzunehmen.

<lb/>$. 399.

<lb/>Erscheinen die Nachbarn an dem ihnen vorschrifts- 
<lb/>mäßig bekannt gemachten Tage nicht, so ist der Mühlen- 
<lb/>besitzer nicht schuldig, mit der Ausführung deS Baues län- 
<lb/>ger zu warten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1844. H«st 126.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Cc
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0410.tif"
                      n="402"
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                  <p>

                     <lb/>402
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. XXII.

<lb/>Bon dem Bergwerksregal.

<lb/>4. 400.

<lb/>A. r. R. Thl. H. Tit. 1b. §§. 69. u. folg.

<lb/>Steinsalz und Salzquellen sind Regalien, deren Ge- 
<lb/>nuß und Verleihung dem Staate Vorbehalten ist. Zedoch
<lb/>soll die Grundherrschaft, auf deren Grund und Boden das
<lb/>Steinsalz, oder die Salzquelle gefunden wird, den zehnten
<lb/>Theil der nach Abzug der Unkosten verbleibenden Nutzun- 
<lb/>gen ziehen, dagegen aber das Unternehmen möglichst zu
<lb/>befördern verpflichtet fein.

<lb/>§. 401.

<lb/>Jede Grundherrschaft muß das Schürfen nach Gold
<lb/>und Silber gestatten, und dem Finder, welcher die Belei- 
<lb/>hung auf Schacht, Gruben, Stollen Und alle andern
<lb/>Bergwerksanlagen nachsucht, dieselbe ertheilen. Dafür er- 
<lb/>hält sic von der Ausbeute den halben Zehnten, dessen an- 
<lb/>dere Hälfte an den Staat entrichtet »vlrd. -
<lb/>4. 402.

<lb/>Außerdem sind die Gewerke schuldig, der Grundherr- 
<lb/>schaft vier Erbkuxe zu erbauen und die Ausbeute davon zu
<lb/>gewähren, wenn sie das Holz zu den Schachten, Fundgru- 
<lb/>ben und Stollen unentgeltlich hergiebt. Mangelt ihr aber
<lb/>daS zu diesen Bauten erforderliche Holz, so kann sie nicht
<lb/>mehr als zwei Erbkuxe und deren Ausbeute verlangen.

<lb/>§. 403.

<lb/>Auch muß die Grundherrschaft das Holz zu den Berg- 
<lb/>werksgebäuden, Schmelz- und Kohlenhüttcn, Pechwcrken
<lb/>und andern Bergwerks-Anlagen über der Erde gegen einen
<lb/>leidlichen Waldzins verabfolgen. Hak sie dazu nicht einen
<lb/>hinreichenden Forstbestand, so muß sie sich angelegen fein
<lb/>lassen, jenes Holz gegen einen billigen Waldzins den Ge- 
<lb/>werken von benachbarten Orten zu verschaffen.

<lb/>§. 404.

<lb/>Für Kirchen, Schulen und Hospitäler sind von den.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0411.tif"
                      n="403"
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                  <p>

                     <lb/>403
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gewerken zwei Kuxe frei zu erbauen und davon die Aus- 
<lb/>beute zu verabreichen. -

<lb/>§. 405.

<lb/>Dem Staate steht das Vorkaufsrecht auf das von
<lb/>den Gewerken gewonnene Gold und Silber zu dem im
<lb/>Maximilianifchen Bergvertrage vom 18. September 1775
<lb/>bestimmten ermäßigten Preise zu.

<lb/>§. 406.

<lb/>Von allen andern niedern Metallen und Mineralien,
<lb/>wie Zinn, Kupfer, Quecksilber, Blei, Eisen, Alaun, Vi- 
<lb/>triol und Schwefel, welche sich auf gutsherrlichcn und bäuer- 
<lb/>lichen Ländereien vorfinden, verbleibt die unbeschränkte
<lb/>Nutzung den Gutsherrschaften. Zst aber in diesen Metal- 
<lb/>len Gold und Silber enthalten, so ist von demselben eben
<lb/>so, wie in dem Falle des §. 401., der Zehnte an den Staat
<lb/>zu entrichten.

<lb/>§. 407.

<lb/>Grundbesitzer, welche nicht nach Steinkohlen graben,
<lb/>müssen es sich gefallen lassen, daß andere Personen um
<lb/>die Konzession, auf ihrem Grund und Boden nach Stein- 
<lb/>kohlen einzuschlagen, bei dem Staate nachsuchen, welche
<lb/>Konzession nach Ablauf eines Zahrcs, von der Anmeldung
<lb/>an gerechnet, ertheilt wird, wenn nicht der Grundbesitzer
<lb/>innerhalb dieser Frist das Graben nach Steinkohlen selbst
<lb/>unternimmt- Für die Konzession muß der Nachsuchende
<lb/>einen verhältnißmäßigen Kanon an den Staat erlegen und
<lb/>dem Grundbesitzer eine billige Abfindung wegen des an
<lb/>Feldern und Wiesen entstehenden Schadens gewähren, oder
<lb/>einen Anthcil an dem Steinkohlcnwerke einräumen.

<lb/>§. 408.

<lb/>Die neuen Sucher sind schuldig, die gemachten Schächte,
<lb/>in welchen sie keine Steinkohlen angetroffen haben, ohne
<lb/>Verzug auf ihre Kosten wieder zuzufüllen und in den vori- 
<lb/>gen Stand zu setzen.

<lb/>§. 409.

<lb/>Die Interessenten der neu aufzunehmenden Steinkoh-

<lb/>Cc 2
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0412.tif"
                      n="404"
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                  <p>

                     <lb/>404
</p>
                  <p>

                     <lb/>lenbrüche sind von Erlegung einer Muthung, von Quatem- 
<lb/>ber- und Fristgeldern und vo&gt;&gt; allen übrigen bei dem Berg- 
<lb/>bau üblichen Abgaben frei.

<lb/>Tit. XXIII.

<lb/>Von Abfahrts- und Abschosigeldern.

<lb/>§. 410.

<lb/>A. L. R. Thl. II. Tit. 17. HH. 174. u. folg.

<lb/>Die Gutsherrschasten und die Kommunen der Städte
<lb/>Görlitz und Lauban sind berechtigt, Abschoß- und Abfahrts- 
<lb/>gelder von dem unter ihrer Gerichtsbarkeit befindlichen
<lb/>Vermögen, in denjenigen Fällen, in welchen die Erhebung
<lb/>dieser Abgabe überhaupt noch zulässig ist, fernerhin zu
<lb/>erheben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. XXIV.

<lb/>Von Vormundschaften und Kuratelen.

<lb/>§. 411.

<lb/>A. L. R. Tbl. 11. Tit. 18. §§. 28. n. folg.

<lb/>Erben oder erwerben Minderjährige, deren Vater noch
<lb/>am Leben ist, etwas, so muß Letzterer innerhalb zwei Mo- 
<lb/>naten eine Spezifikation dieser Gegenstände, wie er sie
<lb/>eidlich zu bestärken vermag, dem VormundschaftSrichter
<lb/>übergeben.

<lb/>§.412.

<lb/>Die Bestellung eines Kurators für minderjährige Per- 
<lb/>sonen, welche unter väterlicher Gewalt stehen, ist in fol- 
<lb/>genden Fällen nolhwendig:

<lb/>a) wenn eine Ehefrau bei ihrem Absterben minderjährige
<lb/>Kinder hinterläßt, indem alsdann eine Auseinander- 
<lb/>setzung derselben mit ihrem Vater zum Zwecke der
<lb/>Feststellung des ihnen gebührenden Mutterthcils erfol- 
<lb/>gen muß;

<lb/>b) wenn Minderjährigen und ihrem Vater gemeinschaft- 
<lb/>lich Vermögen zufällt;
</p>
                  <p>

                     <lb/>i
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0413.tif"
                      n="405"
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                  <p>

                     <lb/>405
</p>
                  <p>

                     <lb/>c) wenn der unangesessene Vater für dasjenige Vermö«
<lb/>gen seiner Kinder, welches seinem Nicsbrauche nicht

<lb/>' unterworfen ist, Kaution zu leisten nicht im Stande ist;

<lb/>d) wenn der Vater übel wirthschaftet und dadurch Be-
<lb/>sorgniß für das Vermögen der Kinder entsteht, jener
<lb/>auch für dasselbe hinlängliche Kaution nicht befiel* •
<lb/>len kann.

<lb/>Zn den beiden ersten Fällen verbleibt dem Vater die
<lb/>Verwaltung des Vermögens der Kinder, während dieselbe
<lb/>in den beiden letzten Fällen dem Kurator zu übertragen ist.

<lb/>§. 413.

<lb/>§$. 139. u. 140. a. a. £.

<lb/>Ehemänner können ihren Ehefrauen, und Stiefväter
<lb/>ihren Stiefkindern zu Vormündern nicht bestellt werden,
<lb/>und müssen, wenn sie erst nach Ucbernahme der Vormund»
<lb/>schuft in dieses Verhältniß treten, dieselbe niederlegen.

<lb/>$. 414.

<lb/>§§. 424. a. a. £&gt;.

<lb/>Die Höhe der von dem Vormunde zu bestellenden
<lb/>Kaution ist in der Regel nach dem einjährigen Betrage
<lb/>der Einkünfte, von dem unter der Verwaltung des Vor- 
<lb/>mundes befindlichen Vermögen des Pflegebefohlenen zu be- 
<lb/>stimmen.

<lb/>§. 415.

<lb/>§§. 441. ii. folg. a. a. O.

<lb/>Die überflüssigen Mobilien des Pflegebefohlenen kann
<lb/>der Vormund ohne Einholung der Genehmigung des Vor-
<lb/>mundschaftsrichtcrs veräußern; nur bei Sachen von Wich- 
<lb/>tigkeit ist vorher die Aufnahme einer Taxe zu veranlassen.
<lb/>Findet sich aber kein annehmlicher Käufer aus freier Hand,
<lb/>so sind diese Gegenstände mit Vorwiffcn des Richters im
<lb/>Wege der Auktion zu verkaufen.

<lb/>§. 416.

<lb/>§§. 550. a. a. £).

<lb/>Zur Veräußerung von Mündelgüteru ist die gericht- 
<lb/>liche Abschätzung und die öffentliche Lizitation derselben
<lb/>nicht durchaus erforderlich, sonder» es hängt dies lediglich
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0414.tif"
                      n="406"
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                  <p>

                     <lb/>406
</p>
                  <p>

                     <lb/>von dem Ermessen des BormundfchaftsrichterS ab. We- 
<lb/>gen Unterlassung dieser Maßregeln kann die Gültigkeit der
<lb/>Veräußerung nicht angefochten werden.

<lb/>§. 417.

<lb/>H. 585. a. a. O.

<lb/>Ohne besondere Erlaubniß der Vorgesetzten Behörde ist
<lb/>weder dem Vormundschaftsrichter noch dem Vormunde und
<lb/>dessen Angehörigen gestattet, Güter ihrer Pflegebefohlenen
<lb/>unmittelbar an sich zu bringen, oder von denjenigen, wel- 
<lb/>chen die Güter überlassen worden, während der Vormund- 
<lb/>schaft und in den nächsten fünf Zähren nach Beendigung
<lb/>derselben zu erwerben.

<lb/>§. 418.

<lb/>§. 698. a. a. L.

<lb/>Eine Verordnung des Vaters, wonach die Vormund- 
<lb/>schaft über den gesetzlichen Termin der Großjährigkeit sei- 
<lb/>nes Kindes hinaus fortgcführt werden soll, ist ungültig;
<lb/>wohl aber darf derselbe Beschränkungen wegen Verwaltung
<lb/>des Vermögens, insofern nicht dadurch das Kind in seinem
<lb/>Pflichttheile verkürzt wird, auf längere Zeit anordnen.

<lb/>§. 419.

<lb/>Wer eine mit Vermögensverwaltung verbundene Dor-
<lb/>. mundschaft zehn Jahre lang geführt hat, kann nach erfolg- 
<lb/>ter vollständiger Rechnungslegung seine Entlassung for- 
<lb/>dern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. XXV.

<lb/>Von Armenanstalten.

<lb/>§. 420.

<lb/>A. L. R. Thl. lk. Tit. 19. §§. 10. u. folg.

<lb/>An jedem Orte ist die Herrschaft und Obrigkeit nebst
<lb/>der Bürgerschaft, den Unterthanen und Einwohnern ver- 
<lb/>bunden, die einheimischen Armen und nothleidenden Bürger
<lb/>und Unterthanen zu versorgen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0415.tif"
                      n="407"
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                  <p>

                     <lb/>407
</p>
                  <p>

                     <lb/>$. 421.

<lb/>Für einheimische Arme eines Orts sind diejenigen z«
<lb/>achten, welche daselbst entweder

<lb/>1) geboren und erzogen worden,

<lb/>oder

<lb/>2) angesessen gewesen sind,

<lb/>oder

<lb/>3) zehn Zahre lang gewohnt und sich ernährt,

<lb/>oder

<lb/>4) bisher Schutzgeld und andere obrigkeitliche Abgaben
<lb/>entrichtet haben.

<lb/>§. 422.

<lb/>Bei Kindern und uncrwachsenen Personen ist lediglich
<lb/>auf den Ort ihrer Geburt zu sehen; darunter sind jedoch
<lb/>die von Durchreisenden gebornen Kinder nicht zu rechnen.
<lb/>Bei erwachsenen Personen, welche zwar sich einige Zahre
<lb/>an einem Orte ohne Entrichtung eines Schutzgeldes auf- 
<lb/>gehalten , aber daselbst sich wesentlich niederzulasscn nicht
<lb/>beabsichtigt haben, kommt es auf den Ort der Geburt oder
<lb/>der Ansässigkeit &lt;un

<lb/>§. 423.

<lb/>Sind an einem Orte Hospitäler, Waisenhäuser und
<lb/>andere zur Versorgung der Armen gewidmete Stiftungen
<lb/>vorhanden, so sind deren Einkünfte lediglich zum Unterhalte
<lb/>der Armen zu verweuden.

<lb/>§. 424.

<lb/>Ferner sind Beiträge für die Armen bei Hochzeiten,
<lb/>Kindtaufen, Kommunionen, Begräbnissen, bei Aufnahme
<lb/>von Kauf», Tausch- und andern Verträgen, so wie bei
<lb/>Erbtheilungcn zu sammeln und an öffentlichen Orten und
<lb/>in Gasthöfen verschlossene Armenbüchsen auszuhänge».

<lb/>§. 425.

<lb/>Wie viel von dem Ertrage der vermietheten Kirch-
<lb/>stühle und des Klingelbeutels uud von dem übrigen Kir- 
<lb/>chenvermögen zur Erhaltung der Armen beizusteuern ist,
<lb/>hängt von der Bestimmung der, der Kirche Vorgesetzten Re- 
<lb/>gierung ab.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0416.tif"
                      n="408"
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                  <p>

                     <lb/>408
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 426.

<lb/>Auch kann zur Versorgung der einheimischen Armen
<lb/>an jedem Orte nach Befinden der Umstände jährlich, oder
<lb/>monatlich, oder wöchentlich eine Hauskollekte veranstaltet
<lb/>werden.

<lb/>8. 427.

<lb/>Von solchen freiwilligen Gaben darf sich Niemand
<lb/>ausschließen, auch können sich namentlich Gerichtsherren,
<lb/>Beamte, Magistratspersonen, Geistliche und Schullehrer,
<lb/>so wie überhaupt alle, der Gerichtsobrigkeit des Orts nicht
<lb/>unterworfene Personen, wenn sie daselbst leben oder Güter
<lb/>besitzen, dergleichen Armcnbeiträgen nicht entziehen.

<lb/>. §. 428.

<lb/>Sind diese Mittel zur Unterstützung der Armen nicht
<lb/>zureichend, so sind zu diesem Zwecke von der Ortsobrigkeit,
<lb/>und zwar in den Städten mit Zuziehung der Stadtverord-
<lb/>neten-Bersammlung und auf dem Lande mit Zuziehung der
<lb/>Gemeinden, insofern nicht die Ortsverfassung entgegensteht,
<lb/>nach Höhe des Bedarfs vierteljährlich, oder jährlich ein oder
<lb/>mehrere Gemeinde-Anlagen zu machen.

<lb/>429.

<lb/>Diejenigen Personen, welche beim Betteln betroffen
<lb/>werden, sind daß erste Mal mit acht Tagen, das zweite Mal
<lb/>mit vierzehn Tagen und das dritte Mal mit drei Wochen
<lb/>Gefängniß, jedes Mal bei Wasser und Brod oder mit
<lb/>Handarbeit von gleicher Dauer zu belegen.

<lb/>§. 430.

<lb/>Auf dem Lande sind zur Aufgreifung der fremden und
<lb/>einheimischen Bettler und Landstreicher an jedem Orte täg- 
<lb/>lich Wachen auszustellen.

<lb/>§. 431.

<lb/>Die aufgegriffenen Bettler und Vagabunden sind auf
<lb/>dem' nächsten Wege nach der Grenze und resp. nach ihrem
<lb/>Hcimathsorte in der Art zurückzuschaffen, daß der Trans- 
<lb/>port derselben von Ort zu Ort geschieht, und zwar von je-
<lb/>der Ortsobrigkeit bis zum nächsten Orte ohne Entgelt be-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0417.tif"
                      n="409"
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                  <p>

                     <lb/>409
</p>
                  <p>

                     <lb/>wirkt werden muß. Verweigert eine Drtsobrigkeit die Ueber-
<lb/>nahme und Weiterschaffung eines vom nächsten Orte ein-
<lb/>gebrachten Bettlers oder Vagabunden, so verfällt sie in
<lb/>eine Geldstrafe von zwei Thalern und ist außerdem zum
<lb/>Ersatz aller durch ihre Weigerung verursachten Kosten
<lb/>verpflichtet.

<lb/>$. 432'

<lb/>Die von den Personen, welche in die Hospitäler, Ar- 
<lb/>men-, Waisen- uud Zuchthäuser ausgenommen worden
<lb/>sind und darin versterben, eingebrachten Sachen fallen die- 
<lb/>sen Anstalten eigenthümlich zu; auch sind den letztem sämmt-
<lb/>liche für den Armen aufgewendete Kosten, insoweit sie
<lb/>nicht durch den Werth jener Sachen gedeckt werden, aus
<lb/>der übrigen Verlassenschaft des Verstorbenen zu ersetzen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zweiter Theil:

<lb/>Lehnrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. i.

<lb/>Allgemeine Vorschriften.

<lb/>H. 435.

<lb/>§§. 1. u. folg. Tit. 18. Thl. I. d. A. L. R.

<lb/>Die Oberlausitzschen Lehne werden, je nachdem das
<lb/>Obereigenthum dem Staatsoberhaupte oder einer Privat- 
<lb/>person zusteht, in landesherrliche Lehne und Privatlehnr
<lb/>eingetheilt.

<lb/>§. 434.

<lb/>Haben Lehngüter die Eigenschaft eines Ritterguts, so
<lb/>heißen sie adliche Lehne und sind, wenn sie unter der LehnS-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0418.tif"
                      n="410"
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                  <p>

                     <lb/>410
</p>
                  <p>

                     <lb/>Herrlichkeit des Landesherrn stehen, zu Kriegsdiensten ver- 
<lb/>pflichtet.

<lb/>§. 435.

<lb/>23. d, o, £),

<lb/>Die landesherrlichen Lehne sind für aufgetragenr Lehne
<lb/>(feuda oblata) anzusehen.

<lb/>§. 436.

<lb/>Man unterscheidet zwischen allen und neuen Lehnen. .
<lb/>Unter einem alten Lehne wird dasjenige Lehn verstan- 
<lb/>den, welches vermöge des ErbfolgrrechtS auf den Vasallen
<lb/>übergegangen ist. Hat hingegen der Vasall eine allodiale
<lb/>Sache zuerst zu Lehn empfangen, oder ein bereits vorhan- 
<lb/>denes Lehn durch Vertrage unter Lebendigen an sich ge- 
<lb/>bracht, so wird in einem solchen Falle das Lehn rin neues
<lb/>genannt und der Vasall als der erste Erwerber desselben
<lb/>angesehen.

<lb/>§. 437.

<lb/>§. 15. a. a. £&gt;. '

<lb/>Zu den Agnaten gehören nicht bloß die männlichen
<lb/>Verwandten, welche gleich dem Lehnsbesitzer von dem er- 
<lb/>sten Erwerber des LehnS durch Männer abstammen, son- 
<lb/>dern es werden ihnen auch alle diejenigen Personen männ- 
<lb/>lichen Geschlechts beigezählt, welche mit dem ersten Erwer- 
<lb/>ber durch die aussteigende oder Seitenlinie und zwar durch
<lb/>den Mannsstamm verwandt sind. Nur die Agnaten bis
<lb/>zum siebenten Grade einschließlich sind lehnssuecrssionsfähig.

<lb/>§. 438.

<lb/>Bei Mannlehnen, welche von Frauenspersonen erwor- 
<lb/>ben werden, entsteht zwischen ihnen und ihren Anverwand- 
<lb/>ten kein agnatischeS Verhältnis. Bloß in Weiber- und
<lb/>Erblehnen erlangen Frauenspersonen ein Successionsrecht.

<lb/>§. 439.

<lb/>Die Zählung der Grade in der Seitenverwandtschaft
<lb/>geschieht nach der kanonischen Computation. Nach dersel- 
<lb/>ben werden die Zeugungen, durch welche sich die Agna- 
<lb/>ten und der Vasall auf den gemeinschaftlichen Stamm«
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0419.tif"
                      n="411"
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                  <p>

                     <lb/>411
</p>
                  <p>

                     <lb/>vater beziehen, nicht zusammmgerechnet, sondern ans
<lb/>jeder Seite besonders gezählt, indem die Anzahl der
<lb/>Zeugungen auf jeder Seite die Zahl der Grade bestimmt,
<lb/>in denen sie mit dem Basallen verwandt sind.

<lb/>§. 440.

<lb/>§. 16. a. a. O.

<lb/>Mitbelehnte heißen alle diejenigen Personen, für welche,
<lb/>oder für deren Vorfahren her erste Erwerber bei der eig- 
<lb/>nen Lehnssuchung die Mitbsleihung bei der Lehnscurie spe- 
<lb/>ziell beantragt und erhaltest hat.

<lb/>$. 441.

<lb/>§. 72. a. a. O.

<lb/>Pfarrlehn bedeutet in der Regel nichts weiter, als das
<lb/>Patronatsrecht.

<lb/>4. 442.

<lb/>Zinsen und Dienste, welche als Pertinenz zu einem im
<lb/>Königreiche Sachsen, oder in der diesseitigen Oberlausitz
<lb/>gelegenen Lehngute gehöre», aber auf Grundstücken, welche
<lb/>im Gebiete des andern Staats liegen, haften, werden wech-
<lb/>selscitig nicht als selbstständige Lehne in dem Lande des
<lb/>Wohnsitzes des zins- und dienstpflichtigen angesehen und
<lb/>behandelt.

<lb/>$. 443.

<lb/>Bei Festsetzung und Erhebung der Sporteln 'für die
<lb/>in Lehnssachen vorkommenden Geschäfte dienen den Lehns-
<lb/>kurien die Vorschriften der Gebührentaxe vom 28. Mai
<lb/>1830 zur Richtschnur.
</p>
                  <p>

                     <lb/>iit. ri.

<lb/>Von den landesherrlichen Lehnen.

<lb/>Abschnitt 1.

<lb/>Bon der Fähigkeit zur Erwerbung von Lehnen
<lb/>durch Verträge unter Lebendigen.

<lb/>$. 444.

<lb/>§. 44. a. a. O.

<lb/>Wer überhaupt zum Besitze von Grundeigrnthum un- 
<lb/>fähig ist, kann kein Lehn erwerben.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0420.tif"
                      n="412"
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                  <p>

                     <lb/>412
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 445.

<lb/>Zuden ist der Besitz von Lehngütern nicht gestattet.

<lb/>§. 446.

<lb/>Taub- und Stummgeborne können mit Genehmigung
<lb/>des Lehnsherrn neue Lehne durch Verträge unter Lebendi- 
<lb/>gen erwerben.

<lb/>§. 447.

<lb/>§. 67. a. a. O.

<lb/>Kommunen und Personen bürgerlichen Standes sind
<lb/>beim Kauf adelicher Lehngüter durch das dem Oberlausitzi-
<lb/>fchen alten Adel zustehende Einstandsrecht beschränkt; durch
<lb/>andere Verträge können sie ohne weiteres Lehne gültig er- 
<lb/>werben. (H§. 501 — 505.)

<lb/>§. 448.

<lb/>Frauenspersonen sind nicht bloß zur Erwerbung von
<lb/>Weiber-, Kunkel- oder Erblehnen fähig, sondern sie kön- 
<lb/>nen auch Mannlehne durch Kauf oder durch irgend einen
<lb/>andern unter Lebenden gültigen Rechtstitel an sich bringen.

<lb/>' Abschnitt 2.

<lb/>Bon der Belehnung.

<lb/>§. 449.

<lb/>§§. 102. u. folg. a. a. O.

<lb/>Wer ein Lehn erwirbt, ist verbunden, die Belehnung
<lb/>innerhalb einer Frist von einem Zahre sechs Wochen drei
<lb/>Tagen unter Beifügung der Urkunden, auf welche sich sein
<lb/>Besitzrecht gründet, bei der betreffenden Lehnskurie schrift- 
<lb/>lich nachzufuchcn.

<lb/>§. 450.

<lb/>Diese Frist ist bei Lehnen, deren Erwerbung auf Ver- 
<lb/>trag beruht, vom Tage der bei der Lehnökurie geschehenen
<lb/>Einreichung des über das Lehn geschlossenen Kontrakts zu
<lb/>rechnen; wird aber letzterer nicht innerhalb vier Wochen
<lb/>nach dem Abschlüsse bei der Lehnskurie eingereicht, so nimmt
<lb/>die Frist zur Lchnssuchung mit dem Ablaufe dieser vier
<lb/>Wochen ihren Anfang.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0421.tif"
                      n="413"
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                  <p>

                     <lb/>413
</p>
                  <p>

                     <lb/>§.451.

<lb/>Zst Jemand durch Snccession in den Besitz des Lehns
<lb/>gelangt, so beginnt die Frist zur Lehnsmuthung (§. 449.)
<lb/>mit dem. Zeitpunkte, wenn er die Nachricht von dem Tode
<lb/>des Vorbesitzers erhalten hat, welchen Zeitpunkt der Va- 
<lb/>sall, wenn es die Lehnskurie verlangt, eidlich bestärken muß.

<lb/>§. 452.

<lb/>H. 112. a. a. £&gt;.

<lb/>Für Minderjährige und Abwesende, welche den Be- 
<lb/>sitz eines Lehns erlangen, müssen die Vormünder die Lehne
<lb/>&lt; in der vorgeschriebenen Frist muthcn und wegen der förm- 
<lb/>lichen Beleihung ihrer Pflegebefohlenen bei der Lehnskurie
<lb/>um Zndult nachzusuchen, welcher den Minderjährigen bis
<lb/>zur erlangten Volljährigkeit, welche auch in Lehnssachen
<lb/>erst mit dem vollendeten 24. Lebensjahre eintritt, und den
<lb/>Abwesenden bis zu ihrer Rückkehr zu errhetlen ist. Bin- 
<lb/>nen der gesetzlichen Frist (§. 449.) nach Eintritt dieses Er- 
<lb/>eignisses, sind diese Personen schuldig, die Lehnsmuthung
<lb/>zu wiederholen und die Lehnspflicht abzulegcn. Einstweilen
<lb/>empfangen die Vormünder über die für ihre Pflegebefohle- 
<lb/>nen geschehene vorläufige Muthung besondere Mnthzcttel.

<lb/>§. 453.

<lb/>Die Bestellung besonderer Lehrisvormünder findet nicht
<lb/>statt, sonder» die allgemein ernannten Vormünder müssen
<lb/>auch die Lehneobliegenhciten ihrer Pfiegbefohlenen be- 
<lb/>sorgen.

<lb/>§. 454.'

<lb/>§. 111. a. a. O.

<lb/>Stehen der Belehnung keine Hindernisse entgegen, so
<lb/>ist auf die Lchnssuchung des Vasallen von der Lehnskurie
<lb/>ein Termin zur Abnahme des Lehnscidcs und zum LchnS-
<lb/>verreich anzuberaumen, welchen der Vasall entweder in
<lb/>Person oder durch einen Spezialbevollmächtigten wahrzu-
<lb/>nehmen hat. Zn letzterem Falle muß er vor dem Termine
<lb/>um Dispensation vom persönlichen Erscheinen einkommen,
<lb/>worauf ihm die Lehnskurie eine solche Erlaubniß durch ein
<lb/>förmliches Dekret ertheilt.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0422.tif"
                      n="414"
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                  <p>

                     <lb/>414
</p>
                  <p>

                     <lb/>H. 455.

<lb/>Hat der Vasall für sein Lehn dem Lehnsherrn die
<lb/>Lehnspflicht eidlich abgelegt, und erlangt derselbe während
<lb/>des Besitzes dieses Lchns ein anderes Lehn, so darf er
<lb/>wegen des letztem den Lehnseid nicht von neuem schwören,
<lb/>sondern es genügt die Verpflichtung mittelst Handschlags an
<lb/>Eidesstatt. Ist er aber bei dem Erwerbe des zweiten LehnS
<lb/>nicht mehr im Besitze des ersten, so ist er schuldig, den
<lb/>Lehnseid von neuem zu leisten.

<lb/>$. 456.

<lb/>Frauenspersonen können nicht in Person die Beleh«
<lb/>nung empfangen, sondern müssen bei der Muthung die
<lb/>Lehnskurie um Bestellung eines Lehnskurators bitten, wel- 
<lb/>cher für sie den Lehnseid ableistet und die Lehne bekennt.
<lb/>Mit der erfolgten Investitur ist das Amt des Lehnskura- 
<lb/>tors beendigt.

<lb/>8- 457.

<lb/>H. 49. &lt;r. a. L.

<lb/>Inländische Stadt« und Dorfgemeinden sind nicht mehr
<lb/>verpflichtet, Lehnsträger zu bestellen, und durch sie die Lehne
<lb/>zu suchen.

<lb/>§. 458. '

<lb/>Ausgenommen hiervon sind aber diejenigen Dorfge- 
<lb/>meinden, welche bei Veränderungen in der Person des
<lb/>Lehnsträgers Laudemien oder sonstige Prästationen zu ent- 
<lb/>richten verbunden sind. Bei Gemeinden dieser Art ist die
<lb/>bisherige Verpflichtung auch fernerhin beizubehalten, bis
<lb/>die Umwandlung der Prästationen in eine verhältnißmäßige
<lb/>Abgabe, oder die Ablösung derselben unter Zustimmung
<lb/>der betreffenden Behörden erfolgt sein wird.

<lb/>§. 459.

<lb/>Ob andere Korporationen zur Bestellung von LehnS-
<lb/>trägern verbunden sind, darüber entscheidet der Inhalt der
<lb/>ihnen ausgestellten Lchnsbriefe.

<lb/>§. 460. •

<lb/>Nach erfolgter Lehnsreichung ertheilt die Lehnskurie
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0423.tif"
                      n="415"
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                  <p>

                     <lb/>415
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Vasallen, dessen Agnaten bis znm siebenten Grade ein- 
<lb/>schließlich stillschweigend für mitbeliehen zu erachten sind,
<lb/>einen Lehnbrief. Bei Zerstückelung von Lehngütern erhält
<lb/>jeder einzelne Erwerber über bas ihm zugewiesene Theil-
<lb/>stück einen besondern Lehnbrief.

<lb/>§. 461.

<lb/>Bei der Muthung neuer Lehne steht dem Vasallen
<lb/>das Recht zu, andere lehnsfähige Personen, und zwar de- 
<lb/>ren höchstens vier, als Mitbelehnte der Lchnsknrie zu prä-
<lb/>sentiren; dies kann spätestens noch im Belehnungstermine
<lb/>geschehen.

<lb/>§. 462.

<lb/>Bei der Präsentation von Mitbelehnten hat der Va- 
<lb/>sall die Successionsordnung, in welcher dieselben mit ihrer
<lb/>lehnsfähigen Deszendenz beim Anfalle des Lehns folgen
<lb/>sollen, der Lchnskurie anzuzeigen, welche in dem für den
<lb/>Vasallen auszufertigenden Lehnsbriefe (§. 460.) die von
<lb/>demselben präsentirten Mitbelehnten als solche in der von
<lb/>ihm angegebenen Folgeordnung namentlich aufführt.

<lb/>§. 463.

<lb/>Geschieht die Lehnssuchung für einen Minderjährigen
<lb/>oder Abwesenden durch seinen Vormund, so kann letzterer
<lb/>für seinen Pflegbefohlencn ebenfalls ^Mitbelchnte präsenti-
<lb/>ren; er muß aber zugleich für denselben bei Ausbringung
<lb/>des Zndults um eine Rekognition wegen deren Präsenta- 
<lb/>tion und daß ihnen bei künftiger Hauptbeleihung die Mit-
<lb/>belehnschast bekannt werden solle, die Lehnskurie bitten.

<lb/>§. 464.

<lb/>Weiber dürfen nicht zu Mitbelehnten angenommen
<lb/>werden. Zn der Regel sind eben so wenig Personen bür- 
<lb/>gerlichen Standes dazu geeignet; bei ihnen findet jedoch in- 
<lb/>sofern eine Ausnahme statt, als der bürgerliche LehnSbe-
<lb/>sitzer Personen bürgerlichen Standes, welche mit ihm in,
<lb/>nerhalb des siebenten Grades verwandt sind, als Mitbe- 
<lb/>lehnte erwählen darf.

<lb/>§. 465.

<lb/>Weder Agnaten noch Mitbelehnte dürfen die Lehne
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0424.tif"
                      n="416"
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                  <p>

                     <lb/>416
</p>
                  <p>

                     <lb/>eher suchen und befolgen, als bis sie in den Besitz des
<lb/>LehngutS gelangt sind.

<lb/>§. 466.

<lb/>Nur der Lehnsbesitzer ist schuldig, bei Veränderungen
<lb/>in der Person des Lehnsherrn die Lehnserneuerung nach- 
<lb/>zusuchen, in Ansehung deren dasselbe gilt, was bei der ur- 
<lb/>sprünglichen Belehnung vorgeschrieben ist.

<lb/>§. 467.

<lb/>Die Erwerber der mit Vorbehalt der Lehnsfolge in
<lb/>Erbe verwandelten Rittergüter sind ebenfalls verbunden,
<lb/>binnen der in den §§. 449—454. bestimmten Frist bei der
<lb/>Lehnskurie den Verreich nachzusuchen und den Lehnseid zu
<lb/>schwören, worauf sie von derselben Erbbriefe ausgefertigt
<lb/>erhalten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Abschnitt 3.

<lb/>Von der Verschuldung der Lehne.

<lb/>§. 468.

<lb/>HZ. 228. u. folg. a. a. O. §§. 311. u. folg.

<lb/>So lange das- Lehn nicht auf dem Fall steht, ist der
<lb/>Vasall befugt, dasselbe mit Konsens der Lehnskurie gültig
<lb/>zu verschulden.

<lb/>§. 469.

<lb/>Ein Lehn steht auf den Fall, wenn außer dem Be- 
<lb/>sitzer entweder kein Lehnfolgeberechtigter oder bloß ein ein- 
<lb/>ziger Agnat oder Mitbelehnter sich am Leben befindet.

<lb/>§. 470.

<lb/>Die Lchnökurie darf bei den auf mehr als vier Au- 
<lb/>gen stehenden Lehnen den Konsens zur Aufnahme von
<lb/>Schulden, insoweit sie die Hälfte des letzten Annahme-
<lb/>odet Kaufpreises nicht übersteigen, nicht versagen.

<lb/>§. 471.

<lb/>Findet die Lehnskurie bei dem in dem Kauf- oder
<lb/>Theilungsvertrage angegebenen, den vorher bekannten allzu
<lb/>hoch übersteigenden Preise erhebliche Bedenken, und sich

<lb/>da-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0425.tif"
                      n="417"
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                  <p>

                     <lb/>417
</p>
                  <p>

                     <lb/>dadurch veranlaßt, einen Scheinkauf oder eine Uebereilung
<lb/>zu muthmaßm, oder ist das Lehngut durch Veräußerung
<lb/>mehrerer Pertinenzien beträchtlich im Werthe vermindert
<lb/>worden, oder durch üble Bewirthschaftung in Verfall ge«

<lb/>. rathen, so kann sie die Aufnahme einer gerichtlichen Taxe
<lb/>verlangen und dieselbe bei den Konsensertheilungen zu
<lb/>Grunde legen.

<lb/>§. 472.

<lb/>Ebenso steht dem Lehnsbesttzer frei, sein Lehngut in
<lb/>folgenden Fällen:

<lb/>1) wenn dasselbe wenigstens fünfzig Jahre bei einer Fa- 
<lb/>milie ohne Verkauf oder ohne Würdigung gewesen ist
<lb/>&gt;und der frühere Preis in keinem Verhältnisse zu dem
<lb/>jetzigen Gutswcrthe steht,

<lb/>2) wenn er solches zwar erst neuerlich überkommen hat,
<lb/>jedoch bescheinigt, daß er dasselbe in der Subhastation
<lb/>erstanden, oder als verwüstet zu einem unverhältniß-
<lb/>mäßigen Preise angenommen und dessen Einkünfte be- 
<lb/>trächtlich erhöht hat,

<lb/>zum Gebrauche bei den Konsensertheilungen der Lehnskurie
<lb/>gerichtlich abschätzen zu lassen.

<lb/>§. 473.

<lb/>Bei der Aufnahme der gerichtlichen Taxe (§§. 471. u.
<lb/>472.) ist nach den Vorschriften der Grundtaxe vom 28.
<lb/>Oktober 1724 zu verfahren.

<lb/>§. 474.

<lb/>Bestehen die auf dem Lehne haftenden oder aufzuneh- 
<lb/>menden Schulden in Konventionsgeld oder Gold, so ist
<lb/>zur Ermittelung der konsenssähigen Hälfte des Lehnswerlhs
<lb/>das Konvcntionsgeld und das Gold gegen das Preußische
<lb/>Kourant mit fünf Prozent Agio zu berechnen.

<lb/>§. 475.

<lb/>Auch in die Verschuldung deS LehnS über die Hälfte
<lb/>deS letzten KaufwerthS kann die Lehnskurie in dem Falle
<lb/>rinwilligen, wenn der Gläubiger der subsidiarischen Klage
<lb/>und des künftigen möglichen Regresses gegen den Lehns- 
<lb/>herrn sich begiebt.

<lb/>1844. H. 126. D d
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0426.tif"
                      n="418"
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                  <p>

                     <lb/>41S
</p>
                  <p>

                     <lb/>- • • §. 476.


<lb/>Wird auf einem Lehngute, bei welchem die Dienstab-
<lb/>lösungsgclder zur Abstoßung einer konsentirten Hypothek
<lb/>verwendet worden sind, späterhin die Ertheilung eines neuen
<lb/>Konsenses zur Verschuldung bei der Lehnskurie ne&gt;chgesucht,
<lb/>so ist von derselben darüber jederzeit vorher bei dem Lehns-
<lb/>departemcnt anzufragen, wenn auch die Hypothek noch in»
<lb/>nerhalb der ersten Halste des um den Betrag des Ablö-
<lb/>fungskapitals verminderten Werths des Guts zu stehen
<lb/>kommen sollte.

<lb/>§. 477.

<lb/>Ist bei der Veräußerung des Lehns in dem darüber
<lb/>abgeschlossenen Kaufkontrakte vor der Ucbergabe wegen der
<lb/>rückständigen Kaufgelder die Hypothek auf das Lehn aus- 
<lb/>drücklich Vorbehalten worden, so bedarf es zur Rechtsgül-
<lb/>tigkcit derselben als Lehnsschuld nicht der Ertheilung des
<lb/>lehnsherrlichen Konsenses.

<lb/>§. 478.

<lb/>Dergleichen rückständige Kaufgelder können ohne Be- 
<lb/>schränkung auf einen gewissen Theil des Werths des -Lehns
<lb/>aus der Substanz desselben gefordert und mit dieser Wir- 
<lb/>kung in das Hypothekenbuch eingetragen werden.

<lb/>§. 479.

<lb/>Auch in allen andern Fällen ist bei Lehnen, die auf
<lb/>mehr als vier Augen stehen, die Nachsuchnng und Erthei- 
<lb/>lung besonderer Lehnskonsense zur Aufnahme neuer Dar- 
<lb/>lehne und zur Verpfändung der Lehnssubstanz, sowie zur
<lb/>hypothekarischen Eintragung nicht mehr erforderlich. Es
<lb/>versteht sich jedoch von selbst, daß dergleichen nicht konsen-
<lb/>tirte, wenn auch eingetragene Darlehnsfordcrungen für den
<lb/>Fall der Apertur von dem Lehnsherrn nicht vertreten, und
<lb/>bei Allodifikationen zur Bestimmung der verfassungsmäßi- 
<lb/>gen Ablösungssumme von dem Lehnswerthe nicht abgezo- 
<lb/>gen werden dürfen, indem zu jener Vertretung, wie zu die- 
<lb/>ser Abrechnung nach wie vor der Konsens der Lehnskurie
<lb/>erforderlich bleibt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>I
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0427.tif"
                      n="419"
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                  <p>

                     <lb/>419
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 480.

<lb/>Bei der hypothekarischen Eintragung solcher nicht kon-
<lb/>sentirten Darlchne (§. 479.) ist von dem Hypothekenrichter
<lb/>jederzeit im Hypothekenbuche und in der Hypotheken-Re-
<lb/>kognition zu bemerken, daß der Lehnsherr im Falle der
<lb/>Apertur zur Zahlung aus dem Lehne nicht verpflichtet sei.

<lb/>§. 481.

<lb/>Bei Lehnen, welche auf vier oder weniger Augen ste- 
<lb/>hen, ist zur Berpsändung der Lehnssubstanz der Konsens
<lb/>der Lehnskurie, welche deshalb zuvor bei dem LehnSdepar-
<lb/>tement anzufragen hat, jedesmal erforderlich.

<lb/>§. 482.

<lb/>Dagegen ist die Einwilligung der Agnaten und Mit- 
<lb/>belehnten zur Verschuldung des Lehns niemals nvthwendig;
<lb/>sie können die Aufnahme von Schulden nicht hindern.

<lb/>. - §. 483.

<lb/>Zu Cessionen und Verpfändungen von Lehnshypoihe-
<lb/>ken bedarf es nicht mehr eines Konsenses oder einer Kon- 
<lb/>firmation von Seiten der Lehnskurie.

<lb/>§. 484.

<lb/>§. 350. a. a. O.

<lb/>Eine Lchnskompetenz steht dem Vasallen wegen Schul- 
<lb/>den nicht zu.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Abschnitt 4.

<lb/>Von der Veräußerung der Lehne.

<lb/>§. 485.

<lb/>§§. 187. u. folg. a. a. O. §§. 302. u. folg.

<lb/>So lange das Lehn nicht auf den Fall steht, ist der
<lb/>Vasall befugt, . dasselbe unbeschadet seiner Lehnseigenschaft,
<lb/>unter Lebendigen zu veräußern, insbesondere durch Kauf,
<lb/>Schenkung, Tausch, Vergleich an einen andern Besitzer zu
<lb/>bringen, an Zahlungsstatt und als eine Mitgift seiner Toch- 
<lb/>ter oder einer fremden Frauensperson zu überlassen, ein
<lb/>Leibgedinge für seine Ehefrau darauf zu legen, dasselbe in

<lb/>Dd 2
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0428.tif"
                      n="420"
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                  <p>

                     <lb/>42Q
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erbpacht zu geben, zu zerstückeln und die Pertinenzstücke zu
<lb/>andern Gütern zu schlagen, überhaupt Veräußerungen je- 
<lb/>der Art unter Lebenden damit vorzunehmen.

<lb/>4- 486.

<lb/>Dazu bedarf der Vasall weder der Einwilligung des
<lb/>Lehnsherrn noch der Zustimmung der Agnaten und Mit- 
<lb/>belehnten, er ist nicht verpflichtet, zu Veräußerungsverträgen
<lb/>die Konfirmation der Lehnskurie einzuholen.

<lb/>' §. 487.

<lb/>Steht das Lehn auf den Fall oder auf vier oder we- 
<lb/>niger Augen, so kann die Veräußerung des Lehns nur mit
<lb/>ausdrücklicher Einwilligung des Lehnsherrn geschehen.

<lb/>§. 488.

<lb/>Behuft der Erlangung des lehnsherrlichen Konsenses
<lb/>kann der Vasall adlichen Standes von dem Privilegium
<lb/>des VorrittS Gebrauch machen.

<lb/>§. 489.

<lb/>Der adliche Vasall, welcher beim Lehnsherrn um die
<lb/>Gestattung des Borritts nachsucht, muß noch im kräftigem
<lb/>Mannesalter stehen; die Ausübung des Vorritts erfolgt in
<lb/>der Art, daß der Vasall in voller Rüstung und mit einem
<lb/>Schwerdte umgürtet, von der Erde aus, ein gesatteltes,
<lb/>zum Kriegsdienst taugliches Pferd besteigen und vor dem
<lb/>Lehnsherrn oder vor' den von letzterm ernannten Kom- 
<lb/>missarien eine Probe seiner Geschicklichkeit im Reiten able-
<lb/>gen muß.

<lb/>§. 490.

<lb/>Besteht er diese Probe, so kann ihm der Lehnsherr
<lb/>den Konsens zur Veräußerung des Lehns nicht vorent- 
<lb/>halten.

<lb/>§. 491.

<lb/>Mit der Veräußerung des Lehns erlöschen alle Suc-
<lb/>ccssionsrechte der Agnaten und Mitbelehnten, denen über- 
<lb/>haupt dagegen kein Widerspruchsrecht zusteht.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0429.tif"
                      n="421"
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                  <p>

                     <lb/>421
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 492.

<lb/>Sie könne» nur dann den Vertrag anfechttn, wenn
<lb/>der Verfall darin auf dem Sterbebette lediglich in der Ab- 
<lb/>ficht, ihre Anrechte zu verkürzen, Verfügungen über das
<lb/>Lehn zu Gunsten seiner Ehefrau, oder einer dritten Per- 
<lb/>son getroffen hat.

<lb/>H. 493.

<lb/>Entsteht über das Vermögen des Lehnsbesitzers Kon- 
<lb/>kurs, so ist dessen Lehngut zur Konkursmasse mitzuziehen,
<lb/>zur Subhastatio» zu stellen und das Kaufgrld zur Befrie- 
<lb/>digung der Personalgläubiger mit zu verwenden.

<lb/>§. 494.

<lb/>Selbst bloße Personalgläubiger können im Wege der
<lb/>Exekution ans der Substanz des LehngutS ihres Schuld- 
<lb/>ners ihre Befriedigung suchen.

<lb/>§. 495.

<lb/>Sind unter sächsischer Landeshoheit vor Errichtung des
<lb/>preußischen Hypothekenwesens einzelne Lehnspcrtinenzien von
<lb/>dem Lehnsbesitzer an dritte Personen, namentlich an Ta-
<lb/>gelöhncrfamilien veräußert worden, so ist in unbedeutenden
<lb/>Fällen von der Rechtsverfolgung der lehnsherrlichen Rechte
<lb/>abzustehrn. Zn erheblichen Fällen ist an den Lehnsherrn
<lb/>zur nähern Bestimmung zu berichten.

<lb/>§. 496.

<lb/>§§. 478. u. folg. o. fl. -£).

<lb/>Setzen sich Brüder oder Lehnsvettern, welche ein Lehn
<lb/>gemeinschaftlich besitzen, über dasselbe auseinander, und
<lb/>wird der eine für die Abtretung feines Antheils von dem
<lb/>andern durch Geld abgefunden, so ist der Abgefundene auf
<lb/>Verlangen der andern verbunden, das empfangene Abfin- 
<lb/>dungskapital entweder zum Ankäufe von Lehngütern zu ver- 
<lb/>wenden, oder vor der Lehnskurie zu Lehn anzulegen.

<lb/>§. 497.

<lb/>Er wird aber von dieser Verpflichtung frei, wenn das
<lb/>Lehn, aus welchem er die Abfindung erhalten, vor bewirk-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0430.tif"
                      n="422"
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                  <p>

                     <lb/>422
</p>
                  <p>

                     <lb/>ter Lehnanlegung derselben von den Brüdern oder Lehns- 
<lb/>vettern veräußert worden ist.

<lb/>Abschnitt 5.

<lb/>Vom Vorkaufsrechte.

<lb/>§. 498.

<lb/>§. 209. a. a. O.

<lb/>Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht dem Lehnsherrn
<lb/>bei Lehnen nicht zu. &gt;

<lb/>§. 499.

<lb/>§. 304. a- a. O.

<lb/>Ein solches Recht gebührt aber beim Verkaufe des
<lb/>Lehns aus freier Hand dem nächsten Agnaten des Vasal- 
<lb/>len; er ist schuldig, dasselbe bei Verlust seines Anspruchs
<lb/>binnen drei Monaten nach der ihm geschehenen Bekannt- 
<lb/>machung des Kaufs geltend zu machen.

<lb/>h. 500.

<lb/>Bei nothwendigen Verkäufen steht das Vorkaufsrecht
<lb/>ben Agnaten insgesammt, und nicht bloß dem nächsten zu;
<lb/>selbiges muß aber von ihnen unaufgefordert bei Verlust
<lb/>ihres Anspruchs spätestens im Bietungstermine ausgeübt
<lb/>werden.

<lb/>H. S01.

<lb/>Werden Rittergüter, welche entweder noch Lehn oder
<lb/>mit Vorbehalt der Lehnsfolge aus Lehn in Erbe verwan- 
<lb/>delt sind, an Personen bürgerlichen Standes oder Kom- 
<lb/>munen verkauft, so ist jeder in dem preußischen Antheile
<lb/>der Oberlausttz wohnende Adliche mit sechszehn Ahnen be- 
<lb/>fugt, in den Kauf einzutreten; diese Gerechtsame wird das
<lb/>Einstandsrecht genannt.

<lb/>§. 502.

<lb/>Zur Ausübung dieses Einstandsrechts sind die Znteres-
<lb/>' senken in jedem einzelnen Falle von der Lehnskurie durch
<lb/>einmalige öffentliche Bekanntmachung im Regierungs-Amts-
<lb/>blatte mit dreimonatlicher präklusivischer Frist aufzufordern.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0431.tif"
                      n="423"
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                  <p>

                     <lb/>423
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 503.

<lb/>Das öffentliche Aufgebot kann sedoch unterbleiben,
<lb/>wenn der bürgerliche Käufer oder die Kommune den Ver- 
<lb/>zicht der Landstände der Oberlausitz auf das Einstandsrecht
<lb/>bei der Lehnskurie einreicht, indem er alsdann ohne Auf- 
<lb/>gebot von ihr die Lehne empfängt. -

<lb/>§. 504.

<lb/>Bei nothwendigen Verkäufen findet das Einstandsrecht
<lb/>des Adels nicht statt; eben so wenig ist solches der Fall,
<lb/>wenn der Lehnsherr den bürgerlichen Käufer oder die
<lb/>Kommune zum Erkaufe des Ritterguts für fähig erklärt,
<lb/>und Dispensation ertheilt hat.

<lb/>$. 505.

<lb/>Bei eintretender Kollision geht das Vorkaufsrecht der
<lb/>Agnaten dem Einstandsrechte des Adels vor.

<lb/>Abschnitt 6. ,

<lb/>Von lctztwilligen Verordnungen.

<lb/>§. 506.

<lb/>§§. 199. u. folg. a. a. O.

<lb/>Der Vasall ist in der Regel nicht befugt, über sein
<lb/>Lehn durch Schenkungen von TodcSwcgcn und letztwillige
<lb/>Verordnungen zu verfügen.

<lb/>§. 507.

<lb/>Jedoch ist ihm gestattet, fein Lchngitt letztwillig einem
<lb/>entferntern Agnaten vor dem nähern zuzuwendeu. Bei
<lb/>Weiberlehncn und Erblehnen ist auch, die Erbeseinsetzung
<lb/>von Kognaten zulässig. .

<lb/>§. 503.

<lb/>Auch bleibt die letztwillige Verordnung des Vasallen
<lb/>über das Lehn dann in Gültigkeit, wenn ihm der Lehns- 
<lb/>herr die Befugniß zu letztwilligen Dispositionen in den
<lb/>Lehnsbriefen ausdrücklich beigelegt hat.

<lb/>§. 509.

<lb/>Den Vätern und Brüdern, welche keine.männlichen
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0432.tif"
                      n="424"
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                  <p>

                     <lb/>424
</p>
                  <p>

                     <lb/>Leibeslehnserben hinterlassen, steht frei, ihren Töchtern oder
<lb/>Schwestern aus ihren Lehngütern eine Ausstattung gleich- 
<lb/>sam als Pflichttheil letztwillig auSzusctzen.

<lb/>§. 510.

<lb/>Ein solches Vermächtniß darf, wenn mehr als vier
<lb/>Töchter oder Schwestern vorhanden sind, die Halste, und
<lb/>wenn deren vier oder weniger sind, den dritten Theil deö
<lb/>Lehns nicht übersteigen.

<lb/>§. 511.

<lb/>Es hangt lediglich von dem Willen des Erblassers
<lb/>ab, diesen Pflichttheil an Bedingungen zu knüpfen; er darf
<lb/>aber denselben nicht mit Legaten zu Gunsten dritter Per- 
<lb/>sonen beschweren; dergleichen Legate sind ungültig.

<lb/>§. 512.

<lb/>Zn Ermangelung besonderer Bestimmung des Erblas- 
<lb/>sers ' ist der Lehnsfolger verbunden, der Tochter oder der
<lb/>Schwester des erstem die ihr ausgesetzte Ausstattung, ohne
<lb/>Rücksicht darauf, ob sie schon bei Lebzeiten des Erblassers
<lb/>ausgestattet worden, und ob letzterer Allodialvermögen hin- 
<lb/>terlassen hat oder nicht, aus dem Lehne zu entrichten.

<lb/>§. 513.

<lb/>Eben so wenig kann er diese Ausstattung der unver-
<lb/>heirathetcn Tochter oder Schwester des Erblassers bis zu
<lb/>ihrer wirklichen Berheirathung vorenthalten, sondern selbige
<lb/>gebührt ihr, falls nicht der Erblasser etwas anderes fest- 
<lb/>gesetzt hat, unbedingt, sie mag sich verheirathen oder un-
<lb/>verheirachet bleiben.

<lb/>§.514.

<lb/>Erhellt nichts näheres aus dem letzten Willen des
<lb/>Erblassers, so kann die Tochter oder Schwester den ihr als
<lb/>Ausstattung angewiesenen Antheil am Lehne in natura ver- 
<lb/>langen.

<lb/>§. 615.

<lb/>Will oder muß sie die Ausstattung vom Lehnsfolger
<lb/>in Gelde annehmen, so ist der Betrag derselben im Man-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0433.tif"
                      n="425"
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                  <p>

                     <lb/>425

<lb/>gel gütlicher Einigung durch eine gerichtliche Abschätzung
<lb/>des Lehns festzustellen.

<lb/>§. 516. '

<lb/>Besteht die Ausstattung in Geld, so wird sie freies
<lb/>Eigenthum der Tochter oder Schwester des Erblassers; er- 
<lb/>hält dieselbe aber einen Antheil des Lehns ;ur Ausstattung,
<lb/>so behält dieser Antheil seine Lehnseigenschaft.

<lb/>§. 517.

<lb/>, Stirbt rin Vater mit Hinterlassung lehnsfähiger Des- 
<lb/>zendenz, so kann er seinen Töchtern ein Geldvermächtniß,
<lb/>das sogar mehr als den dritten Theil des Lehnswerths be- 
<lb/>tragen kann, aus dem Lehne aussetzen ; nur darf dadurch
<lb/>der Pflichttheil der Söhne nicht geschmälert werden.

<lb/>$. 518.

<lb/>Hat eine Frauensperson auf den Ankauf eines Lehn-
<lb/>gutS ihr ganzes Vermögen verwendet, und hinterläßt sie
<lb/>Söhne und Töchter, so kann sie den in das Lehn succedi-
<lb/>renden Söhnen die Verpflichtung auflegen, den Töchtern
<lb/>den gesetzlichen Pflichttheil aus dem Lehne zu verabreichen.

<lb/>Abschnitt 7.

<lb/>Bon der Lehnsfolge.

<lb/>$. 519.

<lb/>§§. 358. n. folg. a. a. O.

<lb/>Wer zur Erwerbung von Lehnen überhaupt unfähig
<lb/>ist, kann auch nicht in Lehnen sucrediren (§§. 444. u. 445.).

<lb/>§. 520.

<lb/>Taubstummgeborne sind von der Lehnsfolge ausge- 
<lb/>schlossen.

<lb/>§. 521.

<lb/>Eben so sind Weiber zur Succession im Mannlrhne
<lb/>nicht fähig.

<lb/>§. 522.

<lb/>Zn Mannlehne succediren beim Tode des Vasallen
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0434.tif"
                      n="426"
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                  <p>

                     <lb/>426
</p>
                  <p>

                     <lb/>die von ihm in gültiger Ehe erzeugten männlichen Des- 
<lb/>zendenten. „

<lb/>§. 523.

<lb/>Den ehelichen Kindern werden die durch nachherige
<lb/>Ehe legitimirtcn Kinder, was die Nachfolge in Lehnen und
<lb/>Mitbelehnschaften betrifft, durchaus gleich geachtet, auch
<lb/>dann, wenn die Lehnbriefe ausdrücklich auf ehelich geborne
<lb/>Kinder gestellr sind.

<lb/>§. 524.

<lb/>Sind jedoch in Ansehung der Erbfolge der legitimir- 
<lb/>tcn Kinder zu Recht beständige Familienverträge vorhan- 
<lb/>den, so bewendet es bei denselben, sowie überhaupt bei al- 
<lb/>len auf zu Recht beständige Weise errichteten Verträgen,
<lb/>Anerkennungen und rechtskräftigen Erkenntnissen, wenn sie
<lb/>auch von den im §. 523. ausgesprochenen Grundsätzen zu
<lb/>Gunsten oder Nachcheil des einen oder andern Theils ab- 
<lb/>weichen.

<lb/>§. 525.

<lb/>§§. 411. u- folg. a. a. £&gt;.

<lb/>Stirbt der Vasall ohne lehnsfähige Deszendenz, so
<lb/>folgen ihm die Mitbelehnten in der Successionsordnung, wie
<lb/>sie der erste Lehnserwerber in die Mitbelehnschaft ausge- 
<lb/>nommen hat, in das Lehn-

<lb/>§. 526.

<lb/>Hat der Mitbelehnte dem Vasallen Reversalicn aus- 
<lb/>gestellt und sich darin anheischig gemacht, dessen letztwillige
<lb/>Verfügungen über das Lehn anzuerkenncn und letzteres an
<lb/>dessen Allodialerben heranszugeben, so ist er verbunden,
<lb/>das auf ihn verfällte Lehngut denselben abzutreten, nach- 
<lb/>dem er zuvor die Lehne daran gemuthet und empfan- 
<lb/>gen hat.

<lb/>§. 527.

<lb/>Mit der Abtretung des Lehns an die Allodialerben
<lb/>des letzten Besitzers sind die Successionsrechte der bisheri- 
<lb/>gen Mitbelehntcn erloschen und erstere sind befugt, bei der
<lb/>LehnSsuchung neue Mitbclchnte der Lehnskurie zu präsentiren.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0435.tif"
                      n="427"
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                  <p>

                     <lb/>427
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 528.

<lb/>Sind keine Mitbelehnte vorhanden, so gelangen die
<lb/>Agnaten des ohne lehnsfähige Deszendenz gestorbenen Va- 
<lb/>sallen zur Succession-

<lb/>§. 529.

<lb/>Bei der, Erbfolge unter den Agnaten entscheidet in der
<lb/>Regel die Nähe des Grades; der nähere schließt den ent- 
<lb/>ferntem aus; gleich nahe Erben nach Köpfen.

<lb/>Ausländer stehen den Inländern nur dann gleich, wenn
<lb/>sie an den ihnen zugehörigen, auswärts gelegenen Lehngü- 
<lb/>tern ihren inländischen Geschlechtsvettern ebenfalls agnati-
<lb/>sche Rechte eingeräumt haben; sonst müssen sie allen inlän- 
<lb/>dischen Agnaten nachstehen.

<lb/>§. 530.

<lb/>Nur in Ansehung der Kinder ersten Grades der frü- 
<lb/>her verstorbenen Brüder des Vasallen findet das Reprä- 
<lb/>sentationsrecht statt, indem sie an die Stelle ihres Vaters
<lb/>treten. Zn diesem Falle geschieht die Succession nicht nach
<lb/>Köpfen, sondern nach Stämmen; dabei macht es keinen
<lb/>Unterschied, ob Brüder oder BrudcrSsöhne durch volle oder
<lb/>halbe Geburt mit dem letzten Lehnsbesitzer verwandt sind.

<lb/>§. 531.

<lb/>Dieses Repräsentationsrecht findet auch dann statt,
<lb/>wenn in den Lehnbriefen zwar nicht die Klausel „nach rech- 
<lb/>ter Sippzahl" aber doch gleich bedeutende Worte enthal- 
<lb/>ten sind. &lt;

<lb/>§. 532.

<lb/>Eben so wenig geschieht dem Repräsentationsrechte
<lb/>dadurch Abbruch, wenn die Agnaten sich dabin verglichen
<lb/>haben, daß beim jedesmaligen Successionsfalle das Lehn
<lb/>dem nächsten Anverwandten des Verstorbenen allein zufal- 
<lb/>len solle.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 533.

<lb/>Enkel vorverstorbener Brüder haben auf das Rcprä-
<lb/>sentationsrecht keinen Anspruch.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0436.tif"
                      n="428"
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                  <p>

                     <lb/>428
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 534.

<lb/>Treffen Vatersbrüder mit Bruderssöhnen des Vasal- 
<lb/>len zusammen, so erben sie nach Stammen.

<lb/>§. 535.

<lb/>§§. 422. u. folg. §§. 437. u. folg. a. a. £&gt;.

<lb/>Bei Weiber- oder Kunkellehnen und Erblrhnen sind
<lb/>auch Frauenzimmer successionsfähig.

<lb/>§. 536.

<lb/>Sind in den Verlcihungsurkunden und .Lehnbriefen
<lb/>keine besondere Bestimmungen über die Suceession in diese
<lb/>Lehne enthalten, so gelangen Frauenspersonen erst in Er- 
<lb/>mangelung des Mannsstammes des ersten LehnSerwerbers
<lb/>zur Suceession.

<lb/>§. 537.

<lb/>Weibliche Verwandte des ersten Erwerbers und von
<lb/>ihnen abstammende Personen werden aber durch die Agna- 
<lb/>ten, welche mit selbigen von der Seite her verwandt sind,
<lb/>von der Lrhnsfolge nicht ausgeschlossen.

<lb/>§. 538.

<lb/>Erhellt nichts näheres aus den Lehnbriefen, so gilt im
<lb/>Zweifel die Vcrmuthung, daß unter den vom ersten Er- 
<lb/>werber durch Weiber abstammenden Verwandten die männ- 
<lb/>lichen vor den weiblichen den Vorzug haben; es schließen
<lb/>daher die männlichen Deszendenten des letzten Besitzers
<lb/>die weiblichen aus.

<lb/>§. 539.

<lb/>Hat der Vasall bloß weibliche Deszendenten hinterlas-
<lb/>sen, so gehen sie nicht nur den weiblichen, sondern auch
<lb/>Heu männlichen Seitenverwandten desselben vor.

<lb/>$. 540.

<lb/>Zm übrigen finden die wegen der Erbfolge bei Mann-
<lb/>lrhnen gegebenen Vorschriften mit der Maaßgabe, daß das- 
<lb/>jenige, waS in den §$. 529—534. von Brüdern, Bruders- 
<lb/>kindern, Vatersbrüdern und Agnaten gesagt ist, auch von
<lb/>Schwestern, Schwesterkindern, Mutter- oder Vaters-Schwe-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0437.tif"
                      n="429"
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                  <p>

                     <lb/>429
</p>
                  <p>

                     <lb/>stern und Kognaten gilt, ebenfalls auf Weiberlehne und
<lb/>Erblehne Anwendung.

<lb/>§. 541.

<lb/>H. 670. ä. a. O.

<lb/>Sind weder Mitbelehnte noch lehnsfähige Verwand- 
<lb/>te bis zum 7teu Grade einschließlich vorhanden, so fällt
<lb/>das Lehn nach dem Tode des kinderlosen Vasallen als
<lb/>apert an den Lehnsherrn.

<lb/>Abschnllt 8.

<lb/>Von der Sonderung des Lehns vom Allodium.

<lb/>§. 542.

<lb/>§§. 506. u. folg. a. a. L.

<lb/>Wenn weder ein Lehnsinventarium vorhanden ist,
<lb/>noch aus den Lehnbriefen erhellt, daß bewegliche Gegen- 
<lb/>stände dem Vasallen ausdrücklich mit verliehen worden, so
<lb/>gehören nur diejenigen Sachen, welche wand-, band-, niet-
<lb/>und nagelfest sind, zu den Bcilaßstücken des Lehns; dar- 
<lb/>unter sind auch die eingemauerten Pfannen, Branntweins-
<lb/>blasen und Kessel zu rechnen, nicht aber die mit Nägeln an
<lb/>die Wand befestigten Schränke, welche Allodium sind.

<lb/>§. 543.

<lb/>Alle übrigen im Lehngute befindlichen Gegenstände,
<lb/>insbesondere alles vorhandene Bich, die Fische in den Tei- 
<lb/>chen und sämmtliche Wirthschafts- und Getreide-Bestände
<lb/>verbleiben den Allodialerben des letzten Besitzers; sie dür- 
<lb/>fen nicht einmal das zur Saat und zur Wirthschaft erfor- 
<lb/>derliche Getreide in dem Lehne zurücklaffen.

<lb/>tz. 544.

<lb/>Eben so gebühren den Allodialerben das bereits ge- 
<lb/>schlagene Holz, das Lagerholz und die Windbrüche im
<lb/>Walde.

<lb/>§. 545.

<lb/>Bei der Trennung des Lehns vom Erbe muß der
<lb/>Lehnsfolger sämmtliche eingetragene Schulden, sie mögen
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0438.tif"
                      n="430"
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                  <p>

                     <lb/>430

<lb/>von der Lehnskurie konsentirt sein oder nicht, als Lehnsschul- 
<lb/>den übernehmen.

<lb/>§. 546.

<lb/>. Ferner sind von ihm die von dem Vasallen auf die
<lb/>Substanz des Lehns nützlich verwendeten Prozrßkosten mit
<lb/>Einschluß der Gebühren des Sachwalters, den Allodialer-
<lb/>brn zu erstatten.

<lb/>§. 547.

<lb/>Der unausgestatteten Tochter des letzten Besitzers-ist
<lb/>von ihren Brüdern bei ihrer Verheirathung eine angemes- 
<lb/>sene Ausstattung aus dem Lehne zu reichen. (§. 137.)

<lb/>§. 548.

<lb/>Für die persönlichen Schulden des letzten Besitzers,
<lb/>worunter die Begrabnißkosten mit einbegriffen sind, haftet
<lb/>das Lehn nur insofern, als dessen Allodialvermögen zu de- 
<lb/>ren Bezahlung nicht hinrcicht.

<lb/>§. 549.

<lb/>Die Allodialerben des letzten Besitzers können wegen
<lb/>der ihnen aus dem Lehne zustehenden Forderungen an dem- 
<lb/>selben das Zurückbehaltungsrecht ausüben.

<lb/>§. 550.

<lb/>Bei der Apertur des Lehns ist der Lehnsherr nur ver- 
<lb/>bunden, die von der Lehnskurie konsentirten Schulden und
<lb/>die mit Vorbehalt der Hypothek rückständig gebliebenen
<lb/>Kaufgelder des Lehnguts aus demselben zu berichtigen.
<lb/>(§§. 477. 478.)

<lb/>§. 551.

<lb/>Ist das eingebrachte Vermögen der Ehefrau des Va- 
<lb/>sallen nicht lehnsherrlich konsentirt, so darf der Lehnsherr
<lb/>solches nur in dem Falle einer nützlichen Verwendung in
<lb/>das Lehn aus' demselben vertreten.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0439.tif"
                      n="431"
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                  <p>

                     <lb/>431
</p>
                  <p>

                     <lb/>Abschnitt 9.

<lb/>Von Lehnsfehler» und LehnSversäumnissen.

<lb/>§. 552. '

<lb/>§§. 146. u. folg. HH. 614. u. folg', a. a. O.

<lb/>Hat der Vasall sich hinsichtlich der Nachsuchnng der
<lb/>Belehnung und der Ableistung der LchnSpflicht eines Lehns-
<lb/>fehlcrS oder einer Lehnsvcrsäumniß schuldig gemacht, aber
<lb/>vor Ablauf einer Frist von 58 Wochen 3 Tagen, nach- 
<lb/>dem der Lehnsfehler oder die Lehnsvcrsäumniß vorgefallen,
<lb/>bei der LehnSkürie wegen der Beleihung und Bekennung
<lb/>der Lehne sich gehörig gemeldet, so soll er von aller Strafe
<lb/>frei sein.

<lb/>§. 553.

<lb/>Ist hingegen diese Frist abgelausen, so ist die Lehns- 
<lb/>kurie in denjenigen Fällen, in welchen vorsätzliche Vernach- 
<lb/>lässigung der Lehnspflicht die fiskalische Klage auf Einzie- 
<lb/>hung des Lehns zulassen würde, oder wo rin naher An- 
<lb/>fall des Lehns zu erwarten steht, schuldig, an den Zustiz-
<lb/>minister zu berichten, indem sich der Lehnsherr in einem
<lb/>solchen Falle jedesmal die Entscheidung ausdrücklich Vor- 
<lb/>behalten hat.,

<lb/>§. 554.

<lb/>Zn allen übrigen Fällen ist die Lehnskurie befugt,
<lb/>ohne weitere Anfrage zu dispensi'ren, auch nach Bcwand-
<lb/>niß der Umstände Geldstrafen von fünf bis fünfzig Thalern
<lb/>festzusetzen und zur Salarienkasse einzuziehen,.. oder diese
<lb/>Strafe, wenn der Erlaß molivirt ist, niederzuschlagen.

<lb/>§. 555.

<lb/>Der Betrag dieser Strafe ist in jedem einzelnen Falle
<lb/>nach dem Grade der Verschuldung der Höhe des Lehns- 
<lb/>werths und der Wahrscheinlichkeit des dem Verziehenen
<lb/>entstehenden Bortheils abzumessen, wenn nicht in ganz be-
<lb/>sondern Fällen wegen Geringfügigkeit des Gegenstandes,
<lb/>Triftigkeit der Entschuldigungsgründe, oder Unvermögen des
<lb/>um Verzeihung bittenden Vasallen ein gänzlicher Erlaß als
<lb/>motivirt erscheinen sollte.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0440.tif"
                      n="432"
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                  <p>

                     <lb/>432
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 556.

<lb/>Durch dm Lehnspardon wird übrigens der Zustand
<lb/>des LrhnS, worin selbiges bei Ertheilung des erster« sich
<lb/>befindet, nicht verändert; es bleiben die nach der Zeit des
<lb/>Versäumnisses erfolgten Veräußerungen, Verpfändungen und
<lb/>ertheilten lehnsherrlichen Konsense bei Kräften.

<lb/>§. 557.

<lb/>Der Vasall, welcher sein Lehngut veräußert und es
<lb/>unterläßt, von dieser Veräußerung' binnen vier Wochen
<lb/>nach dem Abschlüsse des Kontrakts unter Beifügung dessel»
<lb/>den, der betreffenden Lehnskurie Anzeige zu machen, ver- 
<lb/>fällt in eine fiskalische Geldbuße von Zwanzig Thalcrn.

<lb/>§. 558.

<lb/>Die Vorschriften der §§. 552., 554—558. kommen
<lb/>auch bei den mit Vorbehalt aus Lehn in Erbe verwandel- 
<lb/>ten Gütern zur Anwendung.

<lb/>Abschnitt 10.

<lb/>Von Allodifikationen.

<lb/>§. 659.

<lb/>§§. 651. u. folg. a. a. O.

<lb/>Dem Vasallen steht frei, die Allodistkation seines Lehn- 
<lb/>guts beim Lehnsherrn nachzusuchen und zu bewirken, ohne
<lb/>daß er dazu der Einwilligung der Agnaten und Mitbelehn- 
<lb/>ten bedarf.

<lb/>* §. 560.

<lb/>Wenn das Lehn noch nicht auf den Fall steht, so ist
<lb/>die Modifikation desselben von dem Lehnsherrn dem Va- 
<lb/>sallen gegen ein von letzter« zu entrichtendes Bezeugungs-
<lb/>quantum von drei Prozent deS freien LehnSwerths nach- 
<lb/>gelassen.

<lb/>§. 561.

<lb/>Zst aber das zu allodifizirende Lehn über die Hälfte
<lb/>des Werths verschuldet, so ist das Bezeugungsquantum von
<lb/>der vollen Hälfte des Lehnswerths zu berechnen.


<lb/>§. 562.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0441.tif"
                      n="433"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0441--><p/>
                  <p>

                     <lb/>433
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 662.

<lb/>Bei der Modifikation des Lehus muß gleichzeitig die
<lb/>Verpflichtung, die Lehne von Fällen zu Fällen zu suchen,
<lb/>abgelöst werden. Die Entschädigung, welche der Vasall
<lb/>für den Wegfall eines solchen Vorbehalts dem Lehnsherrn
<lb/>zu gewähren hat, ist nach Analogie der wegen Ablösung
<lb/>von Lrhnwaare gegebene» Vorschriften der,§§. 33 — 35.
<lb/>der Ablösungsordnung vom 7. Zuni 1821 in der Art fest- 
<lb/>zustellen, daß unter Annahme von acht Veränderungsfällen
<lb/>auf ein Zahrhundert der bei einer Beleihung vorkommende
<lb/>Gebührensatz mit der Zahl acht multiplizirt, der sich da- 
<lb/>durch ergebende Betrag aber durch Hundert wiederum di-
<lb/>vidirt wird, und die solchergestalt' ermittelte Summe, fünf
<lb/>und zwanzigfach genommen, die von dem Vasallen zu zah- 
<lb/>lende Entschädigungssumme ausmacht, welche dem gesetzli- 
<lb/>chen Bezeugungsquantum hinzutrilt.

<lb/>$. 663.

<lb/>Diese Entschädigung (§. 662.) niüssen auch die Be- 
<lb/>sitzer der, mit Vorbehalt der Lehnsfolge bereits in Erbe
<lb/>verwandelten Güter dem Lehnsherrn leisten, wenn sie von
<lb/>der fernem Nächsuchnng der Lehne bei der Lehnskurie ent- 
<lb/>bunden sein wollen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Abschnitt 11. . .

<lb/>Vom Bischofszehnten.

<lb/>§. 664.

<lb/>' §§. 25. li. 26. o. a. O.

<lb/>Auf den Gütern GcibSborf und Ober- und Nicder-
<lb/>Gersdorf am O-ueis haften unter der Benennung „Bi- 
<lb/>schofszehnt" als für sich bestehende Lehne gewisse Natural- 
<lb/>renten, welche theils in Korn, theils in Hafer bestehen.

<lb/>§. 665.

<lb/>Die Rechtsverhältnisse dieser Lehne, welche die Mann»
<lb/>lehnseigenschast haben, sind lediglich nach den, im Hcrzog-
<lb/>thume Sachsen geltenden lehnrechtlichen Bestimmungen zu
<lb/>beurtheilen.

<lb/>1844. H. 126. E e
</p>

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                      n="434"
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                  <p>

                     <lb/>434
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. 111.

<lb/>Von Privatlehnen.

<lb/>H. 566.

<lb/>tzH. 210. u. folg. a. a. O.

<lb/>Zn der Obcrlansitz giebt es nur zwei adliche Privat- 
<lb/>lehne, das Erblehngut Diehsa und das Mannlehngut VeinS-
<lb/>dorf; ersteres ist der Lehnsherrlichkeit der Standesherrschast
<lb/>Seidenberg und letzteres der Standesherrschaft Muskau
<lb/>unterworfen.

<lb/>§. 567.

<lb/>Das Erblrhn Diehsa können auch Personen bürger- 
<lb/>lichen Standes besitzen, aber zur Erwerbung des Mann-
<lb/>lehns Wernsdorf sind eigentlich nur Adliche fähig. Will
<lb/>ein Bürgerlicher das letztere durch Vertrag erwerben, so
<lb/>muß er dazu die Genehmigung des Lehnsherrn nachsuchen,
<lb/>welche ihm von demselben gewöhnlich gegen ein angemesse- 
<lb/>nes Bezeugungsquantum ertheilt wird.

<lb/>§. 568.

<lb/>Die Erwerber von Privatlehnrn müssen sowohl den
<lb/>Huldigungseid als auch den Lchnseid, getrennt von einan- 
<lb/>der, ablcisten.

<lb/>§. 569.

<lb/>Bei dem Mannlehue Bcinsdorf geschieht die Beleh- 
<lb/>nung unter nachstehenden Feierlichkeiten (§§. 570—573.).

<lb/>§, 570.

<lb/>Die von dem Vasallen präsentirten Mitbelehnten sind
<lb/>gleich wie der Vasall schuldig, binnen einem Zahre 6 Wo- 
<lb/>chen 3 Tagen nach der vom Vasallen geschehene» Erwer- 
<lb/>bung des Guts die Lehne zu muthen, und erhalten über
<lb/>die erfolgte Muthung einen Muthschein.

<lb/>§. 571.

<lb/>Der Vasall ist in der Regel verbunden, den Lehnseid
<lb/>in Person zu leisten, indem der Lehnsherr demselben die
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0443.tif"
                      n="435"
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                  <p>

                     <lb/>435
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vertretung durch einen Bevollmächtigten nur in einzelnen
<lb/>Fällen aus erheblichen Gründen gestattet.

<lb/>572. - ■

<lb/>Bei der Eidesleistung des Vasallen sind zwei Lchns-
<lb/>zeugm zuzuziehen, welche bei der Lchnsverreichung an eine
<lb/>Person adlichen Standes ebenfalls vom Adel sein muffen.
<lb/>Eben so müssen dabei die Mitbelehnten gegenwärtig sein,
<lb/>wenn der Lehnsherr ihnen nicht etwa Dispensation vom
<lb/>persönlichen Erscheinen bewilligt.

<lb/>§. 573.

<lb/>Der Lehnsverreich geschieht von dem StandcSherrn
<lb/>entweder in Person oder durch seinen Hofgerichts-Dircktor.

<lb/>$. 574.

<lb/>Zu Sessionen und Verpfändungen von Lehnshypothe- 
<lb/>ken ist bei Privatlehnen der Konsens der Lehnskurie noch
<lb/>fernerhin erforderlich.

<lb/>H. 575.

<lb/>Ereignet sich eine Veränderung in der Person des
<lb/>Lehnsherrn oder des Lehusbcsitzcrs, so ist der Vasall ver- 
<lb/>bunden, innerhalb der gesetzlichen Frist (§§. 449 — 451.)
<lb/>bei Verlust des LchnS, die Lehnserneucrung nachzusuchen.

<lb/>§. 576.

<lb/>Zm Uebrigen finden die für die landesherrlichen Lehne
<lb/>gegebenen Bestimmungen, jedoch mit Ausschluß der §§. 447.
<lb/>476. 479 — 481. 488 — 490. 501—505. 552-558 und
<lb/>560 — 563. auch auf die adlichen Privatlehne Anwendting.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lokalrecht
<lb/>1. Zn der Stadt Görtih.

<lb/>§. 577.

<lb/>§. 32. Tit. 8. Thl. I. des Allg. LaiidrcchtS.

<lb/>Niemand darf in der Stadt bei einer Geldbuße von

<lb/>Ee 2
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0444.tif"
                      n="436"
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                  <p>

                     <lb/>436
</p>
                  <p>

                     <lb/>1 Thlr. 5 Sgr. ohne Erlaubniß des Magistrats Rindvieh
<lb/>, und Schweine halten.

<lb/>§. 578.

<lb/>§. 112. Tit. 9. Thl. I. A. L. R.

<lb/>Bei gleicher Strafe ist das Halttn ausfliegender Tau- 
<lb/>ben in der Stadt, den Vorstädten und Gärten allen an- 
<lb/>dern Personen, als den Vorwcrksbesitzern, verboten.

<lb/>. §. 579.

<lb/>§§. 53. u. folg. Tit. 23. Thl. I. n. §§. 526. u. folg. Tit. 8. Thl. II.
<lb/>des A. L. R.

<lb/>Die Braugerechtigkeit ist an den Besitz gewisser Häu- 
<lb/>ser gebunden, die Bierhöfe genannt werden; die Besitzer
<lb/>^derselben machen zusammen die Braukorporation aus.

<lb/>§. 580.

<lb/>Dem Bierzwange der Braukorporation sind die Ein- 
<lb/>wohner in der Stadt, in den Kämmercidörfcrn und in
<lb/>den zur Stadtmitlcidenheit gehörigen Ortschaften, sowie in
<lb/>den, innerhalb anderthalb Meilen im Umkreise un&gt; die Stadt
<lb/>gelegenen Dörfern, insofern selbige nicht etwa durch Ver- 
<lb/>trag oder auf eine andere rechtsständige Weise die Be- 
<lb/>freiung erlangt haben, unterworfen.

<lb/>§. 581.

<lb/>Das Einführen fremden Bieres zum eigenen Tischtrunk
<lb/>ist jedoch

<lb/>1) den Rittergutsbesitzern,

<lb/>2) den höher» landesherrlichen und ständischen Offizianten,

<lb/>3) den Magistratspersonen,

<lb/>nach vorgängiger Anzeige bei dem Magistrate, gestattet.
<lb/>Auch kann letzterer in einzelnen Fällen kranken Personen,
<lb/>denen zu ihrer Gesundheit der Genuß fremden Bieres vom
<lb/>Arzte verordnet ist, und den Honoratioren zu Hochzeiten
<lb/>oder Kindtaufen, oder wenn sie damit beschenkt' worden,
<lb/>. das Einbringen des fremden Bieres erlauben.

<lb/>§. 582.

<lb/>Unternimmt es eine solche befreite Person (§. 581.),
<lb/>das zum eigenen Gebrauche bestimmte fremde Bier zu vcr-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0445.tif"
                      n="437"
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                  <p>

                     <lb/>437
</p>
                  <p>

                     <lb/>kaufen oder zu verzapfen, so wird sie mit dem Verluste
<lb/>der Tischtrunkfreiheit und einer Guldbnße von dreißig Tha-
<lb/>lern bestraft.

<lb/>r §.583.

<lb/>Dagegen haben die Geistlichen und Schulbedienten auf
<lb/>freien Tischtrunk keinen Anspruch.

<lb/>§. 584.

<lb/>Außer den unter Aussteckung der Kegel aufgethane-
<lb/>nen Bieren darf Niemand in der Stadt mit Bier handeln.

<lb/>§. 585.

<lb/>Nur den Gastwirthen und den Personen, welche vom
<lb/>Magistrate eine Konzession zum Bierausschank erhalten ha- 
<lb/>ben, bleibt unbenommen, Flaschenbier an ihre Gäste ge- 
<lb/>gen Geld auszuschenkcn. Es haben 'sich jedoch die Gast-
<lb/>wirthe des Verkaufs über die Gasse bei fünf Thaler Strafe
<lb/>und die Konzessionistcn aller llngebühruisse und Er- 
<lb/>weiterung ihrer Konzessionen bei Verlust derselben zu ent- 
<lb/>halten.

<lb/>586.

<lb/>Die Einwohner der zwangspflichtigen Dorffchasten müs- 
<lb/>sen sich ihr Bcdürfniß an Bier ans der Stadt holen, und
<lb/>sich alles unzulässigen Biereinschleifens bei Vermeidung von
<lb/>Geld- oder Gefängnißstrafe, auch bei Wegnahme des ein-
<lb/>geschleiften Bieres enthalten.

<lb/>' §. 587.

<lb/>Kommen aus den zwangspflichtigen Ortschaften Per--
<lb/>sonen nach der Stadt, um Bier zu holen, so sind sie schul- 
<lb/>dig, nach Anweisung des Biergelder - Einnehmers wirklich
<lb/>Bier auszuzeichnen und zu laden. KeineSweges dürfen sie
<lb/>aber bei fünf Thaler Strafe oder Anhaltung der Pferde
<lb/>und Wagen ohne Vorwissen und Einwilligung des Bür- 
<lb/>germeisters ohne Bier nach Hause fahren. Sollte jedoch
<lb/>das Bier, an welchem die Ladung ist, bei der durch die
<lb/>Deputirten der Braukorporation zu veranlassenden Ausko-
<lb/>ftung untrinkbar befunden werden, so ist der Ladende mit
<lb/>dessen Ladung zu verschonen und anderweit anzuweisen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0446.tif"
                      n="438"
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                  <p>

                     <lb/>43S
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 588.

<lb/>Die Ladenden sind verbunden, das zur Unterlage für
<lb/>die Fässer benöthigte Holz und Stroh mitzubringen, und
<lb/>haben, wenn sie solches dem Bierbürger mit Gewalt weg- 
<lb/>nehmen, Strafe zu erwarten.

<lb/>4. 589.

<lb/>Auch sind sie schuldig, die empfangenen Gefäße läng- 
<lb/>stens binnen drei Wochen nach erfolgter Ausladung dem
<lb/>Bierbürger, bei welchem sie geladen worden, ganz und wohl
<lb/>gereinigt znrückzubringcn, und erhalten dagegen für jedes
<lb/>unbeschädigt cingelieferte halbe Faß einen Silbergroschen
<lb/>drei Pfennige, während sie bei schadhaften Gesäßen den
<lb/>Schaden ersetzen müssen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4. 590.

<lb/>Die Ladenden dürfen demjenigen, an welchen sie zu
<lb/>laden gewiesen, worden, bei Vermeidung nachdrücklicher
<lb/>Strafe, weder Geld, noch Essen, noch Branntwein ab- 
<lb/>fordern.

<lb/>4. 591.

<lb/>Die angestcllten Mälzer dürfen weder mehr Getreide,
<lb/>als vorgeschrieben ist, noch anderes als tüchtiges und gu- 
<lb/>tes Getreide zum Malzen annehmen; handeln sie dieser
<lb/>Vorschrift entgegen, so werden sie mit nachdrücklicher Eeld-
<lb/>oder Gefängnißstrafe belegt, auch nach Befinden der Um- 
<lb/>stände ihres Dienstes entsetzt.

<lb/>§. 592.'

<lb/>Machen sich die zum Malzsacken und Schroten ange-
<lb/>stellten Personen beim Ansprcngen und Schroten des Mal- 
<lb/>zes einer Vernachlässigung schuldig, so sollen sie mit nach- 
<lb/>drücklicher Geld- oder Gefängnißstrafe belegt, zur Erstat- 
<lb/>tung der erwachsenen Unkosten angchalten, und nach Befin- 
<lb/>den der Umstände ihres Dienstes entsetzt werden. Die
<lb/>Brauer, welche die Anzeige von der Untauglichkeit des Mal- 
<lb/>zes unterlassen, und untrinkbare Biere brauen, müssen dem
<lb/>Eigcnthümer derselben wegen des dadurch veranlaßtcn Scha- 
<lb/>dens gerecht werden.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0447.tif"
                      n="439"
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                  <p>

                     <lb/>439
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 693.

<lb/>Die Brauer dürfen beim Gusse das vorgeschriebene
<lb/>Maaß nicht vorsätzlich überschreiten, und verfallen, wenn
<lb/>das Uebermaaß mehr als ei» dresdner Viertel übersteigt,
<lb/>und das Bier zu dünne befunden wird, in eine Geldbuße
<lb/>von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe;
<lb/>nach Befinden der Umstände kann auch Dienstentsetzung
<lb/>eintreten.

<lb/>§. 594.

<lb/>Fallt überhaupt bei der über ein verdorbenes Bier
<lb/>angestellten Untersuchung dem Mälzer, Brauer, Hausknechte
<lb/>oder der Wäscherin irgend eine Verwahrlosung bei der
<lb/>Behandlung des Biers zur Last, so geht der Schuldige
<lb/>des ihm gebührenden Lohns verlustig, wird außerdem zur
<lb/>Erstattung der durch die Untersuchung verursachten Kosten
<lb/>angehalten und mit angemessener Strafe belegt.

<lb/>§. 595.

<lb/>Die beim Brauwesen angestellten Mälzer, Brauer,
<lb/>Braugehülfen und andere Arbeiter dürfen ein Mehrere-
<lb/>als das taxmäßige Arbeitslohn, bei Vermeidung willkühr-
<lb/>licher Strafe, von dem brauenden Bürger weder fordern
<lb/>noch annehmcn.

<lb/>§. 696.

<lb/>Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Brau- 
<lb/>korporation sind in der landesherrlich konfirmirten Brau- 
<lb/>ordnung vom 5. August 1809 näher bestimmt; handeln sie
<lb/>den darin enthaltenen Vorschriften zuwider, so verfallen sie
<lb/>in die daselbst auf die Uebertretung gesetzten Strafen.

<lb/>$. 597.

<lb/>§§. 186. u. folg. Tit. 8. Tbl. II. des A. L. R.

<lb/>Innerhalb der Bannmeile sind die Handwerker, welche
<lb/>darin seit rechtsverjährter Zeit wohnen, zu dulden.

<lb/>§. 598.

<lb/>Auch könne» sich in derselben Personen, welche das
<lb/>Schmicdehandwerk betreiben, und Leinweber niederlaffeii.
<lb/>C§ dürfen aber crstere bloß Pflugschaare schärfen und al-
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0448.tif"
                      n="440"
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                  <p>

                     <lb/>440
</p>
                  <p>

                     <lb/>tes Eisengcräthe mit altem oder neuem Eisen ausbeffern,
<lb/>und letztere mit ihren Fabrikaten keinen Handel treiben.

<lb/>§. 599.

<lb/>Eben so ist den Besitzern der innerhalb der Bannmeile
<lb/>gelegenen Rittergüter gestattet, ihre Hofschneider zu halten.

<lb/>§. 600. &gt;

<lb/>§§. 681. u. folg. Zit. 11. Thl. 11. de§ A. L. R.

<lb/>Die einzelnen Personen eigenthümlichcn Mannes- oder
<lb/>Wciberstellcn in den Stadtkirchen können sowohl unter Le- 
<lb/>bendigen veräußert, als auch durch lctztwillige Verfügungen
<lb/>und durch Erbgangsrecht auf andere übertragen werden.

<lb/>§. 601.

<lb/>. Es darf jedoch in den Verträgen kein höherer Ver- 
<lb/>kaufspreis als in der Kirche zu St. Petri und Pauli,

<lb/>1) für eine wohlgclegene Manns- oder Wcibcrstelle, aus
<lb/>welcher man den Prediger sehen und gut Horen kann,
<lb/>auf zehn Thaler,

<lb/>2) für eine abgelegene Stelle, auf 5 Thaler,

<lb/>3) für eine gut gelegene Steile auf einer Anhängebank,
<lb/>welche mehr als eine Stelle enthält, auf vier Thaler,

<lb/>4) für ein wohlgelrgenes Anhängcbäukchrn, welches nur
<lb/>eine Stelle hat, auf drei Thaler,

<lb/>5) für ein abgelegenes Anhängebänkchen, sowie ein gele- 
<lb/>genes Sitzbänkchcn, auf zwei Thaler,

<lb/>6) für ein abgelegenes Sitzbänkchen auf einen Thaler,
<lb/>und für die Stellen in den übrigen Stadtkirchen auf die
<lb/>Hälfte dieser Sätze verabredet werden.

<lb/>§. 602.

<lb/>Wer seine Kirchstelle um einen höhern Preis veräu- 
<lb/>ßert, hat, außer der Nichtigkeit des Kaufs, beim ersten
<lb/>Male eine willkührliche Strafe, beim zweiten Male die
<lb/>Verdoppelung dieser Strafe, und beim dritte» Mal« den
<lb/>Verlust der Kirchstelle zu gewärtigen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0449.tif"
                      n="441"
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                  <p>

                     <lb/>441
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 603.

<lb/>Ferner findet sowohl bei Veräußerungen als auch bn
<lb/>letztwilligcn Zuwendungen von Kirchstellen die Beschränkung
<lb/>statt, daß Mannsstellen nicht an Frauenspersonen, und
<lb/>umgekehrt, Weiberstcllen nicht au Mannspersonen überlas- 
<lb/>sen werden können.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 604.

<lb/>Auch die Gläubiger des verstorbenen Besitzers einer
<lb/>Kirchstelle können selbige in Beschlag nehmen und zu ihrer
<lb/>Befriedigung die Veräußerung derselben, obwohl zu keinem
<lb/>höhern Preise als im §. 601. bestimmt ist, veranlassen.

<lb/>tz. 605.

<lb/>Ileberhaupt ist die Veräußerung oder letztwillige-Zu- 
<lb/>wendung einer Kirchstelle nur so lange zulässig, als der Ei-
<lb/>genthümer derselben einen Ehegatten oder successionsfähige
<lb/>Verwandte am Leben hat.

<lb/>§, 606.

<lb/>Das jährliche Miethsgeld darf in der Kirche zu St.
<lb/>Petri und Pauli

<lb/>1) für eine wohlgelegene Manns- oder Weiberstelle ei- 
<lb/>nen Thaler,

<lb/>2) für eine abgelegene Stelle einen halben Thaler,

<lb/>3) für eine gutgelegene Stelles au einer Anhängebank,
<lb/>welche mehr als eine Stelle hat, einen halben Thaler,

<lb/>4) für eine abgelegene Stelle auf einer all 3. gedachten
<lb/>Anhängebank, sowie für ein gelegenes Anhängebänk-
<lb/>chcn, welches nur eine Stelle hat, einen Viertelthaler,

<lb/>5) für ein abgelegenes Anhängebänkchcn mit einem Sitze,
<lb/>einen Achtel Thaler,

<lb/>und für die Stellen in den andern Stadtkirchen die Hälfte
<lb/>dieser Sätze höchstens betragen.

<lb/>§. 607.

<lb/>Hat der Eigenthümer einer Kirchstelle über dieselbe
<lb/>nicht letztwillig verfügt, so gelangt sie nach seinem Ableben
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0450.tif"
                      n="442"
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                  <p>

                     <lb/>442
</p>
                  <p>

                     <lb/>an den Hinterbliebenen Ehegatten. Gehören aber mehr als
<lb/>eine Manns- oder Weiberstelle zum Nachlaß, so erben die
<lb/>Kinder des Verstorbenen, und in deren Ermangelung des- 
<lb/>sen Aszendenten die andern Stellen, jedoch mit dem Un- 
<lb/>terschiede, daß die Mannsstellen den Männern und die
<lb/>Weiberstellen den Frauenspersonen zufallen.

<lb/>§. 608.

<lb/>Hat der Erblasser weder einen Ehegatten, noch Des- 
<lb/>zendenten, oder Aszendenten hinterlaffcn, so succediren ln
<lb/>die Kirchstellen die Seitenverwandten dergestalt, daß die
<lb/>männlichen allein Mannsstellen, und die weiblichen bloß
<lb/>Weiberstellen erben können.

<lb/>. $. 609.

<lb/>Sind successtonsfähige Seitenverwandte bis zum vier- 
<lb/>ten Grade einschließlich nicht vorhanden, so fällt die durch
<lb/>den Tod des Besitzers erledigte Kirchstelle der Kirche
<lb/>anheim.

<lb/>. §. 610.

<lb/>Der Erwerber einer Manns- oder Weibcrstelle ist
<lb/>schuldig, dieselbe binnen spätestens zehn Wochen nach er- 
<lb/>langtem Besitze bei Verlust der Stelle durch Entrichtung
<lb/>eines bestimmten Löscgeldcs oder Lehngroschens, welcher in
<lb/>der Kirche zu St. Petri und Pauli für eine Stelle einen
<lb/>Thaler, für eine Anhängebank, welche mehr als eine Stelle
<lb/>hat, einen halben Thaler, und für ein Anhängebänkchen
<lb/>mit einem einzigen Sitze einen Viertel Thaler und in den
<lb/>übrigen Kirchen die Hälfte dieser Sätze ausmacht, bei dem
<lb/>Verwalter der Kirche einzulösen.

<lb/>§. 611.

<lb/>§. 844. a. ö. £&gt;•

<lb/>Die Gnadenzeit für die Wittwe und die Kinder der
<lb/>verstorbenen Geistlichen an der Pfarrkirche zu St. Petri
<lb/>und Pauli ist auf ein Duartal bestimmt.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0451.tif"
                      n="443"
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                  <p>

                     <lb/>443
</p>
                  <p>

                     <lb/>2. In der Stadt Lauban.

<lb/>§. 612.

<lb/>Das ausschließliche Recht zum Bierbrauen ruht auf
<lb/>bestimmten Häusern, welche Bierhöfe heißen. Diese Brau- 
<lb/>gerechtigkeiten können von einem Hause auf das andere in
<lb/>der innern Stadt übertragen werden.

<lb/>§.613.

<lb/>Der Bierzwang innerhalb des Bannbezirks wird von
<lb/>der Gesammtheit der im Brauurbar sitzenden Bürgerschaft
<lb/>auSgeübt.

<lb/>8- 614.

<lb/>Die Schulbedienten und die Geistlichen haben keinen
<lb/>Anspruch auf freien Tischtrunk.

<lb/>§. 615.

<lb/>Die Bestimmungen der §§. 597 — 599. wegen An- 
<lb/>setzung der Landhandwerkcr dienen hier gleichfalls zur
<lb/>Richtschnur.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3. In den vormals zum Königreiche Böhmen ge- 
<lb/>hörigen, in den Preußischen Antheil der Obcrlausitz
<lb/>eingeschlossenen Ortschaften Günthersdorf nebst den
<lb/>Pertinenzorten Neu-Kretfcham und Taubentränke und
<lb/>Nieder-Gcrlachsheim im Winkel.

<lb/>§. 616.

<lb/>Der UmzugStermin dienender Schäfer und Schäfer- 
<lb/>knechte ist auf den 24. Zum bestimmt. Die Dienstauf- 
<lb/>kündigungen müssen daher in der Zeit vom 1. zum 15. Fe- 
<lb/>bruar jeden Jahres 'erfolgen.

<lb/>617.

<lb/>Die Rechtsverhältnisse zwischen ihnen und den Dienst-
<lb/>Herrschaften sind nach den Vorschriften der §§. 139 —146.
<lb/>zu beurtheilen.
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0452.tif"
                      n="444"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0452--><p/>
                  <p>

                     <lb/>444
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 618.

<lb/>Die für den Liegnitzer Regierungsbezirk durch das
<lb/>Gesetz vom 30. Zuni 1841 errichtete Viehversicherungs-
<lb/>Gesellschast und die für das platte Land in der Provinz
<lb/>Schlesien durch das Reglement vom 6. Mai 1842 gebil- 
<lb/>dete Feuerversicherungs-Sozietät erstreckt sich auch auf diese
<lb/>Ortschaften.

<lb/>§. 619.

<lb/>Eben so finden in denselben die Bestimmungen der
<lb/>§§. 378 — 383. und 384 — 391. hinsichtlich der Chaussee-
<lb/>Entschädigungsgeldcr und der Einführung einer gleichen
<lb/>Wagenspur Anwendung.

<lb/>4. In den Kreisen Görlitz, Rothenburg und Hoyers-
<lb/>werda mit Ausschluß des Dorfes Heinersdorf.

<lb/>§. 620.

<lb/>Wer aus Gehölzen oder Forsten das Harz der Na- 
<lb/>delhölzer durch Abscharren, Abkratzen, oder sonst entwen- 
<lb/>det, oder um eine solche Entwendung vorzubereiten, das
<lb/>Ausfiicßen des Harzes durch Verletzung der Bäume zu be- 
<lb/>fördern sucht, soll außer dem Ersätze des entwendeten Har- 
<lb/>zes oder des an den Bäumen verursachten Schadens mit
<lb/>einer Geldbuße von fünf Thalern bestraft werden. Zst das
<lb/>Vergehen an mehreren Bäumen verübt, so soll nach Vcr-
<lb/>hältniß der Menge des entwendeten Harzes oder der ver- 
<lb/>letzten Bäume, die Strafe bis zu SO Thaler erhöht werden,

<lb/>§. 621.

<lb/>Zst das Vergehen z»r Nachtzeit verübt, so wird die
<lb/>Strafe um die Hälfte erhöht.

<lb/>§. 622.

<lb/>Gegen denjenigen, welcher das Vergehen nach erfolg- 
<lb/>ter Verurtheilung wiederholt, sind die Strafen der §§. 620.
<lb/>und 621. zu verdoppeln.

<lb/>§.623.

<lb/>Die Vorschriften der §§. 4—31. und 33. und 34.
</p>
                  <p>

</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0453.tif"
                      n="445"
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                  <p>

                     <lb/>445
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Gesetzes vom 7- Znni 1821, wegen Untersuchung und
<lb/>Bestrafung des Holzdiebstahls, mit den spätem erläutern- 
<lb/>den und ergänzenden Bestimmungen, sind auch auf das
<lb/>unbefugte Harzscharren anzuwenden. Davon sind jedoch
<lb/>die Bestimmungen der Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom
<lb/>4. Mai 1831 ausgeschlossen.

<lb/>8- 624.

<lb/>Die erkannten Geldstrafen werden dem Beschädigten
<lb/>zngesprochcn. Wurde das Vergehen von Mehreren gemein- 
<lb/>schaftlich verübt, so hat jeder Theilnehmer die.volle Strafe
<lb/>zu erlegen. Für den Ersatz des entwendeten Harzes und
<lb/>des an den Bäumen verursachten Schadens hingegen sind
<lb/>sämmtliche Theilnehmer gemeinschaftlich und zwar einer für
<lb/>alle und alle für einen verhaftet.

<lb/>, §. 625.

<lb/>Die in Gemäßheit des §. 20. des Gesetzes vom 7.
<lb/>Zuni 1821 vereideten Forstbeamten haben rücksichtlich der
<lb/>von ihnen angezeigten Harzdiebstähle und Baumbeschädi-
<lb/>gungen eben dieselbe Glaubwürdigkeit, welche ihnen in Be- 
<lb/>zug auf die Holzdiebstähle beigelegt worden ist.

<lb/>§. 626.

<lb/>Der betreffenden Regierung steht die Besugniß zu,
<lb/>für diejenigen Distrikte oder Gemeinden, in welchen es zur
<lb/>Steuerung des Harzscharrens erforderlich ist, anzuordnen,
<lb/>daß die Besitzer von Harz verbunden seien, über dessen
<lb/>rechtmäßigen Erwerb bei Vermeidung der Konfiskation des
<lb/>bei ihnen gefundenen Harzes und einer Geldbuße bis fünf- 
<lb/>zig Thaler sich auszuweisen. Eine solche Verordnung muß
<lb/>jedoch vier Wochen vor dem Zeitpunkte, vom welchem an
<lb/>sie in Kraft treten soll, in dem Amtsblatte bekannt gemacht
<lb/>werden.

<lb/>§. 627.

<lb/>Die Forstbeamten sind befugt, Haussuchungen bei den
<lb/>des HarzscbarrenS oder des unrechtmäßigen Besitzes von
<lb/>Harz Verdächtigen mit Zuziehung der Orts-Polizeibehörden
</p>

                  <pb facs="2084725_63+1844_0454.tif"
                      n="446"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0454--><p/>
                  <p>

                     <lb/>446
</p>
                  <p>

                     <lb/>vorzunehmen. Die von den Forstbeamten über solche Vi- 
<lb/>sitationen aufgenommcnen und von den Polizeibehörden
<lb/>mitunterschriebenen Protokolle haben vollen Glauben bis
<lb/>zum vollständigen Beweis des Gegentheils. Dieser Gegen- 
<lb/>beweis muß aber am anstehenden Gerichtstage in Gemäß- 
<lb/>heit des §. 19. des Gesetzes vom 7- Zuni 1821 geführt
<lb/>werden.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Die Motive folgen im nächsten Hefte.)
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084725_63+1844_0455.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Plenar-Beschlüsse des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0455--><p/>
               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Plenar-Äesrhlüsse

<lb/>des

<lb/>Königl. Geheimen Ober-Tribunals.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Verpflichtung des Brennholz-Berechtigten,
<lb/>seinen Bedarf vorzugsweise aus Raff- und Leseholz
<lb/>zu entnehmen.

<lb/>(A. r. R. Th. I. Sit. 22. §. 213.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>älteren Erbverschreibungen ist den bäuerlichen Wirthen
<lb/>verschiedentlich das Recht verliehen worden, das benöthigte
<lb/>Brennholz aus den Königl. Amtssorsten unentgeltlich zu
<lb/>entnehmen.

<lb/>Da Fiskus in neuerer Zeit den Satz ausstellte, daß
<lb/>solche Brennholz-Berechtigte verbunden seien, sich ihren Be- 
<lb/>darf vorzugsweise in Raff- und Leseholz anweisen
<lb/>zu lassen, so ist die Frage hierüber in mehreren Sachen
<lb/>streitig, und in den Entscheidungen zweifelhaft geworden.

<lb/>Zn einer früheren Sache zwischen dem Forst-Fiskus
<lb/>und dem Magistrate zu O. führte der zweite Senat des
<lb/>Kollegiums in dem Urtheile vom 3. März 1834 die Mei- 
<lb/>nung aus, daß die Gemeine O. sich mit dem einzusammeln-
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0456.tif"
                   n="448"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>448


<lb/>den Lager-, Raff- und Leseholz, — als der, dem Eigen-
<lb/>ihlimer der Forst am mindest lästigen Ausübungsart —
<lb/>so lange und so weit begnügen müsse, als der Brennholz- 
<lb/>bedarf aus diesen geringem Holzarten entnommen werden
<lb/>könne, und daß diese Beschränkung in den gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften §§. 15., 18., 20., 24. Tit. 19. Th. 1. des Allg.
<lb/>Landr. gegründet sei.

<lb/>Dagegen hat derselbe Senat in einem späteren Streit- 
<lb/>fälle dieser Art, namentlich der Wirthe zu K. wider den
<lb/>Forst-Fiskus, die Ansicht vorgezogen, und in dem Erkennt- 
<lb/>nisse vom !o. September 1841 ausgesprochen, daß die
<lb/>bäuerlichen Wirthe zu K&gt;, denen in ihren Erbverschreibun-
<lb/>gcn Brennholz ohne weitere Bestimmung versprochen wor- 
<lb/>den, nicht verbunden seien, ihren Holzbedarf vorzugsweise
<lb/>mit Raff- und Leseholz zu befriedigen, weil daS Allg.
<lb/>Landr. Th. I. Tit. 22. §. 21)., 215., 217. Brennholz
<lb/>von Raff- und Leseholz unterscheide, und letzteres geringer
<lb/>im Werthe sei.

<lb/>Es erfolgte wegen dieser Verschiedenheit in den Rechts- 
<lb/>ansichten am 22. Zanuar d. Z. eine Plenar-Berathung,
<lb/>in welcher der Plenar-Beschluß dahin gefaßt worden ist:

<lb/>, „daß derjenige, dem als Grundgerechtigkeit ein An- 
<lb/>spruch auf Brennholz ohne weitere Modifikation zu- 
<lb/>stehet, nicht verbunden sei, sich seinen Bedarf auf
<lb/>Raff- und Leseholz vorzugsweise anwcisen zu lassen."
<lb/>Ew Exzellenz überreichen wir gchorsamst die darüber
<lb/>sprechenden Auszüge aus dem Protokollbuche und dem Re- 
<lb/>pertorium.

<lb/>Bcrli», de» 19. April 1844.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>. , b. Plenar-Beschluß.

<lb/>Z» A. L. R. Th. I. Tit. 22. §. 213.

<lb/>— ^
<lb/>Derjenige, dem als Grundgerechtigkeit ein Anspruch
<lb/>auf Brennholz ohne weitere Modifikation zustehet, ist nicht
<lb/>verbunden, sich seinen Bedarf auf Raff- und Leseholz vor- 
<lb/>zugsweise anweisen zu lassen.

<lb/>Angenommen in pleno den 22. Zanuar 1844.

<lb/>I. 1944. F. 19.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0457.tif"
                   n="449"
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               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Förmlichkeiten bei der Präsentation trassirter Wech- 
<lb/>sel an den Bezogenen.

<lb/>(51. S. R. Th. N. Ti». 8. §. 993.)

<lb/>a. Bericht des Geheimen Ober-TribunalS.
<lb/>Nach §. 991. Tit. 8. Th. II. des Allg. Landr. muß
<lb/>die Annahme eines gezogenen Wechsels von dem Bezoge- 
<lb/>nen selbst oder von demjenigen, welcher dazu mit gehöriger
<lb/>Prokura versehen ist, eigenhändig auf dem Wechsel ver- 
<lb/>zeichnet werden. '

<lb/>Blos mündlich geschehene Acccptationen sollen nach
<lb/>tz. 992. a. a. O- kein Wcchselverfahren begründen.

<lb/>„Behält aber — heißt es im §. 993. — der Bezo- 
<lb/>gene den ihm selbst vorgezeigten und einge- 
<lb/>händigten Wechsel ohne Erinnerung über Nacht
<lb/>bei sich, so wird dieses für eine stillschweigende Accep-
<lb/>talion geachtet."

<lb/>Zn den Zähren 1813 und 1843 sind zwei Fälle zu
<lb/>unserer Entscheidung gelangt, in welchen der Inhaber eines
<lb/>Wechsels denselben bei der Abwesenheit des Bezogene»,
<lb/>an »velchen die Präsentation zur Annahme geschehen sollte,
<lb/>seinem, nicht mit Prokura versehenen Kommis übergeben
<lb/>hatte, um den Wechsel dem Bezogenen nach seiner Rück- 
<lb/>kehr vorzuzeigen. Zn beiden Fällen war die Entscheidung
<lb/>von der Auslegung des 4- 993. a. a. O- und insbeson- 
<lb/>dere davon abhängig, ob die Vorzeigung des Wechsels an
<lb/>den Bezogenen durch dessen Koinmis genügte, um de»
<lb/>Wechsel im Sinne des Gesetzes als dem Bezogenen vor-
<lb/>gezeigt, und, unter Hinzuiritt der übrigen bezeichneten
<lb/>Handlungen, für stillschweigend acceptirt zu achten.

<lb/>DaS Erkenntniß vom Zahre 1813 nahm die Vorle- 
<lb/>gung des Wechsels an den Bezogenen durch dessen Kom- 
<lb/>mis zur Anwendbarkeit des $. 993. a. a. O. für ausrei- 
<lb/>chend an. -Zn der neueren Sache ward dagegen ange-
<lb/>noinmen:

<lb/>daß ein, von dem Inhaber nicht dem Bezogenen
<lb/>selbst oder dessen Prokuristen, sondern in deren Ab- 
<lb/>wesenheit einem mit Prokura nicht versehenen Kom-

<lb/>1844. $Cft 126. Ff
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0458.tif"
                   n="450"
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               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>miS des Bezogenen vorgelegter, und dem erstcren,
<lb/>Behufs der Bewirkung der Acceptation belassener Wech- 
<lb/>sel, wenn derselbe demnächst auch von dem Kommis
<lb/>dem Bezogenen selbst wirklich vorgelegt worden, nicht
<lb/>für, demselben vorgezeigt, im Sinne des §. 993.
<lb/>a. a. O. zu achten sei.

<lb/>Bei dieser sich widersprechenden Entscheidung ist die
<lb/>streitig gewordene Frage,

<lb/>ob in dem vorausgesetzten Falle ein Wechsel nur als- 
<lb/>dann, als dem Bezogenen vorgezeigt, im Sinne des
<lb/>$. 993. cn a O. zu erachten, sei, wenn durch den
<lb/>Znhaber des Wechsels, oder seinen Stell- 
<lb/>vertreter der Wechsel vorgelegt worden ist,
<lb/>oder

<lb/>ob es genüge, wenn diese Vorlegung durch einen,
<lb/>nicht mit Prokura versehenen, Kommis des Be- 
<lb/>zogenen geschehen ist,
<lb/>zur Beantwortung des Plenums gestellt.

<lb/>Das Letztere hat bei der am 29. Februar d. Z. Statt
<lb/>gehabten Berathung sich der neueren Meinung angeschlossen,
<lb/>und folgenden Beschluß gefaßt:

<lb/>Ein Wechsel ist im Falle des §• 993. Tit. 8. Th. II.
<lb/>Allg. Landr. nur alsdann als dem Bezogenen vor- 
<lb/>gezeigt zu-achtrn, wen» dem Letzteren der Wechsel
<lb/>durch den Znhaber, oder dessen Stellvertreter unmit- 
<lb/>telbar vorgezeigt worden.

<lb/>Die Vorzeigung durch einen, mit Prokura nicht
<lb/>versehenen Kommis des Bezogenen genügt nicht, sollte
<lb/>auch der Znhaber den Wechsel dem Kommis zur
<lb/>Vorzeigung an den Bezogenen übergeben haben.

<lb/>Ew. Exzellenz überreichen wir gehorsamst die hierüber
<lb/>sprechenden Auszüge aus dem Protokollbuche und den '
<lb/>Spruch-Repertorien.

<lb/>Berlin, den 15. April 1814.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Plenar.Beschluß.

<lb/>Zn A. S. R. Th. II. Tit. 8. §. 993.

<lb/>Ein Wechsel ist im Falle deS §. 993. Tit. 8. Th. II.
<lb/>Allg. Landr. nur alsdann als dem Bezogenen vorgezeigt
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0459.tif"
                   n="451"
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               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>zu achten, wenn dem letzteren der Wechsel durch den In- 
<lb/>haber oder dessen Stellvertreter unmittelbar vorgezeigt wor- 
<lb/>den. Die Vorzeigung durch einen, mit Prokura nicht ver- 
<lb/>sehenen Kommis des Bezogenen genügt nicht, sollte auch
<lb/>der Inhaber den Wechsel dem Kommis zur Vorzeigung
<lb/>an den Bezogenen übergeben haben.

<lb/>Angenommen in xleno den 29. Februar 1844.

<lb/>I. 1974. w. 8. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Rechtsgültigkeit der durch einen Mäkler geschlosse- 
<lb/>nen- in dessen Taschenbuch eingetragenen Geschäfte.
<lb/>(A. L. N. Th. II. Tie. 8. §. 1359.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a. Bericht des Geheimen Dbcr-TribunalS.

<lb/>Nach dem §. 1359. Til. 8. Th. H. des Mg. Landr.
<lb/>soll der Eintragung in das Mäkler-Journal eine Aufzeich- 
<lb/>nung des Geschäfts in das Taschen- oder Handbuch des
<lb/>Maklers in Gegenwart der Heiden schließenden Theile vor- 
<lb/>aufgehen.

<lb/>Zn einem, im Zahre 1836 entschiedenen Falle war
<lb/>diese Aufzeichnung nicht in Gegenwart beider Theile erfolgt,
<lb/>gleichwohl hatte der dritte Senat unsers Kollegiums ange- 
<lb/>nommen, daß dadurch das Geschäft nicht ungültig gewor- 
<lb/>den sei, weil demnächst eine gehörige Uebertragung in das
<lb/>Journal erfolgt war.

<lb/>Zn einem neueren Falle ist derselbe Senat von die- 
<lb/>ser Ansicht abgrgangrn, und hat gemäß der Allerh. Kabi-
<lb/>ncts-Ordre vom 1. August 1836 den Plenar-Bcschiuß dar- 
<lb/>über eingeholt:

<lb/>1) ob nach $. 1359. a. a. O-, um ein Geschäft durch
<lb/>einen Mäkler abzuschlicßen, beide kontrahirende Theile
<lb/>zusammengebracht werden, und nun in ihrer gleichzei- 
<lb/>tigen Gegenwart der Mäkler das geschloffene Ge- 
<lb/>schäft in das Taschenbuch eintragen müsse, oder ob
<lb/>es genüge, wen» successive der Mäkler erst in des
<lb/>Einen Md sodann auch in des Andern Gegenwart

<lb/>Ff 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0460.tif"
                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>das geschlossene Geschäft in das Taschenbuch ein- 
<lb/>trägt, und

<lb/>2) ob die Vorschrift des §. 1359. in beiden Fällen so
<lb/>wesentlich sei, daß deren Verabsäumung die Zurechl-
<lb/>beständigkeit des Geschäftes aufhebt, oder ob nach
<lb/>$. 1366. solche Zurechtbeständigkeit schon durch die
<lb/>Eintragung in das Mäkler-Journal für sich allein,
<lb/>unter hinzutrctender eidlicher Bestärkung und unter
<lb/>vorausgesetzter Beobachtung des §. 1360. (vergl.
<lb/>§. 1372.) hergestellt werde.

<lb/>Der Plenar-Beschluß ist in der Sitzung vom 5. Fe- 
<lb/>bruar d. Z. dahin ergangen:

<lb/>daß »S der gleichzeitigen Gegenwart beider schlie- 
<lb/>ßenden Theile bei der von dem Mäkler vorzunehmen- 
<lb/>den Aufzeichnung des geschlossenen Geschäfts in sein
<lb/>Taschen- oder Handbuch zur Rechtsbeständigkeit des
<lb/>Geschäfts nicht, wohl aber der suecessiven Gegen- 
<lb/>wart der-Kontrahenten bedarf.

<lb/>Ew. Exzellenz verfehlen wir nicht, die denselben betref- 
<lb/>fenden Auszüge aus dem Protokollbuch und Spruch-Re- 
<lb/>pertorium gehorsamst zu überreichen.

<lb/>Berlin, den 10. April 1811.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Plenar-Befchluß.

<lb/>Zu A. L. R. Th. II. Titel 8. §. 1359.

<lb/>Es bedarf der gleichzeitigen Gegenwart beider schlie- 
<lb/>ßenden Theile bei der von dem Mäkler vorzunchmenden
<lb/>Aufzeichnung des geschlossenen Geschäfts in sein Taschen- 
<lb/>oder Handbuch zur Rechtsbeständigkeit des Geschäfts nicht,
<lb/>wohl aber der suecessiven Gegenwart der Kontrahenten.

<lb/>Angenommen in pleno den 5. Februar 1844.

<lb/>I. 1957. M. 106. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0461.tif"
                   n="453"
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               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Die Eingabe, mit welcher der Mandatar des Im- 
<lb/>ploranten in einer Nichtigkeitsbeschwerde die Akten
<lb/>zurückreicht, ist keine Prozeßschrift.

<lb/>Zu §. 6. der Deklaration vom 6. April 1839 (Ges. Samml. S. 126.)
<lb/>und Rum. 20. der Miiiistcrial-Jnstruktion vom 7. April 1839 (Ges.
<lb/>Samml. S. 133.)
</p>
               <p>

                  <lb/>». Bericht des Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>Der zweite Senat des Geheimen Ober-TribunalS
<lb/>hatte in einem Erkenntnisse vom 22. Januar 1842 an- 
<lb/>genommen,

<lb/>daß die schriftlichen Eingaben, womit der Implorant,
<lb/>resp. sein Mandatar nach Publikation des beschwe- 
<lb/>renden llrtheilS die ihm zur Informations-Einziehung
<lb/>mitgetheilten gerichtlichen Akten zurückreicht, eine Pro-
<lb/>zeßschrift im Sinne der in rubro allegirten gesetzli- 
<lb/>chen Bestimmungen, und bie demnächst erst ge- 
<lb/>rügte Verletzung wesentlicher Prozeß-Vorschriften ver- 
<lb/>spätet sei.

<lb/>In einer später zur Entscheidung des dritten Senats
<lb/>gelangten Sache, nahm derselbe an:

<lb/>daß die Eingabe, mit welcher der Mandatar des Im- 
<lb/>ploranten die Akten zurückreiche, als eine Prozeßschrift
<lb/>nicht anzusehen.

<lb/>Die hiernach streitig gewordene Frage ist in der
<lb/>Plenar - Sitzung des Geheimen Ober - Tribunals vom
<lb/>4. September 1843 zur Beralhung gezogen, und mit
<lb/>der Ansicht des dritten Senats übereinstimmend beantwor- 
<lb/>tet worden.

<lb/>Ew. Exzellenz überreichen wir die sich auf diesen Be- 
<lb/>schluß beziehenden Auszüge aus dem Protokollbuche und
<lb/>dem Repertorium.

<lb/>Berlin, den 17. Juni 1844.

<lb/>Das Geheime Ober-Tribunal.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0462.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>454
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Plenar-Beschluß.

<lb/>Zu §. 6. der Deklaration vom 6. April 1839 (Ges. Samml. S. 126)
<lb/>und Num. 20. der Ministerial-Iustruktion vom 7. April 1839 (Ges.
<lb/>Samml. S. 133).

<lb/>Eine schriftliche Eingabe, womit der Mandatar des
<lb/>Zmploranten nach Publikation des beschwerenden Urtels
<lb/>die zur Informations-Einziehung ihm mitgetheilten gericht- 
<lb/>lichen Akten zurückreicht, ist als eine Prozeßschrift im Sinne
<lb/>des §. 6. der Deklaration vom 6. April 1819 und der
<lb/>Ministeria!-Instruktion vom 7. April deff. Z. Num. 20.
<lb/>nicht anzuschen.

<lb/>Angenommen in xleno den 4. September 1843.

<lb/>I. 2933. R. 14. Vol. 7.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_63+1844_0463.tif"
             n="455"
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         <div xml:id="d66209e43067" n="Zweiter Abschnitt.">
      
            <head>Gesetzgebung. Jahr 1844. Zweites Quartal</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <pb facs="2084725_63+1844_0464.tif"
                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0464--><desc>
</desc>

            <pb facs="2084725_63+1844_0465.tif"
                n="457"
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            <div xml:id="d66209e43094" type="section" subtype="Gesetze" n="A.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0465--><p/>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>A.

<lb/>Zur Erläuterung des Allgemeinen
<lb/>Landrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Retablissements ganz oder theilweise abge- 
<lb/>brannter Ortschaften gehen die Schulden und Lasten
<lb/>der alten Hausplätze von selbst auf die andern
<lb/>HauSplätze über.

<lb/>(A. L. N. Thl. II. TIt. 20. §. 459.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf den Bericht vom 23. p. Mts. über das Bedürf-
<lb/>niß legislativer Maßregeln hinsichtlich der Retablissements-
<lb/>Pläne für ganz oder theilweise abgebrannte Ortschaften,
<lb/>wird dem König!. Oberlandesgericht eröffnet, daß der Zu-
<lb/>stizminister sich durch die von dem Kollegium vorgetragrnen
<lb/>Zweifel nicht veranlaßt finden kann, das von demselben in
<lb/>Antrag gebrachte Gesetz zu extrahiren, vielmehr der von
<lb/>den Untergerichten des Departements angenommenen und
<lb/>von dem Geheimen Ober-Tribunal bestätigten Ansicht le- 
<lb/>diglich beitreten muß.

<lb/>Schon daraus, daß durch die mit Allerhöchster Ge- 
<lb/>nehmigung erlassene Feuer-Polizei-Ordnung vom 11. Okto- 
<lb/>ber 1841 die Expropriations-Frage erledigt ist, läßt sich
<lb/>entnehmen, daß damit zugleich auch der Uebergang der La- 
<lb/>sten und Schulden der alten Hausplätze auf die neuen hat
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0466.tif"
                   n="458"
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               <p>

                  <lb/>458
</p>
               <p>

                  <lb/>• angeordnet werden sollen. ES stellt sich dies als eine
<lb/>nothwendige Folge heraus, während entgegengesetzten Fal- 
<lb/>les, -wie auch von dem Königlichen Oberlandesgericht nicht
<lb/>verkannt wird, die größte Verwirrung unausbleiblich ein-
<lb/>treten müßte. Wenn daher auch das Eintreten dieser von
<lb/>der Expropriation unzertrennlichen Folgen nicht ausdrück- 
<lb/>lich ausgesprochen ist, so ist es doch jedenfalls bei der Er- 
<lb/>lassung der Feuer-Polizei-Ordnung beabsichtigt und als
<lb/>etwas sich von selbst Verstehendes vorausgesetzt worden.
<lb/>Außerdem aber hat auch dieser Fall die größte Aehnlich-
<lb/>keit mit dem Verfahren bei Berichtigung der Grenzen, und
<lb/>der Zustizminister muß sich mit dem Geheimen Ober-Tri- 
<lb/>bunal über die Anwendbarkeit des §. 459. Tit. 20. Thl. I.
<lb/>des Allg. Landrcchts einverstanden erklären, wonach ganz
<lb/>allgemein vorgeschrieben ist,

<lb/>daß bei Grenzberichtigungen auch in Beziehung auf
<lb/>die Hypothekengläubiger die neuen Pertinenzstücke an
<lb/>die Stelle der vorigen treten.

<lb/>Ganz von selbst versteht es sich endlich, daß überall,
<lb/>wo Besitz-Veränderungen rücksichtlich des verhafteten Grund
<lb/>und Bodens vorgmommen worden und das Hypotheken- 
<lb/>buch nach dem Ratablissements-Plan regulirt wird, den
<lb/>Gläubigern und Realberechtigten überhaupt Nachricht von
<lb/>der eingetretenen Veränderung ertheilt werden muß, so
<lb/>wie auch ferner die Zuziehung der Realberechtigten zur
<lb/>Wahrnehmung ihrer Gerechtsame in allen denjenigen Fäl- 
<lb/>len als nothwendig sich herausstellt, in denen die Besitzer
<lb/>eines verhafteten Grundstücks gegen Geld-Entschädigung
<lb/>zur Abtretung von Grund und Boden verpflichtet sind.
<lb/>Das in jedem einzelnen Falle hierbei einzuschlagende Ver- 
<lb/>fahren wird nicht leicht zu Zweifeln Veranlassung geben.
<lb/>Eventuell wird es dem Kollegium überlassen, die betreffen- 
<lb/>den Untergerichte hierüber mit näherer Anweisung zu ver- 
<lb/>sehen.

<lb/>Berlin, den 10. Mal 1844.

<lb/>Der Jusiizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. Oberlandesgericht zu N.

<lb/>I. 2113. Mestphaten 14.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0467.tif"
                   n="459"
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               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Die Einholung des väterlichen Konsenses bei Hei-
<lb/>rathen großjähriger oder emanzipirter Kin- 
<lb/>der betreffend.

<lb/>(A. L. N. Thl. II. Tit. 1. §§. 46. 58. 68. 997. 998.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Gelegenheit eines Spezialfalles ist die Frage zur
<lb/>nähern Erörterung gekommen, welche Bedeutung bei groß-
<lb/>jährigen oder emanzipirten Kindern die Nachsuchung des
<lb/>väterlichen Konsenses zur Eingehung einer Ehe haben,
<lb/>wenn rin solches Kind den Konsens nicht nachsuchen zu wol- 
<lb/>len, oder nicht erhalten zu können erklärt.

<lb/>Das Königl. Staatsministerium hat sich in der hier- 
<lb/>über stattgehabten Berathung zu folgender Ansicht ver- 
<lb/>einiget.

<lb/>Der §. 46. Tit. 1. Thl. II. des Allg. Landrechts
<lb/>verordnet: '

<lb/>„Auch olche Kinder, die schon verheirathet gewesen,
<lb/>imgleichen Söhne, die der väterlichen Gewalt entlas- 
<lb/>sen, und Töchter, die über 25 Zahre (soll heißen
<lb/>24 Zahre) alt sind, müssen die väterliche Einwilligung
<lb/>nachsuchen."

<lb/>Dem Vater ist, nach Vorschrift des §. 58. a. a. O.
<lb/>und vermöge der in diesem Paragraph enthaltenen Be- 
<lb/>zugnahme auf den §. 45. und flg., in dem oben erwähn- 
<lb/>ten Falle aus erheblichen Gründen ein Widerspruch gegen
<lb/>die Eingehung der Ehe gestattet, und es ist nach §. 68.
<lb/>daselbst gegen diesen Widerspruch nur der Rechtsweg zu- 
<lb/>lässig.

<lb/>Wenn nun ferner in den §§. 997. und 998. a. a. O.
<lb/>verordnet ist, daß eine ohne väterlichen Konsens eingegan- 
<lb/>gene Ehe eines großjährigen, resp. emanzipirten Kindes
<lb/>nicht ungültig sein soll, sondern dem Vater nur die Straf- 
<lb/>enterbung auf den halben Pflichttheil Vorbehalten bleibt,
<lb/>so folgt daraus zwar, daß der Mangel des väterlichen
<lb/>Konsenses kein trennendes Ehehinderniß (impedimentum
<lb/>dirimens) ist, es bleibt aber seine, aus den erst ange- 
<lb/>führten Stellen hervorgehende Wirkung als ein aufschie-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0468.tif"
                   n="460"
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               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>hendes Ehehinderniß (impedimentum impediens) in
<lb/>voller Kraft.

<lb/>Der väterliche Konsens ist hiernach auch bei großjäh- 
<lb/>rigen Kindern ein dergestalt wesentliches Crforderniß der
<lb/>Che, daß der Pfarrer nach §. 146—148. Thl. ll. Tit. 1.
<lb/>und §. 440. Thl. II. Tit. 2. des Allg. Landr. von Amts-
<lb/>Wegen auf dessen Beibringung bestehen, und, wenn daS
<lb/>Kind den Konsens nicht beibringen will oder nicht kann,
<lb/>die Trauung aussetzen, und die Ergänzung des Konsenses
<lb/>durch richterliches Urtel erwarten muß. Die geistlichen
<lb/>Obern sind befugt und verpflichtet, darauf zu halten, daß
<lb/>der Pfarrer auch in diesem Stücke die nöthige Aufmerk- 
<lb/>samkeit beweise. Bersäumt er etwas hierin, so hat' er
<lb/>nach §. 149. Th. II. Tit. 1. und nach §. 503. Thl. II.
<lb/>Tit. 20. Rüge und Strafe zu cbwarten.

<lb/>Gleicher Ansicht über die Bedeutung des väterlichen
<lb/>Konsenses bei der Ehe großjähriger, resp. emanzipirtcr
<lb/>Kinder ist auch das Geheime Ober-Tribunal, wie dies aus
<lb/>einem, im dritten Bande seiner, von Simon und von
<lb/>Strampff hcrausgcgebenen Entscheidungen, S. 360. ab- 
<lb/>gedruckten Zudikat deutlich erhellt.

<lb/>Damit steht auch die Vorschrift der §§. 165 und 166.
<lb/>Tit. 1. Th. II. des Allg. Landr. in Uebereinstimmung,
<lb/>wonach der Richter, wenn ihm ein oder anderes Ehehin- 
<lb/>derniß glaubhaft angezeigt wird, Aufgebot und Trauung
<lb/>untersagen muß, bis das Hinderniß gehoben, oder durch
<lb/>Urtel und Recht als unerheblich verworfen worden ist.

<lb/>Auf Grund eines demgemäß vom Staatsministerium
<lb/>erstatteten Berichts, haben sich des Königs Majestät mit
<lb/>der Ansicht desselben, mittelst Allerh. Ordre vom 22. März
<lb/>d. Z. dahin einverstanden zu erklären geruhet,

<lb/>„daß wenn großjährige, nicht mehr unter väterlicher
<lb/>Gewalt befindliche Kinder den väterlichen Konsens
<lb/>zu ihrer Vcrheirathung nicht beibringen wollen oder
<lb/>können, der Pfarrer, bis die Ergänzung des Konsen- 
<lb/>ses durch richterliches Urtheil erfolgt, die. Trauung
<lb/>auszusetzen verpflichtet ist."

<lb/>Da in früheren Fällen bisweilen eine von der gegen- 
<lb/>wärtigen Auffassung verschiedene Auslegung der Gesetze
<lb/>zur Anwendung gebracht worden ist, so theile ich dem
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0469.tif"
                   n="461"
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               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>König!. Konsistorium hierdurch den nunmehr festgestellten
<lb/>Grundsatz mit, unter der Veranlassung, die Geistlichen
<lb/>Seines Bezirks, Jo weit darin das Allg. Landrccht zur
<lb/>Anwendung kommt, danach zu belehren.

<lb/>Berlin, den 15. Mal 1844.

<lb/>Der Minister "der geistlichen, Unterrichts- und
<lb/>Medizinal-Angelegenheiten.

<lb/>Eichhorn.

<lb/>An

<lb/>säwmtliche Königl. Konsistorien, sowie Abschrift an
<lb/>säwmtliche Königl. Regierungen zur Nachricht.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Verein zur Regulirung des Kapital-Schuldenwesens
<lb/>der städtischen und bäuerlichen Grundbesitzer
<lb/>im Kreise Marburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Zur Regulirung des Kapital-Schuldenwesens der städ- 
<lb/>tischen und bäuerlichen Grundbesitzer im Kreise Marburg
<lb/>ist von Einwohnern dieses Kreises ein Verein gestiftet
<lb/>worden.

<lb/>Die nachstehenden Statuten dieses Vereins und der
<lb/>mitabgedtuckte Allerh. Befehl vom 29. April d. Z., wo- 
<lb/>durch Seine Majestät der König diese Statuten zu bestä- 
<lb/>tigen geruht haben, werden hierdurch zur Kenntniß der,
<lb/>betreffenden Gerichtsbehörden gebracht, auch werden diese
<lb/>letztem zugleich angewiesen, sich nach deren Inhalte zu
<lb/>achten.

<lb/>Berlin, de» 22. Mai 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. 2324.
</p>
               <p>

                  <lb/>Westphalen 21. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0470.tif"
                   n="462"
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               <p>

                  <lb/>462
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Statuten des Vereins zur Regulirung des Ka«
<lb/>pjtal-Schuldenwesens der städtischen und bäu- 
<lb/>erlichen Grundbesitzer im Kreise Marburg.

<lb/>1. Zweck des Vereins.

<lb/>§. 1. Der Verein hat den Zweck, die städtischen und
<lb/>bäuerlichen Grundbesitzer im Kreise Marburg in den
<lb/>Stand zu setzen, ihre Kapitalschnlden allmälig zu tilgen,
<lb/>und van denselben fortam keine höhere Zinsen zu entrich- 
<lb/>ten, als der durch die Zeitverhältniffe bedingte Zinsfuß mit
<lb/>sich bringt.
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Mitglieder des Vereins.

<lb/>§. 2. Der Verein besteht aus einer unbestimmten
<lb/>Anzahl von Mitgliedern.

<lb/>§. 3. Vermöge ihres Amtes sind Mitglieder des
<lb/>Vereins:

<lb/>1) der Kreis-Landrath,

<lb/>2) die nach Vorschrift der neuen Landgemeinde-Ordnung

<lb/>vom 31. Oktober 1841 fungirendcn Amtmänner, und

<lb/>3) die Bürgermeister der nach der Städte-Ordnung vom

<lb/>17. März 1831 verwalteten Städte des Kreises

<lb/>Marburg.

<lb/>§. 4. Mer Mitglied der Kreisstände des Kreises
<lb/>Marburg ist, wird Mitglied des Vereins, sobald er den
<lb/>Entschluß, es sein zu wollen, dem Vereins-Direktor an-
<lb/>zeigt- Auch haben die Mitglieder der Kreisversammlung
<lb/>das Vorrecht, daß der Direktor des Vereins verbunden ist,
<lb/>jedes derselben zum Beitritt in den Verein schriftlich ein- 
<lb/>zuladen.

<lb/>§. 5. Mer außer den im §. 3. und 4. genannten
<lb/>Personen beitreten will, hat seinen Entschluß den Verwal- 
<lb/>tungs-Ausschuß des Vereins wissen zu lassen, welcher über
<lb/>die Aufnahme nach Stimmenmehrheit entscheidet.

<lb/>§. 6. Zedes Mitglied, welches dem Verein freiwillig
<lb/>beitritt, muß für jedes Kalenderjahr einen Geldbeitrag zur
<lb/>Vereinskasse entrichten, dessen Höhe von dem freien Er- 
<lb/>messen des Einzelnen abhängt, jedoch ohne Genehmigung
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0471.tif"
                   n="463"
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               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>der General - Versammlung nicht weniger als 2 Thlr. be- 
<lb/>tragen darf.

<lb/>§. 7. Der Austritt aus dem Vereine steht jedem
<lb/>Bereins-Mitglicde, welches nicht zu den im §. 3. genann- 
<lb/>ten Beamten gehört, jederzeit frei. Nur ist cs verpflichtet,
<lb/>seinen Austritt dem Direktor des Bercins schriftlich anzu-
<lb/>zeigen, und für das Kalenderjahr, in welchem der Aus»
<lb/>tritt erfolgt, den übernommenen statutenmäßigen Beitrag
<lb/>zu entrichten.

<lb/>§. 8. Mitglieder, welchen im Sinn der revidirten
<lb/>Städte-Ordnung vom ^l7. März 1831 §§. 19., 20. das
<lb/>Bürgerrecht versagt oder entzogen werden könnte, sind ge- 
<lb/>halten, aus dem Vereine auszutreten. Die Entscheidung
<lb/>steht dem Verwaltungs-Ausschüsse zu.

<lb/>III. Wirkungskreis des Vereins.

<lb/>§. 9. Die Thätigkeit des Vereins beschränkt sich,
<lb/>darauf:

<lb/>1. die städtischen und bäuerlichen Grundbesitzer des Krei- 
<lb/>ses Marburg Behufs Regulirung ihres Kapital-
<lb/>Schuldcnwesens und allmäliger Tilgung ihrer Schul- 
<lb/>denlast mit zweckdienlichem Rath zu unterstützen, und

<lb/>2. denselben alle Darlehne, welche sie zur Abtragung
<lb/>von vorhandenen Kapitalschulden, zur Ablösung von
<lb/>Reallasten und Servituten, zur Abbezahlung von Ab-
<lb/>dikatgeldern, zur Ausführung von Meliorationen und
<lb/>zur Verbesserung ihres Wirthschafts-Znvcntariums be- 
<lb/>dürfen, zu möglichst günstigen Bedingungen entweder
<lb/>aus eigenen Fonds herzuleihen, oder bei fremden Zn-
<lb/>stitutcn und Privatpersonen zu vermitteln.

<lb/>tz. 10. Unter städtischen und bäuerlichen Grundbe- 
<lb/>sitzern werden im Sinne dieser Statuten alle diejenigen
<lb/>Grundbesitzer verstanden, welche weder hinsichtlich ihres
<lb/>Grundbesitzes, noch ihrer Person einen eximirten Gerichts- 
<lb/>stand haben.

<lb/>§. 11. Grundbesitzer, welche nicht als ordentliche
<lb/>Wirthschafter bekannt sind, sich als solche auch nicht auszu-
<lb/>weisen vermögen, sind von der Hülfe des Vereins ausge- 
<lb/>schlossen.

<lb/>§. 22. Darlehne aus den eigenen Fonds des Ver-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0472.tif"
                   n="464"
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               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>eins werden in der Regel nur auf Amortisation anS-
<lb/>gethan.

<lb/>Die kleineren Grund- und Hausbesitzer haben auf
<lb/>dieselben vorzugsweise Anspruch. Die Hypothek, welche für
<lb/>diese Darlehen zu bestellen ist, muß dieselbe Sicherheit ge- 
<lb/>währen und nach denselben Grundsätzen berechnet werden,
<lb/>welche für die Fonds der milden Stiftungen im Regie- 
<lb/>rungsbezirk maßgebend sind und werden.

<lb/>§. 13. Darlehne, welche der Verein nicht selbst her-
<lb/>leiht, sondern bloß vermittelt, werden auf den Namen des- 
<lb/>jenigen verbrieft, welcher das Kapital austhut.

<lb/>§. 14. Die Vermittelung von Darlehnen Seitens
<lb/>des Vereins geschieht dadurch, daß der Verein

<lb/>1) durch Korrespondenzen und Nachfragen diejenigen Zn-
<lb/>fittute und Privatpersonen ausfindig macht, welche
<lb/>Kapitalien zu den billigsten Bedingungen disponibel
<lb/>haben;

<lb/>2) die Anträge derjenigen, welche Darlehne bedürfen, ent- 
<lb/>gegen nimmt, und, sofern die zu bestellende Sicher- 
<lb/>heit genügend erscheint, auch gegen die Persönlichkeit
<lb/>des Gesuchstcllers nichts zu erinnern ist, bei den be- 
<lb/>treffenden Kapitalbesitzern bevorwortet; und

<lb/>3) die an die Schuldner auszuzahlenden Kapitalien von
<lb/>dem Darlehngeber durch, vom Vereine bestellte Ren- 
<lb/>danten in Empfang nimmt und bei eigener Verant- 
<lb/>wortlichkeit dafür sorgt, daß das Darlehn von dem
<lb/>Schuldner zur Abtragung derjenigen Schulden ver- 
<lb/>wendet wird, deren Löschung im Hypothekenbuche zur
<lb/>Bestellung der vorbedungenen Hypothek erfolgen muß.

<lb/>§. 15. Bei allen Darlehnen, welche durch Vermitte- 
<lb/>lung des Vereins ausgenommen werden, muß nach Kräf- 
<lb/>ten dafür gesorgt werden, daß dem Schuldner die allmä-
<lb/>lige Tilgung seiner Schuld möglichst erleichtert wird.

<lb/>Sofern eine Anleihe gegen vorausbestimmte Amorti- 
<lb/>sations-Rente nicht thunlich, muß dem Schuldner in der
<lb/>Regel die Begünstigung verschafft werden, seine Kapital- 
<lb/>schuld in einzelnen Raken abtragen zu können.

<lb/>§.16. Kapitalien inländischer Institute, milder Stif- 
<lb/>tungen und Kirchen haben, wenn alle sonstige Bedingungen

<lb/>gleich
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0473.tif"
                   n="465"
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               <p>

                  <lb/>465

<lb/>gleich sind, vor den Kapitalien von Privatpersonen bei der
<lb/>Ausleihung einen Vorzug.

<lb/>§. 17. Kapitalien, welche dadurch, daß ein Dar-
<lb/>lehngeder sich zur Annahme von Abschlagszahlungen ver- 
<lb/>standen, disponibel werden, hat der Verein, Behufs der
<lb/>Wiederdelegung bei der Vermittelung neuer Darlehne be- 
<lb/>sonders zu berücksichtigen.

<lb/>IV. Vorrechte des Vereins.

<lb/>§. 18. Der Verein hat die Rechte einer Korporation,
<lb/>soweit solche zum Erwerbe von Grundstücken und Kapitalien
<lb/>auf den Namen des Vereins erforderlich sind.

<lb/>§. 19. Der Verein führt ein eigenes Siegel, mit.
<lb/>der.Umschrift:

<lb/>„Verein z. Reg. d. Schuldenwesens im Kreise Warburg."

<lb/>§. 20. Für die Korrespondenz im allgemeinen Zn-
<lb/>tereffe des Vereins genießt derselbe, mit Vorbehalt des
<lb/>Widerrufs, die Portofreiheit.

<lb/>§. 21. Zn seinen Prozessen als Institut genießt der
<lb/>Verein die Sportelfreiheit, mit Ausschluß der baaren Aus- 
<lb/>lagen, und hat sein Forum bei dem Königl. Oberlandes- 
<lb/>gericht zu Paderborn.

<lb/>§. 22. Die vom Verwaltungs-Ausschüsse in Ange- 
<lb/>legenheiten des Vereins ausgefertigten Urkunden haben
<lb/>öffentliche Glaubwürdigkeit nach Maßgabe der Vorschriften
<lb/>der Allg. Gerichts-Ordnung Thl. I Tit. 10. $. 127. und
<lb/>des Anhangs zu derselben 415., so wie des Anhangs
<lb/>zum Allg. Landrecht §. 45.

<lb/>Diese Dokumente werden im Namen deS Verwal- 
<lb/>tungs-Ausschusses mit dem Siegel des Vereins und unter
<lb/>Unterschrift des Direktors, des Kreis-Landrathes in War- 
<lb/>burg und des ZustikiarS ausgrfertigt. Zst der Landrath
<lb/>zugleich Direktor des Vereins, so unterschreibt außerdem
<lb/>noch der jedesmalige Bürgermeister der Stadt Warburg.

<lb/>§. 23. Für alle Darlehnsgeschäfte, welche durch Ver- 
<lb/>mittelung des Vereins ausgenommen werden, wird den
<lb/>Darlchnnehmern bis zum Schluffe des Jahres 1846, so- 
<lb/>wohl für die Aufnahme der Darlehns-Obligationen, als
<lb/>auch für die Eintragung der aufgenommenen Darlehne in
<lb/>das Hypothekenbuch und die Löschung der mit dem neuen
<lb/>1044. H. 12k. Gg
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0474.tif"
                   n="466"
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               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>Darlehne abgetragenen Hypothekenschulden vollständige
<lb/>Stempel- und Sportelfreiheit bewilligt.

<lb/>Der Nachweis, daß das Darlehn durch Vermittelung
<lb/>des Vereins ausgenommen, muß durch ein vom Direktor,
<lb/>Justitiar und Rendanten des Vereins ausgestelltes stem- 
<lb/>pelfreies Attest geführt werden.

<lb/>V. Beamte des Bcrcins.

<lb/>h. 24. Die Beamten des Vereins sind:

<lb/>1) ein Direktor,

<lb/>2) ein Justitiar,

<lb/>3) ein Rendant und

<lb/>4) fünf Bezirksvorstände.

<lb/>§. 25. Der Direktor hat die Leitung des ganzen
<lb/>Geschäftsganges. Namentlich hat er das Recht und die
<lb/>Pflicht: '

<lb/>1) Versammlungen des Verwaltungs-Ausschusses und
<lb/>außerordentliche General-Versammlungen zu berufen
<lb/>und in den Sitzungen derselben den Vorsitz zu führen;

<lb/>2) alljährlich in der statutenmäßigen General-Versamm- 
<lb/>lung eine vollständige Uebersicht der Wirksamkeit des
<lb/>Vereins vorzutragen;

<lb/>3) die Geschäftsführung des Vereins-Rendanten durch
<lb/>Abhaltung von mindestens zwei jährlichen außerordent- 
<lb/>lichen Kassen- Revisionen speziell zu kontrolire», und
<lb/>zwar sowohl hinsichtlich der Verrechnung und Kas- 
<lb/>senführung der Fonds des Vereins, als auch ganz
<lb/>besonders hinsichtlich der prompten Verrechnung und
<lb/>vorschriftsmäßigen Verwendung derjenigen vom Ver- 
<lb/>ein vermittelten Darlehen, welche dem Rendanten zur
<lb/>Auszahlung an die Schuldner anvcrtraut werden;

<lb/>4) durch Nachfragen und Korrespondenzen sich die stete

<lb/>Wissenschaft zu erhalten, von welchen Instituten und
<lb/>Privatpersonen zu den günstigsten Bedingungen Dar- 
<lb/>lehen zu haben sind, und ; •

<lb/>5) sobald ein Bezirks-Vorstand für einen Kreis-Einge- 
<lb/>sessenen auf dir Vermittelung eines Darlehns anträgt,
<lb/>sich alle Mühe zu geben, dasselbe zu den günstigsten
<lb/>Bedingungen zu vermitteln;

<lb/>6) auf die genaue Beachtung der Statuten zu wachen,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0475.tif"
                   n="467"
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               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>lind sofern von dem Verwaltungs-Ausschüsse oder der
<lb/>General-Versammlung ein dieselben verletzender Be-
<lb/>schluß gefaßt wird, der die Oberaufsicht führenden
<lb/>Königl. Regierung davon Anzeige zu machen.

<lb/>Die zu den Büreaugeschästen des Vereins nothwendi-
<lb/>grn Kosten werden aus den Mitteln des Vereins gewährt,
<lb/>und muß auch vor dem Beginn der Wirksamkeit des letz- 
<lb/>tem eine, die Büreäu-Verwaltung regelnde Geschäfts-Ord- 
<lb/>nung der Königl. Regierung zur Genehmigung vorgelcgt
<lb/>werden. • - ■

<lb/>§. 26. Der Zusiitiarius des Vereins, welcher ein
<lb/>zum Richteramle qualifizirter erfahrener Rechtskundiger
<lb/>sein muß, hat die Verpflichtung, in Angelegenheiten des
<lb/>Vereins den Direktor, den Rendanten und die Bezirks-
<lb/>Vorstände mit seinem juristischen Rache zu unterstützen-
<lb/>§. 27. Der Rendant des Vereins hat die Ver- 
<lb/>pflichtung:

<lb/>1) die Einnahme des Vereins zu erheben und zu ver- 
<lb/>rechnen, so wie alljährlich darüber Rechnung zu
<lb/>legen;

<lb/>2) die vom Verein' vermittelten Darlehne, bei welchen
<lb/>der Direktor des Vereins ihn hiermit beauftragt, Be- 
<lb/>hufs der Auszahlung in Empfang zu nehmen, und
<lb/>bei persönlicher Verantwortlichkeit dafür zu sorgen,
<lb/>-daß dieselben in.kürzester Frist also verwendet werden,
<lb/>als vom Darlehngcber verlangt resp. vorgeschricbcn
<lb/>wird, namentlich, sobald ihm ein Darlehn anvertraut
<lb/>wird, welches nach dem Darlchns-Vertrage von dem
<lb/>Anleiher zur Abtragung von voreingetragenen Hypo-
<lb/>theken benutzt werden muß, bei eigener Verantwort- 
<lb/>lichkeit dafür einzustehen, daß das Darlehn auch wirk- 
<lb/>lich vom Schuldner zur Abtragung dieser Hypotheken
<lb/>benutzt wird, und die vertragsmäßige Sicherheit durch
<lb/>Löschung derselben im Hypolhekcnbuche erlangt wird;

<lb/>3) für die Sicherheit und die vorschriftsmäßige Verwen- 
<lb/>dung sowohl der eigenen Fonds des Vereins, als
<lb/>auch der derjenigen Gelder, welche ihm, dem Ren- 
<lb/>danten, von öffentlichen Instituten oder Privatper- 
<lb/>sonen in Sachen des Vereins anvertraut werden,
<lb/>sichere Kaution zu bestellen.

<lb/>Gg2 -
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0476.tif"
                   n="468"
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               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 28. Zeder Bezirks-Vorstand erhält einen von der
<lb/>General-Versammlung bei seiner Wahl bestimmten Bezirk,
<lb/>und hat in demselben die Zwecke des Vereins nach Kräf- 
<lb/>ten zu fördern. Er hat seinen Bezirks-Eingesessenen bei
<lb/>Reguliruug ihres SchuldenwescnS mit Rath und Thal zur
<lb/>Hand zu gehen, und sofern es auf Vermittelung von Dar- 
<lb/>lehnen ankommt, und er keine unmittelbare Hülfe schaffen
<lb/>kann, bei dem Direktor des Vereins die erforderlichen An- 
<lb/>träge zu formirrn.

<lb/>lieber die Resultate seiner Wirksamkeit hat jeder Be- 
<lb/>zirks-Vorstand innerhalb des Monats Zanuar jeden Jahres
<lb/>eine ausführliche Darstellung an den Direktor des Vereins
<lb/>einzuscnden.

<lb/>§• 29. Der Direktor und Zustitiar, so wie die fünf
<lb/>Bezirks-Vorstände werden nebst einem Stellvertreter für
<lb/>jeden dieser Beamten von der General-Versammlung des
<lb/>Vereins aus den im Kreise wohnenden Vereins-Mitglie- 
<lb/>dern nach Stimmen-Mehrheit gewählt. Zedes Vereins-
<lb/>Mitglied ist verbunden, die auf ihn fallende Wahl zu die- 
<lb/>sen Stellen anzunehmen, sofern er nicht solche Entschnl-
<lb/>digungsgründe vorbringt, welche von der General-Versamm- 
<lb/>lung für genügend erachtet werden. Sie verwalten ihre
<lb/>Officia unentgeltlich. Zhre Funktionen dauern 3 Kalen- 
<lb/>derjahre, und die neue Wahl findet jederzeit in der statu- 
<lb/>tenmäßigen General-Versammlung desjenigen Zahres statt,
<lb/>mit dessen Ablauf die 3jährige Wahlperiode zu Ende geht.

<lb/>§. 30. Der Rendant des Vereins wird auf den
<lb/>Vorschlag des Verwaltungs-Ausschusses von der General-
<lb/>Versammlung bestellt. Die Dauer seines Amtes, die Höhe
<lb/>und die Art und Weise der Kaution, so wie die Größe
<lb/>seiner Remuneration hängt von der Einigung ab,' welche
<lb/>bei seiner Anstellung nach Anordnung und Genehmigung
<lb/>der Königl. Regierung getroffen worden. Seine Stellver- 
<lb/>treter für den Fall der Verhinderung hat der Rendant sich
<lb/>selbst zu wählen; jedoch muß der Direktor des Vereins die
<lb/>Wahl genehmigen und der Rendant für alle Handlungen
<lb/>seines Stellvertreters eben so, als wenn sie von ihm selbst
<lb/>herrührten, persönlich haften.

<lb/>§. 31. Die genossenen Wahlen und Ernennungen
<lb/>der Beamten des Vereins werden der Königl. Regierung
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0477.tif"
                   n="469"
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               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>in Minden zur Genehmigung angezeigt, und durch bas
<lb/>Amtsblatt von derselben veröffentlicht.

<lb/>VI. BerwaltungSausfchuß des Vereins.

<lb/>§. 32. Der Direktor, der Justitiar, der Rendant
<lb/>und die 5 Bezirks-Vorstände bilden den Verwaltungs-Aus-
<lb/>schuß des Vereins.

<lb/>§. 33. Der.Verwaltungs-Ausschuß bildet die ver- 
<lb/>fassungsmäßige Repräsentation des ganzen Vereins. ■ Es
<lb/>steht demselben die Ausübung aller äußern Rechte deS
<lb/>Vereins und die Besorgung aller Rechtsgeschäfte dessel- 
<lb/>ben zu.

<lb/>§. 34. Alle von dem Verwaltungs-Ausschuß einge-
<lb/>- gangene Verträge haben für den Verein bindende Kraft.
<lb/>Die Mitglieder desselben sind aber dem Vereine persönlich
<lb/>dafür verantwortlich, daß alle Namens des Vereins vor- 
<lb/>genommene Handlungen und eingegangenr Verbindlichkeiten
<lb/>mit genauer Beachtung der von der General-Versammlung
<lb/>gefaßten Beschlüsse erfolgen.

<lb/>§. 35. Die Versammlungen des Verwaltungs-Aus- 
<lb/>schusses werden vom Direktor des Vereins berufen. Der- 
<lb/>selbe muß die Mitglieder durch besondere schreiben oder
<lb/>per Currende einladen. Wer zur Theilnahme an der
<lb/>berufenen Versammlung behindert ist, muß seinem Stell- 
<lb/>vertreter hiervon Anzeige machen, und diesen um Theil- 
<lb/>nahme an der Versammlung ersuchen.

<lb/>Zur Beschlußfähigkeit der Versammlung ist erforder- 
<lb/>lich, daß, wenigstens 4 Mitglieder anwesend sind. Die
<lb/>Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Gleich- 
<lb/>heit der Stimmen giebt das Votum des Direktors den
<lb/>- Ausschlag. ^

<lb/>VII. General-Versammlung des Berel»«.

<lb/>§. 36. Diex General-Versammlung des Vereins be- 
<lb/>steht aus sämmtlichen Mitgliedern des Vereins.

<lb/>' h. 37. Die ordentliche General-Versammlung findet
<lb/>alljährlich-am ersten Dienstage des Monats Mai, Morgens
<lb/>9 Uhr, in der Stadt Marburg statt. Außerordentliche
<lb/>General-Versammlungen dürfen vom Direktor oder vom
<lb/>Verwaltungs-Ausschüsse nur in dringenden Fällen berufen
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0478.tif"
                   n="470"
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               <p>

                  <lb/>470
</p>
               <p>

                  <lb/>werden. Die Einladung zu denselben geschieht, unter Be
<lb/>kanntmachnng des zur Berathung kommenden Gegenstan- 
<lb/>des, durch das Warburger Krcisblatt und den Weflphäli-
<lb/>schcn Merkur, und muß mindestens 14 Tage vor dem
<lb/>Termine in diesen Blättern bekannt gemacht werden.

<lb/>§. 38. Die General-Versammlung ist berechtigt, in
<lb/>allen Angelegenheiten des Vereins, welche nicht durch die
<lb/>Statuten bestimmt, für'die Vereins-Beamten und den
<lb/>Verwaltungs-Ausschuß bindende Beschlüsse zu fassen und
<lb/>Instruktionen zu erlassend Insbesondere hat sie über die
<lb/>Abnahme und Decharge der Zahres-Rechnungen der Vcr- ,
<lb/>eins-Kasse zu bestimmen, die Mitglieder des Verwaltungs- x
<lb/>Ausschusses zu wählen, den Vereins-Rendanten anzustcllen,
<lb/>und wegen derjenigen Gelder, welche dem Vereine zur
<lb/>Auszahlung an die Schuldner übergeben werden, eine feste,
<lb/>bestimmte Kassen-Znstruktion zu entwerfen.

<lb/>§. 39. Die Beschlüsse der General-Versammlung
<lb/>werden nach Stimmen-Mehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
<lb/>, Gleichheit entscheidet das Votum des Direktors.

<lb/>VIII. Abänderung der Statuten.

<lb/>§. 40/ Abänderungen der ^Statuten können nur von
<lb/>der General-Versammlung mit einer Stimmen-Mehrheit
<lb/>von •§ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Es
<lb/>muß dabei aber wenigstens die Hälfte sämmtlicher Vereins-
<lb/>Mitglieder zugegen sein. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer
<lb/>Gültigkeit der landesherrlichen Bestätigung. ■ - ■

<lb/>IX Verwendung der Fonds des Vereins Im Fall einer Anflösniig
<lb/>desselben.

<lb/>§. 41. Wenn der Verein aus irgend einer Ursache
<lb/>sich jemals anflöst, so fallen die Fonds desselben den Kreis-
<lb/>ständen des Kreises Marburg dergestalt zur Disposition,
<lb/>daß sie zu Gunsten der Armen des Kreises darüber srei
<lb/>verfügen können.

<lb/>X. OberaufstchtSrecht des Staates.

<lb/>§&gt; 42. Der Verein ist der Oberaufsicht des Staats
<lb/>unterworfen. Dieselbe wird durch die Königl. Regierung
<lb/>in Minden ausgeübt.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0479.tif"
                   n="471"
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               <p>

                  <lb/>471
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 43. Die König!. Regierung in Minden ist, ver- 
<lb/>möge ihres OberaufsichtrechkS berechtigt und verpflichtet, sich
<lb/>von der statutenmäßigen Geschäftsführung des Vereins zu
<lb/>überzeugen, und jede etwaige Verletzung der Statuten zu
<lb/>beseitigen und zu verhindern.

<lb/>§. 44. Der Verein, und insbesondere der Direktor des
<lb/>Vereins ist verpflichtet, der König!. Regierung in Minden

<lb/>1) jede verlangte Auskunft in Vereins-Angelegenheiten
<lb/>zu erthcilen,

<lb/>2) alljährlich bis zum 15. Februar einen speziellen Kas- 
<lb/>sen-Abschluß über sämmtliche am Jahresschlüsse vor- 
<lb/>handen gewesene Activa und Passiva des Vereins
<lb/>einzufenden, und

<lb/>3) bis zum 15. Juli jeden Jahres eine Abschrift des,
<lb/>der statutenmäßigen General-Versammlung vorzutra- 
<lb/>genden Zahres-Berichts über die Wirksamkeit des

<lb/>. Vereins vorzulcgen.

<lb/>Marburg, den 7. Dezember 1843.

<lb/>Der Verein zur Regulirung des Kapital - Schuldenwesens
<lb/>der städtischen und bäuerlichen Grundbesitzer im Kreise
<lb/>Marburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>c.

<lb/>Ich genehmige »ach Ihrem Anträge vom 14. Fe- 
<lb/>bruar c. die anliegenden Statuten des Vereins zur Regu-
<lb/>lirnng des Kapital-Schuldenwesens der städtischen und
<lb/>ländlichen Grundbesitzer im Kreise Marburg vom 7. Dezem- 
<lb/>ber v. Z., und überlasse Ihnen, die Behörden nach Maß- 
<lb/>gabe derselben mit den nöthigen Anweisungen zu versehen.
<lb/>Berlin, den 19. April 1811.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>A»

<lb/>die Staatsministcr Mühler v. Bvdelschwingh.
<lb/>und Grafen von Arnim.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0480.tif"
                   n="472"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0480"/>
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               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Prediger Wittwen-Sozietät in den Kreisen Bolken-
<lb/>Hain und Landöhut.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Auf Zhren Bericht und Antrag vom 20. v. M. will
<lb/>Zch der in den Kreisen Bolkenhain und Landshut beste- 
<lb/>henden Prediger-Wittwen-Sozietät, deren Statuten zurück-
<lb/>erfolgcn, die Rechte einer Korporation, soweit fie deren
<lb/>zur Erwerbung von Grundstücken und Kapitalien bedarf,
<lb/>so wie die Befreiung von Gerichtskosten in allen gericht- 
<lb/>lichen Angelegenheiten verleihen.

<lb/>Potsdam, den 4. Mat 1844.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>die StaatSmtnister Miihler, Eichhorn
<lb/>und Grafe» von Arnim.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Vorstehender Allerh. Kabinets - Befehl wird hierdurch
<lb/>zur Kenntniß der Gerichtsbehörden gebracht.

<lb/>Berti», den 2t. Juni 1844.

<lb/>Der Justizminisser.

<lb/>Mühler.

<lb/>An sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I». 4617. ' Sportelsachen 37. Vol. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. ''

<lb/>Mitwirkung der Vormundschafts-Gerichte bei Erb-
<lb/>Auseinandersetzungen der Pflegebefohlenen, für welche
<lb/>der Erblasser befreite Vormünder ernannt hat.

<lb/>(A. r. R. Th. II. Sit 18. §§. 399 - 408., 419., 681-694.)

<lb/>Von dem Berichte des Königl. Pupillen-KollegiumS
<lb/>vom 2. Zanuar d. Z., über die Theilnahme der Vor- 
<lb/>mundschafts-Behörden bei solchen Erb-Auseinandersetzungen,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0481.tif"
                   n="473"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0481"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>bei welchen Pflegebefohlene konkurriren, deren Vor,
<lb/>Münder von der obrigkeitlichen Aufsicht ent-
<lb/>bnnden sind, hat der Zustizminister Veranlassung gc-
<lb/>nomnien, die gutachtlichen Aeußerungen einiger Pupillcn-
<lb/>Kollegicn zu erfordern und eröffnet nunmehr dem Königl.
<lb/>Pupillen-Kollegium, was folgt:

<lb/>1. Die von einem Erblasser angeordnete Befreiung deS
<lb/>ernannten Vormundes von den, 422. bis 678.
<lb/>Tit. 18. Th. ll. des Allg. LandrechtS vorgeschriebe- 
<lb/>nen Beschränkungen der vormundschaftlichen Admi«
<lb/>nistration, reicht für sich allein nicht hin, die im
<lb/>§. 419. als Regel vorgeschriebene Direktion der vor- 
<lb/>mundschaftlichen Gerichte bei der Auseinandersetzung
<lb/>auszuschließen. Es kann den Vormündern zwar die
<lb/>Entwerfung des AuseinandersctzungS-Rezesses über- 
<lb/>tragen werden, eS muß derselbe aber jedenfalls von
<lb/>dem vormundschaftlichen Gerichte in allen seinen Thei-
<lb/>len geprüft und hiernächst, wie jeder andre Ausein- 
<lb/>andersetzungs-Rezeß bestätigt werden.

<lb/>CS verbleibt daher bei diesem, von dem Kollegium
<lb/>bisher schon befolgten, und bereits früher von dem
<lb/>Zustizminister genehmigten Grundsätze.

<lb/>II. Hat der Erblasser die gerichtliche Siegelung oder In- 
<lb/>ventur untersagt oder die Niederlegung eines ver- 
<lb/>siegelten Inventars angeordnet, so verbleibt es
<lb/>bei den Bestimmungen der §§. 395. bis 408. Tit. 18.
<lb/>Th. II. des Allg. LandrechtS. Tritt aber einer der
<lb/>Fälle der §§. 405 — 407. ein, in denen die Eröff- 
<lb/>nung des Inventars hat erfolgen müssen, und kömmt
<lb/>es hiernächst während der Dauer der Vormundschaft
<lb/>zu einer Auseinandersetzung, so ist die Vormund- 
<lb/>schafts-Behörde eben so berechtigt als verpflichtet, sich
<lb/>einer Prüfung der Auseinandersetzung und der Be- 
<lb/>stätigung des Rezesses zu unterziehen.

<lb/>III. Hat der Testator zugleich die Mitwirkung des vor- 
<lb/>mundschaftlichen Gerichts bei der Auseinandersetzung
<lb/>ausdrücklich untersagt, so muß, so lange keiner der
<lb/>Fälle der §§. 405 — 407- eintritt, das gesetzlich zn-

<lb/>. lässige Verbot der Eröffnung des Inventars durch
<lb/>das Vormundschaftsgericht aufrecht erhalten, und da
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0482.tif"
                   n="474"
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               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne Einsicht des Inventars eine Prüfung der Aus- 
<lb/>einandersetzung nicht möglich ist, die Anlegung einer
<lb/>solchen, wenn sie der Anordnung des Erblassers zu- 
<lb/>folge im Laufe der Vormundschaft erfolgen soll, den
<lb/>Vormündern überlassen werden.

<lb/>Die Vormünder haben aber auch in diesem Falle
<lb/>den Thcilungsrezeß in gleicher Art, wie das Inven- 
<lb/>tar, versiegelt bei dem Vormundschastsgerichte nie- 
<lb/>derzulegen, da durch die Theilung eine wesentliche
<lb/>Veränderung in dem Vermögens-Zustande vorgeht,
<lb/>und das Inventar nur in Verbindung mit dem Thei-
<lb/>lungsrezeffe dem Pflegebefohlenen bei seiner Volljäh- 
<lb/>rigkeit eine sichere Grundlage zur Nachweisung seines
<lb/>Vermögens und zur Prüfung der vormundschaftlichen
<lb/>Administration gewährt.

<lb/>Eine solche Maßregel findet in der, den Vormund-
<lb/>' schaftsgerichten im §. 419. zur Pflicht gemachten Di- 
<lb/>rektion der Auseinandersetzungen ihre Rechtfertigung
<lb/>und entzieht den Vormündern nichts von den ihnen
<lb/>durch den Erblasser beigelegten Befugnissen.

<lb/>IV. Kömmt es auf die Veräußerung eines Grundstücks
<lb/>an, fo sind in allen Fällen die Vorschriften der
<lb/>686. und folgende zu beobachten.

<lb/>Berlin, den 5. Mai 1844.

<lb/>Der Justizmimsier.

<lb/>Mühier.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Pupillen-Kvllegium zu N.

<lb/>I. 1976. V. 6. Vol. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Ueber gerichtliche Quittungen und General-Ver- 
<lb/>zichte gewesener Pflegebefohlener.

<lb/>(A. 2. R. Th. II. Sit. 18. §§. 885. 899. — Reskr. vom 17. März
<lb/>1844. — Seite H06 dieses Bandes.).

<lb/>Dem Königl. Land- und Stadtgerichte zu N. wird
<lb/>auf den Bericht vom 11. d. M., worin dasselbe über die
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0483.tif"
                   n="475"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0483"/>
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               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>fortdauernde Belästigung mit Requisitionen sich beschwert,
<lb/>welche die Aufnahme von Quittungen und General-Ver- 
<lb/>zichten gewesener Pflegebefohlener oder deren Erben zum
<lb/>Gegenstand haben, folgendes eröffnet:

<lb/>Der §. 885. Tit. 18. Th. H. des Allg. Landrechts
<lb/>verordnet:

<lb/>„Nach gelegter Schlußrechnung und er- 
<lb/>folgter Vermögens-Ausantwortung ist der
<lb/>gewesene Pflegebefohlene oder dessen Erbe dem gewe- 
<lb/>senen Vormund und dem vorniundschaftlichen Gericht
<lb/>zu quittiren verbunden,"
<lb/>und der H. 899. daselbst:

<lb/>„Auch ein solcher Vormund, der keine Rechnung zu
<lb/>legen gehabt hat, kann nach erfolgter Ausant-
<lb/>wortung des Vermögens Quittungsleistnng über
<lb/>gehörig geführte Vormundschaft fordern.

<lb/>Das Königs Land- und Stadtgericht wird daher au-
<lb/>torisirt, alle Requisitionen jener Art in den Fällen abzu-
<lb/>lehnen,

<lb/>1) wenn der gewesene Pflegebefohlene kein Vermögen
<lb/>besitzt,

<lb/>oder 2) wenn er zwar Vermögen besitzt, dessen Ausant-
<lb/>wortung aber noch nicht erfolgt ist.

<lb/>Auf die Art der Ausantwortnng kömmt es übrigens
<lb/>nicht an, es möge dieselbe durch Aushändigung des im
<lb/>Depositorium oder in den Händen des Vormundes befind- 
<lb/>lichen Vermögens oder durch Anweisung auf dm
<lb/>Inhaber desselben geschehen, wenn im letzteren Falle nur
<lb/>klar und vollständig ausgesprochen worden ist, worin das
<lb/>gcsammte Vermögen des gewesenen Pflegebefohlenen be- 
<lb/>steht, und von wem er dasselbe zu fordern hat. Jede
<lb/>dieser Arten der Ausantwortung des Vermögens setzt aber
<lb/>eine aktenmäßige kalkulatorische Darstellung, Berechnung
<lb/>oder Vermögens-Uebersicht, deren bereits erfolgte Mitthci-
<lb/>lung an den gewesenen Pflegebefohlenen und die Ucber-
<lb/>sendung der Akten an das requirirte Gericht voraus.
<lb/>Ohne die pünktliche Befolgung dieser Erfordernisse kann
<lb/>die Quittungsleistung und der General-Verzicht nicht ge- 
<lb/>fordert werden, da es nicht zu den Obliegenheiten deS re-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0484.tif"
                   n="476"
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               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>quirirten Gerichts gehört, sich die Materialien der Quit-
<lb/>tungsleistung selbst aus den Akten znsammenzustellen.

<lb/>Hiernach hat sich das Königl. Land- und Stadtge- 
<lb/>richt zu achten.

<lb/>. Berlin, dm 24. Zuni 1844.

<lb/>Der Juflizminifler.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Land.- und Stadtgericht j,u N.

<lb/>I. 2940. V. 6. Vol. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt; 7.

<lb/>Neue Auflage des Berghauerschen Auszugs aus
<lb/>der Vormundschaftsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Mit Bezugnahme auf das hohe Cirkular« Reskript in
<lb/>den Jahrbüchern Bd. 48. S. 214 und Bd. 63. S. 220.
<lb/>. finde ich mich zu der Anzeige veranlaßt, daß ich ehestens
<lb/>eine vierte Auflage meines „Auszugs der Vormundschafts- 
<lb/>ordnung" besorgen werde.

<lb/>Es kann solcher von mir unmittelbar und zwar
<lb/>bei Parthien von wenigstens 100 Exemplaren, das Stück
<lb/>roh zu 1 Sgr. 6 Pf. und in Pappe gebunden und be- 
<lb/>schnitten zu 2 Sgr.; bei Parthien aber von 500 oder mehr,
<lb/>zu 1 Sgr. 3 Pf. roh und 1 Sgr. 9 Pf. das Stück ge- 
<lb/>bunden, bezogen werden.

<lb/>Wittenberg, de» 10. April 1844.

<lb/>Der Gerichtsrath Berghauer a. D.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Die Königl. Pupillen-Kollegien, welche hinsichtlich
<lb/>der Einsendung der Erziehuugsberichte eine, der mittelst
<lb/>Reskripts vom 11. März d. Z. (Iahrb. Bd. 63. S. 220)
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0485.tif"
                   n="477"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0485"/>
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               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>mitgetheilten Instruktion entsprechende Einrichtung zu tref.
<lb/>fen beabsichtigen, oder zur Ausführung einer derartigen
<lb/>bereits bestehenden Einrichtung des BerghauerschenAus- 
<lb/>zugs aus der Vormundschastsordnung bedürfen, werden
<lb/>auf vorstehende Ankündigung einer neuen Auflage desselben
<lb/>aufmerksam gemacht.

<lb/>Berlin, den 11. April 18-14.

<lb/>Der Iusiizminister.

<lb/>M ü h l e r.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche König!. Pupillen-Kollegle».

<lb/>I. 1713. V. 6. Vol. 9.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_63+1844_0486.tif"
                n="478"
                xml:id="zs1-2084725_63-1844_0486"/>
            <div xml:id="d66209e45038" type="section" subtype="Gesetze" n="B.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Erläuterung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>B.

<lb/>Zur Erläuterung der Allgemeinen
<lb/>Gerichts-Ordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Kompetenz der Gerichte und der General-Kommis- 
<lb/>sionen über Streitigkeiten wegen Entrichtung des
<lb/>LaudemiumS.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anliegend empfängt das König!. Oberlandesgericht
<lb/>Abschrift eines unterm 27. November v. Z. seitens der
<lb/>Königl. General-Kommission für Schlesien erstatteten Be- 
<lb/>richts, „die Kompetenzzweifel in der N.schen Laudemial-
<lb/>Ablösungssache betreffend," mit der Eröffnung, daß wir
<lb/>uns der von der Minorität des letztgedachten Kollegii ver-
<lb/>thcidigtcn Ansicht überall anschlicßen, und deren Meinung
<lb/>dahin »heilen, daß das Ressort der Auseinandersetzungsbe- 
<lb/>hörden 'auf solche Klagen nicht, ausgedehnt werden kann,
<lb/>in welchen ein bereits gezahltes Laudemium seitens eines
<lb/>frühem Besitzers des verpflichteten Grundstücks von dem
<lb/>zeitigen Inhaber des berechtigten Gutes zurückgefordert
<lb/>wird (condictio indebiti), oder aber ein früherer Eigen-
<lb/>thümer dieses letzteren ein solches gegen den zeitigen Be- 
<lb/>sitzer des verpflichteten Grundstücks noch nachträglich gel- 
<lb/>tend machen will.

<lb/>Wir haben daher der Königl. General-Kommission
<lb/>zu Breslau aufgegeben, alle ihr von dem Königl. Ober-
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0487.tif"
                   n="479"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0487"/>
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               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>landesgerichte überwiesene Prozesse der bezeichneten Art
<lb/>Demselben zur Fortsetzung und ressortmäßigen Entschei- 
<lb/>dung znrückzugcben, bemerken inzwischen, daß diejenigen
<lb/>Sachen, in welchen die gedachten Fragen zwischen den ge- 
<lb/>genwärtigen Besitzern des berechtigten Gutes und der
<lb/>verpflichteten Stellen zur Kontestation gekommen sind, der
<lb/>Anseinandersetzungsbehörde aus demselben Grunde verblei- 
<lb/>ben muffen, welcher beim Erlasse des Reskripts vom
<lb/>20. November 1841 (Anl.) maaßgebcnd gewesen ist.

<lb/>Berlin, dcn 20. Februar 1844.

<lb/>Der Justizminister. Der Minister des Innern.

<lb/>Mühler. Graf von Arnim.

<lb/>An

<lb/>das Kvnlgl. Oberlandesgericht zu Glvgau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anlage.

<lb/>Dä§ Königl. Oberlandcsgcricht wird auf die Berichte
<lb/>vom 29. Oktober und 11. November d. Z. „den Kompe-
<lb/>tcnzstreit mit der König!. General-Kommission zu Breslau
<lb/>in Sachen der Freiin v. N. gegen den Bauer N. betref- 
<lb/>fend," angewiesen, die fernere Bearbeitung dieser Sache
<lb/>der General-Kommission zu überlassen, da deren Reffort
<lb/>begründet ist.

<lb/>Theils hängt die Entscheidung derselben von der Frage
<lb/>ab: „ob auch Deszendenten zur Entrichtung des Laude-
<lb/>miums verpflichtet sind?" und diese Frage steht mit der
<lb/>Feststellung der Theilnehmungsrechte in dem genauesten
<lb/>Zusammenhänge; theils läßt sich auch weder der Betrag
<lb/>des in jedem Veränderungsfalle nach §. 34. der Ablösungs-
<lb/>Ordnung vom 7. Zuni 1821. anzunehmendcn Laudeminms,
<lb/>noch die nach §. 37. nachzuzahlende Rente bestimmen, be- 
<lb/>vor der vorliegende Streit entschieden ist, so daß derselbe
<lb/>auch in dieser Beziehung unter die bei dem Ablösungs-
<lb/>Verfahren vorkommenden Streitigkeiten gehört; vcrgl. $. 6.
<lb/>des Gesetzes vom 7. Zuni 1821.

<lb/>Berlin, den 20. November 1841.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>da- König!. Lberlandesgericht zu Glogau.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0488.tif"
                   n="480"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0488"/>
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               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>lieber die Beseitigung des EinwandeS der Versah,
<lb/>rung durch Eidesdelation.

<lb/>(A. L. R. Th. l. Tit. s. §. 569. A. G. O. Th. I. TN. 10. §§. 246.249.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Znstizminister kann sich durch Zhre Ausführung
<lb/>jv der Vorstellung vom 21. April d. Z. nicht veranlaßt
<lb/>sinden, die an Zhren Mandanten, den Restaurateur K.
<lb/>zu S. unterm 6. April d. Z. erlassene Verfügung zurück- 
<lb/>zunehmen und das Königl. Oberlandesgericht zu N. zur
<lb/>Einleitung der wider den Hauptmann v. L. zu N. ange-
<lb/>fiellten Klage anzuweisen.

<lb/>, Das Oberlandesgericht hat diese Klage zurückgewiesen,
<lb/>weil der ihr entgegcnstehende Einwand der Verjährung aus
<lb/>§. 1. des Gesetzes vom 31. März 1838 (Ges. Samml.
<lb/>S. 249) über die Einführung der kürzeren Verjährungs- 
<lb/>fristen durch dm Klagevortrag nicht genügend widerlegt
<lb/>werde.

<lb/>Dies erscheint nach dem in der Allg. Verfügung vom
<lb/>16. Oktober 1841 (Zahrb. Bd. 58. S. 49?) den Ge- 
<lb/>richtsbehörden vorgeschriebenen Verfahren, vollkommen be- 
<lb/>gründet.

<lb/>Zn dieser Verfügung ist ausgeführt worden, daß der
<lb/>zur Widerlegung des Einwandes der Verjährung nach
<lb/>§§. 568., 569. Tit. 9. Th. I. des Allg. Landrechts an-
<lb/>zutretmde Gegenbeweis

<lb/>auf Thatsachen gerichtet werden müsse, aus denen
<lb/>der Richter die vollständige Ueberzcngung schöpfen
<lb/>könne, der Verklagte befinde sich wirklich in unrcbli-
<lb/>chcin Glauben und habe die Absicht, sich gegen besse- 
<lb/>res Wissen der Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu
<lb/>entziehen,

<lb/>und daß, wenn dieser Beweis durch Eideszuschiebung
<lb/>geführt werden soll, der Eid nur über Thatumstände der
<lb/>angegebenen Art, nicht aber im Allgemeinen darüber
<lb/>angetragen werden könne:

<lb/>daß der Verklagte sich nicht unredlicherweise und nicht
<lb/>gegen besseres Wissen von seiner noch fortwährenden
<lb/>Verbindlichkeit der Erfüllung derselben entziehen wolle.

<lb/>Die
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0489.tif"
                   n="481"
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               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>Die legislativen Verhandlungen, welche dem Gesetze
<lb/>vom 21. März 1828 voraufgegangen sind, ergeben un-
<lb/>zweifelhaft, daß der Gesetzgeber bei Einführung der kürzeren
<lb/>Verjährungsfristen die Sache aus diesem Gesichtspunkte
<lb/>angesehen hat-

<lb/>Bei den Berathungen sind die Fragen:
<lb/>ob, nach dem Vorgänge des Art. 2275. des franzö- 
<lb/>sischen Civilgefctzbuchs, demjenigen, dem die kürzeren
<lb/>Verjährungen entgegengesetzt werden, die Bcsugniß
<lb/>Vorbehalten werden soll, dem Gegner über die nicht
<lb/>erfolgte Erfüllung den Cid anzntragen,
<lb/>und

<lb/>ob nicht wenigstens dem Gläubiger gestattet werden
<lb/>soll', dem Schuldner einen Eid darüber zu dcfcrircn,
<lb/>daß er nicht wisse, auch nicht glaube, daß die For- 
<lb/>derung noch ungetilgt sei?

<lb/>zur Erörterung gekommen, aber ausdrücklich verneint wor- 
<lb/>den. Man ist darüber einverstanden geweseü, daß an den
<lb/>Bestimmungen der §§. 568., 569. Tit. 9. Th. I. des Allg.
<lb/>Landrrchts vorläufig nichts zu ändern sei, und daß der
<lb/>nach diesen Vorschriften zu führende Gegenbeweis zwar
<lb/>durch Eidesdelation geführt werden könne, daß aber — '
<lb/>wie es in dem, dem Gesetze zum Grunde liegenden Gut-
<lb/>achten der Zustizabtheilung des Königl. StaatSrathS wört- 
<lb/>lich heißt: —

<lb/>„der Gläubiger zum Zwecke des Gegenbeweises nach
<lb/>§. 569. Thatsachen artikuliren müsse, aus
<lb/>welchen hcrvorgehe, daß der Schuldner unred- 
<lb/>licherweise und gegen besseres Wissen von seiner noch
<lb/>fortwährenden Verbindlichkeit sich deren Erfüllung zu
<lb/>entziehen suche."

<lb/>Ihr Mandant glaubt, den seiner Klage entgegenste-
<lb/>hendcn Einwand der Verjährung dadurch widerlegen zu
<lb/>können, daß er dem Verklagten einen Eid dahin anlrägt:
<lb/>daß ihm die fortdauernde Existenz der Forderung sehr ~
<lb/>wohl bekannt sei, und daß derselbe seine Schuld we- 
<lb/>der durch Zahlung, Kompensation, Vergleich oder
<lb/>auf irgend eine andere gesetzliche Weise getilgt habe.

<lb/>Nach den so eben entwickelten Grundsätzen erscheint
<lb/>eine solche Eidesdelation eben so wenig statthaft, als ge- 
<lb/>is«». H. iro. H h
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0490.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482 -
</p>
               <p>

                  <lb/>»lügend, den Bewcissatz, ans den es nach §. 569. a. a. O.
<lb/>ankommt, zn erbringen.

<lb/>Sie erscheint nicht zulässig, denn ein Eid kann nach
<lb/>44. 246., 249. Tit. 10. der Prozeßordnung nur über
<lb/>Thatsachen angetragen werden. Jene Eidesnorm dagegen
<lb/>spricht das Beweisthema, welches durch den Eid erwiesen
<lb/>werden soll, nur in allgemeinen Ausdrücken ans, ohne das- 
<lb/>selbe in bestimmte Fakta aufzulösen.

<lb/>Ob eine Forderung fortdauert, ob sie auf gesetzliche
<lb/>Weise getilgt ist oder nicht? kann nur als Resultat recht- 
<lb/>licher Beurtheilnng aus vorangcgangcnen Thatsachen ge- 
<lb/>funden werden.

<lb/>Diese speziellen Thatumstände, aus denen dasjenige,
<lb/>was Kläger darzuthun beabsichtigt, hergeleitet werden soll,
<lb/>würden allein, einen zulässigen Gegenstand einer EidcSde-
<lb/>lation bilden können, während der Eid, dessen Ihr Man- 
<lb/>dant sich bedienen will, ein llrtheil involvirt.

<lb/>Derselbe erscheint aber auch nicht ausreichend, um das- 
<lb/>jenige zu erweisen, was nach §. 569. a. a. O. erforderlich
<lb/>ist, um die Wirkung der Verjährung ausznschließen.

<lb/>Denn es folgt daraus-

<lb/>daß der Verklagte die Forderung des Klägers auf
<lb/>irgend eine gesetzliche Weise nicht getilgt hat, und
<lb/>daß ihm dies bekannt ist,
<lb/>an und für sich noch nicht,

<lb/>daß er um deswillen sich der Erfüllung derselben un- 
<lb/>redlicherweise zu entziehen suche.

<lb/>Der Verklagte kann Gründe haben, die verlangte Zah- 
<lb/>lung nicht zu leisten, ohne daß ihm deshalb eine Unred- 
<lb/>lichkeit beigemessen werden darf.

<lb/>Er - kann dem Verlangen des Klägers Ansprüche ent- 
<lb/>gegenzusetzen haben, denen als unvollkommenen Rechten
<lb/>(§. 86. der Einleitung zum Allg. Landrechte) das Gesetz
<lb/>den besonderen - Schutz durch Klagen und Einreden zwar
<lb/>nicht, oder zur Zeit nicht mehr gewährt, die aber als mo- 
<lb/>ralisch verpflichtend anerkannt werden müssen. Er kann
<lb/>z. B. überwiegende Gegenforderungen haben, die zur Zeit,
<lb/>als die setzt eingeklagte Forderung zahlbar wurde, bereits
<lb/>verjährt waren, und die deshalb (§. 277. Tit. 16. Th. I.
<lb/>des Allg. Landrechts) durch Kompensation nicht mehr gel-
</p>
               <p>

                  <lb/>»
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0491.tif"
                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>483
</p>
               <p>

                  <lb/>tend gemacht werde» könnten, Ansprüche ans, bloS wegen
<lb/>Mangels der gesetzmäßigen Form unverbindlichen Ge- 
<lb/>schäften (§. 176. a. a. O.) u- f. f-, überhaupt Ansprüche
<lb/>gegen den Kläger, denen zwar kein Zwangsrccht zur Seite
<lb/>steht, die aber die Rückforderung einer darauf geleisteten
<lb/>Zahlung nach H. 178. daselbst ausschließen würden.

<lb/>Wenn der Verklagte beim Vorhandensein solcher, die
<lb/>Forderung des Klägers auswiegenden, sie aber nach der
<lb/>Strenge des Gesetzes nicht aushebenden Gegenansprüche
<lb/>sich des EinwandeS der Verjährung bediente, so würde
<lb/>ihm der Vorwurf, daß er sich unredlicherweise wider
<lb/>besseres Wissen seiner noch fortdauernden Verbindlichkeit
<lb/>entziehe, nicht gemacht werden können.

<lb/>- Der 4- 569. Tit. 9. Th. I. des Allg. Landrcchts ver.
<lb/>langt ausdrücklich, daß dies der Fall sei, wenn die Wir- 
<lb/>kung der vollendeten Verjährung durch Nichtgebrauch aus- 
<lb/>geschlossen werden soll, und ein solcher Beweis kann durch
<lb/>die obige Eidesnorm nicht, sondern nur dadurch geführt
<lb/>werden, wenn.der Eid über positive Fakta angetragen
<lb/>wird^ aus denen der Richter die Ueberzeugung von der
<lb/>unredlichen Gesinnung des Verklagten schöpfen kann.

<lb/>Der Umstand, daß in dem, in Ihrer Vorstellung be-
<lb/>zeichneten, in Abwesenheit def Zustizministers zur Entschei- 
<lb/>dung gelangten Falle, eine ähnliche Klage zugelassen, und
<lb/>demnächst gegen den Verklagten in contumaciam durch-
<lb/>gesctzt worden ist, kann ein ferneres Abweichen von einem
<lb/>sonst konsequent festgehaltenen und in den Gesetzen begrün- 
<lb/>deten Prinzipe nicht motiviren.

<lb/>ES muß daher bei der Verfügung, vom 6. April
<lb/>d. Z. sein Bewenden behalten, und Ihrem Mandanten
<lb/>überlassen bleiben, den Gegenbeweis gegen die seiner Klage
<lb/>entgegenstehende Einrede der Verjährung auf die im Obigen
<lb/>angedeutete Weise anzutreten, falls er dazu im Stande
<lb/>sein sollte.

<lb/>Berlin, den 19. Juni 1814,

<lb/>Der Justizml'nister. ,

<lb/>Mühler.

<lb/>An den Herrn Justizralh N. zu N
<lb/>III. 3383. V. 16. Vol. 4.

<lb/>Hh2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0492.tif"
                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>Die Vorladung des Appellanten zum Appellations-
<lb/>RechtfertigungS-Termine im ordentlichen und sum- 
<lb/>marischen Prozesse betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Die in den Reskripten vom 3. August und 1. Novem- 
<lb/>ber 1839 (Zahrb. Bb. 54. S. 118 und 384.) erörterte
<lb/>Frage:

<lb/>ob die Vorladung zum Appellations-Rechtfertigungs-
<lb/>Termine im summarischen und ordentlichen Prozeß
<lb/>der Partei auch unmittelbar insinuirt werden müsse,
<lb/>wenn sie mit einem, zur Prozcßsühruug bevollmäch- 
<lb/>tigten Mandatar versehen ist, der mit der Appella- 
<lb/>tions-Anmeldung die Rechtfertigung nicht verbun- 
<lb/>den hat?

<lb/>ist einer anderweitigen Prüfung unterworfen, und zur Be-
<lb/>rathung des Königl. Staats-Ministeriums gebracht worden,
<lb/>auf dessen Bericht Seine Majestät der König die nachste- 
<lb/>hende Allerh. Ordre zu erlassen geruht haben.

<lb/>Unter dem Ausdruck „Appellant" im §. 41. der
<lb/>Verordnung vom 1. Zuni 1833 (Gef. Saniml. S. 37.)
<lb/>und §. 11. der Verordnung vom 5. Mai 1838 (Gef.-
<lb/>Samml. S. 273.) ist hiernach der Mandatar des Appel-
<lb/>Alanten, sofern dieser einen Mandatar bestellt hat, zu ver- 
<lb/>stehen; und wenn nach §. 46. der durch Allerh. Ordre
<lb/>vom 17. Oktober 1833 (Ees-Samml. 119.) genehmigten
<lb/>Instruktion vom 24. Juli 1833, (Zahrb. Bd. 41. S. 455.)
<lb/>die Vorladung an den Appellanten mit der Aufforderung,
<lb/>selbst zu erscheinen, ergehen und nach $. 44. daselbst gegen
<lb/>den Mandatar Ordnungsstrafe eintreten soll, (fo modifizirt
<lb/>sich dies nunmehr dahin,

<lb/>daß die Vorladung die Aufforderung der Partei ent- 
<lb/>halten muß, „in Person loder durch einen Bevoll- 
<lb/>mächtigten zu erscheinen,"
<lb/>und

<lb/>daß die Insinuation an den zur 'Prozeßführung be- 
<lb/>vollmächtigten Mandatar erfolgt.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0493.tif"
                   n="485"
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               <p>

                  <lb/>465


<lb/>Die Gerichtsbehörden werden angewiesen, demgemäß
<lb/>künftig zu verfahren.

<lb/>Berlin, de» IS. Zunl 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die Gerichtsbehörden ln den Provinzen, worin das
<lb/>Allg. Lande, und die Allg. Gerichtsordnung gilt.

<lb/>I. 2799. Landrech- 35. Voh XV.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 24. v.
<lb/>Mts. erkläre Zch Mich mit der darin entwickelten An- 
<lb/>sicht einverstanden, daß es in dem Falle, wenn der Appel- 
<lb/>lant mit einem Mandatar versehen ist, der persönlichen
<lb/>Borladung des ersteren zu dem, nach §. 41. der Verord- 
<lb/>nung vom 1. Zuni 1633 und nach tz. 11. der Verordnung
<lb/>vom 5. Mai 1838. zur Rechtfertigung der Appellation
<lb/>anzuberaumenden Termine nicht bedarf.

<lb/>Sanssouci, den 10. Juni 1844.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An das Staalsministerium.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>Die Abfassung der Relationen in der Appellativus-

<lb/>' Instanz betreffend.

<lb/>-

<lb/>Der Zustizminister hat aus den zu seiner Einsicht
<lb/>kommenden Prozeßakten ersehen, daß die Vorschriften über
<lb/>die nach §. 23. des Gesetzes vom 14. Dezember 1833
<lb/>sGes.-Samml. S. 307.) in der Appellativus-Instanz zu
<lb/>erstattenden schriftlichen Vorträge zweier Referenten bei
<lb/>einigen Oberlandesgerichten nicht vollständig befolgt werden.

<lb/>Es ist namentlich

<lb/>1) vorgekommen, daß beide Relationen von Aus- 
<lb/>kultatoren oder Referendarie» angcfertigt und nur von
<lb/>zwei Mitgliedern des Kollegiums als Korreferenten Vota
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0494.tif"
                   n="486"
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               <p>

                  <lb/>48p

<lb/>abgegeben waren. DaS ist den Bestimmungen des Re- 
<lb/>skripts vom 17. Januar 1834 (Zahrb. Bd. 43. S. 128)
<lb/>und des $. 44. der Instruktion vom 7. April 1839 (Gesi-
<lb/>Samml. S. 15O.) entgegen, nach welchen zwar die
<lb/>Ausarbeitung einer der beiden Relationen einem Auskul- 
<lb/>tator" oder Referendarius unter Zuordnung eines Korrefe- 
<lb/>renten übertragen werden darf, die andere aber von einem
<lb/>Nlitgliede selbst angefcrtigt werden muß. Es ist zwar
<lb/>nichts dagegen zu erinnern, daß statt der ersten die zweite
<lb/>Relation einem Auskultator oder Referendar zugetheilt
<lb/>wird; dieses ist vielmehr, wenn die Relation als Probe-
<lb/>Arbeit benutzt werden soll, darum zweckmäßig, weil sich
<lb/>sonst die Censur zu lange verzögern würde. Allein wenn
<lb/>dieses geschehen soll, so muß die erste Relation von einem
<lb/>Mitglieds angefertigt sein. Einmal muß sonach unbe- 
<lb/>dingt ein Mitglied des Kollegiums selbstständig refcriren.

<lb/>2) Eine andere wahrgenommene Unregelmäßigkeit be- 
<lb/>steht darin, daß der zweite Referent sich auf eine recht- 
<lb/>liche Beurtheilung - beschränkt, ohne das Sachverhältniß
<lb/>darzustellen. Auch das ist unzulässig. Der §. 23. der
<lb/>Verordnung vom 14. Dezember 1833 fordert den schrift- 
<lb/>lichen Vortrag zweier Referenten, ohne zwischen dem ersten
<lb/>Und zweiten Referenten zu unterscheiden. Es versteht sich
<lb/>daher auch von selbst, daß jeder Referent einen vollstän- 
<lb/>digen, sowohl die Gcschichtserzähluug, als die rechtliche
<lb/>Beurtheilung umfassenden Vortrag ausarbeiten muß. Nur
<lb/>auf diese Weise kann auch der Zweck der Vorschrift voll- 
<lb/>ständig erreicht werden- Sie will nicht nur eine wieder- 
<lb/>holte rechtliche Prüfung mit unmittelbarer Akten-Einsicht
<lb/>herbeiführen, sondern zugleich größere Sicherheit dafür er- 
<lb/>zielen, daß das Sachverhältniß in allen wesentlichen Mo- 
<lb/>menten vollständig und richtig zur Kenntniß des erkennen- 
<lb/>den Kollegiums gebracht wird. Es ist zu diesem Zwecke
<lb/>allerdings nicht in allen Fällen erforderlich, daß beide
<lb/>Geschichts-Erzählungen verlesen werden. Wenn der
<lb/>zweite Referent bei dem Vorträge der ersten Relation sich
<lb/>überzeugt, daß die darin enthaltene Darstellung mit der
<lb/>seinigcn übereinstimmt, so kann die Vorlesung der letzteren
<lb/>unterbleiben. Aber. die schriftliche Darstellung des That-
<lb/>sächlichen von Seiten des zweiten Referenten ist unerläßlich,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0495.tif"
                   n="487"
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               <p>

                  <lb/>487
</p>
               <p>

                  <lb/>weil eben nur sie den zweiten Referenten in den Stand
<lb/>setzt, bei dem später erfolgenden Vortrage der ersten Rela- 
<lb/>tion die beabsichtigte Kontrole zu führen. Die Präsidien
<lb/>werden ausgefordert, auf die Befolgung der bestehenden
<lb/>Vorschriften, welche seit Beschränkung der Revisionen zur
<lb/>Beförderung gründlicher Entscheidungen in der Appclla-
<lb/>tions-Znstanz für nothwendig erachtet worden sind, strenge
<lb/>zu halten, und insbesondere bei Relationen, die sich auf
<lb/>ein Votum beschränken, vor der Beschlußnahme die Ergän- 
<lb/>zung derselben anzuordne».

<lb/>Berlin, den 1. April 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>1 An sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 1300. - E; 41. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>■ , 12.

<lb/>Die jährlichen Geschäfts-Uebersichten der Gerichte
<lb/>betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Gerichtsbehörden, mit Ausnahme derer in der
<lb/>Rheinprovinz, werden hierdurch angewiesen, in der jährli- 
<lb/>chen General-Uebersicht der neu eingeleitetcn Untersuchungen
<lb/>nach Gattung der Verbrechen (Schema E. Zahrb. Bd. 60.

<lb/>0. 642 u. 643.) auch die Untersuchungen wegen des Land- 
<lb/>streichens, Bettelos und der Arbeitsscheu (Gesetz vom 6. Za-
<lb/>nuar 1843) in einer besondern, zwischen de» Nummern
<lb/>24 und 25. einzuschaltenden Kolumne vom Geschäftsjahre
<lb/>1844 ab nachzuweisen.

<lb/>. Berlin, de» 3l. Mai 1844.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>• !- Mühler.

<lb/>■' An

<lb/>die Gerichtsbehörde» der Monarchie,
<lb/>mit Ausschluß der Siheinproviuz.

<lb/>1. 1350.
</p>
               <p>

                  <lb/>G. 47. Vol. 8
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0496.tif"
                   n="488"
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               <p>

                  <lb/>13. ; ■*

<lb/>Wirksamkeiil der Kreis-Justizräche bei Exekutions-
<lb/>Vollstreckungen.

<lb/>Auf die Anfrage vom 8. d. Mts.,. über die Wirk- 
<lb/>samkeit der Kreis - Zustizräthe bei Exekutions-Vollstreckun- 
<lb/>gen, wird dem Königl. Oberlandesgericht der Bescheid
<lb/>ertheilt, daß die Bestimmung: ob und welche Exekutions-
<lb/>Vollstreckungen den Kreis-Zustizräthen zu übertragen seien,
<lb/>nach §. 4. Num 7. der Verordnung vom 30. November
<lb/>1833 (Ges. Samml. S. 299.) lediglich der Beurtheilung
<lb/>des Kollegiums überlassen bleibt.

<lb/>Den Kreis-Zustizräthen ist nirgends das Recht beige- 
<lb/>legt worden, zu verlangen, daß ihnen in den Sachen, iw
<lb/>welchen sie erkannt haben, auch die Exekution übertragen
<lb/>werden müsse; vielmehr bestimmt die Verordnung vom
<lb/>30. November 1833. ausdrücklich, daß sie zu den im H. 4.
<lb/>Num. 7. aufgeführten Geschäften, mithin zu Exekutions-
<lb/>Vollstreckungen nur in Folge besonderer Aufträge
<lb/>befugt seien, und daß es dem Oberlandesgericht unbenom- 
<lb/>men bleibe, einzelne dieser Funktionen auch durch andere
<lb/>Kommissarien besorgen zu lassen. Das Reskript vom
<lb/>1. September 1834 (Zahrb. Bd. 44. S. 111.) hat darin
<lb/>Nichts geändert und auch nicht ändern können. Wenn das
<lb/>Kollegium übrigens der. Meinung ist, daß nach der Ab- 
<lb/>sicht der Verordnung den Kreis-Zustizräthen überhaupt nur
<lb/>solche Exekutionen übertragen werden dürfen, bei denen es
<lb/>darauf ankommt, daß die Vollstreckung derselben von ihnen
<lb/>persönlich geleitet werde, so kann der Zustizminister dem
<lb/>Kollegium darin nicht beitreten, hält es vielmehr für unbe- 
<lb/>denklich, daß ihnen auch andere Exekutionen, und nament- 
<lb/>lich auch in bloßen Bagatellsachen übertragen werden kön- 
<lb/>nen, und daß sie sich dabei zu dem eigentlichen Akt der
<lb/>Vollstreckung ihrer Subalternbeamten bedienen dürfen.
<lb/>Zm Allgemeinen ist dieser Grundsatz bereits in dem Reskript
<lb/>vom 17. Februar 1841 (Zahrb. Bd.57. S.214.) ausgesprochen.

<lb/>Berlin, de» 17. Mai 1844.

<lb/>. , Der Justiz minister. •

<lb/>Mühl er.

<lb/>An das Kvnlal. ObcrlandeSgericht zu N.
<lb/>l. 2309.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. 48. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0497.tif"
                   n="489"
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               <p>

                  <lb/>489
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Verfahren vor den Schiedömännern in der Pro- 
<lb/>vinz Schlehe».

<lb/>(Reskript vom 26. September 1832. — Instruktion vom 1. Mai
<lb/>1841. Iabrb. Bd. 58. S. 186.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Extrakt aus dem Landtagsabschiede v. 80. De- 
<lb/>zember 1845 für das Herzogthum Schlesien, die
<lb/>- Grafschaft Glatz und das Markgrafthum
<lb/>Oberlausitz.

<lb/>II. 11. Dem Anträge Unserer treuen Stände ge- 
<lb/>mäß, »vollen Wir

<lb/>1) von der Vorschrift, daß bei den Verhandlungen der
<lb/>Schiedsmänner keine Bevollmächtigte zugelassen wer- 
<lb/>den sollen, zu Gunsten der städtischen oder ländlichen
<lb/>Gemeinen und der Korporationen eine Ausnahme
<lb/>gestatten; auch

<lb/>2) dem Anträge, daß der Verklagte, welcher auf die
<lb/>Vorladung des Schiedsmannes ausbleibt, ohne seine
<lb/>Absicht, nicht erscheinen zu wollen, zeitig angezeigt zu
<lb/>haben, für die Unterlassung dieser Anzeige eine Geld- 
<lb/>buße von 5 Sgr. an die Orts-Armenkasse entrichten
<lb/>solle, Unsere Genehmigung erlheilen.

<lb/>Dagegen können Wir den Vergleichs -Verhandlun-
<lb/>der Schiedsmänner eine unbedingte Stempelfreihcit nicht
<lb/>bewilligen, da das. Interesse der Stempelvcrwaltung, wie
<lb/>die Erfahrung gelehrt hat, dadurch gefährdet und die
<lb/>Schiedsmänner, dem Zwecke ihres Amtes zuwider, zur
<lb/>Aufnahme von Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit ver- 
<lb/>leitet werden tvürden.

<lb/>Gegeben Berlin, de» 30. Dezember 1843.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Nachdem Seine Majestät der König durch den an
<lb/>die Stände der Provinz Schlesien erlassenen Landtags-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0498.tif"
                   n="490"
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               <p>

                  <lb/>490
</p>
               <p>

                  <lb/>Abschied vom 30. Dezember v. Z. zu genehmigen geruht
<lb/>haben, daß

<lb/>1) von der Vorschrift, wonach bei den Verhandlungen
<lb/>der Schiedsmänner keine Bevollmächtigte zugelassen
<lb/>werden sollen, zu Gunsten der städtischen oder länd- 
<lb/>lichen Gemeinden und der Korporationen eine Aus- 
<lb/>nahme gestattet werde, und

<lb/>2) daß der Verklagte, welcher auf die Vorladung des
<lb/>Schiedsmannes ausbleibt, ohne seine Absicht, nicht
<lb/>erscheinen zu wollen, zeitig angezeigt zil haben, für
<lb/>die Unterlassung dieser Anzeige eine Geldbuße von
<lb/>5 sgr. an die Orts-Armen-Kaffe entrichten soll,

<lb/>werden den Schiedsmänner», so wie den Gerichts- und
<lb/>Polizeibehörden der Provinz Schlesien zur Ausfüh- 
<lb/>rung dieser Allerh. Bestimmungen hierdurch folgende nä- 
<lb/>here Anweisungen ertheilt: - ,

<lb/>1.

<lb/>Die Befugniß,^sich bei Aufnahme eines Vergleichs vor
<lb/>einem Schiedsmanne durch einen Bevollmächtigten vertre- 
<lb/>ten zu lassen, steht nur den Stadt- und Landgemeinden
<lb/>und denjenigen Gesellschaften zu, welchen vom Staate
<lb/>ausdrücklich Korporationsrechte beigelegt worden sind.
<lb/>Privatpersonen, so wie die Mitglieder von Handels- oder
<lb/>andern Privatgesellschaften müssen dagegen auch ferner in
<lb/>Person erscheinen, wenn sie einen Vergleich vor einem
<lb/>Schiedsmanne schließen wollen.

<lb/>2.

<lb/>Wenn Stadt- und Landgemeinden oder Korporatio- 
<lb/>nen bei Ausnahme eines schiedsmännischen Vergleichs durch
<lb/>einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen, so muß der
<lb/>Schiedsmanu vor allen Dingen sorgfältig prüfen, ob der
<lb/>Bevollmächtigte zum Abschluß des Vergleichs gehörig legi-
<lb/>timirt ist. Er muß sich zu diesem Behuf die Vollmacht
<lb/>desselben vorlegen lassen und dabei folgende Bestimmungen
<lb/>beachten:

<lb/>n. die Vollmacht muß stets im Original vorgelegt
<lb/>werden. Bloße Abschriften derselben sind nicht ge-
<lb/>, nügend;

<lb/>b. die Vollmacht muß die ausdrückliche Bestimmung ent-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0499.tif"
                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>491
</p>
               <p>

                  <lb/>halten, daß der Bevollmächtigte befugt sein soll, für
<lb/>die Gemeinde oder Korporation einen Vergleich ab-
<lb/>zuschließen;

<lb/>c. die Vollmacht einer Stadtgemeinde muß von dem
<lb/>Magistrate ausgestellt, von dem Bürgermeister und
<lb/>einem oder zweien Magistrats-Mitgliedern unterschrie- 
<lb/>ben und mit dem Magistratssicgel versehen sein. Sie
<lb/>muß außerdem die Genehmigung der Stadtverordne- 
<lb/>ten enthalten, und diese letztere von dem Vorsteher,
<lb/>so wie von mindestens sechs Mitgliedern der Stadt-
<lb/>verordneten-Versammlung vollzogen sein;

<lb/>4. die Vollmachten der Landgemeinden sind nur
<lb/>dann gültig, wenn sie gerichtlich ausgenommen
<lb/>und ausgcfertigl worden sind.

<lb/>e, Zn welcher Art die Vollmachten der Korporatio- 
<lb/>nen ausgestellt sein müssen, ist nach den vom Staate -
<lb/>genehmigten Statuten derselben zu beurthcilen.

<lb/>3.

<lb/>Der SchicdSmann muß über die Legitimation des
<lb/>Bevollmächtigten das Erforderliche in dem Protokolle be- 
<lb/>merken und eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht dem
<lb/>Vergleiche beifügen.

<lb/>• 4.

<lb/>• Zst die Legitimation des Bevollmächtigten zweifel- 
<lb/>haft, so bleibt cs dem SchicdSmann «ach §. 12. der Ver- 
<lb/>ordnung freigestellt, die Aufnahme deS Vergleichs abzuieh-
<lb/>nen, und die Parteien an den Richter zu verweisen.

<lb/>5.

<lb/>Um das Erscheinen der Parteien vor den Schieds-
<lb/>männern in der Folge mehr als bisher zu sichern, kann
<lb/>der Verklagte zur Vergleichs-Verhandlung schriftlich vor-
<lb/>geladcn werden. Zn der Vorladung ist ihm der Name -
<lb/>des Klägers, der Gegenstand der Klage, Tag und Stunde
<lb/>des Termins und Name und Wohnung des Schiedsman-
<lb/>ncs bekannt zu machen, und dabei die Bemerkung hinzu- 
<lb/>zufügen, daß er, wenn er stch auf einen Vergleich nicht
<lb/>einlassen will, oder sonst am Erscheinen verhindert wird,
<lb/>dies spätestens 24 Stunden vor dem Termin dem Schieds»
<lb/>manne anzuzeigen habe, widrigenfalls er in eine Geldbuße
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0500.tif"
                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>492

<lb/>von 5 sgr., an die OrtS-Armen-Kasse zahlbar, verfalle.
<lb/>Die Wahl der schriftlichen oder mündlichen Vorladung
<lb/>bleibt lediglich den Schiedsmännern überlassen. Von den- 
<lb/>selben kann jedoch die Einziehung einer Ordnungsstrafe ge- 
<lb/>gen Ausbleibende nur dann veranlaßt werden, wenn die
<lb/>Vorladung schriftlich erfolgt ist.

<lb/>6.

<lb/>Erfolgt die Vorladung schriftlich, so muß dieselbe dem
<lb/>Verklagten durch einen glaubhaften Mann eingehändigt
<lb/>und der Empfang derselben auf einem besonders beizufü-
<lb/>genden Znssnuations - Dokument von dem Verklagten be- 
<lb/>scheinigt werden. Außerdem hat auch derjenige, dem die
<lb/>Insinuation übertragen worden, die richtige Ablieferung
<lb/>auf dem Znssnuations-Dokument zu attestiren, und das
<lb/>letztere demnächst dem Schiedsmann zurückzugebcn.

<lb/>Wird die Vorladung dem Verklagten persönlich zuge-
<lb/>stellt, so steht dem letztem frei, sich sogleich gegen den Bo- 
<lb/>ten auszusprechen, daß er sich &lt;mf dem Vergleich nicht ein- 
<lb/>lassen wolle, und dies auf dem Znsinuations-Dokument zu
<lb/>vermerken.

<lb/>7.

<lb/>Erscheint der Verklagte in dem festgesetzten Termine
<lb/>nicht, ohne von seinem Ausbleiben dem Schiedsmanne
<lb/>vorher weder im Znsinuations-Dokument noch sonst schrift- 
<lb/>lich oder mündlich Anzeige gemacht zu haben, so hat der
<lb/>Schiedsmann den Verstoß der Polizei-Obrigkeit des Orts,
<lb/>in den Städten dem Magistrate und auf dem Lande dem
<lb/>Znhaber der Polizeigewalt anzuzeigen und diesen die Fest- 
<lb/>setzung und Einziehung der verwirkten Ordnungsstrafe zur
<lb/>OrtS-Armen-Kasse zu überlassen. Diese Ordnungsstrafe
<lb/>kömmt der Armen-Kasse derjenigen Stadt- oder Landge- 
<lb/>meinde zu, in deren Bezirk der Bestrafte wohnt. Der
<lb/>Schiedsmann darf sich mit der Empfangnahme des Gel- 
<lb/>des nicht befassen.

<lb/>8.

<lb/>Glaubt der Verklagte gegründete Einwendungen gegen
<lb/>• die Zahlung der Ordnungsstrafe machen zu können, so
<lb/>bleibt es ihm überlassen, sich mit seinem Gesuch an die
<lb/>Polizei-Obrigkeit des Ortes zu wenden, gegen deren Ent- 
<lb/>scheidung kein weiterer Rekurs zulässig ist.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0501.tif"
                   n="493"
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               <p>

                  <lb/>493
</p>
               <p>

                  <lb/>■ ' , 9.


<lb/>Der Schi cd sin cum ist befugt, für die schriftliche Vor- 
<lb/>ladung des Verklagten, mit Einschluß des Insinuations-
<lb/>Dokuments 2^ sgr. Kopialien zu liquidiren, und diese nebst
<lb/>den rtwanigcn baaren Auslagen für den Boten von dem
<lb/>Kläger vorschußweise einzuziehrn. Inwiefern der letztere
<lb/>demnächst eine Erstattung derselben vom Verklagten zu
<lb/>verlangen berechtigt sei, ist, sofern der Vergleich darüber
<lb/>nichts bestimmt, nach den in den §§. 31. und 32. der
<lb/>Verordnung enthaltenen Vorschriften zu beurtheilcn.

<lb/>Sämmtliche Schiedsmänner, so wie die bethciligten
<lb/>Gerichts- und Verwaltungs-Behörden der Provinz Schle- 
<lb/>sien werden hierdurch angewiesen, sich nach den vorstehenden
<lb/>Bestimmungen zu achten.

<lb/>Berlin, de» 14. Juni 1844.

<lb/>Der Justizminister. Der Minister des Innern.
<lb/>Mühl er. Graf von Arnim.

<lb/>An

<lb/>die Schiedsmänner und an die Gerichts, und
<lb/>Polizet-Bchörden der Provinz Schlesien.

<lb/>l. 2918. 8. 44. Vol. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>IS.

<lb/>Die Zulassung der im letzten Semester des akade- 
<lb/>mischen Studiums konsiliirten oder relcgirten
<lb/>Studirenden zur ersten Prüfung betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Das Gesetz über die Bestrafung von Studenten-Ver-
<lb/>bindungen vom 7. Januar 1838 (Ges. Samml. S. 13 ff.)
<lb/>schreibt im §. 4. vor, daß rin mit dem Consilium ab- 
<lb/>eundi oder mit der Relegation bestrafter Student nur
<lb/>durch besondere Erlaubniß des Ministeriums der Unterrichts-
<lb/>Angelegenheiten auf einer Universität wiederum zugclaffen,
<lb/>und daß diese Erlaubniß nach dem Consilium nie vor
<lb/>sechs Monaten, nach der Relegation nie vor einem Jahre
<lb/>ertheilt werden darf. Diese Vorschrift gründet sich auf die
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0502.tif"
                   n="494"
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               <p>

                  <lb/>494
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestimmung im Artikel 7. Num 6. des am 5. Dezember
<lb/>1835 in den Königl. Staaten publizirten Bundestagsbe- 
<lb/>schlusses vom 14. November 1834 (Ges. Samml. v. 1835
<lb/>S. 291), wo außerdem festgesetzt ist, daß, wenn die eine
<lb/>oder die andere Strafe theils wegen verbotener Verbin- 
<lb/>dungen, theils wegen anderer Vergehen erkannt worden,
<lb/>und das in Betreff verbotener Verbindungen zur Last fal- 
<lb/>lende Verschulden nicht so bedeutend gewesen ist, daß des»
<lb/>halb Mein auf Wegweisung erkannt worden, die oben be»
<lb/>zeichneten Zeiträume auf die Hälfte beschränkt werden kön- 
<lb/>nen. Nach Analogie dieser letzteren Bestimmuug wird
<lb/>auch denjenigen -Studirenden, welche wegen anderer Ver- 
<lb/>gehen, als wegen Theilnahme an verbotenen Verbindungen,
<lb/>von einer, deutschen Universität konsiliirt oder relegirt wor- 
<lb/>den- sind, der Besuch einer andern Universität in der Regel
<lb/>nicht vor dem Ablauf eines halben oder ganzen Jahres
<lb/>nach ergangenem Strafresolute gestattet. Diese im Inter- 
<lb/>esse der akademischen Disziplin aufrecht zu erhaltende
<lb/>Wirkung der Strafe der Relegation und desKonstls muß
<lb/>auch zur Aufrechthaltung des Bundesbeschlusses für solche
<lb/>Fälle gesichert bleiben, wo ein Studircndcr im Laufe
<lb/>des letzten Semesters seines Aufenhalts auf Universitäten
<lb/>konsiliirt oder - religirt worden ist, und zwar um so mehr,
<lb/>als von solchen Studirenden, welche dem Abgänge von der
<lb/>Universität überhaupt und dem Uebergange ins praktische
<lb/>Leben so nahe standen, mehr noch als von jüngeren Stu- 
<lb/>direnden erwartet werden niuß, daß sie durch ihr Betragen
<lb/>keinen Anlaß zu so ernstlichen Rügen von Seiten der aka- 
<lb/>demischen Disziplin geben.

<lb/>Zu dem Ende wird hierdurch bestimmt, daß ein Stu-
<lb/>dircnder, der nach Ausweis seines Universitäts-Abgangs»
<lb/>Zeugnisses im letzten Semester seines Aufenthalts auf der
<lb/>Universität könsiliirt oder relegirt worden ist, noch nicht als
<lb/>ein solcher betrachtet werden kann, welcher rite sein aka- 
<lb/>demisches triennium absolvirt hat, daß er daher auch nicht
<lb/>zu den ersten Prüfungen zugelasscn werden kann, auch wenn
<lb/>er faktisch schon das triennium absolvirt und sämmtliche
<lb/>Testate über die vorschriftsmäßig zu hörende» Vorlesungen
<lb/>erhalten haben sollte. Ein solcher Studirender muß viel- 
<lb/>mehr noch eine andere Universität besuchen uild von dieser
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0503.tif"
                   n="495"
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               <p>

                  <lb/>495
</p>
               <p>

                  <lb/>ein. Zeugniß seines Wohlverhaltens bcibringen, wenn nicht
<lb/>besondere Gründe zu einer Ausnahme vorliegcn, über
<lb/>welche dann an mich znr Entscheidung zu berichten ist.
<lb/>Das Königl. Provinzial-Schul-Kollegium veranlasse ich,
<lb/>hiernach in vorkommenden Fällen zu verfahren und den
<lb/>Prüfungs-Kommissionen diese Verfügung in meinem Auf- 
<lb/>träge zur Nachachtung mitzutheilcn.

<lb/>Berlin, de» 22. Mai 1844. ■

<lb/>Der Minister der geistlichen ic. Angelegenheiten.
<lb/>Eichhorn.

<lb/>An

<lb/>sämmtliche Königl. «provinzial-Schul-Kollegien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ii.

<lb/>Won Seiten des Herrn Ministers der geistlichen, Un- 
<lb/>terrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ist wegen der
<lb/>Nichtzulassung der im letzten Semester des akademischen
<lb/>Studiums mir der Strafe der Relegation oder des Kon-
<lb/>sils belegten Studirenden zu den ersten Slaats-Prüfnngen
<lb/>die vorstehend abgcdruckle Verfügung vom 22. d. M. an
<lb/>die Provinziäl-Schul-Kollegien erlassen worden, welche den
<lb/>fämmtlichen Gerichtsbehörden hierdurch mit der Anweisung
<lb/>bekannt gemacht wird, sich nach dieser Verfügung auch in
<lb/>Betreff der Zulassung der im letzten halben Zahre ihrer
<lb/>akademischen Studienzeit mit Relegation oder dem Konsil
<lb/>bestraften Studirenden der Rechte zur ersten juristischeir
<lb/>Prüfung zg achten und, wenn in einzelnen Fällen Beden- 
<lb/>ken obwalten oder besondere Gründe zu einer Ausnahme
<lb/>vorliegen sollten, darüber zu berichten.

<lb/>Berlin, den 3l. Mai 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>A» sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 2538. 0. 9. Vol. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0504.tif"
                   n="496"
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               <p>

                  <lb/>496
</p>
               <p>

                  <lb/>. .16.

<lb/>Anstellung der gerichtlichen Subalternbeamten durch
<lb/>die Chef-Präsidenten der Landesjustizkollegien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem die Befugnisse der Chef» Präsidenten der
<lb/>Landesjnstizkollegicn durch die seit dem 1. Zuli d. Z. zur
<lb/>Anwendung.kommende Allerh. Kabinets-Ordre vom 10. Mai
<lb/>d. Z. (Ges. Samml. S. 115) auf die Anstellung stimmt-
<lb/>l ich er Subalternbeamten bei den Ober- und Untergerich-
<lb/>ten, mit alleiniger Ausnahme der Salarien- und Deposi-
<lb/>tal-Kassen-Rendanten bei den Obergcrichtcn, ausgedehnt
<lb/>worden sind, werden die dabei hauptsächlich in Betracht
<lb/>kommenden Gesichtspunkte nachstehend in Erinnerung ge- 
<lb/>bracht.

<lb/>1. Bei der Auswahl der anzustellenden Beamten
<lb/>kömmt es sowohl auf die Beachtung der bestehenden all- 
<lb/>gemeinen und besonderen Bestimmungen über die Anstel- 
<lb/>lungsansprüche der einzelnen Bewerber, als auf das Dienst- 
<lb/>alter derselben an. Die näheren desfalsigen Borschriften
<lb/>sind in der Verfügung vom 7- Zuni 1843 (Zahrb. Bd. 61.
<lb/>S. 479) enthalten.

<lb/>2. Die Anstellung darf in allen Fällen nur nach ei- 
<lb/>ner vorhergegangenen Prüfung des Anzustellenden über
<lb/>seine Befähigung zur Verwaltung des ihm zu übertragen- 
<lb/>den Amtes, erfolgen.

<lb/>Ueber das bei der Prüfung der Subalternen zu beob- 
<lb/>achtende Verfahren behält der Zustizminister sich den Er- 
<lb/>laß einer besonderen Znstruktion vor.

<lb/>Bis zum Erscheinen derselben ist darauf zu halten,
<lb/>daß die Prüftrng aller Individuen, welche sich für den hö- 
<lb/>heren Subalterndienst bestimmen, nach den gegenwärtig
<lb/>geltenden Vorschriften, und zwar durch eine besondere
<lb/>Kommission erfolgt, welche aus einem mit dem Subaltcrn-
<lb/>dienste vertrauten Mitgliede des Kollegiums und aus ei- 
<lb/>nem im Rechnungs-und Kaffenwescn erfahrenen und zum
<lb/>Examinator geeigneten Subalternbeamten besteht.

<lb/>3. Ueber jede durch den Chef-Präsidenten erfolgende
<lb/>Anstellung ist nach Maßgabe der Allerh. Kabinets-Ordre

<lb/>vom
</p>
               <p>

                  <lb/>«
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0505.tif"
                   n="497"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>497

<lb/>vom 31. Dezember 1827 Num. 2.' (Ges. Samml. vom
<lb/>Jahre 1828 S. 6) dem Kollegium Vortrag zu halten.

<lb/>4. Zn Betreff der Anstellung kautionspflichtiger Be»
<lb/>amten ist »ach den Bestimmungen der allgemeinen Ver- 
<lb/>fügung vom 26. Zuli 1841 (Zahrb. Bd. 58. S. 204) zu
<lb/>verfahren.

<lb/>5. Die Ausfertigung der Bestallungen der Angestell- 
<lb/>ten erfolgt nack Vorschrift der Verfügung vom 29. Zun»
<lb/>1833 (Zahrb. Bd. 41. S. 479).

<lb/>6. Die Bestimmungen der §§. 4. und 5. der, zu der
<lb/>Allerh. KabinetS-Ordre vom 31. Dezember 1827 ergange- 
<lb/>nen Cirkular - Verfügung vom 7. Zamtar 1828 (Zahrb.
<lb/>Bd. 31. S. 161), wonach

<lb/>s. bei dev Anweisung der Besoldungen die Sätze der
<lb/>das Einkommen der Stelle im Einzelnen nachweiscn-
<lb/>den Normal-Etats als unabänderliche Vorschriften an-
<lb/>zusehen sind,

<lb/>l&gt;. Adjunktionen und Anweisungen auf künftig vakant
<lb/>werdende Besoldungen nicht criheilt, und
<lb/>c. die Besoldungen neu anzustellender Beamten nur für
<lb/>die Zeit nach Ablauf der Sterbe- und Gnadcngehalts-
<lb/>Fristen angewiesen werden dürfen,
<lb/>sind bei allen Anstellungen gehörig zu beachten.

<lb/>7. lieber die Feststellung des Dienst-EinkommenS der
<lb/>schon bisher Seitens der Chef-Präsidenten anzustcllendcn
<lb/>Subaltern- und Untcrbeamten enthält die Cirkular-Verfü-
<lb/>gnng vom 20. April 1833 (Zahrb. Bd. 41. S. 483) die
<lb/>näheren Vorschriften. Dieselben finden nunmehr auf sämint-
<lb/>liche Subalternbeamte Anwendung, und tritt der Bestimmung
<lb/>unter Num. 11. 3., wonach die llcberiragung eines Nor-
<lb/>malgehalts von einer Stelle auf die andere, den Präsidien
<lb/>der Obergerichte nicht gestattet werden kann, sondern dar- 
<lb/>über in den geeigneten Fällen an Len Zustizminister be- 
<lb/>richtet werden muß, noch hinzu: daß auch elwanige Ge- 
<lb/>halts-Uebertragungen von einem Etat auf den anderen,
<lb/>und gänzliche oder theilweise Veränderungen normalmäßi-
<lb/>ger Dienststellen, sowohl in Bezug auf die Amtsverrichtun- 
<lb/>gen, als auf das Einkommen, ohne die ausdrückliche Ge
<lb/>nehmigung des Zustizministers, unzulässig sind.

<lb/>Ebenso bleibt

<lb/>18»«. H. 12«. Z i
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0506.tif"
                   n="498"
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               <p>

                  <lb/>498

<lb/>8. die Cirkular-Vcrfügung vom 22. April 1834 we- 
<lb/>gen interimistischer Verwaltung aller Subalternstcllcn, für
<lb/>welche das normalmäßige Amts-Einkommen noch ganz,
<lb/>oder zum Theil in Emolumenten besteht, in Kraft.

<lb/>Außer Vorstehendem wird noch folgendes bestimmt.

<lb/>9. Die Crtheilung von Dimissorialien für sammtliche

<lb/>vom 1. Zuli d. Z. ab ausscheidende Subalternen und
<lb/>Unterbeamte, mit Ausnahme der Rendanten bei den Ober-
<lb/>gerichtcn, geschieht von Seiten der Königl. Landesjustiz-
<lb/>kollegien, in deren Namen die Dimissoriälien auszuferti- 
<lb/>gen sind. •

<lb/>10. Die Beilegung bloßer Titel an Subaltcrnbeamte
<lb/>jeder Art, soweit solche nicht Sr. Majestät dem Könige
<lb/>zusteht, oder nicht schon im Normal-Etat für die betref- 
<lb/>fende Stelle gestattet ist, , bleibt der Bestimmung des Zu-,
<lb/>stizministers in jedem einzelnen Falle Vorbehalten.

<lb/>Eben so ist an denselben

<lb/>11. wegen Verwendung von Ersparungen bei den
<lb/>etatsmäßige» persönlichen Ausgaben zu berichten.

<lb/>12. Die dem Zustizminister alljährlich einzureichende»
<lb/>Nachweisungen der Personal- und Etats-Veränderungen
<lb/>müssen nunmehr sämmtliche Subaltern- und Unterbcamte,
<lb/>mit alleiniger Ausnahme der Rendanten der Obergerichte,
<lb/>umfassen^ Zst wegen eines oder des andern dieser Beam- 
<lb/>ten vor erfolgter Einreichung jener Nachweisungen an den
<lb/>Zustizminister in irgend einer Beziehung zu berichten, so
<lb/>muß des betreffenden Beamten in dem desfallsigen Bericht
<lb/>nach allen Anforderungen der gedachten Nachweisungen Er- 
<lb/>wähnung geschehen, damit weder über die Person de§
<lb/>Beamten, noch über seine Anstellungs-Befähigung, über
<lb/>sein Einkommen und dessen Anfangstermin Zweifel ent- 
<lb/>stehen.

<lb/>13. Damit der Zustizminister von Zeit zu Zeit Kennt-
<lb/>niß von sämmtlichcn bei der Zustiz-Verwaltung beschäftig- 
<lb/>ten Arbeitern und deren Oualisikation und Dicnstführung
<lb/>erlangt, hat das Präsidium des (Tit.) alle drei Zahre
<lb/>eine vollständige Konduitenliste über die sämmtlichen, bei
<lb/>dem Kollegium und den aus Staatsfonds unterhaltenen
<lb/>Untergerichtcn des Departements angestellten, etatsmäßigen
<lb/>Subalternen, Uuterbeamten und Hülfsarbeitev, einzureichen
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0507.tif"
                   n="499"
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               <p>

                  <lb/>499
</p>
               <p>

                  <lb/>und dazu in Betreff der Untergerichts-Beamten Duplikate
<lb/>her von den Untergerichts-Dirigenten vorzulcgenden Kon»
<lb/>duitenlistcn zu benutzen. Mit der Einreichung so vollstän- 
<lb/>diger Konduitenlisten, als Beilagen der nach der allgemei- 
<lb/>nen Bersügung vom 31. Oktober 1842 (Zahrb. Bd. 60.
<lb/>S. 610) alle drei Zahre zu erstattenden, umsassendern
<lb/>General-Berichte ist vom Schluffe des laufenden Jahres
<lb/>ab, also zunächst mit dem im Zahre 1845 einzuscndendm
<lb/>General-Berichte zu beginnen, wogegen in die nach jener
<lb/>Verfügung einzureichende» Konduitenlisten Subalternbeamte,
<lb/>außer den Rendanten der Obcrgenchte, nicht weiter auf- 
<lb/>zunehmen sind.

<lb/>Berlin, den 20. Juni 1844.

<lb/>DerJusikzminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An-

<lb/>die Prästdie» sämmtlicher König!. Lbergerichte,
<lb/>des König!. Kurmärkifchen Pupillcii-Kollcgiums,
<lb/>des L&gt;bcr-AppellationS-Se»atS des König!. Kam-
<lb/>wergerichtS, des König!. Tribunals zu Königs- .
<lb/>berg, des König!. Ober-AppellativnSgrrichts zu
<lb/>Posen und deS König!. Geh. Ober-TribunalS.

<lb/>I. 2911. 0. 118. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Berücksichtigung der versorgungsbcrechtigten Mili-
<lb/>tairpersomn bei Besetzung der etatsmäßigen und
<lb/>diätarischen Subalternsiellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ans den, in Folge der Verfügung vom 26. Oktober
<lb/>v. Z. eingereichten Verzeichnissen derjenigen Militairper-
<lb/>sonen,

<lb/>2. welche bei den Zustizbchörden in etatsmäßigcn Kanz- ,
<lb/>listen- oder in diätarischen Subalternstellen am Schluffe
<lb/>des ZahreS 1842 überhaupt angestellt waren, und
<lb/>b. welche im Laufe des Jahres 1842 neu angestellt wor- 
<lb/>den sind,

<lb/>und aus den mit diesen Verzeichnissen eingereichten Berich-

<lb/>Zi2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0508.tif"
                   n="500"
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               <p>

                  <lb/>500
</p>
               <p>

                  <lb/>ten hat der Zustizminister in Vergleich mit den alljährlich
<lb/>eingehenden Nachweisungen der, bei den Gerichtsbehörden
<lb/>vorkommenden Personal» und Etats-Veränderungen ersehen,
<lb/>daß von der Mehrzahl.der.Obergerichte bei Besetzung der
<lb/>Subalternstellen die Allerh. Bestimmungen wegen Berück- 
<lb/>sichtigung der gedienten und der invaliden Militairpersonen
<lb/>immer noch nicht gehörig beachtet werden.

<lb/>Indem der Zustizminister deshalb im Allgemeinen auf
<lb/>die über diesen Gegenstand bereits erlassenen, namentlich
<lb/>auf die unterm 2. Zuni 1838 (Zahrb. Bd. 51. S. 395)
<lb/>und unterm 15. März 1841 (Zahrb. Bd. 57. S. 228)
<lb/>ergangenen Verfügungen verweist, werden die Gerichtsbe- 
<lb/>hörden und insbesondere deren Vorstände wiederholt an- 
<lb/>gewiesen, die Ansprüche, welche den zur Versorgung berech- 
<lb/>tigten Militairpersonen zusteheN, mehr als bisher zu beach- 
<lb/>ten, damit den hierüber ertheilten Allerh. Vorschriften voll- 
<lb/>ständig genügt und das Interesse für eine gute Zustizver-
<lb/>waltung mit der Sorge für die Unterbringung der Mili-
<lb/>tairpcrsonen vereinigt wird.'

<lb/>. Den Militairanwärtcrn stehen sämmtliche Subaltern-
<lb/>fiellen, soweit sie dazu qualjfizirt sind, offen, und es ent- 
<lb/>spricht den Allerh. Absichten kcineswegcs, daß dieselben
<lb/>bisher weniger in Subaltern- als in Unterbeamtenstellen
<lb/>versorgt worden sind.

<lb/>Was insbesondere die Besetzung die diätarischen
<lb/>Hülfsarbeiterstellen betrifft, so ist es nicht zu billigen,
<lb/>wenn von den Militairpersonen eine umfassendere Qualifi- 
<lb/>kation gefordert wird, als zu solchen Stellen nölhig ist, in
<lb/>welchen nach der ausdrücklichen Bestimmung Nr. 4. der
<lb/>Allerh. Kabinets-Ordre vom 31. Oktober 1827. (Zahrb.
<lb/>Bd. 32. S. 299) die versorgungsberechtigten Militairs den
<lb/>Civildienst in der Regel antreten sollen, um, nach erwiese- 
<lb/>ner Qualifikation, ihr Vorrücken in etatsmäßige Stellen
<lb/>zu erwarten.

<lb/>Wenngleich hierdurch den Militairanwärtern kein un- 
<lb/>bedingter Anspruch auf sofortige Remunerirung eingcra'umt
<lb/>ist, so leidet es doch nach den Worten wie nach dem Sinne
<lb/>der gedachten Allerh. Kabinets-Ordre keinen Zweifel, daß
<lb/>gerade die Stellung eines diätarischen Hülfsarbeiters den
<lb/>Militairpersonen Gelegenheit bieten soll, sich praktisch aus-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0509.tif"
                   n="501"
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               <p>

                  <lb/>501


<lb/>zubilden und die Fähigkeit zur selbstständigen Verwaltung
<lb/>einer Subalternstelle zu erwerben.

<lb/>Der Zustiznünister erwartet hiernach, daß künftig auf
<lb/>die Ansprüche der zur Versorgung berechtigten Militairs '
<lb/>mehr Rücksicht genommen und das Mißverhaltniß aufge- 
<lb/>hoben wird, in welchem die Zahl der im Zustiz-Subaltern-
<lb/>dienst untergebrachten Militairs zu der Zahl der angestelltcn
<lb/>Civil-Supernumerarien bisher gestanden hat.

<lb/>Berti», den 11. April 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>sämnnliche Königl. nnd ans Staatsfonds
<lb/>unrcrhaltcne Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 2184. J. 22. Voi: 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Die Ertheilung von Postfreipässen betreffend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach einer Mittheilnng des Königl. Geheimen Staats- 
<lb/>ministers und General-Postmeisters Herrn von Nagler
<lb/>Exzellenz können Gesuche um Ertheilung eines Postfrci-
<lb/>passes nur dann berücksichtigt werden, wenn dieselben von
<lb/>ganz mittellosen und verdienstvollen Bewerbern zu einer
<lb/>unvermeidlichen Reise angebracht werden; eine momentane
<lb/>Mittellosigkeit soll keine Beachtung finden.

<lb/>Sämmtliche Obergerichte werden hiernach angewiesen,
<lb/>wenn ein Gesuch um Bevorwortuug eines Postsreipaffes
<lb/>bei denselben eingcht, und sich nach den ausgestellten Erfor- 
<lb/>dernissen rechtfertigt, ein Attest darüber dem Bewerber aus-
<lb/>zustellen, da der Zustizminister bei ihm eingehende Gesuche
<lb/>dieser Art nur dann berücksichtigen wird, wenn sie durch
<lb/>ein solches Attest belegt find.

<lb/>Berlin, den 18. Mai 1844.

<lb/>Der Jttstl'zminister.

<lb/>' Mühlrr.

<lb/>An sämwtliche Obergerichte.

<lb/>I. 2321. 1'. 20. Vol. 4.
</p>

            </div>
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                n="502"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-, Gebühren- und Stempel-Wesen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0510--><p/>
               <p>

                  <lb/>502
</p>
               <p>

                  <lb/>C.

<lb/>GerichtlichesKassen-/ Nechnungs-,
<lb/>Gebühren- und Stempel-Wesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>19:

<lb/>Dke Aufstellung der Iahres-Rechnungs-Uebersichten
<lb/>bei den gerichtlichen Salarien-Kaffen betreffend.

<lb/>Die vollständige Uebereinstimmung der alljährlich an
<lb/>den Zustizminister einzureichenden Zahres-RechnungsUeber-
<lb/>sichten der gerichtlichen Salarien-Kassen mit den an die
<lb/>Königl. Ober-Nechnungskammer zur Revision gelangenden
<lb/>Zahreß-Rechnungen hat in der, von dieser Behörde ge- 
<lb/>wünschten Art, der mehrfach ergangenen allgemeinen Ver- 
<lb/>fügungen, namentlich vom 5. März 1822, 18. November
<lb/>1823 (Zahrb. Bd. 42. S. 381.), 20. August 1836 und
<lb/>1. September 1838 (Zahrb. Bd. 52. S. 202.) ungeachtet,
<lb/>immer noch nicht erlangt werden können.

<lb/>Es sind noch häufig Differenzen vorgekommen, welche
<lb/>dadurch herbeigeführt wurden, daß in den Zahrcsabschlüs-
<lb/>sen sub Litt. A. , und mit diesen übereinstimmend in den
<lb/>Zahres-Rechnungen der Spezial-Kassen, Ausgaben, welche
<lb/>zu der Abtheilung B. I. „Ausgaben nach dem Etat"
<lb/>gehören, in der Abtheilung B. II. „Ausgaben außer
<lb/>dem Etat" bei den durchlaufenden Posten oder bei den
<lb/>unbestimmten Ausgaben aufgeführt sind, und demnächst,
<lb/>wenn diese irrthümliche Berechnungsart von den Ober- 
<lb/>gerichts-Kalkulatoren bei Aufstellung der, dem Haupt-Ab- 
<lb/>schlüsse des Zustiz-Verwaltungsfonds zum Grunde zu legen-,
<lb/>den Rechnungs-Extrakts B. I. bemerkt worden ist, in diesen
<lb/>Extrakten B. I. den unter den betreffenden Etatstiteln
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0511.tif"
                   n="503"
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               <p>

                  <lb/>503
</p>
               <p>

                  <lb/>aufgeführten persönlichen und sächlichen Ausgaben hinzu-
<lb/>gerechnet sind.

<lb/>Bei einer speziellen Vergleichung der Rechnungen
<lb/>haben sich nun die solchergestalt den etatsmäßigen Ausga- 
<lb/>ben noch hinzugerechnetcn Beträge zwar allerdings als
<lb/>richtig ergeben, aber eine llebereinstimmung in den Resul- 
<lb/>taten der einzelnen Titel der Rechnungen einer-, und des
<lb/>Haupt-Abschlusses andererseits, wie sie ohne Ausnahme
<lb/>erforderlich ist, ist bei jenem Verfahren nicht vorhanden
<lb/>gewesen, und kann diese Ungenauigkeit fortan nicht mehr
<lb/>geduldet werden.

<lb/>Die Revision der Zahres-Rechnungs-llcbersichten für
<lb/>1842 und 1843 ist von der Geheimen Kalkulatur deS
<lb/>Justizministeriums auch auf die vorerwähnten Abweichungen
<lb/>gerichtet worden, und eS sind die einzelnen Obergerichte,
<lb/>bei welchen dergleichen Differenzen vorgrkommen, mit spe- 
<lb/>zieller Anweisung versehen, die bei Aufstellung der Zahres-
<lb/>Abschlüsse und der Zahrcs-Rechnungen vorgefallenen Zrr-
<lb/>thümer durch die Bücher und Rechnungen des folgenden
<lb/>Zahres zu berichtigen.

<lb/>Mit diesen Anweisungen in llebereinstimmung wird
<lb/>hiermit im Allgemeinen noch Folgendes angeordnet.

<lb/>1) Die Zahres-Abschlüsse Litt. A. müssen die Aus- 
<lb/>gaben nach dem Etat, sowohl bei der Soll- als Zst- und
<lb/>RestauSgabe genau in denselben Beträgen ergeben, wie sie
<lb/>die Abschlüsse der einzelnen AuSgabe-Titel der ZahreS-
<lb/>Rcchnungen Nachweisen, und zwar:

<lb/>Titel 1., an Besoldungen, gesondert in fixirte Be- 
<lb/>soldungen und Emolumente der Beamten,

<lb/>Titel 2 und 3., an Ausgaben zur Disposition des
<lb/>ZustizmiiiisterS und zur Disposition des Obergerichts,
<lb/>getheilt in fixirte Dißpositionsquanta und in solche
<lb/>Dispositions-Fonds, welche auf zu verdienende Ge- 
<lb/>bührenbeträge angewiesen sind.

<lb/>Dann folgen

<lb/>Titel 4., die sächlichen Ausgaben und sofern die Etats
<lb/>noch andere Ausgabetitel enthalten, auch diese.

<lb/>2) Bei denjenigen Ausgaben, welche nicht auf Grund
<lb/>der Etats, sondern auf spezielle Anweisung des Zustizmini-
<lb/>sters geleistet werden, ist genau die in diesen Anweisungen
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0512.tif"
                   n="504"
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               <p>

                  <lb/>504
</p>
               <p>

                  <lb/>zugleich ercheilte Vorschrift, bei welchem Ausgabctitel die- 
<lb/>selben zu verrechnen sind, zn beachten. Die Erstattungen
<lb/>niedergeschlagener Kopialic» sind als eine, aus der Ko-
<lb/>pialieneinnahme geleistete Ausgabe, bei den etatsmä'ßigen
<lb/>Ausgaben an Emolumenten nachzuweisen.

<lb/>3) Die bewilligten Unterstützungen ans gewonnenen
<lb/>Bankzinsen von belegten Salarienkaffengeldern gehören, da
<lb/>diese Bankzinscn eine besondere Einnahme der Kassen bil- 
<lb/>den, zu den durchlaufenden Posten.

<lb/>4) Die aus selbstverdienten Gebühren oder extravrdi-
<lb/>nairer Sportel-Tantieme bewilligten Remunerationen sind,
<lb/>als extraordinairx Verwaltungs-Ausgaben, in einem beson-
<lb/>dern Abschnitt, gleich nach den etatsmäßigen Ausgaben
<lb/>aufzuführen.

<lb/>5) Zu diesen extraordinairen Verwaltungs-Ausga- 
<lb/>ben sind

<lb/>a. die Remunerationen für Revision der Deposital-Rech-
<lb/>nungen, so wie

<lb/>b. bei denjenigen Kassen, bei welchen die Remuneratio- 
<lb/>nen für die Deposital-Kontrol-Buchführcr und die
<lb/>Remunerationen der Deposital-Kuratoren noch nicht
<lb/>rtatsmäßig sind, auch diese Remunerationen

<lb/>zu rechnen.

<lb/>Es gehören aber nicht hierher die Gratifikationen
<lb/>der Salaricnkaffen-Beamten aus 10 Prozent der Sportel-
<lb/>Mehreinnahme, weil diese Bewilligung durch die Etats
<lb/>begründet ist, und daher als ein Dispositions-Fonds bei
<lb/>den etatsmäßigen Dispositionsquantis zur Berechnung
<lb/>kommen muß. Diese Gratifikationen sind aber in den
<lb/>Zahres-Abschlüssen besonders ersichtlich zu machen, und in
<lb/>dem Rechnungs-Extrakt B. I. sowohl bei den betreffenden
<lb/>einzelnen Gericht, bei welchem sie Vorkommen, als in der
<lb/>Totalsumme abgesondert von den übrigen Ausgaben
<lb/>an Dispositionsquantis aufzuführen.

<lb/>6) Bei Aufstellung der Rechnungs-Extrakte B. I. durch
<lb/>die Obergcrichts-Kalkulatoren sind in die Kolumnen „Zst-
<lb/>und Restausgabcn" immer nur diejenigen Beträge aufzu-
<lb/>nehmen, welche sich aus diesen Kolumnen der Zahres-Ab-
<lb/>schlüsse der Spcziaikassen und, damit in llcbcreinstimmung,
<lb/>auch aus den Zahres-Rechnungen ergeben.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0513.tif"
                   n="505"
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               <p>

                  <lb/>605
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Wird eS beabsichtigt, nach dem Abschluß der Zah-
<lb/>rcs-Rcchnung aus ersparten etatsmäßigen Fonds Verwen- 
<lb/>dungen zu Gratifikationen oder sonstigen Bewilligungen in
<lb/>Antrag zu bringen, so können diese Ersparungen in den
<lb/>Zahres-Abschlüssen und Zahres-Rechnungen nicht, wie eS
<lb/>bisher häufig geschehen, als wegfallend aufgeführt werden,
<lb/>sie sind vielmehr, so weit deren Verwendung noch bean- 
<lb/>tragt werden soll, jedoch nur für das nächste Zahr,, als
<lb/>Rest-Ausgaben zu reserviren, weil in der Regel aus den
<lb/>einmal als wegfallcnd berechneten Ausgaben anderweite
<lb/>Verwendungen nicht niehr stattfinben dürfen.

<lb/>8) Findet eS sich bei der Revision der ZahreS- Ab- 
<lb/>schlüsse A. und bei Aufstellung der Rechnungs-Extrakte
<lb/>B.-I., daß einzelne Ausgaben in den Abschlüssen und Zah- 
<lb/>res-Rechnungen unter einem unrichtigen Ausgabetitel auf- 
<lb/>geführt sind, so darf die Berichtigung durch Abänderung
<lb/>der in den Extrakt B. I. aufzunehmendrn Beträge nicht
<lb/>bewirkt werden, sondern eS erfolgt die Berichtigung immer
<lb/>erst durch die Bücher und Rechnungen, und hiermit in
<lb/>Uebereinstimmung auch durch die Rechnungs-Extrakte des
<lb/>folgenden Zahres, zu welchem Behuf die betreffenden Spe-
<lb/>zial-Salarienkassen in diesem Falle, Seitens des Oberge-
<lb/>richts, anzuweisen sind:

<lb/>A. die unter unrichtigen Ausgabetitcln berechneten Be- 
<lb/>träge bei den Einnahmen aus dem vorigen Zahre
<lb/>(Rest-Verwaltung) unter dem eigenen Titel: „irrig
<lb/>geleistete und wieder zur Einnahme gebrachte Ausga- 
<lb/>ben," ebenso wie es in Betreff der Defekte schon im- 
<lb/>mer geschehen ist, in den Büchern, Abschlüssen und
<lb/>Rechnungen abgesondert, in Soll- und Zst-Einnahme
<lb/>aufzuführcn, dabei aber auch die Titel der Ausgabe,
<lb/>unter welchen die unrichtige Verausgabung vorgekom- 
<lb/>men ist, namentlich anzugeben;

<lb/>B. gleichzeitig die in dieser Art zur Einnahme gebrachten
<lb/>Beträge bei den Ausgaben aus dem vorigen Zahl»
<lb/>(Rest-Verwaltung) unter dem richtigen Ausgabetitel
<lb/>zur Soll- und Zst.Ausgabe zu bringen.

<lb/>Die Obergerichts-Kalkulatoren haben demnächst bei
<lb/>Aufstellung der Rechnungs-Extrakte B. I. des nächstfolgen- 
<lb/>den Zahres dem Extrakt B. II. eine Abtheilung für die
<lb/>Einnahme, nach folgendem Formular hinzuzufügen:
</p>

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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


ST
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</cell>
                     <cell>


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3
</cell>
                  </row>
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</cell>
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3
</cell>
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</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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</cell>
                  </row>
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                     <cell>


'
</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


2
</cell>
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


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</cell>
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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


c2
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</cell>
                     <cell>


P.
</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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-5»
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</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


3
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</cell>
                     <cell>


E
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


o&gt;
</cell>
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</cell>
                     <cell>


P.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


fa ’ 3
</cell>
                     <cell>


w

3
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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</cell>
                     <cell>


E
</cell>
                     <cell>


S°. 2 .
</cell>
                     <cell>


"»&gt;

3
</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


3.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


- g
</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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                       xml:id="row-7329220F-9BAA-11E7-2295-09173F13E4C5">
                     <cell>


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</cell>
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</cell>
                     <cell>


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-
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                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>\
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0515.tif"
                   n="507"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0515"/>
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               <p>

                  <lb/>507
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn diese Abcheilung find künftig die durch die Jah- 
<lb/>res-Abschlüsse besonders nachgewiesenen Einnahmereste
<lb/>(Defekte, extraordinaire Einnahmen re.), mit alleiniger
<lb/>Ausnahme der nach dem vorjährigen Abschlüsse verbliebe- 
<lb/>nen Sportelreste, welche, wie bisher, zum Einnahme-Soll
<lb/>des laufenden Zahres übergehm, Kolumne 1 aufzuneh- 
<lb/>men, und durch die Kolumnen 6 bis 9 weiter nachzuwei-
<lb/>sen. Die nach Lj«. A. vorstehend in den Zahres-Ab- 
<lb/>schlüssen unter dem Titel: „irrig geleistete und wieder zur
<lb/>Einnahme gebrachte Ausgaben" aber im Soll in Ko- 
<lb/>lumne 2 in Zugang und in den Kolumnen 6 bis 9 zur
<lb/>Zst-Emnahme zu bringen.

<lb/>' Bei den Ausgaben sind die nach L-itt. B. vorste- 
<lb/>hend in den Zahres-Abschlüssen bei der Rest-Verwaltung
<lb/>nunmehr unter den richtigen Ausgabetitel nachgewiesenen
<lb/>Positionen im Extrakt B. II. ebenfalls als ein Zugang in
<lb/>Kolumne 2 zum Soll zu bringen, und unter der Zst-AuS-
<lb/>gabe dort weiter nachzuweiftn.

<lb/>9) Den etatsmäßigen persönlichen und sächlichen Aus- 
<lb/>gaben dürfen solche Ausgaben, zu deren Deckung die Mit- 
<lb/>tel aus anderen Kaffen besonders überwiesen werden, nicht
<lb/>hinzugerechnet werden. Wenn also z. B. bei der Sala-
<lb/>lartenkasse-des Land- und Stadtgerichts zu N. für bau- 
<lb/>liche Einrichtungen 45 Thlr. gezahlt sind, deren Erstattung
<lb/>aus dem Justiz-Baufonds erfolgt ist, so können diese 45
<lb/>Thlr. weder in der Rechnung, noch in dem Zahres-Ab- 
<lb/>schluß den sächlichen Ausgaben hinzugezählt werden, son- 
<lb/>dern sind unter dem Titel: „aus andern Kaffen besonders
<lb/>gedeckte Ausgaben" auszuführrn.

<lb/>Zn Betreff der Zahlungsleistung derartiger Ausgaben
<lb/>ist übrigens der Grundsatz zu beachten, daß dieselbe in der
<lb/>Regel nicht vor der Ueberweisung der Deckungsmittel
<lb/>erfolgen darf, und daß, wenn besondere Umstände aus- 
<lb/>nahmsweise eine frühere Zahlung nothwendig machen, die
<lb/>Ausgaben bis zur wirklichen Ueberweisung der Deckungs-
<lb/>Mittel als Vorschuß zu behandeln und erst hiernächst, gleich- 
<lb/>zeitig mit der extraordinairen Vereinnahmung, unter dem
<lb/>obigen Titel „auS andern Kassen besonders gedeckte Aus- 
<lb/>gaben" zu verrechnen sind.

<lb/>10) Endlich wird Rücksichts der Kriminal-Fonds daS
<lb/>bri mehreren Obergerichten zur Beschaffung der Deckungs-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0516.tif"
                   n="508"
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               <p>

                  <lb/>608
</p>
               <p>

                  <lb/>mittel für die aus jenen Fonds vorschußweise geleisteten
<lb/>Zahlungen, bisher beobachtete Verfahren, nach welchem
<lb/>diese Vorschüsse bei Aufstellung des Rechnungs-Extrakts
<lb/>B. I. den sich aus dem ZahreS-Abschlüsse ergebenden, de- 
<lb/>finitiv verausgabten Summen hinzugerechnet worden find,
<lb/>bis zur beabsichtigten anderweitigen Regulirung des Rech- 
<lb/>nungswesens beim Kriminalfond, folgendermaßen abge- 
<lb/>ändert.

<lb/>Der bei dem Kriminalfonds am Schluffe des Jahres
<lb/>sich ergebende Betrag der vorschußweise geleisteten Zahlun- 
<lb/>gen wird im Manual-, im Final-Abschluß und in der
<lb/>Rechnung dieses Fonds zur Soll-Ausgabe gestellt und als
<lb/>ein noch zu zahlender Ausgaberest, was er für den Krimi-
<lb/>nal-Fond wirklich ist, ausgebracht, gleichzeitig aber auch,
<lb/>je nachdem der rtatsmäßige Fond bereits durch die Ist-
<lb/>Ausgabe ganz erschöpft oder noch ein zur theilweisen Dek-
<lb/>kung der Vorschüsse zu benutzender Bestand davon verblie- 
<lb/>ben ist, entweder die ganze Restsumme oder der nach Ab- 
<lb/>zug des Bestandes noch zu deckende Theil derselben als zu
<lb/>erwartender extraordmairer Deckungs-Zuschuß zur Soll-
<lb/>Einnahme gestellt und als Einnahmerest nachgewiesen.

<lb/>Auf diese Weise wird, wie durch das bisherige Ver- 
<lb/>fahren, bei der Hauptabrechnung der Fond zur Deckung
<lb/>der am Schluffe des Jahres bei den Kriminalkosten-Fvnds
<lb/>verbliebenen Vorschüsse gewährt, nur mit dem Unterschiede,
<lb/>daß sie dann im folgenden Jahre erst durch den Rech-
<lb/>nungs-Ertrakt B. II. in Zst-AuSgabe nachgewiesen werden.

<lb/>Hiernach haben sänimtliche König!. Obergcrichte für
<lb/>die künftig erfolgende Aufstellung der Zahres-Rechnungs-
<lb/>Uebcrsichten die mit eigenen Salarienkaffen versehenen Ge- 
<lb/>richtsbehörden ihres Departements, so wie die betreffenden
<lb/>Kalkulaturbeamten mit der erforderlichen Anweisung zu verse- 
<lb/>hen, und werden die König!. Obergerichte für die pünktliche
<lb/>Beachtung dieser Vorschriften besonders verantwortlich ge- 
<lb/>macht. &gt;

<lb/>Berlin, den 26. Zuni 1844.

<lb/>Der Justizminisier.

<lb/>A„ Mühler.

<lb/>sämnttliche König!. Obergerichte, mit Ausschluß derer

<lb/>in der Rhetnprovlnz und in Neuvorpowmern. -

<lb/>1.2574. Iustizfond 31. Vol. 14.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0517.tif"
                   n="509"
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               <p>

                  <lb/>509
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Die Vernichtung der Beläge bereits berichtigter
<lb/>Rechnungen bei allem Königl. Kassen betreffend. '
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Reglement, die Vernichtung der Beläge bereits
<lb/>berichtigter Rechnungen bei allen Königl.

<lb/>Kassen betreffend.

<lb/>Da die Aufbewahrung der Beläge zu den bereits be«
<lb/>richtigten Rechnungen Königl. Kassen während des langen,
<lb/>bisher angenommenen Zeitraums eine große Belästigung
<lb/>für die Behörden und Kassen herbeigeführt, und deshalb
<lb/>eine frühere Vernichtung derselben wünschenswerth, auch
<lb/>mit Rücksicht auf das Gesetz vom 31. März 1838, wegen
<lb/>Abkürzung der Verjährungsfristen, (Gef. Samml. S. 249.)
<lb/>so wie auf die in der Rheinprovinz wegen der Verjährung
<lb/>bestehenden gesetzlichen Vorschriften unbedenklich ist, so wird
<lb/>hierüber Folgendes bestimmt.

<lb/>.1.

<lb/>Die Vernichtung der zu den Rechnungen Königl. Kas- 
<lb/>sen n. gehörigen Beläge kann vorgenommen werden, so- 
<lb/>bald zehn volle Zahre von dem Ablaufe des Rechnungs- 
<lb/>jahres verflossen sind, auf welches die Rechnung sich bezieht.
<lb/>Bei der Vernichtung sind die im Allgemeinen wegen Ver- 
<lb/>nichtung und Einstampfung der unbrauchlichcn Akten gege- 
<lb/>benen Vorschriften zu beobachten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sollte nach Ablauf der zehnjährigen Frist der Rech- 
<lb/>nung, auf welche die Beläge Bezug haben, die Dccharge
<lb/>der Königl. Ober-Rechnungskammer noch nicht, ertheilt
<lb/>worden sein, so muß die Vernichtung bis nach erlangter
<lb/>Decharge ausgesetzt werden.

<lb/>3.

<lb/>Alle Beläge, welche auf Rechnungsjahre bis einschließ- 
<lb/>lich 1838 Bezug haben, können, deren Dccharge voranöge-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0518.tif"
                   n="510"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0518"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0518--><p/>
               <p>

                  <lb/>510
</p>
               <p>

                  <lb/>setzt, nicht vor dem 1. Januar.4849 vernichtet werden,
<lb/>weil die Wirkung des im Eingänge angeführten Gesetzes
<lb/>vom 31. März 1838 erst vom 1. Januar 1839 ab 'be- 
<lb/>gonnen hat.

<lb/>4.

<lb/>Alle diese ältere Rechnungsbeläge, so wie alle zu
<lb/>Rechnungen bis einschließlich des Jahres 1844 gehörige
<lb/>Beläge, als von wo ab die weiter unten wegen Trennung
<lb/>der länger aufzubewahrenden Rechnungsbeläge folgenden
<lb/>Borschriften beobachtet werden sollen, dürfen nicht eher
<lb/>vernichtet werden,, als bis solche von einem zuverlässigen
<lb/>Beamten rcvidirt, und alle diejenigen Beläge ausgesondert
<lb/>worden pnd, welche zur Sicherheit der Verwaltung, oder
<lb/>dritter Personen, oder zu künftigem Gebrauch ferner auf-
<lb/>bcwahrt werden müssen. Insbesondere sind diejenigen
<lb/>Beläge einer solchen sorgfältigen Revision zu unterwerfen,
<lb/>welche zu einem Rcchnungstitcl gehören, bei dem der Na- 
<lb/>tur der Sache nach die geschehene Beifügung von Doku- 
<lb/>menten, Schuldverschreibungen, Kontrakten, Original-Ver-
<lb/>handlungen, Anschlägen n. s. w. erwartet werden muß,
<lb/>deren Vernichtung nicht ohne möglichen Nachtheil sein
<lb/>könnte, und die vielleicht für immerwährende Zeit für den
<lb/>Dienst nützlich sein können, wie dies insbesondere bei ein- 
<lb/>zelnen Baurechnungen der Fall sein kann.

<lb/>Z.

<lb/>Diejenigen Beamten, welche mit Revision der älteren,
<lb/>zu Rechnungen bis einschließlich 1844 gehörigen Beläge
<lb/>beauftragt worden sind, haben den, zur ferneren Aufbe- 
<lb/>wahrung nach den zu 4. gegebenen Andeutungen ausgcson-
<lb/>derten Belägen eine Bescheinigung hinzuzufügen, des In- 
<lb/>halts, daß ihrer Ueberzeugung nach ein Mehrerer der fer- 
<lb/>neren Aufbewahrung nicht Werth befunden sei.

<lb/>6.

<lb/>Um für die Zukunft die Absonderung der, auch nach
<lb/>einem zehnjährigen Zeitraum anfzubewahrenden, daher als- 
<lb/>dann don der Vernichtung auszunehmenden Beläge zu er- 
<lb/>leichtern, sind vom Rechnungsjahre 1845 ab folgende Vor- 
<lb/>schriften zu befolgen: ' .
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0519.tif"
                   n="511"
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               <p>

                  <lb/>511
</p>
               <p>

                  <lb/>a, alle diejenigen Beläge, welche auch nach zehn Zähren
<lb/>nicht vernichtet werden dürfen, sind gleich in der Zu-
<lb/>fertigungs-Versügung an die Kasse mit dem Buchsta- 
<lb/>ben A. besonders zu bezeichnen, und daun von Sei- 
<lb/>ten der Kasse in einem besonderen Heft mit der Auf- 
<lb/>schrift:

<lb/>„nicht zu vernichtende Beläge"
<lb/>der Rechnung beizufügen, in welcher bei der betref- 
<lb/>fenden Position auf dieses Heft, und die dem Belag
<lb/>gegebene Nummer hinzuweisen ist. 'Wenn die Kasscn-
<lb/>beamlen bemerken sollten, daß ihnen Original-Doku- 
<lb/>menten u. s. w., deren Vernichtung selbst nach zehn
<lb/>Zähren bedenklich sein würde, ohne jene Bezeichnung
<lb/>zugefertigt werden, so haben sie davon zur Remedur
<lb/>Anzeige zu machen;

<lb/>b. um die Vernichtung solcher Beläge, welche für die
<lb/>Staatskasse oder sonst vom bleibenden Interesse sind,
<lb/>nach Möglichkeit zu verhüten, hat der mit der Vor-
<lb/>rcvist'on und Abnahme der Rechnung nach §. 47. der
<lb/>Instruktion für die Königl. Ober-Rechnungskammer
<lb/>vom 18. Dezember 1524 beauftragte Beamte, dessen
<lb/>Pfiicht die Durchsicht aller Beläge ohnehin erheischt,
<lb/>dabei zugleich sein Augenmerk auf diejenigen zu rich- 
<lb/>ten, deren Aufbewahrung länger als zehn Zahre für
<lb/>nöthig gehalten wird, und Hinsichtß welcher dies etwa
<lb/>bei der Zufertigung an.die Kasse übersehen sein
<lb/>sollte. Er muß diese nach ihren Nummern verzeich- 
<lb/>nen und solche entweder am Schluffe des Abnahme»
<lb/>Protokolls, oder in einer besondern Beilage auffüh- 
<lb/>ren, jedenfalls aber im Abnahme-Protokoll vermerken,
<lb/>daß er die Beläge auch in Bezug auf deren Aufbe- 
<lb/>wahrungszeit revidirt habe.

<lb/>Rechnungsbeläge, welche auf diese Art behandelt wor- 
<lb/>den sind, werden hiernach künftig nach Ablauf der zehn- 
<lb/>jährigen Frist und nach Zurücklegung der zur Aufbewah- 
<lb/>rung bereits nach dem Obigen besonders ausgezeichneten
<lb/>Beläge, ohne weitere Revision vernichtet werden können,
<lb/>zuerst also die Beläge des Rechnungsjahres 1845 nach Ab-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0520.tif"
                   n="512"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0520"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0520--><p/>
               <p>

                  <lb/>SIS
</p>
               <p>

                  <lb/>lauf des Jahres 18S6, insofern die Rechnungen alsdann
<lb/>die Dccharge erlangt haben.

<lb/>Berlin, dm 7. Mai 1844.

<lb/>Königliches Staatsministerium.

<lb/>Prinz von Preußen. r -

<lb/>von Botzen. Mühler. von Nagler. Roth er. Graf
<lb/>von Alvensleben. Eichhorn, von Thile. von Sa-
<lb/>vigny. Freiherr vonBülow. von Bodelschwingh.

<lb/>Graf zu Stolberg. Graf von Arnim.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ d.

<lb/>Das vorstehende, von dem Königl. Staatsministerium
<lb/>erlassene Reglement vom 7. d. M.,

<lb/>die Vernichtung der Beläge bereits berichtigter Rech- 
<lb/>nungen bei allen Königl. Kassen betreffend,
<lb/>wird hierdurch den sämmtlichen aus Staatsfonds unter- 
<lb/>haltenen Gerichtsbehörden zur Befolgung bei de« Belagen
<lb/>der Salarien- und Sportclkassen-Rechnungen bekannt
<lb/>gemacht.

<lb/>Auf Deposttalkassen bezieht sich dieses Reglement nicht.
<lb/>Berlin, den 31. Mat 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>die aus Staatsfonds unterhaltcnen Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 2483. A. 2. Vol. 14.
</p>
               <p>

                  <lb/>• 21.

<lb/>Prüfung und Niederschlagung alter Sportelreste.

<lb/>(Gesetze vom 31. Mar; 1838, Gef. Samml. S. 249. und vom
<lb/>18. Zu», 1840. Ges. Samml. S. 141).
</p>
               <p>

                  <lb/>a.

<lb/>Einverstanden mit den in Ihrem. Berichte vom 30.
<lb/>v. Mts. entwickelten Ansichten über die Anwendung der
<lb/>Gesetze wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen vom
<lb/>31. März 1838 und 18. Zum 1840 auf alte Sportel- 
<lb/>reste
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0521.tif"
                   n="513"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0521"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0521--><p/>
               <p>

                  <lb/>513


<lb/>reste will Zch Sie autorisiren,, , die Königlichen Gerichte
<lb/>anzuweisen: ^ -7

<lb/>1) daß sie im Laufe dieses Zahres alle alte Sportelreste
<lb/>einer sorgfältigen Prüfung unterwerfen und wenn sie
<lb/>die Ueberzeugung gewinnen, daß deren nochmalige
<lb/>Einforderung keinen Erfolg- verspricht, dieselben defi- 
<lb/>nitiv Niederschlagen;

<lb/>2) daß sie diese Prüfung künftig allemal-im vierten
<lb/>Jahre des Rückstandes wiederhole», und ? ;• ' •••'

<lb/>3) daß sie endlich auf die einmal definitiv medergrschla-

<lb/>gcnen Sportelreste künftig in keiner Weise wieder zu-
<lb/>rückgehen. .... -

<lb/>' Berlin, de» 12. April 1844.. r

<lb/>, t Friedrich Wilhelm. . -

<lb/>^ . . A&gt;, " v - '

<lb/>den Staats« und Justizminister Bl ühle r.
</p>
               <p>

                  <lb/>" b. ■: '' - . ....

<lb/>Zn Gemäßheit des vorstehend abgedruckten Allerhöch- 
<lb/>sten Kabiiiets-Befehls vom 12. v. Mts-, werden die aus
<lb/>Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörden hierdurch an- 
<lb/>gewiesen, sich nach dessen Inhalt zu achten, und hinsichtlich
<lb/>der Prüfung und definitiven Niederschlagung der - alten
<lb/>Sportelreste genau zu verfahren.

<lb/>Da die definitive Niederschlagung derselben von der
<lb/>Ueberzeugung der Gerichtsbehörden-abhängig gemacht wor- 
<lb/>den ist, daß deren nochmalige Cinforderuiig keinen Erfolg
<lb/>verspreche, so versteht es sich von selbst, daß eine solche
<lb/>gänzliche Niederschlagung oder, nochmalige Einforderung da
<lb/>nicht Eintritt, wo die künftige Einzahlung der Sportelreste
<lb/>wahrscheinlich ist und.eine nochmalige Einfordernng zur
<lb/>Unterbrechung der Verjährung nicht nothwrndig erscheint,
<lb/>wie dies insbesondere der Fall ist:

<lb/>1) bei allen Kostenresten, zu deren Abtragung Terminal-
<lb/>. Zahlungen bewilligt oder die auf bestimmte Zeit,
<lb/>oder bis zur Beendigung des Prozesses, einer Vor- 
<lb/>mundschaft u. f. w. gestundet worden sind;

<lb/>' 2) bei hypothekarisch eingetragenen oder sonst sicher ge- 
<lb/>stellten Kostenresten; und
<lb/>lSd.-l. Hcst 126. K k
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0522.tif"
                   n="514"
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               <p>

                  <lb/>514
</p>
               <p>

                  <lb/>C
</p>
               <p>

                  <lb/>^ ä);'6Vj best in Könkürsen odeb ändern Prioritäts-Berfäh-
<lb/>ren liquidirten Kostenresten. .

<lb/>'/Äcil!n/de&gt;l9. Mai 18^-t. / ' .. .
</p>
               <p>

                  <lb/>kosten in das Hypothekenbuch betreffend..
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Königl. Oberkandesgericht wird auf den Bericht
<lb/>vom 20. April d. in der Beschwerdesache des Land-
<lb/>und Stadtgerichts zu N., die Eintragung rückständiger Ge-
<lb/>richtskosten in das Hypothekenbuch betreffend, Folgendes
<lb/>eröffnet. V"~

<lb/>Der Zustizminister kann es nicht tadeln, wenn das
<lb/>Land» -und Stadtgericht zu N. zur Eintragung rückständi- 
<lb/>ger Gerichtskosten auf Grundstücke seines Gerichtsbezirks
<lb/>eine 'Ausfertigung desjenigen Dekrets verlangt, worin diese
<lb/>zu spezifizirenden Kosten festgesetzt worden sind, damit bei
<lb/>späteren Reklamationen und Abschlagszahlungen kein Zwei- 
<lb/>fel über die Identität derselben entsteht. - • ■

<lb/>- Ist jedoch die der Kasse Vorgesetzte Behörde zugleich
<lb/>die Hypothckenbehörde, so ist dagegen nichts zu erinnern,
<lb/>daß die Eintragung solcher rückständigen Kosten auf einen
<lb/>vom Kaffen-Kurator 'genehmigten Antrag des Rendanten
<lb/>auch ohne Spezifikation derselben erfolge, wenn nur aus
<lb/>dem Anträge die erfolgte Festsetzung, die Bezeichnung der
<lb/>Sache, in welcher sie entstanden sind, und die Verbind- 
<lb/>lichkeit des Besitzers zu deren Tragung erhellt, weil das
<lb/>Gericht alsdann selbst die Mittel besitzt, jeden Zweifel, der
<lb/>in der Folge entstehen sollte, zu erledigen.

<lb/>Ueber die erfolgte Eintragung ist in dem einen, wie
</p>
               <p>

                  <lb/>behörderr mit AuSuahme derer tm Bezirk des Appel- -
</p>
               <p>

                  <lb/>Sporteis.. 1. Vol. 3.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0523.tif"
                   n="515"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0523"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0523--><p/>
               <p>

                  <lb/>515
</p>
               <p>

                  <lb/>m dem andern Falle von der Hypothekenbehörde in der
<lb/>Regel nur eine Benachrichtigung zu ertheilen, die Ausfer- 
<lb/>tigung eines förmlichen Hypotheken-Dokumeiits aber auszu-
<lb/>setzen, wenn die betreffende Kassen-Verwaltung ein solches
<lb/>nicht ausdrücklich verlangt.

<lb/>Hiernach ist daher in Zukunft zu verfahren.
<lb/>Rückst'chtlich der.!Kosten in Untersuchungssachen ver- 
<lb/>bleibt es übrigens bei dem Reskripte vom 6. Oktober 1834
<lb/>, (Zahrb. Bd. 44. S. 444).

<lb/>Berti», den 3. Juni 1844. ,

<lb/>• ! Der Iustizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An

<lb/>das König!. Oberlandesgericht zu N.

<lb/>1.2523. ’ . L. 61. Vol. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>■: ' ■ ■' 23. , ■■ ■■' 's

<lb/>Gebührenfreiheit der Instruktion von Kriegs-Ent- 
<lb/>schädigungs-Forderungen gegen Provinzen, Kreise
<lb/>und Gemeinden.

<lb/>(Instruktion vom 9. Juli 1812, Ges. Samml. S. 130. — Verordn,
<lb/>vom 3. Januar 1816,^Ges. Samml. S. 4. — A. K. O. vom 27. Ok- 
<lb/>tober. 1820, Ges. Samml. für 1821 S. 153. — A. K. O. vom
<lb/>20. November 1820, Ges. Samml. S. 204).
</p>
               <p>

                  <lb/>’ a.

<lb/>; , Auf den Antrag des Staatsministeriums vom 24. v. M.,
<lb/>bestimme Zch, daß die Instruktion der Kriegs-Entschadi-
<lb/>gnngs-Forderungen gegen Provinzen, Kreise und Gemein- 
<lb/>den, welche von den Regierungen den llntergerichten auf-
<lb/>getragen wird, von diesen gebührenfrei bearbeitet, und von
<lb/>.der Einziehung dieser Gebühren überall Abstand genom- 
<lb/>men werden soll,, wo solche noch nicht erfolgt ist,; .

<lb/>; Potsdam, den 13. Mal 1844.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>. An das Slaatsministcrlum. ^
</p>
               <p>

                  <lb/>Kk 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0524.tif"
                   n="516"
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               <p>

                  <lb/>516
</p>
               <p>

                  <lb/>■■ ■■ ' - b. •- ; ■■■■ ' .■■■=• -

<lb/>Sämmtlichen Gerichtsbehörden wird vorstehende Werh.
<lb/>Kabinets-Ordre vom 13. Mai d. Z. zur Nachachtung be- 
<lb/>kannt gemacht. , , :

<lb/>Berlin, den 19. Juni 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er. ■

<lb/>An

<lb/>die sämmtlichen Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 2765. Sporlelsachen 37. VoF. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Gebühren- und stempelfreie Behandlung der' Ver- 
<lb/>handlungen und Atteste hinsichtlich der Geld-Ent-'
<lb/>schadigungen für die zur Anlegung von Kanälen
<lb/>und Flußbauten abgetretenen Ländereien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Königl. Kammergericht erhalt hierbei die Be- 
<lb/>schwerde, welche die Königl. Regierung zu N. unterm
<lb/>13. v. M. über die von dem Kollegium an das Parrimo-
<lb/>nialgerickt zu H. erlassene Verfügung vom 11. März d. Z.,
<lb/>in Betreff des Sportel- und Stempel-Ansatzes für
<lb/>gerichtliche Verhandlungen und Atteste behufs der.Aus- 
<lb/>zahlung der Entschädigungs-Summen für die Abtre- 
<lb/>tung von Grundstücken zur Regulirung des Finow-
<lb/>Kanals, •

<lb/>bei dem Finanzministerium erhoben hat. - .

<lb/>Der Zustizministcr kann der von dem Kollegium aus- 
<lb/>gesprochenen Ansicht, daß diesen Verhandlungen kein An- 
<lb/>spruch auf Stempel- und Sportelfreiheit zugestandcn werden
<lb/>könne, nicht beitreten, ist vielmehr im Einverständniß mit
<lb/>dem Herrn Finanzminister der Meinung, daß denselben
<lb/>nach der Tendenz der. Aller!). Ordre vom 26. Dezember
<lb/>1833 (Ges. Samml. von 1834 S&gt; 8) die Stempel- und
<lb/>Sportelfreiheit in gleichem Maaße bewilligt werden müsse,
<lb/>wie dies in Betreff der Chausseebauten durch die Bcrord-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0525.tif"
                   n="517"
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               <p>

                  <lb/>517


<lb/>Iiung vom 8. August 1832 lit. g. (Ges. Samml. S. 204)
<lb/>geschehen ist. v ' /

<lb/>Es folgt dies aus der Gleichartigkeit beider Verhält-
<lb/>niste, indem die Anlegung von Kanälen eben so, wie der
<lb/>Bau von Chausseen zur Erleichterung der Kommunikation
<lb/>und zum allgemeinen Wohle, der Provinz bestimmt ist, und
<lb/>kein Grund vorlicgt, aveshalb die Kabinets-Ordre vom
<lb/>26. Dezember 1833 bei Ausdehnung des in der Verord- 
<lb/>nung vom 8. August 1832 für Chausseebauten vorgeschrie-
<lb/>benen Verfahrens auf die Anlegung von öffentlichen
<lb/>Flußbauten, die dem Chausseebau bewilligte Stempel- und
<lb/>Sportelfreiheit habe ausschließen wollen.

<lb/>Das Kollegium wird daher angewiesen, dasPatri«
<lb/>monialgericht zu H. hiernach mit anderweitiger Bescheidung
<lb/>zu versehen und auch in künftigen ähnlichen Fällen nach
<lb/>den vorstehenden Grundsätzen zu verfahren.

<lb/>Berti», de» IS. Mat 1814.

<lb/>Der Jussizminister.

<lb/>: , Wühler.

<lb/>An daS KLnigl. Kammcrgcricht. ,

<lb/>I. 2286. . Sportclsachm 37. Vol. 7
</p>
               <p>

                  <lb/>* 25.

<lb/>KostenansaH irr Prozessen über Grundgerechtigkeiten.

<lb/>(Allg. Gcb. Taxe von 18l5 Einleitung §. 7.)

<lb/>Das Königl. Oberlandesgericht erhält hierbei eine»
<lb/>Bericht des dortigen Land- und Stadtgerichts vom 3. d. W.,
<lb/>über die Festsetzung der Gerichtskosten in der Prozeßsache
<lb/>M. wider N. mit dem Eröffnen, daß sich der Zustizmi-
<lb/>nister mit der in der Verfügung vom 8. März d. Z. aus- 
<lb/>gesprochenen Ansicht nicht einverstanden erklären kann.

<lb/>Nach §. 5. und 6. der Verordnung vom 21. Zuli
<lb/>1833 (Ges. Samml. S. 298) soll zwar in der Regel
<lb/>das Einverständniß der Parteien über den Werth des
<lb/>Streitgegenstandes entscheiden, und danach auch die Höhe
<lb/>der Kosten bestimmt werden. Hinsichts der Grundge-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0526.tif"
                   n="518"
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               <p>

                  <lb/>rechtigkeiten ist jedoch im §. 8. speziell angeordnet wor-
<lb/>Len, daß es, was den Kostenansatz betrifft, bei den Vor- 
<lb/>schriften des §. ?. der Einleitung zur Allg. Gebühren-Taxe
<lb/>von 1815 sein Bewenden behalten soll. Aus dieser all- 
<lb/>gemeinen Fassung folgert das Land- und Stadtgericht mit
<lb/>Recht, daß bei Prozessen über Grundgerechtigkeiten die
<lb/>Werthsangabe der Parteien keinen, der Bestimmung im
<lb/>§. 7. a. a. O. widersprechende» Einfluß auf den Ansatz
<lb/>der Kosten ausüben kann; vielmehr müssen dieselben dem- 
<lb/>gemäß bei Gegenständen von geringerer Bedeutung, wie
<lb/>hier, nach der dritten Kolumne liquidirt werden.

<lb/>Wenn übrigens in dem vorliegenden Falle nach der
<lb/>Angabe des Land- und Stadtgerichts „auf Wegräumung
<lb/>mehrerer, in der Mauer des Hauses angebrachte Wand- 
<lb/>schränke" geklagt worden ist, so erscheint es als zweifelhaft,
<lb/>ob hier überhaupt eine Grundgrrechtigkeit den Ge- 
<lb/>genstand des Prozesses bilde, und ob die Klage nicht viel- 
<lb/>mehr als eine bloße actio in tactum zu betrachten sei.
<lb/>Zm letzteren Falle würde sich natürlich der Kostenansatz
<lb/>lediglich nach der Werthsangabe der Parteien richten-
<lb/>müssen.

<lb/>Die Beurtheilung dieser Frage bleibt der nähere»
<lb/>Erwägung des Kollegiums Vorbehalten, und danach auch
<lb/>die weitere Bescheidung des Land» und Stadtgerichts dem- 
<lb/>selben überlassen.

<lb/>Berlin, dn 15. Mai 1814. . .

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühl er.

<lb/>An

<lb/>das König!. Oberlandesgericht zu N.

<lb/>I. 2249. Sportelsachen 3. Vol. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Reisekosten der als Hülfsboten vorübergehend be- 
<lb/>schäftigten Militair-Versorgungöberechtigten.

<lb/>Der Zustizminister hat über die Anfrage des Königl.
<lb/>OberlandeSgerichts in dem Berichte vom 9. Februar d. Z.,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0527.tif"
                   n="519"
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               <p>

                  <lb/>519
</p>
               <p>

                  <lb/>ob nnb nach welchem Maßstabe die, einzelnen Ge- 
<lb/>richten temporair überwiesenen Hülfsboten für. die
<lb/>Hin- und Rückreise nach und von dem Orte ihrer kom- 
<lb/>missarischen Beschäftigung Reisekosten fordern dürfe»?
<lb/>mit dem Herrn Finanzminister Rücksprache genommen und
<lb/>stimmt mit dessen Ansicht überein,

<lb/>daß das Diäten-Reglcment vom 28. Znni 1825 und
<lb/>. die Allerh. Kabincts-Ordre vom 30. Zuni 1842 (Ges.
<lb/>Samml. S. 247) nur bei Dienstreisen'der Civil-
<lb/>beamten zur Anwendung kommen könne, mithin dessen
<lb/>Anwendung auf die Reisen det Militair-BersorgungS-
<lb/>bcrechtigten, welche als Hülfsboten ic. vorübergehend
<lb/>beschäftigt werden sollen, an den Ort ihrer Bestim- 
<lb/>mung, unzulässig sei,

<lb/>indem dieselben nur während der Zeit ihrer Dienstleistungen
<lb/>bei den Gerichten den Civilbeamteu beigerechnet werden
<lb/>können. ' , :

<lb/>Doch ist dagegen nichts zu erinnern, daß solchen Hülfs- 
<lb/>boten re. für die Dauer ihrer Reisen Behufs ihrer Be- 
<lb/>schäftigung bei den Gerichtsbehörden an Diäten täglich
<lb/>10 Sgr. nach analoger Anwendung der Verordnung vom
<lb/>28. Zuni 1825, und für die Reise selbst eine billige Ver-
<lb/>gütigung der unvermeidlichen Ausgaben bewilligt werde.

<lb/>Zn der Regel werden dieselben die Reisen an ihren
<lb/>Bestimmungsort mittelst der Fahr- oder Personenpost ma- 
<lb/>chen können, daher ihnen-auch nur die dafür zulässigen
<lb/>Vergütigungen und beim Gebrauch von Privat-Fuhrwer- 
<lb/>ken eine den Postsätzen angemessene Entschädigung bewil- 
<lb/>ligt werden können.

<lb/>Hiernach hat das Kollegium künftig zu verfahren. .
<lb/>Berlin, dm 9. Mal 1844. :

<lb/>' Der Jusiizminisier.

<lb/>Wühler.

<lb/>An

<lb/>das Königl. Oderlandesgericht zu N.

<lb/>I. 1669.
</p>
               <p>

                  <lb/>D. 18. Vol. 6.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0528.tif"
                   n="520"
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               <p>

                  <lb/>'h -- • 27.* ‘ ’; ■•/■■. ■

<lb/>Ueber den/ von Dienstboten bei leHtwilligen Zuwen-
<lb/>- /düngen zu entrichtenden Erbschaftsstempel.

<lb/>.. (SteÄpelgcfttz vom 7. März 1822, Ges. Samml. S. 57).
</p>
               <p>

                  <lb/>' . . - f ■ ’ ' ■■ - ■ ' 3. : - . ' ■ - .

<lb/>Zur Beseitigung von Beschwerden über die, der Ta- 
<lb/>rifposition „Erbschaften" zu A4- zum Stempelgeseße
<lb/>vom' 7. Nkar; 1822 gegebene Deutung wird hiermit be- 
<lb/>stimmt, daß tbenn an Personen, welche in Diensten und
<lb/>Lohn de§ Erblassers gestanden haben, eine Summe von
<lb/>mehr als 300 Rthl. Kapital vermacht worden, die Summe
<lb/>von 300 Rthl. zwar nicht unbedingt erbschaftSstenipelsrci
<lb/>bleiben kann, wohl aber so zu verfahren ist, daß dem
<lb/>Dienstboten unter allen Umständen ein Betrag von 300 Rthl.
<lb/>belassen und nur der überschießende erbschaftliche Erwerb
<lb/>desselben zur Berichtigung deS tarifmäßigen Erbfchaftsstem-
<lb/>pelS von der ganzen Zuwendung, einschließlich der 300 Rthl.,
<lb/>nur in so weit verwendet wird, als derselbe in Abrundun- 
<lb/>gen von 5 Sgr. dazu hinreicht. Wenn also z. B. einem
<lb/>Dienstboten von seinem Dienschcrrn ein, erbschaftlicher Er- 
<lb/>werb von 302 Rthl. 17 Sgr. 6 Pf. zngewendet worden,
<lb/>so soll der Dicnstbote 300 Rthl. unverkürzt erhalten und
<lb/>nur die übcrschießendcn 2 Rthl. 17 Sgr. 6 Pf. unter
<lb/>deren Abrundung zu 5 Sgr., mithiir 2 Rthl. 15 Sgr. auf
<lb/>den tarifmäßig von der ganzen Summe der 302 Rthl.
<lb/>17 Sgr. 6 Pf., zu 8 pCt. 24 Rthl. 10 Sgr. betragen- 
<lb/>den Erbschastsstempel zu berichtigen haben.

<lb/>Hiernach ist zu verfahren, und sind künftig vorkom-
<lb/>mcnde Beschwerden demgemäß zu erledigen.

<lb/>Berlin, den 2. Juni 18-14. ,

<lb/>Der Finanzmmister.

<lb/>Flottwell.

<lb/>An

<lb/>jammlliche Herren Provinzial - Steuerdirektoren, -

<lb/>die Konigl. Regierungen zu Potsdam und Frank- ,

<lb/>furt a. L. und die Känigl. Erbschaftsstempel-
<lb/>Berwaliung hier.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0529.tif"
                   n="521"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0529"/>
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               <p>

                  <lb/>521
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Borsiehende, von des Herrn Finanzministers Exzellenz
<lb/>an die Provinziai-Steuerverwaltnngen und das ErbschaftS-
<lb/>stempel-Amt zu Berlin erlassene Verfügung vom 2. d. M.,
<lb/>wird hierdurch den Gerichtsbehörden bekannt gemacht, um
<lb/>sich nach den darin getroffenen Bestimmungen über die
<lb/>Erleichterung der Dienstboten in der Versteuerung ihres
<lb/>erbschaftlichen Erwerbs aus dem Nachlasse ihrer Dienst- 
<lb/>herrschaften zu achten.

<lb/>Berlin, den 10. Juni 1814.

<lb/>Der Jusiizminister.

<lb/>M ü h l e r.

<lb/>An die Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 2672.
</p>
               <p>

                  <lb/>Steuersachc» 17. Vol. 6.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_63+1844_0530.tif"
                n="522"
                xml:id="zs1-2084725_63-1844_0530"/>
            <div xml:id="d66209e49698" type="section" subtype="Gesetze" n="D.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypotheken-Recht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0530--><p/>
               <p>

                  <lb/>522
</p>
               <p>

                  <lb/>D.

<lb/>Hypothekeir - Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>28. •

<lb/>Legitimation der Justiz - Kommissarien zur Nachsu-
<lb/>. chung von Jngrossationen.

<lb/>&gt; (Hypothckenorda. Tit. H. §§. 16., 17.)

<lb/>Nach Inhalt der beifolgenden Vorstellung des Zustiz-
<lb/>KommissariuS C. vom 18. v. M. verlangt die Gerichts-
<lb/>Kommission zu R.: -

<lb/>daß der C., welcher Namens des I)r. L., unter
<lb/>Ueberreichung eines zwischen diesem, als Käufer, und
<lb/>dem Zustizrath L. und Kaufmann H., als Verkäufern,
<lb/>über rin Grundstück abgeschlossenen notariellen Kauf- 
<lb/>vertrags, in welchem von den letztgeanntcn beiden
<lb/>Verkäufern, neben der O-uittungsleistung über den
<lb/>empfangenen Kaufpreis, in die Umschreibung des
<lb/>Grundstücks auf den Namen des Käufers ausdrück- 
<lb/>lich gewilligt worden ist, die Berichtigung des Besitz- 
<lb/>titels für den Käufer Dr. L- nachgesucht hat, sich zu
<lb/>diesem Anträge durch Beibringung einer besonderen
<lb/>Vollmacht legitimire.

<lb/>Dieses Verlangen findet der C. nicht gerechtfertigt, und
<lb/>hat sich deshalb, nachdem die bei dem Königl. Oberlan- 
<lb/>desgericht nachgesuchte Remedur von Demselben mittelst
<lb/>Verfügung vom 16. Februar d. Z. abgelchnt worden ist,
<lb/>bei dem Zustizminister beschwert.
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0531.tif"
                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>523,

<lb/>Diese Beschwerde erachtet der Zustizminister für be- 
<lb/>gründet. ,

<lb/>Die in der gedachten Verfügung des Königl. Ober- 
<lb/>landesgerichts in Bezug genommenen §§. 16. und 17.
<lb/>Tit. H. der Hhpotheken-Ordnung bestimmen zwar,

<lb/>. daß ein Mandatar, welcher Namens einer Partei ein
<lb/>in das Hypothekenwesen einschlagendes Gesuch an-
<lb/>bringt, sich dazu durch Vollmacht seines Machtgebers
<lb/>zu lcgitimircn habe.

<lb/>Von dieser allgemeinen Regel find jedoch für einzelne
<lb/>Fälle, wo solche in eine leere Förmlichkeit ausartcn würde,
<lb/>zur Erleichterung des Hypothckenverkehrs durch verschiedene
<lb/>Reskripte Ausnahmen gestattet worden.

<lb/>Eine solche Ausnahme Witt zuförderst nach dem Re- 
<lb/>skripte vom 25-. Zuli 1812 (Zahrb. Bd. 1. S. 243) ein:
<lb/>bei den von Mandatarien überreichten Zngrossa-
<lb/>tionS-Gesuchen auf den Grund gerichtlicher
<lb/>Schuldverschreibungen,

<lb/>sofern aus den letzteren die Absicht der Zntercssenten, die
<lb/>Eintragung bewirken zu lassen, deutlich erhellt.

<lb/>Dieselbe Begünstigung genießen nach den Reskripten
<lb/>vom 23. Zuni 1832 und 25. Oktober 1836 (Zahrb.
<lb/>Bd. 39. S. 461, Bd. 48. S. 490) auch

<lb/>die von Zustiz-Kommissarien in fremdem Aufträge an- 
<lb/>gebrachten Eintragungs-Gesuche aus notariel- 
<lb/>len Schuldverschreibungen,

<lb/>selbst wenn in letzteren kein bestimmter Antrag auf die Ein- 
<lb/>tragung enthalten ist.

<lb/>Endlich findet eine gleiche Ausnahme nach dem ab- 
<lb/>schriftlich mitfolgenden, an das Königl. Oberlandesgericht
<lb/>zu N. ergangenen Reskripte vom 18. Zuli 1834 auch in
<lb/>den Fällen statt:

<lb/>wenn ein Justiz-Kommissarius die Löschung einer
<lb/>eingetragenen Forderung auf den Grund eines nota- 
<lb/>riellen Instruments nachsucht, worin der Gläubiger
<lb/>über die Forderung quittirt- und in die Löschung ge-
<lb/>, willigt, der Schuldner aber auf diese letztere angetra- 
<lb/>gen hat. . • ::
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0532.tif"
                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>524
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu allen diesen Ausnahmefällen ist angenommen wor- 
<lb/>den, daß ein Zustiz-Kommissarius, welcher das betreffende
<lb/>Gesuch einreicht, dazu durch Beibringung des, demselben
<lb/>zum Grunde, liegenden gerichtlichen, oder notariellen Zn-,
<lb/>struments, auch ohne Produktion einer besonderen Voll- 
<lb/>macht seines, Mandanten, hinreichend legitlmirt sei. Dabei
<lb/>ist insbesondere die Rücksicht ins Auge gefaßt worden, daß
<lb/>in den bezeichneten Fällen durch die, auch ohne Vollmachts-
<lb/>Beibringung verfügte Eintragung oder Löschung keinesfalls
<lb/>für die Znteressenten ein wesentlicher Nachtheil entstehen
<lb/>könne; außerdem, aber hebt das Reskript vom , 25. Juli
<lb/>1812 hervor, daß in den darin bezeichneten Falle das von
<lb/>dem Zustiz-Kommissarius angebrachte Eintragungsgcsnch
<lb/>als die nützliche Ausrichtung eines fremden Ge- 
<lb/>schäfts anzunehmen sei.

<lb/>Ganz dieselben Rücksichten treten in dem vorliegenden
<lb/>Falle ein. Denn die von dem Bittsteller nachgcsuchte Be- 
<lb/>richtigung des Besißtitels für den Käufer des Grundstücks
<lb/>ist in Beziehung auf diesen jedenfalls als eine nützliche
<lb/>Verwendung zu erachten, und giebt andererseits den
<lb/>Verkäufern keinen Grund zur Beschwerde, da sie in dem
<lb/>Kaufverträge in die llmschreibung des Grundstücks auf den
<lb/>Namen des Käufers ausdrücklich gewilligt haben.

<lb/>Der einzige Nachtheil, welcher dem Letzteren mögli- 
<lb/>cherweise aus der gegen seine Absicht auf den Antrag seines
<lb/>angeblichen Bevollmächtigten bewirkten Berichtigung des
<lb/>Besißtitels auf seinen Namen erwachsen könnte, würde in
<lb/>den damit verbundenen Kosten bestehen. Zn dieser Bezie- 
<lb/>hung aber versteht es sich von selbst, daß, falls der Käufer
<lb/>den Antrag auf die Besitztitcl-Berichtigung nicht genehmi- 
<lb/>gen sollte, der Zustiz-Kommissarius, welcher denselben
<lb/>ohne Vollmacht angebracht hat, die/daraus entstandenen
<lb/>Kosten aus eigenem Vermögen zu entrichten verpflichtet
<lb/>sein würde.

<lb/>* Hiemach hat das Königl. Oberlandesgericht die Ge- 
<lb/>richts-Kommission ,zu R. anzuweisen, von der dem C. ge- 
<lb/>machten Auflage der Beibringung einer Vollmacht von
<lb/>Seiten des vr. L. Abstand zu nehmen und. auf den Na- 
<lb/>men des Letzteren, wenn dabei sonst kein Hinderniß entge-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0533.tif"
                   n="525"
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               <p>

                  <lb/>525
</p>
               <p>

                  <lb/>gcnsteht, den Besitztitel des von ihm erkauften Grundstrieks
<lb/>umzuschreiben.

<lb/>Berlin, den 12. April 1644. ^

<lb/>^ Der Justijmknister. V . ' ^

<lb/>v:;v;i - ^ ■ Mühler.

<lb/>? - An - ■ ■ ■ - •' ir. ■ , i

<lb/>das Kvnigl. Lberlandesgericht zu N- 7 7 '■"7. /; &lt;

<lb/>1.1412. V. 17. Vol. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beila ge. ;

<lb/>Das König!- Oberlandesgericht -empfängt in der An- 
<lb/>lage Abschrift einer unterm 7. d. M, von dem Zustiz-Kom-
<lb/>missarius D. zu H. eingereichten Beschwerde,

<lb/>betreffend die verweigerte Löschung des für den Kauf- 
<lb/>mann W. auf dem Hofe des Kolonen V. zu S.
<lb/>haftenden Kapitals,

<lb/>mit dem Eröffnen, daß die übereinstimmende Ansicht des
<lb/>Kollegiums und des Land- und Stadtgerichts zu B. über
<lb/>.die Nothwendigkeit einer Vollmacht zur Verfügung einer,
<lb/>in dem überreichten Quittungs-Dokumente von dem Schuld- 
<lb/>ner selbst beantragten Löschung sich nicht rechtfertigen läßt.
<lb/>Es ist bereits durch die Ministeria! - Verordnung vom
<lb/>25. Zuli 1812 (Jahrb. Bd. 1. S. 243) entschieden, daß
<lb/>es für einen Zustiz-Kommissarius, der auf den Grund eines
<lb/>von ihm eingereichten gerichtlichen Schulddokuments, wor- 
<lb/>aus die Absicht der Kontrahenten, dasselbe eintragen lassen
<lb/>zu wollen, hervorgcht, die Eintragung nachsucht, nicht
<lb/>nothwendig einer Vollmacht bedürfe.. Zu dem vorliegenden
<lb/>Notariats-Instrumente ist nicht allein von dem- Gläubiger
<lb/>über die eingetragene Schuld quittirt und in die Löschung
<lb/>gewilligt, sondern auch von dem Schuldner auf diese Lö- 
<lb/>schung angetragen worden. Es bedarf daher für den Ju- 
<lb/>stiz-Kommissarius, welcher dieses Instrument nebst' dem
<lb/>Hypothekenschcine für den Schuldner mit dem Anträge auf
<lb/>Löschung überreicht, nicht noch außerdem einer Vollmacht.
<lb/>Hiergegen kann das Bedenken, daß sich die Ministerial-Ver-
<lb/>ordnung nicht auf Extadulationen, sondern nur auf Zntabula-
<lb/>tionen bezieht, nicht aufkommen, da der Grund derselbe ist.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0534.tif"
                   n="526"
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               <p>

                  <lb/>•526


<lb/>Und in jenem Reskripte -nur darum blos von Eintragungen
<lb/>die Rede ist, weil der damals vorliegende Fall sich blos
<lb/>darauf bezog. Dazu kommt, daß bei Extabulationen nach
<lb/>dem Reskripte vom 27. Zuli 1829 fZahrb. Bd. 34. S. 123)
<lb/>nicht einmal eine Beglaubigung des Antrags Seitens des
<lb/>Besitzers, wenn er ihn selbst macht, erfordert wird, und daß
<lb/>es sich auch bei Löschungen um eine Eintragung des
<lb/>Löschungsvermerkes handelt. - . 1

<lb/>:&lt; Hiernach hat das König!. Oberlandesgericht sich zu
<lb/>achten und das Land- lind Stadtgericht zu B. zu bescheiden.
<lb/>Berlin, den 18. Juli 1834. .

<lb/>r . ... .. • .Der Zustizminister.

<lb/>3 - Muhler. &gt;

<lb/>An ' • - ^ ^

<lb/>das Konlgl. Dberlaudesgcricht zu N. .
</p>
               <p>

                  <lb/>' . 29. . , • • • , -

<lb/>Eintragung des Kaufpreises von Grundstücken in
<lb/>, . das Hypothekenbuch. . ...\

<lb/>■ . (Hyp.-Ordn- Tit. I. §. 43.) '
</p>
               <p>

                  <lb/>. • : Es ist zur Kenntniß des Zustiznünisters gekommen,
<lb/>daß von einigen Gerichten bei.der Berichtigung des Be- 
<lb/>sitztitels von Grundstücken aus Kaufkontrakten, der Betrag
<lb/>-des Kaufpreises, welcher für das Grundstück selbst verabre- 
<lb/>det worden, nicht sorgfältig genug von demjenigen Betrage
<lb/>-getrennt wird, welcher für das bewegliche Znventarium ent- 
<lb/>richtet werden soll. , :

<lb/>Da hierdurch daSi Publikum über den Werth des
<lb/>Grundstücks irre geführt wird; so werden sämmtliche mit
<lb/>der Hypothekenbuchführung beauftragte Behörden hierdurch
<lb/>angewiesen, bei der Berichtigung des Besitztitels den für
<lb/>das Grundstück selbst ausgesetzten Kaufpreis jederzeit geson- 
<lb/>dert von dem für das Mobiliar und die Znventarienstücke
<lb/>ausgesetzten Betrage desselben im Hypothekenbuche zu ver-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0535.tif"
                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>527


<lb/>Werken und nur den crsteren in der 3. Kolumne dtr l. Ru- 
<lb/>brik anszulperfen. ■

<lb/>. , Berlin, den 14. Juni 1844. &gt;

<lb/>■ . Der Justizminiffer, ;

<lb/>- Mühler. ' '■ - - ■'

<lb/>'■ ' ■' ’■ Ali : ;;

<lb/>sämmtliche Errichte in den LandcStheilcn, in denen :

<lb/>die Allgemeine Hypothekeii-Ordnung eingeführt ist. . ^ ;;.; &gt; ; h -:
<lb/>1. 2791. - •' :: : i . :: Hpp.-Sache» 2. Vol. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;7 .''J. 3Ö7i;;7.-7-, . ' \ ' l

<lb/>Nachträgliche Abschreibung veräußerter GutSparzelen
<lb/>...... .... im Hypothekenbuche des Hauptgutö.

<lb/>(Z. 44I. Tlt. 2V. «nd H8. 42. und 108. TIt. 2. Th. l. A. L. R.)

<lb/>Dem Königl. Dberlandcsgerichte gereicht in der Hy-&gt;
<lb/>pothckenfache des Ritterguts B., auf dessen Bericht vom
<lb/>3. d. M. Folgendes zum Bescheid. - • • ^ ;

<lb/>Der Besitzer des Ritterguts B., Freiherr v. K., hat
<lb/>am 9. Zanuar 1813 ein Stück Gartenland des Ritterguts
<lb/>an den Schiffer R. für 580 Rthl. und einen jährlichen
<lb/>Zins von Rthl. zu vollem Eigcnthume verkauft. Die
<lb/>Real-Zurisdiktion über die von dem Areal, eines eximirten
<lb/>Landguts durch Veräußerung zu vollem Ejgeiithume,
<lb/>oder zu Erbzins- oder Erbpachtrcchten abgetrennten Be,
<lb/>standtheile steht der Regel nach dem O rts-Patrimo-
<lb/>nbal- oder Orts-Untergericht zu. ■ •;

<lb/>§. 1. des Gesetzes , betreffend die Real - Jurisdiktion
<lb/>über veräußerte Theile eines eximirten Landguts vom
<lb/>/ 25. April 18)5 (Ges. Samml. S. 81). -

<lb/>Der Fall der Ausnahme, wovon der §. 2. dieses Ge- 
<lb/>setzes handelt, liegt hier nicht vor. Durch diese Veräuße- 
<lb/>rung hat also die Kompetenz des Königl. Oberlandesge- 
<lb/>richts- als Realrichters, über, die in Rede stehende Parzele
<lb/>aufgchört. Das Gerichtsamt zu B. hat bereits ein beson- 
<lb/>deres Hypotheken-Folium für jene Parzele angelegt und es
<lb/>kömmt jetzt nur noch, um däS Hypothekenbuch über das
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0536.tif"
                   n="528"
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               <p>

                  <lb/>528
</p>
               <p>

                  <lb/>Rittergut in Ordnung zu bringen- auf deren nachträgliche
<lb/>Abschreibung an. . .

<lb/>Dem hierauf gerichteten Anträge des Freiherrn v..K.,
<lb/>welcher rechtskräftig vcrurtheilt ist, die schuldenfreie Ab- 
<lb/>schreibung dieser Parzelle vom Hauptgute zu bewirken, und
<lb/>der zu diesem Zwecke die Konsense der vor dem 9. Zanuar
<lb/>1813 eingetragenen Hypokhekengläubiger beigebracht hat,
<lb/>glaubt das Königl. Oberlandesgericht aus dem Grunde
<lb/>nicht Statt geben zu können: - \

<lb/>weil die Exnexuations - Erklärungen der nach dem
<lb/>Verkaufe der gedachten Gutsparzele eingetragenen Real-
<lb/>Zntercffenten nicht beigebracht worden sind.

<lb/>Diese von dem Königl. Kollegium erforderte Ernwilli»
<lb/>gung der später eingetragenen Real-Znteressenten bildet den
<lb/>Gegenstand der Beschwerde des Freiherr» v. K.

<lb/>Der Zustizminister findet diese Beschwerde vollkommen
<lb/>begründet. ' '

<lb/>1) Die Prüfung der Frage: ob die nach der Veräuße-
<lb/>5 rung der Parzele auf das Hauptgut eingetragenen
<lb/>. Hypothekengläubiger, und anderen Real-Interessenten
<lb/>ein Hypotheken- oder ein anderes dingliches Recht auf
<lb/>' die unabgeschriebene Parzele haben erwerben können,

<lb/>- steht nachdem durch die Veräußerung der
<lb/>: - , hetztern .die Realgerichtsbarkeit über die
<lb/>•v:i: Parzele auf das Patrimonialgrricht über- 
<lb/>gegangen ist, nicht dem Oberlandesgerichtr, sondern
<lb/>dem jetzt allein kompetenten Patrünonialgerichte zu.

<lb/>^ Das Königl. Oberlandesgericht genügt in der hier-
<lb/>- durch herbeigeführten Stellung seiner Pflicht,

<lb/>a. wenn es auf- den Grund der erfolgten Veräuße- 
<lb/>rung, d. h. des am 9. Zanuar 1813 abgeschlosse-

<lb/>^ neu, am 5. April desselben Zahres und 28. Sep- 
<lb/>tember 1825 gerichtlich genehmigten und unterm
<lb/>20. August 1843 vom Gerichtsamt B. eingereich-
<lb/>: . ten'Vertrages die Parzele mit der dann enthaltenen
<lb/>Bezeichnung, Angabe des Kaufpreises und des vor-,

<lb/>' behaltenen Zinses, von dem Folium des Ritter-
<lb/>. guts B. in der 1. Rubrik abschrcibt;

<lb/>b. dem Patrimonialgerichts-Amte dies eröffnet, die
<lb/>beigebrachten Konsense der älteren Hypothekengläu- 
<lb/>biger
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0537.tif"
                   n="529"
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               <p>

                  <lb/>529

<lb/>biger und eine beglaubigte Abschrift des Hypothckcn-
<lb/>. - . - blatteS vom Rittcrgute übersendet Mid ihm die
<lb/>: ! Prüfung der Frage überläßt, ob eS der Meinung ist,

<lb/>----- -die Einwilligung der später eingetragenen Rcal-Zn-
<lb/>ttreflenten noch erst einholen zu müssen,
<lb/>und 04 alle diejenigen Real-Interessenten, welche dasselbe
<lb/>• bei der Sache für bcihciligt erachtet- von der er-

<lb/>- - .folgten Abschreibung in Kcnntniß setzt, und ihnen

<lb/>^ - - die Wahrnehmung ihrer Gerechtsame selbst über-

<lb/>- - läßt.

<lb/>2) Abgesehen aber von'der Kompetenz-Frage kann sich
<lb/>der Znstizminister auch mit der Ausführung des Kö-

<lb/>- uigl. Obcrlandesgerichts über die Rechte der später
<lb/>^ : eingetragenenen Real-Znteressentcn nicht einverstanden

<lb/>erklären.

<lb/>' ' Der Zustizminister bezieht sich zunächst auf die in den
<lb/>Reskripten vom- 6: August und 1-9. Oktober 1840 (Zahrb.
<lb/>83b: SG; S. 223 und 569) und das in dem erstem er- 
<lb/>wähnte Erkenntniß des Geheimen Ober-Tribunals, und
<lb/>fügt nur noch Folgendes hinzu:

<lb/>- . Das Allg. Landrecht verordnet im §. 443. Tit. 20.

<lb/>Th. I.: - - - - -

<lb/>- -'„Das dingliche Recht des HypothekenglänbigrrS er-
<lb/>' streckt sich auf das ganze Grundstück und alle zur

<lb/>- Zeit' der Eintragung dabei befindliche Per-

<lb/>' tinenzftücke," '

<lb/>und spricht damit den Grundsatz auS^

<lb/>- daß das Hypothekcnrecht sich nicht auf Pertinenzstucke
<lb/>erstreckt- die sich zur Zeit der Eintragung nicht Mehr

<lb/>- - hei dem Hauptgute befunden haben.

<lb/>-"-Die-Eigenschaft eines Pertinenzstücks wird durch fort- 
<lb/>währende Verbindung einer Sache, welche für sich selbst
<lb/>bestehen kann, mit einer andern Sache begründet.

<lb/>Th:-I. des Allg. Landrechts. -
<lb/>u l.'.'' Wird- diese fortwährende Verbindung aufgehoben, so
<lb/>löst'sich' jene Eigenschaft auf und darum verordnet der
<lb/>408&gt; a: ä. O. ausdrücklich:-

<lb/>.ii-^-'Was sonst feiner Natur nach ein Pertinenzsiück ist,
<lb/>nr. -hat diese Eigenschaft nicht, sobald es&gt;incm Andrrn,
<lb/>--n^alS dem Eigmthümer der Hauptsache gehört.

<lb/>H. &gt;26. Ll
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0538.tif"
                   n="530"
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               <p>

                  <lb/>530
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch die Übertragung dcS Eigenthums einer Par-
<lb/>zele an einen Andern hört daher die frühere Pcrtiiiciiz-Ei-
<lb/>genschaft auf, und der später auf dem Hauptgute eingetra- 
<lb/>gene Hypothekengläubiger kann durch diese Eintragung keine
<lb/>Art des dinglichen Rechts auf ein, Grundstück erwerben,
<lb/>welches schon vor der Eintragung aufgehört , hatte, ein
<lb/>Pertinenzstück des Hauptgutes zu sein. Die Veräuße- 
<lb/>rung der Parze le, nicht die Abschreibung im.Hyporhe-
<lb/>kenbuche des Hauptguts, löst die Verbindung. Auf die
<lb/>Veräußerung legt der $. 1. des oben allegirten Ge- 
<lb/>setzes vom 25. April 1835 die rechtliche Wirkung der Zu-
<lb/>risdiktions - Veränderung, nicht auf die Abschreibung; Die
<lb/>Abschreibung im Hypothekcnbuche ist nur ein Berwaitungs-
<lb/>Akt, eine nochwendige Folge der Zurisdiktions - Verän- 
<lb/>derung. .

<lb/>Die Vorschriften der Hypotheken-Ordnung sind übri- 
<lb/>gens durch die Dispositionen des Landrechts und diese
<lb/>durch das Gesetz vom 25. April 1835 näher bestimmt,
<lb/>jene müssen sich diesem unterordncn. - • ■ -

<lb/>Was das Königl. Obcrlandesgericht aus dem 410.
<lb/>Tit. 20. Th. I. des Allg. LandrechtS. ableiten will, ist
<lb/>nicht klar. Der Hypothekcngläubiger erlangt nach, dieser
<lb/>Gesetzstelle durch eine, auf Grund eines an sichrechts gülti- 
<lb/>gen Titels erfolgte Hypothekenbestellung allerdings Rechte,
<lb/>wenn sich gleich in der Folge findet,, daß der eingetra- 
<lb/>gene Besitzer nicht der wahre Eigenthümer gewesen ist.

<lb/>Die Gesetzstelle setzt ein bestimmtes gewisses Grund- 
<lb/>stück und eine an sich rechtsgültige Verpfändung desselben
<lb/>voraus. Diese Erfordernisse sind hier nicht , vorhanden.

<lb/>Stände die an den Schiffer R. verkaufte Parzcle
<lb/>auf dem Titelblatte des Ritterguts B. als ein Pertinenz-
<lb/>stück desselben verzeichnet,- so könnte man fügen, dev ringe-
<lb/>tragene Eigenthümer des Ritterguts habe durch- einewan
<lb/>sich rechtsgültigen Titel die Parzele, welche er bei:der Ver- 
<lb/>pfändung des Ritterguts nicht ausdrücklich ausgenommen
<lb/>hat, zugleich mit verpfändet und der Hypothekengläubiger
<lb/>habe, dem Glauben des. Hypo.thokenbuchS. fol- 
<lb/>gend, ein Hypothekenrecht auf diese, Paxzr'e rrwöeven.
<lb/>Wenn aber die Parzele^oder der Garten in seinem gan-
<lb/>zen ehemaligen llnifange.nicht.als.ein -Pertinenzstück
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0539.tif"
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               <p>

                  <lb/>531
</p>
               <p>

                  <lb/>auf dem Titelblatts des Ritterguts B. verzeichnet - stand,
<lb/>so ist nicht abzusehen: wie man behaupten kann, der Rit- 
<lb/>tergutsbesitzer v. B. habe durch eine Verpfandung seines
<lb/>Ritterguts zugleich ein Grundstück verpfändet, welches
<lb/>durch feine- eigene Handlung davon bereits getrennt
<lb/>war und einem Andern gehörte, also unredlich gehandelt!
<lb/>und wie ein Hypothekengläubiger aus dem Hypothekrnbuche
<lb/>habe ersehen können, daß die an den Schiffer R. ver- 
<lb/>kaufte Parzele des Gartens ein Pertinenzstück des Ritter- 
<lb/>guts zu der Zeit gewesen, als die Eintragung seiner Hypo- 
<lb/>thek erfolgte, »vorauf denn also sein Glaube an die Rich- 
<lb/>tigkeit des Hypothekenbuches beruhen soll.

<lb/>Aus diesen Gründen weist der. Zustizminister das Kö»
<lb/>nigl. Oberlandesgericht an:

<lb/>'.-r die zu 1. a., b. und c. ausführlich angedentetrn Vcr»
<lb/>fügungen schleunigst zu erlassen. - /

<lb/>Berlin, den 14. Mai 1844/

<lb/>^ Der Jusiizminister.'

<lb/>' ' / . Mühler. /

<lb/>/ V ■ ' An

<lb/>das KLnigl. ObcrlandeSgerlcht zu N. ^

<lb/>IH.3725^ .Hppoth. &lt;»: 8. Vol. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Befugniß der Regierungen zur Ertheilung des Kon- 
<lb/>senses . bei Austauschung einzelner Parzelen nicht
<lb/>bepfandbricftcr Güter.

<lb/>Den sämmtlichcn Gerichtsbehörden in densenigen Lan-
<lb/>destheilcn, in »velchen die Hypvtheken-Ordnung Gesetzeskraft
<lb/>hat, »vird mit Bezug auf das Reskript vom 23. Okto- 
<lb/>ber 1841,

<lb/>betreffend die Befugniß der Regierungen zur Erthei-
<lb/>' lung des Konsenses bei Austauschungen einzelner Par- 
<lb/>zelen nicht bepfandbriefter Güter,

<lb/>(Zahrb. Bd. 58. S. 577)
<lb/>eröffnet, daß die Frage:

<lb/>inwieweit den Regierungen diese Befugniß zustehe?

<lb/>812
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0540.tif"
                   n="532"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0540--><p/>
               <p>

                  <lb/>533


<lb/>von tmtent zur Sprache gekommen und bei einer Bera-
<lb/>thung des Köiiigl. Staatsministeriums am 1. April d. Z.
<lb/>dahin entschieden worden ist,

<lb/>- „daß den Regierungen (den Abtheilungen für die Ver- 
<lb/>waltung der Domainen und Forsten und resp. für
<lb/>die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesens welche
<lb/>. nach §. 65. der Verordnung vom 20. Zuni 1817
<lb/>und h. 39. der Verordnung vom 3y. Juni 1834, im-
<lb/>gleichen $. XI* der Allerh. Kabinets-Ordre vom 31. De-
<lb/>" zember 1825 zur Leitung der Auseinandersetzungs-Ge- 
<lb/>schäfte in den Domaincn und in den unter ihrer un- 
<lb/>mittelbaren Verwaltung stehenden Gütern/ milden
<lb/>Stiftüngen r'c* mit gewissen Beschränkungen ^ ermäch- 
<lb/>tigt sind, auch die Befngniß zusteht, dergleichen §. 1.
<lb/>des Gesetzes vom 13. April 1841 fGes. Samml.
<lb/>S. 79) zu bcnrthrilende Vertauschungen, insoweit zu
<lb/>genehmigen, als dieselben bei Gelegenheit der von
<lb/>den Regierungen geleiteten Auseinandersetzungen und
<lb/>zur besseren Regulirung der letzteren Vorkommen und
<lb/>dienen, und als die ordentliche Auseinandersetzungs-
<lb/>Behörde, ganz abgesehen von dem Gesetze vom 13. April
<lb/>, 1841, dazu schon zufolge der htz. 64. und 65. der Ge-
<lb/>' meinheitsthrilungs-Ordnung vom 7. Zuni 1821 und
<lb/>§. 8. der Verordnung vom 30. Zuni 1834 befugt
<lb/>gewesen sein würde."

<lb/>Berlin, dm 1t. Mai 1844.

<lb/>Der Justizminister. Der Geheime StaatSminister.

<lb/>Mühl er. Graf zu Stolberg.

<lb/>An

<lb/>fUnimtliche Gerichtsbehörden in denjenigen LandeS-
<lb/>ihcilcn. in welchen die Hhpothcken-Ordnnng
<lb/>Gesetzeskraft hat.
<lb/>l. 3091.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. 24. Vol. 6.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084725_63+1844_0541.tif"
                n="533"
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            <div xml:id="d66209e50726" type="section" subtype="Gesetze" n="E.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0541--><p/>
               <p>

                  <lb/>533
</p>
               <p>

                  <lb/>L.

<lb/>• Stra fr e ch t.

<lb/>Aberkennung der National-Kokarde bei Verurthei-
<lb/>lungen zu Zuchthausstrafe oder FestungSarrcst auf
<lb/>n-., , .; ' Lebenszeit... &lt; ■.

<lb/>'tA. K. s. vom 1. Zull 1817, Zahrb. Bd. 10. ©; 33.) i --
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Ihrem Anträge in dem Berichte vom 23. v. M.
<lb/>will ich hierdurch bestimmen, daß der Verlust der National-
<lb/>Kokarde von den Gerichten auch alsdann ausgesprochen
<lb/>werden soll, wenn auf lebenswirrige Zuchthausstrafe oder
<lb/>FestnngSarrest erkannt wird und die entgegensteheiide Vor- 
<lb/>schrift in der Ordre vom 1. Zuli 1817 wiederum aufhe-
<lb/>ben. Sie haben diese Bestimmung zur Kenntniß der Ge- 
<lb/>richte zu bringen. —

<lb/>Potsdam, den 27. April 1844. . '

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>
               <p>

                  <lb/>?ln

<lb/>dm Staats- und Zustizministcr Mühl er.
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0542.tif"
                   n="534"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0542--><p/>
               <p>

                  <lb/>634
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>b.. .. '

<lb/>Vorstehender Allerh. KabinetS-Befehl wird hierdurch
<lb/>den sämmtüchen Gerichtsbehörden zur Nachachtung bekannt
<lb/>gemacht.

<lb/>Berstn, den 4. Juni 1844.

<lb/>Der Justizminister.
<lb/>er.
</p>
               <p>

                  <lb/>«. 4. Vvt. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>An sämmlllche Gerichtsbehörde»,
<lb/>l. 2065.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Strafgesetze im Königreiche Polen gegen den
<lb/>, Diebstahl.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn einer Untersuchung wegen Diebstahls, welchen ein
<lb/>di e s s e i t i g e r Unterlhan wahrend seines Aufenthalts im
<lb/>Königreiche Polen begangen, hat sich das untersuchende
<lb/>Preußische Gericht, mit Hinsicht auf die Bestimmung des
<lb/>§. 15. Tit. 20. Thf. Il, des Allg. Landrechts,

<lb/>wonach es allen denen, welche wegen auswärts began-
<lb/>. gener Verbrechen innerhalb Landes bestraft werden
<lb/>sollen, zu statten kommt, wenn die hiesigen Gesetze
<lb/>eine gelindere Strafe auf das auswärts begangene
<lb/>Verbrechen bestimmt haben,

<lb/>veranlaßt gesehen , durch Vermittelung des ' Preußischen
<lb/>General-Konsuls zu Warschau eine Auskunft über die im
<lb/>Königreiche Polen geltenden Strafgesetze gegen den Dieb- 
<lb/>stahl von der König!. Polnischen Regierungs-Zustiz-Kom-
<lb/>wistion in Warschau einzuholen.

<lb/>Eine beglaubte Abschrift der Uebersetzung des demzu- 
<lb/>folge von der gedachten Regierungs-Zustiz- Kommission,
<lb/>Abtheilung für Kriminalsqchen, an den Konigl. Preußi- 
<lb/>schen General-Konsul erlassenen Schreibens vom --f. Fe- 
<lb/>bruar d. I. wird nachstehend zur Kcnntniß der Gerichts- 
<lb/>behörden gebracht, um in geeigneten Fällen davon Ge- 
<lb/>brauch zu machen.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0543.tif"
                   n="535"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0543--><p/>
               <p>

                  <lb/>535


<lb/>- Die Weitläufigkeit einer bcsondern Requisition wird
<lb/>hierdurch vermieden werden.

<lb/>Berlin, den 17. Mat 1814. -

<lb/>Der Jüstizminisier.

<lb/>Mühler.

<lb/>An die Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 2327. I'. L6.
</p>
               <p>

                  <lb/>B e j läge.

<lb/>- Warschau, den Februar 1844. '

<lb/>Die RegierungS-JustlzKommission- .

<lb/>Abtheilung für. Kriminaisachen,' '

<lb/>au den Königl. Preußischen General-Konsul. .........

<lb/>Zur Genügung der Requisition des General» Konsuls
<lb/>vom /g. d. MtS. Nr. 410. wegen Ertheilung der Nach- 
<lb/>richt darüber: welche Strafe nach dem in dem Königreiche
<lb/>Polen geltenden Kriminalrechte für Diebstahl, welcher an
<lb/>einem Mitdiener auf Höhe von 1Ö Thlr. 7 Sgr. ,6 Pf.
<lb/>verübt worden, vorgeschrieben sei, erwiedert hierdurch die
<lb/>Regierungs-Zustiz-Kommission: daß der Diebstahl von die- 
<lb/>ser Höhe mit Rücksicht auf die im Gesetze bezeichneten Um- 
<lb/>stände, welche den Diebstahl begleitet haben, nach «nserm
<lb/>Gesetze verschiedene Grade der Strafe nach sich ziehen
<lb/>könne.

<lb/>^ Zunächst unterscheidet das Gesetz den gewaltsamen von
<lb/>dem gemeinen Diebstahl. Unter dem gewaltsamen Dieb-
<lb/>’ stahl wird zufolge Art. 154. des Straf-Kodex das ver- 
<lb/>standen: - • : -- •

<lb/>„wenn der Thäter durch Anwendung von künstlichen
<lb/>und schwierigen Vorbereitungen, durch Erbrechen, Her- 
<lb/>ausnehmen, Herausreißen und Eröffnen von Schlös- 
<lb/>sern und Riegeln, durch Untergraben, durch gefähr-
<lb/>liches oder kühnes Einsteigen mittelst Leiter oder mit- 
<lb/>telst Einschleichen, durch Anwendung von Dietrichen
<lb/>oder von andern Werkzeugen rc. den Diebstahl ver- 
<lb/>übt hat.»
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0544.tif"
                   n="536"
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               <p>

                  <lb/>536
</p>
               <p>

                  <lb/>Gemeiner Diebstahl ist aber derjenige, welcher ohne die
<lb/>oben erwähnten Umstände verübt worden ist. '

<lb/>Es kann ferner sowohl der gewaltsame als der ge- 
<lb/>meine Diebstahl mit den unten- genannten Umständen,
<lb/>welche die Schuld und die Strafe vergrößern, verbunden
<lb/>sein, oder sie können ohne diese Umstände sein. Diesem
<lb/>zufolge wenn daher der Thäter, um welchen es sich hier
<lb/>handelt, den Diebstahl in der oben angegebenen Höhe auf
<lb/>die gemeine Art und ohne die unten angeführten Umstände
<lb/>verübt hat, so hat er die Strafe der Einsperrung im Kor- 
<lb/>rektionshause von acht Tagen bis drei Monaten verwirkt
<lb/>und zwar in Gemäßheit Art. 402. welcher lautet:

<lb/>„Gemeine Diebstähle ohne erschwerende Umstände,
<lb/>deren zugefügter Schaden weniger als 100 pol. Gul- 
<lb/>den, jedoch mehr als 30 pol. Gulden beträgt, sollen
<lb/>mit Cinsperrung im Korreklionshause von acht Tagen
<lb/>bis zu drei Monaten bestraft werden."

<lb/>Wenn aber der Thäter einen gewaltsamen Diebstahl
<lb/>gleichfalls ohne erschwerende Umstände verübt hat, so hat
<lb/>er dieselbe Eefängnißstrafe von einem Zahre bis zu drei
<lb/>Jahren verwirkt und zwar zufolge Art. 398., welcher
<lb/>lautet: - •: ■ - - &gt; -u .,-;-

<lb/>„Zeder gewaltsame Diebstahl, welcher in den Artikeln
<lb/>156. 157. 158. 159 und 160. Buch l. nicht enthalt
<lb/>ten ist, Cbi h. welcher ohne erschwerende Umstände
<lb/>; ist) soll, wenn nur der hierdurch verursachte Schaden
<lb/>300 pol. Gulden nicht übersteigt, jedoch mehr als
<lb/>50 pol. Gulden beträgt, mit Einfperrung im Korrek-
<lb/>tionshause von einem Zahre bis zu drei Zähren be- 
<lb/>straft werden." ■

<lb/>Wenn jedoch der Diebstahl auf die gemeine Art, jedoch
<lb/>unter einem oder mehreren erschwerenden Umständen ver- 
<lb/>übt worden ist, nämlich:

<lb/>s) in Gemeinschaft eines Andern oder mehrerer Thäter,

<lb/>b) am Bieh, an der Weibe oder während des Treibens,

<lb/>c) zur Zeit des Feuers, der Ucberschwemmnng, oder zur
<lb/>Zeit eines Allgemeinen, oder nur Len Bestohlenen
<lb/>betreffenden Unglücksfalles,

<lb/>ö) wenn der Thäter mit Waffen oder anderen, die per-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0545.tif"
                   n="537"
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               <p>

                  <lb/>537
</p>
               <p>

                  <lb/>sönliche Sicherheit gefährdenden Werkzeugen versehen
<lb/>' • war, ferner • :• • ;-,:.

<lb/>e) wenn er als Diener an feinem Herrn den Diebstahl:
<lb/>, verübt, oder ^

<lb/>f) wenn er als Handwerker oder Arbeiter an feinem.

<lb/>Meister oder an dem, welcher ihn zur'Arbeit gedun«
<lb/>ge» hat, Diebstahl verübt hat, : ^ . r.:v:

<lb/>Jo hat alsdann der Thäkcr die Strafe der Einsperrung im
<lb/>Korrektionshause, von drei Monaten: bis, zu einem Zähre
<lb/>verwirkt, und zwar länt Art. 401., welcher lautet: '

<lb/>„Gemeiner Diebstahl, durch welchen im Falle des
<lb/>Art. 166. Buch I. (k h. im Falle erschwerender Um-
<lb/>. . stände) der, zugefügte Schaden 100 pol. Gulden nicht
<lb/>übersteigt, hat die Strafe der Einsperrung im Kor»
<lb/>rektionshause von drei Monaten bis zu einem Zahre
<lb/>zur Folge.»

<lb/>Wenn er endlich den Diebstahl, auf gewaltsame Art.
<lb/>und unter den oben sub. L. a. c. d. e. f. angeführten
<lb/>erschwerenden Umständen verübt hat, so hat er Strafe in
<lb/>der Art verwirkt- daß er, wenn nur einer von diesen Um- 
<lb/>ständen den Diebstahl begleitet-hat-, mit schwerem Gefäng- 
<lb/>niß von drei bis zu sechs Zähren bestraft werden muß, und
<lb/>zwar laut Art. 161. welcher vorschreibt:

<lb/>„Gewaltsamer Diebstahl, welcher nur von einem er-
<lb/>schwerenden Umstande begleitet ist, soll mit schwerem
<lb/>Gefängniß von drei, bis zu sechs Zähren bestraft
<lb/>werden,»

<lb/>und wenn zwei oder mehrere Umstände deü Diebstahl, be-,
<lb/>gleitet haben, so soll er mit schwerem Gefängniß von 6J-10
<lb/>Zähren belegt werden; zufolge Art. 162., welcher lautet:
<lb/>„Wenn der gewaltsame Diebstahl mit mehreren er- 
<lb/>schwerenden Umständen verbunden ist, so soll der Thä-
<lb/>ter mit schwerer Gefängnißstrafe von sechs bis zehn
<lb/>Zähren belegt werden."

<lb/>Außerdem müssen auch die wegen Diebstahls zur Ein- 
<lb/>sperrung im Korrektionsbause Berurtheiiten in Gemäßheit
<lb/>Art. 126. Litt. b. neben Einsperrung mit Züchtigung
<lb/>bestraft werden; diese Züchtigung kann von 16 bis '120
<lb/>Ruthen, jedoch nicht mehr wie 30 Ruthen auf ein Mal,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0546.tif"
                   n="538"
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               <p>

                  <lb/>536
</p>
               <p>

                  <lb/>und nicht öfter als einmal monatlich, laut Art. 219., er«
<lb/>theilt werden. Diese Züchtigung wird aber nicht als Ver- 
<lb/>schärfung der Strafe der 'Einsperrung, .sondern nur als
<lb/>Mittel zu ihrer Abkürzung betrachtet, und iw der Art zugc«
<lb/>messen- daß; für jede ertheilte Ruthe, Männern ein Tag
<lb/>und Frauenzimmern zwei ,Tage von der zuerkannten Einsper-
<lb/>rung gekürzt werden, j ; ; ■

<lb/>'b' I; Pr^esinSki, ■ r

<lb/>Mitglied der Kommission- und Direktor von ded Abthlg.

<lb/>A. Sjo tenSk i, Kanzlei-Direktor. /
<lb/>(Beglaubigung deS General-Konsuls vom 6: März 4844.)
<lb/>Angefertigt durch v. Waligarski, vereideten Translator.
</p>
               <p>

                  <lb/>Falle.mittelst Allcrh. Ordre vom 24. d. M- allgemein au-
<lb/>zuorhneN geruht,.- ^ '

<lb/>'.-.'.»daß von Verhaftung der Zeugen bei einem Duell
<lb/>in Zukunft Abstand genommen werden soll."

<lb/>.. Nach dieser Allerh. Anordnung, wodurch eine Aus- 
<lb/>nahme von den §§. 208 — 211. der Kriminalordnung be- 
<lb/>gründet wird, haben sich die Gerichtsbehörden bei der Füh- 
<lb/>rung der Untersuchung gegen Zeugen eines Duells
<lb/>zu achten. -. .. .. .! './.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die. Zeugen. bei einetn Duell sollest sticht verhaftet
</p>
               <p>

                  <lb/>. an ,u„«ll,„che Gerichtsbehörden.
<lb/>I. 3019.
</p>
               <p>

                  <lb/>.^Berlin, den 30. Juni 1814. , ;

<lb/>Der Justizminlfter
<lb/>Muhl er.
</p>
               <p>

                  <lb/>Krim. 76.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0547.tif"
                   n="539"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0547--><p/>
               <p>

                  <lb/>SS9
</p>
               <p>

                  <lb/>- 35. '

<lb/>Die von Landwehrmannern verwirkte, die Dauer
<lb/>von drei Monaten nicht übersteigende Freiheitsstrafe,
<lb/>ist als Gefängnißstrafe festzustßen.

<lb/>. Nach einer Mittheilung des Herrn Kriegsministers^
<lb/>Exzellenz sind bei der Revision der Fcstungsbau - Rechnun-.
<lb/>gen von Posen, Stettin, Spandau re. für 1842 mehrere
<lb/>Erinnerungen dagegen aufgestellt worden, daß gegen die
<lb/>Vorschrift der auf Grund der Allerh. Kabinets-Ordre vom
<lb/>11.. April 1839 (Ges.-Samml. ,S. 205.) erlassenen, Cir-
<lb/>kular-Verfügung vom 27. Zuli 1839 (Zahrb. Bd. 54.
<lb/>S. 202.) die Einstellung von Landwehr-Sträflingen in
<lb/>eine FestungS-Strafscktion erfolgt ist, obwohl dieselben nur
<lb/>zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monat verurtheilt waren,'
<lb/>mithin auf Gefängnißstrafe zu erkennen gewesen wäre.'

<lb/>Die demnächst verfügte Einziehung der diesfälligeni
<lb/>Verpflegungskosten von den Civilgerichten hat zu vielerlei
<lb/>Weiterungen Veranlassung gegeben, die zum Theil noch,,
<lb/>gegenwärtig nicht beseitigt sind. ^ /

<lb/>Sämmtliche Gerichtsbehörden werden, daher an die
<lb/>genaue Befolgung der gedachten Cirkular-Verfügung vom
<lb/>27. Zuli 1839 bei eigener Vertretung hinsichtlich der durch
<lb/>die Nichtbeachtung derselben entstehenden Mehrkosten hier-'
<lb/>durch erinnert. ,

<lb/>Berlin, den 1. Juni 1844. ‘ „ . . , ‘

<lb/>- Der Justizminisier. , , ..

<lb/>Mühler.

<lb/>Au sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 2149. L. 10. Vol. 13.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 36. 7 . ■ . -v;;.

<lb/>Instruktion für die Wachen in Hinstcht auf die
<lb/>von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Ergänzung der Vorschriften, welche dem zur Auf- 
<lb/>rechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicher-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0548.tif"
                   n="540"
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               <p>

                  <lb/>540,
</p>
               <p>

                  <lb/>heit auftretenden Militair bereits ertheilt sind, namentlich
<lb/>des - Gesetzes über, den Waffengebrauch vorn 20. März
<lb/>1837 (Ges,-Sannnl. S. 60.) und der Verordnung vom
<lb/>17.' August '1.835 (Gef. -Samml. S. 170.) bei Aufläufen
<lb/>und Tumulten, haben Sr. Majestät der König nachste- 
<lb/>hende Instruktion zu genehmigen geruht, welche dem zum
<lb/>Wachtdicnst kommandirten 'Militair bei vörzunehmcnden
<lb/>Verhaftungen allgemein zur Richtschnur dienen soll^

<lb/>77 777&gt;7 7':.7.:7 %. 4- 777 7-7 77 7777:7

<lb/>‘ ' Wachen haben el» Recht, Bcrhaftuiigeu vorzunehmeii. -

<lb/>Die jedesmal zum gewöhnlichen oder außergewöhn-'
<lb/>lichen Wachtdicnst der Garnison kommandirten Offiziere,
<lb/>und. Mannschaften, einschließlich der Offiziere du jour und.
<lb/>der Rondeoffiziere, Haben die Befugniß und Verpflichtung,
<lb/>da, wo es gesetzlich nothsvendig wird, Verhaftungen vor-
<lb/>zünehmen.... . .'77'"'V-"'7 ■

<lb/>Das Recht erstreckt fich jedoch, », nicht auf Gesandte und die zur
<lb/>Gesandtschaft gehörenden Personen. : :

<lb/>7' Gesandte fremder Höfe und die zur Gesandtschaft ge- 
<lb/>hörenden Personen dürfen nicht verhaftet werden; doch muß
<lb/>die Wache, wenn sie davon Krnntniß erhält, daß letztere
<lb/>eines Verbrechens schuldig sind, welches sonst die Verhaf- 
<lb/>tung nach sich ziehen würde, dem Gouverneur oder Koni?
<lb/>Mandanten sofort davon Meldung machen. 'Zu' die Woh- 
<lb/>nungen der Gesandten dürfen die Wachen nicht eindringen.

<lb/>£3.

<lb/>. b. auf Offiziere nur bcdingniigsweise. '

<lb/>Keine Wache ist befugt,, aas. eigener Machtvollkom- 
<lb/>menheit und ohne von einem höheren Militair-Vorgesetzten
<lb/>den Befehl dazu erhalten zu haben, einen Offizier zu arre-
<lb/>tiren, es'sei denn, daß ' -

<lb/>1) ein Offizier sich augenscheinlich eines Verbrechens im
<lb/>Allgemeinen oder gegen die Wache selbst schuldig
<lb/>macht;

<lb/>2) ein Offizier sich außer Uniform, d. i. in Civilkleidern,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0549.tif"
                   n="541"
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               <p>

                  <lb/>541
</p>
               <p>

                  <lb/>befände und sich den Anordnungen der Wache wider-
<lb/>' fetzte, in welchem Falle er, wie jede Zivilperson seines
<lb/>Standes behandelt wird. &gt; ^ i

<lb/>Wer den, Wachen gebieten, wer. dieselben nur requiriren kan».

<lb/>Das Recht, Wachen zu gebieten, haben nur die den- 
<lb/>selben Vorgesetzte» Offiziere und Militairbehörden. - -

<lb/>Alle übrigen Behörden, Offiziere und Privatpersonen
<lb/>können die Wache blos zu ihrer Assistenz requiriren.

<lb/>"" §. 5. •' ' ' '

<lb/>Auf welche» Antrieb die Wachen verhaften.

<lb/>. Die von den Wachen vorzunchmenden Verhaftungen

<lb/>erfolgen: " ; Y‘t'..‘v’■ ,

<lb/>s) vermöge eigener Amtsgewalt; ^ l . . . .

<lb/>' b) auf Befehl der den Machen . Vorgesetzten OWerejirib
<lb/>Militairbehörden; ‘ ; ‘ .‘. V ' ' '

<lb/>c) auf Antrag anderer öffentlichen Behörden ; ^
<lb/>ä) auf Ansuchen von Privatpersonen ;'Y: y.V/!

<lb/>: .. §. 6.‘ ’Z:1 •

<lb/>• • -' n. vermöge eigenei Ämtsgcwakt, --- " '

<lb/>Vermöge eigener Amtsgewalt verhaften die Wachen:

<lb/>1) alle diejenigen, welche von ihnen bei Verübung oder
<lb/>beim Versuch eines Verbrechens betroffen, oder nn-
<lb/>;" mittelbar darauf durch verfolgende oder umstehende Per-
<lb/>f sonen als Urheber der: That bezeichnet werden, z. B.
<lb/>- Räuber, Brandstifter, Diebe, Tumultuanten, und
<lb/>l solche Personen, die sich schwerer Verletzungen Ande- 
<lb/>rer zu Schulden kommen lassen; - ' u

<lb/>' 2) ferner diejenigen, welche- sich- den Wachen! thätlich
<lb/>' widersetzen, sie infultiren oder beleidigen- oder ihren
<lb/>Anordnungen nicht Folge leisten, besonders in Fällen,
<lb/>wo cs auf Stillung eines Tumults, Zerstreuung von
<lb/>Aufläufen, Schlichtung von Schlägereien, oder Ver- 
<lb/>hinderung eines, die öffentliche Ruhe störenden Stra-
<lb/>ßennnsugS ankoMmt; desgleichen die Uebertreter all- 
<lb/>gemein bekannter, am Orte geltender Polizei-Vor-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0550.tif"
                   n="542"
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               <p>

                  <lb/>.542
</p>
               <p>

                  <lb/>. schriften, z. B- wegen des TabackrauchenS auf der
<lb/>: Straße, wegen schnellen. Fahrens und Reitens, Be«
<lb/>schädigung der Laternen, Bürgersteige- Brücken re.,
<lb/>welche solche Vergehen Angesichts der Wachen ver- 
<lb/>üben und der ihnen deshalb ertheilten Zurechtweisung
<lb/>- nicht sogleich Folge leisten, oder der verwirkten Strafe
<lb/>.. . . durch die Flucht sich zu entziehen versuchen.

<lb/>3) alle.Wteroffiziero und gemeine Soldaten, welche, ohne
<lb/>sich im Dienste zu befinden, oder ohne besondere Er-
<lb/>laubniß erhalten zu haben, nach dem Zapfenstreich
<lb/>außerhalb ihres Quartiers betroffen werden.

<lb/>., ..' 4.7. ...

<lb/>I») auf Befehl der Ihnen vorgefetzte» Militairbehörden.

<lb/>' Das Recht, den Wachen Verhaftungen zu befehlen,
<lb/>haben die, denselben Vorgesetzten Offiziere und Behörden,
<lb/>nämlich: der kommandirende General, der Gouverneur,
<lb/>der Kommandant, - oder der, dcffen Funktionen versehene
<lb/>Offizier, der Platzmajor, und die zum Garnisonbienst kom-
<lb/>mandirten Össiziere. . ^ / -

<lb/>Sobald^ diese, den Wachen Vorgesetzten Miütairbchör-
<lb/>den und Offiziere eine Berhastnehmung befehlen, muß die- 
<lb/>selbe ohne weitere Prüfung, lediglich auf die Gefahr des
<lb/>Befehlenden, erfolgen. .

<lb/>V*’ §. 8.

<lb/>: c.‘ auf Requisitionen anderer öffentlichen Behörden.

<lb/>- 7 Wird von einer anderen öffentlichen Behörde, worun- 
<lb/>ter hier auch alle einzelne, in wirklicher Dienstaüsübung
<lb/>begriffene Staatsdiener,, insonderheit die zur.Aufrechthal-
<lb/>tung der Ruhe- Ordnung und Sicherheit bestellten Polizei-
<lb/>beamtcn, GenS'darmen, Nachtwächter nnd Armenwächter
<lb/>- zu verstehen sind, vermöge ihres Anus auf Verhaftung
<lb/>angetragcn- so erfolgt dieselbe gleichfalls ohne weitere
<lb/>. Prüfung auf die alleinige Gefahr des Requirenten.

<lb/>" V9- \

<lb/>. '; ' /i- auf Requisitionen von Privatpersonen.'""

<lb/>Privatpersonen, welche Zemanden bei Verübung oder
<lb/>bei dem Versuche eines Verbrechens oder schweren Verge«
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0551.tif"
                   n="543"
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               <p>

                  <lb/>543


<lb/>hciiS (§. 6. Num. 1.) betreffen, dürfen um dessen Verhaf- 
<lb/>tung die Wache requiriren.^ &gt;

<lb/>■ Einem solchen Anträge ist jedoch, wo nicht augen- 

<lb/>scheinliche Gefahr im Verzüge. obwaltet, nur dann Statt
<lb/>zu geben: ; :■ ^

<lb/>a) wenn her Antragende nach den Umstanden 'außer
<lb/>Stande ist, die Hülfe der Polizeibehörde zeitig genug
<lb/>in Anspruch zu nehmen, oder, wenn er versichert, daß
<lb/>keine polizeiliche Hülfe zur Hand sei;

<lb/>b) weint; voiV" ji ■ B. bei 'bedeutenden Schlägereien in

<lb/>■ '.-Wirthshäusrrn--' -.allS' der Veranlassung zu dem An- 

<lb/>träge sich- entnehmen läßt,-daß die Polizeibehörde nicht
<lb/>im Stande fein würde,' dhne Unterstützung des Mili-
<lb/>" tairs die Verhaftung vorzunehmen.

<lb/>"/ / Mit VerhastungSanträgcn, welche hiernach für unstatt- 
<lb/>haft rrachtet'werden müssen, sind die Antragrnden aN /die
<lb/>Polizeibehörde zu. veriveifen. /" /'/ „ V ' . , '

<lb/>V. V Wenn. dem '.Anträge Statt gegeben wird, so muß der
<lb/>Antrageiide die Wache an den Ort führen, wo die Ver- 
<lb/>haftung erfolgen'füll,'und' ihr dörr von dem, der die Btt-
<lb/>Häftling nachgesuchk, die zu perhaftendd Person bestimmt

<lb/>bezeichnet^werden. ' ' ^

<lb/>‘ /Die/Verhafteten werden lediglich auf/Gcsahr des An-
<lb/>tragendetl abgeführs,. '-..// ''^ ' /./;

<lb/>;" Letzterer aber muß sichüber'/selne' Person gehörig
<lb/>ausweisen. Kann "er dies Nicht, fö muß" er der'Wache
<lb/>folgen, und im Machthause,. ohne jedoch als Hrrrstat be- 
<lb/>handelt, zu werdcii, so ta»ge verweilen, bis der schlclinigst
<lb/>herbrizurllfeude nächste Polizeibcämte das/ Weitere" ver- 
<lb/>anlaßt. ^ :i"-' /:. -Ci-

<lb/>/:* ‘.riv: i.; r: -r

<lb/>, -gajo^in fcfe Derhafttten'abziiliefern silid. ' !i':

<lb/>Alle Verhaftete werden' nach ' dem nächsten Wachtge-
<lb/>väude gebracht und dein Gouverneur oder Kommandanten,
<lb/>oder dem, dessen Stellen.vertretenden ältesten Militair-
<lb/>Befehlshaber gemeidet,-drr, in sofern die Verhafteten vom
<lb/>Militair sind,/ weiter über sie, disponirt.: ;V
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0552.tif"
                   n="544"
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               <p>

                  <lb/>. . Sind die Verhafteten vom Civil/ so wikden sie sobald
<lb/>als möglich (Betrunkene, wenn sie nüchtern geworden,) an
<lb/>die Polizeibehörde abgeliefert, in den im A 9.:bezeichneten
<lb/>Fällen- jedoch-erst dann/ wenn der herbcizurufende.:nächste
<lb/>Polizeibeamte dies für nölhig erachtet. r -n

<lb/>Erklärt sich: der. Polizeibeamte für die Entlassung des
<lb/>.'Verhafteten,'so. muss dieselbe/auf seine alleinige Verant»
<lb/>Hortung erfolgen... , /. ./ : ..

<lb/>■ •.'• ' .

<lb/>.. Wie sich die Wachen/bei. Slrreiiruiigen zu verhalten, haben. :
<lb/>„t/X Die Wachen müssen sich bei vorkommenden Verhaf- 
<lb/>tungen /alles unnöthigeu Redens, so wie . aller wörtlichen
<lb/>'und'- thätlichen Beleidigungen gänzlich enthalten/ anderer- 
<lb/>seits aber, wenn eine: Verhaftung , nach6-^9 .erfolgen
<lb/>Muß,., dieselbe..nötigenfalls nach Anleitung/des Gesetzes
<lb/>'vom,20V. SWÄrj183.7 über den Waffcttgebraüch des Mill-
<lb/>tairs/ Mit Gewalt erzwingen. '/'/ / / ' .. . / / .

<lb/>..Es müssen daher in jedem speziellen Falle, wenn eS
<lb/>Ätzend niöglich ist, . soviel. Mannschaften abtzeschickt werden,
<lb/>'daß die Verhaftung'iliftÄ..den'..obwaltendenUmständen
<lb/>^jedenfalls erfolgen; faiin/; . ' '///'.///'/' -;/// !

<lb/>' Findet über der Führet, dieser Männschasten/ wenn er
<lb/>an Or.t. und:. -Melle; flliiaflgt,. daß das ihm änvcrtraute
<lb/>'Kommando zu' schwach' ist/ "uin die nöthigen'Verhaftungen
<lb/>vorjunehmen^-.so muß er sofort denjenigen, der ihn adgs-
<lb/>.schickt, hat, UM: die erforderliche Verstärkung des Komman-

<lb/>bo's ersuchen lassen... .. . .

<lb/>' J Zn wieweit das kommandirte Militair bei dergleichen
<lb/>Dienstleistungen von seinem Waffen Gebrauch machen kann,
<lb/>'M einen wirklichen oder gedrohten Angriff von sich abzu-
<lb/>wehren, einen ihm entgegengesetzten Widerstand zu über»
<lb/>wältigen, oder die Flucht eines .Verhafteten zu vereiteln, ist
<lb/>in dem, als Anhang dicsep. Instruktion beigefügtcn, Gesetze
<lb/>vom 20. März .näher, vorgeschrieben. .
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>V-: • . -§.12. .
</p>
               <p>

                  <lb/>iir'V':.tzottsetz««g/'!'2&gt; r.

<lb/>Sobald die VerhasilMg erfolgt 'ist- steht der Ver- 
<lb/>haftete unter dem Schlitz der - Waches Führt sr Effekte»
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0553.tif"
                   n="545"
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               <p>

                  <lb/>645
</p>
               <p>

                  <lb/>bei und um sich, für deren Aufbewahrung er nicht selbst
<lb/>Sorge tragen kann, so liegt die einstweilige Sicherstellung
<lb/>derselben der Wache gleichfalls ob.

<lb/>Verhafteten Kriminalverbrechern müssen jederzeit so»
<lb/>gleich alle gefährliche und verdächtige Werkzeuge, so wie
<lb/>die Briefschaften, welche sie etwa bei sich führen, abgenom- 
<lb/>men und an die Behörde abgegeben werden, welcher der
<lb/>Verhaftete überliefert wird.

<lb/>Die Wachen müssen darauf bedacht sein, daß sowohl
<lb/>die Verhaftung, als die Ablieferung des Verhafteten, mit
<lb/>Rücksicht auf seinen Stand, auf die möglichst schonende
<lb/>Weise erfolge.

<lb/>Zu dem Ende ist, wenn der Verhaftete zuvörderst
<lb/>nach dem Wachtgebäude gebracht worden, mit seiner wei-
<lb/>. irren Ablieferung immer so lange Anstand zu nehmen, bis
<lb/>sich die durch die Verhaftung etwa herbeigezogene Volks- 
<lb/>menge-wieder verlaufen hat; auch ist es dein Verhafteten
<lb/>gestattet, wenn er es wünscht, in einem auf feine Kosten
<lb/>herbeizuschaffenden Wagen, in welchem sodann die ihn be- 
<lb/>gleitende Mannschaft gleichfalls Platz nimmt, nach dem
<lb/>Orte der Ablieferung gebracht zu werden.

<lb/>§. 13. ...

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Die Wachen sind verpflichtet, jedem Hiilfesuchenden
<lb/>Schutz und Sicherheit möglichst zu gewähren und die Ruhe
<lb/>und Ordnung überall aufrecht zu erhalten; sie müssen da- 
<lb/>her, namentlich zur Nachtzeit, wenn sie Hülferuf oder Noch- 
<lb/>signale hören, sogleich die nöthige Hülfe zu leisten bemüht sein.

<lb/>Andererseits aber müssen sie sich aller unnöthigen Ein- 
<lb/>mischungen und Verhaftungen enthalten, insbesondere,
<lb/>wenn sie zur Herstellung der gestörten Ruhe und Ord- 
<lb/>nung beordert werden, und bei ihrem Erscheinen die Ruhe
<lb/>bereits wieder hergestellt ist.

<lb/>4. 14.

<lb/>Wie zu verfahren ist, wenn unbekannte, betrunkene oder kranke Per- 
<lb/>sonen hülflvs gesunden werden.

<lb/>Werden betrunkene oder kranke Personen an öffent- 
<lb/>lichen Orten hülflos gefunden, so liegt es der Wache ob,

<lb/>1844, H. 12V. Mw
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0554.tif"
                   n="546"
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               <p>

                  <lb/>546
</p>
               <p>

                  <lb/>dieselben nach dem nächsten Wachtgebäude zu schaffen, und
<lb/>die ersteren so lange unter Aussicht zu halten, bis sie nüch- 
<lb/>tern geworden sind, die letzteren aber so bald als möglich
<lb/>an die Polizeibehörde abzuliefern.

<lb/>$. 15.

<lb/>Wo die Ortsverhältnisse nähere Bestimmungen Und
<lb/>Anweisungen bei Anwendung dieser Instruktion erfordern,
<lb/>namentlich in mittleren und in kleinen Garnisonen, in wel- 
<lb/>chen kein Gouverneur oder Kommandant sich befindet, hat
<lb/>der älteste Militair-Befehlshaber mit der Ortspolizeibehörde
<lb/>sich darüber besonders zu einigen.

<lb/>Das Resultat dieser Einigung ist den Vorgesetzten
<lb/>Behörden zur Bestätigung vorzulegen und nach deren Ein- 
<lb/>gang an dem betreffenden Orte öffentlich bekannt zu machen.

<lb/>Berlin, den 14. Januar 1844*

<lb/>v. Bo he». Mühl er. Graf v. Arnim.
</p>
               <p>

                  <lb/>b.

<lb/>Zch will der von Ihnen vorgelegten, hierbei zurürker-
<lb/>folgenden Instruktion für die Wachen in Hinsicht der von
<lb/>denselben vorzunehmenden Verhaftungen hierdurch die Ge- 
<lb/>nehmigung erihcilen, und überlasse Ihnen, das Weitere
<lb/>wegen deren Bekanntmachung zu verfügen.

<lb/>Berlin, den 3. Februar 1844.

<lb/>Friedrich Wilhelm.

<lb/>An

<lb/>Le» Kriegsminister, General der Infanterie von Boyen.
</p>
               <p>

                  <lb/>o.

<lb/>Vorstehende Allerhöchst bestätigte Instruktion für die
<lb/>Wachen, wird hierdurch zur Kenntniß sämmtlicher Ge-
<lb/>. richtsbehörden gebracht.

<lb/>Berlin, den 19. April 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>- Der Justizminister.

<lb/>Mü hier.

<lb/>An sämmtliche Gerichtsbehörden.

<lb/>I. 1823.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. 101. Vol. 2.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0555.tif"
                   n="547"
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               <p>

                  <lb/>547
</p>
               <p>

                  <lb/>. 37.

<lb/>Ucbernahme der von der Stadtgemeinde zu Berlin
<lb/>bisher getragenen Lasten der Civil« und Kriminal-
<lb/>gerichtöbarkcit auf den Kriminalkostenfond.

<lb/>(cf. A. K. L. vom 15. April 1812 — Restr. vom 15. Mai, 25. ZunI,
<lb/>5. Zull und 5. Oktober 1842. Zabrb. Bd. 59. S. 645. 646. Bd. 60.
<lb/>S&lt; 451. 676.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach einem mit der Stadtgemeinde zu Berlin un- 
<lb/>term fjj. Dezember 1843 abgeschlossenen, Allerhöchst best«,
<lb/>tigten Vertrage ist dieselbe, gegen Entrichtung einer jähr- 
<lb/>lichen Pauschsumme, von allen ihr gesetzlich und verfas- 
<lb/>sungsmäßig obliegenden Verpflichtungen und Lasten der
<lb/>Civil- und Kriminalgerichtsbarkeil, sowohl im Stadtbezirke
<lb/>als in den Kämmereidörfern, vom 1. Januar d. Z. ab
<lb/>gänzlich befreit und aller dahin gehörigen Verbindlichkeiten
<lb/>enthoben worden, dergestalt, daß jene Verpflichtungen und
<lb/>Lasten von diesem Zeitpunkte ab, vollständig auf den Fis- 
<lb/>kus übergehen.

<lb/>Diese Befreiung bezieht sich auf sämmtliche Fällen in
<lb/>welchen nach Vorschrift deS Tit. 9. der Krimjnalordnnng
<lb/>und der hierzu ergangenen späteren gesetzlichen Bestimmun- 
<lb/>gen, den Gerichtsobrigkeiten, bei Untersuchungen gegen
<lb/>ganz freigrsprochene, oder gegen unvermögende Angrschul-
<lb/>digte, die Tragung der Verpflegungskosten und der aus
<lb/>baaren Auslagen bestehenden Kriminalkostrn zur Last fällt,
<lb/>insbesondere auch alsdann, wenn Personen, welche als
<lb/>der Stadt Berlin oder ihren Kämmercidörfern angehörig
<lb/>betrachtet werden, in dem Bezirk eines andern inländischen
<lb/>Gerichts Verbrechen begangen haben (§. 624. Krim.-Ordn.)
<lb/>Eben so bezieht sich diese Befreiung ans die in den $§. 606
<lb/>—608. der Kriminalordnung bezeichneten Kosten, welche
<lb/>der Gerichtsobrigkeit durch die Auffindung todter Personen
<lb/>veranlaßt werden.

<lb/>Alle dergleichen Kosten fallen daher nunmehr dem
<lb/>Kriminalkostenfond zur Last, und sind bei demselben defi- 
<lb/>nitiv in Ausgabe zu stellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>M m 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0556.tif"
                   n="548"
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               <p>

                  <lb/>548
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach haben sich die Gerichtsbehörden bei der Auf«
<lb/>stellung der Kosten-Liquidation und bei deren Einforderung
<lb/>zu achten.

<lb/>Berlin, den 29. Mai 1844.

<lb/>Der Justizminister.

<lb/>Mühler.

<lb/>An sämmtliche Gerichtebehörden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ho. 1553.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berlin, Stadtgericht 11. Vol. IX,
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084725_63+1844_0557.tif"
             n="549"
             xml:id="zs1-2084725_63-1844_0557"/>
         <div xml:id="d66209e52166" n="Dritter Abschnitt.">
      
            <head>Rechtsverwaltung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0557--><p/>
            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Nechtsverwalturig.
</p>
            <pb facs="2084725_63+1844_0558.tif"
                n="550"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0558--><desc>
</desc>

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                n="551"
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            <div xml:id="d66209e52190"
                 type="section"
                 subtype="Biographisches"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden während des Zeitraums vom 1. April bis zum 30. Juni 1844</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0559--><p/>
               <p>

                  <lb/>551
</p>
               <p>

                  <lb/>- I.

<lb/>Personal-Veränderungen bei den Justiz-
<lb/>Behörden während des Zeitraums vom
<lb/>1. April bis zum 30. Juni 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Bei dem Justizministerium

<lb/>für die Justizverwaltung.

<lb/>1) Der Geheime Justiz und Vortragende Rath im Justizministerium
<lb/>Baumeister ist am 24. Mai zum Geheimen Ober-Justizrath,
<lb/>und 2) der Oberlandesgerichtsrath Koch zu Naumburg am
<lb/>14. Juni zum Geheimen Justiz- und Vortragenden Nath im Ju- 
<lb/>stiz-Ministerium, ernannt.

<lb/>3) Der Rendant der Biireaukaffe deS Justiz-Ministeriums, Hofrath
<lb/>We im hol dt ist gestorben.

<lb/>II. Bei den Gerichtshöfen.

<lb/>A* Irr den Provinzen diesseits des
<lb/>Rheins.

<lb/>AA. Bei dem Ober-Censurgericht.

<lb/>1) Der Geheime Ober-RegiecnngSrath Matth IS Ist ans dem
<lb/>Lber-Censurgerichte geschieden, und 2) der vormalige KreiS-Zu-
<lb/>stizrath und Direktor des Landgerichts zu Halle, mmmeheige
<lb/>Geheime Ober - RegierungSralh Sch rö n cr am 2. April ,»m
<lb/>Mitgliede desselben ernannt; 3) der Kammergerichtsrath v. B &gt;'i -
<lb/>low, 4) der vormalige ObergerichtS-Assessor, jetzige ZustitiariuS
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0560.tif"
                   n="552"
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               <p>

                  <lb/>652
</p>
               <p>

                  <lb/>der Regierung zu Oppeln, Regierungsraih von Kunow, und
<lb/>5) der Kreis-Justizrath und Land- und Stadtgerichts-Direktor
<lb/>Luther zu Ohlau find an demselben Tage zu Hülfsarbeitern
<lb/>bei demselben bestellt; 6) der Kammergerichtsrath von Lüde-
<lb/>ritz ist am 14. Juni mit dem Charakter eines Geheimen Zustiz-
<lb/>raths zum Staats-Anwalt bei dem Obtr-Ccnsnrgertchre ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>BB. Bei dem Geheimen Ober-Tribunal.

<lb/>1) Der Geheime Jnstizrath und Professor Dr. Puchta ist am
<lb/>6. April zum Hülfsarbeiter bei dem Geheimen Ober-Tribunal mit
<lb/>dem Charakter eines Geheimen Ober-Tribunalraths ernannt; 2)
<lb/>der Geheime Ober-Tribunalsrath Spons ist gestorben; und
<lb/>3) der Geheime Justiz - und Vortragende Rath im Justiz-Mini- 
<lb/>sterium Scholz am 7. Juni zum Geheimen Ober-Tribunals- 
<lb/>rath ernannt.

<lb/>CC. Bei den Landes - Justiz - Kollegien.

<lb/>-1. Präsidenten.

<lb/>.1) Der Oberlandesgerichts-Vice-Präsident, Geheime Ober-Justkzrath
<lb/>von Gerlach zu Frankfurt ist am 10. April zum Chef-Prä- 
<lb/>sidenten des Oberlandesgerichts zu Magdeburg ernannt; und 2)
<lb/>der Oberlandesgerichts-Vier- Präsident Burchard zu Ratibor
<lb/>am 11. Juni an das Oberlandcsgcricht zu Frankfurt versetzt.

<lb/>2. Rache.

<lb/>1) DerOberlandesgerichtsrath Urbani zu Insterburg ist am 13. April
<lb/>zum Geheimen Jnstizralh, und 2) der Land- und Stadtgerichts-
<lb/>Direktor, Kreis-Jnstizrath Drogand zu Thorn am 22. April,
<lb/>mit der Anciennität vom 23. Januar 1635, zum Kammerge- 
<lb/>richtsrach ernannt; 3) der Geheime Justiz- und Oberlandesge-
<lb/>richtsrath Fuhrmann zu Breslau, 4) der Kammtrgerichtsrath
<lb/>Dr. Sohr, tnid 5) der Geheime Justiz- und Ober-Appeüatkons-
<lb/>gerichtsrach Böck zu Posen sind gestorben; 6) der Oderlandes- 
<lb/>gerichtsrath Sipmann zu Paderborn ist am 4. Mai an das
<lb/>Oberlandesgericht zu Hamm, und 7) der Oberlandesgerichtsrath
<lb/>Dr. Waldeck zu Hamm an demselben Tage an das Oberlan-
<lb/>desgericht zu Paderborn versetzt; 6) der Oberlandesgerichtsrath
<lb/>Silberschlag zu Naumburg ist am 14. Mai )nit Pension in
<lb/>den Ruhestand versetzt; 9) der Oberlandesgerichtsrath v. Vie-
<lb/>bah n zu'Munster ist am 22. Mai zum Geheimen Jnstizrath,
<lb/>und 10) der Ober - Appellationsgerichtsrath H ü b n e r zu Posen
<lb/>vom 10. Juni zugleich zum 1 Mitglieds des dortigen Revisions-
<lb/>Kollegiums ernannt; 11) der Geheime Justiz- und Oberlandes-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0561.tif"
                   n="553"
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               <p>

                  <lb/>553
</p>
               <p>

                  <lb/>gcrlchtSrath Flöget zu Ratibor Ist am 19. Juni wit Pension
<lb/>ln den Ruhestand versetzt.

<lb/>12) der fürstliche RcgierungS- und Obergerichtsrath, Oberlandes-
<lb/>gerichts-Assessor Larenz zu Braunfels ist am 25. Mai zum
<lb/>Landgerichtsrach und H)lttglUbe des'Justtz-SenatS zu Ehrenbreit- 
<lb/>stein ernannt.

<lb/>3. Assessoren.

<lb/>». Zu Assessoren sind ernannt:

<lb/>Die Referendarien: 1) Gutlke am 5. April, mit der Anciennität
<lb/>. vom 16. Januar, bei dem Oberlandesgerichte zu Naumburg, 2)
<lb/>Black an demselben Tage, mit der Anciennität vom 19. März,
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Magdeburg, 3) Schick zu Breslau
<lb/>am 6. April, mit der Anciennität vom 26. März, bei dem Ober- 
<lb/>landesgerichte zu Insterburg, 4) Thienel am 7. April, mit
<lb/>der Anciennität vom 26. März, bet dem OberlandeSgertchle zu
<lb/>Ratibor, und 5) der bisherige Land- und Stadtgerichts-Aktua-
<lb/>rius Seeburg zu Prettin am 10. April, mit der Anciennität
<lb/>vom 31. Januar 1843, bei dem Oberlandesgerichte *u Naum- 
<lb/>burg; ferner die Referendarien: 6) Brier am 20. April, mit
<lb/>der Anciennität vom 20. Februar, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Breslau, 7) Richter an demselben Tage, mit der Anciennität
<lb/>vom 2. April, bei dem Oberlandesgerichte zu Magdeburg, 8)
<lb/>Kellerhoff am 22. April, mit der Anciennität vom 20. Fe- 
<lb/>bruar, bei dem Oberlandesgerichte zu Paderborn, 9) Werne an
<lb/>demselben Tage, mit der Anciennität vom 27. Februar, bei dem
<lb/>Oberlandesgerichte zu Münster, 10) Fiedler, und 11) Wachs -
<lb/>muth am 25. April, mit der Anciennität vom 19. März, resp.
<lb/>beim Kammergericht und bet dem Oberlandesgerichte zu Frank- 
<lb/>furt, 12) Heintzmann und 13) von Ascheberg an dem- 
<lb/>selben Tage, mit der Anciennität vom 2. April, resp. bet dem
<lb/>Oberlandesgerichte zu Hamm und zu Münster, 14) Stryk an
<lb/>demselben Tage, mit der Anciennität vom 16. April, bet dem Ober-
<lb/>landesgerlchte zu Stettin, 15) Uhl mann zu Breslau am
<lb/>27. April, mit der Anciennität vom 19. März, beim Oberlan-
<lb/>deSgericht zu. Glogau, 16) St e indor ff am 6. Mai- wit der
<lb/>Anciennität vom 13. Februar, bei dem Oberlandesgerichte zu
<lb/>Stettin, 17) Siegfried an demselben Tage, mit der Ancicnni-
<lb/>tdt vom 26. März, bei dem Oberlandesgerichte zu Königsberg,
<lb/>18) Höschen, und 19) der Land- und Stadtgerichts-Assessor
<lb/>Meiling am 7. Mai, mit der Anciennität vom 23. April,
<lb/>resp. bei dem Oberlandesgerichte zu Breslau und zu Hamm; so- 
<lb/>dann die Referendarien: 20) Rom ahn am 11. Mai, mit der
<lb/>Anciennität vom 13. Februar, beim Oberlandcsgericht zu Ma- 
<lb/>rienwerder, 21) Göbel am 12. Mai, mit der Anciennität vom
<lb/>30. April, beim Oberlandesgericht zu Königsberg, 22) Grüter,
<lb/>und 23) Pape am 13. Mai, mit der Anciennität resp. vom
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0562.tif"
                   n="554"
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               <p>

                  <lb/>554
</p>
               <p>

                  <lb/>19. und 26. März, bei dem Oberlandesgerichte zu Münster, 24)
<lb/>KöSling an demselben Tage, mit der Anckennität vom 7. Mai,
<lb/>bei dem Oberlandesgerichte zu Königsberg, 25) Freiherr v. Wog- 
<lb/>ten am 17. Mai, mit der Anciennität vom 30. Januar, beim
<lb/>- dem Oberlandesgerichte zu Breslau, 26) Kirsch bäum am
<lb/>18. Mai, mit der Anckennität vom 16. April, bei dem Oberlan-
<lb/>desgertchte zu Magdeburg, 27) Henke an demselben Tage mit
<lb/>der Anckennität vom 7. Mai, bei dem Oberlandesgerichte zu Kö- 
<lb/>nigsberg, 28) von La Viere am 22. Mai, mit der Ancienni-
<lb/>tät t&gt;om 23. April, und 29) Pauli am 23. Mai, mit der An-
<lb/>ciennität vom 20. Februar, bei dem Oberlandesgerichte zu Mag- 
<lb/>deburg, 30) Kr ön ig am 24. Mai, mit der Anciennität vom
<lb/>2. April, bei dem Oberlandesgerichte zu Paderborn, 31) Rosen- 
<lb/>kranz an demselben Tage, mit der Anciennität vom 14. Mai,
<lb/>Lei dem Oberlandesgerichte zu Bromberg, 32) Schneider am
<lb/>7. Juni, mit der Anciennität vom 30. Äpril, bei dem Oberlan-
<lb/>desgericht zu Naumburg, 33) Wkttke am 8. Juni, mit der An-
<lb/>ciennität vom 30. April, bei dem Oberlandesgerichte zu Breslau,
<lb/>34). Lenz am 10. Juni, mit der Anciennität vom 2. April,
<lb/>tri dem Oberlandesgerichte zu Stettin, 35) Schreiner an dem- 
<lb/>selben Tage, mit der Anciennität vom 2l. Mai, beim dem Kam- 
<lb/>mergerichte, 36) Kelzig, und 37) von Wissel am 1t. Juni,
<lb/>mit der Anciennität vom 16. April, rcsp. beim dem Oberlandes-
<lb/>gerichte zn Köslin und zu Breslau, 38) Bading am 14. Juni,
<lb/>mit der Anciennität vom 23. April, bei dem Kammergerichte,
<lb/>39) von Land wüst am 14. Juni, mit der Anciennität vom
<lb/>14. Mai, bei dem Oberlandesgerichte zu Naumburg, 40) Flei- 
<lb/>scher an demselben Tage, mit der Anciennität vom 21. Mai,
<lb/>und 41) Dater aus Frankfurt am 15. Juni, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 30. April, bei dem Kammergericht, 42) Döring am
<lb/>28.» Juni, mit der Anciennität vom 7. Mai, bei dem Oberlandes-
<lb/>. gericht zu Magdeburg, 43) Ziegler an demselben Tage, mit
<lb/>der Anciennität vom 14. Mai, bei dem Oberlandesgerichte zn
<lb/>Münster, 44) Junker, und 45) Lange aus Breslau an dem- 
<lb/>selben Tage, mit der Anciennität vom 21. Mai, bei dem Kam-
<lb/>mergerlchte, 46) Haslinger am 29. Juni, mit der Anciennität
<lb/>vom 7. Mai, bei dem Oberlandesgerichte zu Frankfurt, 47)
<lb/>Kahls, und 48) Lesser an demselben Tage, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 14. Mai, resp. bei dem Kammergericht und dem
<lb/>Oberlandesgerichte zu Stettin.

<lb/>b. Assessoren, welche etatsmäßig bestellt, ver- 
<lb/>setzt und abgegangen sind.

<lb/>1) Der KammergerichtS - Assessor von Jordan ist am 4. April an
<lb/>das Oberlandesgericht zn Halberstadt versetzt; 2) der Oberlan,
<lb/>desgerichts - Assessor Gustav von Merck el zu Breslau ist ge- 
<lb/>storben; 3) der Kammergerichts-Assessor Winckler ist auf sei- 
<lb/>nen-Antrag am 9. April an das Oberlandesgericht zu Frankfurt
</p>
               <p>

                  <lb/>*
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0563.tif"
                   n="555"
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               <p>

                  <lb/>555
</p>
               <p>

                  <lb/>versetzt; 4) dem KaPmergerichtS-Affessor Rudeloff ist behufs
<lb/>seines besiinittven Überganges znr Steuer-Verwaltung vom
<lb/>15. April die nachgesuchte Entlassung aus dem Justlzdienste er-
<lb/>tbeilt; 5) der bei dem Stadtgerichte zu Breslan angestellte
<lb/>Oberlandesgerichts-Affessor von Glan ist am 19. April an das
<lb/>dortige Oberlandesgericht versetzt; 6) dem OberlandeSgerichts-As-
<lb/>sessor Goldbach zu Breslau ist am 6. Mai eine etatsmäßigt
<lb/>Affefforstelle bet dem dortigen Oberlandesgerichte verliehen; 7) der
<lb/>Oberlandesgerichts-Assessor Misch zu Rheda ist gestorben; 8)
<lb/>dem Land- und Stadtgerichts-Direktor und Kreis-Zustizrath von
<lb/>Perb andt zu Filehne ist am 16. Mai eine etatSmäßkge Asses- 
<lb/>sorstelle bei dem OberlandeSgerichte zu Frankfurt übertragen; 9)
<lb/>dem Oberlandesgerlchts-Affeffor Flottwell zu Bromberg ist in
<lb/>Folge seiner Ernennung zum Syndikus und Stadtrath in Elbing
<lb/>am 28. Mai die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienste
<lb/>ertheilt; 10) der OberlandeSgerkchts-Assessor von Gauvain zu
<lb/>Arnsberg ist auf seinen Wunsch am 14. Juni an das zu
<lb/>Nanmburg versetzt worden; 11) dem Oberlandesgerlchts-Affeffor
<lb/>Ban sch zu Glogau ist behufs seines Uebertritts in die Berwal-
<lb/>' rung an demselben Tage, 12) dem OberlandeSgerichtS-Assessor
<lb/>Bünger zu Magdeburg in Folge seiner Ernennung zum Negie-
<lb/>rungs-Assessor am 16. Juni, 13) dem Kammergerichts - Assessor
<lb/>Thiel wegen seiner Anstellung in der Verwaltung am 18. Juni,
<lb/>14) dem Kammergerichts-Assessor Seel mann in Folge seiner
<lb/>Ernennung zum Regierungs-Assessor am 19. Juni, und 15) dem
<lb/>OberlandesgerichtS-Affeffor von Ruville zu Naumburg, behufs
<lb/>seines Uebertritts zur Verwaltung am 26. Juni die Entlassung
<lb/>aus dem Justizdienste ertheilt.

<lb/>4. Referendarien.

<lb/>a. Zn Referendarien sind ernannt:

<lb/>1. beim Kammergerichte.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Siber am 16. April, mit der Anciennität
<lb/>vom 2. März, 2) Schindler am 24. April, mit der Ancien-
<lb/>nitat vom 12. März, 3) Wollank am 29. April, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 26. März, 4) Gläser am 8. Mat, mit der An- 
<lb/>ciennität vom 29. März, 3) Potthoff am 23. Mai, mit der
<lb/>Anciennität vom 15. März, 6) Anton am 5. Juni, mit der
<lb/>Anciennität vom 26. April, 7) CHoltitz am 14. Juni, mit der
<lb/>Anciennität vom 8. Mai, 8) Ketb el an demselben Tage, mit der
<lb/>Anciennität vom 30. Mal, und 9) Fischer am 27. Juni mit
<lb/>der Anciennität vom 30. April.

<lb/>2. beim Oberlandesgerichte zu Frankfurt.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Gphde am 10. April, mit der Anciennität
<lb/>vom 29. Januar, 2) Weißenborn am 19. April, mit der
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0564.tif"
                   n="556"
                   xml:id="zs1-2084725_63-1844_0564"/>
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               <p>

                  <lb/>556
</p>
               <p>

                  <lb/>Anciennität vom 26. Januar, unb 3) Ne ander am 2. Mai,
<lb/>mit der Anciennität vom 15. März.

<lb/>3. beim OberlandeSgerichte zu Königsberg.

<lb/>Die Auskultatoren: l) H ertzog am 11. April, mit der Anciennität
<lb/>vom S. März, 2) Kuhr und 3) vr. Baum-Hambrock am
<lb/>1. Juni, mit der AnciennitSt resp. vom 29. April und 20. Mai,
<lb/>4) Horn am 12. Juni, mit der AnciennitSt vom 22. Mai.

<lb/>4. beim Oberlandesgerichte zu Insterburg.

<lb/>Der Auskultator Elpen am 29. Juni/ mit der Anciennität vom
<lb/>12. desselben Monats.

<lb/>5. beim Oberlandesgerichte zu Marienwerder.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Freiherr von Schrötler, 2) Schell-
<lb/>wien, 3) Ladewig am 15. April, und 4) Döring am
<lb/>16. April, sämmtiich mit der Anciennität vom 25, März.

<lb/>6. beim Oberlandesgerichte zu Stettin.

<lb/>Der Auskultator Rudolph am 17. Mai, mit der Anciennität vom
<lb/>30. März.
</p>
               <p>

                  <lb/>7. beim Oberlandesgerichte zu Köslin.

<lb/>Der Auskultator Pauli am 7. April, mit der Anciennität vom
<lb/>9. Februar.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. beim Oberlandesgerichte zu Breslau.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Bittner und 2) Hager am 17. April, mit
<lb/>der Anciennität resp. vom 12. Februar und 1. März, 3) En-
<lb/>gelb recht am 4. Juni, mit der Anciennität vom 24. April,
<lb/>4) von Br eh wer am 13. Juni, mit der Anciennität vom
<lb/>23. Mai, und 5) Bruns am 20. Juni, mit der Anciennität
<lb/>vom 16. März.

<lb/>9. beim Oberlandesgerichte zu Glogau.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Iakrzewski am 7. April, mit der Ancien,
<lb/>nität vom 14. Februar, 2) Körte und 3) Brunn am 28. April,
<lb/>mit der Anciennität resp. vom 22. und 23. Februar.

<lb/>10. beim Oberlandesgerichte zu Ratibor.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) O ehr am 17. April, mit der Anciennität vom
<lb/>28. März, und 2) Heinrich Hoffman» am 3. Mai, mit der
<lb/>Anciennität vom 30. März. ■
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0565.tif"
                   n="557"
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               <p>

                  <lb/>557
</p>
               <p>

                  <lb/>11. Um Oberlandesgerichte zu Posen.

<lb/>Der Auskultator Gustav Lehmann am 24. April, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 5. März.-

<lb/>12. beim Oberlandesgerichte zu Bromberg.

<lb/>Der Auskultator Rosen Hagen am 24. April, mit der Anckennität
<lb/>vom 27. Februar.

<lb/>13. beim Oberlandesgerichte zu Magdeburg.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Wenzel am 18. April, mit der Anckennität
<lb/>vom 17. Januar, 2) Braun am 20. April, mit der Anciennität
<lb/>vom 11. März, und 3) Kessler am 4. Mai, mit der Ancien- 
<lb/>nität vom 12. März.

<lb/>14. beim Oberlandesgerichte zu Halberstadt.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Seubert am 12. Mai, mit der Anckennität
<lb/>vom 15. Januar, 2) Rätzel am 24. Mai, mit der Anciennität
<lb/>vom 22. März, 3) Maaß am 10. Juni, mit der Anciennität
<lb/>. vom 6. März, 4) von Hagen am 25. Juni, mit der Ancien-
<lb/>nität vom 7. Mai, und 5) Plate am 30. Juni, mit der An-
<lb/>clcnuität vom 11. März.

<lb/>15. beim Oberlandesgerichte zu Münster.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) BueS am 10. April, mit der Anciennität
<lb/>vom 29. Januar, 2) Ge sch er am 25. April, mit der Ancten-
<lb/>nität vom 1. desselben MonatS, 3) Möllenhoff am 4. Mai,
<lb/>mit der Anciennität vom 20. Februar, 4) Schuß am 6. Mai,
<lb/>mit der Anciennität vom 25. März, 5) Geck am 17. Mai, mit
<lb/>der Anciennität vom 26. Januar, 6) Moll am 30. Mai, mit
<lb/>der Anciennität vom 4. März, und 7) Siierltn am 10. Juni,
<lb/>mit der Anciennität vom 27. Januar.

<lb/>16. beim Oberlandesgerichte zu Paderborn.

<lb/>Die Auskultatoren: 1) Mantel! am 29. April, mit der Ancienni- 
<lb/>tät vom 30. Dezember 1843, 2) Henrici am 10. Juni, mit
<lb/>der Anckennität vom 18. Januar, und 3) Hartoa am 25. Juni,
<lb/>mit der Anciennität vom 18. Dezember 1843.

<lb/>17. beim Oberlandesgerichte zu Arnsberg.

<lb/>Der Auskultator Stau ding er am 1. Juni, mit der Anciennität
<lb/>vom 30. März.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0566.tif"
                   n="558"
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               <p>

                  <lb/>558
</p>
               <p>

                  <lb/>18. beim Justiz-Senak zu Ehrenbreitstein.

<lb/>Der Auskultator von Neefe am 2. Mai, mir der Anciennität vom
<lb/>25. April.

<lb/>b. Referendarie», welche abgegangen sind.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Referendarius Wilberg zu Naumburg
<lb/>Ist in Folge Erkenntnisses vom 8. August 1843, und 2) der
<lb/>KammergerlchtS-Referendarius Negis behufs Uebergangs zur
<lb/>Verwaltungs-Partie am 7. Juni aus dem Justizdienste ent- 
<lb/>lassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Subalternen.

<lb/>1) Der Krimi'nal-Aktuarlus Hartleb zu Eilenburg ist am 12. April
<lb/>zum Sekretair bet dem Oberkandesgenchre zu Naumburg, 2) der
<lb/>Oberlandesgerichts Kanzlei-Direktor Moser zu Insterburg am
<lb/>13. Avril jum Kanzleirath, 3) btt Oberlandesgerichrs-Salarien-
<lb/>Kassen - Rendant Knorrn am 15. April zum Rechnungsrath,
<lb/>4) der Land- und Stadtgerichts-Deposttal-Kaffcn-Rendant und
<lb/>Kalkulator Schwedt er 'zu Bromberg am 8. Mai zum Rech-
<lb/>nungs- und Kaffen-Revtsor für den Bezirk des Oberlandesgerichts
<lb/>zu Ratibor, 5) der Lehns-Archivartus und Jngroffator V ölker- 
<lb/>lin g beim Oberlandesgertchte zu Stettin am 13. Mai zum
<lb/>Lchns-Kanzleirath, 6) der Oberlandesgerichts-Deposttal-Kassen-
<lb/>Rendant Schulze zu Magdeburg an demselben Tage, und
<lb/>7) der Oberlandesgerichts-Kalkulator Leidholdt zu Naumburg
<lb/>. am 22. Mai zum Rechnungsrath ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Kreis-Jusiizräche.

<lb/>1) Der Land- und Stadtgerichts-Direktor Hertzberg zu Löwenberg
<lb/>Ist am 13. April zum Kreis-Justizrath des Lvwenberger Kreises,
<lb/>2) der Land- und Stadtgerichts-Direktor Steht ich zu Suhl
<lb/>am 24. April zugleich zum Kreis-Justizrath für den Kreis Schleu-
<lb/>smgen, 3) der'Kreis-Justizrath von Goßler zu Weißenfels
<lb/>am 15. Mai zum Kreis-Justizrath des Merseburger Kreises, 4)
<lb/>der Land- und Stadtgerichts-Direktor Lepsins zu Wetßenfels
<lb/>an demselben Tage zum Kreis-Justizrath für den Weißen-
<lb/>felser Kreis, und 5) der Land- und Stadtgerichts-Direktor
<lb/>Hentrich zu Heiligenstadt am 18. Mat zum Kreis-Zufttzrath
<lb/>des HeUigenstädter Kreises ernannt; 6) der Kreis-Justizrath
<lb/>Leistikow zu Bütow ist am 22. Juni auf sein Ansuchen sei- 
<lb/>nes Amtes entlassen.
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0567.tif"
                   n="559"
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               <p>

                  <lb/>559
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Justiz-Kommissarlen und Notarlen.

<lb/>1. im Departement des Kammergerichts.

<lb/>Der Justiz-Konimiffarius und Notarius Valentin zu Köslin ist

<lb/>... am 23. Mai In gleicher Eigenschaft an das Kamwergericht ver-
<lb/>setzt worden.

<lb/>2. im Departement des Oberlandesgerichts zu Frankfurt.

<lb/>2) Der bei dem Land- und Stadtgericht zu Frankfurt a. d. O. an-
<lb/>gestelltr Justiz-Kommiffarius Bog ei ist am 29. April zugleich
<lb/>zum Notarius im Departement des dortigen Oberlandesgerichts er- 
<lb/>nannt; die Justiz-Kowmiffarlen 2) Richter zu Kalau,, 3) As-
<lb/>sistenzraih Lehmann, und 4) Justizralh Hüffuer zu Frank- 
<lb/>furt sind gestorben.

<lb/>3. im Departement des Oberlandesgerichts zu Insterburg.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts- Assessor Schwartz zu Schwetz ist am
<lb/>7. April zum Justiz-Kommiffarius bet den Untergerichten des
<lb/>Jnsterburger Kreises und zum Notarius im Bezirke des Oberlan-
<lb/>desgericht zu Insterburg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in
<lb/>Insterburg, und 2) der Justiz-Kommiffarius Behr zu Tilsit
<lb/>am 13. April zum Justizralh ernannt. ,

<lb/>4. Im Departement des Oberlandesgerichts zu Marienwerder.

<lb/>Der Kreisrichter Wiedemann zu Krojanke Ist am 8. April zum
<lb/>Justiz-Kommiffarius bei den Untcrgerichien des Kreises Neustadt
<lb/>und zum Notarins im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Marieir-
<lb/>werder, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Neustadt ernannt.

<lb/>6. Im Departementt deS Oberlandesgerichts zu Stettin.

<lb/>1) Der ^Justiz-Kommiffarius Wich mann zu Labes ist für blöd- 
<lb/>sinnig erklärt, und an dessen Stelle 2) der Oberlandesqerichts-
<lb/>Referendarius Schweiger am 3. Mai zum Justjz-KommiffariuS
<lb/>bei den Gerichten des Negenwalder Kreises, mit Anweisung sei-
<lb/>nes Wohnsitzes in Labes, ernannt; 3) der Justiz-Kommiffarius
<lb/>und Nolarlus Reiche I. zu Stettin ist gestorben, und 4) der
<lb/>Zustiz-Kommiffarius und NotariuS Krause daselbst am 13. Mat
<lb/>zum Justizrath ernannt.

<lb/>6. im Departement des Oberlandesgerichts zu Cöslirr.

<lb/>1) Der für den Nenstettiner Kreis angestellte Justiz-Kommkffarkus
<lb/>Torno zu Tempelburg ist am 18. April zugleich zum Notarius
<lb/>im Bezirk deS Oberlandesgerichts zu Köslin bestellt; 2) der
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0568.tif"
                   n="560"
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               <p>

                  <lb/>560
</p>
               <p>

                  <lb/>Kammergerlchts - Assessor bckarbl ist am 29. Mal zum Jnstiz-
<lb/>Kommiffarirls bei dem Oberlandesgerichte zu Köslin und zugleich
<lb/>zum Notarius im Departement dieses Kollegiums ernannt; 3) dem
<lb/>Justiz-Kommiffarius und Notarius Soenderop ist am 25. Juni
<lb/>die uachgesuchte Entlassung von seinen Aemtern als Justiz-Kom- 
<lb/>miffarius für die Kreise Dramburg und Schievelbein und als

<lb/>' Notarius im Departement des Oberlandesgerichts zu Köslin errheilt,
<lb/>und 4) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Julius zu Kol-
<lb/>berg ist am 28. Juni zum Justiz-Kommiffarius für die Kreise
<lb/>: Dramburg und Schievelbein, mit Anweisung seines'Wohnsitzes
<lb/>in Dramburg ernannt.

<lb/>7. im Departement des Ober-Appellationsgenchts zu Greifswald.

<lb/>1) Dem Oberlandesgerichts - Assessor Haiti sch ist am 3. Juni, in

<lb/>* Folge seiner Ernennung zum Richter, und Syndikus bei der Uni- 
<lb/>versität in Greifswald, die Entlassung von seinen bisherigen Aem-
<lb/>tern als Hofgerichts-Prokurator, Advokat und Notarius daselbst er-,
<lb/>iheilt, und 2) der Oberlandesgerichts-Assessor Dr. Anderssen
<lb/>zu Greifswald am 10. Juni zum Advokaten bei den Gerichten
<lb/>in Greifswald und zum Notarius in dem Departement des Ober-
<lb/>Appellarionsgerichts daselbst ernannt, demselben auch widerruflich
<lb/>die Praxis bei den übrigen Gerichten in Neuvorpommern und
<lb/>Rügen gestattet. : -

<lb/>8. im Departement des Oberlandesgerichts zü Breslau.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts - Referendarius August Schneider zu
<lb/>Breslau ist am 19. April zum Justiz - Kowmiffarius für die
<lb/>Untergerichte des Glatzer Kreises, mit Anweisung seines Wohn- 
<lb/>sitzes zu Neurode, und 2) der Oberlandesgerichts-Affeffor Bur-
<lb/>kert zu Breslau am 11. Mai zum Justkz-Kommissarius bei den
<lb/>Gerichten des Schweidnitzer Kreises, mir Anweisung seines Wohn- 
<lb/>sitzes in Zobten ernannt.

<lb/>'9. im Departement des Oberlandesgerichts zu Glogau.

<lb/>1) Der Justiz-Kommiffarius Strauß zu Lüben ist am 26. April
<lb/>zugleich zum Notarius tm Departement des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Glogau ernannt, demselben auch die Praxis bei den Gerichten
<lb/>der Städte Polkwitz und Parchwitz gestattet, und 2) der Justiz-
<lb/>Kommiffarius und Notar Bulla zu Kosten sist am 13. Mat zum
<lb/>Justiz-Kommiffarius bei dem Land- und Stadtgerichte zu Laubau,
<lb/>unter Beilegung der Praxis bei den Gerichten des Laubauer
<lb/>Kreises und zum Notarius im Departement des Oberlandesge-
<lb/>rkchtö zu Glogau bestellt.

<lb/>10. im Departement des Oberlandesgerichts zu Ratibor.

<lb/>1) Der Oberlandesgerichts-Referendarlus Schmeer zu Ratibor ist
<lb/>. am 1. April zum Justiz-KommiffariuS für die Gerichte des Toft-

<lb/>Glei-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0569.tif"
                   n="561"
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               <p>

                  <lb/>561
</p>
               <p>

                  <lb/>, Gleiwitzer Kreises, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Peiskret-
<lb/>schäm ernannt; 2) der Justiz-Kommissarius Schramm zu Pleß
<lb/>ist. am 22. Mai, und 3) der Justiz-Kommissarius Bublatzki
<lb/>zu Rvbnick am 6. Juni zugleich zum NotariuS im Departement
<lb/>des Oberlandesgerichts zu Ralibor bestellt.

<lb/>11. Im Departement des OberlandeSgerichts zu Posen.

<lb/>1) Der Justiz-Kommissarius von Przepalkowski zu Polen ist am
<lb/>4. Mai zum Juftizrath ernannt; die Justiz - Konimiffarlen 2)
<lb/>Müllen dorff zu Nawicz, 3) Leiber zu Pieschen und 4)
<lb/>Douglas zu Schrimm sind,am 8. Mar zu Notarien im De.
<lb/>partement des Oberlandesgerichts zu Posen bestellt; 5) der Ju-
<lb/>stiz-Kommissarius und Notarius Kuutzezu Laubau ist am 13.
<lb/>Mai zum Justiz-Kommissarius bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Kosten, unter Beilegung der Präzis bei den Gerichten des Krei- 
<lb/>ses Kosten, und^ an demselben Tage 6) der Jnstiz-KommissariuS
<lb/>Engelhardt zu Wollstein am 12. Juni zugleich zum Notarius
<lb/>im Departement des Oberlandesgerichts zu Posen bestellt.

<lb/>12. im Departemeitt des Oberlandesgerichts zu Magdeburg.

<lb/>Der Justiz-Kommissarius Damm zu Magdeburg ist am 13. Mai
<lb/>zum Justizrath ernannt.

<lb/>13. Im Departement deS OberlandeSgerichts zu Naumburg.

<lb/>1) Der Justiz-Kommissarius Bertram zu Wettin ist gestorben;'
<lb/>2) dem bisherigen Justiz-Kommissarius Spangenberg zu Suhl
<lb/>ist am 26. April, bei Uebernahme des dortigen Bürgermeister-
<lb/>Amts, die Beibehaltung des Notariats gestattet; 3) der Oberlan-
<lb/>desgerichts-Neferendarins und Land- und Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>du Bois zu Suhl ist am 28. Mai zum Zustiz-KommiffariuS
<lb/>daicibst bestellt; die Jusuz-Kommiffarien 4) G ü n t h er zu San-
<lb/>gcrhausen, 5) Friedrich zu tzahna, und 6) Senfs zu Ieitz
<lb/>sind am 22. Mai zu Justizräthen ernannt; 7) der Justiz-Kom- 
<lb/>missarius Stern zu Hertzberg ist am 12. Juni.zugleich zum
<lb/>Notarius im Departement des Oberlandesgcrichts zu Naum- 
<lb/>burg bestellt, und 8) der Kammergerichts-Assessor Winkler am
<lb/>24. Juni zum Justiz-Kommissarius bei dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Halle a d. S. und zum NotariuS im Departement
<lb/>des Oberlandesgerichts zu Naumburg, unter Anweisung seines
<lb/>Wohnsitzes zu Wettln ernannt.

<lb/>14. im Departement des Oberlandesgerichts zu Münster.

<lb/>Der Justiz - Kommissariuö Grö n inger zu Darfeld ist am 6. Mai
<lb/>zum Justizrath ernannt.

<lb/>1844. §&gt;. 126. N n
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0570.tif"
                   n="562"
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               <p>

                  <lb/>562
</p>
               <p>

                  <lb/>15. Im Departement des Oberlandesgerichts zu Hamm.

<lb/>1) Der Zustiz-KommissariuS, Justizrach Reinhard zu Unna ist ge- 
<lb/>schoben; die Justiz-Komwissarien 2) Rademacher zu Unna,
<lb/>und 3) Belthüysen zu Rees sind am 10. April zu Jusiiz-
<lb/>räthen ernannt; 4) dem Justiz-Kommiffarius Tacke zu Esten
<lb/>ist am 27. April die uachgesuchre Entlastung von seinem Amte
<lb/>erlheilt; 5) der Oberlandesgerichts-Assessor Böchnstedt zu Duis- 
<lb/>burg ist an demselben Tage zum Justiz-Kommiffarius bet dem
<lb/>Land- und Stadtgerichte, so wie bet dem Bergaerichte zu Essen
<lb/>ernannt; 6) der Justiz-Kommiffarius Rumpfs zu Hamm ist
<lb/>am 28. April in gleicher Eigenschaft an das Land- und Stadt- 
<lb/>gericht zu Unna versetzt; 7) der Land- und Stadtgerichts-Asses- 
<lb/>sor von Otbegraven zu Petershagen ist am 31. Mai zum
<lb/>Justiz-Kommiffarins bei dem Land- und Stadtgerichte zu Altena
<lb/>und zugleich zum Notarius im Departement des Oderlandesge-
<lb/>rlchtS zu Hamm ernannt; 8) der Zustiz-Kommiffarius Gerst e in
<lb/>, ru Plettenburg ist am 6. Juni nach Lüdenscheid versetzt, und
<lb/>9) der OberlandeSgerichts-Affessor Hoffbauer ist am 10. Juni
<lb/>zum Zustlz-KommissariuS bei dem Oberlandesgerecht zu Hamm
<lb/>ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>DD. Bei den Untergerichten,

<lb/>1. Direktoren.

<lb/>1) Der Land- und Stadtqerichtsrath von Branconi zu Suhl ist
<lb/>am 12. April zum Direktor des Land- und Stadtgerichts zu
<lb/>Schleusingen ernannt; 2) der Land- und Stadtgerichts-Direktor
<lb/>Graffund er zu Ravtcz ist am 13. April in gleicher Eigenschaft
<lb/>nach Posen versetzt; 3) der Titulatur-Direktor Becker bei der
<lb/>Justiz Abtbeilung der Fürstlichen Regierung zu Neu-Wied ist ge- 
<lb/>storben; 4) der Land- und Stadtgerichts-Direktor Hahn zu
<lb/>Heiligenstadt ist am 24. April in gleicher Eigenschaft nach Hal- 
<lb/>berstadl versetzt; 5) der Land- und Sladtgerichtsrath von Terrors
<lb/>zu Liegnitz ist am 29. April zum Direktor des Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Liebenthal, und 6) der Oberlandesgerichts-Assessor
<lb/>A ot tu6 zu Frankfurt am 6. Mai zum Direktor des Land-
<lb/>und Stadtgerichts zu Nawicz ernannt; 7) der Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Direktor von Goßler zu Weißenfels ist am 15. Mat
<lb/>in gleicher Eigenschaft nach Merseburg versetzt; 8) der Land-
<lb/>und Stadtgerichtsrath Lepsius zu Halle a. d. S. ist an dem- 
<lb/>selben Tage zum Direktor des Land- und Stadtgerichts zu Wek-
<lb/>ßenfels, und 9) der Land- und Stadtgerichtsrath Heinrich zu
<lb/>Heiligenstadt am 18. Mai zum Direktor des dortigen Land- und
<lb/>Stadtgerichts ernannt; 10) der Land- und Stadtgerichts-Direk- 
<lb/>tor Spanten zu Hilchenbach ist am 31. Mai an das Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Horstmar versetzt; 11) .der Jnquisitoriats-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0571.tif"
                   n="563"
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               <p>

                  <lb/>563
</p>
               <p>

                  <lb/>Direktor Richter zu Königsberg i. Pr. ist am 12. Juni an ba-
<lb/>Jnquisitoriat zu Marlenwerder versetzt, und zugleich zum Mit- 
<lb/>glied- des Kriminal-Senats des dortigen Oberlandesgcrlchts er- 
<lb/>nannt; 12) der Oberlandesgerkchts-Asseffor Geßler zu Brom-
<lb/>berq ist am 21. Juni zum Direktor des Land- und Stadtgerichts
<lb/>- zu Filehue ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Räche.

<lb/>1) Der Kommerz- und Admiralitätsrath Braun zu Danzig, 2)
<lb/>der Land-und Stadtgerichtsrath Fischbach zu Liebenthal, und
<lb/>-3) der Stadtgerichsrath Beer zu Breslau find gestorben; 4)
<lb/>der Oberlandesgerichts-Assessor Zentzphki zu Kosten ist am
<lb/>1. April zum Rath bei dem Land- und Stadtgerichte zu Kem- 
<lb/>pen, 5) der Land- und Stadtgerichts-Assessor 9toder zu Schroda
<lb/>an demselben Tage zum üiatl) bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>daselbst, 6) der OberlandeSgertchts Assessor August Heinrich Si- 
<lb/>mon am 3. April zum Rath bet dem Stadtgerichte zu Breslau,
<lb/>7) der Oberlandeegcrtchts-Äffeffor Ulrict zu Naumburg an dem- 
<lb/>selben Tage zum Rath bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Dirschau, 8) der Kriminalrichter von Lossow, und 9) der
<lb/>Kriminatgerichls-Affcffor Kromaverzu Graudenz an demselben
<lb/>Tage zum Rath bei dem dortigen Land- und Stadtgerichte,
<lb/>10) der Land- und Stadtgerichts-Assessor Günther zu Schneide- 
<lb/>mühl am 8. April zum Rach bei dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>daselbst, 11) der Land- und Stadtgerichts-Assessor von Rap-
<lb/>pard zu Unna am 10. April zum Rath bet dem dortigen Land-
<lb/>und Stadtgerichte, 12) der Land- und Stadtgcrichts.Affeffor M a r-

<lb/>v tinl zu Grimberg am 15. April daselbst zum Land- und Stadt-
<lb/>gerichtSrath, 13) der Kammergerichts-Assessor Klotz am 22. April
<lb/>zum Rach bei dem Land- und Stadtgerichte zu Stettin, 14) der
<lb/>Land &lt; und Stadtgerichts-Assessor von L t ch t e n b e r g am 29.

<lb/>, April zum Rach bei dem Land- und Stadtgerichte zu Torgau,
<lb/>15) der Kammergerichts«Assessor Mauß zu Jakobshagen am
<lb/>4. Mai zum Rath bei dem dortigen Land- und Stadtgerichte,
<lb/>und 16) der Kommerzlenrath Gib so ne zu Danzig am 25 Mal
<lb/>zum Kommerz- und Admiralitätsrath und Mitglied des Kom-
<lb/>uierz-und Admiralitäts.-Kollegiums daselbst ernannt; 17)derLand-
<lb/>lind Stadtgerichtsrath K Schling zu Siegen ist am 30. Mai als
<lb/>Rath an das Stadtgericht zu Wetzlar, und 18) der Kriminal- 
<lb/>rath Hertzler zu Posen am 19. Juni, vom 1. Oktober ab, mit
<lb/>Pension in den Ruhestand versetzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Land- und Stadtrichter

<lb/>1) Der LberlandesgerichtS-Affessor Lnade zu Siegen ist am 1. April
<lb/>zum Land- und Stadlrichter in Pleltenburg ernannt,' 2) der

<lb/>Nn 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0572.tif"
                   n="564"
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               <p>

                  <lb/>564
</p>
               <p>

                  <lb/>Land - und Stadtrichter KonSbruch zu Petershagen tst am
<lb/>14. Mai bei seiner Versetzung in den Ruhestand zum Justizraih,
<lb/>3) der Oberlandesgerichts - Assessor Tülff zu Breslau am 15.
<lb/>Mat zum Stadtrichter bei dem Herzoglich Braunschwekg Oels-
<lb/>schen Stadtgerichte zu Bernstadt, und 4) der LandvoigicigerichtS-
<lb/>rach Starke am 28. Mai, in Folge seiner Bersetzungals Land-
<lb/>und Stadtrichter nach Gartz, zum Juftizrath ernannt; 5) der
<lb/>OberlandesgerichtS-Affessor, Stadtrichter Michel zu Löwen, und
<lb/>6) der Land- und Stadtrichter Friedeberg zu Berlincheu find
<lb/>gestorben; 7) der Land- und Stadtrichter Breit Haupt zu
<lb/>Fürstenwalde ist am 17. Juni zum Zustizrath, und 8) der Land-
<lb/>uud Stadtgcrichtsratb Hoffmann zu Necklingbansen am 19.
<lb/>Juni zum Land- und Stadtrichter in Hilchenbach ernannt; 9) der
<lb/>Land- und Stadtrichter Leistikow zu Bütow tst am 22. Juni
<lb/>mit Pension in den Ruhestand.versetzt.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Assessoren.

<lb/>i) Der Hofgerkchls Assessor Seidel zu Muskau ist durch Erkennt-
<lb/>niß vom 7. März seines Amtes entsetzt worden; 2) der Ober-
<lb/>laudesgcrichts - Assessor Grolp zu Dirschau ist am 7. April als
<lb/>etatsmäßiger Assessor an das Land- und Stadtgericht zu Kulm
<lb/>versetzt; 3) der Oberlandesgerichts-Referendarius Falk zu Iohan-
<lb/>ntsburg ist am 8. April zum etatsmäßigen Assessor bei dem dortigen
<lb/>Land» und Stadtgerichte ernannt; 4) der Oberlandcsgerichts-As-
<lb/>seffor Werckmeister zu Wöllstein ist am 10. an das Land-
<lb/>und Stadtgericht zu Kosten versetzt; eratsmäßige Assessorstellen
<lb/>wurden verliehen den Obcrlandesgerichts-Assessoren: 5; Fisch er
<lb/>zu Schubin am 12. April bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Schroda, 6) Nöldechen zu Hammerstein an demselben Tage
<lb/>bei dem Land- und Stadtgerichte zu Stendal, 7) Hochhuth zu
<lb/>Paderborn auch an diesem Tage bei dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richte zu Mühlhausen, 8) Echtermeyer zu Lauchstädt an
<lb/>demselben Tage bei dem Land- und Stadtgerichte zu Torgau,
<lb/>und 9) Fleran zu Schneidemühl am 15. April bei dem Land-
<lb/>und Stadtgerichte daselbst; 10) der Jnquisttoriats-Assessor
<lb/>Haus Halter zu Halle a. d. S. ist an demselben Tage auf sei- 
<lb/>nen Wunsch aus dem Zustizdicuste entlassen; die Oberlandes-
<lb/>gerichts-Assessoren 11) Dittfurth zu Lotzen und 12) Kai -
<lb/>ries zu Bereut sind resp. am 16. und 17. April zu ctatsmä-
<lb/>ßkgen Assessoren bei dem Land- und Stadtgerichte zu Grätz und
<lb/>zu Löbau bestellt; 13) dem Oberlandesgerichts-Assessor von
<lb/>Gravenitz zu Stettin ist am 19. April die Verwaltung der
<lb/>zweiten etatsmäßigen Assessorstelle bei dem Kreisgerichte zu Franz-
<lb/>bürg übertragen; 14) dem Patrimo»,talrichter und Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Assessor von Werner ist am 20. April die nach-
<lb/>gesuchle Entlassung von seinem Amte als außeretatmäßiger As- 
<lb/>sessor bei dem Land - und Stadtgerichte zu Treptow a. d. R.,
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0573.tif"
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               <p>

                  <lb/>565
</p>
               <p>

                  <lb/>unter Beibehaltung seines Titels, ertheilt worden,' 15) dem Ober-
<lb/>landeSgerlchtS-Assessor Freiherr» von Ripperda zu Gtogau ist
<lb/>am 22. April bei dem Land- und Stadtgerichte zu Wöllstein, und
<lb/>16) dem Kammergerichts- Justiz --Kowmissarius und NotariuS
<lb/>Wendland am 24. April bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>' KvttbuS eine etatmäßige Assessorstelle verliehen; t7) der Ober-
<lb/>* landesgerichts Referendarius zum Busch ist am 24. April zum
<lb/>aukeretatsmäßige» Assessor bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>’ Hamm ernannt; etatsmäßige Assefforstellen wurden verliehen:

<lb/>' den OberlündesgerichtS-Assessoren: 18) Fürst zu Brestan - am
<lb/>29. April bei dem dortigen Stadtgericht, 19) Knutsch zu
<lb/>Kreutzburg an demselben Tage bei dem dortigen Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte, und 20) Trebltn zu Riidntst auch an diesem Tage
<lb/>bei dem Land- und Stadtgerichte zu Ltegnitz;&gt; 21) der Oberlan-
<lb/>drsgerichtS-Affessvr, Stadtrichier von Schetbnrr zu Bernstadt
<lb/>ist am 3. Mat zum Fürstenthumsgerichts-Affeffor bet beiden Ab-
<lb/>theilungen des FürsteNthumsgerichts zu OelS bestellt; 22) der
<lb/>Land» und Stadtgerichts-Assessor Heidrich zu Liebcmhal ist ge- 
<lb/>storben; 23) dem Oberlandesgttichts-Ässtssor Marcks zu Naum- 
<lb/>burg ist am 8. Mai bet dem Land- und Stadtgerichte zu Duis- 
<lb/>burg, 24) dem OberlandeSgerichtS-Assessor Wörner zu Mede- 
<lb/>bach am 10. Mai bei dem Land- und Stadtgerichte zu Siegen,

<lb/>. 25) dem Land- .und Stadtgerichts-Assessor Etchmann zu Garde- 
<lb/>legen an demselben Tage bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Wolmirstedt, 26) dem OberlandesgrrichtS-Assessor Gerlach zu
<lb/>Neetzendorf auch an diesem Tage bei dem Land- und Stadtge-
<lb/>' richte zu Gardclegcrr, 27) dem bei dem Landgerichte zu Berlin
<lb/>- beschäftigten KammergcrichtS-Assessor Ulfert am 14. Mat bet
<lb/>dem Stadtgerichte, 28) dem OberlandeSgerlchts - Assessor von
<lb/>Kamptz zu Langensalza am 17. Mat bet dem Land- und Stadt- 
<lb/>gerichte zu Liegnitz, und 29) dem OberlandesgerjchtS? Assessor
<lb/>Brau «schweig zu Tuchel am 19. Mai bei dem Land, und
<lb/>Stadtgerichte zu Schwetz eine etatsmäßige Affessorstelle verliehen;
<lb/>30) der OberlandesgerichtS-Referendarius Iuliu6 ist am 23.
<lb/>Mai zum unbesoldeten Assessor bei dem Land- und Stadtge- 
<lb/>richte zu Kolberg ernannt; 31) der Oberlandesgerichts - Assessor
<lb/>Stedefeld zu Delilsch ist am 24. Mai bei dem Land- und
<lb/>Stadtgerichte zu Langensalza, und 32) der OberlandcsgcrichtS-
<lb/>Affessvr Ditmar zu Suhl an demselben Tage bei dem dortigen
<lb/>Land- und Stadtgerichte zum ktatsmäßigen Assessor bestellt; 33)
<lb/>der Oberlandesgerichts-Referendarius Schur zu Breslau ist am
<lb/>25. Mat zum unbesoldeten Assessor bet dem Stadtgerichte daselbst
<lb/>ernannt; etatsmäßige Assessorstelleu wurden verliehen: den Ober-
<lb/>landesgerichts-Assessoren 34) Wolf zu Sckwetz am 27. Mai
<lb/>-bet dem Land- und Stadtgerichte zu Dirschau, 35) Ttelsch zu
<lb/>Nordhausen am 14. Zunt bei dem Land- und Stadtgerichte zu
<lb/>Heiligenstadt, und 36) Jakoby zu Schonest am 25. Zun! bei
<lb/>dem Land- und Stadtgerichte zu Hammerstein; 37)der Ober-
<lb/>landeSgerichts-Referendarius Stettutsch ist am 26. Juni zum
</p>

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                   n="566"
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                  <lb/>566
</p>
               <p>

                  <lb/>außeretatSwWgm Assessor bet dem Land, und Stadtgerichte zu
<lb/>Frankfurt ernannt.

<lb/>5. Einzeln stehende und Patrimonial-Richter.

<lb/>1) Der bisherige interimtfche Bürgermeister Oom zu Barth ist am
<lb/>9. März definitiv zum Bürgermeister und Stadtrichter daselbst
<lb/>v ernannt; 2) der Justiz-KommiffariuS Lohr zu Altena ist am

<lb/>- 12. April auf seinen Wunsch als Hülfsrtchler an die , zu dem
<lb/>Land-, und Stadtgerichte zu Merseburg gehörende Gerichts-Kom-

<lb/>- Mission in Lauchstädt versetzt; 3) dem Oberlandesgrrichts-Asscssor

<lb/>- Mann zu Cottbus ist am 27. April die Richterstelle bet der
<lb/>Gerichts-Kommission in Peitz. verliehen; 4) der Parrimonialrich-
<lb/>ter Schulze zu Delitsch 5) der Parrimonial-Landrichter Eich-

<lb/>Z apfet zu Weißenfels sind am 22. Mai zu Justizräthen ernannt;
<lb/>6) der Justizämtmann Löper zu Marienwalde am 17. Juni

<lb/>. .zum Justizrach, 7) der Justizamtmann Hachenberg zu Alten- 
<lb/>wied zum Justizamtmann in Neuwied, und 8) der Referendar
<lb/>Pasch zum Justtzamtmann in Altenwied ernannt.

<lb/>6. Subalternen.

<lb/>1) Der Kanzlist Theune zu Stendal ist am 12. April zum Sekre- 
<lb/>tair bet dem dortigen Land- und Stadtgerichte, 2) der Land-'
<lb/>und Stadtgerichts-Registrator Nölle ju Münster am 13. April
<lb/>zum Land- und Stadtgerichts-Sekretair daselbst, 3) der Lüiid-
<lb/>und Stadtgerichts-Salarien-Kaffen-Assistent Arnold zu Hal-
<lb/>' berstadt am 13. April zum Depositalkassen-Rendanten bei dem '
<lb/>Land- und Stadtgerichte zu Quedlinburg, und 4) der Civil-Su-
<lb/>pernumerarius Jungfer zu Dirschau am 21. April zum drit- 
<lb/>ten Aktuarjus bet dem Land- und Stadtgerichte daselbst ernannt;

<lb/>5) der Land- und Stadtgerichts &gt; Salarien-Kaffen-Rendant
<lb/>Tobiaselli zu Nogasen ist am 25. April seines Amtes ent- 
<lb/>setzt; 6) der Land- und Stadtgerichts-Registrator Schnee zu
<lb/>Stolp, und 7) der Bureau-Assistent Hase lau zu Köslin sind
<lb/>am 26. April zu Sekretairen bet dem Land- und Stadtgerichte
<lb/>zu Stolp, 8) der Kreis-Jusiiz-Aktuar Schmor! zu Erfurt am
<lb/>3. Mai zum Justizr Sekretair, und 9) der Land- und Stadtge- 
<lb/>richts-Sckretair Adler zu Wittenberg an demselben Tage zum
<lb/>Kanzlei-Direktor ernannt; 10)- der Land-, und Stadtgerichts-
<lb/>Sekretair, Kanzlei-Direktor Link zu Jnowraclaw ist gestorben;

<lb/>11) der Referendarius von Hindessen ist am 11. Mal zum
<lb/>Sekretair bei dem Land- und Stadtgerichte zu Rahden bestellt;

<lb/>12) der Land- und Stadtgerichts Salarien und Depvsital-Kassen-
<lb/>Rendarrt Jeremias zu Halle a. S., und 13) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Deposital-Kaffen-Rendant Holzhausen zu Erfurt

<lb/>’ sind am 22. Mat zu Rechnungsrächen/und 14) der Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Registrator Dummei zu Stargard in Pommern
<lb/>am 5. Juni zum Land- und Stadtgerichls-Sekretair daselbst er-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0575.tif"
                   n="567"
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               <p>

                  <lb/>567
</p>
               <p>

                  <lb/>nannt; 15) der StadtgerlchtS-Deposital-Kassen-Buchhakter Ko»
<lb/>bitz zu Breslau, unb 16) der Land» und Stadtgerichts-Sekretair
<lb/>Boßwinckel zu Altena sind am 19. Juni mit Pension in den
<lb/>Ruhestand versetz»; 17) dem Kawmergericht« - Referendarius
<lb/>Täthen ist am 26. Juni die Verwaltung der Sekretairstelle bei
<lb/>dem KrriSgerichte in Grimmen übertrage» worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jf. In See Rheinprovinz.
</p>
               <p>

                  <lb/>AA. Bei dem Appellationsgerichtshofe
<lb/>zu Köln.

<lb/>. Der Kammer-Präsident Funcke zu Elberfeld Ist am 11. Juni zum
<lb/>Rach bei dem Appellationsgerichtshofe ernannt.

<lb/>BB. Bei den Landgerichten.

<lb/>V 1. Präsidenten.

<lb/>Der Landgerichtsrath Clostermann zu Elberfeld ist am 11. Juni
<lb/>zum Kammer-Präsidenten bei dem dortigen Landgerichte ernannt.

<lb/>2. Rache.

<lb/>Der Landgerichtsrath Rittmann zu Aachen ist am 19. Juni, mit
<lb/>Pension in den Ruhestand versetzt.

<lb/>3. Oeffentlichcs Ministerium.

<lb/>Die Staats-Prokuraiorei,: 1) Busz, und 2) Gustav Johann Wil- 
<lb/>helm von Ammon zu Saarbrücken sind am 20. April in
<lb/>gleicher Eigenschaft, jener an das Landgericht zu Aachen, dieser
<lb/>an daß Landgericht zu Köln versetzt; und die Landgerichts-Asses- 
<lb/>soren, 3) Petersholz, und 4) Scriba zu Saarbrücken au
<lb/>demselben Tage zu Staats-Prokuraroren bei dem dortigen Land- 
<lb/>gerichte ernannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Assessoren.

<lb/>Den Landgerichts-Assessoren: 1) KieSgen zu Koblenz, und 2)
<lb/>K a r ch e r zu Saarbrücken sind am 29. April etatömäßige Asses-
<lb/>forstellen bet dem Landgerichte zu Saarbrücken verliehen; die
<lb/>Landgerichts - Referendarien 3) Baum zu Aachen, und 4) Sftott
<lb/>tcU zu Köln sind am 14. ättai mit der Anchrinitat vom
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0576.tif"
                   n="568"
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               <p>

                  <lb/>568
</p>
               <p>

                  <lb/>12. März zu LandgerlchtEffessoren ernannt; 5) der Oberlandrs-
<lb/>-nicht« - Assessor tzvchev 6 n zu Frankfurt ist am 31. Mai an
<lb/>das Landgericht zu Köln versetzt; die Landgerichts-Neferendarien
<lb/>6) Geiger zu Koblenz, 7) Grach zu Trier, und 8) v. Pel-
<lb/>ser-Berensberg zu Köln sind am 11. Juni, so wie 9)
<lb/>Möller zu Köln am 18. Juni, sämmtlich mit der Anciennität
<lb/>vom 4. desselben Monats, zu Landgerichts-Assessoren ernannt.

<lb/>5. Neferendarien.

<lb/>Referendarlen sind ernannt: die Auskultatoren 1} Arnhetmer'
<lb/>ZU Elberfeld am 29. März, mit der Anciennität vom 27. Februar,
<lb/>2) Trüpel zu Aachen, 3) Freiherr von Salis-Soglto zu
<lb/>Koblenz, und 4) Stader zu Elberfeld am 8. Mai, mit der
<lb/>Anciennität vom 20. April, 5) von Weiler, und 6) Dubel-
<lb/>mann zu Köln, 7) Vagedes.zu Koblenz, und 8) von Nell
<lb/>zu Trier am 14. Mai, mir der Anciennität vom 23. April, 9)

<lb/>■ Sternberg, und 10) Clässen zu Aachen am 25. Mai mit
<lb/>der Anciennität vom 11. desselben Monats. -

<lb/>6. Subalternen. -

<lb/>Die Gerichtsschreiber-Candidaten; 1) Marnette, und 2) Thissen
<lb/>sind resp. am 2. Mät und 13. Juni zu Parket-Sekrctaircn bei
<lb/>dem Landgerichte zu Koblenz und zu Saarbrücken ernannt.

<lb/>CC. Bei den Handelsgerichten.

<lb/>Bei dem Handelsgerichte zu Trier ist die Wahl: 1) des Kaufmanns
<lb/>Joseph Grach, und 2) des bisherigen Ergänzungsrichters
<lb/>3- B. Müller seu. zu Richtern, so wie der Kaufleme 3)
<lb/>Ernst Schömann, 4) Theodor Lichienberger, und 5) G. F.
<lb/>Patheiger zu Ergänzungsnchtern am 18. Mai, bei den Han- 
<lb/>delsgerichte zu Aachen, die 6) des Kaufmanns Hansemann
<lb/>zum Präsidenten am 8. Juni und bei dem Handelsgerichte zu
<lb/>Köln, die 7) des Kaufmanns Anton Joseph Oettg en zum
<lb/>Präsidenten, der Kaufleute 8) FrieLr. H e i m a n n, 9) Carl Stein,
<lb/>und 16) Everhard Koch zu Richtern, und der Kaufleute 11)
<lb/>Heinrich Matthias Schmitz, 11) Julius Nacker, und 12)
<lb/>Heinrich Ziegler zu Ergänzungs-Richtern am 29. Juni be- 
<lb/>stätigt.

<lb/>DD. Bei den Frjedensgerichten.

<lb/>1. Richter.

<lb/>1) Der Friedensrichter Schramm zu Lttweiller, (Landger. Bez.
<lb/>Saarbrücken) ist am 24. April zum Justizrath ernannt; 2) der
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0577.tif"
                   n="569"
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               <p>

                  <lb/>669
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedensrichter, Iustkzrath Schümm zu Zell &gt;(Landger. Bez.
<lb/>Koblenz) ist gestorben; 3) der Friedensrichter Eilender zu
<lb/>Bacharach (Landger. Bez. Koblenz) ist am 14. Mat an das
<lb/>Friedensgericht zu Zell, und 4) der Friedensrichter, Landgerichts-
<lb/>Assessor Groote zu Grumbach (Landger. Bez. Saarbrücken)
<lb/>am 27. Juni an das Friedensgericht zu Bacharach versetzt.

<lb/>2. Gerichtsschreiber.

<lb/>1) Der Friedensgerichtsschreiber H amm zu Aachen ist am 23. Mai
<lb/>an das Friedensgericht No. II. zu Köln versetzt; 2) der Frle-
<lb/>densgerichtsschreiber Junk zu Neumagen (Landger. Bez. Trier)
<lb/>ist gestorben; und 3) der Landgerichrs-Sekretair Blumhoffer
<lb/>zu Cleve am 27. Juni zum Gerichtsschreiber bei dem FriedenS-
<lb/>gerichte No. H. zu Aach cp ernannt.

<lb/>EE. In der Advokatur.

<lb/>1) Der Advokat-Anwalt Hardung bei dem Appellaiionsgerichtsbose
<lb/>zu Köln ist am 4. Mai zum Zusttzrath ernannt; 2) der Advo- 
<lb/>kat-Anwalt, Justizrath Bauerband zu Köln ist am 18. Mai,
<lb/>in Folge feiner Ernennung zum ordentlichen Professor in der
<lb/>juristischen Falkultät der Universität zu Bonn, aus seinem Amte
<lb/>als Anwalt bei dem Äppelkationsgerichtshofe zu Köln entlassen;
<lb/>die bei dem Landgerichte zu Köln angestcllten Advokat-Anwälte,
<lb/>3) Justizrath Kyll, und 4) Blömer sind am 28. Mai in
<lb/>gleicher Eigenschaft an den Appellationsqerichlshof daselbst ver-
<lb/>. setzt; der Advokat-Anwalt Schmitz zu Elberfeld istam 13. Juni
<lb/>auf sein Ansuchen seines Amts als Anwalt bei dem dortigen
<lb/>Landgerichte entlassen.

<lb/>EE. Im Notariate.

<lb/>1) Der Notar Schäfer zu Waldbröl (Landger. Bez. Köln) ist am
<lb/>30. April zugleich auch zum Notar für den Bezirk der Fürstlich
<lb/>Hatzfeldschen Standeshcrrschaft Wildendurg ernannt; 2) der No- 
<lb/>tar, Justizrath München zu Dudeldorf (Landger. Bez. Trier)
<lb/>ist gestorben; und 3) dem Notar Jugenmey zu Goch (Langer.
<lb/>Bez. Kleve,) ist am 13. Juni die nachgesuchre Entlassung ans
<lb/>dem Justizdienste ertheilt.
</p>

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                 subtype="Biographisches"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Amts-Jubelfeier des Königl. Hofgerichts-Präsidenten Herrn Dr. Gustav von Möller zu Greifswald</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>IL

<lb/>Amts-Jubelfeier

<lb/>d eS

<lb/>Königlichen HofgerichtS»Präsidenten
<lb/>, Herrn vr. Gustav von Möller

<lb/>zu Greifswald.

<lb/>Äm 17. Juni 1844 beging der Präsident des Königl.
<lb/>Hofgerichts von Pommern und Rügen, Herr Dr. Gustav
<lb/>von Möller das Fest seiner fünfzigjährigen amtlichen
<lb/>Wirksamkeit. Er hat dieselbe am 17. Juni 1794 als (Wis- 
<lb/>marscher) Tribunals-Advokat begonnen, seit dem Jahr 1799
<lb/>aber bleibend dem Landes-Kollegio zugewendet, dessen Chef
<lb/>er gegenwärtig seit länger als 30 Jahren ist. Herr von
<lb/>Möller bat von Anbeginn seiner öffentlichen Thätigkeit
<lb/>nicht nur bei seinem Amtsgenosscn und Mitbürgern dieje- 
<lb/>nige Anerkennung gefunden, welche der hohen Rechtlichkeit
<lb/>seiner Gesinnungen, dem seltenen Reichthum seiner Kennt- 
<lb/>nisse und seinem unermüdlichen Eifer für eine prompte und
<lb/>unpartheiische Jufiizpflege von selbst gebührten; er hat auch
<lb/>das Glück gehabt, von allen Monarchen, denen er im
<lb/>Wechsel der Zeiten gedient, die ehrenvollsten Beweise solcher
<lb/>Anerkennung zu empfangen. Gustav I V. verlieh ihm schon
<lb/>vor- seinem Eintritt in das Hofgericht am 9. Mai 1799
<lb/>den Charakter eines Königl. Hofraths, der ihn wegen sei- 
<lb/>ner Betheiligung bei den im Jahre 1798 stattgehabten,
<lb/>Visitationen des Hofgerichts und des Konsistorii auszeich- 
<lb/>nen sollte. Carl XlH.'belohnte die besonder« Verdienste,
<lb/>die er sich in den schwierigen Anfängen des Jahrhunderts
<lb/>um die Erhaltung der allgemeinen Rechtssicherheit erwor- 
<lb/>ben, durch seine Beförderung zum Hofgerichts-Direktor am
</p>
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               <p>

                  <lb/>571
</p>
               <p>

                  <lb/>24. November 1813 und in dem darauf folgenden Jahre
<lb/>durch feine Erhebung in den Adelstanb. Nach der Vereini-
<lb/>niguizg der Provinz Neuvorpommern mit den Preußischen
<lb/>Staaten wurde er in die, von des Hochseligen Königs
<lb/>Majestät angeordncte, Kommission für Einführung der Preu- 
<lb/>ßischen Gesetze als Mitglied berufen, im Jahre 1818. —
<lb/>Im Jahre 1820 wurde er mit dem rochen Adler-Orden
<lb/>dritter Klasse begnadigt. Am 31. Oktober 1832 ernannte
<lb/>Se. Maj. ihn zum Präsidenten des Hofgerichts, und ver- 
<lb/>lieh ihm Im Jahre 1833 die Schleife zu gedachtem Or- 
<lb/>den. Im Jahre 1817 wurde ihm von der juristischen
<lb/>Fakultät der Universität zu Greifswald die juristische Dok-
<lb/>- torwürde verliehen.

<lb/>Der Tag seiner Amts-Jubelfeier brachte Herrn von
<lb/>'Möller eine glänzende Erinnerung der Beweise allseitigen
<lb/>' Anerkenntnisses.,

<lb/>Nachdem er die, von einer sinnigen Festgabe begleite- 
<lb/>ten, Glückwünsche seiner Familie entgegengenommen, be- 
<lb/>grüßten, ihn zunächst sämmtliche Mitglieder und Beamte
<lb/>des Hofgerichts, die ihm sein wohlgetroffenes Bildniß mit der
<lb/>Bitte überreichten, dasselbe als bleibendes Denkmal seiner
<lb/>Verdienste, in dem Sitzungssaale des Kollegiums aufstellen
<lb/>zu dürfen. Hierauf erschien der Herr Ober-Appellations-
<lb/>gerichts-Präsident Dr. Goetze, und übergab dem Jubilar,
<lb/>im Austrage Sr. Maj. des Königs, die Insignien des rochen
<lb/>Adler-Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub. Diese Aus- 
<lb/>zeichnung hatte Se. Maj. durch ein gnädiges Kabinets-
<lb/>Schreiben zu erhöhen geruhet, welches also lautet:

<lb/>Der heutige Tag, an welchem Sie auf eine vollendete
<lb/>fünfzigjährige Dienstzeit zurückblicken, wird mit Recht
<lb/>ein festlicher seyn für die große Zahl Ihrer Familie
<lb/>und Freunde. Auch Ich versage es Mir nicht, Ihnen
<lb/>Meinen Glückwunsch zugehen zu lassen, in Bezug auf
<lb/>die Verdienstlichkeit Ihrer Amtsführung während eines
<lb/>fo langen Zeitraums in einem so bedeutendem Wirkungs- 
<lb/>kreise. Mögen Sie die erhaltenen Zeichen der Anerken- 
<lb/>nung Ihrer Verdienste noch lange tragen und sich dabei
<lb/>Meines Wohlwollen stets erinnern.;

<lb/>Potsdam, den 17. Juni 1644.

<lb/>Friedrich Wilhelm.
</p>

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               <p>

                  <lb/>572
</p>
               <p>

                  <lb/>Gleichzeitig wurde dem Jubilar ein nicht minder huld- 
<lb/>volles Schreiben Sr.-König!. Hoh. des Prinzen von Preu- 
<lb/>ßen bchändigt, so wie eine sehr gütige Zuschrift Sr. Excel!,
<lb/>des Herrn Staats- und Justizministers Mühier. Der
<lb/>in Stralsund residirende schwedische Consul überbrachte im
<lb/>Namen seines Souveräns die Insignien des Nordstern-Or- 
<lb/>dens. Ihm folgten die Herren Landkassen-Bevokmächtigten,
<lb/>welche im Namen der Stände eine sehr werthvolle silberne
<lb/>Schaale überreichten; sie trägt die Inschrift:

<lb/>Viro illustrissimo doctissimo Gustavo de Möller,
<lb/>«F. U, D. Reg. Dicast. Gryph. Praesidi, per L an-
<lb/>■ nos, Themidis sacerdoti sollertissimo, constanti
<lb/>et perpetua voluntate jus suum cuique tribuendi
<lb/>: meritissimo, d. d. d. grata patria.

<lb/>Den Beschluß machten Deputationen aller Civil- und Mili-
<lb/>tairbehörden der Stadt, des König!. Ober-Appellations- und
<lb/>höchsten Gerichts, des Konsistoriums, der Universität, des
<lb/>Magistrats, der Geistlichkeit, des Gymnasiums, der Kauf- 
<lb/>mannschaft, der Bürgerschaft und der Freimaurer-Loge. Auch
<lb/>die König!. Regierung in Stralsund, die dortige Loge, die
<lb/>Stadt Stralsund und andere Städte Neu-Vorpommerns
<lb/>hatten Abgeordnete gesandt. Von Sr. D. dem Fürsten zu
<lb/>Putbus, so wie'von mehreren andern hochgestellten Staats- 
<lb/>beamten, dem Ober-Landcsgericht in Stettin und sämmtli-
<lb/>chen Untergerichten der Provinz, waren Glückwünschungs-
<lb/>Schreibcn eingegangen. Herr Ober-Appellationsgerichtsrath
<lb/>Sonnen sch midt bewies dem Jubilar seine Verehrung
<lb/>durch Drdikation seiner so eben erschienenen „Sammlung
<lb/>Neuvorpommerscher Gesetze."— Die Feier endete mit einem
<lb/>von den Mitgliedern des Hofgerichts-Kollegii veranstalteten
<lb/>und zahlreich besuchten Mahle.

<lb/>Möge Herr von Möller seiner Familie, seinem Amte
<lb/>und seinem Lande noch lange erhalten bleiben. Das ist die
<lb/>Hoffnung Aller, welche die seltene Kraft und Rüstigkeit des- 
<lb/>selben, seine vielen richterlichen Tugenden, vor Allem aber den
<lb/>hohen Werth kennen, den eine reiche Erfahrung für die
<lb/>eigenthümlichen Rechtözustände der Provinz mit sich führt. —
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Auswärtige Gesetzgebung</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>57.3
</p>
               <p>

                  <lb/>Anhang.

<lb/>Auswärtige Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>König!. Hannoversches Gesetz über daS gerichtliche
<lb/>Verfahren in Kriminalfachen, v. 8. Sept. 18-tO.

<lb/>(ek. Jahrb. Bd. 56. S. 317, S3b. 57. &lt;3. 337).

<lb/>Ernst A u g l« st von Gottes Gnaden König von Hannover,
<lb/>Königl. Prinz von Großbrittannien und Irland, Her- 
<lb/>zog von Cumberland, Herzog zu Braunschweig und
<lb/>Lüneburg rc.

<lb/>Das in Unserem Königreiche bestehende gerichtliche
<lb/>Verfahren in Kriminalfachen bedarf, nach den im Laufe
<lb/>der Zeit gesammelten Erfahrungen, mancher ergänzenden
<lb/>Besiimnnlngen und Verbesserungen, und da die Erlassung
<lb/>einer vollständigen Kriminal-Prozeßordnung einen Zeitauf- 
<lb/>wand erfordern wurde, bei welchem Unser auf gleichzeitige
<lb/>Verbesserung des Verfahrens bei Einführung eines neuen
<lb/>Kriminal-Gesetzbuchs gerichteter Wunsch unerreicht bleiben
<lb/>mußte, so haben Wir beschlossen, einstweilen bei den drin- 
<lb/>gendsten Reformen des Kriminalprozcffes stehen zu bleibeir.
<lb/>Es ist darüber, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung'Un- 
<lb/>serer getreuen Stände, das Gesetz verfaßt, welches Wir
<lb/>gegenwärtig verkünden, indem Wir dabei Vorbehalten, über
<lb/>die Zulassung von Rechtsmitteln gegen Erkenntnisse der
<lb/>Kriminalgerichte im Interesse des Staats, in Gemäßheit
<lb/>der Anträge Unserer getreuen Stände, vor Einführung des
<lb/>Kriminal-Senats bei Unserem Ober-Appellationsgerichte ein
</p>
               <pb facs="2084725_63+1844_0582.tif"
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               <p>

                  <lb/>574
</p>
               <p>

                  <lb/>besonderes Gesetz zu erlassen, auch über den Antrag der- 
<lb/>selben, welcher aus eine den Untergerichtrn bcizulegende be- 
<lb/>schrankte Strafkompetenz in Kriminalsachrn gerichtet ist,
<lb/>baldthunlichst das Weite zu beschlleßen.

<lb/>I. Verschiedene Vorschriften zur Verbesserung
<lb/>des peinlichen Prozesses.

<lb/>4- 1.

<lb/>Zur Entfernung der Zweifel, welche über die Grenzen
<lb/>deS AufsichtsrcchtS-der Zufiiz-Kanzlcieu über die in Krimi-
<lb/>nalsachen selbst erkennenden Untcrgerichte öfters sich ergeben
<lb/>haben, erklären Wir ausdrücklich, daß sie eine solche Auf- 
<lb/>sicht selbst über diejenigen ihnen untergebenen Unlergerichte,
<lb/>welche ohne Beschränkung in Kriminalsachen selbst zu er- 
<lb/>kennen berechtigt sind, zu führen, eben so befugt als ver- 
<lb/>pflichtet sein sollen. Sie sollen demnach, wenn Säumnissd
<lb/>oder Ordnungswidrigkeiten in der Kriminal-Rechtspflege
<lb/>bei solchen llntcrgerichtcn durch Beschwerden oder auf einem
<lb/>andern Wege zu ihrer Kenmniß kommen, mit Zwangsmit-
<lb/>teln, Ordnungsstrafen und allen sonst der Sache angemes- 
<lb/>senen Anordnungen in gleichem Maaße cinschreiten, wie
<lb/>bei den in der Regel bloß untersuchenden Untergerichten
<lb/>ihnen es zusteht und obliegt. Es ist ihnen mithin auch ge- 
<lb/>stattet, den gedachten Gerichten Kriminal-Untersuchungen,
<lb/>bei welchen eine auffallende Znstizverzögerung oder große
<lb/>Unregelmäßigkeit derselben vorzuwerfen ist, zu entziehen, sie
<lb/>selbst an sich zu nehmen oder ein anderes Untcrgericht da- 
<lb/>mit zu beauftragen, und in der Sache selbst zu erkennen,
<lb/>wobei ihnen zugleich Vorbehalten bleibt, über eine Verbind- 
<lb/>lichkeit zum Ersätze der dadurch entstehenden Kosten zu ent- 
<lb/>scheiden.

<lb/>§. 2.

<lb/>Um für die Fälle, wenn von höheren Gerichten Kri-
<lb/>niinal-Unterfnchungen gegen Civilpersonen, denen ein bevor- 
<lb/>zugter Gerichtsstand gebührt, zu führen sind, solche^Unge-
<lb/>wißheiten zu heben, welche auf die Sache selbst nachtheilig
<lb/>zurückwirken können, bestimmen Wir hierdurch, daß in den
<lb/>gedachten Fällen die betreffenden Untergerichte alle unauf-
<lb/>schiebliche Untersuchungs-Handlungen und, wenn Gefahr
<lb/>mit dem Verzüge verbunden ist, selbst die vorläufige Ver-
</p>

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               <p>

                  <lb/>575
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftung der Verbrecher vorzunehmen berechtigt sein sollen,
<lb/>ohne zuvor einen Auftrag des zuständige» Gerichts zu er- 
<lb/>warten- jedoch unter der Verbindlichkeit, über die ergriffe- 
<lb/>nen Maaßrcgcln demselben sofort Bericht zu erstatten.

<lb/>Eine gleiche Befugniß soll in dem Falle, wenn auf
<lb/>einem kanzleisässigen Grundstücke ein Verbrechen begangen
<lb/>ist, demjenigen Untergerichte zustchen, welches abgesehen von
<lb/>der Kanzlcisässigkcit, das zuständige sein würde. Ueber
<lb/>eine vom Untergerichte.auf einem kanzleisässigen Grundstücke
<lb/>vorzunehmende Untersuchungshandlung har dasselbe dem Be- 
<lb/>sitzer oder dessen Stellvertreter gleichzeitig oder baldthunlichst
<lb/>nachher eine amtliche Benachrichtigung zugchen zu lassen.

<lb/>§• 3.

<lb/>Von jeder, wider einen öffentlichen Diener eingeleite- 
<lb/>ten Untersuchung und verhängten Suspension muß der be- 
<lb/>treffenden Verwaltungsbehörde ungesäumt Nachricht gege- 
<lb/>ben werden. Einer Genehmigung der letzter» zur Unter- 
<lb/>suchung bedarf es nur in den Fällen von Dienstvergehen.
<lb/>Vergleiche Kap. XV. des Kriminalgesetzbuchs.

<lb/>Zn den Fällen einer gegen einen öffentlichen Diener
<lb/>zu führenden Kriminal-Untersuchung, soll, wie zur Entfer- 
<lb/>nung von Zweifeln hiedurch ausdrücklich erklärt wird, so- 
<lb/>bald die Spezial-Untersuchung zu eröffnen ist, das erken- 
<lb/>nende Gericht ermächtigt sein, unter besonderer Berücksich- 
<lb/>tigung der Natur des Verbrechens und der Beschaffenheit
<lb/>der Person, die einstweilige Suspension vom Amte zu er- 
<lb/>kennen. Es ist mit einer solchen Suspenston während der
<lb/>Untersuchung die Entziehung des Dirnsteinkommens in der
<lb/>Regel nicht verknüpft, indeß kann der Richter den Umstän- 
<lb/>den nach verfügen, daß dasselbe bis zu der richterlichen
<lb/>Entscheidung über die etwaige» Entschädigungs-Ansprüche
<lb/>des Staates und dritter Personen ganz oder zum Theil
<lb/>einstweilen ,inne behalten werde.

<lb/>$.4.

<lb/>Um die der Kriminalrechtspflege nachtheilige Trennung
<lb/>zusammenhängender Untersuchungen zu verhüten, finden Wir
<lb/>Uns bewogen, die folgende Bestimmung zu betreffen.

<lb/>Bei mehreren in verschiedenen Gerichtsbezirken began»
<lb/>- genen Verbrechen bleibt das Gericht desjenigen Orts das
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0584.tif"
                   n="576"
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               <p>

                  <lb/>576

<lb/>zuständige, welches durch Ladung oder Verhaftung des An»
<lb/>geschuldigten den übrigen zuvorgekommen ist, sofern nicht
<lb/>von dein Obergerichte aus Rücksicht auf Wichtigkeit oder
<lb/>Zahl der im Bezirke eines andern Gerichts begangenen
<lb/>Verbrechen diesem die Untersuchung übertragen wird.

<lb/>Wenn gegen einen Urheber eines Verbrechens daS
<lb/>zuständige Gericht die Untersuchung eingeleitet. hat, so hat
<lb/>dies die Zuständigkeit desselben über die Miturheber, Gc-
<lb/>hülfen und Begünstiger, so weil selbige nicht den Militair-
<lb/>gerichten unterworfen sind oder sonst einen bcfreicten Ge- 
<lb/>richtsstand haben, von selbst zur Folge.

<lb/>Wie indeß ans die Vereinfachung der Kriminaluntcr-
<lb/>suchungen für den ersten der ausgenommenen Fälle in den
<lb/>§§. 29. und 3b. der Verordnung vom 20. ZuliuS 1821
<lb/>Bedacht genommen ist, so bleibt auch in dem andern Falle
<lb/>dann, wenn einzelne der Angefchuldigten einem höher» Ge- 
<lb/>richte unterworfen sein sollten, diesem cs überlassen, die
<lb/>Ausdehnung der anhängigen Untersuchung auf jene Perso- 
<lb/>nen dem Gerichte besonders aufzntragen, bei welchem die
<lb/>Hauptsache anhängig ist, und welchem, wenn es zu den
<lb/>mit Kriminalgerichtsbarkeit versehenen Patrimonialgerichten
<lb/>gehört, der durch den Auftrag entstehende größere Aufwand
<lb/>und die baaren Auslagen ersetzt werden müssen. Es kann
<lb/>auch das höhere Gericht selbst die ganze Sache in dem
<lb/>Falle an sich nehmen, wenn die, einen privilegirten Ge- 
<lb/>richtsstand habenden, Komplizen, Miturheber des Verbre- 
<lb/>chens sind, oder wenn nach Beschaffenheit der Sache zu
<lb/>besorgen steht, daß bei der rechtlichen Bclirtheilung dersel- 
<lb/>ben abweichende Grundsätze von den verschiedenen Gerich- 
<lb/>ten möchten zur Anwendung gebracht werden. Zmmer aber
<lb/>bleibt das Erkenntniß gegen alle in die Untersuchung ver- 
<lb/>wickelte Personen, welchen ein befreieter Gerichtsstand ge- 
<lb/>bührt, dem für sie zuständigen Gerichte Vorbehalten, wenn
<lb/>auch das untersuchende Gericht zu denjenigen gehören sollte,
<lb/>welche in Kriminalsachen selbst erkennen.

<lb/>4. 5.

<lb/>Es sind zwar alle zur Kenntniß des Richters kom- 
<lb/>mende Verbrechen von Amtswcgen zu untersuchen, so weit
<lb/>nicht das Kriminalgefetzbuch Ausnahmen von dieser Regel
<lb/>bestimmt. Wenn indeß mehrere Uebcrtretungen in der

<lb/>Per»
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0585.tif"
                   n="577"
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               <p>

                  <lb/>577
</p>
               <p>

                  <lb/>Person desselben Angeschuldigten Zusammentreffen, so sollen
<lb/>nur diejenigen, welche von erheblichem Einflüsse auf daS'
<lb/>Straferkenntniß sind, umständlich untersucht, minder wich«
<lb/>tige hingegen, in so fern genügend erhellt, daß sie auf
<lb/>eine Erhöhung der Strafe nicht von Einfluß sein würden,
<lb/>zumal wenn der vollständige Beweis derselben mit Weit«
<lb/>läuftigkeit verknüpft wäre, nur so weit, als zur Beurthei-
<lb/>lung des Charakters des Angeschuldigten erforderlich, noch-
<lb/>dürftig ausgemittelt werden; es müßte denn in anderer
<lb/>Rücksicht,' z. B. zur Entdeckung oder Ueberführung von
<lb/>Mitschuldigen und dergleichen, an der vollständigen Kennt«-
<lb/>niß derselben dem gemeinen Wesen besonders gelegen sein.

<lb/>8-6.

<lb/>Alle im Laufe einer Kriminaluntersuchung aufzunch-
<lb/>mende Protokolle sollen künftig, außer von den anwesenden
<lb/>Gerichtspersone», auch von den verhörten Zeugen oder -
<lb/>Angeschuldigten, und wenn Sachverständige bei der Hand- 
<lb/>lung zugezogen waren, auch von diesen unterschrieben
<lb/>werden.

<lb/>Wenn solche vernommene Personen des Schreibens
<lb/>unkundig sind, so ist dies unter dem Protokolle zu bemer- 
<lb/>ken, und wenn sie auf geschehene Aufforderung die Unter- 
<lb/>schrift verweigern, so ist dies unter Anführung der Weige- 
<lb/>rungsgründe gleichfalls'zu bezeugen.

<lb/>§•7..

<lb/>Um die den Untersuchungsgerichten obliegenden Arbei- 
<lb/>ten zu erleichtern und dadurch den raschen Gang der Kri«
<lb/>minaiunkersuchungen zu befördern, wollen Wir gestatten,
<lb/>daß ausnahmsweise in den Fällen, wo muthmaßlich nur'
<lb/>eine der in dem Artikel 18. Nr. 2., 5. und 6. des Kri-
<lb/>minalgesetzduchs erwähnten leichteren Strafen oder Geld- 
<lb/>buße bis zu dem Betrage von hundert Thalern verwirkt
<lb/>ist, die Untersuchung auch von einer-mit der Richterei-
<lb/>genschaft versehenen und auf die Führung des Protokolls
<lb/>beeidigten Gerichtsperson geführt werde. Wenn jedoch dem«
<lb/>nächst das Erkenntniß auf eine schwerere Strafe zu richten
<lb/>sein sollte, so müssen zuvor auf Verfügung des erkennen- 
<lb/>den Gerichts in Gegenwart zweier Gerichtspersoncn die mit
<lb/>dem Angeschuldigten angestellten Verhöre über alle auf die
<lb/>1844. H. 126. O o
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0586.tif"
                   n="578"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>578
</p>
               <p>

                  <lb/>Beurtheilnng der Sache Einfluß habende Umstände- inglei«
<lb/>chcn wenn der Angeschuldigte der That nicht geständig ist,
<lb/>so viel immer .thunlich die übrigen den Beweis gegen den
<lb/>Angeschnldigten begründenden Untcrsuchnngshandlnngen wie- 
<lb/>derholt werden. ES hängt indessen von dem Ermessen deS
<lb/>erkennenden Gerichts ab, ob es einer eigentlichen Wieder- 
<lb/>holung solcher Handlungen, oder nur einer nochmaligen
<lb/>Vorlesung und Genehmigung der Protokolle in Gegenwart
<lb/>zweier Gerichtspersonen bedarf.

<lb/>Rücksichtlich der in einer weitern Instanz etwa erfor- 
<lb/>derlich werdenden Untersuchungshandlungen tritt die obige
<lb/>Ausnahme nicht ein.

<lb/>tz. 8.

<lb/>Zu demselben Zweck bestimmen Wir, daß es des ar»
<lb/>tiknlirten Verhörs in den Fällen nicht bedürfen solle, wenn
<lb/>nur eine leichte Strafe (Art. 18. des Kriminalgesetzbuchs)
<lb/>verwirkt ist, vorausgesetzt, daß der Angeschuldigte über alle
<lb/>Punkte, welche das artikulirte Verhör umfasse» muß, voll- 
<lb/>ständig vernommen ist.

<lb/>$. 9.

<lb/>Auch soll es bei Abhaltung des artikulirten Verhörs
<lb/>einer Befragung des Angeschuldigten, über die seine Per- 
<lb/>sönlichkeit betreffenden Umstände nur so weit bedürfen, als
<lb/>solche in dem Gencralverhöre nicht bereits vollständig auf- 
<lb/>geklärt sind.

<lb/>§. 10.

<lb/>Zur Beseitigung von Zweifeln, welche bei Anwendung
<lb/>der Bestimmungen in dem Art. 15. Cap. VII. der Kri- 
<lb/>minalinstruktion vom 1736 und in dem Art. 16.
<lb/>Kap. Vif. der Bremenschen Kriminalinstruktion vom 6. De- 
<lb/>zember 1748 vorwalten, wird erklärt, daß dieselbe auch auf
<lb/>die Fälle zu beziehen sei, wenn der Angeschuldigte durch'
<lb/>lügenhafte Aufzüge die Untersuchung erschwert.

<lb/>§. 11.

<lb/>Die in den vorgedachten beiden Kriminalinstruktionen
<lb/>für die Zeugenverhöre vorgrschricbene Abfassung von Be-
<lb/>weisartikeln, so wie die Anfertigung von Zengenrotule
<lb/>über deren Aussagen soll nicht weiter stattfinden.

<lb/>Wenn von dem Angeschuldigten oder seinem Verthei-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0587.tif"
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               <p>

                  <lb/>diger auf die Vernehmung von Zeugen angetragen wird,
<lb/>sind die einzelnen Umstände, über welche deren Abhörung
<lb/>verlangt wird, entweder mündlich zu Protokoll zu geben,
<lb/>oder schriftlich anzüzeigen. .

<lb/>Bei jeder eidlichen Zeugenvernehmung sollen die Zeu- 
<lb/>gen, nach Vorlegung-der Fragen über persönliche und
<lb/>solche allgemeine Verhältnisse, welche auf die Brurtheilung
<lb/>der Glaubwürdigkeit des Zeugnisses Einfluß haben können,
<lb/>zu einer zusammenhängenden Erzählung der Thatsachen,
<lb/>welche den Gegenstand der Vernehmung ausmachen, ver- 
<lb/>anlaßt werden. Es sind ihnen jedoch, sobald eS zur nä- 
<lb/>hern Aufklärung, Bestimmtheit, Deutlichkeit und Vollstän- 
<lb/>digkeit der Aussage erforderlich wird, noch besondere Fra- 
<lb/>gen vorzulegen. Ueberhaupt ist die Vernehmung also zu
<lb/>leiten, daß alles zu Erweisende in seinem wahren Zusam- 
<lb/>menhänge möglichst genau und erschöpfend in das Licht ge- 
<lb/>stellt werde. . . .

<lb/>. $. 12.

<lb/>Wen» landesherrliche Diener solche Uebertretungen der
<lb/>Kriminalgesetze denunziren, worüber sie zu wachen und
<lb/>welche sie zur Anzeige zu bringen, kraft ihres AmtS ver- 
<lb/>pflichtet sind, so sollen sie, vorausgesetzt, daß sie keinen per- 
<lb/>sönlichen Vorthcil irgend einer Art von dem Erfolge ihrer
<lb/>Denunziation zu erwarten haben, und ihnen sonst nichts
<lb/>entgegensteht, was einen Zeugen untüchtig oder verdächtig
<lb/>machen kann, auch, sie in der einzelnen Sache wie andere
<lb/>Zeugen beeidigt worden, den völlig glaubwürdigen Zeugen
<lb/>gleichgeachtet werden.

<lb/>Das Obige soll auch' in Ansehung der Wild- und
<lb/>Holzdiebftähle von den Zagd- und Forstbedientender Stan-
<lb/>desherren, der Gemeinden, der Stifter und der Gutsbe- 
<lb/>sitzer, wenn sie auf solche Uebertretungen zu achten und' sie
<lb/>zur Anzeige zu bringen, vor Gerichte eidlich verpflichtet sind,
<lb/>imglcichen in Ansehung der Mäutereicn auf Schiffen von
<lb/>dem Schiffer gelten, welcher über das Schiff den Befehl
<lb/>führt. ' - ;'

<lb/>. §.,13. ;... / ; '

<lb/>Wenn erhebliche Anzeigen den Verdacht erregen, daß
<lb/>ein Mensch eines gewaltsamen Todes gestorben sei, so soll
<lb/>zwar in der Regel der Leichnam nicht eher, als nach vor-

<lb/>O o 2
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0588.tif"
                   n="580"
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               <p>

                  <lb/>580
</p>
               <p>

                  <lb/>genommenem gerichtlichen Augenschein und geschehener Lei- 
<lb/>cheneröffnung beerdigt werden- es kann indeß in solchen
<lb/>Fällen die Leichenöffnung dann unterbleiben, wenn durch
<lb/>die vorschriftsmäßig eingerichtete Besichtigung der Leiche
<lb/>oder auf andere Art sofort jeder Verdacht eines begange- 
<lb/>nen Verbrechens vollkommen entfernt ist.

<lb/>Sollte sofort sich unzweifelhaft ergeben, daß Jemand
<lb/>durch Zufall oder eigenes Versehen das Leben verloren
<lb/>habe, so ist selbst eine ärztliche Besichtigung nicht erfor- 
<lb/>derliche. ..... e .. ;

<lb/>e .. f.:- .. . . §. 14. - ;

<lb/>Veranlaßt ein nach vorgenommener Leichenschau oder
<lb/>über andere zur ärztlichen Prüfung verstellte Gegenstände
<lb/>von den zugezogenen Sachverständigen abgegebenes Gut- 
<lb/>achten erhebliche Zweifel oder sind die Sachverständigen
<lb/>unter sich verschiedener Meinung; so ist, unter Mittheilung
<lb/>der obwaltenden Zweifel, ein zweites Gutachten, entweder
<lb/>von einigen andern durch Kenntnisse und Geschicklichkeit
<lb/>sich auszeichnenden Sachverständige», oder von der medizi- 
<lb/>nischen Fakultät.der Landes-Univcrsität einzuholen.- : i : ■

<lb/>: y ; §.15.: ' - - : . V,.

<lb/>Wenn Zweifel über die Anwendung der Bestimmun- 
<lb/>gen in dem Artikel 83. unter Nr. 2., 3. und 4. des Kri»
<lb/>minalgeseßbuchs. entstehen, so soll die Frage an die Ge- '
<lb/>richtsärzte dahin gestellt werden: - /

<lb/>' ob der Angcschuldigte zur Zeit der begangenen That
<lb/>an einem Irresein gelitten habe.

<lb/>Die Gerichtsärzte haben sodann in ihrem Gutachten die
<lb/>für die Beantwortung der Frage einflußreichen Thgtsachen
<lb/>zusammen zu stellen, selbige nach ihrer Bedeutung und Zu- 
<lb/>verlässigkeit einzeln und in ihrer Gesammtheit zu prüfen
<lb/>und, im Falle der Bejahung der Frage, die Natur der
<lb/>Krankheit, ihre Art und ihren Grad zu bestimmen, und
<lb/>nach den Akten, auch soweit solches thunlich, nach eigener
<lb/>Beobachtung darzulegen, welchen Einfluß die Krankheit auf
<lb/>die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Angeschul- 
<lb/>digten stets oder zu Zeiten geäußert habe.

<lb/>: ' .. • §. :16. , : "• ■ .

<lb/>^ Überhaupt soll, wenn die Zurechnungsfähigkeit einer
<lb/>Person m Frage kommt, der Richter die hierüber von den;
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0589.tif"
                   n="581"
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               <p>

                  <lb/>Aerzten geäußerte Meinung und alle sonst zur Beurtheilung
<lb/>der Frage dienende Umstande in sorgfältige Erwägung zie- 
<lb/>hen und über die Zurechnungsfähigkeit selbst nach eigener
<lb/>Ueberzeugung entscheiden. '

<lb/>§.17.

<lb/>lieber den Beweis des objektiven Thatbestandes eines
<lb/>BerbrechenS durch das Geständniß des Angeschuldigten fin- 
<lb/>den Wir nöthig, das Folgende zu bestimmen:

<lb/>Durch das Geständniß allein kann, so fern dasselbe
<lb/>an sich völlig beweisend,ist, auch der objektive Thatbestand
<lb/>eines BerbrechenS vollständig bewiesen werden, wenn ans
<lb/>eine leichte Strafe (Art. 18. des Kriminalgesehbuchs) zu
<lb/>erkennen ist. Falls hingegen der Angcschuldigte eine schwere
<lb/>Strafe verwirkt hat, jso kann derselbe in der Regel nicht
<lb/>durch das Geständniß allein zur Gewißheit gebracht werden.

<lb/>§. 18.

<lb/>Wenn es indeß unmöglich ist, den objektiven Thatbe- 
<lb/>stand durch andere Beweismittel festzustellcn, so ist auch,
<lb/>falls eine schwere Strafe verwirkt sein sollte, das Geständ- 
<lb/>niß genügend, wenn

<lb/>1) der Angeschnldigte vermöge besonderer hinreichend er- 
<lb/>wiesener Umstande als eine Person zu betrachten ist,
<lb/>zu welcher man sich des eingestandenen BerbrechenS
<lb/>wohl versehen kann, und daneben

<lb/>2) das Geständniß mit den übrigen auSgemittelten Um- 
<lb/>ständen und Thatfachen in einem so genauen Zusam- 
<lb/>menhänge steht, daß ein wirkliches Vorhandensein des
<lb/>Verbrechens sich nicht bezweifeln läßt. Zndeß sind
<lb/>hiebei, wenn das Verbrechen einer Tödtung in Frage
<lb/>steht, die in den beiden folgenden Artikeln enthaltenen
<lb/>besonderen Bestimmungen zu beachten.

<lb/>§. 19.

<lb/>Cs kann nämlich auf daS Geständniß nur dann die
<lb/>Strafe der vollendeten Tödtung erkannt werden, wenn der
<lb/>Umstand, daß die angeblich getödtete Person nicht mehr
<lb/>am Leben sei, auf andere Weise dargethan ist, ausgenom- 
<lb/>men, wenn der Angeschnldigte auf völlig glaubwürdige
<lb/>Weise eingestandcn hat, daß er den Leichnam verbrannt,
<lb/>in das Wasser geworfen, oder auf eine andere Art zerstört
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0590.tif"
                   n="582"
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               <p>

                  <lb/>'682
</p>
               <p>

                  <lb/>und der Untersuchung' entzogen habe, jedoch alles dies nur
<lb/>unter Voraussetzung dessen, was in dem folgenden Arti- 
<lb/>kel verordnet ist.

<lb/>$. 20.

<lb/>Wenn die Tödlichkeit der Mißhandlungen oder Ver- 
<lb/>letzungen durch Augenschein und Gutachten der Sachver- 
<lb/>ständigen nicht dargekha» wurde, so ka»n, unter den in den
<lb/>beiden vorstehenden Artikeln bestimmten Voraussetzungen,
<lb/>nur alsdann auf die Strafe der vollendeten Tödumg er- 
<lb/>kannt werden/ wenn die von dem Angcschuldigten einge-
<lb/>standrnen Vergewaltigungen oder Verletzungen von der
<lb/>Art find, daß daraus nach allgemein bekannter Erfahrung
<lb/>der Tod nothwendig erfolgen mußte, oder wo dies zweifel- 
<lb/>haft, wenn durch Gutachten der Sachverständigen darge-
<lb/>than ist, daß aus den vom Angeschnidigten emgestandenen
<lb/>Mißhandlungen der Tod des Andern habe erfolge» müssen.

<lb/>§. 21.

<lb/>Der 4- 6. der Verordnung über- den Beweis durch
<lb/>Anzeigen in peinlichen Fällen vom 25. März 1822. wird
<lb/>dahin abgeändert, baß, wenn ein leugnender Angeschuldig-
<lb/>ter für überführt angenommen' wird, stets auf die gesetz- 
<lb/>liche Strafe gegen denselben erkannt werden soll, bioö mit
<lb/>Ausnahme der Todesstrafe, an deren Stelle lebenslängliche
<lb/>Kettenstrafe tritt.

<lb/>22.

<lb/>Die Auferlegung des ReinigungseidcS soll nur in den
<lb/>Fällen stattfinden, wenn die Strafe des erwiesenen Verbre- 
<lb/>chens auf die, in dem Art. 18. des Kriminalgesetzbuchs un- 
<lb/>ter den Nummern 2 — 7 benannten leichteren Strafen be- 
<lb/>schränkt bleiben würde, auch nicht anders, als wenn nach
<lb/>geschlossener Hauptuntersuchung die ermittelten, zu einer
<lb/>vollständigen Ueberführung ungenügenden Beweise von der
<lb/>Beschaffenheit befunden werden, daß sie einen erheblichen
<lb/>Verdacht der That gegen den Angeschuldigten begründen,
<lb/>darnach aber dem Richter auf den Rcinigungseid zu erken- 
<lb/>nen, als an sich angemessen und in Beziehung auf die
<lb/>Persönlichkeit des Angeschuldigten als unbedenklich sich
<lb/>darstellt.

<lb/>Die Ablehnung des Eides begründet alsdann einen
<lb/>vollen Beweis, die Ableistung desselben hingegen Freisprr-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0591.tif"
                   n="583"
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               <p>

                  <lb/>583
</p>
               <p>

                  <lb/>chung von dem Verbrechen, auf welches der Relnigungseid
<lb/>sich bejirhe, »md es kann ein solches freifprechendes Erkennt»
<lb/>„iß nur durch de» Beweis einer fälschlichen Ableistung des
<lb/>Eides entkräftet werden.

<lb/>Die Abnahme des ReinigungSeides geschieht stets nach
<lb/>vorgängiger Warnung gegen den Meineid und deutlicher
<lb/>Erklärung der Eidesformel in Gegenwart eines zuzuziehen-
<lb/>dcu Geistlichen. Die an Eidesstatt gebräuchlichen Bethrue-
<lb/>rungSformeln der Mennoniten und ähnlicher ReligionS-
<lb/>seklen sind auch hier dem Eide selbst gleich zu halten.

<lb/>$.23.

<lb/>lieber jeden Angeschuldigten muß eine ausdrückliche
<lb/>richterliche Entscheidung erfolgen. Eine stillschweigende Los»
<lb/>sprechnng durch Entlassung des Angeschuldigten ohne recht- 
<lb/>liches Erkenntniß findet nicht Statt.

<lb/>' ' ■ §. 24. .■ -

<lb/>Zn den Entscheidungsgründen, welche jedem, die Vcr-
<lb/>urtheilung zu einer Strafe enthaltenden Endnrtheile in einer
<lb/>Kriminalsache einznrücken oder brizufügen sind, sollen künf- 
<lb/>tig die als erwiesen angenommenen Thatsachen und die
<lb/>zur Anwendung gebrachten gesetzlichen Strafbestimmungen
<lb/>angeführt werden.

<lb/>. §. 25.

<lb/>Diejenigen Erkenntnisse, welche auf Todesstrafe, oder
<lb/>auf eine lebenSwierige Freiheitsstrafe gerichtet sind, dürfen
<lb/>nicht eher eröffnet ünd vollstreckt werden, als bis die lan- 
<lb/>desherrliche Bestätigung derselben- trfolgt ist, aus welche
<lb/>das erkennende Gericht, unter Einsendung der erstatteten
<lb/>Vorträge an Unser Zustizministeriuin, anzutragen hat.

<lb/>Wenn selbige durch die in einer fernere» Znstanz er- 
<lb/>gehenden Erkenntnisse abgeändert werden, bedürfen auch
<lb/>diese einer solchen Bestätigung.

<lb/>Wenn aber Unser Zustizministerium die Znrücksendung
<lb/>eines Erkenntnisses zur nochmaligen Erwägling angemessen
<lb/>finden sollte, so haben diejenigen Mitglieder an der noch- 
<lb/>maligen Berathung nicht Theil zu nehmen, welche etwa
<lb/>zur Zeit der ersten Berathung noch nicht votireude Mit- 
<lb/>glieder des Gerichts gewesen sind.

<lb/>Zn dm übrigen Fällen bedarf es jener Bestätigung
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0592.tif"
                   n="584"
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               <p>

                  <lb/>•584
</p>
               <p>

                  <lb/>zwar nicht,, ludest sind von Unseren Zustizkanzleien, so oft
<lb/>sie auf eine schwere Strafe im Sinne des Art. 8. des
<lb/>Kriminalgesetzbuchs erkannt haben, die Erkenntnisse sammt
<lb/>den Relationen an Unser Justizministerium einzusendcn.

<lb/>• Hn Betreff der Bestätigung derjenigen Kriminaler- 
<lb/>kenntnisse, welche von den standesherrlichcn Zustizkanzleien,
<lb/>von der Gräflich. Stolbergschen Kanzlei der Grafschaft
<lb/>Hohnstein und von solchen Untergerichten gesprochen werden,
<lb/>welche in Kriminalsachen die Untersuchung zu führen und
<lb/>ohne Beschränkung zu erkennen haben, bleiben die bisheri- 
<lb/>gen Einrichtungen bestehen.. Zcdoch findet die Einsendung
<lb/>der Erkenntnisse der zuletzt gedachten Umrrgerichte nur Statt,
<lb/>wenn auch schwerere Strafe als Gefängniß erkannt ist.

<lb/>- ; . §. 26. v ::

<lb/>Wenn ein neues vorher nicht bekanntes Verbrechen
<lb/>eines wegen anderer Verbrechen bereits Berurtheilten ent- 
<lb/>deckt wird, welches, wenn eß sich früher offenbart hätte,
<lb/>nach den Bestimmungen des Kriminalgesetzbuchs über den
<lb/>Zusammenfluß der Verbrechen eine bedeutende Erhöhung
<lb/>der Strafe herbcigeführt haben würde,.so kann nach dem
<lb/>Ermessen des erkennenden Gerichts die Untersuchung wieder
<lb/>ausgenommen, mithin »ach Maßgabe des Erfolgs der fort- 
<lb/>gesetzten Untersuchung unter Beseitigung des früher» Straf-
<lb/>erkenntniffes, ein neues abgegeben werden.

<lb/>- Dasselbe gilt, wenn das ungestrafte Verbrechen bei
<lb/>dem ersten Urtheile zwar schon bekannt war, jedoch der
<lb/>Verurtheilte deshalb nur von der Instanz entbunden ist,
<lb/>und sich neue Anzeigen oder Beweismittel offenbaren, wes- 
<lb/>halb die Untersuchung wieder ausgenommen werden kann.

<lb/>4-27.

<lb/>'Wenn der Verurtheilte, gegen welchen nach den vor- 
<lb/>stehenden Bestimmungen die Untersuchung wieder ausge- 
<lb/>nommen werden soll, sich in einer von dem Sitze des un- 
<lb/>tersuchenden Gerichts entfernten Strafanstalt befindet, so
<lb/>hat dasselbe dessen einstweilige Zurückführung in das Unter-
<lb/>suchungsgefängniß zu veranlassen. Wenn aber die zum
<lb/>Nachtheile eines zu einer Freiheitsstrafe Berurtheilten ver- 
<lb/>fügte Wiederaufnahme der Untersuchung ohne Erfolg bleibt,
<lb/>so kann der während der neuen Untersuchung von ihm
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0593.tif"
                   n="585"
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               <p>

                  <lb/>585
</p>
               <p>

                  <lb/>erlittenen DetentionSarrest auf die Strafe ihm angerechnet
<lb/>werden.

<lb/>H. 28.

<lb/>Bei Eröffnung des Urtheils ist der Angeschuldigte zu
<lb/>belehren, ob und welche ordentliche Rechtsmittel gegen das- 
<lb/>selbe ihm -ustehen, binnen welcher Frist dieselben eingelegt
<lb/>werden müssen, und welche Folgen die Versäumung dieser
<lb/>Fristen nach sich ziehe. Es ist, wie dies geschehen, zu Pro- 
<lb/>tokoll zu bemerken, und wenn der Angeschuldigre bei dem
<lb/>Erkenntnisse sich beruhigen zu wollen erklärt, oder wenn er
<lb/>die Einlegungsfrist unbenutzt verstreichen läßt, eine Abschrift
<lb/>des Eröffnungs-Protokolls zugleich mit dem Berichte über
<lb/>die Vollstreckung der Strafe an das erkennende Gericht
<lb/>einzufenden.

<lb/>§. 29.

<lb/>Zn Ansehung der Vertheidigung der Angeschuldigten
<lb/>bestimmen Wir das Folgende: •

<lb/>Ein Zeder, welcher die allgemeine Befugniß, als
<lb/>Rechtsbeistand vor Gericht aufzutrctcn vom Staate erhal- 
<lb/>ten hat und wirklich noch benutzt/ ist verpflichtet, die Ver- 
<lb/>theidigung eines Angeschuldigten zu übernehmen, und kann
<lb/>nur aus erheblichen und bescheinigten Verhinderungsgründen
<lb/>die Uebernahme derselben in einem einzelnen Falle ablehnen.

<lb/>Auch ist jeder andere Rechtsgelehrte, der nicht durch
<lb/>besondere Dienstverhältnisse verhindert wird oder gegen wel- 
<lb/>chen nicht sonst erhebliche Bedenken obwalten, mit des An-
<lb/>grschuldigten Einwilligung dessen Vertheidigung zu führen
<lb/>berechtigt. Auch dem Angcschuldigten ist auf sein Vertan- ,
<lb/>gen zu gestatten, sich selbst zu vertheidigen, wenn er von
<lb/>solchen Fähigkeiten ist, daß sich eine zweckmäßige Berthei-
<lb/>digung von ihm erwarten läßt. Die dem Angeschuldigten
<lb/>zu überlassende Wahl des Vcrtheidigers ist in der Regel
<lb/>und wenn nicht besondere, in der Sache selbst oder in der
<lb/>Person des Angeschuldigtcn liegende Gründe eine Ausnahme
<lb/>rechtfertigen, auf die in dem Bezirke des erkennenden Ge- 
<lb/>richts wohnenden Rechtsverständigen beschränkt.

<lb/>Wider den Willen des Angeschuldigten ist ihm ein
<lb/>Bertheidiger von Amtswegen nur dann zuzuordnen, wenn
<lb/>das in Frage stehende Verbrechen von dem Gesetz mit To- 
<lb/>desstrafe bedroht wird. Die Bestellung des VercheidigerS
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0594.tif"
                   n="586"
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               <p>

                  <lb/>566
</p>
               <p>

                  <lb/>ist in allen Fällen von dem erkennenden Gerichte an- 
<lb/>zuordnen.

<lb/>Bei Säumnissen des Berthcidigers ist die in der Kri- 
<lb/>minalinstruktion vorgcschriebene Bestellung eines andern De- 
<lb/>fensors auf Kosten des Säumigen nur dann anzuwenden,
<lb/>wenn andere Ordnungsstrafen vergeblich angewandt sind. -

<lb/>II. Bon den Rechtsmitteln gegen Erkenntnisse
<lb/>in Kriminalsachen.'

<lb/>..; §• 3o.

<lb/>, Gegen Erkenntnisse, wodurch der Angcschuldigte zu
<lb/>einer Strafe oder in die Untersuchungskosten verurtheilt, oder
<lb/>von der Instanz entbunden, oder durch welche der Reini- 
<lb/>gungseid aufcrlegt ist, sollen künftig nur die Rechtsmittel
<lb/>der weitern Bertheidigung, der Appellation und der Nich-
<lb/>tigkeitsbcschwerde stattfinden.

<lb/>Gegen ein Erkenntniß, welches über die zur Abwen- 
<lb/>dung der Spezialuntersuchung ergriffene Bertheidigung ge- 
<lb/>faßt worden) ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde in den
<lb/>geeigneten Fällen zulässig. Beschwerden über das Verfah- 
<lb/>re» im Laufe der Untersuchung können gegen die Unterge-
<lb/>richte bei den Vorgesetzten Zustizkanzleien und gegen diese
<lb/>bei dem Ober-Appellationsgerichte nur in der Form einer
<lb/>einfachen O-uerel angebracht werden- Sie sind nur dann
<lb/>zulässig, wenn sie eine augenblickliche Abhülfe erfordern und
<lb/>ohne unersetzlichen Nachtheil nicht bis zur Haupt-Bertheidi-
<lb/>gung oder der Rechtfertigung eines Rechtmittels verschoben
<lb/>werden können. ~~

<lb/>§.31.

<lb/>- Jedes gegen ein Erkenntniß zu verfolgendes Rechts- 
<lb/>mittel muß binnen den nächsten zehn Tagen nach Eröffnung
<lb/>des Erkenntnisses bei dem untersuchenden Gerichte eingelegt
<lb/>werden, widrigenfalls dasselbe zu vollstrecken ist.

<lb/>Legt der Angeschuldigte ein Rechtsmittel ein, und er- 
<lb/>klärt er auf die Akte» sich beziehen oder die Bestellung sei- 
<lb/>nes Bertheidigers dem Gerichte überlassen zu wollen, so
<lb/>ist dies dem erkennenden Gerichte unter Vorlegung der
<lb/>Akten sofort anzuzcigen. Wenn jedoch der Angcschuldigte
<lb/>einen an dem Sitze des untersuchenden Gerichts oder in
<lb/>dessen Nähe wohnenden Vertheidiger gewählt hat, so sind
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0595.tif"
                   n="587"
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               <p>

                  <lb/>58?
</p>
               <p>

                  <lb/>diesem die Akten vor der Einsendung an das erkennende
<lb/>Gericht vorzulegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
<lb/>Stand gegen die Versäumung dieser Frist findet nur auS
<lb/>erheblichen hinreichend bescheinigten Gründen Statt.

<lb/>Auch die Wahl eines VertheidigerS ist an die näm- 
<lb/>liche zehntägige Nachfrist gebunden, so daß, wenn bei Ein- 
<lb/>legung dcS Rechtsmittels dessen Benennung Vorbehalten,
<lb/>sie aber vor Ablauf der Frist nicht erfolgt ist, das erken- 
<lb/>nende Gericht einen Vertheidiger von Amtswegcn zu be- 
<lb/>stellen hat. . " ;

<lb/>Bei der Nichtigkeitsbeschwerde ist eine einfache Bezie- 
<lb/>hung auf die Akten, statt der Rechtfertigung, nicht zulässig.

<lb/>. §. 32.

<lb/>Die Einlegung zulässiger Rechtsmittel hemmt die Voll- 
<lb/>streckung des angefochtenen Erkenntnisses. Zndefi bleibt
<lb/>es dem zu einer Freiheitsstrafe Verurheilten überlassen, auf
<lb/>vorläufige Vollstreckung der erkannten Strafe anzutragen,
<lb/>in welchem Falle damit sofort der Anfang zu machen ist.
<lb/>Er ist gleichwohl zu Entschädigungs-Ansprüchen nicht berech- 
<lb/>tigt, wenn durch das fernere Urtheil eine kürzere oder ge- 
<lb/>lindere Strafe, als er durch den freiwilligen Antritt der
<lb/>früher aufrrlegten Strafe erlitten hat, erkannt, oder er
<lb/>einstweilen oder völlig frcigcsprochen wirb.

<lb/>§.33.

<lb/>Das ringewandte Rechtsmittel muß, so fern der An- 
<lb/>geschuldigte nicht lediglich auf die Akten sich bezogen hat,
<lb/>binnen drei Wochen ansgeführt werden, widrigenfalls das
<lb/>Erkrnntniß zu vollstreckcn ist.

<lb/>Die Frist ist zu berechnen von dem Tage der Bestel- 
<lb/>lung oder Benachrichtigung des VertheidigerS und, wenn
<lb/>der Angeschuldigte seine Vcrtheidigung selbst führt, von
<lb/>dem Tage der Einlegung des Rechtsmittels.

<lb/>Eine Verlängerung dieser Frist, so wie eine Wieder- 
<lb/>einsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Nothfrist
<lb/>findet nur aus erheblichen und hinreichend bescheinigten
<lb/>oder in der Sache selbst liegenden Gründen Statt. Wenn
<lb/>jedoch das Bersäumniß lediglich dem Vertheidiger beizu-
<lb/>meffen war, so ist der Vollstreckung des Erkenntnisses fer- 
<lb/>ner Anstand zu geben und durch Geldstrafen oder andere
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0596.tif"
                   n="588"
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               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>angemessene disziplinarische Verfügungen die Einreichung
<lb/>der Rechtfertigungsschrift von Amkswegen zu betreiben.

<lb/>' Z. 34.

<lb/>Wenn die Ausführung eines Rechtsmittels, über wel- 
<lb/>ches ein anderes Gericht zu erkennen hat, Anträge auf eine
<lb/>weitere Instruktion enthält, so hat das Gericht, welches in
<lb/>erster Instanz erkannte, so weit es jene Anträge für er- 
<lb/>heblich erachtet, sofort nach dem Eingänge der Ausführung
<lb/>die erbetene Ergänzung oder Erweiterung der Untersuchung
<lb/>vorzunchmen oder anzuordnen, sonst aber den darüber zu
<lb/>fassenden Beschluß dem Gerichte zweiter Instanz zu über- 
<lb/>lassen- an welches die Ausführung des Rechtsmittels mit
<lb/>den Akten, sobald diese von dem Gerichte erster Instanz
<lb/>für spruchreif, erachtet werden, ohne Verzug einzusenden ist.
<lb/>Das in zweiter Instanz von einem andern Gerichte gefaßte
<lb/>Erkenntniß ist stets zur Eröffnung und Vollstreckung dem
<lb/>Gerichte erster Instanz zu übersenden.

<lb/>§. 35.

<lb/>Das Rechtsmittel der weitern Vertheidigung ist zu- 
<lb/>lässig gegen diejenigen Erkenntnisse, welche von den Iustiz-
<lb/>kanzleien und von Unserem Ober-Appellationsgerichte in
<lb/>erster Instanz gesprochen sind.

<lb/>Cs entscheidet darüber dasselbe Gericht, welches in er- 
<lb/>ster Instanz erkannt hat. Bei Unseren Iustizkanzleien soll
<lb/>jedoch, wenn das erste Erkenntniß in einem Senate gefaßt
<lb/>ist, die Sache an einen andern Senat gebracht und in je- 
<lb/>dem Falle für die Instanz der weitern Vertheidigung ein
<lb/>anderer Referent und, wenn in erster Instanz ein Korre- 
<lb/>ferent zugezogcn war, auch ein anderer Korreferent bestellt
<lb/>werden.

<lb/>Bei Unserem Ober-Appellationsgerichte entscheidet über
<lb/>das Rechtsmittel der weitern Vertheidigung ein Urtheilssc-
<lb/>nat nach den in dem §. 44. folgenden Bestimmungen.

<lb/>Eine Ausnahme von der obigen Regel tritt jedoch ein
<lb/>bei den ordentlicher Weise nur mit drei stimmführenden
<lb/>Mitgliedern besetzten standeshcrrlichen Iustizkanzleien zu Ha- 
<lb/>selünne und Bentheim, welche auch künftig in der Instanz
<lb/>der weitern Vertheidigung die Akten zur Einholung des
<lb/>Rechtsspruchs an Unsere Iustizkanzlei in Osnabrück ein- 
<lb/>zusenden haben.
</p>

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                   n="589"
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               <p>

                  <lb/>589
</p>
               <p>

                  <lb/>■C v: §. 36. ■ ' " .

<lb/>Die Appellation findet Statt:

<lb/>1) gegen die Erkenntnisse aller zugleich untersuchenden
<lb/>^ und erkennenden ordentlichen Untergerichte, ferner ge-

<lb/>gen die'der Grästich Stolbergschen Kanzlei der Graf- 
<lb/>schaft Hohnstein, imglcichen gegen die des Universi- 
<lb/>tätsgerichts in Göttingen, und zwar mit gänzlichem
<lb/>Ausschlüsse des Rechtsmittels der weitern Vertheidi-
<lb/>gung, welches bei den gedachten Gerichten nicht zuläs- 
<lb/>sig sein soll.

<lb/>Die Appellation gegen die Erkenntnisse dieser Ge- 
<lb/>richte geht un die ihnen Vorgesetzte Justiz-Kanzlei, und
<lb/>soviel Unser Univerfitatsgericht betrifft, der bestehen- 
<lb/>den Verfassung^ gemäß, an das für jeden einzelnen
<lb/>Fall:zu dem Ende mit besonderem Aufträge zu ver- 
<lb/>sehende Gericht. ■

<lb/>2) die Appellation an Unser Obrr-AppellatiönSgericht ist
<lb/>' zulässig gegen diejenigen in erster Instanz von den

<lb/>Iusiiz-Kanzlcien abgegebenen Erkenntnisse, durch welche
<lb/>ans eine schwere Strafe (Art. 8.' des Kriminal-Gesetz- 
<lb/>buchs) erkannt ist. War indeß gegen ein solches Er-
<lb/>kenntniß zuvor das Rechtsmittel der weitern Verthei-
<lb/>digung ergriffen, so ist dadurch die Appellation aus- 
<lb/>geschlossen, l Gegen die in der Appellations-Instanz
<lb/>abgegebenen Erkenntnisse finden weitere Rechtsmittel
<lb/>nicht Statt. r; ::

<lb/>' .. - . §• 37. . '

<lb/>: Zn der Instanz der weitern Vertheidigung und der
<lb/>Appellation hat der Richter die Gesetzmäßigkeit des Er- 
<lb/>kenntnisses erster Instanz nach demjenigen, was die ergan- 
<lb/>genen Akten in Verbindung mit den etwa weiter noch an- 
<lb/>geordneten Untersuchungshandlungen ergeben, als ein Gan- 
<lb/>zes zu prüfen und das Erkenntniß entweder zu bestätigen,
<lb/>oder abzuändern oder auszuheben. Wenn in der Instanz
<lb/>der Rechtsmittel ein neues von dem Verurtheilten began- 
<lb/>genes Verbrechen entdeckt wird, so soll es dem Gerichte
<lb/>erster Instanz überlassen werden, nach den Vorschriften des
<lb/>§. 26. zu verfahren.

<lb/>- §. 38.

<lb/>Wen» von mehreren Komplicen einer oder einige ein
</p>

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                   n="590"
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               <p>

                  <lb/>590
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsmittel einlegen, worüber Unserem Ober-AppellationS-
<lb/>gerichte die Entscheidung zusteht, andere aber ein solches,
<lb/>welches vor Unsere Zustiz-Kanzleien gehört;. so sollen die
<lb/>vonallen Angeschuldigten eingelegten Rechtsmittel, unter
<lb/>Berücksichtigung des 4- 24. zum Spruche instruirt und die
<lb/>Akten an Unser Ober-Appellationsgericht eingcsandt werden,
<lb/>welches alsdann- dafern es dies der Sache angemessen
<lb/>befindet, über sämnttliche eingelegte Rechtsmittel zu erken-
<lb/>neii berechtigt sein soll.-.. •

<lb/>§. 39. , - r.:V

<lb/>• '•; Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur entweder in Ver- 
<lb/>bindung mit dem zulässigen ordentlichen Rechtsmittel der
<lb/>weitem Vertheidigung und der Appellation-! oder statt des- 
<lb/>selben angebracht werden. Sie isr also ausgeschlossen- so- 
<lb/>bald eines jener Rechtsmittel gebraucht oder die zu dessen
<lb/>-Einlegung und Verfolgung bestimmten Fristen unbenutzt
<lb/>verstrichen sind. Zst aber binnen der gesetzlichen: Frist
<lb/>($. 31.) daß Rechtsmittel der weitern Vertheidigung
<lb/>oder der Appellation eingewandt, so ist es stets zulässig,
<lb/>mit dessen Rechtfertigung die Ausführung von Gründen
<lb/>der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Erkenntnisses zu
<lb/>verbinden- wenn auch bei der Einwendung desselben der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde keine Erwähnung geschehen ist.

<lb/>Eine Ausnahme von der obigen Regel findet nur
<lb/>Statt, wenn hinreichend bescheinigt werden kann, daß dem
<lb/>Angrschuidigten oder dem für ihn bestellten Vertheidiger,
<lb/>der thatsächliche Grund der Nichtigkeit erst später bekannt
<lb/>geworden, in welchem Falle die Nichtigkeitsbeschwerde bei
<lb/>Strafe des Verlustes derselben innerhalb der in den §§. 31.
<lb/>und 33. bestimmten, von dem Tage der erlangten Wissen- 
<lb/>schaft an zu berechnenden Fristen, nach den obigen Bestim- 
<lb/>mungen eingelegt und ausgeführt werden muß.:

<lb/>lieber die in Verbindung mit einem ordentlichen
<lb/>Rechtsmittel oder ohne solche selbstständig angebrachte Nich- 
<lb/>tigkeits-Beschwerde bat das Gericht zu erkennen, welches
<lb/>für das gegen das Urtheil zulässige ordentliche Rechtsmittel
<lb/>zuständig und von dem Verurtheilten angegangen ist. Eine
<lb/>Ausnahme von der Regel findet nur Statt, wenn gegen
<lb/>ein Erkenntniß Unserer oder der standcSherrlichen Zustiz-
<lb/>Kanzleien, durch welches auf eine leichte Strafe, auf Ent-
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0599.tif"
                   n="591"
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               <p>

                  <lb/>591 -
</p>
               <p>

                  <lb/>bindung von der Znstan; oder auf den Reinigungseid er- 
<lb/>kannt ist, und gegen welches mithin nur das Rechtsmittel
<lb/>der weitern Verthcidigung zulässig sein würde, die Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde selbstständig und ohne Verbindung mit dem
<lb/>dann nicht weiter zulässigen ordentlichen Rechtsmittel ge- 
<lb/>wählt ist, indem dann Unser Ober-Appcllationsgericht über
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde entscheiden soll.

<lb/>Nichtigkeiten sind stets auch von Amtswegen zu beur-
<lb/>theilen.

<lb/>Ein Mißbrauch der Nichtigkeitsbeschwerde ist an dem
<lb/>Dertheidiger und nach dem Ermessen des Gerichts auch an
<lb/>der Parthei selbst, in Gemäßheit der Bestimmungen der
<lb/>Ober-Appellations-GerichtSordnung Th.ll. Tit. XIV. $.2.,
<lb/>an dem Erstem insonderheit auch durch Entziehung der
<lb/>Gebühren zu strafen.

<lb/>$.40. ,

<lb/>Als Nichtigkeit soll es betrachtet werden:

<lb/>1) wenn das erkennende Gericht nicht das zuständige oder
<lb/>nicht gehörig besetzt gewesen.

<lb/>Zst die Untersuchung bei einem Kriminal- 
<lb/>gerichte, welches jedoch in dieser Sache nicht zuständig
<lb/>war, geführt worden, so wirkt dies allein keine Nichtig- 
<lb/>keit des Verfahrens.

<lb/>2) wenn eine in den Kriminalgesetzen nicht mit Strafe
<lb/>bcdrohete Handlung als Verbrechen bestraft oder gegen
<lb/>die über Verjährung der Verbrechen gegebenen Be- 
<lb/>stimmungen gefehlt ist;

<lb/>3) wenn eine Untersuchung von AmtSwcgen in Beziehung
<lb/>auf solche Verbrechen Statt gesunden hat, die nur
<lb/>auf Anzeige des Betheiligten oder auf Veranlassung
<lb/>der zuständigen Behörde zu untersuchen waren;

<lb/>4) wenn Handlungen, die zu den wesentlichen Bestand-
<lb/>thcilen des Strafprozesses gehören, ganz unterblie- 
<lb/>ben sind;

<lb/>5) wenn einzelne nichtige Untersuchungshandlungen und
<lb/>Protokolle dem Straferkenntniffe zum Grunde gelegt
<lb/>sind;

<lb/>6) wenn ein Beweis des Verbrechens oder des Thäters

<lb/>. für vorhanden angenommen ist, ohnerachtet es an den

<lb/>.. gesetzlich dazu erforderlichen Beweismitteln entweder
</p>

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                   n="592"
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               <p>

                  <lb/>592
</p>
               <p>

                  <lb/>ganz oder in dem äußerm Umfange gebricht, wie ihn
<lb/>- -die Möglichkeit eines Beweises an sich nach bestimm,
<lb/>irr gesetzlicher Vorschrift erfordert. Eine sehlsame

<lb/>- Beurtheilung des Ergebnisses der Beweismittel kann

<lb/>me eine Nichtigkeitsbeschwerde begründen; . -

<lb/>7) wenn der Richter auf eine von dem Gesetze für das
<lb/>Verbrechen nicht angedrohele Strafe erkannt, oder bei
<lb/>Zumessung der Strafe das höchste Maaß der für
<lb/>jenes in den Kriminalgesctzen angedrohcten Strafe

<lb/>- ; überschritten hat- ; -

<lb/>. .. . •- . ■ ■. $. 41.

<lb/>Wenn Nichtigkeiten in dem Untersuchungsverfahren
<lb/>angetroffen werden, welche auf die Entscheidung von Ein- 
<lb/>fluß gewesen find, oder wenn das erkennende Gericht nicht
<lb/>das zuständige oder nicht gehörig besetzt gewesen ist, so be- 
<lb/>schränkt sich das Crkenntniß über die Beschwerde darauf,
<lb/>daß auf ein nichtiges Verfahren gebaute Urtheil zu kassiren
<lb/>und die Abstellung der Nichtigkeiten, falls solches noch
<lb/>thunlich ist, durch den vorigen Untersuchungsrichter, oder,
<lb/>wofern bei diesem erhebliche Bedenken eintreren, durch ein
<lb/>anderes Untersuchungsgericht vorzuschreiben, wobei zugleich
<lb/>über den dem früheren Untersuchungsrichter etwa zur Last
<lb/>fallenden Ersatz der Kosten zu entscheiden ist. •

<lb/>Hält das erkennende Gericht es für erforderlich, ein
<lb/>anderes Gericht zur Abstellung der Nichtigkeiten auzuord-
<lb/>nen, so isoll solches bei städtischen oder anderen nicht lan- 
<lb/>desherrlichen Unlergerichtcn auf Kosten der betreffenden
<lb/>Gerichtsherrschast geschehen.

<lb/>. : $.42.;

<lb/>Liegt die Nichtigkeit in dem Erkenntnisse, so hat das
<lb/>zuständige Gericht über die Sache selbst, und zwar in letz- 
<lb/>ter Instanz zu erkennen.

<lb/>$. 43.

<lb/>Jedes Erkenntniß, welches nach vorgängiger Nichtig- 
<lb/>keitserklärung eines frühern Urthcils in der untern Instanz
<lb/>abgegeben wird, ist, hinsichtlich der zuständigen Rechtsmit- 
<lb/>tel, als ein in erster Instanz gesprochenes Urtheil zu be- 
<lb/>trachten. :

<lb/>§. 44.

<lb/>Alle Entscheidungen, welche in her ersten oder in einer

<lb/>fernem
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0601.tif"
                   n="593"
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               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>ferneren Instanz von Unserem Ober-Appellationsgcrichte
<lb/>abzugeben sind, sollen künftig in der Regel in dem Kri- 
<lb/>minal-Senate desselben gefaßt werden. Nur wenn das
<lb/>Rechtsmittel der weitern Vertheidigung oder eine Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde (§§. 35. 37. in fine §. 39.) gegen ein
<lb/>Erkenntniß Unseres Ober-Appellationsgcrichts ergriffen wird,
<lb/>ist darüber in einem Urthcils-Senate zn erkennen. Der- 
<lb/>selbe wird dadurch gebildet, daß mit dem Kriminal-Senate
<lb/>derjenige der drei übrigen Senate, in dessen Bezirke die
<lb/>Sache ergangen ist, oder, wenn das betreffende Erkennt- 
<lb/>niß gegen einen unmittelbaren Gerichtssasscn Unseres Ober-
<lb/>Appellationsgerichts in erster Instanz von demselben gespro- 
<lb/>chen worden, einer jener drei Senate nach der ein für al- 
<lb/>lemal durch das Präsidium zu bestimmenden Reihefolge
<lb/>verbunden wird.

<lb/>§. 45.

<lb/>So oft auf irgend ein gebrauchtes Rechtsmittel das
<lb/>Erkenntniß erster Instanz entweder bestätigt oder zum Bor- 
<lb/>theil des Angeschuldigten aufgehoben, oder abgcändert ist,
<lb/>tritt das Erkenntniß zweiter Instanz sofort in Rechtskraft
<lb/>und es findet ein weiteres Rechtsmittel dagegen nicht
<lb/>Statt. Es sollen daher in Kriminalsachen mit Ausnahme
<lb/>des Falles, wenn nach dem Gebrauche eines ordentlichen
<lb/>Rechtsmittels aus früher unbekannt gewesenen Gründen
<lb/>eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wird, (§. 39.) nur
<lb/>zwei Instanzen zulässig sein.

<lb/>§. 46.

<lb/>Wenn aber nach einer rechtskräftig erfolgten Verur»
<lb/>theilung oder Entbindung von der Instanz neue, in den
<lb/>Akten noch nicht vorgekommene Umstände oder Beweise
<lb/>sich ergeben, durch welche die Grundlosigkeit des Anschul- 
<lb/>digungsbeweises oder die Unschuld des Verurtheilten dar-
<lb/>gethan werden kann, so ist zu jeder Zeit, selbst nach erfolg- 
<lb/>ter Abbüßung der Strafe, der Verurtheilte, jeder Erbe
<lb/>desselben und selbst jeder Dritte berechtigt, die Wieoerauf- 
<lb/>nahme der Untersuchung zum Bortheile des Verurtheilten
<lb/>zu verlangen.

<lb/>Es soll aber ein hierauf gerichtetes Gesuch die Voll- 
<lb/>streckung der Strafe, Todesstrafe ausgenommen, nicht
<lb/>im. H. 126. P p
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0602.tif"
                   n="594"
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               <p>

                  <lb/>594
</p>
               <p>

                  <lb/>hemmen, es sei denn, daß die vorgebrachten nova erheblich
<lb/>und zugleich wahrscheinlich gemacht sind.

<lb/>§. 47.

<lb/>Wenn ein Angeschuldigter als nicht schuldig völlig
<lb/>freigesprochen ist, so kann wegen derselben Handlung, über
<lb/>welche geurtheiit worden, die Untersuchung nur dann gegen
<lb/>ihn wieder ausgenommen werden:

<lb/>. 1) wenn neue vorhin nicht bekannte Umstande und Be-
<lb/>: weise sich Hervorthun, aus denen sich die Falschheit
<lb/>derjenigen Beweismittel ergiebt, auf welche die Frei- 
<lb/>sprechung erkannt worden ist, z. B. wenn sich offen- 
<lb/>bart, daß die Urkunden verfälscht, die Vertheidigungs-
<lb/>. zeugen meineidig oder ihr Zeugniß auf einem wesent- 
<lb/>lichen Zr^thum in Ansehung der Person, der Hand- 
<lb/>lung, des Orts oder der Zeit gegründet gewesen sei;

<lb/>2) wenn, neue, den Richter völlig überzeugende Beweis- 
<lb/>mittel gefunden sind, welche für sich allein hinreichen,
<lb/>um hierauf ein Straferkenntniß gegen den Angeschul- 
<lb/>digten zu gründen.

<lb/>Zn diesen Fällen ist indeß die Wiederaufnahme der
<lb/>Untersuchung nicht anders zulässig, als nach vorgängigcr
<lb/>Entscheidung desjenigen Obergerichts, in dessen Gerichts-
<lb/>bezirk die frühere Untersuchung geführt ward.

<lb/>Hl. Bon den Prozeßkosten.

<lb/>§. 48.

<lb/>Der Angcschuldigte soll, wenn er in die Kosten verur-
<lb/>theilt wird, und des Vermögens ist, auch zur Zahlung der
<lb/>Gerichtsgebühren verpflichtet sein.

<lb/>Zn Ansehung der Erhebung und Berechnung der
<lb/>, Stempelsteuer bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom
<lb/>21. Oktober 1834 in Kraft.

<lb/>Die sonstigen Prozeßkostcn sind nach den Grundsätzen
<lb/>zu berechnen und zu ermäßigen, welche die beigefügte Taxe
<lb/>enthält. Andere darunter nicht begriffene baare Auslagen
<lb/>und Vergütungen, namentlich Diäten, in sofern solche in
<lb/>den zulässigen Fällen berechnet werden dürfen, und Kosten
<lb/>des Unterhalts der Gefangenen, sind in dem Falle der
<lb/>Verurtheilung eines Angcschuldigten zum Kostenersatze nach
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0603.tif"
                   n="595"
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               <p>

                  <lb/>595
</p>
               <p>

                  <lb/>dm darüber bestehenden Anordnungen oder nach dem wirk- 
<lb/>lich verausgabten Betrage zu liquidiren.

<lb/>VI. Besondere Bestimmungen für die Provin- 
<lb/>zen, in welchen der Preußische Kriminalprozeß
<lb/>zur Anwendung kommt.

<lb/>§. 49.

<lb/>Die Preußische Kriminalordnüng vom 11. Dezember
<lb/>1805 soll zwar mit der allgemeinen Gerichtsordnung und
<lb/>den sonstigen zur Ergänzung beider dienenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen in denjenigen Provinzen, für welche sie Ge-
<lb/>setzeskrast haben, in dem bisherigen Maaße ferner einst- 
<lb/>weilen befolgt werden. Wie selbige indcß in einigen Punk- 
<lb/>ten durch das neue Kriminalgesetzbuch abgeändert werden,
<lb/>so sollen auch die obigen, den Prozeß betreffenden Vor- 
<lb/>schriften in allen nach dem Kriminalgesetzbuche zu bcurthei»
<lb/>lenden Fällen in den gedachten Provinzen zur Anwendung
<lb/>kommen, mithin in soweit die dort geltenden Prozeßgesetze
<lb/>abändern.

<lb/>Es haben demnach namentlich die Gerichte der gedach- 
<lb/>ten Provinzen in den geeigneten Fällen künftig auch auf
<lb/>den Reinigungseid nach den Bestimmungen des §. 22. zu
<lb/>erkennen und cS sollen in solchen Straffällen, welche unter
<lb/>die nach den, Bestimmungen des Kriminalgesetzbuchs fallen,
<lb/>die bis jetzt daselbst bei verschiedenen geringeren Verbrechen
<lb/>anwendbar gewesenen Formen des fiskalischen Untcrsu-
<lb/>chungsprozeffcs künftig nicht weiter befolgt, sondern auch
<lb/>diese Sachen nach der Kriminalordnung und dem gegen- 
<lb/>wärtigen Gesetze instruirt und entschieden werden.

<lb/>Zndeß bleibt der tz. 8. dieses Gesetzes von der obigen
<lb/>Vorschrift ausgeschlossen und sollen statt dessen die 44- 418
<lb/>—421. der Kriminalordnung unverändert in Kraft bleiben.

<lb/>§. 50.

<lb/>Da endlich für diejenigen durch den Artikel 5. des
<lb/>Kriminalgcsetzbuchs aufgehobenen Vorschriften der Krimi- 
<lb/>nalordnung, welche die Erkennung einer außerordentlichen
<lb/>Strafe bei unvollständigem Beweise betreffen, besonders
<lb/>also für die 44- 391. 405 — 408. derselben, und den 4- 75.
<lb/>im Thl. I. Tit. 35. der Preußischen Allgem. Gerichtsord- 
<lb/>nung einer ergänzenden Bestimmung es bedarf, so setze»
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0604.tif"
                   n="596"
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               <p>

                  <lb/>696
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir fest- daß statt derselben die Verordnung vom 25. März
<lb/>1822 über den Beweis durch Anzeigen in peinlichen Fäl- 
<lb/>len, mit der in dem §. 21. des Gesetzes bestimmten Abän- 
<lb/>derung in denjenigen Landestheilen zur Anwendung kom- 
<lb/>men soll, in welchen der Preußische Kriminalprozeß beibe-
<lb/>halten ist.

<lb/>, V. • Transitorische Bestimmungen.

<lb/>§. 51.

<lb/>Das gegenwärtige Gesetz soll zugleich mit dem bereits
<lb/>verkündeten Kriminalgesetzbuche, mithin von dem 1. No- 
<lb/>vember d. Z. an, in Kraft treten. Ausgenommen bleiben
<lb/>indeß davon einstweilen die in dem zweiten Abschnitte die- 
<lb/>ses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Rechtsmit- 
<lb/>tel gegen Erkenntnisse in Kriminalsachen (tz. 30. bis 47.
<lb/>incl.), indem Wir Uns Vorbehalten alsdann, wenn der
<lb/>Unserem Ober-Appellationsgerichte beizuordnende Kriminal-
<lb/>Senat wird in Thätigkeit treten können, den Zeitpunkt zu
<lb/>bestimmen, von welchen an der bemerkte Abschnitt des Ge- 
<lb/>setzes zur Anwendung kommen soll.

<lb/>Rechtsmittel gegen Kriminalcrkenntniffe, welche vor
<lb/>diesem annoch zu bestimmenden Zeitpunkte ergriffen find,
<lb/>sollen nach den bis dahin bestandenen Grundsätzen erle- 
<lb/>digt werden.

<lb/>Dagegen sind in Ansehung solcher Kriminalurtheile,
<lb/>welche vor diesem Zeitpunkte bereits eröffnet, gegen welche
<lb/>aber vor dessen Eintritt Rechtsmittel nicht eingewandt wa- 
<lb/>ren, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über die
<lb/>Rechtsmittel zur Anwendung zu bringen, nur mit der Ein- 
<lb/>schränkung, daß die weitere Vertheidigung gegen solche von
<lb/>Unseren Justiz-Kanzleien abgegebene Erkennttiisse, welche
<lb/>auf eine leichte Strafe im Sinne des Kriminalgesetzbuchs
<lb/>gerichtet sind, in so weit nach den früher bestandenen Vor- 
<lb/>schriften zu erledigen ist, daß darüber eine andere Zustiz-
<lb/>Kanzlei zu erkennen hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir gebieten Allen, welche eS angeht, insbesondere
<lb/>den sämmtlichen Gerichten Unsers Königreichs, nach den
<lb/>obigen Vorschriften sich gebührend zu achten, und haben
</p>

               <pb facs="2084725_63+1844_0605.tif"
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               <p>

                  <lb/>697
</p>
               <p>

                  <lb/>verfügt, daß dies Gesetz, mit der dazu gehörenden Taxe
<lb/>der Prozeßkosten, in die erste Abtheilung der Ees.-Samml-
<lb/>eingerückt werde.

<lb/>Gegeben Hannover, den 8. September 1840.

<lb/>Ernst August.

<lb/>Stralenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Taxe der Prozeßkosten in Kriminalsachen.

<lb/>I. Gerichts-Gebühren.

<lb/>1) Für jede im Laufe eines Tages in derselben Un-
<lb/>tersuchungssache vorgenommene mündliche Verhandlung,
<lb/>welche das Verhör eines oder mehrerer Angeschnldigien,
<lb/>Zeugen, Sachverständigen re. oder einen sonstigen Theil
<lb/>der Untersuchung begreift, mit Einschluß des Protokolls,
<lb/>12 Ggr. bis 1 Rthlr. 8 Ggr.

<lb/>2) Zst die Verhandlung nur von geringem Umfange,
<lb/>wie solche, welche nur eine einfache Eröffnung, an eine
<lb/>Person, oder eine kurze Vernehmung über einen minder
<lb/>wichtigen Nebenpunkt zum Gegenstände hat, so beträgt die da- 
<lb/>für, mit Einschluß des Protokolls, anzusetzende Gebühr 8 Ggr.

<lb/>3) Für rin Erkenntniß 12 Ggr. bis 5 Rthlr.

<lb/>4) Für einen Bericht, oder ein Ersuchungsschreiben,
<lb/>wenn darin eine ausführlichere Darstellung aus der Sache
<lb/>selbst enthalten ist, 12 Ggr. bis 2 Rthlr. in anderem Fäl- 
<lb/>len 8 Ggr.

<lb/>8) Für ein Reskript, welches umfassende Aufträge
<lb/>oder Verfügungen enthält, 12 Ggr. bis 2 Rthlr. in ande- 
<lb/>ren Fällen 8 Ggr.

<lb/>6) Für einen Steckbrief, oder eine sonstige öffentliche
<lb/>Bekanntmachung 8 Ggr. bis 16 Ggr.

<lb/>Die obigen Gebühren find, soweit dabei ein Spiel- 
<lb/>raum gelassen ist, nach Verhältniß der Wichtigkeit der
<lb/>Sache, des Umfanges und der Schwierigkeit der einzelnen
<lb/>Arbeit anzusetzen.

<lb/>II. Gebühren der Gerichts-Unterbedienten.

<lb/>Dieselben erhalten:

<lb/>1) Für die Vorladung oder mündliche Eröffnung die
<lb/>in der Sportelntaxe für die Untergerichte vom 13. Dezem- 
<lb/>ber 1834 unter Nr. 163. bestimmte Gebühr;
</p>

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               <p>

                  <lb/>598
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Für jede Real-Citation oder Verhaftung 8 Ggr.;

<lb/>3) Für Hülfeleistungen bei Untersuchungshandlungen
<lb/>außerhalb der Gcrichtsstelle, imglcichen für Haussuchungen,
<lb/>die in der Sportelntaxe vom 13. Dezember 1834 unter
<lb/>Nr. 170. enthaltenen Gebühr;

<lb/>4) Für einen schriftlichen Bericht 6 Ggr.

<lb/>III. Verschiedene Prozeßkosten.

<lb/>- 1) Dem Vertheidiger soll in Fällen deS Unvermögens
<lb/>deS Angeschuldigtcn künftighin allenthalben — in so fern
<lb/>nicht bei Stadt- oder sonstigen Patrimonialgerichten eine
<lb/>Verpflichtung der Advokaten zur unentgeltlichen Vertheidi-
<lb/>gung besteht, aus der Kaffe des Gerichtsherrn als mäßige
<lb/>Vergütung zugebilligt werden: ^

<lb/>s. für die Haupt-Vertheidigung eines Angeschuldigten
<lb/>oder mehrerer Komplicen von 2 Rthlr. bis 15 Rthlr.
<lb/>in besonders schwierigen und wichtigen Fällen aber
<lb/>ein. Mchreres bis zu 25 Rthlr.;

<lb/>b. für eine weitere Vertheidigung, eine Appellations-
<lb/>' Ausführung oder eine Nichtigkeits-Beschwerde, wenn

<lb/>der Angrschuldigte noch nicht vertheidigt gewesen, eben
<lb/>so viel;

<lb/>c. für eine der untLr d. benannten Arbeiten, imgleichen
<lb/>für eine Vertheidigung zur Abwendung der Spczial-
<lb/>Znquisition, ein Drittheil bis zur Hälfte desjenigen,
<lb/>was für eine gleich qualifizirte Haupt-Vertheidigung
<lb/>in derselben Sache ungefähr zuzubilligen sein würde.
<lb/>Ausnahmsweise kann indeß auch eine Appellations-
<lb/>Ausführung nach vorhergegangener Vertheidigung nach
<lb/>den Bestimmungen unter a. taxirt werden, wenn der
<lb/>Gegenstand besonders schwierig und die Arbeit zweck- 
<lb/>mäßig war.

<lb/>; Wenn dagegen die Kosten der Vertheidigung aus den
<lb/>eigenen Mitteln des Angeschnldigten ersetzt werden, so kom- 
<lb/>men die für Bestimmung des Honorars der Advokaten
<lb/>sonst geltenden Grundsätze zur Anwendung.

<lb/>Kopialien und baare Auslagen für etwa unternom- 
<lb/>mene nothwendige Reisen, sind dem Defensor besonders zu
<lb/>vergüten. Zm klebrigen aber begreift das nach den obigen
<lb/>Bestimmungen zu ermäßigende Honorar die Belohnung
</p>

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               <p>

                  <lb/>599
</p>
               <p>

                  <lb/>für alle und jede Bemühungen ohne Unterschied, welchen
<lb/>der Vertheidiger der Defension halber sich unterzogen hat,
<lb/>namentlich auch für die Einsicht der Akten und für Unter- 
<lb/>redungen mit dem Angeschuldigten. :

<lb/>Das Maaß der Belohnung des Defensors ist inner- 
<lb/>halb der' obigen Grenzen nach der Wichtigkeit und Schwie- 
<lb/>rigkeit der Sache, und nach der Gründlichkeit und Zweck- 
<lb/>mäßigkeit der Arbeit zu bestimmen.

<lb/>2) Die den Aerzten, Wundärzten, Chemikern und Heb- 
<lb/>ammen für die in Kriminalprozessen ihnen anfgetragenen
<lb/>Untersuchung gebührenden Belohnungen sind durch besondere
<lb/>Berordnungcn bestimmt.

<lb/>3) Ein Notar erhält für seine Gegenwart bei einer
<lb/>gerichtlichen Handlung an Diäten 2 Rthlr., wenn aber seine
<lb/>Gegenwart unter 2 Stunden dauert 1 Rthlr.

<lb/>4) Ein Geistlicher erhält, wenn er bei einem Reini- 
<lb/>gungseide behuf der Warnung gegen den Meineid zuge-
<lb/>zogen wird, 2 Rthlr.

<lb/>5) Einem jeden Kunstverständigen ist für eine ihm
<lb/>aufgetragene Untersuchung und Begutachtung, mit Ein- 
<lb/>schluß des etwa zu verfassenden schriftlichen Gutachtens,
<lb/>sofern keine Bestimmung durch besondere Verordnung dar- -
<lb/>über getroffen ist, in den Fällen gewöhnlicher Mühwal-
<lb/>tung 12 Ggr. bis 2 Rthlr. zuzubilligen.

<lb/>6) Ein jeder Schätzer erhält für eine ihm aufgetra- 
<lb/>gene Schatzung/ mit Einschluß aller Nebenbemühungen, in
<lb/>gewöhnlichen Fällen 4 Ggr. bis 16 Ggr., wenn aber die
<lb/>Untersuchung der abzuschätzendcn Gegenstände einen mehr
<lb/>als gewöhnlichen Zeitaufwand erfordert, nach Verhältniß
<lb/>ein Mehreres bis zu 2 Rthlr.

<lb/>7) Ein Dolmetscher ist nach dem Umfange des Ge- 
<lb/>schäfts zu belohnen, und ist ihm nicht weniger als 12 Ggr.
<lb/>zuzubilligen.

<lb/>8) Eine Entschädigung der Zeugen für Versäumniß
<lb/>findet nicht Statt. Nur wenn sie durch Tagelohn oder
<lb/>ein sonstiges Gewerbe lediglich den nothdürftigcn Unterhalt
<lb/>sich verschaffen, erhalten sie nach der Ermäßigung des un- 
<lb/>tersuchenden Gerichts den landüblichen Lohn eines Tages,
<lb/>soweit sie durch die Vernehmung einen bestimmten Verlust
<lb/>an ihrem Broterwerbe erleiden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>600
</p>
               <p>

                  <lb/>Hinsichtlich der Entschädigung der Zeugen sollen dage- 
<lb/>gen die darüber in Civilsachcn geltenden Grundsätze befolgt
<lb/>werden, wenn Jemand in die Untersuchungskostcn verur-
<lb/>theilt worden, der zu deren Tragung vermögend ist.

<lb/>9) Reisekosten und sonstige baare Auslagen sind, so- 
<lb/>weit dafür eine besondere Bestimmung nicht gegeben ist,
<lb/>nach Stand und anderen persönlichen Eigenschaften vom
<lb/>untersuchenden Gerichte zu ermäßigen; es darf aber nie- 
<lb/>mals ein Mehreres dafür gebilligt werden, als was nach
<lb/>diesen Rücksichten sich als durchaus nothwendig dargestellt.

<lb/>10) An Abschreibegebühren wird für einen jeden auf
<lb/>jeder Seite mit 3Ö Zeilen mit 12 Silben angesüllten Bo- 
<lb/>gen, wenn wenigstens zwei volle Seiten beschrieben sind,
<lb/>2 Ggr. sonst nur 1 Ggr. vergütet.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die unter I. und II. aufgeführten Gerichtsgebühren
<lb/>und Gebühren der Gerichtsunterbedienten können nur in
<lb/>dem Falle berechnet werden, wenn ein Angcschuldigter in
<lb/>die Prozeßkosten verurtheilt wird und zu deren Bezahlung
<lb/>hinreichendes Vermögen besitzt. Dasselbe gilt von den Ab- 
<lb/>schreibegebühren für gerichtliche Ausfertigungen, soweit we- 
<lb/>gen deren Vergütung nicht besondere Einrichtungen bestehen.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Inhalt des drei und sechszigsten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084725_63+1844_0609--><p/>
            <p>

               <lb/>601
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt

<lb/>des drei und sechszigsten Bandes.
</p>
            <p>

               <lb/>Hundert und fünf und zwanzigstes Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.

<lb/>Rechtswissenschaft. Seite

<lb/>I. lieber die Verpflichtung der Descendenten des Lehn-
<lb/>befltzers, die Verfügungen ihres Ascendenten über
<lb/>die Substanz des Lehns anzuerkennen, und über
<lb/>die erforderliche Zuziehung der nicht eingetragenen
<lb/>Agnaten bet Verfügungen über die Substanz des
<lb/>LehnS, nach märkischem Provinzialrechte . . 3 — 101

<lb/>II. Bemerkungen über das offene Sendschreiben eines
<lb/>Sächsischen Anwalts an den König!. Preuß. Justiz-
<lb/>minister Mühler, in.Bezug auf dessen Ministerial-
<lb/>Reskript vom 6. Februar 1844, den ausgeschriebe- 
<lb/>nen Mainzer Advokaten-Verein betreffend . . 105 — 133

<lb/>III. «Plenar-Beschlüsse des König!. Geheimen Ober-Tri- 
<lb/>bunals .. 139 — 200

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung. Jahr 1844.

<lb/>Erstes Quartal. 203 — 292

<lb/>Dritter Abschnitt.

<lb/>Rechtsverwaltung.

<lb/>I. Personal-Veränderungen bei den Justiz-Behörden
<lb/>während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum

<lb/>31. März 1844 .. 295 — 313

<lb/>II. Ordensverleihungen an Justtzbeamle im Jahre 1843
<lb/>und beim Krönungs- und Ordensftste, am 21. Ja- 
<lb/>nuar 1844 .' 314 — 318
</p>
            <pb facs="2084725_63+1844_0610.tif"
                n="602"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084725_63+1844_0610--><p/>
            <p>

               <lb/>602
</p>
            <p>

               <lb/>Hundert und sechs und zwanzigstes Heft.;
</p>
            <p>

               <lb/>I. Entwurf zum Oberlaufltzschen Provinzialrecht 321 — 446

<lb/>II, Plmar-Beschlüffe des Königlichen Geheimen Ober-

<lb/>Lribunals.. . . . 447 — 454

<lb/>Zweiter Abschnitt.

<lb/>Gesetzgebung. Jahr 1844.

<lb/>Zweites Quartal. . . . . . 457 — 548
</p>
            <p>

               <lb/>Recht Sverwaltung.

<lb/>I. Personal--Veränderungen bei den Justiz-Behör- 
<lb/>den während des Zeitraums vom 1. April bis zum
<lb/>30. Juni 1644 . 551 — 569

<lb/>II. Amts-Jubelfeier des Königl. Hofgerichts-Prästdenten

<lb/>Herrn Or. Gustav von Möller zu Greifswald 570 — 572

<lb/>Anhang.

<lb/>Auswärtige Gesetzgebung . . . .. . 573 —&gt; 600
</p>
            <p>

               <lb/>Berlin, gedruckt bei I. F. Starcke.
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt.
</p>

         </div>
      </body>
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</TEI>
