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            <title type="main">Dr. Siebenhaar's Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht, N.F. Bd. 4 (1872) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Dr. Siebenhaar's Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Dr. Siebenhaar's Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht, N.F. Bd. 4(1872)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1872</date>
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                  <title level="j">Dr. Siebenhaar's Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht</title>
                  <biblScope>N.F. Bd. 4</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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         <div xml:id="d53356e154">
            <head>[Vortitelblatt]</head>
      
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            <p>

               <lb/>Archiv

<lb/>für

<lb/>deutsches Wechselrecht und Handelsrecht.
</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d53356e192">
            <head>Inhalt</head>
      
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            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Seite

<lb/>I. Zur Kritik des Schweizer Gutachtens über die durch die Fran- 

<lb/>zösischen Prorogationsgesetze hervorgerufenen Regreßfragen. Vom
<lb/>Herrn Dr. Leonhard Wächter in Hamburg.1

<lb/>II. Das praktische Wechselrecht. Vom Herrn vr. Ladenburg in

<lb/>Mannheim. Vierter Theil. (Schluß) ......... S

<lb/>III. Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers. Vom
<lb/>Herrn Dr. C. S. Grünhut, Professor an der k. k.. Universität

<lb/>zu Wien.. . .113

<lb/>IV. Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers. Vom
<lb/>Herrn Dr. C. S. Grünhut, Professor an der k. k. Universität

<lb/>zu Wien (Fortsetzung und Schluß) ..337

<lb/>Präjudizien.

<lb/>1—21. Vom Bundes-Oberhandelsgerichte zu Leipzig.21

<lb/>37—51.  146

<lb/>63—98.  225

<lb/>106—122... 365

<lb/>22—34. Preußische.  95

<lb/>128—129. 414

<lb/>123—127. Sächsische.402

<lb/>99—104. Badische.304

<lb/>35—36. Oesterreichische.105

<lb/>52—62. 196

<lb/>105. 325

<lb/>130—135.... 417
</p>
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            <p>

               <lb/>VI Inhalt.

<lb/>Gesetzgebung.

<lb/>(Seite

<lb/>Oesterreich..

<lb/>M i s e e l l e.

<lb/>Die Amts Wirksamkeit, insbesondere die öffentlichen Sitzungen des Ober-
<lb/>handelSgerichts zu Leipzig. (III. Bericht.) Vom Herrn Justizrath
<lb/>A. Stegemann, Anwalt an diesem Gerichtshöfe.220

<lb/>Literarische Anzeigen. 108 334 431

<lb/>Sachregister.433
</p>

         </div>
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            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Kritik des Schweizer Gutachtens über die durch die Französischen Prorogationsgesetze hervorgerufenen Regreßfragen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wächter, Leonhard">Vom Herrn Dr. Leonhard Wächter in Hamburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173681_nf04+1872_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Kritik des Schweizer Gutachtens über die durch
<lb/>die Französischen Prorogationsgesetze hervorgerufe- 
<lb/>nen Regreßsragen.

<lb/>Vom Herrn vr. Leonhard Wächter in Hamburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das allgemeine Interesse, welches die Frage über die Wirkung
<lb/>der Französischen Jndultgesetze sowohl in kaufmännischen als juristi- 
<lb/>schen Kreisen hervorgerufen hat, wird es rechtfertigen, wenn in
<lb/>diesem Archive noch einmal auf diese in mannigfache Doctrinen
<lb/>des Wechselrechts eingreifende Frage zurückgekommen wird. Die
<lb/>nähere Veranlassung zu diesem Aufsatze ist das Schweizer Rechts- 
<lb/>gutachten, welches im Aufträge des Schweizerischen Handels- und
<lb/>Zolldepartements von den Herren Professor Munzinger und Für- 
<lb/>sprecher Niggeler über die durch die prorogirenden Gesetze und
<lb/>Decrete der Französischen Behörden hervorgerufenen Regreßfragen
<lb/>erstattet und im Verlage der I. Dalp'schen Buchhandlung in Bern
<lb/>erschienen ist*). Das ausführliche und mit sorgfältiger Benutzung
<lb/>der einschlagenden Wechselrechtsliteratur verfaßte Gutachten zerfällt
<lb/>in zwei Theile, von denen der erste die rechtliche Bedeutung der vis
<lb/>major für den Wechselregreß (§§. 2—10) und der zweite den In- 
<lb/>halt und die rechtliche Wirksamkeit der Französischen Prorogations-
<lb/>decrete (§§. 11—20) behandelt; die vielbesprochenen Decrete selbst
<lb/>sind in einem Nachtrage im Originalterte vollständig mitgetheilt.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Die Wochenschrift für deutsche» Handel»- und Wechselrecht von Calm
<lb/>und Mallison, Heft i. S. 81—86. enthält einen wörtlichen Auszug aus
<lb/>dem Gutachten.

<lb/>Archiv f. M.-R. N. 8. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
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               <p>

                  <lb/>2 Zur Kritik des Schweizer Gutachtens re.


<lb/>Das Gutachten behandelt die einschlägigen Fragen nicht nur
<lb/>„im Lichte der gemeinen Doctrin", sondern auch mit be- 
<lb/>stimmter Beziehung aus den Rechtsboden der Schweizer Cantone,
<lb/>welcher noch ein sehr verschiedener ist. Diese den verschiedenen
<lb/>Schweizer Gesetzgebungen folgende Deduktion, welche zu einer für
<lb/>die verschiedenen Cantone verschiedenen Lösung führen mußte,
<lb/>werden wir hier nicht berücksichtigen, sondern nur dett allgemeinen
<lb/>und vorwiegenden Theil des Gutachtens, welcher sich mit der
<lb/>deutschrechtlichen Doctrin beschäftigt (§. 9 ff.).

<lb/>In dieser Hinsicht wird man den Gutachtern darin beizustim- 
<lb/>men haben, daß den Leipziger Conferenzprotocollen überhaupt und
<lb/>speciell in der Frage über die „höhere Gewalt" keine entschei- 
<lb/>dende Bedeutung beizulegen ist, namentlich keine andere, als daß
<lb/>die Conferenz diese Frage nicht entscheiden wollte oder richtiger
<lb/>gesagt, nicht entschieden hat (S. 25). An einer anderen
<lb/>Stelle (S. 72) wird freilich dennoch auf die Leipziger Conferenz-
<lb/>protocolle Gewicht gelegt, insofern das von namhaften Deutschen
<lb/>Schriftstellern anerkannte Princip, „daß zwar die vis major
<lb/>eine Verspätung des Protestes nicht entschuldige und also den
<lb/>Wechsel vor Präjudicirung nicht schütze, daß aber wegen außer- 
<lb/>ordentlicher Ereignisse die öffentliche Gewalt einschreiten könne,
<lb/>um die Frist für Präsentation und Protestation zu verlängern",
<lb/>in der Leipziger Conferenz ohne jeden Widerspruch geblieben
<lb/>fei2) und die Conferenz sogar diese Befugniß der Landesbehörden
<lb/>in einem einzelnen Falle zu decretiren, ganz allgemein als eine
<lb/>Art von heilsamer Milderung des strengen Princips der Unent-'
<lb/>schuldbarkeit der höheren Gewalt betrachtet habe! Unserer An- 
<lb/>sicht nach ist aus den Protocollen hierfür ebensowenig etwas zu
<lb/>entnehmen; aber das Gutachten mochte sich hier ein — wenn auch
<lb/>unzulängliches — Motiv nicht entgehen! lassen, welches sich für
<lb/>die Rechtsverbindlichkeit der Französischen Decrete für Deutschland
<lb/>verwerthen zu lassen schien.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Hrrschfeld'sche Ausgabe der Conferenzprotocolle S. 202 und 243. —
<lb/>Die mitgetheilten Motive widersprechen überdies der Behauptung des Gut- 
<lb/>achtens, denn dem Motive des Referenten, der Jurisprudenz die Beurtheilung
<lb/>der vis major oder der Landesgesetzgebung in jedem eintretenden Falte die
<lb/>Regelung zu überlassen, wurde von einer Seite der Einwand entgegengesetzt,
<lb/>daß die Landesgesetzgebung im einzelnen Falle nicht immer
<lb/>werde einschreiten wollen noch dürfen. — S. 243 unten.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. tzeonhard Wächter in Hamburg. 3

<lb/>In Bezug auf die allgemeine Frage über den Einfluß der
<lb/>vis major spricht sich das Gutachten in anerkennenswerther Weise
<lb/>dahin aus, daß deren Beantwortung mit dem ganzen System
<lb/>des Wechselrechts auf das Engste zusammenhänge und nicht nach
<lb/>vagen Billigkeitsargumenten entschieden werden dürfe. In dieser
<lb/>Hinsicht erkennt das Gutachten die Formaltheorie des Deutschen
<lb/>Wechselrechts, zwar ohne diesen Ausdruck zu gebrauchen, im Wesent- 
<lb/>lichen an, und kommt zu dem Resultate, daß der Gesichtspunct der
<lb/>Diligenz für den Regreß ein falscher und einfach die Existenz
<lb/>des rechtzeitigen Protestes Erforderniß des Regresses sei (S. 31),
<lb/>weßhalb der Einfluß der höheren Gewalt ausgeschlossen erscheine und
<lb/>auch dagegen alle Billigkeitsgründe, die pro et contra angeführt
<lb/>würden, zu verwerfen seien, indem diese der Natur der Sache nach
<lb/>sich gegenseitig aufheben und zur Ausgleichung offenbarer Unbillig- 
<lb/>keiten die Bereicherungsklage des §. 83 diene (S. 34). Das Gut- 
<lb/>achten spricht sich ferner unumwunden dafür aus, daß in einer der
<lb/>deutschrechtlichen Theorie entgegenstehenden Auffassung anderer Ge- 
<lb/>setzgebungen, welche, wie die Französische, Englische und Italienische,
<lb/>den Einfluß der höheren Gewalt anerkennen, kein Grund liege, die
<lb/>strengere deutschrechtliche Auffassung aufzugeben, indem eö sich hier
<lb/>nicht um eine sonst allerdings wünschenswerthe Uebcreinstimmung
<lb/>mit anderen Gesetzgebungen, z. B. in äußeren Formen oder Fristen,
<lb/>sondern um ein Princip, um eine rechtliche Wahrheit handele, indem
<lb/>das Deutsche Recht mit Anerkennung der höheren Gewalt mit sich
<lb/>selbst in Widerspruch kommen würde, während diese nach dem Stand-
<lb/>punct« des Französischen, sich noch in den Bahnen des Civilrechts
<lb/>bewegenden Wcchselrechts richtig und konsequent sei (S. 36).

<lb/>Diese prägnante Darstellung der Frage über die Bedeutung
<lb/>der vis major für den Wechselregreß (S. 6—36) schließt mit einer
<lb/>anerkennenden Erwähnung der trefflichen Deutschen Schriftsteller,
<lb/>welche die Frage in diesem Sinne entschieden haben.

<lb/>Bei der zweiten Hauptabtheilung, welche den Inhalt und die
<lb/>rechtliche Wirksamkeit der Französischen prorogirenden Decrete be- 
<lb/>handelt, wendet sich das Gutachten zunächst zu der Vorfrage, ob
<lb/>diese Decrete für Frankreich selbst als gültig anzusehen seien. Das
<lb/>Gutachten theilt in dieser Hinsicht ein Avis des StaatSrathS vom
<lb/>Jahre 1840 mit, demzufolge es der Regierung nicht zustehe, im
<lb/>Falle der Unterbrechung der Verkehrswege durch Ereignisse der
<lb/>höheren Gewalt (wie beispielsweise durch Ueberschwemmungen)

<lb/>1*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0010.tif"
                   n="4"
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               <p>

                  <lb/>4 Zur Kritik des Schweizer Gutachtens re.

<lb/>die Wirkungen des Code de commerce in Bezug aus die Inhaber
<lb/>von Wechselbriefen durch königliche Ordonanz aufzuheben oder
<lb/>abzuändern und die wegen mangelnden Protestes oder rechtzeitiger
<lb/>Denunciation eingetretene Präjudicirung (decheance) wieder auf- 
<lb/>zuheben; indem es vielmehr Sache der Gerichte fei, nach den be- 
<lb/>sonderen Verhältnissen in den einzelnen Fällen darüber zu ent- 
<lb/>scheiden. Diese Ansicht senjedoch in der Französischen Jurisprudenz,
<lb/>namentlich auch vom Cassationshofe nicht adoptirt, indem derselbe
<lb/>mehrfach derartige Prorogationen anerkannt und sich dahin aus- 
<lb/>gesprochen habe, daß, wenn ein derartiger Regierungsact vorliege,
<lb/>die Gerichte verbunden seien, denselben zu respectiren, und nicht
<lb/>berechtigt, im Gegensätze zu einem solchen Ausnahmegesetze eine
<lb/>Präjudicimng anzuerkennen *0. Das Gutachten entscheidet sich
<lb/>demgemäß, daß nach unbestrittener Jurisprudenz der Französischen
<lb/>Gerichte die Rechtsbeständigkeit der Französischen Decrete für
<lb/>Frankreich keinem Zweifel unterliege (S. 41).

<lb/>Die eigentliche Hauptftage sodann, ob die betreffenden Decrete,
<lb/>welche die Fristen zur Präsentation und zum Proteste von Handels- 
<lb/>effecten verlängert haben, auch über die Französischen Grenzen
<lb/>hinaus, auf inländische Wechselunterschristen rechtliche Wirksamkeit
<lb/>ausüben (§. 12 S.43), beantwortet das Gutachten bejahend.—
<lb/>Es wird hauptsächlich dafür geltend gemacht, daß sich die Protest- 
<lb/>frist, mit Wirkung gegen alle Wechselverpflichteten, nach
<lb/>dem am Orte der Protestaufnahme geltenden Rechte richte (S. 51).
<lb/>In dieser Hinsicht wird man dem Gutachten allerdings darin bei- 
<lb/>stimmen müssen, daß für die Form und die Fristen der mit einem
<lb/>Wechsel an einem ausländischen Platze zur Ausübung oder Er- 
<lb/>haltung des Wechselrechts vorzunehmenden Handlung das dortige
<lb/>Recht entscheidet (Wechselordnung §. 86) und daß sich die Protest- 
<lb/>frist nach dem am Orte der Protestaufnahme geltenden Rechte
<lb/>richtet. Aber der Zusatz, daß dieses mit Wirkung gegen alle
<lb/>Wechselverpslichteten geschehe, beruht auf einer petitio prin- 
<lb/>cipii, denn eben dieses ist erst zu beweisen! Die Gründe, die dafür
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Kletke, Eneyclopädie der Europäischen Wechselrechte Bd. II. S. 436,
<lb/>theilt ein Avis des Französischen Staatsraths vom 20. Januar 1814 mit, als
<lb/>dle Heere der Alliirten die Französische Grenze überschritten hatten, worin er
<lb/>heißt: l’exception tiree de la force majeure est applicable au cas de l’in-

<lb/>vasion de l’eimemi-et que l’application seien les cas et les cir-

<lb/>constances appartient ä la prudenee des juges.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Leonhard Wächter in Hamburg. 5

<lb/>angeführt werden, sind jedoch mehr Gründe deö internationalen
<lb/>Privatrechts, alö des nationalen Wechselrechts, indem das ge- 
<lb/>wonnene Resultat als die einzige den Anforderungen des
<lb/>internationalen Privatrechts entsprechende Lösung be- 
<lb/>zeichnet wird. (S. 71. und 83.)

<lb/>Die Deduktion des Gutachtens geht dahin, daß, wenn man
<lb/>für Deutschland solche im Gebiete des Deutschen Rechts erlassene
<lb/>Prorogationen als wirksam anerkenne und die Regreßklage gegen
<lb/>inländische Indossanten trotz verspäteten Protestes zulasse, diese
<lb/>Indossanten auch gegen im Auslande wohnende Vormänner Regreß
<lb/>müßten nehmen können (S. 72). Der Grund für diese Folgerung
<lb/>(oder -richtiger gesagt — Voraussetzung) ist freilich nur der,
<lb/>„daß man es als selbstverständlich voraussetzen würde, daß der
<lb/>inländische Indossant selbst auch wieder seinen Regreß ausüben
<lb/>könne und der Regreß nicht bei ihm stecken bleibe".

<lb/>Das Gutachten hat hier in dem Bestreben, die Gültigkeit der
<lb/>Französischen Decrete für Deutschland nachzuweisen, die Sache
<lb/>etwas leicht genommen und sich auf ein über die nationalen
<lb/>Grenzen hinausgehendes Rechtsgebiet gestellt, weil eine Lösung der
<lb/>Frage mit alleiniger Rücksichtnahme auf ein beschränktes Gebiet
<lb/>der Natur des Rechtsverhältnisses widerspreche (S. 83). — Zuerst
<lb/>beweist es durch „selbstverständlich", dann geht es von den Vor- 
<lb/>schriften deS positiven Rechts, nach denen die practische Rechtsfrage
<lb/>zu entscheiden sein würde, zu einer legislatorischen Apostrophe
<lb/>über, wonach-es Aufgabe der Wissenschaft sei, auf dem Gebiete des
<lb/>internationalen Privatrechts die Willkür der Besonderheit zu be- 
<lb/>siegen und einen wahren internationalen Rechtszustand herzustellen
<lb/>der über den nationalen Grenzen stehe (S. 73); ein Argument,
<lb/>dem man sich äs lege ferenda allerdings wird zustimmig erklären
<lb/>müssen, das aber, wo es sich um einen Beweis auö dem positiven
<lb/>Rechte handelt, ohne alle Bedeutung ist.

<lb/>Die Frage, ob die Französischen Gesetze die Verfallzeit hin- 
<lb/>ausgeschoben oder nur eine Verlängerung der Präsentations- 
<lb/>frist gewährt haben (S. 68), oder mit anderen Worten, ob für
<lb/>bestimmte Wechsel eine besondere Respectfrist eingesührt sei, ent- 
<lb/>scheidet das Gutachten gleichfallsim Französischen Sinne, ohne
<lb/>eigentliche andere Gründe dafür anzuführen, als den äußeren
<lb/>Ausdruck des Gesetzes (S. 62) und theilweise die bestimmenden
<lb/>Motive der Gesetzgeber, insofern man auch die Indossanten habe
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0012.tif"
                   n="6"
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               <p>

                  <lb/>6 Zur Kritik des Schweizer Gutachtens re.


<lb/>schützen wollen^). Der Deduktion des Gutachtens kommt hier
<lb/>allerdings der Wortlaut theilweise zu Statten, das Manöver
<lb/>aber, welches die Französische Nationalversammlung anwandte,
<lb/>indem sie die Prolongation der Zahlungszeit der Wechsel unter
<lb/>dem Ausdrucke einer Verlängerung der Protestfrist verstecken zu
<lb/>können glaubte, hätte dem kritischen Blicke der Verfasser deS Gut- 
<lb/>achtens nicht entgehen dürfen, sie hätten vielmehr anerkennen
<lb/>müssen, daß eine Protestfrist, nach welcher je nach dem Datum
<lb/>der Ausstellung die einen Wechsel so, die anderen anders, die
<lb/>gleichen in den einen Departements so, in den anderen anders be- 
<lb/>handelt werden, die ganze Vorschrift aber nur vorübergehend gelten
<lb/>solle, keine bloße Respectfrist ist, sondern eine Hinausschiebung der
<lb/>Verfallzeit, ein wirkliches Moratorium, durch welches dem Haupt- 
<lb/>wechselschuldner eine Zahlungsfrist eingeräumt wird, von welchem
<lb/>auch das Gutachten zugiebt, daß es die rechtliche Lage der Indos- 
<lb/>santen und Aussteller nicht berühre. (S. 69.)

<lb/>Die Verfasser schließen damit, es sei anzunehmen, daß bei
<lb/>einer Prolongation von nur wenig Tagen diese ihre Anschauung
<lb/>nicht auf großen Widerstand stoßen würde. Was in diesem Falle
<lb/>Eindruck mache, das seien die langen Monate, wodurch aller- 
<lb/>dings viele Interessen empfindlich berührt würden (S. 73). Auf
<lb/>Würdigung dieser Interessen solle jedoch nicht eingegangen werden,
<lb/>weil eben „das Recht das Factum und nicht das Factum das Recht
<lb/>beherrschen solle". Nicht nur Eindruck machen in diesem Falle
<lb/>die langen Monate, sondern einen wesentlichen Unterschied. Wür- 
<lb/>den in der That nur Respecttage eingeführt sein, so hätten sich
<lb/>die auswärtigen Indossanten dem unterwerfen müssen, wie all- 
<lb/>gemein anerkannt wird. Das Hamburgische Handelsgericht sagt
<lb/>in einem diese Frage entscheidenden Erkenntnisse^): „Wie in vielen
<lb/>Verhältnissen ist es auch hier anzuerkennen, daß quantitative Unter- 
<lb/>schiede schließlich qualitative Umgestaltungen zur Folge haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Das in diesem Archive (Bd. III. S. 131) abgedruckte Erkenntniß des
<lb/>Züricher Handelsgerichts hebt bereits hervor, daß diese Argumentation des Gut- 
<lb/>achtens, daß man nach der Discussion gerade den Regreß gegen die Indossanten
<lb/>habe bewahren wollen, nicht schlüssig sei (S. 145). Dasselbe Erkenntniß spricht
<lb/>sich ferner entschieden gegen die Auffassung, als lägen bloße Respecttage vor, aus.
<lb/>(S. 144 unter 19).

<lb/>5) Erkenntniß des Handelsgerichts in Sachen Johannes Conitz Gor-
<lb/>rissen &amp; Co. — vom 26. Mai 1871 (s. dieses Archiv N. F. Bd. III. S. 426ff.).
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Leonhard Wächter in Hamburg. 7

<lb/>Musi der auswärtige Indossant sich die verfügte Erstreckung der
<lb/>Protestfrist um Tage, welche ihre Bedeutung nicht verändern, ge- 
<lb/>fallen lassen, so trifft ihn doch eine Ausdehnung derselben nicht,
<lb/>welche seine Haftpflicht sogar über die bei Eingehung deS Ver- 
<lb/>trages bestehende Verjährung derselben hinaus ausdehnt. Wenn
<lb/>also über die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen
<lb/>Platze zur Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Hand- 
<lb/>lungen das dort geltende Recht entscheidet, so sind die Inländer doch
<lb/>für ihren Vertrag der Vorschrift einer auswärtigen Regierung nicht
<lb/>unterzüglich, welche den Contract selbst in einen ganz wesentlichen
<lb/>Theile, der Zahlzcit, umzugestalten sich vermißt, mag sie, dafür
<lb/>immerhin einen Ausdruck gewählt haben, dessen Naivität auf der
<lb/>Hand liegt. Dem Märzproteste gegen den am Napoleonstage
<lb/>verfallenen Wechsel kann somit hierorts rechtliche Bedeutung nicht
<lb/>zugesprochen werden". °)

<lb/>Am Schluffe kommt das Gutachten noch einmal auf den
<lb/>internationalen Standpunkt der Frage zurück, welchen es ohne
<lb/>Weiteres für dieselbe supponirt. Es sagt in dieser Hinsicht: „Bei
<lb/>der Anwendung von Grundsätzen des internationalen Rechts auf
<lb/>die Regreßfrage können wir uns der Einsicht nicht verschließen, daß
<lb/>wir es mit einem weiteren über die nationalen Grenzen hin- 
<lb/>ausgehenden Rechtsgebiete zu thun haben, und eine Lösung
<lb/>der Frage mit alleiniger Rücksichtnahme auf ein beschränktes Gebiet
<lb/>der Natur des Rechtsverhältnisses widerspricht". (S. 83.)

<lb/>Das internationale Privatrecht wird hier als ein geschloffenes
<lb/>und bestimmtes System angenommen, dessen Grundsätze auf alle
<lb/>Rechtsverhältnisse Anwendung finden, welche über ein nationales
<lb/>Rechtsgebiet hinausgehen. Ein derartiges internationales Privat-
<lb/>recht giebt es aber überhaupt nicht; die Lehre von der Collision
<lb/>der Rechtsregeln in Betreff des Orts ist eine der unfertigsten und
<lb/>ungelösetsten, sowohl was die Gesetzgebung als was die wissen- 
<lb/>schaftliche Entwickelung anbetrifft. Dies wird nicht nur von den
<lb/>ersten Autoritäten, wie Savigny, anerkannt?), sondern ergiebt sich

<lb/>8) Der elngeklagte Wechsel war von Dieppe am 8. Juli 1870 aus Par!»
<lb/>gezogen und zwar per iS. August 1870, und am IS. März 1871 protestirt.

<lb/>7) Vergl.Savigny, SystemBd. 8.Vorrede. In der ausführlichen und
<lb/>fast den ganzen achten Band des Systems ausfüllenden Darstellung Savigny's
<lb/>sucht man den Ausdruck „internationales Privatrecht" vergeblich. — Nach
<lb/>Mittermater, Deutsches Privatrecht Bd. I. S. 114 Note », scheint dieser
<lb/>Ausdruck aus der Englischen Rechtssprache entlehnt zu sein (international \m).
</p>

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               <p>

                  <lb/>8 Zur Kritik d. Schweizer Gutachtens re. Vom -Hrn. Dr. Wächter.


<lb/>mit Evidenz, wenn man das gründliche und ausführliche Werk
<lb/>von Dr. L. Bar über das internationale Privat- und Strafrecht
<lb/>zu Rathe zieht.

<lb/>Für die Entscheidung einer praktischen Frage, nach welchem
<lb/>Rechte die Bedingungen des Regresses gegen den in Anspruch zu
<lb/>nehmenden Wechselschuldner zu beurtheilen find, erscheinen daher _
<lb/>legislative Erwägungen und selbstverständliche Voraussetzungen
<lb/>als irrelevante Momente. Aber auch vom Standpuncte einer
<lb/>internationalen Auffassung selbst ausgehend, würde die Französische
<lb/>Jurisprudenz keinen Anspruch auf Entgegenkommen haben, da
<lb/>dieselbe sich bis jetzt zu einer Gleichstellung des inländischen und
<lb/>ausländischen Gesetzes so wenig, als zur Anerkennung der Rechts- 
<lb/>kraft ausländischer Urtheile hat bequemen wollen^) und zur An- 
<lb/>bahnung eines internationalen Rechtssystems durchaus ungeneigt
<lb/>erscheint. Also auch vom Standpuncte des s. g. internationalen
<lb/>Privatrechts kann man unseres Erachtens die Gültigkeit der Fran- 
<lb/>zösischen Ausnahmsgesetze nicht rechtfertigen, wenn man mit dem
<lb/>Gutachten auch darin übereinstimmen wird, „daß es Aufgabe der
<lb/>Wissenschaft sei, auf diesem Gebiete (des internationalen Privat- 
<lb/>rechts) einen wahren internationalen Rechtszustand herzustellen,
<lb/>der über den nationalen Grenzen sieht und von einem willkür- 
<lb/>lichen Schutze der eigenen Angehörigen mit Vernachlässigung der
<lb/>Interessen Fremder weit entfernt ist". —

<lb/>Hamburg, November 1871.
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Mulkr, Handbuch des Preußischen Notariats S. 246. u. 367.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Das praktische Wechselrecht</title>
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                  <title level="a" type="sub">Vierter Theil : (Schluß)</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Ladenburg, ...">Vom Herrn Dr. Ladenburg in Mannheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173681_nf04+1872_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>n.

<lb/>Das praktische Wechselrecht.

<lb/>Vom Herrn vr. Ladenburg in Mannheim.

<lb/>Vierter Theil.

<lb/>Die einzelnen Einreden^).
<lb/>ß.64.

<lb/>12. Die Einrede der Unfähigkeit.

<lb/>Nach Art. 1 der Wechselordnung ist Jeder, welcher sich durch
<lb/>Verträge verpflichten kann, auch rechtlich befähigt, Wechselverbind- 
<lb/>lichkeiten zu übernehmen. Ob Jemand sich durch Verträge ver- 
<lb/>pflichten kann, wird zunächst nach den Gesetzen seiner Heimath^)
<lb/>beurtheilt. Dieses folgt schon aus allgemeinen Grundsätzen, ist
<lb/>aber in Bezug auf Ausländer durch Art. 84 der Wechselordnung
<lb/>noch besonders hervorgehoben, mit der Beschränkung jedoch, daß
<lb/>ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger Aus- 
<lb/>länder durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im In- 
<lb/>land e verpflichtet wird, insofern er nach den Gesetzen des Inlandes
<lb/>wechselfähig ist. Als Inland wurden früher alle Länder des
<lb/>deutschen Bundes, in welchen die allgemeine Wechselordnung ein- 
<lb/>geführt war, angesehen b); jetzt werden nur die Länder, welche zum
<lb/>deutschen Reiche gehören, dahin zu zählen sein, während Oesterreich,
<lb/>wiewohl die allgemeine Wechselordnung daselbst eingeführt ist, als
<lb/>Ausland wird betrachtet werden müssen.

<lb/>1) Vergl. dieses Archiv N. F. Bd. II. S. 248-268.

<lb/>2) Ein Urtheil des Berliner Obertribunals vom 12. November 1667
<lb/>(Centralorgan Bd. IV. S. 582—588) halt die Gesetze des Wohnsitzes für an- 
<lb/>wendbar.

<lb/>3) Brauer, Commentar ad Art.84. Urtheil des Berliner Obertribunals
<lb/>vom 4. März 1858 in diesem Archiv Bd. IX. S. 90—92.
</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0016.tif"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Das praktische Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Einrede der Unfähigkeit steht nur dem Unfähigen, keines- 
<lb/>wegs dessen Mitverpflichteten zu, Art. 3 der Wechselordnung, da- 
<lb/>gegen kann sie von dem Unfähigen jedem Kläger entgegengehalten
<lb/>werden^).

<lb/>Es kann fraglich erscheinen, ob die Behauptung der Unfähig- 
<lb/>keit als negative Litiscontestation zu betrachten ist und daher in
<lb/>jeder Lage des Rechtsstreites vorgebracht werden kann, oder als
<lb/>wahre Einrede, welche daher an die proceffualischen Vorschriften
<lb/>über das Vorbringen von Einreden gebunden ist? Für die erstere
<lb/>Meinung kann angeführt werden, daß, wer einen Anderen auf
<lb/>Grund einer Wechselvcrpflichtung in Anspruch nimmt, nothwendig
<lb/>behaupten muß, der Beklagte habe sich mittels seiner Unterschrift
<lb/>verpflichtet. Der Beklagte stellt diese Behauptung in Abrede, weil
<lb/>diese Unterschrift wegen seiner Unfähigkeit für ihn keine Ver- 
<lb/>pflichtung zur Folge hat. Dagegen dürfte in Betracht zu ziehen
<lb/>sein, daß die Unfähigkeit aus bestimmten Thatsachen, welche der
<lb/>Beklagte anführen und nöthigenfalls beweisen muß, erst herzuleiten
<lb/>und deshalb wie eine wahre Einrede zu behandeln ist. Im All- 
<lb/>gemeinen darf angenommen werden, daß alle Menschen rechts- 
<lb/>fähig sind, die Unfähigkeit ist eine Ausnahme, welche nur unter
<lb/>bestimmten Voraussetzungen eintritt. Zudem erklärt Derjenige,
<lb/>welcher einen rechtsverbindlichen Act vornimmt, er sei rechtsfähig.
<lb/>Daraufhin würde ihn jedes Gericht verurtheilen, wenn er nicht
<lb/>demselben diejenigen Thatumstände vorträgt, aus welchen er seine
<lb/>Unfähigkeit ableiten zu können vermeint. Vergleiche Urtheil des
<lb/>Berliner Obertribunals vom 6. April 1865 und des Obertribunals
<lb/>in Stuttgart vom 20. October 1865 in dem Centralorgane von
<lb/>Löhr Bd. II. S. 126 u. 463. u. Archiv für Wechsel- u. Handels- 
<lb/>recht Bd. XVII. S. 165; Purgold in diesem Archive Bd. VII.
<lb/>S. 17; Renaud, Lehrbuch, 3. Aufl. §. 23; Borchardt, 5. Aufl.
<lb/>Zusatz 5, wo auch andere nicht abgedruckte Urthekle des Berliner
<lb/>Obertribunals angeführt sind.

<lb/>Ueber die Einrede aus dem Leuatus consultura Vellejanum
<lb/>vergl. Urtheil des Obertribunals in Stuttgartt v. 1. December 1857
<lb/>in diesem Archive Bd. VII. S. 307—313.

<lb/>4) Erkenntniß des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 23. Januar 1861
<lb/>(Archiv Bd. XI. S. 213.), des Oberappellationsgerichts zu Lübeck vom
<lb/>29. Januar 1852 (Archiv Bd. III. S. 223.), und des Berliner Obertribunals
<lb/>vom4. Februar 1869. Borchardt (5. Auflage) Zusatz 627a.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Ladenburg in Mannheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 65.

<lb/>IS. Die Einrede der Fälschung.

<lb/>Diese kann in verschiedener Weise vorgebracht werden:

<lb/>1. Der Beklagte kann behaupten, seine Unterschrift sei falsch.
<lb/>Diese Einwendung ist nicht als Einrede, sondern als verneinende
<lb/>Einlassung zu betrachten. Jede Klage aus einem Wechsel beruht
<lb/>nämlich wesentlich auf der Behauptung, der Beklagte habe eine
<lb/>Wechselverbindlichkeit als Aussteller, Indossant, Acceptant oder
<lb/>als Wechselbürge übernommen, was stets durch die betreffende
<lb/>Unterschrift auf dem Wechsel dargethan werden muß. Wenn der
<lb/>Beklagte in Abrede stellt, daß die auf dem Wechsel befindliche
<lb/>Unterschrift von ihm herrührt, so leugnet er damit, die Wechsel- 
<lb/>verbindlichkeit, auf deren Erfüllung er belangt ist, übernommen
<lb/>zu haben. Dem Kläger liegt daher der Beweis der Aechtheit der
<lb/>Unterschrift ob.

<lb/>2. Der Beklagte kann einwenden, die Unterschrift eines
<lb/>Anderen, des Ausstellers, Acceptanten oder eines Indossanten, sei
<lb/>falsch. Durch diese Einwendung wird aber seine eigene Verbind- 
<lb/>lichkeit nicht aufgehoben. Auch wenn die Unterschrift des Aus- 
<lb/>stellers falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das ächte Accept
<lb/>und die ächten Indossamente die wechselmäßige Wirkung, Art. 75
<lb/>der Wechselordnung. AuS einem mit einem falschen oder ver- 
<lb/>fälschten Accepte oder Indossamente versehenen Wechsel bleiben
<lb/>sämmtliche Indossamente Und der Aussteller, deren Unterschriften
<lb/>ächt sind, wechselmäßig verpflichtet, Art. 76 der Wechselordnung.
<lb/>Es kann aber diese Einwendung in der Weise von dem Beklagten
<lb/>vorgebracht werden, daß daraus der Mangel der Legitimation deS
<lb/>Klägers hervorgehen soll. Dieses wäre z. B. der Fall, wenn der
<lb/>Beklagte die Aechtheit der Unterschrift unter dem Indossamente,
<lb/>durch welches der eingeklagte Wechsel an den Kläger übertragen
<lb/>wurde, bestreitet. Allerdings ist nach dem dritten Absätze des
<lb/>Art. 36 der Wechselordnung der Zahlende nicht verpflichtet, die
<lb/>Aechtheit der Indossamente zu Prüfen, woraus von mancher Seite
<lb/>die Folgerung gezogen wird, daß er hiezu auch nicht einmal be- 
<lb/>rechtigt sei5). Diese Folgerung kann aber nicht als richtig zu-
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Vergl.z.B. Thöl, Wechselrecht §. 2K6 sud 4. S.483. Dagegenhält
<lb/>Th öl den Zahlenden für verpflichtet, die Identität des Präsentanten zu prüfen,
<lb/>ibid. sub III.
</p>

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               <p>

                  <lb/>12 . ” Das Praktische Wechselrecht.


<lb/>gegeben werden. Denn das Gesetz bezweckt den Schutz des Zahlen- 
<lb/>den, der nicht in der Lage ist, die Aechtheit aller Indossamente zu
<lb/>prüfen, und eben dadurch die Erleichterung des Verkehrs mit
<lb/>Wechseln, weil sonst, wenn der Zahlende die Aechtheit der Indossa- 
<lb/>mente zu prüfen verpflichtet wäre, er nicht ohne weitläufige Vor- 
<lb/>sichtsmastregeln zahlen könnte. Wie ist es nun möglich, daraus
<lb/>zu folgern, dast er auch dann, wenn er Kenntnist von einer ge- 
<lb/>fälschten Unterschrift hat, diese Einwendung nicht sollte geltend
<lb/>machen können? Es ist hier an den Art. 296 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs zu erinnern, welcher besagt:

<lb/>„Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die
<lb/>Zahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden be- 
<lb/>kannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung
<lb/>entgegenstehen". '

<lb/>Dieser Satz kann analogisch auf Wechselzahlungen angewendet
<lb/>werden. Der Bezogene kann nach Art. 36 an denjenigen Wechsel- 
<lb/>inhaber, der eine bis auf diesen heruntergehende zusammenhängende
<lb/>Giroreihe für sich hat, giltig zahlen. Er ist nicht verpflichtet, die
<lb/>Aechtheit der Indossamente zu prüfen. Anders aber verhält es
<lb/>sich, wenn ihm Umstände bekannt find, aus denen hervorgeht, daß
<lb/>die Präsumtion, welche aus der zusammenhängenden Giroreihe
<lb/>entnommen wird, in dem gegebenen Falle nicht zutrifft, wenn ihm
<lb/>z. B. mitgetheilt wurde, daß der betreffende Wechsel gestohlen
<lb/>oder verloren, und deshalb Einsprache gegen die Zahlung erhoben
<lb/>wurde. Diese Einsprache darf er nicht unbeachtet lassen, will er
<lb/>sich nicht der Gefahr aussetzen, noch einmal zahlen zu müssen.
<lb/>Das Französische Civilgesetzbuch Art. 1242 macht den Zahlenden
<lb/>ausdrücklich verantwortlich, wenn er eine bei ihm erhobene Ein- 
<lb/>sprache unbeachtet läßt, und der ooäs äs oonuneroe wiederholt in
<lb/>Art. 145, daß die Zahlung eines Wechsels am Verfalltage die
<lb/>Vermuthung, der Zahlende habe sich seiner Verbindlichkeit in
<lb/>gütiger Weise entledigt, in dem Falle begründe, wenn keine Ein- 
<lb/>sprache gegen die Zahlung erhoben wurde. „Es kann nicht die
<lb/>Absicht des Gesetzes sein," sagt das Berliner Obertribunal in einem
<lb/>nicht abgedruckten Urtheil vom 11. Oct. 1855"), „auch Denjenigen
<lb/>auf Grund der äußerlich beobachteten Formen des Wechselrechtes
</p>
               <p>

                  <lb/>6) S.Borchardt. Erste Fortsetzung. Berlin 18SS. ZusatzSS.
</p>

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                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>Vom -Herrn Dr. Ladenburg in Mannheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>zu schützen, welcher bei Herstellung derselben widerrechtlich auf
<lb/>-Kränkung der Rechte bez. Veränderung der Verpflichtungen
<lb/>anderer Betheiligten abzielende Handlungen vorgenommen oder
<lb/>sich wissentlich bei solchen betheiligt hat." Wenn nun ein Wechsel
<lb/>gestohlen oder verloren wurde, gleichwohl aber die Giroreihe auf.
<lb/>demselben zusammenhängend ist, so geht daraus hervor, daß eine
<lb/>Fälschung stattgefunden hat. Ob der Präsentant des Wechsels
<lb/>sich dabei betheiligt, oder ob er wenigstens davon Kenntniß hat,
<lb/>unterliegt allerdings erst noch einer weiteren Ermittelung, welche
<lb/>aber Derjenige, bei welchem Einsprache erhoben ist, nicht durch die
<lb/>Zahlung abschneiden darf; vielmehr wird er dem Präsentanten
<lb/>Kenntniß von der Einsprache geben und dem Einsprechenden über- 
<lb/>lassen müssen, seine Ansprüche gegen den Präsentanten zum gericht- 
<lb/>lichen Austrag zu bringen. Wird er aber auf Grund des AcceptS
<lb/>gerichtlich belangt, so muß ihm gestattet sein, die Einrede der
<lb/>Fälschung vorzubringen, wobei er allerdings gut thun wird, den.
<lb/>Einsprechenden beizuladen und ihm zu überlassen, den Rechtsstreit
<lb/>zum Austrag zu bringen.

<lb/>Noch bestimmter spricht sich ein Urtheil des Berliner Ober- 
<lb/>tribunals vom 7. September 18617) aus:

<lb/>„Aus dem Satz des Art. 36 der Wechselordnung: „Die
<lb/>Aechtheit der Indossamente zu prüfen ist der Zahlende nicht ver- 
<lb/>pflichtet" folgt nicht, daß, wer einen Wechsel zu zahlen aufgefordert
<lb/>wird, die Aechtheit der Indossamente zu prüfen nicht berechtigt
<lb/>und die Zahlung zu verweigern nur dann befugt sei, wenn er eine
<lb/>Fälschung oder dolosen Gebrauch des Wechsels wider Wissen und
<lb/>Willen des angeblichen Indossanten nachzuweisen vermöge. In
<lb/>welchen Fällen eine solche Weigerung gerechtfertigt ist, muß viel- 
<lb/>mehr nach anderen Normen, entschieden werden. Wenn nämlich
<lb/>der Aussteller eines ihm zur Zahlung präsentirten Wechsels weiß
<lb/>oder wissen mußte, daß dessen Inhaber verpflichtet sein würde, den
<lb/>Wechsel an einen Dritten herauszugeben, so darf er die Zahlung
<lb/>an den Inhaber verweigern, weil er selbst betrüglich oder fahr-,
<lb/>lässig handeln würde, wenn er an Jemand Zahlung leistete, von
<lb/>dem er wußte oder wissen mußte, daß er zur Empfangnahme der
<lb/>verschriebenen Summe nicht befugt sei."
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Abgedruckt in Bd.XII. dieses Archiv« S. 183—185.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0020.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14 Das praktische Wechselrecht.

<lb/>Uebereinstimmend Hoffmann in dem 5. Bande dieses
<lb/>Archives S- 262 und 263 unter Berufung auf Walter und
<lb/>Savigny; ferner in dem 6. Bande S. 249 u. 250.

<lb/>Dieser Schriftsteller führt aus, daß, da der Wechsel aus der
<lb/>Hand desjenigen Inhabers, welcher ihn in bösem Glauben er- 
<lb/>worben hat, oder welchem bei der Erwerbung eine grobe Nach- 
<lb/>lässigkeit zur Last fällt (Art. 74 der Wechselordnung), vindicirt
<lb/>werden kann, diesem auch, wenn er Zahlung begehrt,, eine Einrede
<lb/>aus dem nämlichen Grunde entgegengesetzt werden könne. Diese
<lb/>Schlußfolgerung scheint durchaus richtig; es fragt sich aber, wer
<lb/>die Einrede entgegensetzen kann? Offenbar nur Derjenige, dem die
<lb/>Vindication zusteht, mithin der frühere Wechselinhaber, dem der
<lb/>Wechsel auf Unrechte Weise entzogen worden ist. Aber dieser ist
<lb/>nicht im Falle, Zahlung zu leisten, bei ihm wird sich daher der
<lb/>neue Inhaber nicht melden, sondern bei dem Bezogenen (oder bei
<lb/>dem Aussteller des eigenen Wechsels). Es fragt sich daher, ob
<lb/>dieser die Einrede Vorbringen kann? Allerdings kann er die
<lb/>Legitimation des Klägers bestreiten, wie schon oben angegeben. Es
<lb/>dürfte aber dabei Art. 306 des Handelsgesetzbuchs, wonach der
<lb/>redliche Käufer das Eigenthum der erkauften Sache auch dann er- 
<lb/>wirbt, wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war, in Betracht
<lb/>zu ziehen sein;' nicht minder Art. 74 der Wechselordnung, welcher
<lb/>die Vindication nur gegenüber einem Besitzer in bösem Glauben
<lb/>oder welchem bei der Erwerbung eine grobe Nachlässigkeit zur Last
<lb/>fällt, gestattet. Daraus folgt, daß dem gutgläubigen Wechselin- 
<lb/>haber die Legitimation aus einem falschen Indossamente nicht be- 
<lb/>stritten werden kann, wenn ihm nicht grobe Nachlässigkeit bei der
<lb/>Erwerbung des Wechsels vorgeworfen werden kann. Darnach hat
<lb/>Derjenige, dem ein Wechsel zur Zahlung vorgezeigt wird, zunächst
<lb/>nur den formellen Zusammenhang der Giroreihe zu prüfen; er
<lb/>kann die Zahlung leisten, wenn ihm nicht Umstände bekannt sind
<lb/>oder Anzeichen aus dem Wechsel selbst hervorgehen, aus denen zu
<lb/>schließen ist, der Vorzeiger des Wechsels sei nicht zur Empfang- 
<lb/>nahme der Zahlung legitimirt. Ist dieses, so darf er nicht allein
<lb/>die Zahlung verweigern, sondern er muß sie verweigern, will er sich
<lb/>nicht der Gefahr aussetzen, noch einmal zahlen zu müssen^). Wird

<lb/>8) llrtheil des Oberappellationsgerichts zu Lübeck vom 25. Februar 1854
<lb/>in der Sammlung der Entscheidungen dieses Gerichts in Frankfurter Rechts- 
<lb/>sachen Bd. 1. S. 154.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0021.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Ladenburg in Mannheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>er aus Zahlung belangt, so kann er die Legitimation des Klägers
<lb/>bestreiten, wird aber gut thun, wenn er Demjenigen, der Anspruch
<lb/>auf den Wechsel macht, den Streit verkündet und ihm überläßt, den- 
<lb/>selben auözutragen. Wird er schließlich zur Zahlung verurtheilt, so
<lb/>befreit ihn die in Folge des Urtheils geleistete Zahlung und er hat
<lb/>nicht zu befürchten, nochmals in Anspruch genommen zu werden.

<lb/>3. Andere Fälschungen, z. B. der Summe, können jedem
<lb/>Kläger entgegengehalten werden; Urtheil des Obertribunals in
<lb/>Berlin v. 3. Juni 1858 (Entscheidungen Bd. 39. S. 244). Eben- 
<lb/>so, wenn das Wort „Anweisung" durchstrichen und dafür das
<lb/>Wort „Primawechsel" gesetzt worden ist; Urtheil desselben Ge- 
<lb/>richtshofes v. 15. November 1859. (Striethorst Bd.34.S.357.)

<lb/>8- 66.

<lb/>14. Die Einrede des Betrugs, des Zwanges und des JrrthumS.

<lb/>Unter Betrug im civilrechtlichen Sinne wird jede Täuschung
<lb/>eines Anderen, zum Zwecke der Schädigung desselben an seinem
<lb/>Vermögen, verstanden. Es fällt daher unter diesen Begriff auch
<lb/>die Simulation, durch welche ein Anderer an seinem Vermögen
<lb/>benachtheiligt werden soll, vergl. oben §. 549 10). Diese Einrede
<lb/>steht dem Beklagten, der durch den Betrug an seinem Vermögen
<lb/>beschädigt wird, sowohl gegen den Betrüger selbst, wie gegen alle
<lb/>Diejenigen, welche dazu mitgewirkt haben, zu; denn in diesem
<lb/>Falle ist die Einrede unmittelbar gegen den Kläger gerichtet, sie
<lb/>fällt daher unter den Art. 82 der Wechselordnung"). Gegen einen
<lb/>Inhaber in gutem Glauben dagegen kann sie nicht mit Erfolg vor- 
<lb/>gebracht werden. Th öl macht in 8- 324 eine andere Unter- 
<lb/>scheidung, ob die Einrede des Betruges von dem unterliegenden
<lb/>Verhältnisse hergenommen oder der Wechfelvertrag direct durch Be- 
<lb/>trug hervorgebracht ist; im ersteren Falle stehe die Einrede nur.
<lb/>demjenigen Wechselnehmer entgegen, welcher den Betrug verübr
<lb/>hat oder an demselben betheiligt ist, im anderen Falle dagegen


<lb/>9) In Bd. 2 dieses Archivs S. 249 (neue Folge).


<lb/>10) Urtheile des Berliner Obertribunals vom 6.Januar u.vom 22.October
<lb/>1857 inBd. 6 S.427. u. in Bd.7 dieses Archivs S.324U. 325, vom 27. Januar
<lb/>1859 und vom 19. März 1863 (Borchardt 5. Aussage S. 484 Nr. 20), vom
<lb/>22. November 1860 in Bd. 10 dieses Archivs S. 394 u. 395; Erkenntniß des
<lb/>Oberappellationsgerichts in Dresden vom 16. Januar 1857 (Borchardt
<lb/>S. 456 lit. c; s. weitere Urtheile daselbst).
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0022.tif"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Das praktische Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>jedem Wechselnehmer. Ich halte diese Unterscheidung für unrichtig;
<lb/>eS fehlt nämlich nicht, wie Thöl behauptet, in dem zweiten Falle,
<lb/>an dem Verpflichtungswillen, vielmehr ist dieser durch Täuschung
<lb/>hervorgerufen oder bestimmt worden. Die Urtheile, welche Thöl
<lb/>in der Note 2 zur-Unterstützung seiner Ansicht anführt, entscheiden
<lb/>in Fällen, bei welchen der Kläger selbst den Betrug verübt hat.
<lb/>So das Urtheil des Obertribunals in Berlin vom 11. Novbr. 1852
<lb/>(mitgetheilt in Bd. 3 dieses Archives S.420), des obersten Oesterr.
<lb/>Gerichtshofes vom 8. März 1859 (in Bd. 10 dieses Archives
<lb/>S. 53) und des Obertribunals in Berlin vom 13. Januar 1855
<lb/>(in Bd. 5 dieses Archivs S. 348); in allen diesen Fällen wurde
<lb/>die Einrede für begründet erachtet und Kläger abgewiesen. Da- 
<lb/>gegen wurde in dem weiter angeführten Urtheile des Appellations- 
<lb/>gerichts zu München vom 4. November 1861 (bei Borchardt,
<lb/>3. Ausgabe Note 326 sub llt. 4.) die Einrede verworfen, wie- 
<lb/>wohl ebenfalls behauptet war, Kläger selbst habe stch eine falsche
<lb/>Vorspiegelung gegen den Beklagten erlaubt. Das Gericht war
<lb/>aber der Ansicht, diese Vorspiegelung sei nicht der Art gewesen,
<lb/>daß der Beklagte bei einiger Aufmerksamkeit hätte getäuscht werden
<lb/>können. „Seine Nachlässigkeit bei der Unterzeichnung mache diese
<lb/>nicht unwirksam." Dagegen hat das Kölner Appellationsgericht
<lb/>in einem Urtheile vom 8. November 1855 (Rh. Archiv Bd. 51
<lb/>S. 134) erkannt, daß ein Mißbrauch des Remittenten dem gut- 
<lb/>gläubigen Wechselinhaber nicht mit Erfolg entgegengehalten werden
<lb/>könne. Borchardt (5. Auflage Note 513 sud lit. a.) führt ein
<lb/>Urtheil des Obertribunals in Berlin vom 22. Novbr. 1853 an,
<lb/>welches erkannt habe, der Einwand des Ausstellers, daß der
<lb/>Domicilvermerk erst nach dem Accepte und ohne Wissen und
<lb/>Willen des Acceptanten auf den Wechsel gesetzt worden, sei dem
<lb/>dritten redlichen Wechselinhaber gegenüber zu verwerfen (dieses
<lb/>Archiv Bd. 4 S. 174). Noch bestimmter spricht sich der Oesterr.
<lb/>oberste Gerichtshof in einem Urtheile vom 5. Oct. 1865 (mitgetheilt
<lb/>in Bd. 16 dieses Archivs S. 91) aus, wiewohl er ein Jahr vor-,
<lb/>her die entgegengesetzte Ansicht adoptirt hatte. Eine Verordnung
<lb/>deS Oesterr. Justizministeriums vom 6. October 1853 (in Bd. 4
<lb/>dieses Archivs S. 113) verfügt, daß „die Einwendung, es habe zur'
<lb/>Zeit, als das Accept oder ein Indossament auf den Wechsel gesetzt,
<lb/>worden, eines der wesentlichen Erfordernisse deS Wechsels, z. B.
<lb/>die Unterschrift des Ausstellers, noch gefehlt und sei erst später er--
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0023.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Ladenburg in Mannheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>1?
</p>
               <p>

                  <lb/>gänzt worden/gegen einen dritten redlichen Inhaber deS
<lb/>Wechsels in keinem Falle, gegen Diejenigen aber, welche an der
<lb/>nachträglichen Ausfüllung Theil genommen, nur dann stattfinde,
<lb/>wenn erwiesen wird, daß mit der Urkunde durch eine unbefugte
<lb/>oder der getroffenen Verabredung zuwiderlaufende Ausfüllung ein
<lb/>rechtswidriger Gebrauch gemacht worden ist." In gleicher Weise
<lb/>hat das Appellationsgericht in Nürnberg am 17. März 1865 ent- 
<lb/>schieden, der Einwand des Ausstellers, die Ausstellung deS
<lb/>Wechsels sei von dem Vormanne des Klägers durch Betrug ver- 
<lb/>anlaßt worden, sei zu verwerfen, Borchardt 1. c. S. 457 sub
<lb/>lit. n. Bemerkenswerth ist ein Urtheil des Oesterr. höchsten Gerichts- 
<lb/>hofes vom 28. October 1857 (dieses Archiv Bd. 9. S. 314), weil
<lb/>barm die Einrede des Betrugs gegen den dritten unbetheiligten
<lb/>Wechselinhaber, trotz der entgegenstehenden Ansichten der beiden
<lb/>vordem Instanzen, verworfen worden ist. In gleichem Sinne
<lb/>sprach sich das Berliner Obertribunal in dem Urtheite v. 23. Juni
<lb/>1868 (Centralorgan Bd. 5 S. 421—424) aus.

<lb/>Die Einrede des Zwanges ist nach gleichen Grundsätzen zu
<lb/>beurtheilen, d. h. sie kann Demjenigen, der den Zwang geübt hat,
<lb/>und allen Anderen, die sich dabei betheiligt haben, mit Erfolg ent- 
<lb/>gegengesetzt werden, keineswegs aber einem dritten, unbetheiligten
<lb/>Wechselinhaber, vergl. Borchardt (5. Auflage) Zusatz 629 und
<lb/>die dort angeführten' Urtheile, ferner ein Erkenntnis» des Appel- 
<lb/>lationsgerichts zu Nürnberg vom 8. November 1867, daselbst
<lb/>S. 456 lit. f, Wächter 1. c. S. 588, Hartmann 1. c. S. 521.
<lb/>Anderer Ansicht ist auch hier Thöl §. 324, aber das Urtheil des
<lb/>Obertribunals in Berlin vom 27. October 1853 (dieses Archiv Bd. 4
<lb/>S. 449—52), auf welches er sich stützt, entscheidet einen Fall, in
<lb/>welchem Kläger den Wechsel erst nach Verfall erworben hatte, da- 
<lb/>her nach Art. 16 der Wechselordnung die Einreden, welche seinem
<lb/>Vormanne entgegenstanden, sich gefallen lassen mußte. Auch das
<lb/>weiter angeführte Urtheil deS Oesterr. obersten Gerichtshofs vom
<lb/>19. März 1862 (dieses Archiv Bd. 12 S. 391 flg.) kann nicht für die
<lb/>MeinungThöl'ö geltend gemacht werden, weil in dem entschiedenen
<lb/>Falle die Einrede gegen Denjenigen, welcher den Zwang ausgeübt
<lb/>haben soll/geltend gemacht, gleichwohl aber verworfen wurde.

<lb/>Die Einrede des Jrrthums wird nicht Platz greisen können,
<lb/>wenn der Jrrthum selbst verschuldet ist; ist er durch einen Anderen
<lb/>herbeigeführt, so kann er wohl gegen diesen geltend gemacht werden,

<lb/>Archiv f. W.-N. N. F. IV. 2
</p>

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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Das praktische Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Einrede wird aber dann meist den Charakter der Einrede des
<lb/>Betmgs haben und darnach zu beurtheilen sein.

<lb/>tz. 67.

<lb/>iS. Einrede aus Mängeln der causa.

<lb/>Die Mängel der causa können nur dem unmittelbaren Con-
<lb/>trahenten entgegengehalten werden, einem Anderen nur dann, wenn
<lb/>behauptet und bewiesen wird, daß dieser von dem unmittelbaren
<lb/>Contrahenten nur vorgeschoben wurde, mithin in dessen Interesse
<lb/>handelt und als dessen Mandatar anzusehen ist: Erkenntniß des
<lb/>Oberappellationsgerichts zu Lübeck v. 29. Jan. 1852 (Borchardt,
<lb/>3. Aust. Zusatz 490 u); Urtheil des Oberhosgerichts zu Mannheim
<lb/>vom 15. November 1824 in HohnhorstS Jahrbüchern Bd. II.
<lb/>S. 40—68; Urtheile französtscher Gerichte in Sirey, 16. Bd. I.
<lb/>S. 212, 27. Bd. I. S. 66, 29. Bd. I. S. 74, 42. Bd. I. S. 438;
<lb/>Urtheil des Appellationsgerichts zu Cöln vom 13. März 1865
<lb/>(Centralorgan von Löhr Bd. II. S. 621.); Urtheil des Ober-
<lb/>tribunals in Berlin vom 28. Mai 1863 (in diesem Archive Bd. XIV.
<lb/>S. 84.); vergl. auch Urtheil des Cassationshofs in Darmstadt
<lb/>vom 2. December 1859 (in dessen Entscheidungen Jahrgang 1859
<lb/>S. 257, abgedruckt in der Zeitschrift für Handelsrecht von Gold- 
<lb/>schmidt Bd. Hl. S. 548—559.) und Christ über Jnhaber-
<lb/>papier und Wechseleinrede (Heidelberg 1860).

<lb/>§• 68.

<lb/>16. Die Einrede der Verjährung.

<lb/>Diese kann von dem Beklagten jedem Kläger entgegengehalten
<lb/>werden, vorausgesetzt natürlich, daß sie im einzelnen Falle be- 
<lb/>gründet ist. Die zur Verjährung erforderliche Zeit ist nämlich ver- 
<lb/>schieden, je nachdem die Klage gegen den Harrptschuldner, d. h.
<lb/>gegen den Aussteller eines eigenen, bez. gegen den Acceptante»
<lb/>eines gezogenen Wechsels, oder gegen einen eventuellen Schuldner,
<lb/>d. h. gegen einen Indossanten, bez. gegen den Aussteller eines
<lb/>gezogenen Wechsels, gerichtet ist. Wie bei der Klagebegründung
<lb/>kommt es auch bezüglich der Einrede der Verjährung auf die Natur
<lb/>der angestellten Klage an:

<lb/>1. Die Klage gegen den Hauptschuldner verjährt in drei
<lb/>Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, Wechsel- 
<lb/>ordnung Art. 77 und 100.
</p>
               <p>

                  <lb/>11) 5. Auflage Zusatz 630.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0025.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Ladenburg in Mannheim. 19

<lb/>2. Die Gewährleistungsklage des letzten Wechselinhabers
<lb/>gegen feine Vormänner verjährt

<lb/>a) in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme
<lb/>von Island und den Färöern,

<lb/>b) in sechs Monaten, wenn er in den Küstenländern von Asien
<lb/>und Afrika, längs des mittelländischen und schwarzen MeereS
<lb/>oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere,

<lb/>v) in achtzehn Monaten, wenn er in einem anderen außer-euro-
<lb/>päischen Lande oder in Island oder den Färöern zahlbar war.
<lb/>Diese Verjährung beginnt zu laufen vom Tage deS Pro- 
<lb/>testes, Wechselordnung Art. 78.

<lb/>3. Die Gewährleistungsklage eines vorausgehenden Wechsel- 

<lb/>inhabers, welcher den Wechsel eingelöst hat, oder wegen Nicht- 
<lb/>einlösung des Wechsels gerichtlich belangt ist, gegen seine Vor- 
<lb/>männer verjährt .

<lb/>a) in drei Monaten, wenn er in Europa mit Ausnahme von
<lb/>Island und den Färöern,

<lb/>b) in sechs Monaten, wenn er in den Küstenländern von Asien
<lb/>und Afrika längs deS mittelländischen und schwarzen Meeres
<lb/>oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere,

<lb/>o) in achtzehn Monaten, wenn er in einem anderen auster-euro- 
<lb/>päischen Lande oder in Island oder den Färöern wohnt.

<lb/>Diese Verjährung beginnt zu lausen vom Tage der Ein- 
<lb/>lösung, beziehungsweise vom Tage der Behändigung der Klage
<lb/>oder der Ladung, Art. 79 ibid.

<lb/>4. Die Klage gegen den Wechselbürgen verjährt in derselben
<lb/>Zeit, wie die Klage gegen Denjenigen, für welchen er gebürgt hat.

<lb/>Gegen die Einrede der Verjährung kann der Kläger die
<lb/>Replik der Unterbrechung der Verjährung Vorbringen. Art. 80
<lb/>der Wechselordnung erkennt nur zwei Vorgänge als geeignet an,
<lb/>die Verjährung zu unterbrechen, 1) die Behändigung der Klage,
<lb/>2) die Streitverkündung.

<lb/>Da in den meisten Deutschen Staaten noch das alte Ver- 
<lb/>fahren besteht, wonach die Klagen bei dem Gericht eingereicht wer- 
<lb/>den müssen, welches die Ladung erkennt und dem Beklagten zustellen
<lb/>läßt, mithin der Kläger gar nicht in der Lage ist, die Behändigung
<lb/>der Klage innerhalb einer bestimmten Zeit zu bewirken, so hätte
<lb/>für die betreffenden Länder der Einreichung der Klage bei Gericht
<lb/>die nämliche Wirkung wie der Behändigung der Klage beigelegt

<lb/>2*
</p>

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                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20 D as praktische Wechselrecht. Vom Herrn vr. Ladenburg. N


<lb/>werden sollenz sonst kann es Vorkommen, daß die Frist abläust,
<lb/>während die betreffende Klage bei Gericht liegt, was doch contra»
<lb/>rationem legis ist. Nicht minder ist zu bedauern, daß. Art. 80
<lb/>nur die genannten beiden Vorgänge als geeignet erachtet, die Ver- 
<lb/>jährung zu unterbrechen, indem nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
<lb/>alle Vorgänge, durch welche der Schuldner seine Verbindlichkeit
<lb/>anerkennt, die Verjährung unterbrechen; wenn z.B. der Schuldner
<lb/>den Gläubiger darum angeht, nicht sofort gegen ihn zu klagen,
<lb/>weil er dadurch allen Credit verlieren und in großen Nachtheil
<lb/>kommen würde, und wenn in Folge dessen der Gläubiger ihm eine
<lb/>Frist bewilligt, so wird durch einen solchen Vorgang die Verjährung
<lb/>unterbrochen. Warum soll dieses bei der gegen eine Wechsel- 
<lb/>forderung lausenden Verjährung nicht der Fall sein? Im Civil-
<lb/>rechte gilt der Grundsatz: agere non valenti non currit prae- 
<lb/>scriptio. Deshalb sollte bei der Wechselprolongation der Lauf der
<lb/>Verjährung erst beginnen, nachdem die prolongirte Frist umlaufen
<lb/>ist^), allerdings nur gegenüber Demjenigen, der in die Prolonga- 
<lb/>tion eingewilligt hat. In gleicher Weise wird nach Art. 80 der
<lb/>Wechselordnung die Verjährung durch die Beendigung der Klage
<lb/>nur gegenüber Demjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist,
<lb/>unterbrochen. Uebrigens find die Ansichten der Gerichte über dir
<lb/>Wirkungen der Prolongation sehr getheilt, wie man fich aus
<lb/>Borchardt (5. Auflage) Zusatz 605 überzeugen kann. Dieselbe
<lb/>Verschiedenheit der Ansichten besteht bezüglich der Frage, ob durch
<lb/>den Concurs die Verjährung unterbrochen wird? In Preußen
<lb/>wird diese Frage bejaht. Vergl. Borchardt 1. c. Zusatz Wi- 
<lb/>tz artmann, Wechselrecht §.147, u. die Abhandlung von Kübel,
<lb/>im 16. Bande dieses Archivs S. 177 und 233, wo die An- 
<lb/>sicht^ der Concurs bewirke eine Hemmung der Verjährung, ver--^
<lb/>treten wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>' i2) A. M. ist Swoboda irn 16. Bande dieses Archivs S. 41 u. ft
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d53356e2225">
            <head>Präjudizien</head>
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                  <title level="a" type="main">Vom Bundes-Oberhandelsgerichte zu Leipzig</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>PrSju-iz i e u.
</p>
               <p>

                  <lb/>= 1. Präjudizien des Reichs-Oberhandelsgerichts.

<lb/>; i.

<lb/>Stillschweigen aucf) im Handelsverkehre nicht immer Ein- 
<lb/>willigung. Verpflichtung des Spediteurs zum Nachweise
<lb/>der von ihm angewendeten Sorgfalt (Art. 380 des Handels-
<lb/>gesetzHuchs). Umfang der diesfalls erforderlichen Sorgfalt,
<lb/>wenn unterwegs Spuren von Beschädigung des Guts sich
<lb/>zeigen, mit besonderer Rücksicht auf den Fall der Versicher- 
<lb/>ung des Guts bei einer Assecuranzgesellschaft. Vom
<lb/>Standpunkte des Spediteurs kann unter Umständen schon
<lb/>die Unterlassung der Fürsorge für den prompten Beweis
<lb/>einer während seiner Besitzzeit eingetretenen Thatsache als
<lb/>Mangel der erforderlichen Diligenz angesehen werden.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I.Senat) v. 29. Sept. 1871.

<lb/>(Freie Stadt Hamburg.)

<lb/>Am 30. Juli 1870 beauftragte das klägerische HandlungshauS
<lb/>Hirfchfeldt L Zickel in Berlin das dortige Haus Rosenberg &amp; Löwe Huu.
<lb/>mit der Spedition einer Reihe von nach Italien bestimmten Maaren,
<lb/>darunter auch 2 Kisten mit Modewaaren, welche an Vito Lsxosito in
<lb/>Neapel adresstrt waren.

<lb/>^ Der schriftliche Auftrag lautete dahin, die Maare auf bestem
<lb/>Wege zu befördern. Rosenberg &amp; Löwe sendeten sofort die beiden
<lb/>Kisten an ihre gleichnamige Zweigniederlassung in Hamburg, welche
<lb/>dieselben mit dem Schiffe Mihelm IH. verfrachtete, nachdem sie die
<lb/>Maare bei der Dresdener Versicherungsgesellschaft gegen Seegesahr in
<lb/>Versicherung gegeben hatte.

<lb/>Das Schiff Wilhelm HL strandete gegen Mitte August an der
<lb/>Holländischen Küste, worauf die Beklagten, annehmend, daß die Maare
<lb/>beschädigt und die Assecuranzgesellschaft haftbar sei, anordneten, daß
<lb/>die Maare nach Hamburg zurückgebracht werde.
</p>
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Als dort Anfangs October eine genaue Prüfung stattfand, ergab
<lb/>sich, daß die Waare vollständig unbeschädigt sei.

<lb/>Rosenberg &amp; Löwe in Hamburg zeigten dies dem Hause Hirsch-
<lb/>feldt &amp; Zickel am 8. October an, bemerkten, daß die Assecuranz die
<lb/>Kosten des Rücktransports trage und daß sie (die Spediteure) hofften,
<lb/>auch noch Entschädigung wegen Zeitverlustes von derselben zu erlangen,
<lb/>da der Rücktransport bloß im Interesse der Assecuranzgesell-
<lb/>schaft erfolgt sei, und erklärten schließlich, daß sie nunmehr beabsich- 
<lb/>tigten, die Waare sofort per Bahn an ihren Bestimmungsort abgehen
<lb/>zu lassen.

<lb/>Diese Abstcht wurde nicht ausgeführt, vielmehr blieb die Waare
<lb/>in Hamburg lagern, nachdem Hirschfeldt &amp; Zickel erklärt, daß sie jetzt
<lb/>für den Adressaten keinen Werth mehr habe und sie in der Lage seien,
<lb/>die Spediteure wegen ihrer Handlungsweise als ersatzpflichtig in An- 
<lb/>spruch nehmen zu müssen.

<lb/>Im Februar 1871 erhoben nun Hirschfeldt &amp; Zickel Klage gegen
<lb/>Rosenberg &amp; Löwe in Hamburg', in welcher geltend gemacht wurde:

<lb/>1) daß sie mündlich den Auftrag gegeben hätten, die Sendung
<lb/>per Eisenbahn zu befördern und Beklagte ordrewidrig gehandelt;

<lb/>2) daß Beklagte durch die völlig ungerechtfertigte Rückbeorderung
<lb/>der Waare den Schaden herbeigeführt.

<lb/>Sie verlangten daher den aus der vorgelegten Factura sich er- 
<lb/>gebenden Verkaufspreis der Waare mit 2945 Francs nebst Zinsen
<lb/>von Mitte August 1870, sowie Ersatz sonst erwachsener Schäden und
<lb/>Unkosten, deren Liquidation Vorbehalten ward, indem sie dabei Ab- 
<lb/>tretung der Waare an Beklagte anboten.

<lb/>Das Reichs-Oberhandelsgericht führte aus:

<lb/>Nachdem die übrigen, früher streitigen Punkte ihre Erledigung
<lb/>gefunden, handelt es sich einfach um die Frage, ob die Beklagten dafür
<lb/>entschädigungspflichtig seien, daß sie die zur Spedition übernommene
<lb/>Waare der Weiterbeförderung entzogen und von Rotterdam nach
<lb/>Hamburg zurückkommen ließen. —

<lb/>■ Es ist hier zunächst zu prüfen, ob etwa die Kläger dadurch, daß
<lb/>sie den verschiedenen, ihnen Seitens der Beklagten gemachten Mit- 
<lb/>theilungen gegenüber sich stillschweigend verhielten, das eingehaltene
<lb/>Verfahren gebilligt und das Recht, Entschädigung zu verlangen, ver- 
<lb/>wirkt haben. Offenbar nahm der zweite Richter mit Recht an, daß
<lb/>unter den obwaltenden Umständen aus dem bloß passiven Verhalten
<lb/>der Kläger eine solche Folgerung nicht zu ziehen sei. — In ihrem
<lb/>Briese vom 16. August 1870. melden die Beklagten nichts weiter, als
<lb/>daß das Schiff, auf welchem die Waare sich befand, gestrandet sei und
<lb/>daß sie die geeigneten Schritte gethan, um, falls sich der Verlust der
<lb/>Waare bestätige, von der Verstcherungsgesellschast Ersatz zu erhalten.

<lb/>Diese Mittheilung konnte zu einer Protestation keinen Anlaß
<lb/>geben, da ja laut derselben die Beklagten vollkommen so gehandelt
<lb/>hatten, wie fie der Sachlage nach als vorsichtige Kauflaute handeln
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 23

<lb/>mußten) auch hatten Die Kläger keine Verpflichtung sich selbst ein- 
<lb/>zumischen.

<lb/>In ihrem spateren Briefe vom 20. September 1870 machen die
<lb/>Beklagten zwar Mittheilung, daß sie sich der Weiterbeförderung wider-
<lb/>setzt und den Rücktransport' der Maare angeordnet hätten, weil fie
<lb/>vermutheten, fie möchte beschädigt sein, allein ste melden zugleich, daß
<lb/>die Maare bereits auf dem Rückwege sei, und es war daher auch hier
<lb/>kein Anlaß gegeben zu protestiren, da ja die Thatsache des Rücktrans- 
<lb/>ports sich nicht mehr ändern ließ. — Es haben bei dieser Sachlage
<lb/>die Kläger ganz correct gehandelt, wenn fie ruhig abwarteten, ob die
<lb/>Voraussetzung der Beklagten sich erfüllen würde, um so mehr, da fie
<lb/>annehmen dursten, dieselben würden das Nöthige gethan haben, um
<lb/>die Ansprüche gegen die Afsecuranzgeseüschaft zu sichern.

<lb/>Es kann demnach nicht davon die Rede sein, daß die Kläger auf
<lb/>das Recht verzichtet hätten, die Beklagten zur Rechenschaft zu ziehen,
<lb/>falls sich ihr Verfahren als sachwidrig und schuldhaft ergeben und
<lb/>hieraus ein Schaden erwachsen sollte.

<lb/>Ist dies richtig, so erübrigt nur zu prüfen, ob den Beklagten in
<lb/>ftaglicher Angelegenheit eine Verschuldung zur Last falle oder nicht?

<lb/>In dieser Beziehung ist nun vor Allem ins Auge zu fassen, daß
<lb/>nach Art. 380 des Handelsgesetzbuchs die Beklagten beweispflichtig
<lb/>find, daß ihnen nämlich der Beweis obliegt, bei Ausführung des in
<lb/>Frage stehenden Geschäfts die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
<lb/>angewendet zu haben. —

<lb/>Hieraus folgert sich zugleich ihre Verpflichtung, diejenigen That-
<lb/>sachen, aus denen hervorgeht, daß ste die Sorgfalt eines ordentlichen
<lb/>Kaufmannes angewendet haben und ohne Verschulden seien, genau
<lb/>und bestimmt anzugeben. Es war somit nicht Sache der Kläger,
<lb/>nachzuforschen, wie die Beklagten verfahren seien, und die bezüglichen
<lb/>Vorgänge klar zu stellen, vielmehr hatten die Beklagten das thatsäch-
<lb/>liche Material zu geben und in möglichst eingehender Meise Rechen- 
<lb/>schaft über ihre Geschäftsführung zu erstatten.

<lb/>Von diesem Standpunkte aus betrachtet ist nun der Vorwurf
<lb/>nicht ungerechtfertigt, welchen der zweite Richter den Beklagten dahin
<lb/>macht, daß in ihrer Klagbeantwortung höchst ungenügende Aufschlüsse
<lb/>über die Verhandlungen mit ihrem Agenten in Holland, über die Ur- 
<lb/>sache der Verzögerung deS Rücktransportes bis zum 23. September
<lb/>und über ihr Abkommen mit der Versicherungsgesellschaft gegeben,
<lb/>daß sie insbesondere auch die betreffende Correspondenz nur frag-
<lb/>mentarisch vorgelegt. -—

<lb/>Sie haben damit der ihnen processualisch obliegenden Pflicht,
<lb/>sofort in erster Instanz die Thatsachen, deren Beweis ihnen obliegt,
<lb/>genau darzulegen, zuwidergehandelt und dürfen sich nicht beklagen,
<lb/>wenn hieraus Präsumtionon gegen fie gezogen wurden, wenn man
<lb/>annahm, daß sie Punkte, welche sie unaufgeklärt ließen, nicht zu ihrem
<lb/>Vortheile aufzuklären vermochten. —
</p>

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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es kann übrigens von diesen allgemeinen gegen die Beklagten
<lb/>sprechenden Präsumtionen abgesehen werden, denn aus den Umständen,
<lb/>wie fie aus den Erklärungen der Beklagten, wie diese vorliegen, her-
<lb/>vorgehen, ergiebt sich zur Genüge, daß dieselben nicht so gehandelt, wie
<lb/>sie als sorgsame Kaufleute im Interesse ihrer Committenten
<lb/>hätten handeln sollen.

<lb/>Wie aus den Angaben der Beklagten sich ergiebt, wurden die
<lb/>beiden in Frage stehenden Kisten in Holland geöffnet, jedoch nachdem
<lb/>sich ergeben, daß die Franzen der oben liegenden Tücher etwas feucht
<lb/>waren, eine weitere Untersuchung nicht vorgenommen, vielmehr ord- 
<lb/>neten die Beklagten, auf die Vermuthung hin, es möge die Waare
<lb/>beschädigt sein, sofort den Rücktransport nach Hamburg an und
<lb/>widersetzten sich der Weiterbeförderung nach Neapel, welche die Dampf- 
<lb/>schifffahrtgesellschaft in Rotterdam sofort mit dem nächsten Schiffe be-
<lb/>thätigen wollte. —

<lb/>Offenbar ist dieses Verfahren an und für sich, und wenn
<lb/>man vorerst absieht von dem Abkommen, welches die Beklagten mit
<lb/>der Assecuranzgesellschast getroffen haben wollen, kein solches, wie es
<lb/>den Verpflichtungen der Beklagten ihren Committenten gegenüber ent- 
<lb/>sprach.

<lb/>Beklagte hatten den Transport der Kisten nach Neapel zu
<lb/>besorgen und ihre nächste Pflicht war es, darauf bedacht zn sein,
<lb/>daß dieser Transport so schnell als möglich erfolge, und dies zwar
<lb/>um so mehr, als fie ihrer eigenen Erklärung nach wußten, daß die
<lb/>Kisten Modewaaren enthielten, welche bei Verzögerung der Ankunft
<lb/>wesentlich an Werth verlieren mußten.

<lb/>Ohne wichtige Gründe dursten sie daher die Beförderung der
<lb/>Waare nicht unterbrechen und deren Rücksendung anordnen, welche
<lb/>nothwendig eine erhebliche Verzögerung der Ablieferung zur Folge
<lb/>haben mußte.

<lb/>Solche wichtige Gründe lagen aber keineswegs vor. Zur frag- 
<lb/>lichen Maßregel ließen sich Beklagte nur durch die Vermuthung
<lb/>bestimmen, es möge die Waare beschädigt sein, und dieser Vermuthung
<lb/>lag keine weitere Thatsache zu Grunde, als daß beim Oeffnen der
<lb/>Kisten sich die Franzen etwas feucht zeigten.

<lb/>Eine bloße Vermuthung durste aber kein Grund sein, eine für
<lb/>die in Frage stehende Spedition so folgenreiche Maßregel zu treffen,
<lb/>und zwar um so weniger, als, wie aus den Briefen der Beklagten
<lb/>vom 20. September und 8. October hervorgeht, die Dampfschifffahrt-
<lb/>gesellschaft in Rotterdam, beziehentlich deren Agent behauptete, es sei
<lb/>die Waare unbeschädigt. —

<lb/>Bei dieser Sachlage wäre Anlaß gegeben gewesen, die Waare
<lb/>nicht bloß oberflächlich, sondern gründlich untersuchen zu lassen, denn
<lb/>offenbar lag kein Hinderniß vor, diese Untersuchung ebenso in Hol- 
<lb/>land, wie später in Hamburg vorzunehmen, und sestzustellen, ob in der
<lb/>That eine Beschädigung stattgefunden oder nicht.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0031.tif"
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               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizie n.


<lb/>Wenn Beklagte, um ihr Verfahren zu rechtfertigen, im Briefe
<lb/>vom 20. September bemerken, bei der bedeutenden Verzögerung, welche
<lb/>der Transport bereits erlitten, würde die Waare wahrscheinlich zu spät
<lb/>zur Saison, in Neapel eingetroffen sein und den Empfängern an der- 
<lb/>selben schwerlich noch viel gelegen haben: so steht dies im Wider- 
<lb/>spruche mit ihrem Briefe vom 8. October, worin fie es ganz unbedenk- 
<lb/>lich finden, die Waare nunmehr, nachdem durch den Rücktransport
<lb/>eine weitere Verzögerung von etwa fünf Wochen eingetreten war, von
<lb/>Hamburg aus nach Neapel zu senden, und geben fie hiermit selbst zu
<lb/>erkennen, daß das Motiv, welches fie früher anführten, nicht stich- 
<lb/>haltig gewesen sei. —

<lb/>Offenbar hätte auch eine Verzögerung von etwa drei Wochen,
<lb/>wie fie ohne den Ende August angeordneten Rücktransport eingetreten
<lb/>wäre, im Hinblicke auf die in Mitte liegende Strandung des Schiffes
<lb/>Wilhelm HI, kein Grund für den Adressaten fein können, die An- 
<lb/>nahme der Waare zu verweigern, wenigstens mußten die Beklagten
<lb/>dies voraussetzen. Nur die später weiter hinzutretende, viel bedeuten- 
<lb/>dere, culpose Verzögerung änderte die Sachlage. —

<lb/>Die Beklagten fühlen es übrigens selbst, daß ihr Verfahren an
<lb/>und für stch nicht sachentsprechend wäre, und suchen es in ihrer Ober-
<lb/>Lerusung dadurch zu rechtfertigen, daß fie auf ein schon vor dem Rück- 
<lb/>transporte abgeschlossenes festes Abkommen mit der Asseeuranzgeseü-
<lb/>schaft Hinweisen, welches unter allen Umständen Entschädigung
<lb/>für die Waare gesichert habe.

<lb/>Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die Beklagten befugt
<lb/>waren, eine Waare, welche möglicherweise ganz unbeschädigt war.
<lb/>dem übernommenen Aufträge zuwider nicht an ihren Bestimmungsort
<lb/>gehen zu lassen, vielmehr eigenmächtig ein Abkommen mit der Assecuranz-
<lb/>gesellschast abzuschließen, zufolge dessen an Stelle der Lieferung an den
<lb/>Adressaten eine Entschädigung trat) jedenfalls ist ficher, daß, wenn sie
<lb/>dies thaten, fie verpflichtet waren, die größte Diligenz aufzuwenden,
<lb/>um ihre Committenten völlig ficher und schadlos zu stellen. Dies ist
<lb/>nun nicht geschehen.

<lb/>' —Da es den Beklagten bekannt war, daß eine weitere Verzögerung
<lb/>der Lieferung den Werth der Waare in hohem Grade mindern würde,
<lb/>so mußten sie vor Anordnen des Rücktransportes das Abkommen mit
<lb/>der Affecuranzgesellfchast in der Weise treffen, daß diese unter allen
<lb/>Umständen das Risico, welches in der Ungewißheit lag, ob und
<lb/>wie die Waare beschädiget sei, übernahm, und sich unbedingt ver- 
<lb/>pflichtete, Ersatz zu leisten, sowohl für den Minderwerth der Waare,
<lb/>als für die Kosten des Rücktransportes. Nur bei dieser Voraus- 
<lb/>setzung dursten sie auf den Wunsch der Assecuranzgesellschaft,
<lb/>die Waare zurückgehen zu lassen, ohne nähere Untersuchung ein-
<lb/>gehen. —

<lb/>In ihrer Oberberufung behaupten fie nun allerdings, es habe
<lb/>das Abkommen dahin gelautet, daß die Versicherungsgesellschaft unter
</p>

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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>allen Umständen die Waare als eine beschädigte gelten lassen
<lb/>müsse, und aus ihren früheren Behauptungen läßt stch folgern, daß
<lb/>die Versicherungsgesellschaft stch auch zur Tragung der Kosten des
<lb/>Rücktransportes verpflichtet haben soll; allein mit Recht läßt sich mit
<lb/>dem zweiten Richter gellend machen, daß, auch vorausgesetzt, eS sei
<lb/>ein solches Abkommen getroffen worden, ein Mangel an Diligenz schon
<lb/>darin zu erblicken sein würde, daß die Beklagten nicht für den Beweis
<lb/>desselben Sorge trugen.

<lb/>Ein Abkommen, welches nicht bewiesen werden kann, ist unter
<lb/>Umständen gerade so werthlos, als wäre es nicht abgeschlossen, und
<lb/>wenn auch im kaufmännischen Verkehre in dieser Beziehung strenge
<lb/>Anforderungen nicht gestellt werden und der Umstand, daß sich Jemand
<lb/>mit mündlicher Zusage begnügte, nicht immer den Vorwurf der Nach-
<lb/>läsfigkeit rechtfertigt, so hätte doch bei den Umständen, wie fle hier
<lb/>Vorlagen, die Vorficht erheischt, dem Wunsche, welchen die Assecuranz-
<lb/>gesellschast nur in ihrem Interesse kund gab, nicht zu entsprechen, be- 
<lb/>vor durch eine als Beweismittel dienliche briefliche Mitteilung die
<lb/>Rechte der Committenten gesichert gewesen wären.

<lb/>Es mußten die Beklagten, welche hier selbständig, ohne vor- 
<lb/>herige Anfrage, handelten, daran denken, daß im Falle, wo sich die
<lb/>Waare als unbeschädigt ergäbe, Conflicte zu besorgen seien,, daß es
<lb/>aber nicht im Interesse ihrer Committenten liege, in einen Proceß ver- 
<lb/>wickelt zu werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Stipulation der Lieferung „binnen kürzester Frist" nicht
<lb/>Fixgeschäft nach Art. 357 des Handelsgesetzbuchs. Wesent- 
<lb/>liche Voraussetzung der erceptivischen Begründung einer
<lb/>Schädenforderung anstatt der Erfüllung nach Artt. 355 und
<lb/>356 des Handelsgesetzbuchs ist (auch nach den milden Prin-
<lb/>cipien des Sächsischen Rechts) die Bezugnahme auf erfolgte
<lb/>Anzeige an den Schuldner im Sinne von Art. 356.

<lb/>Urthel d. Reichs-Oberhandelsgerichts (H. Senat) v. 30. Sept. 1671.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Die eine der beiden Einreden, mittelst deren der Beklagte eine
<lb/>theilweise Compensation mit der in der Klage geltend gemachten Kauf- 
<lb/>geldsforderung herbeizuführen beabsichtigt, ist lediglich darauf ge- 
<lb/>gründet, daß die Kläger eine vom Beklagten bei ihnen am 18. März
<lb/>1870 gemachte und von ihnen acceptirte Bestellung der in dem ihnen
<lb/>übersandten, abschriftlich zu den Acten gebrachten, Commisfionszettel
<lb/>verzeichneten, in kürzester Frist zu liefernden Waaren trotz wiederholter
<lb/>Erinnerung des Beklagten bis dato nicht ausgeführt hätten unv daß
<lb/>hierdurch der Beklagte einen wirklichen Schaden, resp. entgangenen
<lb/>Gewinn von mindestens 250 Thlrn. erlitten habe, indem sein Reisender
<lb/>die bestellten Waaren bei der Kundschaft des Beklagten längst unter-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0033.tif"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 27

<lb/>gebracht habe, die betreffenden Geschäfte aber nicht effectuirt werden
<lb/>können.

<lb/>Nun kann man immerhin mit dem Gerichte zweiter Instanz un- 
<lb/>geachtet des Ausdruckes „Commisstonszettel" annehmen, daß bei der
<lb/>gedachten Bestellung und ihrer Annahme die Parteien ein Kauf- 
<lb/>geschäft intendirt haben, was um so unbedenklicher ist, als die
<lb/>Kläger stch jetzt mit dieser Auffassung ausdrücklich einverstanden er- 
<lb/>klären. Auch mag zu Gunsten des Beklagten angenommen werden,
<lb/>daß zumal bei der zwischen den Parteien bereits bestehenden Geschäfts- 
<lb/>verbindung eine ausdrückliche Vereinbarung über die Preise der be- 
<lb/>stellten Maaren zur Perfection dieses Kaufgeschäfts nicht erforderlich
<lb/>war und somit das Vorbringen des Beklagten genügen würde, einen
<lb/>Anspruch auf Erfüllung des Contracts seitens der Kläger thatsäch-
<lb/>lich zu substantiiren. Allein den aus Art. 356 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>entnommenen entscheidenden Grund, auf welchen daS Appellations- 
<lb/>gericht die Nichtzulassung dieser Compensationseinrede stützt, hat der
<lb/>Beklagte gar nicht einmal zu widerlegen versucht. Nach der Be- 
<lb/>hauptung des Beklagten sollte nämlich die Lieferung der bestellten
<lb/>Maaren zwar „binnen kürzester Frist" geschehen, daß aber dieselbe
<lb/>genau zu einer fest bestimmten Zeit oder binnen, einer fest be- 
<lb/>stimmten Frist geschehen sollte, hat Beklagter nicht behauptet und
<lb/>läßt sich ebensowenig auS der angeblichen Verabredung einer „kür- 
<lb/>zesten" Lieferungsfrist entnehmen, da eine solche doch immerhin einen
<lb/>nach den Umständen zu bemeffenden Spielraum übrig läßt, während
<lb/>dagegen bei den sogenannten Firgeschästen der Endpunkt der Lieferungs- 
<lb/>frist ein von vornherein genau bestimmter, jedes weitere Ermessen aus- 
<lb/>schließender ist. In Ermangelung der Voraussetzung des Art. 357
<lb/>des Handelsgesetzbuchs ist hier daher die Vorschrift des voraufgehenden
<lb/>Art. 356 in Anwendung zu bringen, nach welcher beim Kaufe der- 
<lb/>jenige Contrahent, der statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nicht- 
<lb/>erfüllung fordern will, dies seinem Mitcontrahenten anzeigen und
<lb/>ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den
<lb/>Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten ge- 
<lb/>wahren muß. Nun mag es hier dahingestellt bleiben, ob die letzt- 
<lb/>gedachte Fristgewährung in eben demselben Sinne Bedingung der
<lb/>Schadenersatzforderung ist, wie die Anzeige des Contrahenten, daß er
<lb/>Schadenersatz statt der Erfüllung fordern wolle,

<lb/>vergl. Kierulff, Sammlung der Erkenntnisse des Oberappel- 
<lb/>lationsgerichts Lübeck, Bd. H. S. 919 fg.
<lb/>denn jedenfalls bildet diese Anzeige eine thatsächliche Voraussetzung,
<lb/>an welche das Recht des Contrahenten, Schadenersatz statt Erfüllung
<lb/>des Contracts zu fordern, geknüpft ist; und eine solche Anzeige den
<lb/>Klägern gemacht zu haben, hat der Beklagte nirgends behauptet, so
<lb/>daß es seinem direct auf Schadenersatz gerichteten Gegenansprüche an
<lb/>der nothwendigen thatsachlichen Substantiirung gebricht. Freilich hat
<lb/>der Beklagte andererseits ebensowenig mit Bestimmtheit erklärt, ob er
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0034.tif"
                   n="28"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Präj udizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>-Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Er- 
<lb/>füllung verlange, welchen letzteren der Käufer nach Art. 355 d. Handels- 
<lb/>gesetzbuchs neben der nachträglichen Erfüllung von dem säumigen Ver- 
<lb/>käufer fordern kann, ohne daß, wenn er diese Alternative wählt, sein
<lb/>Anspruch an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Allein auch diese
<lb/>Erwägung führt zu keinem, dem Beklagten günstigeren Resultate, denn
<lb/>die Vorschrift des Art. 356 des Handelsgesetzbuchs beruht offenbar
<lb/>auf der Billigkeitsrückficht, daß der Säumige nicht unnöthig mit der
<lb/>Herbeischaffung des zur Erfüllung des ContractS Erforderlichen belastet
<lb/>bleibe. 3n dieser Lage würden aber die Kläger bleiben, falls man
<lb/>annimmt, daß der Beklagte nicht erklärt habe, er fordere statt der Er- 
<lb/>füllung Schadenersatz, und es wäre daher Sache des Beklagten
<lb/>gewesen, die Kläger hierüber nicht in Ungewißheit zu lassen, wenn es
<lb/>seineAbficht gewesen wäre, nur wegen verspäteterContractserfüllung
<lb/>Schadenersatz zu begehren. Dem Beklagten die Verbesserung dieser
<lb/>Mängel und Unklarheiten seines Vorbringens in der Beweis in stanz
<lb/>nachzulassen, liegt aber auch nach der in der Beurtheilung des Einrede- 
<lb/>vorbringens sehr milden Sächsischen Praris um so weniger ein Grund
<lb/>vor, als es sich hier nicht nur um eine nicht connere, zur selbst- 
<lb/>ständigen klageweisen Verfolgung geeignete Einrede handelt, sondern
<lb/>für die Kläger auch möglicherweise eine Beeinträchtigung ihrer Ver-
<lb/>theidigung gegen dergleichen vage, jeglicher näheren thalsächlichen Sub-
<lb/>stantiirung ermangelnde Schadenansprüche erwachsen könnte.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Rechtsfolgen, wenn die im Wechselformular zur Benennung
<lb/>des Domiciliaten offen gelassene Stelle unausgefüllt ge- 
<lb/>blieben ist. Lücken im Conterte des Wechsels können nicht
<lb/>ergänzt werden durch Willenserklärungen, welche außer- 
<lb/>halb des Wechsels liegen. Der Domicilvermerk als solcher
<lb/>bezieht sich nur auf den Ort der Zahlung, nicht auf die
<lb/>Modalität anderweiter Wechselacte, namentlich nicht auf
<lb/>die Präsentation zur Feststellung des Verfalltages (zur
<lb/>Sicht). Art. 98 snb 3, Art. 19 der Wechselordnung. Der Wechsel
<lb/>kann jedoch auch auf letzteren Punct bezügliche Anordnun- 
<lb/>gen vorschreiben. Wenn ein Domiciliat nicht benannt ist,
<lb/>so hat die unterlassene rechtzeitige Präsentation und Pro-
<lb/>restirung des Wechsels zur Zahlung nicht die Präjudizirung
<lb/>desselben zur Folge. Nürnb. Nov. zu Art. 99 d. W.-O. Unter
<lb/>Umständen ersetzt die Klagerhebung die mangelnde Vor- 
<lb/>legung des Wechsels zur Sicht. Der Klagberechtigung
<lb/>einer Firma steht nicht entgegen, daß diese zur Zeit der
<lb/>Erwerbung des Klagwechsels noch nicht in das Handels- 
<lb/>register eingetragen gewesen. Dxeextio doli im Wechsel- 
<lb/>proteste, daraus entnommen, daß die statutarischen Vor- 
<lb/>aussetzungen der Eristenz der klagenden Actiengesellschaft
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0035.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht eingetreten seien. Liguidstellun g der Erceptionen
<lb/>im Wechselprotest nach Preußischem Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 3. Oct. 1871.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Der Verklagte und Revident, Dr. jur. Lüdecking in Hannover,
<lb/>hat als Actionär der klagenden Feuerverficherungs-Actiengesellschaft
<lb/>Patria zu Berlin über 80°/0 der von ihm gezeichneten Aktien formular-
<lb/>mäßige Wechsel über je 150, 300 und 350 Thlr. ausgestellt. Nach
<lb/>Beschluß des Verwaltungsraths der klagenden Gesellschaft ist deren
<lb/>Director mit Einziehung der Wechsel über je 150 Thlr. beauftragt,
<lb/>auch Beklagter statutenmäßig zu deren Einzahlung binnen 14 Tagen
<lb/>aufgefordert. Nunmehr werden 21 Wechsel über je 150 Thlr. gegen
<lb/>ihn eingeklagt, welche übereinstimmend dahin lauten:
</p>
               <p>

                  <lb/>Actie Nr. s j = Thlr. 150. =

<lb/>Vierzehn Tage nach Vorzeigung zahle ich gegen diesen meinen
<lb/>Wechsel an die Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft Patria zu Berlin
<lb/>oder deren Ordre bei.in Berlin die Summe von
</p>
               <p>

                  <lb/>Einhundert und fünfzig Thalern im Dreißig-Thalerfuße,
<lb/>und leiste zur Verfallzeit prompte Zahlung nach Wechselrecht, insofern
<lb/>dieser Wechsel binnen fünfzig Jahren, angerechnet vom 26. Sep- 
<lb/>tember 1868, dem Tage der landesherrlichen Genehmigung der Er- 
<lb/>richtung der Gesellschaft, längstens also bis zum 26. September 1918,
<lb/>bei dem von ..... erwählten Domiciliaten in Berlin präsentirt wird.

<lb/>den 12. November 1666. aaw;»* tw

<lb/>HE°ver, 10 3flnuflt ^69.) ^deckmg, Dr.

<lb/>Drei dieser Wechsel find am 12. November 1868, achtzehn am
<lb/>10. Januar 1669 ausgestellt.

<lb/>Am 17. Mai 1871 find dieselben sämmtlich,- laut notariellen
<lb/>Protestes, auf dem Secretariat des Berliner Stadtgerichts vergeblich
<lb/>zur Sicht präsentirt worden. Der betreffende Notariatsvermerk
<lb/>lautet:

<lb/>„Auf den Antrag der Feuerverficherungs-Actiengeseüschaft Patria
<lb/>Hierselbst, dem Herrn Lüdecking Dr. jur. nachstehende Wechsel —
<lb/>— — behufs Feststellung der Präsentation und behufs dem-
<lb/>nächstiger Zahlung vorzulegen und zum Zwecke des Nachweises
<lb/>der vorstehend bezeichnten Wechsel Protest zu erheben, hat der
<lb/>Unterzeichnete auf Grund des §. 7 des unter dem 26. Sep- 
<lb/>tember 1868 von Seiner Majestät dem Könige Allerhöchst be-
<lb/>- stätigten Statuts der Feuerverstcherungs-Actiengesellschast Patria
<lb/>: sich am heutigen Tage Mittags 12 Uhr 10 Minuten nach dem
<lb/>Sekretariate des hiesigen Königlichen Stadtgerichts, Jüdenflraße
<lb/>. Nr. 56, Zimmer Nr. 63 verfügt, und traf daselbst zur angegebenen
<lb/>Zeit nur den Stadtgerichtssecretär Herrn F., welcher auf Befragen
<lb/>. nach dem Herrn Dr. jur. Lüdecking in Hannover, Vorlegung der
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0036.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>vorstehend bezeichnten — Wechsel und Aufforderung zur Beifügung
<lb/>des Präsentationsvermerks aus den beregten Wechseln erklärte:
<lb/>,,„Der Herr Dr. jur. Lüdecking ist hier nicht anwesend, ich
<lb/>habe keinen Auftrag, den Präsentationsvermerk auf die vor- 
<lb/>gelegten Wechsel zu setzen"".

<lb/>Es hat daher der Unterzeichnete behufs Feststellung der Präsenta- 
<lb/>tion vorbezeichneter — Wechsel Protest eingelegt-rc."

<lb/>Am 3. Juni 1871 ist ferner wegen dieser sämmtlichen Wechsel
<lb/>in Berlin Protest mangels Zahlung erhoben worden. Die
<lb/>Protesturkunde ergiebt, daß der Notar, da er das Sekretariat des
<lb/>Königlichen Stadtgerichts zu Berlin verschlossen fand, sich nach dem
<lb/>Berliner Einwohnermeldeamte verfügt und auf Befragen nach der
<lb/>Wohnung oder dem Geschästslocale des Dr. jur. Lüdecking den Be- 
<lb/>scheid erhalten hat: ,,Ohne vollständiges Nationale kann die Wohnung
<lb/>des Herrn Lüdecking Dr. jur. hier nicht nachgewiesen werden", und
<lb/>daß er alsdann wegen nicht erfolgter Zahlung Protest eingelegt hat.

<lb/>Der in den Protesten angezogene §. 7 des landesherrlich be- 
<lb/>stätigten Statuts der Patria lautet:

<lb/>— Für den Rest von 80% des Nominalbetrages jeder Actie, also
<lb/>Achthundert Thalern, hat jeder Actionär drei Solawechsel nach
<lb/>den Formularen der Beilagen unter Lit. A. 1. 2 und 3 auszu- 
<lb/>stellen. Dieso Solawechsel find einen Monat vor Ablauf der in
<lb/>den ausgestellten Eremplaren angegebenen Präsentationsfrist zu

<lb/>erneuern.-Die Aktionäre haben in Berlin Wechseldomicil

<lb/>zu erwählen. Alle Insinuationen erfolgen gültiger Weise an die
<lb/>in diesem Domicile wohnenden, von den Aktionären zu bestimmen- 
<lb/>den Personen, nach Maßgabe der §8- 20 und 21 Theil I. Titel 7
<lb/>, der Allgemeinen Gerichtsordnung, und in Ermangelung der Be- 
<lb/>stimmung der Person auf dem Sekretariate des Stadtgerichts zu
<lb/>Berlin-.

<lb/>In den statutenmäßigen Formularen ist die Lücke am Schluffe
<lb/>der vorliegenden Wechsel mit „mir" ausgesüllt: „bei dem von mir
<lb/>erwählten Domiciliaten in Berlin" —.

<lb/>, ' Die Klage ist gerichtet auf Zahlung von 3150 Thlr nebst 6%
<lb/>Zinsen seit dem 3. Juni 1871, ferner 18 Thlr. 20 Gr. Kosten der
<lb/>beiden Proteste und V3°/o Provision mit 10 Thlr. 15 Gr.

<lb/>Beklagter hat sich vor dem Stadtgerichte in Berlin eingelassen,
<lb/>aber Abweisung der Klage, theils aus Gründen des Wechselrechts,
<lb/>theils aus anderen Gründen begehrt.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin hat die Klage abgewiesen. Die
<lb/>Wechsel seien ungültig, weil sie ausdrücklich die Haftung des Ausstellers
<lb/>von der Präsentation bei dem erwählten Domiciliaten abhängig machen,
<lb/>der Domiciliat aber im Wechsel nicht benannt sei, und es auf Statut
<lb/>oder mündliche Uebereinkunft in dieser Beziehung nicht ankomme.
<lb/>Der Civilsenat des Kammergerichts zu Berlin hat abändernd nach
<lb/>dem Klagantrage erkannt. Unter Verwerfung der anderweitigen Ein-
</p>

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                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>reden wird ausgeführt, daß die unterlassene Benennung des Domi-
<lb/>ciliaten den Wechsel nicht ungültig mache, vielmehr die formular- 
<lb/>mäßige Clausel „bei dem von. . . erwählten Domiciliaten" nichts- 
<lb/>sagend sei, z. B. wenn ein in Berlin wohnender Aktionär den Wechsel
<lb/>ausgestellt hätte; daß Beklagter nach §. 7 des Statuts der Patria in
<lb/>Berlin Wechseldomicil gewählt und daher die Präsentation auf dem
<lb/>Sekretariat des Stadtgerichts gültig und vermöge der wechselmäßigen
<lb/>Präsentationsfrist am 17. Mai 1871 zeitig erfolgt sei.

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat Beklagter rechtzeitig die Revision ein- 
<lb/>gelegt und gerechtfertigt, und Wiederherstellung des ersten Urtheils be- 
<lb/>gehrt.

<lb/>Diesem Anträge konnte jedoch in der Hauptsache nicht entsprochen
<lb/>werden.

<lb/>I. Anlangend zunächst die Einwendungen des Revidenten gegen
<lb/>die Gültigkeit oder Wirksamkeit der eingeklagten Wechsel aus Gründen
<lb/>des Wechselrechts, so kann weder mit dem ersten Richter die Un- 
<lb/>gültigkeit der Wechsel angenommen werden, noch ist dem zweiten
<lb/>Richter darin beizutreten, daß durch die Präsentation der Klagewechsel
<lb/>am 17. Mai 1871 auf dem Sekretariate des Stadtgerichts zu Berlin
<lb/>deren Verfalltag festgestellt worden sei.

<lb/>In den Klagewechseln sind zwei Theile zu unterscheiden. Der-
<lb/>erste Theil, lautend:

<lb/>„Vierzehn Tage — leiste zur Verfallzeit prompte Zahlung
<lb/>nach Wechselrecht'

<lb/>stellt einen vollständigen eigenen domicilirten Nachfichtwechsel ohne
<lb/>Benennung eines Domiciliaten vor.

<lb/>Der zweite Theil, lautend:

<lb/>„insofern dieser Wechsel — präsentirt wird",
<lb/>enthält einen nicht sowohl beschränkenden, als erweiternden Zusatz.

<lb/>Stände nämlich der erste Theil allein, so wären die Wechsel

<lb/>1) behufs Feststellung des Verfalltages (zur Sicht) dem Aus- 
<lb/>steller und zwar in deffenWohnorte, somit in Hannover — Deutsche
<lb/>Wechselordnung Artikel 97 — nicht im Domicil — zu präsentiren
<lb/>gewesen, da der Domicilvermerk an sich lediglich die Zahlung, nicht
<lb/>auch anderweitige Wechselacte betrifft; längstens aber binnen zwei
<lb/>Jahren nach der Ausstellung —• Deutsche Wechselordnung Artikel 98
<lb/>Ziffer 3. Artikel 19. — OL die Unterlassung rechtzeitiger Präsentation
<lb/>zur Sicht die beklagterseits behauptete „Verjährung", richtiger die
<lb/>Präjudicirung des eigenen Wechsels auch dessen Aussteller
<lb/>gegenüber zur Folge gehabt haben würde, darf, als im vorliegenden
<lb/>Falle unerheblich, unerörtert bleiben;

<lb/>2) behufs Zahlung an dem durch das Datum der Sicht be- 
<lb/>stimmten Verfalltage — längstens aber nach Hinzurechnung der beiden
<lb/>Protesttage — Deutsche Wechselordnung Artikel 41 — dem Aus- 
<lb/>steller im Domicil, somit in Berlin, zu präsentiren gewesen —
<lb/>Deutsche Wechselordnung Artikel 99. — Die Verspätung dieser
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0038.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Präsentation würde indessen eine Präjudicirung der Klagewechsel nicht
<lb/>bewirkt haben. Denn die Präsentation zur Zahlung bedingt bei
<lb/>eigenen Wechseln den Anspruch auf die Wechselsumme nicht,

<lb/>Nürnberger Novelle Artikel 1 Nr. 8 (Preußisches Gesetz vom
<lb/>27. Mai 1863),

<lb/>und es findet davon eine Ausnahme nur bei domicilirten Wechseln
<lb/>mit benannten Domiciliaten statt,

<lb/>Deutsche Wechselordnung Artikel 99. vergl. Artikel 43. 44.

<lb/>Gilt, wegen unterlassener Benennung eines Domiciliaten, der Aus- 
<lb/>steller selber als Zahler im Domicil, so bedarf es, nach wohlbegründeter
<lb/>fester Praris, zur Erhaltung mindestens des Rechts auf die Wechsel- 
<lb/>summe gegen den Aussteller, der Präsentation und Protesterhebung
<lb/>im Domicil nicht.

<lb/>Naturgemäß und unter Berücksichtigung des unstreitigen Um- 
<lb/>standes, daß Revident als Aktionär der klagenden Gesellschaft nach
<lb/>8. 7 des Statuts verpflichtet war, über 80°/0 des Nominalbetrages
<lb/>der gezeichneten Aktien formularmäßige, den Klagewechseln entsprechende
<lb/>Solawechsel zu zeichnen, ist davon auszugehen, daß derselbe eine
<lb/>gültige und unbedingte Wechselverpflichtung habe auf sich nehmen
<lb/>wollen.. Dieser Wille findet in dem ersten Theile der Urkunde seinen
<lb/>unzweideutigen und durchaus vollendeten Ausdruck. Nichts spricht
<lb/>dafür, daß die allerdings gewollte Bezeichnung eines Domiciliaten
<lb/>von dem Revidenten als Bedingung seines doppelten Zahlungs- 
<lb/>versprechens „Vierzehn Tage nach Vorzeigung zahle ich" „und leiste
<lb/>prompte Zahlung nach Wechselrecht" gemeint gewesen sei. Jedenfalls
<lb/>hat solcher Wille in dem ersten Theile der Urkunde keinen Ausdruck
<lb/>gefunden, und aus diesen allein gesehen, verblieb es bei der gesetzlichen
<lb/>Regel, daß, bei unterlassener Bezeichnung des Domiciliaten, der Aus- 
<lb/>steller selber im Domicil zu zahlen habe. Dem entgegen enthält frei- 
<lb/>lich anscheinend der zweite Theil der Urkunde in dem Worte „inso- 
<lb/>fern" eine Beschränkung und Bedingung des Zahlungsversprechens.
<lb/>Der wahre Sinn dieser Clausel jedoch ist ein anderer, nicht eine Be- 
<lb/>schränkung, sondern eine Erweiterung der Wechselverpflichtung, und
<lb/>zwar in dreifacher Richtung:

<lb/>1. An Stelle der höchstens zweijährigen gesetzlichen Präsentations- 
<lb/>frist tritt eine nahezu fünfzigjährige, nämlich 50 Jahre gerechnet vom
<lb/>26. September 1666 ab, und zwar für die Vorzeigung, nicht für die
<lb/>Zahlung.

<lb/>2. An Stelle der gesetzlich erforderlichen Präsentation zur Sicht
<lb/>im Wohnorte des Ausstellers tritt die für den Aussteller beschwerender^
<lb/>Präsentation im Domicil, indem, was durchaus statthast erscheint,
<lb/>der gesetzliche Präsentationsort vertragsmäßig durch einen anderen
<lb/>Ort ersetzt ist: daö Wechfeldomicil, d.h. der wechselmäßige Zahlungs- 
<lb/>ort, soll nicht nur als solcher, sondern zugleich als Präsentationsort
<lb/>des Wechsels zur Sicht gelten.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0039.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>3. An diesem Orte soll endlich die Präsentation nicht dem Aus- 
<lb/>steller, sondern dem vom Aussteller gewählten Domiciliaten ge- 
<lb/>schehen. —

<lb/>Die Folge der Nichterwählung eines Domiciliaten könnte nun
<lb/>nach dem Willen der Betheiligten eine dreifache sein: die ganze Wechsel- 
<lb/>verpflichtung ist hinfällig; die ganze Erweiterung der Wechselver- 
<lb/>pflichtung nach Zeit und Ort der Präsentation ist hinfällig; es fällt
<lb/>nur die Präsentation an den Domiciliaten fort, es hat also zwar im
<lb/>Domicil, aber dem Aussteller selbst — nach Analogie der Präsentation
<lb/>zur Zahlung — die Vorzeigung zu geschehen. Diese letzte, schwächste
<lb/>Wirkung der Nichtbezeichnung eines Domiciliaten liegt dem vermuth-
<lb/>lichen Willen der Betheiligten, welche ersichtlich eine unbedingte
<lb/>Wechselverpflichtung mit erweiterter Präsentationszeit und verändertem
<lb/>Präsentationsort gewollt haben und um der leichten Realistrung der
<lb/>Actienzeichnungen willen beabsichtigen mußten, — daher auch die
<lb/>Fassung der statutenmäßigen Wechselformulare — am nächsten. Dem
<lb/>Einwurse, daß der Aussteller der Wechsel sich unmöglich auf die Dauer
<lb/>von 50 Jahren habe anheischig machen können, im Domicil behufs
<lb/>der Vorzeigung anwesend zu sein, steht entgegen, daß der Aussteller
<lb/>durch Benennung eines Domiciliaten dieser Schwierigkeit entgehen
<lb/>konnte, daß er die statutenmäßige und im vorliegenden Falle erfolgte
<lb/>vorgängige Aufforderung zur Einzahlung erwarten durste, und daß
<lb/>er sich selber zuzuschreiben hat, wenn er durch unterlassene Bezeichnung
<lb/>eines Domiciliaten sich außer Stand gesetzt hat, im Domicil für die
<lb/>Zahlung zu sorgen.

<lb/>Hiernach war weder die Wechselverpflichtung überhaupt, noch die
<lb/>vertragsmäßige Erweiterung derselben durch' die Bezeichnung eines
<lb/>Domiciliaten bedingt, sondern lediglich die Präsentation beim Domi- 
<lb/>ciliaten, und auch diese so bedingte Verpflichtung war nicht unwirk- 
<lb/>sam, weil die Bedingung keineswegs auf die ganz unbestimmte Willkür
<lb/>(die rnera voluntas) des Ausstellers, sondern auf eine, allerdings in
<lb/>dessen freiem Willen stehende Handlung, die Benennung eines Domi- 
<lb/>ciliaten, gesetzt war,

<lb/>Allgemeines Landrecht, Theil I. Titel 4. §. 108 ff.

<lb/>Diese Bedingung ist jedoch ausgefallen. Unstreitig sollte die
<lb/>Benennung des Domiciliaten zunächst durch den Aussteller erfolgen,
<lb/>wie denn auch die Wechselformulare die Lücke hinter dem Worte „von"
<lb/>mit „mir" aussüllen. Aber weder der Aussteller, noch auch nur die
<lb/>Klägerin — wenn anders ihr dieses Recht zustand — hat den Domi- 
<lb/>ciliaten wechselmäßig benannt. Dieser Mangel kann weder, wie
<lb/>der Appellationsrichter annimmt, durch 8- 7 des Statuts beseitigt
<lb/>werden, zumal „das Secretariat des Stadtgerichts zu Berlin" nicht
<lb/>eine zur Zahlung befähigte Person — Deutsche Wechselordnung
<lb/>Artikel 24. 43. 99. — sondern höchstens eine Zahlungsstelle ist, und
<lb/>aus der statutenmäßigen Erwählung des „Wechseldomicils" in Berlin,
<lb/>von ihrer etwaigen proceffualischen Bedeutung abgesehen, nur folgt,
<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 3
</p>

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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>was der Wechsel selbst ergiebt, nämlich daß in Berlin zu präsentiren
<lb/>und zu zahlen war; noch auch durch die von der Klägerin behauptete
<lb/>Vereinbarung ersetzt werden, zumal Klägerin einen Domiciliaten nicht
<lb/>benannt hat; endlich das bloße Versprechen des Revidenten, die
<lb/>Wechsel im Bureau der Klägerin einzulösen, selbstverständlich nicht
<lb/>eine Bestellung der Klägerin zum Domiciliaten, d. h. zum Zahlungs- 
<lb/>leister, enthält.

<lb/>In Folge Ausfalls der Bedingung waren die Wechsel dem Aus- 
<lb/>steller in Berlin Ln gewöhnlicher Weise zur Sicht zu präsentiren. Es
<lb/>mußte somit gehörig festgestellt und im Proteste bemerkt werden, daß
<lb/>ein Geschäftslocal oder eine Wohnung des Revidenten in Berlin nicht
<lb/>zu ermitteln sei, Deutsche Wechselordnung Artikel 91. Die nur auf
<lb/>dem Sekretariat des Stadtgerichts zu Berlin am 17. Mai 1871 er- 
<lb/>folgte Präsentation der Klagewechsel zur Sicht ist somit unwirksam,
<lb/>und diese Ungültigkeit der Präsentation zur Sicht zieht selbstverständ- 
<lb/>lich die Ungültigkeit der späteren Präsentation zur Zahlung nach flch.
<lb/>Damit fallen die Kosten der beiden Proteste, die Verzugszinsen vom
<lb/>3. Juni 1871 ab, und die ohnehin zur Ungebühr verlangte Provifion."
<lb/>Anlangend hingegen die Wechselsumme, so ist in Betracht zu ziehen,
<lb/>daß, da Revident zwar die Gültigkeit der Wechsel bestritten, deren
<lb/>Richtigkeit und Aechtheit dagegen anerkannt hat, es eines besonderen
<lb/>Vorlegungsactes der mit der Klage eingereichten Originalwechsel nicht
<lb/>bedurft hat, die Klageerhebung aber den Willen in fich schließt, den
<lb/>etwa noch nicht eingetretenen Verfalltag der Wechsel herbeizuführen,
<lb/>und hiernach proceffualisch der Tag der Klagebehändigung als der- 
<lb/>jenige Tag zu erachten ist, von welchem an die 14tägige Nachfichtftist
<lb/>zu laufen begonnen hat. Somit ist Revident mit Ablauf des 3. Juli
<lb/>1871 in Verzug gerathen, einer weiteren Präsentation zur Zahlung
<lb/>bedurfte es nicht, und von diesem Tage an find Verzugszinsen zu ent- 
<lb/>richten, sofern nicht etwa dem Revidenten anderweitige Befreiungs- 
<lb/>gründe zur Seite stehen.

<lb/>II. Revident hat eingewendet:

<lb/>1) Die klagende Gesellschaft sei erst mehrere Monate nach Aus- 
<lb/>stellung der Wechsel in das Handelsregister eingetragen.

<lb/>Daß hieraus kein die Form des Wechsels betreffender Einwand
<lb/>entnommen werden kann, hat bereits der Appellationsrichter ausgeführt,
<lb/>da Art. 96 Ziffer 3, Art. 4 Ziffer 3 der deutschen Wechselordnung
<lb/>nur die Angabe des Namens oder der Firma des Remittenten erfordere,
<lb/>nicht auch die Eristenz der damit bezeichneten Person. Hätte freilich
<lb/>der benannte Remittent niemals eristirt, so hätte gegen ihn eine Ver- 
<lb/>pflichtung nicht erwachsen können; seine bloße Nichteristenz zur Zeit
<lb/>der Wechselausstellung hindert nicht, daß die zu seinen Gunsten vor
<lb/>seiner Eristenz gegen Dritte eingegangenen Verpflichtungen mit dem
<lb/>Augenblicke seiner Entstehung in Kraft treten. Dieser Fall liegt hier
<lb/>augenscheinlich vor.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0041.tif"
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               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>2) Die -sogenannte exceptio doli, und zwar in fünffacher
<lb/>Richtung:

<lb/>a) Nach §. 6 des Statuts fei Vorbedingung der Eristenz der Gesell- 
<lb/>schaft, daß mindestens 1000 Aktien gezeichnet und den Bestimm- 
<lb/>ungen des 8. 7 gemäß vollständig eingezahlt, resp. belegt sind.
<lb/>Bis jetzt seien aber höchstens 400—500 Aktien ,,in Wirklichkeit"
<lb/>gezeichnet; nach den eigenen Büchern der Klägerin seien nur
<lb/>970 Aktien gezeichnet und statt 200,000 Thlr. nur 85,000 Thlr.
<lb/>baar eingezahlt.

<lb/>b) Klägerin habe nur scheinbar vor der Königlichen Aufsichtsbehörde
<lb/>den Nachweis erbracht, daß 1000 Aktien nach §. 7 des Statuts
<lb/>vollständig eingezahlt, resp. belegt seien. Die Zeichnungen seien
<lb/>theilweise Scheinzeichnungen gewesen, die Baareinzahlungen fingirt.
<lb/>Die landesherrliche Genehmigung sei somit erschlichen, und das
<lb/>Privileg der Gesellschaft nach §. 6 alin. 5 des Statuts erloschen.

<lb/>c) Die restirenden 80°/0 der Aktien seien als Nachschüsse nur ein- 
<lb/>zuziehen, wenn die Einschüsse, d. h. die ersten 20%, eingezahlt
<lb/>und aufgebraucht seien, was bisher nicht überall geschehen. ES
<lb/>sei dolus der Klägerin, einen Theil der Aktionäre auf Kosten der
<lb/>anderen zu begünstigen.

<lb/>d) Die statutenmäßige Voraussetzung für die Einziehung der Wechsel,

<lb/>‘ nämlich deren Nothwendigkeit in Folge eingetretener Schäden oder

<lb/>sonstiger Verluste der Gesellschaft, sei von der Klägerin nicht dar- 
<lb/>gelegt, liege auch nicht vor.

<lb/>e) Klägerin könne anerkanntermaßen in der bisherigen Weise nicht fort-
<lb/>bestehen, beabsichtige auch, über sich den Concurs eröffnen zu lassen.

<lb/>Der letzte Einwand ist offenbar unerheblich, da er die Rechte der
<lb/>bestehenden Gesellschaft nicht zu vermindern vermag.

<lb/>Anlangend das behauptete Erlöschen des landesherrlichen Privi- 
<lb/>legs (5), so war nach 8. 6 Absatz 4 des Statuts die erfolgte Ein- 
<lb/>zahlung, resp. Belegung von 1000 Stück Aktien der königl. Aufsichts- 
<lb/>behörde nachzuweisen. Absatz 5 bestimmt sodann:

<lb/>Dieser Nachweis muß binnen sechs Monaten, angerechnet vom
<lb/>Tage der landesherrlichen Genehmigung zur Errichtung der Ge- 
<lb/>sellschaft, geführt sein, widrigenfalls diese Genehmigung und daS
<lb/>ertheilte Privilegium erlischt.

<lb/>v Hat die königl. Aufsichtsbehörde unstreitig den ihr geführten
<lb/>Nachweis genügend befunden, so mag wegen Erschleichung gleichwohl
<lb/>das Präjudiz des Absatz 5 von dem Landesherrn ausgesprochen werden.
<lb/>So lange das nicht geschehen, entzieht sich die Frage von dem Fort- 
<lb/>bestände des. Privilegs der richterlichen Cognition,

<lb/>Einleitung zum Allgemeinen Landrecht §. 68 und 72.

<lb/>Zur Anfechtung sodann des den Direktor der klagenden Gesell- 
<lb/>schaft zur Einziehung der Wechsel ermächtigenden Beschlusses des Ver- 
<lb/>waltungsraths (d) ist Revident schon um deswillen nicht befugt, weil
<lb/>-er selbst als Mitglied des Verwaltungsraths an diesem Beschlüsse sich


<lb/>3*
</p>

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                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>ßetheiligt hat. Ueberdies aber müßte jedenfalls der vorliegenden
<lb/>Wechsel klage gegenüber vom Revidenten der Nachweis geführt,
<lb/>werden, daß die statutenmäßigen Voraussetzungen eines solchen Be- 
<lb/>schlusses nicht Vorlagen, wofür das angezogene Circular der klagenden
<lb/>Gesellschaft vom 21. Januar 1871 keinerlei Anhalt gewährt.

<lb/>Der ad c erhobene Einwand des äolus, soweit er nicht mit dem
<lb/>vorstehenden Einwande zusammenfällt, beruht auf der irrelevanten Be- 
<lb/>hauptung, daß andere Aktionäre bisher zur Erfüllung ihrer Verbind- 
<lb/>lichkeit nicht angehalten worden seien.

<lb/>Endlich vermag auch der Einwand aä a, wollte man ihn auch
<lb/>aus den zur Begründung des Einwandes all h aufgestellten Behaup- 
<lb/>tungen ergänzen, nicht zur Abweisung der Wechselklage zu führen.
<lb/>Unerheblich ist zunächst, ob auf die gezeichneten Actien die statuten- 
<lb/>mäßige Baareinzahlung von 20% und für den Rest die statuten- 
<lb/>mäßige Belegung mit Wechseln erfolgt ist. Denn nach dem zur Zeit
<lb/>der Errichtung der klagenden Gesellschaft geltenden Rechte des Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs war die Einzahlung oder Sicherstellung des Grund- 
<lb/>kapitals, ganz oder zu einem Theile, kein Erforderniß für die Existenz
<lb/>einer Aktiengesellschaft. Erst das Bundesgesetz vom 11. Juni 1870
<lb/>(Bundesgesetzblatt Nr. 21) Artikel 210a Ziffer 2. Artikel 211 hat
<lb/>diesen bisher nur für die Commanditactiengesellschaften — Handels- 
<lb/>gesetzbuch Artikel 177. 178 — geltenden Grundsatz mit einigen
<lb/>Modifikationen auf die Aktiengesellschaften übertragen. Auch das
<lb/>Statut der klagenden Gesellschaft erfordert die Einzahlung, beziehentlich
<lb/>Belegung der Actien nur für die „Eröffnung der Geschäfte": §. 6
<lb/>Absatz 4 verbunden mit §. 63.

<lb/>Anders würde es sich mit dem Einwande verhalten, daß nicht
<lb/>das zur ursprünglichen Emission bestimmte Grundkapital der Aktien-
<lb/>gesellschaft von 1000 Actien gezeichnet worden sei. Indessen bedarf
<lb/>die Frage, ob in solchem Falle, ungeachtet erfolgter landesherrlicher
<lb/>Genehmigung und der Eintragung in das Handelsregister, die Aktien- 
<lb/>gesellschaft niemals zur rechtlichen Existenz gelangt ist, oder ob doch
<lb/>mindestens den Zeichnern das Rücktrittsrecht und solgeweise die Be-
<lb/>fugniß zur Verweigerung weiterer Einzahlungen zusteht, im vorliegen- 
<lb/>den Falle der Entscheidung nicht. Denn Revident hat in Wahrheit
<lb/>gar nicht die Thatsache, daß 1000 Stück Actien gezeichnet seien, in
<lb/>Abrede gestellt, sondern nur daß sie „in Wirklichkeit" gezeichnet seien,
<lb/>und in der Appellationsbeantwortung sagt er ausdrücklich: „Die
<lb/>Untersuchungsacten wider Scheibler, sowie die klägerischen Handlungs- 
<lb/>bücher werden ergeben, daß in Wirklichkeit, das heißt nach
<lb/>Abrechnung der nur zum Scheine erfolgten Zeichnung von
<lb/>Actien, noch nicht 1000 Actien gezeichnet sind." In'Verbindung
<lb/>damit steht die schon in der Klagebeantwortung aufgestellte Behaup- 
<lb/>tung, es seien „viele Personen" veranlaßt worden, Actien nur zum
<lb/>Scheine zu zeichnen, indem ihnen die Baareinzahlung erlassen worden
<lb/>und gegen die ausgestellten Wechsel Gegenreverse ertheilt seien, und
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>das Zügeständniß der Revisionsrechtfertigungsschrist, daß „formell"
<lb/>der königlichen Aufsichtsbehörde der statutenmäßige Nachweis geführt
<lb/>worden sei. Geht also die Behauptung nur dahin, daß die äußerlich
<lb/>(formell) erfolgte Zeichnung von 1000 Actien theilweise fimulirt ge- 
<lb/>wesen sei, so entbehrt diese Behauptung der für den Wechselprotest
<lb/>nach §. 7 des Gesetzes vom 15. Februar 1850 erforderlichen Beweis- 
<lb/>antretung. Denn die allerdings unter Eidesdelation aufgestellte Be- 
<lb/>hauptung der Klagebeantwortung, „daß bis jetzt höchstens 400 bis
<lb/>500 Actien in Wirklichkeit gezeichnet sind, und daß Klägerin noch
<lb/>immer damit befaßt ist, den Rest der Actien unterzubringen", ist nicht
<lb/>ausreichend substantiirt. Die gleichfalls mittelst eventueller Cides-
<lb/>delation zu erweisende Behauptung, daß „viele Personen veranlaßt
<lb/>wurden, Actien nur zum Scheine zu zeichnen", ist unerheblich, weil
<lb/>nach Abrechnung dieser Personen noch immer die erforderliche Zahl
<lb/>von Actien ernstlich gezeichnet sein kann. Für die Behauptung, daß
<lb/>im Actienbuche der Klägerin nur 970 Actien als gezeichnet und aus- 
<lb/>gegeben eingetragen seien, ist zwar Beweis durch Eidesdelation an- 
<lb/>getreten, aber doch nur über den Inhalt des Actienbuches, somit über
<lb/>ein bloßes Beweismittel, was im Wechselprocesse nicht ausreicht.
<lb/>Endlich hat für die allerdings erhebliche und bestimmte Behauptung
<lb/>der Appellationsbeantwortungsschrist, daß nach Abrechnung der nur
<lb/>zum Scheine erfolgten Zeichnungen von Actien noch nicht 1000 Actien
<lb/>gezeichnet seien, Revident lediglich durch Berufung auf die klägerischen
<lb/>Handlungsbücher, auf die Untersuchungsacten wider Scheibler, und
<lb/>auf die Acten des Berliner Stadtgerichts in Sachen Patria -f- Enke- 
<lb/>ln ordt Beweis angetreten. Erst zu edirende Handlungsbücher aber
<lb/>und Gerichtsacten ohne nähere Bezeichnung der darin enthaltenen
<lb/>Beweismittel und Beweisstellen sind nicht als geeignete' Urkunden
<lb/>im Sinne des §. 7 des Gesetzes vom 15. Februar 1850 zu erachten.

<lb/>Mußte hiernach auch dieser Einwand des Revidenten mindestens
<lb/>im Wechselprocesse verworfen werden, so war das angefochtene Ur-
<lb/>theil, soweit es die Wechselsumme nebst Verzugszinsen vom 4. Juli 1871
<lb/>ab angeht, zu bestätigen, mit ihrer Mehrforderung hingegen Klägerin
<lb/>abzuweisen.

<lb/>4.

<lb/>Im Handelsverkehre gilt der Grundsatz, daß Jeder um die
<lb/>Verhältnisse seines Mitcontrahenten selbst sich zu kümmern
<lb/>hat; dem Mitcontrahenten ist nicht zuzumuthen, unaufge- 
<lb/>fordert über seinen Vermögenszustand dem anderen Er- 
<lb/>öffnung zu machen; das diesfallsige Schweigen begründet
<lb/>in der Regel keinen dolus. Ausnahmen von dieser Regel.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (H. Senat) v. 4. Oct. 1871.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Die Vorrichter gehen, soviel die Entscheidung in der Hauptsache an- 
<lb/>langt, nur in der Beurtheilung der von den Widerbeklagten Bl.— vor-
</p>

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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien,
</p>
               <p>

                  <lb/>geschützten Ausflucht des Betrugs auseinander: während von der ersten
<lb/>Instanz diese Ausflucht als unbeachtlich zurückgewiesen worden ist, hat
<lb/>die zweite Instanz dieselbe zum Beweise ausgesetzt. Hiergegen ist die Be-
<lb/>rufung Widerklägers gerichtet, welcher in jetziger Instanz durch
<lb/>Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu entsprechen war.

<lb/>Indem die Widerbeklagten den am 2. April 1870 mit der Firma
<lb/>Vlauhut &amp; Wiener abgeschlossenen, auf der Letzteren Accept xer 30.
<lb/>defs. Monats bezüglichen Vertrag aus dem Grunde anfechten, weil sie
<lb/>mit den Mitcontrahenten durch Verschweigung ihres dermaligen Ver- 
<lb/>mögenszustandes in Zrrthum über deren Zahlungsfähigkeit versetzt
<lb/>und dadurch zu Eingehung jenes Vertrags verleitet worden seien,
<lb/>gehen ste von der Annahme aus, daß in dem Verhalten von Blau-
<lb/>Hut &amp; Wiener die Benutzung eines auf ihrer, der Widerbeklagten,
<lb/>Seite vorhandenen Jrrthums liege, welche nach 88. 835 und 833 des.
<lb/>Bürgerl. Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen dem Betrüge gleich-
<lb/>stehe und den also Getäuschten zur Anfechtung des unter dem Ein- 
<lb/>flüsse des letzteren abgeschlossenen Vertrags berechtige. Die ange- 
<lb/>zogenen gesetzlichen Bestimmungen knüpfen jedoch an die Voraussetzung
<lb/>an, daß Wahrheit und Aufklärung über das Verhältniß, rücksichtlich
<lb/>dessen geirrt wurde, nach Treu und Glauben zu erwarten war, und
<lb/>diese Voraussetzung hat Man in Uebereinstimmung mit der ersten In- 
<lb/>stanz in dem vorliegenden Falle für begründet nicht erachten können.

<lb/>Mit Recht ist Bl. — hervorgehoben, daß eine Aufklärung der
<lb/>Widerbeklagten über den actuellen Vermögensstand der Firma Blau- 
<lb/>hut &amp; Wiener Seitens der Inhaber der letzteren nach allgemeinem
<lb/>Geschäftsbräuche nicht zu erwarten war. Der allgemeine Grundsatz/,
<lb/>daß Zeder um die Verhältnisse seines Mitcontrahenten sich zu kümmern,
<lb/>hat (1. 19 pr. D. ä. reg. jur.), gilt auch für den Handelsverkehr, und
<lb/>so gewiß daher Jeder, welcher von seinem Mitcontrahenten Ausschluß
<lb/>über dessen Verhältnisse ausdrücklich verlangt, wahrheitsgemäße und
<lb/>getreue Auskunftertheilung zu erwarten berechtigt ist, so wenig kann
<lb/>doch der Mitcontrahent an sich für verpflichtet gelten, mit derartigen
<lb/>Mittheilungen unaufgefordert und freiwillig dem anderen Theile ent- 
<lb/>gegenzukommen. Die getreue und vollständige Erfüllung solcher Ver- 
<lb/>pflichtung wäre um so schwieriger, als die Erwägung, ob und in
<lb/>welcher Richtung und Ausdehnung die Bekanntschaft mit den ein- 
<lb/>schlagenden Verhältnissen und Zuständen für Jemanden bestimmend
<lb/>beim Vertragsabschlüsse sei, der Natur der Sache nach oft auf rein
<lb/>subjectiver Anschauung beruht, mithin jene Auskunstsertheilung, um
<lb/>den Gegentheil in keiner Beziehung irren zu lassen, auf alle nur denk- 
<lb/>bare Seiten dieser Anschauung sich erstrecken müßte. Selbst der zur
<lb/>Zeit deS in Rede stehenden Vertrags- oder Geschäftsab- 
<lb/>schlusses vorhandene Zustand der Unfähigkeit zur Leistung des be- 
<lb/>treffenden Objects, welchen die Widerbeklagten im vorliegenden Falle
<lb/>behaupten, kann weder als.ein objektiv so schlechthin untrügliches noch
<lb/>subjektiv stets so sicher erkennbares Moment für die Voraussetzung
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0045.tif"
                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>der Unfähigkeit zu künftiger Vertragserfüllung betrachtet werden,
<lb/>daß Demjenigen, welcher seinen Mitcontrahenten davon unaufgefordert
<lb/>in Kenntniß zu setzen unterläßt, ohne Weiteres die Benutzung eines
<lb/>von diesem gehegten Jrrthums zur Last gelegt werden dürste. Bei
<lb/>consequenter Durchführung der entgegengesetzten Rechtsanschauung
<lb/>würde jedes Rechtsgeschäft, bei dessen Eingehung die Betheiligten nicht
<lb/>die subjektiv wohlbegründete und objektiv vollkommen gesicherte Ueber-
<lb/>zeugung gehabt hätten, den ihnen obliegenden Leistungen seiner Zeit
<lb/>unfehlbar genügen zu können, der Anfechtung auf Grund eines von
<lb/>dem einen Theile benutzten Jrrthums des Anderen ausgesetzt sein.
<lb/>Wie sehr aber die Sicherheit des allgemeinen und insbesondere des
<lb/>Handelsverkehrs, welcher auf das Rechnen mit wechselnden, selten mit
<lb/>Sicherheit im Voraus zu übersehenden Faktoren der Zeit und des
<lb/>Raums vorzugsweise hingewiesen ist, durch diese Consequenz gefährdet
<lb/>sein würde, bedarf keiner weiteren Ausführung. Wenn, was die
<lb/>zweite Instanz Bl. — hervorhebt, die Strafgesetzgebung (Revidirtes
<lb/>Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen Art. 308.) den Schuldner,
<lb/>gegen welchen die Gant eröffnet worden ist, falls er zu einer Zeit, wo
<lb/>er seine Zahlungsunfähigkeit kannte und keine gegründete Hoffnung
<lb/>hatte, dieselbe zu heben, annoch für sein Geschäft Darlehne oder
<lb/>Waaren aus Credit ausgenommen hat, für strafbar erklärt, so paßt
<lb/>dies auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil es sich hier
<lb/>— der Sache nach — nicht um Contrahirung eines neuen Credit-
<lb/>geschäfts oder einer neuen Schuldverbindlichkeit, sondern um die in die
<lb/>Form einer neuen Wechselacceptation gekleidete Gestundung einer
<lb/>älteren Wechselverbindlichkeit handelt, die nicht einmal Gegenstand
<lb/>eines Creditbetrugs sein kann. (Schwarze, das K. Sächs.revidirte
<lb/>Strafgesetzbuch vom 1. October 1868. zu Art. 286. S. 168.) Um
<lb/>so weniger darf daraus, daß Art. 308 aus Gründen des öffentlichen
<lb/>Wohls die Eingehung der dort bezeichneten Geschäfte für strafbar er- 
<lb/>klärt, auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, Denjenigen,
<lb/>welche ein Geschäft der hier in Rede stehenden Art eingehen wollen,
<lb/>die Verpflichtung zu freiwilliger Eröffnung- ihrer mißlichen Vermögens- 
<lb/>umstände aufzuerlegen und die Verabsaumung dieser Verpflichtung als
<lb/>Betrug zu ahnden, als worauf eS für die jetzige civilrechtliche Beur-
<lb/>theilung im konkreten Falle nach Lage der Sache allein ankommt.
<lb/>Irgendwelche positive Thätigkeit, welche in ihnen einen Jrrthum über
<lb/>die Vermögenslage ihrer Mitcontrahenten zu erzeugen geeignet ge- 
<lb/>wesen wäre, haben Widerbeklagte den Inhabern der Firma Blau-
<lb/>Hut &amp; Wiener beizumeffen nicht vermocht. Denn die Unterstellung
<lb/>Bl.—, daß die Nurgenannten bei der Verhandlung am 2. April 1670
<lb/>durch die gleichzeitig übertragene Discontirung des in Klageabschnitt 6
<lb/>bezeichneten Hamburger Sichtwechsels, als eines feinen Papiers, über
<lb/>ihre Zahlungsfähigkeit die Widerbeklagten irre zu führen^ beabsichtigt
<lb/>haben, beruht offenbar auf einer, der tatsächlichen Begründung ent- 
<lb/>behrenden willkürlichen Schlußfolgerung.
</p>

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                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Daraus, daß ein an eigene Ordre ausgestellter Wechsel
<lb/>das Datum einer Zeit trägt, zu welcher der Aussteller noch
<lb/>minderjährig gewesen, folgt nicht, daß das von dem Letzte- 
<lb/>ren auf den Wechsel gebrachte undatirte Giro während
<lb/>seiner Minderjährigkeit ausgestellt, also ungültig sei.
<lb/>Selbständigkeit der verschiedenen Wechselverpflichtungen.

<lb/>Artt. 3. 75. 76. 81 der Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 3. Oct. 1871.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Der Appellationsrichter hat die aus einem von Emil Schulz an
<lb/>eigene Ordre gezogenen und in blanco girirten Wechsel über 215 Thlr.
<lb/>gegen denselben als Aussteller und Giranten gerichtete Klage um des- 
<lb/>willen abgewiesen, weil der in Rede stehende Wechsel als Ausstellungs- 
<lb/>datum den 28. Zuni 1870 angiebt, an diesem Tage aber Schulz un- 
<lb/>streitig noch minderjährig gewesen ist. Er folgert aus Art. 4 Nr. 6
<lb/>der Attgem. Deutschen Wechselordnung, nach welchem zu den wesent- 
<lb/>lichen Erfordernissen des Wechsels die Angabe von Monatstag und
<lb/>Jahr der Ausstellung gehört, daß der im Wechsel angegebene Aus- 
<lb/>stellungstag allein maßgebend sei für diejenigen Rechte und Pflichten,
<lb/>welche nach der Zeit der Vornahme des Geschäfts zu beurtheilen sind,
<lb/>daß daher die klägerischerseits rexlioanäc» auf und unter Beweis ge- 
<lb/>stellte Behauptung, die Unterschrift des Verklagten sei erst nach dem
<lb/>1. Juli 1870 — an welchem Tage Verklagter gemäß §. 2 des Ge- 
<lb/>setzes vom 9. December 1869 (Gesetzsammlung 1869 Nr. 69.) das
<lb/>Großjährigkeitsalter erreicht hat, — auf den Wechsel gesetzt worden,
<lb/>einmal nachdem Inhalte des Wechsels, sodann um deswillen unbeacht- 
<lb/>lich erscheine, weil es sich hier lediglich um die Verfolgung eines
<lb/>wechselmäßigen Anspruchs an den Verklagten, nicht um einen auf
<lb/>einen etwaigen äolus desselben gestützten Entschädigungsanspruch gegen
<lb/>denselben handle.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde greift diese Ausführung an:

<lb/>1) wegen Verletzung des im Art. 81 der Allgem. Deutschen
<lb/>Wechselordnung enthaltenen Rechtsgrundsatzes:

<lb/>„daß die wechselmäßige Verpflichtung auch den Indossanten
<lb/>des Wechsels trifft, und daß es aus die Verbindlichkeit der
<lb/>übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß hat, wenn sich
<lb/>auf dem Wechsel Unterschriften von Personen befinden, welche
<lb/>- eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können"; ^ -

<lb/>, 2) wegen unrichtiger Anwendung des Art. 4 Nr. 6 der Allgem.
<lb/>Deutschen Wechselordnung und Nichtanwendung des §. 43 Titel 3
<lb/>Theil I. des Allgem. Landrechts.

<lb/>. Es bedarf einer Erörterung des zweitem Angriffes nicht, da der
<lb/>erste durchgreist. Implorant hat den Klagewechsel nicht allein als Aus- 
<lb/>steller, sondern auch als Blancogirant unterzeichnet. Angenommen daher.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>daß dem im Wechsel angegebenen Ausstellungsdatum überall die vom
<lb/>Appellationsrichter behauptete unbedingt beweisende Kraft unter Aus- 
<lb/>schluß des Gegenbeweises zukäme, so spricht doch keine rechtliche Prä- 
<lb/>sumtion dafür, noch ist vom Appellationsrichter ihatsächlich festgestellt,
<lb/>daß dieses Ausstellungsdatum zugleich das Datum des auf dem Wechsel
<lb/>befindlichen undatirten Vlancogiro's sei. 3a Implorat hat dies nicht
<lb/>einmal behauptet und die Bemerkung des Appellaiionsrichters „ab- 
<lb/>gesehen davon, daß die Stempelverwendung zu demselben schon am
<lb/>28. Juni 1870 stattgefunden hat", deutet nur auf die Unwahrschein-
<lb/>lichkeit des behaupteten späteren Ausstellungstages, nirgends aber auf
<lb/>das Datum ^des Giro hin. Die Identität des Ausstellungs- und
<lb/>Girodatums ist aber auch nicht daraus zu folgern, daß der Klage- 
<lb/>wechsel an eigene Ordre gezogen ist. Denn auch das erste Giro eines
<lb/>Wechsels an eigene Ordre ist ein selbständiger Verpflichtungsact, hat
<lb/>somit sein eigenes ausgesprochenes oder nicht ausgesprochenes Datum
<lb/>und kann wirksam fern ungeachtet der Unverbindlichkeit des Aus- 
<lb/>stellungsactes, wie umgekehrt,

<lb/>: ^ Entscheidungen des Bundes-OberhandelsgerichtS Vd. I. S. 97ff.

<lb/>Hätte also Implorant am 28. Juni 1870 noch als Minderjähriger
<lb/>den Wechsel ausgestellt, so konnte er doch sehr wohl nach erlangter
<lb/>Großjährigkeit sich durch Girirung des Wechsels in gleicher Weise
<lb/>verpflichten, wie ein dritter Remittent. Indem der Appellationsrichter
<lb/>die rechtliche Doppelstellung des Jmploraten ignorirt und lediglich um
<lb/>der angenommenen Ungültigkeit des Ausstellungsactes willen die Klage
<lb/>zurückgewiesen hat, trifft ihn der Vorwurf, den in Artt. 3. 75. 76.
<lb/>81 der Allgem. Deutschen Wechselordnung anerkannten Grundsatz
<lb/>der Selbständigkeit der verschiedenen Wechselverpflichtungen verletzt zu
<lb/>haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Die dem Vorstande einer Actiengesellschast gesetzlich zu- 
<lb/>stehenden Rechte kommen nicht ohne Weiteres dem Vorsitzen- 
<lb/>den des Vorstands zu. Artt. 229 u. 231 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-OLerhandelsgerichts (II. Senat) v. 4. Ott. 1871.
<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Anlangend die Appellation des Klägers, so bestimmt daS
<lb/>Handelsgesetzbuch im Art. 227, daß der Vorstand einer Actiengesell- 
<lb/>schast aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen könne, und im
<lb/>Art. 229, daß der Vorstand in der durch den Gesellschaftsvertrag be- 
<lb/>stimmten Form seine Willenserklärung kund zu geben und für die Ge- 
<lb/>sellschaft zu zeichnen habe. Nachdem nun in den Statuten der beklagten
<lb/>Actiengesellschast ein aus drei Mitgliedern bestehender Vorstand vor- 
<lb/>gesehen und hinsichtlich der schriftlichen Willenserklärung bestimmt ist,
<lb/>daß selbe, wenn sie der Gesellschaft keine Verbindlichkeit auferlegt, von
<lb/>dem Vorsitzenden allein unterzeichnet werden könne, anderenfalls aber
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0048.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>noch von einem zweiten Directorialmitgliede unterzeichnet sein müsse, und
<lb/>nachdem ferner die erwähnten Statuten hinsichtlich mündlicher Willens- 
<lb/>erklärungen eine Bestimmung nicht enthalten, daher angenommen wer- 
<lb/>den muß, daß auf solche Willenserklärungen dieselben Bestimmungen,
<lb/>wie sie für schriftliche Erklärungen bestehen, anzuwenden find, keines- 
<lb/>falls aber dem Vorsitzenden des Vorstands bei mündlichen Willens- 
<lb/>erklärungen ausgedehntere Befugnisse als bei schriftlichen zustehen
<lb/>können, so ergiebt sich, daß die Erklärungen, welche der Vorsitzende
<lb/>Vr. für sich allein dem Kläger gegenüber am 3. August 1870
<lb/>mündlich abgegeben haben soll, eine Unterlage für die klägerische
<lb/>Forderung nicht bilden können. Die Bestimmung des Artikels 231
<lb/>Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs kann hieran nichts ärkdern, da sie
<lb/>nur von der Beschränkung der Befugnisse des Vorstands, nicht des
<lb/>Vorsitzenden des Vorstands handelt, in welcher Beziehung vielmehr
<lb/>Art. 229 zu beachten ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Zur Auslegung von Art. 356 des Handelsgesetzbuchs. Die
<lb/>Erklärung des Käufers gegen den Verkäufer, daß er sich
<lb/>„gedeckt" habe, bringt im Handelsverkehre das Verlangen
<lb/>des wegen Nichterfüllung zu leistenden Schadenersatzes
<lb/>zum Ausdruck. Einer Fristgewährung zur Nachholung des
<lb/>Versäumten bedarf es dann nicht, wenn der Verkäufer be- 
<lb/>stimmt erklärt hat, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu
<lb/>wollen. Legislatorische Tendenz der im Artikel 356 vor- 
<lb/>geschriebenen Fristgewährung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 6. Oct. 1871.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Kläger soll die Erfüllung des mit der Cedentin des Beklagten,
<lb/>der Handlung Robert Schreibers Wittwe in Dresden, über 1000 Sack
<lb/>Roggen am 19. August 1870 ohne genaue Zeit- oder Fristbestimmung
<lb/>abgeschlossenen Lieferungsgeschästs trotz an ihn ergangener Aufforderung
<lb/>geweigert haben, und zwar unter dem unrichtigen Vorgeben, daß nicht
<lb/>zu 2100 Pfund netto xer Mispel, sondern zu 170 Pfund brutto
<lb/>contrahirt sei. 3st dies Vorgeben ungegründet, so befand sich Kläger
<lb/>mit der Uebergabe des verkauften Roggens im Verzüge, und standen
<lb/>demgemäß der cedentischen Handlung gegen ihn die Rechte zu, welche
<lb/>Art. 355 und 356 des Deutschen Handelsgesetzbuchs dem Käufer
<lb/>gegen den säumigen Verkäufer gewahren.

<lb/>Von den drei Wegen, zwischen welchen Art. 355 dem Käufer
<lb/>die Wahl gestattet, hat die Cedentin des Beklagten den zweiten ein- 
<lb/>geschlagen, nämlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordert.
<lb/>3n wie weit die aufgemachte Schadens rechnun g rechtlich und that-
<lb/>sächlich begründet ist, steht zunächst außer Frage, da die etwa er- 
<lb/>forderliche nähere Substantiirung des Compensationseinwandes nach
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0049.tif"
                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>Sächsischem Gerichtsbrauche dem Beklagten noch in dem Beweisver- 
<lb/>fahren nachzulaffen ist. Vielmehr handelt es sich im gegenwärtigen
<lb/>Proceßstadium nur darum, ob die Cedentin des Beklagten überhaupt
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen befugt ist.

<lb/>Diese Frage war mit den Vorinstanzen zu bejahen.

<lb/>Nach Handelsgesetzbuch Art. 356 muß der Käufer, welcher von
<lb/>dem säumigen Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern
<lb/>will, dies dem Verkäufer anzeigen, und ihm dabei, wenn die Natur
<lb/>des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist
<lb/>zur Nachholung des Versäumten gewähren.

<lb/>Die Anzeige ist erfolgt. Denn am 31. August 1870 soll die
<lb/>cedentische Handlung den Kläger davon in Kenntniß gesetzt haben,
<lb/>daß und wie sie sich gedeckt habe. Die Erklärung: „ich habe
<lb/>mich gedeckt" gegenüber dem nicht erfüllenden Contrahenten bedeutet
<lb/>in dem Geschästsverkehre, Handelsgesetzbuch Art. 279., „Ich werde Er- 
<lb/>füllung nicht mehr annehmen und beanspruche Ersatz des mir durch
<lb/>Säumniß entstandenen Schadens",

<lb/>Entscheidungen des Bundes-Oberhandelsgerichts Bd. I. S. 266.
<lb/>Sammlung wichtiger Entscheidungen des Königl. Bayerischen
<lb/>Handels-Appellationsgerichts Bd. HI. S. 132 ff.

<lb/>Auf eine andere Deutung führen auch die Umstände des vor- 
<lb/>liegenden Falles nicht.

<lb/>Hat Kläger am 26. August 1870 sich geweigert, den Vertrag
<lb/>so, wie er nach Behauptung der Cedenün des Beklagten geschlossen
<lb/>worden ist, zu erfüllen, und hat demnächst diese den Kläger benach- 
<lb/>richtigt, daß und wie sie sich gedeckt habe, so konnte damit, selbst wenn
<lb/>dem Kläger nicht gleichzeitig die genaue Schadensberechnung Anlage 6-.
<lb/>übersendet sein sollte, nur gemeint sein, was bei dieser Sachlage allein
<lb/>dem Interesse der Käuferin entsprach, daß sie Schadensersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung begehre.

<lb/>Einer Fristgewährung aber zur „Nachholung des Versäum- 
<lb/>ten" hat es nicht bedurft, falls Kläger durch seine Weigerung, den
<lb/>wirklich abgeschlossenen Vertrag durch Lieferung zu erfüllen, deut-
<lb/>lich zu erkennen gegeben hat, daß er weder eine Fristeinräumung
<lb/>begehre, noch von einer gewährten Frist Gebrauch zu machen gedenke.
<lb/>In dem Systeme des Deutschen Handelsgesetzbuchs erscheint die durch
<lb/>Art. 356 vorgeschriebene Fristgewährung weder als eine unumgäng- 
<lb/>liche Solennität — zumal für dieselbe keinerlei Form angeordnet ist
<lb/>—, noch auch als eine gesetzliche Voraussetzung oder Bedingung für
<lb/>die Besugniß des Nichtsäumigen, vom Vertrage abzugehen oder
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Sie ist viel- 
<lb/>mehr, wie auch der Gang der Berathung ergiebt,

<lb/>Protokolle der Nürnberger Conserenz S. 626. 631. 632.
<lb/>1400—1404. 1406—1410. 1414. 4593—4599. 5080.
<lb/>5081.

<lb/>lediglich eine gesetzliche Milderung der strengen Folgen, welche, ab-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0050.tif"
                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>weichend von dem zuvor in dem größten Theile Deutschlands gelten- 
<lb/>den Rechte, das Gesetzbuch an den Verzug des Käufers oder Ver- 
<lb/>käufers geknüpft hat. Dem Nichtsäumigen ist gegen den Säumigen
<lb/>außer dem selbstverständlichen Rechte, Erfüllung nebst Schadensersatz
<lb/>wegen verzögerter Erfüllung zu begehren, auch das in dieser All- 
<lb/>gemeinheit bisher nur in den Gebieten der Französischen Gesetzgebung
<lb/>zuständige Recht des einfachen Rücktritts sowie das Recht des Schadens- 
<lb/>ersatzes wegen Nichterfüllung gewährt. Um jedoch zu verhüten, daß
<lb/>er auf Kosten des Säumigen fortspemlire, soll der Nichtsäumige dem
<lb/>Ersteren anzeigen, welchen der ihm gesetzlich freistehenden Wege er ein-
<lb/>schlagen will, widrigenfalls er auf die ihm früher allgemein zustehende
<lb/>nachträgliche Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verzögerter Er- 
<lb/>füllung beschränkt bleibt. An diese Anzeige knüpft sich zugleich der
<lb/>weitere Zweck, dem Säumigen die Beseitigung des Verzuges durch
<lb/>nachträgliche Erfüllung zu ermöglichen. Ob zu diesem Behuse der
<lb/>Nichtsäumige eine mehr oder weniger bestimmte Frist bei der Anzeige
<lb/>zu setzen oder aber nur auf Verlangen des Säumigen zu gewähren
<lb/>verbunden ist, kann dahingestellt bleiben. Unter allen Umstanden hat
<lb/>die gleichviel ob bei der Anzeige zu setzende oder nachträglich zu ge- 
<lb/>währende Frist den einzigen Zweck, dem Säumigen „die Nachholung
<lb/>des Versäumten, die purgatio morae" durch nachträgliche Erstellung
<lb/>zu ermöglichen. Bestehen aber zwischen den Contrahenten Differenzen
<lb/>über den Inhalt des abgeschlossenen Geschäfts, in deren Folge der
<lb/>eine Theil die Erfüllung so, wie der andere Theil sie verlangt, Le-
<lb/>stimmt verweigert, so ist die nicht begehrte Fristgewährung selbst- 
<lb/>verständlich unthunlich und die Fristsetzung völlig überflüssig, weil nicht
<lb/>allein die rechtzeitige Erfüllung unterlassen, sondern die Erfüllung
<lb/>überhaupt so wie sie beansprucht wird, nach dem erklärten Willen
<lb/>des Weigernden ausgeschlossen ist. Diesen einmal erklärten Willen
<lb/>darf der andere Theil als ernstlichen und definitiven ansehen, und ist nicht
<lb/>verbunden, zum eigenen Schaden dem Säumigen die Aenderung seines
<lb/>Entschlusses zu ermöglichen. Die gegentheilige Annahme (Sammlung
<lb/>wichtiger Entscheidungen des Königl. Bayerischen Handelsappellations- 
<lb/>gerichts Bd. HL S. 418. Busch's Archiv Bd. I. S. 404.) führt
<lb/>entweder auf nutzlose Formalitäten oder auf die dem ausgesprochenen
<lb/>Zwecke des Gesetzes zuwiderlaufende Unterstellung, daß die Frist- 
<lb/>gewährung, statt der Nachholung des Versäumten, der beliebigen
<lb/>Aenderung deutlicher Willenserklärungen zu dienen bestimmt sei.

<lb/>Vergl. auch von Hahn, Commentar zum Allgem. Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs Bd. II. S. 280. Urtheile des Ober- 
<lb/>tribunals zu Berlin (Striethorst's Archiv Bd. 63. S. 353 ff.),
<lb/>d. Oberhandelsgerichts zu Stuttgart (Busch's Archiv Bd.XV.
<lb/>S. 472 ff.) u. a. m. (Busch's Archiv Bd. VII. S. 62 ff.
<lb/>Bd. XII. S. 319; Bd. IX. S. 214 ff. Bd. XV. S. 472 ff.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>8.

<lb/>Dem Aussteller eines eigenen Sichtwechsels gegenüber be- 
<lb/>darf es der Einhaltung der im Art. 31 Absatz 2 der Wechsel- 
<lb/>ordnung für die Vorzeigung des Wechsels gesetzten zwei- 
<lb/>jährigen Präsentationsfrist nicht. Er steht in dieser Hin- 
<lb/>sicht dem Acceptanten des gezogenen Wechsels gleich. Artt.31
<lb/>und 98 Nr. 5 der Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I.Senat) v.10.Octbr.1871.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Das angefochtene Erkenntniß gründet sich wesentlich nur auf
<lb/>den Satz, daß bei eigenen Sichtwechseln, dem Aussteller gegenüber,
<lb/>die Einhaltung der in Art. 31 Absatz 2 der Wechselordnung für die
<lb/>Vorzeigung des Wechsels gesetzten zweijährigen Präclusivfrist nicht
<lb/>nöthig sei.

<lb/>In der Nichtigkeitsbeschwerde wird behauptet, es seien durch
<lb/>diesen Ausspruch die Art. 31 und Art. 96 Nr. 5 der Wechselordnung
<lb/>verletzt, und ist daher zu prüfen, was in dieser Beziehung Rechtens sei.

<lb/>Der Aussteller eines eigenen Wechsels hat wechselrechtlich eine
<lb/>ganz andere Stellung als der Aussteller eines gezogenen Wechsels.
<lb/>Beide geben zwar dem Wechsel seine Entstehung und haben aus diesem
<lb/>Grunde dafür zu hasten, daß er seiner Zeit eingelöst werde, allein bei
<lb/>dem letzteren ist diese Art der Haftung die einzige, welche ihn trifft,
<lb/>und es kann bei ihm immer nur von einer Negreßpflicht die Rede
<lb/>sein, der erstere aber ist zugleich der Hauptwechselschuldner und
<lb/>dieser stärkeren Haftung gegenüber tritt die Regreßpflicht zurück.

<lb/>Beim eigenen Wechsel vereinigen sich zwei Eigenschaften, welche
<lb/>beim gezogenen Wechsel verschiedenen Personen zusallen, die Eigen- 
<lb/>schaften des Ausstellers und des Acceptanten, in einer Person, und
<lb/>es ist die Sachlage gerade so aufzufaffen, als habe Jemand einen
<lb/>Wechsel auf sich selbst gezogen und ihn zugleich acceptirt, vergleiche
<lb/>Art. 6 der Wechselordnung.

<lb/>Diese in der Natur der Sache begründete Anschauung von der
<lb/>Stellung, welche wechselrechtlich dem Aussteller des eigenen Wechsels
<lb/>zukommt, war offenbar auch diejenige des Gesetzgebers, wie sie denn
<lb/>auch schon vor Einführung der Deutschen Wechselordnung unbestrittene
<lb/>Geltung hatte.

<lb/>So erklärt Art. 98 Ziffer 6 der Wechselordnung, daß die Be- 
<lb/>stimmungen des Art. 41 ff. nur bezüglich des Regresses gegen die In- 
<lb/>dossanten Anwendung finden, erkennt also an, daß beim Aussteller
<lb/>des eigenen Wechsels nur dessen Eigenschaft als Hauptschuldner in Be- 
<lb/>tracht komme; 'so wendet ferner Art. 100 die Bestimmungen über Ver- 
<lb/>jährung der Wechselklage, wie sie nach Art. 77 gegen den Acceptanten'
<lb/>gelten, auch gegen den Aussteller des eigenen Wechsels an.

<lb/>Vergl.Brauer, Erläuterungen zur Deutschen Wechselordnung
<lb/>Artt. 98 und 100. —
</p>

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                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Steht nun fest, welches das Princip des Gesetzgebers gewesen sei,
<lb/>so folgt von selbst, daß dasselbe bei Auslegung des Gesetzes zu Grunde
<lb/>gelegt werden müsse, da vorauszusetzen ist, daß der Gesetzgeber prin-
<lb/>cipiell verfahren und in fich selbst übereinstimmende Vorschriften
<lb/>treffen wollte, nicht aber daß er principloS hier in diesem, dort in
<lb/>jenem Sinne verfügte.

<lb/>Was nun den vorliegenden Fall betrifft, so kann nach der klaren
<lb/>Fassung des Art. 31 und in Berücksichtigung, daß es sich hier um eine
<lb/>Ausnahms- und Strafbestimmung handelt, kein Zweifel obwalten,
<lb/>daß die zweijährige Frist zur Präsentation eines gezogenen Sicht- 
<lb/>wechsels nur den Regreß gegen die Indossanten und den Aussteller
<lb/>betreffe, sich aber der Acceptant auf dieselbe nicht berufen dürfe.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin vom 16. September
<lb/>1665 (Striethorst Bd. 59 S. 341).

<lb/>Es kann sich also nur fragen, ob hier für den Aussteller eines
<lb/>eigenen Wechsels etwas Anderes gelte, als für den Acceptanten eines
<lb/>gezogenen Wechsels?

<lb/>Folgt man einseitig bloß dem Wortlaute des Gesetzes, so gelangt
<lb/>man allerdings dahin, diese Frage zu bejahen, denn Art. 98 Ziffer 5
<lb/>erklärt den Art. 31 auf eigene Wechsel anwendbar, .und Art. 31 spricht
<lb/>vom Aussteller; allein zu einem anderen Resultate gelangt man,
<lb/>wenn man den Geist des Gesetzes und das oben erörterte Princip zu
<lb/>Rathe zieht. —

<lb/>Wenn nämlich Art. 31 vom Verluste des wechselmäßigen An- 
<lb/>spruches gegen den Aussteller spricht, so hat er nur die auf dem
<lb/>Trassanten des gezogenen Wechsels lastende Regreßpflicht im Auge
<lb/>und ist die Sachlage gerade so aufzufaffen, als wenn ausdrücklich
<lb/>nur vom Verluste des Regresses gegen Indossanten und Aussteller
<lb/>die Rede wäre, denn etwas Anderes konnte ja der Gesetzgeber an
<lb/>dieser Stelle nicht meinen.

<lb/>So spricht Art. 160 des Code de commerce, welcher, wie die Ver- 
<lb/>handlungen der Wechselconferenz zu Art. 19 ergeben, hier als Vorbild
<lb/>gedient hat, ausdrücklich davon, daß beim Versäumen rechtzeitiger
<lb/>Präsentation der Rückgriff (1e recours) gegen Indossanten und Aus- 
<lb/>steller verloren gehe.

<lb/>Hieraus folgt, daß sich das, was Art. 31 verfügt, auf den Aus- 
<lb/>steller des eigenen Wechsels nicht anwenden lasse, da ja bei diesem die
<lb/>Regreßpflicht nicht in Betracht kommt, vielmehr der stärkeren Haftung
<lb/>als Hauptschuldner gegenüber verschwindet.— ■

<lb/>Wollte man einwenden, daß der Gesetzgeber in Art. 98 überall, wo
<lb/>er dasjenige, was vom Acceptanten gilt, auf den Aussteller des eigenen
<lb/>Wechsels angewendet wissen will, dies ausdrücklich ausgesprochen habe,
<lb/>daß also hier, wo er schweige, eine Ausnahme zu folgern sei, so wäre
<lb/>darauf hinzuweisen, daß in den beregten Fällen es fich immer darum
<lb/>handelt, positive Bestimmungen bezüglich des Acceptanten auf den
<lb/>Aussteller des eigenen Wechsels zu übertragen. -
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>3n Art. 31 ist nun aber des Acceptanten gar nicht erwähnt, es
<lb/>war daher auch kein Anlaß gegeben, die besagte Gleichstellung aus- 
<lb/>drücklich anzuerkennen, vielmehr durste der Gesetzgeber voraussetzen,
<lb/>daß, wenn er vom Aussteller eines gezogenen Wechsels nur in Hin- 
<lb/>blick auf dessen Regreßpflicht spreche, man nicht dazu gelangen
<lb/>werde, jene Ausnahmsbestimmung auf Fälle, wo eine Regreßpflicht
<lb/>nicht in Frage sein kann, auszudehnen.

<lb/>Der Umstand, daß der Gesetzgeber bezüglich des Art. 31 nicht ebenso,
<lb/>wie bezüglich des Art. 41 Absatz 2 (Art. 98 Ziffer 6), ausdrücklich
<lb/>erwähnt, es handle sich nur um den Regreß gegen die Indossanten,
<lb/>kann offenbar kein Hinderniß bieten, die Prinzipien zur Geltung zu
<lb/>bringen. Hat doch die Zurisprudenz keinen Anstand genommen, die
<lb/>viel bedenklichere Lücke, welche Art. 98 darin zeigte, daß Art. 44 der
<lb/>Wechselordnung nicht auf den Aussteller des eigenen Wechsels an- 
<lb/>wendbar erklärt war, auszufüllen und es für selbstverständlich zu er- 
<lb/>klären, daß derselbe in dieser Beziehung dem Acceptanten vollkommen
<lb/>gleichstehe.

<lb/>Wird geltend gemacht, es sei ein Mißstand, wenn der Aussteller
<lb/>eines eigenen Wechsels auf unbestimmte Zeit haftbar sei und es dem
<lb/>Inhaber freistehe, den Wechsel zu präsentiren, wenn eS ihm beliebe,
<lb/>so ist dies ein Argument, welches zu viel beweist, denn es befindet sich
<lb/>der Acceptant des gezogenen Wechsels in der nämlichen schlimmen
<lb/>Lage und es ist nicht abzusehen, warum der Aussteller des eigenen
<lb/>Wechsels hier vor ihm bevorzugt sein soll.

<lb/>Der Gesetzgeber war nun einmal der Anflcht, daß der Haupt- 
<lb/>wechselschuldner in fraglicher Richtung nicht zu berücksichtigen sei, und
<lb/>dieser Ansicht muß ebenso beim eigenen wie beim gezogenen Wechsel
<lb/>Rechnung getragen werden, mag sie angemessen sein oder nicht.

<lb/>9.

<lb/>Commissionsgeschäft mit Lotterieloosen. Richtige Zu- 
<lb/>sendung der Loose vor dem Zahltage ist stillschweigende
<lb/>Voraussetzung der Verpflichtung des Commissionärs zur
<lb/>Uebernahme der Loose. Die-Gefahr der Zusendung trifft
<lb/>' den Committenten.

<lb/>Crkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (H. Senat) v.11.Octbr.1671.
<lb/>(Freie und Hansestadt Hamburg.)

<lb/>Beklagte haben als Commisfionäre der Kläger am 25. Februar
<lb/>vorigen Jahres 25,000 fl. Oesterr. 1860er Loose pro ultimo August
<lb/>1870 zum Course von 81mit 40/&lt;, Prämie und Nummernaufgabe
<lb/>^zur Augustziehung an Julius Seckel in Hamburg verkauft, ohne je- 
<lb/>doch bei der den Committenten von dem Vollzüge des Auftrages er-
<lb/>theilten Nachricht den Käufer zu nennen. Als am 1. August, als
<lb/>dem Ziehungstage, zur Börsenzeit die Nummernaufgabe bei den Be- 
<lb/>klagten noch nicht eingetroffen war, daher diese dem Seckel die
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0054.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.


<lb/>Nummern nicht mittheilen konnten, ließ Letzterer den Beklagten auf
<lb/>der Börse durch notariellen Protest seinen Rücktritt vom Geschäfte an-
<lb/>zeigen, wovon Beklagte die Kläger mit dem Bemerken in Kenntniß
<lb/>setzten, daß sie sich den Regreß gegen dieselben vorbehielten. Die
<lb/>Kläger telegraphirten im Lause des 1. August, daß die Nummernauf--
<lb/>gabe bereits am 28. Juli an Beklagte abgegeben sei, und daß, falls
<lb/>der bezügliche Brief nicht ankommen sollte, die darin laut klägerischen
<lb/>Copirbuchs verzeichneten Nummern zu Gunsten der Beklagten spielen
<lb/>sollten; erst am Abend des ersten August erhielten aber Beklagte den
<lb/>die Nummernaufgabe enthaltenden Brief der Klager. Da diese in der
<lb/>hierauf gepflogenen Correspondenz auf Annullirung des Geschäfts ein- 
<lb/>zugehen sich weigerten, vielmehr die Beklagten als Selbstkäufer in
<lb/>Anspruch nahmen, Beklagte aber, nachdem sie dem Seckel gegenüber,
<lb/>wie schon unterm 1. August wegen seines erklärten Rücktrittes, so
<lb/>unterm 29. Juli wegen unterlassener Erklärung, ob er die Prämie
<lb/>zahlen oder auf Lieferung bestehen wolle, notariellen Protest erhoben,
<lb/>auch sich Klägern gegenüber zur Ertheilung von jura cessa gegen
<lb/>Seckel erboten, sich auf ein Weiteres nicht einließen, verlangten Kläger
<lb/>mittelst Klage Berurtheilung der Beklagten als Selbstkäufer in die
<lb/>nach ihrer Ansicht verwirkte Prämie von 1000 fl. sammt Zinsen und
<lb/>Kosten, eventualiter, falls Beklagte nicht als Selbstkäufer zu betrachten
<lb/>sein sollten, Berurtheilung derselben zur Rechenschastsablage über die
<lb/>Ausführung des ihnen ertheilten Auftrags, Edirung der Schlußnote
<lb/>und Ertheilung von jura cessa.

<lb/>Das Handelsgericht hat erkannt, daß Beklagte dem klägerischen
<lb/>Verlangen gemäß als Selbstkäufer zu erachten, Kläger aber wegen
<lb/>nicht rechtzeitig gelieferter Nummernaufgabe cum expensis mit der
<lb/>angestellten Klage abzuweisen seien.

<lb/>Das Obergericht, an welches die Sache durch Appellation der
<lb/>Kläger gelangte, resormirte dieses Urtheil und erkannte in Gemäßheit
<lb/>der prineipalen Klagbitte, weil Beklagte, wenn sie auch wegen nicht
<lb/>rechtzeitig gelieferter Nummern zum Rücktritt von dem Geschäfte be- 
<lb/>rechtigt gewesen sein sollten, sich doch keinesfalls rechtzeitig von dem- 
<lb/>selben losgesagt hätten, da sie mittels ihres Telegramms vom 1. August
<lb/>1870 nicht ihren Rücktritt vom Geschäft erklärten, sondern sich nur
<lb/>den Regreß reservirten, dadurch ihrer Seits die Sache in der Schwebe
<lb/>ließen und die Möglichkeit offen hielten, auf Kosten der Kläger die
<lb/>Chancen der Gewinnziehung für sich auszunützen.

<lb/>Auf gegen das Urtheil des Obergerichts ergriffene Berufung der
<lb/>Beklagten konnte das Reichs-Oberhandelsgericht es bei diesem Urtheile
<lb/>nicht belassen. Denn das Obergericht hat übersehen, daß Beklagte
<lb/>deshalb, weil sie den Namen des Käufers rechtzeitig nicht angegeben
<lb/>hatten, zwar von den Klägern als Selbstkäufer in Anspruch genommen
<lb/>werden konnten, daß sie aber nach Art. 376 Absatz 3 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs sich nicht von vornherein als solche zu betrachten hatten,
<lb/>sondern erst von dem Augenblicke an, in welchem sie von den Klägern
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0055.tif"
                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>die Erklärung, von jener Befugniß Gebrauch machen zu wollen, er- 
<lb/>halten hatten, bis wohin sie daher berechtigt und verpflichtet waren,
<lb/>sich als die Bevollmächtigten der Kläger zu betrachten und demgemäß
<lb/>zu verhalten, daß ferner zur kritischen Zeit Kläger ihre Absicht, die
<lb/>Beklagten als Selbstkäufer in Anspruch zu nehmen, noch nicht erklärt
<lb/>hatten, die Beklagten daher vollkommen der Sachlage entsprechend ge- 
<lb/>handelt haben, wenn fie sich, wie geschehen, darauf beschränkten, den
<lb/>erfolgten Protest Seckels den Klägern zu notificiren und stch ihren
<lb/>Regreß wegen etwaigen ihrerseitigen Schadens aus der Geschäfts- 
<lb/>führung zu verwahren.

<lb/>Konnte daher der Grund, aus welchem das Obergericht die
<lb/>Frage, ob der Umstand, daß die Seitens der Kläger am 28. Juli ab-
<lb/>gesandte Aufgabe der Nummern nicht vor der am 1. August in Wien
<lb/>erfolgten Gewinnziehung und dem Bekanntwerden der officiellen
<lb/>Ziehungsliste in Hamburg den Beklagten zu Händen gekommen ist,
<lb/>den Letzteren als Käufern ein Recht zum Rücktritte vom Geschäfte ver- 
<lb/>liehen habe, unentschieden gelassen hat, als stichhaltig nicht erkannt
<lb/>werden, so war nunmehr diese Frage selbst ins Auge zu fassen.

<lb/>Dieselbe mußte aber bejaht werden. Denn die Verabredung,
<lb/>daß die Nummern zur Augustziehung aufgegeben werden sollten, kann
<lb/>nicht anders verstanden werden, als daß die Nummern spätestens am
<lb/>Abend vor dem ZiehungStage zur Kenntniß des Käufers gelangen
<lb/>sollten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung der Verkäufer war eine
<lb/>nothwendige Voraussetzung, um die Verbindlichkeit der Beklagten zur
<lb/>Uebernahme der Loose zu begründen, und es ist, wie das Handels- 
<lb/>gericht zutreffend ausgeführt hat, keineswegs genügend, wenn die
<lb/>Nummern nur vor der Ziehung zur Dost gegeben und in das klägerische
<lb/>Copirbuch eingetragen waren, wodurch dem Käufer mit nichten jene
<lb/>Freiheit der Bewegung in seinen Dispositionen gegeben war, zu der
<lb/>ihn der Besitz der Nummern befähigt haben würde.

<lb/>Worin das verspätete Eintreffen der Nummern in Hamburg
<lb/>seiner^ Grund hat, ist gleichgiltig. Denn wenn auch angenommen
<lb/>werden wollte, daß Kläger allen Fleiß angewendet haben, so haben
<lb/>doch sie selbst, als Diejenigen, welchen die rechtzeitige Bekanntgabe
<lb/>der Nummern oblag, den casus zu präfliren, der etwa die Erfüllung
<lb/>ihrer betreffenden Verbindlichkeit verhindert hat.

<lb/>Da es stch nun bei dem Versprechen der Kläger, die Nummern- 
<lb/>aufgabe bis zur Augustziehung zu machen, um eine Leistung bis zu
<lb/>einem bestimmten Zeitpunkte handelte, nach dessen Ablaufe die Leistung
<lb/>selbst unmöglich wurde, diese Leistung aber als eine den Bestand
<lb/>des abgeschlossenen Kaufs bedingende anzusehen ist, so ergiebt
<lb/>sich, daß, da die Nummernausgabe nicht rechtzeitig erfolgte, die
<lb/>Beklagten an den Vertrag nicht weiter gebunden waren und
<lb/>daher zu Leistungen aus demselben nicht verpflichtet erachtet werden
<lb/>können. —

<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
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               <pb facs="2173681_nf04+1872_0056.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>Die Verpflichtung zur Fristgewährung nach Art. 356 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs erledigt sich, wenn der säumige Contra- 
<lb/>hent in bestimmter Weise zu leisten sich weigert. Nicht jede
<lb/>Meinungsäußerung über Nichtvorhandensein einer Ver- 
<lb/>pflichtung steht jedoch einer solchen Weigerung gleich. Wenn
<lb/>ist die Natur des Geschäfts eine solche, daß sie nach Artikel
<lb/>356 eit.die Verstattung einer Nachfrist nicht zuläßt? Normen
<lb/>für die Beurtheilung der Frage über die Angemessenheit
<lb/>der verwilligten Frist.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 17.Octbr. 1871.
<lb/>(Großherzogthum Baden.)

<lb/>Während das Untergericht (Handelsgericht Mannheim) mit
<lb/>Urtheil vom 4. November v. I. der Vorklage stattgegeben und die
<lb/>Widerklage abgewiesen hat, hat der Appellationsrichter mit Urtheil
<lb/>vom 28. Februar l. I. in umgekehrter Weise entschieden, und hier- 
<lb/>gegen hat die Klägerin, Widerbeklagte, die Oberberusung ausgeführt,
<lb/>indem sie die Wiederherstellung des untergerichtlichen Urtheiles be- 
<lb/>gehrt. Allein deren Beschwerde erscheint nicht als begründet.

<lb/>Der unbestrittene Sachverhalt ist folgender.

<lb/>Laut Schlußnoten vom 23. Juni v. 3. verkaufte Beklagte,
<lb/>Widerklägerin, an den Gegentheil

<lb/>a) 450 Ballen geschälten Reis nach Muster 4 zu 14 Frs. 25 Cts.

<lb/>pr. Kilo 50 netto incl. Sack und

<lb/>b) 600 Ballen ditto nach Muster 5 zu 14 Frs. 75 Cts. pr. Kilo

<lb/>50 netto incl. Sack,

<lb/>lieferbar im Monate Juli a. c. oder in den ersten Tagen des Monats
<lb/>August a. c. frei Bahn in Mannheim, wo Klägerin, Widerbeklagte,
<lb/>Domicil nahm.

<lb/>Davon hat Klägerin, Widerbeklagte, am 11. August v. 3. nur
<lb/>143 Ballen der Sorte b erhalten, und der Rest mit 450 und 457
<lb/>Ballen bildet den Gegenstand des Rechtsstreites, indem die Vorklage
<lb/>Schadensersatz salva liquidatione wegen Nichtlieferung, die Wider- 
<lb/>klage aber Befreiung vom Vertrage wegen Versaumniß der Abnahme
<lb/>der Waare und der Kaufpreiszahlung begehrt.

<lb/>Durch Notariatsact vom 8. August v. 3. ließ Klägerin, Wider- 
<lb/>beklagte, den Gegentheil aussordern, die verkaufte Waare binnen
<lb/>48 Stunden an sie zu liefern, widrigenfalls sie vom Vertrage abgehen
<lb/>und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern werde.

<lb/>Durch Notariatsact vom 10. August v. 3. erklärte Beklagte,
<lb/>Widerklägerin, daß sie ihre Vertragspflicht anerkenne und nie be- 
<lb/>stritten habe, und daß Gegentheil am 17. jenes Monats die Waare
<lb/>in Empfang nehmen könne und solle, daß demselben übrigens
<lb/>313 Ballen Reis zum sofortigen Bezüge angeboten werden.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0057.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit Schreiben vom 11. August v. I. nahm Klägerin, Wider- 
<lb/>beklagte, das letztere Anerbieten an (welche Theillieferung sich übrigens
<lb/>später auf 143 Ballen reducirte), verweigerte jedoch die begehrte Frist,
<lb/>wobei sie behauptete, daß die Beklagte, Widerklägerin, am 1. August
<lb/>ihre Lieferungsverbindlichkeit bestritten habe.

<lb/>Durch Notariatsact vom 11. August v. I. widersprach Be- 
<lb/>klagte, Widerklägerin, die letztere Behauptung und wiederholte die
<lb/>Aufforderung zur Empfangnahme des Restes am 17. August 1870.

<lb/>Endlich mit Notariatsact vom 23. August v. I. ließ Beklagte,
<lb/>Widerklägerin, den Gegentheil auffordern, die restlichen 907 Ballen
<lb/>binnen 8 Tagen in Empfang zu nehmen, widrigenfalls sie vom Ver- 
<lb/>trage abgehen werde, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre.

<lb/>Da hier ein Firgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs Art. 357
<lb/>nicht vorliegt, so fragt es sich, ob die Klägerin, Widerbeklagte, ver- 
<lb/>pflichtet war, gemäß Art. 356 des Handelsgesetzbuchs dem Gegen- 
<lb/>teile eine Frist zur Nachlieferung zu gewähren, und ob die von ihr
<lb/>bestimmte Frist von 46 Stunden eine den Umständen angemessene war.

<lb/>Die Klägerin, Widerbeklagte, glaubt nun der Pflicht zur Ge- 
<lb/>währung der Nachfrist dadurch ganz enthoben zu sein, daß der Gegentheil
<lb/>(was dieser jedoch widerspricht) am 1. August 1870 die. Vertrags- 
<lb/>erfüllung verweigert habe. Allerdings kann nach der richtigen Ansicht
<lb/>bei dem Vorhandensein einer solchen Weigerung von Anwendung der
<lb/>Vorschrift des Artikels 356 des Handelsgesetzbuchs nicht mehr die
<lb/>Rede sein»

<lb/>v. Hahn, Bd. 2 S. 280; Striethorst, Bd. 63 S. 355;

<lb/>Makower, Bern. 40a zu Art. 356.

<lb/>Allein es fehlt eine wirkliche Weigerung, da nach der Klagbehauptung
<lb/>die Beklagte, Widerklägerin, nur erklärt hat:

<lb/>„sie sei durch die gegenwärtigen Kriegsereignisse wegen höherer
<lb/>Gewalt von ihrer Lieferungsverbindlichkeit enthoben."

<lb/>Wenn nämlich auch unter gewissen Umständen dieser angeblichen Er- 
<lb/>klärung eine größere Bedeutung beigelegt werden könnte, so sieht man
<lb/>doch hier, daß es sich lediglich um eine Meinungsäußerung oder ein Ur-
<lb/>theil, nicht aber um eine eigentliche Willenserklärung handelte. Denn
<lb/>beide Theile haben in ihren, jener angeblichen Erklärung nachgesolgten
<lb/>notariellen Acten vom 8. u. 10. August 1870 die Lieferungsverbind-
<lb/>lichkeit an sich als eine unbeanstandete behandelt und nur wegen der
<lb/>Lieferungsfrist mit einander verhandelt. Auch hat die Klägerin,
<lb/>Widerbeklagte, sogar noch vom Gegentheil am 11. August 1870 die
<lb/>nicht unbeträchtliche Menge von 143 Ballen Reis angenommen und
<lb/>bezogen.

<lb/>Demnach erscheint jene Klagebehauptung als hinfällig und be- 
<lb/>darf es Hierwegen keiner nachträglichen Beweisauflage.

<lb/>Ebensowenig kann aus der Natur des Geschäfts die Befreiung
<lb/>von der Gewährung einer Nachftist abgeleitet werden. Denn die vom
<lb/>ersten Richter desfalls gemachte Unterscheidung zwischen einer in specie


<lb/>4*
</p>

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                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>und einer in genere verkauften ^Vaare ist bei der allgemeinen Fassung
<lb/>des Gesetzes unerheblich, und die von der Klägerin gellend gemachten
<lb/>(übrigens nicht näher belegten und von der Beklagten widersprochenen)
<lb/>Preisschwankungen sind nicht entscheidend, da sie stets und bei allen
<lb/>Maaren mehr oder minder Vorkommen.

<lb/>Entscheidungen des Oberhandelsgerichts, Bd. II. S. 94.
<lb/>Gerade für jene Maaren, welche hauptsächlich Gegenstand des Handels
<lb/>find, wozu auch der hier fragliche Reis gehört, bilden Preisschwankungen
<lb/>die Regel, und darauf beruht die Speculation der Kaufleute. Mollte
<lb/>man nun die Ausnahmebestimmung des Art. 356 wegen der Natur
<lb/>des Geschäftes aus Preisschwankungen ausdehnen, so würde die Aus- 
<lb/>nahme in Wahrheit zur Regel gemacht und der eigentliche Grundsatz
<lb/>des Art. 356 umgestoßen. Uebertzaupt ist die im Gesetze wegen der
<lb/>Natur des Geschäfts gemachte Ausnahme auf die hier nicht vorliegen- 
<lb/>den Fälle zu beschränken, wenn die spätere Leistung nicht mehr als
<lb/>Erfüllung erscheint, d. h. für den Gläubiger an sich nutzlos oder des- 
<lb/>halb mehr oder weniger werthlos ist, weil er die Lieferung nicht mehr
<lb/>zu dem Zwecke verwenden kann, wozu er sie nach der dem anderen
<lb/>Theile bekannten Absicht bestimmt hatte.

<lb/>Protocolle, S. 1414z v. Hahn, Bd.H. S. 278z vgl. L. R.
<lb/>S. 1146.

<lb/>Endlich spricht auch hier gegen die Klägerin, daß ausweislich des
<lb/>Notariatsactes vom 8. August 1870 fie selbst stch von der Pflicht
<lb/>der Fristgewährung nicht entbunden ansah. — . ;

<lb/>Ob eine Nachfrist des Art. 356 als den Umständen des Falles
<lb/>angemessen erscheint, beurtheilt stch nach den beiden Erwägungen,
<lb/>a) daß die Ausgleichung des Verzuges (purgatio morae) nicht un- 
<lb/>möglich gemacht werden soll,

<lb/>k)daß die Nachfrist vorzugsweise das Interesse des Schuldners
<lb/>wahren soll, soweit nicht dadurch die berechtigten Interessen des
<lb/>Gläubigers in erheblicher Weise verletzt werden.

<lb/>Protocolle, S. 1403z Entscheidungen des Oberhandelsgerichts,
<lb/>Bd. I. S. 256.

<lb/>Trotz der nicht ganz genauen Fassung der betreffenden Stelle der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe muß man nun annehmen, daß das Appellations- 
<lb/>gericht als von der Klägerin, Widerbeklagten, zugestanden, sestgestellt
<lb/>habe, daß

<lb/>„der von der Beklagten zur Lieferung bestimmte Reis in der
<lb/>Zeit vom 8/io. August 1870 in Rotterdam lagerte und damals
<lb/>in dem Lieferungsorte Mannheim die bedungenen 1050 Ballen-
<lb/>Reis nicht aufzubringen waren."

<lb/>Da eine solche Feststellung nach der Proceßordnung 88. 1005. 1006
<lb/>auch gegenüber der heutigen abweichenden Erklärung des Anwaltes
<lb/>der Klägerin, Widerbeklagten, ihre Beweiskraft behält, so ist nach den
<lb/>obigen Grundsätzen einleuchtend, daß die von der Klägerin gesetzte
<lb/>Frist von 48 Stunden keine angemessene war, weil sie die Nach--
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0059.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>Lieferung für die Beklagte unmöglich machte, und daß andererseits die
<lb/>von der Beklagten erbetene Frist bis zum 17. August 1870 den Um- 
<lb/>standen entsprach, also von der Klägerin nicht verweigert werden
<lb/>durfte. ‘

<lb/>11.

<lb/>Der Commissionar, welcher als Selbstcontrahent (Selbst- 
<lb/>verkäufer oder Selbstkäufer) eintritt, ist bezüglich der zu
<lb/>berechnenden Kosten nicht auf die wirklich verausgabten
<lb/>Beträge beschränkt. Entscheidend ist blos der Gesichts- 
<lb/>punkt, ob die angesetzten Kosten (local oder bezüglich ge- 
<lb/>wisser Handelsbranchen allgemein) regelmäßig vor-
<lb/>- kommen.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 17.Octbr. 1671.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Der Appellationsrichter hat auf Grund der erforderten Gutachten
<lb/>festgestellt, daß die Courtage, welche die Beklagte dem Kläger debitirt
<lb/>hat, zu den im (Berliner) Commisstonswollhandel regelmäßig vor- 
<lb/>kommenden Unkosten gehört. Vermöge dieser Feststellung hat er
<lb/>auf Grund des Alinea 2 Art. 376 des Handelsgesetzbuchs die Be- 
<lb/>klagte für berechtigt erklärt, dem Kläger die Courtage in Anrechnung
<lb/>zu bringen.— .

<lb/>Die Feststellung des AppellätionsrichterS ist nicht angefochten.
<lb/>Bleibt sie bestehen, so ist der Art. 376 richtig angewendet und die
<lb/>Rüge seiner Verletzung verfehlt.

<lb/>Der Art. 376 ermächtigt in seinem ersten Absätze den Commis-
<lb/>fionär, Commisstonswaaren, welche einen Börsen- oder Marktpreis
<lb/>haben, Mangels abweichender Bestimmung des Committenten selbst
<lb/>als Verkäufer zu liefern, resp. als Käufer zu übernehmen. Macht er
<lb/>von dieser Befugniß Gebrauch, so beschränkt sich -— zufolge deS
<lb/>zweiten Absatzes — seine Rechenschaftspflicht auf den Nachweis, daß
<lb/>er den Börsen- oder Marktpreis innegehalten hat. Er bleibt aber zu
<lb/>der gewöhnlichen Provision berechtigt und er kann außerdem

<lb/>„die bei Commisfionsgeschästen sonst regelmäßig vorkommenden
<lb/>Unkosten berechnen".

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde giebt letzterer Bestimmung eine zu
<lb/>enge Auslegung. Sie will unter den Unkosten nur solche Auslagen
<lb/>verständen wissen, welche der Commissionar wirklich gehabt habe und
<lb/>nach der Natur des Geschäfts habe haben können. Diese Auslegung
<lb/>hält einen Standpunkt fest, welcher bei der Berathung des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs geltend gemacht, aber verworfen ist.

<lb/>Die Bestimmung des Alinea 2 Art. 376 ist folgender Maßen
<lb/>zu Stande gekommen.

<lb/>Der Art. 294 des Preußischen Entwurfs gestattete dem Com-
<lb/>missionär, wenn er als Selbstkäufer, resp. Selbstverkäufer eingetreten,
<lb/>gleichwohl die Liquidirung der gewöhnlichen Provision, ohne weiterer
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0060.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aufwendungen zu gedenken. Bei der Berathung dieser Vorschrift
<lb/>wurde proponirt, dem Commisstonär in dem vorausgesetzten Falle auch
<lb/>die Anrechnung von „Courtage und Kosten" oder (wie dieser Vor- 
<lb/>schlag verbessert wurde) „der gewöhnlichen Kosten" zu gestatten.
<lb/>Für diesen Antrag berief man sich auf „ein allenthalben unbean- 
<lb/>standetes Verfahren," auf die Thatsache, daß der Committent bei der
<lb/>Limitostellung darauf gefaßt sei, außerdem Courtage und übliche
<lb/>Kosten zahlen zu müssen, und auf den Umstand, daß bei der Einkaufs- 
<lb/>commission der auS eignen Beständen liefernde Commisstonär für deren
<lb/>Beschaffung meistens Courtage verauslagt habe.

<lb/>Die Gegner gestanden das „hie und da" Vorhandensein einer
<lb/>solchen Uebung zu, bekämpften aber ihre rechtliche Begründung, weil
<lb/>der Commisstonär nicht mit Recht Auslagen liquidiren dürfe, die er
<lb/>nicht gemacht habe. — In der That wurde obiger Antrag verworfen.
<lb/>(81. Sitzung; Protokolle S. 736—738.)

<lb/>Aber in der folgenden Sitzung wurde er wieder ausgenommen.
<lb/>Seine Vertheidiger hoben hervor, daß ein offenkundiger Handels- 
<lb/>gebrauch verbiete, dem Commisstonär Liquidirung von Courtage und
<lb/>üblichen Kosten nur dann zu gestatten, wenn fie wirklich ausgelegt
<lb/>wären. Die juristische Consequenz allein könne nicht entscheiden, zu- 
<lb/>mal sie im vorausgesetzten Falle ja auch die Provision versagen
<lb/>müsse. Die Commiitenten wüßten nicht anders, als daß neben der
<lb/>Proviston die Courtage zu bezahlen sei, und wer dies nicht gewollt,
<lb/>der habe bisher seinem Limito die Worte „franco Courtage“ zugesetzt.
<lb/>— Wolle man Courtage und Unkosten nicht ausdrücklich bewilligen,
<lb/>so dürfe man ihre Liquidirung doch auch nicht verbieten. Als Ver- 
<lb/>bot aber würde die Verwerfung des in voriger Sitzung gestellten An- 
<lb/>trags aufgefaßt werden.

<lb/>Demgemäß wurde der Zusatz proponirt:

<lb/>„Ob und in welchem Umfange die bei den Commisfionsgeschästen
<lb/>sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnet werden können,
<lb/>entscheidet der Orts g ebrauch."

<lb/>Hiergegen wurden verschiedene Anträge gestellt. Einerseits be- 
<lb/>gehrte man die Streichung des bezüglichen Passus des Preußischen
<lb/>Entwurfs (Provision), um die Frage nach dem, was der Commisstonär
<lb/>liquidiren dürfe, überhaupt offen zu lassen; andererseits forderte man
<lb/>diese Streichung, weil der. Commisstonär, der als Selbsthändler ein- 
<lb/>trete, aufhöre, als Commisstonär zu handeln, Commisfionsgebühr also
<lb/>überhaupt nicht liquidiren könne. Ein entgegenstehender Gebrauch
<lb/>sei Mißbrauch und wurzle nicht in der Ueberzeugung rechtlicher Noth-
<lb/>wendigkeit. — Aeußersten Falles dürfe man dem Commisstonär außer
<lb/>der Provision nur noch Courtage, nicht aber sonst noch übliche,
<lb/>aber nicht verlegte Kosten zusprechen.

<lb/>Zndeß nahm die Versammlung — unter Verwerfung der
<lb/>übrigen Anträge — obigen Vorschlag an, erklärte also'den Orts- 
<lb/>gebrauch für entscheidend. (82. Sitzung; Protokolle S. 738—740.)
</p>

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                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 55

<lb/>Demgemäß wurde der Art. 322 (in dem Entwürfe erster Lesung)
<lb/>redigirt.

<lb/>Bei der zweiten Lesung wurde die Streichung dieses Zusatzes
<lb/>aus den früheren Gründen beantragt. Aber als neues Argument
<lb/>ward hinzugefügt:

<lb/>die Provision habe man gestattet; consequenter Weise müsse man
<lb/>auch die Berechnung anderer beim reinen Commisfionsgeschäste
<lb/>vorkommender Kosten bewilligen; es eristire kein Grund, diese
<lb/>Bewilligung nur auf solche Orte zu beschränken, wo sie bereits
<lb/>hergebracht sei.

<lb/>Demgemäß ward beantragt, den dritten Absatz des Art. 322 dahin
<lb/>zu ändern:

<lb/>* „der Commifsionär ist zu der Berechnung der gewöhnlichen Pro- 
<lb/>vision und der bei Commisstonsgeschäften sonst regelmäßig vor- 
<lb/>kommenden Unkosten berechtigt."

<lb/>Dieser Antrag, obwohl aus den früheren Gründen bekämpft, ist an- 
<lb/>genommen worden, und der so veränderte Art. 322 ist als Art. 376
<lb/>in das Handelsgesetzbuch übergegangen.

<lb/>Der Art. 37.6 (Alinea 2) verträgt sonach nicht die Auslegung,
<lb/>welche der Kläger versucht; seine Entstehungsgeschichte lehrt, daß die
<lb/>Meinung Derjenigen, welche nur die Anrechnung wirklich gemachter
<lb/>Auslagen gestatten wollten, nach anfänglichem Siege unterlegen ist.
<lb/>Der Gesichtspunkt, daß der Commifsionär, welcher als Selbstverkäufer
<lb/>resp. Selbstkäufer eintritt, in Ansehung der vom Committenten zu er- 
<lb/>stattenden Spesen nicht als Commifsionär zu behandeln sei, hat sich
<lb/>nicht durchsetzen können. Er würde auch dem Bedürfnisse des Com- 
<lb/>missionshandels widersprechen, nämlich in allen den Fällen, in denen
<lb/>das berechtigte Interesse des Commisflonärs die Geheimhaltung seiner
<lb/>Kundschaft erfordert, ihn nöthigen, entweder das Interesse zu verletzen
<lb/>oder aber auf Darlegung und Einhebung eines TheilS seiner Aus- 
<lb/>lagen zu verzichten.— Und andererseits würde jener Gesichtspunkt dem
<lb/>Committenten einen Vortheil gewähren, auf den er bei der Ertheilung
<lb/>der Commission und der Stellung des Limitos verständiger Weise
<lb/>nicht gezählt haben kann. — Es kommt hinzu, daß (wie schon bei der
<lb/>Berathung des Handelsgesetzbuchs hervorgehoben wurde; Protokolle
<lb/>S. 740) sich namentlich im Banquiergeschäfte selten sicher unterscheiden
<lb/>läßt, ob der Banquier für eigne oder fremde Rechnung ge- oder ver- 
<lb/>kauft hat; die Forderung des Nachweises wirklich bezahlter Courtage
<lb/>also würde mit dem regelmäßigen Betriebe des Banquiergeschäfts un- 
<lb/>verträglich sein.

<lb/>12.

<lb/>Lebensversicherungspolicen als unvollkommene Jnhaber-
<lb/>papi'ere (§. 1048 des Sachs. Bürgerl. Gesetzbuchs)*). Der Besitz


<lb/>*) Ist in der Urkunde der Gläubiger genannt, aber die Leistung jedem Zn-
<lb/>haber zugesichert, so ist der Erstere der Forderungsberechtigte, der Schuldner aber
<lb/>befugt, sich von der Schuld durch Leistung an jeden Inhaber zu besreien.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0062.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>für sich allein legitimirt den Inhaber einer solchen Police
<lb/>nicht, er kann jedoch abwarten, ob die Versicherungsgesell- 
<lb/>schaft besseren Nachweis fordert. Versicherung zu Gunsten
<lb/>Lines Dritten, statuirt mit Rücksicht auf den Inhalt der
<lb/>Declaration, obschon die in selbiger enthaltene Bestimmung
<lb/>über den Zweck der Versicherung in die Police nicht über- 
<lb/>gegangen. Wird aus Grund des Antrags die Versicherung
<lb/>abgeschlossen, so gilt im Zweifel das Versicherungsangebot
<lb/>nach allen Richtungen als genehmigt, sofern derJnhaltder
<lb/>Police nicht entgegensteht. Allgemeine Grundsätze über
<lb/>stixulutio xro tsrtio. (§§.853—855 des angez. Gesetzbuchs.)

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v.20.Octbr. 1871.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>I. Der erste Richter hat der ursprünglichen Klägerin aufgegeben,
<lb/>zuvorderst den Nachweis zu führen, daß die Rechte ihres verstorbenen
<lb/>Ehemannes Carl Gottlieb. Pusch aus der Lebensverficherungspolice
<lb/>Nr. 172,634 ä. d. Stettin, 8. Februar 1866, auf sie übergegangen
<lb/>seien.

<lb/>Auf Appellation beider Theile hat der Appellationsrichter den
<lb/>nunmehrigen Kläger, welcher als Specialvormund der Erben der
<lb/>inzwischen verstorbenen ursprünglichen Klägerin den Proceß fortsetzt,
<lb/>angebrachtermaßen unter Auferlegung der sämmtlichen Kosten beider
<lb/>Instanzen abgewiesen, weil die Klage an sich unschlüsssg und die
<lb/>allerdings noch im Verfahren statthafte Nachholung der Activlegitima-
<lb/>tion bisher nicht erbracht sei, ja Kläger gar nicht behauptet habe, die
<lb/>Legitimation noch erbringen zu können.

<lb/>Es mag dahingestellt bleiben, ob der klagenden Partei nicht ein
<lb/>Recht auf Vervollständigung der activen Sachlegitimation noch im
<lb/>Beweisverfahren zustand, nachdem dieselbe zwar solche Vervollständigung
<lb/>für unnöthig erachtet, aber doch Bl. — ausdrücklich erklärt hat, daß
<lb/>eventualiter auf Beibringung der activen Sachlegitimation zu erkennen
<lb/>sein werde. Denn schon die ursprüngliche Klägerin war von vorn-
<lb/>* herein zur Sache legitimirt.

<lb/>Freilich nicht durch den bloßen Besitz der Lebensver- 
<lb/>sicherungspolice aus dem von dem Bäckermeister Carl Gottlieb
<lb/>Pusch geschlossenen Lebensverflcherungsvertrage. Denn die Voraus- 
<lb/>setzung, aus welche die ursprüngliche Klägerin und auf welche noch
<lb/>gegenwärtig der klagende Vormund in erster Linie die klägerifche
<lb/>Sachlegitimation gründet, daß die bloße Thatsache der Jnnehabung
<lb/>der Police zur Verfolgung"aller.Ansprüche aus dem Versicherungs- 
<lb/>verträge legitimire, trifft nicht zu. Die Police nennt zwar den Be- 
<lb/>rechtigten nicht, enthält aber ebensowenig die Inhaberklausel, und die
<lb/>ihr angehängten, einen integrirenden Bestandtheil der Police bilden- 
<lb/>den „Bedingungen" berechtigen die Versicherungsgesellschaft zwar,
<lb/>ohne weitere Legitimaüonsprüfung die Versicherungssumme an den
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0063.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>57


<lb/>Präsentanten der Police zu . zahlen, gewahren ihr aber andererseits
<lb/>auch das Recht, diese Zahlung so lange zu verweigern, bis der Präsen- 
<lb/>tant den Nachweis seiner Legitimation vollständig geführt hat (§. 14).
<lb/>Daß dieses Recht, wie klägerischerseits behauptet wird, sich auf den
<lb/>einen Fall beschränke, wo eine bestimmte Person in der Police als
<lb/>empfangsberechtigt benannt, deren Tod aber nachgewiesen sei, ist un- 
<lb/>gegründet.

<lb/>Vielmehr enthält §. 14 Absatz 4 der Bedingungen folgende '
<lb/>Sätze:

<lb/>1) Den Betrag der Prämienquittungs- und Rückge- 
<lb/>währscheine darf die Versicherungsgesellschaft stets an den Präsen- 
<lb/>tanten dieser Scheine zahlen, doch ist sie befugt, den Nachweis der
<lb/>Legitimation des Präsentanten zu fordern.

<lb/>2) Die Auszahlung der Versicherungssumme, soweit
<lb/>sie den erstgedachten Betrag übersteigt, unterliegt den gleichen
<lb/>Grundsätzen. Ist jedoch in der Versicherungsurkunde eine bestimmte
<lb/>Person als empfangsberechtigt namhaft gemacht, so darf dieser Be- 
<lb/>trag nur an die genannte Person gezahlt werden; wird indessen der
<lb/>Tod dieser Person nachgewiesen, so tritt wiederum die Regel ein,
<lb/>daß die Auszahlung an den Präsentanten der Police ohne weitere
<lb/>Legitimationsprüfung erfolgen darf, aber nicht erfolgen muß.

<lb/>■ Nur diese, hier nicht relevirende Unterausnahme enthält eine
<lb/>Singularität zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft, da eigentlich
<lb/>nur an die legitimirten Rechtsnachfolger des benannten Be- 
<lb/>rechtigten gezahlt werden dürste. Im Uebrigen dagegen stehen die
<lb/>durch 8-14 der „Bedingungen" normirten Grundsätze in vollem Ein- 
<lb/>klänge mit der gewohnheirsrechtlich begründeten Natur der Lebens- 
<lb/>versicherungspolicen auf Inhaber. Denn, wenngleich dieselben mit
<lb/>den eigentlichen oder vollkommenen Inh aberpapieren den Zweck der
<lb/>Erleichterung des Forderungsumlaufs gemein haben, so knüpft doch
<lb/>an ihre bloße Jnnehabung sich nicht die Präsumtion oder.gar Fiction
<lb/>des redlichen Erwerbes: der Inhaber als solcher hat kein Recht auf
<lb/>Zahlung, wohl aber der Schuldner ein Recht auf Zahlung an den
<lb/>bloßen Inhaber; die Jnhaberclausel will hier nicht den Inhaber der Legi- 
<lb/>timation, sondern den Schuldner der Legitimationsprüfung überheben.

<lb/>Bürgerliches Gesetzbuch §. 1048.

<lb/>Annalen des Oberappellationsgerichts zu Dresden, Bd. III.

<lb/>S. 398..

<lb/>Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, Bd. III. S. 189;

<lb/>Bd. IX. S. 142; Bd.XIH. S. 466 fg.; Bd. XIV. S. 632.

<lb/>Zeitschrift f. Versicherungsrecht v. Malß, Bd. I. S. 62 sg. 180.

<lb/>Entscheidungen des Bundes-OberhandelSgerichts Bd. II.

<lb/>S. 306 ff.

<lb/>Immerhin aber durste die ursprüngliche Klägerin sich zunächst
<lb/>behufs ihrer Legitimation auf den Besitz der Originalpolice stützen
<lb/>und abwarten, ob Beklagte von ihrem Rechte, einen weiteren Legiti-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0064.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>rnationsnachweis zu fordern, Gebrauch machen werde. Dies ist nun
<lb/>freilich in der Erceptionsschrift geschehen, aber gleichzeitig hat
<lb/>Beklagte selbst die dem Versicherungsverträge zu Grunde
<lb/>liegende „Declaration" des Carl Gottlieb Pusch abschrift- 
<lb/>lich producirt (Bl.— act.), in welcher es wörtlich heißt:

<lb/>Frage 19: „Wird die Versicherung zu Gunsten einer dritten
<lb/>Person geschlossen? Welches ist das Interesse dieser Person an
<lb/>der Versicherung, und wenn es in einer Schuldforderung besteht,
<lb/>wie groß ist dieselbe?"

<lb/>Antwort: „Zu Gunsten meiner Frau."

<lb/>Frage 22: „Soll das versicherte Capital oder die versicherte Rente
<lb/>an eine bestimmte dritte Person gezahlt werden?"

<lb/>Antwort: „Zu Gunsten meiner Frau."

<lb/>Damit hat Beklagte selber die ursprüngliche Klägerin
<lb/>der weiteren Legitimation überhoben, und indem der jetzige
<lb/>Kläger sich in der Deductionsschrift gegen das erstinstanz- 
<lb/>liche Urtheil auf die „Declaration" zum Nachweise der Be- 
<lb/>hauptung bezogen hat, daß die Versicherung von Carl
<lb/>Gottlieb Pusch zu Gunsten seiner Ehefrau geschlossen sei,
<lb/>hat er nur von einer bereits actenkundigen Thatsache zu
<lb/>seinen Gunsten Gebrauch gemacht.

<lb/>Allerdings hat Beklagte bestritten, sowohl daß die ursprüngliche
<lb/>Klägerin die Ehefrau des Carl Gottlieb Pusch gewesen sei, als daß
<lb/>dieselbe aus der „Declaration" die^Rechte eines dritten Versicherten
<lb/>herleiten könne.

<lb/>Anlangend indeß den ersten Punkt, so hat nicht nur der General- 
<lb/>agent und Generalbevollmächtigte der beklagten Gesellschaft, Herr
<lb/>Delbrück, in seinem an den Anwalt der ursprünglichen Klägerin ge- 
<lb/>richteten Schreiben vom 21. Februar 1870 wiederholt die Frau Marie
<lb/>Louise Pusch als „Wittwe des verstorbenen Bäckermeisters Pusch, und
<lb/>diesen letzteren als ihren Ehegatten" oder „Ehemann" bezeichnet,
<lb/>sondern es ist auch in dem amtlichen Zeugnisse des Raths zu Dresden
<lb/>die ursprüngliche Klägerin als „Bäckerswittwe" und in dem amt- 
<lb/>lichen Zeugnisse des Königlichen Gerichtsamts im Bezirksgerichte
<lb/>Dresden die Erblasserin der von dem gegenwärtigen Kläger vertretenen
<lb/>unmündigen Geschwister Pusch als Frau Marie Louise verwittwete
<lb/>Pusch, geb. Ullrich bezeichnet, und kann hiergegen das bloße, völlig
<lb/>unmotivirte Leugnen dieser Thatsache nicht in Betracht kommen.

<lb/>Anlangend den zweiten Punkt, so sucht Beklagte auszuführen,
<lb/>daß es nicht auf den Inhalt der „Declaration", sondern lediglich
<lb/>auf den Inhalt der Police, in welcher die Ehefrau des Carl Gott- 
<lb/>lieb Pusch als Versicherte nicht genannt sei, ankomme, und der Ap- 
<lb/>pellationsrichter tritt ihr bei, weil unter der in 8. 14 der „Be- 
<lb/>dingungen" genannten „Versicherungsurkunde" nicht der Versicherungs- 
<lb/>antrag, sondern lediglich die Police verstanden werden könne, in
<lb/>dieser aber die ursprüngliche Klägerin nicht genannt sei. Diese Inter-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0065.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>hretation des 8. 14 der „Bedingungen" ist zwar richtig, der Grund
<lb/>des Appellationsrichters aber gleichwohl nicht zutreffend, Denn der
<lb/>Inhalt des Versicherungsantrags, der sogenannten Declaration, ist
<lb/>keineswegs für den Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrags
<lb/>irrelevant.

<lb/>In der Police heißt es ausdrücklich:

<lb/>Die Lebensverficherungsgesellschast „Germania" zu Stettin ver- 
<lb/>sichert durch gegenwärtige Urkunde dem Bäckermeister Herrn Carl
<lb/>Gottlieb Pusch zu Dresden, geboren am 14. September 1827,
<lb/>aufGrund des von ihm gestellten Antrages und der bei- 
<lb/>gebrachten Bescheinigungen die Summe von 200 Thalern,
<lb/>und §. 6a der der Police inserirten „Allgemeinen Bedingungen" er- 
<lb/>klärt den Versicherungsvertrag ohne Weiteres aufgehoben, „wenn in
<lb/>den Declarationen oder — in den Attesten und Schriftstücken, auf
<lb/>Grund deren die Versicherung abgeschlossen wurde, unrichtige An- 
<lb/>gaben oder Erklärungen abgegeben oder etwas verschwiegen ist." —
<lb/>Der Versicherungsantrag ist so keineswegs die bloße Veranlassung,
<lb/>sondern die Basis des Versicherungsvertrags und dient nicht nur zur
<lb/>Interpretation, sondern auch unter Umständen zur Ergänzung der
<lb/>über den Versicherungsvertrag vom Versicherer einseitig ausgestellten
<lb/>Urkunde. Die Behauptung der Beklagten, daß es dem Versicherer
<lb/>steistehe, diejenigen Bestimmungen des Versicherungsvertrags zu
<lb/>seinen Gunsten geltend zu machen, welche einen etwaigen Verstoß
<lb/>gegen die Policebedingungen darlegen, alle übrigen schlechthin zu
<lb/>ignoriren, oder, was auf Dasselbe hinauskommt, daß der Versicherungs- 
<lb/>antrag für den Vertrag selbst nur dann von Einfluß sei, falls der
<lb/>Antrag wahrheitswidrige Angaben enthalte, beruht auf einer völligen
<lb/>Verkennung der rechtlichen Bedeutung der Versicherungsanträge und
<lb/>würdigt dieselben zu höchst bedenklichen Controlirungsacten im ein- 
<lb/>seitigen Interesse des Versicherers herab.

<lb/>Die weitere Behauptung, daß die Frage sub 19 lediglich den
<lb/>Zweck habe, die Motive einer Versicherung und ob solche etwa
<lb/>Schulden halber erfolgt, zu erforschen, mag vom Standpunkte des
<lb/>Versicherers begründet sein, ist aber schon darum unerheblich, weil
<lb/>der Versicherungsnehmer bei seiner Erklärung andere Zwecke im
<lb/>Auge zu haben pflegt, und nicht die Motive der Frage, sondern
<lb/>der Inhalt der Antwort den rechtlichen Character der Erklärung
<lb/>bestimmt. Dieser ganzen Auffassung steht aber auch der klare Inhalt
<lb/>der „Declaration" entgegen. Dieselbe enthält zwei, sorgfältig von
<lb/>einander geschiedene Theile. Die Fragen 1—17 betreffen That-
<lb/>sachen, und die hierauf ertheilten Antworten bilden die facti sch e
<lb/>Unterlage des Versicherungsvertrags, indem sie den Versicherer in den
<lb/>Stand setzen, sowohl die Füglichkeit und Zweckmäßigkeit des bean- 
<lb/>tragten Geschäfts zu beurtheilen, wie auch für künftige Streitfälle sich
<lb/>ein Beweismittel über die wirkliche thatsächliche Grundlage des Ver- 
<lb/>trags zu sichern. Hingegen die Fragen 18—22 betreffen direct den
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0066.tif"
                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt des vom Versicherungsnehmer gewollten Vertrages, und die
<lb/>varauf ertheilten Antworten des Versicherungsnehmers sind Willens- 
<lb/>erklärungen desselben.

<lb/>Sie lauten:

<lb/>Frage 18: „Welcher Capital- oder welcher Rentenbetrag soll
<lb/>versichert werden? Nach welcher Prämientabelle soll die Ver- 
<lb/>sicherung geschlossen werden?

<lb/>Antwort: „200 Thlr. — nach Tabelle Ha. mit Rückgewähr/'

<lb/>Frage 19: Wie oben. .

<lb/>Frage 20: „In welcher Weise sollen die Prämien gezahlt
<lb/>werden?"

<lb/>' Antwort: „In halbjährigen Raten."

<lb/>Frage 21: „Wann soll das versicherte Capital gezahlt werden
<lb/>oder die versicherte Rente beginnen rc.?"

<lb/>' Antwort: „Nach meinem Ableben."

<lb/>- Frage 22: Wie oben.

<lb/>In gleicher Weise enthält der Schluß der Declaration theils die
<lb/>Versicherung, daß die ertheilten Antworten richtig und vollständig
<lb/>seien, theils die Willenserklärung, daß der Declarant sich den ihm
<lb/>bekannten Bedingungen der „Germania" unterwerfe, und mit einer
<lb/>gewissen Berechnung der Prämienreserve einverstanden sei.

<lb/>Hat nun „auf Grund" dieses Antrags die Versicherungs- 
<lb/>gesellschaft die Versicherung abgeschlossen, so hat sie damit das Ver- 
<lb/>tragsangebot des Pusch in allen Richtungen durch ihre Annahme
<lb/>zum bindenden Vertrage erhoben, ohne daß es einer besonderen Be- 
<lb/>zugnahme der Versicherungsurkunde, der Police, auf jeden einzelnen
<lb/>Theil des Antrags bedurfte. Es genügt, daß der Inhalt der Police
<lb/>nicht entgegensteht. Dies ist nicht der Fall, die Police bezeichnet
<lb/>den Versicherungsnehmer (Pusch), und die Person, auf deren Leben
<lb/>die Versicherung genommen ist, die versicherte Person (Pusch), aber
<lb/>nicht die Person, deren Interesse versichert ist (den dritten Versicherten).
<lb/>Daß diese letztere bei einer auf den Todesfall genommenen Versicherung
<lb/>von der zweiten verschieden ist, versteht sich von selbst. Ist nichts
<lb/>Anderes bestimmt, so gilt als Versicherter die im Nachlasse fortlebende
<lb/>vermögensrechtliche Persönlichkeit dessen, auf dessen Leben die Ver- 
<lb/>sicherung genommen ist, somit die Gesammtheit der Erben desselben
<lb/>als solche. Wer dieses Andere braucht nicht schlechthin in der
<lb/>Police selber bestimmt zu sein, da es einer Police zur Gültigkeit
<lb/>des Versicherungsvertrags gesetzlich nicht einmal bedarf — Handels- 
<lb/>gesetzbuch Art. 317, — noch weniger nach Gesetz oder Gewohnheits- 
<lb/>recht der ganze Inhalt des Versicherungsvertrags in der Police sirirt
<lb/>zu sein braucht. Allerdings macht es nach den der Police angehörigen
<lb/>„Allgemeinen Bedingungen" einen erheblichen Unterschied, ob die
<lb/>Person des Versicherten in der Police (Versicherungsurkunde) ge- 
<lb/>nannt ist; aber eben diese „Bedingungen" lassen deutlich erkennen,
<lb/>daß aus der bloßen Nichtnennung des Versicherten in der Police
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>keineswegs die Unwirksamkeit einer hierauf bezüglichen, an sich
<lb/>gültigen, aus dem Versicherungsanträge erhellenden Uebereinkunst
<lb/>folgt.

<lb/>Es gehören hierhin §§. 2. 9.14 Absatz 4 der „Allgemeinen Be- 
<lb/>dingungen". §. 2 enthält zwei Sätze:

<lb/>Absatz 1. Ist die Versicherung zu Gunsten dritter Personen
<lb/>geschlossen, so tritt dadurch allein die Gesellschaft mit diesen Personen,
<lb/>selbst wenn dieselben dem Versicherungsverträge beigetreten
<lb/>und im Besitze der Police sind, bis zu dem Termine, wo
<lb/>das versicherte Capital fällig wird, in kein Contractsverhält-
<lb/>niß; es bleiben vielmehr, diePylice mag lauten auf wen sie
<lb/>will, bis zu diesem Termine der Antragsteller oder dessen legitimirte
<lb/>Rechtsnachfolger zur Disposition über die Versicherung allein befugt.

<lb/>Absatz 2. Eine Uebertragung der aus der Versicherung ent- 
<lb/>springenden Rechte unter den Lebenden erlangt der Gesellschaft
<lb/>gegenüber nur dann rechtliche Geltung, wenn sie von beiden Theilen
<lb/>in beweisfähiger Form unter Einreichung der Police der Direction
<lb/>angezeigt ist. Von dieser wird sie durch einen Vermerk auf der Ver- 
<lb/>sicherungsurkunde selbst anerkannt. Diese Anerkennung kann nicht
<lb/>verweigert werden.

<lb/>§. 9. Diese Versicherung bleibt in den unter 8s. aufgeführten
<lb/>Fällen (Annullirung der Versicherung in Folge Selbstmords oder
<lb/>einer gleichgestellten Handlu-rg der versicherten Person), wenn sie zu
<lb/>Gunsten einer dritten, in der Police namentlich genannten,
<lb/>nicht zu den Notherben des Versicherten gehörenden Person geschloffen
<lb/>war, zu Gunsten dieser dritten Person in Kraft, sofern die Ver- 
<lb/>sicherung beim Eintritte des die Versicherung bewirkenden Umstandes
<lb/>bereits drei Jahre zu Gunsten dieser dritten Person bestand.

<lb/>§. 14 Absatz 4. Ist in der Versicherungsurkunde eine be- 
<lb/>stimmte Person als empfangsberechtigt namhaft gemacht, so zahlt
<lb/>die Gesellschaft die Summe, welche sie — zu gewähren hat, nur an
<lb/>diese bestimmte Person. In allen übrigen Fallen, sowie auch, wenn
<lb/>der Tod jener namhaft gemachten Person nachgewiesen wird, zahlt die
<lb/>Gesellschaft auch jene Summe an den Präsentanten der Police. —

<lb/>Hiernach werden zwei Fälle unterschieden:

<lb/>1) Der Name der dritten Person, zu deren Gunsten die Ver- 
<lb/>sicherung abgeschlossen worden ist (des dritten Versicherten oder
<lb/>Empfangsberechtigten — welcher letztere aber auch den bloßen solutionis
<lb/>eausg. adjectus begreift), ist in der Police nicht genannt. Daß
<lb/>hierdurch die rechtliche Existenz einer Versicherung zu Gunsten
<lb/>ejnes Dritten ausgeschlossen sei, sagen die Bedingungen nicht,
<lb/>setzen vielmehr auch für diesen Fall die Eristenz einer Versicherung zu.
<lb/>Gunsten eines Dritten voraus: „Ist die Versicherung zu Gunsten
<lb/>dritter Personen geschlossen — die Police mag lauten auf wen sie
<lb/>will" „zu Gunsten einer dritten, in der Police namentlich ge- 
<lb/>nannten Person." Aber die Versicherungsgesellschaft kümmert in.
</p>

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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>diesem Falle der dritte Versicherte nicht, weder bei Lebzeiten des Ver- 
<lb/>sicherungsnehmers, noch nach dessen Tode; sie darf vielmehr auch die
<lb/>Versicherungssumme an den bloßen Präsentanten der Police zahlen,
<lb/>und darf von dem dritten Versicherten, wie von jedem Dritten, welcher
<lb/>im Besitze der Police ist, den Nachweis seiner Legitimation fordern.

<lb/>2) Der Name ist in der Police genannt. Auch in diesem
<lb/>Falle tritt der dritte Versicherte bis zur Fälligkeit des versicher- 
<lb/>ten Capitals zur Versicherungsgesellschaft in kein Rechtsverhältnis
<lb/>es habe denn eine förmliche, der Gesellschaft angezeigte Uebertragung
<lb/>der Rechte auf ihn stattgefunden. Allein ihn trifft unter Umständen
<lb/>nicht die Rechtsverwirkung aus 8- 8e. — vergl. §.9 — und an ihn
<lb/>allein darf und muß, ohne weitere Legitimation, die fällige Ver- 
<lb/>sicherungssumme ausgezahlt werden; ist er gestorben, so tritt wieder
<lb/>die Regel ein, daß die Gesellschaft an den bloßen Präsentanten der
<lb/>Police zahlen darf, §.14 Absatz 4.

<lb/>Hiernach ist das Recht des in der Police genannten dritten
<lb/>Versicherten allerdings ein stärkeres und sichereres als das
<lb/>Recht des in der Police nicht genannten dritten Versicherten. Der
<lb/>Letztere läuft Gefahr, durch Verwirkung der Person, auf deren Leben
<lb/>die Versicherung genommen ist, gemäß 8. 8e sein Recht zu verlieren;
<lb/>er läuft Gefahr, daß die Versicherungsgesellschaft sich durch bloße
<lb/>Zahlung an den Präsentanten der Police befreit; und er kann an- 
<lb/>gehalten werden, den Nachweis seiner Berechtigung zu führen. In
<lb/>allen übrigen Beziehungen dagegen steht er, auch nach den
<lb/>„Verficherungsbedingungen", dem in der Police genannten dritten
<lb/>Versicherten gleich, und es ist namentlich völlig unklar, daß
<lb/>ihm das Recht versagt sein sollte, aus dem die Grundlage
<lb/>des Versicherungsvertrags bildenden Versicherungsan- 
<lb/>trags feine Berechtigung, daß nämlich der Versicherungs- 
<lb/>vertrag zu seinen Gunsten geschlossen sei, darzuthun. Es
<lb/>liegt in seinem Interesse, daß sein Name in der Police ge- 
<lb/>nannt sei, wie umgekehrt die Nichtnennung im Interesse
<lb/>der Versicherungsgesellschaft. Ist die Namensnennung von
<lb/>der Versicherungsgesellschaft bei Ausfertigung der Police unterlassen,
<lb/>gleichviel ob aus Versehen oder absichtlich, um die Vortheile der
<lb/>Nichtnennung zu genießen, und der Versicherungsnehmer hat diese
<lb/>Police angenommen, so muß freilich der dritte Versicherte sich dies
<lb/>gefallen lassen, aber die Versicherungsgesellschaft handelt äoloss,
<lb/>wenn sie, um seiner Nichtnennung in der Police willen, ihm die
<lb/>Rechte eines dritten Versicherten überhaupt streitig macht.

<lb/>Durste sich somit die ursprüngliche Klägerin allerdings auf den
<lb/>Inhalt des Versicherungsantrags zu dem Zwecke berufen, um ihre ac- 
<lb/>tive Sachlegitimation darzuthun, so kann nur in Frage stehen, ob die
<lb/>rechtlichen Voraussetzungen eines zu Gunsten der Ehefrau des Pusch
<lb/>wirksamen Versicherungsvertrags vorliegen. Dies ist zu bejahen. Es
<lb/>darf davon abgesehen werden, ob nach dem in erster Linie maßgeben-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>den Handelsgewohnheitsrechte — Handelsgesetzbuch Art. 271
<lb/>Ziffer 3. Art. 1. — Versicherungen zu Gunsten eines an dem Leben
<lb/>der versicherten Person interesstrten Dritten eines Beitritts dieses
<lb/>Dritten zu dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer
<lb/>geschlossenen Vertrage oder auch nur einer Genehmigung des Dritten
<lb/>bei Lebzeiten des Promissars bedürfen; für das Seeversicherungsrecht
<lb/>sind dergleichen Versicherungen „für fremde Rechnung" unter gewissen
<lb/>Voraussetzungen auch gesetzlich als statthaft und den Versicherer bindend
<lb/>anerkannt, Handelsgesetzbuch Artt. 785. 766.

<lb/>Denn schon nach den Grundsätzen des bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs für das Königreich Sachsen unterliegt die Wirksamkeit des
<lb/>Versicherungsvertrags zu Gunsten der Ehefrau des Pusch keinem
<lb/>Zweifel, die Bestimmungen dieses Gesetzbuchs aber sind maßgebend.
<lb/>Denn als „Sitz der Gesellschaft", dessen Gesetze nach §. 18 der
<lb/>„Bedingungen" die Gültigkeit der Versicherung sowie die aus derselben
<lb/>entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten beider Theile normiren,
<lb/>gilt für das hier in Rede stehende Geschäft derjenige Ort, an welchem
<lb/>die Generalagentur der beklagten Gesellschaft für das König-
<lb/>^ reich Sachsen ihren Sitz hat, und dies ist unstreitig Dresden. Nach
<lb/>§. 1 der Verordnung vom 16. September 1856 über den Geschäfts- 
<lb/>betrieb ausländischer Versicherungsanstalten im Königreiche Sachsen
<lb/>find ausländische Versicherungsanstalten aller Art, welche ihren Ge- 
<lb/>schäftsbetrieb über das Königreich Sachsen erstrecken wollen, gehalten,
<lb/>„einen innerhalb des Landes gelegenen Ort als ihren Sitz hinsicht- 
<lb/>lich aller der Geschäfte zu wählen, welche sie mit Inländern oder über
<lb/>inländische Verficherungsobjecte abschließen," und „durch die Wahl
<lb/>dieses Sitzes im Inlands wird zugleich ihr Gerichtsstand, vor
<lb/>welchem sie wegen aller gedachten Geschäfte Recht zu leiden haben,"
<lb/>begründet.

<lb/>Vergl. auch Königlich Sächsische Ausführungsverordnung
<lb/>vom 30. December 1861 §. 9.

<lb/>Abweichend von 8. 18 der „Bedingungen" ist somit nicht das
<lb/>in Stettin geltende Preußische Recht, sondern das Sächsische
<lb/>Recht für den vorliegenden Fall entscheidend, gleichwie der Rechtsstreit
<lb/>nicht vor das Preußische Kreisgericht zu Stettin, sondern vor das
<lb/>Handelsgericht zu Dresden gehört und dort geführt worden ist.

<lb/>Nach §§. 853 fg. des bürgerlichen Gesetzbuchs erwirbt aus dem
<lb/>zu Gunsten eines Dritten geschlossenen Vertrage sowohl der Promissar
<lb/>wie der Dritte ein Recht auf Erfüllung; der Promittent ist beiden,
<lb/>zwar nicht gleichzeitig, aber voch successiv gebunden, der Art, daß
<lb/>zwar dem Dritten bis zu seinem Beitritte die Liberation des Promit-
<lb/>tenten durch den Promissar schadet, mit dem Augenblicke aber, da er
<lb/>dem Vertrage beitritt oder die Leistung annimmt, das Forderungs- 
<lb/>recht des Promissar erlischt. Der Beitritt des Dritten geschieht durch
<lb/>jeden Act, welcher dessen Willen erkennen läßt, die Rechte auS dem
<lb/>Vertrage geltend zu machen, durchaus formlos, somit auch durch
</p>

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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>bloße Klageanstellung, völlig unabhängig von dem Willen
<lb/>des Promittenten und des Promissars, somit auch nach dem
<lb/>Tode des letzteren, es sei denn, daß inzwischen der Promittent
<lb/>durch den Promissar oder dessen Rechtsnachfolger von der übernom- 
<lb/>menen Verbindlichkeit befreit worden wäre.

<lb/>Annalen d.Ob.-Appell.-Ger. zu Dresden, N.F. Bd.III. S.141.
<lb/>(Zeitschrift für Handelsrecht, Bd. XII. S. 558 ff.)

<lb/>Windscheid, Pandekten, Bd. H. §. 316 Note 18.

<lb/>War somit die ursprüngliche Klägerin diejenige Person, zu deren
<lb/>Gunsten Pusch den Versicherungsvertrag geschlossen hat, so hat dieselbe
<lb/>durch Anstellung der Klage gegen die Versicherungsgesellschaft ihren
<lb/>Beitritt zum Vertrage in ausreichender Weise erklärt.

<lb/>Freilich sind durch die der Police inserirten „Allgemeinen Be- 
<lb/>dingungen" die Rechte des Dritten sehr erheblich eingeschränkt.

<lb/>Bis zu dem Termine, wo das versicherte Capital fällig wird, tritt
<lb/>die Versicherungsgesellschaft zu dem Dritten in kein Contractsverhält-
<lb/>niß, auch wenn er dem Vertrage beigetreten ist — dem Promissar
<lb/>steht demungeachtet die uneingeschränkte Verfügung über das Recht
<lb/>aus dem Versicherungsverträge zu, und sogar nach eingetretener 0
<lb/>Fälligkeit darf die Versicherungsgesellschaft an den bloßen Präsen- 
<lb/>tanten der Police zahlen, sofern nicht der Dritte in der Police ge- 
<lb/>nannt und noch am Leben ist. Hieraus könnte man schließen, daß
<lb/>die Versicherungsgesellschaft sich nur dem Promissar, nicht auch
<lb/>dem Dritten habe verpflichten wollen, es somit an einem wesent- 
<lb/>lichen Kriterium des Vertrages zu Gunsten eines Dritten —
<lb/>Bürgerliches Gesetzbuchs §. 853 — mangele. Allein dieser Schluß
<lb/>wäre irrig. Mit dem Augenblicke der Fälligkeit des Versicherungs-
<lb/>capitals, somit nach dem Tode der versicherten Person oder doch
<lb/>spätestens innerhalb der durch §. 14 Absatz 3 §. 15 der Bedingungen
<lb/>gesetzten dreimonatlichen Frist muß sie schlechthin an den in der Police
<lb/>benannten Dritten zahlen, und muß, sofern sie nicht bereits an den
<lb/>Präsentanten gezahlt hat, auch an den in der Police zwar nicht be- 
<lb/>nannten, aber doch anderweitig als diejenige Person, zu deren
<lb/>Gunsten die Versicherung abgeschlossen ist, legitimirten Dritten
<lb/>zahlen. Insoweit sie dem Dritten aber zahlen muß, ist sie ihm auch
<lb/>verpflichtet, und wollte, da sie auf Grund des zu Gunsten dieses
<lb/>Dritten lautenden Versicherungsantrags contrahirt hat, ihm vertrags- 
<lb/>mäßig verpflichtet sein. Ihre Verpflichtung ist eine bedingte und be-
<lb/>tagte, aber als solche eine wirksame.

<lb/>Annalen, N. F. Bd. III. S. 142. Zeitschrift für Handels- 
<lb/>recht, Bd. XII. S. 554 sg.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Nach Englischem Wechselrechte ist für den Nechtsbestand deS'
<lb/>Wechsels nicht die Bezeichnung des Wechsels im Conterte
<lb/>erforderlich. Es ist nach dem Rechte der Deutschen Wechsel-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>ordnung statthaft, unter Benutzung eines vor der Protest- 
<lb/>erhebung gegebenen Blancoindossaments den Wechsel nach
<lb/>der Protesterhebung weiter zu begeben. Für die Legitima- 
<lb/>tion des Klägers ist nur die Form, in welcher der Wechsel
<lb/>zur Zeit seiner Geltendmachung erscheint, maßgebend.
<lb/>Ueber die für den Umfang des übergegangenen Rechts
<lb/>wichtige Frage, ob der Erwerb des Wechsels vor oder nach
<lb/>der Protesterhebung erfolgt sei, entscheidet der Inhalt des
<lb/>Protests. Ergiebt sich, daß der Erwerb erst nach der Pro- 
<lb/>testerhebung stattgefunden habe, ohne daß die Voraus- 
<lb/>setzungen einer Einlösung im Regreßwege vorliegen, so gilt
<lb/>die Vorschrift in Art. 16 Absatz 2 der Wechselordnung.
<lb/>Der Erwerber erlangt also nicht mehr Rechte, als sein In- 
<lb/>dossant besaß. Artt. 16. 36 und 55 der Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 24.Octbr. 1671.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Durch die Protesturkunde ist festgestellt, übrigens auch unbestritten,
<lb/>daß zur Zeit der Protesterhebung auf den beiden Wechseln nur die
<lb/>Blancoindoffamente des Ausstellers R. Mützell und die sich an diese
<lb/>anschließenden Indossamente der London- und Westminsterbank standen,
<lb/>daß also erst nach erfolgten Protesten diese letzteren Indossamente
<lb/>durchstrichen wurden und die Firma Pulley &amp; Field in London, auf
<lb/>Grund der allein übrigbleibenden Blancoindoffamente von Mützell die
<lb/>Wechsel an die klägerische Firma girirten.

<lb/>Die zweite Instanz hat ausgesprochen, daß zwar die Klägerin
<lb/>durch die vorliegenden Indossamente zur Wechselklage legitimirt sei,
<lb/>jedoch erklärt, daß fie aus Grund der Bestimmung in Art. 16 Absatz 2
<lb/>der Wechselordnung sich die Einreden^ entgegenhalten lassen müsse,
<lb/>welche den Beklagten gegen R. Mützell zustünden, und hat auf Grund
<lb/>einer in dieser Richtung liquid gemachten Gegenforderung die Klage
<lb/>abgewiesen.

<lb/>In der Revisionsinstanz wird nun die Anwendung des Art. 16
<lb/>Absatz 2 der Wechselordnung als unstatthaft bekämpft.

<lb/>Bevor nun zur Erörterung der Frage geschritten werden kann,
<lb/>ob die bezüglichen Behauptungen der Revidentin begründet seien, find
<lb/>verschiedene Einwände zu prüfen, welche die Beklagten früher der
<lb/>Klage entgegengesetzt und welche bereits vom Königlichen Kammer- 
<lb/>gerichte als grundlos beseitigt wurden.

<lb/>Die Behauptung, es seien die Wechsel nichtig, weil fie die Be- 
<lb/>zeichnung als Wechsel nicht enthielten, wurde mit Recht für unbe- 
<lb/>gründet erklärt, da die Wechsel in England ausgestellt wurden, also
<lb/>nach Art. 85 der Wechselordnung das Englische Recht deren Form be- 
<lb/>herrscht, dieses aber eine solche Bezeichnung nicht fordert. Ebenso
<lb/>müssen die weiteren Behauptungen, daß das Englische Recht ein In- 
<lb/>dossament nach der Protesterhebung nicht gestatte und daß nach
<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 5
</p>

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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Englischem Rechte es nicht statthast gewesen sei, die Wirkung der
<lb/>durch die Indossamente der London- und Westminsterbank firirten
<lb/>Blancoindoffamente durch Einschieben anderer Indossamente nach dem
<lb/>Proteste zu ändern, als unbegründet erachtet werden, da ein Nachweis
<lb/>dieser Behauptungen nicht erbracht wurde.

<lb/>Was die weitere Frage betrifft, ob nach Maßgabe der Deutschen
<lb/>Wechselordnung die Klägerin zur Wechselklage legitimirt erscheint,
<lb/>ob es insbesondere statthast war, unter Benutzung eines vor der
<lb/>Protesterhebung gegebenen Blancoindossaments, den Wechsel nach der
<lb/>Protesterhebung weiter zu giriren, so wurde diese mit Recht bejaht.

<lb/>Nach Art. 16 der Wechselordnung können auch nach dem Proteste
<lb/>Mangels Zahlung die wechselrechtlichen Ansprüche im Wege des In- 
<lb/>dossaments übertragen werden, und offenbar kann dieser Uebertrag
<lb/>eben so gut durch Benutzung eines bereits vorhandenen Blancoindossa- 
<lb/>ments geschehen, als durch ein neues Indossament.

<lb/>* Es liegt im Wesen des Blancoindossaments, und ist durch Art. 13
<lb/>der Wechselordnung ausdrücklich bestimmt, daß dasselbe jedem Inhaber
<lb/>des Wechsels das Recht giebt, es für sich zu benutzen, und dieses Recht
<lb/>wird durch die THatsache nicht beseitigt, daß das Blancoindossament
<lb/>bereits als Grundlage weiterer Indossamente gedient hat, denn es
<lb/>steht unstreitig dem Inhaber des Wechsels auch die Besugniß zu, solche
<lb/>Indossamente auszustreichen und sich die ursprüngliche Wirkung des
<lb/>Blancoindossaments zu sichern — Wechselordnung Artt. 36 und 55.

<lb/>Es ist nun kein Grund vorhanden, von diesen Principien eine
<lb/>Ausnahme zu machen für den Fall, wo eine Protesterhebung in
<lb/>Mitte liegt, vielmehr ist auch für diesen Fall an der Regel festzu- 
<lb/>halten, daß für die Legitimation nur die Form, in welcher der Wechsel
<lb/>zur Zeit seiner Geltendmachung erscheint, maßgebend sei und derjenige
<lb/>Inhaber als legitimirt gelte, welcher durch eine Reihe zusammen- 
<lb/>hängender Indossamente sein Eigenthum darthut.

<lb/>Eine wesentlich andere Frage ist es aber, ob im Falle, wo ein
<lb/>vor der Protesterhebung gegebenes Blancoindossament erst nach der
<lb/>Protesterhebung benutzt wird, der Uebertrag als vor oder als nach
<lb/>dem Proteste erfolgt zu betrachten sei.

<lb/>Es ist dies die Frage, bezüglich welcher der zweite Richter un- 
<lb/>richtig entschieden haben soll, allein offenbar ist. auch hier der er- 
<lb/>gangenen Entscheidung beizupflichten.

<lb/>Wenn das Gesetz zwischen Indossamenten vor und nach dem Pro- 
<lb/>teste, ihren Wirkungen nach, einen wesentlichen Unterschied macht,
<lb/>so folgt hieraus von selbst, daß es immer statthast sein müsse, zu
<lb/>prüfen, ob der Uebertrag vor oder nach der Protesterhebung erfolgt
<lb/>sei, daß insbesondere auch einem Blancoindoffamente gegenüber diese
<lb/>Prüfung nicht ausgeschlossen sein dürfe.

<lb/>Ferner ist klar, daß bei dieser Prüfung die Protesturkunde maß- 
<lb/>gebend sein müsse, und ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber
<lb/>gerade zum Zwecke, um einen festen Anhaltspunkt dafür zu gewinnen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>ob ein vorausgehendes oder ein nachfolgendes Indossament vorliege,
<lb/>den Unterschied in der wechselrechtlichen Wirkung nicht vom Verfall- 
<lb/>tage, sondern von der Protesterhebung abhängig machte.

<lb/>In der Sitzung der Leipziger Wechselconserenz vom 23. October
<lb/>1847 (Protokolle S. 28.) erklärten die Hamburger Abgeordneten:
<lb/>„eine Beschränkung des Art. 16 aus die Mangels Zahlung proteflirten
<lb/>Wechsel sei schon deshalb nöthig, weil man bei der Zulässigkeit des
<lb/>nicht-datirten Indossaments, sowie des reinen Blankoindossaments meist
<lb/>kein äußeres Kennzeichen für die Zeit der Jndosflrung habe, mithin
<lb/>genöthigt wäre, die Indossamente als vor dem Verfalltage ausgestellt
<lb/>zu betrachten, falls nicht aus einer Vergleichung mit dem Proteste
<lb/>Mangels Zahlung, der ja eine Abschrift des Wechsels enthalten
<lb/>müsse, das Gegentheil sich ergebe."

<lb/>In vorliegendem Falle nun steht fest, daß die Firma Pulley &amp;
<lb/>Field, von welcher die klägerische Firma beide Wechsel erwarb, in keiner
<lb/>der zur Zeit der Proteste auf denselben befindlichen Wechselerklärungen
<lb/>genannt war, daß sie also damals nicht im Wechselverbande stand.

<lb/>Da nun bei dieser Sachlage von ihr nicht behauptet werden kann,
<lb/>daß sie die Wechsel auf Grund einer ihr obliegenden Regreßpflicht
<lb/>einlöste, so folgt mit Notwendigkeit, daß sie ihr Eigenthum an frag- 
<lb/>lichen Wechseln, vom Standpunkte des Wechselrechtes betrachtet, erst
<lb/>nach dem Proteste erworben haben könne.

<lb/>Wenn Klägerin meint, es sei der Umstand entscheidend, daß die
<lb/>in Frage stehenden Blankoindossamente unstreitig vor dem Proteste
<lb/>ausgestellt seien, so verkennt sie die Natur und die Wirkung des
<lb/>Blancoindossaments, denn für die Frage, zu welcher Zeit der Ueber-
<lb/>trag eines Wechsels stattgefunden habe, ist nicht die Ausstellung eines
<lb/>Blancoindossaments, sondern dessen Benutzung maßgebend.

<lb/>Liegt es auch im Wesen des Blancoindossaments, daß jeder
<lb/>spätere Inhaber des Wechsels davon Gebrauch machen und auf Grund
<lb/>desselben den Wechsel auf sich übertragen könne, so ist es doch nicht
<lb/>erlaubt, die Fiction aufzustellen, als habe dieser Uebertrag schon im
<lb/>Augenblicke der Ausstellung jenes Indossaments stattgefunden, nament- 
<lb/>lich kann es nicht gestattet sein, mit Hülfe einer solchen Fiction einen
<lb/>erst nach dem Proteste erfolgten Erwerb in einen bereits vorher
<lb/>erfolgten umzuwandeln, und so die Vyrschrift des Art. 16 Absatz 2 der
<lb/>Wechselordnung zu umgehen. —

<lb/>Was von den Beziehungen gesprochen wird, in welchen die Firma
<lb/>Pulley &amp; Field bereits vor dem Proteste tatsächlich zu fraglichen
<lb/>beiden Wechseln gestanden, ist principiell ganz unerheblich, denn das
<lb/>Princip, welches hier zu Gunsten besagter Firma Anwendung finden
<lb/>soll, müßte, falls es richtig wäre, auch jeder anderen Person gegen- 
<lb/>über, die den Wechseln auch thatsächlich ganz fremd geblieben wäre,
<lb/>angewendet werden. Was nun die weitere Frage betrifft, von wem
<lb/>die Firma Pulley &amp; Field ihre Wechselrechte erworben und wen sie
<lb/>also im Sinne des Art. 16 Abs. 2 der Wechselordnung zu vertreten


<lb/>5*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0074.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>habe, so ist klar, daß hierüber nur die Form des Wechsels entscheiden
<lb/>kann und daß sich Pulley &amp; Field, beziehungsweise die Klägerin als
<lb/>deren Rechtsnachfolgerin, die Lage gefallen lassen müssen, welche sie
<lb/>fich dadurch selbst geschaffen haben, daß fie die Blancoindoffamente
<lb/>von R. Mützell für sich verwertheten.

<lb/>Indem sie dies thaten, mußten sie fich bewußt sein, nicht mehr
<lb/>Rechte erwerben, beziehungsweise auf Grund derselben beanspruchen
<lb/>zu können, als R. Mützell, ihr Indossant, zur Zeit besaß, und es ist
<lb/>offenbar unstatthaft, jetzt die fraglichen Indossamente nur so weit gelten
<lb/>zu lassen, als sie der Klägerin nützen, d. h. ihre Legitimation be- 
<lb/>gründen, im übrigen aber die Wechselklage auf Thatsachen zu gründen,
<lb/>welche einen ganz anderen Erwerb der Wechsel voraussetzen.

<lb/>Vergebens wendet daher die Klägerin ein, es sei keine Spur von
<lb/>Beweis vorhanden, daß der Wechsel jemals in die Hände von Mützell
<lb/>zurückgelangt und von diesem sodann an Pulley &amp; Field begeben
<lb/>worden sei, sowie es lasse sich andererseits beweisen, daß die West-
<lb/>minsterbank bloß Jncassomandatarin gewesen und Pulley &amp; Field
<lb/>durch dieselbe die Wechsel im Regreßwege erhalten. Diese Thatsachen
<lb/>find, da Pulley &amp; Field nicht im Wechselverbande standen und nicht
<lb/>auf Grund einer wechselrechtlichen Regreßpflicht die Wechsel eingelöst
<lb/>haben können,' für die Frage, ob Klägerin berechtigt sei, wechselrecht- 
<lb/>liche Ansprüche geltend zu machen, ohne alle Erheblichkeit. Steht
<lb/>hiernach außer Zweifel, daß sich Pulley &amp; Field die Einreden, welche
<lb/>den Beklagten gegen R. Mützell zustehen, entgegenhalten lassen müssen,
<lb/>so hat dies selbstverständlich auch für Klägerin zu gelten, welche
<lb/>von Pulley &amp; Field nach dem Proteste die Wechsel erwarb.

<lb/>14.

<lb/>Rur dann liegt ein Firgeschäft nach Art. 357 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs vor, wenn sich die Absicht des Interessenten
<lb/>ergiebt, es solle die bestimmte Frist dergestalt wesentlich
<lb/>sein, daß mit der Frist der Vertrag stehe und falle.

<lb/>Aus einem Erkenntnisse d. Reichs-Oberhandelsgerichts (TI. Senat)
<lb/>vom 23. October 1871.

<lb/>(Königreich Preußen, neue Prov.)
<lb/>re. In Erwägung, daß der Appellationsrichter die auf Erfüllung
<lb/>des unter den Parteien am 17. September 1869 über die Lieferung
<lb/>von Eichenhölzern abgeschlossenen Vertrags gerichtete Klage deshalb
<lb/>abgewiesen hat, weil der vorliegende Vertrag ein Firgeschäft sei,
<lb/>Kläger also nach Art. 357 des Handelsgesetzbuchs, wenn er auf Er- 
<lb/>füllung bestehen wollte, diese Absicht dem Verklagten unverzüglich nach
<lb/>Ablauf der Frist bei Verlust seines Anspruches habe anzeigen müssen,
<lb/>Kläger aber nicht behauptet habe, daß dies geschehen sei, vielmehr in
<lb/>dem Briefe vom 14. März 1670 dem Verklagten zu erkennen gegeben
<lb/>habe, daß er von der Lieferung des Holzes abstehe, und nach dieser
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0075.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Willenserklärung, zu deren rechtlicher Wirksamkeit es einer Acceptation
<lb/>des Verklagten nicht bedurft habe, nicht darauf habe zurückkommen
<lb/>können, Lieferung des Holzes zu verlangen;

<lb/>daß der Appellationsrichter durch die Annahme eines Fixgeschäfts
<lb/>in doppelter Richtung eine Nichtigkeit begangen, nämlich sowohl einen
<lb/>Rechtsgrundsatz, als eine wesentliche Proceßvorschrist verletzt hat;

<lb/>- daß derselbe nämlich , wenn er in der die Lieferzeit betreffenden,
<lb/>dahin lautenden Vertragsbestimmung:

<lb/>„daß ein Theil der Hölzer besonders der größern Längen bis
<lb/>1. October, der letzte Theil bis spätestens Mitte November 1869
<lb/>zu liefern fei"

<lb/>die Vereinbarung, daß das Holz binnen einer festbestimmten Frist im
<lb/>Sinne des Art. 357 des Handelsgesetzbuchs geliefert werden solle,
<lb/>gefunden hat, nicht, wie Implorat meint, in einer, im Nichtigkeits- 
<lb/>verfahren nicht anfechtbaren Weise die tbatsächlichen Voraussetzungen
<lb/>des Art. 357 eit. festgestellt, vielmehr über den Begriff und die Be- 
<lb/>deutung eines Firgeschäfts im Sinne des Art. 359 eit. rechtlich geirrt
<lb/>hat, indem die Festsetzung einer festen Lieferungsfrist den Lieferungs- 
<lb/>vertrag nicht ohne Weiteres zum Fixgeschäfte macht, vielmehr, wie
<lb/>die Hinzufügung des Wortes „genau" im Art. 357 ausdrückt, auch
<lb/>in mehreren Urtheilen dieses Gerichtshofes bereits entschieden ist, der
<lb/>Ausnahmesall des Art. 357 nur dann als vorliegend erachtet werden
<lb/>kann, wenn sich entweder aus den Worten des Vertrages oder aus
<lb/>den obwaltenden Umständen entnehmen läßt, daß die Intention der
<lb/>Paciscenten dahin ging, daß die bestimmte Frist dergestalt wesentlich
<lb/>sein solle, daß mit der Frist der Vertrag stehen und fallen, eine nach
<lb/>Ablauf der Frist erfolgende Lieferung nicht mehr als Vertragserfüllung
<lb/>angesehen werden solle;

<lb/>daß der Appellationsrichter aber diese Requisite eines Fixgeschäfts
<lb/>nicht thatsächlich festgestellt hat und unmöglich hat feststellen können,
<lb/>da ja schon der Wortlaut der die Lieferzeit betreffenden Vertrags- 
<lb/>bestimmung, wonach ein weder der Zahl noch der Qualität nach ge- 
<lb/>nügend bestimmter Theil der Hölzer bis zum 1. October, die übrigen
<lb/>bis Mitte November geliefert werden sollten, deutlich darauf hinweist,
<lb/>daß die Paciscenten an ein Fixgeschäft im angegebenen Sinne nicht
<lb/>gedacht haben;

<lb/>daß es bei dieser Sachlage unerörtert bleiben kann, ob, wenn
<lb/>ein Fixgeschäft vorläge, zur Begründung der Klage die Be- 
<lb/>hauptung gehöre, daß Kläger dem Verklagten die Anzeige, daß er
<lb/>Erfüllung fordere, unverzüglich gemacht habe, oder ob es Sache der
<lb/>Erception sei, daß die Anzeige unterlassen worden.

<lb/>15.

<lb/>Nicht bloß die Handelsgesellschaft, sondern auch der Einzel- 
<lb/>kaufmann kann unter der angenommenen Firma klagen.
<lb/>Der erfolgte Eintrag der Firma in das Handelsregister
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0076.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>bildet keine wesentliche Voraussetzung für die Benutzung
<lb/>der Firma zu dem angegebenen Zwecke. Die Eintragung
<lb/>erfolgt nur im Interesse der Verkehrssicherheit und des
<lb/>Credits. Ihr Mangel nimmt der Firma nicht die civilrecht-
<lb/>liche Geltung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 7.Novbr. 1871.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>In dem Appellationsurthel ist zwar ausgesprochen, „der (Einzel-)
<lb/>Kaufmann sei berechtigt unter seiner Firma zu klagen", allein es ist
<lb/>hinzugefügt, „dies Recht sei nur den vom Handelsgerichte anerkannten,
<lb/>also eingetragenen Firmen durch das Handelsgesetz(buch) gegeben;
<lb/>denn das Allgem. Landrecht kenne eine solche Zndividualistrung der
<lb/>Firma nicht". Der klagenden Firma fehle mithin „die Activlegitima-
<lb/>tion zur Sache", da sie eingetragen zu sein nicht behaupte.

<lb/>Diese Argumentation ist in dieser Allgemeinheit, wie die Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde mit Recht rügt, rechtsirrthümlich.

<lb/>Wie bemerkt, beruft sich der Appellationsrichter nicht auf eine
<lb/>Bestimmung des Proceßrechts; er allegirt vielmehr daS „Handels- 
<lb/>gesetz" im Gegensätze zum Allgem. Landrechte als den gesetzlichen
<lb/>Grund für den erwähnten Vorzug der „anerkannten, also eingetragenen
<lb/>Firma". Besondere Vorschriften des offenbar gemeinten Allgem.
<lb/>Deutschen Handelsgesetzbuchs find jedoch von ihm nicht namhaft ge- 
<lb/>macht; er muß daher, da von einer Gesellschaftsfirma nicht die Rede
<lb/>ist, der Art. 111 des Handelsgesetzbuchs also außer Betracht bleibt,
<lb/>die allgemeinen Bestimmungen desselben über den Begriff der Firmen
<lb/>und über den Eintragszwang — Artt. 15.19 und 26, vergl. Artt. 5
<lb/>und 6 des Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861 — im Sinne
<lb/>gehabt haben.

<lb/>Diese aber rechtfertigen seine Ausstellung nicht.

<lb/>Zunächst fragt es flch, ob der Einzelkaufmann überhaupt unter
<lb/>seiner Firma zu klagen befugt ist. Diese Frage ist "bekanntlich nicht
<lb/>nur für das Preußische, sondern auch für andere Rechtsgebiete streitig.

<lb/>Vergl. Löhr's Centralorgan 1862, S. 69. 137.150; 1863,
<lb/>S. 104;

<lb/>Busch's Archiv Vd. I. S. 195—199. 225. 492—500;

<lb/>C. F. Koch, Commentar zum Handelsgesetzbuche uä Art. 15
<lb/>Note 30, und 115 Note 40;

<lb/>Endemann, Handelsrecht §. 18, Anmerkung 13;

<lb/>Renaud, Civilproceß S. 109;

<lb/>Wengler, Handelsgesetzbuch S. 24 und 25;

<lb/>Striethorst's Archiv (Bd. 57 S. 36) Bd. 58 S. 156,
<lb/>Bd. 63 S. 84.

<lb/>Diejenigen, welche ste verneinen, gehen meist von dem Satze aus,
<lb/>daß der Einzelfirma eine rechtliche Persönlichkeit nicht zukomme; und
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0077.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>fie berufen sich auf den Art. 15 des Handelsgesetzbuchs, welcher nur
<lb/>im Handelsbetriebe eine Firma kenne.

<lb/>Beide Argumente gehen fehl.

<lb/>Die Firma eines Kaufmannes ist nichts, Anderes als sein
<lb/>Handelsname — Artt. 15 und 16 des Handelsgesetzbuchs. Sie
<lb/>statuirt und repräsentirt also keinerlei Nechtssubject neben und außer
<lb/>ihm. Mag fie mit dem bürgerlichen Namen des Einzelkaufmanns
<lb/>übereinstimmen oder von ihm abweichen, immer liefert die unter der
<lb/>Firma erhobene Klage nur eine Bezeichnung des sie führenden
<lb/>Einzelkaufmanns als des wirklichen Klägers. — Freilich ist die Firma
<lb/>zunächst nur der Name im Handelsbetriebe; und zu letzterem ge- 
<lb/>hört nicht unmittelbar der Proceßbetrieb. Aber indem ein Einzel- 
<lb/>kaufmann unter seiner Firma ein Geschäft abschließt, thut er damit
<lb/>kund, daß er dasselbe als Kaufmann in seinem Handelsbetriebe ein- 
<lb/>gegangen sein will. Verfolgt er Ansprüche aus einem solchen Ge- 
<lb/>schäfte vor Gericht, so vertritt er Rechte aus einer Handelssache,
<lb/>und es liegt in dem Begriffe der Firma kein Grund, warum der
<lb/>Kläger, welcher bei der gesummten außergerichtlichen Verhandlung
<lb/>über diese Sache nach Recht und Gebrauch unter seinem Handels- 
<lb/>namen aufgetreten ist, bei der gerichtlichen Vertretung derselben diesen
<lb/>Namen ablegen und sich seinem Gegner unter einem diesem vielleicht
<lb/>völlig fremden bürgerlichen Namen gegenüberstellen müßte. Um
<lb/>solchen Zwang zu rechtfertigen, müßte die rechtliche Natur des Pro-
<lb/>cesses oder eine specielle Bestimmung des Proceßrechts ihn vorschreiben.

<lb/>Für das Gebiet des Preußischen Proceffes ist eine derartige
<lb/>Nöthigung nicht anzuerkennen.

<lb/>Die rechtliche Natur des Proceffes erfordert, daß ein eristirendes,
<lb/>proceßsähiges Nechtssubject als Partei, d. h. in Wahrung eines ihm
<lb/>selber zustehenden rechtlichen Interesses, austrete. — Eine unter der
<lb/>Firma eines Einzelkaufmannes erhobene Klage genügt diesem Er- 
<lb/>fordernisse. Denn eine solche Klage besagt dem Richter wie dem
<lb/>Gegner: Proceßpartei sei nicht die den Worten nach klagende Firma,
<lb/>d. h. ein bloßer Name, sondern der diese Firma führende Kaufmann.
<lb/>Das Preußische Proceßrecht (Allgem. Gerichtsordnung Theil L Titel 4
<lb/>s §. 2 Nr. 1 u. 3) fordert zwar ferner für die Klageanmeldung die Angabe
<lb/>von Namen, Stand und Character des Klägers, und von Namen,
<lb/>Stand und Character des Beklagten.

<lb/>Allein diese Forderung besagt nur, daß die Parteien durch ge- 
<lb/>hörige Namens- und SLandesbezeichnung genügend individualisirt
<lb/>werden müssen, so daß man sie „von Anderen hinlänglich unterscheiden
<lb/>kann". 3n der That ist diese Erkennbarkeit eines bestimmten Gegners
<lb/>in verschiedenen Richtungen unerläßlich, — nicht nur im Verlaufe des
<lb/>Proceffes (z. B. bei Eidesanträgen rc.), sondern namentlich auch bei
<lb/>der Vollstreckung des Urthels und für die Bemessung der res juäieuta.
<lb/>Diese nothwendige Jndividualifirung wird aber Betreffs der ein-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0078.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>getragenen Firmen durch das Firmenregister gewährt. So oft es
<lb/>nach der Lage des Processes darauf ankommt, kann Eristenz, Inhaber
<lb/>-und Unterschrift der klagenden Firma durch das Handelsregister er- 
<lb/>mittelt werden. Es ist gerade der Zweck der allgemeinen Firmen-
<lb/>registrirung und ihrer Erzwingung durch Strafen, einerseits den Be- 
<lb/>teiligten in den Registern eine möglichst vollständige Auskunft über
<lb/>jene Punkte zu geben, andererseits die Declaranten Dritten gegenüber
<lb/>bei Demjenigen sestzuhalten, waS auf Grund ihrer Erklärungen
<lb/>registrirt worden ist. In diesem Sinne also erscheint der Inhalt des
<lb/>Jedermann zugänglichen Registers als eine öffentlich beglaubte, auch
<lb/>bereits veröffentlichte Ergänzung des Klage-Rubrums, welches eine
<lb/>registrirte Firma als Partei aufführt.

<lb/>Ob nun auch die Klage einer nicht-registrirten Firma ohne An- 
<lb/>gabe des Inhabers schlechthin statthaft ist, diese Frage kann un- 
<lb/>entschieden bleiben. Denn in dieser Allgemeinheit bedarf sie nach dem
<lb/>vom Appellationsrichter festgestellten Thatbestande keiner Beantwortung.
<lb/>Es ist nämlich, nachdem das Rubrum die Klägerin als „Weingroß- 
<lb/>handlung von Joh. Segall" bezeichnet hatte, und der Beklagte nach
<lb/>dem Anträge dieser „3oh. Segall" unterschriebenen Klage in con-
<lb/>tumaciam verurtheilt war, erst in der Appellationsrechtfertigung
<lb/>vom Beklagten die Eristenz „einer Handlung Joh. Segall" bestritten,
<lb/>„da dieselbe im Handelsregister nicht aufgeführt sei") und nunmehr
<lb/>hat die Klägerin unter Berufung auf das Gewerbesteueramt und das
<lb/>Polizeipräsidium in Berlin sofort erwidert: unter der Firma Joh.
<lb/>Segall werde in dem in der Klage genannten Hause allerdings eine
<lb/>Weinhandlung betrieben und Inhaberin derselben sei Frau Johanna
<lb/>Segall. — Hierdurch ist also dem Beklagten, sobald er es nur ver- 
<lb/>langte, in genügender Weise mitgetheilt, welche bestimmte Person ihm
<lb/>als Klägerin gegenüberstehe und unter ihrem Handelsnamen Klage
<lb/>gegen ihn erhoben habe- — gleichwie die nothwendige Jndividuali-
<lb/>sirung des Proceßgegners unzweifelhaft dann gewährt wäre, wenn
<lb/>schon das Klage-Rubrum gelautet hätte: Klage der Weinhandlung
<lb/>Joh. Segall (Alleininhaberin Frau Johanna Segall) zu Berlin rc.

<lb/>Wenn dennoch der Appellationsrichter, ungeachtet er die Be- 
<lb/>nennung der Firmainhaberin erwähnt, der Klägerin die „Activlegiti-
<lb/>mation zur Sache" abspricht, weil nur eine eingetragene Firma
<lb/>handelsrechtlich „anerkannt" und als solche zur Klage befugt sei, so
<lb/>scheint er die Berechtigung zur Annahme und Führung einer Firma
<lb/>von der Eintragung abhängig zu machen, ja sogar den Bestand der
<lb/>unter nicht-eingetragener Firma abgeschlossenen Geschäfte zu verneinen,
<lb/>und unter der „Jndividualisirung" der Firma die Steigerung der
<lb/>letzteren zu einem Rechtssubjecte zu verstehen. — In jeder dieser
<lb/>Richtungen — eine andere aber bietet sich nicht dar — wäre seine
<lb/>Auffassung rechtsgrundsätzlich falsch. — Der Versuch, die Berechtigung
<lb/>zum gewerbsmäßigen Handelsbetriebe oder doch zu den Qualitäten
<lb/>eines Kaufmanns an die Eintragung der Firma zu knüpfen, also nur
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0079.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>„protocollirte Kaufleute" anzuerkennen, ist bei der Berathung des
<lb/>Handelsgesetzbuchs zwar gemacht, aber mißlungen.

<lb/>Protokolle, S. 528 u. 530 (vergl. S. 32).

<lb/>Die Eintragung ist vielmehr nur im Interesse „der Verkehrs- 
<lb/>sicherheit und des Credits" zu dem oben bereits erwähnten Zwecke als
<lb/>allgemeine Pflicht vorgeschrieben, und eine weitergehende Bedeutung
<lb/>nach der negativen Seite kommt ihr nur insofern zu, als sie den
<lb/>Firmenschutz verleiht, nämlich Andere an der Annahme und dem
<lb/>Gebrauche einer registrirten Firma unter Umständen hindert.

<lb/>Protocolle S. 32. 33. 34. 36. 43. 917. 919. 923. (Ent- 
<lb/>wurf 1. und 2. Lesung Art. 21). — Art. 16 ai. 1 und 2;

<lb/>. Art. 20 al. 2; Art. 21 al. 2; Artt. 22. 23. 26 al. 2
<lb/>des Handelsgesetzbuchs. — Artt. 5 u. 6 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes vom 24. Juni 1661.

<lb/>Nicht aber entzieht der Mangel der Registrirung einer bestehen- 
<lb/>den Handlung die Eristenz, oder dem bürgerlichen Namen ihres In- 
<lb/>habers schlechthin seine Brauchbarkeit als geschäftliche Firma, oder der
<lb/>so gebrauchten Firma ihre civilrechtliche Geltung.

<lb/>Vergl. von Hahn, Commentar Bd. I. S. 47 (1. Ausgabe);
<lb/>Anschütz und Völderndorf, Commentar Bd. I. S. 207.

<lb/>Und da die letztere, wie schon hervorgehoben, nur darin besteht,
<lb/>der Handelsname des Kaufmannes zu sein, so kann die Eintragung
<lb/>diese Qualität nicht in ein Individuum in dem Sinne umwandeln,
<lb/>daß darunter ein Rechtssubject verstanden werden dürste.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Contocorrentverkehr unter Kaufleuten, Kriterien dessel- 
<lb/>ben. Pflicht der Prüfung zugesendeter Rechnungsabschlüsse.
<lb/>Billigung derselben.durch Stillschweigen. Rechtswirkung
<lb/>des Zusatzes: 8. E. et 0. (salvis erroribus et omissionibus).
<lb/>Fall, in welchem eine thatsächliche Wiederaufgabe erhobe- 
<lb/>ner allgemeiner Ausstellungen gegen die Rechnung mi-
<lb/>Rücksicht auf die vorbehaltlose Fortstellung des Geschäfts-
<lb/>Verkehres anzunehmen. Anfechtung der anerkannten Rech- 
<lb/>nung nach den Grundsätzen der Condictionen. Art. 294
<lb/>des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (H. Senat) v. 8. Nov. 1871.
<lb/>(Freie Hansestadt Bremen.)

<lb/>I. Zunächst bestreitet der Beklagte mit Unrecht das Vorhanden- 
<lb/>sein der Voraussetzungen, unter denen überhaupt ein stillschweigendes
<lb/>Anerkenntniß der übersandten Contocorrenten anzunehmen sei, denn
<lb/>beide Parteien sind Kaufleute, haben acht Jahre lang in fortgesetztem
<lb/>lebhaften Geschäftsverkehrs von erheblicher Bedeutung gestanden und
<lb/>die Kläger haben dem Beklagten halbjährlich kaufmännisch ausgestellte
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0080.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>und abgeschlossene Contocorrenten über daS gesammte Rechnungsver-
<lb/>hältniß der Parteien mitgetheilt, deren jeder weitere mit dem Saldo
<lb/>des voraufgegangenen begann. Solche periodisch geschehende und den
<lb/>Geschäftsfreunden mitgetheilte Rechnungsabschlüsse bezwecken aber im
<lb/>Interesse der Ordnung und Sicherheit des kaufmännischen Verkehres
<lb/>die Feststellung ihres Resultats, des gezogenen Saldo, und die
<lb/>Fortsetzung des Verkehrs aufGrundlagedesselben, involviren also
<lb/>die Aufforderung an den Empfänger, die Rechnung zu prüfen und
<lb/>den Saldo anzuerkennen, so daß der Empfänger, falls er nicht recht- 
<lb/>zeitig und in genügender Weise gegen die Richtigkeit der Rechnung
<lb/>protestirt oder seine Ausstellungen erhebt, als das Resultat derselben
<lb/>anerkennend anzusehen ist. ,

<lb/>Vergl. Urtheil des Bundes-Oberhandelsgerichts in Sachen
<lb/>Prag -f- Lengfeldsche Concursmasse vom 14. März 1871
<lb/>(Sammlung Bd. II. S. 116).

<lb/>Dies scheint auch der Beklagte nicht zu verkennen. Er erachtet
<lb/>es aber im vorliegenden Falle nicht für anwendbar, weil kein regel- 
<lb/>mäßiger schriftlicher Verkehr zwischen den Parteien stattgefunden
<lb/>habe, die Kläger ihre Bücher nicht gehörig abgeschlossen hätten und
<lb/>die sofortige Prüfung der Contocorrenten dem Beklagten thatsächlich
<lb/>nicht möglich gewesen sei. Allein diese Behauptungen sind theils
<lb/>rechtlich unerheblich, theils factisch unbegründet. Denn ob zunächst
<lb/>die Buchführung der Kläger im Uebrigen eine ordnungsmäßige war,
<lb/>kommt hier, wo es sich nicht um die Beweiskraft der klägerischen
<lb/>Handlungsbücher als solcher, sondern um das Verhalten des Be- 
<lb/>klagten auf die ihm aus denselben mitgetheilten Rechnungsabschlüsse
<lb/>handelt, nicht in Betracht, und ebenso unerheblich erscheint es,
<lb/>daß in Betreff derjenigen Geschäfte, aus deren Buchung sich die
<lb/>Contocorrenten zusammensetzen, vielfach nur mündlich zwischen den
<lb/>Klägern und dem Beklagten, resp. dessen Commis, verhandelt
<lb/>sein soll, wodurch gerade um so leichter Irrungen entstehen konnten
<lb/>und daher die Feststellung des Rechnungsverhältnisses durch periodisch
<lb/>gemachte Abschlüsse um so dringender geboten war. Wenn Beklagter
<lb/>dann geltend macht, daß die halbjährlichen Contocorrenten oft erst
<lb/>monatelang nach Ablauf der Rechnungsperiode von den Klägern ein-
<lb/>gesandt seien und zwar an sein Comptoir in Bremen, während Be- 
<lb/>klagter sich mitunter schon wieder auf Reisen befunden habe, so würde
<lb/>daraus höchstens folgen, daß die Frist, aus deren unbenutzter Ver-
<lb/>streichung ein stillschweigendes Anerkenntnis! des Beklagten gefolgert
<lb/>werden kann, entsprechend erweitert werden müßte. An einer hin- 
<lb/>reichend weiten Frist zur Prüfung der Contocorrenten, soweit sie vom
<lb/>Obergerichte als anerkannt angenommen sind, d. h. nur bis zu vem
<lb/>mit dem 31. December 1668 abschließenden Contocorrente, hat es
<lb/>aber dem Beklagten nach seinen eigenen Angaben nicht gefehlt, da erst
<lb/>ein Jahr nach diesem Termine das Geschästsverhältniß der Parteien
<lb/>abgebrochen ist und da Beklagter, wenngleich er den größten Theil
</p>

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                   n="75"
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                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>des Jahres über reiste, doch jährlich zwei Mal und zwar nach der
<lb/>von ihm unbestritten gebliebenen Behauptung der Kläger monatelang,
<lb/>nämlich von Mitte Juni bis Ende August und von Ende December
<lb/>biS Ende Februar, selbst in Bremen anwesend war, so daß er jeden- 
<lb/>falls dann vollkommen hinreichende Zeit und Gelegenheit hatte, die
<lb/>jedesmaligen, auch ihm persönlich bekannt gewordenen Contocorrenten
<lb/>der Kläger unter Benutzung seiner eigenen Handlungsbücher und aller
<lb/>sonstigen Mittel zu prüfen und eventuell zu beanstanden, und nicht
<lb/>weiter untersucht zu werden braucht, ob es nicht Sache des Beklagten
<lb/>gewesen wäre, sich die etwa erst nach Wiederantritt seiner Reise ein- 
<lb/>gehenden Contocorrenten durch seine Commis nachschicken zu lassen,
<lb/>und ob nicht mit Rücksicht aus die, offenbar nicht ohne Einverständnis
<lb/>und Borwiffen des Beklagten, von den Klägern seit Anfang 1864 zur
<lb/>Controls und fortlaufenden Uebersicht des ganzen Schuld- und
<lb/>Rechnungsverhältnisses statt der Facturen eingeführten Contrabücher,
<lb/>in welche jeder einzelne Debet- und Creditposten eingetragen wurde,
<lb/>schon die Unterlassung einerMonitur seitens der beklagtischen Commis
<lb/>dem Beklagten präjudiciren würde, welcher sich auch nach seiner
<lb/>eigenen Darstellung zur Vermittelung seines Geschäftsverkehrs mit
<lb/>den Klägern, während er auf der Reise war, feiner jungen Leure,
<lb/>nicht der direkten Correspondenz mit den Klägern zu bedienen Pflegte.
<lb/>Daß ferner die Commis deö Beklagten es nicht verstanden haben
<lb/>sollen, die vertragsmäßige Beschaffenheit der bestellten, nach Anweisung
<lb/>des Beklagten während seiner Abwesenheit auf Reisen doch an sie ab- 
<lb/>zuliefernden Cigarren zu untersuchen, ist selbstverständlich ein Um- 
<lb/>stand, welchen der Beklagte nur sich selbst zuzuschreiben haben würde;
<lb/>und die schließlich noch vom Beklagten angeführte Thatsache, daß ein
<lb/>großer Theil der von ihm bei den Klägern bestellten Cigarren direct
<lb/>von der Fabrik in Hemelingen aus an die Kunden des Beklagten
<lb/>versandt wurde, würde höchstens bewirken können, daß die in Folge
<lb/>dessen erst nach Ankunft dieser Cigarren bei den Kunden zu entdecken- 
<lb/>den Mängel, wenn sie dann nur rechtzeitig von dem Beklagten den
<lb/>Klägern gegenüber gerügt wurden, nicht schon in der Zwischenzeit
<lb/>als genehmigt angesehen werden und insoweit die Contocorrenten
<lb/>einstweilen nicht als anerkannt gelten konnten, wie denn überhaupt
<lb/>auch unter Kaufleuten eine Verpflichtung zur sofortigen Prüfung
<lb/>zugesandter Contocorrenten und Mittheilung der dagegen zu erheben- 
<lb/>den Einwendungen binnen einer bestimmten Frist nicht behauptet
<lb/>werden kann und es vielmehr nach den näheren Umständen des einzelnen
<lb/>Falles zu beurtheilen, also eine Thatfrage ist, wann eine stillschweigende
<lb/>Anerkennung anzunehmen sei.

<lb/>Vergl. Kierulff, Sammlung der Entscheidungen des Obei&gt;
<lb/>appellationsgerichts Lübeck, Bd. I. S. 641 und 642. und
<lb/>Bd. IV. S. 754 und 755.

<lb/>Sollten schließlich, wie Beklagter freilich erst äuxlieanäo behauptet
<lb/>hat, die ihm von den Klägern mitgetheilten Contocorrenten in der
</p>

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                   n="76"
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                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>That mit dem Zusatze 8. E. et 0. (salvis erroribus et omissionibus)
<lb/>versehen gewesen sein, so würde auch dieser Umstand an der rechtlichen
<lb/>Beurtheilung des Verhaltens des Beklagten Nichts zu ändern ver- 
<lb/>mögen. Denn diese allgemein übliche Clausel hebt die Bedeutung des
<lb/>Contocorrentabschluffes keineswegs auf, sondern enthält nur den Vor- 
<lb/>behalt, daß irrthümliche Buchungen und Auslassungen weder dem
<lb/>Aussteller noch dem Empfänger zum Nachtheile gereichen sollen (vgl.
<lb/>Art. 294 des. Handelsgesetzbuchs), und involvirt daher geradezu die
<lb/>Aufforderung an den Empfänger, auch in dieser Beziehung den
<lb/>Rechnungsabschluß zu prüfen und festzustellen.

<lb/>H. Nun hat freilich der Beklagte eine stillschweigende Aner- 
<lb/>kennung von seiner Seite auch deßhalb bestritten, weil

<lb/>1) seine Commis in die schon erwähnten, seit Anfang 1664 die
<lb/>Facturen ersetzenden, zugleich aber auch alle übrigen Debet- und
<lb/>Creditposten aufführenden Contrabücher Eit. A und B, welche von
<lb/>den Klägern zur Controls seitens des Beklagten und dessen Comptoir-
<lb/>personals geführt und ebenfalls halbjährlich abgeschlossen wurden,
<lb/>auch mit den Contocorrenten selbst in dem Resultate der Abschlüsse
<lb/>übereinstimmten, bei verschiedenen Saldo's die Vermerke „unter
<lb/>Vorbehalt", resp. „unter Vorbehalt von Jrrthümern und Preis- 
<lb/>differenzen" oder „unter Vorbehalt der Richtigkeit" eingetragen
<lb/>hätten, welche freilich in dem Buche Eit. B und einmal auch in dem
<lb/>Buche Eit. A von den Klägern wieder wegradirL und durch die Worte
<lb/>„laut Contocorrent" ersetzt seien. Der Beklagte wirft dem Ober- 
<lb/>gerichte speciell vor, daß es diesen Einwand nicht berücksichtigt habe.
<lb/>Allein derselbe war in der That schon vom Handelsgerichte so genügend
<lb/>widerlegt worden, daß es dieserhalb keiner weiteren Ausführung be- 
<lb/>durfte. Denn nicht nur ist ein großer Theil dieser Vorbehalte, wie
<lb/>Beklagter selbst anführt, erst Jahre lang nach dem betreffenden Ab- 
<lb/>schlüsse und — was das Buch Eit. A anlangt — sogar theilweise
<lb/>erst im Jahre 1869, wo es als vollgeschrieben im Comptoire des Be- 
<lb/>klagten liegen blieb, die Kläger es also nicht mehr zu Gesichte be- 
<lb/>kamen, gemacht worden, so daß durch sie schon aus diesem Grunde ein
<lb/>rechtzeitiger Protest nicht ersetzt werden kann. Sodann sind aber diese
<lb/>Vorbehalte auch so allgemeinen und unbestimmten Inhalts, daß die
<lb/>Absicht des Beklagten, den Klägern dadurch zu erklären, daß er die
<lb/>Rechnungsabschlüsse der Kläger als Grundlage seines ferneren Conto-
<lb/>correntverhältnisses mit denselben nicht anerkennen wolle, daraus
<lb/>nicht entnommen werden kann, und endlich erscheint es geradezu
<lb/>als ein Verstoß gegen Treue und Glauben, und als ein Miß- 
<lb/>brauch dieser, gerade die alsbaldige Erledigung etwaiger Diffe- 
<lb/>renzen und die Vermeidung nachträglicher Monituren bezwecken- 
<lb/>den Bücher, wenn Beklagter, anstatt sich den Klägern gegenüber
<lb/>offen zu erklären, in diese, zwar im gemeinschaftlichen Interesse, jedoch
<lb/>nur von den Klägern geführten Bücher einseitige Vorbehalte hinter
<lb/>dem Rücken der Kläger eintragen ließ, von denen er annehmen konnte
</p>

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                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>rrnd mußte, daß die Kläger sie, sobald sie dieselben bemerken sollten,
<lb/>sich nicht gefallen lassen würden, weßhalb denn auch die von den
<lb/>Klägern zugestandene Wiederbeseitigung dieser unbefugten Einträge in
<lb/>dem Buche Lit. B nicht als eine unerlaubte, ihrer Berufung auf die
<lb/>Anerkennung der Bücher- und Contocorrentabschlüsse entgegenstehende
<lb/>Handlungsweise der Kläger, sondern umgekehrt als ein Protest gegen
<lb/>das tadelnswerthe Verfahren des Beklagten und als ein Beharren
<lb/>auf der Auffassung der Kläger, daß Beklagter ihre Contocorrenten
<lb/>anerkannt habe, anzusehen ist.

<lb/>2) Der Beklagte hat dann freilich ferner auch behauptet, daß
<lb/>schvn sehr bald Differenzen zwischen den Parteien entstanden seien,
<lb/>weil die Klager ihm schlechte Cigarren geliefert, am Cours geschnitten
<lb/>hätten u. s. w., und daß er sich bei seiner jedesmaligen Anwesenheit
<lb/>in Bremen bei den Klägern beschwert habe, auch seine jungen Leute
<lb/>fortwährend bei den Klägern monirt hätten. Ja der Beklagte will
<lb/>auch auf seinen Reisen sehr viele Posten brieflich monirt haben, und
<lb/>er geht sogar so weit, in seiner Vernehmlassung zu behaupten, dies
<lb/>sei in Betreff aller jetzt von ihm bestrittenen Posten geschehen. Zum
<lb/>Beweise dieser letzteren, mit dem Umstande, daß Beklagter es der all- 
<lb/>gemeinen kaufmännischen Sitte und der ausdrücklichen Vorschrift des
<lb/>Art. 28 des Handelsgesetzbuchs zuwider unterlassen haben will, seine
<lb/>auf Reisen geschriebenen Geschäftsbriefe zu copiren, im Zusammen- 
<lb/>hänge stehenden Behauptung hat der Beklagte von den Klägern die
<lb/>Edition seiner an dieselben gerichteten Briefe und eventuell die Leistung
<lb/>des Editionseides verlangt. Nachdem die Kläger aber in Folge dessen
<lb/>mit der Replik eine, freilich verhältnißmäßig geringe Zahl von Briefen
<lb/>des Beklagten übergeben hatten und sich nun zeigte, daß in denselben
<lb/>auch nicht ein einziges monitam enthalten war, behauptete der Be- 
<lb/>klagte duplicando nicht etwa, daß die Kläger noch mehr Briefe von
<lb/>ihm besäßen, noch kam er auf den verlangten Editionseid zurück,
<lb/>sondern er begnügte sich im Gegentheil, aus der geringen Zahl der,
<lb/>zum Theil von dem geschäftlichen Verkehre der Parteien überhaupt
<lb/>wenig oder Nichts enthaltenden Briefe darzuthun, daß kein eigent- 
<lb/>licher schriftlicher kaufmännischer Verkehr vorliege und daher die
<lb/>Voraussetzungen der Rechtswirkung der stillschweigenden Anerkennung
<lb/>zugesandter Contocorrenten fehlten. Wenn der Beklagte nun erst in
<lb/>der jetzigen Instanz darauf zurückkommt, daß die Kläger wesentliche
<lb/>Briefe zurückbehalten hätten und sein Editionsantrag noch nicht for- 
<lb/>mell erledigt sei, so kann hier gleichwohl dahingestellt bleiben, ob
<lb/>Beklagter die Nichteristenz weiterer Briefe nicht schon durch jenes Ver- 
<lb/>halten implicito zugestanden habe. Denn die thatsächliche Aner- 
<lb/>kennung der hier in Frage kommenden Rechnungsabschlüsse der Conto- 
<lb/>correnten seitens des Beklagten würde nach Lage der Sache selbst
<lb/>dann anzunehmen sein, wenn der Beklagte nicht nur mündlich, sondern
<lb/>— was er jetzt übrigens auf „mehrfache" Posten und Waaren be- 
<lb/>schränkt — auch brieflich Einwendungen gegen diesen oder jenen s
</p>

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                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Posten gemacht haben sollte, und nicht minder unerheblich sind auch
<lb/>die einzelnen vom Beklagten angeblich gegen die Contocorrenten
<lb/>selbst erhobenen Einwendungen, wenn man die desfallsigen Be- 
<lb/>hauptungen des Beklagten auch in dem ihm günstigsten Sinne ver- 
<lb/>stehen will, daß er den Saldo derselben als das richtige Resultat des
<lb/>zwischen ihm und den Klägern bestehenden Rechnungsverhältniffes
<lb/>anzuerkennen sich geweigert habe. Mit Recht hat nämlich schon das
<lb/>Obergericht darauf hingewiesen, daß Beklagter alle seine etwaigen —
<lb/>von den Klägern übrigens durchweg als unwahr bestrittenen — Ein- 
<lb/>wendungen, welche überdies seinem eigenen Vorbringen zufolge großen- 
<lb/>teils ganz vag und unbestimmt gewesen sind, z. B. daß mit den
<lb/>Preisen der Kläger keiner Concurrenz zu begegnen sei, oder „wegen
<lb/>der erhaltenen Cigarren" durch sein ferneres Verhalten tatsächlich
<lb/>wieder habe fallen lassen. Denn der Beklagte führt selbst
<lb/>wiederholt an, daß die Kläger jedesmal eine ernstliche Erörterung
<lb/>und ein Eingehen aus seine Beschwerden und Erinnerungen, theils
<lb/>begütigend und ausweichend, theils entschieden ab gelehnt haben, und
<lb/>daß er demungeachtet und obwohl die Kläger ihre Verpflichtungen
<lb/>immer mangelhafter erfüllt, auch Ln jedem neuen Cvntocorrent den
<lb/>Saldo des voraufgehenden wieder vorgetragen, ihm immer wieder die
<lb/>früheren, von ihm bestrittenen Preise für Cigarren berechnet und auch
<lb/>im Uebrigen bei Aufstellung ihrer weiteren Rechnungen der den
<lb/>Monituren des Beklagten zum Grunde liegenden Auffassung zuwider- 
<lb/>gehandelt hätten, die Geschäftsverbindung mit den Klägern stets fort- 
<lb/>gesetzt habe und zwar aus dem Grunde, weil die Kläger ihm in
<lb/>anderer Beziehung vielfache Vortheile gewährt hätten. ' Nun
<lb/>würden aber die Kläger, wenn der Beklagte wirklich in der behaupte- 
<lb/>ten Weise monirt haben sollte, durch dieses ihr Verhalten unzwei- 
<lb/>deutig zu erkennen gegeben haben, daß sie seine Einwendungen gegen
<lb/>ihre Rechnungsstellung für unbegründet erachten, oder wenigstens daß
<lb/>sie nicht geneigt seien, denselben Folge zu geben, vielmehr nur auf
<lb/>Grund des Ergebnisses ihrer Rechnungsabschlüsse den geschäftlichen
<lb/>Verkehr mit dem Beklagten fortzusetzen beabsichtigten. Denn daß sie
<lb/>damit einverstanden seien, die Erledigung der Erinnerungen des Be- 
<lb/>klagten einer ungewissen Zukunft Vorbehalten zu sehen, würde so- 
<lb/>wohl ihrer konsequenten Nichtbeachtung aller angeblichen fortgesetzten
<lb/>Reklamationen und ihrem Interesse an der Gewinnung einer festen,
<lb/>sicheren Grundlage für ihr Rechnungsverhältniß mit dem Beklagten
<lb/>vor Eingehung weiterer Geschäfte mit demselben, als auch
<lb/>der aus dem Bedürfnisse des Verkehrs hervorgegangenen allgemeinen
<lb/>kaufmännischen Uebung zuwiderlaufen. Ließ der Beklagte sich daher
<lb/>immer aufs Neue die Zurückweisung seiner monita gefallen, so gab
<lb/>er sein Einverständniß damit kund, den Saldo der jedesmaligen früheren
<lb/>Contocorrenten, mochte er gleich einzelne Faktoren desselben nach wie vor
<lb/>unrichtig ansehen, auch seinerseits als richtig gelten zu lassen, denn
<lb/>abgesehen davon, daß auch er sonst ein dringendes Interesse an der
</p>

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                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>alsbaldigen Erledigung derselben gehabt haben würde und schon
<lb/>deshalb eine gegentheilige Annahme bedenklich wäre, würde er fich
<lb/>entschieden dem Vorwürfe auSsetzen, gegen Treue und Glauben ge- 
<lb/>handelt zu haben, wenn er seinerseits von der Absicht ausgegangen
<lb/>wäre, auf seine früheren Einwendungen, welche die Kläger ihrerseits
<lb/>als beseitigt annehmen dursten, zurückzukommen und die Kläger ledig- 
<lb/>lich Ln seinem Interesse, um die Vortheile der Geschäftsverbindung
<lb/>mit ihnen auch ferner zu genießen, in den irrigen Glauben zu ver- 
<lb/>setzen, als bestehe er nicht mehr auf seinen, von den Klägern zurück- 
<lb/>gewiesenen Monituren.

<lb/>Wenn der Beklagte hiergegen ansührt, er habe sich stets mit der
<lb/>Hoffnung auf eine spätere Abrechnung, resp. auf eine spätere gütliche
<lb/>Erledigung ver Differenzen, trösten müssen und zu den Klägern in
<lb/>einem abhängigen Verhältnisse gestanden, da mindestens Anfangs seine'
<lb/>Mittel beschränkt gewesen seien, so sprechen diese Momente offenbar
<lb/>gerade dafür, daß er auf rechtliche Einwendungen gegen die Richtig- 
<lb/>keit der hier fraglichen Rechnungsabschlüsse mit Bewußtsein ver- 
<lb/>zichtet und sich derselben freiwillig begeben habe. Denn das „Hoffen
<lb/>auf eine spätere Abrechnung" kann, da Beklagter nicht nur stets halb- 
<lb/>jährlich vollständige Abrechnungen von den Klägern erhalten zu
<lb/>haben einraumt, sondern auch fortwährend dagegen monirt haben
<lb/>will, nur in dem Sinne verstanden werden, daß Beklagter ungeachtet
<lb/>der Zurückweisung seiner Monituren Seitens der Kläger, und des
<lb/>rechtlichen Nachtheils, in welchen er durch die trotzdem von seiner Seite
<lb/>erfolgende Fortsetzung der Geschäftsverbindung ihnen gegenüber gerieth,
<lb/>doch die Hoffnung nicht aufgab, die Kläger später zu einer freiwilligen
<lb/>gütlichen Berücksichtigung seiner vermeintlichen Beschwerden aus
<lb/>Billigkeitsgründen zu veranlassen; seine beschränkten Mittel aber, sowie
<lb/>die dadurch angeblich herbeigeführte factische Abhängigkeit von dem
<lb/>guten Willen der Kläger dienen eben zur Erklärung jenes, unter
<lb/>anderen Umständen allerdings auffallend erscheinenden Entschlusses
<lb/>und Verzichtes des Beklagten.

<lb/>HL Ist hiernach der Beklagte im Allgemeinen als die Ergebnisse
<lb/>der ihm von den Klägern zugesandten Contocorrenten genehmigend
<lb/>anzusehen, so erscheint auch die Beschwerde desselben als unbegründet,
<lb/>daß dies bis zu dem Contocorrente vom 31. December 1866, diesen
<lb/>eingeschloffen, vom Obergerichte angenommen sei, denn auch nach
<lb/>diesem Zeitpunkte hat er noch fast ein ganzes Jahr lang die Geschäfts- 
<lb/>verbindung mit den Klägern auf Grundlage des Saldo vom
<lb/>31. December 1868 fortgesetzt, obwohl ihm die Umstände, auf welche
<lb/>er jetzt seine monita stützt, offenbar schon von Anfang an bekannt
<lb/>waren, resp. im Lause dieser Zeit sehr bald bekannt geworden sind.

<lb/>IV. Endlich ist aber vom Obergerichte mit Recht auch der vom
<lb/>Handelsgerichte dem Beklagten nachgelassene Beweis in Wegfall ge- 
<lb/>bracht, daß und wann er gegen die jetzt von ihm gerügten und be- 
<lb/>strittenen Ansätze in den klägerischen Contocorrenten seine Erinnerungen
</p>

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                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen die Kläger vorgebracht habe oder habe Vorbringen lassen, und noch
<lb/>unbegründeter erscheint daher das Verlangen des Beklagten, daß ihm
<lb/>nicht alternativ mit diesem Beweise auch die allgemeine Rüge von
<lb/>Unrichtigkeiten und die Ablehnung des Eingehens darauf von Seiten
<lb/>der Kläger zum Beweise verstellt sei. Denn es ist dem Obergerichre auch
<lb/>darin beizutreten, daß ein solcher Beweis nicht geeignet sein würde,
<lb/>die rechtliche Wirkung der Anerkennung der hier fraglichen Conto-
<lb/>correnten durch den Beklagten zu elidiren. Ob eine solche Aner- 
<lb/>kennung ausdrücklich oder thatsächlich (durch concludente Handlungen
<lb/>oder^Unterlassungen) erfolgt, kann selbstverständlich auf die rechtliche
<lb/>Bedeutung derselben nicht von Einfluß sein. Auch die stillschweigende
<lb/>Anerkennung eines Contocorrents begründet daher nicht etwa bloß
<lb/>eine Vermuthung für die Richtigkeit der einzelnen Posten und Ansätze,
<lb/>sondern enthält zugleich dem Aussteller des Contocorrents gegenüber
<lb/>die Erklärung, das Erg ebniß dieser einzelnen Factoren der Rechnung
<lb/>gegen sich gelten lassen und daraufhin den geschäftlichen Verkehr
<lb/>weiter führen zu wollen, also eine vertragsmäßige Feststellung des
<lb/>bisherigen Rechnungsverhältnisses unter den Betheiligten. Durch eine
<lb/>solche werden aber etwaige Erinnerungen gegen die Richtigkeit der
<lb/>einzelnen Posten der betreffenden Rechnung und noch mehr bloß all- 
<lb/>gemeine Rügen von Unrichtigkeiten bedeutungslos, denn für den Fall,
<lb/>daß sie bereits vorher gemacht sein sollten, erscheinen sie als durch
<lb/>späteren Verzicht beseitigt, wogegen etwaige erst nachträglich erhobene
<lb/>Einwendungen der vorher erfolgten Anerkennung gegenüber an sich
<lb/>ebenfalls unzulässig gewesen sein würden. Dem Beklagten bleibt daher
<lb/>eine Anfechtung seiner Anerkennung des Ergebnisses der qu. Konto- 
<lb/>korrenten nur nach den Grundsätzen der Condictionen, resp. nach
<lb/>Art. 294 deS Deutschen Handelsgesetzbuchs übrig,

<lb/>vergl. Urtheil des BundeS-OberhandelsgerichtS in Sachen
<lb/>Ritter-7-Lange v. 17. December 1870, Bd. I. S. 160 ff.
<lb/>In dieser'Beziehung ist ihm aber durch das Erkenntniß des Ober- 
<lb/>gerichts kein Grund zur Beschwerde erwachsen, indem dasselbe in
<lb/>seinen Entscheidungsgründen eine solche Anfechtung ebenfalls für
<lb/>statthast erklärt und, da das Gericht erster Instanz auf das Materielle
<lb/>der Parteivorträge überall noch nicht eingegangen ist, die Sache zum
<lb/>weiteren Erkenntnisse an das Handelsgericht zurückverwiesen hat.

<lb/>17.

<lb/>Unterschied zwischen Empfangnahme der Waare (Art. 343
<lb/>des Handelsgesetzbuchs) und Uebergabe derselben (Art. 354).
<lb/>Der Verkäufer verliert die Rechte des Art. 343 nicht, wenn
<lb/>bei Distanzgeschäften die Waare durch Ausfolgung an den
<lb/>Spediteur oder Frachtführer zum Transporte nach den
<lb/>maßgebenden Grundsätzen des Particularrechts zwar im
<lb/>juristischen Sinne tradirt, von dem Käufer aber noch nicht
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>abgenommen und der Verfügungsgewalt des Verkäufers
<lb/>noch unterworfen ist. Tradition nicht identisch mit Ab- 
<lb/>lieferung im Sinne des Art. 347 des Handelsgesetzbuchs.
<lb/>Allgemeine Voraussetzungen für Anwendung des Art. 343.
<lb/>Verzug in der Annahme befreit den Mitcontrahenten von
<lb/>der Oblationspflicht.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 14.Nov. 1671.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Die Klägerin und Jmplorantin hat in der Klage zur Recht- 
<lb/>fertigung des von ihr erhobenen Anspruchs sich nur auf den Art. 343
<lb/>des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs berufen und diesen Stand- 
<lb/>punkt im Laufe des Rechtsstreites festgehalten. Der Appellations- 
<lb/>richter erklärt den Art. 343 ebenso, wie den von der Jmplorantin
<lb/>nicht angerufenen Art. 354 im vorliegenden Falle für nicht anwend- 
<lb/>bar. Von der Feststellung ausgehend: nach den Bestimmungen des
<lb/>unter den Parteien abgeschlossenen Vertrags habe für die der Jm-
<lb/>plorantin obgelegenen Leistungen Dresden als Erfüllungsort zu gelten,
<lb/>deducirt er: die von der Jmplorantin zu leistende Uebergabe der ver- 
<lb/>kauften Waare sei nach den Bestimmungen §§. 128 u. f. Theil I.
<lb/>Titel 11 des Allgem. Landrechts in Verbindung mit den Artt. 344 u.
<lb/>345 des Handelsgesetzbuchs vollzogen worden, als die Waare von
<lb/>der Jmplorantin in Dresden der Eisenbahn zum Transporte über- 
<lb/>liefert sei; die Vollziehung der Uebergabe habe aber die Jmplorantin
<lb/>außer Stand gesetzt, die Rechte der Artt. 343 u. 344 auszuüben, weil
<lb/>beide Artikel voraussetzen, daß die Waare noch nicht übergeben sei.
<lb/>In der Nichtigkeitsbeschwerde wird insbesondere auch die Verletzung
<lb/>des Art. 343 gerügt. Diese Rüge ist begründet, weshalb dahinge- 
<lb/>stellt bleiben kann, ob und inwiefern die übrigen Angriffe der Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde gerechtfertigt seien.

<lb/>Der Appellationsrichter legt dem Art. 343 einen Sinn bei,
<lb/>welchem zunächst der Wortverstand des Gesetzes entschieden widerstrebt.
<lb/>Der Art. 343 redet nicht von der Uebergabe, sondern spricht von der
<lb/>Empfangnahme, während umgekehrt der Art. 354 nicht die Empfang--
<lb/>nähme, sondern die Uebergabe hervorhebt. Die Verschiedenheit der
<lb/>Ausdrucksweise läßt schon mit großer Sicherheit daraus schließen, daß
<lb/>der Gesetzgeber unter Empfangnahme etwas Anderes verstanden habe,
<lb/>als unter Uebergabe. Der Wechsel des Ausdrucks zur Bezeichnung
<lb/>desselben Begriffs wäre ein kaum zu erklärender und nicht zu ver-
<lb/>muthender Fehler. Dazu kommt der voraussichtlich von dem Gesetz- 
<lb/>geber nicht unbeachtet gebliebene kaufmännische Sprachgebrauch, welcher
<lb/>im Kaufhandel zwischen Empfangnahme und Uebergabe der Waare
<lb/>scharf unterscheidet und des Ausdrucks Empfangnahme sich nur dann
<lb/>bedient, wenn der Empfänger oder sein Stellvertreter zugleich im
<lb/>Stande war, die Waare und deren Empfangbarkeit zu prüfen. Dieser
<lb/>kaufmännische Sprachgebrauch ist sichtbar auch in den Artt. 342. 351.

<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 6
</p>

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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>352, beziehentlich 346 sorgfältig berücksichtigt. Noch weniger aber
<lb/>läßt sich die Auslegung des Appellatronsrichters mit der rnuthmaß-
<lb/>lichen Absicht des Gesetzgebers in Einklang bringen. Es ist völlig
<lb/>unerfindlich, weshalb der Verkäufer die Rechte des Art. 343 verlieren
<lb/>sollte, wenn bei Distanzgesch ästen die Waare durch Ausfolgung an den
<lb/>Spediteur oder Frachtführer zum Transporte nach den maßgebenden
<lb/>Grundsätzen des Particularrechts zwar im juristischen Sinne tradirt,
<lb/>von dem Käufer aber noch nicht abgenommen, oder, wie der Art. 347
<lb/>sich ausdrückt, dem letzteren noch nicht abgeliefert und der Verfügungs- 
<lb/>gewalt des Verkäufers noch unterworfen ist (zu vergl. Art. 402).
<lb/>Ware es richtig, die von dem Appellationsrichter auf Grund landes- 
<lb/>gesetzlicher Vorschriften unterstellte juristische Tradition als Empfang- 
<lb/>nahme im Sinne des Art. 343 aufzufassen, so würde nichts übrig
<lb/>bleiben, als in jener Tradition auch eine Ablieferung im Sinne des
<lb/>Art. 347 zu finden, den wichtigen, auf den Distanzhandel sich be- 
<lb/>ziehenden Vorschriften des Art. 347 somit für große Rechtsgebiete
<lb/>den hauptsächlichen Theil ihnr Bedeutung zu versagen. Noch schwerer
<lb/>ins Gewicht fällt die Erwägung, daß das Handelsgesetzbuch über die
<lb/>Erfordernisse der juristischen Tradition keine Bestimmungen ausgenom- 
<lb/>men, in dieser Beziehung also das Landesrecht maßgebend geblieben
<lb/>ist. Nun find die Vorschriften der Particularrechte über die Voraus- 
<lb/>setzungen, von welchen die Tradition abhängig ist, keineswegs übex-
<lb/>einstimmend. Insonderheit finden sich, wie bei der Berathung des
<lb/>Handelsgesetzbuchs nicht übersehen ist, die größten Abweichungen in
<lb/>Ansehung der Entscheidung der Frage, inwiefern bei dem Distanzhandel
<lb/>die Ablieferung der Waare an den Spediteur oder Frachtführer zum
<lb/>Transporte an den Ort, wohin sie der Verkäufer zu senden hat, schon
<lb/>als Uebergabe an den Käufer zu gelten habe. Die von dM Appel- 
<lb/>lationsrichter vertretene Auslegung des Art. 343 würde somit dahin
<lb/>führen, daß, je nachdem das Particularrecht in der fraglichen Rücksicht
<lb/>den einen oder anderen Grundsatz befolgt, die Anwendbarkeit des
<lb/>Art. 343 sich ausdehnte oder verengte, und in einer der wichtigsten
<lb/>Beziehungen die Gemeinsamkeit des Handelsrechts vereitelt wäre. Die
<lb/>schriftstellerischen Autoritäten, welche der Ansicht des Appellations- 
<lb/>richters zur Seite stehen, herufen fich aus Gründe, welche die gemein- 
<lb/>rechtliche Theorie über die juristische Tradition zur Voraussetzung
<lb/>haben und nichts weniger als auf den Fall passen, wenn das Par- 
<lb/>ticularrecht, sowie das Preußische Allgem. Landrecht in den §§. 128
<lb/>u. s. a. a. O.. die Tradition schon mit der Ablieferung an den Spediteur
<lb/>oder Frachtführer als bewirkt ansteht. Indem der Appellationsrichter
<lb/>auch bei einer solchen nur particularrechtlrch anerkannten Tradition
<lb/>eine Empfangnahme der Waare im Sinne des Art. 343 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs unterstellt, irrt er rechts grundsätzlich und seine wesentlich
<lb/>auf dieser Unterstellung beruhende Entscheidung unterliegt der Ver- 
<lb/>nichtung. In der Hauptsache kann die EntscheidWg noch nicht er- 
<lb/>folgen.
</p>

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                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>Ob die Jmplorantin sich auf den Art. 343 mit Erfolg berufen
<lb/>könne, hängt, gleichviel ob die Tradition der Waare als bereits
<lb/>bewirkt zu gelten habe oder nicht, von einer doppelten Voraus- 
<lb/>setzung ab:

<lb/>1) von der Voraussetzung, daß die Jmploratin zur Zeit des von der
<lb/>Jmplorantin im Wege der Selbsthülfe veranlaßen Verkaufs mit
<lb/>der Empfangnahme im Verzüge war;

<lb/>2) von der Voraussetzung, daß die Jmplorantin in Folge dieses Ver- 
<lb/>zugs den Verkauf der Waare unter Beachtung der gefttzlichen
<lb/>Vorschriften bewirkt hat.

<lb/>Beide Voraussetzungen stehen noch nicht fest.

<lb/>Die erste Voraussetzung betreffend, so kann freilich die Jmploratin
<lb/>zur Ablehnung des Verzugs die feststehende Weigerung der Jmplorantin,
<lb/>die Waare nach Schönebeck zu senden, nicht geltend machen. Zuge- 
<lb/>geben, die Jmplorantin sei nach dem Vertrage verpflichtet gewesen,
<lb/>auf Verlangen der Jmploratin die Waare nach Schönebeck abzusenden,
<lb/>so wurde doch die Jmplorantin von der Erfüllung dieser Verpflichtung
<lb/>befreit, nachdem die Jmploratin, wie sie zugesteht, die nach Leipzig
<lb/>transportirte und hier lagernde Waare für nicht empfangbar erklärt
<lb/>und ihre Annahme wegen vertragswidriger Beschaffenheit entschieden
<lb/>verweigert hatte. Die Weigerung machte nicht allein den weiteren
<lb/>Transport von Leipzig nach Schönebeck völlig nutzlos, sondern es
<lb/>würde derselbe auch sichtbar dem Interesse beider Theile widersprochen
<lb/>haben. In ihr lag sogar die bestimmte Erklärung, daß der Weiter- 
<lb/>transport der offerirten Waare nicht verlangt werde. Durch sie
<lb/>gerieth daher die Jmploratin auch mit der Empfangnahme in Verzug,
<lb/>sofern die Waare in der That empfangbar, die Weigerung also un- 
<lb/>begründet war. Ueber die Empfangbarkeit der Waare wird aber
<lb/>unter den Parteien gestritten. Wahrend die in dieser Beziehung
<lb/>beweispflichtige Jmplorantin die Empfangbarkeit behauptet, wird von
<lb/>der Jmploratin das Gegentheil vorgeschützt. Beide Theile haben ihre
<lb/>Behauptungen durch Beweis vertreten, der jedoch noch nicht erhoben
<lb/>ist, also der Erhebung bedarf.

<lb/>In Ansehung der zweiten Voraussetzung ist zwar dem Appel- 
<lb/>lationsrichter darin beizutreten, daß die Jmplorantin durch den für
<lb/>ihre Rechnung erfolgten Ankauf der Waare ihre Rechte nicht verwirkt
<lb/>hat, wenn einem Handelsmäkler im Sinne der Artt. 66 und 343 der
<lb/>Verkauf aufgetragen war. Ob Letzteres der Fall sei, ist aber ebenfalls
<lb/>unter den Parteien streitig geblieben, indem die Jmploratin dem Com-
<lb/>misstonär Dietze die Eigenschaft eines' vereideten Maklers abspricht.
<lb/>Auch hierüber ist der von der Jmplorantin angetretene Beweis, bevor
<lb/>in der Sache selbst entschieden werden kann, zu erheben.

<lb/>18.

<lb/>Offen liegende Mängel können nicht zur Anfechtung des
<lb/>Kaufcontractes benutzt werden. Art. 335 des Handelsgesetz- 
<lb/>en
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0090.tif"
                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>buchs ist von der Anwendung auf den Specieskauf nicht
<lb/>grundsätzlich ausgeschlossen. '

<lb/>Urthel d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 17. Nov. 1871.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Wenn auch nach der richtigen Ansicht der Art. 335 deö Handels- 
<lb/>gesetzbuchs von der Anwendung aus den Specieskauf nicht grundsätz- 
<lb/>lich ausgeschlossen werden kann, so ist doch im vorliegenden Falle von
<lb/>dieser Anwendung abzusehen.

<lb/>Nach den beiderseitigen Parteivorträgen steht nämlich fest, daß
<lb/>dem Beklagten bei Abschluß des hier fraglichen Kaufvertrages entweder,
<lb/>wie Kläger sagt, ein vollständiges Exemplar des betreffenden Buches
<lb/>oder, wie Beklagter behauptet, ein Stück desselben zur Einsicht vor- 
<lb/>gelegt worden ist. Der Beklagte, welcher ausdrücklich von der Be- 
<lb/>hauptung einer betrügerischen Einwirkung des Klägers Umgang ge- 
<lb/>nommen hat, war demnach in die Lage gesetzt, den Kaufgegenstand
<lb/>zu besichtigen, und konnte bei auch nur oberflächlicher Prüfung die
<lb/>von ihm behaupteten Mängel (schlechten Druck und ungleiches, schlechtes
<lb/>Papier) wahrnehmen. Hat der Beklagte die Besichtigung vorgenom-
<lb/>wen, so hat er sich mit der ihm auch in der staglichen Beziehung
<lb/>kündbar gewordenen Beschaffenheit der Waare zufrieden gegeben, und
<lb/>hat er die ihm mögliche Besichtigung unterlassen, beziehungsweift ver- 
<lb/>säumt, die Vorlegung eines vollständigen Exemplars zu verlangen,
<lb/>so kann er nicht aus seiner eigenen Nachlässigkeit das Recht ableiten,
<lb/>die, wenn überhaupt vorhandenen, jedenfalls offen vorliegenden Mängel
<lb/>zur Anfechtung des Kaufvertrages geltend zu machen.

<lb/>Mit Recht haben daher die beiden vorderen Instanzen diesen
<lb/>Einwand des Beklagten zurückgewieftn.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Bezeichnet der Käufer die vorgenommene Untersuchung der
<lb/>Waare als eine nur vorläufige, so darf der Verkäufer
<lb/>aus eine weitere, definitive Anzeige rechnen. Unterläßt
<lb/>er sie, so gilt die Waare nach Art. 347 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs als genehmigt. Sache des Käufers ist es, nachzu-
<lb/>weise.n, daß er den Vorschriften des gedachten Art. 347
<lb/>gehörig genügt habe. Unverzüglichkeit der Anzeige bei
<lb/>nicht augenfälligen, später erst entdeckten Mängeln. Ein- 
<lb/>rede des Betrugs nach Art. 350 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) v. 16. Nov. 1871.
<lb/>(Königreich Preußen, ält. Provinzen.)

<lb/>Kläger hat den Kaufpreis für 607 Spaten, welche er dem Ver- 
<lb/>klagten käuflich geliefert, eingeklagt. Verklagter hat eingewendet, daß
<lb/>die Spaten völlig unbrauchbar seien. Derselbe ist aber in den beiden
<lb/>ersten Instanzen nach der Klagebitte verurtheilt und seine Einrede ver-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0091.tif"
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               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>werfen, weil er dem Art. 347 des Handelsgesetzbuchs nicht genügt
<lb/>habe, daher als die Maare genehmigend zu behandeln sei. Die dagegen
<lb/>vom Verklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war zu verwerfen.

<lb/>I. Nach dem wegen Versäumung der Beantwortungsfrist In con- 
<lb/>tumaciam als richtig anzunehmenden Inhalte der Appellationsrecht- 
<lb/>fertigungsschrift hat Verklagter die Spaten, nachdem fie auf dem
<lb/>Güterbahnhofe in Flensburg angekommen waren, dort besichtigt und
<lb/>dem Kläger am 23. Februar 1670 geschrieben:

<lb/>Zch ging nach der hiesigen Gütererpedition, um die Spaten in
<lb/>Augenschein zu nehmen. Leider finde ich nach einer oberflächlichen
<lb/>Durchsicht, daß die Spaten durchaus nicht wie die von Ihnen gesandte
<lb/>Probe gearbeitet und wohl schwerlich zu verkaufen find. Um
<lb/>Ihnen indeß keine Kosten an Lagermiethe zu machen, nehme ich die
<lb/>Sendung auf mein Lager und werde die Maare sodann noch einer
<lb/>gehörigen Revision unterwerfen.

<lb/>Seitdem hat Verklagter erst am 21. Mai 1870, nachdem er
<lb/>einen großen Theil der Spaten an verschiedene Abnehmer verkauft
<lb/>hatte, dem Kläger geschrieben:

<lb/>Mit Ihren mir gesandten Spaten haben Sie nichts Gutes an-
<lb/>gerichtet; damit haben Sie mir meine ganze Kundschaft verdorben;
<lb/>überallher werden mir dieselben zurückgesandt, weil sie denn
<lb/>doch den Leuten gar zu schlecht sind, und kaum hat man mit
<lb/>- denselben zu arbeiten angefangen, so brechen sie gleich unter- 
<lb/>halb des Stiels ab, weil derselbe nicht in den Spaten hereingeht.
<lb/>Ich kann den Rest von einigen Hunderten nicht los werden und
<lb/>erbitte mir Ihrerseits darüber eine Verfügung.

<lb/>Der Appellationsrichter hat nun ausgesührt, daß die Anzeige
<lb/>vom 21. Mai 1870 dem Art. 347 des Handelsgesetzbuchs nicht
<lb/>genüge, dagegen das Schreiben vom 23. Februar 1870 in den Ent- 
<lb/>scheidungsgründen nicht erwähnt. Deßhalb ist ihm eine actenwidrige
<lb/>Omission vorgeworfen. Diese liegt auch^klar vor. Eine Vernichtung
<lb/>würde dieserhalb aber nur erfolgen können, wenn das omittirte
<lb/>Schreiben erheblich wäre. Dies muß aber verneint werden. Es kann
<lb/>dahingestellt bleiben, ob mit Rücksicht darauf, daß die Factura vom
<lb/>2. Februar datirt ist und schon vor dem 11. Februar, an welchem
<lb/>Tage Verklagter brieflich die facturirten Preise monirte, in den Händen
<lb/>des Verklagten war, daß aber der Zeitpunkt der Ankunft der Sendung
<lb/>in Flensburg und der Abgabe, des Frachtbriefs an den Verklagten nicht
<lb/>angegeben ist, die Untersuchung und Anzeige vom 23. Februar als eine
<lb/>unverzügliche, sofortige im Sinne des Art. 347 anzusehen ist. Es
<lb/>kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Anzeige vom 23. Februar,
<lb/>„daß die Spaten nicht wie die übersandte Probe gearbeitet und wohl
<lb/>schwerlich zu verkaufen seien", ihrem Inhalte nach genügend ist, da
<lb/>die Nichtübereinstimmung mit dem Muster anscheinend nur die Größe
<lb/>der Spaten, nicht aber die im vorliegenden Processe gerügten Mängel
<lb/>betroffen hat, und ob nicht in dem Schreiben vom 23. Februar hatte
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0092.tif"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>angegeben werden müssen, worin die Abweichung der übersandten
<lb/>Spaten von dem Muster bestanden habe. Entscheidend ist, daß Ver- 
<lb/>klagter in seinem Schreiben vom 23. Februar selbst die auf der
<lb/>Gütererpedition vorgenommene Untersuchung nur als eine vorläufige
<lb/>und oberflächliche bezeichnet und die Vornahme einer weiteren ge- 
<lb/>hörigen Revision, nachdem die Spaten auf das Lager des Ver- 
<lb/>klagten gebracht sein würden, in Aussicht stellt. Nach diesem
<lb/>Briefe durste Kläger unbedingt auf eine weitere definitive An- 
<lb/>zeige des Verklagten über das Resultat der auf seinem Lager vorzu- 
<lb/>nehmenden gehörigen Revision rechnen, und da diese nicht erfolgte,
<lb/>annehmen, daß die auf Grund der vorläufigen, oberflächlichen Durch- 
<lb/>sicht gemachten Ausstellungen sich bei der demnächstigen gründlichen
<lb/>Revision als nicht bestätigt ergeben, vielmehr ihre Erledigung ge- 
<lb/>funden hätten, und daß Verklagter seine vorläufigen Ausstellungen
<lb/>nicht weiter verfolgen wolle, sondern davon Abstand nehme. Ver- 
<lb/>klagter behauptet auch selbst in der Appellationsrechtfertigungsschrift
<lb/>Fol. —, eS fei über die bei der vorläufigen Besichtigung Vorgefundenen
<lb/>äußeren Mängel und eine theilweife unberechtigte Frachtberechnung ein
<lb/>Abkommen getroffen, dem Verklagten ein Nachlaß am Facturabetrage
<lb/>bewilligt worden. Der Kläger hatte daher keine Veranlassung, von
<lb/>dem ihm nach Art. 348 Alinea 2 des Handelsgesetzbuchs zustehenden
<lb/>Rechte, die Feststellung des Grundes oder Ungrundes der verklagtischen
<lb/>Ausstellungen zu verlangen, Gebrauch zu machen. Wenn Verklagter
<lb/>jede weitere Benachrichtigung an den Kläger bis zum 21. Mai unter- 
<lb/>ließ und in der Zwischenzeit mehrere hundert Spaten weiter verkaufte,
<lb/>so kann er sich nicht darauf berufen, daß er durch das Schreiben vom
<lb/>23. Februar dem Art. 347 genügt habe.

<lb/>H. Der Brief vom 21. Mai kann nur unter der Voraussetzung
<lb/>als dem Art. 347 entsprechend erachtet werden, daß die in dem
<lb/>Audienzprotocolle vom 3. December 1870 und in der Appellations- 
<lb/>rechtfertigung näher beschriebenen Mängel der Spaten bei der so- 
<lb/>fortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht
<lb/>erkennbar waren. Der Appellationsrichter läßt es dahingestellt,
<lb/>ob diese Voraussetzung hier zutrifft, nimmt aber auch für den Fall,
<lb/>daß dieselbe zutreffe, nicht an, daß dem Art. 347 genügt sei, indem
<lb/>Verklagter nicht behauptet und bewiesen habe, daß er ohne Verzug
<lb/>nach der Entdeckung der Mängel dem Kläger eine Anzeige von
<lb/>denselben gemacht habe. Er führt aus:

<lb/>„Wenn der Verklagte auch angebe, daß er sofort nach der Ent- 
<lb/>deckung der Mängel dem Kläger am 21. Mai Anzeige gemacht
<lb/>habe, so fehle doch die Angabe eines bestimmten Datums, wann
<lb/>er die Fehler entdeckt habe. In Ermangelung einer solchen Be- 
<lb/>hauptung sei aber weder der Kläger in der Lage, sich auf die des-
<lb/>sallsige Behauptung des Verklagten genügend einzulaffen, noch
<lb/>auch der Richter im Stande, zu beurtheilen, ob der Verklagte wirk- 
<lb/>lich ohne Verzug nach der Entdeckung die Anzeige gemacht habe."
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0093.tif"
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               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>In der Nichtigkeitsbeschwerde führt Verklagter auS: Der Artikel
<lb/>347 sei verletzt; derselbe verlange nicht die Angabe eines speciellen
<lb/>Datums der stattgehabten Entdeckung; vielmehr genüge eine Angabe,
<lb/>welche ersehen lasse, daß Entdeckung und Anzeige sich unmittelbar ge- 
<lb/>folgt seien; dem sei in easu genügt; wenn Kläger dem Verklagten
<lb/>eine Verspätung der Anzeige vorwersen wolle, so habe er behaupten
<lb/>müssen, daß und wie lange etwa vor dem 21. Mai 1670 Verklagter
<lb/>bereits die fragliche Entdeckung gemacht habe. Der letzte Theil dieser
<lb/>Argumentation des Verklagten ist unrichtig. Es ist bereits in wieder- 
<lb/>holten Urtheilen dieses Gerichtshofes (vergl. z. B. Entscheidungen
<lb/>Bd. II. S. 337) ausgesprochen worden, daß es Sache des Käufers
<lb/>ist, fich darüber auszuweisen, daß er den Vorschriften des Art. 347
<lb/>genügt habe, wenn nicht die Fiction der Genehmigung der Waare
<lb/>gegen ihn Platz greifen soll, daß also der Käufer den Zeitpunkt der
<lb/>Ablieferung, der Untersuchung, der Anzeige so genau und substantiirt
<lb/>darlegen müsse, daß dem Gegner eine genügende Einlassung möglich
<lb/>ist, und daß der Richter in ven Stand gesetzt wird, sich ein richtiges
<lb/>Urtheil darüber zu bilden, ob, die Wahrheit der Angaben des
<lb/>Käufers vorausgesetzt, den Vorschriften des Art. 347 genügt, ob
<lb/>namentlich die Untersuchung ohne Verzug nach der Ablieferung er- 
<lb/>folgt, die Anzeige sofort erstattet ist. Sämmtliche früher hier ent- 
<lb/>schiedenen Falle betrafen allerdings Mangel, welche sofort erkennbar
<lb/>waren, worauf also Alinea 1 u. 2 des Artikels 347 Anwendung litten.
<lb/>Derselbe Grundsatz muß aber auch bei Mängeln, welche nicht sofort
<lb/>erkennbar sind und erst später entdeckt werden, angewendet werden.
<lb/>In Bezug auf dieselben schreibt Alinea 3 des Art. 347 vor, daß die
<lb/>Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden müsse.
<lb/>Der Käufer muß stch also auch in diesem Falle darüber ausweisen,
<lb/>daß er dem Gesetze genügt habe; er muß genau und substantiirt den
<lb/>Zeitpunkt und geeignetenfalls die näheren Umstände der Entdeckung
<lb/>dergestalt angeben, daß der Richter in den Stand gesetzt wird, zu be- 
<lb/>urteilen, ob die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht
<lb/>sei. Wenn hiernach der Appellationsrichter im Ganzen richtig argu-
<lb/>mentirt, so geht er doch insoweit noch über die an sich schon gegen
<lb/>den Käufer strenge Vorschrift des Art. 347 hinaus, als er die An- 
<lb/>gabe eines bestimmten Datums der Entdeckung als ein absolutes Er- 
<lb/>forderniß aufstellt, während ein solches nicht anzuerkennen, vielmehr
<lb/>in jedem concreten Falle zu beurtheilen ist, ob die Anzeige nach den
<lb/>Angaben des Käufers als eine ohne Verzug nach der Entdeckung ge- 
<lb/>machte anzusehen sei. Dieser rechtsgrundsätzliche Verstoß kann indeß
<lb/>die Vernichtung des Urtheils nicht zur Folge haben, da die Ent- 
<lb/>scheidung des Appellationsrichters eine durchaus richtige und wohl
<lb/>nur im Ausdrucke fehlgegangen ist. An sich würde man nämlich
<lb/>allerdings mit der Behauptung des Verklagten, daß er sofort nach
<lb/>Entdeckung der Mängel dem Kläger die Anzeige vom 21. Mai er- 
<lb/>stattet habe, fich begnügen, die Behauptung also dahin auffassen können,
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0094.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>daß auch die Entdeckung am 21. Mai gemacht worden sei, wenn nicht
<lb/>eine solche Annahme mit den eignen Behauptungen des Verklagten
<lb/>und mit dem Inhalte des Briefes vom 21. Mai im offenen Wider- 
<lb/>spruche stände, sich dadurch sofort widerlegte. Verklagter giebt nämlich
<lb/>in seiner Appellationsrechtfertigung (Fol. —) selbst an:

<lb/>Diejenigen, an welche er die fraglichen Spaten in größeren Quan- 
<lb/>titäten verkauft, hätten dieselben im Einzelnen weiter verkauft;
<lb/>diese Abnehmer hätten sich aber, nachdem sie die Spaten zu ge- 
<lb/>brauchen versucht, über deren Unbrauchbarkeit beschwert und
<lb/>Zahlung geweigert. Verklagter habe, sobald die Nachrichten
<lb/>hierüber mehrseitig bei ihm eingegangen seien, sofort schon
<lb/>am 21. Mai dem Kläger Anzeige gemacht.

<lb/>In dem Briefe vom 21. Mai beschwert sich Verklagter, daß die
<lb/>Spaten ihn überallher wegen ihrer Unbrauchbarkeit zurückgeschickt
<lb/>würden und daß Kläger dem Verklagten seine ganze Kundschaft
<lb/>verdorben habe. Verklagter durste aber mit der Anzeige an den
<lb/>Kläger nicht warten, bis die Nachrichten von seinen Abnehmern
<lb/>mehrseitig überallher.eingegangen waren, und bis ihm seine
<lb/>ganze Kundschaft verdorben war; er mußte vielmehr, sobald ihm
<lb/>Seitens seiner Abnehmer die erste Nachricht über die Unbrauchbar- 
<lb/>keit der Spaten brieflich oder mündlich zuging, sofort und ohne
<lb/>Verzug dem Kläger Anzeige machen. Daß er dies nicht gethan, er-
<lb/>giebt sich aus seinen eignen mitgetheilten Angaben. Es mag zuge- 
<lb/>geben werden, daß im vorliegenden Falle, wo der Appellationsrichter
<lb/>sich Inhalts der Entscheidungsgründe bereits von der schlechten Be- 
<lb/>schaffenheit des dem Kreisgerichte übergebenen Eremplars überzeugt
<lb/>hat, und wo eine auffallend schlechte Beschaffenheit der sämmtlichen
<lb/>Spaten substantiirt behauptet und unter Beweis gestellt eine ge- 
<lb/>wisse Härte darin zu liegen scheint, daß Verklagter mit seinen be- 
<lb/>züglichen Einreden nicht gehört wird. Diese Strenge und sogar Härte
<lb/>entspricht aber eben der Absicht des Gesetzgebers. Die Ordnung des
<lb/>Handelsverkehrs erfordert es, daß der Verkäufer so rasch, als irgend
<lb/>nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge thunlich, Gewißheit darüber
<lb/>erhält, ob das in Rede stehende Geschäft in Ordnung gegangen ist.
<lb/>Daher hat die strenge Vorschrift des Art. 347 schon lange vor Ema- 
<lb/>nation des Handelsgesetzbuchs gewohnheitsrechtliche Geltung gehabt,
<lb/>und im Art. 347 ist nur einem unabweislichen, praktischen Bedürf- 
<lb/>nisse Rechnung getragen worden. Der Verklagte hat es daher nur seiner
<lb/>eignen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn er die gesetzlichen Vorschriften
<lb/>nicht beachtet hat und darum als ein solcher, welcher die Waare ge- 
<lb/>nehmigt hat, behandelt werden muß.

<lb/>HI. Verklagter hält nach Art. 350 des Handelsgesetzbuchs die
<lb/>Bestimmung des Art. 347 nicht anwendbar, weil dem Klager ein Be- 
<lb/>trug zur Last falle. Der Appellationsrichter verwirft diese Aus- 
<lb/>führung, weil Verklagter nicht unter Beweis gestellt- habe, daß
<lb/>Kläger diese Fehler gekannt habe. In der Nichtigkeitsbeschwerde
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0095.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizie n.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>wirft Verklagter dem Appellationsrichter Verletzung des Art. 350
<lb/>und actenwidrige Suppeditirung einer Thatsache vor, indem es nicht
<lb/>Sache des Verklagten gewesen sei, die Kenntniß des Klägers zu
<lb/>beweisen, vielmehr Kläger habe behaupten müssen, daß ihm dieser
<lb/>Mangel unbekannt gewesen sei, was Kläger nicht behauptet habe,
<lb/>überdies der Fabrikherr die Mängel seiner Waare kennen müsse, und
<lb/>sich nicht mit Nichtkennen der Fehler seines Fabrikats ausreden könne.
<lb/>Dieser Angriff bedarf kaum einer ernstlichen Widerlegung; es ist
<lb/>selbstverständlich, daß, wer sich auf einen Betrug beruft, die gesetzlichen
<lb/>Requisite eines solchen darlegen und soweit nöthig beweisen muß. Es
<lb/>mag nur noch auf eine frühere Entscheidung dieses Gerichtshofes %
<lb/>(Entscheidungen Bd. H. S. 190 ff.) hingewiesen werden, worin be- 
<lb/>reits ausgeführt ist, daß die erweisliche Kenntniß des Verkäufers
<lb/>noch nicht einmal unbedingt genügt, um einen Betrug im Sinne
<lb/>des Art. 350 herzustellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Zur Begriffsbestimmung der Handelsgeschäfte nach den
<lb/>Vorschriften in Artt. 273 und 274 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntnißd. Reichs-Oberhaudelsgerichts (H. Senat) v. 18.Nov. 1871.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Art. 273 des Handelsgesetzbuchs verordnet in Absatz 1:

<lb/>Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe
<lb/>seines Handelsgewerbes gehören,- sind als Handelsgeschäfte anzu- 
<lb/>sehen.

<lb/>Dazu bestimmt Art. 274 Absatz 1:

<lb/>Die von einem Kausmanne geschlossenen Verträge gelten im
<lb/>Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig.

<lb/>Hiernach find alle Verträge eines Kaufmannes, von denen es
<lb/>nicht zweifellos ist, daß sie außerhalb seines Gewerbebetriebes ab- 
<lb/>geschlossen worden, als Handelsgeschäfte zu beurtheilen. Diese, durch
<lb/>den Wortlaut der citirten Bestimmungen gebotene Auffassung derselben
<lb/>findet in den bezüglichen Materialien volle Bestätigung und ist in der
<lb/>Wissenschaft und Rechtsprechung zur allgemeinsten Anerkennung ge- 
<lb/>langt.

<lb/>Vergl. Goldschmidt's Handbuch des Handelsrechts Bd. I.
<lb/>S. 501 ff.

<lb/>Endemann's Handelsrecht S. 24 Nr. 36.
<lb/>v. Hahn's Commentar Bd. II. S. 37 ff. 42 ff.

<lb/>Brir's Commentar S. 280.

<lb/>Makower's Handelsgesetzbuch zu Art. 274 Absatz 1.
<lb/>Bluntsckli's Deutsches Privatrecht (3. Auflage) S. 367rc.
<lb/>Was die Rechtsprechung anlangt, so hat das Preußische
<lb/>Obertribunal in Berlin in constanter Praxis angenommen, daß bei
<lb/>Rechtsgeschäften — insonderheit auch bei Wechselgeschästen — eines
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0096.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>00 Präjudizien.

<lb/>Kaufmanns die Präsumtion für die Natur der Handelsgeschäfte
<lb/>spreche.

<lb/>Zu vergleichen Erkenntnisse vom 21. Mai 1664, v. 4. April
<lb/>1665 (Archiv für Rechtfälle Bd. 53 S. 265, Bd. 57
<lb/>S. 297), Erkenntniß v. 12. Zan. 1867 (Entscheidungen rc.
<lb/>Bd. 57 S. 360) u. s. w.

<lb/>Eine im Wesentlichen gleiche Auffassung hat das Reichs-Ober- 
<lb/>handelsgericht bereits in mehreren Rechtsfällen zur Geltung gebracht.

<lb/>Erkenntnisse vom 17. Februar und vom 13. Mai 1871 (Ent- 
<lb/>scheidungen d. Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. II. S. 43ff.
<lb/>u. S. 426 ff.), Erkenntniß in Sachen Hirsch b erg -5-Blumen-
<lb/>thal vom 23. September 1671 rc.

<lb/>Betreffend endlich die Vorarbeiten des Handelsgesetzbuchs,
<lb/>aus denen die Artt. 273 u. 274 desselben hervorgegangen sind, so
<lb/>lautete Art. 211 (Absatz 1 und 2) des Preußischen Entwurfs:

<lb/>„Als Handelsgeschäfte sind alle einzelnen Geschäfte eines Kauf- 
<lb/>manns anzusehen, in welchen entweder sein Gewerbe besteht, oder
<lb/>durch welche dasselbe möglich gemacht oder befördert wird/

<lb/>Die von einem Kaufmanns geschloffenen Verträge gelten in
<lb/>Beziehung auf ihn für Handelsgeschäfte, wenn nicht das
<lb/>Gegentheil erwiesen wird."

<lb/>Bei der ersten Lesung wurde die Fassung des ersten Absatzes
<lb/>modificirt, indem man die zweite Alternative darin als zu unbestimmt
<lb/>und zu weit gehend beanstandete. Der Absatz 2 erhielt im Entwürfe
<lb/>erster Lesung eine Faffungsänderung, nach welcher er (im Art. 233&gt;
<lb/>dahin lautete:

<lb/>„Die von einem Kaufmanne geschloffenen Verträge gelten im
<lb/>Zweifel als für den Betrieb seines Gewerbes geschlossen."
<lb/>Inhalts der Berathungsprotocolle liegt der Schwerpunkt dieser
<lb/>Fassungsänderung in der Weglassung der Worte „in Beziehung auf
<lb/>ihn". Daß mit den Worten „im Zweifel" etwas in fachlicher Be- 
<lb/>ziehung wesentlich Anderes hat ausgedrückt werden sollen, als mit den
<lb/>Worten: „wenn nicht das Gegentheil erwiesen wird", dafür
<lb/>fehlt es an jeder Andeutung. Vielmehr ist, da der Beschluß voraus- 
<lb/>ging, der Satz in Rede dahin zu formuliren:

<lb/>„Die vom einem Kaufmanne geschlossenen Verträge werden als

<lb/>Handelsgeschäfte-vermuthet" —

<lb/>anzunehmen, daß die Worte „im Zweifel" Dasselbe, was der Satz
<lb/>ausdrückte, welchem fie substituirt sind, besagen sollen, nämlich: daß
<lb/>die von einem Kaufmanne geschloffenen Verträge als für den Betrieb
<lb/>seines Handelsgewerbes geschlossen gelten, „wenn nicht das Gegen- 
<lb/>theil bewiesen wird." Die Aenderung der Ausdrucksweise findet darin
<lb/>ihre Erklärung, daß nach gemeinrechtlicher Proceßpraris dem Satze:
<lb/>„wenn nicht das Gegentheil bewiesen wird," die Bedeutung: daß es
<lb/>eines formellen Gegenbeweises zur Beseitigung der fraglichen Ver-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0097.tif"
                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 91

<lb/>muthung bedürft, hätte beigelegt werden können, und daß man diese
<lb/>Auffassung hat verhindern wollen.

<lb/>Auch die zufolge der zweiten Lesung erfolgte Theilung der Be- 
<lb/>stimmungen des Art. 211 des Preußischen Entwurfs in zwei Artikel
<lb/>und die hiermit verbundene weitere Aenderung des Wortausdrucks
<lb/>beruht nur auf redaktionellen Gründen.

<lb/>Conftrenzprotocolle S. 543 flg. 1264 flg. 1297. 1424.

<lb/>Alles Dies hat der Appellationsrichter außer Acht gelassen.
<lb/>Selbstverständlich ist zwar der von ihm als Resultat seiner Er- 
<lb/>wägungen aufgestellte Satz:

<lb/>„nur wenn in Beziehung auf die Frage: ob der Vertrag eines
<lb/>Kaufmannes zum Betriebe des Handelsgewerbes gehöre? Zweifel
<lb/>obwalten, läßt der Art. 274 des Handelsgesetzbuchs die Präsum- 
<lb/>tion für eine desfallstge Zubehörigkeit gelten."

<lb/>Darnach gehört jedoch zur Ausschließung dieser Präsumtion die
<lb/>Feststellung, daß im concreten Falle derartige Zweifel nicht obwalten.
<lb/>Allerdings scheint eS im gegenwärtigen Falle, daß der Appellations- 
<lb/>richter das Nichtvorhandensein solcher Zweifel angenommen hat.
<lb/>Zu dieser Annahme aber ist er durch unrichtige Auslegung des
<lb/>Art. 274 gelangt. So will er darauf Gewicht gelegt wissen, daß,
<lb/>wenn der Vertrag zwischen dem Verklagten und Carl Kaufmann des- 
<lb/>halb, weil letzterer Kaufmann sei, als Handelsgeschäft anzufthen
<lb/>wäre, jedes Geschäft, namentlich jedes Wechfttgeschäft eines Kauf- 
<lb/>mannes mit einem Nichtkaufmanne als Handelsgeschäft gelten müßte.
<lb/>Diese Folgerung ist in der That als richtig unter der Voraussetzung
<lb/>anzuerkennen, daß das Geschäft bewegliche Sachen zum Gegenstände
<lb/>hat (Art. 275) und daß, wenn Zweifel über die Zugehörigkeit des
<lb/>Geschäfts zum Handelsbetriebe obwalten, diese keine Erledigung, be- 
<lb/>ziehentlich keine solche Erledigung gefunden haben, welcher gemäß das
<lb/>Geschäft als zum Handelsbetriebe nicht gehörig betrachtet werden
<lb/>muß. In Ansehung von Wechselzeichnungen eines Kaufmannes unter- 
<lb/>liegt überdies die Anwendbarkeit des Absatzes 2 Art. 274 keinem Be- 
<lb/>denken, und demgemäß gilt der Wechsel als im Betriebe des Handels- 
<lb/>gewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus ihm selbst das Gegen-
<lb/>theil ergiebt. — Wenn ber Appellationsrichter die Behauptung des
<lb/>Klägers vermißt, daß Verklagter gewerbsmäßig, resp. gegen Entgelt
<lb/>Aufträge, wie den, welchen ihm Carl Kaufmann ertheilt haben soll,
<lb/>übernehme, so übersteht er, daß, wenngleich die gewerbsmäßige Thätig-
<lb/>keit eines Kaufmanns auf eine oder mehrere bestimmte Klassen
<lb/>von Geschäften gerichtet ist, daraus nicht folgt, daß Geschäfte, die
<lb/>außerhalb dieser Klassen liegen, als zu seinem Handelsgewerbe nicht
<lb/>gehörig angesehen werden müssen. Das Handelsgesetzbuch selbst wider- 
<lb/>spricht solcher Folgerung durch Artt. 378. 388. 420z dieselbe muß
<lb/>auch schon deshalb, weil sich der Art. 274 Absatz 1 ganz allgemein,
<lb/>und zwar ohne die Zulässigkeit einer Unterscheidung anzudeuten, da- 
<lb/>hin ausdrückt:
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0098.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Die von einem Kaufmanns geschlossenen Verträge" rc.
<lb/>für unstatthaft erachtet werden — ganz abgesehen von der Frage: ob
<lb/>nicht dadurch, daß der Ausdruck „des Handelsgewerbes" an Stelle
<lb/>der in dem —- oben mitgetheilten — Art. 233 des Entwurfs erster
<lb/>Lesung gebrauchten Worte: „seines Gewerbes" gesetzt worden ist,
<lb/>die vom Appeüationsrichter gemachte Unterscheidung hat erpreß aus- 
<lb/>geschlossen werden sollen? Völlig unzutreffend endlich erscheint es,
<lb/>daß — wie der Appellationsrichter noch hervorhebt — dadurch,
<lb/>daß Verklagter bei Gelegenheit der Ausführung des qu. Auftrages
<lb/>oder mittelst Erfüllung desselben stch wegen einer Wechselschuld des
<lb/>Carl Kaufmann Befriedigung zu verschaffen gesucht, beziehentlich
<lb/>sich wirklich bezahlt gemacht habe, das zum Grunde -liegende, die Be- 
<lb/>schaffung von Geld auf eine Darlehnsobligation bezweckende Geschäft
<lb/>nicht die Natur eines Handelsgeschäfts angenommen haben kann.
<lb/>Denn es steht lediglich in Frage: ob wegen der Kaufmannseigen- 
<lb/>schaft des Verklagten der beregte Vertrag zwischen diesem und Carl
<lb/>Kaufmann als.Handelsgeschäft zu beurtheilen sei?

<lb/>Hieraus ergiebt stch, daß der Appellationsrichter durch seine
<lb/>Argumentation, welche ihn zu der Annahme geführt, daß vorgedachte
<lb/>Frage zu verneinen sei, sich mit dem Art. 274 Absatz 1 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs in Widerspruch gesetzt, denselben durch Nichtanwendung
<lb/>verletzt hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Grundsätze über die Verpflichtung zu wahrheitsmäßigen
<lb/>Angaben bei Lebensversicherungen. Falsche Angaben im
<lb/>Sinne der Policebestimmungen sind regelmäßig nur solche,
<lb/>bezüglich veren der Antragsteller der Unwahrheit sich be- 
<lb/>wußt gewesen. Falsche Anzeige des Geburtsjahres. Ver- 
<lb/>schweigen von Krankheitszuständen und Gebrechen bei der
<lb/>Declaration. Verneinung der Frage: „wer ist gegen- 
<lb/>wärtig Ihr Arzt?" obwohl ein Hausarzt vorhanden ge- 
<lb/>wesen.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 21. Nov. 1871.
<lb/>(Großherzogthum Baden.)

<lb/>Gegen ihre, im Uebrigen nicht bestrittene Verbindlichkeit zur
<lb/>Bezahlung der Versicherungssumme von 10,000 fl. hat die Beklagte
<lb/>eingewendet, daß der Kläger in der Anmeldung zur Versicherung
<lb/>falsche Angaben gemacht habe, was denselben sowohl der Versicherungs- 
<lb/>summe als auch der eingezahlten Prämien verlustig mache.

<lb/>Während der erste Richter diesen Einwand verworfen und dem
<lb/>Klagegesuche entsprochen hat, wurde vom Appellationsgerichte auf
<lb/>Grund dieser Einreden abändernd erkannt und die Klage abgewiesen.
<lb/>Hiergegen hat der Kläger die Oberappellation ausgeführt, und seine
<lb/>Beschwerden erscheinen als wohlbegründet.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0099.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Der fragliche Einwand stützt sich nämlich im Allgemeinen auf
<lb/>den §. 60 der Statuten, wonach jede falsche Angabe in dem An- 
<lb/>meldescheine die Nichtigkeit der Versicherung und den Verlust aller
<lb/>bereits geleisteten Prämienzahlungen zu Gunsten der Beklagten zur
<lb/>Folge hat. Hiermit ist in Verbindung zu bringen der §. 54 der
<lb/>Statuten, welcher bestimmt, daß der Anmeldeschein von dem Antrag- 
<lb/>steller „gewissenhaft und der Wahrheit getreu" auszufüllen ist. Es
<lb/>enthält somit der §. 60 die Strafe für die Verletzung der in §. 54
<lb/>dem Versicherungsnehmer zum Schutze der beklagten Bank aufgelegten
<lb/>Verpflichtung, und erhält dadurch die auch dem Wortsinne von „falsch"
<lb/>(im Gegensätze von „unrichtig") entsprechende Bedeutung, daß nur
<lb/>eine dem Antragsteller bewußte Unwahrheit in Beantwortung der in
<lb/>dem Anmeldescheine gestellten Fragen jene schweren Folgen haben soll.
<lb/>Für diese Auslegung spricht auch die Erwägung, daß die Fragen
<lb/>von der Beklagten sormulirt sind, weshalb fle in der Lage ist, die
<lb/>ihren Absichten entsprechende Fassung zu wählen, aber auch die Pflicht
<lb/>hat, sich so deutlich auszudrücken, daß der Gegentheil ihre Absicht ver- 
<lb/>stehen kann, woraus folgt, daß im Zweifel gegen den Versicherungs- 
<lb/>geber zu interpretiren ist.

<lb/>Legt man diesen Maßstab an die einzelnen von der Beklagten
<lb/>behaupteten Mängel der Fragenbeantwortung, so ergiebt sich für die
<lb/>Mehrzahl deren Verwerflichkeit. Wenn zuerst der Geburtstag der
<lb/>verstorbenen Ehefrau des Klägers in der Jahreszahl auf 1820 statt
<lb/>auf 1819 angegeben ist, so ist dies ohne Zweifel keine absichtliche Un- 
<lb/>wahrheit, sondern ein Versehen, das bei Leuten von dem Stande der
<lb/>Versicherungsnehmer auf entschuldbarem Jrrthume oder Gedächtniß-
<lb/>fehler beruht. Denn eigentlich hätte müssen ein Geburtsschein beigelegt
<lb/>werden, und die richtige Angabe des Geburtsortes schließt jede Absicht
<lb/>der Täuschung aus, weil die Beklagte dort leicht das richtige Alter
<lb/>erfahren konnte, wie sie ja auch später den richtigen Geburtsschein
<lb/>erhoben hat. Uebrigens scheint die Beklagte selbst keinen Werth mehr
<lb/>auf diesen Umstand gelegt zu haben- da.sie denselben in ihrer Appel- 
<lb/>lationsbeschwerdeschrist nicht mehr erwähnt hat.

<lb/>Sodann erscheint allerdings als erwiesen, daß die verstorbene
<lb/>Ehefrau des Klägers am weißen Fluß und an einer Senkung der
<lb/>Gebärmutter gelitten hat: allein die Nichtangabe dieser Zustände ist
<lb/>jedenfalls vom Standpunkte des Klägers und seiner verstorbenen Ehe- 
<lb/>frau nicht als wissentliche Verletzung der Wahrheit anzusehen.

<lb/>Denn jenes Uebel hatte, wenn auch die Frau Astor einen Mutter- 
<lb/>kranz trug, nach den Aussagen ihrer Aerzte Thum und Lichtenauer
<lb/>keinen bedeutenden Grad erreicht, weshalb die in erster und zweiter
<lb/>Instanz erhobenen Gutachten zweier Aerzte und des Badischen Ober-
<lb/>medicinalrathes den einstimmigen Ausspruch geben, daß solche Zustände
<lb/>von den Laien, ja selbst von manchen Aerzten weder als Krankheit,
<lb/>noch als Gebrechen oder Leibesschaden angesehen werden. Demnach
<lb/>konnten auch die Versicherungsnehmer in gutem Glauben an die Ge-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0100.tif"
                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>$
</p>
               <p>

                  <lb/>sundheit der Frau Astor sein und die betreffenden Fragen in diesem
<lb/>Sinne beantworten. Dabei kommt, obwohl nicht entscheidend, immer- 
<lb/>hin in Betracht, daß nach dem Gutachten des Obermedicinalrathes
<lb/>jene Zustände ohne allen Einfluß auf den Tod der Frau Astor ge- 
<lb/>wesen find.

<lb/>Die aus der verneinenden Antwort auf die Frage 7a: „Wer ist
<lb/>gegenwärtig Ihr Arzt?" entnommene Bemängelung findet darin
<lb/>Unterstützung, daß der Arzt Thum angab, er sei seit acht Jahren
<lb/>Hausarzt bei dem Kläger. Allein die nach dem Obigen von der Be- 
<lb/>klagten zu verantwortende Fassung dieser Frage konnte sehr leicht zu
<lb/>der Auslegung führen, als ob es fich darum handle, ob gerade damals
<lb/>der Versicherungsnehmer in ärztlicher Behandlung stehe, und dies
<lb/>konnte auch bei dem Vorhandensein eines Hausarztes verneint werden,
<lb/>sofern der Kläger und seine verstorbene Ehefrau fich desselben damals
<lb/>nicht bedienten, was wieder auf die Frage wegen der Gesundheit führt.
<lb/>Dafür, daß die Frage wegen des Arztes im obigen Sinne wirklich
<lb/>aufgefaßt worden ist, spricht die Antwort von Seiten des Klägers
<lb/>selbst, welche lautet: „Keiner erforderlich", also fich offenbar nur auf
<lb/>das augenblickliche Bedürfniß bezieht. Hat die Beklagte sich mit dieser
<lb/>Antwort begnügt, so ist sie um so weniger befugt, sich über ein
<lb/>etwaiges Mißverständniß der Frage zu beklagen.

<lb/>Von sonstigen irgendwie erheblichen Gesundheitsstörungen des '
<lb/>Klägers und seiner Ehefrau ist nichts weiter ersichtlich, als die auch
<lb/>in der Appellationsbeschwerdeschrift aufrecht erhaltene Behauptung,
<lb/>daß Kläger an constitutioneller Syphilis gelitten habe. Dafür mangelt
<lb/>es aber am genügenden Beweise, denn der Arzt Lichtenauer will aller- 
<lb/>dings im Frühjahre 1868 bei dem Kläger Gummigeschwülste (sog.
<lb/>Roäi) wahrgenommen und dagegen Arsenik verordnet haben, und es
<lb/>ist nicht unverdächtig, daß der Arzt Thum aus die Hierwegen gestellte
<lb/>Frage die Zeugnißablegung unter Berufung auf die Pflicht ärztlicher
<lb/>Verschwiegenheit verweigert und seinem Gutachten eine Beschränkung
<lb/>beigefügt hat. Allein als positiven Beweis läßt sich doch nur die
<lb/>Aussage des Arztes Lichtenauer ansehen, und deren Gewicht ist wesent- 
<lb/>lich geschwächt durch die Bedenken des erstinstanzlichen Gutachtens be- 
<lb/>züglich der Zuverlässigkeit der ärztlichen Diagnose des Lichtenauer,
<lb/>und in dem Gutachten des Badischen Obermedicinalrathes ist aus- 
<lb/>gesprochen, daß die vom Arzt Lichtenauer gegebene Schilderung zur
<lb/>richtigen Beantwortung der Frage nach Vorhandensein der constitu-
<lb/>tionellen Syphilis nicht hinreiche, weshalb auch der Richter den der
<lb/>Beklagten obliegenden Beweis nicht als geführt ansehen kann, und
<lb/>zur Auflegung des Notheides eignet sich der Fall nicht, weil es sich
<lb/>weniger um Thatsachen, als um deren Würdigung und Beurtheilung
<lb/>handelt.

<lb/>Da demnach sämmtliche Einwendungen theils rechtlich unbegründet,
<lb/>theils unbewiesen sind, so erscheint die vom ersten Richter ausgesprochene
<lb/>Verurtheilung der Beklagten als gerechtfertigt.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="22-34.">
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                  <title level="a" type="main">Preußische Präjudizien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173681_nf04+1872_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Preußische Präjudizien*).

<lb/>22.

<lb/>Hat der Verkäufer die Waare, welche einen Markt- oder
<lb/>Börsenpreis im Sinne des Art. 357 des Allgem. Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs nicht hat, dem Käufer rechtzeitig zu lie- 
<lb/>fern unterlassen, so ist Letzterer als Schadenersatz die Diffe- 
<lb/>renz zwischen dem verabredeten Kaufpreise und dem Durch- 
<lb/>schnittspreise, zu welchem die Waare nach dem Gutachten
<lb/>von Sachverständigen verkäuflich gewesen wäre, zu fordern
<lb/>berechtigt. (Artt. 353. 357. 612. 713. des Handelsgesetzbuchs.)

<lb/>Entscheidung des ObertribunalS zu Berlin vom 1. März 1870.
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>Die Frage, ob Jemand zu den Kaufleuten resp. Handels- 
<lb/>leuten im Sinne deS Art. 4 des Allgem. Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuches (und des 8. 113 der Preußischen Concursord-
<lb/>nung vom 8. Mai 1855) gerechnet werden darf, ist lediglich
<lb/>thatsächlicher Natur**).

<lb/>Entscheidung deS ObertribunalS zu Berlin vom 12. April 1870.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Die Regel des Art. 325 des Allgem. Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuches rücksichtlich der Geldzahlungen greift Platz,
<lb/>wenn die Zahlung keine bloße numeratio, sondern eine
<lb/>solutio darstellt, mit anderen Worten, wenn sie das selbst- 
<lb/>ständige Mittel zur Lösung einer Obligation bildet.

<lb/>Entscheidung des Obertribunals zu Berlin vom 21. April 1870.

<lb/>25.

<lb/>Die minorenne Ehefrau, welche die von ihrem Ehemanne
<lb/>auf sie übergegangene Handlung fortführt, nachdem sie für
<lb/>großjährig erklärt worden, ist den Handlungsgläubigern
<lb/>für die Schulden dieser Handlung verhaftet. (Art. 25 u. 113
<lb/>des Handelsgesetzbuchs.)

<lb/>Entscheidung des ObertribunalS zu Berlin vom 12. Mai 1870***).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Präjudizien Nr. 22—28 sind aus dem Archive von Striethorst
<lb/>Bd. 78 S. 45.172. 174. 229. 237. 322 u. 251, Nr. 29 u. 30 aus Bd. 79 S. 48
<lb/>u. 265, Nr. 31—34 aus Bd. 80 S. 3.46. 240 u. 288 entnommen.


<lb/>**) Vergl. Scheffer und Groß, Repertorium zum Allgem. Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuche Art. 10 Nr. 7; Busch, Archiv Bd. 9 S. 134.


<lb/>***) Vergl. dagegen dieses Archiv, Neue Folge Bd. II. S. 46.
</p>
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                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Dem Spediteur steht nur wegen der aus dem Pfanderlös
<lb/>des Frachtguts nicht gedeckten Forderung an Fracht, Pro- 
<lb/>vision, Auslage, Kosten und Verwendungen und der dem
<lb/>Absender auf das Gut geleisteten Vorschüsse der Rückgriff
<lb/>an seine Vormänner zu. (Artt. 382. 410. 412. des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs.)

<lb/>Entscheidung des Obertribunals zu Berlin vom 12. Mai 1870.

<lb/>27.

<lb/>Ein echtes Indossament, dessen Urheber nur aus civilrecht-
<lb/>lichen Gründen zur Girirung nicht befugt gewesen ist, reicht
<lb/>an sich zur Activlegitimation des Indossatars im Wechsel- 
<lb/>proteste aus.

<lb/>Entscheidung des Obertribunals zu Berlin vom 7. Juli 1870.

<lb/>28.

<lb/>Abgesehen von dem Falle der Ehrenannahme kann nur der
<lb/>im Wechsel Bezogene sich durch die Acceptationserklärung
<lb/>wechselmäßig verpflichten.

<lb/>Der eingeklagte Wechsel ist gezogen auf „Herrn A. Herig" und
<lb/>angenommen von der Wittwe Frau A. Herig.

<lb/>Die Wechselklage gegen diese Acceptantin wurde vom Appel- 
<lb/>lationsrichter abgewiesen.

<lb/>Kläger legte die Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Obertribunäl
<lb/>zu Berlin hat am 19. Mai 1870 dieselbe zurückgewiesen.

<lb/>Gründe:

<lb/>Der Appellationsrichter hat zur Motivirung seiner den Kläger
<lb/>mit der vorliegenden Wechselklage gegen die Wittwe A. Herig ab- 
<lb/>weisenden Entscheidungen erwogen:

<lb/>„Der Klagewechsel ist auf „Herrn A. Herig" gezogen, dagegen,
<lb/>was unter den Parteien unstreitig ist, von der Verklagten im eignen
<lb/>Namen und unter ihrem eignen Namen A. Herig (Adelgunde Herig)
<lb/>acceptirt. Der auf dem Wechsel bezeichnete Bezogene und der Acceptant
<lb/>find also verschiedene Personen; der Herr A. Herig (Trassat) und
<lb/>die Frau A. Herig (die Acceptantin) können nicht dieselben Personen
<lb/>sein. Es ist deshalb kein gültiges Accept im eigentlichen Sinne vor- 
<lb/>handen; denn ein solches muß nach Art. 21 der Allgem. Deutschen
<lb/>Wechselordnung durch den Bezogenen erfolgen; nur der Bezogene wird
<lb/>nach Art. 23 wechselmäßig verpflichtet. Daß der Aussteller be- 
<lb/>absichtigt hat, den Wechsel auf die Verklagte zu ziehen; daß nach
<lb/>der zwischen beiden getroffenen Abrede der Wechsel auf die Verklagte
<lb/>trasstrt sein sollte; daß er auf den Ehemann der Verklagten nicht ge- 
<lb/>zogen sein kann, weil dieser nicht A. Herig hieß und damals bereits
</p>

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                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>97


<lb/>verstorben war, und daß das Wort „Herr" beim Namen des Bezogenen
<lb/>in der Adresse nur aus Versehen stehen geblieben ist — wie dies Alles
<lb/>Kläger behauptet — ist unerheblich, weil bei dem Wechsel als Literal-
<lb/>contract die Schrift entscheidet, und nach dieser unzweifelhaft die Accep-
<lb/>tantin nicht die Bezogene ist".

<lb/>Nach der Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde soll der
<lb/>Appellationsrichter durch diese Erwägungen die Artt. 21 und 23
<lb/>der Allgem. Deutschen Wechselordnung durch unpassende, die Artt. 4.
<lb/>Nr. 7. 57. 58. 75. 84. 95 a. a. O. durch Nicht-, bezüglich unrichtige
<lb/>Anwendung verletzt und gegen den Rechtsgrundsatz:

<lb/>Dieselben Wirkungen, wie die Acceptation des Trassaten, begründet,
<lb/>die Acceptationserklärung eines Nichtbezogenen, wenn sie sich auch
<lb/>weder als Aval, noch als Ehrenannahme qualificirt, sobald der
<lb/>Wille, als Acceptant sich zu obligiren, mit Sicherheit sich aus dem
<lb/>Wechsel ergiebt,

<lb/>durch Nichtanwendung verstoßen haben.

<lb/>Dieser Vorwurf ist jedoch ein unbegründeter. Derselbe beruht
<lb/>auf der nicht richtigen Auffassung, als könne eine andere Person, als
<lb/>der Bezogene, sich dadurch wechselmäßig verpflichten, daß von ihr der
<lb/>nicht auf fie gezogene Wechsel acceptirt wird. Diese Auffassung findet
<lb/>in den Bestimmungen der von dem Appellationsrichter allegirten und
<lb/>ganz richtig zur Anwendung gebrachten, von der Annahme (Accep- 
<lb/>tation) handelnden Artt. 21 und 23 der Allgem. Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung von selbst ihre Widerlegung, wonach nur der Bezogene den
<lb/>Wechsel acceptiren und sich durch dieses sein Accept wechselmäßig
<lb/>verpflichten kann. Es kann auch hiergegen aus dem Inhalte des
<lb/>Art. 81 a. a. O. kein Bedenken entnommen werden. Denn wenn es
<lb/>dort heißt:

<lb/>„Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten
<lb/>und Indossanten des Wechsels",

<lb/>so ist unter dem also gebrauchten Worte: Acceptanten, abgesehen von
<lb/>einer hier gar nicht in Frage stehenden Ehrenannahme (Art. 56 ff.)
<lb/>nur der Bezogene zu verstehen, welcher als solcher den Wechsel acceptirt
<lb/>hat, wie sich solches namentlich auch aus dem Art. 22 a. a. O. ergiebt.

<lb/>Der vorliegende Klagewechsel ist allerdings mit dem im Art. 4
<lb/>Nr. 7 a. a. O. gedachten wesentlichen Erfordernisse (der Adresse des
<lb/>Bezogenen) versehen, und ist derselbe auch im Uebrigen an sich als ein
<lb/>vollgültiger Wechsel anzusehen. Hierauf kommt eS indessen nicht an;
<lb/>es handelt sich hier vielmehr allein darum, ob die Verklagte, welche
<lb/>nach jener Adresse nicht die Bezogene ist, durch ihr auf den Wechsel
<lb/>gesetztes Accept wechselmäßig verpflichtet worden. Und dies muß ent- 
<lb/>schieden verneint werden, weil die Verklagte nicht die in der Adresse
<lb/>genannte Bezogene ist.

<lb/>Nach der klägerischen Behauptung soll die in jener Adresse ent- 
<lb/>haltene Bezeichnung des Bezogenen eine unrichtige sein, indem eS statt
<lb/>„Herrn A. Herig" hat heißen sollen: „Frau A. Herig"; mit Recht
<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 7
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0104.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ä8


<lb/>hat solches aber der Appellationsrichter für unerheblich erklärt, weil
<lb/>der Inhalt der Adresse, sowie derselbe geschrieben steht, das. allein
<lb/>Entscheidende ist. Ohne Grund beruft Kläger sich auch hierbei auf
<lb/>das Erkenntniß vom 2. Febr. 1861 in Sachen Licht wider Jakobsohn,
<lb/>da diese Entscheidung den von dem vorliegenden verschiedenen Fall
<lb/>betroffen hat, wo trotz der in der Adresse enthaltenen unrichtigen
<lb/>Angabe des Vormannes die Identität des Bezogenen und deö Accep-
<lb/>tanten vollständig feststand. Wenn in diesem Falle die wechselmäßige
<lb/>Verpflichtung des Acceptanten aus seinem Accept angenommen worden,
<lb/>so läßt sich hieraus zur Unterstützung der Ausführungen des Klägers
<lb/>nichts entnehmen.

<lb/>Nicht minder unrichtig ist die Behauptung des Klägers, daß
<lb/>nach den Artt. 57. 58. 75. 81. u. 95 der Allgem. Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung die Acceptationserklärung eine selbständige Wechselverbind- 
<lb/>lichkeit erzeugt, welche weder durch ein dem Acceptanten im Wechsel
<lb/>wirklich ertheiltes Mandat, noch dadurch bedingt ist, daß der Accep- 
<lb/>tant der Form nach in der Tratte als Bezogener erscheint.

<lb/>In den allegirten Artikeln findet sich dergleichen nicht aus- 
<lb/>gesprochen. Nur die in den Artt. 57 u. 58 gedachte Ehrenannahme
<lb/>bildet eine Ausnahme von dem aus den Artt. 21 u. 23 a. a. O. zu
<lb/>'entnehmenden Grundsätze:

<lb/>daß nur der Bezogene (Trassat) sich durch seine Accep- 
<lb/>tationserklärung wechselmäßig verpflichten kann.

<lb/>Diese Ausnahme tritt aber nur unter den im Art. 56 auf- 
<lb/>gestellten besonderen Voraussetzungen ein, und läßt sich aus ihr in
<lb/>keiner Weise herleiten, daß jeder Dritte, welcher nicht der Bezogene ist,
<lb/>durch sein auf den Wechsel gesetztes Accept wechselmäßig verpflichtet
<lb/>wird. Daß hierzu der Art. 81 nicht berechtigt, ist bereits oben aus- 
<lb/>einandergesetzt, und noch weniger ist solches mit den Artt. 75 u. 95
<lb/>der Fall, von denen der erstere von falschen Wechseln und der andere
<lb/>von mangelhaften Unterschriften handelt.

<lb/>Aus dem Vorstehenden ergiebt sich nicht nur, daß der Appel- 
<lb/>lationsrichter die von dem Kläger als verletzt bezeichnete Artikel der
<lb/>Allgem. Deutschen Wechselordnung durch seine Entscheidung nicht ver- 
<lb/>letzt hat, sondern auch, daß der von dem Kläger sormulirte Rechts- 
<lb/>grundsatz als ein richtiger nicht anerkannt werden, und deshalb auch
<lb/>von einem Verstoße gegen denselben keine Rede sein kann*). B.
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>a) Ist in einer sich als Wechsel bezeichnenden Urkunde vom
<lb/>Aussteller gesagt:-„ich zahle zum 1. October d. I. Sollte
<lb/>Remittent diese Summe schon früher gebrauchen, so
<lb/>. geschieht die Zahlung nach vorgängiger achttägiger
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. dieses Archiv, Neue Folge Bd. III. S. 218.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0105.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 99

<lb/>Kündigung", so verliert die Urkunde nicht die Eigen- 
<lb/>schaft als Wechsel.

<lb/>b) Hat der Aussteller eines eigenen Wechsels sich neben
<lb/>der Stipulirung eines Zahlungstages noch in unver- 
<lb/>bindlicher Weise eventuell einer für ihn ungünstigen
<lb/>* Verpflichtung in Bezug auf die Zahlungszeit unter- 
<lb/>worfen, so wird der Urkunde die Wechseleigenschaft
<lb/>hierdurch nicht entzogen.

<lb/>Die vorstehenden Grundsätze sind vom Obertribunal zu Berlin
<lb/>am 22. Februar 1870 unter Verwerfung der vom Verklagten er- 
<lb/>griffenen Nichtigkeitsbeschwerde, angenommen — aus folgenden, den
<lb/>Sachverhalt ergebenden Gründen:

<lb/>Daß die Worte der Urkunden vom 31. Mai 1869: „ich zahle
<lb/>zum 1. October d. I." eine dem Erfordernisse des Art. 4 Nr. 4 der
<lb/>Allgem. Deutschen Wechselordnung entsprechende'Angabe der Zeit, zu
<lb/>welcher gezahlt werden soll, enthalten, ist vom Verklagten nicht be- 
<lb/>stritten, auch zweifellos. Fraglich ist nur, ob dieser legalen Zeitbe- 
<lb/>stimmung ungeachtet den beiden Urkunden die Wechselkrast dadurch
<lb/>entzogen ist, daß dieselben den zur Feststellung einer Zahlungszeit nach
<lb/>jenem Artikel der Allgem. Deutschen Wechselordnung nicht geeigneten
<lb/>Zusatz enthalten:

<lb/>Sollte Woyciechowski (der Remittent) diese Summe schon früher
<lb/>gebrauchen, so geschieht die Zahlung nach vorgängiger achttägiger
<lb/>Kündigung.

<lb/>Diese Frage ist mit Recht von den Vorderrichtern verneint -
<lb/>worden.

<lb/>Das Princip, daß eine die Essentialien des Wechsels enthaltende
<lb/>Urkunde die Eigenschaft eines Wechsels nicht dadurch allein verliert,
<lb/>daß fich in derselben zugleich solche Bestimmungen befinden, welche
<lb/>wechselmäßige Verpflichtungen nicht erzeugen können, ist zunächst
<lb/>zur Geltung gekommen durch den Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
<lb/>27. Mai 1663, welches bestimmt, daß das in einem Wechsel enthaltene
<lb/>Zinsversprechen für nicht geschrieben erachtet werden solle. Von dem- 
<lb/>selben Grundsätze geleitet, hat auch das Obertribunal in dem Bd. 25.
<lb/>S. 310 des Striethorst'schen Archivs abgedruckten Erkenntnisse vom
<lb/>27. Juni 1857 ausgeführt, daß eine in einem Wechsel enthaltene
<lb/>Bürgschaftsübernahme des Ausstellers der Wechselkraft keinen Abbruch
<lb/>thue, da dergleichen Erklärungen des Wechselschuldners die Verfolgung
<lb/>der unabhängig von derselben durch das Document begründeten
<lb/>Wechselverbindlichkeit rechtlich nicht ausschlöffen.

<lb/>Von diesem Principe ausgegangen, würde dem erwähnten Zusatze
<lb/>eine die Wechselkraft der Urkunden aufhebende Wirkung nur in dem
<lb/>Falle beigemeffen werden können, wenn durch denselben die Bestimmung,,
<lb/>nach welcher die Zahlung am 1. October 1869 erfolgen sollte, an
<lb/>Bestimmtheit verlöre. Diese Bestimmung bleibt aber von dem Zusatze

<lb/>7*
</p>

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                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>ganz unberührt; der Verklagte hat sich nur. neben der legalen
<lb/>Stipulirung eines Zahlungstages noch in unverbindlicher Weise, even- 
<lb/>tuell einer für ihn ungünstigeren Verpflichtung in Bezug auf die
<lb/>Zahlungszeit, unterworfen. Hierdurch wurde die Bestimmtheit jener,
<lb/>der Allgem. Deutschen Wechselordnung entsprechenden Zahlungszeit in
<lb/>keiner Weise beinträchtigt.

<lb/>Es kann auch ein Bedenken gegen die Nichtigkeit der Ansicht des
<lb/>Appellationsrichters nicht aus den Worten des Art. 4 Nr. 4: Die
<lb/>Zahlungszeit kann nur festgesetzt werden rc., hergenommen werden.
<lb/>Dieselben sind nur dahin aufzufassen, daß eine andere Art der Zeit- 
<lb/>bestimmung als die dort speciell bezeichneten für eine wechselmäßige
<lb/>nicht zu erachten sei; auf die hier vorliegende Frage, welchen Einfluß
<lb/>es auf vie Wechselkraft einer Urkunde habe, wenn sich neben einer den
<lb/>Vorschriften der Allgem. Deutschen Wechselordnung entsprechenden
<lb/>Zeitbestimmung auch eine vorschriftswidrige Zahlungszeit befinde,
<lb/>haben sie keinen Bezug.

<lb/>Hiernach hat die Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos bleiben müssen *).

<lb/>B.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Wenn im Falle des Art. 347 des Allgem. Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs nach Beschaffenheit der Umstände der Käufer die
<lb/>Waare nicht anders untersuchen kann, als indem er sie auch
<lb/>in Gewahrsam nimmt, so darf er die Annahme in Gewahr- 
<lb/>sam nicht verzögern.

<lb/>Der Verklagte hatte beim Kläger eine größere Quantität Stangen
<lb/>von bestimmter Beschaffenheit bestellt, welche ihm xer Eisenbahn nach
<lb/>Dortmund übersandt wurden. Da der Verklagte auf dem Bahnhofe
<lb/>bereits gesehen hatte, daß die Stangen nicht contractmäßig waren,
<lb/>so verweigerte er, als ihm demnächst von der Eisenbahn die Waare
<lb/>offerirt wurde, deren Abnahme, und bemerkte dieses auf dem Fracht- 
<lb/>briefe. Demnächst wegen des Kaufpreises verklagt, wendete er die
<lb/>Mangelhaftigkeit der Waare ein und behauptete, daß er zur Annahme
<lb/>nicht verpflichtet gewesen sei. Er wurde jedoch verurtheilt, weil er
<lb/>dem Kläger nicht sofort nach der Ablieferung der Waare deren Mangel- 
<lb/>haftigkeit angezeigt habe. Obgleich er in zweiter Instanz betonte, daß
<lb/>eine Ablieferung der Waare an ihn gar nicht stattgefunden habe, be- 
<lb/>stätigte der zweite Richter das erste Erkenntniß.

<lb/>Die vom Verklagten eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hat das
<lb/>Obertribunal zu Berlin am 6. October 1870 zurückgewiesen, soweit
<lb/>es hier interesfirt, aus folgenden Gründen:

<lb/>Der Appellationsrichter hat mit Recht angenommen, daß der
<lb/>Verklagte verpflichtet war, die Waare ohne Verzug nach der Ablieferung,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Entscheidung des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig vom
<lb/>6. Juni 1871 in diesem Archive N. F. Bd. III. S. 245 ff.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0107.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 101


<lb/>d. h. nach deren Ankunst in Dortmund, dem Erfüllungsorte, und nach
<lb/>Zustellung des Frachtbriefes zu untersuchen, und daß unter dieser Ab- 
<lb/>lieferung im Sinne des Art. 347 des Allgem. Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs nicht — wie Implorant meint — der Uebergang der
<lb/>Waare in den Gewahrsam des Verklagten, als Käufers, die wirkliche
<lb/>Empfangnahme durch denselben verstanden werden kann.

<lb/>Der Verkäufer hatte seiner Verbindlichkeit durch die Uebersendung
<lb/>der Waare nach Dortmund, dem Erfüllungsorte, genügt. Damit war
<lb/>die Lieferung (Ablieferung) bewirkt.

<lb/>Zur Empfangnahme der Waare war der Verklagte als Käufer
<lb/>allerdings nur verpflichtet, sofern sie vertragsmäßig beschaffen war,
<lb/>oder den gesetzlichen Erfordernissen entsprach, — Art. 346.

<lb/>Um aber zu wissen, ob die Waare so beschaffen ist, muß eben
<lb/>nach Art. 347 der Käufer dieselbe, d. h. bei der Ablieferung an dem
<lb/>Erfüllungsorte, untersuchen. Es ist ihm aber nicht gestattet, diese
<lb/>Untersuchung hinauszuschieben, bis er die Waare auch in seinen Ge- 
<lb/>wahrsam genommen, und diese Hinnahme in den Gewahrsam ebenfalls
<lb/>zu verzögern. Kann er nach Beschaffenheit der Umstande die
<lb/>Waare nicht anders untersuchen, als wenn er sie auch in
<lb/>Gewahrsam nimmt, so darf er eben die Annahme in Ge- 
<lb/>wahrsam nicht verzögern. Er ist sogar verpflichtet, wenn er
<lb/>die Waare beanstandet, für die einstweilige Aufbewahrung zu
<lb/>sorgen, — Art. 348.

<lb/>Wollte man aber gestatten, daß der Käufer die in Art. 347
<lb/>vorgeschriebene Untersuchung so lange aussetze, bis ihm beliebt, die'
<lb/>Waare auch in Gewahrsam zu nehmen, so würde der Zweck des Ge- 
<lb/>setzes, dem Verkäufer baldmöglich die Gewißheit darüber zu verschaffen,
<lb/>ob die Waare beanstandet wird oder als genehmigt anzusehen ist,
<lb/>vereitelt und der Verkäufer der Willkür des Käufers ausgesetzt sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die in einem kaufmännischen Empfehlungsbriefe, betref- 
<lb/>fend die Kreditwürdigkeit eines Dritten, gebrauchten
<lb/>Worte „ohne Präjudiz" sind nicht dazu angethan, einen
<lb/>Schutz gegen die Consequenzen des faktisch beobachteten
<lb/>arglistigen Verhaltens zu bieten.

<lb/>Erkenntniß des Obertribünals zu Berlin vom 8. März 1870.

<lb/>32.

<lb/>2.) Ist eine Handlung ohne Uebergang der Firma erworben,
<lb/>so haftet der Erwerber nicht für die von seinem Ver- 
<lb/>käufer contrahirten Schulden. (Allgem. Deutsches Handels- 
<lb/>gesetzbuch Art. 22. 113.)

<lb/>b) Ist in einem über den Verkauf eines Handelsgeschäfts
<lb/>ohne Uebergang der Firma geschlossenen Vertrage be-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0108.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>stimmt worden, daß der Käufer für die Schulden ver- 
<lb/>haftet sein solle, so kann doch der Gläubiger ohne jura
<lb/>cessa des Verkäufers den Käufer nicht in Anspruch
<lb/>nehmen. (Allgem. Landrecht I. 5. §. 75; Allgemeines Deutsches
<lb/>Handelsgesetzbuch Art. 22. 113.)

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin vom 15. November 1870.

<lb/>33.

<lb/>Die im Art. 146 Absatz 2 des Allgem. Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuches vorgeschriebene Eintragung in das Handels- 
<lb/>register ist ein spezifisch rechtlicher Bestandtheil der fünf- 
<lb/>jährigen Verjährung gegen den früheren Handelsgesell- 
<lb/>schafter.

<lb/>Kläger nahm den Verklagten als ehemaliges Mitglied einer im
<lb/>Jahre 1658 aufgelösten Handelsgesellschaft wegen einer Gesellschasts-
<lb/>schuld in Anspruch.

<lb/>Der Verklagte erhob auf Grund des Art. 146 des Allgemeinen
<lb/>Deutschen Handelsgesetzbuchs den Einwand der fünfjährigen Ver- 
<lb/>jährung, welchen der erste Richter für begründet erachtete, der zweite
<lb/>aber verwarf.

<lb/>Die vom Verklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde hat daS
<lb/>Obertribunal zu Berlin am 20. Januar 1871 verworfen aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Es waltet unter den Parteien darüber kein Streit ob, daß die
<lb/>zwischen dem Verklagten und seinem Vater bestehende Handelssocietät
<lb/>noch unter der Herrschaft des Titels 8 Theil II. des Allgem. Land- 
<lb/>rechts, im Jahre 1856 ihre Auflösung und Endschast gefunden hat.
<lb/>Der §. 677. II. 8. a. a. O. ordnet nun, wenn eine Societätshandlung
<lb/>ganz ausgehoben wird, eine „öffentliche Bekanntmachung darüber"
<lb/>nach Vorschrift der §§. 616 ff. an, und der §. 682 a. a. O. verweist
<lb/>hinsichtlich der Folgen dieser öffentlichen Bekanntmachung, den Gläu- 
<lb/>bigern der Societät gegenüber, auf die §§. 307 ff. I. 17 a. a. O.,
<lb/>wogegen der 8. 663 a. a. O. die Zulassung eines öffentlichen Auf- 
<lb/>gebots der unbekannten Societätsgläubiger ausspricht, wofür die
<lb/>Normen im §. 162. I. 51 der Allgem. Gerichtsordnung näher auf- 
<lb/>gestellt worden find. Die §§. 307 ff. I. 17 des Allgem. Landrechts
<lb/>aber verordnen, daß, wenn dem Gläubiger die Aufhebung der Gesell- 
<lb/>schaft bekannt gemacht ist, er sich, falls er aus einem mit der Gesell- 
<lb/>schaft geschloffenen Vertrage an Einen der gewesenen Mitglieder sich
<lb/>für das Ganze halten will, gegen denselben innerhalb eines Jahres
<lb/>nach geschehener Bekanntmachung mit seinem Ansprüche zu wenden
<lb/>habe, und §. 310 bestimmt:

<lb/>Läßt der Gläubiger diese Frist verstreichen, so haftet ihm jedes
<lb/>Mitglied auch aus einem solchen Vertrage nur nach Verhält-
<lb/>niß seines Antheils an der Societät. Dieser so modificirte An-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0109.tif"
                   n="103"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 103

<lb/>spruch ist aber der gewöhnlichen »Klageverjährung von 30 Jahren

<lb/>unterworfen.

<lb/>Dieses ganze System hat nun das Allgem. Deutsche Handels- 
<lb/>gesetzbuch aufgegeben, indem es namentlich im Art. 133 firr die Auf- 
<lb/>lösung von Handelsgesellschaften, außer dem Falle des Concurses,
<lb/>ausdrücklich die Liquidation des Geschäftes unter genauer Bestimmung
<lb/>der diese Liquidation bewirkenden Liquidatoren anordnet,, und in den
<lb/>Art. 137 ff. bestimmt, daß und wie die Liquidatoren die Geschäfte ab- 
<lb/>zuwickeln, die Verpflichtungen ver Gesellschaft zu erfüllen, resp. nach
<lb/>Art. 141 für die erst später fällig werdenden Gesellschaftsschulden
<lb/>genügende Deckung auszusammeln und die vollständige Auseinander- 
<lb/>setzung der Gesellschaft zu bewirken und über dabei entstehende Streitig- 
<lb/>keiten die richterliche Entscheidung herbeizuführen haben.

<lb/>Bei dieser Vorsorge des Gesetzes für die Abwickelung des Ge- 
<lb/>schäftes war es damit ganz consorm, wenn dasselbe, unter Abweichung
<lb/>vom allgemeinen Rechte, in dem von den Parteien vielfach erörterten
<lb/>Art. 146 a. a. O., und mit der Liquidation möglichst bald ins Reine
<lb/>zu kommen, die kurze Verjährung von 5 Jahren, und zwar, abweichend
<lb/>von der im §. 310. I. 17 des Allgem. Landrechts bestehen bleibenden
<lb/>Verhaftung nach Maßgabe des Antheils des Socii, mit der Wirkung
<lb/>der gänzlichen Erlöschung der Forderung einführte. Die Schärfe
<lb/>dieses besonderen Verjährungsinstituts aber wurde theils dadurch ge- 
<lb/>mildert, daß nach Art. 146 des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs
<lb/>durch Rechtshandlungen diese Verjährung unterbrochen wird, wenn
<lb/>diese auch nur gegen die Liquidatoren gerichtet find, namentlich aber
<lb/>dadurch, daß die Publicität, welche dem ganzen Handelsverkehre durch
<lb/>die Einführung des Handelsregisters und der Verpflichtung zu Ein- 
<lb/>tragungen in dasselbe verschafft wurde, auch ausdrücklich auf die in
<lb/>Rede stehende Verjährung von 5 Jahren zur Anwendung gebracht,
<lb/>und im Absätze 2 des Art. 146 ausdrücklich angeordnet ist, daß diese
<lb/>gedachte Verjährung mit dem Tage beginne, an welchem die Auf- 
<lb/>lösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde,
<lb/>welches Princip im Art. 147 nur allein insoweit modificirt ist, daß
<lb/>diese fünfjährige Verjährung so lange dem Gläubiger doch nicht
<lb/>entgegengesetzt werden dürfe, als noch „ungeteiltes" Gesellschafts-
<lb/>Vermögen vorhanden ist und so weit dasselbe reicht.

<lb/>Aus allen diesen Momenten ergiebt sich aber, daß die betreffende
<lb/>Ausführung und namentlich die Bemerkung des Appellationsrichters,
<lb/>daß die Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaften in den wesentlichsten
<lb/>Beziehungen eine Umwandlung erlitten hätten, und daß die jetzigen
<lb/>Handelsgesellschaften daher wesentlich verschieden von den Handels-
<lb/>societäten des Allgem. Landrechts seien, mindestens in Bezug auf die
<lb/>vorliegende Frage, welche hier allein zu entscheiden ist, richtig und
<lb/>zutreffend ist, und daß deshalb in Betreff der concreten Frage die
<lb/>„Auflösung einer Handelsgesellschaft" im Sinne der Artt. 133 ff. des
<lb/>Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs und die damit verbundene Liqui-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0110.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>dation jedenfalls nicht zu identificiren ist mit der „Aushebung einer
<lb/>Societätshandlung" im Sinne der §§. 677 ff. II. 8 des Allgemeinen
<lb/>Landrechts.

<lb/>Sind sie aber nicht zu identificiren, und ist oben gezeigt, wie
<lb/>principiell wichtig die Publicität des Handelsregisters für die Liquida- 
<lb/>tion ist, so folgt auch daraus, daß die Behauptung des Revidenten,
<lb/>daß die Einsetzung der fünfjährigen Verjährung im Art. 146 das
<lb/>allein Wesentliche sei, und daß die Festsetzung der Eintragung in das
<lb/>Handelsregister nur eine bloße Form sei, deren Grund, nämlich die
<lb/>Kenntniß des Gläubigers, auch auf andere Weise ersetzt werden dürfe,
<lb/>in keiner Weise begründet ist. Im Gegentheil ergiebt sich dabei, daß
<lb/>gerade die Eintragung in das genannte Register so specifisch
<lb/>eirr rechtlicher Bestandtheil dieser besonderen Verjährung
<lb/>ist, daß man nicht befugt fein kann, darin blos eine einfache Abkürzung
<lb/>der Verjährungsfrist zu erblicken, bei der es zulässig sei, für ganz
<lb/>andere Verhältnisse irgend ein paffendes Surrogat für diese Eintragung
<lb/>ins Handelsregister aufzustellen, um sodann diese specielle Verjährung
<lb/>eintreten lassen zu können. Ist aber die Substituirung eines Aus- 
<lb/>kunftsmittels schon vermöge der Grundverschiedenheit in den beiden
<lb/>Verhältnissen im Principe nicht statthaft, so ist damit auch die Ver- 
<lb/>werfung der Verjährung durch den Appellationsrichter gerechtfertigt,
<lb/>und deshalb auch nicht erheblich, daß Revident einen Unterstützungs- 
<lb/>grund des zweiten Richters für seine Auffassung noch besonders bestritten
<lb/>hat. Gegen den Grund nämlich, daß Art. 146 nicht sämmtliche Verhält- 
<lb/>nisse umfasse, da es uneingerragene Gesellschaften und uneingetragene
<lb/>Auflösungen derselben auch jetzt noch gebe, auf welche eben Art. 146
<lb/>wegen Mangels dieser-Eintragung nicht anwendbar sei, und daß dieser
<lb/>Grundsatz daher auch auf Verhältnisse früherer Zeit unbedenklich an- 
<lb/>zuwenden sei, will Revident geltend machen, daß der Nachtheil der
<lb/>Nichtanwendbarkeit des Art. 146 auf die jetzigen Interessenten sie
<lb/>wegen ihrer Nachlässigkeit mit Recht treffe, daß aber dieser Vorwurf
<lb/>den Interessenten aus der Zeit vor dem Allgem. Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs nicht gemacht werden könne. — Allein dieser Vorwurf
<lb/>würde doch den Revidenten treffen, weil er zu seiner. Zeit den Vortheil
<lb/>der Ermäßigung seiner Verpflichtung auf seinen Antheil durch "Be- 
<lb/>folgung des g. 308. I. 17 des Allgem. Landrechts sich zu verschaffen
<lb/>verabsäumt, diese Beobachtung wenigstens nicht geltend gemacht hat. —
<lb/>3m übrigen will aber der zweite Richter damit nur die Specialität des
<lb/>Art. 146 und daß keine Nothwendigkeit zur generellen und ausnahms- 
<lb/>losen Anwendung vorhanden sei, darthun, und dieses Motiv wird von
<lb/>den Erwägungen von Verschuldung und Nichtverschuldung gar nicht
<lb/>berührt.

<lb/>Hiermit sind die rechtlichen Ausführungen des Revidenten zur
<lb/>Rechtfertigung der Revision erledigt und im Wesentlichen als nicht
<lb/>zutreffend nachgewiesen, so daß die Entscheidung des Appellations- 
<lb/>erkenntnisses zu bestätigen ist. B.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173681_nf04+1872_0111.tif"
                n="105"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="35-36.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Oesterreichische Präjudizien</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173681_nf04+1872_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>. Präjudizien.


<lb/>34.

<lb/>Den Bestimmungen der §§. 729. 824.1. 11 des Allgemeinen
<lb/>LandrechtS ist in Handelssachen und beziehungsweise unter
<lb/>Personen kaufmännischen Standes durch die Bestimmungen,
<lb/>wonach die von einem Kaufmanns geschlossenen Verträge
<lb/>im Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig
<lb/>und geschlossen angesehen werden sollen, und ihre Gültig- 
<lb/>keit durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten
<lb/>nicht bedingt ist, derogirt. (Artt. 271. 277. 317 des Allgem.

<lb/>Deutschen Handelsgesetzbuchs.)

<lb/>Entscheidung des Obertribunals zu Berlin vom Januar 1671.

<lb/>B.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Oesterrrichische Präjudizien.

<lb/>35.

<lb/>Allg. D. W.-O. Art. 82.

<lb/>a) Die Einwendung des Scheingiro's ist nur dann zulässig,
<lb/>wenn dieselbe durch die thatsächlichen Umstände als
<lb/>wahrscheinlich begründet ist*).

<lb/>1») 3m Falle des Beweises des Scheingiro's kann dem
<lb/>Wechselinhaber die Einrede der nicht erhaltenen Wechsel- 
<lb/>valuta ebenso entgegengesetzt werden, wie es dem Vor- 
<lb/>manne deS Wechselinhabers gegenüber geschehen konnte.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 16. März
<lb/>1670, Z. 13,632. (Allgem. Oesterr. Gerichtszeitung S. 135.)

<lb/>Das Handelsgericht Wien hat mit Zahlungsauflage vom
<lb/>1. October 1668 der Geklagten Anna Benno die Zahlung der Wechsel- 
<lb/>summe von 105 fl. ausgetragen. Gegen diese Zahlungsauflage wurden
<lb/>von der Geklagten Einwendungen dahin erstattet, daß der Wechsel an
<lb/>die Klägerin nur zum Zwecke der Einklagung von ihrem Gatten über- 
<lb/>geben wurde, daß sie von diesem jedoch nur die Valuta von 51 fl.
<lb/>25 kr. erhalten habe, und daher berechtigt sei, ihr gegenüber die Ein- 
<lb/>wendung der nicht empfangenen Valuta geltend zu machen. Zur
<lb/>Unterstützung dieser Angabe wurde ein Bescheid des Bezirksgerichtes
<lb/>Neubau allegirt, aus welchem ersichtlich war, daß der Gatte der Klägerin
<lb/>die Erfolglaffung der Pension der Geklagten zur Tilgung einer Wechsel- 
<lb/>forderung von 105 fl. Oesterr. Währung erwirkt hat.

<lb/>Das Handelsgericht hielt die Zahlungsauflage aufrecht, und betonte
<lb/>in den Entscheidungsgründen insbesondere, daß die Einwendung
<lb/>deS Scheingiro nicht berücksichtiget werden könne, wenn kein
<lb/>geeigneteres Beweismittel als der irreferible Haupteid dafür angeboten ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe dieses Archiv Bd. I. (N. F.) S. 200.
</p>
               <p>

</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0112.tif"
                   n="106"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>106. Präjudizien. ,


<lb/>Dagegen hat das Wiener Oberlandesgericht bloß den Theil
<lb/>der Wechselforderung von 51 fl. 25 kr. unbedingt der Klägerin zu-
<lb/>gesprochenz bezüglich des Restes von 53 fl. 75 kr. aber den der
<lb/>Klägerin aufgetragenen irreferiblen Haupteid darüber, daß der
<lb/>Klagewechsel ihr nicht lediglich zum Zwecke der Einklagung
<lb/>auf ihren Namen von ihrem Gatten übergeben worden sei,
<lb/>und den referiblen Haupteid darüber, daß die Geklagte nur 51 fl. 25 kr.
<lb/>als Wechselvaluta erhalten hat, zugelassen und zwar aus folgenden
<lb/>Gründ en: Da Geklagte eingestanden hat, auf den Wechsel 51 fl. 25 kr.
<lb/>erhalten zu haben, so ist dieselbe zur unbedingten Zahlung dieses Be- 
<lb/>trages sammt Zinsen zu verurtheilen. Was den Restbetrag der
<lb/>Wechselvaluta von 53 fl. 75 kr. anbelangt, dessen Nichtzahlung Ge- 
<lb/>klagte eingewendet hat, so war ihre Verurtheilung zunächst von dem
<lb/>Beweise, daß Klägerin den Klagewechsel von ihrem Gatten nur zur
<lb/>Einklagung in ihrem Namen erhalten habe, abhängig zu machen,
<lb/>weil, wenn Geklagte diesen Beweis herstellt, sie auch berechtiget ist,
<lb/>der Klägerin die Einwendung der nicht voll erhaltenen Valuta
<lb/>entgegenzusetzen. Der der Klägerin über den Umstand, daß sie den
<lb/>- Wechsel von ihrem Gatten nur zur Einklagung erhalten habe, aufge-
<lb/>tragene irreferible Haupteid stellt sich aber als zulässig dar, weil diese
<lb/>Behauptung der Geklagten durch das beiliegende Pfändungsgesuch,
<lb/>mit welchem Geklagte dem Gatten der Klägerin um die Zeit der Aus- 
<lb/>stellung des Klagewechsels und für eine Wechselsorderung im gleichen
<lb/>Betrage des Klagewechsels das Pfandrecht auf ihre Pension einräumte,
<lb/>um so mehr unterstützt wird, als Klägerin nicht behauptet hat, daß
<lb/>ihr Gatte zwei Wechselforderungen zu 105 fl. an die Geklagte zu
<lb/>stellen hatte. Fällt dieser Eid zu Gunsten der Geklagten aus, so ist
<lb/>ihre Sachfälligkeit bezüglich des Betrages- von 53 fl. 75 kr. von der
<lb/>Nichtablegung des ihr von der Klägerin zurückgeschobenen Haupteides
<lb/>abhängig zu machen, daß sie auf den Klagewechsel nur 51 fl. 25 kr.
<lb/>vom Gatten der Klägerin erhalten habe.

<lb/>Der oberste Gerichtshof hat über Revision der Klägerin das
<lb/>Urtheil des Oberlandesgerichtes mit Beziehung auf dessen Begründung
<lb/>und Ln dem Anbetrachte bestätiget, daß mit Rücksicht auf das Erfolg-
<lb/>laffungsgesuch des Gatten der Klägerin der Umstand, daß auf dem
<lb/>Klagewechsel ein Indossament des letzteren nicht erscheint, die Behaup- 
<lb/>tung der Geklagten, daß dieser Wechsel der Klägerin von ihrem Gatten
<lb/>nur zum Zwecke der Einklagung auf ihren Namen übergeben worden
<lb/>sei, zu unterstützen und die Zulassung des dießfälligen irreferiblen
<lb/>Haupteides zu rechtfertigen geeignet erscheint, und daß die Erheblichkeit
<lb/>des zugelaffenen Beweises durch den Haupteid über den Betrag der
<lb/>der Geklagten auf den Klagewechsel gegebenen Valuta mit der ganz
<lb/>ungegründeten Annahme, daß auch eine geringere als die Wechsel-
<lb/>fumme bedungen, oder das Fehlende durch ein anderes Aequivalent er- 
<lb/>setzt worden sein konnte, in keiner Weise widerlegt zu wkrden vermag.

<lb/>. - Bg.
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0113.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>36.

<lb/>Art. 82. (Novation.)

<lb/>Die von Seite der Acceptanten mehrerer Wechsel ver- 
<lb/>schiedener Verfallszeit ausgesertigte Erklärung, wornach
<lb/>sie sich unter Bestellung von Hypotheken verpflichten, von
<lb/>einem bestimmten Tage an für die ausständigen Wechsel- 
<lb/>summen Zinsen und jene auf Verlangen, zurückzuzahlen,
<lb/>enthält keine Novation der eingegangenen Wechselverbind- 
<lb/>lichkeiten.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 15. Juni
<lb/>1870, Z. 1082. (Gerichtshalle S. 205.)

<lb/>A. Prager erwirkte wider Ballasch, Ermann und Draun auf
<lb/>Grundlage des von ihnen acceptirten Wechsels vom 16. Februar 1866,
<lb/>zahlbar am 10. Mai 1866, und der von denselben in seinem Einver- 
<lb/>ständnisse ausgestellten Erklärung vom 28. Februar 1867, worin sie
<lb/>sich verpflichteten, die Wechselforderung von 240 fl. nebst noch anderen
<lb/>Wechselforderungen im Gesammtbetrage von 2290 fl. vom 1. October
<lb/>1866 mit 6 Percent zu verzinsen, das Capital aber unter wechsel- 
<lb/>rechtlicher Haftung auf Verlangen zu bezahlen, und zugleich die ftüher
<lb/>bereits erwirkte Pfandrechtspränotation für gerechtfertigt erklären.
<lb/>Die Zahlungsauflage rücksichtlich des Betrages von 240 fl. sammt
<lb/>6percentigen Zinsen datin vom 1, October 1866.

<lb/>Die Geklagten wendeten dagegen ein, daß durch die Aus- 
<lb/>stellung dieser Erklärung eine Novation der Wechselver-
<lb/>bindl-ichkeit eingetreten, und die Wechselforderung in ein
<lb/>gemeinrechtliches Darlehn umgewandelt worden sei.

<lb/>Das Kreisgericht Budweis hielt die Zahlungsauflage auf- 
<lb/>recht; das Oberlandesgericht in Prag jedoch hob dieselbe auf.

<lb/>Gründe:

<lb/>In der Erklärung vom 28. Februar 1667 erkennen die Geflagten
<lb/>eine ganze Reihe von ihnen acceptirter Wechsel, darunter auch den
<lb/>Klagewechsel als richtig an, verpflichten sich zur Verzinsung, jedoch
<lb/>nicht vom Verfallstage, sondern ohne Unterschied des Verfallstages
<lb/>vom 1. October 1866 an, und verbinden sich, nicht die einzelnen
<lb/>Wechselbeträge, sondern die Gesammtsumme von 2290 fl. nicht zur
<lb/>Verfallszeit der einzelnen Wechsel, auch nicht zu einer im Vorhinein
<lb/>bestimmten Zeit, sondern auf Verlangen des Klägers zu bezahlen, und
<lb/>bestellen endlich für die Gesammtsumme mit ihren liegenden Gütern
<lb/>ein Pfand. Dieser Vertrag ist allerdings ein Neuerungsver- 
<lb/>trag, indem ohne Hinzukunft einer dritten Person der Hauptgegen- 
<lb/>stand der Forderung, hier die einzelnen Wechselaccepte, in einen ge- 
<lb/>meinrechtlichen Darlehnsvertrag unter gleichzeitiger Befestigung durch
<lb/>Pfandvertrag und mit Stipulirung der Verzinslichkeit verwechselt
<lb/>wird; demnach erlöschen die mit der vorigen Forderung verknüpften
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173681_nf04+1872_0114.tif"
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         <div xml:id="d53356e12279">
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d53356e12284" type="review" n="I.">
               <head>
                  <title>Die durch die französische Moratorienverfügungen hervorgerufenene Regreßfragen. Von Dr. Heinrich Jaques. Mit einem Anhange, die Moratoriengesetze enthaltend. Wien 1872. Verlag der G. J. Menz'schen Buchhandlung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Siebenhaar, ...">(Dr. Siebenhaar)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173681_nf04+1872_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>108 Präjudizien.


<lb/>Rechte, also hier das WechselrechL, und treten die Rechte des neuen
<lb/>Vertrages in Wirksamkeit.

<lb/>Der oberste Gerichtshof bestätigte jedoch die erstrichterliche
<lb/>Entscheidung.

<lb/>Gründe: Nach den §§. 1376. und 1379. des Allgem. Bürgerl.
<lb/>Gesetzbuches*) findet eine Novation ohne Hinzukunst einer dritten
<lb/>Person nur dann statt, wenn der Rechtsgrund oder der Haupt- 
<lb/>gegenstand der Forderung verwechselt wird, folglich die alte
<lb/>Verbindlichkeit in eine neue übergeht. Dieß ist jedoch hier nicht der
<lb/>Fall. Die Geklagten verpflichten fich ausdrücklich zur Zahlung unter
<lb/>wechselrechtlicher Haftung) die Forderung blieb wie früher 240 fl.,
<lb/>der Rechtsgrund wie früher der wechselrechtliche Vertrag. Die Be- 
<lb/>stimmung über die auch nach Wechselrecht gebührenden Zinsen und
<lb/>die Rechtfertigung der Pränotation haben die ursprüngliche Wechsel- 
<lb/>forderung weder behoben, noch umgeändert, und es mußte demnach
<lb/>das Urtheil der ersten Instanz aufrecht erhalten werden. Bg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Die durch die französischen Moratorienverfügungen her- 
<lb/>vorgerufenen Regreßfragen. Von Dr. Heinrich Jaques.
<lb/>Mit einem Anhänge, die Moratoriengesetze enthaltend. Wien 1872.
<lb/>Verlag der G. 3. Menz'schen Buchhandlung.

<lb/>Der in der juristischen Literatur bekannte Verfasser übernimmt
<lb/>in der angegebenen Schrift eine Rechtfertigung des bekannten Erkennt- 
<lb/>nisses des Leipziger BundeS-Oberhandelsgerichts v. 21. Februar 1871
<lb/>über die Regreßpflicht deutscher Indossanten und Aussteller solcher
<lb/>Wechsel, welche den sranzöstschen Moratoriengesetzen unterworfen
<lb/>gewesen find. Nach seiner Ansicht hangt die Statthaftigkeit oder
<lb/>Unstatthastigkeit des Regresses aus den angegebenen Wechseln von der
<lb/>Beantwortung folgender zwei Fragen ab:

<lb/>1) Ist es zulässig, daß der auf Regreß klagende Wechselinhaber der
<lb/>Einwendung des Ausstellers und der Indossanten, wonach das Regreß- 
<lb/>recht wegen verspäteter Protestlevirung erloschen sei, beziehungsweise
<lb/>die den Moratorienverfügungen unterzogenen Wechsel präjudicirt seien,
<lb/>die Replik der höheren Gewalt (vis major) entgegenstelle?
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 8.1376.stehediesesArchivBd.I.(NeueFolge)S.20l.—8.1379.ebenda
<lb/>Bd. XI. S. 283.
</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0115.tif"
                   n="109"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen. 109.

<lb/>2) Ist die Regreßpflicht der deutschen Aussteller und Indossanten
<lb/>nach dem einheimischen oder aber nach dem Rechte deS Zahlungsortes,
<lb/>im vorliegenden Falle also nach französischem Rechte zu beurtheilen?

<lb/>Die Frage

<lb/>zu 1.

<lb/>verneint er aus nachstehenden Gründen: Das außerhalb des Wechsels
<lb/>etwa bestehende Verhältniß zwischen dem Aussteller und dem ersten
<lb/>Remittenten habe auf die wechselrechtliche Verbindlichkeit des Ersteren
<lb/>keinen Einstuß. Dasselbe gelte von dem gleichfalls außerhalb des
<lb/>Wechsels liegenden Verhältnisse zwischen dem Aussteller und dem Be- 
<lb/>zogenen. Endlich habe auch das durch außerhalb des Wechsels liegende
<lb/>Verhältnisse begründete Hinzutreten oder Richthinzutreten des Accep-
<lb/>tanten keinen Einfluß auf die wechselrechtliche Verbindlichkeit des Aus- 
<lb/>stellers und aller Indossanten. — Es sei demnach nur eine noth-
<lb/>wendige und' unabweisliche Consequenz desselben Grundgedankens, daß
<lb/>auch alle außerhalb des Wechsels liegende Verhältnisse zwischen dem
<lb/>Wechselinhaber und dem Bezogenen (sei er nun Acceptant oder
<lb/>Nichtacceptant oder auch zum Accepte noch gar nicht aüfgesordert) auf
<lb/>die wechselrechtlichen Verbindlichkeiten des Ausstellers und der In- 
<lb/>dossanten gar keinen wie immer gearteten Einstuß üben dürfen. Der
<lb/>Wechselinhaber sei zur Präsentation und Protestation seinen Vor- 
<lb/>männern und dem Aussteller gegenüber nicht verpflichtet; die Präsen- 
<lb/>tation und Protestation sei aber eine Bedingung für die Regreßpflicht
<lb/>der Vormänner und des Ausstellers unv zwar eine Bedingung, welche
<lb/>durch Nichts zu beseitigen und durch Nichts zu ersetzen sei. Ob die
<lb/>Erfüllung dieser Bedingung möglich oder unmöglich gewesen, ob sie,
<lb/>wenn sie möglich gewesen, aus Verschuldung oder ohne Verschuldung
<lb/>nicht erfüllt worden sei, mache keinen Unterschied; der Wechselinhaber
<lb/>habe keinen Regreß, wenn die Bedingung nicht erfüllt worden sei.

<lb/>Bei der Beantwortung der

<lb/>zu 2.

<lb/>angegebenen Frage interpretirt der Herr Verfasser den Art. 86 der
<lb/>Allgem. Deutschen Wechselordnung restriktiv dahin, „daß der Artikel
<lb/>sich nicht beziehe auf die Nothwendigkeit der Protesterhebung und
<lb/>der Notification (welche vielmehr nach dem Gesetze des Ortes jder
<lb/>wechselrechtlichen Erklärung zu beurtheilen sei), sondern nur auf Zeit,
<lb/>Ort und Art der Präsentation und des Protestes, also auf den Pro- 
<lb/>testtag, die Proteststunden, das Protestationslocal und auf Zeit, Ort
<lb/>und Art der Notification. Wolle man Art. 86 richtig interpretiren,
<lb/>so müsse man ihn so gefaßt denken: „Ueber die Form der mit einem
<lb/>Wechsel an einem ausländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung
<lb/>des Wechselrechts nach dieser Wechselordnung vorzunehmenden Hand- 
<lb/>lungen entscheidet das dorr geltende Recht". Es sei zwar zuzugestehen,
<lb/>daß rückstchtlich der Frage der Protestfrist das ausländische Recht
<lb/>und insbesondere das Gesetz des Ortes der Vornahme zu entscheiden
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0116.tif"
                   n="110"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>110 Literarische Anzeigen.

<lb/>habe und zwar selbst dann, wenn das ausländische Gesetz erst nach
<lb/>der Ausstellung oder Jndosfirung des Wechsels in der Zeit bis zum
<lb/>Verfalltage gegeben werde. Aber die französischen Moratoriengesetze
<lb/>seien für die ausländischen Indossanten und Aussteller unverbind- 
<lb/>lich, weil sie materielles und nicht formelles Recht zum.Gegenstände
<lb/>haben, indem mit denselben eine Zahlungsverlängerung bezweckt
<lb/>worden sei.

<lb/>Ich gehöre zu Denjenigen, welche sich nicht von der Richtigkeit
<lb/>des im Eingänge erwähnten Erkenntnisses des Bundes-Oberhandels-
<lb/>gerichts überzeugen können, und bedauere, auch selbst durch die geist- 
<lb/>reiche und scharfsinnige Deduktion des Herrn Verfassers nicht einer
<lb/>anderen Ansicht geworden zu sein. Nach meinem Dafürhalten kann es
<lb/>nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn ein Wechsel auf einen
<lb/>Ort des Auslandes gezogen wird, zwischen den Garanten und dem
<lb/>Nehmer des Wechsels Einverständniß darüber herrscht, es solle für die
<lb/>Präsentation des Wechsels und für die Protesterhebung das Recht des
<lb/>Ortes gelten, aus welchen der Wechsel gezogen wird. Ein Unterschied
<lb/>zwischen den Gesetzen, welche materielle Bestimmungen über diese
<lb/>Handlungen enthalten, und den Gesetzen, welche die Form dieser Hand- 
<lb/>lungen bestimmen, läßt sich nicht machen, weil eine Präsentation und
<lb/>Protesterhebung, welche nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht,
<lb/>im Wechselrechte nicht gelten kann, insoweit also Handlung und Form
<lb/>identisch ist. Es ergiebt sich hieraus namentlich auch, daß die Be- 
<lb/>hauptung, es seien die französischen Gesetze, welche die Protestfrist
<lb/>verlängert haben, für das Ausland unverbindlich, weil damit eine
<lb/>Verlängerung der Zahlungsfrist bezweckt worden sei, nicht richtig
<lb/>ist. Denn einem Gesetze kann die verbindliche Kraft nicht deshalb
<lb/>abgesprochen werden, weil es einen Zweck hat, zumal wenn seine
<lb/>Vorschrift geeignet ist, den Zweck, wenn auch auf einem Umwege, zu
<lb/>erreichen.

<lb/>Sind die französischen Moratoriengesetze als Gesetze maßgebend,
<lb/>so kann die Frage, ob, wenn die Präsentation und Protesterhebung
<lb/>durch einen in der Person des Wechselinhabers eingetretenen Zufall
<lb/>unmöglich geworden ist, ein Regreß auch aus einem verspätet er- 
<lb/>hobenen Proteste gegeben werden könne, gar nicht entstehen. Denn
<lb/>ein Gesetz, welches die Protestfrist verlängert, kann nicht als ein Zu- 
<lb/>fall, welcher die Protesterhebung unmöglich macht, betrachtet werden.
<lb/>Insbesondere kann ich nicht zugeben, daß der Wechselinhaber nur dann
<lb/>an seine Vormänner regrediren könne, wenn er die an deren Wohn- 
<lb/>sitze bestehenden Formen der Präsentation und Protesterhebung be- 
<lb/>obachtet habe. Nach der klaren Bestimmung des Art. 86 der Allgem.
<lb/>Deutschen Wechselordnung findet vielmehr insoweit das Recht des
<lb/>Ortes Anwendung, auf welchen der Wechsel gezogen worden ist. Die
<lb/>Beobachtung der an diesem Orte vorgeschriebenen Formen ist die Be- 
<lb/>dingung des Regresses,- ist aber diesen Formen genügt, so ist der
<lb/>Regreß begründet.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173681_nf04+1872_0117.tif"
                n="111"
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            <div xml:id="d53356e12615" type="review" n="II.">
               <head>
                  <title>Commentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche. Von Dr. Friedrich von Hahn, Oberappellationsgerichtsrath und ord. Professor in Jena, Braunschweig, Verlag von Vieweg 8 Sohn 1871</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173681_nf04+1872_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzt aber auch, es ließe sich ein ausländisches Gesetz, welches
<lb/>tu Protestfristen ändert, unter den Gesichtspunkt eines Zufalles bringen,
<lb/>die einen auf das Ausland gezogenen noch nicht fälligen Wechsel träfe,
<lb/>so würde doch unter allen Verhältnissen nicht anzunehmen sein, daß
<lb/>nur der Wechselinhaber darunter leiden müßte. Durch ein solches
<lb/>Gesetz wird nämlich dem Wechselinhaber das Recht entzogen, die
<lb/>Pünktliche Bezahlung des Wechsels zur Verfallzeit zu fordern und so- 
<lb/>fort nach der Erhebung eines Protestes den Regreß an seine Vor-
<lb/>männer und an den Aussteller zu nehmen. Ein weiterer Nachtheil
<lb/>kann ihn aber nicht treffen. Der Verlust, welcher dadurch entsteht,
<lb/>daß-der Bezogene, wenn er Deckung erhalten hat, in der Zwischenzeit
<lb/>zwischen der Verfallzeit des Wechsels und der späteren Protestftist
<lb/>zahlungsunfähig wird, ist von Demjenigen zu tragen, welcher die
<lb/>Deckung gegeben hat, weil dem Wechselinhaber nicht der Vorwurf
<lb/>gemacht werden kann, daß er durch die Verabsäumung einer ihm ob- 
<lb/>gelegenen Diligenz den Verlust verschuldet habe.

<lb/>Da ich das Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts aus
<lb/>diesen Gründen nicht für richtig halten kann, so sehe ich von einer
<lb/>Schilderung der nachtheiligen Folgen der darin angenommenen Meinung
<lb/>ab, und nur darauf mag noch aufmerksam gemacht werden, daß in den
<lb/>meisten Fällen Deutsche gegenüber Deutschen ihres Regresses verlustig
<lb/>werden, mithin der Nachtheil, welcher aus den französischen Mora- 
<lb/>toriengesetzen entsteht, ganz Unschuldige trifft.

<lb/>Dr. Siebenhaar.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Commentar zum AllgemeinenDeutschen Handelsgesetzbuche.
<lb/>Von Dt. Friedrich von Hahn, Oberappellationsgerichtsrath und
<lb/>ord. Professor in Zena, Mitglied der Commission zur Berathung
<lb/>eines Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs. Braunschweig, Ver- 
<lb/>lag von Vieweg &amp; Sohn 1871.

<lb/>Von dem vorstehend angezeigten Werke liegt die erste Abtheilung
<lb/>des ersten Bandes, die Artt. 1—115 enthaltend, in zweiter Auflage
<lb/>vor. Schon eine flüchtige Vergleichung mit der ersten Ausgabe zeigt,
<lb/>daß das Werk in der gegenwärtigen Auflage einige Erweiterung
<lb/>erfahren hat, wenngleich der größere Umfang der letzteren zum Theil
<lb/>auch durch den splendideren Druck herbeigeführt worden ist.

<lb/>- Eine ausführliche Besprechung des Werkes, über welches sich
<lb/>das Urtheil bereits allseitig sestgestellt hat, kann, wenigstens für
<lb/>jetzt, nicht im Zwecke der gegenwärtigen Anzeige liegen. Es mag
<lb/>daher nur so viel bemerkt werden, daß bei der neuen Auflage die
<lb/>Reichsgesetzgebung Berücksichtigung gefunden hat, wie denn auch
<lb/>wenigstens die wesentlichen Bestimmungen der einzelnen Einführungs- 
<lb/>gesetze nachgetragen worden find. Bei einer großen Anzahl von
</p>
            </div>
            <pb facs="2173681_nf04+1872_0118.tif"
                n="112"
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            <div xml:id="d53356e12740" type="review" n="III.">
               <head>
                  <title>Das Allgemeine Wechselrecht und Handelsrecht des Deutschen Reiches. Bearbeitet von Dr. G. M. Klette. Berlin, Verlag von Leonhard Simion 1872</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173681_nf04+1872_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>112 Literarische Anzeigen.

<lb/>Artikeln des Gesetzes haben die gegebenen Erläuterungen eine völlig
<lb/>neue Durcharbeitung erfahren, und als besonderes Verdienst rechnen
<lb/>wir es dem Verfasser an, daß er an mehreren Stellen es nicht ver- 
<lb/>schmäht zu bekennen, wie er seine frühere Anficht für unrichtig er- 
<lb/>kannt habe, und demgemäß dieselbe zu andern genöthigt gewesen sei.
<lb/>Wenn hieraus zu ersehen ist, daß der Verfasser der neueren Literatur
<lb/>und Rechtsprechung nicht ganz fremd geblieben, und daß dieselbe auf
<lb/>seine Anschauungen von Einfluß gewesen ist, so hat es uns dagegen
<lb/>einigermaßen befremdet, daß in dem vorliegenden Theile auf die
<lb/>neuere Literatur nicht vollständig, namentlich auch auf die in den
<lb/>letzten vierzehn Bänden des Archivs für Deutsches Wechselrecht und
<lb/>Handelsrecht erschienenen Erörterungen handelsrechtlicher Fragen gar
<lb/>keine Rücksicht genommen worden ist.

<lb/>Nach dem Prospecte soll das Werk noch im ersten Semester des
<lb/>laufenden Jahres vollständig erscheinen. A.

<lb/>HI.

<lb/>Das Allgemeine Wechselrecht und Handelsrecht des Deut- 
<lb/>schen Reiches. Bearbeitet von Dr. G. M. Kletke. Berlin,
<lb/>Verlag von Leonhard Simion 1872.

<lb/>Das Werk enthalt außer den durch die Reichsgesetzgebung er- 
<lb/>lassenen Wechsel- und Handelsrechtlichen Gesetzen alle daneben in Kraft
<lb/>gebliebenen landesgesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Staaten
<lb/>gleicher Kategorie, sowie die dazu ergangenen Ergänzungen, Declara- 
<lb/>tionen und Erläuterungen bis auf die neueste Zeit. Macht das Reichs-
<lb/>gesetz vom 5. Juni 1669, da es gewisse landesgesetzliche Bestimmungen
<lb/>in Kraft bestehen ließ, es dem Practiker einigermaßen schwierig, sich
<lb/>darüber zu orientiren, was in den einzelnen Staaten auf dem Gebiete
<lb/>des Handels- und Wechselrechtes von der Reichsgesetzgebung unberührt
<lb/>gelassen worden ist, so befriedigt die vorstehend angezeigte Sammlung
<lb/>ein wirkliches Bedürfniß, indem fie eine übersichtliche und vollständige
<lb/>Darstellung des im Deutschen Reiche aller Orten bestehenden Handels- 
<lb/>und Wechselrechtes bietet. A.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173681_nf04+1872_0119.tif"
             n="113"
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         <div xml:id="d53356e12829">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d53356e12834"
                 ana="scope_-_113-145"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Grünhut, C. S.">Vom Herrn Dr. C. S. Grünhut, Professor an der k. k. Universität zu Wien</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173681_nf04+1872_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>IU.

<lb/>Stadien zur Lehre von der Haftpflicht des Fracht- 
<lb/>führers.

<lb/>Vom Herrn vr. C. S. Grünhut,

<lb/>Privatdocenten an der k. k. Universität in Wien.

<lb/>Der Zweck des Frachtgeschäftes liegt darin, das Frachtgut
<lb/>gegen eine in Geld bestimmte Gegenleistung innerhalb einer be- 
<lb/>stimmten Zeit an einen bestimmten Ort hinzuschaffen, also den
<lb/>Unterschied, welcher zwischen den Sachgütern lediglich durch ihr
<lb/>örtliches Vorkommen hervorgerusen wird, verschwinden zu machen.

<lb/>Es gehört zu den vielbesprochenen Fragen, ob der Fracht- 
<lb/>vertrag ausschließlich als locatio conductio operis, als Werk-
<lb/>verdingungsvertrag anzusehen sei, oder ob derselbe auch die Ver-
<lb/>pstichtung ex recepto in sich begreife. (C. F. Müller, über die
<lb/>de recepto actio, zweite Auflage S. 15ff.; Koch, Deutschlands
<lb/>Eisenbahnen H. §. 6; Goldschmidt's Zeitschrift für das ge--
<lb/>sammte Handelsrecht III. S. .58 ff. S. 352 ff. IV. S. 569 ff.;
<lb/>Windscheid, Pandekten §. 401 S. 459 Note 11.)

<lb/>Praktisch äußert sich die Verschiedenheit der Auffassung in
<lb/>dem Maße der Haftpflicht des Transportanten. Ex locato
<lb/>haftet der Frachtführer für die Anwendung der Sorgfalt eines
<lb/>diligens paterfarnilias; er muß omnis culpa prästiren, 1. 25. §. 7.
<lb/>D. 19,2; 1. 3. §. 1. D. 4,9; ex recepto hastet er für jeden
<lb/>Schaden an dem übernommenen Gegenstände, sofern derselbe nicht
<lb/>durch ein Naturereigniß oder eine unwiderstehliche Gewaltthätigkeit
<lb/>— vis major, casus fortuitus, damnum fatale — herbeigeführt
<lb/>worden ist, 1. 3. §. 1; 1. 5 pr. §. 1. D. 4,9. Es ist diese er- 
<lb/>weiterte Haftpflicht als eine Folge des noch insbesondere beim
<lb/>receptum stillschweigend übernommenen periculum custodiae an-

<lb/>Archi» f. W.-R. N. s. IV. 8
</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0120.tif"
                   n="114"
                   xml:id="zs1-2173681_nf04-1872_0120"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>114 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>zusehen, welches den Recipienten verantwortlich macht, wenn nicht
<lb/>Me, sei es auch außerordentliche Vorsichtsmaßregeln an- 
<lb/>gewendet Wurden, welche in dem gegebenen Falle erforderlich und
<lb/>geeignet erscheinen, eine Beschädigung oder Entwendung des zu
<lb/>custodirenden Gutes hintanzuhalten. Ex locato haftet der con- 
<lb/>ductor nicht schlechthin für seine Leute, sondern nur dann, wenn
<lb/>er sich einer culpa in eligendo schuldig gemacht hat; ebensowenig
<lb/>hastet er für die Passagiere, insofern er nicht erweislich schuldbarer
<lb/>Weise gefährliche Leute ausgenommen und die Beaufsichtigung
<lb/>derselben unterlassen hat; ex recepto dagegen haftet der Fracht- 
<lb/>führer nach beiden Richtungen hin über eigene culpa hinaus; ins- 
<lb/>besondere hat er dafür einzustehen, wenn an den zu behütenden
<lb/>Gütern von seinen eigenen Leuten oder von den Passagieren ein
<lb/>Schaden angerichtet oder eine Entwendung begangen wurde.
<lb/>Manches, was daher bei der locatio conductio operis als casus
<lb/>angesehen und von dem conductor nicht vertreten wird, sobald er
<lb/>nur omnis diligentia geleistet hat, macht nach den Grundsätzen
<lb/>des receptum ohne Ausnahme verantwortlich.

<lb/>Die herrschende Anschauung geht jetzt dahin, daß die Be- 
<lb/>stimmungen über das receptum auf das Landtransportgeschäft
<lb/>nicht angewendet werden dürfen. (Windscheid a. a. O. §. 401;
<lb/>Sinteniö, gern. Civilrecht II. §. 120 Anni. 1 S. 658. 2. Stuft.;
<lb/>Pangerow, Pandekten III. §. 648 Anm. 2 S. 439; dagegen
<lb/>Puchta, Pandekten §. 314 S. 340.) Das von den Römern
<lb/>selbst durchaus als anomal aufgefaßte receptum darf nicht in
<lb/>analoger Weise ausgedehnt werden. Es beruht auf einer lex
<lb/>singularis, welche nicht ertendirt werden kann, am wenigsten,
<lb/>wenn sie, wie hier, eine odiosa — auf die Unmoralität der Wirthe
<lb/>und Schiffer gegründet — genannt werden muß. (Müller
<lb/>a. a. O. Z. 15 S. 42; Koch, Eisenbahnen II. §. 6. 23; Gold- 
<lb/>schmidt in seiner Zeitschrift III. §. 13; Brinkmann-Ende- 
<lb/>mann, Handelsrecht §. 114 Note 13; Heise, Handelsrecht S. 79;
<lb/>dagegen Beschorner, Eisenbahnrecht S. 263 und derselbe im
<lb/>Archiv für die civil. Praris Bd. 41 S. 401.)

<lb/>Mit der Auffassung als locatio conductio operis reicht man
<lb/>aber bei dem modernen Frachtgeschäfte nicht aus; es ist dasselbe zu
<lb/>einem wahren Lebensnerv des Handels geworden und kein Verkehr
<lb/>kanneine höhereBlüthe erreichen, wenn nicht die Verantwortlichkeit
<lb/>der Frachtführer in einer solchen Weise geregelt wird, daß man da-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Privardocent in Wien. 115

<lb/>durch die möglichst vollständige Sicherheit der Verfrachtung erzielt.
<lb/>Es bedarf daher einer strengeren Haftung des Frachtführers, eines
<lb/>größeren Rechtsschutzes für den Güterversender, und gerade das
<lb/>receptum, „diese von Rechtswegen eintretende Garantiepsticht,
<lb/>salvum fore recipere, innerhalb eines gewissen Gewerbebetriebes"
<lb/>scheint vorzüglich geeignet, der verstärkten Haftpflicht des Fracht- 
<lb/>führers Maß und Ziel zu geben. Kein Wunder, wenn man daher
<lb/>vielfach bestrebt war, das durch das receptum normirte Maß der
<lb/>Verantwortlichkeit auch auf den so tief und wesentlich in den Ver- 
<lb/>kehr eingreifenden Frachtvertrag auszudehnen oder geradezu den
<lb/>Frachtvertrag als receptum zu erklären. Es geschah dieß eben in
<lb/>dem Gefühle, daß eine strengere Haftpflicht des Frachtführers, als
<lb/>ste in der locatio conductio operis gelegen ist, durch den heutigen
<lb/>'Verkehr gefordert wird, daß das große Vertrauen, welches dem
<lb/>Frachtführer geschenkt wird, eine stärkere Garantieverpflichtung
<lb/>desselben als Eorollar haben muß. Maxima utilitas est hujus
<lb/>odisti, quia necesse est plerumque eorum fidem sequi et
<lb/>res custodiae eorum committere, 1. 1. §. 1. D. Nautq^e
<lb/>caup. 4,9. Sowohl in der Theorie als auch in der Praxis wurden
<lb/>deßhalb die Grundsätze des receptum auf den Frachtvertrag aus- 
<lb/>gedehnt, und auch in einigen Gesetzbüchern hat diese durch die
<lb/>Verkehrsbedürfnisse gestützte Anschauung Geltung erlangt. Das
<lb/>österreichische bürgerliche Gesetzbuch behandelt Schiffer,
<lb/>Wirthe und Fuhrleute nach durchaus gleichen Grundsätzen. 8- 970.
<lb/>961. 964. 1316 des Allgem. Bürger!. Gesetzbuchs. Sobald das
<lb/>Frachtstück dem Fuhrmanne entweder selbst oder seinen Dienstleuten
<lb/>übergeben ist, so hastet er für dasselbe gleich einem Verwahrer.
<lb/>8- 970 des Allgem. Bürgerl. Gesetzbuchs. Er ist also verpflichtet,
<lb/>es sorgfältig zu verwahren und den durch Unterlassung dieser Ob- 
<lb/>sorge entstandenen, wie auch den von ihm selbst oder seinen Dienst- 
<lb/>leuten zugefügten Schaden zu ersetzen. 88- 961. 964. 1316 des
<lb/>Allgem. Bürger!. Gesetzbuchs. Er ist verpflichtet, die übernommene
<lb/>Ladung in jenem Zustande, in dem er sie übernommen hat, und in
<lb/>der festgesetzten Zeit an den bestimmten Empfänger abzuliefern.
<lb/>8- 961 des Allgem. Bürger!. Gesetzbuchs. Leidet sie durch inneren
<lb/>Verderb oder schlechte Verpackung einen Schaden, so ist der Fuhr- 
<lb/>mann, welcher von Verschulden frei ist, dafür nicht verantwortlich.
<lb/>Nach dem Bürgerl. Gesetzbuche ist also die Haftpflicht des Fracht- 
<lb/>führers strenger normirt, als die des conductor operis; offenbar

<lb/>8*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0122.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>hat den Verfassern desselben das receptum als Vorbild vorgeschwebt
<lb/>und wenn dieses auch nicht in seinem ganzen Umsange adoptirt
<lb/>wurde, so ist doch die praktisch wichtigste Folgerung aus demselben
<lb/>gezogen worden, nämlich die unbedingte Haftung des Frachtführers
<lb/>für seine Leute. Diese Verantwortlichkeit des Frachtführers für seine
<lb/>Leute ist auch in der Oesterreichischen Eisenbahnbetriebsordnung
<lb/>vom 16. November 1851 anerkannt. §. 19 daselbst lautet näm- 
<lb/>lich: Die Betriebsunternehmungen haften für die durch eigenes,
<lb/>oder durch Verschulden ihrer Beamten und Diener an
<lb/>Personen und Sachen zugefügten Beschädigungen:

<lb/>1) im Sinne der eingegangenen Verbindlichkeit und nach den
<lb/>über diese Haftung bestehenden besonderen gesetzlichen An- 
<lb/>ordnungen;

<lb/>2) in Ermangelung solcher nach den Bestimmungen des Allgem.
<lb/>Bürgerl. Gesetzbuchs über Schadenersatz.

<lb/>Das Allgem. Landrecht II. 8. §§. 2452—2464 unter- 
<lb/>wirft die Frachtfuhrleute durchaus den Grundsätzen des Dienst- 
<lb/>vertrages. Es unterscheidet aber zwischen den Privatfuhrleuten
<lb/>und den Inhabern öffentlicher Landkutschen, welche der Staat be- 
<lb/>stellt oder besonders privilegirt hat. Während die Privatfuhrleute
<lb/>nach Z. 2459 schlechthin allen Verlust oder Schaden vertreten,
<lb/>welchen sie oder die von ihnen bestellten Dienstleute an den Fracht- 
<lb/>gütern, sei es auch nur durch'ein geringes Versehen verursachen —
<lb/>eS ist dieß eine Ausnahme von der allgemeinen Regel I. 6. Z. 60,
<lb/>daß die Dienstgeber für den durch ihre Dienstboten zugefügten
<lb/>Schaden nicht einzustehen haben — sind die öffentlichen Fuhrleute
<lb/>d. h. die vom Staate angestellten oder besonders privilegirten,
<lb/>desgleichen die Inhaber solcher Fähren, welche zum Uebersetzen der
<lb/>Reisenden bestimmt sind, den Rhedern und Schiffern gleichgestellt.
<lb/>§§. 2452—2457.

<lb/>Noch deutlicher kommen im §. 25 des Gesetzes über die Eisen- 
<lb/>bahnunternehmungen vom 3-,November 1838 die Regeln über
<lb/>das receptum zur Anwendung. Die Gesellschaft ist zum Ersätze
<lb/>verpflichtet für allen Schaden, welcher bei der Beförderung auf
<lb/>der Bahn an den auf derselben beförderten Personen und Gütern,
<lb/>oder auch an anderen Personen und deren Sachen entsteht, und
<lb/>sie kann sich von dieser Verpflichtung nur durch den Beweis be- 
<lb/>freien, daß der Schade entweder durch die eigene Schuld
<lb/>des Beschädigten oder durch einen unabwendbaren
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Jprn. Dr. C. S. Gränhut, .Privatdocent in Wien. 117

<lb/>äußeren Zufall bewirkt worden ist. Die gefährliche Natur
<lb/>-der Unternehmung selbst ist als solcher von dem Schadenersätze
<lb/>befreiender Zufall nicht zu betrachten.

<lb/>Das Französische Gesetzbuch kennt überhaupt nicht den
<lb/>Grundsatz, daß eine Ersatzpflicht für den durch das Gesinde ver- 
<lb/>ursachten Schaden nicht bestehe; eö erklärt vielmehr geradezu die
<lb/>Hausherren und Committente» für den Schaden verantwortlich,
<lb/>welchen ihr Gesinde und die von ihnen Beauftragten in den ihnen
<lb/>anvertrauten Geschäften verursacht haben. An diesen allgemeinen
<lb/>Grundsatz schließt sich sowohl der code civil in Art. 1784: ils
<lb/>(les voituriers) sont responsables de la perle et des avaries
<lb/>des choses qui leur sont confides, ä moins, qu’ils ne prouvent
<lb/>qu’elles ont ctd perdues et avarices par cas fortuit ou force
<lb/>majeure, als auch der code de commerce in Art. 103 an: le
<lb/>voiturier est garant de la perte des objects ä transporter hors
<lb/>les cas de la force majeure. II est garant des avaries autres
<lb/>que celles qui proviennent du vice propre de la chose ou de
<lb/>la force majeure.

<lb/>Die Bestimmungen des Römischen Rechtes über das receptum
<lb/>sind in den Artt. 103—108 des code de commerce im Ganzen
<lb/>klar und präeiS wiedergegeben.

<lb/>Die Bestimmungen des Italienischen Gesetzbuches sind
<lb/>vollständig identisch mit denen des Französischen Rechtes. Codice
<lb/>civile §§. 1627. 1629. 1631. 1866. 1867. 1868. Codice di
<lb/>commercio §§. 82 u. 83. Vergl. auch das Spanische Handels- 
<lb/>gesetzbuch Artt. 208 u. 212.

<lb/>Nach Englischem Rechte haftet der gewöhnliche Frachtführer
<lb/>(common carrier) für jeden Verlust oder Schaden an dem ihm
<lb/>anvertrauten Gute, außer wenn derselbe durch eine göttliche
<lb/>Schickung (act of God) z. B. einen Gewittersturm, Ueber-
<lb/>schwemmung, Erdbeben u. s. w. oder durch den Krieg (by the
<lb/>* king’s enemies) verursacht wird. Der Frachtführer hat die
<lb/>Stellung eines Versicherers und ist als solcher für die schädliche
<lb/>Handlungsweise Anderer verantwortlich, und zwar trotzdem er
<lb/>vielleicht weder persönlich, noch in der Person seiner Leute, einer
<lb/>Nachlässigkeit oder Pflichtvergeffenheit geziehen werden kann. Vergl.
<lb/>Story, Ueber Bürgschaften, Abschnitt: Beförderer.

<lb/>Nach dem Vorausgegangenen leuchtet es ein, daß das Deutsche
<lb/>Handelsgesetzbuch nur ein schon früher vielfach zum Ausdrucke ge-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0124.tif"
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               <p>

                  <lb/>118 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>brachtes legislatives Bedürfnis! befriedigte, wenn es die Haftung
<lb/>des Frachtführers nach den für die Haftung des Schiffers ex re- 
<lb/>cepto geltenden Grundsätzen des Römischen Rechtes normirte;
<lb/>Art. 395 des Handelsgesetzbuchs entspricht beinahe wörtlich der
<lb/>I. 3. §. 1 D. 4,9 nautae, caup. stabularii: „at hoc Edicto omni- 
<lb/>modo, qui recepit, tenetur, etiamsi si sine culpa ejus res periit,
<lb/>vel damnum datum est, nisi quid damno fatali contingit etc.“
<lb/>Der im receptum der Römer liegende Rechtsgedanke hat seine logische
<lb/>Fortbildung gefunden, und eine stramme Haftpflicht des Fracht- 
<lb/>führers ist die segensreiche Folge dieser Entwickelung. Die Be- 
<lb/>stimmungen, welche das Handelsgesetzbuch in dem V. Titel: „von
<lb/>dem Frachtgeschäfte" I. Abschnitt „von dem Frachtgeschäfte über- 
<lb/>haupt" aufstellt, sollen nach Art. 421 auch auf Eisenbahnen An- 
<lb/>wendung finden, jedoch mit der Maßgabe, daß für die letzteren
<lb/>auch die Bestimmungen des H. Abschnittes zu berücksichtigen sind.
<lb/>Es ergiebt sich daraus von selbst die Ordnung, welche wir in
<lb/>diesem Aufsatze einzuhalten haben. Wir werden zunächst die Haft- 
<lb/>pflicht des Frachtführers überhaupt darstellen und so die Grund- 
<lb/>lage gewinnen, auf welcher sich dann die Haftpflicht der Eisen- 
<lb/>bahnen insbesondere um so deutlicher abheben wird; die Gemein- 
<lb/>samkeiten und Verschiedenheiten in der Rechtsstellung werden auf
<lb/>diese Weise von selbst in die Augen springen.

<lb/>I. Die Haftpflicht des Frachtführers überhaupt.

<lb/>Das Princip bei der Aufstellung der Haftpflicht des Fracht- 
<lb/>führers wird durch den Zweck deö Frachtvertrages gegeben. Dem
<lb/>Frachtführer liegt es ob, das Frachtgut unversehrt in dem Zustande,
<lb/>wie er eS nach dem Frachtbriefe übernommen hat, an den Ort der
<lb/>Ablieferung hinzuschaffen. Nicht die einzelnen zur Ausführung
<lb/>dieser Beförderung dienlichen Handlungen, sondern das Gefammt-
<lb/>resultat, der Transport, selbst ist es, was dabei inS Auge gefaßt
<lb/>wird. Dem Frachtführer ist ganz freie Hand gegeben, wie er das
<lb/>Geschäft zu Ende führen will. Welche einzelne Handlungen er
<lb/>vornehmen, welche Transportmittel er benutzen, welcher Leute er
<lb/>sich bedienen will, ist lediglich seiner Willkür überlaffen. Der
<lb/>Frachtführer hat sich anheischig gemacht, gegen Lohn einen gewissen,
<lb/>in sich abgeschlossenen Erfolg zu erzielen; er ist demnach verpflichtet,
<lb/>dafür einzustehen, daß dieser Erfolg auch thatsächlich erreicht werde.
<lb/>Dieß ist der leitende Gesichtspunkt, von welchem daö Gesetz aus-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0125.tif"
                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocmt in Wien. 119

<lb/>geht, wenn es die einzelnen Richtungen der Haftpflicht näher be- 
<lb/>stimmt. In letzterer Beziehung ist aber Folgendes zu bemerken.

<lb/>A. Haftpflicht de« Frachtführers im Falle der Verlustes oder
<lb/>der Beschädigung des Frachtgutes.

<lb/>Art. 399 des Handelsgesetzbuchs bestimmt, daß der Fracht- 
<lb/>führer für jeden Schaden haftet, welcher seit der Empfangnahme
<lb/>bis zur Ablieferung des Gutes entstanden ist, insofern er nicht be- 
<lb/>weist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt
<lb/>(vis major) oder durch natürliche Beschaffenheit des Gutes oder
<lb/>durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden
<lb/>sind. Der Frachtführer muß also für jeden Schaden auskommen,
<lb/>welcher an dem zum Transporte übernommenen Gute entstanden
<lb/>ist. Es ist dabei gleichgiltig, ob der Schade durch sein Verschulden
<lb/>oder ohne ein solches, durch das Verschulden seiner Leute zugefügt
<lb/>worden ist. Der Frachtführer haftet für die Mittelspersonen, deren
<lb/>er sich bedient, also für die Handlungen seines Dienstpersonals
<lb/>sowie eines, jeden Anderen, den er zur Ausführung des ihm ob- 
<lb/>liegenden Transportes braucht, ebenso wie für seine eigenen Hand- 
<lb/>lungen. Art. 400 des Handelsgesetzbuchs. Diese Haftpflicht des
<lb/>Frachtführers tritt selbst dann ein, wenn ihm auch gar kein Ver- 
<lb/>schulden bei der Auswahl jener Personen zur Last fällt; die Hand- 
<lb/>lungen der Mittelspersonen gelten eben insoweit als Handlungen
<lb/>des contrahirenden Frachtführers. Ebenso muß der Frachtführer
<lb/>für Handlungen dritter Personen einstehen, selbst wenn diese sonst
<lb/>mit ihm in gar keiner Beziehung stehen, vorausgesetzt, daß diese
<lb/>Handlungen nicht unter den Begriff der unwiderstehlichen Ge- 
<lb/>walt fallen. Insofern haftet der Frachtführer also auch für Zufall,
<lb/>da er verpflichtet ist, für solche Handlungen dritter Personen ein- 
<lb/>zustehen, welche doch mit Rücksicht auf seine Willensbestimmung
<lb/>als zufällige Ereignungen angesehen werden müssen. Der dili-
<lb/>■ gentia des Frachtführers ist hiermit ein besonders weiter Umfang
<lb/>gegeben. Dem Römischen Rechte ist diese unbedingte Haftung des
<lb/>Frachtführers für sein Dienstpersonal ftemd; als conductor operis
<lb/>haftet er nur für eine culpa in eligendo; mit Unrecht wollte man
<lb/>insbesondere aus I. 29. tz. 7 (Gajus) D. loc. cond. 19,2 jene
<lb/>strengere Haftung herauslesen. So Ubbelohde über cnlpa in
<lb/>eligendo im Archiv für practische Rechtswissenschaft VH. S. 229
<lb/>bis 276 besonders S. 266, ebenso Ubbelohde in Goldschmidtö
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0126.tif"
                   n="120"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>120 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht VII. S. 199—295,
<lb/>ferner Burchardi in seiner Monographie „über die Verantwort- 
<lb/>lichkeit des Schuldners für seine Gehülfen bei der Erfüllung von
<lb/>Obligationen" S. 147ff. Dagegen aber Goldschmidt in seiner
<lb/>Zeitschrift Hl „das receptum" S. 368, ferner Friedrich v. Wyß
<lb/>„die Haftung für fremde culpa nach Römischem Rechte" S. 104ff.,
<lb/>Meili, das Telegraphenrecht S. 74ff., jetzt vorzüglich Gold- 
<lb/>schmidt in Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht XVI, Ueber
<lb/>die Verantwortlichkeit des Schuldners für seine Gehülfen 8- 16
<lb/>S. 352 u. s. w. Den Bedürfnissen des modernen Verkehrs ent- 
<lb/>sprechend hat sich aber ein Gewohnheitsrechtssatz gebildet, nach
<lb/>welchem der Frachtführer seine Gehülfen suo periculo zuzieht
<lb/>und ihr Verschulden suo nomine zu verantworten hat. (Vergl.
<lb/>Münter, Frachtfahrer I. S. 48—50; Mittermayer, Deutsches
<lb/>Privatrecht §. 540 XU.; Müller a. a. O. §. 21 u. 32; Koch,
<lb/>Eisenbahnen II. S. 22. 133 u. 134. Siehe noch die Protokolle
<lb/>zu Art. 400 S. 816.)

<lb/>Befreit wird der Frachtführer von der allgemeinen Haftpflicht
<lb/>des al. 1 Art. 395 zunächst dann, wenn es ihm gelingt, den Nach- 
<lb/>weis zu führen, daß der entstandene Schade auf sogenannte höhere
<lb/>Gewalt zurückgeführt werden müsse. Dabei fragt es sich nun
<lb/>hauptsächlich um eine genaue Bestimmung dessen, waö unter
<lb/>„höhere Gewalt", vis major, zu verstehen fei. In den Protokollen
<lb/>wurde auf eine nähere Erörterung dieses Begriffes nicht eingegangen.
<lb/>Man war entschlossen, die Theorie des receptum in das Gesetz
<lb/>aufzunehmen; die Diskussion drehte sich hauptsächlich darum, ob
<lb/>die Land- und sonstigen Binnenfrachtfahrer den Seeschiffern gleich
<lb/>zu behandeln seien, wofür sich insbesondere die kaufmännischen
<lb/>Mitglieder erklärten. Man erachtete eS für selbstverständlich, daß
<lb/>ex recepto auch für den Zufall, Fälle höherer Gewalt ausgenommen,
<lb/>eingestanden werde. Vgl. Protokolle S. 793—795. 801—803.
<lb/>Auch in zweiter Lesung beschäftigte man sich nicht weiter mit der
<lb/>Begriffsbestimmung der „höheren Gewalt"; man beschloß nur,
<lb/>das in dem Entwürfe erster Lesung vor „höhere Gewalt" vor- 
<lb/>kommende Wort „unabwendbare" zu streichen, weil diese Fassung
<lb/>leicht zu Härten führen und mißdeutet werden könnte, auch zu
<lb/>Streitigkeiten über die Beweislast Anlaß gäbe; dagegen fand man
<lb/>es für angemessen, die Worte „vis major" in Parenthese aufzu- 
<lb/>nehmen. Protokolle S. 1229. Nirgends hat man sich in positiver
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0127.tif"
                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. ©rimfjut, Privatdocent in Wien. 121

<lb/>und bestimmter Weise über den Begriff der höheren Gewalt aus- 
<lb/>gesprochen, ja man erklärte bei der dritten Lesung (Protokolle
<lb/>S. 4693ff.) das ganze Gebiet der vis major als ein „dunkles";
<lb/>ebensowenig wurde bei Berathung des Art. 607, durch welchen
<lb/>ganz im Einklänge mit Art. 395 die Principien des receptum für
<lb/>das Seerecht angenommen wurden, der Begriff der höheren Gewalt,
<lb/>vis major, näher festgestellt; nur so Viel wurde als ausgemacht
<lb/>angesehen, daß auch die Anwendung der größten Sorgfalt, sogar die
<lb/>eines diligentissimus paterfamilias, nicht hinreichend sei, um die
<lb/>Eristenz einer entschuldigenden vis rnajor zu begründen, Protocolle
<lb/>S. 4693 ff.; im Uebrigen wies man auf die allgemeine Bedeutung
<lb/>des Ausdruckes hin. ES ist nun freilich keineswegs feststehend,
<lb/>welche Bedeutung diesem juristischen Terminus beizulegen sei.
<lb/>Aus den Quellen ergiebt sich bekanntlich nicht zweifellos, was die
<lb/>Römer unter vis rnajor verstanden haben; namentlich findet sich
<lb/>keine feste Begrenzung dieses Begriffes gegenüber dem oasus.

<lb/>Gewöhnlich versteht man unter vis major (damnum fatale,
<lb/>vis cui resisti non potest, vergl. Goldschmidt in seiner Zeit- 
<lb/>schrift HI, S. 89 u. 90) ein Ereigniß, welches nur dann ver- 
<lb/>miede» werden könnte, wenn man mehr als menschliche Voraussicht,
<lb/>mehr als menschliche Kraft hätte anwenden können, accidens,
<lb/>quod per custodiam, curam vel diligentiam mentis humanae
<lb/>non potest vitari ab eo, qui patitur. Nur dann, wenn der
<lb/>Schade durch einen Umstand herbeigeführt wurde, gegen welchen
<lb/>der Frachtführer eine Vorkehrung nicht treffen, welchen er weder
<lb/>voraussehen, noch abwenden konnte, dem er sich nicht ohne Grund,
<lb/>geschweige denn contractswidrig ausgesetzt hat, kann man sagen,
<lb/>daß höhere Gewalt eingewirkt habe. In Wahrheit ist eS unmög- 
<lb/>lich, von irgend einem Ereignisse zu behaupten, daß es schon an
<lb/>und für sich unter den Begriff der höheren Gewalt falle. Denn
<lb/>bei jedem Ereignisse kann ein Verschulden des Transportführers
<lb/>unterlaufen, wenn er z. B. rechtzeitig Kenntniß von demselben
<lb/>hatte und sich vor den Folgen desselben hätte wahren können, oder
<lb/>wenn er selbst das Frachtgut durch schuldvolles Verhalten in
<lb/>eine Lage gebracht hat, vermöge welcher es dem Untergange durch
<lb/>ein Ereigniß ausgesetzt war, das an und für sich betrachtet aller- 
<lb/>dings als die Einwirkung einer höheren Gewalt erscheint. Vergl.
<lb/>Erkenntniß des Bundes-Oberhandelögerichts vom 6. Juni 1871
<lb/>in Siebenhaars Archiv für Deutsches Wechselrecht u. Handels-
</p>

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                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>recht N. F.UI, S. 249. Eine Feuersbrunst zerstört die Ladung; ste ist
<lb/>nicht als vis major anzusehen, befreit also nicht von der Haft- 
<lb/>pflicht, wenn ste dadurch entsteht, daß von dem Frachtführer leicht
<lb/>entzündliches Material auf denselben Wagen mit anderen Maaren
<lb/>gelegt wurde. Raub kann unter Umständen als vis rnajor gelten,
<lb/>nicht aber wenn er durch eine genügende Aufsicht hätte verhindert
<lb/>werden können. „Quae fortuitis casibus accidunt, cum prae- 
<lb/>videri non potuerunt, in quibus etiam aggressura latronum est,
<lb/>nullo fidei judicio praestantur“, 1.6 Cod. de pigneratitia act. 4,24.

<lb/>Nicht das ist also das Kriterium der höheren Gewalt, daß
<lb/>ein schädigendes Ereigniß objectiv und an sich unabwendbar sei,
<lb/>sondern entscheidend ist der Umstand, ob dasselbe durch die
<lb/>Entfaltung der größten Umsicht und Sorgfalt, welche
<lb/>nach den concreten Berhältnissen vernünftiger Weise
<lb/>verlangt werden kann, hätte abgewendet werden können.

<lb/>Der Versuch zwischen casus und vis major eine objektive,
<lb/>feste Grenze zu ziehen, ist verfehlt; beiden Begriffen wohnt eine
<lb/>gewisse Elasticität inne und es ist, will man den Bedürfnissen des
<lb/>lebendigen Verkehrs gerecht werden, nothwendig, daß ihnen die- 
<lb/>selbe gewahrt bleibe.

<lb/>Eine Schablone für die Beurtheilung der Frage, ob ein Fracht- 
<lb/>führer die ihm obliegende diligentia beobachtet habe, ob er durch
<lb/>vis rnajor von seiner Haftpflicht Befreit werde, läßt sich nicht auf- 
<lb/>stellen. Wenn irgendwo, so ist es hier ein Gebot der aequitas,
<lb/>jede dem Flusse des Lebens widersprechende Verknöcherung der Be- 
<lb/>griffe hintanzuhalten, damit der Individualität des Falls die ge- 
<lb/>bührende Berücksichtigung zu Theil werde. Es ist und bleibt eine
<lb/>quaestio facti, ob vis rnajor im einzelnen Falle vorhanden sei
<lb/>oder nicht.

<lb/>Die Umstände, innerhalb deren sich der Verpflichtete befand,
<lb/>werden ergeben, ob er die ihm obliegende diligentia beobachtet hat
<lb/>oder nicht, ob ihm ein Mangel an Vorsicht zur Last falle oder ob
<lb/>das Grenzgebiet der höchsten gesetzlichen Verpflichtung, die vis
<lb/>rnajor, eingreife.

<lb/>Genau besehen haftet der Frachtführer nur für sein Ver- 
<lb/>schulden, entweder ein wirkliches Verschulden, welches auch mit
<lb/>Zugrundelegung des an den bonus et diligens paterfamilias an-
<lb/>zulegenden Maßstabeö als Verschulden erklärt werden müßte, oder
<lb/>ein fingirteS Verschulden. Die Fiction liegt darin, daß er die
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wien. 123

<lb/>Verantwortlichkeit für gewisse, an sich unvertretbare Ereignisse zu
<lb/>tragen hat, gleich als ob er deren Eintritt verschuldet hätte, und
<lb/>zwar trifft ihn diese Verantwortlichkeit zuweilen unbedingt, zuweilen
<lb/>für den Fall, daß er nicht den Nachweis erbringt, alle mit Rücksicht
<lb/>auf den gegebenen Fall verständiger Weise gebotenen Maßregeln
<lb/>zur Abwendung jener Ereignisse vorgekehrt zu haben.

<lb/>Der Frachtführer haftet nur für Verschulden, wobei nur nicht
<lb/>außer Acht zu lassen ist, daß bei Beurtheilung seiner culpa, an ihn
<lb/>nicht der allgemeine Maßstab eines bonus et diligens pater-
<lb/>familias d. h. eines ordentlichen, dem guten Mittelschlage an-
<lb/>gehörenden Geschäftsmannes angelegt werden darf, sondern der
<lb/>besondere eines in seinem Geschäfte tüchtigen Fracht- 
<lb/>führers; er haftet für jede imperitia, quippe ut artifex con- 
<lb/>duxit (1. 9. §. 5 D. 19,2.). Die sonst für das Privatrecht stereo- 
<lb/>type Figur des bonus st diligens paterfamilias ist also ver- 
<lb/>schwunden, an seine Stelle ist der mit gesteigerten Fähigkeiten aus- 
<lb/>gerüstete artifex getreten.' Nur wenn bei Ausführung des Trans- 
<lb/>portes die Diligenz des Letzteren beobachtet worden ist, tritt das
<lb/>Gebiet des nicht zu verantwortenden casus ein, ein Gebiet, welches
<lb/>beim bonus et diligens paterfamilias, qui non facile errat, schon
<lb/>um einige Stationen früher begonnen hat.

<lb/>Gewisse Ereignisse giebt es aber, welche dem Frachtführer
<lb/>stets als Verschulden angerechnet werden, welche nie unter den
<lb/>Begriff der von aller Haftung befreienden höheren Gewalt fallen
<lb/>können, da das Gesetz in diesen Fällen das Vorhandensein einer
<lb/>culpa fingirt. Insbesondere gilt dieß, wie schon erwähnt, von
<lb/>den Handlungen und Unterlassungen der Leute des Frachtführers,
<lb/>sowie anderer Personen, deren derselbe sich bei Ausführung des
<lb/>Transportes bedient, denn deren Handlungen und Unterlassungen
<lb/>werden rechtlich gerade so beurtheilt, als ob sie der Frachtführer
<lb/>selbst vorgenommen hätte. In dieser Richtung ist eS wohl leicht
<lb/>möglich, daß den Frachtführer faetisch gar kein Verschulden trifft,
<lb/>daß er aber dessenungeachtet in Haftung steht; eS ist dieß der
<lb/>praktisch vorwiegend in Betracht kommende Fall, in welchem eine
<lb/>Haftung des Frachtführers eintritt, ohne daß ein wirkliches Ver- 
<lb/>schulden desselben zu Grunde liegt, in welchem sein Verschulden
<lb/>fingirt ist. — In den meisten Fällen wird aber die Haftung des
<lb/>Frachtftihrers mit einem Verschulden desselben Zusammentreffen;
<lb/>wo kein Verschulden, dort keine Haftung; dieß ist eine Regel,
</p>

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               <p>

                  <lb/>124 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>welche auch für den Frachtführer im Allgemeinen gilt; nur daß
<lb/>das Gesetz den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung trägt und ein
<lb/>zur Haftpflicht verhaltendes Verschulden des Frachtführers auch
<lb/>dort als vorhanden ansieht, wo ein solches in der That nicht unter- 
<lb/>gelaufen ist.

<lb/>Bei der Berathung des Entwurfes eines deutschen Seerechtes
<lb/>wurde zwar ein Beispiel gebracht, aus welchem klar werden sollte,
<lb/>daß eine Haftung des Schiffers auch dann geltend gemacht werden
<lb/>könne, wenn das Gut thatsächlich ganz ohne Verschulden desselben,
<lb/>lediglich durch Zufall beschädigt worden sei, daß also der Begriff
<lb/>der vis major eine höhere Haftpflicht bis in das Gebiet des reinen,
<lb/>sonst nicht zu vertretenden oasus hinein involvire. Man erwog
<lb/>nämlich folgenden Fall: „Der Schiffer liefert unverletzte Theekisten
<lb/>mit stinkendem, also beschädigtem Thee ab. Es wird ihm bewiesen,
<lb/>daß der Thee bei der Abladung unbeschädigt war und daß er durch
<lb/>die Nachbarschaft einer anderen Kiste inficirt wurde, in welcher
<lb/>sich innerlich schlecht verpackte Apothekerwaaren befanden, welche
<lb/>fälschlich als Kausmannögüter erklärt worden waren. Dabei steht
<lb/>fest, daß weder den Schiffer, noch feine Mannschaft irgend ein
<lb/>Verschulden trifft. Der Kaufmann, meinte man, habe in einem
<lb/>solchen Falle unbezweifelt (?) ein Recht gegen den Schiffer aus
<lb/>dem receptum auf Ersatz seines Schadens". (Protocolle S. 2286.
<lb/>2287.) Wir können dieses Beispiel vollständig auf den Land- 
<lb/>frachtführer anwenden; wir brauchen nur anstatt „Schiffer"
<lb/>„Frachtführer" zu substituiren. Obgleich nun die Haftung in dem
<lb/>gegebenen Falle als feststehend angenommen und dagegen in der
<lb/>Hamburger Subcommission von keiner Seite ein Widerspruch er- 
<lb/>hoben wurde, so dürfte es doch mit den Grundsätzen der Gerechtig- 
<lb/>keit mehr im Einklänge stehen, wenn man den Frachtführer (Schiffer)
<lb/>in dem vorliegenden Falle von jeder Verantwortlichkeit für diesen,
<lb/>durch reinen Zufall, ohne sein geringstes Verschulden herbeigeführten
<lb/>Schaden loölöst. Wenngleich die Tendenz des Handelsgesetzbuches
<lb/>dahin geht, die Verpflichtung des Frachtführers möglichst weit aus- 
<lb/>zudehnen, so kann man denselben doch nur für solche Ereignisse ver- 
<lb/>antwortlich machen, welche er vernünftiger Weise voraussehen, gegen
<lb/>deren Eintritt er sich schützen konnte. Sobald aber das Gut ord- 
<lb/>nungsmäßig verpackt erscheint und aus der äußeren Beschaffenheit
<lb/>desselben auf die schädigende Eigenschaft auch von einem Sach- 
<lb/>verständigen nicht geschlossen werden konnte, so ist es eine Forderung
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hr». Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wien. 125

<lb/>der Gerechtigkeit, den Frachtführer von der Haftung für einen
<lb/>trotzdem aus dem nicht vorauszusehenden Umstande eingetretenen
<lb/>Schaden freizusprechen. Impossibilium nulla est obligatio.

<lb/>Auch die Fälle, welche man sonst gewöhnlich als Beispiele
<lb/>einer durch vis major eingetretenen Beschädigung oder eines solchen
<lb/>Verlustes ansührt, lösen sich bei näherer Betrachtung in solcher
<lb/>Weise als ein nicht vertretbarer easus aus. Es ist gleichsam ein
<lb/>potenzirter Zufall, welcher erst den Frachtführer befreien kann, ein
<lb/>oasus, dessen Grenzmarken deshalb weiter als gewöhnlich hinauö-
<lb/>gerückt sind, weil der Frachtführer auch eine ganz besondere, eine
<lb/>gesteigerte Sorgfalt, die diligentia eines artifex, zu prästiren hat.
<lb/>Kann ihm aber nicht zur Last gelegt werden, daß er es an dieser
<lb/>Sorgfalt habe fehlen lassen, und handelt es sich auch nicht um ein
<lb/>Ereigniß, das er nach dem Inhalte des concreten Parteiwillens
<lb/>oder des Gesetzes schlechthin zu vertreten hat, so ist er von aller
<lb/>Haftpflicht befreit. Vis major nennt man die befreiende That-
<lb/>sache, für deren Folgen der Frachtführer nicht einzustehcn hat, weil
<lb/>weder eine wirkliche, noch eine fingirte culpa vorliegt; in
<lb/>Wahrheit ist es nur ein anderer Ausdruck für easus, nämlich für
<lb/>den nicht vertretbaren easus. Vis major und casus verhalten sich
<lb/>zu einander wie zwei concentrifche Kreise: vis major ist der ein- 
<lb/>geschlossene Kreis, er umfaßt den nicht vertretbaren easus. Aber
<lb/>eben darum, weil sich das Gebiet des nicht vertretbaren und des
<lb/>vertretbaren Zufalls nicht allgemein, sondern nur concret für daS
<lb/>einzelne Rechtsinstitut oder gar Rechtsverhältniß abgrenzen läßt,
<lb/>giebt eS auch keinen objectiven und überall gleichen Begriff der
<lb/>„höheren Gewalt" (Goldschmidt XVI. a. a. O. S. 329).

<lb/>Ein weiteres, den Frachtführer von aller Haftpflicht befreien- 
<lb/>des Moment ist dieß, wenn der Schaden durch die natürliche Be- 
<lb/>schaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwin- 
<lb/>den, gewöhnliche Leccage, Verdunstung u. s. w. herbeigeführt wor- 
<lb/>den ist. Art. 395 führt nur enunciativ einige Beispiele an, in
<lb/>denen eine Befreiung eintritt, und giebt damit die Richtschnur,
<lb/>wie die anderen hier einschlägigen Fälle beurtheilt werden sollen.
<lb/>Als Princip läßt sich aus den angeführten Beispielen abstrahiren,
<lb/>daß der Frachtführer im Allgemeinen nicht für jene Verluste und
<lb/>Beschädigungen aufzukommen hat, welche an dem Frachtgute nur
<lb/>durch die Natur desselben, bei ordnungsmäßig ausgeführtem
<lb/>Transporte eingetreten sind (vergl. das Erkenntniß des Ober-
</p>

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                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>appellationsgerichts zu Dresden vom 5. Juni 1866, in Busch'S
<lb/>Archiv XII. S. 19); es ist ein durch das vitium materiae hervor-
<lb/>gerusener Schade, welcher auf die Haftung des Frachtführers nicht
<lb/>reagiren kann, vorausgesetzt immer, daß der Letztere die gehörige
<lb/>Vorsicht aufgewendet hat. Ob dieß geschehen und von dem Fracht- 
<lb/>führer nichts versäumt worden ist, was den Verderb oder den na- 
<lb/>türlichen Abgang der Waare hintanhalten konnte, ist eine reine
<lb/>quaestio facti (vergl. Koch, Eisenbahnen II. S. 184. 228. 254;
<lb/>Heise's Handelsrecht S. 371; Mittermayer, deutsches Privat- 
<lb/>recht S. 540. IX.).

<lb/>Als drittes von der Haftpflicht befreiendes Moment ist im
<lb/>Art. 395 (im Einklänge mit der in Art. 607 hinsichtlich des Ver- 
<lb/>frachters aufgestellten Bestimmung) der Umstand genannt, daß der
<lb/>Verlust oder die Beschädigung durch äußerlich nicht erkennbare
<lb/>Mängel der Verpackung entstanden ist. Aus dem einfachen Wort- 
<lb/>sinne folgt zunächst ex contrario, daß für jenen Schaden, welcher
<lb/>aus äußerlich erkennbaren Mängeln der Verpackung entstanden ist,
<lb/>allerdings gehaftet werden muß, eine Folgerung, welche durch
<lb/>Art. 424 Nr. 2 bestätigt wird; der Frachtführer hat also die
<lb/>Gefahr der Verpackung zu tragen, doch kann er die Verantwortung
<lb/>ablehnen, indem er sich vom Absender einen Revers über den
<lb/>mangelhaften Zustand der Verpackung ausstellen läßt. Unterläßt
<lb/>er dieß, so liegt in der anstandslosen Uebcrnahme des Frachtgutes
<lb/>trotz der erkennbaren Mängel der Verpackung die Zusicherung
<lb/>ausgesprochen, das Gut ohne Nachtheil zu transportiren (rem
<lb/>salvam fore — nam est in ipsorum arbitrio ne quem recipiant,
<lb/>1. 1. §. 1 D. 4,9.); der Frachtführer haftet deßhalb unbedingt,
<lb/>ohne daß es weiter darauf ankäme, ob ein Verschulden des Ab- 
<lb/>senders und seiner Leute concurrire oder nicht. Ist ein solches vor- 
<lb/>handen, so wird es von dem durch daö Gesetz fingirten Verschul- 
<lb/>den des Frachtführers vollends absorbirt.

<lb/>Ist aber die Verpackung äußerlich in Ordnung und tritt
<lb/>dessenungeachtet durch einen Mangel in der Verpackung während
<lb/>des Transportes ein Schade an dem Frachtgute ein, so kann dieß
<lb/>dem Frachtführer nicht zur Last gelegt werden; ihn trifft keine
<lb/>Schuld. Das beschädigende Ereigniß konnte nur durch die eigene
<lb/>Schuld des Befrachters, durch die mangelhafte Verpackung, seine
<lb/>Wirksamkeit äußern; sobald aber ausschließlich ein Verschulden
<lb/>deS Versenders vorliegt, so kann dem Frachtführer keine
</p>

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                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wien. 127

<lb/>Haftung hierfür angesonnen werden; der Versender hat nach der
<lb/>allgemeinen Regel der l. 203. 1). 50, 17: quod quis ex culpa
<lb/>sua damnum sentit, non intelligitur damnum sentire, die Folgen
<lb/>feiner culpa zu tragen (vergl. Mittermayer a. a. O. II. §. 540;
<lb/>Koch, Eisenbahnen II. S. 23. 133. 421; Besch orner, Eisen- 
<lb/>bahnrecht S. 244). Es ist selbstverständlich wieder eine Frage
<lb/>verständiger, concreter Beurtheilung, ob und inwieweit im einzel- 
<lb/>nen Falle ein Schade nur durch äußerlich nicht erkennbare Mängel
<lb/>der Verpackung verursacht worden ist.

<lb/>Will der Frachtführer rücksichtlich eines an dem Frachtgute
<lb/>eingetretenen Schadens seiner Haftpflicht entgehen, so liegt es ihm
<lb/>ob, wenn er nicht etwa darthun kann, daß der Schade in jedem
<lb/>Falle auch ohne Dazwischenkunft der zum Ersätze verpflichtenden
<lb/>Thatsache eingetreten wäre (1.27. §. 2 D. 6,1; 1.10. §. 1 D. 14,2.
<lb/>arg. Art. 345 des Handelsgesetzbuchs al. I. Satz 2, vergl. auch
<lb/>§. 338. 965. des allg. österr. bürgerl. Gesetzbuchs), den Beweis zu
<lb/>erbringen, daß eine ihn nach dem Gesetze von der Entschädigungs- 
<lb/>pflicht befreiende Thatsache den Schaden herbeigeführt habe; er
<lb/>kann sich also nur dadurch liberiren, daß er den eingetretenen
<lb/>Schaden auf eine vis rnajor, auf die natürliche Beschaffenheit
<lb/>oder die äußerlich nicht erkennbare mangelhafte Verpackung des
<lb/>Gutes als Ursache zurückzuführen im Stande ist. Der Fracht- 
<lb/>führer hat also unbedingt die Beweislast zu tragen; seine Haft- 
<lb/>pflicht ist dadurch wesentlich verschärft, sie wird aber erst dadurch
<lb/>zu einer lebendigen Wirklichkeit, sie bleibt nicht blos eine theore- 
<lb/>tische Vogelscheuche (vergl. Code de commerce Art. 103; Mit- 
<lb/>termayer, deutsches Privatrecht §. 540. IX.). Der Frachtführer
<lb/>muß im Einzelnen jene Umstände anführen, durch deren Eintritt
<lb/>das Gut in Verlust gerathen oder beschädigt worden ist; er muß
<lb/>darthun, daß diese Umstände eine befreiende Thatsache constitui-
<lb/>, rat. Es genügt nicht, daß er z. B. vis major im Allgemeinen
<lb/>beweisen will; es giebt ja, wie gezeigt, kein Ereigniß, welches an
<lb/>sich als vis rnajor angesehen werden kann; der Frachtführer muß
<lb/>daher auch Nachweisen, daß eS ihm nicht möglich war, jenem Er- 
<lb/>eignisse vorzubeugen, sich ihm zu entziehen oder dessen Folgen zu
<lb/>mildern; kurz er muß dadurch, daß er dem Richter die Verhältnisse,
<lb/>unter denen sich das Ereigniß zugetragen, klar und ausführlich dar-
<lb/>legt, demselben die Möglichkeit bieten, sich ein Urtheil darüber zu
<lb/>bilden, ob der Unfall dennoch vermieden werden konnte oder nicht..
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0134.tif"
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               <p>

                  <lb/>128 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>Trotz dieser Vertheilung der Beweislast im Allgemeinen muß
<lb/>aber zugegeben werden, daß es besondere Fälle geben kann, in
<lb/>denen es zunächst dem Versender obliegt, einen Beweis über die
<lb/>Beschaffenheit des Gutes bei der Aufgabe zu liefern. Wird z. B.
<lb/>das Gut verpackt aufgegeben, und konnte der Inhalt vom Fracht- 
<lb/>führer nicht geprüft werden, so muß der Versender, wenn der
<lb/>Frachtführer es leugnet, beweisen, von welcher Beschaffenheit das
<lb/>aufgegebene Gut war, und ob dasselbe zur Zeit der Empfangnahme
<lb/>durch den Frachtführer sich in unversehrtem Zustande befand.
<lb/>Es kommt hier viel auf das Ermessen des Richters an; so ;. B.
<lb/>wird der Versender von aller weiteren Beweispflicht enthoben sein,
<lb/>wenn er fünfzig Kisten verschickt hat und nur eine verloren ging,
<lb/>die übrigen aber in der That die angegebene Maare enthalten.
<lb/>Dagegen, wird die einfache Declaration auf dem Frachtbriefe, daß
<lb/>Gut einer gewissen Art versendet worden ist, zur Erbringung des
<lb/>Beweises dann nicht genügen, wenn das Gut verpackt aufgegeben
<lb/>wurde und der Inhalt vom Frachtführer nicht geprüft werden
<lb/>konnte (Protocolle S. 4705 ff.).

<lb/>Hat der Frachtführer bewiesen, daß ein Befreiungsgrund,
<lb/>vis major u. f. w. untergelaufen ist, welcher ihn von aller Verant- 
<lb/>wortlichkeit für den eingetretenen Schaden liberirt, so steht dem
<lb/>anderen Theile doch noch der Gegenbeweis frei, daß der Fracht- 
<lb/>führer bei gehöriger Aufmerksamkeit die Folgen hätte vermeiden
<lb/>können und den Eintritt des Verlustes oder der Beschädigung des
<lb/>Frachtgutes verschuldet hat, z. B. daß der Frachtwagen nur des- 
<lb/>halb gebrochen ist, weil der Frachtführer die gewöhnliche Straße
<lb/>ohne Roth verlassen und einen Seitenweg eingeschlagen hat; wenn
<lb/>nun auch der schlechte Zustand des Weges die unmittelbare Ur- 
<lb/>sache des Ereignisses war, also ein Umstand, welchem der Fracht- 
<lb/>führer nicht abhelfen konnte, so haftet er doch für sein Verschulden,
<lb/>den gewöhnlichen Weg verlassen zu haben.

<lb/>Diese Art der Vertheilung der Beweislast ist übrigens nicht
<lb/>etwa erst als eine Folge davon anzusehen, daß das deutsche Han- 
<lb/>delsgesetzbuch die Grundsätze des receptum auf den Frachtvertrag
<lb/>übertragen hat; auch wenn man von den Principien der locatio
<lb/>conductio operis ausgeht, ist das onus probandi in gleicher Weise
<lb/>zu regeln; auch dann hat z. B. die Eisenbahnverwaltung, welche
<lb/>die Ladung nicht, oder nicht unbeschädigt abliefert, den Beweis
<lb/>ihrer Nichthastung zu führen. Nur der Umfang der Verpflichtung
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wien. 129

<lb/>ist, wie schon erörtert wurde, nach beiden Gesichtspunkten ein ver- 
<lb/>schiedener. Trägt z. B. das Dienstpersonal an der Beschädigung
<lb/>die Schuld, so wird nach den Grundsätzen der locatio conductio
<lb/>operis die Eisenbahnverwaltung schon durch den Beweis frei, daß
<lb/>sie bei der Auswahl desselben die gehörige Vorsicht beobachtet
<lb/>habe; nach den Grundsätzen des receptum und also auch des
<lb/>Handelsgesetzbuchs genügt dieser Beweis allein noch nicht, denn
<lb/>die Verwaltung haftet unbedingt, mag sie auch bei der Auswahl
<lb/>alle nöthigen Vorsichten beobachtet haben, sie müßte also einen
<lb/>weiteren Besreiungsgrund, etwa vis major, erweisen.

<lb/>Eine besondere Beschränkung für den Eintritt der Haftpflicht
<lb/>des Frachtführers wird durch Alinea II. Art. 395 statuirt; soll
<lb/>nämlich der Frachtführer für ihm übergebene Kostbarkeiten, Gelder
<lb/>und Werthpapiere haften, so muß ihm die Beschaffenheit oder der
<lb/>Werth des Gutes angegeben werden. Der Frachtführer darf näm- 
<lb/>lich von der Voraussetzung ausgehen, daß das ihm anvertraute
<lb/>Frachtstück den durchschnittlichen Werth eines gewöhnlichen Fracht- 
<lb/>gutes habe; ist dieß nicht der Fall, so ist es Pflicht des Absenders,
<lb/>ihn darauf aufmerksam zu machen, damit er größere mit dem
<lb/>Werthe des auch die Habsucht im höheren Grade reizenden Fracht- 
<lb/>gutes mehr im Verhältniffe stehende Vorsichtsmaßregeln ergreifen
<lb/>könne. Dazu kommt noch, daß der Frachtführer wegen der größeren
<lb/>Sorgfalt, welche er auf die Ueberwachung und Erhaltung dieser
<lb/>Gegenstände aufzuwenden hat, sowie wegen der besonderen Gefahr,
<lb/>welche er bei dem Transporte läuft, sich in der Regel eine Prämie
<lb/>bedingt, um welche ihn der Versender durch Unterlassung der De- 
<lb/>claration zu bringen sucht. Der Letztere hat den Frachtlohn nur nach
<lb/>dem materiellen Gewichte des Frachtgutes bezahlt, obgleich nach
<lb/>dem Werthe desselben ein viel größerer Frachtlohn entfallen wäre.—
<lb/>Bei eintretendem Verluste hat der Versender die Folgen seiner zum
<lb/>Schaden des Frachtführers begangenen Verheimlichung zu tragen.
<lb/>— Er kann nicht eine vielleicht in einer großen Summe bestehende
<lb/>Entschädigung beanspruchen, von deren möglichem Eintritte der
<lb/>Frachtführer keine Ahnung gehabt —. er kann nicht die Vertretung
<lb/>einer Gefahr verlangen, für deren Uebernahme der Frachtführer
<lb/>kein Entgelt erhalten hat.

<lb/>Als Strafe dieses dolosen Schweigens des Absenders wird
<lb/>vom Gesetze bestimmt, daß der Frachtführer von jeder Verantwort- 
<lb/>lichkeit frei sein soll (Protocolle S. 2299). Er haftet nicht für den
<lb/>Archiv f. W.-N. N. F. IV. 9
</p>

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                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>1B0 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>Werth, den die Gegenstände als „Kostbarkeiten"», s. w- haben, denn
<lb/>über „Kostbarkeiten" u. s. w. wurde kein Frachtvertrag geschlossen;
<lb/>er hastet aber auch nicht einmal für den Werth, welchen die betreffen- 
<lb/>den Gegenstände als Frachtgut mittlerer Art und Güte hätten.

<lb/>Das Handelsgesetzbuch steht in dieser Bestimmung auf dem
<lb/>Boden des englischen Rechtes. Durch die Beförderersacte
<lb/>(Carrier’s Act 11. Geo. IV. et Will. IV. c. 68, sanctionirt am
<lb/>25. Juli 1830) wird mit Rücksicht auf die Gewohnheit der Ban-
<lb/>quiers und Anderer, Wechsel, Banknoten, Juweliergegenstände,
<lb/>Geld u. s. w. und andere Gegenstände von großem Werthe, aber
<lb/>kleinem Volumen (of great value in small compass) zu versenden,
<lb/>bestimmt, daß die Beförderer für solche Gegenstände, welche im
<lb/>Werthe die Summe von 10 £ übersteigen, nur dann verantwort- 
<lb/>lich sind, wenn bei der Einlieferung Natur und Werth derselben
<lb/>angegeben und die durch einen öffentlichen und sichtbaren an der
<lb/>Annahmestelle angeschlagenen Specialtarif festgesetzte Mehrgebühr
<lb/>entrichtet wird. Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Bestimmung
<lb/>des Englischen Rechtes, ebenso wie die des Handelsgesetzbuchs über
<lb/>den eigentlichen Zweck hinausgeht. — Es widerstrebt der bona
<lb/>fides, daß bei unterlassener oder falscher Declaration die Haftpflicht
<lb/>des Frachtführers als solchen ganz cessiren soll. Der Frachtführer
<lb/>kann sich in diesem Falle nur darauf berufen, daß er sich in Unkennt-
<lb/>niß der wahren Beschaffenheit der Gegenstände mit der Sorgfalt für
<lb/>gewöhnliche Frachtgüter begnügt habe; für den anscheinenden
<lb/>Werth der übergebenen Gegenstände sollte er aber dessenungeachtet
<lb/>haftbar bleiben. So wird es auch im Französischem Rechte gehalten.
<lb/>Vergl. Duverdy, Traite du contrat de transport, Paris 1861
<lb/>S. 88; Cotelle, Legislation frainjaise des chemins de fer,
<lb/>Paris 1867, Bd. II. S. 215. —

<lb/>Auf die unterlassene oder falsche Declaration kann sich aber
<lb/>der Frachtführer nicht berufen, wenn es sich um einen Nachtheil
<lb/>handelt, welcher dem Empfänger durch Nichtbehändigung zur
<lb/>rechten Zeit (Art. 396) erwächst; er haftet für einen nicht
<lb/>ordnungsmäßigen Aufenthalt im Transporte ebenso wie für eine
<lb/>Fahrlässigkeit bei der Uebergabe oder für ein doloses Mißgebahren
<lb/>seinerseits (Protokolle S. 2300).

<lb/>Uebrigens genügt es, wenn die in Art. 395 Alinea H. vor- 
<lb/>geschriebene Anzeige des Absenders während des Transportes er- 
<lb/>folgt. Protocolle 4718. — (Bei dem Seetransporte muß dagegen
</p>

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                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrrr. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wien. 131

<lb/>nach Art. 608, der Lm Uebrigen mit Alinea H. Art. 395 durchaus
<lb/>übereinstimmt, die Angabe bei der Abladung erfolgen.) Doch muß
<lb/>der Frachtführer jedenfalls früh genug von der Sachlage in Kennt-
<lb/>niß gesetzt sein, um noch rechtzeitig die erforderlichen Maßregeln
<lb/>ergreifen zu können.

<lb/>Ist nun eine Entschädigungspflicht des Frachtführers nach
<lb/>Art. 395 begründet, so fragt es sich, nach welchem Maßstabe der
<lb/>zu leistende Ersatz zu berechnen sei. Die Norm hiefür enthalt der
<lb/>„ziemlich scholastisch" abgefaßte Art. 396. Der „gemeine Handels- 
<lb/>werth" des Gutes und wenn kein solcher besteht, der „gemeine
<lb/>Werth" desselben sind der Schadensvergütung zu Grunde zu legen;
<lb/>weder das lucrum cessans, noch ein lediglich auf individuellen
<lb/>Voraussetzungen beruhendes Interesse kommen weiter in Betracht- 
<lb/>es soll ein modus prqbabilis et honestus, eine aestimatio mode- 
<lb/>rata bei der Tarirung angewendet werden; 1. 43. 44. D. 19, 1;
<lb/>1. 40. D. 39, 2. Der gemeine Handelswerth des Frachtgutes
<lb/>entscheidet, aber welches Ortes, welcher Zeit? In den Proto-
<lb/>collen heißt es an einer Stelle: „Hätten die Güter einmal den
<lb/>Abgangsort verlassen, so hätten sie den Werth am Abgangs- 
<lb/>orte gar nicht mehr, und nur eine Fiction würde den Gesetz- 
<lb/>geber dazu veranlassen können, auf diesen Werth bei Regelung
<lb/>der Ersatzverbindlichkeit des Frachtführers zurückzukommen. —
<lb/>Dieß möge man doch recht beachten für den . Fall, daß der
<lb/>Werth am Bestimmungsorte vielleicht in Folge eines Zurückgehens
<lb/>der Conjunctur geringer fei, als der am Abgangsorte zur Ab- 
<lb/>gangszeit gewesen. In einem solchen Falle würde der Fracht- 
<lb/>führer, wenn man den von anderer Seite gestellten Antrag an- 
<lb/>nähme (Werth der Sache zur Zeit und am Orte der Aufgabe
<lb/>nebst darauf haftenden Frachtgebühren und Kosten) mehr zu ersetzen
<lb/>schuldig sein, als der Schaden des Befrachters betrage und ihm
<lb/>daher gerechter Weise zugemuthet werden könne. Er würde als- 
<lb/>dann die mißlungene Speculation des Absenders oder Empfängers
<lb/>wieder gut machen müssen, zumal er ja noch dazu die auf den
<lb/>Gütern haftenden Kosten und Frachtgebühren zahlen solle"
<lb/>(S. 4711 u. s. w.).

<lb/>Man beschloß in Folge dessen, daß der Werth des Ortes,
<lb/>wo, und der Zeit, wann das Gut abzuliefern war, zu ent- 
<lb/>scheiden habe, unter Abzug der etwa in Ersparung gebrachten Zölle
<lb/>und Unkosten—unter den letzteren ist auch die Fracht begriffen—

<lb/>9*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0138.tif"
                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>und wenn das Gut blos beschädigt wurde, noch unter Abzug des
<lb/>Verkaufswerthes des Gutes im beschädigten Zustande.

<lb/>Diese Regelung der Höhe des Schadenersatzes ist für den
<lb/>Fall des Verlustes der Frachtgüter vollkommen gerechtfertigt; denn
<lb/>der Frachtführer ist verpflichtet, die Güter an den Ablieferungsort
<lb/>hinzubcingen; in Folge dieser Verpflichtung haben die ihm über- 
<lb/>gebenen Güter jenen Werth, welchen Güter dieser Art am Ab- 
<lb/>lieferungsorte haben; eS ist dies zwar ein der Zeit nach künftiger
<lb/>Werth, aber ein solcher, der juristisch schon jetzt gleich in Rechnung
<lb/>kommen muß.

<lb/>Daß man für den Fall der Beschädigung des Frachtgutes
<lb/>dem Empfänger nicht das Recht einräumte, von dem Frachtführer
<lb/>nach seinem Belieben zu verlangen, daß er das beschädigte Fracht- 
<lb/>gut für eigene Rechnung behalte und den Werth desselben wie im
<lb/>Falle des Verlustes ersetze, läßt sich nur billigen. Wenn der
<lb/>Empfänger die Uebernahme des vielleicht nur geringfügig beschä- 
<lb/>digten Frachtgutes beliebig zurückweisen könnte, so wäre zu be-
<lb/>fiirchten, daß er oft zu seiner Weigerung nicht durch die Beschä- 
<lb/>digung, sondern durch eine Aenderung im Preise des Frachtgutes
<lb/>veranlaßt würde. Bei einer Steigerung des Preises würde er
<lb/>geneigt sein, cs trotz des geringfügigen Schadens zu übernehmen,
<lb/>bei einem Sinken des Preises würde er den Vorwand der Be- 
<lb/>schädigung benutzen, um das Frachtgut zurückzuweisen. Der
<lb/>Frachtführer wäre demnach der Willkür und den eigennützigen
<lb/>Berechnungen des Destinatars preisgegeben, ein Uebelstand, der
<lb/>durch die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs allerdings verhütet
<lb/>wird. Allein diese Bestimmung kann andererseits wieder unter
<lb/>Umständen zum Nachtheile des Empfängers gereichen. Entsprechen- 
<lb/>der wäre es gewesen, mit dem französischen Rechte es dem Er- 
<lb/>messen des Richters zu überlassen, ob das Gut trotz des eingetre- 
<lb/>tenen Schadens von dem Empfänger übernommen werden müsse,
<lb/>oder ganz zurückgewiesen werden könne. In sachgemäßer Weise
<lb/>wird dabei das Ermessen des französischen Richters von der Er- 
<lb/>wägung geleitet, ob das Frachtgut noch einen Handelswerth hat,
<lb/>ob es in den Verkehr gebracht werden kann, oder obeS ganz un- 
<lb/>brauchbar geworden ist (vergl. Duverdy a. a.O. S. 115. Nr. 76).

<lb/>Kann aber dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise
<lb/>zur Last gelegt werden, so ist nach dem letzten Alinea des Art. 396-
<lb/>der volle Schade zu ersetzen, also auch das lucrum cessans, die
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0139.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Vom &lt;&amp;xn. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wien^ 133

<lb/>von dem Absender zu zahlende Konventionalstrafe u. s. w. Bös- 
<lb/>liche Handlungsweise fällt mit dolus und lata culpa zusammen;
<lb/>es genügt das Ulpia n'sche „non intelligere, quod omnes in-
<lb/>telligunt“. Bei der Berathung des Handelsgesetzbuchs hat man
<lb/>unter diesen — allerdings sehr unglücklich gewählten, weil ver- 
<lb/>schwommenen — Ausdrücken zunächst den dolus, außerdem aber
<lb/>auch den höchsten Grad der Nachlässigkeit, namentlich die luxuria
<lb/>verstanden, jenen frevelhaften Muthwillen, der zwar die Beschä- 
<lb/>digung nicht beabsichtigt, sich aber bei seinem Handeln der damit
<lb/>verbundenen Gefahr bewußt ist und dennoch das Handeln nicht
<lb/>hindert. „Böslich sei immer die Pflichtwidrigkeit im Bewußtsein
<lb/>der damit verbundenen dringenden Gefahr (fraude non caret),
<lb/>ohne Rücksicht darauf, ob auch der Eintritt des Schadens beab- 
<lb/>sichtigt war, wie es denn auch in lex 226 D. de verb. sign.
<lb/>(50, 16.) heiße: magna diligentia culpa est, magna culpa dolus
<lb/>est“ (Prot. S. 4780.4781.5112— 5115. 5122). Vergl. die da- 
<lb/>mit übereinstimmenden Entscheidungen des Obertribunals in Ber- 
<lb/>lin vom 2. Febr. 1864 im Centralorgan für Deutsches Handels- 
<lb/>und Wechselrecht III. S. 70; des Oberappellationsgerichts zu
<lb/>Dresden vom 24. April 1866 in der Zeitschrift für Rechtspfl.
<lb/>u. Verw. N. F. Bd. 29. S. 124, und des Bundes ob erhan-
<lb/>delsgerichts vom 15. Dec. 1870 in Goldschmidt's Zeitschrift
<lb/>für das ges. Handelsrecht XVI. Nr. 46; ferner den Bericht der
<lb/>ersten Section der Oesterreichischen Transport-enquete vom Jahre
<lb/>1871 S. 69 u. 70. Dagegen die Entscheidung des Oesterreich,
<lb/>obersten Gerichtshofes in der Gerichtshalle vom 29. Dec. 1870.

<lb/>Will der Absender den vollen Schadenersatz in Anspruch neh- 
<lb/>men, so liegt es ihm ob, den dolus oder die lata culpa des Fracht- 
<lb/>führers zu erweisen.

<lb/>B. Haftung des Frachtführers für rechtzeitige Lieferung.

<lb/>Der Frachtführer ist verpflichtet, das Frachtgut rechtzeitig,
<lb/>d. h. innerhalb der ausdrücklich oder stillschweigend, z. B. wenn
<lb/>der Frachtführer weiß, daß die zu transportirenden Gegenstände
<lb/>für einen an einem bestimmten Tage abzuhaltenden Markt be- 
<lb/>stimmt sind — vereinbarten, ortsüblichen oder angemessenen Frist
<lb/>un den Destinatar abzuliefern (Handelsgesetzb. Art. 397). Ist
<lb/>diese Frist gemäß Art. 392 Z. 8 im Frachtbriefe bestimmt, so ist
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0140.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Studien zur Lehre von der -Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>im Zweifel der Tag der Abreise nicht inbegriffen (arg. Art. 328);
<lb/>die Verspätung beginnt mit dem Ablaufe der gewöhnlichen Ab- 
<lb/>lieferungszeit am Erfüllungstage (Art. 332).

<lb/>Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit hat der Frachtführer den
<lb/>möglichsten Fleiß anzuwenden, also für zeitige Verladung (Art. 394)
<lb/>u. s. w. zu sorgen. Er wird von der Schadenersatzpflicht für ver- 
<lb/>spätete Lieferung frei, wenn er Nachweisen kann, daß er die Sorg- 
<lb/>falt eines ordentlichen Frachtführers angewendet hat, es wäre
<lb/>denn, daß etwas Anderes vereinbart worden ist (Art. 399). Ob
<lb/>der Frachtführer bei Anwendung der Sorgfalt .eines ordentlichen
<lb/>Frachtführers die Lieferfrist einhalten konnte, muß aus den con- 
<lb/>crete» Umständen nach billigem Ermessen beurtheilt werden. So
<lb/>wenig der wirklich säumige Frachtführer Nachsicht verdient, soll
<lb/>andererseits wegen der kleinsten, unerheblichen Verspätung eine
<lb/>Kürzung des Frachtlohnes u. s. w. gutgeheißen werden; viel wird
<lb/>auf die Aussage sachverständiger Zeugen ankommen.

<lb/>Hat der Frachtführer schuldbarer Weise die Lieferfrist nicht
<lb/>beobachtet, so trifft ihn eine ihrem Ausmaße nach weiter gefaßte
<lb/>Ersatzpflicht als im Falle des Verlustes oder der Beschädigung
<lb/>des Frachtgutes; er hat dann nämlich — das Handelsgesetzbuch
<lb/>folgt hierin dem französischen Rechte (vergl. Duverdy a. a. O.
<lb/>S. 131 Nr. 82) — jeden nachweisbaren Schaden, und zwar
<lb/>im Zweifel sogar neben der ausdrücklich bedungenen Conventio-
<lb/>nalstrase, soweit diese dadurch überstiegen wird, zu ersetzen (Art. 398.
<lb/>284 Alm. 3). Diese gesetzliche Interpretation des Parteiwillens
<lb/>ist durchaus gerechtfertigt. Wenn für den Fall der Verspätung
<lb/>ein Abzug an der Fracht, gewöhnlich Vs oder 1/i oder der Verlust
<lb/>derselben stipulirt wird, so haben die Parteien nur eine ganz ge- 
<lb/>wöhnliche Verspätung im Auge, eine Verspätung, welche nur
<lb/>wenig Schaden verursacht, für welche daher die Zurückhaltung des
<lb/>ganzen oder theilweisen Frachtlohnes ein genügendes Aequivalent
<lb/>bietet; sie denken aber nicht an den Fall, wo die Folgen der Ver- 
<lb/>spätung sehr bedeutend sind.

<lb/>Nur muß in dem letzteren Falle dem Frachtführer gegenüber
<lb/>bewiesen werden, daß der größere Schaden unmittelbar aus dessen
<lb/>Verspätung hervorgegangen ist.

<lb/>Diese Regelung der Ersatzpflicht kann zur Folge haben, daß
<lb/>in manchen Fällen der Frachtführer bei Versäumung einiger Tage
<lb/>trotz übrigens unversehrter Lieferung einen größeren Schadenersaß
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0141.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wien. 135

<lb/>leisten muß, als wenn das Gut gänzlich verloren oder sonst be- 
<lb/>schädigt worden wäre (Art. 396).

<lb/>Man denke z. B. daß die Waare besondere Preiserhöhung
<lb/>ersahren hat, daß große Conventionalstrafen gegenüber dritten
<lb/>Personen von Seite des Absenders oder Empfängers gezahlt wer- 
<lb/>den müssen.

<lb/>Wir sehen also, daß die Haftpflicht für Zögerung, obwohl
<lb/>nach den milderen Principien der locati« conductio bestimmt, doch
<lb/>dem Frachtführer unter Umständen nachtheiliger sein kann, als die
<lb/>nach den strengeren Grundsätzen des receptam normirte Haft- 
<lb/>pflicht für Verlust oder Beschädigung. Für diese verschiedene
<lb/>Normirung der Haftpflicht in dem einen und dem anderen Falle
<lb/>wurden in den Berathungen der Conserenz Billigkeitsgründe gel- 
<lb/>tend gemacht: „Es werde gemeinhin leichter sein, gegen Beschä- 
<lb/>digung und Untergang der Waaren sich vorzusehen, als gegen
<lb/>eine Verzögerung der Reise" (Protocolle S. 801). In der That -
<lb/>liegt* darin, ohne daß dies in der Conserenz beabsichtigt worden
<lb/>zu sein scheint, nur eine Adoptirung der schon im römischen Rechte
<lb/>geltenden Grundsätze; denn auch nach diesen unterliegt der nauta
<lb/>bei verspäteter Lieferung nicht den Normen des receptam, welches
<lb/>lediglich auf gänzlichen Untergang oder Beschädigung der Sache
<lb/>Bezug hatte (I. 1. pr. D. 4,9), sondern denen der locatio con- 
<lb/>ductio operis.

<lb/>Angemessen wäre eS gewesen, die Bestimmung des französi- 
<lb/>schen Rechtes zu adoptiren, gemäß welcher eö in das Arbitrium
<lb/>des Richters gesetzt ist, ob daö verspätet abgelieferte Frachtgut von
<lb/>dem Frachtführer zu behalten ist, oder nicht. Auf daS Erstere
<lb/>wurde z. B. erkannt, wo es sich um Mode- und Phantasieartikel
<lb/>handelte, ferner um Waaren, welche für den Weitertransport
<lb/>bestimmt waren, aber erst anlangten, nachdem die Schifffahrt
<lb/>-eingestellt war, ferner bei in der Zwischenzeit außer Verkehr ge- 
<lb/>setzten Waaren u. s. w. (vergl. Duverdy a. a. O. S. 133 re.
<lb/>Nr. 83. 84).

<lb/>Ist die ordnungsmäßige Lieferzeit nicht eingehalten, obwohl
<lb/>der Frachtführer die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers
<lb/>angewendet hat (Art. 399), und hat derselbe gemäß besonderer
<lb/>Verabredung dessenungeachtet Schadenersatz zu leisten, so wird der
<lb/>Frachtvertrag zu einem Firgeschäfte in dem Sinne, daß der Fracht- 
<lb/>führer absolut das Risieo der Lieferung an dem bestimmten Tage
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0142.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>übernommen hat (Endemann, Handelsrecht §. 155. Note 27).
<lb/>Er hat sich damit einer Haftung für casus unterzogen, und selbst
<lb/>vis major kann ihm nicht helfen; der sonst nicht vertretbare casus
<lb/>wird für ihn zu einem vertretbaren; der Frachtführer schuldet die
<lb/>stipulirte Summe, ohne daß es weiter eines Beweises bedarf; es
<lb/>genügt die Thatsache der Verspätung.

<lb/>6. Haftpflicht für die Zwischenfrachtführer.

<lb/>Häufig hat der Frachtführer keinen Dienst bis zum Bestim- 
<lb/>mungsorte des ihm anvertrauten Frachtgutes eingerichtet.

<lb/>Er adrefsirt dann die Waare an einen anschließenden Fracht- 
<lb/>führer, welcher ihm gegenüber es auf sich nimmt,' die Waare an
<lb/>den Bestimmungsort gelangen zu lassen. Zuweilen, wenn es sich
<lb/>um eine größere Strecke handelt, ist die Zahl der aufeinander- 
<lb/>folgenden Frachtführer sehr beträchtlich, und das Frachtgut geräth
<lb/>nach und nach in die Hände und unter die Obhut von vier oder
<lb/>fünf verschiedenen Frachtführern. Welche Rückwirkung äußert
<lb/>nun diese mehrfache Uebertragung des Frachtgutes auf das obli- 
<lb/>gatorische Verhältniß?

<lb/>Sobald der Versender mit einem Frachtführer einen Fracht- 
<lb/>vertrag des Inhalts abgeschlossen hat, daß das Frachtgut an einen
<lb/>bestimmten Ort gebracht werde, so ist der Frachtführer als
<lb/>solcher für den ganzen Transport bis zu diesem bestimm- 
<lb/>ten Orte verantwortlich, — ganz gleichgültig, ob er den Trans- 
<lb/>port mit seinen eignen Mitteln ausführen kann, ob er für gewisse
<lb/>Theilstrecken zu anderen Frachtführern seine Zuflucht nehmen muß
<lb/>oder nicht.

<lb/>In der That, der Versender kennt nur den Frachtführer, mit
<lb/>dem er den Frachtvertrag geschlossen hat. Wenn der Transport
<lb/>nicht regelmäßig ausgeführt wird, wenn das Frachtgut zu Grunde
<lb/>geht, während es auf dem Wagen eines darauffolgenden Fracht- 
<lb/>führers lag, hat der Versender eine Klage gegen den ersten Fracht- 
<lb/>führer, mit dem er contrahirt hat; dem Letzteren steht es ftei, gegen
<lb/>den anschließenden Frachtführer als Urheber des Verlustes oder
<lb/>der Unregelmäßigkeit des Transportes Regreß zu nehmen. — So- 
<lb/>bald der Frachtführer den Transport bis zu einem bestimmten
<lb/>Orte übernommen hat, so wird sein RechtSverhältniß zum Ab- 
<lb/>sender in keiner Weise geändert, mag er auch den Transport ganz
</p>

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                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wien. 137

<lb/>oder theilweise durch andere Frachtführer ausführen lassen. Aber
<lb/>der Transport muß bis zu dem bestimmten Orte übernommen,
<lb/>ein Frachtvertrag muß bis zu diesem Orte abgeschlossen sein. Ob
<lb/>dies der Fall, ist quaestio iaeti. Es wird dabei insbesondere in
<lb/>das Auge zu fassen sein, daß etwa der Frachtführer regelmäßig
<lb/>Transporte nur so weit übernimmt, als er dieselben mit eigenen
<lb/>Transportmitteln bewirken kann, daß er nur bis zu einem ge- 
<lb/>wissen Punkte zu fahren pflegt, daß er neben der Fracht für den
<lb/>durch eigne Transportmittel zu bewirkenden Transport eine wei- 
<lb/>tere, nicht etwa nur in einer Speditionsprovision bestehende Ge- 
<lb/>genleistung für sich nicht stipulirt hat, daß eine Person, welche
<lb/>den Weitertransport besorgen soll, in dem Vertrage bezeichnet ist
<lb/>u. s. w.

<lb/>Sobald sich nun als muthmaßliche Absicht der Contrahenten
<lb/>ergiebt, daß nur, soweit das Gut durch die eigenen Transport- 
<lb/>mittel des Contrahenten transportirt wird, ein Frachtvertrag
<lb/>abgeschlossen sein soll, so stellt sich der Vertrag hinsichtlich des
<lb/>weiteren Transportes als ein dem Frachtverträge hinzugefügter
<lb/>Nebenvertrag, als ein Speditionsvertrag dar. Der Uebernehmer
<lb/>hastet darnach als Frachtführer nur insoweit, als er selbst den
<lb/>Transport ausführt oder ausführen läßt, in Beziehung auf den
<lb/>Weitertransport hastet er als Spediteur, also nur für culpa in
<lb/>eligendo. Der Frachtführer, welcher die von ihm bis zu einem #
<lb/>bestimmten Orte transportirte Waare einem anderen Frachtführer
<lb/>zum Weitertransport übergiebt, schließt einen neuen Frachtvertrag,
<lb/>in welchem er als Absender und der neue Frachtführer als Fracht- 
<lb/>führer erscheint; er hastet nicht als Frachtführer für das Verschul- 
<lb/>den des zweiten Frachtführers; er steht als Spediteur seinem
<lb/>Mandanten, dem eigentlichen Absender, nur dafür ein, daß die
<lb/>Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (Art. 380) beobachtet
<lb/>werden wird. Der erste Absender hat also nur gegen den ersten
<lb/>Frachtführer eine Klage aus dem von ihm selbst geschlossenen
<lb/>Frachtverträge und aus dem daneben abgeschlossenen Speditions- 
<lb/>vertrage; gegen den zweiten Frachtführer könnte er nur mit einer
<lb/>cedirten Klage austreten. Es sind eben so viele Frachtverträge
<lb/>vorhanden, als contrahirende Spediteure und Frachtführer; zwi- 
<lb/>schen diesen Verträgen besteht nur ein zufälliger Zusammenhang
<lb/>wegen des Frachtlohnes oder der Provision; die Rechtsverhältnisse
<lb/>der einzelnen, selbständigen Contrahenten werden dadurch nicht
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0144.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138 Studien zur Lehre von der -Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>beeinflußt. An dieser Regelung der Rechtsverhältnisse ändert sich
<lb/>nichts, wenn ein Frachtbrief ausgestellt wird, vorausgesetzt daß
<lb/>dies in der Weise erfolgt, daß der erste Absender einen Frachtbrief
<lb/>für diejenige Strecke, auf welcher der erste Frachtführer das Gut
<lb/>transportiren soll, ausstellt, dieser Frachtführer sodann das Gut
<lb/>mit einem neuen Frachtbriefe dem zweiten Frachtführer übergiebt
<lb/>u. s. w. Gewöhnlich verhält es sich aber so, und dies ist der
<lb/>in Art. 401 Alin. II. geregelte Fall, daß nicht mehrere Fracht- 
<lb/>briefe ausgestellt werden, sondern nur ein einziger, und daß die
<lb/>verschiedenen Frachtführer das Gut mit diesem sogen, directen
<lb/>Frachtbriefe übernehmen. Hierdurch übernimmt der Frachtführer
<lb/>nicht nur eine selbständige Verpflichtung, den Transport nach
<lb/>Inhalt des Frachtbriefes auszusühren, sondern er hat auch für
<lb/>den von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten und den
<lb/>von anderen Frachtführern etwa noch weiter auszuführenden Trans- 
<lb/>port einzustehen. In dem Worte „selbständig" ruht das Haupt- 
<lb/>gewicht dieses Absatzes. Der nachfolgende Frachtführer ist dar- 
<lb/>nach nicht Contrahent des vorhergehenden, sondern Contrahent
<lb/>des Absenders; es besteht ein directes Vertragsverhältniß zwischen
<lb/>beiden, welches in der Annahme des Gutes nebst Frachtbrief sei- 
<lb/>nen Entstehungsgrund hat. Der erste Frachtführer, welcher mit
<lb/>dem zweiten den Frachtvertrag durch Uebergabe der Waare und
<lb/>des directen Frachtbriefes abschließt, contrahirt im Namen des in
<lb/>dem Frachtbriefe bezeichneten Absenders; durch den Vertrag, wel- 
<lb/>chen aber der Bevollmächtigte gemäß der Vollmacht im Namen
<lb/>des Vollmachtgebers abschließt, wird der Machtgeber dem Dritten
<lb/>gegenüber direct berechtigt und verpflichtet. Der Absender gestattet
<lb/>im Voraus, daß der Frachtführer gemäß dem ertheilten Frachtbriefe
<lb/>und unter Auslieferung desselben mit einem anderen Frachtführer in
<lb/>seinem Namen einen neuen Frachtvertrag schließe. In der Ueber- 
<lb/>gabe und Annahme des Frachtbriefes von Seite des ersten, resp.
<lb/>zweiten Frachtführers liegt ein wirksamer Abschluß des Frachtver- 
<lb/>trages im Namen des Absenders, und zwar wird der Inhalt dieses
<lb/>Vertrages gegenüber dem Absender durch den Frachtbrief bestimmt.
<lb/>„Die ganze Manipulation hängt an dem Papiere und ist ein Be- 
<lb/>weis, wie man selbst mit obligatorischen Verpflichtungen frei
<lb/>schalten kann" (Endemann, Handelsrecht S. 155 Anm- 35).
<lb/>Unter den Frachtführern selbst können allerdings besondere Ver- 
<lb/>abredungen getroffen sein; es könnte z. B. eine höhere als die im
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wien. 139

<lb/>Frachtbriefe festgesetzte Fracht bedungen sein. Diese abweichenden
<lb/>Verabredungen würden dann nur einen zwischen den contrahiren-
<lb/>den Parteien wirksamen Vertrag ausmachen, welcher, soweit er
<lb/>mit dem Inhalte des Frachtbriefes nicht übereinstimmt, zwischen
<lb/>ihnen allein selbständige Rechte und Pflichten begründete. Der
<lb/>Absender steht aber wie mit dem ersten Frachtführer, so mit sämmt-
<lb/>lichen Zwischenfrachtführern in einem direkten Bertragsverhält--
<lb/>nisse, dessen Inhalt durch den Frachtbrief bestimmt ist.

<lb/>Jeder spätere Frachtführer haftet also wie der erste, voraus- 
<lb/>gesetzt daß er den Frachtbrief übernommen hat. Ganz natürlich
<lb/>ist es, daß er für die vorhergehenden Frachtführer haftet, denn
<lb/>diese hasten ja gemäß dem Frachtverträge, er aber tritt durch
<lb/>Uebernahme des Frachtbriefes in diesen Frachtvertrag ein. Wie
<lb/>verhält es sich aber in Beziehung auf die nachfolgenden Fracht- 
<lb/>führer? Eine Haftpflicht für diese tritt nur dann ein, wenn nach
<lb/>Alin. I. des Art. 401 der Transport übernommen worden ist,
<lb/>denn der Transportunternehmer haftet, abgesehen davon, wieweit
<lb/>er selbst den Transport auöführt, für daö Resultat des ganzen
<lb/>übernommenen Transportes, also auch für die nachfolgenden, den
<lb/>Transport ausführenden Frachtfiihrer; jeder dieser späteren Fracht- 
<lb/>führer tritt aber durch Annahme des Frachtbriefes und gemäß
<lb/>demselben in den Transportvertrag ein, er übernimmt also, wie
<lb/>der erste, die Haftung für die späteren Frachtführer. Ist aber
<lb/>der Transport nicht im Sinne des Alin. I. Art. 401 übernom- 
<lb/>men worden, so entfällt die Haftung des den Frachtbrief nach
<lb/>Alin. II. Art. 401 übernehmenden Frachtführers für die folgen- 
<lb/>den Frachtführer; er haftet nur für die vorhergehenden Fracht- 
<lb/>führer und soweit er selbst das Gut tranSportirt hat.

<lb/>Diese verschiedene Behandlung hinsichtlich der vorausgehen- 
<lb/>den und nachfolgenden Frachtführer rechtfertigt sich auS inneren
<lb/>Gründen. Der Frachtführer, welcher ein Gut mit sogen, direktem
<lb/>Frachtbriefe übernimmt, kann zwar daS zu übernehmende, äußer- 
<lb/>lich unverletzte Gut nicht untersuchen, aber er kann stch, bevor er
<lb/>daS Gut übernimmt, nach den Umständen erkundigen, unter denen
<lb/>der bisherige Transport stattgefunden hat, er kann die äußere
<lb/>Beschaffenheit der Verpackung untersuchen, und sich daraus eine
<lb/>Meinung über den wahrscheinlichen Zustand des Gutes bilden;
<lb/>es steht ihm dann frei, den Weitertransport abzulehnen, oder
<lb/>nur unter gewissen Bedingungen zu übernehmen. Den Nachmän-
</p>

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               <p>

                  <lb/>140 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des.Frachtführers.

<lb/>nern gegenüber ist aber seine Lage eine ganz andere. Der Fracht- 
<lb/>führer kann auf den weiteren Transport in keiner Weise einwir- 
<lb/>ken; auch steht es nicht mehr in seiner Macht, von den Umstanden
<lb/>des Weitertransportes oder der späteren äußeren Beschaffenheit
<lb/>des Gutes seine Willenserklärung abhängig zu machen; er hätte
<lb/>daher zukünftige, seiner Einwirkung gänzlich entzogene unerkenn- 
<lb/>bare Handlungen und Umstände zu vertreten.

<lb/>Für den Absender und Empfänger ist die solidarische Haft-
<lb/>verbindlichkeit der Frachtführer von offenbarem Vortheile. Sie
<lb/>können bei Nichtablieferung des Gutes oder im Falle der Be- 
<lb/>schädigung desselben jeden der mehreren Frachtführer belangen;
<lb/>jeder von diesen ist zur Erfüllung der ganzen aus dem Frachtbriefe
<lb/>hervorgehenden Verbindlichkeit verpflichtet. Welche Regreßan- 
<lb/>sprüche den einzelnen Frachtführern untereinander zustehen, wird
<lb/>durch die zwischen denselben geschlossenen Frachtverträge bestimmt.
<lb/>Insoweit keine besondere Verabredung getroffen ist, entscheiden die
<lb/>allgemeinen Grundsätze über die solidarischen Obligationen.

<lb/>D. Dauer der Haftpflicht.

<lb/>Die zeitlichen Grenzen, innerhalb welcher der Frachtführer
<lb/>in dem bisher erörterten Umfange zu haften hat, sind die Em- 
<lb/>pfangnahme und die Ablieferung des Frachtgutes. Als
<lb/>empfangen gilt das Frachtgut, wenn es von dem Frachtführer
<lb/>oder seinen hierzu bestellten Leuten übernommen wurde zu dem
<lb/>Zwecke, um den vereinbarten Transport auszuführen. Von die- 
<lb/>sem Zeitpunkte beginnt die Haftung. Regelmäßig wird er schon
<lb/>äußerlich durch die Uebernahme des Frachtbriefes gekennzeichnet. —
<lb/>Die Haftung dauert bis zur erfolgten Ablieferung. — Als ab ge- 
<lb/>liefert gilt das Gut, wenn dasselbe dem Inhalte des Frachtver- 
<lb/>trages gemäß „ausgehändigt" wurde (Art. 403). „Aus- 
<lb/>händigung" im Sinne des Art. 403 ist nicht gerade „reelle Tra- 
<lb/>dition oder Naturalübergabe im engsten Sinne, die Hingabe
<lb/>von Hand zu Hand". Vielmehr wird damit, gleichwie mit den
<lb/>Ausdrücken: Ab-, Auslieferung, Lieferung überhaupt, Ausant-
<lb/>wortung, derjenige Act bezeichnet, durch den der Frachtführer den
<lb/>zum Zwecke des Transportes durch Auslieferung (Uebergabe, Auf- 
<lb/>gabe, Lieferung, Einlieferung) erhaltenen Gewahrsam nach be- 
<lb/>endigtem Transporte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Ein-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0147.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wim. 141

<lb/>willigung des Empfängers wieder aufgiebt, gleichviel an wen, und
<lb/>ohne Unterschied, ob dadurch der Empfänger den Gewahrsam oder
<lb/>gar den juristischen Besitz erlangt. Das Gut kann sohin ausge- 
<lb/>händigt oder abgeliefcrt sein, ohne tradirt zu sein, zumal der
<lb/>Frachtführer, welcher nicht juristischer Besitzer ist, zu einem Tra-
<lb/>diren im Rechtssinne an sich weder verpflichtet, noch berechtigt ist,
<lb/>vielmehr nur zu dem rein thatsächlichen Verabfolgen (restituero).
<lb/>(Entscheidung des Bundeöoberhandelsgcrichts vom 4. Mai
<lb/>1871.)

<lb/>Der Frachtführer kann gemäß besonderer Verabredung nur
<lb/>dazu verpflichtet sein, das Frachtgut an dem Adreßorte in seinem
<lb/>Magazine abzuladen, so daß der Destinatar, welcher gleich nach
<lb/>der Ankunft des Frachtführers von der Bereitstellung des Fracht-
<lb/>' gutes zur Abnahme zu benachrichtigen ist, kommen und das Fracht- 
<lb/>gut holen muß — regelmäßig hat er aber, was auch im Zweifel
<lb/>anzunehmen ist (vergl. das Erkenntniß des Obertribunals zu Ber- 
<lb/>lin vom 13. Sept. 1864 in Striethorst's Archiv Bd. 58.
<lb/>S. 21 ff.), das Gut dem Destinatar in das Haus oder Geschäfts- 
<lb/>local zu überbringen.

<lb/>Daß die Ablieferung nicht von der Willkür des Destinatars
<lb/>abhängig sei, und so der Endpunkt der Haftpflicht des Fracht- 
<lb/>führers nicht über Gebühr hinauögeschoben werde, wird schon
<lb/>durch die allgemeinen Grundsätze über mora accipiendi verhütet.
<lb/>Wenn der Destinatar die Empfangnahme des Frachtgutes unter
<lb/>jenen Voraussetzungen, unter welchen der Frachtführer zur Ab- 
<lb/>lieferung desselben verpflichtet ist, bestimmt verweigert, so ist der
<lb/>Frachtführer seiner Verpflichtung aus Art. 403 nachgekommen;
<lb/>er ist nicht mehr schuldig, das Frachtgut dem Destinatar in das
<lb/>Haus zu bringen; er kann ruhig abwarten, bis der in mora be- 
<lb/>findliche Destinatar das Frachtgut abholt (vergl. Entscheidung des
<lb/>Bundesoberhandelsgerichts vom 29. Juni 1871). Außerdem läßt
<lb/>aber das Gesetz bei verweigerter Annahme des Frachtgutes, sowie
<lb/>überhaupt bei Unanbringlichkeit desselben nach dem Vorbilde des
<lb/>französischen Rechtes (Art. 106 des code de commerce) ein Sur- 
<lb/>rogat der Ablieferung zu, nämlich die Niederlegung in einem
<lb/>öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten (Art. 407 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs).

<lb/>Nur wenn sich innerhalb dieser Zeitgrenze, zwischen Empfang- 
<lb/>nahme und Ablieferung, resp. dem Surrogate der letzteren, etwas
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0148.tif"
                   n="142"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0148--><p/>
               <p>

                  <lb/>142 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>ereignet hat, wofür der Frachtführer aufzukommen verbunden ist,
<lb/>kann ein Anspruch gegen denselben aus seiner Haftpflicht zur Ent- 
<lb/>stehung kommen. Nicht unterbrochen wird diese zwischen Empfang- 
<lb/>nahme und Ablieferung gesetzlich firirte Dauer der Haftpflicht da- 
<lb/>durch, daß das Frachtgut während der Verfrachtung in die Detention
<lb/>einer Zoll- oder Steuerbehörde abgegeben wurde. Nach den Con-
<lb/>ferenzprotocollen S. 4730 ff. wurde zwar ein Antrag gestellt, die
<lb/>Haftpflicht deö Frachtführers während dieser Zwischenzeit, wo ihm
<lb/>die Detention des Gutes entzogen ist, für unterbrochen zu erklären,
<lb/>allein dieser Antrag wurde verworfen, weil auch während dieser
<lb/>Zwischenzeit das Frachtgut nicht unbedingt den Einwirkungen des
<lb/>Frachtführers entzogen sei, und er sich außerdem auf vis major
<lb/>berufen könne, wenn es sich um einen Schaden handle, welchen
<lb/>er eben in Folge dieser nothwendig gewordenen Ablieferung an
<lb/>eine Zoll- oder Steuerbehörde trotz Beobachtung der ihm obliegen- 
<lb/>den Diligenz nicht abwenden konnte. Daß die Haftpflicht des
<lb/>Frachtführers während dieser Zwischenzeit nicht cessire, wird in
<lb/>der Entscheidung des Handelsappellationsgerichts zu Nürnberg
<lb/>vom 27.Jan. 1871 anerkannt (Sammlung von Entscheidungen
<lb/>des obersten Gerichtshofes für Bayern, sowie der Handelsappella- 
<lb/>tionsgerichte, 1871).

<lb/>Der innerhalb der kritischen Zeit gegen den Frachtführer ent- 
<lb/>standene Anspruch erlischt

<lb/>1) wenn das Frachtgut angenommen und der Frachtlohn
<lb/>bezahlt wurde. Der Destinatar, welcher das Frachtgut in Em- 
<lb/>pfang nimmt und den Frachtlohn bezahlt, entlastet hiermit den
<lb/>Frachtführer von seiner Verantwortlichkeit. Er giebt deutlich zu
<lb/>erkennen, daß ein Anspruch gegen den Frachtführer aus dem
<lb/>Frachtverträge nicht entstanden ist, oder daß er-auf eine Geltend- 
<lb/>machung des allenfalls entstandenen Anspruches verzichtet. Von
<lb/>diesem Gesichtspunkte geleitet stellt das Gesetz für den Fall, daß
<lb/>beide Bedingungen, Empfangnahme des Frachtgutes und Zahlung
<lb/>des Frachtlohnes, vereint, und zwar auf Seite des Destinatars
<lb/>vorliegen, die Fiction auf, daß die Leistung des Frachtführers
<lb/>gebilligt worden fei- Das Gesetz begnügt sich nicht mit einer
<lb/>bloßen Präsumtion der Billigung, welche etwa durch eine aus- 
<lb/>drückliche Erklärung des Empfängers, daß er nicht billige, ausge- 
<lb/>schlossen werden könnte, sondern geht so weit, die Billigung zu
<lb/>fingiren, und stempelt jeden hiervon abweichenden einseitigen Vor-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0149.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wien. 143

<lb/>behalt des Empfängers zu einer protestatio facto contraria, welche
<lb/>also zur Wahrung der Vertragsrechte nicht genügt (vergl. die Ent- 
<lb/>scheidung des Bundesoberhandelsgerichts vom 15. Dec. 1870
<lb/>in Goldschmidt's Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht
<lb/>Bd. XVI. Nr. 46).

<lb/>Ist der Frachtlohn pränumerando bezahlt worden, also die
<lb/>Sendung ftanco geschehen, so kann sich der Frachtführer keineswegs
<lb/>darauf berufen, daß die Waare in Empfang genommen worden ist,
<lb/>um die Fiction des Gesetzes für sich anzuwenden. Zahlung des Fracht- 
<lb/>lohnes und Empfangnahme fallen auseinander. Es fehlt also an
<lb/>den Voraussetzungen, bei deren Vereinigung allein das Gesetz die
<lb/>«rtheilte Approbation fingirt (vergl. das hiermit übereinstimmende
<lb/>Erkenntniß des Rhein. Appellhoses zu Köln vom 9. April 1862,
<lb/>mitgetheilt in der Eisenbahnzeitung vom Jahre 1867'S. 76).

<lb/>Die gesetzliche Fiction tritt auch dann nicht ein, wenn es sich
<lb/>um Verlust oder Beschädigungen handelt, welche bei der Ablieferung
<lb/>des Frachtgutes äußerlich nicht erkennbar waren. Dem Empfänger
<lb/>waren die Ansprüche, welche sich daraus für ihn ergeben, nicht be- 
<lb/>kannt. Es läßt sich demnach nicht annehmen, daß er auf die Geltend- 
<lb/>machung dieser Ansprüche stillschweigend Verzicht leisten wollte.
<lb/>Wenn der Verlust oder die Beschädigung deS Frachtgutes aus einer
<lb/>Zeit herrührt, wo der Frachtführer für das Gut verhaftet gewesen
<lb/>und die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne
<lb/>Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, kann der
<lb/>Frachtführer auch später noch deshalb in Anspruch genommen
<lb/>werden.

<lb/>Hat der Frachtführer betrügerische Mittel angewendet, um
<lb/>einen auf dem Transporte zugefügten Schaden zu verheimlichen,
<lb/>und hat er hierdurch die Annahme des Frachtgutes und die Be- 
<lb/>zahlung des Frachtlohnes erzielt, so bleiben die Ansprüche gegen
<lb/>ihn trotz Annahme und Zahlung bestehen, selbst ohne daß eS einer
<lb/>solchen unverzüglichen Feststellung der Beschädigung bedürfte (arg.
<lb/>Art. 408. 386 Alin. 4. Art. 350; vergl. daö Erkenntniß des
<lb/>Obertribunals zu Berlin vom 3. Mai 1865 in Busch's Archiv
<lb/>Bd. VH. S. 317).

<lb/>Bei der dispositiven Natur dieser ganzen Bestimmung ist die
<lb/>Vereinbarung nicht ausgeschlossen, daß der Frachtlohn bezahlt, das
<lb/>Frachtgut einstweilen übernommen werde, dem Empfänger aber
<lb/>seine etwaigen Ansprüche Vorbehalten bleiben sollen.
</p>

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                   n="144"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>144 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>2) Durch Verjährung. Die Klage und Einrede gegen den
<lb/>Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung oder verspäteter
<lb/>Ablieferung des Gutes verjähren, ähnlich wie die ädilicischen
<lb/>Rechtsmittel, im Interesse des Verkehres nach einem kurzen Zeit- 
<lb/>räume, nämlich nach einem Jahre. Diese Frist beginnt — actio
<lb/>nata — bei gänzlichem Verluste mit dem Ablaufe des Tages, an
<lb/>dem die Ablieferung hätte bewerkstelligt sein sollen; enthält der
<lb/>Frachtbrief einen Termin für die Beendigung des Transportes,
<lb/>so ist der Anfangspunkt der Verjährung hiermit firirt; ist aber
<lb/>kein Frachtbrief vorhanden, oder ist er stumm in dieser Beziehung,
<lb/>so entscheidet die Handelssitte (Art. 279), und es ist jener Tag
<lb/>anzunehmen, an welchem der Transport nach der regelmäßigen
<lb/>Dauer desselben mit Rücksicht auf den Abgangsort und den Be- 
<lb/>stimmungsort ordnungsmäßig beendigt sein konnte, in den übri- 
<lb/>gen Fällen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ab- 
<lb/>lieferung geschehen ist. Rücksichtlich der aus gleichem Fundamente
<lb/>entspringenden Einreden genügt es zur Unterbrechung der Ver- 
<lb/>jährung, wenn die Anzeige der betreffenden Thatsachen an den
<lb/>Frachtführer binnen der einjährigen Frist abgesendet worden ist;
<lb/>sie sind also nur dann erloschen, wenn die Anzeige nicht innerhalb
<lb/>Jahresfrist abgesendet, nicht aber schon dann, wenn sie nicht so- 
<lb/>fort nach der Entdeckung gemacht wurde, wie dies bei den ädili- 
<lb/>cischen Rechtsmitteln vorgeschrieben ist.

<lb/>Die Grundzüge des Art. 408 sind dem Französischen Rechte
<lb/>(Art. 108 des ooäs äs comm.) entlehnt, nur daß die Verjähr- 
<lb/>ungsfrist im Französischen Rechte abgestust erscheint, je nachdem
<lb/>der Transport auf das innere Frankreich beschränkt blieb (6 Mo- 
<lb/>nate) oder in das Ausland (ein Jahr) ausgeführt wurde, und
<lb/>daß für Klagen wegen verspäteter Ablieferung nichts bestimmt ist.
<lb/>Die Praxis hilft sich in letzterer Beziehung mit der analogen An- 
<lb/>wendung der Bestimmungen des Art. 108; doch wird dies von der
<lb/>Doctrin verworfen (vergl. Duverdy a. a. 0. S. 172 Nr. 112).

<lb/>In Welchen Fällen kann sich der Frachtführer auf die kurze
<lb/>Verjährungsfrist des Art. 408 berufen? Genügt es, um die
<lb/>Wohlthat dieses Artikels für sich geltend zu machen, wenn der
<lb/>Frachtführer beweist, daß von der Uebernahme der reclamirten
<lb/>Gegenstände durch ihn bis zum Tage der Reclamation weit mehr
<lb/>Zeit verflossen ist, als zur Ausführung des Transportes und zur
<lb/>einjährigen Verjährung erfordert wird? Nein, der Frachtführer
</p>

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                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrii. Dr. C. S. Grünhut, Privatdocent in Wim. 145

<lb/>muß auch beweisen, daß die von ihm übernommenen Gegenstände
<lb/>wirklich transportirt worden sind. In Art. 408 ist von dem
<lb/>Falle die Rede, daß das Gut überhaupt nicht transportirt wurde.
<lb/>Es ist klar, daß das Gesetz nur von Verlust rc. im Laufe des
<lb/>Transportes sprechen will, und nicht von dem Verluste rc., welcher
<lb/>das Gut etwa in den Magazinen des Frachtführers trifft. Wenn
<lb/>das Frachtgut die Magazine des Frachtführers gar nicht verlassen
<lb/>hat, wenn eS gar nicht transportirt wurde, so hat der Fracht- 
<lb/>führer den Transportvertrag überhaupt nicht auSgeführt.

<lb/>Nur für Klagen aber, welche sich aus der Ausführung deS
<lb/>Transportes gegen den Frachtführer ergeben, ist die kürzere Ver-
<lb/>jähmngsfrist des Art. 408 eingeführt; nicht für die ContractS-
<lb/>klagen auf Erfüllung.

<lb/>Anders, wenn daö Frachtgut zwar abgegangen ist, aber in
<lb/>einer falschen Richtung oder einem Anderen als dem eigentlichen
<lb/>Destinatar übergeben und nicht mehr herbeigeschafft wurde. In
<lb/>diesen Fällen tritt die besondere Verjährungsfrist des Art. 408
<lb/>ein. Das Gut ist so anzusehen, als ob es in Verlust gerathen
<lb/>wäre (Erkenntniß des Stadtgerichts zu Frankfurt a. M. vom Jahre
<lb/>1867, Eisenbahnzeitung 1867 S. 582). Der Frachtführer hat
<lb/>öen Transportvertrag aüsgeführt; er hat ihn allerdings schlecht
<lb/>ausgeführt, aber er soll ja gegen Ansprüche wegen schlechter Aus- 
<lb/>führung deS Transportvertrages eben durch das beneficium der
<lb/>kürzeren Verjährungsfrist in Schutz genommen werden.

<lb/>Bei Betmg oder Veruntreuung des Frachtführers findet diese
<lb/>kürzere Verjährungsfrist nicht statt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv f.W.-R. N.F.IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>10 ■
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173681_nf04+1872_0152.tif"
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         <div xml:id="d53356e15923">
            <head>Präjudizien</head>
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                 subtype="Rechtsprechung"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Vom Bundes-Oberhandelsgerichte zu Leipzig</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173681_nf04+1872_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Präjudizien des Reichs-Oberhandelsgerichts.

<lb/>37. .

<lb/>Ueber das dem Absender nach Art. 402 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs zustehende Verfolgungsrecht. — Rechtsverhältniß
<lb/>zwischen dem Käufer und Verkäufer, wenn der Letztere die
<lb/>bereits angebahnte Kaufserfüllung durch Zurückbeorder- 
<lb/>ung der Waare wieder rückgängig macht. —&gt; Firgeschäft
<lb/>nach Art. 357 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntniß d. Neichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. Z.Nov. 1871.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Kläger soll nach dem Anführen des Beklagten Bl. — dem Letz- 
<lb/>teren am 5. December 1870 zugesichert haben, ihm sofort 200 bis
<lb/>300 Llillo Pfälzer Cigarren zum Preise von 4% Thlr. per Mille
<lb/>zu liefern. Beklagter giebt zu, daß Kläger wegen 50,000 Stück
<lb/>dieses Quantums seiner Verbindlichkeit genügt habe, in Betreff des
<lb/>weiteren Quantums von 158,000 Stück legt derselbe aber dem Klä- 
<lb/>ger eine Vertragswidrigkeit insofern zur Last, als Kläger solche zwar
<lb/>von Freiberg, seinem Wohnorte aus, der Staatseisenbahn zum Trans- 
<lb/>port nach Chemnitz unter Beklagtens Adresse übergeben, jedoch nach
<lb/>erfolgter Ankunft am Destinationsorte über die Cigarren anderweit
<lb/>verfügt habe, obschon ihm vorher vom Kläger selbst die Absendung
<lb/>der Cigarren für ihn, den Beklagten, und von der Eisenbahnver- 
<lb/>waltung deren Ankunft und Lagerung Behufs der Abnahme angezeigt
<lb/>worden sei. Beklagter befindet in,der Aenderung der Anweisung ein
<lb/>rechtswidriges Verhalten des Klägers, und macht denselben für einen
<lb/>Schaden im Betrage von 829% Thlr. verantwortlich, den er dadurch
<lb/>erlitten haben will, daß er die Cigarren, während sie in Chemnitz
<lb/>gelagert, zu dem Preise von 10 Thlrn. per Mille anderweit verkauft
<lb/>habe, später aber durch die Seiten des Klägers über die Waare ge- 
<lb/>troffene eigenmächtige Disposition an der Erfüllung des Kaufes ver-
</p>
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                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>hindert gewesen sei. Nun hat aber Beklagter — dies ist von ent- 
<lb/>scheidender Bedeutung — nicht darauf sich zu beziehen vermocht, daß
<lb/>ihm von der Transportbahn nach Ankunft des Gutes am Destinations- 
<lb/>orte — Chemnitz — der betreffende Frachtbrief ausgeantwortet sei.
<lb/>War eine solche Ausantwortung nicht erfolgt — und Kläger hat die- 
<lb/>selbe mit aller Bestimmtheit Bl.— ohne Widerspruch des Beklagten
<lb/>bestritten — so machte Kläger, wenn er in Betreff der am Orte der
<lb/>Ablieferung noch lagernden Waare dem Frachtführer Contreordre
<lb/>ertheilte, nur von dem ihm im Art. 402 des Handelsgesetzbuchs aus- 
<lb/>drücklich zugebilligten Rechte Gebrauch, einem Rechte, dem gegenüber
<lb/>die in Art. 405 gedachten Gesetzbuchs in gewisser Richtung anerkann- 
<lb/>ten Befugnisse des Adressaten, die Uebergabe des Frachtbriefes und
<lb/>Auslieferung des Gutes zu fordern, so lange diesfalls die Klagan- 
<lb/>stellung nicht erfolgt ist, nach der Schlußbestimmung deS Artikels in
<lb/>den Hintergrund treten. Die Ertheilung einer solchen Contreordre
<lb/>an den noch im Besitze der Waare befindlichen Frachtfuhrmann hat,
<lb/>soviel das Rechtsverhältniß zwischen dem Absender als dem Verkäu- 
<lb/>fer und dem als Adressaten bezeichneten Käufer der Waare angeht,
<lb/>die Folge, daß die von Seiten des Ersteren bereits angebahnte Er- 
<lb/>füllung des Kaufs wieder rückgängig gemacht wird. Dem Kläger
<lb/>bleibt natürlich das Recht, auf unverweilter Vertragserfüllung zu be- 
<lb/>stehen. Ob ihm dagegen das Recht zukommt, statt der Erfüllung
<lb/>Schadenersatz wegen der Nichterfüllung zu fordern, hängt von den
<lb/>besonderen Umständen des Falles ab. Es würde ein solcher Anspruch
<lb/>Ln der That als begründet anzuerkennen sein, wenn die von dem Be- 
<lb/>klagten behauptete Stipulation sofortiger Lieferung der Waare ge- 
<lb/>eignet wäre, dem Kaufgeschäfte den Character eines FirgeschästS im
<lb/>Sinne von Art. 357 des Handelsgesetzbuchs zu verleihen. Diese
<lb/>Voraussetzung trifft jedoch nicht zu, da die Pflicht sofortiger Erfüll- 
<lb/>ung auch bei allen nicht befristeten Obligationen besteht, somit im
<lb/>Mangel weiterer Beredung kein Moment vorliegt, aus dem sich
<lb/>orgiebt, es habe die Waare „genau zu einer feflbestimmten oder binnen
<lb/>einer festbestimmten Frist" geliefert werden sollen (Entscheidungen des
<lb/>Bundesoberhandelsgerichts II. S. 94). Das behauptete Geschäft
<lb/>unterstand daher im Allgemeinen den Vorschriften in den Artikeln 355
<lb/>und 356 des Handelsgesetzbuchs. Nun kann freilich in Frage kom- 
<lb/>men, ob in einem Falle vorliegender Art, wo der Verpflichtete bereits
<lb/>in einer dem Berechtigten erkennbar gewordenen Weise die Erfüllung
<lb/>durch Uebersendung der Waare an den Destinationsort angebahnt,
<lb/>später aber rückgängig gemacht hat, zur Wahrung eines Schaden- 
<lb/>anspruchs wegen Nichterfüllung noch die Nachlassung einer Nachfrist
<lb/>in Gemäßheit des Art. 356 für erforderlich zu achten sei. Allein
<lb/>jedes nähere Eingehen auf diese Frage kann gegenwärtig dahingestellt
<lb/>bleiben. Denn jedenfalls setzt die Geltendmachung des Interesses der
<lb/>Nichterfüllung nach allgemeinen Grundsätzen die Rechtsgewißheit dar- 
<lb/>über voraus, daß der zur Leistung Verpflichtete überhaupt mit der


<lb/>10*
</p>

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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>— an sich fälligen— Leistung im Verzüge sich befinde. Nach den
<lb/>diesfalls maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Z§. 733
<lb/>und 736 des Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedurfte es aber
<lb/>zur Herbeiführung dieses Rechtserfolgs, da für die Erfüllung der
<lb/>Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Frist nicht festgesetzt
<lb/>ist, nothwendig der vorgängigen Mahnung des Klägers. In letz- 
<lb/>terer Beziehung fehlt es nun aber der geltend gemachten Schädenfor- 
<lb/>derung an jeder thatsächlichen Substantiirung. Es tritt noch hinzu,
<lb/>daß Beklagter auffälliger Weise keine Auskunft darüber gegeben hat,
<lb/>wie es gekommen, daß er, der geständigermaßen empfangenen Anzeige
<lb/>über die Ankunft der Waare in Chemnitz ungeachtet,, mehrere Tage
<lb/>hat verstreichen lassen, ohne zu der ihm obliegenden Abnahme der
<lb/>Waare zu verschreiten, hiernach aber, zumal nach dem Inhalte der
<lb/>von dem Beklagten selbst zu den Acten gegebenen Bl. — abschriftlich
<lb/>enthaltenen Zuschrift der Staatseisenbahn an den Beklagten, es den
<lb/>Anschein gewinnt, Beklagter habe zu der von ihm angefochtenen
<lb/>Disposition Klägers dadurch selbst den Anlaß gegeben, daß er mit
<lb/>der Abnahme der Waare im Verzüge sich befunden. Selbstverständ- 
<lb/>lich hat Beklagter solchenfalls — und die Klarstellung des ein- 
<lb/>schlagenden Sachverhalts lag ihm zweifellos zur Begründung der
<lb/>Erception ob — keinen Grund, den Kläger für den etwa erlittenen
<lb/>Schaden der Nichtlieferung zur Verantwortung zu ziehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Beweispflicht des Commissionärs, der behauptet, es habe
<lb/>ein Verkauf zu dem limitirten Preise nicht ausgeführt
<lb/>werden können, und durch Vornahme des Verkaufs sei
<lb/>Schaden von dem Committenten abgewendet worden.
<lb/>(Art. 363 des Handelsgesetzbuchs.)

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 10. Nov. 1671.
<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Gegen die Beklagten steht rechtskräftig fest, daß die durch die
<lb/>Confignationsnoten Bl.— bewirkte Preisanzeige die Stellung eines-
<lb/>Limitum in sich schließt. An dieses Limitum waren die Beklagten
<lb/>gebunden. Jede Abweichung davon zum Nachtheile der Kläger ge- 
<lb/>schah auf ihre Gefahr.

<lb/>Sie hatten nach Art. 363 des Handelsgesetzbuchs den Klägern,
<lb/>als Committenten, den Unterschied im Preise zu vergüten. Nur mit
<lb/>einem einzigen Liberationsgrunde dursten sie zufolge der erwähnten
<lb/>Gesetzesbestimmung gehört werden, mit der Einrede, daß sie

<lb/>a) einen Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausführen konn- 
<lb/>ten, und

<lb/>b) durch Vornahme des Verkaufs von den Committenten Scha- 
<lb/>den abgewendet worden sei. Beklagte haben dies im ersten Verfahren.
</p>

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               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>behauptet und die Frage ist/ ob der ihnen dießfallS durch das rechts- 
<lb/>kräftige Jnterlocut Bl. — nachgelassene Beweis für gelungen zu
<lb/>achten sei.

<lb/>Zuvörderst waltet nun dermalen kein Streit ob, daß Beklagte
<lb/>Behufs ihrer Befreiung von der Klagforderung nach der unzweideu- 
<lb/>tigen Fassung des Art. 363 beide erwähnten Glieder der von ihnen
<lb/>aufgestellten Behauptung in Rechtsgewißheit zu setzen haben. Sie
<lb/>haben auch selbst ihre Beweisaufgabe nicht anders aufgesaßt. Die
<lb/>Instanzen haben gleichfalls von diesem doppelten Gefichtspunkte auS
<lb/>die Ergebnisse des Beweises ihrer Beurtheilung unterstellt. Dieselben
<lb/>sind zwar darüber einverstanden, daß der Satz unter a) bis zu einem
<lb/>Erfüllungseide für erwiesen gelten könne, dagegen gehen die Ansichten
<lb/>betreffs der für den Satz unter b) erlangten Ergebnisse auseinander,
<lb/>indem daö Handelsgericht den Beweis für mißlungen, das Appella- 
<lb/>tionsgericht aber bis zu einem Erfüllungseide als erbracht erachtet.
<lb/>Selbstverständlich bedarf es eines näheren Eingehens auf die Ergeb- 
<lb/>nisse des Beweisfatzes unter a) dann nicht, wenn mit der ersten In- 
<lb/>stanz betreffs des Satzes b) zu einem den Beklagten günstigen Resul- 
<lb/>tate nicht zu gelangen ist. Das Handelsgericht ist, indem es in
<lb/>letzterer Beziehung dem Beweise Rechtserfolg abspricht, von folgender
<lb/>Argumentation ausgegangen:

<lb/>Das wesentliche Vertheidigungsmoment der Beklagten beruhe
<lb/>auf der behaupteten Schimmelbildung an der Commisstonswaare.
<lb/>Man müsse jedoch annehmen, daß der Schimmel nicht nur in sehr
<lb/>geringem Umfange sich gezeigt habe, sondern daß derselbe auch sofort
<lb/>und mit leichter Mühe beseitigt worden und nicht wieder zum Vor- 
<lb/>schein gekommen sei. Die letztere Annahme erhalte eine wesentliche
<lb/>Unterstützung dadurch, daß, während der Zeuge M., angeblich durch
<lb/>das Hervortreten des Schimmels, zu einem raschen Verkaufe der Felle
<lb/>sich bestimmt gesehen, er doch nur vier Kisten am 6. März 1866
<lb/>verkauft, zum Verkauf der übrigen zwei Kisten erst am 20. April
<lb/>1666 verschritten sei, und zwar zu demselben Preise, wie die früher
<lb/>veräußerten, ohne daß von den Zeugen erwähnt werde, daß dieser
<lb/>Werth der Felle in Folge der Schimmelbildung um einige Procente
<lb/>sich verringert habe (wie der Zeuge A. versichere), so würde diese Ver- 
<lb/>minderung doch voraussetzlich durch längeres Zuwarten wieder aus- 
<lb/>geglichen worden sein, und zwar dergestalt, daß die zu erwartende
<lb/>Preissteigerung noch den Betrag der eventuellen Werthsminderung,
<lb/>selbst unter Zurechnung der Aufbewahrungsspesen, überstiegen hätte.
<lb/>Davon also, daß Beklagte durch den Verkauf Schaden von den Klägern
<lb/>abgewendet, könne nicht die Rede sein.

<lb/>Dem entgegen befand das AppellationSgericht bis zu einem Er- 
<lb/>füllungseide dargethan,

<lb/>daß die Waare noch vor ihrer Veräußerung in ihrer Beschaffen- 
<lb/>heit sich geändert, an ihrem inneren, absoluten Werthe verloren
<lb/>habe, und daß in Folge hiervon bei längerer Aufbewahrung
</p>

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               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>entweder ihre Verkäuflichkeit beeinträchtigt worden, oder Behufs
<lb/>der Abwendung weiterer Deteriorationen die Ergreifung beson- 
<lb/>derer, mit Aufwand verbundener Maßregeln erforderlich gewesen
<lb/>sein würde, hiernach aber in der That anzunehmen sei, daß der
<lb/>Verkauf Schaden von den Klägern abgewendet habe.

<lb/>Auf Appellation der Kläger ist man zur Wiederherstellung der
<lb/>Entscheidung erster Instanz aus den von derselben bereits ausgeführ- 
<lb/>ten und folgenden weiteren Gründen gelangt.

<lb/>Vor allen Dingen muß es in hohem Grade auffällig erscheinen,
<lb/>daß Beklagte bei der Auskunftsertheilung über den Verlauf des Ver-
<lb/>kaussgeschästs, obwohl sie sichtbar bemüht find, die Höhe des erlang- 
<lb/>ten Preises und dessen Abweichung vom Limitum zu motiviren, doch
<lb/>mit keinem Worte der eingetretenen Schimmelbildung als maßgeben- 
<lb/>den Grundes für den beschleunigten Verkauf und dessen ungünstiges
<lb/>Ergebniß gedenken — eines Umstandes, dessen Erwähnung es ebenso
<lb/>zu vollständiger Ablegung der nach Art. 361 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>gebotenen Rechenschaft, als zur Wahrung des eigenen Interesses der
<lb/>Beklagten dringend bedurfte. Es kann jedoch zugegeben werden, daß
<lb/>Beklagte durch dieses Schweigen der processualen Benutzung der
<lb/>Thatsache selbst, falls fie an fich begründet war, nicht verlustig ge- 
<lb/>gangen find. Die Frage ist also, was die Beweismaterialien über
<lb/>das Hervortreten der erwähnten Abnormität ergeben, und eventuell,
<lb/>welcher Einfluß den thatsächlichen Erhebungen auf die Rechtslage der
<lb/>Parteien zu verstatten sei. Und hierbei darf, wie bereits die erste
<lb/>Instanz richtig bemerkt hat, wiederum nicht der weitere auffällige
<lb/>Umstand außer Betracht bleiben, daß diejenigen Personen, welche bei
<lb/>dem Verkaufe unmittelbar thätig gewesen 'find, und daher naturgemäß
<lb/>ein wesentliches Interesse daran haben, die Sachgemäßheit ihrer
<lb/>Schritte in das erforderliche Licht zu stellen — es find dies die Zeu- 
<lb/>gen M. und der Makler B. — nur mit großer Vorsicht und Zurück- 
<lb/>haltung die Wahrnehmung von Schimmelspuren bestätigen. Denn
<lb/>während der Erstere Bl.— auf die Angabe fich beschränkt:

<lb/>ungefähr einen Monat nach Ankunft der, übrigens in gutem
<lb/>Zustande eingetroffenen, Felle hätten sich auf einigen derselben
<lb/>geringe Spuren von Schimmel gezeigt,
<lb/>und ausdrücklich hinzusetzt:

<lb/>daß diese Schimmelspuren leicht durch Abreiben zu beseitigen
<lb/>gewesen und den Werth der Felle nicht beeinträchtigt hätten —
<lb/>hat der Letztere nach Bl.— die Anzeichen von Schimmel gleichfalls
<lb/>nur an einigen wenigen Fellen wahrgenommen. Er verneint aus- 
<lb/>drücklich, davon Wissenschaft zu haben, in welchem Maße die
<lb/>Felle von Schimmel afflcirt gewesen, versichert aber übereinstimmend
<lb/>mit M.:

<lb/>daß der actuelle Schaden der durch Abreiben leicht beseitigten
<lb/>Schimmelflecke nur unbedeutend gewesen, und die Felle zur Zeit
<lb/>des Verkaufs in guter Beschaffenheit gewesen zu sein schienen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>*

<lb/>Dazu tritt nun das, sachlich keineswegs, wie die zweite Instanz an-
<lb/>nmmt, völlig bedeutungslose, mit der Annahme erheblicher Be- 
<lb/>schädigung der Waare kaum vereinbare Zeugniß des Lagerdieners G.,
<lb/>welcher

<lb/>nicht anders weiß, als daß die Felle von guter Beschaffenheit
<lb/>„ waren und nie irgendwelche Spuren von Schimmel entdeckt,
<lb/>noch jemals gehört hat, daß von den Kunden, denen er Proben
<lb/>der Felle gezeigt, über Schimmelflecke geklagt worden sei, ob- 
<lb/>wohl er sich recht gut besinnt, daß die Kunden in anderer Rich- 
<lb/>tung über die Qualität der Waare geklagt haben.

<lb/>Wie dem gedachten Zeugen bei der von ihm bekundeten häufigen
<lb/>Vorlegung der Felle an die Geschäftskunden die Schimmelspuren,
<lb/>waren sie in irgend erheblichem Umfange vorhanden, entgehen konn- 
<lb/>ten, ist unaufgeklärt geblieben. Keineswegs wird das Gewicht dieses
<lb/>Bedenkens dadurch beseitigt, daß der Zeuge, wie er versichert, nicht
<lb/>Kenner von Kalbfellen ist, was offenbar nur so viel bedeutet, daß er
<lb/>nicht specielle Sachkunde in Bezug auf die Natur und Behandlung
<lb/>dieser Felle besitzt, was jedoch Wahrnehmungen, wie die hier frag- 
<lb/>lichen, voraussetzlich nicht ausgeschlossen haben würde. Unter allen
<lb/>Umständen darf aus den angeführten Zeugenaussagen nach ihrem
<lb/>Zusammenhänge die Folgerung abgeleitet werden, daß die Schimmel- 
<lb/>bildung, soweit sie bemerkbar gewesen, nur vereinzelt vorgekommen
<lb/>sei, und auch bei den davon betroffenen Fellen einen sehr gelingen
<lb/>Umfang gehabt habe.

<lb/>Freilich hat der Sachverständige W. in prägnanter, den Be- 
<lb/>klagten günstiger Weise Bl.— deponirt:

<lb/>Diese leichten Schimmelbildungen seien dem Leder, wenn es
<lb/>lagern solle, absolut schädlich und entwerthen dessen Preis um
<lb/>ein Bedeutendes. Man könne sie auch nicht durch Abreiben
<lb/>entfernen, da sie immer wieder kommen und rothe Flecken wer- 
<lb/>den. Französisches Leder lasse sich nur dann längere Zeit auf-
<lb/>^bewahren, wenn es in trockenem Zustande sei, nicht, wenn es
<lb/>Spuren von Schimmel gehabt habe.

<lb/>Der Sachverständige berührt damit den wesentlichen Punkt der Be- 
<lb/>weisaufgabe der Beklagten. Denn nicht darauf kommt es hier an,
<lb/>ob die Waare in Folge der hervorgetretenen Schimmelspuren auf
<lb/>einen Preis herabgedrückt worden sei, dem gegenüber der bei dem
<lb/>angefochtenen Verkauf erlangte Erlös nach damaligen Verhältnissen
<lb/>als ein angemessener sich darstellte. Das Letztere kann richtig sein,
<lb/>rechtfertigt aber für sich noch nicht das Losschlagen unter dem Limi- 
<lb/>tum, so lange Beklagte den Verkauf noch aufschieben konnten. Der
<lb/>Zustand der Waare zu jener Zeit ist entscheidend. Nur wenn eine
<lb/>solche organische Veränderung der Waare eingetreten war, welche in
<lb/>fortgehender Entwickelung die alsbaldige weitere Entwerthung
<lb/>mit Grund befürchten ließ, somit der sofortige Verkauf um jeden
<lb/>Preis zur Abwehr der Folgen völliger Entwerthung geboten erschien,
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0158.tif"
                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizie n.


<lb/>w

<lb/>läßt sich annehmen, daß, was jetzt die Hauptsache ist, jeder spätere
<lb/>Verkauf noch ungünstiger ausfallen mußte, der vollzogene Kauf also,
<lb/>der Nichterreichung des Limitum ungeachtet, Schaden von den
<lb/>Committenten abgewendet habe. Es kommt hierbei auf ein Er-
<lb/>gebniß an,_deffen Eintritt nicht nach dem Maße angewendeter Sorg- 
<lb/>falt und Aufmerksamkeit, sondern ausschließlich nach dem Erfolge
<lb/>sich bestimmr. Der Commisstonär, der von den Rechtswirkungen der
<lb/>Zgnorirung des Limitum sich befreien will, hat diesen Erfolg klar
<lb/>darzulegen, also den Beweis zu erbringen, daß der Committent, hätte
<lb/>er später verkauft, nothwendig einen niedrigeren Preis erzielt
<lb/>haben würde. An diesen Beweis find nach der erceptionellen Natur
<lb/>des vom Gesetze gestatteten Ausnahmesalles, sowie im Interesse des
<lb/>Commisfionshandels selbst, der die thunlichste Aufrechterhaltung
<lb/>der dem Commisstonär ertheilten Preisvorschristen erheischt, strenge
<lb/>Anforderungen zu stellen. So lange die Füglichkeit längerer Auf- 
<lb/>bewahrung der Waare, somit möglicher Fortsetzung der Verkaufs- 
<lb/>versuche durch den Zustand des Gutes nicht entschieden ausgeschlossen
<lb/>sich darstellt, ergiebt sich für den Committenten, erreicht er das Li- 
<lb/>mitum nicht,.immer nur die eine Pflicht: die Pflicht des Abwartens,
<lb/>nach Befinden, wenn gleichwohl der ehebaldigste Verkauf zu einem
<lb/>niedrigeren Preise in deS Committenten Interesse gerathen erscheint,
<lb/>die Pflicht vorgängiger Anfrage auf Grund des näher darzulegen- 
<lb/>den Sachverhalts und behufs Auswirkung anderweiter Instruction,
<lb/>ein Schritt, der nach dem jetzigen Stande der Verkehrsverhältniffe
<lb/>auch bei Entfernungen, wie die jetzt in Frage kommenden, mit erheb- 
<lb/>lichen Weiterungen nicht verbunden ist, und daher von dem Commis-
<lb/>fionär, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist, vor Allem eingehalten
<lb/>werden muß, wenn er sich nicht den berechtigten Schädenansprüchen
<lb/>des Committenten ausgesetzt sehen will.

<lb/>In der That würde ein Sachverhalt, wie der oben von dem
<lb/>Sachverständigen bekundete, wäre er thatsächlich als außer Zweifel
<lb/>gestellt anzusehen, auch den so eben dargelegten strengeren Anforder- 
<lb/>ungen genügen. Allein W.'s Depofition steht vereinzelt da. Denn
<lb/>auch die den Intentionen der Beklagten im Allgemeinen beifälligen
<lb/>Aeußerungen des Erperten A. Bl.— gewähren keinen Anhalt für
<lb/>die maßgebende Annahme, daß die Schimmelbildung, war sie einmal
<lb/>an dem Commisfionsgute hervorgetreten, in fortgehender, beschleu- 
<lb/>nigter Progression den Werth des Leders werde erheblich verringert
<lb/>haben, so daß unverzügliche Disposition über die Waare geboten
<lb/>gewesen. Dagegen wird, was in dieser Beziehung von W. zu Gun- 
<lb/>sten der Beklagten bemerkt worden, direct widerlegt durch Das- 
<lb/>jenige, waS in Betreff desselben Punktes zwei andere Sachverständige
<lb/>als Ergebniß ihrer Fachkunde bezeugt haben. Denn auf Vorhalten
<lb/>der Bl.— entworfenen, den Streitpunkt in das Auge fassenden Fra- 
<lb/>gen haben ebenso der Sachverständige L., als der Oekonom P. Bl.—
<lb/>mit aller Bestimmtheit bestätigt: '
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0159.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 153

<lb/>daß leichte Schimmelspuren, wenn sie sich zeigen, dem Leder
<lb/>nicht absolut schädlich seien, noch die Felle in erheblicher
<lb/>Weise entwerthen, da Schimmelflecke durch einfaches trockenes
<lb/>Abreiben mit einem wollenen Lappen entfernt werden könnten.
<lb/>Gut gearbeitetes französisches Leder — wozu, wie L. Bl. —
<lb/>versichert, die Marken des Hauses L. A. allerdings gehören —
<lb/>könne, selbst wenn es Spuren von Schimmel gehabt, ohne nam- 
<lb/>haft an Werth zu verlieren, ein bis zwei Jahre — L. setzt sogar
<lb/>hinzu: drei bis vier Jahre — aufbewahrt werden.

<lb/>Nach dieser Auskunft lag, so viel ist klar, irgend eine Nöthigung zum
<lb/>sofortigen Verkauf der Waare ohne Rücksicht auf die zu erlangende
<lb/>Preishöhe nicht vor. Das ist entscheidend. Denn konnten Beklagte
<lb/>das Gut ohne Vermehrung der Verlustgefahr noch länger auf Lager
<lb/>behalten, so.läßt sich keineswegs sagen, es sei die Möglichkeit aus- 
<lb/>geschlossen gewesen, daß Beklagte, wenn sie im Hinblicke auf die
<lb/>Preislimitirung noch einige Zeit länger mit dem Verkaufe Anstand
<lb/>genommen, und gleichwohl ihre Bemühungen fortgesetzt hätten, einen
<lb/>günstigeren Preis als den faktisch erzielten, und zugleich einen
<lb/>solchen Preis erlangt haben würden, welcher ihnen für die Kosten
<lb/>längerer Aufbewahrung genügenden Ersatz gewährte. Dies um so
<lb/>gewisser, wenn man noch Folgendes in das Auge faßt. Einerseits ge- 
<lb/>hört das jetzige Commisflonsgut nach- der Auskunft der Sachverstän- 
<lb/>digen (zu vergl. die Nachweise Bl.-—) nicht zu denjenigen Waaren-
<lb/>gattungen, welche einen Marktpreis im strengen Sinne deS Wortes
<lb/>haben, d. h. einen Preis, der eine feste Norm für den zeitweiligen
<lb/>Werth abgiebt, bei dessen Einhaltung der Committent sich mit Erfolg
<lb/>darauf nicht berufen kann, daß er gar nicht verkauft, sondern daS
<lb/>Steigen der Preise abgewartet haben würde, weil er ja in der Lage
<lb/>ist, den erlangten Kaufpreis zum Ankauf anderer Waaren um den
<lb/>Marktpreis sofort wieder zu verwenden (v. Hahn, Commentar zu
<lb/>Art. 363 Bd. II. S. 319). Anderntheils liegt so viel erwiesen vor,
<lb/>daß die damaligen Durchschnittspreise für französisches Leder im
<lb/>Allgemeinen höhere waren, als der Preis, den Beklagte für die
<lb/>Commisfionswaare erlösten. Der letztere war hiernach mindestens als
<lb/>ein relativ niedriger zu bezeichnen, dessen Ueberschreitung bei
<lb/>längerem Zuwarten der Beklagten nach den aktenkundigen Verhält- 
<lb/>nissen keineswegs als außer dem Bereiche der Möglichkeit oder auch
<lb/>nur Wahrscheinlichkeit gelegen betrachtet werden darf. Für die An- 
<lb/>nahme der Abwehr eines Schadens find sonach Unterlagen nicht
<lb/>geboten.

<lb/>Durch das Gesagte finden die entgegenstehenden Ausführungen
<lb/>der vorigen Instanz ohne Weiteres ihre Erledigung, indem erstlich
<lb/>eine organische Veränderung der Waare mit der Wirkung, daß eine
<lb/>unverzügliche Veräußerung erforderlich geworden, nicht als erwiesen
<lb/>anzuerkennen ist, und zweitens nicht für angemessen erachtet werden
<lb/>kann, bei einer Sachgestaltung, wie die vorliegende, der allerdings
</p>

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                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>schwierigen, jedoch nach den einschlagenden Verhältnissen unvermeid- 
<lb/>lichen Beweispflicht durch faktische Vermuthungen zu Hülfe zu kom- 
<lb/>men, welche, wären sie statthaft, die Last des Beweises in wesentlichen
<lb/>Punkten dem Commissionär abnehmen und dem Gegner zuwälzen
<lb/>würden.

<lb/>Der unternommene Erceptionsbeweis war demnach mit der ersten
<lb/>Instanz als verfehlt anzusehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>39.

<lb/>Ueber den Anspruch des Frachtführers auf Distanzfracht
<lb/>nach glücklicher Zurücklegung eines Theiles der verfrach- 
<lb/>teten Reise bei easueller Hinderung ihrer Fortsetzung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-OberhandelsgerichtS (I. Senat) v. 28. Nov. 1871.

<lb/>(Königreich Preußen, ältere Prov.)

<lb/>Der Thatbestand war dahin festgestellt: „3n Rieszawa wurde
<lb/>das qu. Salz von dem Grenzzollamts am 6. Juni 1871 mit Beschlag
<lb/>belegt, aus dem Kahn ausgeladen, und, wie Kläger angiebt, confis-
<lb/>cirt, nach Angabe des Verklagten nur einstweilen bis zur Entscheid- 
<lb/>ung der oberen Behörden in Petersburg festgehalten."

<lb/>Es entstand die Frage, ob der Frachtführer für den zurückgeleg- 
<lb/>ten Theil der Reise Frachtlohn-zu fordern berechtigt sei. In dieser
<lb/>Beziehung wurde ausgeführt:

<lb/>Anlangend die für die Entscheidung des Streitfalles vornehmlich
<lb/>wichtigen Grundsätze von der casuellen Verhinderung des Weiter- 
<lb/>transportes, so geht der Appellationsrichter, in Uebereinstimmung
<lb/>mit der ausführlichen Motivirung des ersten Richters, davon aus,
<lb/>daß nach Lage des Falles eine nur zeitweilige Verhinderung der
<lb/>Fortsetzung der Reise nicht vorliege, demgemäß Art. 394 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs keine Anwendung finde, vielmehr die Grundsätze des bür- 
<lb/>gerlichen Rechts von der Unmöglichkeit der Erfüllung maßgebend
<lb/>seien, und daß diese den Anspruch auf die geforderte Theilftacht
<lb/>rechtfertigen. Sollen nun, wie Implorant rügt, einestheils Art. 394
<lb/>des Handelsgesetzbuchs, anderntheils Allgem. Landrecht Thl. I. Tit. 5.
<lb/>§§. 364. 365. Thl. I. Tit. 11. §§. 885. 886 verletzt sein, so muß
<lb/>hinsichtlich der Voraussetzungen des Handelsgesetzbuchs Art. 394 der
<lb/>Appellationsrichter geirrt und die Principien des bürgerlichen Rechts
<lb/>verkannt haben. Beide Vorwürfe find grundlos.

<lb/>Artikel 394 des Handelsgesetzbuchs gewährt dem Absender ein
<lb/>Rücktrittsrecht, sofern der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch
<lb/>Naturereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert wird.
<lb/>Nur für diesen Fall hat das Gesetz eine Bestimmung getroffen, und
<lb/>die Anträge, alle oder doch auch andere Fälle zufälliger Verhinderung
<lb/>zu regeln, find wiederholt abgelehnt worden. Unter „zeitweilig ver- 
<lb/>hindert" aber begreift das Gesetz, wie auch im Gange der Berathung
</p>

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                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>mehrfach erklärt worden ist, einerseits nicht die ganz geringfügige
<lb/>Zögerung, andererseits nicht solche^ Hinderung, welche nach Lage
<lb/>der Sache die concreten Vertragszwecke völlig vereiteln würde und
<lb/>daher dem dauernden Hindernisse gleichzuachten ist. Wie zeitweilige
<lb/>(vorübergehende) und dauernde Unmöglichkeit oder Hinderung ver- 
<lb/>ständigerweise überall nicht als absolute, sondern als nur rela- 
<lb/>tive Gegensätze auszufassen sind, und Natur und Zweck des con- 
<lb/>creten Vertragsverhältnisses darüber entscheiden müssen, ob das,
<lb/>objektiv ausgefaßt, nur zeitweilige Hinderniß als ein dauerndes zu
<lb/>behandeln sei, so soll auch bei dem Frachtverträge die verständige
<lb/>Würdigung des einzelnen Falles hierüber entscheiden. Diesem Ge- 
<lb/>danken hat der Gesetzgeber mit den Worten „zeitweilig verhindert"
<lb/>Ausdruck geben wollen und gegeben.

<lb/>Vergl. — gegen den nicht unterscheidenden Preußischen Ent- 
<lb/>wurf Art. 309 Abs. 2 und Motive S. 118 —: Protokolle
<lb/>S. 789—793. 658. Entwurf I. Lesung Art. 334 Abs. 3.
<lb/>Entwurf H. Lesung Art. 370. Monita 432 und 435 zur
<lb/>dritten Lesung. Protocolle S. 4686—4669. 5093.5094.
<lb/>Für die hiernach durch Art. 394 nicht entschiedenen Fälle enthält
<lb/>das Deutsche Handelsgesetzbuch keine Lösung, somit auch nicht etwa
<lb/>argumento e contrario die Bestimmung, daß in diesen Fällen dem
<lb/>Frachtführer ein Recht auf Rücktritt und theilweise Frachtvergütung
<lb/>nicht zustehe, vielmehr find dieselben ausschließlich den Grundsätzen
<lb/>des bürgerlichen Rechts unterworfen.

<lb/>Dies wird auch in Doctrin und Praris gleichmäßig anerkannt.

<lb/>Siehe z. B. von Hahn, Commentar H. S. 426.

<lb/>SB. Koch, Zeitschrift für Handelsrecht VIII. S. 420.

<lb/>Ober-Tribunal zu Berlin, Striethorst's Archiv Bd. 71
<lb/>S. 66 ff.; vergl. Bd. 54 S. 76 ff. und Centralorgan II.
<lb/>S. 120. Neue Folge I. S. 67—69. II. S. 47.

<lb/>Kämen aus einen Fall, wie den vorliegenden, wo nach Antritt der
<lb/>Reise durch eine Verfügung von hoher Hand der Weitertransport
<lb/>des Gutes verhindert wird, und dies Hinderniß nicht voraussichtlich
<lb/>von nur unerheblicher Dauer ist, die Vorschriften des Seerechts zur
<lb/>Anwendung, so stände jedem Theile, wenn auch erst nach Ablauf
<lb/>einer Wartefrist von 3 oder 5 Monaten, der Rücktritt zu, und der
<lb/>Schiffer dürste für den zurückgelegten Theil der Reise Distanzstacht
<lb/>nach richterlichem Ermessen beanspruchen.

<lb/>Handelsgesetzbuch Artt. 636 Abs. 1—5. vergl. Art. 631
<lb/>bis 633.

<lb/>Zu dem gleichen Ergebnisse, nur ohne die in den eigenthümlichen
<lb/>Verhältnissen der Seeschiffahrt begründete lange Wartestist, führen
<lb/>die Vorschriften des Preußischen bürgerlichen Rechts.

<lb/>Nach der thatsächlichen Feststellung des Appellationsrichters,
<lb/>welche mit Erfolg processualisch nicht angegriffen ist, hat die Be- 
<lb/>schlagnahme des Salzes Seitens der Russischen Zollbehörde nach
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0162.tif"
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               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lage der Sache eine dauernde Unmöglichkeit der Vertrags- 
<lb/>erfüllung herbeigeführt. Ob dieser Unmöglichkeit ein Verschul- 
<lb/>den des Absenders zu Grunde liegt, berührt der Appellationsrichter
<lb/>nicht, wie der erste Richter es dahingestellt sein läßt; daß ihr nicht
<lb/>ein Verschulden des Frachtführers zu Grunde liege, stellt der
<lb/>Appellationsrichter in Uebereinstimmung mit dem ersten Richter fest,
<lb/>bezeichnet vielmehr als Ursache der Unmöglichkeit „einen Zufall in der
<lb/>Ladung oder auf Seiten des Verklagten, mindestens einen bloßen
<lb/>Zufall."

<lb/>Nach den allgemeinen Grundsätzen des Preußischen Rechts
<lb/>wird, sofern die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch einen
<lb/>Zufall oder durch unabwendbare Gewalt und Uebermacht herbeigeführt
<lb/>ist, der Vertrag für aufgehoben erachtet. Kein Theil ist dem anderen
<lb/>zur Entschädigung, sondern nur zur Restitution, beziehentlich zur
<lb/>Vergütung des Geleisteten verbunden. Dabei gilt jedoch, daß kein
<lb/>Theil durch solchen Zufall mit dem Schaden des Anderen etwas ge- 
<lb/>winnen kann; daher zwar der Restituent einer empfangenen Sache
<lb/>nur die Verbindlichkeiten eines redlichen Besitzers hat, aber doch —
<lb/>anders als dieser, Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 7. §. 169.
<lb/>190 — dem anderen Theile so viel vergüten muß, als er aus der Sache
<lb/>in seinen Nutzen verwendet hat.

<lb/>Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 5. §. 364—368.

<lb/>Es mag dahingestellt bleiben, inwiefern schon hiernach ein Anspruch
<lb/>auf Distanzfracht nach glücklicher Zurücklegung eines Theiles der ver- 
<lb/>frachteten Reise bei casueller Hinderung ihrer Fortsetzung begründet
<lb/>erscheint. ;

<lb/>Denn zu einem firr den Kläger principiell günstigeren Er- 
<lb/>gebnisse führen.die vom Frachtvertrage insbesondere, als einer
<lb/>Art der „Verträge über Handlungen" geltenden Grundsätze.
<lb/>Wird ein solcher Vertrag wegen Unmöglichkeit der Erflrllung rück- 
<lb/>gängig, so darf derjenige Contrahent, welcher bereits theilweise ge- 
<lb/>leistet hatte, mindestens insoweit Vergütung fordern, als
<lb/>der Andere sich mit seinem Schaden bereichern würde. Dies
<lb/>gilt, falls die fernere Leistung durch einen in seiner Person ein-
<lb/>rretenden Zufall oder gar durch seine eigene Schuld unmöglich
<lb/>wird. In allen anderen Fällen., sind die Ansprüche des
<lb/>Leistenden umfassender. Ist die Unmöglichkeit durch bloßen
<lb/>Zufall herbeigeführt, so darf der Leistende gewöhnliche Vergütung
<lb/>nach dem Gutachten Sachverständiger fordern; wird sie durch einen
<lb/>Zufall von Seiten des anderen Contrahenten herbeigeführt,
<lb/>so darf der Leistende contractmäßige, eventuell gewöhnliche Theil-
<lb/>vergütung fordern; hat fie endlich ihren Grund in einem Verschul- 
<lb/>den des anderen Contrahenten, so gehen die Ersatzforderungen
<lb/>deS Leistenden noch weiter. -

<lb/>Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 11. §§. 883—889.

<lb/>Nun ist so viel gewiß, daß die Beschlagnahme der Ladung nicht als
</p>

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                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>ein in der Person des Schiffers eingetretener Zufall erachtet werden
<lb/>darf, und da die geforderte Theilfracht nicht allein die verhältniß-
<lb/>mäßige Eontrnctssracht ist, sondern auch, nach der insoweit nicht
<lb/>angefochtenen Entscheidung des Appellarionsrichters, als die ge- 
<lb/>wöhnliche Fracht von Danzig bis Nieszawa gelten muß, so ist es
<lb/>gleichgültig, ob ein bloßer Zufall oder ein Zufall von Seiten
<lb/>des Verklagten die Weiterbeförderung verhindert hat, und es be- 
<lb/>darf keiner Prüfung, ob durch Vorenthaltung der Distanzfracht sich
<lb/>Implorant mit dem Schaden des Jmploraten bereichern würde. In- 
<lb/>wiefern bei einem Untergange des Schiffes oder der Ladung vor
<lb/>beendigter Reise nach den Grundsätzen des Preußischen und gemeinen
<lb/>bürgerlichen Rechts ein Anspruch auf'Theilfracht besteht, braucht hier
<lb/>nicht untersucht zu werden, da im vorliegenden Falle die Reise bis
<lb/>Nieszawa glücklich zurückgelegt war, und in Nieszawa nicht Schiff
<lb/>oder Ladung verloren gegangen sind, sondern nur die glücklich ange- 
<lb/>kommene Ladung angehalten worden ist. Der in mehreren Entscheid- 
<lb/>ungen des Königl. Preußischen Obertribunals nach gemeinem und
<lb/>Preußischem Rechte ausgesprochene Grundsatz aber, daß die Fracht- 
<lb/>beförderung schlechthin als eine untheilbare Leistung aufzufassen
<lb/>sei, bezüglich welcher die einzelnen vom Frachtführer zum Zwecke der
<lb/>Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsorte vorgenommenen
<lb/>Handlungen und Bemühungen, so lange das Endziel nicht er- 
<lb/>reicht sei, als für den Absender werthlose Handlungen, nicht aber
<lb/>als theilweise Contractsersüllung gelten könnten,

<lb/>Striethorst's Archiv Bd. 66. S. 246 ff. Bd. 71. S. 71.72.
<lb/>kann in dieser Allgemeinheit weder für das gemeine, noch für das
<lb/>Preußische Recht als richtig anerkannt werden. Denn, wie auch
<lb/>die angeführten Entscheidungen unterstellen, gilt nur für das un- 
<lb/>theilbare opus nach gemeinem Rechte der Grundsatz, daß ein Zufall,
<lb/>welcher die Vollendung ausschließt, den Anspruch auf Vergütung der
<lb/>Theilleistungen entzieht, und selbst dieser Satz ist dem erkennbaren
<lb/>Willen der Betheiligten untergeordnet:

<lb/>1. 14. pr. D. de lege Khodia (14, 2): immo quaeritur,
<lb/>quid actum est.

<lb/>Nicht jedes opus aber ist untheilbar:

<lb/>1. 36. D. locati (19, 2) — quod vero ita conductum sit,
<lb/>ut in pedes mensurasve praestetur, eatenus conductoris
<lb/>periculo est, quatenus admensum non sit — 1. 51. §. 1
<lb/>eod.

<lb/>und für ein theilbares opus bleibt es bei der Regel der locatio con- 
<lb/>ductio (rei wie operarum), daß theilweise Leistung, sofern sie für
<lb/>sich in Betracht kommen kann, mindestens theilweise zu vergüten sei:
<lb/>M ommsen, Beiträge zum Obligationenrechte I.S. 185 Note34
<lb/>S. 464 ff. 385. 386. IU. S. 423 ff.
<lb/>von Vangerow, Pandekten, 7. Aust. III. S. 214.
</p>

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                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Windscheid, Pandecten §. 401 Note 8 —10 und die dort
<lb/>Citirten.

<lb/>Goldschmidt, Zeitschrift für Handelsrecht XVI. S- 362.
<lb/>Als untheilbare Leistung aber ckann die Frachtbeförderung sicher- 
<lb/>lich da nicht aufgefaßt werden, wo, wie im vorliegenden Falle, ver- 
<lb/>schiedene, je nach der geringeren oder größeren Wegstrecke, welche der
<lb/>Frachtführer zurücklegen soll, bemessene Frachtsätze bedungen.sind.
<lb/>Es kann daher unerörtert bleiben, ob dem Preußischen Rechte,
<lb/>welches einen engeren, den Frachtvertrag nicht umfassen- 
<lb/>den Begriff von „Verträgen über ein verdungenes Werk"
<lb/>als das gemeine Recht aufstellt,

<lb/>Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 11. §. 925 ff.
<lb/>übrigens auch diese, bis auf Eine, der analogen Anwendung unfähige
<lb/>Bestimmung, §. 960 eoä., den allgemeinen Grundsätzen von den
<lb/>Verträgen über Handlungen unterwirft, 8. 925 eoä., die Unterscheid- 
<lb/>ung zwischen theilbaren und untheilbaren Leistungen in der hier
<lb/>vorliegenden Beziehung gemäß ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Der Commissionär kann sich auf das ihm nach Art. 376
<lb/>des Handelsgesetzbuchs ertheilte Befugniß, in das ihm
<lb/>übertragene Geschäft als Selbstcontrahenr einzutreten,
<lb/>mit rechtlichem Erfolge erst von dem Zeitpunkte an berufen,
<lb/>zu welchem er seinen diesfallsigen Entschluß in einer ihn
<lb/>bindenden Weise dem Committenten gegenüber manifestirt
<lb/>hat. Regelmäßig geschieht dies durch Anzeige über die
<lb/>erfolgte Ausführung des Auftrags, unter Umständen auch
<lb/>durch thatsächliche Ausführung des Auftrags.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 26. Nov. 1871.

<lb/>(Königreich Preußen, ältere Prov.)

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich nur gegen die Entscheidung,
<lb/>welche der Appellationsrichter über den von dem verklagten Bank- 
<lb/>hause zu berechnenden Courswerth der 3^- und 4procentigen Pfand- 
<lb/>briefe erlassen hat.

<lb/>Dem Appellationsrichter wird vorgeworfen, es-seien durch die
<lb/>desfallstge Entscheidung die Art. 361 und 376 des Deutschen-Han-
<lb/>delsgesetzbuchs, sowie der Rechtsgrundsatz verletzt:

<lb/>„Bei der Einkaufscommisston von Werthpapieren, welche einen
<lb/>Börsenpreis haben, gilt die Anzeige des Commisstonärs über die
<lb/>Ausführung des Auftrags als das das Propregeschäft nach
<lb/>Inhalt und Zeit definitiv firirende Moment dergestalt, daß auch
<lb/>für die Bestimmung des Börsenpreises als Kaufpreises der Zeit- 
<lb/>punkt dieser Anzeige allein maßgebend ist."

<lb/>Der Vorwurf muß für begründet erachtet werden.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0165.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Sachverhältniß, von welchem der Appellationsrichter, nach
<lb/>seinen Entscheidungsgründen, indem er den Feststellungen des ersten
<lb/>Richters unter wenigen Ergänzungen sich anschließt, ausgeht, ist fol- 
<lb/>gendes:

<lb/>Nachdem die verklagte Handlung in einem Circulare vom
<lb/>13. August 1868 zur Ausführung der Umwandlung von Pfandbrie- 
<lb/>fen besagter Art sich erboten und dabei bemerkt hatte, durch ihren
<lb/>Vorrath in westpreußischen Pfandbriefen seien sie in der Lage, jede
<lb/>Umwandlung aufs schleunigste auszuführen, ertheilte der Kläger dem
<lb/>verklagten Bankhause am 18. Januar 1869 den Auftrag zur Be- 
<lb/>sorgung der Umwandlung von Z^procentigen Pfandbriefen, und dem- 
<lb/>nächst am 3. März 1869 den gleichen Auftrag in Ansehung der
<lb/>4procentigen Pfandbriefe.

<lb/>Am 7. Februar 1869 erfuhr das vertagte Bankhaus aus einem
<lb/>Schreiben der Landschastsdirection, welche Appoints und wie viele
<lb/>Stücke Z^procentiger Pfandbriefs einzuliefern seien, während sie die
<lb/>gleiche Kenntniß in Betreff der 4procentigen Pfandbriefe spätestens
<lb/>am 3. März 1869 erlangt hatte.

<lb/>Die Einlieferung der Pfandbriefe, welche das verklagte Bank- 
<lb/>haus selbst als Verkäufer beschaffte, erfolgte sodann am 14. Mai 1869.

<lb/>Zur Rechtfertigung der Ansicht, es sei nicht der Börsenpreis
<lb/>vom 14. Mai 1669, sondern derjenige vom 8. Februar, beziehungs- 
<lb/>weise 3. März 1869 entscheidend, führen nun beide Jnstanzrichter
<lb/>aus: das beklagte Bankhaus sei verpflichtet gewesen, das ihm über- 
<lb/>tragene Geschäft sofort auszuführen, es habe daher die Pfandbriefe
<lb/>anschaffen muffen, sobald es die Appoints und Zahl der einzuliesern-
<lb/>den Stücke erfahren habe. Der Appellationsrichter setzt hinzu, die
<lb/>verklagte Handlung sei verbunden gewesen, sich zeitig in den Besitz
<lb/>der erforderlichen Pfandbriefe zu setzen, um sie bei der bevorstehenden
<lb/>Umwandlung gleich bereit zu halten.

<lb/>Beide Richter folgern die Berechtigung des Bankhauses, die
<lb/>Pfandbriefe als Selbstverkäufer zu liefern, aus Art. 376 des Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs, wobei der Appellationsrichter noch darauf hin- 
<lb/>weist, daß dasselbe im Circulare vom 13. August 1666 seines Vor- 
<lb/>rates an Pfandbriefen erwähnt habe.

<lb/>Weiter nimmt der Appellationsrichter den Art. 361 des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs in Bezug, welcher die Pflicht des Commissionärs außer
<lb/>Zweifel stelle- mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im
<lb/>Interesse des Committenten den Auftrag auszuführen.

<lb/>In der Nichtigkeitsbeschwerde wird anerkannt, daß der Appella- 
<lb/>tionsrichter die Artikel 361 und 376 insofern richtig angewendet
<lb/>habe, als darin die Rechtssätze enthalten seien, welche der Appella- 
<lb/>tionsrichter unmittelbar daraus herleitet. Wenn gleichwohl eine Ver- 
<lb/>letzung jener Artikel behauptet wird, so geschieht es auf Grund der
<lb/>Voraussetzung, der Appellationsrichter erkläre entgegen den Vorschrif- 
<lb/>ten der allegirten Artikel, in den Fällen, in welchen der Einkaufs-
</p>

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                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjud i z i e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>commissionär als Selbstverkäufer eintrete, sei für Berechnung des
<lb/>Börsenpreises der Zeitpunkt maßgebend, wo der Auftrag ausgeführt
<lb/>werden durfte und konnte, obschon durch das Gesetz klar und be- 
<lb/>stimmt der Zeitpunkt der wirklichen Ausführung als entscheidend be- 
<lb/>zeichnet sei.

<lb/>Diese Voraussetzung der Nichtigkeitsbeschwerde erscheint nun
<lb/>allerdings nicht haltbar, denn aus dem Umstande, daß der Appella- 
<lb/>tionsrichter den Börsenpreis vom 6. Februar, bez. 3. März seiner Ent- 
<lb/>scheidung zum Grunde legt, sowie aus der Bezugnahme auf Art. 376
<lb/>läßt fich entnehmen, daß er annimmt, mit diesen Tagen sei der auf
<lb/>Beschaffung der Pfandbriefe gerichtete Auftrag als erfüllt zu betrach- 
<lb/>ten, es sei also die Ausführung dieses Auftrages nicht blos möglich
<lb/>gewesen, sondern wirklich erfolgt.

<lb/>Ob derselbe nun Recht hatte, wenn er erklärte, das beklagte
<lb/>Bankhaus sei schon deshalb, weil es mit dem Umtauschgeschäste im
<lb/>Ganzen beauftragt war, auch befugt oder gar verpflichtet gewesen, die
<lb/>vorbereitende Maßregel der Anschaffung der Pfandbriefe sofort vor- 
<lb/>zunehmen, sowie weiter, ob er die Thatsache der Bereithaltung der
<lb/>Pfandbriefe, ohne weiteren Beweis, blos auf Grund einer Vermuth-
<lb/>ung annehmen durfte, muß hier schon deshalb auf fich beruhen, weil
<lb/>in dieser Richtung die Entscheidung nicht angefochten ist.

<lb/>Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung der Artikel 361
<lb/>und 376 dt nur insofern die Rede sein, als aus diesen Artikeln
<lb/>fich der Eingangs erwähnte Rechtsgrundsatz folgern läßt, und ist
<lb/>daher blos zu prüfen, ob und inwiefern der letztere als richtig gelten
<lb/>könne.

<lb/>Ist nun auch 'anzuerkennen, daß besagte Artikel diesen Grundsatz
<lb/>nicht ausdrücklich enthalten, so ist er doch nach Zweck und Geist des
<lb/>Gesetzes offenbar begründet.

<lb/>Wenn Art. 376 Abs. 2 für die Berechnung des Börsenpreises
<lb/>die Ausführung des Auftrages für maßgebend erklärt, so meint
<lb/>er offenbar nicht, daß irgend ein Willensact, der einseitig wieder ge- 
<lb/>ändert werden kann, diese Ausführung begründen könne, sondern setzt
<lb/>eine Handlung voraus, welche im Hinblicke auf das in Commisfionen
<lb/>fraglicher Art kraft Gesetzes liegende Anerbieten den Commisstonär
<lb/>als Selbstverkäufer oder Käufer anzunehmen, geeignet ist, ein festes
<lb/>Rechtsverhältniß zu begründen, und diese Handlung kann der Regel
<lb/>nach keine andere sein, als eine den Committenten gegenüber abge- 
<lb/>gebene Erklärung. Vergleiche Erkenntniß des Obertribunals zu Ber- 
<lb/>lin vom 20. Nov. 1866 (Archiv v. Striethorst Bd. 64 Nr. 301,
<lb/>sowie Entscheidung Bd. 54 S. 230).

<lb/>Wenn schon die Vorschrift des Artikels 361, welche dem Com-
<lb/>misfionär sofortige Anzeige von Ausführung seines Auftrags zur
<lb/>Pflicht macht, auf diese Auslegung des Gesetzes hinleitet, so tritt der
<lb/>Wille des Gesetzgebers noch entschiedener hervor Ln der Bestimmung
<lb/>des Artikels 377, indem dieselbe klar zu erkennen giebt, daß ste ein
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0167.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>bindendes Vertragsverhältniß erst in dem Augenblicke für gegeben er- 
<lb/>achtet, wo der Commisfionär die Anzeige von seinem Eintritte als Selbst-
<lb/>contrahent an den Committenten abgesendet hat.

<lb/>Offenbar würde es auch mit den Principien der Billigkeit und
<lb/>des guten Glaubens, wie sie den kaufmännischen Verkehr beherrschen,
<lb/>im grellen Widerspruche stehen, wenn es dem Commisfionär frei
<lb/>stände, aus dem Zeiträume, welcher ihm zur Besorgung gegönnt ist,
<lb/>einen beliebigen Zeitpunkt herauszugreifen und nachträglich zu er- 
<lb/>klären, daß er als in diesem Zeitpunkte verkaufend oder kaufend be- 
<lb/>trachtet sein wolle.

<lb/>Der Committent wäre hiermit der Willkür des CommisfionärS
<lb/>preisgegeben, und dieser wäre viel besser gestellt, wenn er der Vor- 
<lb/>schrift des Artikels?361, welche ihn zur sofortigen Anzeige verpflichtet,
<lb/>zuwiderhandelte, als wenn er sie befolgte.

<lb/>Faßt man z. B. den vorliegenden Fall ins Auge, so hätte das
<lb/>beklagte Bankhaus, welchem eine etwa dreimonatliche Frist zur An- 
<lb/>schaffung der fraglichen Pfandbriefe gegeben war, ebensogut die Mitte
<lb/>oder das Ende dieser Frist, als den Anfang für maßgebend erklären
<lb/>können, und würde dies vielleicht auch gethan haben, wenn die Course
<lb/>damals höher gestanden hätten. Offenbar hatte es den Einwand, es
<lb/>sei seine Pflicht gewesen, die Papiere sofort anzuschaffen, nicht zu
<lb/>fürchten, denn es durste mit Recht erwidern, daß kein Grund vorlag,
<lb/>sie anzuschaffen bevor fie nöthig waren, und daß es im Interesse des
<lb/>Committenten gelegen habe, die Anschaffung möglichst zu verzögern.

<lb/>Allerdings ist jedoch nicht zu verkennen, daß dem in Frage
<lb/>stehenden Rechtsgrundsatze eine unbedingte Geltung nur für die vom
<lb/>Gesetzgeber zunächst behandelten Fälle einer einfachen, für sich be- 
<lb/>stehenden, ohne besondere Nebenabrede eingegangenen Verkaufs- oder
<lb/>Einkaufscommiffion zukomme, während er dort, wo diese Voraus- 
<lb/>setzung fehlt, je nach Umständen gewissen Ausnahmen und Beschränk- 
<lb/>ungen unterliegen kann.

<lb/>So erleidet er . eine Modification für die Fälle, in welchen die
<lb/>Einkaufscommiffion nur einen Theil eines weltergehenden Auftrags
<lb/>bildet, indem der Commisfionär zugleich beauftragt ist, die angeschaff- 
<lb/>ten Waaren rc. im Interesse des Committenten zu einem bestimm- 
<lb/>ten Zwecke zu verwenden. 3n einem solchen Falle erscheint es der
<lb/>Natur der Sache und der muthmaßlichen Absicht der Contrahenten
<lb/>gemäß, mit der auftragsmäßigen, nicht mehr rückgängig zu
<lb/>machenden Verwendung auch die Einkaufscommiffion als erfüllt an- 
<lb/>zusehen und diese Erfüllung nicht erst mir dem Zeitpunkte der späte- 
<lb/>ren Anzeige als geschehen zu betrachten.

<lb/>Der wirklichen Verwendung läßt sich aber keineswegs eine bloße
<lb/>Einleitung derselben gleichstellen, sofern diese Einleitung blos in einer
<lb/>Entschließung, Bestimmung oder Anordnung des Commissionärs be- 
<lb/>steht, welche sich nach außen nicht bekundet, an welche derselbe nicht
<lb/>gebunden ist und von welcher er willkürlich wieder abgehen kann.

<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 1 1
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0168.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Auf Vorgänge dieser Art finden vielmehr obige Erwägungen
<lb/>volle Anwendung.

<lb/>In vorliegendem Falle nun ist die vertragsmäßige Verwendung
<lb/>der in Frage stehenden Werthpapiere erst am 14. Mai 1669 erfolgt,
<lb/>vorher aber ist, gemäß der Feststellung des Appellationsgerichts, nichts
<lb/>weiter geschehen, als daß daS verklagte Bankhaus von seinem Vor-
<lb/>rathe an solchen Werthpapieren eine gewisse Zahl zu jener Verwend- 
<lb/>ung bestimmte und bereit hielt.

<lb/>Indem der Appellationsrichter in dieser Bestimmung und Bereit- 
<lb/>haltung, welche nur einen inneren, das verklagte Bankhaus in keiner
<lb/>Weise bindenden Vorgang bildete, die Ausführung der Einkaufscom-
<lb/>misfion fand, hat er sich mit dem besagten Rechtsgrundsatze, bezieh- 
<lb/>ungsweise den Artikeln 361 und 376 in Widerspruch gesetzt, und
<lb/>seine Entscheidung unterliegt daher der Vernichtung.
</p>
               <p>

                  <lb/>41.

<lb/>Ueber die Normirung des Schadenanspruches des Consig-
<lb/>nanten, dessen Waare auftragswidrig vom Consignatar
<lb/>verkauft worden ist. Art. 362 des Handelsgesetzbuchs. — Roth-
<lb/>wendigkeit der Benutzung des Telegraphen.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I.Senat) v. I.Decbr. 1871.

<lb/>(Freie und Hansestadt Hamburg.)

<lb/>In dem S. 45 Bd. HI. dieses Archivs mitgetheilten Falle entstand
<lb/>nach rechtskräftiger Erledigung des ftüheren Streitpunktes zwischen den
<lb/>Parteien eine neue Differenz über das Maß der von dem Beklagten
<lb/>zu leistenden Schadensvergütung. Es wurde ausgeführt:

<lb/>Der Schadensanspruch des Confignanten, dessen Waare gegen
<lb/>seinen Willen vom Consignatar verkauft wird, unterliegt den Prin-
<lb/>cipien der actio mandati directa. Diese führen dahin, daß der
<lb/>Consignatar dem Conflgnanten das Interesse zu ersetzen hat. Das
<lb/>Interesse besteht aber hier in Demjenigen, was der Consignant erlangt
<lb/>haben würde, wenn das Consignationsunternehmen durchgeführt wor- 
<lb/>den wäre. — Die Liquidirung dieses Interesses wird nicht selten
<lb/>Schwierigkeiten darbieten, denn es kommt nicht allein auf die meistens
<lb/>zu keinen Zweifeln Veranlassung gebende Frage an, welchen Gang die
<lb/>Preise in der dem eigenmächtigen Eingriffe des Consignatars in das
<lb/>Unternehmen des Confignanten folgenden Zeit genommen haben, son- 
<lb/>dern es handelt sich auch um die Firirung des Zeitpunktes, zu welchem
<lb/>ohne jenen Eingriff des Consignatars der Verkauf stattgefunden haben
<lb/>würde. Es kann hier dahingestellt bleiben, in welcher Weise diese
<lb/>Schwierigkeit zu lösen ist, denn im gegenwärtigen Falle erledigt sich
<lb/>der fragliche Punkt durch die Anwendung Desjenigen, waS oben*)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In einem ftüheren, hier nicht mitgetheilten Abschnitte der Rationen war
<lb/>bemerkt worden, daß der Consignant dem Consignatar die Rücksicht der bona
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0169.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>über die aus dem Verhältnisse des (Konsignanten zum Consignatur ab- 
<lb/>zuleitenden Folgen bemerkt worden ist.

<lb/>Schon das Civilrecht weiset den Contrahenten darauf hin, das
<lb/>Interesse selbst seines ln rnora befindlichen Contrahenten zu berück- 
<lb/>sichtigen:

<lb/>L. 1 §. 3 Dig. de periculo et commodo rei venditae (18,6)
<lb/>und erkennt außerdem, sowohl in Contractsverhältnissen, als außerhalb
<lb/>derselben, dis Pflicht an, daß Derjenige die Folgen eines ftemden Ver- 
<lb/>sehens möglichst abzuwendert sich befleißigen muß, welcher darauf einen
<lb/>Schadenersatz gründen will:

<lb/>L. 30 i. f. L. 52 Dig. ad legem Aquiliam (9,2).

<lb/>L. 21 §. 3 Dig. de actionibus emti et venditi (19,1) —
<lb/>eine Auffassung, welche namentlich in der Hanseatischen Rechtssprechung
<lb/>Anerkennung gesunden hat.

<lb/>Hamburger Sammlung der Lübecker Oberappellationsgerichts-
<lb/>Erkenntnisse, Band I. S. 276.

<lb/>Jedenfalls ist ihr unbedenklich im Handelsverkehre Wirksam- 
<lb/>keit einzuräumen, in welchem auf Beobachtung guter Treue unter
<lb/>Contrahenten gehalten und es als präjudizierlich behandelt wird, wenn
<lb/>unter denselben Erklärungen oder Mitheilungen unterlassen oder zu
<lb/>spät gemacht werden, die auf das fernere Verhalten des zu Benach- 
<lb/>richtigenden, um ihn vor Nachtheilen zu sichern, von Erheblichkeit sind.

<lb/>Vergl. Hamburger Sammlung der Oberappellatiynsgerichts-
<lb/>Erkenntnisse, Bd. III S. 77. Auch das

<lb/>Erkenntniß des Oberhandelsgerichts in Sachen Mises-7- Bodeck,
<lb/>October 1870, Sammlung Bd. I. S. 81—83.

<lb/>Wann die Voraussetzungen eines in dieser Richtung anzunehmenden
<lb/>Präjudizes vorhanden sind, hängt in jedem Falle von den Umständen
<lb/>des besonderen Falles ab. In dem vorliegenden Falle macht der Be- 
<lb/>klagte nicht ohne Grund geltend, daß, da die Preise des Hafers kurze
<lb/>Zeit nach dem in Rede stehenden Verkaufsabschlusse eine steigende
<lb/>Tendenz angenommen hätten, Westenholz Brothers für den Fall, daß
<lb/>der Kläger den Verkauf nicht genehmigte, sich in der Lage befunden
<lb/>haben würden, durch Ankauf eines entsprechenden Quantums Hafer
<lb/>sich gegen den ihnen wegen ihrer Verantwortlichkeit drohenden Verlust,
<lb/>wenn nicht ganz, doch zum Theil zu sichern. Der Kläger meint, er
<lb/>habe nicht genöthigt werden können, seinen verkauften und weggegebenen
<lb/>Hafer durch beliebig seitens der Westenholz Brothers einzukaufenden
<lb/>anderen Hafer ersetzen zu lassen. Allein dieser Einwand beruhet auf
<lb/>einem Mißverstehen des in Rede stehenden Punktes. Eine Substituirung
<lb/>des anzukaufenden Hafers an die Stelle des verkauften Hafers steht
<lb/>nicht in Frage. Wären Westenholz Brothers zum Ankauf von Hafer
</p>
               <p>

                  <lb/>Mes schulde, welche dadurch verletzt werden und dann zur Ermäßigung der
<lb/>Schadensvergütung führen könne, wenn unter Umständen der hier vorliegenden
<lb/>Art der Consignant seine Entscheidung längere Zeit ln suspenso bleiben lasse.


<lb/>11*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0170.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>geschritten, so wäre dies ein den Kläger nicht berührendes eignes Ge-'
<lb/>schäst derselben gewesen, wie bemerkt, unternommen, um durch dasselbe
<lb/>mittelbar sich gegen Verlust zu decken.

<lb/>Wenn der Beklagte die Ansicht aufstellt, daß der Klager ohne
<lb/>allen Verzug seine Erklärung, den Verkauf nicht genehm.gen zu
<lb/>wollen, hätte abgeben müssen, so kommt er unzulässiger Weise auf
<lb/>das schon früher rechtskräftig verworfene Verlangen analogischer An- 
<lb/>wendung des Art. 364 des Handelsgesetzbuchs zurück. — Indessen
<lb/>kann dem Kläger auch darin nicht beigetreten werden, daß, wenn die
<lb/>Erklärung nicht sofort erfolgen müsse, dann doch dem Constgnanten
<lb/>nur eine. Frist kürzester Art einzuräumen sei. Jedenfalls muß
<lb/>dem letzteren für alle Falle ein modicum tempus zur Feststellung
<lb/>seines Entschlusses freigelassen werden. Willkürlich hatten die Con-
<lb/>fignatare in die Geschäftsabflchten des Constgnanten eingegriffen; eine
<lb/>mäßige Frist zur Abwägung Dessen, was der Consignant für rathsam
<lb/>zu halten habe, kann diesem bei solcher Sachlage in keinem Falle
<lb/>versagt werden.

<lb/>Die in Betracht kommenden speciellen Umstände sind hier die
<lb/>folgenden:

<lb/>Am 4. Juli hatten Westenholz Brothers dem Kläger den auf
<lb/>Besicht geschehenen Verkauf des Hafers, und daß am 6. Juli der
<lb/>Käufer über den Empfang der Waare sich zu entscheiden haben werde,
<lb/>gemeldet. An demselben 6. Juli empfing der Kläger diesen Brief,
<lb/>nachdem er noch am Tage vorher, dem 5., von neuem bestimmt darüber
<lb/>sich ausgesprochen hatte, daß er keinen festen Contractabschluß wolle.
<lb/>In den nächstfolgenden Tagen lag Nichts vor, was auf Seiten einer
<lb/>der Parteien die Erledigung der Sache dringlich hätte erscheinen lassen,
<lb/>denn die Haferpreise blieben unverändert und Westenholz Brothers
<lb/>selbst stellten die Nicht-Dringlichkeit dadurch außer Zweifel, daß sie
<lb/>nach dem 4. Juli mit einer ferneren Zuschrift an den Kläger bis zum
<lb/>13. Juli warteten. Am letztgedachten Tage sandten sie Verkaufs-
<lb/>rechnung ein und erst durch die begleitende Zuschrift erhielt der Kläger
<lb/>die bestimmte Nachricht, daß der Verkauf zur Ausführung gekommen
<lb/>sei. Daß d amal 8 Westenholz Brothers ein dringliches Interesse hatten,
<lb/>sofort vom Entschlüsse des Klagers benachrichtigt zu werden, war nach
<lb/>dem vorgedachten Schreiben, welches dem Kläger am 15. Juli zukam,
<lb/>wiederum nicht anzunehmen. Denn nichts Derartiges war in dem- 
<lb/>selben ausgesprochen, und der Marktbericht lautete, „es sei stille mit
<lb/>allen Getreidesorten und Hafer sei um 3 ä. per Q. gewichen.^ —In- 
<lb/>zwischen hatte der Kläger die Westenholz Brothers am 12. Juli — in
<lb/>einem Briese, welcher sich mit demjenigen der letzteren vom 13. Juli
<lb/>kreuzte — aufgefordert, darüber, wie sie ihr Verfahren in Betreff des
<lb/>Haferverkaufs rechtfertigen zu können vermeinten, sich zu erklären.
<lb/>Dieses Schreiben, welches Westenholz Brothers am 14. Juli erhielten,
<lb/>blieb von ihnen unbeantwortet bis zum 18. Juli, und dieser neue vier- 
<lb/>tägige Verzug steht von Neuem mit der beklagtischen Auffassung im
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0171.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>Widerspruche, daß der Kläger seinerseits im Interesse der Westenholz
<lb/>Brothers mit der in Rede stehenden definitiven Erklärung sich zu
<lb/>beeilen gehabt hätte. Auf das Schreiben des Londoner Hauses vom
<lb/>15. Juli, welches an einem Sonntage, dem 17. Juli, in Hamburg
<lb/>eintraf, konnte ordentlicher Weise erst am Montage, dem 18. Juli,
<lb/>geantwortet werden. Wenn der Kläger in dem an diesem Tage abge-
<lb/>sandten Schreiben, anstatt sich nunmehr bestimmt über Genehmigung
<lb/>oder Ablehnung des Verkaufs zu erklären, diese Erklärung bis auf
<lb/>unbestimmte Zeit verschob, und zwar Dies, nachdem in Folge deS nicht
<lb/>mehr zweifelhaften nahen Kriegsausbruches die Getreide- und ins- 
<lb/>besondere die Haserpreise bedeutend gestiegen waren, auch eine fernere
<lb/>Steigerung erwartet werden konnte, so ist hierin eine Präjudizirliche
<lb/>Verletzung der Rücksichten zu erblicken, welche zufolge des Obigen von
<lb/>dem Klager den Westenholz Brothers geschuldet wurden.

<lb/>Daß, wenn der Kläger am 18. Juli seine ablehnende Erklärung
<lb/>dem Londoner Hause zugängig gemacht hätte, dieses am 22. Juli durch
<lb/>einen Haferankauf gegen fernere Nachtheile sich hätte sichern können,
<lb/>ist mit dem Obergerichtserkenntniffe ohne Bedenken anzunehmen und
<lb/>folglich der Marktpreis dieses Tages zufolge des Obigen als für die
<lb/>Schadensberechnung maßgebend zu behandeln.

<lb/>Der Beklagte hat die Meinung aufgestellt, daß der Kläger
<lb/>für die an Westenholz Brothers zu machenden Mittheilungen sich des
<lb/>Telegraphen hätten bedienen müssen. Zum Verlassen des ordentlicher
<lb/>Weise benutzten Correspondenzmodus bestand für den Kläger kein
<lb/>Nöthigungsgrund; um so weniger, da, wie aus dem Obigen sich
<lb/>ergiebt, Westenholz Brothers selbst nur brieflich sich äußerten, auch in
<lb/>keiner Weise zu erkennen gaben, daß ihr Interesse eine Beschleunigung
<lb/>der zu machenden Mittheilungen erheische.

<lb/>42.

<lb/>Rechtsfolgen der Überschreitung des Auftrags durch den
<lb/>Mandatar. Unterschied des Handelns „praeter mandatum“
<lb/>„contramandatum“. Aufrechterhaltung des auf theil-
<lb/>bare Leistungen gerichteten Geschäfts, soweit eS innerhalb
<lb/>des Auftrags liegt.

<lb/>Erkenntniß des ReichS-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 5. Dec. 1671.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Der Appellationsrichter führt aus, Fischer sei befugt gewesen,
<lb/>10 Faß Sprit fest zum Verkauf zu offeriren, und mehr als 10 Faß fordere
<lb/>Klägerin nicht. Habe Fischer anfänglich 20 Faß, darunter 15 Faß
<lb/>un die Klägerin, verschlossen, so folge daraus nur, daß Verklagte an
<lb/>den Verkauf nicht gebunden sei, soweit derselbe über 10 Faß hinaus-
<lb/>-gehe, eine Ungültigkeit des ganzen Geschäfts sei daraus nicht herzu- 
<lb/>leiten, der Verkauf von 10 Faß sei innerhalb der Grenzen des Auf- 
<lb/>trags erfolgt, mithin dem Willen der Beklagten gemäß, zumal dieselbe
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0172.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>166 Präjudizien.

<lb/>nicht behaupten könne, daß die Lieferung von nur 10 Faß sie be- 
<lb/>nachteilige.

<lb/>Hierdurch soll der Appellationsrichter 1) §. 90 Titel 13. Theil I.
<lb/>des Allgem. Landrechts verletzt haben, weil eine auch nur quantitative
<lb/>Überschreitung der Vollmacht die Folge habe, daß der Auftraggeber
<lb/>gegen Dritte nicht verpflichtet werde, zugleich aber 2) gegen KZ. 63.
<lb/>64. 1. 109. Titel 5. Theil I. des Allgem. Landrechts und Art. 322
<lb/>des Handelsgesetzbuchs verstoßen haben, weil, wenn Beklagte nur bis
<lb/>10 Faß fest offerirte, Klägerin auf Grund dieser Offerte und mit
<lb/>der Wirkung eines Contractsschluffes nicht rechtsgültigerweise 15 resp.
<lb/>20 Faß zur Lieferung habe acceptiren können, daher Mangels der
<lb/>Willensübereinstimmung zwischen den contrahirenden Parteien Be- 
<lb/>klagte gar nicht verpflichtet worden sei.

<lb/>Zunächst ist es eine willkürliche Unterstellung der Jmplorantin,
<lb/>daß der Appellationsrichter die für das vorliegende Handelsgeschäft
<lb/>nur subsidiären Grundsätze des bürgerlichen Rechts, auf welche er in
<lb/>dem angefochtenen Theile seiner Entscheidungsgründe sich nirgends be- 
<lb/>ruft, im Auge gehabt habe. Ueberdies aber steht seine Entscheidung
<lb/>mit den Grundsätzen sowohl des Preußischen bürgerlichen Rechtes wie
<lb/>des Handelsrechts in vollem Einklänge.

<lb/>1) §. 90 Titel 13 Theil I. des Allgem. Landrechts bestimmt:
<lb/>„Soweit der Bevollmächtigte die Grenzen seines Auftrags
<lb/>überschreitet, wird der Machtgeber durch seine Handlungen dem
<lb/>Dritten in der Regel nicht verpflichtet."

<lb/>Die in dieser Gesetzesstelle selbst, unter Allegation der §8- 51.
<lb/>67 eoä. angedeuteten Aus nahmen betreffen den nicht hierher gehörigen
<lb/>Fall, daß der Machtgeber sich den Vortheil aus dem austragswidrig
<lb/>geschlossenen Geschäfte zuwendet. Vgl. auch 8- 144 ooä. Andere
<lb/>Ausnahmen bestehen zu Gunsten des Dritten, welcher den beschränkten
<lb/>Auftrag nicht kannte, noch zu kennen brauchte: 8- 91 ff. Auch diese
<lb/>Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht, da Fischer als bloßer
<lb/>Agent der Beklagten zum Abschlüsse von Kaufgeschäften nur inso- 
<lb/>weit ermächtigt war, als sein Auftrag reichte, und Dritte keinen
<lb/>Grund hatten, einen weitergehenden Auftrag vorauszusetzen.

<lb/>Anlangend dagegen die Regel, so läßt freilich der Ausdruck
<lb/>„Soweit" die doppelte Auslegung zu: „insofern" und „insoweit".
<lb/>Bei der ersten Auslegung würde jede Ueberschreitung der Vollmacht
<lb/>die Verpflichtung des Machtgebers ganz ausschließen, bei der zweiten
<lb/>Auslegung würde der Machtgeber trotz Ueberschreitung des Auftrags
<lb/>insoweit gebunden sein, als der Auftrag reicht, vorausgesetzt,
<lb/>daß solche Theilung durch die Natur des Geschäfts oder
<lb/>seines Objects nicht ausgeschlossen ist und keinerlei In- 
<lb/>teresse des Machtgebers durch die Theilung verletzt wird.
<lb/>Entspricht die erste Auffassung (so z. V. Oaius HI. 161.1. 3 §. 2*
<lb/>D. mandati) einer anscheinend streng logischen Behandlung des Auf- 
<lb/>trags, so spricht für die zweite mildere Auffassung nicht allein das
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0173.tif"
                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>Wort „soweit", welches auf die Möglichkeit einer quantitativen
<lb/>Beschränkung des Geschäfts hindeutet, sondern auch die Natur des
<lb/>Mandats als eines nach Treu und Glauben zu behandelnden Vertrags.
<lb/>Das rechtliche Interesse des Machtgebers geht nur dahin, daß er über
<lb/>seinen erklärten Willen hinaus quantitativ und qualitativ nicht ge- 
<lb/>bunden sei, weder dem Beauftragten noch dem dritten Contrahenten;
<lb/>keineswegs aber dahin, daß sein Wille innerhalb der erklärten
<lb/>Grenzen nicht zur Verwirklichung gelange. Der anscheinenden Logik
<lb/>der ersten Auffassung wird mit richtigerer Logik entgegnet, daß, soweit
<lb/>der Auftrag reicht, die Handlung des Mandatars auftragsgemäß,
<lb/>somit nicht die ganze Handlung austragswidrig (contra mandatum)
<lb/>fei, sondern nur theilweise außerhalb des Mandats (praeter
<lb/>mandatum) liege. So wird nach der im späteren Römischen Rechte
<lb/>durchgedrungenen Auffassung entschieden, daß der Mandatar, welcher
<lb/>statt, wie beauftragt, zu 100 für 150 gekauft, oder statt auf 100
<lb/>sich auf 150 verbürgt hat, allerdings 100 vom Mandanten ersetzt
<lb/>verlangen darf,

<lb/>§.8.I.demand.(3,26); 1.3. §.2.4; 1.33D.mand. (17,1);
<lb/>1. 22 C. de fidejuss. (8,41),

<lb/>und umgekehrt, daß, wer zu 150 verkaufen soll, gültig zu 100 ver- 
<lb/>kauft, sofern er die Differenz von 50 aus eigener Tasche dem Man- 
<lb/>danten zahlt:

<lb/>Paulus B. 8. II, 15 §. 3, 1.5 §. 3.4, vgl. 1.22 pr., 1.10 §. 10
<lb/>D. mand. (17,1),

<lb/>endlich daß der Machtgeber, sofern der Mandatar mit dem Willen des
<lb/>Machtgebers in dessen Namen gehandelt hat, dem dritten Contra- 
<lb/>hent en mindestens insoweit verpflichtet wird, als er dem Mandatar
<lb/>gegenüber gebunden ist,

<lb/>1. 7 pr. D. de exerc. act. (14,1) — non debere in solidum
<lb/>adversus dominum navis actionem dari.

<lb/>^ . . Glück, Pandectencommentar Bd. XV. S. 279ff.

<lb/>In diesem Sinne ist auch in §. 90 Titel 13 Theil I. des Allge- 
<lb/>meinen Landrechts der Ausdruck „soweit" zu verstehen.

<lb/>E. F. Koch, Lehrbuch des Preuß. Privatrechts Bd. H §. 657
<lb/>Note 7, u. Commentar z. Allgem. Landrecht Theil I. Titel 13
<lb/>§. 150, vgl. Förster, Theorie u. Praris d.Preuß.Privat- 
<lb/>rechts, Bd. H. §. 141 Note 132,

<lb/>womit auch die Vorschriften deS Deutschen Handelsgesetzbuchs
<lb/>hinsichtlich des Commisstonsgeschäfts, Art. 363.364 Absatz 1, Art. 369
<lb/>Absatz 9- übereinstimmen.

<lb/>Den hier und in den Römischen Quellen ausdrücklich entschiedenen
<lb/>Fällen steht aber der vorliegende rechtlich vollkommen gleich. Ob der
<lb/>Mandant, dessen Auftrag auf Zahlung von 100 geht, 100 leisten muß,
<lb/>obwohl der Mandatar 150 versprochen hat, oder ob der Mandant, dessen
<lb/>Auftrag auf Verkauf von 10 Faß geht, diese 10 Faß leisten muß, obwohl
<lb/>der Mandatar 60 Faß verkauft hat, macht juristisch keinen Unterschied.
</p>

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                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fur den Mandanten ist es völlig irrelevant, ob der Mandatar 10 oder
<lb/>80 Faß verkauft hat, sofern er nur 10 Faß zu leisten hat, und es küm- 
<lb/>mert ihn nicht, ob der Mandatar die übrigen 70 Faß selber leistet,
<lb/>oder das Geschäft über dieselben, wie hier feststeht, rückgängig gemacht
<lb/>hat. Endlich tritt hinzu, und schon dieser Grund für sich wäre durch- 
<lb/>schlagend, daß im vorliegenden Falle der Mandatar sogar verschie- 
<lb/>dene Geschäfte für verschiedene Zeiten und Preise geschlossen hat, und '
<lb/>selbstverständlich die Wirksamkeit des einen Geschäfts durch die Un- 
<lb/>wirksamkeit des anderen nicht beeinträchtigt wird. Von den drei mit
<lb/>der Klägerin durch Fischer fest abgeschlossenen Geschäften: über 5 Faß
<lb/>Sprit Octoberabladung zu 365/6 Thlr., 5 Faß Novemberabladung zu
<lb/>35% Thlr., 5 Faß Decemberabladung zu 35% Thlr. sind die beiden
<lb/>ersten auftragsgemäß, und der Mandant ist nicht befugt, dem
<lb/>dritten Contrahenten eine Einheit der verschiedenen Ge- 
<lb/>schäfte wider dessen Willen aufzudrängen.

<lb/>Dieser Auffassung stehen auch die Artt. 298.52.55 des Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs nicht entgegen, sondern nach Wortlaut und Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte zur Seite, wie schon daraus sich ergiebt, daß ent- 
<lb/>gegengesetztenfalls das Gesetzbuch in der Lehre vom Commissionsgeschäft
<lb/>ohne zwingenden Grund andere Principien befolgen würde, als in
<lb/>der Lehre vom Auftrag und der Vollmacht. Der hier zunächst maß- 
<lb/>gebende Art. 298 verweist hinsichtlich der Folgen einer Vollmachts- 
<lb/>überschreitung auf Art. 55. Dieser hatte in erster und zweiter Lesung
<lb/>der Nürnberger Conferenz die Fassung erhalten:

<lb/>„— ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Ge- 
<lb/>schäfts seine Vollmacht überschreitet, ist insoweit dem Dritten per- 
<lb/>sönlich nach Handelsrecht verpflichtet —" (Art. 53 erster, Art. 54
<lb/>zweiter Lesung, vergl. mit Art. 45 des Preuß. Entwurfs).

<lb/>Damit sollte gesagt werden, daß das Geschäft, insoweit es dem
<lb/>Aufträge entspreche, gegen den Machtgeber wirke.

<lb/>Protokolle der Nürnb. Conferenz S. 78. 83 (Antrag D.) 84.
<lb/>92. 959—963. 975. 1322.1331 u. Note der Redactions-
<lb/>commisston zu Art. 53 erster Lesung.

<lb/>Gegen diese Fassung hatte Schliemann (kritische Bemerkungen
<lb/>zum Entwürfe eines Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs, Schwerin
<lb/>1858 S. 27ff., vergl. auch Goldschmidt, Gutachten über den Ent- 
<lb/>wurf eines Deutschen Handelgesetzbuchs S. 40) das gewichtige Bedenken
<lb/>erhoben, eS werde dadurch anscheinend eine Theilung der obligatio
<lb/>herbei geführt, indem der Mandatar wider seinen Willen von dem Man- 
<lb/>danten oder je nach Umstanden von dem dritten Contrahenten ge- 
<lb/>zwungen werden könne, denjenigen Theil des Geschäfts zu übernehmen,
<lb/>welcher dem Aufträge nicht entspreche, somit der Mandant brfugt sei,
<lb/>sich theilweise an den dritten Contrahenten, theilweise an den Mandatar,
<lb/>der dritte Contrahent befugt sei, sich theilweise an den Mandanten,
<lb/>theilweise an den Mandatar zu halten. Das auf Grund dieser Be- 
<lb/>denken zur dritten Lesung gestellte Monitum 82 (von Mecklenburg),
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0175.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>P räj udizi e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>welches eine Revision des Artikels verlangte, veranlaßte die Streichung
<lb/>des Wortes „insoweit". Es wurde geltend gemacht: Die Absicht der
<lb/>Conferenz sei nicht dahin gegangen, schlechthin eine Theilung der
<lb/>Obligation in der Weise eintreten zu lassen, daß der dritte Contrahent,
<lb/>soweit das Geschäft der Vollmacht entspreche, den Principal, und so- 
<lb/>weit es derselben nicht entspreche, den Bevollmächtigten Ln Anspruch
<lb/>nehmen dürfe- vielmehr sei dabei die Theilbarkeit des Rechtsgeschäfts
<lb/>vorausgesetzt worden. Es sei gewiß die Meinung der Versammlung
<lb/>gewesen, die Frage, wann der Mandant das Geschäft theilweise gegen
<lb/>den Willen des Mandatars genehmigen könne, resp. was damit
<lb/>identisch sei, wann der Dritte theilweise das Geschäft gegen den Man- 
<lb/>danten und theilweise gegen den Mandatar geltend machen könne, der
<lb/>Beurtheilung nach allgemeinen Grundsätzen zu überlassen. Nach all- 
<lb/>gemeinen Grundsätzen aber komme es darauf an, ob nur Ein Geschäft
<lb/>vorliege, oder ob in dem Geschäfte eigentlich mehrere Geschäfte enthalten
<lb/>seien. Im ersteren Falle sei eine Theilung unzulässig, im zweiten Falle
<lb/>zulässig. Kauft der Mandatar, welcher nur 6 Stück kaufen sollte,
<lb/>12 Stück, so sei eine Theilung zulässig, sofern nicht die Waare nur
<lb/>dutzendweise verkäuflich gewesen. Habe der Mandatar das Preislimitum
<lb/>beim Einkauf überschritten, so sei eine Theilung ohne Consens des
<lb/>Mandatars unstatthaft. Alle Bedenken seien gehoben, wenn man
<lb/>einfach das Wort „insoweit" streiche. Protocolle S. 4662. 4663.

<lb/>Während sonach die Conferenz die Frage offen lassen wollte, in- 
<lb/>wiefern gegen den Willen des Mandatars oder des Dritten
<lb/>eine Theilung der obligatio statthaft sei, nahm sie doch als durch- 
<lb/>aus selbstverständlich an, was auch Schliemann ausführlich ent- 
<lb/>wickelt, daß, falls mehr verkauft ist als verkauft werden sollte, oder zu
<lb/>geringerem Preise als aufgetragen war, der Dritte das Geschäft insoweit
<lb/>aufrecht erhalten kann, daß er in das geringere auftragsgemäße
<lb/>Quantum (Preis) consentirt, und daß der Mandatar das ganze
<lb/>Geschäft aufrecht erhalten kann, indem er dem Dritten (beziehentlich
<lb/>dem Mandanten) die Differenz ersitzt- wie umgekehrt, daß, wenn zu
<lb/>höherem Preise eingekauft ist, als beauftragt war, der Mandant von
<lb/>dem Dritten Erfüllung annehmen muß, sofern der Dritte oder der
<lb/>Mandatar die Differenz vergütet. Nur in diesem Sinne war, wie
<lb/>auch der Referent der Nürnberger Commission in seiner „Darstellung
<lb/>des Verhältnisses der Erinnerungen — zu den bisherigen Verhand- 
<lb/>lungen bei der Conferenz" S. 16 bemerkt, der Ausdruck „insoweit"
<lb/>von der Conferenz verstanden, und durch die Streichung dieses Wor- 
<lb/>tes hat man diesen Punct keineswegs in Frage stellen wollen.

<lb/>Vergl. auch von Hahn, Commentar zum Handelsgesetzbuch
<lb/>Art. 55 §. 6.

<lb/>Anschütz u. Völderndorff, Commentar Bd.I. S.408.409.

<lb/>(Nürnberger) Sammlung handelsgerichtlicher Entscheidungen,
<lb/>Bd. H. S. 157.
</p>

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               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Die Argumentation der Zmplorantin unterstellt den nicht
<lb/>vorliegenden Fall, daß direct zwischen Klägerin und Jmplorantin
<lb/>verhandelt worden sei. Aber auch unter dieser Voraussetzung wäre
<lb/>der Angriff denkbarerweise nur begründet, falls Antrag und An- 
<lb/>nahme sich auf Einen Vertrag bezögen. Dies trifft nicht zu. Das
<lb/>Offerteschreiben vom 1. October 1869 lautete per Octoberladung auf
<lb/>36% Thlr., per November- oder December-Ladung auf 35% Thlr.
<lb/>per Faß, aber auf zusammen nur 10 Faß. Acceptirt find 5 Faß
<lb/>Octoberladung zu 36% Thlr., 5 Faß Novemberladung zu 35%,
<lb/>5 Faß Decemberladung zu 35% Thlr. Will man nun auch nicht so
<lb/>weit gehen, daß jedes Faß Gegenstand eines besonderen Angebots
<lb/>bildete, daher Gegenstand einer besonderen Acceptation war, so ist doch
<lb/>mindestens sicher, daß per Oktober-, per November- und per December-
<lb/>Ladung besondere Angebote erfolgten, nur mit der Beschränkung,
<lb/>daß zusammen nur 10 Faß offerirt wurden. Klägerin hat nun nicht
<lb/>15 Faß promiscue, sondern 5 Faß Oktober-, 5 Faß November-, 5 Faß
<lb/>December-Abladung acceptirt. Durch die beiden ersten Acceptationen
<lb/>war die Offerte erschöpft, für die 5 Faß Decemberladung fehlte eS dem
<lb/>Accept an der Offerte, kam somit kein Vertrag zu Stande, wogegen
<lb/>für die Oktober- und die November-Abladung zwei Verträge über je
<lb/>5 Faß geschloffen waren. Daß Klägerin über die gesammten 15 Faß
<lb/>nur als Ganzes contrahirt habe, ist vom Appellationsrichter nicht fest- 
<lb/>gestellt, und erhellt auch nicht aus dem Schreiben des Fischer vom
<lb/>3. October, „Kloß hat die ersten 15 Faß fest gekauft", da hiermit
<lb/>nur der Gegensatz zu dem weiteren bedingten Kauf von 5 Faß mit
<lb/>der Elausel „wenn Mitte Oktober-Abladung" bezeichnet wird. Es
<lb/>bleibt vielmehr die Annahme des Appellationsrichters stehen, daß die
<lb/>offerirten 10 Faß von der Klägerin acceptirt sind, daß also Verklagte
<lb/>an diesen Verkauf gebunden ist, wenngleich Klägerin ihr gleichzeitig
<lb/>die Eingehung noch anderer Geschäfte vorgeschlagen hat, auf welche
<lb/>Beklagte nicht eingegangen ist. War somit die Acceptation der Offerte
<lb/>über 10Faß unbedingt und uneingeschränkt, so kann der Appel- 
<lb/>lationsrichter weder §§. 83. 84.1.109 Titel 5 Theil I. des Allgem.
<lb/>Landrechts, noch das Handelsgesetzbuch Art. 322 durch unrichtige An- 
<lb/>wendung verletzt haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>43.

<lb/>Inwieweit haftet der Principal für seine Gehülfen?
<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 8. Decbr. 1871.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Der angefochtenen Entscheidung des AppellationSgerichts liegt die
<lb/>Rechtsauffaffung zu Grunde, daß der Uebernehmer eines Werks im
<lb/>Sinne des Sächsischen bürgerlichen Gesetzbuchs §.1243 für den Scha- 
<lb/>den, den seine Gehülfen bei Ausrichtung des Werks angerichtet haben,
<lb/>nicht schlechthin, sondern nur dann zu hasten verpflichtet sei, wenn ihm
</p>

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                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>persönlich eine Verschuldung zur Last fällt. Es berührt der hiernach
<lb/>als gültig angenommene Nechtssatz eine Frage, die sowohl nach ge- 
<lb/>meinem, wie nach Sächflschem Rechte als controvers zu gelten hat (zu
<lb/>vergl. Goldschmidt in seiner Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht
<lb/>Bd. 16 S. 287 fg. und dagegen das im Wochenblatt für merkwürdige
<lb/>Rechtsfälle Jahrg. 1871S. 165 fg. abgedruckte Erkenntniß des Königs.
<lb/>Appellationsgerichts zu Dresden). Von einem tieferen Eingehen auf
<lb/>die einschlagende Rechtsfrage kann jedoch bei näherer Betrachtung des
<lb/>concreten Falles abgesehen werden. Denn selbst wenn man mit den
<lb/>vorigen Richtern — ob mit Recht oder Unrecht, kann jetzt dahinge- 
<lb/>stellt bleiben — die unbedingte Haftpflicht des Principals für seine
<lb/>Gehülsen grundsätzlich verneint, greift diese Haftpflicht unbestrittener
<lb/>Maßen doch dann Platz, wenn der Uebernehmer persönliche Mitwirkung
<lb/>bei der Herstellung des Werks versprochen und die Garantie für seine
<lb/>Gehülsen übernommen hat (zu vergleichen die angeführte Abhandlung
<lb/>S. 298 fg. 320. 324). Auch die zweite Instanz verkennt nach den
<lb/>Ausführungen Bl. — den Eintritt der Haftpflicht in Fällen der zuletzt
<lb/>erwähnten Art nicht, fie giebt denselben jedoch in der practischen An- 
<lb/>wendung eine zu enge Bedeutung. Nicht der Wortlaut ausdrücklicher
<lb/>.Stipulationen ist dabei entscheidend, sondern der aus den begleitenden
<lb/>Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrssttte (Art. 279 des
<lb/>Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs) zu entnehmende Vertragswille
<lb/>der Betheiligten. Es kommt hiernach im einzelnen Falle Alles darauf
<lb/>an, welches die Intention gewesen, der nach den im Handelsverkehre
<lb/>geltenden Gewohnheiten der Besteller durch Übertragung des Werks,
<lb/>der Uebernehmer durch Annahme der Bestellung, Ausdruck gegeben hat.
<lb/>Als unbestreitbar darf angesehen werden, daß der Besteller häufig,
<lb/>ohne fich darüber besonders auszusprechen, nur mit Rücksicht auf die
<lb/>besondere Arbeitstüchtigkeit und bewährte Sorgfalt des Ueber-
<lb/>nehmers diesen mit der Ausführung des Werks betraut. Die Richtung
<lb/>dieses Vertragswillens wird regelmäßig zur Genüge aus der Art der
<lb/>Bestellung und der Natur der zu bewirkenden Leistung erkennbar. Wo
<lb/>aber diese Voraussetzung zutrifft, dann erwartet der Besteller von dem
<lb/>Uebernehmer bei Eingehung des Vertrags offenbar ein MehrereS als
<lb/>die bloße Auswahl eines geeigneten Gehülsen. Er erwartet, und
<lb/>zwar mit vollem Rechte, eine eigene Mitwirkung des Principals, mag
<lb/>dieselbe auch, nach den im Allgemeinen geltenden, von dem einzelnen
<lb/>Besteller nicht zu ignorirenden Anforderungen fabrikmäßiger Arbeitß-
<lb/>theilung, nur in der sorgfältigenUeberwachung der beigezogenen Ge-
<lb/>hülfen fich äußern. Durch vorbehaltlose Uebernahme einer derartigen
<lb/>Bestellung giebt der Principal thatsächlich die Zusage besonderer Auf- 
<lb/>fichtsführung über die Arbeitsleistung, beziehentlich sorgsamster Obhut
<lb/>über das zu diesem Zwecke anvertraute Gut, wodurch er zwar nicht
<lb/>schlechthin jede Gefahr, wohl aber die Verpflichtung zur Anwendung
<lb/>aller, wenn auch an sich außergewöhnlicher Maßregeln zur Abwendung
<lb/>einer Beschädigung übernimmt (Goldschmidt a. a. O. S. 324fg.). Er
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0178.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>übernimmt aber eben dadurch zugleich mit innerer Notwendigkeit die
<lb/>Gewähr für die Verschuldung seiner Leute innerhalb der Grenzen
<lb/>der Werkausführung (Goldschmidt a. a. £&gt;.), dies um so gewisser, als
<lb/>überhaupt hier die Gehülfen nicht als wirkliche Substituten des Werk- 
<lb/>übernehmers, sondern nur als Arbeitsorgane, d. i. phystsche Werk- 
<lb/>zeuge, dazu bestimmt, ohne Eintritt in den Vertragsnerus die Vertrags- 
<lb/>erfüllung des Principals anzubahnen, in Betracht gelangen. So offen- 
<lb/>bar auch im gegenwärtigen Falle. Beklagter ist seiner eigenen Angabe
<lb/>Bl.— zufolge Inhaber eines umfassenden gewerblichen Etablissements.
<lb/>Kläger hat ihm den Druck von Landkarten übertragen. Bei dem Um- 
<lb/>drucke eines dem Beklagten zu diesem Behufe übergebenen Steins ist
<lb/>dieser zersprungen, nach Beklagtens Angabe unter den Händen des
<lb/>von ihm zugezogenen bewährten Arbeitsgehülfen. Ob Letzteren persön- 
<lb/>lich ein Verschulden dabei trifft, ist zweifelhaft und hängt von dem
<lb/>Ergebnisse des in erster Instanz erkannten Beweises ab. Trifft ihn
<lb/>aber— wie bis zum Beweise des Gegentheils anzunehmen — ein solches
<lb/>Verschulden, so hat es zweifellos Beklagter zu vertreten. Mit vollem
<lb/>Rechte hat die erste Instanz Bl. — darauf hingewiesen, daß die in
<lb/>Frage stehende Werkausrichtung besondere Gewissenhaftigkeit, Sach-
<lb/>kenntniß und Sorgfalt vorausgesetzt habe, und es daher offenbar ein
<lb/>in Beklagtens persönliche Eigenschaften — seine Kenntniß und Um-
<lb/>stcht — gesetztes Vertrauen gewesen, was den Kläger zur Uebertragung
<lb/>des Kartendruckes veranlaßt habe. Diese Qualifikation der streitigen
<lb/>Werkbestellung erscheint nach den angegebenen Verhältnissen als so
<lb/>selbstverständlich, daß es eines besonderen Hinweises des Klägers darauf
<lb/>bei dem Vertragsabschlüsse nicht bedurfte. Das in Beklagtens persön- 
<lb/>liche Eigenschaften gesetzte Vertrauen hatte dieser, sofern er einen Ge- 
<lb/>hülfen zuzog, durch sachgemäße Ueberwachung der von demselben
<lb/>besorgten Arbeit zu bethätigen. Was der Gehülse versah, konnte Be- 
<lb/>klagter voraussetzlich, jedenfalls mußte er es nach dem zu vermuthenden
<lb/>Vertragswillen der Betheiligten, abwehren. Geschah dies nicht, so
<lb/>liegt liquid vor, daß er entweder vertragswidrig jede Ueberwachung
<lb/>unterlassen — und dies scheint nach Beklagtens eigenen Angaben in
<lb/>der That der Fall gewesen zu sein -— oder daß dieselbe, was im Er- 
<lb/>folge völlig gleich, eine mangelhafte gewesen sei. Aber nicht allein,
<lb/>weil Beklagter verpflichtet war, die beschädigende Handlung durch
<lb/>Anwendung erforderlicher Aufmerksamkeit in der Ueberwachung ab- 
<lb/>zuwenden, hastet er für fcie neglecta des Gehülfen, sondern auch, ab- 
<lb/>gesehen hiervon, in selbständig wirksamer Weise deshalb, weil die
<lb/>angegebenen Thatumstände, wie nach den obigen Ausführungen nicht
<lb/>anders anzunehmen ist, zugleich mit zulänglicher Bestimmtheit den
<lb/>übereinstimmenden Willen der Betheiligten rttanifestiren, daß Beklagter
<lb/>die Garantie für seine zur Ausführung des übertragenen Werks be- 
<lb/>nutzten Arbeitsorgane zu übernehmen hatte, eine Garantie, der fich
<lb/>Beklagter einseitig nicht wieder entschlagen konnte.

<lb/>Dieser, durch die Verkehrsverhältnisse unumgänglich gebotenen
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0179.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>Auffassung gegenüber vermag sich Beklagter nicht, wie die zweite
<lb/>Instanz meint, von der Vertretung des durch das Zerbrechen deS Steins
<lb/>dem Kläger zugefügten Schadens durch den Nachweis der Thatsache
<lb/>zu liberiren, daß ihn, den Beklagten, in der Wahl deS Gehülfen, bei
<lb/>dessen actueüem Eingreifen der Schaden stattgefunden, persönlich eine
<lb/>Verschuldung nicht treffe. Das hierauf gestützte erceptivische Vorbringen
<lb/>Beklagtens erscheint nach dem Obigen offenbar irrelevant. Der dies- 
<lb/>falls in zweiter Instanz erkannte Erceptionsbeweis war demnach zu
<lb/>beseitigen.

<lb/>44.

<lb/>Voraussetzung des Rechts, einem Dritten die Führung
<lb/>einer von ihm benutzten Firma zu untersagen. Art. 27 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) v. 9. Decbr. 1671.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Verklagter treibt seit dem Juni 1869 zu Berlin ein Cigaretten- 
<lb/>fabrikations- u. Verkaufsgeschäst unter der Firma „I-aterins", stgnirt
<lb/>auch demgemäß seine Fabrikate. Kläger behauptet, daß er seit län-,
<lb/>gerer Zeit sowohl in Petersburg, Moskau und Warschau, als auch
<lb/>in Dresden die Cigarettenfabrikation unter eben derselben Firma be- 
<lb/>treibe und gleichfalls seine Waaren mit der Etiquette „Laferme“ in
<lb/>den Handel bringe. Es ist jedoch sein Antrag: eine, von ihm in
<lb/>Berlin gegründete Zweigniederlassung unter dem Namen „Laferme“
<lb/>in das Handelsregister des dortigen Stadtgerichts einzutragen, von
<lb/>diesem mittelst Verfügung vom 22. März 1870 deshalb zurückgewiesen
<lb/>worden, weil die Firma „Laferme“ bereits für den Verklagten im
<lb/>Handelsregister vermerkt stehe.

<lb/>Der deshalb erhobene Klageanspruch, soweit er nicht schon in
<lb/>erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesen ist, geht dahin:

<lb/>den Verklagten zu verurtheilen: die Firma „Laferme" nicht ferner-
<lb/>weit zu führen und deren Löschung zu bewirken.

<lb/>Auf den Art. 27 des Handelsgesetzbuchs sich berufend, hat Kläger
<lb/>zur Begründung dieses Antrages unter Beweis gestellt:

<lb/>1) daß die Firma „Laferme“ für ihn im Firmenregister des
<lb/>Handelsgerichts zu Dresden eingetragen sei und von ihm thatsächlich
<lb/>bei seinem Geschäftsbetriebe im In- und Auslande geführt worden;

<lb/>2) daß Verklagter zum Gebrauche dieser Firma keine Befugniß
<lb/>habe und nur durch Simulationen die Eintragung der Firma zu er- 
<lb/>schleichen gewußt.

<lb/>Zu 2 haben beide Vorderrichter den Beweis für vollständig ge- 
<lb/>führt erklärt. Zu 1 dagegen hat der Appellationsrichter, im Wider- 
<lb/>spruche mit dem Richter erster Instanz, auf Grund des Resultates des
<lb/>erhobenen Urkundenbeweises angenommen, daß Kläger „thatsächlich
<lb/>nicht nur inhalts der im Handelsregister zu Dresden erfolgten Firma-
</p>

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               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>eintragung, sondern auch inhalts seiner eigenen, dieser Eintragung zum
<lb/>Grunde liegenden Erklärungen vom 15. Novbr. 1862 u. 8. Juni 1863
<lb/>als seine GeschästSsirma keineSweges blos die Bezeichnung „Laferme“,
<lb/>sondern die Bezeichnung „I. Huppmann Firma La Ferme“ führt,
<lb/>welche letztere sich auf den ersten Blick von ersterer unterscheide".

<lb/>Auf dieser Annahme beruht die Abänderung des ersten Urtels
<lb/>und die gänzliche Zurückweisung der Klage in zweiter Instanz.

<lb/>Dagegen macht Kläger in jetziger Instanz hauptsächlich geltend,
<lb/>daß, da Verklagter zur Führung der Firma Laferme nicht befugt sei
<lb/>und dennoch sich bei seiner Correspondenz, sowie bei der Signirung
<lb/>seiner Waaren dieser Firma bediene, hierdurch aber ihm, dem Kläger,
<lb/>beträchtlichen Schaden zufüge, es gar nicht darauf ankomme, ob die
<lb/>von ihm, dem Kläger, geführte Firma mit dieser Firma identisch sei.

<lb/>Hierhin kann jedoch dem Kläger nach Lage der Sache und bei
<lb/>richtiger Auffassung des Gesetzes nicht beigetreten werden.

<lb/>Art. 27 des Handelsgesetzbuchs verordnet im Absatz 1:

<lb/>Wer durch unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten ver- 
<lb/>letzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren
<lb/>Führung der Firma und auf Schadensersatz belangen.

<lb/>Die Rechtsverletzung, durch welche die Anwendbarkeit dieses Ge- 
<lb/>setzes bedingt ist, braucht nicht nothwendig das Vermögen zu betreffen.

<lb/>Vergl. von Hahn Bd. I. §. 1 S. 78. 79.

<lb/>Anschütz und von Völderndorff S. 210 N. 2.

<lb/>Denn es wird vom Gesetze unbestimmt gelassen, worin die Ver- 
<lb/>letzung bestehen müsse. Namentlich also ist es nicht nothwendig, daß
<lb/>die Nichtbefugniß des Gebrauchs der Firma darin ihren Grund hat,
<lb/>daß dieselbe Firma von Demjenigen, welcher sich auf das Gesetz beruft,
<lb/>befugter Weise geführt wird, oder daß von ihm die Führung dieser
<lb/>Firma beabsichtigt wird. Im preußischen Entwürfe Art. 28 (Absatz
<lb/>1 und 2) lautete die Vorschrift:

<lb/>Wer sich einer Firma bedient, welche ihm nicht zusteht, ist nach
<lb/>den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung eines falschen
<lb/>NamenS zu bestrafen.

<lb/>Auch kann gegen denselben von dem Handelsgerichte auf den Antrag
<lb/>eines Jeden, welcher dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist,
<lb/>aufUntersagung der weiteren Führung der Firma und auf Schadens- 
<lb/>ersatz erkannt werden.

<lb/>Die Nürnberger Berathungsprocolle — welche nur mit wenigen
<lb/>Worten sich über diesen Gesetzesvorschlag auslassen (Protoeolle 42 fg.
<lb/>923 fg.), enthalten keine Andeutung dafür, daß die Legitimation zur
<lb/>Ausübung des in demselben gewährten Rechts durch die Faffungs-
<lb/>anderung, zu welcher die Berathung geführt, hat eingeschränkt werden
<lb/>sollen.

<lb/>Hiernach muß der Art. 27 des Handelsgesetzbuchs, indem er so- 
<lb/>wohl ein Recht auf Jnhibirung der fernerweiten Führung einer
<lb/>unbefugten Firma, als auch ein Recht aus Schadensersatz wegen der
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0181.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>bisherigen Führung dieser Firma verleiht, dahin aufgefaßt werden, daß,
<lb/>wenn der Verklagte von dem Rechte auf Schadensersatz keinen Ge- 
<lb/>brauch machen kann oder will, ihm doch die Ausübung des erstge- 
<lb/>dachten Rechts zusteht und daß er dabei einen Beweis, Schaden er- 
<lb/>litten zu haben, nicht anzutreten braucht. Immerhin aber gehört es
<lb/>zu den unbedingten Voraussetzungen der Anwendung des Gesetzes,
<lb/>daß Provocant durch den unbefugten Firmagebrauch des Anderen
<lb/>in seinen Rechten wirklich verletzt worden. Und solche Rechts- 
<lb/>verletzung kann, wenn sie keinen Vermögensschaden zur Folge gehabt
<lb/>hat, nur ein Verbietungsrecht zum Gegenstände haben; ste setzt daher
<lb/>einen Anspruch daraus voraus, daß der Andere stch der von ihm ge- 
<lb/>brauchten Firma nicht ferner bediene. In diesem Falle kann die recht- 
<lb/>liche Bedeutung der fraglichen Bestimmung nur darin gefunden werden,
<lb/>daß dieselbe einem derartigen Ansprüche Klagbarkeit, und zwar nach
<lb/>handelsrechtlichen Principien, verleiht.

<lb/>Nun ist zwar in vorliegender Klage behauptet: Kläger leide da- 
<lb/>durch, daß Verklagter die Firma Laferme führe, sowohl insofern, als
<lb/>schlechte Fabrikate unter dieser Firma verbreitet würden und dadurch
<lb/>das Renomur^ des Klägers erschüttert werde, als auch dadurch
<lb/>Schaden, daß Kauflustige, welche die Fabrikate des Klägers begehrten,
<lb/>die des Verklagten erwürben. Kläger hat jedoch hierfür keine Be- 
<lb/>weismittel angegeben. — In dem Revisionsberichte hebt er besonders
<lb/>hervor: Verklagter beute die Firma Laferme in einer Weise aus, -
<lb/>welche zur Verwechselung seiner Waaren und Fabrikate mit den von
<lb/>ihm, dem Kläger, herrührenden führe, indem derselbe die Verpackung
<lb/>seiner Cigaretten in Schachteln und Päckchen täuschend nachahme, auf
<lb/>den Etiquetten die Adresse: „Petersburg, Moskau, Odessa und War- 
<lb/>schau" als seine Verkaufsplätze bezeichne, ja sogar den Russischen
<lb/>Adler und die ihm, dem Kläger, verliehenen Medaillen nachmache.
<lb/>Kläger selbst erkennt zwar zugleich ausdrücklich an, daß diese Be- 
<lb/>zeichnung der Waaren und Etiquetten nicht im Civilprocesse gerügt
<lb/>werden könne. Wenn er aber trotzdem auf das gerügte Verfahren des
<lb/>Verklagten um deshalb, weil daraus hervorgehe, daß ihn die Führung
<lb/>der Firma Laferme durch den Verklagten in hohem Grade beeinträchtige
<lb/>und beschädige, Gewicht gelegt wissen will, so verkennt er, daß eben
<lb/>deswegen das fragliche Verfahren nicht im Civilprocesse (Art. 27
<lb/>des Handelsgesetzbuchs) gerügt werden kann, weil in ihm kein Firma- 
<lb/>gebrauch liegt.

<lb/>Vergl. Protokolle S. 924 a. E.; Anschütz u. von Völdern-
<lb/>dorff, Commentar rc. Bd. I. S. 208 N. 1; von Hahns
<lb/>Commentar Bd. I. S. 60 §. 16; Schilling, daß Handels- 
<lb/>gesetzbuch S. 7 Note 2; Krug's Schutz der Fabriken- und
<lb/>Waarenzeichen;Goldschmidts Zeitschrift rc. Bd. X. S. 608;
<lb/>Klostermann, das geistige Eigenthum Bd.II. S.389 fg.;
<lb/>Endemann, das deutsche Handelsrecht §. 19 S. 98 fg.;
<lb/>Erkenntniß des Handels-Appellationsgerichts zu Nürnberg
</p>

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                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 15. März 1866 in Büschs Archiv Bd. IX. S. 297;
<lb/>Erkenntniß des Handelsgerichts Elberfeld v. 29. Juni 1664
<lb/>und des Appellationsgerichts Köln vom 30. November 1864
<lb/>ibid. Bd. VI. S. 16. u. Centralorgan Neue Folge Bd. I.
<lb/>S. 560; Zusammenstellung von Judicaten S. 220 Ibid. —
<lb/>Zu vergl. auch Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts
<lb/>in Sachen Minderop &amp; Zonen -f- Haas v. 29. Novbr. 1870
<lb/>(Entscheidungen rc. Bd. I. S. 132 N. 37).

<lb/>Ein durch solches Verfahren entstandener Schaden steht daher nicht
<lb/>in dem vom Art. 27 ausdrücklich erforderten Causalzusammen-
<lb/>hange mit dem unbeftrgten Gebrauche der Firma.

<lb/>Wenn endlich Kläger seine Beschädigung daraus herleitet, daß
<lb/>sein Antrag: die von ihm zu Berlin errichtete Zweigniederlassung in
<lb/>das dortige Handelsregister unter der Firma I-aterms einzutragen,
<lb/>deshalb abgelehnt worden ist, weil in diesem Handelsregister die ge- 
<lb/>dachte Firma bereits für den Verklagten vermerkt steht, so kann ihm
<lb/>(dem Kläger) zwar zugegeben werden, daß es in dieser Rücksicht eines
<lb/>besonderen Schadensnachweises zur Begründung des Anspruchs
<lb/>auf Verurtheilung des Verklagten zur Unterlassung des ferneren Ge- 
<lb/>brauchs der Firma Laferme und auf Löschungsbewirkung der letzteren,
<lb/>nicht bedarf, in der fraglichen Schadenszufügung ist aber nur dann
<lb/>eine Rechtsverletzung zu erblicken, wenn Kläger seinerseits ein
<lb/>Recht auf die Firma Laferme hat. Haß die Verletzung eines anderen,
<lb/>als des angeblichen Firmarechts des Klägers dadurch, daß Verklagter
<lb/>die Eintragung der osterwähnten Firma erschlichen haben soll, und daß
<lb/>zufolge dieser Eintragung der Kläger verhindert worden, für sich die
<lb/>Firma einregistriren zu lassen, herbeigeführt worden, ist nicht indicirt.
<lb/>Wird also auch dem Appellationsrichter in der Annahme beigetreten,
<lb/>daß die Nichtbefugniß des Verklagten zum Gebrauche der fraglichen
<lb/>Firma für erwiesen zu erachten, so ist doch, nach den vorausgeschickten
<lb/>Erwägungen, zugleich anzunehmen, daß dem Kläger der Beweis seiner
<lb/>Befugniß zur Führung dieser Firma oblag, um seinen Klageanspruch
<lb/>— insoweit derselbe noch im Streite befangen ist — als begründet
<lb/>darzuthun.

<lb/>Demgemäß kommt es allerdings auf die Prüfung des bezüglichen
<lb/>Beweisresultates an.

<lb/>Mit Unrecht legt der Appellationsrichter besonderes Gewicht dar- 
<lb/>auf: ob Kläger thatsächlich die FirmaLaferme geführt habe? Zwar
<lb/>ist das Firmarecht weder in seiner Entstehung noch in seiner Wirkung
<lb/>durch die Eintragung der Firma bedingt; Art. 15 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs. Wenn aber die Eintragung stattgefunden hat, so ist hierdurch
<lb/>der Wortlaut der Firma zur Feststellung gebracht und dem Firmaträger
<lb/>die Verpflichtung auferlegt, sich lediglich dieser Firma in seinem
<lb/>Geschäftsbetriebe zu bedienen. Es folgt Dies zweifellos aus den
<lb/>Artt. 25. 26 ibid. Hiernach ist obgedachte Prüfung auf den Inhalt der
<lb/>Eintragung, welche Kläger in Betreff seiner Firma bei dem Handels-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0183.tif"
                   n="177"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichte zu Dresden bewirkt hat, zu beschränken und von dem in der
<lb/>Schlußaudienz seitens des Klägers noch angetretenen Beweise dafür,
<lb/>daß er die einfache Firma Laferme führe, abzusehen.

<lb/>Der Eintrag der klägerischen Firma im Handelsregister des vor- 
<lb/>genannten Gerichts, soweit er hier von Interesse ist, lautet in der
<lb/>Rubrik „Firma" sub No. 1: „23. Juli 1863. I. Huppmann (mit
<lb/>dem Zusatze) La Ferme“.

<lb/>Unter No. 2 ist sodann vermerkt: „10. Mai 1870. Der Ein- 
<lb/>trag No. 1 muß richtiger so lauten: I. Huppmann (mit dem Zusatze)
<lb/>Firma: La Ferme".

<lb/>Die Vermerke unterscheiden fich also nur darin, daß in dem zweiten
<lb/>das Wort „Firma" vor „La Ferme" eingeschaltet ist.

<lb/>Es erscheint nicht von Erheblichkeit, daß der zweite Vermerk aus
<lb/>der Zeit nach Anstellung der Klage datirt. Denn er beruht auf der
<lb/>Eintragungsverfügung vom 9. Juli 1663 und ist als bloße Berichtigung
<lb/>des Eintrags vom 23. Juli 1863 bezeichnet. Ebenso ist davon abzu-
<lb/>sehen, daß in beiden Vermerken „La Ferme" in zwei Worten und
<lb/>das zweite davon mit einem großen Anfangsbuchstaben geschrieben ist,
<lb/>während die vom Verklagten gebrauchte Firma „Laferme" nur als
<lb/>ein Wort geschrieben ist. Entscheidend ist, daß, auch wenn man
<lb/>den Vermerk snb 2 als maßgebend betrachtet, doch die ganze Firma
<lb/>des Klägers „I. Huppmann Firma La Ferme", nicht aber blos
<lb/>„La Ferme" lautet und daß sonach Kläger seinerseits — wie der
<lb/>Appellationsrichter richtig angenommen hat — nicht als berechtigt
<lb/>angesehen werden kann, die Firma „La Ferme" oder „Laferme" zu
<lb/>gebrauchen. Denn das „I. Huppmann" kann nur als ein Th eil der
<lb/>Firma, wie sie eingetragen ist, aufgefaßt werden, so daß die Worte
<lb/>„Firma La Ferme" als der übrige Theil zu betrachten sind und diese
<lb/>beiden Bestandtheile zusammen die Firma bilden. Es mag dahinge- 
<lb/>stellt bleiben: ob und welcher der beiden Firmatheile fich zu dem an- 
<lb/>deren Theile als ein bloßer Zusatz (Artt. 16.20) verhält? Die Worte
<lb/>des Eintrags bezeichnen übrigens als solchen Zusatz gerade den Theil
<lb/>„Firma: La Ferme". Keinesfalls darf ein Theil der Firma als
<lb/>solche geführt werden, da kein bloßer Theil der Firma dieselbe re-
<lb/>präsentirt, die Firma vielmehr als untrennbares Ganze angesehen
<lb/>werden muß. — Noch sei hervorgehoben, daß auf dem obgedachten
<lb/>Folium des Handelsregisters in der Rubrik „Inhaber" eingetragen
<lb/>steht: „23. Juli 1863.. Joseph Michael Huppmann in Dresden und
<lb/>Petersburg ist Inhaber der Firma".

<lb/>Mit diesem Namen ist die Person des Klägers — seiner eigenen
<lb/>Behauptung gemäß — bezeichnet; und hierdurch wird jeder etwa
<lb/>mögliche Zweifel daran beseitigt, daß mit dem „I. Huppmann" in
<lb/>den Einträgen der Firma-Rubrik nicht der persönliche Name deS
<lb/>Firmaträgers genannt sein soll.

<lb/>Da nun Kläger, nach dem Vorausbemerkten, nur unter der Vor- 
<lb/>aussetzung, daß er für seine Person zur Führung der Firma Laferme
<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 12
</p>

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               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Befugt ist, dadurch Schaden erlitten haben kann, daß Verklagter un- 
<lb/>befugter Weise diese Firma führt und hat eintragen lassen, Kläger aber
<lb/>die fragliche Besugniß nicht besitzt, so hatte er keinen Grund, sich über
<lb/>seine Zurückweisung mit dem fraglichen Klaganspruche zu beschweren,
<lb/>und es mußte das demohngeachtet von ihm angesochtene Appellations-
<lb/>erkenniniß lediglich bestätigt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>45.

<lb/>Bedeutung der Wechselclausel „hier und aller Orten". Sie
<lb/>hat nur processualen Sinn, sie begründet sonach die Ver- 
<lb/>pflichtung des Ausstellers des Wechsels, sich vor jedem Ge- 
<lb/>richte, in dessen Bezirk er angetrofsen wird, belangen zu
<lb/>lassen. Der im Wechsel bestimmte oder gesetzlich anzuneh- 
<lb/>mende Zahlungsort wird dadurch nicht entkräftet. Art. 4
<lb/>Nr. 8. Art. 7 und 97 der Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v.13.Decbr.1871.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Der Appellationsrichter hat nicht in Zweifel gezogen, daß der in
<lb/>der Adresse des Klagewechsels angegebene Ort „in Büren" der Wohn- 
<lb/>ort des Domiciliaten ist, er sagt ausdrücklich: die Worte der Adresse
<lb/>ließen zweifelhaft, ob der Zahlungsort

<lb/>hier, d. h. der Ausstellungsort Hemmergrund, oder Büren wegen'
<lb/>des Domiciliaten Habighorst, oder ob an allen Orten, d. h.
<lb/>überall, wo der Aussteller anzutreffen,
<lb/>sein solle. — Er erkennt auch an, daß blos der Ausdruck
<lb/>„zahlbar aller Orten"

<lb/>die Gültigkeit deS Wechsels nicht aufhebt, sondern nur den Schuldner
<lb/>(Aussteller) den Gerichten, in deren Bezirk er betroffen wird, unter- 
<lb/>wirft. Allein vermöge der Combination aller drei Ortsangaben
<lb/>hier —- und aller Orten — in Büren
<lb/>vermißt er die nothwendige Bestimmtheit darüber, „wo der Wechsel
<lb/>zu präsentiren rc. ist"; und er verneint deshalb aus Grund des Art. 7
<lb/>der Allgem. Deutschen Wechselordnung die Eristenz einer wechsel- 
<lb/>mäßigen Verbindlichkeit.

<lb/>Mit Recht achtet die Nichtigkeitsbeschwerde durch diese Ent- 
<lb/>scheidung den Art. 4 Nr. 6. Art. 7 und Art. 97 der Allgem. Deutschen
<lb/>Wechselordnung verletzt.

<lb/>Zunächst ist nicht zweifelhaft, daß der Ausdruck „aller Orten"
<lb/>auch den Ausstellungsort umfaßt; denn wäre dieser ausgeschlossen,
<lb/>so wäre der Wechsel nicht aller Orten zahlbar. Die Clausel „hier
<lb/>und aller Orten" besagt also nicht mehr als der Ausdruck „aller
<lb/>Orten" oder das Wort „überall".

<lb/>Der Ausdruck „zahlbar aller Orten" oder „hier und aller Orten"
<lb/>ist oder war hauptsächlich bei eignen Wechseln nicht selten. Er be-
</p>

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                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>findet sich sogar häufig gedruckt auf den Formularen für Lrasstrt-eigene
<lb/>Wechsel. Der Handelsgebrauch hat ihm' aber stets nur einen pro-
<lb/>cessualen Sinn beigelegt. Tr bestimmt nicht beliebige Zahlungsorte
<lb/>für den so adresfirten Wechsel, sondern er begründet die Verpflichtung
<lb/>des Ausstellers, sich vor dem Gerichte aus Zahlung belangen zu lassen,
<lb/>in dessen Bezirke er getroffen wird. Nur in dieser, den Gerichts- 
<lb/>stand prorogirenden Bedeutung wird er auch von der Doctrin
<lb/>verstanden.

<lb/>Vergl. Th öl (2. Aufl.) S. 173 u. 757; Renaud S. 264;
<lb/>Hartmann,dasDeutscheWechselrechtS.168; Hoffmann,
<lb/>Erläuterungen, 2. Ausgabe S. 648; Platner in Sieben- 
<lb/>haars Archiv Bd. 16 S. 314, Bd. 17 S. 257; O. Wächter,
<lb/>WechselrechL des Norddeutschen Bundes S. 203; vergl. auch
<lb/>Protokolle der Leipziger Conferenz Nr. 25 (eä. Hirschfeld)
<lb/>S. 167.

<lb/>Und dieselbe Bedeutung hat überwiegend die Deutsche Recht- 
<lb/>sprechung in ihm gefunden.

<lb/>Erkenntniß deS Obertribunals zu Stuttgart vom 6. Febr. 1852
<lb/>(Archiv für Wechselrecht Bd. 3 S. 225); Erkenntniß des
<lb/>Handels-Appellationsgerichts zu München vom 28. Decbr.
<lb/>1857 (15. Bd. 10 S. 46); Erkenntniß des Oberappellations-
<lb/>gerichts Celle vom 3. Januar 1861 (Entscheidungen deS
<lb/>Tribunals von Celle Bd. 5 S. 50); Erkenntniß des Ober- 
<lb/>tribunals zu Berlin vom 11. Mai 1658 (Striethorst's
<lb/>' ' Archiv Bd. 29 S. 291 und Archiv für Wechselrecht Bd. 6
<lb/>S. 224); vergl. ferner Striethorst Bd. 47 S. 344.

<lb/>Wird sie festgehalten — wie dies somit Nach Handelsgebrauch, Doctrin
<lb/>und Judicatur nothwendig —, so folgt, daß jene Clausel „zahlbar aller
<lb/>Orten" oder eine gleichbedeutende unzureichend ist, für einen Wechsel,
<lb/>welchem ein ausgedrückter oder gesetzlicher (Art. 4 Nr. 8, Art. 97 der
<lb/>Allgem. Deutschen Wechselordnung) bestimmter Zahlungsort fehlt,
<lb/>diese nothwendige Ortsbestimmung zu ersetzen.

<lb/>Vergl. Thöl und Hartmann a. a. O.

<lb/>Es folgt aber ferner, daß diese Clausel, einem bestimmten Zahlungs- 
<lb/>orte hinzugefügt, diese Ortsbestimmung nicht entkräftet, den Wechsel
<lb/>also nicht zu einem, der Angabe eines bestimmten Zahlungsorts er- 
<lb/>mangelnden macht. Mithin bleibt ein eigner Wechsel, der außer dem
<lb/>Ausstellungsorte keine besondere Ortsangabe, wohl aber jene Clausel
<lb/>enthält, im Ausstellungsorte zahlbar; und ein eigner domicilirter
<lb/>Wechsel behält ungeachtet der Clausel „zahlbar aller Orten" das
<lb/>Domicil als Zahlungsort. — Wenn bisweilen entschieden worden ist,
<lb/>daß diese dem Domicilvermerke hinzugefügte Clausel dem eignen Wechsel
<lb/>die Eigenschaft eines domicilirten benehme,

<lb/>Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts zu Dresden v. 6. Sep- 
<lb/>tember 1659 (Archiv für Wechselrecht Bd. 10 S. 96; Annalen
<lb/>des Oberappellationsgerichts Bd. 1 S. 435; Zeitschrift für


<lb/>12*
</p>

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               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>Rechtspflege und Verwaltung Bd. 18 S. 265) und vom
<lb/>4. April 1661 (Annalen Bd. 3 S. 515 und Zeitschrift rc.
<lb/>Bd. 18 S. 285) und Erkenntniß des Handelsgerichts Wies- 
<lb/>baden von 1863 (Nassau'sche Sammlung Bd. 7 S. 106) —
<lb/>so richtet sich doch diese Anficht nur gegen die Nothwendigkeit der
<lb/>Präsentirung und Protestirung im Domicil; nicht aber leugnet sie,
<lb/>daß ungeachtet jener Clausel das Domicil vorzugsweise bestimmter
<lb/>Zahlungsort verbleibe- auch fie erkennt vielmehr die Rechtsbeständigkeit
<lb/>eines solchen Wechsels an.

<lb/>Der Appellationsrichter hat also in seiner Entscheidung dem
<lb/>Zusatze „hier und aller Orten" neben dem Domicil Büren rechts-
<lb/>irrthümlich die Bedeutung gegeben, daß dadurch die Bestimmtheit
<lb/>des Zahlungsorts aufgehoben werde.

<lb/>Seine Entscheidung war daher, namentlich wegen unrichtiger
<lb/>Anwendung des Art. 7 (Art. 98) der Allgem. Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung, zu vernichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>46.

<lb/>Der Verkäufer geht des Rechts zum Verkauf der Waare für
<lb/>Rechnung des säumigen Käufers dadurch nicht verlustig,
<lb/>daß er bei einem Fixgeschäfte nach Ablauf der festgesetzten
<lb/>Frist dem Käufer unter Vorbehalt seines Verkaufrechts eine
<lb/>Frist zu nachträglicher Erfüllung eingeräumt hat, diese
<lb/>aber vom Käufer unbenutzt gelassen worden ist. Art. 357
<lb/>" Abs. 2. Arrt. 343. 354. 356. 357 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 13.Decbr. 1871.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Nach Maßgabe des angefochtenen Erkenntnisses ist tatsächlich
<lb/>Folgendes als feststehend anzusehen:

<lb/>Das in Frage stehende Geschäft war ein Firgeschäst, und Be- 
<lb/>klagter zur entscheidenden Zeit mit Zahlung des Kaufpreises für die
<lb/>noch nicht übergebene Waare in Verzug.

<lb/>Unverzüglich nach Ablauf der sestbestimmten Frist (am 1. De- 
<lb/>cember 1869) hat Kläger dem Beklagten erklärt, daß er auf Erfüllung
<lb/>bestehe, beifügend, daß für den Fall der Nichtabnahme der Waare er
<lb/>sich binnen drei Tagen das Recht Vorbehalte, dieselbe öffentlich ver- 
<lb/>kaufen zu fassen. Beklagter entsprach dieser Aufforderung nicht, er- 
<lb/>klärte vielmehr, er betrachte seine Verpflichtungen als erloschen, und
<lb/>hieraus beantragte Kläger am 7/g. December den öffentlichen Verkauft
<lb/>welcher im Januar 1870 stattfand. Der Appellationsrichter ist der
<lb/>Anficht, daß Kläger bei dieser Sachlage vollkommen dem Gesetze ge- 
<lb/>mäß verfahren habe und deshalb der von ihm erhobene Anspruch be- 
<lb/>gründet sei, während in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht wird,
<lb/>der Verkauf könne, weil er nicht nach Vorschrift des Art. 357 Abs. 2
<lb/>des Handelsgesetzbuchs unverzüglich vorgenommen worden sei, nicht
</p>

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                   n="181"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>als für Rechnung des Käufers geschehen gelten, und habe der Appel-
<lb/>lationsrichter durch seine Entscheidung die Artt. 343. 354. 356 und
<lb/>357 des Handelsgesetzbuchs verletzt. — /

<lb/>Diese Beschwerde erscheint jedoch unbegründet.

<lb/>Die fragliche, auf Waaren, welche einen Markt- oder Börsenpreis
<lb/>haben, sich beziehende Bestimmung in Art. 357 Ws. 2 deS Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs gilt nur für den Fall, daß der Verkäufer statt der
<lb/>im Firgeschäfte bedungenen Erfüllung den Verkauf für Rechnung
<lb/>des Käufers wählt.

<lb/>Wenn das Gesetz in diesem Falle den unverzüglichen Verkauf
<lb/>verlangt, so geschieht es Ln Berücksichtigung, daß mit Ablauf der fest- 
<lb/>bestimmten Frist dem säumigen Käufer die Möglichkeit nachträglicher
<lb/>Erfüllung entzogen ist, und um zu verhindern, daß der Verkäufer diese
<lb/>Lage ausbeute, um auf Rechnung des Käufers mit der Waare zu
<lb/>speculiren, wobei in Betracht kommt, daß die Waaren, bezüglich deren
<lb/>Firgeschäfte abgeschlossen zu werden pflegen, in der Regel starken
<lb/>Preisschwankungen ausgesetzt sind. —

<lb/>Ganz anders steht die Sache jedoch, wenn,"wie im vorliegenden
<lb/>Falle, der Verkäufer den Käufer sofort mit Vorbehalt des Verkaufs- 
<lb/>rechtes zur nachträglichen Erfüllung aufgefordert hat, denn nunmehr
<lb/>steht es, wie bei gewöhnlichen Geschäften, in der Macht des Käufers,
<lb/>auch noch nachträglich zu erfüllen, und falls er dieser Aufforderung
<lb/>gegenüber von Neuem in Verzug kommt, so kann er sich auf die
<lb/>Thatsache, daß ursprünglich ein Firgeschäft Vorgelegen habe, nicht mehr
<lb/>berufen, vielmehr muß er sich alsdann nach den gewöhnlichen Grund- 
<lb/>sätzen behandeln lassen.

<lb/>Wer Erfüllung verlangen darf, muß auch befugt sein, im Falle
<lb/>der Nichterfüllung Schadenersatz zu begehren; die Geltendmachung
<lb/>dieses letzteren Rechtes erfolgt aber im kaufmännischen Verkehre gegen
<lb/>den säumigen Käufer gerade dadurch, daß der Verkäufer unter Be- 
<lb/>obachtung der Vorschriften des Art. 343 des Handelsgesetzbuchs die
<lb/>Waare auf Rechnung des Käufers verkaufen läßt, um seinen Schaden
<lb/>zu liquidiren.

<lb/>Hieraus folgt zugleich, daß, wenn Kläger in seinem Schreiben
<lb/>vom 1. December 1869 beifügt, er behalte sich das Recht des Ver- 
<lb/>kaufes für den Fall der Nichtabnahme der Waare vor, er fich hierdurch
<lb/>mit der vorausgehenden Aufforderung zu erfüllen durchaus nicht in
<lb/>Widerspruch setzte, sondern fich vollkommen auf gesetzlichem Boden
<lb/>befand.

<lb/>Wenn Implorant hervorhebt, der Verkauf trete immer nur an
<lb/>Stelle der Erfüllung und bilde insofern einen Gegensatz zu derselben,
<lb/>so kann ihm hierin beigepflichtet werden, nur ist darauf hinzuweisen,
<lb/>daß im vorliegenden Falle die Erfüllung, an deren Stelle der Verkauf
<lb/>trat, zunächst nicht jene ist, welche auf Grund des FirgeschästeS, sondern
<lb/>jene, welche auf Grund der Aufforderung vom 1. December 1869 zu
<lb/>erfolgen hatte.
</p>

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                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>47.

<lb/>Der Staatsfiscus als Unternehmer von Eisenbahnen be- 
<lb/>treibt Handelsgeschäfte und hat deshalb bei den Handelsge- 
<lb/>richten Recht zu leiden. Art. 5 u. 272 Nr. 3 d. Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Verordnung des Neichs-Oberhandelsgerichts (TL Senat) vom
<lb/>14. December 1871. — (Königreich Sachsen.)

<lb/>Der zweite Senat des Neichs-Oberhandelsgerichts zu Leipzig Hat
<lb/>die von der allgemeinen Versicherungsgesellschaft für See-, Fluß- und
<lb/>Landtransport zu Dresden gegen die Bl. — zu lesende zweitinstanzliche
<lb/>Entscheidung Vl. — eingewendete und Bl. — zu rechtfertigen versuchte
<lb/>Berufung in Erwägung :

<lb/>daß die von der Sächstsch-Vöhmischen Staatseisenbahn betriebenen
<lb/>Geschäfte in Gemäßheit der Vorschriften im Artikel 272 Nr. 3 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs als Handelsgeschäfte anzusehen find, wenn sie ge- 
<lb/>werbemäßig betrieben werden;

<lb/>daß es bei der Redaction des Handesgesetzbuchs vermieden worden
<lb/>ist, den Begriff der Gewerbemäßigkeit näher zu definiren, weil man
<lb/>den Ausdruck für populär genug hielt, um einer richtigen Anwendung
<lb/>in einzelnen Fällen versichert sein zu können, eine zutreffende allgemeine
<lb/>Begriffsbestimmung dagegen für unthunlich erachtete;

<lb/>daß das wesentlichste Kriterium des gewerbsmäßigen Betriebes,
<lb/>nämlich der von vornherein nicht auf den Abschluß eines einzelnen
<lb/>oder einzelner Handelsgeschäfte, sondern auf den Abschluß von ganzen
<lb/>Reihen zusammengehöriger Handelsgeschäfte gerichtete Wille, bei dem
<lb/>Betriebe einer Staatseisenbahn nicht minder, wie bei dem Betriebe
<lb/>einer Privateisenbahn, zweifellos vorliegt;

<lb/>daß es dahingestellt bleiben kann, ob die auf Erlangung eineö
<lb/>unmittelbaren pecuniären Gewinns gerichtete Absicht ein wesent- 
<lb/>liches Kriterium der Gewerbemäßigkeit, ob nicht vielmehr die Absicht,
<lb/>die betreffenden Geschäfte gegen Entgelt auszuführen, ausreichend
<lb/>sei; daß nämlich die Absicht, einen Erwerb zu machen, wenn man
<lb/>dieselbe als ein wesentliches Kriterium der Gewerbemäßigkeit ansehen
<lb/>wollte, keineswegs dadurch ausgeschlossen wird, daß der Staat bei der
<lb/>Anlegung und dem Betriebe von Staatseisenbahnen — sei es vorwiegend
<lb/>oder nur nebenbei — Zwecke des öffentlichen Wohls verfolgt, zumal
<lb/>die durch die Anlegung einer Eisenbahn nicht selten zunächst bezweckte
<lb/>Förderung des Wohlstandes der betreffenden Gegend mittelbar durch
<lb/>Erhöhung der Steuerfähigkeit der Bewohner derselben auch Vortheile
<lb/>für den Staatsfiscus zur Folge hat; daß aber namentlich der Begriff
<lb/>der Gewerbemäßigkeit nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob
<lb/>der principale Zweck des Staats auf Förderung des öffentlichen
<lb/>Wohls oder aber auf einen pecuniären Gewinn gerichtet ist, da diese
<lb/>Unterscheidung in Ermangelung jeder äußeren Erkennbarkeit der
<lb/>principalen Intention des Staats den Begriff der Gewerbsmäßige
<lb/>fett den bedenklichsten Schwankungen aussetzen würde;
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0189.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>daß überhaupt bei Beurtheilung der privatrechtlichen Be- 
<lb/>deutung und Wirkung des Betriebes der Staatseisenbahnen die coneur-
<lb/>rirenden publicistischen Motive überall nicht entscheidend in Betracht
<lb/>kommen, daß auch darauf nichts ankommen kann, ob der Staat die
<lb/>Eisenbahnen ausschließlich betreibt oder eine Concurrenz von Privat- 
<lb/>eisenbahnen gestattet)

<lb/>daß ferner die Absicht des Staats durch den Betrieb einer Staats- 
<lb/>bahn'einen Erwerb zu machen, sofern nicht Momente, welche diese
<lb/>Absicht ausschließen, beigebracht werden, von vornherein als eine selbst- 
<lb/>verständliche anzusehen ist, da auch Lei der Anlegung von Staatsbahnen
<lb/>die Rentabilität derselben, nicht außer Acht gelassen wird, da ferner,
<lb/>wie auch in der Verordnung des Königlich Sächsischen Iustizministerii
<lb/>vom 16. August 1862 zugegeben wird, der Staat schon zur Deckung
<lb/>unvermeidlicher Verluste auf Erträgnisse Bedacht nehmen muß, und da,
<lb/>wie dem hinzugefügt werden darf, der Staat es nicht in der Hand hat,
<lb/>ein solches Erträgniß, welches nur genau mit dem Betrage des dem
<lb/>Staate erwachsenden Kostenaufwandes balancirte, herbeizusühren, also
<lb/>eben zur Vermeidung von Verlusten auf Ertragsüberschüsse, also auf
<lb/>Gewinn bedacht sein muß, wie denn auch die hier in Rede stehende
<lb/>Staatsbahn notorisch eine nicht unerhebliche Rente abwirst; daß es
<lb/>aber völlig einstußlos ist, daß der Staat die Ueberschüsse wiederum zu
<lb/>öffentlichen Zwecken verwendet)

<lb/>daß die Verhandlungen der Nürnberger Commission, auf welche
<lb/>sich die Vertheidiger beider entgegenstehenden Meinungen über die
<lb/>vorliegende bestrittene Frage berufen, etwas Zuverlässiges weder für
<lb/>die eine noch für die andere Meinung ergeben;

<lb/>daß daraus, daß im Art. 5 al. 2 des Handelsgesetzbuchs nur die
<lb/>öffentlichen Banken in Bezug auf ihren Handelsbetrieb ausdrücklich den
<lb/>bezüglich der Kausteute gegebenen Bestimmungen unterstellt worden sind,
<lb/>nicht per argumentum a contrario gefolgert werden darf, daß diese
<lb/>Bestimmungen auf andere Staatsinstitute nicht Anwendung leiden
<lb/>sollen, bei vielen solcher Staatsinstitute vielmehr überall kein Zweifel
<lb/>darüber obwaltet, daß sie als Handelsgewerbe zu behandeln seien,
<lb/>wie dies in der allegirten Verordnung des K. S. Luflizministerii vom
<lb/>16. Aug. 1862 bezüglich der Meißener Porzellanfabrik ausdrücklich zu- 
<lb/>gegeben, auch in der Entscheidung des Oberappellationsgerichts zu Dres- 
<lb/>den*) bezüglich der K. S. Hüttenwerke zu Freiberg ausgesprochen ist:—
<lb/>nach §. 8 Nr. 1 der Ausführungsverordnung vom 30. Decbr. 1861
<lb/>für begründet befunden, und verordnet daher unter Aufhebung der da- 
<lb/>durch bestätigten erstinstanzlichen Entscheidung an das K. S. Handels- 
<lb/>gericht im Bezirksgericht zu Dresden hierdurch auf die von der Appellantin
<lb/>eingereichte Klage wider den K. S. Staatsstscus dem klägerischen Anträge
<lb/>entsprechend wegen Vorladung der Parteien und Einleitung des Processes
<lb/>'die Gebühr Rechtens und das sonst Erforderliche zu verfügen.


<lb/>*) Siehe dieses Archive Neue Folge Bd. II. S. 61 ff.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0190.tif"
                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Ueber den Umfang der Berechtigung des Handlungsreisenden
<lb/>zur Einhebung von Geldern. Art. 49 des Handelsgesetzbuchs.
<lb/>Ueber die Verpflichtung des Principals, seinen Geschäfts- 
<lb/>freunden von der Entlassung seiner Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten, insbesondere Reisenden, Nachricht zu geben
<lb/>und über den bei unterlassener Anzeige dem Principal
<lb/>drohenden Rechtsnachtheil (nach gemeinem, Preußischem
<lb/>und Sächsischem Rechte).

<lb/>Erkenntnißd.Reichs-Oberhandelsgerichts(H.Senat)v. 14.Decbr. 1671.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Der Verklagte hat von der klagenden Handlung, mit welcher er
<lb/>unbestritten seit Jahren in kaufmännischer Geschäftsverbindung ge- 
<lb/>standen, auf Bestellung bei dem Reisenden der Klägerin, Hugo Rie-
<lb/>mann, im Juni 1869 für 90 Thlr. 12% Sgr. Cigarren käuflich er- 
<lb/>halten. Nachdem Riemann den Dienst der Klägerin verlassen, ist
<lb/>C. Breitfeld bei der Klägerin als Reisender in Dienst getreten und
<lb/>hat als Nachfolger des Riemann in dessen früherem Reisebezirke,
<lb/>namentlich in dem Wohnorte des Verklagten, die Reisen für die
<lb/>Klägerin gemacht. Verklagter hat, wie gegen die Klägerin nach
<lb/>Weigerung des Eides über die Aechtheit der vorgelegten Quittung des
<lb/>Breitfeld feststeht, die 90 Thlr. 12% Sgr. am 13. Januar 1870 an
<lb/>Breitfeld als den Reisenden der Klägerin bezahlt, und es handelt fich
<lb/>jetzt nur darum, ob Breitfeld zum Empfange dieser Zahlung Namens
<lb/>der Klägerin legitimirt war, resp. ob Verklagter durch die Zahlung an
<lb/>Breitfeld von seiner Schuld der Klägerin gegenüber liberirt ist. That-
<lb/>sächlich ist unbestritten, daß Klägerin dem Verklagten mitgetheilt hat,
<lb/>daß Breitfeld ihr Reisender sei; ebenso ist unbestritten, daß Breitfeld
<lb/>im Herbst 1869 in seiner Eigenschaft als Reisender der Klägerin mit
<lb/>dem Verklagten Geschäfte gemacht hat. Ein anerkannter Brief der
<lb/>Klägerin an den Verklagten vom 6. October 1669 beginnt mit den
<lb/>Worten: „Beim Dortsein unsers Reisenden Herrn Breitfeld aufs Neue
<lb/>gütigst in Nota gegebene ... Cigarren werden wir ... effectuiren" rc.
<lb/>Was insbesondere die Legitimation des Breitfeld zum Jncasso betrifft,
<lb/>so ercipirte Verklagter wörtlich: „darüber, daß Breitfeld von der
<lb/>Klägerin zu ihrem Reisenden bestellt und zur Abschließung von Handels- 
<lb/>geschäften und Empfangnahme von Geldern beauftragt gewesen,
<lb/>schiebe er der Klägerin den Eid zu." In der Replik bestritt Klägerin,
<lb/>daß Breitfeld von ihr zur Empfangnahme der jetzt eingeklagten
<lb/>Forderung beauftragt gewesen sei und acceptirte den ihr hierüber
<lb/>deferirten Eid, sie replicirte sodann, daß Breitfeld am 9. Decbr. 1869
<lb/>aus dem Dienste der Klägerin entlassen, also am 13. Januar 1870
<lb/>nicht mehr zur Eincafstrung von Ausständen der Klägerin legitimirt
<lb/>gewesen sei, daß Verklagter, indem er am 13. Januar 1870 an Breit-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0191.tif"
                   n="185"
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               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>seid gezahlt, während dieser eine ihm zum Geldempfang legitimirende
<lb/>Vollmacht nicht vorlegen konnte, eine Unvorsichtigkeit begangen habe,
<lb/>deren Folge er tragen müsse. Verklagter bestritt diese replikarischen
<lb/>Behauptungen, namentlich daß Breitfeld schon am 9. December 1869
<lb/>aus dem Dienste der Klägerin entlassen worden, hielt dies event. auch
<lb/>für unerheblich, da Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ihm Anzeige
<lb/>von der Entlassung des Breitfeld zu machen. Im Beweisverfahren
<lb/>erklärte Klägerin noch die Quittung des Breitfeld für wirkungslos,
<lb/>weil dem Breitfeld schon vier Wochen vorher die Vollmacht ent- 
<lb/>zogen gewesen sei.

<lb/>Der erste Richter dedücirt die Berechtigung deS Breitfeld zur
<lb/>Empfangnahme der Zahlung aus Art. 49 des Handelsgesetzbuchs und
<lb/>bemerkt dann: „Klägerin erkläre auch die Zahlung an Breitfeld nicht
<lb/>darum ihr gegenüber für ungültig, weil sie die Befugniß des Breitfeld
<lb/>zur Annahme bestreite; sie habe dies auch nicht gekonnt, weil sie in
<lb/>den Untersuchungsacten gegen Breitfeld selbst erklärt habe, daß die dem
<lb/>Breitfeld bei feiner Entlassung abgenommene Vollmacht aus Ein-
<lb/>cassirung von Geldern mitgerichtet gewesen sei. In dem Briefe
<lb/>vom 8. October 1669 bezeichne Klägerin den Breitfeld schlechtweg als
<lb/>ihren Reisenden und setze dadurch, auch abgesehen von dem Inhalte der
<lb/>dem Breitfeld ertheilten Vollmacht, den Verklagten in die Lage, an- 
<lb/>zunehmen, daß Breitfeld auch den Betrag der Rechnung über das mit
<lb/>Riemann abgeschlossene Geschäft in Empfang zu nehmen berechtigt fei/'
<lb/>Der erste Richter nimmt dann den Beweis, daß Breitfeld am 9. De- 
<lb/>cember 1869 entlassen worden, nicht als geführt an, führt aber außer- 
<lb/>dem aus, daß diese Entlassung, wenn sie festgestellt wäre, dem Verklagten
<lb/>nicht entgegenstehen würde. „Die schriftliche Mittheilung Seitens der
<lb/>Klägerin von der Eigenschaft des Breitfeld als Reisenden habe nach
<lb/>§. 147 des Allgem. Landrechts Theil I. Titel 13 dem Verklagten daS
<lb/>Recht gegeben, bis auf schriftlichen Widerruf den Breitfeld als Reisenden
<lb/>der Klägerin anzusehen, und der Klägerin die Verpflichtung aufgelegt,
<lb/>.die Entlassung des Breitfeld dem Verklagten anzuzeigen; da fie dies
<lb/>nicht gethan, so müsse fie die zwischen dem Verklagten und Breitfeld
<lb/>gepflogenen Verhandlungen gegen sich gelten lassen; dem Verklagten
<lb/>gegenüber sei das Austragsverhältniß zwischen der Klägerin und Breit- 
<lb/>feld als fortdauernd zu betrachten."

<lb/>In der Appellationsrechtfertigung suchte Klägerin die Argumen- 
<lb/>tationen des ersten Richters aus Art. 49 des Handelsgesetzbuchs zu
<lb/>widerlegen und bemerkte, daß notorisch die Reisenden, wenn sie über- 
<lb/>haupt das Jncasso besorgten, dazu specielle Vollmacht erhielten und
<lb/>vorzeigten. „Verklagter könne sich durch die ihm bekannte Qualität
<lb/>des Breitfeld als klägerischen Handlungsreisenden nicht decken; eben- 
<lb/>sowenig schütze ihn der Umstand, daß derselbe früher zum Jncasso be- 
<lb/>vollmächtigt gewesen sein solle. Wenn Verklagter mit Rücksicht auf
<lb/>diese Eigenschaft des Breitfeld als Specialbevollmachtigten gezahlt habe,
<lb/>so habe er sich die Vollmacht vorzeigen lassen oder sich sonst ver-
</p>

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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>gewissern müssen, daß Breitfeld sich am 13. Januar 1870 noch im
<lb/>Besitz der Vollmacht befunden habe."

<lb/>In der Appellationsbeantwortung deftrirte Verklagter der Klägerin
<lb/>den (demnächst abgeleisteten) Eid darüber, daß Klägerin den Breitfeld
<lb/>speciell zur Eincassirung der streitigen Forderung beauftragt
<lb/>habe, unv bemerkte: „Verklagter habe an Breitfeld, der ihm ausdrück- 
<lb/>lich und schriftlich als Reisender der Klägerin bezeichnet sei, so lange
<lb/>Zahlen dürfen, bis ihm der Widerruf der Vollmacht bekannt geworden;
<lb/>nach 8§. 167. 168 des Allgem. Landrechts Theil I. Titel 13 habe
<lb/>Klägerin dem Verklagten den Widerruf der Vollmacht anzeigen müssen;
<lb/>da dies nicht geschehen sei, müsse sie die nachher geleistete Zahlung
<lb/>gegen sich gelten lassen."

<lb/>Der Appellationsrichter folgert nun aus Art. 49 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs, daß Breitfeld zum Jncasso aus dem von ihm selbst nicht
<lb/>abgeschlossenen Geschäfte nicht berechtigt gewesen, und daß Ver- 
<lb/>klagter, da er sich bei der Zahlung die Vollmacht des Breitfeld nicht
<lb/>habe vorzeigen lassen, auf seine Gefahr gezahlt habe. Eventuell für
<lb/>den Fall, daß anzunehmen sei, daß Art. 49 des Handelsgesetzbuchs die
<lb/>Frage, ob der Reisende zum Jncasso bezüglich der von ihm nicht ab- 
<lb/>geschlossenen Geschäfte berechtigt sei, offen gelassen habe, nimmt der
<lb/>Appellationsrichter auf Grund eines Gutachtens der Handelskammer
<lb/>zu Görlitz an, daß Breitfeld nach dortigem Handelsgebrauche zum
<lb/>Jncasso nicht bevollmächtigt gewesen. Er bemerkt dann, daß die Be- 
<lb/>hauptung, daß Breitfeld zur Einziehung der streitigen Forderung
<lb/>speciell bevollmächtigt gewesen, durch Ableistung des Delateides wider- 
<lb/>legt sei, und schließt: „Es sei gleichgiltig, ob Klägerin dem Verklagten
<lb/>von der Entlassung des Breitfeld Mittheilung gemacht habe oder nicht;
<lb/>denn da Breitfeld zur Empfangnahme der Zahlung eben
<lb/>nicht bevollmächtigt gewesen, so habe von einem Widerrufe der
<lb/>Vollmacht nicht die Rede sein können."

<lb/>Von den gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsangriffen
<lb/>ist der auf die Verletzung des 8-105 des Allgem. Landrechts Theil I.
<lb/>Titel 13 gegründete zweifellos zutreffend. Nach dieser gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmung, mit welcher auch 8- 1306 des Königl. Sächs. Bürgerl. Ge- 
<lb/>setzbuchs übereinstimmt, bedarf es einer Specialvollmacht, um den Be- 
<lb/>vollmächtigten zur Empfangnahme von Geld und zur Quittung darüber
<lb/>zu ermächtigen. Es ist aber niemals Zweifel darüber gewesen, daß
<lb/>eine Vollmacht, welche allgemein und ohne Beifügung einer Ein- 
<lb/>schränkung auf Erhebung von Geld für den Machtgeber lautet, den
<lb/>Bevollmächtigten zu allen Gelderhebungen ohne irgend eine Aus- 
<lb/>nahme (abgesehen von 88- 116. 117 1. c.) legitimirt, und daß eine
<lb/>solche Specialvollmacht nicht speciell auf die Erhebung einer be- 
<lb/>stimmten Forderung zu lauten braucht. Diese Rechtssätze sind vom
<lb/>Appellationsrichter verletzt. Es steht nach der Erklärung, welche die
<lb/>Klägerin auf die Einrede des Verklagten in der Replik, sowie auch in
<lb/>der Appellationsrechtfertigung abgegeben hat, in contumaciam gegen
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0193.tif"
                   n="187"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>die Klägerin fe£t, daß Breitfeld von der Klägerin eine ihn generell
<lb/>zur Empfangnahme von Geldern ermächtigende Vollmacht er- 
<lb/>halten hat, und durch den von der Klägerin in zweiter Instanz ge- 
<lb/>leisteten Delateid steht nur fest, daß Klägerin den Breitseld nicht
<lb/>speciell zur Eincasstrung der jetzt streitigen Forderung beauftragt
<lb/>hat. Wenn nun der Appellationsrichter in der im Eingänge seiner
<lb/>Entscheidungsgründe mitgetheilten Proceßgeschichte die Behauptung
<lb/>des Verklagten, daß Breitfeld von der Klägerin zur Empfangnahme
<lb/>von Geldern beauftragt gewesen sei, sowie die darauf bezüglichen
<lb/>Erklärungen der Klägerin mittheilt, dann aber diese generelle
<lb/>Vollmacht zur Empfangnahme von Geldern in seiner rechtlichen
<lb/>Beurtheilung völlig unerwähnt läßt, die Bevollmächtigung des
<lb/>Breitfeld zur Empfangnahme der fraglichen Zahlung vielmehr lediglich
<lb/>deßhalb verneint, weil Klägerin den Eid über die Bevollmächtigung
<lb/>zur Einziehung der jetzt streitigen Forderung abgeleistet habe, so
<lb/>kann nur angenommen werden, daß der Appellationsrichter die generelle
<lb/>Vollmacht (zwar nicht actenwidrig omittirt, aber) für rechtlich ir- 
<lb/>relevant gehalten habe. Hierdurch hat derselbe aber einen rechts-
<lb/>grundsätzlichen Verstoß begangen, welcher die Vernichtung des an- 
<lb/>gefochtenen Urtheils nach sich ziehen muß.

<lb/>Bei freier Beurtheilung der Sache erhebt sich zunächst die Frage:
<lb/>nach welchem Rechte der vorliegende Rechtsfall zu entscheiden sei.
<lb/>Beide Parteien resp. deren Anwälte sowohl wie die Gerichte der beiden
<lb/>ersten Instanzen haben die Anwendbarkeit des in Görlitz geltenden
<lb/>Rechts, also abgesehen von den zunächst maßgebenden Bestimmungen
<lb/>des Handelsgesetzbuchs, der Bestimmungen der in Görlitz geltenden
<lb/>Handelsgebräuche und event. des Allgem. Preuß. Landrechts, anscheinend
<lb/>als so zweifellos angesehen, daß die Acten so wenig wie die heutigen
<lb/>mündlichen Vorträge auch nur die Möglichkeit der Anwendung eines
<lb/>anderen Rechts andeuten. Es liegt aber in der That die Frage nahe,
<lb/>ob nicht vielmehr l&gt;as in Döbeln, dem Wohnorte und dem Sitze
<lb/>des Handelsgeschäfts der Klägerin und dem Orte der Ausstellung der
<lb/>von der Klägerin dem Breitfeld ertheilten Vollmacht, gellende Recht,
<lb/>namentlich also, abgesehen von den Bestimmungen des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs, die in Döbeln geltenden Handelsgebräuche und eventuell das
<lb/>Königl. Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch darüber entscheiden, ob und inwie- 
<lb/>weit Klägerin die an ihren Bevollmächtigten von dem Verklagten ge- 
<lb/>leistete Zahlung anzuerkennen habe. Daß die Parteien diese Rechts- 
<lb/>frage nicht angeregt haben, würde den Richter nicht davon entbinden,
<lb/>dieselbe von Amtswegen zu prüfen und zu entscheiden. Es kann jedoch
<lb/>im vorliegenden Falle von einer solchen Entscheidung um deßwillen
<lb/>abgesehen werden, weil das in Görlitz und das in Döbeln geltende
<lb/>Recht zu gleichem Resultate führt.

<lb/>Nach Art. 49 des zunächst maßgebenden Handelsgesetzbuchs ist
<lb/>der Umfang der Befugnisse eines im Dienste des Principals stehenden
<lb/>Handlungsreisenden nach den im Art. 47 bezüglich der Handlungs-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0194.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188 Präjudizien.

<lb/>bevollmächtigten getroffenen allgemeinen Bestimmungen zu bemessen;
<lb/>die Vollmacht des Reisenden erstreckt sich also auf akke Geschäfte und
<lb/>Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte eines
<lb/>Reisenden gewöhnlich mit fich bringt. Durch die Bestimmung im
<lb/>zweiten Satze des Art. 49, wonach die Reisenden ermächtigt find, den
<lb/>Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen ein- 
<lb/>zuziehen, hat nur diese einzelne Befugniß außer Zweifel gestellt wer- 
<lb/>den sollen. Mit Unrecht hat aber der Appellationsrichter aus dieser
<lb/>gesetzlichen Bestimmung die weitere Folgerung gezogen, daß der Reisende
<lb/>zum Jncasso aus den nicht von ihm selbst abgeschlossenen Ver- 
<lb/>käufen nicht berechtigt sei. Die Nürnberger Protokolle ergeben zweifel- 
<lb/>los, daß diese Frage durch das Handelsgesetzbuch nicht hat entschieden,
<lb/>sondern offen gelassen werden sollen. Eben so unrichtig ist es aber
<lb/>aus der anderen Seite, wenn Verklagter auszuführen sucht, daß der
<lb/>zweite Satz des Art. 49 dahin auszulegen sei, daß der Reisende zum
<lb/>Jncasso aus den von ihm selbst und von seinem Reisevorgänger ge- 
<lb/>schloffenen Verkäufen berechtigt sei. Vielmehr hat auch die Frage, ob
<lb/>der Reisende zum Jncasso bezüglich der von seinem Vorgänger ge- 
<lb/>schlossenen Verkaufe berechtigt sei, offen gelassen werden sollen.
<lb/>Es kommt also, da ein abweichender Handelsgebrauch nicht festgestellt
<lb/>worden, zunächst allein darauf an, welche Vollmacht Breitfeld von
<lb/>der Klägerin erhalten hat.

<lb/>Es ist nun bereits ausgeführt worden, daß es nach Lage der
<lb/>Acten als feststehend anzusehen sei, daß Klägerin dem Breitfeld eine
<lb/>denselben zur Empfangnahme von Geldern generell ermächtigende Voll- 
<lb/>macht ertheilt habe, und es fragt fich, inwiefern auf Grund dieser
<lb/>Vollmacht Klägerin die am 13. Januar 1870 vom Verklagten an
<lb/>Breitfeld geleistete Zahlung gegen fich gelten lassen muß, und welchen
<lb/>Einfluß in dieser Beziehung der Umstand, daß Klägerin angeblich den
<lb/>Breitfeld am 9. December 1869 aus ihrem Dienste entlassen, demselben
<lb/>seine Vollmacht entzogen, in Verbindung mit dem weitern Umstande
<lb/>hat, daß Klägerin gar nicht behauptet hat, daß fie dem Verklagten von
<lb/>der Entlassung des Breitfeld und dem Widerrufe der Vollmacht des- 
<lb/>selben Nachricht gegeben, oder daß Verklagter auch nur anderweit da- 
<lb/>von Kenntniß erhalten habe. DaS wiederum zunächst maßgebende
<lb/>Handelsgesetzbuch enthält hierüber eine Entscheidung nicht. Die Be- 
<lb/>stimmung in Art. 46 des Handelsgesetzbuchs, womit im Princip die
<lb/>ältere Vorschrift im §§. 530—534 des Allgem. Landrechts Theil H.
<lb/>Titel 8 übereinstimmte, bezieht fich nur auf Procuristen und leidet eine
<lb/>unmittelbare Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte schon deßhalb
<lb/>nicht, weil die letzteren nicht gleich den Procuristen-in die Handels- 
<lb/>register eingetragen werden. Ebensowenig leidet der Art. 55 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs auf den vorliegenden Fall Anwendung, da derselbe
<lb/>nur den Fall vorfieht, wenn ein knl8ns procurator contrahirt, sowie
<lb/>wenn der Bevollmächtigte Lnes manäati überschriteen hat. In Er- 
<lb/>mangelung einer zutreffenden Bestimmung des Handelsgesetzbuchs würden
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0195.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>nach Art. 1 des Handelsgesetzbuchs zunächst und vor dem allgemeinen
<lb/>bürgerlichen Rechte die Handelsgebräuche maßgebend sein. Es würde
<lb/>daher der Antrag des Verklagten in der Appellationsbeantwortung,
<lb/>ein Gutachten der Handelskammer in Görlitz darüber einzuholen:
<lb/>daß nach dem in Görlitz und überhaupt nach dem in Schlesien be- 
<lb/>stehenden Handels gebrauche ein Kaufmann die Entlassung seines
<lb/>Reisendenseinen Geschäftsfreunden besonders bekannt zu machen habe,
<lb/>und so lange dies nicht geschehen sei, der Widerruf für die letzteren
<lb/>keine verbindliche Kraft habe;

<lb/>in Erwägung zu ziehen sein. Allein abgesehen von der bereits be- 
<lb/>rührten Frage, ob die in Görlitz oder aber die in Döbeln geltenden
<lb/>Handelsgebräuche maßgebend sind, kann von einer näheren Ermittelung
<lb/>.des behaupteten Handelsgebrauchs deßhalb abgesehen werden, weil
<lb/>das allgemeine bürgerliche Recht zu gleichem Resultate führt. Es ist
<lb/>hierbei von großer Bedeutung, daß Verklagter zweifellos von der
<lb/>dem Breitseld ertheilten, generell aus Erhebung von Geldern für die
<lb/>Klägerin lautenden Vollmacht Kenntniß gehabt hat. Es liegt an sich
<lb/>schon die Vermuthung nahe, daß Verklagter, als er zum ersten Male
<lb/>mit dem Reisenden Breitfeld verhandelte, die diesem von der Klägerin
<lb/>ertheilte Vollmacht eingesehen haben wird; eine solche bloße Ver- 
<lb/>muthung würde allerdings nicht ausreichen, um daraufhin eine That-
<lb/>sache der Entscheidung zu Grunde zu legen. Nach der ganzen proces-
<lb/>sualischen Lage der Sache, nach der Art, wie Klägerin sich auf die
<lb/>Einrede des Verklagten eingelassen hat, ist aber nicht zu bezweifeln,
<lb/>daß beide Parteien darüber einverstanden gewesen sind, daß Ver- 
<lb/>klagter von der Vollmacht des Breitfeld Kenntniß gehabt hat. Klägerin
<lb/>legt nämlich das ganze Gewicht allein darauf, daß dem Breitfeld die
<lb/>Vollmacht am 9. December 1869 entzogen worden, und daß Ver- 
<lb/>klagter sich nicht am 13. Januar 1870 durch Vorlegung und Ein- 
<lb/>sicht ver Vollmacht überzeugt habe, daß diese damals noch in Kraft
<lb/>gewesen sei. Selbst in der Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>behauptet Klägerin nur, daß der Appellationsrichter nicht fest- 
<lb/>gestellt habe, daß dem Verklagten von dem generellen Jncaffomandat
<lb/>des Breitfeld Kenntniß gegeben sei; sie leugnet aber auch hier noch
<lb/>nicht, daß Verklagter in Wirklichkeit Kenntniß davon gehabt habe.
<lb/>Verbindet man nun hiermit den Umstand, daß Klägerin in dem Briefe
<lb/>an den Verklagten vom 8. October 1869 den Breitfeld als ihren
<lb/>Reisenden bezeichnet hat, so kann es überall keinem Zweifel unter- 
<lb/>liegen, daß Klägerin, da sie den Widerruf der Vollmacht des Breit- 
<lb/>feld den Verklagten nicht mitgetheilt hat, die nachher vorn
<lb/>Verklagten an Breitfeld geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen
<lb/>muß. Schon das Römische Recht enthält hierüber zum Schutze des
<lb/>gutgläubigen zahlenden Schuldners unzweideutige Bestimmungen:
<lb/>1. 12 §. 2. 1.34 Z. 3 Dig. de solut. Vergl. Glück, Commentar Bd.15
<lb/>S. 356 ff.; Windscheid, Pandecten Bd. 2. §. 342 N. 6; Seuffert,
<lb/>Archiv Bd. 15 N. 230; vergl. auch Code civile Art. 2005.
</p>

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                   n="190"
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               <p>

                  <lb/>190 Präjudizien.


<lb/>Das Preuß. Allgem. Landrecht stellt im §. 200 Theil I. Titel 13
<lb/>den Grundsatz auf:

<lb/>Ein Geschäft, welches mit einem Dritten abgeschlossen worden, ehe
<lb/>derselbe von dem Tode oder von der eingetretenen Unfähigkeit
<lb/>des Machtgebers Wissenschaft erlangt hat, bleibt gültig, wenn auch
<lb/>der Bevollmächtigte selbst davon bereits unterrichtet gewesen wäre.

<lb/>Abweichend hiervon statuirt freilich das Allgemeine Landrecht für
<lb/>den Fall der Aufhebung der Vollmacht durch Widerruf Seitens des
<lb/>Machtgebers in §§. 170. 171 1. c. den Grundsatz, daß das, was der
<lb/>Bevollmächtigte nach erhaltenem Widerruf mit einem Dritten verhan- 
<lb/>delt, für den Machtgeber unverbindlich ist, wenngleich der Dritte von
<lb/>dem Widerruf keine Kenntniß erhalten hat, und daß der Dritte nur an
<lb/>den Bevollmächtigten regresstren kann. Von diesem Grundsätze ist aber
<lb/>in §§. 167. 168 1. e. folgende Ausnahme gemacht.

<lb/>8- 167. Ist dem Bevollmächtigten die Verhandlung des Geschäfts
<lb/>mit einer gewissen bestimmten Person aufgetragen, oder ist dem
<lb/>Machtgeber sonst bekannt, mit wem der Bevollmächtigte stch in
<lb/>Unterhandlungen darüber eingelassen habe, so ist der Machtgeber
<lb/>schuldig, wenn er die Vollmacht widerruft, diesen Dritten davon zu
<lb/>benachrichtigen.

<lb/>8. 168. Hat er dies nicht gethan, so muß er die von dem Be- 
<lb/>vollmächtigten auf den Grund der Vollmacht geschlossenen Verhand- 
<lb/>lungen wider stch gelten lassen, wenn auch der Abschluß derselben erst
<lb/>nach dem Widerrufe, welcher aber dem Dritten nicht bekannt geworden,
<lb/>erfolgt wäre.

<lb/>Bringt man hiermit noch die Bestimmung im 8- 147 1. c. in.
<lb/>Verbindung, wonach Derjenige, welcher gegen einen Dritten schriftlich
<lb/>erklärt, daß er einem Anderen ein gewisses Geschäft aufgetragen habe,
<lb/>die demgemäß mit dem Dritten gepflogenen Handlungen gegen stch gelten
<lb/>lassen muß, wenn er auch keine wirkliche Vollmacht ertheilt hätte,
<lb/>so kann es keinem Bedenken unterliegen, daß Klägerin die wenngleich
<lb/>nach der Entlassung des Breitfeld an diesen vom Verklagten geleistete
<lb/>Zahlung anerkennen muß. Die Klägerin, welche unbestritten seit Jahren
<lb/>mit dem Verklagten in einem, durch ihre Reisenden vermittelten Ge- 
<lb/>schäftsverkehr gestanden und den Breitfeld nach dem Abgänge des
<lb/>Riemann mit der Fortführung dieses Geschäftsverkehrs beauftragt hat,
<lb/>wußte, daß am 9. December 1869, an welchem Tage sie den Breitfeld
<lb/>entlassen haben will, der Geschäftsverkehr mit dem Verklagten noch
<lb/>nicht völlig abgewickelt war, daß vielmehr namentlich das Kaufgeschäft,
<lb/>welches den Gegenstand der vorliegenden Klage bildete, noch unabge-
<lb/>wickelt war, im Sinne des 8-167 eit. noch schwebte; Klägerin durfte
<lb/>es daher nicht unterlassen, die Entlassung des Breitfeld, den sie nicht
<lb/>nur zu Geschäftsabschlüssen mit dem Verklagten beauftragt, sondern
<lb/>auch dem Verklagten brieflich als ihren zu Geschäftsabschlüssen
<lb/>ermächtigten Bevollmächtigten bezeichnet hatte, dem Verklagten
<lb/>mitzutheilen. Da sie dies unterlassen, so muß sie den durch die Un-
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0197.tif"
                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>treue ihres Bevollmächtigten herbeigeführten Schaden selbst tragen,
<lb/>und es widerspricht aller bona fides, daß sie diesen Schaden dem Ver- 
<lb/>klagten aufbürden will.

<lb/>Zu demselben Ergebnisse führt die klare Vorschrift im §. 1327
<lb/>des Königl. Sachs. Bürgerlichen Gesetzbuchs:

<lb/>„Aus Rechtsgeschäften, welche der Beauftragte im Namen des
<lb/>Auftraggebers nach der Zeit schließt, wo er den Widerruf oder den Tod
<lb/>des Auftraggebers erfahren hat, können Dritte dem Auftraggeber
<lb/>gegenüber keine Rechte erwerben, selbst wenn sie von der Erlöschung
<lb/>des Auftrags nichts gewußt haben, ausgenommen wenn bei Wider- 
<lb/>ruf des Auftrags der Auftraggeber .... dem Dritten, welchem er den
<lb/>Auftrag angezeigt hatte, oder mit welchem der Beauftragte unterhandeln
<lb/>sollte, oder mit Wissen des Auftraggebers in Unterhandlung stand,
<lb/>von der Erlöschung des Auftrags keine Nachricht gegeben oder die
<lb/>dem Beauftragten ausgestellte Vollmachtsurkunde in dessen Händen
<lb/>gelassen hat."

<lb/>Das die Klage abweisende Urtheil erster Instanz mußte daher be- 
<lb/>stätigt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>49.

<lb/>Eintritt der Actiengesellschaft Ln die Rechte des Gründungs-
<lb/>vereins.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 15. Decbr. 1871.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Die Aechtheit der Klagurkunden A. und B. hat Beklagter nicht
<lb/>bestritten. Sie haben deshalb als anerkannt zu gelten. Inhalts derselben
<lb/>hat Beklagter durch seine Namensunterschrift versprochen, den Betrag
<lb/>von je 150 Thlr. vier Wochen nach Sicht in Dresden an das Direc- 
<lb/>torium der Sächsischen Hypothekenverstcherungsgesellschast oder dessen
<lb/>Ordre nach Wechselrecht zu zahlen. Die Vorlegung der Scheine zur
<lb/>Sicht ist nach der durch den angetragenen Eid noch zu ermittelnden
<lb/>Behauptung der Klage im Monat Februar 1871 erfolgt. Als In- 
<lb/>haberin dieser Schuldscheine hat sich durch deren Production im Processe
<lb/>die' klagende Sächsische Hypothekenverficherung zu Dresden ausge- 
<lb/>wiesen. Sie ist vertreten durch ihren Director, der — als alleiniger
<lb/>Repräsentant des Vorstands — eben so, wie die Gesellschaft selbst,
<lb/>nach Ausweis des der Recogmtion nicht bedürfenden Handels gerichtlichen
<lb/>Zeugnisses sub D. in das Handelsregister eingetragen ist. — Diese
<lb/>Momente genügen, um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung
<lb/>der verschriebenen Schuldbeträge an die Klägerin als begründet er- 
<lb/>scheinen zu lassen. Zwar liegt liquid vor, daß die Zeichnung der er- 
<lb/>wähnten Schuldscheine bereits unterm 17. Februar 1859 erfolgt, die
<lb/>staatliche Bestätigung der Gesellschaft aber, die unbestritten die Eigen- 
<lb/>schaft einer Actiengesellschaft hat, erst mittels Decrets des Königl. Säch- 
<lb/>sischen Ministerium des Innern vom 12. September gedachten Jahres
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0198.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>erlangt worden ist. Zur Zeit der Zeichnung fehlte es somit noch an
<lb/>demjenigen Acte der Staatsgewalt, welche der Gesellschaft die Rechte
<lb/>einer juristischen Person verlieh. Allein dieser Umstand steht der Klag- 
<lb/>begründung keineswegs entgegen, weil, wie bereits in voriger Instanz
<lb/>zutreffend ausgesührt worden ist, davon ausgegangen werden darf, daß
<lb/>die Rechte, welche die Gesellschaft vor Bestätigung ihrer Statuten durch
<lb/>die ihr ausgestellten Schuldscheine erworben, durch den Bestätigungs- 
<lb/>act ihr nicht haben entzogen werden sollen. Ohne Grund erachtet sich
<lb/>Beklagter durch diese Rechtsauffassung beschwert. Seine Einwendungen
<lb/>erledigen fich durch Folgendes:

<lb/>1. Beklagter hat fich, um die Rechtsungültigkeit der seinerseits
<lb/>erfolgten Zeichnung darzuthun, auf die Bestimmung im Art. 211
<lb/>des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1870, wonach vor der Eintragung
<lb/>in das Handelsregister die Aktiengesellschaft als solche nicht besteht,
<lb/>sowie auf die entsprechende, außerdem noch die staatliche Genehmigung
<lb/>erfordernde ursprüngliche Vorschrift des Handelsgesetzbuchs bezogen.
<lb/>Daß hierdurch für den Verklagten nichts gewonnen wird, liegt
<lb/>schon deshalb aus der Hand, weil es gegenwärtig um Thatsachen sich
<lb/>hanvelt, die vor jenen Gesetzen liegen. Für die Frage, welcher Rechts- 
<lb/>erfolg diesen Thatsachen zuzugestehen, ist daher lediglich das ältere, im
<lb/>Königreich Sachsen geltende Recht entscheidend, wonach die Praris
<lb/>in Ermangelung positiver Gesetzesnormen die Ansicht befolgte, daß die
<lb/>Aktiengesellschaften nicht zu ihrer rechtlichen Eristenz an sich, sondern
<lb/>nur zur Erlangung der Rechte der juristischen Persönlichkeit der staat- 
<lb/>lichen Genehmigung bedürfen. (Annalen des Kön. Sächs. Oberappel- 
<lb/>lationsgerichts zu Dresden A. F. IV. S. 489; Haubold, Lehrbuch
<lb/>des Sächs. Rechts §. 289d eod. UE.)

<lb/>2. DaS zu Gunsten der klagenden Gesellschaft ergangene obener- 
<lb/>wähnte Decret hat derselben diese juristische Persönlichkeit verliehen,
<lb/>allerdings nur mit Rücksicht auf bestimmte, dem Decrete beigefügte
<lb/>Statuten und ohne specielle Erwähnung des Rechtsbestandes früher
<lb/>begründeter Obligationsverhältniffe. Die Annahme des Besagten,
<lb/>daß hierdurch, zumal auch, wie er meint, in den Statuten selbst ein
<lb/>dießfallstges Anerkenütniß zu vermissen, ohne Weiteres den, der zu- 
<lb/>rückliegenden Zeit angehörigen Rechtsverhältnissen die Gültigkeit abge- 
<lb/>sprochen worden sei, entbehrt jeder Begründung. Es kann dahin- 
<lb/>gestellt bleiben, ob das von dem Beklagten für erforderlich erachtete
<lb/>Anerkenntniß rechtlichen Bestandes des jetzt streitigen älteren Geschäfts
<lb/>nicht schon zur Genüge im §. 4 der von dem Beklagten selbst beige- 
<lb/>brachten Statuten enthalten sei, insofern daselbst der Zeichnung der
<lb/>zur Beschaffung des Grundkapitals erforderlichen 1000 Aktien als einer
<lb/>zurückliegenden Thatsache gedacht und gerade aus diese Thatsache die
<lb/>Constituirung der Gesellschaft als Actienverein gestützt wird. Denn
<lb/>die Beziehung jenes älteren Geschäfts auf das mittelst der bestätigten
<lb/>Statuten begründete Unternehmen tritt aus dem Inhalte der in Frage
<lb/>stehenden Schuldscheine selbst klar zu Tage. Sie sind als zu bestimmten
</p>

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                   n="193"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>Aktien gehörig bezeichnet. Selbstverständlich sind sie demnach in Aus- 
<lb/>sicht künftiger Constituirung der Aktiengesellschaft von dem Beklagten
<lb/>gezeichnet und zur Erreichung eben dieses Zwecks von den damaligen
<lb/>provisorischen Verwaltungsorganen angenommen worden. JhreRechtS-
<lb/>. Wirkung war daher allerdings von der stillschweigenden Suspensivbe- 
<lb/>dingung spateren Zustandekommens des Unternehmens abhängig. Diese
<lb/>Bedingung ist jedoch im vorliegenden Falle unbestritten und jedenfalls
<lb/>durch Errichtung der schon erwähnten Statuten vom 26. Juli 1859
<lb/>eingetreten. Die vor diesem Zeitpunkte gezeichneten Aktien und die be- 
<lb/>züglich dieser Aktien übernommenen Schuldverbindlichkeiten erlangten
<lb/>hierdurch definitive Gültigkeit.

<lb/>3. Freilich läßt eine Zahlungspflicht des Beklagten nur dann sich
<lb/>anerkennen, wenn seststeht, daß die jetzt klagende, mit den Befugnissen
<lb/>einer juristischen Person ausgestattete Gesellschaft sachlich die Rechtsnach-
<lb/>folgerin der ursprünglichen Gesellschaft ist, der gegenüber Beklagter die
<lb/>durch die Schuldscheine verbriefte Verbindlichkeit übernommen hat. Be- 
<lb/>klagter hat selbst die faktische Aufeinanderfolge beider Gesellschaftsformen,
<lb/>mithin die Umwandelung der ursprünglichen Societät in die Gestalt
<lb/>einer juristischen Person, nicht bestritten. Beide Societätsgestaltungen
<lb/>aber standen offenkundigermaßen in wesentlichem inneren Zusammen- 
<lb/>hänge. Der ursprünglichen Societät war die Aufgabe gestellt, die
<lb/>spatere Constituirung des Vereins in Form einer staatlich bestätigten
<lb/>Corporation anzubahnen. Die letztere setzte daher nur den bei den vorbe- 
<lb/>reitenden Verhandlungen intendirten Gesellschastszweck fort. Sie brachte
<lb/>denselben zu dem von vornherein von allen Behelligten in das Auge
<lb/>gefaßten vollständigen Abschlüsse. Nothwendig mußte, nach dem Ver-
<lb/>tragswillen der Betheiligten und zu dessen allseitiger Verwirklichung,
<lb/>auf die neugeschaffene juristische Person alles für deren Zwecke früher
<lb/>von der Privatgesellschaft erworbene Vermögen übergehen. Zu einer
<lb/>anderen Auffassung führen auch nicht die von dem Beklagten der
<lb/>richterlichen Einfichtsnahme zugänglich gemachten Gesellschastsstatuten.

<lb/>Wenn es in deren 8- 2 heißt:

<lb/>Die Gesellschaft besitzt durch die von der Königl. Sachs. Staats- 
<lb/>regierung erfolgte Bestätigung ihrer Statuten die Eigenschaften und
<lb/>Rechte einer moralischen Person —
<lb/>so ist ohne Weiteres klar, daß hierdurch nur eine Erweiterung der
<lb/>der zeitherigen Gesellschaft zustehenden Rechte bezweckt, somit thatsäch-
<lb/>lich der Eintritt der juristischen Person in die durch die Gesellschaft
<lb/>erworbenen Rechte vorausgesetzt und anerkannt wurde. Die ursprüng- 
<lb/>lichen Societätsmitglieder haben demnach, wie keinem Zweifel unterliegt,
<lb/>das ihnen damals bereits zustehende Vermögen auf die neugeschaffene
<lb/>'juristische Persönlichkeit, jetzige Klägerin, in rechtlich zulässiger Weise
<lb/>übertragen. Vergl. die bei Busch, Archiv für Handelsrecht Bd.LXII.
<lb/>S. 130 fg., allegirten Erkenntnisse des Kömgl. Preuß. Obertribunals.

<lb/>Der von der Ausstellungszeit der in Frage stehenden Schuldurkunden
<lb/>hergenommene Einwand des Beklagten erscheint daher völlig unerheblich.

<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 13
</p>

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               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>50.

<lb/>Eigenthumserwerb bei der Veräußerung eines Schiffs oder
<lb/>eines Antheils am Schiff. Art. 439 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Aus einem Erkenntnisse d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat)
<lb/>vom 15. December 1871. — (Mecklenburg - Schwerin.)

<lb/>Bei der Berathung des Deutschen Handelsgesetzbuchs ist es im
<lb/>Gegensätze zu dem Preußischen Entwürfe, der im Art. 389 einen be- 
<lb/>stimmten modus acquirendi für das Eigenthum an Seeschiffen auf- 
<lb/>stellte, der Handelsrechtsconferenz bedenklich erschienen, in der fraglichen
<lb/>Beziehung wesentlich in das bürgerliche Recht der einzelnen Länder
<lb/>einzugreifen. Die Landesgesetze sollen über die Voraussetzungen für
<lb/>die Gültigkeit einer Veräußerung entscheiden, — freilich mit einer
<lb/>Modifikation. Eine Tradition ist bei einem Seeschiffe in seltenen Fällen
<lb/>möglich, und mehrfach hatten Particularrechte — nach denen eS im
<lb/>Uebrigen zum Eigenthumserwerbe der Tradition bedarf — bei See- 
<lb/>schiffen von diesem Erfordernisse abstrahirt und den übereinstimmend
<lb/>auf das Uebertragen und Annehmen des Eigenthums gerichteten Willen
<lb/>als das Entscheidende hingestellt. — Aber die schwerfällige Form der
<lb/>Tradition gewährte einen großen Vorzug — den der Sicherheit; es
<lb/>konnte kein Zweifel darüber bleiben, ob blos eine obligatorische Ver- 
<lb/>pflichtung vorlag, oder die Uebertragung des EigenthumS Statt gehabt
<lb/>hatte. Der Rückficht auf die Leichtigkeit des Verkehrs konnte leicht die
<lb/>Sicherheit geopfert werden, und wenn das Preußische Landrecht im
<lb/>§. 1396 des 8. Titels vorschrieb: „wenn nicht das Gegentheil aus- 
<lb/>drücklich bedungen worden, so wird angenommen, daß die Uebergabe
<lb/>durch Vollziehung des Contracts geschehen sei", so mußte Dieses nur
<lb/>noch bedenklicher erscheinen, wie in den Conferenzprotocollen S. 1700
<lb/>hervorgehoben ist.

<lb/>An diese Particularrechte hat sich der Art. 439 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs angeschloffen, zugleich ist aber die Absicht darauf gerichtet, jene
<lb/>Gefahr möglichst zu vermeiden. Eigenthum geht darnach über auch
<lb/>ohne Tradition, aber nur, wenn vereinbart ist, daß das Eigenthum
<lb/>sofort auf den Erwerber übergehe.
</p>
               <p>

                  <lb/>51. 5

<lb/>Das Verschweigen der Thatsache, daß der Kauf für Rech- 
<lb/>nung eines Concurrenzgeschästs abgeschlossen worden, gilt
<lb/>nicht als Betrug.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-OberhandelsgerichtS (I. Senat) v.19.Decbr. 1871.
<lb/>(Großherzogthum Baden.)

<lb/>Die Hauptbeschwerde des Klägers, Widerbeklagten, Oberappel- 
<lb/>lanten ist dagegen gerichtet, daß die von ihm gegen die Einrede der
<lb/>Wettschlagung und gegen die Widerklage vorgetragene Schutzrede des
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0201.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>Präjud izien.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>civilrechtlichen Betruges verworfen worden ist. Nach der tatsächlichen
<lb/>Begründung dieser Ausflucht soll der Beklagte, Widerkläger, den hier
<lb/>in Frage stehenden Kaufvertrag ^ vom 2. April 1869 bezüglich der
<lb/>krystallifirten Soda nur zu dem Zwecke abgeschlossen haben, um sich
<lb/>vom Gegentheile ein Fabrikat der Badischen Anilin- und Sodafabrik
<lb/>zu verschaffen und die so gekaufte Waare an den Verein chemischer
<lb/>Fabriken abzugeben, obwohl dem Verklagten, Widerklager, bekannt
<lb/>war, daß zwischen beiden genannten Fabriken damals ein solches Con-
<lb/>currenzverhältniß bestand, welches dem Kläger, Widerbeklagtem, als
<lb/>alleinigem Verkäufer der Fabrikate der Badischen Anilin- und Soda-
<lb/>sabrik zur Pflicht machte, solche nicht an den Verein chemischer Fabriken
<lb/>zu verkaufen. Ueberdies soll der Beklagte, Widerkläger, den Vertrag
<lb/>vom 2. April 1869 wissentlich nur als Werkzeug oder untergeschobene
<lb/>Person des Vereins chemischer Fabriken abgeschlossen haben, obwohl
<lb/>er dabei auf eigenen Namen gehandelt hat.

<lb/>Dies ganze Vorbringen läßt sich darauf zurückführen, daß der
<lb/>Beklagte, Widerkläger, bei Abschluß des Vertrages dem anderen Theile
<lb/>verschwiegen hat, entweder er kaufe, um die Waare an das Concurreuz*
<lb/>geschäst wieder zu verkaufen, oder er kaufe nur scheinbar für stch, aber
<lb/>Ln Wahrheit als Beauftragter des Concurrenzgeschäftes und für dieses.
<lb/>Allerdings kann nun ein Betrug, wie nach gemeinem Rechte (L 43
<lb/>§. 2 D. de contrah. emt. 18,1), so auch nach dem Badischen Land-
<lb/>rechte (Oode civile Art. 1116)

<lb/>vergl. Brauer, Erläuterungen über den OodeNaxol^onBd-Z
<lb/>S. 24; Demolombe, Cours d. d. c. Bd. 24 No. 172.
<lb/>auch durch Verschweigen erheblicher Thatsachen verübt werden. Aber
<lb/>das Verschweigen muß ein rechtswidriges und namentlich im Handels- 
<lb/>verkehre ein solches sein, daß es für einen anständigen Kaufmann als
<lb/>unwürdig erscheint. Davon kann gar nicht die Rede sein, wenn eS
<lb/>sich nur um die Abficht des Weiterverkaufs an einen Eoncurrenten deS
<lb/>ersten Verkäufers fragt, da hierin nur eine ganz einfache Spekulation
<lb/>liegt. Aber auch das Verschweigen der Eigenschaft als Unterhändler
<lb/>eines Concurrenten enthält keine Verletzung der Pflichten eines an- 
<lb/>ständigen Kaufmannes, weil es sich dabei um ein Commisfionsgeschäst
<lb/>handelt, bei welchem die Nichtbenennung des Committenten selbst dem
<lb/>Gesetze (Art. 360 des Handelsgesetzbuchs) entspricht. ' . '

<lb/>Sache des Klägers, Widerbeklagten, wäre es gewesen, stch, wie
<lb/>er in dem gleichen Vertrage bezüglich der calcinirten Soda gethan hat,
<lb/>gegen eine ihm nicht genehme Verwendung der krystallifirten Soda
<lb/>durch eine Vertragöbestimmung zu sichern. •

<lb/>Abgesehen von der Frage, oh gegenüber den bestimmten eidlichen
<lb/>Aussagen der beiden Direktoren des Vereins chemischer Fabriken dem
<lb/>Kläger, Widerbeklagten, der Beweis des Einverständnisses zwischen
<lb/>diesem und dem Beklagten, Widerkläger, möglich sein würde, erscheint
<lb/>sohin die ganze Einrede als verwerflich.


<lb/>13*
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Oesterreichische Präjudizien</title>
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>2. Oesterreichische Präjudizien.

<lb/>52.

<lb/>Zur Begründung von Entschädigungsansprüchen wider
<lb/>Denjenigen, der stillschweigend einen ihm nach Arr. 323
<lb/>des Handelsgesetzbuchs ertheilten Auftrag nicht ausge-
<lb/>sührt hat, ist der Nachweis erforderlich, daß der Schaden
<lb/>unmittelbar aus der Nichterfüllung des Auftrages ent- 
<lb/>standen sei.

<lb/>Die Klage des I. C. Dunkelberg, Rothgarnfabrikanten in Elber- 
<lb/>feld, wider Franz Wondrak, Garnhändler in Langenbruck, auf Ent-
<lb/>schädigungsleistung mit 910 Fl. ö. W. (N. G. vom 11. Juni 1869
<lb/>Ziff. 4347) war darauf gegründet, daß der Geklagte mit dem Kläger
<lb/>in Geschäftsverbindung gestanden sei und von ihm Rothgarne bezogen
<lb/>habe. Im April 1866 habe er dem Geklagten einen Ballen Roth-
<lb/>garn von 500 Pf. Water Grünschild um den facturirten Preis von
<lb/>910 Fl. gesendet, worauf Geklagter erklärt habe, daß er diesen Ballen
<lb/>nicht annehme. I. C. Dunkelberg habe den Geklagten ersucht, diesen
<lb/>Ballen, der mindestens am 20. Juni 1866, also 3 Tage vor dem
<lb/>am 23. Juni 1866 erfolgten Einrücken der Preußen in Böhmen bei
<lb/>dem Zollamte im Reichenberger Bahnhose angekommen, und. wie es
<lb/>der Geklagte verlangt, dort eingelagert worden sei, an Theodor Kunze
<lb/>in Sternberg zu senden, worauf er nicht geantwortet Habe. Der
<lb/>Ballen sei an Kunze nicht gelangt, sondern in Verlust gerathen.

<lb/>Der Geklagte stellte in Abrede, daß er den Auftrag zur Ab- 
<lb/>sendung dieser Waare nach Sternberg angenommen, und behauptete,
<lb/>daß er durch deren Einlagerung für.die Sicherheit derselben hinlänglich
<lb/>gesorgt habe.

<lb/>Das k. k. Kreisgericht in Reichenberg hat mit dem Urtheile vom
<lb/>20. November 1869 Ziff. 9195 den Kläger abgewiesen und zum
<lb/>Kostenersatze verfällt.

<lb/>Auf Appellation des Klägers hat das k. k. böhmische Ober- 
<lb/>landesgericht in Prag mit dem Urtheile vom 21. Februar 1870
<lb/>Ziff. 4935 den Geklagten zur Zahlung von 910 Fl. ö. W. sammt
<lb/>6 o/o Zinsen vom 11. Juni 1669 verfällt, die Kosten gegenseitig
<lb/>aufgehoben. Gründe:

<lb/>Nach den Anführungen des Geklagten hat derselbe von dem
<lb/>Kläger dessen Fabrikate zu verschiedenen Zeiten gekauft und weiter
<lb/>veräußert, er stand mit demselben somit in Geschäftsverbindung unv
<lb/>gesteht, daß ihm der Kläger einen Ballen Rothgarn im Gewichte
<lb/>von 500 Pfund und im Preise von 910 Fl. ö. W. zugesendet, und
<lb/>weil er diesen abgelehnt, den Auftrag ertheilt hatte, diesen Ballen an
<lb/>Theodor Kunze in Sternberg zu senden und zu befördern. Denn daß
<lb/>der Ballen Rothgarn mindestens am 20. Juni 1866, also 3 Tage
<lb/>vor dem am 23. Juni 1866 erfolgten Einmärsche der Preußen in
</p>
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>Böhmen im Neichenberger Bahnhofe angekommen und dort eingela- 
<lb/>gert worden sei, „wie es der Geklagte verlangt hatte" (§. 11.
<lb/>der alten Gerichtsordnung); ferner daß dieser Ballen in Verlust
<lb/>gerathen sei.

<lb/>Bei diesen festgestellten Geschäftsverhältnissen war der Geklagte
<lb/>gemäß Art. 323 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, ohne Zögern
<lb/>(„rechtzeitig", ohne Verzug, Art. 319 des Handelsgesetzbuchs) zu
<lb/>antworten, d. i. anzuzeigen, ob er sich diesem Aufträge unterziehe
<lb/>oder nicht, und im letzteren Falle demungeachtet verbunden, die Waare
<lb/>einstweilen vor Schaden zu bewahren. Der Geklagte gesteht aber,
<lb/>daß er dem Kläger weder geantwortet, noch die Waare nach Stern- 
<lb/>berg befördert, aber auch nicht vor Schaden bewahrt habe. Der
<lb/>Verlust der Waare ist demnach eine Folge der Außerachtlassung dieser
<lb/>Verpflichtung durch Fahrlässigkeit.

<lb/>Durch die unterlassene Antwort auf den ihm ertheilten Auftrag
<lb/>hat derselbe nach Art. 323 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs still- 
<lb/>schweigend zu erkennen gegeben, daß er den Auftrag übernehme, somit
<lb/>nach Art. 386 des Handelsgesetzbuchs in dieses Handelsgeschäft als
<lb/>Spediteur eintreten wolle, hastet dem Kläger folglich nach den im
<lb/>4. Titel des Handelsgesetzbuchs aufgestellten Grundsätzen für jeden
<lb/>Schaden bei der Empfangnahme und Aufbewahrung des Gutes, wie
<lb/>der Commissionär im Allgemeinen bei Empfang des ihm abgelieferten
<lb/>Commisflonsgutes das Interesse des Committenten zu wahren hat,

<lb/>, Artt. 365. 367 Abs. 1 deS Handelsgesetzbuchs, und hat nach Art. 360
<lb/>desselben die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. Ein der- 
<lb/>artiger, dem Geklagten schon nach 8- 1298 des Allg. bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs*) obliegender Beweis wurde aber nicht einmal angeboten,
<lb/>viel weniger erbracht.

<lb/>Der Geklagte erscheint sonach dem Kläger ersatzpflichtig. Dieser
<lb/>Schade liegt nach §§. 1323.1324 des Allg. bürgerl. Gesetzbuchs**)
<lb/>und Art. 283 des Handelsgesetzbuchs in dem Werthe der Waare und
<lb/>dem entgangenen Gewinn. Der Werth der Waare ist deren Kauf- 
<lb/>preis, dessen Höhe der Geklagte nicht beanstandet hat, daher ein wei-


<lb/>*) §. 1298: Wer vorgiebt, daß er an der Erfüllung seiner vertrags- 
<lb/>mäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert wor- 
<lb/>den ist, dem liegt der Beweis ob.


<lb/>**) §. 1323 : Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß
<lb/>Alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dies nicht Lhunlich ist,
<lb/>der Schätzungswerth vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen
<lb/>Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung, wofern er sich aber auch
<lb/>auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung
<lb/>erstreckt, voAe Genugtuung genannt.

<lb/>§.1324: In dem Falle eines aus böslicher Absicht oder aus einer auffal- 
<lb/>lenden Sorglosigkeit verursachten Schadens ist der Beschädigte volle Genug- 
<lb/>tuung, in den übrigen Fallen aber nur die eigentliche Schadloshaltung zu
<lb/>fordern berechtigt. Hiernach ist in den Fällen, wo im Gesetze der allgemeine
<lb/>Ausdruck „Ersatz" vorkommt, zu beurtheilen, welche Art des Ersatzes zu
<lb/>leisten sei.
</p>

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               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>terer Beweis über den Schaden um so mehr wegfällt, als der Kläger
<lb/>einen Gewinnabgang nicht beansprucht.

<lb/>Der Umstand, daß die Spedition einer Waare nicht in den
<lb/>Grenzen des Gewerbebetriebes des Geklagten als Garnhändlers liegt,
<lb/>ist nicht maßgebend, zumal bei der Fassung des Art. 323 des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs der Antrag, vor „Geschäftsverbindung" einzuschalten:
<lb/>„dem Aufträge entsprechend" ausdrücklich beseitigt worden ist, weil
<lb/>eine solche Beschränkung dem Grundsätze widerspreche, daß man nicht
<lb/>von der Einschränkung des Kausmannsgewerbes auf eine gewisse
<lb/>Branche von Handelsgeschäften, ausgehen könne, demnach die Geschäfts- 
<lb/>verbindung nicht mit dem Aufträge identisch zu sein erforderlich ist.

<lb/>Ueber Revision des Geklagten hat der k. k. oberste Gerichtshof
<lb/>mit dem Urtheile vom 14. December 1870 Ziff. 12932 die. Entscheid- 
<lb/>ung der ersten Instanz bestätigt. Gründe:

<lb/>„Beide Unterbehörden haben angenommen, daß zwischen Kläger
<lb/>und Geklagtem eine Geschäftsverbindung bestanden habe, welche An- 
<lb/>nahme auch durch das Geständniß des Geklagten, daß er vom Kläger
<lb/>zu verschiedenen Zeiten Rothgarn erkauft und von demselben geliefert
<lb/>erhalten habe, begründet erscheint, indem durch den wiederholten
<lb/>Bezug dieser Fabrikate Handelsgeschästsmäßige Beziehungen entstanden'
<lb/>find, welche als Geschäftsverbindung aufzufaffen find.

<lb/>Aus dem Grunde dieser Geschäftsverbindung war Geklagter
<lb/>gemäß Art. 323 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, nach Ablehnung
<lb/>des vom Kläger gemachten Antrages wegen Uebernahnre - eines Bal- 
<lb/>lens Rothgarn im Gewichte von 500 Pfd. und im Preise von 910 Fl.
<lb/>in Betreff des gestellten Ansuchens, dieses Garn an Theodor Kunze
<lb/>in Sternberg zu senden, dem Kläger zu antworten, und die nach Zu-
<lb/>geständniß des Geklagten unterlassene Beantwortung dieses Ersuchens
<lb/>Muß als Uebernahme des Auftrages angesehen werden.

<lb/>Allein, wenn Kläger aus der unterlassenen Erfüllung dieses
<lb/>Auftrages gegen den. Geklagten einen Schadenersatz anspricht, so muß
<lb/>er erweisen, daß ihm aus diesem Verschulden des Geklagten ein Scha- 
<lb/>den zugegangen sei. Diesen Beweis hat Kläger nicht geliefert.

<lb/>In der Klage wird angeführt, daß der in Rede stehende ballen
<lb/>Rothgarn mindestens am 20. Juni 1866, also vor dem am 23. Juni
<lb/>1866 erfolgten Einmärsche der Preußen in Böhmen bei dem Zollamts
<lb/>im Reichenberger Bahnhose angekommen, daß er dort eingelagert
<lb/>worden sei, wie es eben Geklagter begehrte, und daß der Ballen bis
<lb/>jetzt nicht an Theodor Kunze gelangte und daß er jetzt nicht mehr
<lb/>aufzufinden sei.

<lb/>Wenngleich diese Anführungen wegen unterlassener Beantwort- 
<lb/>ung Seitens des Geklagten für wahr zu halten find, so?olgt doch
<lb/>nicht, daß hierdurch der Schade, nämlich der Verlust des Ballens
<lb/>Rothgarn, herbeigeführt wurde, dessen Ersatz mit der vorliegenden
<lb/>Klage angesprochen wird.

<lb/>Wenn Geklagter die Einlagerung der Waare bei dem Zollamts
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>ISS


<lb/>verfugte, so war dies eine Vorkehrung, die nicht nur wegen der Ver- 
<lb/>zollung des aus dem Auslande eingegangenen Fabrikates nothwendig
<lb/>war, sondern auch für eine zweckmäßige Aufbewahrung angesehen
<lb/>werden muß, und es kann ihm daher wegen der Einlagerung des
<lb/>Garnes bei dem Zollamte kein Mangel der nöthigen Aufmerksamkeit
<lb/>und überhaupt kein Verschulden zur Last gelegt und der dort etwa ein-
<lb/>getretene Verlust der Maare nicht dem Geklagten zugerechnet werden.

<lb/>Wie Kläger selbst anführt, ist der Ballen Rothgarn erst 3 Tage
<lb/>vor dem Einmärsche der Preußen in Böhmen im Bahnhofe in Reichen- 
<lb/>berg angelangt, und es ist selbstverständlich, daß durch eine feindliche
<lb/>Invasion.jeder Geschäftsverkehr in Stockung und Unordnung geräth,
<lb/>und zwar nicht erst im Augenblicke der Invasion, sondern auch schon
<lb/>längere Zeit zuvor, und es trifft daher den Geklagten keine Vernach- 
<lb/>lässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, und überhaupt
<lb/>kein Verschulden, daß er es unterlassen, die sofortige Absendung des
<lb/>Ballens nach Sternberg zu verfügen. Es hat aber Kläger auch nicht
<lb/>einmal angeführt, daß nach dem Wiedereintritte des ordentlichen Ge- 
<lb/>schäftsverkehrs die Waare noch vorhanden war, oder dem Geklagten
<lb/>überhaupt der Mangel der pflichtmäßigen Aufmerksamkeit oder ein
<lb/>sonstiges Verschulden zur Last gefallen sei, und daß die Bedingungen
<lb/>vorliegen, unter welchen dem Kläger ein Ersatzanspruch gegen den
<lb/>Geklagten zustehen würde; daher daS das Klagbegehren zurück- 
<lb/>weisende Erkenntniß der ersten Instanz, jedoch wegen Verschiedenheit
<lb/>der unterrichterlichen Entscheidungen unter gegenseitiger Aufhebung der
<lb/>Gerichtskosten, zu bestätigen war." . . Sw,
</p>
               <p>

                  <lb/>53.

<lb/>Art. 82 der Wechselordnung.

<lb/>a) Der Einwand des beklagten Acceptanten, daß der Wechsel
<lb/>zur Zeit des vollzogenen Acceptes den Namen eines Aus-

<lb/>- stellers noch nicht enthielt, und daß der Acceptant den
<lb/>Wechsel überhaupt nur zur Deckung bestimmter For-
<lb/>derungen an den Gläubiger, dieser aber der getroffenen
<lb/>Verabredung entgegen dem Kläger übergeben und erst
<lb/>dieser sich als Aussteller auf dem Wechsel unterzeichnet
<lb/>habe, ist mit Rücksicht auf die grobe Fahrlässigkeit des
<lb/>Klägers statthaft. - -

<lb/>b) ES können daher in solchem Falle dem Kläger alle jene
<lb/>~ Einwendungen entgegengesetzt werden, welche dem ur- 
<lb/>sprünglichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Accep- 
<lb/>tanten und seinem Gläubiger entspringen.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 23. Decem- 
<lb/>ber 1668, Z. 10,743. (Gerichtshalle 1869 S. 58.)

<lb/>Julius Reifner klagte wider Traugott Schirmer.auf Zahlung
<lb/>eines Wechselbetrages von 200 st. Oesterr. Währung. Der Beklagte
</p>

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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>wendete ein, daß der Wechsel mit mehreren anderen nur als Deckung
<lb/>für eine von Peter Koppner dem Beklagten zur Veräußerung über- 
<lb/>gebene Partie von Holz und Parquetten vom Beklagten acceptirt und
<lb/>die Verabredung getroffen worden sei, daß Beklagter den Erlös hiefür
<lb/>erst nach dem wirklichen Verkaufe abzuführen habe, ohne Rücksicht
<lb/>auf den Verfallstag des Wechsels, daß also Kläger bloß ein Stroh- 
<lb/>mann sei, der den Wechsel erst hinterher als Aussteller unterschrieben
<lb/>habe, und daß die Zahlungszeit noch nicht eingetreten sei, indem noch
<lb/>15 Parquetten unverkauft seien.

<lb/>Der Kläger bemerkte, daß er nicht gewußt habe, daß Koppner
<lb/>den Wechsel nicht weiter geben dürfe, daß überhaupt vom Wechsel
<lb/>kein widerrechtlicher Gebrauch gemacht wurde, und daß der
<lb/>Wechsel nicht zur Deckung, sondern an Zahlungsstatt ge- 
<lb/>geben wurde.

<lb/>Der als Zeuge vernommene Koppner bestätigte die Angabe des
<lb/>Klägers und führte nur an, daß er dem Beklagten bloß versprochen
<lb/>habe, ihn nicht zu drängen.

<lb/>Das Handelsgericht in Wien hat auf den dem Beklagten
<lb/>zurückgeschobenen Eid über die obigen Umstände erkannt und ging
<lb/>dabei von der Ansicht aus, daß der Kläger, weil er den Wechsel von
<lb/>Koppner im gemeinrechtlichen Wege übernommen habe, sich die dem
<lb/>Beklagten wider Koppner zustehenden Einreden, also auch jene des
<lb/>Aufschubes der Zahlung bis zu dem unwidersprochenen, noch nicht
<lb/>vollständig erfolgten Verkaufe der Parquetten gefallen lassen müsse, und
<lb/>dies dem §. 887 des Allgem. Bürgerl. Gesetzbuches*) nicht entgegen- 
<lb/>stehe, weil nicht vorliege, daß die mündliche Verabredung vor oder bei
<lb/>der Wechfelacceptation geschehen sei.

<lb/>Das Oberlandesgericht in Wien verurtheilte den Beklagten
<lb/>unbedingt zur Zahlung, weil jene Verabredung keine dem Beklagten
<lb/>aus dem Wechselrechte oder wider den Kläger selbst zustehende Ein- 
<lb/>wendung sei, und Beklagter die Behauptung, daß Kläger bloß vor- 
<lb/>geschoben sei, zu beweisen sich gar nicht erboten habe.

<lb/>In Folge der Revifionsbeschwerde bestätigte der oberste Ge- 
<lb/>richtshof das Urtheil der ersten Instanz wesentlich aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Die Einwendung des Beklagten, daß er den Klagewechsel dem
<lb/>Koppner als Deckung übergeben und die obige Verabredung getroffen
<lb/>habe, kann nicht als eine dem Kläger gegenüber unstatthafte angesehen
<lb/>werden; denn gerade, wenn es richtig ist, daß nach Art. 82 der
<lb/>Wechselordnung der Wechselinhaber sich eine nicht schon aus dem
<lb/>Wechselrechte hervorgehende, sondern nur auf einer zwischen einem
<lb/>Vormanne des Wechselinhabers und dem Wechselschuldner getroffenen
<lb/>Verabredung beruhende Einwendung nicht gefallen zu lassen hat, war
<lb/>in dem Falle, daß das vom Beklagten behauptete Übereinkommen
</p>
               <p>

                  <lb/>•) Siehe dieses Archiv Bd. XII. S. 213.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0207.tif"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>zwischen ihm und Peter Koppner wirklich getroffen wurde, dadurch
<lb/>selbstverständlich eine solche Ausfüllung des Wechsels ausge- 
<lb/>schlossen, welche durch Einschiebung eines anderen Wechsel- 
<lb/>gläubigers dem Beklagten die Geltendmachung seines
<lb/>Uebereinkommens vereiteln würde, und Kläger, welcher sich
<lb/>als Aussteller unterschrieb, und dies zugegebenermaßen erst, nachdem
<lb/>der Beklagte den Wechsel dem Peter Koppner acceptirt hatte, muß fich
<lb/>den Beweis, daß von der Urkunde ein vertragswidriger Gebrauch ge- 
<lb/>macht wurde, um so mehr gefallen lassen, als er im Mangel der
<lb/>Unterschrift eines Ausstellers hinlänglichen Grund gehabt
<lb/>hätte, über den Umsang der Berechtigung des Koppner sich
<lb/>die nöthige Aufklärung zu verschaffen, und er als ein gemein- 
<lb/>rechtlicher Cesflonar nicht mehr Rechte, als der Cedent hatte, erwerben
<lb/>kann. Mit Rückficht auf die aus der Justizministerialverordnung vom
<lb/>6. October 1853 Z. 200 des Reichsgesetzblattes *) hervorgehende
<lb/>Zulässigkeit der Einwendung des Beklagten kommt §. 867 des
<lb/>Allgem. Bürgerl. Gesetzbuches hier in keine Betrachtung, und man
<lb/>kann auch nicht einwenden, daß ja, wenn Peter Koppner den Wechsel
<lb/>als Aussteller unterschrieben und dann dem Kläger girirt hätte, diesem
<lb/>bei mangelndem Beweise einer Unredlichkeit weder nach jener Justiz- #
<lb/>ministerialverordnung, noch nach Art. 82 der Wechselordnung das *
<lb/>von dem Beklagten behauptete Uebereinkommen mit Peter Koppner
<lb/>eingewendet werden könnte, denn dann wäre eben der Fall ein anderer,
<lb/>und es würde, wenn Kläger nicht selbst an der Ausfüllung des
<lb/>Wechsels Theil genommen hätte, des Beweises seiner Unredlich- 
<lb/>keit bedürfen, um gegen ihn auS der vertragswidrigen Be- 
<lb/>nützung des Wechsels eine Einwendung ableiten zu können.
<lb/>Es liegt nun zwar die Zeugenaussage deS Peter Koppner darüber vor,
<lb/>daß die vom Beklagten behauptete Verabredung nicht getroffen worden
<lb/>ist, allein da dies kein gesetzlicher Grund ist, den vom Beklagten weiter
<lb/>angebotenen Beweis durch den Haupteid nicht zuzulaffen, mußte das
<lb/>Urtheil der ersten Instanz bestätigt werden. Bg.

<lb/>54.

<lb/>Art. 82. (Novation.)

<lb/>Die Uebergabe eines Wechsels zum Behufe der Begleichung
<lb/>einer Schuld tilgt die letztere nicht sofort, sondern erst die
<lb/>Zahlung desselben. Es ist daher gerechtfertiget, wenn der
<lb/>Gläubiger das erhaltene Accept am Conto des Schuldners
<lb/>gutschreibt, bei ausbleibender Zahlung zur Verfallzeit aber
<lb/>den Schuldner mit dem nicht-eingelösten Betrage, wenn

<lb/>auch ohne Zustimmung desselben, wieder belastet.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 11. De- 
<lb/>cember 1866, Z. 11,326. (Gerichtshalle 1669 S. 50.)


<lb/>*) Siehe dieses Archiv Bd. IV. S. 113^
</p>

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               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudiz te n.


<lb/>Die Kaufleute Josef Kummer &amp; Comp, begehrten wider die
<lb/>Konkursmasse der Firma Meindl und Treu die Liquidhaltung einer
<lb/>Saldoforderung von 1263 fl. sammt Anhang.

<lb/>DaS Kreisgericht in Königgratz als Handelsgericht
<lb/>hat die Buchforderung der Kläger fammt 6 Percent Verzugszinsen
<lb/>vom Lage der Klage gegen Abschreibung des Betrages von 795 fl.
<lb/>von dem am 30. Juni 1866 einzulösenden Accepte für den Fall als
<lb/>liquid anerkannt, wenn die Kläger den Ersüllungseid über den Inhalt
<lb/>des BuchauSzuges (mit Hinweglaffung des Acceptes von 795 fl.) ab-
<lb/>legen sollten: weil Beklagte weder gegen die Richtigkeit der Führung
<lb/>der Handelsbücher eine Einwendung erhoben, noch um dieRecognys-
<lb/>cirung gebeten hat; weil die Handlungsbücher, beziehungsweise der
<lb/>Auszug davon, nach Art. 34 des Handelsgesetzbuches, einen unvoll- 
<lb/>ständigen Beweis Herstellen, und die Einwendung, daß die. Forderung
<lb/>von 677 fl. ein bloßes Resultat von Facten sei, unstichhaltig erscheine;
<lb/>weil die Anführung des Acceptes, von 795 fl. für die Höhe der ein- 
<lb/>geklagten Schuld von 1283 fl. von keinem Einflüsse sei, indem dieser
<lb/>Wechselbetrag in dem Soll und Haben angeführt ist, und demnach bei
<lb/>Berechnung der Forderung nicht in Anschlag kommt, zumal die Kläger
<lb/>sich in der Replik verpflichteten, bei Bezahlung der Forderung von
<lb/>1283 fl. den Betrag von 795 fl. von dem Wechsel abzuschreiben, und
<lb/>weil nach Art. 34 des Handelsgesetzbuches die Kläger zum Erfüllungs- 
<lb/>eide zuzulaffen waren.

<lb/>Das Oberlandesgericht in Prag hat aber die Kläger mit
<lb/>dem Betrage von 795 fl. abgewiesen, und den Rest von 488 fl.
<lb/>sammt Zinsen gegen Ablegung des etwas abweichend von dem erst- 
<lb/>richterlichen Urtheile formulirten Erfüllungseides für liquid erkannt:
<lb/>da im Falle der Ablegung dieses Eides nach Art. 34 des Handels- 
<lb/>gesetzbuches als erwiesen zu halten ist, daß für die Kläger mit Ab- 
<lb/>schluß des Contos der Firma Meindl und Treu eine Saldoguthabung
<lb/>von 1263 fl. fich herausstelle; indem jedoch Kläger selbst zugestehen,
<lb/>daß sie auf Abschlag dieses Saldos von der Firma Meindl und Treu
<lb/>ein Accept derselben von 795 fl. erhalten haben, und sie ohne Ein-
<lb/>verständniß der Meindl und Treu nicht berechtigt waren,
<lb/>diese in ihrem Haben vorgemerkte Bost zu storniren, so stelle
<lb/>fich das Guthaben der Kläger bloß im Betrage von 488 fl. heraus,
<lb/>welcher Betrag auch als bedingt liquid erkannt werden müßte'; da ferner
<lb/>das Begehren rückstchtlich des Betrages von 795 fl. abgewiesen werden
<lb/>mußte, indem Kläger nicht einmal behaupten, daß die Firma Meindl
<lb/>und Treu das diesem Betrage entsprechende und derselben am
<lb/>22. Februar 1866 gut gebuchte Accept von 795 fl. den Klägern als
<lb/>bloßen Deckungswechsel einsendete, oder aber einverstanden gewesen sei,
<lb/>daß Kläger diesen Wechsel bloß unter Vorbehalt des Einganges des- 
<lb/>selben bedingungsweise.annehmen, daher ohne Einverständniß, der
<lb/>Meindl und Treu, wie gesagt, nicht berechtigt waren, durch Stornirung
<lb/>der Post von 795 fl. im Conto der Meindl und Treu die den Klägern
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen selbe aus deren Accepte zustehende Wechselforderung in
<lb/>eine Contoforderung umzuwandeln, und sohin einseitig den
<lb/>rückstchtlich dieses Betrages ihnen zustehenden RechtSLitel umzu-
<lb/>wandeln.

<lb/>In der Revifionsbeschwerde wird eingewendet, daß eS ein allge- 
<lb/>mein geltender Handelsgebrauch ist, daß die Kaufleute solche
<lb/>Posten, für welche Accepte ausgestellt werden, abermals
<lb/>buchen, und daß solche nachträgliche Buchungen als ur- 
<lb/>sprüngliche angesehen werden, daß daS Accept nur zur Deckung
<lb/>einer Buchschuld ausgestellt war, und selbstverständlich die Kläger sich
<lb/>mit der Annahme des Acceptes das Recht nicht vergeben wollen, für
<lb/>den Fall, als.der Wechsel nicht eingehen sollte, die Buchschuld wieder
<lb/>geltend zu machen ; daß somit rücksichtlich der ganzen eingeKagten Schuld
<lb/>auf den ErsullungSeid zu erkennen war.

<lb/>Der oberste Gerichtshof ging in diese Ausführungen ein, und
<lb/>änderte das obergerichtliche Urtheil dahin ab, daß für den Fall der
<lb/>Ablegung des Ersüllungseides auch der weitere Betrag von 795 fl.
<lb/>sammt Verzugszinsen vom Klagtage, jedoch gegen Aushändigung deS
<lb/>im Buchsauszuge angeführten Acceptes von 795 fl., oder für den Fall,
<lb/>als nur ein Teilbetrag. hievon zur Zahlung gelangen sollte, gegen
<lb/>Abschreibung desselben, auf dem Wechsel an die Concursmaffe der
<lb/>Firma Meindl und Treu für liquid erkannt werde.

<lb/>Gründe:

<lb/>DaS Revistonsbegehren der Kläger ist gegen die obergerichtliche
<lb/>Abweisung mit dem Teilbeträge von 795 fl. gerichtet, welche nach
<lb/>dem beigebrachten Buchauszuge zuerst unterm 22. Februar 1866 als
<lb/>mit 30. Juni 1866 fälliges Accept im Haben, und dann unterm
<lb/>30. Juni 1666 im Soll der Firma Meindl und Treu verbucht er- 
<lb/>scheint.

<lb/>Das Oberlandesgericht begründet die Abweisung dieses Theilbe-
<lb/>trageS damit, daß die Kläger nicht einmal behaupten, es habe die
<lb/>Firma Meindl und Treu das fragliche Accept den Klägern als bloßen
<lb/>Deckungswechsel eingesendet, und es sei diese Firma-einverstanden ge- 
<lb/>wesen, daß die Kläger diesen Wechsel bloß unter dem Vorbehalte des
<lb/>Einganges desselben, .daher bedingungsweise annehmen, weshalb die
<lb/>Kläger ohne Einverständniß der Firma Meindl und Treu nicht be- 
<lb/>rechtigt gewesen seien, durch Stornirung der Post. von 795 fl.
<lb/>im Conto der Meindl und Treu die . ihnen gegen selbe aus deren
<lb/>Accepte zustehende. Wechselforderung umzuwandeln, und sohin ein- 
<lb/>seitig den rückstchtlich dieses Betrages ihnen zustehenden Rechtstitel
<lb/>zu ändern. .

<lb/>Diese Begründung kann jedoch nicht für richtig erkannt werden,
<lb/>denn es ist auch ohne allen Beweis zweifellos, daß ein Kaufmann,
<lb/>welcher für seine Forderung statt baarer Zahlung von
<lb/>seinem Schuldner ein Wechselaccept annimmt, dies nur
<lb/>unter der Bedingung thut, daß das Accept von dem
</p>

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               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuldner zur Verfallszeit eingelöst wird; es kann auch
<lb/>an der Einwilligung des Schuldners in diese bloß bedingte
<lb/>Annahme des Acceptes nicht gezweifelt werden, weil die
<lb/>Schuldnoch nicht durch die Uebergabe des Acceptes, sondern
<lb/>erst durch die wirkliche Zahlung getilgt wird. Hierdurch er--
<lb/>scheint auch der bei Kaufleuten bestehende Handelsgebrauch gerecht-
<lb/>fertiget, woraus das erhaltene Accept als Abstattung dem Schuldner
<lb/>gutgeschrieben, sobald aber hierauf zur Verfallszeit die Zahlung nicht
<lb/>geleistet, somit die Bedingung nicht eintritt, unter welcher das Accept
<lb/>statt baarer Zahlung gegeben wurde, derselbe wieder mit dem nicht
<lb/>eingelösten Accepte belastet wird, ohne daß es hierzu einer
<lb/>besonderen Zustimmung des Schuldners bedarf.

<lb/>Nachdem nun der Vertreter der geklagten Concursmaffe nicht
<lb/>behauptet, daß das Accept von 795 fl. von der Firma Meindl und
<lb/>Treu zur Verfallszeit eingelöst worden sei, sondern derselbe nur wider- 
<lb/>spricht, daß sich dieses Accept noch in den Händen der Kläger befindet,
<lb/>welchem Widerspruche dadurch begegnet wird, daß dieser Betrag nur
<lb/>gegen Aushändigung des Acceptes oder gegen Abschreibung des hier- 
<lb/>auf entfallenden Betrages auf dem Wechsel an der geklagten Concurs- 
<lb/>maffe für liquid erkannt wird, so mußte mit Abänderung des oberlandes- 
<lb/>gerichtlichen UrtheileS hiernach erkannt werden. Bg.

<lb/>55.

<lb/>Art. 83.

<lb/>a) Die auf Art. 83 der Wechselordnung gegründete Klage
<lb/>kann nur von dem Wechseleigenthümer angestrengt- 
<lb/>werden.

<lb/>b) Sie ist daher unstatthaft, wenn hervorkomnst, daß der
<lb/>Kläger zwar einen Erwerbstitel, nicht aber auch die
<lb/>gesetzliche Uebergabe des Wechsels an ihn für sich habe.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 8. Mai
<lb/>1867, Z. 3616. (Allgemeine Oesterr. Gerichtszeitung 1869 S. 123.)

<lb/>Johann Redler klagte wider Bernhard Reichl auf Zahlung einer
<lb/>Wechselforderung von 210 ff. Oesterr. Währung. Der Beklagte erhob
<lb/>die Einwendung, daß der Kläger nicht Eigenthümer des
<lb/>Wechsels sei.

<lb/>Das Handelsgericht in Prag hat auf einen Eid des Klägers
<lb/>über die Rechtmäßigkeit der an ihn von Seite deS Wenzel Stenzel
<lb/>erfolgten Uebertragung des Wechsels erkannt.

<lb/>Das OberlandeSgericht in Prag hat dagegen den Kläger
<lb/>abgewiesen.

<lb/>In der Revifionsbeschwerde wurde ausgeführt, daß der Beklagte
<lb/>gestanden habe, die Wechselvaluta in Häuten erhalten zu haben, und
<lb/>die verschriebene Wechselsumme schuldig zu sein; daß der Beklagte die
<lb/>Verbindlichkeit habe, die Wechselsumme Demjenigen zu bezahlen, der
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>nach Maßgabe des Wechsels als WechselgläuLiger fich darstellt und in
<lb/>der Lage ist, das eingeklagte Accept zurückzustellen) daß das Rechts-
<lb/>verhältniß zwischen Wenzel Stenzel und dem Kläger den Beklagten
<lb/>nicht angehe, indem dieser nicht berechtiget sei, in die Erörterung ein- 
<lb/>zugehen, wie der Kläger in den Besitz des Wechsels gelangt ist) daß
<lb/>der Kläger im Besitze des Wechsels sei und schon deßhalb
<lb/>die Vermuthung der Rechtmäßigkeit seines Besitzes für sich
<lb/>habe) daß Kläger aber auch zum Ueberfluffe den rechtmäßigen Titel
<lb/>zu dem fraglichen Wechselaccepte nachgewiesen habe, nämlich durch den
<lb/>Haupteid: „daß Wenzel Stenzel auf Bezahlung seiner Darlehnsschuld
<lb/>von 600 fl. dem Kläger das in Rede stehende Accept zu übergeben
<lb/>versprochen und Kläger dieses Versprechen auch angenommen habe";
<lb/>daß außer dem Titel auch die Uebergabe erfolgt sei, indem Stenzel das
<lb/>Accept für den Kläger bei Johann Zempliner deponirte; daß ebenso
<lb/>einleuchtend sei, daß Beklagter sich mit fremdem Schaden bereichern
<lb/>würde, wenn er den Wechsel nicht einlösen müßte.

<lb/>Der oberste Gerichtshof bestätigte das obergerichtliche Urtheil.

<lb/>Gründe:

<lb/>Der Besitz des Wechsels allein gibt dem Kläger kein
<lb/>Klagerecht aufBezahlung derdarin ausgedrückten Wechsel- 
<lb/>summe, indem die Klage wider den Beklagten als Acceptanten nicht
<lb/>im Grunde des Art. 23 der Wechselordnung, sondern, da der Wechsel
<lb/>präjudizirt ist, im Grunde des Art. 83 der Wechselordnung ange- 
<lb/>strengt wird. Nach diesem letzten Artikel hätte Kläger zu beweisen,
<lb/>daß Beklagter fich mit dem Schaden des Klägers bereichern würde,
<lb/>wenn er nicht ihm die emgeklagte Wechselsumme bezahlen würde.
<lb/>Für diesen Beweis ist der Nachweis unerläßlich, daß Kläger daS
<lb/>Eigenthum des Wechsels auf rechtliche Art erworben habe,
<lb/>und diesen Nachweis hat Kläger nicht geliefert, weshalb dessen Klage
<lb/>zurückgewiesen, beziehungsweise das Urtheil der zweiten Instanz be- 
<lb/>stätiget werden muß. Denn die Erwerbung deS Eigenthumes fordert
<lb/>Titel und Uebergabe. Durch den im Urtheile der ersten Instanz zu- 
<lb/>gelassenen Haupteid, daß Kläger gegen Wenzel Stenzel aus baarem
<lb/>Darlehen 600 fl. zu fordern habe, und daß, als er den Wenzel Stenzel
<lb/>um die Bezahlung dieser Schuld anging, dieser ihm versprach, drei
<lb/>Accepte des Bernhard Reichl zur theilweisen Bezahlung seiner Schuld
<lb/>zu schicken, würde nur der Titel, nicht aber auch die Uebergabe des
<lb/>Wechsels erwiesen, welche letztere thatsächlich auch nach der eigenen
<lb/>Angabe des Klägers nicht stattgefunden hat, da Wenzel Stenzel die
<lb/>drei Wechsel nebst anderen Urkunden dem Johann Zempliner nur im
<lb/>Allgemeinen und nicht speciell zur Aufbewahrung zu Händen
<lb/>des Klägers, und dies zu einer Zeit überschickt habe, wo er schon
<lb/>sein Güterabtretungsgesuch überreicht hatte, und Kläger die drei
<lb/>Wechsel nach dem über das Vermögen des Wenzel Stenzel bereits er-
<lb/>Lffneten Concurse bei Johann Zempliner eigenmächtig erhob.
<lb/>Die rechtliche Erwerbung der drei Wechsel wird aber auch schon da-
</p>

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               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>durch widerlegt, daß. das Prager Landesgericht als Strafgericht nach
<lb/>Inhalt der Entscheidungsgründe zu einem Strafurtheile den Wenzel
<lb/>Stenzel deßhalb, daß er die drei Wechsel des Bernhard Reich! kurz
<lb/>vor der Concurseröffnung dem Johann Zempliner zur Aufbewahrung
<lb/>übergab, des Verbrechens des Betruges schuldig erkannt hat. Durch
<lb/>die Abweisung des Klägers wird endlich der Beklagte nicht auch schon
<lb/>von der Bezahlung der von ihm als richtig anerkannten Wechselschuld
<lb/>befreit, da die Austragung des Anspruches der Wenzel Stenzel'schen
<lb/>Concursmasse auf diese Wechselforderung noch offen steht. Bg.
</p>
               <p>

                  <lb/>56.

<lb/>Art. 83.

<lb/>a) Die im Art. 83 bezeichnete Bereicherungsklage ist un- 
<lb/>statthaft, wenn der Aussteller oder Acceptant sich nicht
<lb/>mit Schaden des Klägers, wenn auch mit Schaden eines
<lb/>Vormannes des Klägers, bereichern würde,
<lb/>d) Das Klagerecht aus dem Art. 83 kann durch Indos- 
<lb/>sament nicht übertragen werden*).

<lb/>. Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 25. Februar
<lb/>1869, Z. 1036. (Gerichtshalle S. 376.)

<lb/>Karl Hombeck hat über Ersuchen des Friedrich Festerl aus
<lb/>bloßer Gefälligkeit einen Wechsel zu 600 fl. an eigene Ordre ausge- 
<lb/>stellt, und denselben mit dem Giro in dianoo dem Friedrich Festerl
<lb/>übergeben, damit er fich mit diesem Wechsel unter seinem Accepte
<lb/>Geld verschaffe. Friedrich Festerl hat sonach diesen Wechsel an Theresia
<lb/>Hödl gegeben und von ihr die Wechselvaluta erhalten. Zur Verfalls- 
<lb/>zeit ist Friedrich Festerl seiner Zahlungsverbindlichkeit jedoch nicht.
<lb/>nachgekommen, weßhalb Karl Hombeck als Girant die Wechselsumme
<lb/>an die Wechselinhaberin zahlen mußte.

<lb/>Da die Wechselforderung an Friedrich Festerl von Karl Hombeck
<lb/>der Johanna Hombeck durch Giro abgetreten worden war, hat dieselbe
<lb/>unter Vertretungsleistung des Karl Hombeck die Concursmasse des
<lb/>Friedrich Festerl wegen Anerkennung der Liquidität der Forderung
<lb/>von 600 fl. belangt. . ;

<lb/>Das Handelsgericht in Prag hat die Klägerin Johanna
<lb/>Hombeck mit ihrem Begehren abgewiesen und sie zum Gerichtskosten-
<lb/>Ersatze verurtheilt, weil die Klägerin, welche ihren Klaganspruch auf
<lb/>den Art. 83 der Wechselordnung, nämlich auf den. Rechtsgrund
<lb/>der Bereicherung stützt, gar nicht behauptet, viel weniger aber nach- 
<lb/>gewiesen hat, daß sie die Valuta dem Giranten Karl Hombeck
<lb/>gegeben, demnach' finde bei nicht vorhandenem Beweise,
<lb/>daß sich die belangte Concursmasse mit ihrem Schaden be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. dieses Archiv Bd. XVI. S. 423.
</p>

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                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. _ ' 207

<lb/>reichern würde, im vorliegenden Falle der Art. 83 der
<lb/>Wechselordnung keine Anwendung.

<lb/>Ueber Appellation der Klägerin Johanna Hombeck hat daS
<lb/>Prager Oberlandesgericht das erstrichterliche Urtheil abgeändert
<lb/>und die Zuerkennung des Klagebegehrens von einem durch , den
<lb/>freiwilligen Vertretungsleister Karl Hombeck abzulegenden Haupteid
<lb/>über die Ln der Klage angeführten Umstände, „daß er diesen Wechsel
<lb/>aus bloßer Gefälligkeit an eigene Ordre ausgestellt und denselben mit
<lb/>dem Giro in bianco versehen, dem Friedrich Festerl zu dem Zwecke
<lb/>übergab, damit er sich hierauf unter seinem Accept Geld verschaffe -
<lb/>daß Friedrich Festerl den Wechsel an Theresia Hödl begab, von ihr
<lb/>die Wechselsumme erhielt, und daß Friedrich Festerl seiner Zahlungsver-
<lb/>bindlichkeit nicht nachkam, daß er sonach die Wechselsumme von 600 fl.
<lb/>an die Wechselinhaberin Theresia Hödl bezahlen mußte und bezahlt
<lb/>habe," abhängig gemacht.

<lb/>In der Begründung wird hervorheben, daß im Falle der Ab- 
<lb/>legung des Haupteides die Beschädigung des Karl Hombeck er- 
<lb/>wiesen sein würde, zumal der Wechsel verjährt ist, und als solcher
<lb/>gegen den die Zahlung verweigernden Acceptanten nicht mehr eingeklagt
<lb/>werden kann. Damit sei aber der Vorschrift des Art. 83 der Wechsel- 
<lb/>ordnung vollständig Genüge geleistet worden, und die geklagte Concurs-
<lb/>maffe sei dem Karl Hombeck soweit verpflichtet, als sie sich mit dessen
<lb/>Schaden bereichern würde. Den Schaden gebe die Klägerin auf 600 fl.
<lb/>an. Karl Hombeck habe den Wechsel und damit alle seine Rechte,
<lb/>somit auch das auf Entschädigung nach Art. 83 der Wechselordnung
<lb/>an Johanna Hombeck übertragen, diese könne also alles daS ansprechen,
<lb/>was Karl Hombeck selbst von der geklagten Concursmasse hätte an- 
<lb/>sprechen können. Ob und welche Valuta sie für die Abtretung dieser
<lb/>Rechte dem Karl Hombeck gezahlt habe, sei unentscheidend, indem sie
<lb/>nicht aus einem unmittelbar zwischen ihr und dem Friedrich Fester!
<lb/>entstandenen Rechtsverhältnisse, sondern aus dem zwischen Karl Hombeck
<lb/>und Friedrich Fester! durch Zahlung, beziehungsweise Einlösung des
<lb/>Wechsels durch den Erstgenannten begründeten Rechtsverhältnisse als
<lb/>Uebernehmerin der Rechte des Karl Hombeck die Klage angestrengt hat.

<lb/>- Ihr lag es sonach ob, die Beschädigung ihres Rechtsvorfahren
<lb/>darzuthun, was sie auch durch den angebotenen Beweis, durch den
<lb/>Haupteid, gethan hat.

<lb/>Der oberste Gerichtshof bestätigte daS Urtheil des Prager
<lb/>Handelsgerichtes.

<lb/>Gründe: Wenn auch die in der Klage aufgeführten Thatsachen,
<lb/>„daß Karl Hombeck aus bloßer Gefälligkeit dem Friedrich Fester! einen
<lb/>Wechsel über 600 fl. ausgestellt, daß Friedrich Fester! den Wechsel be- 
<lb/>gab, und daß, nachdem dieser Wechsel von Heinrich Fester! zur Ver- 
<lb/>fallszeit nicht eingelöst wurde, Karl Hombeck solchen im Regreßwege
<lb/>eingelöst habe," erwiesen werden sollten, würde hieraus nur hervor- 
<lb/>gehen, daß Friedrich Fester!, beziehungsweise feine Concursmasse, sich
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0214.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit dem Schaden des Karl Hombeck, nicht aber mit dem
<lb/>Schaden der Klägerin und Inhaberin des Wechsels, wie
<lb/>dieß der Art. 83 der Wechselordnung fordert, bereichern
<lb/>würde, da dieselbe nicht erwiesen, ja nicht einmal behauptet hat, daß
<lb/>dieser Wechsel auf eine entgeltliche Art an ste gelangt sei.

<lb/>Die Klägerin kann auch nicht als Eesflonarin aus dem Art. 63
<lb/>der Wechselordnung den Klageanspruch geltend machen, weil durch das
<lb/>Giro nach Art. 10 der Wechselordnung nur alle Rechte aus dem
<lb/>Wechsel, nicht aber auch die dem Giranten zustehenden ge- 
<lb/>meinrechtlichen Ansprüche auf den Giratar übergehen, der
<lb/>dem Inhaber nach Erlöschung des Wechselrechtes gegen den Aussteller
<lb/>und Acceptanten des Wechsels zufolge Art. 83 der Wechselordnung
<lb/>zustehende Ersatzanspruch nicht aus dem Wechsel hervorgeht, sondern
<lb/>ein gemeinrechtlicher ist, welcher daher keineswegs durch das In- 
<lb/>dossament auf den Giratar übergeht. Bg.

<lb/>57.

<lb/>Art. 63.

<lb/>a) Der im Art. 83 bezeichnete Schaden besteht in der ge- 
<lb/>bührenden Forderung aus Zahlung der Regreßsumme,
<lb/>welche der Wechselinhaber dem Wechselaussteller gegen- 
<lb/>über verloren hat*).

<lb/>b) Die Bereicherung des Wechselausstellers muß ziffer- 
<lb/>mäßig, demnach dargethan werden, daß der Aussteller
<lb/>dem Bezogenen entweder keine oder eine geringere Va- 
<lb/>luta als er selbst empfangen, überreicht habe, sonach um
<lb/>deren ganze Höhe oder den Mehrbetrag bereichert sei,
<lb/>den er nun ohne Rechtsgrund besitze.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 4. März
<lb/>1669, Z. 1365. (Gerichtshalle S. 154.)

<lb/>Eduard Klober klagte wider Josef Weichhofer auf Zahlung von
<lb/>300 fl. sammt Anhang aus dem Titel der Bereicherung, weil der Be- 
<lb/>klagte dem Kläger zur theilweisen Zahlung einer Waarenschuld von
<lb/>1,956 fl. 51 kr. einen vom Beklagten ausgestellten, von Franz Tadelt
<lb/>acceptirten, bei Alois Jußmann in Wien domicilirten, auf eigene Ordre
<lb/>lautenden Wechsel von 300 fl. vom 3. April 1866, am.15. August 1866
<lb/>fällig, mit Giro in bianco übergab, welcher Wechsel beim Domiciliaten
<lb/>Mangels Deckung am 16, August 1866 protestirt wurde und nachher
<lb/>das Wechselrecht verlor.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Daß übrigens die Klage auf Grund des Art. 83 der Wechselordnung
<lb/>keine Entschädigungsklage sei, ist, wie bereits öfter (vgl. dieses Archiv
<lb/>Bd. XIII. S. 430), so auch in dem Erkenntnisse vom 10. April 1866 Z. 2839.
<lb/>von dem obersten Gerichtshöfe anerkannt worden (Allgem. Oesterr. Gerichts- 
<lb/>zeitung S. 200).
</p>

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                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Bezirksgericht in Böhmisch-Kamnitz und das
<lb/>Prager Oberlandesgericht haben daS Begehren abgewiesen.

<lb/>Gründe:

<lb/>Der Kläger behauptet, daß er den Klagewechsel über Protest ein- 
<lb/>gelöst, und da er im Befitze deffelben, sowie des Protestes ist, so er- 
<lb/>scheint er, gemäß Art. 36 und 46 der Wechselordnung, als Inhaber
<lb/>des Wechsels zufolge Art. 83 zur Erhebung der Bereicherung ß-
<lb/>klage vollkommen legitimirt. Der Umstand aber, ob er den
<lb/>Wechsel im Regreßwege entgeltlich oder unentgeltlich erworben, ist
<lb/>nicht maßgebend, er bildet einen Bestandteil seines Vermögens.
<lb/>Ebenso gleichgiltig ist es, ob er und welchen Schaden er außerdem noch
<lb/>erlitten habe z der Schaden, der ihm zugegangen, besteht in der ihm
<lb/>nach dem formellen Wechsel gebührenden Forderung auf Zahlung der
<lb/>Regreßsumme, welche er verloren hat. Daß der Wechsel zur Verfalls- 
<lb/>zeit vom Acceptanten emgelöst wurde, wogegen der Besitz deffelben
<lb/>spricht (Art. 39 der Wechselordnung), hätte der Beklagte Nachweisen
<lb/>müssen, was nicht geschehen ist.

<lb/>Zur Feststellung des Klagerechtes hätte jedoch der Kläger an-
<lb/>sühren und Nachweisen müssen, daß der Beklagte bereichert sei.
<lb/>und in welchem zifsermäßigen Betrage (Art. 63 der Wechsel- 
<lb/>ordnung), demnach darthun müssen, daß der Beklagte dem Acceptanten
<lb/>Franz Tadelt entweder keine oder eine geringere Valuta, als
<lb/>er selbst empfangen, überreicht habe, sonach um deren ganze
<lb/>Höhe oder den Mehrbetrag bereichert sei, diesen Betrag somit ohne
<lb/>Rechtsgrund besitze. Da nun Kläger diesen Beweis weder angeboten
<lb/>noch geführt, somit sein Klagerecht nicht dargethan hat, mußte derselbe
<lb/>sachfällig werden.

<lb/>Diesem Ausspruche stimmte der oberste Gerichtshof zu, weil
<lb/>der Kläger, welchem die Erfordernisse des Art. 63 zu er- 
<lb/>weisen obgelegen wäre, weder erwiesen hat, daß der Beklagte
<lb/>durch die Nichtberichtigung des Wechselbetrages von 300 fl. eine Be- 
<lb/>reicherung erfahren, und daß der Beklagte dem Acceptanten keine
<lb/>Deckung gegeben habe, noch daß der auf Seite des Klägers zu be- 
<lb/>fürchtende Schaden mit dieser Nichtberichtigung entsteht) weil ferner
<lb/>auch nicht ersichtlich sei, warum der Kläger nicht den entsprechenden
<lb/>Theil seiner Waarenkaufschillingsforderung direct eingeklagt hat, und
<lb/>weil daher in den gleichförmigen Urtheilen der beiden unteren In- 
<lb/>stanzen, die den Kläger mit seiner auf den Art. 83 der Wechselordnung
<lb/>gestützten Klage abgewiesen haben, keine Ungerechtigkeit erkannt werden
<lb/>könne. Bg.
</p>
               <p>

                  <lb/>58.

<lb/>Art. 84 der W.-O.

<lb/>a) Wenn der Ausländer in seinem Vaterlande einen Wechsel
<lb/>acceptirt (eventuell auch mehrmals mit dem Wechselin- 
<lb/>haber prolongirt), auf welchem ein in den Gebieten der
<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 14
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0216.tif"
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               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeinen Deutschen Wechselordnung liegender Ort
<lb/>als Zahlungsort bestimmt ist, so hat er sich im Sinne
<lb/>des Art. 84 der Wechselordnung keineswegs „durch
<lb/>Uebernahme einer Wechselverbindlichkeit im Inlands
<lb/>verpflichtet".

<lb/>b) Es wird somit in solchem Falle die Fähigkeit des Aus- 
<lb/>länders, wechselmäßigeVerpflichtungen zu übernehmen,
<lb/>nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, welchem der- 
<lb/>selbe an gehört*).

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 22. Februar
<lb/>1670 Z. 1322. (Gerichtshalle S. 94.)

<lb/>Johanna Peitler hatte in Temeswar am 17. Juni 1864 einen
<lb/>in Wien 6 Monate a dato zahlbar gestellten Wechsel über 500 fl.
<lb/>Oesterr. Währung acceptirt, und mehrmals die Prolongation desselben
<lb/>erhalten. Da in der gegebenen Frist die Zahlung desselben nicht er- 
<lb/>folgte, so bat der Wechselinhaber um die Erlassung des Zahlungs- 
<lb/>auftrages.

<lb/>In den Einwendungen gegen die bewilligte Zahlungsauflage
<lb/>machte die Beklagte geltend, daß sie nach dem ungarischen
<lb/>Wechselrechte nicht wechselfähig sei, und daß sie derZahlung
<lb/>in Wien nicht zugestimmt habe.

<lb/>Dagegen führte der Kläger in der Replik an, daß die Beklagte
<lb/>die Prolongation im Wechsel unterschrieben habe, nachdem ihr be- 
<lb/>kannt gegeben worden war, es werde ihr dieselbe nur mit der Be- 
<lb/>dingung bewilliget, daß ste die nachträglich dem von ihr acceptirten
<lb/>Wechsel beigefügten Worte: „zahlbar in Wien" genehm halte; daß
<lb/>sie sich also hiedurch zur Uebernahme der Wechselverbindlichkeit in
<lb/>Oesterreich verpflichtet habe, und daß nach Art. 84 der Wechselordnung
<lb/>ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfahiger Ausländer
<lb/>durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im Jnlande verpflichtet
<lb/>werde, insofern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig sei.

<lb/>Das Handelsgericht in Wien hat die Zahlungsauflage auf- 
<lb/>recht erhalten.

<lb/>Gründe: Die Beklagte hat die in der Replik aufgestellte Be- 
<lb/>hauptung des Klägers, daß er als Aussteller auf dem Klagewechsel
<lb/>nachträglich bei Gelegenheit seines an die Beklagte gerichteten Briefes
<lb/>den Beisatz „zahlbar in Wien" machte; daß er in dem gedachten
<lb/>Briefe dies der Beklagten anzeigte, und daß er die Prolongirung des
<lb/>Wechsels an diese Bedingung knüpfte; so wie daß er ferner nachträg- 
<lb/>lich der Beklagten den mit dem gedachten Beisatze versehenen Wechsel
<lb/>vorzeigte, daß die Geklagte hieraus keinen Anstand nahm; daß er ihr
</p>
               <p>

                  <lb/>*1 Diese Grundsätze find auch in den Entscheidungen des obersten Gerichts- 
<lb/>hofes vom 16. März 1870 Z. 5357. 5358. und 5359. ausgesprochen (Allgem.
<lb/>Oesterr. Gerichtszeitung S. 131), in welchen aus gleichem Grunde die in erster
<lb/>und zweiter Instanz erlassenen Zahlungsaufträge cassirt wurden.
</p>

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                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>sohin auf ihre Bitte um neuerliche Prolongation unter Ausrechthaltung
<lb/>des Beisatzes „zahlbar in Wien" zugestand und daß die Beklagte
<lb/>mit ihm die Prolongirungsclausel fertigte, nicht widersprochen.

<lb/>Es muß daher als erwiesen angenommen werden, daß der
<lb/>Zahlungsort Wien mit ihrer nachträglichen Zustimmung
<lb/>beigesetzt worden ist. Ist aber Wien der Zahlungsort, so konnte
<lb/>die Beklagte wegen Zahlung der schuldigen Wechselsumme hier belangt
<lb/>werden, und es haben die Bestimmungen der hier geltenden Wechsel- 
<lb/>ordnung ihre Anwendung. Da nun nach Art. 1 der Wechselordnung
<lb/>Jeder wechselsähig ist, der sich durch Verträge verpflichten kann, so
<lb/>entfällt die Einwendung der Geklagten, daß sie als Frauensperson
<lb/>nach dem ungarischen Wechselrechte nicht wechselsähig sei, und es war
<lb/>daher die Zahlungsauslage auftecht zu erhalten und die Beklagte zur
<lb/>Zahlung der eingeklagten Wechselsumme sammt Nebengebühren, so wie
<lb/>bei ihrer Sachsälligkeit auch zum Ersätze der Gerichtskosten zu verur-
<lb/>theilen.

<lb/>Das Oberlandesgericht in Wien hat das erstrichterliche Ur-
<lb/>theil aus dessen Gründen vollinhaltlich bestätiget.

<lb/>Der oberste Gerichtshof hat jedoch dem außerordentlichen
<lb/>Revisionsbegehren der Beklagten stattgegeben, und mit Abänderung
<lb/>beider Urtheile die Zahlungsauflage behoben.

<lb/>Gründe:

<lb/>Es muß vor Allem hervorgehoben werden, daß in dem König- 
<lb/>reiche Ungarn einerseits, und in den übrigen Kronländern andererseits
<lb/>selbständige Wechselgesetze herrschen, daß daher unter einander ver- 
<lb/>schiedene Rechtsgebiete bestehen, und daß demnach allerdings Ungarn
<lb/>in privatrechtlicher Beziehung als Ausland zu betrachten ist. Unter
<lb/>Voraussetzung dieses Satzes wird also der vorliegende Wechselproceß
<lb/>zu entscheiden sein.

<lb/>Nun besteht darüber kein Zweifel, daß das Wechselgeschäst
<lb/>in Ungarn geschlossen wurde, daß die Geklagte Unterthanin
<lb/>.des Königreiches Ungarn und daselbst wohnhaft ist, daß
<lb/>ferner der Wechsel in Temeswar ausgestellt und dort mehr- 
<lb/>mals prolongirt wurde.

<lb/>War dies aber der Fall, so kommt der 8. 34 des Allgem.
<lb/>Bürgerl. Gesetzbuches*) zur Anwendung, wonach die persönliche
<lb/>Fähigkeit zu Rechtsgeschäften insgemein nach den Gesetzen des Ortes,
<lb/>denen der Fremde vermöge seines Wohnsitzes unterliegt, also im vor- 
<lb/>liegenden Falle nach dem ungarischen Gesetze zu beurtheilen ist. Ganz
<lb/>dasselbe verfügt der Art. 84 der Wechselordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) §. 34 des Allgem. Vürgerl. Gesetzbuches lautet: „Die persönliche
<lb/>Fähigkeit des Fremden zu Rechtsgeschäften ist insgemein nach den Gesetzen des
<lb/>Ortes, denen der Fremde vermöge seines Wohnsitzes, oder wenn er reinen
<lb/>eigentlichen Wohnsitz hat, vermöge seiner Geburt als Unterthan unterliegt, zu
<lb/>beurtheilen, insoftrne nicht für einzelne Fälle in dem Gesetze etwas Anderes
<lb/>verordnet ist."
</p>
               <p>

                  <lb/>14*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0218.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach dem ungarischen Wechselrechte find aber Personen weib- 
<lb/>lichen Geschlechtes, welche nicht als protocollirte Handels- 
<lb/>leute erscheinen, nicht passiv wechselfähig*), und es mußte
<lb/>auch aus diesem Grunde die Zahlungsauflage behoben und die beiden
<lb/>unterrichterlichen Urtheile, welche die Wechselfähigkeit der Geklagten
<lb/>anerkannten, als eine offenbare Gesetzwidrigkeit enthaltend, ab geändert
<lb/>werden.

<lb/>Auch auf den zweiten Absatz des Art. 64 der Wechselordnung
<lb/>kann sich der Kläger nicht berufen, weil derselbe nach dem klaren
<lb/>Wortlaute voraussetzt, daß ein nach dem Gesetze seines Vaterlandes
<lb/>nicht wechselfahiger Ausländer im Anlande Wechselverbindlichkeiten
<lb/>übernommen habe, was hier, wie oben bemerkt, nicht der Fall war;
<lb/>der Umstand aber, daß der Wechsel hier in Wien zahlbar gestellt wurde,
<lb/>die Verbindlichkeit also in Wien zu erfüllen war, nicht maßgebend ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 88 Z. 3 u. 91 zweiter Absatz der W.-O.

<lb/>Ein Protest, in welchem zwar beurkundet wird, daß das
<lb/>Geschäftslokal oder die Wohnung des Protestaten nicht zu
<lb/>ermitteln ist, der Umstand jedoch nicht constatirt erscheint,
<lb/>daß eine dieserhalb bei der Polizeibehörde des Ortes ge- 
<lb/>schehene Nachfrage von Seite des Protest erhebenden
<lb/>Notars oder Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben sei, ist
<lb/>mangelhaft.

<lb/>Entscheidung deS Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 24. März
<lb/>1669 Z. 1521. (Allgemeine Oesterr. Gerichtszeitung S. 207.)

<lb/>A. Schräder belangte den B. Holl als Giranten eines von den
<lb/>Eheleuten Heinrich acceptirten und laut Protestes zur Verfallszeit nicht
<lb/>eingelösten Wechsels aus Zahlung von 150 fl. B. Holl wendete nebst
<lb/>Nichtempfang einer Girovaluta auch die Mangelhaftigkeit des
<lb/>Protestes selbst ein, in welchem nur gesagt war, daß die Wohnung
<lb/>der Acceptanten versperrt getroffen und von anderen Wohnparteien die
<lb/>Auskunft ertheilt worden war, erstere seien, unbekannt wohin, ausge- 
<lb/>zogen, in welchem aber nicht, wie es Art. 91 Absatz 2 der Wechsel- 
<lb/>ordnung vorschreibt, bemerkt wurde, daß eine bei der Polizei- 
<lb/>behörde des Ortes geschehene Nachfrage wegen der Woh- 
<lb/>nung der Acceptanten fruchtlos geblieben sei. Nun brachte
<lb/>Kläger eine Bestätigung des Notars dahin bei, daß ihm der Ad-
</p>
               <p>

                  <lb/>*1 „3n Beziehung aus den fremden Wechsel steht die Fähigkeit, fich durch
<lb/>die Ausstellung, Girirung, Acceptation oder Verbürgung des Wechsels einem
<lb/>Anderen zu verpflichten, jedem Volljährigen zu, der nach seinen allgemeinen
<lb/>Landesgesetzen Verpflichtungen übernehmen darf. Frauen und Mädchen haben
<lb/>aber, wenn sie anders nicht als Kausleute im Sinne des Gesetzes eknprotocolttrt
<lb/>sind, auch in Beziehung auf fremde Wechsel keine Wechselfähigkeit." XV. G. A.
<lb/>2840,1. Theil, §. 9.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0219.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>ministrator des fraglichen Hauses selbst gesagt habe, die Eheleute
<lb/>Heinrich hätten zur Zeit der Protesterhebung obige Wohnung noch
<lb/>inne gehabt.

<lb/>Die erste Instanz, das Landes- als Handelsgericht in Gratz,
<lb/>erklärte die Zahlungsauflage als zu Recht bestehend, weil der gegen
<lb/>die Acceptanten erhobene Protest ganz den Vorschriften der Art. 87
<lb/>und 88 der Wechselordnung entspricht. Der Wechsel war in der
<lb/>Wohnung des Trassaten zahlbar. Der Inhalt deS Protestes beur- 
<lb/>kundet ganz deutlich, daß der Notar stch in die angegebene Wohnung
<lb/>begeben und dort den Acceptanten den Wechsel zur Zahlung vorweisen
<lb/>wollte, dies aber nicht konnte, weil sie nicht anzutresfen waren.

<lb/>Das Oberlandesgericht in Gratz wies den Kläger ab. Denn
<lb/>im Proteste ist -beurkundet, daß der Notar, als er den Klagewechsel
<lb/>den Acceptanten in deren angegebener Wohnung zur Zahlung präsen-
<lb/>tiren wollte, in Erfahrung gebracht habe, daß dieselben bereits
<lb/>ausgezogen seien und sich unbekannt wohin begeben haben.
<lb/>Ob diese Angabe wahr oder falsch gewesen, ist indifferent, und maß- 
<lb/>gebend erscheint nur der notariell beurkundete Umstand, daß der
<lb/>Notar die Wohnung der Acceptanten zur Zeit der Wechsel-
<lb/>Präsentation nicht ermittelt hat. Da jedoch nach Art. 91 der
<lb/>Wechselordnung der Umstand, daß die Wohnung nicht zu ermitteln sei,
<lb/>erst alsdann als festgestellt anzunehmen ist, wenn auch die deßfalls
<lb/>hei der Polizeibehörde des Ortes geschehene Nachfrage
<lb/>fruchtlos geblieben ist, welches im Proteste bemerkt werden
<lb/>muß, da ferner diese Vorschrift bei Levirung des vorliegenden Protestes
<lb/>nicht beobachtet worden ist, so erscheint derselbe dem Geklagten als
<lb/>Trassanten und Giranten des Wechsels gegenüber wirkungslos.

<lb/>Der oberste Gerichtshof bestätigte dieses obergerichtliche Urtheil
<lb/>im Wesentlichen auS dessen Gründen. Bg.

<lb/>60.

<lb/>Art. 88 u. 91 der W.-O.

<lb/>Ein auf Verlangen des Wechselinhabers, gleichzeitigen
<lb/>Domiciliaten, gegen ihn selbst von einem Gerichtsbeamten
<lb/>im AmtSlocale erhobener Protest ist vollkommen giltig.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 24. No- 
<lb/>vember 1666 Z. 10,379. (Allgem. Oesterr. Gerichtszeitung 1869
<lb/>S. 63.)

<lb/>3 Ahler belangte den N. Butmann als Acceptanten und S.
<lb/>Ealigaris als Aussteller eines Wechsels, welcher von Caligaris an
<lb/>Ordre des Ahler ausgestellt auf Butmann in gezogen, bei Ahler
<lb/>selbst in U. domicilirt war. Das Handelsgericht leitete daS Wechsel- 
<lb/>verfahren ein, weil es, wie die unten folgende Begründung zeigt, den
<lb/>von Ahler beigebrachten Protest für mangelhaft hielt. 3n
<lb/>selbem war von der Gerichtsbehörde in P., woselbst sich kein Notar
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0220.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>befand, bestätigt, daß zur Verfallszeit des Wechsels Ahler denselben
<lb/>dem Gerichte behufs der Protesterhebung behändigte, daß der Beamte
<lb/>sogleich im Gerichtshause ihn dem Ahler zur Zahlung vor- 
<lb/>wies und dieser erklärte, er leiste selbe nicht, wegen Mangels
<lb/>an Deckung. Die beiden Geklagten blieben von der angeordneten
<lb/>Tagsatzung aus. *

<lb/>Die erste und zweite Instanz verurtheilten den Akzeptanten
<lb/>Butmann zur Zahlung des Wechselbetrages sammt Zinsen, jedoch ohne
<lb/>Kosten, und wiesen das Begehren, soweit es gegen den Aussteller
<lb/>Caligaris gerichtet war, ganz ab. Diese Abweisung wurde begründet
<lb/>von der ersten Instanz damit, daß dem Aussteller Caligaris gegenüber
<lb/>der Wechsel nach Art. 41 der Wechselordnung hätte zur Zahlung
<lb/>präsentirt und Protest erhoben werden sollen, daß dieses aber nicht,
<lb/>wie der Art. 91 der Wechselordnung vorschreibt, in dem Geschäfts- 
<lb/>locale, oder in Ermangelung eines solchen in der Wohnung des Ahler,
<lb/>oder in einem anderen von den Interessenten etwa einverständlich be- 
<lb/>stimmten Orte, sondern in der Amtskanzlei des Gerichtes in U.
<lb/>geschehen sei) daß ferner auch das im Art. 68 vorgezeichnete wesent- 
<lb/>liche Erforderniß eines Protestes fehle, indem der Name oder die
<lb/>Firma Desjenigen, gegen den der Protest erhoben wurde,
<lb/>nicht angeführt erscheint. Die zweite Instanz bezog sich nur
<lb/>darauf, daß dem Proteste die wesentlichen Erfordernisse des Art. 88
<lb/>Zeile 2 und Art. 91 der Wechselordnung abgehen, daher derselbe
<lb/>nicht als rechtsgiltig angesehen werden kann.

<lb/>Der oberste Gerichtshof änderte beide Urtheile ab und verhielt
<lb/>auch den Aussteller zur Zahlung des Wechselbetrages. Der Kläger
<lb/>Ahler, welcher der Domiciliat, gleichzeitig aber auch der Wechselinhaber
<lb/>ist, hat — wie der von einem Gerichtsbeamten, also von einer hierzu
<lb/>nach Art. 87 der Wechselordnung berufenen Person, rechtzeitig und an
<lb/>demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, aufgenommene
<lb/>Protest bewährt — der Anordnung des Art. 43 der Wechselordnung
<lb/>entsprochen, und dieser Protest ist mit allen in den Artt. 88 und 91
<lb/>der Wechselordnung vorgezeichneten Förmlichkeiten versehen, denn er
<lb/>enthält eine wörtliche Abschrift des Wechsels, den Namen des Ahler,
<lb/>für welchen als Inhaber dieses Wechsels der Protest er- 
<lb/>hoben wurde, dann den Namen desselben Ahler in seiner Eigenschaft
<lb/>als Domiciliaten, also den Namen der Person, bei welcher der
<lb/>Protest erhoben wurde) weiter das Jahr, den Monatstag und die
<lb/>Stunde der an Ahler als Domiciliaten geschehenen Präsentation des
<lb/>Wechsels zur Zahlung, also das an den Domiciliaten gestellte Zahlungs- 
<lb/>begehren, und gleich darauf die von demselben gegebene Antwort:
<lb/>„wegen Mangels an Deckung kann ich nicht zahlen") am Schluffe wie
<lb/>am Anfänge den Ort, wo dieses alles geschehen ist, nämlich das
<lb/>Bezirksgericht in U-, das Datum, endlich die eigenhändige Unterschrift
<lb/>des Gerichtsbeamten, und das Gerichtswege!. Der Umstand, daß die
<lb/>Protestlevirung nicht im Geschästslocale oder in der Wohnung des
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0221.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>Dorniciliaten, sondern im Amtslocale des Gerichtes geschah, kann dem
<lb/>Proteste die wechselrechtliche Kraft und Wirkung darum nicht be- 
<lb/>nehmen, weil eben der Art. 91 der Wechselordnung die Vornahme
<lb/>dieser Acte auch an einem anderen Orte mit beiderseitigem
<lb/>Einverständnisse, das ist mit dem Einverständnisse jener zwei
<lb/>Personen gestattet, für welche und bei welchen diese Acte vorgenommen
<lb/>werden, an dem Vorhandensein dieses Einverständnisses aber im vor- 
<lb/>liegenden Falle nicht gezweifelt werden kann, indem der Kläger
<lb/>Wechselinhaber und Domiciliat in einer Person ist, als
<lb/>Wechselinhaber bei Ermangelung eines Notars in F). selbst zu dem
<lb/>dortigen Bezirksgerichte gegangen ist, und daselbst die Wechselpräsen- 
<lb/>tation und Protestlevirung begehrt hat; weiter dagegen, daß es im
<lb/>Amtslocale dieses Gerichtes selbst geschah, er in seiner Eigenschaft als
<lb/>Domiciliat nicht nur keine Einwendung erhoben, sondern aus daS an
<lb/>ihn gestellte Zahlungsbegehren die entsprechende Antwort gegeben und
<lb/>dadurch tatsächlich sein Einverständniß auch mit dem Orte dieser
<lb/>Amtshandlung klar zu erkennen gegeben hat. Bg.
</p>
               <p>

                  <lb/>61.

<lb/>Art. 94 der W.-O.

<lb/>Die in dem Art. 94 angeordnete notarielle Beglaubigung
<lb/>solcher Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit
<lb/>Kreuzen oder anderen Zeichen vollzogen sind, bedarf zu
<lb/>ihrer Giltigkeit aller derjenigen Formen, welche die Gesetze
<lb/>sonst für derlei Beglaubigungen vorschreiben.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 8. Juni
<lb/>1669 Z. 2636. (Gerichtshalle S. 263.)

<lb/>Bafil Kenglein klagte wider Abraham Perino &amp; Comp, auf
<lb/>Zahlung des Wechselbetrags von 100 fl. sammt Anhang, und erwirkte
<lb/>die Zahlungsauflage.

<lb/>Das Landesgericht in Czernowitz als Handelsgericht hat
<lb/>den Zahlungsauftrag behoben und die Kläger abgewiesen; denn, so
<lb/>sagen die Gründe, die hebräische Unterschrift des Belangten
<lb/>auf dem Wechsel ist wohl durch die darauf angesetzte nota- 
<lb/>rielle Legalisirungsclausel bescheiniget, dessenungeachtet ist
<lb/>die wechselrechtliche Verpflichtung nicht begründet: weil nach Art. 94
<lb/>der Wechselordnung Wechselerklärungen, welche nur mit Handzeichen
<lb/>vollzogen find, notariell beglaubiget sein müssen, wie aber diese
<lb/>Beglaubigung behufs der ihr vom Gesetze ertheilten Kraft beschaffen
<lb/>sein müsse, in der Notariatsordnung *) bestimmt ist; weil aber nach
</p>
               <p>

                  <lb/>*) §. 86 der Notariatsordnung (letzter Absatz) lautet: „Kann eine Partei
<lb/>oder ein Zeuge nicht schreiben, so ist die Vorschrift deö §. 50 zu befolgen, und im
<lb/>Falle zu dem Acte, welchen eine des Schreibens unkundige Partei unterschreiben
<lb/>sollte, an sich keine Zeugen nothwendig waren, ein solcher doch zur Bestätigung
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0222.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 86 der Notariatsordnung auch bei Legalifirungen, im Falle eine Par- 
<lb/>tei oder ein Zeuge des Schreibens unkundig ist, die Vorschriften des
<lb/>§. 50 der Notariatsordnung beobachtet werden müssen, im vorliegen- 
<lb/>den Falle dem Schlußsätze des §. 86 der Notariatsordnung zuwider
<lb/>zum Legalistrungsacte kein Zeuge Leigezogen worden ist, und weil
<lb/>diese mangelhafte und somit keinen Beweis herstellende
<lb/>Legalisirung zur Begründung der Wechselkrast der Wechsel- 
<lb/>erklärung des Belangten als tauglich nicht betrachtet werden
<lb/>kann, mithin die Zahlungsauflage behoben, und die Beklagten von
<lb/>der Zahlung losgezählt werden müssen.

<lb/>Das Lemberger Oberlandesgnicht bestätigte das erstrichter-
<lb/>liche Urtheil mit Bezug auf dessen gesetzmäßige Begründung.

<lb/>Der oberste Gerichtshof verwarf die außerordentliche Revision
<lb/>aus folgenden Gründen:

<lb/>Der Klagewechsel ist von dem einen Beklagten nur mit dem
<lb/>Handzeichen gefertigt, und dem anderen hebräisch geschrieben, was'
<lb/>ebenfalls als ein Handzeichen anzusehen ist*).

<lb/>Zur Wechselkrast dieses Acceptes mußte daher nach Art. 94' der
<lb/>Wechselordnung ihre Fertigung notariell beglaubigt werden; diese
<lb/>Beglaubigung ist zwar erfolgt, aber^ nicht in der gesetzlich vorge- 
<lb/>schriebenen Form, denn nach dem Schlußsätze des §. 86 der Notariats-
<lb/>ordnung hätte in diesem Falle, wo die Be klagte n als des Schrei- 
<lb/>bens außer in hebräischer Schrift unkundig, ihr Handzeichen
<lb/>beisetzten, zur Bestätigung ihres Handzeichens mittelst der
<lb/>Legalisirung wenigstens ein Zeuge beigezogen und dies, so- 
<lb/>wie daß alle zur Errichtung von Notariatsacten gehörigen
<lb/>Förmlichkeiten beobachtet wurden, in der Legalisirungs-
<lb/>clausel ersichtlich gemacht werden sollen.

<lb/>Da aber dies nicht geschehen ist, und die Beklagten die Unter- 
<lb/>schrift deS Klagewechsels leugnen, daher aus einem solchen Wechsel
<lb/>nach Wechselrecht den Belangten keine Zahlung auferlegt, auf die
<lb/>Frage aber, aus welchem Geschäfte die Wechselsumme herrührt und
<lb/>wie viel die Beklagten aus diesem Geschäfte zu hasten hätten, hier nicht
<lb/>eingegangen werden kann: so enthalten die Urtheile der Untergerichte
<lb/>keine Ungerechtigkeit, weßhalb der außerordentlichen Revision keine
<lb/>Folge gegeben werden konnte. Bg.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihres Handzeichens beizuziehen." — §. S0. lit. g: „Parteien oder Zeugen,
<lb/>welche nicht schreiben können, haben ihr Handzeichen beizufügen. Zugleich ist
<lb/>im ersten Falle der Name der Partei von einem der Zeugen, oder dem zweiten
<lb/>Notar, im zweiten Falle aber der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem
<lb/>zweiten Zeugen beizusetzen. Sollte die des Schreibens unkundige Person auch
<lb/>das Handzeichen beizusügen nicht vermögen, so ist dieses Hinderniß ausdrücklich
<lb/>anzuführen." —

<lb/>*) Siehe dieses Archiv Bd. XII. S. 409, und N. F. Bd. I. S. 392 Note *.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0223.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>62.

<lb/>Art. 95 der W.-O.

<lb/>a) Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines
<lb/>Anderen unterzeichnet hat und aus dem Grunde persön- 
<lb/>lich inAnspruch genommen wurde, daß er dazu Vollmacht
<lb/>nicht gehabt habe, hat das Vorhandensein der Vollmacht
<lb/>zu erweisen, um der Zahlungspflicht zu entgehen.

<lb/>b) Die Klage ist von dem Nachweise, daß die angebliche
<lb/>Vollmacht von Seite des Mandanten bestritten wurde,
<lb/>unabhängig.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 30. April
<lb/>1868 Z. 2411. (Gerichtshalle 1869 S. 6.)

<lb/>A. Wellner war im Besttze eines auf den Versicherungsverein
<lb/>„TauruS" gezogenen Wechsels von 500 fl., dessen Accepi unter der
<lb/>ordnungsgemäß vorgedruckten Gesellschafts-Stampiglie nur von Zeiller,
<lb/>dem Präsidenten des Verwaltungsrathes dieses Vereines, unterfertigt
<lb/>war. §. 30 der behördlich genehmigten Statuten stellte jedoch fest,
<lb/>daß zu allen Urkunden, wodurch eine Verbindlichkeit für
<lb/>den Verein begründet wird, die Unterschrift von wenigstens
<lb/>zwei Direktoren erforderlich sei.

<lb/>Der Verficherungsverein „Taurus" bestand zur Zeit, als der in
<lb/>Wellners Besitz befindliche, gegen ß. 30 der Statuten vom Präsidenten
<lb/>des Verwaltungsrathes allein für den Verficherungsverein acceptirte
<lb/>Wechsel fällig wurde, nicht mehr, und Wellner klagte daher gegen Zeiller
<lb/>auf Grund des Art. 95 der Wechselordnung auf Zahlung der Wechsel- 
<lb/>summe von 500 fl. mit Berufung darauf, daß Zeiller, nachdem er
<lb/>für den Verficherungsverein „TauruS" acceptirt habe, hiezu aber nach
<lb/>§. 30 der Statuten nicht berechtigt war, nach Art. 95 der Wechsel- 
<lb/>ordnung für die Wechselsumme persönlich haste.

<lb/>DaS Handelsgericht in Wien hat dem Klagebegehren derzeit
<lb/>nicht stattgegeben, und die Gerichtskosten gegen einander aufgehoben.

<lb/>Gründe:

<lb/>Der Art. 95 der Wechselordnung setzt voraus, daß Derjenige,
<lb/>welcher als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, hierzu keine
<lb/>Vollmacht hatte. Es ist daher, bevor auf Grund dieses Artikels klag- 
<lb/>bar ausgetreten werden kann, vorerst das Vorhandensein der den
<lb/>Klagerechte zu Grunde liegenden Bedingung nachzuweisen;
<lb/>es muß nachgewiesen werden, daß der aus dem Wechsel erscheinende
<lb/>Mandant nicht nur die Berechtigung des Mandatars bestreitet, sondern
<lb/>auch, daß er hiermit im Rechtswege durchgedrungen sei.

<lb/>Kläger, welcher nicht einmal behauptet, daß der Verein „Taurus"
<lb/>das Accept bestreitet, hat demnach im vorliegenden Falle, bevor er den
<lb/>Geklagten aus dem Wechselaccepte belangen kann, den Verein „Taurus"
<lb/>als den Mandanten einzuklagen, und durch ein rechtskräftiges
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0224.tif"
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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erkenntnis das Vorhandensein -des Art. 95 nachzuweisen, und es
<lb/>entfällt jede Entscheidung über das Vollmachtsverhältniß. Die Ge- 
<lb/>richtskosten wurden gegenseitig ausgehoben, weil die Entscheidung aus
<lb/>der Auslegung eines immerhin zweifelhaften GesetzartikelS beruht.

<lb/>Ueber Appellation des Klägers änderte das Oberlandes- 
<lb/>gericht in Wien das Urtheil des Handelsgerichtes ab, erkannte, das
<lb/>Klagebegehren finde statt, und Geklagter sei die eingeklagte Wechsel- 
<lb/>summe zu bezahlen schuldig.

<lb/>Gründe:

<lb/>Nach Art. 21 der Wechselordnung ist der Geklagte, welcher un- 
<lb/>bestrittener Maßen den Wechsel acceptirte, so lange in wechselrechtlicher
<lb/>Haftung, als er nicht dargethan hat, daß das angebliche
<lb/>Vollmachtsverhältniß mit demVersicherungsvereineTaurus
<lb/>bestanden habe, indem die Behauptung des Geklagten, daß er nur
<lb/>als Bevollmächtigter deS Vereines acceptirt habe, nach
<lb/>Art. 95 der Wechselordnung auch von ihm erwiesen werden
<lb/>muß, um sich von der persönlichen Haftung zu befreien. Wenn nun
<lb/>auch in der Verhandlung von Seite des Klägers durch Berufung auf
<lb/>die Statuten des Vereines die Nichtberechtigung des Gegners, rechts- 
<lb/>verbindliche Accepte für den Verein vorzunehmen, behauptet wird, so
<lb/>hat derselbe doch hierdurch nicht die Verpflichtung zum Beweise
<lb/>der NLchtbevollmächtigung übernommen, da eben dem Ge- 
<lb/>klagten der Beweis seiner Bevollmächtigung obliegt.

<lb/>Der oberste Gerichtshof bestätigte das oberlandesgerichtliche
<lb/>Urtheil.

<lb/>Gründe:

<lb/>Vor Allem ist die Frage zu erörtern, ob der Geklagte Zeiller
<lb/>den Umstand, daß er von dem Viehverficherungsvereine „Taurus" zur
<lb/>Acceptation des auf denselben vom Kläger A. Wellner gezogenen
<lb/>Wechsels ermächtiget war, oder aber Letzterer das Gegentheil zu er- 
<lb/>weisen habe, und ist im ersteren Sinne zu entscheiden. Denn
<lb/>I. Zeiller hat sich durch Acceptation des Wechsels für den gedachten
<lb/>Verein als dessen Bevollmächtigten ausgegeben, und hastet
<lb/>zufolge Art. 95 der Wechselordnung persönlich, wenn er es gethan
<lb/>hat, ohne eine Vollmacht zu besitzen, muß daher in Gemäßheit dieses
<lb/>Artikels darthun, daß er selbe habe, während schon nach der Natur
<lb/>der Sache die Erprobung des Gegentheiles dem Klager nur in den
<lb/>seltensten Fällen möglich wäre, wenn der Geklagte sich von der persön- 
<lb/>lichen Verbindlichkeit befreien will.

<lb/>Uebrigens geht schon aus den in der Klage beigebrachten Statuten
<lb/>(§. 30) hervor, daß der Präsident des Verwaltungsrathes allein keine
<lb/>für den Verein verbindliche Urkunde ausstellen kann; Geklagter hat
<lb/>auch vorstchtsweise versucht zu zeigen, daß ihm von dem Verwaltungs-
<lb/>rathe das Befugniß, für selben den Klagewechsel zu acceptiren, eingeräumt
<lb/>worden sei, indem zwar laut §. 30 der Statuten zu allen Urkunden,
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0225.tif"
                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>wodurch eine Verbindlichkeit für den Verein begründet wird, die Unter- 
<lb/>schrift von wenigstens zwei Direktoren erforderlich fei, allein der Ver- 
<lb/>waltungsrath kraft der ihm zustehenden Befugniß, die Direktion in
<lb/>dem Rechte Wechsel zu acceptiren beschränkt, dieses sich Vorbehalten,
<lb/>dann ein Comitä von drei Mitgliedern mit unbeschränkter Vollmacht
<lb/>bestellt habe, er, Präsident dieses Comitä's, also zufolge gedachter
<lb/>Bestellung zur Acceptation von Wechseln für den Verein befugt war.
<lb/>Dieser Umstand ist jedoch unentscheidend; denn nach 8. 26 Punkt 8
<lb/>der Statuten steht es wohl dem Verwaltungsrathe zu, diejenigen Maß- 
<lb/>regeln zu bezeichnen, welche seiner Beschlußfassung unterzogen werden
<lb/>sollen, und hiernach den Wirkungskreis der Direktion zu beschränken,
<lb/>also derselben Rechte, die ihr bereits eingeräumt waren, zu entziehen,
<lb/>woraus höchstens gefolgert werden kann, daß er nun diese Rechte, z.
<lb/>B. den Beschluß, ob Wechsel ausgestellt, rücksichtlich acceptirt werden
<lb/>sollen, sich selbst Vorbehalte, nicht aber, daß er selbe an andere Organe
<lb/>übertragen, und gegen die Anordnung des 8- 30 der Statuten anderen
<lb/>Personen als dem Director das Recht der Firmirung für den Verein
<lb/>zugestehen könne. Auch der Ausschuß des VerwaltungSrathes, auf
<lb/>welchen Geklagter sich beruft, darf nur die bestimmt bezeichneten Ge- 
<lb/>schäfte besorgen, unter denen die Aufnahme von Geldern gegen Wechsel
<lb/>nicht vorkommt, und es konnte daher Geklagter, als sein angeblicher
<lb/>Präsident, dies um so weniger thun, als sein Verfügungsrecht durch die
<lb/>hier nicht nachgewiesene Unaufschiebbarkeit deS Geschäftes, und Einholung
<lb/>des Gutachtens des Ausschusses, bestehend aus 12 Verwaltungsräthen,
<lb/>bedingt ist. Endlich verpflichtet der Art. 95 der Wechselordnung
<lb/>Denjenigen, der ohne Vollmacht für einen Dritten eine Wechselerklärung
<lb/>unterzeichnet, unbedingt für seine Person, ohne daß es darauf an- 
<lb/>kommt, ob der Dritte die Vollmacht in Abrede stellt, ober
<lb/>daß es nothwendig wäre, daß der Nichtbestand einer solchen
<lb/>vom Wechselinhaber gerichtlich erwiesen werde. Bg.
</p>

            </div>
         </div>
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                  <title level="a" type="main">Die Amtswirksamkeit, insbesondere die öffentlichen Sitzungen des Oberhandelsgerichts zu Leipzig</title>
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                  <title level="a" type="sub">(III. Bericht.)</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Stegemann, A.">Vom Herrn Justizrath A. Stegemann, Anwalt an diesem Gerichtshofe</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>MrSeeHe«.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Amtswirksamkeit, insbesondere die öffentlichen
<lb/>Sitzungen des Oberhandelsgerichts zu Leipzig.

<lb/>(III. Bericht, vergl. Bd. II. S. 100, Bd. III. S. 108.)

<lb/>Von

<lb/>Herrn Justizrath A. Stegemannr Anwalt an diesem Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Während des Geschäftsjahres 1671 find beim Oberhandelsgerichte
<lb/>im Ganzen 791 Spruchsachen (aus Preußen 416, dem Königreiche
<lb/>Sachsen 196, den Hansestädten 66, beiden Mecklenburg 42) und
<lb/>60 Beschwerden (aus Preußen 40, Sachsen 12) eingegangen. Der
<lb/>Gerichtshof hatte 3263 Vortragsnummern zu erledigen und hielt an
<lb/>60 Tagen öffentliche Sitzungen für 307 Verhandlungstermine. Ent- 
<lb/>schieden wurde über 402 Revifionen, bez. Oberappellationen, Appella- 
<lb/>tionen oder Querelen (262 Mal bestätigend und 140 Mal ändernd)
<lb/>und über 258 Nichtigkeitsbeschwerden, bez. Caffationsrecurse (von
<lb/>denen nur 78 für begründet erachtet wurden); 50 einfache Beschwer- 
<lb/>den find verworfen, nur 9 begründet befunden worden.

<lb/>Bis Ende Juni 1871 hat der Hof die ihm obliegenden Geschäfte
<lb/>unter Mitwirkung aller (gerade anwesenden) Mitglieder erledigt,
<lb/>dann trat für zwei Monate ein „Ferien-Senat" in Thätigkeit, und
<lb/>seit Anfang September 1871 geschieht die Rechtsprechung — auf
<lb/>Grund des inzwischen ergangenen „Geschäfts-Regulativs", vergl.
<lb/>Bd. H. dieses Archivs S. 333 — in zwei gesonderten Senaten,
<lb/>welche nur ausnahmsweise zum „Plenum" sich vereinigen. Diesem
<lb/>Plenum des Hofes ist die Entscheidung Vorbehalten:

<lb/>1) wenn die Ansicht des betreffenden Senats über eine Rechts- 
<lb/>frage von einer früheren Entscheidung dieses oder des anderen Se- 
<lb/>nats oder des gesammten Hofes abweicht (vergl. §. 9 des Gesetzes
<lb/>vom 12. Juni 1869);
</p>
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                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>2) wenn das eingelegte Rechtsmittel eine Entscheidung des
<lb/>Oberhandelsgerichts angreist (was nach Königl. Sächsischem und
<lb/>nach Frankfurter Proceßrechte leicht Vorkommen kann);

<lb/>3) bei Bayerischen Nichtigkeitsbeschwerden in den Fällen deS
<lb/>Art. 820 Abs. 2 der Landesproceßordnung vom 29. April 1669;

<lb/>4) falls der erste Präsident eine Spruchsache dem Plenum
<lb/>überweist.

<lb/>Vorläufig ist die Vertheilung der eingehenden Sachen unter
<lb/>die beiden Senate nicht objektiv (etwa nach Rechtsmaterien oder nach
<lb/>territorialen Rücksichten) geregelt, sie erfolgt vielmehr — nach §. 6
<lb/>des Regulativs — in jedem Einzelfalle durch den ersten Präsiden- 
<lb/>ten und nach dessen Ermessen. Jeder Senat bearbeitet die ihm über- 
<lb/>wiesenen Sachen selbständig.

<lb/>Die Rechtsprechung selbst (bis Ende November 1871) ist den
<lb/>Lesern dieses Archivs durch vollständige Mittheilung der vorzugsweise
<lb/>interessanten, theoretisch folgenreichen oder praktisch wichtigen Erkennt- 
<lb/>nisse unseres nunmehrigen Reichsgerichts bereits bekannt geworden;
<lb/>wir haben daher hier nur Einiges ergänzend nachzutragen und noch
<lb/>zusammenfassende Rückblicke oder systematiflrende Andeutungen zu
<lb/>geben.

<lb/>' 1) Nach Art. 356 des Handelsgesetzbuchs ist die Anzeige der

<lb/>getroffenen Wahl wesentlich für eine nicht auf Vertragserfüllung
<lb/>(einschließlich der Schadloshaltung für nicht rechtzeitige Erfüllung)
<lb/>abzielende Klage, welche umgekehrt im Falle des Art. 357 eine solche
<lb/>Anzeige zur Voraussetzung hat. Dies ist feste Praxis des Gerichts- 
<lb/>hofes. ‘

<lb/>Doch schließt die gemäß Art. 356 des Handelsgesetzbuchs erfolgte
<lb/>Bewilligung einer ,,Frist zur Nachholung des Versäumten" ein Zu- 
<lb/>rückgehen auf entstandene Schäden des bereits vorliegenden Verzuges
<lb/>nicht schlechthin aus. Erkenntniß vom 24. Februar 1871 in einer
<lb/>Leipziger Sache.

<lb/>2) Der Begriff eines Fixgeschäfts (im Sinne von Art. 357
<lb/>deS Handelsgesetzbuchs) umfaßt nicht, wie viele Preußischen Gerichte
<lb/>annehmen, jeden Handelskauf, bei welchem eine in sich bestimmte
<lb/>Zeit oder Frist der Lieferung bedungen worden, trifft vielmehr nur
<lb/>da zu, wo ausnahmsweise einer solchen Zeitbestimmung wesentliche,
<lb/>den Bestand deS ganzen Geschäfts bedingende Bedeutung (nach dem
<lb/>VertragSwillen der Interessenten) beigelegt worden; vergl. Neue Folge
<lb/>dieses Archivs Bd. Hl. S. 148; IV. S. 68; Erkenntniß des I. Se- 
<lb/>nats vom 28. November 1671 in der Danziger Sache Thiel -r- Kloß.
<lb/>Ein solches Fixgeschäft liegt daher nicht schon vor, wenn einfach
<lb/>verabredet ist, es solle geliefert werden:

<lb/>a) sofort, vergl. Archiv II. S. 289, Satz e;

<lb/>b) „von Woche zu Woche", Stegemann HI. S. 351;

<lb/>- c) „binnen kürzester Frist", Archiv IV. S. 26.
</p>

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               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Die Bedeutung der außergerichtlichen, vertragsmäßigen Ab- 
<lb/>findung eines zahlungsunfähigen Schuldners mit seinen Gläubigern
<lb/>wird durch Erkenntniß vom 17. März 1671 in einer Bremer Sache
<lb/>erläutert. Ein dem allgemeinen Accord und Erlaß beigetretener Gläu- 
<lb/>biger darf hinterher eine etwa vergessene Forderung nicht mehr gel- 
<lb/>tend machen; Stegemann, Rechtsprechung III. S. 16.

<lb/>4) Durch eine Vertrags urkunde werden die wesentlichen und
<lb/>entscheidenden Momente der getroffenen Vereinbarung sestgestellt;
<lb/>gegen deren Inhalt kann daher regelmäßig ein wesentlich ab- 
<lb/>weichender Inhalt des vorhergegangenen mündlichen Vertrags- 
<lb/>schluffes nicht geltend gemacht werden, vielmehr find solche Abreden,
<lb/>welche die Urkunde verändert oder übergeht, kraft der Unterschrift als
<lb/>aufgegeben anzusehen. Erkenntniß vom 13. April 1871 in einer
<lb/>Sächsischen Sache.

<lb/>5) Die Rechtsverhältnisse eines kaufmännischen Agenten find,
<lb/>weil gesetzlich nicht firirt, vielen Zweifeln unterworfen, vergl. Archiv
<lb/>HI. S. 109. 156. 258.

<lb/>Rach kauftnännischen Anschauungen und handelsrechtlichen Prin--
<lb/>cipien ist eine Agentur als mit Eröffnung des Concurses über
<lb/>das Vermögen des Agenten aufgehoben zu erachten; Stegemann,
<lb/>Rechtsprechung II. S. 316.

<lb/>So verschiedene Arten von Agenten es auch giebt, so liegt doch
<lb/>im Wesen der kaufmännischen Agentur nichts, was die Vereinbarung
<lb/>eines Agenturverhältniffes auf eine gewisse Zeitdauer als rechtlich un- 
<lb/>zulässig und unverbindlich erscheinen ließe; .Stegemann HI. S. 71.
<lb/>Die Widerruflichkeit aller Aufträge und Vollmachten steht den An- 
<lb/>sprüchen des Agenten aus solchem Vertragsverhältnisse nicht entgegen,
<lb/>vergl. Handelsgesetzbuch Art. 54 Abs. 1.

<lb/>6) Ein Erkenntniß des „Ferien-Senats" vom 31. Zuli 1871,
<lb/>Stegemann HI. S. 161, giebt die Rechtssätze:

<lb/>Der Wechselgläubiger, welcher eine Präsentation zur Zahlung
<lb/>vornimmt oder Mangels letzterer Protest erheben läßt, braucht sich
<lb/>dem Schuldner gegenüber nicht zur Aushändigung des Wechsels
<lb/>zu erbieten. Nur wenn der Schuldner zur Zahlung wirklich bereit
<lb/>ist, hat auch der Gläubiger Zug um Zug die (quittirte) Wechstl-
<lb/>urkunde auszuantworten.

<lb/>Der Wechselklage steht es nicht entgegen, daß eine gerichtliche
<lb/>Beschlagnahme des Wechsels erfolgt ist, die zur Zeit eine Aus- 
<lb/>händigung desselben hindern würde.

<lb/>.7) Conventionalstrafe und Vertragserfüllung können ge- 
<lb/>meinrechtlich nicht vereint gefordert werden. Erkenntniß vom 9. Sep- 
<lb/>tember 1871 in einer Frankfurter Oberappellationssache, vergl. 1^.115
<lb/>§. 2. Dig. 45, 1.

<lb/>8) Die Wandelungsklage beim Viehkauf (aotlo reälülütoria)
<lb/>begreift — nach Preußischem wie nach Gemeinem Civilrecht — auch
<lb/>den Ersatz der Fütterungskosten, Stegemann HI. S. 187 u. 232.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Mrs cellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Preuß. Allgem. Landrechte bleibt ein Wandel des Käufers zu- 
<lb/>lässig, wenn die gekaufte Sache in Folge eines vom Verkäufer zu
<lb/>vertretenden Fehlers untergegangen ist; daselbst S. 274.

<lb/>9) Ohne ausdrückliche Vereinbarung, also stillschweigend,
<lb/>kann zu Stande kommen (nach Art. 278. 317 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs):

<lb/>a) die Preisfestsetzung beim Handelskauf, Stegemann, Recht- 
<lb/>sprechung HI. S. 256;

<lb/>b) die Bestimmung des Frachtsatzes (im Zweifel gilt die übliche
<lb/>Fracht als gemeint), daselbst S. 276;

<lb/>c) die Acceptirung einer geschäftlichen Offerte, daselbst S. 261.
<lb/>323; vergl. Archiv II. S. 150.

<lb/>10) Die von einem Kaufmanne zu Handels geschäftlichen Zwecken
<lb/>ertheilte Vollmacht ist an keine Form gebunden. Erkenntniß des

<lb/>I. Senats vom 19. September 1871.

<lb/>11) Die im Distanzhandel dem Käufer obliegende, ohne Ver- 
<lb/>zug nach der Ablieferung im ordnungsmäßigen Geschäftsgänge vor- 
<lb/>zunehmende (vergl. Archiv II. S. 158. HI. S. 153.197. IV. S. 84)
<lb/>Untersuchung umfaßt auch eine Bearbeitung der Waare oder
<lb/>eine sonst geeignete Maßregel, ohne welche die vertragsmäßige Be- 
<lb/>schaffenheit des Gelieferten nicht erkennbar ist, Stegemann IH.
<lb/>S.307. Vergl. Erkenntniß des Preuß.Obertribunals, ArchivIV. S. 100.

<lb/>Ueber den nach den Umständen sich bestimmenden Ort dieser
<lb/>Untersuchung vergl. Erkenntniß deS I. Senats vom 7. November 1871
<lb/>in Sachrn Mennicke -f- Urfin, Nr. 470 von 1871.

<lb/>12) Im Gesellschaftsverhältnisse darf für solche Arbeiten und
<lb/>Bemühungen eines Gesellschafters, welche innerhalb des Geschäfts- 
<lb/>kreises der Gesellschaft liegen, eine (nicht bedungene) Vergütung
<lb/>nicht beansprucht werden; Stegemann HI. S. 317. 353.

<lb/>13) Die für den handelsgeschästlichen Pfandvertrag geltende
<lb/>Formfteiheit entbindet die Uebertragung des Psandbesitzes, be- 
<lb/>ziehungsweise die sonstige Bestellung eines wirklichen Pfandrechts re- 
<lb/>gelmäßig nicht von den landesgesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten;
<lb/>Stegemann UI. S. 334.

<lb/>Ebenso liegt die Frage deS Eigenthumsüberganges außer- 
<lb/>halb der handelsrechtlichen Bestimmungen; Archiv IV. S. 81.

<lb/>14) Gemeinrechtlich ist die Eideszuschiebung an einen wegen
<lb/>Meineids Derurtheilten statthaft, der Meineidige auch zur Ableistung
<lb/>eines Schiedseides zuzulassen. Erkenntniß des II. Senats vom 9. Oc- 
<lb/>tober 1871 in der Mecklenburger Sache Müller Müller.

<lb/>15) Aus der im Art. 376 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs dem
<lb/>Committenten ertheilten Befugniß folgt nicht, daß der Commis- 
<lb/>si onär, welcher einen Dritten als Käufer oder Verkäufer nicht ge- 
<lb/>nannt hat, als Selbstkäufer rc. aufzutreten befugt sei. Erkenntniß des

<lb/>II. Senats vom 14. October 1871 in Sachen Nr. 417 von 1871.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0230.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>ML s cellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Derselben Ansicht ist das Preußische Obertribunal, Striethorst's
<lb/>Archiv Bd. 64 S. 301.

<lb/>16) Ein Anspruch aus nützlicher Verwendung setzt nach
<lb/>Allgem. Preuß. Landrechte (I. 13. §. 262 ff.) die Nichteristenz eines
<lb/>Vertragsverhältnisses voraus, jedoch, wie das Oberhandelsgericht
<lb/>angenommen, nur unter den Parteien selbst. Diese Entscheidung
<lb/>des II. Senats (vom 28. October 1871 in der Pommerschen Sache
<lb/>Simon Sy) steht in directem Widerspruche mit der Ansicht des
<lb/>Preuß. Obertribunals, Entscheidungen Bd. 56 S. 114.

<lb/>17) Nach dem Preuß. Allgem. Landrechte setzt der Schadenersatz- 
<lb/>anspruch eines vom Vertrage zurücktretenden Käufers (soweit dieser
<lb/>mehr als Erstattung des gezahlten Kaufpreises und nothwendiger
<lb/>Aufwendungen zur Erhaltung der Sache fordert) den Nachweis einer
<lb/>Arglist oder eines vertretbaren Versehens des Verkäufers voraus.
<lb/>Erkenntniß vom 4. November 1871 in der Westphälischen Sache
<lb/>Scherer -f- Blumenthal.

<lb/>18) Die Competenzfrage entscheidet sich für jeden Richter
<lb/>nach seinem Landesgesetze. , Unter Anwendung auf das Forum einer
<lb/>Diffamationsklage nach Alt-Preußischen Proceßrechte erkannt vom
<lb/>I. Senat am 7. Nov. 1871 in der Brandenburger Sache v. Rochow
<lb/>-f- Schmuck u. Haagensen.

<lb/>* * *

<lb/>Bezüglich des Personals deS Reichsoberhandelsgerichts ist noch
<lb/>. zu. erwähnen, daß zu Anfang dieses Jahres die Leipziger Juristen-
<lb/>facultät sämmtliche Räthe desselben, soweit fie die Doktorwürde noch
<lb/>nicht erlangt hatten, honoris causa promovirt hat.

<lb/>Am 19. Januar laufenden Jahres hat der Tod die erste Lücke
<lb/>in das Collegium gerissen: es verschied gedachten TageS der Rath
<lb/>Dr. Schliemann. An seiner Statt ist neuerdings der Commentator
<lb/>des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, Oberappellationsrath
<lb/>Dr. von Hahn aus Jena, in dasselbe berufen worden.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d53356e25020">
            <head>Präjudizien</head>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="63-98.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Vom Bundes-Oberhandelsgerichte zu Leipzig</title>
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               <p>

                  <lb/>Pr Aju - izi en
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Präjudizien des Reichs-Oberhandelsgerichts.

<lb/>63.

<lb/>Das in §. 6 des Preuß. Einführungsgesetzes zur Wechsel- 
<lb/>ordnung vom 15. Febr. 1850 für Wechselsachen geschaffene
<lb/>forum des Zahlungsorts, ist nach dem jetzigen internatio- 
<lb/>nalen Rechte auch für Nichtpreußen gültig.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 19. Decbr. 1671.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Der mit der Klage überreichte Wechsel ist ein eigner des Eduard
<lb/>Rottmann, datirt von Hasperbruch bei Hagen (i/W.). Die Beklagte, .
<lb/>welche darin als Remittentin benannt ist, hat ihn angeblich an Carl
<lb/>Friedrich Rottmann girirt, und der Kläger ist der Giratar des letzteren.

<lb/>Hasperbruch gilt also für diesen Wechsel als Zahlungsort und
<lb/>zugleich als Wohnort des Ausstellers.

<lb/>Art. 97 der Allgem. Deutschen Wechselordnung.

<lb/>Nun bestimmt der §. 6 des Preuß. Einsührungsgesetzes zur,
<lb/>Wechselordnung vom 15. Februar 1850, daß für Wechselklagen sowohl
<lb/>das Gericht des Zahlungsortes als das des persönlichen Gerichts- 
<lb/>standes des Beklagten zuständig, und daß bei der gleichzeitigen Be- 
<lb/>langung mehrerer Wechselschuldner für diese außer dem Gerichte .
<lb/>des Zahlungsortes jedes Gericht competent sei, dem Einer der Be- 
<lb/>klagten persönlich unterstehe.

<lb/>Ist diese Bestimmung auf Nichtpreußen anwendbar, so ist das
<lb/>Königliche Kreisgericht zu Hagen der Beklagten gegenüber als forum
<lb/>solutionis zuständig,— auch abgesehen davon, daß der Kläger zu- 
<lb/>gleich mit ihr den Aussteller E. Rottmann in diesem foro als dessen
<lb/>persönlichen Gerichtsstände belangen konnte und belangt hat.

<lb/>Der Appellationsrichter hat diese Zuständigkeit rückstchtlich der
<lb/>Beklagten und Revisin verneint, weil das Preußische Gesetz selbst- 
<lb/>verständlich nur die Preußischen Staatsangehörigen verbinde. Dieser
<lb/>Grund ist — wörtlich verstanden — zweifellos unhaltbar. Denn in
<lb/>Archiv f.W.-R. N.F.IV. 15
</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0232.tif"
                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>unausweichlicher Konsequenz würde er die in Theorie und Praris nie- 
<lb/>mals angefochtene Besugniß des inländischen Gesetzgebers beseitigen,
<lb/>mit verbindlicher Wirkung für die inländischen Gerichte über die Rechts-,
<lb/>Verhältnisse, insbesondere über den Gerichtsstand der Ausländer über- 
<lb/>haupt Vorschriften zu erlassen. — Muthmaßlich hat der Appellations- 
<lb/>richter, wie die zusätzliche Bemerkung über den Gerichtszwang beweist,
<lb/>mit dem zu allgemein gefaßten Grunde nur aussprechen wollen:

<lb/>Die Vorschriften des §. 6 a. a. O. müßten, obschon sie zwischen
<lb/>Zn- und Ausländern nicht unterschieden, doch auf Inländer be- 
<lb/>schränkt werden, weil im Falle ihrer Ausdehnung auf Ausländer
<lb/>sich ein Constict mit einem Grundsätze des internationalen Rechts
<lb/>ergäbe, — daß es nämlich unstatthaft sei, die Ausländer vor in- 
<lb/>ländische Gerichte zu ziehen, wenn sowohl die Möglichkeit eines Ge- 
<lb/>richtszwanges als die freiwillige Unterwerfung unter die inländische
<lb/>Jurisdiction fehle, und weil nicht vermuthet werden dürfe, daß sich
<lb/>der Gesetzgeber von einem Grundsätze des internationalen Rechts
<lb/>habe lossagen wollen.

<lb/>Allein diese Argumentation vertritt einen Grundsatz, dessen Richtig- 
<lb/>keit nicht anerkannt werden kann. Wäre sie richtig, so würde dem
<lb/>internationalen Verkehre ein wichtiges Mittel der Rechtsverfolgung
<lb/>und der Rechtsgleichheit fehlen. Früher allerdings hat sie in aus- 
<lb/>gedehnter Weise die Praris — namentlich die Altpreußische — be- 
<lb/>herrscht, auch auf die altländische Gesetzgebung in Preußen, wie
<lb/>namentlich die Cabinetsordre vom 30. Septbr. 1835 (Gesetzsammlung
<lb/>S. 216) verräth, eingewirkt. Aber die Bedürfnisse des fortschreitenden
<lb/>Verkehrs haben sie neuerlich, nachdem sie von der Französischen Gesetz- 
<lb/>gebung längst verleugnet war, aus dem internationalen Rechte mit
<lb/>immer zunehmender Uebereinstimmung verdrängt. Es ist kaum noch
<lb/>fraglich, daß einem Staate zusteht, auch auf die Ausländer im Interesse
<lb/>der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes die Vorschriften über die
<lb/>besonderen Gerichtsstände ohne Rücksicht auf den Gerichtszwang und
<lb/>die freiwillige Unterwerfung auszudehnen, und die Ausländer in An- 
<lb/>sehung dieser Vorschriften den Inländern völlig gleichzustellen. —
<lb/>Namentlich die neueren Deutschen Proceßordnungen und die legis- 
<lb/>lativen Entwürfe zu einer allgemeinen Deutschen Civilprozeßordnung
<lb/>haben diese Befugniß anerkannt.

<lb/>Badische Proceßordnung (1864) §.58; Württembergische Civil-
<lb/>proceßordnung (1868) Art. 55; Bayerische Civilproceßord-
<lb/>nung (1869) Art. 19; Hannoversche Proceßordnung Z. 8 ff;
<lb/>Entwurf einer Proceßordnung für den Preußischen Staat
<lb/>(1864) §. 15, Motive S. 16; Entwurf einer Civilproceß-
<lb/>ordnung für den Norddeutschen Bund (1870) §. 73 und
<lb/>S. 688; Darmstädter Entwurf 8.48; Entwurf einer Deut-
<lb/>ffchen Civilproceßordnung (1871) S. 253. 255. 256; zu
<lb/>-vergleichen v. Bar, das internationale Privatrecht S. 427ff.
<lb/>^437ff. 445; v. Bayer, Vorträge, 10. Austage S. 201.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>Möglicher Weise scheitert im einzelnen Falle die Wirksamkeit einer
<lb/>solchen Competenz gegen einen Ausländer daran, daß dieser Ln dem
<lb/>Staate, in dem er belangt wird, entweder sich nicht betreffen läßt oder
<lb/>erecutionsfähiges Vermögen nicht besitzt, oder daran, daß der Staat,
<lb/>dem er angehört, die Rechtshilfe versagt: aber diese Umstände berühren
<lb/>nicht die Berechtigung der Zuständigkeit gegen den Fremden, sondern
<lb/>hindern nur ihren Erfolg.

<lb/>Ist aber von der Berechtigung eines Staates, auch Ausländer
<lb/>den besonderen Gerichtsständen, insbesondere dem foro solutionis zu
<lb/>unterwerfen, auszugehen, so kommt für die Tragweite des §.6 deS
<lb/>Gesetzes vom 15. Februar 1850 in Betracht, nicht nur, daß derselbe
<lb/>zwischen Aus- und Inländern nicht unterscheidet, sondern vornehmlich,
<lb/>daß er einen Gerichtsstand für Wechselsachen statuirt, also für einen
<lb/>Verkehr, der vermöge seiner internationalen Bedeutung am Wenigsten die
<lb/>territoriale Abgrenzung der Rechtsverfolgung verträgt. Unter diesen
<lb/>Umständen ist anzunehmen, daß die Beachtung gerade des heutigen
<lb/>Wechselverkehrs zum Aufgeben der für ihn nicht mehr passenden Vor- 
<lb/>schriften der Allgemeinen Gerichtsordnung über forum contractus und
<lb/>die Belangung Fremder bestimmt,

<lb/>Allgem. Gerichtsordnung Theil I. Titel 2 §. 148 ff., §. 119,
<lb/>Anhang §. 34; Titel 29 §. 88 ff.

<lb/>und in dem genannten 8. 6 auch die Nichtprenßen den betreffenden
<lb/>besonderen Gerichtsständen unterworfen hat, — zumal dies Gesetz auch
<lb/>für das Gebiet des Rheinischen Rechts erlassen wurde, mit dessen
<lb/>Grundsätzen aber seine Beschränkung auf Inländer schlechthin un- 
<lb/>verträglich ist.'

<lb/>Sind hiernach die besonderen Gerichtsstände des 8- 6 a. a. O.
<lb/>auch auf Nichtpreußen anwendbar, so kann unentschieden bleiben, in- 
<lb/>wieweit der Art. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs der Beklagten
<lb/>entgegensteht.

<lb/>64.

<lb/>Nur eine unbedingte und vorbehaltlose Kündigung deS
<lb/>Principals hat dem Handlungsgehülfen gegenüberRechts-
<lb/>wirkung. Art. 61 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v.22.Decbr.1871.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Soviel den Gehaltsanspruch anlangt, ist mit der ersten Instanz
<lb/>unbedenklich davon auszugehen, daß es nach den actenkundigen That-
<lb/>sachen an den Voraussetzungen einer den Kläger bindenden Kündigung
<lb/>entschieden gebricht. Nach 8. 5 des von beiden Theilen anerkannten
<lb/>Vertrags Bl. — war der Dienstvertrag vom 31. Mai 1870 ab auf
<lb/>ein Jahr abgeschlossen. Dem Beklagten stand jedoch, wie Kläger
<lb/>wenigstens jetzt nicht mehr bestreitet, das Recht dreimonatlicher Vor- 
<lb/>auskündigung, d. i. der Kündigung auch während erwähnter Con-


<lb/>15*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0234.tif"
                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228:
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudiz: en.
</p>
               <p>

                  <lb/>tractsdauer zu. Es fragt sich aber, ob eine solche Kündigung erfolgt
<lb/>sei. Beklagter, der dies unter Widerspruch Klägers behauptet, stützt
<lb/>sich.vorzugsweise auf den Inhalt der Bl. — von dem Kläger selbst
<lb/>zu den Acten gebrachten Zuschrift vom 14. October 1870. Mittels
<lb/>derselben spricht sich der Beklagte, nachdem er über das Ergebniß der
<lb/>geschäftlichen Erfolge des Klägers sich beklagt, gegen den letzteren wört- 
<lb/>lich dahin aus:

<lb/>, Von dieser Sachlage aus werden Sie zugeben müssen, daß ich zu
<lb/>den vorstehenden Ausstellungen völlig berechtigt bin und daß mir
<lb/>keine Wahl bleibt, als für den Fall, daß die Ergebnisse Ihrer
<lb/>Transactionen auch fernerhin den erforderlichen Gewinn vermissen
<lb/>lassen sollten, unseren Contract nach Ablauf von drei Monaten als
<lb/>gelöst zu betrachten. Eine weitere Fortdauer desselben liegt ganz in
<lb/>Ihrer Hand.

<lb/>Kläger findet in dieser Erklärung nach dem Inhalt der Klage?
<lb/>einen „Versucht der Kündigung, dem er aber in weiterer Verfolgung
<lb/>der Ausstellungen, die er schon in dem an den Beklagten gerichteten
<lb/>Antwortsbriefe erhoben, seiner bedingten Fassung halber jede Wirkung
<lb/>abspricht. Dem war lediglich beizupstichten. Die Kündigung des
<lb/>Principals in Dienstverhältnissen unterliegt, sofern sie nicht durch
<lb/>zeitliche Schranken limitirt ist, dem freien, seinen inneren Motiven nach
<lb/>nichtcontrolirbaren Ermessen des Dienstgebers. Je weniger aber der
<lb/>Bedienstete selbst einer solchen Entschließung, ist sie in ordnungsmäßiger.
<lb/>Weise zu seiner Kenntniß gelangt, erfolgreichen Widerspruch entgegen- 
<lb/>zusetzen in der Lage sich befindet, um so gewisser darf er fordern, daß
<lb/>die ihm mitgetheilte Entschließung in der Richtung auf das „Ob" und
<lb/>„Wann" der Vertragslösung eine bestimmte und definitive sei. Gegen- 
<lb/>wärtig ist dies nicht der Fall. Beklagter macht den Erfolg der Kün- 
<lb/>digung von Voraussetzungen abhängig, über deren späteren Eintritt der
<lb/>Natur der Sache nach ihm allein die Entscheidung zustand. Mochten
<lb/>diese Voraussetzungen nun im Sinne des Beklagten dem Kläger gegen- 
<lb/>über suspensive oder resolutive Wirkung äußern sollen, in einem wie
<lb/>in dem anderen Falle war Kläger bei Empfang der fraglichen Mit- 
<lb/>theilung außer Stand, über die fernere Dauer seiner geschäftlichen
<lb/>Stellung in Klägers Dienst ein bestimmtes Urtheil sich zu bilden. Diese
<lb/>Unsicherheit zieht auf des Dienstleistenden Seite die wichtige praktische
<lb/>Folge nach sich, daß er in Ungewißheit darüber bleibt, ob er Ver- 
<lb/>anstaltungen wegen Eingehung eines anderweiten Engagements zu treffen
<lb/>habe oder nicht, während der Principal factisch die Möglichkeit sich
<lb/>sichert, den Vertrag beim Herannahen des gesetzten Termines je nach?
<lb/>seinem Vortheile als gelöst oder fortdauernd ansehen zu dürfen. Ein- 
<lb/>derartiges zweideutiges Verhalten des Principals verstößt gegen die»
<lb/>den Handelsverkehr beherrschenden, ganz besonders auch im Verhältnisse
<lb/>zwischen Principal und Diener sich geltend machenden Anforderungen»
<lb/>von Treue und Glauben, und kann deshalb auf rechtliche Anerkennung
<lb/>keinen Anspruch erheben..
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0235.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>Nun hat freilich die zweite Instanz das entscheidende Gewicht
<lb/>nicht sowohl auf die Aeußerungen des vorerwähnten Briefes vom
<lb/>14. October 1870 gestellt, als vielmehr vorzugsweise auf Dasjenige,
<lb/>was Beklagter zur Erläuterung seiner früheren Erklärungen in dem
<lb/>späteren Briefe vom 17. October desselben Jahres dem Kläger eröffnet
<lb/>hat. Wenn Beklagter in diesem Briefe schreibt:

<lb/>„Uebrigens habe ich meine Kündigung ausdrücklich als eine be- 
<lb/>dingungsweise bezeichnet. Gelingt es Ihnen, im Laufe der nächsten
<lb/>drei Monate der Firma Nutzen zu bringen, so wäre damit die Ur- 
<lb/>sache der Lösung geschwunden",

<lb/>so ist zwar zuzugeben, daß durch diese Worte jedem, nach den früheren
<lb/>Aeußerungen möglichen Zweifel über die Absicht Beklagtens, eine
<lb/>Kündigung als Disposttionsact aussprechen zu wollen, vorgebeugt
<lb/>wird. In der Sache selbst wird jedoch dadurch für den Beklagten
<lb/>nichts gewonnen, denn auch die neuere Erklärung bezweckt, der Kün- 
<lb/>digung nur einen eventuellen Charakter einzuräumen. Beklagter
<lb/>betont selbst ihre Bedingtheit und hebt hervor, daß sie nur unter Um- 
<lb/>ständen zur Lösung des Vertrags führen solle. Eine solche Kündigung
<lb/>verfehlt dem Gesagten zufolge vollkommen ihren geschäftlichen Zweck,
<lb/>sie entbehrt, wie bereits in erster Instanz ausgesprochen worden, recht- 
<lb/>licher Wirkung. Die vorgeschützte Erceptiorr erscheint hiernach unbe- 
<lb/>achtlich. Demgemäß erledigt sich von selbst die Nothwendigkeit näheren
<lb/>Eingehens auf die in zweiter Instanz zur Elidirung der Eneption für
<lb/>durchschlagend erachteten, von dem Kläger nur eventuell zur Geltung
<lb/>gebrachten replicatorischen Anführungen.

<lb/>65.

<lb/>Berechnung der Verjährungsfristen nach der Allgemeinen
<lb/>Deutschen Wechselordnung. Art. 32 der Wechselordnung und
<lb/>Art. 328 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 7. Nov. 1871.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Provinzen.)

<lb/>Die Klage auf Bezahlung des Wechsels, der am 1. Juli 1866
<lb/>fällig war, ist dem Imploranten im Vorprocesse am 1. Juli 1869
<lb/>und die auf Bezahlung des am 1. October 1866 fällig gewesenen
<lb/>Wechsels am 1. October 1869 behändigt. Hat also der Implorant
<lb/>darin Recht, daß der Tag der Fälligkeit (der 1. Juli und der 1. Oc- 
<lb/>tober 1866) in die Verjährungszeit eingerechnet werden muß, so war
<lb/>die 3jährige Verjährung des Art. 100 der Allgem. Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung bereits am 30. Juni resp. 30. September 1669 abgelausen,
<lb/>alsdann also hätte der Appellationsrichter gegen den Art. 100 in der
<lb/>That verstoßen.

<lb/>Allein der Appellationsrichter hat sich mit Recht für die Nicht- 
<lb/>einrechnung des Fälligkeitstages in die Verjährungszeit entschieden.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0236.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es mag richtig sein, daß für das Römische Recht diese Ent- 
<lb/>scheidung unhaltbar wäre.

<lb/>Savigny, System Bd. IV. S. 361 ff.; Windscheid, Lehr- 
<lb/>buch der Pandekten, 3. Aufl. Bd. I. S. 266 u. Rote 12;
<lb/>Arndts, Lehrbuch, 6. Aufl. S. 122 u. 124 Note 5 rc.

<lb/>Für das gemeine Recht ist die Frage streitig. — Jndeß vertreten
<lb/>für das heutige Recht bedeutende Autoritäten die Nichteinrechnung des
<lb/>ersten Tags als der Deutschen Rechtsanschauung entsprechend, und
<lb/>zwar Unger (System des Oesterreichischen Privatrechts, 3. Auflage
<lb/>Bd. II. S. 298) für durch Rechtsgeschäfte festgesetzte, Wächter (Hand- 
<lb/>buch des Württembergischen Privatrechts, Bd. II. S. 828. 829), der
<lb/>sie schlechthin die Deutsche Rechnungsweise nennt, für vertragsmäßige,
<lb/>testamentarische und richterliche Fristen, und für Rechtsverhältnisse
<lb/>deutschrechtlichen Ursprungs.

<lb/>Nun ist unzweifelhafte Deutsche constante Praris, bei den meisten
<lb/>processualen, also auch gesetzlichen Fristen den ersten Tag nicht
<lb/>mitzuzählen.

<lb/>v.Bayer, Verträge, 10.Aufl. S.475; Wetzell, Civilproceß
<lb/>§. 68 Note 76; vergl. Renaud, Lehrbuch des Civilprocesses
<lb/>S. 197; Unger a. a. O. S. 297.

<lb/>Es hat ferner diese „moderne Vulgärberechnung"

<lb/>Dernburg, Preuß. Privatrecht Bd. I. S. 122.
<lb/>für den Verfall von Wechseln, die binnen einer Frist nach Sicht oder
<lb/>nach äato zahlbar find, der Art. 32 der Allgem. Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung und für die vertragsmäßigen Fristen zur Erfüllung aller
<lb/>Handelsgeschäfte der Art. 328 des Handelsgesetzbuchs zur gesetzlichen
<lb/>Regel erhoben.. — Es eristirt aber kein innerer Grund, in dieser
<lb/>Richtung gesetzliche Fristen anders zu behandeln als vertragsmäßige,
<lb/>vergl. Windscheid a. a. O. Bd. I. S. 267 Note 14;
<lb/>vielmehr muß angenommen werden, daß für das Gebiet des Deutschen
<lb/>Handels- und Wechselrechts in den genannten Artt. 32 und 328 ein
<lb/>auch gesetzlich bestimmte Fristen umfassendes Princip zur ausdrücklichen
<lb/>Anerkennung gelangt ist, welches die moderne Rechtsanschauung bereits,
<lb/>wenn schon »nicht widerspruchslos, beherrschte.

<lb/>Vergl. Borchardt, Allgem. Deutsche Wechselordnung 5. Aufl.
<lb/>Zus. 565; Hartmann, das Deutsche Wechselrecht S.452;
<lb/>Entscheidungen d. Obertribunals v. 29. Juni 1852, 30. Mai
<lb/>1861, 13. Juli 1867 (Striethorst Bd. 6 S. 210; Bd. 42
<lb/>S. 87; und Entscheidungen Bd. 59); Unger a. a.O. S.298
<lb/>Note 22*; dagegen Thöl (2. Aufl.) §. 330 a. E. (S. 742);
<lb/>siehe auch Förster, Theorie rc. 2. Aufl. Bd. 1 S. 202. 285.

<lb/>Ist dies richtig, so kann unentschieden bleiben, ob der Appellations- 
<lb/>richter sich auf die Allgem. Deutsche Wechselordnung oder aus die
<lb/>Kurhessische Wechselordnung vom 26. October 1859 hätte berufen
<lb/>sollen, denn letztere ist in den Artt. 32. 77 — 80 und 100 nur ein
<lb/>wörtlicher Abdruck der ersteren.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>66.

<lb/>Gegen den Acceptanten eines (einfachen d.i.nicht befristeten)
<lb/>SichLwechsels beginnt, falls eine frühere Präsentation nicht
<lb/>erfolgt ist, die Verjährung mit dem Ablaufe der im Art. 31
<lb/>Abs. 2 der Wechselorvnung vorgeschriebenen Präsen- 
<lb/>tationsfrist.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-OberhandelsgerichLs (I. Senat) v. 2. Januar 1672.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Die vom Imploranten am Tage der Ausstellung acceptirte, vom
<lb/>21. Juli 1868 datirte und bei Sicht zahlbar gewesene Tratte ist ihm
<lb/>erst am 25. August 1671, also nach mehr als drei Jahren zur Zahlung
<lb/>präsentirt. Vom Appellationsrichter ist sie dennoch für nicht präjudizirt
<lb/>und nicht verjährt erachtet. — Die hiergegen erhobene Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde erscheint nicht begründet.

<lb/>Sie rügt die Verletzung der Artt. 31 u. 77 der Allgem. Deutschen
<lb/>Wechselordnung, des 8. 545 des Allgem. Landrechts Theil I. Titel 9
<lb/>und eines so sormulirten Rechtsgrundsatzes:

<lb/>dem Acceptanten gegenüber fällt der Verfalltag eines Sichtwechsels zu- 
<lb/>sammen mit dem Tage der Ausstellung (soll heißen: Acceptati o n).

<lb/>Indem sie von dem Satze ausgeht: „wenn das Accept auf den
<lb/>Wechsel gesetzt werde, müsse der Wechsel gesehen sein," identificirt sie
<lb/>in unzulässiger Weise die Annahme mit der Sicht. Diese Gleichstellung
<lb/>findet zwar Statt bei der befristeten Sichttratte — Art. 19 der Allg.
<lb/>Deutschen Wechselordnung —, nicht aber bei einfachen Sichtwechseln,
<lb/>wenn diese zum Zwecke der Begebung oder gar noch vor der Unterschrift
<lb/>des Ausstellers mit dem Accepte versehen werden. In diesem Falle —
<lb/>und ein solcher lag dem Appellationsrichter nach seiner Feststellung
<lb/>des Thatbestandes vor — haben Acceptant und Aussteller den Willen,
<lb/>daß erst eine spätere Vorzeigung den Wechsel fällig machen soll;
<lb/>eine so acceptirte Sichttratte ist also noch nicht fällig.

<lb/>Nun verjährt der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten
<lb/>in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet — Art. 77
<lb/>a. a. O.—, und ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung
<lb/>fällig — Art. 31 al. 1 —. Daraus folgt, daß die Verjährung einer
<lb/>einfachen, nicht zur Herbeiführung der Fälligkeit accevtirten Sichttratte
<lb/>nicht mit dem Tage dieses Accepts beginnen kann. Denn wenn schon der
<lb/>Wechselinhaber unmittelbar nach erhaltenem Accept die Sichttratte aber- 
<lb/>mals, nämlich zur Zahlung vorlegen kann, und wenn schon im §. 545
<lb/>des Allgem. Landrechts Theil I. Titel 9 vorgeschrieben ist:

<lb/>Gegen — beliebig ausübbare — Rechte fängt die Verjährung von
<lb/>dem Tage an, wo die Erfüllung der Verbindlichkeit zuerst gefordert
<lb/>werden konnte;

<lb/>wenngleich ferner diese Vorschrift eine Auffassung gefunden hat, welche
<lb/>der neuerlich für das gemeine Recht fast ausnahmslos verworfenen Regel:
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0238.tif"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>„toties praescribitur actioni nondum natae, quoties nativitas ejus
<lb/>est in potestate creditoris“ entspricht,

<lb/>vergl. Windscheid, Pandekten, 3. Aufl. Theil I. S. 281. 282;

<lb/>Unterholzner, Verjährlpigslehre 2. Aust. Theil II. S. 304
<lb/>Note 738;

<lb/>Vangerow, Pandekten, Theil I. §. 147;

<lb/>Arndts, Pandekten 6. Aufl. Theil I. S. 155,
<lb/>so hat doch die Mgem. Deutsche Wechselordnung den Beginn der Ver- 
<lb/>jährung nicht von der Entstehung derBefugniß des Wechselgläubigers
<lb/>zu beliebiger Herbeiführung der Fälligkeit, sondern vom Verfalltage
<lb/>selbst bestimmt.

<lb/>Wird dies festgehalten, zugleich aber nur der Wortlaut des
<lb/>Art. 77 und des Art. 31 al. 1 a. a. O. befragt, so scheint, da die
<lb/>Präsentation einer acceptirten einfachen Sichttratte dem Acceptanten
<lb/>gegenüber in der Allgem. Deutschen Wechselordnung ausdrücklich
<lb/>nicht befristet ist, diese Präsentation wirksam.zu jeder beliebigen, auch
<lb/>noch so späten Zeit geschehen zu können, die Verjährung einer nicht
<lb/>präsentirten Sichttratte also überhaupt ausgeschlossen.

<lb/>Vergl. Thöl, Wechselrecht (2. Aufl.) S. 146.

<lb/>Altvater in Siebenhaars Archiv N. F. Bd. II. S. 136ff. 144.

<lb/>Siehe auch Renaud S. 212, und Borchardt, die Allgem.
<lb/>Deutsche Wechselordnung 5. Aufl. Zus. 327 (Note 244).

<lb/>Allein dies Resultat würde den Bedürfnissen des Wechselverkehrs
<lb/>widersprechen. Nicht nur der Wechsel überhaupt, sondern namentlich
<lb/>die Sichttratte ist zu kurzem Umlauf bestimmt; und wie er schleunige
<lb/>Lösung seiner Obligationen voraussetzt, so hat auch die Allgemeine
<lb/>Deutsche Wechselordnung überall dafür eine kurze Verjährung ver- 
<lb/>ordnet— Artt. 77—80 und 100.

<lb/>Freilich nicht ausdrücklich für die Verjährung der nicht prä- 
<lb/>sentirten einfachen Sichttratte. Aber zwei ihrer Bestimmungen machen
<lb/>erkennbar, daß sie auch für diese einen festen Verfalltag angenommen
<lb/>hat. Diese sind der Art. 20 al. 3 und der Art. 31 al. 2. Letzterer
<lb/>verordnet, daß ein auf Sicht gestellter Wechsel bei Verlust des wechsel- 
<lb/>mäßigen Anspruchs gegen den Aussteller und die Indossanten binnen
<lb/>2 Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung präsentirt werden muß,
<lb/>wenn nicht der Wechsel selbst eine andere Bestimmung enthält; und
<lb/>jener schreibt vor, daß, wenn die befristete Sichttratte zwar innerhalb
<lb/>dieses Zeitraums zur Annahme präsentirt, die Annahme aber oder ihre
<lb/>Datirung verweigert und hierüber gehöriger Protest nicht erhoben ist,
<lb/>die Verfallzeit des Wechsels gegen den Acceptanten vom letzten
<lb/>Tage der Präsentalionsfrist an gerechnet werden soll. In beiden Fällen
<lb/>also ist der letzte Tag der zweijährigen Präsentationsfrist entscheidend.
<lb/>Im zweiten Falle ist die Verfallzeit gegen den Acceptanten von ihm
<lb/>an zu rechnen; im ersten ist zwar nur von den Regreßansprüchen gegen
<lb/>Aussteller und Indossanten die Rede, und es ist richtig, daß jene Be-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0239.tif"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 233


<lb/>stimmung zunächst nur gegeben ist, um nicht „die Ausgeber solcher
<lb/>Wechsel auf unbestimmte Zeit Regreßansprüchen auszusetzen",

<lb/>Conferenzprotocoll vom 30. October 1847; Leipziger Ausgabe
<lb/>' S. 41; ,

<lb/>da aber der Natur der Sache nach nur die Nichtpräsentation am Ver- 
<lb/>falltage den Verlust des Wechselregresses zur Folge haben kann, so
<lb/>muß angenommen werden, daß auch im Art. 31 die Ueberzeugung von
<lb/>der Nothwendigkeit, „Sichtwechsel durch Bestimmung einer Präsen-
<lb/>lationsftist in eine Art von Datowechseln zu verwandeln",
<lb/>Conferenzprotocoll a. a. O. S. 42,
<lb/>zum Ausdrucke gelangt, mithin im Fall unterbliebener früherer Prä- 
<lb/>sentation der letzte Tag des dienQium's auch gegen den Acceptanten
<lb/>der einfachen Sichttratte als Verfalltag anzusehen ist.

<lb/>So verstanden, gewinnt auch der einfache Sichtwechsel den festen
<lb/>Verfalltag, den die Wechselordnung namentlich für die Verjährung
<lb/>voraussetzt und welcher erforderlich ist, um die Dauer der Verpflichtung
<lb/>des Acceptanten eines Sichtwechsels dem Zwecke der Wechselverjährung
<lb/>entsprechend zeitlich zu begrenzen. Die letztere beginnt also gegen ihn,
<lb/>falls eine frühere Präsentation zur Zahlung nicht erfolgt ist, mit dem
<lb/>Ablaufe der im Art. 31 al. 2 vorgeschriebenen Präsentationsfrist.

<lb/>Vergl. Siebenhaar's Archiv für Wechselrecht Bd. 6 S. 425;
<lb/>Bd. 8 S. 182;

<lb/>Hartmann, das Deutsche Wechselrecht S. 449;

<lb/>Volkmar u. Löwy S. 372;

<lb/>Hoffmann, Erläuterungen 2. Ausgabe S. 562;
<lb/>Hinschius, Anwaltszeitung 1865 S. 220;

<lb/>Wächter, Wechselrecht des Norddeutschen Bundes S. 525;
<lb/>Entscheidungen des Obertribunals zu Berlin Bd. 55 S. 127.

<lb/>Hiernach hat der Appellationsrichter, indem er den bereits im
<lb/>4. Jahre nach der Ausstellung eingeklagten und in demselben Jahre
<lb/>auch erst zur Zahlung präsentirten Klagewechsel für nicht verjährt er- 
<lb/>achtete, die in der Nichtigkeitsbeschwerde hervorgehobenen Gesetze nicht
<lb/>verletzt; der in der Nichtigkeitsbeschwerde formulirte angebliche Rechts- 
<lb/>grundsatz aber besteht nicht.
</p>
               <p>

                  <lb/>67.

<lb/>Natur und Voraussetzungen stillschweigender Willenser- 
<lb/>klärungen. Bei Beurtheilung der Beweisergebnisse darf
<lb/>der Richter die Thatsachen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung
<lb/>ausfassen. DieDarlegung eines hiervon abweichenden Er- 
<lb/>klärungsgrundes ist die Aufgabe des Gegenbeweises. Recht
<lb/>des Commissionärs, als Selbstcontrahent in das ihm über- 
<lb/>tragene Geschäft einzutreten (Art. 376 des Handelsgesetzbuchs).
<lb/>Klagt der Commissionär die ihm aus dem Geschäfte zu- 
<lb/>kommende Differenz ein, so hat er von vornherein bestimmt
</p>

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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>zu erklären, ob er die Mandatsklage anstelle, oder — durch
<lb/>Eintritt als Selbstcontrahent — die Rechte aus einem Kauf- 
<lb/>verträge verfolge.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 2. Jan. 1872.

<lb/>(Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.)

<lb/>1. Wenn der Beklagte, wie er behauptet, der Firma Heyden «L Co.
<lb/>keine Verkausscommission ertheilt hatte, so kann es sich unter Zugrunde- 
<lb/>legung dieser Annahme nur darum handeln, ob er nicht nachträglich
<lb/>den von Seiten der gedachten Firma für seine Rechnung unter dem
<lb/>2. August 1863 abgeschlossenen Weizenverkauf — der an und für stch
<lb/>für ihn unverbindlich war — sei es vor oder nach Realisirung des
<lb/>ganzen Geschäfts genehmigt hat. Eine ausdrückliche Genehmigung
<lb/>hat Beklagter ebenso, wie den von den Klägern behaupteten Auftrag
<lb/>in Abrede gestellt. Es liegen aber eine Reihe von einzelnen thatsächlichen
<lb/>Momenten in Folge des Zugeständnisses des Beklagten erwiesen vor,
<lb/>die bei unbefangener Prüfung eine stillschweigende Genehmigung ent- 
<lb/>halten.

<lb/>2. Rach der Behauptung des Beklagten hatte Philipp Maaß, der
<lb/>Commis des Kaufmanns Carr, des Agenten der Firma Heyden &amp;. Co.,
<lb/>ungeachtet Beklagter seine, des Philipp Maaß, Offerte zu einer der
<lb/>Firma Heyden &amp; Co. zu ertheilenden Verkausscommission bestimmt
<lb/>abgelehnt hatte, dennoch an. die gedachte Firma die telegraphische
<lb/>Anzeige ergehen lassen, daß er, Beklagter, ihr den Auftrag zum Ver- 
<lb/>kaufe von 20 Last Weizen ertheile — in der Erwartung, daß Be- 
<lb/>klagter demnächst den für ihn geschehenen Verkauf genehmigen werde.
<lb/>Wenn Beklagter nun darauf die Anzeige von dem Verkaufe und mit
<lb/>derselben die üblichen Schlußscheine erhielt, so hatte es offenbar keine
<lb/>Bedeutung, wenn er das für ihn bestimmte, von Heyden &amp; Co. Unter- 
<lb/>zeichnete Eremplar — wie er behauptet, jedoch unter Widerspruch
<lb/>der Kläger, nach denen er dieses Eremplar behalten hat — an den- 
<lb/>selben Philipp Maaß mit dem Bemerken aushändigte, daß er den
<lb/>Verkauf nicht genehmige; vielmehr mußte er seine Nichtgenehmigung
<lb/>dem Agenten von Heyden &amp; Co. oder diesen direct erklären, wenn er
<lb/>sich nicht dem Verdachte aussetzen wollte, daß er zum Nachtheile von
<lb/>Heyden &amp; Co., die ihn für gebunden erachteten, aus Schwankungen
<lb/>im Preise des Weizens speculire. Mindestens aber lag ihm dieses ob,
<lb/>als er unter dem 30. October 1865 der Firma Heyden &amp; Co. eine
<lb/>Commisston zum Verkauft von 20 Last Weizen pro Januar/Februar
<lb/>1866 ertheilte. Es war kaum anzunehmen, daß er einer Firma
<lb/>eine Verkausscommission ertheilt haben sollte, wenn er das erste und
<lb/>einzige Geschäft, welches dieselbe für ihn besorgt hatte, zu reprobiren
<lb/>Willens war.

<lb/>Immer mag es bedenklich sein, in diesen Thatsachen für sich
<lb/>allein eine stillschweigende Genehmigung zu erblicken; jedenfalls
<lb/>wird in Beihalt des Voraufgegangenen die Zahlung von 500 Thlrn.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>an Heyden &amp; Co. bei unbefangener Würdigung der Verhältnisse und
<lb/>abgesehen von den besonderen Erklärungsversuchen des Beklagten als
<lb/>ein Act angesehen werden muffen, der eine Genehmigung involvirt.

<lb/>3. rc. k.

<lb/>4. Die Zahlung der 500 Thlr. erfolgte in den ersten Tagen deS
<lb/>Januar 1866, nachdem Heyden &amp; Co. schon unter dem 28. December
<lb/>„umgehend" die Berichtigung des ihnen gebührenden Saldo'S verlangt
<lb/>hatten. Ein anderes Rechtsverhältniß, aus welchem die Empfänger
<lb/>eine Geldzahlung beanspruchen konnten, eristirte damals unter den
<lb/>Parteien nicht. Eine ganz geringfügige Spesenforderung, welche der
<lb/>Firma Heyden L Co. (im Betrage von 6 Mark 8 Schilling) gegen
<lb/>das Handelshaus Bruger &amp; Langberg zustand, kommt selbstverständlich
<lb/>nicht in Betracht; das zweite Weizengeschäft, aus welchem Beklagter
<lb/>im Januar/Februar 1866 20 Last zu liefern hatte, war damals noch
<lb/>nicht abgewickelt und Beklagter will auch damals noch nicht Ordre
<lb/>zum Verkauf von 20 Last Weizen gegeben haben, da er die Berichte
<lb/>über Weizenpreise aus England noch habe abwarten wollen. Bei un- 
<lb/>befangener Betrachtung muß die Zahlung sonach auf daS erste Geschäft
<lb/>bezogen werden und lag von dieser Voraussetzung aus in der Zahl- 
<lb/>ung eines Theiles die Genehmigung des Weizenverkaufsgeschäfts vom
<lb/>2. August 1865.

<lb/>Der Beklagte sucht die Bedeutung der Zahlung durch die Be- 
<lb/>hauptung zu entkräften, Heyden habe ihm bei seiner persönlichen
<lb/>Anwesenheit erklärt, daß er des Geldes bedürftig sei, und um eine
<lb/>vorschüssige Zahlung von 500 Thlrn. auf das zweite Weizengeschäft
<lb/>gebeten, wozu er sich auch verstanden habe.

<lb/>Die gänzliche Unwahrscheinlichkeit fällt ohne jede weitere Be- 
<lb/>merkung in die Augen und es ist schwer zu sagen, was auffallender er- 
<lb/>scheint: ob, daß Heyden, der in dem Schreiben vom 28. December
<lb/>„umgehend" Zahlung auf Grund des abgewickelten ersten Geschäfts
<lb/>verlangt, der in dem (vom Beklagten freilich nicht anerkannten)
<lb/>Schreiben vom 30. December das Verlangen des Beklagten nach einer
<lb/>Stundung bis Ende Januar entschieden zurückgewiesen hatte, bei seiner
<lb/>persönlichen Anwesenheit in Rostock um einen Vorschuß von 500 Thlrn.
<lb/>auf das zweite Geschäft gebeten haben soll, — oder, daß der Beklagte
<lb/>so bereitwillig auf dieses Gesuch eingegangen ist, obschon er doch auf
<lb/>günstigere Nachrichten aus England hoffte und obschon die Einbuße
<lb/>aus dem zweiten Geschäfte, wie sich nachher herausgestellt hat, oirea
<lb/>300 Mark Banco weniger, als die an Heyden bezahlte Summe betrug.

<lb/>5. Es liegt, wie dieses mehrfach auch ausgesprochen ist, in der
<lb/>Natur der stillschweigenden Willenserklärung, daß es im All- 
<lb/>gemeinen an derjenigen Sicherheit und Gewißheit fehlt, die für die
<lb/>Eristenz des Willens bei einer ausdrücklichen Erklärung regelmäßig
<lb/>gegeben ist. Der Richter kann Handlungen und Thatfachen nur in
<lb/>der gewöhnlichen Bedeutung auffassen, und so vorsichtig er hierbei
<lb/>sein, so sehr er alle Verhältnisse des concreten Falles berücksichtigen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>236


<lb/>map,-immer ist die Möglichkeit vorhanden, daß für eine bestimmte
<lb/>Lhatsacheein dem Gewöhnlichen sich entziehender besonderer Erklärungs- 
<lb/>grund vorliegt, bei welchem eine Schlußfolgerung auf einen bestimmten
<lb/>Willen nicht statthast ist. Die bloße Möglichkeit eines solchen be- 
<lb/>sonderen Erklärungsgrundes kann nun aber keine Berücksichtigung
<lb/>finden, wenn überhaupt noch von stillschweigenden Willenserklärungen
<lb/>die Rede sein soll, da eine solche Möglichkeit immer vorhanden ist;
<lb/>anders steht es aber, wenn die Partei, um deren Willenserklärung
<lb/>es sich handelt, bestimmt einen anderweitigen Erklärungsgrund für
<lb/>eine Handlung geltend macht, die unter Zugrundelegung gewöhnlicher
<lb/>Verhältnisse als Ausdruck des Willens gelten müßte. Hier ist die
<lb/>Willenserklärung an und für sich, d. h. abgesehen von der Zulässigkeit
<lb/>des directen Gegenbeweises, für erwiesen zu halten; aber derjenigen
<lb/>Partei, um deren Willenserklärung es sich handelt, muß es unbe- 
<lb/>nommen bleiben, im Wege direkter Gegenbeweisführung den ander- 
<lb/>weitigen besonderen Erklärungsgrund, der die fragliche Willens- 
<lb/>erklärung ausschließen würde, nachzuweisen re.

<lb/>Das Gesagte gilt von jeder stillschweigenden Willenserklärung,
<lb/>gleichviel ob die Handlung, in der eine solche zu befinden, nach ihrer
<lb/>nächsten Intention sich nicht als ein Rechtsgeschäft darstellt, oder ob es
<lb/>sich, wie hier, um die weitergehende Bedeutung eines Geschäfts handelt,
<lb/>welches in jedem Falle als ein Rechtsgeschäft sich darstellt.

<lb/>6. In dieser Weise war denn auch im vorliegenden Falle zu
<lb/>reformiren re.

<lb/>7. Anders verhält es sich mit ihren (der Kläger) Beschwerden,
<lb/>betreffend die Beweissätze sub II. b und c des vorigen Erkenntnisses.

<lb/>Es kann auf sich beruhen bleiben, ob der Commisstonär die ihm
<lb/>gesetzlich zustehende Befugniß, bei einer Verkaufscommission selbst als
<lb/>Kläger rc. einzutreten, schon dadurch verliert, daß er die Ausrichtung
<lb/>dem Committenten meldet, ohne anzuzeiaen, daß er von jener Befugniß
<lb/>Gebrauch gemacht habe, wie das Obertribunal zu Berlin, von der
<lb/>Auffassung der Verkaufscommission als einer eventuellen Offerte
<lb/>zur Eingehung eines Propregeschäfts ausgehend, in mehrfachen Ent- 
<lb/>scheidungen angenommen hat,

<lb/>vergl. Busches Archiv Bd. 12 S. 340 fg.

<lb/>Denn auch wenn man mit dem Oberappellationsgericht zu Lübeck
<lb/>Seuffert's Archiv Bv. 24 S. 108 fg.
<lb/>dieses negirt und die Wahlbesugniß des Commissionärs unter den
<lb/>Gesichtspunkt alternativer Obligationen stellt und annimmt, daß all- 
<lb/>gemein gehaltene Aeußerungen über die Ausrichtung des
<lb/>Mandats ohne Nennung einer dritten Person als des Käufers den
<lb/>Commisstonär nicht hindern, sich nachträglich selbst als den Käufer
<lb/>hinzustellen, da das Gesetz selbst dem Worte „Auftrag" die weitere
<lb/>Bedeutung beilege, daß darunter die Befugniß zum Eintritte als Selbst-
<lb/>käuser mitbegriffen sei, daher denn dieses Wort, wenn die Contrahenten
<lb/>sich seiner bedienen, auch im Zweifel in diesem weiteren Sinne ge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>nommen werden müsse, —so dulden doch jedenfalls die gerichtlichen
<lb/>Verhandlungen eine solche Unbestimmtheit nicht. Hier hat der Com-
<lb/>Missionar sich bestimmt zu erklären, ob er die Mandatsklage ansteüen
<lb/>oder aus einem Kaufcontracte klagen will. . Ist nun aber in den bis- 
<lb/>herigen Verhandlungen nur von einem Commissionsgeschäfte die Rede,
<lb/>so haben die Kläger auch die Besugniß verloren, aus einem Propre- 
<lb/>geschäfte zu klagen.
</p>
               <p>

                  <lb/>68.

<lb/>Auslegung eines kaufmännischen Börsengeschäfts, die
<lb/>Accepteinholung betreffend. Im Zweifel ist im Handels- 
<lb/>verkehre das Gewöhnliche und Regelmäßige als gewollt zu
<lb/>betrachten. Bedeutung des Ausbedingens eines schrift- 
<lb/>lichen Vermerks.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I.Senat) v.5. Januar 1672.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Der Mitinhaber der beklagten Firma Jacob Plaut hat am
<lb/>29. Juni 1870 aus der Leipziger Börse von dem Makler Lies 6400 fl.
<lb/>in 3 von M. Jacobson &amp; Co. in Jassy auf Abel Finkelstein in Wien,
<lb/>beziehentlich L. Ostersetzer &amp; Co. daselbst per 25. Septbr. gezogenen
<lb/>Wechseln gekauft. Rach Abschluß des Kaufs trat des Klägers Pro- 
<lb/>kurist Namens Thenau zu Jacob Plaut heran, eröffnete ihm, daß die
<lb/>erkauften Wechsel vom Kläger herrührten, und ersuchte ihn, auf diese
<lb/>Wechsel das Accept einzuholen. So weit waltet Einverständniß zwischen
<lb/>den Parteien ob. Jacob Plaut hat nun, wie Beklagte den Sachverlauf
<lb/>darstellen, hierauf lediglich erwidert:

<lb/>,,Nun dann schreiben Sie eö auf die Rechnung."

<lb/>Des Klagers Angabe weicht hiervon nur insofern ab, als er be- 
<lb/>hauptet, Jacob Plaut habe mit ausdrücklichen Worten die Accept-,
<lb/>einholung zugeflchert, obwohl er als möglich zugiebt, daß Jacob Plaut,
<lb/>nachdem diese Zusicherung erfolgt, den Prokuristen Thenau ersucht habe,
<lb/>ihm die Accepteinholung auf der Rechnung vorzuschreiben.

<lb/>Zum Verständnisse der Verhandlung hat sich Kläger darauf be- 
<lb/>zogen — und das Handelsgericht hat auf Grund des Ausspruchs
<lb/>seiner kaufmännischen Mitglieder, wie nach der Fassung der Rationen
<lb/>Bl.-— nicht anders anzunehmen, diese Angaben bestätigt,

<lb/>daß im Börsenverkehrs beim Verkaufe von Wechseln auf aus- 
<lb/>ländische Orte von dem Verkäufer die Stempelvergütung nur aus-
<lb/>nahmsweise gewährt wird, der Regel nach vielmehr der Wechsel- 
<lb/>stempel von dem zu tragen ist, welcher den Wechsel zuerst an einen:
<lb/>Ort des betreffenden Auslandes verkauft, daß dagegen der Verkäufer &gt;
<lb/>den für die ausländischen Wechsel am Zahlungsorte üblichen Wechsel- -
<lb/>stempel dem Käufer stets dann zu vergüten.hat, .wenn er denselben
<lb/>verpflichtet, das Accept einzuholen. .
</p>

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               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das zwischen den Parteien abgeschlossene Compromiß bezweckt
<lb/>nun vor Allem die Entscheidung der Frage:
<lb/>ob der Firma H. C. Plaut die Verpflichtung, auf die oberwähnten
<lb/>drei Wechsel das Accept einzuholen, oblag, oder nicht? rc.

<lb/>Hat Jacob Plaut, wie Beklagte zugeben, auf daS Ersuchen
<lb/>Thenau's die Accepte einzuholen, geantwortet: „Nun, dann schreiben
<lb/>Sie es auf die Rechnung", so ist so viel gewiß, daß er, abgesehen zu- 
<lb/>nächst von etwaigen Restrictionen, seine Zustimmung zu der Offerte
<lb/>des Prokuristen Klägers zu erklären beabsichtigt und wirklich erklärt
<lb/>hat. Das Anfangswort „nun" läßt im Zusammenhänge der Rede
<lb/>und Gegenrede darüber keinen Zweifel. Der Schwerpunkt der zwischen
<lb/>den Parteien obschwebenden Differenz beruht lediglich in dem Ver- 
<lb/>ständnisse der angefügten Worte: „dann schreiben Sie es auf die
<lb/>Rechnung". Ihrer Fassung nach können sie freilich, wie die zweite
<lb/>Instanz annimmt, bestimmt gewesen sein, die Acceptation der Offerte
<lb/>durch Beifügung einer Bedingung zu beschränken in der Weise, daß
<lb/>Jacob Plaut dem Bevollmächtigten Klägers bemerkt hätte, er werde
<lb/>nur ein schriftliches Mandat übernehmen, Kläger solle deshalb die
<lb/>Accepteinholung auf der Rechnung vorschreiben. Eine Vorschreibung
<lb/>in diesem Sinne ist auf der Rechnung nicht erfolgt. Die in zweiter
<lb/>Instanz verfügte Entbindung der Beklagten erscheint als die not- 
<lb/>wendige Consequenz der nurerwähnten Auffassung. Näher liegt jedoch
<lb/>nach den concreten Umständen die in erster Instanz befolgte Auslegung,
<lb/>wonach die streitigen Worte lediglich den Ausdruck des Verlangens
<lb/>enthalten, daß die durch die Accepteinholung entstehenden Auslagen an
<lb/>Stempel rc. auf der Rechnung vom Kaufpreise gekürzt, oder auch —
<lb/>was gleichzeitig allerdings beabsichtigt sein kann — daß zugleich eine
<lb/>schriftliche Form geschaffen werde, welche einem Uebersehen oder Ver- 
<lb/>gessen Seiten der beklagten Firma thunlichst vorbeuge.

<lb/>An sich darf es als eine dem Verkehrsleben fremde, jedenfalls
<lb/>nicht regelmäßige Anforderung betrachtet werden, daß Anweisungen
<lb/>über das Gebahren mit der erkauften Sache, überhaupt Offerten eines
<lb/>an den Kauf factisch sich anschließenden selbständigen Rechtsgeschäfts
<lb/>auf der Verkaufsrechnung verlautbart werden. Denn die Verkaufs- 
<lb/>rechnung hat nach regelmäßigem Sachverlaufe wesentlich immer nur
<lb/>die Bestimmung, die Ergebnisse des abgeschlossenen Kaufgeschäfts mit
<lb/>Rücksicht auf die rechnungsmäßigen Factoren des Schuldbetrags dem
<lb/>Käufer zur Darstellung zu bringen, nicht aber die Bedeutung einer für
<lb/>die Geltung einer Vertragsberedung maßgebenden Form. Wollte
<lb/>Jacob Plaut die Bemerkung betreffs der Accepteinholung aus der
<lb/>Rechnung in diesem Sinne zur Bedingung einer den Beklagten ob- 
<lb/>liegenden Verpflichtung erheben, mit anderen Worten also den Abschluß
<lb/>eines bindenden Vertrags insofern von der Beobachtung der erwähnten
<lb/>Schristform abhängig machen (§. 823 des Sächf. Bürgerl. Gesetz- 
<lb/>buchs), so mußte er sich deutlicher ausdrücken, als es geschehen. Denn
<lb/>rm Zweifel darf im kaufmännischen Verkehre daS Gewöhnliche und
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>Regelmäßige als das von den Contrahenten im concreten Falle Ge- 
<lb/>wollte betrachtet werden (Artt. 278.279 des Handelsgesetzbuchs). Von
<lb/>diesem Gesichtspunkte aus ließ die Erklärung Jacob Plauts auf die
<lb/>vorausgegangene Offerte des klägerischen Procuristen nur die Auf- 
<lb/>fassung zu, daß Jacob Plaut für die beklagte Firma die Accepteinholung
<lb/>zusichere, und da hiernach Kläger den Stempel zu vergüten habe, der
<lb/>für die Beklagten sich ergebende Creditbetrag auf der Rechnung vom
<lb/>Kaufgelde abgeschrieben werden möge, höchstens könnte man mit der
<lb/>ersten Instanz der erforderten Bemerkung auf der Rechnung gleichzeitig
<lb/>noch den schon oben berührten Zweck unterlegen, betreffs der von den
<lb/>Beklagten außerhalb ihres Geschästslocals — an der Börse — über- 
<lb/>nommenen Verpflichtung ein äußeres, zur Unterstützung ihres Gedächt- 
<lb/>nisses dienendes Mittel zu beschaffen. In beiderlei Beziehung entspricht
<lb/>der nach der Verkaufsrechnung Bl. — erfolgte Vermerk der präsum- 
<lb/>tiven Vertragsintention der Vertragspaciscenten. Es hat daselbst
<lb/>Kläger den Stempelbetrag mit 6 fl. oder 3 Thlr. 11 Gr. vom Kauf- 
<lb/>gelde der Wechsel abgeschrieben, und in den Rationen des Handels- 
<lb/>gerichts Bl. ist von dem Standpunkte kaufmännischer Erfahrung
<lb/>aus ausdrücklich bestätigt worden, daß der Abzug des Stempels von
<lb/>dem vereinbarten Kaufpreise wohl geeignet gewesen wäre, an Erfüllung
<lb/>der mündlich getroffenen Vereinbarung über die Accepteinholung zu
<lb/>erinnern, dafern die Rechnung unter A. den Beklagten, wie von diesen
<lb/>nirgends bestritten worden ist, vorgelegt worden sein würde. Denn
<lb/>ob solchenfalls, wie das Handelsgericht ferner voraussetzen zu müssen
<lb/>glaubt, die Rechnung wirklich dem mit jener mündlichen Verhandlung
<lb/>vertrauten Vertreter der Beklagten — Jacob Plaut — zu Ge- 
<lb/>sicht gekommen, ist deshalb gleichgültig, weil Kläger ein dießfallstges
<lb/>Neglectum der Beklagten nicht zu vertreten haben würde. Ueberhaupt
<lb/>scheint es bei näherer Erwägung im Hinblicke auf die Bl.— compromiß-
<lb/>weise präcistrte Streitfrage für die hauptsächliche Entscheidung völlig
<lb/>irrelevant, ob und wie Kläger die erwähnte Stempelabschreibung den
<lb/>Beklagten gegenüber bereits früher bekundet hat. Denn hatte, wie
<lb/>aus dem Obigen folgt, Jacob Plaut für die Beklagten die Accept- 
<lb/>einholung bei der streitigen Verhandlung bereits unbedingt und vor- 
<lb/>behaltlos übernommen, so konnte selbst für den Fall mangelhafter
<lb/>Vertragsausführung auf Seiten des Klägers die Verpflichtung der
<lb/>Beklagten selbst dadurch nicht suspendirt oder wohl gar aufgehoben
<lb/>werden.

<lb/>An dieser Auffassung wird auch durch den Umstand nichts ge- 
<lb/>ändert, daß Kläger selbst dem Obigen nach als möglich zugegeben
<lb/>hat, also zweifellos gegen sich gelten lassen muß, es habe Jacob Plaut
<lb/>nach erfolgter Zusicherung der Accepteinholung den Procuristen Thenan
<lb/>ersucht, ihm die Accepteinholung auf der Rechnung vorzuschreiben.
<lb/>Vom Standpunkte der Sachdarstellung Klägers aus soll hierin eine
<lb/>den Vertragsbestand nicht berührende, nur äußerlich mit der von den
<lb/>Beklagten übernommenen Verbindlichkeit im Zusammenhänge gestandene
</p>

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                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>selbständige Offerte gelegen haben. In keinem Falle läßt sich jedoch,
<lb/>was allein schon entscheidet, annehmen, daß Kläger hierdurch ein
<lb/>Mehreres habe zugestehen wollen, als daß Jacob Plaut gegen Thenau
<lb/>im Sinne der Worte sich ausgesprochen habe, welche von den Be- 
<lb/>klagten selbst als der wesentliche Bestand der von ihrem Vertreter ab- 
<lb/>gegebenen Erklärung Behufs ihrer Rechtsvertheidigung angeführt
<lb/>worden sind. Kann nun nach den obigen Ausführungen jenen Worten
<lb/>an sich eine Auslegung nicht gegeben werden, welche zu der Annahme
<lb/>berechtigte, Jacob Plaut habe wegen der Accepteinholung die Ver- 
<lb/>pflichtung der Beklagten von der schriftlichen Mandatsertheilung auf
<lb/>der Rechnung abhängig gemacht, so muß es bedenklich erscheinen, den
<lb/>Anhalt für die erweiterte Auslegung der streitigen Erklärung aus
<lb/>dem gedachten Zugeständnisse des Klägers zu entnehmen, was für sich'
<lb/>allein gleichfalls über die juristische Bedeutung des verlangten Ver- 
<lb/>merks keine sichere Auskunft giebt. Unbedenklich kann man endlich
<lb/>sogar noch einen Schritt weiter gehen. Selbst wenn man davon
<lb/>ausgehen wollte, es stehe fest, Jacob Plaut habe die Bemerkung der
<lb/>Accepteinholung auf der Rechnung im Sinne schriftlicher Mandats- 
<lb/>ertheilung vorgeschrieben, so würde im Zweifel — und zu einem solchen
<lb/>liegt in dem oben Gesagten genügender sactischer Grund — in der
<lb/>Stipulation nicht die Aufstellung einer rechtlichen Voraussetzung für
<lb/>die Verpflichtung der Accepteinholung selbst, sondern immer nur ent- 
<lb/>weder die Vorschrift einer Form zur Bekundung des diesfallsigen
<lb/>Vertragsabschlusses gefunden (§. 823 des Bürgerl. Gesetzbuchs), oder
<lb/>die Auflegung einer rechtlich selbständigen Vertragspflicht statuirt
<lb/>werden müssen, deren Verletzung den Kläger zwar unter Umständen
<lb/>zum Schadensersätze verpflichten könnte, zu deren processualer Geltend- 
<lb/>machung auf Seiten der Beklagten jedoch, wie bereits in erster Instanz
<lb/>Bl. — richtig angedeutet worden, offenbar das jetzt vorliegende Com-
<lb/>promiß keinen Raum bietet.

<lb/>69.

<lb/>Der kaufmännische Verkehr hat das Vedürfniß ehebaldig- 
<lb/>ster Regulirung der eingeleiteten Rechtsverhältnisse. Ein
<lb/>solches Interesse besteht namentlich in Consignations-
<lb/>verhältnissen. Der Consignatär kann fordern, daß der
<lb/>Consignant über die ihm zugesendete Verkaufsrechnung mi t
<lb/>thunlichster Beschleunigung sich erkläre. Längeres Schwei-,
<lb/>gen gilt als Genehmigung der Rechnungsresultate. Richter- 
<lb/>liches Arbitrium bezüglich der maßgebenden Dauer des-
<lb/>Schweigens. -

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 5. Jan. 1872.

<lb/>(Freie Stadt Hamburg.)

<lb/>Dem Obergerichte war darin beizutreten, daß, wenn die Kläger
<lb/>gegen die ihnen durch den Theilhaber des beklagtischen Hauses Richard
<lb/>Huch am 5. März 1666 zugestellte Verkaufsrechnung über die jenem
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0247.tif"
                   n="241"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>Hause in Consignation gegebenen Denims bis zum 6. Mai 1666 keine
<lb/>Einwendungen erhoben haben sollten, hierin in Mitberücksichtigung
<lb/>der sonstigen unter den Parteien stattgehabten Vorkommnisse eine
<lb/>Anerkennung jener Verkaufsrechnung zu erblicken sein würde.

<lb/>Zuvörderst ist im Allgemeinen davon auszugehen, daß im kauf- 
<lb/>männischen Verkehre in vielfachen Beziehungen das Bedürfniß maß- 
<lb/>gebend ist, den vorkommenden Geschäften, sobald die Leistungen der
<lb/>Betheiligten zur Ausführung gebracht worden sind, baldigst einen
<lb/>definitiven Abschluß zu geben. Ungeordnete Rechnungsverhältniffe
<lb/>hemmen die erforderliche freie und sichere Bewegung des Kaufmannes,
<lb/>und in Folge dessen widerstreitet späte Erhebung von Neclamationen
<lb/>gegen empfangene Abrechnungen dem Interesse des Handelsstandes und
<lb/>solgeweise auch den im Verkehre herrschenden Ansichten über das Ver- 
<lb/>halten, welches ordentlicher Weise im eigenen Interesse und im dem- 
<lb/>jenigen der Geschäftsverbundenen zu beobachten ist. Verhält sich dies
<lb/>aber so, so ist, da auch durch Unterlassungen Willenserklärungen ab- 
<lb/>gegeben werden können (Handelsgesetzbuch Art. 279), in dem längeren
<lb/>Behalten eines entgegengenommenen oder zugesandt erhaltenen Berichts'
<lb/>über eine Geschäftsführung, insbesondere eine Verkaufsrechnung, ohne
<lb/>daß gleich Anfangs ein Vorbehalt wegen Aufschiebens der darüber zu
<lb/>gebenden Erklärung gemacht worden ist oder binnen einer nicht allzu- 
<lb/>langen Frist Monita dawider erhoben werden, eine für die Consens-
<lb/>ertheilung concludente Handlung zu finden. Es ist deshalb auch richtig,
<lb/>im Falle einer während längerer Zeit fortgesetzten Unterlassung jedes
<lb/>Widerspruchs gegen eine erhaltene Abrechnung eine bekundete „Aner- 
<lb/>kennung" derselben anzunehmen, ohne daß der Gesichtspunkt des „Ver- 
<lb/>zichts" zu Grunde zu legen wäre.

<lb/>Die Kläger haben es versucht, die Nothwendigkeit eines für
<lb/>jeden in Frage stehenden Fall zu liefernden Nachweises eines besonderen
<lb/>Interesses für den Consignatär zu behaupten, binnen kurzer Frist über
<lb/>Anerkennung oder Nichtanerkennung der Verkaufsrechnung in Kenntniß
<lb/>gesetzt zu werden, falls aus dem Schweigen des Consignanten die An- 
<lb/>erkennung der Abrechnung gefolgert werden solle. Ihnen ist hierin
<lb/>nicht beizutreten. Die Wirksamkeit der oben angegebenen Auffassung
<lb/>ist eine allgemeine. Uebrigens hat der Consignatär, außer dem all- 
<lb/>gemeinen Interesse, den Stand seiner Rechnungsverhältnisse, insbe- 
<lb/>sondere den Umfang seiner Verpflichtungen jeweilig mit Sicherheit
<lb/>übersehen zu können, ohne Zweifel in manchen Richtungen.ein be- 
<lb/>sonderes Interesse, daß Neclamationen gegen eine von ihm gelieferte
<lb/>Verkaufsrechnung nicht längere Zeit verzögert werden. Die Schwierigkeit
<lb/>der Rechtfertigung einer Verkaufsabrechnung nimmt mit dem Zeitver- 
<lb/>laufe zu, zumal wenn es sich um überseeische Verkäufe handelt, bei
<lb/>denen schon die Correspondenz zwischen dem Consignatär und dem
<lb/>Consignanten mit einem erheblichen Zcitaufwande verbunden ist."

<lb/>Die Frage, welchem Zeiträume eines auf Seiten des Consignanten
<lb/>stattfindenden Schweigens man die Wirkung eines Anerkenntnisses der
<lb/>Archiv f.W.-R. N.F.IV. 16
</p>

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                   n="242"
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               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>erhaltenen Abrechnung beizumessen habe, läßt sich allgemein nicht be- 
<lb/>antworten. Es kommt dabei auf die Umstände der concreten Fälle an.
<lb/>In der vorliegenden Sache handelt es sich um ein mehr als zwei- 
<lb/>monatliches Schweigen, welches schon an sich als ein ungewöhnlich
<lb/>lange dauerndes Zurückhalten der Monitur angesehen werden muß.
<lb/>Allein es kommt hinzu, daß die Parteien schon anderweitig in Dif- 
<lb/>ferenzen verwickelt waren, und zwar über die Beschaffenheit einer Waare
<lb/>derselben Art und desselben Ursprungs, wie diejenige, auf welche die
<lb/>Verkaussrechnung sich bezog. Unter solchen Umständen war einerseits
<lb/>eine dringliche Veranlassung für die Kläger als bestehend anzunehmen,
<lb/>durch alsbaldige Monitur gegen die Abrechnung die Annahme von sich
<lb/>abzulehnen, daß sie die schlechte Qualität der constgnirten Waare und
<lb/>dadurch zugleich mittelbar diejenige der dem beklagtischen Hause ver- 
<lb/>kauften Waare anerkannten; andererseits war das Verhältniß zwischen
<lb/>den Parteien schon so sehr getrübt, daß Zweifel darüber, ob etwa eine
<lb/>Störung der Beziehungen zwischen denselben oder ein Aufgeben zu er- 
<lb/>hebender Monita mit größeren Nachtheilen für die Kläger verbunden sein
<lb/>werde — eine Erwägung, welche das Verzögern der Monitur einiger- 
<lb/>maßen erklärlich zu machen vermocht hätte — hier' nicht aufkommen
<lb/>konnten.

<lb/>Endlich sind sogar die consignirten venlms vor dem 6. Mai 1866
<lb/>zwischen den Parteien zum Gegenstände von Verhandlungen geworden,
<lb/>insofern vor jenem Tage ein Vergleich zwischen denselben dahin ge- 
<lb/>schloffen ist, daß auf das Guthaben der Kläger bei den Beklagten aus
<lb/>jener Confignation zu Gunsten der letzteren 1000 gekürzt werden
<lb/>sollten. Wenn nicht, was von den Klägern behauptet und ihnen zum
<lb/>Beweise verstellt worden ist, schon früher gegen die Verkaufsrechnung
<lb/>Einwendungen erhoben worden sein sollten, so hätte eS jedenfalls bei
<lb/>jenen Verhandlungen den Klägern obgelegen, dem Huch ihre Nichts
<lb/>anerkennung der Abrechnung zu erkennen zu geben. Das Stillschweigen
<lb/>auch bei dieser Gelegenheit leidet unter der vorbemerkten Voraussetzung
<lb/>keine andere Auslegung, als daß die Kläger die Verkaufsrechnung als
<lb/>anerkannt gelten lassen wollten.
</p>
               <p>

                  <lb/>70.

<lb/>Der Destinatär, welcher nach Art. 405 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs sein Interesse gegen den Frachtführer geltend macht,
<lb/>verfolgt sein eigenes, vom Interesse des Absenders un- 
<lb/>abhängiges Recht. Er kann also den Ersatz des Schadens
<lb/>fordern, den die Verspätigung ihm verursacht hat.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 9. Januar 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Der Art. 405 des Handelsgesetzbuchs bestimmt:

<lb/>„Nach Ankunft des Frachtführers am Orte der Ablieferung ist
<lb/>der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0249.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der Verpflicht- 
<lb/>ungen, wie sie der Frachtbrief ergiebt, im eigenen Namen gegen
<lb/>den Frachtführer geltend zu machen, sei es daß er hierbei im
<lb/>eignen oder fremden Interesse handele; er ist insbesondere
<lb/>berechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefs und
<lb/>Auslieferung des Guts zu belangen, sofern nicht der Absender dem- 
<lb/>selben vor Anstellung der Klage eine nach Maßgabe des Art. 402
<lb/>noch zulässige entgegenstehende Anweisung gegeben hat."

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde giebt dieser Bestimmung eine zu enge
<lb/>Auslegung. Sie behauptet: ungeachtet derselben gelte der Empfänger
<lb/>dem Frachtführer gegenüber nur als Bevollmächtigter des Ab- 
<lb/>senders; folglich könne er im Falle verspäteter Ablieferung des Guts
<lb/>gegen den Frachtführer nicht eignen Schaden, sondern höchstens nur
<lb/>den des Absenders verfolgen.

<lb/>Diese Auffassung widerspricht der Entstehungsgeschichte des
<lb/>Art. 405 und dem danach zu bemefsenden Sinne seiner Fassung.

<lb/>Der Preußische Entwurf eines Handelsgesetzbuchs (Art. 313)
<lb/>enthielt keine ähnliche Bestimmung. Bei der Berathung eines Allgem.
<lb/>Deutschen Handelsgesetzbuchs aber wurde geltend gemacht, daß „die
<lb/>Sätze des gemeinen Rechts über die Berechtigung Dritter aus einem
<lb/>Vertrage anderer Personen bei Frachtverträgen" nicht ausreichten; das
<lb/>Verkehrsbedürfniß fordere eine gesetzliche Bestimmung, welche „dem
<lb/>Empfänger gegen den Frachtführer unmittelbare Rechte verleihe".
<lb/>Andererseits wurde dies bestritten und zwar unter Hinweis auf die
<lb/>Schwierigkeit der juristischen Construction einer solchen Neuerung und
<lb/>auf die nothwendige Wahrung der Rechte des Absenders; es genüge,
<lb/>wenn man den Empfänger als den Bevollmächtigten des Absenders
<lb/>ansehe. Zu dem Ende wurde gegen den Vorschlag einer Bestimmung,
<lb/>daß dem Empfänger zur Geltendmachung der Rechte aus dem
<lb/>Frachtverträge gegen den Frachtführer ein selbständiges Klage- 
<lb/>recht zustehe rc.,

<lb/>die Aufnahme folgender Vorschrift proponirt:

<lb/>Der Destinatär gilt ... für bevollmächtigt, den Frachtführer
<lb/>... zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Frachtvertrags
<lb/>anzuhalten.

<lb/>Aber nachdem auf das oft Unzutreffende und Bedenkliche der Unter- 
<lb/>stellung einer Bevollmächtigung hingewiesen war, wurde in erster
<lb/>Lesung nicht dieser Vorschlag, sondern jene Bestimmung angenommen.

<lb/>Protocolle S. 816, 818—622; erster Entwurf Art. 341 ai. 1.
<lb/>Dieselbe schien aber dem Satze zu widersprechen, daß der Frachtführer
<lb/>in einem gewissen Umfange den Weisungen des Absenders zu folgen
<lb/>habe; andererseits schien das Wort „selbständiges" in so fern
<lb/>ungeeignet, als daraus möglicher Weise gefolgert werden könne, der
<lb/>Frachtführer habe den Frachtbrief wie ein Connossement zu vertreten,
<lb/>also ohne das Recht der Berufung auf wesentliche, nicht auS demselben


<lb/>16*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0250.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>ersichtliche Einreden. Diese Erwähnung führte zur Streichung, des
<lb/>Wortes „selbständig"; dagegen drang ein erneuter Antrag, den
<lb/>Empfänger als Präsumtiv-Bevollmächtigten des Absenders zu quali-
<lb/>ficiren, nicht durch. ^

<lb/>Protokolle S. 1234—1236.

<lb/>Gleiches Unterliegen hatte eine spätere Wiederholung dieses (redaktionell
<lb/>modificirten) Antrages vor der Erwägung, daß es korrekter, einfacher,
<lb/>den Erklärungen der kaufmännischen Berather entsprechend sei, davon
<lb/>auszugehen: „der Empfänger habe gegenüber dem Frachtführer ein
<lb/>eignes, wenn auch durch die Einwirkungen des Absenders beeinflußtes
<lb/>Recht."

<lb/>Protokolle S. 4734. 4735.

<lb/>Bei dieser Beschlußfassung istim Wesentlichen festgehalten worden; die
<lb/>späteren Berathungen der Fassung betrafen in der Hauptsache nur die
<lb/>Sicherstellung des Umfangs der Rechte des Empfängers —nämlich zur
<lb/>Verfolgung aller durch den Frachtvertrag begründeten Ansprüche, nicht
<lb/>bloß des Anspruchs auf Herausgabe des Guts —, sowie den Zeit- 
<lb/>punkt ihres Eintritts, andererseits die Sicherung des Frachtführers
<lb/>gegen eine unbedingte Haftung aus dem Frachtbriefe wie aus „einem
<lb/>Verpflichtungsscheine". Und nur um diese Sicherung zu gewähren,
<lb/>nicht aber um das Resultat der bisherigen Beschlußfassung in dieser
<lb/>Beziehung aufzugeben, wurde der Ausdruck „aus eigenem Rechte"
<lb/>durch den andern „im eigenen Namen" ersetzt.

<lb/>, Protokolle S. 4755—4758. 5045—5048. 5099. 5100.

<lb/>Vergl. Zusammenstellung der Erinnerungen S. 77.

<lb/>Vergl. übrigens Goldschmidt, Handbuch S. 747ff.

<lb/>Diese Uebersicht zeigt, daß der Art. 405 verwirft, was der Implorant
<lb/>behauptet. Das Gesetz giebt dem Empfänger gegenüber dem Fracht- 
<lb/>führer eigenes Recht. Der Empfänger wird nicht als bloßer Man- 
<lb/>datar oder Vertreter des Absenders angesehen, wenn schon sein selb- 
<lb/>ständiges Recht bis zu einer gewissen Zeit den Einwirkungen des Ab- 
<lb/>senders unterliegt. — Und dies eigene Recht des Empfängers umfaßt
<lb/>nicht nur den Anspruch auf Herausgabe des Guts, sondern alle die
<lb/>Erfüllung des Frachtvertrags bezielenden Befugnisse. Aus eigenem
<lb/>Rechte, also fordert der Empfänger vom Frachtführer Entschädigung
<lb/>sowohl wegen überhaupt nicht, als wegen zu spät gelieferten Guts.

<lb/>. Art. 397 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Entscheidend ist folglich nicht, ob die Verspätung dem Absender, sondern
<lb/>ob sie ihm, dem Empfänger, Schaden gebracht hat. — Den Schaden
<lb/>des Absenders voranstellen und an dessen Umfang den Empfänger
<lb/>binden, hieße diesen gegen Wortlaut und Absicht des Gesetzes zum Ver- 
<lb/>treter des Absenders degradiren und gegen das berechtigte Interesse des
<lb/>Handelsverkehrs dem säumigen Frachtführer [in der Mehrzahl Uv
<lb/>Fälle die Schadensersatzpflicht abnehmen.

<lb/>Vergl. Art. 344 des Handelsgesetzbuchs.
</p>

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                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>71.

<lb/>Haftpflicht der Eisenbahnen für die bei deren Betriebe her-
<lb/>beigesührten Unglückssälle. Reichsgesetz v. 7. Juni 1671.

<lb/>Erkenntnißd. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 9.Januar 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Nach dem durch das Gesetz vom 3. Mai 1869 (Gesetzsammlung
<lb/>S. 665) in der betreffenden Beziehung nicht abgeänderren, sondern be- 
<lb/>stätigten §. 25 des Gesetzes vom 3. November 1638 hat die verklagte
<lb/>Gesellschaft für den vorliegenden Schadensanspruch zu hasten, wenn
<lb/>sie nicht nachweist, daß der Schaden durch die eigene Schuld des Be- 
<lb/>schädigten, 'oder durch einen unabweisbaren äußeren Zufall, wozu aber
<lb/>die gefährliche Natur des Unternehmens selbst nicht gerechnet werden
<lb/>soll, bewirkt worden ist. Einen solchen Zufall hat die verklagte Gesell- 
<lb/>schaft nirgend behauptet, es kommt also nur darauf an, ob ihre Be- 
<lb/>hauptung, daß der rc. Straubel sein Unglück durch eigne Schuld be- 
<lb/>wirkt hat, erwiesen ist. Und dies ist in der That der Fall.

<lb/>Ueber den Unfall selbst, von welchem die Zeugen Butzmann und
<lb/>Henkel nur gesehen haben, daß Straubel, als am 5. Juli 1869 die
<lb/>Maschine „Saale" bei der Station Gatersleben einfuhr und an jenem
<lb/>vorüberfuhr, niederfiel und vom Perron herunterfiel, bekundet Zeuge
<lb/>Brandt ausführlicher:

<lb/>„Die Locomotive war bereits an Straubel vorüber, als sein
<lb/>Mantel wahrscheinlich in Folge des Luftdruckes, auseinanderwehte.
<lb/>Die Trittbretter des Tenders erfaßten den Mantel, der sich darin sest-
<lb/>wickelte. Der Mensch wurde noch eine Strecke, vielleicht zwei oder drei
<lb/>Schritte, auf dem Perron fvrtgeschleist und dann von demselben her-
<lb/>untergeriffen. So erst kam er unter die Räder."

<lb/>Ergiebt sich nun hiernach, daß Straubel der Perronkante
<lb/>überhaupt so nahe stand, daß er von dem Tender der Maschine erfaßt
<lb/>werden konnte, so drängt sich zunächst die Frage auf, ob dieselbe ihn
<lb/>etwa überraschend einpasstrte, während sie gar nicht erwartet wurde
<lb/>oder von ihm erwartet werden konnte. In dieser Beziehung wird in
<lb/>der Replik zugegeben, daß Straubel, nachdem der reglementsmäßige
<lb/>Personenzug den Stationshof passirt hatte, den auf dem zweiten Ge- 
<lb/>leise befindlichen Wagenzug, welcher nunmehr, um Kohlen zu holen
<lb/>nach Nachterstädt abgehen sollte, verließ und nach dem am ersten Ge- 
<lb/>leise liegenden Perron ging, weil gemeldet wurde, daß noch eine leere
<lb/>Maschine dem eben abgefahrenen Personenzuge nach Halberstadt folgen
<lb/>solle. Ja es wird ferner zugegeben, daß der Wagenschieber Erbe beim
<lb/>Herannahen dieser Maschine dem Straubel sagte: „Komm, wir wollen
<lb/>zum Zuge gehen und unsere Bremsen einnehmen, die Maschine fährt
<lb/>ein," und daß dieser dann noch über das erste Geleise zu dem andern
<lb/>Zuge ging und seine Bremse bestieg. Straubel muß hiernach die sehr
<lb/>baldige Ankunft der Maschine erwartet haben, deren Ankunft überdies
<lb/>nach den übcreinstimmeneen Aussagen der Zeugen Lichtenfels, Siemens,
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0252.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246 Präjudizien.


<lb/>Erbe, Schweiger und Brand durch zweimaliges Pfeifen, signaliflrt
<lb/>wurde. Keineswegs aber ging Straubel hierauf in gehörige Entfernung
<lb/>vom Rande des Perrons zurück, vielmehr bekunden der Hülfsführer
<lb/>Siemensund Feuermann Schweiger übereinstimmend, daß er anscheinend
<lb/>noch über das erste Geleis, auf welchem sie fuhren, hinübergehen
<lb/>wollte, was den Ersteren veranlaßt noch einen Warnungspfiff zu
<lb/>geben, worauf Straubel sich umsah und etwas von der Perronkante
<lb/>zurückging.

<lb/>Allein nun bekundet Brand: „Als die Maschine an uns vorüber- 
<lb/>kam, war Straubel ebenfalls noch auf dem Trottoir des Perrons und
<lb/>ging dort so, daß er der Locomotive den Rücken zukehrte, er war
<lb/>nicht mit dem Gesichte nach dem Schienenstrange hingekehrt." —
<lb/>Hiernach konnte er also nicht einmal sehen, ob er der Maschine noch
<lb/>nahe war oder nicht. Ergiebt sich hiernach das Gesammtresultat da- 
<lb/>hin, daß Straubel, ein auf der Eisenbahn seit Jahren beschäftigter und
<lb/>also doch wohl mit der Gefährlichkeit des Betriebes vertrauter Beamter,
<lb/>das Herankommen einer Maschine erwartet und, als er deren An- 
<lb/>näherung durch die gegebenen Signale vernimmt, in solcher Nähe
<lb/>bleibt, daß er von derselben, wenn auch nur durch Aufblähen seines
<lb/>Mantels erfaßt werden konnte, so erhellt klar, daß er sein Unglück
<lb/>durch eigene Unvorsichtigkeit herbeigezogen hat. Denn wenn auch
<lb/>Zeuge Brand bekundet, daß die Maschine sehr schnell in den Bahnhof
<lb/>einfuhr, so steht dem nicht blos die Aussage des Zeugen Siemens ent- 
<lb/>gegen, wonach dieselbe im langsamen Tempo fuhr, sondern auch der
<lb/>Umstand, daß Zeuge Erbe nach dem ersten Signal sogar noch Zeit
<lb/>genug hatte, über das erste Geleis zum zweiten zu gehen und hiernach
<lb/>also Straubel gewiß noch so viel Zeit hatte, auf dem Perron weit
<lb/>genug zurückzutreten. Ob derselbe überhaupt damals dienstliche Be- 
<lb/>schäftigung auf dem Perron hatte oder nicht, erscheint für die vor- 
<lb/>liegende Frage ganz gleichgültig. Die Beurtheilung der Sache würde
<lb/>sich übrigens auch dann nicht ändern, wenn es gestattet wäre, das
<lb/>Reichsgesetz vom 7. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt S. 207) anzuwenden,
<lb/>indem nach §. 1 das nachgewiesene eigene Verschulden des Getödteten
<lb/>der Klage gleichfalls entgegenstehen würde.
</p>
               <p>

                  <lb/>72.

<lb/>Zur Lehre von der Beweiskraft der Handelsbücher.
<lb/>(Art. 28 fg. des Handelsgesetzbuchs.)

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) v. 10. Jan. 1872.
<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Bei Beurtheilung des Ergebniffes der vorliegenden Materialien
<lb/>der Bescheinigung und Gegenbescheinigung sind die vorigen Instanzen
<lb/>von einer verschiedenen Auffassung der Beweiskraft der von beiden Par- 
<lb/>teien als Beweismittel benutzten Handelsbücher der Firma I. G. Silber
<lb/>ausgegangen. Die erste Instanz hat in dem Umstande, daß der Be-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0253.tif"
                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>Beklagte als Procurist und Geschäftsführer mit dem vorbezeichneten
<lb/>Handelsgeschäfte auch dessen Bücher bis zum 1. Juli 1863, an welchem
<lb/>er das erstere zur Fortstellung für eigene Rechnung übernommen, für
<lb/>Rechnung der Klägerin geführt hat, keinen Grund gefunden, deren
<lb/>Beweiskraft zu Gunsten des Beklagten zu beanstanden, vielmehr die
<lb/>Vorschriften des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs Artt. 34 u. 35,
<lb/>auch soviel die darin vom Beklagten während seiner Geschäftsführung
<lb/>gemachten Einträge betrifft, für anwendbar erachtet. Dagegen hat die
<lb/>zweite Instanz, abgesehen von denjenigen Einträgen, welche stch auf
<lb/>die vom Beklagten der testamentarischen Bestimmung Bl. — gemäß für
<lb/>eigene Rechnung gemachten Diskontgeschäfte beziehen, die Anwend- 
<lb/>barkeit der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmung verneint und jenen
<lb/>Handelsbüchern, soweit stch Beklagter auf dieselben zu seinen Gunsten
<lb/>berufen hat, die Beweiskraft völlig abgesprochen.

<lb/>In jetziger Instanz hat man nun zwar, soviel die Nichtanwend- 
<lb/>barkeit der angezogenen Vorschriften anlangt, der zweiten Instanz bei- 
<lb/>zutreten gehabt. Die Beweiskraft der Handelsbücher ist eine Folge
<lb/>der gesetzlich anerkannten Verpflichtung zu deren ordnungsmäßiger
<lb/>Führung (Art. 26 fg. des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs). Der
<lb/>Kaufmann darf Einträge in seine HandelSbü.cher zum Beweise für sich
<lb/>benutzen, wie er sie andererseits auch -gegen sich gelten lassen muß
<lb/>(Art. 37), weil und soweit ihre ordnungsmäßige Führung die Ver-
<lb/>muthung begründet, daß er der gesetzlichen Verbindlichkeit genügt habe,
<lb/>daß mithin aus den Einträgen seine Handelsgeschäfte und die Lage
<lb/>feines Vermögens vollständig und wahrheitsgetreu zu ersehen seien.
<lb/>Dieses leidet keine Anwendung auf den Beklagten, welcher die Bücher
<lb/>der Firma I. G. Silber während der Zeit vom Tode des vorigen
<lb/>Inhabers bis zum 30. Zuni 1863 nicht kraft gesetzlicher Verbindlichkeit,
<lb/>sondern in Folge des zwischen ihm und den klagenden Erbinnen dieses
<lb/>Inhabers bestehenden Vertragsverhältnisses als deren Beauftragter, und
<lb/>zwar keineswegs zu dem Zwecke geführt hat, um — abgesehen von den
<lb/>schon erwähnten Discontogeschäften — seine Handelsgeschäfte und
<lb/>Vermögenslage, sondern blos zu dem Behufe, um die Handelsgeschäfte
<lb/>und die Vermögenslage seiner Principalinnen in der gesetzlich erforder- 
<lb/>lichen Maße zu constatiren. Von der directen und unmittelbaren
<lb/>Beziehung der Artt. 34 und 35 auf dieses Rechtsverhältniß ist daher
<lb/>abzusehen gewesen.

<lb/>Allein der hieraus von zweiter Instanz gezogenen Schluß- 
<lb/>folgerung, daß die von dem Beklagten geführten Handelsbücher für den
<lb/>Zweck des Beweises, durch welchen Beklagter jetzt seine Geschäfts- 
<lb/>führung gegen die Einwendungen der Klägerinnen zu rechtfertigen sucht,
<lb/>völlig werthlos seien, hat man in jetziger Instanz sich nicht anschließen
<lb/>können. Sie widerstreitet vor Allem der allgemeinen Anschauung und
<lb/>dem Geiste des Vertrauens und guten Glaubens, von welchem der Ver- 
<lb/>kehr in der Handelswelt beherrscht wird, deren er zu seinem Bestehen und
<lb/>gedeihlichen Entwickeln gar nicht entrathen kann und welche auch das
</p>

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                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch in seinen Vorschriften vielfach
<lb/>als leitenden Gesichtspunkt kundgiebt. Wie die materiell-rechtlichen
<lb/>Bestimmungen in Artt. 278. 279 und 317 hierfür in unzweideutiger
<lb/>Weife sprechen, so darf es auch nicht als eine singuläre, speciell
<lb/>auf das Seeversicherungswesen beschränkte Disposition gelten, wenn
<lb/>Artt. 888 und 889 vorschreiben, daß als genügende Belege für die
<lb/>(Schadens-) Berechnung im Allgemeinen solche anzusehen seien, welche
<lb/>im Handelsverkehre, namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung
<lb/>anderer Beweise, nicht beanstandet zu werden pflegen und daß den —
<lb/>weiterhin beispielweise bezeichnten — Urkunden auch im Falle eines
<lb/>Rechtsstreits in der Regel und dafern nicht besondere Umstände Be- 
<lb/>denken erregen, Beweiskraft beizulegen sei.

<lb/>Unverkennbar ist. darin der Ausdruck einer Anschauung zu er- 
<lb/>blicken, der zwar durch das Bedürfniß der gesetzlichen Regelung und
<lb/>Feststellung der Seeversicherungsverhältnisse zunächst veranlaßt und her-
<lb/>vorgeruftn, allein in seiner Tragweite nicht aus diesen Anlaß beschränkt
<lb/>ist, sondern einen Gedanken ausspricht, welcher in der Anerkennung der
<lb/>Bedürfnisse und Uebungen des Handelsverkehrs mit den Anschauungen
<lb/>des letzteren wie mit dem Geiste des Handelsrechts im Einklänge steht
<lb/>und welchem deshalb eine principielle Bedeutung um so unbedenk- 
<lb/>licher beigelegt werden darf, als er auch anderweiten Dispositionen des
<lb/>letzteren, welche ein nach civilrechtlichen Grundsätzen zu der Rech- 
<lb/>nungsablegung verpflichtendes Rechtsverhältniß betreffen (vergleiche
<lb/>Art. 361 verbunden mit Art. 376 Absatz 2), unverkennbar zu Grunde
<lb/>liegt.

<lb/>In dem vorliegenden Falle hat Beklagter in Folge seiner Stellung
<lb/>als Prokurist das klägerische Handelsgeschäft während des in Rede
<lb/>stehenden Zeitraums zu leiten und demgemäß zugleich die Bücher des- 
<lb/>selben zu führen d. h. die einzelnen Acte seiner geschäftlichen Thätigkeit
<lb/>in derjenigen Maße schriftlich zu bekunden und zu firiren gehabt, wie
<lb/>es der gesetzlichen Vorschrift gemäß zugleich im Interesse der Geschäfts- 
<lb/>inhaber geschehen mußte, um ihnen Beweis und Beleg für etwaige
<lb/>Ansprüche aus den für sie besorgten Geschäften zu sichern. Es liegt
<lb/>am Tage, zu welchen Consequenzen es führen würde, wollte man den
<lb/>Beklagten für verbunden halten, im Bewußtsein seiner vertragsmäßigen
<lb/>Verantwortlichkeit gegenüber den Klägerinnen für jeden der Tausende
<lb/>von geschäftlichen Acten, welche er auszuführen hatte, neben der Cin-
<lb/>zeichnung in die Handelsbücher auch noch besondere Belege zu sammeln
<lb/>und als Beweisstücke für den Fall bereit zu halten, daß seine Auftrag-
<lb/>geberinnen sich mit seinen Einträgen in die Handelsbücher, deren sie
<lb/>sich gegen Dritte zum Beweise zu bedienen zweifellos berechtigt und
<lb/>gewillt waren, gerade ihm gegenüber nicht begnügen würden. Eine
<lb/>solche Anforderung würde, wie Beklagter Bl. — vol. III. mit Grund
<lb/>hervorhebt, in ihrer konsequenten Durchführung die Stellung eines
<lb/>kaufmännischen Geschäftsführers mit den umfassenden Befugnissen des
<lb/>Beklagten zu einer geradezu unhaltbaren machen; sie ist mit der Ge-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0255.tif"
                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>staltung des Handelsverkehrs im wirklichen Geschäftsleben und mit der
<lb/>Wirksamkeit der Institutionen, welche das letztere als unentbehrliche ge- 
<lb/>schaffen hat, so unvereinbar, daß sie als begründet nicht anerkannt
<lb/>werden könnte, selbst wenn das allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch
<lb/>sie nicht so unzweideutig reprobirt hätte, als es dem oben Bemerkten
<lb/>zufolge wirklich der Fall ist. Eine Gefährdung des gesunden und soliden
<lb/>Geschästslebens und insbesondere der rechtlichen Beziehungen des Ge- 
<lb/>schäftsinhabers zu seinem Geschäfts- und Buchführer ist auch daraus
<lb/>allein nicht zu besorgen, wenn man dem Letzteren im Anhalte an die
<lb/>Worte des Art. 889 das Recht einräumt, auf die Einträge in die von
<lb/>ihm geführten Handelsbücher auch zu seinen Gunsten in der Regel
<lb/>und sofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, sich
<lb/>beziehen zu dürfen. Wie bei Beurtheilung der Beweiskraft der Handels- 
<lb/>bücher überhaupt (Art. 34), so auch in der hier fraglichen besonderen
<lb/>Richtung gewährt das richterliche Ermessen, geleitet durch die pflicht- 
<lb/>mäßige Erwägung aller Umstände und etwa vorliegenden Bedenken,
<lb/>nach Befinden unterstützt durch den Ausspruch Sachverständiger, einen
<lb/>ausreichenden Schutz der wahren Interessen Desjenigen, gegen welchen
<lb/>die Beweiskraft jener Einträge geltend gemacht wird.

<lb/>73.

<lb/>Der Mäkler ist nicht Stellvertreter. Er bekundet nur den
<lb/>Abschluß, schließt aber nicht ab. Jedes Verschulden ver- 
<lb/>pflichtet ihn zwar zum Schadenersatz, er hat jedoch, falls
<lb/>er keinen Auftrag zur Geschäftsvermittelung gehabt, nicht
<lb/>persönlich in das Geschäft einzutreten. Z. 789 des Sächsischen
<lb/>Bürgerl. Gesetzbuchs. §§. 55. 72. 73. 81 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts (I.Senat) v.lb.Jan. 1872.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Kläger geben dem Beklagten, einem Börsenmäkler, Schuld,
<lb/>bei Vermittelung eines Kaufs, eine Anzahl Dividendenscheine der
<lb/>Actiengesellschaft Sächsische Maschinenfabrik zu Chemnitz betreffend,
<lb/>wider die Wahrheit als Stellvertreter des angeblichen Käufers sich
<lb/>ausgegeben zu haben. Sie nehmen an, daß der Beklagte hiernach
<lb/>verpflichtet gewesen, das Geschäft als ein für seine Person ab- 
<lb/>geschlossenes zu vertreten und zwar

<lb/>1) auf Grund unmittelbarer Gesetzesvorschrift in §. 789 des
<lb/>Sächsischen Bürgerl. Gesetzbuchs, welche im Wesentlichen nur das
<lb/>wiedergiebt, was für das Handelsrecht Art. 298 Abs. 2, verbunden
<lb/>mit Art. 55 des Handelsgesetzbuchs bestimmt rc.

<lb/>Die erste Instanz hat den demgemäß sormulirren Vertretungs- 
<lb/>anspruch mit Rücksicht auf die Zugeständnisse des Beklagten für be- 
<lb/>gründet erachtet. Dagegen hat die zweite Instanz der von den Klägern
<lb/>in Anspruch genommenen unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung des
<lb/>Beklagten die Anerkennung versagt.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0256.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudiciell erscheint die Beschwerde der Kläger, welche darzu- 
<lb/>legen suchen, daß Beklagter im Einklänge mit den Ausführungen der
<lb/>ersten Instanz nach den Grundsätzen des kalsus procurator zu be-
<lb/>urtheilen sei. Dem konnte jedoch nicht beigetreten werden.

<lb/>Der Mäkler als solcher ermittelt eine zum Geschäftsabschlüsse
<lb/>geeignete Person und überbringt die für diesen Zweck erforderlichen
<lb/>Erklärungen der Parteien. Er tritt aber nicht als Repräsentant der
<lb/>Partei, sondern nur als Zwischenträger auf. Seine Dienstleistung ist
<lb/>rein factischer Natur. Obwohl er den Consens der einen Partei der
<lb/>anderen Partei übermittelt, erklärt er doch diesen Consens nicht im
<lb/>Namen und als Stellvertreter der Partei (von Hahn, Commentar
<lb/>zum Handelsgesetzbuche Bd. I. S. 222. 223 der zweiten Ausgabe;
<lb/>Römisch Ln den Annalen des Oberappellationsgerichts zu Dresden,
<lb/>Alte Folge Bd. VH. S. 252fg.; Anschütz und von Völderndorff,
<lb/>Commentar Bd. I. S. 462 fg.). Wird auf dem bezeichneten Wege
<lb/>die Uebereinstimmung des Willens der Betheiligten herbeigeführt,
<lb/>so gilt das Geschäft für abgeschlossen. Der Mäkler, als solcher,
<lb/>schließt jedoch nicht ab, sondern er bekundet nur den Abschluß.

<lb/>Darüber nun, daß die im gegenwärtigen Falle von dem Beklagten
<lb/>entwickelte Thätigkeit über den Kreis der dem Mäkler zukomnienden
<lb/>Functionen nicht hinaus gegangen sei, kann ein erheblicher Zweifel nicht
<lb/>obwalten, wenn man daS Parteivorbringen näher in das Auge faßt.

<lb/>Kläger selbst characterisiren im Eingänge der Klage die gewerb- 
<lb/>liche Thätigkeit des Beklagten dahin, daß er Handelsgeschäfte, wie
<lb/>solche der Art. 67 des Handelsgesetzbuchs den Handels Maklern zuweiset,
<lb/>zu vermitteln pflege. Im vorliegenden Falle habe derselbe, nach- 
<lb/>dem die Kläger ihn beauftragt, einen Abnehmer für 200 Stück
<lb/>Dividendenscheine der schon erwähnten Gesellschaft, zum Preise von
<lb/>mindestens 13 Thlr. pro Stück, per 31. December 1870 lieferbar,
<lb/>aufzusuchen, am 10. December gedachten Jahres den Klägern mit-
<lb/>getheilt, der Banquier Victor Blachstein sei bereit, die angebotenen
<lb/>200 Stück Dividendenscheine zum Preise von 13% Thlr. pro Stück
<lb/>am 31. December 1870 abzunehmen, und er, Beklagter, wolle dieses
<lb/>Geschäft gegen eine Courtage von 5 Pf. pro Stück der zu liefern- 
<lb/>den Dividendenscheine vermitteln. Da Kläger damit sich einver- 
<lb/>standen erklärt, sei ihnen vom Verklagten zum Zeichen und zu Be- 
<lb/>kundung des erfolgten Abschlusses des verabredeten Handels der
<lb/>urschriftlich beigefügte, vom Beklagten eigenhändig unterschriebene
<lb/>Schlußschein übergeben und von den Klägern an- und in Empfang
<lb/>genommen worden. Dieser Schlußschein enthält, den im Art. 72
<lb/>verbunden mit Art. 73 Absatz des Handelsgesetzbuchs gestellten An- 
<lb/>forderungen entsprechend, die Namen der Contrahenten, die Zeit des
<lb/>Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen
<lb/>des Geschäfts.

<lb/>Alles dies trifft überein mit dem gewöhnlichen Verlaufe eines
<lb/>durch den Makler vermittelten Geschäfts. Der Makler weiset dem
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0257.tif"
                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Verkaufslustigen einen Kaufsreflectanten zu, er constatirt die Willens- 
<lb/>übereinstimmung beider Parteien und bekundet den Abschluß des Ge- 
<lb/>schäfts durch die Schlußnote, von der er ein Eremplar jeder Partei
<lb/>zustellt. Die Ausstellung dieser Note ebenso wie das Ausbedingen
<lb/>einer Courtage setzt außer Zweifel, daß Beklagter von der Annahme
<lb/>und Absicht ausgegangen ist, bei dem Geschäfte nur innerhalb seiner
<lb/>Gewerbsthätigkeit als Mäkler sich zu betheiligen. Der Kläger eigene
<lb/>Sachdarstellung ergiebt, daß sie ebenfalls einer anderen Auffassung bei
<lb/>der Geschäftsberedung selbst sich nicht hingegeben haben können. Wie
<lb/>sie unter solchen Umstanden gegenwärtig dazu kommen, den Beklagten
<lb/>aus dem Gesichtspunkte der fälschlich vorgegebenen Eigenschaft eines
<lb/>Stellvertreters Blachsteins, des von ihm bezeichnten Käufers, für
<lb/>verantwortlich zu erklären, ist nicht abzusehen. Zwar hat Beklagter,
<lb/>wie er Bl. — nicht bestreitet, bei der fraglichen Gelegenheit eines ihm
<lb/>von dem Wechselsensal Leiste, als demjenigen, der gegen ihn behauptet
<lb/>habe, von dem Banquier Blachstein zum Ankauf von 200 Stück
<lb/>Dividendenscheinen der angegebenen Art beauftragt zu sein, ertheilten
<lb/>Auftrags zur Verschaffung solcher Effecten gegen die Kläger aus- 
<lb/>drücklich Erwähnung gethan. Nicht minder beschreibt a. a. O. Be- 
<lb/>klagter die Richtung seiner Thätigkeit dahin, daß er mit den Klägern
<lb/>in dem ihm durch Leiste übertragenen Aufträge des Blachstein für
<lb/>diesen und lediglich in dessen Aufträge den der Klage beigefügten
<lb/>,,Schlußfchein geschloffen" habe. Allein der hier erwähnte Auftrag
<lb/>involvirte nach den sonst actenkundig vorliegenden Umständen kein
<lb/>Mandat zum Abschlüsse eines Geschäfts als Stellvertreter, sondern nur
<lb/>die Aufforderung zur Entfaltung seiner vermittelnden Thätigkeit als
<lb/>Mäkler. Beklagter, indem er sich auf diesen Auftrag bezog, bezeichnete
<lb/>nur den historischen Anlaß zu dem von ihm vollzogenen Acte, offenbar
<lb/>mit dem Zwecke der Begründung seiner Berechtigung, den Kauf als
<lb/>für Rechnung Blachsteins abgeschlossen betrachten zu dürfen. Er selbst
<lb/>schloß keineswegs für Blachstein im Sinne einer von ihm behaupteten
<lb/>Stellvertretung ab.

<lb/>Die vorstehende thatsächliche Feststellung ist für die streitige Frage,
<lb/>ob Beklagter im Mangel eines entsprechenden Auftrags des Blachstein
<lb/>persönlich für das Geschäft nach Art eines Mitcontrahenten verhaftet
<lb/>sei, als entscheidend zu betrachten. Die Gesetze, welche Demjenigen,
<lb/>welcher actuell bei dem Abschlüsse eines Geschäfts concurrirt hat, even- 
<lb/>tuell die persönliche Verhaftung aus dem Geschäfte aufleg en (Art. 298
<lb/>Abs. 2 verbunden mit Art. 55 des Handelsgesetzbuchs, §. 789 des
<lb/>Sächsischen Bürgerl. Gesetzbuchs) reden nur von dem Bevoll- 
<lb/>mächtigten, der in dieser Eigenschaft ein Geschäft abschließt, ohne
<lb/>Vollmacht erhalten zu haben. Derselbe muß also ein Mandat vor- 
<lb/>gegeben haben, welches, wenn es bestand, ihn zum Abschlüsse im
<lb/>Namen des Mandanten, mithin zur Uebernahme der Stellvertretung
<lb/>ermächtigte. Die erwähnten Gesetzesbestimmungen sind mit Rücksicht
<lb/>auf die angedrohte Rechtsfolge erceptioneller Art und schließen daher
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0258.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252 Präjudizien.

<lb/>eine ertenstve Interpretation in Bezug auf die von einem Mäkler ver- 
<lb/>mittelten Geschäfte principiell aus. Eine ganz andere Frage ist es,
<lb/>ob und inwieweit der Mäkler, wenn ihn betreffs der angezeigten That-
<lb/>sachen, aus welchem er den Consens der einen Partei zum Nachtheile
<lb/>der anderen abgeleitet hat, ein Verschulden trifft, dafür zur Schad- 
<lb/>loshaltung der verletzten Partei verpflichtet sei. Diese Frage ist im
<lb/>Art. 81 in Ansehung der amtlich bestellten Mäkler bejahend beant- 
<lb/>wortet. Und wenn auch nicht zweifelhaft sein kann, daß mittels dieser
<lb/>Gesetzesvorschrist ein allgemeines, auch für Privatmäkler geltendes
<lb/>Princip geschaffen worden ist,

<lb/>zu vergl. von Hahn a. a. O. S. 267;

<lb/>Goldschmidt, Gutachten über den Entwurf des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs S. 44 fg.

<lb/>so wird doch dadurch für die jetzige Klage nichts gewonnen, denn die- 
<lb/>selbe entbehrt, wie bereits die vorige Instanz Bl. — richtig hervorge- 
<lb/>hoben hat, nach dieser Seite jeder näheren thatsächlichen Begründung, rc.

<lb/>74.

<lb/>Rechtliche Bedeutung des Uebersendens einerDurchschnitts-
<lb/>probe. Die Uebersendung einer solchen Probe begründet
<lb/>keinen Kauf „nach Probe". Sie bezweckt nur die Benach- 
<lb/>richtigung von der durchschnittlichen Beschaffenheit der zu
<lb/>liefernden Waare.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 16.Januar 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Die dritte Behauptung der Verklagten geht endlich dahin, es sei
<lb/>nach Probe gekauft worden, und gründet dieselbe sich einzig und allein
<lb/>aus die Thatsache, daß Klägerin mit'ihrem Briefe vom 7. April 1871
<lb/>eine Durchschnittsprobe des zu liefernden Roggens übersendete.

<lb/>Klägerin übersendete diese Probe, ohne daß Verklagte sie verlangt
<lb/>hatte, ganz aus freiem Antriebe, und erklärte ohne weitere erläuternde
<lb/>Bemerkung einfach: „Durchschnittsprobe folgt anbei."

<lb/>Bei dieser Sachlage läßt sich nicht annehmen, daß Klägerin sich
<lb/>hiermit habe eine Verpflichtung auferlegen und ohne allen Grund den
<lb/>Vertrag dahin abändern wollen, daß nach Probe verkauft sei und sie
<lb/>nunmehr den Nachweis der Probemäßigkeit der Lieferung zu führen
<lb/>habe, vielmehr ist das Uebersenden der Durchschnittsprobe nur so auf-
<lb/>zufaffen, daß Klägerin die Verklagte vorläufig in Kenntniß setzen
<lb/>wollte, wie der Roggen im Durchschnitte beschaffen sein werde, den
<lb/>sie ihr als ungarischen Roggen mittlerer Art und Güte zu liefern habe.

<lb/>Zu einem Kauf nach Probe im strengen Sinne des Wortes, war
<lb/>um so weniger Anlaß geboten, als Klägerin, wie sie der Verklagten
<lb/>brieflich mittheilte, den Roggen an verschiedenen Orten und bei ver- 
<lb/>schiedenen Personen zusammenkaufen mußte, und stch also nicht wohl
<lb/>verpflichten konnte, einen genau der Probe entsprechenden Roggen zu
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0259.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>liefern. Uebrigens deutet auch schon der Ausdruck „Durchschnitts-
<lb/>probe" genügend an, daß nicht gemeint war, es solle der Roggen in
<lb/>allen Theilen der Probe gleich sein.

<lb/>Will man daher der Uebersendung der fraglichen Probe überhaupt
<lb/>eine rechtliche Bedeutung einräumen, so kann diese höchstens darin be- 
<lb/>stehen, daß für die Frage, was man unter ungarischem Roggen von
<lb/>mittlerer Art und Güte zu verstehen habe, die Probe als Beweis-
<lb/>moment in Betracht kommt und von der Verklagten als solches benutzt
<lb/>werden darf.

<lb/>75.

<lb/>Schuldverschreibungen, deren Verfalltag aus eine bestimmte
<lb/>Zeit nach Sicht gestellt ist, bedürfen zur Herbeiführung des
<lb/>Verzugs der Präsentation an den Schuldner. Fall der Ab- 
<lb/>wesenheit des Letzteren.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 19. Januar 1872.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Die Appellation der Klägerin berührt die in den beiden vorigen
<lb/>Instanzen erfolgte Aberkennung der vor der Klagerhebung liegenden
<lb/>Verzugszinsen^). Klägerin ficht diese theilweise Klagabweisung an.
<lb/>Jedoch ohne Grund.

<lb/>Es kann Behufs Widerlegung der aus den wechselrechtlichen
<lb/>Normen entnommenen Einwendungen der Klägerin zunächst die Frage
<lb/>über das Fortbestehen wechselmäßiger Kraft der von dem Beklagten
<lb/>ausgestellten Verschreibungen dahingestellt bleiben, demnach, im Wesent- 
<lb/>lichen nach dem Vorgänge des zweiten Richters, unerörtert gelassen
<lb/>werden, einerseits ob die dem Sächsischen Rechte eigenthümlichen, auf
<lb/>der Vorschrift in §. 4 des Gesetzes vom 7. Juni 1849 beruhenden
<lb/>sogenannten „wechselmäßigen Schuldverschreibungen" ihrer civilrecht-
<lb/>lichen Natur nach überhaupt den in der Deutschen Wechselordnung
<lb/>enthaltenen, an sich nur die eigentlichen Wechsel betreffenden Form- 
<lb/>vorschriften unterliegen, andererseits ob, für den Fall der Bejahung
<lb/>dieser Frage, in der That sich annehmen, lasse, daß das Wechselrecht
<lb/>gegen den Aussteller eines eigenen, auf bestimmte Zeit nach Sicht
<lb/>lautenden Wechsels, nach dessen Analogie doch eintretenden Falls das
<lb/>Verhältniß des Ausstellers einer wechselmäßigen Schuldverschreibung
<lb/>beurtheilt werden müßte, durch Vernachlässigung der im Art. 19 der
<lb/>Wechselordnung vorgezeichneten 2jährigen Präsentationspflicht schlecht- 
<lb/>hin erlösche*) **). Denn Klägerin hat im vorliegenden Falle weder von
<lb/>den Vortheilen des Wechselprocesses Gebrauch gemacht, noch zu
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Klage lagen mehrere Urkunden zu Grunde, Inhalts deren Beklagter
<lb/>sich verpflichtet hatte, den Betrag von 150 Thlrn. vier Wochen nach Sicht kn
<lb/>Dresden an das Directorium der Sächs. Hypotheken-Versicherungsgesellschaft
<lb/>oder dessen Ordre nach Wechselrecht zu bezahlen.


<lb/>**) Vgl. die in diesem Archiv' Neue Folge Bd. IV. S. 45 mitgetheklte
<lb/>Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts.
</p>

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               <p>

                  <lb/>L54
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Constatirung des behaupteten Verzugs des Beklagten der in dem
<lb/>Wechselrechte begründeten Formen der Protesterhebung flch bedient,
<lb/>denen gegenüber es allerdings bei dem Vorhandensein eines wechsel- 
<lb/>mäßigen Papiers völlig gleichgültig erscheinen müßte, ob der Notar,
<lb/>wenn er sich rechtzeitig in des Beklagten Wohnung einfand, den Letzteren
<lb/>persönlich antraf, oder nicht. Die nach der Klägerin Behauptung er- 
<lb/>folgte Vorlegung der streitigen Schuldscheine zur Sicht kann unter
<lb/>solchen Umständen gegen den Beklagten nur dann rechtliche Wirkung
<lb/>äußern, wenn sie, was zunächst unerläßlich ist, den Vorschriften des
<lb/>bürgerlichen Rechts über die Kündigung einer Forderung entspricht.
<lb/>Da die Kündigung eine anticipirte Interpellation enthält, so find in
<lb/>dieser Hinsicht für die Frage der Gültigkeit des vorgenommenen
<lb/>Kündigungsactes allerdings die rechtlichen Voraussetzungen einer
<lb/>Mahnung nach §. 734 des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs maßgebend.

<lb/>Nur von diesen aus haben zur Zeit die vorigen Instanzen das
<lb/>Vorbringen der Klägerin der Prüfung unterstellt. Das nähere Ein- 
<lb/>gehen auf die von denselben geltend gemachten Ausstellungen erledigt
<lb/>sich aber gegenwärtig. Denn als entscheidend tritt im vorliegenden
<lb/>Falle der besondere Geflchtspunkt hinzu, daß es sich um Papiere
<lb/>handelt, welche unter Anlehnung an die wechselmäßigen Formen „zur
<lb/>Sicht" vorgelegt werden sollten. Daß die Formel der Vorschreibung
<lb/>einer Vorlegung zur Sicht, obwohl zunächst dem Wechselverkehre ent- 
<lb/>lehnt, doch auf diesen nicht beschränkt sei und auch außerhalb desselben
<lb/>rechtlichen Bestand habe, ist von der jetzigen Instanz bereits in einem
<lb/>früheren Falle anerkannt worden. Sie verpflichtet aber, was gegen- 
<lb/>wärtig von wesentlicher Bedeutung ist, vertragsmäßig nicht bloß im
<lb/>Allgemeinen zur Vornahme eines gewöhnlichen Kündigungsacts, eS
<lb/>tritt vielmehr das besondere Requisit ordnungsmäßiger Präsentation
<lb/>des Papiers zur Feststellung des Anfangspunkts der Zahlungsfrist
<lb/>hinzu. Diese Präsentation ist, sofern sich der Gläubiger nicht der
<lb/>wechselmäßigen Form der Protesterhebung bedient, natürlich nur nach
<lb/>den einschlagenden civilrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen, sie hat
<lb/>also in Ermangelung eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Stell- 
<lb/>vertreters dem Schuldner in Person zu geschehen. Im gegenwärtigen
<lb/>Falle sollen nach der Behauptung der Kläger die in Frage stehenden
<lb/>Schuldscheine mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Beklagten der
<lb/>Ehefrau desselben vorgelegt worden sein. Diese Vorlegung kann um
<lb/>so weniger als genügend angesehen werden, als Klägerin selbst nicht
<lb/>zu behaupten vermag, daß die Ehefrau des Beklagten von demselben
<lb/>zur Entgegennahme des Vorlegungsacts für ihn ermächtigt gewesen
<lb/>sei, zudem für die Annahme, es habe Beklagter geflissentlich durch
<lb/>Latitiren der Vorlegung sich entzogen, jeder bestimmte, thatsächliche
<lb/>Anhalt mangelt, weshalb auch gegenwärtig ganz unerörtert bleiben
<lb/>kann, ob im Falle des Latitirens die vorstehend aufgestellten rechtlichen
<lb/>Erfordernisse der Präsentation in gewisser Beziehung einer Modification
<lb/>unterliegen. Jedenfalls war der Klägerin nach den Vorschriften des-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachs. Bürgerl. Rechts (§. 735 des Bürgerl. Gesetzbuchs) für den
<lb/>Fall, daß die Vorlegung aus Gründen, welche Ln der Person des Be- 
<lb/>klagten liegen, unausführbar war, ein besonderes Mittel der Rechts- 
<lb/>hülfe darin geboten, daß ihr freistand, die erforderliche Mahnung durch
<lb/>eine Erklärung vor Gericht zu ersetzen. Auch hiervon hat jedoch die
<lb/>Klägerin vor der Klaganstellung keinen Gebrauch gemacht. Daß die
<lb/>Mängel der erfolgten Präsentation dadurch nicht geheilt werden konnten,
<lb/>daß, wie Klägerin behauptet, einmal des Beklagten Ehefrau und so- 
<lb/>dann der Klägerin Sachwalter selbst den Beklagten von dem, was
<lb/>Seiten der Klägerin zur Herbeiführung der Fälligkeit der Scheine —
<lb/>in offenbar unzulänglicher Weise — geschehen war, in Kenntniß gesetzt
<lb/>hat, bedarf dem Gesagten zufolge keiner besonderen Ausführung.

<lb/>76.

<lb/>Fälligkeit von Schuldverschreibungen, die eine bestimmte
<lb/>Zeit nach Sicht zahlbar sein sollen. Jndossable kaufmän- 
<lb/>nische Verpflichtungsscheine nach Art. 301 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs.

<lb/>Erkenntnißd. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 19. Januar 1872.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Beklagter hatte versprochen, die Summe von 150 Thlrn. vier
<lb/>Wochen nach Sicht in Dresden an das Directorium der Sächsischen
<lb/>Hypotheken-Verstcherungsgesellschast oder dessen Ordre nach Wechsel- 
<lb/>recht zu bezahlen. Zwischen den Parteien bestand Streit, von welchem
<lb/>Zeitpunkte ab Beklagter Zinsen des Verzugs zu entrichten hatte. Das
<lb/>Reichs-Oberhandesgericht sprach sich dahin aus:

<lb/>Die vorige Instanz hat in Beachtung des früheren Rechtsmittels
<lb/>des Beklagten, ohne hierunter auf einen Widerspruch der Klägerin zu
<lb/>stoßen, bereits nachgewiesen, nach §. 734 des Sachs. Bürgerl. Gesetz- 
<lb/>buchs habe die durch einen Geschäftsführer vollzogene Kündigung, von
<lb/>dem Falle abgesehen, wenn die gekündigte Forderung aus einem von
<lb/>dem Geschäftsführer selbst geschlossenen Rechtsgeschäfte herrührt, keinen
<lb/>rechtlichen Effect. Der Vorlegung der Schuldscheine an den Beklagten
<lb/>ist, wie hieraus folgt, allerdings nur dann Wirksamkeit beizulegen,
<lb/>wenn zwischen dem factisch handelnden Vertreter der Klägerin und der
<lb/>Klägerin ein Auftragsverhältniß bestanden hat. In dessen Ermittelung
<lb/>dient der dem Relateide der Klägerin in voriger Instanz Bl.— ge- 
<lb/>gebene Zusatz. Er involvirt jedoch nur eine theilweise Beachtung der
<lb/>bezüglichen Beschwerde des Beklagten, weil der erwähnte Relateid nur
<lb/>die Behauptung der Klage trifft, daß die Schuldscheine am 6. Septbr.
<lb/>1869 im Aufträge der Klägerin dem Prokuristen des Beklagten zur
<lb/>Sicht vorgelegt worden seien. Daneben steht jedoch die anderweite
<lb/>Klagbehauptung, wonach nach Ablauf vierwöchentlicher Frist, nämlich
<lb/>am 6. October. 1669, die Schuldscheine von dem Advocaten Lengnick im
<lb/>Aufträge der Klägerin dem Beklagten zur Zahlung präsentirt wor-
</p>

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               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>PräjudizL en.
</p>
               <p>

                  <lb/>den sein sollen. Es fragt sich, ob bezüglich des letzteren Acts nicht
<lb/>gleichermaßen die Ermittelung des bestandenen Austragsverhältnisses
<lb/>als erforderlich sich darstelle. Die zweite Instanz hat — zum Nach»
<lb/>theile des Beklagten — dieß verneint, von der Ansicht ausgehend,
<lb/>daß es, stehe die Kündigung am 6. September 1869 fest, zur Herbei- 
<lb/>führung des Verzugs des Beklagten einer nachmaligen Mahnung nicht
<lb/>bedurft habe, weil der Beklagte bei Eintritt der Verfallzeit nach §. 707
<lb/>des Bürgerl. Gesetzbuchs und Art. 325 des Allgem. Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs verpflichtet gewesen sei, dem Gläubiger die Zahlung zu über- 
<lb/>bringen. Dem konnte jedoch nicht beigetreten werden. Der nurerwähnte
<lb/>Artikel des Handelsgesetzbuchs hat von der statuirten Regel ausdrücklich
<lb/>den Fall der Auszahlung von indossablen Papieren ausgenommen.

<lb/>Um indossable Papiere aber im Sinne der weiteren Vorschriften
<lb/>von Art. 301 des Handelsgesetzbuchs handelt es sich jetzt in der That;
<lb/>die der Klage zu Grunde liegenden Schuldscheine sind von dem Be- 
<lb/>klagten, dem unbestritten die Eigenschaft eines Kaufmannes beiwohnt,
<lb/>ausgestellt. Derselbe hat sich Inhalts derselben verpflichtet, die ver- 
<lb/>schriebenen Summen vier Wochen nach Sicht an das Directorium der
<lb/>Sächs. Hypotheken-Versicherungsgeseüschaft od'er dessen Ordre zu
<lb/>bezahlen, und zwar schlechthin, ohne daß die Verpflichtung zur Leistung
<lb/>von einer Gegenleistung abhängig gemacht worden ist. Der Jndossirung
<lb/>der Papiere stand hiernach, ganz abgesehen von der Frage wechsel- 
<lb/>mäßiger Gültigkeit vermöge der besonderen Bestimmungen des Sächs.
<lb/>Rechts, nach dem angezogenen Art. 301 des Handelsgesetzbuchs ein
<lb/>rechtliches Hinderniß nicht im Wege. Dies ist von entscheidender
<lb/>Wichtigkeit. Denn es folgt daraus, daß Klägerin bei dem Eintritte
<lb/>der Verfallzeit unter Vorlegung der Papiere bei dem Beklagten zur
<lb/>Empfangnahme der Zahlung um so gewisser sich melden mußte, als
<lb/>Beklagter außerdem gar nicht wissen konnte, in wessen Händen die
<lb/>Schuldscheine sich befanden, wen er also als seinen Gläubiger zu be- 
<lb/>trachten habe. Die Ermittelung der einschlagenden Klagbehauptungen,
<lb/>soweit sie geleugnet worden, war daher keineswegs zu entbehren.

<lb/>77.

<lb/>Die exceptio simulationis dem eigentlichen Indossamente
<lb/>gegenüber in der Richtung, daß der Aussteller bloß ein
<lb/>Procuraindossament beabsichtigt habe, ist ausgeschlossen,,
<lb/>falls nicht die beiderseitige Absicht der Betheiligten erkenn- 
<lb/>bar ist, durch die Uebertragung dem Beklagten seine Ein-,
<lb/>reden gegen den Indossanten abzuschneiden. Artt. 9—17. 82
<lb/>der Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 23. Jan. 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Der Appellationsrichter hat angenommen, daß
<lb/>1) für die Wirkung des Indossaments gegen Dritte nur dessen auf
<lb/>dem Wechsel ersichtliche Fassung, nicht aber die VertragsberedunK
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>der Beteiligten entscheidend sei, der Wechselverklagte daher nicht
<lb/>gehört werven könne mit solchen Einwendungen, welche auf Grund
<lb/>der zwischen dem Indossanten und Indossatar getroffenen Ver- 
<lb/>abredungen die volle Wirksamkeit des dem letzteren zur Seite
<lb/>stehenden Indossaments bestreiten, daß dagegen
<lb/>2) die Uebertragung des Wechsels auf den klagenden Indossatar, ist
<lb/>dieselbe in der erkennbaren Absicht erfolgt, dem Verklagten die ihm
<lb/>gegen den Indossanten zustehenden Einreden abzuschneiden, eine be- 
<lb/>achtliche exceptio doli begründe.

<lb/>Gegen die Auffassung unter 1 kämpft Beklagter, gegen die unter 2
<lb/>Kläger an. Beide mit Unrecht.

<lb/>Zu 1 befolgt das Reichs-Oberhandelsgericht im Einklänge mit
<lb/>dem Ausspruche der Vorinstanzen die Ansicht, daß im Verhältnisse zu
<lb/>dritten Personen die Beredung, daß das in der eigentlichen Form aus- 
<lb/>gestellte Indossament nur als Procuraindossament gelten solle, gar
<lb/>keine Bedeutung hat, der Indossatar vielmehr Dritten gegenüber,
<lb/>die Beredung mag gegangen sein wohin sie wolle, immer als berecht- 
<lb/>igter Wechselgläubiger erscheint. Es beruht dies, wie bereits in einem
<lb/>früheren Falle näher ausgesührt worden (Entscheidungen Bd. I.
<lb/>S. 169 fg.)*), auf der Erwägung, daß für das reine Indossament eben- 
<lb/>sowohl, als für das Procuraindossament in den Artt. 9—17 der
<lb/>Allgem. Deutschen Wechselordnung bestimmte Formen vorgeschrieben
<lb/>find, durch deren Wahl der Indossant den Umfang der mit dem In- 
<lb/>dossamente verbundenen Rechte bestimmt. Entscheidet er sich für das
<lb/>reine Indossament, so räumt er dem Indossatar dadurch in unzwei- 
<lb/>deutiger Weise dem Wechselschuldner gegenüber die Stellung des
<lb/>eigentlichen Wechselgläubigers ein. Die Verabredung, daß das In- 
<lb/>dossament nur die Wirkung eines Procuraindossaments haben solle,
<lb/>hat "nur nach Innen, mithin blos im Verhältnisse der Contrahenten
<lb/>unter sich, Rechtswirkung. Bei Festhaltung dieser Ansicht — und
<lb/>der jetzige Fall bietet keinen Anlaß, davon zurückzutreten — ergiebt
<lb/>sich zugleich von selbst, daß die Einrede des Verklagten, das den Kläger
<lb/>legitimirende, der Form nach als ein eigentliches Indossament sich dar- 
<lb/>stellende Indossament sei in der That nur ein Procuraindossament ge- 
<lb/>wesen, keine Berücksichtigung verdient. Er verkennt, daß der Art. 17
<lb/>der Wechselordnung die Voraussetzung vorschreibt, deren Einhaltung
<lb/>erforderlich ist, um dem Indossamente nach Außen hin die Wirkung
<lb/>eines Procuraindossaments zu verleihen, und daß ferner Art. 82 zu
<lb/>Gunsten des Wechselverklagten da keine Anwendung finden kann, wo
<lb/>der Verklagte ohne Vorhandensein der Voraussetzungen einer Arglist die
<lb/>Einreden lediglich aus der Person des Indossanten herzuleiten versucht.

<lb/>Zu 2 hat sich Verklagter in zweiter Instanz darauf bezogen, wie
<lb/>Kläger vor und bei Uebertragung des eingeklagten Wechsels durch den
<lb/>Baruch Nußbaum in Erfahrung gebracht habe, daß dieser mit


<lb/>*) Bd. II. S. 284 N. F. dieses Archivs.

<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>

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               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. .
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Verklagten verabredet, es solle von dem eingeklagten Wechsel
<lb/>kein Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Schuld des Verklagten
<lb/>an den Nußbaum geringer als der Wechselbetrag herausstelle, daß in
<lb/>der That aber diese Schuld nur 816 Thlr. 251j2 Sgr. betrage. Es
<lb/>kommt als entscheidend in Betracht, daß der Verabredung, von welcher
<lb/>der Kläger bei Erwerbung des Wechsels Kunde erhalten haben soll,
<lb/>die Realisirung des Wechsels zum Gegenstände hatte, indem sie ein
<lb/>bedingtes pactam de non petendo enthielt. Setzte Nuß bäum den
<lb/>Kläger in der behaupteten, durch Eid zu ermittelnden Weise in Kennt-
<lb/>niß, und ließ dieser gleichwohl den Wechsel auf sich übertragen, so kann
<lb/>über die Ansicht des Klägers sowohl, wie seines Indossanten Nußbaum,
<lb/>mittelst des Indossaments die dem Verklagten zustehenden Einreden
<lb/>entziehen zu wollen, kein begründeter Zweifel obwalten. Ein solches
<lb/>Verhalten begründet gegen den Kläger den Vorwurf einer Betheiligung
<lb/>an dem äolus des Indossanten. Es gewährt dem Verklagten die ex- 
<lb/>ceptio doli, mit welcher derselbe in ihrer Richtung gegen den jetzigen
<lb/>Kläger nach Art. 82 der Wechselordnung mit dem Erfolge gehört
<lb/>werden muß, daß das zwischen dem Verklagten und dem Indossanten
<lb/>Klägers begründete Rechtsverhältniß auch gegen den Kläger gilt.
</p>
               <p>

                  <lb/>78.

<lb/>Rechtsfolgen wahrheitswidriger Angaben des Versicherten
<lb/>über seine Gesundheitsverhältnisse bei der Declaration.
<lb/>Culpa lata steht nicht dem äolus gleich, wenn die Ein- 
<lb/>gehung von Verbindlichkeiten in Frage steht.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 26. Jan. 1872.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Klägerin bestreitet die Relevanz der Einrede, indem sie vorder
<lb/>Ansicht ausgeht, daß Beklagte den Ehemann der Klägerin auf Grund
<lb/>der nach der Anmeldung erfolgten ärztlichen Untersuchung für gesund
<lb/>und aufnahmefähig anerkannt habe, hiernach aber Beklagte nur mit
<lb/>der (gegenwärtig gar nicht vorgebrachten) Einwendung, daß Barthel
<lb/>trotzdem zur Zeit der Anmeldung krank gewesen, nicht aber mit der
<lb/>Bezugnahme auf frühere Krankheitsfälle gehört werden könne, sofern
<lb/>letztere für den Bestand des eingegangenen Versicherungsvertrages
<lb/>einflußlos sich darstellen. Diese Auffassung ist eine völlig irrige. Für
<lb/>den Versicherer ist keineswegs blos die Aufklärung über den körper- 
<lb/>lichen Zustand des Versicherungsnehmers, wie er sich zur Zeit der
<lb/>Anmeldung desselben darstellt, sondern auch dieKenntniß der früheren
<lb/>Lebens- und Gesundheitsverhältnisse des Letzteren von entscheidender
<lb/>Wichtigkeit, weil sie unter Umständen für die Beurtheilung der Gefahr,
<lb/>welche der Versicherer übernimmt, von wesentlichem Einflüsse sein
<lb/>können. Die contrahirende Gesellschaft hat an der gewissenhaften
<lb/>Beantwortung der hierbei einschlagenden Fragen durch den Ver-.
<lb/>sicherungssuchenden jedenfalls deshalb ein nicht zu verkennendes
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>Interesse, weil ihr dadurch die Möglichkeit gesichert wird, nach Be- 
<lb/>finden weitere Erkundigung über die Gesundheitsverhältnisse des
<lb/>Declarirenden vor Abschluß des Versicherungsvertrags einzuziehen.
<lb/>Daß für diese Gesundheitsverhältniffe der Versicherungsgesellschaft
<lb/>gegenüber die ausschließliche und zugleich ausreichende Norm das
<lb/>Gutachten des von der Gesellschaft zugezogenen Arztes abgebe, läßt sich
<lb/>mit Grund nicht behaupten. Gegen eine solche Annahme kommt als
<lb/>entscheidend schon die Erwägung in Betracht, daß der untersuchende
<lb/>Arzt bei Gewinnung der Unterlagen seines Gutachtens zweifellos be- 
<lb/>rechtigt ist, die bona fides des Untersuchten bezüglich der Beantwortung
<lb/>der ihm vorgelegten Fragen vorauszusetzen, keineswegs aber sich über- 
<lb/>sehen läßt, welche andere Richtung der Arzt seiner Untersuchung ge- 
<lb/>geben haben würde, hatte er Kunde von den verschwiegenen früheren
<lb/>Krankheitszufällen gehabt. Aber auch abgesehen von dem Einstusse,
<lb/>den der untersuchende Arzt den älteren Krankheitserscheinungen mit
<lb/>Rücksicht auf den dermaligen Gesundheitszustand des Erplorirten bei- 
<lb/>zumessen für gut findet, bleibt selbstverständlich in jedem einzelnen
<lb/>Falle der Versicherungsgesellschaft unbenommen, frühere Krankheits- 
<lb/>erscheinungen, dafern sie ihr gewissenhaft angezeigt worden, Ln den
<lb/>Bereich ihrer Calculation betreffs der Frage, ob und beziehentlich unter
<lb/>welchen Bedingungen die Versicherung übernommen werden soll, hin-
<lb/>einzuziehm. Hat der Ehemann der Klägerin in dieser Beziehung
<lb/>Thatsachen solcher Art, wie sie von der Beklagten erceptivisch behauptet
<lb/>worden, verschwiegen, die von ihm erforderten Angaben mithin wahr- 
<lb/>heitswidrig bewirkt, so läßt sich nicht bezweifeln, daß es dabei nach
<lb/>verschiedenen Richtungen, deren Bedeutung in vollem Umsange natür- 
<lb/>lich erst bei der künftigen Definitive sich übersehen lassen wird, um
<lb/>Vorgänge sich handelt, welche für die Beurtheilung der von der Be- 
<lb/>klagten zu tragenden Gefahr im Sinne von §. 15 des schon erwähnten
<lb/>Geschästsvlanes erheblich waren, deren unrichtige Anzeige also den
<lb/>Versicherungsnehmer in dem von den vorigen Richtern vorausgesetzten
<lb/>Falle der Arglist dem Präjudiz des Rechtsverlustes unterwirft.

<lb/>Die von der Klägerin selbst geltend gemachten Einwendungen
<lb/>gegen die vorigen Entscheidungen entbehren demnach aller Begründung.

<lb/>Es entsteht jedoch die weitere, zweifellos zugleich in dem Bereiche
<lb/>des eingewendeten Rechtsmittels gelegene Frage, ob die schon oben
<lb/>erwähnten, von den vorigen Instanzen gestellten Anforderungen an
<lb/>die Beweispsticht der Beklagten, so weit reichen, als das durch die
<lb/>Sachlage begründete Interesse der Klägerin fordert. Und diese Frage
<lb/>ist zu Gunsten der Klägerin zu verneinen.

<lb/>Nach §. 15 des schon erwähnten Geschäftsplanes soll der Verlust
<lb/>unter Anderem dann eintreten, wenn in den statutenmäßig von dem
<lb/>Versicherungsrestectanten auszufüllenden Formularen:

<lb/>a) absichtlich unrichtige Aussagen gemacht worden sind, oder

<lb/>b) etwas verschwiegen ist, was den Verband zur Nichtannahnw
<lb/>der Versicherung hätte veranlassen können.
</p>
               <p>

                  <lb/>17*
</p>

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               <p>

                  <lb/>260 Präjudizien.

<lb/>Beigesügt wird noch

<lb/>e) daß aus JrrLhum veranlaßt unrichtige Aussagen nur einem
<lb/>theilweisen Verlust des Versicherten herbeiführen sollen.

<lb/>Es kann nach dem Wortlaute dieser Bestimmung keinem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß der — jetzt allein in Frage stehende — Verlust aller
<lb/>Rechte aus dem Versicherungsverträge nur für den Fall angedroht ist,
<lb/>wenn der Versicherte absichtlich die Wahrheit unterdrückt hat, also
<lb/>wenn derselbe, legt man die obige Unterscheidung sub a. und b. zu
<lb/>Grunde, bei Ausfüllung der Formulare sich bewußt geworden ist,
<lb/>daß er entweder unrichtige Angaben bewirke, oder wahre That-
<lb/>sachen verschweige. Die erstere Alternative ergiebt sich ohne Weiteres
<lb/>aus der Fassung der Bestimmung sub a; — die zweite folgt mit
<lb/>Nothwendigkeit aus der Erwägung, daß das Verschweigen einer
<lb/>Thatsache deren Kenntniß voraussetzt, dies wird bestätigt durch den
<lb/>Zusatz unter o., der ganz allgemein für den Irrt hum besondere
<lb/>Rechtsfolgen statuirt.

<lb/>Hiermit stimmt es nun zwar überein, wenn der erste Richter unter
<lb/>Beitritt des zweiten der Beklagten die Beweisaufgabe stellt, darzuthun,
<lb/>daß die von ihr dem Ehemanne der Klägerin schuldgegebene Ver- 
<lb/>heimlichung gewisser Thatsachen aus böslicher Absicht entsprungen sei,
<lb/>worin der Ausspruch zu befinden, es müsse die Verschuldung des
<lb/>Ehemannes der Klägerin, solle sie den Rechtsverlust zur Folge haben,
<lb/>auf Absicht — dolus — beruhen. (§. 121 des Sächs. Bürgerl.
<lb/>Gesetzbuchs.) Die Vorderrichter irren jedoch, wenn sie den erwähnten
<lb/>Beweissatz durch den Zusatz modificiren, daß schon der Nachweis einer
<lb/>der Arglist civilrechtlich gleichstehenven Nachlässigkeit, — eines Mangels
<lb/>an Ueberlegung und an Anspannung des Gedächtnißvermögens, wie
<lb/>das Appellationsgericht Bl. — sich ausdrückt, — schlechthin zur Her- 
<lb/>beiführung des Rechtsverlustes genüge. Es liegt in diesem, die Er- 
<lb/>läuterung der Beweisauflage enthaltenden und deshalb zweifellos an
<lb/>sich der Rechtskraft fähigen Ausspruche ebenso ein Abgehen von der
<lb/>zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschaffenen,
<lb/>für das Rechtsverhältniß derselben an erster Stelle maßgebenden ver- 
<lb/>tragsmäßigen Grundlage, als eine durch die Sachlage nicht gerecht- 
<lb/>fertigte Anwendung.des Rechtsgrundsatzes, daß die culpa lata dem
<lb/>dolus gleichgeachtet werde, eines Grundsatzes, der im Sinne eines
<lb/>allgemeinen, das gesammte Rechtsgebiet beherrschenden Princips im
<lb/>Sächsischen Bürgerl. Gesetzbuche keine Aufnahme gefunden hat, und
<lb/>auch im gemeinen Rechte richtiger Ansicht nach nur gilt, wenn es um
<lb/>Verletzung bestehender Obligationen sich handelt, während er keine
<lb/>Anwendung leidet in Verhältnissen, wo, wie hier, die Eingehung
<lb/>von Verbindlichkeiten in Frage steht, sowie in den Fällen der actio oder
<lb/>exceptio doli (zu vergl. Burchardi, Wiedereinsetzung in den vorigen
<lb/>Stand S. 288 Note 12; Puchta, Pandekten g. 265; Wächter,
<lb/>Württemb. Privatrecht Bd. II. S. 791 Note 9; Erkenntniß des Ober-
<lb/>appellationsgerichts zu Lübeck in Seufserts Archiv Bd. IX. Nr. 144&gt;
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>Goldschmidt, der Lucca-Pistoja-Actienstreit S. 81, Nachtrag dazu
<lb/>S. 26; Jhering, Jahrbuch für Dogmatik Bd. IV. S. 12 Note 13;
<lb/>Unger, Oesterreichisches Privatrecht Bd. II. §. 112 Note 20fg.).

<lb/>. Eine ganz andere Frage ist es, ob nicht auch in Verhältnissen
<lb/>letztgedachter Art aus einem Verhalten, welches in das Gebiet grober
<lb/>Fahrlässigkeit fällt, unter Umständen ein Beweisgrund für das Ob- 
<lb/>walten eines wirklichen dolus entnommen werden dürfe. Diese Frage
<lb/>bedarf im jetzigen Stadium des Processes, wo es nur auf die Con-
<lb/>stituirung deS Beweissatzes ankommt, keiner Erörterung.

<lb/>Auf vorstehenden Erwägungen beruht die in theilweiser Beachtung
<lb/>des eingewendeten Rechtsmittels verfügte Beschränkung des Beweis- 
<lb/>thema.

<lb/>79.

<lb/>Grundsätze über die Versicherung der Transportgefahr.
<lb/>Beweislast bei eingetretenem Unfall.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 2. Febr. 1872.
<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Es fragt sich, ob der nach der Angabe des Klägers eingetretene
<lb/>Unfall ein solcher ist, für welchen vertragsmäßig die beklagte Ge- 
<lb/>sellschaft einzustehen hat. Die einschlagenden Vertragsbestimmungen
<lb/>find folgende:

<lb/>Nach §. 27 der allgemeinen Bedingungen wird die Eisenbahn-
<lb/>verstcherung geleistet:

<lb/>a) zunächst nur für solche Schäden und Verluste, für welche nach dem
<lb/>Betriebsreglement der Ausgabestation die Eisenbahn auszukommen
<lb/>hat; sodann aber auch

<lb/>b) für denjenigen Schaden, der aus Ereignissen höherer Gewalt
<lb/>entsteht. Ausgenommen ist hierbei nach den allgem. Bedingungen
<lb/>8. 2 der durch „Bruchs entstehende Schaden. Zwischen den Par- 
<lb/>teien ist jedoch nachträglich vereinbart worden, daß die beklagte
<lb/>Gesellschaft auch

<lb/>e) für Schäden durch Bruch an unverpackten Maschinentheilen hastet,
<lb/>soweit fie nicht beim „Auf- oder Abladen" entstanden find.

<lb/>Ueber die Beweispsiicht des Versicherten disponirt §.12 der all- 
<lb/>gemeinen Bedingungen. Der Versicherte soll den Beweis führen, daß
<lb/>einer der Unfälle oder Gefahren, wogegen die Versicherung geleistet ist,
<lb/>stattgefunden hat; ingleichen soll er die Verladung Nachweisen.

<lb/>So gewiß es ist, daß für die Entschädigungspflicht deS Ver- 
<lb/>sicherers unter Umständen die Frage von Wichtigkeit erscheint, ob das
<lb/>Ereigniß, welches die Verletzung oder Vernichtung verursacht hat, in
<lb/>die Haftpflicht des Versicherers falle, und daß in keinem Falle der Ver- 
<lb/>sicherer für denjenigen Schaden hastet, welcher zwar nach dem Beginn
<lb/>der Obhut des Frachtführens eingetreten, der aber Folge einer fehler- 
<lb/>haften Beschaffenheit gewesen ist, in der sich die versicherte Sache schon:
<lb/>zur Zeit der Transportübernahme Seiten des Frachtführers befunden
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0268.tif"
                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hat, so ergiebt sich hieraus doch nichts Entscheidendes für den Umfang
<lb/>der Beweispflicht des Versicherten.

<lb/>Vielmehr ist nach allgemeinen Beweisregeln ebenso, wie nach dem
<lb/>Inhalte obiger Vertragsbestimmung, davon auszugehen, daß es genügt,
<lb/>wenn der Versicherte erweist, daß die eingetretene Beschädigung in den
<lb/>Bereich derjenigen Gefahren und Unfälle, für welche die Beklagte die
<lb/>Schadenersatzpflicht vertragsmäßig übernommen hat, fällt, und daß
<lb/>die allgemeine Voraussetzung der Haftpflicht: der Uebergang in den
<lb/>Gewahrsam des Frachtführers, vorhanden ist. Das Ereigniß, durch
<lb/>welches der beschädigende Erfolg herbeigeführt worden, kann in der
<lb/>Regel der Versicherte gar nicht kennen, weil die Waare eben nicht in
<lb/>seiner Jnnehabung sich befunden hat, jedenfalls braucht er es nicht zu
<lb/>kennen, da der Versicherer als solcher für die Gefahr zufälliger Er- 
<lb/>eignisse einzustehen übernommen hat. ^er Schwerpunkt ruht darauf,
<lb/>ob objectiv die Beschädigung eine solche ist, für welche einzustehen dem
<lb/>Versicherer obliegt. Ist dies der Fall, so trifft die Last des Beweises der
<lb/>Behauptung, daß der Schade aus einer von ihm nicht zu vertretenden
<lb/>Thatsache entsprungen sei, den Versicherer — in ganz ähnlicher Weise,
<lb/>wie die Beweispflicht im Verhältnisse zwischen dem Absender und Fracht- 
<lb/>führer nach Art. 395 des Handelsgesetzbuchs sich vertheilt. Hieraus
<lb/>folgt von selbst, daß eine Sachlage der Art, welche den Grund der an
<lb/>sich zu vertretenden Beschädigung mit Bestimmtheit nicht erkennen läßt,
<lb/>zum Nachtheile nicht des Versicherten, sondern des Versicherers gereicht.
<lb/>Denn er trägt die Gefahr seines Erculpationsbeweises.

<lb/>Im vorliegenden Falle hat sich Kläger auf folgende Momente
<lb/>gestützt:

<lb/>a) ungefähr 5 bis 10 Minuten nach vollendeter Beladung des Wagens
<lb/>sei ein mit der Platte verbunden gewesener gußeiserner Cylinder
<lb/>abgesprungen, während, wie Kläger selbst beifügt, die Maschine
<lb/>ruhig und ohne Berührung dagelegen habe.

<lb/>b) der Guß der Platte an der Sprungstelle sei ein gesunder gewesen.

<lb/>c) auf der Fahrt zur Eisenbahn und beim Abladen von dem Wagen
<lb/>sowie beim Aufladen auf den Eisenbahnwagen sei ein Bruch der
<lb/>Platte nicht erfolgt.

<lb/>ä) die Verladung der Platte auf den Eisenbahnwagen sei ordnungs- 
<lb/>mäßig und mit aller dabei zu beobachtenden Vorsicht geschehen.

<lb/>Während die erste Instanz von der Ansicht ausgegangen ist,
<lb/>daß der Beweis der Thatsachen unter a. und c. genüge, hat die zweite
<lb/>Instanz angenommen, daß in die Beweispflicht des Klägers die Be- 
<lb/>hauptungen unter b. c. und d. fallen, die Behauptung unter a. aber
<lb/>als irrelevant sich darstelle. Es hängt dies zusammen mit den Anfor- 
<lb/>derungen, welche die vorige Instanz an das Vorbringen des Klägers
<lb/>stellt, dem sie die Aufgabe zuweist, den Umstand in rechtliche Gewißheit
<lb/>zu setzen, daß der Zustand der Platte bis zu dem Momente, zu
<lb/>welchem sie in die vertragsmäßige Jnnehabung der Eisenbahnverwaltung
<lb/>gelangt ist, ein solcher gewesen, welcher die Präsumtion rechtfertige.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>das Abspringen des Cylinders sei nicht durch Schuld des Klagers
<lb/>verursacht worden. Nach der oben dargelegten Auffassung gehört die
<lb/>Bezugnahme auf das Nichtvorhandensein einer Schuld des Klägers
<lb/>principiell nicht zur Begründung der Klage, sie hat nur eventuell,
<lb/>sofern Verklagte ein Verschulden behauptet, die Natur replicatorischev
<lb/>Vertheidigung. Die Aufgabe des Klägers ist es zunächst nur, die That-
<lb/>sache zu erweisen, daß innerhalb des Zeitraums, für welchen die
<lb/>Beklagte die Garantie für die Integrität der beschädigten Sache über- 
<lb/>nommen, dieselbe eine Beschädigung erlitten habe. Die Beschädigung
<lb/>selbst beruht, wie die erste Instanz mit Recht angenommen hat, außer
<lb/>Zweifel. Für Schäden durch Bruch an unverpackten Maschinentheilen
<lb/>beim Eisenbahntransporte aber, soweit sie nicht Leim Auf- und Abladen
<lb/>entstanden, hat Beklagte das vertragsmäßige Nisico übernommen. Es
<lb/>kann daher nur noch die Frage als die entscheidende angesehen werden,
<lb/>ob einmal die Platte, als der Unfall sich ereignete, bereits aus der
<lb/>Znnehabung des Klägers in die der Eisenbahn übergegangen gewesen,
<lb/>und sodann, ob sie bei diesem Uebergange in den Gewahrsam der Bahn
<lb/>noch unverletzt sich erwiesen habe. Denn ist überhaupt die Platte unver- 
<lb/>sehrt in die eustoäia der Eisenbahn übergegangen, so kann in rechtlicher
<lb/>Beziehung darauf etwas nicht ankommen, wie lange diese custoäia be- 
<lb/>reits angedauert, als der Unfall sich ereignete. Die Beweislast kann mit- 
<lb/>hin dadurch nicht geändert worden, daß im vorliegenden Falle Kläger
<lb/>selbst zugiebt, die Beschädigung sei kurze Zeit nach vollendeter Ver- 
<lb/>ladung erfolgt und er selbst vermöge einen bestimmten Grund für die Be- 
<lb/>schädigung nicht zu bezeichnen. Die hiernach relevanten Behauptungen
<lb/>bilden den Inhalt der Einlassungspunkte. — Auf deren Darlegung ist da- 
<lb/>her in Uebereinflimmung mit der Verfügung erster Instanz die Beweis- 
<lb/>aufgabe des Klägers zu beschränken. Sofern die Beklagte geltend machen
<lb/>zu können meint, daß aus der speciellen Modalität des Bruchs oder nach
<lb/>den sonstigen begleitenden Umständen die Annahme sich rechtfertige, daß
<lb/>die Ursache der Beschädigung entweder auf ein Verschulden des
<lb/>Klägers oder — was dem gleich — seiner Leute, oder auf eine
<lb/>fehlerhafte Beschaffenheit der Platte selbst zurückzusühren sei, so
<lb/>fällt Dies in das Gebiet des Gegenbeweises.

<lb/>80.

<lb/>Begriff des Domicilwechsels. Er ist nur dann vorhanden,
<lb/>wenn ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener
<lb/>Zahlungsort, nicht aber wenn blos eine andere Person, bei
<lb/>welcher gezahlt werden soll, angegeben ist. Art. 24 der

<lb/>Allgem. Deutschen Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 6. Febr. 1672.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Der in Frage stehende Wechsel trägt unter der vollständigen Adresse
<lb/>des Trassaten die Worte: „zahlbar bei Herrn Kaufmann Matuczewski".
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0270.tif"
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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Appellationsrichter betrachtete diesen Wechsel nicht als domi-
<lb/>cilirt, weil er einen vom bezeichneten Wohnorte des Bezogenen ver- 
<lb/>schiedenen Zahlungsort nicht angebe, dieser Wohnort daher als
<lb/>Zahlungsort anzusehen sei, während die Nichtigkeitsbeschwerde geltend
<lb/>macht, es liege ein Domicilwechsel vor, welcher jedoch Mangels An- 
<lb/>gabe des Zahlungsortes nichtig sei, und der Appellationsrichter habe,
<lb/>indem er dies verkannt, die Artt. 4 und 43 der Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung verletzt.

<lb/>Offenbar ist jedoch die appellationsgerichtliche Entscheidung voll- 
<lb/>kommen begründet.

<lb/>Ein domicilirter Wechsel ist nach Art. 24 der Wechselordnung
<lb/>ein solcher, in welchem ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener
<lb/>Zahlungsort angegeben ist.

<lb/>Diese Voraussetzung trifft in vorliegendem Falle nicht zu, denn
<lb/>nirgends findet sich aus dem Wechsel die Angabe, daß an einem an- 
<lb/>deren Orte, als dem Wohnorte des Trassaten, die Zahlung zu geschehen
<lb/>habe. Die bloße Angabe, daß bei einer anderen Person zu zahlen
<lb/>sei, reicht nicht hin, um einen Domicilwechsel zu begründen, wie denn
<lb/>überhaupt ein innerer Widerspruch darin liegt, von einem Domicil- 
<lb/>wechsel, bei welchem das Domicil nicht angegeben sei, zu sprechen.

<lb/>Will Implorant etwa behaupten, es sei aus den Worten: „zahl- 
<lb/>bar bei Kaufmann Matuczewski" die Vermuthung zu schöpfen, daß ein
<lb/>Domicilwechsel bezweckt gewesen sei, so ist zu bemerken, daß der
<lb/>Wechsel ein Formalact ist, es somit nicht auf Vermuthungen ankommen
<lb/>kann, vielmehr einzig und allein auf den Inhalt des Wechsels. So
<lb/>wie der Wechsel lautet, kann er als Domicilwechsel nicht gelten und
<lb/>hieraus folgt, gemäß Art. 4 Ziffer 6 der Wechselordnung von selbst,
<lb/>daß der vorgemerkte Wohnort des Bezogenen als Zahlungsort zu
<lb/>gelten Hape.
</p>
               <p>

                  <lb/>81.

<lb/>Recht zur Rückgabe der Fastage und Emballage in Natur.
<lb/>Dasselbe ist auf eine angemessene Frist beschränkt.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) v. 7. Febr. 1872.
<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Ein Recht, die Fässer und Säcke in Natur zurückzugeben, sich
<lb/>dadurch von der Verbindlichkeit der Zahlung des dafür angesetzten Be- 
<lb/>trags zu befreien, hätte Beklagter nur dann gehabt, wenn er die Zurück- 
<lb/>gabe innerhalb einer billigen, den concreten Verhältnissen entsprechenden
<lb/>Frist effectuirt hätte, wie durch die handelsrechtliche Praris (vergl. z. B.
<lb/>Seufferts Archiv Bd. XV. Nr. 219; Entscheidungen des Königlich
<lb/>Bayerischen Handelsappellationsgerichts zu Nürnberg Bd. II. S. 266)
<lb/>längst sestgestellt ist und in der Natur der Sache liegt.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0271.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>62.

<lb/>Regreßpflicht aus einer Sächsischen kaufmännischen An- 
<lb/>weisung, verfallen unter der Herrschaft der Französischen
<lb/>Prorogationsgesetze, bezüglich deren jedoch der Protest so- 
<lb/>wohl, wie Die Präsentation des Papiers vom Aussteller
<lb/>erlassen worden ist. Artt. 42. 50. 51. 79 der Wechselordnung.
<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 9.Febr. 1872.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Beklagter ist der Aussteller der dem Klaganspruche zu Grunde
<lb/>liegenden Anweisung ä. ä. Chemnitz ven 6. Juli 1670 über 4500 Frcs.,
<lb/>zahlbar drei Monate nach dato an Ordre des Klägers durch die Herren
<lb/>Weisweiler &amp; Goldschmidt in Paris.

<lb/>Die Anweisung entspricht, wie von keiner Seite bestritten, den
<lb/>Anforderungen in §. 1 des Sächsischen Gesetzes, die kaufmännischen
<lb/>Anweisungen betreffend, vom 7. Juni 1849, und steht also in ihrer
<lb/>Wirkung einem gezogenen Wechsel gleich. Das Papier ist von dem
<lb/>Kläger, jedoch nur an innerhalb Frankreichs wohnhafte Nehmer weiter- 
<lb/>begeben worden und wegen unterbliebener Honorirung im Regreßwege
<lb/>an den Kläger zurückgelangt. Dieser hat die Einlösung wegen des
<lb/>Hauptstammes sowie der Bl.— bezeichnten Nebenforderungen bewirkt,
<lb/>und beansprucht von dem Beklagten, als dem Aussteller des Papiers,
<lb/>Erstattung der von ihm gezahlten Summe nebst eigener Provision und
<lb/>der Kosten.

<lb/>Die geklagte Anweisung verfiel am 6. October 1870. Der dem
<lb/>Rückläufe zu Grunde gelegte Protest datirt jedoch erst vom 7. Sep- 
<lb/>tember 1871. Um die Legalität dieses Protestes darzuthun bezieht
<lb/>sich Kläger auf den Inhalt der im Jahre 1870 wegen Verlängerung
<lb/>der Protestfrist in Frankreich ergangenen Gesetze. Er zieht jedoch
<lb/>selbst in Frage, ob diese ausländischen Gesetze dem Deutschen Aussteller
<lb/>gegenüber rechtliche Geltung anzusprechen haben, und beruft sich des- 
<lb/>halb eventuell auf einen Brief des Beklagten vom 16. September 1870,
<lb/>in welchem er einen Erlaß der Protestformalität findet.

<lb/>Die erste Instanz hat sich dieser letzteren Auffassung des Klägers
<lb/>angeschlossen und bei der Liquidität aller Unterlagen des Anspruchs
<lb/>den Beklagten nach dem Klagantrage verurtheilt. Dagegen ist die zweite
<lb/>Instanz zu der Abweisung des Suchens gelangt, weil sie die Voraus- 
<lb/>setzungen eines den Beklagten bindenden Protesterlaffes vermißt.

<lb/>Auf die Appellation des Klägers war die Wiederherstellung der
<lb/>erstinstanzlichen Entscheidung aus folgenden Gründen geboten:

<lb/>1. Gewiß ist es zunächst — und darin stimmen auch-die beiden
<lb/>vorigen Instanzen überein — daß das geklagte Papier, abgesehen von
<lb/>den Rechtsfolgen des Protesterlasses, als präjudicirt sich darstellt.
<lb/>Denn die gesetzliche Voraussetzung der Regreßpflicht des Beklagten
<lb/>war die ordnungsmäßige Präsentation, beziehentlich Protesterhebung
<lb/>zur Verfallzeit des Papiers. Es kann zwar als notorisch gelten, daß
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0272.tif"
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               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>bezüglich der vom 13. August bis 12. November 1870 verfallenen,
<lb/>in Frankreich zahlbaren, kaufmännischen Papiere durch verschiedene
<lb/>Französische Gesetze (das erste hierauf bezügliche Gesetz datirt vom
<lb/>13. August 1870, das letzte vom 4. Juli 1871, abgedruckt bei
<lb/>Dr. Heinrich Jacques, die durch die Französischen Moratorienver- 
<lb/>fügungen hervorgerufenen Regreßfragen) die Protestfrist auf überhaupt
<lb/>11 Monate hinausgeschoben worden ist, wie denn auch das zuletzt er- 
<lb/>wähnte Gesetz in Abänderung des Art. 162 des Code de commerce
<lb/>die zu Constatirung der Zahlungsverweigerung eingeräumte Frist auf
<lb/>10 Tage festgesetzt hat. Die hierdurch für Frankreich geordnete
<lb/>Hinausschiebung der Protestfrist involvirte der Sache nach eine Ab- 
<lb/>änderung der Wechselverfallzeit, welche die einem anderen, ins- 
<lb/>besondere dem Deutschen Rechtsgebiete angehörigen Wechselverbundenen,
<lb/>mithin auch den jetzigen Beklagten nicht berührte. Die hierbei maßgeben- 
<lb/>den Erwägungen sind von der gegenwärtigen Instanz in einem früheren
<lb/>Falle (Entscheidungen des Bundes-Oberhandelsgerichts I. S. 286 fg.)*)
<lb/>ausführlicher entwickelt worden. Hier genügt eine Verweisung auf das
<lb/>früher Ausgeführte um so gewisser, als nach dieser Seite ein motivirter
<lb/>Widerspruch des Klägers nicht vorliegt. Er stützt sich wesentlich

<lb/>2. auf die Rechtsfolgen des Protesterlasses. Und ein solcher
<lb/>liegt in der That vor.

<lb/>In dem Briefe vom 16. September 1870 meldet Beklagter dem
<lb/>Kläger, daß, wie er so eben erfahren, die in Paris bezeichneten Assig- 
<lb/>naten Weisweiler &amp; Goldschmidt genöthigt worden seien, Paris zu ver- 
<lb/>lassen. Mit Rücksicht hierauf soll ihm der Kläger schreiben, auf welche
<lb/>Weise er die Deckung für die am 6. October bei jenem Hause zahlbare
<lb/>Anweisung besorgen könne, was, wie Beklagter beifügt, um so schwieriger
<lb/>sein werde, als die Postverbindungen mit Paris unterbrochen seien und
<lb/>es in Folge dessen unmöglich sei, irgend eine Sendung dahin zu befördern.
<lb/>Dann heißt es in dem in Französischer Sprache abgefaßten Briefe:

<lb/>Fraachemeat je a’ai aucua eavie de payer les frais de protzt,
<lb/>car ce n’est pas moi qui suis cause des m^sures iacomprdhensibles
<lb/>que le gouveraemeut a prises a Paris. Yeuillez doac s. v. p. faire
<lb/>ea sorte qu’il a’y aura pas de protzt; je tieadrai les 4500 frcs.
<lb/>k la dispositioa de celui qui me prdseatera l’effet.

<lb/>Beklagter hat sonach den Kläger veranlaßt, Veranstaltung zu
<lb/>treffen, daß ein Protest nicht erhoben werde. Hierdurch bekundet sich
<lb/>der Protesterlaß. Die von der vorigen Instanz gegen diese Annahme
<lb/>erhobenen Bedenken können nicht als durchgreifend erachtet werden.

<lb/>a) Die entscheidende Erklärung des Beklagten ist eine unbedingte.
<lb/>Die Auffassung der vorigen Instanz, daß diese Herauslassung nur die
<lb/>Bedeutung eines bedingten Verzichtes auf die Verbindlichkeit zur
<lb/>Präsentation und Protestirung des Papiers bei dem Angewiesenen,
<lb/>d. h. eines Verzichtes auf den Fall haben könne, daß dasselbe bei ihm,
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;) Bd. II. S. 225ff. N. F. dieses Archivs.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0273.tif"
                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Beklagten, präsentirt und diesergestalt dessen Nothleiden und
<lb/>Protestirung am Zahlungsorte vermieden werde, findet in dem oben
<lb/>mitgetheilten, an sich klaren Wortlaute des Briefes keinen Anhalt.
<lb/>Nur so viel kann zugegeben werden, daß das Motiv zu dem Protest- 
<lb/>erlasse im Wesentlichen auf die Absicht der Kostenersparniß zurückzu- 
<lb/>führen sei. Allein selbstverständlich war ein solches Motiv allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen zufolge nicht geeignet, der darauf basirten, vorbehalt- 
<lb/>los ausgesprochenen Erklärung einen bedingten Character zu verleihen,
<lb/>wobei noch ganz davon abgesehen werden kann, daß nach Art. 42 Abs. 2
<lb/>der Wechselordnung die Aufforderung, keinen Protest zu erheben, nie
<lb/>.gegen die Pflicht zum Ersätze der Protestkosten schützt. Es ist

<lb/>b) die Annahme der brieflichen Offerte in Frage gezogen wor- 
<lb/>den. Sie wird aber thatsächlich durch die zur Verfallzeit geschehene
<lb/>Unterlassung der Protesterhebung begründet.

<lb/>c) Ein Grund für die Annahme, daß Beklagter an den wechsel-
<lb/>rechtlichen Bestände seiner Obligation durch den Protesterlaß etwas
<lb/>§u ändern beabsichtigt habe, liegt nicht vor. Jedenfalls darf eine da- 
<lb/>hin gehende Absicht nicht präsumirt werden. Eben so wenig kann

<lb/>ä) davon ausgegangen werden, daß dem Protesterlasse die rechtliche
<lb/>Wirkung um deswillen entzogen worden sei, weil derselbe in einer,
<lb/>von dem wechselmäßigen Papiere gesonderten Urkunde Ausdruck
<lb/>gefunden habe. Die Modalität der Erklärung: ob dieselbe schriftlich,
<lb/>oder mündlich, auf der Wechselurkunde, oder neben derselben erfolgt
<lb/>sei — dies erscheint gleichgültig für die Begründung des darauf ge- 
<lb/>stützten Rechts des Inhabers. Es hat dies unter Umständen nur eine
<lb/>proeessuale Bedeutung, insofern nämlich, als im Wechselprocesse die
<lb/>Parteien nur mit urkundlich liquiden Anführungen zu hören stnd.
<lb/>Dieser proceffualen Anforderung entspricht jedoch die in Frage stehende
<lb/>briefliche Erklärung des Beklagten.

<lb/>v) Ein Bedenken gegen die Beachtlichkeit jener Erlaßerklärung
<lb/>mag endlich auch aus der Erwägung nicht hergeleitet werden, daß
<lb/>Kläger zur Zeit, als er den Brief des Beklagten empfing, liquider-
<lb/>waßen gar nicht mehr im Besitze des Papiers sich befand. Denn
<lb/>wollte man auch darin, daß Kläger aufgesordert wurde, Veranstaltungen
<lb/>zu dem Behufs, daß die Protestaufnahme unterbleibe, zu treffen, nicht
<lb/>eine, jeden' dritten Inhaber unmittelbar zu Gute kommende Vertrags-
<lb/>offerte erblicken, eine Annahme, deren Berechtigung dahingestellt bleiben
<lb/>bann, so hat Beklagter durch die abgegebene Erklärung wenigstens dem
<lb/>Kläger gegenüber sich gebunden und dadurch des Rechts sich begeben,
<lb/>gegen ihn aus der Unterlassung rechtzeitiger Protesterhebung einen
<lb/>Einwand abzuleiten.

<lb/>3. Durch den Erlaß des Protestes wird freilich nach Art. 42
<lb/>der Wechselordnung der Inhaber des Wechsels an sich nicht von der
<lb/>Pflicht der rechtzeitigen Präsentation des Papiers bei dem Bezogenen
<lb/>befreit. Auch ist der Kläger im concreten Falle nicht in der Lage, auf
<lb/>die dem Inhaber des Wechsels nach Inhalt des gedachten Artikels zur
</p>

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                   n="268"
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               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite stehende Präsumtion ordnungsmäßiger Vorlegung sich zu be- 
<lb/>rufen, dies deßhalb nicht, weil nach den eigenen Angaben des Klägers
<lb/>außer Zweifel beruht, daß die streitige Anweisung den Assignaten
<lb/>Weisweiler &amp; Goldschmidt erst am 7. Septbr. 1871, d. i. elf Monate
<lb/>nach dem Verfall, vorgelegt worden ist. Allein ein anderer Gesichts-
<lb/>Punkt kommt dem Kläger zu Statten. Nach der besonderen Sachlage
<lb/>des Falles ist nämlich davon auszugehen, daß Beklagter, und zwar in
<lb/>gesetzlich unbeanstandeter Weise, dem Kläger nicht allein die Protest- 
<lb/>erhebung, sondern auch die Präsentation des Papiers bei den Assi- 
<lb/>gnaten zur Verfallzeit, erlassen habe. Gesetzlich zulässig erscheint dieser
<lb/>Erlaß, weil daraus, daß die Wechselordnung im angezogenen Art. 42
<lb/>nur den Erlaß ersterer Art erwähnt, sebstverständlich nichts für den
<lb/>Ausschluß eines Erlasses anderer Art folgt. Factisch begründet er- 
<lb/>scheint derselbe deshalb, weil Beklagter in dem mehrerwähnten Briese
<lb/>ausdrücklich auf die Unmöglichkeit jeder Einhaltung der Wechsel-
<lb/>formalitäten gegen die Assignaten hinweist, indem diese, wie er be- 
<lb/>merkt, durch äußere Umstände gezwungen worden seien, Paris — den
<lb/>Zahlungsort — zu verlassen. Beklagter konnte hiernach vernünftiger
<lb/>Weise nicht weiter das Ansinnen der völlig nutzlosen, ja nach den Um- 
<lb/>ständen unmöglichen Maßregel einer Vorlegung des Papiers zur Ver-
<lb/>sallzeit an die Assignaten dem Kläger gegenüber mit Erfolg stellen. —
<lb/>Der Zeitpunkt der nachträglich— am 7. Septbr. 1871 — erfolgten
<lb/>Präsentation konnte bei dieser Sachlage dem Kläger nur dann zum
<lb/>Präjudiz gereichen, wenn dieselbe so spät vollzogen worden wäre, daß
<lb/>in der Zwischenzeit das Papier seine Wirkung durch Verjährung ver- 
<lb/>loren hätte. Wirklich hat sich Beklagter

<lb/>4. auf den Eintritt der Verjährung berufen. Jedoch mit Un- 
<lb/>recht. Denn Kläger ist nicht Inhaber des Papiers zu dessen Verfall- 
<lb/>zeit gewesen, sondern Indossant. Gegen ihn läuft mithin die Ver- 
<lb/>jährung, da eine Klagerhebung nicht Platz gegriffen hat, nach Art. 79
<lb/>der Wechselordnung von dem Tage der Einlösung ab. Diese kann
<lb/>im vorliegenden Falle vor dem 7. September 1871, dem Tage der
<lb/>Protesterhebung, an welchem ausweislich der Protesturkunde die Bank
<lb/>von Frankreich noch im Besitze des Papiers sich befand, nicht erfolgt
<lb/>sein, während bereits im Monat October desselben Jahres die jetzige
<lb/>Klage gegen den Beklagten erhoben worden ist. Daß den Nach- 
<lb/>männern des Klägers gegenüber, als Letzterer das Papier einlöste,
<lb/>die Voraussetzungen der Verjährung bereits eingetreten seien, hat
<lb/>Beklagter, wie ihm zur Substantiirung seiner Erception obgelegen
<lb/>haben würde (Entscheidungen des Vundes-Oberhandelsgerichts Bd. II.
<lb/>S. 124)*), weder behauptet noch erwiesen. Die aktenkundigen Momente
<lb/>bieten dafür um so weniger einen Anhalt, als die Verhältnisse der
<lb/>französischen Indossanten unter sich in einer, auch von dem
<lb/>inländischen Wechselverpflichteten anzuerkennenden Weise nach dem für
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bd. III. S. 44 N. F. dieses Archivs.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>sie geltenden örtlichen, im vorliegenden Falle also französischen
<lb/>Rechte sich normirten (angeführte Entscheidungen Bd.I. S. 289), über
<lb/>welches bereits oben das Erforderliche bemerkt worden ist.

<lb/>5. Es war hiernach mit der ersten Instanz die wechselmäßige
<lb/>Verurtheilung des Beklagten auszusprechen, und zwar nach dem
<lb/>ganzen Umfange der Klagbirte wegen des Hauptstammes sowie der
<lb/>Nebenforderungen. Letztere finden in der Vorschrift des Art. 51 ver- 
<lb/>bunden mit Art. 50 genügende Unterstützung. Ein Bedenken könnte
<lb/>nach den besonderen Umständen des Falls nur darüber entstehen, ob
<lb/>der Beklagte als verpflichtet anzusehen sei, die Kosten des schon er- 
<lb/>wähnten nachträglichen Protestes dem Kläger zu erstatten, obschon
<lb/>dieser Protest nach dem oben zu 1. Bemerkten unmittelbare Rechts-
<lb/>Wirkung gegen den Beklagten nicht äußert und Beklagter überdem
<lb/>denselben mit Rücksicht auf den ihm gegenüber maßgebenden Zeitpunkt
<lb/>des Verfalls der Anweisung ausdrücklich nach den Ausführungen
<lb/>^u 2. erlassen hat. Es erledigt sich jedoch dieses Bedenken im Hin- 
<lb/>blicke auf die doppelte, als entscheidend zu betrachtende Erwägung, daß
<lb/>einerseits nach Art. 42, wie schon erwähnt, der Erlaß des Protests
<lb/>im Allgemeinen nicht von der Verpflichtung zum Ersätze der Kosten
<lb/>des gleichwohl aufgenommenen Protestes liberirt, und daß andererseits
<lb/>diese Ersatzpflicht der Natur der Sache nach zwar dann cessirt, wenn
<lb/>in der Protestaufnahme eine nach allen Seiten überflüssige, rechtlich
<lb/>durchaus nutzlose Maßregel zu erblicken sein würde, die letztere Vor- 
<lb/>aussetzung jedoch im vorliegenden Falle um so weniger zutrifft, als die
<lb/>nachträgliche Protesterhebung nach der maßgebenden Französischen Ge- 
<lb/>setzgebung zur Wahrung der Rechte der dortigen Wechselverpflichteten
<lb/>unter sich, aus den schon unter 5. hervorgehobenen Gründen als un- 
<lb/>erläßlich sich darstellt.

<lb/>83.

<lb/>Inwieweit sind Agenten zur Entgegennahme der Disposi- 
<lb/>tionsstellung von Waaren berechtigt? Das nianäaturQ
<lb/>xrnesumtuiu im Sinne des Art. 47 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>bezieht sich blos auf die Bediensteten eines Handlungsge- 
<lb/>schäfts, nicht auf selbständige Handlungsbevollmächtigte.

<lb/>(Art. 47 verbunden mit Art. 298 des Handelgefetzbuchs.)
<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 9. Febr. 1872.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Die der Entscheidung beider Vorderrichter zu Grunde liegende
<lb/>Annahme, daß die von den Klägern zugestandene briefliche Anzeige des
<lb/>ursprünglichen Beklagten vom 26. Juli 1670 dem liquiden Umstande
<lb/>gegenüber, daß Beklagter spätestens am 1. des gedachten Monats im
<lb/>Besitze der Waare sich befunden, als eine verspätete Disposttionsstellung
<lb/>sich darstelle, ist von dem Beklagten nicht angefochten worden; ihre
<lb/>Richtigkeit kann aber auch im Hinblicke auf die Vorschrift im
<lb/>Art. 347 des Handelsgesetzbuchs keinem Zweifel unterliegen. ES
</p>

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                   n="270"
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               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>handelt sich demnach gegenwärtig blos noch um die behauptete Dis-
<lb/>positionsstellung vom 1. Juli 1870. Ueber ihre Rechtzeitigkeit ist kein
<lb/>Streit. Die. obwaltende Differenz bezieht sich auf die Voraussetzungen,
<lb/>unter denen ste, obwohl den Klägern unmittelbar nicht erfolgt, gegen
<lb/>dieselben Rechtswirkung äußern könne. Beklagter stützt sich nämlich
<lb/>lediglich auf eine gegen denjenigen Vertreter der Kläger, der als Unter- 
<lb/>beauftragter der letzteren das Kaufgeschäft zu Stande gebracht, abge- 
<lb/>gebene Bemängelungserklärung. Sein Sohn, Ernst Göldner, so be- 
<lb/>hauptet Beklagter, habe in seinem Aufträge dem in der Klage genannten
<lb/>Kaufmann Haubold eröffnet, die Wolle falle nicht nach Muster aus,
<lb/>und Beklagter nehme sie deshalb nicht an, da er sie nicht brauchen
<lb/>könne. Auf Ermittelung dieser erceptivischen Behauptung ist der von
<lb/>der ersten Instanz dem Beklagten zuerkannte Relateiv gerichtet. Die- 
<lb/>selbe hat angenommen, daß jene Anzeige, ihre tatsächliche Begründung
<lb/>vorausgesetzt, als geeignet angesehen werden dürfe, die durch das still- 
<lb/>schweigende Behalten der Waare an sich begründete Präsumtion der
<lb/>Billigung auszuschließen. Diesen Rechtserfolg anzuerkennen hat
<lb/>die zweite Instanz deshalb Bedenken getragen, weil nach den eigenen
<lb/>Angaben des Beklagten der ernannte Haubold selbständiger Kauf- 
<lb/>mann, und nicht im Dienste der Kläger eingestellt gewesen sei, der
<lb/>Umsang seiner Vollmacht sich daher nicht nach Art. 47, sondern nach
<lb/>Art. 298 des Handelsgesetzbuchs normire, von diesem Gesichtspunkte aus
<lb/>aber sich nicht annehmen lasse, daß Ln dem Aufträge zum Abschlüsse eines
<lb/>Kaufs oder auch einer Reihe von Kaufsgeschäften der Auftrag zur An- 
<lb/>nahme von Dispositionsstellungen enthalten sei. Die zweite Instanz hat
<lb/>hiernach für erforderlich erachtet, daß außer der vorerwähnten Thatsache
<lb/>erfolgter Anzeige von der Mangelhaftigkeit der Waare an Haubold im
<lb/>Wege förmlichen Beweises noch folgende, von dem Beklagten gleichfalls
<lb/>aufgestellte Behauptungen in Rechtsgewißheit gesetzt werden:

<lb/>daß Haubold noch am 1. oder doch am 2. Juli 1870 dem in der.
<lb/>Klage erwähnten anderweiten Beauftragten der Kläger, Namens
<lb/>Zimmermann, der seine Rechte für den vorliegenden Fall auf Haubold
<lb/>übertragen gehabt, jene Erklärung briesiich mitgetheilt, Zimmermann
<lb/>aber ste weiter an R. Ferber in Leipzig befördert habe, welcher Letztere
<lb/>von den Klägern mit ihrer allseitigen Vertretung in Sachsen be- 
<lb/>auftragt sei.

<lb/>Nicht mit Unrecht fordert Beklagter Wiederherstellung der 'erst- 
<lb/>instanzlichen Entscheidung. Ganz richtig ist es zwar, daß die vorige
<lb/>Instanz der nicht bestrittenen Thatsache gegenüber, daß Haubold in
<lb/>einem Dienstverhältnisse zu der klagenden Handlung zur entscheiden- 
<lb/>den Zeit nicht gestanden hat, die Anwendung des im Art. 47 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs Betreffs des Umfangs der Vollmacht aufgestellten
<lb/>Jnterpretationsgrundsatzes für unstatthaft erklärt. Daß dieser Art. ein
<lb/>bestehendes Dienstverhältniß voraussetzt, hat die jetzige Instanz schon
<lb/>in einem früheren Falle näher dargelegt. (Entscheidungen I. S. 50 fg.)
<lb/>Die Stellung Haubolds zu den Klägern normirte sich sonach lediglich
</p>

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                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>nach der Vorschrift in Art. 298 des Handelsgesetzbuchs. Aus der Un- 
<lb/>zulässigkeit unmittelbarer Anwendung der im Art. 47 aufgestellten
<lb/>Präsumtion folgt jedoch nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit der
<lb/>in Handelssachen allenthalben gebotenen Erforschung der Willensabsicht,
<lb/>welche nach der Verkehrssitte (Artt. 278. 279 des Handelsgesetzbuchs)
<lb/>in der Bestellung eines Vertreters zum Abschlüsse bestimmter Geschäfte
<lb/>thatsächlich zum Ausdruck gelangt. Nun kann selbst von diesem Stand- 
<lb/>punkte aus zwar unbedenklich zugegeben werden, daß ein solcher Ver- 
<lb/>treter im Zweifel nicht für ermächtigt angesehen werden darf, Disposi- 
<lb/>tionsstellung in dem Sinne anzunehmen, daß ihm die Entschließung
<lb/>darüber zukomme, ob das eingegangene Geschäft zu redresflren sei, mit
<lb/>anderen Worten: daß ihm die Genehmigung der factisch erfolgten
<lb/>Dispositionsstellung zustehe. Diese Genehmigung involvirt einen Ver- 
<lb/>fügungsact, der im Mangel eines Specialaustrags nur dem Principal
<lb/>selbst oder Denjenigen, die er im Allgemeinen als seine Repräsentanten
<lb/>bezeichnet hat, zukommt. Eine andere Frage ist es aber, ob der nicht
<lb/>blos zu Aufsammlung von Offerten und deren Uebermittelung, sondern
<lb/>zum Abschlüsse von Geschäften berufene Agent — denn als solcher
<lb/>stellt sich der mehrgedachte Haubold nach dem unbestrittenen Sach- 
<lb/>verhalte dar — nicht wenigstens zur Entgegennahme der seine Ge- 
<lb/>schäftsabschlüsse betreffenden Dispositionsstellungen mit rechtsverbind- 
<lb/>licher Wirkung für sein Haus für befugt zu achten sei. Sofern es sich
<lb/>einerseits um die Vertretungsbefugniffe eines solchen Agenten handelt,
<lb/>dem, wie hier, von einem im Auslande domicilirenden Hause die Er- 
<lb/>mächtigung eingeräumt worden ist, für selbiges an einem bestimmten
<lb/>Orte Geschäftsabschlüsse zu Stande zu bringen, und sofern andererseits
<lb/>der Agent selbst die von den Geschäftskunden des Orts ihm notificirte
<lb/>Dispofltionsstellung unbeanstandet entgegennimmt, kann die so eben
<lb/>aufgeworfene Frage nach der den Geschäftsverkehr beherrschenden Sitte
<lb/>nur bejahet werden. Offenbar würde es gegen Treue und Glauben
<lb/>verstoßen, wollte ein solches Handlungshaus seinen Vertreter, an den
<lb/>es das kaufmännische Publicum eines Orts zur Beredung der Vertrags- 
<lb/>bedingungen und Abschluß der Geschäfte selbst gewiesen hat, in der ihm
<lb/>beigelegten Eigenschaft eines Repräsentanten dann nicht mehr aner- 
<lb/>kennen, wenn, im engsten Anschlüsse an die Geschastsberedung, der
<lb/>Mitcontrahent Ausstellungen gegen ihn über die erfolgte Geschäfts -
<lb/>ersüllung erhebt, Ausstellungen, welche lediglich bezwecken, der Annahme^
<lb/>entgegenzutreten, der Käufer sei mit der Modalität der versuchten Ver- 
<lb/>tragserfüllung einverstanden. Von der Judicatur sowohl, als in
<lb/>der Literatur ist dieses Befugniß des mit Verkaufs au ftrag versehenen
<lb/>Agenten bereits mehrfach anerkannt worden.

<lb/>Erkenntniß des Oberappellationsgerichts zu Dresden, Annalen
<lb/>Alte Folge Bd. VIII. S. 479; Erkenntniß des Handels-
<lb/>appellationsgerichts zu Nürnberg in Busch's Archiv Bd. IX,
<lb/>S. 307; Wolf, in demselben Archiv Bd. XV. S. 322;
<lb/>Gareis, das Stellen zur Disposition S. 90 fg.
</p>

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               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gleichgültig erscheint es hierbei, ob der in vorgedachter Weise Be- 
<lb/>vollmächtigte sein Haus von der ihm gegenüber erfolgten Bemängelung
<lb/>rechtzeitig in Kenntniß gesetzt hat, oder nicht. Hat er es unterlassen,
<lb/>so hat er sich dadurch der Verantwortlichkeit seinem Hause gegenüber
<lb/>ausgesetzt; nicht treffen die Folgen dieser Unterlassung den Mitcontra-
<lb/>henten. Dies führt zur Widerherstellung des in erster Instanz er- 
<lb/>kannten Eides.
</p>
               <p>

                  <lb/>84.

<lb/>Der Domiciliat, der den Mangels Zahlung bei ihm pro-
<lb/>testirten Wechsel zahlt, kann später den Wechsel von dem
<lb/>bezahlten Inhaber nicht auf sich giriren lassen, um seinen
<lb/>Regreß gegen den Aussteller zu nehmen. Will er nicht zah- 
<lb/>len, sondern interveniren, oder kaufen, so bedarf dies der
<lb/>sofortigen unzweideutigen Erklärung. Artt. 24. 16 Absatz 2
<lb/>und 82 der Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 13. Febr. 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Klägerin, Domiciliatin einer Tratte, hat den am 4. Sepbr. 1871
<lb/>bei ihr Mangels Zahlung protestirten Wechsel am 5. Sepbr. 1671
<lb/>an den Inhaber gezahlt und ausgehändigt erhalten, demnächst am
<lb/>7. Octbr. 1871 von dem bezahlten Inhaber auf sich giriren lassen und
<lb/>nunmehr gegen die Ausstellerin des Wechsels eingeklagt. Das diese
<lb/>Klage zurückweisende Unheil des Appellationsrichters wird mit Un-?
<lb/>recht angefochten.

<lb/>Unzweifelhaft schließt eine vom Trassaten oder für denselben vor
<lb/>erhobenem Proteste Mangels Zahlung an den legitimirten Inhaber des
<lb/>Wechsels geleistete Zahlung der Wechselsumme an sich den Regreß
<lb/>Mangels Zahlung aus. Jeder Wechselverbundene verpflichtet sich nur
<lb/>für den Fall, daß der Bezogene nicht zur Verfallzeit Zahlung
<lb/>leisten werde; seine Verpflichtung ist eine nur eventuelle, durch die ge- 
<lb/>hörig constatirte Nichtzahlung des Bezogenen bedingt. Durch die
<lb/>vom Trassaten oder für denselben geleistete Wechselzahlung ist daher
<lb/>principiell die Verbindlichkeit aller Wechselverbundenen erloschen. Ein
<lb/>Gleiches gilt von einer nach erhobenem Proteste erfolgten Zahlung,
<lb/>sofern sie den nunmehr erhöhten Anspruch des Wechselinhabers deckt.

<lb/>Deutsche Wechselordnung, Art. 4 Ziffer 7, Artt. 14.41. 50. 81.

<lb/>Daß der Bezogene als solcher, mag er acceptirt haben oder nicht,
<lb/>den Wechsel nicht animo solvendi, sondern animo emendi bezahle,
<lb/>nicht in der Absicht die Wechselschulv zu tilgen, sondern sich selber und
<lb/>Anderen eine neue Wechselforderung zu schaffen, ist rechtlich undenkbar,
<lb/>mit dem Wesen des in der Tratte liegenden Zahlungsauftrags un- 
<lb/>vereinbar und mit dem Zwecke des Wechselinstituts, wie dem vernünf- 
<lb/>tigen Willen aller Betheiligten im Widerspruch. Bei entgegengesetzter
</p>

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                   n="273"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>Annahme stände es in der Willkür des Trassaten, nicht allein den
<lb/>Lauf des Wechsels beliebig zu verlängern, sondern auch an die Stelle
<lb/>seines möglichen civilrechtlichen Deckungsanspruchs einen wechselrecht--
<lb/>lichen Regreßanspruch zu setzen. Will er Letzteres, so mag er den Wechsel
<lb/>kaufen oder zu Ehren des Trassaten interveniren; aus dem Um- 
<lb/>stande allein, daß er erst nach erhobenem Proteste zahlt, folgte diese
<lb/>Intervention nicht. Eine Einlösung im Regreßwege endlich ist
<lb/>für den Trassaten, welcher nicht acceptirt hat, unmöglich und für den
<lb/>Acceptanren nutzlos.

<lb/>Die gleichen Grundsätze gelten vom Domiciliaten. DieBenenn-
<lb/>ung eines Domiciliaten bezweckt stets und lediglich, einen Vertreter
<lb/>desBezogenen für dieZahlung zu schaffen. Erfolgt die Benennung
<lb/>durch den Bezogenen, so ist der Domiciliat Beauftragter wie Vertreter
<lb/>des Bezogenen. Erfolgt die Benennung bereits durch den Aussteller, so ist
<lb/>der Domiciliat Beauftragter des Ausstellers, wird aber zum Beauf- 
<lb/>tragten auch des Bezogenen, falls dieser acceptirt, in allen Fällen aber
<lb/>Vertreter des Bezogenen in der Zahlung. Will er nicht als Vertreter des
<lb/>Bezogenen zahlen, sondern interveniren, so muß er dies unzweideutig
<lb/>erklären. Will er, was ihm freisteht, nicht zahlen, sondern den Wechsel
<lb/>kaufweise erwerben, so bedarf es der gleichen unzweideutigen Erklärung.
<lb/>In der nackten Erklärung: „Wir bezahlen den Wechsel" liegt weder
<lb/>eine Jnterventions- noch die Kaufabsicht ausgesprochen, vielmehr das
<lb/>Gegentheil: den ertheilten Zahlungsauftrag als Vertreter des Be- 
<lb/>zogenen ausführen zu wollen. Sogar daraus, daß er den Wechsel bei
<lb/>der Zahlung, statt einfach quittiren zu lassen, auf sich indossiren läßt,
<lb/>folgt sein Wille, den Wechsel nicht zu zahlen, sondern käuflich zu
<lb/>erwerben keineswegs; noch weniger kann es ihm freistehen, den ur- 
<lb/>sprünglich erklärten Zahlungswillen längere Zeit nachher in einen Er- 
<lb/>werbswillen umzuwandeln.

<lb/>Indem daher der Appellationsrichter annahm, daß die von der
<lb/>Klägerin nach Verfall geleistete Zahlung in Vertretung des Accep-
<lb/>tanten geleistet sei, hat er weder die Rechtsgrundsätze vom domicilirten
<lb/>Wechsel, noch insbesondere den Art. 24 der Deutschen Wechselordnung
<lb/>verletzt.

<lb/>Nicht minder ungegründet ist der Vorwurf einer Verletzung des
<lb/>Art. 62 der Deutschen Wechselordnung. Unzweifelhaft darf die auf
<lb/>dem Wechsel auch nicht vermerkte Wechselzahlung des Trassaten —
<lb/>und Gleiches gilt von der Zahlung des Domiciliaten — von jedem
<lb/>Wechselverpflichteten dem dvlosen Wechselinhaber gegenüber geltend
<lb/>gemacht werden. Besteht wegen Richtquittirung die Wechselobligation
<lb/>formell fort, so ist es doch ein Mißbrauch des formellen Rechts, sich
<lb/>wissentlich deS bezahlten Wechsels zu bedienen, und dieser Mißbrauch
<lb/>begründet zu Gunsten jedes Wechselverbundenen die exesxtio äoU.
<lb/>Der Klägerin aber steht dieser Einwand aus doppeltem Grunde
<lb/>entgegen.- Sie hat den von ihr selber bezahlten Wechsel zu dem Zwecke
<lb/>nachträglich auf sich giriren lassen, um ein für ihren Giranten er-

<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 18
</p>

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               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>loschenes Recht geltend zu machen. Sie kann aber ferner, weil das
<lb/>Giro erst nach Verfall ertheilt ist, nur die Rechte ihres Giranten geltend
<lb/>machen —

<lb/>Deutsche Wechselordnung Art. 16 Absatz 2 —
<lb/>muß also jeden gegen ihren Giranten statthaften Einwand sich gefallen
<lb/>lassen.

<lb/>85. -

<lb/>Begründun gd es Causaln eru s beiSchädenforderungen wegen
<lb/>verzögerter Vertragsleistung. Der Agent ist im Zweifel
<lb/>nicht zum Abschlüsse von Handelsgeschäften ermächtigt.
<lb/>Stillschweigen aus eine schriftliche Bestellung involvirt
<lb/>auch unter Geschäftsfreunden nicht schlechthin die Annahme
<lb/>des Einverständnisses. Die einschlagende Vorschrift im
<lb/>Art. 323 des Handelsgesetzbuchs gilt nur vom eigentlichen
<lb/>Mandats Verhältnisse.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) v. 22.Febr.1872.

<lb/>(Herzogthum Braunschweig.)

<lb/>Die auf Zahlung einer Kaufgelderforderung belangte beklagte
<lb/>Firma machte einen Entschädigungsanspruch geltend, darauf gestützt,
<lb/>daß sie vertragsmäßig an eine Aetiengesellschast Siemens'sche Apparate
<lb/>habe liefern müssen, dazu der von der klagenden Firma zu liefernden
<lb/>Bleche bedurft habe, wegen verspäteter Lieferung der Bleche aber
<lb/>die Apparate nicht innerhalb der bei Conventionalstrafe bestimmten
<lb/>Frist habe liefern können und deshalb eine erhebliche Conventionalstrafe
<lb/>habe bezahlen müssen, deren Ersatz sie erceptionsweise von der Klägerin
<lb/>verlangte. Das Obergericht hatte— gegen die Ansicht der Prima,
<lb/>welche den Anspruch als begründet annahm — den letzteren nicht für
<lb/>genügend substantiirt erachtet. Das Reichs-Oberhandelsgericht trat
<lb/>dem bei, in Erwägung,

<lb/>daß zur Begründung der zum Zwecke der Compensation gegen
<lb/>den an sich unbestrittenen Klageanspruch vorgebrachten Gegenforderung
<lb/>der Verklagten die Darlegung des Causalnerus zwischen dem an- 
<lb/>geblichen vertragswidrigen Verhalten der Klägerin und der angeblichen
<lb/>Verpflichtung der Verklagten, eine Conventionalstrafe von 623 Thlr.
<lb/>an die Aktiengesellschaft „Eisenwerk in Salzgitter" zu zahlen, erforder- 
<lb/>lich war;

<lb/>daß die Verklagte zu dem Ende behauptet hat, daß sie sich ver- 
<lb/>tragsmäßig unter Festsetzung einer Conventionalstrafe von 2^ des
<lb/>Kaufpreises für jeden Tag des Verzugs verpflichtet habe, bis zum
<lb/>28. März 1870 an jene Aktiengesellschaft Siemens'sche Apparate zu
<lb/>liefern, daß sie die zu dieser Lieferung erforderlichen Bleche und Böden
<lb/>bei'der Klägerin bestellt, welche sich zur Lieferung bis zum 1. resp.
<lb/>9. März verpflichtet, daß Klägerin aber die bestimmten Lieferungs- 
<lb/>termine nicht eingehalten und es dadurch der Verklagten unmöglich ge-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0281.tif"
                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>rnacht habe, ihren Verpflichtungen gegen jene Actiengesellschast nach- 
<lb/>zukommen, daß Verklagte dadurch eine Conventionalstrafe verwirkt
<lb/>habe, welche durch Vergleich ans 623 Thlr. ermäßigt worden und
<lb/>welche Klägerin wegen ihres Vertragsbruchs der Verklagten zu er- 
<lb/>setzen habe;

<lb/>daß dieser Anspruch aber nicht für substantiirt, resp. in an- 
<lb/>gebrachter Art begründet erachtet werden kann, da ganz abgesehen
<lb/>davon, ob die Verklagte das rechtliche Verhältniß zwischen ihr und der
<lb/>gedachten Actiengesellschast mit genügender Klarheit dargelegt hat, um
<lb/>übersehen zu können, ob und aus welchen Gründen die Verklagte wirk- 
<lb/>lich eine Conventionalstrafe im angegebenen Betrage schuldig geworden
<lb/>ist, jedenfalls nicht genügend substantiirt dargelegt ist, daß ein Ver- 
<lb/>tragsbruch der Klägerin die Veranlassung gewesen ist, daß die
<lb/>Verklagte ihren Verpflichtungen jener Actiengesellschast gegenüber nicht
<lb/>hat Nachkommen können;

<lb/>daß nämlich, was die von der Klägerin außer den Blechplatten
<lb/>zu liefernden gewölbten Böden betrifft, nach Lage der vorgelegten
<lb/>Correspondenz nicht angenommen werden kann, daß Klägerin die
<lb/>Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist überhaupt über- 
<lb/>nommen habe; daß bei den ursprünglich nur mündlich zwischen dem
<lb/>klägerischen Agenten Giershausen und der Verklagten gepflogenen
<lb/>Unterhandlungen von der Lieferung gewölbter Böden überall nicht,
<lb/>sondern nur allgemein von der Lieferung von 200 Centnern Blechen
<lb/>innerhalb 8 und resp. 16 Tagen die Rede gewesen ist; daß die Ver- 
<lb/>klagte erst in ihrem Schreiben an Giershausen vom 19. Febr. 1870
<lb/>außer den Blechen auch gewölbte Böden bestellt, und daß Giershausen
<lb/>auch in seiner Antwort vom 20. Febr. 1870 keineswegs die Lieferung
<lb/>der Böden innerhalb jener Lieferfrist zugesagt, sondern der Verklagten
<lb/>nur mitgetheilt hat, daß er die Bestellung mit der Bitte um Ausführung
<lb/>derselben der Klägerin mitgetheilt habe, und hoffe, daß Klägerin, wie
<lb/>sie ihm auch telegraphirt, Alles aufbieten werde, um dem Wunsche
<lb/>der Verklagten zu entsprechen; daß übrigens auch Giershausen, welcher
<lb/>ohne nähere Bezeichnung seiner Bestrgnisse nur allgemein als Agent
<lb/>der Klägerin bezeichnet ist, zweifellos nicht in einem Abhängigkeits-
<lb/>Verhältnisse zur Klägerin steht, nicht Handlungsbevollmächtigter der- 
<lb/>selben im Sinne des Art. 47 des Handelsgesetzbuchs (vergl. Ent- 
<lb/>scheidungen rc. Bd. I. S. 151) und in Ermangelung einer besonderen
<lb/>Vollmacht nicht als ermächtigt anzusehen ist, Verträge rechtsgültig für
<lb/>die Klägerin abzuschließen; daß dann die Klägerin selbst in ihrem
<lb/>Briefe vom 21. Febr. 1870 der Verklagten auf das Bestimmteste er- 
<lb/>klärt hat: „daß fle bei der kurzen Lieferfrist die Böden nur platt
<lb/>liefern könne und die Kümpelung der Verklagten selbst um so mehr,
<lb/>überlassen müsse, als die beiden Schmiede, welche ste in der Regel mit
<lb/>dem Kümpeln der Bleche, wo dies verlangt werde, beauftrage, erkrankt
<lb/>seien;" daß die Verklagte hierauf allerdings in ihrem Schreiben vom
<lb/>22. Febr. 1870 erwidert: „daß ste keine gekümpelte, sondern nur ge-


<lb/>18*
</p>

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                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>wölbte oder gebogene Boden haben wolle, daß fie auf Kumpeln und
<lb/>.Wölben von Blechen nicht eingerichtet sei, und fest auf die pünkt- 
<lb/>liche^ Lieferung gewölbter Böden rechne, da fie sonst unter Berück-
<lb/>fichtigung der Kürze der Zeit, und da fie fich nicht wegen einzelner
<lb/>Böden an ein anderes Werk wenden könne, in die größte Verlegenheit
<lb/>gerathen würde"; daß allerdings Klägerin auf diesen Brief vom
<lb/>22. Febr. nicht sofort wiederholt die Ljeferung gewölbter Böden
<lb/>abgelehnt, sondern erst in ihrem Briefe vom 12. Marz bemerkt, „daß
<lb/>fie die gekümpelten Böden, um der Verklagten gefällig zu sein, in einer
<lb/>größeren Kesselschmiede Herrichten lasse, Verklagte fich daher noch etwas
<lb/>gedulden müsse, die Zusendung jedoch so rasch wie möglich erfolgen
<lb/>solle und daß Klägerin selbst die Böden aus den der Verklagten mit-
<lb/>getheilten Gründen nur flach habe liefern können;" daß bei dieser
<lb/>Sachlage daraus, daß Klägerin auf den Brief der Verklagten vom
<lb/>22. Febr. nicht sofort ablehnend geantwortet, eine stillschweigende
<lb/>Uebernahme der Verpflichtung zur Lieferung der gewölbten Böden
<lb/>innerhalb der für die Lieferung der übrigen Bleche bestimmten Fristen
<lb/>um so weniger gefolgert werden kann, da die Klägerin der Verklagten
<lb/>bereits in dem Briefe vom 21. Febr. bestimmt und deutlich erklärt hatte,
<lb/>daß und aus welchen Gründen fie innerhalb der Lieferfristen nur
<lb/>glatte Böden liefern könne, daher nicht verbunden war, diese Er- 
<lb/>klärung nach Empfang des Briefes der Verklagten vom 22. Februar
<lb/>noch einmal zu wiederholen, vielmehr bonafide annehmen durfte,
<lb/>daß die Verklagte die Lieferung der gewölbten Böden innerhalb der
<lb/>im Uebrigen vereinbarten Lieferfrist nicht erwarte, daß das Gegen-
<lb/>theil auch nicht aus Art. 323 des Handelsgesetzbuchs zu entnehmen ist,
<lb/>da diese Bestimmung nur von eigentlichen Aufträgen (Mandat), nicht
<lb/>von Vertragsofferten, Waarenbestellungen im Allgemeinen, und
<lb/>auch in Bezug auf Aufträge nur dahin zu verstehen ist, daß unter
<lb/>den im Gesetze angegebenen Voraussetzungen das einfache Still- 
<lb/>schweigen als Uebernahme des Auftrags gelte, keineswegs aber da- 
<lb/>hin, daß derjenige, welcher einen Auftrag bestimmt ablehnt und auf
<lb/>wiederholte Bitte um Uebernahme des Auftrags nicht sofort nochmals
<lb/>ablehnt, als annehmend gelte, daß aber auch die ferner vorgelegte
<lb/>Correspondenz klar ergiebt, daß die Verklagte selbst das Ver-
<lb/>hältniß nicht anders ausgefaßt habe;

<lb/>daß hiernach der Klägerin, welche ausweislich der, der Klage
<lb/>beigefügten Factura die fraglichen 4 Böden mit Segmenten am
<lb/>14. April 1870 an die Verklagte abgesandt hat, in Bezug auf
<lb/>diese Vertragsobjecte eine Vertragsverletzung, namentlich die Ver- 
<lb/>säumung einer Lieferfrist, überall nicht zum Vorwurfe gemacht wer- 
<lb/>den kann.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0283.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>P räjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>86.

<lb/>Beschränkungen der Vollmacht des Handlungsreisenden
<lb/>und deren Wirkung. Artt. 47. 49. 52 des Handelsgetzbuchs.

<lb/>Erkenntniß d. Neichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) v.14.Febr.1672.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Wenn, wie aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten hervor- 
<lb/>geht, daher als zugestanden betrachtet werden muß, Glaser zur frag-
<lb/>lichen Zeit Commis der Beklagten war und von diesen als Handlungs- 
<lb/>reisender zur Aufnahme von Bestellungen gebraucht wurde, konnte
<lb/>Kläger mit demselben ein Kaufgeschäft über ihm von den Beklagten zu
<lb/>liefernde Waaren, welche, wie die in Frage stehenden, in den Bereich
<lb/>ihres Handelsgewerbes fallen, wirksam abschließen. Die Ein- 
<lb/>schränkungen, welche Beklagte der Vollmacht des Glaser hinzugefügt
<lb/>haben wollen *), würden den Kläger als Dritten nur dann berühren,
<lb/>wenn er fie entweder gekannt hätte, oder hätte kennen müssen, ins- 
<lb/>besondere wenn die Beklagten jene Einschränkungen entweder generell
<lb/>bekannt gemacht oder dem Kläger speciell mitgetheilt gehabt hätten.
<lb/>Nichts von Alledem haben aber Beklagte behauptet, sie können sich
<lb/>daher auch auf die von ihnen angeführten Einschränkungen der Voll- 
<lb/>macht des Glaser dem Kläger gegenüber nicht berufen, sondern haben
<lb/>nur gegebenen Falls wegen der Vollmachtsüberschreitung den Regreß
<lb/>gegen ihren Bevollmächtigten. (Handelsgesetzbuch Artt. 47. 49 u. 52;
<lb/>vergl. mit I 11 §. 2 D. de instit. act., v. Hahn's Commentar zum
<lb/>Handelsgesetzbuchs Bd. I. zu Art. 47. §. 10 und zu Art. 50 §§. 10—12;
<lb/>Entscheidungen des Neichs-Oberhandelsgerichts Bd. I. S. 150 flg.)
</p>
               <p>

                  <lb/>87.

<lb/>Beweis pflichtmäßiger Sorgfalt bei Aufbewahrung von
<lb/>Waaren gegenüber den Einflüssen höherer Gewalt.

<lb/>Erkenntniß d. Neichs-Oberhandelsgerichts (H.Senat) v.22.Febr.1672.
<lb/>(Freie Stadt Hamburg.)

<lb/>Nach dem rechtskräftigen obergerichtlichen Interlocute vom
<lb/>23. September 1870 haben Beklagte zu beweisen, daß die an den
<lb/>fraglichen Südfrüchten stattgehabte Frostbeschädigung bei von ihnen
<lb/>ausgewendeter pflichtmäßiger Sorgfalt, welche die Ausführung eines
<lb/>Auftrages zur Aufbewahrung von Südfrüchten im Winter erfordert,
<lb/>nicht habe abgewendet werden können? rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Beklagte hatten nämlich behauptet, Glaser habe von ihnen nicht allge- 
<lb/>meinen Auftrag, sie als Handlungsreisender zu vertreten, erhalten, sie hätten
<lb/>Vielmehr denselben nur zu bestimmten Personen geschickt und ihm ein für alle
<lb/>Mal eingeschärst, daß, wenn er auf Grund besonderer Weisung für sie contra-
<lb/>hiren würde, er nicht Geschäfte über mehr als 100 Thaler machen solle, ohne vor- 
<lb/>her anzufragen.
</p>

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                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Frostbeschädigung der Südfrüchte, welche Beklagte im Auf- 
<lb/>träge des Klägers auf Lager gebracht haben, ist als durch höhere Ge- 
<lb/>walt entstanden, der dem Beklagten auferlegte Erculpationsbeweis da- 
<lb/>her als geführt zu erachten, wenn dargethan ist, daß Beklagte die
<lb/>pflichtmäßige Sorgfalt, welche die Ausführung ihres Auftrags er- 
<lb/>forderte, aufgewendet haben. Diesen Beweis aber haben Beklagte
<lb/>geführt.

<lb/>Sie haben die in Frage stehenden Früchte in Empfang genommen
<lb/>ohne weilergehenden Auftrag, daher auch ohne weitergehende Ver- 
<lb/>pflichtung, als ste auf gutes Lager zu bringen, indem Kläger darüber
<lb/>nach Bedarf disponiren wolle. Wie aus der vorgelegten und an- 
<lb/>erkannten Correspondenz zu entnehmen ist, hat Kläger nicht allein von
<lb/>Zeit zu Zeit solche Dispositionen getroffen, sondern er hatte auch,
<lb/>schon ehe die Waare vollständig angelangt war, die Beklagten selbst
<lb/>angegangen, ihm zum Verkaufe behülflich zu sein, ohne daß jedoch
<lb/>die diesfallsigen Bemühungen der Beklagten zum Ziele führten, weil
<lb/>Kläger stets höhere Preise erzielen wollte, als ihm offerirt wurden.
<lb/>Beklagte konnten daher bei Lagerung der Waare eine vollständige
<lb/>Überwinterung derselben in Hamburg nicht voraussetzen und waren
<lb/>deshalb bei Auswahl des Lagers auch eine solche Rücksicht zu nehmen
<lb/>nicht verpflichtet. Hiervon ausgegangen, haben ste gethan, was von
<lb/>ihnen bei Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes-
<lb/>gefordert werden konnte. Sie haben zwar die Früchte nicht in einem
<lb/>Keller oder sogenannten Raum, sondern auf einem Speicherboden ge- 
<lb/>lagert, sie sind aber bei Auswahl dieses Bodens, über welchem noch
<lb/>zwei andere sich befanden, nicht ohne genügende Vorsicht zu Werke
<lb/>gegangen, vielmehr wird der gewählte Speicher als einer der besten
<lb/>Hamburger Speicher von den Sachverständigen bezeichnet. Es kann
<lb/>den Beklagten daraus, daß sie einen Speicherboden zum Lager wählten,
<lb/>um deswillen kein Vorwurf gemacht werden, weil durch die Beweis- 
<lb/>erhebungen dargethan ist, nicht nur daß die Aufbewahrung von Süd- 
<lb/>früchten im Winter aufSpeicherböden durchaus gebräuchlich ist, sondern
<lb/>auch daß wirklich frostfreie Localitäten zur Aufbewahrung solcher
<lb/>Früchte sich in Hamburg überhaupt nicht finden, daß auch in Kellern
<lb/>oder sogenannten Räumen im Winter 1869/70 die meisten Südfrüchte
<lb/>durch den Frost gelitten haben, daß daher der durch die Wahl eines
<lb/>solchen Locals etwa zu gewinnende höhere Schutz kein absoluter^ sondern
<lb/>nur ein sehr relativer gewesen wäre, dieser relativ höhere Schutz aber,
<lb/>wenn überhaupt ein Lager in einem Keller oder sogenannten Raume
<lb/>für eine Partie von nur 400 Kisten sich hätte ausfindig machen lassen,
<lb/>einen höheren Kostenaufwand für Miethe verursacht und,,wohl kaum
<lb/>die dafür erforderliche Mehrauslage ausgewogen haben würde. Jeden- 
<lb/>falls standen hier zwei zu nehmende Rücksichten sich gegenüber, bei
<lb/>deren Abwägung den Beklagten eine Nachlässigkeit nicht zur Last fallt.
<lb/>Hätten Beklagte die Waare in einem Keller oder sogenannten Raume
<lb/>untergebracht, ohne sie dadurch schließlich gegen das Erfrieren zu
</p>

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                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>schützen, so hätte Kläger vielleicht mit mehr Recht, als jetzt, den Be- 
<lb/>klagten einen Vorwurf gemacht und gefragt, warum sie ihm denn
<lb/>solchen Mehraufwand verursacht hätten, wenn sie ein wirklich frostfreies
<lb/>Lager durch denselben doch nicht gewinnen konnten. Daß endlich Be- 
<lb/>klagte bei. eintretendem Froste in Bedeckung der Waare die übliche
<lb/>Vorsicht gebraucht haben und daß jedenfalls im gegebenen Falle die
<lb/>Früchte auch durch noch stärkere Bedeckung gegen den Frost nicht
<lb/>hätten geschützt werden können, ist durch die Aussagen der Zeugen
<lb/>und Sachverständigen erhoben.
</p>
               <p>

                  <lb/>88.

<lb/>Bei Waaren, die einen Börsenpreis haben, ist es gleich- 
<lb/>gültig, ob der von dem Verkaufsrechte nach Art. 357 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs Gebrauch machende Verkäufer zur Zeit
<lb/>des weiteren Verkaufs im Besitze der Waare sich befindet,
<lb/>oder nicht.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) v. 5. März 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, ältere Prov.)

<lb/>Verklagter kaufte unterm 30. Juni 1870 von den Klägern
<lb/>25 Stück Lombardische Eisenbahnactien zum Kurse von 114 Thlrn. —
<lb/>ult. Juli im Geschäfte der Kläger in Empfang zu nehmen, nahm
<lb/>aber am bestimmten Tage nicht ab. Kläger behaupten nun, am Tage
<lb/>darauf diese Aktien zum Kurse von 69 Thlrn — an einen Dritten
<lb/>verkauft zu haben, und fordern die sich hiernach ergebende Differenz.
<lb/>Beklagter bestreitet den Anspruch. Kläger hätten, behauptete er, am
<lb/>Tage, wo der letzterwähnte Verkauf erfolgt sein solle, weder dergleichen
<lb/>Aktien besessen, noch effective Waare an den bezeichnelen Käufer verkauft.

<lb/>Das Reichs-Oberhandelsgericht wies den Entwand zurück, indem
<lb/>es ausführte:

<lb/>Mit Recht hebt der Appellationsrichter hervor, der maßgebende
<lb/>zweite Absatz des Art. 357 des Deutschen Handelsgesetzbuchs thue des
<lb/>betreffenden Erfordernisses*) in keiner Weise Erwähnung. Dasselbe
<lb/>kann aber noch weniger für selbstverständlich erachtet werden. Bei
<lb/>Waaren, die einen Börsenpreis haben und zu jeder Zeit zu beschaffen
<lb/>sind, erscheint es gleichgültig, ob der von dem Verkauforechle Gebrauch
<lb/>machende Verkäufer zur Zeit des Abschlusses des weiteren Verkaufs
<lb/>sich im Besitze der Waare besindet oder nicht. Entscheidend kann nur
<lb/>sein, ob der weitere Verkauf in ernstlicher Absicht erwlgt oder nicht
<lb/>simulirt ist, sowie ob er von den Contrahenten nicht sofort wieder
<lb/>aufgehoben wird, um als nicht geschlossen zu gelten. In dem einen
<lb/>wie in dem anderen Falle fehlt die Voraussetzung, an welche das Ge- 
<lb/>setz das bezügliche Recht des Verkäufers knüpft.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Daß nämlich die Kläger am Stichtage bei dem Verkauft der Waaren sich
<lb/>auch im Besitze der letzteren befunden haben.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0286.tif"
                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>89.

<lb/>Der erfolgte Weiterverkauf der Waare hindert deren Dis- 
<lb/>positionsstellung, kann letztere überhaupt noch rechtzeitig
<lb/>erfolgen, nicht. Ebensowenig ist die Constatirung des Zu- 
<lb/>standes der Waare nach Art. 348 Absatz 2 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs Bedingung des Rückgriffes auf den Verkäufer. Die Be- 
<lb/>zugnahme auf die Rechtzeitigkeit erfolgter.DLspositions-
<lb/>stellung gehört (nach gemeinem Rechte) nicht zur Klagebe- 
<lb/>gründung. Zur Dispositionsstellung genügt die alsbaldige
<lb/>Erklärung des Käufers, die Waare als Contractserfüllung
<lb/>nicht gelten zu lassen. Ob er die Waare selbst zurückweisen
<lb/>oder nur Preiskürzung verlangen wolle, darüber kann
<lb/>er später Entschließung fassen.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 8. März 1872.

<lb/>(Freie Hansestadt Lübeck.)

<lb/>Kläger hatten von den Beklagten 75 Tonnen Leinsaat erkauft und
<lb/>Absendung der Waare per Eisenbahn an ihren Agenten Sengstack in
<lb/>Bremen beordert. Die Absendung erfolgte. Die Kläger hatten nun
<lb/>die Waare in Bremen in einzelnen Abtheilungen verkaufen lassen; an
<lb/>die Käufer ging die Waare ohne weitere Untersuchung ab. Diese
<lb/>monirten aber sofort gegen die Beschaffenheit der Waare. Kläger
<lb/>theilten wiederum sofort die Monita den Beklagten mit. Es wurde
<lb/>in Folge dessen zwischen den Parteien verhandelt und die Kläger
<lb/>machten den Ausgang der Sache davon abhängig, was ihre Abkäufer
<lb/>zu thun sich veranlaßt sehen würden. Diese refusirten die Waare und
<lb/>Kläger stellten dieselbe nunmehr den Beklagten zur Disposition. Als
<lb/>Beklagte der Rücknahme sich weigerten, klagten die Verkäufer red-
<lb/>hibitorisch auf Zurückzahlung des Kaufpreises und Erstattung des
<lb/>Interesse.

<lb/>Das Reichs-Qberhandelsgericht erwog Folgendes: Die Be- 
<lb/>klagten haben

<lb/>1. deshalb sofortige Abweisung der Klage beantragt, weil die
<lb/>Kläger die zu Anfang des Januar 1871 von ihnen gekauften, nach
<lb/>Bremen abzuladen beorderten und von ihnen, den Beklagten, zu Ende
<lb/>des Februar dorthin abgefertigten 75 Tonnen Leinsaat am Bestimmungs- 
<lb/>orte (Bremen) nicht selbst oder durch ihren dortigen Agenten Sengstack
<lb/>von der Eisenbahn in Empfang genommen und der Contractmäßigkeit
<lb/>nach untersucht hätten, während Dies auf Veranlassung des genannten
<lb/>Agenten durch andere Bremische Firmen geschehen sei, welchen letzteren
<lb/>die Kläger die Waare verkauft gehabt hätten. — Die tatsächliche
<lb/>Grundlage dieses Vorbringens ist unbestritten; die Kläger haben die
<lb/>Waare und zwar schon am 7. Januar 1871 in gewissen Abtheilungen
<lb/>an drei verschiedene Bremische Firmen verkauft und derklägerische
<lb/>Vertreter in Bremen hat wirklich in Betreff der Entgegennahme der
<lb/>Waare von der Eisenbahn die oben erwähnte Anordnung getroffen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Pra' judizi e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß aber hieraus ein Verlust des Rechtes der Kläger, wegen Contract-
<lb/>widrigkeit der Waare auf die Beklagten zurückzukommen, abgeleitet
<lb/>werden könne, hat nicht einmal den Schein eines Grundes für sich. —
<lb/>Ein Verzicht auf das Recht dieses Rückgriffes kann, wie von selbst
<lb/>einleuchtet, in dem Verkaufe oder in jener den Käufern ertheilten
<lb/>Weisung nicht gefunden werden. Und ob die Untersuchung der Waare
<lb/>durch die Kläger selbst, resp. durch deren Agenten geschah, oder ob
<lb/>die Kläger die Vornahme der Untersuchung den Käufern überließen,
<lb/>war rechtlich gleichgültig, vorausgesetzt, daß dadurch weder an dem
<lb/>Orte, wo, noch an der Zeit, zu welcher die Untersuchung der Waare
<lb/>stattfinden mußte (Art. 347), eine Aenderung herbeigeführt wurde,
<lb/>ein Punkt, welcher hier außer Frage stehr.

<lb/>Die Kläger vermeinen für ihren Antrag sich noch auf ein be- 
<lb/>sonderes Moment stützen zu können, daraufnämlich, daß die Bedingungen
<lb/>des Bremischen Verkaufs von denjenigen des unter den Parteien ab- 
<lb/>geschlossenen Handels abgewrchen seien und daß mithin die Bremische
<lb/>Monitur für das unter den Parteien bestehende Rechtsverhältniß un- 
<lb/>erheblich sei. Diesem Vorbringen ist keine rechtliche Bedeutung bei- 
<lb/>zulegen. Ob die Kläger überhaupt verkauften oder nicht verkauften,
<lb/>ob, wenn sie verkauften, sie dies zu denselben Bedingungen thaten,
<lb/>unter welchen der unter den Parteien abgeschlossene Handel zu Stande
<lb/>gekommen war, oder ob Abweichungen der Bedingungen stattfanden,
<lb/>ist für den jetzt in Verhandlung begriffenen Streitpunkt gleichgültig.
<lb/>Auf der Grundlage des mit den Beklagten geschloffenen Geschäfts,
<lb/>und nur auf dieser stehen die Kläger den Beklagten -gegenüber. Ist
<lb/>die ihnen gelieferte Waare den Bedingungen dieses Geschäftes nicht
<lb/>entsprechend, so sind sie berechtigt, auf die Beklagten zurückzugreifen,
<lb/>gleichviel wie sie ihren Käufern gegenüber gestellt sind. Die Ab- 
<lb/>lehnung der Waare seitens der Bremischen Käufer bildet für die Kläger
<lb/>nur das Motiv zu dem Rückgriffe auf die Beklagten. Die Prüfung
<lb/>dieses Motives aber liegt außerhalb der Befugniß der Beklagten. —
<lb/>Gegenwärtig handelt es sich nur um die Berechtigung der Kläger,
<lb/>die Waare zurückzuweisen. Diese Berechtigung aber hängt zufolge
<lb/>des Bemerkten nur davon ab, ob die Waare dem unter den Parteien
<lb/>geschlossenen Contracte entspricht. Auf die Uebereinstimmung oder
<lb/>Verschiedenheit der Contracte könnte es dann ankommen, wenn es sich
<lb/>um Schadensansprüche der Kläger wegen den Bremischen Käufern
<lb/>geleisteter Entschädigungen handelte. Wären diese zu leisten gewesen
<lb/>wegen des Fehlens solch/r Eigenschaften, welche die Kläger ihren
<lb/>Käufern zugesagt hätten, ohne daß dieselbe Zusage ihnen von den
<lb/>Beklagten gemacht worden wäre, so würden die letzteren für die
<lb/>bezüglichen Schadensbeträge nicht verantwortlich sein. Um diesen
<lb/>Gegenstand handelt es sich aber, wenigstens für jetzt, nicht. Es be- 
<lb/>darf nach dem Vorbemerkten in der gegenwärtigen Sachlage keines
<lb/>Eingehens darauf, ob eine Verschiedenheit der Contracte anzunehmen
<lb/>ist, oder nicht. Die Beklagten beantragen
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0288.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. gänzliche Abweisung der Klage, eventualiter Abweisung an- 
<lb/>gebrachtermaßen, in weiterer Eventualität Auflegung der Beweislast
<lb/>in Betreff der Contractwidrigkeit der Waare an die Kläger, aus dem
<lb/>Grunde, weil die Kläger, resp. deren Agent Sengstack, es unterlassen
<lb/>haben, eine glaubhafte Constatirung des Zustandes der Waare zu
<lb/>veranstalten.

<lb/>Eine Pflicht zur Constatirung einer beanstandeten Waare bei
<lb/>Vermeidung des Verlustes des Rückgriffes aus den Verkäufer
<lb/>eristirt überhaupt nicht. Darauf, ob nicht unter Umständen die
<lb/>Unterlassung einer Constatirung des Zustandes einer beanstandeten
<lb/>Waare auf die spätere Verkeilung der Beweislast von Einfluß sein
<lb/>kann, bedarf es hier keines Eingehens, da im vorliegenden Falle eine
<lb/>Veranlassung für die Kläger, in der gedachten Weise Fürsorge zu
<lb/>treffen, nicht vorhanden war. Die Beklagten waren alsbald nach
<lb/>dem Eintreffen der Waare in Bremen von den gegen deren Beschaffen- 
<lb/>heit erhobenen Einwendungen unterrichtet worden und konnten mit-^
<lb/>hin in kürzester Zeit selbst Dasjenige anordnen, was sie in ihrem
<lb/>Interesse als nothwendig oder rathsam anzusehen hatten, namentlich
<lb/>eine Constatirung des Zustandes der Waare, worauf der Art. 348
<lb/>Absatz 2 ausdrücklich hinweiset. Jetzt, Nachdem sie selbst unthätig sich
<lb/>verhalten haben, den Klägern einen Vorwurf daraus zu machen, nicht
<lb/>für sie gesorgt zu haben, ist ganz unpassend. Uebrigens konnte,
<lb/>soweit es auf die gegen die Waare erhobenen Einwendungen (Probe- 
<lb/>widrigkeit, Beimischung von Unkrautsamen, Gestalt, Substanz und
<lb/>Gewicht der Fässer) ankam, eine erhebliche Veränderung des Zustandes
<lb/>der Waare überhaupt sich nicht ereignen. Die Beklagten treten

<lb/>3. mit der Behauptung auf, eine in Veranlassung eines Distanz-
<lb/>geschästs erhobene Redhibitions-, resp. Preisminderungsklage sei dann
<lb/>angebrachtermaßen verwerflich, wenn nicht schon in der Klageschrift
<lb/>das Genaue darüber angegeben worden sei, wann die Waare ihren
<lb/>Bestimmungsort erreicht habe. Diese Angabe sei ausreichend hier
<lb/>erst in der Replik erfolgt, dies aber könne, als processualisch unstatt- 
<lb/>haft, nicht in Betracht kommen. — Dieses Vorbringen entbehrt jedes
<lb/>Grundes. Ohne Zweifel liegt es dem auf den Verkäufer zurück- 
<lb/>greifenden Käufer ob, wenn jener die Rechtzeitigkeit der geschehenen
<lb/>Untersuchung der Waare, resp. diejenige der darauf erfolgten Monitur,
<lb/>leugnet, diese Rechtzeitigkeit zu substanziiren und eventualiter zu be- 
<lb/>weisen, allein ein Mangel der Klage wird dadurch, wenn die be- 
<lb/>züglichen Angaben nicht sofort in derselben gemacht werden, nicht ge- 
<lb/>bildet. Die Beklagten suchen

<lb/>4. auszuführen, die Klager seien dadurch ihrer Redhibitivnsklage
<lb/>verlustig geworden, daß sie die Waare nicht alsbald nach deren An- 
<lb/>kunft (4. März), sondern erst am 24. April förmlich „zur Disposition
<lb/>gestellt hätten".

<lb/>Auch hier begegnet man einem durchaus grundlosen Vorbringen.
<lb/>Das Gesetz (der Art. 347 Absatz 1.) verlangt unter den in Betracht
</p>

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                   n="283"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>kommenden Umständen von dem Käufer in der fraglichen Richtung
<lb/>nichts, als alsbaldige Untersuchung der Waare, nachdem sie angelangt
<lb/>ist, und demnächstigc Anzeige von dem Befunde, wenn dieselbe sich als
<lb/>nicht kontraktmäßig ausweisen sollte. Dies ist (vorausgesetzt, daß die
<lb/>Kläger den in Betreff der Ankunftszeit der Waare von den vorderen
<lb/>Richtern ihnen rechtskräftig aufgelegten Beweis führen) hier geschehen.
<lb/>Ob die Kläger revhibitorisch oder auf Preisminderung klagen wollten,
<lb/>das hing von ihrem Ermessen ab und für den zu fassenden Beschluß
<lb/>und die in Folge desselben vorzunehmenden Schritte stand ihnen ein
<lb/>sechsmonatlicher Zeitraum zu Gebote (Art. 349 Absatz 2). Im vor- 
<lb/>liegenden Falle haben die Kläger den Beklagten schon in dem Schreiben
<lb/>vom 8. März und durch den demselben abschriftlich beigefügten Seng-
<lb/>stack'schen Bericht bestimmt erklärt, daß sie die Waare als Contract-
<lb/>erfüllung nicht gelten lassen könnten, und wenn die schließliche Er- 
<lb/>klärung, die Waare in keinem Falle behalten zu wollen, sich bis zum
<lb/>24. April hingezogen hat, so ist dies rechtlich gleichgültig, überdies
<lb/>nur eine Folge der stattgehabten Versuche, die Sache gütlich zu ordnen,
<lb/>gewesen. (Vergl. die Briefe vom 23. und 24. März.)

<lb/>90.

<lb/>1) Bestimmung der Zahlungszeit mit den Worten: „drei
<lb/>Monat dato" gleichbedeutend mit: „drei Monate nach
<lb/>dato".

<lb/>2) Wechselklage aus einem äußerlich beschädigten (durch
<lb/>Gebrauch zerrissenen) Wechsel mit Beziehung auf das
<lb/>Sächsische Recht.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 8. März 1872.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>1) Die Bezeichnung der Zahlungszeit in den Klagewechseln ist
<lb/>mit den Worten: „drei Monat dato" erfolgt. Mit Unrecht bestreitet
<lb/>Beklagter die gesetzliche Zulässigkeit dieser Bezeichnung. Er vermißt
<lb/>die genügende Erkennbarkeit des Willens der Aussteller, daß drei
<lb/>Monate nach dato gezahlt werden solle. Denn der Ausdruck „dato"
<lb/>bezeichne den Ausstellungstag, entspreche auch nicht der Formal-
<lb/>vorschrist der Wechselordnung im Art. 4 gut, Nr. 4.

<lb/>Die Wechselordnung hat aber, indem sie am angeführten Orte
<lb/>gestattet, die Zahlungszeit auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der
<lb/>Ausstellung zu setzen, und indem sie dieser Vorschrift in Paranthese
<lb/>den Zusatz: „nach dato" gegeben hat, keineswegs für die sogenannten
<lb/>Datowechsel eine normale Form vorzuzeichnen beabsichtigt. Schon die
<lb/>Wortfaffung der Gesetzesvorschrist ergiebt dieß, invem der erwähnte
<lb/>Zusatz offenbar nur der präcisen Beschreibung des Datowechsels
<lb/>halber beigefügt worden ist, wahrend eine dahin gehende Verfügung,
<lb/>daß die Formgültigkeit des Wechsels von dem Gebrauche eines be- 
<lb/>stimmten Ausdrucks abhängig sei, vermißt wird. Eine solche An-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0290.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>ordnung hat auch, wie klar aus den Protocollen der Wechselconferenz
<lb/>(S. 13. 14 der Hirschfeld'schen Ausgabe) hervorgeht, in keiner Weise
<lb/>in der Intention der Verfasser des Gesetzes gelegen. Es wird dort
<lb/>ausdrücklich hervorgehoben, daß nicht beabsichtigt sei, den Wechsel- 
<lb/>interessenten in der Wahl der entsprechenden Ausdrücke einen Zwang
<lb/>anzulegen. Zulässig erscheint demnach jeder unzweideutige, denselben
<lb/>Sinn, wie das vom Gesetze gebrauchte Beispiel, wiedergebende Ausdruck.
<lb/>Zweifellos aber wird im Handels- und Wechselverkehre der Ausdruck
<lb/>„äato" — sofern er, wie hier, mit einer vorausgeschickten Zeitbestim- 
<lb/>mung in unmittelbare Verbindung gebracht wird, — als völlig gleich- 
<lb/>bedeutend mit dem Ausdruck,,nach äatc&gt;" gebraucht, eine Auffassung,
<lb/>welche ebenso in der Wissenschaft wie der Rechtssprechung ungeteilte
<lb/>Anerkennung gefunden hat.

<lb/>Zu vergl. Renaud, Wechselrecht S. 42; Wächter, Nord- 
<lb/>deutsches Wechselrecht, S. 221; Thöl, Handelsrecht Bd. II.
<lb/>§. 176 und in Betreff der Spruchpraris die Nachweise bei
<lb/>Borchardt, Wechselordnung Zusatz 94 ed. Y.

<lb/>2) Die zweite Instanz hat dem Klagwechsel sub D. die Eigenschaft
<lb/>einer für den Erecutivproceß tauglichen Urkunde deshalb abgesprochen,
<lb/>weil derselbe Spuren äußerer Verletzung trägt. Der Mangel der
<lb/>Integrität an sich ist begründet. Der Träger der Wechselobligation —
<lb/>das Papier — ist verletzt, indem zwei durch das Papier quer hindurch
<lb/>gehende Risse selbiges nach seiner jetzigen Gestaltung Ln drei äußerlich
<lb/>erkennbare Theile trennen, deren Verbindung nur durch Hülfe auf- 
<lb/>gelegter Papierstreisen vermittelt wird. Ob diese Verbindungsmittel
<lb/>erst angelegt sind, nachdem die organische Verbindung zwischen jenen
<lb/>Theilen völlig gelöst war, oder ob sie zu Verhinderung vollständiger
<lb/>Lösung angebracht worden, dieß läßt sich aus der jetzigen äußeren Ge- 
<lb/>staltung des Papieres nicht erkennen. Das Erstere hat Beklagter,
<lb/>wenigstens in erster Instanz, nicht behauptet, sowenig als Kläger aus- 
<lb/>drücklich auf das Letztere Bezug genommen haben. Zhre erst in der
<lb/>Appellationsinstanz bewirkten Herauslassungen lassen aber auch nicht ein
<lb/>bündiges Zugeständniß des gegentheiligen Sachverlaufs, und zwar
<lb/>um so weniger annehmen, als Kläger allenthalben mit der ersten
<lb/>Instanz die Annahme des Vorhandenseins einer für den Erecutivproceß
<lb/>tauglichen Urkunde vertreten. Jedenfalls ist die Scriptur nach ihrem
<lb/>vollen ursprünglichen Inhalte noch erkennbar, und die getrennten Be-
<lb/>standtheile erweisen sich ihrem inneren Zusammenhänge nach als zu- 
<lb/>sammengehörig. Für die Annahme einer Unterschiebung fremd- 
<lb/>artiger Bestandteile oder vorsätzlichen Vernichtung der Wechsel- 
<lb/>form — einer geflissentlichen Zerreißung der Urkunde — ist nach den
<lb/>aktenkundigen Verhältnissen auch nicht der entfernteste Anhalt geboten.
<lb/>Im Gegentheile weist die Form der Risse, welche — von einer gering- 
<lb/>fügigen Abweichung von der rechten Seite des Wechsels abgesehen, die
<lb/>sich nur als unwillkürliche Fortleitung der begonnenen Verletzung
<lb/>darstellt —, allenthalben nur in den durch die Zusammensaltung des
</p>

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               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Papiers entstandenen Brüchen sich bewegen, unverkennbar darauf hin,
<lb/>daß die Verletzungen, welche, wie bei dem Schweigen des Protestes
<lb/>anzunehmen, zur Verfallzeit, wenigstens in ihrer jetzigen Aus- 
<lb/>dehnung, noch nicht vorhanden gewesen, lediglich Folgen längerer,
<lb/>durch mehrfache Begebungen und den Rücklauf bedingter Circulation
<lb/>des Wechsels, also der Abnutzung des Papierstoffs durch den ordnungs- 
<lb/>mäßigen Gebrauch sind.

<lb/>Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung gewährt keine unmittel- 
<lb/>bare Entscheidungsquelle zur Beantwortung der Frage, inwieweit eine
<lb/>Wechselurkunde gedachter Art ihre ursprüngliche Kraft behalte. Es
<lb/>ist deshalb auf das Civilrecht zurückzugehen.

<lb/>Im gegenwärtigen Falle kommt in Betracht, daß der Sächsische.
<lb/>Wechselprotest eine Unterart des Erecutivprocesses ist, für den §. 4 des
<lb/>Anhangs zur Erläuterten Proceßordnung vorschreibt:

<lb/>Instrumenta guarentigiata sinv diejenigen, daraus alle Umstände,
<lb/>so zu einer condernnatoria in processu executivo nöthig, incon- 
<lb/>tinenti zu verificiren, obgleich darunter kein Siegel zu befinden,
<lb/>oder solche etwas schadhaft, wenn nur nicht durchstrichen
<lb/>oder durchschnitten find.

<lb/>Von dem am Ende der Bestimmung erwähnten Durch streichen
<lb/>oder Durchschneiden — Vorgängen, die nach regelmäßigen Sach-
<lb/>verlauf immer eine absichtliche Einwirkung auf die Urkunde vor- 
<lb/>aussetzen lassen, kann hier nicht die Rede sein. Entscheidend ist, dass
<lb/>die Schadhaftigkeit der Urkunde an sich die Wirkung der Urkunde nicht
<lb/>beeinträchtigen soll, wenn nicht ein Mangel in essentialibus sich er-
<lb/>giebt. Offenbar würde Dieß der Fall sein, wenn die Scriptur als
<lb/>solche ganz oder in einem wesentlichen Theile vernichtet wäre. Dieß
<lb/>trifft hier aber nicht zu, da die Schrift allenthalben noch leserlich und
<lb/>die Unterschiebung eines fremdartigen Schriftbestandtheiles keineswegs
<lb/>indicirt ist. — Der älteste Commentar der Erl. Proceßordnung,
<lb/>Griebner, Diseurs rc. S. 531, bemerkt zu den obigen Worten:
<lb/>„etwas schadhaft" quod casu fortuito aut diuturnitate temporis con- 
<lb/>tingere potest. Und die hieran sich anschließende Praris hat alte
<lb/>Urkunden, auch wenn sie äußerlich verletzt find, als beweiskräftig an- 
<lb/>gesehen (Osterloh, sächsischer Proceß, §. 267 Note 4). Der Grund
<lb/>ist offenbar der, daß nicht die zufällige, durch den natürlichen
<lb/>Gang der Dinge herbeigeführte Verletzung einer ihrem wesentlichen
<lb/>Inhalte nach noch erhaltenen Urkunde, sondern nur die absichtliche
<lb/>Zerstörung der Integrität der Urkunde ihre Beweiskraft entzieht. Die
<lb/>durch bloße gebrauchsmäßige Abnutzung des Papierstoffs er- 
<lb/>folgte Verletzung ist somit der Regel nach der Urkunde selbst un- 
<lb/>schädlich, weil fle die Absicht einer Ungültigmachung der Urkunde ohne
<lb/>Weiteres ausschließt. Der Fall einer solchen Abnutzung liegt nach dem
<lb/>Obigen hier vor. Der Beklagte hält mit Unrecht hiergegen ein, daß
<lb/>die erwähnte Annahme auf bloßen Wahrscheinlichkeitsmomenten beruhe,
<lb/>deren Benutzung im Wechselproceffe unstatthaft sei. In der Tbat
</p>

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               <p>

                  <lb/>S86
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>handelt es sich aber hier nicht um bloße Vermuthungen, sondern um
<lb/>die durch den unmittelbaren Augenschein genommene richterliche Ueber-
<lb/>zeugung — einen Beweisgrund, dem auch in der gegenwärtigen Proceß-
<lb/>art entscheidende Geltung nicht versagt werden darf— wodurch jedoch,
<lb/>wie sich nach den Grundsätzen des Erecutivprocesses von selbst versteht,
<lb/>hier aber noch ausdrücklich hervorgehoben werden mag, dem Beklagten
<lb/>nicht das Recht abgesprochen wird, die Wirksamkeit der jetzigen Ent- 
<lb/>scheidung dadurch aufzuheben, daß er in der Widerklage, oder im Wege
<lb/>besonderer Klage, soweit er es vermag, eine Sachgestaltung darthut,
<lb/>aus der im Gegensätze zu dem zur Zeit indicirten, regelmäßigen Sach-
<lb/>verlaufe entnommen werden könnte, der fragliche Wechsel sei von den
<lb/>Klägern oder einem der anderen Wechselverbundenen vorsätzlich und mit
<lb/>der Absicht der Vernichtung der Urkunde in der jetzt ersichtlichen Weise
<lb/>verletzt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>91.

<lb/>Rechtliches Interesse des Käufers daran, daß die Waare
<lb/>nicht früher, als bedungen, geliefert werde. Ist ein solches
<lb/>Interesse vorhanden, so hat Käufer die darauf gestützte
<lb/>Ausstellung nach Art. 347 des Handelsgesetzbuchs geltend
<lb/>zu machen. Die Anzeige über die Bemängelung der Waare
<lb/>nach diesem Artikel braucht zwar keine detaillirte zu sein, sie
<lb/>muß jedoch dem Verkäufer ausreichend kund geben, aus
<lb/>welchem Grunde die Beanstandung erfolgt.
<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgeichts (N. Senat) v. 11. März 1872.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Der zweiten Instanz ist zuzugeben, daß, wenn die Parteien bei
<lb/>Abschluß des Handels vereinbart hätten, die Lieferung des Hopfens
<lb/>solle „bestimmt zu Weihnachten 1870, weder früher, noch später",
<lb/>erfolgen, wie Beklagter behauptet, diese Abweichung von dem Klage- 
<lb/>vorbringen, Inhalts dessen dieselbe „imNovember oder December 1870"
<lb/>geschehen sollen, aus den Bl. — entwickelten Erwägungen der ersten
<lb/>Instanz allein nicht ohne Weiteres für unerheblich erachtet werden
<lb/>kann. Daß und welches rechtliche Interesse der beklagte Käufer an
<lb/>der genauen Einhaltung dieser Vertragsstipulation gehabt habe, braucht
<lb/>er gegenüber den Bestimmungen in Art. 357 des allgemeinen Deut- 
<lb/>schen Handelsgesetzbuchs, welche in der Anerkennung des Rechtes zum
<lb/>Rücktritte vom Vertrage im Falle nicht srist- oder zeitgemäßer Er- 
<lb/>füllung mit der Vorschrift in §. 865 des Bürgerl. Gesetzbuchs für
<lb/>das Königreich Sachsen übereinstimmen, nicht noch besonders nachzu- 
<lb/>weisen. Jedenfalls ist die Möglichkeit, daß Beklagter wirklich an der
<lb/>von der ersten Instanz bezweifelten Unzulänglichkeit seiner Lagerräumlich- 
<lb/>keiten, beziehentlich an etwaigen gegen dritte Lieferanten eingegangenen
<lb/>Verbindlichkeiten guten Grund und Anlaß zu jener strengen Begrenzung
<lb/>der Lieferzeit gehabt habe, nicht so undenkbar, daß der erkennende
</p>

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                   n="287"
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                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter die Eristenz eines rechtlichen Interesse an Einhaltung der
<lb/>letzteren ohne Weiteres verneinen dürfte. Wenn man aber auch von
<lb/>der Voraussetzung eines wirklichen rechtlichen Interesse des Beklagten
<lb/>ausgehend die Zusendung der Waare vor der bestimmten Zeitfrist als
<lb/>eine Verletzung der Vertragsstipulation betrachtet und dem Beklagten
<lb/>daS Recht einräumt, die vorzeitig zugesendete Waare als eine nicht
<lb/>vertragsgemäße zurückzuweisen, so muß man ihn doch auch anderer- 
<lb/>seits für verpflichtet halten, diese seine Ausstellung gegen die zu- 
<lb/>gesendete Waare in Gemäßheit der Vorschriften in Art. 347 deS
<lb/>Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs rechtzeitig geltend zu machen,
<lb/>um die Annahme thatsächlicher Genehmigung der Waare auszuschließen.
<lb/>In dem vorliegenden Falle bedurfte es dessen um so mehr, als mit
<lb/>Rückficht auf die zur fraglichen Zeit notorisch bestehenden Hemmnisse
<lb/>der Güterbeförderung im Eisenbahnverkehre, möglicherweise Kläger
<lb/>eben mtr, um die vertragsgemäße Ablieferung thunlichst zu sichern,
<lb/>die Absendung der Waare so beschleunigt hat, daß sie schon vor
<lb/>Weihnachten 1870 an. dem bedungenen Lieferungsorte, Bahnstation
<lb/>Chemnitz, angelangt ist und daß er, hätte er erfahren, Beklagter sehe
<lb/>die Lieferung vor jener Zeit als eine vertragswidrige an, fich herbei- 
<lb/>gelassen haben würde, ihm die Abnahme zur bedungenen Zeit aus- 
<lb/>drücklich freizustellen. Die Füglichkeit hierzu ist aber dem Klager ent- 
<lb/>zogen gewesen, weil Beklagter zwar geständlich den Hopfen Klägern
<lb/>zur Verfügung gestellt, dagegen nicht behauptet hat, die nach Art. 347
<lb/>erforderliche Anzeige seiner Bemängelung ihm gemacht zu haben.

<lb/>Denn wenn auch im Sinne des angezogenen Artikels die sofortige
<lb/>Untersuchung der Waare nicht eine nach allen Seilen hin skrupulöse
<lb/>sein kann und soll und folgerecht auch die Anzeige diesfallstger Be- 
<lb/>mängelung keine in das Detail genau eingehende, andere als die
<lb/>speciell gerügten Mängel ausschließende zu sein braucht, so muß sie doch
<lb/>wenigstens den Verkäufer darüber ausreichend ins Klare setzen, aus
<lb/>welchem Grunde Käufer die Waare als nicht vertragsmäßige oder
<lb/>gesetzmäßige beanstande, hier namentlich, ob er den Hopfen seiner
<lb/>Qualität wegen oder beziehentlich auch der vorzeitigen Lieferung halber
<lb/>zu empfangen sich weigere.
</p>
               <p>

                  <lb/>92.

<lb/>Ueber die Berechtigung des Mandatars, bei Vollziehung
<lb/>des mandirten Geschäfts (insbesondere auch bei wechsel- 
<lb/>mäßigen Bekundungen) den Namen deS Mandanten zu
<lb/>- zeichnen.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 12. März 1872.
<lb/>(Königreich Preußen, alt. Provinz.)

<lb/>Die beiden, der Klage beigefügten Wechsel vom 1. September 1871
<lb/>find gezogen auf „Herrn Leo von Oertzen und Marie von Schmid ge-
<lb/>borne von Oertzen". Das Accept lautet auf beiden:
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0294.tif"
                   n="288"
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               <p>

                  <lb/>288
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Angenommen: Leo von Oertzen
<lb/>Marie von Schmid geb. von Oertzen.

<lb/>Es ist zugestanden, daß die Schwester des Beklagten, die mit- 
<lb/>bezogene Frau Marie von Schmid, diese Accepte geschrieben hat und
<lb/>daß sie zur Zeit der Acceptirung von dem Beklagten schriftlich und
<lb/>„generaliter" bevollmächtigt war, alle seine Angelegenheiten zu führen,
<lb/>insbesondere Wechselverbindlichkeiten für ihn einzugehen.

<lb/>Die Fassung der Acceptvermerke zeigt und die Auslassungen des
<lb/>Beklagten bestätigen, daß die Frau von Schmid die Tratten für beide
<lb/>Bezogene hat annehmen wollen, das also das Accept nicht als das
<lb/>alleinige des Beklagten, nämlich nicht so zu verstehen ist, als lautete es:
<lb/>Angenommen: Leo von Schmid
<lb/>(durch seine Generalbevollmächtigte) Marie von Schmid.

<lb/>Steht dies fest, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte ver- 
<lb/>möge der feiner Schwester ertheilten schriftlichen Ermächtigung zur
<lb/>Eingehung von Wechselverbindlichkeiten für ihn aus dem Accepte dann
<lb/>haftbar ist, wenn ein gehöriges Accept vorliegt.

<lb/>Letzteres ist geleugnet. Der Bevollmächtigte, so wird behauptet,
<lb/>kann schriftliche Verträge für den Machtgeber überhaupt nur in, nicht
<lb/>unter (mit) dem Namen des Machtgebers zeichnen; wenigstens muß
<lb/>er, wenn er sie mit dem Namen des Mandanten vollzieht, diesem seine
<lb/>eigene Namens Unterschrift mit einem das Voümachtsverhaltniß aus- 
<lb/>drückenden Zusatze beifügen.

<lb/>Dieser Ansicht kann weder im Allgemeinen noch für Wechsel- 
<lb/>erklärungen insbesondere beigetreten werden.

<lb/>Allerdings steht ihr eine wichtige Autorität zur Seite. Der
<lb/>höchste Preußische Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen: „Der
<lb/>Name eines Menschen sei derart ein Theil seiner Persönlichkeit, daß
<lb/>sein Gebrauch mandatweise einen Anderen nicht übertragen werden
<lb/>könne; solle für einen Anderen gehandelt werden, so vertrete dev
<lb/>Mandatar diesen nicht physisch, sondern juristisch, und deshalb könne
<lb/>jener nur in, nicht unter dem Namen des Vertretenen handeln;
<lb/>folgerecht habe der Mandatar den für den Mandanten abgeschlossenen
<lb/>und diesen als Contrahenten bezeichnenden Vertrag nicht mit dessen,
<lb/>sondern mit seinem eigenen Namen zu unterzeichnen und der nur mit
<lb/>des Mandanten Namen vollzogene Vertrag verpflichte diesen nicht".

<lb/>Entscheidungen des Königl. Preuß. Obertribunals 12. S. 479;
<lb/>17. S. 461; 18. S. 207; 29. S. 293; 60. S. 323:
<lb/>(namentlich S. 326 und 327.).

<lb/>Centralorgan N. F. Bd. 7. S. 99. 100; Siebenhaar's
<lb/>Archiv, N. F. Bd. II. S. 74.

<lb/>Allein dieser Ansicht, welcher der genannte Gerichtshos selber nicht
<lb/>immer treu geblieben, — Erkenntniß vom 23. Januar 1864, Striet-
<lb/>horst's Archiv 51. S. 352ff; Goldschmidt, Zeitschrift VII. S.589. —,
<lb/>und welche sich nach dem eben Angeführten nicht auf Besonderheiten
<lb/>des Preußischen Rechtes stützt, steht Folgendes entgegen :
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0295.tif"
                   n="289"
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               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>Wer seinen Namen unter einen Vertrag setzt, der ihn als Con-
<lb/>Irahenten aufführt, giebt durch diesen Gebrauch seines Namens eine
<lb/>Willenserklärung) die Namensunterschrist soll besagen, daß der
<lb/>Namensinhaber durch diesen Vertrag berechtigt und verpflichtet sein
<lb/>will.. Dieser Gebrauch des Namens ist also als Ausdruck' eines
<lb/>bestimmten Willens, eine Aeußerung nicht der physischen, sondern
<lb/>der rechtlichen Persönlichkeit. Auch ist der Name eines Menschen
<lb/>überhaupt kein Bestandtheil der physischen Persönlichkeit, son- 
<lb/>dern ihre Bezeichnung. Verbietet auch das Interesse der bürgerlichen
<lb/>Ordnung die beliebige Annahme oder Ablegung eines Namens als
<lb/>solchen, so verändert doch weder die irrthümliche oder absichtliche
<lb/>Führung eines falschen noch die berechtigte Annahme eines anderen
<lb/>Namens (in Folge von Adoption, Legitimation, Nobilitirung) die.
<lb/>Person des Namensträgers. Ist aber der Namensgebrauch als Unter- 
<lb/>schrift in dem angegebenen Sinne Willenserklärung, so liegt in
<lb/>dem Begriffe des Namens nichts, was den Namensinhaber hindern
<lb/>könnte, einen Anderen zu beauftragen, diese Willenserklärung statt
<lb/>seiner zu beschaffen, d. h. ven Willen des Auftraggebers durch Unter- 
<lb/>zeichnung seines Namens kund zu thun. Der Mandatar, der dem- 
<lb/>gemäß mit dem Namen des Mandanten zeichnet, arripirt dadurch nicht
<lb/>für sich die Führung eines fremden Namens, sondern er erklärt, daß
<lb/>sein Mandant, den er bei dem Vertragsabschlüsse vertritt, und der in
<lb/>dem Vertrage als der Contrahent bezeichnet ist, an diesen Vertrag
<lb/>gebunden sein soll und will, und daß er (der Mandatar) deshalb und
<lb/>zum Zeichen dessen als Stellvertreter des Mandanten unter dessen
<lb/>Namen den Vertrag vollziehe.

<lb/>Die rechtliche Zulässigkeit dieser Art der Zeichnung ist namentlich
<lb/>im Handelsverkehre von altersher anerkannt. Gewisse Handlungs- 
<lb/>bevollmächtigte, namentlich Procuranten und Administratoren, sind
<lb/>für berechtigt erachtet worden, zu firmiren, d. h. mit dem Handels- 
<lb/>namen eines Anderen, nämlich des von ihnen vertretenen Principals,
<lb/>verpflichtend für diesen zu zeichnen. Gesellschafter zeichnen giltig mit
<lb/>der Societätsfirma, d. h. mit einem Namen, der ihnen für ihre Person
<lb/>nicht zusteht, den sie aber in Vertretung der Societät zu verpflichtenden
<lb/>Abschlüssen für letztere gebrauchen dürfen. — Handelsnamen, d. i.
<lb/>Firmen, können sogar mit dem dazu gehörigen Geschäfte überhaupt auf
<lb/>Andere übertragen werden.

<lb/>Im Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs ist diese Auffassung
<lb/>nicht verlassen. Der Art. 44 bestimmt, daß der Procurist zunächst
<lb/>nicht seinen Namen, sondern die Firma zeichnen soll; in gleicher
<lb/>Weise zeichnet der vertretungsberechtigte Gesellschafter für die Socie-
<lb/>tät (Artt. 86. 88. 111. 114.), und daß der Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte nicht die Firma zeichnen dürfe, ist weder auS der Fassung
<lb/>noch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 48 erkennbar,

<lb/>vergl. Preuß. Entwurf— Art. 40; Oesterr. Entwurf §. 123 —
<lb/>Entwurf 1. Lesung Artt. 42.44.46; 2. Lesung Artt. 43.47.

<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 19
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0296.tif"
                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Allerdings ist es meist üblich gewesen, der Firmazeichnung eines
<lb/>Vertreters einen Zusatz beizufügen, aus welchem die Stellung des
<lb/>Zeichnenden zum Repräsentirten erkennbar. Diese Beweis-erleichternde,
<lb/>Verkehr-stchernde Uebung hat in den Artt. 44 und 48 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs insofern Ausdruck gefunden, als in ihnen verordnet ist, daß
<lb/>der Firmazeichnung ein die Procura, resp. die Vollmacht ausdrückender
<lb/>Zusatz, der Zeichnung des Prokuristen auch dessen Name beigefügt
<lb/>werden soll. Aber es ist nicht die Absicht gewesen, von der Beob- 
<lb/>achtung dieser Art der Zeichnung die Rechtsbeständigkeit der letzteren
<lb/>abhängig zu machen. Vielmehr ist die Bestimmung im Art. 44 des
<lb/>Entwurfs 1. Lesung, welcher diese Art der Zeichnung zur Rechts- 
<lb/>giltigkeit der letzteren erforderte, deshalb in die jetzige Vorschrift um- 
<lb/>geändert, weil es nur auf eine „Ordnungsvorschrift", nicht aber
<lb/>auf eine Disposition über die civilrechtliche Giltigkeit der Zeichnung
<lb/>abgesehen war.

<lb/>Vergl. über dies Alles: Protocolle S. 72—76 incl., 79. 60.
<lb/>81. 949. 952. 953. 955.

<lb/>Thöl, I. S. 202. (§. 33a. und b.); Endemann, Deut- 
<lb/>sches Handelsrecht 2. Aust. S. 139. 145; Anschütz und
<lb/>Völderndorsf, Commentar S. 337ff., S. 359ff.

<lb/>Für die Verpflichtung des Principals durch die von seinem Pro- 
<lb/>curisten oder Bevollmächtigten bewirkte Zeichnung der Firma ist also
<lb/>nicht jener Zusatz, nicht die Beifügung des Namens des Stellver- 
<lb/>treters, sondern die Thatsache entscheidend, daß der Zeichnende als
<lb/>Prokurist oder Handelsbevollmächtigter die Firma gezeichnet
<lb/>hat, resp. daß die Zeichnung innerhalb.der ihm durch die Vollmacht
<lb/>übertragenen Befugniß lag. —

<lb/>Anschütz und Völderndorsf a. a. O. S. 337. 338. 360;

<lb/>Hinschius (Behrend), Zeitschr. f. Rechtspfl. rc. NI. S. 574.

<lb/>Auch die Allgem. Deutsche Wechselordnung hat dem bisher Ent- 
<lb/>wickelten Widersprechendes nicht verordnet. Weder fordert sie, wie
<lb/>wohl behauptet worden (Entscheidungen des Obertribunals Bd. 60.
<lb/>S. 327), die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers, Acceptanten,
<lb/>Indossanten, noch läßt sich aus dem Art. 95 folgern, daß die von
<lb/>dem gehörig Bevollmächtigten mit dem Namen des Mandanten
<lb/>bewirkte Wechselunterschrist unstatthaft, den Mandanten nicht ver- 
<lb/>pflichtend sei.

<lb/>Protocolle d. Leipziger Wechselconferenz v. 18. Novbr. 1847
<lb/>S. 154. editio Hirsch seld.

<lb/>Es ist vielmehr vermieden worden, die Frage von der Berechtigung
<lb/>eines Mandatars, für den Mandanten eine Wechselunterschrist abzu- 
<lb/>geben, in der Wechselordnung zu berühren,

<lb/>Protocolle a. a. O.; vergl. Hoffmann, Erläuterungen2. Aus- 
<lb/>gabe S. 198—200. — Siehe übrigens Siebenhaar's
<lb/>■ Archiv Bd. 7 S. 338 und N. F. Bd. I. S. 236. 396;
<lb/>Borchardt, Allgem. Deutsche Wechselordnung Zus. 114;
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0297.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 291

<lb/>Wächter, Wechselrecht des Norddeutschen Bundes S. 191
<lb/>Note 52.,

<lb/>weshalb denn auch aus der Vorschrift deS Art. 94 über die Unter- 
<lb/>kreuzung von Wechselerklärungen für die vorliegende Frage nichts
<lb/>entnommen werden kann.

<lb/>Zwar ist zugegeben, daß im Art. 95 vorausgesetzt ist, der für
<lb/>den Mandanten zeichnende Mandatar habe nicht blos dessen, sondern
<lb/>auch den eigenen Namen, und zwar mit einem Vollmachtszusatze unter- 
<lb/>schrieben, und es mag richtig sein, daß diese Art der Zeichnung in
<lb/>manchen von der Allgem. Deutschen Wechselordnung beherrschten Ge- 
<lb/>bieten die übliche ist, aber die Rechtsbeständigkeit einer abweichenden
<lb/>Zeichnung kann nicht durch diese Thatsachen, sondern nur aus den
<lb/>bisher erörterten allgemeinen Richtpunkten entschieden werden.

<lb/>Wenn letzteren die „streng formale Natur der Wechselobligation
<lb/>als eineS Literalcontractes" entgegengestellt, und aus dieser die Noth-
<lb/>wendigkeit der Kundbarmachung des für den Wechselnerus
<lb/>wichtigen Vollmachtsverhältnisses auf dem Wechsel selbst
<lb/>gefolgert wird, so fußt anscheinend diese Folgerung auf der irrthüm-
<lb/>lichen Anschauung, es müsse das für die Wechselverpflichtung Wichtige,
<lb/>geschweige das Wesentliche schlechthin in dem Wechsel selbst beurkundet
<lb/>werden. In den Wechsel gehört nur, was der Art. 4 der Allgem.
<lb/>Deutschen Wechselordnung als „wesentliche Erfordernisse" desselben
<lb/>anfsührt, ferner diejenigen Erklärungen, deren ausdrückliche Angabe
<lb/>die Allgem. Deutsche Wechselordnung selbst vorschreibt, Artt. 9. 11.

<lb/>14. 15. 17. 21. 22. 42. 59. 66. 85; zahlreiche Momente aber,
<lb/>welche außerdem für die Entstehung, Erhaltung, den Umfang und den
<lb/>Uebergang der Wechselverpflichtung wesentlich sind, können in dem
<lb/>Wechsel nicht zum Ausdrucke gelangen; z. B. in Ansehung der
<lb/>Wechselfähigkeit die Majorennität, die Majorennitätserklärung, die
<lb/>Entlassung aus der väterlichen Gewalt, Consense, die Entmündung rc.,
<lb/>in Ansehung der Erhaltung Protesturkunden, in Ansehung der
<lb/>Repräsentation Prokuren und Ertracte auö den Handelsregistern, in
<lb/>Ansehung des Ueberganges Testamente und Erbatteste rc. Kann
<lb/>aber gehörige Beurkundung selber in den angegebenen Richtungen im
<lb/>Wechsel überhaupt keinen Platz finden, so ist auch die bloße Andeutung
<lb/>jener wichtigen Rechtsverhältnisse im Wechsel durch dessen rechtliche
<lb/>Natur nicht geboten.

<lb/>S. über Wechselzeichnungen durch Bevollmächtigte: B o r ch a rd t,
<lb/>Sammlung der geltenden Wechselrechte rc. S. 120 (Ungarn),
<lb/>320 (Merico), 364 Rußland), 419 (St. Gallen), 431
<lb/>(Zürich), 437 (Aarau), 447 (Basel, Stadt), 459 (Bern), *
<lb/>483 (Schaffhausen), 495 (Solothurn) „die Unterschrift
<lb/>des Ausstellers, eigenhändig oder durch Bevollmächtigte",
<lb/>554 (Spanien), 168 (Großbrittannien). —

<lb/>' 19* —
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0298.tif"
                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>93.

<lb/>Zurücknahme der Wechselklage und Einfluß dieser Zurück- 
<lb/>nahme auf den Laus der Wechselverjährung, — nach
<lb/>gemeinem Rechte. —

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 15. März 1872.
<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Klager ist der Inhaber eines mit der Unterschrift sowie dem
<lb/>Blaneogiro des F. Ramstedt versehenen, am 13. März 1869 zahlbar
<lb/>gewesenen, auf Klägers Antrag wegen unterbliebener Zahlung am
<lb/>16. März desselben Jahres protestirten Wechsels über 120 Thlr. Er
<lb/>fordert von der Beklagten, als Erbin ihres Ehemannes, des angeblichen.
<lb/>'Ausstellers und Indossanten, Zahlung der Valuta nebst Zinsen vom
<lb/>Verfalltage mittelst der am 12. September 1871 eingereichten Klage.
<lb/>Diese würve nach der einschlagenden Vorschrift des Art. 78 der Wechsel- 
<lb/>ordnung zweifellos verjährt sein. Kläger erachtet aber diese Wirkung
<lb/>dadurch ausgeschlossen, daß er, wie nicht streitig ist, bereits am 18. März
<lb/>1869 wider den Erblasser der Verklagten Klage erhoben und dieselbe- 
<lb/>erst nach erfolgter Klagebeantwortung Seitens des Verklagten am
<lb/>30. März 1869, zurückgenommen hat. Der Appellationsrichter
<lb/>hat diesen Vorgang zur Aufrechterhaltung des Klagerechts des Klägers
<lb/>nicht für zulänglich erachtet. Er hat, in Anschluß an die Aus- 
<lb/>führungen des ersten Richters, mit dem Kläger zwar angenommen, daß
<lb/>die in der Klageanstellung liegende Unterbrechung der Verjährung dem
<lb/>^ Kläger zu statten komme, wenn schon er die erhobene Klage später
<lb/>zurückgenommen hat und daß eine neue Verjährung von dem Zeit- 
<lb/>punkte der Zurücknahme beginne, daß dagegen diese neue Verjährung
<lb/>wiederum blos die kurze wechselrechtliche sei.

<lb/>Hierdurch soll der Appellationsrichter gegen nachstehend formulirte
<lb/>drei Rechtssätze verstoßen haben:

<lb/>1) daß im Wechselproteste, falls die Wechselordnung für eine Rechts- 
<lb/>frage keine Bestimmung enthält, auf das gemeine Recht zurückzu- 
<lb/>gehen sei,

<lb/>2) daß, sobald die Verjährung durch Anstellung einer Klage unter- 
<lb/>brochen sei, und alsdann das Verfahren fistirt, oder die Klage-
<lb/>vorläufig zurückgenommen werde, eine neue Verjährungsfrist von
<lb/>dem Zeitpunkte an zu laufen beginne, in welchem das Verfahrew
<lb/>fistirt oder die Klage vorläufig zurückgenommen sei.

<lb/>3) daß bei dem Fehlen einer desfallstgen Bestimmung in der Wechsel- 
<lb/>ordnung die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen als maßgebend
<lb/>zu betrachten.

<lb/>Den Rechtssatz unter 2 hat der Appellationsrichter nicht in Zweifel
<lb/>gezogen, vielmehr ihn seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Es
<lb/>kann sich daher zu 1 und 3 nur fragen, ob die gemeinrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen über die Verjährungsfrist dann maßgebend sind, wenn,
<lb/>wie zu 2 vom Imploranten selbst in faktischer Beziehung vorausgesetzt
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0299.tif"
                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>.293
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizrett.


<lb/>ist, der Wechselprotest, welcher den Regreßanspruch gegen den Indos- 
<lb/>santen zur Geltung zu bringen bezweckte, von dem Kläger zurück- 
<lb/>genommen wird.

<lb/>Für diesen Fall hat der Appellationsrichter mit Recht die
<lb/>Möglichkeit eines Zurückgehens auf die Grundsätze des gewöhnlichen
<lb/>Civilrechtes betreffs der Zeitdauer der Verjährungsfrist für ausge- 
<lb/>schlossen angesehen. Zwar hat die Allgem. Deutsche Wechselordnung
<lb/>sich begnügt, im Art. 80 die Rechtsacte, durch welche eine Unter- 
<lb/>brechung der in den vorausgehenden Artt. 77—79 geordneten kurzen
<lb/>Verjährungsfristen herbeigeführt werden soll, zu firiren, ohne darüber
<lb/>sich auszusprechen, welche Verjährungsfristen nach erfolgter Interruption
<lb/>Platz zu greifen haben. Auch ist es richtig, daß das Institut der
<lb/>Wechselverjährung, soweit es durch specielle Normen der erwähnten
<lb/>Wechselordnung nicht geregelt ist, auf die Basis der gewöhnlichen civil-
<lb/>rechtlichen Grundsätze zurückgeführt werden muß, somit durch letztere,
<lb/>soweit nöthig, seine Ergänzung erhält. Immerhin nöthigt dies im
<lb/>vorliegenden Falle noch nicht zur Anerkennung der gemeinrechtlichen
<lb/>Verjährungsfrist.

<lb/>Es kann zunächst dahin gestellt bleiben,, ob die von angesehenen
<lb/>Lehrern des gemeinen Rechts (zu vergl. Renaud, Lehrbuch des gem.
<lb/>Deutschen Civilproceßrechtes, §. 73 Note 35 S. 171 und die daselbst
<lb/>ritirten Autoritäten) vertretene, auch von mehreren neueren Gesetz- 
<lb/>büchern (z. B. dem Sächsischen Bürgerl. Gesetzbuche im §. 166)
<lb/>ausdrücklich adoptirte Ansicht, wornach die mit der Klaganstellung ge- 
<lb/>setzlich verbundene Rechtsfolge der Verjährungsunterbrechung durch die
<lb/>spätere Zurücknahme der Klage rückwärts dergestalt in Wegfall ge- 
<lb/>langt, daß die Verjährung rechtlich überhaupt als gar nicht unter- 
<lb/>brochen gilt, somit der Wechselberechtigte nur dann seinen Anspruch
<lb/>salvirt, wenn er innerhalb der ursprünglich laufenden wechselmäßigen
<lb/>Verjährungsfrist anderweit Klage erhebt — vom Standpunkte des ge- 
<lb/>meinen Rechts aus als haltbar, namentlich, ob dieselbe nicht schon als
<lb/>Consequenz der allgemein gültigen Grundsätze über den Verzicht sich
<lb/>darstellt. Einer Erörterung dieser Frage bedarf es jetzt deshalb nicht,
<lb/>weil selbst dann, wenn mit dem Imploranten von der Ansicht aus- 
<lb/>gegangen wird, daß der einmal begründete Jnterruptionseffect, der
<lb/>erfolgten Zurücknahme der Klage ungeachtet, bestehen bleibe, immer
<lb/>nur zu der Rechtsfolgerung zu gelangen ist, daß die durch Klagan- 
<lb/>stellung unterbrochene Verjährung mit dem Wegfalle des Grundes der
<lb/>Unterbrechung von Neuem zu laufen beginnt. Es liegt diese
<lb/>Qualifikation der Rechtswirkung im Allgemeinen im Begriffe der
<lb/>Unterbrechung einer Verjährung (Puchta, Pandekten §. 90), die
<lb/>an sich nur den Effect hat, daß die bis dahin laufende Verjährung
<lb/>außer Kraft gesetzt wird, in der Regel also den Berechtigten lediglich
<lb/>in diejenige Rechtslage zurückversetzt, in welcher er sich beim Beginne
<lb/>der gegen ihn lausenden Verjährung befand. Im gegenwärtigen Falle
<lb/>lief gegen den Imploranten die kurze wechselrechtliche Verjährung.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0300.tif"
                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf diese mußte nun auch, da der ältere Proceß bei seinem Fallen-
<lb/>laffen bis zur rechtskräftigen Verurtheilnng des damaligen Be- 
<lb/>klagten noch nicht vorgeschritten, somit eine Novation des Rechts- 
<lb/>verhältnisses nicht herbeigeführt war, die vermöge der Interruption neu
<lb/>eintretende Verjährung beschränkt sein, wenn nicht die besonderen Be- 
<lb/>stimmungen, welche das gemeine Recht über die Verjährung der so- 
<lb/>genannten Litispendenz enthält, hier Platz greifen. Dies ist jedoch
<lb/>aus folgenden Gründen nicht der Fall.

<lb/>Nach älterem Römischen Rechte wurde das Klagrecht durch die
<lb/>Litiscontestation perpetuirt, d.h. unverjährbar; der Anspruch konnte
<lb/>nur durch Proceßverjährung indirect und nicht absolut erlöschen.
<lb/>Teodosius H. aber führte mit der dreißigjährigen Klagverjährung auch
<lb/>die dreißigjährige Verjährung der sogenannten Litispendenz ein, d. h&gt;
<lb/>eine neue Verjährung von dreißig Jahren, falls nach der Litiscontestation
<lb/>der Proceß 30 Jahre lang liegen blieb: 1. un. Cod. Th. de action.
<lb/>certo tempore fin. (VI. 14), im justinianischen Rechte 1. 3. Cod. de
<lb/>praesc. XXX. ann. (7,39.) Diese Frist erweiterte Justinian auf
<lb/>40 Jahre und zwar von der letzten vorgekommenen gerichtlichen Hand- 
<lb/>lung an, 1. 9. Cod eod. t.; 1. 141 Cod. de ann. exc. (7,40). Die
<lb/>nothwendige und wesentliche Voraussetzung für diese längere Ver- 
<lb/>jährung war aber das Liegenbleiben des begonnenen Processes.
<lb/>Auf die Zurückziehung der Klage bezieht sich die Verjährung der
<lb/>Litispendenz nicht.

<lb/>1141 Cod. de ann. exc. (7,40) — et postea silentio traditae
<lb/>sunt — litigatores tacuerunt.

<lb/>1.9 Cod. de praesc. XXX. ann. (7,39) non ad certum finem litis
<lb/>perducebant, sed taciturnitate in medio tempore adhibita,
<lb/>propter potentiam forte fugientium etc.

<lb/>Nahm also der Kläger die Klage zurück, so blieb nach Römischem
<lb/>Rechte — nach welchem überhaupt nach erfolgter Litiscontestation ein
<lb/>Fallen lassen der Klage nur mit Zustimmung des Gegners denkbar
<lb/>war, indem außerdem Verlust des Klagrechts eintrat (Wetzell, Civil-
<lb/>proceß, §. 14 bei Note 91 S. 120) die gewöhnliche dreißigjährige
<lb/>Verjährung in Kraft, an deren Stelle im Bereiche des Wechselrechts
<lb/>gegenwärtig die kurze Verjährung der Wechselordnung (Art. 77—79)
<lb/>getreten ist. Diese Frist war aber bei Anstellung der jetzigen Klage
<lb/>abgelaufen, mag man nun den Beginn der von Neuem laufenden Ver- 
<lb/>jährung unmittelbar von dem Jnterruptionsacte — der Klagbehändigung
<lb/>— oder von dem Zeitpunkte der zu den Acten erklärten Zurücknahme
<lb/>der älteren Klage datiren.
</p>
               <p>

                  <lb/>94.

<lb/>Der Damiciliat, welcher zugleich Aussteller des an eigene
<lb/>Ordre gezogenen Wechsels ist und den weiter begebenen
<lb/>Wechsel am ^Verfalltage gegen Quittung einlöst, ohne ihn
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0301.tif"
                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>vorher Mangels Zahlung protestiren zu lassen, verliert
<lb/>den wechselmäßigen Anspruch gegen den Acceptanten.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 23. März 1672.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Provinz.)

<lb/>Die beiden Wechsel, um die es sich handelt, sind vom Imploranten
<lb/>Hermann I. Silberstern an eigene Ordre auf „Joseph Nowicki in
<lb/>Luban, zahlbar in Posen bei Hermann I. Silberstern", gezogen, also
<lb/>beim Aussteller domicilirt. Wenn beide Wechsel unbegeben in der Hand
<lb/>des Ausstellers geblieben wären, so könnte fraglich sein, ob es zur
<lb/>Erhaltung des Wechselanspruchs gegen den Acceptanten eines recht- 
<lb/>zeitigen Protestes Mangels Zahlung bedurft hätte. Diese Streitftage steht
<lb/>jedoch inr vorliegenden Falle nicht zur Entscheidung. Denn beide Wechsel
<lb/>sind vom Aussteller als Remittenten mdosstrt, durch eine Reihe vonBlanco-
<lb/>und Nominar-Giro's, zuletzt auf das Königliche Bankcomptoir in Posen
<lb/>übertragen und durch Giro auf den Aussteller nicht zurückgelangt.

<lb/>In Folge dieser Begebung ward die von mancher Seite für den
<lb/>eigentlichen Domicilwechsel geforderte Verschiedenheit der drei Personen:
<lb/>— des Acceptanten, des Domiciliaten und des Inhabers — hergestellt.
<lb/>Daraus folgt: 1. der letzte Giratar, das Bankcomtpoir in Posen, hatte
<lb/>gegen den Domiciliaten als solchen keinen Wechselanspruch; denn
<lb/>der Domiciliat ist nicht Acceptant, und vermöge welchen Rechtsgeschäftes
<lb/>er dem Acceptanten gegenüber zur Bezahlung der Tratte verpflichtet
<lb/>sein mag, ist für den Inhaber unwesentlich; der Giratar aber ist nicht
<lb/>Rechtsnachfolger des Acceptanten; 2. das Bankcomptoir hatte auch
<lb/>keinen directen Wechselanspruch gegen den Acceptanten; denn die
<lb/>Bedeutung des Domicilvermerkes in dieser Richtung ist, daß der
<lb/>Acceptant nur dann zu zahlen sich verpflichtet, wenn der Domiciliat
<lb/>nicht zahlen und die Nichtzahlung durch rechtzeitigen Protest constatirt
<lb/>werden sollte; — Art. 43 der Allgem. Deutschen Wechselordnung;
<lb/>3. daS Bankcomptoir endlich hatte keinen directen, sondern nur einen
<lb/>Regreßanspruch gegen den Aussteller und Remittenten. Freilich ist
<lb/>dieser zugleich Domiciliat, und es ist richtig, daß deshalb seine Be- 
<lb/>gebung des Wechsels dem Nehmer vorschreibt, die Zahlung zunächst
<lb/>nicht vom Acceptanten, sondern von ihm zu fordern. Aber dadurch
<lb/>wird weder er — wie wohl behauptet ist — P rin cipalverpflich teter,
<lb/>noch die Tratte in Bezug auf ihn ein Eigenwechsel.

<lb/>'Erkenntniß des Preußischen Obertribunals vom 9. Mai 1657
<lb/>(Striethorst's Archiv 24. S. 299; Archiv für Wechselrecht
<lb/>Bd. 7. S. 179.); vergl. auch Erkenntniß des Oberlandes- 
<lb/>gerichts Prag im Archiv für Wechselrecht Bd. 6. S. 296.
<lb/>Hoffmann, Erläuterungen 2. Ausg. S. 399.

<lb/>Denn als Domiciliat ist er, wie schon bemerkt, überhaupt nicht Wech sel-
<lb/>verpslichteter, die Verweisung bei der Begebung auf das Domicil
<lb/>ändert also die rechtliche Natur der aus Begebung entspringenden
<lb/>Verpflichtung nicht; letztere aber ist die des Regreßschuldners,
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0302.tif"
                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>I96 Präjudizien.

<lb/>und ihre Erfüllung kann nur gefordert werden, wenn die „Nicht-
<lb/>honorirung des Domicils" (vergl. ErkennLniß des obersten Gerichts- 
<lb/>hofes in Wien vom 1. April 1856 in fine bei Seuffert 15. S. 103
<lb/>und Archiv für Wechselrecht Bd. 6. S. 303.) auf die für den Wechsel- 
<lb/>regreß vorgeschriebene Form dargethan und der Wechselanspruch dem
<lb/>Negreßschuldner intact zurückgewährt wird. In beiderlei Beziehung
<lb/>also bedarf es des Protestes; denn wird, wie nicht anders möglich,
<lb/>unerkannt, daß der Anspruch gegen den Acceptanten durch Unter- 
<lb/>lassung des Protestes gegen den Domiciliaten verloren geht, wennschon
<lb/>der Domiciliat der Aussteller, der Wechsel aber in dritter Hand ist
<lb/>(vergl. obigeS Erkenntniß vom 9. Mai 1857), so braucht ver Aus- 
<lb/>steller nach diesem Verluste für den Wechsel nicht aufzukommen.

<lb/>Hiernach hatte der Implorant auf Präsentation der Wechsel bei
<lb/>Verfall folgende Wahl: entweder er honorirte als Domiciliat in Ge- 
<lb/>mäßheit des zwischen ihm und dem Acceptanten bestehenden Rechts- 
<lb/>verhältnisses, oder er weigerte die Zahlung als Domiciliat. Ersteren
<lb/>Falles hatte er gegen Quittung und Aushändigung der Wechsel zu
<lb/>zahlen; diese hatten alsdann ihren Umlauf vollbracht und waren als
<lb/>Wechsel erloschen; folgerecht waren sie fortan ungeeignet, einen
<lb/>Wechselanspruch gegen den Acceptanten zu begründen; —unberührt
<lb/>jedoch blieb der civilrechtliche Anspruch, der aus der Zahlung in
<lb/>Verbindung mit dem besonderen, zwischen dem Acceptanten und Domi- 
<lb/>ciliaten bestehenden Rechtsverhältnisse zu begründen sein mochte. Im
<lb/>zweiten Falle, also bei der Weigerung des Imploranten, die Wechsel
<lb/>als Domiciliat zu bezahlen, blieb dem Bankcomptoir nur der Regreßweg.
<lb/>Um diesen zu beschreiten und zugleich den Wechselanspruch
<lb/>gegen den Acceptanten zu erhalten, mußten die Wechsel recht- 
<lb/>zeitig gegen den Domiciliaten protestirt werden; es bedurfte dieses
<lb/>Protestes namentlich auch gegen den Imploranten als Aussteller. —
<lb/>Art. 43 der Allgem. Deutschen Wechselordnung. — Erst nach ge- 
<lb/>hörigem Proteste also durste der Implorant seine Regreßschuld tilgen.
<lb/>Genügte er seiner Regreßpflicht ohne vorgängigen Protest, so leistete
<lb/>er eine Zahlung, zu der er wechselmäßig nicht verpflichtet war und
<lb/>zwar auf Wechsel, deren Acceptant nicht mehr haftete. Eine solche
<lb/>Zahlung kann selbstverständlich einem Domiciliaten nicht ohne Weiteres
<lb/>zugerraut, also nicht vermuthet werden. Und deshalb gilt seine inner- 
<lb/>halb der Protestsrist geleistete Zahlung im Zweifel als Honorirung
<lb/>-er Tratte nicht durch den Regreßschuldner, sondern durch den Domi- 
<lb/>ciliaten als solchen,-ohne daß es hierin einen Unterschied machte, ob
<lb/>der Domiciliat nach Verfall auf „Präsentation" durch den Inhaber
<lb/>in seiner Behausung oder noch vor dieser förmlichen Präsentation in
<lb/>dem Geschäftslocale des Inhabers gezahlt hat.

<lb/>95.

<lb/>Rechtliche Bedeutung der bedungenen Garantiefrist betreffs
<lb/>der Haftung für Mängel. Der Besteller des Werkes (oder
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0303.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>Käufer der Sache) hat während der Garantiefrist zwar, die
<lb/>Mängel dem Lieferanten anzuzeigen. Die Nechtsverfolgung
<lb/>während dieser Frist ist jedoch im Mangel ausdrücklicher
<lb/>Vereinbarung nicht geboten.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-OberhandelsgerichtS (I. Senat) v. 26. März 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Provinz.)

<lb/>Der Schlußschein vom 25. November 1863 bestimmt wörtlich:

<lb/>Ferner verpflichtet sich Herr Jolitz, für vorstehende Arbeiten
<lb/>sechs Monate vom Tage der Inbetriebssetzung an gerechnet, in der
<lb/>Weise zu garantiren, daß er jeden durch seine oder seiner Leute
<lb/>Schuld entstandenen Schaden rep. Versehen unentgeltlich wieder-
<lb/>hersteüt.

<lb/>Hierin findet der Appellationsrichter,,eine vertragsmäßige Festsetzung
<lb/>der Verjährungsfrist für Verschuldungen bei Erfüllung des Vertrages".
<lb/>Der Ablauf jener Garantiefrist befreie den Kläger von seiner Ver- 
<lb/>antwortlichkeit und präcludire den Verklagten mit seinen Ansprüchen.
<lb/>Freilich legt er bei der nunmehrigen thatsächlichen Prüfung daS ent- 
<lb/>scheidend^ Gewicht nicht darauf, daß die Schadensersatzforderung erst
<lb/>nach AblaiH jener Frist ein ge klagt, sondern darauf, daß die ein- 
<lb/>geklagten Schäden ,,erst nach Ablauf der sechsmonatlichen Verjährungs- 
<lb/>frist constatirt find", und es bleibt hiernach unklar, ob er die Garantie- 
<lb/>frist als Verjährungsfrist oder als bloße Anzeigefrist hat auffassen wollen.

<lb/>Die letztere Annahme entspricht am meisten den Worten des
<lb/>Schlußscheines, wie der vermuthlichen Intention der Betheiligten.
<lb/>Unzweifelhaft sollte darnach die Abnahme und Benutzung des Werkes
<lb/>nicht für eine, jeden Anspruch des Bestellers ausschließende Billigung
<lb/>erachtet, vielmehr jeder innerhalb der Garantiezeit angezeigte, wenn- 
<lb/>gleich früher erkennbare Fehler wie ein heimlicher Mangel an- 
<lb/>gesehen werden. Dieser Erweiterung der Haftpflicht correspondirte
<lb/>dann die Beschränkung, daß lediglich die innerhalb der Garantie- 
<lb/>frist angezeigten Mängel, wenngleich erst später entdeckt und erkennbar,
<lb/>vertreten werden sollten. So scheint der Verklagte selber den Vertrag
<lb/>verstanden zu haben, wenn er in seinem Briefe vom 15. December 1864
<lb/>schreibt: „— zeige ich hiermit an, daß ich bei Ablauf der Garantie- 
<lb/>zeit der von Ihnen gefertigten Maschine für Memel I. behufs Fest- 
<lb/>stellung etwaiger Schaden dieselbe durch einen Sachverständigen
<lb/>habe besichtigen lassen und überreiche Ihnen anliegend das Protocoll
<lb/>über die Besichtigung". Haftung für Arglist war dadurch selbstver- 
<lb/>ständlich nicht ausgeschlossen, ja es steht dahin, ob nicht jede durch ein
<lb/>Verschulden des Klägers veranlaßte Unkenntniß des Verklagten der
<lb/>Berufung des Klägers auf den Ablauf der vertragsmäßigen Anzeige- 
<lb/>frist entgegenstand.

<lb/>Allgem. Landrecht Theil I. Titel 4 §. 81. 62; Theill. Titel 5
<lb/>§. 329; Gruchot, Beiträge zur Erläuterung des Preuß.
<lb/>Rechtes Bd. XIII. S. 42 ff.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0304.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Indessen erscheint, auch bei der dem Verklagten ungünstigsten Auf- 
<lb/>fassung, dessen Anspruch durch unterlassene Anzeige nicht verwirkt.
<lb/>In dem mittelst Schreiben v. 15. Dec. 1864, somit rechtzeitig, über- 
<lb/>sandten Gutachten des Technikers Goldbach vom 13. ejd. heißt ed ad 6:

<lb/>Die Rohrwand in der Feuerbuchse des Dampfkessels zeigt an
<lb/>verschiedenen Stellen durch Feuer. aufgetriebene Blasen, welche
<lb/>durch Abmeißeln zum Theil entfernt sind. Wie weit sich diese
<lb/>unganzen Stellen erstrecken, ist gegenwärtig nicht genau zu be- 
<lb/>stimmen; da sich aber derartige schadhafte Stellen zwischen den
<lb/>Rohröffnungen befinden, so wäre es für sicheres Dichten der 64
<lb/>eingezogenen Röhren erforderlich, dies durch stählerne Brandringe
<lb/>zu bewirken.

<lb/>Rechtzeitig angezeigt war somit die Untüchtigkeit des Kessels, das Vor- 
<lb/>handensein unganzer und schadhafter Stellen. Eine weitere Speciali-
<lb/>sirung lag dem Verklagten nicht ob, zumal solche ohne Oeffnung des
<lb/>Kessels nicht bewirkt werden konnte, ja die einzelnen Mängel vielleicht
<lb/>erst durch weiteren Gebrauch sich Herausstellen mochten. Sache des
<lb/>Klägers war es nunmehr, der Untüchtigkeit dauernd abzuhelfen. Ob
<lb/>er die von Goldbach vorgeschlagenen Reparaturen hat ausführen lassen,
<lb/>ist unerheblich, sofern durch solche die Untüchtigkeit nicht beseitigt
<lb/>wurde. Wenn nun die gegenwärtige Schadensersatzklage gerade auf
<lb/>die Untüchtigkeit des Kessels gestützt ist, deren Grund theils in schlechten
<lb/>Material, theils in fehlerhafter Construction liegen soll, so kann der- 
<lb/>selben nicht mit dem Appellationsrichter entgegen gehalten werden, daß
<lb/>die im December 1864 hervorgetretenen Mängel beseitigt und nicht
<lb/>Gegenstand der vorliegenden Forderung seien.

<lb/>Eine Verjährungsfrist aber ist in dem Schlußscheine nicht
<lb/>enthalten. Nicht jede Garantiefrist schließt eine Verjährungsfrist in sich,
<lb/>Goldschmidt, Zeitschrift für Handelsrecht Bd.XV. S. 320ff.

<lb/>Daß nach Ablauf von 6 Monaten die Klage auf Schadenersatz,
<lb/>ja auch nur auf die erforderlichen Reparaturen ausgeschlossen sein
<lb/>solle, ist nicht bedungen, und ein solcher Wille der Parteien darf nicht
<lb/>supplirt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>96.

<lb/>Die börsen-amLlichen Preisnotirungen sind nicht unan- 
<lb/>fechtbar. Sie können durch Nachweis ihrer Unrichtigkeit
<lb/>entkräftet werden.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I.Senat) v. 26. März 1872.
<lb/>(Königreich Preußen, ält. Provinz.)

<lb/>Es kann der börsen-amtlichen Preisnotirung beim Mangel
<lb/>ausdrücklicher Ausschließung der Anfechtbarkeit überhaupt nicht die
<lb/>Bedeutung Leigelegt werden, für die Betheiligten eine durch den Be- 
<lb/>weis der Unrichtigkeit nicht zu' entkräftende Festsetzung zu sein. Will
<lb/>man auch den amtlichen Preis-- und Coursnotirungen nicht die geringe
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0305.tif"
                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>Zulässigkeit nachsagen, welche bei derBerathung des Handelsgesetzbuchs
<lb/>so stark betont wurde, so kann ihnen doch nach dem Resultate dieser
<lb/>Berathung und der Natur der Sache nur die Bedeutung eines prima-
<lb/>facie — Beweises zukommen, — widerlegbar durch Gegenbeweis nicht
<lb/>nur wegen äolus, Versehen, Schreibfehler, sondern auch wegen ob- 
<lb/>jektiver Unrichtigkeit.

<lb/>Vergl. Protokolle S. 110—112. 667. 669. 1394—1399.
<lb/>4572. 4573. (Preußischer Entwurf Art. 64. 270; Ent- 
<lb/>wurf 4. Lesung Art. 296; 2. Lesung Art. 288. 330.) —
<lb/>v. Hahn, Commentar (1.Ausgabe) 1. S. 119—121.261;
<lb/>Goldschmidt, Handbuch I. S. 589. 591—594.
<lb/>Allerdings ist die Nachweisbarkeit der Unrichtigkeit der Preisnotirungen
<lb/>ausdrücklich nur im Art. 353 des Handelsgesetzbuchs hervorgehoben,
<lb/>allein nicht als eine Ausnahme für den dort vorausgesetzten besonderen
<lb/>Fall, sondern als der Ausdruck einer allgemeinen Regel.

<lb/>Daß nun mit dem §. 9 der Königsberger Börsenordnung aus- 
<lb/>nahmsweise die Anfechtung der Preisfeststellung habe ausgeschlossen wer- 
<lb/>den sollen, ist nicht ersichtlich und daß für diese Ausschließung in
<lb/>Königsberg ein Handelsbrauch bestehe, ist nicht behauptet. — Es er-
<lb/>giebt sich, daß der Appellationsrichter, indem er einen ausdrücklichen
<lb/>Ausschluß der Anfechtung in den Contractsbedingungen desiderirte,
<lb/>aber vermißte und die Anfechtbarkeit auch aus dem Art. 353 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs folgerte, gegen diesen Artikel und die Artt. 1. 274.
<lb/>279. 262 das. nicht verstoßen haben kann. —
</p>
               <p>

                  <lb/>97.

<lb/>Juristischer Character der Hypothekenversicherung. Die- 
<lb/>selbe involvirt zwar sachlich eine Verbürgung für den Ver- 
<lb/>lust einer Forderung, büßt aber dadurch ihren Assecuranz-
<lb/>character nicht ein.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 26, März 1672.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Der AppellationSrichter führt aus, daß ein Versicherungsvertrag,
<lb/>nicht ein Bürgschaftsvertrag vorliege; daß der Ausdruck „verbürgt"
<lb/>in der Police wie in den Statuten der verklagten Gesellschaft nicht in
<lb/>technisch-juristischem Sinne gebraucht und daß demgemäß nur darüber
<lb/>zu entscheiden sei, ob gegen, die gesetzlichen oder die statutenmäßigen
<lb/>besonderen Bedingungen der Versicherung gefehlt und Kläger dadurch
<lb/>seines Anrechtes auf Entschädigung verlustig gegangen sei. Diese
<lb/>Frage aber müsse um deswillen bejaht werden, weil als Versicherter
<lb/>der Erbpächter Mayer zu erachten sei, es bei Prüfung der Rechtsbe-
<lb/>ständigkeit des Versicherungsvertrags lediglich auf bona oder mala ficLea
<lb/>ankomme, dieser aber bei Eingehung des Vertrags durch falsche De- 
<lb/>claration die verklagte Gesellschaft wissentlich getäuscht habe.
</p>

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                   n="300"
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               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegen dieses Urtheil hat die Nichtigkeitsbeschwerde lediglich den
<lb/>Angriff erhoben, daß der Appellationsrichter sich einer Verkennung
<lb/>-der Natur und des wesentlichen Characters des zur Beurtheilung vor- 
<lb/>liegenden Rechtsgeschäfts und einer Verwechselung desselben mit einem
<lb/>anderen im Sinne der Nr. 9 der Instruction vom 7. April 1839, ferner
<lb/>einer Verletzung der 88- 200. 202—204 Titel 14 §. 402 flg. Tit. 11
<lb/>Theill. und der 88-1934.2024. 2069 flg. 2163. 2250 Tit. 8 Theil II.
<lb/>Atlgem. Landrechts schuldig gemacht habe. Der vorliegende Vertrag
<lb/>sei nämlich nicht ein Versicherungsvertrag, sondern ein Bürgschafts-
<lb/>Vertrag und diese Behauptung wird theilS mit dem in der Police ge- 
<lb/>brauchten Ausdrucke: „Verbürgung" theils damit motivirt, daß die von
<lb/>der verklagten Gesellschaft vertragsmäßig übernommene Verpflichtung
<lb/>den gegenwärtigen oder künftigen Eigenthümern der in der Police be-
<lb/>zeichneten Forderungen den Ausfall bei der Subhastation zu vergüten,
<lb/>sowie der Umstand, daß es einer ausdrücklichen Annahme der von der
<lb/>Gesellschaft gemachten Zusicherung nicht bedarf, um dieselbe dem neuen
<lb/>Gläubiger zu verpflichten, mit dem Wesen der Versicherung unver- 
<lb/>träglich sei, dagegen das Geschäft als Verbürgung characterisire.

<lb/>Der so formulirte Angriff vermochte zur Vernichtung des ange- 
<lb/>fochtenen Erkenntnisses nicht zu führen. Daß bei Auslegung des Ver- 
<lb/>trages der Appellationsrichter gegen die gesetzlichen Jnterpretations-
<lb/>regeln gefehlt habe, ist nicht gerügt; ebenso wenig, daß er die dem
<lb/>Institut der Hypothekenversicherung eigenthümlichen Rechts-
<lb/>grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Rechtsstellung des erst ver- 
<lb/>sicherten Hypothekengläubigers sowie der späteren Erwerber solcher
<lb/>versicherten Hypothek gegenüber der Versicherungsgesellschaft verkannt
<lb/>habe; noch endlich, daß er die Rechtsgrundsätze vom Betrüge Dritter
<lb/>verletzt habe. Die einzigen speciellen Behauptungen sind unrichtig, da es
<lb/>dem Wesen der Versicherung keineswegs widerstreitet, noch umgekehrt
<lb/>in der Natur der Verbürgung begründet ist, daß die Versicherung
<lb/>(Verbürgung) zu Gunsten des jedesmaligen Eigenthümers des ge- 
<lb/>fährdeten Objects übernommen werde, und die Entstehung einer Ver- 
<lb/>bindlichkeit ohne ausdrückliche Annahme Seitens des Gläubigers so
<lb/>wenig der Bürgschaft eigenthümlich als der Versicherung zuwiderlaufend
<lb/>ist. Hiernach bleibt nur die allgemeine, Behauptung stehen, daß der
<lb/>vorliegende Vertrag nicht Versicherung, sondern Bürgschaft
<lb/>sei; es wird dem Appellationsrichter nicht etwa vorgeworsen, den
<lb/>bürgschastsartigen Character dieser Versicherung und die hieraus sich
<lb/>ergebenden rechtlichen Consequenzen — welche, mit Ausnahme der be-
<lb/>zeichneten ungegründeten Sätze, nirgends angeführt sind — verkannt
<lb/>zu haben, sondern es wird der Annahme deS Appellationsrichters, daß
<lb/>der Vertrag Versicherung und nicht Bürgschaft sei, lediglich die directe
<lb/>Gegenbehauptung entgegengestellt, es sei nicht Versicherung, sondern
<lb/>Bürgschaft, dies aber ist unrichtig. Die hier allein interesflrende „Ver- 
<lb/>sicherung gegen Subhastationsverlust" begründet nach 8. 1. 2 der der
<lb/>Police beigedruckten Bedingungen die Verpflichtung der Versicherung^
</p>

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                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>301.
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>gesellschast, „welche dafür eine Prämie empfangt, dem gegenwärtigen
<lb/>oder künftigen Eigentümer der in der Police bezeichneten Forderungen
<lb/>— hier 15000 Thlr. mit einer gleich hohen Versicherungssumme", —
<lb/>welche in der Police als „verbürgt", in den Bedingungen als „ver- 
<lb/>sichert" bezeichnet werden, den ganzen Ausfall zu vergüten, welchen
<lb/>seine Forderung bei einer während der Dauer der Versicherung ein-.'
<lb/>geleiteten Erecution in die Substanz der verpfändeten Realitäten an
<lb/>Capital, Zinsen und Kosten erleiden sollte. Ein solcher Vertrag ist
<lb/>unzweifelhaft das, was er sich nennt: ein Versicherungsvertrag,
<lb/>das ist ein selbständiger, an sich weder unter eine andere Vertrags- 
<lb/>kategorie fallender noch auch nur accessorischer Vertrag, durch welchen
<lb/>Jemand eine fremde Gefahr auf sein Vermögen nimmt. Daß die
<lb/>übernommene Gefahr hier nicht sowohl einem Sachgute, als einem
<lb/>unkörperlichen Gute, der Hypothekenforderung, droht und daß dieselbe
<lb/>mehr rechtlicher als tatsächlicher Natur ist, begründet für das juristische
<lb/>Wesen des Vertrages keinen Unterschied. Es ist statthaft, sowohl be- 
<lb/>stehende wie zukünftige Forderungen gegen rechtliche und tatsächliche
<lb/>Gefahren zu versichern und umgekehrt gegen den Eintritt künftiges
<lb/>Verbindlichkeiten wie gegen die Nealistrung bestehender Versicherung
<lb/>zu nehmen. Derartige Affecuranzen sind z. B. die Versicherung der
<lb/>Passagegelder, der Fracht, der Bodmereigelder, der Haveriegelder, der
<lb/>zu verdienenden Fracht, die Rückversicherung und die in mannigfachen
<lb/>Formen vorkommende Creditassecuranz. So die im Seeassecuranz-
<lb/>rechte von jeher übliche Asterversichrung, durch welche der Versicherungs- 
<lb/>nehmer sich die Erfüllung des Versicherungsvertrags Seitens des
<lb/>Primitivverstcherers durch einen Dritten versichern läßt; allgemeiner die
<lb/>Versicherung gegen Insolvenz des Schuldners und sonstige Ursachen
<lb/>der Nichterfüllung von Verbindlichkeiten; insbesondere die erst in neuester
<lb/>Zeit völlig ausgebildete Hypothekenverstcherung in verschiedenen Modali- 
<lb/>täten. Fällt schon jede entgeltliche Verbürgung insofern unter den
<lb/>Affecuranzbegriff, als der Bürge die Gefahr einer fremden Forderung
<lb/>auf sein Vermögen nimmt, '

<lb/>Thöl, Handelsrecht Bd. I. §. 104 flg.; Endemann, Zeit- 
<lb/>schrift für das gesammte Handelsrecht Bd. X. S. 269 flg.
<lb/>so gilt Dies sicherlich von solchen Verbürgungen, welche nach festem
<lb/>Geschästsplane gewerblich oder auf dem Gegenseitigkeitssuße nach den
<lb/>für Versicherungen üblichen Grundsätzen übernommen werden. An- 
<lb/>genommen daher, daß die Hypothekenverstcherung überhaupt oder gegen
<lb/>Subhastationsverlust juristisch als Verbürgung erschiene, so würde
<lb/>dies ihren Assecuranzcharacter keineswegs ausschließen, da die Leistung
<lb/>des Versicherers sehr wohl auch in einer Verbürgung bestehen kann
<lb/>und es würde sich nur darum handeln, ob alle oder welche von Ver- 
<lb/>bürgungen geltenden eigenthümlichen Rechtssätze für Affecuranzverträge
<lb/>dieser Art Geltung haben.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0308.tif"
                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudiz rem.
</p>
               <p>

                  <lb/>98. ,

<lb/>Fall eines Contocorrentvertrags, nach dessen Inhalt unter
<lb/>den Contrahenten die separate Geltendmachung des Wech-^
<lb/>selanspruchs (des Ausstellers gegen den Acceptanten) für
<lb/>ausgeschlossen zu achten.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (H. Senat) v. 27, März 1872.

<lb/>(Herzogthum Sachsen-Meiningen.)

<lb/>Den Vorderrichtern muß in der Annahme, daß zwischen den
<lb/>Parteien ein Contocorrentverhältniß bestanden, deigetreten werden.
<lb/>Auch ist es als feststehend und in gegenwärtiger Instanz nicht mehr
<lb/>streitig anzusehen, daß die in dem Rechnungsabschlüsse des Klägers
<lb/>vom 9. Februar 1871 (Urkunde 5) unterm 31. October eingetragene
<lb/>Post von 8826 fl. 43 kr. den eingeklagten Wechsel zum Gegenstände
<lb/>hat. Abgesehen von der Höhe der Klageforderung, ist nur noch streitig:

<lb/>ob dieselbe trotzdem im Wechftlproceffe geltend gemacht werden
<lb/>kann. In dem Erkenntnisse des Reichs-Oberhandelsgerichts vom
<lb/>6. September 1671 (Entscheidungen rc. Bd. III. S. 142 ff.)*) wird
<lb/>ausgeführt, daß, wenn es sich um Erfüllung einer, auf Grund eines
<lb/>Contocorrentverhältniffes von dem einen Theile (dem Correspondenten)
<lb/>gegen den anderen Theil (den Banquier) übernommenen Wechselver- 
<lb/>bindlichkeit handelt, der Rechtsgrundsatz, nach welchem nur der Saldo
<lb/>der Contocorrentrechnung, nicht aber eine einzelne Oebet-Post, ein- 
<lb/>geklagt werden kann, keine unbedingte Anwendung leidet, daß vielmehr,
<lb/>der Anspruch des Banquiers auf Erfüllung einer solchen Verpflichtung
<lb/>von der separaten Geltendmachung nur dann ausgeschlossen ist, wenn
<lb/>die Ausschließung nach Inhalt des Contocorrentvertrages oder
<lb/>der, dem Wechselgeschäfte zum Gründe liegenden Vereinbarung,
<lb/>als von den Contrahenten beabsichtigt, angesehen werden kann.
<lb/>Zwar war im damaligen Falle der Regreßanspruch des Indossatars
<lb/>gegen den Wechselindossanten und Aussteller geltend gemacht, während
<lb/>die jetzt vorliegende Klage von dem Aussteller gegen den Acceptanten
<lb/>des Wechsels gerichtet ist. Diese Verschiedenheit der Sachlage be- 
<lb/>gründet jedoch keine abweichende Beurtheilung des Rechtsverhältnisses.
<lb/>Denn es erscheint in der fraglichen Beziehung gleichgültig, ob der
<lb/>Banquier einen Wechsel von seinem Correspondenten zufolge dessen
<lb/>Giro oder zufolge dessen Acceptes angenommen hat. In dem einen,
<lb/>wie in dem anderen Falle, ist, beim Mangel einer (ausdrücklichen oder
<lb/>stillschweigenden) entgegenstehenden Uebereinkunst, zu supponiren, daß
<lb/>die Annahme des Wechsels, bez. die Eingehung des Wechselgeschästes
<lb/>in der Erwartung geschehen, daß der, Correspondent seine Wechsel- 
<lb/>verbindlichkeit auch wirklich erfüllen und somit den Banquier dem
<lb/>Wechselregreffe nicht aussetzen werde. In beiden Fällen muß die.
<lb/>Täuschung dieser Erwartung von gleichem Erfolge sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieses Archiv N. F. Bd. III. S. 361 ff.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0309.tif"
                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>Abweichend aber von jenem älteren Rechtfälle ist allerdings in
<lb/>dem gegenwärtigen die Verfolgung des klägerischen Wechselrechtes im
<lb/>Wechselproteste für vertraglich ausgeschlossen zu erachten. Hierin
<lb/>läßt sich auch der Schwerpunkt der Entscheidung zweiter Instanz er- 
<lb/>kennen. Der Appellationsrichter geht zwar von dem Rechtssatze aus:
<lb/>daß bei einem Contocorrentverhältniffe immer nur der Saldo,
<lb/>gleichviel ob er anerkannt oder seine Anerkennung verweigert
<lb/>worden sei, das Klageobject bilden könne,
<lb/>scheint jedoch selbst eine ausnahmlose Geltung für diesen Satz nicht
<lb/>in Anspruch zu nehmen, da er im gegenwärtigen Falle noch darauf
<lb/>Gewicht gelegt wissen will,

<lb/>daß Kläger während der Dauer seines Contocorrentverhältnisses
<lb/>wiederholt für den Verklagten Wechsel eingelöst und demselben
<lb/>die hierzu verwendeten Summen, um so im Saldo des Rechnungs- 
<lb/>abschlusses die Erstattung zu erlangen, in Ausgabe gestellt habe,
<lb/>und daß hierdurch sich die Annahme rechtfertige, .daß Kläger in
<lb/>Gemäßheit des Contocorrentvertrages durch die Einlösung
<lb/>des Klagewechsels nur einen Aktivposten in der laufenden Rechnung
<lb/>gewinnen und die zur Einlösung verwendete Summe nur im
<lb/>Saldo habe zur Ausgleichung bringen wollen.

<lb/>In dieser Hinsicht ist thatsächlich Folgendes hervorzuheben: Außer
<lb/>dem obgedachten Rechnungsabschlüsse vom 9. Februar 1871, liegen
<lb/>noch vier halbjährliche Abschlüsse vor. Laut des ältesten derselben,
<lb/>datirend vom 11. Januar 1869, besteht das Contocorrentverhältniß
<lb/>der Parteien seit dem September 1666. Darüber, daß die Abschlüsse
<lb/>dem Verklagten regelmäßig mitgetheilt, herrscht kein Streit, und daß die
<lb/>Abschlüsse mit Ausnahme des letzten vom Kläger, — wenngleich nur
<lb/>stillschweigend — genehmigt worden sind, folgt aus der Fortsetzung
<lb/>des Contocorrentverkehrs. In den betreffenden Rechnungen findet nun
<lb/>jene — vom Verklagten in thatsächlicher Hinsicht auch nicht ange-
<lb/>sochtene — Auffassung des Appellationsrichters dahin ihre Bestätigung,
<lb/>daß in jeder Rechnungsperiode vom Kläger bezahlte Rimessen, aus
<lb/>denen Verklagter verhaftet war, gebucht sind. Daß mit anderen solchen
<lb/>Rimessen in anderer Weise verfahren worden sei, hat Kläger selbst
<lb/>nicht behauptet.

<lb/>' - Demgemäß muß hier die in dem Erkenntnisse vom 6. Sep- 
<lb/>tember 1871 vorgesehene Ausnahme für vorliegend, erachtet, nämlich
<lb/>dem, durch die Vereinbarung und Ausführung des Contocorrentver- 
<lb/>kehrs der Parteien zustandegekommenen „Contocorrentvertrage"
<lb/>eine Auslegung gegeben werden, vermöge welcher er die Wechsel- 
<lb/>forderungen des Klägers derartig mitumfaßt hat, daß letztere, gleich
<lb/>anderen Forderungen, durch ihre Aufnahme in die laufenden Rechnungen
<lb/>zur Berichtigung gelangen sollten. In ihrer Buchung ist mit Rück- 
<lb/>sicht darauf, daß sie regelmäßig stattgesunden und sich — wie nach
<lb/>dem Vorbemerkten als feststehend anzusehen ist — aus jede Wechsel-
<lb/>sorderung erstreckt hat, in Ansehung jeder einzelnen von diesen eine
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="99-104.">
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                  <title level="a" type="main">Badische Präjudizien</title>
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               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Offerte des Klägers erblickt worden, sie als bloße Activpost zu be- 
<lb/>handeln. Die Acceptation dieser Offerte liegt in der Anerkennung des
<lb/>bezüglichen Saldo durch Fortsetzung des Contocorrentverkehrs. Letztere
<lb/>läßt, als ihre Voraussetzung, die Wiüensübereinstimmung erkennen,
<lb/>daß in der laufenden Rechnungsperiode die Buchung und Aus- 
<lb/>gleichung in eben derselben Weise, wie in den vorausgegangenen
<lb/>Rechnungsperioden erfolge.

<lb/>Zu vergl. die Erkenntnisse vom 14. März und 8. November 1871
<lb/>Bd. II. S. 116., Bd. III. 423 1. c. Auch im gegenwärtigen Falle
<lb/>bildet daher die contocorrentmäßige Buchung und Tilgung der Klage- 
<lb/>forderung ein Recht und eine Pflicht aus dem Contocorrentvertrage
<lb/>nach dem Inhalte und Umfange, welchen derselbe bis zu dem Abschlüsse
<lb/>vom 9. Februar 1871, also noch vor der Acceptirung des Klage- 
<lb/>wechsels, erlangt hatte. Es ist dadurch die Annahme begründet, daß
<lb/>Verklagter sein Accept dem Kläger nicht ertheilt hatte, wenn er nicht
<lb/>erwartet gehabt, daß Kläger für den Fall seiner Einlösung des Wechsels
<lb/>— zu welcher Kläger infolge seiner Begebung des Wechsels als Aus- 
<lb/>steller desselben verpflichtet war — die Erstattung der Einlösungs- 
<lb/>summe nebst Zinsen und Spesen, nicht im Wechselprocesse, sondern
<lb/>im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses verlangen werde. Die,
<lb/>in dieser berechtigten Erwartung des Verklagten liegende Rechtsbe- 
<lb/>schränkung auf Seiten des Kläger documentirt sich daher als ein Aus- 
<lb/>fluß des Contocorrentverhältnisses und als eine stillschweigende Be- 
<lb/>dingung des Wechselgeschäftes selbst; muß also auch vom Kläger als
<lb/>rechtsverbindlich anerkannt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Badische Präjudizien.

<lb/>99.

<lb/>1) Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung — Be- 
<lb/>rechnung der Preisdifferenz.

<lb/>2) Täuschung des Verkäufers über die Person des wahren
<lb/>Käufers durch den Einkaufscommissionär.

<lb/>Urtheil des Badischen Oberhofgerichts zu Mannheim v. 26.Febr. 1671.

<lb/>Mittelst einer unter dem 30. u. 31. März, 2. u. 3. April 1868
<lb/>geführten Correspondenz kam zwischen den streitenden Theilen ein Ge- 
<lb/>schäft zu Stande, Kraft dessen Beklagter den Klägern 1200 Fässer
<lb/>cristalliflrte Soda zu 2 fl. 54 kr. den Centner ab Mannheim mit
<lb/>2°/0 Sconto gegen 2 Monat Abgabe, bis Ende Juni 1868 beziehbar,'
<lb/>zu liefern übernahm. 400 Fässer wurden geliefert,' die weiteren 800
<lb/>nicht. Wegen Nichtlieferung der letzteren wird klägerischer SeitS
<lb/>Schadenersatz, und zwar, da die Differenz zwischen gedachtem, ver- 
<lb/>tragsmäßigen Preise und dem Preise, zu welchem allein an den durch
<lb/>notarielle Verzugsetzung maßgebend gewordenen Lieferungstagen, den
</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0311.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>P rä.judizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>20/21., 25/26. Juli 1666, eine so bedeutende Quantität, wie die frag- 
<lb/>liche, zu erhalten gewesen und welcher fich auf 5 fl. 4 kr. für den
<lb/>Centn er belauft, 2 fl. 10 kr. für die eben gedachte Gewichtsmenge be- 
<lb/>trage, da ferner das Faß durchschnittlich 6 Ctr.umfasse, im Gesammt-
<lb/>betrage von 10,400 fl. (2 fl. 10 kr. X 4800) nebst weiteren 2 fl.
<lb/>46 kr. Kosten der Verzugsetzung gefordert, woran sich der Anspruch
<lb/>auf 6O/oige Zinsen vom 25. Juli 1868 anschließt. '

<lb/>Der Klage wurde entgegengehalten, daß das fragliche Kauf- 
<lb/>geschäft nichtig sei, weil der Beklagte, der den gesammren Svda-
<lb/>verkauf der zu Ludwigshasen a/Rh. mit dem Geschäftssitze zu Mann- 
<lb/>heim neu errichteten badischen Anilin- und Sodafabrik besorge, über
<lb/>die Person des wahren Käufers getäuscht worden sei, als welcher
<lb/>sich in Wirklichkeit der Verein chemischer Fabriken darstelle, dem das
<lb/>Product jener Fabrik um der zwischen ihr und gedachtem Vereine be- 
<lb/>stehenden Concurrenz willen niemals verkauft worden wäre, daß ferner
<lb/>ein Schaden für den klagenden Theil nicht eingetreten sei, weil der Soda- 
<lb/>preis an den bezeichnten Tagen des Juli 1868 keineswegs höher gestanden
<lb/>habe, als er bei Abschluß des fraglichen Handelsgeschäfts vertrags- 
<lb/>mäßig ftstgestellt worden sei, daß endlich der klagende Theil an dem
<lb/>Kaufpreise für die gelieferten 400 Fässer noch mit 461 fl. sammt 6%
<lb/>Zinsen vom 30. August 1868 im Rückstände hafte, welche Summe
<lb/>eventuell im Wege der Widerklage verlangt wird.

<lb/>Das Großherzogliche Handelsgericht in Mannheim verwarf die
<lb/>der Täuschung entnommene Einrede, berechnete die geforderte
<lb/>Preisdifferenz — indem es, da die betreffende bedeutende Quantität
<lb/>Soda zur fraglichen Zeit nur von England (New-Castle) zu erhalten
<lb/>gewesen sei, englische, aus einem vom Beklagten vorgelegten Briefe
<lb/>ä. d. Newcastle den 24. Juli 1868 und einem von Amtswegen bei-
<lb/>gebrachten Zeitungsblatte („allgem. Anzeiger für Rheinland — West-
<lb/>phalen" vom 17. Juli 1866) erhobene Preise zu Grunde legte — auf
<lb/>553/4 kr. (es nahm die englischen Preise einschließlich der Fracht nach
<lb/>Mannheim zu 3 fl. 44^ kr. für den Centner, den vertragsmäßigen
<lb/>Preis von 2 fl. 54 kr. durch Abzug von 2% Sconto und 1% Zinsen,
<lb/>letzteren Procents, weil erst nach 2 Monaten wirklich zu bezahlen war,
<lb/>zu 2 ft. 483/4 kr. für den Centner an).

<lb/>Das Großherzogliche Handelsgericht verurtheilte sonach den Be- 
<lb/>klagten zur Zahlung von 4462 fl. 48 kr. nebst 6°/0 Zinsen vom
<lb/>26. Juli 1868, gestattete ihm aber, hieran den einredend, eventuell
<lb/>widerklagend geltend gemachten Kaufpreistheil, jedoch nur im Betrage
<lb/>von 453 fl. nebst Zinsen abzuziehen und wies die Kläger mit der
<lb/>Mehrforderung von 5940 fl. ab. .

<lb/>Nach beklagter Seits hiergegen ergriffener Berufung erhob das
<lb/>Appellationsgericht Gutachten Sachverständiger über die Höhe des am
<lb/>20., beziehentlich 25. Juli 1868 zu Mannheim bestandenen Markt- 
<lb/>preises crystallistrter Soda und stellte daraufhin den vom Beklagten
<lb/>zu leistenden Schadensersatz aus 1262 fl. 48 kr. nebst 6°/0 Zinsen
<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 20
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0312.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>vom öfters genannten Tage an, woran Beklagter die erwähnten 453 ss.
<lb/>mit Zinsen abzuziehen berechtigt sei, fest, indem es den mittleren Preis
<lb/>aus 2 fl. 54 kr. bis zu 3 fl. 15 kr. mit 3 fl. 4^ kr. zog und sonach
<lb/>unter Zugrundlegung der handelsgerichtlichen Berechnung des vertrags- 
<lb/>mäßigen Preises (2 fl. 48% kr.) die Differenz auf 15% kr. annahm.

<lb/>Hiegegen ergriffen beide Theile die Oberberufung, der Beklagte
<lb/>unter Festhaltung seiner früheren Einwendungen und unter dem Ge- 
<lb/>suche, die Klage gänzlich abzuweisen und nach dem Begehren der
<lb/>Widerklage zu erkennen, der Klagende, mit dem Gesuche, das handels-
<lb/>gerichtliche Urtheil wieder herzustellen.

<lb/>Die Beschwerde des Beklagten flellt fich nach ihren beiden Richt- 
<lb/>ungen hin, insofern sie nämlich das Kaufgeschäft als nichtig betrachtet
<lb/>wissen will und insofern sie bestreitet, daß der Marktpreis der Soda
<lb/>zu Ende Juli 1868 mehr als 2 fl. 54 kr. betragen habe, als unbe- 
<lb/>gründet dar.

<lb/>Ebenso erscheint die Beschwerde der Klägerin, insofern fle die
<lb/>Wiederherstellung des handelsgerichtlichen Urtheils bezweckt, als unbe- 
<lb/>gründet. Doch war an die Stelle der vom Appellationsgerichte auf- 
<lb/>gestellten Schadensberechnung eine andere zu setzen, welche die als
<lb/>Schadensersatz zuzuerkennende Summe um einen kleinen Betrag erhöhte.

<lb/>Mit vollem Rechte haben die Gerichte der vorder» Rechtszüge die
<lb/>Einrede, daß der Beklagte über die Person des wahren Käufers ge- 
<lb/>täuscht worden sei, verworfen.

<lb/>Darauf, daß die Einwilligung des Beklagten zu dem fraglichen
<lb/>Geschäfte durch Betrug erschlichen worden und hiernach gemäß Land-
<lb/>recht §§.1109. 1116. ungültig sei, vermag jene Einrede nicht gestützt
<lb/>zu werden. Zunächst kommt hier in Betracht, daß betrügerische Kunst- 
<lb/>griffe, durch welche der Beklagte zur Eingehung des Vertrags bewogen
<lb/>worden wäre, und wie solche im Landrechte §. 1116. vorausgesetzt
<lb/>werden, im gegenwärtigen Falle als vom klagenden Theile geübt nicht
<lb/>geltend gemacht werden konnten. Es vermochte nicht behauptet zu
<lb/>werden,, daß die Kläger eine dritte Person fälschlich als den wahren
<lb/>Käufer bezeichnet hätten, oder daß sie die Theilnahme des Vereins
<lb/>chemischer Fabriken am Geschäfte ausdrücklich in Abrede gezogen hätten.
<lb/>Der Brief der Klager an den Beklagten vom 30. März 1868 ließ
<lb/>zwar vermuthen, daß erstere ihre Kundschaft dem Vereine chemischer
<lb/>Fabriken zu entziehen und dem Beklagten zuzuwenden gedächten, wenn
<lb/>ihnen letzterer gewisse besondere Bonistcationen gewähre und mochte so- 
<lb/>mit wohl der Erwartung des Beklagten Raum geben, daß Kläger für
<lb/>die Zukunft eine Verbindung mit jenem Vereine nicht unterhalten, so- 
<lb/>mit demselben auch nicht die durch sie zu erkaufende Soda ausliefern
<lb/>würden; allein eine irgendwie bestimmtere Angabe über die Nichtbe- 
<lb/>theiligung des Vereins am Geschäfte war damit nicht gemacht, und
<lb/>kann deshalb der Brief, dessen Inhalt überdies in dem Wunsche der
<lb/>Kläger, bei dem Beklagten thunlichst günstige Kaufbedingungen zu
<lb/>erlangen, genügende Erklärung findet, nicht als Mittel betrüg-
</p>

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                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>Ncher Einwirkung auf die Willensbestimmüng des Beklagten angesehen
<lb/>werden. — Ferner kommt gegen die Annahme eines Betruges in Be- 
<lb/>tracht, daß die Kläger keineswegs rechtlich verpflichtet waren, dem Be- 
<lb/>klagten über diejenige Person, in deren Namen sie einkausten, oder der
<lb/>sie weiter zu verkaufen gedachten, irgend welche Aufklärung zu geben.
<lb/>Der Käufer ist vielmehr berechtigt an wen immer weiter zu verkaufen.
<lb/>Der Einkaufscommissionär handelt dem Verkäufer gegenüber
<lb/>schlechthin in eigenem Namen (A. D. Handelsgesetzbuch Art. 360.
<lb/>378.) und ist deshalb auch nicht verpflichtet, dem Verkäufer den
<lb/>Committenten zu benennen, es sei denn diese Pflicht durch ein beson- 
<lb/>deres Uebereinkommen zwischen den den Kauf Abschließenden begründet.
<lb/>Endemann, Handelsrecht §. 166. Bd. II. S. 189. Es ist bekannt
<lb/>und inhaltlich der Entscheidungsgründe zu dem Urtheile des Handels- 
<lb/>gerichts durch dessen Richter aus dem Handelsstande bestätigt, daß
<lb/>/,nicht selten Commissionäre nur zu dem Zwecke verwendet werden,
<lb/>den wahren Käufer beziehentlich Verkäufer zu verdecken, weil anders,
<lb/>namentlich bei concurrirenden Geschäften, der Vertragsschluß ver- 
<lb/>hindert oder doch erschwert würde".

<lb/>Von einem den Kaufvertrag vernichtenden Jrrthume im Sinne
<lb/>per Landrecht §§. 1109. 1110. kann nicht die Rede sein, weil der
<lb/>letztgedachte Landrecht §. 1110. nur dann den die Person eines Ver-
<lb/>tragstheiles angehenden Jrrthum als den Vertrag vernichtend erklärt,
<lb/>wenn die Rücksicht auf eine bestimmte Person die Hauptursache der
<lb/>Uebereinkunft war, weil aber ein solcher Jrrthum in der Person über- 
<lb/>haupt bei einem Kaufe kaum Vorkommen wird, hier aber, wo der
<lb/>klagende Theil von vornherein als Käufer erschien und noch als
<lb/>solcher erscheint, nicht in Frage kommen kann. — Ein etwa auf Seiten
<lb/>des Beklagten vorhandener Jrrthum in den Beweggründen zu dem
<lb/>Kaufgeschäfte wäre unerheblich, da ein solcher Jrrthum, wie sich aus
<lb/>Landrecht §. 1110. ergiebt und allgemein anerkannt ist, keineswegs
<lb/>den unter seiner Einwirkung abgeschlossenen Vertrag vernichtet.

<lb/>Die in der diesseitigen mündlichen Verhandlung Mtgehabte Be- 
<lb/>rufung auf den Landrecht §. 1.147. könnte dem Beklagten nicht zu
<lb/>Statten kommen, da der von dieser Gesetzstelle vorausgesetzte Fall „daß
<lb/>die Nichterfüllung von einer fremden, dem Schuldner nicht bei- 
<lb/>zumessenden Ursache herrühre," der gesammten Gestaltung der Sache
<lb/>nach hier ganz offenbar nicht vorliegt.

<lb/>An einem gesetzlichen Mitttel, sich gegen einen Kauf Seitens der
<lb/>Kläger zu Gunsten des Vereines chemischer Fabriken oder eines anderen
<lb/>Concurrenten der badischen Anilin- und Sodafabrik zu sichern, fehlte eö
<lb/>dem Beklagten nicht, indem es ihm möglich war, einen solchen Kauf
<lb/>durch ein besonderes Vertragsgeding auszuschließen.

<lb/>Daß Kläger, falls der Kaufvertrag, wie in dem Bisherigen
<lb/>Hargethan ist, zu Recht besteht, statt der verweigerten Erfüllung
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung zizverlangen befugt sind, steht
<lb/>mach Art. 355. des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs außer Zweifel.


<lb/>20*
</p>

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                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Die hiezu gemäß Art. 356 dieses Gesetzbuchs erforderliche Anzeige unv
<lb/>Fristgestattung ist nicht inhaltlich der vorliegenden Notariatsurkunde
<lb/>vom 17. Juli 1668 erfolgt.

<lb/>’ &gt; Das Großherzogliche Handelsgerichts dessen llrtheil Kläger wieder

<lb/>hergestellt wissen will, ging bei Bemessung des Schad&gt;ensbetrags, auf
<lb/>die eigene Kenntniß der Richter aus dem Handelsstande fußend, von
<lb/>der Anschauung aus, daß im Juli 1668 crystallisirte Soda theils wegen
<lb/>mangelnder Vorräthe, theils wegen der die Fabrikation erschwerenden
<lb/>Hitze von deutschen Fabriken in größeren Quantitäten und zu .^an- 
<lb/>nehmbaren Preisen nicht zu beschaffen gewesen, und daß deshalb
<lb/>Newcastle, von wo das „benöthigte Quantum" auf einmal zu er- 
<lb/>halten gewesen, die billigste Bezugsquelle geblieben sei.

<lb/>Das Großherzogliche Handelsgericht legte dabei die Unterstellung
<lb/>zu Grunde, daß, weil fich die Kläger die fragliche Quantität auf Ende
<lb/>Juni 1868 bedungen und unter Fristgestattung aus Ende Iuli 1868
<lb/>angefordert hätten, sie derselben zu dieser Zeit benöthigt gewesen und
<lb/>dadurch, daß sie damals dieser Quantität entbehrt, Schaden er- 
<lb/>litten hätten.

<lb/>Nun haben aber die Kläger selbst ihre Schadensersatzforderung
<lb/>keineswegs in dieser Richtung thatsächlich begründet, und namentlich
<lb/>nicht angeführt, daß und warum sie zur fraglichen Zeit der be- 
<lb/>treffenden großen Quantität Soda benöthigt gewesen seien.

<lb/>Bei solcher Sachlage können sie auch nicht dasjenige als Schadens- 
<lb/>ersatz fordern, was aufzuwenden gewesen wäre, um jene große Quan- 
<lb/>tität Soda anzuschaffen. '

<lb/>, Sie müssen sich vielmehr mit dem Handelswerthe, den die ge- 
<lb/>dachte Maare zur fraglichen Zeit an dem zur Vertragserfüllung be- 
<lb/>stimmten Orte hatte, begnügen, welcher Handelswerth, sofern Gegen- 
<lb/>stände in Frage stehen, die einen Marktpreis haben, durch diesen
<lb/>letzteren bestimmt wird, beziehentlich mit ihm zusammenfällt. In der
<lb/>Differenz Zwisten diesem Merthe beziehentlich Preise einerseits und
<lb/>dem vertragsmäßigen Kaufpreise andererseits liegt der Schadensbetrag,
<lb/>den sie ohne besonderen Nachweis größerer Beschädigung
<lb/>zu fordern berechtigt sind, indem sie, wäre ihnen vertragsmäßig ge- 
<lb/>liefert worden, nunmehr die Maare in ihrem Vermögen gehabt haben
<lb/>würden.

<lb/>Mg. Deutsches Handelsgesetzbuch Artt. 353.357.376.396.612.

<lb/>; Th öl, Handelsrecht §. 87.

<lb/>Goldschmidt, Handelsrecht, Bd. II. §. 64. S. 581.

<lb/>Daß Mannheim für den fraglichen Vertrag als Erfüllungsore
<lb/>zu gelten habe, kann nach Art. 324. des Allgem. Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs keinem Zweifel unterliegen.

<lb/>Während nun Kläger einerseits zur Begründung ihrer Beschwerde
<lb/>behaupten, daß m Mannheim ein Marktpreis crystallifirter Soda zuv
<lb/>fraglichen Zeit nicht bestanden habe und deshalb auf auswärts fich er-
</p>

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                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Präjud Lzren.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>gebende, namentlich norddeutsche öder englische Preise gegriffen werden
<lb/>muffe; macht Beklagter andererseits, um seine Beschwerde, daß ein
<lb/>Schaden gar nicht entstanden sei, zu begründen, geltend, daß .sich der
<lb/>zur sraglichen Zeit in Mannheim bestandene Marktpreis nicht über.den
<lb/>Kaufpreis, nämlich über 2 st. 54 kr. für den Centner, erhoben habe.

<lb/>Entnimmt man nun den Erklärungen der Proceßparteien, den
<lb/>Don ihnen beigebrachten urkundlichen Nachweisen und dem Gutachten
<lb/>der in zweiter Instanz vernommenen Sachverständigen, daß sich in
<lb/>nächster Nähe von Mannheim, theilweise mit dem Geschaftssttze in
<lb/>Mannheim, selbst, drei Fabriken befinden, welche crystallistrte Soda in
<lb/>sehr bedeutendem Maaße darstellen, daß fich daselbst eine Anzahl
<lb/>Handlungshäuser befindet, welche im Großen und Kleinen mit crystal-
<lb/>lifirter Soda Zwischenhandel treiben und Preiscourante, wie über
<lb/>ähnliche chemische Producte, so auch über diese Waare ausgeben, daß
<lb/>Handlungshäuser anderer, in einiger Entfernung von Mannheim ge- 
<lb/>legener Städte z. B. von Stuttgart und Heilbronn in ihren Preis- 
<lb/>couranten der Preise gedenken, zu welchen sie den betreffenden Handels- 
<lb/>artikel „ab Mannheim" liefern; erwägt man, daß die erwähnten Gut- 
<lb/>achten sich über den Preis äußern, zu welchem die Waare im Juli 1668
<lb/>zu Mannheim im Zwischenhandel verkauft worden sei, so kann man
<lb/>nicht zweifeln, daß in Mannheim zur gedachten Zeit ein Marktpreis
<lb/>für crystallistrte Soda bestanden habe.

<lb/>Als solcher Marktpreis erscheint nach Art. 353. des Allgem.
<lb/>Deutschen Handelsgesetzbuchs, da es zu Mannheim an örtlichen Ein- 
<lb/>richtungen zu Ermittelung des laufenden Preises der Soda gebricht,
<lb/>der mittlere Preis, welcher sich aus der Vergleichung der um die frag- 
<lb/>liche ofterwähnte Zeit zu Mannheim über crystallistrte Soda geschlosse- 
<lb/>nen Hauptverträge ergiebt. Die zu derartiger Vergleichung nöthigen
<lb/>Materialien haben die Sachverständigen in ihren Gutachten in ge- 
<lb/>nügender Weise geliefert. Sie geben im Gutachten vom 4. December
<lb/>1869 an, daß die neben dem Vereine chemischer Fabriken und der
<lb/>badischen Anilin- und Sodafabrik crystallistrte Soda in bedeutendem
<lb/>Maße producirende Fabrik der Gebrüder G. Ln Ludwigshafen a/Rh.
<lb/>im Juli 1866 den Preis gedachten Artikels auf 3 fl. für den Centner
<lb/>mit 20/o Sconto gestellt gehabt habe, daß der Artikel im Zwischen- 
<lb/>handel bei Abnahme kleinerer Partieen oder faßweise zu 3 fl. 31/* fl.
<lb/>mit Sconto verkauft worden sei. Sie fügen im Gutachten vom

<lb/>23. April 1870 bei, daß nach ihren Erfahrungen im Juli 1866 nicht
<lb/>theurer, als um BlU fl. zu Mannheim zu verkaufen gewesen sei und
<lb/>daß daher dieser Preis in gewissem Sinne als der damalige höchste
<lb/>Mannheimer Marktpreis zu gelten habe.

<lb/>Da hiernach eine der erwähnten in der Nähe von Mannheim
<lb/>befindlichen Fabriken und zwar diejenige, welche bei dem gegen- 
<lb/>wärtigen Streite allein völlig unbetheiligt ist, den Centner Soda um
<lb/>3 fl. verkaufte, da die Zwischenhandelspreise, welche allerdings zu be- 
<lb/>rücksichtigen sind, weil ja Kläger recht wohl im Zwischenhandel ver-
</p>

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                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>kaufen konnte, von 3 fl. bis zu 3 fl. 15 kr. betrugen; so muß deu
<lb/>mittlere Preis zu 3 fl. 7^ kr. angenommen werden.

<lb/>Es wird dieser Preis auch durch die oben angeführten Preis- 
<lb/>courante bestätigt.

<lb/>Wie nun die Sachverständigen angeben und auch aus den eben- 
<lb/>gedachten Preiscouranten hervorgeht, wurde Soda damals gewöhnlich
<lb/>unter Gestattung von l^/o Sconto verkauft.

<lb/>Werden diese 1V2% mit -213/ie kr. an den 3 fl. l1j2 kr. abge- 
<lb/>zogen, so bleiben 3 fl. 4n/i6 kr.

<lb/>Reducirt man, wie dies inhaltlich der Entscheidungsgründe zum
<lb/>Urtheile des Großherzoglichen Handelsgerichts von diesem richtig ge- 
<lb/>schehen ist, den vertragsmäßigen Kaufpreis von 2 fl. 54 kr. um den
<lb/>bedungenen 2°/oiöen Sconto und um l°/0 weiter, weil durch Wechsel
<lb/>mit zweimonatlicher Frist zu bezahlen war, so stellte sich derselbe auf
<lb/>2 fl. 48^ kr.

<lb/>Die Differenz zwischen dieser Summe und der von 3 fl. 4u/i6 kr.
<lb/>beträgt für 4800 Ctr. 1275 fl.

<lb/>Auf diesen Betrag war unter Beischlagung von 2 fl. 48 kr. als
<lb/>Ersatz für die Kosten der Verzugsetzung die Entschädigungssumme
<lb/>sestzustellen.

<lb/>Die Kosten der dritten Instanz waren gemäß Proceßordnung
<lb/>§. 172. wettzuschlagen, weil die OberappeUation des Beklagten schlecht- 
<lb/>hin als unbegründet sich darstellte, die der Kläger nur einen ganz
<lb/>geringfügigen Erfolg hatte.

<lb/>Die Kosten der ersten und zweiten Instanz anlangend, so lag kein
<lb/>Grund vor, von der durch das in der Hauptsache dem Wesentlichen
<lb/>nach bestätigten Urtheile des zweiten Rechtszuges festgesetzten, der vor- 
<lb/>hin angeführten Gesetzesstelle entsprechenden Theilung abzugehen.

<lb/>Aus diesen Gründen mußte, wie geschehen, erkannt werden.

<lb/>100.

<lb/>Allgemeine Versicherung von Waarenvorrathen gegen
<lb/>Feuersgefahr. — Ueber den Umfang der Verbindlichkeit
<lb/>des Versicherungsnehmers zu Bezeichnung des Versiche- 
<lb/>rungslocales in den Fällen, in denen die Vertheilung der
<lb/>Vorräthe auf die verschiedenen Lagerräumlichkeiten ledig- 
<lb/>lich Sache der Zollbehörde ist.

<lb/>Urthel des Großherzoglich Badischen Oberhosgerichts zu Mann- 
<lb/>heim vom 31. März 1870.

<lb/>Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites, welcher die
<lb/>Auszahlung der klägerischerseits begehrten Brandentschädigung mit
<lb/>6o/o Zinsen vom Klagezustellungstage von Seiten der beklagten Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft zum Gegenstände hat, hängt im Wesentlichen
<lb/>nur von der Beantwortung der bestrittenen Frage ab, ob die in dem
<lb/>zollärarischen Magazine, Lit. B. 7, No. 2, 3 und 4 in der Nacht des
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0317.tif"
                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>Brandes (30/31. Mai 1868) gelagert gewesenen Waaren der klagen- 
<lb/>den Handlung als bei der Beklagten versichert anzusehen sind.

<lb/>Sowohl daS Handelsgericht, als das Obergericht haben diese
<lb/>Frage im bejahenden Sinne entschieden und auch der oberste Gerichts- 
<lb/>hof sieht sich in der Lage, die Frage, ungeachtet der von Seiten der
<lb/>Beklagten, namentlich auch in der vorgelegten Denkschrift geltend
<lb/>gemachten, an sich zum Theil nicht unwichtigen Bedenken, im Hinblicke
<lb/>auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles aus überwiegen- 
<lb/>den Gründen ebenfalls in solchem Sinne zu entscheiden, indem er
<lb/>hauptsächlich von Folgendem ausgeht:

<lb/>Nach Inhalt der maßgebenden Police waren die Waaren ver- 
<lb/>sichert, welche sich befanden, beziehungsweise befinden konnten:
<lb/>in den zu Mannheim belegenen

<lb/>a) Lagerräumen des Rheinhafens Z. 2, Rr. 15;

<lb/>b) Lagerräumen des Neckarhafens Z. 6, Nr. 8;

<lb/>c) im sogen. Schmidt'schen Ladeschuppen C. 7, Nr. 9.
<lb/>Hieran schließt sich in der Police die Bemerkung:

<lb/>„Die Affecuranz-Locale sind als Staatseigenthum notorisch be- 
<lb/>kannt und werden zur Aufbewahrung polizeilich erlaubter Waaren
<lb/>benützt".

<lb/>In dem zu näherer Auslegung zu benützenden in dieser Sache
<lb/>vorgelegten Versicherungsantrags, welcher, wie anzunehmen, vom
<lb/>Hauptagenten Eglinger für die Kläger ausgefüllt wurde, sind die
<lb/>Gebäude unter a. b. c. entsprechend bezeichnet, zu Frage 2, ob Flügel- 
<lb/>oder Seitengebäude dazugehören, lautet die Antwort: Zollärarische
<lb/>Lagerhäuser, zu den folgenden Fragen 3—8: Notorisch bekannt.

<lb/>Die klagende Handlung will nun unter dem bei a. bezeichnten
<lb/>Rheinhafengebäude auch das dazu gehörige Magazin B. 7 Nr. 2, 3, 4
<lb/>als Zugehörde (Pertinenz) für einbegriffen ansehen, nicht so die Be- 
<lb/>klagte. Beide Theile berufen sich auf die Wortfassung der Police und
<lb/>man kann nicht sagen, daß der Wortlaut, für sich allein betrachtet,
<lb/>entschieden zu Gunsten des einen oder anderen Theiles spricht. Der- 
<lb/>selbe läßt in der fraglichen Beziehung allerdings eine verschiedene Auf- 
<lb/>fassung zu. Jndeß kann man auch nicht behaupten, daß der Wort- 
<lb/>laut gegen die klägerische Auffassung spricht. Für die letztere sprechen
<lb/>aber nach den in diesem Falle in Betracht kommenden eigenthümlichen
<lb/>Verhältnissen überwiegende Gründe.

<lb/>Aus der Vergleichung der vom Handelsgerichte angerufenen Be- 
<lb/>stimmungen des Zollgesetzes vom Jahre 1837 (Reg. Bl. 1837
<lb/>S. 223), §. 40 der Zollordnung vom Jahre 1837 (ebendaselbst
<lb/>S. 247), §§. 59 u. 60 der Hafen-Zollhofordnung für Mann- 
<lb/>heim vom Jahre 1842, 8- 4 vergl. mit §.2 lit. a Ziffer 2 der Hafen- 
<lb/>polizeiordnung vom Jahre 1665 (Central-V.-O. Bl. 1865, Nr. 31
<lb/>S. 195 §. 1 Ut. b. Ziff 2 ergiebt sich zur Genüge, daß das hiesige Rhein- 
<lb/>hafengebiet mit den verschiedenen bezüglichen Magazinen als eine
<lb/>öffentliche Niederlagsanstalt ein zusammengehöriges Ganzes aus-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>312


<lb/>macht, dessen einzelne Theile dem gleichen Zwecke zu dienen bestimmt,
<lb/>und insgesammt der gleichen Verwaltung des Großherzoglichen Haupt-
<lb/>zollamtes unterstellt sind.

<lb/>Unter der Bezeichnung des zu Mannheim gelegenen Rheinhafen- 
<lb/>gebäudes in der Police in Verbindung ^ mit der weiterhin folgenden
<lb/>besonderen Bemerkung über das notorische Bekanntsein der zoll-
<lb/>nrarischen Magazine (Assecuranzlocale als Staatseigenthum), welche
<lb/>deshalb auch nicht noch näher beschrieben wurden, (man vergleiche
<lb/>auch den Versicherungsantrag zu Frage 2 und 3—8) ist daher auch
<lb/>das abgebrannte Magazin B. 7, Nr. 2, 3, 4 unter den vorliegenden
<lb/>Umständen mitzuverstehen. Der Umstand, daß der erwähnten Be- 
<lb/>zeichnung des Hauptversicherungslocales noch der Beisatz einer Litera
<lb/>und Nummer (Z. 2, Nr. 15) nach der Bezeichnung des Mannheimer
<lb/>Stadtplanes mit der bekannten Quadrateneintheilung beigefügt wurde,
<lb/>ist unter den hier vorliegenden Verhältnissen nicht als eine Beschränkung
<lb/>auf das specielle Gebäude Z. 2, Nr. 15, das als Sitz der Ver-?
<lb/>waltung und Repräsentant des Rheinhafens mit den bezüglichen,
<lb/>notorisch bekannt angenommenen Niederlagsgebäuden und Magazinen
<lb/>erscheint, aufzufassen und zu deuten, sie dieut vielmehr, wie hier füglich
<lb/>angenommen werden kann, nur zur Unterscheidung der. Rheinhafen- 
<lb/>gebäude im Ganzen von den nicht dazugehörigen, unter 5, c, d u. s. w.
<lb/>aufgeführten Gebäuden. Die dagegen geltend gemachte besondere
<lb/>Aufführung des Schmidt'schen Ladeschuppens 0. 7, Nr. 9 in der
<lb/>Police steht dieser Auffassung keineswegs entgegen, weil gerade hierbei
<lb/>wegen der feuergefährlicheren Lage eine Erhöhung der Prämie und
<lb/>insofern eine besondere Aufführung nöthig erschien.

<lb/>Vergl. Dalloz, r^pert., assurance terrestre, No. 160.

<lb/>( Von vorzüglicher Bedeutung für die richtige Auffassung ist aber

<lb/>der hier noch besonders hervorzuhebende Umstand, daß gemäß Zoll- 
<lb/>ordnung 88. 59, 60, 67 und Hafen-Zollhofordnung 8- 31, die nähere
<lb/>', Bestimmung darüber, in welchen Theilen des Freihafens die aufge- 
<lb/>nommenen Güter niederzulegen sind, allein Sache des Großherzoglichen
<lb/>Hauptzollamtes ist, mithin nicht vom Willen des Niederlegenden selbst
<lb/>abhängt, ein Umstand, der wohl zu beachten ist.

<lb/>Nicht ohne Bedeutung ist es auch, daß sich die dem Handelsstande
<lb/>ungehörigen Handelsgerichtsmitgliedor, welche mit den betreffenden, im
<lb/>Kreise der Mannheimer Handelsleute überhaupt als allgemein bekannt
<lb/>zu betrachtenden Verhältnissen näher bekannt sind, in ihrer Hierwegen
<lb/>gegebenen Aufklärung entschieden zu Gunsten der klägerischen Auf- 
<lb/>fassung ausgesprochen haben. P.-O. §. 1025.

<lb/>Hierzu kommt aber als wesentlich zu Gunsten der klagenden
<lb/>Handlung sprechend und den Ausschlag gebend die. aus den Verhält- 
<lb/>nissen dessalls zu entnehmende Absicht beider Theile, deren gesetz- 
<lb/>mäßige Erforschung und Ermittelung nach Maßgabe des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs Art. 278 in Vergleichung mit Landrecht 88-1156, 1156a.
<lb/>(gemäß Handelsgesetzbuch Art. 271 Ziff. 3 ist hier unbedingt ein
</p>

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                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsgeschäft in Frage) auch hier Recht und Pflicht de8 Richters
<lb/>ist, obgleich allerdings die Eigenthümlichkeit der Versicherungsverträge,
<lb/>insofern sie in das Gebiet der Glücksverträge (aleatorische Verträge)
<lb/>gehören, hierbei eine besondere Beachtung verdient. Das Letztere gilt
<lb/>.namentlich auch in Beziehung aus die Pflicht des Versicherungs- 
<lb/>nehmers zu gehöriger Angabe der erheblichen Umstände, der Ver- 
<lb/>sicherung sgegenstände und deren Local (§. 4 der Policebedingungen);
<lb/>Unrichtigkeit oder Verschweigung schadet dem Versicherungsnehmer,
<lb/>auch ohne nachweisliche Gefährde (äolus) von seiner Seite und auch
<lb/>ohne nachweislichen Einfluß des Fehlers im besonderen Falle. In- 
<lb/>dessen ist eine allzuängflliche und kleinliche Genauigkeit in den bezüg- 
<lb/>lichen Angaben doch nicht zu forderndes entscheidet vielmehr auch hier
<lb/>das vernünftige Ermessen deS Richters, wobei in Erwägung kommt,
<lb/>daß der Versicherte den etwaigen Chikanen des Versicherers, für dessen
<lb/>Interesse die'Policebedingungen gewöhnlich überreichlich sorgen, wie
<lb/>z. B. auch §. 15 der Policebedingungen bekundet, nicht ohne genügen- 
<lb/>den Schutz preis gegeben sein soll. Auch der Gesichtspunkt der Treue
<lb/>und des Glaubens ist bei diesem Vertrage, welcher gerade vorzugs- 
<lb/>weise aus Treue .und Glauben beruht, wenngleich dessen aleatorische
<lb/>Natur in einzelnen Richtungen besondere Wirkungen äußert, nicht
<lb/>außer Acht zu lassen. Dieß hat der diesseitige Gerichtshof bereits in
<lb/>früheren Fällen, besonders in dem Falle Rödel Dresdener Gesell- 
<lb/>schaft vom Jahre 1868, mitgetheilt in Bd. 34, S. 27 der Annalen,
<lb/>sowie auch Goldschmidt's Zeitschrift Bd. 12, S. 193. u.Busch's
<lb/>Archiv für Handelsrecht Bd. 13, S. 249, anerkannt.

<lb/>Man vergl. Endemann, Handelsrecht §. 174, S. 830;

<lb/>Bluntschli, Deutsches Privatrecht §. 161 (§. 140) Nr. 5;

<lb/>Busch, Archiv, Bd. 16, S. 91.

<lb/>.. Im vorliegenden Falle ist nun aber, wie die vorderen Gerichte
<lb/>mit Recht angenommen haben, überall nicht zu unterstellen, daß bei
<lb/>der vom Versicherungsnehmer unverkennbar bezweckten allgemeinen Ver- 
<lb/>sicherung der nicht fest bestimmten, sondern wandelbaren Waarenvor-
<lb/>räthe, deren Vertheilung in die verschiedenen Lagerräumlichkeiten, wie
<lb/>schon oben hervorgehoben wurde, von der Zollbehörde abhing,
<lb/>eine Ausschließung der zum Rheinhafengebäude gehörigen Magazine
<lb/>B. 7, Nr. 2, 3, 4 im Sinne des Versicherungsnehmers und deS Ver- 
<lb/>sicherers, per durch den Hauptagenten Eglinger vertreten wurde, ge- 
<lb/>legen ist. Auf den Namen und technischen Begriff einer General- 
<lb/>police kommt hier im Wesentlichen gar nichts an. Eine solche Aus- 
<lb/>schließung, wenn sie unter den hier vorliegenden Verhältnissen hätte
<lb/>stattsinden sollen, hätte bestimmt ausgedrückt werden müssen.

<lb/>Beiden Theilen, auch dem Hauptagenten, waren die fraglichen Ver- 
<lb/>hältnisse, wie mit Sicherheit anzunehmen ist, genauer bekannt. Was
<lb/>die beanstandete Vertretung der Beklagten durch den Haupt- 
<lb/>agenten betrifft, so kann diese hier mit Grund nicht beanstandet wer- 
<lb/>den. Wenn auch der Kreis der Befugnisse eines. Agenten überhaupt
</p>

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                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>im Handelsgesetzbuchs nicht fest bestimmt ist, vielmehr der Umfang der
<lb/>Vollmacht im einzelnen Falle entscheidet, und hiernach auch über den
<lb/>Umfang der Vollmacht eines Hauptagenten im einzelnen Falle wohl
<lb/>gestritten werden mag,

<lb/>vergl. von Hahn, Commentar des Handelsgesetzbuchs Bd. I.

<lb/>S. 155. 157 Zusatz 3 zu Art. 56)

<lb/>Goldschmidt, Handbuch Th.I. §. 5, S.471, Note 14,S. 467;
<lb/>Busch, Archiv Bd. 12, S. 241. 242, auch Bd. 8, S. 2. 19.

<lb/>173. 285, Bd. 10 S. 407;

<lb/>so kann doch im vorliegenden Falle begründeter Zweifel darüber nicht
<lb/>bestehen, daß der Hauptagent/welcher nach Vorschrift des Gesetzes
<lb/>(Vollzugsverordnung zum Gesetze über Fahrnißverstcherung gegen
<lb/>Feuersgefahr vom Jahre 1840, Reg.-Bl. Nr. 36, S. 275. 277,
<lb/>§. 8 ff. verglichen mit Reg.-Bl. 1660 Nr. 43 S. 303) als haftender
<lb/>Vertreter der Gesellschaft gegenüber der Staatsregierüng und den
<lb/>einzelnen Versicherten zu bestellen war und bestellt wurde, jedenfalls bei
<lb/>der durch ihn zu vermittelnden Abschließung der Versicherungsverträge,
<lb/>namentlich bei der hierbei etwa erforderlichen Besichtigung der zu ver- 
<lb/>sichernden Gegenstände und der Aufbewahrungslocale, für die Beklagte
<lb/>mitzuwirken berufen und ermächtigt war, in der fraglichen Beziehung
<lb/>daher die Beklagte vertrat, so daß die Sache so anzusehen ist, als
<lb/>hätte die Beklagte selbst mitgewirkt.

<lb/>. Nach dem Obigen ist aber anzunehmen, daß dem Hauptagenten
<lb/>die angeführten Verhältnisse, sowohl was die zu versichernden Gegen- 
<lb/>stände und die Aufbewahrungsräumlichkeiten, als auch daß es sich um
<lb/>die allgemeine Versicherung der betreffenden Waarenvorräthe bis zu
<lb/>dem festgesetzten Betrage handelte, wohlbekannt waren, so daß seine
<lb/>Handlungsweise als eine gefährdevolle, als Verstoß gegen Treue
<lb/>und Glauben sich darstellen würde (Landrecht §§. 1134. 1135)
<lb/>wenn er gleichwohl die Ausschließung der mehrerwähnten Nebenge- 
<lb/>bäude unter solchen Umständen bezweckt hätte. Hätte er in dieser
<lb/>Hinsicht irgend Zweifel oder Bedenken gehegt, so hätte er diesen Punkt
<lb/>zur Sprache bringen und für eine ausdrückliche bezügliche Beschränkung
<lb/>bei dem Vertragsabschlüsse sorgen sollen.

<lb/>Vergl. Dalloz, a. a. O. Nr. 171.

<lb/>, Wenn in dieser Beziehung der Cinwand der verletzten An- 
<lb/>zeigepflicht des Versicherungsnehmers- und der Ungültigkeit der
<lb/>Versicherung gemäß §. 4 der Policebedingungen geltend gemacht
<lb/>wurde, so ergiebt sich aus dem Obigen ebenfalls, daß dieser Einwand
<lb/>unbegründet erscheint. Ein erhebliches Verschulden fällt dem Ver- 
<lb/>sicherungsnehmer nicht zur Last, ein solches müßte aber — wenngleich
<lb/>nicht nothwendig eine Gefährde — immerhin nachgewiesen sein.

<lb/>Vergl. die Gründe zu der oben bereits angeführten früheren
<lb/>- Entscheidung in Sachen Rödel -f- Dresdner Gesellschaft.

<lb/>. Hiernach erscheint die Oberappellationsbeschwerde in der Haupt- 
<lb/>sache nicht begründet.
</p>

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                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>101.

<lb/>Der Einwand des Wechselbeklagten, daß der klagende Aus- 
<lb/>steller den Wechsel für Rechnung eines Dritten auf ihn
<lb/>gezogen habe, von welchem ihm (dem Beklagten) Credit
<lb/>eröffnet worden sei, ist unzulässig.

<lb/>Urthel des Großherzoglich Badischen Oberhosgerichts zu Mann- 
<lb/>heim, vom 17. Januar 1871.

<lb/>Was die Einwendung gegen die Sachlegitimation des Klagers
<lb/>und die Behauptung des Beklagten betrifft, daß Klager die eingeklagten,
<lb/>vom Beklagten acceptirten und von dessen Ehefrau als Bürgin mit- 
<lb/>unterzeichneten Wechsel in seiner Eigenschaft als Director der Pfand- 
<lb/>leihanstalt zu Bern als Aussteller unterschrieben habe und daß daher
<lb/>nur diese Anstalt, welche dem Beklagten einen Credit von 20,000 Francs
<lb/>eröffnet habe, zur Klage berechtigt sei, so stellt sich dieses Vorbringen
<lb/>schon um deswillen als unbegründet dar, weil der unzweifelhafte
<lb/>Inhalt der Wechselurkunden den Kläger in Person als den Aus- 
<lb/>steller bezeichnet und ein vom Beklagten mit einer dritten Person ab- 
<lb/>geschlossener Vertrag dem Kläger selbst dann nicht entgegengehalten
<lb/>werden kann, wenn Kläger die Wechsel für fremde Rechnung, aber unter
<lb/>seinem eigenen Namen gezogen hätte (Art. 82 der Wechselordnung).
</p>
               <p>

                  <lb/>102.

<lb/>Die bei Auflösung einer Gesellschaft unter den Gesell- 
<lb/>schaftern getroffene Vereinbarung, daß der eine derselben
<lb/>das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven übernehme,
<lb/>berührt lediglich das Verhältniß der bisherigen Gesell- 
<lb/>schafter unter einander; den Gläubigern, welche sich mit
<lb/>der gedachten Ueb er ein tun ft nicht ausdrücklich einverstanden
<lb/>erklärt haben, bleibt auch der ausgetretene Gesellschafter
<lb/>für die Schulden der früheren Firma in solläum verhaftet.

<lb/>Urthel des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts zu Mann- 
<lb/>heim, vom 16. Mai 1871.

<lb/>. Es kann als unbestritten angesehen werden, daß das klagende
<lb/>Bankhaus am 12. Juli 1866 mit dem Beklagten und Carl Faller zu
<lb/>Freiburg, welche sich zu einem offenen Handelsgeschäfte unter der Firma:
<lb/>„Faller und Bregger" vereinigt hatten, ein Contocurrentverhältniß
<lb/>einging, welches am 31. December jenes Jahres mit einem Saldo zu
<lb/>Gunsten der Kläger im Betrage von 5149 fl. 4 kr. abschloß; daß bei
<lb/>Beginn des Jahres 1867 die Gesellschaft 'sich auflöste und nach einer
<lb/>zwischen den beiden Gesellschaftern getroffenen Vereinbarung der eine
<lb/>derselben, C. Faller, das bisher von der Gesellschaft betriebene Geschäft
<lb/>mit allen Activen und Passiven übernahm, wovon daö Publicum und
<lb/>die Geschäftsfreunde durch Eintrag in das Handelsregister und durch
<lb/>Circulare in Kenntniß gesetzt wurden, so wie, daß Kläger nach Auf-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0322.tif"
                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Präju dizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>lösung der Gesellschaft mit dem Uebernehmer des Geschäfts, C. Faller,
<lb/>die Geschäftsverbindung fonsetzten, den Saldo vom 31. Decbr. 1866
<lb/>mit 5149 fl. 4.kr. als ersten Posten im Fall des neuen Contocurrents
<lb/>eintrugen und daß dieser sich in Folge der gegenseitig gemachten Vor- 
<lb/>schüsse und Anschaffungen bis zum 30. April 1870 auf den Betrag
<lb/>von 3145 fl. 5 kr. verminderte.

<lb/>Das klagende Bankhaus verlangt nun mit der vorliegenden Klage
<lb/>von dem Beklagten die Bezahlung der bezeichneten Summe nebst 5°/0
<lb/>Zinsen vom 30. April 1670 als Restbetrag einer Gesellschastsfchuld
<lb/>auf den Grund seiner Haftbarkeit für alle Verbindlichkeiten der früher
<lb/>bestandenen Gesellschaft.

<lb/>Daß die Klage an und für sich thatsachlich und rechtlich begründet
<lb/>ist, kann nach Ansicht der Artt. 85, 112, 146, 289 und 291 des
<lb/>Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs und dem Landrecht §§. 1200
<lb/>und 1202 keinen Zweifel unterliegen, und wurde auch von dem Be- 
<lb/>klagten nicht beanstandet; derselbe bestreitet aber seine Zahlungs- 
<lb/>verbindlichkeit aus dem Grunde, weil, wie er behauptet, Kläger, nach- 
<lb/>dem sie von dem Uebergange des Geschäfts mit allen Passiven auf den
<lb/>Gesellschafter Faller Kenntniß erhalten hatten, mit diesem die Geschäfts- 
<lb/>verbindung fortgesetzt, in den ausgestellten Contocurrenten nicht die
<lb/>frühere Firma „Faller L Bregger" sondern den alleinigen Inhaber
<lb/>des Geschäftes „Faller" als Schuldner und Empfänger bezeichnet und
<lb/>dadurch unzweideutig die Absicht zu erkennen gegeben haben, den Be- 
<lb/>klagten aus seinen Verbindlichkeiten zu entlassen und den K. Faller
<lb/>als den alleinigen Schuldner zu behandeln, und weil, ivenn diese
<lb/>Rechtswandlung nicht klar und bestimmt aus der Handlungsweise der
<lb/>Kläger sich ergeben sollte, der Restbetrag des Saldo's vom 31. De- 
<lb/>cember 1866 durch die von Faller in den Jahren 1667, 1868 und
<lb/>1669 gemachten und sowohl nach den. Regeln des gemeinen Rechts,
<lb/>als auch nach den Bestimmungen des Handelsrechts auf den alten
<lb/>Saldo auszurechnende Anschaffungen und Zahlungen im Gesammt-
<lb/>betrag von 5389 fl. 39 kr. als getilgt anzusehen sei, jedenfalls aber
<lb/>der Curswerth der von Faller bei Eröffnung der Geschäftsverbindung
<lb/>des klagenden Hauses mit der Firma Faller &amp; Bregger bei ersterem zu
<lb/>seiner Sicherheit hinterlegten badischen Staatspapiere im Nennwertes
<lb/>von 1400 fl. an der eingeklagten Forderung in Abzug kommen müsse.

<lb/>Die Vordorinstanzgerichte wiesen die Kläger mit ihrer Klage ab.
<lb/>Die Civilkammer war mit dem Beklagten der Ansicht, daß Kläger
<lb/>diesen freigrgeben und den K. Faller als alleinigen Schuldner an- 
<lb/>genommen haben und der Appellationssenat hielt außerdem auch die
<lb/>vom Beklagten der Klage entgegengehaltene Einrede der Zahlung für
<lb/>begründet.- Durch diese Entscheidungen erachtet sich das klagende
<lb/>Bankhaus mit Recht für beschwert.

<lb/>. Was zunächst die dem Beklagten persönlich zustehende Einrede
<lb/>anbelangt, daß er von den Klägern aus dem Schuldverhältnisse ent- 
<lb/>lassen worden sei, so können hier weder die Bestimmungen über die
</p>

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                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>Präj u d t i'\t tt;
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>subjective Rechtswandlung im Sinne der L. R. §§. 1271, 2, 1275
<lb/>noch jene über die Anweisung an Zahlungsstatt, L. R. §§. 2010g,
<lb/>2010k, auf welche der Vertreter hingewiesen hat, zur Anwendung
<lb/>kommen.

<lb/>Der Saldo vom 31. December 1866 war den Klägern gegenüber
<lb/>eine Sammtschuld der beiden Gesellschafter Faller und Bregger und
<lb/>jeder von ihnen für das Ganze verpflichtet; nur in Bezug auf. das
<lb/>Verhältniß unter ihnen selbst könnte sie als getheilt und die Haftbarkeit
<lb/>eines jeden als auf seinen Äntheil beschränkt angesehen werden.

<lb/>Wenn der Beklagte bei Auflösung der Gesellschaft mit seinem
<lb/>Mitgesellschafter Faller dahin übereingekommen ist, daß dieser sämmt-
<lb/>liche Passiva zu übernehmen, somit auch jene Sammtschuld nicht nur
<lb/>zu seinem Antheile sondern ganz zu bezahlen habe,- so hat er dem
<lb/>Gläubiger in der Person des Faller keinen neuen Schuldner über- 
<lb/>wiesen. Bregger und Faller blieben nach wie vor Sammtschuldner
<lb/>des klagenden Handlungshauses. Die von Faller seitdem bewirkten
<lb/>Zahlungen haben für den Beklagten nur die Folge, daß bis zu dem
<lb/>Betrage derselben die Schuld auch ihm gegenüber getilgt erscheint. Die
<lb/>behauptete Freigebung des Beklagten könnte hiernach nur als ein
<lb/>Verzicht des Klägers auf die Sammtverbindlichkeit des Beklagten
<lb/>und dadurch bewirkte Rechtswandlung aufgefaßt werden. Ein Verzicht
<lb/>darf aber nicht vekmuthet sondern nur da angenommen werden, wo er
<lb/>ausdrücklich oder stillschweigend durch Handlungen, welche unzwei- 
<lb/>deutig die dahin zielende Absicht des Gläubigers erkennen lassen,
<lb/>ausgesprochen wird.

<lb/>Landrecht §§. 784, 1273.

<lb/>Zachariae, §. 323 Rote 6 (4. Aufl. Bd. II. S. 382).

<lb/>Stabel, Blätter für Justiz und Verwaltung Bd. I. S. 346.

<lb/>Oberhandelsgerichts-Jahrbuch N. F. XIII. S. 233.

<lb/>Solche Handlungen, welche unverkennbar darauf hindeuten, daß
<lb/>die Kläger den Beklagten von seiner sammtverbindlichen Haftbarkeit
<lb/>für die in Frage stehende Schuld befreien und den anderen Gesellschafter
<lb/>Faller als alleinigen Schuldner annehmen wollten, liegen nicht vor;
<lb/>es kann insbesondere aus den von den Richtern der vorderen Instanzen
<lb/>angeführten Handlungen der Kläger eine solche Absicht nicht gefolgert
<lb/>werden.

<lb/>Die bei Auflösung der Gesellschaft unter den Gesellschaftern ver- 
<lb/>einbarte Bestimmung, daß der eine derselben, Faller, das Geschäft mit
<lb/>allen Activen und Passiven übernehme, berührt, wie schon angedeutet,
<lb/>nur das Verhältniß zwischen den bisherigen Gesellschaftern; die dem
<lb/>Gläubiger gegen diese letzteren zustehenden Rechte blieben unverändert,
<lb/>auch wenn er von dieser Bestimmung Kenntniß erhalten und dazu
<lb/>stillgeschwiegen hat, da seine Sammtrechte durch eine Uebereinkunst
<lb/>der Schuldner ohne seine unzweideutige Einwilligung nicht beschränkt
<lb/>werden konnten und in seinem Stillschweigen allein eine solche Zu- 
<lb/>stimmung nicht zu finden ist.
</p>

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                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318 Präjudizien.

<lb/>Thöl, Handelsrecht §. 39. III. Bd. I. S. 228 und 229.

<lb/>Brinckmann, 8. 51. S. 188 und 189.

<lb/>Endemann, 8- 47. Bd. III. S. 229. 8- 17. Bd. II. S. 66
<lb/>und 87.

<lb/>Daß aus der Fortführung des Verkehrs mit dem Geschästsüber-
<lb/>nehmer eine Befreiung des ausgetretenen Gesellschafters von seiner
<lb/>Sammtverbindlichkeit an und für sich nicht abgeleitet werden kann, hat
<lb/>der Appellaiionssenat im Allgemeinen anerkannt und wird auch von
<lb/>der Wissenschaft unv Praris angenommen.

<lb/>Thöl, a. a. O. vor Note 13.

<lb/>Goldschmidt, Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht
<lb/>Bd. IV. S. 138 Nr. 9.

<lb/>Dalloz R&amp;p. s. m. „Obligations“ Nr. 2452 Note 1.
<lb/>Titel XXXIII. S. 542.

<lb/>Der von dem Richter der zweiten Instanz in seinen Entscheidungs- 
<lb/>gründen zu Begründung der entgegengesetzten Ansicht hervorgehobene
<lb/>Umstand, — daß nämlich die Kläger nach der ihnen bekannt ge- 
<lb/>wordenen Auflösung der Gesellschaft die Rechnung nicht unverändert
<lb/>in bisheriger Weise, sondern auf den Namen des Uebernehmers des
<lb/>Geschäfts mit gänzlicher Außerachtlassung des früheren Gesellschafters
<lb/>fortgeführt und den Uebernehmer allein mit dem aus der Gesellschaft
<lb/>herrührenden Saldo belastet haben, steht der Anwendung des oben
<lb/>aufgestellten allgemeinen Grundsatzes auf den vorliegenden Fall nicht
<lb/>entgegen.

<lb/>Auf den Namen der früheren Firma konnten die Kläger die
<lb/>Rechnung nur dann fortsetzen, wenn der Uebernehmer des Geschäfts
<lb/>die Befugniß hatte, die Geschästsfirma beizubehalten. Nach dem von
<lb/>den Klägern dem Beklagten mitgetheilten und von diesem vorgelegten
<lb/>.Contocurrent war dieß nicht der Fall. Die Rechnung konnte daher
<lb/>nur auf den Namen des neuen Inhabers gestellt werden, aber auch
<lb/>nur für diesen Rechte und Verbindlichkeiten begründen.

<lb/>103.

<lb/>Unzulässigkeit des Widerrufs einer Verkaufscommission
<lb/>nach'bereits erfolgtem Verkaufe der in Commission gege- 
<lb/>benen Waaren. — Schadenersatzpflicht des Commissionärs
<lb/>wegen nicht gehörigen Vollzugs des Auftrags. — Liegt in
<lb/>der Erklärung des Committenten, daß er vorhabe, die in
<lb/>Commission gegebenen Waaren später selbst dem Verkaufe
<lb/>auszusetzen, ein Widerruf des Commissionsauftrags?

<lb/>Urthel des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts zu Mann- 
<lb/>heim, vom 23. Mai 1871.

<lb/>Der Kläger, welcher im September 1868 mit dem beklagten
<lb/>Handlungshause einen Commissionsvertrag abgeschlossen und in Folge
<lb/>davon demselben vom 12. October 1868 bis 15. Mai 1869 21 Kisten
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0325.tif"
                   n="319"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>Corsetten, für die in seiner Factura ein Werth von 12297 ft. und ein
<lb/>Zuschlag von lOO/o Nutzen, im Ganzen die Summe von 13506 fl. 48 kr.
<lb/>angesetzt ist, zum Verkauf durch das Haus Wimpfheimer &amp; Cie. in
<lb/>New-Uork um den bestmöglichen Preis übersandt hatte, verlangt nun
<lb/>die Herausgabe dieser Waaren oder deren Werth im obigen Betrage von
<lb/>13506 fl. 46 kr. gegen Zurückerstattung, beziehungsweise abzüglich der
<lb/>vom beklagten Hause ihm gemachten Vorschüsse und abzüglich von
<lb/>3 Kisten die schon in der mit der Klage übergebenen Rechnung der beklag- 
<lb/>ten Firma vom 22.Novbr.1969demKläger zur Verfügung gestellt waren
<lb/>und nun zurückgegeben sind. In der Klage wird jedoch selbst angeführt
<lb/>daß der Klager vom beklagten Hause Verkaussrechnungen erhalten habe,
<lb/>wornach vom 12. Januar bis 28. September 1869 die nun heraus- 
<lb/>verlangten 18 Kisten verkauft worden seien, undes wird das Verlangen
<lb/>der Zurückgabe daraus gegründet, daß diese Verkäufe nicht an- 
<lb/>erkannt werden, weil

<lb/>1. bei den Verkäufen (von 5 Kisten) bis zum 22. Mai die
<lb/>Preisansätze nicht den damaligen bestmöglichen Marktpreis in New-
<lb/>Uork repräsentiren,

<lb/>2. Die übrigen Verkäufe erst nach dem Widerrufe des Commis-
<lb/>flonsaustrages geschehen seien, indem der Klager in einem Schreiben
<lb/>vom 24. April 1869 das Commissionsverhältniß durch Widerruf auf- 
<lb/>gelöst gehabt habe und spätestens den 22. Mai 1869 ein Einverständnis^
<lb/>beider Theile darüber vorhanden gewesen sei, daß der Verkauf der
<lb/>consignirten Waaren eingestellt werden solle.

<lb/>Die Klage geht also nicht von der Unterstellung aus, daß die be- 
<lb/>treffenden Waaren noch nicht verkauft seien, sonder sie will ungeachtet
<lb/>der bereits abgeschlossenen Verkäufe, die sie nicht als gültig an- 
<lb/>erkennt, das Commissionsverhältniß bis aus die Zeit vor Abschluß
<lb/>derselben zurück aufgelöst wissen. Wenn darum in der Oberappel- 
<lb/>lationsbeschwerde gesagt wird, das beklagte Haus habe im Wege der
<lb/>Einrede die Thatsache, daß fünf Kisten schon vor dem 22. Mai 1869
<lb/>verkauft worden seien, geltend gemacht, und wenn nun dieseThat-
<lb/>sache klägerischer Seirs in Abrede gestellt wird, so widerspricht
<lb/>dies offenbar dem Inhalt der Klage und der bisherigen Verhandlungen.

<lb/>Soweit nun das Commisstonsgeschäft durch Verkauf der in Com- 
<lb/>misston gegeben Waaren bereits vollzogen war, als der Widerruf
<lb/>oder die Auflösung erfolgt sein soll, können diese Verkäufe auch dem
<lb/>Committenten gegenüber nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn
<lb/>auch der Commissionär, welcher dabei in eigenem Namen handelte
<lb/>(Art. 360 des Handelsgesetzbuchs), nicht gemäß übernommenen Aufträge
<lb/>gehandelt hat. Es steht dem Committenten nach dem Art. 362 nur
<lb/>das Recht auf Ersatz des durch den unrichtigen Vollzug des Auftrags
<lb/>verursachten Schadens und nach Art. 363 insbesondere in dem hier be- 
<lb/>haupteten Falle, da der Commissionär unter dem ihm gefetzten, hier
<lb/>also unter dem bestmöglichen Preise verkaufte, neben dem Verkaufspreise
<lb/>noch den Unterschied zwischen diesem und jenem Preise, also die Er-'
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0326.tif"
                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>PräjudizLeru


<lb/>füllung des Commissions austrags in der Weise, wie wenn die Ver- 
<lb/>käufe dem Auftrag gemäß geschehen wären, zu verlangen. Die erhobene
<lb/>Klage ist aber weder ihrem Begehren, noch ihrer Begründung nach
<lb/>auf Vertragserfüllung, sondern auf Vertragsauflösung und Zu- 
<lb/>rückgabe der Waare gerichtet, und wenn eventuell der Werth der
<lb/>Waare ersetzt verlangt wird, so ist hierunter sowohl nach der Wort- 
<lb/>bedeutung, als nach dem Zusammenhänge mit dem ersten Begehren nur
<lb/>ein Aequivalent der Waare selbst, nicht aber der für dieselbe
<lb/>erlöste oder zu erlösende bestmögliche Preis zu verstehen^ Auf
<lb/>die gerichtliche Aufforderung vom 26. Decbr. 1869, anzugeben, welcher
<lb/>Preis jeweils Ln Amerika der bestmögliche war, wurde zwar, in dem
<lb/>Klagnachtrage vom 20. Januar 1870 diesem Ansinnen entsprochen,
<lb/>allein ohne damit das auf Vertragsauflösung gerichtete Klagbegehren
<lb/>zu ändern, und überdies in einer so unvollkommenen Weise, daß auch
<lb/>darnach die Klage im Sinne des Art. 363 des Handelgesetzbuchs tat- 
<lb/>sächlich nicht begründet angesehen werden könnte, wie schon die früheren
<lb/>Instanzen mit Recht angenommen haben. Denn es wurde mit dem
<lb/>ausdrücklichen Beisatze, daß die Marktpreise, welche das beklagte Haus
<lb/>jeweils in Amerika hätte erzielen können, in Europa sich nicht be- 
<lb/>stimmtangeben lassen, nur die allgemeine Behauptung aufgestellt,
<lb/>daß die bestmöglichen Preise dort mindestens 10o/o über dem in der
<lb/>Klagbeilage bezeichnetenWerthe derWaaren betragen, was um so weniger
<lb/>genügen kann, als jene in der Commisstonsfactura beigeschlagenen
<lb/>10% Nutzen nicht etwa als Preislimitum geltend gemacht wurden und
<lb/>auch die nähere thalsächliche Begründung dafür fehlt, daß die vom
<lb/>beklagten Hause bezogenen und dem Kläger berechneten Preise unter
<lb/>jenen 10% stehen,' was vom beklagten Hause und in den Entscheidungs- 
<lb/>gründen des Appellationssenats in Abrede gestellt ist.

<lb/>Soweit die Klage sich auf die Nichtanerkennung von Käufen
<lb/>stützt, welche erst nach dem Widerrufe, bez. der Auflösung des Com-
<lb/>misfionsgeschäfts stattgefunden haben sollen, erscheint sie darum hin- 
<lb/>fällig, weil, wie die,Gerichte der vorderen Instanzen ebenfalls mit Recht
<lb/>annahmen, die vorgelegte Correspondenz eine solche Auflösung nicht
<lb/>enthält.

<lb/>. Eine Beweisauflage konnte nicht mehr ergehen, theils weil der
<lb/>Oberappellant im Nachtrage zur Oberappellationsbeschwerde ausdrück- 
<lb/>lich aus weitere Beweismittel verzichtete, theils weil die Auflösung des
<lb/>Commissionsverhältnisses nur als das Ergebniß der vorgelegten Corre- 
<lb/>spondenz geltend gemacht und dadurch die zu entscheidende Beweisfrage
<lb/>darauf beschränkt wurde, ob dieser Correspondenz diese Be- 
<lb/>deutung zukomme.

<lb/>Diese Frage mußte verneint werden. Keiner der vorgelegten
<lb/>Briefe erhält eine Erklärung des Klägers, aus welcher das beklagte
<lb/>Hause bestimmt hätte entnehmen können, daß er seinen Willen, die
<lb/>Waaren in Amerika durch das dortige Haus Wimpfheimer &amp; Cie. um
<lb/>den bestmöglichen Preis verkaufen zu lassen, bereits aufgegeben habe
</p>

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                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>und daß er diesen Weiterverkauf untersagen wolle. Ebenso wenig ent- 
<lb/>halten sie eine Erklärung des beklagten Hauses, daß es daS Commis-
<lb/>fionsverhältniß als ausgelöst und den Weiterverkauf als widerrufen
<lb/>ansehe. Aus der. ganzen Correspondenz ergiebt sich nur so viel, daß
<lb/>der Kläger das Vorhaben aussprach, die in Commission gegebenen
<lb/>Waaren später selbst in Amerika dem Verkaufe auszusetzen, zu diesem
<lb/>Behuf nach Amerika kommen nnd dieselben dort hierzu übernehmen zu
<lb/>wollen, weil ihm das beklagte Haus mitgetheilt hatte, welche Schwierig- 
<lb/>keiten Wimpfheimer &amp; Cie. mit dem Verkaufe hätten, und daß das
<lb/>beklagte Haus damit einverstanden war. In der Erklärung jenes
<lb/>Vorhabens lag nun aber noch keine Auflösung des Commissionsver- 
<lb/>hältnisses,, noch kein Widerruf des Commisstonsaustrages, indem dieses
<lb/>Vorhaben wohl neben der einstweiligen Fortdauer des Auftrages d. h.
<lb/>neben dem Willen des Klägers, daß einstweilen bis zur Uebernahme
<lb/>der Waare in Amerika diese bei sich darbietender Gelegenheit durch das
<lb/>Haus Wimpfheimer L Cie. um den bestmöglichen Preis verkauft werden
<lb/>sollen, bestehen konnte

<lb/>Daß die Briefe vom 24. April und 22. Mai 1869 noch keine
<lb/>Auflösung des Commissionsverhältniffes enthalten, wurde schon in den
<lb/>Entscheidungsgründen zu den Vorderinstanzurtheilen dargethan und
<lb/>scheint nun auch von dem Oberappellanten selbst angenommen zu werden,
<lb/>da er der Erklärung der Klage, daß der Kläger schon mit Schreiben
<lb/>vom 24. April das bestehende Commisstonsverhältniß aufgelöst habe
<lb/>und daß Einverständniß spätestens am 22. Mai 1869 vorhanden ge- 
<lb/>wesen sei, zuwider die Briefe v. 30. Mai und 1. Juni als diejenigen
<lb/>bezeichnet, in denen das beklagte Haus die Auflösung angeboren
<lb/>und der Kläger dieses Anerbieten angenommen habe. Allein ab- 
<lb/>gesehen davon, ob eine solche Aenderung der thatsächlichen Grundlage
<lb/>der Klage Angesichts der §§. 1138 No. 5 und 1139 der P. O. noch
<lb/>zulässig erscheine, enthalten auch diese Briefe nur ein Einverständniß
<lb/>dahin, daß der Kläger, wenn er nach Amerika komme, die Waaren
<lb/>zum Selbstverkauf übernehmen solle, mithin nach obiger Ausführung
<lb/>noch keine sofortige Auflösung des Commissionsverhältnisses, was auch
<lb/>noch durch die in dieser Instanz weiter vorgelegten beiden Briefe vom
<lb/>4. Juni und durch den in 2. Instanz vorgelegten vom 6. Juni bestätigt
<lb/>wird, von denen der erstere dem Kläger Nachricht gab, daß durch
<lb/>das beklagte Haus dem Hause in New-Iork von seinem Vorhaben
<lb/>Mittheilung gemacht worden sei und daß er bei seiner Ankunft in
<lb/>New-Nork die Sachen dort ordnen könne, der zweite die Erklärung
<lb/>des Klägers an das beklagtische Haus enthält, daß er mit seiner Ab- 
<lb/>reise nach New-Nork noch zögern wolle, und der letztere neben der
<lb/>Bemerkung, daß er zur Zeit immer noch ohne alle Nachrichten von
<lb/>Wimpfheimer &amp; Cie. sei, die Aufforderung desselben an das beklagte
<lb/>Haus, ihm eine Ueberweisungsurkunde zu übersenden, nach welcher er
<lb/>die Waaren gegen Erstattung der Vorschüsse von Wimpfheimer über- 
<lb/>wiesen bekomme.

<lb/>Archiv f. W.-N. N. F. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>

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                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach steht auch den nach dem 22. Mai und bis 28. Septbr.
<lb/>1869 abgeschlossenen Verkäufen eine vorangegangene Auflösung des
<lb/>Commisstonsverhältnisses nicht entgegen und es erscheint darum auch
<lb/>im Bezug auf diese Käufe die Behauptung der Klage, daß sie wenigstens
<lb/>dem Committenten gegenüber, ungiltig seien, und das hierauf gestützte
<lb/>Begehren auf Zurückgabe der Waaren oder Erstattung des Werths
<lb/>derselben ungegründet.

<lb/>AuS diesen Gründen mußten die Urtheile der vorderen Instanzen
<lb/>bestätigt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>104.

<lb/>Die allerdings nur von Distancegeschästen sprechenden
<lb/>Artikel 347. 348 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buchs haben auch auf Platzgeschäfte Anwendung zu leiden.

<lb/>Urthel des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts zu Mann- 
<lb/>heim, vom 9. Juni 1871.

<lb/>Durch das Bereinigungserkenntniß des Großherzoglichen Handels- 
<lb/>gerichts Mannheim vom 22. April 1870 Nr. 405 wurde Friedrich
<lb/>Wilhelm Mayer, der jetzige Einsprachskläger, auf den Grund der
<lb/>Urtheile desselben Gerichtes vom 10. Juli 1868 und des Appellations-
<lb/>senates des Großherzoglichen Kreis- und Hofgerichts Mannheim vom
<lb/>14. Januar 1869 für schuldig erklärt, „den über. Lieferung von
<lb/>14 Ballen Lagerbierhopfen, den Centner zu 116 fl., mit dem Kläger
<lb/>(jetzigen Einsprachsbeklagten) abgeschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen,
<lb/>demgemäß weitere 13 Ballen Lagerbierhopfen, halb bayerischen, halb
<lb/>böhmischen, 1867er Ernte, im Gewichte von 2540 Pfund binnen
<lb/>8 Tagen vom Kläger zu beziehen, und den Kaufpreis von
<lb/>3174 fl.. 54 kr. am 25. Juli 1868 bei Vollstreckungsvermeiden an
<lb/>den Kläger zu bezahlen".

<lb/>Der Abschluß des Kaufvertrags, dessen Dasein das oben mit-
<lb/>getheilte Bereinigungserkenntniß feststellt, hatte im Herbste 1867 statt.
<lb/>Einsprachskläger bezog am 15. Januar 1868 einen Ballen Hopfen,
<lb/>weigerte sich aber des Bezuges weiteren Hopfens und wies insbesondere
<lb/>sechs Ballen Hopfen, die ihm am 24. Januar 1868 Seitens des
<lb/>Einsprachsbeklagten in das Haus gesendet worden waren, schlechthin
<lb/>zurück.

<lb/>Am 30. März 1868 ließ nun Einsprachsbeklagter den Ein- 
<lb/>sprachskläger notariell auffordern, 13 Ballen Lagerbierhopfen im Ge-
<lb/>sammtgewichte von 2540 Pfund bei ihm abzuholen, widrigenfalls
<lb/>dieselben auf Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder
<lb/>bei einem Spediteur untergebracht und hinterlegt werden sollten.

<lb/>Am 4. April 1868 wurden die fraglichen 13 Ballen Hopfen den
<lb/>Spediteuren Forschner und Bärenklau dahier mit der Weisung auf
<lb/>Lager gegeben, sie zur Verfügung des Einsprachsklägers zu halten.
<lb/>Am 19. Mai 1668 wurde Einsprachskläger, nachdem wiederholte,
</p>

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               <p>

                  <lb/>. Präjudiz i en.
</p>
               <p>

                  <lb/>L23
</p>
               <p>

                  <lb/>auf dem Privatwege bewirkte Mahnungen zur Empfangnahme der
<lb/>Hopfen erfolglos geblieben waren, auf Begehren des Einsprachs- 
<lb/>beklagten und unter Hinweisung auf Art. 343 deS allgem. Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs notariell aufgefordert, die bei Forschner &amp; Bären- 
<lb/>klau lagernden 13 Ballen Lagerbierhopfen binnen 24 Stunden zu be- 
<lb/>ziehen, widrigenfalls dieselben für Rechnung des Käufers öffentlich
<lb/>versteigert oder durchweinen Handelsmäkler zum laufenden Preise ver- 
<lb/>kauft werden sollten.

<lb/>Einsprachskläger bezog den Hopfen, dessen Veräußerung übrigens
<lb/>unterblieb, nicht, und erhob, als bei dieser Sachlage das Großherzog- 
<lb/>liche Amtsgericht Mannheim auf den Antrag des Einsprachsbeklagten
<lb/>und auf den Grund des am 27. April 1870 zugestellten Vereinigungs-
<lb/>Erkenntnisses unter dem 18. Mai 1870 für die Summe von 3147 fl.
<lb/>54 kr. Liegenschastszugriff und Fahrnißpfändung erkannt, auch einer
<lb/>bei ihm hiergegen eingereichten Einsprache beziehentlich Einhaltsbitte
<lb/>nur für einen Betrag von 283 ff. 20 kr. sammt 6°/0 Zinsen vom
<lb/>25. Juli 1668 an stattgegeben hatte, weitere Einsprache bei dem
<lb/>.Großherzoglichen Handelsgerichte, die er einerseits darauf, daß die
<lb/>hinterlegten Hopfen nicht von der vertragsmäßigem Beschaffenheit, ja
<lb/>nicht einmal kaufmannsgute Waare seien, auch nicht das Gewicht von
<lb/>2540 Pfund hätten, andererseits auf einen Vergleich vom 9. April
<lb/>1869 stützte, kraft dessen Zahlungen, welche er — in Folge von
<lb/>Wechselklagen des Einsprachsbeklagten — im Betrage von über
<lb/>5000 fl. diesem gemacht hatte, zu deren Rückerstattung aber letzterer
<lb/>verurtheilt worden war, in Wirklichkeit nicht rückerstattet worden,
<lb/>sondern als vorläufige k oouto- Zahlungen auf die „ Contocorrent-
<lb/>forderung" des Einsprachsbeklagten, deren Richtigstellung ausdrücklich
<lb/>Vorbehalten, in Rechnung kommen sollten. Einsprachskläger machte
<lb/>nämlich geltend, daß die jetzt fragliche Kaufpreissumme als unter der
<lb/>gedachten Contocorrentforderung begriffen erachtet werden müsse.

<lb/>Beide Einsprachsgründe stellen sich jedoch, wie mit Recht bereits
<lb/>von den Gerichten der vorderen Rechtszüge angenommen wurde, als
<lb/>verwerflich dar.

<lb/>Offenbar im Hinblicke auf die Seitens des Einsprachsbeklagten
<lb/>geschehene mehrfache Darbietung der fraglichen 13 Ballen Hopfen,
<lb/>sowie auch deren Hinterlegung (Landrecht §§. 1257 ff., insbesondere
<lb/>1264) haben die durch das Eingangsgenannte Erkenntniß bereinigten
<lb/>Urtheile des Großherzoglichen Handelsgerichts Mannheim vom 10. Juli
<lb/>1868 und des Großherzoglichen Appeüationssenates daselbst vom
<lb/>14. Januar 1869 den jetzigen Einsprachskläger für den Fall der
<lb/>Eidesleistung durch den Gegner für schuldig erklärt, binnen 8 Tagen
<lb/>13 Ballen Lagerbierhopfen im Gewichte von 2540 Pfund zu beziehen
<lb/>und den Kaufpreis mit 3174 fl. 54 kr. am vertragsmäßigen Verfall- 
<lb/>tage zu bezahlen. Ohne Zweifel gingen die Gerichte, indem sie dem
<lb/>Einsprach sklager zur Pflicht machten, die Waare binnen gedachter
<lb/>Frist zu beziehen, von der Annahme aus, daß Einsprachsbeklagter


<lb/>21*
</p>

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                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>324 Präjudizien.


<lb/>durch die Darbietung und Hinterlegung von 13 Ballen Hopfen in
<lb/>dem angegebenen Gewichte das zunächst zur Erfüllung des Ver- 
<lb/>trags von seiner Seite Nöthige gethan habe und daß es nun
<lb/>an dem Einsprachskläger sei, entweder durch Empfangnahme der
<lb/>-dargebotenen und hinterlegten Hopfen, oder doch durch Untersuchung,
<lb/>derselben, durch Geltendmachung etwa aus Mängeln an Beschaffenheit
<lb/>und Gewicht zu entnehmender Beanstandungen, sowie geeignetensalls
<lb/>durch Erwirkung eines Gutachtens Sachverständiger über den Zustand
<lb/>der Waare (vgl. a. d. Handelsgesetzbuch Artt. 347, 348) seinerseits
<lb/>zum Zwecke der Abwickelung des Geschäftes thätig zu.werden.

<lb/>Schon der Umstand, daß, während der Kaufvertrag im All- 
<lb/>gemeinen auf 14 Ballen im Preise von 116 si. für den Centner
<lb/>lautete, in den Urtheilen gerade das Gewicht der Forschner &amp; Bären- 
<lb/>klau auf Lager gegebenen 13 Ballen Hopfen aufgeführt und der . zu
<lb/>entrichtende Kaufpreis hiernach berechnet war, zeigt deutlich, daß die
<lb/>Gerichte in der Darbietung der hinterlegten Waare ein genügendes
<lb/>Erbieten des Einsprachsbeklagten zur seinerseitigen Vertragserfüllung
<lb/>fanden, und daß sie keineswegs ein erneuetes Anerbieten, etwa anderer,
<lb/>als der hinterlegten Waare für nöthig erachteten. Wenn sie darauf
<lb/>hinwiesen, daß der Einsprachskläger nur eine nach Beschaffenheit und
<lb/>Gewicht dem Vertrage entsprechende Waare zu beziehen ver- 
<lb/>pflichtet sei, so konnten sie hierbei nichts Anderes im Auge haben, als
<lb/>dem Einsprachskläger begründete Einwendungen gegen die an- 
<lb/>gebotene Waare offen zu lassen, bei deren Vorhandensein unter
<lb/>Umständen allerdings anderer, als der dargebotene Hopfen zu liefern
<lb/>gewesen sein würde.

<lb/>Bei dieser Sachlage ist es klar, daß der Einsprachskläger schlecht- 
<lb/>hin nicht einerseits völlig unthätig zu bleiben, andererseits aber die
<lb/>Zahlung des Kaufpreises abzulehnen berechtigt sein konnte. Es er- 
<lb/>scheint als rechtlich unzulässig, daß Einsprachskläger unerachtet seines
<lb/>Verzuges im Bezüge der Waare mit der Kaufpreisentrichtung im
<lb/>Rückstände bleibe. Einsprachsbeklagter war schon in Folge dieses Ver- 
<lb/>zuges befugt, gerade als ob er seinerseits vollständig erfüllt hätte, die
<lb/>Gegenleistung des Einsprachsklägers zu fordern.

<lb/>Indessen muß auch in der That die Vertragserfüllung des Ein- 
<lb/>sprachsbeklagten für erfolgt erachtet werden, da, wenn auch die über
<lb/>die Vertragserfüllungsklage erkennenden Gerichte, wie vorhin dar- 
<lb/>gelegt wurde, noch begründete Einwendungen gegen die dar- 
<lb/>gebotene Waare offen ließen, doch, nachdem Einsprachskläger
<lb/>nicht nur die ihm durch das ihm am 27. April 1870 zugestellte Be-
<lb/>reinigungserkenntniß nach Maßgabe der demselben zu Grunde liegenden
<lb/>Urtheile gewährte 8tägige Frist, sondern auch noch den weiteren
<lb/>Zeitraum bis zur Erhebung der Einsprache, mithin bis zum 21. Mai
<lb/>1870, ohne irgendwie thätig zu werden, verstreichen ließ, nach- 
<lb/>dem er überdies, wie in der diesseitigen mündlichen Verhandlung zu- 
<lb/>gegeben wurde, im Januar l. I. die fraglichen Hopfen, ohne sich auch
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="105.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Oesterreichische Präjudizien</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>nur zu dieser Zeit über Beschaffenheit und Gewicht derselben zu äußern
<lb/>und ohne sie durch Sachverständige untersuchen zu lassen, vom Lager
<lb/>bei Forschner L Bärenklau in eigenen Gewahrsam nahm, die Waare
<lb/>als genehmigt anzusehen ist. Offenbar liegt es nämlich im
<lb/>Sinne der allerdings nurvon Distancegeschästen sprechenden Artt. 347.
<lb/>348 des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs, daß auch bei Platz-
<lb/>geschästen nur eine kurze Prüfungsfrist, und zwar unter dem Rechts- 
<lb/>nachtheile, daß bei Versäumung die Waare als gebilligt gelte, gestattet
<lb/>sei (von Hahn, Commentar, zu Art. 347 Bd. H. S. 239. Ende- 
<lb/>wann, Handelsrecht §. 114 S. 568—569), und es spricht auch der
<lb/>L. R. §. 1648 für eine solche Anschauung.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Oesterreichisches Präjudiz.

<lb/>105.

<lb/>DaS französische Moratorium.

<lb/>Entscheidung des österreichischen k. k. obersten Gerichtshofes vom
<lb/>28. Mai 1872 Zahl 4548.

<lb/>Paul Schiff hat den, in Stettin am 26. Juni 1870 über
<lb/>10,000 Francs von L. K. ausgestellten, 3 Monate a dato an eigene
<lb/>Ordre in Paris bei einem Domiziliaten zahlbaren, von E. C.-in
<lb/>Dieppe acceptirten Wechsel — welchen er mittelst Giro an stch gebracht
<lb/>hatte, mit Giro, dato Wien, 22. August 1870 an M. Reitzes über- 
<lb/>tragen.

<lb/>Die französtsche Bank, an welche dieser Wechsel zuletzt gelangte,
<lb/>wies ihn, laut des innerhalb der durch die französischen Moratorien-
<lb/>gesetze bestimmten Zeit erhobenen Protestes d. d. Paris, den 13. August

<lb/>1871 dem Acceptauten und den Nothadressen vor, welche jedoch die
<lb/>Zahlung verweigerten.

<lb/>M. Reitzes, der hievon durch Rücksendung des Wechsels und
<lb/>Protestes verständigt wurde, wendete stch an Schiff, erhielt aber zur
<lb/>Antwort, daß er, nachdem in Berlin bisher jeder Regreß verweigert
<lb/>wurde, um stch schadlos halten zu können, ersuchen müsse, gegen ihn
<lb/>im gesetzlichen Wege vorzugehen.

<lb/>In der gegen die diessällige Klage des M. Reitzes erstatteten
<lb/>Einrede machte Paul Schiff die Einwendung geltend, daß der Protest
<lb/>verspätet sei und die erlassenen Moratoriengesetze die Frist zur Regreß-
<lb/>nahme nicht um 11 Monate verlängern können.

<lb/>Das k. k. Handelsgericht in Wien hat mit Urtheil vom 16. Januar

<lb/>1872 Z. 156. 205, den Kläger mit seinem Begehren unbedingt ab- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Bezüglich der Rechtsverbindlichkeit der französischen Moratorien- 
<lb/>gesetze vom Jahre 1870 und 1871 gegenüber dem Aussteller und den
</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0332.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Indossanten außerhalb Frankreich und rücksichtlich in Oesterreich muß
<lb/>allerdings der Art. 86 der W.-O. vom Jahre 1850 in Berücksichtigung
<lb/>gezogen werden, da er ausdrücklich sagt: daß über.die Form der
<lb/>mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur Ausübung oder
<lb/>Erhaltung des Wechselrechtes vorzunehmenden Handlungen das dort
<lb/>geltende Recht entscheidet.

<lb/>Ob unter dieser Form nur die äußere Fassung der dort vorzu- 
<lb/>nehmenden formellen Handlungen begriffen sei oder auch die Zeit, in
<lb/>welcher diese Handlungen vorzunehmen sind, ist nun allerdings eine
<lb/>nicht unbestrittene Frage; allein es dürste nach der Mehrzahl der
<lb/>Wechselrechtslehrer die Ansicht die richtigere sein, daß unter dem Worte
<lb/>„Form" auch diese Zeit begriffen sei, was auch schon der alte Satz
<lb/>„locus regit actum“ sagt. Außer der Stylistrung des Protestdoku- 
<lb/>mentes, außer der Bestimmung der Personen, durch welche der Protest
<lb/>ausgenommen wird, dem Orte, wo es, gehört doch auch die Zeit,
<lb/>wann dies zu geschehen habe, mit zur Form, unter der jene Hand- 
<lb/>lungen ausgeübt werden, welche zur Erhaltung des Wechselrechtes
<lb/>dienen.

<lb/>Es wird auch nicht zweifelhaft sein, dass wenn eine auswärtige
<lb/>Gesetzgebung opportun findet, statt der usuellen 2—3 tägigen Protest^-
<lb/>srist, eine 8 tägige gesetzlich einzuführen, auch die auswärtigen In- 
<lb/>dossanten bezüglich ihrer Regreßpflicht, die sie nach Kundmachung eines
<lb/>solchen Gesetzes eingegangen sind, für die Zukunft in Haftung bleiben.

<lb/>Anders ist es aber, wenn, wie bei den vorliegenden Moratorien- 
<lb/>gesetzen für auswärtige Regreßpflichtige auf früher eingegangene Ver- 
<lb/>pflichtungen und früher erworbene Rechte zurückgegriffen werden soll,
<lb/>wenn frühere Verpflichtungen in ihrer Dauer verlängert, früher er- 
<lb/>worbene Rechte nachhinein ausgehoben werden sollen, kurz, wenn
<lb/>Ausländern gegenüber das früher bestandene Gesetz geändert wird.

<lb/>Der Aussteller und Girant garantirt dem Inhaber die Bezahlung
<lb/>des Wechsels zur Verfallzeit unter der Bedingung der rechtzeitigen
<lb/>Präsentation und Protestlevirung (Art741 W.-O.) jedoch nach jenen
<lb/>gesetzlichen Erfordernissen, die zur Zeit als er (Aussteller oder Girant)
<lb/>die Verpflichtung übernahm, am Orte, wo der Wechsel zu präsentiren
<lb/>und zu protestiren ist, bestanden. (Art. 66 W.-O.)

<lb/>Er übernimmt und kann selbstverständlich die Verpflichtung für
<lb/>die Einlösung des Wechsels mit seinem Vermögen zu hasten nur für
<lb/>die gesetzlich bestimmte, ihm bekannte Zeit übernehmen, da in einem
<lb/>wohlgeordneten Staate, wenn auch in der Zwischenzeit ein neues dies-
<lb/>säüiges Gesetz erlassen wird, dessen Wirkung erst mit oder eine be- 
<lb/>stimmte Zeit nach der Kundmachung beginnt.

<lb/>Die Haftpflicht des Indossanten ist auch anerkanntermaßen, wenn
<lb/>auch mit den übrigen Wechselverpflichteten auf eine und dieselbe Ur- 
<lb/>kunde gegründet, doch eine selbständige, unabhängig von der Haft- 
<lb/>pflicht der Uebrigen, wie dieß aus dem 2. Abschnitte, unter III. der
<lb/>Deutschen Wechselordnung klar hervorgeht.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0333.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>327
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn nun Gesetze mit rückwirkender Kraft, durch außerordentliche
<lb/>Umstände veranlaßt, für die Staatsbürger des betreffenden Staates
<lb/>erlassen werden können, so kann aber diese Kraft nicht auf Ausländer
<lb/>ausgedehnt werden, deren Verpflichtung vor Erlaß dieser Gesetze ent- 
<lb/>standen ist.

<lb/>Der §. 5 des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches stellt den
<lb/>Grundsatz fest, daß Gesetze nicht zurückwirken und auf vorherge- 
<lb/>gangene Handlungen, sowie auf früher erworbene Rechte keinen Ein- 
<lb/>fluß haben.

<lb/>Es kann doch dem ausländischen Gesetze gegenüber dem öster- 
<lb/>reichischen Staatsbürger bei diesem allgemeinen Nechtsgrundsatze keine
<lb/>weitergehende Wirkung beigelegt werden als dem einheimischen, und
<lb/>es kann das eine Wort „Form" im Art. 86 W.-O. zum evidenten
<lb/>Nachtheile des österreichischen Wechselindossanten nicht eine so weit- 
<lb/>gehende Auslegung erfahren, daß der Oesterreicher wegen des im Lande
<lb/>eingetretenen Nothfalles mit seinen vor dem Bestände dieser Ausnahme- 
<lb/>gesetze eingegangenen Verpflichtungen, die er längst erloschen haltew
<lb/>mußte, noch in einer Haftung bleibe, welche er niemals übernommen
<lb/>haben würde, wenn ste damals bestanden hätte, oder wenn er ihre
<lb/>prekäre Dauer nur hätte ahnen können.

<lb/>So wenig es den Indossanten treffen kann, wenn ein Wechselin- 
<lb/>haber dem Acceptanten eine Verlängerung seiner Verpflichtung —
<lb/>vielleicht um Monate — zugesteht und ebensowenig eine: solche Pro-,
<lb/>longation die Regreßpflicht des Indossanten, bezüglich der Dauer vom'
<lb/>ursprünglichen Verfallstage verlängert, ebensowenig kann die durch die
<lb/>französischen Moratoriengesetze den dort lebenden Wechselverpflichteten
<lb/>eingeräumte, oft vertagte Protestfrist oder Verfallzeit eine Kraft auf
<lb/>die in^Oesterreich befindlichen Indossanten ausüben, welche nach der
<lb/>strikte eingegangenen Wechselverpflichtung ihre Garantiepflicht nur mit
<lb/>Rücksicht auf die zeitlich feste Begrenzung derselben eingegangen haben.
<lb/>Was aber auch die weitere bei der theils unklaren, theils verschieden- 
<lb/>artigen Stylisirung der französischen Moraloriengesetze allerdings sehr
<lb/>streitige Frage betrifft, ob die Verfallzeit oder die Protestfrist ver- 
<lb/>längert wurde, ob daher in ersterem Falle in das materielle Recht
<lb/>eingegriffen wurde, oder ob in letzterem es sich nur um eine Frage der
<lb/>Protestzeit, also nach Art. 86 der Wechselordnung um eine Formfrage
<lb/>handelt, so sind, wie auch im Laufe des Protestes anerkannt wird,
<lb/>in dem vorliegenden Falle die Gesetze vom 13. August 1870, vom
<lb/>10. März 1871, Art. 2 und vom 4."Juli 1671,' Artt. 1 und 3 maß-'
<lb/>gebend.

<lb/>Wollte man auch annehmen, daß das erste dieser Gesetze nur die
<lb/>Protestfrist verlängert habe, da es darin heißt: Les d&amp;ais, dans lesquels
<lb/>doivent etre faits les protets et tous actes conservant le recours
<lb/>— sont prorogas d’ un mois, so ist in der weiteren Alinea desselben
<lb/>Le remboursement ne pourra 6tre demanda aux endosseurs —
<lb/>pendant le m§me d^lai — doch auch wieder die Zahlungszeit hin-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0334.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>ausgeschoben. Da nun der Geklagte, Paul Schiff, seinen Giro am
<lb/>22. August 1670, also im Bestände dieses Gesetzes und nach dessen Kund- 
<lb/>machung Leigesetzt hat, könnte er äußersten Falles zur Zahlung ver- 
<lb/>pflichtet gewesen sein, wenn der Wechsel während dieser Frist— bis
<lb/>13. September 1870 protestirt worden wäre, allein da der Protest
<lb/>erst am 30. August 1871 erhoben wurde, nachdem seit dem ersten noch
<lb/>zahlreiche Moratoriengesetze erlassen wurden, deren letzteres, in dessen
<lb/>Bestände der Protest levirt wurde, am 4. Juli 1871 erfloß, so find
<lb/>hier nur die weiteren und resp. dieses letztere Gesetz anwendbar.

<lb/>Dieses Gesetz ist aber, sowie jenes vom 10. März 1871-, auf
<lb/>welches es sich bezieht, in Beziehung auf das Hinausschieben der
<lb/>Zahlungszeit anders stylistrt und in seinem Inhalte klarer als jenes
<lb/>vom 13. August 1870.

<lb/>Im Art. 2 deS Gesetzes vom 10. März 1871 ist von keiner
<lb/>Protestfrist die Rede, sondern es wird ausdrücklich die Verfallzeit ver- 
<lb/>längert, da es heißt: seront exigibles septmois — apr&amp;s V dchdance
<lb/>inserite aux titres, avec les intdrets depnis le jour de cette echd-
<lb/>ance. Es ist also von zwei Verfallzeiten die Rede, von der ersten,
<lb/>von welcher die Interessen laufen, und von der um sieben Monate ver- 
<lb/>längerten.

<lb/>Daß der Sinn dieses Gesetzes dieser sei, geht deutlich aus Art. 3
<lb/>desselben Gesetzes hervor, welcher mit den Worten: Par derogation
<lb/>kT article 162 du Code de commerce,; le ddlai accordd au por-
<lb/>teur pour faire constater, par un protöt le refus de payement sera
<lb/>de dix jours; —womit noch außer der um sieben Monate verlängerten
<lb/>Verfallzeit eine zehntägige Protestfrist zugestanden wird.

<lb/>Ebenso sagt Art. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1871: Le ddlai
<lb/>de sept mois par 1' article 2 de la loi du 10 mars 1871 — est
<lb/>prolongd de quatre mois etc., und Artikel 3 setzt ebenfalls eine
<lb/>zehntägige Protestfrist fest.

<lb/>Es kann sich also schon nach dem Gesetze vom 13. August 1870
<lb/>zweifellos aber nach den letztzitirten Gesetzen, nicht mehr um den for- 
<lb/>mellen Act des Protestes und der Zeit, wann er erhoben werden kann,
<lb/>sondern um die materielle Frage der Verfallzeit handeln, also eine
<lb/>Verfügung, bei der nicht mehr der Art. 86 sondern — den Bewohnern
<lb/>Oesterreichs gegenüber — die inländischen Gesetze entscheiden. Nach
<lb/>diesen besteht aber für den Indossanten keine Verpflichtung mehr, und
<lb/>es muß nach diesen Erwägungen die Frage abgewiesen werden.

<lb/>Zu einer gerichtlichen Hinterlegung der Wechselsumme war für
<lb/>den Geklagten kein Anlaß, da er bei der fortwährenden Erneuerung
<lb/>der Moratoriengesetze, bei dem Mangel eines Protestes und dem Ab- 
<lb/>laufe der wechselmäßigen Haftzeit, sowie des ersten Moratoriums,
<lb/>ohne daß eine Forderung an ihn gemacht worden wäre, keine Ver- 
<lb/>anlassung hatte, sich noch als Verpflichteten aus dem eingeklagten
<lb/>Wechsel anzusehen.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0335.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>DaS k. k. österreichische Oberlandesgericht hat aber mit dem Er- 
<lb/>kenntnisse vom 20. März 1672, Z. 3661, das erstrichterliche Urtheil
<lb/>abgeandert, und den Geklagten zur Zahlung der eingeklagten Wechsel- 
<lb/>summe verurtheilt.

<lb/>' Gründe:*)

<lb/>Die Bestimmung des Art. 41 der Wechselordnung, wornach die
<lb/>-Erhebung deS Protestes spätestens am 2. Werktage nach dem Ver- 
<lb/>falltage geschehen muß, hat auf die an ausländischen Plätzen zahlbaren
<lb/>Wechsel keine Anwendung, da Art. 66 der Wechselordnung für diese
<lb/>Gattung von Wechseln vorschreibt, daß über die Form der an einem
<lb/>ausländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts
<lb/>vorzunehmenden Handlungen, zu welchen insbesondere die Erhebung
<lb/>des Protestes gehört, das dort geltende Recht entscheidet.

<lb/>Unter der Form solcher Acte muß aber alles Dasjenige verstanden
<lb/>werden, was zur RechtSgiltigkeit derselben nothwendig ist, daher auch
<lb/>die Rechtzeitigkeit der Protesterhebung, indem nach den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen des formellen Wechselrechts ein nicht rechtzeitig er- 
<lb/>hobener Protest schon aus diesem Grunde als unförmlich und wirkungs- 
<lb/>los zu betrachten und auch nicht anzunehmen ist, daß ein ausländisches
<lb/>Gericht oder Notar sich zur Aufnahme eines nach den dortländischen
<lb/>Gesetzen unförmlichen und rechtsunwirksamen Actes herbeilassen wird,
<lb/>sowie andererseits auch der österreichische Richter einem an sich ungesetz- 
<lb/>lichen Acte. keine rechtliche Wirkung im Inlands zuerkennen kann.

<lb/>Durch eine solche Auslegung des Art. 86 der Wechselordnung
<lb/>kann sich auch der im Auslande domicilirende Indossant mit Grund
<lb/>nicht beschwert finden, weil derselbe durch die Zndossirung eines
<lb/>an einem ausländischen Platze zahlbaren Wechsels sich in vor- 
<lb/>hinein allen Eventualitäten unterworfen hat, von welchen der Wechsel
<lb/>für dessen Einlösung er die wechselmäßige Haftung durch Unterfertigung
<lb/>des Indossaments übernommen hat, an dem ausländischen Platze be- 
<lb/>troffen wird, und weil auch ein im Auslande befindlicher Indossant
<lb/>kein Vorrecht Ln Anspruch nehmen kann, wodurch die Rechte der
<lb/>übrigen Indossanten dem Acceptanten als Hauptschuldner gegenüber,
<lb/>leicht geschädigt werden könnten.

<lb/>Jedenfalls aber mußte sich ein solches Vorrecht (da Art. 86
<lb/>der Wechselordnung allgemein lautet) auf ein bestimmtes hierländisches
<lb/>Ausnahmsgesetz gründen, welches jedoch bisher nicht erfioffen ist.

<lb/>Der Einwendung, daß durch die vom Kläger geltend gemachten
<lb/>französischen Gesetze eine Aenderung der Verfallzeit bezweckt werde,
<lb/>widerstreitet der Wortlaut des Gesetzes vom 13. August 1870, in- 
<lb/>dem dasselbe im dritten Absätze die Berechnung'- der Zinsen von dem
<lb/>im Wechsel festgesetzten Verfalltage anordnet, und dieses Gesetz sich


<lb/>*) Das Ln den Erkenntnissen zweiter und dritter Instanz Ausgeführte
<lb/>stimmt durchaus mitDemjenigen überein, wasS.llOfg. gegenwärtigen Bandes
<lb/>bei Anzeige der Jaques'schen Schrift über die durch die Französischen Jndult-
<lb/>gesetze hervorgerufenen Regreßfragen bemerkt worden ist..
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0336.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>ausdrücklich nur auf den formellen Act der Protesterhebung be- 
<lb/>zieht, dessen Regulirung dem fremden Staate überlassen bleiben muß.

<lb/>In diesem Sinne müssen auch die weiteren Gesetze vom 10. Marz
<lb/>1871 und 4. Juli 1871 ausgefaßt werden, weil sich darin auf das
<lb/>erwähnte 1. Gesetz bezogen wird, und dieselben daher nur als eine
<lb/>Fortsetzung des früheren zu betrachten find.

<lb/>.-Da nun nach Maßgabe dieser Gesetze der beigebrachte Protest'
<lb/>als rechtzeitig und rechtsförmlich erscheint, so mußte auf Grund des
<lb/>unbeanstandeten Indossaments und des erwähnten Protestes der Ge- 
<lb/>klagte zur Zahlung der eingeklagten Wechselsumme verurtheilt und
<lb/>daher das erstrichterliche Urtheil in diesem Punkte zu Gunsten deS
<lb/>Klägers abgeändert werden.

<lb/>Was dagegen den klägerischen Anspruch auf Zinsen und sonstige
<lb/>Spesen betrifft, so kommt zu erwägen, daß laut B der Protest auf
<lb/>Ansuchen der Bank von Frankreich wider den Accptanten und die
<lb/>Domiciliaten schon am 30. August 1871 erhoben, der Geklagte aber
<lb/>von der Nichteinlösung des Wechsels erst mit dem Briefe 0 vom
<lb/>11. September 1871, welcher zugleich die Netourrechnung enthielt,
<lb/>benachrichtigt wurde, daß aber diese Benachrichtigung gemäß Art. 45
<lb/>der Wechselordnung sich als offenbar verspätet darstellt, daher der
<lb/>Kläger nach Alinea 3 dieses Artikels eines jeden Anspruches auf
<lb/>Zinsen und Kosten für verlustig erkärt werden mußte, und das erst- 
<lb/>richterliche Urtheil bezüglich der Zurückweisung dieses Anspruches zu
<lb/>bestätigen war.

<lb/>Infolge der erwähnten theilweisen Abänderung mußten die Ge- 
<lb/>richtskosten erster Instanz gegenseitig aufgehoben bleiben. r

<lb/>Der Ausspruch über die Gerichtskosten zweiter Instanz entfällt
<lb/>im wechselrechtlichen Verfahren.

<lb/>Der k. k. oberste Gerichtshof hat, über Revisionsbegehren des
<lb/>Geklagten das obergerichtliche Urtheil zu bestätigen befunden.

<lb/>Gründe:

<lb/>Das Oberlandesgericht hat den Art. 66 der Wechselordnung
<lb/>ganz richtig dahin ausgelegt,- daß unter der Form der mit einem
<lb/>Wechsel an einem ausländischen Platze zur Ausübung oder Einhaltung
<lb/>des Wechselrechtes vorzunehmenden Handlungen, über welche Form
<lb/>das dort geltende Recht zu entscheiden hat, auch die Zeit, zu welcher
<lb/>behufs der Erhaltung des Regreßrechtes der Protest zu erheben ist,
<lb/>zu verstehen sei, da die Protestlevirung in rechter Zeit eben zu jenen
<lb/>Förmlichkeiten gehört, welche beachtet werden müssen, damit das
<lb/>Regreßrecht nicht verloren gehe.

<lb/>■ Da der Protest Ln Ansehung des am 26. September 1870 in
<lb/>Paris zahlbar acceptirten Klagewechsels Ln Paris zu erheben war, so ist
<lb/>bezüglich der Zeit, wann dieser Protest mitRechtswirksamkeit bewirkt wer- 
<lb/>den konnte und mußte, das französische Recht als maßgebend zu betrachten.

<lb/>Wenn nun die französische Regierung fich durch die Ereignisse
<lb/>bestimmt fand, mittelst des Gesetzes vom 13. August 1870 und dev
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0337.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>laut Beilagen F. und L. nachgefolgten Gesetze die Frist zur Protest-
<lb/>levirung der inzwischen verfallenen Wechsel hinauszuschieben, mithin
<lb/>zu bestimmen, daß ein solcher Protest zu der in dem Wechsel ange- 
<lb/>gebenen Verfallszeit nicht mit Rechts Wirksamkeit erhoben werden könne,
<lb/>so hat auch der österreichische Richter nach dem Art. 86 der Wechsel- 
<lb/>ordnung auf diese Bestimmung der französischen Gesetze Bedacht zu
<lb/>nehmen und muß der Geklagte Paul Schiff, wenn er auch den Klage- 
<lb/>wechsel in Wien an den Kläger M. Reitzes girirt hat, die von den
<lb/>französischen Gesetzen erweiterte Frist zur Protestlevirung sich gefallen
<lb/>lassen, weil er sein Giro auf einen in Paris zahlbaren Wechsel gesetzt
<lb/>hat und wissen mußte, daß hinsichtlich der Zeit, zu welcher, im Falle
<lb/>der Wechsel vom Acceptanten^ beziehungsweise von den Nothadressen
<lb/>nicht eingelöst wurde, der Protest zu erheben sei, die französischen Ge- 
<lb/>setze maßgebend seien.

<lb/>Der Geklagte kann sich übrigens im gegenwärtigen Falle um
<lb/>so weniger beschwert erachten, wenn die nach Maß der erwähnten
<lb/>französischen Gesetze vorgenommene Protestirung des Klagewechsels
<lb/>auch vom österreichischen Richter als rechtzeitig anerkannt wird, da er
<lb/>den Wechsel an den Kläger mit Giro ä. ä. 22. August 1670 über- 
<lb/>tragen hat, zu welcher Zeit das Gesetz vom 13. August 1870, welches
<lb/>die Frist zu der in Bezug auf den Klagewechsel etwa nothwendig
<lb/>werdenden Protesterhebung um einen Monat verlängerte, schon erlassen
<lb/>war, er also durch die ohne Vorbehalt gemachte Girirung des Wechsels
<lb/>jener Hinausschiebung der Protestftist sich gefügt, und bei dem Um- 
<lb/>stande, als er selbst nicht geltend macht, er habe vorausgesetzt, daß eS
<lb/>bei jener Ausnahmsbestimmung vom 13. August 1870 sein Bewenden
<lb/>habe und derselben keine weiteren Nachfolgen werden, er dem Giratar
<lb/>(dem Kläger) gegenüber offenbar die Gefahr und die Folgen einer
<lb/>allfäüigen weiteren Hinausschiebung der Protestsrist aus sich ge- 
<lb/>nommen hat.

<lb/>Dem Gesagten gemäß ist daher der in Betreff des Klagewechsels
<lb/>in der von den französischen Gesetzen bestimmten Frist erhobene Protest als
<lb/>rechtzeitig anzusehen, und wurde hierdurch das Regreßrecht des Klägers
<lb/>erhalten und erscheint er berechtigt, von dem Geklagten, als seinem
<lb/>Vormanne, die Zahlung der Wechselsumme zu verlangen. Hiernach
<lb/>war das diesem Begehren stattgebende Urtheil des Oberlandesgerichtes
<lb/>zu bestätigen." Sw.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173681_nf04+1872_0338.tif"
             n="332"
             xml:id="zs1-2173681_nf04-1872_0338"/>
         <div xml:id="d53356e37404">
            <head>Gesetzgebung</head>
            <div xml:id="d53356e37409" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Oesterreich</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Oesterreich.

<lb/>Seit der Kundmachung der Deutschen Wechselordnung in Oester- 
<lb/>reich (s. dieses Archiv Bd. I. S. 477) hat sich die Gesetzgebung wieder- 
<lb/>holt mit Gegenständen des Wechselrechtes beschäftigt. Es geschah dieß
<lb/>entweder im Einvernehmen mit den übrigen Deutschen Staaten oder
<lb/>unabhängig von denselben und im letzterem Falle, von Anordnungen
<lb/>rein localer Natur abgesehen (ebenda Bd. IV. S. 240 und Bd. VH.
<lb/>S. 118 und 119), im Geiste des ursprünglichen Gesetzes oder gegen
<lb/>denselben.

<lb/>Die Nürnberger Novellen gelten auch in Oesterreich, jedoch
<lb/>an der das Zinsenversprechen betreffenden Stelle in der ersten Fassung
<lb/>derselben, wornach die erwähnte Clausel den Wechsel ungiltig macht
<lb/>(ebenda Bd. VUL S. 118 und 119). Unabhängig von der Gesetz- 
<lb/>gebung der übrigen Deutschen Staaten wurde über Ratenwechsel
<lb/>(ebenda Bd. IU. S. 240) und die spätere Ausfüllung in bianco
<lb/>gemachter Wechselerklärungen (ebenda Bd. IV. S. 113), sowie die
<lb/>Unterbrechung und Hemmung der Wechselverjährung im
<lb/>Falle des Concurses*) verfügt. Dieß alles zweifellos im Geiste
<lb/>des Gesetzes, ja die Anordnung über die Ratenwechsel ging sogar in
<lb/>die Nürnberger Novellen über. Gegen den Geist des ursprünglichen
<lb/>Gesetzes jedoch ist die Verfügung, wornach die wirklichen, sowohl
<lb/>activen, als pensionirten Ofstziere und die Mannschaft des streitbaren
<lb/>Standes nicht wechselfähig sind (ebenda Bd. III. S. 237).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Durch die Anmeldung im Concürse wird der Lauf der Verjährung eben
<lb/>so wie durch eine gerichtliche Klage unterbrochen.

<lb/>Insbesondere hat die Anmeldung von Wechselforderungen die nämliche
<lb/>Folge wie nach Art. 80 der Wechselordnung die Behändigung der Klage.

<lb/>Wird die Richtigkeit des angemeldeten Anspruches bei der Concurs-
<lb/>verhandlung bestritten und zu Austragung desselben ein besonderer Proceß
<lb/>eingeleitet oder das vor der Concurseröffnung anhängig gewesene Verfahren
<lb/>wieder ausgenommen, so ist die Verjährung nur als gehemmt anzusehen, und
<lb/>die Zeit von dem Tage der Einbringung der Anmeldung bis zu dem Tage, an
<lb/>welchem dem Gläubiger zur Einleitung oder zur Wiederaufnahme der Rechts- 
<lb/>sache die erforderlichen Belege hinausgegeben worden find, in die Verjährungs- 
<lb/>frist nicht einzurechnen (§. 8 der Concursordnung vom 25. December 1868, im
<lb/>Reichsgesetzblatte 1869, Z. 1).
</p>
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                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>Neuestens hat sich abermals die Oesterreichische Gesetzgebung mit
<lb/>dem Wechselrechte befaßt. Auf Antrag eines galizifchen Abgeordneten
<lb/>wurde eine Verfügung getroffen, bei welcher mit einer gewissen Aengst-
<lb/>lichkeit stets die angeblich bloß processuale Natur hervorgehoben
<lb/>wurde. Leider kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden, wie sich
<lb/>der Leser aus dem Inhalte des Gesetzes überzeugt und dem wir an
<lb/>dieser Stelle bei der bekannten dem Ausdrucke des Vollmachtsverhält-
<lb/>niffes im Wechselgeschäste betreffenden Streitfrage, auch das Urtheil
<lb/>überlassen, ob die Oesterreichische Gesetzgebung mit dieser Verfügung
<lb/>auf universalem oder particularistischem Felde steht und die Bedenken
<lb/>wirklich gehaltlos seien, welche schon vor dem Zustandekommen des
<lb/>Gesetzes mehrfach geäußert wurden.

<lb/>Es lautet:

<lb/>Gesetz vom 19. Juni 1872,

<lb/>betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen im Wechsel-
<lb/>processe auf Grund von Wechselerklärungen, welche von
<lb/>Bevollmächtigten abgegeben sind.

<lb/>Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich
<lb/>anzuordnen wie folgt:

<lb/>ß. 1. Ansprüche aus Wechselerklärungen, welche nicht von ihrem
<lb/>Aussteller selbst unterzeichnet, sondern mit dessen Numen von einem
<lb/>Anderen unterschrieben find, eignen sich zur Geltendmachung im
<lb/>Wechselverfahren nur dann, wenn der Letztere auch seine eigene
<lb/>Unterschrift mit einem aufBevollmächtigung hinweisenden
<lb/>Zusatze beigesügt hat, und wenn außerdem die von dem Machtgeber
<lb/>unterschriebene oder mit dessen gerichtlich oder notariell beglaubigtem
<lb/>Handzeichen versehene Vollmacht beigebracht wird.

<lb/>Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeichnung der Firma eines
<lb/>Kaufmannes werden durch die gegenwärtigen Anordnungen nicht be- 
<lb/>rührt.

<lb/>§. 2. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund- 
<lb/>machung in Wirksamkeit. Mit dessen Vollzüge ist der Justizminister
<lb/>beauftragt.'

<lb/>Schönbrunn, am 19. Juni 1872.

<lb/>(Folgen die Unterschriften.)

<lb/>Enthalten im Reichsgesetzblatte 1872. Z. 88.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173681_nf04+1872_0340.tif"
             n="334"
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         <div xml:id="d53356e37616">
            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-187419">Commentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche. Mit besonderer Berücksichtigung der Praxis des Reichs-Oberhandelsgerichts. Herausgegeben von Dr. Ernst Sigismund Puchelt, Reichs-Oberhandelsgerichtsrath, Ritter u. s. w. Erste Lieferung. Leipzig, Druck und Verlag der Roßberg'schen Buchhandlung. 1872</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173681_nf04+1872_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Commentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buche. Mit besonderer Berücksichtigung der Praris des Reichs-
<lb/>Oberhandelsgerichts. Herausgegeben von Dr. Ernst Sigismund
<lb/>Puchelt, Reichs-Oberhandelsgerichtsrath, Ritter u. s. w. Erste
<lb/>Lieferung. Leipzig, Druck und Verlag der Roßberg'schen Buch- 
<lb/>handlung. 1872. .

<lb/>Wenn es erlaubt ist, von der erschienenen ersten Lieferung des
<lb/>angezeigten Commentars auf den Plan des zu erwartenden Ganzen
<lb/>zu schließen, so beabsichtigt der Herr Verfasser eine möglichst gedrängte
<lb/>Uebersicht der handelsrechtlichen Praris zu geben, welche sich auf
<lb/>Grund des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs in Deutschland ge- 
<lb/>bildet hat. Ein Commentar zum Allgem. Deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buche, nach diesem Plane bearbeitet, hat zunächst den negativen
<lb/>Vorzug, daß von der bisher so beliebten Zusammenstellung der
<lb/>planlosen Nürnberger und Hamburger Protokolle abgesehen wird.
<lb/>Ein solcher Commentar hat aber auch weiter den positiven Vor- 
<lb/>zug, daß der Praktiker darin die Ergebnisse der handelsrechtlichen
<lb/>Praris findet, ohne die Mühe, sich durch die in einer Unzahl von
<lb/>Zeitschriften mitgetheilten, nicht immer auf das Wesentliche beschränkten
<lb/>Entscheidungsgründe durchzuarbeiten. Der Herr Verfasser wird sich
<lb/>mit seinem Werke den Dank der Praktiker erwerben, das ist das xras-
<lb/>sagium, welches wir ihm mit Zuversicht stellen zu können glauben.
<lb/>Mit dem Verdienste, einem Bedürfnisse der Praktiker zu genügen, ist
<lb/>das Verdienst, die Interpretation des Allgem. Deutschen -Handels- 
<lb/>gesetzbuchs zu befördern, nothwendig verbunden. Zwar theilen wir
<lb/>nicht die Ansicht, daß in den sogen. Präjudizien der obersten Gerichte
<lb/>eine fort und fort in Thätigkeit begriffene Gesetzgebung zu erblicken
<lb/>sei. Aber den Werth nehmen wir für die Entscheidungen der obersten
<lb/>Gerichte der verschiedenen Einzelstaaten wie des Reichs-Oberhandels- 
<lb/>gerichts in Anspruch, daß sie in der Subsumtion der concreten Fälle
</p>
            </div>
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                n="335"
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                  <title ref="mpier:pr-201970">Lehrbuch des Sächsichen Privatrechtes von Dr. Eduard Siebenhaar. Leipzig, Roßberg'sche Buchhandlung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173681_nf04+1872_0341--><p/>
               <p>

                  <lb/>LiterarrscheAnzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>335


<lb/>unter das Gesetz den Zusammenhang vermitteln zwischen dem objektiven
<lb/>Rechte und dem praktischen Leben, zwischen dem Abstrakten und Un- 
<lb/>veränderlichen und dem Concreten und in sortwährender Veränderung
<lb/>Bestndlichen.

<lb/>Wie von der Verlagshandlung, in welcher der angezeigte Com- 
<lb/>mentar erscheint, nicht anders erwartet werden kann, ist die Ausstattung
<lb/>des Werkes eine vorzügliche.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Eine der bedeutendsten und interessantesten Erscheinungen der
<lb/>neueren juristischen Literatur ist das im so eben vollendeten Drucke
<lb/>uns vorliegende

<lb/>Lehrbuch des Sächsischen Privatrechtes von vr. Eduard
<lb/>Siebenhaar. Leipzig, Roßberg'sche Buchhandlung.

<lb/>Niemand war wohl mehr dazu berufen, mit einem solchen Werke
<lb/>hervorzutreten, als gerade der Verfasser, welcher an der Ausarbeitung
<lb/>des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen einen so
<lb/>hervorragenden Antheil genommen und sich bereits längst nicht nur
<lb/>durch die Herausgabe seines so beliebt gewordenen und in den Händen
<lb/>aller sächsischen Juristen befindlichen Commentars zu dem gedachten
<lb/>Gesetzbuche, sondern auch durch seine sonstige vielseitige und reichhaltige
<lb/>schriftstellerische Thätigkeit die Gunst des juristischen Publikums in
<lb/>seltenem Maße erworben hat-.- • •

<lb/>Fern von aller Weitschweifigkeit unter Hinweglassung alles un- 
<lb/>nützen Beiwerkes gewährt das uns vorliegende Buch in zwar ge- 
<lb/>drängter, aber lichtvoller Darstellung und unter philosophischer Be- 
<lb/>gründung der einzelnen Rechtsmaterien, sowie unter fortlaufender
<lb/>Hinweisung auf die betreffenden Paragraphen des Gesetzbuchs einen
<lb/>vollständigen und klaren Ueberblick über das gesammte nach diesem
<lb/>Gesetzbuche in Sachsen gellende bürgerliche Recht oder, wie es der
<lb/>Verfasser zur schärferen Hervorhebung des Gegensatzes zum öffentlichen
<lb/>Rechte zu benennen vorgezogen hat, über das Sächsische Privatrecht.
<lb/>Alle nicht nothwendig und unmittelbar zur Sache gehörigen Aus- 
<lb/>führungen find in zweckmäßiger Weise in die dem Terte beigegebenen
<lb/>Anmerkungen, auf welche wir wegen des höchst schätzbaren Inhaltes
<lb/>derselben besonders aufmerksam machen wollen, verwiesen worden.

<lb/>Was die Oekonomie des Werkes anlangt, so enthält dasselbe
<lb/>nach Vorausschickung einer, den Begriff und die Quellen des Rechtes
<lb/>und insbesondere des Privatrechtes, das System, die Gültigkeit, den
<lb/>Umfang und die Interpretation deS Bürgerl. Gesetzbuchs, sowie die
<lb/>über solches vorhandene Literatur behandelnden Einleitung zunächst
<lb/>im ersten Buche einen, die Entwickelung der zum Verständnisse des
<lb/>besonderen Theiles nothwendigen Rechtsbegriffe gebenden allgemeinen
<lb/>Theil — mit Ausschluß jedoch der, dem besonderen Theile zugewiesenen
<lb/>Lehren vom Besitze und von der Schenkung — und behandelt sodann
</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0342.tif"
                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>im zweiten Buche das Personenrecht, im dritten das Sachenrecht, im
<lb/>vierten daS Recht der Forderungen, im fünften Buche endlich das
<lb/>Erbrecht.

<lb/>Zn wie gelungener Weise der Versaffer die sich gestellte Ausgabe
<lb/>gelöst hat, davon wird sich jeder Unbefangene beim Lesen deS Buches
<lb/>bald überzeugen, und wir zweifeln nicht, daß dasselbe für Diejenigen,
<lb/>welche das Sächsische Privatrecht erlernen wollen, zu einem unent- 
<lb/>behrlichen Hilfsmittel, für die praktischen Juristen aber zu einem
<lb/>jederzeit willkommenen zuverlässigen Rathgeber werden wird.

<lb/>Nicht unterdrücken können wir übrigens den Wunsch,, daß es
<lb/>dem Verfasser bei einer, gewiß bald nöthig werdenden, zweiten Aus- 
<lb/>gabe des Werkes gefallen möge, dasselbe durch weitere Ausführung deS
<lb/>Einzelnen zu einem Hand buche umzugestalten. Wir glauben ihm
<lb/>hierfür, an die Beliebtheit des Curtius'schen Handbuchs erinnernd,
<lb/>im Voraus den Dank aller Praktiker zufichern zu können. v.Z.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173681_nf04+1872_0343.tif"
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         <div xml:id="d53356e37884">
            <head>Abhandlungen</head>
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                  <title level="a" type="main">Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung und Schluß)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Grünhut, C. S.">Vom Herrn Dr. C. S. Grünhut, Professor an der k. k. Universität zu Wien</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Fracht- 
<lb/>führers.

<lb/>Vom Herrn vr. C. S. Grünhul,

<lb/>Professor an der k. k. Universität zu Wien.

<lb/>(Fortsetzung und Schluß.)

<lb/>II. Die Haftpflicht der Eisenbahnen insbesondere.

<lb/>Die bisher entwickelten Bestimmungen über die Haftpflicht
<lb/>der Frachtführer behalten auch dann ihre Geltung, wenn es sich
<lb/>um das Frachtgeschäft der Eisenbahnen handelt. Diese Be- 
<lb/>stimmungen sind blos disposttiver Natur, es wohnt ihnen kein
<lb/>absoluter Character inne, sie können durch den Willen der Parteien
<lb/>beliebig modificirt werden. An und für sich darf also jeder Fracht- 
<lb/>führer das Maß seiner Haftpflicht willkürlich vereinbaren. Die
<lb/>1. 23. D. 50,17 findet auch da ihre Anwendung: Contractus
<lb/>quidam dolum malum duntaxat recipiunt, quidam dolum et
<lb/>culpam, sed haec ita nisi quid nominatim Convenit vel plus
<lb/>vel minus; in singulis contractibus nam hoc servabitur, quod
<lb/>initio convenit: legem enim contractus dedit. (Ulpian.)

<lb/>Auch bei dem Römischen receptum konnte, sei es durch prae- 
<lb/>dictio oder consensus, vor dem Abschlüsse des Vertrages mit dem
<lb/>Absender die gesetzlich firirte Haftung ausgeschlossen werden: 1. 23.
<lb/>D. 50,17; 1. 7. pr. D. 4,9. Es war daher nur folgerichtig, die
<lb/>Vertragsfreiheit des Absenders und des Frachtführers auch in
<lb/>dem Handelsgesehbuche anzuerkennen, welches ja die Principien
<lb/>des receptum auf den Transportvertrag angewendet hat. In
<lb/>erster Lesung war zwar unter dem Einflüsse des Französischen
<lb/>Rechtes, cf. Duverdy a. a. O. S. 54. Nr. 30, ein Antrag auf
<lb/>Beschränkung der Vertragsfreiheit der Frachtführer angenommen
<lb/>Archiv f. W.-R. N. K. IV. 22
</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0344.tif"
                   n="338"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>338 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>worden, (Protokolle S. 827 u. s. w.); Art. 339 des Entwurfes
<lb/>erster Lesung hatte auch dem entsprechend folgende Fassung er- 
<lb/>halten: „Verträge, durch welche die bestehenden gesetzlichen Ver- 
<lb/>pflichtungen des Frachtführers zum Schadenersätze, Artt. 335—338,
<lb/>beschränkt oder aufgehoben werden sollen, haben keine rechtliche
<lb/>Wirkung". Noch im Entwürfe zweiter Lesung lautete Art. 376:
<lb/>„Verträge, durch welche die vorstehenden gesetzlichen Verpflichtungen
<lb/>des Frachtführers zum Schadenersätze, Artt. 371—375, beschränkt
<lb/>oder ausgehoben werden sollen, haben keine rechtliche Wirkung.
<lb/>Diese Bestimmung findet jedoch auf gewöhnliche Fuhrleute, auf
<lb/>gewöhnliche Schiffer und auf die Postanstalten keine Anwendung".
<lb/>In dritter Lesung wurde aber jede Beschränkung der Vertrags- 
<lb/>freiheit der Frachtführer, insoweit' es sich nicht um Eisenbahn- 
<lb/>verwaltungen handelt, gänzlich fallen gelassen.

<lb/>Jeder Frachtführer, dessen Transportgeschäst nicht unter den
<lb/>Begriff des Eisenbahngeschäfts fällt, ist daher berechtigt, die ihm
<lb/>nach dem Handelsgesetzbuche obliegende Haftpflicht nach Belieben
<lb/>anders festzusetzen. Nur jene Verabredungen, welche gegen absolute
<lb/>Gesetze verstoßm, sind natürlich als nichtig anzusehen. Daher
<lb/>kann die Haftung für äolus nicht ausgeschlossen werden, ebenso- 
<lb/>wenig die Haftung für culpa lata. (Letzteres ist die herrschende
<lb/>Meinung, dagegen Wächter, Württembcrgisches Privattecht II.
<lb/>S. 791 Note 19. 20.) Zulässig ist es aber, die Haftung für
<lb/>äolns und culpa lata jener Personen auszuschließen, deren sich
<lb/>der Frachtführer bei Ausführung des Transportes bedient; nur
<lb/>ist zu bemerken, daß äolus und culpa lata bei der Auswahl dieser
<lb/>Personen äolus und culpa lata des Frachtführers selbst ist; wäre
<lb/>daher der Frachtführer bei dieser Auswahl dolos oder grobeulpos
<lb/>verfahren, so bleibt er trotz der vertragsmäßigen Ausschließung der
<lb/>Haftung für jedes, auch für ein leichtes Verschulden der Leute in
<lb/>derselben Weise verhaftet, als er ohne die vertragsmäßig erfolgte
<lb/>Ausschließung der Haftung verhaftet gewesen wäre. Die Haftung
<lb/>für levis culpa kann wirksam ausgeschlossen werden und natürlich
<lb/>auch die Haftung für casus. Es kann ferner z. B. beliebig fest- 
<lb/>gesetzt werden, daß nur ein bestimmtes Quantum an Schadens- 
<lb/>vergütung geleistet werden soll, daß eine besondere Vertheilung der
<lb/>Beweislast stattzufinden habe, daß für gewisse Arten des Schadens
<lb/>nicht gehaftet werde u. s. w. Kurz, was jedem Vertragschließen- 
<lb/>den aus dem Gebiete des Privatrechtes sreisteht, nämlich dort, wo
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0345.tif"
                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrir. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 339

<lb/>nur ein dispositives Gesetz spricht, beliebige Verabredungen zu
<lb/>treffen, in Folge welcher die Wirksamkeit des Gesetzes für den
<lb/>einzelnen Fall nicht eintritt, dies ist auch den Frachtführern bei
<lb/>dem Abschlüsse eines Frachtvertrages gestattet. An und für sich
<lb/>steht nun diese Vertragsfreiheit auch den Eisenbahnen zu. Auch
<lb/>diesen kann nicht das Recht versagt werden, die Bedingungen,
<lb/>unter denen sie den Frachtvertrag eingehen wollen, nach ihrem
<lb/>Ermessen festzusetzen. Allein Gründe der legislativen Politik
<lb/>sprechen dafür, dieser vom reinen Rechtsstandpunkte den Eisen- 
<lb/>bahnen allerdings zustehenden Freiheit gewisse gesetzliche Schranken
<lb/>zu ziehen, damit nicht der Vorwurf berechtigt werde, daß „das
<lb/>Recht leider eine zu erhabene Sache sei, als daß es sich an das
<lb/>Wohl und Wehe der Bürger kehren könnte". (Vogt, Deutsche
<lb/>Vierteljahrschrist XXII. Jahrgang 1859 S. 10.) Es läßt sich
<lb/>nämlich nicht verkennen, daß das Publicum in einer thatsächlichen
<lb/>Abhängigkeit von den Eisenbahnen sich befindet und daß, wenn
<lb/>das Gleichgewicht zwischen beiden Kontrahenten, der Eisenbahn
<lb/>auf der einen, dem Handel- und verkehrtreibenden Publicum auf
<lb/>der anderen Seite, bei dem Abschlüsse eines Frachtvertrages her- 
<lb/>gestellt sein soll, in der gesetzlichen Beschränkung der Vertragsfrei- 
<lb/>heit der Eisenbahnen ein Correctiv gefunden werden muß. Die
<lb/>Beschränkung der Eisenbahnen ist nothwendig, um die Freiheit
<lb/>des Publicums herbeizuführen. Letzteres sieht sich in die Zwangs- 
<lb/>lage versetzt, sich der Eisenbahnen bedienen zu müssen; es gibt in
<lb/>der Regel dort, wo Eisenbahnen bestehen, keine anderen Fracht- 
<lb/>führer; die Concurrenz der letzteren ist, wenn nicht ganz unmöglich
<lb/>gemacht, doch außerordentlich erschwert. Die Eisenbahnen erfreuen
<lb/>sich also thatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, eines Transport- 
<lb/>monopols, eines Bannrechtes. Die Kausleute vorzüglich sind ge- 
<lb/>zwungen, denselben die Versendung der Maaren zu überlassen.
<lb/>Die Eisenbahnen dürfen das Uebergewicht ihrer Stellung nicht
<lb/>dazu mißbrauchen, um für die Beförderung von Personen und
<lb/>Maaren willkürliche Bedingungen vorzuschreiben, Bedingungen,
<lb/>welche es vielleicht zu der schwierigsten aller Aufgaben machen, sie
<lb/>wegen eines bei dem Transporte eingetretenen Schadens mit Er- 
<lb/>folg auf Ersatz zu belangen, sie dürfen nicht gegen das Publicum
<lb/>eine ungehörige Pression ausüben und auf dem Wege der Regle- 
<lb/>ments die von dem Gesetzgeber bezweckte strengere Haftpflicht ganz
<lb/>durchlöchern. Es ist also eine Pflicht des Gesetzgebers mit Rück-

<lb/>22*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0346.tif"
                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>sicht auf das öffentliche Wohl hier einzugreifen, durch allgemein^
<lb/>Normen solche Maßregeln zu erzwingen, welche sonst schon durch
<lb/>die Thatsache der bloßen ConcurreNz bewirkt werden und aus diese
<lb/>Weise der Gewinnsucht der Eisenbahnen entgegenzuwirken. Es
<lb/>ist dies um so mehr gerechtfertigt, als das Uebergewicht der Eisen- 
<lb/>bahnen nur durch eine Reihe von Privilegien ins Werk gesetzt wer- 
<lb/>den kann, welche aus der Hand des Gesetzgebers empfangen werden.
<lb/>So wird zu Gunsten der Eisenbahnen vor Allem das Recht der
<lb/>Expropriation ausgeübt; der Staat läßt dem Baue und Betriebe
<lb/>seinen polizeilichen und gerichtlichen Schutz angedeihen; es wird
<lb/>vielfach in die wohlerworbenen Rechte der Bürger eingegriffcn,
<lb/>um die Entstehung und den Betrieb einer Eisenbahn zu ermöglichen.
<lb/>Die Eisenbahn ruht in der That im Wesentlichen aus den Schultern
<lb/>des Staates; dieser aber gewährt ihr nur aus dem Grunds eine
<lb/>Reihe von wichtigen Rechten, um dem Verkehre durch verbesserte
<lb/>Transportmittel eine neue Schwungkraft zu verleihen. Mit diesen
<lb/>leitenden Gedanken würde es aber in grellem Widerspruche stehen,
<lb/>wenn der Staat es ruhig mit ansähe, wie eine Eisenbahngesell-
<lb/>schast durch willkürliche Bedingungen Personen und Sachen von
<lb/>der Benutzung der Bahn zurückschreckt. Die Eisenbahn ist viel- 
<lb/>mehr eo ipso verpflichtet, ihren Betrieb im öffentlichen Interesse
<lb/>auszuüben; sie darf nicht allein den Zwecken der Einzelnen dienen;
<lb/>sie muß sich daher auch gewisse, dem allgemeinen Wohle förderliche
<lb/>Beschränkungen gefallen lassen. Daß es den Eisenbahnen nicht,
<lb/>freistehen könne, durch beliebige Vereinbarungen die aus dem Ge- 
<lb/>setze entspringende Haftpflicht illusorisch zu machen, war auch in
<lb/>Frankreich und England, also den beiden Staaten, deren Legislation
<lb/>in dieser Materie vorwiegend als Vorbild diente, ein bereits an- 
<lb/>erkannter und praktisch bewährter Gmndsatz.

<lb/>JnFrankreich werden von jeherSeparatclauscln, durchweiche
<lb/>die Haftpflicht der Eisenbahnen geschwächt werden soll, voll Seite
<lb/>der Gerichte als ungiltig abgewiesen. Man stützt sich bärauf,
<lb/>daß die Verantwortlichkeit der Eisenbahnen sich nach den Be- 
<lb/>stimmungen des Französischen Handelsgesetzbuches über den Fracht- 
<lb/>führer richtet und daß schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes
<lb/>jede in dem Frachtbriefe enthaltene Einschränkung der gesetzlichen
<lb/>Haftpflicht für ungiltig angesehen wurde; allerdings ist dem
<lb/>Commissionär in dem code de commerce volle Freiheit gelassen,
<lb/>seine Haftpflicht für Verlust oder Beschädigung beliebig einzu-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 341

<lb/>schränken (Art. 98.), allein in Ansehung des Fuhrmannes hielt
<lb/>man an der strengeren Anschauung fest. Als nun die Eisenbahnen
<lb/>auskamefl, mußten sie sich selbstverständlich demselben Rechte unter- 
<lb/>werfen, wie die Fuhrleute; es war nicht nothwendig, ihre Ver- 
<lb/>antwortlichkeit nach strengeren Grundsätzen zu beurtheilen, als den
<lb/>für die Fuhrleute überhaupt ohnehin schon anerkannten; die Eisen- 
<lb/>bahnen hasten schon nach diesen Grundsätzen schlechthin, un- 
<lb/>geachtet aller beschränkenden Clauseln in ihren Frachtbriefen und
<lb/>Reglements.

<lb/>In England werden die Eisenbahnen rücksichtlich des
<lb/>Waarentransportes wie gewöhnliche Frachtführer behandelt; jeder
<lb/>Zweifel in dieser Beziehung wird durch die Railway Clauses
<lb/>Consolidation Act 8 et 9 Vict. cäp 20 sect. 89 beseitigt; dort
<lb/>heißt es nämlich: „that nothing shall extend to Charge or
<lb/>make liable a railway Company, further or in any other case
<lb/>than where, according to the law of the realm, stage-coach
<lb/>proprietors and common carriers would be liable; nor shall
<lb/>extend, in any degree, to deprive the Company of any pro- 
<lb/>tection or privilege ;which common carriers or stage-coach
<lb/>proprietors may be entitled to, but, on the contrary, the
<lb/>Company shall, at all times, be entitled to the benefit of every
<lb/>such protection and privilege“.

<lb/>Insbesondere kommen den Eisenbahnen auch die durch die
<lb/>Carriers Act 11 Geo. 4 et 1 Will. 4 c. 68 rücksichtlich des
<lb/>Transportes von „articles of great value in small compass“
<lb/>für die Frachtführer überhaupt eingeführten Begünstigungen .in
<lb/>gleichem Maße zu. (Railway and Canal Traffic Act 1854,
<lb/>Schlußsatz der sect. 7.)

<lb/>Gemäß den Bestimmungen der Garriers Act war es den
<lb/>Eisenbahnen nicht gestattet, in allgemein lautenden Regle- 
<lb/>ments ihre Haftpflicht einzuschränken (sect. 4.), doch stand es
<lb/>ihnen frei, von Fall zu Fall bei jedem einzelnen Frachtverträge
<lb/>.eine fpecielle Vereinbarung über das Maß ihrer Haftpflicht zu
<lb/>treffen. SStuf dem Wege dieser Specialcontracte bildete sich all-
<lb/>mählig eine unwandelbrre Praris der Eisenbahnen heraus, .ihre
<lb/>Haftpflicht auf ein Minimum zu reduciren; in Folge dessen
<lb/>mußte die gesetzgebende Gewalt darauf bedacht fein, der Willkür
<lb/>der Eisenbahnen .einen Damm entgegenzusetzen. Dies geschah
<lb/>denn auch, vorzüglich durch die Railway and Ganal Traffic
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0348.tif"
                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>342 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>.Acl 1854, (17 et 18 Vict. c. 31). Sect. 7 enthält folgende Ein- 
<lb/>schränkungen: „Every such Company as aforesaid (i. e. railway
<lb/>Company, canal Company) shali be liable for the Ioss of or for
<lb/>any Injury done to any horses, cattle or other animals, or to
<lb/>any articles, goods or things, in the receiving, forwarding or
<lb/>delivering thereof, occasioned by the negiert or default of
<lb/>such Company or its servants, notwithstanding any notice,
<lb/>condition or declaration made and given by such Company
<lb/>contrary thereto, or in anywise limiting such liability; every
<lb/>such notice, condition or declaration being hereby declared to
<lb/>be null and void: Provided always, that nothing herein
<lb/>contained shall be construed to prevent the said Companies
<lb/>from making such conditions with respect to the receiving,
<lb/>forwarding and delivering of any of the said animals, articles,
<lb/>goods or things, as shall be adjudged by the court or judge,
<lb/>befere whom any question relating thereto shall be tried, to
<lb/>be just and reasonable; Provided always, that no
<lb/>greater damages shall be recovered for the loss of or for any
<lb/>injury done to any of such animals, beyond the sums herein-
<lb/>after mentioned; [es folgen nun die Entschädigungsfira für
<lb/>verschiedene Thiergattungen) unless the person sending or de- 
<lb/>livering the same to such Company shall, at the time of such
<lb/>delivery, have declared them to be respectively of higher value
<lb/>than as above mentioned, in which case it shall be lawful for
<lb/>such Company to demand and receive, by way of compensation
<lb/>for the increased risk and care thereby occasioned, a reason- 
<lb/>able per-centage upon the excess of the value so declared
<lb/>above the respective sums so limited as aforesaid, and which
<lb/>shall be paid in addition to the ordinary rate of Charge; and
<lb/>such per-centage or increased rate of Charge shall be notified
<lb/>in the manner prescribed in the statute 11 Geo. 4 et 1
<lb/>Will. 4 c. 68 [Carriers Act sect. 2, nämlich öffentlicher und
<lb/>sichtbarer Anschlag an einer hervorstehenden Stelle des Aufgabe-
<lb/>Platzes) and shall he binding upon such Company in the manner
<lb/>therein mentioned; Provided also, that the proof of the
<lb/>value of such animals, articles, goods and things, and the
<lb/>amount of the injury done thereto, shall in all cases lie upon
<lb/>the person claiming compensation for such loss or injury:
<lb/>Provided also, that no special contract between such com-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0349.tif"
                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>Dom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 343

<lb/>pany and any other parties respecting the receiving, forward-
<lb/>ing or delivering of any animals, articles, goods or things as
<lb/>aforesaid, shall be binding upon or affect any such party,
<lb/>unless the same be signed by him or by the person deliver- 
<lb/>ing such animals, articles, goods or things respectively for
<lb/>carriage: Provided also (hier folgt noch die ausdrückliche
<lb/>Aufrechterhaltung der Landers Act für die Eisenbahnen, ver- 
<lb/>gleiche obenj.

<lb/>Diese gesetzliche Bestimmung — übrigens ein bemerkenswerthes
<lb/>Probestück einer im Finsteren herumtappenden Gesetzmacherei,
<lb/>dessen unförmliche Fassung sich daraus erklärt, daß, wie in England
<lb/>häufig geschieht, an den ursprünglichen Gesetzestert, um den Grillen
<lb/>verschiedener Parlamentsmitglieder gerecht zu werden, ein Vor- 
<lb/>behalt an den anderen gehängt wird, bis das eigentliche Gesetz durch
<lb/>die Kette von Vorbehalten oft unverständlich wird — hat zu leb- 
<lb/>haften Controversen Anlaß gegeben. Nunmehr ist aber allgemein an- 
<lb/>erkannt, daß der Schwerpunkt der ganzen Bestimmung darin gelegen
<lb/>ist, daß es den Eisenbahnen nicht gestattet sein soll, ihre Haftpflicht
<lb/>in allgemeinen Reglements zu beschränken, daß eine jede derartige
<lb/>allgemeine Notiz unverbindlich (null and void) ist, daß es aber
<lb/>den Eisenbahnen unbenommen bleiben soll, mit den Parteien von
<lb/>Fall zu Fall Specialcontracte abzuschließen, durch welche jedoch
<lb/>ihre Haftpflicht nur dann eingeschränkt werden kann, wenn der
<lb/>Inhalt der von den Parteien oder ihren Bevollmächtigten auch
<lb/>noch insbesondere zu unterzeichnenden Specialcontracte von der
<lb/>Gerichtsbehörde für gerecht und vernünftig (just and reasonable)
<lb/>erklärt wird.

<lb/>Es klingt etwas fremdartig, wenn man hört, daß eine Ge- 
<lb/>richtsbehörde darüber zu entscheiden habe, ob die Bedingungen
<lb/>eines Frachtvertrages den Anforderungen der Gerechtigkeit und
<lb/>Vernunft entsprechen. In der That haben auch die Englischen
<lb/>Gerichte häufig ihre Unzufriedenheit darüber geäußert, daß ihnen
<lb/>die Entscheidung einer Frage übertragen sei, deren Ordnung am
<lb/>besten den contrahirenden Parteien selbst überlassen bleiben sollte.
<lb/>Ganz ohne Anhaltspunkt ist übrigens das richterliche Ermessen
<lb/>nicht gelassen. Im Gesetze find für Verlust und Beschädigung von
<lb/>Thieren Entschädigungsfira sestgestellt; ein höherer Ersatz wird
<lb/>nur gegen besondere Werthdeclaration und Entrichtung eines an- 
<lb/>gemessenen Frachtzuschlages geleistet. Darin spricht sich deutlich
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0350.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>'344 Studien zur Lehre von der -Haftpflicht, des Frachtführers.

<lb/>genug die Absicht aus, der Eisenbahnverwaltung nur dann die
<lb/>Uebernahme einer größeren Verantwortlichkeit aufzubürden, wenn
<lb/>ihr dafür eine angemessene Gegenleistung zu Thcil wird; daraus
<lb/>folgt aber, daß bei Verringerung dieser Gegenleistung auch die
<lb/>Eisenbahnverwaltung ihre Haftpflicht einschränken kann. Nur
<lb/>darf sie nicht etwa so weit gehen, sich durch Specialcontract von
<lb/>jeder Haftpflicht befreien zu wollen, mag sie auch eine noch so
<lb/>geringe Fracht stipuliren. Daß der im Gesetze selbst dem Richter
<lb/>zur Beurtheilung der Zulässigkeit der Vertragsbedingungen an die
<lb/>Hand gegebene Maßstab keineswegs ausreicht, vielmehr der freien,
<lb/>durch keine Schranke gebundenen Willkür Spielraum genng läßt,
<lb/>braucht nicht erst hervorgehoben zu werden; es ist aber anzuerkennen,
<lb/>daß die Gerichte von der ihnen eingeräumten arbiträren Gewalt
<lb/>den richtigen Gebrauch machen und mit praktischem, die Interessen
<lb/>aller Betheiligten gehörig erwägenden Tacte die einschlägigen
<lb/>Rechtsfälle entscheiden. So wurde der Specialcontract, daß die
<lb/>Eisenbahnverwaltung für den Verlust eines ungenügend verpackten
<lb/>Collo nicht verantwortlich sein soll, für unvernünftig erklärt, denn
<lb/>der Umstand, ob eine Waare gut verpackt sei oder nicht, falle nicht
<lb/>ins Gewicht, wenn es sich um den gänzlichen Verlust derselben
<lb/>handelt. Als unvernünftig wurde es erklärt, daß die Eisenbahn
<lb/>sich von der Verpflichtung loslösen wollte, die für einen Vieh- 
<lb/>iransport bestimmten Wagen selbst zu untersuchen, also auch für
<lb/>einen durch die mangelhafte Beschaffenheit der Wagen eingetretenen
<lb/>Schaden einzustehen. Dagegen wurde ein Specialcontract, daß
<lb/>die Eisenbahn bei dem Transporte lebender Thiere von aller Ver- 
<lb/>antwortlichkeit für die mit dem Auf- und Abladen, ferner für den
<lb/>bei der Beförderung durch Erstickung, Niedertreten u. s. w. ent- 
<lb/>standenen Schaden befreit sein solle, für gerecht und vernünftig
<lb/>erklärt, vorausgesetzt, daß nicht damit auch die Haftung für den
<lb/>durch eigene Nachlässigkeit oder schlechte Aufführung zugefügten
<lb/>Schaden ausgeschlossen sei. Als vernünftig wurde es anerkannt,
<lb/>daß die Eisenbahn sich durch Specialcontract gegen jeden Anspruch
<lb/>wegen Beschädigung schützte, welcher nicht innerhalb drei Tagen
<lb/>nach der Ablieferung, gegen jeden Anspruch wegen Verlustes, welcher
<lb/>nicht innerhalb sieben Tagm, nachdem die Ablieferung des Fracht- 
<lb/>gutes hätte bewirkt sein sollen, geltend gemacht wird; ebenso daß
<lb/>die Eisenbahn bei einem Transporte frischer Fische alle Verantwort- 
<lb/>lichkeit wegen einer nicht durch eigenes grobes Verschulden herbei-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0351.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 345

<lb/>geführten Verspätung des Zuges, Versäumung des Marktes u. s. w.
<lb/>ablehnte. (Vergl. Hodges, law of railways ed. by Manley
<lb/>Smith, London 1869, S. 550—553; Eedfield, law of Carriers
<lb/>of goods and passengers, Cambridge 1869, chap. XII. S. 138
<lb/>bis 151).

<lb/>In Nord-Amerika gelten in dieser Frage dieselben Grund- 
<lb/>sätze, wie in England, ausgenommen in New-Uork, wo eine Ein- 
<lb/>schränkung der Haftbarkeit der Frachtführer überhaupt ausgeschlossen
<lb/>ist. (Eedfield, law of railways II. S. 159, Nr. 6.)

<lb/>Bei der Berathung des Handelsgesetzbuches in Deutschland
<lb/>hat kein anderer Abschnitt desselben einen gleich lebhaften Kamps
<lb/>der betheiligten Kreise erregt, als der, in welchem das Frachtgeschäft
<lb/>der Eisenbahnen gesetzlich normirt werden sollte. Die Interessen
<lb/>des kaufmännischen Standes und die der Eisenbahnen standen hier
<lb/>einander schroff gegenüber. Das deutsche Handelsgesetzbuch hat
<lb/>einen Mittelweg eingeschlagen, um den Gegensatz zu versöhnen und
<lb/>es läßt sich nicht leugnen, daß es ihm gelungen ist, wenigstens die
<lb/>Hauptquelle der Mißstände zu verstopfen, welche zu den Klagen
<lb/>des Handelsstandes und des gesammten Publicums über die
<lb/>Eisenbahnreglements Anlaß gab, ohne damit die nothwendigen
<lb/>Eristenzbedingungen der Eisenbahnen, wie diese es befürchten
<lb/>machen wollten, in Frage gestellt zu haben.

<lb/>Der Kern der gesetzlichen Haftpflicht der Eisenbahnen ist im
<lb/>Art. 423 enthalten; die im Vorhergegangenen entwickelten Be- 
<lb/>stimmungen über die Haftpflicht des Frachtführers überhaupt sind
<lb/>rücksichtlich der Eisenbahnen zu absolut geltenden Normen er- 
<lb/>hoben; es ist ihnen nicht gestattet, durch besondere Verabredung
<lb/>die Geltung derselben auszuschließen, oder zu beschränken; ent- 
<lb/>gegenstehenden Vertragsbestimmungen ist jede rechtliche Wirkung
<lb/>entzogen. In Berücksichtigung der besonderen faktischen Verhält- 
<lb/>nisse, welche aber bei den Eisenbahnen eintreten, mußte ihnen das
<lb/>Recht eingeräumt werden, diese absolute Haftpflicht nach gewissen
<lb/>Richtungen hin zu modificiren oder sie doch von besonderen Vor- 
<lb/>aussetzungen abhängig zu machen. Die Schranken, innerhalb
<lb/>welcher in dieser Beziehung den Eisenbahnen freier Spielraum ge- 
<lb/>geben ist, sind von dem Gesetze genau bestimmt.

<lb/>Innerhalb dieser Schranken ist es den Eisenbahnen gestattet,
<lb/>durch willkürliche Vereinbarung ihre gesetzlich normirte Haftpflicht
<lb/>abzuändern. .
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0352.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>Da nun eine große Transportanstalt, wie die Eisenbahn,
<lb/>unter gleichen Verhältnissen immer einen gleichen Frachtvertrag
<lb/>abschließt, so ist es natürlich, daß die Bedingungen des Trans- 
<lb/>portes nicht durch besondere Abrede in jedem einzelnen Falle, son- 
<lb/>dern von vornherein ein für allemal in den sogen. Reglements
<lb/>festgestellt werden. Es liegt dies sowol im Interesse des Publicums,
<lb/>weil es dadurch am sichersten vor Benachtheiligung durch die Eisen- 
<lb/>bahnbeamten, vor Begünstigung einzelner Versender u. s. w. be- 
<lb/>wahrt, als auch im Interesse der Eisenbahn, weil dadurch die
<lb/>Sicherheit und Schnelligkeit des Verkehres' gefördert wird. Was
<lb/>nun die juristische Natur der Reglements betrifft, so können in
<lb/>denselben nicht unmittelbare Angebote zur Abschließung von Fracht- 
<lb/>verträgen erblickt werden, deren Annahme schon genügen würde,
<lb/>um die Perfection der Frachtverträge herbeizuführen; vielmehr
<lb/>sollen durch das Reglement nur solche Angebote veranlaßt werden,
<lb/>durch deren Acceptation von Seiten der Eisenbahnverwaltungen
<lb/>erst wirkliche Verträge entstehen. „Die Reglements sind keine Ge- 
<lb/>setze, keine Verträge, nicht einmal Vertragspropositionen in dem
<lb/>Sinne, daß durch ihre Annahme ein perfecter Vertrag entsteht.
<lb/>Vielmehr erklärt in ihnen die Verwaltung nur, unter welchen Be- 
<lb/>dingungen sie in Zukunft Transportverträge schließen will, was
<lb/>lex confractas sein soll, falls ein Vertrag zu Stande kommt. Die
<lb/>Aufstellung und Veröffentlichung solcher Reglements hat nur die
<lb/>Bedeutung der Ankündigung von Waaren oder Büchern, der Ver- 
<lb/>sendung von Preislisten, Verstcherungsprospecten, der Aufforderung
<lb/>zum Zeichnen von Actien u. dergl. m. nur mit dem Unterschiede, daß
<lb/>durch dieselben gegen die Verwaltung eine öffentlich rechtliche und
<lb/>unter Umständen sogar privatrechtlich erzwingbare Verpflichtung zum
<lb/>Vertragsabschlüsse unter den proponirten Bedingungen, resp. zum
<lb/>Schadenersätze begründet wird. Die wirkliche Vertragsproposition
<lb/>hat zuerst vom Transportaten auszugehen, und erst durch Annahme
<lb/>derselben von Seite der Verwaltung, bez. der dazu bestellten Be- 
<lb/>amten kommt der Vertrag zu Stande." (Goldschmidt in seiner
<lb/>Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht Bd. IV. S. 594.)

<lb/>Im Anschlüsse an das Handelsgesetzbuch hat der allgemeine
<lb/>deutsche Eisenbahnverein ein Reglement für den Vereinsgüter- 
<lb/>verkehr erlassen, in welchem von der gesetzlich gewährten Freiheit
<lb/>im vollsten Maße Gebrauch gemacht wurde, so daß dasselbe in der
<lb/>That „dem Gesetze zwar genügt, aber auch nicht eine Linie mehr
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0353.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 347

<lb/>bewilligt" (Endemann, Handelsrecht S- 783). Das Gleiche
<lb/>gilt von dem für die Oesterreichisch-Ungarischen Eisenbahnen be- 
<lb/>stehenden Betriebsreglement vom 30. Juni 1863. Für die Eisen- 
<lb/>bahnen deö norddeutschen Bundes wurde vom Bundesrathe ein
<lb/>neues Betriebsreglement (vom 10. Juni 1870, Reichsgesetzblatt
<lb/>Nr. 23) beschlossen, welches sich an das Vereinsgüterreglement
<lb/>anschließt, dasselbe aber wesentlich verbessert. — Für die Oester- 
<lb/>reichisch-Ungarischen Eisenbahnen ist in jüngster Zeit von der nach
<lb/>Wien einberufenen Transportenquöte der Entwurf eines Betriebs- 
<lb/>reglements zur Annahme empfohlen worden, welchem durchaus
<lb/>sowohl in der äußeren Form als dem Inhalte nach das nur in
<lb/>einzelnen Puncten verbesserte norddeutsche Betriebsreglement zur
<lb/>Grundlage dient.

<lb/>Wenn die Voraussetzung, daß der Frachtvertrag gemäß der
<lb/>Reglements abgeschlossen wurde, Platz greifen soll, so ist es selbst- 
<lb/>verständlich, daß der Inhalt derselben gehörig bekannt gemacht sein
<lb/>muß. Wenn der Versender trotz wirklicher oder gesetzlich fingirter
<lb/>Kennrniß der in den Reglements ausgestellten Vertragsbedingungen
<lb/>den Frachtvertrag abschließt, so liegt darin seine stillschweigende
<lb/>Unterwerfung unter dieselben genügend ausgesprochen. — Die
<lb/>Kenntniß des Absenders ist aber anzunehmen, wenn für die Ver- 
<lb/>öffentlichung der Reglements bestimmte Normen gesetzlich festgestellt
<lb/>sind, so daß deren Beobachtung gegen Jedermann Gültigkeit haben
<lb/>soll und diesen Normen Genüge geschehen ist. (Vergl. §. 80 des
<lb/>Oesterreichisch-Ungarischen Betriebsreglements.) Ist ein besonderer
<lb/>Modus der Publication nicht vorgeschrieben, so ist der Umstand,
<lb/>daß der.Absender von den in den Reglements enthaltenen Be- 
<lb/>dingungen unterrichtet war, wie jede andere rechtsbegründende
<lb/>Thatsache von der Eisenbahnverwaltung zu erweisen. Gewöhnlich
<lb/>sorgt die Eisenbahn für die gehörige Kundmachung der Reglements
<lb/>dadurch, daß sie dieselben an leicht zugänglichen Orten anschlägt,
<lb/>namentlich an den Erpeditionsstellen, an der Casse (8- 8, 9 des
<lb/>Oesterreichisch-Ungarischen Betriebsreglements) u. s. w. ita ut de
<lb/>plano legi possit. -—

<lb/>In England und Amerika wird der Einwendung des Ab- 
<lb/>senders, daß er die Reglements nicht gekannt habe, in sehr weitem
<lb/>Umfange stattgegeben; um wirksam zu sein, muß das Reglement
<lb/>in zweifelloser Weise dem Absender zur Kenntniß gebracht worden
<lb/>sein; es ist ein Verschulden der Eisenbahn/ wenn sie für die Kund-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0354.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>rnachung der Reglements ein solches Medium wählt, daß es bei
<lb/>der einen oder anderen Partei seinen Dienst versagt; so wurde es
<lb/>als ungenügend erklärt, daß das Reglement auf dem Stationöplatze
<lb/>öffentlich angeschlagen war, wenn es sich um die Verpflichtung
<lb/>eines Absenders handelt, welcher nicht lesen kann oder welcher zwar
<lb/>lesen kann, aber nicht vermuthete, daß der Anschlagszettel auf ihn
<lb/>Bezug habe (Redfield, law of carriers §. 152. 153), ebenso
<lb/>wurde ein Reglement als unverbindlich erkärt, welches nur in die
<lb/>Journale eingerückt war, ferner ein Reglement, dessen Bestimmungen,
<lb/>insoweit durch dieselben die Haftpflicht der Eisenbahn eingeschränkt
<lb/>werden sollte, mit kleinen Lettern, im Uebrigen mit großen Lettern
<lb/>gedruckt waren (Redfield, law of carriers §.152—156).

<lb/>Was nun diese durch die Reglements aufgestellten und gesetz-
<lb/>lich zugestandenen Modificationen der Haftpflicht der Eisenbahnen
<lb/>betrifft, so sollen dieselben hier in Anlehnung an die oben aus- 
<lb/>einandergesetzten verschiedenen Richtungen der Haftpflicht des
<lb/>Frachtführers zur Erörterung kommen, wobei zu bemerken ist, daß
<lb/>insoweit für die Haftpflicht der Eisenbahnen Nichts anderes
<lb/>bestimmt ist, die regelmäßige Haftpflicht des Frachtführers, wie
<lb/>wir sie früher kennen gelernt haben, zur Anwendung kommt.

<lb/>A. Haftpflicht der Eisenbahnen im Falle des Verlustes oder
<lb/>der Beschädigung des Frachtgutes sowie bei Versäumung der
<lb/>Lieferzeit.

<lb/>Den Eisenbahnen ist es gestattet, die Haftpflicht für Verlust
<lb/>und Beschädigung, welche ihnen, wie dem gewöhnlichen Frachtführer
<lb/>gemäß Art. 395 obliegt, in gewissen Beziehungen einzuschränken
<lb/>und den Anspruch des Absenders auf Ersatz des ihm erwachsenen
<lb/>Schadens, sofern nicht eine Verschuldung der Eisenbahnverwal- 
<lb/>tungen oder ihrer Leute unterlaufen ist, auszuschließen (Art. 424).

<lb/>a) Bei Gütern, welche nach Vereinbarung mit dem Absender
<lb/>in unbedeckten Wagen transportirt werden, kann die Haftpflicht für
<lb/>jenen Schaden ausgeschlossen werden, welcher aus der mit dieser
<lb/>Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist. Art. 424 Nr. 1.
<lb/>Vereinsgüterreglement ß. 22,2; Oesterreichisch-Ungarisches Betriebs- 
<lb/>reglement §. 51,2; Norddeutsches Betriebsreglement §. 22,2; Ent- 
<lb/>wurf des Oesterreichisch-Ungarischen Betriebsreglements §. 22,2.

<lb/>Die Eisenbahn haftet daher nicht für den Schaden, welcher
<lb/>den so versendeten Gütern durch die Einflüsse der Witterung, durch
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 349'

<lb/>einen offenbar leicht gemachten Diebstahl (Protokolle S." 4797 ff.)
<lb/>dritter- nämlich nicht unter den absolut geltenden Art. 400 fallender,
<lb/>Personen u. s. w. herbeigeführt wird.

<lb/>Bei der Gestattung dieser Modification war man von der
<lb/>Erwägung geleitet, daß man weniger kostbare Güter gerne, trotz der
<lb/>damit verbundenen Gefahr, auf offenen Wagen transportirt, um
<lb/>nur eine geringere Fracht aufwenden zu müssen.

<lb/>In der Conserenz war auch davon die Rede, wie weit der
<lb/>Eisenbahn das Recht zustehen soll, allgemein festzusetzen, daß ge- 
<lb/>wisse Güter nur in unbedeckten Wagen transportirt werden sollen,
<lb/>und man schlug vor zu bestimmen, daß die Modification der Haft- 
<lb/>pflicht unzulässig sei, wenn die Eisenbahn erkärt habe, die Ver- 
<lb/>sendung in anderer Weise nicht übernehmen zu wollen. (Protokolle
<lb/>S. 4788.) Die Aufnahme einer solchen Bestimmung wurde aber
<lb/>abgelehnt. —

<lb/>Welche Güter in offenen Wagen befördert werden dürfen,
<lb/>wird durch den Tarif bestimmt. Den Eisenbahnen ist es aber
<lb/>nicht gestattet, gewisse Güter ausschließlich aus den Transport mit
<lb/>offenen Wagen einzuschränken. Vielmehr kann der Absender bei
<lb/>der Auflieferung durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe
<lb/>die Beförderung des betreffenden Gutes in gedeckten Wagen aus- 
<lb/>drücklich verlangen, in welchem Falle die Eisenbahn nur zu dieser
<lb/>Beförderungsart berechtigt ist (Norddeutsches Betriebsreglement
<lb/>§. 22,2; Entwurf des Oesterreichisch-Ungarischen Betriebsregle- 
<lb/>ment §. 22,2). Dieses Recht des Absenders wird aber allerdings
<lb/>in der Praris illusorisch gemacht. Die Eisenbahnen erklären, daß
<lb/>sie keine geschloffenen Wagen haben und das Gut nicht trans-
<lb/>portiren können, wenn sich nicht der Absender zur Benutzung
<lb/>offener Wagen entschließt und nicht in einem besonderen Reverse
<lb/>auf jeden Schadenersatz verzichtet. Der Absender wird sich in den
<lb/>meisten Fällen fügen müssen, da es ihm vor Allem um rasche Ver- 
<lb/>frachtung zu thun ist.

<lb/>Um beim Transporte in offenen Wagen das Frachtgut mehr
<lb/>als bisher zu schützen, wird in dem neuen Oesterreichisch-Ungarischen
<lb/>Entwürfe beantragt, daß von den Eisenbahnen für auffallenden
<lb/>Gewichtsabgang oder Abgang von ganzen Collis auch bei dieser
<lb/>Transportart gehaftet werden müsse.

<lb/>b) Bei Gütern, welche ungeachtet ihre Natur eine Verpackung
<lb/>zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte'
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0356.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350 Studien zur Lehre von der -Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe un- 
<lb/>verpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegebm sind, den
<lb/>sogenannten marchandises en vrac, kann die Haftung für jenen
<lb/>Schaden ausgeschlossen werden, welcher aus der mit dem Mangel
<lb/>der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Ver- 
<lb/>packung verbundenen Gefahr entstanden ist. (Art. 424,2; Vereins- 
<lb/>güterreglement Z. 22,3 und §. 2; Oesterreichisches Betriebsregle- 
<lb/>ment §. 51,3; Norddeutsches Betriebsreglement §. 22,3 und §. 2;
<lb/>Entwurf des Oesterreichisch-Ungarischen Betriebsreglements §. 22,3
<lb/>§. 2; Vergleiche für das Französische Recht Cotelle, a. a. O.
<lb/>Bd. H. S. 226.)

<lb/>Sobald also die Eisenbahn einmal Güter zur Versendung-
<lb/>übernommen hat, ohne wegen der Art der Verpackung einen Vor- 
<lb/>behalt gemacht oder jenen Revers aus dem Frachtbriefe empfangen
<lb/>zu haben, kann sie nicht nachträglich aus den äußerlich sichtbar
<lb/>gewesenen Mängeln der Verpackung oder aus dem gänzlichen
<lb/>Fehlen derselben eine Befreiung von der Haftpflicht deduciren.
<lb/>Im Interesse des Publicums war es geboten, den Eisenbahnen
<lb/>diese Modifikation zuzugestehen, da es dem ersteren oft daran ge- 
<lb/>legen ist, daß auch mangelhaft verpackte Güter transportirt werden.

<lb/>o) In Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach
<lb/>Vereinbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird, kann die
<lb/>Haftung flir den Schaden ausgeschlossen werden, der aus der
<lb/>mit dem Auf- und Abladen öder mit mangelhafter Verladung ver- 
<lb/>bundenen Gefahr entstanden ist. (Art. 424,3; Vereinsgütcr-
<lb/>reglement §. 22,4; Oesterreichisches Betriebsreglement §. 51,4;
<lb/>Norddeutsches Betriebsreglement §. 22,4; Entwurf des Oester- 
<lb/>reichisch-Ungarischen Betriebsreglement 8- 22,4.)

<lb/>In Folge dieser Verabredung wird die Eisenbahnverwaltung
<lb/>von der Haftung für ein jedes Versehen in der Verladung, —
<lb/>z. B. schlechte Stauung der Güter auf dem Eisenbahnwagen,
<lb/>Ueberlastung einer Are — nicht aber von der Haftung für den
<lb/>Betrieb und die Betriebsmittel befreit; sie ist daher für die ge- 
<lb/>nügende Stärke der Are, die Fahrbarkeit des betreffenden Wagens
<lb/>und dessen ordnungsmäßigen Zustand verantwortlich.

<lb/>Vorausgesetzt wird dabei, daß die Leute des Absenders oder
<lb/>Empfängers — denn auch auf letzteren bezieht sich diese Bestimmung»
<lb/>da das Abladen in der großen Mehrzahl der Fälle durch diesen
<lb/>erfolgt — selbständig thätig waren und nicht etwa nur unter Auf-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0357.tif"
                   n="351"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 351

<lb/>sicht und nach Anordnung eines Bahnbeamten mechanische Dienst- 
<lb/>leistungen Vornahmen. Selbstverständlich ist, daß die Haftpflicht
<lb/>der Eisenbahn erst mit der Uebernahme des selbstverladenen Gutes
<lb/>beginnt, resp. mit der Ueberweisung des betreffenden Wagens
<lb/>an den Destinatar endet. Bergt. Protocolle S. 5002. Ist die
<lb/>Aufladung vertragsmäßig in der Art vorgenommen worden, daß
<lb/>die Eisenbahnverwaltung keine genaue Kenntniß von der ver- 
<lb/>ladenen Quantität sich verschaffen konnte, was wenn die Auf- 
<lb/>ladung durch den Absender selbst erfolgt, regelmäßig der Fall sein
<lb/>wird, so kann der Frachtbrief nicht als hinreichendes Beweismittel
<lb/>über die in demselben verzeichnte Quantität erscheinen. (Vereins-
<lb/>güterreglement §. 5,1; Norddeutsches Betriebsreglement §. 5,2;
<lb/>Entwurf des Oesterreichisch-Ungarischen Betriebsreglements §.5,2
<lb/>und 3).

<lb/>Dem Absender liegt es dann ob, ein anderes Beweismittel
<lb/>gegen die Eisenbahn beizubringen.

<lb/>d) Bei Gütern, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natür- 
<lb/>lichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänz- 
<lb/>lichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich
<lb/>Bruch, Rost u. s. w. zu erleiden, kann die Haftpflicht für den aus
<lb/>einer solchen Gefahr entstandenen Schaden ausgeschlossen werden.
<lb/>(Art. 424,4; Vereinsgüterreglement §. 22,1; Oesterreichisches Be- 
<lb/>triebsreglement §. 22,1; Entwurf des Oesterreichisch-Ungarischen
<lb/>Betriebsreglement §. 22,1).

<lb/>Welche Waaren hierher zu rechnen sind, hängt nicht von der
<lb/>willkürlichen Bestimmung der Eisenbahnen ab; es ist dieß eine
<lb/>quaestio facti und dem richterlichen Ermessen anheim gegeben.
<lb/>In den Reglements (Vereinsgüterreglement §. 22,1. a—f.;
<lb/>Oesterreichisches Betriebsreglement §. 51. a—f.; Norddeutsches
<lb/>Betriebsreglement §. 22,1. a—f.; Entwurf des Oesterreichisch-
<lb/>Ungarischen Betriebsreglements ß. 22,1. a—f.) sind die Gegen- 
<lb/>stände enunciativ angeführt, für welche die Eisenbahn die
<lb/>Haftung ablehnt. ES geschieht dies insbesondere bei gefährlichen
<lb/>Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheidewaffer und anderen
<lb/>atzenden, sowie bei leicht entzündlichen Gegenständen, ferner
<lb/>bei leicht zerbrechlichen Sachen, als Möbeln und Hausgerath,
<lb/>Glas u. s. w. Die Eisenbahnen können natürlich nur die
<lb/>Vertretung jener Verluste und Beschädigungen ausschließen, welche
<lb/>eine Folge dieser natürlichen Beschaffenheit der Güter, nicht
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0358.tif"
                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>aber jener, welche von dieser besonderen Voraussetzung nicht her- 
<lb/>zuleiten sind. Kann nicht erwiesen werden, daß das betreffende
<lb/>Frachtgut vermöge seiner natürlichen Beschaffenheit der Gefahr
<lb/>ausgesetzt ist, inneren Verderb u. s. w. zu erleiden, so hat die
<lb/>Bahnverwaltung einen sonstigen Befreiungsgrund nach Art. 395
<lb/>zu erbringen (Entscheidung des Ob.-G. Hamburg in Busch,
<lb/>Archiv Bd. XVI. S. 274 u. s. w.).

<lb/>e) In Ansehung lebender Thiere kann die Hastfpflicht für
<lb/>den Schaden abgelehnt werden, welcher aus der mit dem Trans- 
<lb/>porte dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr
<lb/>entstanden ist. (Art. 424,5; Vereinsgüterreglement 22,5; Oester-
<lb/>reichisches Betriebsreglement A. §.44; Entwurf des Oesterreichisch-
<lb/>Ungarischen Betriebsreglements A. §. 44.)

<lb/>Diese Bestimmung ist durch die Billigkeit geboten. Der
<lb/>Transport lebender Thiere hat dadurch eine besondere Eigenthüm-
<lb/>lichkeit, daß das transportirte Object durch die eigene Thätigkeit
<lb/>oder die eines mittransportirten Objectes leicht beschädigt werden
<lb/>kann, daß die Beschädigung durch die eigene Thätigkeit ent- 
<lb/>weder überhaupt nicht oder doch nur durch solche Maßregeln
<lb/>abgewendet werden kann, welche dem sonstigen Wohlbefinden des
<lb/>Thieres nachtheilig sind und die Maßregeln zur Verhütung der
<lb/>Beschädigung durch andere Thiere so kostspielig sind, daß viele
<lb/>Thiere die dadurch veranlaßte Erhöhung der Transportkosten nicht
<lb/>ertragen würden (Hahn, das Deutsche Handelsgesetzbuch und die
<lb/>Eisenbahnen S. 30). Die Eisenbahnen können also die Haftung
<lb/>für den Schaden, welcher durch die eigene Thätigkeit der Thiere,
<lb/>als auch durch die Thätigkeit der mittransportirten Thiere herbei- 
<lb/>geführt wird, ausschließen. Machen die Bahnverwaltungen die
<lb/>Ausführung des Transportes und ihre Haftpflicht davon abhängig
<lb/>daß die zu transportirenden Thiere von einem Wärter begleitet
<lb/>werden, so kommt anch das in Betracht, was unter 1) gesagt ist
<lb/>und es läßt sich nicht verkennen, daß in einem solchen Falle die
<lb/>Haftung der Eisenbahnm in Ansehung lebender Thiere außer- 
<lb/>ordentlich zusammenschrumpst.

<lb/>f) In Ansehung begleiteter Güter braucht die Eisenbahn
<lb/>nicht für den Schaden einzustehen, welcher aus der Gefahr ent- 
<lb/>standen ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
<lb/>Begleitet sind im Sinne des Gesetzes jene Güter, welche unter be- 
<lb/>sonderer Aussicht und Verpflegung des Versenders oder seiner Leute
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0359.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 353&gt;

<lb/>gestellt sind. Ueblich ist eine Begleitung bei Silberzügen, Equi^
<lb/>pagen, Eisenbahnfahrzeugen, welche auf ihren eigenen Rädern
<lb/>lausen u. s. w.; nvthwendig wenigstens aus Verlangen der
<lb/>Eisenbahnen ist im Allgemeinen die Begleitung bei der Beförderung
<lb/>von lebenden Thieren. (Art. 425,6; Vereinsgüterreglement §. 22,5
<lb/>Oesterreichisches Betriebsreglement §. 74; Norddeutsches Betriebs- 
<lb/>reglement §. 22,5; Entwurf des Oesterreichisch-Ungarischen Be- 
<lb/>triebsreglements §. 22,5.)

<lb/>In den angeführten 6 Fällen soll, wenn die Eisenbahn ihre
<lb/>Haftpflicht in der gesetzlich zulässigen Weise modificirt, zugleich die
<lb/>Vermuthung dafür sprechen, daß bis zum Nachweise des Gegen-
<lb/>theils ein eingetretener Schaden, wenn, er aus der nicht über- 
<lb/>nommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich ent- 
<lb/>standen ist (Art. 424 Abs. 2). .

<lb/>In dieser Regulirung der Beweislast liegt eigentlich die prak- 
<lb/>tische Spitze jenes ModificationörechteS der Eisenbahn. Müßte
<lb/>die letztere beweisen, daß ein eingetretener Schaden gerade durch
<lb/>eine jener Thatsachen herbeigeführt wurde, für welche sie nach dem
<lb/>Vorhergegangenen die Haftung ablehnen kann, so verlöre damit
<lb/>die Begünstigung, welche der Eisenbahn durch die Möglichkeit ihre
<lb/>Haftpflicht einzuschränken gewährt ist, ihren hauptsächlichsten
<lb/>Werth. Es gehörte zu den schwierigsten Beweisen, eö wäre in
<lb/>der That eine probatio diabolica, daß der Verlust oder die Be- 
<lb/>schädigung durch eine der vertragsmäßig nicht zu vertretenden
<lb/>Thatsachen veranlaßt oder ermöglicht wurde.

<lb/>Durch die Entbindung von der Haftung soll ja die Eisenbahn
<lb/>von der Verpflichtung befreit sein, die Güter mit jener besonderen
<lb/>Sorgfalt zu behandeln, sie jener Aufsicht zu unterziehen, welche
<lb/>allein es möglich macht, sich davon zu überzeugen, daß eine ein- 
<lb/>getretene Beschädigung durch eine bestimmte, nicht vertretene That-
<lb/>sache herbeigeführt wurde. Soll also das Modificationsrecht der
<lb/>Eisenbahnen zur vollständigen Geltung gelangen, so müß ihnen
<lb/>gestattet sein die Beweislast in der erwähnten Weise zu vertheilen.
<lb/>Es genügt also, wenn die Eisenbahnverwaltung beweist, daß der
<lb/>eingetretene Schaden durch einen jener Umstände, für welche die
<lb/>Haftung abgelehnt wurde, eingetreten sein konnte. Um die Ver- 
<lb/>muthung zu Gunsten der Eisenbahn in Anwendung zu bringen,
<lb/>reicht es aber nicht aus, daß der fragliche Schaden überhaupt in
<lb/>abstracto zu irgend einer Zeit, an irgend einem Orte, aus der
<lb/>Archiv f. W.-N. N. F. IV. 23
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0360.tif"
                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte; es muß vielmehr
<lb/>auf die concrete Sachlage Rücksicht genommen werden, also
<lb/>darauf, daß der vorliegende Schaden in dem gegebenen Falle
<lb/>aus der nicht übernommenen Gefahr erwachsen konnte. Erst wenn
<lb/>fest steht, daß im conreten Falle der fragliche Schaden eintreten
<lb/>konnte, kann vermuthet werden, daß er auch wirklich aus der nicht
<lb/>übernommenen Gefahr entstanden sei (Protocolle S. 4796. 4799.
<lb/>5110. 5111). Dem Absender resp. Empfänger liegt der Beweis
<lb/>ob, daß der Schaden durch einen anderen Umstand, für welchen die
<lb/>Eisenbahn zu haften hatte, herbeigeführt wurde, oder daß, wenn
<lb/>auch der Schaden in Folge eines von der Eisenbahn nicht ver- 
<lb/>tretenen Umstandes eintrat, die Eisenbahnverwaltung doch ein
<lb/>Verschulden, sei es auch culpa levis, treffe, welches ihre Haftpflicht
<lb/>nach Art 424 Abs. 3 begründe.

<lb/>In England und Amerika gelten nach der herrschenden
<lb/>Meinung dieselben Grundsätze rücksichtlich der Beweislast, doch sucht
<lb/>sich auch eine abweichende, strengere Anschauung Bahn zu brechen.
<lb/>Vergl. Redfield, law of carriers §. 163 Note 21 und 22, vor- 
<lb/>letztes Alinea, Redfield, law of railways §. 258, 267.

<lb/>g) In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen
<lb/>Beschaffenheit bei dem Transporte regelmäßig einen Verlust an
<lb/>Gewicht oder an Maß, einen sogen, natürlichen Calo erleiden,
<lb/>kann bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten
<lb/>Normalsatze für Verlust an Gewicht oder Maß nicht gehaftet
<lb/>werde. Art. 426; Vereinsgüterreglement §. 22 Nr. lf und 8;
<lb/>Oesterreichisches Betriebsreglement §. 51 Nr. lf und 81); Nord- 
<lb/>deutsches Betriebsreglement §. 22 Nr. lf und 82), ebenso Ent- 
<lb/>wurf des Oesterreichisch-Ungarischen Betriebsreglement §. 22
<lb/>Nr. lf und 8.

<lb/>Es giebt nämlich gewisse Güter, welche trotz sorgfältigster
<lb/>Behandlung ihr Gewicht oder Volumen verändern, namentlich


<lb/>1) 1% bei trockenen, 2% bei nassen verpackten Gütern, 3% für un- 
<lb/>verpackte Güter, wenn das Gewicht binnen 8 Tagen ermittelt wird, dagegen
<lb/>2% bei trockenen, 4% bei nassen verpackten, 5% bei unverpackten Gütern,
<lb/>wenn die Gewichtsermittelung nach Ablauf von 8 Tagen, vom Tage der Ab- 
<lb/>lieferung an gerechnet, vorgenommen wird.


<lb/>2) Bei trockenen Gütern 1%, bei nassen 2% deö im Frachtbriefe an- 
<lb/>gegebenen, resp. durch die Absendestation festgestellten Gewichtes, ohne Unter- 
<lb/>schied wann die Gewichtsermittetung erfolgt und ohne Rücksicht auf die Ver- 
<lb/>packung.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0361.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 355

<lb/>durch Anziehen von Feuchtigkeit und durch Austrocknen oder durch
<lb/>sonstigen Einfluß der Wärme oder Kälte. Für solche Veränderung
<lb/>steht der Frachtführer schon nach Art. 395 nicht ein; allein er hat
<lb/>Liesen Entschuldigungsgrund zu erweisen, was unter Umständen
<lb/>zu Schwierigkeiten Anlaß geben kann. Es ist deßhalb ganz an- 
<lb/>gemessen, wenn den Eisenbahnverwaltungen bei derartigen Gütern
<lb/>das Recht eingeräumt wurde, sich durch besondere Verabredung
<lb/>von der Haftung für einen im Voraus bestimmten Gewichts- und
<lb/>Maßdefect zu entbinden. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere
<lb/>Stücke zusammen auf einen Frachtbrief transportirt worden sind,
<lb/>für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wie das Ge- 
<lb/>wicht oder Maß der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet
<lb/>oder sonst erweislich ist. Ein Pauschalsatz ist unzulässig; es könnte
<lb/>sonst leicht geschehen, daß ein Stück ganz abhanden kommen kann,
<lb/>ohne daß dadurch jener Pauschalsatz überschritten würde, und doch
<lb/>sollte selbstverständlich die Eisenbahn in einem solchen Falle von
<lb/>ihrer Haftpflicht nicht ganz befreit sein. Wird nachgewiesen, daß
<lb/>der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der
<lb/>natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist oder daß der
<lb/>bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Um- 
<lb/>ständen des Falles nicht entspricht, so kann der die Haftpflicht für
<lb/>den Defekt an Gewicht und Maß beschränkende Normalsatz nicht
<lb/>geltend gemacht werden. Es besteht lediglich eine Vermuthung
<lb/>für die.Eisenbahn, gegen welche jeder Gegenbeweis zulässig ist.
<lb/>Dem bedungenen Normalsatze gegenüber, muß der Transportat
<lb/>behaupten und beweisen,.daß der Normalsatz in dem einzelnen
<lb/>Falle zu hoch gegriffen ist.

<lb/>h) Rücksichtlich des Reisegepäckes, wohin gewöhnlich Das- 
<lb/>jenige zu rechnen ist, was der Reisende zu seinem und zu seiner
<lb/>Angehörigen Reisebedürfnisse, zur persönlichen Bequemlichkeit mit sich
<lb/>führt, haften die Eisenbahnen, wenn das Gepäck zum Trans- 
<lb/>porte aufgegeben ist, ebenso wie rücksichtlich eines jeden sonstigen,
<lb/>von ihnen übernommenen Frachtgutes — (Entscheidung des Ober- 
<lb/>tribunals Berlin 12. Septbr 1865, Eisenbahnzeitung vom Jahre
<lb/>1866 S. 719, Oesterreichisches Betriebsreglement §. 64 Absatz 1,
<lb/>Norddeutsches Betriebsreglement §. 29 alin. 1, Entwurf des Oester-
<lb/>reichisch-Ungarischen Betriebsreglements §. 29 alin. 1). —

<lb/>Ist aber das Reisegepäck nicht zum Transporte auf-
<lb/>grgeben, hat es der Passagier unter seiner persönlichen Obhut

<lb/>23*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0362.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>behalten so kann jede Verantwortlichkeit der Eisenbahn für Verlust.'
<lb/>oder Beschädigung desselben ausgeschlossen werden, es wäre denn,
<lb/>daß ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nach- 
<lb/>gewiesen wird. Ebenso verhält es sich bezüglich der Gegenstände,
<lb/>welche sich in zum Transporte aufgegebenen Reiseequipagen be- 
<lb/>finden— (Oesterreichisch-Ungarisches Betriebsreglement §. 25).
<lb/>Der Reisende, welcher sein Reisegepäck nicht zum Transporte auf-
<lb/>giebt, will rückstchtlich desselben keinen Frachtvertrag abschließen,
<lb/>fidem non sequitur. — Die Eisenhahnverwaltung kann nicht'
<lb/>überwachen, was er in den Wagen nimmt; es wird ihr auch der
<lb/>Frachtlohn entzogen, sie ist deshalb, wenn ihr kein Verschulden zur
<lb/>Last fällt, auch nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.

<lb/>Tritt eine Verpflichtung der Eisenbahn ein, sei es für Verlust
<lb/>oder Beschädigung des Gutes, sei es für eine verspätete Lieferung
<lb/>Entschädigung zu leisten, so kommen für die Schadensberechnung
<lb/>auch hier die oben für den Frachtführer erörterten Grundsätze zur
<lb/>Anwendung; — doch ist es den Eisenbahnen gestattet ihre Haft- 
<lb/>pflicht derart einzuschränken, daß, wenn im Frachtbriefe oder im
<lb/>Lade- oder Gepäcksscheine ein Werthbetrag sei es des Gutes, fei
<lb/>eS der rechtzeitigen Lieferung angegeben ist, als Marimum nur
<lb/>dieser Betrag vergütet, wenn aber eine solche Angabe nicht erfolgt
<lb/>ist, über ein im Voraus bestimmtes Firum Ersatz nicht geleistet
<lb/>werden soll. —

<lb/>Mit Rücksicht aus die besondere Natur der Verhältnisse bei
<lb/>den Eisenbahnen mußte ihnen diese Befugniß, Normalsätze für die
<lb/>Entschädigung sei es bei Verlust oder. Beschädigung, sei es bei
<lb/>Verspätung des Frachtgutes aufzustellen, zugestanden werden-
<lb/>Andere Frachtführer können nämlich nach Belieben ein Fracht- 
<lb/>gut zurückweisen, sie können mit dem Versender willkürlich
<lb/>über die Frist Übereinkommen, innerhalb deren das Frachtgut an
<lb/>den Bestimmungsort gelangen muß, und je nach der eingegangenen
<lb/>Verpflichtung die entsprechenden Maßregeln ergreifen. — Die
<lb/>Eisenbahnen sind aber in diesen Beziehungen den Reglements
<lb/>unterworfen, welche in einer für sie bindenden Weise bestimmen,
<lb/>daß ein Frachtgut angenommen, daß es innerhalb einer be- 
<lb/>stimmten Frist abgeliefert werden muß. Auf das Reglement
<lb/>gestützt, kann also der Absender die Annahme des Gutes zum
<lb/>Transporte, die Ablieferung desselben innerhalb bestimmter Frist
<lb/>verlangen. — Weil daher die verschiedensten Güter ohne Wahl
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>. Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 357

<lb/>von den Eisenbahnen zur gleichmäßigen Beförderung übernommen
<lb/>werden müssen, mußte ihnen das Recht, Normalsätze für die Ent- 
<lb/>schädigung aufzustellen, eingeränmt werden.

<lb/>Die Eisenbahnverwaltungen haben von dieser Befugniß Ge- 
<lb/>brauch gemacht und in den Reglements zum Zwecke der Ent- 
<lb/>schädigungsberechnung bei Verlust oder Beschädigung des Gutes,
<lb/>ferner bei Verspätung desselben einen Normalsatz angenommen3)
<lb/>und nur im Falle einer besonderen Werthdeclaration im
<lb/>Frachtbriefe oder Gepäckscheine, welche an einer bestimmten Stelle
<lb/>einzutragen ist, bis zu diesem declarirten Mehrwerthe Ersatz
<lb/>zu leisten zugesagt. Für eine solche Werthdeclaration ist ein be- 
<lb/>sonderer Frachtzuschlag zu entrichten. Durch das System des
<lb/>Frachtzuschlages wird die Härte, die in den Entschädigungsfiren
<lb/>an und für sich gelegen sein kann, sehr gemildert, ja, im All- 
<lb/>gemeinen nahezu ausgeglichen. Jeder Versender ist hierdurch in
<lb/>den Stand gesetzt sich einen höheren Betrag des Ersatzes zu sichern,
<lb/>wenn er im Frachtbriefe einen höheren Werth declarirt, als seiner
<lb/>Waare oder der rechtzeitigen Lieferung derselben nach dem ange- 
<lb/>nommenen Normalsatze zugeschrieben würde. Für diesen declarirten
<lb/>Mehrwerth ist der Frachtzuschlag zu entrichten. Ist eine Werth- 
<lb/>declaration überhaupt nicht erfolgt, so liegt in dem Abschlüsse des
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Veretnsgüterreglement §.23, 20 Thaler pro Centner Frachtgut,


<lb/>2 Thaler pro Pfund Reisegepäck (§. 29 A.), für den Fall der verspäteten
<lb/>Lieferung, wenn das Versäumniß nicht mehr als 24 Stunden beträgt, den
<lb/>Betrag der halben Fracht, wenn mehr als 24 Stunden, den Betrag der ganzen
<lb/>Fracht; für verspätete Lieferung bei Reisegepäck l 2/so Thaler für jedes Pfund und
<lb/>für jeden Tag, bis es als „in Verlust gerathen" anzusehen ist, also für 8 Tage.
<lb/>Oesterreichisch-Ungarisches Betriebsreglement §. 52, 100 Gulden
<lb/>§ro Centner Eilgut und 30 Gulden Ö. W. für Frachtgut; — für die Ver- 
<lb/>säumung der Lieferungszeit ein bestimmter Theil der Fracht, höchstens die ganze
<lb/>Fracht; — für Reisegepäck 3 Gulden Ö. W. pro Pfund, §. 64 — für die Ver- 
<lb/>spätung 5 Kreuzer für jeden Tag Versäumniß und jedes Pfund auSgebliebenen
<lb/>Gepäckes —§.66— bis es als verloren gilt, also für 14 Tage, §. 65. Nord- 
<lb/>deutsches Betriebsreglement §§.23,29A., 25, 31 ebenso wie kmVereins-
<lb/>güterreglement. EntwurfdeSOesterreichisch-UngarischenBetriebs- 
<lb/>reglements §. 23, 29 A., 30 Gulden in Silber pro Centner Frachtgut und


<lb/>3 Gulden pro Pfund Reisegepäck; — für Verspätung des Gepäckes dieselbe
<lb/>Bestimmung wie früher §. 31 — für den Fall der Verspätung des Frachtgutes
<lb/>Verlust der halben Fracht, wenn die Versäumniß nicht mehr als 24 Stunden
<lb/>beträgt, sonst Verlust der ganzen Fracht §. 25.—Im Oesterreichisch-Ungarischen
<lb/>Verba.ndverkehre gelten noch besondere Bestimmungen. —
</p>

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                   n="358"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>358 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>Frachtvertrages ein Verzicht auf den Ersatz des wirklichen WertheS
<lb/>insoweit derselbe den Normalsatz übersteigt, resp. ein Verzicht auf
<lb/>den Schadenersatz wegen Versäumung, insoweit dieser die im
<lb/>Reglement bestimmte poena (den gänzlichen oder theilweisen Ver- 
<lb/>lust des Frachtlohnes) übersteigt. Ist ein geringerer als der wirk- 
<lb/>liche Werth auf dem Frachtbriefe declarirt, so liegt darin ein Verzicht
<lb/>aus den Ersatz des wahren Werthes, resp. des wahren Interesses
<lb/>an der rechtzeitigen Lieferung insoweit jener oder dieses den ange- 
<lb/>gebenen Werth übersteigt.

<lb/>Die Begünstigung der Eisenbahnen, die Leistung eines höheren
<lb/>Schadenersatzes als des im Reglement angegebenen Normalsatzes
<lb/>von der Zahlung eines Frachtzuschlages abhängig zu machen, ist
<lb/>aus inneren Gründen gerechtfertigt. Die Fracht bildet ein Aequi-
<lb/>valent sowohl für die zu leistende Transportthätigkeit als für die
<lb/>übernommene ouslockia. Je größer die Sorgfalt ist, welche auf ein
<lb/>Gut angewendet, je energischer die Thätigkeit ist, welche bei dem
<lb/>Transporte entfaltet werden soll, desto höher muß die Fracht be- 
<lb/>rechnet werden. Durch die Declaration eines größeren Werthes
<lb/>wird die Eisenbahn verpflichtet, eine besondere eustoäia, resp. eine
<lb/>erhöhte Thätigkeit auszuwenden; sie muß daher berechtigt sein,
<lb/>hierfür eine besondere Entlohnung zu beanspruchen. Wird kein
<lb/>höherer Werth declarirt, weiß also die Eisenbahnverwaltung, daß
<lb/>sie nur den Normalsatz als Entschädigung zu leisten hat, so nimmt
<lb/>sie nur die allgemeinen Vorsichtsmaßregeln vor und beschränkt sich
<lb/>auf die durchschnittliche Kraftentwickelung; sie ist sich wohl be- 
<lb/>wußt, daß sie für den Schaden haftet, welcher in Folge der Unter- 
<lb/>lassung weiterer Vorsichtsmaßregeln und größeren Kraftaufwandes
<lb/>eintreten dürfte, allein sie setzt sich dieser Gefahr aus in der Über- 
<lb/>zeugung, daß der auf den Normalsatz beschränkte Schadenersatz
<lb/>durch den Gewinn, welchen sie aus der Masse der von ihr ge- 
<lb/>schlossenen Frachtgeschäfte zieht, hinlänglich ausgewogen wird.
<lb/>Anders verhält sich dieß, wenn eine Werthdeclaration stattgefunden
<lb/>hat. Hier muß eine höhere Fracht bezahlt, daher kann eine höhere
<lb/>Vorsicht angewendet, eine größere Thätigkeit entwickelt werden
<lb/>z. B. durch sorgfältigeren Verschluß der Lagerhäuser, genauere
<lb/>Cartirung und Controle, beschleunigte Fahrt u. s. w., oder, wenn
<lb/>man es bei der geringeren Leistung bewenden läßt, wird doch für
<lb/>den eventuell zu leistenden höheren Schadensersatz ein Aequivalent
<lb/>in der Summe der eingenommenen Frachtzuschläge gefunden. Ob-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0365.tif"
                   n="359"
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               <p>

                  <lb/>Wem Hr». Dt. G. S. Grünhut, Professor in Wien. 359

<lb/>die Eisenbahnverwaltung das eine oder daö andere zu thun vor-
<lb/>ziehe, ist eine rein interne Angelegenheit. Für das Publicum kommt
<lb/>nur der Umstand in Betracht, daß ihm die Möglichkeit geboten
<lb/>sei, gegen Zahlung deS Frachtzuschlages den Ersatz deS wirklichen
<lb/>Werthes, sei cs des Frachtgutes, sei eS der rechtzeitigen Lieferung
<lb/>desselben zu erlangen. Es möge hier noch die Bemerkung ihren
<lb/>Platz finden, daß man den Frachtzuschlag auch Versicherungs-
<lb/>prämie genannt hat, allein diese Bezeichnung ist ganz unpassend
<lb/>und nur geeignet, zu Mißverständnissen Anlaß zu geben. Es
<lb/>handelt sich hier ja nicht um eine Versicherung im juristischen
<lb/>Sinne; durch den Frachtzuschlag soll nicht gegen unvorhergesehene
<lb/>Gefahren, gegen Unglücksfälle, überhaupt gegen solche Vorkomm- 
<lb/>nisse, für welche die Eisenbahnverwaltung eine Garantiepflicht
<lb/>an und für sich nicht trifft, eine Haftung begründet, sondern
<lb/>durch den Frachtzuschlag soll die Gewähr dafür gegeben werden,
<lb/>daß in jenen Fällen, in denen die Haftbarkeit der Eisenbahn schon
<lb/>aus dem Frachtverträge begründet ist, der wirkliche Schaden und
<lb/>nicht blos das im Reglement festgesetzte Firum ersetzt werde.

<lb/>Im Falle böslicher Handlungsweise hat die Eisenbahnver- 
<lb/>waltung den vollen Schadenersatz zu leisten; sie kann ihre Ersatz- 
<lb/>pflicht weder auf das im Reglement aufgestellte Entschädigungs-
<lb/>firum, noch auf den declarirten Mehrwerth beschränken. Den
<lb/>äolus oder die lata, culpa hat der Absender oder Empfänger zu
<lb/>erweisen, wenn im einzelnen Falle mehr als der Normalsatz oder
<lb/>der declarirte Werth beansprucht wird.

<lb/>B. Haftpflicht der Eisenbahnen für di« Zwischenfrachtführer.

<lb/>Die durch Art. 401 begründete, oben erörterte solidarische
<lb/>Haftpflicht der mehreren Frachtführer, welche ein Gut nach ein- 
<lb/>ander mit dem ursprünglichen Frachtbriefe übernommen haben,
<lb/>kann durch Vereinbarung derart abgeändert werden, daß in einem
<lb/>solchen Falle nicht die sämmtlichen betheiligten, anschließenden
<lb/>.Eisenbahnverwaltungen, sondern nur die erste und diejenige Eisen- 
<lb/>bahnverwaltung, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbriefe
<lb/>übernommen hat, solidarisch für den ganzen Transport einzustehen
<lb/>habe und daß die Verwaltung einer in der Mitte liegenden Eisen- 
<lb/>bahn nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr
<lb/>nachgewiesen wird, daß sich der Schaden auf ihrer Bahn ereignet
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0366.tif"
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               <p>

                  <lb/>360 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>hat. (Art. 429; Vereins-Güterreglement 8. 17, Oesterreichisches
<lb/>Betriebsreglement §. 46, Norddeutsches Betriebsreglement §. 17
<lb/>und Entwurf des Oesterreichisch-Ungarischen Betriebsreglements
<lb/>8- 17.)

<lb/>Im Interesse des für den Aufschwung des Handels wesentlich
<lb/>erforderlichen durchgehenden und des internationalen Verkehrs
<lb/>mußte den Eisenbahnen diese Befugniß eingeräumt werden. Sie
<lb/>ist ein nothwendiges Corollar des in weitem Umfange zur An- 
<lb/>wendung gebrachten Grundsatzes, daß die Eisenbahnen den Trans- 
<lb/>port von Gütern mit einem directen Frachtbriefe von und nach
<lb/>allen für den Güterverkehr eingerichteten Stationen übernehmen,
<lb/>ohne daß es behufs des Ueberganges von einer Bahn an die andere
<lb/>einer Vermittelung von Seite des Absenders oder Empfängers
<lb/>bedürfte.

<lb/>Durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes tritt
<lb/>jede folgende Eisenbahnverwaltung in den vom Absender zunächst
<lb/>mit der Verwaltung der Aufgabestation geschlossenen Frachtvertrag
<lb/>ein; allein das Maß der Verpflichtung, welches sich daraus für
<lb/>die bei dem Transporte betheiligten Eisenbahnverwaltungen ergibt,
<lb/>ist ein verschiedenes; die Verwaltung der Aufgabestation hat als
<lb/>ursprüngliche Contrahentin in vollem Umfange zu hasten; ebenso
<lb/>die Verwaltung der das Gut aushändigenden Endstation, letztere
<lb/>ist verpflichtet, dem Empfänger das Gut in Gemäßheit des Fracht- 
<lb/>briefes abzuliefern; der in der Mitte liegenden Verwaltung liegt
<lb/>aber lediglich die Pflicht ob, das Frachtgut über ihre Bahnstrecke
<lb/>zu befördern und an die folgende Verwaltung gehörig abzugeben;
<lb/>sie haftet also nur rücksichtlich ihrer Strecke. Hat sie diese Ver- 
<lb/>pflichtung erfüllt, so ist sie von aller Verantwortlichkeit befreit. —

<lb/>Wird also ein Frachtgut über mehrere anschließende Bahnen
<lb/>transportirt, so gestaltet sich das Rechtsverhältnis praktisch in
<lb/>.folgender Weise. Ist das Gut verloren gegangen, also an dem
<lb/>Bestimmungsorte gar nicht angekommen, so kann der Versender
<lb/>bei der Aufgabestation oder der Verwaltung jener Strecke, auf
<lb/>welcher der Verlust stattgefunden, seine Ansprüche geltend machen.
<lb/>Handelt es sich blos um eine an dem Frachtgute eingetretene Be- 
<lb/>schädigung, so kann der Empfänger gegen die erste oder die letzte,
<lb/>nämlich die das Gut aushändigende oder jene Bahn klagen, auf
<lb/>^welcher die Beschädigung vorgekommen ist. Sowohl die über- 
<lb/>nehmende als auch die abliesernde Bahn haben, wie gesagt, für
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0367.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrii. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 361

<lb/>den gesammten Transport zu haften. Jede in der Mitte liegende
<lb/>Bahn liberirt sich durch den Beweis, daß sie das Gut ordnungs- 
<lb/>mäßig an die nächste Bahn abgeliefect habe. Findet aber eine
<lb/>Abliefemng des Gutes überhaupt nicht statt, so trifft die Haftung
<lb/>für den ganzen Transport sowohl die erste, als auch jene Bahn,
<lb/>von welcher der Absender oder Empfänger beweist, daß daö Gut
<lb/>sammt Frachtbrief zuletzt an sie gekommen ist.

<lb/>Die Fälle übrigens, in denen es bekannt oder erkennbar ist,
<lb/>auf welcher Eisenbahn der Verlust oder die Beschädigung statt-
<lb/>gefunden hat, sind wohl sehr selten; meistens wird nur eine Klage
<lb/>gegen die ab liefernde und gegen jene Gesellschaft angestellt wer- 
<lb/>den können, welche das Gut übernommen hat.

<lb/>In England und Amerika gelten in Beziehung auf die
<lb/>Haftpflicht der Zwischcnsrachtsührer besondere Grundsätze. In
<lb/>England haftet die erste Eisenbahnverwaltung für die ganze
<lb/>Strecke; selbst wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf einer
<lb/>später folgenden Eisenbahn sich ereignet hat, so wird eine Klage
<lb/>doch nur gegen die erste Eisenbahnverwaltung, welche den Ver- 
<lb/>trag abgeschlossen hat, zugelassen. In Amerika hingegen haftet
<lb/>die Eisenbahn nur für ihre eigene Strecke und für richtige Ab- 
<lb/>liefemng an den nächstfolgenden Frachtführer; doch können in
<lb/>beiden Ländern in Folge von Specialverabredungen Modificationen
<lb/>der Haftpflicht eintreten.

<lb/>Für den Inhalt des zwischen dem Absender und der Ver- 
<lb/>waltung der Aufgabestation geschloffenen Frachtvertrages ist aber
<lb/>nicht blos das Reglement der Aufgabestation maßgebend, — es
<lb/>kommen vielmehr die Reglements sämmtlicher bei dem betreffen- 
<lb/>den Transporte betheiligten Eisenbahnen in Betracht; die Be- 
<lb/>stimmungen dieser Reglements sind, soweit sie innerhalb deS
<lb/>Rahmens des Art. 423 liegen, für die betreffenden Strecken als
<lb/>lex contractus anzusehen und daher auf die Rechtsverhältnisse der
<lb/>Betheiligten von Einfluß. Die Verwaltung der Aufgabestation
<lb/>wird also nicht ausschließlich nach Maßgabe des dort geltenden
<lb/>Reglements verpflichtet, sondern für jene Strecken, welche über ihr
<lb/>Bahngebiet hinausliegen, wird sie nach Maßgabe der bei den
<lb/>folgenden Bahnen geltenden Reglements verantwortlich, ein Um- 
<lb/>stand, der insofern von Wichtigkeit sein kann, als das allen ge- 
<lb/>meinschaftliche Reglement durch ein Localreglcment modificirt oder
<lb/>ergänzt und die Haftpflicht demgemäß verschärft oder verringert
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0368.tif"
                   n="362"
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               <p>

                  <lb/>362 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>sein kann. (Entscheidung des Bundes-Oberhandelsgerichts vom
<lb/>13. Juni 1871.)*)

<lb/>Ist das Gut nach einem Orte bestimmt, der weder an der
<lb/>eigenen, noch an einer anschließenden Bahn liegt, so kann die Ver- 
<lb/>abredung stattfinden, daß die Eisenbahn als Frachtführer nur bis
<lb/>dahin hafte, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll. In
<lb/>Bezug auf die Weiterbeförderung tritt dann lediglich die Haft- 
<lb/>pflicht des.Spediteurs ein. (Vereins-Güterreglement §. 20,
<lb/>Oesterreichisches Betriebsreglement §. 49, Norddeutsches Betriebs- 
<lb/>reglement §. 20, Entwurf des Oesterreichisch-Ungarischen Betriebs-
<lb/>reglementS §. 20.) Die Eisenbahn hastet dann also gemäß
<lb/>Art. 379—389 für jeden Schaden, der aus der Vernachlässigung
<lb/>der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Empfang- 
<lb/>nahme und Aufbewahrung des Gutes, bei der Wahl der Fracht- 
<lb/>führer, überhaupt bei der Ausführung der Weiterversendung ent- 
<lb/>standen ist.

<lb/>Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß
<lb/>das Gut an einem an der Bahn liegenden Orte abgegeben werden
<lb/>oder liegen bleiben soll, so gilt, wenn auch im Frachtbriefe ein
<lb/>anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, doch jener als der
<lb/>maßgebende und die Bahn nur bis dahin als Frachtführer.
<lb/>(Oesterreichisches Betriebsreglemenr §. 50, Norddeutsches Betriebs- 
<lb/>reglement §. 21., Norddeutsches Betriebsreglement §. 16 al. 2.)

<lb/>C. Dauer der Haftpflicht bei Eisenbahnen.

<lb/>Die Haftpflicht der Eisenbahnen wird, wie die der gewöhn- 
<lb/>lichen Frachtführer durch die Annahme und Ablieferung des Gutes
<lb/>zeitlich begrenzt. Als angenommen gilt in der Regel das Gut
<lb/>erst dann, wenn der Frachtbrief nach geschehener vollständiger
<lb/>Auflieferung des in demselben declarirten Gutes von Seiten der
<lb/>Erpedition der Absendestation mit dem Erpeditionsstempel ver- 
<lb/>sehen ist. In der Abstempelung des Frachtbriefes liegt das Zeichen,
<lb/>daß die Haftpflicht von Seite der Eisenbahnen im Sinne des Ge- 
<lb/>setzes und der Reglements übernommen wurde.

<lb/>Als abgeliefert gilt das Frachtgut, wenn es dem Inhalte
<lb/>des Frachtvertrages gemäß seiner Bestimmung, zugeführt — sei eS
</p>
               <p>

                  <lb/>4) S. dieses Archiv N. F. Bd. III. S. 259 fg.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0369.tif"
                   n="363"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. C. S. Grünhut, Professor in Wien. 363

<lb/>daß eS dem Destinatar ausgehändigt, sei es, daß es bei ver-
<lb/>weigerter oder nicht rechtzeitig bewirkter Uebernahme in einem
<lb/>öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt wird. Zu
<lb/>vielen Streitigkeiten hat die Bestimmung des §. 19 des Vereins- 
<lb/>güterreglements (OesterreichischeS Betriebsreglement §. 98; Nord- 
<lb/>deutsches Betriebsreglement §. 19; Entwurf deS Oesterreichisch-
<lb/>Ungarischen Betriebsreglements §. 19) Anlaß gegeben, welcher
<lb/>zufolge der Ablieferung an den Adressaten diejenige an Packhöfe,
<lb/>Lagerhäuser, Revisionsschuppen rc. gleichzustellen ist. Man fand
<lb/>darin eine Verletzung des in Art. 423 prohibitiv ausgesprochenen
<lb/>Grundsatzes, daß von den Eisenbahnen die Dauer ihrer Haftpflicht
<lb/>nicht eingeschränkt werden dürfe; (Urtheil des Appellationsgerichts
<lb/>Köln d. d. 5. Januar 1865 im Busch'scheu Archiv für Handels- 
<lb/>recht Bd. IV. S. 107; Urtheil des HandelsappellationsgerichtS
<lb/>Nürnberg vom 27. Januar 1871 in der Sammlung von Ent- 
<lb/>scheidungungen des obersten Gerichtshofes für Bayern in Gegen- 
<lb/>ständen des Handels- und Wechselrechtes, sowie von wichtigen
<lb/>Entscheidungen der königl. Bayerischen Handelsappellationsgerichte
<lb/>I. S. 31.,) allein mit Unrecht; es liegt durchaus nicht in der
<lb/>Tendenz dieser Reglementsbestimmung, die Dauer der Haftpflicht
<lb/>abzukürzen, vielmehr soll nur näher festgestellt werden, was
<lb/>unter „Ablieferung" zu verstehen sei. Die Eisenbahn haftet trotz
<lb/>dieser Bestimmung im Sinne des Art. 395 von der Empfang- 
<lb/>nahme bis zur Ablieferung des Frachtgutes;, den Begriff der
<lb/>Ablieferung näher zu präzisiren ist aber durchaus ein Gegenstand
<lb/>der freien Vereinbarung der Parteien. — Der Frachtführer kann
<lb/>ja unter Umständen auch sonst in den Fall kommen, seine Ver- 
<lb/>pflichtung zur Ablieferung des Frachtgutes in anderer Weise er- 
<lb/>füllen zu müssen, als durch Auslieferung an den Destinatar (arg.
<lb/>Art. 402). Es läßt sich demnach nicht cinsehen, warum nicht gleich
<lb/>aus Grund des Reglements das Uebereinkommen zulässig sein soll,
<lb/>daß die Ausantwortung des Frachtgutes an Packhöfe, Revisions-
<lb/>fchuppcn u. s. w. von der nämlichen Rechtswirkung begleitet sein
<lb/>soll, wie die an den Destinatar unmittelbar bewirkte Ablieferung
<lb/>(Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts vom 4. Mai 1871b).

<lb/>Wegen Verlust oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung
<lb/>äußerlich nicht erkennbar waren, ist es den Eisenbahnen gestattet,

<lb/>S) S. dieses Archiv N. F. Bd. III. S. IS9 fg. — Bergt, auch das S. 407
<lb/>dieses Bandes abgedruckte Erkenntniß des K. S. Oberappellationgerichts.
</p>

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                   n="364"
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               <p>

                  <lb/>364 Studien zur Lehre von der Haftpflicht des Frachtführers.

<lb/>ihre Haftpflicht durch eine besondere Vereinbarung einzuschränken.
<lb/>— Während nämlich der Frachtführer in solchen Fällen auch
<lb/>nach erfolgter Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht
<lb/>in Anspmch genommen werden kann, wenn die Feststellung
<lb/>des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der
<lb/>Entdeckung nachgesucht worden ist und bewiesen wird, daß der
<lb/>dießfällige Schaden aus der Zeit herrührt, wo der Frachtführer
<lb/>für das Gut verhaftet gewesen (Art. 408), kann von der Eisen- 
<lb/>bahn bedungen werden, daß ste trotz Vorhandenseins aller dieser
<lb/>Voraussetzungen nur dann hafte, wenn der Anspruch innerhalb
<lb/>einer bestimmten, jedoch nicht kürzeren als vierwöchentlichen Frist
<lb/>bei der Eisenbahnverwaltung angemeldet worden ist (Art. 425
<lb/>Vereinsgüterreglement §. 19 al. 2; Norddeutsches Betriebsregle- 
<lb/>ment 8- 19 al. 2). Rücksichtlich des Reisegepäckes insbesondere
<lb/>steht es den Eisenbahnen frei zu bestimmen, daß ihre Haftpflicht
<lb/>erlösche, wenn das Gepäck nicht innerhalb drei Tagen nach An- 
<lb/>kunft des Zuges auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.

<lb/>Hat man sich durch eine solche rechtzeitige Reklamation
<lb/>seinen Ersatzanspruch gewahrt, so kann die gerichtliche Geltend- 
<lb/>machung desselben nach Artt. 408 u. 386 innerhalb der einjährigen
<lb/>Verjährungsfrist erfolgen. Eine Reclamationsfrist kann übrigens
<lb/>bei dem Frachtgute nur für den Fall der Beschädigung oder des
<lb/>theilweisen Verlustes, nicht für den Fall des gänzlichen Verlustes
<lb/>festgesetzt werden. Art. 428 spricht nur von Verlust an dem Gute
<lb/>und von Beschädigung desselben; auch wird ausdrücklich die Em- 
<lb/>pfangnahme des Gutes vorausgesetzt. Im Falle des gänzlichen
<lb/>Verlustes bleibt also Art. 408 für die Eisenbahnen in absoluter
<lb/>Geltung. —
</p>

            </div>
         </div>
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                  <title level="a" type="main">Vom Bundes-Oberhandelsgerichte zu Leipzig</title>
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Präjudizien des Reichs-Oberhandelsgerichts.

<lb/>106.

<lb/>Haftung der Actiengesellschast, wenn der Vorstand bei
<lb/>Aufnahme eines Darlehns die ihm durch Beschluß der
<lb/>Generalversammlung ertheilten Befugnisse überschritten
<lb/>hat. Ob der Dritte, mit dem der Vorstand contrahirt, von
<lb/>dem Ueberschreiten der Vollmacht Kenntniß gehabt, oder
<lb/>nicht, erscheint für die Rechtswirkung des Geschäftes selbst
<lb/>gleichgiltig. Art. 231 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Erkenntnißd. Reichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) v.16. März 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, ältere Prov.)

<lb/>Es ist die Verbindlichkeit des Darlehnsvertrages für die Gesell- 
<lb/>schaft nur deshalb bestritten, weil der Vorstand seine statutenmäßigen
<lb/>und ihm durch Beschluß der Generalversammlung ertheilten Befugnisse
<lb/>bei Ausnahme des Darlehns überschritten, der Gläubiger — das jetzt
<lb/>klagende Bankhaus — das gewußt habe und das Darlehn dazu ver- 
<lb/>wendet sei, um den Kläger und die damaligen Mitglieder des Vor- 
<lb/>standes, sowie deren Freunde wegen ihrer Forderungen zu decken, statt
<lb/>damit der Bestimmung der Generalversammlung entsprechend die
<lb/>Wiederaufnahme des Brauereibetriebes zu bewirken rc.

<lb/>Der Einwand ist unbegründet. Es ist die behauptete Beschränkung
<lb/>des Vorstandes dem Kläger gegenüber unverbindlich rc. Nach dem zur
<lb/>Begründung dieser Entscheidung in Bezug genommenen Art. 231 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs ist der Vorstand einer Actiengesellschast dieser gegen- 
<lb/>über zwar verpflichtet, die ihm etwa auferlegten Beschränkungen ein- 
<lb/>zuhalten. Gegen dritte Personen jedoch hat eine Beschränkung der
<lb/>Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.
<lb/>Dieselbe Bestimmung findet sich in den Artt. 43 und 116 bezüglich
</p>
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                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Befugnisse eines Procuristen und des Gesellschafters einer offenen
<lb/>Handelsgesellschaft. Indem das Gesetz an diesen verschiedenen Stellen
<lb/>mit solcher Bestimmtheit und so unbeschränkt und unbedingt einer
<lb/>Einschränkung der Befugnisse des Vorstandes, beziehungsweise des
<lb/>Gesellschafters Dritten gegenüber jede rechtliche Wirkung ab- 
<lb/>spricht, hat es auch darin keinen Unterschied machen wollen, ob der
<lb/>Dritte bei der Verhandlung mit dem Vorstande, beziehungsweise Ge- 
<lb/>sellschafter von der trotzdem festgesetzten Beschränkung Kenntniß ge- 
<lb/>habt hat. Denn der Dritte hat eben nur gewußt, daß eine Beschränkung
<lb/>gewollt ist, welche das Gesetz für ungiltig erklärt.

<lb/>cf. Thöl, Handelsrecht I. S. 291. §. 47.

<lb/>Es kann einem Contrahenten nicht wohl böser Glaube vorgeworfen
<lb/>werden, wenn er unbeachtet läßt, was das Gesetz bestimmt und aus- 
<lb/>drücklich für nicht beachtungswerth erklärt.

<lb/>Revident bezieht sich zur Widerlegung dessen auf die Verhand- 
<lb/>lungen der Commission zur Berathung eines Handelsgesetzbuches.
<lb/>Dieselben ergeben, daß sich bei jenen Berathungen zwei ertreme
<lb/>Meinungen gegenüber standen. Mnerseits: die Haftung des Vereins
<lb/>ganz von dem auftragsmäßigen Handeln des Vorstandes abhängig
<lb/>zu machen. Andererseits dagegen: den Verein ganz unbedingt für
<lb/>die Handlungen der Vorsteher einstehen zu lassen. Die letztere Ansicht
<lb/>überwog, es machte sich aber die Meinung geltend, daß ein Dritter,
<lb/>welcher wußte, daß der Vorstand seine Befugnisse überschreite, aus
<lb/>einem trotzdem eingegangenen Geschäfte gegen die Gesellschaft Rechte
<lb/>nicht erwerbe. Diesem entsprechend wurde auch in dem aus gearbeiteten
<lb/>Entwürfe der Art. 209 eingeschaltet, welcher bestimmte:

<lb/>Die Gesellschaft wird aus den Rechtsgeschäften eines Vorstehers
<lb/>nicht verpflichtet:

<lb/>2. wenn das Geschäft mit dem Vorsteher abgeschlossen ist, un- 
<lb/>geachtet dem Betheiligten bekannt war, daß der Vorsteher gegen
<lb/>den Inhalt seiner Vollmacht handle.

<lb/>Später dagegen, bei weiterer Berathung, in zweiter Lesung, ist die
<lb/>völlige Beseitigung jenes Art. 209 beschlossen und der Art. 208 (jetzt
<lb/>Art. 231) wesentlich in seiner gegenwärtigen Fassung angenommen.

<lb/>Dieser Hergang für sich allein würde allerdings zweifellos dafür
<lb/>sprechen, daß es auf die Kenntniß des Dritten von dem Ueberschreiten
<lb/>der Vollmacht des Vorstandes überall gar nicht ankommen soll.
<lb/>Revident macht aber nicht ohne Grund daraus aufmerksam, daß nach
<lb/>den Protokollen der Commifion als Grund für die Beseitigung jener
<lb/>Bestimmung in Art. 209 des Entwurfes S. 1061 angeführt ist,

<lb/>weil derselbe zu dem nunmehr objectiven Systeme nicht mehr
<lb/>paßt, theilweise selbstverständlich ist.

<lb/>Das Protokoll ergiebt nicht, was in dem gestrichenen Art. 209 für
<lb/>selbstverständlich angesehen ist, ob namentlich die Nichthaftung der
</p>

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                   n="367"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesellschaft, wenn der Dritte die Ueberschreitung der Vollmacht des
<lb/>Vorstandes gekannt hat.. Es kann DaS indeß nicht wohl die Meinung
<lb/>gewesen sein.

<lb/>Denn durch die so bestimmt und ganz unbeschränkt hingestellte
<lb/>Vorschrift,

<lb/>daß die Beschränkung der Befugniß des Vorstandes für Dritte
<lb/>keine rechtliche Wirkung haben soll,
<lb/>muß die anfänglich beschlossene Ausnahme in Art. 209 Nr. 2 des
<lb/>Entwurfes unbedingt als beseitigt angesehen werden. Es läßt sich
<lb/>daher daraus, daß die anfänglich beabsichtigte Ausnahme — Art. 209
<lb/>deS Entwurfes — gestrichen worden, sehr wohl ein Argument dafür
<lb/>entnehmen, daß sie nicht wegen Selbstverständlichkeit in Fortfall ge- 
<lb/>bracht, sondern daß sie als nicht vereinbar mit dem Principe betrachtet
<lb/>ist. Auf das Princip ist auch bei Berathung des Art. 116 verwiesen,
<lb/>welcher bezüglich der Wirksamkeit eines Gesellschafters eine ähnliche
<lb/>Bestimmung enthält. Es ist dort bemerkt S. 104:

<lb/>Bei dem von der Versammlung angenommenen Principe könne
<lb/>man den Dritten nicht zumuthen, sich um das Innere der Gesell- 
<lb/>schaft zu bekümmern und zu erforschen, ob in einzelnen Fällen ein
<lb/>Widerspruch vorliege, ob ein bekannter Widerspruch ein be- 
<lb/>rechtigter sei oder nicht,
<lb/>und weiterhin:

<lb/>Ohnehin sei ja auch bei dem Procuristen angenommen worden,
<lb/>daß seine Handlungen den Principal verpflichten, gleichviel, ob sie
<lb/>den ihm ertheilten Instructionen gemäß seien oder nicht, ob dieß
<lb/>der Dritte wisse oder nicht, wenn nur keine dolosen Col- 
<lb/>lusi onen vorlägen. Es sei deshalb nicht abzusehen, weshalb
<lb/>man bei geschäftsführenden Gesellschaftern nicht eben so weit gehen
<lb/>sollte.

<lb/>Damit steht auch die Auffassung von Treu und Glauben im . kauf- 
<lb/>männischen Verkehre noch keineswegs im Widerspruche. Denn nicht
<lb/>in jeder Ueberschreitung der Befugnisse des Vorstandes ist eine Ver- 
<lb/>letzung des Interesses der Gesellschaft enthalten; es ist im Gegentheile
<lb/>davon auszugehen, daß der Vorstand auch in solchem Falle' der Ueber- 
<lb/>schreitung seiner Befugnisse das Beste der Gesellschaft im Auge hatte.
<lb/>Eine Verletzung der Treue gegen die Gesellschaft würde erst dann vor- 
<lb/>liegen, wenn der Vorstand von jener im Gesetze ihm eingeräumten
<lb/>unbeschränkten Befugniß in der Absicht Gebrauch machte, sich oder
<lb/>Anderen zum Nachtheile der Gesellschaft einen Vortheil zu verschaffen.

<lb/>v. Hahn in seinem Commentar bemerkt zu Art. 231: Der
<lb/>Dritte befindet sich erst dann in dolo, wenn die Absicht des Vorstandes
<lb/>dahin gegangen, der Gesellschaft Nachtheil zu bereiten, namentlich
<lb/>sich auf deren Kosten Vortheil zu verschaffen und der Dritte daran
<lb/>Theil genommen. Aehnlich äußern sich Endemann in seinem
<lb/>Handelsrechte §. 60 II. Note 8, §. 37 III. Note 12; Anschütz,
<lb/>Commentar zum Allgem. Deuschen Handelsgesetzbuchs zu Art. 231;
</p>

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               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>cfr. auch Koch und Mako wer zu Art. 231. Darauf läuft endlich
<lb/>auch der Aufsatz in Busch's Archiv Bd. I. S. 52 hinaus, wenn
<lb/>dort als Resultat der Erörterung der Schlußsatz aufgestellt wird: Der
<lb/>Dritte nun, der die Beschränkung kennt und daraus Nutzen ziehen
<lb/>will, befindet sich in dolo.

<lb/>Renaud in seinem Rechte der Aktiengesellschasten §. 56 S. 520
<lb/>und Löhr in seinem Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuchs zu Art. 231
<lb/>Note 3 stellen dagegen generell die Ansicht auf, daß der Dritte, welcher
<lb/>gewußt, daß der Vorstand gegen seine Vollmacht handle, aus dem
<lb/>Geschäfte gegen die Gesellschaft keine Rechte erlange. In dieser All- 
<lb/>gemeinheit kann jedoch aus den oben entwickelten Gründen dieser An- 
<lb/>sicht nicht beigetreten werden. Verklagte scheint auch selbst der Ansicht
<lb/>gewesen zu sein, daß die Kenntniß von der Ueberschreitung der Voll- 
<lb/>macht für sich allein noch nicht der Klage aus dem Darlehns-
<lb/>geschäste entgegenstehen würde, ihre Auslassungen deuten auf den
<lb/>Vorwurf einer Unredlichkeit. Ganz zutreffend aber bemerkt der Ap-
<lb/>pellätionsrichter, daß die durchaus unklare Darstellung der Verklagten
<lb/>einen zum Nachtheile der Gesellschaft stattgehabten Betrug des Vor- 
<lb/>standes und eine Theilnahme des Liquidanten daran nicht erkennen lasse.

<lb/>107.

<lb/>Zweck und Inhalt der Vorschriften über die Bereicherungs- 
<lb/>klage im Artikel 83 der Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (H. Senat) v. 27. März 1872.

<lb/>(Großherzogthum Mecklenburg.)

<lb/>Der Zweck der Vorschriften des Art. 83 der Allgem. Deutschen
<lb/>Wechselordnung ist nach Ausweis der Conferenzberathungen (Proto- 
<lb/>kolle XXVIII. S. 192 der Hirschfeld'schen Ausgabe, vergl. Hoff- 
<lb/>mann, Erläuterung der Allgem. Deutschen Wechselordnung §. 110
<lb/>S. 594; Straß, Allgem. Deutsche Wechselordnung S. 166 ff.) da- 
<lb/>hin gegangen, die rechtlichen Folgen der eingetretenen Verjährung
<lb/>oder Präjudicirung des Wechsels festzustellen und insbesondere dem
<lb/>Mißverständnisse entgegen zu treten, als ob, ungeachtet des Erlöschens
<lb/>der wechselmäßigen Verbindlichkeit, eine civilrechtliche Haftung der
<lb/>Wechselintereffenten aus der Wechselurkunde, sofern deren Inhalt streng
<lb/>in den Grenzen des Art. 4 und 96 der Deutschen Wechselordnung
<lb/>sich hält, erhalten bleibe. Das Gesetz hat sich jedoch nicht darauf
<lb/>beschränkt, die Eristenz einer Verbindlichkeit der zuletzt gedachten Art
<lb/>zu verneinen, es hat zugleich positiv ausgesprochen, daß und welches
<lb/>Klagerecht dem durch Erlöschung der wechselmäßigen Verbindlichkeit
<lb/>Geschädigten auf Anlaß des Wechsels noch verbleiben solle. Hat das
<lb/>Gesetz als solches den Anspruch auf den Inhalt der Bereicherung gewisser
<lb/>vormaliger Wechselinteressenten in ähnlicher Weise sanctionirt, wie aus
<lb/>dem Gebiete des Eivilrechts in besonderen Rechtsverhältnissen eine
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>369 ‘
</p>
               <p>

                  <lb/>Klage auf Herausgabe desjenigen Betrages, um welchen der Gegner
<lb/>zum Nachtheile des Klagers bereichert erscheint, gesetzlich gestattet ist,
<lb/>so wird damit der Beschädigte nicht aus eine bereits bestehende
<lb/>civilrechtliche Klage aus dem Grundsätze: nemo cum damno alterius
<lb/>locupletior fieri debet hingewiesen, denn eine allgemeine jedem Be- 
<lb/>schädigten ohne Unterschied zustehende Klage dieser Art gewährt auch
<lb/>das Civilrecht nicht (vergl. von Savigny, System Bd. HI. S. 451;
<lb/>Sintenis, praktisches Civilrecht Bd. I. §. 102 Note 15 S. 107;
<lb/>Windscheid, Pandekten §. 483.) es ist vielmehr in Anwendung
<lb/>jenes Grundsatzes auf ein in wechselrechtlichen Beziehungen hervor-
<lb/>tretendes besonderes Verhältniß ein Rechtsmittel geschaffen, welches
<lb/>eben deshalb, weil es aus der Allgem. Deutschen Wechselordnung
<lb/>seine Entstehung ableitet, nach den Vorschriften derselben beurtheilt
<lb/>werden must. Abgesehen von dem, nach allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen stch bestimmenden Begriffe von „Bereicherung" hat das Gesetz
<lb/>die subjectiven Beziehungen dieses Rechtsmittels, den Klageberechtigten
<lb/>und Klageverpflichteten, speciell geordnet und der positive Charakter
<lb/>seiner Bestimmungen spricht sich gerade darin aus, daß die Klage nur
<lb/>gegen den Aussteller und Acceptanten, nicht auch gegen die Indossanten
<lb/>zugelassen wird, obschon, wie in der Wechselconserenz in der That
<lb/>geltend gemacht wurde, auch in Ansehung der letzteren eine Bereicherung
<lb/>mit dem Schaden des Inhabers nicht undenkbar ist. Es kann hier- 
<lb/>nach nicht zweifelhaft sein, daß, wenn die Klage aus Art. 83 der
<lb/>Deutschen Wechselordnung in diesem Artikel dem Inhaber des Wechsels
<lb/>eingeräumt ist, der Begriff des „Inhabers" sich eben so gewiß nach
<lb/>den Vorschriften der Deutschen Wechselordnung bestimmt, als der Be- 
<lb/>griff des „Ausstellers" und „Acceptanten", gegen welchen die Klage
<lb/>geht. Dafür, daß die Vertauschung des im Preußischen Entwürfe
<lb/>§. 75 gebrauchten Ausdruckes „Eigenthümer des Wechsels" mit den
<lb/>Worten „Inhaber des Wechsels" eine sachlich wichtige Abweichung
<lb/>von jenem Entwürfe bezweckt habe, geben die Protokolle der Wechsel-
<lb/>conferenz keinerlei Anhalt und im Hinblicke auf Art. 36 (vergl. auch
<lb/>Art. 73) hat es keinen Anstand, diese Wortverschiedenheit als be- 
<lb/>deutungslos in der jetzt fraglichen Richtung anzusehen. Es unterliegt
<lb/>daher keinem Bedenken, als Wechselinhaber, welchem in der Be- 
<lb/>reicherungsklage ein annähernd aus gleichend er Ersatz der verlorenen
<lb/>Wechselklage gewährt werden soll, denjenigen Inhaber zu betrachten,
<lb/>welcher ohne die dazwischen tretende Erlöschung des wechselmäßigen
<lb/>Anspruches im ordnungsmäßigen Gange des Wechselgeschäfts die
<lb/>Zahlung des Wechsels in Gemäßheit der Bestimmungen in Art. 36 ff.
<lb/>zu fordern legitimirt sein würde.
</p>
               <p>

                  <lb/>108.

<lb/>Die von einem Wechselgläubiger bezüglich einesWechsel-
<lb/>verpflichteten bewirkte Unterbrechung der Verjährung
<lb/>kommt nicht den übrigen Wechselgläubigern zu Statten.
<lb/>Archiv f.W.-R. N. F. IV. 24
</p>

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               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verjährung läuft gegen den Indossanten, der in Folge
<lb/>eingeleiteter Klage den. Wechsel eingelöst hat, vom Zeit- 
<lb/>punkte der Klagbehändigung ab, sofern er nicht dem Re- 
<lb/>greßpflichtigen den Streit verkündigt hat. Die Streit- 
<lb/>verkündigung wird nicht dadurch ersetzt, daß der Regreß- 
<lb/>pflichtige zugleich mit dem Regreßnehmer von einem anderen
<lb/>Wechselgläubiger durch eine Klage in Anspruch genommen
<lb/>worden ist. Artt. 51. 79. 80 der Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 2. April 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Der Nachmann deS Klägers, der Banquier Rauff, hat im Vor-
<lb/>proceffe sowohl den jetzigen Kläger, als den jetzigen Verklagten
<lb/>gemeinschaftlich auf Einlösung der unter Protest gegangenen Klage- 
<lb/>wechsel in Anspruch genommen. Auf Grund dieser, beiden damaligen
<lb/>Verklagten am 11. Zuli 1871 behändigten Klage hat der jetzige
<lb/>Kläger und Implorant im Erecutionsstadium Zahlung geleistet und
<lb/>ist demnächst mit der wechselmäßigen Regreßklage gegen den 3m-
<lb/>ploraten vorgegangen, auf welche die Behändigung an Verklagten am
<lb/>10. November des gedachten Jahres bewirkt worden ist. Vermöge
<lb/>dieses Sachverhalts hat der Appellationsrichter nach Art. 79 der all- 
<lb/>gemeinen Deutschen Wechselordnung den verfolgten Regreßanspruch als
<lb/>verjährt angesehen. Er soll hierdurch, wie ihm vom Imploranten
<lb/>zur Last gelegt wird, die Artt. 51. 79. 80 der Wechselordnung ver- 
<lb/>letzt haben, denn, so argumentirt Implorant, die Ertinktivverjährung
<lb/>könne begrifflich erst dann anfangen, wenn actio nata vorhanden,
<lb/>d. t. unter Hinzunebmen der Bestimmung in Art. 51 derselben
<lb/>Wechselordnung, wenn der Klagewechsel vom Kläger eingelöst wor- 
<lb/>den sei.

<lb/>Von diesem in der Natur der Sache gelegenen Grundsätze ent- 
<lb/>halte Art. 79 insofern eine Ausnahme, als vorgeschrieben sei,
<lb/>daß gegen den Indossanten, wenn derselbe nicht freiwillig Zahlung
<lb/>geleistet habe, die Verjährung vom Tage der ihm geschehenen Be- 
<lb/>handlung der Klage oder Ladung an laufe.

<lb/>Diese offenbar erceptionelle Bestimmung könne nicht weiter
<lb/>erstreckt werden, als ihre Ratio reiche, welche nur darin bestehe, daß
<lb/>der Vordermann nicht zu lange über das Schicksal des Wechsels im
<lb/>Unklaren bleiben solle, eine Ratio, die in einem Falle vorliegender
<lb/>Art keineswegs zutreffe, da ja der verklagte Indossant im Wege des
<lb/>Vorprocesses genügende Kunde von dem Sachverlauf erhalten habe.
<lb/>Es folge hieraus, daß der Art. 79 hier Anwendung nicht finden
<lb/>könne. — Der Angriff scheitert an dem allgemeinen und unzweideutigen
<lb/>Wortlaute des einschlagenden zweiten Absatzes jenes Artikels, der eine
<lb/>Unterscheidung der Fälle, wie sie als Consequenz der Auffassung
<lb/>des Imploranten nothwendig werden würde, nicht statuirt, vielmehr
</p>

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               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>P ra'judizien.


<lb/>schlechthin gegen den Indossanten, der es auf die Klage ankommen
<lb/>läßt, den Anfang des Verjährungslaufs auf den Tag der Klagbe-
<lb/>händigung feststellt — ohne jede Rücksicht darauf, ob ein anderer
<lb/>Wechselgläubiger gegen den betreffenden Regreßpflichtigen die Klag- 
<lb/>verjährung bereits unterbrochen hat. Auf letzteren Umstand kann im
<lb/>Hinblick auf die selbständige Natur der einzelnen Obligationen der
<lb/>Wechselverbundenen ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden.
<lb/>Auch läßt sich nicht annehmen, daß die gegen zwei Vormänner früher
<lb/>gleichzeitig erfolgte Klaganstellung im Verhältnisse der Verklagten zu
<lb/>einander die Stelle des im Art. 80 der Wechselordnung erwähnten
<lb/>einzigen Mittels, durch welches vor der Klagerhebung die Verjährung
<lb/>unterbrochen werden kann — d. i. die Streitverkündigung — ver- 
<lb/>trete, weil die letztere stets einen selbständigen processualen Act
<lb/>des späteren Klägers voraussetzt, der durch das processuale Vorgehen
<lb/>rines Dritten nie ersetzt werden kann.

<lb/>Es ist zwar von einigen Rechtslehrern:

<lb/>Th öl, Wechselrecht §. 331 bei Note 14,

<lb/>Renaud, Wechselrecht §. 93 am Ende,

<lb/>Wächter,. Norddeutsches Wechselrecht §. 75 S. 533,
<lb/>die Ansicht aufgestellt worden, daß die von einem Wechselgläubiger
<lb/>bezüglich eines Wechselverpflichteten bewirkte Unterbrechung der Ver- 
<lb/>jährung auch allen übrigen Wechselgläubigern zu Gute komme. Diese
<lb/>Ansicht tritt in Widerspruch mit der positiven Gesetzesvorschrift des
<lb/>Art. 79. Die Gründe, worauf sie gestützt werden, können aber auch
<lb/>sonst nicht für zutreffend erachtet werden. Es soll der soeben erwähnte
<lb/>Grundsatz als Consequenz des Correalverhältnisses sich ergeben,
<lb/>welches zwischen den einzelnen Wechselverbundenen bestehe. Ein solches
<lb/>Verhältniß besteht aber in der That nicht. Da, wie schon oben er- 
<lb/>wähnt, jeder einzelne Begebungsact selbständige Verpflichtungen be- 
<lb/>gründet, so mangelt es an dem wesentlichen Requisit der Correalität,
<lb/>an der Verpflichtung aus einem und demselben Rechtßgrunde. Es
<lb/>ist allerdings eine Solidarität des Schuldverhä^tnisses zu statuiren
<lb/>die aber in verschiedener Beziehung von dem cunlrechtlichen Ge-
<lb/>sammtschuldverhältniffe sich unterscheidet (zu vergleichen Hartmann,
<lb/>das deutsche Wechselrecht S. 116. 117). Wesentlich ist hierbei ins- 
<lb/>besondere der Gesichtspunkt, daß, während nach Civilrecht die Er- 
<lb/>füllung eines Gesammtschuldners an einen Gesammtgläubiger auch
<lb/>gegenüber den anderen Gesammtgläubigern und für die übrigen Ge-
<lb/>sammtschuldner als Erfüllung gilt, die Bezahlung des Wechsels durch
<lb/>einen Indossanten im Wege des Regresses nur das zwischen dem
<lb/>Wechselinhaber und dem einlösenden Indossanten bestehende Schuld-
<lb/>verhältniß löst, nicht aber den Wechselanspruch als solchen, der viel- 
<lb/>mehr in seinem ganzen Umfange auf den einlösenden Garanten zur
<lb/>weiteren Regreßnahme gegen seinen Vormann übergeht.
</p>
               <p>

                  <lb/>24*
</p>

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               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>109.

<lb/>Exceptio doli nach Art. 82 der Wechselordnung auf die
<lb/>Behauptung gestützt, daß Kläger nach der zwischen den
<lb/>Parteien getroffenen Abrede das Papier ohneRechtsgrunv

<lb/>besitzt.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 5. April 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Der Appellationsrichter hat nicht gegen den Art. 82 der Wechsel- 
<lb/>ordnung gefehlt. Dieser Artikel sichert dem Wechselschuldner bei
<lb/>Geltendmachung der Wechselansprüche diejenigen Einreden, die ihm dem
<lb/>jedesmaligen Kläger gegenüber, mithin aus Grund der zwischen den
<lb/>Parteien begründeten materiellen Rechtslage, zustehen. War nun
<lb/>nach den Feststellungen des Appellationsrichters das Vertragsverhält-
<lb/>niß, welches den factischen Anlaß zur Uebergabe der Wechsel an den-
<lb/>Kläger geboten hat, in Wirklichkeit gar nicht zu Stande gekom- 
<lb/>men, so folgt von selbst, daß Kläger jene Wechsel, und darunter den
<lb/>Klagewechsel, ohne Rechtsgrund besaß. Wenn er den Klagewechsel
<lb/>gleichwohl unter deM Schutze des formalen Rechts gegen den Ver- 
<lb/>klagten zur Geltung brachte, so machte er fich eines äo1u8 schuldig,
<lb/>indem er den Wechsel, der durch Wegfall der ihm unterliegenden Ob- 
<lb/>ligation, wenigstens im Verhältnisse der Parteien unter einander den
<lb/>Grund seiner rechtlichen Eristenz verloren, zur Erzwingung einer
<lb/>Leistung benutzte, auf welche er bewußtermaßen keinen Anspruch hatte.

<lb/>110.

<lb/>Der Aussteller eines trockenen Wechsels ist zur Zahlung
<lb/>von.Verzugszinsen nur nach Präsentation des Wechsels
<lb/>verpflichtet. Die Unterlassung der Deposition begründet
<lb/>an sich diese Pflicht nicht. Artt. 40.98 Nr. 5 der Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (H.Senat) v. 6. April 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Verklagter rügt, daß der Appellationsrichter ihn zur Zahlung
<lb/>von Zinsen von 164 fl. vom Verfalltage des Wechsels, statt erst von
<lb/>der Klageinfinuation an, verurtheilt habe. Diese Beschwerde muß für
<lb/>begründet erachtet werden. Verklagter rügt, daß die Präsentation des
<lb/>Wechsels am Verfalltage zwar behauptet, aber ausdrücklich bestritten,
<lb/>daß aber ohne Präsentation des Wechsels ein Verzug des Verklagten
<lb/>nicht begründet sei. Es ist als richtig anzuerkennen, daß der Aussteller
<lb/>eines trockenen Wechsels Verzugszinsen von der Wechselsumme nur
<lb/>nach Präsentation des Wechsels zu zahlen verbunden ist. Die
<lb/>Wechselordnung enthält keine Bestimmung, woraus zu entnehmen
<lb/>wäre, daß die Wechselsumme unter allen Umständen und ohne Rückficht
<lb/>auf die Präsentation des Wechsels vom Verfalltage an verzinst werden
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0379.tif"
                   n="373"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>müße; vielmehr ist die Verpflichtung des Ausstellers zur Zinszahlung
<lb/>dadurch bedingt, daß ein Zahlungsverzug dargelegt wird. Ein
<lb/>solcher ist aber nicht ohne Weiteres als vorliegend anzunehmen, wenn
<lb/>nicht am Verfalltage Zahlung geleistet wird, da der Wechselaussteller,
<lb/>welcher, zumal wenn der Wechsel an die Ordre des Remittenten aus- 
<lb/>gestellt ist, am Verfalltage die Person des Wechselgläubigers nicht
<lb/>kennt, erwarten darf, daß der Inhaber des Wechsels unter Präsentation
<lb/>desselben am Zahlungsorte (Wechselordnung Art. 97) die Zahlung
<lb/>fordern und gegen die Zahlung der Wechselsumme die Wechselurkunde
<lb/>dem Schuldner aushändige. Hiernach ist die Regel dies interpellat
<lb/>pro homine auf den Wechselverfalltag nicht anwendbar. Nach Artt. 40
<lb/>und 98 Nr. 5 der Wechselordnung ist der Aussteller zwar, wenn die
<lb/>Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert wird, zur De»
<lb/>Position der Wechselsumme berechtigt aber nicht verpflichtet; die
<lb/>Unterlassung der Deposition kann daher eine Pflicht zur Zahlung von
<lb/>Verzugszinsen nicht begründen.
</p>
               <p>

                  <lb/>111.

<lb/>L. Das Aecept, wenn es auch bei noch mangelnder Unter- 
<lb/>schrift des Trassanten ertheilt ist, (Blancoaccept) ist gül- 
<lb/>tig. Die Vertrags wid rig e Ausfüllung begründet nur
<lb/>zwischen den Betheiligten Rechtsfolgen, sie giebt dem
<lb/>1 Verletzten eine dem böswilligen Nehmer entgegen- 
<lb/>stehende exceptio doli.

<lb/>b. Nähere Begründung der von dem Reichs-Oberhandels- 
<lb/>gerichte festgehaltenen Ansicht*), daß dem nackten Ein-
<lb/>wande, hinter dem Eigenthumsindosfamente sei ein
<lb/>bloßes Jncassomandat verborgen (exceptio simula- 
<lb/>tionis), jede Beachtung zu versagen sei.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 9. April 1872.

<lb/>. (Königreich Preußen, ältere Prov.)

<lb/>I. Anlangend den Einwand des Blaneoacceptes bei noch mangeln- 
<lb/>der Unterschrift des Trassanten, so führt der Appeüationsrichter auö:

<lb/>Der Acceptant unterwarf sich dadurch, daß er ein noch nicht
<lb/>unterschriebenes Papier aus der Hand gab, der Disposition deS
<lb/>Empfängers, muß also auch gegen sich gelten lassen, wenn dieser
<lb/>(Hirsch Jtzig) das Papier dem Dritten (Mendel Jtzig) zur unter-
<lb/>schriftlichen Vollziehung als Trassant überließ, wodurch das Papier
<lb/>eben Wechsel wurde.

<lb/>Die thatsächliche Grundlage dieser Deduction ist processualisch
<lb/>nicht angefochten. Auch hat Implorant im Laufe des Proceffes zwar
<lb/>einen Vertrauensmißbrauch des Hirsch Jtzig durch Begebung des nach
<lb/>späterer Vereinbarung zu vernichtenden Wechsels behauptet, keines-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl.Bd.II. S. 271 ff. Bd.III.S.283 dieses Archivs, Neue Folge.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0380.tif"
                   n="374"
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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wegs aber, daß von vornherein die Nichtbegebung, oder daß nur
<lb/>Hirsch Jtzig als Trassant den Wechsel unterzeichnen solle, ausgemacht
<lb/>worden sei; auch nicht bestritten, daß Mendel Jtzig mit vorgangiger
<lb/>oder doch nachfolgender Genehmigung des Hirsch Jtzig sich als Tras- 
<lb/>santen und damit als Remittenten bezeichnet hat; daß endlich Mendel
<lb/>Jtzig um den behaupteten Mißbrauch gewußt habe, ist durch dessen
<lb/>Vernehmung nicht erwiesen, vielmehr hat derselbe eidlich das Gegen-
<lb/>theil bekundet. . .

<lb/>Unter diesen Umständen ist der Angriff unbegründet. Es steht
<lb/>der Giltigkeit und Wirksamkeit eines Wechselacceptes nicht entgegen,
<lb/>daß es auf ein bloßes, noch nicht in Gemäßheit des Art. 4 der Deut- 
<lb/>schen Wechselordnung ausgefülltes, iusbesondere noch der Unterschrift
<lb/>des Trassanten und — bei dem vorliegenden Wechsel an eigene Ordre
<lb/>— damit zugleich der Bezeichnung des Remittenten entbehrendes
<lb/>Wechselsormular gesetzt worden ist. Auch begründet die nackte That-
<lb/>sache der späteren, ohne Wissen und Willen des Acceptanten erfolgten
<lb/>Ausfüllung, für sich genommen, keineswegs einen jedem Nehmer ent- 
<lb/>gegenstehenden Einwand, vielmehr nur die vertragswidrige Ausfüllung
<lb/>des Blanketts eine lediglich demjenigen Nehmer nachtheilige Einrede,
<lb/>welcher selbst die Ausfüllung widerrechtlich bewirkt oder an der Ver- 
<lb/>tragswidrigkeit Theil genommen, oder doch beim Erwerbe des bereits
<lb/>ausgefüllten Wechsels um den Vertrauensmißbrauch gewußt hat —
<lb/>somit nur eine dem bösgläubigen Nehmer entgegenstehende exeoptio
<lb/>doli.

<lb/>Diese in Theorie und Praris weitaus vorherrschende, für Oester- 
<lb/>reich durch die Verordnung des Justizministeriums vom 6. October
<lb/>1853 (Archiv für Wechselrecht Bd. IV. S. 113) auch gesetzlich sancti-
<lb/>onirte, und bereits in dem Commisstonsberichte der Nürnberger Handels-
<lb/>gesetzgebungsconferenz,

<lb/>Verhandlungen der Commisston, mehrere zur Allgem. Deutschen
<lb/>Wechselordnung in Anregung gekommenen Frage betreffend,
<lb/>Nürnberg 1858. S. LVI. LVIII. LXI.
<lb/>als kaum noch streitig bezeichnete Ansicht gründet sich auf alten
<lb/>Handelsgebrauch, welchem die Benutzung bloßer Blankette, namentlich
<lb/>von Blancoaccepten, unentbehrlich ist; auf die Erwägung, daß, wer
<lb/>einen noch unausgefüllten Wechsel acceptirt, sich in allen nicht verein- 
<lb/>barten Punkten der Verfügung des Nehmers unterwirft, daher dem
<lb/>gutgläubigen Erwerber gegenüber sich auf einen Vertrauensmißbrauch
<lb/>des Nehmers nicht berufen kann; daß endlich eine bestimmte Zeitfolge
<lb/>der Wechselerklärungen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, vielmehr ein
<lb/>vollständiger, den Erfordernissen des Art. 4 der Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung entsprechender Wechsel erst in demjenigen Zeitpunkte vorzu- 
<lb/>liegen braucht, in welchem Ansprüche aus dem Wechsel erhoben wer- 
<lb/>den, daher die einstweilen noch fuspendirte Wirksamkeit des Blanco-
<lb/>acceptes durch einseitigen Act des Nehmers oder des vom Nehmer
<lb/>dazu ermächtigten Dritten begründet werden kann.
</p>

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                   n="375"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>Ohne Grund haben ältere Entscheidungen Oesterreichischer Ge- 
<lb/>richtshöfe, sowie einige Schriftsteller für die gegentheilige Annahme sich
<lb/>auf den Art. 7 der Deutschen Wechselordnung, sowie auf die Verhand- 
<lb/>lungen der Leipziger Wechselconferenz berufen.

<lb/>Art. 7 der Wechselordnung:

<lb/>. „Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse
<lb/>eines Wechsels (Art. 4) fehlt, entsteht keine wechselmäßige Ver- 
<lb/>bindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift gesetzten Er- 
<lb/>klärungen (Indossament, Accept, Aval) keine Wechselkraft."
<lb/>spricht überall von einem nach Absicht des Acceptanten, Avalgebers,
<lb/>gehörig auszufüllenden Wechselblankett nicht, setzt vielmehr eine aus
<lb/>Zrrthum vollständig ausgestellte oder zwar absichtlich unfertig gelassene,
<lb/>aber auch nach dem Willen der Betheiligten zur Vervollständigung gar
<lb/>nicht bestimmte Wechselurkunde voraus. Und bei der Berathung der
<lb/>Wechselordnung wurde nur die allerdings zweifelhafte Frage aufge- 
<lb/>worfen und verneint, ob, falls die Grundwechselurkunde unvollständig
<lb/>bleibt, dagegen die Wechselerklärung des Acceptanten, Indossanten
<lb/>oder Avalgebers selber die Ergänzung des Mangels enthält, z. B.
<lb/>falls der Acceptant seinem Accepte die im Grundwechsel fehlende
<lb/>Wechselsumme oder Zahlungszeit hinzufügt, diese Wechselerklärung
<lb/>zufolge der Selbständigkeit der einzelnen Wechselacte für sich wirksam
<lb/>fei. Nur in diesem Sinne wurde der Satz angezogen: quod ab initio
<lb/>nullum est, tractu temporis convalescere nequit, keineswegs um
<lb/>.die nachträgliche Vervollständigung des zur vollständigen Ausfüllung
<lb/>vertragsmäßig bestimmten Wechselblanketts auszuschließen.

<lb/>Protocolle S. 80. 1194—1203; (Thöl, S. 19. 20. 245.
<lb/>246, Leipziger Ausgabe S. 18. 230. 231).

<lb/>Letzteres ist um so unglaublicher, als von jeher, namentlich auch in
<lb/>der Praris des Preußischen Obertribunals, die Giltigkeit der Blanco-
<lb/>accepte unbedenklich anerkannt wurde.

<lb/>Simon Strampff, Rechtssprüchel. S. 175; Entscheidungen
<lb/>Bd. 7 S. 37; Rechtsfälle aus der Praris des Obertribunals
<lb/>Vd. I. S. 5. 27, Bd. III. S. 93, Bd. IV. 57; Gelpke,
<lb/>in dessen Zeitschrift Heft 2 S. 168 ff.

<lb/>Mit dieser Frage befaßte sich nicht der als Art. 7 der Deutschen
<lb/>Wechselordnung aufgenommene §. 6 des Preußischen Entwurfes,
<lb/>sondern in gewissem Sinne der §. 95 desselben, welcher, entsprechend
<lb/>Allgemeinem Landrecht Theil H. Titel 8 §. 818. 782—764, den
<lb/>einerseits viel weitergehenden, andererseits nur processualischen Grund- 
<lb/>satz ausstellte, daß im Wechselproteste der Verklagte, gegen welchen die
<lb/>Richtigkeit seiner Unterschrift feststehl, mit dem Einwande nicht gehört
<lb/>wird, daß die über der Unterschrift befindliche Erklärung ohne seine
<lb/>Genehmigung geschrieben worden, oder daß er die Sprache, worin die
<lb/>Erklärung abgesaßt ist, nicht verstehe, oder daß er nur seinen Namen
<lb/>schreiben könne. Dieser Grundsatz wurde zwar ursprünglich von der
<lb/>Leipziger Wechselconferenz adoptirt,
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0382.tif"
                   n="376"
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               <p>

                  <lb/>376 Präjudizien.

<lb/>. Protokolle 894. 895, (Thöl S. 181, Leipziger Ausgabe
<lb/>S. 169.) —

<lb/>ist aber bei Ausscheidung des Proceßrechtes in die Wechselordnung
<lb/>nicht übergegangen und nur in einzelne Einführungsgesetze und
<lb/>Wechselproceßordnungen ausdrücklich ausgenommen worden..

<lb/>Seine Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wechselordnung ist
<lb/>für die Frage des materiellen Wechselrechtes ohne alle Bedeutung.

<lb/>Zweifelhaft mag es sein, wie weit Mangels Vereinbarung die
<lb/>Befugniß des Wechselnehmers reicht, insbesondere, ob sein Recht zur
<lb/>Ausfüllung des Blanketts in dem Sinne ein streng persönliches ist,
<lb/>daß nur er selbst, z. B. nicht auch seine Erben, der Verwalter seiner
<lb/>Concursmasse, der Vollstrecker seines Testaments, die Ausfüllung be- 
<lb/>werkstelligen darf, und daß nur sein Name als Trassant, beziehentlich
<lb/>Remittent in das Formular gesetzt werden darf. Die Entscheidung
<lb/>der letzteren Frage ist eine wesentlich concrete. Es kann zugegeben
<lb/>werden, daß für den Acceptanten die Person des Trassanten, beziehent- 
<lb/>lich Remittenten keineswegs gleichgültig ist, daher denkbarerweise nach
<lb/>dem Willen des Acceptanten der Nehmer das Blankett nur mit seinem
<lb/>Namen ausfüllen darf. Allein es ist nicht richtig, widerspricht viel- 
<lb/>mehr der Anschauung und Hebung des Verkehrs, nach welcher der- 
<lb/>gleichen Blancotratten vielfach erst von Demjenigen mit seinem Namen
<lb/>ausgefüllt werden, welcher dem ursprünglichen Nehmer die Valuta
<lb/>entrichtet, ja ggr unausgefüllt durch zahlreiche Hände gehen, daß für
<lb/>die Beschränkung auf die Person des Nehmers die Vermuthung spreche.
<lb/>Nicht, wie hin und wieder angenommen ist, z. B. vom Oberappel- 
<lb/>lationsgerichte zu Rostock (Entscheidungen des Oberappellarionsgerichts,
<lb/>herausgegeben von Buchka und Budde Bd. V. S. 300) hat der
<lb/>Wechselgläubiger den unbeschränkten, unpersönlichen Verpflichtungs- 
<lb/>willen des Acceptanten darzulegen, vielmehr ist umgekehrt davon aus- 
<lb/>zugehen, daß, wer ein Wechselaccept in blanco abgiebt, ohne sich
<lb/>erkennbar nur seinem Nehmer verpflichten zu wollen, die Person des
<lb/>Wechselausstellers, beziehentlich Remittenten für gleichgültig erklärt,
<lb/>daher Jedem hastet, welcher mit Bewilligung des Nehmers seinen eigenen
<lb/>Namen auf den Wechsel als Trassant, beziehentlich Remittent gesetzt
<lb/>hat. Die Beweislast trifft auch hier Denjenigen, welcher den Miß- 
<lb/>brauch des Blancoacceptes behauptet.

<lb/>H. Der Appellationsrichter führt aus: daß Mendel Jtzig als
<lb/>bloßer Jncaffomandatar des Hirsch Jtzig gehandelt habe, bejugt Ver- 
<lb/>klagten nicht, die ihm gegen Hirsch Jtzig zustehenden Einreden dem
<lb/>Kläger entgegenzusetzen, da Hirsch Jtzig auf dem Wechsel nicht erscheint,
<lb/>deshalb das etwaige Verhältnis des Mendel Jtzig zu ihm als Man- 
<lb/>datar für den Wechsel nicht vorhanden ist und durch den Girozug,
<lb/>selbst nach Art. 16 Absatz 2 der Wechselordnung, auf den Kläger
<lb/>nicht übergegangen sein kann, ein gegen die wirklichen Vormänner
<lb/>des Klägers, Ascher Pelz oder Mendel Jtzig, zustehender Einwand ist
<lb/>aber nicht näher begründet und auch unter dem Gesichtspunkte der
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0383.tif"
                   n="377"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 377

<lb/>exceptio doli unzutreffend, da Kläger seine Wissenschaft von der Ent-
<lb/>stehungsart des Wechsels eidlich verneint hat.

<lb/>Der hiergegen gerichtete Angriff stützt fich auf Artt. 82 und 17,
<lb/>und will man den dritten, nur eventuellen Angriff mit in Betracht
<lb/>ziehen, auf Art. 16 Absatz 2 der Deutschen Wechselordnung.

<lb/>Ob nun mit dem AppellationSrichter darauf entscheidendes Ge- 
<lb/>wicht gelegt werden darf, daß Hirsch Jtzig, aus dessen Person die Ein- 
<lb/>reden entnommen find, auf dem Wechsel gar nicht als Remittent er- 
<lb/>scheint, somit nicht ein späterer Nehmer, ein Indossatar, sondern der
<lb/>erste Nehmer, der Remittent, von dem eigentlichen Interessenten vor- 
<lb/>geschoben ist — Thöl, Wechselrecht §. 318 Note 11 —, ob nicht
<lb/>-vielmehr, wenn es überhaupt statthast ist, den wahren Interessenten
<lb/>hinter der Maske seines bloßen Vertreters in den Proceß hineinzu- 
<lb/>ziehen, dies auch in dem Falle gelten muß, daß der wahre Interessent
<lb/>statt formeller Uebertragung seines Rechtes auf einen Dritten den
<lb/>noch verhüllteren Weg der Intervention eines Dritten ohne jede äußer- 
<lb/>liche Betheiligung seinerseits eingeschlagen hat, kann dahingestellt
<lb/>bleiben. Denn weder ist nach dieser Seite hin der Angriff bestimmt
<lb/>.formulirt, noch könnte derselbe Erfolg haben, sofern die Entscheidung
<lb/>des AppellationSrichters auch in dem Falle begründet wäre, daß Hirsch
<lb/>Jtzig als Remittent in dem Wechsel erscheine.

<lb/>Nur diese Frage bedarf daher der Prüfung.

<lb/>Der vorliegende Fall unterscheidet fich nur thatsächlich von dem
<lb/>vielbesprochenen Falle eines in der Form vollständigen Indossaments
<lb/>austretenden Jncaffomandats.

<lb/>Es macht keinen Unterschied,

<lb/>daß der Auftrag nicht einmal auf Eincassirung, sondern nur auf
<lb/>Protesterhebung gegangen ist,

<lb/>daß der Remittent diese Eigenschaft nicht direct, sondern indirect
<lb/>dadurch erlangt hat, daß er sich als Trassanten des in blanco ac-
<lb/>ceptirten Wechsels an eigene Ordre bezeichnet hat, da, die Statthaftig- 
<lb/>keit solcher Bezeichnung vorausgesetzt, seine Stellung sich rechtlich in
<lb/>nichts von der eines anderen Remittenten unterscheidet.

<lb/>An der von dem Reichs-Oberhandelsgerichte für Fälle dieser Art
<lb/>.bereits wiederholt gebilligten Auffassung,

<lb/>Entscheidungen Bd. I. S. 169 ff. 276, Bd. IV. S. 191.
<lb/>war auch Lei wiederholter Erwägung sestzuhalten,

<lb/>Der Wechselzeichner verpflichtet fich dem Remittenten und jedem In- 
<lb/>dossatar so, als ob dieser sein einziger und ursprünglicher Gläubiger wäre.
<lb/>Deutsche Wechselordnung Art. 4 Z. 3, Artt. 8. 9. 10. 14.

<lb/>23. 81. 82.

<lb/>Remittent und Indossatar find nicht allein formell zur Geltendmachung
<lb/>der Wechselverjährung legitimirt, sondern fie find Eigenthümer der
<lb/>Wechselurkunde und Wechselgläubiger.

<lb/>Deutsche Wechselordnung Art. 4 Z. 3, Artt. 9.10. 36.73. 74.
<lb/>Goldschmidt, Zeitschrift für Handelsrecht VIII. S. 236ff.
</p>

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                   n="378"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für den Remittenten kann diese Rechtsstellung wechselrechtlich niemals,
<lb/>für den Indossatar kann sie durch einen Zusatz zum Indossament aus- 
<lb/>geschlossen sein.

<lb/>Deutsche Wechselordnung Art. 4 Z. 3 Art. 17.

<lb/>Jedes Indossament ohne solchen Zusatz, gleichviel ob Voll- oder
<lb/>Blancoindossament, ist ein eigentliches, d. h. Eigenthumsindossament.
<lb/>Es giebt kein Vollmachts-, Procura-, Jncasso-Indossament, welches
<lb/>nicht als solches erschiene. Eigenthums- und Vollmachts-Indossament
<lb/>find einander ausschließende und durch bestimmte Formen äußerlich
<lb/>erkennbare Arten des Indossaments.

<lb/>Deutsche Wechselordnung Artt. 10. 12. 17.

<lb/>Will der Indossant die schwächere Wirkung einer bloßen Bevollmäch- 
<lb/>tigung, so muß er dem Indossament den Zusatz „in Procura", „in
<lb/>Vollmacht" und dergleichen beifügen. Unterläßt er dieß, wendet er
<lb/>die einfachere und stärkere Form an, so hat er auch die stärkere Wir- 
<lb/>kung rechtlich gewollt. Der Indossatar wird somit Eigenthümer und
<lb/>Wechselgläubiger und macht im eigenen Namen feine Rechte geltend,
<lb/>gleichwie er durch weiteres Indossament alle scripturmäßigen Rechte
<lb/>aus dem Wechsel, nicht aber nur die Rechte seines Autors überträgt.

<lb/>Deutsche Wechselordnung Artt. 10. 82.

<lb/>Demungeachtet ist es möglich, daß er seinem Autor gegenüber nur
<lb/>dessen Interessen vertritt, diesem verantwortlich ist, an diesen das Em- 
<lb/>pfangene herauszugeben hat. Denn es steht rechtlich nichts im Wege,
<lb/>für einen beschränkten Zweck ein über denselben hinausgreifendes
<lb/>Mittel zu wählen. Zum Zwecke bloßer Verbürgung kann eine Solidar-
<lb/>hauptschuld eingegangen, zum Zwecke der Gewährung von Pfand-
<lb/>stcherheit der Weg der Eigenthumsübertragung, zum Zwecke der Be- 
<lb/>vollmächtigung der Weg der Cesston wie des Eigenrhumsindoffaments
<lb/>gewählt werden, gleichwie der Mandatar ermächtigt werden oder
<lb/>gesetzlich ermächtigt sein kann, im eigenen Namen zu contrahiren.
<lb/>Für eigene Rechnung und im eigenen Namen decken fich nicht. Der
<lb/>Gebrauch des stärkeren Mittels zieht für und gegen die Betheiligten
<lb/>alle Rechtsfolgen nach fich, welche fich an das stärkere Mittel knüpfen;
<lb/>nur im Wege der Ausgleichung zwischen den Betheiligten gelangt in- 
<lb/>direkt die zwischen ihnen getroffene Übereinkunft zur Verwirklichung.
<lb/>Den Dritten, kümmert fie nicht. Er .hat weder Pflicht noch Recht,
<lb/>auf fie zurückzugehen. Ihm gegenüber ist lediglich die stärkere Wirkung
<lb/>sowohl erklärt, wie gewollt, und er muß sie gegen sich gelten lassen,
<lb/>weil er kein Recht auf die schwächere so wenig als auf die stärkere
<lb/>Wirkung hat. So wenig er dem als Procuraindoffatar austretenden '
<lb/>Wechselinhaber Einreden aus dessen Person entgegenhalten darf, weil
<lb/>derselbe in Wahrheit für eigene Rechnung den Wechsel erworben habe,
<lb/>so wenig darf er umgekehrt, sei es das eigene Klagerecht des Eigen-
<lb/>Lhumsindossatars anfechten, sei es demselben Einreden aus der Person
<lb/>des Indossanten lediglich aus dem Grunde entgegensteüen, weil der- 
<lb/>selbe materiell nicht eigene, sondern fremde Rechte verfolge. Mit der
</p>

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                   n="379"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>379
</p>
               <p>

                  <lb/>gegentheiligen Annahme ist der Wechselverkehr unverträglich. Un- 
<lb/>zählige Eigenthumsindossamente dienen lediglich dem Jncaffozwecke.
<lb/>Das Procuraindoffament ist in seltenem Gebrauch. Soll der nackte
<lb/>Einwand deS Jncassomandats Beachtung finden, so find Verschleppungen
<lb/>der Processe unvermeidlich; es wird, wider den Willen der Betheiligten,
<lb/>die mögliche Ausgleichung zwischen Indossant und Indossatar in den
<lb/>Proceß aus dem Wechsel verlegt, und es werden die mancherlei denk- 
<lb/>baren Rechtsbeziehungen zwischen Indossant und Wechselschuldner, statt
<lb/>durch besondere Klagen, im Einredewege zur Geltung gebracht, unter
<lb/>Erschütterung der Grundlagen im Wechselrechte und Wechselprocesse.

<lb/>Mit gutem Grunde wird daher sowohl in constanter Recht- 
<lb/>sprechung des Preußischen Obertribunals, wie auch sonst weit über- 
<lb/>wiegend in Literatur und Praris dem nackten Einwande, daß hinter
<lb/>dem Eigenthumsindossament ein bloßes Incassomandat verborgen sei,
<lb/>schlechthin, auch außerhalb des Wechselprocesses, jede Beachtung versagt.

<lb/>Für die gegentheilige Ansicht wird angeführt:

<lb/>1) Die Form des Eigenthumsindoffaments begründe nur die
<lb/>durch Gegenbeweis zu widerlegende Vermuthung, daß ein wahres
<lb/>Indossament vorliege — oder, was auf das Gleiche hinauskommt,
<lb/>es gebe auch wechselrechtlich Indossamente zu bloßen Vollmachtszwecken
<lb/>in Form des Eigenthumsindossaments. Diese Annahme ist unrichtig
<lb/>und verstößt, wie gezeigt, gegen Artt. 10 und 17 der Deutschen
<lb/>Wechselordnung.

<lb/>2) Das äußerlich eigentliche Indossament sei ein nur simulirtes
<lb/>Eigenthumsindoffament, somit in Wahrheit ein bloßes Jncaffo-
<lb/>indossament. Wirklicher Eigenthümer des Wechsels sei daher nicht
<lb/>der Indossatar, sondern der Indossant. Die Einrede der Simulation
<lb/>aber greife nach allgemeinen Principien, wie nach dem Beschlüsse der
<lb/>Leipziger Conftrenz, auch gegen den Wechselkläger durch; es könnte
<lb/>somit, bei günstiger Auffassung, ein solcher Indossatar nur so gelten,
<lb/>als ob er im Namen des Indossanten klage. Auch wird wohl die
<lb/>Einrede der Simulation unter den Gesichtspunkt einer dem Wechsel- 
<lb/>kläger um deswillen unmittelbar entgegenstehenden exceptio doli ge- 
<lb/>bracht, weil schon Das dolus des Wechselklägers sei, sich gegen eine
<lb/>seinem Mandanten entgegenstehende Einrede auf eine Geschäftsform
<lb/>zu berufen, welche ihn äußerlich als den wirklichen Gläubiger er- 
<lb/>scheinen lasse.

<lb/>Und wie hier, von der Behauptung ausgehend, daß die Einrede
<lb/>der Simulation statthast sei, der nackte Einwand des bloßen Jncasso- 
<lb/>mandats für durchgreifend erachtet wird, so wird nicht selten mit der
<lb/>umgekehrten Behauptung, daß die Einrede der Simulation gegen die
<lb/>Wechselklage, oder doch im Wechselprocesse überhaupt unzulässig sei,
<lb/>der Statthaftigkeit jenes Einwandes widersprochen. Beides ist un- 
<lb/>gegründet. Weder trifft principiell für die hier vorliegenden Fälle der
<lb/>Gesichtspunkt der Simulation zu, noch ist es richtig, daß der Einwand
<lb/>der Simulation stets, oder daß er niemals durchgreife.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0386.tif"
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               <p>

                  <lb/>MO
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Simuliren heißt: das erklärte Rechtsgeschäft nicht wollen, sondern
<lb/>ein anderes oder gar keines. Bei Gebrauch des Eigenthumsindoffaments
<lb/>für Zwecke der bloßen Eincasstrung ist hingegen das erklärte Geschäft
<lb/>-in der That gewollt. Der Eigenthumsindossatar soll, wie erklärt ist,
<lb/>Eigenthümer des Wechsels und Wechselgläubiger werden; seine gleich- 
<lb/>zeitig gewollte Verpflichtung, nicht für eigene, sondern für Rechnung
<lb/>des Indossanten die Wechselforderung gellend zu machen, schließt
<lb/>Ersteres nicht aus. Simulation läge nur vor, falls ungeachtet des
<lb/>Eigenthumsindoffaments beredet worden wäre, das Eigenthum der
<lb/>Wechselurkunde und das Forderungsrecht aus dem Wechsel solle beim
<lb/>Indossanten verbleiben. Eine solche Uebereinkunft ist weder, wegen
<lb/>der Einseitigkeit der Wechselacte, undenkbar, noch auch, als perplex,
<lb/>unwirksam — sie liegt aber dem Eigenthumsindossament zu Jncasso-
<lb/>zwecken an sich nicht zu Grunde, vielmehr ist nur von mehreren, den
<lb/>-gleichen materiellen Endzweck verfolgenden Wegen ernstlich der eine,
<lb/>über den nächsten Endzweck hinausliegende, Vortheile, nie Nachtheile
<lb/>in sich schließende Weg gewählt.

<lb/>Th bl, Einleitung in das Deutsche Privatrecht §. 65, vergl.

<lb/>Wechselrecht §. 316.

<lb/>Freilich wurde zur Zeit der Abfassung der Deutschen Wechselordnung,
<lb/>wie auch jetzt noch häufig, unter den Begriff der „Simulation" jede
<lb/>Incongruenz des gewollten materiellen Verhältnisses und der durch den
<lb/>Erklärungsact begründeten wie gewollten Rechtswirkung gestellt und
<lb/>darum die Einrede des bloßen Incassomandats meist als Simulations- 
<lb/>einrede, ja als Hauptsall der letzteren aufgefaßt. So namentlich in
<lb/>der Preußischen Praxis, wo die Streitftage über die Statthaftigkeit
<lb/>dieser Einrede insbesondere für den nach älterem Rechte vielfach eigen-
<lb/>thümlichen Fall des Wechsels an eigene Ordre, lebhaft erörtert wurde.

<lb/>Mit der schwankenden Preußischen Praxis stehen die Vorarbeiten
<lb/>zur Deutschen Wechselordnung in engem Zusammenhänge.

<lb/>Die älteren Preußischen Entwürfe von 1836, §. 193, und von
<lb/>1842, §. 289, schloffen im Wechselprocesse den Einwand der „Simu- 
<lb/>lation " aus. Die Motive zum ersten Entwürfe, S. 263, bezeichnen
<lb/>die Frage als streitig, die Beschränkung aber für geboten. Die Er- 
<lb/>läuterungen zum Entwürfe von 1845, S. 63 stimmten bei: es müsse
<lb/>bei Wechseln an eigene Ordre der Einwand, daß der klagende In- 
<lb/>dossatar nur Mandatar des Ausstellers sei, abgeschnitten werden; den
<lb/>dritten Wechselschuldner gehe die „Simulation" nichts an. Jndeß
<lb/>beschloß die Sachverständigencommission (1845) den Wegfall des §. 289,
<lb/>weil ja dem Aussteller — anders nach dem allgemeinen Landrechte —
<lb/>unbedingtes Wechselrecht gegen den Acceptanten zustehen solle, somit
<lb/>der Einwand jede Bedeutung verliere (S. 144), und der Commissions-
<lb/>bericht von 1846 trat bei (S. 120), weil nunmehr die besondere
<lb/>Veranlassung des Ausschlusses der Einrede der Simulation wegfalle,
<lb/>und es bedenklich erscheine, auch außerhalb des Wechselprocesses den
<lb/>Einwand schlechthin auszuschließen, z.B. wenn der Girant von seinem
</p>

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                   n="381"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>381!
</p>
               <p>

                  <lb/>unmittelbaren Hintermanne in Anspruch genommen werde. Der §.289
<lb/>fehlt daher in dem Entwürfe von 1846, ist aber in den letzten Ent- 
<lb/>wurf von 1847 §. 93 wieder ausgenommen.

<lb/>Man wollte indeß die Frage lediglich für den Wechselproceß
<lb/>entscheiden, wie auch die Motive S. LXXVIIL nur bemerken: „Die
<lb/>Ausschließung des Einwands der Simulation wird durch die Natur
<lb/>des Wechselprotestes gerechtfertigt"; im Wechselproceffe aber sollte diese
<lb/>Einrede schlechthin, somit auch dem unmittelbaren Nehmer gegenüber
<lb/>unstatthaft sein. Nur für den Wechselproceß waren auch die im
<lb/>§. 93 des Entwurfs voraufgehenden Bestimmungen über das Einrede- 
<lb/>recht gemeint:

<lb/>Der Wechselschuldner kann im Wechselproceffe nur solcher Ein- 
<lb/>reden sich bedienen, welche:

<lb/>1) aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen, oder

<lb/>2) insofern der Kläger nicht als Cessionar (§, 16) anzusehen ist,
<lb/>aus einem dem Verklagten gegen den Kläger unmittelbar zu- 
<lb/>stehenden Rechte hergeleitet find.

<lb/>Der Einwand der Simulation ist niemals zulässig.

<lb/>Die Leipziger Conferenz beschloß jedoch, das Einrederecht unab- 
<lb/>hängig von dem ausgeschiedenen Wechselproceßrechte zu regeln, und
<lb/>verwarf einstimmig den Vorschlag:

<lb/>„Die Einrede der Simulation, sowie diejenige der Compensation,

<lb/>selbst wenn fie auf der Stelle liquid gemacht werden könnten, finden

<lb/>ebenfalls im Wechselproceffe nicht statt",
<lb/>indem man der Ansicht war, „daß alle aus der Person des Inhabers
<lb/>herzuleitenden Einreden, also auch diejenige der Simulation und Com- 
<lb/>pensation, sofern sie aus der Stelle liquid zu machen seien, zugelaffen
<lb/>werden müssen".

<lb/>Protokolle 882—888. (Thöls Ausgabe S. 180, Leipziger
<lb/>Ausgabe S. 168.)

<lb/>Vergl. auch Verhandlungen der (Nürnberger) Commission
<lb/>S. LIX. LXI.

<lb/>Mit diesem Beschlüsse ist die Annahme, daß der Einwand der „Simu- 
<lb/>lation" gegen Wechselklagen schlechthin unbeachtlich sei, unvereinbar,
<lb/>und zwar gleichviel, ob die Klage im Wechselproceffe, oder im ordent- 
<lb/>lichen Processe angestellt wird, da über die Statthaftigkeit der Ein- 
<lb/>reden die Proceßform nach dem System der Deutschen Wechselordnung
<lb/>nicht entscheidet. Dagegen hat die Conferenz weder angenommen, noch
<lb/>dieser Ansicht im Gesetze Ausdruck gewährt:

<lb/>1) daß der wahre Einwand der Simulation auch zwischen anderen,
<lb/>als den bei der Simulation betheiligten Personen Platz greifen
<lb/>solle;

<lb/>2) daß der nackte Einwand des Jncaffomandats unter die Einrede
<lb/>der „Simulation" überhaupt zu subsumiren sei.

<lb/>Sie hat nur erklärt, daß der Einwand der Simulation nicht
<lb/>— im Gegensätze zu anderen Einwendungen — schlechthin ausge-^
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0388.tif"
                   n="382"
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               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>schloffen werden dürfe, vielmehr den allgemeinen Principien des gegen- 
<lb/>wärtigen Art. 82 der Wechselordnung unterliege. Unter welchen
<lb/>Voraussetzungen aber die Einrede der Simulation, welche ja nicht
<lb/>aus dem Wechselrechte selbst hervorgeht, gemäß Art. 82 dem Wechsel- 
<lb/>schuldner „unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zusteht", hat
<lb/>sie weder beschlossen, noch beschließen wollen. Die Entscheidung ist
<lb/>vielmehr lediglich aus der allgemeinen Theorie des Wechselrechts
<lb/>einerseits, aus der Natur der Simulation andererseits zu entnehmen.

<lb/>Die obige Darlegung ergiebt nun, daß die hier allein in Frage
<lb/>stehenden unächten Simulationsfälle völlig ausscheiden, da aus der
<lb/>bloßen Nebenberedung, daß der wahre Eigenthümer des Wechsels und
<lb/>Wechselgläubiger lediglich die Interessen seines Vormannes wahren
<lb/>solle, der Wechselschuldner überall keinem Einwand entnehmen kann.
<lb/>Allein das Gleiche gilt nicht minder für die ächten Simulationsfälle.
<lb/>Der Einwand der Simulation kann nur zwischen den bei der Simulation
<lb/>betheiligten Personen Platz greifen. Nur zwischen ihnen gilt nicht die
<lb/>erklärte, sondern die gewollte Uebereinkunst; jedem Dritten gegenüber
<lb/>ist die Wechselerklärung auch gewollt, weil mit dem Dritten eine Ver- 
<lb/>einbarung, welche die diesem gegenüber — Deutsche Wechselordnung
<lb/>Art. 4 Z. 3, Artt. 8. 9. 10. 14. 23. 81. 82 — als gewollt erklärte
<lb/>Uebereinkunst ausschlösse, nicht getroffen ist.

<lb/>Wie es bei einem erweislichen äolus des Indossatars zu halten,
<lb/>und ob solcher äolws schon darin zu finden sei, daß der Zweck des
<lb/>dem Jncassomandatar ertheilten Eigenthumsindoffaments dahin ge- 
<lb/>richtet war, Einreden aus der Person des Indossanten auszuschließen,
<lb/>steht hier nicht in Frage, da durch den Eid des Klägers sestgestellt ist,
<lb/>daß er um jene Einreden nicht gewußt hat, und nicht erwiesen ist, daß
<lb/>Mendel Ztzig beim Erwerbe des Wechsels von denselben Kenntniß
<lb/>hatte. Daß aber der Eigenthumsindossatar zu Jncaffozwecken dadurch
<lb/>allein dolose handelt, daß er die wider seinen Indossanten zustehenden
<lb/>Einreden gegen sich nicht gelten lassen will, ist völlig ungegründet.

<lb/>112.

<lb/>Ein eigener Wechsel, in welchem hinter dem Namen des Re- 
<lb/>mittenten ein von dem Ausstellungsorte verschiedener Orts- 
<lb/>name, jedoch ohne Benennung eines Domiciliaten, beigesetzt
<lb/>worden, ist kein Domicilwechsel. Art. 99 der Wechselordnung.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 12. April 1872.

<lb/>(Königreich Sachsen.)

<lb/>Beide Wechsel sind eigene Wechsel und zwar nicht domicilirte.
<lb/>Die Domicilirung will zwar der Widerkläger in dieser Instanz daraus
<lb/>ableiten, daß die Wechsel in Dorf-Chemnitz ausgestellt und an den
<lb/>Widerbekagten in Freiberg zahlbar seien. Allein durch „Freiberg"
<lb/>ist nur der Wohnort des Gläubigers, nicht der Zahlungsort bezeichnet,
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0389.tif"
                   n="383"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>383
</p>
               <p>

                  <lb/>indem die Ortsangabe sichtbar nur zur näheren Kennbarmachung des
<lb/>Gläubigers dient, wie sie in dieser Weise allgemein üblich ist, ohne
<lb/>daß es darauf ankommt, ob dabei das Wort „in" „zu" oder „von"
<lb/>gebraucht wird. Ferner bestimmt §. 97 der Wechselordnung, daß der Ort
<lb/>der Ausstellung eines eigenen Wechsels auch als Zahlungsort gilt, sofern
<lb/>nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist, was mithin in deutlich
<lb/>erkennbarer Weise geschehen muß, wozu eine zunächst auf die Angabe des
<lb/>Wohnorts des Gläubigers hinweisende. Bemerkung gewiß nicht genügt.

<lb/>Selbst wenn man auch Freiberg als Zahlungsort ansehen könnte,
<lb/>würde es an der Benennung des Dommliaten fehlen, bei welchem oder
<lb/>durch welchen der Aussteller Zahlung leisten will; also hätte Aussteller
<lb/>selbst in Freiberg zu zahlen gehabt. In solchem Falle verlangt aber
<lb/>Art. 99 Absatz 1 der Wechselordnung zu Erhaltung der Rechte gegen
<lb/>den Aussteller keine Protesterhebung, da er nur eine solche bei dem
<lb/>Domiciliaten gebietet.

<lb/>Somit kommt der Zusatz zu diesem Artikel in der Wechselnovelle
<lb/>zur Anwendung, wonach es zur Erhaltung des Wechselrechts gegen
<lb/>den Aussteller des eigenen Wechsels weder der Präsentation am Zah- 
<lb/>lungstage noch der Erhebung eines Protestes bedarf.

<lb/>113.

<lb/>Zum Begriffe der Bereicherung im Sinne des Art. 83 der
<lb/>Wechselordnung. Daß Etwas aus dem Vermögen des
<lb/>Klägers herausgegangen und in des Beklagten Vermögen
<lb/>übergegangen, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß der
<lb/>Eine zum Nachtheile des Anderen einen North eil erlangt hat.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (H. Senat) v. 15. April 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Der Appellationsrichter hält es für ein wesentliches Erforderniß
<lb/>zur Begründung der Bereicherungsklage im Sinne der §§. 230. 262
<lb/>Theil I. Titel 13 des Allgemeinen Landrechts und des Art. 83 der
<lb/>Deutschen Wechselordnung, daß der Verklagte durch den Schaden deS
<lb/>Klägers gewonnen haben müsse, er sagt insbesondere:

<lb/>: Die widerrechtliche Bereicherung des Verklagten muß auch eine

<lb/>positive sein-dazu gehört, daß Etwas aus dem Ver- 

<lb/>mögen des Klägers herausgegangen und in das des Ver- 
<lb/>klagten übergegangen wäre.

<lb/>Weil es an diesem Erfordernisse fehlt, erklärt der Appellations- 
<lb/>richter die Bereicherung des Verklagten nicht für nachgewiesen und
<lb/>weist aus diesem Grunde den Kläger ab.

<lb/>. Zene Ausführung ist aber unrichtig und der dagegen vom Im- 
<lb/>ploranten in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Angriff begründet.
<lb/>Die allegirten Gesetze erfordern einen solchen unmittelbaren Uebergang
<lb/>eines Vermögensobjetts aus dem Vermögen der einen Partei in daS
<lb/>der anderen keineswegs, nur soviel ist zuzugeben, daß der eine
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0390.tif"
                   n="384"
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               <p>

                  <lb/>38«
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Theil einen Vermögensnachtheil erlitten, der andere einen Vortheil
<lb/>erlangt haben müsse, soweit dort der Schaden, hier der Vortheil reicht
<lb/>liegt eine Bereicherung vor. Die vom vorigen Richter in Bezug ge- 
<lb/>nommenen Erkenntnisse des Obertribunals stellen auch einen solchen
<lb/>Satz, wie ihn der Appellationsrichter seiner Entscheidung zu Grunde
<lb/>legt, keineswegs auf, sie betreffen theilweise sogar Fälle, in denen ein
<lb/>solcher unmittelbarer Uebergang aus dem Vermögen des Klägers in
<lb/>das des Verklagten nicht vorlag.

<lb/>In der Sache selbst ist aber die Entscheidung des Appellations- 
<lb/>richters begründet und war daher aufrecht zu erhalten. Es fehlt an
<lb/>dem Nachweise, ja selbst an der bestimmten motivirten Behauptung,
<lb/>daß der Verklagte einen Vortheil wirklich erlangt hat. Die Behaup- 
<lb/>tung des Klägers geht nur dahin,

<lb/>Block habe auf den Verklagten Peritz am 6. Mai 1862 einen
<lb/>am 6. August fälligen Wechsel über 300 Thlr. gezogen. Zur
<lb/>Verfallzeit habe Peritz einen Meyer beauftragt, den Wechsel ein- 
<lb/>zulösen und demselben den jetzt streitigen Wechsel vom 6. August
<lb/>1862 ausgestellt.'

<lb/>Es mag sein, daß der Verklagte insofern einen Vortheil erlangt
<lb/>hat, als er von seiner Wechselverbindlichkeit aus dem älteren Wechsel
<lb/>vom 6. Mai 1862 durch Meyer befreit ist, um diesen Vortheil handelt
<lb/>es sich hier aber nicht; Kläger gründet seinen Anspruch vielmehr darauf,
<lb/>daß der Verklagte um die verschriebene Wechselsumme von 300 Thlr.
<lb/>bereichert worden. Eine solche Bereicherung ergiebt stch aber aus den
<lb/>ausgestellten Behauptungen nicht. Es ist insonderheit nicht behauptet,
<lb/>daß der Verklagte auf das ältere Accept vom 6. Mai 1862 Deckung
<lb/>erhalten, aus dem bloßen Accepte und dem Vermerke: „Werth Ln mir
<lb/>selbst," folgt das in keiner Weise. Nur insoweit Verklagter auf jenen
<lb/>älteren Wechsel wirklich Deckung empfangen und dieselbe behalten
<lb/>hatte, könnte von einer Bereicherung des Verklagten aus jenem Rechts- 
<lb/>verhältnisse die Rede sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>114.

<lb/>Zum Begriffe der offenen Handelsgesellschaft gehört der
<lb/>Betrieb unter gemeinschaftlicher Firma. Fehlt dieses Re- 
<lb/>quisit, so untersteht die Gesellschaft, falls sie sich nicht
<lb/>blos auf einzelne Geschäfte bezieht (Art. 266 fg. des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs) den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Den
<lb/>Liquidatoren einer aufgelösten Handelsgesellschaft steht
<lb/>allerdings die Vertretung der Gesellschaft nach Außen zu,
<lb/>jedoch nicht mit der ausschließlichen Wirkung, daß die Ge- 
<lb/>sellschaftsgläubiger behindert wären, auch während der-
<lb/>Dauer der Liquidation die einzelnen Socien wegen der Ge-'
<lb/>sellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen. Jeden- 
<lb/>falls sind die Streitigkeiten der einzelnen Gesellschafter
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0391.tif"
                   n="385"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 385

<lb/>unter sich von diesen selbst, unter Ausschluß der Liquida- 
<lb/>toren, zum Austrag zu bringen.

<lb/>Erkenntnißd. Reichs-Oberhandelsgerichts (H.Senat) v. 13. April 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, neuere Prov.)

<lb/>I. Der Appellationsrichter hat den ersten Klageantrag, womit
<lb/>Kläger Rechenschaft über Erstehungspreise rc., Namen und Jahrgänge
<lb/>der ihm von der Firma G. Müller &lt;L Comp. in das zu Leipzig er- 
<lb/>richtete Weinlager gelieferten Weine fordert, um deshalb angebrachter- 
<lb/>maßen abgewiesen, weil nach Auflösung der unter den Parteien be- 
<lb/>standenen offenen Handelsgesellschaft nicht Kläger, sondern nur die
<lb/>Liquidatoren zur Verfolgung des fraglichen Anspruchs activ legiti-
<lb/>mirt seien. Dieser Entscheidungsgrund muß in mehrfacher Beziehung
<lb/>für rechtsirrthümlich erachtet werden. Zunächst hat unter den Parteien
<lb/>eine offene Handelsgesellschaft nicht bestanden. Die beiden Verklagten
<lb/>haben von 1865 bis 1870 in Winkel in offener Handelsgesellschaft
<lb/>unter der Firma G. Müller &amp; Comp., eine gemeinschaftliche Weinhand- 
<lb/>lung betrieben. Die Firma G. Müller &amp; Comp, ist zum Kläger laut
<lb/>der Verträge vom ~ December 1^66 und vom 22/24t März 1867 in ein
<lb/>zweifaches Rechtsverhaltniß getreten. Zunächst wurde ein Weinlager
<lb/>in Leipzig errichtet; G. Müller &amp; Comp, sollten dasselbe mit Weinen
<lb/>assortiren, für die gelieferten Weine die Erstehungspreise mit Unkosten,
<lb/>Einzehrverlust und Zinsen berechnen, Kläger sollte diese Beträge brnnen
<lb/>drei Tagen nach Empfang der Weine baar an G. Müller &amp; Comp,
<lb/>einsenden, für welchen „Vorschuß" ihm Zinsen vom gemeinschaftlichen
<lb/>Geschäfte vergütet werden sollten; Kläger sollte die Leitung des
<lb/>Lagers übernehmen, den Verkauf der Weine in Leipzig und der ern-
<lb/>meiligen Umgebung besorgen, dem gemeinschaftlichen Geschäfte alle
<lb/>Auslagen berechnen und der Reingewinn sollte zu gleichen Theilen
<lb/>unter ven contrahirenden Parteien getheilt werden.. Zweitens über- 
<lb/>nahm Kläger für G. MüllerL Comp, als deren Vertreter den Wein- 
<lb/>verkauf in einem größeren Gebiets des nördlichen und östlichen Deutsch- 
<lb/>lands gegen Provision. -

<lb/>Land rechtskräftigen Urtheils ist das Vertragsverhältniß unter
<lb/>den Parteien vom 23'* März 1868 ab aufgehoben. Der erste Klage- 
<lb/>antrag betrifft' nun das Leipziger Weinlager.. In Bezug: aus dieses
<lb/>liegt zweifellos ein Societätsverhältniß zwischen den Parteien insoweit
<lb/>vor, als der Gewinn, welcher sich durch die Haltung des Weinlagers
<lb/>ergeben, würde, zu gleichen Theilen unter den Contrahenten getheilt
<lb/>werden sollte. Diese Gesellschaft war aber keine offene Handelsgesell- 
<lb/>schaft. Zwar waren die Geschäfte, welche nach dem geschlossenen Ver- 
<lb/>trage betrieben werden sollten, Handelsgeschäfte, Ein- und Verkauf
<lb/>von Weinen. Ein absolut wesentliches Requisit der offenen. Handels- 
<lb/>gesellschaft ist aber der Geschäftsbetrieb unter' einem Collertivnamen,
<lb/>einer Gesellschaftsfirma, unter welcher die Societät nach' außen
<lb/>hin mit dem Publicum in Verkehr tritt. Der Art. 85 des Handels-
<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. iv. 25
</p>

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                   n="386"
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                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzbuchs §at dieses Requisit in den Begriff der offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft ausgenommen. Der unter den Parteien bestandenen Socie-
<lb/>lät fehlt eine solche Firma. Daß es auch nicht die Absicht der Pacis-
<lb/>centen war, unter einer Geseüschaftsfirma Geschäfte zu treiben, ergeben
<lb/>klar die Vertragsbestimmungen, wonach G. Müller &amp; Comp, dem
<lb/>k. Hofmann die Benutzung ihrer Firma für Zeitungsartikel,.
<lb/>Preislisten rc. mit dem Zusatze: „Weinlager bei Hofmann in Leipzigs
<lb/>gestatteten und Hosmann sich verpflichtete, die von G. Müller &amp; Comp, zu
<lb/>beziehenden Weine mit Bezeichnung ihrer Firma zu verkaufen. Es
<lb/>lag ferner — darüber herrscht Einverständniß der Parteien — nicht
<lb/>in der Intention der Paciscenten, daß eine solidarische Verhaftung
<lb/>der socii für die Societätsverbindlichkeiten Dritten gegenüber (Art. 112
<lb/>des Handelsgesetzbuchs) eintreten sollte. Der Einkauf von Weinen
<lb/>sollte lediglich der Firma G. Müller &amp; Comp, auf deren Namen
<lb/>und Rechnung überlaffen bleiben; zu den Verkäufern stand Hofmann
<lb/>in keiner rechtlichen Beziehung; G. Müller &amp; Comp, sollten die
<lb/>Weine zum Selbstkostenpreise, welchen Hofmann sofort nach dem Em- 
<lb/>pfange als Vorschuß an G. Müller &amp; Comp, zu bezahlen hatte, an
<lb/>das Lager in Leipzig liefern. Den Verkauf der Weine hatte Hof- 
<lb/>mann lediglich aus seinen Namen zu besorgen; den Käufern gegenüber
<lb/>stand nur Hofmann, nicht G. Müller &amp; Comp, in einem Rechtsverhält-
<lb/>niß; Hofmann sollte und resp. durste nur die Firma G. Müller &amp; Comp,
<lb/>zur Bezeichnung der Bezugsquelle, aus welcher die Weine geliefert
<lb/>waren, nennen und resp. gebrauchen. Cs fehlt hiernach an den aller- 
<lb/>wesentlichsten Erfordernissen einer offenen Handelsgesellschaft.

<lb/>Die vorliegende Gesellschaft kann auch nicht nach den Vor- 
<lb/>schriften in Buch IH. Titel II. des Handelsgesetzbuchs als eine „Ver- 
<lb/>einigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung"
<lb/>behandelt werden, da die Societät nicht einzelne Geschäfte, sondern
<lb/>einen fortdauernden Geschäftsbetrieb bezweckte. Vielmehr finden auf
<lb/>das Rechtsverhältniß der Parteien die Bestimmungen des gemeinen
<lb/>Civilrechts über Societäten Anwendung (vergl. Entscheidungen des
<lb/>Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. II. S. 423). Wäre aber auch an- 
<lb/>zunehmen, daß unter den Parteien eine offene Handelsgesellschaft
<lb/>bestanden habe, so würde dennoch die Activlegitimation des Klägers
<lb/>zur Verfolgung des in Rede stehenden Klageanspruchs nicht in Frage
<lb/>gestellt werden können; die abweichende Entscheidung des Appellations- 
<lb/>richters beruht auf einer Verkennung des Zwecks und Wesens der
<lb/>Liquidation. Wenn eine offene Handelsgesellschaft aufgelöst wird, so
<lb/>hören auch die Befugnisse der einzelnen Gesellschafter zur Vertretung
<lb/>der Gesellschaft nach außen, mögen diese im Gesetze oder im Ver- 
<lb/>trage sich begründen, von selbst auf, und es tritt das Bedürfniß ein, für
<lb/>die Zeit von der Auflösung der Gesellschaft bis zur Abwickelung ihrer
<lb/>Geschäfte zum Zwecke dieser Abwickelung eine anderweite Vertretung
<lb/>nach außen zu constituiren und eben diese Vertretung nach außen
<lb/>hat das Gesetz den Liquidatoren übertragen; sie haben als Vertreter
</p>

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                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>"der in Liquidation befindlichen Gesellschaft die im Art. 137 bezeich-
<lb/>neten Geschäfte vorzunehmen. Keineswegs ist aber den Liquidatoren
<lb/>eine Vertretung der einzelnen Gesellschafter übertragen; diese
<lb/>haben vielmehr nach wie vor ihre Rechte selbst geltend zu machen. Pro- 
<lb/>zesse über Streitigkeiten der einzelnen socii unter sich, zu deren Aus- 
<lb/>tragung die actio pro socio gegeben ist, sind daher der Sache nach
<lb/>unter den sociis selbst zu führen, die Aktiv- und Passivlegitimation
<lb/>der einzelnen socii in solchen Processen unterliegt nicht dem mindesten
<lb/>Bedenken; die Liquidatoren als solche sind zur Führung solcher Pro- 
<lb/>cesse, weche Streitigkeiten der socii als solcher unter einander
<lb/>zum Gegenstände haben, überall nicht berufen. Nach Art. 142
<lb/>des Handelsgesetzbuchs sollen die Liquidatoren allerdings die schließliche
<lb/>Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern herbeiführen, d. h. sie
<lb/>sollen nach Abwickelung der Geschäfte der Gesellschaft nach außen an
<lb/>jeden socius Das, was ihm zukommt, ausantworten, auch zu dem
<lb/>Ende geeignetenfalls einen Vertheilungsplan aufstellen und dergl.
<lb/>Sobald dabei aber ein Streit unter den sociis sich erhebt, hat die
<lb/>Function der Liquidatoren ihr Ende erreicht und die socii selbst müssen
<lb/>— das ist der Sinn des Art. 142 ai. 2 — ihren Streit vor dem
<lb/>ordentlichen Richter zum Austrag bringen. Endlich sind auch nach
<lb/>Art. 133 des Handelsgesetzbuchs in Ermangelung einer anderweiten ver- 
<lb/>tragsmäßigen oder richterlichen Bestimmung, vermöge des Gesetzes
<lb/>die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter die Liquidatoren; im vor- 
<lb/>liegenden Falle sind aber der Kläger und die beiden Verklagten die ein- 
<lb/>zigen Mitglieder der hier fraglichen Societat; es ist daher unerfindlich
<lb/>auf welchem anderen, als dem durch die vorliegende Klage eingeschlagenen
<lb/>Wege der unter den Parteien obwaltende Streit zum Austrage ge- 
<lb/>bracht werden sollte. Die durch das Gesetz bestimmten Liquidatoren be- 
<lb/>dürfen nicht einer Ernennung durch den Richter; der letzteren bedarf es
<lb/>nur in den, durch das Handelsgesetzbuch speciell bezeichnten Fallen.

<lb/>H. Der Appellationsrichter hat den zweiten Klageantrag, womit
<lb/>Kläger Ermittelung der Provision, welche ihm aus dem zweiten
<lb/>oben erwähnten Rechtsverhältnisse, den Weinverkauf im nördlichen
<lb/>und östlichen Theile von Deutschland betreffend, gebühre, fordert,
<lb/>wegen mangelnder Passivlegitimation angebrachtermaßen abge- 
<lb/>wiesen, da dieser Anspruch gegen die Liquidatoren der im Jahre
<lb/>1870 aufgelösten und noch in Liquidation befindlichen Gesellschafts- 
<lb/>firma G. Müller &amp; Comp, habe geltend gemacht werden müssen. Auch
<lb/>diese Entscheidung ist für eine rechtsirrrhümliche zu achten, und die
<lb/>Einrede der mangelnden Pasflvlegitimation nicht, bloß bezüglich des
<lb/>zweiten Klageantrags, sondern aus gleichen Gründen auch bezüglich
<lb/>der übrigen Klagepetita zu verwerfen. Kläger hat nämlich, nachdem
<lb/>die Gesellschaft G. Müller &amp; Comp, aufgelöst worden, die vorliegende
<lb/>4klage gegen die beiden einzigen Theilhaber der aufgelösten Handels- 
<lb/>gesellschaft als persönlich und solidarisch für die Gesellschastsver-
<lb/>bindlichkeiten verhaftet erhoben; er gründet seine Ansprüche auf die


<lb/>25*
</p>

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               <p>

                  <lb/>88®
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verträge, welche er Ende 1866 und im März 1867 mit der offenen
<lb/>Handelsgesellschaft G. Müller &amp; Comp, geschloßen hat; er steht dieser
<lb/>in Liquidation befindlichen Handelsgesellschaft als Dritter gegen- 
<lb/>über. Es unterliegt keinem Bedenken, daß der Klager die im vor- 
<lb/>liegenden Proceffe verfolgten Ansprüche gegen die Liquidatoren der
<lb/>aufgelbsten Gesellschaft hätte geltend machen können, daß die Liqui- 
<lb/>datoren also diesen klägerischen Ansprüchen gegenüber nach Art. 137
<lb/>des Handelsgesetzbuchs zur Vertretung der Gesellschaft passiv legiümirt
<lb/>gewesen wären. Die zu entscheidende Frage ist aber die: ob den
<lb/>Liquidatoren während der Dauer der Liquidation eine dergestalt
<lb/>ausschließliche Vertretung der Gesellschaft nach außen zusteht, daß
<lb/>die Gesellschastsgläubiger die einzelnen soeli persönlich wegen
<lb/>der Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht in Anspruch nehmen können?
<lb/>Diese Frage muß verneint werden. Das Handelsgesetzbuch hat eine
<lb/>solche Klage gegen die einzelnen soell während der Dauer der Liqui- 
<lb/>dation nicht nur nicht für unstatthaft erklärt, vielmehr führen mehrere
<lb/>Bestimmungen mit Notwendigkeit zu einem entgegengesetzten Resultate.
<lb/>Nach Art. 112 haften die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der
<lb/>Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen; eine ent- 
<lb/>gegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung.
<lb/>Während des Bestehens der offenen Handelsgesellschaft kann also
<lb/>jeder Gesellschaftsgläubiger nicht bloß die Gesellschaftsfirma ver- 
<lb/>klagen um aus dem Gesellschaftsvermögen seine Befriedigung
<lb/>zu erlangen, vielmehr kann derselbe auch jeden der einzelnen sool!
<lb/>solidarisch in Anspruch nehmen, um aus dessen Privatvermögen
<lb/>befriedigt zu werden. Es fehlt an jedem inneren Grunde zu der An- 
<lb/>nahme, daß diese Befugniß durch die Auflösung der Gesellschaft eine
<lb/>Aenderung erleiden solle. Die Liquidation bewirkt- nur, wie bereits
<lb/>ausgeführt worden, eine veränderte Vertretung der Gesellschaft als
<lb/>solcher nach außen; an den Verpflichtungen, welche schon während
<lb/>des Bestehens den einzelnen soeüs den Gesellschastsgläubigern gegen- 
<lb/>über oblagen, kann die veränderte Vertretung der Gesellschaft selbst- 
<lb/>verständlich nichts ändern; vielmehr soll sich die persönliche und soli- 
<lb/>darische Verhaftung der soeii gerade im Falle der Auflösung der
<lb/>Spcietät als zur Sicherung der Societätsgläubiger dienlich bewähren.
<lb/>Nach Art. 137 des Handelsgesetzbuchs gehört es allerdings zu den
<lb/>Functionen der Liquidatoren, die Verbindlichkeiten der aufgelöstemGe-.
<lb/>sellschast zu erfüllen; sie haben diese Function jedoch imr als (gesetzlich^
<lb/>gewählte oder vom Richter ernannte) Vertreter der Gesellschaft:
<lb/>Nach Art. 144 idiä. sollen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft
<lb/>bis. zur Beendigung der Liquidation auch in Bezug auf das Verhält- 
<lb/>nis der Gesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten
<lb/>und dritten Abschnittes (also auch Art. 112) zur Anwendung kommen,,
<lb/>soweit, sich nicht aus dem Wesen der Liquidation und aus den die
<lb/>Liquidation, betreffenden Bestimmungen des fünften Abschnitts! ein
<lb/>Anderes ergiebt. Es steht nun aber mit dem Wesen der Liquidation
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>keineswegs im Widerspruche, stört und hindert auch die Abwickelung
<lb/>der Gesellschaftsgeschäfte nicht, daß ein Gesellschaftsgläubigev einen
<lb/>socius persönlich in Anspruch nimmt. Wenn es fich um die Be- 
<lb/>zahlung einer Gesellschaftsschuld handelt, so mag der zahlende socius
<lb/>die für die Gesellschaft gemachte Auslage bei der Auseinandersetzung,
<lb/>welche nach Art. 142 den Schlußact der Liquidation bildet, zur Er- 
<lb/>stattung liquidiren. Noch weniger wird aber die Liquidation dadurch
<lb/>behindert^ daß Ansprüche, wie die im vorliegenden Processe mit dem
<lb/>ersten und zweiten Klagepetitum verfolgten, gegen die einzelnen socii
<lb/>geltend gemacht werden; fie betreffen nur eine Nechenschastsablage und
<lb/>Auskunstsertheilung, und diese Ansprüche werden flch nur event. in
<lb/>Geldansprüche auflösen. Der Appellationsrichter hebt zwar hervor,
<lb/>daß die Liquidatoren allein in der Lage seien, auf Grund der in ihren
<lb/>Händen befindlichen Geschäftsbücher der aufgelösten Gesellschaft die
<lb/>verlangte Auskunft zu ertheilen. Dabei ist aber übersehen, daß den
<lb/>sociis als dominis des Gesellschaftsvermögens, welche zu gewissen
<lb/>Acten der Liquidatoren ihre Zustimmung zu ertheilen (Art. 137 al. 2),
<lb/>den Liquidatoren Weisungen zu ertheilen haben (Art. 140), zweifellos
<lb/>die Gesellschaftsbücher der aufgelösten Gesellschaft zugänglich bleiben
<lb/>müssen. Die Bestimmung im Art. 148 al. 2 des Handelsgesetzbuchs,
<lb/>wonach die fünfjährige Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung
<lb/>der Gesellschaft zu derselben gehörenden Gesellschafters nicht durch
<lb/>Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch
<lb/>Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen wird, erkennt
<lb/>auch indirect als selbstverständlich an, daß auch während der Liquida- 
<lb/>tion eine Klage gegen den einzelnen socins zulässig ist und die Ver- 
<lb/>jährung ihm gegenüber unterbricht. Die Bestimmung im Art. 122
<lb/>des Handelsgesetzbuchs, daß die Gesellschastsgläubiger im Falle des
<lb/>Concurses der Gesellschaft aus dem Privatvermögen der Gesellschafter
<lb/>nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen können, leidet
<lb/>in Ermangelung einer par ratio aus den Fall der Liquidation keine
<lb/>Anwendung.

<lb/>115.

<lb/>Beweis, daß der Beklagte die Waare von dem Kläger er- 
<lb/>kauft habe und bestimmte Preise bedungen seien, geführt
<lb/>durch des Klägers Handelsbücher einem Nichtkaufmanne
<lb/>im Sinne der Artt. 10 u. 34 des Handelsgesetzbuchs gegen- 
<lb/>über.

<lb/>Crkenntnißd. Reichs-Oberhandelsgerichts (H.Senat) v.17.April 1872.

<lb/>(Großherzogthum Mecklenburg.)

<lb/>Mit Recht gehen die beiden vorigen Instanzen davon aus, daß
<lb/>bie gesetzliche Regel, welche der Art. 34 des Handelsgesetzbuchs in
<lb/>seinem ersten Absätze über die beweisende Kraft ordnungsmäßig ge-
<lb/>sührtet Handelsbücher bei Streitigkeiten über Handelssachen unter
<lb/>Räufle Uten ausstellt, im vorliegenden Falle nicht anwendbar sei, denn
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0396.tif"
                   n="390"
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               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Beklagte ist Wirth, und nach Art. 10 Absatz 1 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs findet daher diese Bestimmung gegen ihn keine Anwendung,
<lb/>vielmehr ist die Frage, ob und in wie fern die Handelsbücher der
<lb/>Klager, welche unbestritten Kaufleute im engeren Sinne find, gegen
<lb/>den Beklagten Beweiskraft haben, dem Art. 34 Absatz 3 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs zufolge nur nach den Landesgesetzen, hier also nach Mecklen- 
<lb/>burgischem Rechte, zu beurtheilen. Die Mecklenburgische Einführungs- 
<lb/>verordnung zum Handelsgesetzbuche vom 28. December 1863 bestimmt
<lb/>aber in §. 16 nur soviel, daß selbst ordnungsmäßig geführte Handels- 
<lb/>bücher der Kaufleute gegen Nichtkaufleute — zu denen in dieser
<lb/>Beziehung also auch der Beklagte zu rechnen ist — nie einen vollen
<lb/>Beweis liefern, wohl aber einen unvollständigen Beweis liefern
<lb/>können, während fle es im Uebrigen dem durch die Erwägung aller
<lb/>Umstände des Falles geleiteten Ermessen des Richters überläßt, ob
<lb/>den ordnungsmäßig geführten Handelsbüchern eine solche Beweiskraft
<lb/>beizulegen sei, daß dem einen oder anderen Theile ein notwendiger
<lb/>Eid aufzuerlegen ist.

<lb/>Nun haben sich zwar die Handelsbücher der Kläger nach dem
<lb/>Zeugnisse des requirirten Gerichtes im Domicile der Kläger, welchem
<lb/>sie Vorgelegen haben, als ordnungsmäßig geführt herausgestellt und
<lb/>die zu den Acten genommenen beglaubigten Auszüge aus diesen
<lb/>Büchern deuten auch — wie schon die Justizkanzlei mit Recht bemerkt
<lb/>hat — auf die von den Klägern zu erweisende käufliche Bestellung des
<lb/>hier fraglichen Champagners seitens des Beklagten im Gegensätze einer
<lb/>etwa nur auf gutes Glück an diesen gemachten Versendung hin. Nach
<lb/>dem eignen Vorbringen der Kläger beruhen die mit der KlagrechnunK
<lb/>conformen Einträge in ihren Büchern aber lediglich auf der den
<lb/>Klägern von ihrem damaligen Reisenden Jacob Seligmann gemachten
<lb/>Mittheilung, daß der Beklagte den hier fraglichen Champagner zu
<lb/>dem angegebenen Preise bei ihm als Vertreter der Kläger bestellt habe,
<lb/>welche Mittheilung jetzt allerdings auch von dem gedachten, als Zeugen
<lb/>vernommenen Seligmann als der Wahrheit entsprechend eidlich be- 
<lb/>stätigt ist. Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, welche Beweiskraft
<lb/>den Handelsbüchern der Kläger beizulegen wäre, wenn ihnen nur
<lb/>diese Aussage eines, bei der Aufrechthaltung des als von ihm abge- 
<lb/>schlossen den Klägern aufgegebenen Geschäftes moralisch und rechtlich
<lb/>interesstrten Zeugen, der außerdem als Schwager eines Teilhabers
<lb/>der klägerischen Firma nicht völlig glaubwürdig ist, zur Seite stände,
<lb/>denn zu den für das richterliche Ermessen mitentscheidenden näheren
<lb/>Umständen gehört noch Folgendes:

<lb/>Der Beklagte hat ein geräumt, daß er den Champagner nicht
<lb/>etwa unbestellt zugesandt erhalten, sondern daß er denselben bei dem,
<lb/>ihm als Reisenden der Kläger bekannten, Seligmann bei dessen
<lb/>Anwesenheit in Schwerin gekauft habe. Er leugnet nur, den
<lb/>Champagner bei Seligmann als Reisenden der Kläger bestellt zu
<lb/>haben, indem er ihn bei demselben als Vertreter von De Venoge L Co.
</p>

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                   n="391"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>391

<lb/>in Epernay gekauft haben will. Diese Behauptung ist aber durch
<lb/>nichts erwiesen, vielmehr hat Seligmann als Zeuge dieselbe für unwahr
<lb/>erklärt und deponirt, er habe dem Beklagten lediglich gesagt: '„Wir
<lb/>(nämlich das klägerische Handlungshaus) würden ihm den Wein
<lb/>direct ans der Fabrik in Epernay schicken." Und für die Richtigkeit
<lb/>dieser Aussage spricht es, daß die ausdrücklichen Worte des Reisenden,
<lb/>auf welche der Beklagte sich berufen hat:

<lb/>„Zch kann Ihnen auch von De Venoge L Co. direct verkaufen,"
<lb/>nichts dafür enthalten, daß Seligmann sich als Reisender oder
<lb/>Vertreter des genannten Hauses in Epernay gerirt habe. Es steht
<lb/>aber ferner durch das Zugeständniß des Beklagten fest, daß er nicht
<lb/>allein den Champagner, dessen Bezahlung die Klager verlangen, er- 
<lb/>halten und angenommen hat, sondern daß ihm schon vor oder bei
<lb/>Empfang der Waare die von ihm selbst beigebrachte, mit der Klag- 
<lb/>rechnung übereinstimmende, Factura nebst Begleitbrief der Kläger
<lb/>zugegangen ist, worin diese sich als Absender und Verkäufer des
<lb/>Weines bezeichnten, und sich auf einen vom Beklagten ihrem Reisen- 
<lb/>den Seligmann ertheilten Auftrag bezogen. Daß unter solchen
<lb/>Umständen die unbeanstandete Hinnahme der Waare und der Factura
<lb/>seitens des Beklagten, auf welche die Kläger sich schon in ihrer Replik
<lb/>berufen hatten, eine ziemlich sichere Schlußfolgerung auf die Aner- 
<lb/>kennung der Richtigkeit der in Betreff der Person der Contrahenten
<lb/>und der verabredeten Preise aus der Factura zu entnehmenden Unter- 
<lb/>stellungen seitens des Beklagten zulaffen würde, liegt aber auf der
<lb/>Hand, da ein solches Verfahren des Beklagten sonst nur aus einer
<lb/>Annahme der in der Zusendung der Waare und der Factura liegenden
<lb/>Offerte zum Abschlüsse des Kaufgeschäfts oder aber aus einem Ver- 
<lb/>stoße gegen die im Handelsverkehre bestehende Pflicht zur Beobachtung
<lb/>von Treue und Glauben zu erklären sein würde, zu welcher der Be- 
<lb/>klagte den Klägern gegenüber um so mehr verpflichtet war, als der
<lb/>in dieser Beziehung von ihm nicht angefochtene Auszug aus dem
<lb/>Hauptbuchs der Kläger ergiebt, daß Beklagter schon vorher verschie- 
<lb/>dene andere Posten Wein von den Klägern gekauft hatte, und mithin
<lb/>eine Geschäftsverbindung unter den Parteien bestand. Dies hat
<lb/>auch offenbar der Beklagte selbst nicht verkannt, indem er die Be- 
<lb/>hauptung aufstellte,-daß er sofort nach Empfang der Factura in einem
<lb/>an die Kläger gerichteten Briefe gegen die darin liegenden Unterstel- 
<lb/>lungen protestirt habe, und dafür einen Beweis durch diesen angeb- 
<lb/>lichen Brief, dessen Edition er von den Klägern verlangte, antrat.
<lb/>Durch die klägerischer Seits erfolgte Ableistung des Editionseides
<lb/>steht aber fest, daß die Kläger einen solchen Brief vom Beklagten nicht
<lb/>erhalten haben, und daraus ergiebt sich ein hoher Grad von Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit auch dafür, daß der Beklagte einen solchen Brief auch
<lb/>nicht an die Kläger abgesandt habe.

<lb/>Daß unter Mitberücksichtigung dieser Umstände der den Klägern
<lb/>obliegende Beweis, daß der Beklagte die hier fraglichen 60 Flaschen
</p>

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                   n="392"
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                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Champagner von ihnen gekauft habe, und daß die in der Klagrech- 
<lb/>nung notirten Preise bedungen seien, durch die Handelsbücher der
<lb/>Kläger und durch das Zeugniß ihres Reisenden für mehr als zur
<lb/>Hälfte erbracht anzusehen, und daher mit der Justizkanzlei auf einen
<lb/>den Klägern obliegenden Erfüllungseid zu erkennen war, konnte
<lb/>daher an sich keinem Bedenken unterliegen.

<lb/>116.

<lb/>Gegen die Erfüllung eines Kaufsgeschäfts, daß die Liefe- 
<lb/>rung von Waaren in Asnero zum Gegenstände hat, schützt
<lb/>den Lieferungspflichtigen nicht die Bezugnahme auf einen
<lb/>Unfall, welcher für ihn zeitweise die Fabrikation unmöglich
<lb/>gemacht hat.

<lb/>Erkenntnißd.Reichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) v.17. April 1672.

<lb/>(Großherzogthum Hessen.)

<lb/>Der Widerkläger hat, nachdem ihm die widerverklagte Firma'
<lb/>schon mehrfach Walzeisen käuflich geliefert hatte, bei derselben mit
<lb/>Brief vom 12. August 1868 einen Waggon (10,000 Pfund) Walz- 
<lb/>eisen bestellt und die Widerverklagte hat diese Bestellung mit Brief
<lb/>vom 21. August angenommen, das Walzeisen aber nicht geliefert.
<lb/>Widerkläger fordert nun, mittelst der am 17. August 1670 erhobenen
<lb/>Widerklage, Lieferung des bestellten Walzeisens gegen Zahlung des
<lb/>Kaufpreises, und Ersatz des durch die verzögerte Lieferung entstandenen
<lb/>und noch entstehenden Schadens. Die Widerverklagte hat unter
<lb/>Anderem die Einrede vorgebracht, daß ihr durch einen Bruch ihres
<lb/>Walzwerks (vis major) die Lieferung absolut unmöglich gemacht
<lb/>worden. Das Gericht erster Instanz hat diese Einrede verworfen.
<lb/>Aus die Appellation der Widerbeklagten hat das Hofgericht derselben
<lb/>die Einrede zum Beweise verstellt. Dagegen hat Widerklager die Ober-
<lb/>Appellation eingelegt. Das Urtheil erster Instanz mußte auch wieder
<lb/>hergestellt werden, da die Einrede hinfällig ist.

<lb/>Eine Unmöglichkeit der Erfüllung liegt überall nicht vor. Der
<lb/>durch die Briefe vom 12/21t August 1868 abgeschlossene Vertrag
<lb/>betraf weder den Kauf einer Species, noch eine Werk-Verdingung,
<lb/>sondern die Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen. Derselbe
<lb/>ist daher nach Art. 338 des Handelsgesetzbuchs nach den Bestim- 
<lb/>mungen über den Kauf, insbesondere über den Genus-Kauf, zu beur-
<lb/>theilen. Gegen die Erfüllung eines solchen Kaufgeschäfts schützt
<lb/>Denjenigen, welcher die Lieferung übernommen hat, nicht ein Unfall,
<lb/>welcher ihm die Fabrikation zeitweise unmöglich macht. Die Gefahr
<lb/>eines solchen Unfalls tragt auch, nach allgemeiner Anschauung des
<lb/>Handelsstandes, der zur Lieferung Verpflichtete; er kann sich nicht
<lb/>auf einen solchen Unfall berufen, um die Klage des anderen Contra-
<lb/>henten auf Erfüllung des Vertrages abzuwenden.
</p>

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                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>'593
</p>
               <p>

                  <lb/>. * 117.


<lb/>Ueber die Vermehrung der Feuergefährlichkeit als Grund
<lb/>der Aufhebung der Versicherung. Nicht jede objective Er- 
<lb/>höhung involvirt eine Aenderung des Vertragsgegen- 
<lb/>standes. Im Mangel vertragsmäßiger Präcisirung ist ent- 
<lb/>scheidend, was nach regelmäßiger Anschauung des Verkehrs
<lb/>als feuergefährlich zu gelten hat. Einschlagende gesetzliche
<lb/>Bestimmungen sindnicht ohneRücksicht aufdie Erfahrungen
<lb/>der Gegenwart auszulegen, da der Begriff der Feuergefähr-
<lb/>lichkeit nie für alle Zukunft firirt sein kann. Ob der Tisch- 
<lb/>lereibetrieb schlechthin für feuergefährlich zu erachten,
<lb/>somit zur Anzeige an die Versicherungsgesellschaft ver- 
<lb/>pflichtet?

<lb/>Erkenntnißd. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 19. März 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Allerdings steht es bei dem Versicherer, vertragsmäßig zu
<lb/>präcisiren, was er unter Feuergefährlichkeit und deren Vermehrung
<lb/>verstanden haben will. Hat er dies aber unterlassen, so kommt es
<lb/>nicht daraus an, was er und andere Versicherer regelmäßig für feuer- 
<lb/>gefährlich ansehen, sondern nur darauf, was nach der regelmäßigen
<lb/>.Anschauung des Verkehrs dafür zu gelten hat. Was insbeson- 
<lb/>dere die Vermehrung der Feuergefährlichkeil im Laufe der
<lb/>Versicherung anlangt, so darf nicht verkannt werden, daß ein all- 
<lb/>zustrenger Maßstab den Interessen der Versicherten sowohl, wie dem
<lb/>Wesen und Zwecke des Verflcherungsinstituts völlig zuwiderlaufen
<lb/>würde. Aus dem Wesen des Versicherungsvertrags folgt keineswegs,
<lb/>wie wohl behauptet worden ist, daß jede objective Erhöhung, ja
<lb/>auch nur Aenderung der Gefahr den Vertragsgegenstand ändert und
<lb/>die Versicherung aufhebt, vielmehr geht principiell die ohne Zuthun
<lb/>des Versicherten eintretende Gefahrserhöhung auf Rechnung des Ver- 
<lb/>sicherers, und schon darin liegt eine empfindliche rein positive
<lb/>Benachteiligung des Versicherten, daß er durch Gesetz oder Vertrag
<lb/>auch nur- zur Anzeige der ohne sein Zuthun eingetretenen Ver- 
<lb/>änderungen verbunden ist und die Genehmigung des Versicherers zur
<lb/>Fortsetzung des Vertrages zu erwirken hat (Allgem. Landrecht Th. II.
<lb/>Tit. 8 8Z. 2118. 2161. 2162), ja wohl gar, wie nach §. 5 der
<lb/>vorliegenden Versicherungsbedingungen, inzwischen die Versicherung
<lb/>ruht.

<lb/>Vgl. auch Deutsches Handelsgesetzbuch Artt. 817. 816. 820.

<lb/>Kübel, Zeitschrift für Versicherungsrecht von Malß Bd. II.
<lb/>S. 34 ff.

<lb/>von Lichtenfels, über einige Fragen des Binnenverfich-
<lb/>erungsrechts, 1870, S. 36. 53 ff

<lb/>Wolfs, Zeitschrift für Versicherungsrecht Bd. II. S. 112 ff

<lb/>Malß, Zeitschrift für Handelsrecht Bd. XIII. S. 112 ff
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0400.tif"
                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die regelmäßige Anschauung des Verkehrs kann auch im Gesetz
<lb/>ihren Ausdruck gefunden haben, und die Anzeigepflicht erhöhter Feuer- 
<lb/>gefährlichkeit besteht dann regelmäßig nur insoweit, als das Gesetz eine
<lb/>Vermehrung der Feuergefährlichkeit annimmt. Dies gilt im Gebiete
<lb/>des Preußischen Landrechts.

<lb/>Allgemeines Landrecht Th. II. Tit. 8.

<lb/>Von der „gefährlichen Nachbarschaft" handelt das Allgemeine
<lb/>Landrecht bei Gelegenheit des Abschlusses von Versicherungsver- 
<lb/>trägen über Mobilien gegen Feuersgefahr.

<lb/>88. 2056. 2059. 2060. 2062. 2054.

<lb/>Nach der Verkehrsanschauung, welche im Allgemeinen Landrechte
<lb/>niedergelegt ist, gilt der Betrieb von Tischlerei nicht als eine zur
<lb/>Anzeige verpflichtende Gefahrsvergrößerung. Dies entspricht durchaus
<lb/>der damaligen Affecuranzpraris, aus welcher die betreffenden Vor- 
<lb/>schriften des Allgemeinen Landrechts entnommen find. In der schon
<lb/>damals, namentlich in der für den Continent maßgebenden Londoner
<lb/>Feuerverstcherungspraris hergebrachten Scheidung der gefährlichen
<lb/>und der ungefährlichen Gewerbe und Waaren wird die Tischlerei nicht
<lb/>zu den ersteren und Holz nicht zu den leicht feuerfangenden Gütern
<lb/>gezählt.

<lb/>Vgl. die Vorschläge der privilegirten Londoner Assecuranz-
<lb/>compagnie von 1747, Artt. I. H. IV. V. VI. VH. XI.
<lb/>und deren Police bei Magens, Versuch über Assecu-
<lb/>ranzen, Havereyen, und Bodmereyen, Hamburg, 1753,
<lb/>S. 1091 ff. 1105. 1109) und die spätere Londoner
<lb/>Police bei Weskett, Theorie und Praris der Affecu-
<lb/>ranzen, übersetzt von Engelbrecht, Lübeck, 1782, Th. I.
<lb/>S. 245.

<lb/>Das Allgemeine Landrecht hat den Catalog vermehrt, und noch
<lb/>Ben ecke, System des Assecuranz- und Bodmereywesens,
<lb/>Bd. IV. (1810), S. 530,

<lb/>bezeichnet die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts in dieser Hin- 
<lb/>sicht als „sehr ausführlich und streng", „so daß, wer sich nach ihnen
<lb/>richtet, nirgends Gefahr läuft, zu wenig zu thun^z und (S. 532) als
<lb/>„hart und wider die allgemeinen Versicherungsgrundsätzedaß eine
<lb/>ohne Schuld des Versicherten entstehende Vergrößerung der Gefahr
<lb/>den Versicherer berechtigen soll, sich von dem Vertrage loszusagen.

<lb/>Nun versteht sich freilich von selbst, daß durch dergleichen gesetz- 
<lb/>liche Vorschriften die Fälle erhöhter Feuergefährlichkeit weder durch- 
<lb/>aus erschöpfend noch für alle Zukunft firirt sind, und es
<lb/>können namentlich Veränderungen in der Betriebsweise, die Entdeckung
<lb/>neuer Stoffe (z. E. Petroleum, Schießbaumwolle), die Anwendung
<lb/>neuer Sicherungsmittel erhebliche Modificationem begründen. Das
<lb/>Gesetz schließt nicht aus, daß der Richter, nach den Zuständen und
<lb/>Erfahrungen der Gegenwart, die Frage, was nach Verkehrsbegriffen
<lb/>als Vermehrung der Feuersgefahr zu erachten sei, prüfe. Allein auch
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0401.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>angenommen, daß die heutige Praxis der Versicherungsgesellschaften
<lb/>jeden Tischlereibetrieb für gefährlich erachtet und deshalb mindestens
<lb/>einer bedeutend höheren Versicherungsprämie unterwirft, so reicht dies
<lb/>nicht aus, dem Versicherten schlechthin die Anzeige eines Tischlerei«
<lb/>betriebes aufzuerlegen. Denn der gegenwärtige Betrieb der Tisch- 
<lb/>lerei unterscheidet sich schwerlich von dem jeher und auch bei Emana- 
<lb/>tion des Allgemeinen Landrechts üblichen Betriebe, und er darf daher,
<lb/>als feuergefährlich im Sinne des Gesetzes wie der Versicherungs- 
<lb/>bedingungen nicht ohne Weiteres, sondern nur in dem Falle,
<lb/>angesehen werden, daß Umfang und Art seines Betriebes dafür
<lb/>einen sicheren Anhalt gewähren.
</p>
               <p>

                  <lb/>118.

<lb/>Der Wechselprotest ist gültig, wenn er im Namen einer zur
<lb/>Zeit des Protestactes der Form des Wechsels nach legiti-
<lb/>mirten Person ausgenommen worden ist; erfolgt die Legi- 
<lb/>timation auf Grund eines Blancogiro, so ist es gleichgültig,
<lb/>ob der Protestant später in der Reihe der Indossanten er- 
<lb/>scheint, und wirklich Eigenrhümer des Wechsels gewesen ist.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 3. April 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, neue Prov.)

<lb/>Der dem streitigen Klaganspruche zu Grunde liegende Wechsel
<lb/>war ausgestellt von F. Engel auf eigne Ordre, acceptirt vom Trassaten
<lb/>Hermann Victor und zahlbar bei G. Löwenberg &amp; Comp, in Berlin.
<lb/>Da dieser Wechsel domicilirt, so erscheint allerdings eine den Vor- 
<lb/>schriften des Gesetzes entsprechende Protesterhebung beim Domiciliaten
<lb/>Vorbedingung des wechselmäßigen Anspruchs an den Acceptanten,
<lb/>beziehentlich dessen Concursmasse.

<lb/>Feststeht nach den übereinstimmenden Angaben ver Parteien,
<lb/>daß der Wechsel zur richtigen Zeit, am richtigen Orte, und in rechts- 
<lb/>gültiger Form protestirt wurde, jedoch erfolgte die Protesterhebung
<lb/>nicht im Namen des wirklichen EigenthümerS des Wechsels, F. Engel,
<lb/>sondern auf Grund eines von diesem ausgestellten Blancogiro's im
<lb/>Namen des Privatmanns Thöns, welcher in der That nie Eigen-
<lb/>thümer des Wechsels und nur vorgeschoben war, um etwaige Einwände
<lb/>des Wechselschuldners zu beseitigen.

<lb/>Aus letzterem Umstande folgerte der Appellationsrichter die Un- 
<lb/>gültigkeit der Protesterhebung und folgeweise die Erlöschung der
<lb/>wechselmäßigen Ansprüche; allein diese Ansicht läßt sich nach dem
<lb/>Gesetze nicht rechtfertigen. Nach 8. 36 der Wechselordnung ist
<lb/>jeder Inhaber eines Wechsels, welcher durch eine zusammenhängende
<lb/>Reihe von Indossamenten sich als dessen Eigenthümer legitimirt, befugt,
<lb/>am Verfalltage Zahlung zu verlangen, und im Falle der Zahlungs- 
<lb/>weigerung Protest zu erheben.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0402.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Aechtheit der Indossamente ist der Zahlende zu prüfen nicht
<lb/>verpflichtet, um so weniger also die Rechts beständigkeit oder die Ernst-
<lb/>lichkeit derselben.

<lb/>Im vorliegenden Falle war der Privatmann Thons, für welchen
<lb/>der Rechtsanwalt und Notar I. Kayser am 22. Juni 1867 Protest
<lb/>erhob, durch das auf dem Wechsel befindliche Blancogiro des F. Engel
<lb/>vollständig legitimirt; es durste rechtsgültig an ihn Zahlung geleistet,
<lb/>und folgegemäß durfte auch die Zahlungsverweigerung als eine
<lb/>unberechtigte constatirt, d. h. ein Protest Mangels Zahlung erhoben
<lb/>werden.

<lb/>Die Frage, ob Thöns der wirkliche Eigenthümer des Wechsels
<lb/>oder ob er nur eine vorgeschobene Person und seine Eigenschaft als
<lb/>Indossatar simulirt war, ist für die formale Gültigkeit des Protestes
<lb/>ohne alle Bedeutung. Selbst wenn gegenüber der Erklärung des
<lb/>Notars, daß er von Thöns den Auftrag zur Protesterhebung em- 
<lb/>pfangen, sowie gegenüber der auf Vollmacht des Thöns durch
<lb/>Anwalt Klemm erhobenen Wechselklage auf die bloße Aussage des
<lb/>Thöns hin, nichts von der Sache zu wissen, als erwiesen angenommen
<lb/>werden dürfte, daß sein Name ohne sein Wissen mißbraucht worden
<lb/>sei, würde dennoch die formale Gültigkeit der Prolesterhebung mit
<lb/>Erfolg nicht streitig gemacht werden können, da immerhin die That-
<lb/>sache feststände, daß im Namen einer der Form nach legitimirten
<lb/>Person, zur bestimmten Zeit und am bestimmten Orte Zahlung gefor- 
<lb/>dert und verweigert worden ist und diese Thatsache die Präjudicirung
<lb/>des Wechsels verhindert.
</p>
               <p>

                  <lb/>119.

<lb/>Begründung der Mora des Verkäufers, wenn die Lieferung
<lb/>binnen einer bestimmten Frist zu geschehen hat. Der Käufer,
<lb/>der den Verkäufer des Verzugs beschuldigen und Rechts- 
<lb/>folgen für sich daraus ableiten will, hat sich am letzten
<lb/>Tage der gesetzten Frist am Lieferungsorte zur Empfang- 
<lb/>nahme der Waare einzufinden und zu melden. (Artt. 324,
<lb/>332 u. 342 des Handelsgesetzbuchs.)

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 23. April 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, alt. Prov.)

<lb/>Der Appellationsrichter geht davon aus, daß der Verklagte sich
<lb/>vertragsmäßig verpflichtet hatte, im Monat September 1870 an einem
<lb/>beliebig von ihm zu wählenden Tage, dem Kläger vier Wispel Roggen
<lb/>zu einem festgesetzten Preise zu liefern, und daß der Verklagte den
<lb/>ganzen Monat September verstreichen ließ, ohne den Kläger zur
<lb/>Empfangnahme aufzufordern (zu kündigen). Hieralls folgert der
<lb/>Appellationsrichter, der Verklagte sei, weil er die Aufforderung oder
<lb/>Kündigung während der Lieferungszeit unterlassen habe, in Verzug
<lb/>gerathen, und Kläger daher zur Forderung der Differenz des Markt-
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0403.tif"
                   n="397"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 397

<lb/>Preises gegen den verabredeten Kaufpreis nach Art. 357 des Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs berechtigt.

<lb/>Hierdurch soll der Appellationsrichter die Artt. 355, 357
<lb/>a. a. O. verletzt, und den Rechtsbegriff der Mora verkannt haben.
<lb/>Dieser Vorwurf erscheint begründet. Der Verklagte, verpflichtet, den
<lb/>Roggen im Monat September zu liefern, war allerdings berechtigt,
<lb/>nach seinem Belieben einen von den Septembertagen als Tag der
<lb/>Erfüllung dem Kläger zu bezeichnen. Machte er wie geschehen von
<lb/>diesem Rechte in der Weise Gebrauch, daß er die Tage vom 1. bis
<lb/>incl. 29. September ungenützt verstreichen ließ, so blieb für die Er- 
<lb/>füllung der Lieferungspflicht nur noch der 30. September übrig, und
<lb/>die Sache lag an diesem Tage gerade so, als wenn von Hause aus
<lb/>der 30. September als einziger Lieferungstag vertragsmäßig firirt,
<lb/>oder vom Verklagten kraft seines Wahlrechts bezeichnet worden wäre.

<lb/>Ganz wie in diesen beiden letzter« Fällen hatte sich folglich der
<lb/>Kläger am 30. September beim Verklagten zur Empfangnahme des
<lb/>Roggens zu melden, und erst wenn hierauf die Lieferung unterblieb,
<lb/>trat die Säumigkeit (Mora) des Verkäufers, welche in Artt. 357,
<lb/>355 a. a. O. für die Cntschädigungsforderung des Käufers voraus- 
<lb/>gesetzt wird, ein (Art. 342).

<lb/>120.

<lb/>Distanzgeschäft oder Platzgeschäft? Wird die Waare von
<lb/>einem anderen Ort übersendet, so hat der Begriff des Er- 
<lb/>füllungsortes keinen Einfluß auf Bestimmung des Orts,
<lb/>wo dem Empfänger obliegt, die Waare nach Art. 347 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs zu untersuchen. Die Untersuchungs- 
<lb/>pflicht beginnt regelmäßig erst dann, wenn derTransport-
<lb/>führer die Waare am Bestimmungsorte abgeliefert hat.
<lb/>Die Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln der Waare
<lb/>(exceptio quanti minoris) ist durch die Vorschriften in Artt.
<lb/>347, 348, nicht ausgeschlossen. Auch beim Genuskaufe
<lb/>greift dieselbe (nach Gemeinem und Preußischem Rechte) Platz.

<lb/>Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 26. April 1872.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Provinzen.)

<lb/>Der Appellationsrichter soll nach der Nichtigkeitsbeschwerdeschrift
<lb/>bei Anwendung des Gesetzes auf den zu entscheidenden Fall insofern
<lb/>gefehlt haben, als das in Rede stehende Geschäft von ihm für ein
<lb/>Distanzgeschäft im Sinne des Art. 347 des Handelsgesetzbuchs er- 
<lb/>achtet worden, während doch für dessen Beurtheilung die in Ansehung
<lb/>der Platzgeschäfte geltenden Regeln maßgebend seien.

<lb/>Der Vorwurf entbehrt der Begründung.

<lb/>Die Waare war, wie unangefochten feststeht, nach Inhalt des
<lb/>Kaufvertrags,- welcher unter den an verschiedenen Orten wohnenden
<lb/>Parteien durch Vermittelung eines Agenten abgeschlossen worden war,
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0404.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. ‘
</p>
               <p>

                  <lb/>von der zu Ilberstedt belegenen Fabrik der Verkäuferin nach Beesen-
<lb/>laublingen, dem Wohnort des Käufers, zu senden. Andererseits ist
<lb/>nicht minder außer Streit und tatsächlich festgestellt, daß „ab Fabrik"
<lb/>der Käuferin zu liefern war, und daß hier die Auslieferung der Waare
<lb/>an einen Transportführer geschehen ist, welchen nicht die Verkäuferin,
<lb/>sondern der Käufer oder ein Vertreter desselben, mit dem Transport
<lb/>beauftragt hatte.

<lb/>Aus dem vorstehenden Sachverhalte folgert der Appellationsrichter,
<lb/>Ilberstedt müsse zwar als der vertragsmäßige Erfüllungsort, keines- 
<lb/>wegs aber auch als Ablieferungsort angesehen, mithin in Gemäßheit
<lb/>des Art. 347.

<lb/>„Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der

<lb/>Käufer, ohne Verzug nach der Ablieferung, dieselbe zu unter- 
<lb/>suchen"

<lb/>angenommen werden: die hier vorgeschriebene Untersuchungspflicht sei
<lb/>erst eingetreten, als die Waare an dem Bestimmungsort angelangt,
<lb/>und am letzteren Orte von dem Transportführer an den Käufer abge- 
<lb/>liefert worden sei. Seine rechtliche Auffassung steht in vollem Ein- 
<lb/>klänge mit den Band III. S. 390 u. fg. abgedruckten Gründen des
<lb/>Erkenntnisses des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 7. November 1871.
<lb/>Ihr entgegen wird in der Nichtigkeitsbeschwerde ohne nähere Be- 
<lb/>gründung die Ansicht geltend gemacht, die Waare habe, ähnlich wie
<lb/>bei einem Platzgeschäfte, im strengen Sinne bereits in Ilberstedt bei
<lb/>der Ausfolgung an den Transportführer untersucht werden müssen.
<lb/>Diese Ansicht harmonirt aber keineswegs mit dem Wortinhalte des
<lb/>Art. 347, der sich nach seiner Fassung auf alle Fälle bezieht, in
<lb/>welchen die Waare von einem anderen Orte übersendet und nach Be- 
<lb/>endigung des Transports an den Käufer abgeliefert ist. Das Gesetz
<lb/>begreift also zugleich sowohl die Fälle, in welchen der Absendungsort,
<lb/>sei es als der gesetzliche, sei es als der vertragsmäßige Erfüllungsort
<lb/>zn gelten hat, als auch die, in welchen mit der Absendung die juristische
<lb/>Tradition für vollzogen zu erachten ist, wie dies für große Rechts- 
<lb/>gebiete sogar die Regel bilden wird (Preußisches Allgemeines Land- 
<lb/>recht, Theil I. Titel 11. 8 126 u. fg.). Die dem Wortinhalte
<lb/>entsprechende Ausdehnung des Gesetzes auf Fälle solcher Art wird
<lb/>aber auch durch den Zweck und die Absicht des Gesetzgebers geboten.
<lb/>Denn es wäre völlig ungerechtfertigt, und ginge weit über das Be-
<lb/>dürsniß des Verkehrs hinaus, die im Interesse des letzteren dem Käufer
<lb/>im Art. 347 auferlegte Untersuchungspflicht früher beginnen zu lassen,
<lb/>als derselbe zu einer ordnungsmäßigen Untersuchung im Stande ist,
<lb/>was regelmäßig erst möglich oder thunlich sein wird, wenn der Trans-
<lb/>portsührer die Waare am Bestimmungsorte abgeliefert hat. Gleich- 
<lb/>gültig erscheint es hierbei, ob der Transportführer von dem Käuftr
<lb/>oder dessen Vertreter mit dem Transport beauftragt und nach dem
<lb/>Erfüllungsorte gesandt war, um die Waare sich ausfolgen zu lassen.
<lb/>Ein solches Vollmachtsverhältniß ist die Beurtheilung der Sache nur
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0405.tif"
                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>dann zu ändern geeignet, wenn der Transportführer nicht bloß für
<lb/>den Transport, sondern zugleich für die Empfangnahme und die Bil- 
<lb/>ligung oder Genehmigung der Waare, mit Vollmacht versehen ist.
<lb/>Nach den thatsächlichen Feststellungen deß Appellationsrichters kann
<lb/>jedoch hiervon in dem vorliegenden Falle keine Rede sein, indem
<lb/>namentlich nicht festgestellt ist, daß der Agent Spanier, der Fuhrmann
<lb/>Stolze, oder der Schiffer Jahn eine über die Besorgung des Trans- 
<lb/>ports hinausgreifende Vollmacht erhalten hatten, eine solche Fest- 
<lb/>stellung auch in keiner Weise der Sachlage entsprochen haben würde.

<lb/>Wie zu entscheiden sein würde, sofern es gerechtfertigt wäre, die
<lb/>für die Platzgeschäfte geltenden Regeln anzuwenden, und ob alsdann,
<lb/>wie die Jmplorantin meint, in analoger Anwendung des Art. 347
<lb/>die erst nach Beendigung des Transports vorgenommene Untersuchung
<lb/>und die Rüge der dabei enrdeckten Mängel für verspätet zu erachten
<lb/>sei, kann, weil die betreffende Voraussetzung nach dem Obigen eine
<lb/>ungerechtfertigte bleibt, auf sich beruhen.

<lb/>Die Jmplorantin macht dem Appellationsrichter den Vorwurf,
<lb/>noch in einer anderen Richtung den Art. 347 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>verletzt zu haben. Sie glaubt, der Käufer sei nach Art. 347 in Ver- 
<lb/>bindung mit Art. 348 wegen Mangels einer vertragsmäßigen Eigen- 
<lb/>schaft der Waare zur exceptio quanti minoris oder dazu nicht befugt,
<lb/>die Waare gegen einen Abzug vom Kaufgelde zu behalten. Die Ansicht
<lb/>ist eine irrthümliche. Der Art. 347 legt dem Käufer nur die Ver- 
<lb/>pflichtung auf, die Waare ohne Verzug nach der Ablieferung zu
<lb/>untersuchen, und wenn sich hierbei Mängel ergeben, dem Verkäufer
<lb/>sofort davon Anzeige zu machen, indem er nur noch die Rechtsnach- 
<lb/>theile bezeichnet, welche den Käufer im Falle der Verletzung dieser
<lb/>Verpflichtung treffen. Dagegen enthält er auch nicht eine entfernte
<lb/>Andeutung über die Rechte des Käufers, welcher die gedachte Ver- 
<lb/>pflichtung erfüllt. Auch der Art. 348 schweigt hierüber gänzlich; er
<lb/>beschränkt sich darauf, den Käufer für verpflichtet zu erklären, für die
<lb/>einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Waare zu sorgen, sowie
<lb/>das Verfahren Behufs Feststellung der Mängel und des nöthig wer- 
<lb/>denden Verkaufs der beanstandeten Waare zu regeln. Der Art. 348
<lb/>spricht nur negativ aus, der Käufer sei unter keinen Umständen, also
<lb/>selbst dann, wenn er die Waare zurückzuweisen entschlossen ist, be- 
<lb/>fugt, sich jeder Sorge für die einstweilige Unterbringung und Auf- 
<lb/>bewahrung derselben zu entschlagen. Hieraus ergibt sich mit zwingender
<lb/>Nothwendigkeit, daß anlangend die übrigen Rechte des Käufers in Er- 
<lb/>mangelung einer speciellen Bestimmung des Handelsgesetzbuchs die
<lb/>Vorschriften des bürgerlichen Rechts entscheiden müssen, sofern nicht
<lb/>etwa durch entgegenstehenden Handelsgebrauch ihre Anwendbarkeit
<lb/>ausgeschlossen wird (Art. 1). Ein solcher dem bürgerlichen Rechte
<lb/>derogirender Handelsgebrauch ist jedoch weder ausdrücklich und mit
<lb/>genügender Bestimmheit behauptet, noch erweislich. Die handels- 
<lb/>rechtliche Literatur ergiebt zur Genüge, wie willkürlich die Voraus-
</p>

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               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>setzung wäre, nach Handelsgewohnheitsrecht sei der Käufer in Fällen
<lb/>der vorliegenden Art zu der im bürgerlichen Rechte begründeten
<lb/>exceptio quanti minoris nicht berechtigt (zu vergl. Gareis, Das
<lb/>Stellen zur Disposition. §. 54, und die Liter. Anz. S. 156).

<lb/>Die Jmplorantin sucht nun aber noch darzulegen, auch nach den
<lb/>Vorschriften des bürgerlichen Rechts sei im untergebenen Falle die
<lb/>exceptio quanti minoris unstatthaft. Gestützt wird die Behauptung
<lb/>auf die Voraussetzung, das in subsidium maßgebende Recht sei das
<lb/>Gemeine Recht als das am Erfüllungsorte geltende Recht; sodann
<lb/>nach Gemeinem Rechte erscheine bei dem Genuskaufe ein Anspruch aus
<lb/>Preisminderung wegen Mangels einer vertragsmäßigen Eigenschaft
<lb/>der Maare nicht begründet. Der Appellationsrichter soll demzufolge
<lb/>die betreffenden Rechtsnormen des Gemeinen Rechts verletzt haben.
<lb/>Ob die erste Voraussetzung — die Anwendbarkeit des Gemeinen Rechts
<lb/>— sich rechtfertigen lasse, bedarf keiner Prüfung, da jedenfalls die
<lb/>zweite Voraussetzung sich als irrig erweist.

<lb/>Die Ansicht, welche die Jmplorantin vertritt, findet in den Rechts- 
<lb/>quellen keine Stütze; sie hat bisher in der Praris nur in sehr be- 
<lb/>schränktem Umfange Geltung zu gewinnen vermocht, sie wird auch,
<lb/>wiewohl einige gewichtvolle Autoritäten der Wissenschaft sich zu ihr
<lb/>bekennen, doch von der überwiegenden Zahl der angesehenen juristischen
<lb/>Schriftsteller als den Quellen nicht entsprechend und der Natur der
<lb/>Sache widerstrebend bekämpft (zu vergl. Becker in seinen Jahr- 
<lb/>büchern V. S. 401, und die dortigen Citate, sowie von Vangerow,
<lb/>Lehrbuch der Pandekten S. 303 B. HI. und Gareis a. a. O.).
<lb/>Gegen sie, die, beiläufig bemerkt, dem Preußischen Rechte unzweifelhaft
<lb/>völlig fremd ist (Allgemeines Landrecht Theil I. Titel 5 §. 328, Theil
<lb/>I. Titel 11 §. 198. 987, und Förster, Theorie und Praris des
<lb/>Preußischen Privat-Rechts, Bd. II. S. 110)&gt; spricht, wie ihre- Gegner
<lb/>mit vollem Rechte hervorheben, insbesondere die Erwägung, daß auch
<lb/>bei dem Genuskaufe die Maare mit der Lieferung durch einen un- 
<lb/>widerruflichen Rechtsact des Verkäufers individualistrt und daß nicht
<lb/>abzusehen ist, weshalb dem Käufer, an welchen die individuelle Sache
<lb/>zur Vertragserfüllung abgeliefert wird, geringere Rechte zustehen sollten
<lb/>als im Falle des Spezieskaufes.
</p>
               <p>

                  <lb/>121.

<lb/>Wichtige Gründe zur Ernennung eines Liquidators durch
<lb/>den Richter. Art. 133 des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Aus einer Verordnung des Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) vom
<lb/>26. April 1872. — (Königreich Sachsen.)

<lb/>Zur Rechtfertigung der angeordneten gerichtlichen Bestellung
<lb/>eines Liquidators genügt schon der doppelte, von der vorigen Instanz
<lb/>geltend gemachte Gesichtspunkt, daß einerseits die vormaligen Gesell- 
<lb/>schafter Bl. — darüber, daß die Liquidation des Geschäfts nicht durch
</p>

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                   n="401"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>sie selbst, sondern durch einen Dritten besorgt werde, sich einver- 
<lb/>standen bezeigt haben, die Liquidation durch die ernannte Person
<lb/>aber wegen deren Ablehnung zur Zeit nicht hat ins Werk gesetzt
<lb/>werden können, und daß andererseits immittelst der Socius Glück
<lb/>verstorben, und durch dessen Tod an sich, sowie durch das Verhalten
<lb/>der berufenen Erben, — welche, obwohl sie noch Erklärung über den
<lb/>Nachlaßantritt verweigern, doch bereits wegen Versilberung des
<lb/>Gesellschaftsvermögens geständigermaßen Veranstaltung getroffen haben,
<lb/>— das Interesse des Jmpetranten ohne gerichtliches Einschreiten wesent- 
<lb/>lich gefährdet erscheint.
</p>
               <p>

                  <lb/>122.

<lb/>Ein außerhalb der Oesterreichischen Lande eingegangener,
<lb/>zur Zahlung in Oesterreichischer Währung verpflichtender
<lb/>Vertrag, wenn dahin auSzulegen, daß die Berechnung
<lb/>der Vergütung in Metallwährung (im Gegensatz zur
<lb/>Papierwährung) als gewollt zu betrachten?

<lb/>Erkenntniß d.Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v. 30. April 1672.

<lb/>(Königreich Preußen, ält. Prov.)

<lb/>Die zu entscheidende Frage ist die:

<lb/>„ob die dem Verklagten in Gulden Oesterreichischer Währung
<lb/>zugeflcherte Vergütung in Metallwährung oder in Papier- 
<lb/>währung nicht etwa zu zahlen war, sondern zu berechnen ist?"

<lb/>In Oesterreich hat sich, wie schon erwähnt und notorisch ist,
<lb/>infolge der Einführung von Papiergeld mit Zwangskurs neben der
<lb/>Metallwährung eine Papierwährung ausgebildet. Eine Schuld in
<lb/>Oesterreichischer Währung ist höher oder niedriger, je nachdem die
<lb/>Metallwährung oder die Papierwährung zum Grunde gelegt wird.
<lb/>Steht die Metallwährung fest, so wird dadurch selbstredend noch nicht
<lb/>ausgeschlossen, daß in Papiergeld gezahlt werden kann, indem das
<lb/>Agio hinzugefügt wird. Nun mag es sein, und schon aus dem
<lb/>Zwangskurse des Papiergeldes sich als natürliche Consequenz ergeben,
<lb/>daß, wenn in Oesterreich eine Schuld in Oesterreichischer Währung
<lb/>contrahirt wird, sofern die Parteien nicht ein Anderes vereinbart haben,
<lb/>die Papierwährung als gewollt anzunehmen ist.

<lb/>Eine andere Beurtheilung muß aber eintreten, wenn der Vertrag,
<lb/>wie vorliegend, außerhalb der Oesterreichischen Lande eingegangen und
<lb/>eine in Oesterreichischer Währung, obschon nicht inOesterreich zu leistende
<lb/>Zahlung stipulirt ist. In einem solchen Falle bedarf es der näheren
<lb/>Prüfung, ob die Parteien für die Feststellung des Schuldbetrags die
<lb/>Metallwährung oder die Papierwährung haben zum Grunde legen
<lb/>wollen. Gehören beide Parteien dem Oesterreichischen Staatüverbande
<lb/>nicht an, und haben sie auch beide ihren Wohnsitz in einem anderen
<lb/>Lande, Voraussetzungen, welche vorliegend nach dem Inhalte der
<lb/>Acten als gegeben erscheinen, "ist ferner, was gleichfalls im unter-

<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 26
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Sächsische Präjudizien</title>
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>gebenen Falle zutrifft, am Orte des VertragSschluffes und des Wohn- 
<lb/>ortes der Parteien eine Doppelwährung (Metall- und Papierwährung)
<lb/>unbekannt, so ist, sofern nicht andere das Gegentheil andeutende An- 
<lb/>haltspunkte vorliegen, zu vermuthen, es sei an die Metallwährung
<lb/>gedacht. Denn die letztere erscheint, zumal im Verhältnisse zur Valuta
<lb/>am Orte des Vertragsabschlusses und des Wohnsitzes der Parteien,
<lb/>als die feste, während die Papierwährung die schwankende ist, welche
<lb/>sich der genauen Berechnung der Parteien entzieht. Insbesondere
<lb/>erscheint jene Vermuthung aber dann begründet, wenn, wie im vor- 
<lb/>liegenden Falle, die Metallwährung am Zahlungsorte der am Orte
<lb/>des Vertragsschlusses und des Wohnsitzes der Parteien allein geltenden
<lb/>Metallwährung adäquat und allgemein bekannt ist, in welchem Ver- 
<lb/>hältnisse das Courantgeld des einen Ortes zu dem Courantgelde des
<lb/>anderen Ortes steht, der Gläubiger ferner eine Person ist, von der
<lb/>nicht erwartet werden kann, daß ihm die verwickelten Münz- und
<lb/>Geldverhältnisse des Zahlungsorts, und insbesondere die dort geltende
<lb/>Doppelwährung mit ihren Consequenzen bekannt sei. Hieraus ergibt
<lb/>sich, daß der Entscheidung des Appellationsrichters, der im Uebrigen
<lb/>ganz richtig ausgeführt, die Behauptung des Klägers, der Verklagte
<lb/>habe sich mit der Papierwährung einverstanden erklärt, sei nicht ge- 
<lb/>hörig substanziirt, und die Angabe des Verklagten über die Höhe der
<lb/>Differenz der Entscheidung zum Grunde zu legen, beigetreten werden
<lb/>muH. Der Art. 336 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs
<lb/>kann eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen. Die darin
<lb/>enthaltene Vorschrift würde nur dann eine nähere Berücksichtigung
<lb/>verdienen, wenn es sich um die Entscheidung der Frage handelte, ob
<lb/>der Verklagte Zahlung in Oesterreichischem Papiergelde anzunehmen
<lb/>verpflichtet war, eine Verpflichtung, gegen die er sich nach den über- 
<lb/>einstimmenden Angaben der Parteien niemals ausgelehnt hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Sächsische Präjudizien.

<lb/>123.

<lb/>Benimmt eine Correctur in der Summenbezeichnung der
<lb/>Wechselüberschrift dem Wechsel die Wechselkraft? Ver- 
<lb/>schiedene Handschrift in dem Tenor der Wechselurkunde.

<lb/>Urthel d.Königl.Sächs. Oberappellations-Gerichts v.Monat Juli 1870.

<lb/>Es ist eine zur Zeit noch gar nicht bewiesene Behauptung, wenn
<lb/>Beklagter annimmt, daß die Zahl 3600 in der ersten Zeile des Klage- 
<lb/>wechsels unzweifelhafte Spuren der Unechtheit an sich trage, resp.
<lb/>gefälscht sei. Denn nur das Eine erhellt, daß sie durch Correctur
<lb/>einer dem Anscheine nach ursprünglich 2000 besagenden Zahl herge-
<lb/>flellt ist. Ob dies aber von einem Unbefugten oder einem dazu Be- 
<lb/>fugten ausgeführt worden, dafür liegt Etwas nicht vor.
</p>
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>Ferner kann aber auch dem vom Beklagten angerufenen Um- 
<lb/>stande, daß die in Buchstaben ausgedrückte Summenbezeichnung in der
<lb/>vierten Zeile des Wechsels augenfällig von anderer Hand als der des
<lb/>Ausstellers geschrieben sei, ein Gewicht nicht beigelegt werden, da
<lb/>Holographie des Wechsels nicht nur nicht vorgeschrieben, sondern
<lb/>sogar im größeren Wechselverkehre nicht die Regel ist.

<lb/>Sonach könnte es sich nur ftagen, ob der Umstand, daß in der
<lb/>Zahl 3600 in der ersten Zeile eine Correctur vorliegt, der Benutzbar- 
<lb/>keit der Urkunde für den Urkundenproceß schadet? Allein dies läßt
<lb/>sich um deswillen nicht annehmen, weil die Summenbezeichnung in
<lb/>der ersten Zeile eine für den Tenor deS Wechsels wesentliche nicht ist,
<lb/>wenn sie aber unter das Requisit des Art. 4 sud 2 der Allgemeinen
<lb/>Deutschen Wechselordnung zu subsumiren wäre, wie dies, z. B.:

<lb/>Kheil, Wechselrecht §. 89 III. Ausg. S. 103,
<lb/>geschieht, und dann die Bestimmung des Art. 5 der Allgemeinen
<lb/>’ Deutschen Wechselordnung anwendbar erachtet würde, selbst die Eristenz
<lb/>der ursprünglichen Zahl 2000 der Geltung des Wechsels als einer
<lb/>Tratte über 3600 Mark Banco unpräjudizirlich sein würde.

<lb/>124.

<lb/>Ueber die Natur der Bereicherungsklage nach Art. 83 der
<lb/>Allgemeinen Deutschen Wechselordnung.

<lb/>Urthel d. Königs. Sächs. Oberappellations-Gerichts v. Monat Nov. 1870.

<lb/>Die in Art. 63 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung
<lb/>erwähnte sogenannte Bereicherungsklage ist in der That und Wahr- 
<lb/>heit auf weiter nichts, als auf ein Aufleben der ursprünglichen Rechts- 
<lb/>verbindlichkeit, wofür der später erloschene Wechsel gegeben wurde,
<lb/>zurückzusühren, in dem vorliegenden Falle also auf die ursprüngliche
<lb/>Contractsklage, welche dem Klager aus den für die Firma F. L. be- 
<lb/>sorgten Speditionen erwachsen war und zustand. Denn von einer
<lb/>Bereicherung des Wechselverpflichteten zum Nachtheile des Wechsel- 
<lb/>inhabers kann nicht wohl in einem anderen Sinne gesprochen werden,
<lb/>als wenn man davon ausgeht, daß dem Wechselinhaber aus irgend- 
<lb/>einem Rechtsgeschäfte ein Anspruch an den Beklagten zustand, und
<lb/>dieser letztere dafür einen Wechsel ausstellte oder acceptirte. Dadurch
<lb/>trat an die Stelle der ursprünglichen civilrechtlichen Verbindlichkeit
<lb/>zunächst die Wechselverpflichtung des Ausstellers oder Acceptanten.
<lb/>Erlosch nun aber diese durch Verjährung oder sonstige Versäumung
<lb/>der zur Erhaltung des Wechselrechts erforderlichen Handlungen, so
<lb/>soll dann der frühere Wechselverpflichtete nur soweit civilrechtlich noch
<lb/>haften, als er sich zum Nachtheile deS Wechselinhabers bereichern
<lb/>würde. Diese Bereicherung des Wechselverpflichteten und der Nach- 
<lb/>theil des Wechselinhabers wird aber in der Regel nicht anders, als
<lb/>durch das Zurückgehen auf das ursprüngliche civilrechtliche Rechts- 
<lb/>geschäft, welches der Wechseloperation zu Grunve lag, erkannt, beur-


<lb/>26*
</p>

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                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>theilt, und dem Betrage nach festgestellt werden können. Die soge- 
<lb/>nannte Bereicherungsklage des Art. 83 cit. fußt also ganz eigentlich
<lb/>und vorzugsweise Ln dem ursprünglichen Wechselgeschäfte, und kann
<lb/>ganz unbedenklich damit identificirt werden. In dieser Richtung kann,
<lb/>nach dem Dafürhalten des Oberappellationsgerichts, der von der Be- 
<lb/>klagten geltend gemachte Grundsatz, „Wechsel ist Zahlung," oder
<lb/>„Wechsel löst das ursprüngliche Rechtsgeschäft durch Novation auf,"
<lb/>gar nicht zur Anwendung kommen. Mag derselbe im Uebrigen richtig
<lb/>sein oder nicht, jedenfalls kann er bei der sogenannten Bereicherungs-
<lb/>klage aus Art. 63 cit. nicht dazu benutzt werden, das Zurückgehen auf
<lb/>das ursprüngliche Rechtsgeschäft auszuschließen, und die Durchführung
<lb/>des Anspruches des Klägers unmöglich zu machen. Dies widerspricht
<lb/>eben dem Zwecke des Art. 83, und würde diese Gesetzesvorschrist in
<lb/>Wirklichkeit gänzlich inhaltlos und unwirksam machen.

<lb/>125.

<lb/>Bezeichnung der Quantität der gelieferten Maaren „nach
<lb/>Körben". Zusicherung „billigster Preise laut Tages-

<lb/>cours".

<lb/>Urthel d. Königl. Sachs. Oberappellations-Gerichts v. Monat Juli 1870.

<lb/>Die zweite Instanz hat die Klage in der angebrachten Maße
<lb/>abgewiesen:

<lb/>1) weil nach der Klagbeisuge HX die Quantität der gelieferten
<lb/>Waare blos nach „Körben" ohne nähere Angabe der Größe, des
<lb/>Gewichts derselben, oder der Anzahl von Pöklingen, welche in der- 
<lb/>selben enthalten gewesen, bemessen worden sei, also sich nicht mit aus- 
<lb/>reichender Bestimmtheit erkennen lasse, wieviel wirklich geliefert worden,
<lb/>sowie denn auch bei dieser Einrichtung der Klagbeilage IX. nicht
<lb/>genügend aufgeklärt sei, ob die in der gedachten Beilage angegebenen
<lb/>Verschiedenheiten in den für die übersendeten „Körbe Pöklinge" ange- 
<lb/>setzten Preisen in dem verschiedenen Umfange und in der abweichenden
<lb/>Größe der einzelnen Körbe ihren Grund haben, oder worauf diese
<lb/>Preisabweichungen sonst beruhen;

<lb/>2) weil nach der Klagbeilage II. die Klägerin angelobt habe,
<lb/>„die billigsten Preise laut Tagescours" anzusetzen, gleichwohl in der
<lb/>Klage diejenigen Preise gefordert würden, welche Klägerin zu den
<lb/>betreffenden Lieferungszeiten in ihrem Geschäfte „durchschnittlich" ihren
<lb/>übrigen Kunden abgefordert und von diesen gewährt erhallen habe&gt;
<lb/>hieraus aber sich nicht mit Sicherheit erkennen lasse, wie und auf
<lb/>Grund welcher tatsächlichen Unterlagen Klägerin dazu komme, von
<lb/>dem Beklagten gerade die in der Klagbeilage III. angesetzten Preise zu
<lb/>fordern.

<lb/>In beiderlei Beziehungen kann jedoch das Oberappellations- 
<lb/>gericht der Ansicht der zweiten Instanz nicht, vielmehr lediglich der
<lb/>dem ersten Bescheide zu Grunde liegenden Auffassung sich anschließen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 1.

<lb/>Abgesehen, daß erfahrungsmäßig die Pöklinge im Großhandel
<lb/>nicht nach Stückzahl, sondern nach Körben, welche ein bestimmtes Maß
<lb/>enthalten, und zugleich die Verpackung bilden, verkauft zu werden
<lb/>pflegen, auch abgesehen davon, daß Beklagter, dem jedenfalls diese
<lb/>Uebung im Großhandel mit Pöklingen und die Art der Versendung
<lb/>in Körben, sowie das Maß der letzteren,'bekannt war, im Lause des
<lb/>ersten Verfahrens auch nicht einmal andeutungsweise mit der Ein- 
<lb/>wendung hervorgetreten ist, daß die gelieferten Körbe verschiedene
<lb/>Größen gehabt hatten, und überhaupt ein Zweifel an der Quantität
<lb/>der gelieferten Waaren obwalte, muß auch noch in Betracht kommen,
<lb/>daß nach den Klagbeilagen I. und II. nur auf die vorherige Bestell- 
<lb/>ung des Beklagten zu liefern war, und von der Voraussetzung aus- 
<lb/>zugehen ist, daß Beklagter eben die gelieferten „Körbe Pöklinge" bei
<lb/>der Klägerin vorher bestellt habe, daß also seine Bestellung ebenfalls
<lb/>nach Körben bemessen war. Dies ist auch in der Klage genügsam
<lb/>behauptet, und der erste Relateid nimmt aus die vorherige Bestellung
<lb/>dessen, was in der Klagbeifuge HI. aufgeführt worden ist, Bezug, legt
<lb/>also der Klägerin zugleich die Pflicht auf, zu beschwören, daß die
<lb/>Pöklinge nach Körben bestellt und geliefert worden sind. Außerdem
<lb/>waren bestimmte Preise nicht verabredet, sondern deren angemessene
<lb/>Ansetzung nach dem Tageskurse dem billigen Ermessen der Klägerin
<lb/>überlassen. Daß dies zulässig ist, unterliegt keinem Zweifel. Zugleich
<lb/>aber ergiebt sich daraus eine Garantie für den Beklagten hinsichtlich
<lb/>der Quantität. Denn wenn Klägerin noch den in erster Instanz
<lb/>geförmelten zweiten Eid schwören muß, uns die definitive Verurtheilung
<lb/>des Beklagten herbeizuführen, so liegt darin zugleich für die Klägerin
<lb/>die Verpflichtung, eidlich zu versichern, daß die angesetzten Preise die
<lb/>angemessenen und kundenüblichen eben gerade für die in Wirklichkeit
<lb/>bestellten und gelieferten Quantitäten Pöklinge waren. Es würde
<lb/>also nicht einmal etwas Entscheidendes darauf ankommen, wenn die
<lb/>gelieferten Körbe nicht ein bestimmtes, gleichmäßiges Maß, wie es
<lb/>beim Großhandel mit derartigen Fischwaaren üblich ist, repräsentiren
<lb/>sollten. Das Verlangen nach einer gleichmäßigen Stückzahl der in
<lb/>den einzelnen Körben enthaltenen Pöklinge erscheint unter allen Um- 
<lb/>ständen unbegründet, da die Stückzahl nach der Größe der einzelnen
<lb/>Fische sich richtet, und daher jedenfalls selbst bei derselben Größe der
<lb/>Körbe nie ganz gleich sein wird. Dasselbe muß auch von dem Ge- 
<lb/>wichte der Körbe gelten. Einige kleine Abweichungen im Gewichte
<lb/>sind in der Natur der Sache nothwendig begründet, ohne daß man
<lb/>beshalb sagen könnte, daß in dem einen Korbe mehr oder weniger
<lb/>geliefert worden wäre, als in dem anderen.

<lb/>Auf diesen ersten Abweisungsgrund der zweiten Instanz kann
<lb/>Mithin das Oberappellationsgerichl nach der Natur des in Frage
<lb/>befangenen Handels kein durchgreifendes Gewicht legen.
</p>

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                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Au 2.

<lb/>Mehr Schein hat der zweite Abweisungsgrund für den ersten
<lb/>Anblick für sich. Indeß ist auch hiergegen Folgendes in Erwägung
<lb/>zu bringen.

<lb/>Wenn Klägerin in der Klagbeisuge II. sich verbindlich machte,
<lb/>„die billigsten Preise laut Tagescours" zu stellen, so ist damit erstlich
<lb/>nicht gesagt, daß unbedingt der niedrigste Tagescours gefordert werden
<lb/>sollte. Der Tagescours sollte nur den Maßstab, welcher der Preis- 
<lb/>bestimmung zu Grunde zu legen ist, den Ausgangspunkt, von welchem
<lb/>bei der Preisfestsetzung ausgegangen werden muß, bilden. Dies
<lb/>schließt nicht aus, daß dem Tagescourse Zuschläge für Verpackung
<lb/>und andere Spesen, Vergütungen für andere Bemühungen, Zinsen
<lb/>bei Zielzahlungen, und dergleichen, zugeschlagen oder bei Zeitkäufen
<lb/>selbst nach Befinden unter denselben herabgegangen wird. Der Tages- 
<lb/>cours muß aber zugleich nothwendig ein wechselnder, und zwar mit
<lb/>dem Vorschreiten der Frühjahrswitterung und der Tageswärme ein
<lb/>fallender sein, da die in Frage befindliche Maare blos im Frühjahre
<lb/>gangbar ist, und erfahrungsmäßig mit Eintritt der wärmeren Wit- 
<lb/>terung billiger, und zuletzt, weil der Verderbniß anheimgefallen, ganz
<lb/>werthlos wird.

<lb/>Soll nun der Preis nach Maßgabe des Tagescourses billigst
<lb/>angesetzt werden, so enthält dies zweitens die natürlichste Auslegung
<lb/>der in der Klagbeilage II. vorkommenden Worte: „billigste Preise
<lb/>laut Tagescours" dahin, daß die Preise unter Zugrundelegung des&gt;
<lb/>Tagescourses billigst berechnet werden sollen) nicht aber können jene
<lb/>Worte so verstanden werden, daß nur der „niedrigste Tagescours"
<lb/>gefordert werden könne. Das „billigst" ist nicht gleichbedeutend mit
<lb/>„niedrigst", sondern lediglich als „angemessenst" und „ganz ent- 
<lb/>sprechend", zu verstehen.

<lb/>Bei dieser Erwägung muß man daher zu der dem erstinstanzlichen
<lb/>Bescheide zu Grunde liegenden Auffassung hingeleitet werden, und es
<lb/>kann sodann auch die Versicherung in der Klagschrist, daß die ange- 
<lb/>setzten Preise solche seien, welche Klägerin für dergleichen Maaren zu
<lb/>den angegebenen Lieferungszeiten (darin dürste die Hindeutung auf
<lb/>den Tagescours enthalten sein), auch ihren übrigen Abnehmern
<lb/>„durchschnittlich" abgefordert habe, ebensowenig ein gegründetes Be- 
<lb/>denken gegen die Schlüssigkeit der Klage erregen, als die Erklärung
<lb/>der Klägerin in der Deductionsfchrift zur jetzigen Instanz, daß im
<lb/>kaufmännischen Verkehre selten oder nie für alle Kunden gleiche Preise
<lb/>angesetzt zu werden pflegen, weil die Solvenz der einzelnen Abnehmer,
<lb/>die Versendungs- und Zahlungsbedingungen nothwendig Abweichungen
<lb/>selbst bei derselben Maare und bei denselben Lieferungszeiten bedingen
<lb/>müßten. Dies ist von selbst klar, in der Natur des Handelsverkehrs
<lb/>begründet, und folgt ohnehin aus den oben über die Bedeutung dev
<lb/>billigsten Preisstellung laut Tagescours gemachten Bemerkungen.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0413.tif"
                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>126.

<lb/>-lieber die Haftpflicht der Eisenbahnen beim Güterverkehrs.

<lb/>a) Kann die Ablieferung des Frachtgutes an die Zollbe- 
<lb/>hörde des Ablieferungsortes Behufs der zollamtlichen
<lb/>Behandlung desselben als Ablieferung an den Adres- 
<lb/>saten gelten?

<lb/>b) Bedeutung ders. g. Assecuranz eines declarirten Werth es.
<lb/>Urthel d.Königl. Sachs. OberappellationS-Gerichts v. Monat Nov. 1870.

<lb/>Das Oberappellationsgericht ist hinstchtlich der in den seitherigen
<lb/>Entscheidungen zurückgewiesenen Ausflucht, nach welcher die Ver- 
<lb/>waltung der Südbahn das fragliche Frachtgut, nachdem solches am
<lb/>Bestimmungsorte eingetroffen, an die dasige Zollbehörde zu dem Be- 
<lb/>hufs der zollamtlichen Behandlung abgeliefert, und diese Ablieferung
<lb/>aus Grund von §. 19 Alinea 1 des Reglements für den Vereinsgüter- 
<lb/>verkehr als Uebergabe an den Adressaten zu gelten haben soll, zu einer
<lb/>abweichenden Ansicht gelangt. Enthält das angegebene Reglement
<lb/>wirklich eine dahin lautende Bestimmung, daß der Ablieferung an den
<lb/>Adressaten die Ablieferung an Packhöfe, Lagerhäuser, Revisions- 
<lb/>schuppen, u. s. w. gleichstehe, so ist diese Bestimmung, da sich der
<lb/>Kläger jenem Reglement nach Ausweis des Frachtbriefes (Klagbeisuge
<lb/>A.) ausdrücklich unterworfen hat, auch für das Contractsverhältniß
<lb/>der Parteien als maßgebend zu betrachten. Daß die diesfallsige Ver- 
<lb/>tragsklausel, wie die vorigen Instanzen angenommen haben, eine Be- 
<lb/>schränkung der dem Frachtführer in Bezug auf den durch den Unter- 
<lb/>gang oder die Beschädigung des Frachtgutes gesetzlich obliegenden
<lb/>Haftpflicht rücksichtlich deren Zeitdauer involvire, und deshalb nach
<lb/>Art. 323 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs für unwirk- 
<lb/>sam zu achten sei, läßt sich nicht zugeben. Denn es handelt sich bei
<lb/>derselben nicht sowohl um eine Elidirung des gesetzlich anerkannten
<lb/>Grundsatzes, daß der Frachtführer für jeden Schaden, welcher durch
<lb/>den Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes in der Zeit zwischen
<lb/>dessen Uebernahme zum Transporte bis zu dessen Ablieferung einge- 
<lb/>treten und nicht durch höhere Gewalt herbeigesührt worden ist, aus- 
<lb/>zukommen habe, sondern um eine besondere Vereinbarung darüber,
<lb/>unter welchen Verhältnissen die Ausantwortung des Frachtgutes auch
<lb/>da, wo solches nicht sofort in das Gewahrsam des Destinatärs selbst
<lb/>übergeht, dennoch mit dem nämlichen Effecte, wie die an den Adressaten
<lb/>unmittelbar bewirkte Ablieferung begleitet sein solle. Eine unzwei- 
<lb/>deutige Vorschrift, welche den Eisenbahnverwaltungen die Befugniß
<lb/>abspräche, in der obengedachten Beziehung ein giltiges Uebereinkvmmen
<lb/>mit den Betheiligten zu treffen, ist aber in dem Allgemeinen Deutschen
<lb/>'Handelsgesetzbuche nicht zu finden. Auch bei Abfassung des unter dem
<lb/>10. 3uni 1870 bekannt gemachten Betriebsreglements für die Eisen- 
<lb/>bahnen des norddeutschen Bundes (Bundesgesetzblatt, 1670, S. 419 fg.)
<lb/>kann nicht füglich eine andere Absicht obgewaltet haben, als die,
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0414.tif"
                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß durch die Dispositionen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buchs ein derartiges Übereinkommen keineswegs ausgeschlossen sei.
<lb/>Denn außerdem würde ohne Zweifel Anstand genommen worden sein,
<lb/>in §. 19 Alinea 1 dieses Reglements eine mit der obenerwähnten Be- 
<lb/>stimmung des Reglements für den Vereinsgüterverkehr völlig gleich- 
<lb/>lautende Bestimmung aufzunehmen.-

<lb/>rc. Die schlüssige Bezugnahme auf einen zwischen dem Kläger und
<lb/>der Staatseisenbahnverwaltung in C. zum Abschlüsse gediehenen Ver- 
<lb/>trag, aus welchem die letztere gehalten wäre, in Betreff des über- 
<lb/>nommenen Frachtgutes für jeden, gleichviel ob durch Verschuldung
<lb/>oder durch Zufall veranlaßen, Schaden einzustehen, ist auch nach An- 
<lb/>sicht der gegenwärtigen Instanz in der Klagschrist völlig zu vermissen.
<lb/>Wenn von dem Kläger angeführt worden ist, daß er die bei der
<lb/>gedachten Eisenbahnverwaltung zum Transporte aufgegebenen drei
<lb/>Kisten laut der aus dem Frachtbriefe ersichtlichen Assecuranznotiz ver- 
<lb/>sichert, und die Bahnverwaltung diese Versicherung durch die auf dem
<lb/>Frachtbriefe ebenfalls bemerkte Annahme der Affecuranzprämie ge- 
<lb/>nehmigt habe, so liefert dieses Anführen über die specielle Bewand-
<lb/>niß der angeblichen Versicherung, namentlich über die Gefahr, gegen
<lb/>welche dieselbe dem Kläger habe Schutz bieten sollen, am wenigsten
<lb/>mit der durch den gebrauchten Eidesantrag bedingten Deutlichkeit und
<lb/>Specialität den erforderlichen Aufschluß. Denn auch der angezogene
<lb/>Frachtbrief gedenkt ganz im Allgemeinen und ohne jede nähere Aus- 
<lb/>kunft nur eines „zur Affecuranz declarirten Werthes der Frachtstücke,"
<lb/>sowie eines „Versicherungszuschlages" zu dem tarifmäßigen Fracht- 
<lb/>sätze. In keiner Weise gerechtfertigt ist aber die Meinung Klägers,
<lb/>daß die in dem Frachtbriefe verlautbarte besondere Werthsdeclaration
<lb/>überhaupt gar keine andere Bedeutung als die einer Versicherung
<lb/>gegen den durch höhere Gewalt entstehenden Schaden haben könne.
<lb/>Im Gegentheile läßt sich in dieser Declaration an und für sich, so
<lb/>lange nicht ein sonstiger Sinn und Zweck derselben stringent dargethan
<lb/>wird, lediglich eine im Voraus mittelst Vertrags stattgesundene Nor-
<lb/>mirung derjenigen Werthssumme erblicken, bis zu welcher der Absender
<lb/>für den Fall des Eintrittes der gesetzlichen Haftverbindlichkeit der
<lb/>Eisenbahnverwaltung seinen Entschädigungsanspruch solle erstrecken
<lb/>dürfen.

<lb/>o) Die vorbehaltlose Annahme des reglementmäßigen Ver- 
<lb/>gütungssatzes für verlorene oder beschädigte Güter ent- 
<lb/>hält einen Verzicht auf den Mehrbetrag des entstan- 
<lb/>denen Schadens.

<lb/>Urthel d. Königl. Sächs. Oberappellations-Gerichts v. Monat Febr. 1871.

<lb/>Nach Art. 395 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs
<lb/>hastet der Frachtführer für den Schaden, welcher durch Verlust des
<lb/>Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden
</p>

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                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust durch höhere Gewalt (vis
<lb/>major), oder durch die natürliche Beschaffenheit des GuteS, oder durch
<lb/>äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
<lb/>Zufolge Art. 396 soll der Berechnung des durch Verlust entstandenen
<lb/>Schadens nur der gemeine Handelswerth, welchen das Gut derselben
<lb/>Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu der Zeit hatte, in
<lb/>der eS abzuliefern war, zu Grunde gelegt und nur dieser ersetzt werden;
<lb/>nur wenn dem Frachtführer, welcher auch für seine Leute und für
<lb/>andere Personen, deren er sich bei der Ausführung des übernommenen
<lb/>Transportes bedient hat, hastet (Art. 400) eine bösliche Handlungs- 
<lb/>weise (welcher eine grobe Verschuldung gleich zu achten ist) nachge- 
<lb/>wiesen wird, hat er den vollen Schaden zu ersetzen.

<lb/>Diese Bestimmungen finden nach Art. 421 auch aus Frachtge- 
<lb/>schäfte von Eisenbahnen Anwendung; es kann aber, was die letzteren
<lb/>betrifft, nach Art. 427 bedungen werden, daß der nach Art. 396 der
<lb/>Schadenberechnung zu Grunde zu legende Werth den im Frachtbriefe,
<lb/>Ladescheine u. s. w. als Werth des Gutes angegebenen Betrag und
<lb/>in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten
<lb/>Normalsatz nicht übersteigen solle, nur. daß im Falle einer böslichen
<lb/>Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute (also auch
<lb/>im Falle einer groben Verschuldung derselben) die Beschränkung der
<lb/>Haftpflicht aus den Normalsatz oder den angegebenen Werth des Gutes
<lb/>nicht geltend gemacht werden kann.

<lb/>In dem von den Parteien mehrfach angezogenen Reglement für
<lb/>den Vereinsgüterverkehr aber ist jener Normalsatz auf 20 Thaler für
<lb/>den Centner des verloren gegangenen Frachtgutes im Voraus festgesetzt.

<lb/>Im vorliegenden Falle nun hat die Klägerin, welche behauptet,
<lb/>daß der durch Brand entstandene Verlust der Frachtgüter durch eine
<lb/>grobe Verschuldung der Eisenbahnverwaltung herbeigeführt worden
<lb/>sei, und deshalb als Cessionarin der betreffenden Absender, bez. Spe- 
<lb/>diteure, vollen Schadensatz beansprucht, in der Klage selbst zugegeben,
<lb/>daß die reglementmäßige Entschädigung mit 20 Thalern für den Cent- 
<lb/>ner ihren Cedenten bereits gewährt worden sei, nicht aber darauf sich
<lb/>bezogen, daß die Letzteren vor oder bei Empfangnahme dieser Schäden- 
<lb/>vergütung den Anspruch auf ein Mehreres, auf Ersatz des vollen
<lb/>Schadens, sich ausdrücklich Vorbehalten hätten. Hierin hat die erste
<lb/>Instanz mit Recht einen Grund zur Abweisung der Klage gefunden.

<lb/>Indem, nämlich der Königlich Sächsische StaatSfiscus den Ab- 
<lb/>sendern, bez. Spediteuren, der fraglichen Güter die reglementmäßige
<lb/>Vergütung gewährte und Letztere dieselbe annahmen, gaben beide
<lb/>Theile ganz deutlich ihre Willensmeinung zu erkennen, daß im con-
<lb/>creten Falle der Schaden nach Maßgabe des Reglements und nach
<lb/>dem darin bestimmten Normalsatze vergütet, daher auch von jeder
<lb/>Erörterung sowohl der Frage, ob der Staatsfiscus sich in der Lage
<lb/>befinde, durch den Nachweis, daß der Schaden durch höhere Gewalt
<lb/>entstanden sei, von der Verbindlichkeit zum Schadenersätze gänzlich zu
</p>

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                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>befreien, als auch der Frage, ob der Eisenbahnverwaltung bezüglich
<lb/>des eingetretenen Verlustes eine solche Verschuldung zur Last falle,
<lb/>welche sie zum Ersätze des vollen Schadens verpflichte, ganz abgesehen
<lb/>werden solle. In der Zahlung, bez. Annahme, liegt aber der Abschluß
<lb/>eines Vergleichs, vermöge dessen der Staatsfiscus auf die Einrede
<lb/>des durch höhere Gewalt herbeigeführten Schadens, ein jeder der Ab- 
<lb/>sender, bez. Spediteure, dagegen auf das Recht, ein Mehreres als die
<lb/>reglementmäßige Schadenvergütung zu verlangen, verzichtete, und es
<lb/>kann ohne Hinzutritt ganz besonderer Umstände, dergleichen nicht an- 
<lb/>geführt worden find, die Klägerin nicht für berechtigt angesehen werden,
<lb/>nun auf einen Anspruch zuzukommen, auf den fie eben durch die vor- 
<lb/>behaltlose Annahme der reglementmäßigen Entschädigung, also durch
<lb/>ihre eigene Handlung, Verzicht geleistet hat, denn hierzu hätte es,
<lb/>sollte der Anspruch auf eine solche Nachvergütung gewahrt werden,
<lb/>nach §. 140 des Bürgerlichen Gesetzbuchs*),, eines solchen Vorbe- 
<lb/>haltes unbedingt bedurft.

<lb/>, Dieselben Grundsätze liegen offenbar auch den in §. 19 Mn. 5
<lb/>verb. mit Mn. 1 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen im
<lb/>norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt 1870
<lb/>S. 450) getroffenen Bestimmungen zu Grunde.

<lb/>127.

<lb/>Die Nullitätsklage ist nach Sächsischem Rechte auch in Han- 
<lb/>delssachen bei dem obersten Landesgerichtshofe anzu- 
<lb/>bringen. Wird in einer zur Kompetenz des obersten
<lb/>Landesgerichtshofes gehörigen Sache die Nullitätsklage
<lb/>zwar fristgemäß bei dem Neichsoberhandelsgerichte ange- 
<lb/>bracht, gelangt sie aber erst nach Ablauf der Frist an den
<lb/>ersteren, so ist dieselbe für versäumt zu achten.

<lb/>Urtheld. Königs. Sachs. Oberappellations-Gerichts v.Monat Nov.1871.

<lb/>Kläger hat zwar seine Nullitätsklage gegen das Bl. — fg. in
<lb/>Abschrift erflchtliche Urthel des Appellaiionsgerichts Z. in Sachen des
<lb/>jetzigen Beklagten, Klägers, gegen den jetzigen Kläger, Beklagten, bei
<lb/>dem Bundesoberhandelsgerichte eingereicht, allein es ist dieselbe,
<lb/>nebst dem Nachtrage Bl. — nach Bl. — von Letzterem an das
<lb/>Königliche Oberappellationsgericht mit den Bemerkungen, daß:

<lb/>a) die Nichtigkeitsklage nach den maßgebenden Sächfischen Proceß-
<lb/>vorschriften (§. 4 der Bekanntmachung vom 4. März 1648)
<lb/>bei dem Oberappellationsgerichte einzureichen gewesen wäre,

<lb/>V) demselben (§. 7 der Bekanntmachung) die Einleitung des
<lb/>erforderlichen Proceßverfahrens obliege,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) §. 140 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet: „die Verwahrung gegen
<lb/>die möglichen nachtheiligen Folgen einer eigenen Handlung muß vor oder bei
<lb/>der letzteren geschehen rc."
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0417.tif"
                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>c) hiervon auch für den Fall, daß nach dem Bundesgesetze vom
<lb/>12. Zuni 1869. 8. 12. das Bundesoberhandelsgericht zur
<lb/>Entscheidung der Sache berufen ist, etwas nicht geändert wird,
<lb/>indem jedenfalls die Instruction des Rechtsmittels dei dem
<lb/>obersten Landesgerichtshof bleibe,
<lb/>zur Verfügung des Weiteren abgegeben worden.

<lb/>Nachdem sich nun das Oberappellationsgericht, welches den vor- 
<lb/>ausgehobenen drei Sätzen unter a. b. c. Lediglich beipflichtet, der
<lb/>Instruction der Sache unterzogen hat, und das Verfahren abgesätzt
<lb/>worden ist, war nach Maßgabe der Bestimmung des §. 18 des ge- 
<lb/>dachten Bundesgesetzes:

<lb/>Nach beendigter Instruction hat der gedachte (oberste Landes-)
<lb/>Gerichtshof, wenn er das Bundes-Oberhandelsgericht für zu- 
<lb/>ständig erachtet, die Acten an dieses (Behufs der Entscheidung)
<lb/>abzugeben,

<lb/>vor allem darüber Beschluß zu faßen:

<lb/>I.

<lb/>ob das Oberappellationsgericht das Bundes-Oberhandelsgericht als
<lb/>für zur Entscheidung zuständig zu erachten habe.

<lb/>Von dem Bedenken, ob nicht etwa das Oberappellationsgericht
<lb/>bei der dießfallsigen Erwägung in Hinblick auf die Bestimmung des
<lb/>Z. 21 gedachten Gesetzes dadurch präoccupirt sei, daß das Bundes-
<lb/>Oberhandelsgericht sich bereits für zuständig erklärt habe, konnte,
<lb/>dahingestellt, ob solches unter den weiter unten zu erörternden Ver- 
<lb/>hältnissen im concreten Falle denkbar gewesen wäre, abgesehen werden,
<lb/>weil nach der Fassung des Eingangs erwähnten Beschlusses des Bundes-
<lb/>Oberhandelsgerichts, wie namentlich auS dem Worte „jedenfalls" in
<lb/>dem Satze unter o), erhellt, die Zuständigkeitsfrage zweifellos offen
<lb/>gehalten ist.

<lb/>Das Oberappellationsgericht hat sich nun für seine Zuständig- 
<lb/>keit aus folgenden Gründen entscheiden müssen.

<lb/>1. Zunächst kann, abgesehen vor der Hand von den unter 2. zu
<lb/>entwickelnden Grundsätzen von einer Competenz des Bundes-Ober-
<lb/>handelsgerichts für eine Nullitätsklage dann nicht die Rede sein,
<lb/>wenn die Sache, worin das durch diese angesochtene Erkenntniß
<lb/>gesprochen wurde, keine Handelssache im Sinne der einschlagenden
<lb/>Gesetze war.

<lb/>Dies würde aber im vorliegenden Falle an sich anzunehmen sein,
<lb/>wo der jetzige Beklagte, als Curator in einem Creditwesen, den Werth
<lb/>von Waaren, welche zum Vermögen des Cridars gehört haben, in
<lb/>deren Besitz sich aber der jetzige Kläger, vermöge eines nach des Ersteren
<lb/>Behauptung ungültigen Geschäftes, mit einem zu dessen Vornahme nicht
<lb/>ermächtigten Dritten widerrechtlich gesetzt und welche er sodann veräußert
<lb/>gehabt, eben in Hinblick aus dieses widerrechtliche und deshalb dem
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0418.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Creditwesen gegenüber ungültige Gebühren ersetzt verlangt hat. Denn
<lb/>daß der jetzige Kläger Kaufmann ist, und die Form eines Kaufes
<lb/>gewählt hat, um in den Besitz der Waaren zu gelangen, läßt die
<lb/>Klage nicht als auf einem Ansprüche aus einem Handelsgeschäfte gegen
<lb/>einen Kaufmann beruhend im Sinne des Bundesgesetzes §. 13 ver- 
<lb/>bunden mit §§. 271 — 276 des Allgemeinen Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs erscheinen, und es kann die dem Inhalte der Klage nach
<lb/>nicht zur Competenz des Handelsgerichts gehörige Sache nicht in eine
<lb/>Handelssache durch die Vertheidigung oder die Erception umgewandelt
<lb/>werden, welche darauf hinausläuft, daß der Befltzerwerb in Folge eines
<lb/>gültigen Handelsgeschäfts Statt gefunden habe.

<lb/>Wollte und könnte man aber im concreten Falle eine andere
<lb/>Auffassung dadurch angezeigt befinden, daß die zweite Instanz in dem
<lb/>besage der Acten, Cap. VH. Lit. M. Nr. 26. vor dem Gerichtsamte
<lb/>im Bezirksgerichte G. verhandelten Vorprozeffe die entgegengesetzte
<lb/>Ansicht in letzter Instanz ausgesprochen hatte, und nunmehr der Cura- 
<lb/>tor die vor dem gewählten Gerichtsstände abgewiesene Klage besage
<lb/>der Acten, Cap. VI. Lit. M. Nr. 3. vor dem Handelsgerichte im Be- 
<lb/>zirksgerichte G. angestellt hat, so kommt doch

<lb/>2. in Betracht, daß

<lb/>a) die vom jetzigen Kläger gegen den Curator angestellte Nulli- 
<lb/>tätsklage nicht als eine Klage angesehen werden kann, vermöge deren
<lb/>— §. 13 Nr. 1 des Bundesgesetzes — ein Anspruch gegen einen
<lb/>Kaufmann aus dessen Handelsgeschäften, oder unter einem der in §.13
<lb/>unter Nr. 2 und 3 normirten Gesichtspunkte geltend gemacht wird,
<lb/>wie denn auch nicht etwa ein Anderes nach dem §. 8 der Ausführungs- 
<lb/>verordnung vom 30. December 1661, und demzufolge nach dem
<lb/>Schlußabsatze jenes §. 13 anzunehmen wäre, da eben die Nullitäts- 
<lb/>klage im Sinne der Bekanntmachung vom 4. März 1848, welche
<lb/>nicht etwa ein Rechtsmittel im Sinne des Jnstanzenzugs, sondern eine
<lb/>auf Rescission eines contra jus in thesi oder contra rem judicatam
<lb/>gestellten rechtskräftigen Rechtsspruches letzter Instanz gerichtete selbst- 
<lb/>ständige Klage ist, zweifellos nicht „vor das Handelsgericht erster
<lb/>Instanz gewiesen ist"; und

<lb/>b) dasselbe aus der Begrenzung der Competenz des Bundes-
<lb/>Oberhandelsgerichtes in §. 12 folgt, da hiernach dieses Gericht selbst
<lb/>in Handelssachen nur an die Stelle des für das Gebiet, in welchem
<lb/>die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landes- 
<lb/>gesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes tritt, somit das Bundes- 
<lb/>gesetz nur Fälle im Auge hat, wo letzterer, nicht wie bei Nullitäts- 
<lb/>klagen in erster Instanz, sondern als judex ad quem thätig zu werden
<lb/>gehabt hätte.

<lb/>Zwar sucht der Kläger, Bl. — hör. ein Anderes aus den Mo- 
<lb/>tiven abzuleiten, welche dem Entwürfe beigelegen haben, den die
<lb/>Sächsische Regierung in Betreff der Errichtung eines obersten Gerichts-
</p>

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                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 413

<lb/>Hofes für Handelssachen seiner Zeit an das betreffende Bundesorgan
<lb/>gelangen lassen,

<lb/>zu vergl. Busch, Archiv B. XVI. S. 17.

<lb/>Allein wie Motiven, zumal dem nach dem Vorentwickelten auf
<lb/>ein Anderes hinführenden klaren Inhalte des Gesetzes gegenüber, ohne- 
<lb/>hin keinen Anspruch auf Berücksichtigung haben, so sind jene jeden
<lb/>Gewichtes dadurch um so gewisser entkleidet, daß sie in der Vorlage
<lb/>an den Reichstag Ausnahme nicht gefunden haben, vielmehr an deren
<lb/>Stelle andere gesetzt worden sind.

<lb/>Busch, a. a. O.

<lb/>Hatte nach alle Dem das Oberappellationsgericht Seine ausschließ- 
<lb/>liche Kompetenz in der Sache anzuerkennen, so konnte

<lb/>II.

<lb/>darüber, daß die Nullitätsklage, wie auch Beklagter Bl. — erinnert
<lb/>hat, versäumt sei, ein Zweifel nicht obwalten, da sie erst nach Ablauf
<lb/>der präjudiciellen dreiwöchigen Frist an das Oberappellationsgerichte
<lb/>gelangt ist.

<lb/>Die Worte der Bekanntmachung vom 4. März 1848 §. 6:
<lb/>„diese Frist wird anders nicht, als durch rechtzeitige Ein- 
<lb/>reichung förmlicher Nullitätsklage beim Oberappellationsgericht
<lb/>innegehalten",

<lb/>lassen eine andere, so zu sagen mildere Auslegung nicht, und selbst
<lb/>dann nicht zu, wenn die Kompetenz des Bundes-OberbandelsgerichtS
<lb/>zum Verspruche anzuerkennen gewesen wäre.

<lb/>Wie gegen die Jnduction Bl. — darauf hinzuweisen ist, daß das
<lb/>Oberappellationsgericht, entgegen der etwaigen milderen Praris bei
<lb/>ordentlichen Rechtsmitteln, nach dem klaren Wortlaute des §. 6 cit.
<lb/>bereits wiederholt Nullitätsklagen dann für versäumt erachten müssen,
<lb/>wenn solche zwar innerhalb der Frist bei dem Prozeßrichter eingereicht,
<lb/>jedoch erst nach Ablauf der Frist mittelst Berichtes an das Oberappel- 
<lb/>lationsgericht gelangt waren, so ist auch die Bezugnahme Bl. — auf
<lb/>§. 19 deS mehrgedachten Bundesgesetzes keine zutreffende, weil theils,
<lb/>wie aus den Motiven

<lb/>Busch, a. a. O., S. 24.

<lb/>erhellt, die Verhältnisse in Bezug aus die Nichtigkeitsbeschwerde in
<lb/>Gemäßheit des §. 435 der Hannoverschen Prozeßordnung und auf
<lb/>die Nullitätsklage in Sachsen ganz verschieden sind, theils der Schluß- 
<lb/>satz des §. 19 zeigt, daß man eine ausdrückliche Bestimmung für un- 
<lb/>erläßlich erachtete, um für die Hannoversche Nichtigkeitsbeschwerde die
<lb/>Frage wegen rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels im Interesse
<lb/>des Remedenten in dem Falle wahren zu können, wenn die: wo die
<lb/>Einlegung zu erfolgen hatte? eine von der Ansicht des Letzteren ver- 
<lb/>schiedene Beantwortung Seiten des betreffenden obersten Gerichtshofes
<lb/>findet.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="128-129.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Preußische Präjudizien</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>3. Preußische Präjudizien.*)

<lb/>128.

<lb/>Auch die gemäß Art. 29 der Allgemeinen Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden:

<lb/>a) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt
<lb/>hat, binnen Jahresfrist vom Verfalltage des Wechsels
<lb/>an gerechnet, auf Zahlung aus dem Wechsel nicht ge- 
<lb/>klagt worden ist,

<lb/>d) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechsel- 
<lb/>kraft desselben erloschen ist.

<lb/>Aus Grund der beiden von Joh. Jak. Holzinger jun. auf Karl
<lb/>Rosenberg gezogenen, und durch Mankogiro auf Heinrich Kalow, den
<lb/>Cedenten des Klägers, übergegangenen, von Rosenberg acceptirten
<lb/>Wechsel über 400 Thlr., fällig am 28. Juli 1859, und über 150
<lb/>Thlr., fällig am 2. August 1859, hatte Kalow wegen Vermögens- 
<lb/>verfall des Acceptanten gemäß Art. 29 der Allgemeinen Deutschen
<lb/>Wechselordnung, gegen den Aussteller Holzinger auf Sicherstellung
<lb/>geklagt, gleichzeitig Arrest in Höhe von 275 Thlr. auf die ideellen
<lb/>Antheile des Holzinger an den zu Berlin Tempelhofer Ufer Nr. 7
<lb/>und 8 Gelegenen Grundstücken ausgebracht, auch die Eintragung des
<lb/>Arrestes in daS Hypothekenbuch erwirkt, und ein in der Hauptsache
<lb/>obsiegliches Erkenntniß erstritten, durch welches der Arrest für justi-
<lb/>fizirt erklärt ist. Die gedachten Grundstücke sind subhastirt, und bei
<lb/>der Kaufgelderbelegung sind aus dem Antheile des Holzinger 275 Thlr.,
<lb/>welche auf die Arrestforderung fallen würden, zu einer Streitmaffe
<lb/>genommen, weil das Hypothekenrecht und die Gültigkeit dieser Forde- 
<lb/>rung von nacheingetragenen Gläubigern bestritten war. Der zu den- 
<lb/>selben gehörige Implorant erachtet den durch den Arrest gesicherten
<lb/>Anspruch nach Art. 28 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung
<lb/>für erloschen, weil die Wechsel-Regreß-Forderung des Kalow gegen
<lb/>Holzinger durch unterlassene Protestausnahme und durch Verjährung
<lb/>untergegangen sei. Der Appellationsrichter verwarf diesen Einwand,
<lb/>indem er ausführte: es sei in der Allgemeinen Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung nirgend die Frage beantwortet, wenn eine in Gemäßheit Art.
<lb/>29 daselbst bestellte Sicherheit zurückgegeben werden müsse- es liege
<lb/>aber in der Natur der Sache, daß, wenn einmal die Sicherheit, sei es
<lb/>auch von einem Anderen als dem Acceptanten, bestellt worden, der
<lb/>Wechselinhaber zur Rückgabe derselben nicht eher angehalten werden
<lb/>könne, als bis entweder die Unsicherheit des Acceptanten aufgehört
<lb/>habe, oder die Zahlung des Wechsels erfolgt sei. Die Sicherheit,
<lb/>welche der Wechselinhaber von seinem Vormanne, also auch dem Aus- 
<lb/>steller, fordern könne, werde nicht geleistet zur Deckung des gegen diese


<lb/>*) Die Präjudizien Nr. 128 u. 129 sind aus dem Archiv von StrLet-
<lb/>horst, Bd. 81 S. 236 u. 27 entnommen.
</p>
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                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>Personen etwa zu erhebenden Wechselregreßanspruches, sondern zur
<lb/>Deckung des Hauptanspruches an den Acceptanten, wie fkch daraus
<lb/>ergebe, daß Art. 29 nur den Vermögensversall des Letzteren, nicht des
<lb/>betreffenden Vormannes, erfordere.

<lb/>Der Verklagte erhob die Nichtigkeitsbeschwerde, und das Ober-
<lb/>tribunal zu Berlin hat (20 März 1871) das Appellationsurtheil
<lb/>vernichtet, und in der Sache selbst unter entsprechender Abänderung
<lb/>des ersten Erkenntnisses den Kläger, gegenüber dem Verklagten, mit
<lb/>dem Ansprüche auf vorzugsweise Befriedigung aus der Kaufgeldermasse
<lb/>abgewiesen, und umgekehrt auf die Widerklage deS Verklagten den
<lb/>Kläger verurtheilt, aus folgenden Gründen:

<lb/>Mit Recht beschuldigt der Implorant den Appellationsrichter,
<lb/>durch die Verwerfung des Einwandes den Art. 29 in Verbindung
<lb/>mit Art. 28 und andere hier einschlagende Artikel der Allgemeinen
<lb/>Deutschen Wechselordnung verletzt zu haben.

<lb/>Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung behandelt im zweiten
<lb/>Abschnitte unter VI. den Regreß auf Sicherstellung, und zwar 1,
<lb/>wegen nicht erhaltener Annahme (Artt. 25 — 28), und 2, wegen
<lb/>Unsicherheit des Acceptanten (Art. 29). Dabei ist die Oekonomie
<lb/>beobachtet, daß die für beide Regreßarten anwendbaren Grundsätze in
<lb/>den auf die Sicherstellung wegen nicht erhaltener Annahme bezüglichen
<lb/>Artikeln entwickelt, und dann auf dieselben im Art. 29 auch für die
<lb/>Sicherstellung wegen Unsicherheit des Acceptanten in Bezug genommen
<lb/>ist. In dem Art. 29 heißt es nach Aufstellung der Erfordernisse
<lb/>dieser Art des Sicherstellungsregreffes wörtlich:

<lb/>„so kann der Inhaber des Wechsels und jeder Indossatar
<lb/>gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern
<lb/>Sicherstellung fordern (Artt. 25 — 28)."

<lb/>Da der hier mitbezogene Art. 28 festsetzt, wann die bestellte
<lb/>Sicherheit zurückgegeben werden muß, so ist die Voraussetzung des
<lb/>Appellationsrichters irrig, daß die Allgemeine Deutsche Wechselordnung
<lb/>über diese Frage in Betreff der Sicherstellung aus Art. 29 nirgends
<lb/>etwas bestimme. Das Gesetz besagt durch das dem Appellations- 
<lb/>richter entgangene Allegat ausdrücklich, daß auch auf diese Art der
<lb/>Sicherstellung Art. 28 maßgebend sein soll. Dabei versteht sich die
<lb/>Einschränkung von selbst: soweit nicht eine Bestimmung ihrer Natur
<lb/>nach nur auf den Sicherstellungsregreß der Artt. 25 und 26 paßt.
<lb/>Dies ist der Fall bei Nr. 1 des Art. 28: „sobald die vollständige
<lb/>Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt ist." Dagegen paffen die
<lb/>folgenden beiden Nummern für beide' Regreßarten. Es muß also
<lb/>auch die gemäß Art. 29 bestellte Sicherheit zurückgegeben werden,
<lb/>u) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat,
<lb/>binnen Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerech- 
<lb/>net, auf Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist,
<lb/>b) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt, oder die Wechselkrast
<lb/>* desselben erloschen ist.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0422.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>P r äjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hieraus ergiebt sich zugleich das Irrige der weiteren Annahme
<lb/>des Appellationsrichters; es handele sich im Art. 29 nicht von der
<lb/>Sicherstellung der Regreßforderung gegen den Vormann, sondern der
<lb/>Hauptforderung gegen den Acceptanten. Diese Annahme widerspricht
<lb/>übrigens schon der ganzen Natur des Rechtsverhältnisses zwischen
<lb/>Wechselinhaber und Vormann, gegen den nur auf Grund und zur
<lb/>Sicherung der Erfüllung seiner Regreßverbindlichkeit dem Wechsel- 
<lb/>inhaber im Art. 29 ein Regreß eingeräumt werden könnte. Daß es
<lb/>der Acceptant ist, dessen Vermögensverfall diesen Sicherstellungsregreß
<lb/>begründet, hat den Appellationsrichter irre geführt; diese Eigenthüm-
<lb/>lichkeit ist eben nur ein Ausfluß der Wechselsrage, welche die schnelle
<lb/>und erfolgreiche Realistrung der Wechsel verbürgen soll, und es deshalb
<lb/>rechtfertigt, schon in dem Vermögensverfall des Acceptanten einen
<lb/>Grund zu finden, auch die Wechselregreßansprüche im Voraus mit be- 
<lb/>sonderer Garantie zu versehen.

<lb/>Wegen der Verletzung der Artt. 28 und 29 der Allgemeinen
<lb/>Deutschen Wechselordnung ist das Appellationsurtheil nach 8-4 Nr. 1
<lb/>und §. 17 der Verordnung vom 14. Dezember 1833 nichtig.

<lb/>Bei der nun eintretenden freien Beurtheilung ist zunächst hervor- 
<lb/>zuheben, daß die Voraussetzungen des Art. 28 der Allgemeinen
<lb/>Deutschen Wechselordnung jedenfalls deshalb vorliegen, weil gegen
<lb/>Holzinger nicht binnen Jahresfrist, von den Verfalltagen der Wechsel
<lb/>an gerechnet, auf Zahlung aus denselben geklagt ist, die Wechsel sind
<lb/>im Juli und August 1659 verfallen, und es ist aus ihnen aus Zahlung
<lb/>gegen Holzinger überhaupt noch nicht geklagt. Ob auch die Wechsel-
<lb/>kraft durch Verjährung erloschen, kann daher ebenso dahin gestellt
<lb/>bleiben, wie die zwischen den Parteien streitige Frage, ob Holzinger
<lb/>dem Kalow die Protesterhebung Mangels Zahlung des Acceptanten
<lb/>schriftlich erlassen, und welchen Einfluß eventuell die unterbliebene
<lb/>Protesterhebung auf die Entscheidung der vorliegenden Frage haben
<lb/>würde. Der Cedent des Klägers würde also, wenn Holzinger mir
<lb/>seinen ideellen Antheilen an den subhastirten Grundstücken die Sicher- 
<lb/>stellung, zu welcher er verurtheilt worden, wirklich geleistet, also eine
<lb/>entsprechende Kautionshypothek hätte eintragen lassen, schon seit dem
<lb/>August 1660 zur Rückgabe der Kaution verpflichtet gewesen sein.
<lb/>Der Anspruch des Klägers beruht nun aber nicht einmal auf einer
<lb/>solchen Kautionshypothek, sondern nur auf einem Arreste, welcher es
<lb/>dem.Cedenten des Klägers ermöglicht haben würde, auf Grund der
<lb/>erst" später erfolgten rechtskräftigen Verurtheilung des Holzinger zur
<lb/>Sicherstellung im Wege der Erecution eine Kautionshypothek an der
<lb/>durch den Arrest gesicherten Stelle eintragen zu lassen, eine Befugniß,
<lb/>welche mit dem Zeitpunkte völlig gegenstandslos geworden, zu welchem
<lb/>die Rückgabe der Sicherstellung verlangt, also auch der Erzwingung
<lb/>der noch nicht geleisteten Sicherstellung mit Erfolg widersprochen
<lb/>werden konnte. Nachdem der durch den Arrest gesicherte Anspruch
<lb/>aus Sicherstellung seit dem August 1860 ipso jure erloschen war,
</p>

            </div>
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                n="417"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="130-135.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Oesterreichische Präjudizien</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>konnte der Arrest auch nicht dadurch wieder einen Inhalt erhalten,
<lb/>daß Holzinger in der Notariatsurkunde vom 7. September 1868 Lei
<lb/>Gelegenheit der Abtretung der dem Kalow gegen Holzinger aus dem
<lb/>in Rede stehenden Rechtsverhältnisse angeblich gebührenden Rechte an
<lb/>den Kläger erklärt hat, er nehme denselben als seinen Gläubiger an,
<lb/>und bekenne sich demselben zum persönlichen Schuldner auf Höhe von
<lb/>550 Thlr. rc. Für den erst durch dieses Schuldbekenntniß begründeten
<lb/>Anspruch des Klägers kann derselbe Befriedigung aus der Kauf-
<lb/>geldermaffe überhaupt nicht beanspruchen. Alles Dies betrifft die
<lb/>Richtigkeit der von dem Kläger liquidirren Forderung, der Verklagte
<lb/>war somit als nacheingetragener Hypothekengläubiger nach §. 392 der
<lb/>Concursordnung befugt, die bezüglichen Thatsachen geltend zu machen,
<lb/>und es kann dem Kläger nicht beigepflichtet werden, wenn er Dies in den
<lb/>Vorinstanzen als eine unzulässige exoextio ex jure tertii bezeichnet hat.

<lb/>Ist sonach von dem Imploranten dargethan, daß dem Kläger ein
<lb/>Anspruch auf die Kaufgeldermaffe überhaupt nicht zusteht, so ist der
<lb/>Kläger auch nicht befugt, die Richtigkeit der von dem Imploranten
<lb/>liquidirten Hypothekenforderung zu bemängeln, es kommt also auf den
<lb/>nach dieser Richtung von dem ersten Richter noch für nöthig erachteten
<lb/>Eid der Imploranten nicht weiter an. Vielmehr war der Kläger
<lb/>mit seinem Ansprüche, aus der Kaufgeldermasse vor dem Imploranten
<lb/>befriedigt zu werden, pure abzuweisen, auf die Widerklage des Letz- 
<lb/>teren aber, wie geschehen, zu verurtheilen, und demgemäß das von
<lb/>demselben angefochtene erste Erkenntniß abzuändern. B.

<lb/>129.

<lb/>Nach §. 100 Abs. 2 der Preußischen Concursordnung vom
<lb/>8. Mai 1855 ist bei gezogenen Wechseln die Rückforde- 
<lb/>rungsklage (des Concurscurators, des Bezogenen,) wegen
<lb/>der noch von dem Bezogenen geleisteten Zahlung nur gegen
<lb/>den Aussteller und auch gegen diesen nur dann zulässig,
<lb/>wenn der letztere von der Zahlungseinstellung des nach- 
<lb/>maligen Gemeinschuldners bereits Lei Ausstellung oder
<lb/>Begebung deS Wechsels Kenntniß gehabt hat.

<lb/>Erkenntniß deS Obertribunals zu Berlin vom 27. October 1670.

<lb/>B.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Oesterreichische Präjudizien.

<lb/>130.

<lb/>In der wechselrechtlichen Bereicherungsklage hat der klag- 
<lb/>ende Inhaber den erlittenen Schaden und dessen Größe zu

<lb/>erweisen.

<lb/>Oesterr. oberstgerichtliche Entscheidung vom 30. Januar 1872, Z. 584.

<lb/>Mit der Bereicherungsklage äe xraesent. 10. März 1871, Z
<lb/>15227, hat Emanuel Altschul den Josef Brisker auf Zahlung der
<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV. 27
</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0424.tif"
                   n="418"
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               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Wechselvaluta von 500 Fl. österr. Währung geklagt und angeführt,
<lb/>daß er den von Theresia Brisker auf ihren Gatten über 540 Fl.
<lb/>österr. Währung gezogenen, von diesem angenommenen Primawechsel
<lb/>am 11. November 1866 mit 500 Fl. eskomptirt, und die Valuta
<lb/>der Ausstellerin und Girantin Theresia Brisker baar zugezählt habe.

<lb/>Infolge eingetretener Verjährung des wechselmäßigen Anspruches
<lb/>begehrte der Wechselinhaber die Zahlung der von ihm geleisteten Giro- 
<lb/>valuta, weil Theresia Brisker diese ihrem Gatten Josef Brisker zuge- 
<lb/>stellt habe.

<lb/>Das kk. böhmische Oberlandesgericht hat dieses Urtheil unterm
<lb/>28. November 1871, Z. 39057, bestätigt.

<lb/>Gründe.

<lb/>Kläger hat in seinem Klagsnachtrage angegeben, daß er den
<lb/>Klagwechsel A. nicht von dem Geklagten, sondern von dessen Gattin
<lb/>Theresia Brisker eskomptirt erhalten, und daß er der Letzteren die
<lb/>Wechselvaluta pr. 500 Fl. baar zugezählt habe.

<lb/>Alle diese Klagsanführungen wurden vom Geklagten wider- 
<lb/>sprochen, und ebenso jene, daß Theresia Brisker ihrem Gatten die
<lb/>empfangene Valuta übergeben hat. Der Kläger will zwar diese An- 
<lb/>führungen und zwar in ersterer Beziehung durch den rückschiebbaren,
<lb/>in letzterer aber durch den unrückschiebbaren Haupteid erweisen. Allein
<lb/>diese Eide sind unentscheidend; denn die gegenwärtige Klage ist eine
<lb/>Bereicherungsklage, und die Beweislast der Thatsache der Bereicherung
<lb/>des Geklagten mit des Klägers Nachtheil liegt diesem ob.

<lb/>Die Bereicherung darf nicht gefolgert, sondern sie muß direct
<lb/>bewiesen werden.

<lb/>Dieses vorausgesetzt muß bemerkt werden, daß der Kläger, nach
<lb/>seiner eigenen Angabe mit dem Geklagten, bezüglich des Klagewechsels.
<lb/>A. nie in einem unmittelbaren Verhältnisse gestanden ist, indem der
<lb/>Geklagte vom Kläger selbst die Valuta nicht erhalten hat, sondern
<lb/>dieselbe der Theresia Brisker, d. h. seiner Gattin, zugezahlt wurde,
<lb/>welche an dem gegenwärtigen Prozesse in keiner Beziehung einen An-
<lb/>theil nimmt.

<lb/>Der kk. oberste Gerichtshof hat aber dem außerordentlichen
<lb/>Revifionsbegehren des Klägers stattgegeben, und unter Abänderung
<lb/>Leider unterrichtlichen Urtheile zu erkennen befunden:

<lb/>„Der Geklagte ist nur dann schuldig, dem Kläger die Summe
<lb/>von 500 Fl. nebst hiervon seit der Klägsbehändigung laufenden 6
<lb/>Perzent Verzugszinsen zu bezahlen, wenn

<lb/>1) der Klager den in der Replik aufgetragenen, von diesem aber
<lb/>zurückgeschobenen Haupteid, daß er die Wechselvaluta pr. 500 Fl. der
<lb/>Theresia Brisker, Gattin des Geklagten, als Ausstellerin und Girantin
<lb/>des Wechsels A. Laar zugezählt habe, ablegt; und

<lb/>2) wenn, im Falle der von Seite des Klägers erfolgten Ablegung
<lb/>dieses zurückgeschobenen Haupteides der Geklagte den ihm irreferibel
<lb/>aufgetragenen Haupteid dahin: „daß seines Wissens und Erinnerns
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0425.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>Theresia Brisker, als Ausstellerin des von ihm (dem Geklagten)
<lb/>acceptirten Wechsels A. ihm an Wechselvaluta 500 Fl. nicht ausge- 
<lb/>folgt habe," nicht ablegt.

<lb/>Mit dem Mehranspruche von 6 Perzent Saumsalszinsen für
<lb/>drei Jahre, vom Tage der Klagszustellung zurückgerechnet, wird der
<lb/>Kläger unbedingt zurückgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Beide Instanzen ließen sich zur Abweisung des Klagebegehrens
<lb/>dadurch bestimmen, daß Kläger nach seinen eigenen Angaben die
<lb/>Wechselvaluta pr. 500 Fl. nicht an den geklagten Acceptanten, son- 
<lb/>dern an die Ausstellerin Theresia Brisker gezahlt, folglich in keinem
<lb/>unmittelbaren Rechtsverhältnisse zu dem Geklagten sich befunden hat.

<lb/>Allein der Art. 83 der Wechselordnung bringt den allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsatz, daß Niemand sich mit dem Schaden eines Anderen be- 
<lb/>reichern soll, dem Wechselaussteller oder Acceptanten gegenüber zu
<lb/>Gunsten eines jeden Wechselinhabers insoweit zur Anwendung als
<lb/>eine Bereicherung dieser Wechselverpstichteten zum Nachtheile des In- 
<lb/>habers und das Maß derselben erwiesen wird.

<lb/>-Für den Wechselinhaber, welcher der Natur der Sache nach den
<lb/>Wechsel jedenfalls in der Erwartung auf den richtigen Eingang der
<lb/>Wechselsumme am Verfallstage an sich gebracht hat, liegt bei nicht
<lb/>erfolgter Einlösung wegen Präjudiz oder Verjährung der Schaden
<lb/>eben in dem Verluste des Werthes, den er für den Wechsel gegeben
<lb/>hat, und es bleibt ihm der Anspruch nach Art. 83 der Wechselordnung
<lb/>in dem Maße, als er den für den Wechsel gegebenen Werth nach- 
<lb/>weist und zwar gegen Denjenigen, dessen Bereicherung er darthun kann.

<lb/>Im gegenwärtigen Falle hat der Kläger gerichtsordnungsmäßig
<lb/>zulässige Beweise darüber angeboten, daß er den Wechsel A. pr.
<lb/>500 Fl. durch die der Ausstellerin Theresia Brisker baar zugezählten
<lb/>500 Fl. angebracht, und daß letztere die empfangene Valuta dem Ge- 
<lb/>klagten als Acceptanten ausgefolgt habe. '

<lb/>Werden diese Umstände erwiesen, so ist, da der Wechsel A. nicht
<lb/>eingelöst worden, und der wechselmäßige Anspruch hieraus durch Ver- 
<lb/>jährung erloschen ist, der Schaden des Klägers mit dem Betrage von
<lb/>500 Fl. dargethan. Da demnach die diesfalls angebotenen Beweise
<lb/>als entscheidend angesehen werden müssen, wurden dieselben zugelassen.

<lb/>Nachdem endlich die Wechselsorderung als solche erloschen ist,
<lb/>und für die jetzt auf Grund des Art. 83 der Wechselordnung eingeklagte
<lb/>Summe weder durch Vertrag noch durch das Gesetz ein bestimmter
<lb/>Zahlungstermin festgesetzt ist, daher nach §. 1334 des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches die gemäß §. 52 des Gesetzes vom 14. Juni 1868, Nr. 62
<lb/>Reichsgesetzblatt, mit 6 Perzent zu berechnenden Verzugszinsen erst vom
<lb/>Tage der geschehenen gerichtlichen Einmahnung dem Kläger gebühren,
<lb/>so erfolgte dessen unbedingte Abweisung mit dem diesbezüglichen, für
<lb/>drei Jahre vor der Klagebehändigung zurückgerechnet, gestellten Mehr- 
<lb/>anspruche. S.
</p>
               <p>

                  <lb/>27*
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0426.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>131.

<lb/>Allg. D. W.--O. Art. 4, Z. 4.

<lb/>Kann die Zahlungszeit eines Wechsels mit „Einen Monat
<lb/>nach meinem Tode" giltig festgesetzt werden?

<lb/>Entscheidung des Wiener Oberlandesgerichtes vom 10. Mai 1871,
<lb/>Z. 9427 (Allgem. Oesterr. Gerichtszeitung, S. 163).
</p>
               <p>

                  <lb/>Anna Piekl klagte auf Grund des zu ihren Gunsten ausgestellten
<lb/>„einen Monat nach meinem (d.i. des Ausstellers) Tode" zahlbaren
<lb/>„Wechsel" unter Anschluß des Todtenscheines des Ausstellers die
<lb/>Acceptantin auf Zahlung der Wechselsumme.

<lb/>Vom Wiener Handelsgerichte wurde, da dem „Wechsel"
<lb/>das Erforderniß des Art. 4 Absatz 4 der Wechselordnung mangle^ die
<lb/>Klage wegen Inkompetenz zurückgewiesen.

<lb/>Das Wiener Oberlandesgericht verfügte die Anordnung
<lb/>einer Tagsatzung nach Wechselrecht, in der Erwägung, daß wegen des
<lb/>dießfalls angeregten Bedenkens im Sinne der §§. 8 u 9 des Wechsel- 
<lb/>verfahrens*) wohl die Verweigerung der gebetenen Zahlungsauflage,
<lb/>keineswegs aber die von Amtswegen erfolgte gänzliche
<lb/>Zurückweisung der Klage als gerechtfertiget erscheint.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 94.

<lb/>Die Außerachtlassung der Anordnung des Art. 94 be- 
<lb/>gründet ein Gebrechen, deßwillen einer Urkunde der Cha- 
<lb/>rakter als Wechsel nicht zukommt, daher sind auf eine
<lb/>solche sich stützende Wechselklagen sofort zurückzuweisen.**)

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 14.' März
<lb/>1871, Z. 3016 (Allgem. Oesterr. Gerichtszeitung, S. 243).

<lb/>Die Klage des Wechselinhabers gegen den Bezogenen und Accep-
<lb/>tanten um Zahlung der Wechselsumme wurde vom Kreis- als
<lb/>Handelsgerichte zu Brür wegen mangelnder Beglaubigung des
<lb/>angeblichen Handzeichens des Beklagten auf dem produzirten Wechsel
<lb/>nach Art. 94 der Wechselordnung a limine abgewiesen und wurde
<lb/>vom Prager Oberlandesgerichte dieser Bescheid bestätiget, „weil
<lb/>daS Gericht erster Instanz den Art. 94 der Wechselordnung ganz
<lb/>richtig auf den vorliegenden Fall angewendet hat, somit von der Er- 
<lb/>lassung des Zahlungsauftrages keine Rede sein, andererseits auch nicht
<lb/>das Wechselverfahren eingeleitet werden kann, da dasselbe eine mir den
<lb/>wesentlichen Erfordernissen eines Wechsels versehene Urkunde voraus- 
<lb/>setzt, als welche die Klagebeilage nicht anzusehen ist."
</p>
               <p>

                  <lb/>ff
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe dieses Archiv Bd. II. S. 214.


<lb/>**) Vergl. dieses Archiv Bd. XII. S. 409.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0427.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>Der außerordentliche Revistonsrecurs des Wechselinhabers, worin
<lb/>er geltend machte, daß es sich hier um das gesetzliche Erforderniß des
<lb/>Art. 4, Z. 7 der Wechselordnung: Name des Accevtanten (Bezogenen)
<lb/>handelt, womit der produzirte Wechsel ausgestattet ist, und daß zum
<lb/>mindesten das contradictorische Verfahren nach §. 9 derJustizministerial-
<lb/>Verordnung vom 25. Januar 1850*) auf die Klage einzuleiten war,
<lb/>wurde vom obersten Gerichtshöfe mit Bezugnahme auf die Motive
<lb/>der Untergerichte verworfen. Bg.
</p>
               <p>

                  <lb/>133.

<lb/>Artt. 16, 31, und 78.

<lb/>a) Das Regreßrecht des Wechselinhabers gegen einen In- 
<lb/>dossanten, welcher den Wechsel erst nach Ablauf der zur
<lb/>Protesterhebung vorgeschriebenen Frist indossirt hat,
<lb/>entsteht durch das Indossament unmittelbar und ver- 
<lb/>jährt in der im Art. 78 ausgesprochenen Frist, gerechnet
<lb/>von dem Zeitpunkte der stattgefundenen Jndossirung.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 29. De- 
<lb/>zember 1870, Z. 14176 (Gerichtshalle 1871, S. 9).

<lb/>Mit Urtheil des Landes- als Handelsgerichtes in Czer-
<lb/>nowitz wurde Jsak Mauks mit seinem gestellten Begehren um Liquid- 
<lb/>haltung der Wechselsumme von 250 Fr. sammt Nebengebühren in der
<lb/>Concursmaffe der Cölestine Schmalz abgewiesen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Kläger gründet seinen Anspruch gegen die belangte Con-
<lb/>eursmasse auf den von der Cridatarin Cölestine Schmalz ausgestellten
<lb/>Wechsel vom 9. Juli 1866, über 250 Fr. in zwei Monaten a dato
<lb/>zahlbar, welchen die Cridatarin am 18. September 1866, also schon
<lb/>nach der am 10. August 1866 eingetretenen Verfallszeit, unter Er- 
<lb/>lassung des Protestes an Alois SimcheS und dieser wieder am 26.
<lb/>October 1866 an den Kläger indosfirt hat.

<lb/>Dieser Anspruch ist jedoch mit Rückficht auf die Bestimmung
<lb/>des Art. 78 Z. 1 der Wechselordnung zur Zeit der Ueberreichung der
<lb/>Klage bereits verjährt gewesen, weil damals die im Art. 78 Z. 1
<lb/>der Wechselordnung bestimmte dreimonatliche Frist bereits verstrichen
<lb/>war.

<lb/>Zwar wurde der Klagewechsel bereits nach der Verfallzeit und
<lb/>nach Ablauf der im Art. 41 der Wechselordnung zur Protesterhebung
<lb/>bestimmten Frist indosfirt und die Protesterhebung erlassen.

<lb/>In diesem Falle muß jedoch mit Rücksicht auf die Bestimmung
<lb/>des Art. 16 der Wechselordnung die im Art. 79 Z. 1 der Wechsel- 
<lb/>ordnung bestimmte dreimonatliche Frist, als vom Tage der nach
<lb/>der Verfall- und Protestzeit erfolgten Jndossirung, hier
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe dieses Archiv Bd. II. S. 214.
</p>

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                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>422


<lb/>somit als seit 16. September beginnend und daher am 18. December
<lb/>1866 als abgelaufen angesehen, und daher der erst mit der unterm
<lb/>19. November 1867 ausgetragenen Klage geltend gemachte Anspruch
<lb/>mit Rücksicht aus die im Art./79 Z. 1 der Wechselordnung begründete,
<lb/>von der belangten Concursmasse erhobene Einwendung der Verjährung,
<lb/>als erloschen angesehen und daher zurückgewiesen werden.

<lb/>Das Oberlandesgericht in Lemberg hat dagegen die ober- 
<lb/>wähnte Forderung in der Concursmasse der Cölestins Schmalz für
<lb/>liquid anerkannt.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der eingeklagte Wechsel de dato Czernowitz, den 9. Juni 1866,
<lb/>über 250 Fr. ist von der Ausstellerin Cölestine Schmalz zu einer Zeit^
<lb/>nachdem die für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte
<lb/>Frist bereits abgelaufen war, mit Erlassung des Protestes indossirt
<lb/>worden.

<lb/>Da nach Art. 16 der Wechselordnung Derjenige, welcher einen
<lb/>Wechsel nach Ablauf der zur Protesterhebung Mangels Zahlung be- 
<lb/>stimmten Frist, somit zu einer Zeit indossirt hat, wo die Protest-
<lb/>erhebung, welche nach Art. 41 der Wechselordnung spätestens am
<lb/>zweiten Werktage nach dem Zahlungstage zu geschehen hat, rechtlich
<lb/>ganz unmöglich war, dennoch wechselmäßig verpflichtet bleibt) so ist
<lb/>offenbar, daß diese Verpflichtung unabhängig von der rechtlich
<lb/>nicht mehr möglichen Protesterhebung Mangels Zahlung
<lb/>bestehen müsse, woraus nothwendig folgt, daß in so einem Falle
<lb/>die Vorschrift des Art. 78 der Wechselordnung keine Anwendung
<lb/>finden könne, weil der Zeitpunkt, von welchem an die Verjährung zu
<lb/>beginnen hat, nämlich der Tag des erhobenen Protestes, nie mehr
<lb/>kommen kann.

<lb/>Mit Rücksicht auf diese Vorschrift des Art. 41 der Wechsel- 
<lb/>ordnung ist die Einwendung der belangten Concursmasse, daß die im
<lb/>Art. 78 festgesetzte dreimonatliche Verjährungsfrist vom Tage der
<lb/>Jndosstrung beginnen müsse, unhaltbar, weil der Zeitpunkt, von wel- 
<lb/>chem an die Verjährung zu beginnen hat, im Art. 76 der Wechsel- 
<lb/>ordnung ausdrücklich bestimmt ist, daher ein anderer Zeitpunkt des
<lb/>Beginnes der Verjährung willkührlich nicht angenommen werden
<lb/>kann.

<lb/>Da, wie oben erwähnt, der fragliche Wechsel schon nach dem
<lb/>Zahlungstage indossirt wurde, daher nach der Analogie des Art.
<lb/>31 der Wechselordnung als ein, bei der Vorzeigung fälli- 
<lb/>ger, Sichtwechsel angesehen werden muß, in so einem Falle
<lb/>aber der wechselmäßige Anspruch gegen die Jndoffantin Cölestins
<lb/>Schmalz erst binnen zwei Jahren nach der Ausstellung, weil in dem
<lb/>eingeklagten Wechsel eine besondere Präsentationssrist nicht hinzu- 
<lb/>gefügt ist, erlöschen kann, und die wechselverpflichtete Cölestins Schmalz
<lb/>nicht eingewendet hat, daß die Präsentation rechtzeitig nicht geschehen
<lb/>sei: so kann die gesetzlich nicht begründete Einwendung der Belangten,
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0429.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>daß ihre wechselrechtliche Verpflichtung durch Verjährung oder auf
<lb/>eine andere Art erloschen sei, nicht berückflchtiget werden.

<lb/>Der oberste Gerichtshof hat aber über Revision der belangten
<lb/>Coneursmaffe das Urtheil des Landesgerichtes in Czernowitz zu be- 
<lb/>stätigen befunden.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Regreßansprüche des Wechselinhabers gegen den Aussteller
<lb/>verjähren nach dem Art. 78 der Wechselordnung in drei Monaten,
<lb/>wenn der Wechsel in Europa zahlbar war.

<lb/>Diese Verjährungszeit beginnt in dem Falle, wenn der Wechsel
<lb/>vor Ablauf der Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist
<lb/>indossirt wurde, nach dem ausdrücklichen Wortlaute der bezogenen
<lb/>Gesetzesstelle, von dem Tage des erhobenen Protestes.

<lb/>Von welchem Zeitpunkte diese Verjährungszeit aber in dem
<lb/>Falle zu beginnen habe, wenn der Wechsel erst nach Verstreichung der
<lb/>für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist indossirt
<lb/>wurde, darüber enthält die Wechselordnung gar keine ausdrückliche
<lb/>Bestimmung, und es muß somit, im Hinblicke auf den im Kund-
<lb/>machungspatenle zu dem Allgemeinen Bürgerlichen Gcsetzbuche ge- 
<lb/>gebenen Grundsatz, daß Wechselangelegenheiten insofern nach
<lb/>den besonderen Wechselgesetzen zu beurtheilen sind, inso- 
<lb/>fern diese Gesetze von den Vorschriften des Allgemeinen
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, angenommen werden, daß
<lb/>in dem letzterwähnten Falle in Beziehung auf den Beginn der im Art.
<lb/>78 der Wechselordnung festgesetzten dreimonatlichen Verjährungszeit
<lb/>die Bestimmung des §. 1478 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buches,*) wornach die Verjährung eines Rechtes von dem
<lb/>Zeitpunkte beginnt, von welchem an es schon hätte aus- 
<lb/>geübt werden können, zur Anwendung kommen.

<lb/>Hieraus ergiebt sich, daß in dem Falle, wenn ein in Europa
<lb/>zahlbarer Wechsel erst nach Verlauf der für die Protesterhebung
<lb/>Mangels Zahlung bestimmten Frist indossirt wurde, für die Verjährung
<lb/>der Regreßansprüche des Wechselinhabers gegen den Aussteller im
<lb/>Art. 78 der Wechselordnung festgesetzten dreimonatlichen Zeitdauer
<lb/>von dem Zeitpunkte der Jndossirung des Wechsels zu laufen
<lb/>beginne, weil in einem solchen Falle der Indossatar nach dem Art.
<lb/>46 der Wechselordnung gegen den betreffenden Indossanten sogleich
<lb/>Regreßrechte erlangt, und solche auch zur Geltung zu bringen in der
<lb/>Lage ist.

<lb/>Das Czernowitzer Landesgericht hat demnach in dem gegen- 
<lb/>wärtigen Fall ganz gegründet der vom Vertreter der Concursmasse
<lb/>der Cölestins Schmalz eingewendeten Verjährung stattgegeben, und
<lb/>sofort den Kläger mit dem Begehren seiner Klage um Liquid an erken-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) §. 1478 des Allgem. Bürgerl. Gesetzbuchs, siehe dieses Archiv Bd. VI.
<lb/>S. 426.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0430.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>nung der angemeldeten Regreßforderung von 250 Fr. abgewiesen,
<lb/>weil die Cridatarin, Cölestine Schmalz, den Klagwechsel lange nach
<lb/>Ablauf der für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten
<lb/>Frist indosstrt hat, und die vom Tage dieser Zndossirung zu lausen
<lb/>begonnene dreimonatliche Verjährungszeit am Tage der überreichten
<lb/>Liquidirungsklage schon längst verstrichen war.

<lb/>Die vom Oberlandesgerichte geltend gemachte Ansicht, daß in
<lb/>dem vorliegenden Falle die Analogie aus dem Art. 31 der Wechsel- 
<lb/>ordnung zu gelten habe, wonach die Regreßansprüche des Klägers
<lb/>gegen Cölestine Schmalz als Zndoffantin erst binnen zwei Zähren nach
<lb/>der Ausstellung hätten verjähren können, kann nicht getheilt werden,
<lb/>weil die Bestimmung des Art. 78 der Wechselordnung, daß die Regreß- 
<lb/>ansprüche des Inhabers eines in Europa zahlbaren Wechsels gegen
<lb/>den Aussteller und die übrigen Vormänner in drei 'Monaten ver- 
<lb/>jähren, ganz allgemein lautet, und sich ebenso auf den Fall, wenn der
<lb/>Wechsel nach der für die Protesterhebung Mangels Zahlung be- 
<lb/>stimmten Frist indosfirt wird, bezieht, übrigens dafür auch durchaus
<lb/>kein Erklärungsgrund vorhanden ist, warum das Gesetz für die Regreß-
<lb/>ansprüche des Inhabers eines solchen Wechsels gegen den Aussteller
<lb/>in dem einen Falle eine dreimonatliche und in dem anderen Falle eine
<lb/>zweijährige Verjährungsfrist ausgemeffen haben sollte.*)

<lb/>b) Das Regreßrecht des Wechselinhabers gegen einen In- 
<lb/>dossanten, welcher den Wechsel erst nach Ablauf der zur
<lb/>Protesterhebung vorgeschriebenen Frist indossirt hat,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach einem Vorträge des Professors Randa in Prag kritifirt Th. N.
<lb/>diese Entscheidung von dem Standpunkte aus, welcher in dem nachfolgend mit-
<lb/>getheilten Erkenntnisse eingehalten wurde. Hiernach wird (gegen Volkmar
<lb/>und Löwy) die fast allgemein angenommene Analogie nach Art 31 der Wechsel- 
<lb/>ordnung sesthaltend, ausgeführt, daß ein Wechsel, wie der in Frage stehende,
<lb/>Linnen zwei Jahren, und zwar wenn das erste Nachindoffament datirt ist
<lb/>(nach Th öl), vom Datum des Giros, wenn es aber nicht datirt ist, weder vom
<lb/>Verfallstage (wie Brauer behauptet,) noch (wie Renaud meint) von dem im
<lb/>Proceßwege zu erweisenden Tage des Nachindoffamentes, sondern von dem nach
<lb/>Ablauf der Protestpfftcht zu präsentiren sei; dieß deßhalb, weil die bis dahin er- 
<lb/>folgten Indossamente durch Präjudiz erloschen sind und erst von diesemZeitpunkte
<lb/>die Nachindoffamente beginnen, und andererseits, weil auf den aus dem Wechsel
<lb/>nicht ersichtlichen Zeitpunkt des ersten, der Ausstellung des Sichtwechsels ent- 
<lb/>sprechenden Nachindossamentes keine Rücksicht genommen werden kann. (Ge- 
<lb/>richtshalle 1871, S. 69).

<lb/>Dagegen hat vr. Temni tschka (a. a. O. S. 205) die behauptete Analogie
<lb/>mit einem Sichtwechsel hauptsächlich aus dem Grunde bestritten, weil der Cha- 
<lb/>rakter des Sichtwechsels nicht darin bestehe, daß dessen Zahlung jeden Augenblick
<lb/>geford ert werden kann, sond ern dadurch bestimmt werde, daßdiePräsentation
<lb/>zurZahlung dieFälligkeit sofort herbei führe. Gegen diese Ausführ- 
<lb/>ung bemerkt nun Dr. Randa (a. a. 0.1872, S. 29), daß es eben auch zu dem
<lb/>Wesen des Sichtwechsels gehöre u. mit der aufgestellten Charakteristik stimme,
<lb/>daß die Zahlung nach Belieben des Inhabers jeden Augenblick
<lb/>verlangt werden kann, was eben bei einem Wechsel wie der in Frage
<lb/>stehende zutrifft, somit die Analogie vorhanden sei.
</p>

               <pb facs="2173681_nf04+1872_0431.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>ist ebenfalls von den im Art. 41 der Wechselordnung
<lb/>Lezeichneten Bedingungen der Regreßausübung ab- 
<lb/>hängig.

<lb/>o) Ein derlei bereits fälliger Wechsel, auf dessen Grund- 
<lb/>lage die Zahlung von dem Hauptschuldner zu jeder Zeit
<lb/>verlangt werden kann, so lange überhaupt die Wechsel- 
<lb/>kraft dauert, ist einem auf Sicht gestellten, bei der Vor- 
<lb/>zeigung fälligen Wechsel gleich, daher auch in Bezug
<lb/>auf die Frist zur Präsentation wie ein solcher zu be- 
<lb/>handeln.

<lb/>* Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 2. Juni
<lb/>1871, Z. 3997 (Gerichtshalle, S. 230).

<lb/>Chaim Samuel Waftl als Indossatar des von Moses Hirsch am
<lb/>30. August 1866 ausgestellten, zwei Monate a dato zahlbaren
<lb/>Wechsels, belangte den Letzteren unterm 3. August 1869 auf Zahlung
<lb/>der in demselben ausgedrückten Wechselsumme von 113 fl. sammt
<lb/>Nebengebühren.

<lb/>Die in Folge dessen gegen MoseS Hirsch vom Landes- als
<lb/>Handelsgerichte erlassene Zahlungsauflage wurde trotz erstatteter
<lb/>Einwendungen im Ganzen aufrecht erhalten.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Belangte hat wider die Zahlungsauflage eingewendet, daß
<lb/>im vorliegenden Falle gegen den Acceptanten kein Protest erhoben
<lb/>worden ist, daher der wechselrechtliche Regreßanspruch gegen ihn, als
<lb/>Aussteller und Indossanten des Klagewechsels, verjährt sei.

<lb/>Diese Einwendung kann jedoch nicht berücksichtiget werden, denn
<lb/>der am 31. October 1866 fällige Wechsel wurde längst nach Verfalls- 
<lb/>zeit, am 18. März 1867, vom Belangten girirr, und in einem solchen
<lb/>Falle bedarf es nach Art. 16 der Wechselordnung zur Erhaltung des
<lb/>Regreßanspruches gegen den Indossanten keines Protestes, aus welchem
<lb/>Grunde auch ungeachtet der unterlassenen Protesterhebung wider den
<lb/>Belangten der Zahlungsauftrag mit Recht erlassen wurde.

<lb/>Das Oberlandesgericht in Lemberg hat dagegen die gegen
<lb/>den Geklagten bewilligte Zahlungsauflage für unwirksam erklärt, und
<lb/>der oberste Gerichtshof bestätigte dieses Urtheil aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Der Kläger will gegen den Geklagten, als Aussteller des ober- 
<lb/>wähnten Wechsels de dato 30. August 1866, welcher zwei Mo- 
<lb/>nate a dato zahlbar gestellt, und am 18. März 1667, also erst
<lb/>mehrere Monate nach der Verfallzeit und nach Ablauf der zur Pro- 
<lb/>testerhebung vbrgezeichneten gesetzlichen Frist indosstrt erscheint, das
<lb/>Regreßrecht auf Grund des Art. 16 Absatz 1 der Wechselordnung
<lb/>geltend machen.

<lb/>Er müßte also, da das Gesetz für einen solchen Fall der
<lb/>Regreßausübung eine Ausnahme von der Bestimmung des
</p>

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                   n="426"
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               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 41 der Wechselordnung nicht enthält, die Bedingung
<lb/>der Regreßausübung erfüllen, nämlich die Präsentation
<lb/>und Nichterlangung der Zahlun'g durch einen Protest Nach- 
<lb/>weisen, welcher in der durch den Art. 31 der Wechselordnung
<lb/>vorgezeichneten Frist hätte erhoben werden sollen, weil ein
<lb/>bereits fälliger Wechsel, auf dessen Grundlage die Zahlung gegenüber
<lb/>dem Bezogenen zu jeder Zeit, so lange die Wechselkrast überhaupt
<lb/>dauert, verlangt werden kann, einem Wechsel, welcher auf Sicht
<lb/>gestellt und sohin bei der Vorzeigung fällig ist, ganz gleich
<lb/>kommt, daher auch in Bezug aus die Präsentationssrist bei Abgang
<lb/>einer anderen gesetzlichen Norm in gleicher Weise zu behandeln ist.

<lb/>Nun hat aber der Kläger keinen Protest beigebracht, und auch
<lb/>die Klage erst am 3. August 1869, demnach bereits nach Ablauf der
<lb/>im Art. 31 der Wechselordnung für die Geltendmachung wechsel- 
<lb/>mäßiger Ansprüche gegen den Aussteller und die Indossanten be- 
<lb/>stimmten zweijährigen Frist überreicht.

<lb/>Es ist somit die Entscheidung des Oberlandesgerichtes gerecht- 
<lb/>fertiget. Bg.

<lb/>134.

<lb/>Artt. 23 und 81.

<lb/>Die Anerkennung einer im strafgerichtlichen Wege als un-
<lb/>giltig erkannten Wechselerklärung hat nur dann eine recht- 
<lb/>liche Wirkung, wenn der Erklärende sich verpflichtete, un- 
<lb/>geachtet der Unechtheit seiner Unterschrift zu bezahlen.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 5. Septem- 
<lb/>ber 1671, Z. 3506 (Gerichtshalle, S. 357).

<lb/>AugustPrunner hat wider den gegen ihn vom Wiener Handels- 
<lb/>gerichte bezüglich der Wechselsumme von 1000 fl. sammt Neben- 
<lb/>gebühren zu Gunsten des E. Papal erlassenen Zahlungsauftrag die
<lb/>Unechtheit seines Acceptes eingewendet, und sich auf die auf
<lb/>dem Klagewechsel vom Wiener Landesgerichte in Strafsachen bei- 
<lb/>gefügte Anmerkung berufen, daß die Unterschrift des Acceptes falsch
<lb/>sei, daher selbe für ungiltig"und der Wechsel in Bezug auf ihn, den
<lb/>Geklagten, als rechtsunwirksam erklärt werde, wogegen sich der Kläger
<lb/>replicando auf die Anerkennung des Acceptes Seitens des
<lb/>Geklagten berief.

<lb/>Mit gleichförmigen Erkenntnissen des Handelsgerichtes und des
<lb/>Wiener Oberlandesgerichtes wurde die erlassene Zahlungsauflage
<lb/>aufgehoben, und der Kläger mit seinem Begehren abgewiesen, und
<lb/>zwar aus nachstehenden oberlandesgerichtlichen Gründen.

<lb/>Das Handelsgericht in Wien war nach dem Hofdecrete vom
<lb/>6. März 1821,*) von Amtswegen berufen, auf den ihm amtlich
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe dieses Archiv Bd. XII. S. 328.
</p>

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                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>42?
</p>
               <p>

                  <lb/>bekanntgegebenen Umstand bei Schöpfung des angefochtenen UrtheileS
<lb/>Bedacht zu nehmen, daß das Accept des Geklagten auf dem Klage- 
<lb/>wechsel unecht und von der kompetenten Strafbehörde als null und
<lb/>nichtig erklärt wurde.

<lb/>Nachdem dieser Umstand außer Zweifel gesetzt ist, mußte der
<lb/>erste Richter über die Einwendung der Unechtheit, des Acceptes des
<lb/>Geklagten die Zahlungsauflage aufheben, und zwar unbedingt, ohne
<lb/>aus den in der Replik aufgetragenen Haupteid über die vom Kläger
<lb/>behauptete, übrigens von dem Geklagten widersprochene, Agnoszirung
<lb/>des Wechsels durch Letzteren abzugehen, weil diese angebliche Agnos- 
<lb/>zirung bereits im Jahre 1869 stattgefunden haben soll, während die
<lb/>Unechtheitserklärung des Wechsels erst am 22. März 1870 erfolgte,
<lb/>die angebliche Anerkennung des Acceptes aber nur dann von
<lb/>Relevanz erscheinen würde, wenn sie nach der bekannt ge- 
<lb/>wordenen strafgerichtlichen Nichtigkeitserklärung deS Ac- 
<lb/>ceptes des Geklagten erfolgt wäre.

<lb/>Der ergriffenen außerordentlichen Revifion des Klägers fand
<lb/>der oberste Gerichtshof keine Folge zu geben.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Belangte könnte nur dann aus seiner Erklärung verurtheilt
<lb/>werden, wenn er sich verpflichtet hätte, ungeachtet der Un- 
<lb/>echtheit des Wechsels zu bezahlen, das wurde jedoch nicht
<lb/>behauptet, und selbst in diesem Falle könnte er nach Wechselrecht
<lb/>nicht belangt werden.

<lb/>Aus der angegebenen Erklärung sei er jedoch ebenfalls nicht
<lb/>verpflichtet, denn wenn er auch damals den Wechsel für echt gehalten
<lb/>hatte, so habe er dadurch das Recht nicht verloren, die Unechtheit
<lb/>desselben, welche er später bemerkt haben mochte, geltend zu machen.

<lb/>Die Unechtheit sei vom Strafgerichte ausgesprochen, und das
<lb/>mußte auch nach dem Hofdecrete vom 6. März 1821 berücksichtiget
<lb/>werden, und sei deßhalb der Acceptant zur Zahlung der Wechselsumme
<lb/>nach. Art. 76 der Wechselordnung nicht verpflichtet. Bg.

<lb/>135.

<lb/>Art. 82.

<lb/>a) Wenn bei Abgabe einer Wechselerklärung nähere Be- 
<lb/>dingungen verabredet wurden, unter welchen die Zahl- 
<lb/>ung geleistet werden soll, so können dieselben dem
<lb/>Kläger, wenn sie dem Geklagten unmittelbar zustehen,
<lb/>auch eingewendet werden.

<lb/>b) Dem Geklagten liegt in solchem Falle sowohl der Beweis
<lb/>über die verabredeten Bedingungen, als auch der, unter
<lb/>der Voraussetzung der letzteren, von der Zahlungspslicht
<lb/>befreienden Thatsachen ob.

<lb/>Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 20. Juni
<lb/>1871, Z. 3676 (Gerichtshalle, S. 277).
</p>

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                   n="428"
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               <p>

                  <lb/>428
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Acceptant hat gegen die ihm vom Kreis- als Handelsgerichte
<lb/>in Tabor auf Grund des von ihm acceptirten Wechsels äs äato
<lb/>1. April 1867, über 100 Fr., zu Gunsten des Remittenten erlassenen
<lb/>Zahlungsaustage bloß die Einwendung erhoben: daß er auf den Klags- 
<lb/>wechsel eine Valuta nicht erhalten habe, indem er diesen Wechsel, über
<lb/>Begehren des Klägers, nur zu dem Zwecke acceptirt habe, damit er,
<lb/>falls die zwischen dem Sohne des Klägers und der Mündel des Ge-
<lb/>klagten beabsichtigte Heirath durch sein, des Geklagten, Verschulden
<lb/>nicht zu Stande käme, dem Kläger die Wechselsumme von 100Fr.
<lb/>bezahle.

<lb/>Das Kreisgericht in Tabor hat nun die obige Zahlungs- 
<lb/>auflage unbedingt ausrecht erhalten, weil bei einem Wechsel, als einem
<lb/>schriftlichen Vertrage in eminenter Bedeutung, gemäß §. 867 des
<lb/>Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches*) der Beweis über etwa
<lb/>bei der Ausstellung geschehene, vorgeschützte Zusätze, welche
<lb/>in der Urkunde, wie vorliegend am Wechsel, nicht ersicht- 
<lb/>lich sind, ganz unzulässig sei.

<lb/>Ueber Appellation des Geklagten hat aber das Prager Ober- 
<lb/>landesgericht das erstrichterliche Urtheil abgeändert und den ge- 
<lb/>dachten Zahlungsauftrag nur für den Fall ausrecht erhalten, wenn der
<lb/>Geklagte den Erfüllungseid des Inhaltes: „daß er vor der Aus- 
<lb/>fertigung des Wechsels ausdrücklich erklärt habe, er verpflichte stch,
<lb/>den Betrag von 100 Fr. dem Kläger nur dann zu bezahlen, wenn er
<lb/>seine, des Geklagten, Mündel jemandem Anderen, als dem Sohne des
<lb/>Klägers zur Gattin geben sollte, daß Kläger damit einverstanden war,
<lb/>und daß erst auf Grund dieser Erklärung der Klagswechsel von dem
<lb/>Geklagten acceptirt wurde", nicht abschwört.

<lb/>Gründe.

<lb/>Stellt der Geklagte den Beweis über seine obige Einwendungs-
<lb/>behauptung her, so wird hierdurch dargethan, daß die wechselmäßige
<lb/>Verpflichtung desselben, die acceptirte Summe zu bezahlen, keines- 
<lb/>wegs eine unbedingte war, sondern nach dem übereinstim- 
<lb/>menden Willen beider Streittheile ausdrücklich von dem
<lb/>Eintreffen des ein Verschulden des Geklagten begründenden
<lb/>Ereignisses abhängig gemacht worden ist, und kann somit der
<lb/>Geklagte nach §. 699 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches **)
<lb/>zur Zahlung des Wechsels auch nur in dem Falle des wirklichen
<lb/>Eintrittes der festgesetzten Bedingung verpflichtet werden. Da nun
<lb/>ein Verschulden nicht vermuthet wird, und der Kläger den Einwende- 
<lb/>behauptungen gegenüber nicht behauptet hat, daß bei dem von beiden
</p>
               <p>

                  <lb/>*) §. 887 des Allgem. Bürgerl. Gesetzbuchs, flehe dieses Archiv Bd. XII.
<lb/>S. 213.


<lb/>**) Derselbe lautet: „Sind die Bedingungen nicht möglich und erlaubt, so
<lb/>kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben
<lb/>werden; sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars
<lb/>oder eines Dritten abhängen."
</p>

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               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>Theilen zugestandenen Nichtzustandekommen der ehelichen Verbindung
<lb/>ein solches Verschulden des Geklagten, von welchem die wechselmäßige
<lb/>Verpflichtung desselben zur Zahlung der acceptirtcn Summe ausdrück- 
<lb/>lich abhängig gemacht worden sein soll, eingetreten sei, so lag dem
<lb/>Geklagten auch nur der Beweis darüber ob, daß die von
<lb/>ihm behauptete Verabredung beider Theile bei dem Zu- 
<lb/>standekommen des Klagewechsels wirklich stattgefunden
<lb/>habe.

<lb/>Dieser Anschauung steht der §. 887 des Allgemeinen Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuches keineswegs entgegen, da selbst bei Bestand dieser
<lb/>Vorschrift der Beweis nicht ausgeschlossen erscheint, daß die errichtete
<lb/>schriftliche Urkunde — hier der Klagewechsel — nicht dem Ueberein-
<lb/>kommen der Parteien gemäß ausgefertiget worden ist, in dem vor- 
<lb/>liegenden Falle aber dann, wenn der Geklagte den Beweis über seine
<lb/>Einredebehauptung herstellt, sich die obige Folgerung von selbst er-
<lb/>giebt.

<lb/>Da nun von einem vom Geklagten berufenen unbedenklichen
<lb/>Zeugen der Inhalt der fraglichen Einwendung ausdrücklich bestätiget,
<lb/>und somit dadurch die erste halbe Probe hergestellt ist, so muß der
<lb/>Geklagte zur erfüllungsweisen Beschwörung der dießfälligen Thatsachen
<lb/>zugelassen, und von dem Gelingen oder Mißlingen dieses Beweises die
<lb/>Aufrechthaltung der erlassenen Zahlungsauflage abhängig gemacht
<lb/>werden.

<lb/>Der oberste Gerichtshof hat jedoch über Revision des Klägers
<lb/>das Urtheil erster Instanz zu bestätigen befunden.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die oberwähnte Einwendung des Geklagten, da sie aus einer
<lb/>zwischen den streitenden Theilen selbst getroffenen Verabredung ab- 
<lb/>geleitet wird, ist gemäß Art. 82 der Wechselordnung aller- 
<lb/>dings zulässig, und der Zulässigkeit derselben steht auch die Vor- 
<lb/>schrift des Art. 667 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht
<lb/>entgegen, da diese gesetzliche Bestimmung auf Wechsel überhaupt keine
<lb/>Anwendung findet.

<lb/>Denn der Wechsel ist eine Urkunde, deren Erfordernisse im Gesetze
<lb/>selbst genau und bestimmt vorgezeichnet sind.

<lb/>Aus der rechtlichen Natur des Wechsels und den Bestimmungen
<lb/>des Art. 4 der Wechselordnung geht nun hervor, daß die näheren
<lb/>Bedingungen, unter welchen die Zahlung versprochen wurde, in den
<lb/>Inhalt des Wechsels gar nicht aufzunehmen find, woraus folgt, daß,
<lb/>wenn solche Bedingungen wirklich verabredet wurden, die- 
<lb/>selben dem Kläger, wenn sie dem Geklagten unmittelbar
<lb/>zustehen, eingewendet werden können, und auf dieselben auch
<lb/>Rücksicht zu nehmen ist (Art. 62 der Wechselordnung).

<lb/>Gleichwohl muß aber über Revision des Klägers das obergericht- 
<lb/>liche Urtheil abgeändert und jenes des Kreisgerichtes in Tabor be- 
<lb/>stätiget werden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Denn dem Geklagten, der sich von der in dem Klage- 
<lb/>wechsel eingegangenen Zahlungspflicht befreien will, lag
<lb/>ob, nicht nur die von ihm behauptete Verabredung, sondern
<lb/>auch den Umstand zu erweisen, daß, da nach seinem aus- 
<lb/>drücklichen Zugeständnisse die erwähnte Heirath wirklich
<lb/>nicht zu Stande kam, Das ohne sein Verschulden geschehen
<lb/>sei, da eben darin die Bedingung liegt, unter welcher der
<lb/>Geklagte die Befreiung von der übernommenen Zahlungs- 
<lb/>pflicht in Anspruch nehmen kann. Keineswegs kann aber dem
<lb/>Kläger, der überhaupt diese Verabredung in Abrede stellt, und welcher
<lb/>den mit allen gesetzlichen Erfordniffen versehenen Klagewechsel für sich
<lb/>hat, zur Begründung seines Klagerechtes noch der Beweis über das
<lb/>Gegentheil, nämlich über ein Seitens des Geklagten eingetretenes
<lb/>Verschulden aufgelastet werden.

<lb/>Nachdem nun der Geklagte die näheren Umstände, weßhalb die
<lb/>beiderseitige Heirath nicht zu Stande kam, um daraus beurtheilen zu
<lb/>können, ob diese Heirath aus oder ohne Verschulden derselben unter- 
<lb/>blieben sei, gar nicht angegeben, daher die Bedingung, unter welcher
<lb/>die wider ihn ergangene Zahlungsauflage ihre Giltigkeit verloren
<lb/>hätte, nicht dargethan hat, mußte das erstrichterliche Urtheil bestätiget
<lb/>werden. Bg.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-203630">Die königliche Sächsische Hypothekenordnung, ein Commentar zu den das Verfahren in Grund- und Hypothekensachen betreffenden Abschnitten der Verordnungen vom 9. Januar 1865 und 3. August 1868, von G. Siegmann, königl. Sächs. Oberappellationsrath. Leipzig, Druck und Verlag der Roßberg'schen Buchhandlung. 1872</title>
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeige
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Königliche Sächsische Hypothekenordnung, ein Com- 
<lb/>mentar zu den das Verfahren in Grund- und Hypothekensachen
<lb/>betreffenden Abschnitten der Verordnungen vom 9-. Januar 1865
<lb/>und 3. August 1868, von G. Siegmann, Königl. Sachs. Ober-
<lb/>appellationSrath. Leipzig, Druck und Verlag der Roßberg'fchen
<lb/>Buchhandlung. 1872.

<lb/>Der Herr Verfasser, welcher als tiefer Kenner des Deutschen
<lb/>Hypothekenrechts einen weit verbreiteten Ruf genießt, und in seiner
<lb/>langen praktischen Laufbahn als Richter erster Instanz, Appellations- 
<lb/>rath und Oberappellationsrath stch große Verdienste um die Durch- 
<lb/>führung und Ausbildung des speciell Sächsischen Grund- und
<lb/>Hypothekensystems erworben hat, behandelt in dem angezeigten Werke,
<lb/>und zwar im Anschlüsse an die einschlagenden Abschnitte der Sächsischen
<lb/>Gerichtsordnung, mit der ihm eigenen Feinheit und Gründlichkeit das
<lb/>Verfahren in Grund- und Hypothekensachen. Wie bei der engen
<lb/>Verbindung, welche nach dem Jngrossationssysteme zwischen dem Ver- 
<lb/>fahren in Grund- und Hypothekensachen und dem materiellen Rechte
<lb/>besteht, nicht anders thunlich war, konnte der Herr Verfasser sich nicht
<lb/>blvs auf die Darstellung des Processualischen beschränken, vielmehr
<lb/>lag für ihn fort und fort die Aufforderung vor, die Vorschriften des
<lb/>Sächfischen Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Eigenthum an Grund- 
<lb/>stücken und diesen gleichgestellten Gerechtigkeiten und über die Hypo- 
<lb/>theken bald nur kürzlich zu erwähnen, bald ausführlich darzustellen,
<lb/>bald endlich in eingehender Weise zu erörtern, z. B. in den Abschnitten
<lb/>von dem Inhalte und den Rubriken der Grund- und Hypotheken- 
<lb/>bücher, von dem Verfahren bei Verwahrungen (Protestationen) gegen
<lb/>Veräußerungen, von der Vertheilung der Erstehungsgelder.

<lb/>Das Werk, reich an praktischen Bemerkungen und wissenschaft- 
<lb/>lichen Forschungen, ist in concinner, auch für den Nichtjuristen ver- 
<lb/>ständlicher, Sprache versaßt, und hat wegen seines Inhaltes und seiner
<lb/>Form Anspruch darauf, nicht blos für den praktischen Juristen, sondern
<lb/>auch für jeden Nichtjuristen, welcher in Grund- und Hypothekensachen
<lb/>eines Raths bedarf, ein unentbehrliches Hilfsmittel zu werden.
</p>
               <pb facs="2173681_nf04+1872_0438.tif"
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               <p>

                  <lb/>432
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeige.

<lb/>Zunächst gilt dies allerdings nur von Sachsen. Da jedoch das
<lb/>Sächsische Ingroffationsftystem in seinen materiellen und formellen
<lb/>Bestimmungen, in seiner wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung
<lb/>und Fortbildung anerkannt ein vollkommenes ist, so hat das ange- 
<lb/>zeigte Werk auch einen Werth für andere Staaten, insbesondere für
<lb/>die in dem Deutschen Reiche verbundenen, wenigstens insofern als
<lb/>dasselbe durch eine mustergiltige Grund- und Hypothekenordnung zu- 
<lb/>gleich den Weg angiebt, wie selbst eine weniger gute Grund- und
<lb/>Hypothekengesetzgebung durch Bestimmungen über die Zuständigkeit
<lb/>der Grund- und Hypothekenbehörden, über die Haltung und Führung
<lb/>der Grund- und Hypothekenbücher, und über das Verfahren in Grund-
<lb/>und Hypothekensachen dem Leben anzupaffen sei, und wie durch Er- 
<lb/>leichterung des Geschäftsverkehrs die Härten und Unzuträglichkeiten
<lb/>ausgeglichen werden können, welche außerdem mit der weniger guten
<lb/>materiellen Gesetzgebung in ihrem unmittelbaren, nicht durch die Form
<lb/>gemilderten Einflüsse auf das geschäftstreibende Publicum verbunden
<lb/>sein würden. A.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Sachregister</head>
      
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            <p>

               <lb/>Sachregister
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Ablieferung, f. Waare; — für
<lb/>den Adressaten an die Zollbehörde, 407.

<lb/>Abnutzung einer Urkunde, 285.

<lb/>Abschluß einer Versicherung, 56.

<lb/>Absender, dessen VerfolgungS-
<lb/>recht, 146.

<lb/>Abwesenheit des Schuldners bei
<lb/>der Präsentation, 253.

<lb/>Accept eines im Znlande domici-
<lb/>Urten Wechsels durch einen Ausländer,
<lb/>209; — in blaneo, 373.

<lb/>Acceptant, dessen Einrede, daß
<lb/>der Wechsel nachträglich ausgefüllt und
<lb/>vertragswidrig gebraucht worden, 199,
<lb/>s. a. Sichtwechsel.

<lb/>Acceptation Setten eines im
<lb/>Wechsel nicht Bezogenen, 96.

<lb/>A ccepteinholung, 237.

<lb/>Accord, außergerichtlicher, 222.

<lb/>Actiengesellschaft, Befugnisse
<lb/>ihres Vorstandes find nicht Befugnisse
<lb/>des Vorsitzenden des letzteren, 41; —
<lb/>deren Eintritt in die Rechte des Grün- 
<lb/>dungsvereins, 191; — deren Haftung
<lb/>für unbefugte Handlungen des Vor- 
<lb/>standes, 365.

<lb/>Actio redhibitoria beim Vieh- 
<lb/>kaufe, 222.

<lb/>Agent, wieweit sein Auftrag gehe?
<lb/>166; —kaufmännischer,dessen rechtliche
<lb/>Stellung, 222; — inwieweit er zur
<lb/>Entgegennahme der Dispositionsstel-
<lb/>ung von Waaren berechtigt sei? 269;

<lb/>— ist im Zweifel nicht zum Abschlüsse
<lb/>von Handelsgeschäften ermächtigt, 274;

<lb/>— Umfang der Befugnisse eines A.,
<lb/>312.

<lb/>Archiv f. W.-R. N. F. IV.
</p>
            <p>

               <lb/>Anerkennung einer ungiltigen
<lb/>Wechselerklärung, 426.

<lb/>Anfechtbarkeit börsenamtlicher
<lb/>Preisnotirungen, 298.

<lb/>Anfechtung eines KaufcontracteS
<lb/>wegen offenbarer Mängel? 83.

<lb/>Annahme eines Wechftlacceptes
<lb/>statt baarerZahlung geschiehtnurunter
<lb/>der Bedingung der richtigen Einlösung
<lb/>desselben, 201; s. a. Verzug.

<lb/>Anweisung, kaufmännische, 265.

<lb/>Anzeige als Voraussetzung einer
<lb/>Schädenforderung, 26; — des Käufers,
<lb/>daß er sich gedeckt habe, 42;—des Com-
<lb/>misfionärs über Ausführung des Auf- 
<lb/>trags, 158; — der Entlassung eines
<lb/>Handlungsbevollmächtigten, Reisen- 
<lb/>den, Setten deSPrincipals, 184;—der
<lb/>getroffenen Wahl, 221; —üb er Bemän- 
<lb/>gelung der Waare, deren Erfordernisse,
<lb/>286; —während der Garantiefrist ent- 
<lb/>deckter Mängel, 296.

<lb/>Anzeigepflicht des Käufers, 84.
<lb/>322; — des Versicherten, 310; — bei
<lb/>der Feuerversicherung, 393.

<lb/>Arbitrium, richterliches, 240.

<lb/>Affecuranz, eines declarirtenWer-
<lb/>Lhes, 357.407; — s. a. Versicherung.

<lb/>Aufbewahrung, s. Sorgfalt, Ver- 
<lb/>wahrung.

<lb/>Auslösung einer Gesellschaft, bei
<lb/>solcher getroffene Vereinbarung der
<lb/>Gesellschafter, 315.

<lb/>Auftrag, dessen Ueberschreitung,
<lb/>165; — stillschweigende Uebernahme
<lb/>des A. 196; —nicht gehöriger Vollzug
<lb/>des A. Seiten des Commisfionärs, 318.

<lb/>28
</p>
            <pb facs="2173681_nf04+1872_0440.tif"
                n="434"
                xml:id="zs1-2173681_nf04-1872_0440"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>434
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Ausfüllung, nachträgliche, eines
<lb/>Wechsels, 332; —vertragswidrige, ei- 
<lb/>nes Wechselblanquet's, 373.

<lb/>Ausländer, Accept eines im Jn-
<lb/>lande domicilirten Wechsels durch einen
<lb/>A.. 209.

<lb/>Aussteller eines eigenen Sicht- 
<lb/>wechsels, ihm gegenüber bedarf es der
<lb/>Einhaltung der zweijährigen Präsen-
<lb/>tationsfrift nicht, 45; — Mangel der
<lb/>Unterschrift eines A. aus einem weiter
<lb/>zu begebenden Wechsel, 200; — Pro- 
<lb/>testpflicht des A. eines an eigene Ordre

<lb/>Snen Wechsels, 294;—eines trock-
<lb/>echsels, dessen PflichtzurZahlung
<lb/>von Verzugszinsen, 372.

<lb/>B.

<lb/>Bedingung eines schriftlichen Ver- 
<lb/>merks, 237; —B. bei Abgabe einer
<lb/>Wechselerklärung, 427.

<lb/>Begebung einesprotestirtenWech- 
<lb/>sels unter Benutzung eines vor der
<lb/>Protestirüng gegebenen Blancoindoffa-
<lb/>ments, 65.

<lb/>Beglaubigung, notarielle, von
<lb/>Handzeichen in Wechselerklärungen,
<lb/>215; —von Handzeichen aus Wechseln
<lb/>420. -

<lb/>Begleitete Güter, 352.
<lb/>Benachrichtigung, s.Anzeige.
<lb/>Bereicherungsklage, 204. 206.
<lb/>208. 368. 383. 403. 417.

<lb/>Beschädigung des Frachtgutes,
<lb/>119 ff.; —äußerlicheB. eines Wechsels,
<lb/>283.

<lb/>Beschlagnahme, gerichtliche des
<lb/>Wechsels, steht der Wechselklage nicht
<lb/>entgegen, 222.

<lb/>Beschränkung der Vollmacht des
<lb/>Handlungsreisenden, 277; — der Ver-
<lb/>tretungsbefugniß des Vorstandes einer
<lb/>Aktiengesellschaft, 365.

<lb/>Besitz des Wechsels allein giebt kein
<lb/>Klagrecht aufBezahlung der Wechsel-
<lb/>summe, 205; — der Waare zur Zeit des
<lb/>weiteren Verkaufs, 279; s. a. Legitima- 
<lb/>tion.

<lb/>Betrug, s. Einrede.
<lb/>Bevollmächtigter, Wechselerklä- 
<lb/>rungen desselben, 333; s.a.Mandatar.

<lb/>Beweis pflichtmäßiger Sorgsalt
<lb/>bei Aufbewahrung von Maaren, 277;
<lb/>durch Handelsbücher einem Nichtkauf- 
<lb/>manne gegenüber 389. '
</p>
            <p>

               <lb/>Beweisergebnisse, deren richter- 
<lb/>liche Beurtheilung, 235.

<lb/>Beweiskraft der Handelsbücher,
<lb/>246.

<lb/>Beweis last des Spediteurs, be- 
<lb/>züglich der angewendeten Sorgfalt, 21;

<lb/>— des Käufers bei der Dispositions-
<lb/>stellung, 84; — des Commissionärs,
<lb/>148; — bei Schädenansprüchen aus der
<lb/>Nichterfüllung eines Auftrags, 196; —
<lb/>bei der Bereicherungsklage, 208.417;—
<lb/>des Bevollmächtigten bezüglich derzu ei- 
<lb/>ner Wechselerklärung erhaltenen Voll- 
<lb/>macht, 217; — bei der Transportver- 
<lb/>sicherung, 261; — bei der Bezugnah- 
<lb/>me auf besondere bei Abgabe einer
<lb/>Wechselerklärung verabredete Beding- 
<lb/>ungen, 427.

<lb/>Bezogener, außer Jnterventions-
<lb/>fällen kann nur derB. sich durch Accep-
<lb/>tation wechselmäßig verpflichten, 98;

<lb/>— Wechselzahlung Seiten des Trassa- 
<lb/>ten, 273.

<lb/>„Billigste Preise nach Tages-
<lb/>cours,"404.

<lb/>Blancoaccept, 373.

<lb/>Blancoindossament, dessenBe-
<lb/>Nutzung zur Weiterbegebung eines
<lb/>protestirten Wechsels, 65.

<lb/>Blancogiro, 395.

<lb/>Börsenamtliche Preisnotirungen
<lb/>sind anfechtbar, 298.

<lb/>Börsengeschäft, Accepteinholung
<lb/>betreffendes, 237.

<lb/>Börsenmäkler, s. Mäkler.

<lb/>Börsenpreis, 279.

<lb/>C.

<lb/>Causa, Einrede aus Mängeln der
<lb/>o. im Wechselproceffe, 18.

<lb/>Commissionär, Kosten des als
<lb/>Selbstcontrahent eintretenden C., 53;

<lb/>— Beweispflicht des C., 148;— Be-
<lb/>fugniß des C. als Selbstcontrahent auf- 
<lb/>zutreten, 158. 223.233.; — Schaden- 
<lb/>ersatzpflicht des C., 318.

<lb/>CommissronsgeschäftmitLotte-
<lb/>rieloosen, 47.

<lb/>Competenz, handelsgerichtliche,
<lb/>gegenüber demFiscus als Unternehmer
<lb/>von Eisenbahnen, 182; — Prüfung
<lb/>der C. durch den Richter, 224; — in
<lb/>Wechselsachen, 225.

<lb/>Concurenzgeschäft, Kauf für
<lb/>Rechnung eines solchen, 194.
</p>

            <pb facs="2173681_nf04+1872_0441.tif"
                n="435"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>Concurs zum Vermögen eines
<lb/>Agenten, 222; —Unterbrechung und
<lb/>Hemmung der Wechselverjährung im
<lb/>C., 332.

<lb/>Consignant, dessen Schadenan- 
<lb/>spruch wegen auftragswidrigen Ver- 
<lb/>kaufs seiner Waare, 162.

<lb/>Consignatär, dessen Recht auf
<lb/>schleunigeErklärungdesConfignanten,
<lb/>240.

<lb/>Constatirung des Zustandes einer
<lb/>beanstandeten Waare, 280.

<lb/>Contocorrentverkehr unter
<lb/>Kausleuten, 73.

<lb/>Contocorrentv ertrag mit Aus- 
<lb/>schluß separater Geltendmachung von
<lb/>Wechselansprüchen, 302.

<lb/>Conventionalstrafe kann nicht
<lb/>neben der Vertragserfüllung gefordert
<lb/>werden, 222.

<lb/>Correctur in der Wechselüber- 
<lb/>schrift 402.

<lb/>Culpa lata, ob stedem äolusgleich- 
<lb/>stehe, 258.

<lb/>D.

<lb/>Datowechsel, 283.

<lb/>Dauer der Haftpflicht des Fracht- 
<lb/>führers, 140 fg; —der Haftpflicht der
<lb/>Eisenbahnen, 362.

<lb/>Decken, s. Anzeige.

<lb/>Deckungswechsel, 199.

<lb/>Declaration, unrichtige Angaben
<lb/>in solcher, 92.258.

<lb/>Deposition der Wechselsumme,

<lb/>Destinatär hat selbständige Klage
<lb/>gegen den Frachtführer, 242.

<lb/>Dies interpellat pro homine, gilt
<lb/>bezüglich des Wechselverfalltags nicht,
<lb/>373.

<lb/>Differenz s.Preisdifferenz.

<lb/>Diligenz, vom Spediteur anzu- 
<lb/>wendende, 21; — im Handelsverkehre
<lb/>bezüglich der Verhältnisse des Mit-
<lb/>contrahenten, 37.

<lb/>Dispositionsstellung, 84.100
<lb/>269.280.286.322.

<lb/>Distanzfracht, 154.

<lb/>Distanzgeschäft oder Platzge-
<lb/>schaft, 397.

<lb/>Distanzhandel, 223.

<lb/>Dolus des zahlungsunfähigen
<lb/>Contrahenten, 39.

<lb/>Domi cil des Wechsels, wird durch
<lb/>den Zusatz „zahlbar alter Orten" nicht
<lb/>berührt, 178.
</p>
            <p>

               <lb/>Domiciliat, dessen Regreß wlder
<lb/>den Aussteller, 272; — Protestpflicht
<lb/>des D., der zugleich Aussteller des an
<lb/>eigene Ordre gezogenen Wechsels ist,
<lb/>294.

<lb/>Domicilvermerk bezieht fich nur
<lb/>auf den Ort der Zahlung, 28.

<lb/>Domicilwechsel, wenn solcher
<lb/>vorhanden? 263; —dessen Erforderniß
<lb/>istBenennungeinesDomiciliaten,382.

<lb/>,,Drei Monat dato", 283.

<lb/>Dritter, Versicherung zu Gunsten
<lb/>eines Dr„ 56; — dessen Kenntniß von
<lb/>Ueberschreitung der Vollmacht, 365.

<lb/>Durchschnittsprobe, s. Probe.

<lb/>Durchstreichen, Durchschnei- 
<lb/>den, 285.

<lb/>E.

<lb/>Ehefrau, s. Haftung.

<lb/>Ehrenannahme, 96.

<lb/>Eideszuschiebung an einen
<lb/>Meineidigen, 223.

<lb/>Eigenthum am Wechsel ist noth-
<lb/>wendige Voraussetzung der Bereichet-
<lb/>ungsklage, 204.

<lb/>Eigenthumserwerb bei Ver- 
<lb/>äußerungen vpn Schiffen und Schiffs-
<lb/>antheilen, 194.

<lb/>Eigenthumsübergang, 223.

<lb/>Einkaufscommissionär, Täu- 
<lb/>schung des Verkäufers über die Person
<lb/>des Käufers Seiten desselben, 304.

<lb/>Einrede, der Wechselunfähigkeit,
<lb/>9; — der Fälschung, 11; — des Be- 
<lb/>trugs, 15. 84; — des Zwanges, Jrr-
<lb/>thums. 15; — aus Mängeln deroausa,
<lb/>18; — der Verjährung, 18; — im
<lb/>Wechselproteste, deren Liquidsteltung
<lb/>nach Preuß. Rechte, 28; —des Schein- 
<lb/>giro, 105; —dernichterhaltenen Wech- 
<lb/>selvaluta, 105; —des Eommissionärs,
<lb/>der sich an das Limitum nicht gehalten,
<lb/>148; — der nachträglichen Ausfüllung
<lb/>und vertragswidrigen Gebrauchs des
<lb/>Wechsels, 199; —des Procuraindossa-
<lb/>ments, 256; — des Wechselschuldners,
<lb/>der Wechsel sei für Rechnung eines ihm
<lb/>creditirenden Dritten gezogen, 315; —
<lb/>des Jncasso-Indossaments, 373; —
<lb/>dem Wechselbeklagten unmittelbar zu- 
<lb/>stehende 427.

<lb/>Eintragung in das Handelsregi- 
<lb/>ster, 70.102.

<lb/>Einwilligung, s. Genehmigung.

<lb/>Einzelkaufmann kann unter der
<lb/>angenommenen Firma klagen, 69. :


<lb/>28*
</p>

            <pb facs="2173681_nf04+1872_0442.tif"
                n="436"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>Eisenbahnbetrieb ist Handels- 
<lb/>geschäft, 182; — UnglückSfälle bei sol- 
<lb/>chem, 245.

<lb/>Emballage, Recht zur Rückgabe,
<lb/>264.

<lb/>Empfangnahme, Unterschied zwi- 
<lb/>schen E. und Uebergabe der Waare, 80.

<lb/>Empfängers. Destinatär.

<lb/>Empfehlungsbrief, kaufmänni- 
<lb/>scher, 101.

<lb/>Entschädigungsanspruch, stehe
<lb/>Schadenanspruch.

<lb/>Erfüllung, Verweigerung dersel- 
<lb/>ben, 50; — Verzug in der E., 274; s. a.
<lb/>Leistung.

<lb/>Erlaß von Präsentation und Pro- 
<lb/>test, 265.

<lb/>Ersatz, s. Schadenanspruch.

<lb/>Erwerb eines Wechsels nach der
<lb/>Protesterhebung, 65; — einer Hand- 
<lb/>lung ohne Uebergang der Firma, 101.

<lb/>Exceptio doli, 15. 28. 194.256.
<lb/>804.372.373;—quantiminoris, 397;
<lb/>— simulationis, 105. 256. 373; s. a.
<lb/>Einrede.

<lb/>F.

<lb/>Fälligkeit, befristeter Sicht-
<lb/>Schuldverschreibungen, 255.

<lb/>Fälligkeitstag eines Wechsels,
<lb/>obindieVerjährungsfristeinzurechnen?
<lb/>229.

<lb/>Fälschung, Einrede der F. 11.

<lb/>Fastage, Recht zur Rückgabe, 264.

<lb/>Feuergefährlichkeit, 393.

<lb/>Feuerversicherung, allgemeine
<lb/>von Waarenvorräthen, 310.

<lb/>Firma, zur Zeit der Erwerbung
<lb/>eines Wechsels noch nicht eingetragene,
<lb/>deren Klagrecht aus dem W., 28; —
<lb/>Klagrecht unter ver angenommenen F.
<lb/>69; — Eintragung derselben in das
<lb/>Handelsregister, 70; — ohne F. gehen
<lb/>die Schulden einer Handlung auf deren
<lb/>Erwerber nicht über, 101; —Voraus- 
<lb/>setzungen des Rechts, einem Dritten die
<lb/>Führung einer bestimmten F. zu unter- 
<lb/>sagen, 173.

<lb/>Fiscus, s. Staatsfiscus.
<lb/>Fixgeschäft, 26.68. 146.180.221.

<lb/>E o r u rn des Zahlungsortes in Wech- 
<lb/>selsachen, nach K. Preuß. Rechte, 225.

<lb/>Frachtführer, dessen Haftpflicht,
<lb/>113 ff.337 fg.; — dessen Anspruch auf
<lb/>Distanzfracht, 154; —s. a. Eisenbahn.
</p>
            <p>

               <lb/>Frachtgeschäft, 242.

<lb/>Frachtgut, unterwegs sich zeigen- 
<lb/>de Beschädigung desselben, 21; — Ver- 
<lb/>lust oder Beschädigung desselben, 348.

<lb/>Frachtzufchlag, 357.
<lb/>Französische Prorogationsgesetze,
<lb/>1 ff. 108 fg. 265. 325.

<lb/>Fremder, s. Ausländer.

<lb/>Frist zu nachträglicher Erfüllung,
<lb/>bei einem Fixgeschäfte, 180. 221; s. a.
<lb/>Garantiefrist, Nachfrist, Präsenta- 
<lb/>tionsfrist, Verjährungsfrist.

<lb/>G.

<lb/>Garantiefrist, 296.

<lb/>Garantiepflicht, s. Haftpflicht.

<lb/>Gefahr der Zusendung beimCom-
<lb/>missionsgeschästemitLotterieloosen,47.

<lb/>Gegenbeweis gegen börsenamt- 
<lb/>liche Preisnotirungen, 296.

<lb/>Gehilfe, Haftung des Principals
<lb/>für denselben, 170.

<lb/>Geldzahlungen, 95.

<lb/>Genehmigung durch Stlllschwei-
<lb/>en, 21. 274; —inConsignationsver-
<lb/>ältniffen, 240; s. a. Stillschweigen.

<lb/>Genuskauf, exceptio quanti mi- 
<lb/>noris bei demselben, 397.

<lb/>Gesellschafter kann wegen der
<lb/>Gesellschaftsschulden auch während der
<lb/>Liquidation in Anspruch genommen
<lb/>werden, 384; s.a. Handelsgesellschafter.

<lb/>Gewalt s. Vis.

<lb/>Gewerbemäßigkeit, 182.

<lb/>Giro, undatlrtes, auf einem von
<lb/>minderjährigem Aussteller an eigneOr-
<lb/>dre gestellten Wechsel, 40; s. «.Indossa- 
<lb/>ment.

<lb/>H.

<lb/>Haftpflicht der Ehefrau für die
<lb/>Schulden der vom Ehemann auf sie
<lb/>übergegangenenHandlung, 95; —des
<lb/>Frachtführers, 113 ff. 437 fg.; — des
<lb/>Prinzipals für seine Gehilfen, 170; —
<lb/>Dessen, der in angeblicher Vollmacht ei- 
<lb/>nes Dritten eine Wechselerklärung ab- 
<lb/>gegeben hat, 217; — der Eisenbahnen
<lb/>245.407.437; — für Mangel, 296; —
<lb/>des aus einer Firma ausgetretenen
<lb/>Schuldners, 315; — einer Aktienge- 
<lb/>sellschaft für unbefugte Handlungen
<lb/>ihres Vorstandes, 365.

<lb/>Handelsbücher, deren Beweis- 
<lb/>kraft, 246; Beweis durch solche einem
<lb/>Nichtkaufmann gegenüber, 389.
</p>
            <p>

               <lb/>436 Sachregister.

<lb/>Eisenbahnen, deren Haftpflicht,

<lb/>407.437.
</p>

            <pb facs="2173681_nf04+1872_0443.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2173681_nf04-1872_0443"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Handelsgericht s. Competenz.

<lb/>Handelsgeschäft, Begriffsbestim- 
<lb/>mung des H., 89; — offenes, erfordert
<lb/>gemeinschaftliche Firma, 384.

<lb/>Handelsgesellschafter,früherer,
<lb/>Verjährung gegen denselben, 103; -

<lb/>Vergütung für Bemühung deSH.,223;

<lb/>ausgetretener H., bleibt für die
<lb/>Schulden der Firma ln solidum ver- 
<lb/>haftet, 315.

<lb/>H andelsregister-s. Eintragung.

<lb/>Handelssachen / Nullitätsklage in
<lb/>solchen, 410.

<lb/>Handelsverkehr, im H. ist das
<lb/>Gewöhnliche und Regelmäßige als ge- 
<lb/>wollt zu betrachten, 337; — dessen Be-
<lb/>dürfniß ehebaldigster Regulirung dir
<lb/>oingeleiteten Rechtsverhältnisse, 240.

<lb/>Handlung, s. Firma.

<lb/>Handlungsbevollmächtigter,
<lb/>s. mandatum praesumtum.

<lb/>Handlungsgehilfe, s. Kündig- 
<lb/>ung.

<lb/>HandluNgsreisettder,deffenBe-
<lb/>rechtigung zum Jueaffo, 184; — Be- 
<lb/>schränkungen seiner Vollmacht, 277.

<lb/>Handschrift, verschiedene, in einer
<lb/>Wechselurkunde, 402.

<lb/>Handzeichen auf Wechseln, 420,
<lb/>s. Beglaubigung.

<lb/>„Hier und aller Orten," 178.

<lb/>Hypothekenversicherung, 296.

<lb/>%

<lb/>Impensae, s. Verwendung.

<lb/>Jncasso -Befugniß derHandlungS-
<lb/>retfenden, 184.

<lb/>Ancaffoindossament, 373.

<lb/>Indossament nach Verfall, 66.
<lb/>421.424; —&gt; Wirkung desJ., dessen Ur-
<lb/>heber aus civilrechtlichen Gründen zur
<lb/>Girirung nicht befugt war, 96; —des
<lb/>Klagerechts aus Zsrt. 83 derWechselord-
<lb/>nung ist unstatthaft, 206; s. a. Giro.

<lb/>Jnhabetpapiere, unvollkom- 
<lb/>mene, öS.

<lb/>Intervention des Domtclllaten
<lb/>ssetzt sofortige Erklärung voraus, 272.

<lb/>Jrrthum bei der Declaration in
<lb/>Versicherungsfällen, 260; — des Ver- 
<lb/>käufers über die Person des Käufers,
<lb/>L04; ft a. Einrede.

<lb/>K.

<lb/>KaUf, Anfechtung wegen offenbarer
<lb/>Mängel? 83; — dessen Rückgängig- 
</p>
            <p>

               <lb/>machung durch Zürückbeorderung der
<lb/>Waare, 146; -—für Rechnung eines
<lb/>ConcurrenzgeschästeS, 194;—nach Pro-
<lb/>bt?2S2.

<lb/>KaufmariN7 ob jemand K. fei, Ist
<lb/>quaestio facti, 95; — Verträgt eines
<lb/>K., 106.

<lb/>Klage des Commiffionärs auf die
<lb/>Differenz, 283.

<lb/>Klügerhebung kann die mangeln- 
<lb/>de Vorlegung des Wechsels zur Sicht
<lb/>ersetzen, 28.

<lb/>Klagrecht einer zur Zeit der Er- 
<lb/>werbung des Wechsels noch nicht ein- 
<lb/>getragenen Firma, 28.

<lb/>Körbe f.Quantität.

<lb/>Kreuze, f. Handzeichen.

<lb/>Kündigung bei Wechselforder- 
<lb/>ungen, 96; — des Principal- dem
<lb/>Handlungsgehilfen gegenüber, 227.

<lb/>2.

<lb/>Lagerräume, Unterbringung von
<lb/>Vorräthen in solchen, 310.

<lb/>Lebensversicherung, 55.92.2ö8.

<lb/>Lebensversicherungspolice,

<lb/>ss.

<lb/>Legalifirungsclausel, 215.

<lb/>Legitimation durch den Besitz
<lb/>einer Lebensversicherungspolice? 66;
<lb/>— des WechselklägerS, 65.96.

<lb/>Leistung, theilweife, 164.165.

<lb/>Lieferung „binnen kürzester Frist",
<lb/>26; —rechtzeitige, Sekten des Fracht- 
<lb/>führers, 133 fg.; — vorzeitige, 266.

<lb/>Lieferurigskauf, 392.

<lb/>Lieferzeit, deren Versäumung,
<lb/>348.

<lb/>Limitum, Nichtinnehaltung des- 
<lb/>selben Seiten des CoMmifsiottärs, 148.

<lb/>Liquidation, wahrend derselben
<lb/>kann auch der einzelne SociuS wegen
<lb/>der Gefellschastöverbindlichkeiten be- 
<lb/>langt werden, 384.

<lb/>Liquidator, Gründe zur richter- 
<lb/>lichen Benennung eines solchen, 400.

<lb/>Litisdenunciation, 370.

<lb/>Looatio conductio* Vergütung
<lb/>für theilweife Leistung bei solcher?, 157.

<lb/>Lotterieloose, CommissionSge-
<lb/>schäst mit solchen, 47.

<lb/>M.

<lb/>Mäkler dessen Verhältnis! zu dem
<lb/>von ihm vermittelten Geschäfte, 249.
</p>

            <pb facs="2173681_nf04+1872_0444.tif"
                n="438"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>438
</p>
            <p>

               <lb/>&lt;g a ch r e g i st e r.
</p>
            <p>

               <lb/>Mangel, offen liegende, 83; —
<lb/>nicht augenfällige, 84;_—Haftung für
<lb/>M., 296.—

<lb/>Mandatar, dessen Ueberschreitung
<lb/>seines Auftrags, 165 ;—deffenBeweis-
<lb/>pflicht bezüglich.derzu einer Wechseler- 
<lb/>klärung erhaltenen Vollmacht, 217; —
<lb/>dessen Berechtigung, den Namen des
<lb/>Mandanten zu zeichnen, 287.

<lb/>Man da, tum praesumtum deS
<lb/>Handlungsgehilfen erstreckt sich nicht
<lb/>auf selbständige Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte, 269.

<lb/>Mareliandises envrac, 350.

<lb/>Metall- oder Papierwährung?,
<lb/>401.

<lb/>Meineidiger, Eideszuschiebung
<lb/>an solchen, 223.

<lb/>Minderjährigkeit des Ausstellers
<lb/>eines Wechsels an eigene Ordre, 40.

<lb/>Moratorium, französisches, 1 ff.
<lb/>108 ff. 265. 325.

<lb/>N.

<lb/>Nachfrage bei der Polizeibehörde,
<lb/>212.

<lb/>Nachfrist bei verzögerter Lieferung,
<lb/>42; — wenn sie nicht zu gewähren ist,
<lb/>50; s. a. Verzug.

<lb/>Namenszeichnung fürdenMan-
<lb/>danten, 287.

<lb/>Nichterfüllung, KlageaufSchä-
<lb/>denersatz deshalb, 304.

<lb/>Nichtigkeitsklage s. Nullitäts- 
<lb/>klage.

<lb/>Normalsatz für Schadenvergütung
<lb/>Seiten der Eisenbahnen, 357.408..

<lb/>Nullitätsklage ^Handelssachen,
<lb/>410.

<lb/>Novation einer Wechselschuld durch
<lb/>Zinsversprechen und Einräumung von
<lb/>Hypothek?, 107; —durch Wechsel, 201.

<lb/>O.

<lb/>OblationSpflicht wirddurchVer-
<lb/>zug in der Annahme aufgehoben, 81.

<lb/>„Ohne Präjudiz," 101.

<lb/>Ort der Untersuchung der übersand- 
<lb/>ten Maare, 223.

<lb/>P.

<lb/>Papier- oderMetaltwährung?401.

<lb/>Passiva, s. Haftpflicht, Schulden.

<lb/>Pfandvertrag, handelsgeschäft-
<lb/>sicher, 223.
</p>
            <p>

               <lb/>Platzgeschäst, für solches gelten
<lb/>auch die Vorschriften der Artt. 347. 348
<lb/>desAllgm.DeutschenHandelgesetzbuchs,
<lb/>322; —oder Distanzgeschäft?, 397.

<lb/>Plenarsachen desReichsoberhan-
<lb/>^elsgerichts, 220.

<lb/>. Polizeibehörde, s.Protest.

<lb/>Präsentation, unterlassene, 28;

<lb/>— befristeter Sicht-Schuldverschreib- 
<lb/>ungen, 253; — Erlaß von Pr. und Pro- 
<lb/>test, 265; — Voraussetzung der Ver- 
<lb/>bindlichkeit zur Zahlung von Verzugs- 
<lb/>zinsen, 372.

<lb/>Präsentation sfr ist, 45. 231; —
<lb/>beim Indossament nach Verfall, 425. ,

<lb/>; Preisdifferenz, deren Berechnung,

<lb/>304.

<lb/>. Preisnotirungen, börsenamt- 
<lb/>liche, 296.

<lb/>Principal, dessen Haftung für
<lb/>seine Gehilfen, 170; — dessen Kündi- 
<lb/>gung dem Handlungsgehilfen gegen- 
<lb/>über, 227.

<lb/>Probe, Kaufnach Probe?, 252.

<lb/>Procuraindossament, Einrede,
<lb/>daß ein Indossament nur P. sei, 256.

<lb/>Propregeschäft, 53.158. 223.

<lb/>Protest, Mangel der Feststellung in
<lb/>demselben, daß Erkundigung bei der
<lb/>Polizeibehörde erfolglos gewesen, 212;

<lb/>— Erlaß von Präsentation und Pr.,
<lb/>265.

<lb/>Protesterhebung, unterlassene,
<lb/>28; —Weiterbegebung eines Wechsels
<lb/>nach der Pr., 65; —auf Verlangen des
<lb/>Wechselinhabers, gleichzeitigen Domi-
<lb/>cilianten, an Amtsstelle, 213; — bei
<lb/>derselben bedarf es nicht des Erbietens
<lb/>zur Aushändigung des Wechsels, 222;

<lb/>Form der Pr., 327.

<lb/>Protestpflicht des Domiciliaten^
<lb/>294.

<lb/>Q.

<lb/>Q u a n t i t ä t dergeliefertenWaaren,
<lb/>deren Bezeichnung nach „Körben,"404.

<lb/>Querela nullitatis, s. Nullitäts- 
<lb/>klage.

<lb/>- R.

<lb/>Ratenwechsel, 332.

<lb/>Rechnungsabschluß, Prüfung,
<lb/>desselben, 73; Anfechtung eines aner- 
<lb/>kannten R., 73.

<lb/>Rechtzeitigkeit derDispofltions-
<lb/>stellung, 280. &gt;
</p>
            <p>

               <lb/>S
</p>

            <pb facs="2173681_nf04+1872_0445.tif"
                n="439"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>439
</p>
            <p>

               <lb/>S achr e

<lb/>Reglements für den Eisenbahn- 
<lb/>betrieb, 346.

<lb/>Regreß, wechselrechtlicher, dessen
<lb/>Erfordernisse, 3 ; —des Spediteurs an
<lb/>seine VormLnner, 96; — aus einer
<lb/>verfallenen kaufmännischen Anweisung
<lb/>bezüglich deren Präsentation und Pro- 
<lb/>test erlassen war, 265;— des Domici-
<lb/>liaten, der den bei ihm Mangels Zah- 
<lb/>lung protestirten Wechsel zahlt, 272.

<lb/>Regreßrecht beim Indossament
<lb/>nach Verfall, 421.424.

<lb/>Reichsoberhandelsgericht, die
<lb/>Amtswirkfamkekt, insbesondere die öf- 
<lb/>fentlichen Sitzungen des R., 220.

<lb/>Reisegepäck, 355.

<lb/>Reisender, s.Handlungsreisender.

<lb/>Rückforderungsklage bei ge- 
<lb/>zogenen Wechseln, 417.

<lb/>Rückgabe von Fastage und Em- 
<lb/>ballage, 264.

<lb/>Rückgriff auf den Verkäufer der
<lb/>zur Disposition gestellten Waare, 280;
<lb/>s. a. Regreß.

<lb/>„S. E. et O." (salvis erroribus et
<lb/>omissionibus),WirkungdiesesZusatzes
<lb/>auf Rechnungen, 73.

<lb/>Sachverständige, Gutachten sol- 
<lb/>cher über den Preis einer nicht markt- 
<lb/>gängigen Waare, 95.

<lb/>Schaden, durch die BereicherungS-
<lb/>klage geltend zu machender Sch., 206.
<lb/>L08.

<lb/>Schadenanspruch widerdenCon-
<lb/>signatär wegen austragswidrigen Ver- 
<lb/>kaufs, 162; — wegen Nichterfüllung
<lb/>eines Auftrags, 196; —des vom Ver- 
<lb/>trage zurücktretenden Käufer, 224; —
<lb/>des Destinatärs wegen Verspätigung
<lb/>des Frachtgutes, 242; —wegen verzö- 
<lb/>gerter Vertragserfüllung, 274.

<lb/>Schadenersatz anstatt der Erfül- 
<lb/>lung, 26.42. 304; — wegen nicht recht- 
<lb/>zeitiger Lieferung, 95; —wegen Füh- 
<lb/>rung einer fremden Firma, 174; —
<lb/>Pflicht des Mäklers zum Sch., 249; —
<lb/>des Commissionärs, 318; —für ver- 
<lb/>lorene oder beschädigte Güter, 348.408.

<lb/>Scheingiro, 105.

<lb/>Schiff, s. Eigenthumserwerb.

<lb/>Schulden einerveräußerten Firma,

<lb/>101.

<lb/>Schuldner, Abwesenheitdeffelben,
<lb/>253.
</p>
            <p>

               <lb/>g i st e r.

<lb/>Schuldverschreibung mit Ver- 
<lb/>falltageiner bestimmten Zeitnach Sicht,
<lb/>253. 255.

<lb/>Schweigen über die eigenen Ver- 
<lb/>mögensverhaltnisse begründet in der
<lb/>Regel keinen dolus, 37.

<lb/>Sicherheit,Rückgabederbestellten

<lb/>S. 414.

<lb/>Sicht-Schuldverschreibung,

<lb/>253.255.

<lb/>Sichtwechsel, eigener,45; —Be- 
<lb/>ginn der Verjährung gegen den Accep-
<lb/>tanten eines S., 231.

<lb/>Simulation, s. exceptio.

<lb/>Sorgfalt bei Aufbewahrung von
<lb/>Waaren gegenüber einer vis major,
<lb/>277; f. a. Diligenz.

<lb/>Specieskauf, Anwendung des
<lb/>Art. 335 des Altgem. Deutschen Han- 
<lb/>delgesetzbuchs auf denselben?, 84.

<lb/>Spediteur, hat die von ihm ange- 
<lb/>wendete Sorgfalt nachzuweisen, 21; —
<lb/>dessen Regreß an seine VormLnner, 96;
<lb/>s. a. Frachtführer.

<lb/>Staatsfiscus, als Unternehmer
<lb/>von Eisenbahnen, leidet Recht vor den
<lb/>Handelsgerichten, 182.

<lb/>Stillschweigende, Genehmig- 
<lb/>ung, 21. 73. 240. 274; "Willens- 
<lb/>erklärung, 196. 223. 233.

<lb/>Stipulatio pro tertio, 56.

<lb/>Streitverkündigung, 370.

<lb/>T.

<lb/>Täuschung des Verkäufers durch
<lb/>den Einkaufscommifsionär, 304.

<lb/>Telegraph, Nothwendigkeit der
<lb/>Benutzung desselben, 162.

<lb/>Thiere, lebende, deren Transport,
<lb/>352.

<lb/>Tradition, s. Empfangnahme.

<lb/>Transportversicherung, 21,
<lb/>261.

<lb/>Trassat, s. Bezogener.

<lb/>u.

<lb/>Uebergabe, s. Empfangnahme.

<lb/>Uebergang, s. Firma, Schulden.

<lb/>Ueb er nähme einer Gesellschafts- 
<lb/>firma mit Aktiven und Passiven, 315.

<lb/>Unbedeckte Wagen, 348.

<lb/>Unmöglichkeit derVertragSrrfül-
<lb/>lung, 154.

<lb/>Unterbrechung der Wechselver- 
<lb/>jährung. 369.
</p>

            <pb facs="2173681_nf04+1872_0446.tif"
                n="440"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>440
</p>
            <p>

               <lb/>S achr

<lb/>Unterschrift von Wechselerklär- 
<lb/>ungen durch Bevollmächtigte, 333.

<lb/>Untersuchung der Waare, vor- 
<lb/>läufige, 84; — sofortige, 223.

<lb/>Utttersuchungspflicht des Em- 
<lb/>pfängers, deren Beginn, 397.

<lb/>Unterzeichnung des Namens des
<lb/>Mandanten Seiten des Mandatars,
<lb/>287.

<lb/>V.

<lb/>Valuta, s. Wechselvaluta.

<lb/>Verabredung, mündliche, neben
<lb/>einer schriftlichen Vertrags urkunde,
<lb/>222.

<lb/>Veräußerung von Schiffen und
<lb/>Schiffsantheilen, 194.

<lb/>VerbietungSrecht bezüglich der
<lb/>Führung einer Fima, 173.

<lb/>Verfall, JndoffamentnachV.,421.
<lb/>424.

<lb/>Verfalltag, Anordnungen im
<lb/>Wechsel zu dessen Feststellung, 28; —
<lb/>beim einfachen Sichtwechsel, 233.

<lb/>V erso l g u n g s r ech t des Absenders,
<lb/>146.

<lb/>Verjährung, Einrede der V., 18;
<lb/>— gegen den früheren Handelsgesell- 
<lb/>schafter, 102; — gegen den Acceptan-
<lb/>ten eines einfachen Sichtwechsels, 231;
<lb/>—des Regresses beimZndoffament nach
<lb/>Verfall, 421; f. a. Wechselverjährung.

<lb/>Verjährungsfrist, deren Be- 
<lb/>rechnung nach der Allgem. Deutschen
<lb/>Wechselordnung, 229.

<lb/>Verkauf eines Handelsgeschäfts
<lb/>ohne Uebergang der Firma, 101; —
<lb/>auftragswidrigerV. des ConsignatärS,
<lb/>162; s. a. Weiterverkauf.

<lb/>Verkäufer, dessen Verzug, 396.

<lb/>Verkaufscommission, deren
<lb/>Widerruf, 318.

<lb/>Verkaufsrechnung, deren Be- 
<lb/>stimmung, 238.

<lb/>Verkaufsrecht für Rechnung des
<lb/>säumigen Käufers, 180.

<lb/>Verlust des Frachtgutes, 119 fg.

<lb/>VerpflichtungSscheine, indos-
<lb/>sable kaufmännische V., 255.

<lb/>Verschuldung des Mäklers, 249.

<lb/>Verfchweigen wahrer Thatsachen
<lb/>bei Declarationen, 92.260.

<lb/>Versicherter, unrichtige Declara- 
<lb/>tion desselben, 258; —dessen Verpflich- 
<lb/>tung zu Bezeichnung des Verficherungs-
<lb/>locals, 310.
</p>
            <p>

               <lb/>e g i st e r.

<lb/>Versicherung, Vermehrung der
<lb/>Feuergefährlichkeit als Grunv der Auf- 
<lb/>hebung derselben, 393; s. Feuerversich- 
<lb/>erung, Hypothekenverficherung, Le- 
<lb/>bensversicherung, Transportversiche- 
<lb/>rung.

<lb/>Verträge eines Kaufmanns, Iv6.

<lb/>Verwahrung der zu untersuchen- 
<lb/>den Waare, 100.

<lb/>Verwendung, Anspruchaufnütz- 
<lb/>liche V., 224.

<lb/>Verzug des Verkäufers,42.396;—
<lb/>in der Annahme, 81; — bei befristeten
<lb/>Sicht-Schuldverschreibungen, 253; ^
<lb/>in der Erfüllung, 274.

<lb/>Verzugszinsen, vom Aussteller
<lb/>eines trocknen Wechfels zu zahlende,

<lb/>Vis major2 ff.119 ff.261.277.392.

<lb/>Vollmacht zu Erhebung von Gel- 
<lb/>dern und Quittungsleistung, 186: —
<lb/>zuWechselerklärungen, 217; —zuhan- 
<lb/>delsgeschäftlichen Zwecken,223;—eines
<lb/>Agenten, 274; -— eines Handlungsrei- 
<lb/>senden, 277; — Ueberschreitung dersel- 
<lb/>ben, 365.

<lb/>Vorstand einer Aktiengeseltschaft,
<lb/>4i; —Beschränkung seiner Vollmacht,
<lb/>365.

<lb/>W.

<lb/>Waare, Unterschied zwischen Em- 
<lb/>pfangnahme und Uebergabe, Tradition
<lb/>und Ablieferung derselben, 81;—vor- 
<lb/>läufige Untersuchung derselben, 84; —
<lb/>vorzeitige Lieferung derselben, 286.

<lb/>Waarenvorräthe, deren allge-
<lb/>MeineVerstcherunggegenFeuersgefahr,
<lb/>310.

<lb/>WandelungSklage beim Vieh- 
<lb/>kaufe, 222.

<lb/>Wechsel, lückenhafter, kann nicht
<lb/>durch außerhalb desselben liegende Er- 
<lb/>klärungen ergänzt werden, 28; — an
<lb/>eigne Ordre gestellter, aus der Zeit der
<lb/>Minderjährigkeit des Ausstellers datir-
<lb/>ter W., 40; —Bezeichnung als W. im
<lb/>Conterte desselben nach Englischem
<lb/>Rechte nicht erforderlich, 64; —tttit be- 
<lb/>stimmtem Zahlungstermin und Ver- 
<lb/>sprechen früherer Zahlung nach achttä- 
<lb/>giger Kündigung, 98; -—Zahlungsort
<lb/>bei solchem, 178; — Einrede nachträg- 
<lb/>licher Ausfüllung und vertragswidrigen
<lb/>Gebrauchs desselben, 199; —Novation
<lb/>durch W., 201; — Eigenthum am W.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173681_nf04+1872_0447.tif"
             n="441"
             xml:id="zs1-2173681_nf04-1872_0447"/>
         <div xml:id="d53356e50247">
            <head>Angezeigte Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173681_nf04+1872_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister. 441

<lb/>Wechselvaluta, Einrebedetnicht
<lb/>erhaltenen W., 105.
</p>
            <p>

               <lb/>ist nothwendige Voraussetzung der Be- 
<lb/>reicherungsklage, 204; — ist nur dem
<lb/>zur Zahlung bereiten Schuldner auszu- 
<lb/>händigen, 222; — Zahlung des W.
<lb/>Seiten des Trassaten oder des Domici-
<lb/>liaten, 273; — äußerliche Beschädig- 
<lb/>ung des W., 283; —nachträglicheAuS-
<lb/>füllung des W., 332;—trockner, Pflicht
<lb/>des Ausstellers eines solchen Verzugs- 
<lb/>zinsen zu zahlen, 372; — gezogener,
<lb/>Rückforderungsklage bei solchem, 417;
<lb/>— Handzeichen auf solchem, 420; —
<lb/>Zahlungszeit desselben „Einen Monat
<lb/>nach meinem Tode", 420; s. a. Protest,
<lb/>Verjährungsfrist.

<lb/>Wechselblanquet, 373.

<lb/>Wechselerklärung,voneinemBe-
<lb/>vollmächtigten abgegebene, 333; —un-
<lb/>giltige, deren Anerkennung, 426.

<lb/>Wechselsähigkeit, 40.

<lb/>Wechfelformular, in Bezug auf
<lb/>das Domicil unausgefülltes, 28.

<lb/>Wechfelkläger, dessen Legitima- 
<lb/>tion, 65.

<lb/>Wechselklage aus einem zufällig
<lb/>beschädigten Wechsel, 283; — Zurück- 
<lb/>nahme der W., 292.

<lb/>Wechselprotest, exceptio doli in
<lb/>demselben, 28; Liqukdstellung der Er- 
<lb/>uptionen in ihm nach Preuß. Rechte,

<lb/>Wechselprotest, 395.

<lb/>Wechselrecht, Englisches, 64.

<lb/>Wechselregreß, Bedeutung der
<lb/>vis major für denselben, 3.

<lb/>Wechselschuld, Novation durch
<lb/>Zinsversprechen und Hypothekbestel- 
<lb/>lung?, 107.

<lb/>Wechselschuldner, dessen Ein- 
<lb/>band, daß der Wechsel für Rechnung
<lb/>eines ihm creditirenden Dritten gezogen
<lb/>fei, 315.

<lb/>Wechselunfähigkeit, Einrededer
<lb/>W.,9.
</p>
            <p>

               <lb/>Wechselverjährung, Einfluß der
<lb/>Zurücknahme der Wechselktage auf die
<lb/>W., 292; —Unterbrechung und Hem- 
<lb/>mung der W. im Falle des Concurses,
<lb/>332; — deren Unterbrechung, 369.

<lb/>Wechselverpflichtung, Selbst- 
<lb/>ständigkeit der verschiedenen W., 40.

<lb/>Weigerung des säumigen Contra-
<lb/>henten zu erfüllen, 50.

<lb/>Weiterverkauf, Recht des Ver- 
<lb/>käufers dazu, 279; — hindert die Dis-
<lb/>pofitionsstellung nicht, 280.

<lb/>Widerruf einer VerkaufScommif-
<lb/>fion,318.

<lb/>Willenserklärung, stillschwei- 
<lb/>gende, 223.233.

<lb/>Z.

<lb/>..Zahlbar aller Orten," 17S.

<lb/>Zahlung durch Wechsel?, 201; —
<lb/>des Wechsels Seiten des Trassaten oder
<lb/>des Domiciliaten, 273; .— Seiten des
<lb/>Domiciliaten, 294.

<lb/>Zahlungsort des Wechsels, 178.
<lb/>225; —beim Domicilwechsel muß vom
<lb/>Wohnorte des Bezogenen verschieden
<lb/>sein, 263.

<lb/>Zahlungsunfähigkeit, Ver-
<lb/>fchweigenderselben,obesdoIussei?,37.

<lb/>Zahlungszeit „drei Monat da- 
<lb/>to," 283; — beim Wechsel, 420.

<lb/>Zollbehörde, Ablieferung an die- 
<lb/>selbe, 407.

<lb/>Zufall als Hinderungsgrund der
<lb/>Fortsetzung einer verfrachteten Reise,
<lb/>154.

<lb/>Zurücknahme der Wechselklage,
<lb/>292.

<lb/>Zwang, s. Einrede.

<lb/>Zwischenfrachtführer, 359; —
<lb/>Haftpflicht des Frachtführers für Z.,
<lb/>136 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>Angezeigte Schriften.

<lb/>Dr. Friedrich von Hahn, Commentar zum Allgem. Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuche. Zweite Auflage. S. 111.

<lb/>Dr. Heinrich Jaques, die durch die Franzöfischen Moratorienverfügungen
<lb/>hervorgerusenen Regreßsragen. S. 108.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173681_nf04+1872_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>442 . Sachregister.

<lb/>vr. G- M. Kletke, da» Mgemeine Wechselrecht und Handelsrecht der
<lb/>Deutsche» Reichs. S. 112. '

<lb/>Dr. Ernst StegismUnd Puch eit, Commentar zum Allgem. Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuche.. S. 334.

<lb/>vr. Eduard Siebenhaar, Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts. S. 335.
<lb/>Stegmann,,die Königlich Sächsische Hypothekenordnung. ■ S. 431.
</p>
            <p>

               <lb/>Officin der Verlagshandlung.
</p>

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