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            <title type="main">Archiv für deutsches Wechselrecht, Bd. 3 (1853) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für deutsches Wechselrecht</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1853</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Archiv für deutsches Wechselrecht</title>
                  <biblScope>Bd. 3</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>Inhalt</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Seite

<lb/>I. Ueber Wechselduplikate u. Wechselkopien. Vom Herrn Dr. F.

<lb/>Zolly, Privatdozent in Heidelberg. 1

<lb/>II. Ueber den sogenannten Ratenwechsel. Vom Herrn Geheimen-

<lb/>rath'e W. Brauer in Karlsruhe.58

<lb/>III. Welche Wirkung hat ein im Wechsel abgegebenes Zinövcrsprc-
<lb/>chen? Vom Herrn Rechtsanwalt und Notar Martens in Danzig 62

<lb/>IV. Ist für ausländische Wechsel der Wcchselprozeß zulässig? Vom
<lb/>Herrn Hofgerichtsadvocat und Syndicus Purgold in Darmstadt 78

<lb/>V. Ueber die Berechnung der Protesttage (Art. 41. der deutschen

<lb/>' Wechselordnung). Vom Herrn Professor Dr. Haimerl in Prag 84

<lb/>VI. Ueber die'Berechnung der Protesttage (Art. 41. der deutschen
<lb/>Wechselordnung). Vom Herrn Kramerconsulent Dr. Mothes

<lb/>in Leipzig.  86

<lb/>VII. Haben eigene Wechsel an eigeneOrdre nach der allgemeinen deut- 

<lb/>schen Wechselordnung Wechselkraft? Vom Herrn Dr. C. Trüm- 
<lb/>mer in Wiesbaden.89

<lb/>VITT. Ist der Wechsel ein Papiergeld? Vom Herrn Oberhofgerichts-

<lb/>Advocat Dr. Ladenburg in Mannheim.113

<lb/>IX. Bemerkungen über die Auslegung der Wechselordnung. Vom

<lb/>Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe . . ... 160

<lb/>X. Die Meßfreiheit in Leipzig. Vom Herrn Kramerconsulent

<lb/>Dr. Mothes in Leipzig.174

<lb/>XI. Ueber die Berechnung der Protesttage. (Deutsche W.O., Art.

<lb/>41. u. 92.) Vom Herrn Stadtrichter Borchardt in Berlin . 182

<lb/>XII. Ueber die Wechsclprotesttage. Vom Herrn Dr. C. H. L.
<lb/>Brinckmann, Dozenten der Rechte u. außerordentl. Mitglied

<lb/>des Spruchcollegiums zu Heidelberg . . . -.187

<lb/>XIII. Ueber Wechselduplikate und Wcchselkopien. Vom Hrn. Dr. I.
<lb/>Zolty, Privatdozent in Heidelberg. (Beschluß aus Heft I. S. 57.) 241

<lb/>XIV. Ueber die Natur der Wechselobligationen. Vom Hrn. Geheimen-

<lb/>rathe W. Brauer in Karlsruhe.297

<lb/>XV. Die Augsburger Acceptationsfrist. Vom Hrn. Geheimen-

<lb/>rathe W. Brauer in Karlsruhe.  316

<lb/>XVI. Ueber die Befugniß eines Wechselschuldners, den Betrag eines
<lb/>in Hamburg zahlbaren Courantwechsels in Schillingen zu be- 
<lb/>zahlen. Vom Hrn. Dr. C. Trümmer in Wiesbaden . . . 319

<lb/>XVII. Ueber die trassirt-eigenen Wechsel. Von Hrn. Emanuel

<lb/>Stern, Buchhalter und Lehrer der Handelswissenschaften in
<lb/>Gießen.305
</p>
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            <p>

               <lb/>rv
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>XVIII. Ueber die rechtsgültige Anwendbarkeit des Ausdrucks „nach % 1C
<lb/>Sicht", bei Wechseln, welche gleich nach derPräsentatkon gezahlt
<lb/>werden sollen, als Anmerkung zu Art. 4. Nr. 4. und Art. 96.

<lb/>Nr. 4. der allgemeinen deutschen Wechselordnung. Von Hrn.
<lb/>Emanuel Stern, Buchhalter und Lehrer der Handelswissen-
</p>
            <p>

               <lb/>schasten in Gießen ..328

<lb/>XIX. Die Orts - und Zeitverschiedenheit des Wechsels. Vom Herrn

<lb/>vr. T. Brackenhoeft, a. o. Professor in Heidelberg . . . 361
</p>
            <p>

               <lb/>XX. Die wechselmäßige Verbindlichkeit des Aeceptanten wird dadurch,
<lb/>daß der Accept früher auf den Wechsel gesetzt worden, als die Un- 
<lb/>terschrift des Wechselausstellers erfolgt ist, nicht ausgehoben.

<lb/>Vom Herrn Stadtrichter Borchardt in Berlin.383

<lb/>XXI. Bemerkungen zu dem Aufsatze des Herrn Emanuel Stern in

<lb/>Gießen „Ueber die trassirt-eigenen Wechsel" in dieser Zeitschrift
<lb/>Bd. III. Heft III. No. XVII. pag. 325. Vom Herrn Appella- 
<lb/>tionsrath Pöschmann in Leipzig.391

<lb/>XXII. Interpretation des Artikels 37. d. D.W.O. Von Herrn Carl

<lb/>Peter Kheil, bürgerl. Kauf- und Handelsmann zu Prag . . 394

<lb/>Präjudizien.

<lb/>1. Ist gegen den Wechsel die Einrede, daß der Aussteller unter väterlicher
</p>
            <p>

               <lb/>Gewalt stehe, zulässig? .95

<lb/>2. DerVorstand einer Association wird durch das für dieAffociationaus-

<lb/>geftellte Accept wechselmäßig verpstichtet  .107

<lb/>3. Ungültigkeit der auf Zinsen lautenden Wechsel.190

<lb/>4. Das Versprechen von Zinsen ist im Wechsel unzulässig und wird für

<lb/>nicht geschrieben erachtet . . .'.191
</p>
            <p>

               <lb/>5. Die wörtliche Abschrift des Wechsels, welche nach Art. 88. der Wech- 
<lb/>sel-Ordnung im Proteste aufzunehmen ist, muß den ganzen Wechsel
<lb/>mit sämmtlichen Indossamenten und Bemerkungen enthalten, auch
<lb/>wenn dieselben durchstrichen sind, jedoch zur Feststellung der Identität

<lb/>des präsentirten Wechsels dienen.. 193

<lb/>6. Die Ausstellung eines Wechsels von Seiten des Schuldners zu Gun- 
<lb/>sten des Gläubigers, verbunden mit der Annahme des Wechsels ohne
<lb/>Vorbehalt von Seiten des Gläubigers, enthält eine Novation . . 197

<lb/>7. Die wechselmäßige Verhaftung des Aeceptanten eines nicht domizi-
<lb/>lirten gezogenen und des Ausstellers eines nicht domizilirten eigenen
<lb/>Wechsels tritt bei am Verfalltage nicht bewirkter Zahlung ohne Wei- 
</p>
            <p>

               <lb/>teres ein, ohne daß es der Präsentation des Wechsels zur Zahlung

<lb/>und der Protesterhebung bedarf.- . . 198

<lb/>8. Die Acceptation des über eine Waarenforderung gezogenen Wechsels,
<lb/>in Verbindung mit der weiteren Begebung desselben von Seiten des
<lb/>Ziehers, bewirkt eine Tilgung der ursprünglichen Forderung des letz- 
<lb/>teren .199
</p>
            <p>

               <lb/>9. a) Das bei Wechselprocessen nach den §§. 26. ff. Tit. 27. Th. I. der
<lb/>allgem. Gerichtsordnung in Preußen zu veranlassende Separatver-^.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>v
</p>
            <p>

               <lb/>fahren im gewöhnlichen Prozesse ist nur für die Falte zulässig, in
<lb/>denen der gegen den Wechsel statthafte Einwand in den Formen des
<lb/>Wechselprozesses nicht hat konstatirt werden können,
<lb/>d) Der Aussteller eines eigenen Wechsels kann gegen den Indossa- 
<lb/>tar den Einwand, daß er von dem ursprünglichen Inhaber keine oder
<lb/>keine volle Valuta erhalten habe, auch im gewöhnlichen Prozesse nicht
</p>
            <p>

               <lb/>geltend machen.200

<lb/>10. Der Inhaber eines zur Verfallzeit nicht bezahlten Wechsels kann sei- 
<lb/>nen Wechselregreß gegen den Aussteller sowohl im ordentlichen, als
<lb/>im Wechselprozesse geltend machen.. 203
</p>
            <p>

               <lb/>11. 1) Der Theilnehmer einer nicht auf der Börse bekannt gemachten
<lb/>Societät hastet unter Umständen aus dem mit der Firma geschehenen
<lb/>Accepte des andern Theilnehmers.

<lb/>2) Der Einwand derSimulation ist im Wechselprozesse unerheblich. 204

<lb/>12. Ein Wechsel, in welchem die Gewährung von Werthspapieren

<lb/>(Actien, Staatspapieren) versprochen worden, begründet nicht das
<lb/>wechselrechtliche Verfahren.  208

<lb/>13. Ueber die Sicherstellung wegen verweigerter Wechselannahme . . 219

<lb/>14. Einrede, die Ausstellung des Wechsels sei in Geistesverwirrung ge- 
<lb/>schehen .    223

<lb/>15. Bedeutung des Beisatzes in eigenen Wechseln: zahlbar aller Orten,

<lb/>wo ich anzutreffen bin.,.225

<lb/>10. Wechselregreßklage. Mangelhafter Protest. Unvollständigkeit in
<lb/>der Abschrift der Indossamente.220

<lb/>17. Die Einrede des Wechselschuldners, daß der Wechsel, als er ihn aus- 
<lb/>gestellt, mit einem Datum nicht versehen gewesen, ist im Wechselpro-

<lb/>zesse unzulässig.230

<lb/>18. Man kann sich auch bei Wechseln, welche vor der Wirksamkeit der
<lb/>neuen Wechselordnung ausgestellt wurden, aus die in derselben an-
<lb/>geordnete kürzere Verjährungsfrist berufen, wenn diese Frist wenig-,
<lb/>stens seit der Wirksamkeit der Wechselordnung verstrichen ist . . . 330

<lb/>19. Die Umänderung einer gemeinen in eine Wechselforderung begründet

<lb/>eine Novation und das der Forderung ein geräumte Pfandrecht wird
<lb/>unwirksam.331

<lb/>20. Der Umstand, daß in einem Wechsel bei der Bestimmung der Zah- 

<lb/>lungszeit keine Jahreszahl angegeben ist, macht den Wechsel nicht un-
<lb/>giltig und hindert nicht, daß das wechselrechtliche Verfahren eingelei- 
<lb/>tet werde .331

<lb/>21. Wenn Ln einem Wechsel die Zahlungszeit nicht aus eine der im Art. 4.

<lb/>Ziff. 4. der Wechselordnung angeführten Arten bezeichnet ist, sondern
<lb/>erst mittelst einer Auslegung nach den Bestimmungen des Lürgerl.

<lb/>G.-B. gefunden werden kann, so ist dieselbe als Wechsel ungiltig,
<lb/>und es kann über eine daraus gestützte Klage kein Wechselversahren
<lb/>eingeleitet werden.-.; , 332

<lb/>22. Derjenige, welcher sich aus die unter der Wirksamkeit eines früheren
<lb/>ausländischen Gesetzes begonnene, aber noch nach dem Eintritte der
<lb/>Wirksamkeit der allgemeinen Deutschen Wechselordnung fortgesetzte
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Verjährung als Einwendung beruft, hat nachzuweisen, welche Wirk- 
<lb/>samkeit entweder nach einem fortdauernd giltigen positiven Rechts- 
<lb/>grundsatze oder nach dem neuen Gesetze in Bezug auf solche Rechts- 
<lb/>verhältnisse und deren Rechtsfolgen dem früheren Gesetze belassen
<lb/>oder dem neuen eingeräumt wurde . ....333

<lb/>23. a) In den im Art. 29. der W.-O. bezeichneten Fällen steht dem
<lb/>Wechselinhaber das Recht, Sicherstellung gerichtlich zu fordern, nicht
<lb/>blos gegen seineVormünner, sondern auch gegen denAcceptanten zu.

<lb/>b) Diese Sicherstellung ist, wenn keine abweichende Uebereinkunst
<lb/>der Parteien vorliegt, nach §. 25. der W.-O. nur durch gerichtli- 
<lb/>chen Erlag der Isicherzustellenden Wechselsumme zu leisten . . . . 334

<lb/>24. Wenn auf einem Wechsel der Zahlungsort durch Angabe derVorstadt,
<lb/>wo der Bezogene wohnt, wenngleich ohne Beisetzung des Namens
<lb/>der Stadt, zu welcher die Vorstadt gehört, bezeichnet ist, so ist der
<lb/>Wechsel dann nicht als ungkltig anzusehen, wenn jene Wohnungöan-
</p>
            <p>

               <lb/>gabe den Ort selbst deutlich entnehmen läßt.335

<lb/>25. Die mit hebräischen Lettern geschriebene Unterschrift auf einem
<lb/>Wechsel muß, um Wechselrecht zu begründen, gerichtlich oder nota- 
<lb/>riell beglaubigt sein .336
</p>
            <p>

               <lb/>26. Wenn der Inhaber eines Wechsels dem Wechselschuldner die Rechts-
<lb/>wohlthaten der Güterabtretung zugestanden hat, so kann ein späte- 
<lb/>res, wenn auch ganz unbeschränktes Indossament dem Rechte des
<lb/>Wechselschuldners auf Befreiung vom Personalarreste auch dem
</p>
            <p>

               <lb/>neuen Giratar gegenüber keinen Eintrag thun ....... 336

<lb/>27. Die Klage des Bezogenen gegen den Aussteller auf Zahlung der rück- 
<lb/>ständigen Valuta gehört nicht vor das Handelsgericht.337

<lb/>23. Ratenwechsel sind giltige Wechsel.338
</p>
            <p>

               <lb/>29. Wenn auf einem Wechsel in der Reihe der Indossamente eine Lücke be- 

<lb/>steht, so hat der spätere Indossatar zwar gegen den Acceptanten, den
<lb/>Aussteller und die der Lücke vorhergehenden Indossanten kein Wech- 
<lb/>selrecht; wohl abersteht ihm dasselbe gegen die der Lücke nachfolgen- 
<lb/>den Vormänner zu, von welchen bis aus ihn eine ununterbrochene
<lb/>Reihe von Indossamenten herabgeht.. . . 339

<lb/>30. Die Pränotation eines noch nicht fälligen Wechsels kann gegen den

<lb/>Acceptanten nicht blos in den im Art. 29. der W.-O. bezeichneten
<lb/>Fällen, sondern nach §. 453. des österr. b. G.-B., sobald die Erfor- 
<lb/>dernisse dieses Paragraphs vorhanden sind, angesucht werden. Auch
<lb/>bedarf es zur Bewilligung einer solchen Pränotation keiner Nachwei- 
<lb/>sung, daß der Wechselinhaber bei dem Acceptanten wegen dieser
<lb/>Forderung in einer Gefahr stehe.339

<lb/>31. a)Die Bestimmungen der neuen W.-O. über die Verjährung finden
<lb/>auch auf Wechselverbindlichkeiten, welche vor der Wirksamkeit der- 
<lb/>selben eingegangen wurden, volle Anwendung.

<lb/>d) Klagen aus verjährten Wechseln sind von Amtswegen zurückzu- 
<lb/>weisen . . . ..341

<lb/>32. Wenn der wechselrechtlicheAnspruch (z.B. im Falle des Art. 43.) erlo- 
<lb/>schen ist, kann das wechselrechtliche Verfahren nicht eingeleitet werden 341
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt. yn


<lb/>33. Ein Accept, welches auf einen Wechsel zu einer Zeit, wo die Unter-
<lb/>schrist des Ausstellers noch fehlt, gesetzt wird, begründet keine wech- 
<lb/>selmäßige Verbindlichkeit, wenn auch später die Unterschrift des
<lb/>Ausstellers beigcsetzt wurde..342
</p>
            <p>

               <lb/>34. a) Der Umstand, daß ein Wechsel von dem Aussteller selbst um
<lb/>einen bedeutend niedrigeren Betrag, als die Wechselsumme, weiter
<lb/>girirt worden, kann selbst dann, wenn er aus dem Indossamente er- 
<lb/>sichtlich ist, die Verbindlichkeit des Acceptanten zur Zahlung der gan- 
<lb/>zen Wechselsumme nicht ändern.

<lb/>b) Der Wechselinhaber kann gegen den Acceptanten die Verzugs- 
<lb/>zinsen nur vom Präsentationstage an in Anspruch nehmen . . . 342

<lb/>35. Ein bei dem Aussteller und Remittenten selbst domicilirter und zur
<lb/>Verfallzeit noch in seinen Händen befindlicher Wechsel bedarf keiner
</p>
            <p>

               <lb/>Protesterhebung bei dem Domiciliaten.343

<lb/>36. Der Richter darf im Wechselprozeffe die Einwendungen, daß dem
<lb/>Wechsel ein wesentliches Erforderniß mangle, und daß der Kläger
<lb/>den Protest rechtzeitig zu erheben unterlassen habe, nicht von Amts- 
<lb/>wegen beachten.344
</p>
            <p>

               <lb/>37. Der Anfang der Verjährung nach Art. 78. der W.-Ord. wird im
<lb/>Allgemeinen durch einen Vergleich nicht verändert und die Verjäh- 
<lb/>rung selbst durch blose Klageanmeldung nicht unterbrochen . . . 345

<lb/>38. Aus einem im Wechselprozesse ergangenen Erkenntnisse ist der Perso- 

<lb/>nalarrest gegen eine Frau, die nicht Handel oder ein anderes Gewerbe
<lb/>treibt, auch nach fruchtlos vollstreckter Erecution in das Vermögen,
<lb/>nicht zulässig.348

<lb/>39. Die Abschrift des Wechsels muß nicht unbedingt und unmittelbar in
<lb/>dem Conterte der Protesturkunde stehen, dagegen aber stets auch die
<lb/>durchstrichenen Indossamente und Quittungen enthalten .... 351

<lb/>40. Der Einwand der Zahlung setzt voraus, daß das ganze demselben

<lb/>zu Grunde liegende Geschäft vollständig abgewickelt ist.355

<lb/>41. Minderjährige Haussöhne sind wechselunfähig . ..400

<lb/>42. Ein Wechsel mit Zinsversprechen hat keine Wechselkrast .... 401

<lb/>43. Gültigkeit eines nach dem Verfalltage ausgestellten-Indossaments

<lb/>eines eigenen Wechsels.. Einwand der Zahlung an den Indossanten
<lb/>in Verbindung mit der Behauptung der Simulation des Indossa- 
<lb/>mentes . ... . 403

<lb/>44. Zu Art. 36. und 74. d. D.W-0. 405

<lb/>45. Einrede der Fälschung der Wechselsumme.406

<lb/>46. Zur Begründung der Klage aus einem eigenen Wechsel bedarf es nicht

<lb/>der vorausgehenden Präsentation.412

<lb/>47. Die neben dem Wechsel getroffenen abändernden Bestimmungen des- 

<lb/>selben sind zwischen den Contrahenten auch im Wechselprozesse zu be- 
<lb/>rücksichtigen .414

<lb/>48. Der von dem Wechselaussteller der Regreßklage des Remittenten ent- 
<lb/>gegengesetzte Einwand der geschehenen betrüglichen Verleitung zur
<lb/>Unterzeichnung des Wechsels ist im Wechselprozeffe zulässig ... 420
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0008.tif"
                n="VIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>49. a) Durch das Behufs Bekanntmachung der Eröffnung einer unter
<lb/>bezeichnter Firma errichteten Handelsgesellschaft gemeinschaftlich er- 
<lb/>lassene Circular der mehreren Gesellschafter ist jeder derselben für be- 
<lb/>vollmächtigt zu erachten, mit dieser Firma in Geschäften der Gesell- 
<lb/>schaft zu unterzeichnen nnd dadurch alle Gesellschafter zu verpflichten.

<lb/>Cs gilt dies auch dann, wenn im Uebrigen die wegen Errichtung
<lb/>einer Handelsgesellschaft vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet
<lb/>sind.

<lb/>b) Das unter der Gesellschaftsfirma von einem einzelnen Gesell- 
<lb/>schafter ertheilte Wechselaccept verpflichtet die Handelsgesellschaft
<lb/>auch dann, wenn das dem Wechsel zum Grunde liegende Geschäft
<lb/>keine Gesellschastsschuld begründete.

<lb/>c) Ist in einem Societätsvertrage bestimmt, daß nur der eine So- 
<lb/>cius zur Zeichnung der Firma berechtigt ist, so ist ein von dem ande- 
<lb/>ren Socius gegebenes Wechsel-Accept für den ersteren unverbindlich 422

<lb/>50. Bei Berechnung der Verjährungsfrist der Regreßansprüche des Wech- 
<lb/>selinhabers gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner wird

<lb/>der Tag, an welchem der Protest erhoben ist, nicht mitgezählt . . 424

<lb/>51. a) Die Bezeichnung einer Fabrik oder einer Sache kann als Hand- 
<lb/>lungsfirma gelten, insofern der Personen-Name des Inhabers dar- 
<lb/>aus erhellet.

<lb/>d) Es bewirkt daher keine Ungiltigkeit des Wechsels, wenn der Be- 
<lb/>zogene darin lediglich mit einer solchen Geschäftsfirma bezeichnet ist . 425

<lb/>52- Der Inhaber eines im Regreßwege mit Protest zurückgekommenen
<lb/>Wechsels ist ohne Ruck-Giro oder Durchstreichung der späteren Indos- 
<lb/>samente zur Einklagung gegen den Acceptanten legitimirt.... 426

<lb/>53. a) Ehefrauen sind, insofern ihnen im Allgemeinen Diöpositions-
<lb/>und Vertragsfähigkeit zur Seite steht, in Preußen auch wechselfähig,
<lb/>wenn und insoweit ihnen nach den Gesetzen des Domicils, unter wel- 
<lb/>chem sie sich befinden, die selbstständige, von dem Willen des Mannes
<lb/>unabhängige Verwaltung ihres Vermögens zusteht, und sie ohne
<lb/>Einwilligung des Mannes verpflichtende Verträge eingehen können,
<lb/>b) Bedürfen Ehefrauen nach den Gesetzen, unter welchen sie stehen,
<lb/>um verpflichtende Verträge einzugehen, der Einwilligung des Man- 
<lb/>nes, so können sie nur mit Einwilligung des Mannes Wechselverpflich- 
<lb/>tungen mit rechtlicher Wirkung eingehen.428

<lb/>Gesetzgebung.

<lb/>Oesterreich. Nachtrag zu den früheren Mittheilungen, Bd. I. S. 476 fg.
<lb/>und Bd. II. S. 212 fg. Vom Hrn. Dr. Joh. Blaschke, ord. Pros.
</p>
            <p>

               <lb/>. der Rechte zu Gratz.234

<lb/>Literarische Anzeigen.. 111.357

<lb/>Sachregister über den ersten bis dritten Band .
</p>
            <p>

               <lb/>. . 435
</p>

         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0009.tif"
             n="IX"
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         <div xml:id="d37023e901">
            <head>Verzeichniß der Mitarbeiter</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Verzeichniß der Mitarbeiter.
</p>
            <p>

               <lb/>Herr Appeltationsgerichts-Präsidentv. Beck in Leipzig.

<lb/>„ Etatsrath Behn, Bürgermeister in Altona.

<lb/>„ Advocat D. Berger in Wien.

<lb/>„ Geheimer Justizrath v. Wiener in Dresden.

<lb/>„ Geheimer Justizrath Bischofs in Berlin.

<lb/>„ V. Blaschke, Professor der Rechte in Gratz.

<lb/>„ Stadtrichter Borchardt in Berlin.

<lb/>„ Bicekanzlerund Canzleidirectorv. v. Both in Rostock.

<lb/>„ Geheimerath Brau er in Karlsruhe.

<lb/>„ V. T. Brackenhoeft, a. o. Professorin Heidelberg.

<lb/>„ Hofgerichtsrath Brauer in Mannheim.

<lb/>„ Ministerialrathv.BreidenbachinDarmstadt.

<lb/>„ v. Brinkmann, Docent der Rechte in Heidelberg.

<lb/>„ Oberappeltationsrath v. Buchka in Rostock.

<lb/>„ Hofgerichtsdirector Christ in Frankfurt a. M.

<lb/>,, Professor, Director Ditschern er in Wien.

<lb/>„ Oberappellationsrath Du Ch esne in Dresden.

<lb/>„ v. Ein ert, Bice-Prasident des Oberappellationsgerichts in Dresden.

<lb/>„ Geheimer Regierungsrath Emminghaus in Weimar.

<lb/>„ Professor v. Fick in Zürich.

<lb/>„ Stadtgerichtsrath v. Füssel in Leipzig.

<lb/>„ Geheimer Obertribunalrath Gelpcke in Berlin.

<lb/>„ Geheimer Justizrath Gräv ell in Frankfurt a. O.

<lb/>„ Geheimer Post-und Appellationsrath Grein in Berlin.

<lb/>„ Justizrath Groddeck in Danzig.

<lb/>„ I. van Gülpen, Präsident des Handelsgerichts, sowie der Handels
<lb/>kammer in Aachen.

<lb/>„ Präsident, Prälat und Professorv. Günther in Leipzig.

<lb/>„ Professor D. Haimerl in Prag.

<lb/>„ Syndicus v. Harnier in Frankfurt«. M.

<lb/>„ Jacob Heß, öffentlicher Rechtsanwalt und Notar in Ulm.

<lb/>„ Obertribunalrath v. v. Hofacker in Stuttgart.

<lb/>„ v. Jacobson, Banquier in Berlin.

<lb/>„ v. I. Jolly, Privatdocent in Heidelberg.

<lb/>„ Oberhofgerichtsrath Keller in Constanz.

<lb/>„ Kh eil, bürgert. Kauf- und Handelsmann in Prag.

<lb/>„ Staatsminister v. von Kleinschrod in München.
</p>
            <pb facs="2173653_03+1853_0010.tif"
                n="X"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Verzeichniß der Mitarbeiter.
</p>
            <p>

               <lb/>Herr Kreisgerichtsdirectorv. Koch in Reife in Schlesien.

<lb/>„ Oberhofgerichtsadvocat v. Ladenburg in Mannheim.

<lb/>„ Oberappeltationsgerichts-Präsid.,w.Geh.Rathv.v.Lang enninDresden.
<lb/>„ Staatsminister Lehz en in Hannover.

<lb/>„ Appellationsrath Leue in Cöln.

<lb/>„ Legationsrath V. L ieb e in Braunschweig.

<lb/>„ Advocat v. Lutteroth in Hamburg-
<lb/>„ Rechtsanwalt und Notar Martens in Danzig.

<lb/>„ Appellationsrath Merkel in Zweibrücken.

<lb/>„ Professor V. Michaelis in Tübingen.

<lb/>„ Geheimer Justizrath und Professor V. Mich elfen in Jena.

<lb/>„ Geheimerath und Professor v. Mittermaier in Heidelberg.

<lb/>„ Justizminister ialrath Molitor in München.

<lb/>„ Obergerichtsrath Mommsen in Schleswig.

<lb/>„ Justizrath v. Monroy in Güstrow.

<lb/>„ Kramerconsulent, Advocat v. Mothes in Leipzig.

<lb/>„ Oberlandesgerichtsrath v. Neupauer in Innsbruck.

<lb/>„ Obergerichtsrath Nickels in Glückstadt.

<lb/>„ Oberappellationsgerichts-Präsident Ortloff in Jena.

<lb/>„ Hofgerichtsaffessor Ottendorf in Bruchsal.

<lb/>„ Oberpräsident v. Patow in Berlin.

<lb/>„ Oberappellationsrath Petersen in München. -•

<lb/>„ Oberappellationsroth Piris in München.

<lb/>„ V.Plattner, Privatdocent in Marburg.

<lb/>„ Kramermeister Poppe in Leipzig.

<lb/>„ Appellationsrath Pöschmann in Leipzig.

<lb/>„ Hofgerichtsadvocat und Syndicus Purgold in Darmstadt.

<lb/>„ Handelsgerichtspräsident v. Raule in Wien.

<lb/>„ Professor A. von Regner in Brünn.

<lb/>„ Oberappellationsrath Rour in Dresden.

<lb/>„ Staatsminister Ritter von Schmerling in Wien.

<lb/>„ Geheimer Justizrath v. Siebdrat in Dresden.

<lb/>„ Stern, Buchhalter und Lehrerder Handelswiffenschaftm in Gießen.

<lb/>,, Kreisjustizrath v. Straß in Berlin.

<lb/>„ Professor v. v. Stuben rauch in Wien.

<lb/>„ Professor v. Th öl in Göttingen.

<lb/>„ Geheimer Staatsrath 0. Thon in Weimar.

<lb/>„ Staatsrath Trefurt in Mannheim.

<lb/>„ Geheimer Justkzrath v. Treitschke in Dresden.

<lb/>„ v. C. Trümmer in Wiesbaden.

<lb/>„ Iustizrath Winzer in Leipzig.

<lb/>„ Oberhofgerkchtsrath v. Zentner in Mannheim.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0011.tif"
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         <div xml:id="d37023e1110">
            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber Wechselduplikate u. Wechselkopien</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jolly, J.">Vom Herrn Dr. J. Jolly, Privatdozent in Heidelberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0011--><p/>
               <p>

                  <lb/>L
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber Wcchselduplikate und Wechselkopkcn.

<lb/>Vom Herrn Dr. Z. Jollh, Privatdozent in Heidelberg.

<lb/>§. 1. Einleitung.

<lb/>Die fast bis zum Lückenhaften gehende Kürze der allgemeinen
<lb/>deutschen Wechselordnung über Wechselduplikate und Wechsel- 
<lb/>kopien wird eine in die Einzelnheiten dieser nicht unwichtigen
<lb/>Materie eingehende wissenschaftliche Erörterung um so mehr recht-
<lb/>fertigen, als die bisherigen doctrinellcn Leistungen über dieselbe
<lb/>nicht nur gemäß dem früheren Zustande des Wechsclrcchts in
<lb/>Deutschland auf dem immerhin etwas vagen Boden der Argu- 
<lb/>mentation aus der Natur der Sache stehen und der Unterstützung
<lb/>durch positive Rechtsnormen fast gänzlich entbehren, sondern auch
<lb/>ihrem inneren Gehalte nach nicht allen Aitfordcrungen der Wissen- 
<lb/>schaft genügen und jedenfalls die betreffende Lehre noch nicht zu
<lb/>einem allseitig anerkannten Abschlüsse gebracht haben.

<lb/>Die Theorie der Wechselduplikate und die der Wechselkopien
<lb/>bieten der Betrachtung unverkennbar so viele gleichartige und ver- 
<lb/>wandte Beziehungen dar, daß eine zusammenfaffende Darstellung
<lb/>beider, wie auch das Vorbild fast aller über diese Materie handeln- 
<lb/>der Schriftsteller und desgleichen das Beispiel der deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung (Art. 66—72.) und der meisten andern Wechselgesetze
<lb/>zeigt, fast mit Nothwendigkeit geboten ist. Gleichwohl sind die Wcch- 
<lb/>selduplikate, als vervielfachte Originale des Wechsels, von bloßen
<lb/>Kopien desselben prinzipiell verschieden und sind demzufolge auch
<lb/>im Einzelnen von wesentlich andern Folgen, als die letztem, be- 
<lb/>gleitet. Der Zusammenhang zwischen beiden Materien liegt nur
<lb/>darin, daß Wechselkopien in manchen Fällen statt der Duplikate

<lb/>Archivs. W.-R. III. 1
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0012.tif"
                   n="2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Ueber Wechftlduplikate und Wechftlkopien.

<lb/>gebraucht werden und dann dieselben bis zu gewissem Grade
<lb/>vertreten können, was für eine Darstellung der Rechtslehre von
<lb/>den einen und den andern den Gang vorzeichnet, zuerst die Theorie
<lb/>der Wechselduplikate zu entwickeln und dann zu der der Wechsel- 
<lb/>kopien überzugehen, welche großentheils aus jener ihre natürliche
<lb/>Beleuchtung, Aufklärung und Ergänzung erhält.

<lb/>§. 2. Begriff und Arten der Wechselduplikate.

<lb/>Ein Wechselduplikat ist, wie dieß schon im Ramen liegt, eine
<lb/>zweite, dritte Originalaussertigung einer Wechselurkunde, die als
<lb/>Original von dem Wechselschuldner selbst unterschrieben sein muß.
<lb/>Auch Urkundeir über andere Rechtsverhältnisse, als die Wechsel- 
<lb/>obligation, Pflegen nicht selten mehrfach und zwar im Original
<lb/>ausgestellt zu werden, aber gewöhnlich nur zu dem Zwecke, damit
<lb/>jeder der mit verschiedenartigen Interessen Betheiligten ein
<lb/>Eremplar zum Beweis der ihm zugestandenen Rechte erhalten
<lb/>könne. Dagegen kommt es außer dem Wechselverkehr nicht leicht
<lb/>vor, daß einem und demselben Subjecte in einer Obligation meh- 
<lb/>rere Originalurkunden über dieselbe ausgefertigt werden, und ge- 
<lb/>rade dieß ist bei Wechselduplikaten immer der Fall, da bei der
<lb/>strengen und absoluten Einseitigkeit der Wechselobligation eine
<lb/>zum Gebrauch des Wechselschuldners bestimmte Wechselurkunde
<lb/>völlig zwecklos sein würde. Alle Eremplare eines Wechsels, so
<lb/>viele es deren sein mögen, sind nur für den Wechselgläubiger be- 
<lb/>stimmt und können nur für diesen bestimmt sein. Diese eigen-
<lb/>thümliche Erscheinung bei dem Wechsel erklärt sich sehr natürlich
<lb/>aus der Bestimmung desselben, kraft deren er vorzugsweise als
<lb/>ein den kaufmännischen Bedürfnissen angepaßtes Zahlungsmittel
<lb/>dienen soll. Die leichte und vollständige Erfüllung dieser Auf- 
<lb/>gabe wird für den Wechsel in vielen Fällen dadurch bedingt, daß
<lb/>er in mehreren Eremplaren vorhanden sei, und zwar können
<lb/>durch eine solche Vervielfältigung hauptsächtlich zwei verschiedene
<lb/>Zwecke verfolgt werden, der einer erhöhten Sicherheit, oder der
<lb/>einer größeren Bequemlichkeit in dem Verkehr. Seiner Bestim- 
<lb/>mung als Zahlungsmittel folgend, muß der Wechsel häufig weite
<lb/>und gefährliche Reisen machen; der Untergang desselben würde
<lb/>dem Wechselgläubiger nicht nur die mit dem Verlust eines wich- 
<lb/>tigen Beweismittels immer verbundenen Unannehmlichkeiten und
<lb/>Gefahren bereiten, er würde ihn nach der eigenthümlichen, mit
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0013.tif"
                   n="3"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jollp, Privatdozcnt in Heidelberg. 3

<lb/>der schriftlichen Form auf das Innigste verwachsenen Natur des
<lb/>Wechsels zunächst und bis nach glücklich durchgeführtem Amorti- 
<lb/>sationsverfahren wegen des Verlustes des Wechsels in die Un- 
<lb/>möglichkeit versetzen, seine Wechselforderung überhaupt zur vollen
<lb/>Geltung zu bringen, und überdieß wäre die durch die Regreß- 
<lb/>klage begründete Sicherheit für die Zahlung des Wechsels jeden- 
<lb/>falls eingebüßt, da die unentbehrliche Voraussetzung jener Klage,
<lb/>der Protest, durch den Verlust des Wechsels, ja möglicher Weise
<lb/>schon durch dessen verspätete Ankunft an seinem'Bestimmungsort,
<lb/>unerfüllbar geworden ist. Man sieht, die außergewöhnliche Wich- 
<lb/>tigkeit der Wechselurkunde für die Wechselobligation selbst und die
<lb/>Gefahren ihres Untergangs, denen sie in viel höherem Grade als
<lb/>andere Urkunden ausgesetzt werden muß, rechtfertigen cs gar sehr,
<lb/>sie, namentlich wenn sie einen gefährlichen Transport zu erleiden
<lb/>hat, in mehrfachen Exemplaren auszustellen.

<lb/>In einer andern Beziehung macht häufig der Umstand die
<lb/>Vervielfältigung eines Wechsels wünschenswerth, daß ein nicht
<lb/>unbeträchtlicher Theil seines Wertheö von seiner wirklich erfolgten
<lb/>Annahme abhängt, diese aber seine unter Umständen sehr zeit- 
<lb/>raubende Einsendung an den Bezogenen nothwendig voraussetzt.
<lb/>Während der zur Einholung des Acceptes erforderlichen Zeit,
<lb/>welche bei weiter Entfernung des Wohnortes des Bezogenen
<lb/>leicht mehrere Wochen oder selbst Monate in Anspruch nehmen
<lb/>kann, entbehrt der Wechselgläubiger seines Wechsels, sofern die- 
<lb/>ser nur in einem Exemplar vorhanden ist; er kann die betreffende
<lb/>Summe nicht zur Ausführung der ihm obliegenden Zahlungen
<lb/>verwenden, er ist außer Stand, die für den Verkauf des Wechsels
<lb/>vielleicht günstigsten Conjuncturcn zu benutzen. Die Bequemlichkeit
<lb/>des Verkehrs verlangt also eben so sehr, wie die Sicherheit, häufig
<lb/>eine mehrfache Ausfertigung des Wechsels, damit ein Eremplar
<lb/>zum Accept eingesandt und das andere mittlerweile ohne Aufent- 
<lb/>halt girirt werden könne.

<lb/>Die zwei in dem Bisherigen beschriebenen verschiedenen Zwecke
<lb/>der Vervielfältigung der Wechsel, welche zwar die wichtigsten und
<lb/>häufigsten, keineswegs aber die einzig möglichen bei einem solchen
<lb/>Verfahren find, haben Zschinskp (dissertatio de cambiis mul- 
<lb/>tiplicatis. Lips. 1823.) und nach seinem Vorgänge auch Einert
<lb/>(das Wcchselrecht rc. S. 400 ffg.) die Veranlassung gegeben, über- 
<lb/>haupt zwei Hauptartcn von Wechselduplikaten, solche zur Sicherheit
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0014.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0014"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>4 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>und solche zur Bequemlichkeit zu unterscheiden, ein Unterschied, der
<lb/>zwar, wie zugegeben wird, in den positiven Wechselgesetzen nicht
<lb/>gemacht zu-werden pflege^), der aber gleichwohl aus der Natur
<lb/>der Sache mit Nothwendigkeit sich ergebe und sogar in der äuße- 
<lb/>ren Form sich ankündige, indem den Wechselduplikaten zur Sicher- 
<lb/>heit die kassatorische Klausel einverleibt zu werden pflege, während
<lb/>bei der Duplirung zur Bequemlichkeit auf dem girirten Eremplar
<lb/>die Adresse des Aufbewahrers des andern angegeben werden
<lb/>müsset). Schon Treitschke hat aber in seiner Encyklopädie der
<lb/>Wechselrechte (I. S. 346 ffg.) gezeigt, daß ein solcher äußerer
<lb/>Formunterschied keineswegs nothwendig und immer bestehe, daß,
<lb/>wie Zschinöky^) selbst mit thatsächlicher Aushebung seiner Theorie
<lb/>zugibt, beide Zwecke kombinirt bei Wechselduplikaten Vorkommen,
<lb/>und daß bei der Ausstellung solcher Duplikate die Absicht der In- 
<lb/>teressenten eine unbestimmte zu fcut pflege und alle Wechseldupli- 
<lb/>kate zu allen möglichen Zwecken gebraucht werden könnten, so daß
<lb/>ein prinzipieller Gegensatz zwischen Wechselduplikaten zur Sicher- 
<lb/>heit und solchen zur Bequemlichkeit nicht wohl gemacht werden
<lb/>könne, vielmehr die verschiedenartige Beurtheilung der Wechsel- 
<lb/>duplikate nur durch den verschiedenen, in concreto wirklich davon
<lb/>gemachten Gebrauch bedingt werde. Was Treitschke, dessen
<lb/>Beispiel auch mehrere Neuere gefolgt sind 4), aus der Natur der
<lb/>hier in Frage stehenden Rechtsverhältnisse entwickelt hat, das fin- 
<lb/>det für den heutigen Juristen, der sich auf den Boden der allge- 
<lb/>meinen deutschen Wechselordnung stellt, in dieser eine treue,
<lb/>positivrechtliche Unterstützung. Sie unterscheidet nicht grundsätz- 
<lb/>lich zwei oder mehrere verschiedene Gattungen von Wechseldupli-
<lb/>katen, sie spricht vielmehr von denselben im Allgemeinen (Art. 66.
<lb/>67.) und fügt dann nur für eine besondere Art des Gebrauchs
<lb/>der Wechselduplikate zur Bequemlichkeit einige besondere, das hier
<lb/>eintretende komplizirtere Verfahren erläuternde Bemerkungen hinzu.
<lb/>(Art. 68. 69.) Unserem Gcsetzbuche folgend, haben wir also zu- 
<lb/>nächst die rechtliche Natur der Wechselduplikate im Allgemeinen
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Zschrnskya. a.O. S. 10.

<lb/>2) Einerta. a. S. 401.

<lb/>3) a. a. O. S. 43. 44.

<lb/>4) Borchardt, Die Wechselduplikate u. Kopien S. 5 ffg. — Th öl,
<lb/>Wechselrecht S. 462 ffg.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozmt in Heidelberg. 5

<lb/>festzllstellen, und können erst dann zu den Verschiedenheiteil unter
<lb/>denselben übergehen, welche ihnen nicht sowohl vom ersten Mo- 
<lb/>mente ihrcö Entstehens an eingepflanzt, als vielmehr nur durch
<lb/>den in concreto von Ihnen gemachten Gebrauch nachträglich ver- 
<lb/>anlaßt sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 3. Duplirung eigener Wechsel.

<lb/>Die folgende Darstellung wird vorzugsweise nur die Duplikate
<lb/>von gezogenen Wechseln ins Auge fassen, da bei eigenen Wcchselir
<lb/>eine Vervielfältigung wegen Wegfalls der bei jenen sie gewöhnlich
<lb/>veranlassenden Gründe nur selten vorzukommen pflegt; sie werden
<lb/>nur selten im größeren Handelsverkehr gebraucht, also auch nicht
<lb/>wie Tratten bedeutenden Gefahren durch weite Versendung auS-
<lb/>gcsetzt; und da eine Acceptation bei ihnen weder nöthig noch mög- 
<lb/>lich ist, so ist auch ein einziges Ercmplar genügend, um ohne
<lb/>Verzichtleistung auf irgend einen Vortheil mit dem hier nicht ein- 
<lb/>mal so häufig angewandten Giro beginnen zu können. Die Ver- 
<lb/>vielfältigung eigener Wechsel ist so selten, daß der Ausdruck Sola- 
<lb/>wechsel im Verkehr fast gleichbedeutend mit dem Ausdruck eigene
<lb/>Wechsel gebraucht, und ein gezogener, selbst wenn er nur einfach
<lb/>ausgesertigt wird, doch gewöhnlich als Prima bezeichnet wird,
<lb/>was zugleich den Vortheil gewährt, ohne Aenderung davon noch
<lb/>andere Exemplare nachlicfern zu können^). Eine Vervielfachung
<lb/>eigener Wechsel kommt nur zu Zwecken von untergeordneter Be- 
<lb/>deutung vor, indem z. B. der erste Nehmer, welcher für nöthig
<lb/>hält, sich außer dem wcchselmäßigen Versprechen noch eine weitere
<lb/>Sicherheit zu verschaffen, diese auf dem einen Wechseleremplar sich
<lb/>versprechen läßt und ein zweites ohne diese Verschreibung zum
<lb/>Giro benützt, um solchergestalt sein Mißtrauen in die Zahlungs- 
<lb/>kräfte des Ausstellers der Kenntnißnahme Dritter zu entziehen c).
<lb/>Bei der vollkommenen Analogie, welche die durch den eigenen
<lb/>Wechsel erzeugte Obligation mit der auS der Tratte hcrvorgchen-
<lb/>den ihrem innersten Wesen nach darbietet, und da namentlich eine
<lb/>Vervielfältigung der Wechsclurkunde, wenn sie auch bei dem eige- 
<lb/>nen Wechsel weniger durch das Bcdürfniß geboten sein mag, bei
<lb/>diesen» nicht anders als bei dem gezogenen Wechsel aufgefaßt
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Vergl. Brauer, d. altgem. deutsche Wechselordnung zu Art. 60. Nr. 2.
<lb/>(i) Vvrchardt a. a. £}. S. 38.
</p>

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               <p>

                  <lb/>6 Ueber Wcchselduplikate und Wechselkopicn.


<lb/>werden kann, wird übrigens das Duplikat eines eigenen Wechsels
<lb/>in seiner rechtlichen Bedeutung und Wirkung ganz ebenso wie das
<lb/>eines gezogenen Wechsels zu beurthcilen fein7). Die deutsche
<lb/>Wechselordnung erklärt zwar ausdrücklich nur die Bestimmun- 
<lb/>gen über die Kopien der Tratten auch aus Trockenwechscl an- 
<lb/>wendbar (Art. 98. Nr.8.); man würde aber zu weit gehen, wenn
<lb/>man daraus vermöge des argumentum a contrario schlechthin
<lb/>die absolute rechtliche Unzulässigkeit und Wirkungslosigkeit der
<lb/>Duplikate von eigenen Wechseln folgern wollte. Vielmehr kann
<lb/>durch das Stillschweigen des Gesetzes über die Duplikate von
<lb/>Trockenwechseln im Gegensatz zu der ausdrücklichen Hervorhebung
<lb/>des Rechts des Inhabers zur Veranstaltung von Kopien nur der
<lb/>Schluß gerechtfertigt werden, der Inhaber eines eigenen Wechsels
<lb/>solle nicht schon als solcher berechtigt sein, mehrere Originalauö-
<lb/>sertigungen desselben zu verlangen; die rechtliche Zulässigkeit und
<lb/>Wirksamkeit der freiwillig oder in Folge einer besonders übernom- 
<lb/>menen Verpflichtung ausgestellten Duplikate eines eigenen Wechsels
<lb/>wird dadurch nicht im geringsten in Abrede gestellt8). Da übri- 
<lb/>gens die s. g. trassirt-eigenen Wechsel, wie aus der Stelle,
<lb/>an welcher ihrer in der Wechselordnung gedacht wird (Art. 6.)
<lb/>und noch deutlicher aus den Protokollen der Leipziger Wechsel-
<lb/>konserenz hervorgeht (Sitz. 24. aä Art. 5. des Entwurfs), den
<lb/>gezogenen Wechseln völlig gleichstchen, sofern nur die Zahlung an
<lb/>einem andern Orte als dem der Ausstellung geschehen soll, so ver- 
<lb/>steht es sich von selbst, daß unter dieser letztem Voraussetzung der
<lb/>Inhaber eines trassirt-eigenen Wechsels sogar ein Recht auf mehr- 
<lb/>fache Ausfertigung des Wechsels in Originaleremplaren hat, wie
<lb/>denn auch bei diesen nicht selten im größeren Handelsverkehr
<lb/>vorkommenden Papieren leichter als bei dem einfachen Trocken- 
<lb/>wechsel ein Bedürfniß nach einer solchen Vervielfältigung eintre-
<lb/>ten wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4. Recht auf Wechselduplikate.

<lb/>Zur Entwickelung der von Duplikaten gezogener Wechsel
<lb/>geltenden Rechtsgrundsätze übergehend, ist zunächst zu bemerken,


<lb/>7) Vcrgl. Treitschke a. a. O. S. 354.


<lb/>8) Vergl. Brauer a. a. O. aä Art. 98. Nr. 2.— Koch, d. Wechselrecht
<lb/>nach der allgem. deutschen W.-Ordn. ad Art. 66. I. ad Art. 98. Nr. 8. —
<lb/>Bluntschli, allgem. deutsche W.-Ordn. ad Art. 98. Nr. 2.
</p>

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               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Dr. I. Jolly, Privatdozent in -Heivelberg.


<lb/>daß die allgemeine deutsche Wechselordnung, die Bedenken
<lb/>der altern Theorie abstrcifend 9) und sich anschließend an das Bc-
<lb/>dürfniß und an die Sitte des Handelsverkehrs, dem Nemittentcn
<lb/>einer Tratte ausdrücklich das Recht zuspricht, eine mehrfache Origi- 
<lb/>nalausfertigung des Wechsels zu verlangen, auch wenn über die- 
<lb/>sen Punkt bei der das Geben des Wechsels vorbereitenden Verein- 
<lb/>barung -nichts festgesetzt worden sein sollte10). Da daö Recht auf
<lb/>Duplikate als von selbst in dem Recht auf den gezogenen Wechsel
<lb/>mit inbegriffen betrachtet wird, so kann die Vervielfältigung dcö
<lb/>Wechsels von dem Remittenten gefordert werden, ohne daß er
<lb/>deshalb irgend eine weitere Gegenleistung als die durch daö s. g.
<lb/>pactam de cambiando (Wechselschluß) ihm auferlcgte zu erfüllen
<lb/>genvthigt wäre. Ucbrigenö sind auch die Kosten, welche eine unmit- 
<lb/>telbar bei Ausstellung des Wechsels beliebte Vervielfältigung dessel- 
<lb/>ben veranlaßt, so äußerst geringfügig, daß sich darüber kaum jemals
<lb/>eine Differenz unter den Bethciligtcn erheben wird. Sollten sie aber
<lb/>dennoch in Frage gezogen werden, so kann dem Remittenten die
<lb/>Verbindlichkeit zu ihrer Erstattung bei seinem ausdrücklich und
<lb/>ohne Erwähnung irgend einer Gegcnverbindlichkeit anerkannten
<lb/>Rechte auf Duplikate um so weniger auferlegt werden, als in
<lb/>dem Preußischen Entwurf einer Wechselordnung (Art. 62.),
<lb/>welcher den Berathungen der Leipziger Konferenz zur Grund- 
<lb/>lage diente, dem Remittenten die Erstattung der durch Anfertigung
<lb/>der Duplikate entstandenen Kosten aufcrlcgt war, dicß aber als
<lb/>den Sitten des HandelöstandeS widerstreitend in die allgemeine
<lb/>deutsche Wechselordnung nicht aufgcnommcn wurde, wor- 
<lb/>aus sich ergibt, daß das aus dem strengen Wortlaut des Gesetzes
<lb/>hervorgehende Resultat auch in der Absicht der Gesetzgeber be- 
<lb/>gründet iji11).

<lb/>Dieses Gesetz betrachtet aber die Wechsclduplikate als dem
<lb/>Verkehr so nützlich und förderlich, daß, was früher als noch zwei- 
<lb/>felhaft betrachtet wurde12), nicht nur der Remittent bei der Aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>0) Bergt, z. B.dieSchrtftüberWechselduplikate und Wcchsclab-
<lb/>schriften, Franks. 1807. S. 6. 7. — Trettsch kc a. a. O. I. S. 102.

<lb/>10) D. W.-Ord». Art. 60. Abschn. 1.—Brauer a. a.O. all Art. 00. Nr.
<lb/>1. — K o ch a. a. O. z» Art. 00. Nr. I.

<lb/>I I) Bergt. Prot. d. Lcipz. W.-Kcnf., Sitz. 21. zu Art. 02.

<lb/>12) Treitschkc a. a. O. I. S. 100. ,
</p>

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               <p>

                  <lb/>8 Uebcr Wcchftlduplikatc und Wechselkopien.


<lb/>stellung, sondern auch jeder spätere Indossatar noch nachträglich
<lb/>die Nachlieferung von Duplikaten zu verlangen berechtigt ist
<lb/>(Art. 66. Abschn. 3.). Der Wechselinhaber hat sich dicserhalb an
<lb/>seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, welcher wieder an
<lb/>seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforderung an den
<lb/>Aussteller gelangt. Dieser hat dann ein zweites, drittes re. Origi-
<lb/>nalcremplar auszustellen, welches durch die Hand der sämmtlichen
<lb/>Indossanten, von einem jeden derselben mit einem gleichlautenden
<lb/>Indossament, wie das auf das ursprüngliche Exemplar gesetzte, ver- 
<lb/>sehen, wieder an den letzten Indossatar zurückgelangt 13). Wenn
<lb/>gleich nämlich daö Gesetz in einer nicht vollkommen deutlichen
<lb/>Fassung nur verfügt, jeder Indossatar kann von seinem Vormann
<lb/>verlangen, daß die früheren Indossamente auf dem Duplikate wie- 
<lb/>derholt werden, wobei es zweifelhaft sein könnte, ob der letzte In- 
<lb/>dossant von dem letzten Indossatar gezwungen werden könne, von
<lb/>seinem Vormanne die Wiederholung des von diesem herrührendcn
<lb/>Indossamentes auf dem Duplikate und so fort zu verlangen: so
<lb/>erscheint doch nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers
<lb/>ein solcher Zweifel als unbegründet, indem unverkennbar dem
<lb/>letzten Indossatar das Recht auf Duplikate, welche in allen Stücken
<lb/>mit der ursprünglichen Wechselurkunde übereinstimmen, eingeräumt
<lb/>werden soll, und die Duplikate, sofern nicht der letzte Indossatar
<lb/>die Wiederholung aller früheren Indossamente aus denselben er- 
<lb/>zwingen kann, nur in sehr unvollkommener Weise ihren Zwecken zu
<lb/>entsprechen vermöchten. Uebrigens liegt es schon in dem Begriff
<lb/>eines Duplikats, daß die auf dem nachgelieferten zweiten, drit- 
<lb/>ten rc. Exemplar zu wiederholenden Indossamente unter dem alten
<lb/>Datum auszustellen sind, da sonst das nachgelieferte Exemplar
<lb/>wegen seines von dem ersten abweichenden Inhalts als neuer
<lb/>selbstständiger Wechsel erschiene

<lb/>Die unter Umständen nicht unbedeutenden Kosten, welche
<lb/>durch eine nachträglich auf Verlangen eines Indossatars eintre- 
<lb/>tende Vervielfältigung des Wechsels entstehen, sind von diesem
<lb/>Indossatar zu tragen. Zwar ist auch ihm eben so wie dem Re- 
<lb/>mittenten ausdrücklich ein Recht auf Duplikate eingeräumt und
</p>
               <p>

                  <lb/>13) D. W.Ordn. Art. 66. Abschn. 3. — Brauer a. a. O. ad Art. 69.
<lb/>Nr. 1. — Koch a. a. O. ad Art. 66. III.

<lb/>14) Zschinsky a. a. O. S. 28.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0019.tif"
                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Dr. 3- Jolly, Privatdozciit in Heidelberg. 9


<lb/>die in dem Preußischen Entwurf (Art. 62.) dem Indossatar
<lb/>ebenso wie dem Remittenten auferlegte Verbindlichkeit zu Erstat- 
<lb/>tung der durch die mehrfache Ausfertigung veranlaßtcn Kosten
<lb/>ist in der allgemeinen deutschen Wechselordnung nicht und
<lb/>zwar absichtlich nicht erwähnt,5). Allein wenn auch aus dem
<lb/>letztem Umstande eine die Verbindlichkeit des Indossatars zu Er- 
<lb/>stattung der Kosten auöschließende Intention der Leipziger Be- 
<lb/>vollmächtigten gefolgert werden kann, so hat doch diese Absicht in
<lb/>dem Gesetz, wie es jetzt vorliegt, in keiner Weise einen bestimmten
<lb/>Ausdruck gefunden und kann deshalb um so weniger als bindend
<lb/>betrachtet werden, als sie mit der Natur der Verhältnisse hier
<lb/>offenbar in Widerspruch steht. Wer berechtigt ist, einen neu zu
<lb/>schaffenden Wechsel zu verlangen, dem mag immerhin die Befug-
<lb/>niß zugcstanden werden, mehrfache Ausfertigung der Wechselur- 
<lb/>kunde zu verlangen, ohne zur Erstattung der ohnehin kaum be- 
<lb/>rechenbaren Kosten verpflichtet zu sein; wer aber einen bereits
<lb/>girirten und nur in einem Eremplar vorhandenen Wechsel ohne
<lb/>Vorbehalt angenommen hat, der hat damit thatsächlich zugestan-
<lb/>dcn, daß alle auö der das Indossament veranlassenden Vereinba- 
<lb/>rung für ihn hervorgcgangenen Ansprüche durch die Begebung
<lb/>des Wechsels an ihn erfüllt sind. ES ist eine besondere Gunst
<lb/>des Gesetzes, wenn ihm dieses das Recht einräumt, nachträglich
<lb/>doch noch Nachlieferung von Duplikaten verlangen zu können,
<lb/>deren Kosten aber, wie sie nur durch ihn und zu seinem Nutzen
<lb/>veranlaßt worden, billiger und gerechter Weise auch von ihm
<lb/>allein zu tragen sind16). Hat sich der Indossatar gleich beiUeber-
<lb/>nahme des Wechsels Nachlieferung von Duplikaten durch seinen
<lb/>Indossanten ausbcdungen, so hat selbstverständlich dieser die dar- 
<lb/>aus erwachsenden Kosten auf sich zu nehmen. Diese Bemerkun- 
<lb/>gen werden es übrigens rechtfertigen, selbst dem Remittenten die
<lb/>Verbindlichkeit zur Erstattung der durch Nachlieferung von Du- 
<lb/>plikaten veranlaßten Kosten aufzuerlegen, sofern er zunächst mit
<lb/>einem einzigen ihm gelieferten Eremplar der Tratte, das etwa
<lb/>gar als Solawechsel bezeichnet war, sich zufrieden erklärt und
<lb/>erst nachträglich Duplikate in Anspruch nimmt, wogegen ich der
</p>
               <p>

                  <lb/>15) Prot. d. Lcipz. W.-Ko»s., Sitz. 21 zu Art. 62.

<lb/>16) Bergl. Koch a. a. O. ad Art. 66. Rr. III. — Trcitschkc a. a. O. I.
<lb/>S. 109. — Bvrchard t a. a. O. S. 5.
</p>

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               <p>

                  <lb/>ID Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.

<lb/>Ansicht Bluntschli's^) nicht beistimmen kann, in der Annahme
<lb/>eines als Solawechsel bezeichneten Exemplars liege sogar ein
<lb/>stillschweigender Verzicht auf die Nachlieferung von Duplikaten.
<lb/>Das Gesetz räumt dem Wechselinhaber einen solchen Anspruch
<lb/>unbedingt und ohne Unterscheidung ein, und diese allgemeine
<lb/>Verfügung kann im einzelnen Falle nicht wohl schon dadurch als
<lb/>aufgehoben betrachtet werden, daß die einfach ausgestellte Tratte
<lb/>lediglich als das bezeichnet wird, was sie wirklich ist, als Sola- 
<lb/>wechsel.

<lb/>Das Recht des Wechselinhabers geht übrigens nicht bloß
<lb/>darauf, mehrere Exemplare des Wechsels verlangen zu können,
<lb/>sondern auch darauf, daß auf jedem derselben sämmtliche Indos- 
<lb/>samente gleichlautend wiederholt werden. Treitschke^) will
<lb/>zwar dieses Recht nur ausnahmsweise, nämlich nur für den Fall
<lb/>zugeben, wenn der Indossatar ein rechtliches Interesse an der
<lb/>mehrfachen Girirung nachgewiesen habe; allein, da aus der mehr- 
<lb/>fachen Wiederholung des Indossaments, sofern sie nur auf völlig
<lb/>gleichlautenden Wechselexemplaren und selbst völlig gleichlautend
<lb/>geschah, dem Indossanten schlechthin keine Gefahr erwachseil kann,
<lb/>wird das Recht auf mehrfache Girirung, durch welche allein alle
<lb/>Exemplare für den Indossatar gleich brauchbar werden, demselben
<lb/>um so mehr zugestanden werden müssen, als, wie wir oben gesehen
<lb/>haben, sogar bei ursprünglich einfacher Ausstellung des Wechsels
<lb/>Nachlieferung von Duplikaten nicht nur, sondern auch auf diesen
<lb/>Wiederholung der Indossamente verlangt werden kann.

<lb/>Der Wechselinhaber, welcher die Nachlieferung von Dupli- 
<lb/>katen verlangt, hat nöthigen Falls zur Anfertigung derselben das
<lb/>ursprüngliche Exemplar vorzulegen. Die Ausfertigung des Du- 
<lb/>plikats und die Wiederholung der Indossamente auf demselben ist
<lb/>nämlich für den Aussteller, resp. die Indossanten, nur insofern un- 
<lb/>bedenklich, als das Duplikat wörtlich genau mit dem ursprüng- 
<lb/>lichen Exemplar übereinstimmt. Nun wird zwar der besonnene
<lb/>Aussteller oder Indossant, namentlich wenn er ein Kaufmann ist,
<lb/>regelmäßig eine Abschrift des von ihm abgegebenen Wechsels in
<lb/>seinem s. g. Wechselkopirbuch zurückbehalten haben, nach welcher
<lb/>er das Duplikat ansertigen könnte; allein zur regelmäßigen Füh-
</p>
               <p>

                  <lb/>17) a.a.O. aä Art. 66. Nr. 2.

<lb/>18) a.a. O.I. S. 169.355. 445.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Prioatdozent in Heidelberg. 11

<lb/>nmg eincö solchen WechsclkopirbucheS ist er doch seinem Wech- 
<lb/>selnehmer gegenüber nicht verpflichtet, und jedenfalls kann derje- 
<lb/>nige, welcher die Nachlieferung von Duplikaten verlangt, dem
<lb/>Aussteller und den Indossanten gegenüber nur durch Vorlegung
<lb/>dcS bereits vorhandenen, auf ihn indosstrten EremplarS sich als
<lb/>zu jener Forderung berechtigt legitimiren19).

<lb/>Was endlich noch daö Fundament der Berechtigung des
<lb/>WechsclgläubigerS zu Duplikaten anbelangt, welches nicht nur,
<lb/>wie Brauer-0) meint, für die airzuwendende Prozeßart, sondern
<lb/>für die ganze innere Natur des in Frage stehenden Rechtes ent- 
<lb/>scheidend ist, so kann dieses Fundament entschieden nicht in der
<lb/>Wechsclobligation selbst, sondern nur in dem dem Wechsel zu
<lb/>Grunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen Geber und Nehmer
<lb/>gesunden'werden. Es zeigt sich dicß am deutlichsten darin, daß
<lb/>der Remittent von Anfang an, auch noch che er nur ein einziges
<lb/>Eremplar dcS Wechsels erhalten hat, eine mehrfache Ausfertigung
<lb/>desselben zu verlangen berechtigt ist; bevor ihm aber wenigstens
<lb/>eine gehörig gceigcnschaftete Wcchsclurkunde übergeben ist, besteht
<lb/>anerkannter Maßen die Wechsclobligation selbst noch gar nicht,
<lb/>so daß daö gleichwohl schon in diesem Zeitpunkt begründete
<lb/>Recht auf mehrfache Ausfertigung des Wechsels unmöglich als
<lb/>Ausfluß aus jener betrachtet werden kannst). Diese Bemerkung
<lb/>ist nicht lediglich ein überflüssiger theoretischer Schmuck, sic führt
<lb/>auch zu praktischen Konsequenzen; sie rechtfertigt nicht nur die
<lb/>schon von Brauer gegebene Entscheidung, daß das Recht auf
<lb/>Wechsclduplikate nicht im Wechselproceß geltend gemacht werden
<lb/>könne, sondern verweist das ganze in Frage stehende Rechtöver-
<lb/>hältniß überhaupt in das Gebiet des gemeinen Civilrechtö. ES
<lb/>ist also nicht bloß aus praktischen Rücksichten vorgeschrieben, daß
<lb/>der Wechselinhaber, welcher die Nachlieferung von Duplikateil
<lb/>verlangt, sich deshalb an seinen unmittelbaren Vormann wen- 
<lb/>den müsse, dieser an den seinigen u. s. w., sondern der nur auf
<lb/>dem s. g. Wechselschluß beruhende und darum nicht selbst wechsel-
<lb/>mäßige Anspruch des Nehmers auf Duplikate ist seiner Natur
<lb/>nach nur dem unmittelbaren Geber gegenüber begründet. Aus

<lb/>19) Koch a. a. O. ad Art. CG. Nr. 3. a. M. — Brauer a. a. O. ad Art.
<lb/>CG. Nr. 4.

<lb/>20) a. fl. O. ad Art. 60. Nr. 5.

<lb/>21) a. M. i» t&gt;. Schrift üb er Wechsel dupli täte re. S. 3. Aiimcrk. 2.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0022.tif"
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               <p>

                  <lb/>12 lieber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>eben dieser civilrechtlichen Natur jenes Anspruches ergibt sich auch
<lb/>die weitere Folge, daß die Auslieferung der nachträglich angefer- 
<lb/>tigten Eremplare von dem Indossatar seinem Indossanten gegen- 
<lb/>über erst dann verlangt werden kann, wenn er letzterem die die- 
<lb/>sem nach den obigen Ausführungen regelmäßig zu ersetzenden
<lb/>Kosten vergütet hat, da diese mit den sie veranlassenden Duplika- 
<lb/>ten offenbar konner sind, also letztere bis zur Rückerstattung jener
<lb/>Kosten allgemeinen Grundsätzen nach retinirt werden dürfen 22).

<lb/>§. 5. Rechtliche Natur der Wechselduplikate.

<lb/>Ist nun ein Wechsel in einem einzelnen Falle wirklich in
<lb/>nrehreren Originaleremplaren ausgestellt, so ist das allgemeine
<lb/>Prinzip zur Beurtheilung der aus einem solchen Verfahren her- 
<lb/>vorgehenden rechtlichen Folgen sehr einfach und klar. Trotz der
<lb/>mehreren Urkunden über die Wechselobligation ist nämlich diese
<lb/>selbst doch nur ein einziges Mal vorhanden. So wichtig auch für
<lb/>das Zustandekommen dieser Obligation das Ausfertigen und Hin- 
<lb/>geben der Wechselurkunde sein mag, so ist doch diese nicht selbst
<lb/>die Wechselobligation, sondern nur ein wenn auch unentbehrliches
<lb/>Mittel zu ihrer Erzeugung und eine Beurkundung ihrer Eristenz.
<lb/>Für den erstem Zweck hat die Vervielfältigung der Wechselurkunde
<lb/>gar keine Bedeutung; in der zweiten Beziehung kann die auch
<lb/>noch so vielfach angefertigte Beurkundung deö Rechtsverhältnisses
<lb/>doch dieses selbst nicht vervielfältigen. Trotz der mehrfachen
<lb/>Ausfertigung der Wechselurkunde ist die Wechselobligation nur
<lb/>einmal vorhanden; sie ist zwar schon durch jedes einzelne Erem-
<lb/>plar für sich hinlänglich begründet und erwiesen, und kann also
<lb/>auf jedes einzelne geltend gemacht werden, wird aber.auch durch
<lb/>alle zusammen nicht mehr als einmal hervorgebracht, so daß
<lb/>namentlich durch Einlösung eines Eremplars alle andern ihre
<lb/>Kraft verlieren 23).

<lb/>Es liegt in der Natur der Sache, daß die mehreren Origi-
<lb/>naleremplare eines Wechsels, um als Duplikate gelten zu können,
</p>
               <p>

                  <lb/>22) S. auch Bluntschli a. a. O. adArt. 66. Nr. 4.

<lb/>23) D. W.-O. Art. 67. Abschn. 1. — Borchardt a. a.O. S. 2. —
<lb/>Treitschkea.a.O.I. S. 345. 346. — Koch a. a.O. ad Art. 66. Nr. 2. ad
<lb/>Art. 67. Nr. 1.— Brauer a. a. O. ad Art. 66. Nr. 3. ad Art. 67.—
<lb/>BluntschU a. a. O. ad Art. 76. Nr. 1.
</p>

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                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. 3. 3olly, Privatdozent in Heidelberg. 13

<lb/>vollkommen gleichlautend sein müssen24). Abweichungen unter
<lb/>den mehreren Eremplarcn sind hier sogar viel mißlicher als bei
<lb/>andern über gewöhnliche CivilrechtSvcrhältnisse mehrfach ausge- 
<lb/>stellten Urkunden, indem bei der entscheidenden Bedeutung der
<lb/>Wcchsclurkunde für die Beurkundung nicht bloß, sondern auch
<lb/>für die Existenz der Wechselobligation selbst, bei Verschiedenheiten
<lb/>unter den mehreren Exemplaren gar leicht für den Aussteller und
<lb/>die Indossanten die Gefahr entstehen kann, jedes der verschieden
<lb/>lautenden Exemplare als dnert selbstständigen, von den durch
<lb/>die andern Exemplare begründeten und beurkundeten Wech- 
<lb/>seln verschiedenen Wechsel behandelt und demgemäß sich selbst
<lb/>mehrfach zur Zahlung verhaftet zu sehen, eine Gefahr, welcher
<lb/>sic namentlich dann gar nicht zu entgehen vermöchten, wenn
<lb/>die verschiedenen Exemplare in die Hände verschiedener Per- 
<lb/>sonen gelangt wären 25).

<lb/>Aber nicht bloß die aus dem Begriff eines Duplikats von
<lb/>selbst und mit Nothwcndigkcit sich ergebende wörtliche Uebcrcin-
<lb/>stimmung der mehreren Exemplare unter einander ist erforderlich,
<lb/>um die mehreren Exemplare in ihrer Wirksamkeit auf die Erzeu- 
<lb/>gung und Beurkundung doch nur einer einzigen Wechselobli- 
<lb/>gation zu beschränken; cs muß vielmehr zu diesem Zwecke jedem
<lb/>einzelnen Exemplare überdicß eine Bezeichnung beigefügt werden,
<lb/>aus welcher ersichtlich ist, daß dieses Exemplar nicht allein steht,
<lb/>sondern über dieselbe Wcchselobligation noch andere gleichlautende
<lb/>Urkunden angcfertigt worden sind. Auch in dieser, in solcher
<lb/>Strenge nur dem Wechsclrecht angchörigen Vorschrift liegt nicht
<lb/>eine unnöthige und lästige Formalität, sondern eine nothwendigc
<lb/>Berücksichtigung der hier vorliegenden bcsonderu Verhältnisse. Wird
<lb/>schon bei Ausfertigung mehrerer Originalurkunden über ein ge- 
<lb/>wöhnliches Civilrechtsverhältniß eine auch nur ganz gewöhnliche
<lb/>Vorsicht in jedem einzelnen Exemplar die Erwähnung veranlassen,
<lb/>daß die Urkunde mehrfach und wie vielfach sie ausgestellt wurde, um
<lb/>wiederholten Ansprüchen aus den verschiedenen Urkunden zu ent- 
<lb/>gehen, so ist bei der lakonischen Kürze, bei dem ganz abstrakten, nur
<lb/>aufZahlung cinerSummcGeldcs gerichteten Inhalte und der hohen,
<lb/>über ein bloßcS Beweismittel weit hinauöreichenden Wichtigkeit der
</p>
               <p>

                  <lb/>2i) B orchardt a. a. O. S. 2.

<lb/>21) Koch a. a. O. a&lt;l Art. 07. Nr. II. t.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0024.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>Wechselurkunde, falls sie mehrfach ausgefertigt wird, in jedem ein- 
<lb/>zelnen Eremplar eine dessen Beziehung auf die andere andeutende
<lb/>Bezeichnung geradezu unentbehrlich. Wie sollte auch in der That
<lb/>bei zwei völlig gleichlautenden Wechselurkunden, welche aber durch
<lb/>keine Spur ihre gemeinschaftliche Beziehung auf eine und dieselbe
<lb/>Wechselobligation andeuteten, erkannt werden, daß durch dieselben
<lb/>nicht zwei verschiedene Wechselobligationen, wenn auch unter den- 
<lb/>selben Personen und auf dieselbe Summe, begründet sein sollten?
<lb/>und wäre auch das Gegentheil aus den sonstigen, unter den fraglichen
<lb/>Personen Statt findenden Beziehungen zu erweisen, so müßte
<lb/>doch 'eine solche Beweisführung als der Natur des zum freien
<lb/>kaufmännischen Verkehr bestimmten Wechsels geradezu widerspre- 
<lb/>chend, als unzulässig zurückgewiesen werden. Um also trotz der
<lb/>mehreren Urkunden über die Wechselobligation doch die nur ein- 
<lb/>malige Geltung dieser letztem zunächst im Interesse des Ausstel- 
<lb/>lers und der Indossanten kenntlich zu machen 26), nicht aus dem
<lb/>von Brauer^) fälschlich zur Hauptsache gemachten Grunde, um
<lb/>den Nehmer möglichst vor Betrügereien zu schützen, muß bei
<lb/>mehrfacher Ausfertigung der Wechselurkunde in jedem einzelnen
<lb/>Exemplare eine das Dasein der andern und die gemeinschaftliche
<lb/>Beziehung aller auf eine und dieselbe Wechselobligation andeutende
<lb/>Bezeichnung enthalten sein. Diese Bezeichnung besteht nach einer
<lb/>allgemein verbreiteten, durch die Wechselordnung (Art. 66.
<lb/>Abschn. 2.) ausdrücklich sanctionirten Sitte darin, daß das eine
<lb/>Eremplar als Prima, das zweite als Sekunda, das dritte als
<lb/>Tertia u. s. w. bezeichnet werde. Diese Bezeichnung muß nach
<lb/>der bestimmten Vorschrift unseres Gesetzes in den Context der
<lb/>Wechselurkunde ausgenommen werden, so daß von mehreren Exem- 
<lb/>plaren, deren jedes die UeberschristPrima, Sekunda u. s. w. trüge,
<lb/>in deren Terte aber nur von einem Wechsel schlechthin die Rede
<lb/>wäre, jedes als ein besonderer, selbstständiger Wechsel eingelöst
<lb/>werden müßte. Die Vorschrift verdient unzweifelhaft den Vor- 
<lb/>wurf unbilliger Strenge, da auch unter obiger Voraussetzung der
<lb/>Zweck des Gesetzes, die Beziehung der sämmtlichen Exemplare
<lb/>auf eine und dieselbe Wechselobligation kenntlich zu machen, voll- 
<lb/>kommen erreicht ist; und selbst eine durch diese unnöthige Strenge
</p>
               <p>

                  <lb/>26) Treitschke a. a. O. I. S. 3L5.

<lb/>27) a. et. O. ad Art. 66. Nr. 3.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0025.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Sofft;, Privatdozmt in Heidelberg.

<lb/>begangene Jnconsequenz wird zu rügen sein. Nach dem Preu- 
<lb/>ßischen Entwurf, welcher den Berathungen der Leipziger Wech-
<lb/>sclkonferenz zur Grtindlage diente, war nämlich die Aufnahme des
<lb/>Wortes Wechsel in den Contert der Wechselurkunde als ein
<lb/>wesentliches Erforderniß des Wechsels ausgestellt; die aus jenen
<lb/>Berathungen hervorgegangene deutsche Wechselordnung ver- 
<lb/>langt aber, abweichend von dem Entwurf und ohne daß aus den
<lb/>Protokollen ein Grund für diese Abweichung ersichtlich ist, nur
<lb/>die in den Wechsel selbst, d. h. die Wechselurkunde aus-
<lb/>zunehmende Bezeichnung als Wechsel, so daß die bloße Ueber-
<lb/>schreibung der Urkunde mit jenem Worte, da auf diese Art
<lb/>doch die Urkunde selbst als Wechsel bezeichnet ist, für genügend
<lb/>erachtet werdet: muß. Ob bei Duplikatctt die Aufnahme der Be- 
<lb/>zeichnung als Prima, Sekunda u. s. w. in den Contert der
<lb/>Urkunde erforderlich sein solle oder nicht, wurde als bloße Rc-
<lb/>dactionSfrage behandelt^), und ohne weitere Erörterung bei der
<lb/>definitiven Beschlußfassung die ursprüngliche Nedaction des preu- 
<lb/>ßischen Entwurfs, welche hier wie bei den Erfordernissen der
<lb/>Tratte Aufnahme der betreffenden Bezeichnung in den Tert ver- 
<lb/>langt, bcibehalten, während man dieses Erforderniß für die Gül- 
<lb/>tigkeit der Tratte selbst hatte fallen lassen. Dem sei aber wie ihm
<lb/>wolle, der Ausleger der deutschen Wechselordnung muß es
<lb/>als ein wesentliches Erforderniß der Duplikate anerkennen, daß
<lb/>jedes einzelne Eremplar in dem Tert selbst als Prima, Se- 
<lb/>kunda re. bezeichnet sei29). Dagegen wird die Bezeichnung der
<lb/>einzelnen Eremplare als Prima, Sekunda re. nicht in der Art
<lb/>unumgänglich erforderlich sein, daß nicht statt dieser Ausdrücke
<lb/>auch andere die Beziehung der mehreren Eremplare auf eine
<lb/>einzige Wechsclobligation eben so deutlich ausdrückende Wendun- 
<lb/>gen gebraucht werden dürften, wie namentlich z. B. die Bezeich- 
<lb/>nung als Erster, Zweiter re., die nach Thöl's Zeugniß öfter
<lb/>vorkommt bv), als vollkommen genügend betrachtet werden muß.
<lb/>Mag es immerhin zu den wesentlichen Erfordernissen der Tratte
<lb/>gehören, daß sie als Wechsel bezeichnet sei, und mag auch dieser

<lb/>2S) Prot. d. Leipziger Konfer., Sitz. 21. ad Art. 62. d. Entwurfs.

<lb/>29) Koch a. a. O. Art. 66. Nr. 2. — Brau er a. a. O. ad Art. 66.
<lb/>Nr. 3. — Bluntschli a. a. O. ad Art. 66. Nr. 3. — S. auch Borchardt
<lb/>a. a. O. S. 2.

<lb/>30) Thö l a.a.O. §.280.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0026.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16 lictor Wcchsclduplikate und Wechselkopien.


<lb/>Ausdruck schlechthin durch keinen andern, gleichbedeutenden zu
<lb/>ersetzen sein, man kann dessenungeachtet die Bezeichnung der Du- 
<lb/>plikate als Prima, Sekunda re., obgleich das Gesetz auch die- 
<lb/>ser Bezeichnungsart nur und allein, und nicht bloß beispielsweise
<lb/>gedenkt, doch nicht für die allein zulässige halten. In jenem Falle
<lb/>rechtfertigt sich die Ausschließlichkeit des Gesetzes und die strenge
<lb/>Auslegung und Anwendung desselben durch das praktische Be-
<lb/>dürfniß, den Wechsel in einer 'sichern und schlechthin allgemein
<lb/>verständlichen Weise von allen andern Rcchtsurkunden zu unter- 
<lb/>scheiden; in unserem Falle kann aber durch eine Bezeichnung der
<lb/>Duplikate, wie die oben beispielsweise angeführte, der Zweck des
<lb/>Gesetzes, die Beziehung der sämmtlichen Eremplare auf dieselbe
<lb/>Wechselobligation mit voller Sicherheit kenntlich zu machen, ganz
<lb/>eben so vollständig, wie durch den Gebrauch der in dem Gesetz
<lb/>selbst angegebenen Ausdrücke, erreicht werden und es muß dem- 
<lb/>nach auch eine solche Bezeichnung für genügend erachtet werden.

<lb/>§. 6. Fortsetzung. — Kassatorische Klausel.

<lb/>Um die nur einmalige Wirkung aller Eremplare eines mehr- 
<lb/>fach ausgestellten Wechsels noch deutlicher als durch die bisher
<lb/>besprochene Bezeichnung derselben hervortrcten zu lassen, wird
<lb/>nicht selten den einzelnen Exemplaren die s. g. kassatorische
<lb/>Klausel beigefügt, d. h. es wird auf jedem einzelnen Eremplar
<lb/>bemerkt, auf dasselbe solle nur dann Zahlung geleistet werden,
<lb/>wenn sie nicht schon auf ein anderes geleistet sei; so heißt cs z. B.
<lb/>auf Sekunda: „gegen Sekunda — Prima nicht — zahlen
<lb/>Sie" re.; auf Prima: „gegen Prima — Sekunda nicht — zah- 
<lb/>len Sie" k. Gewöhnlich findet sich diese kassatorische Klausel
<lb/>nur auf den spätern Exemplaren hinsichtlich der früheren, nicht
<lb/>auch aus diesen hinsichtlich jener, aus dem einfachen Grunde, weil
<lb/>man bei Ausfertigung des ersten Eremplars häufig nicht weiß,
<lb/>ob und wie viele andere noch werden nachgeliefert werden, ohne
<lb/>daß aber diese Sitte als eine unabänderliche 3i) oder gar mit
<lb/>Zschinskh3^ als ein zu selbstständigen Consequenzen führender
<lb/>Rechtssatz ausgefaßt werden dürste, indem bisweilen auch in
<lb/>den früheren Exemplaren die kassatorische Klausel hinsichtlich der
</p>
               <p>

                  <lb/>31) Schrift über Wechscl-Dupl. S. 8. Anmerk. 3.

<lb/>32) ». a. O. S. 12.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0027.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Br. I. Sollt), Privatdozcnt in Heidelberg. 17


<lb/>spätem öorfommt33). Schon die Gleichgiltigkeit bei dem Ge- 
<lb/>brauch der kassatorischen Klausel deutet darauf hin, und es geht
<lb/>aus der Natur der Sache mit vollster Evidenz hervor und ist
<lb/>auch allseitig anerkannt, daß sie etwas durchaus UeberflüssigeS ist33).
<lb/>Sind die Duplikate in dieser ihrer Eigenschaft durch gehörige
<lb/>Bezeichnung hinlänglich erkenntlich, so liegt es mit Nothwendig-
<lb/>keit in der Natur der Verhältnisse, daß durch die auf ein Exem- 
<lb/>plar geleistete Zahlung alle andern ihre Kraft verlieren, indem
<lb/>durch jene Zahlung die nur einmal vorhandene Wechselobligation
<lb/>völlig getilgt ist. Zschinsky35) und Einert33) erkennen dieß zwar
<lb/>auch im Allgemeinen als richtig an, halten aber doch die kassato- 
<lb/>rische Klausel insofern für wesentlich, als durch sie Wechsclduplikate
<lb/>zur Sicherheit in der ätlßern Form von Wechselduplikaten zur Be- 
<lb/>quemlichkeit unterschieden würden, und namentlich Einert tadelt
<lb/>es, daß auch bei Wechselduplikaten der letztem Art häufig auf
<lb/>der zum Giro bestimmten Sekunda die die kassatorische Klausel
<lb/>ausdrückenden Worte beibehalten würden „Prima nicht", oder
<lb/>daß bei einer Triplirung des Wechsels und wenn z. B. die Se- 
<lb/>kunda zum Accept eingeschickt sei, auf Prima und Tertia die
<lb/>Worte: „Sekunda und Tertia resp.^Prima nicht", aus-Se- 
<lb/>kunda die Worte: „Prima und Tertia nicht" gesetzt würden.
<lb/>Es solle nämlich auf das zum Accept bestimmte Exemplar jeden- 
<lb/>falls, aber mit Berücksichtigung der auf den girirtcn Exemplaren
<lb/>befindlichen Indossamente und nur an den durch diese zum Zah- 
<lb/>lungsempfang Legitimirten bezahlt werden; der Gebrauch des
<lb/>zum Accept bestimmten Exemplars schließe also den Gebrauch der
<lb/>girirten Exemplare nicht aus, sie sollten alle zusammen gebraucht
<lb/>werden, und die kassatorische Klausel aus den girirten Exempla- 
<lb/>ren sei eigentlich gegen ihren Wortlaut nur an den Aufbewahrer
<lb/>des zum Accept bestimmten Exemplars gerichtet, welcher letzteres
<lb/>in obigem Beispiele gegen Prima, sofern nicht schon Tertia, oder
<lb/>gegen Tertia, sofern nicht schon Prima vorgekommen, hcraus-
</p>
               <p>

                  <lb/>33) Thöla. «.£&gt;.§.280.

<lb/>34) Schrift über W.-Dupl. S. 5. Anmerk. 5. — Treitschkc a. a.
<lb/>O. I. S. 345. — Borchardt a. a. O. S. 2. — Th vl a. a. O. §.280. — Koch
<lb/>,i. a. O. ad Art. 68. Nr. 2.

<lb/>35) a. a.O. S.2.

<lb/>36) a. a. O. S. 404 ffg. 460 ffg.

<lb/>Archiv f.W.-N. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0028.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>18 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>geben solle- es werde also hier nur der Legitimationspunkt
<lb/>zum Zahlungsempfang in die Hand jenes Aufbewahrers gelegt,
<lb/>nach dessen Entscheidung sich dann der Bezogene schlechthin zu
<lb/>richten und also z. B. selbst dann, wenn er das zum Accept
<lb/>bestimmte Eremplar noch nicht acceptirt hatte, die Zahlung dem- 
<lb/>jenigen zu leisten habe, welcher dieses Eremplar zusammen
<lb/>mit einem auf ihn (den Vorzeigenden) girirten Eremplar prä-
<lb/>sentire, sollte auch gleichzeitig ein anderer ein zweites aus
<lb/>ihn (diesen andern) girirtes Eremplar zur Zahlung vorlegen 37).
<lb/>Abgesehen von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser von
<lb/>Einert ausgestellten Folgesatze, worauf weiter unten an einer
<lb/>andern Stelle zurückzukommen sein wird, ist hier nur gegen ihn
<lb/>und gegen Zschinsky zu bemerken, daß die kassatorische Klausel
<lb/>keineswegs eine wesentliche Form der Wechselduplikate zur Sicher- 
<lb/>heit und bei den zur Bequemlichkeit angefertigten ihrem strengen
<lb/>Wortlaut nach völlig bedeutungslos sei. Aus der Beifügung
<lb/>der Klausel geht nicht nothwendig die Bestimmung der Duplikate
<lb/>zur Sicherheit, aus dem Mangel derselben nicht eine andere Be- 
<lb/>stimmung hervor. Auch bei- der Vervielfältigung eines Wechsels
<lb/>zum Zweck der Bequemlichkeit ist die kassatorische Klausel keines- 
<lb/>wegs völlig sinnlos; es soll zwar die Zahlung ordentlicher Weise
<lb/>nur gegen zwei vereinigte Exemplare geleistet werden, nichts desto
<lb/>weniger bleibt es aber für den Bezogenen immerhin wahr, daß
<lb/>er nur einmal und also gegen ein schon prasentirtes Exemplar
<lb/>nur dann bezahlen soll, wenn er nicht bereits auf ein anderes
<lb/>Zahlung geleistet hat, eine Bemerkung, der namentlich dann eine
<lb/>praktische Bedeutung zukommt, wenn durch ein regelwidriges
<lb/>Verfahren auch das zum Accept bestimmte Exemplar weiter und
<lb/>zwar an eine andere Person, als an den Indossatar des zum
<lb/>Giro bestimmten begeben worden wäre. Daß der Bezogene in
<lb/>einem solchen Falle nur einmal bezahlen wird, versteht sich freilich
<lb/>von selbst und insofern ist die kassatorische Klausel überflüisig;
<lb/>das ist sie aber, wie wir oben gesehen haben, auch bei den zu er- 
<lb/>höhter Sicherheit angefertigten Wechselduplikaten, und jedenfalls
<lb/>erhellt aus dem Bemerkten, daß die rechtliche Natur der Wechsel- 
<lb/>duplikate nicht nach dem Dasein oder Nichtdasein der in allen
<lb/>Fällen überflüssigen, aber in keinem Falle sinnlosen kassatorischen
</p>
               <p>

                  <lb/>37) Einert a. a. O. S. 63.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0029.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 10

<lb/>Klausel bestimmt werden kann, daß vielmehr nur nach dem wirk- 
<lb/>lichen Gebrauch, der von Wechselduplikaten in oonoroto gemacht
<lb/>worden ist, die sich ergebenden Rechtsverhältnisse beurtheilt wer- 
<lb/>den können.

<lb/>§. 7. Fortsetzung. — Welcher von mehreren Be- 
<lb/>sitzern eines Wechseleremplars hat ein Recht
<lb/>auf die andern.

<lb/>Trotz der mehrfachen Originalauöfertigung eines Wechsels
<lb/>ist, sofern nur jedes der mehreren Exemplare die bisher besproche- 
<lb/>nen Erfordernisse eines Duplikats an sich trägt, doch nur eine
<lb/>einzige, nur einmal zu erfüllende Wechselobligation vorhanden.
<lb/>Die einfache Ausführung und Anwendung dieses Grundsatzes
<lb/>würde voraussetzen, daß in dem Zeitpunkte, in welchem die Wech- 
<lb/>selobligation in irgend einer Beziehung geltend gemacht werden
<lb/>soll, alle Eremplare in der Hand eines einzigen Inhabers sieb
<lb/>befänden. Das ist nun zwar bei der Vervielfältigung eines
<lb/>Wechsels die factische Intention der Betheiligten; allein diese
<lb/>factische Absicht kann in gar mancherlei Weise vereitelt werden.
<lb/>Sind nun irgend wie, sei eö durch Zufall oder durch Unredlich- 
<lb/>keit oder durch das zur Erreichung des Zwecks der Partheicn
<lb/>selbst erforderliche Verfahren, die verschiedenen Eremplare in ver- 
<lb/>schiedene Hände gekommen, so entsteht die Frage: wer ist zum
<lb/>Besitz aller berechtigt? Obgleich jedes Exemplar die ganze Wech- 
<lb/>selobligation darstellt, oder vielmehr gerade wegen dieses Umstan- 
<lb/>des ist die Frage von der größten Bedeutung. Darnach kann
<lb/>und muß nämlich auf jedes Exemplar, auch wenn es für sich
<lb/>allein vorgelegt wird, Zahlung geleistet werden, sofern nicht be- 
<lb/>sondere Verhältnisse hindernd im Wege-stehen; durch die ein- 
<lb/>malige Zahlung erlischt aber die ganze, nur einmal vorhandene
<lb/>Obligation; es hat also der zum Besitz aller Eremplare Berechtigte
<lb/>ein wesentliches Interesse, alle zu erlangen, schon um deßwillcn,
<lb/>damit nicht auf ein nicht in seinem Besitze befindliches Exemplar
<lb/>hin durch einen andern vor ihm die Zahlung erhoben und solcher- 
<lb/>gestalt sein Recht vereitelt werde.

<lb/>Stehen nun die mehreren Personen, in deren Händen die
<lb/>verschiedenen Eremplare des Wechsels sich befinden, unter einan- 
<lb/>der in dem Verhältniß von Wechselgläubigcr und Wechselschuld-
<lb/>ncr, so ist cs klar, daß der elftere vermöge dieser seiner Eigenschaft

<lb/>2*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0030.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Iktn'r Wechftlduplikate und Wechftlkopie».
</p>
               <p>

                  <lb/>von dem letzter» die Herausgabe der in dessen Besitz befindlichen
<lb/>Exemplare verlangen kann. Jedes einzelne Exemplar der Wech-
<lb/>sclurkunde ist nur zum Gebrauch dcö Wechsclgläubigers bestimmt;
<lb/>der Wechselschuldner würde durch den Gebrauch des in seinen
<lb/>Händen befindlichen Exemplars gegen jenen ein Unrecht begehen;
<lb/>er kann sich mithin, ohne seinen vertragsweise und zwar durch die
<lb/>Wechselobligation selbst übernommenen Verbindlichkeiten ungetreu
<lb/>zu werden, der Herausgabe der in seiner Hand befindlichen
<lb/>Exemplare an denjenigen nicht entziehen, der im Verhältniß zu'
<lb/>ihm Wechselgläubiger ist. Das Recht aus dem Wechsel invol-
<lb/>virt nothwendig wenigstens dem Wechselschuldner gegenüber auch
<lb/>das Recht auf alle einzelnen Wechselurkunden, welche als mehr
<lb/>oder minder unentbehrliche Mittel zur Geltendmachung jenes
<lb/>Rechts dem Inhaber derselben offenbar wenigstens durch denje- 
<lb/>nigen nicht vorenthaltcn werden dürfen, der jenem Recht Genüge
<lb/>zu thun persönlich verpflichtet ist. Es ist dieser Satz, der Wech- 
<lb/>selschuldner sei als solcher dem Wechselgläubiger zur Ueberlassung
<lb/>aller Wechseleremplare verpflichtet, an sich so unbedenklich, daß er
<lb/>kaum einer nachdrücklichen Hervorhebung bedürftig erscheint;
<lb/>gleichwohl ist er in seinen Consequenzen schon so häufig zu sehr
<lb/>beschränkt oder erweitert worden, daß eine genaue Bestimmung
<lb/>derselben nothwendig war, deren Nutzen sich auch bei späteren
<lb/>Erörterungen zeigen wird 38).

<lb/>Ganz anders aber stellt sich die Sache dar, wenn die meh- 
<lb/>reren Inhaber der verschiedenen Wechseleremplare unter einander
<lb/>nicht in einer wechselmäßigen Beziehung als Gläubiger und
<lb/>Schuldner stehen. Auf die Lösung unserer Frage, der Besitzer
<lb/>welches Exemplars in solchem Falle ein Recht auf die andern
<lb/>habe und gegen wen dieses Recht geltend gemacht werden könne,
<lb/>hat unverkennbar der in oonoreto von den Wechselduplikaten
<lb/>gemachte Gebrauch einen entscheidenden Einfluß, weßhalb diese
<lb/>Frage auch meistens nur in Beziehung auf bestimmte einzelne
<lb/>Gebrauchsarten der Duplikate erörtert zu werden pflegt und auch
<lb/>in gegenwärtiger Abhandlung weiter unten bei Betrachtung die- 
<lb/>ser einzelnen Gebrauchsartcn darauf zurückgekommen werden
<lb/>muß. Das eine ist aber schon hier hervorzuheben, daß man der
</p>
               <p>

                  <lb/>38) Vergl. auch Treitschke a. a. O. I. S. 355. 356. — Einert a. a. O.
<lb/>S. 414.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hr». Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 21

<lb/>herrschenden Meinung nicht bcistimmen kann, es gehe ordentlicher
<lb/>und regelmäßiger Weise durch Jndossirung und Uebcrgabe eines
<lb/>Exemplars auch das Eigcnthum an den andern, nicht mit überge- 
<lb/>benen Exemplaren auf den Indossatar jenes über. Am generell- 
<lb/>sten ist diese Ansicht von Treitschke^) ausgesprochen, nach dessen
<lb/>Meinung derjenige, der durch Indossament auch nur auf einem
<lb/>einzigen Ercnrplar Wechsclgläubiger geworden ist, in Folge davon
<lb/>das Eigenthum an allen Exemplaren erworben hat, seien diesel- 
<lb/>ben auf ihn indossirt oder nicht, so daß er sie von jedem dritten
<lb/>Besitzer vindiziren könne, sofern nicht eines der andern Exemplare
<lb/>von ihm selbst oder von einem seiner Vormänner früher, als das ihn
<lb/>selbst rechtfertigende Indossament erfolgt war, girirt worden wäre.
<lb/>Der Grund deS Eigenthllmserwerbes deS Indossatars an allen,
<lb/>auch an den auf ihn nicht indossirten und ihm nicht einmal über- 
<lb/>gebenen Exemplaren wird nicht näher angegeben. Mir scheint
<lb/>weder die Regel noch die Ausnahme von Trcitschke richtig ge- 
<lb/>faßt. Der Erwerb des Eigenthums an der Wechselurkunde,
<lb/>und nur an dieser, nicht an der Wechselobligation ist ein Eigen- 
<lb/>thum möglich, ist nämlich als ein rein civilrechtliches Verhältnis!
<lb/>offenbar nach gewöhnlichen civilrcchtlichen Grundsätzen zu beur-
<lb/>thcilen, welche in ihrer Anwendung auf die Wcchselurkunde durch
<lb/>die besondere Beschaffenheit dieser und dcr Wechsclobligation selbst
<lb/>möglicher Weise besondere Modifikationen erleiden können, aber
<lb/>prinzipiell hier entschieden dieselben wie in allen andern Fällen
<lb/>sind und sein müssen. Nach civilrcchtlichen Grundsätzen geht
<lb/>aber dadurch, daß Jemandem ein obligatorisches Recht irgend
<lb/>wie cingcräumt wird, das dingliche Eigenthumsrecht an einer
<lb/>jene Obligation betreffenden Urkunde noch nicht über; höchstens
<lb/>hat er ein Recht auf Exhibition oder Edition erlangt und einen
<lb/>Titel, kraft dessen er durch nachfolgende Tradition der Urkunde
<lb/>Eigenthümer derselben werden kann. Diese Grundsätze auf den
<lb/>Wechsel angcwcndct, ist derjenige, auf den ein Wechsel indossirt
<lb/>und dem ein Exemplar dieses Wechsels übergeben wurde, durch
<lb/>diese traditio ex justa causa zwar unzweifelhaft Eigenthümer
<lb/>dieses Exemplars geworden, um aber in seiner Person dcnEigen-
<lb/>thumöcrwerb auch an den andern, nicht mit übergebenen Exem- 
<lb/>plaren annchmcn zu können, müßten besondere, dieß rechtfertigende
</p>
               <p>

                  <lb/>30) a. a. O. I. S. 350. 3LS.3SK.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0032.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22 lieber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>Gründe vorhanden sein. Solche besondere Gründe haben nun
<lb/>Einert^O) und Th öl4') wenigstens für einen Fall der Wechsel- 
<lb/>duplikate, nämlich bei den zum Zweck der Bequemlichkeit aus- 
<lb/>gestellten, auszufinden sich bemüht;- der erstcre sieht in der Ucbcr-
<lb/>gabe des girirten Ercmplars eine symbolische Uebergabe auch
<lb/>des zum Accept cingesandten, also nicht mit übergebenen; der
<lb/>letztere erklärt den Eigenthumserwerb des Indossatars auch an
<lb/>diesem durch das constitutum possessorium. Von einer
<lb/>symbolischen Tradition einer Sache, welche, wie ein zum Accept
<lb/>versandtes Wechscleremplar, im Augenblick dieser s. g. Uebergabe
<lb/>weder im Besitz des Tradcnten noch dcö Empfängers und der
<lb/>unmittelbaren Einwirkung beider gleichmäßig entzogen ist, kann
<lb/>nach den bekannten Grundsätzen unseres gemeinen Civilrechts die
<lb/>Rede nicht fein42). Gleich mißlich ist aber auch die Annahme
<lb/>eines constitutum possessorium, die jedenfalls nur für den Fall
<lb/>zulässig wäre, wenn der Indossant zu der Zeit, da er das eine
<lb/>girirte Exemplar an den Indossatar übergibt, selbst im Besitz der
<lb/>andern wäre4^); aber selbst in diesem Falle kann nach der be-
<lb/>sondern Natur deS Wechsels der Uebergang des Besitzes und
<lb/>folgcweise des Eigenthumö der nicht übergebenen Exemplare auf
<lb/>den Indossatar durch Vermittelung des constitutum possesso- 
<lb/>rium nicht unbedingt zugegeben werden, indem durch späteres
<lb/>ordnungsmäßiges Indossament jener die neuen Indossatare eben
<lb/>so gut Wechselgläubiger werden würden, wie der frühere Indos- 
<lb/>satar, dieser also gegen jene ein Eigenthumsrecht an den auf sie
<lb/>girirten und in ihren Händen befindlichen Exemplaren nicht gel- 
<lb/>tend machen könnte. Gerade diesem letztem Punkt wird zwar,
<lb/>wie schon oben bemerkt, von Treitschke44) widersprochen, allein
<lb/>nur, wie es scheint, mit Beziehung auf die allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze des Civilrechts, die aber hier nach der besonder» Natur des
<lb/>Wechsels nicht zur Anwendung gebracht werden können; denn
<lb/>nach dieser muß ein jeder, der durch eine zusammenhängende, bis
<lb/>auf ihn herunter reichende Reihe ordnungsmäßiger Indossamente
</p>
               <p>

                  <lb/>40) a. a. O. S. 413 ffg. 423 ffg.

<lb/>41) a. a.O. §.281.

<lb/>42) S avigny, Recht d. Besitzes. §. 14.16—18.

<lb/>43) Sav igny a. a. O. §. 27.

<lb/>44) a. a. O. I. S. 356.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom '6nt. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 23


<lb/>lcgitimirt ist, als rechter Wechselgläubiger anerkannt werden^).
<lb/>Durch die Ucbergabe eines girirten Exemplars an den betreffen- 
<lb/>den Indossatar geht also das Eigenthum an den andern, nicht mit
<lb/>übergebenen Exemplaren nach den Grundsätzen unseres gemeinen
<lb/>Civilrechts, und diese sind hier entscheidend, auf den Indossatar
<lb/>nicht unbedingt über, und in den Fällen, in welchen ein solcher
<lb/>Eigcnthumsübergang nach jenen Grundsätzen möglich wäre, kann
<lb/>er durch die besondere Natur des Wechsels ausgeschlossen sein.
<lb/>Man kann mithin in obigem Falle dem Indossatar weder schlecht- 
<lb/>hin, noch als eine, übrigens Ausnahmen zulassende Regel das
<lb/>Recht der Vindikation der ihm nicht übergebenen Exemplare jedem
<lb/>dritten Besitzer gegenüber zugcstchcn, er hat vielmehr im Verhält-
<lb/>iliß zu denjenigen, welche ihm gegenüber nicht Wcchselschuldncr
<lb/>sind, nur einen Anspruch auf Edition oder Exhibition, und selbst
<lb/>diesen seiner Natur nach nur, sofern nicht auch jene als Wechsel-
<lb/>gläubiger sich zu lcgitimiren und somit ein gleichmäßig zu schützen- 
<lb/>des Recht auf den Besitz der in ihren Händen befindlichen Exem- 
<lb/>plare darzuthun vermögen. Uebrigens versteht cs sich von selbst
<lb/>und steht mit dem eben Entwickelten durchaus nicht im Wider- 
<lb/>spruch, daß der Nehmer, im Verhältniß unmittelbar zum Geber,
<lb/>obligatorisch und zwar auS dem f. g. Wechselschluß berechtigt ist,
<lb/>die Herausgabe aller angcfertigtcn Wechselurkundcn, oder, sofern
<lb/>dieser selbst nicht iin Besitz aller dieser Urkunden ist, wenigstens
<lb/>Cession der ihm etwa darauf zustehenden Klagen zu verlangen^).

<lb/>§. 8. Mehrfache Haftung aus Wechselduplikaten. —
<lb/>1) Wenn mehrere Exemplare acceptirt sind.

<lb/>Der durch den Begriff und die Natur der Wechselduplikatc
<lb/>gegebene Grundsatz, daß jedes einzelne Exemplar für sich allein
<lb/>die ganze Wechselobligation darstellt und erweist und doch anderer
<lb/>Scits alle zusammen keine weitere Wirkung haben und durch
<lb/>Einlösung eines einzigen Exemplars die ganze Wcchselobligation
<lb/>erloschen ist, erleidet in Folge besonderer, bei dem Wcchsclgeschäft
<lb/>möglicher Weise eintretcnder Umstände zwei Ausnahmen, die im
<lb/>Folgenden näher zu bestimmen und zu begründen sind. 1) Wenn
</p>
               <p>

                  <lb/>45) D. W.-O. Art. 36— Vergl. meine Abhandl. über d. Zahl. d. W.
<lb/>im Arch. f. d. W.-N. II. S. 166 ffg.

<lb/>46) Treitschle a. a. O. I. S. 166.
</p>

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               <p>

                  <lb/>24 Ueber Wechftlduplikate und Wechselkopien.

<lb/>von mehreren Eremplaren eines Wechsels jedes einzelne acceprirt
<lb/>worden ist, so hastet der Acceptant aus allen Accepten auf den bei
<lb/>der Zahlung ihm nicht zurückgegebenen Eremplaren47) Es war
<lb/>dieser Punkt früher in der gemeinrechtlichen Doctrin bestritten und
<lb/>wurde theils unter Berufung auf die rechtliche Natur des Ver- 
<lb/>hältnisses, theils unter Beziehung auf eine allgemeine Handels- 
<lb/>usance sehr verschiedenartig beantwortet^); und auch bei den
<lb/>Berathungen der Leipziger Wechselkonserenz fand die Meinung
<lb/>ihren Vertheidiger, trotz der mehreren Accepte hafte der Acceptant
<lb/>doch nur einmal, wurde aber ohne besondere Abstimmung zurück- 
<lb/>gewiesen 49). Die jetzt angenommene, oben bereits angeführte
<lb/>Bestimmung der deutschen Wechselordnung ist übrigens
<lb/>offenbar eine Abweichung von den allgemeinen Nechtsgrund-
<lb/>sätzen, welche nur, wie auch in den Berathungen der Leipziger
<lb/>Konferenz anerkannt wird, durch die in diesem Sinne bereits
<lb/>ausgebildete kaufmännische Sitte und durch Zweckmäßigkeits- 
<lb/>gründe gerechtfertigt werden kann. Abgesehen von einem positiven
<lb/>Rechtssatz, müßte nach der ganz richtigen Bemerkung Thöl's
<lb/>einer aus mehreren Eremplaren des Wechsels wiederholten Accep-
<lb/>tation eben so wie der mehrfachen Ausstellung oder dem mehr- 
<lb/>fachen Indossament nur die Wirkung einer einmaligen Erzeu- 
<lb/>gung der Wechselobligation für den Acceptanten beigelegt und die- 
<lb/>ser müßte also für liberirt erachtet werden, wenn er auf irgend
<lb/>ein, selbst auf ein nicht aeceptirtes Exemplar Zahlung geleistet
<lb/>hätte. Die Wirkung des mehrfach wiederholten Acceptes wird
<lb/>von den meisten Schriftstellern nur gelegentlich der zum Zwecke
<lb/>der Sicherheit ausgestellten Wechselduplikate erörtert^); auch
<lb/>wird in praxi nur bei einem darauf berechneten Gebrauch der
<lb/>Duplikate ein mehrfacher Accept Vorkommen; wenn aber einmal
<lb/>durch irgend einen Zufall jedes von mehreren zum Zweck der Be- 
<lb/>quemlichkeit angefertigten Duplikaten acceptirt worden wäre, so
<lb/>würde hier ganz der gleiche Rechtsgrundsatz anzuwenden sein,

<lb/>47) D. W.-O. Art. 64. N. 2.

<lb/>48) Vergl. Schrift über W.-Duplikate rc. S. 9. Zschinsky a.
<lb/>a.O.S.20. —Treitschke a. a.O.I. S.31 ffg. S. 358 ffg. II. (£.811.—
<lb/>(Sinert a. a. O. S. 448. — Thöl a. a.O.§. 280. Note 10. — Borchardt
<lb/>a. a. O. S. 4.

<lb/>49) Prot. d. Leipz. W.-Konf., Sitz. 21. ad Art. 63 d. Cntw.

<lb/>50) Vergl. die oben eit. Schristst.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0035.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozcnt in Hcidclbcrg. 25

<lb/>was nach der deutschen Wechselordnung schon um deswillen
<lb/>nicht dem geringsten Zweifel unterliegen kann, weil sie dem ver- 
<lb/>schiedenen Gebrauch der. Wechselduplikate keine prinzipielle Be- 
<lb/>deutung beilegt und insbesondere den in Frage stehenden Rechts-
<lb/>satz ganz allgemein und ohne Unterscheidung aufstellt. Es bleibt
<lb/>aber noch die Frage übrig, ob derjenige, welcher mehrere Exem- 
<lb/>plare eines Wechsels acccptirt hat, die auf ein aceeptirteS Exem- 
<lb/>plar verlangte Zahlung davon abhängig machen kann, daß ihm
<lb/>auch alle andern überliefert werden. Die Billigkeit scheint die
<lb/>bejahende Antwort zu verlangen, indem der Acceptant doch ent- 
<lb/>schieden nur einmal die Wcchfelobligation übernehmen wollte.
<lb/>Dessenungeachtet verdient aber die verneinende Meinung den
<lb/>Borzug, sowohl nach dem Grund des Gesetzes, wie nach der in-
<lb/>nern rechtlichen Natur des vorliegenden Verhältnisses. Die Haf- 
<lb/>tung des Acceptanten aus allen einzelnen acccptirten Exemplaren
<lb/>ist vorgeschriebe», weil jeder Inhaber eines solchen zur Sicherung
<lb/>deS Wcchselvcrkchrs sich daraus müsse verlassen können, einen
<lb/>wcchsclmäßig haftenden Acceptanten zu haben51). Dieß würde
<lb/>aber nicht der Fall sein, wenn der Acceptant dem Präsentanten
<lb/>deS einen Exemplars die Zahlung verweigern dürste, bis dieser
<lb/>ihm alle acccptirten Exemplare überlieferte, eine vielleicht ttnmög-
<lb/>lich zu erfüllende Bedingung. Ueberdicß hat der Acceptant durch
<lb/>die auf ein Exemplar gesetzte Acceptation die Verbindlichkeit, die
<lb/>Wechselsumme zu bezahlen, ohne weitere Bedingung übernom- 
<lb/>men, als die sich von selbst verstehende, daß ihm über seine Zah- 
<lb/>lung gehörige Quittung ertheilt werde52). Er muß demnach
<lb/>auch die Zahlung ohne Weiteres gegen diese Quittung leisten,
<lb/>und das Besondere des sür ihn geltenden und ihm allerdings
<lb/>nachthciligen Rechts liegt nicht darin, daß er dieß thue, sondern
<lb/>darin, daß er trotz der Zahlung aus der von ihm nach seiner Ab- 
<lb/>sicht nur einfach übernommenen Wechsclobligation dennoch auch
<lb/>die später noch präsentirten und von ihm acceptirtcn Wechselexcm-
<lb/>plare einlösen muß 53).

<lb/>Wenn gleich übrigens derjenige, der mehrfach acccptirt hat,
<lb/>aus allen bei der Zahlung ihm nicht zurückgegebcnen Accepten

<lb/>St) Prot. d. Leipz. W.-Konfcr. a. a. O.

<lb/>52) Art. 3«.d.i&gt;. W.-O.

<lb/>53) Koch a. a. O. aUArt. 67. Nr. II.3. — a. M. Vraucr a. a.O.-rU
<lb/>Art. 67. b.
</p>

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               <p>

                  <lb/>26 lieber Wechselduplikate und Wechselkopien.

<lb/>als Wechselschuldner hastet, so braucht er doch natürlich die Zah- 
<lb/>lung aus diesen nicht eingelösten Accepten nur an einen solchen
<lb/>Präsentanten derselben zu leisten, der sich als rechtmäßigen Wech- 
<lb/>selinhaber, d. h. durch eine zusammenhängende, bis auf ihn (den
<lb/>Präsentanten) herunter reichende Reihe von Indossamenten legi-
<lb/>timiren kann. Jedem solchen Inhaber eines nicht eingelösten
<lb/>Acceptes muß aber nach der stricten, nicht weiter unterscheidenden
<lb/>Verfügung unseres Gesetzes die Zahlung prästirt werden, sollte der- 
<lb/>selbe auch bereits früher auf ein anderes, damals allein zurückgege-
<lb/>bcncs Eremplar die Zahlung schon einmal erhalten haben. Der
<lb/>Verdacht des dolus auf Seiten eines solchen Präsentanten liegt
<lb/>zwar sehr nahe, und selbst wenn er für die verschiedenen Exem- 
<lb/>plare, auf welche er nach einander Zahlung verlangt, für jedes
<lb/>die Valuta besonders entrichtet hätte, würde ihn doch wenigstens
<lb/>der Vorwurf der gleichen Unvorsichtigkeit treffen, wie den Acccp-
<lb/>tanten, der mehrere Exemplare acceptirt, er also diesem gegenüber
<lb/>keine besondere Begünstigung verdienen; aber — lege non di- 
<lb/>stinguente, non nostrum est distinguere. Dagegen ist es eine
<lb/>andere, durch die allgemeine Vorschrift des Gesetzes keineswegs
<lb/>abgeschnittene Frage, ob nicht durch den Beweis eines wirklichen
<lb/>dolus des Präsentanten der Acceptant der Verbindlichkeit einer
<lb/>wiederholten Zahlung entgehen könne. Freilich wird die regel- 
<lb/>mäßig illiquide Einrede des dolus nicht wohl im Wechselproceß
<lb/>geltend zu machen sein; allein ihrer Ausführung in Form einer
<lb/>Klage im ordentlichen Prozeß steht ein Hinderniß nicht im Wege,
<lb/>indem allgemeinen Rechtsgrundsätzen nach in der Wechselobli- 
<lb/>gation eben so wenig wie bei irgend einem andern Vertrage eine
<lb/>dolose Uebervortheilung zugelasscn werden darf. . Kann aber
<lb/>dem Präsentanten eines Duplikates, welcher auf ein Exemplar
<lb/>desselben Wechsels bereits Zahlung erhalten hat, nachgewiesen
<lb/>werden, daß er die mehreren Exemplare, sei es gleichzeitig oder
<lb/>nach einander, vor oder nach der Einlösung des ersten Exemplars,
<lb/>von demselben oder von verschiedenen Gebern angenommen hat,
<lb/>mit dem Bewußtsein, sie seien alle nur Duplikate, Triplikate x.
<lb/>eines und desselben Wechsels, so handelt er entschieden und zwar
<lb/>in der Wcchselobligation selbst oontra bonam fidem, wenn er die
<lb/>Unvorsichtigkeit des Acceptanten mißbraucht, um diesen, gegen
<lb/>seine ihm (dem Inhaber) zu unzweifelhafter Kenntniß gekom- 
<lb/>mene Intention, die Wechselobligation nur einmal übernehmen zu
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozcnt in -Heidelberg. 27


<lb/>wollen, zu zweimaliger Zahlung zu nöthigen. Selbst wenn er
<lb/>von verschiedenen Gebern die einzelnen Exemplare des Wechsels
<lb/>erhielt, kann er sich auf das in der Person dieser allerdings be- 
<lb/>gründet gewesene Recht wiederholter Zahlung nicht stützen, indem
<lb/>die ihm innewohnende Kenntniß der Sachlage scinZahlungsbegeh-
<lb/>rcn zu einem dolosen macht, was bei jenem nicht der Fall gewesen
<lb/>wäre; auch wird ein solcher Nehmer, seine persönliche Erfahrung
<lb/>benutzend, sicherlich den Gebern der verschiedenen Exemplare ge- 
<lb/>genüber die Valuta weit unter den wahren Preis des Wechsels
<lb/>herabgedrückt haben. Treitschke^) geht noch weiter, indem er
<lb/>behauptet, wenn ein Acccpt cingelöst ist, braucht das zweite nicht
<lb/>mehr cingelöst zu werden, wenn es in der Hand eines bloßen
<lb/>Prokuraindossatars des Zahlungsempfängers sich befindet, oder
<lb/>wenn umgekehrt auf ein bloßes Indossament zum Inkasso, her-
<lb/>rührend von dem Inhaber des nicht eingclöstcn Acceptes, ge- 
<lb/>zahlt worden war. Dieser Fall steht offenbar dem eben bespro- 
<lb/>chenen rechtlich vollkommen gleich und Treitschke würde ohne
<lb/>Zweifel auch ohne Dazwischentretcn eines Prokuraindossatars
<lb/>demjenigen, der bereits aus einem acceptirten Exemplar Zahlung
<lb/>erhalten hat, das Recht auf Zahlung aus einem zweiten von ihm
<lb/>präscntirten Exemplar desselben Wechsels ohne Weiteres abspre- 
<lb/>chen. Diese Ansicht stützt sich aber nur darauf, daß der Natur der
<lb/>Sache nach durch Acceptation mehrerer Exemplare eines und des- 
<lb/>selben Wechsels nur eine einzige, durch einmalige Zahlung völlig
<lb/>getilgte Wechsclobligation des Acceptantcn entstehe, was nur in
<lb/>dem hcrvorgchobenen Falle deutlicher und unzweifelhafter als in
<lb/>allen andern sein soll. Da aber für uns jetzt positivrechtlich
<lb/>entschieden ist, daß derjenige, der mehrere Exemplare eines Wech- 
<lb/>sels acceptirt hat, aus allen mit seinem Acccpt versehenen, bei
<lb/>der Zahlung des einen ihm nicht zurückgcgebcncn Exemplaren
<lb/>haften muß, ist bei der Allgemeinheit dieser gesetzlichen Verfügung
<lb/>jene Verbindlichkeit auch in den obigen Fällen an und für sich
<lb/>anzuerkennen und dem Acceptantcn nur in der bereits angedeu-
<lb/>tctcn Weise die exceptio doli zu gestatten. *

<lb/>Ein anderer ähnlicher von TreitschkeäS) gleichfalls hervor-
<lb/>gehobcncr Fall ist der, wenn der Inhaber mehrerer acceptirtcr
</p>
               <p>

                  <lb/>54) a. a. O. I. S. 34.

<lb/>55) a.a.O. I.S. 3t.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0038.tif"
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               <p>

                  <lb/>28 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.

<lb/>Eremplare eines durch Giro begibt, und nachdem dieses dem un- 
<lb/>mittelbaren oder einem spätern Indossatar bezahlt ist, auf sein
<lb/>zurückbehaltenes Eremplar ebenfalls Zahlung verlangt. Auch
<lb/>hier erscheint der wechselmäßige Anspruch auf Zahlung nach der
<lb/>deutschen Wechselordnung an sich begründet, wird aber hier,
<lb/>wie in dem obigen Falle und aus denselben Gründen wie dort,
<lb/>mit der Einrede des dolus zurückgewiesen werden können, die hier
<lb/>sogar alsbald liquid ist, da sie einfach aus einer Vergleichung des
<lb/>bereits eingelösten Eremplars mit dem jetzt zur Einlösung präsen-
<lb/>tirten hervorgeht. Durch eine solche Vergleichung zeigt es sich näm- 
<lb/>lich, daß das oder die mehreren Indossamente auf dem eingelösten
<lb/>Eremplar von dem jetzigen Präsentanten des nicht eingelösten her- 
<lb/>rühren, der sonach durch das wiederholte Zahlungsbegehren auf
<lb/>einen nach seiner eignen Ordre bereits bezahlten Wechsel offenbar
<lb/>contra bonam fidem handelt ^). Wäre umgekehrt dem Indos- 
<lb/>santen auf das von ihm zurückbehaltene Eremplar zuerst Zahlung
<lb/>geleistet, und der unmittelbare oder mittelbare Indossatar des
<lb/>andern, gleichfalls acceptirten, verlangte später dessen Einlösung,
<lb/>so müßte dieser an sich begründete und in concreto auch nicht durch
<lb/>die exceptio doli elidirte wechselrechtliche Anspruch zwar erfüllt
<lb/>werden, allein der Acceptant, der nun zweimal bezahlt hat, könnte
<lb/>von dem Empfänger der erschlichenen ersten Zahlung dieselbe zu- 
<lb/>rückfordern, zu welchem Zwecke aber freilich kein anderes Rechts- 
<lb/>mittel als die actio doli anwendbar erscheint, da zur Zeit der
<lb/>ersten Zahlung durch diese nicht unbedingt ein indebitum ent- 
<lb/>richtet wurde, also auch die condictio indebiti nicht gebraucht
<lb/>werden kann.

<lb/>Manche weiteren Fragen, zu welchen die mehrfache Accepta-
<lb/>tiort eines Wechsels Veranlassung geben kann, werden, da sie sich
<lb/>unmittelbar an den verschiedenartigen Gebrauch der Wechsel- 
<lb/>duplikate anschließen, zweckmäßiger weiter unten bei Erörterung
<lb/>dieses Punktes entwickelt.werden. Hier ist nur noch die eine
<lb/>allgemeine Bemerkung hervorzuheben, daß der Acceptant, der in
<lb/>Folge seines unvorsichtigen Benehmens zu einer mehrfachen Zah- 
<lb/>lung des Wechsels genöthigt worden ist, begreiflicher Weise von
<lb/>dem Zieher oder dem sonstigen Deckungspflichtigcn doch nur ein- 
<lb/>mal Deckung verlangen kann, da der ihm ertheilte Auftrag nur

<lb/>, ^

<lb/>56) BLulitschli a. a.O.aäArt. 67. Nr. 3.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0039.tif"
                   n="29"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 29


<lb/>dahin ging, die Wechselsumme einmal zn bezahlen. Dagegen
<lb/>wird einem solchen Acceptantcn der Rückgriff auf densenigen
<lb/>zustehen, welcher durch Girirung der einzelnen Exemplare des
<lb/>Wechsels an verschiedene Personen zur Vervielfältigung der Wcch-
<lb/>selobligation selbst auch für den Acceptantcn die Veranlassung
<lb/>gab. Hätte dieser auch durch Anwendung der gehörigen Vor- 
<lb/>sicht der mehrfachen Zahlung entgehen können, so hat er doch
<lb/>jedenfalls, indem er die mehrfache Anweisung jenes Giranten,
<lb/>den Wechsclbetrag ganz an verschiedene Personen, also mehrere
<lb/>Male zu bezahlen, befolgte, dessen Geschäfte besorgt und hat wegen
<lb/>der ihm dadurch vcranlaßten Auslagen, selbst wenn nach Lage der
<lb/>Sache ein eigentliches Mandat nicht vorhanden war, doch jedenfalls
<lb/>die actio negotiorum gestorum contraria, um sich schadlos zu
<lb/>halten. Auch der Billigkeit enspricht dieses Verfahren vollständig,
<lb/>indem andern Falls der Girant, der an verschiedene Personen
<lb/>indossirte, also auch die Valuta mehrfach erhielt, auf Kosten des
<lb/>Acceptantcn sich bereichern würde, der mehrmals zahlen mußte
<lb/>und von dem Zieher doch nur einmal Deckung erhielt.

<lb/>§. 9. Fortsetzung. — 2) Wenn die einzelnen Exemplare
<lb/>an verschiedene Personen indossirt wurden.

<lb/>2) Eine zweite Ausnahme von dem Grundsätze, daß eine
<lb/>Duplirung der Wcchselurkunde eine Vervielfältigung der Wcch-
<lb/>selobligation nicht veranlaßt, tritt ein in dem Falle, wenn ein
<lb/>Wechselinhaber die verschiedenen Exemplare an verschiedene Per- 
<lb/>sonen indossirt; dieser Indossant und alle spätem Indossanten,
<lb/>deren Unterschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurückge-
<lb/>gcbenen Exemplaren befinden, bleiben aus ihren auf diesen Exem- 
<lb/>plaren stehenden Indossamenten verhaftet^). Konnte die erste
<lb/>oben erörterte Ausnahme von dem allgemeinen Prinzip nur durch
<lb/>Zweckmäßigkeitsgründe und durch einen positiven, sie sanctioniren-
<lb/>den Rechtssatz gerechtfertigt werden, so verhält es sich mit dieser
<lb/>zweiten Ausnahme anders, die auch ohne besondere Rechtsvor- 
<lb/>schrift aus der Natur der Sache abgeleitet werden müßte. Der
<lb/>Girant, welcher zuerst die mehreren Exemplare des Wechsels, sie
<lb/>an verschiedene Personen indossirend, trennt, übernimmt in der
<lb/>That, da jedes besondere Indossament ihn dem Nehmer desselben
</p>
               <p>

                  <lb/>*
</p>
               <p>

                  <lb/>57) D. W.-O. Art. «7. Nr. I.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0040.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30 Ueber Wechftlduplikate und Wechselkopien. .


<lb/>gegenüber zur Wechselgarantie verpflichtet5S), mehrfach die Wech- 
<lb/>selobligation; jeder spatere Indossant jedes einzelnen Eremplars
<lb/>tritt zwar durch sein Indossament nur Ln eine Wechselobligation
<lb/>ein, aber im Verhältnis zum Nehmer wenigstens in eine von der
<lb/>durch die andern Eremplare begründeten und beurkundeten Wech- 
<lb/>selobligation verschiedene; auch er muß also aus seinem Indossa- 
<lb/>ment auf einem bei der ersten Zahlung nicht zurückgegebenen
<lb/>Eremplar noch immer hasten59). Auch hier bedürfen übrigens
<lb/>einige Punkte noch einer speciellen Erörterung.

<lb/>Ist von den an verschiedene Personen lautenden Indossa- 
<lb/>menten eines ein s. g. Prokuraindossament, so kann offenbar die
<lb/>Vorschrift des Art. 67. nicht zur Anwendung kommen. Ein sol- 
<lb/>ches Indossament bewirkt nicht den Uebergang der Wechselforde- 
<lb/>rung auf den Prokuraindossatar, sondern begründet für denselben
<lb/>nur ein Mandat, so daß der Indossant noch selbst Wechselgläu- 
<lb/>biger bleibt 6v). Auch alle spätern Prokuraindossatare sind bloße
<lb/>Beauftragte; es tritt also hier eine Vervielfältigung der Wechsel-
<lb/>obligaüon nicht ein, da der Prokuraindossant durch ein solches
<lb/>Indossament schlechthin nicht Wechselschuldner wird. Die Giri-
<lb/>rung des einen Wechseleremplars per procura an den einen,
<lb/>und des andern durch achtes Indossament an den andern, kann
<lb/>mithin höchstens nur für den Acceptanten eine verdoppelte Ver- 
<lb/>bindlichkeit begründen, wenn dieser mehrere Eremplare acceptirt
<lb/>hatte und doch gegen Rückgabe eines einzigen Zahlung leistete,
<lb/>ein schon oben ausführlich besprochener Fall.

<lb/>Eine andere, verwickeltere Frage ist die, wie es zu halten sei,
<lb/>wenn bei der Jndossirung der verschiedenen Eremplare eines
<lb/>Wechsels an verschiedene Personen der Indossant einem oder
<lb/>allen Indossamenten die Klausel „ohne obligo" .beigefügt hatte.
<lb/>Daß er in einem solchen Falle aus dem betreffenden Indossament
<lb/>nicht wechselmäßig für die Einlösung des Wechsels hastet, ist
<lb/>freilich eben so nach der Natur der Sache61), wie nach der aus- 
<lb/>drücklichen Vorschrift der deutschen Wechselordnung gewiß
</p>
               <p>

                  <lb/>58) D. W.-O. §. 16. — Th öl a. a. O. §. 228. 230-232.

<lb/>59) Thöl a. a. O. §. 281. — Brauer a. a. O. aUArt. 67. a. — Koch
<lb/>a. a. O. a&lt;1 Art. 67. Nr. 2. — Blun tschli a. a. O. ad Art. 67. Nr. 2.

<lb/>4 60) D. W.-O. Art. 17.

<lb/>61) Thöl a. a.O.§.237.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0041.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hril. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 31


<lb/>(Art. 14.); anderer Seits kann aber doch der betreffende In- 
<lb/>dossant, der für die mehrmalige Begebung des Wechsels auch mit
<lb/>jener beschränkenden Klausel die Baluta mehrere Male erhalten
<lb/>hat, unmöglich von aller Haftung befreit sein, wenn nach und
<lb/>wegen Einlösung des einen Exemplars die des andern (noch
<lb/>nicht acceptirten) verweigert wird. Man mag nämlich die allge- 
<lb/>meine rechtliche Natur des Indossaments beurtheilen, wie man
<lb/>will, jedenfalls ist der Zweck und die Wirkung desselben, daß der
<lb/>Indossatar alle aus dcr Wechsclobligation hervorgcgangenen Rechte
<lb/>als eigene Rechte erhalte, daß er selbst Wechselgläubiger werde62).
<lb/>Diese wesentliche Wirkung muß auch dem Indossament ohne Obligo
<lb/>beigelcgt werden, will man nicht dasselbe seiner eigenthümlichen Na- 
<lb/>tur als Indossament ganz und gar entkleiden, und umgekehrt diese
<lb/>von dem Indossament ohneObligo schlechterdings nicht zu trennende
<lb/>Wirkung beweist, daß wir es auch hier nicht mit einer gewöhn- 
<lb/>lichen civilrechtlichen Rechtsübertragung, sondern mit der eigen- 
<lb/>thümlichen wechsclmäßigen Ucbertragung des Wechselfordcrungs-
<lb/>rechts zu thun haben. Der Indossatar ist also auch hier nicht bloßer
<lb/>procurator in rem suam wie ein Cesstonar, eben so wenig ein
<lb/>bloßer Assignatar, dessen Recht gegenüber dem Anweisenden nach
<lb/>dem der Assignation zu Grunde liegenden civilrechtlichen Verhält-
<lb/>niß zu beurtheilen wäre, sondern cs sind ihm durch ein wechsel-
<lb/>mäßiges Geschäft die Wechselrechte, nur ohne Garantie für die
<lb/>wirkliche Einlösung des Wechsels, übertragen worden. Es wird
<lb/>aber als in der Natur eines solchen Rechte übertragenden Ge- 
<lb/>schäftes gelegen betrachtet werden müssen, daß der Uebertragende,
<lb/>sollte er sich auch ausdrücklich gegen die Garantie für die Reali-
<lb/>sirbarkeit des fraglichen Rechts verwahrt haben, wenigstens für die
<lb/>Existenz desselben, als des Objectes des Geschäftes, einzustehen
<lb/>habe^). Sind nun die verschiedenen Exemplare eines Wechsels,
<lb/>wenn auch ohne Obligo, an verschiedene Personen girirt und da- 
<lb/>durch auf jeden Indossatar die Rechte eines Wechselgläubigcrs über- 
<lb/>tragen worden, so wird der betreffende Indossant jedem der mehre- 
<lb/>ren Indossatare wenigstens für die Existenz der aufjeden dersel- 
<lb/>ben übertragenen Wechselrechte cinstehen, mit andern Worten, er
</p>
               <p>

                  <lb/>02) . D. W.-O. Art. 10. — Thöla. a. O. §. 232. 237.—Trc lisch kc a.
<lb/>a. O. I. S. 461.

<lb/>03) Trcltschke a. a. O.ckl. S. 383.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0042.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32 Ueber Wechselduplikate unb Wechselkopien.

<lb/>wird, wenn auf ein Eremplar die Einlösung oder der Regreß
<lb/>aus dem Grund zurückgewiesen wird, weil sie bereits auf ein an- 
<lb/>deres Eremplar geleistet seien, für die Ln dem nicht respectirten
<lb/>Eremplar verschriebene Wechselsumme aufkommen müssen. Diese
<lb/>Verbindlichkeit ist dem betreffenden Indossanten nicht nur gegen- 
<lb/>über seinen unmittelbaren Indossataren, sondern eben so gegen
<lb/>deren etwaige Nachmänner und zwar direct aufzuerlegen; auch
<lb/>diesen gegenüber hat er nämlich die Verpflichtung übernommen,
<lb/>auf sie das Wechselforderungsrecht übergehen zu machen, wie
<lb/>schon aus der auch bei der Girirung ohne Obligo statt findenden
<lb/>wechselmäßigen Natur des Indossaments erhellt und überdieß
<lb/>durch den allgemein anerkannten Grundsatz bestätigt wird, daß
<lb/>nach dem Indossament ohne Obligo ein regelmäßiges Indossament
<lb/>mit allen Wirkungen eines solchen möglich ist, was undenkbar wäre,
<lb/>wenn nicht das erstere hinsichtlich der darin enthaltenen Rechts- 
<lb/>übertragung die vollkommen gleiche Wirkung wie das letztere hätte.

<lb/>Durch die Trennung der einzelnen Exemplare eines Wechsels
<lb/>durch Girirung derselben an verschiedene Personen wird, wie be- 
<lb/>reits bemerkt, in sosern eine Mehrheit von Wechselobligationen
<lb/>erzeugt, als der betreffende Indossant aus jedem seiner nicht
<lb/>eingelösten Indossamente, und jeder seiner Nachmänner aus
<lb/>seinem eigenen, noch nicht eingelösten Indossamente belangt wer- 
<lb/>den kann. Hat einer der letztem auf ein mit seinem Giro
<lb/>versehenes Eremplar den Regreß geleistet, so hat er natürlich
<lb/>allgemeinen wechselrechtlichen Grundsätzen gemäß seinen Regreß
<lb/>gegen seine Vormänner bis zu demjenigen Indossanten inclu- 
<lb/>sive, welcher zuerst die Trennung vornahm. Gegen die Vor- 
<lb/>männer dieses Indossanten ist aber eben so natürlich der Regreß,
<lb/>wenn die Einlösung durch den Bezogenen, resp. den Acceptanten
<lb/>nicht erfolgte, nur einmal, und ist ein Eremplar durch jenen ein- 
<lb/>gelöst, gar nicht zulässig, da sie die Wechselobligation trotz der
<lb/>mehrfachen Ausfertigung der Urkunde darüber nur einmal über- 
<lb/>nommen haben, resp. ihrer nur für einmal übernommenen Garantie
<lb/>entbunden sind, wenn die Wechselsumme einmal ordnungsmäßig
<lb/>bezahlt worden ist. Also nicht bloß die Erwägung, daß die Zah- 
<lb/>lung von dem Bezogenen auf ein noch nicht acceptirtes Eremplar
<lb/>jedenfalls nur zu erhalten sein wird, sosern er nicht bereits ein
<lb/>anderes Eremplar bezahlt hat, daß also in einem solchen Falle
<lb/>die Unbequemlichkeit des Regresses zu übernehmen sein wird,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0043.tif"
                   n="33"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0043"/>
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I' Jollp, Privatdozent in Heidelberg. 33


<lb/>sondern auch der Umstand, daß der Regreß, werde er aus diesem
<lb/>oder auS einem andern Grunde erforderlich, für den betreffenden
<lb/>Wechselinhaber bedeutend an Sicherheit verliert, indem er gegen
<lb/>die Vormänner des die einzelnen Exemplare trennenden Indossan- 
<lb/>ten nicht mehr möglich ist, macht cs für den Inhaber eines Wech- 
<lb/>sels, von dem noch andere, nicht in seiner Hand befindliche Exem- 
<lb/>plare eristiren, rathsam und wünschenswerth, die Präsentation
<lb/>seines Exemplars zur Zahlung so zu beschleunigen, daß ihm kein
<lb/>Inhaber eines andern Exemplars damit zuvorkommen kann. Eben
<lb/>diese Umstände machen aber auch die Frage möglich und haben sie
<lb/>in der That schon mehrfach veranlaßt, ob denn in Fällen der
<lb/>obigen Art der Preis in der That nur dem Schnellsten gebühre,
<lb/>oder ob und unter welchen Voraussetzungen für ein bestimmtes
<lb/>Exemplar, sollte es auch nicht das zuerst präsentirte sein, ein Vor- 
<lb/>zug in Anspruch genommen werden könne. Diese Frage bietet aber
<lb/>je nach dem verschiedenen Gebrauche, der in einem konkreten Falle
<lb/>von Wechselduplikaten gemacht wurde, so verschiedene Seiten dar,
<lb/>daß ihre Erörterung zweckmäßiger mit der Darstellung der durch v
<lb/>diese verschiedenen Gebrauchsarten überhaupt veranlaßten Rechts- 
<lb/>verhältnisse verbunden wird.

<lb/>§. 10. Wechselduplikate zur Bequemlichkeit. Form die- 
<lb/>ser Wechsclduplikate.

<lb/>Gehen wir nun nach der Entwickelung der allgemeinen
<lb/>Rcchtsgrundsätze über Wcchselduplikate überhaupt zu den ver- 
<lb/>schiedenen Fällen ihres Gebrauchs und zur Betrachtung der in
<lb/>jedem einzelnen sich ergebenden Eigenthümlichkeiten über, so wird
<lb/>hier eine Trennung der beiden schon oben hervorgehobencn Haupt- 
<lb/>zwecke der Vervielfältigung eines Wechsels, der Bequemlichkeit
<lb/>und der Sicherheit, genügen; der sonst noch möglichen andern
<lb/>Gcbrauchsarten kann gelegentlich gedacht werden.

<lb/>Wird ein Wechsel zum Zweck der Bequemlichkeit duplirt, so
<lb/>muß zunächst in formeller Beziehung auf dem oder auf den meh- 
<lb/>reren zum Giro bestimmten Exemplaren der Name desjenigen be- 
<lb/>merkt werden, bei welchem das zum Accept versandte Exemplar,
<lb/>gewöhnlich, aber nicht nothwcndig die Prima, anzutrcffen sein
<lb/>wird64), eine Verbindlichkeit, welche dem Versender dieses Erem-
</p>
               <p>

                  <lb/>64) D. W -O. Art. 68.
<lb/>Archivs. W.-R. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0044.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0044"/>
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               <p>

                  <lb/>34 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>plars obliegt. Diese Angabe geschieht gewöhnlich mit der
<lb/>Formel: „Prima zum Accept bei N.N." oder „Prima zur Ver-
<lb/>fallzeit bei N. N.", oder: „ Prima acceptirt bei N. alles
<lb/>völlig gleichbedeutende Ausdrücke, indem namentlich auch durch
<lb/>die letzte Formel nicht eine besondere Garantie übernommen
<lb/>wird, daß Prima bereits wirklich acceptirt sei 65). Der Grund
<lb/>der fraglichen Vorschrift liegt sehr nahe. Das zur Annahme
<lb/>bestimmte Eremplar kann nämlich begreiflicher Weise nicht dem
<lb/>Bezogenen selbst überschickt, sondern es muß irgend einem Drit- 
<lb/>ten zur Einholung des Accepts übergeben werden und dieser
<lb/>muß also aus den girirten Eremplaren erkennbar sein. Es ist
<lb/>gleichgiltig, durch wen die Einsendung zur Annahme geschehe, sie
<lb/>kann also namentlich auch von dem Aussteller selbst ausgehen,
<lb/>der vorzugsweise, wenn er an eigne Ordre gezogen hat, es gern
<lb/>thun wird, um'sür seinen Wechsel, dessen bereits erfolgte Annahme
<lb/>er in Folge jenes Verfahrens versichern kann, um so leichter einen
<lb/>Abnehmer zu finden. Ist zur Zeit der Uebernahme des Wechsels
<lb/>die Einsendung zur Annahme noch nicht erfolgt, so wird der
<lb/>Nehmer in allen Fällen besser thun, sich sämmtliche Eremplare des
<lb/>Wechsels übergeben zu lassen und selbst die Versendung zum
<lb/>Accept zu besorgen, um den Aufbewahrer dieses Eremplars
<lb/>schlechthin und unzweifelhaft nur von sich abhängig zu machen
<lb/>und solchergestalt sich mit Ausschluß des Ausstellers die Ver- 
<lb/>fügung über jenes Eremplar unbedingt zu sichern.

<lb/>Die Angabe, bei wem das zum Accept versandte Eremplar.
<lb/>zu finden sein werde, soll zwar, wie bereits bemerkt, von dem
<lb/>Versender gemacht werden, doch enthält weder das Gesetz die
<lb/>ausdrückliche Vorschrift, noch ist es allgemeine kaufmännische
<lb/>Sitte 66), daß jene Bemerkung unterschrieben werde, so daß also
<lb/>Ln vielen Fällen aus dem Wechsel selbst derjenige nicht zu erken- 
<lb/>nen sein wird, welcher für die Wichtigkeit jener Bemerkung ver- 
<lb/>antwortlich ist, wie dieß natürlich hinsichtlich desjenigen, welcher
<lb/>die Trennung vornahm, aber jene Bemerkung ganz unterließ,
<lb/>noch schwieriger sein wird. Die Angabe des Aufbewahrers des
<lb/>zum Accept eingesendeten Eremplars auf dem girirten ist nicht so
</p>
               <p>

                  <lb/>65) Zschinsky a. a. O. S. 32. — Einert a. a. O. S. 404. 434.—
<lb/>Thöl a. a.O.§. 281.

<lb/>66) Borchardt a. a. O. S. 9. Note3.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0045.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0045"/>
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 35


<lb/>wesentlich, daß ihre Unterlassung diesem die Wechselkraft ent- 
<lb/>zöge^), wogegen sie freilich nothwendig Irregularitäten in der
<lb/>Abwickelung des WcchselgeschäftcS veranlaßt und dadurch eigen-
<lb/>thümliche rechtliche Folgen erzeugt. Wird ein Sichtwechsel duplirt,
<lb/>so wird auf dem girirten Eremplar überdieß auch noch die Zeit
<lb/>der Einsendung des andern zum Accept zu bemerken sein, damit
<lb/>der Nehmer wenigstens ungefähr die Versallzeit des Wechsels zu
<lb/>berechnen im Stande sei. Eine Unterlassung dieser Angabe hat
<lb/>übrigens keine besonder« Folgen; der Nehmer eines solchen Wech- 
<lb/>sels hat es sich und seiner Unvorsichtigkeit zuzuschreiben, wenn er
<lb/>die ihm unbekannte Verfallzeit versäumt und dadurch in Schaden
<lb/>kommt 68). Auf dem zum Accept eingescndeten Eremplar wird
<lb/>gewöhnlich des andern gar nicht gedacht, so daß, da gewöhnlich
<lb/>die Prima zu diesem Zwecke verwendet und da meistens auch ein
<lb/>nur einfach ausgestellter Wechsel als Prima bezeichnet zu werden
<lb/>pflegt, aus jenem Eremplar in den meisten Fällen nicht ersehen,
<lb/>ja nicht einmal mit einiger Sicherheit vermuthet werden kann, cs
<lb/>seien auch noch andere Eremplare desselben Wechsels vorhanden,
<lb/>eine Unvollkommenheit des Instituts, welche leicht zu Irregulari- 
<lb/>täten Veranlassung geben kann. Um so mehr ist es zu bedauern,
<lb/>daß die deutsche Wechselordnung in allzu großer Nachgiebig- 
<lb/>keit gegen Handelsgebräuche, selbst da, wo sie nicht gerechtfertigt
<lb/>sind, die in manchen Gegenden befolgte, sehr zweckmäßige Sitte
<lb/>nicht zur gesetzlichen Vorschrift erhoben hat, auf dem zum Accept
<lb/>versandten Eremplar die besondere Bestimmung desselben durch
<lb/>die beizufügcnde Bemerkung „zum Accept bestimmt" oder „zur
<lb/>Disposition oder an die Ordre des girirten Eremplars" kenntlich
<lb/>zu machen, wodurch ein Mißbrauch jenes Eremplars zum Nach-
<lb/>thcil des Inhabers des girirten leicht zu verhüten ift69).

<lb/>§. 11. Regelmäßiger Gang des Geschäftes.

<lb/>Geht nun nach Einsendung des einen Eremplars und Giri-
<lb/>rung des oder der andern das Wechselgeschäft in allen Beziehun- 
<lb/>gen seinen regelmäßigen, der Intention der Parthcien entspre- 
<lb/>chenden Gang, so ist das Verfahren sehr einfach und die Beur-
<lb/>theilung der einzelnen sich darbietenden Rechtsverhältnisse sehr

<lb/>67) D. W.-O. Art. 68.

<lb/>68) Trcitschke a. a. O. I. S. 19. —Borchardt a. a.O. S. 9.

<lb/>69) Borchardt a. a. O. S. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>3*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0046.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36 lieber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>leicht. Der Korrespondent, an welchen das zum Accept bestimmte
<lb/>Eremplar eingesandt wurde, präsentirt dem Bezogenen dasselbe
<lb/>zur Annahme und bewahrt es dann auf, bis ein gehörig legitimir-
<lb/>ter Inhaber des girirten Eremplars es abfordert, welcher sodann
<lb/>gegen beide zusammen von dem Acceptanten die Zahlung begehrt
<lb/>und mit vollem Recht und dem Effect der Liberirung sämmtlicher
<lb/>Wechselschutdner erhält^). Die innere Consequenz und Noth-
<lb/>wendigkeit dieses Verfahrens und dieser Rechtssatze ist einleuch- 
<lb/>tend. Der Indossatar des girirten Eremplars hat jedenfalls, wie
<lb/>wir oben bereits gesehen haben, seinen Indossanten gegenüber ein
<lb/>Recht auf alle Eremplare des Wechsels; sein Anspruch ist nur
<lb/>zweifelhaft im Verhältniß zu solchen Personen, welche der Wech- 
<lb/>selobligation entweder ganz fremd oder gar durch ein auf sie
<lb/>lautendes Indossament selbst Wechselgläubiger sind. Bei dem im
<lb/>Obigen vorausgesetzten regelmäßigen Verlauf des Wechselge- 
<lb/>schäftes sind nun aber bis zur Trennung der verschiedenen Wech-
<lb/>seleremplare, der Einsendung des einen zum Accept und der
<lb/>Girirung des andern, erfolge dieß früh oder spät, entweder alle
<lb/>die verschiedenen Eremplare noch gar nicht, oder alle gleichlautend
<lb/>indossirt; nach der Einsendung des einen Eremplars zum Accept
<lb/>wird aus dem andern die alte Giroreihe fortgesetzt oder erst neu
<lb/>eine solche begonnen; jedenfalls hat also der letzte Indossatar des
<lb/>girirten Eremplars gegenüber allen in der Wechselobligation Be- 
<lb/>theiligten, die im Verhältniß zu ihm alle Wechselschuldner sind,
<lb/>ein Recht auf sämmtliche Eremplare des Wechsels, die ihm auch
<lb/>mit Ausnahme des zum Träger des Acceptes bestimmten alle
<lb/>übergeben sind. Dieses letztere befindet sich in der Hand einer
<lb/>dritten, der Wechselobligation fremden Person; aber ganz abge- 
<lb/>sehen von dem zweifelhaften Punkte, ob und inwiefern der In- 
<lb/>haber des girirten Eremplars kraft eigenen Rechtes die Heraus- 
<lb/>gabe des acceptirten Eremplars von dem Aufbewahrer desselben
<lb/>erzwingen könnte, ist'der letztere nur kraft des Auftrags einer
<lb/>Person, welche im Verhältniß zu jenem ersteren Wechselschuldner,
<lb/>ihm also zur Herausgabe aller Eremplare verpflichtet ist, im Be-
<lb/>sitz des fraglichen Eremplars und, der Verbindlichkeit seines Man- 
<lb/>danten entsprechend, zur Herausgabe desselben an den gehörig
<lb/>legitimjrten Inhaber des girirten Eremplars angewiesen. Durch
</p>
               <p>

                  <lb/>70) D. W.-O. Art. 68. 69. u. arg. h. a.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0047.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatvozent in Heidelberg. 37

<lb/>wirkliche Herausgabe erfüllt er also gleichzeitig seinen Auftrag
<lb/>und genügt dem Rechte des Empfängers. Dieser erweist durch
<lb/>das nunmehr auch in seiner Hand sich befindende acceptirte Exem- 
<lb/>plar dem Aeceptanten gegenüber dessen wechsclmäßige Pflicht zur
<lb/>Zahlung und legitimirt sich selbst durch daö auf ihn als letzten
<lb/>Inhaber lautende girirte Exemplar zum Empfang der Zahlung,
<lb/>so daß alle bei dem fraglichen Geschäfte eintrctcnden Vorkomm- 
<lb/>nisse auf das Genaueste sich aneinander anschließcn und durchaus
<lb/>den allgemeinen wcchsclrechtlichen Grundsätzen entsprechen.

<lb/>Zur Abforderung und Empfangnahme des acceptirten Exem- 
<lb/>plars ist nach der deutschen Wechselordnungderjenige be- 
<lb/>rechtigt, welcher sich dazu als Indossatar oder auf andere Weise
<lb/>legitimirt. Die Legitimation des Indossatars ist klar, was
<lb/>aber unter der anderweitigen Legitimation zu verstehen sei, ist
<lb/>weder in dem Gesetz selbst gesagt, noch aus den Verhandlungen
<lb/>der Leipziger Konferenz ersichtlich, welche, ohne näher.auf die
<lb/>Sache einzugehcn, nur die umständlichere Fassung des Preußi- 
<lb/>schen Entwurfs: „der sich .... auf andere unverdächtige

<lb/>Weise-legitimirt," in die jetzige, einfachere: „der sich_auf

<lb/>andere Weise_legitimirt" verwandelte, wobei übrigens doch

<lb/>auch sicherlich eine unverdächtige Legitimation vorausgesetzt wird^).
<lb/>Koch7;1) erklärt für legitimirt den Indossatar oder denjenigen, der
<lb/>sich als dessen Beauftragter auswcise, ein Satz, dessen Richtigkeit
<lb/>sreilich nicht bezweifelt werden kann, nach welchem aber doch
<lb/>immer eine von der Legitimation durch Indossament verschiedene
<lb/>und davon unabhängige Legitimation nicht begründet erscheint,
<lb/>und nach welchem also die Schlußworte des Art. 68. unerklärt
<lb/>bleiben oder als überflüssig betrachtet werden müssen. Dagegen
<lb/>kann in dem von Brauer^) angeführten Falle, wenn das girirte
<lb/>Exemplar verloren, aber durch richterliches Urthcil für amortistrt
<lb/>erklärt sei, die Legitimation zur Abforderung und Empfangnahme
<lb/>des acceptirten EremplarS allerdings durch das betreffende Urtheil
<lb/>erbracht Werdens nur kann hier praktisch, da nur noch ein Wech-
<lb/>scleremplar mit rechtlichem Effect vorhanden ist, eigentlich nicht
<lb/>mehr voll Wechselduplikaten die Rede sein.

<lb/>71) Art. «8. Absch». 2.

<lb/>72) Prot. d. Lcitzz. W.-Konf., Sitz. 21. zu Art. 64. d. (Silit».

<lb/>73) a. a.O.uU Art. 68. Nr. 2.

<lb/>7 i) a. a. O.as Art. 68. Nr. 4.
</p>

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                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38 lieber Wcchftlduplikate und Wechselkopien.


<lb/>Die Zahlung erfolgt wie bei dem einfachen Wechsel nur
<lb/>gegen eine auf der Wechsclurkunde selbst auszustellende Quit- 
<lb/>tung 75), welche gewöhnlich auf das girirte Eremplar gesetzt zu
<lb/>werden pflegt, aber auch auf das andere geschrieben werden kann.
<lb/>Dagegen müssen bei der Zahlung an den Inhaber des girirten
<lb/>Exemplars nothwendig beide Exemplare dem Acceptanten ausge- 
<lb/>liefert werden, da er, würde das acceptirte zurückgehalten, aus
<lb/>diesem noch hasten müßte, würde das andere nicht überliefert, aus
<lb/>der von dem Inhaber dieses letztern gegebenen Quittung nicht er- 
<lb/>hellen würde, daß an eine legitimirte Person bezahlt sei, also der
<lb/>bezahlende Acceptant jedenfalls, sei es wegen der Gefahr einer
<lb/>nochmaligen Zahlung, sei es wegen ungenügender Begründung
<lb/>seines Rechtes aus Deckung, benachtheiligt würde, wenn ihm nur
<lb/>entweder das acceptirte oder das girirte Eremplar überliefert
<lb/>würde. Sind ihm aber beide übergeben, so ist er in jeder Hin- 
<lb/>sicht gesichert, auf welchem auch die Quittung stehen mag, da er
<lb/>durch Zusammenhalten beider jedenfalls die gehörige Einlösung
<lb/>jenes Acceptes beweisen kann76). Wird die Zahlung nur deß-
<lb/>halb verweigert, weil nur eines jener Exemplare dem Acceptanten
<lb/>überlassen werden sollte, so fällt, da der Wechselschuldner selbst
<lb/>diese Weigerung verschuldet, der Regreß M. Z. weg. Dagegen
<lb/>kann eben so entschieden der Acceptant eine Einrede gegen die
<lb/>Zahlung nicht ableiten, daß noch ein drittes, viertes rc. nicht mit-
<lb/>überlieferteö Wechseleremplar vorhanden sei, mag dasselbe übrigens
<lb/>acceptirt sein oder nicht. Er muß auf Präsentation des von ihm
<lb/>acceptirten Exemplars demjenigen, der sich zugleich durch ein auf
<lb/>ihn girirtes Eremplar als rechtmäßigen Inhaber beider auswcist,
<lb/>die Zahlung unweigerlich leisten, was ihm nur dann schaden kann,
<lb/>wenn er auch noch ein anderes Eremplar acceptirt hat, eine Un- 
<lb/>vorsichtigkeit, deren Folgen mit vollem Recht ihn treffen.

<lb/>Der Aufbewahrer des zum Accept eingesendeten Exemplars
<lb/>oder, wie ich ihn im Folgenden der Kürze halber nennen will,
<lb/>der Korrespondent ist offenersichtlich der Wechselobligation völlig
<lb/>fremd; er steht zunächst nur in einem civilrechtlichen Verhältniß
<lb/>zu dem Einsender und zwar als dessen Mandatar, nicht als De-
</p>
               <p>

                  <lb/>75) D. W.-O. Art. 39.

<lb/>76) Schrift über Wechscldu plikatc S. 17. — Einert a.a. O. S. 459.
<lb/>— Borchardt a. a. O. S. 12. —Koch a. a.O. s&lt;1Art. 69. IV.
</p>

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                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hr». Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 39


<lb/>positar, weshalb auch die letztere Benennung für ihn, so häufig fie
<lb/>auch sein mag, zweckmäßiger vermieden würde. Der Korrespon- 
<lb/>dent wird nämlich vor Allein und jedenfalls aufgefordert, das
<lb/>zum Accept bestimmte Eremplar zur Acceptation zu präsentiren,
<lb/>worin ganz entschieden ein Mandat enthalten ist; die ihm weiter
<lb/>zugewiesene Function ist ordentlicher Weise die, das acceptirte
<lb/>Eremplar bis zur Abholung desselben durch den dazu Legitimirten
<lb/>aufzubewahren und es dann diesem herauSzugeben; möglicher
<lb/>Weise kann aber der Einsender auch ein anderes Verfahren vor-
<lb/>schrciben, unter allen Umständen aber, geschehe dieses oder jenes,
<lb/>kann der Korrespondent nur als Mandatar des Einsenders be- 
<lb/>trachtet werden, wie einfach aus den ihm obliegenden Geschäften
<lb/>hcrvorgcht, und ohne daß man ihn, wie manche Schriftsteller be- 
<lb/>haupten, unbedingt oder in gewissem Sinn auch als Depositar
<lb/>betrachten dürfte wegen der ihm unter andern obliegenden Aufbe- 
<lb/>wahrung deS zum Accept eingesandten Exemplars. Der Mandatar
<lb/>kann eine Sache des Mandanten zu verwahren haben, ohne daß
<lb/>dadurch das Mandat in ein Depositum überginge77). Der Kor- 
<lb/>respondent hat demnach unzweifelhaft zunächst dem Einsender ge- 
<lb/>genüber die Pflichten eines Madatars zu erfüllen, d. h. das ihm
<lb/>übertragene und von ihm angenommene Geschäft ordnungsmäßig
<lb/>auszuführen, so wie cS ihm im Einzelnen vorgeschrieben ist oder
<lb/>in Ermangelung einer genauen Instruction nach seinem eigenen
<lb/>besten Ermessen, wie er es bei der gegebenen Sachlage am zweck- 
<lb/>mäßigsten hält7S). Er hat also namentlich die Legitimation des- 
<lb/>jenigen, welcher das zum Accept bestimmte Eremplar bei ihm ab-
<lb/>fordcrt, zu prüfen, und ist, wenn er es einem Nichtberechtigtcn
<lb/>verabfolgt, als Mandatar seinem Mandanten, dem Einsender,
<lb/>wegen alles diesem dadurch veranlaßten Schadens verantwortlich.
<lb/>Er hat ferner, und zwar nicht bloß in seinem eigenen Interesse,
<lb/>um sich gegenüber dem Einsender rechtfertigen zu können, sondern
<lb/>auch im Interesse dieses Einsenders selbst, um ihn gegen alle
<lb/>spätern Ansprüche eines Wechselinhabers zu decken, über die er-
</p>
               <p>

                  <lb/>77) Bergt. Zschinsky a. a. O. S. 33. — Eincrt a. a. O. S. 439.
<lb/>— Thöl o. a. O. §. 281. IH.—Brauer a.a. O.S.68. Nr. 3.—Koch a. a.
<lb/>O. ad Art. 88. II. — a. M. T re lisch ke a. a. O. t. S. 359. — Borchardt
<lb/>a. a. O. S. 32. — Bluutsch ll a. a. O. ad Art. 68. Nr. 3.

<lb/>78) Trcitschkc a.a.O.Il.S. 102. 103.II. @.89.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0050.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40 lieber Wechselduplikate und Wechselkopien.

<lb/>folgte Allslieferung des zum Accept bestimmten Eremplars sich
<lb/>eine Quittung ausstellen zu lassen, statt deren er gewöhnlich auf
<lb/>dem girirten Eremplar seine Adresse ausstreicht und bemerkt, das
<lb/>ihm anvertraut gewesene Eremplar sei an diesen oder jenen, als
<lb/>Inhaber des girirten Eremplars, ausgeliesert worden^). Durch
<lb/>ein solches Verfahren ist auch der Einsender vollkommen gesichert,
<lb/>sofern nur ein Eremplar zum Giro verwendet wurde. Nur auf
<lb/>dieses Eremplar könnte nämlich dann der Regreß wegen verwei- 
<lb/>gerter Herausgabe des zum Accept bestinlmten Eremplars' gestützt
<lb/>werden, eben dieses Eremplar würde aber auch durch die darauf
<lb/>geschriebene Quittung die bereits erfolgte Auslieferung des zum
<lb/>Accept bestimmten beweisen. Dagegen wird durch diese Form der
<lb/>Quittung der Korrespondent, der keine Urkunde in die Hand er- 
<lb/>hält, dem Einsender gegenüber gar nicht und dieser selbst dann nicht
<lb/>gehörig gesichert, wenn mehrere Eremplare zum Giro benutzt wur- 
<lb/>den, indem auf ein girirtes Eremplar, das jene Quittung nicht
<lb/>enthält, immer noch mißbräuchlich der Regreß wegen verweigerter
<lb/>Herausgabe des zum Accept bestimmten Eremplars gestützt wer- 
<lb/>den könnte, obgleich dasselbe längst durch den Korrespondenten
<lb/>ausgeliefert worden wäre. Dieser kann deßhalb eine ihm selbst
<lb/>zu belassende Quittung über die geschehene Auslieferung verlan- 
<lb/>gen, welche sogar aus sein Verlangen auf eine vollständige Ab- 
<lb/>schrift des girirten Eremplars gesetzt werden muß, damit die
<lb/>Quittung auch sogleich zeige, die Auslieferung sei an eine gehörig
<lb/>legitimirte Person erfolgt. Der Korrespondent braucht nur gegen
<lb/>eine solche Quittung das ihm anvertraute Eremplar herauszu- 
<lb/>geben, und schlägt er die Ablieferung nur deßhalb ab, weil ihm
<lb/>eine solche Quittung verweigert wurde, so ist, sofern nur der
<lb/>Hergang in dem Protest angeführt ist, die Regreßklage wegen ver- 
<lb/>weigerter Herausgabe nicht begründet, da der Wechselgläubiger
<lb/>eben so sehr nach der Natur der Sache, wie nach einer für einen
<lb/>ganz analogen Fall gegebenen ausdrücklichen Vorschrift der Wech- 
<lb/>selordnung (Art. 39.) über die Nichterfüllung der ihm zustehen-
<lb/>den Ansprüche sich dann nicht beklagen kann, wenn er sie selbst
<lb/>durch Verweigerung einer gehörigen Quittung über die Erfüllung
<lb/>verschuldet Ijat80).

<lb/>79) Bergt. Schrift über W.-Dupl. S. 17. — Einert a. a.O. S.
<lb/>459. —Brauer a. a.O. ad Art. 66. Nr. 4. d.— Koch a. a.O.ad Art.68.II.

<lb/>80) Bergt. Einert a. a. O. S. 459.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0051.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jollp, Privatdvzent in Heidelberg. 41


<lb/>Zu dem Inhaber des girirten Exemplars steht der Korrespon- 
<lb/>dent, welcher als der Wcchselobligation völlig fremd nur nach ge- 
<lb/>wöhnlichen civilrcchtlichcn Grundsätzen zu bcurtheilcn ist, unmit- 
<lb/>telbar in gar keiner rechtlichen Beziehung, da er mit diesem ein
<lb/>Vertragövcrhältniß irgend einer Art nicht eingegangen hat, ja in
<lb/>den meisten Fällen die nach einander cintretenden Indossatare gar
<lb/>nicht einmal kennt. Eine unmittelbare Verbindlichkeit ihnen ge- 
<lb/>genüber kann ihm nur durch eine besondere positive Rechtsvor- 
<lb/>schrift aufcrlegt werden. Dagegen ist der Einsender des einen
<lb/>ErcmplarS, welcher das andere girirt, dem Nehmer desselben, wel- 
<lb/>cher, wie oben gezeigt wurde, ihm gegenüber ein unzweifelhaftes
<lb/>Recht auf alle Ercmplare hat, verpflichtet, den Korrespondenten
<lb/>auf Verlangen anzuweisen, daß er init dem cingcsandten Exem- 
<lb/>plar nach der Verfügung dieses Nehmers verfahre. Nimmt er
<lb/>dann dessen Anträge an, so ist er dadurch dessen Mandatar ge- 
<lb/>worden, und im Zweifel wird sogar in Folge davon der ursprüng- 
<lb/>lich mit dem Einsender bestehende Mandatövertrag als durch No- 
<lb/>vation erloschen zu betrachten sein bl).

<lb/>So einfach alle aus der Einsendung des einen Exemplars
<lb/>zur Annahme und der Girirung deS andern hervorgehenden Rechts- 
<lb/>verhältnisse sich darstellcn und erklären, wenn das Geschäft in
<lb/>allen Beziehungen seinen ordentlichen, von Anfang an vorausge- 
<lb/>setzten Gang geht, so zahlreich werden die Verwickelungen und
<lb/>Schwierigkeiten, wenn irgendwie davon abgcwichcn wird oder gar
<lb/>das Geschäft von irgend einer Seite Noth leidet oder durch Nach- 
<lb/>lässigkeit oder Betrügerei in seiner Abwickelung gestört wird. Eine
<lb/>Systcmatisirung der verschiedenen denkbaren Irregularitäten ist,
<lb/>eben weil es Irregularitäten sind, nicht denkbar; wir betrachten
<lb/>die einzelnen sich darbietcndon Fälle einzeln der Reihe nach, um
<lb/>jede Verwirrung zu vermeiden.

<lb/>§. 12. Verweigerte Annahme.

<lb/>Wird auf Präsentation des zur Annahme eingesandtcn Exem- 
<lb/>plars diese durch den Bezogenen verweigert, so entsteht zunächst
<lb/>die Frage nach dem durch den Korrespondenten zu beobachtenden
<lb/>Verfahre». Derselbe war jedenfalls schon als Besitzer der Wcch-
<lb/>sclurkundc dem Bezogenen gegenüber genügend lcgitimirt, die An-
</p>
               <p>

                  <lb/>81) Vcrgl. Treitschke a. a. O. I. S.1ti7.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0052.tif"
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               <p>

                  <lb/>42 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>nähme zu fordern, und kann sogar vermöge eben jener Eigen- 
<lb/>schaft den Protest Mangel Annahme erheben lassen^). Aus die- 
<lb/>ser Legitimation dem Bezogenen gegenüber, für welchen als sol- 
<lb/>chen die ganze Sache vollkommen gleichgültig ist, folgt aber frei- 
<lb/>lich noch nicht, daß der Korrespondent dem Einsender oder dem
<lb/>Indossatar des girirten Exemplars gegenüber zu dem jedenfalls
<lb/>Kosten veranlassenden Schritte der Protesterhebung berechtigt oder
<lb/>gar verpflichtet ist. Dem Indossatar kann ein solcher Schritt in
<lb/>keinem Falle einen Nachtheil veranlassen, seinetwegen kann also
<lb/>dem Korrespondenten die Protesterhebung nicht untersagt sein-
<lb/>anderer Seits ist dieser aber auch ihm gegenüber nicht dazu ver- 
<lb/>pflichtet, denn ganz abgesehen davon, daß die Protesterhebung
<lb/>durch den Korrespondenten dem Indossatar einstweilen und bis er
<lb/>bei jenem gegen sein girirtcs Exemplar das andere und den etwa
<lb/>Mangel Annahme aufgenommenen Protest abholt, gar nichts
<lb/>nützt und er in diesem Zeitpunkt den betreffenden Protest, wenn
<lb/>er durch den Korrespondenten noch nicht erhoben ist, nun selbst
<lb/>und zwar ganz mit derselben Wirkung kann erheben lassen, als
<lb/>wenn es schon früher durch jenen geschehen wäre; abgesehen von
<lb/>allem dem, kann der der Wechselobligation völlig fremde und dem
<lb/>Indossatar auch civilrechtlich nicht verbundene Korrespondent in
<lb/>keiner Weise für verpflichtet erachtet werden, die Interessen des
<lb/>Indossatars wahrzunehmen. Ob in dem Verhältniß zu dem Ein- 
<lb/>sender betrachtet der Korrespondent zur Protesterhebung für er- 
<lb/>mächtigt oder verpflichtet zu erachten sei, ist als eine reine guas8tio
<lb/>kaoti nach dem Inhalte des ihm gewordenen Auftrags zu beur-
<lb/>theilen, sei diesem eine spezielle Instruction über den fraglichen
<lb/>Punkt beigefügt oder das zu beobachtende Verfahren je nach den
<lb/>eintretenden Umständen dem Ermessen des Korrespondenten über- 
<lb/>lassen. Im letztem Falle wird dieser, sofern der Aussteller selbst
<lb/>der Einsender und Mandant war, im Zweifel die Protesterhe- 
<lb/>bung zu unterlassen haben, da abgesehen von besonder» Verhält- 
<lb/>nissen, z. B. bei einem auf fremde Rechnung gezogenen Wech- 
<lb/>sel, der Aussteller an der Erhebung des Protestes M. A. kein
<lb/>Interesse, sondern nur die daraus entstehenden Kosten zu fürchten
<lb/>hat. Ist dagegen die Einsendung durch den Remittenten oder
<lb/>einen Indossatar erfolgt, so wird der Korrespondent im Zweifel
</p>
               <p>

                  <lb/>82) D. W.-O. Art. 18. Abschn. 3.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0053.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hr». Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 43


<lb/>für Protcsterhebung zu sorgen haben, da hier sein Mandant we- 
<lb/>gen der Rcgreßklagc M. A. ein Interesse an dem Protest M. A.
<lb/>hat, der also, sofern nicht besondere Zweifclsgründe vorliegcn, als- 
<lb/>bald und ohne eine nur noch weitere Kosten veranlassende Korre- 
<lb/>spondenz zu erheben sein wird. Auch die Erwägung, daß der
<lb/>cinscndende Remittent oder Indossatar mittlerweile durch die Wei-
<lb/>terbcgebung des Wechsels möglicher Weise selbst Wechselgarant
<lb/>geworden sein könne, wird den Korrespondenten von der Protest-
<lb/>crhebung nicht abhalten, da jener im Verhältnist zu seinen Vor- 
<lb/>männern doch immer Wechselgläubigcr bleibt und in dieser Eigen- 
<lb/>schaft ein Interesse an der Protesterhebung hat. Daö Gleiche
<lb/>tritt natürlich auch dann ein, wenn die Einsendung zwar ur- 
<lb/>sprünglich durch den Aussteller geschehen war, dieser aber in
<lb/>Folge des oben beschriebenen Verfahrens seinen Mandatar ange- 
<lb/>wiesen hat, die Ordre des Nehmers zu befolgen8^). In allen
<lb/>Fällen, der Korrespondent mag je nach der Person des Einsen- 
<lb/>ders die Interessen des einen oder der andern der in der Wechsel- 
<lb/>obligation betheiligten Personen zu vertreten haben, wird er in
<lb/>seiner Eigenschaft als Beauftragter seinen Mandanten von dem
<lb/>Schicksal des ihm anvertrautcn Wechsels und von seinen eigenen
<lb/>etwaigen Schritten ungesäumt zu benachrichtigen und den Protest,
<lb/>sofern er einen solchen aufnehmen liest, einzusenden haben, da ein
<lb/>solcher Protest nur im Interesse seines Mandanten ausgenommen
<lb/>sein kann, diesem aber nur nützt, sofern er ihm in seine Hände
<lb/>gegeben ist. Dagegen wird, abgesehen von einer besonder» Contrc-
<lb/>ordre, der Korrespondent das an ihn eingesandte Eremplar, sei cö
<lb/>auch nicht acceptirt worden, bis zum Verfalltag aufzubcwahrcn
<lb/>haben, da es auch in diesem Zustand für den Inhaber des girir-
<lb/>tcn ErcmplarS von Wichtigkeit, also nach der Intention dcS Ge- 
<lb/>schäftes für ihn parat zu halten ist, während eS für die von dem
<lb/>Einsender etwa schon jetzt anzustellcnde Regrcßklage Mangel An- 
<lb/>nahme sehr wohl entbehrt werden fann84).

<lb/>Ist wegen verweigerter Acceptation durch Vermittelung des
<lb/>Korrespondenten Protest erhoben, so kann dieser doch in keinem
</p>
               <p>

                  <lb/>83) Vcrgl. Zschlnsky a. n. O. S. 41. — Treitschke a. a.O. II. S.
<lb/>102.103. — Bvrchardta. a. O. S. 11.

<lb/>84) D.W.-O.Art.26. — Vergl. Treitschke a. a. O. S. 102.103.—
<lb/>a. M. Vorchardt a. a. O. S. 11.
</p>

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               <p>

                  <lb/>44 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>Falle die Regreßklage Mangel Annahme anstellen, da er nicht
<lb/>selbst Wechselgläubiger ist und in dem ihm ertheilten Aufträge,
<lb/>den Wechsel zur Acceptation zu präsentiren und selbst wegen Ver- 
<lb/>weigerung derselben Protest zu erheben, nicht auch die weitere
<lb/>Vollmacht liegt, die aus jener Weigerung für den Wechselgläu-
<lb/>biger hervorgegangenen Rechte Namens desselben klageweise gel- 
<lb/>tend zu machen. Ist dagegen der Einsender ein Wechselgläubiger
<lb/>und hat er von dem Korrespondenten nach dessen freiem Antrieb
<lb/>oder auf spezielle Ordre den Mangel Annahme aufgenommenen
<lb/>Protest erhalten, so kann er, darauf gestützt, jedenfalls den Re- 
<lb/>greß Mangel Annahme gegen seine Vormänner antreten, als wozu
<lb/>es einer weitern Legitimation als des Besitzes der Protesturkunde
<lb/>und der durch den Inhalt derselben von selbst bewiesenen Eigen- 
<lb/>schaft eines Remittenten oder Indossatars nicht bedarf, nament- 
<lb/>lich nicht des Nachweises, der Regreßnehmer habe bereits selbst
<lb/>seinen Nachmännern Sicherheit geleistet^). Der Umstand, daß
<lb/>außer dem Exemplar, welches zur Acceptation eingeschickt und
<lb/>wegen dessen verweigerter Annahme Protest erhoben worden war,
<lb/>noch ein anderes, vielleicht durch den Regreßnehmer selbst weiter
<lb/>girirtes Exemplar vorhanden ist, kann an der Sache nichts än- 
<lb/>dern, denn abgesehen davon, daß die Existenz dieses zweiten Exem- 
<lb/>plars nach dem oben Bemerkten aus dem ersten oder aus dessen
<lb/>der Protesturkunde einverleibter und öffentlich beglaubigter Ab- 
<lb/>schrift nicht zu ersehen, ja in vielen Fällen nicht einmal zu erra-
<lb/>then ist, müßte selbst der evidenteste Beweis seiner Existenz, z. B.
<lb/>die Bemerkung auf der zum Accept bestimmten Prima: „zur Dis- 
<lb/>position der girirten Sekunda", als völlig irrelevant betrachtet
<lb/>werden. Jeder Wechselgläubiger, welcher den Protest M. A. in
<lb/>Händen hat, ist zum Regreß berechtigt, und der Regreßpflichtige
<lb/>kann aus dem Verhältnisse der Nachmänner jenes zu seinen Gun- 
<lb/>sten keine Einrede, auch nicht einmal die der mangelhaften Activ-
<lb/>legitimation des Regreßnehmers ableiten.

<lb/>Gerade dadurch wird aber die Lage des Inhabers des wei- 
<lb/>ter girirten Exemplars um so viel mißlicher und schwieriger zu
<lb/>beurtheilen. Befindet sich das zum Accept eingesandte, aber nicht
<lb/>acceptirte Exemplar noch in der Hand des Korrespondenten, was,
<lb/>da es dem Inhaber des girirten Exemplars aus diesem versprochen
</p>
               <p>

                  <lb/>85) D.W.-O. Art.Sö.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0055.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>Vom &gt;ßru. Dr. I. Joüy, Privatdozcnt in Heidelberg. ^5

<lb/>ist, und ohne allen Nachtheil selbst für seinen einsendenden Indos- 
<lb/>satar geschehen kann, der durch den Protest M. A. hinreichend
<lb/>zum Sichcrheitsregreß legitimirt ist, immer geschehen sollte: so ist
<lb/>das Verfahren einfach. Der Inhaber des girirten Eremplars
<lb/>läßt sich das andere aushändigcn, und sofern nicht der Mangel
<lb/>Annahme aufgenommene Protest mit übergeben wird, nöthigen
<lb/>Falls aufs Neue über die verweigerte Annahme Protest erheben,
<lb/>wodurch er jedenfalls zum Sichcrheitsregreß befähigt wird. Thöl^)
<lb/>hält nicht einmal einen solchen zweiten Protest über die verwei- 
<lb/>gerte Annahme für nothwendig, sondern einen Protest über die
<lb/>Thatsache, daß das zum Accept bestimmte Eremplar unacceptirt
<lb/>übergeben worden sei, für genügend, weil der Inhaber des girir-
<lb/>ten Eremplars nur angewiesen sei, das andere bei dem Korre- 
<lb/>spondenten abzufordern, während dieser das Accept zu suchen habe.
<lb/>Allein der Protest über die Thatsache, das zum Accept versandte
<lb/>Eremplar sei unacceptirt überliefert worden, beweist nicht, daß die
<lb/>Aceeptation von dem Bezogenen abgeschlagen wurde, da auch ein
<lb/>Versäumniß des Korrespondenten Ursache deö thatsächlich vorlie- 
<lb/>genden Zustandes sein kann, und ein solcher Protest wird also
<lb/>höchstens zur Begründung der Regreßklage gegen diejenigen ge- 
<lb/>nügen, welche auch die Handlungen des Korrespondenten zu
<lb/>vertreten haben. Selbst diesen gegenüber scheint mir aber wie- 
<lb/>derholte Präsentation zur Annahme und wiederholter Protest
<lb/>über die Verweigerung derselben erforderlich, da die Formel:
<lb/>Prima zum Accept bei N. N." nichts weiter bedeutet, als das
<lb/>zum Accept versandte Eremplar werde bei dem Korresponden- 
<lb/>ten zu finden sein, ohne daß diesem damit die Erfüllung irgend
<lb/>welcher Wechselsolennitäten an der Stelle des Inhabers des
<lb/>girirten Eremplars übertragen wäre mit der Wirkung, daß ihre
<lb/>Nichterfüllung durch ihn jenen so zur Regreßklage ermächtigte,
<lb/>als habe er selbst die Wechselsolennitäten erfüllt.

<lb/>Hat sich der Inhaber des girirten Eremplars einen Protest
<lb/>über die verweigerte Annahme des zum Accept bestimmten verschafft,
<lb/>so kann er nur an und für sich gegen sämmtliche Wechselgaran- 
<lb/>ten, den Aussteller und alle Indossanten, den Sicherhcitörcgreß
<lb/>antreten, während freilich der Umstand, daß seinem unmittelbaren
<lb/>oder mittelbaren Indossanten auf Grund eines durch Vermittelung
</p>
               <p>

                  <lb/>8«) a.a.O. §.281.1.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0056.tif"
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               <p>

                  <lb/>46 lieber Wechselduplikate und Wechselkopicn.


<lb/>des Korrespondenten erhobenen Protestes bereits Caution geleistet
<lb/>wurde, jenes sein Recht bis zu gewissem Grade beschränken kann.
<lb/>Es ist hier nämlich die Vorsicht des Art. 27. der deutschen
<lb/>Wechselordnung zu berücksichtigen, wonach die bestellte Sicher- 
<lb/>heit nicht bloß dem Regreßnehmer, sondern auch allen übrigen
<lb/>Nachmännern des Bestellers hastet, sobald sie den Regreß auf
<lb/>Sicherstellung nehmen. Damit ist nun offenbar die Regreßklage
<lb/>für einen Nachmann des ersten Cautionsbestellerö nicht schlecht- 
<lb/>hin abgeschnitten, vielmehr nur verfügt, er könne nicht noch ein- 
<lb/>mal eine neue selbstständige, nur für ihn bestimmte Caution ver- 
<lb/>langen, habe sich vielmehr an die bereits gestellte zu halten, die
<lb/>aber auf sein Begehren natürlich als auch für ihn bestellt erklärt
<lb/>werden muß, damit sie nicht ohne sein Wissen und zu seinem
<lb/>Nachtheil erlassen werden kann8?). Gegen die Vormänner des
<lb/>Bestellers bleibt natürlich schon in dessen eigenem Interesse die
<lb/>Regreßklage unbeschränkt bestehen; Brauer gestattet sie aber auch
<lb/>gegen die Nachmänner des Bestellers, indem er in dem Artikel
<lb/>nur ein Benefizium für den ersten Cautionsbesteller selbst findet,
<lb/>der nicht zweimal Caution zu leisten gezwungen werden soll,
<lb/>während jeder einzelne Wechselgarant wenigstens einmal Sicher- 
<lb/>heit zu leisten verpflichtet fei88). Mir scheint diese Ansicht eben
<lb/>so unvereinbar mit dem Wortlaut des Gesetzes, welches generell
<lb/>und ohne alle Unterscheidung verfügt, die bestellte Caution haftet
<lb/>allen Nachmännern des Bestellers, wie fie gegen die Natur der
<lb/>Verhältnisse verstößt, indem durch einmalige genügende Caution
<lb/>offenbar alle Nachmänner des Bestellers, die darauf anzuweisen
<lb/>sind, volle Sicherheit erlangt haben und eine mehrmalige Caution
<lb/>einen ganz unnöthigen Kräfteaufwand und wahrhaften Luxus
<lb/>veranlassen würde. Daß aber, wie Brauer behauptet, die von
<lb/>ihm vorgetragcne Ansicht durch eine ausdrückliche Abstimmung
<lb/>auf der Leipziger Wechselkvnferenz angenommen worden sei,
<lb/>beruht auf einem offenbaren Mißverständniß, indem die Abstim- 
<lb/>mung über Art. 27. des Entwurfs nur das jetzt in Artikel 26.
<lb/>ausgesprochene Prinzip feststellte, jeder Indossatar kann als sol- 
<lb/>cher den Sicherheitsregreß antreten, wenn er auch selbst keine
<lb/>Sicherheit leisten mußte, was den hier vertheidigten Grundsatz so
</p>
               <p>

                  <lb/>87) Koch a.a. O. sUArt. 27. II.

<lb/>8S) Brauer a. a. O. ml Art. 27. Nr. 1.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 47


<lb/>wenig aufhcbt, daß vielmehr derselbe unmittelbar darnach allge- 
<lb/>mein anerkannt und, abweichend von dem Preußischen Entwurf,
<lb/>in die deutsche Wechselordnung ausgenommen wurdet).
<lb/>Nachdem einmal Caution geleistet, kann ein Nachmann deö Be- 
<lb/>stellers nur dann weitere Sicherstellung verlangen, sofern er gegen
<lb/>die Art und Größe der bestellten Sicherheit Einwendungen zu
<lb/>begründen vermag, und als ein begründeter Einwand gegen die
<lb/>Art der bestellten Sicherheit wird es schon betrachtet werden
<lb/>müssen, wenn der erste Cautionöbesteller für einen andern Nach- 
<lb/>mann als den ersten Regreßnehmer sehr entlegen wohnt, so daß
<lb/>der Rückgriff auf ihn mit vielen Unbequemlichkeiten verbunden
<lb/>wäre. Wenden wir nun die aus der Interpretation des Art. 27.
<lb/>der d. W.-O. gewonnenen Resultate auf unfern Fall an, so er- 
<lb/>gibt sich Folgendes: Wenn der Einsender des zum Accept bestimm- 
<lb/>ten Exemplars wegen verweigerter Annahme desselben sich Sicher- 
<lb/>heit bestellen ließ, so kann der Inhaber des girirtcn Exemplars,
<lb/>auch wenn er formell durch einen Protest M. A. zum Sicherheits-
<lb/>rcgrcß lcgitimirt ist, doch von dem ersten Cautionsbcsteller nicht
<lb/>noch einmal Caution verlangen, sondern nur begehren, daß die
<lb/>Caution als auch ihm haftend erklärt werde. Er kann eben so
<lb/>wenig, da jene Caution auch ihm hastet, abgesehen von besonder»
<lb/>Gründen, eine selbstständige Caution in Anspruch nehmen von
<lb/>einem Nachmann des ersten Bestellers, sei dieser Nachmann ein
<lb/>Zwischcnmann zwischen diesem Besteller und dem Einsender, der
<lb/>Einsender selbst oder ein Nachmann des letztem. Dagegen kann
<lb/>er die Caution in Anspruch nehmen von einem Vormann des
<lb/>ersten Bestellers, in welchem Falle aber dieser, den früheren Re- 
<lb/>greßnehmer auf die nunmehr von einem Vormann gestellte Cau- 
<lb/>tion verweisend, seine Sicherheitsbestellung wird zurückziehen kön- 
<lb/>nen, sofern nicht besondere Umstände die nunmehr bestellte Sicher- 
<lb/>heit dem früheren Regreßnehmer gegenüber als ungenügend
<lb/>erscheinen lassen.

<lb/>Noch zahlreicher werden die Schwierigkeiten, welche der
<lb/>rechtlichen Beurtheilung der Verhältnisse cntgegentreten, wenn
<lb/>dem Inhaber deS girirten Exemplars die Herausgabe des zum
<lb/>Accept versandten verweigert wird, sei eS, weil der Korrespon- 
<lb/>dent jenes Exemplar an den Einsender zurückgeschickt hat, eS also
</p>
               <p>

                  <lb/>89) Prot. t&gt;. Lcipz. W.-Co»s., Sitz. 1?. ad Art. 27. t&gt;. Entw.
</p>

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               <p>

                  <lb/>48 lieber Wechselduplikate imb Wechselkopien.


<lb/>nicht Herausgeber: kann, oder es aus irgend einem Grunde nicht
<lb/>Herausgeber: will. Der Inhaber des girirten Exemplars mag
<lb/>zwar immerhin den Versuch machen, auf dieses allein hin die
<lb/>Acceptatior: zu erlangen und wegen Verweigerung derselben Pro- 
<lb/>test erheben- eine Regreßklage Mangel Annahme kann er aber
<lb/>daraus in keinem Falle stützen^). Aus seinem girirten Exemplar
<lb/>selbst und aus der in der Protesturkunde enthaltener: offiziellen
<lb/>Abschrift desselben geht hervor, daß die Acceptation aus ein an- 
<lb/>deres Exemplar gesucht werden sollte; die Regreßklage würde also
<lb/>den wechselmäßigen Beweis voraussetzen, daß dieses Exemplar
<lb/>nicht acceptirt worden, ein unter obiger Voraussetzung schlechthin
<lb/>unmöglicher Beweis. Der Bezogene mag nämlich bei dem Pro- 
<lb/>test wegen verweigerter Annahme des girirten Exemplars erklären,
<lb/>was er will, er mag selbst erklären, er habe das ihm schon früher
<lb/>präsentirte, zum Accept bestimmte Exemplar ebenfalls nicht accep-
<lb/>tict, die jetzige Protesturkunde kann nur diese, hier irrelevante und
<lb/>lediglich als Motivirung seiner jetzigen Weigerung erscheinende
<lb/>Erklärung des Bezogenen, nicht aber die Thatsache beweisen,
<lb/>daß er in der That die Annahme jenes Exemplars verweigert hat,
<lb/>und gerade der wechselmäßige Beweis über diesen Punkt ist die
<lb/>unentbehrliche Voraussetzung der Regreßklage. Der Inhaber des
<lb/>girirten Exemplars hat also direct kein Hilfsmittel, um die ihm
<lb/>gebührende Sicherheit rechtlich zu erzwingen; er muß sich das zum
<lb/>Accept bestimmte, aber nicht acceptirte Exemplar irgend wie ver- 
<lb/>schaffen, oder er muß sich gerade auf die wechselmäßig, d. h.
<lb/>durch Protest zu erweisende Thatsache stützen, daß ihm trotz der
<lb/>Präsentation seines girirten Exemplars bei dem Korrespondenten
<lb/>die Herausgabe des andern verweigert worden sei. Dieß führt zu
<lb/>der Frage, welche Rechtsmittel jenem gegen eine solche Weigerung
<lb/>überhaupt zustehen, und welche allgemeinen rechtlichen Folgen aus
<lb/>derselben entstehen. Da aber diese Frage nicht bloß bei der ver- 
<lb/>weigerten Annahme, sondern auch und mit noch gewichtigerer
<lb/>Bedeutung bei der verweigerten Zahlung sich darbietet, in beiden
<lb/>Fällen aber nach den gleichen Prinzipien zu bemtheilen ist, so
<lb/>wird ihr zweckmäßiger weiter unten eine besondere, nur auf sie
<lb/>beschränkte Erörterung gewidmet werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>90) Th öl a. a. §. 281. I. — a. M. wie es scheint Cr o p p in H eise n.
<lb/>Cropp. Jurist. Abhandl. I. S. 551.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0059.tif"
                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Vom -Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 49


<lb/>§. 13. Verweigerte Zahlung.

<lb/>Wenn die Bezahlung des Wechsels verweigert wird auf die
<lb/>vereinigte Präsentation des girirten und des zum Acccpt bestimm- 
<lb/>ten Eremplars, sei letzteres acceptirt oder nicht acceptirt, so ist die
<lb/>Regreß klage Mangel Zahlung unzweifelhaft gegen den Aussteller
<lb/>uitd sämmtliche Indossanten begründet. Die Zahlung war voll- 
<lb/>kommen ordnungsgemäß verlangt worden, ist aber dennoch abge- 
<lb/>schlagen, und dieß alles durch einen gehörigen Protest zu erwei- 
<lb/>sen, so wie auS dem girirten Exemplar die Activlegitimation des
<lb/>Inhabers desselben zur Klaganstellung erhellt. Viel verwickelter
<lb/>wird aber die Sache, wenn die Herausgabe deö zum Accept be- 
<lb/>stimmten Eremplarö an den Inhaber des andern aus irgend einem
<lb/>Grund nicht erfolgte. ES kann hier, abgesehen von dem sehr
<lb/>seltenen Falle, daß auch das girirte Eremplar acceptirt gewesen
<lb/>wäre, die Zahlung von dem Bezogenen nicht verlangt werden 91).
<lb/>Hatte er überhaupt nicht, auch nicht das andere Eremplar accep- 
<lb/>tirt, so ist er der Wechselobligation völlig fremd, also auch nicht
<lb/>zur Zahlung aus derselben verpflichtet. Hatte er jenes acceptirt,
<lb/>so kann er, selbst ganz abgesehen davon, daß seine Acceptation
<lb/>auö dem girirten Eremplar doch nicht crsichtbar ist, schon um dcß-
<lb/>willcn zur Zahlung auf dieses allein nicht angchaltcn werden,
<lb/>weil er sonst nach den oben entwickelten Grundsätzen Gefahr liefe,
<lb/>auch seinen Accept noch cinlösen, also die nur einmal über- 
<lb/>nommene Wcchselobligation doppelt erfüllen zu müssen. Ja es
<lb/>kann sogar dem Inhaber des girirten EremplarS leicht jede Aus- 
<lb/>sicht und Möglichkeit abgcschnitten werden, durch den Bezogenen
<lb/>jemals zur Zahlung zu gelangen, wenn nämlich das zum Acccpt
<lb/>bestimmte Eremplar, sei cS wirklich acceptirt gewesen oder nicht,
<lb/>bezahlt worden ist. War dieses, was freilich selten zu geschehen
<lb/>pflegt, per procura an den Korrespondenten indossirt, so ist die- 
<lb/>ser, abgesehen davon, der Einsender, der auf jenem Eremplar als
<lb/>Remittent oder letzter Indossatar erscheint und dasselbe wieder in
<lb/>seine Hände bekam oder sein zur Einkassirung gehörig bevoll- 
<lb/>mächtigter Mandatar, zum Empfang der Zahlung, und war das
<lb/>fragliche Eremplar acceptirt, auch zur Forderung desselben legiti-
<lb/>mirt9-). Das Dasein eines zweiten, weiter girirten Eremplars
</p>
               <p>

                  <lb/>91) Trcitschkc a. a. O. II. S. US.
<lb/>82) D. W.-R. Art. .1«.

<lb/>Archiv f.W.-R. IN.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0060.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50 lieber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>ist aus dem zur Zahlung präsenttrten schlechthin nicht zu ersehen,
<lb/>der Bezogene, resp. der Acceptant, kann sich also in keiner Weise
<lb/>veranlaßt fühlen, die Activlegitimation jenes Präsentanten in
<lb/>Zweifel zu ziehen. Er hat, wenn er an ihn zahlt, die Zahlung
<lb/>an den rechten Empfänger geleistet und die nur einmal vorhan- 
<lb/>dene Wechselobligation ist für ihn wenigstens völlig getilgt. Als
<lb/>Acceptant und wirklicher Wechselschuldner kann er demnach die
<lb/>Zahlung gar nicht verweigern .und hat, was beiläufig bemerkt
<lb/>sein mag, unter allen Umständen einen unbestreitbaren Anspruch
<lb/>auf Ersatz seiner Auslagen gegen den Deckungspflichtigen. Diese
<lb/>dem Inhaber des girirten Exemplars so nachtheiligen Grundsätze
<lb/>werden für ihn um so bedenklicher, als er auch bei der äußersten
<lb/>Vorsicht die drohende Gefahr nicht ganz zu beseitigen vermag, in- 
<lb/>dem, wenn er auch an dem Verfalltag selbst zur Abholung des zum
<lb/>Accept bestimmten Exemplars sich meldet, ihm doch mit der Ein- 
<lb/>lösung derselben bereits zuvorgekommen sein kann^). Diese Härte
<lb/>scheint Treitschke^) und Borchardt^) zu einer abweichenden
<lb/>Ansicht veranlaßt zu haben, deren Gründe aber freilich unhaltbar
<lb/>sind. Der erstere halt den Präsentanten des zum Accept bestimm- 
<lb/>ten Exemplars nicht für genügend legitimirt, was nur auf den
<lb/>Korrespondenten als solchen, nicht auf den einsendenden Remit- 
<lb/>tenten oder Indossatar paßt, der wieder in den Besitz des einge- 
<lb/>sandten Exemplars kam; der zweite beruft sich zur Rechtfertigung
<lb/>seiner Ansicht theils auf diesen, eben als unhaltbar nachgewiese- 
<lb/>nen Grund, theils auf die Fiction, das früher eingelöste Exem- 
<lb/>plar habe dem spätem Präsentanten des girirten gegenüber als
<lb/>verloren zu gelten, eine Fiction, deren absolute Willkürlichkeit von
<lb/>selbst einleuchtet. — Ist - aber auf dem zum- Accept versandten
<lb/>Exemplar die besondere Bestimmung desselben angegeben durch
<lb/>die Klausel: „zur Disposition der girirten Sekunda" oder eine
<lb/>ähnliche, dann wird selbst demjenigen, der sich als letzter recht- 
<lb/>mäßiger Inhaber des zum Accept versandten Exemplars ausweist,
<lb/>die Zahlung doch nicht prästirt werden dürfen, sofern er nicht
<lb/>beweist, er sei noch rechtmäßiger Inhaber auch des andern Exem- 
<lb/>plars. Wenngleich nämlich unser Gesetz der erwähnten Klausel nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>93) Einert a. a. O. S. 410. — Thöl a. a. §. 281. II.

<lb/>94) a. a.O.II. S. 132. *

<lb/>95) a.a. O. S. Z I.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0061.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Nom Hrn. Dr. 3- Jelly, Privatvozem in Heidelberg. 51


<lb/>gedenkt und ihre Wirkungen nicht bestimmt, so ist sic doch unzwei- 
<lb/>felhaft zulässig und muß die in ihr deutlich ausgesprochenen Fol- 
<lb/>gen hervorbringen. Sie erklärt nun aber auf das Bestimmteste,
<lb/>der Einsender des zum Accept bestimmten Ercmplars solle nicht,
<lb/>sondern nur derjenige die Zahlung erhalten, welcher sich durch das
<lb/>auf ihn indossirte andere Eremplar als rechtmäßiger Wechselgläu-
<lb/>bigcr ausweisen könne. Dem Inhaber jenes Exemplars fehlt in
<lb/>Folge eines besondern, dem Wechsel beigefügten Gedings die Activ-
<lb/>lcgitimation zur Forderung oder zum Empfang der Zahlung.
<lb/>Wird ihm dennoch gezahlt, so hat also der Zahlende, da er den
<lb/>ihm ertheilten Auftrag nicht gehörig erfüllte, kein Recht auf
<lb/>Deckung, während freilich der Bezogene zur Einlösung des von
<lb/>ihm nicht acceptirten girirten Eremplars aus dem einfachen Grunde
<lb/>nicht angehalten werden kann, weil es seinen Accept nicht trägt.

<lb/>ß. 14. Verweigerte Herausgabe des zum Accept be- 
<lb/>stimmten Eremplars. — Rechtsmittel gegen den
<lb/>Korrespondenten.

<lb/>Für die Erlangung der Zahlung eben so wie für die der An- 
<lb/>nahme ist nach den bisherigen Ausführungen dem Inhaber des
<lb/>girirten Eremplars der Besitz des zum Accept bestimmten im höch- 
<lb/>sten Grade nützlich und unentbehrlich. Die Frage ist also von
<lb/>größter Bedeutung: wie kann er jenes Eremplar erlangen? und
<lb/>wie hilft er sich, wenn es ihm gar nicht oder nicht rechtzeitig überlie- 
<lb/>fert wird? Was den ersten Punkt anbelangt, so geht aus der Eigen- 
<lb/>schaft eines Wechselgläubigcrö, welche dem Inhaber des girirten
<lb/>Eremplars dem Einsender des zum Accept bestimmten gegenüber
<lb/>jedenfalls zukommt und aus seinem daraus entspringenden Rechte,
<lb/>jenem gegenüber alle Eremplare des Wechsels zu verlangen und
<lb/>zu haben, unbestreitbar seine Legitimation hervor, die Herausgabe
<lb/>des betreffenden Eremplars von dem Korrespondenten zu verlan- 
<lb/>gen, und dessen Recht, dasselbe der bestimmt ausgedrückten oder
<lb/>rechtlich vorauözusetzenden Intention seines Mandanten entspre- 
<lb/>chend herauszugeben. Auch wenn die Abforderung vor dem Ver- 
<lb/>falltag geschieht, ist sie nach dem eben Bemerkten für begründet
<lb/>zu halten 96) und .es ist sogar dem Inhaber des girirten Eremplars
</p>
               <p>

                  <lb/>96) Zschinsky a. a. S. 35.— Treitschke a. a. O.I. S. 160. — Bor-
<lb/>chardt a. a. O. S. 11.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0062.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>zu rathen, bei der ersten passenden Gelegenheit dieß zu thun, um
<lb/>der ungehinderten Disposition über das für ihn so äußerst wich- 
<lb/>tige, zum Accept bestimmte Eremplar unter allen Umständen sicher
<lb/>zu sein. Ja es wird sogar bisweilen ein drittes Eremplar oder
<lb/>eine Kopie des zum Giro bestimmten Eremplars lediglich zu dem
<lb/>Zweck angesertigt, um ohne Unterbrechung des Giro das zum Accept
<lb/>bestimmte Eremplar einzufordern und einem Korrespondenten, wel- 
<lb/>chem man besseres Vertrauen schenkt, zusammen mit dem die Ab- 
<lb/>forderung rechtfertigenden girirten Eremplar zur Aufbewahrung
<lb/>zu überantworten. Aus dem weiter girirten Eremplar muß dann
<lb/>natürlich bemerkt werden, bei wem nunmehr die beiden andern
<lb/>Eremplare zu finden seien, und alle drei vereinigt bilden nun die
<lb/>volle Legitimation des letzten Indossatars des weiter girirten Erem- 
<lb/>plars, wie sie sonst durch zwei Eremplare gebildet wird 97).

<lb/>Inwiefern aber der Inhaber des girirten Eremplars den
<lb/>Korrespondenten gegen dessen freien Willen zur Herausgabe des
<lb/>demselben anvertrauten, zum Accept bestimmten Eremplars zwin- 
<lb/>gen könne, ist bestritten. Die herrschendeTheorie, welche dem recht- 
<lb/>mäßigen Indossatar des einen Eremplars auch, wenigstens der
<lb/>Regel nach, das Eigenthum an allen andern zuschreibt und dieß
<lb/>namentlich auch für den Fall annimmt, wenn ein Eremplar zum
<lb/>Accept eingesendet, das andere girirt fei9S), scheint freilich die
<lb/>Sache sehr zu vereinfachen; die Auslieferung des zum Accept be- 
<lb/>stimmten Eremplars wäre darnach einfach durch die rei vindicatio
<lb/>zu erzwingen. Allein diese wird doch selbst von den Vertheidigern
<lb/>jener Ansicht dem Inhaber des girirten Eremplars nicht unbedingt
<lb/>zugestanden. Zschinsky, Einert und Brauer ziehen die ein- 
<lb/>zelnen möglicher Weise sich darbietenden Verhältnisse, nicht näher
<lb/>in Betracht; Treitschke will auch die Rechte des Einsenders und
<lb/>die dem Korrespondenten als dessen Mandatar ihm gegenüber ob- 
<lb/>liegenden Verbindlichkeiten berücksichtigt wissen99), was bei An- 
<lb/>nahme eines wirklichen Eigenthums auf Seiten des Inhabers des
<lb/>girirten Eremplars durchaus inconsequent ist; und Th öl, welcher
<lb/>ausdrücklich erklärt, der Korrespondent sei zwar zu Auslieferung
</p>
               <p>

                  <lb/>97) Vergl. Borchardt a. a. O. S. 18 ffg.

<lb/>98) Zschinsky a.a.O. S.34. — Treitschke a.'a. O. I. S. 356. —
<lb/>Einert a. a. O.S. 413 ffg. — Thöl a. a.O. §.281.IV.— Brauer a. a.O.
<lb/>a&lt;1Art.68. Nr. 3.

<lb/>99) a. a. O. S. 360.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0063.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolty, Privatdozcnt in Heidelberg. 53

<lb/>des ihm anvcrtrautcn Exemplars verpflichtet, aber nicht gegenüber
<lb/>dem Indossatar des girirten EremplarS "&gt;»), und überdieß dem
<lb/>Korrespondenten zur Befolgung der Contreordrc dcS Einsenders,
<lb/>also auch nöthigen Falls zur Verweigerung der Herausgabe ver- 
<lb/>pflichtet entzieht eben damit dem angeblichen Eigcnthum des
<lb/>Indossatars an dem zum Accept bestimmten Exemplar jede prak- 
<lb/>tische Bedeutung und scheint überhaupt jenem mehr nur daS durch
<lb/>alle und jede einzelne Wcchselurkunde begründete und erwiesene
<lb/>Wcchsclforderungörecht als ein wahres Eigenthum an
<lb/>allen einzelnen Urkunden zuzuschrciben &gt;»2). Schon diese Inkon- 
<lb/>sequenz in der Durchführung der Ansicht, der Indossatar des
<lb/>girirten Eremplarö sei auch Eigenthümcr deS zum Accept bestimm- 
<lb/>ten, erregt Bedenklichkeiten gegen die Nichtigkeit derselben; sie ist
<lb/>aber, wie schon oben gezeigt wurde, im Allgemeinen unhaltbar,
<lb/>und die Voraussetzungen, unter welchen sie nach den hier entschei- 
<lb/>denden gewöhnlichen civilrechtlichcn Grundsätzen allenfalls als
<lb/>richtig zugegeben werden konnte, werden gerade in unscrm Falle
<lb/>sehr selten cintreten. Nämlich nur, wenn zur Zeit der Begebung
<lb/>des girirten Exemplars das andere zum Accept bestimmte in der
<lb/>Hand deS Gebers sich befände, wäre allenfalls ein Eigenthums- 
<lb/>übergang auch des letztem auf den Nehmer vermittelst dcS oon-
<lb/>stitutum possessorium zuzugeben. In solchem Falle werden
<lb/>aber regelmäßig beide Exemplare dem Nehmer alsbald ausgehän- 
<lb/>digt und ihm selbst die Versendung des zum Accept bestimmten
<lb/>überlassen, oder wenigstens, wenn der Geber selbst die Versendung
<lb/>besorgt, der Korrespondent angewiesen werden, die Ordres des
<lb/>Nehmers zu befolgen, so daß dieser als der Mandatögläubigcr
<lb/>erscheint. Geschieht weder das eine, noch das andere, so kann hier
<lb/>das ohnehin nie zu vermuthende ooustitutpm possessorium &gt;03)
<lb/>und eilt dadurch vermittelter EigcnthumScrwerb sicherlich nicht an- 
<lb/>genommen werden, da der Besitz der Wechfelurkuitde von solchem
<lb/>Gewicht und so sehr die Bedingung der obligatorischen Rechte
<lb/>auS dem Wechsel ist, daß ein wahres, d. h. zur Vindikation be- 
<lb/>rechtigendes Eigenthum gegenüber dein Besitz überhaupt nur in
<lb/>sehr beschränkter Weise statuirt wird und bei absichtlicher Vorent-

<lb/>10») a. a. £&gt;.§.281.1.

<lb/>J01) a. «£&gt;.$.281.111.

<lb/>102) a.a.£&gt;.$. 281.1. , v

<lb/>102) Savigily, Lehre v. Besitz §.27.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0064.tif"
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               <p>

                  <lb/>54 lieber Wechselduplikate und Wechselkopien.


<lb/>Haltung des Besitzes, wo er so leicht unmittelbar hätte übertra- 
<lb/>gen werden können, am allerwenigsten angenommen werden darf.
<lb/>Der Inhaber des girirten Eremplars kann also in der 'Regel nicht
<lb/>als Eigenthümer des ihm nicht übergebenen, zum Accept ver- 
<lb/>sandten Eremplars betrachtet werden, mithin auch den Besitz des- 
<lb/>selben nicht mit einer einfachen rei vindicatio sich verschaffen.

<lb/>Da er eben so wenig eine Kontraktsklage gegen den Korre- 
<lb/>spondenten hat, mit welchem er weder als Mandant noch als
<lb/>Deponent kontrahirte104), und da ihm noch weniger ein wechsel- 
<lb/>mäßiger Anspruch gegen den der Wechselobligation völlig fremden
<lb/>Korrespondenten zusteht, so bleibt ihm nur die actio ad exhiben- 
<lb/>dum auf Edition der Wechselurkunde oder aber Geltendmachung
<lb/>der dem Einsender gegen den Korrespondenten zustehenden Rechte.
<lb/>Auf diesen beiden Wegen kann möglicher Weise der Inhaber des
<lb/>girirten Eremplars sein Ziel erreichen. Er erweist sich nämlich
<lb/>durch dieses als Wechselgläubiger und zwar auch im Verhältniß zu
<lb/>dem Einsender des zum Accept bestimmten Eremplars, welcher,
<lb/>sofern nicht eine Irregularität unterlaufen ist, durch Vergleichung
<lb/>beider Eremplare mit einander als Vormann des Inhabers des
<lb/>girirten Eremplars sich Herausstellen muß, also zur Herausgabe des
<lb/>zum Accept versandten an ihn verpflichtet erscheint. Jener Inhaber
<lb/>kann also ein solches Interesse an dem zum Accept versandten
<lb/>Eremplar und ein solches Recht auf dasselbe darthun, daß ihm
<lb/>die actio ad exhibendum oder eine sie vertretende actio in factum
<lb/>zu gestatten ist 105). Das zweite ihm offen stehende Hilfsmittel,
<lb/>die Geltendmachung der dem Einsender zustehenden Rechte, ist
<lb/>von den meisten Schriftstellern übersehen oder gar ausdrücklich in
<lb/>Abrede gestellt, aber freilich, wie es scheint, nur deßhalb, weil
<lb/>man nur an eine, allerdings hier nicht vorhandene Cession dachte,
<lb/>die nicht gewollt ist und überdieß nur dem ersten Nehmer, nicht
<lb/>seinen Nachmännern zu gut kommen könnte106). Dagegen ist
<lb/>unzweifelhaft eineAssignation begründet, indem durch die für den
<lb/>Inhaber des girirten Eremplars gemachte Bemerkung, das zum
<lb/>Accept versandte sei bei dem bestimmten Korrespondenten zu fin-
</p>
               <p>

                  <lb/>104) Bergl. Borchardt a. a. O. S. 27,28.

<lb/>105) I. 3.§. 14. D. adexhib. 10,4. I. 4. §. l.D. de edendo 2, 13.—
<lb/>Vergl. Vangerow, Pandekten III. §. 708.

<lb/>IO«) Vcrgl. Thöl a. a. O.§. 281.11.
</p>

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                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozcnt in Heidelberg. 55

<lb/>den, gleichmäßig dieser zur Auslieferung an jenen, wie umgekehrt
<lb/>jener zur Einforderung von diesem angewiesen wird.

<lb/>Die hier angedcutetcn Rechtsmittel für den Indossatar des
<lb/>girirtcn EremplarS, um von dem Korrespondenten die Heraus- 
<lb/>gabe dcS zum Accept eingesandten zu erzwingen, gewähren jenem
<lb/>aber freilich nur eine höchst prekäre Sicherheit. Die Editionsklage
<lb/>setzt der Natur der Sache nach den noch fortdauernden Besitz des
<lb/>Korrespondenten voraus, und würde nur, sofern dieser den Besitz
<lb/>60I0 malo aufgcgebcn, in eine Schädenklage auf das Interesse
<lb/>gegen denselben sich verwandeln107). Abgesehen von der Schwie- 
<lb/>rigkeit des Beweises, daß der Besitz äolos« aufgegeben wor- 
<lb/>den sei, wird anch die Ermittelung des Interesse des Klägers
<lb/>äußerst mißlich sein, indem dieses wesentlich dadurch bedingt wird,
<lb/>ob daS cingesandtc und nicht herauögcgcbcne Exemplar acceptirt
<lb/>war oder nicht, und ob und in wie weit dem Indossatar auch ohne
<lb/>jcncS Ercmplar eine erfolgreiche Geltendmachung seines Wechsel-
<lb/>fordcrungörechtcs möglich ist. Uebcrdieß kann ein doloses Auf-
<lb/>gcben dcS Besitzes dcö zum Accept cingesandten Exemplars nur
<lb/>dann angenommen werden, wenn der Korrespondent das ihin an- 
<lb/>vertraute Exemplar absichtlich vernichtet oder ohne Auftrag des
<lb/>Einsenders des Besitzes sich entäußert hat. Hat er dagegen nur
<lb/>dessen Anordnungen befolgt, so kann ihm daraus von dem Indossa- 
<lb/>tar kein Vorwurf gemacht werden, indem er als Mandatar schlecht- 
<lb/>hin von jenem abhängig und zu Befolgung seiner Ordre rechtlich
<lb/>verpflichtet tft,os). Die entgegengesetzte Ansicht ZschinSky's^)
<lb/>stützt sich nur darauf, durch Begebung des zum Giro bestimmten
<lb/>Exemplars habe der Einsender des andern auch die ihm aus dem
<lb/>Mandat gegen den Korrespondenten zustehende Klage mitccdirt,
<lb/>eine Annahme, die oben als unhaltbar nachgewiesen wurde. Ist
<lb/>aber der Korrespondent zu der Zeit, da der Indossatar des girirtcn
<lb/>Exemplars das zum Accept cingesandtc von ihm abfordert, noch
<lb/>im Besitz des letztem, von dem Einseirder jedoch beauftragt, es
<lb/>nicht hcrauszugcben, so wird gleichwohl die Editionsklage begrün- 
<lb/>det sein, die auf der selbstständigen Berechtigung des Klägers be- 
<lb/>ruht und durch einen diesem gegenüber nicht gerechtfertigten

<lb/>107) l. 9. pr. §. 1. 2. D. ad exhib. 10, A. — Z schi nSky a. a. O. S. 35.
<lb/>— Cropp a. a. O. S. 518.

<lb/>108) Trcitschke a. a.O.I. S. 301.

<lb/>109) (i. a. O. S. 36.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0066.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56 Udjct Wechselduplikate und Wechselkopiein


<lb/>Auftrag des Einsenders nicht elidirt werden kann. Wenn aber
<lb/>Trertschke"") in solchem Falle den Korrespondenten nur dann
<lb/>zur Herausgabe des zum Accept bestimmten Eremplars für ermäch- 
<lb/>tigt hält, wenn gegen ihn wirklich geklagt und die Klage siegreich
<lb/>durchgcführt worden sei, so kann ich dafür einen genügenden
<lb/>Grund nicht finden. Vorsichtig mag ein solches Verfahren für
<lb/>den Korrespondenten sein, um sich vor jeder Verantwortlichkeit ge- 
<lb/>gen den Einsender zu sichern; für unbedingt nothwendig kann ich
<lb/>es aber nicht halten. Hat er das in seinen Händen befindliche
<lb/>Eremplar freiwillig herausgegeben und wird dafür später durch
<lb/>den Einsender verantwortlich gemacht, so wird er, obgleich er die
<lb/>Klage des Indossatars nicht abgewartet hatte, doch immer jeder
<lb/>Verantwortlichkeit durch den Nachweis entgehen, daß ihm gegen
<lb/>die bei verweigerter Herausgabe anzustellende Klage schlechthin
<lb/>keine genügenden Vertheidigungsmittel zu Gebot gestanden haben
<lb/>würden '").

<lb/>Noch unzureichender als der mit der Editionöklage zu er- 
<lb/>langende Schutz ist für den Indossatar deS girirten Eremplars
<lb/>die Geltendmachung der dem Einsender gegen den Korresponden- 
<lb/>ten zustehenden Rechte als Assignatar des erstem. Abgesehen
<lb/>davon, daß eine solche Anweisung, wie jedes Mandat, jeden
<lb/>Augenblick widerrufen werden kann, ist das Recht des Indossatars
<lb/>dem Korrespondenten gegenüber jedenfalls nicht crzwingbar, wel- 
<lb/>cher, cs mag der in der Anweisung ihm ertheilte Zahlungsauftrag
<lb/>widerrufen sein oder nicht, gegen den angewiesenen Indossatar
<lb/>nicht verpflichtet ist, anstatt an seinen Gläubiger selbst, an diesen
<lb/>zu erfüllen. Er mag, wenn er nach Annahme des Auftrags, an
<lb/>den angewiesenen Indossatar zu erfüllen, diesem nicht leistet, dem
<lb/>anweisenden Einsender, seinem ursprünglichen Gläubiger, für die
<lb/>diesem aus jener Weigerung entstehenden Nachtheile verantwort- 
<lb/>lich sein; der angewiesene Indossatar selbst hat kein Zwangsrecht
<lb/>auf Erfüllung gegen ihn." Ja, sobald auch nur der eine der in
<lb/>der Assignation erhaltenen Aufträge, das dem Korrespondenten,
<lb/>als dem Schuldner aus dem Mandatöverhältniß, ertheilte Zah- 
<lb/>lungsmandat widerrufen ist, darf er nicht einmal dem Indossatar,
<lb/>der kraft der Anweisung das zum Accept eingesandte Eremplar
</p>
               <p>

                  <lb/>11») a.a.O.I. S. 3K».

<lb/>III) Bergt, auch Btuntschli a. a. O. all Art. 68. Rr. 3.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0067.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Sollt), Privatdozcnt in Heidelberg. 57


<lb/>abfordcrt, dasselbe herausgeben, ohne sich seinem eigentlichen
<lb/>Gläubiger, dem Einsender, verantwortlich zu machen.

<lb/>Weitere als die angegebenen Rechte können dem Inhaber des
<lb/>girirten Exemplars direct gegen den Korrespondenten nicht beige-
<lb/>lcgt werden, obgleich dieser durch Art. 68. der deutschen Wech- 
<lb/>selordnung verpflichtet ist, daS ihm anvertraute Exemplar an
<lb/>denjenigen herauszugeben, der sich zur Empfangnahme genügend
<lb/>lcgitimiren könne. Die nähere Beschaffenheit dieser Verpflichtung
<lb/>und ihr darnach zu ermessender Umfang ist nämlich durch daS
<lb/>Gesetz selbst nicht festgestellt, und cs ist demnach Sache der Wis- 
<lb/>senschaft, beide zu ermitteln. Nun ist zwar bei den Berathungen
<lb/>der Leipziger Konferenz die fragliche Bestimmung damit moti-
<lb/>virt, daß der rechtmäßige Inhaber dcö girirten Exemplars auch
<lb/>als Eigcnthümer dcö zum Acccpt bestimmten zu betrachten fei112))
<lb/>allein abgesehen davon, daß eine in das Gesetz selbst nicht aufgc-
<lb/>nommcne und darin nicht einmal angedeutete Ansicht einzelner
<lb/>Bearbeiter derselben nicht bindend ist, würden selbst nach eben
<lb/>dieser Ansicht dem Inhaber dcö girirten Exemplars praktisch kaum
<lb/>wcitcrgchende Ansprüche als die im Obigen ihm beigelegten zuzu-
<lb/>gestchcn sein, indem, wie gezeigt wurde, auch die Anhänger der
<lb/>Meinung, dieser Inhaber sei auch Eigenthümer des zum Acccpt
<lb/>bestimmten Exemplars, ihre Meinung nicht mit unbedingter Kon- 
<lb/>sequenz durchführen, sondern das Mandatövcrhältniß des Ein- 
<lb/>senders zu dem Korrespondenten mit berücksichtigen, waS demnach
<lb/>wohl auch als die Ansicht derjenigen Bearbeiter der Wechselord- 
<lb/>nung angesehen werden kann, welche die jetzige Fassung des Art.
<lb/>68. derselben veranlaßten. Die oben aus der Natur der Ver- 
<lb/>hältnisse abgeleiteten Rechtsgrundsätze sind demnach nicht nur eine
<lb/>nothwcndige und durch die Natur der Sache gerechtfertigte Er- 
<lb/>gänzung der nur im Allgemeinen andeutcnden gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mung, sondern höchst wahrscheinlich auch der Intention der meisten
<lb/>Mitarbeiter an dem Gesetzbuch entsprechend.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>112) Prot. d. Lcipz. W.-Konfcr.,S!tz. 31. ad Art. 61. d. Cntw.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0068.tif"
                n="58"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber den sogenannten Ratenwechsel</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Brauer, W.">Vom Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Ueber den sogenannten Ratcnwechsel.

<lb/>Vom -Herrn Gcheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe.

<lb/>Des s. g. Ratenwechsels, d.h. eines Wechsels, welcher die
<lb/>Wechselsumme, in mehrere Raten getheilt, an verschiedenen Tagen
<lb/>verfallen läßt, gedenkt Borchardt &lt;) in der Form des eigenen
<lb/>Wechsels, und giebt uns folgendes Formular:

<lb/>„Gegen diesen meinen Solawechsel zahle ich am 1. Januar
<lb/>„lOO THlr., am 1. Febr. 100 Thlr., am 1. März lOO THlr.,
<lb/>„und wenn ich eine Theilzahlung nicht pünktlich leiste, so
<lb/>„verpflichte ich mich, den jedesmaligen ganzen Rest sofort
<lb/>„zu bezahlen."

<lb/>In Oestrcich kommen nach dem Zeugniß der allgemeinen
<lb/>östreichischen Gerichtszeitung diese Ratenwechsel in Ge- 
<lb/>stalt von Tratten vor, und ist1 2 3) dafür folgendes Formular ge- 
<lb/>geben:

<lb/>„Am 1. Juni 1850 zahlen Sie rc. — 100 fl., am 1. Juli
<lb/>„1850 — 100 fl., am I.Aug. 1850 — 100 fl., und zwar
<lb/>„bei sonstigem Verlust der Termine und Verfall der ganzen
<lb/>„Summe von 300 fl."

<lb/>Borchardt hält derartige Wechsel für ungültig, und auch
<lb/>der ungenannte Verfasser des erwähnten Aufsatzes in der allge- 
<lb/>meinen östreichischen Gerichtözeitung spricht — obwohl
<lb/>nicht ohne Bedenken — die gleiche Ansicht aus.

<lb/>Nunmehr aber theilt uns die genannte Zeitung 3) ein Urtheil
</p>
               <p>

                  <lb/>1) s. ArchivBd.l.p. 199.


<lb/>2) s. allg. östr. Gerichtszeitung v. I. 1851. Nr.2. p. 5.


<lb/>3) s. allg. östr. Gerichtszeitung v. 1.1852. Nr. 94.i&gt;. 370 u. f.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0069.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>UeOcr teil s. g. Notenwechsel. Vom Hrn. Geheimenrathe W. Brauer. 59

<lb/>dcö Wiener Handelsgerichts mit, welches den Ratenwechscl für-
<lb/>gültig erklärt, und fügt daS bestätigende Erkenntniß deSNieder-
<lb/>östrcichlschen Oberlandcögerichts bei.

<lb/>Bei dieser Sachlage scheint eö nicht überflüssig, die rechtliche
<lb/>Wirkung eines solchen s. g. Ratenwechscls näher zu untersuchen.

<lb/>Dabei müssen wir zunächst darauf aufmerksam machen, daß
<lb/>der Ratenwechsel — wir wollen ihn hier in der Form der Tratte
<lb/>auffassen, für den Eigenwechsel gilt natürlich das Gleiche —
<lb/>zweierlei Abweichungen von der gewöhnlichen Wcchsclform ent- 
<lb/>hält, nämlich:

<lb/>1) die Festsetzung mehrerer Verfalltage, an welchen die ein- 
<lb/>zelnen Raten der Wcchselsumme zahlbar werden;

<lb/>2) die Beifügung der s. g. cassatorischcn Clausel, d. h.
<lb/>der Bestimmung, daß bei nicht pünktlicher Einhaltung der Raten- 
<lb/>zahlung die spätem (noch nicht verfallenen) Raten sofort verfallen
<lb/>sollen.

<lb/>Beide Abweichungen werden in den Deductioncn der allge- 
<lb/>meinen östrcichischen'Gerichtszeitung nicht gehörig getrennt,
<lb/>— auch Borchardt scheint auf diese Trennung kein Gewicht zu
<lb/>legen — und doch hat wohl gerade diese Vermengung zweier ver- 
<lb/>schiedener Wcchselbestimmungen Verwirrung in unsere Frage ge- 
<lb/>bracht.

<lb/>Was zunächst die erste Frage betrifft, ob ein Wechsel mehrere
<lb/>bestimmte Verfalltage enthalten dürfe, so theile ich die Ansicht des
<lb/>Wiener Handelsgerichts, welches sich dahin auöspricht: „Der rrrt.
<lb/>4.Ziff. 4. d. W.O. fordere nur, daß der Wechsel eine bestimmte
<lb/>Zahlungözcit enthalte, was hier der Fall sei, schreibe aber nicht
<lb/>vor, daß der Wechsel nur einen bestimmten Zahlungstag enthal- 
<lb/>ten dürfe." Dagegen kann man nicht mit Borchardt einwenden,
<lb/>daß der Wechsel als ein Ganzes betrachtet werden müsse, vielmehr
<lb/>handelt cs sich nur darum, ob diese Ratendcstimmung der Natur
<lb/>des Wclchsels widerstreite. Wenn man mit dem Verfasser4) das
<lb/>gcthciltc Giro zuläßt, so kann der Wechselinhaber den Wechsel da- 
<lb/>durch, daß er die einzelnen Raten mittelst Duplikaten oder Kopien
<lb/>an verschiedene Personen indossirt, diesen complicirtcn Wechsel iir
<lb/>eine Anzahl einfacher Wechsel umwandeln, daS Papier ist daher zur
<lb/>Circulation brauchbar. Wenn eö in der Convenienz des Verkehrs

<lb/>S) f. meine erläuterte Wechsel-Ordnung p.47.
</p>

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                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber den s. g. Ratenwechsel.
</p>
               <p>

                  <lb/>liegt, solche Ratenwechsel (ohne die cassatorischeKlausel) zu schaffen,
<lb/>so wird sich gegen dies Papier kein erhebliches Bedenken geltend
<lb/>machen lassen, wenn schon nicht zu verkennen ist, daß dasselbe in
<lb/>Bezug auf den Regreß und verschiedene andere wechselrechtliche
<lb/>Fragen seine Jnconvenienzen hat.

<lb/>Anders beantwortet sich aber die zweite Frage — über die
<lb/>Zulässigkeit der cassatorischen Klausel. Diese Klausel kann unter
<lb/>einem zweifachen Gesichtspunkte betrachtet werden:

<lb/>a) man kann mit Borchardt und der östreichischen Ge- 
<lb/>richtszeitung sagen, es liegt ein bedingter Zahlungstag vor; ein
<lb/>bedingter Zahlungstag ist aber kein bestimmter;

<lb/>d) oder man kann sagen, wenn auch der Zahlungstag be- 
<lb/>stimmt ist, so enthalt doch der Wechsel eine unerlaubte Strafklausel
<lb/>(clausula poenalis).

<lb/>Die östreichische Gerichtszeitung 5), welche einen be- 
<lb/>dingten Zahlungstag annimmt, sieht hierin „keine die Summe
<lb/>oder Zahlungszeit in Zweifel stellende, mithin unzulässige Bedin- 
<lb/>gung," glaubt vielmehr, daß „eine solche Stipulation die ursprüng- 
<lb/>lich bedingte, d. h. auf Termin gestellte Zahlungsverbindlichkeit
<lb/>mit dem ersten versäumten Termine zu einer unbedingten mache;
<lb/>die Verfalltage der spätem Raten verlören ihre rechtliche Wirksam- 
<lb/>keit, und ein solcher Wechsel komme dann Ln Allem einem schon
<lb/>ursprünglich nur auf einen Zahlungstag lautenden Wechsel gleich."
<lb/>Dieses Raisonnement ist aber unrichtig. Wenn man davon aus- 
<lb/>geht, daß ein von einer Bedingung abhängiger alternativer Zah- 
<lb/>lungstag vorliege, so nimmt man an, es sei in dem Wechsel be- 
<lb/>stimmt erklärt, daß die Summe entweder an diesem oder an
<lb/>jenem bestimmten Tage gezahlt werden müsse. Wenn also die
<lb/>Raten auf den 1. Juni, 1. Juli und 1. August fällig gestellt sind,
<lb/>so soll sich die Alternative so Herausstellen: die Juli- und August-
<lb/>Raten sind entweder am 1. Juli resp. 1. August oder (d. h.
<lb/>wenn die Bedingung nicht cintritt) am 1. Juni zu zahlen. Der
<lb/>Zahlungstag ist aber der Tag, an welchem der'Wechsel gezahlt
<lb/>werden muß; wenn nun zwei Tage alternativ hierfür bestimmt
<lb/>werden, so muß beim Erscheinen des ersten Tages schon klar sein,
<lb/>ob an diesem oder erst am spätem Tage zu zahlen ist. Denn in
<lb/>dem Tage wird Niemand einen bestimmten Zahlungstag er-
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Allg. östr. Gerichtözeitung v. 1.1853. Nr. 94.p. 372.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0071.tif"
                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 61


<lb/>blicken, welcher abläuft, ohne daß ich weiß, ob ich an diesem Tage
<lb/>zu zahlen habe. Und doch schreibt unsere s. g. Bedingung gerade
<lb/>vor, wenn der Zahlungötag für den ersten Termin abgelaufen
<lb/>ist, ohne daß Trassat die erste Rate gezahlt hat, so gilt der bereits
<lb/>abgelaufene Tag als Zahlungötag! Will man hier von einem
<lb/>alternativ bestimmten Zahlungstage reden, so muß man wenig- 
<lb/>stens zugeben, daß der für den Fall der Nichterfüllung der Be- 
<lb/>dingung festgesetzte frühere Zahlungstag ein fingirter sei, d. h.
<lb/>daß an diesem Tage weder gezahlt werden soll noch kann, son- 
<lb/>dern daß nur bei einem entstehenden Processe die ganze Summe
<lb/>so gefordert werden dürfe, wie wenn der Zahlungstag wirklich auf
<lb/>diesen Tag festgesetzt worden wäre. Ein fingirter Verfalltag ist
<lb/>aber offenbar kein bestimmter Verfalltag, und so geht dem Wechsel,
<lb/>wenn man die Theorie des bedingten Verfalltags annimmt, das
<lb/>Essentiale emes nach beiden Seiten hin bestimmten Zahtungs-
<lb/>tages ab, und folgeweise wäre der Wechsel ungültig.

<lb/>Aber so darf die Sache nicht aufgefaßt werden. Offenbar
<lb/>liegen hier nicht alternativ (bedingt) bestimmte Zahlungstage vor,
<lb/>sondern die Zahlungstage sind bestimmt auf den 1. Juni, 1. Juli
<lb/>und 1. August festgesetzt, für den Fall jedoch, daß Trassat den
<lb/>einen Termin nicht einhalten sollte, dürfen zur Strafe für diese
<lb/>Saumsal die folgenden Termine vor ihrer eigentlichen Verfallzeit
<lb/>eingefordert werden. Diese Anschauungsweise rechtfertigt sich noch
<lb/>besonders durch die Fassung der Formel „bei sonstigem Verlust
<lb/>der Termine," womit klar ausgesprochen ist, daß der Termin, d. h.
<lb/>der bestimmteZahlungstag, zur Strafe verloren gehen sollte. Es
<lb/>fehlt folgeweise dem Rarenwechsel kein wesentliches Erforderniß,
<lb/>sondern er enthält neben den gesetzlichen Erfordernissen eine wei- 
<lb/>tere Bestimmung — die Strafklausel. Derartige Klauseln sollen
<lb/>aber nach der klar ausgesprochenen Ansicht der Wechselconfe-
<lb/>renz^) keineswegs den Wechsel ungültig machen, sondern nur als
<lb/>nicht geschrieben betrachtet werden. Hiernach kommen wir zu
<lb/>dem Ergebniß:

<lb/>Der Ratenwechsel ist gültig, aber die demselben
<lb/>einverleibte kassatorische Klausel wird als nicht
<lb/>geschrieben geachtet.
</p>
               <p>

                  <lb/>6) s. Confer. Prot, p. 62.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0072.tif"
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                  <title level="a" type="main">Welche Wirkung hat ein im Wechsel abgegebenes Zinsversprechen?</title>
               </head>
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                  <docAuthor ana="Martens, ...">Vom Herrn Rechtsanwalt und Notar Martens in Danzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>III.
</p>
               <p>

                  <lb/>Welche Wirkung hat ein im Wechsel abgegebenes
<lb/>Zinsversprechen?

<lb/>Vom Herrn Rechtsanwalt und Notar Martens in Danzig.

<lb/>Die allgemeine deutsche Wechselordnung hat die vorstehend
<lb/>aufgeworfene Frage unberührt gelassen. Sie verbietet das Zins- 
<lb/>versprechen nichts sie äußert sich überhaupt nicht darüber, ob Zin- 
<lb/>sen in einem Wechsel versprochen werden können; noch weniger
<lb/>spricht sie aus, welche Wirkung ein im Wechsel abgegebenes Zins- 
<lb/>versprechen an sich oder auf die Gültigkeit des Wechsels haben soll.

<lb/>Die Antwort auf jene Frage kann demnach nur durch Schlüsse
<lb/>gewonnen werden und sie ist bis jetzt sehr verschieden ausgefallen;
<lb/>indem Einige ein solches Zinsversprechen für erlaubt halten und
<lb/>demselben volles Wechselrecht beilegen; Andere dasselbe für un- 
<lb/>wirksam und im Wechselprozesse für nicht klagbar erachten; noch
<lb/>Andere einem solchen Zinsversprechen die Wirkung beilegen, daß
<lb/>das betreffende ganze Instrument seine Wechselkraft dadurch ein- 
<lb/>büße.

<lb/>Für diese letzte, am Weitesten gehende Ansicht entscheidet sich
<lb/>der Verfasser einer Abhandlung, welche in der

<lb/>„Zeitschrift für Handelsrecht vom Geheimen Ober-
<lb/>Tribunalrathe Gelpke":

<lb/>Heft I. Seite 127 ff. abgedruckt ist.

<lb/>Soviel mir bekannt geworden, hat sich noch keine andere
<lb/>Stimme für diese Ansicht öffentlich erhoben: wohl aber haben die
<lb/>Gerichtshöfe einen Ln diesem Sinne erhobenen Einwand stets ver- 
<lb/>worfen^). Die Sache ist jedoch wichtig, um jene Ansicht — wenn

<lb/>*) Bergt. dagegen die Entscheidung des Stadtgerichts zu Berlin Bd. II.
<lb/>S. 92. dieses Archivs. Anm. der Red.
</p>
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                   n="63"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>UeberAiiiSvcrsprechen. VomHrn.Nechtsanw.rc. Martens inDanzig. 63

<lb/>man ihr nicht bcitritt — unangefochten zu lassen, und so versuche
<lb/>ich, selbige in Nachstehendem zu widerlegen.

<lb/>Der Herr Verfasser jener Abhandlung sucht seine Meinung
<lb/>zu rechtfertigen:

<lb/>aus dem heutigen Standpunkte der Handelspraxis, als

<lb/>der Grundlage des positiven Rechts;

<lb/>aus dem Wesen des ganzen Rechtsverhältnisses der Wechsel;

<lb/>endlich

<lb/>aus dem positiven Rechte: aus der allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung.

<lb/>Die Handelspraxis — so weit meine Erfahrung reicht —
<lb/>unterstützte oder unterstützt jene Ansicht nicht; denn man kann
<lb/>nur so viel zugeben und behaupten:

<lb/>daß bei gezogenen Wechseln das Zinsversprechen sehr sel- 
<lb/>ten vorkam; daß aber, wo es sich vorfand, dasselbe kein
<lb/>Hinderniß in der Begebung oder Erwerbung des Wech- 
<lb/>sels schuf,
<lb/>und

<lb/>daß bei eigenen oder trocknen Wechseln das Zinsvcr-
<lb/>sprechcn sehr häufig — ich möchte sagen: in der Regel —
<lb/>gefunden wurde.

<lb/>Angehend aber das Wesen des beim Wechsel vorwaltendcn
<lb/>Rechtsverhältnisses; so entnimmt der Herr Verfasser aus diesem,
<lb/>wie er dasselbe ausfaßt, sein Hauptargumcnt; indessen seine An- 
<lb/>sicht und Auffassung scheint in keiner Weise die richtige zu scyn.

<lb/>Der Wechsel — ein selbstständiger schriftlicher Vertrag —
<lb/>ist immer oder in den allermeisten Fällen das Product eines an- 
<lb/>dern, vorhcrgegangenen Vertrages: in der Regel deö Kaufs; bei
<lb/>eigenen Wechseln sehr häufig des Darlchnö, und gestaltet sich das
<lb/>Verhältniß gewöhnlich in folgender Art:

<lb/>Der Danziger Kaufmann verschuldet dem Londoner aus einem
<lb/>Kaufgeschäfte oder für Auslagen, oder für Schäden oder aus wel- 
<lb/>chem Grunde es sonst sei, 1000 Rthlr. und will sie zahlen; so
<lb/>wird er — um das Geld nicht nach London zu schicken — die be- 
<lb/>treffende Summe bei einem hiesigen Banquier einzahlen und sich
<lb/>einen von diesem ausgestellten, auf London gezogenen, an den
<lb/>Londoner Gläubiger oder an seine (des Käufers) Ordre zahlbaren
<lb/>Wechsel kaufen; und, im letzten Falle mit seinem Indossament ver- 
<lb/>sehen, dem Londoner Gläubiger einschicken,— oder der Londoner
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0074.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64 Welche Wirkung hat ein im Wechsel abgegeb. Zinsversprechen?

<lb/>Gläubiger zieht auf seinen hiesigen Schuldner und weist diesen
<lb/>darin an, die auögedrückte Summe an ein hiesiges Haus zu zahlen.

<lb/>Wohnen Gläubiger und Schuldner an einem Orte und soll
<lb/>die entstandene Schuld nicht sofort gezahlt werden, oder-treffen
<lb/>Gläubiger und Schuldner zur Verfallzeit der contrahirten Schuld
<lb/>an einem Orte zusammen (z. B. aus der Messe in Frankfurt a. O.
<lb/>oder Leipzig), oder es wird ein Darlehn auf Zeit genommen; so
<lb/>wird — falls der Gläubiger Wechselrechte haben soll — ein
<lb/>eigener Wechsel gegeben.

<lb/>Bei eigenen Wechseln ist es demnach in der Regel darauf
<lb/>abgesehen, dem Gläubiger für seine — aus einem Kaufe, einem
<lb/>Schadensanspruche, einem Darlehn u. s. w. herrührende — ge- 
<lb/>stundete Forderung ein schleuniges, strenges Recht zu gewähren;
<lb/>bei gezogenen Wechseln dagegen ist in der Regel die Entfernung
<lb/>des Gläubigers vom Schuldner und die Unmöglichkeit oder Un- 
<lb/>bequemlichkeit der Geldübersendung, bei einer sofort oder in kurzer
<lb/>Frist zu bezahlenden Schuld, die Veranlassung zur Wechselopera- 
<lb/>tion, und kommt dabei — namentlich bei bewährten Firmen —
<lb/>der Vorzug des Wechselrechtes nur in zweiter Linie in Betracht;
<lb/>um so mehr, als bei Tratten die Zahlungszeit in der Regel nicht
<lb/>weit hinausgeschoben ist und, bei der jetzigen Beschleunigung der
<lb/>Communicationsmittel, wahrscheinlich noch mehr wie bisher ab- 
<lb/>gekürzt werden dürfte.

<lb/>Zwar werden auch Tratten gezogen und in Cours gesetzt,
<lb/>nicht um eine bereits entstandene Schuld zu tilgen; sondern um sich
<lb/>selbst Geld dadurch zu verschaffen, daß man Wechsel auf einen
<lb/>Andern zieht und selbst begiebt — Wechselreiterei —; indessen ist
<lb/>dies doch nur als Ausnahme zu betrachten; ein Gebrauch des
<lb/>Wechsels, den solide Handelsherrn als einen Mißbrauch bezeichnen
<lb/>und bei dem ein Unterschied von den andern Wechseln äußerlich nur
<lb/>dadurch hervortritt, daß die Zahlungsfrist eine länger hinausgescho- 
<lb/>bene ist und daß — wenn der Abnehmer (hier Darleiher und Gläu- 
<lb/>biger) nicht schon vorher gefunden ist — der Wechsel an eigene
<lb/>Ordre gezogen wird und ein Indossament dann nothwendig Vorkom- 
<lb/>men muß, während bei den andern Tratten, wo der Gläubiger
<lb/>schon vor der Ausstellung des Wechsels bekannt ist, ein Indossa- 
<lb/>ment wohl Vorkommen kann, aber nicht gerade Vorkommen muß.

<lb/>Hier nun gicbt jene Abhandlung ganz eigenthümliche, aber
<lb/>gewiß nicht richtige Ansichten, indem bei allen Wechseln, eigenen
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0075.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Rechtsanwalt und Notar Martens in Danzig. 65


<lb/>wie gezogenen, die Nebensache — das Indossament — zur Haupt- 
<lb/>sache gemacht wird, wenn es heißt:

<lb/>„In der Handclswelt hat der wahre (!) Wechsel lediglich die
<lb/>rechtliche Natur und Eigenschaft eines negvtiabeln Papiers. Cr
<lb/>wird als Waare — als verkäufliches, courshabendcs (!) Gcld-
<lb/>papier angesehen und behandelt, dessen Preis nach den Umstän- 
<lb/>den steigt und fällt. In der Umlaufsfähigkcit tritt die Eigcn-

<lb/>thümlichkeit des Wechsels hervor: er wird discontirt. Ein

<lb/>Wechsel, der nicht discontabel ist, verliert seine ächte Eigenschaft
<lb/>als diejenige eines circulationsfähigen Handelspapiers und sinkt
<lb/>zu einem bloßen Schuldscheine (!) herab. Dies ist in Ansehung
<lb/>der Tratten keinem Zweifel (?) unterworfen; es muß dies aber
<lb/>eben so für den eigenen oder trocknen Wechsel gelten, wenn (!)
<lb/>derselbe einen Gegenstand des Handelsverkehrs bilden und seinen
<lb/>Abnehmer an der Börse und auf dem Geldmärkte finden soll."
<lb/>(Seite 128, 12!) a. a. O.)

<lb/>Aus diesen Ansichten über die ächte Eigenschaft eines wah- 
<lb/>ren Wechsels wird nun ein Hauptgrund für die Unverträglichkeit
<lb/>des Zinsversprechcns in einem Wechsel mit dem Wesen des letzte- 
<lb/>ren hergeleitct und eö leuchtet ein, daß mit der Widerlegung die- 
<lb/>ser Ansichten auch der aus jenen abgeleitete Grund von selbst be- 
<lb/>seitigt ist.

<lb/>Zur Widerlegung jener Ansichten läßt sich aber Folgendes
<lb/>anführen:

<lb/>Will man auch die unverständlichen, mindestens unklaren
<lb/>Ausdrücke „wahrer Wechsel" und „ächte Eigenschaft" ohne Rüge
<lb/>hinnehmen und zugeben, daß ein gezogener Wechsel sehr häufig'
<lb/>indossirt und verkauft werde; so ist doch die Behauptung,

<lb/>daß die Handclswelt den Wechsel (im Allgemeinen und
<lb/>blos weil er ein Wechsel ist) als verkäufliches, courshabcn-
<lb/>dcö Geldpapicr ansche und behandle,
<lb/>unbedingt unrichtig.

<lb/>Nicht sowohl im Wechsel als solchem, sondern in den darauf
<lb/>unterschriebenen Personen und Firmen beruht, bei sonstigem Be- 
<lb/>gehr nach solchen Valuten, als dieser oder jener Wechsel bietet,
<lb/>die Verkäuflichkeit des Wechsels und theilweise die Höhe des Dis-
<lb/>conto's neben den andern Umständen, welche — wie Bedarf oder
<lb/>Ueberfluß an baarem Gclde u. s. w. — das Diöconto im Allge- 
<lb/>meinen bei sichern Firmen zu bedingen pflegen.

<lb/>Archivs. W.-R. NI.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0076.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66 Welche Wirkung hat ein im Wechsel abgegeb. Zinsversprechen.

<lb/>Wenn aber, wie nicht geleugnet werden kann, sehr viele
<lb/>Wechsel gar nicht verkauft werden; wenn es sogar an einigen
<lb/>Plätzen, z. B. in Amsterdam, eine Ehrensache respektabler Firmen
<lb/>ist, die Wechsel bis zur Einlösung zu behalten und nicht zu ver- 
<lb/>kaufen; so kann man nur zugeben,

<lb/>daß viele Wechsel sicherer Häuser als Geldpapier, als
<lb/>Waare, coursiren;

<lb/>wird aber die obige Behauptung des Herrn Berfassers als viel
<lb/>zu weit greifend und deshalb als unrichtig bezeichnen müssen.

<lb/>Im Gesetze vollends findet diese Ansicht gar keinen Halt,
<lb/>sondern ihre directe Widerlegung, wenn das Gesetz die Uebertra-
<lb/>gung des Wechsels nur gestattet, nicht gebietet und dem Aussteller
<lb/>sogar freigiebt:

<lb/>die Uebertragung des Wechsels (mit wechselrechtlicher Wir- 
<lb/>kung) durch die Worte: „nicht an Ordre" zu untersagen.

<lb/>Demnach kann man die Uebertragung eines Wechsels im
<lb/>Allgemeinen als erlaubt und in der HandelöwelL als häufige Er- 
<lb/>scheinung zugeben und anerkennen; aber auch ohne Uebertragung
<lb/>und ohne Fähigkeit, übertragen zu werden, verliert der Wechsel
<lb/>— der eigene wie der gezogene — nichts von seinem ursprünglich
<lb/>eigenthümlichen Wesen. Beides ist nur eine Nebensache, nicht
<lb/>die Hauptsache, selbst beim gezogenen Wechsel, den der Herr Ver- 
<lb/>fasser zunächst und hauptsächlich hierbei im Auge hatte. Wenn
<lb/>er aber die Uebertragung und Fähigkeit, übertragen zu werden,
<lb/>auch dem eigenen Wechsel vindicirt und von diesem, wie oben ge- 
<lb/>dacht, sagt:

<lb/>„Es muß dies eben so sehr für den eigenen Wechsel gel- 
<lb/>ten, wenn (!) derselbe einen Gegenstand des Handelsver- 
<lb/>kehrs bilden und seine Abnehmer an der Börse finden
<lb/>soll;"

<lb/>so wird ihm hierin wohl Niemand widersprechen; aber Jeder- 
<lb/>mann sieht auf den ersten Blick, daß hier dasselbe durch dasselbe
<lb/>gesagt ist und daß die hierdurch gewonnene Wahrheit nicht eben
<lb/>zu hoch anzuschlagen ist:

<lb/>daß ein Wechsel discontäbel sein müsse, um an der Börse
<lb/>verkäuflich zu sein.

<lb/>Nachdem nun der Herr Verfasser die Uebertragungssähigkeit
<lb/>des Wechsels, wie erwähnt, als die Hauptsache nachzuweisen sich
<lb/>bemüht, stellt er die eben so auffallende Behauptung auf:
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0077.tif"
                   n="67"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom -Hrn. Rechtsanwalt und Notar Martens in Danzig. 67

<lb/>daß ein Zinsversprechcn mit dem Diöcontiren unverträg- 
<lb/>lich sei.

<lb/>Er sagt wörtlich:

<lb/>„Die Berechnung und Zahlung von Wechselzinsen am
<lb/>Verfalltage ist im Handelsverkehr nicht blos ungewöhnlich,
<lb/>sondern mit dem Diöcontiren der Wechsel, in welchem
<lb/>der Kaufmann seinen besonderen, den gewöhnlichen Zins- 
<lb/>fuß übersteigenden Vortheil — mittelst Nutzung seiner
<lb/>Fonds — sucht, nicht wohl vereinbar." (S. 129 I. e.)
<lb/>und ferner:

<lb/>„Wechsel-Disconto beim Umlauf der Wechsel und die
<lb/>Zahlung vorbedungcner Zinsen auö der Zeit dcs Untlaufö
<lb/>bis zum Verfalltage vertragen ftd) in keiner Weise mit
<lb/>einander. Läßt man solche Wechselzinsen zu, so stört man
<lb/>das ganze Discontogeschäft in Wechseln; bringt dasselbe
<lb/>mindestens in ein völlig abnormes Verhältniß, wie sol- 
<lb/>ches im Handels- und Wechselverkchr mit dem Auslande
<lb/>gar nicht bestehen kann." (S. 133 a. a. O.)

<lb/>Abgesehen davon, daß derselbe Gedanke in ganz verschiede- 
<lb/>ner Weise auögedrückt wird, wenn es heißt:

<lb/>einmal:

<lb/>„Die Zahlung von Wcchselzinscn am Verfalltage ist mit dem
<lb/>Discontiren der Wechsel nicht wohl vereinbar" (S. 129),
<lb/>und sodann:

<lb/>„Wechseldisconto und Zahlung vorbcdungener Zinsen ver- 
<lb/>tragen sich in keiner Weise mit einander." (S. 133).

<lb/>— vergebens fragt man nach einem Beweise für diese Behaup- 
<lb/>tung, deren Gcgenthcil man an jeder Börse täglich sehen kann,
<lb/>besonders bei der Auffassung, wie jene Abhairdlung von dem
<lb/>Wechsel sie gegeben. Denn nach dieser Auffassung unterscheidet
<lb/>sich der Wechsel als ein „verkäufliches, couröhabendeö Gcldpapicr"
<lb/>in nichts von einem andern courshabenden, auf jeden Inhaber
<lb/>lautenden Papiere, und wenn nun Papiere dieser Art verzinslich
<lb/>sind, und die Berechnung und Vergütung der Zinsen dem An-
<lb/>und Verkaufe solcher Papiere in keiner Weise hindernd entgegen- 
<lb/>treten; so ist nicht wohl zu begreifen, warum gerade bei Wech- 
<lb/>seln die versprochenen Zinsen dem Coursiren der Papiere hinder- 
<lb/>lich sein sollten. Kein Kaufmann des In- oder Auslandes würde
<lb/>bloö darum, daß Zinsen im Wechsel versprochen sind, den Ankauf

<lb/>5*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0078.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68 Welche Wirkung hat ein im Wechsel abgegeb. Zinsversprechen?


<lb/>des Wechsels von der Hand weisen, wenn er nur gewiß wäre,
<lb/>daß die im Wechsel verpflichteten Personen ihm Sicherheit gewäh- 
<lb/>ren und ein Zinsversprechen erlaubt sei.

<lb/>Der hieraus entlehnte Grund ist demnach in keiner Weise
<lb/>stichhaltig. Zwar gebe ich zu, daß in gezogenen Wechseln das
<lb/>Zinsversprechen von jeher ungewöhnlich war und nur selten vor- 
<lb/>kam; aber das liegt nicht in dem Wechselvertrage, nicht in der
<lb/>Natur des gezogenen Wechsels als solchen; sondern in dem Ge- 
<lb/>schäfte, das dem Wechsel zum Grunde liegt, in dem Vertrage,
<lb/>der dem Wechsel vorhergeht, in der meist kurzen Frist, die von
<lb/>der Ausstellung bis zur Zahlung gestellt ist.

<lb/>Dies wird recht klar beim Meßverkehre. In der Regel be- 
<lb/>suchen die Kaufleute (die Käufer) die Messen und Jahrmärkte
<lb/>selbst und das Geschäft wird in der Weise vermittelt, daß der
<lb/>Fabrikant (der Verkäufer) auf Zeit verkauft, gewöhnlich bis zur
<lb/>nächsten Messe. Hier wird über das creditirte Kaufgeld, resp.
<lb/>den creditirten Theil desselben von dem Kaufmann ein Wechsel
<lb/>gegeben, und zwar in der Regel ein trockener oder eigener Wech- 
<lb/>sel, weil erwartet wird, daß beide Theile die nächste Messe wie- 
<lb/>derbesuchen werden. Zuweilen wird dies Geschäft auch durch
<lb/>eine Tratte an eigene Ordre regulirt,' immer aber ohne Zinsver- 
<lb/>sprechen, weil der Verkäufer mit Rücksicht aus die übliche Befri- 
<lb/>stung schon vorher den Verkaufspreis gestellt hat.

<lb/>Beim Holzhandel — namentlich in Danzig, — wenn die
<lb/>Verkäufer mit dem Holze dahin kommen und es an den Danziger
<lb/>Kaufmann veräußern — beim Ankäufe von Getreide, wenn der
<lb/>Pole mit seinem Getreide nach Danzig kommt und es daselbst
<lb/>absetzt, ist es eben so.

<lb/>Der Verkäufer weiß im Voraus, welchen Credit er dem
<lb/>Käufer zu gewähren hat, und nimmt darauf beim Bedingen des
<lb/>Kaufpreises Rücksicht.

<lb/>Viele Kaufleute nun discontiren demnächst ihre dem Ver- 
<lb/>käufer gegebenen Wechsel, d. h. gegen einen vorbedungenen, oft
<lb/>schon durch Gewohnheit — mit Rücksicht auf die Frist bis zur üblichen
<lb/>Zahlungszeit — feststehenden Abzug, nach Procenten berechnet, zah- 
<lb/>len sie das ihnen nach Inhalt des Wechsels creditirte Kaufgeld so- 
<lb/>fort und vor dem ihnen bewilligten Zahlungstage. *)
</p>
               <p>

                  <lb/>1) DiSconLö —Abzug, Abrechnung-ist bei Wechseln ursprünglich der Ab-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0079.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Rechtsanwalt und Notar Martens in Danzig. 69

<lb/>Die Höhe dieses Disconto's ergiebt den Zinsbetrag, den sich
<lb/>der Verkäufer für das Creditiren rechnet, und hätte etwa der Ver- 
<lb/>käufer geglaubt, gegen baare Zahlung zu verkaufen, und hätte er
<lb/>danach seine Preise gestellt, cs würde aber später ein Theil des
<lb/>Kaufpreises oder das ganze Kaufgeld creditirt; so wird der Ver- 
<lb/>käufer ganz unbezweifelt sich Zinsen vorbedingen und in dem
<lb/>Wechsel verschreiben lassen, und zwar soviel als in andern Fällen,
<lb/>wo er von Anfang wußte, daß er creditiren müsse, er sich — bet
<lb/>sofortiger Einlösung des Wechsels — als Disconto anrechnen
<lb/>läßt — Beweis genug, daß nicht die Natur des Wechsels die Un-
<lb/>zinsbarkeit desselben bedingt, sondern das dem Wechsel vorher- 
<lb/>gehende Geschäft, dem dieser seine Entstehung verdankt.

<lb/>Mag cs nun gleich, wenn de lege ferenda die Rede wäre,
<lb/>in dem Wunsche vieler Kaufleute liegen, das Zinsvcrsprechen
<lb/>beim Wechsel, und wäre eö auch nur beim gezogenen — nicht
<lb/>beim eigenen — Wechsel zu verbieten; jedenfalls liegt nichts vor,
<lb/>daß ein Zinsvcrsprechen mit dem Wesen des Wechsels an sich
<lb/>unvereinbar wäre; vielmehr muß unbedingt das Gegentheil an- 
<lb/>genommen werden:

<lb/>einmal, weil bei allen Geldzahlungen nach Zeit Zinsen zu
<lb/>versprechen erlaubt und üblich ist, und kein Grund vor-
<lb/>licgt, der im Wechsel die Ausnahme geböte;
<lb/>sodann, weil vor dem Erscheinen der allgemeinen deut- 
<lb/>schen Wechselordnung in manchen Ländern — z. B.
<lb/>in Preußen ■— das Zinsversprechen in gezogenen' wie
<lb/>in eigenen Wechseln ausdrücklich gestattet war und bei
<lb/>den eigenen Wechseln täglich vorkam; daraus aber mit
<lb/>Evidenz hcrvorgcht, daß das Zinsvcrsprechen der Natur
<lb/>des Wechsels nicht widerstreitet, mit demselben nicht un- 
<lb/>vereinbar sein kann.

<lb/>Hieraus folgt jedoch ferner, daß die Unzulässigkeit des Zins-
<lb/>versprechenö nicht angenommen iverden darf, wenn nicht ein kla- 
<lb/>res, unzweideutiges Verbot im Gesetze (in der Wechselordnung)
<lb/>ausgesprochen ist; denn die allgemeine deutsche Wechselordnung

<lb/>zug, bcn der Schuldner dem Gläubiger dafür macht, daß er einen nach Wochen
<lb/>oder Monate» fälligen Wechsel sofort bei dessen Präsentation einlöst. Sodann
<lb/>heißt Disconto der Abzug, de» ein Dritter dem Inhaber eines Wechsels von der
<lb/>ihm (nach diesem Wechsel) gebührenden Summe dafür macht, daß er den später
<lb/>fälligen Wechsel ankanft — durch Indossament erwirbt — und^ofort bezahlt.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0080.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70 Welche Wirkung hat ein im Wechsel abgegeb. Zinsversprechen?


<lb/>ändert in dem Wesen des Wechsels nichts. Sie beläßt das In- 
<lb/>stitut an sich, wie es seiner Natur nach bestand, unverändert; sie
<lb/>erweitert und erleichtert nur den Wechselverkehr, indem sie die
<lb/>Zahl derWechselsähigen vermehrte, die Erfordernisse eines Wech- 
<lb/>sels verminderte, das Blanco-Jndossament gestattete; und wenn
<lb/>nun ein Zinsversprechen bei alten Capitalszahlungen auf Zeit
<lb/>— wie oben gedacht — erlaubt ist, wenn es in einzelnen Län- 
<lb/>dern bei Wechseln bisher ausdrücklich zulässig war und bei trock- 
<lb/>nen Wechseln täglich vorkam; so wäre dies eine offenbare und
<lb/>obenein unnütze Beschränkung; Letzteres insbesondere, weil man
<lb/>keinen durchgreifenden Grund dafür aufstellen kann und das Be-
<lb/>dürfniß — namentlich bei eigenen Wechseln — das Zinsverspre- 
<lb/>chen erheischt.

<lb/>Zwar hat die Lübecker Einführungsordnung §. 4. bestimmt:
<lb/>daß eigeneWechsel mit einemZinsversprechen nicht unter die
<lb/>allgemeine deutsche Wechselordnung fallen sollen; sondern
<lb/>nach statutarischen und gemeinrechtlichen Grundsätzen zu
<lb/>beurtheilen seien;

<lb/>indessen folgt aus dieser Bestimmung noch nicht der Schluß, daß
<lb/>ein Zinsversprechen nach der allgemeinen deutschen Wechselord- 
<lb/>nung verboten sei; vielmehr könnte man daraus eher das Gegen-
<lb/>theil herleiten:

<lb/>daß nämlich das Zinsversprechen nach der allgemeinen
<lb/>deutschen Wechselordnung erlaubt sei,
<lb/>und dies muß man auch annehmen und behaupten, wenn man
<lb/>das Gesetz selbst betrachtet.2) Denn abgesehen davon, daß es
<lb/>ein bekannter Rechtsgrundsatz ist:
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Der betreffende §. 4. der Lübecker Einführungsordnung lautet wört- 
<lb/>lich so:

<lb/>„Diejenigen Schuldverschreibungen, welche am 1. Mai 1849 oder nach
<lb/>diesem Tage unter der Form von eigenen Wechseln ausgestellt werden,
<lb/>jedoch entweder eine Kündkgungsclausel oder ein Zinsversprechen oder
<lb/>die Bestellung eines Pfandrechts enthalten, fallen nicht unter die allge- 
<lb/>meine deutsche Wechselordnung; sondern sind nach statutarischen oder ge- 
<lb/>meinrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen."

<lb/>„Ihre Uebertragung unterliegt — in welcher Form sie geschehen
<lb/>mag, namentlich auch in der Form des Wechselindossaments — den
<lb/>Grundsätzen von der Cesston der Forderungsrechte."

<lb/>„ Entsprechen Schuldverschreibungen dieser Art im Uebrigen entwe- 
<lb/>der den sämmtlichen im Artikel 96. jener Wechselordnung bezeichnetcn
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0081.tif"
                   n="71"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. gtcchtsanwalt und Notar Martens in Danzig. 71

<lb/>„Was nicht verboten ist, das ist erlaubt!"
<lb/>und daß die deutsche Wechselordnung das Zinsversprechcn im
<lb/>Wechsel nicht verbietet, noch weniger von demselben — wenn es
<lb/>abgegeben wäre — die Ungültigkeit des Wechsels abhängig
<lb/>macht, — die Gesetze, aus denen der Herr Versasser jener Ab- 
<lb/>handlung seine Ansicht zu rechtfertigen sucht (Art. 4. Nr. 2-, Art.
<lb/>50., 51. Nr. 1., Art. 96. Nr. 2. und Art. 98. Nr. 6.) unter- 
<lb/>stützen diese nicht.

<lb/>Ich will jene Gesetze näher ins Auge fassen.

<lb/>Beim Hinblick auf jene Bestimmungen heißt cs beim Herrn
<lb/>Verfasser wörtlich:

<lb/>,,Jn diesen Vorschriften ist festgesetzt worden, jeder Wech- 
<lb/>sel müsse auf eine bestimmte zu zahlende Geldsumme ge- 
<lb/>stellt werden."

<lb/>DaS steht aber nicht im Gesetze; vielmehr lautet Art. 4. a. a.
<lb/>O. wörtlich so:

<lb/>„Die wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels sind:

<lb/>1) u. s. w.

<lb/>2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;"

<lb/>und das sehr bedeutungsvolle, hier aber zweideutige Wort: „be- 
<lb/>stimmte" fehlt darin. Damit aber verliert der angeblich aus dem
<lb/>Gesetze entlehnte Grund viel — eigentlich Alles — von seinem
<lb/>Gewicht; denn offenbar will der Herr Verfasser so dcducircn:

<lb/>Eine bestimmte Geldsumme ist eine solche, die in einer
<lb/>Zahl (z. B. 100.) ausgedrückt ist, und das ist bei den
<lb/>Zinsen nicht der Fall; also rc.

<lb/>Wir werden demnach nur zu untersuchen haben:

<lb/>Was wird erforderlich sein, um die Angabe der zu zahlen- 
<lb/>den Geldsumme als vorhanden zu erachten, oder: Wie
<lb/>muß die zu zahlende Geldsumme angegeben sein?

<lb/>Die einzig richtige Antwort ist:

<lb/>Die zu zahlende Geldsumme muß so airgegeben sein, daß
<lb/>über den Betrag derselben kein Zweifel obwalten kann;

<lb/>Erfordernissen eigener Wechsel oder erhellt doch, soviel das Erfordernis;
<lb/>einer bestimmten Zahlungözeit betrifft, der Eintritt ihres Verfalltages
<lb/>aus einem unter öffentlicher Autorität auSgesertigcn Kündigungö-Docu-
<lb/>mente; so findet auf dieselben daö für Wcchselsachcn angeordnete Ver- 
<lb/>fahren Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmungen unter Nr. 7., 8.,
<lb/>9. des Artikels 10."
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0082.tif"
                   n="72"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>72 Welche Wirkung hat ein im Wechsel abgegeb. Zinsversprechen?

<lb/>daß selbige also für das äußere und innere Auge kennt- 
<lb/>lich, lesbar und lösbar oder verständlich ist.

<lb/>Die Angabe der zu zahlenden Summe wird also nicht vor- 
<lb/>handen sein, wenn die Zahl oder die Münzsorte nicht zu entzif- 
<lb/>fern oder eine Münzsorte genannt ist, die nicht eristirt; sie wird
<lb/>aber da als vorhanden angenommen werden müssen, wo — die
<lb/>unzweifelhaften Fälle bei Seite gesetzt —'zwei Summen angege- 
<lb/>ben sind und wo zur Feststellung der Geldsumme noch eine Be- 
<lb/>rechnung vorzunehmen ist — wenn nur die Factoren unzweifel- 
<lb/>haft feststehen.

<lb/>Dies letzte wird der Herr Verfasser Mer Abhandlung nicht
<lb/>zugeben wollen, aber dem ist doch so; namentlich werden die Ge- 
<lb/>schäftsmänner und insbesondere die Kaufleute sich für meine Be- 
<lb/>hauptung entscheiden, wie dies von Mehreren, die ich darum be- 
<lb/>fragt, in der That geschehen ist; nicht zu gedenken, daß das Gesetz
<lb/>selbst dafür einen sehr genügenden Anhalt giebt.

<lb/>Hiernach wird es unbedingt gestattet sein müssen, die zu zah- 
<lb/>lende Geldsumme beispielsweise in folgender Art auszudrücken:

<lb/>„IOOV2 Rthlr.; 100V4 Rthlr.; IOOV5 Rthlr."
<lb/>obwohl wir keine Halben- oder Viertel- oder Fünftel-Thalerstücke
<lb/>ausgeprägt besitzen und demnach durch Berechnung erst festgestellt
<lb/>werden muß, daß damit gemeint seien

<lb/>„100 Rthlr. 15 Silber- oder Neugroschen; 100 Rthlr.
<lb/>7 Sgr. 6 Pf. und 100 Rthlr. 6 Sgr."
<lb/>oder man kaun sagen: „100 Rthlr und 80 Rthlr." statt „180 Rthlr."
<lb/>oder „100 Rthlr. Capital und 6 Rthlr. Zinsen" oder 100 Rthlr.
<lb/>nebst 6 Proc. jährlicher Interessen" oder 100 Rthlr. und ^Proc.
<lb/>Zinsen xro Monat"; denn in allen diesen Fällen, und nament- 
<lb/>lich auch im letzteren, waltet über die Summe, die gezahlt werden
<lb/>soll, nicht der geringste Zweifel ob, sobald Capital, Zinsfuß und
<lb/>Zeit seststehen. Insbesondere wird der Kaufmann, der in diesen
<lb/>Rechnungen sehr geübt ist, sowie jeder Geschäftsmann mit leichter
<lb/>Mühe die zu zahlende Summe finden.

<lb/>Daß aber das Gesetz, wie ich oben bereits anführte, eine Be- 
<lb/>rechnung zur Feststellung der zu zahlenden Summe gestatte, ergiebt
<lb/>Artikel 37. der Wechselordnung, fordert die Natur der Sache und
<lb/>lehrt der tägliche Verkehr. Denn nach jenem Gesetze kann der
<lb/>Wechsel lauten
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0083.tif"
                   n="73"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hni. Rechtsanwalt und Notar Martens in Danzig. 73

<lb/>„aus eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte keinen
<lb/>Umlauf hat oder auf eine Rechnungswährung"
<lb/>und daß in jedem Handelsorte solche Wechsel täglich Vorkommen,
<lb/>ist allbekannt. Wir sehen Wechsel, die auf „Gulden nach dem
<lb/>20-Guldenfuß", auf „Hamburger Mark Banko", auf „Livre
<lb/>Sterling" u. s. w. lauten, und wenn ein solcher Wechsel z. B. in
<lb/>Berlin gezahlt werden soll; so kann — richtiger wohl: muß —
<lb/>die Wechsclsumme nach ihrem Werthe zur Versallzeit in der Lan-
<lb/>deömünzc gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den
<lb/>Gebrauch des Wortes „effektiv" die Zahlung in der im Wechsel
<lb/>benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat.

<lb/>Daß nun, wenn ein solcher eben genannter Wechsel vor- 
<lb/>kommt, eine Rechnung vorgenommen werden muß — ganz ähnlich
<lb/>und entsprechend derjenigen, wodurch der Betrag versprochener
<lb/>Zinsen ermittelt wird — liegt auf der Hand; ja es wird dort,
<lb/>namentlich im Falle der Klage, die Sache oft noch dadurch verwickel- 
<lb/>ter und schwieriger, daß der Cours der Rechnungswährung oder
<lb/>Münze, z. B. der Livre Sterling, angegeben und unter Beweis
<lb/>gestellt werden muß, so daß der eine für die Rechnung unerläßliche
<lb/>Factor nicht einmal fcststeht, was bei Berechnung der versproche- 
<lb/>nen Zinsen, wenn der Zinsfuß angegeben worden, nie der Fall ist.

<lb/>Die Artikel 4. und 96., welche bei diesen Punkten überein- 
<lb/>stimmend lauten, geben nach ihrer Fassung also keinen Anhalt für
<lb/>die Ansicht:

<lb/>daß Zinsen im Wechsel nicht versprochen werden dürfen,
<lb/>und gleiche Bewandtniß hat es mit den Artikeln 50. und 51., die
<lb/>für beide Arten von Wechseln — den gezogenen wie den eigenen
<lb/>— gleiche Geltung haben. Sie lauten:

<lb/>„Die Regreßansprüche des Inhabers, welcher den Wech- 
<lb/>sel Mangels Zahlung hat protestiren lassen, beschränken
<lb/>sich auf die nicht bezahlte Wechselsumme nebst 6 Procent
<lb/>jährlicher Zinsen vom Verfalltage ab u. s. w."

<lb/>„Der Indossant, welcher den Wechsel cingelöst oder als
<lb/>Rimesse erhalten hat, ist von einem früheren Indossanten
<lb/>oder von dem Aussteller zu fordern berechtigt:

<lb/>die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte
<lb/>Summe nebst 6 Procent jährlicher Zinsen vom Tage der
<lb/>Zahlung ic."

<lb/>„Die vorstehenden Beträge müssen — wenn der Re-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0084.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74 Welche Wirkung hat ein im Wechsel abgegeb. Zinsversprechen?

<lb/>greßpflichtige an einem andern Orte, als am Zahlungsorte
<lb/>wohnt — zu demjenigen Course gezahlt werden, welchen
<lb/>ein vom Zahlungsorte auf den Wohnort „des Regreß- 
<lb/>pflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat."

<lb/>„Besteht am Zahlungsorte kein Cours auf jenen Wohn- 
<lb/>ort; so wird der Cours nach demjenigen Platze genom- 
<lb/>men, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am
<lb/>Nächsten liegt."

<lb/>„Der Cours ist — aus Verlangen des Regreßpflichtigen
<lb/>— durch einen unter öffentlicher Autoritär ausgestellten
<lb/>Courszettel oder durch das Attest eines vereideten Mäklers
<lb/>oder, in Ermangelung derselben, durch ein Attest zweier
<lb/>Kaufleute zu bescheinigen."

<lb/>Mit directen Worten unterstützen diese Gesetze die Ansicht
<lb/>jenes Aufsatzes ersichtlich nicht; der Grund wird aber darin ge- 
<lb/>funden:

<lb/>„weil nur von Zögerungszinsen und nicht auch von vor- 
<lb/>bedungenen Zinsen hier die Rede sei." (Seite 137.)
<lb/>Dieser Grund ist aber in der That ein sehr verfehlter, ja
<lb/>ein so irrig angewendeter, daß er kaum einer Widerlegung
<lb/>bedarf. Denn, da — nach meiner Ansicht — Zinsen versprochen
<lb/>werden dürfen oder, wenn es für zulässig gehalten wird, Zinsen
<lb/>zu versprechen und der vorgesehene Fall des Regreßanspruches
<lb/>tritt bei einem Wechsel mit versprochenen Zinsen ein, so wird man
<lb/>unter der „nicht bezahlten" Wechselsumme des Artikels 50. nur
<lb/>verstehen können:

<lb/>„Capital und Zinsen";

<lb/>was im Hinblicke auf Artikel 51. um so richtiger ist, als man hier
<lb/>unter der „berichtigten Summe" unbedingt verstehen muß:

<lb/>„die bezahlte Wechselsumme"

<lb/>d. h. die nach Inhalt des Wechsels zu zahlen gewesene Summe
<lb/>— also im gegebenen Falle „Capital und Zinsen" — nebst Ver- 
<lb/>zugszinsen von dieser berichtigten Summe.

<lb/>Der mögliche Einwand:

<lb/>daß Zinsen von Zinsen zu nehmen nicht erlaubt sei, und
<lb/>daß um deshalb das Zinsversprechen für ungültig erachtet
<lb/>werden müsse,

<lb/>ist in jener Abhandlung nicht erhoben worden und fände — würde
<lb/>er erhoben — in den allegirten Artikeln seine Widerlegung, weil
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0085.tif"
                   n="75"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Ikcchtsanwalt und Notar Martens in Danzig. 75

<lb/>hier ja Zinsen (von den Verzugs-Zinsen nämlich) freigegebcn
<lb/>werden.

<lb/>So sprechen also auch diese Vorschriften nicht für jene An- 
<lb/>sicht, sondern sogar gegen dieselbe: Letzteres insofern, als diese
<lb/>Artikel den Artikel 37. unterstützen und eine Feststellung der zu
<lb/>zahlenden Summe durch Berechnung geradehin bestätigen.

<lb/>Hiernach glaube ich es erwiesen:
<lb/>daß ein Zinsversprechen — wenn auch bei gezo- 
<lb/>genen Wechseln durchaus ungewöhnlich — doch
<lb/>mit dem Wesen des Wechsels nicht unverträglich
<lb/>und im Gesetze nicht verboten sei,
<lb/>und glaube, daß die gewichtigen Autoritäten, die neben der hier
<lb/>bcurthciltcn Abhandlung ein Zinsversprechen für unzulässig hal- 
<lb/>ten, nur zu sehr den Wünschen und Aeußerungen der Leipziger
<lb/>Confcrenz gefolgt sind.

<lb/>Sei dem aber wie ihm wolle, und irrte ich in meiner dicS-
<lb/>fälligcn Ansicht, so würde ein solches Zinsversprcchen im aller-
<lb/>schlimmsten Falle nur an sich als wirkungslos erscheinen köirnen,
<lb/>nicht aber, wie jener Aufsatz ausspricht:

<lb/>die Hinfälligkeit der Wechselkraft des Wechsels selbst als
<lb/>Folge mit sich haben.

<lb/>Denn für eine solche Annahme spricht Nichts; vielmehr sind
<lb/>die allgemeinen Gesetze, wie die Wechselordnung selbst, entschie- 
<lb/>den dagegen: Letztere, weil sie eine solche Vorschrift nicht giebt
<lb/>und im Artikel 7. nur bestimmt:

<lb/>„daß aus derjenigen Schrift, welcher eines der wesent- 
<lb/>lichen Erfordernisse eines Wechsels fehle, keine wechsel-
<lb/>mäßige Verbindlichkeit entstehe."

<lb/>Man müßte demnach, um den Wechsel durch ein Zinsver- 
<lb/>sprechen für ungültig zu erachten, annehmcn:

<lb/>daß die zu zahlende Geldsumme gar nicht angegeben sei,
<lb/>wo — neben dem Capitale — auch Zinsen versprochen
<lb/>worden:- einerlei, ob diese nur nach dem Zinsfüße ange- 
<lb/>geben oder nur im Voraus für die ganze Dauer deS Cre-
<lb/>ditö bis zum Zahlungötage berechnet und in zwei Sum- 
<lb/>men (z. B. „100 Rthlr. Capital und 6 Rthlr. Zinsen")
<lb/>ausgedrückt wären;

<lb/>eine Behauptung, für die sich Niemand entscheiden kann, in-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0086.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>76 Welche Wirkung hat ein im Wechsel abgegeh. Zinsversprechen?

<lb/>dem — falls nur Capitalszahlungen, nicht aber Zinsen Wechsel- 
<lb/>rechte haben sollten — die zu zahlende Summe (das Capital)
<lb/>doch immer unfehlbar angegeben ist, wenn neben dem Capitale
<lb/>auch Zinsen oder ein anderer Bortheil (z. B. ein Scheffel Ge- 
<lb/>treide) zugesagt wäre, der wechsclmäßig nicht verfolgt werden
<lb/>könnte.

<lb/>Das Zinsversprechen oder der neben dem Capitale ver- 
<lb/>sprochene Vortheil wäre dann zwar unnütz, etwas Ueberflüssiges
<lb/>(wie jeder andere unnöthige Zusatz; etwa bei Angabe der Per- 
<lb/>son, an die gezahlt werden soll, der Zusatz, „mein zärtlich ge- 
<lb/>liebter Freund und gewesener Kriegskamerad" u. s. w.); aber
<lb/>eine weiter greifende Wirkung kann ihm nicht beigemessen wer- 
<lb/>den, weil eine solche nicht vorgeschrieben ist.

<lb/>Selbst ein positiv ausgesprochenes Verbot:
<lb/>daß Zinsen im Wechsel gültig nicht versprochen werden
<lb/>könnten,

<lb/>würde eben nur dem Zinsversprechen, nicht aber dem ganzen
<lb/>Wechsel (auch für die Capitalszahlung), im Mangel einer be- 
<lb/>stimmten, unzweideutigen Vorschrift, die Wechselkraft nehmen;
<lb/>weil jedes in einem Instrumente Vorhandene, aber dort nicht
<lb/>Hingehörige, so lange nur als etwas Ueberflüssiges, Wirkungs- 
<lb/>loses gelten muß, als dasselbe nicht an sich, der Natur der Sache
<lb/>nach, ganz von selbst die Nichtigkeit des gesammten Geschäftes
<lb/>oder eine andere Folge bedingen möchte, oder als einem sol- 
<lb/>chen nicht eine besondere Folge ausdrücklich zugeschrieben ist;
<lb/>da in allen andern Fällen die Nichtigkeitsgründe — haben
<lb/>sie in der Form oder in dem Wesen der Willenserklärung ihren
<lb/>Grund — im Gesetze vorgeschrieben sind und,' beim Wechsel
<lb/>eine Ausnahme dieser allgemeinen Regel zuzulassen, um so
<lb/>weniger ein Grund vorliegt, als schon die Römer bei ihren
<lb/>Verträgen den Grundsatz hatten, den jene Abhandlung an- 
<lb/>führt:

<lb/>„daß das Unnütze und Ueberflüssige unschädlich sei";
<lb/>ein Prinzip, das in den Digesten — namentlich auch bei der
<lb/>Stipulation — öfter vorkommt und von schriftlichen Verträgen
<lb/>in der I-6X 94. ff. de regulis juris ausgesprochen ist, wenn es
<lb/>heißt:

<lb/>„Non solent, quae abundant, vitiare scriptum.“
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0087.tif"
                   n="77"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber Zinsversprechen. VomHrn. Rechtsanw.ic. Martens inDanzig. 77

<lb/>Möge dieser Versuch — denn für mehr gebe ich daS hier
<lb/>Dargebotene nicht aus — dazu führen, daß eine übereinstim- 
<lb/>mende, feste Ansicht (nach welcher Seite eS fei) gewonnen
<lb/>werde, da das jetzige Schwanken selbst der Gerichtshöfe und
<lb/>deren verschiedenartige und wechselnde Entscheidungen über die
<lb/>Wirkung der versprochenen Zinsen den Interessen der Betheilig- 
<lb/>ten unbedingt Nachtheile bereitet.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0088.tif"
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            <div xml:id="d37023e8404" ana="scope_-_78-83" type="article" n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist für ausländische Wechsel der Wechselprozeß zulässig?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Purgold, ...">Vom Herrn Hofgerichtsadvocat und Syndicus Purgold in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Ist für ausländische Wechsel der Wechselprvzeß
<lb/>zulässig?

<lb/>Vom Herrn Hofgerichtsadvocat und Syndicus Purgold in
<lb/>Darmstadt.

<lb/>Die Wechselordnung und das Gesetz über das Verfahren
<lb/>in Wechselstreitigkeiten müssen sich um so mehr gegenseitig er- 
<lb/>gänzen, als das aus dem Verkehrsbedürfnisse entsprungene Wech- 
<lb/>selwesen und die dasselbe als eigenthümlicheö Rechtsinstitut regeln- 
<lb/>den Normen ihren Zweck nur in der raschen Realisirung der
<lb/>daraus erwachsenen Verbindlichkeiten vollständig erreichen. Nur
<lb/>hierdurch wird der Wechsel wahrhaft zum kaufmännischen Papier- 
<lb/>gelde und weniger noch selbst als die Schuldhaft ist das Charak- 
<lb/>teristische der Wechselstrenge gerade in der stritten Einhaltung des
<lb/>WechsclversahrenS zu finden. H

<lb/>Die Bestimmung des Verfahrens in Wcchselsachcn ist den
<lb/>Particulargesetzgebungen überlassen und wird da, wo eine eigne
<lb/>vollständige Wechselprozeßordnung nicht besteht, sich kein anderer
<lb/>Ausweg finden lassen, als auf die wechselrcchtlichcn Verhältnisse
<lb/>die für Verbindlichkeiten aus Privaturkundcn privilcgirtcstc Pro- 
<lb/>zeßart, also den Erecutivprozeß, anwendbar zu erklären. Dieß
<lb/>ist namentlich im Großherzogthum Hessen der Fall, in welchem
<lb/>das Gesetz vom 4. Juni 1849 über das Wechselversahren in den
<lb/>Provinzen Starkcnburg und Oberhesscn^) §. 38. bestimmt:

<lb/>„In so fern dieses Gesetz keine Abweichung enthält, sind
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Thöl, WcchstlrcchtBd. 2. S. 33.

<lb/>2) In Nh einh essen liegt auch dem Verfahren Ln Wechselsachen der Code
<lb/>Napoleon zu Grunde.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0089.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>Wechsclprozefi f. ausländ. Wechsel. VomHrn. H.-G.-A. Purgvld. 70

<lb/>„in Wcchselsachcn die für das gewöhnliche Verfahren
<lb/>„und insbesondere die für den Erccutivprozeß
<lb/>„geltenden Bestimmungen anzuwcnden."

<lb/>Jedenfalls muß jedem Wechselverfahrcn das Prinzip zu
<lb/>Grunde liegen, daß dem Richter sogleich mit Einreichung
<lb/>der Klage die Gewißheit gegeben werden muß, daß, die Aecht-
<lb/>hcit der Unterschrift des Beklagten vorausgesetzt, eine wechsel-
<lb/>rechtliche Verbindlichkeit vorlicge, daß aber, sobald ihm diese Ge- 
<lb/>wißheit gegeben ist, er keine außerhalb der Wechselordnung be- 
<lb/>gründete Einreden berücksichtigen kann.

<lb/>Jene Gewißheit aber, daß der in der Klagschrift vorgetra-
<lb/>gcne und durch den damit überreichten Wechsel belegte thatsäch-
<lb/>lichc Inhalt des concreten Rechtsgeschäfts eine Wechsclvcrbind-
<lb/>lichkcit erzeuge, gicbt, abgesehen von dem Falle einer Klage aus
<lb/>einem ausländischen in einer Sache bereits ergangenen wechsel- 
<lb/>rechtlichen Urthcile, dem Richter nur das inländische Ge- 
<lb/>setz; die im Auslande ausgestellten und nicht den Requisiten
<lb/>unserer allgemeinen deutschen Wechselordnung entspre- 
<lb/>chenden Wechsel können daher keinen 'Anspruch auf Wechsel-
<lb/>Prozeß'machen.

<lb/>Dem steht der, über die Art der Feststellung des Inhalts
<lb/>ausländischer Gesetze ohnehin nicht diöponirende Absatz 1. des
<lb/>Artikels 85. der Wechsel-Ordnung nicht entgegen; dem Inhaber
<lb/>eines solchen ausländischen Wechsels bleibt nach Artikel 85. im- 
<lb/>mer noch der doppelte Vortheil, daß er in dem Wechsel
<lb/>allein, wenn er ihn als nach dem Rechte des Orts seiner Errich- 
<lb/>tung gültig erweist, eine nach allgemeinen nicht wechselrechtlichen
<lb/>Grundsätzen auch nicht begründete causa debendi hat und so- 
<lb/>dann, daß, wenn er ein obsiegendes Urtheil dahin erlangt hat,
<lb/>daß der Wechsel nach den Gesetzen des Orts seiner Errichtung
<lb/>gültig sei, er ihn mit Wcchselstrcnge, namentlich also mit be- 
<lb/>schleunigter Hülfsvollziehung und mit Wechselarrest, realisirt zu
<lb/>sehen befugt ist: dagegen im Wege des Wechselprozesses
<lb/>kann er sein Recht aus der Verbindlichkeit nicht richtig stellen,
<lb/>sondern nur im vrdinario.

<lb/>Der Inhalt der Urkunde, die als im Auslande gültiger
<lb/>Wechsel in Anspruch genommen werden will, kann dem Richter
<lb/>durch vollständige Vorlegung dieses Inhalts durch Einreichung
<lb/>des Wechsels mit der Klage im Original oder beglaubigter Ab-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0090.tif"
                   n="80"
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               <p>

                  <lb/>80 Ist für ausländische Wechsel der Wechselprozeß zulässig?

<lb/>schrift, wohl in continenti dargethan werden; allein neben dem
<lb/>Inhalte und der Form dieser Urkunde gehört denn doch beim
<lb/>ausländischen Wechsel zum Klaggrunde, also zu dem, was zur
<lb/>Begründung des bevorzugten Verfahrens schon bei Einreichung
<lb/>der Klagschrist zugleich mit dargethan werden muß, wesentlich
<lb/>auch der weitere Umstand, daß jener Inhalt und jene Form den
<lb/>Erfordernissen eines Wechsels am Orte seiner Errichtung ent- 
<lb/>spreche. Denn ausländisches Recht ist für den inländischen
<lb/>Richter durchaus res facti. Was nun aber wirklich Bestim- 
<lb/>mung eines ausländischen Rechts sei, das läßt sich in einem ge- 
<lb/>gebenen Falle formell und materiell nicht mit in continenti liqui- 
<lb/>der Bestimmtheit, sondern nur im Wege des ordentlichen Beweis- 
<lb/>verfahrens und namentlich auf eontradietorische Erörterung
<lb/>hin festellen.

<lb/>Denn eine ausländische Behörde kann wohl beurkunden,
<lb/>daß dieses und jenes der Inhalt bestimmter noch, gültiger, be- 
<lb/>züglich zur Zeit der Errichtung des angeblichen Wechsels gültig
<lb/>gewesener, Gesetzartikel sei. Damit ist nun aber durch diesen
<lb/>Gesetzartikel noch keine Norm zur Entscheidung des eonereten
<lb/>Falls gegeben, weil dieser Artikel ja nicht gerade der allein ein- 
<lb/>schlagende sein muß, vielmehr direct oder indirect, nach dem
<lb/>ganzen dortigen Rechtssystem oder nach einzelnen bestimmten
<lb/>Instituten desselben, eine nur sehr modificirte Anwendung auf
<lb/>unfern Fall haben, ja selbst durch spätere gesetzliche Bestimmun- 
<lb/>gen oder eine constante Rechtsprechung umgestaltet sein kann.
<lb/>Ob nun aber dieß Alles eintrete, oder nicht, ob namentlich die- 
<lb/>ser, den Gegenstand des Zeugnisses bildende, Gesetzartikel der
<lb/>einzige hier einschlägige sei, kann das Zeugniß der ausländi- 
<lb/>schen Behörde nicht ausdrücken, weil alsdann dieser Theil
<lb/>des Zeugnisses denn doch in den Bereich des Urtheils über
<lb/>die Rechtsanwendung selbst hinüberspielen würde, die nur
<lb/>dem für Entscheidung des gegebenen Falls competenten Richter
<lb/>zukommt.

<lb/>Zu diesem Uebergriff in Dasjenige, was mit Bestand-
<lb/>theil des Urtheils des Richters der anhängigen Sache sein
<lb/>muß, kommt noch ein zweiter Grund, aus welchem eine Beschei- 
<lb/>nigung des Inhalts eines ausländischen Rechts nicht als Er- 
<lb/>gänzung der Liquidstellung des Thatbestandes einer Wechselklage
<lb/>dienen kann. Die Bescheinigung nämlich, die weiter geht, als
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0091.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Hofgerichtsadvocat u. Syndicus Purgold in Darmstadt. 81

<lb/>dahin, daß dieses und jenes der Artikel eines bestehenden Ge- 
<lb/>setzes sei, eine Bescheinigung, die, statt sich hierauf zu beschrän- 
<lb/>ken, vielmehr auch noch ausspricht, daß dieses die über diese
<lb/>Materie allein bestehenden gesetzlichen Normen seien, daß sie
<lb/>auch keine Modification durch andere Normen erhielten und daß
<lb/>im ganzen Rechtssystcme jenes auswärtigen Staats keine Gründe
<lb/>lägen, von der rein grammatischen Auslegung abzuweichen, oder
<lb/>ihr auö in andern Bestimmungen der Gesetzgebung liegenden
<lb/>Gründen logischer Interpretation auch nur eine modificirtere
<lb/>Richtung zu geben; eine bis in dieses Gebiet hinüberreichende
<lb/>Bescheinigung, die, als nicht vom zuständigen Gerichte ausge- 
<lb/>gangen, kein Urthcil sein kann, bleibt hierdurch immer nur die
<lb/>subjective Ansicht des oder der Aussteller dieser Bescheini- 
<lb/>gung über ein aus Combination hervorgegangeneö Resul- 
<lb/>tat, also nicht die bloße Aussage eines sinnlich wahrgenom- 
<lb/>menen Thatbestands, vielmehr ein Resultat, das nur contra- 
<lb/>dictori sch erhoben werden kann, also nur in proeessu or-
<lb/>dinario.

<lb/>Es ist nicht Sache des Beklagten, die in einer solchen Be- 
<lb/>scheinigung über das bestehende ausländische Recht etwa enthal- 
<lb/>tene Unrichtigkeit durch ein Gegenzeugniß eines andern dortigen
<lb/>Juristen zu beseitigen.

<lb/>Denn daß der Inhalt des dortigen Rechts ein anderer sei,
<lb/>ist nicht Gegenstand einer exceptio in specie, sondern directe
<lb/>Bekämpfung des Klaggrundes; nicht Sache des Beklagten bleibt
<lb/>cs sonach, jene etwaige Unrichtigkeit darzuthun, sondern Sache
<lb/>des Klägers ist cs, seinem Beweismittel jene Einseitigkeit,
<lb/>jene Eigenschaft blos subjectiver Auffassung seiner Aussteller,
<lb/>zu nehmen, das heißt, seine contradictorische Feststellung zu
<lb/>beantragen und zu veranlassen, also eine Weise der Bewahr- 
<lb/>heitung, die nur nach Vernehmung und mit Concurrenz des
<lb/>Beklagten auszuführen möglich, dagegen nicht als schon aus-
<lb/>gcführt, als in continenti liquid, bei Einreichung der Klage
<lb/>zugleich mit vorgelcgt werden und so den Erecutivproceß be- 
<lb/>gründen kann. Mehr als einseitige Zeugnisse erscheinen aber
<lb/>in der hier in Rede stehenden Beziehung, nämlich über das
<lb/>bloße Rcferiren des Inhalts einzelner Gesctzartikcl hinausgc-
<lb/>hende, selbst von Behörden des Auslands ausgegangene Be- 
<lb/>urkundungen nicht, indem andernfalls, wie auSgesührt, ihr Jn-

<lb/>Archiv f.W.-R. III. 6
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0092.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Ist für ausländische Wechsel der Wechselprozeß zulässig?

<lb/>halt in den Charakter eines doch nur der zuständigen inländi- 
<lb/>schen Behörde zukommenden Urtheils fiele. Denn der urtheilende
<lb/>Richter hat ja nicht blos zu bestimmen, ob der vorliegende That-
<lb/>bestand unter dieses oder jenes Gesetz falle, sondern auch, welche
<lb/>gesetzliche Bestimmung die hier einschlägige und welche Ausle- 
<lb/>gung derselben zu geben sei.

<lb/>Bloße Bescheinigungen können ohnehin die Bewahrhei- 
<lb/>tung des Thatbestands einer Wechselklage nicht ergänzen, son- 
<lb/>dern Beweismittel, die juristische Gewißheit geben, also, da
<lb/>zur Begründung einer so bevorzugten Prozeßart nur urkundliche
<lb/>Beweisführung zulässig ist, nur Urkunden, die materiell und
<lb/>formell einen in sich abgerundeten vollständigen Beweis geben.
<lb/>Denn der andere Bestandtheil des Klaggrundes, die Eristenz
<lb/>deS eingegangenen Vertrags, der hier als Wechsetvertrag in An- 
<lb/>spruch genommen wird, wird auch nicht blos bescheinigt, sondern
<lb/>Ln weit höherem Grade als es einer bloßen Bescheinigung mög- 
<lb/>lich ist, bewahrheitet, nämlich ganz allein bedingt durch die
<lb/>Aechtheit der Unterschrift des Beklagten, durch das Eingeständ-
<lb/>niß des Ausstellers der Urkunde Ln juristische Gewißheit ge- 
<lb/>bracht: jede zur Ergänzung dieses Eingeständnisses dienende
<lb/>Thatsache muß sonach in gleicher Stärke ihre Bewahrheitung ge- 
<lb/>funden haben, nicht blos wahrscheinlich gemacht sein.

<lb/>So flüchtig auch diese Bemerkungen zur Verneinung der
<lb/>in der Ueberschrift aufgestellten Frage im Drange der Berussge-
<lb/>schäste hingeworfen sind, glaubte sie Einsender dennoch dem größe- 
<lb/>ren juristischen Publikum vorlegen zu dürfen, da sie bei uns eine
<lb/>große practische Bedeutung haben.

<lb/>Immer mehr kommt nämlich der Fall vor, daß junge Leute
<lb/>zur Ausbildung oder zum Aufsuchen eines Lebensberufs aus
<lb/>Jahre das Ausland, selbst Amerika, bereisen und wenn sie zu- 
<lb/>rückgekehrt sind, bei Gründung eines Etablissements, aus Wech- 
<lb/>selverbindlichkeiten verfolgt werden, die sie im Auslande in
<lb/>jugendlicher Unerfahrenheit, da bei uns die Volljährigkeit schon
<lb/>mit zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre eintritt, einge- 
<lb/>gangen haben.

<lb/>Unsere Gerichte haben jedoch noch keine Gelegenheit ge- 
<lb/>habt, sich über diese Frage'auszusprechen, da die betreffenden
<lb/>Klagen zum Theil in der höchsten Instanz, bis hierher immer
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0093.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>Wechselprozcß f. ausländ. Wechsel. Vom Hrn.H.-G.-A. Purgold. 83


<lb/>aus speciellen Mängeln der concreten Bescheinigungen über den
<lb/>Inhalt fremden Rechts abgewiesen wurden und der von den
<lb/>Klägern geltend zu machen versuchte Grundsatz keinen Eingang
<lb/>fand, daß unsere Gerichte sich von Amtswegen über die Bestim- 
<lb/>mungen einer ausländischen positiven Gesetzgebung Kunde zu
<lb/>verschaffen verbunden und berechtigt seien.
</p>
               <p>

                  <lb/>6*
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0094.tif"
                n="84"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Berechnung der Protesttage (Art. 41. der deutschen Wechselordnung)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Haimerl, ...">Vom Herrn Professor Dr. Haimerl in Prag</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Ueber die Berechnung der Protesttage (Art 41. der
<lb/>deutschen Wechselordnung).

<lb/>Vom Herrn Professor llr. Haimerl in Prag.

<lb/>Brauer's Ansicht über die Protesttage nach Art. 41. d.
<lb/>W.-O. ist in Oesterreich schon vor der in diesem Archiv (II.
<lb/>Bd. 4. Hst. S. 407 in der Note) eit. Abhandlung Aussez's
<lb/>vom Einsender in seinem Magazin für Rechts- und Staats- 
<lb/>wissenschaft bestritten worden. Derselbe sagt bei Gelegenheit
<lb/>der Anzeige des Brauer'schen Buches im III. Bde., S. 293 u.
<lb/>294: „Unter diese wenigen Stellen" — womit nämlich Anzeiger
<lb/>mit Brau er nicht einverstanden sein kann — „rechne ich beispiels- 
<lb/>weise eine Bemerkung zum Art. 41. der S. 91; dort heißt es ad
<lb/>2): Der Protest kann schon am Zahlungstage erhoben werden, er
<lb/>muß aber spätestens am zweiten Werktage erhoben werden. Der
<lb/>Ausdruck zweiter Werktag ist ungenau, es ist darunter der
<lb/>zweite Tag, sofern er ein Werktag ist, verstanden. Verfällt also
<lb/>ein Wechsel am Samstag, so ist der Montag der letzte Protesttag,
<lb/>also der zweite Tag, aber der erste Werktag nach dem Verfall- 
<lb/>tage. — Stubenrauch hat in seiner Erläuterung der W.-O.
<lb/>(Wien 1850) dieselbe Ansicht ausgenommen. Es scheint indeß,
<lb/>daß gerade diese Annahme dem klaren Wortlaute der W.-O.
<lb/>widerspreche. Der Ausdruck „Werktag" ist in der W.-O. dem
<lb/>Sonntage und den allgemeinen Feiertagen entgegengesetzt (Art.
<lb/>92.). Wenn nun (wie im Art. 41.) für einen Act zwei Werk- 
<lb/>tage gestattet oder bestimmt sind, so müssen auch zwei Werktage
<lb/>und nicht blos zwei Tage, von denen einer ein Werktag ist, ge- 
<lb/>zählt werden, mit Ausschluß der Sonn- und allgemeinen Feier-
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0095.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>Ueberd.Berechn.d.Protesttage. Vom Hrn.Pros.vr.-tzaimerlinPrag. 85

<lb/>tage. Wäre also der Verfalltag eines Wechsels der Samstag,
<lb/>so ist der erste Werktag nach diesem Verfalltage der Montag,
<lb/>der zweite Werktag nach dem Verfalltage also der Dienstag
<lb/>und sonach dieser der im Gesetze gemeinte Tag, an welchem die
<lb/>Protestcrhebung spätestens noch vorgenommcn werden kann. Der
<lb/>inzwischen fallende Sonntag kommt gar nicht in Betrachtung, weil
<lb/>ja derselbe voraussätzlich zum Geschäfte nicht benutzt wird. —
<lb/>Verfällt der Wechsel am Samstage — z. B. Ostersamstage —
<lb/>und fällt auch auf den Montag ein allgemeiner Feiertag (Oster- 
<lb/>montag), so ist Dienstag der erste Werktag nach dem Verfall- 
<lb/>tage und Mittwoch erst der zweite Werktag, folglich zur Pro-
<lb/>tcsterhebung noch offen. Bei der Berechtigung, den Protest schon
<lb/>am Verfalltage selbst lcviren zu lassen, kann diese wörtliche Aus- 
<lb/>legung des Gesetzes auch keinem erheblichen Anstande unterliegen."
<lb/>— Wir glauben dieß mit Hinweisung auf Nr. XIII. u. XIV.
<lb/>S.407 fgg. des II. Bandes dieses Archivs bemerken zu sollen und
<lb/>fügen hinzu, daß sich nun auch der Wiener Notar vr. Chiari
<lb/>(in seiner Notariatslehcc) dieser Meinung angeschloffen habe.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Ueber die Berechnung der Protesttage (Art. 41. der deutschen Wechselordnung)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mothes, ...">Vom Herrn Kramerconsulent Dr. Mothes in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Berechnung der Protesttage (Art. 41. der
<lb/>deutschen Wechselordnung).

<lb/>Vom Herrn Kramerconsulent ör. Mvthes in Leipzig.
</p>
               <p>

                  <lb/>In der Abhandlung deS Herrn GeheimenratheS W. Brauer,
<lb/>über die Berechnung der Protesttage nach §. 41. der A. d. W.-O.
<lb/>ist am Schluffe S. 413 des II. Bandes des Archivs für deutsches
<lb/>W.-R. der Wunsch geäußert, über diese practische Frage die
<lb/>Uebung unserer bedeutenden Wechselplätze und diePraris unserer
<lb/>Handelsgerichte durch diese Blätter bekannt gemacht zu sehen,
<lb/>und in der, dieser Abhandlung entgegentretenden „Bemerkung"
<lb/>vom Herrn Adv. vr. Lutteroth, S. 416, unter Protestation
<lb/>gegen die Brauer'sche Ansicht, die Besorgniß eines Nachtheils
<lb/>für den Hamburger Wechselverkehr aus derselben geäußert.
<lb/>(S. 416.)

<lb/>Wir kommen in Bezug auf Leipzig jenem Wunsche nach, in- 
<lb/>dem wir uns zugleich dieser Besorgniß anschließen- Das Ansehen
<lb/>des Herrn Brauer im Bereiche des Wechselrechtes ist so groß
<lb/>und so wohl begründet, daß es nicht Wunder nehmen könnte,
<lb/>wenn seine Meinung im Wechselverkehr eine Wirkung äußerte,
<lb/>welche leicht vom größten Nachtheil sein und eine Anzahl von
<lb/>Processen Hervorrufen könnte überall da, wo zeither die Praris
<lb/>seiner Ansicht nicht huldigte, vielmehr bei der Berechnung der
<lb/>Protesttage den Feiertag oder nach Befinden die Feiertage, welche
<lb/>dem Verfalltage unmittelbar folgen, nicht mitrechnet, mithin bei
<lb/>einem am Sonnabend verfallenden Wechsel der nächste Dienstag,
<lb/>bei einem am Sonnabende vor Ostern verfallenden die Mittwoche
</p>
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               <p>

                  <lb/>Ueber Protesttage. Vom Hrn. Kramerconsul. vr.Mothes in Leipzig. 87

<lb/>nach dem Oster-Sonntag überall da, wo, wie in Sachsen, der
<lb/>Ostcr-Montag für einen Feiertag gilt,

<lb/>Gesetz v. 23. April 1849.

<lb/>und da, wo Ostern dreitägig gefeiert wird, der Donnerstag nach
<lb/>diesem Feste als letzte Protesttage bisher betrachtete.

<lb/>Für letztere Berechnungsweise entschied sich von dem Anbe- 
<lb/>ginne der Gültigkeit der A. d. W.-O. auch auf hiesigem Platze
<lb/>einstimmig die Uebung der Kausleute und der Leipziger Bank, so- 
<lb/>wie die Ansicht des hiesigen Handelsgerichts.

<lb/>Allerdings ist vor diesem die Frage zur Zeit nicht durch
<lb/>Urthcl zu entscheiden gewesen. Allein dieß war eben deshalb
<lb/>nicht nöthig, weil Niemand, auch kein Sachwalter, die Gesetz- 
<lb/>mäßigkeit der Uebung in Zweifel zog, und zwar auch nicht bei
<lb/>solchen Wechselklagen, welche auf einem, nach dieser Uebung er- 
<lb/>hobenen Protest beruhten, mithin nach der Brauer'schcn Ansicht
<lb/>wären präjudicirt gewesen.

<lb/>Die hiesige Ansicht gründet sich auf den Wortlaut des §. 41.:
<lb/>„am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage" in der
<lb/>ganz einfachen Voraussetzung, daß dem zweiten Werktage ein
<lb/>erster Werktag vorausgehen müsse, und man von einem zweiten
<lb/>Werktage nicht sprechen könne, wenn nicht ein erster Werktag
<lb/>vorausgegangen. Da, wo die Worte des Gesetzes, wie auch
<lb/>Brauer S. 408 anerkennt, an sich klar und verständlich sind,
<lb/>kann weder dem Staatsunterthan, noch weniger aber dem Aus- 
<lb/>länder zugemutyet werden, die Verhandlungen zu lesen, welche
<lb/>dem Gesetze vorausgingen. Vorliegend tritt nun aber hierzu
<lb/>noch, daß, wie die Aufsätze der Herren Brauer und vr. Lut-
<lb/>tervth belegen, die Protokolle der Wcchselconferenz sich eben so
<lb/>wohl für diese als für jene Ansicht anziehen lassen, und man
<lb/>daher nicht zu erkennen vermag, ob die Gesetzgeber der Staaten,
<lb/>welche die A. d. W.-O. zum Gesetz erhoben, die Protokolle in
<lb/>diesem oder in jenem Sinne auffaßten, zumal die Lutteroth'sche
<lb/>Auffassung die Erklärung des Frankfurter Abgeordneten in der
<lb/>XXXIII. Conferenz nach dem bereits gefaßten Entschluß über
<lb/>die fragliche Satzung, darum für sich hat, weil dann, wenn seine
<lb/>Auffassung in diesem höchst wichtigen Punkte eine irrige gewesen
<lb/>wäre, die Versammlung ihr hätte widersprechen müssen.

<lb/>Hierzu kommt, daß, wenn das Gesetz auf das Wort: „Werk- 
<lb/>tage" nicht eine besondere Betonung hätte legen wollen, es des
</p>

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               <p>

                  <lb/>88 Ueber Protesttage. Vom Hrn. Kramerconsul. vr. Mothes in Leipzig.

<lb/>Prädikates „Werk" nach §. 92. der A. d. W.-O. gar nicht be- 
<lb/>durft hätte.

<lb/>Mag es hiernach auch sein, daß die Protesttage allerdings
<lb/>Respecttagen, über deren Eintritt der Inhaber entscheidet, also
<lb/>Nespecttagen in der Hand des Inhabers, nicht eben sehr unähn- 
<lb/>lich sind, und daß dieselben bei der hiesigen, und nach Protesten
<lb/>aus anderen Orten zu schließen, auch anderwärts angenommenen
<lb/>Auslegung des Gesetzes nach Befinden sich bisweilen gar sehr
<lb/>ausdehnen; — so ist doch dagegen zu erwidern, daß, dafern die
<lb/>Verfasser des Gesetzes eine solche Ausdehnung nicht herbeiführen
<lb/>wollten, sie sich zu einer anderen Fassung entschließen mußten;
<lb/>daß sie nicht erst jetzt, nach publicirtem Gesetz, ihre Abneigung
<lb/>gegen die Respecttage durch eine, mit dem „strengen" (S. S.
<lb/>408) Wortlaute im Widerspruch stehende Auslegung geltend
<lb/>machen können; daß ihrer Nachgiebigkeit gegen Hamburg, Altona,
<lb/>und die Marschen auch im Winter die Erzgebirgischen Jndustrie-
<lb/>Districte bedürfen; daß diese aber auch anderwärts in Folge der
<lb/>Erstreckung der Wechselfähigkeit auf den Bauernstand in Dör- 
<lb/>fern, entlegen und verbunden nur durch die schlechtesten Wege
<lb/>mit dem nächsten Wohnsitze eines Notars, welcher sich zwar
<lb/>Sonntags auf den Weg machen kann, aber nicht muß, genug- 
<lb/>sam veranlaßt ward; und daß sie voraussehen konnten, die Wech- 
<lb/>selinhaber würden den Gesetzgeber beim Worte halten. Denn bei
<lb/>Wechseln, welche nicht eine ganz sichere Signatur haben, und
<lb/>nicht lediglich zum Jncasso dem Inhaber übergeben sind, gebietet
<lb/>diesem das eigene Interesse, keinen, mit dem Gesetz irgendwie in
<lb/>Einklang stehenden Versuch zu unterlassen, dessen Vorkehrung ihm
<lb/>die Hoffnung läßt, der Brief werde noch in Ordnung gehen, und
<lb/>er das Geld erhalten, ohne den Regreßweg einschlagen zu müssen.

<lb/>Schließlich^ noch die Bemerkung, daß dem Verfasser dieser
<lb/>Mittheilung die Anmaßung der Stelle eines Schiedsmannes
<lb/>zwischen den Herren Brauer und vr. Lutteroth nicht beigehet,
<lb/>und er die Gründe der Aufassung des hiesiegen Platzes nur dar- 
<lb/>um gab, weil ihm die Erzählung der Auffassung allein denn
<lb/>doch zu kahl erschien.
</p>

            </div>
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                 n="VII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Haben eigene Wechsel an eigene Ordre nach der allgemeinen deutschen Wechselordnung Wechselkraft?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Trummer, C.">Vom Herrn Dr. C. Trummer in Wiesbaden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>VII.

<lb/>Haben eigene Wechsel an eigene Ordre nach der
<lb/>allgemeinen deutschen Wechselordnung Wechsel- 
<lb/>kraft?

<lb/>Vom Herrn Dr. C. Trümmer in Wiesbaden.

<lb/>Die zweite Kammer des Handelsgerichtes in Hamburg hatte
<lb/>am 3. April 1852 in Sachen K. LComp., Kläger, contra R., Be- 
<lb/>klagten, die Kläger mit ihrer angcstellten Wechselklage unter Verur-
<lb/>thcilung in die Proceßkosten abgewiesen,

<lb/>da die Allgemeine deutsche W.-O. im Art. 96., 3. als
<lb/>wesentliches Erforderniß eines eigenen Wechsels ausführt:
<lb/>„den Namen der Person oder die Firma, an welche oder
<lb/>an deren Ordre der Aussteller Zahlung leisten will", ohne
<lb/>die für gezogene Wechsel im Art. 6. gegebene Vorschrift,
<lb/>der zufolge der Aussteller sich selbst als Remittenten be- 
<lb/>zeichnen kann, auch auf die eigenen Wechsel zu über- 
<lb/>tragen,

<lb/>s. Art. 98., 1. und die Motive zum Preuß. Gesetzbuche
<lb/>(? Entwürfe) §. 87.,

<lb/>da sonach die Allgem. deutsche W.-O. eigene Wechsel an
<lb/>eigene Ordre nicht als Wechsel anerkennt.

<lb/>Die erste Kammer desselben Gerichts hob als zweite Instanz
<lb/>am 22. April 1852 dies Erkenntniß unter Compensation der
<lb/>Kosten auf, und ordnete ein weiteres Wechsclverfahren an,

<lb/>da die im Art. 6. der Allgem. deutschen W.-O. hinsichtlich
<lb/>gezogener Wechsel befindliche Bestimmung, „der Aussteller
<lb/>könne sich selbst als Remittenten bezeichnen", sich zu der im
<lb/>Art. 4., 3. vorangehenden Vorschrift, daß der Wechsel, um
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0100.tif"
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               <p>

                  <lb/>90 Haben eigene Wechsel an erg. Ordre n. d. allg. d. W.-O. Wechselkrast?

<lb/>als solcher zu gelten, den Namen der Person oder die
<lb/>Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden solle,
<lb/>enthalten müsse, nicht als eine eigentlich erceptionelle, son- 
<lb/>dern als nur erläuternde Bestimmung vorhält, welche jeden
<lb/>Zweifel beseitigen sollte, daß der Remittent, dessen Name
<lb/>aus dem Wechsel ersichtlich sein soll, nicht nothwendig eine
<lb/>dritte Person sein müßte; — nun zwar in der Allgem.
<lb/>deutschen W.-O. eine ähnliche Erläuterung bezüglich der
<lb/>den eigenen Wechsel betreffenden Bestimmungen sich nicht
<lb/>findet, vielmehr der Art. 98. bei Enumerirung derjenigen
<lb/>die gezogenen Wechsel concernirenden Artikel, welche auch
<lb/>für die eigenen Wechsel gelten sollen, den Art. 6. uner- 
<lb/>wähnt läßt, dieser Umstand allein jedoch — zumal ja
<lb/>der Art. 6., welcher in seinem ersten Alinea vom Remit- 
<lb/>tenten, der bei den einfach eigenen Wechseln nicht vor- 
<lb/>kommt, in seinem zweiten Alinea von trassirt-eigenen
<lb/>Wechseln redet, gar nicht wie die im Art. 98. aufgesühr-
<lb/>ten Artikel ohne Weiteres mit erwähnt werden konnte,
<lb/>— noch nicht zu dem Schluffe berechtigt, daß nach der
<lb/>Absicht der Legislation die Ausstellung an eigene Ordre,
<lb/>welche man bei gezogenen Wechseln, und zwar mit Ein- 
<lb/>schluß auch der in Form einer Tratte auf einen andern
<lb/>Zahlungsort ausgestellten eigenen Wechsel, unbedenklich
<lb/>zuließ, bei anderen eigenen Wechseln unstatthaft sein
<lb/>sollte;

<lb/>für eine solche Absicht sonst aber weder aus dem Gesetze
<lb/>selbst, noch aus dem Preußischen Entwurf, dem das Ge- 
<lb/>setz im Art. 98. wörtlich folgte, noch aus den Motiven
<lb/>jenes Entwurfs, — welche in Bezug auf eigene Wechsel
<lb/>nur von den durch den Umstand, daß bei diesen der Aus- 
<lb/>steller und der Acceptant eine und dieselbe Person, noth-
<lb/>wendig gewordenen Modificationen reden —, noch end- 
<lb/>lich aus den gedruckt vorliegenden Protokollen der Leip- 
<lb/>ziger Conferenz sich Etwas ergiebt, wohl aber aus Letzte- 
<lb/>ren entnommen werden kann, wie im Allgemeinen die
<lb/>Ansicht vorherrschte, daß der freie Wechselverkehr möglichst
<lb/>unbeschränkt bleiben, und namentlich auch der eigene Wech- 
<lb/>sel, so weit überhaupt seiner Natur nach thunlich, dem ge- 
<lb/>zogenen Wechsel gleichgestellt werden müsse;
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0101.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. C. Trümmer in Wiesbaden.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>wie denn auch in den bekannten Commentarcn zur Allge- 
<lb/>meinen deutschen W.-O. von Liebe und von Brauer
<lb/>nichts davon gesagt wird, daß der eigene Wechsel im Ge- 
<lb/>gensatz von gezogenen nicht an eigene Ordre gestellt wer- 
<lb/>den dürfe, vielmehr Brauer (s. dessen allgem. deutsche
<lb/>W.-O. 2. Aust. S. 152) sich dahin ausspricht, „daß auf
<lb/>den eigenen Wechsel alle für gezogene gegebenen Vor- 
<lb/>schriften Anwendung fänden, und nur insofern Ver- 
<lb/>schiedenheit Statt finde, als der Aussteller zugleich als
<lb/>Acceptant erscheine, folglich alle über die Annahme von
<lb/>gezogenen Wechseln gegebenen Vorschriften wegfielen, und
<lb/>hier keine Regreßklage gedenkbar sei, weil ja der Aussteller
<lb/>immer als Acceptant haste;"

<lb/>da hiernach mindestens ein klares gesetzliches Verbot, in
<lb/>Folge dessen die bisherige Hamburgische Praris, welche
<lb/>unbedenklich die Ausstellung an eigene Ordre auch bei
<lb/>eigenen Wechseln gestattete, cessiren mußte, nicht vor-
<lb/>liegt.

<lb/>DaS Hamburgische Obergericht als dritte Instanz stellte da- 
<lb/>gegen am 17. Mai 1852 das Erkenntniß der zweiten Kammer
<lb/>des Handelsgerichts wieder her,

<lb/>aus den in diesem Erkenntniß angeführten Gründen, und
<lb/>unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Leipziger
<lb/>Conferenz die Stellung von Wechseln auf Inhaber nicht
<lb/>hat zulassen wollen, so wie daß auch in dem §. 89. des
<lb/>den Berathungen in Leipzig zum Grunde gelegten Preußi- 
<lb/>schen Entwurfs der §. 5. desselben nicht unter die, als
<lb/>auch für eigene Wechsel fraglichen Paragraphen aufge-
<lb/>nommmen worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Man kann diesem Präjudicat keinen Beifall schenken. Es
<lb/>gicbt der Allgemeinen deutschen W.-O. eine Richtung, welche we- 
<lb/>der dem Geiste derselben insbesondre, noch einer vernünftigen
<lb/>Auslegungskunst im Allgemeinen entspricht. Die Entscheidungen
<lb/>der ersten und dritten Instanz trifft vorweg schon der Vorwurf,
<lb/>daß sie nicht der bisherigen Hamburgische« Praris irgend eine
<lb/>Berücksichtigung eingcräumt haben, von welcher die zweite Instanz
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0102.tif"
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               <p>

                  <lb/>92 Haben eigene Wechsel an eig. Ordre nach d. a. d. W.-O. Wechselkrast?

<lb/>. ganz richtig erinnerte, daß bisher in Hamburg auch eigene oder
<lb/>trockene Wechsel an eigene Ordre mit wechselrechtlicher Wirkung
<lb/>haken ausgestellt werden dürfen.

<lb/>Allein selbst für diejenigen Gegenden Deutschlands, von de- 
<lb/>nen eine solche Praxis nicht behauptet werden kann, läßt sich aus
<lb/>der Allgem. deutschen W.-O. nicht das Prinzip ableiten, daß eige- 
<lb/>nen Wechseln an eigene Ordre die Wechselkraft zu versagen sei.

<lb/>Diese W.-O. ist der Ansicht des Preußischen Entwurfs, und
<lb/>damit zugleich der jetzt allgemein angenommenen wechselrechtlichcn
<lb/>Doctrin gefolgt, wonach, wie z. B. Thöl Wechselrecht S. 432
<lb/>sich ausdrückt, die eigenen Wechsel für eben so statthaft angesehen
<lb/>werden als Tratten, und das Verbot der eigeneu Wechsel „incon-
<lb/>sequent und ohne guten Grund ist", „auch zu einer lästigen Be- 
<lb/>drückung des Verkehrs führt."

<lb/>Die Motive des Preußischen Entwurfs erklären bestimmt,
<lb/>daß, „wenn man es sich auch nicht verhehlen könne," es sei der
<lb/>trockene Wechsel leichter zu mißbrauchen, als die Tratte, und
<lb/>wenn „der trockene Wechsel im Handel auch nicht beliebt sei",
<lb/>hinsichtlich der Wechselfähigkeit gleichwohl zwischen gezogenen und
<lb/>trockenen Wechseln kein Unterschied gemacht werden dürfe, „da
<lb/>durch eine solche Unterscheidung das Wechselrecht nur mehr ver- 
<lb/>wickelt werde". — Endlich haben dieselben Motive sich bestimmt
<lb/>dahin ausgesprochen, daß nach dem Vorgänge des Rheinischen
<lb/>Handelsgesetzbuches Wechsel an eigene Ordre des Ausstellers
<lb/>unbedenklich zugelassen werden könnten".

<lb/>Nach dieser Ansicht hat der Preußische Entwurf die eigenen
<lb/>Wechsel in Uebereinstimmung mit der Befürwortung der cinbe-
<lb/>rufenen Sachverständigen bcibehalten,' und die Motive sagen be- 
<lb/>stimmt, es „gelten für die eigenen Wechsel überall die Bestim- 
<lb/>mungen über gezogene Wechsel, insofern nicht durch den Um- 
<lb/>stand Modificationen nothwendig werden, daß bei ersteren der
<lb/>Aussteller und der Bezogene eine und dieselbe Person sind."
<lb/>Man hat sich in der Leipziger Conferenz diese Grundsätze ohne
<lb/>irgend eine Discussion angeeignet. Die deutsche constituirendc
<lb/>National-Versammlung zu Fraickfurt a. M. hat am 25. November
<lb/>1848 den Preußischen Entwurf „ohne Eingehen in eine Diseus-
<lb/>sion über die Detailbestimmungen des Gesetzes" angenommen.
<lb/>Für Hamburg darf hinzugefügt werden, daß weder der Antrag
<lb/>des Raths vom 21. Febr. 1849 wegen Einführung dieser Allgem.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0103.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Br. C Trümmer in Wiesbaden. 93

<lb/>deutschen W.-O. an die Bürgerschaft, noch die desfallsige Spe- 
<lb/>cialverordnung irgend ein Detail enthält, durch welches jene An- 
<lb/>sicht von eigenen Wechseln beschränkt würde.

<lb/>Bei dieser Sachlage muß es für alle deutschen und insbe- 
<lb/>sondere für die Hamburgischen Gerichte von entscheidender Wich- 
<lb/>tigkeit sein, daß die Allgem. deutsche W.-O. kein Verbot der eige- 
<lb/>nen Wechsel an eigene Ordre aufstellt.

<lb/>Wenn die erste und dritte Instanz in dem erzählten Ham- 
<lb/>burgischen Rechtsfalle darauf einen Werth legten, daß für die
<lb/>eigenen Wechsel nicht ausdrücklich die Vorschrift wiederholt wor- 
<lb/>den ist, nach welcher gezogene Wechsel an eigene Ordre gestellt
<lb/>werden dürfen: so könnte wohl selbst dann aus diesem Umstande
<lb/>an sich kein gesetzliches Verbot der eigenen Wechsel an eigene
<lb/>Ordre gefolgert werden, wenn darin die Absicht eines solchen
<lb/>Verbots gefunden werden könnte. Es würde sonst der nicht be- 
<lb/>stimmt ausgesprochenen Absicht ein unstatthaftes Uebergewicht
<lb/>eingcräumt werden.

<lb/>Allein eine solche Absicht läßt sich nicht annehmcn. Das
<lb/>Hamburgische Obergericht wollte in dem erzählten Falle sie darin
<lb/>erkennen, daß die Leipziger Conferenz die Stellung Won Wechseln
<lb/>auf Inhaber nicht habe zulasten wollen. Allein wenn die Con-
<lb/>fcrcnz dieses auf den Antrag des Referenten für unzulässig er- 
<lb/>klärte, so geschah dies aus Gründen, welche auf eigene Wechsel
<lb/>an eigene Ordre unanwendbar sind, vielmehr von ihrer Wechsel-
<lb/>Verbindlichkeit und Statthaftigkeit theilweise sogar ausgehen. Die
<lb/>Gründe werden im Protokoll dahin angegeben, daß die Aufnahme
<lb/>von Wechseln auf Inhaber als kein dringendes Bedürfniß des Ver- 
<lb/>kehrs erscheine, daß einem solchen etwaigen Bedürfnisse jedenfalls
<lb/>durch Ausstellung eines Wechsels auf eigene Ordre mit darauf
<lb/>gebrachtem Blanko Giro Genüge geschehen könne, und daß der- 
<lb/>artige Wechsel als ein Papiergeld würden angesehen werden,
<lb/>dessen Creirung von den Regierungen den Privatpersonen schwer- 
<lb/>lich gestattet werden dürste.

<lb/>Wenn endlich jene dritte Instanz es geltend machte, daß auch
<lb/>der Preußische Entwurf nicht die Vorschrift, in welcher er für tras-
<lb/>sirte Wechsel die Stellung an eigene Ordre ausdrücklich gestattete,
<lb/>für eigene Wechsel namentlich wiederholt hat; so genügt diese That-
<lb/>sache nicht, um derselben für die Allgemeine deutsche W.-O. eine
<lb/>besondere Wirkung beizulcgcn. Es kommt vielmehr in Betracht,
</p>

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               <p>

                  <lb/>94 Wechselkrast f. eigeneWechsel. VomHrn. vr.C.Trummer in Wiesbad.

<lb/>daß die Leipziger Conferenz den §. 89. des Preußischen Entwurfs
<lb/>einer speciellen Discussion gar nicht unterzogen hat, und daß es
<lb/>sich daraus erklärt, wenn eine etwaige Auslassung in diesem Pa- 
<lb/>ragraphen nicht zur Sprache gekommen, und es daher dabei ge- 
<lb/>blieben ist. Mag nun hier mitgewirkt haben, daß etwa' eigene
<lb/>Wechsel an eigene Ordre außerhalb Hamburg ungewöhnlich sind,
<lb/>und daher eben so wenig von den Mitgliedern der Conferenz als
<lb/>von den Preußischen Gesetzgebern berücksichtigt werden konnten,
<lb/>oder warum sonst die fragliche Vorschrift für trassirte Wechsel hier
<lb/>nicht wiederholt wurde: so muß die erwähnte positive Aeußerung
<lb/>der Preußischen Motive hier den Ausschlag geben, daß für eigene
<lb/>Wechsel überall die Bestimmungen über Tratten gelten, in so
<lb/>fern nicht der hier nicht in Betracht kommende Umstand Modifika- 
<lb/>tionen nothwendig macht, daß bei eigenen Wechseln Aussteller
<lb/>und Bezogener eine und dieselbe Person sind.

<lb/>Es läßt sich sonach mit Zuversicht die Hoffnung ausspre- 
<lb/>chen, daß weder in Hamburg noch anderswo das erzählte
<lb/>Präjudicat für die Zukunft irgend maaßgebend sein werde, bei
<lb/>welchem schon der erste Eindruck das Gefühl eineö ziemlich star- 
<lb/>ren und leblosen Resultats der neuen Gesetzgebung hervorbringen
<lb/>muß.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0105.tif"
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            <head>Präjudizien</head>
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                 subtype="Rechtsprechung"
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                  <title level="a" type="main">Ist gegen den Wechsel die Einrede, daß der Aussteller unter väterlicher Gewalt stehe, zulässig?</title>
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien
</p>
               <p>

                  <lb/>l.

<lb/>Ist gegen den Wechsel die Einrede, daß der Aussteller unter
<lb/>väterlicher Gewalt stehe, zulässig?*)

<lb/>S. D. S. klagte wider Ernst T. vor dem Stadgerichte zu
<lb/>Dresden aus folgendem Wechsel:

<lb/>Thaler Zwei mal hundert, schreibe Nthlr. 20V zahlen
<lb/>wir die Eigenhändigunterschriebencn Einer für Beide und
<lb/>Beide für Einen der Ordre des Herrn S. D. S. hier
<lb/>medio Januar künftigen Jahres nach Leipziger Wechsel-
<lb/>recht. Den baaren Empfang obiger Summe wiederholt
<lb/>gebührend bekennend, leisten wir zur Becfallzeit Einer
<lb/>für Beide und Beide für Einen, mithin solidarisch gute
<lb/>Zahlung, entsagen allen Ausflüchten, insbesondere der
<lb/>Vorausklage, der Theilung der Schuld, und dem abzutre- 
<lb/>tenden Klagrechte, stehen auch für die Stempelstrafe.

<lb/>D.am 31. October 1850.

<lb/>Hermann Theodor L.

<lb/>Ernst T.

<lb/>Der Beklagte erkannte den Wechsel an, ercipirte aber, er habe
<lb/>zur Zeit der Unterschrift desselben sich noch in patria potestate
<lb/>befunden. Hierauf wurden in den drei Instanzen folgende Er- 
<lb/>kenntnisse gesprochen.

<lb/>Erkenntniß erster Instanz. (10. März 1852.)

<lb/>„Weil der Originalwechsel, wenn zwar dessen Mitunterzeich- 
<lb/>nung durch jetzigen Beklagten Bl. — zugestanden worden, doch

<lb/>") Vergl. dieses Archiv Bd. I. S. 324 fgg.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0106.tif"
                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>zu einer Zeit ausgestellt ist, wo Letzterer, wie gerichtskundig ist,
<lb/>noch in väterlicher Gewalt sich befand, daher wegen eines Dar-
<lb/>lehns sich gesetzlich nicht hat verpflichten können, indem hieran
<lb/>durch die deutsche Wechselordnung Etwas nicht hat geändert
<lb/>werden mögen, dieser gesetzliche Mangel auch durch das 'Bl. —
<lb/>und vorstehend eingeräumte Anerkenntniß der Schuld als solcher,
<lb/>da zugleich vom Beklagten verneint und vom Kläger nicht liquid
<lb/>gemacht worden, daß das Anerkenntniß zugleich in Bezug auf die
<lb/>Wechselverpflichtung erfolgt sei, nicht gehoben wird, so hat daS
<lb/>eingeleitete wechselmäßige Verfahren nicht Statt und ist Kläger
<lb/>die erwachsenen Kosten ab- und zu erstatten schuldig."

<lb/>Erkenntniß zweiter Instanz (Appellationsgericht zu Dresden,
<lb/>14. mai 1852.)

<lb/>„Daß cs bei dem Bl. — ersichtlichen, am 10. März 1852
<lb/>eröffneten Bescheide nicht allenthalben zu lassen. Vielmehr ist
<lb/>Beklagter dem Kläger die geforderten 200 Thlr.-nebst Zin- 

<lb/>sen des Verzugs zu fünf vom Hundert vom 15. Januar 1851
<lb/>an gerechnet, zu bezahlen schuldig und ist er in dessen Unterblei-
<lb/>bung nach Wechselrccht dazu anzuhalten. Dagegen hat des Klä- 
<lb/>gers Suchen insoweit, als es auf höhere, als die vorstehend ihm
<lb/>zuerkanntcn Verzugszinsen gerichtet worden, in der angebrachten
<lb/>Maaße nicht Statt.

<lb/>Die Proceßkosten ist Beklagter dem Kläger zu erstatten ver- 
<lb/>bunden, wogegen die durch das eingewendete Rechtsmittel erwach- 
<lb/>senen Unkosten compensirt werden.

<lb/>Entscheidungs gründe:

<lb/>Die durch das Gesetz vom 25. April 1849 im Königreich
<lb/>Sachsen eingeführte allgemeine Wechselordnung für Deutschland
<lb/>hat in Betreff der Wechselsähigkeit im Artikel 1. die Bestimmung
<lb/>aufgestellt: „Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge
<lb/>verpflichten kann." Dieser Satz wurde bei der Berathung jener
<lb/>Wechselordnung an die Stelle derjenigen Vorschrift gesetzt, welche
<lb/>in dem bekanntlich bei dieser Berathung zum Grunde gelegten,
<lb/>von der Königlich Preußischen Regierung ausgegangenen Ent- 
<lb/>wurf einer Wechselordnung im §. 1. mit den Worten vorgeschla- 
<lb/>gen worden war: „Wer sich in Darlchnsverträgen gültig ver- 
<lb/>pflichten kann, ist auch fähig, in gezogenen Wechseln wechselmäßige
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0107.tif"
                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>Verbindlichkeiten zu übernehmen." Die Aufnahme' dieser Vor- 
<lb/>schrift in den Entwurf hatte bereits bei den mehrfachen Vorbe- 
<lb/>rathungen zu demselben sehr erhebliche Bedenken hervorgerufen
<lb/>und diese führten denn auch bei der Berathung der Wechselord- 
<lb/>nung dahin, daß man die Beschränkung auf den Darlehnsver- 
<lb/>trag fallen ließ und die Dispositionsfähigkeit überhaupt an deren
<lb/>Stelle als Bedingung der Wechselfähigkeit anerkannte. Diese
<lb/>Ansicht der Conferenz wurde von der Fassungs-Commission so
<lb/>ausgedrückt, daß nach 8. 1. des Entwurfs Jeder, welcher sich
<lb/>überhaupt durch Verträge verpflichten könnte, wechselfähig sein
<lb/>sollte, und diese Bestimmung ging in das Gesetz über.

<lb/>Protocolle der zur Berathung einer allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung abgehaltenen Conferenz II. und
<lb/>XXXV. (Mannheim 1848 S. 3 und 114. Bei- 
<lb/>lagen S. 1 u. 10.)

<lb/>Es fragt sich nun, ob durch diese allgemeine Bestimmung
<lb/>der Wechselordnung diejenigen Personen, welche im Allgemeinen
<lb/>zwar zur Eingehung von Verträgen fähig sind, denen aber
<lb/>durch besondere gesetzliche Vorschrift die Fähigkeit zur Eingehung
<lb/>von gewissen Verträgen, z. B. von Darlehnöverträgen, entzogen
<lb/>ist, von der Wechselfähigkeit ausgeschlossen worden seien. Diese
<lb/>Frage glaubt man nicht anders als dahin beantworten zu können,
<lb/>daß solche Personen zur Ausstellung von Wechseln über andere
<lb/>Obligationen, als solche, welche aus Verträgen herrühren, deren
<lb/>Eingehung ihnen untersagt ist, befugt, zu der von Wechseln über
<lb/>Schulden aus diesen Verträgen aber nicht berechtigt sind. Denn
<lb/>in Bezug auf die ersteren Wechsel haben sie diejenige Fähigkeit,
<lb/>welche dem Gesetz als Bedingung zur Wechselfähigkeit genügt,
<lb/>rückstchtlich der Wechsel über Geschäfte, welche sie nicht eingehen
<lb/>dürfen, dagegen geht ihnen jene Fähigkeit ab. Sie sind zur
<lb/>Uebernahme von Verpflichtungen durch Verträge insoweit unfähig,
<lb/>als es sich um die Eingehung der ihnen verbotenen Verträge han- 
<lb/>delt, aber auch nur insoweit.

<lb/>Ein derartiges Verhältniß findet bei denjenigen Personen
<lb/>Statt, welche in väterlicher Gewalt stehen. Dieselben haben näm- 
<lb/>lich im Allgemeinen die Fähigkeit, sich durch Verträge zu verpflich- 
<lb/>ten, und zwar mit der rechtlichen Wirkung, daß gegen sie auch
<lb/>während des Bestehens der väterlichen Gewalt aus den von ihnen
<lb/>eingegangenen Verträgen geklagt werden kann.

<lb/>Archivs. W.-R. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0108.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>L. 39. D. de obligat, et act. XLIV. 7.: Filius-
<lb/>familias ex omnibus causis tamquam paterfami-
<lb/>lias obligatur et ob id agi cum eo tamquam cum
<lb/>patrelamilias potest.

<lb/>L. 57. D. de jud. V. 1.: Tam ex contractibus,
<lb/>quam ex delictis in filiumfamilias competit actio.

<lb/>L. 44. 45. D. de peculio XV. 1.

<lb/>L. 6. §. 7. D. de act. emti et vend. XIX. 1.

<lb/>L. 141. §. 2. D. de verb. obl. XLV. 1.

<lb/>L. 8. §. 4. D. de acceptilat. XLVI. 4.

<lb/>Neue Deeisionen vom 2. Juli 1746. XIV.

<lb/>Allerdings wird ein filiusfamilias nicht immer im Stande fein,
<lb/>die von ihm durch Verträge eingegangenen Verpflichtungen während
<lb/>der Dauer der väterlichen Gewalt zu erfüllen, nämlich dann nicht,
<lb/>wenn er kein eigenes Vermögen hat, über welches er selbststän- 
<lb/>dig disponiren kann. Allein diese Unfähigkeit zu zahlen macht
<lb/>die in gesetzlicher Weise contrahirte Zahlungsverbindlichkeit nicht
<lb/>zu einer ungültigen. Vielmehr wird jener Mangel an Zah- 
<lb/>lungsmitteln nur die Folge haben, daß der Gläubiger, wenn
<lb/>ni'cht etwa der Fall einer sogenannten actio adjectitiae quali- 
<lb/>tatis vorliegt, d. h. wenn er nicht den Vater aus den Ver- 
<lb/>trägen des Sohnes, z. B. weil der letztere sie aus Geheiß des
<lb/>ersteren geschlossen hat und dergl. mehr, belangen kann, ent- 
<lb/>weder mit der Anstellung der Klage gegen den Sohn, oder mit
<lb/>der Vollstreckung des auf eine gegen denselben angestellte Klage
<lb/>erlangten verurtheilenden Erkenntnisses warten wird, bis der
<lb/>filiusfamilias ein Vermögen erlangt hat, aus welchem der Gläu- 
<lb/>biger befriedigt werden kann.

<lb/>tit. I. et D. quod cum eo, qui in aliena potestate
<lb/>est, negotium gestum esse dicatur IV. 7. et
<lb/>XIV. 5.

<lb/>Die nach dem Vorbemerkten den Kindern unter väterlicher
<lb/>Gewalt in den Rechten eingeräumte Fähigkeit, sich durch Verträge
<lb/>zu verpflichten, erleidet aber einige Beschränkungen, unter welchen
<lb/>hier diejenige hervorzuheben ist, deren Quelle das 8c. Macedo-
<lb/>nianum gewesen ist. Nach demselben kann von einem filiusfami- 
<lb/>lias ein Gelddarlehn nicht mit der Wirkung ausgenommen wer- 
<lb/>den, daß dadurch eine klagbare Obligation entsteht; der Darlehns- 
<lb/>vertrag ist in einem solchen Falle zwar nicht ungültig, es entspringt
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0109.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>aus demselben aber in der Regel keine Klage auf Zurückzahlung
<lb/>gegen den üliuskamilias, vielmehr kann dieser gegen eine solche
<lb/>Klage sich mit der exceptio 8c. Macedoniani schützen.

<lb/>L. 1. 3. §. 3. 4. L. 7. §. 3. L. 9. §. 4. 5. L. 10.

<lb/>11. 13. D. ad Sc. Macedon. XIV. 6.

<lb/>Diese Regel leidet aber wiederum mehrfache Ausnahmen, in
<lb/>welchen Jemand auch durch ein Darlehn, welches er als Klluska-
<lb/>milias ausgenommen hat, so verpflichtet wird, daß er mit der Dar- 
<lb/>lehnsklage auf Wiederbczahlung belangt werden kann. Zu diesen
<lb/>Ausnahmen gehört namentlich der Fall, wenn der Empfänger des
<lb/>DarlehnS, nachdem er aus der väterlichen Gewalt herausgetreten
<lb/>ist, seine Verbindlichkeit aus demselben auf irgend eine Weise an- 
<lb/>erkannt hat.

<lb/>L. 2. C. eod. IV. 28.

<lb/>Fragt man nun mit Rücksicht aus diese Rechtögrundsätze, ob
<lb/>einem filiusfamilias die in der deutschen Wechselordnung Allen,
<lb/>welche sich durch Verträge verpflichten können, crthciltc Wechsel-
<lb/>sähigkeit zustehe, so kann diese Frage im Allgemeinen nur bejaht
<lb/>werden; denn ein filiusfamilias kann sich durch Verträge ver- 
<lb/>pflichten. Nur wo diese Verpflichtungssähigkeit in den Rech- 
<lb/>ten aufgehoben oder beschränkt ist, wird in demselben Umfange
<lb/>auch die Wechselfähigkeit für ausgehoben und beschränkt zu achten
<lb/>sein. Namentlich wird daher ein filiusfamilias, wie er ein Dar- 
<lb/>lehn nicht mit der Wirkung aufnehmen kann, daß eine Klage des
<lb/>Gläubigers auf Wiederbczahlung desselben gegen ihn Statt findet,
<lb/>so auch einen Wechsel über ein ihm gegebenes Darlehn mit dem
<lb/>Erfolge, daß er aus diesem Wechsel von dem Darleiher verklagt
<lb/>werden könnte, auszustellen nicht vermögen. Vielmehr wird er
<lb/>sich — dafern nicht eine der oben berührten Ausnahmen eintritt
<lb/>— gegen die aus einem über ein Darlehn von ihm ausgestellten
<lb/>Wechsel von dem Darleiher erhobene Wechselklage mit der ex- 
<lb/>ceptio 8c. Macedoniani schützen können, vorausgesetzt, daß er
<lb/>die den Grund dieser Ausflucht bildenden Thatumstände in einer
<lb/>den Erfordernissen des Wechselprotestes entsprechenden Weise liquid
<lb/>zu machen im Stande ist.

<lb/>Der Mangel der Fähigkeit, ein Dahrlehn mit der Wirkung
<lb/>einer klagbaren Obligation zu eontrahiren, hebt also die Wechsel-
<lb/>fähigkeit des filiusfamilias keineswegs ganz auf. Die entgegen-

<lb/>7»
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0110.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzte Ansicht würde sich nur rechtfertigen lassen, wenn der
<lb/>gegenwärtig allgemein als unrichtig erkannte Satz, daß einem
<lb/>jeden Wechsel ein Darlehn zum Grunde liege, richtig wäre. Auf
<lb/>der anderen Seite kann aber auch jener Mangel der Fähigkeit zu
<lb/>einer klagbaren Darlehnsverpflichtung nicht als ganz einflußlos
<lb/>auf die Wechselsähigkeit betrachtet werden, so daß ein filiusfami-
<lb/>lias aus einem Wechsel auch dann, wenn er denselben über ein
<lb/>von ihm aufgenommenes Darlehn ausgestellt hätte, ohne alle
<lb/>Rücksicht aus die durch das 8a. Macedonianum festgesetzte Be- 
<lb/>schränkung seiner Verpflichtungsfähigkcit gehalten wäre. Aller- 
<lb/>dings ist eine abweichende Meinung namentlich von

<lb/>Th öl, das Handelsrecht Bd. 2. 8. 154. Anmerk. 8.

<lb/>S. 49 fg.

<lb/>ausgesprochen und darauf gestützt worden, daß das dem Wechsel
<lb/>unterliegende Verhältniß, welches möglicher Weise ein Darlehn
<lb/>sein könne, zu dessen Rückzahlung der Wechsel dienen solle, für
<lb/>die Wechselverpflichtung gleichgültig sei. Allein einmal ist jenes
<lb/>Verhältniß für diese Verpflichtung keineswegs ganz gleichgültig,

<lb/>Th öl a. a. O. 8- 184. und 297. S. 127 ff. und

<lb/>530 fg.

<lb/>und sodann hat die deutsche Wechselordnung nach dem Obigen
<lb/>die Bestimmung des Umfangs der Wechselsähigkeit nicht auf die
<lb/>eigenthümliche Natur des Wechsels und der Wechselverpflichtung
<lb/>gegründet, sondern aus den allgemeinen civilrechtlichen Vorschrif- 
<lb/>ten über die Fähigkeit, sich durch Verträge zu verpflichten, abge- 
<lb/>leitet. Indem sie aussprach, daß Jeder wechselfähig sei, der sich
<lb/>durch Verträge verpflichten könne, hat sie alle dir Regeln und
<lb/>Ausnahmen, welche das Civilrecht für die Verpflichtungsfähigkeit
<lb/>aufgestellt, als maaßgebcnd für die Wechselsähigkeit anerkannt.
<lb/>Wollte man bei Solchen, deren Verpflichtungssähigkeit durch das
<lb/>Civilrecht zwar nicht aufgehoben, wohl aber beschränkt worden
<lb/>ist, das Gegentheil annehmen, so würde man zu dem Resultate
<lb/>kommen, daß auch solche, welche sich nach dem Civilrecht durch
<lb/>gewisse Verträge entweder gar nicht oder nur in beschränkter
<lb/>Weise verpflichten können, unbeschränkt wechselfähig seien. Die- 
<lb/>ses Ergebniß würde aber jenem Satze der Wechselordnung wider- 
<lb/>sprechen, weil dann nicht blos Solche, welche sich durch Ver- 
<lb/>träge verpflichten können, sondern auch Diejenigen für unbedingt
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0111.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>wechselfähig gelten müßten, welche sich durch gewisse Verträge -
<lb/>nicht (gar nicht, oder nur mit beschränkter Wirkung) verpflich- 
<lb/>ten können. Man würde dahin kommen, daß man jener Vor- 
<lb/>schrift der Wechselordnung die Absicht unterlegen müßte, an der
<lb/>civilrechtlichen Verpflichtungsfähigkeit Etwas zu ändern und alle
<lb/>Diejenigen, welche derselben rücksichtlich gewisser Verträge gar
<lb/>nicht oder nur in beschränktem Umfange thcilhaftig sind, auch in- 
<lb/>soweit für verpflichtungsfähig, bcziehendlich für unbeschrankt ver-
<lb/>pflichtungSfähig zu erklären. Für die Annahme einer solchen Absicht
<lb/>bietet aber weder der Satz: „Wcchsclfähig ist Jeder, welcher sich
<lb/>durch Verträge verpflichten kann", noch die Geschichte seiner Ent- 
<lb/>stehung einen Anhaltepunct dar.

<lb/>Kann man hiernach nicht annehmcn, daß die Wechselord- 
<lb/>nung, indem sie Alle, welche sich durch Verträge verpflichten kön- 
<lb/>nen, für wechselfähig erklärt, den Satz aufstelle, daß Diejenigen,
<lb/>welche nach dem Civilrecht gewisse Verträge gar nicht oder wenig- 
<lb/>stens nicht mit voller rechtlicher Wirkung abschlicßcn können, hier- 
<lb/>zu berechtigt seien, sobald sie nur einen solchen Vertrag in daö
<lb/>Gewand eines Wechsels cinkleiden, muß man vielmehr von der
<lb/>Voraussetzung ausgchcn, daß diese Personen insoweit nicht wech-
<lb/>selsähig sein sollen, als sie sich durch den dem Wechsel zu Grunde
<lb/>liegenden Vertrag nicht haben verpflichten können,— so erleidet doch
<lb/>die RcchtShülfc, welche ihnen auö dem unterliegenden Rechtsver- 
<lb/>hältnisse nach dem Civilrecht zu Theil wird, im Wechselprocesse eine
<lb/>nothwendige, durch die Natur des Wechsels herbcigcführte Beschrän- 
<lb/>kung. Sie haben nämlich erstlich diese Rechtshülse nur so lange,
<lb/>als ihnen diejenige Person als Gläubiger gegenübersteht, mit wel- 
<lb/>cher sie das dem Wechsel unterliegende Verhältniß cingegangen
<lb/>sind, und sie können zweitens jener Rechtshülse sich nur in den- 
<lb/>jenigen Formen bedienen, welche der Wcchselproceß zuläßt. In
<lb/>der ersteren Beziehung ist Art. 82. der Wechselordnung maß- 
<lb/>gebend, wo es heißt: „der Wechselschuldner kann sich nur
<lb/>solcher Einreden bedienen, welche aus dem Wechselrechte
<lb/>selbst hcrvorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedes- 
<lb/>maligen Kläger zustehen"— eine Vorschrift, welche übrigens
<lb/>den oben ausgestellten Satz, daß dem Schuldner die mtö dem
<lb/>unterliegenden Verhältniß sich ergebenden Rechtszuständigkeiten,
<lb/>namentlich die Berufung darauf, daß er zur Eingehung dieses
<lb/>Verhältnisses gar nicht oder nur beschränkt befähigt gewesen sei,
</p>

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                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht versagt sein sollen, indirect bestätigt. In der zweiten vor- 
<lb/>bemerkten Beziehung sind §. 42. und 50. des Gesetzes über den
<lb/>Schuldarrest und den Wechsclprocesi vom 7. Juni 1849 entschei- 
<lb/>dend, nach welchen der Beklagte im Wechselproceß seine Einre- 
<lb/>den sofort durch Urkunden zu bescheinigen hat und ihm, wenn er
<lb/>diese Bescheinigung nicht sofort zu bewirken vermag, die Ausfüh- 
<lb/>rung der Einreden nur in der Widerklage oder nach Befinden in
<lb/>einer besonderen Klage freisteht.

<lb/>Geht man nach diesen Bemerkungen über die bestehenden
<lb/>Rcchtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall über, so steht durch
<lb/>das Geständniß des Klägers Bl. — unter c. fest, daß dem zwi- 
<lb/>schen Bl. — und — im Original ersichtlichen und Bl. — vom
<lb/>Beklagten anerkannten Wechsel ein Vertrag über ein Darlehn zu
<lb/>Grunde liegt, welches der erstere dem letztem gegeben hat. Es
<lb/>ist nun von dem Beklagten gegen das Recht des Klägers, von
<lb/>ihm aus diesem über ein Darlehn ausgestellten Wechsel Zahlung
<lb/>zu verlangen, Bl. — die Behauptung, daß er zur'Zeit der Aus- 
<lb/>stellung des Wechsels in väterlicher Gewalt sich befunden habe,
<lb/>also die exceptio So. Macedoniani entgegengestellt worden.
<lb/>Daß diese Ausflucht gegenüber dem Darlehnsgläubiger selbst, als
<lb/>Wechselinhaber, an und für sich zu beachten sei, darin stimmt
<lb/>Man der ersten Instanz aus den obigen Gründen bei, durch
<lb/>welche zugleich die dieSfallsigen Einwendungen des Klägers Bl.
<lb/>— unter Nr. 1. und Bl. — fg. unter Nr. 1. widerlegt worden
<lb/>sind. Es fragt sich nun zunächst, ob der tatsächliche Inhalt
<lb/>jener Einrede vom Beklagten in die im Wechselproteste erforder- 
<lb/>liche Liquidität gesetzt worden sei. Die erste Instanz hat diese
<lb/>Frage bejaht, weil es gerichtökundig sei, daß Beklagter zur Zeit
<lb/>der Ausstellung des Wechsels sich noch in väterlicher Gewalt be- 
<lb/>funden habe. Für diese Gerichtskundigkeit sind aber Acten oder
<lb/>sonstige dieselbe begründende Momente nicht angezogen worden,
<lb/>sie beruht eben nur auf der Versicherung des Gerichts. Diese
<lb/>kann aber in Bezug auf einen rechtlichen Zustand, dessen Existenz
<lb/>sich nicht durch die äußeren Sinne wahrnehmen läßt, in keiner
<lb/>Weise genügen, und würde jeden Falls für die zweite Instanz,
<lb/>welcher es an jeder Möglichkeit fehlt, sich von der Wahrheit
<lb/>jener Versicherung zu überzeugen, nicht maßgebend sein können.
<lb/>Es ist die Annahme, durch eine solche Versicherung im gegen- 
<lb/>wärtigen Falle eine Gerichtskundigkeit in Gewißheit setzen zu
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0113.tif"
                   n="103"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 103

<lb/>können, offenbar aus einem Verkennen der Bedeutung der Ge-
<lb/>richtSkundigkeit hervorgegangen. Vergl. über dieselbe

<lb/>Bien er, Syst. proc. judic. §. 116. not. 6.

<lb/>Gensler, im Archiv für die Civilist. Prariö Bd. 1.

<lb/>S. 258 ff.

<lb/>Bayer, Vorträge über den gern. ord. Civilproceß S.

<lb/>433 ff.

<lb/>Es bedarf aber gegenwärtig eines weitern Beweises des Um- 
<lb/>standes, daß Beklagter zur Zeit der Ausstellung des Wechsels in
<lb/>väterlicher Gewalt gestanden habe, um deswillen gar nicht, weil,
<lb/>abgesehen davon, daß Kläger denselben in seiner Deductionö-
<lb/>schrift namentlich Bl. — indircct zugcstandcn, Beklagter Bl. —
<lb/>eingeräumt hat, daß er nach dem Tode seines Vaters die Forde- 
<lb/>rung Klägers als seine Schuld anerkannt habe, was nach dem
<lb/>Obigen die rechtliche Folge hat, daß der Darlchnövertrag, auch
<lb/>wenn er von einem filiusfamilias eingcgangen gewesen wäre,
<lb/>vollkommen zu Recht besteht. Zwar hat Beklagter jenem Geständ- 
<lb/>nisse Bl. — und Bl. — den Zusatz beigefügt, er habe jene Schuld
<lb/>nicht als Wechselschuld anerkannt und das Gericht erster Instanz
<lb/>hat deshalb auf das ganze Geständnis! kein Gewicht gelegt. Allein
<lb/>eines ausdrücklichen Anerkenntnisses der Schuld als einer Wech-
<lb/>sclschuld bedurfte cs nicht, um eine Verpflichtung des Beklagten
<lb/>als Wcchsclschuldners herzustellcn. Denn derselbe hatte nach dem
<lb/>Obigen auch als filiusfamilias (diese Eigenschaft desselben vor- 
<lb/>ausgesetzt) im Allgemeinen die Wcchselsähigkeit, weil er sich durch
<lb/>Verträge verpflichten konnte. Ein von ihm ausgestellter Wechsel
<lb/>war also an und für sich gültig und für ihn verpflichtend, so
<lb/>lange nicht in Liquidität gesetzt wurde, daß das dem Wechsel
<lb/>unterliegende Verhältniß ein solches sei, welches er als filiusfami-
<lb/>lias gar nicht oder wenigstens nicht mit voller Wirkung eingehcn
<lb/>durfte. Dies ist nun zwar dadurch gewiß geworden, daß Kläger
<lb/>bekannt hat, es liege dem Wechsel ein Darlehnsvertrag zum
<lb/>Grunde, — die rechtliche Wirkung dieser Thatsache ist aber sofort
<lb/>dadurch wieder beseitigt worden, daß Beklagter zufolge seines
<lb/>Geständnisses nach Auflösung der väterlichen Gewalt die Dar-
<lb/>lehnsschuld anerkannt hat. Es liegt also zwar ein von einem
<lb/>filinsfamilias über ein Darlehn ausgestellter Wechsel vor, aber
<lb/>über ein vollkommen gültig gewordenes Darlchn. Da nun der
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0114.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>vom Beklagten ansgestellte Wechsel an und für sich gültig ist,
<lb/>auch die auS dem, dem Wechsel unterliegenden Rechtsverhältnisse
<lb/>abzuleitende Möglichkeit, denselben anzufechten, beseitigt ist, so
<lb/>ist nicht abzuschen, warum Klägers Wechselklage unstatthaft und
<lb/>Beklagter nicht vielmehr aus dem Wechsel zu verurtheilen sei.
<lb/>Die Wechsclvcrbindlichkcit des Beklagten konnte nur vermöge der
<lb/>exceptio 80. Llaeeäoniaui bestritten werden, diese Einrede hat
<lb/>er aber nicht, weil er daS Darlehn nach Auflösung der väterlichen
<lb/>Gewalt anerkannt hat, mithin gicbt es auch kein Hinderniß für
<lb/>die Verfolgung des dem Kläger aus dem anerkannten Wechsel
<lb/>zuständigen Rechtes.

<lb/>Es war nach diesem Allen der vorige Bescheid abzuändern
<lb/>und Beklagter zur Zahlung nach Wechselrccht zu verurtheilen.
<lb/>Nur in einem Puncte mußte diese Verurtheilung von dem Klag- 
<lb/>gesuche abweichcn. Denn es liegt kein Grund vor, auS welchem
<lb/>Kläger, welchem in dem Wechsel Zinsen gar nicht versprochen
<lb/>sind, von dem Verfalltage an höhere, als die gewöhnlichen fünf-
<lb/>procentigen Verzugszinsen fordern könnte. Es können zwar be- 
<lb/>kanntlich sechs vom Hundert als Zinsen in Wechseln versprochen
<lb/>werden und dann haben auch die Verzugszinsen dieselbe Höhe;
<lb/>sind aber gar keine oder niedrigere als sechsprocentige Zinsen
<lb/>versprochen, so betragen die Verzugszinsen nur fünf vom
<lb/>Hundert.

<lb/>Curtius, Handbuch des im Königreiche Gachsen gel- 
<lb/>tenden Civilrechteö §. 1174, Thl. 3. Abth. 1. S. 191
<lb/>der 3. Aufl.

<lb/>Dieser ganz unbedeutenden Zuvielforderung wegen konnte
<lb/>aber Beklagter mit der Erstattung der Proceßkostcn nicht ver- 
<lb/>schont werden, wogegen die Kosten des Rechtsmittels wegen des
<lb/>Wechsels der Entscheidungen cympensirt werden mußten."
</p>
               <p>

                  <lb/>Erkenntniß dritter Instanz. (Oberappellationsgericht zu
<lb/>Dresden, 24 Juli 1852.)

<lb/>„Daß'das vorige Urthel, wie hiermit geschieht, zu bestätigen;
<lb/>eS werden jedoch die durch das eingewcndete Rechtsmittel ver- 
<lb/>ursachten Kosten gegeneinander aufgehoben.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0115.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Präj udizic n.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungsgründc:

<lb/>Das Gesetz vom 25. April 1849 gewährt die vollständigste
<lb/>Ncbcrzcugung, daß diejenige Bestimmung, welche die allgemeine
<lb/>deutsche Wechselordnung Art. 1. über die Wechselfähigkeit mit den
<lb/>Worten: „Wechsclfähig ist Jeder, welcher sich durch Ver- 
<lb/>träge verpflichten kann" ertheilt hat, auch bei Beurthcilung
<lb/>der Verhältnisse der bei Wechselgcschäftcn bctheiligten Sächsischen
<lb/>Staatsangehörigen angewcndet werden muß. Daß diese Bestim- 
<lb/>mung über die Wechselfähigkeit in einer für ganz Deutschland bc-
<lb/>rathcnen Gesetzgebung zur allgemeinen Aufnahme in allen deut- 
<lb/>schen Landen empfohlen worden, geschah in Anerkennung dcö
<lb/>dringendsten Bedürfnisses, über das Wechselgeschäft die Sicher- 
<lb/>heit zu gewähren, daß das Vertrauen zur Schrift, mit welcher
<lb/>wechselmäßige Verbindlichkeiten übernommen worden, nach dem
<lb/>Zustande dieser Form lediglich zu beurtheileu seien, und bei der
<lb/>rechtlichen Entscheidung über vorkommende Processe in Wechsel- 
<lb/>sachen nicht aus dem Zustande der für das einzelne Land in
<lb/>Deutschland etwa bestehenden Civilgesetzgebung, Anlaß zu Ein- 
<lb/>reden genommen würde, womit der Anspruch des Wechselinhabers
<lb/>auf Zahlung und die Aussicht des Klägers auf Verurtheilung
<lb/>des Beklagten zur Zahlung gestört würde. Seitdem man bei der
<lb/>Gesetzgebung über das Wechselgeschäft das Princip einiger altern
<lb/>Wechsclgesetze, welche den Gebrauch des Wechsels und den Ver- 
<lb/>kehr mit demselben lediglich dem Handelsstande Vorbehalten hat- 
<lb/>ten, schon vor Berathung der deutschen Wechselordnung aufgc-
<lb/>gcbcn hatte, war die Bestimmung über die Wechselfähigkeit und
<lb/>die allgemeine Geltung derselben bei der Rechtspflege im ge-
<lb/>sanimtcn Deutschland so unerläßlich, daß man dadurch zugleich
<lb/>über daö Vcrständniß des angegebenen Artikels zu klaren Ansich- 
<lb/>ten gelangt, zu welchen auch selbst die im vorigen Erkenntnisse
<lb/>berührte Geschichte der Verhandlung hinführt. Man verwarf die
<lb/>Bestimmung in dem Preußischen Entwürfe, wonach die Wcchscl-
<lb/>fähigkcit mlr den Personen hat beigclcgt werden sollen, welche fähig
<lb/>wären, den Darlehnsvertrag cinzugchcn, indem man in reifliche
<lb/>Erwägung zog, daß es doch sehr zufällig, ja sogar nur aus- 
<lb/>nahmsweise der Fall ist, daß man einen Zusammenhang des
<lb/>Wechsels mit einem demselben vorangcgangcnen Darlehnscontractc
<lb/>und die Entstehung der Wechselgeschästc aus einem Darlchn an-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0116.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>nehmen soll. Der angeführte erste Artikel stellt mithin den Wech- 
<lb/>sel als ein Geschäft dar, welches jedem im Staate zugänglich ist,
<lb/>der nur überhaupt nicht unfähig ist, sich durch Verträge zu ver- 
<lb/>pflichten.

<lb/>Wenn in dem vorliegenden Processe Beklagter seine Ver- 
<lb/>bindlichkeit, die geforderte Zahlung zu leisten, mit dem Anführen
<lb/>bestreitet, daß er zur Zeit der Ausstellung in väterlicher Gewalt
<lb/>gestanden, so steht ihm eigentlich schon proceffualisch entgegen,
<lb/>daß dieser Umstand von ihm noch gar nicht bescheinigt ist, und
<lb/>daß die Fol. — in den Bescheid eingeschlossene Bemerkung, da
<lb/>sie ein bloßes Urtheil, nicht die Bestätigung einer Thatsache ent- 
<lb/>hält, keineswegs zu beachten ist. Aber wenn man nun auch die
<lb/>Thatsache nicht bezweifeln will, so käme sie doch Beklagtem nicht
<lb/>zu statten, da nach L. 30. Dig. de oblig. et act. Filiusfami-
<lb/>lias ex omnibus causis tanquam paterfamilias obligatur et
<lb/>ob id agi cum eo tanquam cum patrefamilias potest.

<lb/>. Ganz ungehörig ist aber die Beziehung auf die exceptio 8c.
<lb/>Macedoniani zunächst schon deswegen, weil aus der Urkunde
<lb/>sub A. fol. — gar nicht abzunehmen ist, daß derselben ein Dar-
<lb/>lehnseontraet zu Grunde liegt. Denn aus den Worten:

<lb/>„den baaren Empfang obiger Summe gebührend beken- 
<lb/>nend leisten wir Zahlung"

<lb/>läßt sich das Vorhandensein eines Darlehnsgeschäftö überhaupt
<lb/>nicht, am allerwenigsten aber, daß Beklagter der Erborger ge- 
<lb/>wesen, mit Bestimmtheit abnehmen. Auf diesem Punete steht
<lb/>sogar nunmehr Beklagtem sein eigenes Anfuhren Bl. — entgegen,
<lb/>da er daselbst sich ausdrücklich dahin ausspricht, daß er ein Dar- 
<lb/>lehn von Klägern gar nicht erhalten, sondern sich nur für eine
<lb/>Forderung Klägers an den Advoeaten L. verbürgt habe. Daß
<lb/>auf diesen Fall das 8ctum. Macedonianum nicht anzuwenden
<lb/>sei, ist schon in dem Römischen Rechte 1. 7. princ. Dig. de Scto.
<lb/>Macedoniano entschieden. Es bedarf daher nicht einmal der Be- 
<lb/>rücksichtigung des Umstandes, daß Beklagter sich sogar nach dem
<lb/>Tode seines Vaters zu dieser Schuld bekannt habe. Aus diesen
<lb/>Gründen ist das angefochtene Erkenntniß zu bestätigen gewesen,
<lb/>und ist die angeordnete Compensation lediglich wegen des einge-
<lb/>tretenen Wechsels der Entscheidung verfügt worden."

<lb/>8. in Dresden.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="2.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Vorstand einer Association wird durch das für die Association ausgestellte Accept wechselmäßig verpflichtet</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Der Vorsteher einer Association wird durch das für die
<lb/>Association ausgestellte Accept wechsclmäßig verpflichtet A)

<lb/>Das Jahr 1848, welches so manche Verhältnisse neu gestal- 
<lb/>tet und alte umgeformt, hat namentlich auch das Associationö-
<lb/>wesen in eine neue Phase der Entwicklung geführt und in einem
<lb/>erheblichen Umfange erweitert. Die Gesetzgebung hat bisher mehr
<lb/>die politische als die juristische Seite der neuen Associationen re-
<lb/>gulirt und auch die Gesellschafter selbst, welchen es am meisten
<lb/>oblag, haben die letztere keiner genügenden Beachtung unterwor- 
<lb/>fen. Hierzu giebt wieder eine große Anzahl gleichartiger Wech- 
<lb/>selprozesse, welche durch die drei Instanzen gegangen, einen neuen
<lb/>Beleg. In den meisten großen Städten Deutschlands haben sich
<lb/>bekanntlich mehrere Meister eines Gewerks zu Einer Gesellschaft
<lb/>vereinigt, eine Firma nach Inhalt des Gewerks angenommen,
<lb/>einen Geschäftsführer oder Vorsitzenden ernannt und demselben
<lb/>den Betrieb des Geschäfts, Verkauf von Maaren und Einkauf
<lb/>von Materialien übertragen. So sind in Berlin mehrere Schnei- 
<lb/>der-, Tischler- und andere Associationen entstanden und von den
<lb/>' resp. Vorsitzenden derselben Wechsel acceptirt worden. Einige
<lb/>derselben wurden wegen Mangels der Einlösung Gegenstand der
<lb/>Klage. Die Wechsel waren auf den gewöhnlichen Formularen
<lb/>der Tratten ausgestellt. Als Bezogener war angegeben z. B.
<lb/>,&gt;die Haupt-Association der Damenschneider" und das Accept
<lb/>lautete demgemäß entsprechend: „angenommen die Hauptaffocia-
<lb/>tion der Damenschneider durch X., Vorsitzender". Die Klagen
<lb/>des Wechselinhabers waren bald gegen den Vorsitzenden N. allein,
<lb/>bald gegen den N. und einige Mitglieder der betreffenden Asso- 
<lb/>ciation gerichtet. Wir wählen hier zur Mittheilung der Entschei- 
<lb/>dung einen der lctztcrn Fälle. Die Klage lautete gewöhnlich als- 
<lb/>dann dahin: der verklagte Vorsitzende N. und die übrigen ge- 
<lb/>nannten drei verklagten Personen A., B. und C. betreiben mit
<lb/>noch mehreren anderen gemeinschaftlich ein kaufmännisches Ge- 
<lb/>schäft unter der Firma: „Haupt-Association der Damenschneider."
<lb/>Der N. habe von den sämmtlichcn Mitgliedern der Association
</p>
               <p>

                  <lb/>I) Vcrgl. dieses Archiv Bd. 2. p. 333.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0118.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>gehörige Procura zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten er- 
<lb/>halten und sei daher sein Accept sowohl für ihn als die ganze
<lb/>Association verbindend und werde deshalb beantragt:

<lb/>den X. und die übrigen drei genannten Verklagten A.
<lb/>B. und C. solidarisch zur wechselmäßigen Zahlung der in
<lb/>der Tratte verschriebenen Summe zu verurtheilen.

<lb/>Der N. recognoöcirte seine Unterschrift unter dem Annahme- 
<lb/>vermerk, erhob jedoch mit den übrigen drei Verklagten gegen die
<lb/>Zahlungöverbindlichkeit den Einwand der fehlenden Passivlegiti-
<lb/>mation, weil nicht sämmtliche Mitglieder der gedachten Associa- 
<lb/>tion in Anspruch genommen worden seien.

<lb/>Die meisten Entscheidungen des Stadtgerichts sprachen die
<lb/>wechselmäßige Verurtheilung des N. aus und wiesen den Klager
<lb/>gegen die übrigen drei Verklagten ab.

<lb/>Auf die eingelegte Appellation bestätigte das Kammergericht
<lb/>diese Entscheidung und führte aus:

<lb/>1. Das der Klage zum Grunde gelegte Scriptum sei ein ge- 
<lb/>zogener Wechsel, denn die Allgemeine deutsche W.-O. zähle
<lb/>zu den wesentlichen Erfordernissen eines gezogenen Wech- 
<lb/>sels im Artikel 4. Nr. 7. „den Namen der Person oder
<lb/>die Firma, welche die Zahlung leisten soll." Der einge- 
<lb/>klagte Wechsel sei „an die Hauptassociation der Damen- 
<lb/>schneider, Berlin, K — straße Nr. 1." adresstrt, und da
<lb/>diese Adresse ihrem Inhalte nach unzweifelhaft eine Firma
<lb/>bezeichne, so sei dem Erfordernisse des allegirten Art.
<lb/>4. Nr. 7. genügt, und eine formell gültige Tratte vor- 
<lb/>handen.

<lb/>Die formelle Gültigkeit eines gehörigen Wechsels könne
<lb/>von Umständen, welche außerhalb desselben liegen und
<lb/>insbesondere nicht davon abhängig gemacht werden, ob
<lb/>die Firma Personen vertrete, welche der kaufmännische,:
<lb/>Corporation angehören, und zur Führung einer Firma
<lb/>berechtigt seien. Das Wechselgesetz enthalte keine solche
<lb/>ausdrückliche Vorschrift, und bei der Eigenthümlichkeit
<lb/>des Wechsels, der als Zahlungsmittel gebraucht werde,
<lb/>und dazu bestimmt sei, von Hand zu Hand zu gehen,
<lb/>würde es mit der Sicherheit des Wechselverkehrs schlecht
<lb/>bestellt sein, wenn zur Beurtheilung der Gültigkeit des
<lb/>Wechsels erst weitläuftige Erkundigungen angestettt werden
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0119.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>Pr ä j u d i z i e ».
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>sollten, ob der Wechsel auch auf eine gesetzlich anerkannt
<lb/>gültige Firma gezogen worden sei. Ein Wechsel müsse
<lb/>sogar dann für gültig erachtet werden, wenn die Firma,
<lb/>auf welche derselbe gezogen worden, gar nicht eristire.

<lb/>Denn der Käufer eines noch nicht acceptirten Wechsels
<lb/>sehe in der Regel nicht auf den Bezogenen, sondern auf
<lb/>die Sicherheit seiner Vormänner, und habe deshalb auch
<lb/>keine Veranlassung, sich weiter um die Gültigkeit der Firma
<lb/>zu bekümmern, auf welche der Wechsel gezogen worden.
<lb/>Ihm genüge, dasi der Wechsel auf einen Namen oder auf
<lb/>eine Firma gezogen und formell die Erfordernisse des Art.
<lb/>4. der W.-O. enthalte.

<lb/>2. Der Wechsel sei seinem Inhalte nach durch den Mitver- 
<lb/>klagten N. für die Hauptassociation der Damenschneider
<lb/>angenommen. Nach Artikel 21. der Wechselordnung gelte
<lb/>jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezoge- 
<lb/>nen unterschriebene Erklärung für eine unbeschränkte An- 
<lb/>nahme, sofern nicht in derselben ausdrücklich ausgesprochen
<lb/>sei, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur
<lb/>unter gewissen Einschränkungen annehmen wolle. In dem
<lb/>eingeklagten Accepte sei weder das Eine noch das Andere
<lb/>ausgesprochen. Der Mitverklagtc N. habe das Accept
<lb/>als Vorsteher der bezogenen Association unterschrieben,
<lb/>auch nicht bestritten, zu der Association selbst zu gehören,
<lb/>und habe somit durch seine Unterschrift die Bezahlung des
<lb/>Wechsels übernommen; für seine Verbindlichkeit sei es
<lb/>gleichgültig, ob die übrigen Mitglieder der Association dem
<lb/>Kläger wechselmäßig mithaften oder nicht, indem dem ET.
<lb/>nur überlassen bleiben könne, sich, als deren Bevollmächtig- 
<lb/>ter, an dieselben zu regressiren. Dem Verklagten N. stehe
<lb/>ferner die Bestimmung des Artikels 81. der Wechselord- 
<lb/>nung entgegen. Denn dadurch, daß derselbe den Wechsel
<lb/>als Vorsteher der Association für diese acceptirte, habe er
<lb/>zu erkennen gegeben, daß er für die Bezahlung des Wech- 
<lb/>sels einstehen wolle. Endlich hafte der Mitvcrklagte N.
<lb/>auch aus Art. 95. der Wechselordnung, wenn er behaup- 
<lb/>ten sollte, daß er nur als Bevollmächtigter der Mitglieder
<lb/>der Association acceptirt habe. — Dagegen seien durch das
<lb/>Accept unter der Firma „Hauptassociation der Damen-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0120.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>schneider" die übrigen Mitglieder der Association nicht
<lb/>wechselmäßig verpflichtet worden. Denn aus den §8.617.
<lb/>ff. Ht. 8. Thl. II. A. L. R. folge, daß Verbindlichkeiten
<lb/>unter einer Firma nur dann eingegangen werden können,
<lb/>wenn die Firma auf die vorgeschriebene Weise, an der
<lb/>Börse, öffentlich bekannt gemacht worden. Diese Bekannt- 
<lb/>machung sei nur den Mitgliedern der kaufmännischen Cor- 
<lb/>poration möglich, zu denen die Verklagten nicht gehören;
<lb/>die Firma, unter welcher acceptirt sei, könne deshalb eine
<lb/>wechselmäßige Verbindlichkeit der übrigen Mitglieder der
<lb/>Association selbst, wenn dieselben dem ic. N. Vollmacht
<lb/>zum Accept ertheilt hätten, nicht begründen.

<lb/>Für die Gültigkeit des Wechsels sei es zwar gleichgül- 
<lb/>tig, ob derselbe auf eine in der kaufmännischen Corpora- 
<lb/>tion recipirte Firma gezogen sei, oder nicht. Die Verbind- 
<lb/>lichkeit des Bezogenen hänge aber von der Gültigkeit des
<lb/>Accepts, und diese davon ab, daß der Bezogene mindestens
<lb/>seinen Namen auf den Wechsel gesetzt.

<lb/>Die übrigen drei Verklagten haben nun weder selbst
<lb/>ihren Namen auf den Wechsel gesetzt, noch habe N. den
<lb/>Wechsel als Bevollmächtigter der übrigen Verklagten accep- 
<lb/>tirt. Die Worte unter dem Accepte: „die Hauptassocia- 
<lb/>tion der Damenschneider" können eine wechselmäßige Ver- 
<lb/>bindlichkeit der übrigen Verklagten nicht begründen, weil
<lb/>eine solche Firma rechtlich nicht eristire.

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Berlin ist dieser Ausführung im
<lb/>Wesentlichen beigetreten und hat die eingelegte Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde verworfen.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. B.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0121.tif"
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         <div xml:id="d37023e11434">
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeige
</p>
            <p>

               <lb/>Die Zeitschrift für Handelsrecht vom Herrn Ober-Tribunal-
<lb/>Rath Gelpcke enthält in den beiden bis jetzt erschienenen Heften
<lb/>auch verschiedene Aufsätze und Präjudizien über Wechselrecht,
<lb/>welche hier zur Vervollständigung des Archivs eine kurze Erwäh- 
<lb/>nung finden sollen:

<lb/>I) Im ersten Hefte:

<lb/>1) Die Wechselfähigkeit ist unabhängig von der Darlehns- 
<lb/>fähigkeit. (Vergl. Archiv Bd. 2. p. 326.)

<lb/>2) Ueber die Beschaffenheit der zu den wesentlichen Erforder- 
<lb/>nissen einer Wechselerklärung gehörigen Wechselunterschrift.

<lb/>3) Ueber den Protest und den Regreß Mangels Zahlung bei
<lb/>Domizilwechseln. (Vergl. Archiv Bd. 2. p. 327.)

<lb/>4) Ein auf Kündigung gestellter Wechsel hat keine Wechsel- 
<lb/>kraft. (Vergl. Archiv Bd. 2. p. 329.)

<lb/>5) Ein Wechsel, der ein Zinsversprechen enthält, ist ungültig.
<lb/>(Vergl. Archiv Bd. 2. p. 32 und 111. dagegen p. 427,
<lb/>Bd. 3. p. 62.)

<lb/>6) Die Einrede der Simulation ist im Wcchselprozeß niemals
<lb/>zulässig. (Vergl. dagegen Archiv Bd. 1. p. 200.)

<lb/>7) Der Bezogene wird durch Annahme des Wechsels auch dem
<lb/>Aussteller unbedingt wechselmäßig verpflichtet. Der Ein- 
<lb/>wand nicht erhaltener Deckung ist auch gegen den letzteren
<lb/>unzulässig. (Vergl. Archiv Bd. 2. p. 330 u. 425.)

<lb/>8) Die Cumulation der Klage gegen die sämmtlichen Wech- 
<lb/>selverpflichteten findet in Preußen sowohl bei dem Gericht
<lb/>des Zahlungsortes als bei demjenigen Gericht, welchem
<lb/>einer der Verklagten persönlich unterworfen ist, Statt.
<lb/>(Vergl. das zweite Heft der Zeitschrift p. 184.)

<lb/>9) Wechsel, lautend: „nach Sicht" ohne Beifügung einer
<lb/>'weiteren Zeit, sind gültig. (Vergl. dagegen Archiv Bd. 2.

<lb/>p. 429.)

<lb/>II) Im zweiten Hefte:

<lb/>1) Ein großjähriger, der väterlichen Gewalt noch unterwor- 
<lb/>fener Sohn ist in Preußen nicht wechselfähig. (Vergl.
<lb/>Archiv Bd. 1. p. 324., auch Bd. 3. p. 95.)
</p>
            <pb facs="2173653_03+1853_0122.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeige.
</p>
            <p>

               <lb/>2) Die Einreichung des Originalwcchsels soll nicht unbedingt
<lb/>bei Anstellung der Wechselklage erforderlich sein.

<lb/>Vergl. §. 4. Tit. 27. der preuß. Allg. Gerichts-Ord. Th. I.

<lb/>Hessen-Darmstädt. W.-Pzß.-Ord. v. 4. Juni 1849 §. 3.

<lb/>Coburg-Gotha Pzß.-Odn. v. 27. Juni 1849. §. 7.

<lb/>Hannover Einf.-Ord. v. 7. April 1849 §. 2.

<lb/>Württemberg. W.-O. v. 24. März 1759 c. 5. §. 1.

<lb/>Archiv Bd. 2. p. 426.

<lb/>3) Der eigne Wechsel, welcher gegen den Aussteller einge- 
<lb/>klagt werden soll, braucht dem letzteren nicht vorher zur
<lb/>Zahlung präsentirt zu sein. (Vergl. dagegen Archiv Bd. 1.
<lb/>p. 442.)

<lb/>4) Der Wechselschuldner, gegen welchen die Richtigkeit seiner
<lb/>Unterschrift unter einer Wechsclerklärung fcststeht, ist mit
<lb/>dem Einwande nicht zu Horen, daß die über der Unter- 
<lb/>schrift befindliche Erklärung ohne seine Einwilligung ge- 
<lb/>schrieben sei. (Vergl. Archiv Bd. 2. p. 328. 330 und
<lb/>dagegen p. 417.)

<lb/>5) Die von dem Inhaber eines Domizilwechsels gegen den
<lb/>Domizilianten im Zahlungsorte angestellte Wechselklage
<lb/>kann im Allgemeinen durch das Gericht mit rechtlicher
<lb/>Wirkung dem Domiziliaten für den Verklagten nicht zu-

<lb/>. gestellt werden. (Vergl. Archiv Bd. 1. p. 112.)

<lb/>6) Uebcr die Competenz in Wechselfachen; betrifft vorzugs- 
<lb/>weise die Wechsel, welche mit der Clausel „hier und aller
<lb/>Orten zahlbar" ausgestellt sind.

<lb/>7. Ueber die Amortisation der Wechsel; führt aus, daß der
<lb/>Art. 73. der W.-O. weder den Regreß gegen die Giran- 
<lb/>ten erhält, noch auf den Ehrenacceptanten Anwendung
<lb/>findet. (Vergl. Archiv Bd. 1. p. 47.)

<lb/>S. B.
</p>
            <p>

               <lb/>Offimr von Beruh. Tauchnitz jun.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0123.tif"
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         <div xml:id="d37023e11619">
            <head>Abhandlungen</head>
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                 ana="scope_-_113-159"
                 type="article"
                 n="VIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist der Wechsel ein Papiergeld?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ladenburg, ...">Vom Herrn Oberhofgerichts-Advocat Dr. Ladenburg in Mannheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>VIII.

<lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?

<lb/>Vom Herrn Oberhofgenchts - Advocat Di. Ladmhurg in Mannheim.

<lb/>§. 1.

<lb/>Es ist bekannt, daß in sehr scharfsinniger und geistreicher
<lb/>Weise die Theorie aufgestellt worden ist, der Wechsel sei ein
<lb/>kaufmännisches Papiergeld.

<lb/>Einert, das Wechselrecht nach dem Bedürfniß des Wech- 
<lb/>selgeschäfts im 19. Jahrhundert.

<lb/>Gegen diese Theorie sind schon mehrere der berühmtesten
<lb/>Kenner des Wechselrechts, wie z. B. Thol und Liebe, ausgetreten;
<lb/>gleichwohl ist dieselbe in einem neuern sehr geschätzten Werke: „die
<lb/>allgemeine deutsche Wechsel-Ordnung, erläutert von W. Brauer",
<lb/>nicht allein wiederholt vertheidigt, sondern alle Theorie über den
<lb/>Wechselvertrag überhaupt als entbehrlich bezeichnet worden,
<lb/>lieber diese letztere Ansicht läßt sich vom wissenschaftlichen Stand- 
<lb/>punkte aus kaum rechten; aber selbst in Bezug auf die Anwendung
<lb/>des Gesetzes, also vom rein praktischen Standpunkte, wird sie um
<lb/>so weniger haltbar erscheinen, als der Verfasser selbst aus seiner
<lb/>Theorie mehrere praktisch wichtige Folgerungen ableitet, deren
<lb/>Wahrheit einer gründlichen Prüfung zu bedürfen scheint. So
<lb/>z. B. ist gleich der erste Satz, daß die Verpflichtung des Wech- 
<lb/>selgebers nur durch das Papier, auf welches der Wechsel geschrie- 
<lb/>ben ist, rechtliche Geltung habe, und solcherweise mit dem Papiere
<lb/>vernichtet werde, sehr problematisch. Nach diesem Satze würde
<lb/>der Aussteller und der Acceptant eines Wechsels, wenn dieser
<lb/>verbrennt oder in anderer Weise zu Grunde geht, von seiner
<lb/>Verbindlichkeit vollständig befreit. Nicht minder zweifelhaft er-

<lb/>Archiv f. äß. = 9J. III. 8
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0124.tif"
                   n="114"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?
</p>
               <p>

                  <lb/>scheint der zweite, aus jener Theorie abgeleitete Sah, daß die
<lb/>Verpflichtung des Wechsclgcbers von Jedem in Anspruch genom- 
<lb/>men werden könne, der im Besitze des Papiers ist. Wer dem- 
<lb/>nach einen Wechsel findet, oder wer ihn stiehlt, könnte sich seiner
<lb/>in gleicher Weise bedienen, wie der, auf dessen Namen er indossirt
<lb/>ist. Es kann in der That kaum ein tiefer in den Wechselverkchr
<lb/>eingreifender Satz aufgestellt werden. Auch die vierte Folgerung,
<lb/>welche der Verfasser aus jener Theorie zieht, hat ihre praktische
<lb/>Bedeutung. Es heißt dort:

<lb/>„Wer eine und dieselbe Wechsel-Erklärung mehrfach ausfer- 
<lb/>tigt, wird aus jeder derselben verpflichtet, wenn er auch erweis- 
<lb/>lich nur Eine Verpflichtung übernehmen wollte." Der Ausstel- 
<lb/>ler muß hiernach für mehrere Exemplare des nämlichen Wechsels
<lb/>mehrfach haften; er muß Secunda, Tertia u. s. w. einlösen,
<lb/>wenn er auch Prima schon bezahlt hat.

<lb/>Man wird sich aus diesen Beispielen überzeugen, daß, wenn
<lb/>die bedeutendsten Schriftsteller des In- und Auslandes über
<lb/>Wcchselrecht das Wesen des Wechsels auf's Sorgfältigste geprüft
<lb/>haben, und den ihm zu Grunde liegenden Vertrag aufzufinden
<lb/>eifrigst bemüht waren, sie dieses weder aus bloßem Zeitvertreib,
<lb/>noch aus eitler Speculation gethan haben, sondern sowohl im
<lb/>Interesse der Wissenschaft, da es einem denkenden Manne nicht
<lb/>gleichgültig sein kann, über das Wesen eines der bedeutendsten
<lb/>Rechts-Institute der Neuzeit im Unklaren zu sein, als auch wegen
<lb/>der großen praktischen Bedeutung, da jeder herrschende Begriff
<lb/>über das Wesen eines Instituts, bewußt oder unbewußt, zu tief
<lb/>greifenden Consequenzen führt.

<lb/>Man erinnere sich z. B., daß die altern französischen Rechts-
<lb/>lchrer den Wechsel-Vertrag als ein Uebcreinkommen ansahen, wo- 
<lb/>nach Jemand sich verpflichtet, eine bestimmte Summe Geld, die
<lb/>ihm an dem einen Orte gegeben oder versprochen wurde, an
<lb/>einem andern Orte zurückzahlen zu»lassen. Daher wurde in
<lb/>dem französischenHandclsgesetzbuche Art. 110. ausdrücklich bestimmt,
<lb/>daß es zu den Erfordernissen eines Wechsels gehöre, daß er von
<lb/>einem Orte auf den andern gezogen sei.

<lb/>Aus den Verhandlungen über diesen Artikel, mit welchen
<lb/>uns Piverä, Esprit du Code de commerce, bekannt macht, ex- 
<lb/>sieht man, daß das Tribunat ganz richtig cingesehen hat, wie
<lb/>durch jene Bestimmung, „welche eine eitle Formalität sei," der
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0125.tif"
                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Obcrhofgerichts-Advocat vr. Ladenburg iir Mannheim. 115

<lb/>Wechselverkehr leiden müsse. Was antwortet aber I^oorv hierauf?
<lb/>Jedem Wechsel liege der Wechsel-Vertrag zu Grunde, und dieser
<lb/>könne ohne Ueberwechslung von einem Platze aus den andern
<lb/>nicht bestehen. Nach dieser Ansicht sind nicht allein alle s. g.
<lb/>Platzwechsel ungültig (d. h. sie werden als simxles Mandats be- 
<lb/>trachtet), sondern man hat sogar in Zweifel gezogen, ob man auf
<lb/>sehr nahe liegende Orte ziehen könne, ferner ob nicht der Ort der
<lb/>Ausstellung und der Zahlung Wechselplätze oder mindestens Han- 
<lb/>delsplätze sein müssen?

<lb/>kardessus, Gours de droit commereial.No.320.et332.

<lb/>In diesem Archive (erster Band S. 165—182) wird die
<lb/>Frage, ob durch Ausstellung oder Uebertragung eines Wechsels
<lb/>eine Novation bewirkt werde, behandelt, und da eö an einer ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmung hierüber fehlt, der Versuch gemacht, die
<lb/>richtige Lösung mittels einer Untersuchung über das Wesen des
<lb/>Wechsels zu bewerkstelligen. Wird der Wechsel als Papiergeld
<lb/>betrachtet, so bewirkt jede Uebergabe desselben eine Zahlung, mit- 
<lb/>hin die Tilgung der bestehenden Verbindlichkeit.

<lb/>Nahm der Verfasser jener Abhandlung die Einert'sche Theo- 
<lb/>rie an, so war damit die Frage entschieden; er hat sie aber, wenn
<lb/>auch nur im Vorbeigehen, zu widerlegen versucht, und gelangt zu
<lb/>dem Resultate, daß die Hingabe eines Wechsels an den Gläubiger
<lb/>keine Novation bewirke. Auch aus diesem Beispiele ersieht man,
<lb/>daß eS keineswegs gleichgültig ist, welche Ansicht man über die
<lb/>Natur und das Wesen des Wechsels hat, weshalb eine Erörterung
<lb/>der in der Ueberschrist enthaltenen Frage nicht als eine müßige
<lb/>wird betrachtet werden können.

<lb/>§. 2.

<lb/>Man kann die vorliegende Frage entweder einer direkten
<lb/>Prüfung unterziehen, und auf diesem Wege ihre Lösung versu- 
<lb/>chen, oder auch die aus dem aufgestellten Principe abgeleiteten
<lb/>Folgerungen in Frage stellen, um je nach dem Erfund auf die
<lb/>Richtigkeit des Princips zurückschließen zu können. Es sollen
<lb/>hier beide Arten der Untersuchung verbunden, zunächst aber die
<lb/>von Brauer aus dem Principe abgeleiteten Folgerungen geprüft
<lb/>werden. Dieser Schriftsteller sagt in §. 7. des angeführten Werkes:

<lb/>„Aus dem Satze, daß der Wechsel kein Vertrags-Vcrhält-
<lb/>niß darstellt, sondern ein kaufmännisches Papiergeld ist, ergeben

<lb/>8*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0126.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116 Ist der Wechsel ein Papiergeld?

<lb/>sich zwei wichtige Folgen, welche das ganze Wechselrccht durch- 
<lb/>ziehen:

<lb/>I. Die Verpflichtung, welche der Geber des Wechsels über- 
<lb/>nimmt, ist keine einer bestimmten Person gegenüber gegebene Zu- 
<lb/>sicherung. Sie heftet sich als allgemeines, jedem Inhaber des
<lb/>Papiers und folgeweise dem ganzen Publikum ertheiltes Ver- 
<lb/>sprechen unlöslich an den Papierstreifen, auf dem sie erfolgte.
<lb/>Daraus ergicbt sich:

<lb/>1) Sie hat nur durch das Papier rechtliche Geltung, und
<lb/>wird folgeweise mit dem Papiere vernichtet. In gleicher Weise,
<lb/>wie der Besitzer der Banknote sein Forderungsrecht an die Bank
<lb/>verliert, wenn das berechtigte Papier verbrennt, kann auch die
<lb/>Wechsclverpflichtung ohne den Wechsel nicht bestehen."

<lb/>Dieser Satz spricht allerdings nur eine strenge Consequenz
<lb/>der aufgestellten Theorie aus. Stellt man den Wechsel dem Pa- 
<lb/>piergelde nicht blos metaphorisch, sondern juristisch gleich, so hört
<lb/>die durch denselben begründete Verbindlichkeit mit der Eristenz
<lb/>des Wechsels in derselben Weise auf, wie die Verbindlichkeit des
<lb/>Ausgebers von Papiergeld durch dessen Vernichtung aufhört.
<lb/>Die Folgerichtigkeit läßt sich nicht bestreiten, um so mehr aber die
<lb/>Wahrheit der gezogenen Folgerung. 8. 66. der allgemeinen
<lb/>Wechsel-Ordnung verfügt nämlich:

<lb/>„Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet,
<lb/>dem Remittenten auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare
<lb/>des Wechsels zu überliefern. Auch ein Indossatar kann ein Du- 
<lb/>plikat des Wechsels verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen
<lb/>unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder an seinen Vor- 
<lb/>mann zurückgehen muß, bis die Anforderung an den Aussteller
<lb/>gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne ver- 
<lb/>langen, daß die Indossamente auf dem Duplikate wiederholt
<lb/>werden."

<lb/>Dieses Recht, ein Duplikat-zu verlangen, ist wohl gänzlich
<lb/>unabhängig von dem Papicrstreifen, auf welchen der Wechsel ur- 
<lb/>sprünglich geschrieben war, und ist sogar gerade für den Fall ge- 
<lb/>geben, wenn der ursprüngliche Wechsel aus irgend einem Grunde
<lb/>verloren gegangen oder gar vernichtet ist. Die Verbindlichkeit
<lb/>des Ausstellers und der Indossanten erlischt sonach nicht mit der
<lb/>Vernichtung des Wechsels, vielmehr hasten sie nach dieser Ver- 
<lb/>nichtung nicht allein in demselben Umfange wie vorher, sondern
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0127.tif"
                   n="117"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Oberhofgerichts-Advocat Or. Ladenburg in Mannheim. 117

<lb/>sie werden auch für verbunden erklärt, den Verlust zu ersetzen,
<lb/>re8p. zu dessen Ersätze mitzuwirken, eine Verbindlichkeit, welche
<lb/>bei keinem andern RechtS-Jnstitute vorkömmt. Man könnte viel- 
<lb/>leicht sagen: „gerade daraus, daß Aussteller und Indossanten für
<lb/>verbunden erklärt werden, zur Wiederherstellung des verlornen
<lb/>oder vernichteten Wechsels beizutragen, gehe hervor, welch' großen
<lb/>Werth der Gesetzgeber auf dessen physische Eristenz gelegt habe,
<lb/>indem, wenn der Wechsel wie andere Rechtsurkunden nur ein Be- 
<lb/>weismittel wäre, es genügt hätte, im Falle des Verlustes nach den
<lb/>sonst geltenden Bestimmungen des gemeinen Rechts zu verfahren,
<lb/>d. h. statt des Wechsels sich anderer Beweismittel zu bedienen,
<lb/>z. B. der Handelöbücher. Weil aber der Wechsel zur Geltend- 
<lb/>machung der Wechsel-Forderung unerläßlich sei, habe der Gesetz- 
<lb/>geber denjenigen, der die Urkunde verloren habe, nicht anders
<lb/>schützen können, als durch Wiederherstellung der Urkunde, was
<lb/>dann die Bestimmung des 8- 66. zur Folge gehabt habe — eine
<lb/>Bestimmung, welche eine sonst ganz unerhörte Verbindlichkeit aus- 
<lb/>lege." Man kann zugeben, daß die Wechsel-Urkunde, als solche,
<lb/>einen großen Werth hat, ohne daraus folgern zu müssen, daß die
<lb/>Wechselverbindlichkeit an die Eristenz der Urkunde gebunden ist.
<lb/>Jede Original-Urkunde hat für die Verbindlichkeit, welche durch
<lb/>dieselbe erwiesen werden soll, einen vielleicht eben so großen
<lb/>Werth als der Wechsel, und sehr oft hat der Verlust der Rechts-
<lb/>Urkunde den Verlust des Rechts zur Folge, nicht weil die Eristenz
<lb/>des Rechts an die Eristenz der Urkunde gebunden ist, sondern
<lb/>weil es an andern Beweismitteln fehlt. Außerdem gewähren
<lb/>Urkunden dem Besitzer manche eigenthümliche Vortheile, die man
<lb/>durch den Verlust derselben einbüßt, z. B. man kann auf den
<lb/>Grund derselben den Erecutivproceß cinleiten, oder auch sofort
<lb/>einen unbedingten Befehl erwirken; in den Ländern des franzö- 
<lb/>sischen Rechts kann man die Notariats-Urkunden sogar ohne Da-
<lb/>zwischenkunft des Richters vollziehen lassen, — dennoch sind alle
<lb/>diese Urkunden nichts Anderes, als Beweismittel über dasjenige
<lb/>Rechtsverhältniß, welches in denselben beurkundet ist. —

<lb/>Ebenso verhält es sich mit dem Wechsel.

<lb/>Er bietet dem Besitzer gewisse Vortheile, die mit dem Verluste
<lb/>desselben ebenfalls verloren gehen, z. B. man kann nicht ohne
<lb/>den Wechsel den Wechsel-Proceß einleiten — aber die Wechsel-
<lb/>Forderung geht durch den Verlust des Wechsels nicht verloren,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0128.tif"
                   n="118"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>118 Ist der Wechsel ein Papiergeld?

<lb/>vielmehr ist der Aussteller und der Indossant zur Ausstellung
<lb/>und Jndosstrung eines neuen Wechsels verbunden; ja man kann
<lb/>sogar, wenn man einen acceptirten Wechsel verloren hat, gegen
<lb/>den Acceptanten aufZahlung klagen, sobald man die Bedingungen,
<lb/>welche der §. 73. der allgemeinen Wechsel-Ordnung vorschreibt,
<lb/>erfüllt. Und welches sind diese Bedingungen? Keine andern,
<lb/>als daß man ein Amortisations-Verfahren bezüglich des verlornen
<lb/>Wechsels einleitet, und bis zur erfolgten Amortisation Sicherheit
<lb/>stellt. Man kann wohl die Theorie, daß die Wechselverbindlich- 
<lb/>keit unauflöslich an den Papierstreifen gebunden sei, nicht ent- 
<lb/>schiedener verurtheilen, als eö durch die §§. 66. u. 73. der allge- 
<lb/>meinen Wechsel-Ordnung geschieht. Brauer selbst sagt in seinen
<lb/>Anmerkungen zu §. 73., wenn der Wechsel verloren geht, ehe er
<lb/>acceptirt ist, so habe der Verlierer durch §. 66. das Mittel, sich
<lb/>einen andern Wechsel zu verschaffen; wenn der Wechsel aber ver- 
<lb/>loren geht, nachdem er acceptirt ist, so könne der Verlierer mittels
<lb/>des §. 73. Zahlung erwirken.

<lb/>Es ist übrigens bemerkenswerth, daß unsere Wechselgesetzge- 
<lb/>bung hierin nicht allein steht, das französische Handelsgesetzbuch
<lb/>vielmehr mit derselben nicht nur übereinstimmt, sondern auch, in
<lb/>Einer Beziehung wenigstens, noch weiter von der Theorie deS
<lb/>Papiergeldes sich entfernt.

<lb/>Wer einen Wechsel verliert, kann

<lb/>nach Art. 134. des Code de commerce
<lb/>sich in gleicher Weise, wie bei uns, ein anderes Wechsel-Erem-
<lb/>plar verschaffen — man kann aber auch ohne Wechsclduplikat die
<lb/>Zahlung eines Wechsels, mag dieser acceptirt sein oder nicht,
<lb/>dann erlangen, wenn man bei Gericht durch Vorlage der Han-
<lb/>delöbücher sein Eigenthumsrecht nachweist und Sicherheit leistet.

<lb/>Vergl. Art. 152. ibid.

<lb/>Erfolgt die Zahlung dennoch nicht, so kann Protest erhoben,
<lb/>und der Rückgriff genommen werden. Art. 153. ibid.

<lb/>Hieraus geht doch wohl unzweifelhaft hervor, daß man zur
<lb/>Geltendmachung der Wechselverpflichtung der Wechselurkunde nicht
<lb/>bedarf, diese vielmehr durch andere Urkunden ersetzt werden kann.

<lb/>§. 3.

<lb/>Es mag übrigens nicht überflüssig sein, bei dieser Gelegen- 
<lb/>heit auf eine anscheinende Lücke unserer Wechsel-Ordnung auf-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0129.tif"
                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Oberhofgerichts-Advocat v». Ladenburg i» Mannheim. 119

<lb/>merksam zu machen. Diese gestattet wohl das Duplikat eines
<lb/>verlornen Wechsels, oder auch nach Einleitung des Amortisations-
<lb/>Verfahrens dessen Zahlung von dem Acceptante» zu verlangen;
<lb/>wie aber, wenn die Zeit zu kurz ist, um sich bis zum Verfalltage
<lb/>ein Wechsel-Duplikat verschaffen zu können, wie ferner, wenn der
<lb/>Acceptant die Zahlung verweigert, oder in Gant gcrathen ist.
<lb/>Kann man ohne Wechsel-Duplikat einen gültigen Protest erheben
<lb/>lassen und daraufhin den Rückgriff nehmen? Wie wir oben ge- 
<lb/>sehen haben, gestattet das französische Wechselrecht, sich mittels
<lb/>Vorlage seiner Bücher über den rechtlichen Erwerb eines Wechsels
<lb/>bei dem Gerichte auszuweisen, und von diesem einen Befehl zur
<lb/>Zahlung des Wechsels gegen Sicherheit zu erwirken. Daraufhin
<lb/>kan» man protestiren lassen und den Rückgriff nehmen. Bei uns
<lb/>scheint überhaupt jeder Rückgriff ausgeschlossen, wenn der Wechsel
<lb/>verloren ist; wenigstens sagen die Motive zu dem Preußischen
<lb/>Entwürfe der Wechsel-Ordnung in dieser Beziehung (Seite 97
<lb/>unten):

<lb/>„Die Amortisation kann freilich nur dazu dienen, die Ein- 
<lb/>ziehung der Wechselsumme vom Acccptanten möglich zu machen,
<lb/>weil die Verfolgung der Regreßrechte gegen den Aussteller und
<lb/>die Vormänner ohne Vorlegung des Wechsels nicht zulässig ist."

<lb/>Hiernach hält auch Brauer in seinen Anmerkungen zu 8.73. den
<lb/>Rückgriff für unzulässig. Da aber das Gesetz in 8- 66. Aussteller
<lb/>und Indossanten für verbunden erachtet, ein Wechsel-Duplikat
<lb/>zu geben, und da sie ohne Zweifel, wenn dieses Duplikat protcstirt
<lb/>wird, dem Rückgriffe unterworfen sind, so lag nicht der mindeste
<lb/>Grund vor, sie dann, wenn sie kein Duplikat gegeben haben, von
<lb/>dem Rückgriffe zu befreien. Denn hierdurch wird nur Unredlich- 
<lb/>keit und Chikane befördert. Wer sich dem Rückgriffe auS einem
<lb/>verlornen Wechsel entziehen will, wird nichts Anderes zu thun
<lb/>haben, als die Ausstellung oder die Jndossirung eines Duplikats
<lb/>zu verweigern. Was bleibt dem Verlierer übrig, als zu klagen?
<lb/>Zieht der Beklagte den Proceß bis zum Verfalltage hin, so ist er
<lb/>vor dem Rückgriffe gesichert, weil der Andere ohne Duplikat nicht
<lb/>protestiren, mithin keinen Rückgriff nehmen kann. Selbst der
<lb/>§. 83. der Wechsel-Ordnung gestattet höchstens gegen deir Aus- 
<lb/>steller, keineswegs aber gegen die Indossanten wegen Bereicherung
<lb/>zu klagen. Vielleicht ließe sich in einem solchen Falle mittels der
<lb/>Schaden-Ersatzklagc noch helfen, weil derjenige, welcher sich wci-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0130.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?
</p>
               <p>

                  <lb/>gert, einer vom Gesetze ihm auserlegten Verbindlichkeit zu genügen,
<lb/>zum Ersätze des aus seiner Weigerung entstandenen Schadens
<lb/>verbunden ist. Wo aber der Verlust des Wechsels erst so spät
<lb/>bemerkt wurde, daß keine Zeit mehr übrig blieb, ein Duplikat
<lb/>auch nur zu verlangen, oder wo der Wechsel erst am Verfalltage
<lb/>verloren, oder bei einem ausgebrochenen Brande, bei einem Auf- 
<lb/>stande und in ähnlichen Fällen zu Grunde geht, da ist dem red- 
<lb/>lichen Besitzer kein Mittel gegeben, gegen die Unredlichkeit An- 
<lb/>derer aufzukommen. Was stand in solchen Fällen dem entgegen,
<lb/>die Bestimmungen des französischen Rechts zu adoptircn? Da
<lb/>man den Acccptanten für verbunden erklärte, gegen genügende
<lb/>Sicherheit zu zahlen, wiewohl sein Accept nicht beigebracht wer- 
<lb/>den kann, so konnte man nach ganz gleichen Grundsätzen guch
<lb/>den Aussteller und die Indossanten dem Rückgriffe unterwerfen.
<lb/>Man mußte dann allerdings auch den Protest ohne die Wechsel-
<lb/>Urkunde gestatten, was um so unbedenklicher geschehen konnte,
<lb/>als diese Handlung nur eine conservatorische Maßregel ist, und
<lb/>keinem Betheiligten irgendwie präjudiciren kann. War der Pro- 
<lb/>test erhoben, so konnte man Aussteller und Indossanten gegen
<lb/>jede Eventualität dadurch schützen, daß man den Regreß nur
<lb/>gegen hinlängliche Sicherheit gestattete, während sie jetzt aus den
<lb/>Grund eines protestirten Duplikats, ohne daß ihnen Sicherheit
<lb/>gestellt wird, regressorisch in Anspruch genommen werden können.
<lb/>Auch in der Beziehung kann eine Lücke gefunden werden, daß
<lb/>die Wechsel-Ordnung sich darüber nicht ausspricht, ob der Bezo- 
<lb/>gene einen verlornen Wechsel, den er nicht acceptirt hatte, zahlen
<lb/>darf, wenn das Amortisations-Verfahren eingeleitet ist, und Si- 
<lb/>cherheit angeboten wird? Man könnte versucht sein, diese Frage
<lb/>zu bejahen, weil Aussteller und Indossanten verbunden sind, ein
<lb/>Duplikat zu geben, und der Bezogene auf dieses hin Zahlung
<lb/>leisten darf, selbst wenn keine Sicherheit gegeben ist. Diese Si- 
<lb/>cherheit kann mithin als Ersatz des fehlenden Duplikats dienen,
<lb/>um so mehr, als die Zahlung sogar geleistet werden müßte, wenn
<lb/>der Wechsel acceptirt gewesen wäre, die Acceptation aber nur eine
<lb/>Veränderung in der Stellung des Bezogenen, nicht aber in der
<lb/>Stellung deö Ausstellers und der Indossanten bewirkt. Es ist
<lb/>übrigens begreiflich, daß der Bezogene vorziehen wird, nicht zu
<lb/>zahlen, sobald er nur im Entferntesten zu fürchten hat, deshalb
<lb/>zur Verantwortung gezogen oder auch nur in einen Proceß ver-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0131.tif"
                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hr». Oberhosgcrichts-Advocat vr. Ladenburg in Mannheim. 121

<lb/>wickelt zu werden, weshalb es um so mehr zu bedauern ist, daß
<lb/>die Wechsel-Ordnung sich darüber nicht ausgesprochen hat.

<lb/>§- 4.

<lb/>Der zweite Satz, welchen Brauer auö dem ausgestellten
<lb/>Principe herleitet, lautet so:

<lb/>„Die Wechselverpflichtung kann von Jedem in Anspruch ge- 
<lb/>nommen werden, welcher im Besitze des Papiers ist."

<lb/>Die Folgerichtigkeit auch dieses Satzes ist nicht zu bestreiten,
<lb/>aber Brauer selbst scheint gefühlt zu haben, daß derselbe keine
<lb/>unbedingte Anwendung auf den Wechsel leide. Denn er fügt
<lb/>jenem Satze gleich die folgende Beschränkung bei:

<lb/>, „Rein zeigt sich diese Folge nur bei dem (von unserer Wechsel-
<lb/>Ordnung übrigens nicht anerkannten) Wechsel auf Inhaber sowie
<lb/>bei dem Blanko-Indossament. In gewöhnlichen Fällen muß der
<lb/>Inhaber durch das Papier als rechtmäßiger Besitzer lcgitimirt
<lb/>sein (fortlaufende Giro-Reihe), aber auch hier ist diese Legitima- 
<lb/>tion nur eine äußere, und cs kommt nicht darauf an, ob die In- 
<lb/>dossamente ächt oder von wechselfähigen Personen ausgestellt sind,
<lb/>also ob eine den allgemeinen civilrechtlichcn Voraussetzungen
<lb/>entsprechende Legitimation vorliege oder nicht." Diese Be- 
<lb/>schränkung dürste den vorauögehendcn allgemeinen Satz ziemlich
<lb/>vollständig beseitigen. Denn wenn der Verfasser zugiebt, daß in
<lb/>den gewöhnlichen Fällen der Inhaber sich durch eine fortlau- 
<lb/>fende Giro-Reihe als rechtmäßiger Besitzer legitimiren muß, so
<lb/>bleibt der aufgestellte allgemeine Satz nur für die ungewöhn- 
<lb/>lichen Fälle bestehen. Als solche werden genannt:

<lb/>1) der Wechsel auf Inhaber, den aber unsere Wechsel-Ord- 
<lb/>nung nicht anerkennt,

<lb/>2) der in blanco indossirte Wechsel.

<lb/>Auf diesen Fall allein beschränkt sich der Satz, daß der Be- 
<lb/>sitzer des Papiers die daraus fließende Wechselverpflichtung in
<lb/>Anspruch nehmen könne. Kann man aber daraus, was in einem
<lb/>durchaus konkreten Falle Rechtens ist, eine allgemeine Regel ab- 
<lb/>leiten, oder muß man nicht vielmehr in der Eigcnthümlichkcit des
<lb/>bcsondern Falls eine Ausnahme von der Regel, in demjenigen
<lb/>dagegen, was in den gewöhnlichen Fällen Rechtens ist, die Be- 
<lb/>stimmung der Regel finden? Hiernach dürfte man weit richtiger
<lb/>den Satz aufstellen, daß der Besitz der Wechselurkunde den In-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0132.tif"
                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?
</p>
               <p>

                  <lb/>Haber in der Regel keineswegs berechtige, die Wechsclforderung
<lb/>für sich in Anspruch zu nehmen, hierzu vielmehr eine bis auf den
<lb/>Besitzer ununterbrochen fortlaufende Giro-Reihe nothwendig sei,
<lb/>daß diese Regel jedoch bei Blanko-Indossamenten eine Ausnahme
<lb/>erleide. In Bezug auf diese Ausnahme darf sogar nicht über- 
<lb/>sehen werden, daß sie für die Untersuchung über die Natur des
<lb/>Wechsels von gar keinem Werthe ist. Das Gesetz gestattet näm- 
<lb/>lich keinen Wechsel auf Inhaber, sondern nur ein Indossament
<lb/>dieser Art; nun kann ein Wechsel ohne Indossament bestehen —
<lb/>es fehlt ihm an keinem wesentlichen Erfordernisse —- ein jeder
<lb/>Wechsel muß aber den Namen deS Remittenten enthalten, mithin
<lb/>kann der Besitz eines Wechsels, solange dieser nicht indossirt ist,
<lb/>keine andere rechtliche Folge haben, als der Besitz eines Schuld- 
<lb/>scheins; Wechsel und Schuldschein stehen daher in dieser Be- 
<lb/>ziehung auf Einer Linie. Erst mittelst der Jndossirung kann der
<lb/>Wechsel die Eigenschaft erhalten, daß jeder Besitzer des Papiers
<lb/>feine Legitimation schon durch den Besitz erhält. Man wird
<lb/>daher zugeben müssen, daß diese Eigenthümlichkeit ihren Grund
<lb/>nicht in dem Wechsel, sondern in dem Indossamente hat, daß mit- 
<lb/>hin daraus kein Schluß auf die Natur und das Wesen des
<lb/>Wechsels gezogen werden kann.

<lb/>§. 5.

<lb/>Daß die deutsche Wechsel-Ordnung der von Brauer aus der
<lb/>aufgestellten Theorie entwickelten Folgerung durchaus fremd ist,
<lb/>läßt sich aus derselben leicht Nachweisen. So z. B. verlangt
<lb/>8.36. nicht allein, daß derjenige, welcher einen Wechsel zur Zah- 
<lb/>lung vorzeigt, sich „durch eine zusammenhängende bis auf ihn
<lb/>heruntergehende Reihe von Indossamenten" legitimire, sondern
<lb/>bezeichnet den in dieser Weise Legitimirten auch als Eigenthü-
<lb/>mer des Wechsels. Schon aus dieser Bezeichnung darf man
<lb/>schließen, daß der Gesetzgeber ein von dem bloßen Besitze des
<lb/>Wechsels wesentlich unterschiedenes Recht anerkennt.

<lb/>Der Gegensatz in 8.18. Absatz 3, also lautend: „Der bloße
<lb/>Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation (für die An- 
<lb/>nahme) und zur Erhebung des Protests Mangel-Annahme," mag
<lb/>diese Ansicht in noch helleres Licht setzen. Die Vorzeigung zur
<lb/>Annahme ist eine nur conservatorische Maßregel, die dem Eigen-
<lb/>thümer des Wechsels nur Nutzen, nie Schaden bringen kann.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0133.tif"
                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Ohcrhofgerichts-Advocat vr. Ladenburg in Mannheim. 123

<lb/>Es ist daher von keinem Belange, wer diese Handlung vornimmt.
<lb/>Da aber, der Natur der Sache nach, nur derjenige die Annahme
<lb/>verlangen kann, der den Wechsel in der Hand hat, weil zum Zwecke
<lb/>der Annahme der Wechsel vorgezeigt, serner die Annahme auf den
<lb/>Wechsel selbst geschrieben (W. O. §. 20.), und endlich dem Pro- 
<lb/>test Mangel-Annahme eine Abschrift des Wechsels beigefügt wer- 
<lb/>den must (W. O. 8. 83.); so war es natürlich, den Besitzer des
<lb/>Wechsels ohne weitere Legitimation für befugt zu erklären, diese
<lb/>Handlungen vorzunehmen. Diese Befugniß dürfte aber nicht
<lb/>etwa so anzusehen sein, als ob der Handelnde ein eigenes Recht
<lb/>ausübe, vielmehr handelt er, sofern der Wechsel nicht auf ihn
<lb/>indossirt ist, im Namen und im Aufträge des letzten Indossatars;
<lb/>er kann desthalb von seinem Vollmachtgeber die Erstattung seiner
<lb/>rechtmäßigen Auslagen, ja sogar Vergütung für seine Mühwal-
<lb/>tung (Provision) verlangen, hastet dagegen, wie jeder Bevoll- 
<lb/>mächtigte, für sorgfältige Ausführung des Auftrags. Dagegen
<lb/>darf er keine Verfügung über den Wechsel selbst treffen, z. B.
<lb/>diesen nicht ohne Auftrag veräußern u. s. w. Ueberhaupt wird
<lb/>dieses Verhältniß als ein rein civilrechtliches, je nach den Gesetz- 
<lb/>gebungen der einzelnen Länder, keineswegs aber nach dem Wech- 
<lb/>selrechte zu beurtheilen sein, während die Frage, ob Jemand unter
<lb/>bestimmten Voraussetzungen Eigenthümer eines Wechsels ist, ge- 
<lb/>rade nur aus dem Wechselrechte beantwortet werden kann. In
<lb/>dieser Beziehung verdient eine Bestimmung unserer Wechsel-Ord- 
<lb/>nung hervorgehoben zu werden, deren Bedeutung für die vorlie- 
<lb/>gende Untersuchung nicht hoch genug angeschlagen werden kann.
<lb/>In 8&gt; 79. wird nämlich verfügt:

<lb/>„Der nach den Bestimmungen des 8- 36. legitimirte Be- 
<lb/>sitzer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben
<lb/>angehalten werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben er- 
<lb/>worben hat, oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe
<lb/>Fahrlässigkeit zur Last fällt."

<lb/>Indem daö Gesetz hier die Vindikation eines Wechsels ge- 
<lb/>stattet, hat es wohl der Ansicht, daß es ein von dem Besitze des
<lb/>Wechsels ganz verschiedenes und davon unabhängiges Recht am
<lb/>Wechsel gebe, den entschiedensten Ausdruck verliehen. Dieses
<lb/>Recht wird in den 88. 17. 36. 73. der Wechsel-Ordnung als
<lb/>das Eigenthum bezeichnet, womit übrigens, wie aus dem Zusam- 
<lb/>menhänge hervorgeht, in welchem dieser Ausdruck gebraucht wird,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0134.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht das Eigenthum an dem Papierstreifen, worauf der Wechsel
<lb/>geschrieben ist, gemeint sein kann, sondern die Gesammtheit der
<lb/>aus dem Wechsel hervorgehenden oder durch denselben begrün- 
<lb/>deten Rechte. Hierfür läßt sich noch das Zeugniß derjenigen
<lb/>Mitglieder der Leipziger Conserenz beibringen, welche in der 22.
<lb/>Sitzung, als die Frage wegen der Vindikation der Wechsel erst- 
<lb/>mals angeregt wurde, ganz richtig bemerkten, „es handle sich da- 
<lb/>bei nicht eigentlich um das Eigenthum an dem Papiere, sondern
<lb/>um die Besugniß zur Geltendmachung der mit dem Wechsel ver- 
<lb/>bundenen Rechte."

<lb/>Es dürfte hiernach nicht der mindeste Zweifel übrig bleiben,
<lb/>daß Unser positives Gesetz das Recht nicht von dem Besitze des
<lb/>Papierstreifens abhängig macht, sondern Umgekehrt dem Berech- 
<lb/>tigten die Möglichkeit gewährte, sich in den Besitz des Papier-
<lb/>streifcns zu setzen, wenn ihm dieser etwa zufällig abhanden ge- 
<lb/>kommen.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 6.

<lb/>Um übrigens die ganze Bedeutung des 8. 79. für das vor- 
<lb/>liegende Thema zu begreifen, darf man nicht übersehen, daß das
<lb/>Gesetz hier nicht etwa nur eine Vindikation gegen denjenigen, der
<lb/>wohl den Wechsel besitzt, aber nicht die geringste Rechtfertigung
<lb/>dafür, in welcher Weise er in dessen Besitz gelangt ist, beibringen
<lb/>kann, sondern sogar gegen denjenigen gestattet, der sich durch eine
<lb/>zusammenhängende bis auf ihn heruntergehende Reihe von In- 
<lb/>dossamenten zu legitimiren vermag, — gegen diesen jedoch nur
<lb/>in dem Falle, wenn er entweder den Wechsel in bösem Glauben
<lb/>erworben, oder sich bei der Erwerbung desselben eine grobe Fahr- 
<lb/>lässigkeit hat zu Schulden kommen lassen. Wenn das Gesetz die
<lb/>Vindikation nur allein gegen den unlegitimirten Besitzer zuge- 
<lb/>lassen hätte, so wäre schon dadurch die Ansicht, als ob die Wech- 
<lb/>sel-Forderung von Jedem, welcher in dem Besitze des Papiers ist,
<lb/>in Anspruch genommen werden könnte, vollständig widerlegt.
<lb/>Dagegen wäre der Eigenthümer des Wechsels ohne ausreichenden
<lb/>Schutz gegen den „anscheinend" legitimirten Besitzer des Wech- 
<lb/>sels, d. h. gegen denjenigen, der mittels eines oder mehrerer fal- 
<lb/>scher Indossamente sich eine zusammenhängende, bis auf ihn
<lb/>heruntergehende Giro-Reihe entweder selbst geschaffen hat, oder
<lb/>durch Andere hat schaffen lassen. Dieser „anscheinend" legitimirte
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0135.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Oberhvfgerichts-Advocat Di-. Ladenburg i» Mannheim. 125

<lb/>Besitzer des Wechsels kann sogar bei dem Bezogenen (oder bei
<lb/>dem Aussteller eines eigenen Wechsels) die Zahlung erheben, da
<lb/>in dem dritten Absätze des §. 36. der Wechsel-Ordnung der Zah- 
<lb/>lende ausdrücklich der Verpflichtung, die Aechtheit der Indossa- 
<lb/>mente p prüfen, enthoben wird.

<lb/>Brauer hat hieraus, wie wir oben gesehen haben, gefolgert,
<lb/>daß es überhaupt nicht darauf ankomme, ob die Indossamente
<lb/>ächt und von wechselfähigen Personen ausgestellt sind. Dem ist
<lb/>aber keineswegs so. Der Bezogene ist zwar nicht verbunden,
<lb/>die Aechtheit aller Indossamente zu prüfen; seine Zahlung ist
<lb/>gültig, auch wenn Eines der Indossamente falsch ist, oder von
<lb/>einer unfähigen Person herrührt. Der Gesetzgeber hatte zu die- 
<lb/>ser Bestimmung guten Grund, da für den Bezogenen gar keine
<lb/>Möglichkeit vorhanden ist, eine Prüfung der Aechtheit der In- 
<lb/>dossamente oder der Rechtsfähigkeit der Indossanten vorzunehmen.

<lb/>- Das französische Recht ist in dieser Beziehung in vollem
<lb/>Einklänge mit dem unsrigen. Art. 145. des Code de commerce
<lb/>sagt nämlich: Celui qui paye une lettre de change u son
<lb/>dchdance et sans Opposition est prdsumd valablement libdre.
<lb/>Zu diesem Artikel bemerken Broicher u. Grimm in dem vor- 
<lb/>trefflichen Werke: das Handelsgesetzbuch der Preußischen Rhein-
<lb/>Provinzen (Köln 1835.): „Wenn der Wechsel durch falsche In- 
<lb/>dossamente an den Inhaber gelangt ist, oder wenn der Inhaber
<lb/>nicht derjenige ist, auf welchen das letzte Indossament lautet, so
<lb/>trifft nicht denjenigen, welcher gezahlt hat, sondern den wahren
<lb/>Eigenthümer des Wechsels der Schaden. Das Gesetz spricht je- 
<lb/>doch eine bloße Vcrmuthung zu Gunsten des Zahlenden aus,
<lb/>welche durch den Nachweis, daß dieser sich ein grobes Versehen
<lb/>oder gar Betrug habe zu Schulden kommen lassen, widerlegt wer- 
<lb/>den kann." Der gleichen Ansicht ist Pardessus I. c. No. 197.
<lb/>sowie Nouguier, Des lettres de cliange et des effets de com- 
<lb/>merce No. 85.

<lb/>Das französische Recht hat aber darum den wahren Eigcn-
<lb/>thümer des Wechsels nicht ohne Mittel gelassen, sich gegen den
<lb/>Verlust, der ihm aus einer derartigen Zahlung erwachsen könnte,
<lb/>zu schützen. Schon aus der oben angeführten Bestimmung des
<lb/>Art. 145. wird man ersehen haben, daß der Bezogene nur dann
<lb/>gültig zahlen kann, wenn keine Einsprache gegen die Zahlung
<lb/>(Opposition) bei ihm erhoben wurde. Damit steht im Znsam-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0136.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?


<lb/>mcichange die Vorschrift des Art. 149. ibid., wonach derjenige, dem
<lb/>ein Wechsel abhanden gekommen ist, Einsprache gegen die Zah- 
<lb/>lung erheben kann; auch dafür hat der Gesetzgeber gesorgt, daß
<lb/>diese Einsprache dem wahren Eigenthümer des Wechsels nicht
<lb/>durch eine voreilige Zahlung desselben entzogen werde, indem
<lb/>Art. 144. ibid. bestimmt, daß, wer einen Wechsel vor der Verfall- 
<lb/>zeit zahlt, für die Gültigkeit der Zahlung verantwortlich ist. In
<lb/>dieser Weise glaubten die Verfasser des französischen Gesetzbuchs •
<lb/>daS Interesse des öffentlichen Verkehrs mit den Rücksichten für
<lb/>das Eigenthum in Einklang gebracht zu haben. Und in der
<lb/>That scheint diese Aufgabe so glücklich gelöst, daß man nur hätte
<lb/>wünschen können, die Leipziger Conferenz würde denselben Gang
<lb/>eingeschlagen haben. Man hat nun hier allerdings das Interesse
<lb/>des öffentlichen Verkehrs insofern im Auge gehabt, als man dem
<lb/>Bezogenen (oder Aussteller eines eigenen Wechsels) gestattete,
<lb/>den Wechsel ohne vorgängige Prüfung der Aechtheit der Indossa- 
<lb/>mente oder der Rechtsfähigkeit der Indossanten zu zahlen. Hat
<lb/>man aber deshalb, wie Brauer anzunehmen scheint, die Rücksicht
<lb/>für den Eigenthümer gänzlich aus den Augen verloren, und des- 
<lb/>sen Recht vollständig ohne Schutz gelassen? Das läßt sich schon
<lb/>darum nicht behaupten, weil das Gesetz, wie wir oben (§. 3.) ge- 
<lb/>sehen haben, dem Eigenthümer Mittel in die Hand giebt, sich ein
<lb/>anderes Wechsel-Eremplar statt des verlornen, oder auch, nach- 
<lb/>dem er das Amortisations-Verfahren eingeleitet hat, Zahlung
<lb/>gegen Sicherheit zu verschaffen. Dieser Schutz ist ausreichend,
<lb/>wenn der Wechsel gänzlich zu Grunde gegangen oder wenigstens
<lb/>nicht in Verkehr gesetzt ist. Wie aber, wenn am Verfalltage der
<lb/>Wechsel von einem Andern zur Zahlung vorgezeigt wird? In
<lb/>diesem Falle stehen zwei Personen einander gegenüber, von denen
<lb/>der Eine als wahrer Eigenthümer des Wechsels, der Andere als
<lb/>Besitzer desselben sich darstellt.

<lb/>Hier gilt es, die Stärke des Besitzes gegenüber dem Rechte zu
<lb/>erproben, — hier muß es sich am klarsten, vollständigsten und
<lb/>entschiedensten Herausstellen, ob bei dem Wechsel der Besitz oder
<lb/>das Recht den Ausschlag giebt? Daß der Besitzer in dem Falle,
<lb/>wenn der Wechsel überhaupt nicht auf ihn indossirt, oder wenn
<lb/>die Folgereihe der Indossamente unterbrochen ist, dem Eigenthü- 
<lb/>mer weichen muß, dürfte schon aus §. 36. der Wechsel-Ordnung
<lb/>M entnehmen sein, weil dieses Gesetz den Besitzer des Wechsels
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0137.tif"
                   n="127"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Obechofgcrichts-Abvocat vr. Ladenburg in Mannheim. 127

<lb/>nur dann für lcgitimirt erachtet, wenn der Wechsel in zusam- 
<lb/>menhängender Reihenfolge auf ihn indossirt ist. Wo aber der
<lb/>Besitzer eine solche Legitimation für sich hat, oder der Wechsel in
<lb/>blanco girirt ist, da müßte unbedingt für ihn und gegen den
<lb/>wahren Eigenthümer entschieden werden, wenn wahr wäre, waS
<lb/>Brauer sagt, daß es nicht darauf ankomme, ob die Indossamente
<lb/>ächt und von wechselfähigen Personen ausgestellt sind. Das
<lb/>Gesetz hat aber anders entschieden. Hat der Besitzer den Wechsel
<lb/>in bösem Glauben erworben, oder fällt ihm bei dem Erwerbe auch
<lb/>nur eine grobe Fahrlässigkeit zur Last, so muß er den Wechsel dem
<lb/>wahren Eigenthümer hcrausgeben. Diesem fällt dabei die aller- 
<lb/>dings schwierige Beweisführung zur Last — dem war aber nun
<lb/>einmal nicht auszuweichcn, wenn man nicht überhaupt den Wech-
<lb/>ftlverkehr stören, und den Eigenthümer gegen jeden, mithin auch
<lb/>gegen den Besitzer in gutem Glauben, dem kein Versehen zur Last
<lb/>fällt, schützen wollte. Dazu lag aber gewiß kein ausreichender
<lb/>Grund vor, — denn in der Regel wird der Eigenthümer, dem
<lb/>ein Wechsel abhanden kommt, nicht gänzlich von jedem Vorwurfe
<lb/>freizusprechen sein. Hat er den Wechsel zufällig verloren, so
<lb/>trägt er die Folgen seiner Nachlässigkeit; hat er ihn Jemandem
<lb/>anvertraut, der ihn mißbrauchte, so hat er deshalb nur sich selbst
<lb/>anzuklagen; ist er ihm gestohlen worden, so kann man ihm viel- 
<lb/>leicht Mangel an gehöriger Wachsamkeit vorwerfen; ist der Wech- 
<lb/>sel auf der Post verloren worden, so war der Brief vielleicht nicht
<lb/>rekommandirt u. s. w. Wenn aber auch den Eigenthümer gar
<lb/>kein derartiger Vorwurf trifft, so hätte er doch durch schnelle und
<lb/>allseitige Bekanntmachung seines Verlustes das Publikum vor dem
<lb/>Ankäufe des Wechsels warnen, und dadurch verhüten sotten, daß
<lb/>irgend Jemand, ohne sich eine grobe Fahrlässigkeit zu Schulden
<lb/>kommen zu lassen, den Wechsel kaufen konnte. Hat er aber alles
<lb/>dieses gethan, und steht ihm dennoch ein Besitzer gegenüber, den
<lb/>kein erheblicher Vorwurf rücksichtlich des Erwerbes des Wechsels
<lb/>trifft, so konnte der Gesetzgeber nach der Regel: in pari caussa
<lb/>melior est conditio possidentis für don Besitzer entscheiden, und
<lb/>mußte dieses im Interesse des Wechsel-Verkehrs um so mehr
<lb/>thun, weil er dem Erwerber eines Wechsels ebensowenig, wie
<lb/>dem Zahler, zumuthcn konnte, die Aechtheit der vorauögchen-
<lb/>den Indossamente und die Rechtsfähigkeit der Indossanten zu
<lb/>prüfen.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0138.tif"
                   n="128"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach steht fest, daß der Besitzer dem Eigenthümer wei- 
<lb/>chen muß:

<lb/>1) wenn er überhaupt keine dem §. 36. der Wechsel-Ordnung
<lb/>entsprechende Legitimation für sich hat, oder

<lb/>2) wenn er bei dem Erwerbe des Wechsels in bösem Glauben
<lb/>war, oder sich dabei auch nur eine grobe Fahrlässigkeit zu Schul- 
<lb/>den kommen ließ.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 7.

<lb/>Es kann übrigens noch eine andere Collision Vorkommen, an
<lb/>die man nicht gedacht zu haben scheint. Der Verlierer eines
<lb/>Wechsels kann sich nämlich ein Duplikat verschaffen, und dieses
<lb/>entweder in Cirkulation setzen, oder bei Verfall vorzeigen, wäh- 
<lb/>rend das verlorne Exemplar durch falsche Indossamente in Cirku- 
<lb/>lation gesetzt, ebenfalls am Verfalltage vorgezeigt wird. An wen
<lb/>darf der Bezogene, der nicht acceptirt hat, zahlen? An wen muß
<lb/>er zahlen, wenn er acceptirt hatte? Darf er Beiden die Zahlung
<lb/>verweigern, oder kann er gültig an den Ersten zahlen, der ihm
<lb/>den Wechsel zur Zahlung vorzeigt? Man könnte geneigt sein,
<lb/>seine Zahlung an den Ersten, der ihm den Wechsel vorzeigt, in- 
<lb/>sofern dieser nach §. 36. der Wechsel-Ordnung gehörig legitimirt
<lb/>ist, für gültig zu halten. Denn er konnte zu der Zeit, als ihm
<lb/>der Wechsel vorgezeigt wurde, nicht wissen, daß derselbe Wechsel
<lb/>noch einmal eristirt. Es kann hierfür 8. 67. der Wechsel-Ord- 
<lb/>nung, wonach, wenn von mehreren Exemplaren eines Wechsels
<lb/>das eine bezahlt ist, die andern ihre Kraft verlieren, angeführt
<lb/>werden. Aber diese Entscheidung paßt nur da, wo der Wechsel
<lb/>nicht acceptirt ist; denn, war er acceptirt, so kann der Acceptant
<lb/>nur auf Vorzeigung des acceptirten Wechsels- oder nach Einlei- 
<lb/>tung des Amortisations-Verfahrens gegen Sicherheit zahlen.
<lb/>Stellt sich nun der Inhaber des acceptirten Wechsels zuerst bei
<lb/>dem Acceptanten ein, so wird dieser gültig an Jenen zahlen kön- 
<lb/>nen, wenn derselbe nach 8- 36. der Wechsel-Ordnung gehörig le- 
<lb/>gitimirt ist; stellt sich dagegen der Verlierer zuerst ein, so kann
<lb/>der Acceptant nur gegen Sicherheit zahlen, und wofern der In- 
<lb/>haber des acceptirten Exemplars sich später meldet, dessen Klage
<lb/>abwarten, und den Verlierer auffordern, ihn in dem Rechtsstreite
<lb/>zu vertreten. Die gestellte Sicherheit deckt ihn dann gegen Ver- 
<lb/>lust, im Falle er zur abermaligen Zahlung verurtheilt wird. Der
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0139.tif"
                   n="129"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Oberhofgerichts-Advocat vr. Ladenburg i» Mannheim. 129

<lb/>Proceß zwischen den streitenden Thcilcn wird nach dem in 8. 74.
<lb/>der Wechsel-Ordnung ausgestellten Principe zu entscheiden sein.
<lb/>In dieser Art scheint die Collision leicht und einfach gelöst. Aber
<lb/>die gegebene Entscheidung beruht auf der Voraussetzung, daß der
<lb/>. Bezogene nicht von dem Verluste des Wechsels unterrichtet war,
<lb/>welcher Fall wohl nur selten vorkommt; gewöhnlich wird er so- 
<lb/>gleich von dem Verluste eines Wechsels in Kenntniß gesetzt, und
<lb/>dann entsteht die Frage, ob diese Benachrichtigung irgend eine
<lb/>Wirkung in Bezug auf dessen Recht und dessen Pflicht zur Zah- 
<lb/>lung hat? Mit andern Worten, ob der Bezogene gültig an den
<lb/>legitimirten Besitzer des Wechsels zahlen kann, wiewohl Ein- 
<lb/>sprache gegen die Zahlung erhoben ist? Ferner ob der Acceptant
<lb/>zur Zahlung an den legitimirten Besitzer des acceptirtcn Wechsels
<lb/>trotz der Einsprache verpflichtet ist? Endlich ob ein Wechsel gültig
<lb/>vor der Verfallzeit bezahlt und dadurch die Einsprache illusorisch
<lb/>gemacht werden kann? Das französische Recht hat, wie oben ge- 
<lb/>zeigt, diese Fragen durch positive Vorschriften beantwortet, unsere
<lb/>Wechsel-Ordnung dagegen die Lösung derselben der Doktrin über- 
<lb/>lassen. Wer den Wechsel als Papiergeld betrachtet, wird bald
<lb/>mit sich im Reinen sein, wie dieselben zu lösen sind; wir sind
<lb/>aber genöthigt, die Quellen der Entscheidung anderwärts zu
<lb/>suchen. Hören wir zunächst die Ansichten der Verfasser der
<lb/>Wechsel-Ordnung, so finden wir in den Motiven zu dem Preu- 
<lb/>ßischen Entwürfe Seite 68 folgende Stelle:

<lb/>„Die häufig vorkommenden Bestimmungen, daß vor
<lb/>Verfall der Inhaber die Zahlung nicht anzunehmen
<lb/>brauche, und der Bezogene die Zahlung nicht mit Sicher- 
<lb/>heit leisten könne, scheinen unnöthig zu sein; sie verstehen
<lb/>sich schon von selbst."

<lb/>Nach den meisten positiven Gesetzgebungen verstehen sich aber
<lb/>diese Bestimmungen keineswegs von selbst. Zahlungsfristen wer- 
<lb/>den in der Regel zum Vortheile des Schuldners bedungen, der
<lb/>Gläubiger hat bei unverzinslichen Forderungen kein Interesse,
<lb/>eine vor dem Verfalltage geleistete Zahlung zu verweigern, das
<lb/>Interesse dritter Personen kommt dabei gar nicht in Betracht.
<lb/>Bei dem Wechsel entsteht aber gerade die Frage, inwiefern im
<lb/>Interesse Dritter eine Zahlung vor dem Verfalltage verhindert
<lb/>werden kann und soll? Ein Mitglied der Leipziger Conscrenz
<lb/>machte bei der Berathung der Wechsel-Ordnung in der 14. Sitzung

<lb/>Archiv f.W.-R. III. 9
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0140.tif"
                   n="130"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>130 Ist der Wechsel ein Papiergeld?

<lb/>hierauf aufmerksam und veranlaßt« den Beschluß, daß eine den
<lb/>Artikeln 144. und 146. des Code de commerce entsprechende
<lb/>Bestimmung in die Wechsel-Ordnung ausgenommen werde. Der
<lb/>Fassungs-Commission lag cs ob, diesen Beschluß bei dem ihr auf-
<lb/>getragenen Entwürfe zu berücksichtigen. In der 32. Sitzung er- 
<lb/>klärte jedoch der Reserent, die Commission sei nicht im Stande
<lb/>gewesen, ohne Casuistik eine genügende Fassung für den Art. 144.
<lb/>des Code de c. zu finden; für den Art. 146. ibid. brachte sie den
<lb/>Z. 36. des Entwurfs in Vorschlag, also lautend:

<lb/>„Vor der Verfallzcit kann die Zahlung des Wechsels
<lb/>wider den Willen des Inhabers nicht geleistet werden."

<lb/>Es wurde zwar entgegnet, daß die Fassung des Art. 144.
<lb/>des Code:

<lb/>„Celui qui paie une lettre de change avant son
<lb/>dchdance, est responsable de la validite du paiement.“
<lb/>in der Praxis zu keinem besondern Anstand geführt habe; dennoch
<lb/>wurde jetzt die Aufnahme einer ähnlichen Bestimmung abgelehnt,
<lb/>und darauf auch der obige Vorschlag (8. 36. des Entwurfs) ge- 
<lb/>strichen. Im engsten Zusammenhänge damit steht die Frage, ob
<lb/>eine Einsprache gegen die Zahlung zulässig ist? Denn die Zah- 
<lb/>lung eines Wechsels vor der Verfallzeit hat nur insofern eine
<lb/>praktische Bedeutung, als man dadurch einem Betheiligten die
<lb/>Möglichkeit entzieht, Einsprache zu erheben. Wenn also die Mit- 
<lb/>glieder der Leipziger Conferenz beschlossen hatten, eine dem Art.
<lb/>144. des Code de c. analoge Bestimmung in die Wechsel-Ord- 
<lb/>nung aufzunehmen, so mußten sie wohl der Ansicht sein, es sei
<lb/>den Betheiligten gestattet, Einsprache gegen die Zahlung zu
<lb/>machen. Die Motive zu dem Preußischen Entwürfe sagen darüber
<lb/>in den Anmerkungen zu 8- 36. am Schlüsse:

<lb/>„Es muß dem Inhaber, welchem der Wechsel aus den
<lb/>Händen gekommen ist, überlassen werden, frühzeitig vor
<lb/>der Verfallzeit die geeigneten Vorkehrungen zu treffen."

<lb/>Welche andere Vorkehrungen können hier wohl gemeint sein,
<lb/>als die Benachrichtigung des Bezogenen, da diese doch wohl die
<lb/>erste durch die Natur der Sache gebotene Vorsicht und bekanntlich
<lb/>allgemein üblich ist? Soll aber diese Benachrichtigung einen
<lb/>Zweck haben, so muß ihr auch eine Wirkung beigelegt werden.
<lb/>Aber gerade diese scheinen ihr die Motive abzusprechen, indem in
<lb/>den Anmerkungen zu den 88.69. und 70. (Seite 94) gesagt wird:
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0141.tif"
                   n="131"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hr». Obcrhofgcrichts-Advocat vr. Ladcnburg in Mannheim. 13t

<lb/>„In crsterer Beziehung kommt die Gestattung eines
<lb/>Einspruchs in Frage. Nach dem Vorgänge des Braun-
<lb/>schweig'schen Entwurfs und den in Sachsen gemachten
<lb/>Vorschlägen ist zur Sprache gekommen, dem Verlierer zu
<lb/>' gestatten, mit Bescheinigung seines Rechts bei dem Richter
<lb/>ein Verbot der Auszahlung an den Bezogenen und die
<lb/>Vormänner des Verlierers zu ertrahiren. Die Gewährung
<lb/>dieses Rechts hat indcß bedenklich geschienen. Es läßt
<lb/>sich nicht verkennen, daß die Gestattung des Einspruchs
<lb/>leicht zu Chikanen benutzt werden kann, mit dem Wesen
<lb/>des Wechselverkchrs wenig verträglich ist, und die Sicher- 
<lb/>heit desselben in hohem Maaße gefährdet."

<lb/>Dennoch muß ich glauben, daß der Einsprache gegen die
<lb/>Zahlung eine Wirkung beizulegen ist: der Zahlende, welcher da- 
<lb/>von unterrichtet ist, daß ein Wechsel verloren wurde, kann diesen
<lb/>nicht mehr bona fide an den „anscheinend" legitimirten Besitzer
<lb/>auszahlen; denn wenn das Gesetz ihn auch nicht verpflichtet hat,
<lb/>die Aechtheit der Indossamente zu prüfen, so hat cs ihm doch
<lb/>nicht gestattet, vorliegende Anzeichen einer statt gehabten Fälschung
<lb/>gänzlich außer Acht zu lassen. So würde ihm z. B. zur Last
<lb/>fallen, wenn er bei der Zahlung eine in die Augen fallende Ver- 
<lb/>fälschung der Summe oder die Radirung, oder Aenderung eines
<lb/>Namens übersehen hätte; ja das Gesetz erklärt ihn sogar für ver- 
<lb/>bunden, einen falschen Wechsel, den er irrthümlich acceptirt hat,
<lb/>zu zahlen (§. 75. der W. O.), woraus zu entnehmen ist, daß der
<lb/>Gesetzgeber ihn durch die Vorschrift des §. 36. nicht von derjeni- 
<lb/>gen Vorsicht entbinden wollte, die man einem in Geschäften er- 
<lb/>fahrnen Manne zutraucn kann. Ist nun der Bezogene (oder
<lb/>Aussteller eines eigenen Wechsels) davon unterrichtet, daß der
<lb/>betr. Wechsel dem Eigenthümer abhanden gekommen ist, so kann
<lb/>er auch wissen, daß die Legitimation des jetzigen Inhabers des
<lb/>Wechsels, wofern dieser nicht in blanco indossirt war, nur mit- 
<lb/>tels einer Fälschung ermöglicht sein konnte Wenn auch anzu-
<lb/>nehmen ist, daß der Fälscher nicht persönlich den gefälschten
<lb/>Wechsel zur Zahlung vorzeigen wird, so ist doch jeder folgende
<lb/>Erwerber des Wechsels, selbst wenn dieser in blanco indossirt
<lb/>war, nach den Bestimmungen des §. 74. der W. O. der Vindi- 
<lb/>kation des Eigenthümers ausgesetzt. Durch Nichtberücksichtigung
<lb/>der Einsprache würde der Zahlende diese Vindikation unmöglich

<lb/>9*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0142.tif"
                   n="132"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0142"/>
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               <p>

                  <lb/>132 Ist der Wechsel ein Papiergeld?

<lb/>machen, mithin dem Eigenthümer ein durch das Gesetz ihm ver- 
<lb/>liehenes Recht entziehen, wodurch er sich einer Schaden-Ersatz- 
<lb/>klage auösetzen könnte. Hatte der Bezogene nicht acceptirt, so
<lb/>würde seine Nichtbeachtung der Einsprache sogar als culpa lala
<lb/>erscheinen; denn warum zahlt er, während er zur Zahlung gar
<lb/>nicht verbunden ist? Der Inhaber des Wechsels könnte protestiren
<lb/>und den Rückgriff nehmen, wird man vielleicht entgegnen. In
<lb/>diesem Falle kann der Eigenthümer intervenircn und den Wechsel
<lb/>nach §.74. der W. O. vindiciren. Die entstandenen Kosten fal- 
<lb/>len natürlich ihm zur Last. Es wird hier nicht überflüssig sein,
<lb/>darauf aufmerksam zu machen, daß gerade in dem Rückgriffe das
<lb/>Mittel liegt, den Fälscher oder denjenigen, der von diesem den
<lb/>Wechsel erworben hat, ausfindig zu machen. Ist nämlich der
<lb/>Inhaber des Wechsels in gutem Glauben, so wird er zunächst
<lb/>auf seinen Vormann, dieser aus den seinigen und sofort zurück- 
<lb/>greifen, bis man an denjenigen kommt, der den Wechsel gefälscht,
<lb/>oder ihn von diesem erworben hat. Will dieser weiter zurück- 
<lb/>greifen, so würde ihm die exceptio doli oder die Einrede aus
<lb/>§. 74. entgegenstehen. Im Falle aber der Inhaber in gutem
<lb/>Glauben seine unmittelbaren Vormänner überspringen und einen
<lb/>Vormann des Eigenthümcrö in Anspruch nehmen würde, so kann
<lb/>dieser intervenircn, mittels Zahlung sich in die Rechte des Be- 
<lb/>sitzers einsetzen lassen und nun die unmittelbaren Vormänner in
<lb/>Anspruch nehmen. —

<lb/>War der Wechsel acceptirt oder handelt es sich um einen
<lb/>verlornen eigenen Wechsel, so kann man das Recht der Einsprache
<lb/>des Eigcnthümcrs gegen die Zahlung aus §. 73. der W. O. ab- 
<lb/>leiten. Denn dieses Gesetz berechtigt den Eigenthümer, die Zah- 
<lb/>lung des verlornen Wechsels für sich in Anspruch zu nehmen,
<lb/>mithin muß er auch verhindern können, daß irgend ein Anderer
<lb/>die Zahlung erhalte. Aus §. 98. der W. O. geht hervor, daß
<lb/>§. 73. auch auf eigene Wechsel anwendbar ist, daher für diese
<lb/>dasselbe Argument paßt.

<lb/>Schwieriger dürfte es aber sein, denjenigen, der ohne Ein- 
<lb/>sprache einen Wechsel vor der Verfallzcit zahlt, deshalb verant- 
<lb/>wortlich zu machen. Man kann ihm freilich vorwerfen, daß er
<lb/>eine allgemein übliche Vorsicht außer Augen gesetzt, und dadurch
<lb/>den Verlierer in Schaden gebracht habe. Ob dieses hinreicht,
<lb/>mit einer Schadenersatzklage gegen ihn aufzukommen, darüber
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0143.tif"
                   n="133"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0143"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Oberhofgerichts-Arvocat vo. Ladcnburg in Mannheim. 133

<lb/>müssen die Civilgesetze eines jeden Landes zu Rathe gezogen wer- 
<lb/>den. 'Nach dem französischen Civilgesetzbuche Art. 1240. würde
<lb/>man kaum gegen eine solche voreilige Zahlung aufkommcn kön- 
<lb/>nen; dagegen macht dieses Gesetzbuch in Art. 1242. den Zahlenden
<lb/>überhaupt und in allen Fällen dafür verantwortlich, wenn er
<lb/>eine bei ihm geschehene Einsprache wider die Zahlung unberück- 
<lb/>sichtigt gelassen hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 8.

<lb/>Die dritte Folgerung Brauers lautet so:

<lb/>„Der Inhaber deS Wechsels leitet fein Recht nicht aus
<lb/>dem Rechte dessen ab, von welchem er den Wechsel erhielt;
<lb/>er ist eben durch den Wechsel der unmittelbar Berechtigte.
<lb/>Daher kann dem Inhaber keine Einrede entgegengchalten
<lb/>werden, welche aus Rechtsbcziehungen hcrgcleitet wird, in
<lb/>welchen der Vormann des Inhabers zu dem Verpflichteten
<lb/>stand."

<lb/>Auch dieser Satz stimmt nicht mit unserer positiven Gesetz- 
<lb/>gebung überein. Denn §. 9. der Wechsel-Ordnung sagt aus- 
<lb/>drücklich: „Der Remittent kann den Wechsel an einen Anderen
<lb/>durch Indossament übertragen." Das Wort „übertragen" deu- 
<lb/>tet wohl an, daß die Rechte aus dem Wechsel von dem Vormanne
<lb/>auf den Nachmann übergehen, daß dieser mithin sein Recht von
<lb/>dem Vormanne ableitet. Noch deutlicher vielleicht ist dieses in
<lb/>§. 10. der W. O. ausgedrückt, indem cs dort heißt:

<lb/>„Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem
<lb/>Wechsel auf den Indossatar über, insbesondere auch die
<lb/>Befugniß, den Wechsel weiter zu indossircn."

<lb/>Beide §§. in ihrer Verbindung lassen keinen Zweifel darü- 
<lb/>ber bestehen, daß der Remittent von dem Gesetze alö der aus dem
<lb/>Wechsel zuerst und zunächst Berechtigte oder alö der ursprüngliche
<lb/>Erwerber der aus dem Wechsel hervorgehcnden Rechte angesehen
<lb/>wird, und daß das Indossament nur ein Mittel ist, diese Rechte
<lb/>auf andere Personen zu übertragen. Ein Indossament hat daher
<lb/>im Sinne des Gesetzes öie gleiche Wirkung wie die Cession, oder
<lb/>ist vielmehr eine eigenthümliche Art derselben, welche außer der
<lb/>allgemeinen Wirkung des Rechtsübertrags noch einige in der
<lb/>Wechsel-Ordnung ausgedrückte besondere Folgen hat. In dieser
<lb/>Eigenthümlichkcit liegt durchaus Nichts, was dem wesentlichen
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0144.tif"
                   n="134"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0144"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?
</p>
               <p>

                  <lb/>Charakter der Cession widerspräche. Die Garantie, welche das
<lb/>Gesetz bei dem Indossamente unterstellt (§. 14. der W. £).), kommt
<lb/>bekanntlich bei Cessionen sehr häufig vor, ohne daß man je be- 
<lb/>hauptet hätte, sie beeinträchtige den wesentlichen Charakter dersel- 
<lb/>ben. Wenn die Garantie überhaupt mit der Cession verträglich
<lb/>ist, so wird eö den Parteien auch sreistehen, diejenigen Modifika- 
<lb/>tionen, unter welchen der Cedent diese Garantie übernimmt, zu
<lb/>bestimmen, und cs wird Niemandem einfallen, den geringsten An- 
<lb/>stoß darin zu finden, wenn die Parteien etwa dahin Übereinkom- 
<lb/>men, daß der Cedent in gleicher Weise und unter den nämlichen
<lb/>Voraussetzungen wie der Indossant eines Wechsels zu haften
<lb/>habe. Auch liegt nicht hierin, wie man aus den oben angeführ- 
<lb/>ten Worten von Brauer ersteht, der Grund, warum man dem
<lb/>Indossamente den Charakter einer Cession abspricht, sondern viel- 
<lb/>mehr darin, daß nach §.82. der Wechsel-Ordnung der Zahlungs- 
<lb/>pflichtige nur gewisse Einreden dem Wechsel-Inhaber entgegen- 
<lb/>setzen kann. In seinen Anmerkungen zu §. 9. der W. O. beruft
<lb/>sich Brauer auf die Motive zu dem Preußischen Entwürfe, wo eS
<lb/>S. 25 heißt:

<lb/>„Das Indossament unterscheidet sich von der Cession wesent- 
<lb/>lich dadurch, daß der Indossatar nicht lediglich in das Rechts-
<lb/>verhältniß des Indossanten, sondern in ein unmittelbares Ver-
<lb/>hältniß zu dem Wechselverpflichteten eintritt, daß demnach die
<lb/>Rechte aus dem Wechsel nicht so, wie sie durch persönliche, be- 
<lb/>sondere, außerhalb des Wechsels liegende Rechtsverhältnisse des
<lb/>Indossanten modificirt waren, sondern als selbstständige, von den
<lb/>besonderen Verhältnissen des Indossanten unabhängige, lediglich
<lb/>durch den Wechsel bestimmte und unmittelbar gegen die Wcchscl-
<lb/>verpflichteten gerichtete Rechte auf den Indossatar übergehen,
<lb/>und diesem daher auch keine Einreden aus der Person des In- 
<lb/>dossanten engegengesetzt werden können." Ich glaube aber, daß
<lb/>in dieser Beschränkung der Einreden nichts liegt, was dem we- 
<lb/>sentlichen Charakter der Cession widerspricht. Thibaut nimmt
<lb/>in seinem Systeme des Pandektenrechts (siebente Ausgabe) 8.79.
<lb/>an, daß nach gemeinem Rechte dem Cessionar nur diejenigen Ein- 
<lb/>reden, welche in dem cedirten Rechte begründet sind (exeextioues
<lb/>reulss), nicht aber die damit außer Verbindung stehenden Ein- 
<lb/>reden (excLptioues personales) entgegengesetzt werden können.
<lb/>Diese Ansicht scheint in der Natur der Sache begründet zu sein.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0145.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Nom Hrn. Oberhosgerichts-Advocat vr. Ladcnburg in Mannheim. 135

<lb/>Denn derjenige, dem eine bestimmte Forderung übertragen wird,
<lb/>ist nicht allgemeiner Rechtssolger seines Cedcnten, sondern tritt
<lb/>nur in Bezug auf die cedirte Forderung an die Stelle desselben
<lb/>— eben darum können nicht alle Einreden, die der cedirte Schuld- 
<lb/>ner .gegen seinen ursprünglichen Gläubiger Vorbringen könnte,
<lb/>dem neuen Erwerber entgegen gehalten werden, sondern nur
<lb/>solche, welche das cedirte Recht betreffen. Allerdings ist der
<lb/>Kreis dieser Einreden immer noch weiter, alö der in 8. 82. der
<lb/>W. O. gezogene, wie z.B. die Einrede, daß ein Wechsel in Folge
<lb/>eines Betrugs oder für eine Spielschuld ausgestellt sei, nicht mit
<lb/>Erfolg gegen deir dritten Wechsel-Inhaber wird vorgebracht werden
<lb/>können. Der Wechsel ist für den Umlauf bestimmt; dieser würde
<lb/>aber wesentlich beeinträchtigt, wenn derjenige, welcher einen
<lb/>Wechsel erwirbt, in Gefahr käme, seine Forderung zu verlieren,
<lb/>weil der Wechsel in Folge eines unerlaubten oder nicht klagbaren
<lb/>Rechts-Geschäfts ausgestellt wurde. Wie ist es ihm möglich,
<lb/>dergleichen Dinge zu wissen? Damit der Wechsel-Verkehr nicht
<lb/>gestört werde, hat der Gesetzgeber die aus solchen dein Wechsel-
<lb/>Inhaber fremden Handlungen abgeleiteten Einreden für unzu- 
<lb/>lässig erklärt, und dadurch allerdings die nach dem Civilrcchte der
<lb/>Cession zukommenden Wirkungen modificirt, keineswegs aber das
<lb/>Wesen der Cession als einer Ucbcrtragung der Rechte von Einer
<lb/>Person auf eine Andere aufgehoben.

<lb/>§. 9.

<lb/>Der springende Regreß kann zum Beweise dafür dienen, daß
<lb/>in dem Indossamente ein RechtSübertrag liegt. Wenn nämlich
<lb/>der Remittent seine Rechte gegen den Aussteller auf den ersten
<lb/>Indossatar überträgt, und gleichzeitig selbst Garantie leistet, so hat
<lb/>dieser zwei Verpflichtete, den Aussteller durch den Rechtöüber-
<lb/>trag, und den Remittenten vermöge der geleisteten Garantie. Jn-
<lb/>dossirt er den Wechsel weiter, so überträgt er seine Rechte gegen
<lb/>jene Beiden auf seinen Indossatar und leistet selbst Garantie,
<lb/>wodurch der neue Erwerber drei Schuldner erhält. Wenn nun
<lb/>dieser den Wechsel indossirt, so überträgt er seine Rechte gegen
<lb/>jene drei Personen an seinen Indossatar, und leistet selbst Ga- 
<lb/>rantie und so fort. Daraus erklärt sich denn, wie der letzte In- 
<lb/>haber des Wechsels gegen alle Indossanten zusammen oder gegen
<lb/>jeden Einzelnen klagen kann (8. 49. der W. £&gt;.), und wie jeder
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0146.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136 Ist der Wechsel ein Papiergeld?

<lb/>Indossant, dcr den protestirtcn Wechsel bei dem Inhaber einlöst
<lb/>und eben dadurch in dessen Rechte eintritt, dieselbe Klage gegen
<lb/>alle diejenigen hat, denen er nicht selbst garantiepflichtig geworden
<lb/>ist. §. 51. ibid.

<lb/>Brauer sucht dieses in anderer Weise zu erklären. Er sagt
<lb/>darüber:

<lb/>„Die Verpflichtung, welche der Geber des Wechsels über- 
<lb/>nimmt, ist keine, einer bestimmten Person gegenüber gegebene Zu- 
<lb/>sicherung. Sie haftet sich, als allgemeines, jedem Inhaber des
<lb/>Papiers und folgeweise dem ganzen Publikum ertheiltes Ver- 
<lb/>sprechen, unablöslich an den Papierstreifen, auf dem sie erfolgte."

<lb/>Ich glaube aber schon oben (§. 4.) gezeigt zu haben, daß
<lb/>nicht jeder Besitzer des Wechsels berechtigt ist, die daraus äbflie-
<lb/>ßenden Rechte geltend zu machen, daß vielmehr der Besitzer einer
<lb/>durch eine zusammenhängende, bis auf ihn reichende Reihe von
<lb/>Indossamenten begründeten Legitimation bedarf. Die Verfasser
<lb/>des oben angeführten Werkes: „das Handelsgesetzbuch der Preu- 
<lb/>ßischen Rheinprovinzen, übersetzt und erläutert von Lroiober
<lb/>u. Grimm ein Werk, dessen Studium nicht genug empfohlen
<lb/>werden' kann, weil eS ebensoviel juristische Schärfe als Kenntniß
<lb/>der Literatur und der Praxis beurkundet, geben eine andere Er- 
<lb/>klärung, indem sie in den Anmerkungen zu Art. 136. sub No. 2.
<lb/>sagen: „In Wechseln (eigenen oder gezogenen) übernimmt der
<lb/>Schuldner die Verpflichtung nicht gegen eine bestimmte Person
<lb/>allein, sondern gegen jeden, an welchen sie übertragen werden
<lb/>möchte; jeder Inhaber derselben macht nicht die Rechte seines
<lb/>Vorgängers, sondern diejenigen geltend, welche ihm selbst auf den
<lb/>Fall, daß er Eigenthümer werden würde, von dem Schuldner
<lb/>eingeräumt worden sind. Als unmittelbarem Gläubiger des letz- 
<lb/>tem können ihm nur diejenigen Einwendungen entgegengesetzt
<lb/>werden, welche aus dem Wechsel selbst, oder aus dem Rechtsver- 
<lb/>hältnisse, in welchem er persönlich zu dem Schuldner steht, her- 
<lb/>vorgehen, nicht aber diejenigen, welche in den Beziehungen eines
<lb/>früheren Inhabers zu dem Schuldner ihren Grund haben."

<lb/>Ich glaube jedoch, daß diese Erklärungsweise auf alle Ver- 
<lb/>bindlichkeiten überhaupt, welche Gegenstand einer Uebertragung
<lb/>an Andere sein können, paßt und daher durch dieselbe Nichts für
<lb/>die Eigenthümlichkeit des Indossaments gewonnen wird. Jeder
<lb/>Schuldner muß sich gefallen lassen, daß sein Gläubiger seine
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0147.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Oberhofgerichts-Advocat vr. Ladenburg in Mannheim. 137

<lb/>Rechte cedirt; er wird dem Cessionar nicht in Folge einer von
<lb/>seiner Seite erfolgten, ursprünglichen oder nachfolgenden Erklä- 
<lb/>rung, sondern in Folge der durch das Gesetz gestatteten Ueber-
<lb/>tragung der Rechte verpflichtet. Die Förmlichkeit der Kund- 
<lb/>machung der Uebertragung an den Schuldner, welche nach
<lb/>französischem Rechte nothwendig ist, kann-darum nicht gegen diese
<lb/>Ansicht geltend gemacht werden, weil diese Kundmachung einseitig
<lb/>von dem Gläubiger oder von dem Cessionar, ohne Mitwirkung
<lb/>des Schuldners, geschehen kann. Dieser wird ohne, zuweilen
<lb/>gegen seinen Willen, irgend einer Person, von deren Eristenz er
<lb/>vorher vielleicht nicht einmal eine Ahnung hatte, verpflichtet.
<lb/>Dasselbe geschieht bei Wechseln; nur fällt bei diesen im Interesse
<lb/>des Verkehrs die Kundmachung weg.

<lb/>Nimmt man nun an, wie Lroicller u. Grimm dieses in
<lb/>der angeführten Stelle thun, es bedürfe einer Uebertragung der
<lb/>ursprünglichen Wechsel-Forderung, damit der neue Besitzer des
<lb/>Wechsels diese geltend machen könne, so ist es ganz überflüssig,
<lb/>zu unterstellen, der Verpflichtete habe die Erfüllung seiner Ver- 
<lb/>bindlichkeit nicht allein seinem Contrahenten gegenüber, sondern
<lb/>auch Jedem, an den dieser seine Rechte übertragen würde, ver- 
<lb/>sprochen — denn dieses versteht sich nach allgemeinen Rechtö-
<lb/>grundsätzen schon von selbst. ,

<lb/>Uebrigens ist es bemerkenswerth, daß das französische Wech- 
<lb/>selrecht darin mit unserer Wechsel-Ordnung übereinstimmt, daß
<lb/>cs in dem'Indossamente eine Uebertragung der Rechte von Einem
<lb/>auf den Andern erkennt.

<lb/>Art. 136. des Code de c. lautet nämlich so:

<lb/>„Ga propriäte d’une lettre de change se transmet par
<lb/>la voie de l’endossement.“

<lb/>Dazu mag noch Art. 138. ibid. verglichen werden, welcher
<lb/>einen ähnlichen Gegensatz wie §. 17. der Wechsel-Ordnung ent- 
<lb/>hält, indem er verfügt:

<lb/>„8! I’endossernent n’est pas conforme aux dispositions
<lb/>de l’article p re cedent, il n’opere pas le transport; il n’est
<lb/>qu’une procuration.“

<lb/>Auch sind die französischen Schriftsteller, welche ich darüber
<lb/>vergleichen konnte, durchaus gleicher Ansicht. So sagt Pardessus
<lb/>No. 344.:
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0148.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?


<lb/>„I/cndosscinent regulier est un acte contenant certaines
<lb/>dnonciations, specialem ent requises, par lequel le proprie-
<lb/>taire d'une lettre de change, ou celui, qui exerce ses droits,
<lb/>la cede ii la personne, qu’il denomme, et en garantit Ie
<lb/>paiement ä. l’öcheance.“

<lb/>Nouguier No. 142. drückt sich folgendermaßen aus:

<lb/>„I/endossement est le transport, au moycn duquel Ie
<lb/>propridtaire d’une lettre de cliange substitue a ses droits un
<lb/>cessionnaire, qui prend le nom de porteur, jusqu’ä ce que,
<lb/>opörant lui-möme un sous-transport, il devienne a son tour
<lb/>un endosseur.“

<lb/>Persil farjt in seinem „Traitd de la lettre de change“ ad
<lb/>art. 136.:

<lb/>„L’endossement est la cession, faite ä un tiers par le
<lb/>porteur de la lettre de change.“

<lb/>§. 10.

<lb/>Eine vierte Folgerung drückt Brauer folgendermaßen aus:

<lb/>„Wer eine und dieselbe Wechsel-Erklärung mehrfach ausge- 
<lb/>fertigt, wird aus jeder derselben verpflichtet, wenn er auch er- 
<lb/>weislich nur Eine Verpflichtung übernehmen wollte. Diese mehr- 
<lb/>fache Verpflichtung ist bald alternativ, d. h. die Leistung an einen
<lb/>Inhaber tilgt die ganze Verbindlichkeit, bald kumulativ, d. h. die
<lb/>Leistung muß jedem Inhaber gegenüber wiederholt werden. In
<lb/>allen Fällen aber ist die Verpflichtung eine mehrfache, d. h. sie ist
<lb/>an sich jedem Inhaber einer solchen Erklärung gegenüber be- 
<lb/>gründet."

<lb/>Diese Sätze scheinen einander selbst zu widersprechen, und
<lb/>sich gegenseitig mehr oder minder aufzuhcben. Wenn der Wechsel
<lb/>ein Papiergeld ist, und dieses die Eigenthümlichkeit hat, daß jede
<lb/>solche Urkunde eine selbstständige Verbindlichkeit erzeugt, so muß
<lb/>der Aussteller solcher Urkunden für jede Einzelne derselben haften.
<lb/>Eine alternative Verbindlichkeit wäre damit nicht vereinbar. Läßt
<lb/>man aber diese zu, und schließt man die kumulative Verbindlich- 
<lb/>keit aus, so würde dem Wechsel gerade eine wesentliche Eigen- 
<lb/>schaft des Papiergelds abgchen; man wäre demnach berechtigt,
<lb/>anzunehmen, der Wechsel sei kein Papiergeld. Da nun unser
<lb/>Gesetz in den 88.66. und 67. den Aussteller, die Indossanten und
<lb/>den Acceptanten, je nach Umständen, für ein oder für mehrere
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0149.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn, Oberhofgerichts-Advocat Or. Ladenburg in Mannheim. 139

<lb/>Male verhaftet erklärt; so kann für diese Bestimmung ans der
<lb/>Theorie des Papiergelds nichts gewonnen werden. Hierfür fin- 
<lb/>det sich vielmehr der wahre Grund.in den Motiven zu dem Preu- 
<lb/>ßischen Entwürfe S. 90 angegeben:

<lb/>„Es ist möglich, heißt es dort, daß der Inhaber des Wech- 
<lb/>sels aus Versehen oder betrügerischer Weise die mehreren
<lb/>Exemplare an verschiedene Personen indossirt. Dadurch kann er
<lb/>die Verbindlichkeiten seiner Vormänner und des Ausstellers nicht
<lb/>erschweren; sie haften immer nur einmal, und müssen deshalb
<lb/>durch jede vom Bezogenen auf 'eines der Exemplare geleistete
<lb/>Zahlung befreit werden. Der Indossant selbst aber, der zweimal
<lb/>Valuta empfängt, muß auch jedem der beiden Indossatare, na- 
<lb/>mentlich also demjenigen, welcher nicht zur Hebung gelangt, weil
<lb/>ihm der andere zuvorgekommen ist, zum Wcchselrcgreß verpflichtet
<lb/>sein. Dasselbe gilt von denjenigen, welche nach einem solchen
<lb/>doppelten Indossamente die verschiedenen Exemplare weiter girirt
<lb/>haben, sie haften bei jedem Exemplare ihren Hintermännern.
<lb/>Wird von dem Bezogenen Ein Exemplar durch Zahlung cinge-
<lb/>löst, so werden die Verbindlichkeiten aus den auf diesem Exem- 
<lb/>plare stehenden Indossamenten gelöst; die Indossamente auf den
<lb/>andern Exemplaren müssen aber in Kraft bleiben. — Achnlich
<lb/>verhält eS sich mit dem Accepte. Dasselbe bildet einen für sich be- 
<lb/>stehenden Grund einer Wechselverbindlichkcit. Hat demnach der
<lb/>Acceptant mehrere Exemplare acceptirt, oder hat er sich bei einer
<lb/>Zahlung nicht das acceptirte Exemplar zurückgeben lassen, so muß
<lb/>er dem Eigenthümer eines acceptirtcn Exemplars aus seinem Ac- 
<lb/>cepte nach wie vor verhaftet bleiben."

<lb/>Da die Leipziger Conferenz den §. 63. deS Preußischen Ent- 
<lb/>wurfs als §. 67. wörtlich in die Wechsel-Ordnung ausgenommen
<lb/>hat, so darf auch angenommen werden, daß sie sich die Motivi-
<lb/>rung angceignet hat, was überdies durch die Diskussion in der
<lb/>21. Sitzung bestätigt wird. Hiernach steht fest, daß mehrere
<lb/>Exemplare eines und desselben Wechsels nur eine einzige Ver- 
<lb/>bindlichkeit erzeugen, daß aber eine mehrfache Verbindlichkeit durch
<lb/>dieselben dann begründet wird, wenn entweder ein Betrug oder
<lb/>ein Versehen dabei untergelaufen ist. Der Aussteller muß die
<lb/>verschiedenen Exemplare Eines Wechsels als Prima, Secunda,
<lb/>Tertia u. s. w. bezeichnen; unterläßt er dieses entweder absicht- 
<lb/>lich oder aus Versehen, so haftet er für jedcö einzelne Exemplar
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0150.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ei» Papiergeld?
</p>
               <p>

                  <lb/>(W.O. §.66.). In gleicher Weise hasten Indossanten und Acccp-
<lb/>tanten, wenn sie, sei es in betrügerischer Absicht oder aus Ver- 
<lb/>sehen, mehrere Eremplare indossirt oder acceptirt haben. Dem- 
<lb/>nach ist hier nichts Eigenthümliches statuirt, es sind vielmehr nur
<lb/>die allgemeinen Grundsätze über die Haftbarkeit aus dolosen oder
<lb/>culposen Handlungen aus Wechsel angewendet.

<lb/>8- 11.

<lb/>„Eine weitere Folge aus der Natur des Wechsels als Pa- 
<lb/>piergeld, sagt Brauer unter 11, besteht noch darin, daß es nicht
<lb/>von der Willkür des Gebers einer Wechselerklärung abhängt,
<lb/>die rechtlichen Folgen derselben zu bestimmen. Diesen Satz, den
<lb/>man in der Wissenschaft noch nicht gehörig erörtert hat, den aber
<lb/>die neuere Ansicht von dem Wesen des Wechsels fcsthält, kann
<lb/>man nicht rechtfertigen, wenn man in dem Wechsel ein Vertrags- 
<lb/>instrument erblickt. Bei jedem Vertrage, auch wenn derselbe
<lb/>sich in,den starren Formen eines Formalgeschästs bewegt, haben
<lb/>die Contrahenten das Recht, über den Stoff desselben mit einer
<lb/>gewissen Freiheit zu verfügen. Wenn auch das Gesetz die Rechts- 
<lb/>folgen des Vertrags festsetzt, so thut es dies nur in der Unterstel- 
<lb/>lung, daß die Parteien diese Folgen nicht anders bestimmen.
<lb/>Alle Abweichungen von den gesetzlichen Folgen, welche dem We- 
<lb/>sen und der Natur des Rechtsgeschäfts nicht widersprechen, sind
<lb/>den Vertrags-Personen gestattet. (Willkür bricht Landrecht.)
<lb/>Wenn man daher — wie in Frankreich — sich von der Theorie
<lb/>des Wechselvertrags nicht trennen kann, so stellt man auch ganz
<lb/>folgerichtig den Satz auf, daß der Geber der Wechselerklärung
<lb/>beliebig die rechtlichen Folgen derselben bestimmen könne. Mit
<lb/>einer solchen Vertragsfreiheit verträgt sich aber die Natur des
<lb/>Wechsels, als eines Papiergeldes, durchaus nicht. ■ Bei dem
<lb/>raschen Umlaufe, für welchen derselbe bestimmt ist, kann man dem
<lb/>Inhaber nicht aufgeben, jedesmal vorerst ängstlich zu untersuchen,
<lb/>ob und mit welchen Beschränkungen die Wechselerklärung erfolgt
<lb/>sei. Deshalb stand auch die Ansicht der Leipziger-Conferenz
<lb/>darüber fest, daß die rechtlichen Folgen der Wechselerklärungen
<lb/>unabänderliche Geltung haben, und Abweichungen nicht bedungen
<lb/>werden können, soweit solche das Gesetz nicht ausdrücklich gestat- 
<lb/>tet. Dieser Satz wurde im Gesetze nicht ausdrücklich ausgespro- 
<lb/>chen, weil er, seiner mehr dogmatischen Natur wegen, sich dahin
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0151.tif"
                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>Vom 4?in. Ob erh o fg eri chts -Adv o ca t Dr. Ladenburg in Mannheim. 141

<lb/>nicht eignet, aber er wurde wiederholt bei den Berathungen aner- 
<lb/>kannt. Auch findet er in einzelnen Bestimmungen des Gesetzes,
<lb/>z. B. im §. 21., wo jede Erklärung des Bezogenen auf dem
<lb/>Wechsel im Zweifel für unbeschränkte Annahme gilt, seine An- 
<lb/>wendung. Hiernach gilt als Grundsatz, daß die Vorschriften
<lb/>über die Einlösbarkeit des kaufmännischen Papiergeldes im In- 
<lb/>teresse des Verkehrs vom Gesetze mit gebietender Nothwendigkcit
<lb/>vorgczeichnet sind, und im Allgemeinen durch die Willkür der
<lb/>Betheiligten nicht abgeändert werden können."

<lb/>Auch hierin kann ich dem Verfasser nicht beistimmen. Ich
<lb/>sehe nämlich nicht ein, inwiefern gerade das für die Natur dcS
<lb/>Wechsels als eines Papiergeldes spricht, wenn das Gesetz den
<lb/>Contrahenten entweder ganz oder theilwcise das Recht cnzieht,
<lb/>die von dem Gesetze bestimmten Folgen eincö Vertrags willkürlich
<lb/>abzuändern. Ist denn bei andern Verträgen Alles in die freie
<lb/>Willkür der Parteien gegeben? Dürfen z. B. bei Darlehen be- 
<lb/>liebige Zinsen bedungen werden? Ist bei dem Kaufe jede Preis- 
<lb/>bestimmung gestattet? Enthalten nicht ältere und neuere Gesetze
<lb/>Beschränkungen wegen der Cession streitiger Rechte? Es dürste
<lb/>sich vielleicht kein einziger Vertrag aufsinden lassen, bei welchem
<lb/>das positive Gesetz der Willkür der Contrahenten nicht in irgend
<lb/>einer Beziehung in den Weg getreten ist, weshalb man dafür,
<lb/>daß der Gesetzgeber in Bezug auf Wechsel gewisse Folgen unab- 
<lb/>änderlich festgesetzt, und der Willkür der Contrahenten entzogen
<lb/>hat, einen Grund in der Bestimmung des Wechsels, den Verkehr
<lb/>unter den entferntesten Gegenden zu vermitteln, weit eher als in
<lb/>einer speciösen Fiktion, von der gerade die Verfasser des Preußi- 
<lb/>schen Entwurfs wie die meisten Mitglieder der Leipziger Confe-
<lb/>renz am weitesten entfernt waren, finden kann. Sehen wir aber
<lb/>zu, inwiefern es richtig ist, daß der Gesetzgeber die Willkür der
<lb/>Contrahenten bei Wechseln ganz oder doch größtentheils aufgeho- 
<lb/>ben hat, so belehrt uns gerade Brauer in einer Note zu der an- 
<lb/>geführten Stelle, daß hier ein sehr großer, vielleicht allzugroßcr
<lb/>Spielraum gelassen ist: Dem Wechsel darf durch den Beisatz
<lb/>„nicht an Ordre" der Umlauf entzogen werden; der Indossant
<lb/>darf sich durch den Beisatz „ohne Gewährleistung" von der Ga- 
<lb/>rantie befreien; man darf durch ein Blanko-Indossament den
<lb/>Wechsel in eine Urkunde auf Inhaber verwandeln; man darf
<lb/>von der Protestirung entbinden u. s. w. Da alle dergleichen
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0152.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?
</p>
               <p>

                  <lb/>Abweichungen von den gesetzlichen Folgen nothwenig ein Ueber-
<lb/>einkommen unter den Parteien voraussetzen, so scheint daraus
<lb/>hcrvorzugehen, daß diejenigen auf der richtigem Spur sind, welche
<lb/>in dem Wechsel, in dem Indossamente, in dem Accepte, in dem
<lb/>Aval nur Beurkundungen eines Vertrags erblicken, dessen Wir- 
<lb/>kungen wohl größtentheils durch das Gesetz fest und unabänder- 
<lb/>lich bestimmt sind, ohne gleichwohl der Willkür der Parteien
<lb/>jeden Spielraum abzuschneiden. Ich will übrigens nicht behaup- 
<lb/>ten, daß gerade darin ein Beweis gegen die Theorie, als sei
<lb/>der Wechsel ein Papiergeld, gefunden werden kann —, denn,
<lb/>meiner Meinung nach, ist auch das Papiergeld nichts Anderes,
<lb/>als die Beurkundung eines Vertrags, mittels dessen der Aussteller
<lb/>eine Verbindlichkeit gegen jeden Inhaber übernimmt. Hier sind
<lb/>wir, nachdem wir versucht haben, alle Conscquenzen, welche
<lb/>Brauer aus der ausgestellten Theorie gezogen hat, zu widerlegen,
<lb/>bei der eigentlichen Frage angekommen, und gehen nun ohne wei- 
<lb/>tere Umschweife zu deren Lösung über.

<lb/>§. 12.

<lb/>Das Papiergeld ist bestimmt, das Metallgeld zu ersehen,
<lb/>weshalb man bestrebt ist, demselben soviel thunlich die Eigenschaf- 
<lb/>ten des lctztcrn zu geben. Das Metallgeld ist der Werthmcsser
<lb/>für alle Gegenstände, die einen bestimmbaren Werth haben, und
<lb/>dient bei dem Eintausche derselben, ihren Werth auözugleichcn,
<lb/>d. h. sie zu zahlen. Das Metallgeld ist das allgemeine Zah- 
<lb/>lungsmittel, und die nämliche Bestimmung soll das Papiergeld
<lb/>erfüllen. Sowie Jenes in festbestimmten kleinern Werthcn ge- 
<lb/>prägt wird, um durch Vervielfältigung der Stückzahl jede beliebige
<lb/>Summe damit zahlen zu können, so wird auch das Papiergeld in
<lb/>solchen ein für allemal bestimmten Beträgen auSgegcbcn. Sowie
<lb/>bei dem Metallgelde die Hingabe zur Ucbcrtragung des Eigcn-
<lb/>thums genügt, so wird auch bei dem Papiergelde das Eigenthum
<lb/>durch Uebergabe von Hand zu Hand auf den neuen Besitzer
<lb/>übertragen. Diese beiden Eigenschaften sind wesentlich nothwen-
<lb/>dig, wenn das Papiergeld seine Bestimmung erfüllen soll; wenn
<lb/>eine oder die andere fehlt, so kann cs nicht mehr das Metallgeld
<lb/>ersetzen, z. B. wenn das Papiergeld nicht in festbestimmtcn, son- 
<lb/>dern in willkürlichen Beträgen auögegeben würde, so würde es
<lb/>dem Bedürfnisse des täglichen Verkehrs nicht mehr entsprechen, in-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0153.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Oberhofgerichts-Advoeat vr. Ladenburg in Mannheim. 143

<lb/>dem nicht mehr jede beliebige Summe dadurch ausgeglichen wer- 
<lb/>den könnte; oder wenn cö zur Uebertragung irgend eines schrift- 
<lb/>lichen Aktes, sei cö auch nur der Namens-Unterschrift, bedürfte,
<lb/>so würde es überall da, wo es an Schreibmaterialien fehlt, z. B.
<lb/>auf Märkten, oder für Personen, die nicht schreiben können,
<lb/>durchaus unbrauchbar sein. In Rücksicht auf die Bestimmung
<lb/>des Papiergeldes sind daher beide Eigenschaften wesentlich und
<lb/>nothwendig — aber beide finden sich nicht bei dem Wechsel.
<lb/>Dieser wird für beliebige Summen ausgestellt und bedarf zur
<lb/>Uebertragung des Indossaments. Nur wenn derselbe schon in
<lb/>blanoo indossirt ist, kann er wie Papiergeld von Hand zu Hand
<lb/>übertragen werden — dagegen erkennt wenigstens das Gesetz kei- 
<lb/>nen Wechsel au portour. Auch bei einem Blanko-Indossamente
<lb/>kann durch Ausfüllung desselben die Begebung von Hand zu
<lb/>Hand wieder aufgehoben werden, was bei dem Papiergelde nicht
<lb/>Vorkommen kann.

<lb/>§. 13.

<lb/>In allen Ländern, in welchen die Prägung des Metallgeldes
<lb/>zu den Hoheitörcchtcn gehört, darf auch die Ausgabe von Pa- 
<lb/>piergeld mrr mit Bewilligung und kraft besonderer Erlaubnisi
<lb/>des Staats geschehen. Die Ausstellung von Wechseln ist be- 
<lb/>kanntlich nie und in keinen! Lande von einer Staats-Erlaubnisi
<lb/>abhängig gemacht worden; auch unsere Wechsel-Ordnung enthält
<lb/>in §. 1. nicht etwa eine solche Staats-Erlaubnisi, sondern eine
<lb/>Bestimmung über die Wechselfähigkcit. Der Code de com- 
<lb/>merce hat nicht einmal für nöthig gehalten, irgend eine derartige
<lb/>Bestimmung zu treffen, weil es sich von selbst verstand, dasi Je- 
<lb/>der, der überhaupt rechtsfähig ist, auch eine Wcchsclvcrbindlichkcit
<lb/>übernehmen kann.. Die Beschränkungen der Art. 113. und 114.
<lb/>des französischen Gesetzbuchs beruhen auf besonder!! Gründen,
<lb/>ähnlich denen, welche die in §. 2. unserer Wechsel-Ordnung ent- 
<lb/>haltenen hcrvorgerusen haben. Stellen wir aber den allgemeinen
<lb/>Satz auf, der Wechsel sei Papiergeld, so wäre, wie zur Ausgabe
<lb/>von Papiergeld, so auch zur Ausstellung von Wechseln, Staatö-
<lb/>Erlaubniß nothwendig.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 14.

<lb/>Um dem Papiergelde bei dem großen Publikum den nöthigen '
<lb/>Credit zu verschaffen, sind gewöhnlich Einlösungs-Caffen cinge-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0154.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?


<lb/>richtet, bei welchen dasselbe jeder Zeit gegen Metallgeld umgesctzt
<lb/>werden kann. Der Credit der Banknoten beruht wesentlich auf
<lb/>dieser Einrichtung, nicht allein in Deutschland, sondern auch in
<lb/>Frankreich, England und Nordamerika. Einige Staaten, wie
<lb/>z. B. Württemberg und Baden, haben das gleiche Verfahren in
<lb/>Bezug auf das von ihnen ausgegebene Papiergeld beobachtet —
<lb/>andere dagegen, wie z. B. Preußen, Hessen, Nassau, haben es für
<lb/>genügend gehalten, wenn sie dasselbe bei allen Zahlungen, die an
<lb/>den Staat zu leisten sind, für den Nennwerth annehmen. Manche
<lb/>Staaten haben, um den sinkenden Credit des Papiergelds aufrecht
<lb/>zu erhalten, zu Zwangsmitteln ihre Zuflucht genommen, ohne daß
<lb/>es jedoch gelungen ist, durch solche Maßregeln die Entwerthung
<lb/>desselben abzuwenden. Die Geschichte der Assignaten in Frank- 
<lb/>reich ist bekannt. In Oestrcich hat man den Banknoten Zwangs-
<lb/>Cours gegeben, d. h. man hat gesetzlich bestimmt, daß sie bei allen
<lb/>Zahlungen, nach dem vollen Nennwerthe, angenommen werden
<lb/>müssen, während man zu gleicher Zeit die Umwechslung derselben
<lb/>gegen Metallgeld sistirt hat. Was war die Folge davon? Die
<lb/>ganze inländische Währung ist im Vergleiche zur ausländischen
<lb/>gesunken.

<lb/>Alle diese Anstalten, Einrichtungen und Gesetze kommen bei
<lb/>Wechseln nicht vor und passen nicht für sie. Wechsel werden auf
<lb/>den Credit des Ausstellers, Indossanten, Acceptanten, Wechsel- 
<lb/>bürgen oder aller dieser zusammen an Zahlungsstatt genommen.
<lb/>Die Sammtverbindlichkeit aller Personen, welche einen Wechsel
<lb/>ausgestellt, indossirt, acceptirt oder verbürgt haben, begründet den
<lb/>Credit der Wechsel und macht alle andern Anstalten überflüssig.
<lb/>Diese Sammtverbindlichkeit kommt dagegen bei dem Papiergelde
<lb/>nicht vor,- und kann nach dem Wesen desselben nicht Vorkommen,
<lb/>weil nur der Aussteller desselben bekannt, dagegen nie ersichtlich
<lb/>ist, durch wessen Hände dasselbe gegangen ist. Umgekehrt sind
<lb/>Einlösungskassen, welche das sicherste Mittel sind, dem Papier- 
<lb/>gelde Credit zu verschaffen, bei dem Wechsel nicht denkbar, weil
<lb/>diese nicht, wie das Papiergeld,, jeder Zeit zahlbar sind, sondern
<lb/>einen bestimmten Verfalltag haben.

<lb/>8. 15.

<lb/>Man hat eine Aehnlichkeit zwischen Wechsel und Papiergeld
<lb/>darin gefunden, daß beide als Zahlungsmittel dienen, und hat
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0155.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrii. Oberhofgerichts-Advocat v&gt;&gt;. Ladenburg in Mannheim. 145

<lb/>daher Wechsel ein kaufmännisches Papiergeld genannt. ES läßt
<lb/>sich nun nicht in Abrede stellen, daß Wechsel im kaufmännischen
<lb/>Verkehre sehr häufig als Zahlungsmittel gebraucht werden, Za
<lb/>man kann sogar zugebcn, daß sie unter Kaufleutcn vorzugsweise
<lb/>zu diesem Zwecke dienen; man wird aber, abgesehen davon, daß
<lb/>sie in diesem Falle von dem Geber auf den Nehmer indossirt wer- 
<lb/>den müssen, wodurch Jener sich mit allen andern Wechsclvcrpflich-
<lb/>teten sammtverbindlich erklärt, nicht übersehen dürfen, daß bei der
<lb/>Ausstellung oder Uebertragung von Wechseln nicht die volle
<lb/>Wechselsumme als Zahlung erscheint, daß vielmehr ein Abzug an
<lb/>derselben statt findet, der nach der Höhe des Zinsfußes und nach
<lb/>der Zeit, welche der Wechsel bis zum Verfalltage noch zu laufen
<lb/>hat, berechnet wird. Dieser Abzug, Disconto, kommt bei dem
<lb/>Papiergelde nicht vor, und kann um deswillen nicht Vorkommen,
<lb/>weil es jeder Zeit fällig ist. Wechsel sind demnach zinstragend,
<lb/>Papiergeld aber nicht. Es ist auch bekannt, daß viele Personen
<lb/>nur zu dem Zwecke Wechsel kaufen, um ihre Kapitalien zinstra- 
<lb/>gend zu machen. Dieses Verfahren empfiehlt sich besonders für
<lb/>diejenigen, welche jeder Zeit über ihre Kapitalien frei verfügen
<lb/>wollen, was ihnen mittels Jndossirung der Wechsel, die sie be- 
<lb/>sitzen, möglich ist. Würden sie ihre Kapitalien in Papiergeld
<lb/>anlegcn, so würden sie wohl über dieselben verfügen können, aber
<lb/>keine Zinsen davon beziehen.

<lb/>Aus dem eben Angeführten erhellt auch, daß Wechsel nicht
<lb/>immer Zahlungsmittel sind, sondern auch zu Geldanlagen be- 
<lb/>nutzt werden; — sie dienen auch zuweilen dazu, Jemandcin Cre- 
<lb/>dit zu verschaffen, z. B. Jemand bedarf irgend einer Summe,
<lb/>und wendet sich deshalb an einen Geschäftsfreund; dieser ist be- 
<lb/>reit, ihm zu helfen, hat aber kein Geld — was thut er? Er be- 
<lb/>nutzt den Credit, welchen er bei einem Dritten hat, zieht auf
<lb/>diesen an die Ordre seines Freundes, der durch Jndossirung des
<lb/>Wechsels die gewünschte Summe erhält. Hier ist es der Credit
<lb/>des Ausstellers, der dem Remittenten Geld verschafft, ein Fall,
<lb/>welcher jeden Gedanken, der Wechsel könne als Zahlungsmittel
<lb/>gedient haben, ausschließt. Aehnliche Fälle sind nicht gerade sel- 
<lb/>ten, z. B. Jemand verlangt für einen Vorschuß zwei, drei oder
<lb/>vier Bürgen. Das geschieht, indem Einer den Wechsel ausstellt,
<lb/>die Andern ihn von Einem auf den Andern indossiren. Auch ist
<lb/>es bekannt, daß unzählige Wechsel auf Credit gegeben werden.

<lb/>Archiv f.W.-R. III. 10
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0156.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146 Ist der Wechsel ein Papiergeld?

<lb/>Im Ganzen kann man deshalb nicht behaupten, der Wechsel sei,
<lb/>wie das Papiergeld, seiner Bestimmung nach ein Zahlungsmittel,
<lb/>vielmehr kann man nur zugeben, daß er dazu dienen kann.

<lb/>§. 16.

<lb/>Es lassen sich vielleicht noch andere Unterschiede ausfinden,
<lb/>die wir aber übergehen wollen, um die rechtliche Seite der beiden
<lb/>Institute, welche uns hier beschäftigen, in's Auge zu fassen und
<lb/>mit einander zu vergleichen: Ich habe schon oben (8. 11.) er- 
<lb/>wähnt, daß ich das Papiergeld für die Beurkundung eines Ver- 
<lb/>trags, mittels dessen der Aussteller eine Verbindlichkeit gegen jeden
<lb/>Inhaber übernimmt, halte. Diese Verbindlichkeit ist, je nach der
<lb/>besondern Gattung des Papiergelds, verschieden, —bei den Bank- 
<lb/>noten z. B. geht die Verbindlichkeit dahin, dem Inhaber die in
<lb/>der Note angegebene Summe jeder Zeit (auf Vorzeigen, nach
<lb/>Sicht) in Metallgeld auszuzahlen. Die Östreichischen Banknoten
<lb/>enthalten dieses Versprechen, das sich merkwürdiger Weise auch
<lb/>in den Östreichischen Reichsschatzscheinen vom neuesten Datum
<lb/>findet. Das badische Papiergeld enthält dasselbe Versprechen;
<lb/>ebenso das Württembergische, jedoch mit der Einschränkung, soweit
<lb/>die baaren Mittel reichen. Andere Staaten haben in dem von
<lb/>ihnen ausgegebenen Papiergelde nur die Verbindlichkeit einge- 
<lb/>gangen, dasselbe bei allen Zahlungen nach dem Nennwerthe an- 
<lb/>zunehmen. Andere Gattungen von Papiergeld sind mir nicht
<lb/>bekannt; bei den genannten aber scheint das Papier nur die Be- 
<lb/>weis-Urkunde, die sich jedoch darum mit dem Rechte identificirt,
<lb/>weil Jeder, welcher die Urkunde besitzt, als der Berechtigte gilt.
<lb/>Das geht soweit, daß kein noch so schlagender Beweis des Eigen- 
<lb/>thums dagegen auskommen kann. So z. B. enthalten die Preu- 
<lb/>ßischen Banknoten die ausdrückliche Bestimmung, daß die Legiti- 
<lb/>mation des Inhabers keiner Prüfung unterworfen werde; das
<lb/>Badische Gesetz vom 3. März 1849 sagt, daß Sperrbefehle gegen
<lb/>die Einlösung des Papiergeldes unstatthaft seien, während nach
<lb/>Art. 202. des Badischen Handelsgesetzbuchs in Bezug auf alle an- 
<lb/>dern auf den Inhaber lautenden Papiere, wie z. B. Staatspa- 
<lb/>piere, Coupons u. s. w., Zahlungssperre erwirkt werden kann.
<lb/>Die Badische Staatskasse leistet auch für vernichtetes Papiergeld
<lb/>keinen Ersatz. Die Gesetze der übrigen deutschen Länder über
<lb/>Papiergeld sind mir zwar nicht zur Hand; doch glaube ich nicht
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0157.tif"
                   n="147"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Oberhofgerichts-Advocat vr. Ladenburg in Mannheim. 147

<lb/>sehlzugehen, wenn ich annehme, daß sie in den angeführten Be- 
<lb/>stimmungen mit dem Badischen übereinstimmen.

<lb/>§. 17.

<lb/>Vergleicht man nun die rechtliche Natur deS Papiergeldes
<lb/>mit der deS Wechsels, so ist wohl die Aehnlichkeit vorhanden, daß
<lb/>beide nichts Anderes als Beweis-Urkunden über eingegangcne
<lb/>Verbindlichkeiten sind — aber dieses ist auch die einzige Ueber-
<lb/>einstimmung, im Uebrigen sind sie durchaus und wesentlich ver- 
<lb/>schieden. In dem gezogenen Wechsel übernimmt wohl der Aus- 
<lb/>steller ebenfalls eine Verbindlichkeit, aber doch nur eine subsidiäre,
<lb/>nämlich für den Fall, wenn der Bezogene nicht zahlt, während
<lb/>bei dem Papiergelde der Aussteller nicht allein der zunächst, son- 
<lb/>dern auch der einzige Verpflichtete ist. Der eigene Wechsel nähert
<lb/>sich in dieser Beziehung dem Papiergelde, weil auch hier der Aus- 
<lb/>steller zunächst sich selbst verpflichtet, aber bei diesem wie bei dem
<lb/>gezogenen Wechsel können mehrere Sammtverpflichtete Vorkommen,
<lb/>bei dem Papiergelde aber nicht. Beide Arten von Wechseln müs- 
<lb/>sen gesetzlich denjenigen benennen, gegen welchen die Verpflich- 
<lb/>tung eingegangen wird; bei dem Papiergelde dagegen kann dieses
<lb/>gar nicht Vorkommen, eö würde vielmehr seinen wesentlichsten
<lb/>Charakter verlieren, wenn die Person darin benannt wäre, an
<lb/>welche die Zahlung geleistet werden soll. Alle Wechsel müssen
<lb/>gesetzlich einen bestimmten Verfalltag haben, das Papiergeld ist
<lb/>dagegen.nach Willkühr zahlbar und würde durch Beifügung eines
<lb/>Verfalltags ebenfalls seinen wesentlichen Charakter verlieren.
<lb/>Wechsel können vom Remittenten nur mittels Indossament über- 
<lb/>tragen werden, dieser kann zwar in blanco giriren und dadurch
<lb/>jedes weitere Indossament überflüssig machen; aber da das Ge- 
<lb/>setz keinen Wechsel an porteur kennt, also der Remittent im
<lb/>Wechsel genannt sein muß, so ist wenigstens bei der ersten Ueber-
<lb/>tragung ein Indossament nothwendig; das Papiergeld dagegen
<lb/>lautet aus den Inhaber und läßt gar kein Indossament zu. Der
<lb/>gezogene Wechsel kann zur Annahme bei dem Bezogenen vorge- 
<lb/>zeigt, und wo diese nicht erfolgt, Sicherheit verlangt werden, was
<lb/>bei dem Papiergelde nicht Vorkommen kann. Beide Arten von
<lb/>Wechseln müssen am Verfalltage zur Zahlung vorgezeigt, und wo
<lb/>diese nicht erfolgt, protestirt werden, sonst geht der Rückgriff ver- 
<lb/>loren. Ein Rückgriff kommt bei dem Papiergelde nicht vor, mit-

<lb/>10»
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0158.tif"
                   n="148"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0158"/>
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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?
</p>
               <p>

                  <lb/>hin auch kein Protest — ebensowenig die Mittheilung des Pro- 
<lb/>testes binnen bestimmter Frist. Die ganze Reihe von Förmlichkei- 
<lb/>ten, welche sich hieran knüpft, und welche den schwierigsten Thcil
<lb/>des Wechselrechts ausmachen, ist dem Papiergelde sremd. Auch
<lb/>kann die Klage wegen Bereicherung, welche »ach Versäumung
<lb/>der für den Wechsel vorgeschriebenen Förmlichkeiten statt findet,
<lb/>(W. O. §. 83.) bei dein Papiergelde nicht Vorkommen. Die Ver- 
<lb/>jährungsfristen für Wechsel und Papiergeld sind verschieden. Bei
<lb/>dem Wechsel sind die Verjährungsfristen verschieden, je nach den
<lb/>Personen, welche die Verjährung vorschützen (W. O. §. 77. und
<lb/>78.), bei dem gezogenen Wechsel sogar je nach dem Orte, wo er
<lb/>zahlbar ist (§. 78. ibid.), alle diese Unterschiede fallen bei dem
<lb/>Papiergelde weg. Der Anfangstermin des Laufs der Verjährung
<lb/>ist bei dem Wechsel verschieden, je nach den Personen, gegen
<lb/>welche sie geltend gemacht wird (§. 78. und 79. ibid.), wovon
<lb/>bei dem Papiergelde nicht die Rede sein kann; überhaupt findet
<lb/>bei dem Papiergelde eigentlich gar keine Verjährung statt, weil
<lb/>es keinen Verfalltag hat. Die Staaten ziehen zuweilen das Pa- 
<lb/>piergeld ein, und verrufen dann dasjenige, welches nicht binnen
<lb/>bestimmter Zeit angcmeldet wird. Man wird aber zugeben, daß
<lb/>dieses keine Verjährung ist, sondern ein Akt der Souveränetät,
<lb/>wie etwa der, wenn man überhaupt die Zahlung des Papier- 
<lb/>geldes einstellt, oder demselben Zwangs-Cours giebt, und der- 
<lb/>gleichen mehr.

<lb/>8. 18.

<lb/>Es erübrigt noch, aus die Unterschiede aufmerksam zu ma- 
<lb/>chen, welche bei der Vorzeigung zur Zahlung statt finden. Das
<lb/>Papiergeld lautet auf den Inhaber, eine Legitimation desselben
<lb/>wird nicht gefordert, der Aussteller kann nicht einmal dann die
<lb/>Zahlung weigern, wenn er weiß, daß der Inhaber auf unredliche
<lb/>Weise in den Besitz desselben gekommen ist. Keine Einsprache
<lb/>gegen die Zahlung findet statt, selbst gerichtliche Sperrbcfehle sind
<lb/>unzulässig. Der Finder, der Dieb, der Räuber sind als Inhaber
<lb/>des Papiers allein berechtigt, die Zahlung in Empfang zu neh- 
<lb/>men, der Verlierer, der Bestohlene, der Beraubte hat gar kein
<lb/>Recht, die Zahlung zu hindern — er kann nur ein Einschreiten
<lb/>der Gerichte gegen den Verbrecher Hervorrufen.

<lb/>Bei dem Wechsel ist das Alles anders: Wer die Zahlung
<lb/>verlangt, muß legitimirt sein, diese Legitimation kann nur mittels
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0159.tif"
                   n="149"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0159"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom -Hm. Oberhosgerichts-Avvocat vr. Ladenburg in Mannheim. 149

<lb/>fortlaufender Giro' Reihe dargethan werden (§. 36. der W. £&gt;.).
<lb/>Hierbei entsteht erst noch die Frage, ob der Wechsel-Inhaber die
<lb/>Identität seiner Person mit derjenigen, auf welche daS letzte In- 
<lb/>dossament lautet, auf Verlangen Nachweisen muß? Ferner, ob der
<lb/>Zahlende verpflichtet ist, diese Identität zu prüfen, oder ob die
<lb/>auf eine falsche Quittung geleistete Zahlung gültig ist? Brauer
<lb/>sagt in den Anmerkungen zu §. 36. der W. O.: „diese Frage sei
<lb/>bei der Berathung angeregt, eine ausdrückliche Bestimmung der
<lb/>Art aber, wie Art. 157b. des Badischen Handelsgesetzbuchs sie ent- 
<lb/>halte, aus dem Grunde abgelehnt worden, weil sie sich von selbst
<lb/>verstehe." Er verweist auf die Conferenz-Protokolle p. 75. Dort
<lb/>findet sich aber nur folgende Bemerkung: „Einer der Herren Ab- 
<lb/>geordneten beantragte hieraus einen Zusatz, durch welchen dem
<lb/>Bezogenen das Recht eingeräumt werden sollte, von einem ihm
<lb/>unbekannten Präsentanten des Wechsels einen Ausweis über
<lb/>seine Person zu verlangen. Gegen die Aufnahme einer solchen
<lb/>Bestimmung wurden aber dieselben Bedenken, wie gegen die Auf- 
<lb/>nahme des zuerst beantragten Zusatzes erhoben, worauf der An- 
<lb/>trag zurückgezogen wurde." Man hat demnach eine solche Be- 
<lb/>stimmung nicht darum abgelehnt, weil sie sich von selbst verstehe,
<lb/>sondern weil man Bedenken hatte. Diese liefen, wie aus der
<lb/>vorausgehenden Diskussion hervorgeht, wohl darauf hinaus, daß
<lb/>man fürchtete, eine solche Bestimmung könnte zur Chikanc gemiß-
<lb/>braucht werden, was auch vielleicht nicht ganz unbegründet sein
<lb/>mag. Die Entscheidung dieser Frage ist daher der Doktrin an- 
<lb/>heimgestellt. Nun müßte eigentlich derjenige, welcher den Wechsel
<lb/>für ein Papiergeld hält, jede Prüfung der Legitimation verwerfen,
<lb/>weshalb es auffällig erscheint, wenn Brauer die entgegengesetzte
<lb/>Ansicht als sich von selbst verstehend betrachtet, und dadurch in
<lb/>Widerspruch mit dem von ihm selbst in der Einleitung ausgestell- 
<lb/>ten Principe, daß Jeder, der im Besitze des Papiers ist, die Wech- 
<lb/>selverpflichtung in Anspruch nehmen könne (s. oben §. 4.), geräth.
<lb/>Der unbekannte Verfasser der in Leipzig bei Brockhaus im Jahre
<lb/>1848 erschienenen Erläuterungen der allgemeinen deutschen Wech- 
<lb/>sel-Ordnung ist übrigens S. 135 gleichfalls der Ansicht, daß der
<lb/>Zahlende verpflichtet sei, sich von der Identität der Person des
<lb/>Präsentanten zu überzeugen. In Frankfurt ist diese Ansicht der- 
<lb/>maßen vorherrschend, daß die dortigen Banguiers überhaupt kei- 
<lb/>nen Wechsel an einen Fremden bezahlen. Zur Zeit als das
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0160.tif"
                   n="150"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0160"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>15V Ist der Wechsel ein Papiergeld?

<lb/>französische Handelsgesetzbuch entworfen wurde, hat über die vor-
<lb/>würfige Frage eine sehr interessante Erörterung statt gefunden,
<lb/>welche man bei Nou^uier I. c. Iso. 84. findet. Dort hat die
<lb/>Ansicht überwogen, daß man dem Zahlenden keineswegs die
<lb/>Pflicht auferlegen könne, die Identität der Person des Präsen- 
<lb/>tanten zu prüfen; die Fassung des Art. 145. des Code de com- 
<lb/>merce ist dennoch der Art, daß wenigstens Pardessus No. 197.
<lb/>den Rath ertheilt, der Zahlende möchte sich vergewissern, ob der
<lb/>Präsentant auch derjenige sei, auf welchen das letzte Indossament
<lb/>lautet. — Man könnte bei dem Schweigen unserer Wechsel-Ord- 
<lb/>nung geneigt sein, diese Frage nach den Principien des Civil-
<lb/>rechts der einzelnen Länder zu entscheiden, wenn man nicht etwa
<lb/>in dem Wortlaute des 8- 36. der W. O. einen Anhaltpunkt für
<lb/>eine allgemeine und gleichförmige Entscheidung finden will. Dort
<lb/>wird nämlich zur Legitimation des Inhabers eine zusammen- 
<lb/>hängende, bis auf ihn heruntergehende Reihe von Indossamen- 
<lb/>ten verlangt. Hält man sich an den Wortlaut dieser Bestimmung,
<lb/>so muß der Inhaber zum Behufe seiner Legitimation darthun, daß
<lb/>er die Person ist, auf welche das letzte Indossament lautet; denn
<lb/>sonst wäre nicht erwiesen, daß die Giro-Reihe bis auf ihn reicht.
<lb/>Nicht minder müßte der Zahlende, um sich nicht dem Vorwurfe
<lb/>auszusetzen, er habe an den Unrechten gezahlt, sich vergewissern,
<lb/>daß der Präsentant derjenige ist, auf welchen das letzte Indossa- 
<lb/>ment lautet. Hier fällt auch der Grund weg, welcher die Be- 
<lb/>stimmung des dritten Absatzes des §. 36. der W. O. hervorge-
<lb/>rusen hat, da es dem Zahlenden keineswegs unmöglich ist, sich
<lb/>Gewißheit über die Identität des Präsentanten zu verschaffen.
<lb/>Für diese Ansicht erklärt sich auch ganz entschieden Or. Jolly in
<lb/>dem zweiten Bande dieses Archivs S. 170. Dieser Schriftsteller
<lb/>geht übrigens in seiner Abhandlung über die Frage: An wen
<lb/>kann und an wen muß die Zahlung eines Wechsels geschehen?
<lb/>von einer eigenthümlichen Unterstellung aus, wenn er meint, der
<lb/>Wechsel-Zahler, welcher sich das quittirte Wechsel-Eremplar aus- 
<lb/>liefern lasse, habe den Nachtheil, noch einmal zahlen zu müssen,
<lb/>nicht zu fürchten, auch wenn er die Zahlung nicht an den rechten
<lb/>Wechsel-Gläubiger geleistet haben sollte. Diese Ansicht scheint
<lb/>nicht richtig. Denn wozu hätte das Gesetz in §. 36. eine Be- 
<lb/>stimmung über die Legitimation des Wechsel-Inhabers zur Erhe- 
<lb/>bung der Zahlung getroffen, wenn jede gegen Auslieferung des
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0161.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>Vom -Hrn. Oberhofgerichts-Advocat vr. Ladenburg in Mannheim. 151

<lb/>Wechsels geleistete Zahlung den Zahlungspflichtigen gegen eine
<lb/>abermalige Anforderung zu schützen vermöchte? Die Zahlung an
<lb/>einen nach §. 36. der W. O. nicht legitimirten Wechsel-Inhaber
<lb/>ist ungültig, d. h. sie befreit den Zahlungspflichtigen nicht, dieser
<lb/>muß vielmehr nochmals an den eigentlichen Wechsel-Gläubiger,
<lb/>d. h. an denjenigen, dem der Wechsel gehörig, indossirt war, zah- 
<lb/>len. Vielleicht wird hiergegen eingewendet, ein Beweis sei nicht
<lb/>möglich, da der Wechsel sich in den Händen des Zahlungspflich- 
<lb/>tigen befinde; dem kann aber sowohl durch die Correspondenz und
<lb/>die Handelsbücher, wie auch durch ein Editionsgcsuch oder die
<lb/>actio ad exhibendum begegnet werden. Unsere Wechsel-Ord- 
<lb/>nung gestattet in 8. 73., Zahlung eines verlornen Wechsels nach
<lb/>Einleitung des Amortisations-Verfahrens vom Acceptanten zu
<lb/>verlangen, mithin muß sie den Beweis des Inhalts des Wechsels
<lb/>mittels der Handelsbücher und der Correspondenz zulassen. Das
<lb/>Gesetz giebt ferner in §. 66. dem Verlierer eines Wechsels die
<lb/>Mittel an die Hand, sich ein Wechselduplikat zu verschaffen, und
<lb/>daraufhin Zahlung zu begehren, woraus man den Schluß zu
<lb/>ziehen berechtigt ist, daß der Besitzer des Duplikats auch Ein- 
<lb/>sprache gegen die Zahlung an einen Andern machen darf. Setzt
<lb/>der Zahlungspflichtige sich über diese Einsprache weg, so kann er
<lb/>leicht verurtheilt werden, abermals zahlen zu müssen. Wollte er
<lb/>einwenden, der Präsentant sei im Besitze des acccptirten Eremplars
<lb/>gewesen, so würde auch dieses nicht hinrcichen, seine Zahlung zu
<lb/>rechtfertigen, weil in §. 74. dem Eigenthümcr das Recht gegeben
<lb/>ist, dieses Eremplar unter den dort angegebenen Voraussetzungen
<lb/>zu vindiciren. Schon einer der ältesten Schriftsteller, Scaccia,
<lb/>De commercio et cambiis, sagt: Qui si solverint pecuniam
<lb/>schedulis falsis, quas ipsi veras supponunt, coguntur, iterum
<lb/>solvere veris dominis pecuniarum, quia male solverunt.
<lb/>Dupuy de la Serra, PotHer, Jousse sind derselben Meinung,
<lb/>und alle Schriftsteller, welche man darüber vergleichen mag, be- 
<lb/>handeln die vorliegende Frage unter dem Gesichtspunkte, daß der
<lb/>Zahlende durch die an einen Unberechtigten geleistete Zahlung sich
<lb/>der Gefahr aussetze, noch einmal zahlen zu müssen.

<lb/>§. 19.

<lb/>Ist der Wechsel in blanco girirt, so ist dadurch nicht einmal
<lb/>jede Prüfung der Legitimation ausgeschlossen, wie bei dem Pa-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0162.tif"
                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152 ' Ist der Wechsel ein Papiergeld?

<lb/>piergeldc, denn nur der Remittent oder derjenige, welcher durch
<lb/>eine fortlaufende Giro-Reihe von diesem den Wechsel erworben
<lb/>hat, kann ihn in blanco giriren. Das Giro eines jeden Andern
<lb/>ist gänzlich unwirksam; der Zahlungspflichtige würde daher durch
<lb/>die Zahlung an einen Inhaber, der ein solches unwirksames In- 
<lb/>dossament für sich hätte, nicht befreit werden, vielmehr schuldig
<lb/>sein, an den wahren Eigenthümer des Wechsels noch einmal zah- 
<lb/>len zu müssen.

<lb/>Ein solcher von einem Unberechtigten iu blanco girirter
<lb/>Wechsel würde auch nach den Bestimmungen des §. 74. der W.
<lb/>O. von dem wahren Eigenthümer vindicirt werden können. Man
<lb/>wird nach dieser Gesetzesstelle die Nindikation eines in blanco
<lb/>girirten Wechsels sogar dann zulassen müssen, wenn das Giro
<lb/>von einem „anscheinend" Berechtigten ausging, vorausgesetzt, daß
<lb/>der Inhaber den Wechsel in bösem Glauben erworben hat, oder
<lb/>daß ihm bei der Erwerbung eine grobe Nachlässigkeit zur Last
<lb/>fällt. Eben deshalb wird auch der Zahlungspflichtige eine bei
<lb/>ihm erhobene Einsprache nicht gänzlich unberücksichtigt lassen dür- 
<lb/>fen, sondern den Einsprechenden von der Präsentation des Wech- 
<lb/>sels inKenntniß setzen und ihn aufsordern müssen, seine etwaigen
<lb/>Ansprüche sofort geltend zu machen.

<lb/>Der Wechselschuldner kann bei der Zahlung Quittung ver- 
<lb/>langen (W. O. §. 39.), bei dem Papiergelde wird nie quittirt, die
<lb/>Aushändigung der Urkunde ist genügend. Wird die Zahlung
<lb/>eines Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so kann der Wech- 
<lb/>selschuldner den Betrag deponiren (8.40. und 98. der W.O.), bei
<lb/>dem Papiergelde kann dies nicht Vorkommen, da es keinen Ver- 
<lb/>falltag hat. Ein bezahlter und quittirter Wechsel hört auf, eine
<lb/>Schuld-Urkunde zu sein, und kann nicht mehr in Cirkulation ge- 
<lb/>setzt werden; das Papiergeld dagegen kann hundertmal eingelöst
<lb/>und von Neuem in Cirkulation gesetzt werden.

<lb/>8. 20.

<lb/>Die bisherige Ausführung dürfte genügen, um übcrzeugcild
<lb/>darzuthun, daß der Wechsel kein Papiergeld ist, und daß die ein- 
<lb/>zige Aehnlichkeit zwischen Wechsel und Papiergeld darin besteht,
<lb/>daß beide Beurkundungen eingegangencr Verträge und daraus
<lb/>fließender Rechte und Verbindlichkeiten sind. Diese Aehnlichkeit
<lb/>ist nur eine sehr entfernte, da sie bei allen andern Rechts-Urkun-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0163.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Obcrhofgcrichts-Advocat Dr. Ladcnburg in Mannheim. 153


<lb/>den zutrifft. In der That, was ist die rechtliche Bedeutung der
<lb/>Urkunden? Gewiß keine andere, als den Beweis eines Vorgangs,
<lb/>aus welchem Rechte oder Verbindlichkeiten hcrgeleitet werden, zu
<lb/>erstellen. Urkunden sind daher Beweismittel; Wechsel und Pa- 
<lb/>piergeld stich Urkunden, mithin ebenfalls Beweismittel. Darüber
<lb/>kann wohl kein vernünftiger Zweifel obwalten. Im Uebrigen be- 
<lb/>steht eine größere Aehnlichkeit zwischen dem Papiergelde und an- 
<lb/>dern aus den Inhaber lautenden Urkunden, wie z. B. Staatspa- 
<lb/>pieren, Loosen, Coupons, als mit Wechseln. Ganz besonders
<lb/>nähern sich verfallene Coupons, herausgekommene Loose und zur
<lb/>Rückzahlung ausgeschriebene Staatspapiere, welche auf den In- 
<lb/>haber lauten, dem Papiergelde, weil sie jeden Augenblick zahlbar
<lb/>sind; gleichwohl bestehen noch manche Verschiedenheiten, z. B.
<lb/>rücksichtlich der Vindikation, Amortisation, Verjährung, welche
<lb/>auf's Innigste mit dem rechtlichen Wesen derselben zusammen-
<lb/>hängen. Auch würde es als unzulässig angesehen werden, wollte
<lb/>der Staat eingelöste Coupons, Loose, oder Staatspapiere wieder
<lb/>in Cirkulation setzen, während dieses in Bezug auf Papiergeld
<lb/>keinem Anstande unterliegt.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 21.

<lb/>Wenn nun der Wechsel kein Papiergeld ist, so liegt die
<lb/>Frage nahe, was er denn sei? Will man diese Frage genügend
<lb/>beantworten, so muß man zunächst den gezogenen von dem eige- 
<lb/>nen Wechsel trennen, denn diese beiden Arten von Wechseln
<lb/>haben zwar Vieles mit einander gemein (W. O. §. 98.), aber
<lb/>jedem derselben liegt ein anderes Rechts-Verhältniß zu Grunde;
<lb/>die französische Rechtssprache hat auch ganz verschiedene Aus- 
<lb/>drücke für sie. „Der eigene Wechsel (Killet n orclre) enthält,
<lb/>wie jeder Schuldschein, ein Zahlungsversprechen, und unterschei- 
<lb/>det sich von diesem nur durch die Form, deren Gebrauch nach
<lb/>hundertjähriger Gewohnheit, .welche durch die Wechsel-Ordnung
<lb/>gesetzliche Sanktion erhalten hat, gewisse eigenthümliche Folgen
<lb/>erzeugt. Man hat daher nicht mit Unrecht den Wechsel einen
<lb/>Formalakt genannt, d. h. eine Urkunde, deren eigenthümliche Wir- 
<lb/>kungen auf der Form beruhen. In Frankreich ist diese Idee
<lb/>nicht mit gleicher Consequenz wie in unserer Wechsel-Ordnung
<lb/>durchgeführt, indem nach den Art. 637. und 638. des Code de
<lb/>commerce nur solche eigene Wechsel, welche entweder von Halt-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0164.tif"
                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154 Hst der Wechsel ei» Papiergeld?


<lb/>delsleuten oder für Handelsgeschäfte ausgestellt sind, zur Com-
<lb/>petenz der Handelsgerichte gehören, den persönlichen Verhaft nach
<lb/>sich ziehen, und nach Art. 189. ibid. der fünfjährigen Verjährung
<lb/>unterliegen. Die übrigen eigenen Wechsel werden in diesen drei
<lb/>Beziehungen den gewöhnlichen Schuldscheinen (simples promes-
<lb/>ses) gleich geachtet, wiewohl sie, wie alle Wechsel, indossirt wer- 
<lb/>den können, und in Bezug auf den Protest und den Rückgriff
<lb/>auf die Indossanten den gleichen Vorschriften unterliegen. Un- 
<lb/>sere Wechsel-Ordnung kennt diese Unterschiede nicht. Jeder
<lb/>Wechsel zieht den persönlichen Verhaft nach sich (§.2); der eigene
<lb/>Wechsel, mag er von Handelsleuten oder Nichthandelsleuten,
<lb/>für Handels- oder andere Geschäfte ausgestellt sein, verjährt bin- 
<lb/>nen drei Jahren (§. 100.); über die Competenz der Handelsge- 
<lb/>richte, welche leider nur in wenigen Ländern Deutschlands eristi-
<lb/>ren, enthält die Wechsel-Ordnung überhaupt keine Bestimmung.
<lb/>Bemerkenswerth ist auch noch der Unterschied zwischen dem deut- 
<lb/>schen und französischen Rechte, daß nach diesem die Vertrags-Ur- 
<lb/>sache in dem Wechsel ausgedrückt sein muß, nach dem unsrigen
<lb/>aber nicht (§. 96). Bei gewöhnlichen Schuldverschreibungen
<lb/>wird die Angabe der Vertrags-Ursache auch nach deutschem Rechte
<lb/>für ein nothwendiges Requisit gehalten, bei dessen Mangel diesel- 
<lb/>ben nur als stumme Urkunden gelten, denen nur eine unvollstän- 
<lb/>dige, mitunter auch gar keine Beweiskraft beigelegt wird. Wenn
<lb/>daher ein eigenerWechsel aus irgend einem Grunde, z. B. weil er
<lb/>den Namen des Remittenten nicht enthält, nicht als Wechsel gilt,
<lb/>so wird eine solche Urkunde als Zahlungsversprechen nach den
<lb/>Vorschriften des Civilrechts zu beurtheilen sein, und der wegen
<lb/>nicht ausgedrückter Vertrags-Ursache mangelhafte Beweis durch
<lb/>die Handelsbücher, Correspondenz, Eid u. s. w. ergänzt werden
<lb/>können.
</p>
               <p>

                  <lb/>§.22.

<lb/>Der gezogene Wechsel (lettre äe change) enthält einen
<lb/>Auftrag des Ausstellers an den Bezogenen, eine bestimmte
<lb/>Geldsumme an den Remittenten zu zahlen. Zwischen dem Aus- 
<lb/>steller und dem Bezogenen wird mithin durch den gezogenen
<lb/>Wechsel ein reines Mandats-Verhältniß begründet. Der Be- 
<lb/>zogene mag das Mandat annehmen oder ablehnen, je nachdem
<lb/>es ihm angemessen erscheint. Die Annahme verpflichtet ihn, wie
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0165.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Oberhofgenchts-Advocat Or. Ladenburg in Mannheim. 155

<lb/>überhaupt jeden Mandatar, zur genauen Ausführung des Auf- 
<lb/>trags, und im Entstehungsfalle zur Entschädigung nach den all- 
<lb/>gemein geltenden civilrcchtlichcn Bestimmungen eines jeden Lan- 
<lb/>des. Eine wechselrechtliche Wirkung hat die Annahme erst, wenn
<lb/>sie auf den Wechsel selbst geschrieben wurde, und dadurch an der
<lb/>Eigenthümlichkeit des Wechsels Thcil nimmt (W. O. §. LI. und
<lb/>23.). Dieses Alles versteht sich gewissermaßen von selbst und be- 
<lb/>darf keiner Erklärung, höchstens könnte man darin eine Abwei- 
<lb/>chung von dem gewöhnlichen Mandate finden, daß aus der An- 
<lb/>nahme nicht sowohl der Auftraggeber (der Aussteller) als vielmehr
<lb/>ein Dritter (der Remittent oder dessen Rechtsfolger) klagen kann.
<lb/>Nach dem französischen Civilrechte würde man aber darin nichts
<lb/>Auffallendes finden können, weil dieses in Art. 1121. des Code
<lb/>civil den allgemeinen Satz aufftellt, daß man auch zu Gunsten
<lb/>Dritter Etwas bedingen könne, wenn dieses in Folge eines Ver- 
<lb/>sprechens, das man sich selbst machen läßt, oder einer Schenkung
<lb/>geschieht, die man einem Andern macht. Auch nach gemeinem
<lb/>Rechte wird es keinem Anstande unterliegen, daß ein Dritter, zu
<lb/>dessen Gunsten der Schenker dem Beschenkten gewisse Auflagen
<lb/>macht, auf Erfüllung derselben klagen kann, Thibaut 1. c.
<lb/>§. 903. Ebenso hat der Legatar ein Klagrecht wider den Erben
<lb/>oder wider den beschwerten Legatar auf Auszahlung des Legats
<lb/>(§. 760. ibid.). Auch läßt das römische Recht unter gewissen
<lb/>Voraussetzungen überhaupt Stipulationen zu Gunsten Dritter zu,
<lb/>§. 160. ibid. §. 20. I. de inutil. stip. (3. 20). Weshalb sollte
<lb/>also die Ertheilung eines Auftrags zu Gunsten eines Dritten, die
<lb/>Annahme dieses Auftrags und das Klagerccht des Dritten aus
<lb/>dieser Annahme als etwas Abnormes erscheinen, zumal wenn,
<lb/>wie dieses wenigstens in der Regel geschieht, diese Annahme
<lb/>gerade dem Dritten (dem Präsentanten) gegenüber statt findet,
<lb/>und daher zwischen diesem und dem Acceptanten der Vertrag erst
<lb/>zu Stande kömmt? Der andere Fall, da der Aussteller einen
<lb/>Wechsel acceptiren läßt, bevor er ihn in Cirkulation setzt, kann
<lb/>ebensowenig Bedenken erregen, weil der Dritte, welcher den
<lb/>Wechsel vom Aussteller erwirbt, dem zwischen diesem und dem
<lb/>Acceptanten abgeschlossenen Vertrage dadurch beitritt, daß er den
<lb/>Wechsel auf sich indossiren läßt. Der Frachtbrief bietet ein ganz
<lb/>ähnliches Beispiel. Der Fuhrmann wird von dem Absender zum
<lb/>Transport der Maaren gemiethet; gleichwohl wird der Adressat
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0166.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156 Ist der Wechsel ein Papiergeld?

<lb/>durch den Frachtbrief berechtigt sein, direkt gegen den Fuhrmann
<lb/>zu klagen, der gleiche Fall tritt bei dem Conossemcnt ein, wel- 
<lb/>ches sogar wie ein Wechsel indossirt wird. Der Besitzer des Co-
<lb/>nossements kann gegen den Schiffer auf Auslieferung der Waare
<lb/>klagen. Vrgl. Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts
<lb/>von Mittermaier. Vierte Ausgabe. §. 491.

<lb/>§. 23.

<lb/>Der Remittent erhält durch den gezogenen Wechsel die Be-
<lb/>fugniß, bei dem Bezogenen eine bestimmte Summe zu erheben,
<lb/>wobei der Aussteller des Wechsels zugleich dafür Gewähr leistet,
<lb/>daß der Bezogene, wenn zur rechten Zeit darum angegangen, die
<lb/>im Wechsel benannte Summe zahlen werde. Der gezogene
<lb/>Wechsel hat daher für.den Remittenten einen doppelten Werth,
<lb/>indem er erstens mittels desselben bei dem Bezogenen die im
<lb/>Wechsel benannte Summe erheben, und zweitens für den Fall
<lb/>der Nichtzahlung den Aussteller wegen der übernommenen Ge- 
<lb/>währ in Anspruch nehmen kann. Die erste Befugniß, nämlich
<lb/>zur Gelderhebung bei dem Bezogenen, ist deutlich in dem gezoge- 
<lb/>nen Wechsel ausgedrückt, und es ist in der That zu verwundern,
<lb/>daß man so vielfache Theorieen über den dem gezogenen Wechsel
<lb/>zu Grunde liegenden Vertrag aufgestellt hat, während der Inhalt
<lb/>desselben von selbst, ohne irgend eine künstliche Auslegung darauf
<lb/>führt, daß er für den Remittenten eine Vollmacht zur Erhebung
<lb/>der darin benannten Summe enthält. Man darf freilich dabei
<lb/>nicht an den gewöhnlichen Bevollmächtigungsvertrag denken, in
<lb/>Folge dessen der Bevollmächtigte einzig und allein im Interesse
<lb/>des Vollmachtgebers zu handeln verpflichtet wird; der Remittent
<lb/>ist vielmehr ein xrovurntor in rem suam, d. h. die Vollmacht ist
<lb/>allein in seinem Interesse ausgestellt mnd er wird dadurch ermäch- 
<lb/>tigt, das Geld für sich einzuziehen. Bei Anweisungen findet
<lb/>nach manchen Partikular-Gesetzgebungen das nämliche Verhältniß
<lb/>statt, Mittermaier I. o. §. 507. Die meiste Aehnlichkeit mit
<lb/>dem gezogenen Wechsel in dieser Beziehung hat der Creditbrief,
<lb/>welcher ebenfalls nichts Anderes ist, als ein Auftrag des Ausstel- 
<lb/>lers an den Adressaten, dem Akkreditirten eine bestimmte.Geld- 
<lb/>summe auszuzahlen und zugleich eine Vollmacht für den Akkredi-
<lb/>tirten, diese Geldsumme zu erheben, Mittermaier §.506. Man
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0167.tif"
                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Oberhofgcrichts-Advvcat Or. Ladcnburg in Mannheim^ 157

<lb/>kann daher den Creditbrics als formlosen gezogenen Wechsel be- 
<lb/>trachten. Vollständiger ist dieses erörtert in diesem Archive 1. Band
<lb/>S. 32—46. Die zweite Befugniß, nämlich Gewährleistung vom
<lb/>Aussteller zu verlangen, ist freilich in dem Wechsel nicht auögc-
<lb/>drückt, wird aber von dem Gesetze unterstellt, in der nämlichen
<lb/>Weise wie der Käufer vom Verkäufer Gewähr verlangen kann,
<lb/>auch wenn sie dieser nicht ausdrücklich versprochen hat.

<lb/>§. 24.

<lb/>Aus dem Vorhergehenden erhellt, daß der Aussteller eines
<lb/>gezogenen Wechsels

<lb/>1) einen Auftrag an den Bezogenen giebt, die in dem
<lb/>Wechsel benannte Summe an den Remittenten zu zahlen,
<lb/>auch

<lb/>2) gleichzeitig den Remittenten ermächtigt, diese Summe bei
<lb/>dem Bezogenen zu erheben, und endlich

<lb/>3) Gewähr dafür leistet, daß der Bezogene zahlen werde.

<lb/>Der Ausdruck dieser Willcnsthätigkeit deS Ausstellers ist der
<lb/>gezogene Wechsel; dieser erscheint somit als das äußerliche, sinn- 
<lb/>lich wahrnehmbare Merkmal der Willensthätigkeit, mit andern
<lb/>Worten „als die Beurkundung derselben." So lange diese Ur- 
<lb/>kunde sich in, der Hand des Ausstellers befindet, ist sie nur eine
<lb/>einseitige Willenserklärung, die ihn gegen Niemanden verbindlich
<lb/>macht, wie jeder Vertrags-Aussatz, den man unterschrieben, aber
<lb/>nicht ausgehändigt hat. In dem Augenblicke aber, in welchem
<lb/>der Aussteller den Wechsel dem Remittenten behändigt, wird
<lb/>zwischen diesen beiden Personen ein Vertrag geschlossen, in Folge
<lb/>dessen der Aussteller, dem Remittenten gegenüber, die angegebene
<lb/>Verbindlichkeit übernimmt, der Remittent aber diese Verbindlich-
<lb/>keits-Uebernahme acceptirt. Dieser Vertrag heißt der Wechsel-
<lb/>Vertrag. ES mag auffallen, daß in demselben nur Ein Thcil
<lb/>Verbindlichkeiten übernimmt, der andere Theil nur Rechte erwirbt,
<lb/>weshalb es den Anschein gewinnen könnte, als gehöre der Wech- 
<lb/>sel-Vertrag zu den freigebigen Verträgen. Dem ist aber nicht so.
<lb/>Der Bestimmungsgrund für die Verbindlichkeitsübernahmc des
<lb/>Ausstellers (die Rcchtsursache, cau8a) bleibt bei dem Wechsel-
<lb/>Verträge außer Betracht, weshalb auch unsere Wechsel-Ordnung
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0168.tif"
                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Wechsel ein Papiergeld?
</p>
               <p>

                  <lb/>die Erwähnung der Art und Weise, wie die Valuta berichtigt
<lb/>wurde, für überflüssig hielt. Der Wechsel äußert seine Wirkung,
<lb/>ganz abgesehen von der Berichtigung der Valuta; gleichwohl kann
<lb/>diese in Betracht kommen, wenn die Förmlichkeiten, welche für
<lb/>den Rückgriff vorgeschrieben sind, versäumt wurden, und eine
<lb/>Klage wegen Bereicherung aus §. 83. der W. O. angestellt wird.
<lb/>Der juristische Begriff deS Darlehens bietet einige Analogie mit
<lb/>dem Wechselvertrage, indem dort ebenfalls nur der Entleiher die
<lb/>Verbindlichkeit zur Zahlung einer gewissen Geldsumme übernimmt,
<lb/>der Darleiher diese Verbindlichkeitsübernahme acceptirt, der aus- 
<lb/>gestellte Schuldschein aber als Beurkundung des Verhältnisses
<lb/>erscheint. Der Bestimmungsgrund für die Verbindlichkeits-Ueber-
<lb/>nahme von Seiten des Entleihers liegt allerdings darin, daß er
<lb/>eine Geldsumme empfangen hat, aber dieser Umstand kömmt nur
<lb/>als Rechtsursache (causa) in Betracht, weshalb auch das Dar- 
<lb/>lehen als ein einseitiger Vertrag (coutrat unilateral), d. h. als
<lb/>ein solcher, in welchem nur der eine Theil eine Verbindlichkeit
<lb/>übernimmt, erscheint. Der Wechsel-Vertrag ist ebenfalls ein ein- 
<lb/>seitiger Vertrag; der Bestimmungsgrund zur Uebernahme der
<lb/>Wechsel-Verbindlichkeit kann für den Aussteller entweder ebenfalls
<lb/>darin liegen, daß er von dem Remittenten eine Summe bereits
<lb/>empfangen oder auch nur das Versprechen zur Zahlung derselben
<lb/>erhalten hat. Es ist übrigens gleichgültig, ob der Aussteller Geld
<lb/>oder Geldeswerth, z. B. Waaren, erhalten, ob er diesen Werth bei
<lb/>Ausstellung des Wechsels erst in Empfang genommen hat, oder
<lb/>für längst empfangene Werthe schuldig geworden war; es ist
<lb/>ferner gleichgültig, ob das Rechtsgeschäft, aus welchem er eine
<lb/>Summe schuldig geworden war, zu Recht beständig ist oder nicht,
<lb/>ob er durch Betrug und Arglist zur Ausstellung des Wechsels
<lb/>veranlaßt worden ist, ob der Remittent das Versprechen zur
<lb/>Wertherstattung gehalten hat oder nicht — alle diese Verhältnisse
<lb/>bleiben bei dem Wechsel, der für den Umlauf bestimmt ist, außer
<lb/>Rücksicht und können höchstens zu Erörterungen zwischen dem
<lb/>Aussteller und dem Remittenten Veranlassung geben- oder dann
<lb/>zur Sprache gebracht werden, wenn aus 8.83. der W. O. wegen
<lb/>Bereicherung geklagt wird. Hier dürste gerügt werden, daß eben
<lb/>dieser 8- 83. nur gegen den Aussteller und nicht auch gegen die
<lb/>Jndoffanten die Klage wegen Bereicherung gestattet hat, wie die- 
<lb/>ses z. B. Art. 171. des Code de commerce thut, weil es nicht
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0169.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Oberhofgerichts-Advocat Or. Ladenburg in Mannheim. 159

<lb/>selten vorkommt, daß Leute sich gegenseitig mit Wechseln in der
<lb/>Weise aushelfen, daß der Aussteller keine Valuta erhält, sondern
<lb/>dem Andern nur seine Unterschrift leiht, damit dieser sich darauf- 
<lb/>hin Credit verschaffen kann. Wird bei einem solchen Wechsel
<lb/>eine Förmlichkeit versäumt und geht der Rückgriff verloren, so
<lb/>wird auch die Klage wegen Bereicherung gegen den Aussteller zu
<lb/>keinem Ziele führen, weil dieser keine Valuta empfangen hat.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0170.tif"
                n="160"
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            <div xml:id="d37023e16070"
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                 type="article"
                 n="IX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen über die Auslegung der Wechselordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Brauer, W.">Vom Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>IX
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen über die Auslegung der Wechsel-
<lb/>Ordnung.

<lb/>Vom Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe.

<lb/>8. 1.

<lb/>Die allgemeine deutsche Wechselordnung begrenzt ihre Vor- 
<lb/>schriften auf ein möglichst enges Gebiet, und scheidet daher manche
<lb/>Lehren, welche zum Wcchselrechte gezählt zu werden Pflegen, wie
<lb/>z. B. die Lehre von der Deckung, von der Commissionstratte u.
<lb/>s. w., von ihren Satzungen aus, indem sie dieselben in das Ge- 
<lb/>biet der Civilgesetzgebung der einzelnen Staaten verweist. Des- 
<lb/>gleichen deutet sie nicht wenige Rechtsverhältnisse, die im Wcchsel- 
<lb/>rechte Vorkommen, z. B. die Amortisation und Vindication von
<lb/>Wechseln u. dergl., nur im Allgemeinen an und überläßt die
<lb/>nähere Ausführung der Landesgesetzgebung. Dazu kommt noch,
<lb/>daß die rechtlichen Verhältnisse, zu welchen Wechselerklärungen
<lb/>Anlaß geben können, sämmtlich privatrechtlicher Natur sind, und
<lb/>daher die Civilgesetzgebung der einzelnen Staaten, welche die
<lb/>Wechselordnung angenommen haben, in gewissem Sinne als
<lb/>Grundlage für unser Gesetz gilt. Unter diesen Umständen liegt
<lb/>die Besorgniß nahe, daß das junge Gesetz, gleich der Pflanze, die
<lb/>je nach Beschaffenheit und Güte des Bodens, in welchen sie ver- 
<lb/>pflanzt wird, ihre Natur mehr oder weniger ändert, je nach den
<lb/>Einrichtungen, Gesetzen und Gebräuchen der einzelnen Länder
<lb/>sich in einer verschiedenartigen Richtung entwickeln werde.

<lb/>Würde ein gemeinsames Cassationsgericht die hierarchische
<lb/>Spitze der verschiedenen Gerichte deö deutschen Bundes bilden, so
<lb/>könnte man sich über diese Besorgniß leichter hinwegsetzcn. In
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0171.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Ausleg.d.W.-O. vomHrn.Geheimmrathe W. Brauer in Karlsruhe. 161

<lb/>einer Reihe von Jahren würden die verschiedenen Entscheidungen
<lb/>der Gerichte durch das Sieb des Cassationöhofeö durchgetrieben,
<lb/>und eine einheitliche Entwickelung des Gesetzes wäre gesichert.
<lb/>Da aber die obersten Gerichtshöfe der Bundesstaaten durch kein
<lb/>solches hierarchisches Band verknüpft sind, so muß die Jurispru- 
<lb/>denz der einzelnen Länder nothwendig von Jahr zu Jahr weiter
<lb/>auseinandergehen, wenn nicht irgend ein Mittel geboten wird,
<lb/>um den nach verschiedenen Richtungen verlausenden Strom wie- 
<lb/>der in ein gemeinsames Bett zurückzusühren. Eine Revision des
<lb/>Gesetzes würde seiner Zeit Hülse gewähren können, aber einmal
<lb/>ist kaum zu erwarten, daß eine solche gemeinsame Arbeit zu
<lb/>Stande kommen werde, und dann ist es'überhaupt nachtheilig,
<lb/>wenn das Gesetz sich nicht, gleich dem organischen Körper, durch
<lb/>freie Uebung entwickelt, sondern mit Streckbett und Gurten ortho- 
<lb/>pädisch im Wege der Gesetzgebung behandelt wird.

<lb/>So bleibt uns nur eine Macht, welche die gefährdete Ge-
<lb/>setzes-Einheit zu erhalten vermöchte — die Wissenschaft. Ihre
<lb/>Aufgabe ist es, die Ansichten, welche von den Gerichten und
<lb/>Fachmännern zu Tage gefördert werden, vor das Forum der
<lb/>Kritik zu bringen, und mit der Ueberzeugungskraft der Wahrheit
<lb/>die richtige Ansicht geltend zu machen.

<lb/>Bereits bildet das Archiv ein weitverbreitetes Organ, durch
<lb/>welches die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung zum Gemein- 
<lb/>gute des Publikums gemacht werden; mögen sich alle diejenigen,
<lb/>welchen die naturgemäße Ausbildung unseres Gesetzes am Herzen
<lb/>liegt, die Hand reichen, und ohne Eitelkeit und Leidenschaft an
<lb/>dem gemeinsamen Werke Mitarbeiten.

<lb/>Der Verfasser erlaubt sich, in diesem Sinne einige Bemer- 
<lb/>kungen über die Auslegung der Wechselordnung vorzutragen,
<lb/>nicht um der freien wissenschaftlichen Hermeneutik Fesseln anzu- 
<lb/>legen, — der grünende Baum der Jurisprudenz würde sie, wach- 
<lb/>send, auseinandersprengen — nicht um seinen Fachgenossen Leh- 
<lb/>ren zu geben, sondern einzig in der Absicht, auf einige Punkte
<lb/>aufmerksam zu machen, welche seiner Ansicht nach bei der Aus- 
<lb/>legung des Gesetzes von Werth erscheinen.

<lb/>§. 2.

<lb/>Wenn die Regeln einer gesunden Hermeneutik, wie sie die
<lb/>Wissenschaft ausgestellt hat, in allen Ländern gleichmäßig zur An-

<lb/>Archlvf.W.-R. »I. 11
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0172.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162 Veiuerkuiigcn über die Auslegung der Wechsel-Ordnung.

<lb/>Wendung kämen, so würde die Entwickelung unseres Gesetzes,
<lb/>abgesehen von den in der individuellen Auffassung des Richters
<lb/>liegenden Besonderheiten, im Wesentlichen überall eine gleiche
<lb/>Richtung einschlagen. Aber unsere Civilgesetzbücher greifen hier
<lb/>meist hemmend in die Regeln der Wissenschaft ein, indem sie her-
<lb/>mcneutische Regeln aufstellen, und dadurch den Richter nöthigen,
<lb/>nicht den allgemeinen Satzungen der Wissenschaft, sondern den
<lb/>besondern Gesetzesvorschriften zu folgen. Damit erwächst dem
<lb/>Richter eine doppelte Function, er muß sich einmal die Bedeutung
<lb/>der vom Gesetze ausgestellten Interpretations-Regeln erläutern,
<lb/>und dann durch die Brille dieser Regeln die Bestimmungen der
<lb/>Wechselordnung zu erklären suchen. Hier kann der Richter, wel- 
<lb/>cher die wissenschaftliche Erörterung einer zweifelhaften Stelle der
<lb/>Wechselordnung liest, dem Verfasser entgegenhaltcn: deine Erklä- 
<lb/>rung ist nach allgemeinen hermeneutischen Grundsätzen unwider- 
<lb/>legbar, aber mein Landesgesetz gebietet mir, das Gesetz nach
<lb/>andern Grundsätzen zu erklären, darum komme ich mit ebensoviel
<lb/>Sicherheit zum entgegengesetzten Ergebnisse!

<lb/>Das Preußische Landrecht verbietet im §.46. seiner Ein- 
<lb/>leitung dem Richter:

<lb/>„den Gesetzen einen andern Sinn beizulegen, als welcher
<lb/>aus den Worten und dem Zusammenhänge der- 
<lb/>selben in Beziehung auf den streitigen Gegenstand, oder
<lb/>aus den nächsten unzweifelhaften Gründen des Ge- 
<lb/>setzes deutlich erhellt,"

<lb/>damit ist der Preußische Richter angewiesen, das Gesetz nur aus
<lb/>der Wortfassung oder dessen „nächsten unzweifelhaften Gründen"
<lb/>zu erklären, er wird also, wo die Worte keinen genügenden An- 
<lb/>halt geben, sich nach dem unsichern Fantom der s. g. nächsten un- 
<lb/>zweifelhaften Gründe umschen müssen.

<lb/>Das Oestreichische bürgerliche Gesetzbuch verordnet
<lb/>im §. 6.:

<lb/>„Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer
<lb/>Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigen-
<lb/>thümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammen- 
<lb/>hänge und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hcr-
<lb/>vorleuchtet,"

<lb/>und verweist den Ausleger im §. 7., da wo diese Regel nicht
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0173.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Gehcimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 163

<lb/>ausreicht, „auf die Gründe anderer damit zusammen- 
<lb/>hängender Gesetze."

<lb/>DerÖstreichische Richter ist damit schon auf ein engeres Ge- 
<lb/>biet angewiesen, wie der Preußische Richter, er darf nämlich nur
<lb/>auf die „eigenthümliche" Bedeutung der Worte, und auf die
<lb/>„klare Absicht" des Gesetzes sehen, und muß in den häufigen
<lb/>Fällen, wo beides nicht genügt, aus die bedenklichen Gründe
<lb/>„anderer damit zusammenhängender Gesetze," also zu schwanken- 
<lb/>den Analogien greifen.

<lb/>Endlich verordnet das Badische Land-Recht im Satze4».:
<lb/>„Der Richter, wo ihm ein bestimmter Ausspruch des Ge- 
<lb/>setzes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Gesetzes,
<lb/>soweit sie aus ihm selbst erkennbar sind; sodann auf den
<lb/>Geist des Gesetzbuchs, wie er aus der Zusammenstim- 
<lb/>mung seiner einzelnen Verfügungen hervorgeht;
<lb/>nachmals auf die Rechtsähnlichkcit, die aus einzelnen
<lb/>Verfügungen über verwandte Gegenstände zu entnehmen
<lb/>ist; letztlich aus die Angaben des natürlichen Rechts
<lb/>über einen solchen Fall seine Entscheidung gründen."

<lb/>Der Badische Richter muß also sofort „auf Grund und Zweck deS
<lb/>Gesetzes," soweit sie aus ihm selbst erkennbar sind, zurückgehen,
<lb/>dann den Geist des Gesetzes aus seinen einzelnen Verfü- 
<lb/>gungen erforschen, dann zur Analogie greifen, und schlimmsten
<lb/>Falls beim gemüthlichen „natürlichen Rechte" sich Raths erholen.

<lb/>Im Grunde genommen verschwinden die anscheinenden Ver- 
<lb/>schiedenheiten in den Vorschriften der oben erwähnten Gesetze,
<lb/>wenn man ihnen mit kritischer Schärfe in die Augen schaut. Sie
<lb/>sind so allgemein gehalten und dehnbar, daß man sie mit den
<lb/>Regeln der allgemeinen Hermeneutik wohl vereinigen kann, es
<lb/>darf daher hierin in Wahrheit ein wesentliches Hindcrniß
<lb/>einer gleichmäßigen Entwickelung unserer Wechselordnung nicht
<lb/>gefunden werden. Aber eben so gewiß ist es auch, daß der Aus- 
<lb/>leger des Gesetzes, der diese Regeln unkritisch und unrichtig an- 
<lb/>wendet, eben damit in die Jurisprudenz unseres Gesetzes große
<lb/>Verwirrung bringen kann. Es ist daher wohl am Platze, wenn
<lb/>diejenigen, welche das Gesetz anzuwenden haben, besonders darauf
<lb/>aufmerksam gemacht werden, daß diese gesetzlichen Jnterpretationö-
<lb/>regeln der natürlichen, gesunden Auslegung eines Gesetzes, wel- 
<lb/>ches nicht auf die Grenzen ihres Vaterlandes beschränkt, sondern

<lb/>11*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0174.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164 Bcinerkmigcii über die Auslegung der Wechsel-Ordnung.

<lb/>Gesammteigenthum der deutschen Bundesstaaten ist, nicht hin- 
<lb/>dernd in den Weg treten dürfen.

<lb/>§. 3.

<lb/>Das Wort ist der verkörperte Gedanke des Redenden oder
<lb/>Schreibenden, daher wird regelmäßig der Gedanke des Gesetz- 
<lb/>gebers aus den Worten des Gesetzes zu erklären sein. Mag
<lb/>man dabei mit dem Preußischen Land-Rechte auf den „deutlichen"
<lb/>Wortinhalt oder mit dem Oestreichischen Gesetzbuche auf die „ei-
<lb/>genthümliche" Bedeutung des Worts sehen, immer wird die Er- 
<lb/>klärung die gleiche sein. Aber für die Fälle, wo der Gesetzgeber
<lb/>seine Gedanken klar durch seine Worte auögedrückt hat, bedarf
<lb/>es keines großen Aufwands von hermcneutischem Scharfsinn, und
<lb/>in den Fällen, wo die Worte nicht klar sind, kommt man regel- 
<lb/>mäßig mit der grammatischen Interpretation nicht weit.

<lb/>Die Unklarheit des Ausdrucks kann nun eine zweifache sein,
<lb/>indem entweder nachgewiesen werden kann, daß der Gesetzgeber
<lb/>etwas Anderes wollte, als er sagte, also Absicht und Wortlaut
<lb/>im Widerspruche stehen, oder indem die Worte selbst einer zweifachen
<lb/>Auslegung gleich fähig sind. Für diese Fälle nützt die Gram- 
<lb/>matik nichts, und auch die gesetzlichen Verbote, vom Wortlaute
<lb/>oder der eigenthümlichen Bedeutung der Worte abzugehcn, kann
<lb/>den Richter nicht beirren, weil sie naturgemäß nur für den Fall
<lb/>gegeben sein können, wo die grammatikalische Wortbedeutung
<lb/>einen klaren, der Absicht des Gesetzgebers und dem Geiste des
<lb/>Gesetzes nicht widersprechenden Sinn giebt.

<lb/>Für die grammatische Erklärung unserer Wechselordnung
<lb/>muß aber ein besonderer Umstand hervorgehoben werden, der bei
<lb/>andern Gesetzen nicht vorzukommen pflegt. In der Landesgesetz- 
<lb/>gebung spricht der Gesetzgeber mit allen denen, welche an der
<lb/>Abfassung des Gesetzes in den verschiedenen Stadien, die es
<lb/>durchlaufen hat, Antheil nehmen, den gleichen Dialect, oder wo,
<lb/>wie in den größten deutschen Bundesstaaten, verschiedene Dialecte
<lb/>gesprochen werden, da besteht wenigstens eine gemeinschaftliche,
<lb/>im ganzen Lande anerkannte Gerichts- und Gesetzeösprache. An
<lb/>der Wechselordnung arbeiteten, wie am Thurme zu Babel, Per- 
<lb/>sonen, die in den verschiedensten Zungen redeten, so daß darin
<lb/>alle deutschen Dialecte vertreten waren. Der Preußische Entwurf
<lb/>hat einen Preußen zum Verfasser, die Fassungs-Commission be-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0175.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 165

<lb/>stand aus Nord- und Süddeutschen, endlich die Conferenz, deren
<lb/>einzelne Mitglieder fast sämmtlich abwechölungsweise die Final- 
<lb/>redaction der Conferenzprotocolle besorgten, aus Angehörigen
<lb/>aller deutschen Länder. Wenn auch diese Personen sich sämmt- 
<lb/>lich in der deutschen Schriftsprache ausdrückten, so darf dennoch
<lb/>nicht übersehen werden, wie verschieden gleichwohl die Sprache
<lb/>der Gebildeten und die Gesehessprache nach den einzelnen Län- 
<lb/>dern ist. Haben doch Oeftreich und Baden eine reindcutsche
<lb/>Gesetzessprache, aber, obgleich die Conferenz meinen Antrag, eine
<lb/>reindeutsche Wechselordnung abzufassen „allseitig" genehmigte (s.
<lb/>Conf. Prot. p. 10. 11.), wollte sie später doch ebensowenig wie
<lb/>die Fassungs-Commission darauf eingchcn, so dasi ich (s. Conf.
<lb/>Prot. p. 246. 247.) Verwahrung dagegen cinlegte, „daß man in
<lb/>einer Stadt, in welcher vor wenigen Jahrzehnten die Fremdherr- 
<lb/>schaft gebrochen wurde, nun nicht einmal die Herrschaft der
<lb/>Fremdwörter brechen könne!"

<lb/>Wir dürfen diesen bcsondcrn Umstand nicht aus den Augen
<lb/>verlieren, wir müssen uns also hüten, auf die „eigenthümlichc"
<lb/>Bedeutung, welche die Gesetzesworte in einzelnen deutschen Ge- 
<lb/>genden haben, ein besonderes Gewicht zu legen. Einige Beispiele
<lb/>mögen dies anschaulich machen.

<lb/>Nach §.2. der Wechselordnung sind „Frauen" dem Wechsel- 
<lb/>arreste nicht unterworfen. Das Wort „Frauen" wird in den
<lb/>meisten Gegenden Deutschlands nicht zur Bezeichnung des weib- 
<lb/>lichen Geschlechts, sondern zur Bezeichnung vcrheiratheter
<lb/>Frauenzimmer, im Gegensätze zu ledigen, gebraucht. Deßhalb
<lb/>spricht die Peinliche Gerichtsordnung, um derartige Zweifel nicht
<lb/>aufkommen zu lassen (z. B. 0. 6. 0. art. 119.) stets von „Ehe- 
<lb/>frauen, Wittwen oder Jungfrauen," wenn sie daö ganze weibliche
<lb/>Geschlecht im Sinne hat, und auch in der Leipziger Conferenz
<lb/>wurde der Vorschlag gemacht, „Frauenzinimer" zu sagen. Aber
<lb/>man blieb mit Recht bei dem Ausdrucke „Frauen" stehen (s. Conf.
<lb/>Prot. p. 10.), indem man nicht zweifelte, daß die Richter der
<lb/>einzelnen Länder weniger dem Localsprachgebrauche als dem Wil- 
<lb/>len des Gesetzgebers folgen würden.

<lb/>In einem andern Falle war die Gerichtsprariö nicht so ein- 
<lb/>sichtsvoll. Im 8.4. Ziff. 4. d. W. O. ist festgesetzt, die Zahlungs- 
<lb/>zeit dürfe bei Sichtwechseln nur festgesetzt werden „auf Sicht
<lb/>oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht." Bei einem Wechsel
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0176.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>166 Bemerkungen über die Auslegung der Wechsel-Ordnung.

<lb/>auf Sicht braucht man in Süddeutschland fast allgemein den
<lb/>Ausdruck „nach Sicht," d. h. sogleich nach Sicht. Der Preu- 
<lb/>ßische Verfasser des §. 4. der W. O. hat natürlich seine Ge- 
<lb/>danken in der bei ihm üblichen Weise ausgesprochen, hatte aber
<lb/>nicht im Entferntesten die Absicht, eine sacramentale Formel zu
<lb/>schaffen; es hat daher nicht den mindesten Anstand, daß unser
<lb/>süddeutsches „nach Sicht zahlen Sie" dem norddeutschen „auf
<lb/>Sicht zahlen Sie" ganz ebenbürtig ist. Gleichwohl haben Preu- 
<lb/>ßische Gerichte (vergl. dieses Archiv Bd. II. pag. 429.) aus
<lb/>dem Wortlaute des §. 4. deducirt, daß die Worte „nach Sicht"
<lb/>gesetzlich nicht statthaft seien. Mit Recht hat Gelpke (s. dessen
<lb/>Zeitschrift für Handelsrecht Heft I. p. 188. u. f.) das Unrichtige
<lb/>dieser Ansicht hervorgehoben, welche hoffentlich bald wieder auS
<lb/>der Praxis verschwinden wird.

<lb/>In das Gebiet der Worterklärung will ich auch eine andere
<lb/>Streitfrage rechnen, die ich eben dadurch hervorgerufcn habe, daß
<lb/>ich der Grammatik entgegentrat, ich meine die Streitfrage über
<lb/>die Protesttagel). Bei dieser Streitfrage handelt es sich um den
<lb/>Ausdruck, „am zweiten Werktage," ob damit der zweite Tag,
<lb/>vorausgesetzt, daß er ein Werktag ist, — wie ich annehme — oder
<lb/>der zweite der folgenden Werktage — wie meine Gegner anneh- 
<lb/>men — gemeint sei. Die in der Note angeführten Abhandlungen
<lb/>machen Jedermann klar, daß aus den Conserenz-Protocollen die
<lb/>Absicht der Versammlung nicht klar wird, aber der Wortlaut,
<lb/>spricht gegen mich. Mir ist inzwischen soviel klar geworden, daß
<lb/>der bestrittene Fall der Conferenz selbst nicht allseitig klar vor
<lb/>Augen schwebte, — ich wenigstens habe den Beschluß der Con- 
<lb/>ferenz so aufgcfaßt, wie ich ihn in meinem Commentar zur Wech- 
<lb/>selordnung und in den in der Note erwähnten Abhandlungen
<lb/>erläutert habe. Da nun aber der erhebliche Grund gegen mich

<lb/>■ 1) Die Literatur der Streitfrage ist folgende: meine erläuterte Wechsel- 
<lb/>ordnung (2. Ausl.)p. 9.; und meine Abhandlungen in der allgem. Oestr.
<lb/>Ger. Zeitung v. 1.1852. Bo.75. p. 295. u. f. und in diesem Archiv Bd. II.
<lb/>p. 407—413.; ferner Stubenrauch, Vorträge über die neue Wechs. O. p. 74.
<lb/>und dagegen Aussey in der allg. Oestr. Ger. Zeit. v. 1.1852. No. 56.
<lb/>p. 217. n. f. u. No. 113. p. 445. it. f., ferner Lutteroth in diesem Archiv
<lb/>Bd. II. p. 414. u. s. — Bluntschli, allg. deutsche Wechs. O. p. 82.—
<lb/>Haimerl in seinem Magazin für Rechts- u. Staats-Wiss. Bd. III.
<lb/>p-293. und in diesem Archiv Bd. III. p. 84., endlich Mothes ebendaselbst
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0177.tif"
                   n="167"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0177"/>
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Geheimeirrathe W. Brauer Ln Karlsruhe. 167


<lb/>geltend gemacht wurde, daß dem Hamburger Wechselverkehre, des- 
<lb/>sen Bedürfnissen durch die Protesttage Genüge geleistet werden
<lb/>sollte, mit meiner Gesetzes-Erklärung nicht gedient sei, da andere
<lb/>Conferenzmitglieder, welche ich darüber befragte, gleichfalls die
<lb/>Ansicht meiner Gegner theilen, und die Grammatik nach den
<lb/>Versicherungen meiner Gegner ohnehin so laut um Rache gegen
<lb/>mich schreit, so will ich gern ein Beispiel von patriotischer Ent- 
<lb/>sagung geben, und mich — ein Markus Curtius des Wechsel- 
<lb/>rechts — in den gähnenden Rachen der Controverse stürzen, in
<lb/>der Hoffnung, daß er sich auf ewig schließen werde, nachdem ich
<lb/>der Ansicht meiner Gegner bergetreten bin.

<lb/>8. 4.

<lb/>Daß die Motive des Gesetzes über die Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers und den richtigen Sinn des Gesetzes klaren Aufschluß
<lb/>geben, scheint mir in der Natur der Sache so sehr begründet, daß
<lb/>ich darüber kein Wort verlieren würde, wenn nicht leider Theorie
<lb/>und Praxis diesem Grundsätze vielfach die Anwendung versagten.
<lb/>Hat doch das Preußische Kammergericht in den Entscheidungs-
<lb/>gründen zu einem in Wechselsachen erlassenen Urtheile^ ausge- 
<lb/>sprochen, „wie mißlich es sei, später erschienene Gesetze aus den
<lb/>früher berathenen Motiven zu erläutern 2 3)"; während ein geach- 
<lb/>teter Schriftstellers in Bezug auf die Conferenz-Protocolte rund- 
<lb/>weg erklärt, daß eine in das Gesetz selbst nicht aufgenommene
<lb/>und darin nicht einmal angedeutete Ansicht einzelner Bearbeiter
<lb/>desselben nicht bindend ist," und ein dritter 4) seine Gegner beschul- 
<lb/>digt, daß sie „nur zu sehr den Wünschen und Aeußerungen
<lb/>der Leipziger Conferenz gefolgt sind."

<lb/>Man kann sich bei Anwendung der Motive eines Gesetzes
<lb/>nicht leichthin über deren hermeneutische Bedeutung hinwegsetzen,
<lb/>man muß vielmehr die Natur dieser Motive zuerst einer genauen
<lb/>Beachtung unterwerfen. Wo die Motive eines Gesetzes nicht
<lb/>das gemeinsam berathene Werk der Gesetzgebungs-Commission
<lb/>sind, vielmehr die besondere Arbeit eines ihrer Mitglieder oder
<lb/>eines damit beauftragten Dritten, da können dieselben natürlich
</p>
               <p>

                  <lb/>2) s. Archiv Bd.II.p.95.


<lb/>3) s. Scttl) im Archiv Bd. UI. p. 57.

<lb/>i) s. Martens im Archiv Bd. III. p. 75.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0178.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168 Bemerkungen über die Auslegung der Wechsel-Ordnung.

<lb/>einen anthentischen Werth nicht ansprechen. Wo aber die Mo- 
<lb/>tive die gemeinsam berathene und redigirte Arbeit der sämmtlichen
<lb/>Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung sind, da stellen sie
<lb/>den Willen und die Absicht dieser Versammlung bestimmt vor
<lb/>unsere Augen, dann handelt es sich nicht mehr um „Wünsche
<lb/>und Aeußerungen" von Mitgliedern der Versammlung, sondern
<lb/>es sind die offiziellen Gründe des Gesetzes selbst gegeben.

<lb/>Die Art, wie die Conserenzprotocolle — welche den wesent- 
<lb/>lichsten Theil der Motive unseres Gesetzes bilden — zu Stande
<lb/>kamen, läßt ihre authentische Bedeutung nicht im Zweifel. In
<lb/>den Sitzungen der Conferenz waren Stadtgerichtsrath Or. Han- 
<lb/>sel und später zugleich der nunmehrige Stadtrichter und Com- 
<lb/>mentator der Wechsel-Ordnung Borchardt gegenwärtig, und
<lb/>besorgten die erste Redaction der Protocolle über die Verhand- 
<lb/>lungen. Gleichzeitig war je ein Mitglied der Conferenz für jede
<lb/>Sitzung mit der Redaction des Protokolls beauftragt, welches
<lb/>sich Aufzeichnungen über Gang und Inhalt der Verhandlungen
<lb/>machte. Durch dieses Mitglied wurde dann das von den Pro- 
<lb/>tokollführern entworfene Protokoll überarbeitet, und sodann dem
<lb/>Drucke übergeben. Das gedruckte Protocoll wurde hierauf an
<lb/>sämmtliche Mitglieder vertheilt, welche demselben ihre Bemer- 
<lb/>kungen beisetzten. Aus den Grund dieser gesammelten Bemer- 
<lb/>kungen wurde endlich das Protocoll definitiv festgestellt, in der
<lb/>Versammlung vorgelesen und besprochen, und nach erfolgter Ge- 
<lb/>nehmigung abermals gedruckt. Bei solch einer sorgfältigen Be- 
<lb/>arbeitung der Protocolle enthalten sie gewiß mehr als „Wünsche
<lb/>und Aeußerungen," sie stellen den Geist des Gesetzes und die
<lb/>Absicht der Gesetzgeber dar.

<lb/>Was dagegen die Motive des Preußischen Entwurfs und
<lb/>die gedruckten Berathungen über denselben betrifft, so ist zur Zeit
<lb/>nicht bekannt, wie weit die Bearbeitung dieser Stücke von einzel- 
<lb/>nen Personen, oder den betreffenden Commissionen selbst ausging,
<lb/>sie können daher, insolange uns hierüber keine nähern Aufschlüsse
<lb/>gegeben werden, nicht den gleichen Werth ansprechen, wie die
<lb/>Conserenzprotocolle. Immerhin sind sie aber von Personen aus- 
<lb/>gegangen, welche an der Bearbeitung der Entwürfe Theil ge- 
<lb/>nommen haben, und von den betreffenden Versammlungen ge- 
<lb/>nehmigt, haben daher gleichfalls einen großen Werth für die
<lb/>Auslegung des Gesetzes. Daß dieser Werth in den Punkten,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0179.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 169

<lb/>wo das Gesetz von den frühem Entwürfen abweicht, nur ein
<lb/>historischer ist, kann hieran nichts ändern. Bei allen Fragen,
<lb/>wobei es sich um eine schon in den Entwürfen enthaltene, in den
<lb/>Conferenzen nicht abgeänderte Gesetzesbestimmung handelt, werden
<lb/>wir diese Quellen mit Nutzen zu Rache ziehen, und müssen wir
<lb/>sie zu Rache ziehen, wenn wir nicht mit solchem Selbstgefühle er- 
<lb/>füllt sind, daß wir unsere individuelle Ansicht der vom Gesetzgeber
<lb/>kundgegebenen vorziehen, wo dann der Geist des Gesetzes nichts
<lb/>ist, als — um mit den Worten des Dichters zu reden — „der
<lb/>Herren eigener Geist."

<lb/>Leider sind diese reichhaltigen Quellen, obwohl sämmtlich ge- 
<lb/>druckt, meist nicht in den Buchhandel gekommen; aber sie befinden
<lb/>sich in den Händen vieler Behörden und Privaten, und es ist Pflicht
<lb/>für deren Besitzer, sie bei entstehenden Streitfragen durch ihre öf- 
<lb/>fentliche Benutzung zum Gemeingute deS Publicums zu machen.

<lb/>Man kann diese Quellen, welche zusammen die vollstän- 
<lb/>digen Motive des Gesetzgebers bilden, in drei Abschnitte theilen:

<lb/>I) Periode vom ersten Preußischen Entwürfe bis zur Fest- 
<lb/>stellung des Entwurfs, welcher der Leipziger Conferenz vorgelegt
<lb/>wurde. Es ist bereits an einem andern Orte ausgeführt (s.
<lb/>meine Wechsel-Ordnung p. 6. u. f.), daß der Entwurf zu
<lb/>unserer Wechsel-Ordnung von Preußen ausging, zunächst nur
<lb/>für Preußen bestimmt war, und erst später mit Rücksicht auf ein
<lb/>allgemeines deutsches Gesetz umgearbeitet wurde. Zu diesen
<lb/>Quellen gehören:

<lb/>a) Der Entwurf einer Wechsel-Ordnung nach den Bera- 
<lb/>thungen des Königlichen Staatsrathö (Berlin 1845).

<lb/>b) Erläuterungen zum Entwürfe einer Wechsel-Ordnung
<lb/>nach den Beschlüssen einer Commission des Königlichen Staatö-
<lb/>raths (Berlin 1845).

<lb/>o) Protocolle der zur Berathung berufenen kaufmännischen
<lb/>Sachverständigen über den Entwurf einer W. O. (Berlin 1845).

<lb/>ä) Der nach den Ergebnissen dieser Berathungen abgefaßte
<lb/>Entwurf (Berlin 1846).

<lb/>e) Der an den K. Staatsrath erstattete CommissionS-Ve-
<lb/>richt betr. die Vernehmung von Sachverständigen über den Ent- 
<lb/>wurf einer W. O. (Berlin 1846).

<lb/>k) Verhandlungen der Commission deö K. StaatörathS über
<lb/>den Entwurf des Wechselrechts (Berlin 1847).
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0180.tif"
                   n="170"
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               <p>

                  <lb/>170 Bemerkungen über die Auslegung der Wechsel-Ordnung.

<lb/>II) Der Entwurf, welcher' der Wechselconfercnz zur Bera-
<lb/>thung vorgelegt wurde, mit seinen Motiven. Derselbe erschien
<lb/>im Buchhandel unter dem Titel: „Entwurf einer Wechsel-Ordnung
<lb/>für die Preußischen Staaten nach den Beschlüssen der Commis- 
<lb/>sion des K. Staatsraths." Demselben sind die Motive beige- 
<lb/>druckt. ES erschien diese Schrift zu Berlin im Jahre 1847, in
<lb/>Commission bei W. Besser, gedruckt in der Deckerschen G. O. H.
<lb/>Buchdruckerei.

<lb/>III) Die Protocolle über die Berathungen der Leipziger
<lb/>Wechselconferenz. Von diesen Protocollen erschienen unter dem
<lb/>Titel: „Protocolle der zur Berathung einer allgemeinen deutschen
<lb/>Wechsel-Ordnung in der Zeit vom 20. October bis zum 9. De- 
<lb/>cember 1847 in Leipzig abgehaltenen Conferenz" zwei verschie- 
<lb/>dene Ausgaben:

<lb/>a) die für die Mitglieder der Conferenz resp. deren Regie- 
<lb/>rungen bestimmte offizielle Ausgabe in Folio, gedruckt Leipzig
<lb/>1847 bei Hirschfeld,

<lb/>b) die im Jahre 1848 bei Friedrich Bassermann in Mann- 
<lb/>heim (gelegentlich der Vorlage des Gesetzes an die Badischen
<lb/>Kammern) gedruckte Quartausgabe.

<lb/>§. 5.

<lb/>In der Ankündigung der neuen Ausgabe von Abuguier's
<lb/>bekanntem Werke „des lattres de change et des effets de com- 
<lb/>merce“ wird geredet von dem „Systeme de la nouvelle loi
<lb/>allemande, qui r^pudie tous les grands principes de
<lb/>notre code de commerce,“ es haben somit die Franzosen ein- 
<lb/>gesehen, daß unser Gesetz auf einer ganz andern Grundlage be- 
<lb/>ruht, als ihr von dem Wechselvertrage ausgehendes, französisches
<lb/>System. Aber wir Deutschen werden unser System nur dann
<lb/>richtig entwickeln, wenn wir uns über diese obersten Grundsätze
<lb/>geeinigt haben, und eben deshalb müssen wir über die bestrittene
<lb/>Frage von dem Wesen der Wechselobligation in'ö Reine kommen.

<lb/>Bekanntlich sind hierüber gegenwärtig zwei Theorien auf- 
<lb/>gestellt, die Einertsche Theorie, welche den Wechsel als kauf- 
<lb/>männisches Papiergeld auffaßt, und die Liebesche, wonach der
<lb/>Wechsel als Formalcontract erscheint 5). Es muß diese Streit-

<lb/>5) Ueberdie LiteraturderFrage I) fürPaPiergeld-Theorie: Einert,
<lb/>med. ad jus cambiale III., de indole contractus, quo cambia trassata
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0181.tif"
                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Gcheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 171

<lb/>frage darum entschieden werden, weil' vorausgesetzt, die Wechsel-
<lb/>Obligation ist ein Vertragsverhältniß, auch die allgemcincn
<lb/>Vorschriften des Vertragsrechts auf dieselbe Anwendung finden
<lb/>müssen, im umgekehrten Falle aber dies nicht statthast wäre. Es
<lb/>kann hier natürlich diese Streitfrage nicht zum Abschlüsse gebracht
<lb/>werden, und wollen wir nur bemerken, daß die in neuester Zeit
<lb/>aufgestellte Behauptung, die Wechsel-Obligation sei ein ganz
<lb/>eigenthümlicher Formalact, auf welchen die allgemeinen Vorschrif- 
<lb/>ten über Verträge keine Anwendung fänden, im Wesentlichen
<lb/>mit der Papiergeld-Theorie zusammenfällt, und daher in dieser
<lb/>Richtung eine Vereinigung der beiden Meinungen möglich ist.
<lb/>Hier aber sollen zum Beweise, wie nothwendig eine Vereinigung
<lb/>über dies Princip erscheine, einige Fälle angeführt werden.

<lb/>Sicht man in dem Wechsel ein Vertragsverhältniß, so ist
<lb/>die natürliche Folge davon, daß den Vertrags-Personen gestattet
<lb/>ist, beliebige Nebenberedungen in den Vertrag aufzunehmen, oder,
<lb/>wie ein französisches Tribunal folgerichtig erkannte, „ii est loi-
<lb/>sible au tireur d’une lettre de change, d’y inserer teile clause
<lb/>particuli&amp;re ou restrictive du droit commun qu’il lui convient
<lb/>d’imposer k son preneur“ (s. meine Wechsel O. p. 22).
<lb/>Man kann von diesem Standpunkte aus zwar zugeben, daß alle
<lb/>vom Gesetze verbotenen Clauseln in den Wechselvertrag nicht aus- 
<lb/>genommen werden dürfen, aber man hat gar keinen haltbaren
<lb/>Grund, auch andere Clauseln zu verbieten, denn das Argument,
<lb/>daß der Wechsel dadurch seiner Bestimmung als kaufmännisches
<lb/>Papiergeld entzogen würde, kann von diesem Standpunkte ans
<lb/>nicht geltend gemacht werden, indem es von der Willkür der Ver- 
<lb/>trags-Personen abhängen muß, wie sie den Vertrag abschließen
<lb/>wollen. Gleichwohl ist in der Conferenz ausdrücklich anerkannt
<lb/>worden, daß vom Gesetze nicht ausdrücklich erlaubte Clauseln als

<lb/>nituntur. — ©inert, Wechsel-Recht nach den Bedürfniffen d'esWechselgeschästs
<lb/>des 19. Jahrhunderts p. 1 -132. — Brauer, erläuterte Wechsel-Ordnung
<lb/>(2. Aufl.) p. 10—23. — Stubenrauch, die neue Wechsel-Ordnung p. 17—21.
<lb/>—©inert, das Wesen u. die Form des Literalcontracts (1852).—Gesell,Leit- 
<lb/>faden zum deutschenPrivatrecht(1852), p. 180. II) Für die Contraets-Theo-
<lb/>rie: Liebe, in d en Motiven zumBraunschweigischen Entwürfe.— Liebe, allg.
<lb/>deutsche Wechs.O. (1848) in der Einleitung. — Ladenburg, über den Wechsel- 
<lb/>vertrag im Archiv Bd. I. p. 32—46. — Blnn tschli, allg. deutsche Wechs. O.
<lb/>(1852) p. 3—9. und Ladenburg in den Annalen der Gr. Badischen Ge- 
<lb/>richte v. 1.1852. dlo. 47. p. 309—375.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0182.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172 Bemerkungen über die Auslegung der Wechsel-Ordnung.

<lb/>nicht geschrieben betrachtet werden sollen (Conf. Prot. p.62).
<lb/>Die Anhänger der Vertrags-Theorie werden sich über diese
<lb/>Schwierigkeit auf zweierlei Weise erheben, entweder sie.erkennen
<lb/>„die Wünsche und Aeußerungen" der Conferenz nicht an, stützen
<lb/>sich darauf, daß die Beifügung von Bedingungen und Clauseln
<lb/>im Wechselvertrage nirgends verboten sei, und verfälschen das
<lb/>ganze Wechselrecht durch Zulassung derartiger Clauseln. Von
<lb/>diesem Standpunkte aus vertheidigtBluntschlib) die Statthaftig- 
<lb/>keit der vom Augsburger Handelsstande versuchten Einschwärzung
<lb/>der 14tägigen Acceptationsfrist in die Wechsel, obwohl deren Un- 
<lb/>statthastigkeit in den Conferenz-Verhandlungen (Conf. Prot,
<lb/>p. 37.) ausdrücklich anerkannt wurde.

<lb/>Zwar wird dieser von der Vertrags-Theorie ausgehend ganz
<lb/>consequente Satz nur von Wenigen vertheidigt, aber auch dieje- 
<lb/>nigen Anhänger der Vertrags-Theorie, welche im Interesse des
<lb/>Wechselverkehrs und gestützt auf die Verhandlungen der Confe- 
<lb/>renz die Zulässigkeit solcher Clauseln, als dem Geiste des Gesetzes
<lb/>widersprechend, nicht anerkennen, kommen in ihren Folgerungen
<lb/>zu andern Ergebnissen, als die Anhänger der Papiergeldtheorie.
<lb/>Die Papiergeldtheorie läßt einen Wechsel, der die wesentlichen
<lb/>Erfordernisse eines solchen an sich trägt, als einen reinen Wechsel
<lb/>gelten, und betrachtet die demselben einverleibten unstatthaften
<lb/>Clauseln einfach als nicht vorhanden. Die Vertrags-Theorie
<lb/>aber nimmt die allgemeinen Vorschriften der Landesgesetzgebung
<lb/>über Verträge zur Richtschnur, und kommt z. B. unter Anwen- 
<lb/>dung des Code Nopoleon art. 1172. zu dem Ergebnisse, daß der
<lb/>ganze Wechsel durch solche gesetzwidrige Bedingungen ungültig
<lb/>werde. Ein belehrendes Beispiel giebt hierfür die in neuester
<lb/>Zeit entbrannte Streitfrage über den s. g. Ratenwechsel6 7). Das
<lb/>Wiener Handelsgericht und das N. Oestr. Oberlandesgericht er- 
<lb/>klären — offenbar von der Vertrags-Theorie ausgehend — den
<lb/>mit der cassatorischen Clause! versehenen Wechsel für zulässig und
<lb/>wirksam (s. allg. Oestr. Ger. Zeit. v. I. 1852. No. 94. p.
</p>
               <p>

                  <lb/>6) s.Bluntschli,allg.deutscheW.O.p.53.—-IneinerRecension dieser
<lb/>Schrift, welche in dem zweiten Hefte der Kritischen Zeitschrift für R. W.
<lb/>erscheinen wird, habe ich dessen Ansicht zu widerlegen gesucht.


<lb/>7) Bergt, über den s. g. Ratenwechsel m eine Ausführungen in der Oestr.
<lb/>allg. Ger. Zeit. v. 3.1852. No. 116. p. 458. und in diesem Archiv Bd. III.
<lb/>p. 58.11. f.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0183.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Geheimeiirathe W. Bremer in Karlsruhe. 173

<lb/>370. u. f.). Dagegen glaubt Borchardt (in diesem Archiv
<lb/>Bd. I. p. 199.), von der modificirten Vertrags-Theorie ausgehend,
<lb/>dieser Wechsel sei ungültig, weil er eine unstatthafte Bedingung
<lb/>enthalte. Vom Standpunkte der Papiergeldtheorie erkläre ich
<lb/>den Wechsel für gültig, aber die cassatorische Clausel für non
<lb/>scripta.

<lb/>Eben dahin gehört auch die Controverse über die Wirkrmg
<lb/>des Zinsversprechens im Wechsel. . Wenn das Preußische Kam- 
<lb/>mergericht (s. Archiv Bd. II. p. 95.) bemerkt: „die Gestattung
<lb/>des Zinsvcrsprcchens sei zwar in der allg. Wechs. O. nicht ent- 
<lb/>halten, aber daraus folge noch nicht die Unzulässigkeit der Ziuö-
<lb/>verschreibung, und am allerwenigsten, daß durch das ZinSvcr-
<lb/>sprcchcn dem Wechsel in jeder Beziehung alle Wechselkraft entzogen
<lb/>werde," so enthält dieser Entschcidungsgrund eine zweifache
<lb/>Grundlage. Die Behauptung, das Zinsversprcchen sei zulässig,
<lb/>geht von der Vertrags-Theorie aus, und gestattet derartige Nc-
<lb/>benberedungen; die Behauptung, das Zinsversprechen mache den
<lb/>Wechsel nicht ungültig, beruht auf der Papiergeldtheorie, und
<lb/>anerkennt, daß das Zinsversprechen höchstens pro non scripto
<lb/>zu achten sei. Die richtige Entscheidung des Obertribunals,
<lb/>welches dem ZinSversprechen einfach die wechselmäßige Wirkung
<lb/>absprach (s. Archiv Bd. II. p. 425. 429.), entspricht gewiß der
<lb/>Papiergeldtheorie. Dagegen hat Gelpke (s. dessen Zeitschr. für
<lb/>Hand. R. Heft I. p. 134.), von der Vertrags-Theorie ausgehend,
<lb/>einem derartigen Wechsel alle Wechselkraft abgesprochen.
</p>

            </div>
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                n="174"
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                  <title level="a" type="main">Die Meßfreiheit in Leipzig</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mothes, ...">Vom Herrn Kramerconsulent Dr. Mothes in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>X

<lb/>Die Meßfreiheit in Leipzig.

<lb/>Vom Hrn. Kramerconsulent Ol- Mvthks in Leipzig.

<lb/>Für die Freunde des Wechselrechts dürsten auch solche wech-
<lb/>selrechtliche Untersuchungen, welche zunächst nur particularrecht-
<lb/>liche, sogar nur localstatutarische Fragen betreffen, dennoch nicht
<lb/>ohne Interesse und für dessen Pflege überhaupt nicht ohne Nutzen
<lb/>sein. Insbesondere dürften sie sich für das „Archiv" eignen.
<lb/>Denn sie gehören zum Ausbaue der Geschichte des Wechselrechtes.

<lb/>Der Verfasser wird, wenn er sich in seiner Voraussetzung
<lb/>nicht täuschen sollte und ihm dieser Sprechsaal sich öffnet, seine
<lb/>wenigen geschäftsfreien Stunden aus solche Untersuchungen ver- 
<lb/>wenden und den Stoff in nachstehender Maaße verarbeiten.

<lb/>Besteht in Leipzig für Wechselschuldner noch gegen- 
<lb/>wärtig die Meß- und Marktsreiheit? —

<lb/>In Leipzig bestand bis zu dem §. 10. des Gesetzes wegen
<lb/>Einführung der allgem. D. W. O. v. 25. April 1849 ganz
<lb/>unzweifelhaft das Statut, daß zwischen dem Einlauten und
<lb/>dem Auslauten der dasigen drei Messen gegen Wechselschuldner
<lb/>nicht verfahren werden konnte, wenn sie in dem Wechsel nicht
<lb/>ausdrücklich oder, durch die Setzung des Verfalltages auf
<lb/>einen jener Meßtage, stillschweigend auf diese s. g. Freiheit
<lb/>verzichtet oder dem gerichtlichen Gebote, sich vor der Zah- 
<lb/>lung nicht hinwegzubegeben, nicht nachgekommen, sondern die
<lb/>Messe, für welche sie dies Gebot erhielten, ohne Zahlung ver- 
<lb/>lassen hatten, worauf sie dann in der nächsten Messe auch wäh- 
<lb/>rend der fraglichen Meßtage verhaftet wurden.

<lb/>Mandat vom 6. September 1718.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0185.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>Die Meßfreiheit in Leipzig. V. Hru. Kramercons. Dr. Mothes. 175 «

<lb/>Siegel, Gutachten P. in dessen Corpus juris cam- 
<lb/>biatis. Tom. II., S. 180.

<lb/>Püttmann'ö Leipziger Wechselordnung S. 35.

<lb/>Letzterer fügt noch bei, daß der Wcchselschuldner auch in
<lb/>der Meßwoche zur Zahlung angehalten werden könne, wenn
<lb/>er nach vorhergehender Ladung vor Gericht erscheine und de»
<lb/>Wechsel ohne Vorschützung der Meßfreiheit anerkenne, uitd
<lb/>zwar mit dem Zusatze: „inmaaßen auch dieses als eine still- 
<lb/>schweigende Entsagung der Marktfreiheit anzusehen und der
<lb/>Richter letztere obrigkeitlichen Amts halber in Obacht zu nehmen
<lb/>nicht verbunden ist; dahingegen der Schuldner während der
<lb/>Meßfreiheit keineswegs sofort arretirt oder realiter citirt werden
<lb/>kann." Er beruft sich auf

<lb/>Siegel, Vorsichtiger Wechsel-Gläubiger S. 152.
<lb/>welcher noch dazu fügt, „der Debitor sei aus dem Arrest nicht
<lb/>wieder zu entlassen, wenn er auch sich nachgehends auf die
<lb/>Meßfreiheit beziehet", und auf

<lb/>Barthii Hodegeta forensis Cap. IV. §. IV.
<lb/>Nota c. de processu camb.
<lb/>welcher dasselbe sagt.

<lb/>Wie der Richter in die Verlegenheit kommen solle, sich über
<lb/>diese Zusätze zu erklären, — läßt sich freilich schwerlich begreifen.
<lb/>Denn besteht die Meßfreiheit und ist ihr weder stillschweigend,
<lb/>noch ausdrücklich entsagt, so kann er eben die Ladung nicht ver- 
<lb/>fügen, und freiwillig werden säumige Wechselschuldner sich vor
<lb/>ihm nicht stellen.

<lb/>Hat man diese Meßfreiheit aus Gesetzen über Wechsel
<lb/>und Wechselrecht abzuleiten, so kann bei der allgemeinen Fas- 
<lb/>sung des schon angezogenen Gesetzes v. 25. April 1849 kein
<lb/>Zweifel über ihren Wegfall obwalten. Gründet dagegen sich
<lb/>dieselbe auf die Meß- und Gerichtsverfassung Leipzigs, oder
<lb/>mit andern Worten, gicbt es in Leipzig während der Meß- 
<lb/>wochen in der That einen Stillstand des Civil - Gerichts und
<lb/>insonderheit auch des Handelsgerichts, ein «Justitium, Gcrichts-
<lb/>ferien, so dürfte an ihrem Fortbestände nicht zu zweifeln sein.

<lb/>Treitschke in seiner

<lb/>Encyklopädie der Wechselrechtc, B. 2. s. v. Meßfrei- 
<lb/>heit,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0186.tif"
                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Meßfreiheit in Leipzig.
</p>
               <p>

                  <lb/>verwirft ihre Ableitung aus L. un. Cod. de nundinis (IV.
<lb/>60) deshalb, weil die Bestimmungen derselben auf die meisten
<lb/>deutschen Märkte, welche ebenso wie die Messen, nundinae,
<lb/>keine Anwendung gefunden und mithin durch Desuetudo in
<lb/>Abgang gekommen oder, wie man wohl auch sagen könnte,
<lb/>nicht recipirt worden, und findet sie für Leipzig bestätiget, ledig- 
<lb/>lich in dem

<lb/>Mandate v. 6. Sptbr. 1718.

<lb/>Dieses ist aber sowohl nach seiner Überschrift:

<lb/>„Mandat, daß in den ordentlichen Messen bei der
<lb/>Stadt Leipzig das Wechselrecht, ohne vorher einen
<lb/>Kapturbefehl deshalb auswirken zu dürfen, erequirt
<lb/>werden solle",

<lb/>als auch nach seinem Inhalte ganz unverkennbar ein wechsel- 
<lb/>rechtliches Gesetz. Wäre daher die Ansicht des verehrten Schrift- 
<lb/>stellers begründet, so würde man für Wegfall dieses Institutes
<lb/>zu stimmen haben. Allein derselbe möchte gegen eine solche Aus- 
<lb/>beutung des fraglichen Artikels wohl protestiren, und mit Recht.
<lb/>Denn er hatte schwerlich bei dessen Abfassung eine solche Con-
<lb/>sequenz vor Augen. Ihm galt und konnte es nur gelten, das
<lb/>Institut und seine gesetzliche Begründung im Allgemeinen zu
<lb/>bezeugen.

<lb/>Es wird also nöthig, einen tiesern Blick in die Geschichte
<lb/>der Leipziger Messen, auf die gesetzlichen Anordnungen über die- 
<lb/>selben, auf die Leipziger Gerichtsverfassung und in die Leipziger
<lb/>Wechselgesetzgebung zu werfen.

<lb/>Da, wo man zunächst zu finden hofft, findet sich nichts.

<lb/>Die Leipziger Wechselordnung von 1682 enthält über
<lb/>die Vertagung der Wechselstrenge oder- über die Unstatthastigkeit
<lb/>der Wechselklagen während der Meßwochen keine unmittelbare
<lb/>Bestimmung und Vorschrift, wohl aber in ihrem I. Artikel eine
<lb/>Beziehung auf das weiter unten zu besprechende Marktrescript
<lb/>von 1621 und seine Erläuterung von 1660, es bei ihnen be- 
<lb/>wenden lassend. Die mit ihr gleichzeitige Leipziger Handels- 
<lb/>gerichtsordnung, sowie das Organisationsrescript für
<lb/>die Stadt Leipzig von 1831, — Hänsel, das Verfahren in
<lb/>ganz geringf. Rechtssachen und bei dem Handelsgericht zu Leip- 
<lb/>zig S. 197 abgedruckt, — in welche die Anordnung eines, nur
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0187.tif"
                   n="177"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Kramerconsulent vr. Mothes in Leipzig. 177

<lb/>der Stadt Leipzig eigenthümlichen, „ absonderlichen " Gerichts- 
<lb/>stillstandes gehört hätte, schweigen darüber. Vielmehr ge- 
<lb/>bietet das Handelsgericht im V. Artikel von der Citation die
<lb/>unverzügliche Vornahme ohne Ertheilung einiger Frist,
<lb/>mithin, wie denn doch zu schließen sein möchte, auch ohne
<lb/>die Frist der Meßfreiheit, und gedenkt im I. Artikel „von der
<lb/>Bestellung des Gerichts" keinesweges einer Aussetzung seiner
<lb/>Thätigkeit, bezeichnet vielmehr das Handelsgericht als ein be- 
<lb/>ständiges, also auch stets offenes Gericht.

<lb/>In der

<lb/>Erläuterten Proceß-Ordnung v. 1724
<lb/>findet man, obschon sie für das Leipziger Handelsgericht zunächst
<lb/>gar nicht bestimmt und in ihm nicht gültig ist, zum Tit. XI.
<lb/>§. 5. folgende Worte:

<lb/>„Die Erndten und andere, insonderheit auch die, vor und
<lb/>nach denen hohen Festen, in denen Rechten sonst geord- 
<lb/>nete Feme humanae, sind wegen derer Termine und
<lb/>übriger Actuum Judicialium, außer, was wegen derer
<lb/>ordentlichen Gerichtstage auf dem Lande, der Saat- und
<lb/>Erndtezeit halber, ad Th. II. §. 3. versehen, weiter nicht
<lb/>zu attendiren, noch deshalber, sürnehmlich bei Subhasta-
<lb/>tionen die Exeptio Nullitatis zu verstatten, jedoch ist
<lb/>solches zu Leipzig und Naumburg, auf die da- 
<lb/>selbst gewöhnlichen Meß-Ferien nicht zu er- 
<lb/>strecken, sondern eS sind dieselben, auch in
<lb/>Wechsel-Sachen, wenn nicht der Marktfreiheit
<lb/>ausdrücklich renunciiret, noch ferner zu obser-
<lb/>viren."

<lb/>Zu ihr beschränkt

<lb/>Griebner, Diseurs S. 220.

<lb/>den Wegfall auf die ausdrückliche Verzicht, indem er sagt, daß,
<lb/>wenn der Wechsel in der Meßwoche verfallen, die Wache
<lb/>nicht könne gesetzt werden, sondern bis auf die Zahlwoche ge- 
<lb/>wartet werden müsse.

<lb/>Ganz demgemäß werden die Tage der Meßfreiheit als Ge- 
<lb/>richtsferien betrachtet von den Lehrern des Sächsischen Processeö,
<lb/>namentlich von Liener, 8^st. Free. Jud. §. 59. Observ. Ed. 2.

<lb/>Archiv f. W.-N. III. jo
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0188.tif"
                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Meßfreiheit in Leipzig.
</p>
               <p>

                  <lb/>p. 128., Osterloh, der ordentliche bürgerliche Proceß. B. 1.
<lb/>S. 118 und 178. AuSg. 3.; Hansel, a. a. O. S. 18, welcher
<lb/>sagt:

<lb/>Regelmäßige Sitzungen dieses Gerichtes werden außer
<lb/>den Messen in jeder Woche zweimal, während der Mes- 
<lb/>sen aber, mit Ausnahme der in die Meßfreiheit fallenden
<lb/>Tage, täglich, und zwar die drei letzten Tage der ersten,
<lb/>dem Einlauten vorhergehenden Woche — „Böttcherwoche"
<lb/>— ingleichen während der letzten s. g. Zahlwoche jeden
<lb/>Tag, Vor- und Nachmittags, und zwar zu letzterer Zeit
<lb/>von 5 Uhr an abgehalten.

<lb/>Diese Lehren dürften jedoch schwerlich die Frage völlig er- 
<lb/>ledigen, weil Gerichtsferien in der Regel sich auf gewisse, ihrer
<lb/>Beschaffenheit halber vorzüglich zu beschleunigende Sachen, wo- 
<lb/>hin außer den Besitz-, wohl vorzüglich Wechselsachen gehören,
<lb/>nicht erstrecken. Sie lassen also die Frage offen: Ob nicht für
<lb/>Wechselklagen auch während der Meßfreiheit doch außerordent- 
<lb/>liche Sitzungen zu veranstalten seien? — Wir werden daher um
<lb/>einige Schritte tiefer in die Vergangenheit zurückgehen müssen.

<lb/>Das schon erwähnte Mandat von 1718 behandelt die Markt- 
<lb/>freiheit als eine bereits bestehende Einrichtung, indem es nach
<lb/>dem ausdrücklichen Anerkenntnisse des Grundsatzes der innern
<lb/>Handelspolitik, daß eine schleunige Anlegung und energische Voll- 
<lb/>streckung des Personal-Arrestes aus dem Wechsel zur Hebung des
<lb/>Credits beitrage, mehrere darauf bezügliche Anordnungen trifft
<lb/>und dann dahin einlenkt, sich zu verwahren gegen die Absicht
<lb/>einer Schmälerung der „gewöhnlichen Marktsreiheit" in
<lb/>den ersten Wochen der drei Leipziger Messen, die s. g. Bött- 
<lb/>cherwoche noch nicht mitzählend, und darauf anordnet, daß
<lb/>vielmehr dieselbe „zu Beförderung derer Commerzien
<lb/>nach wie vor, und wie es Herkommen ist, beibehalten
<lb/>werde."

<lb/>Lediglich in einem Herkommen, also ohne alle gesetzgeberische
<lb/>Autorität, wie es hiernach scheinen möchte, besteht aber das In- 
<lb/>stitut nicht.

<lb/>Unterm 1. Mai 1286 sicherte Dietrich mittelst Briefes —
<lb/>abgedruckt in Heinholdt, Vorzugs - Rechte der Stapel- und
<lb/>Meßgerechtigkeit in Leipzig re. Leipzig, 1741. S. I. — „Allen,
<lb/>die in Leipzig Handlung treiben wollen oder schon treiben, selbst
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0189.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>Vom 45nt. Kramerconsulent Dr. Mothes in Leipzig. 179

<lb/>Denen, mit deren Herren er öffentliche Feindschaft habe, zu,
<lb/>daß er ihnen in dieser seiner Stadt nicht wolle beschwerlich fal- 
<lb/>len, daß ihre Güter weder von ihm, noch von Anderen sollten
<lb/>angehalten werden, und erklärt gewiß sehr characteristisch: „Wir
<lb/>wollen auch die Kaufleute, sie mögen sein, wo sie wollen, die ge- 
<lb/>dachte unsere Stadt und Uns hiermit ehren werden, daß sie
<lb/>ihre Maaren in diese Stadt bringen, soviel möglich handhaben
<lb/>und beschützen." Im Jahre 1466 versicherte aus der „Newen-
<lb/>statt" (Neustadt an der Orla) der Kaiser Friedrich der Dritte
<lb/>(Heinholdt, S. II.) auf das Gesuch der Herzöge, Ernst und
<lb/>Albrecht, für Leipzigs Jahrmarkt auf den Neujahrstag und die
<lb/>nächsten acht Tage darnach, denselben confirmirend, Allen, die
<lb/>.davon und dazu ziehen und ihn besuchen, Kaiserliches
<lb/>sicheres Geleit. Dieses erstreckte Maximilian der Erste als
<lb/>römischer König auö Worms unterm 20. Juli 1497 (Heinholdt,
<lb/>S. IV.) in Gewährung des Ansuchens von Herzog Albrecht auf
<lb/>die drei Jahrmärkte von Sonntag Jubilate bis Cantate, vom
<lb/>nächsten Sonntag nach Michael acht Tage und vom Neu- 
<lb/>jahrstage ebenso lang, mithin genau auf die Zeit der jetzigen
<lb/>Meßfreiheit. Dies wurde von ihm aus Constanz unterm 21.
<lb/>Juni 1507 wiederholt, ferner vom Pabste Leo X. am 8. De- 
<lb/>cember 1514 mit den kirchlichen Schutzwaffen ausgestattet, und
<lb/>von Carl V. aus Worms unterm 11. Februar 1521 und aus
<lb/>Augsburg unterm 15. October 1547 bestätiget. (Heinholdt,
<lb/>S. IV. flg. und „der Stadt Leipzig Ordnungen rc." Leipzig, 1701.
<lb/>S. 2 flg.) Diese Anordnungen gingen sodann in das Leipzi- 
<lb/>ger Marktrescript v. 25. Juli 1621 und in dessen Erneu- 
<lb/>erung und Erweiterung vom 21. Decemb. 1660, sowie, gedach- 
<lb/>ter Maaße, in das Mandat von 1718 über.

<lb/>Damit dürfte bewiesen sein, daß die Meßfreiheit keineöwegeS
<lb/>aus einer wechselrechtlichen Quelle fließe, sondern eine Reliquie
<lb/>des Mittelalters und zwar ein sicheres Geleit, also seinem eigent- 
<lb/>lichen Wesen nach ein allgemeines, regelmäßig wiederkehrendes
<lb/>Moratorium, ein Anstandbricf fei.

<lb/>Je nachdem man nun meint, das Moratorium sei eine Folge
<lb/>des ^ustitü oder das -lustitiurn eine Folge des Moratorium, kann
<lb/>man an die Frage gelangen:

<lb/>Ob die Meßfreiheit nicht bereits vor der neuen

<lb/>Wechselgesetzgebung durch die Verfassungsur-

<lb/>12*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0190.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180 Die Meßfreiheit in Leipzig.

<lb/>künde des Königreichs Sachsen vom 4. Septem- 
<lb/>ber 1831.

<lb/>aufgehoben worden, indem dieselbe §.4. besagt: „Moratorien
<lb/>dürfen von Staatswegen nicht crtheilt werden." Allein schon
<lb/>nach dem Wortlaute sind ganz unverkennbar hierunter solche Mo- 
<lb/>ratorien gemeint, welche zu Gunsten einer gewissen Person konn- 
<lb/>ten ertheilt werden und wohl nach Reichsgesetzen — Policei-
<lb/>Ordnung v. 1577. Mt. 25. §. 3., wo sie auch „Quinquene-
<lb/>len" genannt werden, dem Visitations-Abschiede v. 1713.
<lb/>§. 12. — als nach sächsischen Gesetzen, — Erledigung
<lb/>der Landesgebrechen von 1661. Mt.: Justizsachen, 8- 79.,
<lb/>Dccision 30. v. 1661 — unter gewissen Voraussetzungen er-
<lb/>thcilt werden konnten. Das Handelsgericht zu Leipzig behandelt
<lb/>daher mit Recht die Meßfreiheit als ein noch bestehendes Rechts- 
<lb/>institut.

<lb/>Bei der großen Sorgfalt, welche Sachsens Fürsten und Re- 
<lb/>gierung bereits in frühester Zeit, nach Obigem urkundlich seit
<lb/>dem Jahre 1286, und sogar in Perioden, wo das Land von
<lb/>Kriegen durchtobt wurde, in einer langen Reihe von Gesetzen,
<lb/>welche Meißners Codex der europäischen Wechsel-Rechte, B. 1.
<lb/>S. 267 flg. nur zu dem dort relevanten Theile giebt, dem Säch- 
<lb/>sischen Handel widmeten, mag die Frage nicht beftemden: Wie cs
<lb/>komme, daß die Meßfreiheit noch gegenwärtig bestehe? — Ab- 
<lb/>gesehen davon, daß bei der gegenwärtig in vielen Staaten er- 
<lb/>folgten Einführung von Gerichtöferien diese Frage an Schärfe
<lb/>verliert, so vergesse man nicht die Warnung Ulpians L. 2. JD.
<lb/>de const. prine. 1. 4.

<lb/>In rebus novis constituendis evidens esse utilitas de- 
<lb/>bet, ut recedatur ab eo, quod diu aequum visum est,
<lb/>und so hat sich vor mehreren Jahren aus Anfrage, der Regierung
<lb/>der Handelsvorstand zu Leipzig gegen die Aufhebung des Insti- 
<lb/>tuts erklärt. In das Asyl der Meßfreiheit flüchten nur schlechte
<lb/>Schuldner, meistens Leute, von denen vor, während und nach
<lb/>der Meßfreiheit nichts zu erlangen ist, als wozu sie allenfalls sich
<lb/>selbst entschließen, ferner von solchen, die aus der Hand in den
<lb/>Mund leben, und von solchen, die nur dann nach und nach zahlen
<lb/>können, und wohl auch wollen, wenn sie neue Waare erhal- 
<lb/>ten. Diese gibt man ihnen aber nicht oder doch nicht genug
<lb/>Credit und sie müssen daher die kleinen „geretteten" oder richtiger
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0191.tif"
                   n="181"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Kramerconsulent Do. Mothes i» Leipzig. 181

<lb/>ihren Gläubigern entzogenen und ihre auss Neue erworbenen
<lb/>Mittel auf Complettirung ihres Lagers verwenden, können also
<lb/>nur einen Theil ihres Gewinns von Messe zu Messe zur Abzah- 
<lb/>lung verwenden. Entziehet man allen diesen Personen die
<lb/>Möglichkeit, vermöge der Meßfreiheit sich unter die Einkaufs-
<lb/>Fieranten zu mischen, so entziehet man nicht allein daö, was sie
<lb/>nach und nach abzahlen, sondern auch dem Platz den Absatz an
<lb/>dieselben.
</p>

            </div>
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                n="182"
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                 n="XI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Berechnung der Protesttage</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Deutsche W.O., Art. 41. u. 92.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Borchardt, ...">Vom Herrn Stadtrichter Borchardt in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>XI.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Berechnung der Protesttage.
<lb/>(Deutsche W.-O., Art. 41. u. 92.)

<lb/>Vom Hrn. Stadtrichter Bvkchardt in Berlin.

<lb/>In dem Band 2. p. 407 und 414 dieses Archivs sind zwei
<lb/>Aufsätze, welche sich mit einer Auslegung des Schlußsatzes des
<lb/>Art. 41. der Wechsel-Ord. beschäftigen, mitgetheilt. Beide sind
<lb/>darin einig, daß unter dem ersten Werktage nicht der Zahlungs- 
<lb/>tag zu verstehen; sie weichen aber darin von einander ab, daß der
<lb/>eine verlangt, daß beide Protesttage auch Werktage sein müssen,
<lb/>während der andre solches nur auf den zweiten Protesttag beschränkt
<lb/>wissen will. Die Frage ist zu wichtig, als daß nicht Jeder berech- 
<lb/>tigt erscheinen müßte, ein Scherflein zur Auslegung beizutragen.
<lb/>Denn mit andern Worten, sollte ein Zweifel über die Auslegung
<lb/>des Art. 41. begründet sein, so hieße eS, das ganze Wechselrecht in
<lb/>Frage stellen. Die Wechsel, welche pünktlich bezahlt werden, bilden
<lb/>zwar den größten Theil; aber diejenigen, welche nicht pünktlich
<lb/>eingelöst werden, nöthigen zum Regreß und verlangen eventual- 
<lb/>richterlichen Schutz. Wären nun Zweifel über die Bedingungen
<lb/>des Regresses, so wird der Regreß selbst unsicher gemacht und
<lb/>, somit die Haltbarkeit des Wechselgesetzes erschüttert. Diesen Vor- 
<lb/>wurf müssen wir zurückzuweisen suchen! —

<lb/>Der §. 33. des preuß. Entwurfs, welcher der Leipz. Con-,
<lb/>ferenz-Berathung zum Grunde lag, lautet:

<lb/>Respecttage finden fortan bei Wechseln nicht statt. .

<lb/>Und §. 40. schließt:

<lb/>Die Erhebung des Protestes ist schon am Zahlungstage
<lb/>von 3 Uhr Nachmittags an zulässig, sie muß aber späte- 
<lb/>stens am nächstfolgenden Werktage geschehen.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0193.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>Vom -Hrn. Stadtrichter Borchardt iir Berlin. 183

<lb/>In dem Leipz. Conferenz-Protokoll 15. erklärten sich die
<lb/>Abgeordneten im Allgemeinen mit §. 33. einverstanden und nur
<lb/>in Betreff des §. 40. war Divergenz der Meinung. Nachdem
<lb/>namentlich Seitens Hamburgs ausgeführt worden, daß die dor- 
<lb/>tige Girobank der Kasstrer für alle in Hamburger B'anco zu lei- 
<lb/>stenden Zahlungen sei und die Manipulationeil bei der Bank so
<lb/>zeitraubend seien, daß oft zwei Tage darüber hingehen können, be- 
<lb/>vor der Gläubiger Sicherheit über eine ihm geleistete (gutgcschric-
<lb/>bene) Zahlung erhält, und nachdem ferner Seitens Holsteins die
<lb/>Entferntheit der Orte und häufigen schlechten Wege bei böser
<lb/>Jahreszeit hervorgehoben worden, erklärte die Majorität der Ver- 
<lb/>sammlung:

<lb/>1) daß der Protest am Verfalltage nicht erhoben werden
<lb/>könne, sondern am Tage nach Verfall, und

<lb/>2) daß auch noch am zweiten Tage nach Verfall die Pro-
<lb/>tcsterhebung zulässig sein solle.

<lb/>Bei der nochmaligen Berathung im Protocoll 30. wurde der
<lb/>erste Beschluß aufgehoben, der zweite beibehalten. In beiden
<lb/>Berathungen war leitender Gesichtspunkt, daß man die Partieu-
<lb/>largesetzgebung vermeiden und lieber eine für einzelne Städte
<lb/>oder Länder erforderliche unvermeidliche Singularität zum allge- 
<lb/>meinen Princip erheben wolle; darum fügte man sich in die zwei
<lb/>Protesttage, welche nur für Hamburg und Holstein gefordert waren.
<lb/>Abgesehen nun davon, daß schon der Umstand, daß die Ham- 
<lb/>burger Bank nur an Werktagen geöffnet ist und daher auch
<lb/>nur an diesen dort die nöthige Manipulation der Geldabschrei- 
<lb/>bung stattsindet und daher nur diese dem Gläubiger die Zeit zu
<lb/>den nöthigcn Schritten gewähren und sonach schon dieser Um- 
<lb/>stand allein darauf deutet, daß die beiden, nach dem Zahlungs- 
<lb/>tage eintretenden Protesttage zugleich Werktage sein müssen, so
<lb/>heißt es noch wörtlich im Leipz. Protocoll 33. bei der Berathung
<lb/>des von der Fassungs-Commission neu redigirten.Entwurfs, aus
<lb/>welchem die Wechselordnung hervorgegangen, 8.42. (jetzt §.41.):

<lb/>„Hinsichtlich der Fassung des §. 42. bemerkte der Herr Ab- 
<lb/>geordnete von Frankfurt:

<lb/>Nach den in Mitte liegenden Beschlüssen sei der Inhaber
<lb/>des Wechsels zwar berechtigt, den Wechsel schon am Zahlungs- 
<lb/>tage zur Zahlung präsentircn und im Falle der Zahlungswcigc-
<lb/>rung protestiren zu lassen, allein er genüge auch dann seiner
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0194.tif"
                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184 Ueher die Berechnung der Protesttage.

<lb/>Verpflichtung, wenn er den Wechsel nicht am Zahlungstage selbst,
<lb/>sondern erst am folgenden oder auch am zweiten Werktage nach
<lb/>dem Zahlungstage zur Zahlung präsentiren und protestiren lasse.
<lb/>Die vorgeschlagene Fassung des §. 42., welche keine dispositive
<lb/>Bestimmung über den Zeitpunkt enthalte, an welchem die Prä- 
<lb/>sentation zur Zahlung rechtzeitig geschehe, vielmehr nur hinsicht- 
<lb/>lich des Protestes ausspreche, daß dessen Erhebung sowohl am
<lb/>Zahlungstage, als an den beiden folgenden Werktagen
<lb/>rechtzeitig stattfinde, scheine daher zur Beseitigung möglicher
<lb/>Zweifel einer Vervollständigung zu bedürfen. Aus diesem Grunde
<lb/>erlaube er sich, darauf anzutragen, entweder dem §. 42. etwa
<lb/>folgende Fassung zu geben:

<lb/>.Zur Ausübung des „Regresses" ist erforderlich:-

<lb/>1) daß der Wechsel am Zahlungstage oder an einem der
<lb/>beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage zur Zah- 
<lb/>lung präsentirt worden ist, und

<lb/>2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung
<lb/>der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenomme- 
<lb/>nen Protest dargethan wird.

<lb/>Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage und
<lb/>an den beiden aus den Zahlungstag folgenden Werktagen
<lb/>zulässig.

<lb/>oder, falls der damaligen Fassung der Vorzug gegeben werden
<lb/>sollte, doch zu Protokoll zu bemerken, daß auch die dermalige
<lb/>Fassung des §. 42 nur in der angegebenen Weise zu ver- 
<lb/>stehen sei.

<lb/>Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, daß, da die
<lb/>Protestlevirung als einzige Beurkundung der geschehenen Präsen- 
<lb/>tation zur Zahlung vorgeschrieben sei, durch die Bestimmung,
<lb/>wonach der Protest nicht allein am Zahlungstage, sondern
<lb/>auch noch an den beiden folgenden Werktagen rechtzeitig
<lb/>geschehen könne, bereits implicite ausgesprochen sei, daß auch die
<lb/>Präsentation zur Zahlung innerhalb dieser Frist rechtzeitig ge- 
<lb/>schehe. Hiernach bedürfe die Fassung des §. 42. der vorgeschla- 
<lb/>genen Vervollständigung nicht, dagegen war man allseitig da- 
<lb/>mit einverstanden, daß die obige Auslegung des §.42.
<lb/>als die allein richtige und als dem Wortlaute und der
<lb/>Absicht des Gesetzes entsprechende, im Protokolle an-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0195.tif"
                   n="185"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Stadtrichter Borchardt in Berlin. 185

<lb/>erkannt und der zweiten Alternative des Antrages ge- 
<lb/>mäß darin beurkundet werde."

<lb/>Und demnächst zum 8.94. und 95. im Protocoll 34., welche
<lb/>lauteten:

<lb/>„Die Zahlung des Wechsels, die Herausgabe eines
<lb/>Wechsel-Duplicats, die Erklärung über die Annahme, so
<lb/>wie jede andere Erklärung, können nur an einem Werk- 
<lb/>tage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem
<lb/>die Vornahme einer der vorstehenden Handlungen späte- 
<lb/>stens gefordert werden mußte, auf einen Sonntag oder
<lb/>allgemeinen Feiertag, so muß diese Handlung am nächsten
<lb/>Werktage gefordert werden.

<lb/>Bestehen an einem Wechsel platze allgemeine Zahltage
<lb/>(Kassirtage), so braucht die Zahlung eines zwischen den
<lb/>Zahltagen fällig gewordenen Wechsels erst am Zahltage
<lb/>geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht
<lb/>lautet.

<lb/>Die im 8- 42 für die Aufnahme des Protestes Man- 
<lb/>gels Zahlung bestimmte Frist darf jedoch nicht überschrit- 
<lb/>ten werden",
<lb/>wurde bemerkt:

<lb/>„Auf Vorschlag verschiedener Conferenzmitglieder wurde
<lb/>ohne Widerspruch beschlossen, den 8- 89. mit dem §. 94.
<lb/>zu vereinigen, ferner demselben im Anfänge einen Zusatz
<lb/>zu geben, und ihn dann (vorbehältlich. einer nochmaligen
<lb/>Prüfung durch die Redactionö-Commission) etwa folgen- 
<lb/>der Gestalt zu fassen:

<lb/>Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder an einem
<lb/>allgemeinen Feiertage, so ist der nächste Werktag
<lb/>der Zahlungstag. Auch die Aufforderung zur
<lb/>Herausgabe eines Wechselduplicats und zur Annahme
<lb/>oder zu einer andern Erklärung, sowie die Protest- 
<lb/>erhebung kann nur an einem Werktage geschehen.
<lb/>Fällt (u. s. w&gt; wie im Entwürfe.)

<lb/>Zum 8- 95 ward ohne Widerspruch genehmigt, im ersten
<lb/>Absätze in der dritten Zeile vor: „Zahltage" einzuschalten:
<lb/>„nächsten". Zugleich wurde bemerkt, der zweite Absatz
<lb/>solle ausdrücken: Die Protestzeit sei nach dem im Wech- 
<lb/>sel angegebenen Zahlungstage zu berechnen, und
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0196.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186 Ucber b. Berechn, b. Protesttage v. Hr». Stabtrichter Borcharbt.

<lb/>demnach bleibe es dabei, daß ein am Sonntage oder
<lb/>Montage fälliger Wechsel spätestens am Mittwoch pro-
<lb/>testirt werden müsse."

<lb/>Dieser Schlußsatz wurde ausdrücklich deshalb bemerkt, um
<lb/>hervorzuheben, daß die Cassirtage, wenn auch nur zwei in der
<lb/>Woche bestehen, wie in Bremen und Augsburg, keinen Einfluß
<lb/>auf die Protestzeit ausüben. —

<lb/>Aber auch die Wortfaffung des Art. 41. erscheint vollkommen
<lb/>klar. Denn wenn es heißt, daß der Protest am Zahlungstage
<lb/>zulässig, so kann unter Zahlungstag nur derjenige Tag verstan- 
<lb/>den werden, den das Gesetz als solchen bezeichnet. Dieses ist
<lb/>geschehen in Art. 92., der den Unterschied zwischen Verfalltag und
<lb/>Zahlungstag ausdrücklich hervorhebt und angiebt, daß der Zah- 
<lb/>lungstag ein Werktag ist. Nachdem so das Gesetz den frühe- 
<lb/>sten Tirmin zur Protesterhebung bestimmt, läßt dasselbe den
<lb/>spätesten noch folgen, in den Worten: „am zweiten Werktage
<lb/>nach dem Zahlungstage." Diese letzten Worte können consequent
<lb/>in der Auslegung fortgefahren nur bedeuten, daß der Inhaber
<lb/>nach Ablauf des im concreten Falle ermittelten Zahlungstags
<lb/>des Wechsels nicht bloß noch den auf diesen Tag folgenden er- 
<lb/>sten Werktag, sondern auch selbst den noch ferner folgenden
<lb/>zweiten Werktag zur rechtzeitigen Protesterhebung benutzen
<lb/>kann. Dieser Auslegung ist auch stets das Stadtgericht zu Ber- 
<lb/>lin gefolgt und hat angenommen, daß der Zahlungstag sowohl,
<lb/>als die demselben folgenden beiden Protesttage Werktage sein
<lb/>müssen. —

<lb/>Schließlich wollen wir noch erwähnen, daß allerdings noch
<lb/>eine andre Frage, die in den Leipz. Conferenz-Protokollen nicht
<lb/>ausdrücklich erörtert ist, hier aufgeworfen werden könnte, näinlich
<lb/>die, ob die Vorschrift des Art. 41. nur auf acceptirte oder
<lb/>auch auf nicht acceptirte Wechsel zu beziehen. Ich glaube indeß
<lb/>das Letztere annehmen zu müssen, weil einerseits, wenn das Ge- 
<lb/>setz nicht unterscheidet, auch der Richter nicht zu unterscheiden
<lb/>hat, und andrerseits auch Wechsel ohne vorhergegangenes Accept
<lb/>vom Bezogenen eingelöst werden können und die Protesttage
<lb/>selbst nur zu Gunsten des Wechselinhabers, nicht auch zu Gun- 
<lb/>sten des Bezogenen oder Acceptanten eingesührt worden sind.

<lb/>B o r ch a r d t, Stabtrichter.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0197.tif"
                n="187"
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            <div xml:id="d37023e18532"
                 ana="scope_-_187-189"
                 type="article"
                 n="XII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Wechselprotesttage</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Brinckmann, C. H. L.">Vom Herrn Dr. C. H. L. Brinckmann, Dozenten der Rechte u. außerordentl. Mitglied des Spruchcollegiums zu Heidelberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>XII.

<lb/>Ueber die Berechnung der Wechselprotesttage.

<lb/>Vom Hrn. Dr. C. H. L, Brinckmann, Dozenten der Rechte und
<lb/>außerordentl. Mitglied des Spruchkollegiums zu Heidelberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Berechnung der Wechsclprotesttage nach §. 41.
<lb/>der Wechselordnung ist des Streitens kein Ende *). Nach meiner
<lb/>Meinung ist die Streitfrage aus der Wechselordnung selbst ein- 
<lb/>fach und kurz zu beantworten und für meine Zuhörer schon lange,
<lb/>wie ich glaube, beantwortet. Unter den bisher öffentlich ausge- 
<lb/>sprochenen auöeinandergehenden Ansichten scheint aber die Frage
<lb/>eine brennende für die Praxis werden zu wollen, und dieses ist
<lb/>die Veranlassung dieser wenigen Zeilen.

<lb/>Ueber die Berechnung der Protesttage bin ich der Ansicht
<lb/>Brauers, welche er in seiner Erläuterung zu §. 41. der Wech- 
<lb/>selordnung ausspricht. Zunächst bin ich dieses schon aus densel- 
<lb/>ben Gründen, welche er in der allgemeinen österreichischen Ge- 
<lb/>richtszeitung von 1852, Nr. 75., und in dieser Zeitschrift, Bd. 2.
<lb/>S. 407ff., aufstcllt und aus dem Inhalte der Konferenzprotokolle,
<lb/>nämlich aus der in denselben ersichtlichen' sententia legis ent- 
<lb/>nimmt. Seine Ansicht geht bekanntlich dahin, daß der Wechsel- 
<lb/>protest wegen Nichtzahlung spätestens am zweiten Tage nach dem
<lb/>Zahlungstage erhoben werden müsse, sofern dieser zweite Tag ein
<lb/>Werktag ist. — Auf eine Beantwortung desjenigen, was gegen
<lb/>Brauers Begründung seiner Ansicht vorgebracht worden ist, einzu- 
<lb/>gehen, ist nicht die Absicht dieses kleinen Aufsatzes. Derselbe soll nur
<lb/>darauf Hinweisen, daß wir für diejenigen, welche für das Ver-

<lb/>1) Vergl. Haimerls Magazin für Rechts- und Staatswissenschaft, Vd. 0.

<lb/>S. ist.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0198.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188 Ueber die Berechnung der Wcchftlprotesttage.

<lb/>ständniß des §. 41. der Wechselordnung nicht die Absicht der
<lb/>Verfasser des Gesetzes gelten lassen wollen, oder dieselbe in
<lb/>Zweifel stellen und sich an den Wortlaut der Gesetzesstelle hängen,
<lb/>in dem Wechselgesetze selbst eine ausreichende Unterstützung für
<lb/>die Richtigkeit der Brauerschen Meinung haben. Zugegeben wird
<lb/>wohl werden, daß eine Gesetzesstelle, deren Verständniß in Zweifel
<lb/>gezogen wird, durch eine andere, keinen Zweifel erregende Stelle
<lb/>desselben Gesetzes interpretirt werden darf. Eine solche haben
<lb/>wir in der Wechselordnung §. 92-, also lautend:

<lb/>„Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder allge- 
<lb/>meinen Feiertage, so ist der nächste Werktag der Zahlungs- 
<lb/>tag. Auch die Herausgabe eines Wechselduplikats, die
<lb/>Erklärung über die Annahme, so wie jede andere Erklä- 
<lb/>rung können nur an einem Werktage gefordert werden.
<lb/>Fällt der Zeitpunkt, in welchem dke Vornahme einer der
<lb/>vorstehenden Handlungen spätestens gefordert werden
<lb/>mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so
<lb/>muß diese Handlung spätestens am nächsten Werktage ge- 
<lb/>fordert werden."

<lb/>„Dieselbe Bestimmung findet auch aus die Pro- 
<lb/>testerhebung Anwendung."

<lb/>Dieser § bestimmt also mit dürren Worten, daß, wenn der
<lb/>Zeitpunkt, an welchem der Protest spätestens erhoben werden
<lb/>darf, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, die
<lb/>Protestaufnahme spätestens am folgenden Werktage statthaben
<lb/>müßte. Diese Bestimmung geht in ihrer Allgemeinheit und nach
<lb/>ihrem Wortlaute gerade auf den Protest Mangels Zahlung, des- 
<lb/>sen Aufnahmezcit in Streit gezogen worden ist. Auch die Kon-
<lb/>serenzprotokolle weisen dasselbe nach. Vergl. Protokoll der
<lb/>Sitzung XXIII. zu 8. 84. des preußischen Entwurfes, und
<lb/>Protokoll der Sitzung XXXIV. zu §. 94. des Entwurfes der
<lb/>Fassungskommission. Nach der Ansicht der Gegner Brauers
<lb/>würde der §. 92. für die fragliche Protestaufnahme keinen Sinn
<lb/>haben. Denn hätte der Wechselinhaber außer dem Zahlungs- 
<lb/>tage jedenfalls zwei Werktage zur Protestcrhebung, so könnte, da
<lb/>er spätestens am zweiten Werktage den Protest aufnehmen las- 
<lb/>sen muß, der letzte Protesttag niemals auf einen Sonntag oder
<lb/>allgemeinen Feiertag fallen, was doch der §. 92. der Wechselord- 
<lb/>nung vorauösetzt und worauf seine Bestimmung gerichtet ist.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0199.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. vr. C. H. L. Vrinckma»n, Doz. d. Rechte re. zu Heidelberg. 189

<lb/>Der §. 92. nimmt mithin für den §. 41. dasselbe Verständniß,
<lb/>denselben Inhalt an, welche Brauer ihm beilegt, nämlich, daß
<lb/>der Protest spätestens am zweiten Tage nach dem Zahlungstage,
<lb/>wenn dieser zweite Tag aber ein Sonntag oder allgemeiner Feier- 
<lb/>tag ist, am nächsten Werktage erhoben werden muß.

<lb/>Uebrigenö versteht es sich von selbst, daß der letzte Protest- 
<lb/>tag nach dem Zahlungstage nicht nach dem Verfalltage bestimmt
<lb/>wird. Verfällt z. B. ein Wechsel an einem Sonntage, so ist der
<lb/>Montag, falls dieser ein Werktag ist, der Zahlungstag, und wenn
<lb/>die Mittwoche ein allgemeiner Feiertag ist, der Donnerstag, sofern
<lb/>dieser ein Werktag ist, der letzte Protesttag.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0200.tif"
             n="190"
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         <div xml:id="d37023e18754">
            <head>Präjudizien</head>
            <div xml:id="d37023e18759"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="3.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ungültigkeit der auf Zinsen lautenden Wechsel</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Ungültigkeit der auf Zinsen lautenden Wechsel *). -

<lb/>Vor der allgemeinen deutschen Wechselordnung waren ver- 
<lb/>zinsliche eigene (nicht aber trassirte) Wechsel üblich. Auch der
<lb/>auf der Leipziger Conferenz vorgelegte preußische Entwurf ent- 
<lb/>hielt in 8. 88. die Bestimmung:

<lb/>„In eigenen Wechseln können mit wechselmäßigcr Wir- 
<lb/>kung auch Zinsen der verschriebenen Summen versprochen
<lb/>werden."

<lb/>Dieser Satz wurde aber in der 24. Conferenz v. 22. Nov.
<lb/>1847 beseitiget, ohne Zweifel darum, weil er sich mit dem Wesen
<lb/>des Wechsels nicht verträgt. Dieser ist nämlich nach der ganzen
<lb/>Auffassung der Conferenz kein Additional-, sondern ein Formal- 
<lb/>act, welcher die Natur des Wechselgeschäftes bedingt, ohne Rück- 
<lb/>sicht auf das dem Wechsel zu Grunde liegende Rechtsverhältniß,
<lb/>weshalb es auch keine Verschreibungen nach Wechselrecht giebt:
<lb/>ein Wechsel kann nicht die doppelte Eigenschaft eines Wechsels
<lb/>und einer Urkunde über das damit zusammenhängende Rechts- 
<lb/>geschäft haben. Ein eigener Wechsel muß, wie der trassirte, ein
<lb/>Handelspapier sein, dessen Nennwerth in seinem Conterte geschrie- 
<lb/>ben ist (vergl. Art. 4. Nr. 2., Art. 96. Nr. 2. der allgem. W.
<lb/>£&gt;.); er darf daher so wenig auf Kündigung als auf Verzinsung
<lb/>gestellt sein. Werden kn einem eigenen Wechsel dennoch Zinsen
<lb/>versprochen, so ist nicht dieses Versprechen als nicht beigefügt zu
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Aus C. Arends, Sammlung interessanter Erkenntnisse aus dem ge- 
<lb/>meinen u. bayer'schen Civilrechte u. Prozesse, Bd. HL Heft 3. nr. XLVII.
<lb/>S. 412.
</p>
            </div>
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                n="191"
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            <div xml:id="d37023e18842"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="4">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Versprechen von Zinsen ist im Wechsel unzulässig und wird für nicht geschrieben erachtet</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>betrachten, sondern die ganze Urkunde verliert ihre wechselmäßigc
<lb/>Eigenschaft und Kraft; denn eine Urkunde, welche nur bezüglich
<lb/>der Hauptsummen, nicht aber der Zinsen ein Wechsel wäre, würde
<lb/>kein negotiables Papier, jedenfalls nur bezüglich der Hauptsumme,
<lb/>also nur theilweise indossirbar sein, was nothwendig den Wcch-
<lb/>selverkehr verwickeln und unsicher machen müßte.

<lb/>Das Obertribunal hat deshalb in einem Specialfalle, in
<lb/>Erwägung, daß nach den Grundsätzen der allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung und den Beschlüssen der zu deren Berathung im
<lb/>Jahre 1847 in Leipzig abgchaltenen Conferenz das Bedingen
<lb/>von Zinsen sowohl bei trassirtcn, als bei eigenen Wechseln unzu- 
<lb/>lässig erscheint, den Satz ausgesprochen, daß die nach Einführung
<lb/>der deutschen Wechselordnung (für Württemberg mit dem 1. Mai
<lb/>1849) ausgestellten Wechsel, in welchen ein Zinsversprechen ent- 
<lb/>halten ist, keine Wcchselkraft begründen, und daher ein wechsel-
<lb/>gerichtliches Verfahren auf sie nicht gebaut werden kann.

<lb/>Entscheidung des Obertribunals zu Stuttgart v. 23.

<lb/>Juli 1850. .
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Das Versprechen von Zinsen ist im Wechsel unzulässig und
<lb/>wird für nicht geschrieben erachtet.

<lb/>Der Aussteller eines über 165 Thlr. nebst 5 proc. Zinsen
<lb/>lautenden und auf 165 Thlr. acceptirten Wechsels nahm den
<lb/>Acceptanten auf Höhe der verschriebenen 165 Thlr. nebst 5 proc.
<lb/>Zinsen seit dem Tage der Ausstellung in wcchselmäßigcn An- 
<lb/>spruch. Der Verklagte wendete ein, daß dem Wechsel, weil der- 
<lb/>selbe ein Zinsversprechen enthalte, die Wcchselkraft fehle.

<lb/>Dieser Ansicht (welche auch der Lübeck. Eins. Ord. §. 4.
<lb/>und der Entscheidung des Ober-Tribunals in Stuttgart zum
<lb/>Grunde liegt und in Oelpke's Zeitschrift für Handelsrecht, Hest l.
<lb/>p. 127. ausgeführt wird) *) trat das Stadtgericht bei und wies
<lb/>den Kläger ab.

<lb/>Auf die Appellation hat das Kramergericht die Entscheidung
<lb/>reformirt und den Kläger nur mit der Forderung der vorbe-
</p>
               <p>

                  <lb/>I) Vergl. Archiv für Wechselrccht, B. 1. p. 107. 198. u. B. S. p.111.190.
<lb/>92. 427. u. SB. 3. p. 62. u. 111.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0202.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>dungenen Zinsen abgewiesen, dagegen den Verklagten zur Zah- 
<lb/>lung des verschriebenen Capitals nebst 6 proc. Zögerungs- 
<lb/>zinsen vom Verfalltage ab verurtheilt, weil in Ansehung des
<lb/>Capitals ein gültiger Wechsel vorliege und nur die Zinsstipula- 
<lb/>tion unkräftig sei.

<lb/>Die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde Haidas Ober-Tribunal
<lb/>zu Berlin unterm 23, Novbr. 1852 verworfen und ausgeführt:

<lb/>Der Appellations-Richter nehme in Ansehung des- Ca- 
<lb/>pitals einen gültigen Wechsel an. Darin sei ihm beizu- 
<lb/>treten; die Zinsenstipulation lasse sich von der verschrie- 
<lb/>benen Wechselsumme allerdings dergestalt absondern, daß
<lb/>der ersteren die Wechselkraft als ermangelnd abgesprochen
<lb/>und diese Stipulation als ein nur allein wegfallender,
<lb/>unkrästiger Zusatz angesehen, dagegen der Wechsel in An-
<lb/>- sehung des Kapitals für gültig erachtet werde. Die deutsche
<lb/>Wechselordnung enthalte keine ausdrückliche, dieser recht- 
<lb/>lichen Annahme entgegenstehende Bestimmung.

<lb/>Damit erledigen sich die auf die Artikel 4. Nr. 2.
<lb/>u. 96. Nr. 2. u. 7. der Wechselordnung gestützten Angriffe.
<lb/>Der Art. 23. handle von der Wirkung des Accepts. Diese
<lb/>habe der Richter richtig bestimmt, mithin den gedachten
<lb/>Artikel richtig angewendet.

<lb/>Die Art. 50. 51. regeln die Regreßansprüche des Wech- 
<lb/>selinhabers gegen die Indossanten und den Wechselaus- 
<lb/>steller, und des den Wechsel einlösenden Indossanten ge- 
<lb/>gen seine Vormänner. Diese Ansprüche erstrecken sich auch
<lb/>auf 6 proc. Zögerungszinsen vom Verfalltage an. Diese
<lb/>habe der Richter dem Kläger deshalb mit Recht zuerkannt.
<lb/>Aus diesen Vorschriften könne die Streitfrage über die
<lb/>rechtliche Wirkung einer Zinsenstipulation nicht entschieden
<lb/>werden. Gegen diese Artikel ser deshalb vom zweiten
<lb/>Richter auch nicht verstoßen worden.

<lb/>Die Art. 50. 51. finden nach Art. 98. Nr. 6. der
<lb/>Wechselordnung auch auf den Regreß gegen die Indos- 
<lb/>santen eines eigenen Wechsels Anwendung, und hiernach
<lb/>müsse auch die aus den Art. 98. Nr. 6. gestützte Be- 
<lb/>schwerde hinfällig erscheinen.

<lb/>B.
</p>

            </div>
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                n="193"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="5.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die wörtliche Abschrift des Wechsels, welche nach Art. 88. der Wechsel-Ordnung im Proteste aufzunehmen ist, muß den ganzen Wechsel mit sämmtlichen Indossamenten und Bemerkungen enthalten, auch wenn dieselben durchstrichen sind, jedoch zur Feststellung der Identität des präsentirten Wechsels dienen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Die wörtliche Abschrift des Wechsels, welche nach Art. 88.
<lb/>der Wechsel-Ordnung im Proteste aufzunehmen ist, muß den
<lb/>ganzen Wechsel mit sämmtlichen Indossamenten und Bemer- 
<lb/>kungen enthalten, auch wenn dieselben durchstrichcn sind,
<lb/>jedoch zur Feststellung der Identität des präsentirten Wech- 
<lb/>sels dienen.

<lb/>Der im Wcchselprozcß auf Höhe der Wechselsumme in An- 
<lb/>spruch genommene Girant eines Wechsels beantragte die Abwei- 
<lb/>sung des klagenden Wechselinhabers, weil in der dem Proteste
<lb/>cingcrückten Abschrift des Wechsels folgende in dem Original-
<lb/>Wechsel sich findenden Bemerkungen:

<lb/>1) das Wort „Prima-Wechsel" links neben dem Contcrte
<lb/>deS Wechsels,

<lb/>2) das Zeichen „No" links unter dem Contcrte des Wechsels,

<lb/>3) die Bemerkung oben links über dem Contcrte des Wech- 
<lb/>sels „Wechsel von Achthundert Thaler und darunter,"

<lb/>4) die auf der Rückseite des Wechsels, unter dem letzten
<lb/>Indossament befindliche, zwar durchstrichene, aber völlig
<lb/>lesbare Bemerkung:

<lb/>„Inhalt empfangen
<lb/>Berlin den 27. Juli 1852.

<lb/>N. N.“

<lb/>fehlten und daher der Protest nicht der Vorschrift des Art. 88.
<lb/>No. 1. der Wechsel-Ordnung entspreche.

<lb/>Der Kläger wurde in allen 3 Instanzen abgcwiesen. Das
<lb/>Stadtgericht hielt die ad No. 3. u. 4. genannten Mängel des
<lb/>Protestes, das Kammergericht alle 4 Nummern und das Ober-
<lb/>Tribunal zu Berlin nur das Monitum ad No. 4. für erheblich.
<lb/>Das letztere führte in der Entscheidung vom 9. Nvbr. 1852 aus:
<lb/>Der Art. 88. der Wechsel-Ordnung regle in seinen einzelnen,
<lb/>unter No. 1. bis 6. aufgestellten Bestimmungen in Verbindung
<lb/>mit dem Art. 87. über das Erforderniß der Aufnahme des
<lb/>Protestes durch einen Notar, oder einen Gcrichtsbeamtcn, den
<lb/>Inhalt dieses Akts. Die Vorschrift betreffe theils das For- 
<lb/>melle, thcils das Materielle des letztem, und kündige durch
<lb/>die Eingangsworte „der Protest muß enthalten" die dann fol-

<lb/>Archivf.W.-R. III. 13
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0204.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>genden Festsetzungen ausdrücklich als wesentliche, die Gültigkeit
<lb/>des Protestes bedingende Erfordernisse an. Das Gesetz sei
<lb/>zwar nicht als ein, die wörtliche Fassung des Akts verschrei- 
<lb/>bendes Formular aufzufassen, von welchem der den Protest
<lb/>ausnehmende Beamte bei Strafe der Nichtigkeit, in keiner
<lb/>Weise abweichen dürfe, vielmehr drücke die Vorschrift nur in
<lb/>einer, genau und scharf abgemessenen Bestimmung die für we- 
<lb/>sentlich erachteten einzelnen Bestandtheile des Protestes nach
<lb/>Form und Inhalt aus: das Gesetz erfordere aber andererseits
<lb/>in seiner Anwendung auf den einzelnen Fall bei der Prüfung
<lb/>der Vollständigkeit des Protestes, zur Sicherheit des in dem
<lb/>letzteren ruhenden Wechsel-Regresses, einen möglichst strengen
<lb/>Maaßstab. Es sei, wenn es auf eine Beurtheilung ankommt,
<lb/>ob ein Protest in Ansehung des einen oder anderen Punkts
<lb/>der auf denselben sich beziehenden einzelnen Bestimmungen dcS
<lb/>Artikels 88. genüge, der auf das Wesen der Sache zurückzu- 
<lb/>führende Zweck des aufgestellten gesetzlichen Erfordernisses ge- 
<lb/>nau in das Auge zu fassen. Die Anwendung dieses Grund- 
<lb/>satzes auf den vorliegenden Fall rechtfertige die Annahme, daß
<lb/>der Protest, als an einem wesentlichen Mangel leidend, für
<lb/>ungültig erachtet werden müsse.

<lb/>Der Art. 88. erfordere unter No. 1. eine wörtliche Ab- 
<lb/>schrift des Wechsels und aller darauf befindlichen Indossamente
<lb/>und Bemerkungen. Der Zweck, den das Gesetz durch dieses
<lb/>Erforderniß erreichen will, sei einleuchtend. Es solle durch die
<lb/>Beobachtung des letzteren die Identität des präsentirten und
<lb/>protestirten Wechsels und des auf Grund des Protestes im
<lb/>Regreß-Wege zurückgehenden Wechsels sestgcstellt werden. Der
<lb/>Protest sei das alleinige gesetzliche Beweismittel für die vor- 
<lb/>schriftsmäßig geschehene Präsentation des Wechsels und die
<lb/>Einforderung der Zahlung. Vollständig könne die obige Fest- 
<lb/>stellung nur bewirkt werden durch eine richtige und genaue
<lb/>Aufnahme des Inhalts des Wechsels in den Protest und des- 
<lb/>halb schreibe das Gesetz eine wörtliche Abschrift vor. In An- 
<lb/>sehung des Wechsels und aller auf demselben befindlichen In- 
<lb/>dossamente erscheine die Vorschrift, als dem Wesen der Sache
<lb/>gemäß, vollkommen begründet. Der Wechsel und die auf ihm
<lb/>hinzutretendcn Indossamente bilden ein Ganzes. Die Abschrift
<lb/>müsse sich daher auf das Ganze erstrecken. Der Art. 88.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>wolle aber, noch weiter gehend, auch alle auf dem Wechsel be- 
<lb/>findliche Bemerkungen in die Abschrift mit cingcschlosscn wissen.
<lb/>Bei der Deutung und Anwendung dieser Bestimmung sei der
<lb/>obige Zweck der letzteren, jener Jdcntitätspunkt, genau fcstzu-
<lb/>halten. Auf den Wechseln finden sich häufig, selbst in der
<lb/>Regel, Zahlen, Zeichen verschiedener Art und Vermerke, die
<lb/>auf die Feststellung jener Identität bald weniger, bald mehr
<lb/>von Einfluß sein können, und dicß in den einzelnen Fällen
<lb/>auch wirklich seien. Aus dieser Erwägung sei jene Bestim- 
<lb/>mung hervorgegangen. Diese habe, sollte sie vollständig sein,
<lb/>auf solche, auf dem Wechsel befindliche Vermerke mit gerichtet
<lb/>werden müssen. Erfolge im vorliegenden Falle die Verglei- 
<lb/>chung der im Protest enthaltenen Wcchsclabschrift mit dem
<lb/>cingcklagtcn Wechsel von der Grundlage des Jdcntitätöpunktcs
<lb/>aus, so gelange man in Beziehung auf die in Frage stehende
<lb/>Erheblichkeit der oben hcrvorgehobcncn vier Mängel zu folgen- 
<lb/>dem Ergebnisse:

<lb/>1) Das wcggclasscnc Wort „Prima-Wechsel" links stelle sich
<lb/>für die Identität hier nicht als bedeutungsvoll dar.
<lb/>Dasselbe Wort finde sich auch im Contcrte des Wechsels
<lb/>selbst, und hier stehe es auch an seinem richtigen Orte.

<lb/>2) In gleicher Art verhalte es sich mit dem Mangel ad 2.,
<lb/>nämlich mit dem Fehlen des, nicht einmal durch eine
<lb/>bestimmte Zahl auögcsüllten Nummer-Zeichens.

<lb/>3) Dasselbe finde ferner auf den Mangel der Bemerkung
<lb/>ad 3. „Wechsel von Achthundert Thaler und darunter"
<lb/>Anwendung. Dieser Vermerk beziehe sich lediglich auf
<lb/>die Stempelsteuer. Letzterer könne zwar in einem ein- 
<lb/>zelnen Falle, gleichwie sich dies auch von ähnlichen
<lb/>Notizen, selbst einzelnen Zeichen, nicht gänzlich bestreiten
<lb/>lasse, unter Umständen für die Feststellung der Identität
<lb/>des protestirten und eingeklagten Wechsels von Einfluß
<lb/>sein. Hier sei aber ein solcher Zusammenhang zwischen
<lb/>dem Wechsel und jener Bemerkung, dem irgend ein Ge- 
<lb/>wicht in der Sache beizulegcn wäre, weder ersichtlich,
<lb/>noch von dem Verklagten für die Erheblichkeit des Ver- 
<lb/>merks geltend gemacht worden.

<lb/>Ein vorsichtiger Notar und Gcrichtsbeamtcr werde allerdings
<lb/>lei der Aufnahme des Protestes wohl thun, durch eine strenge

<lb/>13*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0206.tif"
                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Befolgung der Bestimmung unter No. 1. des Artikels 88. auch
<lb/>dergleichen Lücken, die sich hinterher im Rechtswege als nicht er- 
<lb/>heblich ergeben, zu vermeiden, denn durch sie werde ein Protest,
<lb/>wenngleich ihm demnächst die Kraft auch nicht abgesprochen wer- 
<lb/>den sollte, jedenfalls ein unvollständiger, mindestens der Gefahr
<lb/>der Ungültigkeits-Erklärung ausgesetzter Protest.

<lb/>4) Als ein erheblicher Mangel stelle sich dagegen die
<lb/>Weglassung des auf dem Wechsel, hinter dem letzten Blaneo giro
<lb/>befindlichen Quittungs-Vermerks dar. Dieser bilde einen Theil
<lb/>des Wechsel-Instruments. Der Wechsel, wie er vorliegt, und
<lb/>der Wechsel, wie er in dem Proteste sich niedergeschrieben findet,
<lb/>seien nicht identisch. Die Abweichung finde sich gerade in einem
<lb/>Theile des Wechsels, nämlich in einem, an das letzte Indossament
<lb/>sich anschließenden Vermerke vor, dessen Zusammenhang mit dem
<lb/>letztem, und dadurch zugleich mit dem übrigen Inhalte des Wech- 
<lb/>sels sich nicht als ein blos äußerlicher, willkürlicher, sondern in
<lb/>gleicher Stärke als ein, die Sache betreffender, innerer Zusam- 
<lb/>menhang betrachten lasse. Unter Umständen, wenn Wechsel in
<lb/>mehreren Appoints umlaufen, die in Beziehung auf Ort und
<lb/>Zeit der Ausstellung, aus die Fälligkeit, die Wechselsumme, die
<lb/>Person, die giri, überhaupt in allen den Wechsel und den Wech- 
<lb/>selgang betreffenden Theilen, völlig gleichlautend, von denen aber
<lb/>die einzelnen Wechsel von einander völlig unabhängig seien, in- 
<lb/>dem ein jeder einzelne derselben eine für sich bestehende Wechsel- 
<lb/>summe repräsentirt, müssen dergleichen Vermerke aus einem ein- 
<lb/>zelnen solcher Wechsel für die Feststellung der Identität oft von
<lb/>durchgreifender Bedeutung erscheinen. Werde ein derartiger
<lb/>Wechsel präsentirt und protestirt, auf dem ein solcher Vermerk sich
<lb/>befindet, und lasse der den Protest ausnehmende Beamte in dem- 
<lb/>selben, in der Abschrift des Wechsels, den gedachten Vermerk weg,
<lb/>dann lasse sich die Identität, wenn sie streitig wird, auf dem ge-
<lb/>gesetzlichen Wege, durch den Protest gar nicht feststellen. — Dem
<lb/>vorliegenden Proteste habe daher die Gültigkeit abgesprochen wer- 
<lb/>den müssen.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="6.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Ausstellung eines Wechsels von Seiten des Schuldners zu Gunsten des Gläubigers, verbunden mit der Annahme des Wechsels ohne Vorbehalt von Seiten des Gläubigers, enthält eine Novation</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Die Ausstellung eines Wechsels von Seiten des Schuldners
<lb/>zu Gunsten des Gläubigers, verbunden mit der Annahme
<lb/>des Wechsels ohne Vorbehalt von Seiten des Gläubigers,
<lb/>enthält eine Novation. *)

<lb/>Der Kaufmann A. verschuldete dem Kaufmann 8. für ge- 
<lb/>kaufte und empfangene Maaren die Summe von 400 Thlrn. und
<lb/>stellte demnächst zu Gunsten und gegen Quittung des 8. über
<lb/>diesen Schuldbetrag einen Wechsel aus. Die Waarenfor-
<lb/>derung wurde jedoch im Wege der Erecution inzwischen einer
<lb/>anderen Handlung überwiesen und von der letzteren gegen A.
<lb/>cingeklagt. Das Appellationsgericht verwarf den von dem A.
<lb/>erhobenen Einwand der durch die Ausstellung des Wechsels ein-
<lb/>gctretenen Novation rosx. Tilgung der Verbindlichkeit als Waa-
<lb/>renschuld, und verurtheilte den A. zur Zahlung der 400 Thlr.
<lb/>Das Ober-Tribunal zu Berlin hat diese Entscheidung vernichtet
<lb/>und ausgeführt. „Es sei zunächst außer Zweifel, daß durch die
<lb/>Ausstellung des Wechsels, wie auch der Verkäufer 8. durch seine
<lb/>Quittung anerkannt habe, der Kaufvertrag von dem Verklagten
<lb/>vollständig erfüllt worden sei. Dessen ursprüngliche Verpflichtung
<lb/>zur Zahlung der Kaufgelder hörte damit auf. Nach Lage der
<lb/>Sache habe der Verkäufer 6. den Wechsel ohne Vorbehalt in
<lb/>Zahlung angenommen, und über die Tilgung der Kaufgclder dem
<lb/>Verklagten Quittung geleistet. Diese Art der Berichtigung der
<lb/>Schuld trage alle Wirkungen einer Zahlung durch Geld oder
<lb/>geldgleiche Papiere nach dem Allgem. Landrecht Thl. I. Tit. 1.6.
<lb/>§. 28. an sich. Dies habe der Richter unter Verletzung der letzt- 
<lb/>gedachten Vorschrift verkannt. Deshalb müsse das zweite Urtheil
<lb/>vernichtet werden. Der Wechsel, als ein selbstständiger formeller
<lb/>Vertrag, habe hier nicht eine bloß accessorische Bedeutung. Durch
<lb/>die Ausstellung desselben von Seiten deö Verklagten und die An- 
<lb/>nahme desselben ohne Vorbehalt von Seiten des Verkäufers sei
<lb/>vielmehr die ursprüngliche Kaufgelderforderung hier vollständig
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Dieses »»b die vier folgenden Präjudizien (7. 8. 9.10.) sind ans dem
<lb/>Archiv f. Rechtsfälle ans der Praxis der Rechtsanwälte des Obertribunals zu
<lb/>Berlin Bd. IV. u. V. entnommen worden.
</p>
            </div>
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                n="198"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="7.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die wechselmäßige Verhaftung des Acceptanten eines nicht domizilirten gezogenen und des Ausstellers eines nicht domizilirten eigenen Wechsels tritt bei am Verfalltage nicht bewirkter Zahlung ohne Weiteres ein, ohne daß es der Präsentation des Wechsels zur Zahlung und der Protesterhebung bedarf</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>aufgehoben worden. Die Wechselverpflichtung trat an deren
<lb/>Stelle, es fand eine Novation im Sinne des 8- 454. des Allg.
<lb/>Landrechtö Thl. I. Tit. 16. statt. Die alte Verbindlichkeit sei
<lb/>erloschen." —
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Die wechselmäßige Verhaftung des Aeceptanten eines nicht
<lb/>domizilirten gezogenen und des Ausstellers eines nicht domi-
<lb/>zilirten eigenen Wechsels tritt bei am Verfalltage nicht be- 
<lb/>wirkter Zahlung ohne Weiteres ein, ohne daß es der Prä- 
<lb/>sentation des Wechsels zur Zahlung und der Protesterhebung

<lb/>bedarf.

<lb/>Der Aussteller eines trockenen Wechsels, welcher von dem
<lb/>Remittenten aus Höhe des verschriebenen Betrages wechselmäßig
<lb/>in Anspruch genommen worden, wendete ein, daß er wegen der
<lb/>am Verfalltage nicht erfolgten Präsentation des Wechsels zur
<lb/>Zahlung nicht wechselmäßig verpflichtet sei. Das Ober-Tribunal
<lb/>zu Berlin hat gleich dem Appellationsgerichte, in Erwägung, daß,
<lb/>„da die der Entscheidung zum Grunde liegende Annahme
<lb/>des zweiten Richters, es habe zur Geltendmachung des
<lb/>wechselmäßigen Anspruchs gegen den Verklagten, als den
<lb/>Aussteller des hier eingeklagten eigenen Wechsels, der
<lb/>Präsentation desselben zur Zahlung an den Verklagten
<lb/>am Verfalltage nicht bedurft, den Vorschriften der Wechsel-
<lb/>Ordnung vollkommen gemäß sei, indem der von dem ersten
<lb/>Richter hier angewendete, vom zweiten Richter dagegen
<lb/>in Beziehung auf die obige Präsentations-Frage für nicht
<lb/>anwendbar erachtete Artikel 39. der Wechsel-Ordnung in
<lb/>der Bestimmung: „daß der Wechselschuldner nur gegen
<lb/>Aushändigung des quittirten Wechsels zu zahlen ver- 
<lb/>pflichtet sei," keinen Grundsatz in Ansehung der Rothwen-
<lb/>digkeit der obigen Präsentation enthalte, hiernach der Vor- 
<lb/>wurf des Verklagten, daß der Richter den gedachten Artikel
<lb/>verletzt habe, hinfällig erscheine; da ferner die als verletzt
<lb/>bezeichnten Artikel 36. 40. 41. und 98. Nr. 5. nicht ver- 
<lb/>letzt worden seien, indem der Artikel 36. lediglich von der
<lb/>Legitimation des Inhabers eines indossirten Wechsels
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="8.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Acceptation des über eine Waarenforderung gezogenen Wechsels, in Verbindung mit der weiteren Begebung desselben von Seiten des Ziehers, bewirkt eine Tilgung der ursprünglichen Forderung des letzteren</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen den zahlenden Wechselschuldncr handle, dieser Punkt
<lb/>aber nicht streitig sei, ebensowenig der Artikel 40. der dem
<lb/>Acceptanten eines gezogenen' Wechsels die Befugniß bei- 
<lb/>legt, die zur Verfallzeit nicht geforderte Wechselzahlung zu
<lb/>deponiren, sowie der Artikel 98. Nr. 5., der in gleicher
<lb/>Weise dem Aussteller eines eigenen Wechsels dieses Recht
<lb/>giebt, auf die streitige Präsentationsfrage sich beziehen
<lb/>lassen, der Artikel 41. aber in Ansehung der gezogenen
<lb/>Wechsel, auf den der Artikel 98. Nr. 6. in Betreff der
<lb/>eigenen Wechsel ebenfalls verweiset, lediglich zur Aus- 
<lb/>übung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Re- 
<lb/>gresses gegen die Wechselgcbcr, nämlich den Aussteller deS
<lb/>gezogenen Wechsels und die Indossanten eines solchen und
<lb/>eines eigenen Wechsels, die Präsentation deö Wechsels zur
<lb/>Zahlung und die rechtzeitige Erhebung eines Protestes zum
<lb/>Nachweise der Nichterlangung der Zahlung verschreibe, auf
<lb/>welche Vorschrift sowenig der Acceptant eines nicht domi-
<lb/>zilirten gezogenen, als der Aussteller eines nicht domizi-
<lb/>lirten eigenen Wechsels sich berufen können, da deren
<lb/>wechselmäßige Verbindlichkeit eine unbedingte, von jener
<lb/>Präsentation und Protest-Erhebung nicht abhängige sei" —
<lb/>den Einwand verworfen. *)
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Die Acceptation des über eine Waarenforderung gezogenen
<lb/>Wechsels, in Verbindung mit der weiteren Begebung dessel- 
<lb/>ben von Seiten des Ziehers bewirkt eine Tilgung der ur- 
<lb/>sprünglichen Forderung des letzteren.

<lb/>Dieser Entscheidung liegt im Wesentlichen die Ausführung
<lb/>wie in dein vorstehenden Präjudiz ad 6. zum Grunde.
</p>
               <p>

                  <lb/>I) Bergt. Archiv Bd. l. S. 442. Bd. 2. S. 327. Bd. 3. S. 113.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="9.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das bei Wechselprocessen nach den §§. 26. ff. Tit. 27. Th. I. der allgem. Gerichtsordnung in Preußen zu veranlassende Separatverfahren im gewöhnlichen Prozesse ist nur für die Fälle zulässig, in denen der gegen den Wechsel statthafte Einwand in den Formen des Wechselprozesses nicht hat konstatirt werden können b) Der Aussteller eines eigenen Wechsels kann gegen den Indossatar den Einwand, daß er von dem ursprünglichen Inhaber keine oder keine volle Valuta erhalten habe, auch im gewöhnlichen Prozesse nicht geltend machen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>a) Das bei Wechselprotesten nach den §§. 26 ff. Tit. 27.
<lb/>Th. I. der allgem. Gerichtsordnung in Preußen zu veranlas- 
<lb/>sende Separatverfahren im gewöhnlichen Processe ist nur für
<lb/>die Fälle zulässig, in denen der gegen den Wechsel statthafte
<lb/>Einwand in den Formen des Wechselprocesses nicht hat kon-
<lb/>statirt werden können.

<lb/>li) Der Aussteller eines eigenen Wechsels kann gegen
<lb/>den Indossatar den Einwand, daß er von dem ursprünglichen
<lb/>Inhaber keine oder keine volle Valuta erhalten habe, auch
<lb/>im gewöhnlichen Processe nicht geltend machen. *)

<lb/>Der Zimmermeister A. stellte über das dem B. für die Ver- 
<lb/>mittelung eines Kaufgeschäfts versprochene Proxeneticum von
<lb/>162 Thlr. 20 Sgr. an die Ordre desselben einen trockenen Wech- 
<lb/>sel aus, der Remittent B. girirte den Wechsel an 0., welcher
<lb/>demnächst die verschriebene Summe im Wechselprocesse gegen den
<lb/>Aussteller A. einklagte. Der verklagte Aussteller machte den
<lb/>Einwand der Ungültigkeit des dem Wechsel zu Grunde liegen- 
<lb/>den Geschäfts, weil das Proxeneticum gesetzlich nur 4 Thlr.
<lb/>20 Sgr. betrage. Das Gericht sprach die wechselmäßige Verur-
<lb/>theilung des A. aus und verwies, gestützt aus §. 27., Tit. 27. Th. I.
<lb/>der Proceß-Ordnung, den Einwand zur Separat-Jnstruction.
<lb/>Auf Grund der lehtern erhob demnächst der Aussteller A. im ge- 
<lb/>wöhnlichen Processe gegen den Indossatar 0. Klage, mit dem
<lb/>Anträge, den Wechsel bis auf die zugebilligten 4 Thlr. 20 Sgr.
<lb/>für nichtig zu erklären, den C. nur für befugt zu erachten, aus
<lb/>dem im Wechselprocesse ergangenen Erkenntnisse jene 4 Thlr.
<lb/>20 Sgr. zu fordern, und im Uebrigen das Wechselerkenntniß auf- 
<lb/>zuheben. Die Richter erster und zweiter Instanz erkannten nach
<lb/>diesem Anträge. Das Ober-Tribunal zu Berlin hat jedoch die
<lb/>Entscheidung vernichtet und den Kläger abgewiesen, indem ab- 
<lb/>weichend gegen die in einem früheren Falle angenom- 
<lb/>mene Auslegung des §. 26. folg. Tit. 27 der Proceß-
<lb/>Ordnung ausgeführt wurde:
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Vergl. dieses Archiv, Bd. II. S. 425.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0211.tif"
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               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>„Der Wechsel ist ein für sich bestehender, in seinen Er- 
<lb/>fordernissen genau bestimmter, besonderer (Literal-) Ver- 
<lb/>trag, welcher, wo er gültig geschloffen worden, genau be- 
<lb/>stimmte Rechte giebt und Verpflichtungen auferlegt.

<lb/>Die zwischen dem Verklagten (Indossatar) und dem Kläger
<lb/>(Aussteller) bestehenden Rechte bestimmen sich nach der deutschen
<lb/>Wechsel-Ordnung. Nach Art. 98. Nr. 10. derselben finden auch
<lb/>auf eigene (trockene) Wechsel die Artikel 78 — 96. derselben An- 
<lb/>wendung.

<lb/>Nach Artikel 81. kann sich aber der Wechselinhaber wegen
<lb/>seiner ganzen Forderung an den einzelnen Wechselverpflichteten,
<lb/>also auch den Aussteller, halten, und nach Artikel 82. kann sich
<lb/>der Wechselschuldncr gegen ihn nur solcher Einreden bedienen,
<lb/>welche

<lb/>1) aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen, oder

<lb/>2) ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zu-
<lb/>stchen.

<lb/>Das ist das materielle Recht, welches der Wechsel giebt,
<lb/>und welches in dieser Weise durch Ausstellung und Uebertragung
<lb/>des Wechsels begründet und begrenzt wird.

<lb/>Im vorliegenden Falle hat der Indossatar eines eigenen
<lb/>Wechsels ein Wechseljudieat gegen den Aussteller erstritten, und
<lb/>dieser will dasselbe nun in ordinario zum größten Theile deshalb
<lb/>wieder aufgehoben und beseitigt sehen, weil er dem ursprünglichen
<lb/>Inhaber, welchem der Wechsel ausgestellt ist, nicht 162 Thlr.
<lb/>20 Sgr., worüber der Wechsel lautet, sondern nur 4 Thlr.
<lb/>20 Sgr. schuldig gewesen sei.

<lb/>Dieser Einwand geht nicht aus dem Wechsclrcchte hervor,
<lb/>steht dem Aussteller auch nicht unmittelbar gegen den Wechsel- 
<lb/>kläger (jetzigen Verklagten) zu; er ist also nicht zulässig. Seine
<lb/>Unzulässigkeit folgt aus dem materiellen Rechtsverhältnisse, wel- 
<lb/>ches der Wechsel gebildet hat, welches unabhängig ist von der
<lb/>Art des Proceffes, in der gestritten wird und zu entscheiden ist,
<lb/>und welches auch in ordinario nicht ignorirt und beseitigt wer- 
<lb/>den darf.

<lb/>Wäre cs zulässig, daß ein Wechselaussteller dem Indossatar
<lb/>des Wechsels den Einwand entgcgenstellen dürfte, daß das Rechts- 
<lb/>verhältnis des Ausstellers ju dem ursprünglichen Inhaber ein
<lb/>anderes gewesen, als der Wechsel bezeuge, so wäre jeder Wechsel-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0212.tif"
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               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>verkehr als solcher ein unmöglicher geworden. Der Erwerber des
<lb/>Wechsels hätte nicht das in diesem bezeichncte Recht, sondern
<lb/>möglicher Weise ein ganz anderes, oder auch gar keins erworben.

<lb/>Jedem Indossatar würde möglicher Weise in ordinario
<lb/>wieder entzogen werden können, was er in vollkommen zulässi- 
<lb/>ger und gültiger Weise durch den Wechselvertrag sogleich erwor- 
<lb/>ben hatte.

<lb/>Das ordinarium bleibt nur für die Fälle zulässig, in denen
<lb/>der gegen den Wechsel statthafte Einwand in den Formen des
<lb/>Wechselprocesses nicht hat konstatirt werden können.

<lb/>§§. 26., 29., 54. I. 27. der allgemeinen Gerichts-Ord- 
<lb/>nung; 8- 7. des Gesetzes, betreffend die Einführung der
<lb/>allgemeinen Wechsel-Ordnung für Deutschland, vom 15.
<lb/>Februar 1850.

<lb/>Das ordinarium gicbt aber keine Rechte gegen Wechsel- 
<lb/>schulden, die überhaupt nicht gegen Wechselschulden stattfinden.

<lb/>Der hier geltend gemachte Einwand läuft darauf hinaus,
<lb/>daß der Aussteller vom ursprünglichen Inhaber nicht volle Va- 
<lb/>luta erhalten habe. Das Bekenntniß der empfangenen Valuta
<lb/>gehört aber nicht zu den wesentlichen Erfordernissen eines eigenen
<lb/>Wechsels.

<lb/>Art. 96. der Allg. Deutschen Wechsel-Ordnung.

<lb/>Und daß volle Valuta oder überhaupt eine Valuta gezahlt
<lb/>sei, gehört nicht zu den Bedingungen, unter denen ein dritter
<lb/>Inhaber des Wechsels das Wechselrecht auf die verschriebene
<lb/>Summe geltend machen kann.

<lb/>Gegen den ursprünglichen Inhaber, gegen den, dem sich
<lb/>der Aussteller zu Wechselrecht verschrieben hat, kann dieser den
<lb/>Mangel der Valuta allerdings je nach den Umständen geltend
<lb/>machen. In diesem Verhältnisse gehört das zu den „Einreden,
<lb/>welche dem Aussteller unmittelbar gegen den Kläger zustehen."

<lb/>Der dritte Inhaber hat sein unbestreitbares materielles
<lb/>Recht aus dem Wechsel, wenn dieser gültig und noch in Kraft
<lb/>ist, und der Verklagte kann nur aus solchen Verhältnissen gegen
<lb/>ihn streiten, in denen er etwa sonst direct zu ihm steht.

<lb/>Die Entscheidung des Appellationsrichters, welcher annimmt,
<lb/>daß der Kläger, ungeachtet seiner rechtskräftigen Verurtheilung
<lb/>im Wechselprocesse nach 8- 54. Tit. 27. Th. I. der Allg. Ge- 
<lb/>richts-Ordnung auch die Einwendungen in ordinario geltend
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="10.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Inhaber eines zur Verfallzeit nicht bezahlten Wechsels kann seinen Wechselregreß gegen den Aussteller sowohl im ordentlichen, als im Wechselprozesse geltend machen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>machen könne, welche er aus dem, demselben zum Grunde liegen- 
<lb/>den Rechtsgeschäfte glaubt ableiten zu können, war daher zu ver- 
<lb/>nichten, da der Wechsel in dritter Hand ist.

<lb/>Was die Entscheidung der Sache selbst anbelangt, so crgiebt
<lb/>sich aus dem Obigen die Abänderung des ersten UrtheilS auf die
<lb/>Appellation des Verklagten und die Abweisung des Klägers.
<lb/>Derselbe hat die bereits im Wechselprocesse vorgebrachte Ein- 
<lb/>wendung,

<lb/>daß die -Valuta des Wechsels nur in Mäklerlohn für
<lb/>Vermittelung eines Kaufgeschäfts bestanden, und daß
<lb/>solche nur mit einem Drittel des KausgcldcS zulässig sei,
<lb/>in dem vorliegenden Rechtsstreite erneuert.

<lb/>Sie ist dem Wechselrcchte völlig fremd und steht dem Kläger
<lb/>auch nicht unmittelbar gegen den Verklagten, sondern nur gegen
<lb/>den bei diesem Verfahren nicht betheiligten S. zu. Sie gehört
<lb/>nicht zu den nach Art» 82. der deutschen Wechsel-Ordnung zu- 
<lb/>lässigen Einwendungen, und dürfte daher nicht zum Gegenstände
<lb/>der Erörterung im Separat-Verfahren gemacht werden."
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>Der Inhaber eines zur Verfallzcit nicht bezahlten Wechsels
<lb/>kann seinen Wechsclrcgrcß gegen den Aussteller sowohl im
<lb/>ordentlichen, als im Wechselprocesse geltend machen.

<lb/>Der Inhaber eines unter der Herrschaft des früheren Ge- 
<lb/>setzes (welches auf die vorliegende Frage ohne Einfluß ist) ge- 
<lb/>zogenen rechtzeitig protestirten Wechsels nahm den Vordermann
<lb/>auf Zahlung der verschriebenen Summe im ordentlichen und
<lb/>nicht im Wechselprocesse in Anspruch. Der erste Richter wies die
<lb/>Klage zurück. Der Appcllationsrichtcr dagegen vcrurtheilte nach
<lb/>dem Klageanträge, und das Ober-Tribunal zu Berlin hat „in
<lb/>Erwägung, daß der Wechsel unter Beobachtung der gesetzlichen
<lb/>Vorschriften" protestirt,

<lb/>„und zum Zwecke des Regresses versandt worden, mithin
<lb/>alle Bedingungen Vorlagen, um auch die bei Anstellung
<lb/>deö Wechsel-ProcesseS noch nicht verjährte Wechscl-
<lb/>klage zu Gunsten des Klägers zu begründen, unter diesen
</p>
            </div>
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                 n="11.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">1) Der Theilnehmer einer nicht auf der Börse bekannt gemachten Societät haftet unter Umständen aus dem mit der Firma geschehenen Accepte des andern Theilnehmers 2) Der Einwand der Simulation ist im Wechselprozesse unerheblich</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Umständen aber der Einwand, daß die Klage nicht im
<lb/>Wechselprocesse erhoben sei, um so weniger erheblich er- 
<lb/>scheint, als keine positive Vorschrift die Erhaltung des
<lb/>Klagerechts aus einem Wechsel als solchem auch an die
<lb/>genaue Beobachtung des schleunigen Proceß-Verfahrens
<lb/>geknüpft hat",
<lb/>die Appellationsentscheidung bestätigt.

<lb/>B.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>1) Der Theilnehmer einer nicht auf der Börse bekannt
<lb/>gemachten Societät hastet unter Umständen aus dem mit der
<lb/>Firma geschehenen Accepte des andern Thcilnehmers. *)

<lb/>2) Der Einwand der Simulation ist im Wechselprocesse
<lb/>unerheblich.

<lb/>Der Inhaber einer aus R. und 8. gezogenen und mit dem
<lb/>Vermerk „acceptirt R. u. 8." versehenen Tratte nahm, aus die
<lb/>Behauptung gestützt, daß R. den Vermerk unterschrieben und die
<lb/>Bekanntmachung der Societät des R. u. 8. durch Circulair und
<lb/>öffentliche Blätter und Anzeige beim Gewerbesteuer-Amte erfolgt
<lb/>sei, den 8. aus Höhe der verschriebenen Summe wechselmäßig in
<lb/>Anspruch. Der verklagte 8. recognoscirte nicht das Accept und
<lb/>wendete evont. ein, daß er weder in einer kaufmännischen
<lb/>Societät mit dem R. gestanden, noch einen schriftlichen Soci-
<lb/>etätsvertrag mit demselben geschlossen habe, auch endlich das
<lb/>Giro simulirt sei. Das Stadt- und Kammergericht hielten die
<lb/>Einwendungen des Verklagten 8. für erheblich und wiesen unter
<lb/>Bezugnahme auf 8.617. sq. Tit.8. Thl.II. und §.230. Tit. 17.
<lb/>Thl. I. d. A. L. R. den Kläger ab. Die vom Kläger hiergegen
<lb/>eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hat das Obertribunal zu Berlin
<lb/>unterm 7. September 1849 für begründet erachtet und die Ent- 
<lb/>scheidung von einem dem 8. dahin auferlegtcn Disfcsstons-Eide:
<lb/>daß er nicht wisse und glaube, daß der Annahmevermerk
<lb/>„acceptirt R. u. 8." von dem R., seinem vormaligen Ge- 
</p>
               <p>

                  <lb/>ll Vergl. dieses Archiv, Bd. 2. S. 333. und Bd. 3. S. 107.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0215.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 205

<lb/>sellschafter, selbst oder mit dessen Willen und Wissen in

<lb/>dessen Namen unterschrieben worden sei,
<lb/>abhängig gemacht und den Verklagten 8. sür den Fall, daß er
<lb/>den Eid nicht leistet, nach dem Klageantrags verurtheilt. Die
<lb/>Gründe lauten dahin:

<lb/>Nach Art. 1. der Deutschen Wechsel-Ordnung sei die Wechsel-
<lb/>sähigkeit von dem Eintritte in die Corporation der Kaufmann- 
<lb/>schaft nicht mehr abhängig; und ebensowenig sei der Mangel
<lb/>eines schriftlichen Societätsvertrages und die im §. 617. Tit. 8.
<lb/>Thl.II. d. A. L. R. vorgeschriebene Bekanntmachung der Soeietät
<lb/>hier durchgreifend. Der Verklagte 8. habe geständlich mit dem
<lb/>R. gemeinschaftlich eine Buchhandlung in Berlin besessen und ge- 
<lb/>führt. Sie waren jeder Miteigenthümer derselben. Das Ge- 
<lb/>schäft selbst war seiner Natur nach ein kaufmännisches. (Ein in
<lb/>andern Beziehungen erheblicher Unterschied zwischen einem Handel
<lb/>mit und ohne kaufmännische Rechte, von der Höhe der Besteu- 
<lb/>erung, und dem Eintritte in die Corporation abhängig, sei hier
<lb/>nicht von Bedeutung.) Das Gesetz knüpfe zwar an die gehörige
<lb/>Errichtung und Bekanntmachung einer kaufmännischen Soeietät
<lb/>für die Gesellschafter die Erwerbung der Rechte einer Hand-
<lb/>lungs-Societät, mache indeß nach der ausdrücklichen Bestimmung
<lb/>des §. 626. Tit. 8. Th. II. d. Allg. Land. Rechts die Gesellschaft,
<lb/>durch die inzwischen, nämlich vor Beobachtung der gesetzlichen
<lb/>Förmlichkeiten, vorgenommenen Geschäfte gegen einen Dritten
<lb/>allerdings verbindlich. Der Grund dieser Vorschrift sei klar.
<lb/>Sie solle zum Schutze des Publikums gereichen, und die Nach- 
<lb/>theile leicht möglicher Täuschungen von demselben abwenden.
<lb/>Der schriftliche Societätsvertrag gelange fast niemals zur Kennt-
<lb/>niß dritter Personen. Die Möglichkeit der Erlangung 'einer
<lb/>sicheren Kenntniß von einer vorschriftsmäßigen Bekanntmachung
<lb/>der stattgefundenen Errichtung einer Soeietät sei allerdings für
<lb/>einen Dritten vorhanden, doch immer mehr und weniger mit Be- 
<lb/>mühungen und Umständen verbunden. Im Drange der Ge- 
<lb/>schäfte, bei einem sehr beweglichen Verkehre, werden von einem
<lb/>Dritten, der mit einer angeblichen Gesellschaft Handel treibt,
<lb/>solche Vorkehrungen, die zu einer Gewißheit über die Errichtung
<lb/>einer Soeietät, nach Vorschrift der Gesetze führen können, nicht
<lb/>selten unterlassen, ohne daß darin immer eine grobe Fahrlässigkeit
<lb/>zu finden sei. Die Gültigkeit eines Geschäfts im Verhältnisse
</p>

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                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Dritten, als des einen Kontrahenten, den die Societät bil- 
<lb/>denden Mitgliedern der Gesellschaft gegenüber, dürfe daher, wenn
<lb/>es sich um Verpflichtungen der Societät handelt, nicht ledig- 
<lb/>lich von der gesetzlichen formellen Errichtung der Gesellschaft ab- 
<lb/>hängig gemacht werden. Die Gesetze enthalten mehrfache, in
<lb/>dieser Art der Auffassung der Vorschriften über das Erforderniß
<lb/>der Errichtung eines schriftlichen Societätsvertrages und der Be- 
<lb/>kanntmachung der Societät unter bestimmten Formen, sowie des
<lb/>Mangels derselben in Beziehung auf Dritte beruhende, verwandte
<lb/>Bestimmungen. So müsse nach 8-500. rc. Tit. 8. Th. II. d. A. L.
<lb/>R. eine Procura schriftlich ertheilt und gehörig (ähnlich der Hand-
<lb/>lungssocietät) bekannt gemacht werden, und der Eigenthümer
<lb/>einer Handlung, welcher Jemanden, dem er keine xrocmra er- 
<lb/>theilt, gleichwohl für seinen Factor, schriftlich oder mündlich aus- 
<lb/>gegeben, werde denjenigen verhaftet, welche dadurch verleitet
<lb/>worden, sich mit demselben einzulassen; und ferner sei nach §.633.
<lb/>eod. bei einer Handlungssocietät jedes Mitglied in Ansehung der
<lb/>gemeinschaftlichen Angelegenheiten gesetzlich als Factor anzusehen.

<lb/>Diese Bestimmungen haben in der Natur des Handels-Ver- 
<lb/>kehrs zur Erleichterung und Beförderung desselben ihren Grund.
<lb/>Die die Stelle der Procura vertretende Ernennung zum Factor
<lb/>sei bei Societäten in dem Societätsvertrage, verbunden mit dessen
<lb/>Bekanntmachung, enthalten. Die Vorschrift des 8- 507. sei in
<lb/>so weit auch auf einzelne Mitglieder einer, nicht aus formell gül- 
<lb/>tige Weise in das Leben getretenen kaufmännischen Societät an- 
<lb/>wendbar. Es komme nur darauf an, daß Erklärungen und
<lb/>Handlungen eines oder mehrerer Gesellschafter in Beziehung aus
<lb/>den anderen Gesellschafter, sei es gegen einen bestimmten Drit- 
<lb/>ten, oder gegen das handeltreibende Publicum überhaupt statt- 
<lb/>gefunden haben, die eine Ermächtigung des einen Gesellschafters
<lb/>zur Geschäftsführung für die Societät als deren Factor ausspre- 
<lb/>chen und in sich schließen. Dieser Grundsatz sei in der obigen
<lb/>Bestimmung der §8- 625. 626. anerkannt zu finden. Derselbe
<lb/>sei auf die, nach der täglichen Erfahrung im Handelsleben so
<lb/>häufig sich ereignenden Fälle anzuwenden, wenn eine Gesellschaft
<lb/>ohne Beobachtung der gesetzlichen Formen sich bildet, durch ihren
<lb/>Geschäftsbetrieb factisch in die Wirklichkeit tritt, eine Firma als
<lb/>gesellschaftlichen Geschäftsnamen annimmt, und die Errichtung
<lb/>der Societät, sowie der Firma, auf eine für das Publicum
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0217.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>bestimmte Weise, veröffentlicht. Die gewöhnliche Art der Bekannt- 
<lb/>machung sei diejenige durch Circulairc, durch die Zeitungen, durch
<lb/>Anmeldung bei den Steuer-Acmtcrn und anderen Behörden, mit
<lb/>denen der Geschäftsbetrieb die Socictät in Verbindung zu bringen
<lb/>pflegt.

<lb/>Seien diese Handlungen, als mit Wissen und Willen aller
<lb/>Gesellschafter erfolgt anzusehen, dann liege auch der Fall der An- 
<lb/>wendung dcS §. 626. vor. Jedes einzelne Mitglied einer solchen
<lb/>auf unförmliche Weise entstandenen Socictät sei dann aus den
<lb/>von einem einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaft und im
<lb/>Namen derselben mit einem Dritten vorgcnommcncn Geschäften
<lb/>diesem Dritten verhaftet. (Vcrgl. Entscheidungen des Obcr-
<lb/>Trib. Band 8. S. 120.) Hier liege nun ein solcher eben hcrvor-
<lb/>gchobcncr Fall vor. R. u. 8. haben im Jahre 1847 durch
<lb/>Circulairc die Ucbcrnahme und Fortführung einer Buch-, Kunst-
<lb/>und Musikalienhandlung unter Annahme der Firma R. u. S.
<lb/>angczcigt. Auch das Publicum sei durch Circulairc unter der
<lb/>Unterschrift R. u. 8. von der durch beide stattgcfundencn Ucbcr-
<lb/>nahme der Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung des E. K. in
<lb/>Berlin in Kenntlich gesetzt worden. Ferner haben Beide beim
<lb/>Gewerbestcucramte ihr gemeinschaftliches Geschäft und ihre obige
<lb/>Firma angcmeldct.

<lb/>Dies genüge für die solidarische Verhaftung des 8. aus den
<lb/>von dcm R. für die Socictät unter der obigen Firma cingcgangencn
<lb/>Verbindlichkeiten. Auch Wcchsclgcschäfte sind von dieser nicht
<lb/>auszunchmen. Buchhändler standen schon früher in Beziehung
<lb/>auf die Wcchsclsähigkcit den Kaufleuten gleich. (Anh. §. 110
<lb/>zum A. L. R.) Wechsclgeschäfte fallen in den Bereich der kauf- 
<lb/>männischen Geschäfte überhaupt. Auch bei Buchhändlern kommen
<lb/>sie häufig vor. R. habe, nach der Behauptung des Klägers, die
<lb/>auf R. u. 8. gezogene Tratte acccptirt, das Accept trage die
<lb/>Firma-Unterschrift R. u. 8. Habe R. also diese Unterschrift
<lb/>gegeben, so verpflichte dieselbe auch den 8. wcchselmäsiig. Die
<lb/>Unterschrift des Accepts mit der Firma begründe für die Socictät
<lb/>als solche, und deshalb auch für den 8., die wcchselmäßige
<lb/>Verbindlichkeit. Art. 21.' der Deutschen Wechs.-Ord. Die für
<lb/>einen Procuristen nach Vorschrift des Allg. Landrcchts, Th. II.
<lb/>Tit. 8. §. 517. 779., zur Ucbcrnahme von Wcchsclverpflichtungcn
<lb/>für den Eigenthümer der Handlung erforderliche besondere
</p>

            </div>
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                n="208"
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                 n="12.">
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                  <title level="a" type="main">Ein Wechsel, in welchem die Gewährung von Werthspapieren (Actien, Staatspapieren) versprochen worden, begründet nicht das wechselrechtliche Verfahren</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vollmacht werde hier bei der stattgefundenen Societät durch die
<lb/>obige Bekanntmachung derselben und der darin ohne alle Ein- 
<lb/>schränkung von beiden Gesellschaftern jedem Einzelnen der letz- 
<lb/>teren beigelegten Befugniß zur Führung der Firma ergänzt. Die
<lb/>darin ohne Einschränkung anerkannte Factor-Eigenschaft müsse
<lb/>auf den ganzen Gesellschaftsverkehr bezogen werden. Daher
<lb/>komme es nur darauf an, ob R., wie der Kläger behaupte,
<lb/>der Verkl. aber bestreite, das Accept unterschrieben habe. R. habe
<lb/>durch seine Handlung den Verklagten verbinden können. Dieser
<lb/>müsse daher den Diffessionseid, gemäß der Vorschrift der Prozeß- 
<lb/>ordnung, Tit. 10. §. 138., in der hier bestimmten Fassung leisten.
<lb/>Von diesem Eide sei die Entscheidung abhängig zu machen und
<lb/>demgemäß die vorigen Entscheidungen zu vernichten gewesen.

<lb/>'Der fernere Einwand des Verkl., daß der Kläger von der
<lb/>Ausstellerin des Wechsels „der Handlung R'. und Comp." befrie- 
<lb/>digt worden sei, und nur für deren Rechnung als Wechselkläger
<lb/>austrete, sei unbegründet und zu verwerfen. Der Kläger werde
<lb/>durch den Besitz des Wechsels zur Einforderung des Wechselbe- 
<lb/>trages ermächtigt. Er habe ihn indossirt erhalten. Eine von
<lb/>ihm selbst an den Kläger bewirkte Zahlung behaupte der Verkl.
<lb/>nicht. So weit er aus dem Verhältnisse des Klägers zu der
<lb/>Handlung N. und Comp, einen Einwand herleite, sei dies nichts
<lb/>anderes, als der Einwand der Simulation. Dieser sei hinfällig,
<lb/>da nach Art. 23. der Deutsch. Wechs. Ordn. der Bezogene aus
<lb/>seinem Accepte jetzt auch dem Aussteller des Wechsels wechsel-
<lb/>mäßig verhaftet sei. B.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Ein Wechsel, in welchem die Gewährung von Werthspapie- 
<lb/>ren (Actien, Staatspapieren) versprochen worden, begründet
<lb/>nicht das wechselrechtliche Verfahren (Art. 96. der W. O. in
<lb/>Verbindung mit §. 30. des Kön. Sachs. Gesetzes über den
<lb/>Schuldarrest und Wechselproceß vom 7. Juni 1849. *))•

<lb/>Vor dem Kreisamte zu Leipzig stellte Sch. gegen Sb. Wech- 
<lb/>selklage an aus einem auf ihn girirten Wechsel, welcher solgender-
<lb/>maaßen lautete:
</p>
               <p>

                  <lb/>1) S. dieses Archiv, II. Band S. 341 ff.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0219.tif"
                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>„Hierdurchbekenne ich Endesunterzeichneter von Hrn. D.
<lb/>H. S. hier drei Stück Actien der Sachs. Bayerischen Eisen- 
<lb/>bahn mit No. 22128. 22129. und 22130. als ein Dar- -
<lb/>lehn empfangen und ausgeliesert erhalten zu haben und
<lb/>verspreche am 14. Februar 1843 an meinen Hrn. Darleiher
<lb/>oder dessen Ordre dieselben oder drei andere Actien der- 
<lb/>selben Eisenbahn nach Leipziger Wcchselrccht zurückzugeben.
<lb/>Indem ich der Ausflucht des Richtempfangs und allen
<lb/>andern diesem meinen Solawechsel entgcgenzusctzenden
<lb/>Ausflüchten, wie namentlich der Wechselverjährung, sowie
<lb/>der Meß- und Marktfrciheit ausdrücklich entsage, ver- 
<lb/>pflichte ich mich zugleich für den Productionöfall den er- 
<lb/>forderlichen Stempel sammt Stempelstrafe allein zu über- 
<lb/>tragen. Leipzig, den 14. Octbr. 1842.

<lb/>Joh. Hcinr. Sb.

<lb/>Für mich an die Ordre des Hrn. Will). Sch. Werth in Rech- 
<lb/>nung. Leipzig, den 24. December 1850.

<lb/>D. H. S."

<lb/>Der Beklagte recognoscirte den Wechsel, ercipirte aber, daß
<lb/>er die betreffenden Actien, die ihm überhaupt auch blos zum Vor-
<lb/>zcigcn bei einer Behörde hätten anvertraut werden sollen, was
<lb/>sich später erledigt habe, gar nicht erhalten habe, ohne jedoch die- 
<lb/>ses Vorbringen liquid zu machen.

<lb/>Von dem Proceßgerichtc wurde hierauf im Jahre 1851 fol-
<lb/>gendermaaßen erkannt:

<lb/>„Weil Beklagter die der fol. — befindlichen Klage zum
<lb/>Grunde liegende, ihm in der Urschrift vorgelcgte, mit 3) bezeich-
<lb/>nete Urkunde de dato Leipzig den 14. October 1842 und inson- 
<lb/>derheit auch seine darunter befindliche Namensschrift nebst dem
<lb/>beibefindlichen Giro des D. H. S. an den Kläger Wilhelm Sch.
<lb/>anerkannt hat, seine Ausflucht aber, daß er die in der Urkunde
<lb/>unter ]) erwähnten Eisenbahnactien nicht empfangen habe, als
<lb/>unbescheinigt hier nicht berücksichtigt werden kann, so ist Beklagter
<lb/>in Gemäßheit der Urkunde 3) dem Kläger drei Stück Actien der
<lb/>Sächsisch Bayerischen Eisenbahn, sowie die vom 14. October
<lb/>1842 an davon bezogenen Nutzungen in den Zinscoupons, zurück- 
<lb/>zugeben, auch demselben die verursachten gerichtlichen und außer- 
<lb/>gerichtlichen Kosten zu erstatten schuldig, und im Weigerungsfälle
<lb/>nach Wechsclrecht dazu anzuhalten. Es bleibt jedoch dem Be-

<lb/>Archivf.W.-N. III. 14
</p>

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                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>klagten nachgelassen, sein hier als vermeintliche Ausflucht bemerk- 
<lb/>tes Anführen durch Klage besonders geltend zu machen, wenn er
<lb/>sich damit fortzukommen getraut."

<lb/>Der Beklagte appellirte gegen diesen Bescheid und das Ap- 
<lb/>pellationsgericht zu Leipzig wies hierauf die Klage in der ange- 
<lb/>brachten Maaße ab. Diesem am 18. Juni 1852 publicirten Er- 
<lb/>kenntnisse waren folgende Entscheidungsgründe beigegeben:

<lb/>„In der der Klage Bl.— fg. abschriftlich beigefügten, Bl.— re-
<lb/>cognoscirten Urkunde sub I 6.6. Leipzig den 14. October 1842 hat
<lb/>Beklagter von dem darin genannten Gläubiger drei Stück Actien
<lb/>der Sächsisch Bayerischen Eisenbahn Nb. 22128—22130. als ein
<lb/>Darlehn empfangen und ausgeliefert erhalten zu haben bekannt,
<lb/>und dieselben oder drei andere Actien derselben Eisenbahn am
<lb/>14. Februar 1843 an seinen Darleiher oder dessen Ordre nach
<lb/>Leipziger Wechselrecht zurückzugeben versprochen.

<lb/>Daß diese Urkunde weder nach den Bestimmungen der all- 
<lb/>gemeinen deutschen Wechsel-Ordnung, noch nach den vor deren
<lb/>Einführung bestehenden Grundsätzen als eigentlicher Wechsel
<lb/>-gelten kann, bedarf keiner ausführlichen Erörterung, da sie des in
<lb/>Art. 4. der allgem. W. O. gedachten wesentlichen Erfordernisses
<lb/>ermangelt, auch das Wort „Wechsel" nicht enthält, mithin schon
<lb/>nach früherem Rechte

<lb/>Püttmann, Anmerkungen zur Leipziger Wechsel-Ordnung
<lb/>§. III. not. 1.

<lb/>blos als eine sogenannte wechselmäßige Verschreibung zu betrach- 
<lb/>ten wäre, deren Verwandtschaft mit dem eigentlichen Wechsel sich
<lb/>auf die Gleichheit der Erecutionsform, der Vollstreckung gegen die
<lb/>Person des Verurtheilten, beschrankt.

<lb/>Findet nun aber nach §. 30. des Gesetzes über den Schuld- 
<lb/>arrest und den Wechselproceß vom 7. Juni 1849 der Wechsel-
<lb/>proceß nur dann Statt, wenn sich der Beklagte (außer dem ge- 
<lb/>wöhnlichen Wechselgeschäste) zu einer Zahlung nach Wechselrecht
<lb/>verpflichtet hat, so liegt auch die Unzulässigkeit des von dem Klä- 
<lb/>ger auf Grund der vorerwähnten Urkunde im Wechselprocesse
<lb/>erhobenen Anspruchs am Tage, da sich Beklagter nach Bl. —
<lb/>nicht zu Zahlung einer Geldsumme, sondern zu Leistung
<lb/>einer Handlung, der Rückgabe von Actien, verpflichtet hat.
<lb/>Daß eine Verbindlichkeit dieser Art im Wechselprocesse nicht weiter
<lb/>verfolgt werden könne, geht aus der vorangezogenen Disposition
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0221.tif"
                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>in so fern klar hervor, als dieselbe ganz unverkennbar eine er- 
<lb/>schöpfende Bestimmung derjenigen Fälle, in welchen fortan der
<lb/>Wechselprotest cintceten soll, bezweckt, und demzufolge ein hier- 
<lb/>durch ausgeschlossener Fall als ungeeignet zu Begründung des
<lb/>Wechselproccsscs betrachtet werden muß. Auch spricht dafür die
<lb/>Bestimmung in 8. 1. deS Gesetzes, wonach die Wechselhaft nur
<lb/>wegen Geldzahlungen angelobt werden kann, und wenn Jemand
<lb/>zu anderen Leistungen oder Unterlassungen bei Schuld oder Wech- 
<lb/>selhaft sich verbindlich gemacht hat, die deshalb erklärte Unter- 
<lb/>werfung ungültig ist. — Zwar kann cs zweifelhaft erscheinen, ob
<lb/>das vorangezogene Gesetz auf die längst vor seinem Erscheinen
<lb/>ausgestellte Urkunde Bl. — überhaupt angewendet werden dürfe
<lb/>und ob insonderheit die in §. 1. ausgesprochene Ungültigkeit der
<lb/>Unterwerfung unter den Wcchselzwang auch auf lange zuvor ein-
<lb/>gcgangene Verträge zu erstrecken sei. Allein dieses Bedenken
<lb/>erledigt sich durch die Erwägung, daß cs sich dermalen nicht um
<lb/>die Gültigkeit und Wirksamkeit der der Urkunde bcigefügtcn
<lb/>Wechselclausel, sondern um die Statthaftigkeit des auf deren
<lb/>Grund cingeleitetcn Wechselproccsscs handelt. Nun läßt sich aber
<lb/>nicht behaupten, daß durch die Anwendung der den Proccß-
<lb/>gang betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 7. Juni 1849
<lb/>auf das vorliegende Rechtsvcrhältniß dem Kläger ein bereits
<lb/>erworbenes Recht entzogen werde. Denn die Form der Rechts-
<lb/>Verfolgung vor den Gerichten überhaupt ist nicht der Willkür
<lb/>der Contrahenten anhcimgegeben, folglich einem darauf bezüglichen
<lb/>Abkommen der Parteien nur diejenige Kraft und Geltung bei-
<lb/>znlcgen, welche die zu der Zeit des dicssallsigen Processcs be- 
<lb/>stehende Gerichtsverfassung einräumt. Kläger hat, so viel aus
<lb/>den Acten zu ersehen ist, vor dem Erscheinen des Gesetzes vom
<lb/>7. Juni 1849 nichts gcthan, um den Beklagten zu Erfüllung
<lb/>seiner Verbindlichkeit mittelst Wechselproccsscs anzuhalten, und es
<lb/>kann daher nicht einmal in Frage kommen, ob ihm nicht wenig- 
<lb/>stens dann, wenn er solches wirklich gcthan hätte, zu seiner Be- 
<lb/>friedigung im Wege des Wechselproccsscs, ungeachtet der entge-
<lb/>genstehendcn Vorschriften des mehrerwähnten Gesetzes, auch jetzt
<lb/>noch zu verhelfen sein würde.

<lb/>Mittermaier, im Arch. f. civilist. Prar. 10. Bd. Nb. IV.

<lb/>S. 118 fg. 142 fg.

<lb/>Darauf aber, daß die bei Ausstellung der Urkunde bc-

<lb/>14*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0222.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>stehende Proceßform zu seinen Gunsten auch unter der Herr- 
<lb/>schaft des neuen Gesetzes für alle Zeiten beibehalten werde,
<lb/>hat Klager ein Recht offenbar weder erworben, noch erwer- 
<lb/>ben können. Wie daher die Beurtheilung des vorliegenden
<lb/>Rechtsstreites nach den processualischen Bestimmungen des Ge- 
<lb/>setzes vom 7. Juni 1849 durch den bekannten Rechtsgrundsatz,
<lb/>daß die Rückanwendung neuer Gesetze nur mit thunlichster Scho- 
<lb/>nung bereits erworbener Rechte zulässig sei, keinesweges ausge- 
<lb/>schlossen wird, so findet sie überdieß Ln dem Gesetze selbst aus- 
<lb/>drückliche Bestätigung, insofern Inhalts §. 52. die Bestimmungen
<lb/>über das Verfahren Ln Wechselsachen und über die Schuldhaft
<lb/>von §. 12. an, selbst in so weit sie neues Recht enthalten, auf die
<lb/>bereits anhängigen Rechtssachen angewendet werden sollen,
<lb/>dafern solches nach deren Stande annoch möglich ist.

<lb/>Die vorliegende Rechtssache ist aber nicht einmal bei dem
<lb/>Erscheinen des Gesetzes bereits anhängig gewesen, sondern nach
<lb/>Bl. — erst über zwei Jahre später anhängig geworden, und eine
<lb/>Unthunlichkeit ihrer Subsumtion unter das Gesetz in keiner Weise
<lb/>abzusehen.

<lb/>Es kann daher auch ganz dahin gestellt bleiben, ob, in so
<lb/>weit die Bl. — von dem Beklagten ausgesprochene Unterwerfung
<lb/>unter die Wechselclausel ein zugleich für das materielle Recht
<lb/>Klägers einflußreiches Abkommen der Eontrahenten involvirt, die
<lb/>retrotractive Kraft des Gesetzes sowohl nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen, als nach der vorangezogenen Disposition in §. 52. aus- 
<lb/>geschlossen werde. Denn wenn auch die fragliche Wechselclausel
<lb/>wirklich noch in der §. 51. des Gesetzes angedeuteten Weise im
<lb/>Wege des Erecutionsprocesses zur Geltung gelangen könnte, —
<lb/>was zur Zeit nicht näher zu untersuchen ist, — so würde doch
<lb/>jedenfalls die Ausführung des diesfallsigen Anspruchs in dem
<lb/>Wechselprocesse unzulässig sein, in welchem die Sache auf
<lb/>Klägers Antrag Bl. — von der ersten Instanz verhandelt worden
<lb/>ist. Die Unstatthastigkeit der Klage in der gewählten Proceßart
<lb/>hat aber Ln der gegenwärtigen Instanz Beachtung finden müssen,
<lb/>da die Ausstellungen des Beklagten Bl. —, wenn schon sie auf
<lb/>anderen, als den oben entwickelten Gründen beruhen, doch im
<lb/>Wesentlichen dasselbe Resultat des Rechtsmittels, die Abweisung
<lb/>der Klage in der angebrachten Maaße, bezwecken."
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0223.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>Gegen dieses Erkenntnis wurde nunmehr vom Kläger Ap- 
<lb/>pellation eingcwendct, allein das K. Obcrappellationsgericht zu
<lb/>Dresden erkannte im October 1852 confirmatorisch.

<lb/>Die hierzu ertheilten Entscheidungsgründe lauten fol-
<lb/>gendermaaßen:

<lb/>„Die vorige Instanz hat die der Klage untergclegte Urkunde
<lb/>Bl. — nicht sür einen eigentlichen Wechsel, sondern nur alS
<lb/>eine sogenannte wechselmäßige Verschreibung, deren Ver- 
<lb/>wandtschaft mit dem eigentlichen Wechsel sich blos auf die Gleich- 
<lb/>heit der Erecutionsform beschränke, angesehen, und zwar auS dem
<lb/>doppelten Grunde: 1) weil dieselbe „deS in Art. 4. der allgem. d.
<lb/>Wechs. O. gedachten Erfordernisses ermangele" (wobei jedoch nicht
<lb/>gesagt ist, welches der in Art. 4. aufgeführten 8 Requisite hier
<lb/>gemeint), 2) weil auch das Wort „Wechsel" darin nicht enthalten
<lb/>sei, was schon nach dem früher geltenden Rechte zum Wesen deS
<lb/>eigentlichen Wechsels gehört habe.

<lb/>Käme auf die Bestimmungen der allgem. d. W. O. im ge- 
<lb/>genwärtigen Falle etwas an, so würden nicht sowohl die in Art.
<lb/>4. als vielmehr die in Art. 96. enthaltenen, wiewohl theilweise
<lb/>allerdings übereinstimmenden Vorschriften in Betracht kommen,
<lb/>da die betreffende Urkunde auf alle Fälle sich nicht als ein gezo- 
<lb/>gener Wechsel darstellt, Kläger sie auch als solchen weder prädi-
<lb/>cirt noch geltend zu machen gesucht hat. Allein da gedachte Ur- 
<lb/>kunde lange vor Einführung der allgem. d. W. O. ausgestellt
<lb/>ist — sie trägt daS Datum des 14. October 1842 — und nach
<lb/>§11. deS Einführungögcsetzes vom 25. April 1849 ‘) Wechsel,
<lb/>welche vor dem 1. Mai 1849 ausgestellt sind, auch wenn deren
<lb/>Verfallzeit erst nach diesem Tage eintritt, nach dem ältern Rechte,
<lb/>insofern sie diesem zufolge gültig, zu beurtheilen, was um so mehr
<lb/>gelten muß, wenn auch sogar die Verfallzeit vor dem gedachten
<lb/>Tage eingetretcn gewesen, so können jedenfalls die Bestimmungen
<lb/>der allgem. d.'W. O., insofern sie eine dem Kläger nachtheilige
<lb/>Beurtheilung seines Docuinentes herbeiführen würden, nicht
<lb/>maaßgebend werden.

<lb/>Aber auch das von der vorigen Instanz nach älterem Rechte
<lb/>als zum Wesen des eigentlichen Wechsels gehörig betrachtete Wort
<lb/>„Wechsel" fehlt in der gedachten Urkunde nicht, wenn schon eS
</p>
               <p>

                  <lb/>1) S. dieses Archiv, Bd. I. S. 228 fg.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0224.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht an der gewöhnlichen Stelle — im Eingänge — vorkommt,
<lb/>vielmehr ist die Schrift im Konterte ausdrücklich als „Solawech- 
<lb/>sel^ bezeichnet (verdis: und allen andern diesem meinem Sola- 
<lb/>wechsel entgegenzusetzenden Ausflüchten rc.).

<lb/>Zwar könnte sich in anderer Beziehung Zweifel dagegen er- 
<lb/>heben lassen, ob die betreffende Urkunde nach älterem Rechte für
<lb/>einen eigentlichen Wechsel zu halten sei, da dieselbe der ihr bei- 
<lb/>gelegten Bezeichnung als Solawechsel ungeachtet der Sache nach
<lb/>doch nur als ein Bekenntniß über den Empfang gewisser Werths- 
<lb/>papiere sich darstellt mit dem pacto adjecto, sich der Restitution
<lb/>halber dem den Wechseln eigenthümlichen Erecutionsmodus der
<lb/>persönlichen Hast zu unterwerfen, wobei es übrigens sogar zwei- 
<lb/>felhaft bleibt, ob ein Darlehnsgeschäst celebrirt worden, oder, wie
<lb/>Beklagter Bl. — andeutet, ein bloßes commodatum in Frage
<lb/>gestanden, da, wenn schon des erstern Ln der Urkunde gedacht
<lb/>wird, doch die vom Aussteller übernommene nächste Verpflichtung
<lb/>auf die Restitution der species gerichtet erscheint. Allein be- 
<lb/>kanntlich stand eine bei Darlehnen und andern Verträgen vom
<lb/>Schuldner urkundlich erklärte Unterwerfung unter den rigor cam-
<lb/>bialis nach früherem Rechte dem eigentlichen Wechsel, wenigstens
<lb/>insofern es sich nicht von besondern Eigenthümlichkeiten desWech-
<lb/>selgeschästs handelte, ganz gleich, und auch die Füglichkeit, sich zu
<lb/>andern Leistungen als Geldzahlungen nach Wechselrecht verbind- 
<lb/>lich zu machen, war nicht ausgeschlossen.

<lb/>Reseript vom 14. Juni 1738.

<lb/>Kind, qu. for. Tom. IV. cap. XV. edit. 2.

<lb/>Gottschalk, disc. for. Tom. II. cap.23. pag.294sq.

<lb/>Dessenungeachtet ist in der Sache selbst das vorige Erkennt-
<lb/>niß jedenfalls schon in Hinblick auf die darin angezogenen Be- 
<lb/>stimmungen in §§. 30. und 52. des Gesetzes über den Schuld- 
<lb/>arrest und Wechselproeeß vom 7. Juni 1849 für richtig zu achten
<lb/>und zu bestätigen gewesen.

<lb/>Der erste Abschnitt §. 30. des gedachten Gesetzes, wonach
<lb/>der Wechselproeeß zulässig erklärt wird, wenn „aus gezogenen
<lb/>oder eigenen Wechseln oder aus Anweisungen" geklagt
<lb/>wird, leidet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Dieser
<lb/>Abschnitt bezieht sich auf das eigentliche Wechselgeschäft, und
<lb/>wenn eigene Wechsel in diesem Zusammenhänge mit erwähnt
<lb/>sind, so können darunter nur solche verstanden werden, welche die
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0225.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>in der allgcm. d. W. O. Art. 96. ausgestellten Erfordernisse ha- 
<lb/>ben. An eine andere Art von eigenen Wechseln ist dabei nicht
<lb/>zu denken. Dies lehrt schon die genaue Verbindung, in welcher
<lb/>das beregte Gesetz vom 7. Juni 1849 zu der kurz vorher publi-
<lb/>cirten allgcm. d- W. O. steht, und dessen Zweck, die neue Wechsel-
<lb/>gesctzgebung zu vervollständigen (vergl. Archiv für deutsch. W. R.
<lb/>2. Bd. Heft 3. pag. 340 f.), wonach vorausgesetzt werden muß,
<lb/>daß der Gesetzgeber keine andere Terminologie als die dem Haupt- 
<lb/>gesetze — der d. W. O. — entsprechende gebraucht hat, geht aber
<lb/>auch noch deutlicher aus dem zweiten Abschnitte der fraglichen
<lb/>Paragraphc hervor, welche den Gegensatz, wo außer dem eigent- 
<lb/>lichen Wechsclgcschäste dem Wechselproccsse stattzugeben, zur An- 
<lb/>schauung bringt.

<lb/>(verbw: „derselbe (der Wechsclproeeß) findet auch noch
<lb/>dann statt, wenn sich der Beklagte außer dem eigent- 
<lb/>lichen Wechselgeschäfte zu einer Zahlung nach Wcch-
<lb/>selrecht verpflichtet hat, und alle' Theile der Klage ohne
<lb/>Ausnahme durch Urkunden zu erweisen sind.")

<lb/>Lediglich darum kann es sich sonach fragen, ob die in dem
<lb/>cbenbemerkten 2. Abschnitte §. 30. enthaltenen Bestimmungen dem
<lb/>Kläger zu Statten kommen.

<lb/>Dies ist aber zu verneinen gewesen.

<lb/>Soll nämlich der Wechselproceß außer dem eigentlichen
<lb/>Wechsclgcschäste in Anwendung kommen, so erfordert das Gesetz
<lb/>zunächst, daß der Beklagte sich zu einer Zahlung nach Wechsel- 
<lb/>recht verpflichtet habe, und daß unter dem Worte „Zahlung" le- 
<lb/>diglich eine Geldzahlung zu verstehen, giebt, wenn der Ausdruck
<lb/>überhaupt einen Zweifel zulassen könnte, auf das Unzweideutigste
<lb/>die Bestimmung in 8. 2. des Gesetzes an die Hand, wo die all- 
<lb/>gemeine Vorschrift vorausgeschickt worden, daß die Wechselhaft
<lb/>überhaupt nur wegen Geldzahlungen angelobt werden könne, die
<lb/>Unterwerfung zu anderen Leistungen bei Wechselhaft aber ungül- 
<lb/>tig sei.

<lb/>Die gegenwärtig in Frage stehende Urkunde kann nun aber
<lb/>allerdings als aus daS Versprechen einer Geldzahlung gerichtet
<lb/>nicht betrachtet werden, weil, wie sich aus dem Inhalte dieser
<lb/>Urkunde crgicbt, Beklagter darin blos zur Zurückgewährung von
<lb/>Aktien der Sächs. Bayer. Eisenbahn, und zwar zunächst sogar der
</p>

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                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>PräjudLzi e n.


<lb/>nämlichen, nach den Nummern angegebenen Stücke, die er erhal- 
<lb/>ten, sich verpflichtet hat.

<lb/>Kläger wendet zwar ein, daß Actien der fraglichen Art, weil
<lb/>sie au porteur lauteten und in der Börse in CourS ständen,
<lb/>bezüglich am Verfalltage gestanden hätten, worüber er auch Bl. —
<lb/>nachträglich ein Sensalzeugniß bekgebracht hat, dem baaren Gelde
<lb/>gleich zu achten seien, daher auch die Verpflichtung zu Gewäh- 
<lb/>rung einer gewissen Anzahl solcher Effecten der Verpflichtung zu
<lb/>einer Geldzahlung gleich stehe, übrigens aber die Verpflichtung
<lb/>des Beklagten keinesweges auf die species beschränkt sei. Allein
<lb/>wie unrichtig dies ist, ergiebt sich sofort durch einen kurzen Hin- 
<lb/>blick auf die characteristischen Merkmale des eigentlichen Geldes.

<lb/>Das Geld hat bekanntlich die Bestimmung, einen absoluten
<lb/>Werthmesser für alles, was als materieller Vermögensbestandtheil
<lb/>in Betracht kommt, zu gewahren (1. 1. D. de contrah. emt.
<lb/>„electa materia est, cujus publica et perpetua aestimatio diffi- 
<lb/>cultatibus permutationum aequalitate quantitatis subve- 
<lb/>niret“). Um diese Bestimmung zu erreichen, muß es nothwendig
<lb/>in sich selbst einen bestimmten und unveränderlichen Werth haben,
<lb/>der wenigstens innerhalb der Grenzen des betreffenden Staates
<lb/>allgemeine Anerkennung findet, so daß jeder bereit ist, es zu dem
<lb/>ihm beigelegten Werthe anzunehmen, in der sichern Voraussetzung,
<lb/>es in gleicher Weise von allen andern angenommen zu sehen. Eine
<lb/>solche allgemeine Werthsanerkennung findet sich bei dem Metall- 
<lb/>gelde und dem unter öffentlicher Auctoritat creirten Zeichen- oder
<lb/>Papiergelde, wiewohl schon bei letzterem in beschränkterer Maaße
<lb/>als bei ersterem. Ganz anders verhält es sich dagegen mit den
<lb/>Actien zu industriellen Unternehmungen, selbst wenn der Staat
<lb/>oder eine vom Staate autorisirte Gesellschaft der Unternehmer ist,
<lb/>mit den Staatsschuldscheinen, Pfandbriefen und ähnlichen Werths- 
<lb/>papieren. Der Werth derartiger Effecten ist stets nur ein rela- 
<lb/>tiver, indem er theils von dem Ertrage und der Ertragssähigkeit
<lb/>der Unternehmung, bezüglich dem zugesicherten Verzinsungsfuße,
<lb/>theils von der individuellen Ansicht über die Sicherheit der Wie- 
<lb/>dererlangung des verwendeten Capitals abhängt, daher auch er- 
<lb/>fahrungsmäßig nur in den seltensten Fällen und ganz ausnahms- 
<lb/>weise der Nennwerth solcher Papiere mit deren Kaufs- oder
<lb/>Verkaufspreise übereinstimmt, und es läßt sich ebendeshalb die
<lb/>allgemeine Bereitwilligkeit selbst der Angehörigen desjenigen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>Staates, unter dessen Autorität solche Papiere in Circulation ge- 
<lb/>setzt werden, sie als Zahlungsmittel anzunehmen, niemals voraus- 
<lb/>setzen, zumal Anstalten, wie sie zur Sicherung der Annahme dcö
<lb/>eigentlichen Papiergeldes im Verkehre gleich dem Metallgelde, in
<lb/>wohlgeordneten Staaten vorzukommen pflegen und wodurch der
<lb/>Annehmer versichert wird, jederzeit dasselbe ohne Verlust gegen
<lb/>klingende Münze Umtauschen zu können, bei derartigen Papieren
<lb/>nicht bestehen und nach dem Zwecke ihrer Emission füglich auch
<lb/>nicht bestehen können. Kommen dessenungeachtet Fälle im Ver- 
<lb/>kehre vor, daß dergleichen Papiere zu Zahlungen unmittelbar
<lb/>verwendet und als solche angenommen werden, so kann eine solche
<lb/>Operation, vom juristischen Standpunkte aus betrachtet, stets nur
<lb/>als eine ckatio in solutuin ausgefaßt werden, und es sindct dies
<lb/>seine Bestätigung darin, daß jederzeit eine ausdrückliche oder still- 
<lb/>schweigende Uebereinkunft über den Werth, zu welchem sie als
<lb/>Zahlung hingegebcn und andererseits angenommen worden, ganz
<lb/>wie bei andern Gegenständen, welche in solutum gegeben werden,
<lb/>hinzutreten muß.

<lb/>Hierzu kommt aber auch noch, daß Werthspapiere der bc-
<lb/>zeichneten Art von Haus aus gar nicht die Bestimmung haben,
<lb/>als Werthsmesser zu dienen, sondern ihrer eigentlichen Natur
<lb/>nach nichts anderes sind als Empfangsbekenntnisse oder Schuld- 
<lb/>verschreibungen über Geldsummen, welche zu industriellen oder
<lb/>anderen besondcrn Zwecken zusammcngebracht werden sollen und
<lb/>durch deren Erwerb gleichzeitig Gelegenheit zu nutzbarer Anle- 
<lb/>gung von Capitalien geboten wird. Am wenigsten kann daher
<lb/>für die Begriffsfeststcllung des Geldes bei Anwendung des in
<lb/>Frage stehenden Gesetzes davon ausgegangcn werden, daß der
<lb/>Gesetzgeber darunter derartige Papiere habe verstanden wissen
<lb/>wollen. In dieser Maaße hat sich auch das Obcrappellations-
<lb/>gericht nur erst vor Kurzem in einer andern Rechtssache ausge- 
<lb/>sprochen, in welcher es sich von der Frage handelte, ob der Wech-
<lb/>selproceß auf eine als Wechsel bezeichnete Urkunde, in welcher die
<lb/>Zahlung von 1000 Thalern in Kön. Sächs. 4procentigen Staats- 
<lb/>papieren versprochen worden, zu verfügen sei. *)

<lb/>1) in Sachen N. gegen W. Sptbr. 1852. Der betreffende Theil der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe lautete so: „DemVerfahren nach Wechselrecht widerBeklagten
<lb/>stehen allerdings die klaren Bestimmungen im 2. und 52. Paragraphen des Ge- 
<lb/>setzes über den Schuldarrest und den Wechselproceß vom 7. Juni 1849 entgegen,
</p>

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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegen die Anwendung der dem Bemerkten zufolge der Inten- 
<lb/>tion Klägers entgegenstehenden §. 30. des Gesetzes vom 7. Juni
<lb/>1849 aus den vorliegenden Fall kann nun aber auch nicht in
<lb/>Betracht kommen, daß die der Klage zu Grunde gelegte Urkunde
<lb/>aus einer Zeit datirt, wo das gedachte Gesetz noch nicht bestand,
<lb/>da nach §. 52. desselben den Vorschriften von §. 12. an, mithin
<lb/>unbestritten auch den in §.30. befindlichen, selbst soweit sie neues
<lb/>Recht enthalten, auch auf die bereits anhängigen Rechts- 
<lb/>sachen, so weit solches nach deren Stande noch möglich, Anwen- 
<lb/>dung zukommen soll. Die in dieser Beziehung von Klägerin
<lb/>Bl. — wiederholt' vorgebrachten Einwendungen sind bereits in
<lb/>voriger Instanz genügend widerlegt und bei dem klaren Aus- 
<lb/>spruche des Gesetzes 1. c. erscheint es überflüssig, noch weiter et- 
<lb/>was hinzuzufügen.
</p>
               <p>

                  <lb/>da man der Ansicht der vorigen Instanz insoweit beitreten muß, daß man eine
<lb/>Verpflichtung zu Anschaffung und Gewährung von Sachs. Staatspapieren über- 
<lb/>haupt nicht und am allerwenigsten im Sinne des nurerwahnten Gesetzes unter
<lb/>den Begriff einer baaren Geldzahlung bringen kann. Wenn man auch wohl,
<lb/>um den Character des Geldes zu bezeichnen, nicht bei der Darstellung stehen
<lb/>bleiben kann, die man von dem Wesen des Geldes in der). 1. pr. D. de contrah.
<lb/>ernt. findet, so muß man doch, um den Begriff des Geldes für die Anwendung
<lb/>dieses Gesetzes zu bezeichnen, nothwendig das Absehen darauf richten, daß der 9
<lb/>Gegenstand, den man als Geld betrachten soll, bei seiner Schöpfung die einzige
<lb/>Bestimmung gehabt hat, als ein unter öffentlicher Auctorität allgemein an- 
<lb/>erkanntes Werthzeichen einzutreten. Dies ist aber keinesweges bei Staatspa- 
<lb/>pieren der Fall, die, wenn sie auch einen öffentlichen Cours haben, sich doch vom
<lb/>eigentlichen Papiergelde wesentlich geschieden dadurch zeigen, daß sie ihre eigent- 
<lb/>liche und nächste Bestimmung dazu haben, als Schuldverschreibungen ausgege- 
<lb/>ben und angenommen zu werden, wie denn auch, wenn schon nach dem üblichen
<lb/>Sprachgebrauche bisweilen der Ausdruck, daß eine bezeichnte Geldsumme in
<lb/>SLaatspapieren gezahlt worden sei, vorkommt, nach juristischer Beurtheilung
<lb/>eines solchen Vorgangs die Leistung stets nur als eine in solutum datio ausge- 
<lb/>nommen werden muß, und wenn das Versprechen, die Verschreibung, dahin
<lb/>gestellt ist, daß in Staatspapieren gezahlt werden solle, dies nur die Aufnahme
<lb/>einer gemeinen Verbindlichkeit ad faciendum finden kann, wie dies überall der
<lb/>Fall ist, wo irgend eine andere körperliche Sache, z. V. eine Maare, der Gegen- 
<lb/>stand der Leistung ist.
</p>

            </div>
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                 n="13.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Sicherstellung wegen verweigerter Wechselannahme</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Uebcr die Sicherstellung wegen verweigerter Wechsclan-

<lb/>nahme.

<lb/>Ein in Jassy aus Wien gezogener, durch Giro an ein Leip- 
<lb/>ziger Handelshaus gelangter Wechsel war von diesem nach Wien
<lb/>zur Acceptation gesendet, daselbst jedoch, angeblich auf erhaltene
<lb/>Anweisung Seiten des Trassanten, nichts acccptirt, und deshalb
<lb/>Mangel Annahme protcstirct worden.

<lb/>Auf Grund dieses Protestes stellte der Inhaber gegen seinen
<lb/>Vormann in Leipzig den Wechselprozeß auf Sicherstellung an.
<lb/>Das Handelsgericht verweigerte jedoch die Ncalcitation dcö
<lb/>Beklagten. Zwar stehe §. 26. der allgemeinen deutschen Wech- 
<lb/>selordnung, und die darin enthaltene Bestimmung, daß der In- 
<lb/>dossatar durch den Besitz des wegen mangelnder Annahme aufge-
<lb/>nommcncn Protestes ermächtiget sei, von den Vormännern
<lb/>Sicherheit im Wege des Wcchselprozcsses, auch ohne Beibringung
<lb/>des Wechsels, zu fordern, dem Kläger zur Seite, auch gedenke
<lb/>§. 30. des Gesetzes über den Schuldarrest und Wechsclprozeß
<lb/>vom 7. Juni 1849 ausdrücklich der nach Wechselrecht zulässigen
<lb/>Klage auf Cautionöbestellung, allein die Verbindlichkeit deS Be- 
<lb/>klagten zur Leistung der Caution beruhe lediglich auf der That-
<lb/>sache des von ihm bewirkten Giro. Diese könne jedoch nach den
<lb/>Regeln des Sächsischen Erecutionsprozesseö, als dessen Unterart
<lb/>der Wechsclprozeß in dem nurgedachten Gesetze bezeichnet werde,
<lb/>durch eine bloße Abschrift deS Wechsels und dcö auf solchem be- 
<lb/>findlichen Giro, wie sie auf Protesten zu lesen sei, nicht erwiesen
<lb/>werden, und daher dürfe auch der Richter in Befolgung eben
<lb/>dieses Gesetzes, zugleich in Berücksichtigung der in dem 40. §.
<lb/>gegebenen Füglichkeit sofortiger Diffcssion, dem Wechselverfahrcn
<lb/>wegen Sicherstellung, so fern es nur auf den Protest gestützt,
<lb/>und nicht zugleich das Original des Wechsels producirt werde,
<lb/>nicht statt geben.

<lb/>Gegen diese abfällige Bescheidung wendete der Kläger das
<lb/>Rechtsmittel der Appellation und Beschwerde ein. Das Appcl-
<lb/>lationsgericht zu Leipzig hat hierauf dieselbe für gegründet geach- 
<lb/>tet, und in einer Verordnung vom 7. Januar 1853 seine Ansicht
<lb/>in nachstehender Weise gerechtfertigct:
</p>
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                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zuvörderst kann die durch das Gesetz vom 25. April 1849
<lb/>für das Königreich Sachsen publicirte allgemeine deutsche Wech- 
<lb/>selordnung in der Auslegung des 26. §. einem Zweifel nicht
<lb/>unterliegen. Denn wenn der Remittent und jeder Indossatar
<lb/>auf Grund eines Protestes wegen Mangel Annahme nach seiner
<lb/>Wahl von dem Aussteller des Wechsels oder von den übrigen
<lb/>Vormännern Sicherheit fordern und deshalb im Wechsetprozesse
<lb/>klagbar werden kann, auch zu Begründung und Durchführung
<lb/>dieses Anspruches weder die Production des nicht angenommenen
<lb/>Wechsels, noch der Nachweis einer Seiten des Klägers selbst
<lb/>seinen Vormännern geleisteten Sicherstellung erforderlich sein soll,
<lb/>so folgt daraus von selbst, daß die Grundlage des beantragten
<lb/>wechselmäßigen Verfahrens einzig und allein in dem Besitze und
<lb/>der Vorlegung des erwähnten Protestes gesucht werden darf, und
<lb/>der Kläger durch solchen schon für sich vollständig legitimiret und
<lb/>zu Ausführung seines Anspruches aus Sicherstellung befähiget
<lb/>wird. Dasselbe Befugniß bestand übrigens schon früher in
<lb/>Sachsen in so fern, als nach dem XXI. Paragraphen der Wech- 
<lb/>selordnung vom 2. October 1682 der Wechselinhaber aus Grund
<lb/>eines wegen Mangels Annahme protestirten Wechsels den Aus- 
<lb/>geber des Wechsels zu Sicherstellung des Gesammtbetrages durch
<lb/>annehmliche Bürgen oder gute Waare und Pfand anhalten zu
<lb/>lassen befugt war, und auch hier entschied lediglich der beige-
<lb/>brachte Protest für die Zulassung und den Erfolg des wechselmä- 
<lb/>ßigen Verfahrens. Vergl.

<lb/>Püttmann, Anmerkungen zu der Wechselordnung ad h. 1.

<lb/>Desselben Grundsätze des Wechselrechts 8.88. und Note a.

<lb/>Franck, Inst, iuris cambialis lib. I. tit. 7. p. 421 sqq.

<lb/>Hiernächst ist es eben so unzweifelhaft, daß, hätte bei Ein- 
<lb/>führung der allgemeinen deutschen Wechselordnung in Sachsen
<lb/>die angezogene Disposition des 26. 8- ausgeschlossen oder Ln
<lb/>irgend einer Weise modificirt werden sollen, dazu eine ausdrück- 
<lb/>liche Vorschrift nöthig gewesen wäre, daß mithin, da das Ein-
<lb/>. führungsgesetz vom 25. April 1849 eine solche Ausschließung
<lb/>oder Beschränkung nicht enthält, der Wille des Gesetzgebers dahin
<lb/>ging, auch für Sachsen den Erfolg eines Antrages auf Sicher- 
<lb/>stellung in Betreff des wegen Mangels der Annahme protestirten
<lb/>Wechsels lediglich auf den Nachweis der erfolgten Protestation
<lb/>und den Inhalt des Protestes zurückzuführen.
</p>

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                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>Endlich ist es klar, daß die Bedenken, welche daö Handels- 
<lb/>gericht gegen die fortdauernde Gültigkeit der in Frage befangenen
<lb/>Bestimmung der allgemeinen Wechselordnung aufgestellt hat, nicht
<lb/>auf einer directen Kundgebung des gesetzgeberischen Willens be- 
<lb/>ruhen, vielmehr als indirecte Folgerung aus prozessualischen Vor- 
<lb/>schriften sich darstellen. Nun ist aber schon an sich vorauszusetzcn,
<lb/>daß es nicht in der Absicht einer besonnenen Gesetzgebung liegen
<lb/>könne, einen bei den Vorberathungen vielfach besprochenen und
<lb/>durch Abstimmung festgestellten,

<lb/>Vergl. Conferenzprotocolle zu §. 26. S. 58 ff. der
<lb/>Hirschfeld. AuSg.

<lb/>kaum erst in die Praxis eingeführten Rcchtssatz in der allernäch- 
<lb/>sten Zeit, ohne allen ersichtlichen Grund, wiederum auszuheben
<lb/>oder für die überwiegende Mehrzahl vorkommender Fälle unaus- 
<lb/>führbar zu machen, und es folgt hieraus ohne Weiteres, daß eine
<lb/>Willensändcrung des Gesetzgebers nie präsumirt werden darf,
<lb/>vielmehr deren Annahme nur da gerechtfertiget ist, wo ein spä- 
<lb/>teres Gesetz entweder solche in unzweideutigen Worten aus- 
<lb/>spricht, oder Vorschriften und Verfügungen enthält, welche ohne
<lb/>die Absicht einer Aufhebung oder Beschränkung des älteren Ge- 
<lb/>setzes gar nicht gedacht werden könnten. In der That kann
<lb/>jedoch aus dem Gesetze über den Schuldarreft und den Wechsel- 
<lb/>prozeß vom 7. Juni 1849, einem Gesetze, welches in den hierher
<lb/>gehörigen Beziehungen ohnehin nur die formelle Behandlung des
<lb/>materiellen Rechtes zu seinem Gegenstände hatte, ein Grund gegen
<lb/>den unverkürzten Fortbestand der durch die Wechselordnung a. a.
<lb/>O. festgcstclltcn Principien nicht entnommen werden.

<lb/>Daö Gesetz bestimmt §. 30. drei Fälle für die Zulassung des
<lb/>Wechselprozesscs:

<lb/>1) wenn aus gezogenen oder eigenen Wechseln, oder aus
<lb/>den durch ein anderweites Gesetz von demselben Tage, dem 7.
<lb/>Juni 1849, unter die Wechselordnung gestellten Anweisungen auf
<lb/>Zahlung oder Rembours geklagt wird;

<lb/>2) wenn, wo solches nach der Wechselordnung zulässig ist,
<lb/>auf Cautionsbestellung geklagt wird;

<lb/>3) wenn aus Verpflichtungen zu einer Zahlung, welche der
<lb/>Beklagte nach Wechselrecht, jedoch außer dem eigentlichen Wech-
<lb/>selgeschäste, übernommen hat, geklagt wird.
</p>

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               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erwägt man nun, daß bei dem zweiten Falle ausdrücklich
<lb/>auf die Wechselordnung verwiesen ist, womit nur der 26. 8. der- 
<lb/>selben gemeint sein kann, bei dem dritten aber der Nachweis
<lb/>„aller Theile der Klage ohne Ausnahme" vorausgesetzt wird, so
<lb/>findet sich darin eine ausreichende Erklärung der Worte des 32.
<lb/>§.: zu der Klageerhebung genüge ein mündliches Vorbringen
<lb/>unter Vorzeigung sämmtlicher zu Begründung der Klage erfor- 
<lb/>derlichen Urkunden, und der weiteren Disposition des 34. §., daß
<lb/>der Richter zu prüfen habe, ob dem beantragten wechsclmäßigcn
<lb/>Verfahren aus den vorgezeigten Urkunden statt zu geben sei.
<lb/>Denn es ist damit etwas Weiteres nicht gesagt, als daß der
<lb/>Richter zu untersuchen habe, ob die Urkunde wirklich das sei,
<lb/>wofür sie ausgegeben worden ist, ob sie nicht an einem wesent- 
<lb/>lichen Mangel leide, und ob sie den formulirten Anspruch verifi-
<lb/>cire. Wenn demnach die allgemeine Wechselordnung zu Begrün- 
<lb/>dung des Wechselprozesscs wegen Sicherstellung nur den Protest
<lb/>Mangel Annahme fordert, und von der Production des Wechsels,
<lb/>ingleichen sonstigen Nachweisen abgesehen wissen will, so steht
<lb/>auch dem Richter kein Besugniß zu, die Vorzeigung einer sonstigen
<lb/>Urkunde, außer dem nurgedachten Proteste, zu einer Bedingung
<lb/>seines Fügens zu machen, vielmehr hat er lediglich zu untersuchen,
<lb/>ob der Protest den gesetzlichen Erfordernissen entspreche.

<lb/>Von. selbst leuchtet übrigens ein, daß die Vorschrift des 30.
<lb/>§.: der Wechselprozeß sei eine besondere Gattung des Erecutiv-
<lb/>prozesscs, und des 40. §.: der Beklagte könne zu sofortiger Dif-
<lb/>fession gelassen zu werden beanspruchen, für die Frage, welchen
<lb/>urkundlichen Nachweis die angestcllte Klage erfordere, keinerlei
<lb/>Anhalt gewährt, weil diese Frage durch positive, dem neueren,
<lb/>und, wie gedacht, in beschränkterer Weise schon dem älteren Rechte
<lb/>angehörige Anordnungen für die speciellen Fälle festgestellt er- 
<lb/>scheint.

<lb/>Nur beiläufig wird noch bemerkt, daß es einer Fügung auf
<lb/>die Verordnung nicht bedurfte, weil inzwischen der Wechsel be- 
<lb/>zahlt worden war.

<lb/>Appellationsgerichtspräs. llr. Beck in Leipzig.
</p>

            </div>
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                 n="14.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Einrede, die Ausstellung des Wechsels sei in Geistesverwirrung geschehen</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>14.

<lb/>Einrede, die Ausstellung des Wechsels sei in Geistesverwir- 
<lb/>rung geschehen.')

<lb/>Die Zulässigkeit dieser Einrede, und zwar gegen einen In- 
<lb/>dossatar, wurde in einem vorgckommencn Falle bestritten. Die
<lb/>Motive der obcrftrichtcrlichen Entscheidung sagen hierüber: ES ist

<lb/>1) eben so klar, und weiteren Nachweises kaum bedürftig,
<lb/>daß der von einem Wechsclunsähigcn ausgestellte Wechsel für ihn
<lb/>ohne verpflichtende Kraft, und gar nicht als Wechsel anzu-
<lb/>schcn sei,

<lb/>Thöl, Handclör. 2. Aufl. Th. 2. S. 51.
<lb/>als daß einem mente captus, weil unbestritten absolut unfähig,
<lb/>• sich durch Vertrag zu verpflichten, die Wcchselfähigkcit fehle, da
<lb/>diese nach

<lb/>Art. 1. der A. d. W. O.

<lb/>zwar jeder, aber doch auch nur derjenige haben soll, welcher der
<lb/>allgemeinen Vertragsfähigkeit nicht entbehrt. Auch liegt dafür
<lb/>wenigstens indircct eine Bestätigung im
<lb/>Art. 3. der A. d. W. O.

<lb/>wonach, wenn auf einem Wechsel sich Unterschriften solcher Per- 
<lb/>sonen finden, welche eine Wechselverbindlichkcit überhaupt nicht
<lb/>entgehen können, dicß nur auf die Verbindlichkeit der übrigen
<lb/>Wcchsclverpflichtcten ohne Einfluß bleiben, sonach für wie gegen
<lb/>jene Personen selbst die Unterschrift bedeutungslos sein, und die
<lb/>betreffende Urkunde nicht als Wechsel gelten soll.

<lb/>Nun ist freilich

<lb/>2) in der allgemeinen deutschen Wechselordnung nur für
<lb/>den Fall die Nichtigkeit eines Wechsels ausdrücklich anerkannt,
<lb/>daß eines der formellen Erfordernisse fehlte;

<lb/>Art. 7. vergl. mit Art. 4.,

<lb/>auch hat weder dicß Gesetz sich darüber bestimmt ausgesprochen,
<lb/>noch ist aus den Leipziger Confercnz-Protocollen oder aus den
<lb/>dort vorgelegtcn Entwürfen mit voller Sicherheit zu entnehmen,
<lb/>vergl. Prot, der Lcip. Conferenz Leipz. 1848. S. 168.
<lb/>vergl. mit S. LXXVIII.

<lb/>1) Nachstehende drei Präjudizien (14. 15.16.) sind dem Archiv f. Entschei- 
<lb/>dungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten vonJ. A. Seuffcrt, Bd.V.
<lb/>Heft 2. S. 278. Nr. 219. S. 282 sg. Nr. 222. 223. entnommen.
</p>
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>was unter den „aus dem Wechselrechte selbst hervorgehenden"
<lb/>Einreden gemeint sei, deren Zulassung im Wechselprozesse der
<lb/>Artikel 82. der A. d- W. O. in seiner ersten Alternative aner- 
<lb/>kennt. Allein auf diejenigen Einreden, welche aus Form oder
<lb/>Inhalt des Wechsels, oder aus Versäumung wechselrechtlicher
<lb/>Solennitäten und sonstiger den Wechselprozeß betreffender Vor- 
<lb/>schriften entnommen werden, wird man nicht, wie Kläger zu ver- 
<lb/>meinen scheint, jene Bestimmung beschränken dürfen, sondern sie
<lb/>wird, sowohl der Natur der Sache, als ihrer generellen Fas- 
<lb/>sung nach, überhaupt dahin aufzufassen sein, und ist auch von
<lb/>Schriftstellern, welche sich über jenen §. 82. bislang geäußert
<lb/>haben,

<lb/>vergl. die A. d. W. O. mit Erläuterungen Leipz. 1848.
<lb/>S. 216.

<lb/>Brauer, die A. d. W. O. 2. Ausgabe 1851. ad §. 82.

<lb/>Gelpke, Beiträge zür Kenntniß des Handels- und Wech- 
<lb/>selrechts 1849. Heft 2. S. 26 sg. 32.
<lb/>dahin gedeutet worden, daß unter jener Alternative überhaupt
<lb/>alle Einreden begriffen seien, welche in den Bestimmungen des
<lb/>Wechselrechts ihr rechtliches Fundament haben, und aus der durch
<lb/>die Wechselordnung sestgestellten Natur des wechsclrechtlichen Ver- 
<lb/>hältnisses sich ergeben, gleichviel ob eine directe und specielle Vor- 
<lb/>schrift der W. O. dafür nachweislich ist, oder ob nur aus den
<lb/>allgemeinen Prinzipien derselben diese Einrede mittelbar folgt.

<lb/>Nun ist

<lb/>3) in diesem Sinne die Einrede der Wechselunfähigkeit des
<lb/>Ausstellers sowohl überhaupt als auch namentlich in dem hier
<lb/>vorliegenden Falle offenbar eine aus dem Wechselrechte selbst her- 
<lb/>vorgehende Einrede, indem diese Anfechtung der Wechselverbind- 
<lb/>lichkeit sich eben nur als Folge der im Art. 1. der W. O. über
<lb/>die Wechselfähigkeit getroffenen Bestimmungen darstellt. Es kann
<lb/>sonach, und da die unter die erste Alternative des Art. 82. fal- 
<lb/>lenden Einreden unbedingt auch gegen die späteren Inhaber des
<lb/>betreffenden Wechsels Platz greifen, Kläger, obwohl per indos-
<lb/>samentum in den Besitz der cingcklagten billets k ordre gelangt,
<lb/>in keiner Weise dadurch für beschwert erachtet werden, daß beide
<lb/>vorderen Gerichte den Einwand der Beklagten, es habe ihr Cu-
<lb/>rand in einem geisteöverwirrten Zustande jene billets ausgestellt,
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="15.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bedeutung des Beisatzes in eigenen Wechseln: zahlbar aller Orten, wo ich anzutreffen bin</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 225

<lb/>zugelassen und zum Gegenstände einer Beweisauflage gemacht
<lb/>haben.

<lb/>Erk. des O. A. G. zu Lübeck vom 29. Januar 1852 in der
<lb/>Frankfurter Rechtssache Raphael E. wider die Curatoren
<lb/>des Zacharias S., Wechselforderung betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>Bedeutung des Beisatzes in eigenen Wechseln: zahlbar aller
<lb/>Orten, wo ich anzutreffen bin.

<lb/>Der Art. 97. der allgem. deutschen Wechselordnung be- 
<lb/>stimmt:

<lb/>Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel,
<lb/>insofern nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist,
<lb/>als Zahlungsort, und zugleich als Wohnort deö Aus- 
<lb/>stellers.

<lb/>Unzweifelhaft ist es hiernach, daß der Beisatz in einem eige- 
<lb/>nen Wechsel,

<lb/>„zahlbar aller Orten, wo ich anzutrcffen bin,"
<lb/>oder ein ähnlicher, die Verpflichtung des Wcchselschuldners zur
<lb/>Zahlung an einem andern Orte, als dem ausdrücklich hiesür be- 
<lb/>zeichnten, beziehungsweise dem Orte der Ausstellung, nicht be- 
<lb/>gründet. Jener Beisatz bedeutet daher nicht, daß neben dem
<lb/>Wohnorte des Ausstellers oder dem sonst genannten Zahlungsorte,
<lb/>jeder Ort, wo der Aussteller anzutreffen, Zahlungsort sein soll;
<lb/>also nicht, daß mehrere Zahlungsorte neben einander bestehen
<lb/>sollen, oder gar, daß nur derjenige Ort, an welchem sich der Aus- 
<lb/>steller gerade befindet, Zahlungsort sein soll; er bezieht sich gar
<lb/>nicht auf den Zahlungsort im rechtlichen Sinne, welcher nur einer
<lb/>sein kann, entweder der ausdrücklich genannte, oder der Ausstel- 
<lb/>lungsort, welcher auch für den Wohnort gilt.

<lb/>Dicß geht mit. Evidenz daraus hervor:

<lb/>1) daß der preuß. Entwurf (§. 87.) den Vorschlag eines
<lb/>bestimmten Zahlungsortes enthielt, daß aber die Leipziger Con-
<lb/>ferenz (Prot. 23. S. 167) beschloß, der Ausstellungsort gelte als
<lb/>Zahlungsort, wenn nicht ein solcher besonders genannt sei;

<lb/>2) daß der für den Regreß gegen die Indossanten nothwen-

<lb/>Archivf. W.-R. III. 15
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="16.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechselregreßklage. Mangelhafter Protest. Unvollständigkeit in der Abschrift der Indossamente</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>dige Protest mit Wirkung nur an dem besonders genannten Zah-
<lb/>lungs- oder dem Ausstellungsorte ausgenommen werden kann, und
<lb/>3) daß der Aussteller, welcher geschützt sein will, nur an
<lb/>dem besonders genannten Zahlungs- oder dem Ausstellungsorte
<lb/>die Wechselsumme deponiren kann. •

<lb/>Der oben erwähnte Beisatz hat daher nach Handelsgebrauch
<lb/>und Gesetz nur den Sinn, daß sich der Aussteller aller Orten,
<lb/>wo er nach Verfall anzutreffen, dem Wechselgerichte und Wechsel- 
<lb/>rechte unterwirft; er ist ein processualischer, und in diesem Sinne
<lb/>allein wurde er auf der Leipziger Conferenz (Prot. 25. S. 179)
<lb/>aufgefaßt. Er ist demnach lediglich nach den Grundsätzen über
<lb/>Erstreckung des Gerichtsstandes zu beurtheilen.

<lb/>Vorstehenden Grundsätzen gemäß erkannte das Obertribunal
<lb/>in Stuttgart am 6. Februar 1852.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Wechselregreßklage. Mangelhafter Protest. Unvollständig-
<lb/>keit in der Abschrift der Indossamente.

<lb/>Von einem von Hamburg auf Paris gezogenen Wechsel
<lb/>wurde während der Circulation eine Copie angefertigt und weiter
<lb/>girirt, während das Original zur Acceptsbesorgung nach Paris
<lb/>geschickt wurde. Der Wechsel wurde acceptirt, aber nicht einge- 
<lb/>löst. Der wegen Nicht-Zahlung erhobene Protest enthielt zwei- 
<lb/>mal die Abschrift des Original-Wechsels (unter Aufführung der
<lb/>Indossamente bis dahin, wo die Copie in Circulation getreten
<lb/>war), dagegen nicht die Abschrift der Copie mit den ferneren In- 
<lb/>dossamenten bis auf den Präsentanten. In der Antwort des
<lb/>Acceptanten auf die Präsentation kam keine Ausstellung dagegen
<lb/>vor, daß der Inhaber zur Geltendmachung des Wechsels nicht
<lb/>legitimirt sei. — Der unter Vorlage des bezeichneten Protestes
<lb/>erhobenen Regreßklage setzte der Beklagte den Einwand entgegen:
<lb/>der Wechsel sei deshalb präjudicirt, weil der Protest nicht beweise,
<lb/>daß dem Trassaten auch die zur Legitimation des Inhabers in
<lb/>diesem Falle ganz nothwendige Wechselcopie vorgezeigt sei. Es
<lb/>wurde aber die Einrede des nicht gehörig levirten Protestes gänz- 
<lb/>lich verworfen. Die Motive der oberstrichterlichen Entscheidung
<lb/>sagen:
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0237.tif"
                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwar ist der Unterschied, den der Kläger zwischen dem Acte
<lb/>der Protestation des Wechsels und der Protest-Urkunde macht, in
<lb/>der von ihm gemachten Anwendung nicht zu billigen.. Denn noth-
<lb/>wendige Bedingung einer Wechselregreßklage ist ein rechtzeitiger,
<lb/>gehörig erhobener Protest Mangels Zahlung, d. h. die Urkunde
<lb/>über den gemachten Versuch, vom Trassaten Zahlung zu erlangen,
<lb/>welche Urkunde, als das allein zulässige Beweismittel hiesür, in- 
<lb/>sofern ebensowohl eine nothwendige Form ist wie der Wechsel
<lb/>selbst. Litte aber im vorliegenden Falle der Protest an einem
<lb/>wesentlichen Mangel, so hätte die Regreßklage sofort gänzlich ab- 
<lb/>gewiesen werden müssen. . . . Allein solcher wesentlicher Mangel
<lb/>des Protestes liegt nicht vor. Denn, wenn es gleich klar ist, daß
<lb/>der Protest, indem er keine vollständige und richtige Abschrift der
<lb/>Wechselcopie enthält, gegen die Vorschrift des Code de com- 
<lb/>merce Art. 174.4) verstößt, so kann es doch als ausgemacht gel- 
<lb/>ten, daß nicht jeder Verstoß gegen diesen Artikel ohne Unterschied
<lb/>Nullität des Protestes bewirkt, indem vielmehr nach dem Zeug- 
<lb/>nisse der Schriftsteller bei der Fassung des Art. 174. gerade die
<lb/>Absicht der Gesetzgeber gewesen ist, es im gegebenen Falle der
<lb/>Beurtheilung der Richter zu überlassen, ob ein vorgekommener
<lb/>Verstoß für einen wesentlichen Mangel zu achten sei;

<lb/>Poerä, esprit du Code de comm. Art. 174. —

<lb/>Persi 1, de la lettre de change p. 210. —

<lb/>Nouguier, des lettres de change T. 1. p. 421. —
<lb/>und was namentlich die Vorschrift des Art. 174. betrifft, daß der
<lb/>Protest eine wortgetreue Abschrift des Wechsels enthalten müsse,
<lb/>eine Vorschrift, die überdieß keineswegs dem französischen Rechte
<lb/>eigenthümlich ist, sondern sich ganz ebenso in den vornehmsten
<lb/>Wechselordnungen findet.

<lb/>s. Treitschke, Encyklopädie des Wechselrechts s. v. Pro- 
<lb/>testation §. 6.

<lb/>und daher wohl als allgemeines Wechselrecht gelten kann, so be- 
<lb/>zeugt gerade der Schriftsteller, auf welchen sich die Beklagten we- 
<lb/>gen der besonderen Strenge des französischen Rechts in diesem
<lb/>Punkte berufen, daß freilich das gänzliche Fehlen der Wechselab- 
<lb/>schrift im Proteste ein wesentlicher Mangel sein würde, auf ein-

<lb/>1) „L’acte de protöt contient: la transcription litterale de la lettre
<lb/>de change, l’acceptation, des endossements et des recommandations qui
<lb/>y sont indiquees, la sommation, de payer le montant.“


<lb/>15*
</p>

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                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228 Präjudizien.^

<lb/>zelne, in der Abschrift vorgekommene Versehen dagegen weniger
<lb/>Gewicht zu legen sei.

<lb/>Nouguier, a. a. O. p. 421.

<lb/>Es ist aber jener Umstand, dessen Beweis die Beklagten
<lb/>vermissen, in diesem Falle überall für nicht erheblich zu achten,
<lb/>denn durch den vorliegenden Protest ist erwiesen, daß der Ori- 
<lb/>ginalwechsel dem Cassirer des Acceptanten rechtzeitig zur Zahlung
<lb/>präsentirt worden ist, und jener darauf erklärt hat, der Acceptant
<lb/>sei abwesend und habe keine Fonds zur Bezahlung des Wechsels
<lb/>zurückgelassen. ... Es ist also zugleich erwiesen, daß, wenn auch
<lb/>die den Präsentanten legitimirende Wechselcopie mit vorgezeigt
<lb/>sein sollte, gleichwohl keine Zahlung zu erlangen gewesen sein
<lb/>würde. Lieferte daher auch der Protest nicht den Beweis, daß
<lb/>die Wechselcopie mit präsentirt worden sei, so wäre dieß ein ganz
<lb/>unerheblicher Mangel. Ein anderes wäre es, wenn die Zahlung
<lb/>deßhalb verweigert sein sollte, weil bei dem Mangel der Wechsel- 
<lb/>copie der Präsentant nicht gehörig legitimirt sei, indem dann die
<lb/>Zahlung durch eigene Schuld des Präsentanten ausgeblieben fein
<lb/>würde. Allein in solchem Falle wird es nicht leicht zum Regresse
<lb/>kommen, indem dann der Acceptant doch immer entweder wird
<lb/>deponiren oder gegen Caution zahlen müssen. Der regelmäßige
<lb/>Fall, wo es zum Regresse kommt, ist vielmehr der, daß der Accep- 
<lb/>tant entweder nicht betroffen wird, oder nicht zahlen kann, und
<lb/>eben weil die Wechselgesetze nur diese Fälle im Auge haben, for- 
<lb/>dern sie die genaue Abschrift des Wechsels im Proteste nicht aus
<lb/>dem Gesichtspuncte, daß bewiesen werden müsse, der Präsentant
<lb/>habe sich dem Präsentaten gegenüber vollständig legitimirt, son- 
<lb/>dern vielmehr aus dem Gesichtspuncte, daß genau constire, der
<lb/>protestirte Wechsel sei mit demjenigen, wegen dessen Nichtzahlung
<lb/>Regreß genommen wird, identisch.

<lb/>Treitschke, a. a. O. Th. II. S. 284.

<lb/>Th öl, Wechselrecht S. 198.

<lb/>Nun meinen zwar die Beklagten, der Beweis der Präsen- 
<lb/>tation der Wechselcopie sei auch in diesem Falle deshalb wesent- 
<lb/>lich, weil

<lb/>1) durch den Protest die Diligenz des Wechselinhabers con-
<lb/>statirt werden müsse, zu der vor allen Dingen seine gehörige
<lb/>Legitimirung gehöre, und
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0239.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>2) weil im Wechselrechte die culpa des Inhabers immer das
<lb/>Regreßrecht aufhebe, gleichviel ob sie Effect gehabt habe oder nicht.

<lb/>Allein

<lb/>ad 1. der Zweck des Protestes ist nicht sowohl, die Diligenz
<lb/>des Wechselinhabers zu beweisen, daß er nämlich zur Erlangung
<lb/>der Bezahlung des Wechsels alles gethan habe, was im Allge- 
<lb/>meinen dem Wechselinhaber obliegt, sondern der Zweck ist, die
<lb/>nicht erfolgte Zahlung zu erweisen, und Handlungen, welche nach
<lb/>den concreten Verhältnissen überflüssig waren, um die Zahlung
<lb/>zu erlangen, brauchen auch nicht immer speciell im Proteste er- 
<lb/>wiesen zu werden.

<lb/>Th öl, a. a. O. S. 200. Note 13.

<lb/>ad 2. Der Satz, daß im Wechselrechte auch eine culpa sine
<lb/>effectu den Regreß entziehe, hat zwar allerdings seine Nichtigkeit
<lb/>bei Handlungen, deren Unterlassung das zur Anwendung kom- 
<lb/>mende Wechselgesetz ausdrücklich mit dem Verluste des Regresses
<lb/>bedroht, also namentlich wenn die rechtzeitige Levirung deö Pro- 
<lb/>testes versäumt ist. Auch kommt in Betracht, daß cs in solchen
<lb/>Fällen in der Regel völlig ungewiß ist, ob nicht bei rechtzeitiger
<lb/>Präsentation Zahlung erfolgt wäre, und daß eine weitläufige
<lb/>Beweisführung darüber, daß dieß nicht der Fall gewesen sein
<lb/>würde, sich mit der formellen Strenge des Wechselrcchts nicht
<lb/>verträgt. Ganz anders ist es dagegen, wenn der Protest zwar
<lb/>Ungewißheit darüber läßt, ob der Inhaber sich dem Acceptante»
<lb/>gegenüber gehörig legitimirt habe; zugleich aber, wie im vorlie- 
<lb/>genden Falle, den vollen Beweis liefert, daß die Zahlung nicht
<lb/>erfolgt sei, weil der Acceptant nicht zu treffen gewesen oder insol- 
<lb/>vent geworden. Denn dieser Mangel ist nicht mit dem Verluste
<lb/>deö Regresses bedroht und hier ist kein weiterer Beweis nöthig,
<lb/>daß die etwaige culpa des Inhabers ohne Effect gewesen sei,
<lb/>sondern es liegt im Proteste sofort hinreichende Gewißheit darüber
<lb/>vor, daß selbst wenn der Inhaber sich auf's Vollständigste legiti-
<lb/>mirt hätte, gleichwohl keine Zahlung zu erlangen gewesen sein
<lb/>würde.

<lb/>Es liefert aber im vorliegenden Falle der Protest auch in
<lb/>hinreichendem Maaße den Beweis, daß die Wechselcopie bei Ver- 
<lb/>fall wirklich mit präsentirt worden ist. Hierfür erwächst schon im
<lb/>Allgemeinen eine sehr erhebliche Vermuthung aus dem Umstande,
<lb/>daß keiner der drei Präsentaten (nebst dem Cassirer deö Trassaten
</p>

            </div>
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                n="230"
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="17.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Einrede des Wechselschuldners, daß der Wechsel, als er ihn ausgestellt, mit einem Datum nicht versehen gewesen, ist im Wechselprozesse unzulässig</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>zwei Nothadressaten) den Mangel der Wechselcopie gerügt hat,
<lb/>während dieser doch schon beim ersten Anblicke des Originalwech- 
<lb/>sels in die Augen fallen mußte . . . (folgt eine weitere Ausfüh- 
<lb/>rung aus besonderen Umständen des gegebenen Falles).

<lb/>Erk. des O. A. G. zu Lübeck vom 31. October 1851. Ham- 
<lb/>burg. Samml. Bd. II. Abth. 1. S. 216 fg.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Die Einrede des Wechselschuldners, daß der Wechsel, als er
<lb/>ihn ausgestellt, mit einem Datum nicht versehen gewesen, ist
<lb/>im Wechselprozesse unzulässig. *)

<lb/>A. hatte zu Gunsten des B. einen eigenen, vom 1. August
<lb/>1851 datirenden und Ende November 1851 fälligen Wechsel
<lb/>(einen s. g. Sola-Wechsel), ausgestellt, B. diesen Wechsel an
<lb/>C., und C. ihn in Blanco weiter indosstrt, worauf ihn D.,
<lb/>der jetzige Inhaber, da der Wechsel bei Verfall nicht bezahlt
<lb/>wurde, gegen A. ausklagte. Der Wechsel wie die daraus befind- 
<lb/>lichen Indossamente waren äußerlich in Ordnung, A. erkannte
<lb/>seine Unterschrift als ächt an, und so hätte seiner sofortigen Ver-
<lb/>urtheilung im Wechselproteste nichts entgegengestanden, wenn er
<lb/>nicht die Einrede vorgeschützt und deren Beweis durch Urkunden
<lb/>versucht hättb,

<lb/>daß der Wechsel, als er ihn ausgestellt, mit einem Datum
<lb/>nicht versehen gewesen,

<lb/>mithin ein im Art. 96. der Wechselordnung als wesentlich bezeich-
<lb/>netes Requisit gefehlt habe, und deshalb nach Art. 7. aus dieser
<lb/>Schrift keine wechselmäßige Verbindlichkeit entstanden sei, viel- 
<lb/>mehr alle auf diese mangelhafte Schrift gesetzten Erklärungen,
<lb/>mithin auch seine eigene Unterzeichnung keine Wcchselkraft habe,
<lb/>was nach Art. 96. und 98. so gut von eignen wie von gezogenen
<lb/>Wechseln gelte.

<lb/>Als Veranlassung der Ausstellung des Wechsels gab A. an:
<lb/>im Anfänge des Jahres 1851 sei er dem C. verschuldet, aber
<lb/>nicht im Stande gewesen, diesen und seine übrigen Gläubiger zu
<lb/>befriedigen. Er habe daher versucht, mit seinen Gläubigern

<lb/>1) Aus der juristischen Zeitung für das Königreich Hannover, 1852.
<lb/>XXVII. Jahrg. Nr. 7. fg. S. \ 10 fgg.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0241.tif"
                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>P r ä j-u d L z i e n.


<lb/>sich außergerichtlich zu arrangiren und sie zu einem Nachlasse zu be- 
<lb/>wegen, was ihm mit den Uebrigen auch gelungen sei; C. jedoch habe
<lb/>sich auf einen Nachlaß nicht einlassen wollen, wenn ihm nicht
<lb/>außer den Accordsgeldern eine bedeutende Summe mittelst eines
<lb/>Nachzahlungöversprechenö zugesagt und durch Wechselzeichnung
<lb/>gesichert werde. Er habe sich in seinen damaligen bedrängten
<lb/>Umständen einer solchen Zumuthung nicht entziehen können, habe
<lb/>daher für die nachzuzahlende Summe zwei Wechsel zu Gunsten
<lb/>des nur vorgeschobenen 33., der sie sofort weiter an C. indossirt
<lb/>habe, gezeichnet, und als so der C. zur Zeichnung des Accords
<lb/>veranlaßt gewesen, habe er, um in der Ordnung und in gesetz- 
<lb/>licher Weise zu verfahren, seine Insolvenz gerichtlich angezeigt,
<lb/>den schon vorher Unterzeichneten Accordsplan (Nachlaßvertrag)
<lb/>eingereicht, und sei darauf im Einverständnisse mit seinen sämmt-
<lb/>lichen Gläubigern die gerichtliche Bestätigung des Accords erfolgt.

<lb/>Da aber nach der Bremer Fallitenordnung jedes von einem
<lb/>Falliten gegebene Nachzahlungsversprechen, erfolge es nun wäh- 
<lb/>rend des Debitverfahrens, oder vor demselben in Beziehung auf
<lb/>ein künftiges Debitverfahren, dergestalt null und nichtig sei, daß
<lb/>selbst der Debitor das Gezahlte zurückfordern könne, so sei im
<lb/>Blicke auf diese Vorschrift kein Datum in die Wechsel geschrieben,
<lb/>und habe erst nach Bestätigung des Accords der C. selbst einen
<lb/>späteren Ausstellungstag hineingeschrieben, um der Sache den
<lb/>Anschein zu geben, als seien die Wechsel erst nach Bestätigung
<lb/>des Accords ausgestellt, also neue Schulden, und nun die Wechsel
<lb/>dem D. gegeben, welcher jetzt einen derselben ausklage, und sich
<lb/>so benehme, als habe er den Wechsel von C. gekauft, obgleich er
<lb/>nichts weiter als ein von C. vorgeschobener Figurant sei.

<lb/>Es war hiernach nicht zu läugnen, daß A., die Nichtigkeit
<lb/>seiner Angaben vorausgesetzt, auch materiell ein großes Interesse
<lb/>an Beseitigung des Wechselproccsses hatte; denn hätte der D. als
<lb/>einfacher Ccssionar auftreten müssen, so würde er sich nicht nur
<lb/>diese, dem A. gegen C. zustehende, sondern auch die weitere Ein-
<lb/>rede, daß A. gesetzlich binnen den nächsten drei Jahren nur bei
<lb/>erweislicher Vermögensverbesserung belangt werden könne, haben
<lb/>gefallen lassen müssen, wenn D. überhaupt unternehmen sollte,
<lb/>nach Beseitigung des Wechselrechtö und des Wechselprocesses von
<lb/>Neuem gegen A. aus dem Geschäfte selbst zu klagen, und deshalb
<lb/>bemühte sich denn auch Letzterer, den Umstand, daß der Wechsel,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0242.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>als er ihn ausgestellt, mit einem Datum nicht versehen gewesen
<lb/>sei, sofort durch Urkunden zu beweisen, und seinen Anstrengungen
<lb/>und einem glücklichen Zufalle verdankte er es auch, mindestens
<lb/>höchst wahrscheinlich machen zu können, daß der streitige Wechsel
<lb/>an dem darin angegebenen Tage nicht ausgestellt sein könne.
<lb/>Denn u. A. ließ sich nach der Beweisführung kaum noch be- 
<lb/>zweifeln, daß der B., zu dessen Gunsten der Wechsel angeblich
<lb/>am 1. August 1851 ausgestellt worden, und der ihn an C. in-
<lb/>dossirt hatte, mit seiner ganzen Familie nach Newyork ausgewan- 
<lb/>dert, bereits am 20. Juli 1851 in See gegangen und Anfangs
<lb/>September 1851 in Newyork angekommen war, so daß er am
<lb/>1. August 1851 den Wechsel in Bremen nicht erhalten und ihn
<lb/>an oder nach diesem Tage durch Indossament auf einen Andern,
<lb/>den C., nicht wohl übertragen konnte.

<lb/>Dennoch aber verurteilte das Handelsgericht zu Bremen
<lb/>ohne den Kläger, der sich aus das Vorstehende des Wechselpro-
<lb/>cesses wegen nicht einlassen wollte, zu einer weitern Erklärung
<lb/>anzuhalten, den A. im Jahre 1851 zur Bezahlung der Wechsel- 
<lb/>summe, weil aus Allem, was A. angeführt habe, immerhin zu
<lb/>schließen sein möge, daß der Wechsel am 1. August 1851 wirklich
<lb/>nicht ausgestellt worden sei, daraus aber noch nicht folge, daß
<lb/>das Datum ganz gefehlt habe, als A. ihn ausgestellt und weg- 
<lb/>gegeben habe; vielmehr sei eben so gut möglich, daß A. selbst ihn
<lb/>schon früher ausgestellt, aber mit einem unrichtigen Datum ver- 
<lb/>sehen, also antedatirt habe, und da auf letztem Fall der Art. 7.,
<lb/>welcher nur vom gänzlichen Fehlen eines wesentlichen Erforder- 
<lb/>nisses handelt, keine Anwendung finde, und es wenigstens zwei- 
<lb/>felhaft sei, ob der Wechsel, als A. ihn dem B. gegeben, gar kein,
<lb/>oder ob er nur ein unrichtiges Datum gehabt habe, so könne der
<lb/>Einwand im Wechselprocesse nicht berücksichtigt werden, und am
<lb/>wenigsten einem Dritten gegenüber. Namentlich wurde hervor- 
<lb/>gehoben, daß nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel der
<lb/>Zeitpunct der Entstehung einer Verbindlichkeit nichts Wesentliches
<lb/>sei, derjenige, welcher die Eristenz einer Verpfiichtung dargethan
<lb/>habe, in der Regel nicht noch außerdem zu beweisen habe, in
<lb/>welchem Momente sie entstanden sei, daß Wechsel hiervon keine
<lb/>Ausnahme machen; und wenn auch nach Art. 4. und 96. der
<lb/>Wechselordnung die Angabe des Datums der Ausstellung auf
<lb/>dem Wechsel ein wesentliches Requisit sei und nach Art. 7. der
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0243.tif"
                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselordnung das Fehlen des Datums dem Papiere die Wech- 
<lb/>selkraft nehme, so folge doch daraus nicht, daß die Angabe eines
<lb/>unrichtigen Datums auf einer Linie mit dem gänzlichen Fehlen
<lb/>stehe, vielmehr müßten hier um so mehr obige allgemeine Grund- 
<lb/>sätze zur Anwendung kommen, als ohnehin die Bestimmung deS
<lb/>Art. 7. der Wechselordnung für den Verkehr sehr gefährlich sei,
<lb/>da ein späterer Erwerber des Wechsels nicht wissen könne, ob
<lb/>nicht früher der Wechsel mangelhaft gewesen, und so gerade Der- 
<lb/>jenige, auf dessen Handschrift er den meisten Werth gelegt habe,
<lb/>der Wechselverbindlichkeit sich entziehen könne, diese Unsicherheit
<lb/>durch Ausdehnung der Vorschrift des Art. 7. auf ein unrichtiges
<lb/>Datum noch größer werde, und auch das Interesse des Wechsel- 
<lb/>verkehrs verbiete, über die Worte des Gesetzes hinauszugchen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0244.tif"
             n="234"
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         <div xml:id="d37023e23202">
            <head>Gesetzgebung</head>
            <div xml:id="d37023e23207" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Oesterreich</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Nachtrag zu den früheren Mittheilungen, Bd. I. S. 476 fg. und Bd. II. S. 212 fg.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Blaschke, Joh.">Vom Hrn. Dr. Joh. Blaschke, ord. Prof. der Rechte zu Gratz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Oesterreich.

<lb/>Nachtrag zu den frühem Mkttheilungen, Bd. I. S. 476 fg.
<lb/>und Bd. II. S. 212 fg.

<lb/>Vom Herrn Lr. Zoh. Blaschke, ord. Prof. d. Rechte zu Gratz.

<lb/>I.

<lb/>Mit Justizministerial-Verordnung vom 3. Mai 1852 wurde
<lb/>zu Folge Allerhöchster Entschließung vom 24. April 1852 eine
<lb/>provisorische Civilproceßordnung im Kronlande Siebenbürgen
<lb/>eingeführt.

<lb/>Das Einsührungspatent enthält im Absätze XXI. folgende
<lb/>Bestimmung:

<lb/>„In Wechselstreitigkeiten ist in Siebenbürgen dieß, mit Ju-
<lb/>stizministerial-Verordnung vom 25. Januar 1850 Nr. 52. des
<lb/>Reichsgesetzblattes, für mehrere andere Kronlander kundge- 
<lb/>machte Wechselverfahren zu beobachten. In sofern das Wech- 
<lb/>selverfahren keine besonderen Vorschriften enthält, ist sich in
<lb/>Siebenbürgen auch in Wechselstreitigkeiten nach der gegenwär- 
<lb/>tigen Proceß-Ordnung zu benehmen. Daher wird insbesondere
<lb/>erklärt, daß die, in dem §. 12. des Wechselverfahrens vorkom- 
<lb/>mende Beziehung auf einige Bestimmungen der Allerhöchsten
<lb/>Entschließung vom 18. Oktober 1845 über den summarischen
<lb/>Proceß aus Siebenbürgen keine Anwendung finde, sondern
<lb/>anstatt der letztem die Vorschriften der neuen Civilproceß-Ord-
<lb/>nung mit den, in dem Wechselverfahren und insbesondere in den
<lb/>Z.12. desselben selbst enthaltenen Abweichungen zu gelten haben."

<lb/>II.

<lb/>Mit Justizministerial-Verordnung vom 16. September 1852
<lb/>wurde in Folge Allerhöchster Entschließung vom 12. September
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Nach dem Erlaß des Justiz-Ministeriums vom 18.Oktober 1852 (R. G.
<lb/>B. Stück LXIII. Nr. ,208.) hat die Wirksamkeit der Civilgerichte, somit auch
<lb/>des Wechselverfahrens in Siebenbürgen, mit dem 1. November 1852 zu beginnen.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0245.tif"
                   n="235"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0245"/>
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               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>1852 in Ungarn, Croatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft
<lb/>und dem Temcser Banate eine Civilproceß-Ordiiuug eingcfi'ihrt.

<lb/>Der Absatz XIV. des Einführungöpatentes lautet:

<lb/>„In Wechselstreitigkciten ist vom 1. Januar 1853 ange- 
<lb/>fangen, auch in Ungarn, Croatien, Slavonicn, der serbischen
<lb/>Woiwodschaft und dem Tcmescr Banate das, mit Justizmini-
<lb/>sterial-Verordnung vom 25. Januar 1850 Nr. 52. des Neichs-
<lb/>gcsetzblattcs, für mehrere andere Kronländcr kundgcmachte
<lb/>Wechselverfahren zu beobachten, wodurch die Justizministerial-
<lb/>Verordnung vom 25.Januar 1850 Nr. 53. des NcichsgcsctzblatteS
<lb/>und der zweite Theil deö XV. ungarischen Gesetz-Artikels vom
<lb/>Jahre 1840, so wie die auf denselben Bezug habenden Be- 
<lb/>stimmungen deö VI. Artikels vom Jahre 1844 außer Kraft zu
<lb/>treten haben.

<lb/>Insofern jedoch das Wechselverfahrcn keine besonderen Vor- 
<lb/>schriften enthält, ist sich auch in Wechselstreitigkeitcn nach der
<lb/>gegenwärtigen Proccß-Ordnung zu benehmen. Daher wird
<lb/>insbesondere erklärt, daß die in dem §. 12. des Wechselverfah- 
<lb/>rens verkommende Beziehung auf einige Bestimmungen der
<lb/>Allerhöchsten Entschließung vom 18. Oktober 1845 über den
<lb/>summarischen Proceß in den hier erwähnten Kronländern keine
<lb/>Anwendung finde, sondern anstatt der letzteren die Vorschriften
<lb/>der neuen Civilproceß-Ordnung mit den, in dem Wechselver- 
<lb/>fahren und insbesondere in den §. 12. desselben selbst enthal- 
<lb/>tenen Abweichungen zu gelten haben."

<lb/>III.

<lb/>Mit Circular-Verordnung des Kricgsministeriums vom 1.
<lb/>September 1852 (Rcichsgesetzblatt 1852 Stück LV.) wurde in
<lb/>Folge Allerhöchster Entschließung vom 29. August 1852 eine Vor- 
<lb/>schrift für das Verfahren in Wechsclsachcn bei den Militärgerichten
<lb/>in und außer der Militärgrenze kundgcmacht.

<lb/>(Diese Circular-Verordnung besteht aus 27 88- Die 88-
<lb/>5. bis 11-, 13. bis 17., 19., 21. bis 26. sind wörtlich gleichlau- 
<lb/>tend mit den gleichnamigen 88- der Justizministerial-Verordnung
<lb/>vom 25» Januar 1850 (Rcichsgesetzblatt Nr. 52.), cs werden
<lb/>daher hier bloß die abweichenden 88- angeführt.)

<lb/>„Um das Verfahren in Wcchselsachen bei den Militärgerichten
<lb/>in und außerhalb der Militärgrenze, mit der von dem Ministerium
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0246.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Justiz am 25. Januar 1850 (Reichsgesetzblatt Nr. 52.), hin- 
<lb/>sichtlich des Verfahrens bei Civilgerichten kundgemachten Verord- 
<lb/>nung, so weit dieß nach der bestehenden Militärversassung zulässig
<lb/>ist, in Einklang zu bringen, haben Seine kaiserlich-königliche
<lb/>Apostolische Majestät über erstatteten allerunterthänigsten Vortrag,
<lb/>mittelst Allerhöchster Entschließung &lt;1. d. Ischl am 29. August 1852
<lb/>nachstehende Vorschrift zu genehmigen geruht:

<lb/>§. 1.

<lb/>Wechselklagen, sie mögen aus gezogenen, oder eigenen
<lb/>(trockenen) Wechseln entstehen, sind entweder bei dem, in anderen
<lb/>Rechtöstreitigkeiten nach der persönlichen Eigenschaft und dem
<lb/>Wohnsitze des Geklagten zuständigen Militär- oder Magistratual-
<lb/>Gerichte, oder bei jenem Militärgerichte anzubringen, welchem der
<lb/>Geklagte nach seiner persönlichen Eigenschaft unterstehen würde,
<lb/>wenn er am Zahlungsorte seinen ordentlichen Wohnsitz hätte.

<lb/>§• 2.

<lb/>Bei dem Militärgerichte des Zahlungsortes können alle, der
<lb/>Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Schuldner aus dem näm- 
<lb/>lichen Wechsel mit Einer Klage belangt werden. Bei andern
<lb/>Militär- oder Magistratual-Gerichten können nur diejenigen
<lb/>Wechselverbundenen 'mit Einer Klage belangt werden, welche
<lb/>denselben ihrer persönlichen Eigenschaft und ihrem Wohnsitze nach
<lb/>unterstehen.

<lb/>Wechselbürgen folgen dem Gerichtsstände des Hauptschuld- 
<lb/>ners und können mit demselben in Einer Klage belangt werden.
<lb/>' §. 3.

<lb/>■■Außer dem im §. 2. angeführten Bürgschaftsverhältnisse, sind
<lb/>Militärpersonen vor dem zuständigen Militärgerichte zu belangen.

<lb/>8. 4.

<lb/>Die Verhandlungen und Entscheidungen über Wechselklagen
<lb/>sind bei den Magistraten der Militär-Grenz-Communitäten in
<lb/>den für Justizgeschäfte bestimmten Rathssttzungen mit Zuziehung
<lb/>von zwei Beisitzern aus dem Handelsstande, und bei Grenz-
<lb/>Regimentern, dann bei dem Titler Grenz-Jnfanterie-Bataillone,
<lb/>von einer unter dem Vorsitze des Obcrstlieutenants oder sonst im
<lb/>Stabsorte anwesenden Stabs-Officiers, aus zwei Auditoren und
<lb/>zwei im Stabsorte wohnhaftenBeisitzern aus dem Handels-und Ge-
<lb/>werböstande zusammengesetzten gerichtlichenCommission zu bewirken.
</p>

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                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>Wären in einem Regimcnte aber zwei Auditoren nicht vor- 
<lb/>handen, so ist die Stelle des abgängigen durch einen bei der
<lb/>Verwaltung zugetheilten oder sonst geeigneten Officier zu ersehen.

<lb/>In der freien Militär-Communität Zcngg bleibt es bei der
<lb/>mit der hoskriegsräthlichen Verordnung vom 20. Jänner 1819.
<lb/>B. 347 festgesetzten Einrichtung des mit dem dortigen Magistrate
<lb/>vereinigten Wechselgcrichteö; es ist jedoch von demselben, sowie
<lb/>von allen Militärgerichten, die mit dem Allerhöchsten Patente
<lb/>vom 25. Jänner 1850 für den ganzen Umfang des österreichischen
<lb/>Kaiscrthumes kundgemachte allgemeine Wechselordnung mit Rück- 
<lb/>sicht auf die kaiserliche Verordnung vom 3. Juli 1852, Rcichs-
<lb/>gcsetz-Blatt Nr. 138gcnaucstcns zu beobachten.

<lb/>8-12.

<lb/>Im Wechselvcrfahren sind die in den 88- 18. bis einschließ- 
<lb/>lich 20., 22., dann 25. bis einschließlich 50., 53. und 54. der hof-
<lb/>kriegsräthlichen Verordnung vom 10. Februar 1847. F. 1882),
<lb/>über das summarische Verfahren in Civil - Nechtöstrcitigkeitcn
<lb/>enthaltenen Vorschriften, jedoch mit folgenden Abänderungen zu
<lb/>beobachten:

<lb/>1) Die kaiserliche Verordnung vom 3. Juli 1852 (Reichsgesetzblatt 1852.
<lb/>Stück XLII. Nr. 138.) enthalt bezüglich der Wechselfähigkeit der Militär-
<lb/>Personen für den ganzen Umfang des Reiches folgende Bestimmung:

<lb/>„Um den nachtheiligen Folgen vorzubeugen, welche aus der unbeschrankten
<lb/>Ausdehnung der Wechselfähigkeit auf alte Personen des Militärstandes für
<lb/>Gläubiger und Schuldner entstehen können, finde Ich in Bezug auf den Art. 1.
<lb/>der mittelst des Patentes vom 25. Jänner 1850 (XXIII. Stück des N. G. B.
<lb/>Nr. 51.) kundgemachten Wechselordnung nach Vernehmung MeinerMinister und
<lb/>Anhörung Meines Reichsrathes, zu bestimmen:

<lb/>Die wirklichen, sowohl activen, als pensionirten Officiere und die Mann- 
<lb/>schaft des streitbaren Standes find nicht wechselsähig.

<lb/>Diese Verordnung hat binnen acht Tagen nach ihrer Kundmachung im
<lb/>Reichsgesetzblatte in Wirksamkeit zu treten, und ist auf früher eingegangene
<lb/>Wechselgeschäfte nicht anzuwenden.

<lb/>Meine Minister des Kriegswesens und der Justiz find mit der Vollziehung
<lb/>dieser Verordnung beauftragt.

<lb/>Franz Joseph m. p.

<lb/>Gr. Buol m. p. Csorich m. p. Krauß m. p.

<lb/>Auf Allerhöchste Anordnung: Ransonnet m. p."

<lb/>2) Die hier bezogenen Paragraphen der hoskriegsräthlichen Verordnung
<lb/>vom 10. Februar 1847 sind mit den nämlichen Paragraphen der Verordnung
<lb/>über das mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Oktober 1845. eingeführte
<lb/>summarische Verfahren wörtlich gleichlautend.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0248.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung
</p>
               <p>

                  <lb/>a) Die im §. 12*) der vorbenannten Verordnung vor- 
<lb/>kommende Weisung, bezüglich der Beibringung der Compagnie-
<lb/>Certificate, über den vergeblich versuchten Vergleich zwischen dem
<lb/>Kläger und Geklagten, hat bei Klagen, die aus dem Wechselrechte
<lb/>entspringen, keine Anwendung;

<lb/>(Die Ausnahmen d. bis 6. sind wörtlich gleichlautend mit
<lb/>den im §. 12. der Verordnung vom 25. Jännner 1850 (Reichs- 
<lb/>gesetzblatt Nr. 52.) unter a. bis 6. vorkommenden Ausnahmen.)

<lb/>8. 18.

<lb/>Wenn der Schuldner die ihm durch Urtheil oder Bescheid
<lb/>mit Androhung wechselgerichtlicher Erecution auferlegte Verbind- 
<lb/>lichkeit binnen der dazu festgesetzten Frist nicht erfüllt, so hat der
<lb/>Gläubiger die Wahl, auf das Vermögen oder gegen die Person
<lb/>des Schuldners, wenn dieser nicht gesetzlich vom Personal-
<lb/>Arreste befreit ist, die Erecution zu führen.

<lb/>Die Befreiung vom Personal-Arreste genießen alle der
<lb/>Militär-Gerichtsbarkeit angehörigen Personen, mit Ausnahme
<lb/>der Handels- und Gewerbsleute in der Militairgränze und Ein- 
<lb/>wohner der Militär-Communitäten.

<lb/>Unterliegt der Schuldner dem Personal-Arreste, so steht es
<lb/>dem Gläubiger frei, sogleich nach Ablauf der Zahlungsfrist und
<lb/>eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses ohne vorausgegangene
<lb/>Erecution auf das Vermögen den Erecutions-Arrest zu erwirken;
<lb/>auch kann die Erecution auf das Vermögen vor oder nach Voll- 
<lb/>ziehung der Personal-Erecution geführt werden, jedoch ist der
<lb/>Gläubiger, so lange sein Schuldner sich im Schuldenarreste be- 
<lb/>findet, die erstere zu begehren oder fortzusetzen nicht berechtiget.

<lb/>Bei der Erecution auf das Vermögen sind in der Militär-
<lb/>grenze die Bestimmungen des Grenz-Grundgesetzes vom 7. Mai
<lb/>1850, insbesondere jene der §§. 16. und 36 1 2) zu beobachten.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Der §. 12. der hofkriegsrathlichen Verordnung vom 10. Februar 1847
<lb/>lautet:

<lb/>„ Die Klage kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die Vor- 
<lb/>schrift vom 13. August 1822 wegen Beibringung der Compagnie-Certificate
<lb/>über ftuchtlos versuchten Vergleich in der kroatischen, slavonischen undbanati-
<lb/>schen MiliLargrenze vor Annahme der Klage bei Gericht hat fortan zu bestehen."


<lb/>2) Die §§. 16. u. 36. des erwähnten Grenz-Grundgesetzes enthalten
<lb/>folgende Bestimmungen:

<lb/>§.16. Der Grundbesitz der Grenzhäuser theilt sich in Stammgut und Ueberland.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0249.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 27.

<lb/>Diese Vorschrift hat bei sämmtlichen Militärgerichten in-
<lb/>und außerhalb der Militärgrenze- binnen 14 Tagen, vom Tage
<lb/>der Kundmachung angefangen, in Wirksamkeit zu treten. Dieselbe
<lb/>ist auf alle Streitsachen, über welche die Verhandlung vor dieseni
<lb/>Tage noch nicht geschlossen wurde, anzuwenden. Die in dieser
<lb/>Vorschrift enthaltenen Bestimmungen über die Erecutions-Führung
<lb/>finden auch in jenen Fällen ihre Anwendung, in welchen das
<lb/>gerichtliche Erkenntniß oder der Zahlungsauftrag vor dem eben-
<lb/>bezcichneten Tage in Rechtskraft erwachsen ist.

<lb/>Csorich m. p.

<lb/>IV.

<lb/>Durch Erlaß des Justiz-Ministeriums vom 27. Nov. 1852
<lb/>(R. G. B. Stück LXIX) ist in Folge Allerhöchster Entschließung
<lb/>vom 25. Nov. 1852 der Notariatszwang in den Kronländern
<lb/>unter und ob der Enns und Salzburgs) vom 16. Decemb. 1852
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu dem Stammgute eines GrenzhauseS gehören alle jene Grundstücke,
<lb/>welche dermalen in den Grundbüchern als Stammgut eingetragen sind. Dieselben
<lb/>bilden nebst den Wohn - und Wirtschaftsgebäuden die Grenzansässigkekt. Das
<lb/>Stammgut ist in der Regel unveräußerlich. Nur in besondcrn Fällen darf
<lb/>dasselbe auf ein Drittheil seines Schätzungswerthes als Hypothek verpfändet
<lb/>werden, und der Gemeindeausschuß hat daraus zu sehen, daß der Schuldner außer
<lb/>den Interessen jährlich noch einen verhältnißmäßkgen Theil an Capital abtrage.

<lb/>Erst dann, wenn keine andere Hilfe verschafft werden kann, und wenn der
<lb/>Unterhalt der Familie durch Erwerbung einer andern Ansässigkeit oder Aufnahme
<lb/>in ein anderes Grenzhaus gesichert ist, darfauch das Stammgut an Besitzfähige
<lb/>veräußert werden.

<lb/>Unter welchen Bedingungen eine Thcilung zulässig ist, bestimmt der§. 39.

<lb/>Das Ueberland umfaßt alle übrigen Besitzungen der Grenzhäuser, welche
<lb/>nach den bestehenden Vorschriften veräußerlich sind.

<lb/>In den Grundbüchern hat es bis zur neuen Anlegung und Regelung der- 
<lb/>selben bei der bisherigen Eintheilung der Grundansässigkeit zu verbleiben.

<lb/>§.36. Beim Kauf, Verkauf, bei der Verpachtung, Verpfändung oder Be- 
<lb/>lastung der Gründe, sowie bei jedem wichtigen Geschäfte, welches die ganze
<lb/>Familie oder das häusliche Vermögen betrifft, muß der Hausvater die geschehene
<lb/>Einvernehmung jedes Familiengliedes, welches das 18. Lebensjahr zurück- 
<lb/>gelegt hat, und die Zustimmung der Mehrheit derselben zu dem Geschäfte Nach- 
<lb/>weisen.

<lb/>Ueber Einwendungen einzelner Familienglieder entscheidet der Gemeindc-
<lb/>ausschuß mit Vorbehalt weiterer Berufung.

<lb/>*) In den andern Kronländern waren die §§. 3. und 4. der Notariats- 
<lb/>ordnung vom 29. September 1850 noch nicht in Wirksamkeit.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0250.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>angefangen, wieder aufgehoben worden, es ist daher die zu Art. 87.
<lb/>u. 89. in dem Aussatze Bd. I. Heft 4. S. 486 flg. dieses Archivs
<lb/>angeführte Verschiedenheit zwischen der österreichischen und allge- 
<lb/>meinen deutschen Wechselordnung wieder aufgehoben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ratenwechsel betreffend.

<lb/>Verordnung des Justizministeriums vom 29. October 1852.
<lb/>Nr. 218. d. R. G. B. — wirksam für den ganzen Umfang des
<lb/>Reichs — wodurch in Folge A. H. Entschließung vom 21. Octbr.
<lb/>1852 erklärt wurde, daß die s. g. Ratenwechsel*) nicht als
<lb/>gütige Wechsel anzusehen sind. Die Verordnung lautet:

<lb/>Se. k. k. Apostolische Majestät haben über die Frage,
<lb/>die Giltigkeit der s. g. Ratenwechsel, in welchen die zu
<lb/>zahlende Geldsumme in einzelne Theilbeträge aufgelöset
<lb/>und für jeden derselben ein verschiedener Zahlungstag ent- 
<lb/>weder mit oder ohne die Bestimmung des Verlustes der
<lb/>Termine mit der Fälligkeit der ganzen Geldsumme bei
<lb/>Nichtzuhaltung eines Zahlungstages festgesetzt wird, mit
<lb/>der A. H. Entschließung v. 21. October l.J. folgende Er- 
<lb/>läuterung zu erlassen geruht:

<lb/>Da der Inhalt der sogenannten Ratenwechsel
<lb/>dem Sinne der Vorschriften des Wechselpatentes
<lb/>vom 25. Januar 1850 (Nr. 51. d. R. G. B.) hin- 
<lb/>sichtlich der Verfallzeit, der Acceptation und der
<lb/>Protesterhebung, sowie der Natur eines Wechsels
<lb/>widerstreitet; so wird hiermit erklärt, daß die- 
<lb/>selben nicht als giltige Wechsel anzusehen sind und
<lb/>die darauf gefetzten Erklärungen keine Wechsel- 
<lb/>kraft haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. österr. Ger. Zeitung vi I. 1851., Nr. 2. und v. I. 1852-,
<lb/>Nr.SL. sowie dieses Archiv, III. B. l.Hest, S.58.

<lb/>H-
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0251.tif"
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            <head>Abhandlungen</head>
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                  <title level="a" type="main">Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien</title>
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                  <title level="a" type="sub">(Beschluß aus Heft I. S. 57.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jolly, J.">Vom Hrn. Dr. J. Jolly, Privatdozent in Heidelberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>XIII.

<lb/>Ueber Wechselduplikate und Wechselkopicn.

<lb/>Aom Herrn Ilr. I. Zollst, Privatdozent in Heidelberg.

<lb/>(Beschluß aus Heft I. S. 57.)

<lb/>§. 15. Fortsetzung. Ordentliche Regreßklage wegen ver- 
<lb/>weigerter Herausgabe des zum Accept bestimmten
<lb/>Exemplars.

<lb/>Je ungenügender und mißlicher die Rechtsmittel sind, mit
<lb/>welchen der Indossatar des girirten Exemplars von dem Korre- 
<lb/>spondenten das zum Accept bestimmte abfordern kann, und welche
<lb/>ihn jedenfalls auf die unbequemeren und weitläuftigeren Wege
<lb/>des gewöhnlichen Civilrechts und Civilprozesses verweisen: um
<lb/>so nothwendiger werden für jenen andere, energischere Rechts- 
<lb/>mittel, die auf das Wechselrecht basirt, ihn schneller zu dem ge- 
<lb/>wünschten Ziele führen, dagegen aber auch nur gegen die in der
<lb/>Wcchsclobligation selbst verstrickten Personen zulässig sind. Der
<lb/>Indossatar kann, wenn er daS zum Accept bestimmte Exemplar,
<lb/>mag cS übrigens acceptirt sein oder nicht, nicht erhält, die Re-
<lb/>greßklage gegen die Wechselgaranten anstelleir, deren nähere Mo- 
<lb/>dalitäten aber freilich eine Reihe von Zweifeln und Bedenklich- 
<lb/>keiten erregen. Die bei dieser Regreßnahme eintretenden Eigcn-
<lb/>thümlichkeiten sind aber, wie schon früher bemerkt wurde und wie
<lb/>cS auch in der Natur der Sache begründet ist, die gleichen, eS
<lb/>inag sich um verweigerte Acceptation oder um verweigerte Zah- 
<lb/>lung handeln, so daß beide Fälle zusammen dargestellt werden
<lb/>können; die durch die verschiedenen Zwecke deS Regresses beding- 
<lb/>ten Verschiedenheiten zwischen Beiden ergeben sich von selbst.

<lb/>Archivs. W.-R. III. 1(5
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0252.tif"
                   n="242"
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               <p>

                  <lb/>242 Ueber Wechselvuplikate und Wechselkopien.

<lb/>Was zunächst die Voraussetzungen des Regresses in unserm
<lb/>Falle anbelangt, so sind dieselben durch die deutsche Wechsel- 
<lb/>ordnung Art. 69. ausdrücklich dahin bestimmt, daß der Indossatar
<lb/>des girirten Eremplars einen Protest habe erheben lassen darüber,
<lb/>daß das zum Accept versandte Exemplar ihm vom Verwahrer
<lb/>nicht verabfolgt worden und daß auf sein Exemplar allein die
<lb/>Annahme, resp. die Zahlung nicht zu erlangen gewesen sei. Daß
<lb/>die Regreßklage einen Protest über die nicht gewährte Erfüllung
<lb/>der in Frage stehenden wechselmäßigen Ansprüche des Klägers
<lb/>voraussetzt, ist ein allgemeiner, hier nicht näher zu erörternder
<lb/>wechselrechtlicher Grundsatz. Dagegen waren die Meinungen
<lb/>lange Zeit darüber getheilt, auf welche Thatsachen in unserm
<lb/>Falle der Protest sich zu beziehen habe, ob nur darauf, daß das
<lb/>zum Accept bestimmte Exemplar von dem Korrespondenten nicht
<lb/>zu erlangen, oder auch darauf, daß auch auf das girirte Exemplar
<lb/>allein die Annahme, resp. die Zahlung nicht zu erhalten gewesen
<lb/>sei. (Prot. d. Leipz. W.-Konfer. Sitz. 21. ad Art. 65 d. Entw.,
<lb/>Schrift über W.-Duplikate S. 12. — Einert a. a. O. S. 1.—
<lb/>25.—Borchardt a. a.O. S.23. — Zschinsky a.a.O.S.40.41.
<lb/>— Thöl a. a. O. 8- 281. I.) Die Entscheidung der deutschen
<lb/>Wechselordnung, wornach jene beiden Thatsachen kumulativ
<lb/>durch Protest erhärtet sein müssen, rechtfertigt sich durch die ein- 
<lb/>fache Bemerkirng, daß möglicher Weise das zum Accept bestimmte
<lb/>Exemplar gar nicht zur Annahme präsentirt, resp. nicht acceptirt
<lb/>worden sein kann, wo dann die Annahme, resp. die Zahlung des
<lb/>girirten Exemplars sehr wohl und ohne alle Gefahr für den Be- 
<lb/>zogenen erfolgen kann. Es wird übrigens kaum der Erwähnung
<lb/>bedürfen, daß, wenn vor der Verfallzeit die Herausgabe des zum
<lb/>Accept bestimmten Exemplars verweigert und darüber auch Pro- 
<lb/>test erhoben wurde, gleichwohl am Verfalltage noch einmal die
<lb/>Ueberlieferung jenes Eremplars begehrt und über die wiederholte
<lb/>Weigerung des Korrespondenten Protest bewirkt werden muß, wie
<lb/>ja überhaupt trotz aller etwaigen früheren Schritte des Wechselin- 
<lb/>habers am Verfalltag jedenfalls noch einmal alle irgend zulässigen
<lb/>Versuche, zur Zahlung zu gelangen, gemacht werden müssen. (C ro p p
<lb/>a. a. O. S. 550.)

<lb/>Die praktische Unentbehrlichkeit der Regreßklage für den In- 
<lb/>haber des girirten Exemplars, nachdem er in gehöriger Weise die
<lb/>Nichterfüllung der ihm garantirten wechselrechtlichen Ansprüche
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0253.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 243

<lb/>festgestellt hat, leuchtet von selbst ein; nicht so leicht ist aber die
<lb/>juristische Construction dieser Regreßklage. Aussteller und In- 
<lb/>dossanten garantiren, daß der Wechsel von dem Bezogenen accep-
<lb/>Lirt und seiner Zeit werde bezahlt werden, vorausgesetzt, daß die
<lb/>Präsentation zu dem einen oder dem andern Zweck gehörig er- 
<lb/>folge. Nun ist aber bei Einsendung des einen Eremplars zum
<lb/>Accept und Girirung des andern offenerstchtlich und selbst mit
<lb/>thatsachlicher Zustimmung des Inhabers des letzten: die Absicht
<lb/>die, daß der Accept auf das erstere nachgesucht und die Zahlung
<lb/>auf beide zusammen prästirt werde. Wenn also, sei es auch mit
<lb/>Verletzung der Rechte jenes Inhabers, das zum Accept bestimmte
<lb/>Eremplar, weil es ihm nicht ausgehändigt wurde, nicht mit vor- 
<lb/>gelegt wurde bei dem Begehren der Annahme oder der Zahlung,
<lb/>so scheint dieses Begehren nicht gehörig gestellt und folgeweise
<lb/>bei Nichterfüllung desselben die Regreßklage- nicht begründet.
<lb/>Gleichwohl muß diese nach Billigkeit und Gerechtigkeit zugelassen
<lb/>werden, indem der Wechselgläubiger die seine Negreßansprüche
<lb/>bedingenden Solennitäten, ein gehöriges, d. h. ein unter Mitvor- 
<lb/>lage des zum Accept bestimmter: Eremplars bewerkstelligtes Be- 
<lb/>gehren der Annahme, resp. der Zahlung nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung erfüllen kann, daß ihm jenes Eremplar überantwortet
<lb/>werde. Wird es nicht herausgegeben, so geschieht dieß durch
<lb/>Schuld deS Einsenders oder seines von ihm zu vertretenden Man- 
<lb/>datars unb es kann also von ihm aus dem Umstande, daß es
<lb/>unter obiger Voraussetzung bei dem Begehren der Annahme resp.
<lb/>der Zahlung nicht mit vorgelegt wurde, eine Einrede gegen die
<lb/>Regreßklage nicht abgeleitet werden (vergl. Einert a. a. O.
<lb/>S. 430.).

<lb/>Indem nun das Gesetz den Regreß unter den oben bestimm- 
<lb/>ten Voraussetzungen gestattet, nimmt es die Garantie, daß das
<lb/>zum Accept bestimmte Eremplar wirklich bei dem auf dem andern
<lb/>bezeichneten Korrespondenten werde zu finden sein und von diesem
<lb/>herausgegeben werden, offenbar mit unter die wechselmäßigen
<lb/>Verbindlichkeiten der Wechselgaranten auf. Darin liegt zwar
<lb/>eine Anomalie, indem die Garantie für Herausgabe des zum Ac-
<lb/>cept bestimmten Eremplars nicht ganz zum Wesen der absolut
<lb/>einfachen und schlechthin aufBezahlung einer bestimmten Summe
<lb/>Geldes gerichteten Wechselobligation paßt. Allein jene Garantie
<lb/>soll hier doch nur zu dem dem Wesen der Wechselobligation völl- 
<lb/>ig *
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0254.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244 lieber Wcchstlduplikatc und Wcchstlkopicn.

<lb/>kommen entsprechenden Ziele der Bezahlung der Regrcßsumme
<lb/>führen, und sie ist, sei sic nun anomal oder normal, jedenfalls in
<lb/>der hier in Frage stehenden Beziehung durch das Gesetz ausdrück-
<lb/>lich dem Aussteller und den Indossanten aufcrlegt. Diese sind
<lb/>nämlich der Negreßklage nicht darum ausgesetzt und können ihr
<lb/>nicht darum ausgesetzt sein, weil auf die Präsentation des von
<lb/>ihnen girirten Exemplars allein hin die Annahme, resp. die Zah- 
<lb/>lung verweigert wurde, die ja in dieser Weise gar nicht rite be- 
<lb/>gehrt sind. Die Regreßklage gegen Aussteller und Indossanten
<lb/>beruht vielmehr in obigem Falle wesentlich darauf, daß die Heraus- 
<lb/>gabe des zum Accept bestimmten Exemplars verweigert wurde,
<lb/>und nur eine sekundäre Voraussetzung ihres KlagerechtS ist es,
<lb/>daß sie auch auf das Begehren der Annahme oder der Zahlung
<lb/>auf Grund des girirten Exemplars allein hin jene nicht erlangen
<lb/>konnten. Die Garantie für Herausgabe des zum Accept bestimm- 
<lb/>ten Exemplars durch den bezeichneten Korrespondenten ist also
<lb/>offenbar unter die wechselmäßigcn Verbindlichkeiten des Ausstellers
<lb/>und der Indossanten wenigstens in so weit ausgenommen, als
<lb/>diese wesentlich wegen verweigerter Herausgabe jenes EremplarS
<lb/>der gewöhnlichen Regreßklage, sei cs Mangel Annahme oder
<lb/>Mangel Zahlung, sich ausgcsetzt sahen, eine keineswegs müssigc
<lb/>theoretische Bemerkung, sondern, wie die Folge zeigen wird, ein
<lb/>Satz von sehr wesentlicher praktischer Bedeutung.

<lb/>Sehr mit Unrecht läßt übrigens Tr e i tsch ke (a. a. O. I. S. 362.)
<lb/>den Regreß erst nach dem Verfalltag zu, da vorher der Inhaber
<lb/>des girirten Exemplars in der That noch nicht beschädigt und cS
<lb/>noch nicht einmal gewiß sei, ob er nicht doch am Verfalltag das
<lb/>andere Exemplar erhalten werde. Letzteres ist freilich richtig, und
<lb/>die Aussicht auf Zahlung durch den Bezogenen ist ihm vor dem
<lb/>Verfalltag noch nicht unbedingt abgcschnitten. Da er aber einen
<lb/>wechselmäßigen Anspruch auch darauf hat, daß der Wechsel ac-
<lb/>ceptirt werde, und da dieser Anspruch nicht als erfüllt betrachtet
<lb/>werden kann, wenn das zum Accept versandte Exemplar zwar
<lb/>acceptirt, aber seine Herausgabe an den Inhaber des girirten
<lb/>Exemplars verweigert wird, so kann dieser auch vor dem Ver- 
<lb/>falltag den Regreß wie wegen verweigerter Annahme antreten,
<lb/>eine Bcfugniß, welche in der deutschen Wechselordnung zum
<lb/>Ueberstuß sogar ausdrücklich anerkannt ist. (D. W.-O. Art. 69.
<lb/>Vergl. auch Cropp a. a. O. I. S. 550.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrii. Dr. I. Jolty, Privntdozeiit in Heidelberg. 2-45

<lb/>Die Rcgreßklagc, welche bei verweigerter Herausgabe deö
<lb/>zum Accept bcstimmtcu Eremplarö nach gehöriger Prvtcsterhe-
<lb/>bung dein Inhaber des girirtcn Exemplars gestattet wird, ist durch
<lb/>die Wechselordnung (Art. 69.) nichtauf bestimmte einzelne Per- 
<lb/>sonen beschrankt und wurde auch wenigstens von einigen Mit- 
<lb/>gliedern der Leipziger Wechselconferen; als unbedingt gegen
<lb/>alle Wechselgaranten, den Einsender, seine Nach- und seine
<lb/>Vormänncr, zulässig betrachtet (Prot. d. Lcipz. W. Confer. Sitz.
<lb/>21. ad Art. 65. d. Entw.). Da aber in dem Zusatze selbst nur die
<lb/>Zulässigkeit des Regresses überhaupt anerkannt, derselbe keineswegs
<lb/>schlechthin gegen alle Wcchsclgarantcn ausdrücklich gestattet ist, so
<lb/>rechtfertigt jene bei der Bcrathung dcS Gesetzes nur beiläufig geäu- 
<lb/>ßerte Ansicht keineswegs die unbedingte Zulassung der Rcgrcßklage
<lb/>gegen alle Wcchselgarantcn, vielmehr ist die Frage, gegen wen«
<lb/>sie zulässig sei, aus der Natur des betreffenden Rechtsverhältnisses
<lb/>durch die Wissenschaft zu beantworten. Die Frage hat von diesem
<lb/>Standpunkte aus schon sehr verschiedene Losungen erfahren.
<lb/>Während Trcitschke (a. a. O. I. S. 359.), Cropp (a. a. O.
<lb/>S. 551.), Koch (a. a. O. ad Art. 69.) und Bluntschli (a. a.
<lb/>O. ad Art. 69. Nr. 2.) den Regreß ohne weitere Unterscheidung
<lb/>gegen die Vormänner, daö heißt wohl alle Vormänner zulasscn,
<lb/>beschränkt ihn Eincrt (a. a. O. S. 425.) unbedingt, Bor-
<lb/>chardt (a. a. O. S. 23.) und Brauer (a. a. O. ad Art. 69.
<lb/>Nr. 2. a. und b.) wenigstens dann aus den Einsender und dessen
<lb/>Nachmänncr, wenn die Annahme resp. die Zahlung nur darum
<lb/>verweigert werde, weil daö zum Acccpt bestimmte und etwa be- 
<lb/>reits wirklich acceptirte Exemplar nicht mit vorgelegt worden sei,
<lb/>während sie den Regreß uirbcdingt gegen alle Vormänncr, auch
<lb/>die des Einsenders gestatten, wenn der Bezogene auch abgesehen
<lb/>von jenem Umstande die Erfüllung der an ihn gestcllteit An- 
<lb/>sprüche verweigere. Mir scheint die Ansicht Einert's die allein
<lb/>richtige und also die Klage in allen Fällen nur auf den Einsen- 
<lb/>der und dessen Nachmänner zri beschränken. Ist die Klage, wie
<lb/>ich oben zu zeigen suchte, wesentlich durch die verweigerte Heraus- 
<lb/>gabe deö zum Accept bestimmten Eremplarö bedingt, beruht sic
<lb/>also auch wesentlich auf der den Wechselschuldnern obliegenden
<lb/>Garantie, daß jene Herausgabe erfolgen werde, so kann die
<lb/>Klage offenbar auch nur gegen diejenigen statthast sehn, denen
<lb/>ihrer Stellung in dem Wechselgcschäft gemäß eine solche Garantie
</p>

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               <p>

                  <lb/>246 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.

<lb/>zugemuthet werden kann. Das ist aber entschieden nur bei dem
<lb/>Einsender und seinen Nachmännern der Fall. Der Einsender
<lb/>hat, nachdem seinen Vormännern die Disposition über den Wechsel
<lb/>unmöglich geworden, die Trennung der verschiedenen Exemplare
<lb/>desselben vorgenommen, ohne daß jene es hindern und den damit
<lb/>verbundenen Gefahren irgendwie Vorbeugen konnten, ja meist
<lb/>ohne daß sie es nur wußten; es würde gegen alle Rechtsprin-
<lb/>cipicn verstoßen, sie für die Folgen dieser ihnen völlig fremden
<lb/>Handlungsweise verantwortlich zu machen. Die Nachmänner des
<lb/>Einsenders haben zwar ihrer Seits die Trennung der verschie- 
<lb/>denen Exemplare des Wechsels auch nicht selbst vorgenommcn,
<lb/>aber sie sind doch in das Wechselgeschäft so, wie es durch jene
<lb/>Trennung geworden war und seine jetzige Beschaffenheit kennend,
<lb/>'eingetreten und haben trotz dieser Beschaffenheit desselben allen
<lb/>spätem Wechselinhabern gegenüber die Garantie für den verspro- 
<lb/>chenen Erfolg der Annahme, resp. der Zahlung übernommen, und
<lb/>werden deßhalb, sofern dieser nicht erzielt werden kann, mit vollem
<lb/>Recht mit der Regreßklage belangt. Selbst die Möglichkeit, daß
<lb/>ohne alle ihre Schuld durch eine Contreordre des Einsenders an
<lb/>den Korrespondenten die Störung des Geschäftes veranlaßt sein
<lb/>kann, ändert an der Sache nichts; sie sind in dieser Beziehung
<lb/>nicht schlimmer daran, als jeder Indossant bei dem einfachen
<lb/>Wechselgeschäft, der auch ohne persönliche Schuld dem Regreß
<lb/>ausgesetzt werden kann, weil z. B. der Zieher vor der Acceptation
<lb/>dem Bezogenen Contreordre crtheilt hat. Die von Borchardt
<lb/>und Brauer gemachte Unterscheidung ist, so sehr sie auch auf
<lb/>den ersten Blick den juristischen Kern der Sache zu treffen scheint,
<lb/>nichts desto weniger unhaltbar. Der Aussteller und die sämmt-
<lb/>lichen Indossanten können mit der Regreßklage belangt werden,
<lb/>aber doch nur unter der Voraussetzung, daß das Begehren der
<lb/>Annahme, resp. der Zahlung an den Bezogenen in gehöriger
<lb/>Weise gestellt wurde und über die verweigerte Erfüllung desselben
<lb/>ein ordnungsmäßiger Beweis durch Protest erbracht ist. Das
<lb/>Begehren der Annahme, resp. der Zahlung ist nun, wenn das
<lb/>zum Accept bestimmte Eremplar nicht mit vorgclegt wurde, offen- 
<lb/>bar nicht gehörig gestellt, und dieser Mangel kann unmöglich
<lb/>durch die etwa durch die Protesturkunde erwiesene Erklärung des
<lb/>Bezogenen geheilt werden, er würde auch bei ordnungsmäßiger
<lb/>Präsentation die Erfüllung der an ihn gestellten Ansprüche ver-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0257.tif"
                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hr». Dr. 3. 3clli;, Privatdozent in Heidelberg. 247

<lb/>weigert haben. Das Gesetz verlangt jene Thatsache, nicht diese
<lb/>Erklärung. Und waö kann denn durch die Protesturkunde be- 
<lb/>wiesen werden, sollte sie auch in der seierlichsten Form abgcfaßt
<lb/>sein? Offenbar doch nichts anderes, als daß der Bezogene auf
<lb/>Präsentation deS girirten Exemplars allein hin die Annahme,
<lb/>rcsp. die Zahlung verweigert, und ferner daß er gesagt habe, er
<lb/>würde auch bei Mitvorlegung des zum Äcccpt bestimmten Exem- 
<lb/>plars nicht anders gehandelt haben. Ob diese Aussage wahr
<lb/>oder nur ein beschönigender Vorwand für die Ablehnung der For- 
<lb/>derung des Präsentanten sei, bleibt völlig dahingestellt, und selbst
<lb/>wenn sic nach der Intention des Bezogenen wahr wäre, so ist
<lb/>doch selbst seine ganz wahrhafte und aufrichtig gemeinte Erklärung
<lb/>über die von ihm beabsichtigte Handlungsweise in einem be- 
<lb/>stimmten eventuellen Falle etwas ganz anderes als die jener Ab-.
<lb/>sicht gemäß wirklich vollzogene Handlung bei dem Eintreten des
<lb/>fraglichen Falles. Das eine kann nicht durch das andere ersetzt
<lb/>werden, so wenig nach der Natur der Sache, wie nach dem stren- 
<lb/>gen Charakter des Wechselrcchts, welches gerade da, wo cs sich
<lb/>um Begründung des Regresses handelt, die in der bestimmt vor-
<lb/>gcschricbcncn Form deS Protestes zu erbringende absolute Gewiß- 
<lb/>heit verlangt und mit keiner, auch nicht mit der höchsten Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit sich begnügt. Ist also auf die Präsentation des
<lb/>girirten Exemplars allein die Annahme, rcsp. die Zahlung ver- 
<lb/>weigert worden, so kann, da das betreffende Begehren nicht voll- 
<lb/>kommen rito gestellt war und der aufgcnommcne Protest unmög- 
<lb/>lich alle für den Regreß relevanten Thatsache» zu erhellen ver- 
<lb/>mag, die Rcgreßklage, welche Erklärung auch der Bezogene ab- 
<lb/>gegeben haben mag, an und für sich und abgesehen von ander-
<lb/>weiten besonder« Umständen gegen die Wechselgarantcn nicht an-
<lb/>gcstellt werden. Diese besonder«, sie dennoch rechtfertigenden
<lb/>Umstände liegen in der durch Protest festzustellcnden Thatsache,
<lb/>daß dem Inhaber des girirten Exemplars die Auslieferung deS
<lb/>zum Acccpt bestimmten verweigert wurde, also in der Nichter- 
<lb/>füllung eines Anspruches des Inhabers des girirten Exemplars,
<lb/>welcher diesem nicht durch alle Wechselschuldncr überhaupt garan-
<lb/>tirt ist und ihm nach Lage der Sache unmöglich durch alle diese
<lb/>garantirt sein kann, für welchen vielmehr nur der Einsender des
<lb/>zum Accept bestimmten Exemplars und dessen Nachmänner cinzu-
<lb/>stehen haben.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0258.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.

<lb/>Bei der Anwendung dieses Grundsatzes, daß in Folge und
<lb/>wegen der verweigerten Herausgabe des zum Accept bestimmten
<lb/>EremplarS die Regreßklage nur gegen den Einsender des letztem
<lb/>und seine Nachmänner zulässig sei, ergibt sich aber die Schwierig- 
<lb/>keit, daß häufig aus dem girirten Exemplar und der auf demsel- 
<lb/>ben angegebenen Adresse des Korrespondenten jener Einsender
<lb/>nicht zu ersehen ist, indem das Gesetz denselben zur Unterschrift
<lb/>der fraglichen Bemerkung nicht verpflichtet und auch nach kauf- 
<lb/>männischem Gebrauch diese sehr häufig unterbleibt oder nur un- 
<lb/>vollständig etwa mit dem Anfangsbuchstaben des Namens deö
<lb/>Einsenders geschieht. Da nun aber zur Passivlegitimation doch
<lb/>vorausgesetzt wird, daß der Beklagte der Einsender des zum Ac- 
<lb/>cept bestimmten Exemplars oder der Nachmann desselben sei —
<lb/>denn nur diese haben die Garantie für die richtige Auslieferung
<lb/>desselben übernommen — so bleibt, so schwierig und hart dicß
<lb/>auch in vielen Fällen für den Regreßkläger sein mag, doch nichts
<lb/>anderes übrig, als daß dieser bei dem von ihm gewählten Be- 
<lb/>klagten eine jener die Klage allein rechtfertigenden Eigenschaften
<lb/>Nachweise. Eine Rechtsvermuthung darüber, wer der Einsender
<lb/>sei, ist aus dem einfachen Grunde nicht zulässig, weil das Gesetz
<lb/>eine solche nicht aufgestellt hat, auch nach Lage der Sache nicht
<lb/>wohl aufstellen konnte, indem nicht einmal eine entfernte factische
<lb/>Wahrscheinlichkeit dafür besteht, die Einsendung werde eher durch
<lb/>den Aussteller als durch den Remittenten, oder eher durch diesen
<lb/>als durch den ersten Indossatar u. s. f. geschehen sein, und es kann
<lb/>demnach nicht, wie Brauer (a. a. O. ad Art. 69. Nr.2. vgl. Nr.3.)
<lb/>anzunehmen scheint, die Klage an sich gegen alle Wechselgaranten
<lb/>angestellt und nur dem einzelnen Beklagten einredeweise der Ge- 
<lb/>genbeweis nachgelassen werden, er sei ein Bormann des Einsenders.

<lb/>Ist der Regreß bis hinauf zum Einsender des zum Accept
<lb/>bestimmten Exemplars durchgeführt und hat dieser den Wechsel
<lb/>eingelöst, so fällt für ihn natürlich der Regreß gegen seine Vor- 
<lb/>männer weg, da er ihnen gegenüber nicht behaupten und wech- 
<lb/>selmäßig beweisen kann, er habe trotz gehöriger Anforderung an
<lb/>den Bezogenen die Annahme, resp. die Zahlung nicht erlangen
<lb/>können. War das versandte Eremplar wirklich acceptirt, so kann
<lb/>er daraus gegen den Acceptantett klagen; entgegengesetzten Falles
<lb/>bleibt ihm nur eine civilrechtliche Klage gegen den Aussteller we- 
<lb/>gen grundloser Bereicherung des letzteren, die ihm nach Analogie
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0259.tif"
                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 249

<lb/>des Art. 83. der d. W.-O. zuzugestehen ist. Er selbst ist nämlich
<lb/>dadurch beschädigt, daß die Wechselsolennitäten, sei eö durch seine
<lb/>eigene, sei es durch fremde Schuld, nicht erfüllt werden konnten;
<lb/>und der Aussteller ist auf seine Kosten ohne Rcchtögrund insofern
<lb/>bereichert, als er die Valuta seiner Zeit erhalten hat, aber dem
<lb/>Bezogenen, der nun keine Zahlung leistet, keine Deckung zu
<lb/>machen braucht oder die bereits gemachte wieder zurückfordcrn
<lb/>kann.

<lb/>Der Grund, auö welchem dem Inhaber des girirten Ercm- 
<lb/>plars die Herausgabe des andern verweigert wird, ist, wie die
<lb/>bisherigen Ausführungen sattsam erwiesen haben, völlig glcich-
<lb/>giltig. Er selbst hat kein Interesse daran, demselben genauer
<lb/>'nachzuforschen und ihn durch wcchselmäßigen Protest festzustellcn;
<lb/>und eben so wenig kann ihm oder einem andern die Pflicht dazu
<lb/>auferlegt werden, da jener Grund auch für die Regreßpflichtigen
<lb/>als solche irrelevant und seine Feststellung namentlich nicht nothwcn-
<lb/>dig ist, um auch ihnen wieder den Regreß gegen ihre Vormänner
<lb/>möglich zu machen. Ich kann deßhalb der Ansicht nicht beistimmcn,
<lb/>daß, wenn die Herausgabe des zum Accept versandten EremplarS
<lb/>verweigert worden, weil es bereits an den Inhaber eines andern
<lb/>girirten Ercmplars verabfolgt sei, auch bei diesem die AuSant-
<lb/>wortung deS fraglichen Ercmplars begehrt und über seine Wei- 
<lb/>gerung Protest ausgenommen oder wenigstens eine Vergleichung
<lb/>der verschiedenen Eremplare bei ihm vorgcnommen werden müsse,
<lb/>um denjenigen zu entdecken, der zuerst die einzelnen Eremplare
<lb/>an verschiedene Personen indossirte. (Schrift über W.-Dupl.
<lb/>S. 14. 68., Trcitschke a. a.O. II. S. 134., Borchardt a. a.O.
<lb/>S. 13., Koch a. a. O. all Art. 69. II. 8.) Daß zunächst ein sol- 
<lb/>ches Verfahren nicht, wie Borchardt und Koch anzunchmen
<lb/>scheinen, als nothwendige, den Regreß bedingende Wcchselsolen-
<lb/>nität betrachtet werden kann, ergibt sich einfach schon daraus, daß
<lb/>kein Gesetz eine solche Solennitat vorschreibt und daß sie auö der
<lb/>Natur der Sache durchaus nicht von selbst hervorgeht. Der In- 
<lb/>haber des girirten EremplarS ist durch die seinem Eremplar ein-
<lb/>vcrleibte besondere Klausel angewiesen, daö zum Accept bestimmte
<lb/>bei dem Korrespondenten abzusordcrn und muß dicß thun, um
<lb/>sich seinen Regreß zu sichern; keineswegs braucht er aber diesem
<lb/>Eremplar überall hin nachzulaufen, wohin cs gelangt sein kann;
<lb/>sein Recht ist verletzt, wenn es ihm nicht vom Korrespondenten
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0260.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250 lieber Wechselduplikate und Wcchselkopie».

<lb/>ausgeliefert wird. Dagegen ist eS allerdings für die Regreß- 
<lb/>pflichtigen von Interesse, zu wissen, durch wessen Schuld die ein- 
<lb/>zelnen Exemplare an verschiedene Personen indossirt wurden, und
<lb/>dieß kann aus dem oben angedeuteten Wege dadurch erreicht wer- 
<lb/>den, daß der protestirende Notar sich den Empfänger des zum Ac-
<lb/>ccpt versandten Exemplars angeben läßt, diesen um Vorlage seiner
<lb/>Exemplare bittet, sämuitliche Exemplare mit einander vergleicht
<lb/>und das Resultat der Vergleichung in der Protesturkunde nieder- 
<lb/>legt. Nur besteht auch bei diesem Verfahren, wie Treitschke
<lb/>mit Recht bemerkt, kein rechtlicher Zwang. Die Kenntniß des- 
<lb/>jenigen Indossanten, welcher zuerst die einzelnen Wechselexemplare
<lb/>an verschiedene Personen indossirte, ist nicht zur Begründung der
<lb/>Regreßklage nothwendig; diese ist, wenn ein Exemplar nicht
<lb/>honorirt wird, an sich gegen alle Garanten bis zum Einsender
<lb/>begründet, und es kann nur ein Vormann jenes trennenden In- 
<lb/>dossanten eine Einrede gegen die Klage aus der weiteren That-
<lb/>sache ableiten, es habe bereits ein anderes Exemplar gehörige
<lb/>Honorirung gefunden. Es ist deßhalb nur nützlich, nicht noth-
<lb/>wcndig, daß man aus dem Protest den trennenden Indossanten
<lb/>erkennen könne, und dieses allerdings wünschenöwerthe Resultat
<lb/>kann in noch einfacherer als der oben beschriebenen Weise dadurch
<lb/>erreicht werden, daß der Korrespondent eine Abschrift des girirten
<lb/>Exemplars zurückbehält, gegen welches er das acceptirte auslie- 
<lb/>fert, und diese Abschrift dann, wann auf ein zweites girirtes
<lb/>Exemplar noch einmal Auslieferung des acceptirten verlangt wird,
<lb/>dem Protest erhebenden Notar zur geeigneten Benutzung vorlegt
<lb/>(vergl. Treitschke a. a. O. I. S. 363.).

<lb/>§. 16. Fortsetzung. — Besonderes Recht des Inhabers
<lb/>des girirten Exemplars auf Verschaffung des zum Ac-
<lb/>cept versandten.

<lb/>Der Gegenstand der Regreßklage des Inhabers des girirten
<lb/>Exemplars wegen Nichtausliefcrung des zum Accept bestimmten
<lb/>und Nichterfüllung seiner Wechsclansprüche ist zunächst der gewöhn- 
<lb/>liche, d. h. die Klage geht wegen verweigerter Annahme auf Cau-
<lb/>tionsleistung, wegen verweigerter Zahlung auf Leistung der Wech- 
<lb/>selsumme sammt den hinzutretenden Accessionen. Es entsteht aber
<lb/>die weitere schwierige und sehr bestrittene Frage, ob. und in wie- 
<lb/>fern dem Inhaber des girirten Exemplars überdieß auch noch
</p>

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                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatvozent in Hcidelbcrg. 251

<lb/>eilt Anspruch auf Verschaffung deö zum Accept bestimmten
<lb/>Exemplars selbst zustehe, eine Frage, welche hier natürlich nur in
<lb/>dem Sinn ausgcsaßt werden kann, ob und wiefern für ihn aus
<lb/>der Wechsclobligation oder auch aus einem civilrechtlichen Ver-
<lb/>tragövcrhältniß jener Anspruch hervorgche, da die oben bereits
<lb/>nachgcwicsene Editionsklage, die einer Seits auf dem rechtlichen
<lb/>Anspruch des Klägers auf die Sache, anderer Seits auf dem
<lb/>Besitz des Beklagten beruht, begreiflicher Weise eben so gut wie
<lb/>gegen den Korrespondenten auch gegen den Einsender oder einen
<lb/>seiner Nachmänncr begründet ist, sofern einer von ihnen in dem
<lb/>Besitz des zum Accept versandten Exemplars sich befindet. Die
<lb/>aufgeworfene Frage hat unter allen die Wechselduplikate betreffen- 
<lb/>den Fragen die ausführlichste wissenschaftliche Erörterung gefun- 
<lb/>den, bis jetzt ist aber noch keine Vereinigung der verschiedenen
<lb/>Meinungen über dieselbe erzielt worden. Als den Fall, für wel- 
<lb/>chen sie eine praktische Bedeutung erlange, hob man meistens den
<lb/>hervor, wenn der Inhaber des girirtcn Exemplars durch Vcr-
<lb/>säumniß der Wechsclsolennitaten den Regreß verloren hat und
<lb/>also nur noch auf Zahlung durch den Acceptanten rechnen könne,
<lb/>wozu ihm der Besitz des acceptirten Exemplars selbst unentbehr- 
<lb/>lich sei. Bei dieser Beziehung der Frage wird aber zugleich eine
<lb/>Berücksichtigung des Einflusses jenes Versäumnisses nothwendig;
<lb/>sic stellt sich einfacher und reiner und doch auch mit praktischer
<lb/>Bedeutung für den Fall dar, wenn das zum Accept versandte
<lb/>Exemplar wirklich acceptirt war, aber sämmtliche Regreßpflichtige
<lb/>insolvent sind, indem auch unter dieser Voraussetzung der In- 
<lb/>haber des girirtcn Exemplars nur mittelst des acceptirten zur
<lb/>wirklichen Zahlung gelangen kann. Wir betrachten zunächst die- 
<lb/>sen einfacheren Fall.

<lb/>Dem Inhaber des girirtcn Exemplars muß nun, wie ich
<lb/>glaube, gegenüber dem Einsender des zum Accept bestimmten
<lb/>Exemplars und seinen Nachmänncrn ein Anspruch und zwar ein
<lb/>aus der Wechsclobligation selbst hervorgchendcr Anspruch aufdicses
<lb/>zum Accept versandte Exemplar in soweit zugcstandcn werden,
<lb/>als sie ihm, wenn sie im Besitz dicscs Exemplars sind, direct zur
<lb/>Herausgabe desselben, entgegengesetzten Falles wenigstens zur
<lb/>Ccssion ihrer etwaigen Ansprüche auf dasselbe verpflichtet sind.
<lb/>Dieses Recht des Inhabers des girirtcn Exemplars scheint mir
<lb/>einfach aus der Thatsache hcrvorzugehcn, daß er den genannten
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0262.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252 Ucber Wcchselduplikate und Wechsclkopicn.

<lb/>Personen gegenüber Wechselgläubigcr ist und sie also, als feine
<lb/>Wechselschuldner, ihm auch den Besitz der eben nur für die Wech- 
<lb/>selobligation, resp. den Wechselgläubiger bestimmten Wechselurkun- 
<lb/>den,'soweit es ihnen möglich ist, gewähren müssen (s. oben 8-7.).
<lb/>Dieses Recht des Inhabers des girirten Exemplars gewährt ihm
<lb/>also ein ähnliches Resultat, wie die Editionsklage, ist aber, selbst
<lb/>ganz abgesehen von dem verschiedenartigen rechtlichen Fundamente
<lb/>beider Ansprüche, von jener selbst dem Effecte nach in soferN Ver- 
<lb/>schieden, als vermöge deS hier in Frage stehenden Rechtes auch
<lb/>die Cession der dem Beklagten etwa auf Erlangung des zum Ac-
<lb/>cept bestimmten Exemplars zustehenden Ansprüche verlangt werden
<lb/>kann, also nicht nothwendig der Besitz selbst bei dem Beklagten
<lb/>vorausgesetzt wird, während die Editionsklage nur gegen den- 
<lb/>jenigen geht, qui possidet, aut dolo malo desiit possidere.

<lb/>Hat aber der Einsender des zum Accept bestimmten Exem- 
<lb/>plares oder sein Nachmann weder den Besitz dieses Exemplars
<lb/>noch eine Klage auf dasselbe, indem es z. B. ganz abhanden ge- 
<lb/>kommen ist, so steht auch dem Inhaber des girirten Exemplars
<lb/>ihnen gegenüber kein Anspruch auf Verschaffung desselben zu, der
<lb/>sich hier nothwendig immer in einen Anspruch auf Schadensersatz
<lb/>verwandeln müßte, da ihnen die Verschaffung des fraglichen
<lb/>Exemplars selbst unmöglich ist. Auf den ersten Blick scheint diese
<lb/>Entscheidung freilich in Widerspruch zu stehen mit der obigen
<lb/>Ausführung, daß die ordentliche Regreßverbindlichkeit des Ein- 
<lb/>senders und seiner Nachmänner eine ihnen obliegende Garantie
<lb/>für die wirkliche Auslieferung des zum Accept versandten Exem- 
<lb/>plars voraussetze. Allein bei näherer Betrachtung verschwindet
<lb/>doch dieser scheinbare Widerspruch. Jene Garantie ist nämlich
<lb/>oben als dem Einsender und seinen Nachmännern obliegend nur
<lb/>insofern nachgewiesen worden, als sie die theoretisch nothwendige
<lb/>Voraussetzung des praktisch durch ausdrückliches Gesetz gestatteten
<lb/>ordentlichen Regresses Mangel Annahme oder Mangel Zahlung
<lb/>ist; daß aber diese Garantie unbedingt bestehe und auch abgesehen
<lb/>von dem gewöhnlichen wechselrcchtlichen Regreß zur Grundlage '
<lb/>eines selbstständigen Anspruchs aus Verschaffung des zum Accept
<lb/>versandten Exemplars gemacht werden könne, folgt daraus nicht
<lb/>im geringsten. Ein derartiger Anspruch ist vielmehr etwas Be- 
<lb/>sonderes und seine Begründung wäre also besonders nachzuwei- 
<lb/>sen; in der Wcchselobligation, diese ihrem gewöhnlichen Inhalt
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jvlly, Privatdozent in Heidelberg. 253

<lb/>nach betrachtet, ist er nicht enthalten, denn sic geht an und für
<lb/>sich nur aus daö Geben einer bestimmten Summe Geldes, nicht
<lb/>auf die Auslieferung einer individuell bestimmten Sache, des zum
<lb/>Accept versandten Exemplars, oder sofern dies aus irgend einem
<lb/>Grunde nicht möglich wäre, auf Entschädigung. Diese von den
<lb/>bedeutendsten Kennern des Wechselrechts getheilte Ansicht (vcrgl.
<lb/>z.B. Trcitfchkc a. a.O.I. S.364., Cropp a.a.O.I.S.555ff.,
<lb/>Thöl a. a. O. §. 281. VI.) ist namentlich von Cropp ausführ- 
<lb/>lich und durch Gründe vcrthcidigt worden, welche durch die Ge-
<lb/>gendeduktioncn Eincrt'S (a.a.O. S.421ff.), so scharfsinnig sic
<lb/>auch sein mögen, nicht widerlegt scheinen. Der wesentliche In- 
<lb/>halt der dem Wechsclschuld.ncr als solchem obliegenden Verbind-
<lb/>lichkeit ist nämlich die, die Zahlung der verschriebenen Wcchscl-
<lb/>summe zu bewirken, resp. dieselbe zu garantircn. Er must freilich
<lb/>auch als Wechselschuldner dem Wcchsclgläubigcr diejenigen Exem- 
<lb/>plare dcö Wechsels herausgebcn, über welche er selbst verfügen
<lb/>kann; aber eine specielle Verbindlichkeit zur Verschaffung aller
<lb/>dieser Exemplare hat er nicht, wenigstens nicht weiter, als diese
<lb/>Verbindlichkeit mit der andern wesentlichen Wcchselverbindlichkeit
<lb/>koincidirt, für die wirklich erfolgende Zahlung zu garantircn. ES
<lb/>ist dieß das unmittelbare und nothwendige Resultat einer ein- 
<lb/>fachen Betrachtung des allseitig anerkannten und nicht bestrittenen
<lb/>Inhalts der Wechselobligation. Die Verschaffung des zum Accept
<lb/>bestimmten Exemplars an den Inhaber des girirten ist in der
<lb/>That, wie von Cropp ganz richtig bemerkt wird, nur das Mit- 
<lb/>tel, um diesem zur Zahlung zu verhelfen; wenn man sie aber
<lb/>auch mit Eincrt die eigentliche und unentbehrliche Bedingung
<lb/>für diesen Erfolg nennt, so bleibt doch immer'/-worauf cs am
<lb/>Ende allein ankommt, der Hauptgrundsatz Cropp's richtig, daß
<lb/>in der Verbindlichkeit, einen bestimmten Erfolg zu garantircn,
<lb/>nicht auch die besonders für sich bestehende Verbindlichkeit enthal- 
<lb/>ten sei, daö Mittel oder die Bedingung zu gewähren, welche
<lb/>für jenen Erfolg mehr oder minder nothwendig sind. Der Ein- 
<lb/>sender des zum Accept bestimmten Exemplars und seine Nach- 
<lb/>männer haften für den Erfolg der Zahlung, und deßhalb impli- 
<lb/>cite auch für die Auslieferung jenes EremplarS an den Inhaber
<lb/>des girirten, insofern für diesen die Möglichkeit, zur Zahlung zu
<lb/>gelangen, von dem Besitz jenes Exemplars abhängt, d. h. sie
<lb/>müssen auf die Ncgreßklage den Wechsel vertreten, wenn und in-
</p>

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               <p>

                  <lb/>254 Uebcr Wechselduplikate und Wechselkopien. &gt;

<lb/>wiefern dem Inhaber des girirten Exemplars die Auslieferung
<lb/>deö zum Accept bestimmten verweigert wurde und auf jenes
<lb/>allein hin die Annahme, resp. die Zahlung nicht zu erlangen war.
<lb/>Aber eine selbstständige Verbindlichkeit, jenem Inhaber unter
<lb/>allen Umständen das zum Accept bestimmte Exemplar zu ver- 
<lb/>schaffen, liegt in der Wechselobligation an und für sich und so
<lb/>wie der Einsender des zum Accept bestimmten Exemplars und
<lb/>seine Nachmänner sie übernehmen, nicht und ist auch gar nicht
<lb/>nöthig, indem diesem ja schon die Hauptverbindlichkeit, für die
<lb/>Zahlung zu garantiren, obliegt. Es ist demnach ganz richtig,
<lb/>wenn Cropp sagt, die unbedingte, dem Einsender und seinen
<lb/>Nachmännern aufzuerlegende Verbindlichkeit, für die Verschaf- 
<lb/>fung deS zum Accept bestimmten Exemplars einzustehen, wäre
<lb/>etwas Besonderes und müsse also, falls sie dennoch angenommen
<lb/>werden sollte, durch besondere Gründe gerechtfertigt werden, an
<lb/>welchen es aber durchaus fehlt. Das Indossament, welches der
<lb/>Einsender des einen zum Accept bestimmten Exemplars auf das
<lb/>andere setzt, trägt ganz die gewöhnliche Form an sich und unter- 
<lb/>scheidet sich schlechthin in nichts von einem gewöhnlichen Indossa- 
<lb/>ment; eS ist also, um mit Cropp zu reden, eine petitio principii,
<lb/>zu behaupten, es sei durch das Indossament auf dem girirten
<lb/>Exemplar, die Verbindlichkeit, dem Inhaber dieses auch das an- 
<lb/>dere zu verschaffen, als eine selbstständige Verbindlichkeit über- 
<lb/>nommen worden. Eincrt hat allerdings darin Recht, daß das
<lb/>Indossament, welches auf die Wechsclurkunde sich bezieht, auch
<lb/>aus dieser zu erläutern, resp. zu ergänzen sei; allein diese Be- 
<lb/>ziehung gibt für unfern Fall dem Indossament doch immer nur
<lb/>die Bedeutung, der Einsender, des zum Accept bestimmten Exem- 
<lb/>plars und' seine Nachmänner, welche als Indossanten nicht mehr
<lb/>und nicht weniger als alle andern Indossanten die Garantie für
<lb/>die Einlösung des Wechsels übernehmen, wollten für die Auslie- 
<lb/>ferung jenes Exemplars insoweit hasten, als dasselbe zur Erlan- 
<lb/>gung der Zahlung nothwendig sei, d. h. sich den Regreß gefallen
<lb/>lassen, sofern wegen Nichtauslieferung desselben die Zahlung nicht
<lb/>erfolge. Daß sie eine selbstständige Verbindlichkeit zur Verschaffung
<lb/>des in Frage stehenden Wechseleremplars übernehmen wollten,
<lb/>deuten sie mit keiner Silbe an und können sie auch bei der gar
<lb/>leicht für sie entstehenden Unmöglichkeit, ein derartiges Verspre- 
<lb/>chen zu erfüllen, vernünftiger Weise nicht beabsichtigen, so daß
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 255

<lb/>also, um sic von jener Verbindlichkeit freizusprechen, nicht, wie
<lb/>Einert meint, ein stillschweigender Vorbehalt von ihrer Seite
<lb/>vorausgesetzt wird, vielmehr diese Freiheit für sic von selbst sich
<lb/>ergibt aus der Natur des von ihnen abgeschlossenen Haupt- 
<lb/>geschäftes.

<lb/>Wenn gleich aber dem Inhaber dcS girirten Exemplars aus
<lb/>der Wechselobligation selbst kein weiteres Recht zugcschriebcn
<lb/>werden kann, als das auf Herausgabe des Besitzes des zum
<lb/>Accept bestimmten Exemplars oder Session der daraus gerichteten
<lb/>Klage, sofern der von ihm belangte Wechselschuldner den einen
<lb/>oder die andere hat, so kann er doch möglicher Weise durch an- 
<lb/>derweitige Verhältnisse gegen den einen oder den andern der
<lb/>Wechselschuldner ein unbedingtes Recht auf Verschaffung des zum
<lb/>Accept bestimmten Exemplars erlangt haben. So kann nament- 
<lb/>lich, wie Thöl (a. a. O. §. 281. VI.) bemerkt, der Nehmer des
<lb/>girirten Exemplars jenen Anspruch dem Geber gegenüber erhe- 
<lb/>ben, sofern dieser sich verpflichtet hat, die Acceptation des andern
<lb/>selbst zu besorgen oder durch einen Dritten besorgen zu lassen. Der
<lb/>Geber ist Mandatar und muß als solcher dem Mandanten für
<lb/>die ihm von diesem anvertraute Sache haften, sie also, sofern
<lb/>nicht ein ihn entschuldigender oasus eintritt, in natura jenem
<lb/>ausliefern oder vollen Schadensersatz gewähren, und diese Ver- 
<lb/>bindlichkeit liegt ihm bekannten Grundsätzen nach auch dann ob,
<lb/>wenn er die Acceptation durch einen Dritten besorgen läßt, da er
<lb/>für diesen seinen Stellvertreter einstehen muß. Die fragliche
<lb/>Verbindlichkeit kann aber begreiflicher Weise nur gegen den Ge- 
<lb/>ber selbst, nicht gegen die spätern Indossanten geltend gemacht
<lb/>werden, da sie nicht aus der auch diese lctztern treffenden Wech-
<lb/>sclobligation, sondern nur aus dem mit dem Geber speziell abge- 
<lb/>schlossenen Mandatsvcrtrag hervorgeht; und aus eben diesem
<lb/>Grunde ergibt sich, daß das entsprechende Recht nur dem unmit- 
<lb/>telbaren Nehmer zusteht, da es ihm nur als Mandatsgläubiger
<lb/>zukommt, seine besondere, neben der Wcchselforderung bestehende
<lb/>Mandatsforderung aber durch das Indossament nicht von selbst
<lb/>auf den Indossatar übergeht. Der letzte Inhaber des girirten
<lb/>Exemplars kann, nur nach den früheren Erörterungen von jenem
<lb/>unmittelbaren Nehmer derselben Cesston der ihm zustehenden An- 
<lb/>sprüche verlangen.

<lb/>Der zweite Fall, in welchem Thöl ein besonderes Recht ans
</p>

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                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256 Ueber Wcchselduplikate und Wechselkopicn.

<lb/>Verschaffung des zum Accept bestimmten Eremplarö anerkennt,
<lb/>nämlich wenn der Geber seinem Nehmer versprochen habe, jenes
<lb/>Eremplar finde sich bereits acceptirt bei einer bestimmten Person,
<lb/>scheint mir dagegen nicht begründet. Th öl scheint in dem von
<lb/>ihm supponirten Falle vorauszuseßen, dem Nehmer sei durch den
<lb/>Geber ausdrücklich versprochen worden, er werde das zum
<lb/>Accept bestimmte Eremplar bereits wirklich acceptirt bei der
<lb/>bczcichneten Person finden, da die auf das zum Giro bestimmte
<lb/>Eremplar gesetzte Formel: „Prima rc. acceptirt bei N. N."
<lb/>anerkannter Maßen und nach Thöl's eigener Ansicht (a. a. O.
<lb/>8. 281. Note 2.) völlig gleichbedeutend mit der: „Prima rc. zum
<lb/>Accept bei N. N." ist und nur andeutet, das zum Accept be- 
<lb/>stimmte Eremplar werde sich, sei es übrigens acceptirt oder nicht
<lb/>acceptirt, bei N. N. finden. Es handelt sich also bei Entschei- 
<lb/>dung der gegen Thöl's Ansicht erhobenen Zweifel lediglich darum,
<lb/>welchen Sinn man dem ausdrücklichen Versprechen des Gebers
<lb/>beizulegen habe, das zum Accept bestimmte Eremplar werde
<lb/>bereits acceptirt bei einer bestimmten Person anzutreffen sein.
<lb/>Die von Th öl diesem Versprechen unterlegte Bedeutung, der
<lb/>Geber verpflichte sich dadurch schlechthin, dem Nehmer jenes Erem- 
<lb/>plar zu verschaffen, kann nun meiner Ansicht nach nur sehr
<lb/>gezwungener Weise in dasselbe hereingetragen werden. Begründet
<lb/>nämlich, wie Thöl selbst zugibt, die Bemerkung des Gebers, das
<lb/>zum Accept bestimmte Eremplar sei bei dieser oder jener Person
<lb/>zu treffen, nur insofern eine Verbindlichkeit desselben, für die Er- 
<lb/>füllung dieses Versprechens einzustehen, als er wegen Nichter- 
<lb/>füllung desselben und wegen der dadurch vereitelten Annahme
<lb/>oder Zahlung der gewöhnlichen Regreßklage ausgesetzt wird: so
<lb/>ist nicht einzusehen, wie das besondere Versprechen, jenes Erem- 
<lb/>plar werde bereits acceptirt sein, die Verbindlichkeit begründen
<lb/>könnte, unbedingt für dessen Verschaffung dem Nehmer einstchen
<lb/>zu müssen. Das Besondere des weiteren speziellen Versprechens
<lb/>liegt ja nur darin, daß das fragliche Eremplar wirklich acceptirt
<lb/>sein werde, nicht darin, daß unter allen Umständen dem Nehmer
<lb/>der Besitz desselben verschafft werden solle. Die von Thöl ge- 
<lb/>wählte Auslegung des fraglichen Versprechens könnte unter diesen
<lb/>Umständen nur dann gebilligt werden, wenn irgend ein anderer
<lb/>verständiger Sinn der betreffenden Verabredung nicht zu finden
<lb/>wäre. Das ist aber durchaus nicht der Fall, indem sie vielmehr
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0267.tif"
                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrii. Dr. I. Jollp, Privatdozcnt in Heidelberg. 257

<lb/>auch rein wörtlich aufgefaßt, die sehr verständliche und verständige
<lb/>Bedeutung darbictet, der Geber stehe dafür ein, daß der Wechsel
<lb/>bereits acccptirt sei, ein für den Nehmer sehr vortheilhafter Um-,
<lb/>stand, für dessen Vorhandensein dem Geber eine besondere Ga- 
<lb/>rantie aufzuerlegen, demnach rechtlich zulässig ist und einen ganz
<lb/>guten Sinn hat. Würde sich nämlich nachträglich das Verspre- 
<lb/>chen des Gebers als unerfüllt erweisen, so würde außer der für
<lb/>jeden Wechselinhaber unter den gehörigen Voraussetzungen be- 
<lb/>gründeten ordentlichen Regreßklage der betreffende unmittelbare
<lb/>Nehmer überdieß eine civilrechtliche Klage auf das Interesse gegen
<lb/>seinen Geber haben, weil die von diesem bei dem Wechselschluß
<lb/>übernommene besondere Verbindlichkeit, für die bereits erfolgte
<lb/>Acceptation einzustehen, nicht in Erfüllung gegangen ist, eine
<lb/>Klage, welche z. B. dann für den Nehmer nothwendig wäre,
<lb/>wenn erst nach dem Verfalltage, also nach dem Verluste des Re- 
<lb/>greßrechtes, sich hcrausstellte, daß der Wechsel nicht acccptirt war,
<lb/>der, wäre er acccptirt gewesen, auch jetzt noch von dem Acceptan-
<lb/>ten bezahlt werden müßte. Die Voraussetzung dieser Klage wäre
<lb/>also die, daß es an der Acceptation des Wechsels fehle,, die ver- 
<lb/>sprochener Maßen hätte vorhanden sein sollen, nicht die, daß das
<lb/>zum Accept bestimmte Eremplar nicht ausgcliefert werde, und das
<lb/>Object der Klage ist Ersatz des Interesse an der Nichterfüllung
<lb/>jener, nicht dieser Leistung.

<lb/>Viel weiter noch als Th öl geht B orch ard t, welcher (a. a.
<lb/>O. S. 26 ff.) dem Inhaber des girirten Eremplarö unbedingt
<lb/>einen civilrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des zum Accept
<lb/>bestimmten gegen den Einsender des letztem, nicht aber auch gegen
<lb/>dessen Nachmänner beilegt, weil jener den von ihm herrührcnden
<lb/>Vermerk, wo das zum Accepj bestimmte Exemplar zu treffen sei,
<lb/>und die Folgen der von ihm bemerkten Trennung beider Erem-
<lb/>plare zu vertreten habe. Borchardt erörtert zwar den Grund
<lb/>dieses von ihm behaupteten civilrechtlichen Anspruches nicht näher,
<lb/>leitet ihn aber, da er ihn nur als einen civilrechtlichen characte-
<lb/>risirt, offenbar aus dem das Indossament veranlassenden Wcchsel-
<lb/>schluß ab; und cs ist demnach entschieden eine Jnconscquenz,
<lb/>wenn er diesen Anspruch nicht nur dem unmittelbaren Nehmer
<lb/>einräumt, sondern ihn durch Indossament auch auf alle andern
<lb/>später» Indossatare übergehen läßt, während dieses doch nur die
<lb/>Wechselforderung, nicht auch andere etwaige civilrechtliche An-

<lb/>Archivf.W.-N. in. 17
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0268.tif"
                   n="258"
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               <p>

                  <lb/>258 Ueber Wechftlduplikate und Wechftlkopien.

<lb/>sprüche des Indossanten gegen seinen Vormann zu übertragen
<lb/>im Stande ist. Aber auch auf den unmittelbaren Indossatar des
<lb/>Einsenders des zum Accept bestimmten Eremplars beschränkt ist
<lb/>die Ansicht Borchardt's unhaltbar. Der Geber ist durch den
<lb/>Wechselschluß verpflichtet, den Nehmer zum Wechselgläubiger zu
<lb/>machen. Diese Verbindlichkeit erfüllt er dadurch vollständig, daß
<lb/>er ihm ein auf ihn indossirtes Eremplar des Wechsels übergibt.
<lb/>Der Besitz des zum Accept bestimmten Eremplars, namentlich
<lb/>wenn dasselbe wirklich bereits acceptirt ist, verschafft zwar dem
<lb/>Inhaber des girirten Eremplars auch manche Vortheile, die er
<lb/>sonst entbehren muß; allein er'ist doch auch ohne den Besitz dieses
<lb/>Eremplars wirklich Wechselgläubiger, also das, wozu ihn zu
<lb/>machen der Geber aus dem Wechselschluß allein verpflichtet ist.
<lb/>Wollte man aus diesen Vertrag die weitere Verbindlichkeit stützen,
<lb/>dem Nehmer schlechthin den Besitz des zum Accept bestimmten
<lb/>Eremplars zu verschaffen, weil nur dadurch dieser unbedingt alle
<lb/>Vortheile eines Wechselgläubigers erlange, so zeigt schon der über
<lb/>alle Gebühr weite Umfang einer solchen Verbindlichkeit die Un- 
<lb/>möglichkeit ihrer Annahme. Der Geber hätte dann den Schaden,
<lb/>welcher aus der Nichtlieferung des zum Accept bestimmten Erem- 
<lb/>plars entstände, zu ersetzen, auch wenn er daran gar keine Schuld
<lb/>trägt, indem z. B, jenes Eremplar bei dem Korrespondenten durch
<lb/>Zufall verbrannt wäre. Die Uebernahme einer so erorbitanten Ver- 
<lb/>bindlichkeit liegt sicherlich nicht in der Absicht desjenigen, der sich
<lb/>verpflichtet, einen andern durch Jndossirung eines Wechsels auf
<lb/>ihn zum Wechselgläubiger zu machen; ebensowenig erhellt sie aus
<lb/>dem gewöhnlichen Verfahren bei einer solchen Begebung und
<lb/>könnte mithin dem Geber nur auferlegt werden, wenn er außer
<lb/>der Verbindlichkeit, den Nehmer zun» Wechselgläubiger zu machen,
<lb/>auch noch die weitere Verpflichtung auf sich genommen hätte,
<lb/>jenem für die Gefahren einzustehen, die er als Wcchselgläubiger
<lb/>für seine Wechselforderung lausen kann, ^leberdieß müßte conse- 
<lb/>quenter Weise die fragliche Verbindlichkeit jedem Geber seinem
<lb/>unmittelbaren Nehmer gegenüber auferlegt werden, nicht bloß
<lb/>dem Einsender des zum Accept bestimmten Eremplars, da der
<lb/>Inhalt des Wechselschlusses in beiden Fällen der gleiche ist und,
<lb/>könnte man jene Verbindlichkeit überhaupt annehmen, der spätere
<lb/>Geber die Folgen der zur Zeit seines Begebungsversprechens be- 
<lb/>reits geschehenen und ihm nothwendig bekannten Trennung der
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0269.tif"
                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 259

<lb/>beiden Wcchseleremplare ebenso gut zu vertreten hätte, wie der
<lb/>Einsender die Folgen der durch ihn selbst bewirkten Trennung.
<lb/>Dein einen wie dem andern wird ja die Haftung für einen Erfolg,
<lb/>nicht die Erfüllung einer von ihm selbst zu prästirenden Handlung
<lb/>angesonnen. JndcmBorchardt selbst den späteren Gebern die frag- 
<lb/>liche erorbitante Verbindlichkeit nicht auferlegt, gibt er damit selbst
<lb/>thatsächlich die ungenügende Begründung derselben gegenüber dem
<lb/>Einsender des zum Accept bestimmten Exemplars zu.

<lb/>Nach den bisherigen Ausführungen über daS Recht des In- 
<lb/>habers des girirten Exemplars auf Verschaffung des zum Aceept
<lb/>bestimmten wird nun auch die Beantwortung der weiteren, schon
<lb/>oben berührten Frage keine bcsondcrn Schwierigkeiten bereiten,
<lb/>wie cS sich mit jenem Rechte dann verhalte, wenn durch ein Ver-
<lb/>säumniß jenes Inhabers der Wechsel zu seinem Nachtheil präju-
<lb/>dizirt ist. Sofern ihm, was ausnahmsweise der Fall sein kann,
<lb/>ein rein civilrechtlicher Anspruch des betreffenden Inhalts zusteht,
<lb/>wird dieser natürlich durch jenes nur innerhalb der Sphäre des
<lb/>Wechselrcchts wirkende Ereigniß gar nicht berührt. Dagegen
<lb/>scheint sein aus der Wechselobligation selbst hervorgehender Anspruch
<lb/>gegen den Einsender des zum Accept bestimmten Exemplars und
<lb/>dessen Nachmänncrn auf Verschaffung desselben, sofern sie in
<lb/>dessen Besitz sind oder eine Klage darauf haben, durch Versäum-
<lb/>niß der Wechselsolennitäten präjudizirt. Allein da der Sinn
<lb/>dieses Präjudizes doch nur der ist, daß der Wechselgarant nach
<lb/>Vcrsäumniß der Wechselsolennitäten von der Garantie befreit
<lb/>sein soll, welche er für die durch einen Dritten zu gewährende
<lb/>Erfüllung der Wcchselobligation übernommen hatte, und da die
<lb/>Herausgabe des im eigenen Besitz des Einsenders oder seines
<lb/>Nachmanns sich befindenden, zum Accept bestimmten Exemplars
<lb/>oder die Cession der ihm daraus zustehenden Klage Erfüllung einer
<lb/>ihm direct obliegenden Verbindlichkeit ist, deren Fortbestehen nicht
<lb/>durch rechtzeitige Protestcrhebung bedingt ist (ar§. Art. 44.98.99.
<lb/>der d. W.-O.), so wird cs doch richtiger sein, trotz jenes Ver- 
<lb/>säumnisses die Geltendmachung des in Frage stehenden Anspruches
<lb/>dem Inhaber des girirten Exemplars doch noch zu gestatten.
<lb/>Sollte man aber auch den wcchselmäßigen Anspruch für erloschen
<lb/>halten, so wird doch jedenfalls nach Analogie dcö Art. 83. der
<lb/>deutschen Wechselordnung wegen des durch Präjudiz er- 
<lb/>loschenen Wechselrechts dem Inhaber ein civilrechtlicher Anspruch

<lb/>17»
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0270.tif"
                   n="260"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>260 lieber Wechselduplikate und Wechselkopien.

<lb/>zuzugestchen sein, wenn und wiefern der Einsender des zum Acccpt
<lb/>bestimmten Exemplars oder einer seiner Nachmänner sonst auf feine
<lb/>Kosten sich bereichern würde. Ihre Bereicherung besteht darin, daß
<lb/>sie jenes Exemplar selbst oder die auf Erlangung desselben gerichtete
<lb/>Klage behalten, worin unter Umständen, z. B. wenn cs wirklich
<lb/>acceptirt ist, ein noch bestehender Werth enthalten sein kann. Die
<lb/>Klage, begründe man sie in der einen oder der andern Art, geht auf
<lb/>Herausgabe des zum Accepl bestimmten Exemplars, resp. Ccssion
<lb/>der auf dasselbe dem Beklagten zustehenden Klage, oder sofern
<lb/>diese Leistungen durch Schuld des Beklagten unmöglich geworden
<lb/>sind, auf das Interesse des Klägers, also nöthigenfalls, sofern
<lb/>er mittelst des ihm ausgclieferten zuür Accept bestimmten Exem- 
<lb/>plars sich der Zahlung gewärtigen konnte und dieß genügend zu
<lb/>erweisen vermag, auf Entrichtung der ganzen Wechselsumme
<lb/>(vergl. Einert a. a. O. S. 428ff.).

<lb/>8.17. — Versäumniß der Wechselsolennitäten durch den
<lb/>Inhaber des girirten Exemplars.

<lb/>Bei den bisherigen Ausführungen wurde immer, abgesehen
<lb/>von dem zuletzt berührten speciellcn Punkte, vorausgesetzt, daß
<lb/>der Inhaber des girirten Exemplars nichts versäumte, um zur
<lb/>richtigen Erfüllung der ihm zustehenden wechselrechtlichen An- 
<lb/>sprüche zu gelangen; cs bleibt noch zu erörtern übrig, welchen
<lb/>Einfluß ein von ihm begangenes Versäumniß auf die betreffenden
<lb/>Rechtsverhältnisse äußere. Seine Regreßklage ist nach der klaren
<lb/>und ganz allgemein gefaßten Vorschrift des Art. 41. vergl. 26.
<lb/>der deutschen Wechselordnung unzweifelhaft verloren (s. auch
<lb/>Treitschke a. a. O. I. S. 364.), so daß nur noch die sehr ver- 
<lb/>schiedenartig beurtheilte Stellung des Korrespondenten ins Auge
<lb/>zu fassen ist. Der Korrespondent ist, wie früher gezeigt wurde,
<lb/>lediglich nur Mandatar des Einsenders, und steht zu dem In- 
<lb/>haber des girirten Exemplars in gar keiner, weder in einer Wechsel-,
<lb/>noch in einer civilrechtlichen Beziehung. Es kann ihm demnach,
<lb/>abgesehen von ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift, nicht die Pflicht
<lb/>auferlegt werden, im Interesse jenes Inhabers irgend welche
<lb/>Schritte zu thun, und eine derartige gesetzliche Vorschrift, die sich
<lb/>übrigens in der deutschen Wechselordnung nicht findet, würde
<lb/>offenbar auf einem Verkennen der vorliegenden Rechtsverhältnisse
<lb/>beruhen (vergl. Einert a. a. O. S. 438 ff. a. M. Borchardt
</p>

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                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. 3olU), Privatdozmt in Heidelberg. 261

<lb/>fl. a. O. S. 35 ff.). Aber nicht bloß eine derartige Pflicht liegt
<lb/>dem Korrespondenten nicht ob, es ist ihm sogar die Befngniß zu
<lb/>solchen Schritten in der Regel abzusprcchen, und zwar aus einer
<lb/>doppelten Rücksicht. Einmal ist er dem Bezogenen oder dem Ac-
<lb/>ceptanten gegenüber in der Regel gar nicht zur Forderung der
<lb/>Zahlung und bei Verweigerung derselben zur Protcsterhcbung legi-
<lb/>timirt, sofern nicht, was selten zu geschehen pflegt, das ihm ein- 
<lb/>gesandte Eremplar an ihn per procura indosfirt ist (Art. 36.
<lb/>vergl. 17. der d. W.-O.); und überdieß würde der Korrespondent
<lb/>durch Protesterhebung o. ä. offenbar, wenn auch nicht den Buch- 
<lb/>staben, doch gewiß den Sinn deö ihm ertheilten Auftrages ver- 
<lb/>letzen, indem eine solche Protesterhebung nur den Zweck haben
<lb/>könnte, die Regreßklage zu erhalten, von welcher sonst wegen des
<lb/>eingetretcnen Präjudizes der Einsender, sein Mandant, befreit ge- 
<lb/>wesen sein würde. Nur in einem Falle, wenn die Einsendung
<lb/>durch einen Indossatar geschah und der Korrespondent annehmen
<lb/>könnte, der Einsender des ihm überschicktcn Eremplars sei noch
<lb/>Inhaber des andern, würde er durch Anforderung der Zahlung
<lb/>und Protesterhebung wegen Verweigerung derselben im Interesse
<lb/>seines Mandanten und also auch im Geiste seines Mandats
<lb/>handeln.

<lb/>Wenn nun der Korrespondent, sei cs übrigens in Erfüllung
<lb/>oder mit Verletzung seiner Pflichten als Mandatar, die Zahlung
<lb/>fordert und wegen Verweigerung derselben Protest erhebt, so ist
<lb/>dieser regelmäßig doch völlig nutzlos, da der Korrespondent, ab- 
<lb/>gesehen von einem auf ihn lautenden Prokuraindossament, zur
<lb/>Anforderung der Zahlung schlechthin nicht legitimirt ist, mithin
<lb/>auch der Protest, den er etwa wegen Verweigerung derselben er- 
<lb/>heben läßt, völlig bedeutungslos sein muß (Einert a. a. O.
<lb/>S. 442. — Koch a. a. O. ack Art. 68. II.). Es ist mir unbe- 
<lb/>greiflich, wie Treitschke (a. a. O. I. S. 363) unmittelbar nach- 
<lb/>dem er bemerkt, die Zahlung könne auf Anfordern des Korrespon- 
<lb/>denten nicht wohl erfolgen, da er nicht legitimirt sei, dennoch
<lb/>diesem verschreibt, Protest zur Erhaltung deö Regresses für den
<lb/>Einsender zu erheben, da doch offenbar eine nicht gehörig ge- 
<lb/>schehene Präsentation zur Zahlung der völligen Unterlassung der- 
<lb/>selben rechtlich gleichsteht und. also auch der Protest darüber, daß
<lb/>aus eine nicht gehörige Anforderung die Erfüllung nicht gefolgt
<lb/>sei, schlechthin keine Wirkung haben kann. Ist dagegen der Kor-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0272.tif"
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               <p>

                  <lb/>262 lieber Wechselduplikate und Wechselkopicn.

<lb/>respondent Prokuraindossatar,. so kann er nach der ausdrücklichen
<lb/>Vorschrift des Art. 17. der deutschen Wechselordnung die
<lb/>Zahlung fordern und giltig in Empfang nehmen, bei Weigerung
<lb/>derselben aber Protest erheben und sogar die Regreßklage an-
<lb/>stellen. Durch ein solches Verfahren kann der Korrespondent
<lb/>möglicher Weise seine Pflichten als Mandatar des Einsenders
<lb/>verletzen, sofern dieser setzt nicht mehr Wechselinhaber ist oder es
<lb/>gar schon zur Zeit der Einsendung nicht mehr war, eine übrigens
<lb/>nicht nach wechselrechtlichcn Grundsätzen zu beurtheilende, und
<lb/>überhaupt nicht im Allgemeinen, sondern nur unter Berücksich- 
<lb/>tigung der konkreten Umstände zu entscheidende Frage; dem Be- 
<lb/>zogenen und den verschiedenen Wechselschuldnern als solchen
<lb/>gegenüber, ist er aber jedenfalls zu diesen Schritten legitimirt.
<lb/>Durch die Klage deö Korrespondenten, der zugleich Prokurain- 
<lb/>dossatar ist, können unfehlbar der Acceptant, der Aussteller und
<lb/>alle dem Prokuraindossantcn vorhergehenden Indossanten zur Ein- 
<lb/>lösung deö Wechsels angehalten werden, ohne daß sie aus dem
<lb/>Umstande, das girirte Exemplar sei nicht mit vorgclegt, eine Ein- 
<lb/>rede ableiten können. Der klagende Prokuraindossatar ist durch
<lb/>das in seiner Hand befindliche zum Accept bestimmte Exemplar
<lb/>vollständig, wenn auch nur als Mandatar des Prokuraindossan- 
<lb/>ten legitimirt, um so mehr, als aus diesem der Klage zu Grunde
<lb/>gelegten Exemplar die Existenz eines andern nicht zu ersehen, ja
<lb/>häufig genug nicht einmal zu errathen ist. Hat der Korrespon- 
<lb/>dent und Prokuraindossatar die Wechselsumme von irgend einem
<lb/>der Wechselschuldncr beigetrieben, so hat er dieselbe, da er sie nur
<lb/>als Beauftragter eines Prokuraindossanten erhoben hat, unge- 
<lb/>säumt an diesen seinen Mandanten abzuliesern, unbekümmert um
<lb/>die Interessen des säumigen Inhabers des girirtcn Exemplars,
<lb/>welche er nicht zu vertreten hat. Die wechselmäßigen Ansprüche
<lb/>dieses Inhabers find hier unbedingt erloschen, da die Wechscl-
<lb/>obligation selbst durch die an einengehörig legitimirten Empfänger
<lb/>geleistete Zahlung völlig untergegangen ist; es bleibt ihm kein
<lb/>anderes Rechtsmittel, als eine auf grundlose Bereicherung des
<lb/>Einsenders und Prokuraindossanten, sei es der Aussteller oder
<lb/>ein Indossant, gestützte civilrechtliche Klage, welche nach dem
<lb/>Geiste des Art. 83. der deutschen Wechselordnung sicher zu- 
<lb/>gelassen werden muß. Denn wenn auch dieser Artikel seinem
<lb/>Wortlaute nach die fragliche Klage nur gegen den Aussteller
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0273.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom -Hru. Dr. I. Jolly, Privatdvzent in Heivelbcrg. 263

<lb/>gestattet und dem bloßen Indossanten gegenüber abspricht, so
<lb/>geschieht dicß offenbar nur unter der bei dem einfachen Wechsel- 
<lb/>geschäft auch zutreffenden Voraussetzung, daß bei dem letztern
<lb/>eben eine grundlose Bereicherung aus Kosten des Wechselinhabers
<lb/>nicht denkbar sei (vgl. Prot. d. Leipz. W.-Konf. Sitz. 28. zu Art. 75.
<lb/>d. Entw.) und jener Wortlaut kann also der Entscheidung im
<lb/>obigen Falle, wo eine solche Bereicherung offenbar vorliegt, nicht
<lb/>entgegengchalten werden (vergl. Thöl a. a.O. §. 241.}.

<lb/>Begnügt sich der Korrespondent, der zugleich Prokuraindos- 
<lb/>satar ist, damit, Protest erheben zu lassen und die Protesturkunde
<lb/>sammt dem in seinen Händen befindlichen Wcchsclcremplar seinem
<lb/>Mandanten zu übcrmachcn, so kann zunächst dieser aus jene bei- 
<lb/>den Urkunden gestützt den Regreß antretcn ganz ebenso und mit
<lb/>denselben Wirkungen, wie der Korrespondent selbst, den wir ja
<lb/>nur als Mandatar des Einsenders handeln sahen. Das andere
<lb/>zum Giro bestimmte Ercniplar bleibt auch hier zunächst ganz un- 
<lb/>berücksichtigt und der Inhaber desselben hat höchstens den eben
<lb/>näher erörterten civilrechtlichen Anspruch wegen Bereicherung des
<lb/>Einsenders des zum Accept bestimmten Ercmplars, vielleicht auch
<lb/>nach den früheren Ausführungen über diesen Punkt eine Klage
<lb/>aus der Wechselobligation selbst gegen den Einsender und nunmeh- 
<lb/>rigen Besitzer des zum Accept bestimmten Ercmplars auf Heraus- 
<lb/>gabe desselben sammt der Protesturkunde. Läßt man diese Klage
<lb/>zu, so muß man sogar dem Inhaber des girirten Exemplars, nach- 
<lb/>dem er jene beiden Urkunden erlangt hat, die ordentliche Regreß- 
<lb/>klage gegen sämmtlichc Wechselgaranten trotz seines ursprüng- 
<lb/>lichen Versäumnisses zugcstchen, indem er im Besitz der erforder- 
<lb/>lichen Wechselurkunden und eines gehörigen Protestes M. Z. sich
<lb/>befindet, obgleich der letztere nicht durch ihn selbst, sondern durch
<lb/>einen übrigens vollkommen legitimirten negotiorum gestor er- 
<lb/>hoben ist.

<lb/>Ist der Einsender des zum Accept bestimmten Ercmplars
<lb/>selbst Inhaber des andern geblieben, so ist durch Einlösung des
<lb/>ihm zurückgcschicktcn zum Accept bestimmt gewesenen Ercmplars
<lb/>die Wcchselobligation selbst erloschen und irgend eine andere civil-
<lb/>rechtlichc Obligation nicht an ihre Stelle getreten, indem der formell
<lb/>und materiell zum Empfang der Zahlung Berechtigte dieselbe er- 
<lb/>halten hat. Daß aber hier der Einsender des einen Ercmplars,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0274.tif"
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               <p>

                  <lb/>264 lieber Wechselduplikate und Wechselkopien.

<lb/>der noch Inhaber des andern ist, trotz des ihm in letzterer Bezie- 
<lb/>hung zur Last fallenden Versäumnisses, bei verweigerter Zahlung
<lb/>durch den Bezogenen die gewöhnliche Regreßklage hat, kann schon
<lb/>um deßwillen nicht beanstandet werden, da sogar nach den obigen
<lb/>Ausführungen der Korrespondent und Prokuraindossatar, seine
<lb/>Beauftragten, unzweifelhaft in seinem Namen sie ausüben könnten.
<lb/>Auch können in der That die Wechselgaranten ein ihnen gegenüber
<lb/>bestehende Versäumniß nicht behaupten, da doch rechtzeitig von
<lb/>einer vollkommen legitimirten Person die Zahlung begehrt war
<lb/>und über die Verweigerung derselben gehörig Protest erhoben
<lb/>worden ist. Durch diese Ausführungen wird die allzugenerelle
<lb/>Behauptung Borchardt's (a. a. O. S. 33.), die Protesterhebung
<lb/>durch den Korrespondenten könne dem säumigen Inhaber des
<lb/>girirten Exemplars nichts nützen, auf ihr richtiges Maaß zurück- 
<lb/>geführt, indem der Grund derselben, die Zahlung könne durch
<lb/>den Korrespondenten nicht rite verlangt werden, wegfällt, wenn
<lb/>derselbe zugleich Prokuraindossatar ist.

<lb/>Setzt man endlich voraus, der Korrespondent, den wir uns
<lb/>hier immer gleichzeitig als Prokuraindossatar denken, habe Pro- 
<lb/>test wegen verweigerter Zahlung erheben lassen, aber das zum
<lb/>Accept bestimmte Exemplar sammt der Protesturkunde in seinen
<lb/>Händen behalten, so hat der Inhaber des girirten Exemplars
<lb/>gegen ihn jedenfalls die oben nachgewiesenen civilrechtlichen Kla- 
<lb/>gen auf Edition dieser Urkunden oder als Assignatar des Ein- 
<lb/>senders, welche, als civilrechtliche Klagen, durch die Erfüllung
<lb/>der Wechselsolennitäten nicht bedingt sind, und deren erfolgreiche
<lb/>Durchführung den Inhaber des girirten Exemplars nach dem
<lb/>eben Bemerkten in den Stand setzt, mit der ordentlichen Regreß-
<lb/>klage aufzutreten, da ein genügender Protest trotz seines Ver- 
<lb/>säumnisses vorliegt.

<lb/>Eine rechtlich wirksame Protesterhebung und andere den Re- 
<lb/>greß sichernde Schritte können durch den Korrespondenten jeden- 
<lb/>falls nur dann geschehen, wenn er zugleich Prokuraindossatar ist,
<lb/>da er nur unter dieser Voraussetzung zu derartigen Schritten lcgi-
<lb/>timkrt ist. Aber selbst manche derjenigen Schriftsteller, welche
<lb/>dieß mehr oder minder unbedingt zugeben, nehmen doch, z. B.
<lb/>Bender (Grunds, d. deutschen W.-R.'s I. S. 547.) eine Ver- 
<lb/>bindlichkeit, andere, wie z. B. Treitschke (a. a. O. I. S. 363.),
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0275.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Dr. I. Jolly, Privatdozcnt in Heidelberg. 265

<lb/>Borchardt (a. a. O. S. 32.) wenigstens eine Befugniß des
<lb/>Korrespondenten an, auch ohne ein auf ihn lautendes Prokura- 
<lb/>indossament den Acceptanten zur gerichtlichen Deponirung der
<lb/>Wechselsumme zu zwingen. Eine solche Verbindlichkeit des Kor- 
<lb/>respondenten muß schon darum in Abrede gestellt werden, weil
<lb/>sie ihm nur dem Inhaber des girirten Eremplarö gegenüber ob- 
<lb/>liegen könnte, er zu diesem aber in gar keiner obligatorischen Be- 
<lb/>ziehung steht; aber selbst die fragliche Befugniß kann nicht statuirt
<lb/>werden, indem zu dem Recht des Korrespondenten, den Acceptan-
<lb/>tcn zur gerichtlichen Deponirung zu zwingen, nicht nur die aller- 
<lb/>dings feststehende Wcchselvcrbindlichkeit des Acceptanten, sondern
<lb/>überdieß auch die Activlegitimation jenes erforderlich wäre, an
<lb/>welcher es hier durchaus gebricht (vergl. auch Cropp a. a. O. I.
<lb/>S. 549).

<lb/>Muß demnach dem Korrespondenten, insofern er nicht gleich- 
<lb/>zeitig Prokuraindossatar ist, die Befugniß zu irgend welchen
<lb/>Schritten gegenüber dem Bezogenen, dem Acceptanten oder einem
<lb/>andern Wechselschuldner abgesprochen werden, so wird es für
<lb/>ihn, in seiner Eigenschaft als Mandatar deö Einsenders, immer
<lb/>am rathsamstcn sein, diesem das ihm anvertraute Exemplar ein- 
<lb/>fach mit Bericht über die Sachlage zurückzuschicken, sofern es bis
<lb/>zum Ablauf der Protcstationsfrist durch den Inhaber des girirten
<lb/>Eremplarö nicht abgefordert ist. Eine unbedingte Pflicht zu die- 
<lb/>sem Verfahren, wie Treitschke (a. a. O. I. S. 364.), möchte ich
<lb/>aber dem Korrespondenten nicht auferlegen, da der bestimmt aus-
<lb/>gedrückte oder sich von selbst verstehende Sinn des ihm ertheilten
<lb/>Mandats möglicher Weise auch ein anderer sein kann; und dem- 
<lb/>nach vermag ich auch der weiteren Behauptung Treitschke's
<lb/>nicht beizustimmen, der Korrespondent dürfe dem nach dem Ver- 
<lb/>falltag, d. i. nach Ablauf der Protestzeit sich meldenden Inhaber
<lb/>das zum Accept bestimmte Exemplar in keinem Falle mehr aus- 
<lb/>liefern, welche Verbindlichkeit vielmehr dem Korrespondenten und
<lb/>zwar dem Einsender gegenüber nur dann obliegt, wenn ihm jene
<lb/>.Weigerung ausdrücklich geboten worden ist oder sich für ihn, als
<lb/>Mandatar des Einsenders und Vertreter der Interessen desselben,
<lb/>nach Lage der Sache von selbst versteht. Der Zweck, durch diese
<lb/>Weigerung den Einsender vor jeder weiteren Verantwortlichkeit
<lb/>gegenüber dem Inhaber des girirten Exemplars zu befreien, recht- 
<lb/>fertigt dieselbe aber noch nicht, da eine solche Befreiung, soweit
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0276.tif"
                   n="266"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>266 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.

<lb/>sie in Folge des eingetretenen Versäumnisses nicht bereits erfolgt
<lb/>ist, auch durch die verweigerte Herausgabe des zum Accept be- 
<lb/>stimmten EremplarS nicht erreicht wird, vielmehr nach den frühe- 
<lb/>ren Ausführungen über diesen Punkt der Einsender als Besitzer
<lb/>des zum Accept bestimmten Exemplars immer noch auf Heraus- 
<lb/>gabe desselben belangt werden kann (vergl. auch Borchardt
<lb/>a. a. O. S. 32.).

<lb/>8. 18. Nichtangabe der Adresse des Korrespondenten.

<lb/>Endlich zum Schluß der Erörterungen über die zum Zweck
<lb/>der Bequemlichkeit angesertigten Wechselduplikate ist noch die da- 
<lb/>durch entstehende Irregularität zu betrachten, daß auf dem girir-
<lb/>ten Exemplar die Adresse des Aufbewahrers des andern nicht an- 
<lb/>gegeben ist. Das erstere verliert dadurch nach der ausdrücklichen
<lb/>Vorschrift unserer Wechselordnung (Art. 68.) seine Wechselkrast
<lb/>nicht, anderer Seitö ist es aber doch dem Inhaber dieses Exem- 
<lb/>plars unmöglich, sich das andere zu verschaffen, da er nicht weiß,
<lb/>wo es suchen, und er kann mithin auch nicht rits und in einer
<lb/>die Regreßklage begründenden Weise die Präsentation des Wech- 
<lb/>sels zur Annahme, resp. zur Zahlung vornehmen. Da hier der
<lb/>Inhaber des girirten Exemplars die Herausgabe des andern, aus
<lb/>Unkenntniß des Besitzers desselben, nicht einmal verlangen, also
<lb/>auch über 'die Weigerung derselben einen Protest nicht kann
<lb/>erheben lassen, bleibt ihm nichts anderes übrig, als auf sein
<lb/>Exemplar allein hin die Annahme, resp. die Zahlung zu begehren,
<lb/>und wenn sie ihm abgeschlagen wird, Protest zu leviren. Auf
<lb/>diese Protesturkunde gestützt kann er die Regreßklage M. A. oder
<lb/>M. Z. um so mehr anstellen, als er nicht nur unbestreitbar
<lb/>Wechselgläubiger ist und alle für ihn möglichen Wechselsolenni-
<lb/>täten erfüllt hat, sondern auch der in seiner Hand befindliche
<lb/>Wechsel ihn zur Anforderung der Annahme, resp. der Zahlung
<lb/>vollständig legitimirt hatte, da aus demselben die Existenz eines
<lb/>andern zum Träger des Accepts bestimmten Exemplars gar nicht,
<lb/>oder sollte desselben gedacht und nur sein Aufbewahrer nicht ge- 
<lb/>nannt sein, wenigstens nicht mit Sicherheit zu ersehen ist; im
<lb/>letztem Falle bliebe nämlich immer noch die Vermuthung offen,
<lb/>die Einsendung eines Exemplars sei nur beabsichtigt gewesen,
<lb/>aber nicht erfolgt. Da also in unserem Falle der Inhaber des
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0277.tif"
                   n="267"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Sofft;, Privatdozcnt in Hcidclbcrg. 267

<lb/>girirten Eremplars ein für sich allein ihn vollkommen lcgitimiren-
<lb/>des Wechseleremplar besitzt, kann er die Regreßklage unbedingt
<lb/>gegen alle Wechselgaranten anstcllen, ohne zu dem Beweis ver- 
<lb/>pflichtet zu sein, der von ihm Belangte sei der Einsender des
<lb/>andern EremplarS oder ein Nachmann desselben.

<lb/>Wenn aber daS girirte Eremplar des Wechsels nur darum
<lb/>nicht honorirt wurde, weil das andere zum Accept bestimmte
<lb/>Exemplar bereits acceptirt oder gar bezahlt ist, übrigens durch
<lb/>die einfache etwa dem Protest einvcrleibte Erklärung des Bezo- 
<lb/>genen unbedingt erwiesen wird (Bluntschli a. a. O. all Art.
<lb/>69. Nr. 2.), so können daraus die Vormänner des Einsenders
<lb/>des zum Accept bestimmten EremplarS eine Einrede ablciten, da
<lb/>es sich nun zeigt, daß die-Nichthonorirung nur Folge davon
<lb/>ist, daß jenes Eremplar nicht dem Inhaber des anderir verschafft
<lb/>wurde, wofür jene, welche die Trennung beider Ercmplare weder
<lb/>bewirkt noch sie zu vertreten haben, nicht einzustehen verpflichtet
<lb/>sind. Diese Einrede erscheint selbst dann als begründet, wenn
<lb/>man, die Form des girirten Eremplars, auf welchem eines zum
<lb/>Accept versandten nicht gedacht wird, urgirend, jenen besonder»
<lb/>Zweck der Tennung ganz unberücksichtigt läßt. Wir haben dann
<lb/>zwei Exemplare eincö Wechsels, welche ohne erkennbaren Zweck
<lb/>in der Art getrennt wurden, daß ein Inhaber das eine Eremplar
<lb/>weiter girirte, das andere aber auf seinem Namen stehen ließ,
<lb/>obgleich er cs nicht in seinen Händen behielt, sondern einem
<lb/>Mandatar, dem Korrespondenten, anvcrtraute. Es steht dieser
<lb/>Fall im Erfolg dem andern vollkommen gleich, wenn eilt Wechsel- 
<lb/>inhaber die verschiedenen Ercmplare des Wechsels an verschie- 
<lb/>dene Personen indossirt; in dem einen wie itt dem andern Falle
<lb/>werden für die ursprünglich nur einfach vorhandene Wechselobli- 
<lb/>gation zwei verschiedene Wcchsclgläubigcr geschaffen. Im letzten
<lb/>Falle haften nun nach ausdrücklicher Gesetzcsvorschrift die Vor-
<lb/>männer deö trennenden Indossanten nur für 'einmalige Honori-
<lb/>rirung (d. W. O. Art. 67. Nr. 1.); das Gleiche muß auch für
<lb/>den ersten Fall gelten; oder in. a. W. ist das zum Accept bestimmte,
<lb/>aber auf dem girirten Eremplar nicht erwähnte Eremplar hono- 
<lb/>rirt worden, so sind die Vormänner des die Trennung bewirkenden
<lb/>Indossanten von jeder weitern Verantwortlichkeit befreit (vergl.
<lb/>überh. Brauer a. a. O. ad Art. 69. Nr. 3. — Koch a. a. O.
<lb/>ad Art. 69. II, 1. — Borchardt a. a. O. .©. 15 ).
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0278.tif"
                   n="268"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>268 lieber Wechselduplikate und Wechselkopie».

<lb/>§. 19. Wechselduplikate zur Sicherheit. Regelmäßiger
<lb/>Gang des Geschäftes.

<lb/>Wird die Vervielfältigung eines Wechsels zu dem zweiten
<lb/>der damit verfolgten Hauptzwecke, zur Sicherheit, vorgenommen,
<lb/>so gestalten sich die Verhältnisse im Allgemeinen viel einfacher.
<lb/>Wickelt sich das Geschäft regelmäßig und ungestört ab, so gehen
<lb/>die mehreren Exemplare stets zusammen von einer Hand in die
<lb/>andere über. Der Nehmer hat, wie schon früher bemerkt, das
<lb/>Recht, Wiederholung des den Wechsel auf ihn übertragenden
<lb/>Indossaments auf jedem einzelnen Exemplar zu verlangen, was
<lb/>ohnehin unentbehrlich ist, wenn gerade die Versendung an ihn
<lb/>mit Gefahren verbunden ist und deßhalb die verschiedenen Exem- 
<lb/>plare auf verschiedenen Wegen an" ihn befördert werden; er soll
<lb/>sich durch jedes, welches glücklich an ihn gelangt, als rechtmäßi- 
<lb/>gen Wechselinhaber legitimiren können, es muß mithin auf jedem
<lb/>das Indossament stehen. Das Gleiche ist aber auch dann noth-
<lb/>wendig, wenn er die mehreren Exemplare zusammen ohne Gefahr
<lb/>eingehändigt erhält, um ihm die getrennte Versendung derselben
<lb/>an seinen Indossatar mit vollständiger Legitimirung desselben
<lb/>möglich zu machen. Die mehreren Exemplare werden, wie sie
<lb/>zusammen dem Nehmer übergeben werden, so auch meistens zu- 
<lb/>sammen zur Annahme, resp. zur Zahlung präsentirt werden; zur
<lb/>Forderung und zur Empfangnahme der letztem insbesondere ist
<lb/>übrigens der Inhaber der mehreren Exemplare auch dann voll- 
<lb/>kommen legitimirt, wenn nur eines mit einer zusammenhängenden
<lb/>bis auf ihn herunterreichenden Giroreihe versehen ist, da jedes
<lb/>Exemplar für sich den ganzen Wechsel repräsentirt und hier über-
<lb/>dieß aus der Vergleichung der verschiedenen Exemplare miteinan- 
<lb/>der sich ergibt, daß die auf dem einen Exemplar noch als Inhaber
<lb/>genannte.Person auf dem ändern als Indossant erscheint. Das
<lb/>Recht des Bezogenen, resp. Acceptanten auf Deckung, wenn er
<lb/>an jenen Wechselinhaber gezahlt hat, ist klar, da er die Wechsel- 
<lb/>obligation richtig erfüllt hat. Eine Erklärung aller dieser ein- 
<lb/>fachen Punkte ist nicht erforderlich, dagegen werden auch hier
<lb/>durch die möglicher Weise eintretenden Irregularitäten mancherlei
<lb/>Schwierigkeiten veranlaßt.

<lb/>§. 20. — Verweigerte Annahme oder Zahlung.

<lb/>Wenn der Bezogene sich weigert, den Wechsel zu honoriren,
</p>

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                   n="269"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozmt in Hcivclberg. 26!)

<lb/>so können die Folgen dieser Weigerung nur unter Berücksichtigung
<lb/>der sonst obwaltenden Umstände beurthcilt werden. Lehnt jener
<lb/>die Annahme, resp. die Zahlung pure ab, so ist jedenfalls die
<lb/>Regreßklage gegen sämmtliche Wechselgarantcn begründet, seien
<lb/>ihm übrigens sämmtliche Wechseleremplare zusammen oder nur
<lb/>eines allein präsentirt gewesen, da hier jedes einzelne Exemplar
<lb/>schlechthin die ganze Wechselobligation repräsentirt, mithin auf je- 
<lb/>des einzelne allein die Anforderung der Annahme, resp. der Zahlung
<lb/>rits gestützt und auf die durch Protest zu erweisende Weigerung
<lb/>derselben die Regreßklage gegründet werden kann. Dagegen wird
<lb/>die Sache verwickelter, wenn die Honorirung des einen Exem- 
<lb/>plars aus dem Grunde verweigert wird, weil sie einem andern
<lb/>bereits zu Theil geworden, wobei wir übrigens zunächst noch
<lb/>voraussetzen, daß die verschiedenen Exemplare sich alle in der
<lb/>Hand eines und desselben Wechselinhabers befinden. Am leich- 
<lb/>testen sind hier die aus einer wiederholten Anforderung der Zah- 
<lb/>lung hervorgehenden Verhältnisse zu entscheiden. Es kann näm- 
<lb/>lich wegen verweigerter Zahlung des zweiten Exemplars eine Re-
<lb/>greßklage offenbar nicht angestellt werden, da durch die erfolgte
<lb/>Einlösung des ersten Exemplars die für jene Garanten jedenfalls
<lb/>nur einmal vorhandene Wcchselobigation getilgt, sie mithin der
<lb/>von ihnen übernommenen Garantie entbunden sind. Daß ferirer
<lb/>der Bezogene das zweite ihm zur Zahlung vorgclcgte Exemplar
<lb/>nicht einzulösen braucht, sofern er es nicht acceptirt hatte, versteht
<lb/>sich schon um deßwillen von selbst, weil er als Bezogener über- 
<lb/>haupt nicht Wechsclschuldncr ist; und trüge endlich auch dieses
<lb/>Exemplar seinen Acccpt, so würde er zwar an sich nach Art. 67
<lb/>Nr. 2 der deutschen Wechselordnung zur Einlösung auch die- 
<lb/>ses Exemplars verpflichtet sein, aber durch die hier offenbar be- 
<lb/>gründete exceptio doli doch der Anforderung des Wechselinhabers
<lb/>entgehen.

<lb/>Dagegen bieten sich mehr Schwierigkeiten dar bei Beantwor- 
<lb/>tung der Frage, ob eine mehrfache Acceptation, durch welche der
<lb/>Bezogene noch nicht schlechthin eine mehrfache Wechselverbindlich- 
<lb/>keit übernimmt, begehrt werden könne, oder, um die Frage gleich
<lb/>bestimmter zu stellen, da der Bezogene als solcher überhaupt nicht,
<lb/>also auch nicht zu einer mehrfachen Acceptation verpflichtet ist, ob
<lb/>von demjenigen, der ein Exemplar acceptirt hat, nun, da er ein- 
<lb/>mal Wcchselschuldner ist, auch noch die Annahme der andern be-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0280.tif"
                   n="270"
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               <p>

                  <lb/>270 Ueber Wechselduplikate und Wechselkopien.

<lb/>gehrt und, sofern diese abgeschlagen wird, deßhalb die Regreß- 
<lb/>klage angestellt werden kann. Die Frage muß richtiger Ansicht
<lb/>nach verneint werden; auch finde ich sie in der That nur bei
<lb/>einem einzigen Schriftsteller über Wechselduplikate, bei Zschinsky
<lb/>(a. a. O. S. 20. 21.), bejaht, der aber freilich nnr den Zweck-
<lb/>mäßigkeitsgrund dafür anzuführen vermag, nur so könne der er- 
<lb/>strebte Zweck der Sicherheit wirklich erreicht werden, indem bei
<lb/>der entgegengesetzten Ansicht der Wechselinhaber entweder auf alle
<lb/>und jede Acceptation verzichten oder gewärtigen müsse, am Ver- 
<lb/>falltag die Zahlung nicht zu erhalten, wenn er nicht gerade das
<lb/>einzelne acceptirte Eremplar beibringe, wegen dessen gefürchtetem
<lb/>Verlust gerade die Vervielfältigung eingetreten sei. Diese Be- 
<lb/>merkungen sind nun freilich begründet, aber sie beweisen nicht die
<lb/>Richtigkeit der Ansicht Zschinsky'S, sondern nur die Unvollkom- 
<lb/>menheit der zum Zweck der Sicherheit angefertigten Wechseldupli- 
<lb/>kate, welche in dieser Beziehung nicht einmal ohne die entschie- 
<lb/>denste Ungerechtigkeit und Härte durch positives Gesetz beseitigt
<lb/>werden kann. Der Acceptant muß nämlich, wie wir früher ge- 
<lb/>sehen haben (s. oben §. 8.), alle von ihm acceptirten, bei der
<lb/>Zahlung nicht zurückgegebcnen Exemplare cinlösen, ohne doch die
<lb/>Einlösung des einen von der gleichzeitigen Ueberlieferung der an- 
<lb/>dern abhängig machen zu dürfen. Wollte man ihn nun in Folge
<lb/>der Acceptation des einen Exemplars auch zu der aller andern
<lb/>verpflichten, so würde dadurch offenbar, indem man ihn einer
<lb/>durch ihn selbst gar nicht abwendbaren Gefahr mehrmaliger Zah- 
<lb/>lung Preis gäbe, eine an sich heilsame und durch das praktische
<lb/>Bedürfniß gebotene Strenge zu einer absolut ungerechtfertigten
<lb/>Härte gesteigert. Es fehlt aber überdieß auch an jedem Rcchts-
<lb/>grund, den Acceptanten des einen Exemplars auch zur Annahme
<lb/>der andern zu zwingen. Der Grund nämlich, aus welchem der
<lb/>Aussteller und die Indossanten zur Ausstellung und Ueberliefe- 
<lb/>rung mehrerer gleichlautenden Urkunden über die von ihnen über- 
<lb/>nommene Wechselverbindlichkeit verpflichtet sind, liegt, wie oben
<lb/>gezeigt wurde, nicht in der Wechselobligation selbst, sondern in
<lb/>dem Wechselschluß und der diesem durch das Gesetz beigelegtcn
<lb/>Wirkung. Zwischen dem Bezogenen, resp. Acceptanten und dem
<lb/>Wechselgläubiger findet nun aber außer dem Wechselnexus selbst
<lb/>keine weitere davon unterscheidbare civilrechtliche Beziehung Statt,
<lb/>welche für den erstern ähnlich wie bei dem Aussteller und den In-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0281.tif"
                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jollp, Privcitdozcnt in Hcidclbcrg. 271

<lb/>dossanten die Verbindlichkeit zu einer mehrfachen Beurkundung
<lb/>der von ihm übernommenen Wechselschuld begründen könnte. In
<lb/>der Wechselobligation selbst, dem einzigen hier in Betracht kom- 
<lb/>menden Rechtsverhältnisse, liegt aber ebensowenig der Natur der
<lb/>Sache nach eine derartige Verpflichtung, als sie durch eine beson- 
<lb/>dere positive GesetzcSvorschrift dem Acceptanten eines von meh- 
<lb/>reren gleichlautenden Wechseleremplaren auferlegt ist. Selbst
<lb/>wenn das bereits acceptirte Exemplar verloren gegangen und also
<lb/>das Interesse des Wechselgläubigers an wiederholter Acceptation
<lb/>um so viel größer wäre, kann die Verbindlichkeit dazu dem Be- 
<lb/>zogenen, resp. Acceptanten nicht auferlcgt werden, schon aus dem
<lb/>einfachen Grunde, weil durch das erhöhte Interesse, welches der
<lb/>Wcchselglaubiger an der wiederholten Acceptation haben mag, die
<lb/>au sich nicht bestehende Verbindlichkeit dazu nicht begründet wer- 
<lb/>den kann. Auch eröffnet dgs Gesetz demjenigen, welcher einen
<lb/>acceptirten Wechsel verloren hat, andere Wege zur Wahrung
<lb/>seines Interesse, als daß es den Acceptanten jenes verlorenen
<lb/>Exemplars zur wiederholten Acceptation verpflichtete (Art. 73. der
<lb/>d. W.-O.), woraus, da diese also selbst in dem dringendsten
<lb/>Nothfalle des Wcchsclgläubigers nicht statuirt wird, ein neues
<lb/>Argument für die Ansicht sich ergibt, daß sic dem Bezogenen, der
<lb/>ein Exemplar acceptirt hat, überhaupt nicht angcsonncn werden
<lb/>kann (Vergl. Treitschke a. a.O. I. S. 357., Borchardt a.a.O.
<lb/>S. 3. u. 4., Bluntschli a. a. O. ad Art. 69. Nr. 3.). So wenig
<lb/>wie der Acceptant des einen Exemplars zur Acceptation auch der
<lb/>andern verpflichtet ist, ebensowenig kann wegen Verweigerung
<lb/>derselben der Regreß angetreten werden. Dieß folgt zwar nicht
<lb/>daraus, daß der Bezogene, rcsp. Acceptant jene Verbindlichkeit
<lb/>nicht hat — die Wcchselgaranten müssen ja auch für die Accepta- 
<lb/>tion von Seiten des schlechthin noch gar nicht verpflichteten bloßen
<lb/>Bezogenen einstchen — aber es rechtfertigt sich dadurch, daß jene,
<lb/>soviel den Regreß M. A. anbelangt, nur für die Uebcrnahme der
<lb/>Wechselschuld durch den Bezogenen cinzustehen haben, was durch
<lb/>Acceptation eines einzigen Exemplars genügend geschehen ist.
<lb/>Die ihnen selbst obliegende Verbindlichkeit, mehrere gleichlautende
<lb/>Urkunden über ihre eigene Wcchselschuld auszustellen, begründet
<lb/>für sic um so weniger die Pflicht, auch für eine mehrfache Beur- 
<lb/>kundung der Acceptation zu garantiren, 'als jene Verbindlichkeit
<lb/>gar nicht aus der Wechselobligation hervorgeht, mithin auch aus
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0282.tif"
                   n="272"
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               <p>

                  <lb/>272 Urfccr Wcchselvuplikate und Wechselkopim. '

<lb/>ihrem Dasein nicht auf einen analogen Inhalt der dieser ent- 
<lb/>springenden Wechselgarantie geschlossen werden kann.

<lb/>§. 21. Jndossirung der einzelnen Exemplare an ver- 
<lb/>schiedene Personen. — Welches Exemplar ist zu
<lb/>honoriren?

<lb/>In einer andern Beziehung bieten sich eine Reihe interes- 
<lb/>santer Fragen zur Lösung dar in dem Falle, wenn die verschie- 
<lb/>denen Exemplare des Wechsels an verschiedene Personen indossirt
<lb/>wurden. Es ist schon früher der auch hierher gehörige Grundsatz
<lb/>erörtert worden, daß in solchem Falle der Indossant, welcher die
<lb/>einzelnen Exemplare eines Wechsels an verschiedene Personen in-
<lb/>dossirte, und seine Nachmänner jeder aus seinem auf einem bei
<lb/>der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplar stehenden Indossa- 
<lb/>ment und der Acceptant aus jedem bei der Zahlung nicht zurück- 
<lb/>gegebenen acceptirten Exemplar zu haften habe. (Art. 67. der d.
<lb/>W.-O.) Dagegen muß hier noch näher untersucht werden, wel- 
<lb/>chem der verschiedenen Wechselinhaber durch den Bezogenen, resp.
<lb/>Acceptanten die Annahme oder die Zahlung zu gewähren ist, und
<lb/>wie die Verhältnisse hinsichtlich der Wechselgarantcn sich gestalten,
<lb/>wenn er die Erfüllung jener Ansprüche verweigert. Die erste
<lb/>Frage kann hinsichtlich des Bezogenen als solchen, der noch gar
<lb/>nicht Wechselschuldner ist, natürlich nur die Bedeutung haben,
<lb/>wie er sich zu verhallen habe, um sich für den Fall, daß er durch
<lb/>Acceptation zur Wechselzahlung verpflichtet wird, das Recht auf
<lb/>Deckung zu sichern.

<lb/>Der Bezogene kann nun unbedenklich das erste ihm vorkom- 
<lb/>mende Exemplar acceptiren und kann ebenso aus das erste ihm
<lb/>zur Einlösung präsentirte Exemplar, dessen Inhaber durch eine
<lb/>zusammenhängende, bis auf ihn herunterreicheude Giroreihe ge- 
<lb/>hörig legithnirt ist, die Zahlung leisten; er ist dann, sofern er nur
<lb/>nicht noch ein anderes nicht zurückgegebenes Exemplar acceptirt
<lb/>hat, vollkommen liberirt, und hat jedenfalls das Recht auf Deckung,
<lb/>denn er hat den ihm ertheilten Zahlungsauftrag ordnungsmäßig
<lb/>erfüllt. (Schrift über W.-Dupl. S. 11. — Einert a. a. O.
<lb/>S. 449 ff. — Th öl a. a. O. §. 281. II.) Daß der Bezogene
<lb/>das erste ihm vorkommende Exemplar ohne Gefährdung seines
<lb/>Rechts auf dereinstige Deckung acceptiren könne, ist nicht bestrit- 
<lb/>ten; dagegen hat Zschinsky (a. a.O. S. 12.ff.) die Behauptung
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0283.tif"
                   n="273"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>"Vom Hrn. Dr.' I So(ii), Prioatdozmt iit Heidelberg. 273

<lb/>ausgestellt, bei der Zahlung gebühre in der Regel der Prima
<lb/>der Vorzug vor der Sekunda, dieser vor der Tertia u. s. f.
<lb/>Zschinsky hat für diese gewagte Behauptung kein anderes Fun- 
<lb/>dament, als daß die kassatorische Klausel nur aus dem späteren
<lb/>Ercmplar hinsichtlich des früheren vorkomme, woraus die nur
<lb/>eventuelle Brauchbarkeit des elfteren hervorgchc. Abgesehen da- 
<lb/>von, daß die factische Grundlage dieser Argumentation unrichtig
<lb/>ist, indem die kassatorische Klausel bisweilen auch aus den frühe- 
<lb/>ren Exemplaren hinsichtlich der späteren sich findet, ist die Schluß- 
<lb/>folgerung auch an sich unrichtig, indem die bloß eventuelle Brauch- 
<lb/>barkeit jedes einzelnen Exemplars, sofern das andere nicht schon
<lb/>gebraucht ist, sich auch ohne kassatorische Klausel von selbst ver- 
<lb/>steht, die demnach auf den früheren Exemplaren nicht weggelassen
<lb/>Wird, um ihnen den späteren gegenüber eine unbedingte Brauch- 
<lb/>barkeit beizulegcn, sondern nur darum, weil man bei Ausferti- 
<lb/>gung des ersten Exemplars noch nicht weiß, ob und wie viele an- 
<lb/>dere Nachfolgen werden (s. oben §. 6.). Das Wesen der Wechsel-
<lb/>duplikate rechtfertigt die Ansicht Zschinsky's nicht, da sie bei
<lb/>mehrern gleichlautenden Urkunden über ein und dasselbe Rechtsver-
<lb/>hältniß an Bedeutung und Wirksamkeit einander nothwendig
<lb/>gleichstehcn müssen, ohne Rücksicht aus die jeder einzelnen beige-
<lb/>gebcne Nummer, welche nicht eine Rangordnung unter den ein- 
<lb/>zelnen Exemplaren Herstellen, sondern nur ihre gemeinschaftliche
<lb/>Beziehung auf eine und dieselbe Wechselobligation andeuten soll.

<lb/>Mehr Bedenklichkeiten bieten sich dar über das Verhalten,
<lb/>welches dann beobachtet werden muß, wenn mehrere Exemplare
<lb/>gleichzeitig zur Annahme, rcsp. zur Zahlung von verschiedenen
<lb/>Inhabern präsentirt werden. Auch in diesem Falle kann der Be- 
<lb/>zogene ohne Gefahr für sein Recht auf Deckung welches Ercmplar
<lb/>er will acccptiren, da nach Art. 18. Abs.3. der deutschen Wech- 
<lb/>selordnung jeder Besitzer eines Wechsels als solcher legitimirt
<lb/>ist, zur Annahme zu präscntircn, woraus sich von selbst ergibt,
<lb/>daß der Bezogene nicht zu prüfen hat, in welchem Verhältniß der
<lb/>Präsentant zu dem Wechsel steht. Der einzige ihn interessirendc
<lb/>Punkt ist der, ob die ihm zur Annahme vorgclegte Tratte von
<lb/>dem genannten Aussteller herrühre, und etwa dem ihm zugekom- 
<lb/>menen Avisbrief entspreche, so daß er durch Acceptation der- 
<lb/>selben und darauf folgende Zahlung ein Recht auf Deckung er- 
<lb/>werbe; wer jetzt Wechselgläubiger sein mag oder es später einmal

<lb/>Archivs. W.-R. III. 18
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0284.tif"
                   n="274"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0284"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>274 lieber Wechselduplikate und Wcchselkopicn.

<lb/>sein wird, bekümmert ihn nicht. Handelt es sich um die Zahlung
<lb/>mehrerer gleichzeitig von verschiedenen Inhabern präsentirtcn
<lb/>Eremplare eines und desselben Wechsels, so wird, wenn eines
<lb/>allein acceptirt ist, der Acceptant jedenfalls nur auf dieses Zah- 
<lb/>lung leisten, da er für seine Person nur zur Einlösung dieses,
<lb/>dazu aber auch unbedingt verpflichtet ist ohne Rücksicht darauf, ob
<lb/>er etwa schon andere Eremplare eingelöst haben mag. Aber auch
<lb/>das Recht auf Deckung muß ihm unbedingt zugesprochen werden,
<lb/>sofern nur der Inhaber d,es acceptirten Exemplars durch eine ge- 
<lb/>nügende Giroreihe legitimirt war. Die Zahlung ist nämlich nur
<lb/>die rechtlich nothwendige Folge der vorangegangencn Acceptation;
<lb/>die Acceptation konnte aber, wie wir eben gesehen haben, unter
<lb/>Wahrung des Anspruchs auf dereinstige Deckung jedem nur un- 
<lb/>zweifelhaft ächten Eremplar beigcfügt werden ohne Prüfung des
<lb/>Rechtes seines Inhabers; also muß auch das Recht des Acccp-
<lb/>tanten auf Deckung anerkannt werden, wenn er durch Einlösung
<lb/>seines dem Deckungspflichtigen gegenüber gerechtfertigten Acceptö
<lb/>den Zahlungsauftrag, welchen er durch dieses als selbstständiger
<lb/>Schuldner übernommen hat, nun durch wirkliche Zahlung auö-
<lb/>führt. Sind alle zur Zahlung präscntirten Eremplare acceptirt,
<lb/>so müssen auch alle eingelöst werden außer denjenigen, deren In- 
<lb/>habern der Acceptant die exceptio doli entgegensetzen kann. Ist
<lb/>endlich keines von allen acceptirt, so kann der Bezogene als sol- 
<lb/>cher überhaupt zur Zahlung der Wechselsumme nicht gezwungen
<lb/>werden; die Frage, welchem der verschiedenen Präsentanten er zu
<lb/>zahlen habe, wenn er überhaupt zur Zahlung bereit ist, hat also
<lb/>nur den Sinn, durch Zahlung an welchen erlangt der Bezogene
<lb/>ein Recht aus Deckung? und kann mithin leichtersichtlich nur unter
<lb/>der Voraussetzung aufgeworfen werden, dass einem oder dem an- 
<lb/>dern der verschiedenen Wechselinhaber ein besseres Recht vor sei- 
<lb/>nen Concurrenten einzuräumen sei, so daß nur die Zahlung an
<lb/>diesen, als den allein vollständig legitimirten und berechtigten
<lb/>Wechselgläubiger, als ordnungsmäßige Erfüllung des Zahlungs- 
<lb/>auftrages, jenes Recht auf Deckung begründen würde.

<lb/>Untersuchen wir nun, ob einem der verschiedenen Wechselin- 
<lb/>haber ein Vorzug vor den andern zustehe und welchem, so kann
<lb/>diese Untersuchung doch nur auf den Fall bezogen werden, wenn
<lb/>alle durch ordnungsmäßige Indossamente als rechtmäßige Besitzer
<lb/>sich zu legitimiren vermögen, da derjenige, der dieß nicht kann,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0285.tif"
                   n="275"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0285"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 275,

<lb/>überhaupt nicht als wahrer Wechselgläubiger zu betrachten ist
<lb/>(vergl. auch Art. 74 der d. W.-O.). Für jenen allein zu betrach- 
<lb/>tenden Fall nimmt nun in der That Treitschke (a. a. O. I. 31.
<lb/>350. II. 170.) an, der Inhaber desjenigen Exemplars habe einen
<lb/>Vorzug vor den andern, dessen Exemplar durch den Indossanten,
<lb/>der die Trennung der verschiedenen Exemplare vornahm, aber
<lb/>früher als die andern, indossirt worden sei, während Einert (a.
<lb/>a. O. S. 454. 455.) den Vorzug demjenigen einräumt, welchem
<lb/>ein auf ihn indossirtes Exemplar früher tradirt worden sei. Beide
<lb/>Ansichten stützen sich auf die Regel unseres gemeinen Civilrcchts,
<lb/>daß, wenn die nämliche Sache zweimal hintereinander an ver- 
<lb/>schiedene Personen verkauft wurde, der erste Käufer oder richtiger
<lb/>derjenige vorgehe, dem zuerst tradirt wurde, und da das Datum
<lb/>der Indossamente nicht schlechthin auch als das der Tradition an- 
<lb/>genommen werden kann, so ist offenbar die Ansicht Einert'ö die
<lb/>in sich konsequentere. Allein cs scheint mir überhaupt nicht ge- 
<lb/>rechtfertigt, dem Inhaber des einen Exemplars einen Vorzug vor
<lb/>dem des andern in der angedeuteten Art zuzugestehcn. Rach den
<lb/>gewöhnlichen hierher gezogenen civilrcchtlichcn Grundsätzen er- 
<lb/>scheint nämlich diese Ansicht mir unter der, namentlich bei
<lb/>Treitschke auch sehr deutlich hervorgehobcnen Voraussetzung be- 
<lb/>gründet, daß das Eigenthum an dem zuerst tradirten Exemplar
<lb/>das Eigenthum an den andern nach sich ziehe, sei es durch Ver- 
<lb/>mittelung des constitutum possessorium oder irgend wie sonst.
<lb/>Ich habe nun aber schon früher (s. oben §. 7.) zu zeigen gesucht,
<lb/>daß dieser nach civilrechtlichen Grundsätzen unter Umständen,
<lb/>keineswegs aber schlechthin, zulässige EigenthumSerwcrb durch die
<lb/>besondere Natur der Wcchsclobligation ausgeschlossen ist, wornach
<lb/>unbedingt jeder durch eine gehörige Giroreihc legitimirtc Besitzer,
<lb/>also auch derjenige, welcher durch das spätere Indossament des
<lb/>die Trennung der einzelnen Exemplare vornchmendcn Indossanten
<lb/>und durch spätere Tradition sein Exemplar erhielt, als rechtmäßiger
<lb/>Wechselinhaber betrachtet werden muß, was die Möglichkeit auö-
<lb/>schließt, einem andern ein Eigcnthumsrecht an dem in seiner Hand
<lb/>befindlichen Exemplar zuzugestehen und demzufolge diesen andern
<lb/>als den vorzüglicheren Wechselgläubiger zu betrachten. Zu dem
<lb/>gleichen Resultat gelangt man überdieß auch dann, wenn man,
<lb/>von der jedenfalls nur untergeordneten Eigcnthumsfrage hinsicht- 
<lb/>lich der einzelnen Wechselurkunden abstrahirend, nur dasWechscl-

<lb/>18»
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0286.tif"
                   n="276"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0286--><p/>
               <p>

                  <lb/>276 net'cv Wechsclvnplikate und Wechsclkopien.

<lb/>forderungsrecht selbst und seine Natur ins Auge saßt. Die Wechsel-
<lb/>forderung ist nämlich trotz der mehreren ausgefcrtigten Urkunden
<lb/>ursprünglich nur einmal begründet und es scheint demnach, daß
<lb/>durch Ueberlassung derselben an einen Indossatar, die nach wech- 
<lb/>selrechtlichen Grundsätzen erst durch das Hingeben des indossirten
<lb/>Wechsels vollendet ist, also durch Uebergabe eines indossirten
<lb/>Exemplars an den Indossatar, das Recht des Indossanten als
<lb/>erloschen betrachtet werden müsse und mithin ihm nicht mehr die
<lb/>Befugniß und die Fähigkeit zugestanden werden könne, durch
<lb/>Uebergabe eines andern indossirten ErcmplarS an einen andern
<lb/>Empfänger auch diesen zum Wechselgläubigcr zu machen. Gerade
<lb/>dieses ist aber unbestreitbar möglich und geschieht häufig genug,
<lb/>ja jener Indossant ist sogar selbst noch Wcchselgläubiger, sofern
<lb/>er ein weiteres Exemplar für sich zurückbehalten hat, auf welches
<lb/>er, wenn er den anderen Wechselinhabern zuvorkömmt, unfehlbar
<lb/>die Zahlung mit dem Effect der Tilgung der ursprünglichen Wech- 
<lb/>selobligation erheben könnte. Alles dieses entspricht zwar wenig
<lb/>den gewöhnlichen civilrechtlichen Grundsätzen, findet aber in dem
<lb/>intimen Zusammenhang der Wcchselforderung mit der Wechsclur-
<lb/>kunde seine genügende Erklärung. Ist cs nun aber nach wechsel-
<lb/>rechtlichen Grundsätzen möglich, daß nach Ueberlassung der ur- 
<lb/>sprünglich nur einfach vorhandenen Wechsclforderung an einen
<lb/>Indossatar dieselbe dennoch auf ein anderes Wechseleremplar ge- 
<lb/>stützt auch zu Gunsten eines andern, an den der betreffende In- 
<lb/>dossant dieses andere Eremplar'später indossirte, fortdauern kann:
<lb/>so ist auch kein Grund ersichtlich, warum das Recht des ersten
<lb/>Indossatars ein besseres als das des zweiten sein sollte. Dem
<lb/>letzteren ist entweder schlechthin jedes Recht abzusprcchen, wohin
<lb/>die gewöhnlichen civilrechtlichen Grundsätze hinführen würden;
<lb/>oder er hat ganz das gleiche Recht wie der erste, was allein den
<lb/>wechselrechtlichen Grundsätzen entspricht, wornach für die Geltend- 
<lb/>machung der Wcchselforderung die Wechselurkunde entscheidend
<lb/>ist. Nur die rein persönliche exceptio doli kann ein Nachstehen
<lb/>des einen Wechselinhabers hinter den andern bewirken; diese
<lb/>würde aber aus der Wcchselurkunde selbst nur gegen denjenigen
<lb/>erhellen, der das andere Exemplar selbst durch Indossament be- 
<lb/>geben, nicht auch gegen denjenigen, der es durch ein späteres In- 
<lb/>dossament direct oder indirect erhalten hat.

<lb/>Es läßt sich demnach auch für den Fall, wenn mehrere nicht
</p>

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                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hr». Dr- I. 3oll», Prwatdozcnt in Heidelberg. 277

<lb/>acceptirte Exemplare gleichzeitig von verschiedenen Inhabern zur
<lb/>Zahlung präsentirt werden, für keinen unter ihnen ein Vorzug
<lb/>behaupten und es muß also dem Bezogenen, wenn er überhaupt
<lb/>zahlen will, sreigestellt werden, an wen er die Zahlung leisten
<lb/>will; und welches Exemplar er auch einlöse, jedenfalls muß ihm
<lb/>das Recht auf Deckung zugesprochcn werden, da er den ihm ge- 
<lb/>wordenen Zahlungsauftrag ordnungsmäßig-erfüllt hat durch Be- 
<lb/>zahlung an einen gehörig legitimirten Wechselinhaber, vor wel- 
<lb/>chem kein anderer einen aus den präsentirten Wechselurkunden
<lb/>selbst ersichtlichen Vorzug beanspruchen konnte. Die öffentliche
<lb/>Deponirung der Wechselsumme, welche für den obigen Fall, sofern
<lb/>nicht alsbald ein Vorzug eines Exemplars zu erkennen sei, von
<lb/>verschiedenen Schriftstellern (vgl. z. B. Treitschke a. a. O. I. 362.,
<lb/>II. 170., Einert a. a. O. S. 454., Borchardt a. a. O. S. 7.,
<lb/>Brauer a. a. O. all Art. 67 a.) thcilö für rathsam, theils sogar
<lb/>für nothwendig gehalten wird, ist das letztere in keinem Falle, ja
<lb/>ich halte sie sogar nicht einmal für zulässig. Welche Bedeutung
<lb/>sollte auch der Deponirung einer Summe Geldes zukommen,
<lb/>welche der Bezogene als solcher nicht schuldet und die er, wenn
<lb/>er sic von mehreren gleich gut dazu Berechtigten keinem bezahlen
<lb/>will, einfach in seiner eigenen Kasse behalten mag? Die Wechsel- 
<lb/>inhaber würden dadurch, meines Erachtens, weit entfernt, daß
<lb/>ihnen allen der Regreß einstweilen unmöglich gemacht wäre, was
<lb/>der einzige Sinn jener Deponirung sein könnte, ganz im Gcgen-
<lb/>thcil alle zur Rcgrcßklage berechtigt, sofern sic nur dafür Sorge
<lb/>trügen, über das Factum der ihnen geschehenen Weigerung der
<lb/>Zahlung rechtzeitig Protest erheben zu lassen; denn da jeder von
<lb/>ihnen zur Forderung der Wcchsclsummc vollkommen lcgitimirt ist,
<lb/>braucht sich keiner bei der bloßen Deponirung zu beruhigen, die
<lb/>in den meisten Fällen endlos bleiben würde, da regelmäßig und
<lb/>abgesehen von persönlichem dolus keiner ein besseres Recht als
<lb/>der andere hat.

<lb/>So ausgedehnt aber auch das Wahlrecht des Bezogen«: sein
<lb/>mag, unter verschiedenen ihm zur Honorirung vorgelegten Exem- 
<lb/>plaren ein beliebiges zu honorircn, er wird doch nicht so weit
<lb/>gehen dürfen, zu einer Zeit, da noch keines der verschiedenen
<lb/>Exemplare acceptirt oder bezahlt ist, das später präscntirte zu
<lb/>honoriren, nachdem er die Honorirung eines früher präsentirten
<lb/>abgeschlagen hatte. Er kann zwar für ein solches Verfahren ganz
</p>

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                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278 Ucbcr Wechseldnplikatc iinb Wcchstlkopic».

<lb/>gute Motive haben, wenn er z. B. erst in der Zwischenzeit eine
<lb/>ihm genügende Sicherheit für die Deckung erhalten hätte; allein
<lb/>durch die verweigerte Honorirung des zuerst vorgekommenen
<lb/>Exemplars ist, wenigstens sofern Protest darüber erhoben wurde,
<lb/>die Regreßklage gegen die Wechselgaranten, namentlich auch gegen
<lb/>den Aussteller in eonoreto bereits begründet. Diese Regreßklage
<lb/>kann auch dadurch nicht wieder aufgehoben werden, daß zu Gun- 
<lb/>sten des Inhabers eines andern Eremplars dieses honorirt wird;
<lb/>der Bezogene muß deßhalb in solchem Falle, da der Aussteller
<lb/>doch nun einmal die Wechselobligation auf sich nehmen wollte,
<lb/>den an ihn ergangenen Zahlungsauftrag, soweit er in den später
<lb/>präsentirten Exemplaren enthalten ist, als nicht mehr bestehend
<lb/>betrachten, und könnte demgemäß, wenn er dennoch acceptirt oder
<lb/>zahlt, ein Recht aus Deckung nicht geltend machen. Dagegen ist
<lb/>die Behauptung Borchardt's (a.a.O. S.21.) völlig unhaltbar,
<lb/>der Bezogene habe in solchem Falle sogar dem Aussteller, der das
<lb/>zuerst vorgekommene und in Protest gegangene Exemplar einlösen
<lb/>mußte, seiner Seits Regreß zu leisten, was durch die einfache
<lb/>Bemerkung widerlegt wird, daß der Bezogene aus einem nicht
<lb/>acceptirten Exemplar überhaupt schlechthin nicht hastet.

<lb/>§.22. Fortsetzung. — Regreßklage.

<lb/>Gehen wir von der Betrachtung der Stellung des Bezogenen,
<lb/>resp. Acceptanten zur Erörterung der Verhältnisse des Wechsel- 
<lb/>garanten über, wenn einem der verschiedenen Wechselinhaber die
<lb/>nachgesuchte Honorirung seines Exemplars abgeschlagen worden
<lb/>ist, so hat sich nach dem, was früher bereits über die Regrcßpflicht
<lb/>des die verschiedenen Exemplare trennenden Indossanten und
<lb/>seiner Nachmänner bemerkt wurde, diese Erörterung nur auf die
<lb/>jenem Indossanten vorhergehenden Wechselgaranten zu beschranken.
<lb/>Wenn nun die Annahme, resp. die Zahlung eines einzelnen zur
<lb/>Honorirung präsentirten Exemplars pure und ohne Rücksicht auf
<lb/>die andern nicht mit präsentirten abgeschlagen wird, so ist unbe- 
<lb/>denklich die Regreßklage gegen alle Wechselgaranten zulässig,
<lb/>einerlei, ob der Präsentant, welchem die Honorirung abgeschlagen
<lb/>wurde, früher oder später als ein anderer den Wechsel von dem- 
<lb/>jenigen, der dessen einzelne Exemplare trennte, durch Indossament
<lb/>erhalten hat. Jeder Wechselinhaber ist, sofern nur die ihn legi-
<lb/>timirende Giroreihe in Ordnung ist, wirklicher und gleich guter
</p>

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                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 279

<lb/>Wechselgläubigcr wie jeder andere, und kann auf sein Ercmplar
<lb/>die Erfüllung der wechselmäßigen Ansprüche verlangen, da jedes
<lb/>die ganze Wechselobligation repräsentirt, nicht, wie bei der Trennung
<lb/>der Duplikate zum Zwecke der Bequemlichkeit auf einzelne wechselgc-
<lb/>schäftliche Funktionen eingeschränkt ist. Die Vormänirerdesjenigen,
<lb/>der durch seine verschiedenen Indossamente die einzelnen Eremplare
<lb/>zuerst trennte, hasten aber doch nur einmal für die Einlösung des
<lb/>Wechsels, und eS fragt sich also, welcher Wechselinhaber seinen
<lb/>'Regreß auch gegen sie ergreifen kann, welcher dabei nicht weiter
<lb/>hinauf als bis zu dem trennenden Indossanten zurückgchen kann.
<lb/>Der Vorzug muß, wie ich glaube, demjenigen zugestandcn wer- 
<lb/>den, welcher zuerst wegen verweigerter Honorirung seines Wech-
<lb/>seleremplares bei dem Bezogenen hatte Protest erheben lassen.
<lb/>Dadurch ist nämlich das Regreßrecht des Protestirenden gegen
<lb/>die sämmtlichen Wechselgaranten in «onerato begründet, und wird
<lb/>also einer derselben von einem Wechselinhaber belangt, der erst
<lb/>später Protest erhoben hat, so kann er die Klage mit der Einrede
<lb/>entkräften, er habe für die Erfüllung der Wechselobligation nur
<lb/>einmal cinzustehcn und habe dem früher Protestirenden entweder
<lb/>bereits wirklich Rembours geleistet oder sei ihm wenigstens dazu
<lb/>verpflichtet. Schon der letztere Umstand begründet die Einrede,
<lb/>indem die dem Beklagten in concreto bereits obliegende Verbind- 
<lb/>lichkeit, den Wechsel einzulöscn, ihn offenbar eben so gut wie die
<lb/>bereits geschehene Einlösung gegen nochmalige Remboursirung des
<lb/>Wechsels schützen muß; würde er doch, wenn man die Einrede
<lb/>nicht zulassen wollte, auch in dem ersten Falle schließlich zu einer
<lb/>zweimaligen Leistung aus der Wechselobligation gegen deren Sinn
<lb/>und Bedeutung gezwungen werden. Das in bestimmtem Um- 
<lb/>fang einmal begründete Regreßrecht dcS zuerst Protestirenden kann
<lb/>aber dadurch nicht wieder aufgehoben werden, daß ein anderer
<lb/>die Rcgreßklage früher anstellt oder durchführt. Diese Priorität
<lb/>könnte nämlich unter den verschiedenen kollidirendcn Regreßrechten
<lb/>der einzelnen Wechselinhaber für den einen oder den andern einen
<lb/>Vorzug nur dann begründen, wenn abgesehen davon ein anderer
<lb/>Grund des Vorrangs nicht bestände. In unserem Falle ist aber
<lb/>bereits vor aller Klaganstellung ein Vorzug für den Inhaber des
<lb/>zuerst protestirten EremplarS begründet, welcher durch seinen
<lb/>Protest ein in concreto begründetes Regreßrecht zu einer Zeit
<lb/>bereits erworben hatte, da die Inhaber der andern, noch nicht
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0290.tif"
                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280 Uebcr Wcchselduplikate und Wechstlkopieu.

<lb/>protestirten Eremplare nur erst die rechtliche Möglichkeit des Re- 
<lb/>gresses in thesi, aber noch nicht das in hypothesi begründete
<lb/>Regreßrecht selbst hatten. Wenn sie dieses später durch Protcst-
<lb/>erhebung begründen, kann es begreiflicher Weise nur noch in dem
<lb/>Umfange entstehen, in welchem es neben dem früher begründeten
<lb/>und nun nicht mehr zu beschränkenden Regreßrecht des früher
<lb/>Protestirendcn bestehen kann. Es ist deßhalb dem Bezogenen zu
<lb/>empfehlen, daß er dafür sorge, daß in den späteren Protesten deS
<lb/>bereits früher levirten gedacht werde, um die Wechselgaranten,
<lb/>welche dem trennenden Indossanten vorangehen, auf die ihnen
<lb/>zustehende Einrede aufmerksam zu machen.

<lb/>Wird aber die Annahme, resp. die Zahlung eines einzelnen
<lb/>Eremplars aus dem Grunde verweigert, weil bereits ein anderes
<lb/>Exemplar acceptirt, resp. bezahlt sei, so fällt, diese Thatsache als
<lb/>wahr vorausgesetzt, offenbar die Regreßklage gegen die Vor- 
<lb/>männer desjenigen Indossanten weg, welcher zuerst die einzelnen
<lb/>Eremplare an verschiedene Personen mdossirte; sie haben nur ein- 
<lb/>mal die Wcchselgarantie übernommen, sind also auch von jeder
<lb/>Verantwortlichkeit befreit, sobald zu Gunsten eines rechtmäßigen
<lb/>Wechselinhabers der Wechsel acceptirt, resp. bezahlt ist, sollten auch
<lb/>in Folge einer nicht von ihnen zu vertretenden Irregularität noch
<lb/>andere rechtmäßige Wechselinhaber vorhanden sein. Es ist völlig
<lb/>gleichgiltig, welches Exemplar honorirt wurde, und zwar nicht
<lb/>bloß dann, wenn die einzelnen Eremplare nach einander präsen-
<lb/>tirt wurden und die Acceptation, resp. die Zahlung demnach dem
<lb/>zufällig zuerst vorgekommenen zu Theil ward, sondern auch, wenn
<lb/>mehrere gleichzeitig vorgelegt wurden, da auch in diesem Falle,
<lb/>wie oben gezeigt ist, kein Wechselinhaber vor dem andern einen
<lb/>Vorzug beanspruchen kann und demnach die Honorirung, zu wel- 
<lb/>ches Gunsten sie auch immer geschehen sein mag, jedenfalls einem
<lb/>dazu Legitimirten gewährt ist. Nur wenn ein Eremplar bereits
<lb/>protestirt war, bleibt der dadurch gegen alle Wechselgaranten
<lb/>begründete Regreß erhalten, wenn auch ein später präsentirtcs
<lb/>Eremplar desselben Wechsels zu Gunsten eines andern Inhabers
<lb/>honorirt werden sollte, da das einmal in ooncreto begründete
<lb/>Regreßrecht, wie oben gezeigt wurde, durch spätere dem Berech- 
<lb/>tigten fremde Alle nicht wieder aufgehoben werden kann.

<lb/>Die Anwendung dieser Rechtssätze über den Regreß gegen
<lb/>die Vormänner des die einzelnen Wechseleremplare trennenden
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0291.tif"
                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 281

<lb/>Indossanten setzt Gewißheit über die Thatsache voraus, daß ein
<lb/>anderes Eremplar als dasjenige, wegen dessen Nichthonorirnng
<lb/>regredirt wird, honorirt worden sei. Es hat aber nicht der Rc-
<lb/>greßkläger zu beweisen, daß dicß nicht geschehen sei, sondern der
<lb/>Regreßbeklagte, daß cs geschehen sei, was sich einfach daraus er- 
<lb/>gibt, daß jener seine Klage auf ein Wechscleremplar stgtzt, wel- 
<lb/>ches die ganze Wechselobligation vollständig repräscntirt, und
<lb/>mithin die Ursache, aus welcher seinen Ansprüchen nicht nach- 
<lb/>gegeben wird, nicht in der mangelhaften Begründung derselben,
<lb/>sondern in einem selbstständigen Erlöschungsgrund der Regreß-
<lb/>Pflicht des Beklagten gelegen ist, welchen dieser nach allgemeiilen
<lb/>prozessualischen Regeln selbst zu erweisen hat. In der Wahl
<lb/>seiner Beweismittel ist der Regreßbeklagte an sich nicht beschränkt,
<lb/>nur müssen sie, um seiner Einrede in dem Wechselprozcß selbst
<lb/>Berücksichtigung zu verschaffen, zur Erzeugung einer alsbaldigen
<lb/>Liquidität geeignet sein. Die der Protesturkunde cinverleibte Er- 
<lb/>klärung des Bezogenen, er honorire das eine Eremplar nicht,
<lb/>weil er bereits ein anderes honorirt habe, genügt in keinem Fall.
<lb/>Durch die Protesturkunde wird zwar wegen ihreö öffentlichen
<lb/>Characters die Thatsache dieser Erklärung unbedingt, die mate- 
<lb/>rielle Wahrheit Derselben aber, worauf eS allein ankommt, gar
<lb/>nicht bewiesen. Die Erklärung ist nichts anderes, als eine außer- 
<lb/>gerichtliche, nicht beschworene Aussage über eine- eigene Handlung
<lb/>des Aussagenden, kann also diese Handlung nicht beweisen. Han- 
<lb/>delt es sich um die Acceptation des andern Exemplars, so wird
<lb/>diese nicht anders als durch die gerichtliche Vernehmung des Be- 
<lb/>zogenen, resp. Acceptanten oder durch Beibringung dieses andern
<lb/>acccptirten Exemplars selbst oder durch die gerichtlichen Aussagen
<lb/>solcher Zeugen, die es mit dem Accept gesehen haben, erwiesen
<lb/>werden können. Steht dagegen die bereits erfolgte Zahlung
<lb/>eines andern Exemplars in Frage, so könnte diese auch dadurch
<lb/>erwiesen werden, daß in der Protesturkunde über die verweigerte
<lb/>Bezahlung des zweiten Exemplars außer der bloßen Erklärung
<lb/>des Bezogenen, ein anderes sei bereits bezahlt, auch eine Abschrift
<lb/>dieses bezahlten und quittirten Exemplars ausgenommen würde,
<lb/>wodurch die Thatsache der Zahlung selbst wenigstens für alle die
<lb/>Fälle erwiesen wäre, in welchen der Regreßkläger, wie er wohl
<lb/>meistens thun würde, bei dieser offiziellen Abschrift der Quittung
<lb/>sich beruhigte. Der Bezogene wird deßhalb im Interesse der
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0292.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282 Ueber Wechftlduplikate und Wechftlkopien.

<lb/>Wechselgaranten handeln, wenn er dem Protest erhebenden Notar
<lb/>das bezahlte und quittirte Exemplar zur abschriftlichen Aufnahme
<lb/>in die Protesturkunde mit vorlegt, wozu er aber freilich in Er- 
<lb/>mangelung einer besondern gesetzlichen Vorschrift nicht gerade
<lb/>verpflichtet ist.

<lb/>Am.schwierigsten endlich wird die Frage nach dem Regreß- 
<lb/>recht des Wechselinhabers dann, wenn die Zahlung des einen
<lb/>Exemplars aus dem Grunde verweigert wird, weil ein anderes
<lb/>nicht bereits bezahlt, sondern bloß acceptirl sei, eine Frage,
<lb/>welche sich nicht nur dann darbieten kann, wenn die verschiedenen
<lb/>Exemplare eines Wechsels an verschiedene Personen indossirt
<lb/>wurden, sondern welche auch und zwar in ganz gleicher Weise
<lb/>dann entstehen kann, wenn die sämmtlichen Exemplare immer an
<lb/>denselben Nehmer begeben wurden, diesem aber das acceptirte
<lb/>Exemplar abhanden gekommen ist. Das Dasein eines acceptirten,
<lb/>aber zur Zahlung nicht präsentirten Exemplars kann nun gegen
<lb/>die auf eines der andern Exemplare gestützte Regreßklage, deren
<lb/>jedes diese an und für sich vollständig begründet, jedenfalls nur
<lb/>eine nach den obigen Ausführungen durch den Regreßbeklagten zu
<lb/>erweisende Einrede begründen, und selbst dieß nur unter der
<lb/>Voraussetzung, daß man annehmen kann, durch die Acceptation
<lb/>des einen Exemplars sei für dieses und seinen Inhaber ein'Vor- 
<lb/>zug in der Art begründet worden, daß nun der Inhaber eines
<lb/>andern Exemplars nicht mehr als vollkommen zur Forderung der
<lb/>Zahlung legitimirt erschiene. Eine solche Annahme ist aber in
<lb/>der That begründet. Dem Bezogenen gegenüber ist nämlich das
<lb/>acceptirte Eremplar jedenfalls das Hauptexemplar geworden,
<lb/>indem er schlechthin verpflichtet ist, dasselbe einzulösen. Die
<lb/>Wechselgaranten haben, nachdem durch die Acceptation eines
<lb/>Exemplars ein Theil ihrer Garantie, daß die Wechselverbindlich- 
<lb/>keit nämlich durch den Bezogenen als Wechselschuldner werde
<lb/>übernommen werden, erfüllt ist, nur noch dafür einzustehen, daß
<lb/>dieser auch seine übernommene Verbindlichkeit wirklich vollziehe.
<lb/>Diese Verbindlichkeit besteht aber nur hinsichtlich des acceptirten
<lb/>Exemplars, und es kann also, solange dieses nicht mit vorgelegt
<lb/>war, wegen der auf eines der andern allein verweigerten Zah- 
<lb/>lung der Regreß nicht angetreten werden. Daraus ergibt sich
<lb/>auch zugleich, daß die durch Vervielfältigung eines Wechsels
<lb/>erreichte Sicherheit immer nur eine sehr unvollständige ist. Es
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0293.tif"
                   n="283"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Zolly, Privatdozcnt in Heidelberg. 283

<lb/>kann in keinem Falle die Acceptation mehr als eines Exemplares
<lb/>verlangt und sie wird von keinem irgend vorsichtigen Bezogenen
<lb/>mehr als einmal gewährt werden; geht dann aber gerade das
<lb/>acceptirte Exemplar verloren, so ist die für den Wechselinhaber
<lb/>erstrebte Sicherheit völlig vereitelt. Wären übrigens die einzel- 
<lb/>nen Exemplare eines Wechsels an verschiedene Indossatare bege- 
<lb/>ben worden, so kann auch derjenige, der ein nicht acceptirtcS
<lb/>Exemplar hat und dem die Einrede entgegengehalten wird, ein
<lb/>anderes sei acceptirt, dennoch die Regrcßklage anstellen gegen
<lb/>den Indossanten, welcher die einzelnen Exemplare zuerst durch
<lb/>verschiedene Giro'ö trennte, und gegen die Nachmänner desselben,
<lb/>die auf seinem Exemplar als Indossanten erscheinen, indem er
<lb/>jene Einrede mit der Replik entkräftet, die Acceptation des andern
<lb/>Exemplars sei für ihn irrelevant, da ihm durch den Beklagten
<lb/>ein anderes, von jenem Exemplar völlig unabhängiges und neben
<lb/>demselben zu rcalisirendes Wechsclversprechcn gegeben sei.

<lb/>§. 23. Wechselduplikate zu kombinirtem Gebrauch.

<lb/>Bei Betrachtung der Vorfälle, zu welchen die Vervielfälti- 
<lb/>gung eines Wechsels Veranlassung geben kann, wurde in dem
<lb/>Bisherigen von den verschiedenen Zwecken einer solchen Verviel- 
<lb/>fältigung ausgegangen. Wie aber unter den Wechselduplikaten
<lb/>durch die eine oder die andere Art des Gebrauchs eine prinzipielle
<lb/>Verschiedenheit nicht begründet wird, so erzeugt auch die gleich- 
<lb/>zeitige Verfolgung jener verschiedenen Zwecke durch die nämlichen
<lb/>Wechselduplikate keine neuen Rcchtssätzc, sondern gibt nur Ver- 
<lb/>anlassung zu neuen Anwendungen der sich gleich bleibenden
<lb/>Grundsätze durch noch mannigfaltigere Verwickelungen der sich
<lb/>darbictenden Verhältnisse. Es ist unnöthig und würde zu weit
<lb/>führen, alle möglichen Verschlingungen der Verhältnisse zu ver- 
<lb/>folgen, wie sie unter obiger Voraussetzung durch das vielgestaltige
<lb/>Geschäftsleben erzeugt werden können; nur eines, von den
<lb/>Schriftstellern über unsere Materie öfters hervorgehobenen Falles
<lb/>sei noch gedacht. Wenn ein Wechsel drei- oder mehrfach ausge- 
<lb/>fertigt und ein Exemplar zum Accept versandt wurde, kann eine
<lb/>eigenthümliche Verwickelung dadurch eintreten, daß die zum Giro
<lb/>bestimmten Exemplare an verschiedene Personen indossirt wurden
<lb/>(vergl. Einert, a. a. O. S. 460 ff., Borchardt,. a. a. O.
<lb/>S. 16 ff., Th öl, a. a. O. §. 281. Anmerk. 8.). Was hier
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0294.tif"
                   n="284"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>284 Ueber Wechsetduplikate und Wechselkopien.

<lb/>zunächst den Korrespondenten anbelangt, so hat er die Frage, an
<lb/>welchen der verschiedenen Inhaber der einzelnen girirten Exem- 
<lb/>plare er das ihm anvertraute, zum Accept bestimmte Exemplar
<lb/>auszuliefern habe, ganz nach denselben Grundsätzen sich zu beant- 
<lb/>worten, die oben für den Bezogenen über die Frage ausgestellt
<lb/>wurden, welches von mehreren, an verschiedene Personen indos-
<lb/>sirten Wechselexemplaren er zu honoriren habe, d. h. er hat in
<lb/>der Regel die freie Wahl, an wen er ausliefern will, da unter
<lb/>den verschiedenen Inhabern in der That keiner einen Vorzug vor
<lb/>dem andern hat, sofern nur die Giroreihe auf jedem einzelnen
<lb/>Exemplar äußerlich in Ordnung ist.

<lb/>Wurde dem Inhaber eines girirten Exemplars das zum
<lb/>Accept bestimmte ausgeliefert und ist ihm gegen beide zusammen
<lb/>Honorirung seiner Wechselforderung zu Theil geworden, so kön- 
<lb/>nen nun die Inhaber der andern Exemplare ihren Regreß nur
<lb/>bis zu demjenigen Indossanten hinauf verfolgen, der zuerst die
<lb/>einzelnen Exemplare an verschiedene Personen indossirte, indem
<lb/>dessen Vormänner durch die einmal eingetretene Erfüllung der
<lb/>Wechselschuld, die sie nur einmal übernommen haben, von jeder
<lb/>weiteren Verbindlichkeit liberirt sind. Der Bezogene kann auch,
<lb/>ohne Gefährdung seines Rechts auf Deckung, die Zahlung nur
<lb/>demjenigen leisten, der mit einem auf ihn girirten Exemplar auch
<lb/>das zum Accept bestimmte vorlegt, und darf diesem nicht den In- 
<lb/>haber eines girirten Exemplars allein vorziehen, indem nur der
<lb/>erstere das Zahlungsbegehren vollkommen rite zu stellen vermag
<lb/>mit dem Erfolg, daß die Verweigerung der Zahlung den Regreß
<lb/>gegen alle Wechselgaranten begründet, während der zweite, selbst
<lb/>wenn er einen Protest über die Nichtherausgabe des zum Accept
<lb/>bestimmten Exemplars hat, seinen Regreß doch nur bis zum Ein- 
<lb/>sender desselben ausdehnen kann. Der dem Bezogenen ertheilte
<lb/>Auftrag geht aber offenbar dahin, demjenigen Zahlung zu leisten,
<lb/>der im Verhältniß zum Aussteller das Wechselforderungsrecht hat,
<lb/>das ist dem Besitzer des zum Accept bestimmten Exemplars, so
<lb/>daß nur die an diesen geleistete Zahlung den Anspruch auf
<lb/>Deckung gewährt (vergl. auch Einert a. a. O. S. 460 ff.).

<lb/>Wird allen Inhabern der einzelnen girirten Exemplare die
<lb/>Auslieferung des zum Accept bestimmten verweigert, so hat jeder
<lb/>von ihnen deßhalb die Regreßklage. Sie geht nach den früheren
<lb/>Ausführungen über diesen Punkt (s. oben §. 15) jedenfalls nur
</p>

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                   n="285"
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               <p>

                  <lb/>Vom &gt;Hnl. Dr. I. Jolly, Prioatdozent in Heidelberg. 285

<lb/>hinauf bis zu dem Einsendcr jcncs Exemplars, und hat nicht
<lb/>dieser selbst, sondern erst einer seiner Nachmänner die Jndossi-
<lb/>rung der einzelnen Exemplare an verschiedene Personen bewirkt,
<lb/>so haften natürlich er und die andern Vormänner dcö trennenden
<lb/>Indossanten nur für einmalige Erfüllung der Wechselobligation.
<lb/>Der Vorzug unter den verschiedenen Inhabern der einzelnen
<lb/>Wechseleremplare kommt nach den Ausführungen deö vorherge- 
<lb/>henden Paragraphen dem zuerst Protestirenden zu, der also den
<lb/>Regreß bis hinauf zu dem Einsender hat, während die andern
<lb/>ihn nur bis zu dem trennenden Indossanten verfolgen können.
<lb/>Am verwickelistcn endlich würden sich die Verhältnisse dann ge- 
<lb/>stalten, wenn, was übrigens nicht leicht Vorkommen wird, der
<lb/>Inhaber des einen girirten Exemplars das zum Acccpt bestimmte
<lb/>erhalten hätte, aber die Zahlung nicht erlangen könnte, und nun
<lb/>der Inhaber eines andern girirten Exemplars, nach der Protest- 
<lb/>erhebung über die Nichtherausgabe des zum Accept versandten
<lb/>Exemplars, bei dem Bezogenen Protest über die verweigerte Zah- 
<lb/>lung vor jenem erstercn erheben ließe; und nach den gleichen
<lb/>Prinzipien ist auch der andere, leichter eintretcnde Fall zu bcur-
<lb/>theilen, wenn nur zwei Exemplare des Wechsels vorhanden sind
<lb/>und das zum Acccpt bestimmte selbst an eine andere Person als
<lb/>an den Nehmer des zum Giro bestimmten indossirt wurde, aber
<lb/>nicht bezahlt wird, nachdem schon vorher wegen Nichthonorirung
<lb/>des andern Exemplars Protest erhoben war. Man könnte nach
<lb/>den obigen Ausführungen geneigt sein, demjenigen, der nur daS
<lb/>girirte Exemplar besitzt, bei dem Regreß den Vorzug vor jytiteiit
<lb/>Gegner zuzugcstehcn, weil sein Regreßrecht doch vor diesem in
<lb/>voneroto begründet worden sei. Gleichwohl scheint hier die ent- 
<lb/>gegengesetzte Entscheidung die richtigere. Die Zahlung kann
<lb/>nämlich nur von dem Besitzer des zum Acccpt bestimmten Exem- 
<lb/>plars vollkommen rite begehrt werden, und dem Inhaber des
<lb/>girirten Exemplars allein ist sie vielleicht nur um deßwillen ab- 
<lb/>geschlagen worden, weil er sie nicht vollkommen rite zu begehren
<lb/>im Stande war. Wird sie später, übrigens natürlich vor Prä-
<lb/>judizirung des Wechsels, von einem andern rite verlangt, so
<lb/>wäre es ganz gegen den Geist des Wechsclrechts, diesem die Zah- 
<lb/>lung bloß um deßwillen abzuschlagen, weil sie früher schon von
<lb/>einem andern, aber nicht vollkommen rite beansprucht und diesem
<lb/>verweigert worden war. Gibt man aber zu, daß dem später er-
</p>

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               <p>

                  <lb/>286 Meter Wechselduplikcite und Wechselkopien.

<lb/>schienencn Inhaber eines girirten Eremplars, der zugleich Besitzer
<lb/>des zum Accept bestimmten ist, die Zahlung noch geleistet werden
<lb/>kann, obgleich sie früher auf ein anderes girirtes Exemplar allein
<lb/>abgeschlagen war, so muß man auch, will man anders nicht mit
<lb/>sich selbst in Widerspruch gerathen, jenem Indossatar bei Weige-
<lb/>gerung der Zahlung den Regreß gegen alle Wcchselgaranten
<lb/>zugestehen, also den früheren Präsentanten des girirten Eremplars
<lb/>allein auf den Regreß gegen den trennenden Indossanten und
<lb/>dessen Nachmänner beschränken.

<lb/>§. 24. Wechselkopien.

<lb/>Die Wechselkopie als bloße Abschrift der Wechselurkunde ist
<lb/>ihrem Begriffe nach von dem Duplikat, einer zweiten Original- 
<lb/>urkunde über den Wechsel wesentlich verschieden; dennoch sind
<lb/>die bei jener eintretenden Rechtsverhältnisse den durch dieses
<lb/>veranlaßten in vieler Beziehung analog, was sich aus dem ähn- 
<lb/>lichen Gebrauch erklärt, der von beiden gemacht wird. Der
<lb/>Hauptzweck nämlich, zu welchem Wcchsclkopicn angefertigt zu
<lb/>werden pflegen, ist der, daß man den Originalwechsel zur An- 
<lb/>nahme einsenden könne ohne das Giro aufschieben zu müssen, zu
<lb/>welchem dann eben die Wechselkopie benutzt wird. UebrigenS können
<lb/>Wechselkopien auch noch zu andern Zwecken Vorkommen. So
<lb/>wird z. B. derjenige, welcher nur einen Theil der Wcchselsumme
<lb/>bezahlt und also nicht Herausgabe des quittirten Wechsels selbst
<lb/>verlangen kann, doch berechtigt sein, wenigstens Quittirung auf
<lb/>einer Wcchselkopie zu beanspruchen, um die Beziehung der von
<lb/>ihm geleisteten Zahlung auf den bestimmten Wechsel mit Sicher- 
<lb/>heit kenntlich zu machen (vergl. Borchardt, a. a. O. S. 43).
<lb/>So wird ferner eine dem Wechselschuldner bewilligte Prolonga- 
<lb/>tion am zweckmäßigsten aus einer diesem übergebenen Wechsel- 
<lb/>kopie beurkundet, um ihm selbst eine Urkunde darüber, die einen
<lb/>Zweifel über den gemeinten Wechsel nicht zuläßt, in die Hand
<lb/>zu geben (Treitschkc, a. a. O. I. S. 6. II. S. 272. Bor- 
<lb/>chardt, a. a. O. S. 42). Ferner wurden Wechselkopien früher
<lb/>öfters dazu verwendet, um die Kopie zum Accept einzusenden,
<lb/>ohne in der Begebung des Originals aufgehaltcn zu sein oder
<lb/>dasselbe einer Gefahr auszusetzen, eine Anwendung, welche schon
<lb/>in der anonymen Schrift über Wechselduplikate aus dem An-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privotdozciit in Heidelberg. 287

<lb/>sang dieses Jahrhunderts sür antiquirt erklärt ist (Schrift über
<lb/>W.-Dupl. re. S. 44 ff.), welche aber Trcitschke doch insofern
<lb/>wenigstens für unbedenklich hält, als durch Acccptation der Kopie
<lb/>dem Inhaber des Originals ein Recht auf Zahlung erwachse,
<lb/>und zwar sogar dann, wenn auch das Wechselgesctz Acccptation
<lb/>auf dem Wechsel selbst vorschreibe (a. a. O. I. S. 4). Mir
<lb/>scheint aber nach den Gesetzen, welche verlangen, daß die Accep-
<lb/>tation auf dem Wechsel selbst geschehe, und die deutsche Wech- 
<lb/>selordnung gehört zu diesen Gesetzen (D. W. O. Art. 21.),
<lb/>der Acceptation auf der Kopie die von Trcitschke behauptete Be- 
<lb/>deutung nicht beigelegt werden zu können, aus dem einfachen
<lb/>Grunde, weil die Kopie nicht ohne Weiteres dem Originalwechsel
<lb/>gleichgestellt werden darf, was nach der deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung sür unfern, Fall um so mehr anerkannt werden muß,
<lb/>als das Indossament auf der Kopie ausdrücklich für zulässig
<lb/>erklärt wurde (D. W. O. Art. 11.), so daß die Nichterwähnung
<lb/>der Kopie behufs der Acceptation als absichtlich erscheint und
<lb/>mithin die auf derselben geschehene Acceptation sogar nach der
<lb/>Absicht des Gesetzes als wirkungslos betrachtet werden muß
<lb/>(Brauer, a. a. O. ad Art. 70. Nr. 2. Bluntschli, a. a. O.
<lb/>ad Art. 71. Nr. 2. — vergl. auch Cropp, a. a. O. I. S. 551.
<lb/>Borchardt, a. a. O. S. 42). Daß übrigens wegen verweigerter
<lb/>Acccptation der Kopie eine Rcgrcßklage nicht möglich ist, ergibt
<lb/>sich einfach schon daraus, daß von dem Bezogenen unmöglich
<lb/>Ucbernahme eines nicht im Original ihm vorgelegten Zahlungs- 
<lb/>auftrages verlangt, und also auch in der Verweigerung derselben
<lb/>nicht eine Verletzung der Rechte des Wechselinhabers gefunden
<lb/>werden kann (Trcitschke, a. a. O. I. S. 4. II. S. 638). Da- 
<lb/>gegen kann, da die Acceptation der Kopie wirkungslos ist, trotz
<lb/>derselben doch noch Acceptation des Originals verlangt werden,
<lb/>und selbst die Zahlung der zum Acccpt versandten Kopie, sei sie
<lb/>wirklich acccptirt worden oder nicht, kann richtiger Ansicht nach
<lb/>die auf dem Originalwechsel beruhende Verbindlichkeit nicht
<lb/>schlechthin aufhebcn. Auf die für sich allein stehende Kopie wäre
<lb/>nämlich ein Regreß gegen diejenigen Personen, welche auf dem
<lb/>Original die Wcchsclgarantic übernommen hatten, nicht möglich
<lb/>gewesen, und da demgemäß im Verhältniß zu ihnen die Zahlung
<lb/>der Kopie lediglich als ein Act freier Willkühr erscheint, wenn sic
<lb/>auch nicht zum Nachtheil des Inhabers dcö Originalwcchscls als
</p>

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                   n="288"
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               <p>

                  <lb/>288 Uctor Wcchftlduplikate und Wcchftlkopim.

<lb/>an einen vollkommen legitimirten Wechselinhaber geschehen be- 
<lb/>trachtet werden.

<lb/>Eben so wenig wie zur Einholung des Acceptes scheint mir
<lb/>nach der deutschen Wechselordnung die Kopie zu dem von
<lb/>Borchardt (a. a. O. S. 50 ff.) näher erörterten Zwecke benutzt
<lb/>werden zu können, um dem Geber des Originalwechsels, der nur
<lb/>eine geringere als die in diesem verschriebene Summe schuldete,
<lb/>durch einen der Kopie angehängten Originalwcchsel das zu viel
<lb/>Bezahlte wieder in Form einer gegen ihn übernommenen Wech-
<lb/>sclverbindlichkcit zurückzuerstatten. In dem der Kopie angchäng-
<lb/>ten Originalwechsel wird nämlich die Wechselverbindlichkeit nur
<lb/>unter der Bedingung, daß der Betrag des Hauptwechsels eingehe,
<lb/>und nur bis zu dem Betrag übernommen, um welchen das auf
<lb/>den Hauptoriginalwechsel wirklich Gezahlte die Forderung des
<lb/>Nehmers dieses Wechsels an den Nehmer des der Kopie ange- 
<lb/>hängten Zweigwechsels übersteige. Es fehlt also die nach Art. 4.
<lb/>Nr. 2. und 4. der deutschen Wechselordnung zur Giltigkeit
<lb/>des letztern erforderliche Angabe eines bestimmten Verfalltages
<lb/>und einer festen Wcchselsumme.

<lb/>Darnach bleibt nur ein Gebrauch der Wechselkopien zur
<lb/>näheren Betrachtung übrig, der, wie es in dem Verkehr häufiger
<lb/>vorzukommen pflegt, so auch in der deutschen Wechselord- 
<lb/>nung durch ausdrückliche Vorschriften speziell regulirt worden ist,
<lb/>nämlich der Fall, wenn das Original zum Accept eingeschickt
<lb/>und mittlerweile, um die für das Giro günstigen Kombinationen
<lb/>nicht zu versäumen, eine Kopie indossirt wurde, ein Zweck, zu
<lb/>welchem, wie wir bereits gesehen haben, auch Duplikate verwen- 
<lb/>det werden können, der aber häufig, sofern diese Duplikate nicht
<lb/>schon vorhanden sind, bequemer und einfacher durch Kopien
<lb/>erreicht wird, welche ohne den für die Verschaffung jener erfor- 
<lb/>derlichen Zeit- und Kostenaufwand angcsertigt werden können.

<lb/>Die Anfertigung einer Kopie zu dem fraglichen Zwecke ist
<lb/>jedem Wechselinhaber gestattet, indem das Gesetz solche Kopien
<lb/>überhaupt zuläßt und keinem Einzelnen die Erlaubniß, sic zu ver- 
<lb/>fertigen und zu gebrauchen, entzieht. Die Wechselkopie muß natür- 
<lb/>lich eine wörtliche Abschrift desOriginalwechsels und zwar mit allen
<lb/>auf diesem befindlichen Indossamenten und Vermerken enthalten
<lb/>(D. W.O. Art. 70. Abs. 1. Koch, a. a. O. uä Art.70. Nr. 1).
<lb/>Ist die Abschrift nicht genau, so ist sie eben keine Kopie und kann
</p>

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                   n="289"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hni. Dr. I. Jolly, Privatdozcnt in Heidelberg. 289

<lb/>mithin auch nicht als solche gebraucht werden; der Inhaber einer
<lb/>solchen Kopie ist z. B. nicht berechtigt, das zum Accept versandte
<lb/>Original zu verlangen, und ist es ihm doch übergeben, so ist er
<lb/>zum Zahlungsempfang auf das übrigens acceptirte oder nicht
<lb/>acceptirte Original nicht legitimirt, da aus der Girirung der
<lb/>mangelhaften Kopie auf ihn nicht der Uebergang des Original- 
<lb/>wechsels auf ihn erhellt. Ja selbst die auf eine solche Kopie
<lb/>gesetzten Originalindossamente werden, so hart dieß auch gegen
<lb/>den Nehmer der Kopie erscheinen und unter Umstanden auch
<lb/>wirklich sein kann, doch nicht als Quelle einer wechselmäßigen
<lb/>Verbindlichkeit für die betreffenden Indossanten gegenüber dem
<lb/>Inhaber der Kopie zu betrachten sein. Es muß nämlich das
<lb/>Indossament auf dem Wechsel selbst oder auf einer Kopie des- 
<lb/>selben, d. h. natürlich einer giltigen Kopie erfolgen (D. W. O.
<lb/>Art. 11); und die nicht wörtliche Abschrift ist das erstere ent- 
<lb/>schieden nicht, das zweite nur unvollständig, kann also rechtlich
<lb/>gar nicht dafür gelten. Man hat demnach dem auf einer unge- 
<lb/>nauen Kopie befindlichen Indossament alle rechtliche Wirksamkeit
<lb/>abzusprechen, um so mehr, als nach der ausdrücklichen Vorschrift
<lb/>unserer Wechselordnung (Art. 7.) ein Indossament auf einer
<lb/>Schrift, der es an den wesentlichen Erfordernissen eines Wechsels
<lb/>fehlt, keine wechselmäßige Wirkung hat, waS analog auch auf
<lb/>ein Indossament auf einer Kopie, der es an einem wesentlichen
<lb/>Erforderniß, namentlich der genauen Uebereinstimmung mit dem
<lb/>Original fehlt, zu beziehen, kaum einem Bedenken unterliegen
<lb/>dürfte. Das Indossament ist nämlich zwar ein besonderer, für
<lb/>sich bestehender, aber insofern doch kein selbstständiger Act, als es
<lb/>nur durch Beziehung auf den Wechsel wahren Gehalt und Be- 
<lb/>deutung erhält. Ist eS demnach ganz konsequent, das Indossa- 
<lb/>ment als solches für wirkungslos zu erklären, wenn cs sich auf
<lb/>einen objectiv nichtigen Wechsel stützt, so muß dieß noch um so
<lb/>mehr angenommen werden, wenn es auf eine Schrift basirt ist,
<lb/>die als bloße Abschrift einer andern überhaupt kein Wechsel ist
<lb/>und wegen ihres von jener andern abweichenden Inhalts auch
<lb/>nicht als eine giltige und demgemäß sie im Gebrauch bis zu ge- 
<lb/>wissem Grade ersetzende Kopie derselben betrachtet werden kann.
<lb/>Mag auch diese Ansicht in manchen Fällen zu einer gewissen
<lb/>Härte gegen den Inhaber der ungenauen Kopie führen, sie ist in
<lb/>sich konsequent, und bei der entgegengesetzten Ansicht würde ohne
<lb/>Archivs. W.-R. m. 19
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0300.tif"
                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290 Ueber Wechftlduplikate und Wechstlkopien.

<lb/>genügenden Rechtsgrund leicht die Billigkeit gegen den In- 
<lb/>dossanten verletzt, der nach ihr auch für die Einlösung einer-
<lb/>unrichtigen Kopie hasten müßte, die vielleicht auf eine viel grö- 
<lb/>ßere Summe als der Originalwechsel lautet, und die er nur in
<lb/>dem Vertrauen girirte, sie werde dem Original gleichlautend, und
<lb/>für dieses der ihm vielleicht allein bekannte Aussteller unbedingt
<lb/>gut sein. Uebrigens muß es dem Ermessen des Richters über- 
<lb/>lassen bleiben, nach Würdigung der konkreten Umstände zu beur-
<lb/>theilen, ob eine nicht schlechthin wörtlich mit dem Original
<lb/>übereinstimmende Kopie unbedingt als ungütig zu betrachten oder
<lb/>dennoch als giltig anzuerkennen sei. Das letztere wird aber nur
<lb/>dann zulässig sein, wenn die Abweichung eine schlechthin und
<lb/>unter allen Umständen unwesentliche ist und also zu keinem irgend
<lb/>gegründeten Zweifel über die Beziehung der Kopie gerade auf
<lb/>das bestimmte Original Veranlassung geben kann.

<lb/>Die Kopie muß ferner nach der ausdrücklichen Vorschrift
<lb/>der Wechselordnung (Art. 40. Abs. 1) die bestimmte Bezeich- 
<lb/>nung enthalten, bis wohin die bloße Abschrift reicht, wo die Ori-
<lb/>ginalbemerkungen beginnen. Es pflegt dieß gewöhnlich mit den
<lb/>Worten „bis hierher Kopie" angegeben zu werden, kann aber
<lb/>auch durch jede andere beliebige Formel, z. B. „von hier an
<lb/>Original" ausgedrückt werden (Koch, a. a. O. ad Art. 70. I).
<lb/>Unterbleibt diese Bezeichnung, so erscheint die ganze Schrift, so
<lb/>weit sie bloße Abschrift und so weit sie Originalzusätze enthält,
<lb/>äußerlich als ein einziges gleichartiges Ganzes und zwar, wenn
<lb/>sie im Allgemeinen als Kopie bezeichnet ist, ganz als Kopie, ist
<lb/>dagegen des bloß abschriftlichen Characters der Urkunde gar nicht
<lb/>gedacht, ganz als Original. Im ersten Falle wird gleichwohl
<lb/>dem Inhaber dieser Urkunde der Beweis nachzulassen sein, daß
<lb/>und welche Unterschriften Original sind, und ich wüßte keinen
<lb/>Grund, weßhalb ihm gegen die Verfasser dieser Originalunter-
<lb/>schristen die Geltendmachung der ihm als Inhaber einer girirten
<lb/>Kopie zustehenden Rechte untersagt werden könnte, da die Ver- 
<lb/>letzung der Gesetzesvorschrift, den Schluß der Kopie ausdrücklich
<lb/>zu bemerken, zwar nothwendig die oben näher bezeichnete Be- 
<lb/>weislast dem Inhaber ausbürdet, aber nach der Natur der Sache
<lb/>nicht als genügender Nichtigkeitsgrund der Kopie betrachtet wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Im zweiten Falle, wenn durch völliges Verschweigen des
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0301.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Di. Z. Zolly, Privatvozmt in Hcivelberg. 291

<lb/>abschriftlichen Characterö der Urkunde dieselbe äußerlich ganz als
<lb/>Original austritt, können zwar an sich alle diejenigen mit einer
<lb/>entsprechenden Wechselklage belangt werden, deren Namen auf
<lb/>der Urkunde steht. Diejenigen aber, deren Unterschriften bloße
<lb/>Kopien sind, können die Klage durch einfache Abläugnung der
<lb/>Aechtheit ihrer Unterschrift zurückweisen, wogegen ein Gegen- 
<lb/>beweis nicht durchzuführen ist, da in der That auf den vorgeleg- 
<lb/>ten Urkunden ihre Unterschriften unacht sind. Aber selbst gegen
<lb/>diejenigen, deren Originalunterschristen auf der Urkunde stehen,
<lb/>oder gegen den Aufbewahrer des zum Accept versandten Originals,
<lb/>kann die Urkunde nicht als girirte Kopie eines Originalwechsels
<lb/>benutzt werden, da sie nicht als Kopie erkennbar ist und über- 
<lb/>haupt keine Beziehung irgend einer Art auf einen andern Original- 
<lb/>wechsel andeutet. Dagegen können die Indossanten, deren Ori- 
<lb/>ginalunterschristen aus der fraglichen Urkunde stehen, wie aus
<lb/>einem wirklichen Originalwechsel, als welcher jene äußerlich sich
<lb/>darftellt, belangt werden, da die Fälschung der Unterschriften des
<lb/>Ausstellers, eines Theils der Indossanten und des Acceptanten —
<lb/>und eine solche liegt der äußeren Thatsache nach, wenn auch viel- 
<lb/>leicht ohne verbrecherische Intention, vor— die Indossanten, deren
<lb/>Unterschrift ächt ist, von der wechselmäßigen Verbindlichkeit nicht
<lb/>befreit. (D. W.-O. Art. 75. 76.)

<lb/>Endlich ist aus der zum Giro bestimmten Kopie, ebenso wie
<lb/>auf einem zu diesem Zweck benutzten Duplikat, zu bemerken, bei
<lb/>wem das zum Accept versandte Original zu finden sein werde,
<lb/>ohne daß übrigens die Unterlassung dieses Vermerkes der indos-
<lb/>sirten Kopie ihre wechselmäßige Kraft entzöge, soweit ihr eine
<lb/>solche überhaupt zukommt. (D. W.-O. Art. 70. Abs. 2.)

<lb/>Ist nun eine Kopie zum Zwecke des Giro ordnungsmäßig
<lb/>angefertigt worden, so kann dieselbe ganz ebenso, wie ein zu die- 
<lb/>sem Zwecke verwendetes Wechselduplikat gebraucht werden und
<lb/>die in beiden Fällen eintretenden Verhältnisse sind vollkommen
<lb/>analog, nur daß aus der mit dem Original nicht wieder vereinig- 
<lb/>ten Wechselkopie begreiflicher Weise diejenigen nicht belangt wer- 
<lb/>den können, deren Unterschrift sie nur abschriftlich enthält. (D.
<lb/>W.-O. Art. 72. Abs. 2. u. arg. h. a.) Dagegen haben die auf
<lb/>derselben stehenden Originalindossamente ganz dieselbe Wirkung,
<lb/>als wenn sie auf dem Wechsel selbst, insbesondere für den hier

<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0302.tif"
                   n="292"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>292 Hottet Wcchsolduplikate und Wechsclkopie».

<lb/>erörterten Fall, auf den zum Giro bestimmten Wechseleremplar
<lb/>stünden, eine Bestimmung, welche zwar schwerlich als natürliche
<lb/>Konsequenz aus dem Wesen des Wechselgcschästes aufgefaßt wer- 
<lb/>den kann, da das Indossament nur durch Beziehung auf den
<lb/>durch eine Kopie nicht ohne Weiteres ersetzbaren Wechsel besteht,
<lb/>die aber doch durch ihre Zweckmäßigkeit genügend gerechtfertigt
<lb/>und jedenfalls durch ausdrückliches Gesetz sanctionirt ist. (D. W.-O.
<lb/>Art. 71. vgl. Art. 11.) Die völlige Gleichartigkeit des Gebrauchs der
<lb/>hier in Frage stehenden Wcchselkopien mit den zum Zweck der Be- 
<lb/>quemlichkeit duplirten Originalwechseln gestattet übrigens eine sehr
<lb/>kurze Darstellung der bei den ersteren eintrctcnden Rechtsverhältnisse,
<lb/>indem nur diejenigen Punkte einet: besondcrn Erörterung bedür- 
<lb/>fen, in welchen die girirte Kopie, als bloße Kopie, von einem
<lb/>girirten Wechselduplikat abweicht.

<lb/>Die Stellung des Korrespondenten, dem ein Wechselexemplar
<lb/>zur Besorgung des Accepts eingeschickt wurde, bleibt, da er der
<lb/>Wechselobligation völlig fremd, begreiflicher Weise in allen Be- 
<lb/>ziehungen ganz dieselbe, ob zum Giro ein zweites Originalexemplar
<lb/>des.Wechsels oder eine Kopie benutzt wird, und nur das Eiitzige
<lb/>möchte etwa hervorzuheben sein, daß er berechtigt und resp. ver- 
<lb/>pflichtet ist, dem Inhaber einer gehörig girirten Kopie ebenso wie
<lb/>dem Inhaber eines girirten Duplikats das zum Accept bestimmte
<lb/>Exemplar herauszugeben (D. W.-O. Art.72.), was übrigens eine
<lb/>natürliche Konsequenz der Bestimmung ist, daß die gus der Kopie
<lb/>stehenden Originalindossamente die gleiche Wirkung wie die auf
<lb/>einen Originalwechsel selbst gesetzten haben sollen. Hat der In- 
<lb/>haber der girirten Kopie das zum Accept versandte Original, sei
<lb/>es übrigens acceptirt oder nicht acceptirt, ausgehändigt erhalten,
<lb/>so ist er nun in aller und jeder Beziehung vollkommen als Wech-
<lb/>selgläubigcr legitimirt gegenüber allen Wechselschuldnern ohne
<lb/>Ausnahme und ist also auch unbeschränkt mit den entsprechenden
<lb/>Wechselklagen ausgerüstet. Dagegen ist auch ihm gegenüber
<lb/>ebenso wie im Verhältniß zu dem Inhaber eines girirten Dupli- 
<lb/>kats ein Mißbrauch des zum Accept bestimmten Exemplars mög- 
<lb/>lich., indem der Einsender, der als Remittent oder als Indossatar
<lb/>darauf erscheint, auf Grund desselben die Zahlung erheben oder
<lb/>mit einem entsprechenden Protest versehen die Regreßklage M. A.
<lb/>oder M. Z. anstellen kann. Das dringende Interesse, welches
<lb/>der Inhaber der girirten Kopie an dem Original haben mag,
</p>

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                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>Vom -Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in -Heidelberg. 293

<lb/>rechtfertigt aber hier so wenig wie bei Wechselduplikatcn eine
<lb/>Vindication derselben, er hat dem Korrespondenten gegenüber nur
<lb/>die Editionsklage oder die Klage als Assignatar deS Einsenders,
<lb/>übrigens beides, wie früher gezeigt wurde, in ihrem Erfolge höchst
<lb/>unsichere Klagen.

<lb/>Das wichtigste Rechtsmittel für. den Inhaber der girirten
<lb/>Kopie ist also auch hier die Regreßklage, die für ihn gerade durch
<lb/>die verweigerte Herausgabe des zum Accept versandten Originals
<lb/>begründet wird. Die Klage ist natürlich nur gegen diejenigen
<lb/>begründet, deren Indossament im Original auf der girirten Kopie
<lb/>sich befindet (D. W.-O. Art. 71. 72. Abs. 2., Brauer a. a. O.
<lb/>ad Art. 72. Nr. 2.b., Blun tschli a.a.O. ad Act. 72. b., Bor-
<lb/>chardt a. a. O. S. 54.), da die Indossanten, deren Indossamente
<lb/>nur abschriftlich auf der Kopie sich befinden, der Klage auö der- 
<lb/>selben einfach dadurch entgehen, daß sie die Acchtheit ihrer Un- 
<lb/>terschrift auf den ihnen vorgelegtcn Urkunden ablängnen, wobei
<lb/>es völlig gleichgiltig ist, daß sie vielleicht anderwärts durch ihre
<lb/>ächte Unterschrift die betreffende Wechsclobligation übernommen
<lb/>haben, sie brauchen dieselbe jedenfalls nur gegen Vorlage ihrer
<lb/>ächten Unterschrift zu erfüllen. Aber selbst die Originalindossan- 
<lb/>ten, der Kopie werden nicht alle mit derRcgreßklage belangt wer- 
<lb/>den können, sondern nur der Einsender des Originals, der frei- 
<lb/>lich gewöhnlich der erste Originalindoffatar auf der Kopie sein
<lb/>wird, aber doch auch ein späterer Indossatar sein kann, und
<lb/>dessen Nachmänner, indem die Gründe, aus welchen bei Wechsel- 
<lb/>duplikatcn der Regreß wegen verweigerter Herausgabe des zum
<lb/>Accept bestimmten Exemplars nur gegen den Einsender desselben
<lb/>und seine Nachmänner, nicht auch gegen seine Vormänncr für
<lb/>zulässig erklärt werden mußte, auch auf dcir vorliegenden Fall
<lb/>vollkommen passen. Ja es gilt das dort Bemerkte hier in noch
<lb/>höherem Grade, da die Anforderung der Annahme, rcsp. der Zah- 
<lb/>lung auf Präsentation der alleinstehenden Kopie und ohne Mit- 
<lb/>vorlage des zum Accept bestimmten Originals noch weniger als
<lb/>gehörig geschehen betrachtet werden kann, als wenn sie aufGrund
<lb/>eines girirten Originaleremplars erfolgt wäre. Durch die generell
<lb/>lautende Vorschrift des Art. 72. Abs. 2. der deutschen Wech- 
<lb/>selordnung, wornach die Regreßklagc ohne weitere Unterschei- 
<lb/>dung überhaupt gegen diejenigen Indossanten gegeben wird,
<lb/>deren Originalindossamente auf der Kopie befindlich sind, kann
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0304.tif"
                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294 licta' Wcchsclduplikate und Wechselkopien.

<lb/>die aufgestellte, aus der Natur der Sache fließende Beschränkung
<lb/>nicht widerlegt werden. Der Zweck dieses Artikels ist lediglich
<lb/>der, die Konsequenzen des vorhergehenden Art. 71., wornach die
<lb/>Originalindossamente auf der Kopie eben so wirken als stünden
<lb/>sie auf dem Wechsel selbst, genauer zu bestimmen, indem die Be- 
<lb/>dingungen des Regresses wegen verweigerter Herausgabe dcö
<lb/>zum Accept bestimmten Originals festgesetzt werden, welcher dem
<lb/>Art. 71. entsprechend in tllssi als gegen alle, aber auch nur
<lb/>gegen diejenigen zulässig erklärt werden mußte, welche ihr Ori- 
<lb/>ginalindossament auf die Kopie gesetzt haben, ohne daß damit die
<lb/>Regreßklage in hypothesi immer gegen alle diese Indossanten für
<lb/>begründet erklärt wird. Ja sogar der weitere für die Wechsel- 
<lb/>duplikate oben entwickelte Grundsatz, daß es Sache des Klägers
<lb/>sei, zu beweisen, der von ihm Belangte sei der Einsender des
<lb/>zum Accept bestimmten Eremplars oder dessen Nachmann, also
<lb/>rechter Beklagter, wird auch hier zur Anwendung kommen, in- 
<lb/>dem die Originälunterschrift eines Indossanten auf der girirten
<lb/>Kopie nicht beweist, sondern in Ermangelung einer besondern ge- 
<lb/>setzlichen Vorschrift höchstens bis zu gewissem Grade die factische
<lb/>Vermuthung begründet, er sei, wenn er der erste Originalindos-
<lb/>sant ist, der Einsender selbst, entgegengesetzten Falles ein Nach- 
<lb/>mann desselben.

<lb/>Hinsichtlich der Voraussetzungen des Regresses'wegen ver- 
<lb/>weigerter Herausgabe des zum Accept versandten Originals gel- 
<lb/>ten aber bei einer girirten Kopie andere Regeln, als wenn ein
<lb/>zweites Original zum Giro benutzt wurde. Zur Begründung der
<lb/>Regreßklage genügt nämlich ein Protest darüber, daß jene Heraus- 
<lb/>gabe nicht zu erlangen war, und ein Protest über die weitere
<lb/>Thatsache, daß aus die Kopie allein vergeblich Annahme, resp.
<lb/>Zahlung begehrt wurde, ist überflüssig, da eben die Erfüllung auf
<lb/>die Kopie allein unmöglich gewährt werden konnte. (D. W.-O.
<lb/>Art. 72.- Abs. 2., Brauer a. a.O. aä Art. 72. Nr. 2. a., Koch a.
<lb/>a.O.aä Art. 72., Bluntschlr a. a. O. ad Art. 72. a.) Dagegen ist
<lb/>das Object der Regreßklage wieder ganz dasselbe wie bei Wechsel- 
<lb/>duplikaten, d. h. sie geht auf die gewöhnliche Einlösung des
<lb/>Wechsels. Der Inhaber der girirten Kopie hat keinen besondern
<lb/>wechselmäßigen Anspruch auf Verschaffung des Originals , außer
<lb/>daß er in seiner Eigenschaft als Wechselgläubiger von denjenigen,
<lb/>welche im Verhältniß zu ihm Wechselschuldner sind, Herausgabe
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Iolly, Privatdozent in Heidelberg. 295

<lb/>des Originals, sofern sie den Besitz desselben haben, oder ent- 
<lb/>gegengesetzten Falles Cession der ihnen etwa darauf zustehenden
<lb/>Klagen verlangen kann. Ein civilrechtlicher Anspruch auf Ver- 
<lb/>schaffung des Originals ist jedenfalls nur gegen den unmittelbaren
<lb/>Geber und nur in dem Ausnahmsfalle begründet, in welchem er
<lb/>auch bei Wechselduplikaten Statt findet.

<lb/>Ist auf der girirten Kopie nicht bemerkt, bei wem das zum
<lb/>Aceept versandte Original zu treffen sein werde, so kann die or- 
<lb/>dentlicher Weise zur Begründung des Regresses geforderte Voraus- 
<lb/>setzung, daß über die verweigerte Herausgabe jenes Originals
<lb/>Protest erhoben sei, nicht erfüllt werden; Anforderung der An- 
<lb/>nahme, resp. der Zahlung auf die Kopie allein ist auch hier, wie
<lb/>in allen andern Fällen, etwas so Jneptes, daß sie und ein Pro- 
<lb/>test über die sich von selbst verstehende abschlägige Antwort zur
<lb/>Begründung des Regresses nicht gefordert werden kann. Anderer
<lb/>Seits ist aber nicht nur den Originalindossamenten auf der Kopie
<lb/>die gleiche Kraft wie den auf dem Wechsel selbst stehenden beige- 
<lb/>legt, sondern sogar ausdrücklich erklärt, die Unterlassung der An- 
<lb/>gabe der Adresse des Korrespondenten auf der girirten Kopie solle
<lb/>derselben ihre wechselmäßige Wirkung nicht entziehen. (D. W.-O.
<lb/>Art. 70. Abs. 2.) Es scheint demnach auf den ersten Blick hier- 
<lb/>ein Fall vorzuliegen, in welchem eine Regreßklage auch ohne Er- 
<lb/>füllung der Wechselsolennitäten möglich wäre. Dieser Ansicht
<lb/>stehen aber nicht nur die bestimmtesten Aussprüche des Gesetzes
<lb/>entgegen (d. W.-O. Art. 25.41.69. 72.), sondern sie widerspricht
<lb/>auch so sehr der rechtlichen Natur der Wechselobligatioir im All- 
<lb/>gemeinen und des Regresses insbesondere, daß sie unmöglich ge- 
<lb/>billigt werden kann, indem sie zu dem ganz erorbitanten Resultat
<lb/>hinführen würde, daß aus einer irregulären Wechselkopie, der
<lb/>überhaupt nur kraft ausdrücklicher Rechtsvorschrift eine Wirksam- 
<lb/>keit zugestanden werden kann, viel umfassendere und weiter grei- 
<lb/>fende Rechte für den Inhaber hervorgingen, als aus einem in
<lb/>bester Ordnung befindlichen Ociginalwechsel. Es wird demnach
<lb/>dem Inhaber der Wechselkopie, auf welcher die Adresse des Auf- 
<lb/>bewahrers des Originals nicht angegeben ist, die Erfüllung einer
<lb/>Wechselsolennität als Bedingung seines Regreßrechtes auserlegt
<lb/>werden müssen, wie sie nach Lage der Sache geeignet erscheint;
<lb/>und darnach rechtfertigt es sich, ihn innerhalb der Protestzeit zur
<lb/>Anfrage bei dem Bezogenen, ob hier nicht der Inhaber des zum
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0306.tif"
                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296 Ueb. Wechselduplikate u. Wechselkopien. Vo» Hrn. Or. 3.3olly rc.

<lb/>Accept bestimmten Originals zu finden und dieses zur Ablieferung
<lb/>an ihn bereit gehalten sei, und wenn dieß nicht der Fall ist, zur
<lb/>Konstatirung dieser Thatsache durch Protest zu verpflichten. Die- 
<lb/>ser Schritt bietet sich sehr natürlich für den Inhaber der girirten
<lb/>Kopie dar, da er, wenn irgendwo, bei dem Bezogenen nähere
<lb/>Auskunft über die Verhältnisse des Wechsels wird erhalten können,
<lb/>welche er auch, da ein Regreß ohne alle Solennitäten nicht zuge- 
<lb/>standen werden kann, sich zu verschaffen suchen muß, um dann
<lb/>mit ihrer Hülfe wo möglich zur Erfüllung seiner wechselrechtlichen
<lb/>Ansprüche selbst zu gelangen. War sein Suchen vergeblich, so
<lb/>muß er wenigstens seine Diligenz durch einen gehörigen Protest
<lb/>erhärten. (Vergl. Borchardt a. a. O. S. 48., Koch a. a. O
<lb/>ad Art. 69. II., 1.)

<lb/>Daß ebenso wie drei und mehrere Duplikate, so auch meh- 
<lb/>rere Kopien eines und desselben Wechsels angefertigt werden
<lb/>können, versteht sich von selbst; sei es zu dem früher schon einmal
<lb/>berührten Zwecke, um ohne Unterbrechung des Giros mit der
<lb/>einen Kopie mittelst der andern das zum Accept eingesandte Ori- 
<lb/>ginal einfordern zu können, sei eS um gegen den Verlust besser
<lb/>gesichert zu sein. In allen Fällen muß jede einzelne Kopie die
<lb/>Bemerkung enthalten, wo das Original, im ersten Fall die weiter
<lb/>girirte Kopie die Angabe, wo das Original zusammen mit der
<lb/>Kopie, gegen welche es abgefordert wurde, zu finden sein werde.
<lb/>Im Uebrigen bieten aber die Verwickelungen, welche hier eintre-
<lb/>ten können, nichts Eigenthümliches dar, so daß eine besondere
<lb/>Erörterung unterbleiben kann. (Vergl. Borchardt a. a. O.
<lb/>S. 48. 49.)
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Ueber die Natur der Wechselobligationen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Brauer, W.">Vom Hrn. Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Natur der Wechselobligation.

<lb/>Vom Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe.

<lb/>8.1.

<lb/>Quousque tandem abutere patientia nostra, möchte wohl
<lb/>der Leser mit dem großen römischen Redner — der freilich de in- 
<lb/>dole contractus, quo cambia trassata nituntur, noch nichts ver- 
<lb/>stand — mtStufen, wenn er eine neue Abhandlung in dem Kampfe
<lb/>über die Natur des Wechsels unter die Augen bekömmt, welchen,
<lb/>obwohl schon über 30 Jahre entbrannt, noch immer kein wcst-
<lb/>phälischer Frieden zum Abschluß bringen will. Aber ich darf mir
<lb/>wenigstens das Zeugniß geben, nicht muthwillig in den Kampf
<lb/>zu ziehen. Nachdem ich bereits im Jahr 1848 *) mich für die
<lb/>Einert'sche Papiergeldtheorie erklärt hatte, antwortete ich nicht
<lb/>auf die vielen Angriffe, welchen diese Theorie von Anfang aus- 
<lb/>gesetzt war, weil ich theoretischen Klopffechtereien abhold bin, wenn
<lb/>sie nicht ein unmittelbar praktisches Interesse darbictcn, und cS
<lb/>am Ende gleichgültig ist, ob wir von einem Formalacte, vom
<lb/>Summenversprechen, vom Papiergelde oder vom negotium c
<lb/>variis contractibus conflatum auögehen, Wenn nur die Folge- 
<lb/>rungen, welche aus dem obersten Grundsätze gezogen werden,
<lb/>richtig sind. Selbst als ein' von mir sehr geschätzter Schriftstellers
<lb/>bemerkte, daß die von mir angenommene Theorie weder genau,
<lb/>noch für die Jurisprudenz brauchbar sei, sondern sich lediglich an
<lb/>die Oberfläche. der Erscheinung halte, fand ich mich noch nicht
<lb/>veranlaßt, mein Stillschweigen zu brechen, und überließ cs meinem
</p>
               <p>

                  <lb/>1) in der ersten Ausgabe meiner Wechselordnung.

<lb/>2) Bluntschli allgem. deutsche Wechs.-O. S. 8.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0308.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>Ucbcr die Natur der Wechsclobligation.
</p>
               <p>

                  <lb/>hochverehrten Freunde Einert^), für unsere Theorie seine kräftige
<lb/>Lanze zu schwingen. Aber seitdem sich die unseligen Folgen der
<lb/>Vertragstheorie in der Praxis geltend zu machen beginnen, seit- 
<lb/>dem vollends LadenburgH den Geist unserer deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung aus der Wechseljuriöprudenz der Franzosen heraufzube- 
<lb/>schwören versuchte, schien eS mir Pflicht jedes Freundes unseres
<lb/>deutschen Gesetzes ju fein, zuzusehen, ne respublica quid detri- 
<lb/>menti capiat. Wenn die Franzosen anerkennen, daß das System
<lb/>unserer deutschen Wechselordnung ein solches sei, qui repudie
<lb/>tous les grands principes de notre code de commerce3 4 5 *), wäre
<lb/>es doch mehr als sonderbar, wollten wir Deutsche den Ursprungs- 
<lb/>schein unseres Landesproducts aus Frankreich verschreiben!

<lb/>Indem ich es in den folgenden Zeilen unternehme, die von
<lb/>mir mitvertrctene Papiergeldtheorie wider die gegen sie unter- 
<lb/>nommenen Angriffe zu vertheidigen, thue ich es nicht in der Ab- 
<lb/>sicht, den Widerstreit der Meinungen zu vergrößern, sondern im
<lb/>Bestreben, den Frieden anzubahnen. Dabei gehe ich von der
<lb/>Thatsache ans, daß die Ansicht, welche die Wechselobligation aus
<lb/>römischen Verträgen zu entwickeln sucht, keine hinreichende Unter- 
<lb/>stützung bei den Männern vom Fache mehr findet, und daher
<lb/>einer weitern Widerlegung kaum bedarf. Dagegen theilen sich
<lb/>_tote Ansichten in die Theorie des Formalacts, des Summenver-
<lb/>sprcchens und des Papiergeldes, und da bin ich denn mit Liebe°)
<lb/>vollkommen einverstanden, wenn er sagt: „Hiernach haben sich
<lb/>in der neuern Zeit, einzelner Widersprüche ungeachtet, die An- 
<lb/>sichten über daö Wesen des Wechsels in den Hauptpunkten geeinigt."

<lb/>So wollen wir nun die Uebereinstimmung dieser drei Theorien
<lb/>ins Einzelne verfolgen, und nebenbei die Einwürfe widerlegen,
<lb/>welche gegxn die von mir aus der Papiergeldtheorie abgeleiteteit
<lb/>Folgen7) vorgebracht wurden.

<lb/>§. 2.

<lb/>Thöl versteht unter dem Wechselvertrage den Act des Gebens
<lb/>und Nehmens des Wechsels, das letzte Wort im allgcmeincil
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Uederdas Wesen und die Form des Literalcontracts S. 104.


<lb/>4) im Archiv für©. Wechs.-R. Bd. III. S. 113—159.


<lb/>5) s. Archiv fürD. Wechs.-N. Bd. III. &lt;3.170.


<lb/>ö) in seiner im Jahr 1848 (anonym) erschienenen allg. deutschen
<lb/>W e ch s. -O. Einleitung S. XXIX.


<lb/>7) s. meine Wechs.-Orv. zweite Ausgabe S. 20—23.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0309.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hr». Geheiiiicnrathe. W. Brauer in Karlsruhe. 399

<lb/>Sinne genommen, so daß unter Wechsel die Tratte, das Acccpt,
<lb/>Indossament und der eigene Wechsel verstattden ist. Er be- 
<lb/>merkt^): „Durch daö Geben und Nehmen des Wechsels ent- 
<lb/>steht der Wechselvertrag, es kann daher unmöglich in dem
<lb/>Geben des Wechsels eine Erfüllung des Wcchselvertrags liegen."
<lb/>Dieser Vertrag ist nach dem genannten Schriftsteller ganz formlos,
<lb/>oder wie er sich ausdrückt: „diese Form, dieser Act des Gebens
<lb/>und Nehmens ist selbst ganz formlos""). Die vinculirende Kraft
<lb/>dieses Acts, also seine Vertragöeigenschast, soll darin liegen, daß
<lb/>er in der Absicht geschieht, um einen Wechselvertrag damit zu
<lb/>begründen^). Hiernach versteht Th öl, wenn ich ihn richtig
<lb/>auffasse, unter dem Wechselvertrage den mit der Absicht der Ein- 
<lb/>gehung einer Wcchselobligation vorgcnommenen Act des Hinge-
<lb/>bens beziehungsweise der Annahme eines Wechsels, dcßhalb sagt
<lb/>er"): „Jedes Wechselversprechen beruht auf einem Wechsel und
<lb/>einem Wechselvertrag." Da der Wechsel hiernach nicht die Er- 
<lb/>füllung des Wechselvertrags ist, vielmehr beim Vertragsabschluß
<lb/>bereits geschaffen sein muß, indem gerade durch daö Geben
<lb/>und Nehmen des bereits geschaffenen Wechsels der Wcchselvertrag
<lb/>entsteht, so ist klar, daß die rechtlichen Folgen des Wechsels
<lb/>nicht aus diesem Vertrage erklärt werden können. Da aber das
<lb/>Niedcrschreiben einer Wechselcrklärung an sich noch keine Ver- 
<lb/>bindlichkeit für den Erklärenden erzeugt, vielmehr eine Verbind- 
<lb/>lichkeit aus der niedergeschricbenen Erklärung erst in dem Mo- 
<lb/>ment eintritt, wo der Aussteller den 'Wechsel einem Nehmer
<lb/>übergiebt, und dadurch an den Tag legt, daß es ihm Ernst damit
<lb/>sei, eine Wechselverbindlichkeit zu übernehmen, so ist damit eigent- 
<lb/>lich mehr nicht gesagt, als daß man die Uebergabe eines Wechsels
<lb/>von Seiten des Gebers an den Nehmer als eine Uebercinkunft,
<lb/>als einen „formlosen Vertrag" ansehen kann. Damit können
<lb/>natürlich die Anhänger der Papiergeldtheorie um so unbedenkli- 
<lb/>cher einverstanden sein, als Thöl^) gegen Liebe cs für unrich- 
<lb/>tig erklärt, daß durch die Circulation des Geldes gar kein Rechts-
<lb/>verhältniß unter denjenigen Personen entstehe, durch deren Hände

<lb/>8) Thöl's Handelsrecht, ThetlII. S. 117. Note 1.

<lb/>&lt;J) Thöl's Handelsrecht, Thl. II. S. 118.

<lb/>10) Handelsrecht, Thl. II. S. 119.

<lb/>11) Thöl a.a.O.Thl.II. S.I17.

<lb/>12) Thöla. a.O. Th. II. S. 117. Note 25.
</p>

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               <p>

                  <lb/>300 Ucbcr die Natur der Wechsclobligation.

<lb/>das Geld geht. Daß man das Geben und Nehmen des kauf- 
<lb/>männischen Papiergeldes unter dem Gesichtspunkte eines Vertrags
<lb/>auffassen kann, hat Einert") und der Verfasser") zugegeben,
<lb/>nur wird bezweifelt, daß diese juristische Auffassungswelse einen
<lb/>praktischen Nutzen gewähre.

<lb/>Für unö ist zunächst das Ergcbniß wichtig, daß die Theorien
<lb/>von Th öl und Einert darin übereinstimmen, daß der Wechsel
<lb/>nicht als Vertragsinstrument, d. h. als Urkunde über den abge- 
<lb/>schlossenen Wechselvertrag, ausgefaßt wird.

<lb/>Damit ist auch Liebe einverstanden. Er verwirft die Theorie
<lb/>eines Wechselvertrags15), giebt zu, „daß aus dem blosen Vorhan- 
<lb/>densein des Wechsels schlechthin eine bestimmte Folge entstehe,
<lb/>ohne daß man für deren Begründung noch ein Weiteres — einen
<lb/>Vertrag, als den eigentlichen Grund dieser Folge — aufzusuchen
<lb/>brauche, und damit auf eine höchst unpassende Weise den Wechsel
<lb/>als ein Beweismittel oder ein Zeichen oder Ausführungsmittel
<lb/>für dieses Weitere zu betrachten hätte"16). So kommt dieser
<lb/>Schriftsteller denn zu der mit unserer Ansicht übereinstimmenden
<lb/>Behauptung: „Wenn man auf diese Weise die Ausgebung eines
<lb/>Wechsels ohne alle Einmischung spezieller rechtlicher Gesichts- 
<lb/>punkte als die Uebertragung eines Vermögensstücks auffaßt, so
<lb/>steht sie in dieser Allgemeinheit in der That dem Auögeben des
<lb/>Geldes gleich"").

<lb/>8. 3.

<lb/>Hiernach haben wir es beim Wechsel mit einem in bestimmter
<lb/>Form beschriebenen Papier zu thun, dessen bloses Dasein bestimmte
<lb/>rechtliche Folgen hat^). Um dieses Umstandes willen nennt Liebe
<lb/>den Wechsel einen Formalact, ein einseitiges Formalgeschäst,
<lb/>durch welches ein circulationsfähigeS Nomen geschaffen wird ").
<lb/>Dieser Ansicht — wornach Wechselerklärungen einseitige Formal-

<lb/>13) Einert, Wechselrecht S.S1.

<lb/>14) meine Wechselordnung S. 20.

<lb/>15) Allgemeine deutsche Wechsel-Ordnung S.XIX. s&lt;i.

<lb/>16) Allg. deutsche Wechs.-O. S.XXIV.

<lb/>17) Allg. d. Wechs.-O. S. XXVIII. Der Unterschied sott aber darin
<lb/>bestehen, daß beim Gelde die suecessiven Besitzer durch kein rechtliches Berhalt-
<lb/>niß unter einander verbunden sind; wogegen mit Recht Thöl a. a. O. II.
<lb/>S. 227. Note 25.

<lb/>18) Liebe a. a.O. S.XXIV.

<lb/>19) Liebe a. a. O. S. XXVIII.
</p>

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                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Geheimenrath e W. Brauer iu Karlsruhe. 301


<lb/>acte sind — treten auch die Preussischen Motive^) mit dem
<lb/>Anfügen bei, daß diese Ansicht heut zu Tage nicht mehr der Recht- 
<lb/>fertigung bedürfe. Damit ist auch Thöl^) einverstanden, wel- 
<lb/>cher den Wechsel als einen einseitigen Formalact in den Worten
<lb/>anerkennt: „das Recht aus einem Wechsel ist ein Recht aus einer
<lb/>Form." Nicht minder kann ich, ohne die Papiergeldtheorie im
<lb/>mindesten zu verlassen, dieser Ansicht beitreten. Denn das fcmu
<lb/>Niemand bestreiten, daß die Ausstellung eines Wechsels ein Act
<lb/>ist, welcher rechtliche Folgen hat, welcher obligirt, und daß dieser
<lb/>Act, wenn er die bestimmten rechtlichen Folgen habeil soll, in einet
<lb/>bestimmten Form (der Wechselform) geschehen muß, daß folglich
<lb/>ein einseitiger Formalact vorliegt. Also auch darin sind die
<lb/>Theorien von Thöl, Liebe und Einert ganz übereinstimmend.
<lb/>Aber hier muß ich gleich die Bemerkung beifügen, daß ich nicht
<lb/>zu erkennen vermag, was mit dieser Auffassung gewonnen wer- 
<lb/>den soll. Man ist darüber einig, daß der Formalact bestimmte
<lb/>rechtliche Folgen habe, aber inwiefern diese Rechtsfolgen als noth-
<lb/>wendige Konsequenzen dieser Formalerklärung erscheinen, hat
<lb/>noch keiner der Anhänger der Liebe'schen Theorie klar gemacht.
<lb/>Aus dem Inhalte der Urkunde kann man es wenigstens nicht,
<lb/>darüber wird Jedermann einig sein, man hat also mit dieser
<lb/>Theorie für die Erkärung des Wesens der Wechselobligation nichts
<lb/>gewonnen.

<lb/>8. 4.

<lb/>Dieser einseitige Formalact, denn dafür erkennen die drei
<lb/>Theorien den Wechsel an, ist nach Thöl ein Summenver- 
<lb/>sprechen, d. h. ein abstractes Versprechen einer bestimmten Geld- 
<lb/>summe, mit andern Worten das Versprechen einer Geldsumme,
<lb/>welches ohne Angabe und folglich ohne Rücksicht auf eine causa
<lb/>debendi verbindlich ift22). Diesen Satz kann man wieder nicht
<lb/>läugnen, der Wechsel ist ein Schuldversprechen, welches absolut,
<lb/>ohne Rücksicht auf die causa debendi, gilt, deßhalb giebt ihn
<lb/>Liebe23) mit dem Beisatze zu, „daß er ein neues, zum Nachdem-
<lb/>ken anregendes, Wort gebe." In gleicher Weise habe ich schon
</p>
               <p>

                  <lb/>20) Entwurf der Wechs.-Ordnung S. VII.

<lb/>21) Thöl a. a. O. Th. II. S. 129.130.

<lb/>22) Thöl a. a. O. II. S. 31 u. s. S. 120 u. f.

<lb/>23) Liebe a. a. O. S. XXXII.
</p>

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               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber die Natur der Wechselobligation.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Anfang an die Richtigkeit dieser Behauptung Thöl's zu- 
<lb/>gegeben^), und zwar mit dem Ansügcn, daß man mit dieser Auf- 
<lb/>stellung geraden Wegs zur Papiergeldtheorie gelange.

<lb/>Also auch darüber, daß der Wechsel ein Snmmenversprechen,
<lb/>d. h. ein abstractes Versprechen einer Geldsumme sei, sind die drei
<lb/>Theorien einig, nur muß auch hier wieder gelaugnet werden, daß
<lb/>mit diesem Satze etwas Wesentliches für das tiefere Verständniß
<lb/>der Natur der Wechselobligation gewonnen werde.

<lb/>8- 5.

<lb/>Das in dem einseitigen Formalacte, welchen wir Wechsel
<lb/>nennen, niedergelegte Summenversprechen ist kaufmännisches
<lb/>Papiergeld, behaupten Einert und der Verfasser. Dieser
<lb/>letztere Beisatz „ist kaufmännisches Papiergeld" bildet also den
<lb/>Differcnzpunkt, in welchem sich die Einert'sche Theorie von den
<lb/>beiden andern unterscheidet. Aber auch hier wird sich eine Ver- 
<lb/>einigung finden lassen, wenn man sich über den Begriff des Pa- 
<lb/>piergeldes verständigt I;at25). Wenn man mit Thol^) unter
<lb/>Papiergeld nur einen mit Zwangscours versehenen Repräsen- 
<lb/>tanten des Metallgeldes sieht, so ist der Wechsel freilich kein Pa- 
<lb/>piergeld, weil ihm ein Essentiale des Begriffs fehlt. Aber so hat
<lb/>der Verfasser den Begriff des Papiergeldes von Anfang an nicht
<lb/>ausgefaßt27). Unter Papiergeld in seiner juristischen Bedeutung
<lb/>verstehe ich

<lb/>ein schriftlich gegebenes abstractes Summenversprc-
<lb/>chcn, welches durch die gesicherte, keinen Weiterungen
<lb/>und Einreden unterworfene Einlööbarkeit geeignet
<lb/>ist, als Zahlungsmittel statt des baaren Geldes zu
<lb/>dienen.

<lb/>Nach dieser Ansicht fällt der Wechsel mit gleichem Fug unter das
<lb/>Papiergeld, als nach Thöl^) daö Papiergeld unter „das Rechts- 
<lb/>institut des Summenversprechens" fällt. Damit scheint denn
</p>
               <p>

                  <lb/>24) meine Wcchs.-O. S. 16.

<lb/>25) Mit Recht rügt Thöl a. a. O. II. S. 226. Note22., daß Einert
<lb/>bei Begründung seiner Theorie nirgends einen festen Begriff von Papiergeld
<lb/>ausgestellt hat. Der Verfasser hat sich über diese» Begriff in seiner Wechselord- 
<lb/>nung S. 12. u. f. bestimmt ausgesprochen.

<lb/>. 26) Thöl a. a. O. II. S. 226. verglichen mit I. S. 186.

<lb/>27) meine Wechsel-Ordnung S. 13.

<lb/>28) Thöl a. a.O. II. S.31.
</p>

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                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hni, Gcheimenrcithc W. Brauer in Karlsruhe. 303


<lb/>auch Liebe^) einverstanden, wenn er sagt: „Gencralisirt man
<lb/>den Begriff des Wechsels und des Papiergeldes bis auf das bei- 
<lb/>den Gemeinsame, so sind beide Vermögensstücke, und beide können
<lb/>nicht bloö die Function des Zählens verrichten, sondern man kann
<lb/>sie auch zum Schenken und Creditiren benützen^).

<lb/>Hätte man von vorn herein sich klar gemacht, was die An- 
<lb/>hänger der Papiergeldtheorie unter Papiergeld verstehen, so würde
<lb/>man nicht so eifrig gegen diese Theorie angekämpft, sondern be- 
<lb/>dacht haben, daß man den Begriff von Papiergeld in verschie- 
<lb/>denem Umfange auffasscn kann. Man kaim freilich behaupten,
<lb/>der von mir aufgestellte Begriff von Papiergeld sei ein willkühr-
<lb/>licher, aber diesem Vorwurf muß ich entschieden widersprechen.
<lb/>Man kann den Begriff von Papiergeld — wenn man einen wis- 
<lb/>senschaftlichen Begriff constrtlircn will — nicht so zusammcnsctzcn,
<lb/>daß wir alle „naturalia", die wir beim Papiergeld finden, als
<lb/>essentialia in den Begriff aufnchmen. So bedarf das angeb- 
<lb/>liche Merkmal, das Papiergeld müsse in ein für allemal bestimm- 
<lb/>ten Beträgen, dürfe nicht ohne Staats-Erlaubnis; ausgcgcbcn
<lb/>werden u. dergl.^), keiner nähern Würdigung, weil sic nicht im
<lb/>Begriffe des Papiergeldes liegen. Ebensowenig kann man daö
<lb/>Ersorderniß des Zwangscourses in den Begriff ziehen, indem wir
<lb/>Banknoten und anderes Papiergeld im Handel und Wandel
<lb/>finden, welche großen Credit, aber keinen Zwangscours haben.
<lb/>Rur zwei wesentliche und characteristischc Merkmale des Papier- 
<lb/>geldes erkennen wir an, nämlich 1) die Circulirfähigkcit und
<lb/>2) die Einlösbarkeit. Wenn man freilich diese beiden Erforder- 
<lb/>nisse mit Ladcnburg^) so auffaßt, daß das Papiergeld noth-
</p>
               <p>

                  <lb/>2«) Liob c a. a. O. S. XXIII.

<lb/>30) Wenn Liebe aber beifügt, das Papiergeld sei eine Sache, dcrWcchsel
<lb/>ein dem Obligationen-Rcchte angehöriges Recht, so scheint mir diese Unter- 
<lb/>scheidung juristisch nicht begründet, denn auch das Papiergeld ist wegen des if;m
<lb/>wesentlich innewohnenden Einlösungsversprechens (mag dies im Recht zur
<lb/>wirklichen Versilberung oder im Recht bestehen, damit Zahlungen zu machen)
<lb/>ein Schuldbekenntniß, und gehört insofern dem Obligatkonenrechte an, es ist,
<lb/>wie Th öl sagt, gleichfalls Summenversprechen. Noch weiter geht Ladenburg
<lb/>(a. a. O. S. 142.146.), nach welchem das Papiergeld nichts Anderes ist, als
<lb/>die Beurkundung eines Vertrags, mittelst dessen der Aussteller eine Verbind- 
<lb/>lichkeit gegen jeden Inhaber übernimmt.

<lb/>31) Ladenburg a. a. O. S. 142 u. f.

<lb/>32) Ladenburg a. a. O. S. 142.143.
</p>

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                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304 Uebcr die Natur der Wechselobligation.

<lb/>wendig einfach durch Uebcrgabe von Hand zu Hand circuliren
<lb/>müsse, und daß besondere Einlösungöcassen für das Papiergeld
<lb/>bestimmt sein müssen, so finden wir diese wesentlichen Erforder-
<lb/>nifie beim Wechsel nicht. Aber dieser Auffassung liegt keine innere
<lb/>Nothwendigkeit zu Grunde. Die Circulationsfähigkeit des kauf- 
<lb/>männischen Papiergeldes wird durch dessen Ausfertigung in Ge- 
<lb/>stalt eines abstracten Summenversprechens und die Einfachheit
<lb/>der Uebertragung von Hand zu Hand bewirkt, und statt.daß beim
<lb/>Staatspapiergeld die Staatskasse, bei der Banknote die Bankkasse
<lb/>als Einlösungskasse bezeichnet ist, bilden hier die Kassen aller im
<lb/>Wechselobligo stehenden Personen wahre Einlösungskasscn. Wegen
<lb/>des Zwecks und Gebrauchs des kaufmännischen Papiergeldes sind
<lb/>hier die Grundsätze über die Art seiner Circulation und Einlös- 
<lb/>barkeit von der beim Staatspapiergeld und den Banknoten gel- 
<lb/>tenden Grundsätzen verschieden, ohne daß deßhalb dem Wechsel
<lb/>ein Essentiale des Papiergeldes, als eines papiernen Werthaus- 
<lb/>gleichers und CirculationSmittels abgeht.

<lb/>8. 6.

<lb/>Man kann nun allerdings fragen, wozu einen Begriff von
<lb/>Papiergeld aufstellen, der mehr umfaßt, als man nach der übli- 
<lb/>chen (volkswirthschaftlichen) Sprachwcise darunter begreift, um
<lb/>daraus das Wesen des Wechsels zu erklären? Die Antwort ist
<lb/>nicht schwer. Wir bedürfen dieser, sich auf die Natur der Sache
<lb/>gründenden, und darum wissenschaftlichen, Begriffsaufstellung
<lb/>deßhalb, weil die übrigen Theorien thcils keine für die Natur des
<lb/>Wechsels ersprießlichen Folgcrungeir zulassen, theils geradezu auf
<lb/>Abwege führen, unsere Ansicht aber die Hauptsätze des Wechscl-
<lb/>rechts einfach und konsequent aus dem ausgestellten Obersatz ent- 
<lb/>wickelt.

<lb/>Wenn man einfach vom Summenversprechen redet, so ssolgt
<lb/>daraus noch nicht, daß zum Wesen des Wechsels die Schriftlich- 
<lb/>keit gehört, denn man kann sich auch, wie z. B. bei der römischen
<lb/>Stipulation, ein mündliches Summenversprechen denken. Wir
<lb/>müssen also jedenfalls von einem schriftlichen Summenversprechen
<lb/>reden, und dann haben wir im Wesentlichen dasselbe, was wir
<lb/>unter Papiergeld verstehen, ohne gleichwohl alle Folgerungen, die
<lb/>unser Begriff zuläßt, daraus deduciren zu können.

<lb/>Nicht weiter kommt man mit der Behauptung, die Wechsel- 
<lb/>erklärung sei ein Formalact. Es muß hier zunächst auf das
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0315.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 305


<lb/>Ungenaue des Wortes „Act" aufmerksam gemacht werden. Jedes
<lb/>Rechtsgeschäft ist ein Act, einerlei, ob cs ein Vertrag ist oder nicht.
<lb/>Das Testament z. B. ist ein Act, und zwar gleichfalls ein Formal- 
<lb/>act, aber mit dem Vertragsrecht hängt derselbe nicht zusammen.
<lb/>Und doch sprechen sich weder Liebe noch die Preussischen Mo- 
<lb/>tive klar darüber aus, ob sie unter dem einseitigen Formalact,
<lb/>welchen wir Wechsel nennen, einen Formalcontract verstehen
<lb/>oder nicht. Deutlicher ist hierin Bluntschli^), welcher mit der
<lb/>bestimmten Behauptung austritt, daß es sich um einen Formal-
<lb/>condract, also einen formalen Unilateralvertrag zwischen zwei
<lb/>Personen handle. Aber diese Auffassung führt auf die bedenk- 
<lb/>lichsten Irrwege, denn zum Zwecke einer wissenschaftlichen Be- 
<lb/>gründung kann man vernünftiger Weise nur dcßhalb von einem
<lb/>Contracte reden, um anschaulich zu machen, daß die Wechselobli- 
<lb/>gation nach den Regeln des VertragSrechtö zu beurtheilen sei,
<lb/>und die Merkmale des genus sich in dieser species wiederfinden.
<lb/>Dies ist aber gerade ein ganz verkehrter Satz, den man mit
<lb/>Rumpf und Stumpf ausrotten muß, weil alle allgemeinen und
<lb/>besondern Regeln des Vertragsrechts bei dem s. g. Wechselcontract
<lb/>keine Anwendung finden. Dies hat Bluntschli^) selbst aner- 
<lb/>kennen müssen, und so bietet uns die Contractstheorie nichts als
<lb/>den unfruchtbaren und dürren Satz, die Wcchselcrklärung beruht
<lb/>auf einem „eigcnthümlichen Formalcontracte", auf welchen keine
<lb/>der Regeln des Vertragsrechts Anwendung findet! Ob damit ein
<lb/>tieferer Blick in das Wesen der Wechselobligation gewonnen wird,
<lb/>als mit der Papiergcldtheorie, mag das sachkundige Publikum
<lb/>ermessen.

<lb/>Somit gewinnen wir durch die Aufstellung eines „Formal- 
<lb/>acts" oder „FormalcontractS" kein praktisches Resultat, und
<lb/>müssen daher zu einem andern Begriffe unsere Zuflucht nehmen
<lb/>aus welchem wir die erheblichsten Folgen der Wechsclobligation
<lb/>zu erklären im Stande sind. Dazu ist aber der Begriff des Pa- 
<lb/>piergeldes vollkommen geeignet, und cs ist in der That auffallend,
<lb/>wie man, statt diese Auffassungswcise ihrem Wesen nach zu prü- 
<lb/>fen, sich damit begnügen kann, unwesentliche Verschiedenheiten
<lb/>zwischen dem mit ZwangScourö versehenen Staatspapicrgcld und
</p>
               <p>

                  <lb/>33) Bluntschli allg. deutscheWcchs.-O. S.7.

<lb/>34) a. a. £). S. 6. 7.

<lb/>Archiv f. W.-R. Ni.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0316.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Natur der Wechselobligation.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Wechsel hervorzuheben, oder die Folgerungen aus der Pa-
<lb/>piergeldtheorie darum zu verwerfen, weil sie keine ausnahmslose
<lb/>Regeln sind.

<lb/>Die Grundsätze des Wechselrechts, welche sich aus der Pa-
<lb/>picrgcldtheorie ableiten lassen, habe ich an einem andern Orte^)
<lb/>entwickelt. Nachdem sie aber sämmtlich von Ladenburg für un- 
<lb/>wahr und irrig erklärt worden sind, kann ich nicht unterlassen,
<lb/>sie hier einer wiederholten Prüfung zu unterwerfen.

<lb/>§. 7.

<lb/>Die erste Folgerung, die ich aus der Papiergeldtheorix ab- 
<lb/>leite, ist der Satz:

<lb/>„die Wechsclverpflichtung hat nur durch das Papier rechtliche
<lb/>„Geltung, und wird folgeweisc mit dem Papier vernichtet."
<lb/>Diesen in der Natur des Wechselrechts begründeten Satz spricht
<lb/>Thöl^) in den Sätzen aus: „das Recht aus einem Wechsel ist
<lb/>ein Recht aus einer Form, weil der Wechsel durch nichts ersetz- 
<lb/>bar. — Kein Wechselrecht, keine Wechselverpflichtung ohne Wechsel.
<lb/>— Wer den Wechsel nicht hat, hat kein Recht aus dem Wechsel."

<lb/>Ladenburg, welcher in dem Wechsel nur eine Vcrtragsur-
<lb/>kunde erblickt^), bemerkt dagegen: „Man kann zugebcn, daß die
<lb/>Wechselurkunde, als solche, einen großen Werth hat, ohne daraus
<lb/>folgern zu müssen, daß die Wechselverbindlichkeit an die Existenz
<lb/>der Urkunde gebunden ist." Damit gelangt man zu dem conse-
<lb/>quent aus der Vertragstheorie abquellenden Satze, daß der Wech- 
<lb/>sel die Beurkundung über einen Vertrag, also ein Vertragsinstru- 
<lb/>ment und Beweismittel ist. Diese Ansicht, welche freilich heut zu
<lb/>Tage nur noch sehr wenige Anhänger zählt 38), führt zu den un- 
<lb/>richtigsten Consequenzen, und verwirrt die klare Anschauung der
<lb/>Sache. Ist nämlich die Wechselurkunde Beweismittel, so ist sie
<lb/>nur insofern von Werth, als der Schuldner den Vertrag in Ab- 
<lb/>rede stellt, und der Letztere wäre ohne den Wechsel zur Zahlung
<lb/>gehalten, wenn er seine Wechselverpflichtung einräumte. Würde
<lb/>er sie läugnen, so müßte sie gegen ihn durch Zeugen oder Eides-
<lb/>zuschiebung nachgcwiesen werden können. Daß dies nun aber
</p>
               <p>

                  <lb/>35) meine Wechselordnung S.20—23.

<lb/>36) a. a. O. II. S. 130.

<lb/>37) a. a.O. S. 117.

<lb/>38) Vcrgl. gegen diese Ansicht Liebe a. a. D. S. XXIV. und Thöl
<lb/>a.a.O. II. S. 117.'
</p>

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                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Vom -Hrn. Geheimeiirathe W. Brauer in Karlsruhe. 307

<lb/>beim Wechsel nicht der Fall ist, läßt sich nur daraus erklären, daß
<lb/>der Wechsel mehr ist als Beweismittel.

<lb/>Auch wenn man den Wechsel als Literalcontract auffaßt,
<lb/>kommt man zu den gleichen Consequenzen. Wenn der Schuldner
<lb/>zugestehen müßte, oder gegen ihn nachgewiesen würde, daß er die
<lb/>Verbindlichkeit übernommen habe, und daß der Vertrag literis zu
<lb/>Stande gekommen sei, so könnte er sich seiner Verbindlichkeit nicht
<lb/>entziehen. Darum Hilst uns auch hier die Contractstheorie nicht
<lb/>zum Verständniß der Wechselobligation.

<lb/>Geht man freilich davon aus, daß die Wcchselobligation ein
<lb/>schriftlicher Formalact oder Formalcontract sei, dessen eigcnthüm-
<lb/>liche Wirkung gerade darin besteht, daß die Forderung an den
<lb/>Wechsel gebunden ist, und nur durch ihn geltend gemacht werden
<lb/>kann, so widerstreitet der oben von uns aufgestellte Satz der Con- 
<lb/>tractstheorie zwar nicht, aber er ist keine sich mit Nothwendigkeit
<lb/>aus diesem Obersatze entwickelnde Folge, somit für unfern Zweck,
<lb/>das Wesen der Wechselobligation anschaulich zu machen, ohne
<lb/>alle Bedeutung.

<lb/>Der Satz „die Wechselverpflichtung hat nur durch das Pa- 
<lb/>pier rechtliche Geltung" wird von Ladenburg als unrichtig an-
<lb/>gefochten, weil derselbe durch die §§. 66. u. 73. W.-O. widerlegt
<lb/>werde. Wenn man die Regel selbst anerkennen muß, so wird die
<lb/>Wahrheit derselben damit nicht aufgehoben, daß sie einige Aus- 
<lb/>nahmen erleidet, indem das positive Recht, eben weil es die Um- 
<lb/>stände (die Billigkeit) berücksichtigen muß, nirgends unbedingte,
<lb/>d. h. durch keine Ausnahmen beschränkte Regeln aufstellt. Eine
<lb/>nähere Betrachtung der beiden Ausnahmen wird bestätigen, wie
<lb/>wenig dadurch der allgemeine Grundsatz erschüttert wird.

<lb/>Der §. 66. d. W.-O. bestimmt, daß Aussteller und Indossanten
<lb/>verpflichtet sind, Duplikate ihrer Wechselerklärungen zu liefern.
<lb/>Diesen Satz wird man schwerlich gegen die Papiergeldtheorie an- 
<lb/>führen können, weil er eine Vorschrift aufstellt, die aus einem
<lb/>Vertragsverhältniß nicht abgeleitet werden kann. Wer ein Ver-
<lb/>tragöinstrument, also ein Beweismittel, verliert, kann nicht ohne
<lb/>Weiteres den andern Contrahenten nöthigen, ihm eine neue Ur- 
<lb/>kunde auszustellen, auch hat er eine neue Urkunde gar nicht
<lb/>nöthig, wenn sein Mitcontrahent nur überhaupt den Abschluß deS
<lb/>Vertrags zugiebt. Gerade das Gegentheil finden wir beim Wechsel.
<lb/>Weil der Wechsel nur durch und mit dem Papier rechtliche Wir-

<lb/>20»
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0318.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308 Ueber die Natur der Wechsclobligation.


<lb/>kung hat, kann das Geständniß oder der verweigerte Eid des
<lb/>Ausstellers, können Handelsbücher und Zeugen nicht an die
<lb/>Stelle des verlornen Wechsels treten, und darum hat der Gesetz- 
<lb/>geber — um die strengen Folgen der Papiergeldtheorie, wornach
<lb/>mit dem Wechsel das Recht verloren geht, zu mildern, — die all- 
<lb/>gemeine Pflicht des Ausstellers zur Lieferung oder Nachlieferring
<lb/>der Duplikate aufgestellt.

<lb/>Ebensowenig kann der §.73., welcher dem Eigenthümer eines
<lb/>abhanden gekommenen Wechsels das Recht zu dessen Amortisation
<lb/>giebt, unsere Theorie erschüttern. Wenn wir die Geschichte der
<lb/>Civilproceßgesetzgebung durchblättern, finden wir geradezu, daß
<lb/>das Institut der Amortisation mit dem Erscheinen des Papier- 
<lb/>geldes und der papicrgcldähnlichen Creditpapiere in Aufnahme
<lb/>kam bS) und nur deßhalb zum Bedürfniß wurde. Gerade bei Pa- 
<lb/>pieren, welche ohne die allgemeinen Erfordernisse der Legitimation,
<lb/>gleich dem Gelde, circuliren können, ist eine Amortisationsberech-
<lb/>tigung Bedürfniß, während bei gewöhnlichen Vertragsinstrumen- 
<lb/>ten ein solches nicht vorliegt.

<lb/>Man muß daher zugeben, daß die beiden hier erörterten
<lb/>Modificationen des von mir aufgestellten Grundsatzes die Papier- 
<lb/>geldtheorie nicht erschüttern, sondern unterstützen.

<lb/>§. 8.

<lb/>Den zweiten Satz, den ich aus der Papiergeldthcorie folgere,
<lb/>„die Wechselverpflichtung kann von Jedem in Anspruch genom-
<lb/>„men werden, welcher im Besitze des Papiers ist"^
<lb/>habe ich in meiner Wechselordnung selbst sofort dahin erläutert,
<lb/>daß sie sich in unserer Wechselordnung nur beim Blancogiro in
<lb/>ihrer ganzen Strenge finde, dagegen in den gewöhnlichen Fällen
<lb/>sich darin erkennen lasse, daß keine civilrechtliche Legitimation des
<lb/>Wechselbesitzers, sondern nur eine äußere, formelle Legitimation
<lb/>(die s. g. fortlaufende Giroreihe) verlangt werde. Wenn nun
<lb/>dagegen Ladenburg") bemerkt, „man könne weit richtiger den
</p>
               <p>

                  <lb/>39) Vcrgl.Badische Proc.-O.§.743., Braunschweigische Proc.-O.
<lb/>§.275. Ziff. 5., Hannoversche Proc.-O. §.501. Ziff. 5.

<lb/>40) Stubenrauch in seinen Vorträgen über die neue Wechs.-O.
<lb/>drückt S. 18 diesen Satz so aus: „daß jeder Inhaber eines Wechsels in der
<lb/>Regel ohne weitern Ausweis berechtigt ist, auf Grundlage desselben den wech- 
<lb/>selmäßigen Anspruch geltend zu machen."

<lb/>41) a. a. O. S. 121. 122.
</p>

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                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hr». Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 309


<lb/>Satz aufstellen, daß der Besitz der Wechselurkunde den Inhaber- 
<lb/>in der Regel keineswegs berechtige, die Wechsclsorderung für sich
<lb/>in Anspruch zu nehmen, hierzu vielmehr eine bis auf den Be- 
<lb/>sitzer ununterbrochen fortlaufende Giroreihe nothwendig sei, daß
<lb/>diese Regel jedoch beim Blankoindossament eine Ausnahme er- 
<lb/>leide," so läßt sich der Satz allerdings auch auf diese Weise auf- 
<lb/>stellen, nur kann damit am Grundsätze nichts geändert werden.
<lb/>Denn das Wesentliche meines Satzes ist gerade die Behauptung,
<lb/>daß eine Legitimation, wie sie nach civilrechtlichen Grundsätzen
<lb/>in Vertragsverhältnissen vorkomme, hier nicht erforderlich, diese
<lb/>Legitimation vielmehr eine blos formelle und äußere sei, ein Satz,
<lb/>der in der Wissenschaft nicht mehr bestritten wird^). Wer aus
<lb/>einem zwischen A. und B. abgeschlossenen Vertrage an der Stelle
<lb/>des A. oder B. auftreten will, muß darthun, daß er auf rechts- 
<lb/>gültige Art der Nachfolger des A. oder B. geworden sei; beim
<lb/>Wechsel ist dies aber nicht der Fall, vielmehr macht der durch ein
<lb/>unächtes, oder von einem Unfähigen ausgestelltes Indossament
<lb/>(also blos formell, civilrechtlich aber gar nicht) legitimirte Be- 
<lb/>sitzer des Wechsels das Wechselrecht mit voller Wirkung geltend,
<lb/>und der Acceptant kann ihm die Zahlung nicht weigern, indem er
<lb/>z. B. durch Beanstandung der Aechtheit des Indossaments die
<lb/>Legitimation bestreitet. Diese dingliche Eigenschaft des circu-
<lb/>lationsfähigen Wechsels, welche aus seiner papiergeldlichen Na- 
<lb/>tur sich einfach und natürlich erklärt, läßt sich mit der Contracts-
<lb/>theorie nicht vereinigen, es führt daher letztere Theorie auch in
<lb/>dieser Richtung zu Verwirrungen. Dies zeigt recht deutlich La- 
<lb/>denburg ^), welchen seine Vertragstheorie und seine Befangen- 
<lb/>heit in französischen Ansichten zu der dem Geiste und Wortlaute
<lb/>unserer Wechselordnung widersprechenden") Behauptung verlei- 
<lb/>tet, der Acceptant sei zwar nicht verpflichtet, wohl aber berech- 
<lb/>tigt, die Aechtheit der Indossamente zu prüfen^).

<lb/>Ebensowenig kann der §. 74. W.-O., welcher eine Vindi-
<lb/>cation des Wechsels gegen den Besitzer in mala fide zuläßt, mit
</p>
               <p>

                  <lb/>42) Liebe a. a.O. S. 132.1%.

<lb/>43) a. n. O. S. 125.

<lb/>44) Vergl. Liebe a.a. O. S. 132., Jolly im Archiv für d. Wechs.-N.
<lb/>Bd. II. S. 103 u. fv so wie Fussel ebend. Vd. II. S. 257 u. f.

<lb/>45) Ladenburg a. a.O. S. 125. 126.
</p>

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               <p>

                  <lb/>310 Ueber die Natur der Wechselobligation.


<lb/>Ladenburg4G) gegen die von uns ausgestellte Regel angeführt
<lb/>werden, weil ein so beschränktes Vindicationsrecht auch beim Pa- 
<lb/>pier au porteur und Papiergeld vorkommt, und gerade diese
<lb/>eigenthümliche Modification des allgemeinen Vindicationsrechts
<lb/>wesentlich auf der papiergeldlichen Natur der Urkunde beruht.

<lb/>8- 9.

<lb/>Meine dritte Folgerung aus der Papiergeldtheorie lautet:
<lb/>„Der Inhaber des Wechsels leitet sein Recht nicht aus dem
<lb/>„Rechte dessen ab, von welchem er den Wechsel erhielt, er ist
<lb/>„eben durch den Wechsel der unmittelbar Berechtigte. Da-
<lb/>„her kann dem Inhaber keine Einrede entgegengehalten wer- 
<lb/>den,, welche aus Rechtsbeziehungen hergeleitet wird, in wel- 
<lb/>ken der Vormann des Inhabers zu dem Verpflichteten stand."
<lb/>Damit stimmt Stubenrauch47) im Wesentlichen überein, wenn
<lb/>er sagt: '„der Inhaber leitet seine Ansprüche nicht blos aus dem
<lb/>Rechte seiner Vormänner ab, sondern er tritt durch den Besitz des
<lb/>Wechsels in ein directes Verhältniß zu den Wechselschuldnern.
<lb/>Daraus ist allein die wichtige Folgerung deducirbar, welche
<lb/>Art. 82. festsetzt, daß nämlich der Inhaber des Wechsels sich keine
<lb/>Einwendungen gefallen zit lassen braucht, welche seinem Vor- 
<lb/>manne von dem Wechselschuldner entgegengestellt werden könnten—
<lb/>ein Grundsatz, der bei gewöhnlichen civilrechtlichen Ver- 
<lb/>pflichtungen nicht gilt."

<lb/>Der oben ausgestellte Satz ist so klar in der Wechselordnung
<lb/>ausgesprochen, daß ihn auch Ladenburg direct nicht anzufechten
<lb/>wagt, er bestreitet ihn nur indirect, indem er läugnet, daß der- 
<lb/>selbe der Papiergeldtheorie entfließe. Nach ihm^) hat das In- 
<lb/>dossament die gleiche Wirkung wie die Cession, oder ist vielmehr
<lb/>eine eigenthümliche Art derselben, welche außer der allgemeinen
<lb/>Wirkung des Rechtsübertragö noch einige, in der Wechselord- 
<lb/>nung ausgedrückte besondere Folgen habe. Der Cedent über- 
<lb/>nehme in der Cession zugleich die Garantie, wie dies auch ander- 
<lb/>wärts vorkomme, und auch in andern Verträgen könnten die
<lb/>Parteien darüber Übereinkommen, daß der Cedent in gleicher
</p>
               <p>

                  <lb/>46) a. a.O. S. 113 u.f.

<lb/>47) a. a. O. S. 19.

<lb/>48) a. a.O. S.133u.f.
</p>

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                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrii. Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 311

<lb/>Weise und unter den nämlichen Voraussetzungen, wie der In- 
<lb/>dossant eines Wechsels, zu hasten habe.

<lb/>Ich muß gestehen, diese Widerlegung hat etwas Auffallendes.
<lb/>Recht gern gebe ich zu, daß manche Eigenthümlichkcit der Wech- 
<lb/>selobligation durch besondere Ueb'ereinkunft der Parteien
<lb/>auch auf andere Rechtsgeschäfte übertragen werden könne, aber
<lb/>damit ist noch nicht die Frage beantwortet, wie es komme, daß
<lb/>bei der Wechselobligation diese Eigenthümlichkcit — welche in
<lb/>keinem Vertrage vorkommt—als ein naturale, und, in gewissem
<lb/>Sinne, als ein essentiale negotii erscheint. Ich gebe ferner zu,
<lb/>daß man zuletzt mit dem Satze, „der Wechselvertrag ist ein be- 
<lb/>sonderer Vertrag, auf welchen die allgemeinen Lehren des Ver-
<lb/>tragsrechtcs nicht anwendbar sind, und welcher gerade nur die
<lb/>besondern Wirkungen hat, welche ihm das Gesetz beilegt", die
<lb/>Vcrtragstheorie unanfechtbar machen kann, aber damit wird, wie
<lb/>schon öfters bemerkt, nichts Ersprießliches für das Verständniß
<lb/>der Sache gewonnen. Wenn ich eine Vertragsthcorie aufstellc,
<lb/>so thue ich cs — darauf kann nicht oft genug aufmerksam gemacht
<lb/>werden — vernünftiger Weise nur in der Absicht, um aus dem
<lb/>gewonnenen Principe fruchtbringende Consequenzen abzulcitcn;
<lb/>weil aber die Vertragstheorie keine solche Consequenzen zuläßt,
<lb/>muß sie verworfen werden, und ein arideres fruchtbareres Princip
<lb/>aufgestellt werden. Aus der Papiergeldtheorie läßt sich aber die
<lb/>Eigenthümlichkeit der Vorschrift des §. 82. W.-O. klar entwickeln.
<lb/>Darum ist unsere Theorie auch im Hinblick auf diesen 8- gerecht- 
<lb/>fertigt.

<lb/>8- 10.

<lb/>Als eine vierte Folgerung aus der Papiergeldtheorie habe
<lb/>ich den Satz aufgestellt:

<lb/>„Wer eine und dieselbe Wechselerklärung mehrfach ausfer-
<lb/>„tigt, wird aus jeder derselben verpflichtet, wenn er auch cr-
<lb/>„weislich nur eine Verpflichtung übernehmen wollte. Diese
<lb/>„mehrfache Verpflichtung ist bald alternativ, d. h. die Lei-
<lb/>„stung an einen Inhaber tilgt die ganze Verbindlichkeit, bald
<lb/>„cumulativ, d.h. die Leistung muß jedem Inhaber gegenüber
<lb/>„wiederholt werden. In allen Fällen aber ist die Verpflich-
<lb/>„tung eine mehrfache, d. h. sie ist an sich jedem Inhaber
<lb/>„einer solchen Erklärung gegenüber begründet."
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0322.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312 Ueber die Natur der Wechsclobligation.


<lb/>Auch diese Folgerung wird von Ladenburg als unwahr zurück- 
<lb/>gewiesen, indem derselbe behauptet^), „es stehe fest, daß mehrere
<lb/>Exemplare eines und desselben Wechsels nur eine einzige Ver- 
<lb/>bindlichkeit erzeugen, daß aber eine mehrfache Verbindlichkeit durch
<lb/>dieselbe nur dann begründet werde, wenn entweder ein Betrug
<lb/>oder ein Versehen dabei unterlaufen ist." Aber damit kann meine
<lb/>Behauptung nicht abgefcrtigt werden. Denn einmal ist der Ac- 
<lb/>ceptant, welcher ein und dieselbe Wechselerklärung auf mehrere
<lb/>Exemplare ein und desselben Wechsels abgiebt, gegen feine Ab- 
<lb/>sicht und die allgemeinen Lehren des Verrragsrechts „qui dis iclern
<lb/>promittit, is eo jure amplius quam semel non tenetur“60)
<lb/>aus jedem Exemplar seines Accepts, also mehrfach verpflichtet,
<lb/>wie §. 67. Ziff. 2. d. W.-O. klar ausspricht. Diese Rechtsfolge ist
<lb/>mit der Vertragstheorie so schlechthin unvereinbar, daß Thöl^)
<lb/>erklärt: „Dieser Rechtssatz hat eine nicht wegzuläugncnde Han- 
<lb/>delsusance für sich; construirt kann er nicht werden."

<lb/>Aber auch der allgemeine Satz, daß jedes Exemplar des
<lb/>mehrfach ausgestellten Wechsels als ein selbständiger Wechsel er- 
<lb/>scheint, auf welchen hin unbedenklich Zahlung geleistet werden
<lb/>kann, und geleistet werden muß, wenn derselbe vom Remittenten
<lb/>selbst oder einem durch eine blos formell zusammenhängende Giro-
<lb/>reihe legitimirten Inhaber präsentirt wird, so daß also der Fall
<lb/>nicht selten ist, daß gerade der die Zahlung erhält, welcher nach
<lb/>civilistischen Grundsätzen nicht legitimirt ist, und der civilrecht-
<lb/>lich Lcgitimirte leer ausgeht, nicht minder der Fall Vorkommen
<lb/>kann, daß zwei Indossanten, welche verschiedene Exemplare eines
<lb/>und desselben Wechsels selbst bona kiäe weiter girirt haben,
<lb/>neben einander verpflichtet sind, also der Wechselwcrth zweimal
<lb/>gezahlt werden muß, wie dies alles der.§. 67. d. W.-O. außer
<lb/>Zweifel stellt, ist aus dem Vertragsrechte nicht erklärbar. Wenn
<lb/>nämlich die Wechsclerklärung nur als Urkunde über einen ab- 
<lb/>geschlossenen Vertrag erscheint, so kann daraus unter allen Um- 
<lb/>ständen nur eine einfache Obligation entstehen, und der Fall nicht
<lb/>Vorkommen, daß mit Rechtswirkung zweimal gezahlt werden
<lb/>muß. Auch kann der Fall nicht Vorkommen, daß, wenn die ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>49) a. a.O. S. 139.

<lb/>50) fr. 18. D. de V. O.

<lb/>51) g. a, O. II. S. 464,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0323.tif"
                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>Vom -Hrn. Gchcimciirathc W. Brauer in Karlsruhe. 313


<lb/>schiedenen Exemplare der Urkunde in verschiedenen Händen sind,
<lb/>alternativ mit gleicher Rechtswirkung an den einen oder an- 
<lb/>dern Besitzer eines solchen Exemplars gezahlt werden darf und
<lb/>muß, vielmehr müßte jedesmal zuerst nachgewiesen werden, wel- 
<lb/>cher der Besitzer der wahrhaft Berechtigte ist, und wenn er an
<lb/>den nicht genügend Legitimirten gezahlt würde, so könnte diesem
<lb/>das indebite Erhaltene wieder abgcfordcrt werden.

<lb/>Hiernach ist erwiesen, daß die cumulativ oder alternativ
<lb/>mehrfache Obligation, welche aus Wechsclduplikaten entsteht, aus
<lb/>einem Bertragsverhältnisse nicht „construirt" werden kann, und
<lb/>der von uns ausgestellte Satz eine Folge der papiergcldlichen Na- 
<lb/>tur des Wechsels ist.

<lb/>§. 11.

<lb/>Endlich die merkwürdige, und für unsere Theorie entschei- 
<lb/>dende Folge:

<lb/>„daß es nicht in der Willkühr des Gebers einer Wechsclcrklä-
<lb/>„rung liegt, die rechtlichen Folgen derselben zu bestimmen",
<lb/>glaubt Ladenburg 53) damit widerlegen zu können, daß er darauf
<lb/>hinweist, „auch bei andern Verträgen seien „gewisse Folgen" der- 
<lb/>selben vom.Gesetze unabänderlich festgesetzt, und der Willkühr der
<lb/>Parteien entzogen, z. B. hinsichtlich der Größe der erlaubten Zin- 
<lb/>sen, der Bcstinlmung des Kaufpreises u. dergl., während auf der
<lb/>andern Seite der Geber der Wechselerklärung die Befugniß habe,
<lb/>gar mancherlei Clauscln im Gesetze aufzunehmen, wie ich solche
<lb/>selbst in Note 55. der Einleitung zu meiner Wechselordnung auf- 
<lb/>gezählt habe." Eine solche Widerlegung gleitet freilich leicht über
<lb/>eine der schwierigsten und eingreifendsten Lehren unseres Wcchsel-
<lb/>rechts hinweg. Bei Verträgen steht es im Allgemeinen den Parteien
<lb/>frei, welche Rechtsfolgen sie der Uebereinkunst geben wollen, das
<lb/>Gesetz bestimmt dieselben nur insoweit, als die Parteien nichts Spe- 
<lb/>zielles darüber vereinbart haben. Mag auch das Gesetz einige Bestim- 
<lb/>mungen aus öffentlich-rechtlichen Gründen als illicitae oder turpes
<lb/>ausschließcn, immerhin bleibt der Grundsatz, daß alle Clauscln er- 
<lb/>laubt sind, welche das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet. Gerade
<lb/>der umgekehrte Satz wird von unserm Gesetze aufgestellt, und
<lb/>cs mußte ihn aufstellen, wenn cs den Wechsel als ein circulations-
<lb/>sähigeö Papier, als kaufmännisches Papiergeld behandeln wollte.
</p>
               <p>

                  <lb/>82) a. a. O. S. 141.142.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0324.tif"
                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314 Ucfcev die Natur der Wechselobligatiou.

<lb/>Nach unferm Gesetze dürfen die Parteien die rechtlichen Fol- 
<lb/>gen der Wechselerklärung gar nicht ändern, wenn das Gesetz
<lb/>nicht hierzu die spezielle Ermächtigung giebt. Wenn man
<lb/>diesen Grundsatz mit Ladenburg läugnet, so gewinnt bald unser
<lb/>Wechselrecht eine ganz andere Gestalt, es werden die französischen
<lb/>Ideen und Folgerungen aus dem s. g. Wechselvertrage dasselbe
<lb/>durchdringen und überwuchern, und das Bemühen des Gesetz- 
<lb/>gebers, den Wechsel in seiner Reinheit und eigenthümlichen (pa- 
<lb/>piergeldlichen) Natur zu erhalten, wird ein vergebliches gewesen
<lb/>sein. Welche bedenkliche Consequenzen aber diese französische Auf- 
<lb/>fassungsweise für unser deutsches Wechselrecht haben muß, das
<lb/>wird Jeder einsehen, der die von uns angeführte Ladenburg'sche
<lb/>Abhandlung mit Aufmerksamkeit durchliest.

<lb/>§. 12.

<lb/>Obwohl ich in den voranstehenden Paragraphen die Folgen,
<lb/>welche ich aus der Papiergeldtheorie abgeleitet habe, wider die
<lb/>gegen solche gemachte Angriffe vcrtheidigt habe, lege ich doch
<lb/>keinen besonder» Werth darauf, ob man sie, in der von mir ge- 
<lb/>wählten Form, als kurz und abstract zusammcngefaßte Principien,
<lb/>gelten lassen will, oder ob man die mildere, populäre Form, wie
<lb/>sie Stubenrauch53) gewählt hat, vorzieht. In welcher Aus- 
<lb/>dehnung und unter welchen Modificationen ich dieselben aner- 
<lb/>kenne, habe ich in meiner Wechselordnung^) ausgeführt, und
<lb/>hier nur näher erläutert. Im Ergebniß komme ich mit Stuben- 
<lb/>rauch und allen denen überein, welche, die Vertragstheorie fallen
<lb/>lassen.

<lb/>Mich trieb nicht schriftstellerische Eitelkeit, noch der anmaß-
<lb/>liche Dünkel, allein den Weg zur Wahrheit zu wandeln, zu die- 
<lb/>ser Ausführung, sondern das Bestreben, zur Aufhellung der
<lb/>obersten Grundsätze unserer deutschen Wechselordnung beizutra- 
<lb/>gen, und namentlich vor dem Versuche zu warnen, die franzö- 
<lb/>sischen Theorien, welche aus unser deutsches System — wie die
<lb/>Franzosen selbst anerkennen — nicht passen, in unser vaterländi- 
<lb/>sches Gesetz einzuschwärzen. Man kann die hohen Verdienste
<lb/>eines No uguier, Broich er und Grimm, und anderer Koryphäen
<lb/>des Wechselrechts für die Erläuterung des französischen Rechts
</p>
               <p>

                  <lb/>53) a. a.O. S. 17 — 21.

<lb/>54) @.20 — 23.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0325.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 315


<lb/>in ihrem vollen Umfange anerkennen, ohne sie deshalb für die Er- 
<lb/>klärung unsers, auf einer wesentlich verschiedenen Grundlage be- 
<lb/>ruhenden deutschen Gesetzes als Autoritäten anzuerkennen.

<lb/>Eine Vereinigung der in Deutschland am meisten verbrei- 
<lb/>teten Ansichten über das Wesen der Wechselobligation scheint mir
<lb/>dagegen möglich, — und in der Darlegung dieser Möglichkeit
<lb/>sollte der Schwerpunkt dieser Abhandlung liegen — indem man
<lb/>zugeben muß, daß die Theorien, welche im Wechsel

<lb/>I. ein schriftliches, abstractes Schuldbckenntniß (Summen- 
<lb/>versprechen), oder

<lb/>II. einen einseitigen, schriftlichen Formalact, oder

<lb/>III. ein kaufmännisches Papiergeld

<lb/>erblicken, im Wesentlichen von derselben Grundlage ausgchcn,
<lb/>und daher unter einander und mit dem Gesetze auch in den mei- 
<lb/>sten Consequenzen übereinstimmen. Dabei kann cs sich dann nur
<lb/>darum fragen, welches dieser Systeme löst seine Aufgabe am voll- 
<lb/>ständigsten, klarsten und anschaulichsten?

<lb/>Anderseits soll durch diese Ausführung näher vor die Augen
<lb/>gebracht werden, wie bedenklich es ist, die Wechselerklärung aus
<lb/>einem Vertragsverhältniß zu erläutern, indem die Anlehnung an
<lb/>bestimmte Verträge des römischen Rechts, z. B. Ladenburg's
<lb/>Theorie von der Erhebungsvollmacht, geradezu unrichtig er- 
<lb/>scheint, und die Aufstellung eines selbständigen, in allen seinen
<lb/>Eigenschaften mit dem gewöhnlichen Vertragsrechte nicht überein- 
<lb/>stimmenden Formalcontracts, wie dies Bluntschli thut, nicht
<lb/>zum Lichte, sondern höchstens zu einem Jrrlichte führt.

<lb/>Und in diesem meinem Bestreben hat mich Bluntschli's
<lb/>hartes Wort^), daß die von Einert und mir vcrthcidigte An- 
<lb/>sicht „vulgär" sei, weder irre gemacht, noch'verletzt, indem ich
<lb/>die Jurisprudenz nicht als eine räthselhafte, nur dem tiefen Den- 
<lb/>ker erklärbare cabbalistische Formel, sondern als einen lebendigen,
<lb/>aus dem Leben hervorgegangenen und mit demselben verwachsenen
<lb/>Stoff betrachte, bei dessen Behandlung der mir den Vorzug zu
<lb/>verdienen scheint, der sich „vulgär", d. h. für jeden Gebildeten
<lb/>verständlich ausdrückt, und das odi profanum vulgus et arceo
<lb/>nicht zur Devise macht.
</p>
               <p>

                  <lb/>55) a. a. O. S. 8.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0326.tif"
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                  <title level="a" type="main">Die Augsburger Acceptationsfrist</title>
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               <byline>
                  <docAuthor ana="Brauer, W.">Vom Hrn. Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>XV.

<lb/>Die Augsburger Acceptatiousfrist.

<lb/>Vom -Hcrrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe.

<lb/>Bald nachdem Baiern die allgemeine Wechselordnung an- 
<lb/>genommen hatte, erließ der Handelsstand von Augsburg, um die
<lb/>bisher auf diesem Platze gesetzlich eingeführte vierzehntägige Ac-
<lb/>ceptationSfrist im Wege der Vereinbarung aufrecht zu erhalten,
<lb/>ein Circular, worin dessen Geschäftsfreunde aufgcfordert wurden,
<lb/>den Wechseln auf Augsburg die Formel beizufügen:

<lb/>„Gegen diesen 14 Tage vor Verfall acceptablen Wechsel re."
<lb/>Diese gesetzwidrige Clausel wurde bereits durch Heß in diesem
<lb/>Archiv Bd. I. S. 400 f. als unstatthaft dargestellt, und man
<lb/>durfte daher hoffen, daß dieser Eingriff des Augsburger Handels- 
<lb/>standes in das Gesetz keinen Erfolg haben würde.

<lb/>Später trat aber Bluntschli in seinem Commentar zur all- 
<lb/>gemeinen Wechselordnung S. 53 mit der Behauptung auf, die
<lb/>Augsburger AcceptationSclausel sei allerdings ohne Rücksicht auf
<lb/>die Ansicht der Wechselconferenz statthaft, denn sie verstoße nicht
<lb/>gegen die sonstige Natur der Strenge des Wechselrechts, sie
<lb/>müsse ebensogut erlaubt sein, als die Clausel, „ohne Gewähr",
<lb/>durch welche man den ganzen Regreß wegbcdingen dürfe, auch
<lb/>habe der Referent über daö Wcchselgesetz im Ausschüsse der König- 
<lb/>lich Bairischen Reichsräthe, Oberconsistorialrath v. Arnold, die- 
<lb/>selbe für zulässig erklärt. Ich habe gegen diese Ansicht in der
<lb/>kritischenZeitschrift für die gcsammteRcchtswisscnschaft
<lb/>Bd. I. S. 231 gelegentlich einer Rcccnsion dieses Buchs und in
<lb/>diesem Archive Bd. III. S. 172 protcstirt, gleichwohl hat aber
<lb/>die Ansicht dieses Schriftstellers in seinem Vaterland'c bereits den
<lb/>beklagenöwcrthen Erfolg gehabt, daß das AppellationSgericht zu
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0327.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Augsburger Acceptationsfrist.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>Aschaffenburg derselben in einem Falle, welcher in zweiter Instanz
<lb/>zu seiner Entscheidung gelangt war, bcitrat, so daß die Frank- 
<lb/>furter Handelskammer unter dem 2i&gt;. März d. I. eine Warnung
<lb/>ergehen ließ.

<lb/>Für die richtige Ansicht hat sich inzwischen bereits ein Mit- 
<lb/>glied der Leipziger Wcchselconferenz, der ObertribunalSdirector
<lb/>v. Hofacker, in Nr. 41. der handelspolitischen Beilage zur
<lb/>Frankfurter Postzeitung Nr. 115. d. I. 1853 entschieden
<lb/>ausgesprochen; im Interesse der Sache möge es mir gestattet sein,
<lb/>mich gleichfalls öffentlich über diese wichtige Frage zu äußern.

<lb/>Die Wechselconfcrenz verwarf, wie Heß und Ho sack er be- 
<lb/>reits ausgcführt haben, in ihrer 8. Sitzung (Conf.-Protocolle
<lb/>S. 37), nachdem sie sich für den prompten Accept erklärt, und
<lb/>die Beibehaltung der vierzehntägigcn Acceptationsfrist für Augs- 
<lb/>burg ausdrücklich verweigert hatte, auch den eventuellen Vorschlag,
<lb/>diese Acceptationsfrist als besondere Wechsclclauscl dadurch zuzu- 
<lb/>lassen, daß dem §. 18. (welcher vom prompten Accept handelt)
<lb/>der Zusatz gegeben werde: „in Ermangelung gegentheiliger im
<lb/>Wechsel ausgedrücktcr Verabredung." Dabei wurde namentlich
<lb/>hcrvorgehoben, daß ein solcher Vorbehalt noch bedenklicher er- 
<lb/>scheine, als die ausnahmsweise Aufrcchthaltung der Augsburger
<lb/>Acceptationsart. Wenn Bluntschli ans dem Geiste der Wechsel- 
<lb/>ordnung diese Clausel, „welche nur die Anwendung des Sicher-
<lb/>heitsregrcffeö aufschiebt", darum für statthaft hält, „weil man
<lb/>durch die Clausel „ohne Gewähr" den ganzen Regreß wegbedin- 
<lb/>gen dürfe", so verliert sein Argument alle Bedeutung, wenn man
<lb/>erwägt, daß die Clausel „ohne Gewähr" im §. 14. ausdrück- 
<lb/>lich zugelassen, dagegen von dcr Conferenz anerkannt wurde, daß
<lb/>alle nicht im Gesetz ausdrücklich zugelasscncn Clauscln unstatt- 
<lb/>haft seien (Confer.-Protoc. S. 62.). Wie wollte man auch
<lb/>sonst die Entschiedenheit erklären, womit die Confcrcnz eben we- 
<lb/>gen ihrer Nichtacccptabilität die gezogenen Anweisungen zurück-
<lb/>wieö, wenn sie z. B. die Wechsclclausel für erlaubt gehalten hätte:
<lb/>„Gegen diesen nicht acceptablen Wechsel zahlen Sie rc."? Sonach
<lb/>kann cs sich nur noch fragen —und gerade diese Frage wurde bis- 
<lb/>her noch nicht erörtert — ob nicht für Baiern eine Ausnahme
<lb/>stattfinde, indem der dortige Gesetzgeber die Wechselordnung in
<lb/>dieser Beziehung modificirt habe? Für eine solche Modifikation
<lb/>kann aber nichts angeführt werden, als der offenbar ganz uncr-
</p>

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                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318 Die Augsb. Acccptationsfrist. Vom Hrn. Geh.R. W. Brauer rc.

<lb/>hebliche Umstand, daß Reichsrath v. Arnold, als Referent der
<lb/>ersten Kammer über das Wechselgesetz, diese Clausel für zulässig
<lb/>hielt. Daß aber die Baierische Regierung, bei Vorlage der
<lb/>Wechselordnung an ihre Kammern, von der richtigen Auffassung
<lb/>unserer Frage ausging, erhellt ganz klar daraus, daß sie zugleich
<lb/>ein Gesetz über kaufmännische Anweisungen vorlegte, und in den
<lb/>Motiven zu demselben — welche Bluntschli a. a. O. S. 145
<lb/>selbst abgedruckt hat — wörtlich über die Anweisungen erklärt:
<lb/>„Sie dienen ins Besondere dazu, diejenigen Erleichterungen und
<lb/>Bequemlichkeiten, welche dem Augsburger Wechselverkehr
<lb/>durch Einführung der prompten Annahme für die Zu- 
<lb/>kunft entzogen sind, zu ersetzen." Ist also die Augsburger
<lb/>Acceptationsclausel nach der Wechselordnung nicht zulässig, und
<lb/>legte die Königlich Bairische Negierung die Wechselordnung mit
<lb/>dem Bewußtsein und unter ausdrücklicher Anerkennung dieser Un- 
<lb/>zulässigkeit ihren Ständen vor, so gilt dieser Grundsatz auch Ln
<lb/>Baiern, weil die Kammern keinen entgegengesetzten ausgestellt
<lb/>und durchgesetzt haben, ohne daß auf die abweichende Ansicht eines
<lb/>einzelnen Kammermitgliedes etwas ankommen kann.

<lb/>Wenn aber das Königlich Bairische Wechselgericht erster In- 
<lb/>stanz zu Schweinfurt, obwohl es die Augsburger Acceptations- 
<lb/>clausel für ungesetzlich erklärt, hinzufügt, „daß die Urkunde hier- 
<lb/>durch ihre Eigenschaft als Wechsel verloren habe", und Hofacker
<lb/>a. a. O. dieser Ansicht beitritt, so muß ich dieser Auffassung ent- 
<lb/>schieden widersprechen, indem derartige unzulässige Clauseln nach
<lb/>der ausdrücklich erklärten Ansicht der Wcchselconferenz (Conf.-
<lb/>Prot. S. 62) als nicht geschrieben zu betrachten sind, keines- 
<lb/>wegs aber die Wechselerklärung als solche annulliren.
</p>

            </div>
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                n="319"
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                 n="XVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Befugniß eines Wechselschuldners, den Betrag eines in Hamburg zahlbaren Courantwechsels in Schillingen zu bezahlen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Trummer, C.">Vom Hrn. Dr. C. Trummer in Wiesbaden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>XVI

<lb/>Ueber die Befugniß des Wechselschuldners, den Be- 
<lb/>trag eines in Hamburg zahlbaren Courantwcchsels
<lb/>in Schillingen zu bezahlen.

<lb/>Von Herr» Lr. C. Trümmer in Wiesbaden.

<lb/>Der Rechtssall, welcher den zu erzählenden Proccß U. und
<lb/>C. -r- G. veranlaßte, und vor Kurzem in Hamburg vorgekommen
<lb/>ist, betraf einen eigenen (trockenen) Platzwechsel, welcher auf
<lb/>Courant Mark 546, 11 Schillinge lautete. Der Acceptant bot
<lb/>die Zahlung zur Verfallzeit in Schillingen gehörig an; allein
<lb/>die Inhaber meinten, sich mit diesem Anerbieten nicht begnügen
<lb/>zu können, und wurden deshalb klagbar.

<lb/>Der einfache Fall kann auch bei von auswärts gezogenen
<lb/>Wechseln Vorkommen, wo cs nicht außer dem Gebiet der Mög- 
<lb/>lichkeit liegt, daß'mit Interventionen oder Ncgreßverhältnissen
<lb/>besondere Verwickelungen hinzutreten. Die Entscheidung des
<lb/>Falles ist somit von Erheblichkeit, da die Allgemeine Deutsche
<lb/>Wechselordnung kein Material dazu an die Hand gicbt. Zum
<lb/>näheren Verständniß desselben muß Folgendes bemerkt werden.
<lb/>Die Schillingsstücke, in welchen der Acceptant zahlen wollte, cir-
<lb/>culiren in Hamburg eben sowohl einzeln wie auch in verschlossenen
<lb/>Papierpacketen von zehn Thalern (480 Schillingstücken), und es
<lb/>kommen im täglichen Verkehr, wiewohl neuerdings seltener als
<lb/>früher, halbe und Viertelstücke (s. g. Scchslinge und Dreilinge)
<lb/>vor. Diese Münzen sind Silbergeld; die Schillingsstücke werden
<lb/>theils in Hamburg selbst, theils aber auch in Mecklenburgischen
<lb/>Lübischen und Holsteinischen Münzstätten ausgeprägt. Der Be- 
<lb/>richterstatter befindet sich bei seiner gegenwärtigen Entfernung
</p>
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                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>320 lieber die Bcfugniß des Wechselschuldners, re.

<lb/>von diesen Gegenden außer Stande, eine zuverlässige Auskunst
<lb/>über die Verhältnisse des Billon zu geben, welche von diesen ver- 
<lb/>schiedenen Münzstätten beobachtet werden. Allein cs ist nicht un- 
<lb/>bekannt, daß, um von der Hamburger Münzbehörde Schillings- 
<lb/>stücke einzuwechseln, ein Hamburger Zwei-Markstück, also nach
<lb/>dem Courswerth der höchste Preis, sür 32 Schillingstückc gezahlt
<lb/>werden muß. In dem Sinne eines bloßen Zeichengeldcs und
<lb/>lediglich als Scheidemünze in dem Gegensatz gegen Courantgeld,
<lb/>so daß Courant und Scheidemünze einander entgegengesetzt sind
<lb/>(von Savigny, Obligationenrecht 1. 415.), lassen sich die Schil- 
<lb/>lingsstücke hiernach wohl auch ihrem Metallwerthe nach recht- 
<lb/>lich nicht betrachten. Man kann höchstens ihnen eine gemischte,
<lb/>eine Doppel-Natur rechtlich einräumen, indem sie ebensogut als
<lb/>Courant wie als Scheidemünze gebraucht zu werden bestimmt
<lb/>sind.

<lb/>Ebensowenig verändert der Courswerth diese rechtliche
<lb/>Auffassung. Insgemein wird in den offiziell alle Dienstag und
<lb/>Freitag an der Hamburger Börse publicirten Geld-Coursen nur
<lb/>für die Ein- und Zwei-Markstücke das Hamburger Courant
<lb/>gegen Bancogeld zu 22% ziemlich regelmäßig notirt, während
<lb/>dasselbe Hamburger Courant sür Vier- und Acht-Schillingstücke
<lb/>zwischen 25% und 25%, Dänisches eigentlich so genanntes
<lb/>grob Courant und seit einigen Jahren Preußische Thalerstücke,
<lb/>sowie Schillingstücke, in der Regel fast ohne erheblichen Unter- 
<lb/>schied, zwischen 27 und 27% courfiren, so daß insgemein Schil- 
<lb/>lingstücke gegen Dänisches s. g. grob Courant um eine Kleinigkeit
<lb/>schlechter dem Courswerthe nach auskommen. Diese Geldverhält- 
<lb/>nisse, deren Charakterisirung als eine blos ungefähre sür das Be-
<lb/>dürfniß der vorliegenden Darstellung genügen wird, sind im Aus- 
<lb/>lande hinreichend bekannt, und so kann dem obigen Rechtsfall
<lb/>allerdings die allgemeine Wichtigkeit nicht abgesprochen werden.

<lb/>Die verschiedenen Instanzen entschieden ihn folgendermaaßen:
<lb/>Die zweite Kammer des Hamburgischen Handelsgerichts, bei wel- 
<lb/>cher die Inhaber des fraglichen Courant-Wechselö ihre Wechsel- 
<lb/>klage erhoben, erkannte:

<lb/>Da der vorliegende Wechsel weder auf Hamburger Courant,
<lb/>noch auf Dänisch grob Courant, noch auf Preußische Thaler
<lb/>zu 40 ß, sondern lediglich auf Courant lautet; es aber ohne
<lb/>Frage die Sache des Ausstellers gewesen sein würde, falls
</p>

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                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>Von '6nt. Dr. C. Trümmer in Wiesbaden. 321

<lb/>er die Zahlung in einer der genannten Gcldsortcn geleistet
<lb/>wissen wollte,, eine desfallsige Bemerkung in den Wechsel auf- 
<lb/>zunehmen,

<lb/>daß den Klägern über das Erbieten des Beklagten, den
<lb/>eingeklagten Wechselbetrag von CW^546, 11/?. in Schil- 
<lb/>lingen oder in Banco zum Durchschnitts-Schillings-CourS
<lb/>bezahlen zu wollen, Acte zu ertheilcn, die Proceßkostcn
<lb/>aber zu compensircn seien.

<lb/>In der zweiten Instanz erfolgte von der ersten Kammer des
<lb/>Handelsgerichts am 14. October 1852 eine Reformatori« dahin:
<lb/>Da zwar bei einzelnen Artikeln im hiesigen Handelsverkehr
<lb/>usanzmäßig in Schillingen gezahlt werden darf; der Beklagte
<lb/>aber nicht befugt ist, die Zahlung deS libellirtcn Wechsels in
<lb/>Schillingen zu leisten, vielmehr Letztere im Allgemeinen hier-
<lb/>selbst nur als Scheidemünze gelten können,

<lb/>daß das Erkenntniß der zweiten Kammer vom 9. d. M.,
<lb/>so viel die Sache selbst betrifft, dahin abzuändern, daß
<lb/>Beklagter den libellirtenWechselbetrag von CW^ 546,11 ß.
<lb/>sammt Zinsen vom Klagtage sofort in Hierselbst gangbarer
<lb/>grober Münze den Klägern zu bezahlen schuldig. Es
<lb/>werden auch die Kosten der gegenwärtigen Instanz com-
<lb/>pensirt rc.

<lb/>Die dritte Instanz bestätigte am 30. October dieö Erkcnnt-
<lb/>niß unter Verurtheilung des Beklagten in die Kosten dieser
<lb/>Instanz.

<lb/>Durch dieses einzelne Präjudicat scheint die Entscheidung
<lb/>der obwaltenden Zweifel für die Zukunft keineswegs fcstgestcll
<lb/>zu sein. Im Gegentheil müssen die unbefriedigende Formulirung
<lb/>des Erkenntnisses der zweiten Instanz und die Bestätigung dieses
<lb/>Erkenntnisses ohne irgend einen Zusatz und unter Verurtheilung
<lb/>des Beklagten in die Jnstanzkosten, im Interesse der Wissenschaft
<lb/>und des Publikums recht sehr bedauernswerth erachtet werden.

<lb/>Es wird in den Motiven, welche nach der richtigen Theorie
<lb/>als bei den zuletzt ergangenen Erkenntnissen gemeinschaftlich an- 
<lb/>gesehen werden müssen, als eigentlicher Grund des Dccisumö
<lb/>mit großer Bestimmtheit der Satz ausgesprochen, daß „int All- 
<lb/>gemeinen zu Hamburg Schillinge nur als Scheidemünze gelten
<lb/>können." Doch vermißt man trotz dieser Bcstimmtheit die wei- 
<lb/>tere Motivirung davon, warum es in Hamburg nicht möglich
<lb/>Archiv f. W.-R. Ul. 21
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0332.tif"
                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322 Uebcr die Befugniß des Wechselschuldners, rc.

<lb/>sein sollte, Schillinge anders zu betrachten, wie als Scheidemünze
<lb/>oder als Zeichengeld. Es wird vielmehr sogar eingeräumt, daß
<lb/>„bei einzelnen Artikeln im Hamburgischen Handelsverkehr
<lb/>usanzmäßig in Schillingen gezahlt werden darf", also sogar
<lb/>eine Usanz, ein Gewohnheitsrecht behauptet, wonach grade auch
<lb/>im Handelsverkehr, also in dem hier zunächst in Betracht kom- 
<lb/>menden Verkehr, Schillinge als Courant, und nicht als Scheide- 
<lb/>münze angesehen werden; cs wird somit davon auögegangcn, daß
<lb/>usanzmäßig den Schillingen eine doppelte Natur beiwohnt, die
<lb/>eines Zeichengeldes und die von Courant, wobei der Umstand
<lb/>unerheblich erscheint, ob diese Natur in einzelnen Fällen hervor- 
<lb/>tritt, oder in wie vielen. Dies Zugeständniß der Doppelnatur
<lb/>trifft zugleich mit den oben bereits erwähnten Thatumständen zu- 
<lb/>sammen, wonach von Schillingen die ausschließliche Natur einer
<lb/>Scheidemünze nicht behauptet werden kann, zumal da der in
<lb/>v. Savigny's Obligationenrecht 1, 417. Anm. p. von Preußen
<lb/>nach dem Jahre 1806 geschilderte anomale Zustand in Hamburg
<lb/>normal vorkommt, und zwar so, daß die s. g. Zehn-Thaler-Tuten
<lb/>für den vollen Nennwerth gelten, und selbst schon von der Stadt-
<lb/>Kämmerei zu Zahlungen verwandt worden sind, ohne daß sic,
<lb/>wo man kein besonderes Mistrauen gegen den Zahler hegt, nach- 
<lb/>gezählt werden.

<lb/>Nun wird freilich hinzugefügt, die Zahlung des libellirten
<lb/>Courant-Wechscls sei , nicht in Schillingen, sondern in zu Ham- 
<lb/>burg gangbarer grober Münze zu leisten, die dritte Instanz ver- 
<lb/>pflichtet den Beklagten dazu sogar unter Verurtheilung desselben
<lb/>in die Jnstanzkosten. Allein man sieht auch hier wieder vergeb- 
<lb/>lich sich nach der Angabe einer weiteren Begründung um, und
<lb/>muß sich daher zu der Frage veranlaßt finden) wenn ein Wech- 
<lb/>sel nicht auf Hamburger Courant, nicht auf Dänisches s. g. gro- 
<lb/>bes Courant, nicht auf Preuß. Thaler zu 40 ß. Courant lau- 
<lb/>tet, sondern lediglich auf Courant, warum alsdann nur „in
<lb/>Hierselbst gangbarer grober Münze" soll gezahlt werden dürfen.
<lb/>Man sollte im Gegentheil meinen, daß, wenn Münzsorten an
<lb/>einem Platze gleich üblich sind, die also bezeichnte Schuld
<lb/>mithin als eine generische anzusehcn ist (vergl. v. Savigny
<lb/>Obligationenrecht 1., 466.), der Schuldner die geringere Sorte
<lb/>zu wählen berechtigt wäre, I. 34. v. äs R. J. (50, 17.) vergl.
<lb/>mit 1. 122. D. de V. S. (50., 16.) und 1. 114. D. de R. J.
</p>

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                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>Von '6nt. Dr. C. Trnmmcr in Wiesbaden. 323

<lb/>Schon deshalb würde die Ansicht der ersten Instanz den Vorzug
<lb/>verdienen.

<lb/>Viel bedenklicher wird aber die allgemeine rechtliche Wirk- 
<lb/>samkeit der in den beiden letzten Instanzen ergangenen Ürtheile,
<lb/>wenn man noch folgende Umstände erwägt:

<lb/>In der Hamburgischen revidirten und verbesserten Wechsel- 
<lb/>ordnung von 1711. (vgl. Klcfeker Samml. Hamb. Gesetze und
<lb/>Verfassungen 6-, 389.) heißt es Art. 44.:

<lb/>Wenn Wechselbriefe auf Courantgcld lauten, so sollen selbe,
<lb/>so lange keine Veränderung in gebigem Laufe vergehet, in
<lb/>itzigem couranten und gangbaren Gclde bezahlet werden; je- 
<lb/>doch ohne Schillinge und geringere Münze. Auch soll eine
<lb/>Quitung auf dem Wechsel, daß die Zahlung geschehen, ge-
<lb/>setzet werden.

<lb/>Diese Bestimmung hatte mit der ganzen Wechselordnung von
<lb/>1711 in Hamburg Gesetzeskraft bis zum 1. Mai 1849, und wurde
<lb/>der Ausdruck „courantes und gangbares Geld" auch auf die erst
<lb/>neuerdings im Hamburgischen Verkehr vorkommenden Preußischen
<lb/>Thalerstücke erstreckt.

<lb/>Die Hamburgische Verordnung vom 5. März 1849 „in
<lb/>Bezug auf die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung in Hamburg" (vergl. die Neue Anderson'sche Samm- 
<lb/>lung der Hamb. Verordnungen seit 1814, Bd. 21. S. 40.) er- 
<lb/>klärt indessen ganz ausnahmslos §. 1.:

<lb/>Daß mit dem 1. Mai 1849, an welchem Tage die Allgemeine
<lb/>Deutsche Wechselordnung (zu Hamburg) Gesetzeskraft erlangt,
<lb/>die Wechselordnung von 1711 außer Wirksamkeit tritt.

<lb/>Die Bestimmung im Art. 44. ist abolirt, und von einer
<lb/>rechtlichen Wirkung dieser Vorschrift über den Zeitpunkt des
<lb/>1. Mai 1849 hinaus kann nicht mehr die Rede sein. Selbst
<lb/>wenn sich Ansichten im Verlauf der Wirksamkeit des alten Ge- 
<lb/>setzes sollten geltend gemacht haben, welche dem Grundsätze des- 
<lb/>selben eine allgemeine Ausdehnung auf andere Rechtsgeschäfte
<lb/>beigelegt hätten, kann dieser Umstand nicht mehr in Betracht kom- 
<lb/>men, und daher jetzt lediglich auf sich beruhen bleiben. Denn es
<lb/>steht fest, daß seit dem 1. Mai 1849 die alte Bestimmung für
<lb/>Wechsel aufgehoben ist.

<lb/>Auch wird es sich schwerlich rechtlich denken lassen, daß seit- 
<lb/>dem eine Usanz sollte aufgekommen sein, durch welche die alte

<lb/>21*
</p>

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                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324 Ueber die Befugmß des Wechselschuldners, re.

<lb/>Vorschrift ihre alte Herrschaft wieder erlangt hätte. Man muß
<lb/>annehmen, daß, als der Art. 44. durch die Verordnung vom
<lb/>5. März 1849 aufgehoben wurde, die Gesetzgebung sich hinrei- 
<lb/>chender Gründe dabei bewußt geworden ist. Eine Usanz mit den
<lb/>rechtlichen Erfordernissen ist mithin kaum denkbar, wonach die
<lb/>Wiederherstellung des Art. 44. für den Verkehr sollte vortheil-
<lb/>hafter oder zweckmäßiger seitdem erachtet worden sein. Man kann
<lb/>hier nicht von einem rations, mm errore introductum im Sinne
<lb/>des Celsus 1.39. D. de legibus (1.,3.) reden, als ob, der neuen
<lb/>Gesetzgebung ungeachtet, vernünftige Gründe, und nicht etwa
<lb/>der Jrrthum von der rechtlichen Fortdauer der alten Vorschrift
<lb/>eine nach der allgemeinen kaufmännischen Ueberzeugung gültige
<lb/>Rechtsregel erzeugt haben könnte, daß zunächst bei Courant-
<lb/>Wechseln Courant und grob Courant gleichbedeutend sein, der
<lb/>Ausdruck Courant aber Schillingsstücke ausschließen sollte.

<lb/>Es ist übrigens überflüssig, diese Vermuthung weiter zu ver- 
<lb/>folgen, da, so wie die fraglichen zwei letzten Urtheile sormulirt
<lb/>sind, mit irgend einer Gewißheit nicht einmal die Existenz eines
<lb/>solchen paradoxen Gewohnheitsrechts darin behauptet wird.

<lb/>Auch für die Zukunft wird vielmehr der Entscheidung der
<lb/>ersten Instanz in dem erzählten Falle mehr rechtlicher Werth bei- 
<lb/>gelegt werden müssen, als den Urtheilen der zweiten und dritten.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0335.tif"
                n="325"
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                 type="article"
                 n="XVII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die trassirt-eigenen Wechsel</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stern, Emanuel">Von Hrn. Emanuel Stern, Buchhalter und Lehrer der Handelswissenschaften in Gießen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>XVII.
</p>
               <p>

                  <lb/>ließet die ttassitt-eigenen Wechsel.

<lb/>Non Herrn Emanuel Stern, Buchhalter und Lehrer der Handels-
<lb/>wiffeiischafteil in Gießen.

<lb/>Die Abhandlung des Herrn vr. Eincrt zu Dresden im
<lb/>vierten Hefte des zweiten Bandes des Archivs für deutsches
<lb/>Wechselrecht (S. 369 ff.) über die trassirt-eigenen Wechsel ver- 
<lb/>anlaßt mich zu folgender Erklärung:

<lb/>Zu dem Wesen einer wahren Tratte gehört, daß sie an einem
<lb/>andern Orte, als an dem der Ausstellung zahlbar fei. Wird nun
<lb/>der eigene Wechsel domicilirt, so erhält er hierdurch diese Eigen-
<lb/>thümlichkeit einer Tratte, eine ihr ähnliche Form und ihre aus- 
<lb/>gedehntere Circulationsfähigkeit. Die Benennung der domicilir-
<lb/>ten eigenen Wechsel auch mit „trassirt-eigene Wechsel" ist daher
<lb/>nicht unrichtig. Die allgemeine deutsche Wechselordnung versteht
<lb/>aber im Artikel 6. nur solche domicilirte eigene Wechsel unter
<lb/>„trassirt-eigene Wechsel" und rechnet nur diejenigen von ihnen
<lb/>zur Kategorie der gezogenen Wechsel, welche, in ihrer Fassung,
<lb/>das Zahlungsversprechen des Ausstellers durch den Ausdruck:
<lb/>„zahlen Sie" enthalten, also ganz in Form eines gezogenen
<lb/>Wechsels ausgestellt sind, sonach auch alle wesentlichen Erforder- 
<lb/>nisse eines solchen (Art. 4. der allgem. deutschen Wechselordnung),
<lb/>haben, während sie die anderen, in denen cs „zahle ich" heißt,
<lb/>als zu den eigenen Wechseln gehörig betrachtet, wozu sie übrigens
<lb/>Alle hätten gerechnet werden sollen. Um das Gesagte ganz
<lb/>deutlich zu machen, folgt hier ein domicilirtcr eigener Wechsel iir
<lb/>verschiedenen Formen.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0336.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die trassirt-eigenen Wechsel.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Giessen, 27. März 1853. Für Fl. 500 — im 24 Fl.-Fuss.
<lb/>Drei Monate nach heute zahle ich gegen diesen Sola-

<lb/>Wechsel an die Ordre des Herrn J. B. Noll die Summe von
<lb/>Fünf Hundert Gulden im 24 Fl.-Fuss. Den Werth erhalten.
<lb/>Auf mich selbst

<lb/>zahlbar bei Herrn P. N. Schmidt H. Consbruch.

<lb/>in Frankfurt a. M.

<lb/>II. Giessen, 27. März 1853. Für Fl. 500 — im 24Fl.-Fuss.
<lb/>Drei Monate nach heute zahle ich bei Ihnen gegen die- 
<lb/>sen Sola-Wechsel an die Ordre des Herrn J. B. Noll die
<lb/>Summe von Fünf Hundert Gulden im 24 Fl.-Fuss. Den Werth
<lb/>erhalten.

<lb/>Herrn P. N. Schmidt H Consbruch.

<lb/>in Frankfurt a. M.

<lb/>III. Giessen, 27. März 1853. Für Fl. 500 — im 24 Fl.-Fuss.
<lb/>Drei Monate nach heute zahlen Sie gegen diesen Sola-

<lb/>Wechsel an die Ordre des Herrn J. B. Noll die Summe von
<lb/>Fünf Hundert Gulden im 24 Fl.-Fuss. Den Werth erhalten.
<lb/>Herrn H. Consbruch

<lb/>zahlbar bei Herrn P. N. Schmidt H. Consbruch.

<lb/>in Frankfurt a.M.

<lb/>Wollte man in obigem Wechsel keinen Domiciliaten benen- 
<lb/>nen, so würde die Bezeichnung des Bezogenen wie folgt lauten
<lb/>müssen:

<lb/>im Formulare I.:

<lb/>Aul mich selbst
<lb/>zahlbar in Frankfurt a. M.;
<lb/>im Formulare III.:

<lb/>Herrn H. Consbruch
<lb/>zahlbar in Frankfurt a. M.,

<lb/>während das Formular II. stets die Anführung eines Domicilia- 
<lb/>ten erfordert; aber nach meinem Ermessen ist nur dann die An- 
<lb/>gabe eines solchen unnvthig, wenn der Aussteller, der den Wech- 
<lb/>sel am Zahlungsorte selbst einlvsen will, während seines tem- 
<lb/>porären Aufenthalts am Zahlungsorte, daselbst, wie allgemein
<lb/>bekannt, eine feste Wohnung hat, wo ihn Jedermann zu finden
<lb/>weiß, z. B. den Meßbesucher in seinem Geschäftsloeale oder Ge- 
<lb/>wölbe während der Messe.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0337.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>Von Hrn. E. Stern, Buchhalt. u. Lehrer d. Handclsiv. in Gießen. 327

<lb/>Der zweite Absatz des Art. 6. der allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung begreift nun unter „trassirt-eigcne Wechsel" keine
<lb/>anderen Wechsel, als einen solchen, wie ihn daö Formular III.
<lb/>darstellt, und da derselbe seinem Wesen nach nur ein eigener
<lb/>Wechsel ist, so ist er, wie Brauer §. 6. Nr.2. ganz richtig be- 
<lb/>merkt, nichts weiter als eine Scheintratte, deren Sanction
<lb/>wohl füglich nicht passend erscheinen dürfte, was auch Einert in
<lb/>seiner obcnbemerkten Abhandlung näher motivirt; aber, von der
<lb/>allgemeinen deutschen Wechselordnung als wirkliche Tratte an- 
<lb/>erkannt, muß diese Scheintratte auch 1&gt;er wahren Tratte, in Be- 
<lb/>zug auf die gesetzlichen Vorschriften, denen letztere unterworfen ist,
<lb/>gleichgcachtet und demgemäß behandelt werden.

<lb/>Darüber aber kann ich mit Brauer nicht einig gehen, wenn
<lb/>er (s. ebendaselbst) auch einen solchen Wechsel, welchen ein
<lb/>Handlungshaus, das an verschiedenen Orten Commanditen hat,
<lb/>auf eine dieser Commanditen zieht, eine Schcintratte nennt; denn
<lb/>es liegt wohl in der Natur der Sache, daß dieser als eine wirk- 
<lb/>liche Tratte betrachtet und als solche behandelt werden muß. Ich
<lb/>kann einen derartigen Wechsel nicht zu den domicilirten eigenen
<lb/>Wechseln oder trassirt-eigenen Wechseln rechnen, sondern reihe
<lb/>ihn den Tratten an. Wenn A. in Leipzig, der eine Comman- 
<lb/>dite in Berlin hat, auf A. in Berlin zieht, so benennt er einen
<lb/>wirklich in Berlin cristirenden und dort ansässigen Bezogenen;
<lb/>hier kann von einem domicilirten oder trassirt-eigenen Wechsel
<lb/>nicht die Rede sein; denn es liegt eine wahre Tratte vor, welche
<lb/>ein Haus auf ein am fremden Platze eristirendes anderes Haus
<lb/>zieht. Daß dein A. beibe Geschäfte angehören, oder ob derselbe
<lb/>seinen regelmäßigen Wohnsitz in Leipzig oder in Berlin hat, oder
<lb/>auch, auf welchen voit beiden Plätzen er sein Geschäft durch einen
<lb/>Disponcnteir verwalten läßt, ist in Bezug auf diese Frage gar
<lb/>nicht in Betracht zu zieheii.
</p>

            </div>
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                 n="XVIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die rechtsgültige Anwendbarkeit des Ausdrucks "nach Sicht", bei Wechseln, welche gleich nach der Präsentation gezahlt werden sollen, als Anmerkung zu Art. 4. Nr. 4. und Art. 96. Nr. 4. der allgemeinen deutschen Wechselordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stern, Emanuel">Von Hrn. Emanuel Stern, Buchhalter und Lehrer der Handelswissenschaften in Gießen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>XVIII.

<lb/>Ueber die rechtsgültige Anwendbarkeit des Aus- 
<lb/>drucks „nach Sicht", bei Wechseln, welche gleich nach
<lb/>der Präsentation gezahlt werden sollen, als Anmer- 
<lb/>kung zu Art. 4. Nr. 4. und Art. 96. Nr. 4. der all- 
<lb/>gemeinen deutschen Wechselordnung.

<lb/>Von Herrn Emanuel Steril, Buchhalter und Lehrer der Handels- 
<lb/>wissenschaften in Gießen.

<lb/>Im vierten Hefte des zweiten Bandes deö Archivs für deut- 
<lb/>sches Wechselrecht (S. 429) findet sich die Mittheilung eines Prä- 
<lb/>judizes, nach welchem der Kläger, welcher aus einem Wechsel,
<lb/>der mit den Worten „nach Sicht zahlen Sie" begann, aus
<lb/>wechselmäßige Zahlung klagte, mit der Wcchselklage in zweiter
<lb/>und dritter Instanz abgcwiesen wurde. Der Appellationsrichter
<lb/>und das Tribunal waren der Ansicht, daß nach alinea 2. Nr. 4.
<lb/>Art. 4. der allgemeinen deutschen Wechselordnung die Zahlungs- 
<lb/>zeit des Wechsels nur bestimmt werden könne:

<lb/>Auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach
<lb/>Sicht.

<lb/>Dieser Gegenstand ist zu wichtig, um mit Stillschweigen
<lb/>übergangen werden zu können.

<lb/>Offenbar ist die Ansicht des Appellationsrichters und des
<lb/>Tribunals eine nicht richtige; denn die oben angezogene Stelle
<lb/>des Art. 4. ist nicht wie angeführt, sondern wie folgt in der all- 
<lb/>gemeinen deutschen Wechselordnung enthalten:

<lb/>auf Sicht (Vorzeigung, a vista etc.) oder auf
<lb/>eine bestimmte Zeit nach Sicht.

<lb/>In Folge dieser Bestimmung, welche durchaus keine positive
<lb/>Form vorschreibt, ist es gerade nicht nöthig, bei Wechseln, welche
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0339.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>lieft, d. Ausdruck „nach Sicht" re. Von Hr». E. Stern, Buchh. re. 320

<lb/>gleich nach der Vorzeigung gezahlt werden sollen, sich des. Aus- 
<lb/>drucks „auf Sicht" zu bedienen, sondern es ist dem Aussteller
<lb/>jeder andere gleichlautende Ausdruck gestattet, und der Rcchts-
<lb/>gültigkeit des Papiers, als Wechsel, geschieht hierdurch im Ge- 
<lb/>ringsten kein Abbruch. Auch ist bei sofort nach Sicht zahlbaren
<lb/>Wechseln die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll,
<lb/>durch die Bezeichnung „nach Sicht" so allgemein handelsgebrauch-
<lb/>lich, daß es wohl Niemanden einfallen wird, hierunter etwas an- 
<lb/>deres zu verstehen, als wenn der Ausdruck „bei Vorzeigung",
<lb/>„a vista“, „bei Sicht" oder „auf Sicht" gebraucht worden
<lb/>wäre.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0340.tif"
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         <div xml:id="d37023e32237">
            <head>Präjudizien</head>
            <div xml:id="d37023e32242"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="18.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Man kann sich auch bei Wechseln, welche vor der Wirksamkeit der neuen Wechselordnung ausgestellt wurden, auf die in derselben angeordnete kürzere Verjährungsfrist berufen, wenn diese Frist wenigstens seit der Wirksamkeit der Wechselordnung verstrichen ist</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>18. *)

<lb/>Man kann sich auch bei Wechseln, welche vor der Wirksam- 
<lb/>keit der neuen Wechselordnung ausgestellt wurden, auf die iu
<lb/>derselben ungeordnete kürzere Verjährungsfrist berufen, wenn
<lb/>diese Frist wenigstens seit dem 1. Mai 1850 (seit welchem
<lb/>Tage die Wechselordnung in Oesterreich in Wirksamkeit ist)
<lb/>verstrichen ist. *)

<lb/>Gründe der oberlandesgerichtlichen Entscheidung.^) Nach
<lb/>dem Kundmachungspatente des allg. bürgerl. Gesetzbuches kann
<lb/>man sich allerdings aus eine Verjährung berufen, die in dem
<lb/>neuen Gesetze auf eine kürzere Frist als in dem früheren Gesetze
<lb/>bestimmt ist, wenn man die Frist von dem Zeitpunkte an berech- 
<lb/>net, in welchem das neue Gesetz in Wirksamkeit tritt. Diese all- 
<lb/>gemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes haben auch auf
<lb/>Wechselgeschäste Anwendung, wenn nicht die Wechselgesetze aus- 
<lb/>nahmsweise etwas anderes verordnen. Allein weder die Wechsel- 
<lb/>ordnung noch die Vorschrift über das Verfahren in Wechselsachen
<lb/>enthalten bezüglich dieser Berechnungsart der Verjährungsfrist
<lb/>eine Ausnahme, und es wäre in der That auch nicht erklärlich,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die der allgem. Österreich. Gerlchtszeitung v.J. 1822 entnommenen Präjudizien
<lb/>Nr. 18. bis mit 36. sind vom Hrn. Prof. A. v. R egner in Brünn eingesendet worden.

<lb/>1) Derselben Ansicht ist auch Berger in seiner Erläuterung der öst.W.-O.
<lb/>S.7 u. 107. — S. dagegen die unter Nr. 31. S. 341. mitgetheilte Entscheidung,
<lb/>dann T. in der öst. G.-Z. Jahrg. 1851. Nr. 7.

<lb/>S) Für nicht-österreichische Leser sei bemerkt, daß nach den bis jetzt gelten- 
<lb/>den Bestimmungen die Entscheidungsgründe zu einem Appellationsurtheile nur
<lb/>dann dem sachfalligen Theile hinausgegeben werden, wenn durch dieses Urtheit
<lb/>jenes der ersten Instanz abgeändert wird, bei Entscheidungen des obersten Ge- 
<lb/>richtshofes sogar nur dann, wenn dadurch zwei gleichlautende Urthcile aufge- 
<lb/>hoben oder abgeändert werden.
</p>
            </div>
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                n="331"
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            <div xml:id="d37023e32333"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="19.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Umänderung einer gemeinen in eine Wechselforderung begründet eine Novation und das der Forderung eingeräumte Pfandrecht wird unwirksam</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="20.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Umstand, daß in einem Wechsel bei der Bestimmung der Zahlungszeit keine Jahreszahl angegeben ist, macht den Wechsel nicht ungiltig und hindert nicht, daß das wechselrechtliche Verfahren eingeleitet werde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0341--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>anzunehmen, daß ein auf Zulässigkeit kürzerer Verjährungsfristen
<lb/>im gemeinen Rechte geltender Grundsatz bei Wechselgeschäften
<lb/>keine Anwendung finde.

<lb/>(Nr. 14.) Entscheidung des n. i&gt;. Oberlandesgerichts, bestätigt vom
<lb/>k. k. obersten Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Die Umänderung einer gemeinen in eine Wechselforderung
<lb/>begründet eine Novation und das der Forderung eingeräumte
<lb/>Pfandrecht wird unwirksam.3)

<lb/>Die Beweggründe zu dieser in dritter Instanz bestätigten
<lb/>Entscheidung sind nicht mitgetheilt. Nach den Bestimmungen
<lb/>des allg. bürgerl. Gesetzbuches §§. 1376. u. 1377. heißt eine Um- 
<lb/>änderung der Rechte und Verbindlichkeiten ohne Dazwischenkunft
<lb/>einer dritten Person, wenn der Rechtsgrund oder wenn der Haupt- 
<lb/>gegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Ver- 
<lb/>bindlichkeit in eine neue übergeht, Neuerungsvertrag (Nova- 
<lb/>tion), und nach §. 1378. erlöschen durch den Neuerungövertrag
<lb/>die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-,
<lb/>Pfand- und anderen Rechte, wenn die Theilnehmer nicht durch
<lb/>ein besonderes Einverständniß hierüber etwas Anderes festgesetzt
<lb/>haben. Nach den Bemerkungen des Einsenders ist aber in dem
<lb/>vorliegenden Falle eben der Rechtsgrund der Forderung durch
<lb/>die Ausstellung des Wechsels geändert. Dieser lag früher in
<lb/>dem Darlehensvertrage und liegt jetzt in der wechselrechtlich ein-
<lb/>gegangenen Verbindlichkeit, dem Andern nach der im Wechsel aus- 
<lb/>gedrückten Zeit die Wechselsumme zu zahlen oder zu verschaffen.

<lb/>(Nr. 18.) _
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Der Umstand, daß in einem Wechsel bei der Bestimmung
<lb/>der Zahlungszeit keine Jahreszahl angegeben ist, macht den
<lb/>Wechsel nicht ungiltig und hindert nicht, daß das wechsel- 
<lb/>rechtliche Verfahren eingeleitet werde.

<lb/>Der Kläger berief sich in seinem außerordentlichen Recurse
<lb/>besonders darauf, daß, da es in dem Klagewechscl heißt: „Baden,
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Vgl. hiemit die im Archiv f. d. W.-R. 3. Bd. S. 197 u. 199 mitgethcil-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0342.tif"
                n="332"
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            <div xml:id="d37023e32454"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="21.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn in einem Wechsel die Zahlungszeit nicht auf eine der im Art. 4. Ziff. 4. der Wechselordnung angeführten Arten bezeichnet ist, sondern erst mittelst einer Auslegung nach den Bestimmungen des bürgerl. G.-B. gefunden werden kann, so ist dieselbe als Wechsel ungiltig, und es kann über eine darauf gestützte Klage kein Wechselverfahren eingeleitet werden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0342--><p/>
               <p>

                  <lb/>332
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>den 6. Oktober 1851" und unmittelbar darunter: „Ultimo Oktober
<lb/>zahlen Sie rc.", — nach der gewöhnlichen Denk- und Schreib- 
<lb/>weise Jedermann unter dem letzteren Ausdrucke nicht nur den
<lb/>letzten Oktober 1851 verstehen werde, sondern sogar verstehen
<lb/>müsse, weil der Schreiber dieses Wechsels, wenn er ein anderes
<lb/>Jahr im Sinne gehabt hätte, dasselbe gewiß bezeichnet haben
<lb/>würde. Ueberdies fordere der Art. 4. der Wechselordnung bei
<lb/>der Bestimmung der Zahlungszeit nicht ausdrücklich die Beisetzung
<lb/>der Jahreszahl, während derselbe Artikel unter Nr. 6. für die Aus- 
<lb/>stellungszeit die Angabe der Jahreszahl bestimmt vorschreibe,
<lb/>woraus sich deutlich ergebe, daß das Gesetz die Beisetzung der
<lb/>Jahreszahl bei der Zahlungszeit nicht als ein wesentliches Erfor- 
<lb/>derniß des Wechsels betrachte.

<lb/>(Nr. 21.) Entscheidung des obersten Gerichtshofes gegen gleich- 
<lb/>förmige Erledigungen des Wiener Handelsgerichtes und des
<lb/>n. ö. Oberlandesgerichtes.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Wenn in einem Wechsel die Zahlungszeit nicht auf eine der
<lb/>im Art. 4. Ziff. 4. der Wechselordnung angeführten Arten
<lb/>bezeichnet ist, sondern erst mittelst einer Auslegung nach den
<lb/>Bestimmungen des bürgerl. G.-B. gefunden werden kann, so
<lb/>ist dieselbe als Wechsel ungiltig, und es kann über eine darauf
<lb/>gestützte Klage kein Wechselverfahren eiugeleitet werden.* * 4)

<lb/>Der Klagewechsel lautete: „Vom August 1850 in sechs glei- 
<lb/>chen Monaten bei Terminsverlust zahlen Sie" rc. Die Klägerin
<lb/>wollte den §. 903. des allg. b. G.-B.5) per analogiam in An- 
<lb/>wendung bringen, wonach der letzte August 1850 als Verfall- 
<lb/>tag der ersten Rate zu betrachten wäre.

<lb/>Der abweisliche Bescheid des Wiener Handelsgerichtes grün- 
<lb/>dete sich darauf, daß dem Klagewechsel das im Art. 4. Ziff. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>ten Entscheidungen des Ober-Tribunals zu Berlin. S. dagegen S iebenhaar


<lb/>ebendaselbst I. Bd. S. 165.


<lb/>4) Rückstchtlich dieses letzteren Punktes vgl. Blaschke Archiv II. Bd.
<lb/>S. 233, s. aber die unter Nr. 36. S. 344 mitgetheilte entgegengesetzte Ent- 
<lb/>scheidung.


<lb/>5) Die bezügliche Stelle lautet: „Zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
<lb/>kommt dem Verpflichteten der ganze bestimmte Tag zu Statten."
</p>
            </div>
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                n="333"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="22.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Derjenige, welcher sich auf die unter der Wirksamkeit eines früheren ausländischen Gesetzes begonnene, aber noch nach dem Eintritte der Wirksamkeit der allgemeinen Deutschen Wechselordnung fortgesetzte Verjährung als Einwendung beruft, hat nachzuweisen, welche Wirksamkeit entweder nach einem fortdauernd giltigen positiven Rechtsgrundsatze oder nach dem neuen Gesetze in Bezug auf solche Rechtsverhältnisse und deren Rechtsfolgen dem früheren Gesetze belassen oder dem neuen eingeräumt wurde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 333

<lb/>zur Giltigkeit eines Wechsels vorgcschriebenc wesentliche Erfor- 
<lb/>derniß mangle.")

<lb/>(Nr. 23.) Entscheidung des Wiener Handelsgerichtes, bestätigt vom
<lb/>n. ö. Oberlandesgerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>Derjenige, welcher sich auf die unter der Wirksamkeit eines
<lb/>früheren ausländischen Gesetzes begonnene, aber noch nach
<lb/>dem Eintritte der Wirksamkeit der allgeineiucu Deutschen
<lb/>Wechselordnung fortgesetzte Verjährung als Einwendung be- 
<lb/>ruft, hat nachzuweisen, welche Wirksamkeit entweder nach
<lb/>einem fortdauernd giltigen positiven Rechtsgrundsatze oder
<lb/>nach dem neuen Gesetze in Bezug auf solche Rechtsverhält- 
<lb/>nisse und deren Rechtsfolgen dem früheren Gesetze belassen
<lb/>oder dem neuen eingeräumt wurde.

<lb/>Es handelte sich hier um die Verjährung der wechselmäßigen
<lb/>Ansprüche gegen den Acceptanten aus einem Wechsel, welcher in
<lb/>Preußen acceptirt und am 18. Mai 1848 fällig war, aber erst
<lb/>am 27. April 1851 gegen den jetzt in Oesterreich befindlichen Ac- 
<lb/>ceptanten eingeklagt wurde.

<lb/>Gründe der oberlandesgerichtlichen Entscheidung: Die An- 
<lb/>wendung des allgemeinen Rcchtsgrundsatzes, daß Gesetze .nicht zu- 
<lb/>rückwirken, auf solche Rechtsverhältnisse und deren Folgen, welche
<lb/>unter einer früheren Gesetzgebung noch nicht abgeschlossen waren,
<lb/>sondern in ihrer Fortsetzung und deren Rechtsfolgen, wie dies bei
<lb/>einer begonnenen, aber noch nicht vollendeten Verjährung der
<lb/>Fall ist, in die Wirksamkeit eines neuen, darauf an sich Bezug
<lb/>nehmenden Gesetzes reichen, ist ebenso wie der Ausspruch über
<lb/>die Wirksamkeit eines neuen Gesetzes auf solche Rechtsverhältnisse
<lb/>nur rein positiver Natur, und läßt ohne positive Gesetze eine all- 
<lb/>gemeine Schlußfolgerung oder die analoge Anwendung einer
<lb/>fremden Gesetzgebung nicht zu. Der Beweis über auswärtige
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Hiebei wurde aufdie, seitdemfiirOesterreich durch die a. h. Entschließung
<lb/>vom 81.Oktober 1858 (dieselbe Archiv III.Bd. S.84») praktisch gclösteStreit-
<lb/>srage über die Giltigkeit der Ratenwechsel gar nicht eingegangen.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="23.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) In den im Art. 29. der W.-O. bezeichneten Fällen steht dem Wechselinhaber das Recht, Sicherstellung gerichtlich zu fordern, nicht blos gegen seine Vormänner, sondern auch gegen den Acceptanten zu b)Diese Sicherstellung ist, wenn keine abweichende Uebereinkunft der Parteien vorliegt, nach §. 25. der W.-O. nur durch gerichtlichen Erlag der sicherzustellenden Wechselsumme zu leisten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>334
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>positive Gesetze liegt aber Demjenigen ob, welcher seine Einwen- 
<lb/>dung damit begründen will.

<lb/>(Nr. 24., 25. u. 26.) Entscheidung des n. ö. Oberlandcsgerichtcs,
<lb/>bestätigt vom obersten Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>a) In den im Art. 29. der W.-O. bezeichneten Fällen
<lb/>steht dem Wechselinhaber das Recht, Sicherstellung gericht- 
<lb/>lich zu fordern, nicht blos gegen seine Vormänner, sondern
<lb/>auch gegen den Acceptanten zu.

<lb/>b) Diese Sicherstellung ist, wenn keine abweichende
<lb/>Uebcreinkunft der Parteien vorliegt, nach §. 25. der W.-O.
<lb/>nur durch gerichtlichen Erlag der sicherzustellenden Wechsel- 
<lb/>summe zu leisten.

<lb/>Gründe der oberlandesgerichtlichen Entscheidung zu a. Die
<lb/>eigcnthümliche Bedeutung des Wortes „fordern" im Schlußab-
<lb/>satze deö Art. 29. geht dahin, daß eine Sache, die als Pflicht
<lb/>betrachtet wird, verlangt werde; der Gläubiger ist aber berechtigt,
<lb/>die Erfüllung einer Pflicht im Weigerungsfälle zwangsweise zu
<lb/>verlangen, d. h. sie zu fordern. Wenn im Art. 29. der Inhaber
<lb/>des Wechsels angewiesen wird, für den Fall, daß vom Acceptanten
<lb/>Sicherheit nicht zu erlangen ist, Protest erheben zu lassen, so zeigt
<lb/>dieß ebenfalls die Pflicht des Acceptanten zur Sichcrheitsbcstellung,
<lb/>weil eben die Protesterhebung in der W.-O. als das Beweismittel
<lb/>der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit angeordnet ist. Die Pflicht
<lb/>der Vormänner, in einem solchen Falle Sicherheit zu bestellen, kann
<lb/>nicht daraus abgeleitet werden, daß dem Acceptanten eine solche
<lb/>Pflicht nicht obliege, oder deren Erfüllung gegen ihn vorläufig
<lb/>ausgeklagt werden müsse, sondern fie folgt ganz natürlich daraus,
<lb/>daß die Vormänner nicht blos gemeinrechtlich, sondern wechsel-
<lb/>mäßig für die Wechselverbindlichkeit hasten, also nicht blos ihrem
<lb/>Nehmer, sondern ihrem jeweiligen Wechselinhaber unmittelbar
<lb/>verpflichtet sind. — Wenn auch die Pflicht zur Bestellung der
<lb/>Sicherheit bisweilen an factischer Wirkung für den Acceptanten
<lb/>der Pflicht zu einer früheren Zahlung gleichkommcn kann, so ist
<lb/>dies doch keineswegs immer der Fall; jedenfalls wäre es nur eine
</p>
            </div>
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                n="335"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="24.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn auf einem Wechsel der Zahlungsort durch Angabe der Vorstadt, wo der Bezogene wohnt, wenngleich ohne Beisetzung des Namens der Stadt, zu welcher die Vorstadt gehört, bezeichnet ist, so ist der Wechsel dann nicht als ungiltig anzusehen, wenn jene Wohnungsangabe den Ort selbst deutsch entnehmen läßt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 335


<lb/>Folge der von dem Acceptanten dem Inhaber gegenüber freiwillig
<lb/>geleisteten Annahme.

<lb/>Zu b. Das Begehren um pfandweise Vormerkung7) der
<lb/>Wechselsumme wurde abgewiesen, weil nach §. 17. der Vorschrift
<lb/>über das Verfahren in Wechselsachen8) die Sicherstellung auf die
<lb/>im Art. 25. der W.-O. festgesetzte Art geleistet werden muß, eine
<lb/>Nebereinkunft der Parteien auf obige vom Kläger begehrte Art
<lb/>der Sicherstellung aber nicht vorlag. 9)

<lb/>(Nr. 25.) Entscheidung des n. i). Oberlandcsgerichtes, bestätigt
<lb/>vom k. k. obersten Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Wenn auf einem Wechsel der Zahlungsort durch Angabe der
<lb/>Vorstadt, wo der Bezogene wohnt, wenngleich ohne Bei- 
<lb/>setzung des Namens der Stadt, zu welcher die Vorstadt ge- 
<lb/>hört, bezeichnet ist, so ist der Wechsel dann nicht als ungiltig
<lb/>anzusehen, wenn jene Wohnungsangabe den Ort selbst deut- 
<lb/>lich entnehmen läßt.

<lb/>Der Wohnort des Bezogenen war auf dem Klagcwcchscl
<lb/>mit den Worten: „in der Leopoldstadt Nr. ... au der Donau"
<lb/>bezeichnet.

<lb/>Gründe der oberlandcögcrichtlichcn Entscheidung: Der Um- 
<lb/>stand, daß nicht beigcsctzt wurde, das „die Leopoldstadt an der
<lb/>Donau" sich in Wien befinde, kann um so minder dem Mangel
<lb/>des im Art. 4. Ziff. 8. der W.-O. aufgeführten wesentlichen Er- 
<lb/>fordernisses gleichgestellt werden, als der Zweck der Anordnung
<lb/>dieses Artikels überhaupt kein anderer ist, als daß aus dem Wechsel
</p>
               <p>

                  <lb/>7) §. 453. des a. b. G--B.: „Findet die Einverleibung einer Forderung
<lb/>in die öffentlichen Bücher wegen Mangels gesetzmäßiger Förmlichkeit in der Ur- 
<lb/>kunde nicht statt; so kann sich der Gläubiger vormerken (pränotiren) lassen.
<lb/>Durch diese Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, welches, wenn die
<lb/>Forderung auf die oben §§.438. u.439. angeführte Art gerechtfertigt worden ist,
<lb/>von dem Zeitpunkte des nach gesetzlicher Ordnung eingcreichten Vormerkungs- 
<lb/>gesuches in ein unbedingtes übergeht."


<lb/>8) S. diese Vorschrift im Archiv II. Bd. S. 212.


<lb/>9) S. dagegen die unter Nr. 30. S. 339 mitgetheilte Entscheidung, sowie
<lb/>den Aufsatz von V.: Sind Wechsel pränotationsfähig? in der öst. G.-Z.
<lb/>Jahrgang 1852. Nr. 134. «. 135., sowie Kitka ebenda Jahrg. 1853. Nr. 33.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="25.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die mit hebräischen Lettern geschriebene Unterschrift auf einem Wechsel muß, um Wechselrecht zu begründen, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 n="26.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn der Inhaber eines Wechsels dem Wechselschuldner die Rechtswohlthaten der Güterabtretung zugestanden hat, so kann ein späteres, wenn auch ganz unbeschränktes Indossament dem Rechte des Wechselschuldners auf Befreiung vom Personalarreste auch dem neuen Giratar gegenüber keinen Eintrag thun</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>selbst solle entnommen werden können, wo die Zahlung zu ge- 
<lb/>schehen hat, zu diesem Zwecke aber die im Klagewechsel aufgesührte
<lb/>Adresse des Bezogenen offenbar als genügend angesehen werden
<lb/>muß, da sie so bestimmt und bezeichnend ist, daß das k. k. Handels- 
<lb/>gericht selbst, nach Inhalt seines Bescheides, daraus erkannte, daß
<lb/>es sich um die Vorstadt Leopoldstadt des Zahlungsortes Wien handle.
<lb/>(Nr. 26.) Entscheidung des u. ö. Oberlandesgerichtes gegen einen
<lb/>abweislichen Bescheid des Wiener Handelsgerichtes.
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Die mit hebräischen Lettern geschriebene Unterschrift auf einem
<lb/>Wechsel muß, um Wechselrecht zu begründen, gerichtlich oder
<lb/>notariell beglaubigt sein.

<lb/>In Gemäßheit des Justizhosdecretes v. 20. Dezember 1842
<lb/>Z. 5211. und des Hofkanzleidecretes vom 4,März 1846 Z. 7135.
<lb/>gilt eine Unterschrift, welche mit hebräischen Lettern auf eine Ur- 
<lb/>kunde gesetzt wurde, nur als ein Handzeichen. Es tritt also dann
<lb/>die Vorschrift des Art. 94. ein. 10)-

<lb/>(Nr. 38.) Entscheidung des Wiener Handelsgerichts, bestätigt vom
<lb/>n. ö. Oberlandesgerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Wenn der Inhaber eines Wechsels dem Wechselschuldncr die
<lb/>Rechtswohlthaten der Güterabtretung") zugestanden hat, so
<lb/>kann ein späteres, wenn auch ganz unbeschränktes Indossa- 
<lb/>ment dem Rechte des Wechselschuldners auf Befreiung vom
<lb/>Personalarreste auch dem neuen Giratar gegenüber keinen
<lb/>Eintrag thun.12)

<lb/>Gründe der oberlandesgerichtlichen Entscheidung: Die Be-,
<lb/>rufung auf den Art. 82. paßt nicht aus diesen Fall; denn — ab-

<lb/>10) Die fortwährende Wirksamkeit jener Verordnungen behauptet auch
<lb/>von Stubenrauch in seinen Vorlesungen S. 44. — S. dagegen B erger S. 41.

<lb/>11) Diese Rechtswohlthaten, welche nach §. 362. der altg. Gerichtsord- 
<lb/>nung jener, welcher durch Unglücksfatle, folglich ohne sein Verschulden in die
<lb/>Zahlungsunvermögenheit verfällt, zu begehren befugt ist, bestehen vorzüglich
<lb/>in der Befreiung vom Personalarrest.

<lb/>12) Vorstehender Nechtsfall war zwar nach älteren Gesetzen zu beurtheilen;
<lb/>da aber in den Entscheidungsgründen auf die neue W.-O. Bezug genommen ist,
<lb/>wurde er hier mitgetheilt.
</p>
            </div>
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                 n="27.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Klage des Bezogenen gegen den Aussteller auf Zahlung der rückständigen Valuta gehört nicht vor das Handelsgericht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>gesehen davon, daß die vor dem Beginne der Wirksamkeit der
<lb/>neuen Wechselordnung ausgestellten Giri nicht nach dieser beur-
<lb/>theilt werden können, —so handelt es sich auch hier nicht um eine
<lb/>Einwendung gegen die Giltigkeit und Beweiskraft des Wechsels
<lb/>und gegen die hieraus entspringende Zahlungsverbindlichkeit, son- 
<lb/>dern um die Geltendmachung eines von dem Wechselschuldner auf
<lb/>die Befreiung vom Personalarreste bereits erworbenen Rechtes,
<lb/>welches ihm nicht mehr dadurch entzogen werden konnte, daß der
<lb/>Wechselinhaber, der ihm dieses Recht einräumte, seinem Giro
<lb/>keine Beschränkung beisetzte. Auch würde die entgegengesetzte
<lb/>Marime die Rechtswohlthaten der Güterabtretung für den Wech- 
<lb/>selschuldner geradezu vereiteln, und es könnte ihm um so weniger
<lb/>zugemuthet werden, den jedesmaligen Wechselinhaber zur rechten
<lb/>Zeit auf Zugestehung der Rechtswohlthaten zu belangen, als er
<lb/>oft gar nicht wissen kann, wann und an wen der Wechsel girirt
<lb/>wurde.

<lb/>(Nr. 52.) Entscheidung des n. ö. Oberlandesgcrichts, bestätigt vom
<lb/>k. k. obersten Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>Die Klage des Bezogenen gegen den Aussteller auf Zahlung
<lb/>der rückständigen Valuta gehört nicht vor das Handels- 
<lb/>gericht. 13)

<lb/>Gründe der oberlandcsgerichtlichen Entscheidung: Nach §.59.
<lb/>Ziff. 1. Ilt. ä. der Jurisdictionönorm vom 18. Juni 1850 gehören
<lb/>zum Wirkungskreise der Handelsgerichte die Streitigkeiten aus
<lb/>Wechsclgeschäften, nach §. 63. ist sich in Betreff der Zuständig- 
<lb/>keit in Wechselstrcitsachen nach dem hierüber erlassenen Gesetze
<lb/>vom 25. Jänner 185014) zu richten. In den §§. 1—4. dieses
<lb/>Gesetzes wird bestimmt, wo die Wechselklagcn anzubringen seien,
<lb/>und im §. 5., welche Wirkung eine solche Klage habe. Die Art. 23.
<lb/>u. 81. bis 83. der W.-O. endlich enthalten Vorschriften über die
<lb/>wechselmäßigen Rechte und Verbindlichkeiten. Wenn man diese
<lb/>gesetzlichen Verordnungen zusammcnfaßt und die gleichbedeuten- 
<lb/>den Ausdrücke in den §8.59. u. 63. der Jurisdictionönorm berück-
</p>
               <p>

                  <lb/>13) Derselben Meinung ist auch Blaschke, Archiv H, Bd. S. 226.

<lb/>14) S. dasselbe Archiv II. Bd. 2.212.

<lb/>Archiv f. W,-R. III. 22
</p>
            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0348.tif"
                n="338"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="28.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ratenwechsel sind giltige Wechsel</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>sichtigt, so scheint es keinem Zweifel zu unterliegen, daß das Ge- 
<lb/>setz nur die Streitigkeiten über eigentliche Wechselsachen, d.i. solche,
<lb/>wobei die Anordnungen der W.-O. und der Vorschrift über das
<lb/>Verfahren in Wechselsachen in Anwendung kommen, der Wirk- 
<lb/>samkeit des Handelsgerichtes als eines Causalgerichtes zugewiescn
<lb/>habe. Nun ist die Klage des Bezogenen gegen den Aussteller aus
<lb/>Zahlung der Valuta offenbar keine Wechselklage, und der Streit
<lb/>keine Wechselstreitsache, weil dem Bezogenen nach Art. 23. der
<lb/>W.-O. kein Wechselrecht gegen den Geklagten zukommt. Wenn
<lb/>auch ein Wechsel die Veranlassung zum Streite gab, so handelt
<lb/>es sich doch nicht um ein strenges Wechselgeschäft, indem die zwischen
<lb/>dem Kläger und dem Geklagten getroffenen, der Entstehung des
<lb/>Wechsels vorhergegangenen Verabredungen, das allfällige Ver- 
<lb/>sprechen des Geklagten, die Valuta zu entrichten re., keine eigent- 
<lb/>lichen Wechselgeschäfte sind.

<lb/>(Nr. 80.) Entscheidung des n. o. Oberlandesgerichts, bestätigt vom
<lb/>obersten Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>Ratenwechsel sind giltige Wechsel.^)

<lb/>Gründe der Entscheidung des Handelsgerichtes: Da die
<lb/>W.-O. nicht vorschreibt, daß der Wechsel nur Einen bestimmten
<lb/>Zahlungstag enthalten dürfe, und da Ratenwechsel auch der Na- 
<lb/>tur eines Wechsels nicht widerstreiten (besonders nach der neuen
<lb/>W.-O., welche die Wechselfähigkeit auch auf Private ausgedehnt
<lb/>hat) — so ergibt sich die Grundlosigkeit der von dem Geklagten
<lb/>erhobenen Einwendung, daß der Klagewechsel als ein Raten- 
<lb/>wechsel keine wechselmäßige Verbindlichkeit begründe.

<lb/>(Nr. 94.) Entscheidung des Wiener Handelsgerichtes, bestätigt
<lb/>vom n. ö. Obcrlandesgcrichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>15) S. dagegen T. in der Gerichtszeit, vom 1.1851 Nr. 2. — Borchardt
<lb/>Archiv I. Bd. S. 199. — Pöschmann Archiv II. Bd. S. 190. — Brauer
<lb/>Archiv HI. Bd. S. 58 u. öst. Gerichtszeit. Jahrg. 1852 Nr. 116/ Für Oester- 
<lb/>reich ist übrigens seither diese Frage, wie bereits oben Anm. 6. bemerkt wurde,
<lb/>durch die a. h. Entschließung cndgiltig — im entgegengesetzten Sinne mit obiger
<lb/>Entscheidung—gelöst worden.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="29.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn auf einem Wechsel in der Reihe der Indossamente eine Lücke besteht, so hat der spätere Indossatar zwar gegen den Acceptanten, den Aussteller und die der Lücke vorhergehenden Indossanten kein Wechselrecht; wohl aber steht ihm dasselbe gegen die der Lücke nachfolgenden Vormänner zu, von welchen bis auf ihn eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten herabgeht</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="30.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Pränotation eines noch nicht fälligen Wechsels kann gegen den Acceptanten nicht blos in den im Art. 29. der W.-O. bezeichneten Fällen, sondern nach §. 453. des österr. b. G.-B., sobald die Erfordernisse dieses Paragraphs vorhanden sind, angesucht werden. Auch bedarf es zur Bewilligung einer solchen Pränotation keiner Nachweisung, daß der Wechselinhaber bei dem Acceptanten wegen dieser Forderung in einer Gefahr stehe</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>P r ä j n d i z i e ».


<lb/>29.

<lb/>Wenn auf einem Wechsel in der Reihe der Indossamente eine
<lb/>Lücke besteht, so hat der spatere Indossatar zwar gegen den
<lb/>Aeceptanten, den Aussteller und die der Lücke vorhergehenden
<lb/>Indossanten kein Wechselrecht; wohl aber steht ihm dasselbe
<lb/>gegen die der Lücke nachfolgenden Vormänner zu, von wel- 
<lb/>chen bis aus ihn eine ununterbrochene Reihe von Indossa- 
<lb/>menten herabgeht.

<lb/>Gründe der oberlandesgerichtlichen Entscheidung: Nach

<lb/>Art. 81. der W.-O. trifft den Indossanten des Wechsels, sowie
<lb/>Jeden, der das Indossament überhaupt unterzeichnet hat, die
<lb/>wechselmäßige Verpflichtung. Der erste Indossant nach der Lücke
<lb/>hat daher, wenn auch der Klagewechsel keinen Giro an ihn selbst
<lb/>enthält, und er sohin diesen Wechsel nicht aus wechselrechtliche
<lb/>Art erworben hätte, um einen wechselmäßigen Anspruch gegen
<lb/>den Aeceptanten, den Aussteller oder Remittenten geltend machen
<lb/>zu können, doch eine wechselmäßige Verpflichtung seinen Nach- 
<lb/>männern gegenüber, durch seine dem Indossamente beigesetzte Na-
<lb/>menssertigung übernommen. Die Unterbrechung in der Reihe
<lb/>der Indossamente konnte überdies, insofern die Legitimation des
<lb/>Klägers als Eigenthümers des Wechsels überhaupt von Amts- 
<lb/>wegen beanstandet werden könnte, hier nicht in Betrachtung kom-
<lb/>mem weil der Kläger nicht gegen den Aeceptanten, den Aussteller
<lb/>oder ersten Giranten eine wechselmäßige Verbindlichkeit geltend
<lb/>macht, sondern seine Klage nur gegen den nach der Unterbrechung
<lb/>der Indossamente eingeschrittenen und nach dem oben Gesagten
<lb/>aus der Unterzeichnung des Indossaments an und für sich wech- 
<lb/>selmäßig verpflichteten Giranten, von welchem an die Indossa- 
<lb/>mente in ununterbrochener Reihe bis zum Kläger reichen, gerich- 
<lb/>tet hat.

<lb/>(Nr. 103.) Entscheidung des n. ö. Oberlandesgerichtes gegen einen
<lb/>abweislichen Bescheid des Wiener Handelsgerichtes.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Die Pränotation eines noch nicht fälligen Wechsels kann gegen
<lb/>den Aeceptanten nicht blos in den im Art. 29. der W.-O. be-

<lb/>22*
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0350.tif"
                   n="340"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>zeichneten Fällen, sondern nach §. 453. des b. G.-B?°), so- 
<lb/>bald die Erfordernisse dieses Paragraphs vorhanden sind, an- 
<lb/>gesucht werden. Auch bedarf es zur Bewilligung einer solchen
<lb/>Pränotation keiner Nachweisung, daß der Wechselinhaber bei
<lb/>dem Acceptanten wegen dieser Forderung in einer Gefahr

<lb/>stehe?')

<lb/>Der Pränotationswerber berief sich in dem Appellations-Re-
<lb/>curse auf den 8-453. des b. G.-B., welcher die Vormerkung jeder
<lb/>Forderung ohne Rücksicht, ob sie bereits fällig sei oder nicht, ge- 
<lb/>statte, und wie sich der Gerichtögebrauch längst über die Auslegung
<lb/>und Anwendung dieses §. geeinigt habe, den gesetzlichen Titel zur
<lb/>Erwerbung des Psandrechts begründe, und brachte außerdem in
<lb/>seinem Hofrecurse bezüglich des Art. 29. der W.-O., aus welchem
<lb/>dasOberlandcsgericht die Beschränkung des Rechtes, Sicherheit zu
<lb/>fordern, auf die dort bezeichncten Fälle abgeleitet hatte, Folgendes
<lb/>an: Dieser Artikel handle nur von dem Regresse auf Sicherstellung
<lb/>gegen die Vormänner (den Aussteller und die Indossanten) wegen
<lb/>Unsicherheit des Acceptanten, keineswegs aber davon, in welchen
<lb/>Fällen der Wechselinhaber berechtigt sei, noch vor der Verfallzeit
<lb/>von dem Acceptanten Sicherstellung zu fordern, wie dies der Wort- 
<lb/>laut des Art. 29. und das Conserenzprotokoll über die Berathung
<lb/>desselben beweise. Der §. 453. des b. G.-B. sei daher durch die- 
<lb/>sen Art. der W.-O. in Ansehung der Wechselforderungen nicht
<lb/>aufgehoben worden. Uebrigens ergebe sich die Absicht der Gesetz- 
<lb/>gebung, die Pränotation noch nicht verfallener Wechsel zu gestat- 
<lb/>ten, nicht nur daraus, daß im §. 6. der Einführungsverordnung
<lb/>zur W.-O.^) das für Böhmen erlassene Patent vom 14. Mai
<lb/>1772 über den Verlust des Wechselrechts durch die Jntabulation
<lb/>oder Pränotation des Wechsels aufgehoben wurde, sondern auch
<lb/>aus der Natur der Sache. Denn wenn gemeinrechtliche Forde- 
<lb/>rungen, sobald die Erfordernisse des §. 453. des b. G.-B. vor- 
<lb/>handen sind, ohne Weiteres pränotirt werden können, so müsse
<lb/>dies um so viel mehr in Ansehung der Wechselforderungen
</p>
               <p>

                  <lb/>IS) S. denselben Anm. 7.

<lb/>17) S. dagegen die unter Nr. 23.b. S. 334 mitgetheilte Entscheidung,
<lb/>welche die Pränotation nicht einmal in den Fälle» des Art. SS. bewilligte.

<lb/>18) S. dieselbe Archiv I.Bd. S.477.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="31.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Bestimmungen der neuen W.-O. über die Verjährung finden auch auf Wechselverbindlichkeiten, welche vor der Wirksamkeit derselben eingegangen wurden, volle Anwendung b) Klagen aus verjährten Wechseln sind von Amtswegen zurückzuweisen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="32.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn der wechselrechtliche Anspruch (z. B. im Falle des Art. 43.) erloschen ist, kann das wechselrechtliche Verfahren nicht eingeleitet werden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 341


<lb/>gelten, die das Gesetz allenthalben vor den gemeinrechtlichen
<lb/>begünstige.

<lb/>(Nr. 111.) Entscheidung des k. k. obersten Gerichtshofes gegen die
<lb/>gleichförmigen Erledigungen des Bezirksgerichtes zu Stockerau
<lb/>und des n. ö. Obcrlandesgerichtes.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>a) Die Bestimmungen der neuen W.-O. über die Ver- 
<lb/>jährung finden auch auf Wechselverbindlichkeiten, welche vor
<lb/>der Wirksamkeit derselben eingegangen wurden, volle An- 
<lb/>wendung.^)

<lb/>b) Klagen aus verjährten Wechseln sind von Amtswegen
<lb/>zurückzuweisen.20)

<lb/>Der abweisliche Bescheid des Magistrates war blos mit
<lb/>Art. 77. der W.-O. begründet.

<lb/>(Nr. 114.) Entscheidung eines galizischen Magistrates, bestätigt
<lb/>vom dortigen Appellationsgerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Wenn der wechselrechtliche Anspruch, (z. B. im Falle des
<lb/>Art. 43.) erloschen ist, kann das wechselrechtliche Verfahren
<lb/>nicht eingeleitet werden.S1)

<lb/>Die erste und zweite Instanz gingen von der Ansicht aus,
<lb/>daß, wenn das Wechselrecht überhaupt erloschen ist, auch von der
<lb/>Einleitung einer Verhandlung nach Wechselrecht keine Rede mehr
<lb/>sein könne, und die im §. 9. der Vorschrift über das Verfahren
<lb/>in Wechselsachen22) vorgezeichneten Bedingungen der Einleitung
<lb/>des wechselrechtlichen Verfahrens mangeln.

<lb/>(Nr. 117.) Entscheidung des Wiener Handelsgerichtes, bestätigt
<lb/>vom n. ö. Oberlandesgerichte und obersten Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>19) S. dagegen die unter Nr. 18. S. 330 mitgetheilte Entscheidung.

<lb/>20) u. 21) Derselben Ansicht ist auch Blaschke, Archiv II.Bd. S. 220.
<lb/>S. dagegen die unter Nr. 30. @. 344 mitgetheilte Entscheidung, sowie T. i» der
<lb/>öst. G.-Z. Jahrg. 1851 Nr.7. Ausscz ebenda Beil, z» Nr. 90.

<lb/>22) S. dieselbe Archiv II. Bd. S. 212.
</p>
            </div>
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                n="342"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="33.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ein Accept, welches auf einen Wechsel zu einer Zeit, wo die Unterschrift des Ausstellers noch fehlt, gesetzt wird, begründet keine wechselmäßige Verbindlichkeit, wenn auch später die Unterschrift des Ausstellers beigesetzt wurde</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="34.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Umstand, daß ein Wechsel von dem Aussteller selbst um einen bedeutend niedrigeren Betrag, als die Wechselsumme, weiter girirt worden, kann selbst dann, wenn er aus dem Indossamente ersichtlich ist, die Verbindlichkeit des Acceptanten zur Zahlung der ganzen Wechselsumme nicht ändern b) Der Wechselinhaber kann gegen den Acceptanten die Verzugszinsen nur vom Präsentationstage an in Anspruch nehmen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>33.

<lb/>Ein Accept, welches auf einen Wechsel zu einer Zeit, wo die
<lb/>Unterschrift des Ausstellers noch fehlt, gesetzt wird, begrün- 
<lb/>det keine wechselmäßige Verbindlichkeit, wenn auch später die
<lb/>Unterschrift des Ausstellers beigesetzt wurde.23)

<lb/>Dieser Rechtssall ist bereits ausführlich im Archiv II. Bd.
<lb/>S. 417. mitgetheilt.

<lb/>(Nr. 131.) Entscheidung des böhmischen Oberlandesgerichtcs, be- 
<lb/>stätigt vom obersten Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>u) Der Umstand, daß ein Wechsel von dem Aussteller
<lb/>selbst um einen bedeutend niedrigeren Betrag, als die Wechsel- 
<lb/>summe, weiter girirt worden, kann selbst dann, wenn er aus
<lb/>dem Indossamente ersichtlich ist, die Verbindlichkeit des Ac-
<lb/>ceptanten zur Zahlung der ganzen Wechselsumme nicht ändern.

<lb/>b) Der Wechselinhaber kann gegen den Acceptantcn die
<lb/>Verzugszinsen nur vom Präsentationstage an in Anspruch
<lb/>nehmen.

<lb/>Gründe zu a. Es ist ganz gleichgiltig,. welcher Betrag für
<lb/>die Girirung eines Acceptes gegeben wird, und es könnte aus
<lb/>einem solchen Beisätze wohl das Hastungsverhältniß des Giranten
<lb/>gegen den Giratar,^) nicht aber das durch den Acceptationsver-
<lb/>trag unbedingt eingegangene Berhältniß des Bezogenen zu dem
<lb/>Präsentanten des Wechsels alterirt werden. Alles, was für die
<lb/>Beschränkung der Haftung des Geklagten auf einen geringeren
<lb/>Betrag in den erstrichterlichen Entscheidungsgründen angebracht
<lb/>wird, insbesondere die angeblich hier vorhandene Vermuthung,
<lb/>daß auch die Wechselvaluta blos. in dieser geringeren Summe be- 
<lb/>standen habe, ist im Gesetze nicht gegründet, und könnte höchstens

<lb/>23) S. dagegen Kitka in der öst. Gerichtszeitung Jahrg. 1853 Nr. 40.,
<lb/>dann Gelpke's Zeitschrift für Handelsrecht 3. Heft. Auch in mehreren Han- 
<lb/>delskammern sind Stimmen gegen ähnliche Entscheidungen laut geworden; die
<lb/>Pesther Handelskammer hat sogar um eine gesetzliche Erläuterung — Ln ent- 
<lb/>gegengesetztem Sinne mit obiger Entscheidung gebeten.

<lb/>24) Auch nach der neuen Wechselordnung??
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="35.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ein bei dem Aussteller und Remittenten selbst domicilirter und zur Verfallzeit noch in seinen Händen befindlicher Wechsel bedarf keiner Protesterhebung bei dem Domiciliaten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>eine Wahrscheinlichkeit begründen, welche jedoch die Stelle eines
<lb/>förmlichen Beweises zu vertreten nicht geeignet erscheint. Am
<lb/>wenigsten könnte dies im Wechselverfahren der Fall sein, wo alle
<lb/>diesfälligen Verpflichtungen aus dem Wechsel selbst klar und für
<lb/>Jedermann sogleich erkennbar hervorgehen müssen, es aber gegen
<lb/>Gesetz und Gewohnheit verstoßen würde, die schon begründete
<lb/>Verbindlichkeit des Acceptanten aus dessen oder anderen späteren
<lb/>Facten, den Indossamenten, beschranken zu wollen.

<lb/>Zu b. Da nach Art. 38. der W.-O. vom Jahre 1763 der
<lb/>Wechselgläubiger gehalten ist, sich das Geld selbst zu holen, wel- 
<lb/>cher Grundsatz auch in der neuen W.-O. festgehalten erscheint, so
<lb/>hat derselbe auch nur von diesem Tage an das Recht, Verzugs- 
<lb/>zinsen zu fordern, weil, wenn der Schuldner zu zahlen bereit ist,
<lb/>er die Wechselvaluta vom Verfalltage an bereit halten muß, und
<lb/>das Säumniß des Gläubigers ihm nicht zum Nachtheile gereichen
<lb/>kann. Art. 40. der neuen W.-O. stellt ihm wohl frei, die Valuta
<lb/>zu erlegen, wenn sie zur Verfallzeit nicht gefordert wird; allein
<lb/>einerseits verpflichtet er ihn nicht dazu, und andrerseits geht ein
<lb/>Erlag nicht wohl an, da der Wechselschuldner häufig nicht weiß, wer- 
<lb/>den Wechsel in Händen hat, somit für wen er den Erlag leisten soll.

<lb/>(Nr. 135.)25) a) Entscheidung des n. ö. Oberlandesgerichtes, be- 
<lb/>stätigt vom obersten Gerichtshöfe, b) Entscheidung des Wiener
<lb/>Handelsgerichtes, bestätigt vom n. ö. Oberlandesgerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>Ein bei dem Aussteller und Remittenten selbst domicilirter und
<lb/>zur Verfallzekt noch in seinen Händen befindlicher Wechsel
<lb/>bedarf keiner Protesterhebung bei dem Domieiliaten.2G)

<lb/>Gründe. Art. 43. legt dem Inhaber die Verpflichtung auf,
<lb/>den Wechsel dem Domieiliaten zu präsentiren, was immer nur
</p>
               <p>

                  <lb/>25) Auch dieser Fall war zunächst nach älteren Gesetzen zu beurtheilen,
<lb/>wurde aber hier mitgetheilt, weil dieselben in dieser Beziehung mit den gegen- 
<lb/>wärtigen übereinstlmmen, und weil in'den Beweggründen auch auf die neue
<lb/>W.-O. Bedacht genommen wurde.

<lb/>26) Die vom Einsender (an die österreich. Gerichtszeitung) aus dem Archiv
<lb/>II.Bd. S.327 citirte Entscheidung des Ober-Tribunals zu Berlin betrifft übrigens
<lb/>einen ganz anderen Fall, wenn nämlich ein Domkciliat auf'dem Wechsel nicht
<lb/>genannt ist, wo sonach derselbe nach Art. 43. dem Bezogenen selbst an dem- 
<lb/>jenigen Orte, wohin der Wechsel domieilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren ist.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="36.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Richter darf im Wechselprozesse die Einwendungen, daß dem Wechsel ein wesentliches Erforderniß mangle, und daß der Kläger den Protest rechtzeitig zu erheben unterlassen habe, nicht von Amtswegen beachten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>einem Dritten gegenüber geschehen kann, indem man doch nicht
<lb/>verlangen wird, man solle sich selbst etwas vorweisen oder durch
<lb/>den Notar vorweisen lassen, was man ohnehin schon in Händen
<lb/>hat. Die rechtzeitige Protesterhebung bei dem Domiciliaten ist
<lb/>aus dem Grunde vorgeschrieben, weil der Acceptant dem Letzteren
<lb/>die erforderlichen Zahlungssonds zumitteln muß, somit wenn sich
<lb/>der Wechselgläubiger zur Verfallzeit nicht nothwendig der Zahlung
<lb/>wegen bei dem Domiciliaten melden müßte, sondern sich ohne
<lb/>Weiteres auch an den Acceptanten deßhalb wenden könnte, der
<lb/>Letztere die Wechselsumme doppelt, nämlich bei sich und bei dem
<lb/>Domiciliaten in Bereitschaft halten müßte, was für ihn sehr be- 
<lb/>schwerlich wäre. Da nun der Geklagte tiicht behaupten kann, er
<lb/>müsse die Wechselsumme doppelt in Bereitschaft halten, und cs
<lb/>im Begriffe eines eigentlichen Domiciliaten liegt, daß derselbe eine
<lb/>von dem Acceptanten und vom Wechselgläubiger verschiedene Per- 
<lb/>son sein müsse, so war die Protesterhebung im vorliegenden Falle
<lb/>keineswegs nothwendig.

<lb/>(Nr. 142.) Entscheidung des Wiener Handelsgerichtes, bestätigt
<lb/>vom n. iS. Oberlandesgerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Der Richter darf im Wechselprozesse die Einwendungen, daß
<lb/>dem Wechsel ein wesentliches Erforderniß mangle, und daß
<lb/>der Kläger den Protest rechtzeitig zu erheben unterlassen habe,
<lb/>nicht von Amtswegen beachten.2T)

<lb/>Der Kläger brachte in seinen Revisionsbeschwerden im Wesent- 
<lb/>lichen Folgendes an: Das Hofdecret vom 15. Jänner 1787 be- 
<lb/>stimme nur, daß der Richter von Amtswegen auf Recht und Gesetz
<lb/>zu sehen habe, wenn sie auch von der Partei irrig oder gar nicht
<lb/>angebracht worden wären; dasselbe könne daher nur in dem Falle
<lb/>der unterlassenen oder irrigen Anführung von Gesetzesbestimmun- 
<lb/>gen gelten, nicht aber auf Thatsachen ausgedehnt werden, aus
<lb/>denen der Geklagte nach dem Inhalte der materiellen Gesetze Ein- 
<lb/>wendungen gegen die Klage herzuleiten befugt ist. Diese That- 
<lb/>sachen müsse der Geklagte anführen, und eben jenes Hofdecret
<lb/>verpflichte den Richter ausdrücklich, was das Factum betreffe, nur

<lb/>27) S. dagegen Blaschke, Archiv II. Bd.S. 233 u. die unterNr.2I.31.d.
<lb/>u. 32. S. 332 und 341 mitgetheilten Entscheidungen.
</p>
            </div>
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                n="345"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="37.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Anfang der Verjährung nach Art. 78. der W.-Ord. wird im Allgemeinen durch einen Vergleich nicht verändert und die Verjährung selbst durch blose Klageanmeldung nicht unterbrochen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>nach den vorgelegten Acten zu sprechen. Insbesondere müsse der
<lb/>Geklagte alle seine Einwendungen, mögen sie s. g. exceptiones
<lb/>juris oder facti sein, nach den §§. 7. u. 42. der a. G.-O. in der
<lb/>Einrede anbringen, widrigens er damit nicht zu hören sei. Wenn
<lb/>daher sogar eine zu spät angebrachte Einwendung nicht mehr zu
<lb/>berücksichtigen sei, so könne der Richter um so weniger berechtigt
<lb/>sein, eine von dem Beklagten gar nicht erhobene Einwendung von
<lb/>Amtswegen seiner Entscheidung zum Grunde zu legen. Alle jene
<lb/>Thatsachen, aus welchen das Oberlandesgericht die Abweisung der
<lb/>Klage abgeleitet habe, seien eigentliche Einwendungen im Sinne
<lb/>der Gerichtsordnung, und zwar erstlich die Einwendung, daß das
<lb/>Regreßrecht durch Verabsäumung der Protesterhebung verloren
<lb/>gehe, denn diese Verabsaumung sei eine Einwendung, welche der
<lb/>Geklagte in der Einrede hätte geltend machen sollen. Dadurch,
<lb/>daß er dies unterließ, habe er auf diese Einwendung Verzicht gelei- 
<lb/>stet, wozu er nach den allgemeinen Privatrechtsgesetzen vollkommen
<lb/>berechtigt gewesen. Es stehe dem Richter nicht zu, durch amtliche
<lb/>Einmengung einer von dem Geklagten unterlassenen Einwendung
<lb/>die Prozeßlage zu ändern. Ebenso sei das Rügen des Mangels
<lb/>des Ausstellungstags in dem Klagewechsel eine Einwendung, wie
<lb/>dies besonders aus §. 24. der a. G.-O. hervorgehe, worin die
<lb/>Bemängelung der vom Kläger producirten Urkunden ausdrücklich
<lb/>eine Einwendung genannt wird. Auch sei das Hofdecret vom
<lb/>6. October 1783 zu beachten, nach welchem der Richter eine Ur- 
<lb/>kunde dann nicht verwerfen darf, wenn die Partei, gegen welche
<lb/>sie angebracht worden, dieselbe ausdrücklich oder stillschweigend
<lb/>anerkannt hat.

<lb/>(Nr. 153.) Entscheidung des Wiener Handelsgerichtes, bestätigt
<lb/>vom obersten Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>37.

<lb/>Der Anfang der Verjährung nach Art. 78. der W.-Ord. wird
<lb/>im Allgemeinen durch einen Vergleich nicht verändert und die
<lb/>Verjährung selbst durch blose Klageanmeldnng nicht unter- 
<lb/>brochen.

<lb/>Der Inhaber einer rechtzeitig am Verfalltage den 5. August
<lb/>1852 protestirten Tratte wurde mit der gegen den Aussteller deö
<lb/>Wechsels auf Höhe des verschriebenen Betrages gerichteten Wech-
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0356.tif"
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               <p>

                  <lb/>346 Präjudizien.

<lb/>selklagc um deshalb unterm 12. Oktober 1852 zur Zeit rechts- 
<lb/>kräftig abgewiesen, weil der Richter annahm, daß zwischen
<lb/>dem Kläger und Verklagten ein Vergleich nach der Verfallzeit des
<lb/>Wechsels dahin geschlossen worden, daß der Kläger sich gegen
<lb/>Zahlung von 10 Thlr. verpflichtet habe, den verklagten Aussteller
<lb/>nicht eher zu verklagen, bis er nicht den Acceptanten ausgeklagt
<lb/>und festgestellt habe, daß die Erecution in allen Graden gegen
<lb/>den letzteren fruchtlos gewesen. Der Kläger meldete hierauf die
<lb/>Wechselklage von Neuem am 5. Novbr. 1852 an. Demnächst er- 
<lb/>hob er am 3. Februar 1853 eine neue Wechselklage. Der ver- 
<lb/>klagte Aussteller beantragte die Abweisung des Klägers, weil der- 
<lb/>selbe noch nicht erwähnten Vergleich vollständig erfüllt. Der erste
<lb/>Richter erkannte auf Abweisung angebrachtermaßen und nahm
<lb/>an, daß zur Substantiirung der Klage der Kläger die Erfüllung
<lb/>jenes Vergleichs hätte darthun, so wie auch die anscheinend be- 
<lb/>gründete Verjährung widerlegen müssen. Der Appellationsrichter
<lb/>reformirte und vcrurtheilte den Verklagten zur Zahlung nach dem
<lb/>Anträge des Klägers, weil letzterer inzwischen die Erfüllung des
<lb/>Vergleichs nachgewiesen, und erst vom Tage dieser Erfüllung,
<lb/>welche Anfangs Februar 1853 eingetreten, eine neue Verjährung
<lb/>habe anfangen können.

<lb/>Auf die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hat dasOber-Tribunal
<lb/>zu Berlin, unterm 3. Mai 1853, das Appellationserkenntniß ver- 
<lb/>nichtet und das erste Urtel wieder hergestellt, aus folgenden Gründen.

<lb/>Der Artikel 78. sagt:

<lb/>Die Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50.) gegen
<lb/>den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren
<lb/>1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa mit Aus- 
<lb/>nahme von Island und den Färöern wohnt re.

<lb/>Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem
<lb/>Tage des erhobenen Protestes.

<lb/>Diese Verjährung ist ein rein wechselrechtliches Institut,
<lb/>indem nach Art. 83. nicht das Recht, welches dem Aussteller
<lb/>etwa ans dem Materiellen des dem Wechsel zum Grunde lie- 
<lb/>genden Geschäfts zusteht, verjährt, sondern nur der wcchsel-
<lb/>rechtstche Anspruch, die Wechselklage. Sie muß daher auch
<lb/>eben nach den positiven Normen aufgefaßt werden', die für sic
<lb/>gegeben worden sind. Darnach stellt sich der Anfangstermin
<lb/>der drei Monate durch einen in sich völlig bestimmten Zeitpunkt
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0357.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>fest, das Datum des erhobenen Protestes. Mag der Grund
<lb/>dieser Bestimmung auch darin liegen, daß mit diesem Datum das- 
<lb/>jenige der actio nata zusammenfällt, so ist mau deshalb, weil
<lb/>durch Vertrag der Zeitpunkt der Wechselklage hinausgeschoben
<lb/>worden, noch keinesweges berechtigt, im Widerspruche mit jener
<lb/>positiven Vorschrift ohne Weiteres auch den Termin deS Anfanges
<lb/>der Wechselverjährung hinauözuschieben, und, wie es der Ap- 
<lb/>pellationsrichter thut, von dem Anfänge einer neuen Verjährung
<lb/>zu reden, damit aber ganz aus dem Bereich des Wechselrechts
<lb/>hinauszugehen, und die feste, formale Grundlage dieses Rechts
<lb/>zu verlassen. Diese neue Verjährung würde aber keine, wie sie
<lb/>der Art. 78. anordnet, sein, da sie einen ganz anderen Anfangs- 
<lb/>termin hat. Daß Kläger bei der früheren Klage die dreimonat- 
<lb/>liche Frist gewahrt, kann ihm, da diese Klage, wenn auch nur
<lb/>zur Zeit, doch abgewiesen ist, und es sich jetzt eben von der vor- 
<lb/>liegenden nicht in der Frist angestellten handelt, nicht zu statten
<lb/>kommen. Insofern verkennt der Appellationörichter die Bedeu- 
<lb/>tung des Judikats im Vorprozesse, doch auch noch in einer an- 
<lb/>deren Beziehung fällt ihm ein gleicher Verstoß zur Last. Denn
<lb/>das Judikat stellt durchaus nichts darüber fest, daß durch einen
<lb/>gütigen Vertrag unter den Parteien an die Stelle des gesetzlichen
<lb/>Verjährungs-Anfangspunktes ein anderer getreten sei, weder der
<lb/>Tenor des Urtheils noch der damals zum Grunde gelegte Inhalt
<lb/>des mündlichen Abkommens, wie der zweite Richter denselben in
<lb/>Uebereinstimmung mit den Voracten mittheilt, sagt hierüber daö
<lb/>Mindeste. Daö damalige Uthcil (vom 12. October 1852) erging
<lb/>innerhalb der Verjährungsfrist; es war möglich, daß Kläger die
<lb/>neue Klage noch innerhalb derselben, die mit dem 5. November
<lb/>ablief, angestellt hatte und insofern das aber nicht geschehen ist,
<lb/>gibt daS Urthcil und der Vergleich keinen Anhalt, um daraus zu
<lb/>entnehmen, daß die Verklagten den Kläger von der an und für
<lb/>sich unzweifelhaft Platz greifenden Frist des Artikels 78. entbun- 
<lb/>den hätten. Es ist daher für die gegenwärtige Sache unnöthig
<lb/>zu erörtern, ob und eventuell in welcher Form ein die Bestimmung
<lb/>des Art. 78. abänderndes Abkommen zwischen einem Wechselver- 
<lb/>pflichteten und Berechtigten mit dem Effekte einer Giltigkeit im
<lb/>Wechselprozesse überhaupt verbindlich abgeschlossen werden könne.
<lb/>Es genügt, daß es nicht vorhanden, die gesetzliche Frist aber nicht
<lb/>gewahrt worden ist. —
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="38.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Aus einem im Wechselprozesse ergangenen Erkenntnisse ist der Personalarrest gegen eine Frau, die nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treibt, auch nach fruchtlos vollstreckter Execution in das Vermögen, nicht zulässig</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die adminikulirende Bezugnahme des Appellationsrichters
<lb/>auf den §. 35. Thl. I. Tit. 3. des Allgem. L.-R. involvirt eine
<lb/>unrichtige Anwendung dieses Gesetzes. Denn wenn der Ver- 
<lb/>klagte sich im Vorprozesse derjenigen Einrede des Vergleichs, im
<lb/>gegenwärtigen derjenigen der Verjährung bedient hat, so machte
<lb/>er in beiden Fällen von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch,
<lb/>worin kein äolrm, noch weniger eine unerlaubte Handlung zu
<lb/>finden ist, zumal der materielle Anspruch dem Kläger unver-
<lb/>schränkt bleibt.

<lb/>Hieraus folgt die Vernichtung des zweiten Erkenntnisses und
<lb/>in der Sache selbst die Bestätigung des ersten, da über dessen
<lb/>gegen Verklagten rechtskräftig gewordenen Inhalt (Abweisung
<lb/>angebrachtermaaßen) nicht hinausgegangen werden kann. Die
<lb/>Klageanmeldung vom 5. November 1852 ist keine Unterbrechung,
<lb/>da die Wechselverjährung nach Art. 80. a. a. O. nur durch Be-
<lb/>händigung der Klage unterbrochen wird.

<lb/>B.
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Aus einem im Wechselprozeß ergangenen Erkenntnisse ist der
<lb/>Personalarrest gegen eine Frau, die nicht Handel oder ein
<lb/>anderes Gewerbe treibt, auch nach fruchtlos vollstreckter Ere-
<lb/>cution in das Vermögen, nicht zulässig.*)

<lb/>In dem Art. 2. der Allgem. Deutschen Wechselordnung ist,
<lb/>nachdem im Art. 1. verordnet worden, daß ein Jeder, welcher
<lb/>sich durch Verträge verpflichten kann, wechselsähig sei, bestimmt:
<lb/>Der Wechselschuldncr haftet für die Erfüllung der über- 
<lb/>nommenen Wechselverbindlichkeit mit seiner Person und
<lb/>seinem Vermögen. Jedoch ist der Wechsel-Arrest nicht
<lb/>zulässig: gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein an- 
<lb/>deres Gewerbe treiben.

<lb/>Es ist behauptet worden, daß die zuletzt gedachte Unzulässig- 
<lb/>keit des Wechsel-Arrestes die Befugniß des Gläubigers nicht aus-
<lb/>schlicße, nach fruchtloser Vollstreckung der Erecution in das Ver- 
<lb/>mögen einer im Wechselprozeß zur Zahlung verurtheilten Frau,


<lb/>*) Diese Entscheidung ist entnommen aus den „ Entscheidungen des Ober-
<lb/>TribunalS, von Zettwach, Heinsius u. Decker," Bd.34.S.tK3.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0359.tif"
                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>den Personal-Arrest, wie er bei jeder anderen judicatmäßig fest- 
<lb/>stehenden Zahlung gegen eine Frau nach §§. 142. ff. Tit. 24. der
<lb/>- Prozeßordnung in Preußen zulässig sei, auszubringen. Dieses
<lb/>gewöhnliche Erecutionömittel sei -nicht ausdrücklich aufgehoben
<lb/>und dadurch, daß der Wechsel-Arrest für unstatthaft erklärt wor- 
<lb/>den, nicht abgeschafft; denn es sei ein viel milderes Zwangsver- 
<lb/>fahren. Mit dem Wechsel-Arrest beginne die Erecution und er
<lb/>sei von längerer Dauer als der gewöhnliche Personal-Arrest, in- 
<lb/>dem ein Wechselschuldner der Haft nach dem Gesetz vom 11. Mai
<lb/>1839 (Gesetz-Samml. S. 173) erst nach Ablaus von fünf Jahren
<lb/>zu entlassen sei, während die Dauer der nach fruchtloser Erecution
<lb/>in das Vermögen zulässigen Verhaftung eines anderen Schuld-
<lb/>gefangenen nach der Allerh. CabinctS-Ordre vom 5. Juli 1832
<lb/>(Gef.-Samml. S. 176) auf die Dauer von einem Jahre be- 
<lb/>schränkt sei.

<lb/>Dieser Ansicht wird jedoch entgegengesetzt, daß die Allgem.
<lb/>Wechselordnung im Art. 2. allerdings die Vollstreckung der Pcr-
<lb/>sonal-Erecution gegen Frauen ganz allgemein verbiete; denn sie
<lb/>verordne zwar, daß der Wechselschuldner für die Erfüllung der
<lb/>übernommenen Wechselverbindlichkcit mit seiner Person und
<lb/>seinem Vermögen hafte, schließe aber die zuerst gedachte Verhaf- 
<lb/>tung der Frauen durch die Unzulässigkeit des Wechsel-Arrestes
<lb/>gegen sie gänzlich aus. Im Wcchselprozeß werde nur allein über
<lb/>die Wechselverbindlichkeit erkannt, in einem schleunigen Ver- 
<lb/>fahren, welches wegen der im §. 7. des EinführungSgesetzcs vom
<lb/>15. Februar 1850 (Ges.-Samml. S. 53) und im Art. 82. der
<lb/>Wechselordnung enthaltenen Bestimmungen, die Erörterung von
<lb/>Einwendungen beschränke, und sogar diejenigen ganz ausschließe,
<lb/>welche sich auf die eigentliche und ursprüngliche Verbindlichkeit der
<lb/>Schuldnerin beziehen, und mit welchen sie im gewöhnlichen Pro- 
<lb/>zeßverfahren in vielen Fällen den Anspruch gänzlich zu beseitigen
<lb/>im Stande gewesen sein würde. Die Wechselverbindlichkeit sei
<lb/>von der Schuldverpflichtung der Frau, die außer dem Literalcon-
<lb/>tract bestehe, ganz verschieden und wenn für erstcre nach Art. 2.
<lb/>der Wechselordnung nur das Vermögen und nicht die Person der
<lb/>Frau hafte, so sei auch ein Personal-Arrest überhaupt gegen sie
<lb/>unstatthaft.

<lb/>Die streitige Frage ist im Beschwerdewege zur Entschei- 
<lb/>dung an das Ober-Tribunal gediehen. Die Frau v. A. war
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0360.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizic ».
</p>
               <p>

                  <lb/>durch ein Wechselerkcnntniß des Stadtgerichts zu Breslau zur
<lb/>Zahlung von 300 Thlr. nebst Zinsen verurtheilt, und die Ere-
<lb/>cutions-Commission des gedachten Gerichts hatte, nachdem die
<lb/>Erecution in das Vermögen der Schuldnerin fruchtlos vollstreckt
<lb/>worden, den gewöhnlichen Schuldarrcst zugelassen.

<lb/>Das Appellations-Gericht daselbst hob diese Verfügung am
<lb/>9. October 1852, auf die Beschwerde der Verklagten, aus fol- 
<lb/>genden Gründen auf.

<lb/>Gegen die Verklagte habe bisher nur ein Wechsel-Prozeß-
<lb/>verfahren geschwebt; es könnten daher auch nur die in Folge
<lb/>desselben für statthaft erklärten Erecutionsmaaßregeln in Anwen- 
<lb/>dung gebracht werden. Diese beschränkten sich im vorliegenden
<lb/>Falle, in welchem eine Frauensperson die Wechselverbindlichkeit
<lb/>übernommen habe, auf die Erecution in das Vermögen, wie
<lb/>sie sich mit der Vollstreckung in dieses Vermögen zugleich er- 
<lb/>schöpften. Wenn demnach die Erecution gegen die Person der
<lb/>Schuldnerin vollstreckt werden sollte, weil die Mobiliar-Erecution
<lb/>fruchtlos ausgefallen sei, so würde dadurch dem Wechselprozeß
<lb/>ein gewöhnliches Prozeßverfahren substituirt, das gar nicht ge- 
<lb/>schwebt habe, der Verklagten aber ein bei Weitem größeres Feld
<lb/>der Rechtsvertheidigung gestatte, das ihr abgeschnitten würde,
<lb/>wenn schon jetzt die Personal-Erecution Fortgang haben sollte.

<lb/>In der gegen diese Verfügung am 15. October 1852 ge- 
<lb/>führten Beschwerde wurde hervorgehoben, es müßten in Betreff
<lb/>der Erecution auf Wechselzahlungen alle gesetzlichen Regeln von
<lb/>Erecution auf Zahlungen überhaupt gelten, so weit das Wechsel- 
<lb/>gesetz keine Ausnahme mache und es könne die im §. 2. Nr. 3.
<lb/>der Wechselordnung enthaltene Ausnahme nicht ausdehnend er- 
<lb/>klärt werden, da sie den Arrest überhaupt als Erecutionsmaaß-
<lb/>regel nicht, sondern nur den Wechsel-Arrest ausschließe. Der
<lb/>vierte Senat des Ober-Tribunals zu Berlin hat jedoch mittelst
<lb/>Verfügung vom 11. November 1852 die Beschwerde zurück und
<lb/>den Beschwerdeführer auf die ihm von dem Appellationsgericht
<lb/>entgegengesetzten, die Statthaftigkeit der Personal-Erecution auö-
<lb/>schließenden Gründe verwiesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>B.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0361.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="39.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Abschrift des Wechsels muß nicht unbedingt und unmittelbar in dem Contexte der Protesturkunde stehen, dagegen aber stets auch die durchstrichenen Indossamente und Quittungen enthalten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>39.

<lb/>Die Abschrift des Wechsels muß nicht unbedingt und unmit- 
<lb/>telbar in dem Couterte der Protesturkunde stehen, dagegen
<lb/>aber stets auch die durchstrichcncn Indossamente und Quit- 
<lb/>tungen enthalten.*)

<lb/>Der Domiziliant einer girirten und rechtzeitig bei dem Do-
<lb/>miziliatcn in Leipzig protestirten Tratte wurde von dem Aussteller
<lb/>auf Höhe der verschriebenen Summe in Anspruch genommen und
<lb/>wendete (außer anderen hier nicht intercssirendcn Einwendungen)
<lb/>gegen die Zahlungsverbindlichkeit ein, daß der Protest nicht deit
<lb/>Vorschriften des Art. 88. der Wechselordnung entspreche, weil

<lb/>1) der Protest keine vollständige Abschrift des Wechsels ent- 
<lb/>halte, indem die atlf der Vorderseite des Wechsels befindlichen
<lb/>Nummern und der Stempel der Firma deö Ausstellers, so wie
<lb/>die auf der Rückseite des Wechsels befindlichen durchstrichencn
<lb/>Bemerkungen,

<lb/>„per acquit

<lb/>ft. Protest von dem Hrn. A. u. Comp,
<lb/>die D... sche Bank
<lb/>N. N.

<lb/>Cassircr"

<lb/>welche schon bei der Aufnahme des Protestes auf dem Wechsel
<lb/>gestanden hätten, fehlten.

<lb/>2) Die Abschrift des Wechsels selbst sei nicht dem Proteste
<lb/>einverleibt, sondern stehe hinter demselben und dem Amtssicgel
<lb/>des Notars, und das Acccpt sei in derselben nicht querdurch-
<lb/>geschrieben.

<lb/>Das Stadtgericht zrl Berlin hielt diese Mängel des Protestes
<lb/>für wesentlich und wies den Kläger ab. Das Kammergericht rc-
<lb/>sormirte und machte die Verurtheilung des Verklagten von der
<lb/>Ableistung des von dem Kläger acceptirten und dahin lautenden
<lb/>Eides,

<lb/>daß er der angewendeten Bcmühuirgen ungeachtet nicht er- 
<lb/>fahren habe und also nicht wisse, daß der auf der Rückseite

<lb/>des Wechsels befindliche durchstrichcne Vermerk


<lb/>*) Vergl. Archiv Bd. 3. S. 193, 226 und die Entscheid, deö Ober-Trib.
<lb/>von Seligo u. Ulrich Bd. 8. S. 368, nach welcher der §. 1041. Tit. 8. Th. II.
<lb/>A. L. R. abweichend von dem Art. 88. der W.-Ord. ausgelegt ist.
</p>
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                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>332
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>„per acquit

<lb/>lt. Protest von dem Hrn. A. u. Comp,
<lb/>die D... sche Bank

<lb/>N. N.

<lb/>Cassirer."

<lb/>schon bei Aufnahme des Protestes dort gestanden hat,
<lb/>abhängig. In den Gründen heißt es:

<lb/>„Der Art. 88. der Deutschen Wechselordnung ordnet an,
<lb/>was ein Protest im Wesentlichen enthalten muß, ohne jedoch
<lb/>die Form des Protestes selbst genau zu bestimmen.

<lb/>Bei Prüfung der Form eines Protestes kommt es daher
<lb/>lediglich darauf an, ob der Protest alles das enthält, was
<lb/>der Art. 88. als wesentlich vorschreibt. Mit Rücksicht hierauf
<lb/>ist es zur Giltigkeit des Protestes nöthig, daß er eine wört- 
<lb/>liche Abschrift des Wechsels und aller darauf befindlichen
<lb/>Indossamente und Bemerkungen enthält, um daraus nicht
<lb/>nur die Identität des protestirten Wechsels entnehmen zu
<lb/>können, sondern auch in Bezug auf den zulässigen Regreß
<lb/>den Lauf mit seinen verschiedenen Modalitäten festzustellen,
<lb/>welchen der Wechsel im Verkehr genommen hat.

<lb/>Geht man von diesem in der Natur der Sache begrün- 
<lb/>deten Standpunkte aus, so kann es in Uebereinstimmung
<lb/>mit den im Justizministerial-Blatt für 1853 S. 3—8 ent- 
<lb/>wickelten Grundsätzen nicht zweifelhaft sein, daß unter den
<lb/>' im Art. 88. der Deutschen Wechselordnung sub 1. erwähn- 
<lb/>ten Bemerkungen nur solche zu verstehen sind, welche auf
<lb/>den Wechsel selbst und den mit demselben vorgenommenen
<lb/>Verkehr Bezug haben, daß aber keinesweges alle mögliche
<lb/>Zeichen, Nummern und Verzierungen darunter zu begreifen
<lb/>sind, welche nach der individuellen Laune eines Wechselin- 
<lb/>habers oder zufällig auf den Wechsel gerathen sind, und
<lb/>mit dem Wechselverhältnisse selbst in gar keiner Verbin- 
<lb/>dung stehen.

<lb/>Denn die Wechselabschrift im Protest soll nicht etwa ein
<lb/>kao simile des Wechsels mit allen unnöthigen Zuthaten
<lb/>sein, sondern nur durch wörtliche Abschrift die Identität
<lb/>des Wechsels und der mit demselben im Wechselverkehr vor-
<lb/>genommcnen Operationen Nachweisen.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0363.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Mit Rücksicht hierauf erscheint es gleichgiltig, daß die
<lb/>in dem Proteste angefügte Abschrift des Wechsels die auf
<lb/>dem Original-Wechsel allerdings stehenden Nummern 1995,
<lb/>3253 und 7522, letztere in einem die Worte der Firma des
<lb/>„Ausstellers" enthaltenden Stempelabdruck nicht ergiebt.
<lb/>Denn diese Nummern haben weder auf den Wechsel, noch
<lb/>auf den damit vorgenommenen Verkehr irgend welchen er- 
<lb/>sichtlichen Bezug.

<lb/>Ebenso unerheblich erscheint es, daß der Accept-Vermerk
<lb/>in der Abschrift nicht an derselben Stelle, wie im Original
<lb/>steht, auch nicht ganz quer, sondern nur schräg geschrieben ist.

<lb/>Bedenklicher könnte der Umstand sein, daß die Abschrift
<lb/>des Wechsels nicht dem Conterte des Protestes inserirt, son- 
<lb/>dern auf der Rückseite des Protestes enthalten ist.

<lb/>Allein bei näherer Erwägung erscheint auch dieser Um- 
<lb/>stand unerheblich. Die Deutsche Wechselordnung bestimmt
<lb/>nicht die Stelle, welche diese Abschrift einnehmen soll, sie
<lb/>schreibt vielmehr nur vor, daß der Protest eine wörtliche
<lb/>Abschrift des Wechsels enthalten soll.

<lb/>Die auf der Rückseite des Protestes befindliche Abschrift
<lb/>des Wechsels muß aber als intcgrirender Pestandtheil des
<lb/>Protestes erachtet werden, wenn, wie im vorliegenden Falle,
<lb/>im Conterte des Protestes vermerkt ist, daß der Notar „die
<lb/>Urschrift des umstehend in hiermit bezeugter wört- 
<lb/>licher Abschrift angefügten Wechsels" dem Proteftaten zur
<lb/>Zahlung vorgelegt hat.

<lb/>Der Protest enthielt daher auch die wörtliche Abschrift
<lb/>des Wechsels, weil die Rückseite wesentlich zu dem Protest-
<lb/>Documente gehört, und die aus der Rückseite des Protestes
<lb/>befindliche Abschrift des Wechsels im Conterte des Protestes
<lb/>selbst in Bezug genommen ist, die Vorder- und Rückseite
<lb/>des Protest-Documents zusammengenommen also erst den
<lb/>Protest bildet.

<lb/>Müssen daher alle diese Ausstellungen des Verklagten
<lb/>verworfen werden, so bleibt in formeller Beziehung noch
<lb/>die Behauptung des Verklagten übrig, daß der letzte auf
<lb/>der Rückseite des Wechsels befindliche durchstrichene Ver- 
<lb/>merk schon bei Aufnahme des Protestes vorhanden gewesen,

<lb/>Archivs. W.-R. III. 23
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0364.tif"
                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354 Präjudizien. •

<lb/>in die dem Proteste angefügte Abschrift aber nicht mit aus- 
<lb/>genommen sei.

<lb/>Der erste Richter folgert zwar aus dem Inhalte dieses
<lb/>Vermerks und namentlich aus den Worten „laut Protest,"
<lb/>daß dieser Vermerk erst nach erfolgter Protesterhebung auf
<lb/>den Wechsel gesetzt sei.

<lb/>Diese an sich wahrscheinliche Voraussetzung ist jedoch
<lb/>nicht geeignet, den durch Eidesdelation angetrctenen Gegen- 
<lb/>beweis auszuschließen, und es mußte deshalb auf die Ab- 
<lb/>leistung dieses Eides erkannt werden, weil der Vermerk der
<lb/>Zahlung ein das Wechselverhältniß unmittelbar betreffender
<lb/>ist, und daher den Protest als unvollständig darstellen würde,
<lb/>wenn er bei Aufnahme des Protestes schon auf dem Wechsel
<lb/>gestanden hätte und in die Abschrift nicht mit aufgenom- 
<lb/>men wäre.

<lb/>Der Eid ist von dem Kläger nur de ignorantia zu lei- 
<lb/>sten, weil er nicht aus eigener Wahrnehmung von der zu
<lb/>beschwörenden Thatsache unterrichtet ist."

<lb/>Die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>hat das Ober-Tribunal zu Berlin unterm 15. März 1853 und in
<lb/>Erwägung,

<lb/>„daß der 8. 88. der Wechselordnung die Stelle, an welcher
<lb/>die Wechselabschrift der Protesturkunde zu inseriren ist, nicht
<lb/>vorschreibt, und daß der im §. 88. a. a. O. gebrauchte Aus- 
<lb/>druck: „der Protest muß enthalten: 1) eine wörtliche Ab- 
<lb/>schrift des Wechsels" schon an sich nicht als unzulässig aus- 
<lb/>schließt, die Wechselabschrift durch deren Aufschrift auf der
<lb/>Rückseite der Protesturkunde mit dem Proteste zu verbinden,
<lb/>in Erwägung überdieß,

<lb/>daß der protestirende Notar in dem Conterte des vorliegen- 
<lb/>den Protestes d. d. Leipzig 30. Juni 1851 unter ausdrück- 
<lb/>licher Verweisung auf die „umstehend" befindliche Wechsel- 
<lb/>abschrift zugleich deren wörtliche Uebereinstimmung mit dem
<lb/>Original unter Unterschrift und Amtssiegel bezeugt hat,
<lb/>und daß sich selbst unter der aus der Rückseite befindlichen
<lb/>Wechselabschrist noch eine von dem Notar registrirte und
<lb/>amtlich unterschriebene Erklärung des Domiziliaten vorfin- 
<lb/>det, sonach die Wechselabschrift als in dem Proteste selbst
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0365.tif"
                n="355"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="40.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Einwand der Zahlung setzt voraus, daß das ganze demselben zu Grunde liegende Geschäft vollständig abgewickelt ist</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0365--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>enthalten und als einen integrirenden Theil desselben bil- 
<lb/>dend dergestalt zu erachten ist, daß die Identität des pro-
<lb/>testirten Wechsels nicht bezweifelt werden kann,
<lb/>in Erwägung endlich,

<lb/>daß der vorliegende Notariats-Protest ein auögefüllteö, im
<lb/>Königreich Sachsen übliches Protest-Formular und eine
<lb/>von sächsischen Notaren geübte Form darstellt, deren Zu- 
<lb/>lässigkeit nach den Grundsätzen der Deutschen Wechselord- 
<lb/>nung übereinstimmend auch in der Rechtsprechung des
<lb/>Königreichs Sachsen anerkannt ist (Archiv für Deutsches
<lb/>Wechselrecht Bd. 1. S. 379 fg.), die sonst von dem Ver- 
<lb/>klagten bezüglich der Wechselabschrift der vorliegenden
<lb/>Protesturkunde hervorgehobenen Mängel unwesentlich er- 
<lb/>scheinen, und auch in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht be- 
<lb/>sonders geltend gemacht worden sind, sonach der die Ver- 
<lb/>letzung des 8- 88. der Wechselordnung rügende Angriff für
<lb/>■ begründet nicht erachtet werden kann,"
<lb/>verworfen. , B.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Der Einwand der Zahlung setzt voraus, daß das ganze
<lb/>demselben zu Grunde liegende Geschäft vollständig abgc-

<lb/>wickelt ist.

<lb/>Der von dem Wechselinhaber auf Höhe der verschriebenen
<lb/>Summe in Anspruch genommene Acceptant setzte dem Kläger den
<lb/>Einwand der Zahlung entgegen, weil er, der Acceptant, eine
<lb/>Hypothekenforderung (von der das darüber sprechende Document
<lb/>gegenwärtig noch anderweit deponirt sei) dem Kläger notariell
<lb/>cedirt, und Kläger gleichzeitig schriftlich erklärt, die Valuta ces- 
<lb/>sionis durch Herausgabe des eingeklagten Wechsels zu berichtigen.

<lb/>- Das Kammergericht hat diesen Einwand für erheblich gehal- 
<lb/>ten, das Ober-Tribunal dagegen solchen verworfen und unterm
<lb/>8. Februar 1853 den verklagten Acceptanten zur Zahlung der
<lb/>verschriebenen Summe verurtheilt. Es wurde ausgeführt,

<lb/>„daß in dem Cessionsgeschäft allein noch nicht die Auf- 
<lb/>hebung der Wechsclverbiirdlichkeit des Verklagten selbst zu

<lb/>23*
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0366.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>finden sei, daß vielmehr die Tilgung der Wechselschuld durch
<lb/>jenes Geschäft nur erst vorbereitet worden. Zur Vollen- 
<lb/>dung jener Art der Aufhebung der Wechselverbindlichkeit
<lb/>hätte die Erfüllung des Cessionsgeschäftö von beiden Seiten
<lb/>hinzutreten müssen. Demgemäß hätte der Verklagte dem
<lb/>Kläger das Indossament über die abgetretene Hypotheken- 
<lb/>forderung aushändigen und der Kläger dagegen den ein- 
<lb/>geklagten Wechsel dem Verklagten herausgeben müssen. Da
<lb/>Beides nicht erfolgt sei, so sei der Zahlungseinwand hin- 
<lb/>fällig und die Wechselverpflichtung des Verklagten aus dem
<lb/>eingeklagten Wechsel fortwährend in Kraft geblieben und
<lb/>daher Verklagter zur wechselmäßigen Zahlung zu verur-
<lb/>theilen gewesen und dem Verklagten zu überlassen, seinen
<lb/>Anspruch aus dem obigen Cessionögeschäft in einem beson- 
<lb/>deren Prozesse geltend zu machen."

<lb/>B.
</p>
               <p>

                  <lb/>«
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0367.tif"
             n="357"
             xml:id="zs1-2173653_03-1853_0367"/>
         <div xml:id="d37023e35060">
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische A»»zeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>i.

<lb/>Die allgem. österreichische Gerichtszeitung enthält im Jahr- 
<lb/>gange 1852 außer den S. 330—345 mitgetheilten Entscheidungen
<lb/>noch folgende Aufsätze über das materielle Wechselrecht:

<lb/>1. Nr. 31. Ueber den Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel-

<lb/>Regreß-Rechte*), von Dr. Aussez, Präsidenten dcS k. k.

<lb/>Handelsgerichtes zu Triest.

<lb/>Die rechtzeitige Protesterhebung ist nicht eine eigentliche Ver- 
<lb/>bindlichkeit deS Wechselinhabers, sondern eine (bejahend aufschie-
<lb/>bende) Bedingung, von deren Erfüllung das Gesetz das Recht
<lb/>zur Ausübung des wechsclmäßigen Regresses abhängig macht.
<lb/>Wird die Bedingung nicht erfüllt, so erhält er auch das vom
<lb/>Gesetze bedingt zugedachte Recht zum Regresse nicht, wobei der
<lb/>Umstand, ob er die Bedingung nicht erfüllen wollte, oder nicht
<lb/>erfüllen konnte, keinen Unterschied macht. — Eine Ausnahme von
<lb/>der Bestimmung des Art. 41., oder ein anderer Fall, der dem Wech- 
<lb/>selinhaber dieses Regreßrecht gäbe, ist in der allgemeinen W.-O.
<lb/>nicht zu finden.

<lb/>2. Nr. 56. Wechsel-Protesttage1 2) von demselben.

<lb/>Aus dem Wortlaute deS Gesetzes, sowie aus den Protokollen
<lb/>der Leipziger Konferenz ergibt sich, daß der Zahlungstag und die
<lb/>nächst darauf folgenden zwei Werktage die Protesttage sind, und
<lb/>daß, da auch der Zahlungstag nach Art. 92. immer nur ein Werk-


<lb/>1) Vergl. Brauer, Archiv I. Bd. S.272 und Einert ebend. S. 277.—
<lb/>S. dagegen Mittermaier ebend. S. 147.


<lb/>2) Vergl. den unter 6. angezeigten Aussatz, dann Lutteroth Archiv
<lb/>II.Bd. S. 414, Haimerl ebend. III. Bd. S. 84, Mothes ebend. S. 86,
<lb/>Borchardt S. 182, endlich Brauer selbst Archiv III. Bd. S. 166. — Da- 
<lb/>gegen den unter 3. angezeigten Aufsatz, sowie Brauer Archiv II. Bd. S. 407
<lb/>und Brinckmann Archiv III. Bd. S. 187.
</p>
            <pb facs="2173653_03+1853_0368.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeige n.


<lb/>tag sein kann, in der Bestimmung dieser drei Protesttage dieSonn-
<lb/>und allgemeinen Feiertage in keine Anrechnung kommen.

<lb/>3. Nr. 75. Ueber die Berechnung der Wechselprotesttage^) von

<lb/>W. Brauer, gh. bad. Geheimenrathe.

<lb/>Die von dem Vers, in seiner erläuterten W.-O. 2. Aust.
<lb/>S. 91 aufgestellte Ansicht, daß nur der zweite Protesttag ein
<lb/>Werktag sein muß, wird mit denselben Gründen wie im Archiv II.
<lb/>Bd. S. 407 gegen Dr. Aussez vertheidigt.

<lb/>4. Nr. 92. Ueber das Einkassirungsrecht verpfändeter Wechsel- 

<lb/>briefe von Dr. Haimerl, k. k. Professor in Prag.

<lb/>Das Hofdekret vom 13. Juli 1789.: „Derjenige, der sich
<lb/>legitimirt, einen acceptirten Wechsel pfandweise inne zu haben, ist
<lb/>bei dessen Verfallzeit berechtigt, von dem Acceptanten die Bezah- 
<lb/>lung zu erhalten, und anmit seine Forderung zu saldiren gegen
<lb/>den Nachweis, daß er das Uebermaß dem Eigenthümer und in
<lb/>Konkurssällen der Masse zurückstelle," ist durch die neue W.-O.
<lb/>nicht aufgehoben, da es nur ein gemeinrechtliches Einkassirungs- 
<lb/>recht betrifft.

<lb/>5. Nr. 95. Ueber Wechsel-Prolongationen von St.

<lb/>Entwickelt das Wesen, die Form und Wirkungen der Pro- 
<lb/>longation mit Rücksicht aus die Bestimmungen des allg. bürgerl.
<lb/>Gesetzbuches und die Natur des Wechsel-Institutes.

<lb/>6. Nr. 113. Noch ein Paar Worte über die Wechselprotesttage

<lb/>von Di-. Aussez, Präsidenten k.

<lb/>Erwiderung gegen den unter 3. angezeigten Aufsatz.

<lb/>7. Nr. 116. Ueber die Giltigkeit der Ratenwechsel,von W.

<lb/>Brauer, Geheimenrathe.

<lb/>Die von dem Verf. im Archiv III. Bd. S. 58 aufgeffellte
<lb/>Ansicht: der Ratenwechsel sei giltig, die in demselben enthaltene
<lb/>kassatorische Klausel gelte aber als nicht geschrieben — wird auf
<lb/>ähnliche Weise wie dort begründet.

<lb/>8. Nr. 135. Sind Wechsel nach der neuen Wechselordnung

<lb/>pränotationsfähig?3 4 5) von V.
</p>
            <p>

               <lb/>3) S. den oben unter 2 angezeigten Aufsatz.


<lb/>4) S. die S. 338 unter Nr. 28. mitgetheilte Entscheidung, sowie das dort
<lb/>in der Anm. 15. Gesagte.


<lb/>5) S. dagegen die unter Nr. 23. u. 30. S. 334 u. 339 mitgetheilten
<lb/>Entscheidungen.
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0369.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische A » zcigei&gt;.
</p>
            <p>

               <lb/>351)
</p>
            <p>

               <lb/>Ein noch nicht fälliger Wechsel kann nur nach den Art. 25—
<lb/>29. der W.-O. mittelst Erkenntnisses nach §. 13. der Vorschrift
<lb/>über daö Verfahren") oder mittelst Urtheiles auf Sicherstellung,
<lb/>ein fälliger aber nur in Folge Zahlungsauftrages, in Folge Ur- 
<lb/>theiles oder mittlerweiliger Sicherstellung nach dem Hofdckretc
<lb/>vom 24. Dezember 1798 oder §. 13., 14., 18. der Vorschrift über
<lb/>das Wechselverfahren ein Pfandrecht auf unbewegliche Güter er- 
<lb/>langen. Zur Begründung dieser Behauptung beruft sich der
<lb/>Verf. auf die Nat.ur des Wechselgeschäfteö, welches auf dem
<lb/>Personalkredit beruht, auf die Art. 25 — 29. der W.-O., wo die
<lb/>Fälle tarativ angegeben sind, in welchen der Wechsclgläubigcr
<lb/>Sicherstellung begehren kann, endlich auf die Vorschrift über daö
<lb/>Verfahren in Wechsclsachcn in Ungarn. ?)

<lb/>A. v. R.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>In dem

<lb/>Archiv für praktische Rechtswissenschaft auS dem Gebiete des
<lb/>Civilrechts, des Civilprozesscs und des Criminalrechts re.
<lb/>Hcrausgegebcn von M. Schäfser, Hofgcrichtsrath zu Gießen,
<lb/>vr. E. Seitz, Hofgerichtsrath zu Darmstadt, und Dr. E.
<lb/>Hoffmann, Hofgerichtsassessor zu Darmstadt, Rcgcnsbnrg
<lb/>1852 fg.

<lb/>befinden sich folgende wechselrechtliche Abhandlungen, welche hier
<lb/>einer Erwähnung bedürfen:

<lb/>Bd. I. Heft 1. S. 44 fgg.

<lb/>Ucber den Einfluß einer eingcgangenen Wcchsclverpflichtung
<lb/>auf eine dieser unterliegende frühere Schuldverbindlichkcit,
<lb/>nebst einem hierin cinschlagenden Rechtsfallc, vom Hof- 
<lb/>gerichtsassessor Hoffmann zu Darmstadt (mit Bezug- 
<lb/>nahme auf Siebenhaar's wechsclrcchtliche Abhandlungen
<lb/>Nr. I., in diesem Archiv Bd. I. S. 165.)

<lb/>Heft 2. S. 60 fgg.

<lb/>Beiträge zur Erörterung wcchselrcchtlichcr Fragen vom Hof-
<lb/>gcrichtsassessor Hoffmann. I. Inwieweit ist zur Einlei-
</p>
            <p>

               <lb/>(5) S. Dasselbe Archiv II. Bd. S.212.

<lb/>7) S. Dasselbe Archiv II. Bd. S. 251, insbesondere §. 2.
</p>

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            <p>

               <lb/>360
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.


<lb/>tung des Wechselverfahrens die Liquidität der die Wechsel- 
<lb/>ansprüche, außer dem Wechsel selbst, bedingenden Tat- 
<lb/>sachen, insbesondere bei einem im Auslande ausgestellten
<lb/>Wechsel der liquide Beweis des Inhalts des ausländischen
<lb/>Gesetzes nöthig? (Mit Bezugnahme aus Burgold'ö Ab- 
<lb/>handlung: „Ist für ausländische Wechsel der Wechsclprozeß
<lb/>zulässig?" in diesem Archiv Bd.III. S.78fgg.) II. Ueber
<lb/>die Zulässigkeit des Verzichts auf die Klagenverjährung,
<lb/>insbesondere auf die Verjährung der Wechselklage.
</p>
            <p>

               <lb/>7.
</p>

         </div>
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            <head>Abhandlungen</head>
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                 n="XIX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Orts- und Zeitverschiedenheit des Wechsels</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Brackenhoeft, T.">Vom Herrn Dr. T. Brackenhoeft, a. o. Professor in Heidelberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>XIX
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Orts- und Zeitverschiedenheit des Wechsels.

<lb/>Von Herrn ür. T. Brackenhoest, a. o. Professor in Heidelberg.

<lb/>§. 1.

<lb/>Ob das Wesen eines Wechselbriefcs eine Verschiedenheit
<lb/>des Ortes der Ausstellung von dem Orte der Zahlung erheische;
<lb/>das ist eine Frage, die nicht immer gleich beantwortet istH. Das
<lb/>Erforderniß der Verschiedenheit der Zeit der Ausstellung von der
<lb/>Zeit der Zahlung dürste man kaum der Besprechung werth erach- 
<lb/>ten, indem man Gleichzeitigkeit beider Acte schon als thatsächlich
<lb/>unmöglich ansehen könnte. Jndeß würde die auö dieser Un- 
<lb/>möglichkeit hervorgehende Verschiedenheit jener Zeiten nicht als
<lb/>rechtliches Erforderniß betrachtet werden können. Eine thatsäch-
<lb/>liche Unmöglichkeit ist im Gebiete des Rechts nur eine Zufällig- 
<lb/>keit. Sie würde das Erforderniß einer Angabe der Zahlungszeit
<lb/>neben der Angabe der Ausftellungözeit in dem Wechselbriefe1 2)
<lb/>nicht erklären, da zu ihrer Herstellung es dieser Angabe überall
<lb/>nicht bedürfte. Die aus ihr hcrvorgehende Zeitverschiedenheit
<lb/>macht sich ganz von selber geltend, weil Ausstellung und Zah- 
<lb/>lung nur successiv geschehen können. Und die Angabe Einer die- 
<lb/>ser Zeiten würde genügen, die Zahlungszeit einer Schuld zu be- 
<lb/>stimmen; die Angabe der Ausstellungszeit nämlich, mit Hülfe der
<lb/>Anwendung der Regel: guod sin« die debetur, statim debetur.
<lb/>Man fordert ferner, sofern die Zahlungözcit nicht durch Vorzei-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Bekanntlich verlangt der Ooäe de comm. 110. eine solche Verschieden- 
<lb/>heit, worüber: Bender: Grunds, d. Wechselr. II. §. 282. u. Nachtr. S. 512.
<lb/>513; Mittermaier: Grunds, d. deutsch. Priv.-R. §. 322. not. 8—lg;
<lb/>Treitschke: Encyclop. d. W.-R. II. S.485.


<lb/>2) Z. B. allgem. deutsch. W.-O. Art. 4. Zif. 4. 6.

<lb/>Archivs. W.-R. III. 23**
</p>
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               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Orts- und Zeitderschievmheit des Wechsels.


<lb/>gung des Wechselbriefes bestimmt wird, eine absolut durch Zah- 
<lb/>len bestimmte Angabe jener verschiedenen Zeiten, während doch
<lb/>eine so bestimmte Zeitverschiedenheit an sich eine rein willkür- 
<lb/>liche Idee, und die Zeit an und für sich immer eine und dieselbe
<lb/>ist, und nur die Zustände in ihr verschieden sind. Eine Angabe
<lb/>der Zeitverschiedenheit mittelst der Angabe einer Verschiedenheit
<lb/>der Zustände wird man aber nicht für genügend erachten, schon
<lb/>deshalb nicht, weil gleiche Zustände, z. B. Regenwetter und Son- 
<lb/>nenschein, mehrfach wiederkehren können. Dahingegen verlangt
<lb/>man nur Angabe der Kalenderzeit, nicht auch Angabe der Stun- 
<lb/>den und Minuten^), obgleich sie ebenfalls absolute Zeitmaaßbe-
<lb/>zeichnungen sind. In gleicher Weise, wie die Zeitverschieden- 
<lb/>heit, ist auch die Ortsverschiedenheit an sich eine rein willkürliche
<lb/>Idee, und insbesondere gilt dies von einer Verschiedenheit nach
<lb/>den Ortsnamen, deren Angabe man allein verlangt. Das Er- 
<lb/>forderniß solcher Angaben kann nur dann als ein rechtliches ge- 
<lb/>dacht werden, wenn ein Zwischenraum zwischen Ausstellung und
<lb/>Zahlung vorhanden seyn muß, der die Möglichkeit des Eintre- 
<lb/>tens eines dritten Ereignisses gewährt. Nur dann, wenn dieser
<lb/>Möglichkeit Raum zu lassen, das Wesen des Wechsels bedingt,
<lb/>erklärt es sich, daß die Urheber desselben nicht durch Unterlassung
<lb/>jener Angaben die faktisch verschiedenen Zeitpunkte der Ausstel- 
<lb/>lung und der Zahlung mit einander rechtlich identificiren dür- 
<lb/>fen. Insofern als eine Ortsveränderung nicht erforderlich erach- 
<lb/>tet werden kann, jene Möglichkeit herzustellen, darf die Angabe
<lb/>einer Ortsverschiedenhcit nur insofern als Erforderniß angesehen
<lb/>werden, als diese Verschiedenheit eine Zcitverschicdenheit zwischen
<lb/>Ausstellung und Zahlung vermittelt, die der gedachten Möglich- 
<lb/>keit Raum gibt.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 2.

<lb/>Jenes dritte Ereigniß kann nur im Gebiete des Wechselver-
<lb/>kehrS gesucht werden, weil nur dann ein Erforderniß des Wech- 
<lb/>sels um dessen Ermöglichung willen geboten seyn kann, wenn es
<lb/>für das Wechselgeschäst eine Bedeutung Hatz und es muß ein
<lb/>solches seyn, dessen Möglichkeit zum Wesen des Wechsels gehört.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Z. B. d. W.-O. Art. 4. Ais. 4. 6.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Hrn. Professor vr. T. Brackcnhocst in Heidelberg. 363

<lb/>Als ein solches ist nur der Weiterwechsel erfindlich, das einzige
<lb/>Ereignifi, welches außer dem Auswechsel und Einwechftl dcS
<lb/>Wechselbriefesl 2) Bestandtheil eines regelmäßigen Wechselgeschästs
<lb/>ist, und dessen Möglichkeit dann ein Erforderniß deS Wechselver- 
<lb/>hältnisses bildet, wenn der Wechsel ein autonomischcs Geld ist.
<lb/>Eine Münze, die die Unmöglichkeit in sich trüge, als Geld aus- 
<lb/>gegeben zu werden, würde nie Geld seyn. Ein Wechselbrief,
<lb/>besten Zahlung vermöge der Gestaltung seines Inhalts in dem- 
<lb/>selben Augenblicke, wo er von dem rechts flehenden Aussteller un- 
<lb/>terschrieben und ausgehändigt würde, dem links stehenden Tras- 
<lb/>saten zur Zahlung zu präsentiren wäre, wenn er nicht präjudicirt
<lb/>seyn sollte, wäre überall kein Wechsclbricf, wenn auch ein Geld- 
<lb/>wechsel oder richtiger ein Münzwechsel durch ihn vermittelt seyn
<lb/>könnte^). Es versteht sich, daß dies nur von dem eigentlichen
<lb/>Wechselbricfe gilt, demjenigen, der seinem Wesen nach Tratte
<lb/>ist. Bon der positiven Gestaltung dcS Wcchsclrechts abgesehen,
<lb/>könnte indcß auch eine Tratte gedacht werden, die gar nicht in-
<lb/>dossirt werden dürfte, z. B. weil der Trassant cs verboten hätte.
<lb/>Denn cs könnte die Bedeutung der Tratte sich immerhin so ge- 
<lb/>staltet haben, daß sie durch die Möglichkeit, einen bloßen Münz- 
<lb/>wechsel zu vermitteln, verwirklicht würde. Es kann aber auch
<lb/>eine Tratte gedacht werden, welche wcder-Ort noch Zeit der Aus- 
<lb/>stellung noch der Zahlung enthält. Angabe einer Zahlungszcit
<lb/>wird indcß Bcdürfniß, um die an die Bedingung deS Mißlingens
<lb/>des Versuches der Erlangung gehöriger Zahlungsleistung des
<lb/>Trassaten geknüpfte Regrcßnahme von Zufälligkeiten unabhängig
<lb/>zu stellen. — Denn vor dem Ablaufe einer bestimmten Zahlungö-
<lb/>zeit würde in der Regel keine Gewißheit dieses Mißlingens her-
<lb/>zustcllen seyn. Die Zahlungszeit kann aber festgcstcllt seyn, ohne
<lb/>daß die Ausstcllungözeit besonders festgcstcllt zu seyn braucht.
<lb/>Dennoch zählt man die letztere zu den wesentlichen Erfordernissen
<lb/>des Wechselbriefes3), fordert also die Angabe der AusstellungS-
<lb/>zcit nicht bloß als ein Merkmal der Identität und der Richtigkeit
</p>
               <p>

                  <lb/>1) S. dies. Arch. I. S. 250 — 252.


<lb/>2) Platztratten sind nur ein ordinares Zahlgeschäft von einem Comtoir ans
<lb/>das andere, nach der französischen Ansicht: Bcnder a. a. O. §. 282. Sie wer- 
<lb/>den nicht gekauft, sondern nur an Zahlungsstatt gegeben; Treitschke a. a. O.
<lb/>II. S. 485.


<lb/>3) So deutsche W.-O. Art. 4. Zif. 6. Art. 96. Zif. 6.
</p>

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               <p>

                  <lb/>364 Die Orts- und Zeitverschiedenheit des Wechsels.

<lb/>der Urkunde als solcher. Dieses Erforderniß läßt sich nur erklä- 
<lb/>ren, wenn der Wechsel einen gewissen Zeitraum durchlaufen muß.
<lb/>Und die Nothwendigkeit eines solchen Zeitraums kann nur darin
<lb/>ihre Bedeutung finden, daß der Wechsel dem Einflüsse der Ver- 
<lb/>schiedenheit von Zuständen preisgegeben seyn muß.

<lb/>8. 3.

<lb/>Es kann aber auch ohne Rücksicht auf eine solche Verschie- 
<lb/>denheit von Zuständen das Zustandekommen eines Wechselge- 
<lb/>schäfts als Mittel eines Umsatzes von Geldwerth gar nicht
<lb/>dacht werden, wenn dieser Umsatz einem seiner Natur entsprechen- 
<lb/>den Zwecke, nämlich der Erlangung eines Werthvortheils, dienst- 
<lb/>bar seyn soll. Es kann unter dieser Voraussetzung das Zustan- 
<lb/>dekommen eines Wechselgeschäfts nur gedacht werden, wenn ent- 
<lb/>weder der Wechselbricf für den Remittenten oder sonstigen Wech- 
<lb/>selnehmer einen höhern Werth hat, als für den Trassanten oder
<lb/>Geber, oder aber jener eine Vergütung dafür erhält, daß er den
<lb/>Wechselbrief für die Zahlung der Valuta annimmt. Jener höhere
<lb/>Werth setzt voraus, daß dem Nehmer die Valuta zur Verfallzeit
<lb/>mehr werth ist, als zu der Zeit, wo er sie zahlt, so daß er in
<lb/>dem Wechselbriefe nicht allein für die gezahlte Valuta, sondern
<lb/>auch für deren Mehrwerth zur Verfallzeit, ein Aequivalent em- 
<lb/>pfängt. Und da die nominelle Valuta den festen Werthmesser
<lb/>für das Wechselgeschäst bildet, so zahlt er in der von ihm gege- 
<lb/>benen Valuta einen Werth, der für ihn um den Betrag jenes
<lb/>Mehrwerthes geringer ist, als der allgemeine Verkehrswerth je- 
<lb/>ner nominellen Valuta. Lautet der Wechsel auf 100, beträgt je- 
<lb/>ner Mehrwerth 5, so zahlt er mit der Summe von 100 des all- 
<lb/>gemeinen Verkchrswerthes nur 95 Wechselvalukawerth. Denn ist
<lb/>ihm, dem Wechselnehmer, der Wechselbrief 5 mehr werth, als er
<lb/>dafür gibt, so sind dem Wechselgeber, wenn auch nicht der Sum- 
<lb/>me, doch dem Werthe nach, 5 weniger gegeben, als ihm nominell
<lb/>gezahlt worden, also statt 100 nur 95. Denn für dieses Wech- 
<lb/>selgeschäft ist der Werth, den der Wechselnehmer dem Wechsel- 
<lb/>briefe beilegt, dessen reeller Werth, weil in ihm die Ursache der
<lb/>Verwirklichung dieses Geschäfts liegt, und er es ist, der mit dem
<lb/>Wechselbriese gewechselt und damit auch dem rechtlichen Effecte
<lb/>nach mit seinem Werthe verwechselt wird. Und wenn jener
<lb/>reelle Werth der der Zeit des Wechselnehmens ist, so ist auch mit
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0375.tif"
                   n="365"
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               <p>

                  <lb/>Von Hrn. Professor Dr. T. Brackenhoest in Heidelberg. 365

<lb/>dem Werthe dieser Zeit der Werth der Verfallszeit verwechselt. Der
<lb/>Wechselbrief ist vor der Verfallzeit immer weniger werth, als
<lb/>beim Verfalle, Die nominelle Valuta bezeichnet den Werth der
<lb/>Verfallzeit. Und ist zwischen den Urhebern des Wechselgeschäfts
<lb/>der Werth der Verfallzeit mit dem frühem Werthe idcntificirt, so
<lb/>besteht ihr Geschäft grade darin, daß sie die von einander verschiede- 
<lb/>nen Ausstellungs- und Verfallzeiten in Ansehung des Werthes mit
<lb/>einander verwechseln. Dieses Verwechseln setzt aber einen auöglei-
<lb/>chenden Differenzwerth voraus, der in der nominellen Valuta ein- 
<lb/>begriffen ist. Es hat demnach im gedachten Beispiele der Wechsel- 
<lb/>nehmer in dem Wechsel eben so wohl 5% Agio erhalten, als wenn er
<lb/>in Ermangelung eines solchen Mehrwerthcö oder dessen Berücksich- 
<lb/>tigung nur 95 gezahlt oder 5% am nominellen Werthe gekürzt
<lb/>hätte. Ein solches Agio, die Coursdifferenz zwischen der gegebe- 
<lb/>nen und der nominellen nach dem allgemeinen Verkehrswcrthe be- 
<lb/>messenen Valuta, muß also bei jedem Wechsclgeben und Wechsel- 
<lb/>nehmen in der Valuta enthalten seyn, damit das Geschäft der
<lb/>Erlangung eines Werthvortheils dienstbar seyn kann. Sucht der
<lb/>Wechselnehmer diesen Vortheil, so bleibt das Agio versteckt.
<lb/>Sucht der Wechselgeber diesen Vorthcil, so tritt cö in.dem s. g.
<lb/>Disconto hervor, nämlich in dem Abzüge desjenigen, was dem
<lb/>Wechselnehmer der Wechsel minder, als dessen nominelle Valuta,
<lb/>werth ist, damit der Wechsel für ihn einen Werth erlange, der
<lb/>mehr beträgt, als die von ihm gezahlte Valuta, und er minder
<lb/>dafür bezahlt, als die nominelle Valuta ihm werth ist. Während
<lb/>im crstern Falle ein Agio der gegebenen Valuta in der nominel- 
<lb/>len stecktv), würde im letztem Falle das Agio der nominellen Va- 
<lb/>luta in der zu gebenden Valuta verloren gehen, wenn sie nicht
<lb/>durch Abrechnen oder Discontiren des Agio um dessen Betrag im
<lb/>Verhältnisse zur nominellen Valuta vermindert würde. Das Re- 
<lb/>sultat ist: das autonomische Geld, welches im Wechselbricfe gege- 
<lb/>ben wird, muß dem Wechselnehmer entweder mehr oder minder
<lb/>werth seyn, als der gleiche Betrag des allgemeinen Verkehrsgel-
<lb/>dcs, und das setzt eine Verschiedenheit des Werthzustandes jenes
<lb/>autonomischen Geldes zur Zeit des Wechselnehmcnö und zur Zeit
<lb/>des Verfallenst des Wechsels voraus.

<lb/>1) Jeder Wechselkauf ist eigentlich ein Discontogeschäst: Treitschkca. a.
<lb/>O. I. S. 399.

<lb/>2) Für Rcspecttagc wird kein Discenjo berechnet: cbcnd.
</p>

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               <p>

                  <lb/>366 Die Orts- und Zeitverschiedenheit des Wechsels.

<lb/>§.4.

<lb/>Der Disconto ist das Mittel zum Ausgleichen jener Ver- 
<lb/>schiedenheit. Er unterscheidet sich vom Zinse dadurch, daß er
<lb/>nicht in Prozenten des Werthes besteht, den der Discontonehmer
<lb/>gezahlt hat, sondern in Prozenten eines nominellen im Wechsel-
<lb/>briese firirten Betrages, den er nicht zahlt, sondern vielmehr em- 
<lb/>pfängt. Als Zins könnte er nur gelten, wenn er in einer Quote
<lb/>desjenigen Betrages bestände, den der Discontonehmer gibt. In
<lb/>Beziehung aus jenen nominellen Betrag besteht er in abgezogenen
<lb/>Prozenten desselben. Als Zins betrachtet, würden diese Pro- 
<lb/>zente ein zu pränumerirender Zins sein. In einem bedungener- 
<lb/>maßen pränumerirten Zinse steckt ein Zinses Zins, der einestheils
<lb/>für eine Zeit numerirt wird, in der gar keine Zinsschuld besteht,
<lb/>und der andemtheils ebenfalls pränumerirt wird. Er ist ein
<lb/>stillschweigend und zugleich ungültig vereinbarter Zinses Zins.
<lb/>Denn der Vortheil, den der Zinsempfänger durch die Pränume- 
<lb/>ration erlangt, entspringt aus der Gestattung der Benutzung
<lb/>eines Zinsbetrages. Ist der Zinsempfanger schuldig, dem Zins- 
<lb/>geber die Capitalsumme bis zum Ablaufe der Zeitfrist, für welche
<lb/>der Zins zu zahlen ist, zur Benutzung zu lassen, so ist er wäh- 
<lb/>rend dieser Zeit der Schuldner dieser Benutzung. Durch die Prä- 
<lb/>numeration des Zinses wird aber diese Benutzung nicht bloß ihm
<lb/>vergolten, sondern auch der Werth der Benutzung des Zinses für
<lb/>diese Zeit, auf welche er keinen Anspruch hat, ihm zugewendet.
<lb/>Dieser Werth ist Zinses Zins. Der Zinsempfänger wird that- 
<lb/>sächlich in den Zustand des Abgelaufenseins dieser Zeitfrist ge- 
<lb/>setzt, während der rechtliche Zustand ihres Laufes noch fortdauert.
<lb/>Indem dadurch thatsächlich der Endpunkt der.Zinsfrist in deren
<lb/>Anfangspunkt verlegt, und der Zins als ein am Anfänge dersel- 
<lb/>ben verfallener und bereits, geschuldigter behandelt wird, während
<lb/>die rechtliche Möglichkeit einer tilgenden Zinszahlung erst mit
<lb/>dem Endpunkte derselben eintritt, stellt sich der Zins thatsächlich
<lb/>als ein solcher dar, der während der Frist schon geschuldet wurde;
<lb/>und wenn beim Ablaufe der Frist der pränumerirte Zinsbetrag in
<lb/>einen tilgenden Zinszahlungsbetrag verwandelt wird, so wird
<lb/>der Theil desselben, welcher das versprochene Zinsmaaß über- 
<lb/>steigt, da er immer als Zins gezahlt ist, von selber ein Zinses
<lb/>Zins; nämlich ein bedungener und gezahlter, aber ungültig be- 
<lb/>dungener und sine causa gezahlter Zinses Zins. Wer 100 Thlr.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0377.tif"
                   n="367"
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               <p>

                  <lb/>Von Hrn. Professor l)r. T. Brackenhoeft in Heidelberg. 367

<lb/>am 1. Jan. 1853 mit 5% zu verzinsen hat, und dafür bereits
<lb/>am 1. Jan. 1854 den Betrag von 5 Thlr. Zins bezahlt, zahlt
<lb/>■4% Thlr. Zins für die Zeit vom 1. Jan. 1854 biö 1. Jan. 1855,
<lb/>und obgleich er den Zins pränumerando bezahlt, zahlt er doch in
<lb/>der Weise, als ob er den Zins von 100 Thlr. 1 Jahr lang schul- 
<lb/>dig geblieben wäre, an Zinses Zins von 5 Thlr. den Betrag von
<lb/>*/4 Thlr. Denn ist die Pränumeration nicht freiwillig geschehen,
<lb/>sondern im Zinsvertrage bedungen, so muß entweder die Zah- 
<lb/>lung der 5 Thlr. Zins, die zu einer Zeit geschieht, wo noch kein
<lb/>Zins geschuldet wird, das Capital von 100 auf 95 reduciren,
<lb/>oder es müssen statt 5°/o 5^4 °/o gezahlt seyn. Wo 5% Zinsen
<lb/>bedungen sind, können aber nie mehr als 50/0 als Zinsen gül- 
<lb/>tig gezahlt werden. Denn wenn, auch das Pränumerationsvcr-
<lb/>sprechen eine Erhöhung des Zinsbetrages enthält, so ist diese Er- 
<lb/>höhung doch nie eine Quote vom Capital, sondern kann immer
<lb/>nur eine Quote vom Zins, also als Zins immer nur Zinses ZinS
<lb/>sehn. Es ist demnach auch im letztem Falle ein Betrag von */20
<lb/>des vereinbarten Zinsenbetrages ----- 5% Zinses Zins zu viel ge- 
<lb/>zahlt. Und wenn das zu viel Gezahlte nicht als rechtlich ge- 
<lb/>schuldeter Zinses Zins angesehen werden kann, so ist cs sius
<lb/>causa gezahlt, weil es nur als Zinses Zins gezahlt scyn kann,
<lb/>sofern es als Zahlung, nämlich zum Zwecke einer Schuldentilgung,
<lb/>gegeben ist. Ein Zinses Zins für Zins, der noch nicht geschuldet
<lb/>wird, kann aber um so weniger zulässig sepn, wenn für bereits
<lb/>geschuldeten Zins kein Zins gegeben werden darf.

<lb/>§. 5.

<lb/>Der Betrag jenes Zinses Zinses ist aber nicht gleich von
<lb/>Anfang an sine causa gegeben, sondern erst dann, wenn der
<lb/>Ablauf der Pränumerationszeit das Ende der Wirksamkeit des
<lb/>Pränumeratiönsversprechens herbeiführt. Dieses Versprechen hat
<lb/>den Einfluß, daß das zu viel Gezahlte nicht eher zurückgefordert
<lb/>werden kann, als bis die Zeit abgelaufen, auf welche pränumerirt
<lb/>worden; ein Ablauf, mit dem erst das Erlöschen der Zinssorderung
<lb/>eintritt. Denn bis dahin ist durch dasselbe Verzicht geleistet auf
<lb/>die Rückforderung des gesammten pränumerirten Betrages. Es
<lb/>kann eine Pränumeration ihre causa nur in einer Vereinba- 
<lb/>rung über eine künftige Compensation mit einer bevorstehenden
<lb/>Schuld finden, die einer Rückzahlung des Pränumerirten äqui-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0378.tif"
                   n="368"
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               <p>

                  <lb/>368 Die Orts- und Zeitverschiedenheit des Wechsels.


<lb/>pollent ist. Die Pränumeration löset sich also auf in ein Dar- 
<lb/>lehn'), welches bis zum Verfalle.einer Schuld gegeben ist. Es
<lb/>kann demnach dasjenige, was beim Eintreten dieses Verfalles
<lb/>nicht durch den Betrag der Schuld compensirt wird, zurückgefor- 
<lb/>dert werden, da dann die Darlchnszeit abgelaufcn ist. Auch ab- 
<lb/>gesehen von den Folgen der Ueberschreitung des Zinsfußes-)
<lb/>würde also ein Discontogeschäft vom Standpunkte des ZinSvcr-
<lb/>trages aus immer theilweise unwirksam seyn. Ueberdieß würde
<lb/>dieser Standpunkt unvermeidlich dahin führen, das Wechselneh-
<lb/>men gegen Zahlung der Valuta als ein Darleihen dieser letztem
<lb/>bis zur Verfallzeit zu betrachten. Denn da der Wechselgeber die
<lb/>Valuta nicht einseitig in seinen Nutzen verwendet oder dem Wech- 
<lb/>selnehmer entzieht, so kann er nur als Schuldner des Valutaca-
<lb/>pitals zinspflichtig seyn, und cs ist kein anderer Grund des
<lb/>Schuldigseins dieses Capitals hier denkbar, als eine Pflicht, die
<lb/>empfangene Valuta zur Verfallzeit wieder zu erstatten. Abge- 
<lb/>sehen von allen übrigen Gründen, die einer solchen Auffassung
<lb/>entgegenstehen, wird sie allein schon durch die Unzweifelhaftigkeit
<lb/>der vollkommenen Wirksamkeit des Discontogeschäfts und die Un- 
<lb/>möglichkeit dieser Wirksamkeit vom Standpunkte dcS Zinsvertra-
<lb/>geS aus beseitigt. Mercantilische Geschäftskundige drücken den
<lb/>Unterschied zwischen Disconto und Zins so aus: Diöconto zieht
<lb/>man ab, Zins aber nichts. Es kann aber auch der Disconto,
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Eine Auffassung, die sich bereits bei Röder: civil. Abhandl. No. 4.
<lb/>findet, indeß von v.Vangerow: Lehrb. d. Pand. I. §.77. Anm. 2. als ein
<lb/>unnöthiger Umweg bezeichnet wird.

<lb/>2) Nur diese kommen zur Anwendung nach v. V an g erow a. a. O., und
<lb/>bei einer nicht bedungenen Pränumeration, von welcher!^. 57. pr. D. de
<lb/>pactis 2.14. L. 2. §. 6. D. de doli mali except. 44. 4. handeln, würde auch
<lb/>allerdings der Gesichtspunkt des Zinses Zinses nicht passen. Aber es würde auch
<lb/>in diesem Falle sowohl, als im Falle der bedungenen Pränumeration, wenn der
<lb/>Vertrag nur auf den gesetzmäßigen Zinsbetrag gerichtet wäre, immer nur die
<lb/>Absicht, mittelst der Pränumeration das gesetzliche Zinsmaaß zu überschreiten,
<lb/>den Zinswucher begründen können. Auch geht L. 26. C. de usuris 4. 32. nicht
<lb/>auf Abzüge, die auf freier Vereinbarung beruhen; kann also nicht, mit v.
<lb/>Vangerow a. a. O., als Belegstelle für die Minderung des Capitals durch ver-
<lb/>statteten Zinsabzug benutzt werden.

<lb/>3) Als Abzug der Zinsen betrachten den Disconto indeß Andere. So
<lb/>Brinckmann: Lehrb. d. Handelsrechts S.9. not. 3. Aehnlich, als Betrag
<lb/>der Zinsen, welcher nach dem Geiste des Trattengeschäfts abgezogen werden
<lb/>kann: Treitschke a. a. O. I. S. 337. 338.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0379.tif"
                   n="369"
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               <p>

                  <lb/>Von Hrn. Professor vr. T. Brackenhoest in Heidelberg. 369

<lb/>wenn er nicht etwa mit dem Wechselbriefe als Zugabe gegeben
<lb/>wird, einzig und allein durch einen Abzug erlangt werden. Denn
<lb/>der Wechselbrief wird genommen als ein Aequivalent der in ihm
<lb/>firirten nominellen Valuta, also zu dem Werthe der Verfallzelt.
<lb/>Das Nehmen des Wechselbriefcs setzt also den Geber des Briefes
<lb/>dem Nehmer gegenüber in die Lage, als ob der Wechselbrief ver- 
<lb/>fallen wäre, und die bis zur Verfallzeit laufende Frist ist ihrer
<lb/>aufschiebenden Wirksamkeit gegen den Wechselbriefgeber gänzlich
<lb/>beraubt, und in ihrer Bedeutung als Aufschubsdauer für den
<lb/>Valuta-Empfang für ihn gar nicht mehr vorhanden. Eine
<lb/>Verpflichtung desselben, für diese Frist Zinsen zu zahlen, kann daher
<lb/>auch nicht wirksam von ihm übernommen werden, weil cs an einem
<lb/>Zeitraum fehlt, in dem er fremden Capitalstoff nutzt. Für die Un- 
<lb/>terwerfung des Wechselbriefnehmers unter jene Frist ist aber eine
<lb/>Zinsvergütung deshalb unmöglich, weil das Nehmen des Wechscl-
<lb/>briefeö vor der Verfallzbit eben Unterwerfung unter jene Frist,
<lb/>und keine Verstattung einer Frist ist. Und es kann keine solche
<lb/>Verstattung, sondern nur jene Unterwerfung seyn, weil diese zufolge
<lb/>der Beschaffenheit des Wechselbriefcs nothwcndige Folge des Wech- 
<lb/>selbriefnehmens ist. Der Wcchselbriefnehmer muß das Unterworfen-
<lb/>seyn des Wechselbriefgcbers unter jene Frist ihm abnehmen. Die
<lb/>mögliche Art der Vergütung für dieses Abnehmen kann nur ein Vor- 
<lb/>theil in Ansehung der Valutazahlung seyn, der diese nach der Be- 
<lb/>schaffenheit des Wechsels ermäßigt, und den Werth firirt, gegen
<lb/>den der Wechselbrief und die in ihm firirte nominelle Valuta um- 
<lb/>gesetzt wird. Daß man ihn, statt durch Abzug, auch durch eine
<lb/>Zugabe zum Wechselbriefe vermitteln könnte, ändert nichts. Auf
<lb/>einen solchen Vorthcil können denn auch die Vorschriften der Ge- 
<lb/>setze über das Zinsennehmen keine Anwendung findenH.

<lb/>§. 6.

<lb/>Das Discontogeschäft besteht, eben so, wie das Wechselge- 
<lb/>schäft, und überhaupt jedes Handelsgeschäft, in der Verwirklichung
<lb/>eines Umsatzes, d. h. in einem Austausche von Stoffs). Es
<lb/>wird keinen Zweifel leiden, daß überall, wo sich eine Gegenleistung
<lb/>erkennen läßt, die Auffassung des zum Grunde liegenden Geschäfts
<lb/>als Umsatz möglich ist. Diese Auffassung ist gegeben, sobald die

<lb/>4) „Thöricht" wäre eine solche Anwendung nach Treitschke a. a. O. I.
<lb/>€&gt;. 338.

<lb/>1) Nicht in einem Austausche von Eigenthum, wie der römische Tausch.

<lb/>Archiv f.W.-R. III. Z4
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0380.tif"
                   n="370"
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               <p>

                  <lb/>370 Die Orts- und Zeitverschiedenheit des Wechsels.

<lb/>gegenseitigen Leistungen nicht als Mittel der Befreiung von einer
<lb/>Schuld, sondern als gegenseitige ausgleichende Vergeltungen be- 
<lb/>trachtet werden. Sie gehört demjenigen Gebiete des Verkehrs
<lb/>an, in dem nicht der absolute gesetzliche Geldwerth, sondern dessen
<lb/>Marktpreis, der Courswerth, derjenige Stoff ist, der als Verkehrs- 
<lb/>mittel dient. Dieser Fall tritt ein, wo die Geldleistung in Geld
<lb/>nach dem Courswerthe (ausdrücklich oder stillschweigend) be- 
<lb/>dungen wird, und nicht nach seinem gesetzlichen Werthe. Denn
<lb/>die Idee, daß das Geld nach dem Courswerthe als Surrogat des
<lb/>gesetzlichen Werthes gegeben werde, kann sich hier nicht geltend
<lb/>machen, weil der gesetzliche Werth nicht bedungen ist. Sie kann
<lb/>hier deshalb nicht geltend werden, weil der gesetzliche Geldwerth
<lb/>und der Courswerth hier verwechselt sind,'und die Eigenschaft des
<lb/>Preises von jenem auf diesen übergegangen ist. Sofern der ge- 
<lb/>setzliche Werth hier vom Courswerthe unterschieden wird, kann er
<lb/>nur zum Messen des Werthes dienen, oder er muß selber als Stoff
<lb/>des Umsatzes behandelt werden. Die letztere Alternative setzt aber
<lb/>wiederum die Verwechselung des Werthes mit einem Stoffe vor- 
<lb/>aus, der ihm äquipollent geworden ist, weil er selber an sich kein
<lb/>Stoff ist. Handelsgeschäfte sind auch Wechselgeschäfte, indem sie
<lb/>Stoff mit Werth zur Vermittelung des Umsatzes verwechseln; aber
<lb/>sie sind nicht immer Wechselbriefgeschäfte. Daß die gedachte Auf- 
<lb/>fassung die rechtlich geltende ist, nämlich, daß sie die rechtliche An- 
<lb/>schauung des Geschäfts beherrscht, daß sie Rechtsgewöhnung ist;
<lb/>darin besteht das Eigenthümliche der Handelsgeschäfte, d. h. der- 
<lb/>jenigen Geschäfte, die von dem Handel^), der socialen Institution
<lb/>des Handels oder dem Handelswesen, beherrscht werden. Es sey
<lb/>dies unter der Voraussetzung gesagt, daß Handelsgeschäfte über- 
<lb/>all einen eigenthümlichen rechtlichen Character haben; daß es ein
<lb/>besonderes, dem Wesen des Handels entsprechendes Handelsrecht
<lb/>gebe. Und ein solches Handelsrecht kann es ohne jene Auffassung
<lb/>nicht geben. Fehlt sie, oder ihre Herrschaft, so liegt in einem Han- 
<lb/>delsgeschäfte keine andere rechtliche Bedeutung, als diejenige ist,
<lb/>welche in den Wirkungen liegt, die besondere Vorschriften an diese
<lb/>Benennung geknüpft haben, z. B. Competenz der Handelsgerichte.
<lb/>Das Discontogeschäst kann nur'Handelsgeschäft seyn, wenn der

<lb/>2) Verschieden von der Beschäftigung mit dem Handel, der Summe der
<lb/>Geschäfte, welche den Umsatz vermitteln; woraus nach Brinckmann a. a. O.
<lb/>S. 4 der Handel besteht.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0381.tif"
                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>Von Hrn. Professor vr. T. Brackenhoeft in Heidelberg. 371

<lb/>Wechselbrief als ein Stoff betrachtet wird, der zum Umsätze gegen
<lb/>Stoff sich eignet. Der messende Werth, der diesen Umsatz regelt,
<lb/>kann nur der in ihm ausgedrückte nominelle Werth seyn. Er wird
<lb/>demnach, vermöge der Wechselautonomie, das Acquipollenö des
<lb/>gesetzlichen Wertheö, oder ein autonomisch gesetzlicher Werth. Die
<lb/>Valuta, welche der Discontonehmcr gibt, ist als der den DiScon-
<lb/>toverkehr vermittelnde Stoff, der Preis oder der Courswerth des
<lb/>Wechselbriefes. Der Wechselbrief besteht aus Schriftzeichen, welche
<lb/>einen Wechselzustand darstellen. Diese Zeichen sind bloße Zeichen,
<lb/>d. h. sie gelten, weil sie den Willen ihres Urhebers auödrückcn,
<lb/>etwas zu bezeichnen, diesem: etwas, ganz gleich. Sie sind
<lb/>Aequipollentien des Daseyns des Bezeichneten, welche dessen Da-
<lb/>seyn überflüssig machen. Es genügt, daß eine Person, welche fähig
<lb/>ist, eine Wechselhaftung hervorzurufen, sie hergestellt hat, um
<lb/>eine Wechselhaftung, der sie unterworfen werden wollen, zu ge- 
<lb/>stalten; und daß diese Zeichen diejenigen sind, deren Daseyn im
<lb/>Wechsclbriese das Wechselrecht als Erfordcrniß der Wechsclhaftung
<lb/>aufstellt. Ob ein Wechselbries, der datirt ist: Augsburg d. 1. Mai
<lb/>1850, und dahin lautet: daß die Wechselsumme am 14. Mai 1850
<lb/>in Berlin bezahlt werde, auch in der That am 1. Mai 1850 in
<lb/>Augsburg geschrieben ist, oder zu irgend einer andern Zeit an
<lb/>einem andern Orte, ist, sobald der in demselben benannte Aus- 
<lb/>steller nur als solcher erwiesen ist, vollkommen gleichgültig. Auch
<lb/>dann, wenn das Wechselrecht Verschiedenheit der Zeit und des
<lb/>Orts der Ausstellung und der Zahlung fordert, können beide zu
<lb/>derselben Zeit und an demselben Orte geschehen, sobald nur der
<lb/>Wechselbrief die Zeichen der Verschiedenheit an sich trägt. Denn
<lb/>forderte das Recht mehr, als eben nur die Zeichen der Verschie- 
<lb/>denheit im Briefe, so wäre oder erzeugte es kein Wechsclrccht.
<lb/>Denn es normirte nicht die Gestaltung deS Briefes, sondern be- 
<lb/>seitigte vielmehr die Wechsclautonomie, deren Wesen in dem will- 
<lb/>kürlichen Gebrauche der rechtlichen Gestaltung deS Briefes be- 
<lb/>steht. Der Wechselaussteller soll Schöpfer des Zustandeö seyn,
<lb/>der in dem Wcchselbriefe verwirklicht wird, nicht aber Zeuge eines
<lb/>Zustandes, der durch den Wechselbrief dargestellt wird. Zeit und
<lb/>Ort der Zahlung und Ausstellung sind aber Vestandtheile des
<lb/>Wechselzustandes, sobald das Wechseln ein Umsetzen ist, weil sie
<lb/>eben den Umsatz gestalten. Der Wechselbries ist also eine Waare,
<lb/>welche aus den Zeichen der rechtlichen Gestaltung eines Wechsel-

<lb/>24*
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0382.tif"
                   n="372"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>372 Die Orts- und Zeitverschicdenheit des Wechsels.


<lb/>briefes besteht. Er ist eine Waare, deren Eigenschaften in der
<lb/>bloßen Erscheinung eines Willens bestehen; eine formelle Waare,
<lb/>die ihre Bedeutung als Waare nur dem Umstande verdankt, daß
<lb/>sie eine Wirkung in sich trägt, die einen Umsatz derselben gegen
<lb/>einen ausgleichenden Werth ermöglicht.

<lb/>8- 7.

<lb/>Der Wechselbrief ist geeignet, Waare zu seyn, weil er ein
<lb/>Mittel zur Erlangung der Valuta ist. Waare ist jeder Stoff, der
<lb/>einer Gattung angehört, die einen Marktpreis hat. Der Markt- 
<lb/>preis ist derjenige Preis, der durch eine Concurrenz von Käufern
<lb/>entsteht; eine Concurrenz, die vermöge ihrer Geeignetheit eine Con- 
<lb/>currenz von Verkäufern hervorzurufen, den Handel erzeugt. Jeder
<lb/>Stoff, der eine mit einer solchen Geeignetheit bekleidete Concurrenz
<lb/>von Käufern zuläßt, kann einen Marktpreis haben und demnach
<lb/>Waare sehn, er sey nun beweglich oder unbeweglich, z. B. unan-
<lb/>gebauetes Land als Mittel der Ansiedelung, etwa in Nordamerica,
<lb/>nicht aber ein Stoff, der seinem Begriffe nach eine erclusive Be- 
<lb/>ziehung auf einen bestimmten Träger in sich schließt, wie eine
<lb/>begründete Ansiedelung, ein Etablissement, eine Fabrik^), oder
<lb/>altes Gerüche (Bücher, Kleider, Wagen), deren Brauchbarkeit von
<lb/>einer Individualität abhängt, die nur Gegenstand des Trödels
<lb/>seyn können. Es genügt aber, daß der Stoff einen Marktpreis
<lb/>hat, damit er die Eigenschaft der Waare an sich trage und Ge- 
<lb/>genstand des Umsatzes sey; und es ist nicht zum Wesen eines Um-
<lb/>satzgeschäsies erforderlich, daß der Betrag des Marktpreises ge- 
<lb/>geben werde, weil, wenn das Geschäft als Umsatzgeschäft gilt,
<lb/>eben der vereinbarte Preis rechtlich als ein Aequivalent des Markt- 
<lb/>preises constituirt ist. Denn nachdem die Eigenschaft des Preises
<lb/>von dem absoluten gesetzlichen Wertste auf den relativen Cours- 
<lb/>werth übergegangen ist, hat der Werth des Preises sein absolutes
<lb/>rechtliches Maaß verloren; und Verschiedenheit des Werthes des
</p>
               <p>

                  <lb/>1) S. Weiske's Rechtster«. Art. Handel. Die Abweichungen in An- 
<lb/>sehung der Bestimmung der Bedeutung der Waare, denen man begegnet, grün- 
<lb/>den sich zum Theil darin, daß man ihre Merkmale in physischen Eigenschaften
<lb/>sucht. Diese sind für die Bedeutung der Waare gleichgültig, namentlich die Be- 
<lb/>weglichkeit der Gegenstände, welche neuerdings Brinckmann a. a. O. S. 9
<lb/>zum Criterium der Waare macht, dahingegen (ebend. S. 314) unvertretbare
<lb/>Sachen eben so wenig als unverbrauchbare von der Waare ausschließt.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0383.tif"
                   n="373"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0383"/>
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               <p>

                  <lb/>Von Hrn. Professor Or. T. Brackenhocft in Heidelberg. 373

<lb/>Preises hört damit auf, in rechtlicher Bedeutung eine Preisver- 
<lb/>schiedenheit zu seyn^). Die Summe, welche der Discontonehmer
<lb/>für den Wechselbrief gibt, gilt also als Aequivalent des Cours-
<lb/>werthes des Wechselbriefes, und ist demnach zwischen den Par- 
<lb/>teien als autonomischer Courswerth constituirt. Der Disconto
<lb/>ist die Differenz zwischen diesem autonomischen Courswcrthc und
<lb/>dem autonomischen gesetzlichen Wcrthe des Wechselbriefes, also
<lb/>Coursdiffercnz. Und setzt man einmal voraus, daß die zum
<lb/>Wesen eines Wechselbriefes erforderliche Möglichkeit des Weiter- 
<lb/>wechsels nicht eine zufällige, von Individualitäten abhängige, son- 
<lb/>dern eine in dem Zustande des Verkehrs begründete sehn soll,
<lb/>so muß der Wechselbrief geeignet sehn, Gegenstand des Handels
<lb/>und nicht bloß des Trödels zu werde», oder, anders ausgcdrückt:
<lb/>er muß die Möglichkeit in sich tragen, discontirt werden zu
<lb/>können. Da aber der Wechselbrief immer nur eine formelle Waare
<lb/>ist, der seine Bedeutung durch das Daseyn der vom Rechte gestal- 
<lb/>teten Zeichen erlangt, so heißt das nur so viel, daß die gesetzliche
<lb/>Gestaltung dieser Zeichen so geartet sehn muß, daß deren Gebrauch
<lb/>das Institut des Discontirens in's Dasehn zu rufen vermag. Es
<lb/>ist also nicht erforderlich, daß auch jeder einzelne Wechselbrief zu
<lb/>dem jedesmaligen Verkehrszustande, der sein Dasehn begleitet,
<lb/>in dem Verhältnisse stehe, discontirt werden zu können.

<lb/>8. 8.

<lb/>Der Geschäftsmann pflegt das Wesen des Geschäfts treffend
<lb/>zu bezeichnen, aber dahingegen unzutreffend zu erörtern, weil
<lb/>ihn bei der Bezeichnung der natürliche Eindruck des Geschäfts
<lb/>leitet, bei der Erörterung aber sein subjectives Ziel desselben,
<lb/>welches ihm augenblicklich vor Augen steht. Betrachtet man unter
<lb/>dieser Erwägung die Aeußerungen, welche in Ansehung der Be- 
<lb/>deutung des Disconto für das Wechselgeschäst kund geworden
<lb/>sind, nämlich: daß der trockne Wechsel der Tratte nachstehe, weil
<lb/>er nicht discontabcl seyH, und daß. es ein Bedürfniß für den
<lb/>Trassanten sch, die Valuta vor Verfallzeit in die Hände zu be- 
<lb/>kommen^); so muß man in ihnen die Bestätigung des Satzes

<lb/>2) Deshalb kann auch in Handelsgeschäften keine laesio enormis kn Be- 
<lb/>tracht gezogen werden. Die Meinungen darüber sind indeß verschieden. S.
<lb/>Thöl: Handelsr. §. 64.

<lb/>1) Dies. Arch. II. S. 394.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Ebendas. S. 3S8.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0384.tif"
                   n="374"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0384"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>374 Die Orts- und Zeitverschiedciihcit des Wechsels.


<lb/>finden: der Wechsel ist kein wahrer Wechselbrief, wenn er die
<lb/>Möglichkeit, discontirt zu werden, nicht in sich trägt. Denn jene
<lb/>Aeußerungen würden dem Wechselgeschäste einen Zweck unter- 
<lb/>legen, der ihm fremd wäre, wenn sie nicht von der Idee hervor-
<lb/>gerufen wären: es muß der wahre Wechselbrief schon vor der
<lb/>Verfallzeil geeignet seyn, den gesetzlichen Geldstoff zu vertreten.
<lb/>Ob der individuelle Inhaber desselben Bedürfnis oder Gele- 
<lb/>genheit hat, von dieser Geeignetheit Gebrauch zu machen,
<lb/>das muß dann, als eine außerhalb des Wesens des Wechsels
<lb/>liegende Zufälligkeit, gleichgültig seyn. Aber auch nur insofern,
<lb/>als Verschiedenheit der Zeit oder des Orts, der Ausstellung und
<lb/>des Verfalles, oder beider, jene Geeignetheit bedingen, sind sie
<lb/>dem Wesen des Wechsels nach Erfordernisse des Wechselbriefcs.
<lb/>Sie sind in gleicher Weise Erfordernisse des Wechsclbriefes wie
<lb/>das Abseyn von Mängeln, die jene Geeignetheit ausschließen
<lb/>würden, überhaupt. Als Mangel dieser Art kann indeß der
<lb/>Mangel an Credit des Ausstellers nicht gerechnet werden, und
<lb/>daher auch nicht solche Eigenschaften des Wechsels, welche diesem
<lb/>Credite Eintrag thun, sollten sie auch nach, dem Stande deS
<lb/>Verkehrs die Möglichkeit, den Wechsel zu discontiren, ausschlie- 
<lb/>ßen. Denn der Mangel des Credits eines Wechselverhaftcten
<lb/>ist kein Mangel der rechtlichen Beschaffenheit des Wechsels, son- 
<lb/>dern nur ein Mangel seiner thatsächlichcn Beschaffenheit; ein
<lb/>Mangel der Güte der Waare, aber kein Mangel, der die Eigen- 
<lb/>schaft der Waare ausschließt. Wenn demnach ein trockner Wech- 
<lb/>sel oder ein eigentrassirter Wechsel im Verkehre als Umstände
<lb/>gelten, die den Aussteller als ereditlos darstellend, so können sie
<lb/>dennoch keinen Grund abgeben, solchen Wechseln die Eigenschaft
<lb/>eigentlicher Wechselbriefe abzusprechen. Auch scheint dem Ge- 
<lb/>brauche der letzteren, nämlich der eigentrassirten Wechsel, kein
<lb/>anderer Grund entgegenzustehcn, als der, daß sie eine Fassung
<lb/>zulassen, welche es zweifelhaft machen kann, ob ein Wechsel ein
<lb/>eigentrassirter oder ein fremdtrassirter ist. Dieser Fall ist gege- 
<lb/>ben, wenn der Wechselbrief in der gewöhnlichen Form der Tratte
<lb/>ausgestellt ist, und Trassant und Trassat mit demselben Namen
<lb/>bezeichnet sind^); ohne daß irgend ein weiteres Merkmal vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Vgl. dies. Arch. II. S. 383 ff.

<lb/>4) S. ebendas. S. 370.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0385.tif"
                   n="375"
                   xml:id="zs1-2173653_03-1853_0385"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von.Hrn. Professor vr. T. Brackenhoeft in Heidelberg. 375


<lb/>liegt, ob sie verschiedene Personen, oder dieselben sind. Der
<lb/>Art. 6. der deutschen W.-O. behandelt solche Wechselbriefe dann,
<lb/>wenn sie an einem andern Orte zahlbar sind, als Tratten.
<lb/>Diese Behandlung scheint dadurch gerechtfertigt, daß in diesem
<lb/>Falle auch dann, wenn Trassant und Trassat dieselben Personen
<lb/>sind, der Wechselbrief, als ein domiciliirter^), auch in Beziehung
<lb/>auf die Verhaftung des Ausstellers, als eine Tratte zu behan- 
<lb/>deln ist, und der Aussteller jetzt wie ein Acceptant, ohne vor- 
<lb/>gängige Protesterhebung, in Anspruch genommen werden kamE).
<lb/>Wenn aber dieser Umstand fehlt, so wird man zu der Annahme,
<lb/>daß der Aussteller nur ein scherzhaftes Selbstgespräch mit sich
<lb/>geführt habe?), nicht kommen können, sobald man Personen ge- 
<lb/>genüber steht, die auf den Wechselbrief Ansprüche gründen und
<lb/>in demselben als solche genannt sind, denen .wechselmäßige An- 
<lb/>sprüche gebühren. Der Gebrauch der Wechselform steht einer
<lb/>solchen Annahme aufs Entschiedenste entgegen. Mag ein solches
<lb/>Selbstgespräch an sich eine Absurdität seyn, so verliert es diese
<lb/>Eigenschaft für das Gebiet des Rechts, wenn cs als Mittel der
<lb/>Uebung der Wechselautonomie gebraucht wird, weil es als solches
<lb/>mit einer rechtlichen Bedeutung bekleidet ist.

<lb/>8. 9.

<lb/>Bei einem in gewöhnlicher Form der Tratte, ohne Domi-
<lb/>ciliirung, vom Trassanten auf einen gleichnamigen Trassaten,
<lb/>ohne weitere Merkmale für oder gegen die Identität beider, aus- 
<lb/>gestellte Wechselbriefe, sind zwei Auffassungen möglich. Entwe- 
<lb/>der kann man sagen: cs ist bloö die Möglichkeit gegeben, daß
<lb/>beide identisch sind, und diese Möglichkeit kann kein Grund seyn,
<lb/>den Wechselbrief nicht als Tratte zu behandeln *); oder aber: es
<lb/>hat durch eine solche Ausstellung der Aussteller darein gewilligt,
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Wenn jemand auf seine Commandite an einem andern Orte trassirt
<lb/>(dies. Arch. II. S. 395. S. 400), so wird man entweder die Grundsätze des
<lb/>sremdtrassirten oder die des domiciliirten Wechsels anwenden müssen. Letztere
<lb/>nämlich, wenn man die Tratte als eignen Wechsel behandelt.

<lb/>6) Der Protest ist auch beim eignen domiciliirten Wechsel erforderlich: d.
<lb/>W.-O. Art. 99.

<lb/>7) S. dies. Arch. II. S. 370 ff. 377.

<lb/>1) Maaßregel bloßer Vorsicht (dies. Arch. II. S. 371. 397) wäre diese Be- 
<lb/>handlung also nicht: vgl. ebend. S. 372.
</p>

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                   n="376"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>376 Die Orts- und Zeitverschiedenheit des Wechsels.

<lb/>sich als den Trassaten behandeln zu lassen, und der Wechsel darf
<lb/>ihm gegenüber als trockner Wechsel behandelt werden. Ob im
<lb/>erstem Falle die Identität vorhanden ist, oder ob sie im letzteren
<lb/>Falle fehlt, bleibt dann für die Behandlung des Wechsels gleich- 
<lb/>gültig. Es entsteht daraus zwar die Folge, daß im erstem Falle
<lb/>nicht noch eine andere Person, als der Aussteller, als Trassat
<lb/>angegangen werden kann, wohl aber im letztem. Es ist aber
<lb/>auch im letztem Falle nicht erforderlich, diese andere Person als
<lb/>Trassaten anzugehen. Richtig ist die erste Auffassung dann,
<lb/>wenn der eigentrassirte Wechselbrief nicht üblich ist; die zweite
<lb/>aber im entgegengesetzten Falle. Ist nämlich ein solcher Wechsel- 
<lb/>brief nicht üblich, so muß der, der von ihm Kenntniß nimmt,
<lb/>vermöge seiner Fassung eine Verschiedenheit der Personen des
<lb/>Trassanten und des Trassaten annehmen, und die Gleichheit der
<lb/>Namen kann ihn allerdings abhalten, den Wechsel zu nehmen,
<lb/>wenn er keinen zweiten dieses Namens kennt, allein ihn nicht zu
<lb/>der Annahme einer Identität berechtigen, da eine Gleichheit der
<lb/>Namen verschiedener Personen möglich ist. Der Inhaber eines
<lb/>solchen Wechselbriefes kann also gegen den Aussteller immer nur
<lb/>die gewöhnliche Regreßklage haben, die durch gehörige Präsen- 
<lb/>tation und Protestation beim Trassaten bedingt ist. Allein es
<lb/>genügt, wenn diese Acte nur dem Aussteller gegenüber in der
<lb/>Art, als wenn er selber der Trassat wäre, vorgenommen sind.
<lb/>Denn wollte der Aussteller sich das Erfordemiß der Vornahme
<lb/>dieser Acte gegen eine bestimmte Person unter der Zahl derjeni- 
<lb/>gen, die diesen Namen tragen mögen, geweren, so mußte er sie
<lb/>durch den Inhalt des Wechselbrieses selber erkennbar machen.
<lb/>Hat er dies unterlassen, so kann ihm gegenüber jeder, welcher
<lb/>den fraglichen Namen trägt, als Trassat behandelt werden, und
<lb/>folglich auch er selber. Die Präsentation und Protestation ihm
<lb/>selber gegenüber bewirkt dann die dem Wechselbriefe abgehende
<lb/>Feststellung des Mangels einer Verschiedenheit der Person des
<lb/>Trassanten und des Trassaten, und der autonomischen Natur
<lb/>der Unterscheidung beider, die in dem Wechselbriese sich findet.
<lb/>Diese Unterscheidung hat durch die Wechselautonomie ihre Gel- 
<lb/>tung, und schließt die Möglichkeit aus, die Wirkung der Accepta-
<lb/>tion mit dem Acte der Ausstellung begründet, den Wechselbrief
<lb/>als einen trocknen Wechsel, und jene Präsentation und Protesta- 
<lb/>tion als überflüssig anzusehen. Ist aber ein Wechselbrief der
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0387.tif"
                   n="377"
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               <p>

                  <lb/>Von Hrn. Professor vr. T. Brackenhoest in Heidelberg. 377


<lb/>gedachten Art üblich, so darf jede Tratte, aus der nicht eine
<lb/>Verschiedenheit der Personen des Trassanten und des Trassaten
<lb/>ersichtlich ist, ungeachtet der in ihr sich befindenden Unterschei- 
<lb/>dung der Eigenschaften des Trassanten und des Trassaten, als
<lb/>von dem erstem auf sich selber gezogen angesehen werden. Und
<lb/>da ein eigentrassirter Wechsel seinem Wesen nach keine Tratte
<lb/>ift* 1 2), und auch durch die Ueblichkeit sein Wesen nicht verändert,
<lb/>so muß der Aussteller sich als den Aussteller eines trocknen Wech- 
<lb/>sels behandeln lassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 10.

<lb/>Seht man nun die Ueblichkeit des eigentrassirtcn Wechsels
<lb/>voraus, so erscheint es vollkommen gerechtfertigt, wenn die W.-O.
<lb/>des Falles, wo er seinem Wesen zuwider als Tratte zu behan- 
<lb/>deln ist, nämlich desjenigen, wo er mit einem Domicil versehen
<lb/>erscheint, unter den trassirten Wechseln besonders gedacht hat*).
<lb/>Wäre es richtig, daß das Wesen eines domiciliirten Wechsels in
<lb/>dem Versprechen des Ausstellers bestände, daß im Domicil ein
<lb/>Dritter acceptiren werde2), dann freilich stände die Sache an- 
<lb/>ders, und es stellte sich dann diese Fassung der W.-O. als eine
<lb/>Willkürlichkeit dar. Denn ein eigentrassirter Wechsel bedarf, so- 
<lb/>bald nicht etwa ein anderer als der Aussteller als Trassat be- 
<lb/>handelt werden kann, allerdings eben so wenig der Acceptation,
<lb/>als der trockne Wechsel; und ein Versprechen der Acceptation
<lb/>eines Dritten kann demnach auch bei ihm nicht Vorkommen.
<lb/>Allein ein solches Versprechen liegt überhaupt in keiner Wech- 
<lb/>selform. Nur der Einwechsel wird garantirt, und bei der eigent- 
<lb/>lichen Tratte der Einwechsel durch einen Dritten; und der In- 
<lb/>haber kann diese Garantie durch Einziehung eines Acccpts ver- 
<lb/>stärken. Von dieser Eigenschaft des trassirten Wechsels geht
<lb/>auf den domiciliirten Wechsel, wenn dieser bei einem Dritten
<lb/>domiciliirt ist, so viel über, daß der Inhaber in gleicher Weise,
<lb/>wie bei der Tratte durch das Accept des Trassaten, bei diesem
<lb/>domiciliirten Wechsel durch das Accept des Dritten, die Garantie
<lb/>verstärken kann, aber nicht mehr. Denn die Form des bei einem
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Dies. Arch. IT. S. 39G. 403.


<lb/>1) Abweichend: dies. Arch. II. S. 389. 373. 376 ff. 396 ff.


<lb/>2) Dies. Arch. II. S. 400.
</p>

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                   n="378"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>378 . Die Orts- und Zeitverschicdenheit des Wechsels.


<lb/>Dritten domiciliirten Wechsels zeigt, daß der Aussteller keine
<lb/>Einlösung durch den Dritten, sondern Einlösung durch sich selber
<lb/>verspricht. Weil er aber diese Einlösung an einem fremden Orte
<lb/>verspricht, und daher der Inhaber an diesem fremden Orte alles
<lb/>dasjenige beobachten muß, was er bei einer Tratte beobachten
<lb/>müßte, ehe er an einem andern Orte auf den Aussteller zurück- 
<lb/>greifen kann, so kann er auch verlangen, daß hier ein Dritter
<lb/>acceptire. Hat er sich aber keinen Dritten nennen lassen, so fällt
<lb/>sein Anspruch auf ein solches Accept von selber hinweg. Das
<lb/>ändert aber in seinen Obliegenheiten nichts, und vermöge dieser
<lb/>seiner Obliegenheiten kann der Wechsel durch deren Vernachlässi- 
<lb/>gung präjudicirt seyn, und seine Klage gegen den Aussteller an
<lb/>einem andern Orte und nach der Verfallzeit immer nur
<lb/>die Regreßklage, nicht die Klage auf einwechselnde Zahlung
<lb/>seyn. Der Dritte ist also zun&gt; Wesen eines domiciliirten Wech- 
<lb/>sels nur insofern erforderlich, als dazu ein Domicil einer Person
<lb/>verlangt wird, nicht blos ein Domicil des Wechsels am Zah- 
<lb/>lungsortes. Und der domiciliirte Wechsel ist seinem Wesen nach
<lb/>ein trockener, den nur die Ortöverschiedenheit den Modificationen
<lb/>einer Tratte in Ansehung des Verhältnisses zwischen Aussteller
<lb/>und Inhaber unterwirft. Wenn nur der eigentrassirte Wechsel,
<lb/>und nicht auch der in der Form des trocknen Wechsels abgefaßte
<lb/>Wechsel jene Modification annimmt3 4 5 6), sofern der trockne Wechsel
<lb/>nicht bei einem Dritten domiciliirt ist°); so hat das seinen Grund
<lb/>darin, daß dann die hier nicht wesentliche7) Hinzufügung eines
<lb/>Zahlungsortes nicht als die Constituirung eines ausschließli- 
<lb/>chen, sondern vielmehr als die Hinzufügung eines Zahlungs- 
<lb/>ortes angesehen werden muß, der nur für den Verfalltag gilt,
<lb/>aber das Fordern der Zahlung an einem andern Orte nicht aus- 
<lb/>schließt, wenn der Verfalltag ohne Zahlungsleistung vorüber- 
<lb/>gegangen ist. Der trockne Wechsel nämlich ist, auch wenn er als
<lb/>eigentlicher Wechsel behandelt wird, doch immer kein Wechsel-
<lb/>bries, wie der trassirte, und auch der eigentrassirte, Wechsel es
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Ebend. S.400.


<lb/>4) Ein „Twniiciliren, wobei es bloß auf Bezeichnung eines Ortes der
<lb/>Zahlung" ankommt: dies. Arch. II. S. 405.


<lb/>5) S. dies. Arch. II. S. 378. 370.


<lb/>6) D. W.-O. Art. 8».


<lb/>7) D. W.-O. Art. 87.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0389.tif"
                   n="379"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hrn. Professor vr. T. Brackenhoest in Heidelberg. 379


<lb/>ist. Die Constituirung einer Heimath des Wechsels am Zah- 
<lb/>lungsorte, wie die Natur des Wechselbriefcs sie erfordert ^), fällt
<lb/>demnach beim trocknen Wechsel hinweg. Damit ist denn auch
<lb/>der Mangel einer Heimath der Zahlung oder des Einwechsels
<lb/>gegeben, d. h. einer Oertlichkeit, in welcher allein Zahlung oder
<lb/>Einwechsel gefordert werden kann, so daß, von dem Ansprüche
<lb/>aus dem Accepte abgesehen, an anderen Orten nur Regrcßnahme,
<lb/>nicht aber Fordern der Zahlung oder des Einwechsels stattfinden
<lb/>kann. Dieser Mangel macht die einen Regreß bedingenden
<lb/>Rechtsgewahrungen überflüssig, weil der Inhaber immer Zah- 
<lb/>lung fordern kann. Sie sind aber erforderlich bei dem eigen-
<lb/>trassirten Wechsel, dem die Angabe eines besondern Zahlungs- 
<lb/>ortes immer wesentlich ist, und zwar eines solchen, der eine
<lb/>von der Ausstellungsheimath verschiedene Zahlungshcimath eon-
<lb/>stituirt.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 11.

<lb/>Die Möglichkeit einer Conjuncturvcrschiedcnheit in Ansehung
<lb/>des Werthes des Wechselbriefcs, welche die Möglichkeit bedingt,
<lb/>vor der Verfallzeit einen Nehmer des Wechselbriefcs zu finden
<lb/>und den Wechfclbrief zu einem Gegenstände des Handels quali-
<lb/>ficirt, erscheint demnach als eine wesentliche Eigenschaft des
<lb/>eigentlichen Wechselbriefcs. Der Brief an sich nuiß einen cigcn-
<lb/>thümlichen Marktpreis habest können, der von dem Werthc seines
<lb/>nominellen Betrages am Verfalltage getragen, aber dennoch von
<lb/>diesem verschieden ist. Er muß ihn haben können, damit durch
<lb/>Verwechselung jenes Preises mit diesem Werthc ein Wechsel ver- 
<lb/>wirklicht werden könne. Und dieser besondere Marktpreis darf
<lb/>nicht durch eine Veränderung deö Cours des gesetzlichen Werthes
<lb/>bedingt, sondern er muß auch bei völliger Gleichheit dieses CourS
<lb/>durch die Brauchbarkeit des Briefes an und für sich sel- 
<lb/>ber begründet seyn. Zu dieser Begründung ist eS erforderlich,
<lb/>daß die Zeit der Wechselausstellung und die Zeit des Verfalles
<lb/>so weit auseinander liegen, daß in der Zwischenzeit ein Interesse
<lb/>des Inhabers den Wechselbrief zu geben (zu begeben), und ein
<lb/>Interesse eines andern, den Wechfclbrief zu nehmen, zusammen,
<lb/>treffen können. Denn die bloße Möglichkeit, Gegenstand des
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Dies.Arch.il. S. 131.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0390.tif"
                   n="380"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>380 Die Orts - und Zeitverschiedenheit des Wechsels.

<lb/>Handels zu werden, genügt, die Eigenschaft einer Waare einem
<lb/>(einzelnen) Gegenstände beizulegen. Sie versetzt ihn in die Gat- 
<lb/>tung von Dingen, welche Waare sind. Wie groß aber jene
<lb/>Zwischenzeit seyn müsse, damit einem Wechselbriefe jene Eigen- 
<lb/>schaft beiwohne, das mag sich immerhin muthmaßen, wird sich
<lb/>aber nie mit Gewißheit bestimmen lassen. Die Momente, welche
<lb/>die ConjuncLur Hervorrufen, wirken so latent, daß Anfang und
<lb/>Ende der Veränderungen, welche sie erzeugen, sich nur durch
<lb/>künstliche Vorkehrungen, die bestimmte Zeitpunkte, z. B. Börsen-
<lb/>zeiten, als die ihres Eintretens firiren, ermitteln lassen. Es tritt
<lb/>hinzu, daß schon die Gestaltung des Wechselbriefes ein Zusam- 
<lb/>mentreffen solcher Interessen als Quelle desselben in sich 'trägt,
<lb/>und den Wechselbrief als ein Erzeugniß desselben und eines durch
<lb/>ihn vermittelten Umsatzes constituirt. Es gelangt also kein
<lb/>Wechselbrief zur juridischen Eristenz, ohne Gegenstand eines
<lb/>Handelsgeschäfts geworden zu seyn. Allein damit er rechtlich
<lb/>als Wechsel gelten könne, genügt es nicht, daß der Wechselbrief
<lb/>einmal als Wechselbrief behandelt worden ist, sondern er muß
<lb/>auch nach allgemeiner Verkehrsanstcht zu einer solchen Behand- 
<lb/>lung geeignet seyn. Kein Gegenstand wird dadurch Waare,
<lb/>daß er einmal Gegenstand eines Handelsgeschäfts geworden ist,
<lb/>daß ihn einmal jemand gekauft hat, um ihn wieder zu verkaufen;
<lb/>sondern dadurch, daß er einer Gattung angehört, welche nach
<lb/>der Ansicht der Handelswelt Waare ist, nämlich daß er als ein
<lb/>Mittel dient, den Handel, das Handelswesen, das Handels- 
<lb/>gewerbe, zu verwirklichen. Es muß die Beschaffenheit des Wech- 
<lb/>selbrieses eine Concurrenz solcher gestatten, welche demselben
<lb/>einen andern Werth beilegen, als dessen Inhaber., er muß einen
<lb/>Marktpreis haben, damit er Waare oder mercantilischer Wechsel-
<lb/>Lrief seyn könne. Der Auswechsel allein kann ihm nur dann die
<lb/>rechtliche Eigenschaft eines Wechselbriefes beilegen, wenn diese
<lb/>rechtliche Eigenschaft nicht durch dessen mercantilische
<lb/>Eigenschaft bedingt ist. So lange aber das Wechselrecht
<lb/>eine besondere Angabe der Zahlungszeit zum Wesen des Wechsels
<lb/>erfordert, kann nicht angenommen werden, daß es jene rechtliche
<lb/>Eigenschaft von jener mercantilischen Eigenschaft habe unab- 
<lb/>hängig stellen wollen, weil jene Angabe eben nur dazu dient,
<lb/>diese mercantilische Eigenschaft herzustellen. Eben so wenig wird
<lb/>jemand dadurch Kaufmann, daß er ein einzelnes Handelsgeschäft
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0391.tif"
                   n="381"
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               <p>

                  <lb/>Von Hrn. Professor Dr. T. Brackcnhoest in Heidelberg. 381


<lb/>unternimmt, sondern dadurch, daß er sich zum Mitträger jenes
<lb/>Handelsgewerbes *) constituirt, was eine Theilnahme am Han- 
<lb/>delsbetriebe voraussetzt, die als eine planmäßige, nicht bloß durch
<lb/>ein vereinzeltes Ereigniß bedingte, sich darstellt. Es kann aber
<lb/>allerdings jemand in Ansehung eines einzelnen Handelsgeschäftes
<lb/>vermöge Rechtssatzung als Kaufmann behandelt werden, ohne im
<lb/>mcrcantilischen Sinne Kaufmann zu seyn. Ein Beispiel dafür
<lb/>ist gegeben, wenn alle Wechselsachen, auch die derjenigen, welche
<lb/>nicht dem Kaufmannsstande angehören, als Handelssachen be- 
<lb/>handelt werden1 2).
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 12.

<lb/>Die Eigenschaft eines Productes, beziehungsweise eines
<lb/>Gegenstandes, eines Handelsgeschäfts genügt demnach nicht,
<lb/>einen Wechselbrief zur Waare zu qualificircn. Es ist aber auch
<lb/>andererseits für den Zeitraum, der zwischen seiner Ausstellung
<lb/>und seinem Verfalle liegen muß, kein durch die Conjunctur-
<lb/>zustände selber gegebenes im Gesammtumfange des Verkehrs
<lb/>allgemein feststehendes Maaß erfindlich. Das Wechselrccht bedarf
<lb/>indcß zur Gestaltung des Wechselkurses solcher Zeichen, die die
<lb/>gemessene Ausprägung des Wortes an sich tragen. Es kann sich
<lb/>daher, um seine Wirkungen auf Briese zu beschränken, die jenem
<lb/>Einflüsse zugänglich sind, nur solcher Zeichen bedienen, die regel- 
<lb/>mäßig einen jenes Einflusses empfänglichen Zustand darstellen.
<lb/>Es muß sich um so mehr auf die Feststellung solcher Zeichen be- 
<lb/>schränken, als es der Wechselautonomie es überlassen muß, mit- 
<lb/>telst des Gebrauches dieser Zeichen den Conjuncturzustand jedes
<lb/>einzelnen Wechsels beliebig zu gestalten. Das Erfordcrniß der
<lb/>Möglichkeit eines Conjuncmreinflusses auf den Werth des Wcch-
<lb/>selbrieses kann daher nur sich geltend machen als die ratio juris
<lb/>der Vorschrift der Angabe irgend eines Verkehrsraumes zwischen
<lb/>der Ausstellung und dem Verfalle im Wechselbriefe. Die Dauer
<lb/>dieses Raumes kann nur durch ein mittelst Gewöhnung oder
<lb/>Satzung constituirtes Zeichen jener Möglichkeit fcstgestcllt werden.


<lb/>1) NachBrinckmann a. a. O. gehört gewerbsmäßiger Betrieb zum Be- 
<lb/>griffe des Kaufmannes (S. 10. 11), nicht aber zum Begriffe des KaufhandclS
<lb/>(S.2).


<lb/>2) So Code de comm. 632. Niederl. Handelsges. B. 4. No. 2. Vrem.
<lb/>Hand.-G.-O. §. 18. not. 6. Deutsch. Entw. 1.0.
</p>

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                   n="382"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>382 Die Orts - und Zeitverschiedenheit des Wechsels re.


<lb/>Ein solches ist die Verschiedenheit des Tages oder Datums der
<lb/>Ausstellung und des Datums des Verfalles. Insofern jenes
<lb/>Princip die Vorschrift einer Verschiedenheit der Bezeichnung des
<lb/>Ausstellungsortes und des Zahlungsortes Hervorrust, kann ihre
<lb/>Bedeutung nur die seyn, daß eine Verschiedenheit der örtlichen
<lb/>Verkehrskreise, oder der Plätze, damit ausgedrückt seyn soll.
<lb/>Denn nur diese hat eine Bedeutung für die Conjunctur. Daß
<lb/>die Verschiedenheit der Ortsnamen in gleicher Weise als ein aus- 
<lb/>reichendes Zeichen der Platzverschiedenheit sich festgestellt habe,
<lb/>wie die Tagesverschiedenheit als ein ausreichendes Zeichen der
<lb/>Zeitverschiedenheit, mag immerhin bezweifelt werden können.
<lb/>Wenn indeß die Angabe der Ortsverschiedenheit im Wechselbriefe
<lb/>überall eine Bedeutung haben soll, so muß sie wenigstens als
<lb/>regelmäßige Bezeichnung der Platzverschiedenheit gelten. Dann
<lb/>aber kann diese Geltung ihr nur entzogen seyn, wenn und so
<lb/>weit es unmöglich ist, in ihr die Bezeichnung einer Platzverschie- 
<lb/>denheit zu erkennen *). Diese Unmöglichkeit kann nur durch die
<lb/>Notorietät der Platzeinheit verschieden benannter Oertlichkeiten
<lb/>entstehen, weil Zustände dieser Art nur in der Notorietät ihr Da-
<lb/>seyn finden. Der Beweis dieser Notorietät ist aber deshalb un- 
<lb/>zulässig, weil die Platzverschiedenheit durch die Verschiedenheit
<lb/>der Ortsbezeichnung, die der Wechselbrief an sich trägt, dem
<lb/>Richter zur vollständigen Erscheinung gebracht ist, wenn die Ge-
<lb/>richtskundigkeit ihn nicht hindert,' die erstere Verschiedenheit in
<lb/>der letztem zu erkennen. Denn der Wechselbrief ist nicht etwa
<lb/>ein schriftlicher Zeuge über die Thatsachen, die ihn hervorgerufen
<lb/>haben, sondern das Verwirklichtseyn des Wechselzustandes, wel- 
<lb/>ches der Sinnenwahrnehmung des Richters unterworfen ist, gegen
<lb/>deren Ergebniß kein Gegenbeweis stattfindet. Die Unzuträglich- 
<lb/>keit, welche aus dieser Abhängigkeit von der Gerichtskundigkeit
<lb/>entspringt, zeigt, daß das Erforderniß der äistantia loci der
<lb/>Brauchbarkeit des Wechselinstituts nicht förderlich ist. Diese
<lb/>Brauchbarkeit ist aber auch dadurch bedingt, daß der Wechsel- 
<lb/>autonomie die gebührende Anerkennung zu Theil wird, und es
<lb/>ist gewiß ein Rückschritt, wenn man die ihr diensamen Mittel
<lb/>aus dem Grunde verwirft, weil sie, wenn man ihre Eigenschaft
<lb/>als Mittel dieser Art vergißt, als Absurditäten erscheinen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Hierher gehört das Beispiel in dies. Arch. II. S. 389,
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0393.tif"
                n="383"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die wechselmäßige Verbindlichkeit des Acceptanten wird dadurch, daß der Accept früher auf den Wechsel gesetzt worden, als die Unterschrift des Wechselausstellers erfolgt  ist, nicht aufgehoben</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Borchardt, ...">Vom Herrn Stadtrichter Borchardt in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>38a
</p>
               <p>

                  <lb/>XX.

<lb/>Die wechselmäßige Verbindlichkeit des Aceeptanten
<lb/>wird dadurch, daß das Accept früher auf den Wechsel
<lb/>gesetzt worden, als die Unterschrift des Wechselaus- 
<lb/>stellers erfolgt ist, nicht aufgehoben.

<lb/>Vom Herrn Stadtrichter Borchardt in Berlin.

<lb/>In diesem Archive, Bd. 2. S. 417, ist unter den Präjudicien
<lb/>eine vom obersten Gerichts- und Cassationshofe in Wien unterm
<lb/>12. Februar 1852 bestätigte Entscheidung mitgetheilt, in welcher
<lb/>ausgesührt ist, daß

<lb/>das Accept wirkungslos sei, wenn dasselbe früher aus den
<lb/>Wechsel gebracht worden ist, als die Unterschrift des Wechsel- 
<lb/>ausstellers.

<lb/>Je weniger die Gewichtigkeit und Tragweite dieses Grund- 
<lb/>satzes einer Ausführung bedarf, desto nothwendiger ist die Prü- 
<lb/>fung der Richtigkeit desselben. Diese glauben wir dem Grundsätze
<lb/>absprechen zu müssen.

<lb/>Abgesehen davon, daß der Grundsatz den bisherigen Han- 
<lb/>delsusancen und Wechselgesetzen aller Länder vollständig wider- 
<lb/>spricht ist solcher auch in der Deutschen Wechselordnung, nach
<lb/>unserem Dafürhalten, nicht enthalten. Die erwähnte Entscheidung
<lb/>stützt sich im Wesentlichen auf Art. 7. der Wechselordnung, wel- 
<lb/>cher lautet:

<lb/>Aus einer Schrift, welcher eins der wesentlichen Erforder- 
<lb/>nisse eines Wechsels (Art. 4.) fehlt, entsteht keine wechsel- 
<lb/>mäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche
<lb/>Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Accept, Aval)
<lb/>keine Wechselkrast.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0394.tif"
                   n="384"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>384 Accept vor erfolgter Unterschrift des Wechselausstellers.

<lb/>Es handelt sich also vorzugsweise um die Interpretation des vor- 
<lb/>stehenden Artikels. Diese erscheint uns einerseits leicht, weil nach
<lb/>unserer Ansicht die Worte keinen Zweifel über den Inhalt lassen;
<lb/>sie ist aber anderseits schwer, wenn wir die Stellung des Geg- 
<lb/>ners betrachten, welchem wir entgegentreten wollen. Doch bei
<lb/>der Wichtigkeit der Sache müssen wir es wagen und hoffen, daß
<lb/>das Streben nicht verkannt werden wird.

<lb/>Der Wechsel ist seit seiner Entstehung ein strenger Litteral-
<lb/>contract. In der Form verkörpert sich die Materie. Die Form
<lb/>ist das Entscheidende; nur die strenge Beobachtung derselben
<lb/>machte den Wechsel zu dem beliebtesten und unentbehrlichsten Pa- 
<lb/>piergelde des Kaufmannes. Der Grundsatz: Olli accetta paghi,
<lb/>zerschnitt die Einwendungen des Verpflichteten und erhob den
<lb/>Wechsel zum Weltbürger. Ist daher die Form gewahrt, und
<lb/>diese ist (mit Ausnahme der Fälle des Betruges und der Fälschung)
<lb/>alsdann für gewahrt anzunehmen, wenn das dem Richter vor- 
<lb/>gelegte Scriptum die gesetzlichen Requisite (Art. 4.) enthält und
<lb/>an keinem sichtbaren Mangel leidet, so muß auch das Scriptum
<lb/>selbst als Wechsel erkannt werden und die verschiedenen Schick- 
<lb/>sale, die der Wechsel von seiner Entstehung und auf seiner Wan- 
<lb/>derung bis zu seinem Verfalltage durchgemacht, die aber aus dem
<lb/>Scriptum selbst nicht ersichtlich sind, sind auch für den Richter im
<lb/>Wechselprozesse nicht vorhanden. Dieses sind consequente Noth-
<lb/>wendigkeiten, ohne welche der Wechsel als solcher nicht bestehen
<lb/>kann. Es wird genügen, daran zu erinnern, daß der Wechsel
<lb/>von Ort zu Ort, von Land zu Land wandert und daß es ffür den
<lb/>Inhaber in der Regel unmöglich ist, diejenigen Thatsachen zu
<lb/>kennen, welche dem Wechsel zum Grunde liegen und resp. voran- 
<lb/>gegangen und nicht aus demselben ersichtlich sind. Daher ließen
<lb/>schon die älteren Wechselgesetze außer den Einwendungen des
<lb/>Mangels, der nothwendig ersichtlichen Mängel der Urkunden, im
<lb/>Allgemeinen nur den Einwand der Zahlung zu.

<lb/>Der preußische Entwurf einer Wechselordnung vom Jahre
<lb/>1847, welcher den Berathungen der Leipz. Konferenz zum Grunde
<lb/>gelegt worden, ist von gleicher Anschauung des Wechsels aus- 
<lb/>gegangen. In der Einleitung zu den Motiven heißt es S. 7:

<lb/>In Uebereinstimmung mit der Ansicht, welche schon dem Allg.

<lb/>Landrecht zum Grunde liegt, und wohl heut zu Tage nicht

<lb/>mehr der Rechtfertigung bedarf, sind der Wechsel selbst und
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0395.tif"
                   n="385"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Stadtrichter BorchardL in Berlin. 385

<lb/>die darauf bezüglichen wechselmäßigen Erklärungen, nämlich
<lb/>Indossament, Accept und Aval, aufgefaßt und behandelt als
<lb/>einseitige Formal-Acte, welche, von Wechselfähigen in
<lb/>vorgeschriebener Form ausgestellt, ohne Rücksicht auf
<lb/>Zweck und Veranlassung, zur Bezahlung der Wechselsumme
<lb/>verpflichten, unbeschadet der persönlichen Beziehungen, der
<lb/>etwanigen Einreden und Gegenansprüche, welche aus dem
<lb/>der Ausstellung der Wechselerklärung zum Grunde liegenden
<lb/>Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Betheiligten her- 
<lb/>vorgehen können.

<lb/>Und der 8. 8. des Entwurfs selbst lautete:

<lb/>Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erforder- 
<lb/>nisse eines Wechsels (8.4.) fehlt, entsteht keine wechselmäßige
<lb/>Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift gesetzten
<lb/>Erklärungen (Indossament, Accept, Aval) keine Wechselkraft,
<lb/>und ist mithin wörtlich in die Deutsche Wechselordnung als Art. 7.
<lb/>hinübergegangen. Auch in der Leipz. Konferenz herrschte keine
<lb/>andere Auffassung. Das Protokoll Nr. 5. sagt:

<lb/>Beim §. 8. ward zunächst die Frage aufgeworfen, ob
<lb/>man nicht dem Indossamente und dem Accepte eines mangel- 
<lb/>haft ausgestellten Wechsels wechselmäßige Wirkung gegen
<lb/>den Indossanten und Acceptanten beilegen solle. Für die
<lb/>bejahende Antwort dieser Frage wurde von einem Mitgliede
<lb/>angeführt, daß Indossament und Accept eines Wechsels als
<lb/>eigene Geschäfte anzusehen seien, welche selbstständig, gewisse
<lb/>Wirkungen.Hervorbringen- dasselbe bezog sich insbesondere,
<lb/>was das Indossament betrifft, auf die Bestimmung der
<lb/>§§. 71. u. 72. des Entwurfs (über falsche Wechsel), welche
<lb/>mit der Bestimmung, daß das Indossament eines ungültigen.
<lb/>Wechsels völlig wirkungslos sei, nicht in Einklang zu stehen
<lb/>scheine. Dieser Ansicht pflichteten drei andere Mitglieder
<lb/>bei. Mein von mehreren Seiten ward ihr entgegengetreten.
<lb/>Der Herr Referent entgegnete auf das aus den 88.71. u. 72.
<lb/>entnommene Bedenken, daß in diesen 88. ein wirklich unter- 
<lb/>schriebener Wechsel vorausgesetzt werde und nur die Aecht-
<lb/>heit der Unterschrift in Frage komme, während in dem
<lb/>vorliegenden 8- von einem nicht unterschriebenen Wechsel,
<lb/>mithin von einem äußerlich sichtbaren Mangel die Rede
<lb/>sei. Ein anderes Mitglied fand eine Bestimmung, in Folge

<lb/>Archiv f. W.-R. IU. 25
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0396.tif"
                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>386 Accept vor erfolgter Unterschrift des Wechselausstellers.

<lb/>deren ein Indossant oder Acceptant verbindlich werden solle,
<lb/>während der Ausgeber, von welchem der vorhandene Man- 
<lb/>gel eigentlich verschuldet worden, von allem Ansprüche frei
<lb/>bleibe, nichts weniger als angemessen. Nach längerer Be- 
<lb/>sprechung des Gegenstandes ward einmütssig beschlossen,
<lb/>daß den vorgedachten Anträgen keine Folge zu geben sei,
<lb/>wobei jedoch vorausgesetzt wurde, daß die Frage, ob und in
<lb/>welchem Maaße aus einer mangelhaft ausgestellten Wechsel- 
<lb/>erklärung ein nicht wechselmäßiger Anspruch stattfinde, ledig- 
<lb/>lich aus dem Civilrechte zu beantworten und nur vielleicht
<lb/>am Ende der Verhandlungen die Annahme einer Bestimmung
<lb/>zu beschließen sein werde, welche in Betreff aller solcher durch
<lb/>die Wechselordnung nicht entschiedenen Fragen ausdrücklich
<lb/>auf das Civilrecht verweise.

<lb/>Ein Antrag, den letzten Absatz des §. wegzulassen, fand
<lb/>ebenfalls keinen Anklang und ward mit 15 Stimmen gegen
<lb/>3 abgelehnt. Ebenso wurde eine Modification, welche in
<lb/>Ansehung der Gültigkeit des Accepts bei Mängeln der im
<lb/>§. 4. Nr. 6—8. angegebenen Art beantragt worden war,
<lb/>mit 14 Stimmen gegen 4 abgelehnt.

<lb/>Und das Protokoll 33. beginnt mit der Berathung eines Vor- 
<lb/>schlages, den §. 7. zu streichen, und lautet:

<lb/>Zur Begründung dieses Vorschlages wurde vorgeschlagen:

<lb/>1) Der §. 4, des Entwurfs erkläre die unter Ziffer 1. bis
<lb/>8. angeführten Momente für wesentliche Erfordernisse des
<lb/>Wechsels. Hieraus folge von selbst, daß durch eine Schrift,
<lb/>welcher eines dieser Erfordernisse fehle, keine wechselmäßige
<lb/>Verbindlichkeit begründet werde. Der erste Satz des 8- 8.
<lb/>scheine daher überflüssig.

<lb/>2) Wenn der Bezogene den mangelhaften Wechsel bei der
<lb/>Acceptation ergänze, z. B. den im Wechsel nicht angeführten
<lb/>Zahlungsort dem Accepte beisetze, so bestehe kein genügender
<lb/>Grund, seine wechselmäßige Verpflichtung zu beanstanden.
<lb/>Ebenso würde auch dem Indossanten das Recht nicht ver- 
<lb/>sagt werden können, sein auf einen mangelhaften Wechsel
<lb/>gesetztes Indossament durch eine angemessene Fassung des
<lb/>letztem wirksam zu machen. Der zweite Satz des 8-8.
<lb/>scheine daher nicht richtig; er stehe überdies mit den Vor- 
<lb/>schriften über falsche Wechsel nicht ganz im Einklänge, und
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0397.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herr. Stadtrichttr Vorchardt in Berlin. 387


<lb/>scheine insofern bedenklich, als dadurch Fälle herbeige- 
<lb/>führt werden können, in welchen die Disposition des Ge- 
<lb/>setzes mit dem Rechtsbewußtsein des Handelsstandes in auf- 
<lb/>fallenden Conflict versetzt würde, wenn z. B. der Bezogene,
<lb/>welcher seinen im Wechsel nicht angegebenen Wohnort dem
<lb/>Accepte beigefügt hätte, sich später nur auf diesen Para- 
<lb/>graphen berufen könnte, um sich der Erfüllung der aus einem
<lb/>Accepte fließenden Verbindlichkeit zu entschlagen.

<lb/>Diesem Vorschläge wurde entgegengesetzt, daß es nicht
<lb/>wohl angehe, gewisse, bei dem Zustandekommen des Wech- 
<lb/>sels zu beachtende Formen zuerst als wesentlich zu erklären,
<lb/>und später dem Bezogenen eine einseitige Nachholung eines
<lb/>mangelnden wesentlichen Momentes zu gestatten. Aus dem
<lb/>Vorschläge würde folgen, daß, wenn z. B. der Trassant den
<lb/>Wechsel nicht unterschrieben, oder die Wechselsumme nicht
<lb/>ausgedrückt habe, auch diese Mängel von dem Aeceptanten
<lb/>ergänzt werden können, was gewiß zu weit gehe.

<lb/>Hierauf wurde erwiedert, wenn der Paragraph gestrichen
<lb/>werde, so bleibe die Sache dem freien Ermessen der Interes- 
<lb/>senten und eventuell der richterlichen Entscheidung überlassen,
<lb/>was nach der Beschaffenheit solcher ohnedies nur selten vor- 
<lb/>kommenden Fälle am angemessensten sein würde.

<lb/>Von der anderen Seite wurde jedoch die Zulassung des
<lb/>richterlichen Ermessens in einem solchen Falle für bedenklich
<lb/>erachtet, und zugleich auf den Satz Bezug genommen, quod
<lb/>ab initio nullum est, tractu temporis convalescere nequit,
<lb/>worauf jedoch entgegnet wurde, daß hier nicht von einem
<lb/>bloßen Zeitablaufe, sondern von einer späteren, auf Er- 
<lb/>gänzung des ursprünglich bestandenen Mangels gerichteten
<lb/>Handlung die Rede sei.

<lb/>Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wurde der Vor- 
<lb/>schlag mit 13 Stimmen gegen 6 abgelehnt. Die im Laufe
<lb/>der Discussion von dem Herrn Vicepräsidenten Dr. Einert
<lb/>aufgeworfene Frage:

<lb/>ob nicht einige der im §. 4. aufgezählten wesentlichen Er- 
<lb/>fordernisse des Wechsels (namentlich Nr. 4., 6. und 8.)
<lb/>auszuscheiden seien?

<lb/>wurde gleichfalls zur Abstimmung gebracht, und mit 14 Stim- 
<lb/>men gegen 5 verneint.
</p>
               <p>

                  <lb/>25 *
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0398.tif"
                   n="388"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>388 Accept vor erfolgter Unterschrift des Wechselausstellers.

<lb/>Hierauf wurden noch die Fragen aufgeworfen:

<lb/>1) ob nicht wenigstens der zweite Satz des 8- 8. weg- 
<lb/>fallen, oder

<lb/>2) der §. 8. dahin gefaßt werden solle:

<lb/>Eine im Jnlande ausgestellte Schrift, welcher eines der
<lb/>wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels (8. 4.) fehlt, hat
<lb/>in Bezug auf den Aussteller keine Wechselkraft. Aus den
<lb/>auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament,
<lb/>Accept) kann eine wechselmäßige Verbindlichkeit entstehen,
<lb/>wenn in denselben das fehlende Erforderniß nachgetra- 
<lb/>gen wird.

<lb/>Die erste dieser Fragen wurde mit 11 Stimmen gegen 8,
<lb/>und die zweite mit 14 gegen 5 Stimmen verneint.

<lb/>Nirgends finden wir eine Andeutung, daß die Zeitfolge
<lb/>geprüft werden soll, in welcher die einzelnen Requisite des Wech- 
<lb/>sels entstanden. Aber auch die Worte des Art. 7. selbst deuten
<lb/>auch nicht einmal hierauf hin, denn es. heißt ja ausdrücklich im
<lb/>Eingänge: „Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen
<lb/>Erfordernisse eines Wechsels (Art. 4.) fehlt (also Präsens), ent- 
<lb/>steht keine wechselmäßige Verbindlichkeit", während die Wiener
<lb/>Auslegung das Imperfectum (welches auch der dortige Appellant
<lb/>aus dem Gesetze herausgelesen hat) oder Perfectum erfordert
<lb/>hätte. Und endlich das Allegat des Art. 4. kann doch nichts an- 
<lb/>deres bedeuten, als eine Erläuterung, welches die wesentlichen
<lb/>Erfordernisse des Wechsels sind, nämlich die im Art. 4. unter 8
<lb/>Nummern aufgezählten Requisite.

<lb/>Wenn gleich nun wohl Niemand den Art. 4. dahin verstehen
<lb/>wird, daß diese 8 Requisite, willkürlich durch einander auf ein
<lb/>Stück Papier geschrieben, dasselbe zum Wechsel machen, sondern
<lb/>nur dahin, daß diese Requisite in logischer Verbindung sinnent- 
<lb/>sprechend zu einander gestellt sein müssen, so beschränkt sich auch
<lb/>anderseits hiermit die Auffassung. Denn über die Zeitfolge, in
<lb/>der diese einzelnen Requisite zu Papier gebracht sein müssen, ist
<lb/>auch hier in Art. 4. nichts vorgeschrieben, und kann daher auch
<lb/>vom Richter, sofern nicht Betrug und Fälschung vorliegen, nicht
<lb/>untersucht werden. Ebensowenig ist. dieses bei den übrigen noch
<lb/>häufig eintretcnden Handlungen des Accepts und Giro zu prüfen.
<lb/>(Schon mit Rücksicht hierauf ergiebt sich, weshalb zur Vollstän-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0399.tif"
                   n="389"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Stadtrichter Borchardt in Berlin. 389

<lb/>digkeit des Accepts und Giro die Datirung derselben nicht noth-
<lb/>wendig erfordert wird.) —

<lb/>Eine fernere Folgerung aus der Allgemeinheit des Grund- 
<lb/>satzes ist auch die, daß derselbe nicht bloß dem dritten Inhaber,
<lb/>sondern auch dem unmittelbaren Vormann gegenüber Platz greift.
<lb/>Denn wenn auch Art. 82. das Feld der Einwendungen gegen den
<lb/>ursprünglichen 8- 93. des preußischen Entwurfs dadurch erwei- 
<lb/>tert, daß nicht blos die Einwendungen aus dem gegenwärtigen
<lb/>Wechselrechte, sondern auch die unmittelbar gegen den jedesmaligen
<lb/>Kläger zuständigen zulässig erachtet sind, so ist dieses unerheblich,
<lb/>weil ovent, der Einwand, daß die Unterschrift des Ausstellers
<lb/>gefehlt, nicht in die Categorie der letzteren Einwendungen fallen,
<lb/>sondern der Categorie der ersteren angehören würde. Da aber
<lb/>schon dargethan, daß das Wechselrecht nichts über die Zeitfolge
<lb/>festgesetzt, so ist der Einwand auch als Einwand der ersten Ca- 
<lb/>tegorie hinfällig.

<lb/>Nachdem nun gezeigt, daß die Deutsche Wechselordnung in
<lb/>der vorstehenden Beziehung nur das bestehende Recht reproducirt
<lb/>hat, mag zum Ueberflusse noch darauf hingedeutet werden, daß

<lb/>1) auch in der Deutschen Wechselordnung der obige Grund- 
<lb/>satz nicht vereinzelt darsteht, sondern auch im Art. 3., 75. u. 76.
<lb/>analogisch angewendet ist, und daß diese letzteren Artikel wohl
<lb/>unzweifelhaft zu dem Rückschlüsse berechtigen, daß unmöglich der
<lb/>Acceptant eines von einem Minderjährigen oder Fälscher ausge- 
<lb/>stellten Wechsels hat schlechter gestellt werden können, als der Ac- 
<lb/>ceptant eines erst später vom wechselfähigen richtigen Aussteller
<lb/>unterschriebenen Wechsels.

<lb/>2) Daß der oben aufgestellte Grundsatz vollkommen mit den
<lb/>allgemeinen civilrechtlichen Vorschriften harmonirt, indem zur
<lb/>Gültigkeit der schriftlichen Verträge nur die gegenseitige Einwilli- 
<lb/>gung und die Unterschrift der Contrahenten ohne Rücksicht auf
<lb/>die Zeit, wann letztere geschehen ist, erfordert wird (vergl. 8-116.
<lb/>u. 185. Tit. 5. Thl. I. A. L. R.) und daß auch hiernach in dem
<lb/>zuerst gegebenen Accept die Ertheilung der Einwilligung in die
<lb/>künftige Ordre des Ausstellers angenommen werden muß.

<lb/>Nach der vorstehenden Darstellung wird eö keiner weiteren
<lb/>Ausführung des Umfanges des ausgesprochenen Grundsatzes be- 
<lb/>dürfen; es wird genügen hervorzuheben, daß im Wechselprozesse,
<lb/>sofern nicht zugleich der Einwand des Betruges mit erhoben wird,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0400.tif"
                   n="390"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>390 Accept vor erfolgter Unterschrift des Wechselausstellers.

<lb/>auch der Einwand, daß das Accept oder die Unterschrift des Tras- 
<lb/>santen nur auf ein Formular gesetzt worden, vollkommen unzu- 
<lb/>lässig und demgemäß eine Prüfung der Richtigkeit des Orts der
<lb/>Ausstellung und des Datum unstatthaft ist. (Vergl. den §. 95.
<lb/>des preuß. Entwurfs der Wechselordnung vom Jahre 1847, wel- 
<lb/>cher in der Leipz. Conserenz nach Protokoll 25. allseitige Billigung
<lb/>gefunden; sowie ferner Leipz. Protokoll 4. und die Abhandlungen
<lb/>in der Zeitschrift für Handelsrecht von Gelpcke, Heft 1. S. 86,
<lb/>138, Heft 2. S. 147 u. 168). Ebensowenig wird es hier eines
<lb/>weiteren Eingehens bedürfen, die Unhaltbarkeit der in diesem Ar- 
<lb/>chive Bd. 2. S. 431 noch ferner mitgetheilten Entscheidung des
<lb/>Appellationsgerichts zu Naumburg darzuthun, welches den Klä- 
<lb/>ger mit der Wechselklage abgewiesen, weil der Wechsel, in dem
<lb/>Leipzig als Ausstellungsort angegeben, nicht daselbst, sondern in
<lb/>Z. vom Aussteller unterschrieben, und mithin der eigentliche Aus- 
<lb/>stellungsort im Wechsel nicht angegeben worden sei.*

<lb/>Schließlich bleibt nur anzuführen, daß das Ober-Tribunal
<lb/>zu Berlin nach den in Simon und v. Strampff's Rechts- 
<lb/>sprüchen Bd. 1. S. 175, in den Entscheidungen Bd. 2. S. 137,
<lb/>in den Rechtsfällen vom Jahre 1847 Bd. 1. S. 27 und in dem
<lb/>Archiv für Rechtsfälle aus der Praxis der Tribunalsanwalte
<lb/>Bd. 1. S. 217, Bd. 2. S. 21 u. 275 mitgetheilten Erkenntnissen,
<lb/>sowohl nach der landrechtlichen als der Deutschen Wechselordnung
<lb/>im Allgemeinen die oben vertheidigten Grundsätze als richtig aus- 
<lb/>gesprochen hat, wie. auch neuerdings Gelpcke in der Zeitschrift
<lb/>für Handelsrecht Heft 3. S. 194 bestätigt.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Hierbei mag noch erwähnt werben, baß der erste Richter unterm28. No- 
<lb/>vember 1850 den Kläger abgewiesen, well derselbe keinen Beweis darüber an- 
<lb/>getreten, daß in Leipzig die Deutsche Wechselordnung gelte!!
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0401.tif"
                n="391"
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            <div xml:id="d37023e38252"
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                 type="article"
                 n="XXI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen zu dem Aufsatze des Herrn Emanuel Stern in Gießen "Ueber die trassirt-eigenen Wechsel" in dieser Zeitschrift Bd. III. Heft III. No. XVII. pag. 325.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pöschmann, ...">Vom Herrn Appellationsrath Pöschmann in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>XXL

<lb/>Bemerkungen zu dem Aufsatze des Herrn Emanuel
<lb/>Stern in Gießen „Ueber die trassirt-eigenen Wech- 
<lb/>sel" in dieser Zeitschrift Bd. HI. Heft HI. No. XVII.
<lb/>pag. 325.

<lb/>Vom Herrn Appellativnsrath Pöschmanll in Leipzig.

<lb/>Der vorstehend bemerkte Aufsatz enthält mehrere Undeutlich- 
<lb/>keiten und Unrichtigkeiten, deren Bezeichnung deshalb nothwendig
<lb/>erscheint, damit nicht aus dem Stillschweigen eine Billigung ge- 
<lb/>folgert werden könne.

<lb/>1.

<lb/>Als sofort nachweisbarer Jrrthum characterisirt sich der erste
<lb/>Satz: „Zu dem Wesen einer wahren Tratte gehört, daß sie an
<lb/>„einem anderen Orte, als an dem der Ausstellung zahlbar sei."
<lb/>dafern er nämlich jetzt in Deutschland geltendes Recht tref- 
<lb/>fen soll.

<lb/>In der IV. Sitzung der Wechselconferenzen
<lb/>Protokolle re. Leipziger Ausg. p. 12. Mannheimer Ausg.
<lb/>p. 13.

<lb/>wurde ausdrücklich die Frage:

<lb/>Ob zu dem Wesen des Wechsels gehören solle, daß der- 
<lb/>selbe auf einen von dem Orte der Ausstellung verschie- 
<lb/>denen Ort gezogen werde?

<lb/>gestellt und einstimmig verneint; und es ist Seiten der Juris- 
<lb/>prudenz dagegen seit Einführung der Deutschen Wechsel-Ordnung
<lb/>ein Zweifel nicht erhoben worden. Die Gründe für diesen Be- 
<lb/>schluß entwickelt Brauer:

<lb/>Die allgem. deutsche Wechselordnung 2. Ausg. p. 38.
<lb/>sub 8.

<lb/>und dasselbe bestätigt unter Hinweisung auf die einschlagende
<lb/>Litteratur Borchardt:

<lb/>Die allg. D. W. O. 2. Ausg. p. 38.
</p>
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                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>392 Bemerkungen über die trassirt-eigencn Wechsel.

<lb/>2.

<lb/>Daß ferner der eigene Wechsel durch Domicilirung die
<lb/>Eigenthümlichkeit einer Tratte und eine ihr ähnliche Form er- 
<lb/>halte, ist in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zuzugeben. Die
<lb/>Verschiedenheit der Form characterisirt Hr. Stern sofort selbst
<lb/>(zahlen'Sie — zahle ich). Die Verschiedenheit des Wesens und
<lb/>der davon abhängigen Behandlungsart ergiebt eine Vergleichung
<lb/>der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes der D. W. O.
<lb/>und es kann daher auch „die Benennung der domicilirten
<lb/>„eigenen Wechsel mit trasstrt-eigene Wechsel nicht'als eine
<lb/>„nicht unrichtige," sondern, wenigstens nach der D. W. O., nur
<lb/>als eine falsche, zu Jrrthümern Anlaß gebende, bezeichnet werden.
<lb/>Hiernach versteht auch nicht eigentlich die D. W. O. solche dv-
<lb/>micilirt-eigene Wechsel unter trassirt-eigenen Wechseln) welche die
<lb/>Form der Tratte haben, sondern sie giebt nur solchen in der Form
<lb/>der Tratte ausgestellten eigenen Wechseln, welche domicilirt sind,
<lb/>die Wirkung eines als Tratte (gezogenen Wechsels nach dem
<lb/>II. Abschn. der W. O.) gültigen Papieres. Inzwischen betrifft
<lb/>letzere Ausstellung nur die Ausdrucksweise, da aus p. 327 erhellt,
<lb/>daß Hr. Stern das Materielle richtig aufgefaßt hat. Hinsichtlich
<lb/>der Geschichte des Art. 6. 2. Alinea ist die p. 325 angezogene
<lb/>Abhandlung des Herrn O.-A.-G.-V.-Präsidentvr. Einert Bd. II.
<lb/>p. 369 f. zu vergleichen und gestatte ich mir, daneben auf meine
<lb/>Abhandlung in diesem Archive Bd. II. p. 188 s. zu verweisen.

<lb/>Von den Formularen S. 326 geben das 1. und 2. lediglich
<lb/>eigene domicilirte, das 3. dagegen einen domicilirten
<lb/>trassirt-eigenen Wechsel (einen trassirt-eigenen im Sinne
<lb/>des Art. 6.), vorausgesetzt nämlich, daß der Bezogene H. Cons-
<lb/>bruch mit dem Aussteller 8. Consbruch identisch ist, wie sich
<lb/>z. B. in dem in diesem Archive Bd. II. p. 335 bezeichneten Falle
<lb/>aus der Identität der Handschrift des Ausstellers und des Accep-
<lb/>tanten ergab, im Allgemeinen aber nicht so ohne Weiteres ver-
<lb/>muthet werden kann.

<lb/>Vergl. m. Abh. a. a. O. p. 191.

<lb/>3.

<lb/>Die Ansicht, „daß nur dann die Angabe eines Domiciliaten"
<lb/>(in dem Sinne des Art. 43., nämlich entgegengesetzt dem Be- 
<lb/>zogenen, welcher ohne Bezeichnung eines solchen an einem anderen
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0403.tif"
                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Appellalionsrath Pöschmann in Leipzig. 393

<lb/>Orte als seinem Wohnorte zahlen soll oder will) „unnöthig sei,
<lb/>„wenn der Aussteller, welcher den Wechsel am Zahlungsorte
<lb/>„selbst einlösen wolle, während seines temporären Aufenthaltes
<lb/>„am Zahlungsorte, daselbst, wie allgemein bekannt,(?) eine feste
<lb/>„Wohnung habe, wo ihn Jedermann zu finden wisse, z. B. der
<lb/>„Meßbesucher in seinem Geschästslocale oder Gewölbes?) wäh-
<lb/>„rend der Messe," daß somit, mit anderen Worten, wenn letzteres
<lb/>nicht der Fall, ein Domiciliat in dem Sinne des Art. 43. bei einem
<lb/>domicilirten trassirt-eigenen Wechsel erforderlich sei, kann zwar
<lb/>als guterRath von dem Standpunkte der Zweckmäßigkeit aus gelten,
<lb/>ermangelt jedoch eines rechtlichen Fundamentes, insofern Fol- 
<lb/>gerungen über die Gültigkeit eines solchen Papicrcs daran ge- 
<lb/>knüpft werden wollten.

<lb/>Vielmehr ist dießfalls lediglich auf das 2. Aliena des Art. 91.
<lb/>Bezug zu nehmen, und versteht es sich von selbst, daß eine solche
<lb/>Scheintratte ihre Garantie nicht in dem Accepte des mit dem
<lb/>Aussteller identischen Bezogenen, sondern nur in der Unterschrift
<lb/>des Ausstellers und der Giranten trägt. In dem Geschäftsver- 
<lb/>kehre kümmert sich ohnehin der, dem ein Wechsel als Zahlung
<lb/>girirt werden soll, weniger um die Person des Trassaten, als um
<lb/>die seiner Vormänner.

<lb/>4.

<lb/>Wenn endlich Hr. Stern gegen Hrn. Geh. Nach Brauer
<lb/>ausstellt, daß dieser

<lb/>a. a. O. all nrt. 6. sub 2. (2. Ausg. p. 40.)
<lb/>auch dasjenige Papier eine Scheintratte nennt, welches von einem
<lb/>Handlungshause, das an einem anderen Orte eine Commandite
<lb/>hat, auf denselben gezogen wird, so muß lediglich letzterem insofern
<lb/>beigepflichtet werden, als eine solche Tratte auch durch das Accept
<lb/>eine mehrere Garantie nicht erhält, als sie vor demselben hat. Denn
<lb/>abgesehen von etwaigen Giranten, ist doch nur eine Person, näm- 
<lb/>lich der Aussteller verhaftet und selbst angenommen, daß das
<lb/>Accept am Zahlungsorte durch einen Procuristen des Ausstellers
<lb/>und Bezogenen auf das Papier gebracht sein sollte, so tritt dadurch
<lb/>doch nicht eine neue Person in den Wechselneruö ein, da der Pro-
<lb/>curist nicht für die Firma haftet, vielmehr lediglich der Träger
<lb/>der letzteren in seiner doppelten Eigenschaft als Aussteller und
<lb/>Acceptant in wechselmäßigen Anspruch genommen werden kann.
</p>

            </div>
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                 type="article"
                 n="XXII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Interpretation des Artikels 37. d. D.W.O.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kheil, Carl Peter">Von Herrn Carl Peter Kheil, bürgerl. Kauf- und Handelsmann zu Prag</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>XXII.

<lb/>Interpretation*) des Artikels 37. d. D.W.O.

<lb/>Von Herrn Carl Peter Kheil, bürgerl. Kauf- und Handelsmann

<lb/>zu Prag.

<lb/>Der Art. 37. der allgemeinen Wechselordnung für Deutsch- 
<lb/>land und insbesondere für die k. k. österreichischen Staaten be- 
<lb/>stimmt:

<lb/>„Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zah- 
<lb/>lungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung,
<lb/>so kann die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in
<lb/>der LandeSmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch
<lb/>den Gebrauch des Wortes „effectiv" oder eines ähnlichen Zu- 
<lb/>satzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte aus- 
<lb/>drücklich bestimmt hat."

<lb/>I.

<lb/>Die Zahlung eines Wechsels kann entweder:

<lb/>a) contant oder mit baarem Gclde,

<lb/>b) durch Anweisung auf die Bank,

<lb/>c) durch Abrechnung oder Compensation und

<lb/>d) durch die Scontration geschehen.

<lb/>In allen Fällen ist der Wechselinhaber Präsentant und ver- 
<lb/>bunden, den Wechsel zur Zahlung zu präsentiren und das Geld
<lb/>selbst abzuholen oder abholen zu lassen; überhaupt die Einlösung
<lb/>zu besorgen. Ausnahme findet nur dann statt, wenn der Wech- 
<lb/>selinhaber Präsentant und Präsentat zugleich ist.

<lb/>Wenn die Zahlung geschehen soll, so ist, in sofern der Wech- 
<lb/>sel in derjenigen Münzsorte oder Währung trassirt ist, welche im

<lb/>I) Dlese ist ein Bruchstück zur Commentirung des Art. 37. aus einem
<lb/>Manuskripte über die deutsche, insbesondere österreichische Wechselordnung.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0405.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>Interpretation des Art. 37. d. D.W.O. 395


<lb/>Zahlungsorte als Landesmünze coursirt, mit dieser Münzsorte
<lb/>oder Währung der Wechsel einzulösen und dann bedarf es keiner
<lb/>weiteren Erörterung.

<lb/>Anders ist es aber, wenn von einem fremden Orte der
<lb/>Wechsel in einer fremden Münzsorte trassirt wird, und in
<lb/>diesem Falle ist zu unterscheiden:

<lb/>aa) ob bei der Ausstellung die Münzsorte der Wechsclsumme
<lb/>nur allgemein*) bezeichnet ist, oder
<lb/>bb) ob derselbe die Worte effectiv, in natura, oder ein ähn- 
<lb/>licher, nur für die trassirte Münzsorte allein sprechender
<lb/>Ausdruck beigefügt ist -),
<lb/>cc) ob der Wechsel pure oder

<lb/>dd) ausnahmsweise zur Zahlung in einer bestimmten Münz-
<lb/>sorte^), abweichend von der im Conterte trassirt angegebe- 
<lb/>nen, acceptirt wurde.

<lb/>II.

<lb/>' Ist in einem Lande oder Orte ein Wechsel in einer Münz- 
<lb/>sorte trassirt, die im Orte der Einlösung nicht Landesmünze, oder
<lb/>nicht im Umlaufe ist, so steht es dem Wechseleinlöser alter- 
<lb/>nativ zu, entweder in derjenigen Sorte Geldes zu zah- 
<lb/>len, die im Conterte des Wechsels bestimmt ist, oder
<lb/>nach dem Wertste der fremd trassirten Währung in die
<lb/>Landesmünze reducirt*).
</p>
               <p>

                  <lb/>—Zahlen Sie gegen diesen meinen Wechsel Thlr. 500. — Pr. Ct. —
<lb/>Unter dieser Bezeichnung steht es dem Trassaten alternativ zu, entweder inBank-
<lb/>noten oder Münzthalern zu zahlen.

<lb/>2) — Zahlen Sie gegen diesen meinen Wechsel Thlr. 500.— Pr. Ct. in
<lb/>Silber-Thalerstücken. — Hai der Trassat den Wechsel pure acceptirt, so muß
<lb/>er auch mit Silber-Thalerstücken den Wechsel einlösen.

<lb/>3) Wäre der Wechsel aus eine bestimmte Münzsorte, z. B. Fl. 500. — in
<lb/>20gern trassirt und der Trassat acceptirt die Zahlung in Banknoten.

<lb/>4) Fast alte Lehrbücher haben die gründliche Erörterung des Artikels 37.
<lb/>vermieden und kein Buch ist uns zugekommen, welches unsere Ansicht getheilt,
<lb/>oder sich auch nur ausgesprochen hätte. Der geistreicheDr. Wilhelm Brauer
<lb/>sagt über diesen Art. in seinem Commentar: „Die allgemeine deutsche Wechsel- 
<lb/>ordnung mit den Abweichungen der Oestreichischen Wechselordnung" 2. Aust.,
<lb/>Erlangen 1853, S. 86:

<lb/>„Der Sinn dieses §., dessen Fassung nicht eben gelungen erscheint, ist
<lb/>folgender: Wenn die Wechselsumme in Geldstücken, z. B. 100 Stück Fried-
<lb/>richsd'or, bezeichnet ist, so versteht cs sich von selbst, daß gerade diese Stücke
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0406.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396 Interpretation des Art. 37. d. D.W.O. - “

<lb/>Der Werth der Landesmünze entgegen demWerthe einer
<lb/>Münze eines andern Landes richtet sich nach seinem gesetz-
</p>
               <p>

                  <lb/>(esfectiv) bezahlt werden müssen. Ist aber die Summe nur allgemein nach
<lb/>der Lm Lande üblichen Nechnungswährung, z. B. „700 Fl." oder „400 Thtr."
<lb/>bestimmt, so wird angenommen, der Aussteller überlasse es dem Bezogenen,
<lb/>in beliebigen Sorten der Landesmünze zu zahlen. Will daher in einem solchen
<lb/>Falle der Aussteller, daß die bezeichnete Münze (z.B. Guldenstücke oder Thaler)
<lb/>gegeben werden sollen, so muß er seinen Willen durch einen entsprechenden
<lb/>Ausdruck bezeichnen, z. B. durch das Wort „wirklich, effectiv, in natura rc." "
<lb/>Dr. C. F. Koch in seinem Wechselrechte S. 214 sagt unter Anderm: „dann
<lb/>wird die Wechselsumme aufLandesmünze reducirt und zwar nach dem Werthe,
<lb/>d. h. nach dem Börsencourse zur Verfallzeit, falls nicht etwa der Wechsel einen
<lb/>Werth verschreibt. Hat die fremde Wahrung am Zahlplatze keinen Cours, so
<lb/>ist der Cours der nächsten Börse maßgebend."

<lb/>Wenn Brauer'ö Definition nicht hinreichend ist, allen Fallen Rechnung
<lb/>zu tragen, so können wir umsoweniger Koch's Anficht beistimmen, denn seine
<lb/>Definition gehört in Art. 50., welcher Regreßrechte behandelt. — Wenn
<lb/>dies das Gesetz für vorstehenden Art. gemeint hätte, so würden die Worte vom
<lb/>Art. 50. auf Art. 37. eben so gut angewandt worden sein, wiedort, oder hier
<lb/>auf dort rückfichtlich des Courses bezogen; nachdem aber dieser Artikel ausdrück- 
<lb/>lich sagt: „nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze ge- 
<lb/>zahlt werden," so ist eine andere Deduktion nöthig.

<lb/>Das Gesetz sagt ausdrücklich: „Werth" und diesem muß ein allgemeines,
<lb/>anerkanntes, kosmopolitisches Aequivalent zu Grunde gelegt werden,
<lb/>das ihn auswiegt. Das Aequivalent, welches den Werth der Münze aufwie-
<lb/>gensolt, ist nichtder Cours allein, denn der Cours des Geldes ist: „Preis
<lb/>des Geldes"; dieser oder der Cours steigt oder fällt und wird nicht in jedem
<lb/>Orte auf jeden Ort gewechselt, wahrend in einer gewissen Stückzahl Münzen
<lb/>ein bestimmtes Quantum feines Silber überall enthalten ist, welches, als Maß- 
<lb/>stab genommen, fich für alle Münzen in Anwendung bringen läßt, nach welchem
<lb/>der Werth des Geldes des einen Landes in den Werth des andern berechnet
<lb/>werden kann und welcher selbst dem Course zum Maß stabe dient.

<lb/>Dieses bestimmte Quantum Silber im Gelde des einen Landes entgegen
<lb/>demselben Quantum des andern Landes aber ist sein Pari-Werth und nach
<lb/>diesem kann dann jede Münze berechnet werden.

<lb/>Der im Gesetze gemeinte Werth ist daher der Pari-Werth; denn Cours
<lb/>kann hier nicht gemeint sein, weil Werth und Cours zwei ganz verschiedene
<lb/>Dinge sind, deren Ersteres schon bestehen muß, ehe Letzteres folgt, daher ist
<lb/>dieser die Wirkung, jener die Ursache. (So schweigen hierüber auch die Proto-
<lb/>colte zur Berathung einer allgemeinen deutschen Wechselordnung. Leipzig,
<lb/>Verlag von C. L. Hirschfeld, 1848, in der Erörterung über den preußischen
<lb/>Entwurf, ebenso geben auch die Protokolle der Conferenzen hierüber keine
<lb/>näheren Erklärungen; auch die Erläuterungen der allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung, Leipzig, F. A. Brockhaus, 1848, übergehen diesen Artikel
<lb/>ganz.)
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0407.tif"
                   n="397"
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               <p>

                  <lb/>Von Hrn. C. P. Kheil, bürgerl. Kauf- u. Handelsm. zu Prag. 397

<lb/>lich innern Werthe, den das eine oder andere Land angenom- 
<lb/>men hat. Es wird daher der Werth des einen Geldes mit dem
<lb/>Wenhe des andern berechnet, wenn man die Zahl der Münz- 
<lb/>stücke, welche auf eine kölnische Mark feines Silber
<lb/>gehen, in Vergleichung bringt. So sind 16 Loth feines Silber
<lb/>enthalten in:

<lb/>9,75 Dollar in Amerika (Nord-).

<lb/>24.5 Gulden in Bayern, Baden,

<lb/>Franks. a.M.

<lb/>51,985 Franc in Belgien.

<lb/>12,353 Louisdor-Thaler in Bremen,

<lb/>2,2IZy Livre Sterling in England.

<lb/>18.5 Reichöbank-Thaler in Däne- 

<lb/>mark.

<lb/>51,94453 Franc in Frankreich.

<lb/>58,016878 Drachmen in Griechenland.

<lb/>27% Mark Banco in Hamburg.

<lb/>34, Mark Courant in Hamburg.

<lb/>24,325 Gulden in Holland.

<lb/>34, Mark in Lübeck.

<lb/>18, Neue %Thaler in Mecklen- 

<lb/>burg-Schwerin.

<lb/>Und es ist der gleiche Werth in Silber, ob man für 20 Fl.
<lb/>in LOgern 14 Thlr. Pr. Cour., 241/2 Fl. Bairisch 34 Mark Cour.
<lb/>Hamburger je. empfängt, denn der Werth des Silbers der einen
<lb/>Münze ist mit dem Werthe der andern äquivalent.

<lb/>Würden daher beispielsweise von New-Jork 100 Doll, auf
<lb/>Wien oder Prag trassirt werden, so reducirt der Wechselcinlöser:
<lb/>Fl. x für 100 Doll., wenn
<lb/>9,75 Doll. 20 Fl. in 20gern

<lb/>— 205 Fl. 8 Kr. Cour., und diesen
<lb/>Betrag hat er zu bezahlen *).
</p>
               <p>

                  <lb/>Unsere Ansicht ist nicht minder im Wesen des Wechsels selbst begrün- 
<lb/>det, denn ist er der Repräsentant des Geldes für den Kaufmann, so muß er
<lb/>auch den innern Werth des darauf bezeichneten Geldes repräsentiren, wenn
<lb/>dieser nicht speziell angegeben ist, und vom Orte seiner Ausstellung gegen jenen,
<lb/>wohin er geht, berechnet werden. Hat daher der Handelsstand seinen Cours für
<lb/>solche transitorische Falle nicht statuirt, so ist gewiß, daß der Pari-Werth ge- 
<lb/>nommen werden muß.

<lb/>1) Wäre vorstehender Artikel-in diesem Sinne von uns nicht aufgefaßt,
<lb/>wie wäre eine solche Zahlung, die doch Vorkommen kann, zu leisten? etwa nach
<lb/>dem Course? direct besteht keiner in Oesterreich aufNew-York; etwa indirect?
</p>
               <p>

                  <lb/>20, Gulden od. 60Lire inOester,
<lb/>reich.

<lb/>66,688 Gulden in Polen.

<lb/>8631,5 Reis in Portugal.

<lb/>14, Thlr. in Preußen,Sachsen re.

<lb/>9,6188 Scudi in Rom.

<lb/>13,00585 Rubel in Petersburg.
<lb/>51,9345 Lire in Sardin. u. Modena.
<lb/>12,2273 Ducaten in Sicilien (beide).
<lb/>9,09133 Reichs- od. Spezies-Thaler
<lb/>in Schweden.

<lb/>35,5984 Schweizerfranc in d.Schweiz.
<lb/>194,5373 Real de vellon in Spanien.
<lb/>61,820 Lire in Toskana.

<lb/>225, Piaster kn der Türkei.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0408.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398 Interpretation des Art. 37. d. D. W.O.


<lb/>III.

<lb/>Unter der im Art. 37. benannten Rechnungsmünze versteht
<lb/>man das auf einigen Orten angenommene sogenannte Wechsel- 
<lb/>geld, welches der Handelsstand eingeführt hat; so ist bei uns
<lb/>der Thaler ü 1 Fl. 30 Kr. nur eine Rechnungsmünze, weil keine
<lb/>Thalerstücke *) eristiren, denn sie sind eben so ideal, wie in Augs- 
<lb/>burg der 20 Fl.-Fuß, in Hamburg die Banco-Mark re., werden
<lb/>aber im Handel und insbesondere auf Coursblättern immer ange- 
<lb/>wandt. Beispielweise wechselt Wien Thlr. -j-( ) für 100 Thlr.

<lb/>oder 250 Fl. Holl. Cour, auf Amsterdam; dagegen wieder Amster- 
<lb/>dam auf Wien Z—( ) Fl. Holl, für 20 Thlr. Conv^M.; Wien

<lb/>auf Leipzig -\-Thlr. Conv.-M. für 100 Thlr. Sachs. Cour, und

<lb/>Leipzig -I-Thlr. Sächs. Cour, für 100 Thlr. Conv.-M. in

<lb/>Wien re.

<lb/>IV.

<lb/>Nach vorstehender Tabelle ist die einheimische Landesmünze
<lb/>die conventionsmäßig im 20 Gulden-Fuße ausgeprägte Silber-
<lb/>' münze, welche durch mehrere erneuerte Münzverordnungen (6.6.
<lb/>12. Juli 1779, 17. April 1796 rc.) als gesetzliches Zahlungs- 
<lb/>mittel erklärt wurde.

<lb/>Durch den §. 7. des Einführungspatentes vom 25.. Mai für
<lb/>die k. k. österr. Staaten ist zur Wechselordnung für Ungarn der
<lb/>§. 112. der ehemaligen ungar. W.-O. aufrecht geblieben, welcher
<lb/>den 20Fl.-Fuß gleichfalls bestätigt, denn es heißt in demselben:

<lb/>„Der Wechselbetrag muß in der, im Wechsel auögedrückten
<lb/>Valuta bezahlt werden; wird davon im Wechsel nichts erwähnt,
<lb/>so ist der Conventionsfuß von 20 Gulden verstanden."

<lb/>Nachdem aber mit Präsidial-Kundmachung vom 25. Mai
<lb/>1848. P. Z. 4467* 1 2) durch die oberste Landesstelle (G. Z. 30028)
<lb/>festgesetzt wurde: daß Jedermann verhalten sein soll, die Noten
<lb/>der priv. österr. National-Bank bei allen Zahlungen anzunehmen,
<lb/>so ist die Zahlung, selbst wenn sie in Gold- oder ausländischen
<lb/>Münzen gebührt, nach der Wahl des Schuldners in der verab-
</p>
               <p>

                  <lb/>überwo? Amsterdam, Frankfurt». M., Hamburg, London?— Hier müßten
<lb/>erst indirecte Arbitragen angestellt werden, die Thür und Thor zu Processen
<lb/>öffnen würden und für das Wechselgcschnft am nachtheiligsten einwirkcn müßten.


<lb/>1) Mit den Spezies-Thalerstücken ä 2 Gulden nicht zu verwechseln.


<lb/>2) Diese Kundmachung wurde bei der Landesstelle unterm 4. Juni 1848
<lb/>G. Z. 30028 vcrtheilt.
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0409.tif"
                   n="399"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hrn. C. P. Kheil, bürgerl. Kauf- u. Handelsin. zu Prag. 399


<lb/>redeten Münzsorte, oder nach deren Werthe *) zur Zeit der Zah- 
<lb/>lung in Banknoten zu leisten.

<lb/>Obgleich diese Vorschrift ferner bestimmt, daß sie nur einst- 
<lb/>weilen und so lange die gegenwärtigen außerordentlichen Um- 
<lb/>stände dauern — zu gelten hat, so ist daraus in so lange der
<lb/>Zwang der Annahme zu schließen, als die Banknoten mit den
<lb/>Silbermünzen nicht den Pari-Werth haben.

<lb/>Von vorstehender Vorschrift kann nur dann eine Ausnahme
<lb/>statt finden, wenn die Zahlung im Wechsel ausdrücklich
<lb/>mit effectiver (ob fremder oder einheimischer) Münze ange- 
<lb/>wiesen oder acceptirt ist.

<lb/>Fehlt nun eine solche spezielle Münzangabe, so müssen Bank- 
<lb/>noten subsidiär für Silbermünze angenommen werden.

<lb/>V.

<lb/>Gewöhnlich ist im Wechsel, auf oder in Oesterreich ausge- 
<lb/>stellt, angegeben, ob die zu zahlende Wechselsumme in Wiener
<lb/>Währung oder Conventionömünze zu geschehen hat. Mangelt
<lb/>diese Bezeichnung, so ist in jenen Kronländern, in welchen die
<lb/>Einlösungs- und Anticipationsscheine eingeführt sind, die Wiener
<lb/>Währung zu verstehen1 2).

<lb/>Die ferneren unter I. angegebenen Zahlungsarten als An- 
<lb/>weisung auf die Bank re. sind zur Genüge bekannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Auch diese Verordnung spricht nur vom „Werthe" und nicht vom
<lb/>Course, mithin gilt auch hier der Silber-Pari.


<lb/>2) Finanzpatent vom 20. Februar 1811. §§. 3., 8., 10. vom 1. Junl
<lb/>1818. §.3.
</p>
               <p>

</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_03+1853_0410.tif"
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            <head>Präjudizien</head>
            <div xml:id="d37023e39151"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="41.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Minderjährige Haussöhne sind wechselunfähig</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>41.

<lb/>Minderjährige Haussohne sind wechselunfähig*)

<lb/>Die Klage, welche der Kaufmann 8. gegen den noch in
<lb/>väterlicher Gewalt befindlichen minderjährigen Sohn des Guts- 
<lb/>besitzers M. aus einem von demselben ausgestellten eigenen Wechsel
<lb/>erhoben hatte, wurde von der Justiz-Canzlei zu Rostock abgewiesen,
<lb/>da vom Kläger anerkannt worden, daß der Beklagte noch minder- 
<lb/>jährig sei, minderjährige Haussöhne aber sich durch Verträge
<lb/>vollkommen nicht verpflichten könnten. Auf Appellation des
<lb/>Klägers bestätigte das Oberapellationsgericht zu Rostock die Ent- 
<lb/>scheidung erster Instanz unterm 36. Aug. 1830 aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Durch die Worte des Artikels 1. der allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung: „Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten
<lb/>kann," hat nichts Anderes bezeichnet werden sollen, als die
<lb/>allgemeine Disposttionssähigkeil, oder die Befugniß zur
<lb/>eigenen selbstständigen Vermögensverwaltung. Dies ergiebt
<lb/>sich mit genügender Sicherheit theils aus der im Art. 2. nr. 2.
<lb/>gegensätzlich vörkommenden Erwähnung solcher Personen, welche
<lb/>zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, theils und vor- 
<lb/>züglich aus den, der Abfassung jenes Gesetzes zum Grunde lie- 
<lb/>genden Verhandlungen, welche eben deßhalb für den Sinn der
<lb/>gebrauchten Ausdrücke maßgebend sein müssen. In diesen Ver- 
<lb/>handlungen findet sich nun aber die ausdrückliche Bemerkung,
<lb/>daß „die allgemeine Dispositionsfähigkeit" als Bedingung
<lb/>der Wechselfähigkeit anerkannt sei."
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die sub 41. bis mit 46.' aufgeführten Präjudizien des Großherzogl.
<lb/>Mecklenburgischen Oberappellationsgerichts zu Rostock sind von Herrn Ober-
<lb/>appeltationsrath Dr. Buchka in Rostock eingesendet worden.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="42.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ein Wechsel mit Zinsversprechen hat keine Wechselkraft</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>Protokolle der zur Berathung einer allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung — in Leipzig abgchaltenen Conferenz.
<lb/>Mannheim 1848. S. 3.

<lb/>Und wenn nach Art. 2. vr. 2. der Wechsclarrest aus Wech- 
<lb/>selerklärungen, welche in Angelegenheiten Minderjähriger von den
<lb/>Vertretern derselben ausgestellt werden, nicht zulässig ist, so muß
<lb/>der Art. 1. die Minderjährigen ausgeschlossen haben, weil sonst
<lb/>ihren Handlungen eine stärkere Wirksamkeit bcigclcgt wäre, als
<lb/>denen ihrer Vertreter. Die angeführten Protokolle lassen denn
<lb/>auch Seite 4 keinen Zweifel darüber, daß die Minderjährigen als
<lb/>wechselunfähig angesehen werden,

<lb/>vgl. Brauer, allgemeine deutsche Wechselordnung Seite
<lb/>25. 26.

<lb/>Souchay, deutsche Wechselordnung, in der Zeitschrift für
<lb/>deutsches Recht. Bd. 12. S. 318 u. 321. —
<lb/>und daß auch in der Mecklenburgischen Gesetzgebung die Ansicht vor- 
<lb/>waltet, im Allgemeinen könne sich der Minorenne durch Verträge nicht
<lb/>verpflichten, lehrt die Verordnung vom 31. März 1800, betreffend
<lb/>die eidliche Bestärkung ihrer Rechtsgeschäfte*) in den Worten:
<lb/>„die Gesetze, welche ihren Schuldverbindungen die Gültigkeit
<lb/>versagen."
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>Ern Wechsel mit Zinsversprechen hat keine Wechsclkrast.

<lb/>Der Kaufmann 8. in ß. hatte am 27. Juni 1851 einen
<lb/>sechs Monate nach Dato zahlbaren eigenen Wechsel auf 1000 Thlr.


<lb/>*) Die fragliche Verordnung lautet also:

<lb/>Wir Friedrich Franz — fügen — zu wissen, daß Wir in Rücksicht auf die Ge- 
<lb/>fahren, worin Minderjährige sich verwickeln, wenn sie die Wohlthaten der
<lb/>Gesetze, welche ihren Schuldverbindungen die Gültigkeit versagen, durch
<lb/>hinzugesügte eidliche Verpflichtungen vereiteln zu wollen sich verleiten
<lb/>lassen, Landesväterlich darauf Bedacht genommen haben, diesem jugend- 
<lb/>lichen Leichtsinn — gesetzliche Schranken zu setzen. — — —

<lb/>Wir finden demnach — für nöthig — hiermit zu verordnen und festzusetzen, daß
<lb/>bei allen und jeden Handlungen der Minderjährigen, welche dieselben ver- 
<lb/>pflichten sollen, der hinzugefügte Eid solchen Handlungen dieWirkung einer
<lb/>stärkeren Verbindlichkeit, als die Rechte ihnen ohnehin beilegen — nicht
<lb/>verschaffen und folglich in den Gerichten darauf, ob der Minderjährige seine
<lb/>übernommene Verpflichtung mit einem Eide vermeintlich bekräftigt habe
<lb/>- oder nicht, überall nicht geachtet werden solle.

<lb/>Archivs. W.-R. IH.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0412.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>C. nebst 50/0 Zinsen pro anno ausgestellt und demnächst die bis
<lb/>zum 27. Decbr. 1851 fälligen Zinsen bezahlt. Nachdem sodann
<lb/>der Wechsel bis zum 27. März 1852 prolongirt und der Zinsfuß
<lb/>auf 60/0 erhöhet worden war, klagte der Wechselinhaber nach dem
<lb/>Verfalltage auf Bezahlung des Capitals nebst gesetzlichen Zinsen
<lb/>seit dem 27. März 1852.

<lb/>Das Obergericht zu Rostock versagte auf diese Klage die
<lb/>Einleitung des beantragten wechselmäßigen Verfahrens durch die
<lb/>Dekrete vom 13. und 16. April 1852, indem es dem Wechsel
<lb/>wegen des in demselben enthaltenen Zinsversprechens die Wech- 
<lb/>selkraft absprach.

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Rostock bestätigte diese
<lb/>Entscheidung unterm 10. Mai 1852 aus folgenden Gründen:

<lb/>Zwar enthält die allgemeine deutsche Wechselordnung keine
<lb/>ausdrückliche Bestimmung in Betreff des Zinsversprechens; und
<lb/>aus den — jenem Gesetze zur Grundlage dienenden — Conferenz-
<lb/>Protocollen (Leipzig Verlag von C. L. Hirschfeld 1848) S.
<lb/>160 und 161 ist direct nur so viel zu entnehmen, daß in eigenen
<lb/>Wechseln Zinsen der verschriebenen Summe nicht mit wechsel- 
<lb/>mäßiger Wirkung versprochen werden können. Da nun im
<lb/>vorliegenden Falle die erhobene Wechselklage nur auf Zahlung
<lb/>der Hauptsumme von 1000 Thlr. C. nebst den gesetzlichen Zinsen
<lb/>seit dem Verfalltage — also nicht mit auf die im Wechsel ver- 
<lb/>sprochenen — Zinsen gerichtet worden ist, so könnte es scheinen,
<lb/>als sei die Klage aus dem Grunde aufrecht zu erhalten, weil
<lb/>die Vorschrift des Art. 7. der Wechselordnung, wornach „aus
<lb/>einer Schrift, welcher Eines der wesentlichen Erfordernisse eines
<lb/>Wechsels (Art. 4.) fehlt, keine wechselmäßige Verbindlichkeit
<lb/>entsteht," den Schluß rechtfertige, daß der Wechsel, insoweit er
<lb/>allen jenen Erfordernissen entspreche, doch immer in Kraft bleiben
<lb/>müsse, die ungehörige Zinsenstipulation mithin als ein überflüssiger,
<lb/>auch vom Kläger nicht geltend gemachter Zusatz ganz unbeachtet
<lb/>zu lassen sei.

<lb/>In Erwägung jedoch:

<lb/>a) daß in gezogenen Wechseln, wenn sie überhaupt
<lb/>Wechsel bleiben sollen, nach zweifellos feststehender Regel
<lb/>keine Zinsen versprochen werden dürfen;

<lb/>b) daß gerade die möglichste Gleichstellung der eigenen
<lb/>Wechsel mit den gezogenen zu den principiellen Bestim-
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="43.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gültigkeit eines nach dem Verfalltage ausgestellten Indossaments eines eigenen Wechsels. Einwand der Zahlung an den Indossanten in Verbindung mit der Behauptung der Simulation des Indossamentes</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>mungen der allgemeinen deutschen Wechselordnung gehört,
<lb/>wodurch insbesondere jede Vermengung des eigenen Wechsels
<lb/>mit einer gewöhnlichen.Schuldverschreibung, bei welcher eS
<lb/>nur auf Verstärkung der Verbindlichkeit des Schuldners
<lb/>durch dessen Unterwerfung unter die Wechselstrenge abgesehen
<lb/>wäre, hat verhütet werden sollen;

<lb/>Brauer die allgemeine Wechselordnung rc. S. 171 f.
<lb/>o) daß es mit der rechtlichen Auffassung des Wechsels
<lb/>als eines strengen Litteralvertrages nicht wohl verträglich
<lb/>sein würde, wenn die Verpflichtung aus demselben nur
<lb/>th eilw eise eine wechselrechtliche wäre, theilweise aber nicht;
<lb/>verdient diejenige Auslegung der Wechselordnung den Vorzug,
<lb/>welche nicht nur die wechselmäßige Ungültigkeit eines Zinsver-
<lb/>sprechenS, sondern auch die als Folge dieser Ungültigkeit eintretende
<lb/>Hinfälligkeit der Wechsclkraft des Wechsels selbst, als im Sinne
<lb/>und Zwecke jenes Gesetzes liegend ansieht.

<lb/>Vgl. W. Gelpcke, Zeitschrift für Handelsrecht u. s. w.

<lb/>Berlin 1852. Erstes Heft, S. 127—137.
</p>
               <p>

                  <lb/>43.

<lb/>Gültigkeit eines nach dem Verfalltage ausgestellten Indos- 
<lb/>samentes eines eigenen Wechsels. Einwand der Zahlung
<lb/>an den Indossanten in Verbindung mit der Behauptung der
<lb/>Simulation des Indossamentes.

<lb/>Der Gutsbesitzer L. hatte dem 8. 8. einen zum 24. Jan.
<lb/>1853 fälligen eigenen Wechsel ausgestellt, welcher erst nach dem
<lb/>Zeitpunkte der Fälligkeit an M. indossirt worden war. Als nun
<lb/>LI. demnächst als Inhaber des Wechsels gegen den L. Klage
<lb/>erhob, leitete dieser nicht allein daraus eine Einrede her, daß der
<lb/>Wechsel erst nach dem Verfalltage indossirt worden sei, sondern
<lb/>opponirte auch den Einwand der bereits an den ursprünglichen
<lb/>Inhaber des Wechsels 8. 8. erfolgten Zahlung, indem er zugleich
<lb/>behauptete, daß das Indossament an LI. simulirt sei. Der Be- 
<lb/>klagte wurde dieser Einwendungen ungeachtet durch den Bescheid
<lb/>der Justiz-Canzlei zu Rostock vom 28. April 1853 zur Zahlung
<lb/>der Wechselsumme nebst Verzugszinsen und Proccßkosten vcrur-
<lb/>theilt. Aus Appellation des Beklagten bestätigte das Oberappel-

<lb/>26*
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0414.tif"
                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>lationSgericht zu Rostock durch Entscheidung vom 24. Mai 1853
<lb/>das Erkenntniß erster Instanz aus folgenden Gründen:

<lb/>Zunächst ist die Berufung des Beklagten darauf, daß der
<lb/>fragliche Wechsel erst nach dem Verfalltage indossirt worden,
<lb/>unbeachtlich. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 16.
<lb/>der allgemeinen deutschen Wechselordnung hat ein nach Ablauf
<lb/>der für die Protesterhebung mangels Zahlung bestimmten Frist
<lb/>ausgestelltes Indossament — falls nicht wirklich Protest erhoben
<lb/>worden, — die volle Wirkung sowohl gegen den Acceptanten,
<lb/>als auch gegen diejenigen, welche nach Ablauf gedachter Frist
<lb/>indossirt haben, und die Anwendlichkcit dieser Vorschrift aus eigne
<lb/>Wechsel kann nach Art. 98. ur. 2. keinem Zweifel unterliegen. —
<lb/>Daß dadurch die wechselmäßige Verbindlichkeit des Acceptanten,
<lb/>resp. des Ausstellers, über den Verfalltag hinaus sortdauert, ist
<lb/>kein Grund zu einer anderweitigen Interpretation, da nach Art.
<lb/>40. und Art. 98. nr. 5. beide sich von dieser Verbindlichkeit durch
<lb/>Deposttion der Wechselsumme befreien können.

<lb/>Die Einrede, daß das auf den Kläger lautende Indossament
<lb/>simulirt sei, ist unbegründet. Denn eines Thcils ist nach Art.
<lb/>36. der Inhaber des Wechsels durch eine zusammenhängende, auf
<lb/>ihn hinuntcrgehende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer
<lb/>des Wechsels ohne weiteres legitimirt; anderen Theils hängt die
<lb/>Frage, ob der Inhaber des Wechsels wirklicher Indossatar oder
<lb/>nur Procurist ist, lediglich von dem Wortlaute des Indossaments
<lb/>ab, und das Rechtsverhältniß des Indossatars zum Wechsel- 
<lb/>schuldner wird durch etwaige Beredungen, welche bei Ausstellung
<lb/>des Indossaments zwischen dem Indossanten und dem Indossaten
<lb/>über ihr Verhältniß zu einander getroffen sein mögen,
<lb/>überall nicht tangirt. — Der Kläger würde daher auch dann,
<lb/>wenn er in Folge dieser Beredungen bei der Realisirung des
<lb/>Wechsels nach den Instructionen seines Indossanten zu verfahren
<lb/>und die beigetricbene Wechsclsumme diesem in Rechnung zu
<lb/>bringen verpflichtet wäre, nichts desto weniger wirklicher Indos- 
<lb/>satar sein, und als solcher dritten Personen gegenüber durch das
<lb/>auf dem Wechsel befindliche Indossament legitimirt sein. Ob
<lb/>dem Kläger, wenn er bei Acquisition des Wechsels gewußt, daß
<lb/>der Betrag desselben an seinen Indossanten bereits eingezahlt sei,
<lb/>und das Indossament nur den Zweck gehabt hätte, dem Beklagten
<lb/>die Einrede der Zahlung abzuschneiden, eine oxosptic» doli ent-
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="44.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu Art. 36. und 74. d. D.W-O.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>gcgcnstchen würde, kommt hier nicht in Betracht, da der Beklagte
<lb/>eine solche Kenntniß des Klägers nicht behauptet hat und muß
<lb/>ihm daher überlassen bleiben, sich diesechalb an seinen Indossanten
<lb/>zu halten, dem gegenüber ihm durch die Verwersuug des Ein-
<lb/>wandeS der Zahlung im gegenwärtigen Processe Nichts ab- 
<lb/>erkannt ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>44.

<lb/>Zu Art. 36. und 74. d. D.W.O.

<lb/>Der Zimmermeister A., welchem nach Maaßgabe der Groß- 
<lb/>herzoglich Mecklenburg-Schwcrinschen Verordnung vom 17. Decbr.
<lb/>1834 bei Einleitung eines concursmäßigen Verfahrens (bereits
<lb/>vor Eröffnung des formellen Concurscö) am 20. Juli 1852 jede
<lb/>Veräußerung über seinen gewöhnlichen Betrieb hinaus bei Strafe
<lb/>der Nichtigkeit und des Betruges untersagt worden war, hatte
<lb/>am 16. Septbr. 1852 einen ihm am 10. dess. Mts. von dem
<lb/>Kunstreiterdirector B. ausgestellten eigenen Wechsel an den
<lb/>Particulier 8. indossirt. In dem Processe, welchen hierauf der
<lb/>Letzterwähnte als Kläger gegen den Aussteller des Wechsels B.
<lb/>erhob, focht dieser die Legitimation des Klägers an, weil der
<lb/>Zimmermeister A. wegen des gegen ihn cingelcitcten concurs- 
<lb/>mäßigen Verfahrens am 16. Septbr. 1852 nicht mehr mit
<lb/>Rechtscffect habe indossiren können.

<lb/>Mittelst Entscheidung vom 16. Decbr. 1852 wurde dieser
<lb/>Einwand vom Oberappellations-Gerichte zu Rostock in dritter
<lb/>Instanz aus folgenden Gründen verworfen:

<lb/>• Wie sich aus Art. 36. der allgemeinen deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung im Zusammenhalt mit Art. 74. zur Genüge crgiebt,
<lb/>unterliegt die Legitimation eines durch äußerlich richtige Indossa- 
<lb/>mente als Eigenthümer eines Wechsels ausgewiesenen Wechsel- 
<lb/>inhabers den civilrechtlichen Grundsätzen über legitimatio ad
<lb/>causam nicht, und genügt es daher zur Beseitigung der Rechte
<lb/>des Indossatars nicht, daß die Ungültigkeit des Indossaments
<lb/>nach den Grundsätzen des Civilrechts dargcthan werden kann,
<lb/>wenn nicht zugleich böser Glaube oder grobe Fahrlässigkeit deö
<lb/>Wechselinhabers erweislich ist.

<lb/>Ueberdies erwächst aus §. 3. der Verordnung vom 17. Decbr.
<lb/>1834 nur den Gläubigern das Recht, eine geschehene Vcräuße-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0416.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Einrede der Fälschung der Wechselsumme</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>' Präjudi z i e n.


<lb/>rung als nichtig anzufechten und ist der Wechselschuldner um so
<lb/>weniger befugt, eine desfallsige Einrede vorzuschützen, als über
<lb/>den Bestand des Indossaments nur zwischen den Gläubigern und
<lb/>dem Indossatar mit Rechtseffect litigirt werden kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>45.

<lb/>Einrede der Fälschung der Wechselsumme.

<lb/>„ Ein von dem Kaufmanne B. ausgestellter eigner Wechsel war
<lb/>von den Kausmanne Tr. und nach diesem von dem Hoftöpfer- 
<lb/>meister Ts. in blanco indossirt und nach Ertheilung der Indossa- 
<lb/>mente von beiden Indossanten wiederum an den B. zum Zwecke
<lb/>der eigenen weiteren Disposition ausgehändigt worden. B. begab
<lb/>den Wechsel hierauf an die Rostocker Bank. Als die Zahlung
<lb/>am Verfalltage ausblieb, klagte der Verwaltungsrath der Bank
<lb/>(nach Ausfüllung der Blanco-Indossamente und unter Nach- 
<lb/>weisung der rechtzeitigen Protesterhebung, so wie der rechtzeitigen
<lb/>Benachrichtigung des Hoftöpsermeisters Ts. von der Nichtzahlung)
<lb/>gegen den Kaufmann Tr. auf Bezahlung der Ln dem Wechsel
<lb/>mit Buchstaben und Zahlen angegebenen Summe von dreitausend
<lb/>Thalern.

<lb/>Der Beklagte stellte dieser Wechselklage den Einwand ent- 
<lb/>gegen: Der eingeklagte Wechsel sei zwar von dessen Aussteller
<lb/>B. nach Erwirkung der Indossamente an die Bank für 3000 Thlr.
<lb/>verkauft, habe jedoch zur Zeit der Ertheilung der Indossamente
<lb/>nicht auf diese Summe, sondern sowohl in Zahlen als auch in
<lb/>Buchstaben nur auf 300 Thlr. E. gelautet. Der Aussteller habe
<lb/>nachher Drei Hundert in Dreißig Hundert und 300 in 3000
<lb/>umgeändert. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe diese Fälschung
<lb/>ohne Weiteres erkannt werden können. Unter diesen Umständen
<lb/>sei der Wechsel irreeognoseibel und müsse die angebrachte Klage
<lb/>zurückgewiesen werden. Eventualiter wolle er — Beklagter —
<lb/>die Echtheit seiner Namensunterschrift in dorso des Wechsels
<lb/>anerkennen. Seine Verhaftung würde sich jedoch immer nur
<lb/>auf denjenigen Wechselbetrag erstrecken, für welchen er sein In- 
<lb/>dossament gegeben habe, nämlich auf 300 Thlr.

<lb/>In der Replik leugnete Kläger das Vorhandensein, sowie
<lb/>die Erkennbarkeit einer Fälschung und führte aus, daß das deutsche
<lb/>Wechselrecht gar nicht eine solche Fälschung, wie sie vom Gegner
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0417.tif"
                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 407


<lb/>behauptet worden, kenne, sondern nur von falscher oder verfälschter
<lb/>Unterschrift des Ausstellers spreche.

<lb/>In dem ersten Erkenntnisse des Obergerichts zu Rostock
<lb/>vom S}0, Aug. 1852 wurde der Beklagte verurtheilt, dem Kläger
<lb/>die libellirten 3000 Thlr. C., sobald Letzterer ihm ausreichende
<lb/>Cautiou pro separato bestellt haben werde, binnen 3 Tagen,
<lb/>bei endlicher Strafe der Wechselerecutivn zu berichtigen — in
<lb/>separato aber dem Beklagten der Beweis freigelassen:

<lb/>daß der libellirte Wechsel zur Zeit, als selbiger von ihm,
<lb/>dem Beklagten, durch seine Namensunterschrift in blanco
<lb/>indosstrt worden, in Zahlen und Buchstaben auf die
<lb/>Wechselsumme von Drei Hundert Thaler Courant gelautet
<lb/>habe.

<lb/>In den Gründen heißt es:

<lb/>Eine bloße Fälschung des Inhaltes eines Wechsels kann von der
<lb/>RecognitionSpflicht nicht befreien, da diese nach Art. IV. sub 3
<lb/>der Verordnung vom 14. Mai 1849 sich nur auf die Unterschrift
<lb/>erstreckt *) Die Unterschrift selbst hat Beklagter als echt anerkannt.

<lb/>Die allgemeine deutsche Wechselordnung enthält in den Ar- 
<lb/>tikeln 75. und 76. nur Vorschriften für den Fall falscher oder ver- 
<lb/>fälschter Unterschriften, Fälschungen des Inhaltes eines Wechsels
<lb/>sind daher nach gemeinem Rechte zu beurthcilen. Der allgemeine
<lb/>Rechtssatz, daß der Inhalt einer Urkunde, nur in soweit solcher
<lb/>echt ist, rechtliche Folgen haben könne, das Unechte also als recht- 
<lb/>lich nicht vorhanden anzusehen ist, findet demnach auch auf Wechsel
<lb/>seine Anwendung. Jeder Wechselverpflichtete hastet nur für den- 
<lb/>jenigen Wortlaut des Wechsels, welchen derselbe zur Zeit seiner
<lb/>Unterschrift hatte. Ward später die Wechselsumme gefälscht und
<lb/>muß er die Echtheit seiner Unterschrift anerkennen, so ist zwar
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Art. IV. sub 3. der Grvßh. Mecklenburg - Schwertnschen Bcrord-
<lb/>nung v. 14. Mai 1849 lautet also:

<lb/>Die Ableugnung des Inhalts einer Urkunde bei anerkannter Unterschrift ist
<lb/>unzulässig. Es kann jedoch die Behauptung, daß ein nicht zum Behuf
<lb/>einer wechselmäßigen Verpflichtung ausgestelltes Blanquet gemißbraucht,
<lb/>oder eine sonstige Fälschung vorgenommen sei, als Einrede, Replik und
<lb/>Duplik (in Maaßgabe §. III. nr. 4. ff) geltend gemacht werden. — Die Be- 
<lb/>stimmungen des angezogenen §. III. nr.4. ff. beziehen sich aufdieVerschieden-
<lb/>heit des Verfahrens, je nachdem Liquidität der Einreden (Repliken u. s. w.j
<lb/>vorliegt oder nicht.
</p>

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                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>ihm die eidliche Diffession des Inhaltes des Wechsels nicht ge- 
<lb/>stattet, wohl aber kann er die Fälschung im Wege der Einrede
<lb/>geltend machen,

<lb/>vergl. Art. VI. sub 3., zweiter Absatz der Verordnung
<lb/>vom 14. Mai 1849.

<lb/>diese Einrede auch, da sie aus dem allgemeinen Charakter des
<lb/>Wechsels als einer Urkunde, mithin aus dem Wechselrechte selbst
<lb/>hervorgeht, allen Wechselinhabern entgegenstellen. Weiter geht,
<lb/>wie dies bei

<lb/>Th öl, Handelsrecht, Thl. 2. §. 288. pag. 495, Göt-
<lb/>■ tingen 1847.

<lb/>hervorgehoben ist, der wirkliche Inhalt des Wechselvertrages nicht,
<lb/>und nur aus diesem ist er verhaftet.

<lb/>Die klägerischen Repliken sind unbeachtlich. Mag auch Be- 
<lb/>klagter unvorsichtig gehandelt haben, einen Wechsel zu unter- 
<lb/>schreiben, wo bei der in Buchstaben ausgcdrückten Wechselsumme
<lb/>zwischen der Zahl Drei und Hundert ein freier Zwischenraum
<lb/>blieb, so kann doch Kläger für sich hieraus nur Rechte ableiten,
<lb/>falls diese culpa eine selbstständige Obligation zu begründen ver- 
<lb/>möchte. Von sonstigen Gründen abgesehen, mangelt es an dem
<lb/>nothwendigen Causalnerus zwischen der beklagtischen Unterschrift
<lb/>und der angeblichen Fälschung.

<lb/>Der Kläger legte gegen dies Erkenntniß das Rechtsmittel
<lb/>der Appellation ein, indem er seine Beschwerden (unter Anderen)
<lb/>darin setzte:

<lb/>daß die Einrede der Fälschung für begründet erklärt
<lb/>und demgemäß dem Beklagten der (bereits erwähnte)
<lb/>Beweis freigelasien, und nicht vielmehr
<lb/>derselbe rein zur Zahlung des libellati verurtheilt sei-

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Rostock bestätigte durch Er- 
<lb/>kenntniß vom Novbr. 1852 die Entscheidung der ersten Instanz
<lb/>aus nachstehenden Gründen:

<lb/>1. Beide Theile sind darüber einverstanden, daß der libel-
<lb/>lirte — von dem Kaufmanne B. ausgestellte — Wechsel, nachdem
<lb/>Beklagter sowohl als der Hostöpfermester Ds. denselben in blanco
<lb/>indossirt hatten, dem B. zur eigenen weiteren Disposition behän-
<lb/>digt, mithin letzterer dadurch zum rechtmäßigen Inhaber des
<lb/>Wechsels gemacht worden ist. Sollte nun, wie Beklagter be- 
<lb/>hauptet, der Wechsel zur Zeit der Jndossirung nur aus 300 Tha-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0419.tif"
                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>ler (in Zahlen und Buchstaben) gelautet haben, diese Summe
<lb/>aber späterhin wider Wissen und Willen der Indossanten in
<lb/>3000 Thlr. umgeändert sein, so würde, in so weit cs sich um die
<lb/>wechselmäßige Verpflichtung der Indossanten handelt, eine Fäl- 
<lb/>schung im rechtlichen Sinne auch dann anzunehmen sein, wenn
<lb/>etwa der Urheber jener Veränderung mit dem Aussteller des
<lb/>Wechsels eine und dieselbe Person wäre. Denn jedes eigentliche
<lb/>Indossament — bei trassirten Wechseln sowohl als bei eigenen —
<lb/>bildet ein für sich bestehendes Wechselgeschäft.

<lb/>Th öl, Handelsrecht, Bd. 2. 8. 232. in spevis ur. 5.,
<lb/>Brauer, Erläuterung der allgemeinen Deutschen Wech- 
<lb/>selordnung, §. 9. Seite 52 sub b—;
<lb/>woraus von selbst folgt, daß der Wechsel, als Grundlage gerade
<lb/>dieser selbstständigen Verpflichtung des Indossanten, von dem ur- 
<lb/>sprünglichen Aussteller — gleichwie von jedem Dritten — durch
<lb/>eigenmächtig vorgenommene Veränderung wirklich verfälscht
<lb/>wird. Es ist daher von keiner Erheblichkeit, wenn Kläger sich
<lb/>daraus beruft, daß nach den eigenen Angaben des Beklagten der
<lb/>Wechsel, wie er vorliege, von dem Aussteller geschrieben, also
<lb/>hinsichtlich desselben Alles echt und richtig sei.

<lb/>2. Vielmehr kommt es hier lediglich auf die Beantwortung
<lb/>der Frage an:

<lb/>ob, wenn der Inhalt des Wechsels verändert ist, alle
<lb/>Wechselgeber befreiet sind, welche beweisen, daß die Ver- 
<lb/>fälschung nach der Erthcilung ihres Wechselversprechens
<lb/>geschehen sei?

<lb/>Die allgemeine Deutsche Wechselordnung läßt diese Frage
<lb/>unentschieden, da sie im Art. 75. und 76. nur von falscher Unter- 
<lb/>schrift des Ausstellers, Acccptantcn oder Indossanten handelt.
<lb/>Aus diesem Stillschweigen ohne Weiteres die Verneinung jener
<lb/>Frage zu folgern, würde nach richtigen Auslcgungsrcgeln sich
<lb/>nicht rechtfertigen. Die Unvvllständigkeit des Gesetzes bedarf
<lb/>daher anderweitiger Ergänzung.

<lb/>3. Nun könnte es zwar scheinen, daß zu solchem Zwecke,
<lb/>wegen der Eigenthümlichkeit des Wechselinstituts, nicht auf ge- 
<lb/>meinrechtliche Principien zu recurriren sei, sondern specifisch
<lb/>wechselrechtliche Gesichtspuncte durchgeführt werden müßten.
<lb/>Der Wechsel sei aber aufzufassen als ein umlaufsfähiges, nego-
<lb/>tiables, seinen Werth und seine Sicherheit in der, mit der Unter-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0420.tif"
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>schuft einer Wechselerklärung verbundenen, wechselmäßigen Haf- 
<lb/>tung des Unterzeichners findendes Geld-Papier.

<lb/>W. Gelpcke, Zeitschrift für Handelsrecht Hst. 2. Seite
<lb/>174 a. E.

<lb/>Da nun die nothwendige Sicherheit des Wechselverkehrs
<lb/>sehr gefährdet sein würde, wenn bei unbestrittener Echtheit der
<lb/>verpflichtenden Unterschrift doch mit Erfolg eingewendet werden
<lb/>dürste, der Inhalt des Wechsels sei nicht unverändert geblieben,
<lb/>so führe diese Erwägung zu dem leitenden Grundsätze: der Wech- 
<lb/>selgeber (Aussteller, Acceptant, Indossant) haste nicht bloß nach
<lb/>. seinem wirklichen, sondern nach seinem präsumtiven — d. h. im
<lb/>Wechsel ausgedrückten — Willen dem Inhaber, welcher letz- 
<lb/>tere eben nur aus dem, was in der Wechselurkunde geschrieben
<lb/>stehe, den verpflichtenden Willen zu erkennen vermöge. Hiernach,
<lb/>besonders in Zusammenhalt mit den bezüglichen Vorschriften des
<lb/>Preußischen Landrechts (Thl. II. Tit. 8. §. 1150-1152.) so
<lb/>wie des Englischen, Französischen und Holländischen
<lb/>Wechselrechts,

<lb/>M. Pöhlö, Handelsrecht, Bd. 2. Seite 628.

<lb/>Büsch, Darstellung der Handlung, Bd. 2. Seite 196 ff.

<lb/>Bender, Wechselrecht, Seite 234 und 235.
<lb/>lasse sich als genügend anerkannte wechselrechtliche Regel auf- 
<lb/>stellen: daß der Wechselgeber wenigstens durch diejenigen nach- 
<lb/>träglichen Veränderungen des Wechsels nicht befreiet werde,
<lb/>hinsichtlich deren ihn selbst ein Verschulden in so fern treffe, als
<lb/>eine ungehörige Fassung des Wechsels die — nicht erkennbare —
<lb/>Veränderung möglich gemacht habe.

<lb/>4. Hiergegen kommt jedoch — auch abgesehen von der, jeden- 
<lb/>falls mißlichen Herleitung des bei uns geltenden Rechts aus
<lb/>fremden Gesetzgebungen — überwiegend in Betracht, daß nach
<lb/>unverwerstichen Zeugnissen die allgemeine Deutsche Wechselord- 
<lb/>nung auf den fraglichen Gegenstand deshalb nicht näher ein-
<lb/>gegangen ist, weil es bedenklich gesunden ward, in dieser intrikaten
<lb/>Materie an dem bestehenden Civilrechte etwas zu ändern. Ganz
<lb/>unzweideutig erklärt sich hierüber "ein Schriftsteller, der an den
<lb/>Verhandlungen der Leipziger Conferenz, aus welchen die allge- 
<lb/>meine Deutsche Wechselordnung hervorgegangen ist, persönlich
<lb/>Theil genommen hat (als Abgeordneter für Baden), nämlich
<lb/>W. Brauer, in seiner bereits angeführten Erläuterung Seite 150
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0421.tif"
                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>verbis: „Das Gesetz spricht nur von dem Falte, wo die Unter-
<lb/>„schrift aus der Wechselerkärung falsch oder verfälscht ist, nicht aber
<lb/>„von dem Falle, wo die über der Unterschrift stehende Erklärung
<lb/>„verfälscht, z. B. die Summe verändert ist. Für letzteren Fall
<lb/>„wurde die Entscheidung aus den allgemeinen civilrecht-
<lb/>„lichen Grundsätzen Vorbehalten." Bestätigt wird diese An- 
<lb/>gabe durch die Motive des bei jenen Verhandlungen grundleglich
<lb/>gemachten (Preußischen) Entwurfs einer Wechselordnung.

<lb/>Vergl. den Abdruck der Leipziger Conferenz-Protocolle
<lb/>(Verlag von C.L. Hirschfeld, 18-48) SciteXXIff.

<lb/>Es heißt in jenen Motiven (Scite LXXI) wörtlich so:

<lb/>„Mit Ausnahme dieses Grundsatzes" — seil, in Betreff
<lb/>der Fälschung bei der Unterschrift des Wechsels rc. — „fällt die
<lb/>„Beurtheilung des Einflusses der Fälschungen und Correcturen
<lb/>„unter civilrechtliche Gcsichtöpuncte. In der Erfahrung hat
<lb/>„sich bisher kein Bedürfniß ergeben, die Grundsätze darüber in
<lb/>„besonderer Anwendung auf den Wechsel gesetzlich zu
<lb/>„entwickeln und zu modificiren. Der Versuch einer solchen Aus-
<lb/>„einandersetzung ist äußerst bedenklich — Es ist ohnehin nicht
<lb/>„möglich, allen Krümmungen der Arglist und allen Verwickclun-

<lb/>„gen, welche die Sorglosigkeit veranlassen kann, vorzuschcn.

<lb/>„Es erscheint deshalb angemessener, diesen Gegenstand der Judi-
<lb/>„catur zu überlassen, und die gesetzlichen Bestimmungen, welche
<lb/>„sich etwa in weiterer Erfahrung als nothwendig und angemessen
<lb/>„darstellen sollten, der Zukunft vorzubehalten."

<lb/>vgl. Souchay, in der Zeitschrift für Deutsches Recht,
<lb/>Bd. 12. Seite 357 und 358.

<lb/>Wenn gleich diese Motive des Preußischen Entwurfs zunächst
<lb/>das Preußische Civilrecht als Ergänzungsquclle im Auge haben,
<lb/>so kann doch bei der Ueb'ergehung spccieller Bestimmungen über
<lb/>die vorliegende Frage in der allgemeinen Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung die Absicht nur die gewesen sein, in jedem deutschen
<lb/>Bundesstaate die Principien des dort geltenden Civilrechts bei
<lb/>Bestand zu lassen. Daß nun aber, wenn die Regeln des gemeinen
<lb/>Civilrechts hier zur Anwendung kommen, die obige Frage (rat. 2.)
<lb/>nur bejahet werden könne, unterliegt kaum irgend einem Zweifel.

<lb/>Th öl a. «. O., §. 288.

<lb/>Gerber, System des Deutschen Privatrechts, §. 217.
<lb/>Rot. 1. a. E.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Zur Begründung der Klage aus einem eigenen Wechsel bedarf es nicht der voraufgehenden Präsentation</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. In diesem Sinne ist denn auch, wie sich von selbst ergiebt,
<lb/>die Vorschrift der Mecklenburgischen Verordnung vom 14. Juni
<lb/>1849 §. IV. Qr. 3. aufzufassen, wonach — im Gegensätze zu
<lb/>der bloßen Ableugnung deck Inhalts einer Urkunde bei aner- 
<lb/>kannter Unterschrift — die Einrede der Fälschung (des
<lb/>Wechseliithaltö) in so weit für zulässig erklärt wird, daß sie nach
<lb/>Maaßgabe des §. III. nr. 4. ff. derselben Verordnung geltend
<lb/>gemacht werden dürfe. Die Motive dieses Gesetzes (abgedruckt
<lb/>im 7ten Berichte des Justiz-Ausschusses der Abgeordneten-Ver-
<lb/>sammlung vom 3. Mai 1849) nehmen bei der fraglichen Bestim- 
<lb/>mung Bezug auf den Hessischen Entwurf; wie denn auch in
<lb/>den Gesetzgebungen anderer Deutschen Staaten „die Behauptung,
<lb/>„daß ein nicht zum Behufe einer wechselmäßigen Verpflichtung
<lb/>„ausgestelltes Blanquet gemißbraucht oder ein sonstiger Betrug
<lb/>„oder eine Fälschung vorgenommen worden sei, als eine, durch
<lb/>„Urkundenbeweis geltend zu machende Einrede zugelassen worden ist.

<lb/>Gelpcke a. a. O. S. 171.
</p>
               <p>

                  <lb/>46.

<lb/>Zur Begründung der Klage aus einem eigenen Wechsel
<lb/>bedarf es nicht der voraufgehenden Präsentation.

<lb/>Der pensionirte Consul 8. hatte in der Stadt A. dem Gast-
<lb/>wirthe R. einen eigenen Wechsel ausgestellt und in demselben aus- 
<lb/>drücklich die Zahlung am Ausstellungsorte versprochen. Nachdem
<lb/>die Zahlung der Wechselschuld am Verfalltage ausgeblicben war,
<lb/>belangte R. den S., welcher inzwischen die Stadt Neustrelitz zu
<lb/>seinem Aufenthaltsorte gewählt hatte, bei der dortigen Justiz-
<lb/>Canzlei aus dem Wechsel. Diese versagte die Einleitung des
<lb/>Wechselverfahrens, weil der Wechsel nicht vor der Klageanstellung
<lb/>zur Zahlung präsentirt worden sei. Auf die vom Kläger hier- 
<lb/>gegen erhobene Querel reformirte das Oberappellationögericht zu
<lb/>Rostock durch Decret vom 23. Jul. 1853 aus nachstehenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Die Präsentation und Protesterhebung ist in der allgemeinen
<lb/>Deutschen Wechsel-Ordnung nur zur Sicherung des Regresses
<lb/>gegen den Trassanten und die Indossanten vorgeschricben, nicht
<lb/>aber auch zur Erhaltung des Wechselrechtö gegen den Acceptanten "
<lb/>eines gezogenen und den Aussteller eines eigenen Wechsels. Der
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0423.tif"
                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsgrund dieser Unterscheidung liegt unverkennbar darin, daß
<lb/>die beiden letzteren — der Acceptant sowohl als der Aussteller
<lb/>eines eigenen Wechsels —, nach Maaßgabe ihres Versprechens
<lb/>und nach der mit dem Wechselgeschäfte verbundenen Voraus- 
<lb/>setzung, zunächst zahlen sollen, mithin in diesem Sinne als
<lb/>Principal-Verpflichtete aufzufassen sind.

<lb/>Dagegen besteht die Verpflichtung des Trassanten und der
<lb/>Indossanten in der Garantie der Einlösung des Wechsels für
<lb/>den Fall, daß der Bezogene, respeetive der Aussteller eines eigenon
<lb/>Wechsels, die Zahlung nicht leiste; sie ist also in so fern eine
<lb/>eventuelle. Hieraus erklärt es sich zur Genüge, daß zur Be- 
<lb/>gründung des wechselmäßigen Anspruchs aus dieser eventuellen
<lb/>Verpflichtung dem Wechselinhaber der Nachweis obliegt, daß er
<lb/>die Zahlung rechtzeitig, unter Präsentation des Wechsels von
<lb/>dem Principal-Verpflichteten gefordert, aber nicht erlangt habe;
<lb/>wogegen die erwähnte principale Verpflichtung — als an sich
<lb/>unbedingt und bis zum Ablaufe der Wechselvcrjährung fort- 
<lb/>dauernd — von der Beobachtung besonderer Förmlichkeiten Sei- 
<lb/>tens des Wechselinhabers zur Verfallzeit nicht abhängig sein soll.

<lb/>■ Vecgl. W. Gelpcke, Zeitschr. für Handelsrecht u. s. w.

<lb/>2teö Heft, S. 158-167.

<lb/>Hinsichtlich des Acceptantcn enthält der Art. 44. der Wechsel- 
<lb/>ordnung .eine hiermit übereinstimmende ausdrückliche Vorschrift;
<lb/>und daß in Betreff des Ausstellers eines eigenen Wechsels Das- 
<lb/>selbe gelten müsse, folgt nicht allein (wie gezeigt worden) aus der
<lb/>Natur der Sache, sondern auch daraus, daß nach Art. 98. nr. 6.
<lb/>bei eigenen Wechseln das Erforderniß der Präsentation zur Zah- 
<lb/>lung und des desfallsigen Protestes auf den Regreß gegen die
<lb/>Indossanten beschränkt ist. Die etwanige Ungewißheit, worin
<lb/>sich der Zahlungspflichtige über den rechtmäßigen Wechselinhaber
<lb/>zur Verfallzeit befinden kann, kommt hier schon deshalb nicht in
<lb/>Betracht, weil in dieser Beziehung das Gesetz sowohl dem Acccp-
<lb/>tanten (Art. 40.), als auch dem Aussteller eineö eigenen Wechsels
<lb/>(Art. 98. vr. 5.), nur die Befugniß zur Deposition des fälligen
<lb/>Wechselbetrages zugesteht.

<lb/>Selbst dann aber, wenn im vorliegenden Falle der eingeklagte
<lb/>eigene Wechsel als ein domicilirter zu betrachten wäre, obgleich
<lb/>der — allerdings besonders hcrvorgehobene — Zahlungsort mit
<lb/>dem Orte der Ausstellung des Wechsels (jedoch nicht mit dem
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="47.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die neben dem Wechsel getroffenen abändernden Bestimmungen desselben sind zwischen den Contrahenten auch im Wechselprozesse zu berücksichtigen</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>jetzigen Wohnorte des Beklagten) zusammentrifft, würde doch der
<lb/>wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller durch unterbliebene
<lb/>Präsentation am Zahlungstage nicht verloren gegangen sein, weil
<lb/>nach der Wechsel-Ordnung Art. 99. a. E. solcher Verlust nur
<lb/>in dem Falle eintreten soll, wenn die rechtzeitige Protesterhebung
<lb/>bei dem etwanigen — vom Aussteller verschiedenen — Domici-
<lb/>liaten verabsäumt wird, ein solcher aber in dem libellirten Wech- 
<lb/>sel nicht benannt ist. Zwar schreibt derselbe Art. 99. im ersten
<lb/>Satze vor, daß eigene domicilirte Wechsel, wenn ein Domiciliat
<lb/>nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an dem Orte, wohin der
<lb/>Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren sind. Aber der
<lb/>bereits erwähnte Schlußsatz zeigt deutlich, daß, wenn der Aus- 
<lb/>steller selbst am dritten Orte zu zahlen hat, die Klage des Inhabers
<lb/>nicht von jener Solennität abhängen soll.

<lb/>Vergl. Brauer, Erläuterung der allgemeinen Deutschen
<lb/>Wechsel-Ordnung, Anmerkung zu §. 99.

<lb/>Das Erforderniß der Präsentation an den Aussteller hat
<lb/>demnach hier nur die rechtliche Bedeutung der einfachen Mah- 
<lb/>nung, deren Unterbleiben lediglich auf die Entscheidung über die
<lb/>Proceßkosten von Einfluß sein kann, die Statthaftigkeit der Klage
<lb/>selbst aber unberührt läßt. Ohnehin ist in der vorliegenden Klage
<lb/>ausdrücklich angeführt worden, daß Beklagter so wenig zur Ver- 
<lb/>fallzeit, als auf Anmahnung Zahlung geleistet habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>47.

<lb/>Die neben dem Wechsel getroffenen abändernden Bestim- 
<lb/>mungen desselben sind zwischen den Contrahente» auch
<lb/>im Wechselprozesse zu berücksichtigen.

<lb/>Auf Grund eines dahin ausgestellten Wechsels:

<lb/>„Gegen diesen meinen Solawechsel, der jedoch nicht weiter
<lb/>„girirt oder cedirt werden darf, zahle ich an den Herrn
<lb/>„T. K. Hierselbst die Summe von zweihundert Thalern Preuß.
<lb/>„Courant am 1. Juni 1853, die Valuta laut Schreiben
<lb/>„desselben vom 18. d. M. empfangen und leiste Zahlung
<lb/>„zur Verfallzeit nach Wechselrecht.

<lb/>Berlin, den 18. März 1853. Dr. F.

<lb/>verlangte der Remittent T. K. die Verurtheilung des Ausstellers
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0425.tif"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 415

<lb/>Dr. F. zur wechselmäßigcn Zahlung von 200 Thlrn. nebst 6 Pro- 
<lb/>cent Zinsen seit dem 1. Juni 1853.

<lb/>Der verklagte Aussteller, welcher den Wechsel recognoscirte,
<lb/>beantragt die Abweisung des klagenden Remittenten, weil derselbe
<lb/>am Tage der Ausstellung des Wechsels in einem Gegenreverse
<lb/>schriftlich anerkannt habe, „daß ihm der Wechsel nur zur Sicher- 
<lb/>stellung sich etwa ergebender Preisdifferenz beim Ankauf von Oel
<lb/>und Verkauf von 50 Wispel Roggen xer Juni und Juli von
<lb/>ihm, dem Verklagten, gegeben sei, daß Kläger denselben nicht in
<lb/>Cours setzen und nur zur Erlangung einer Zahlung geltend
<lb/>machen dürfe, wenn ihm bei obigen Geschäften eine Differenz-
<lb/>Forderung' erwüchse, daß Kläger ferner den Wechsel zurückgcbcn
<lb/>Müsse, und der Wechsel als ungültig verfalle, wenn die yu. Ge- 
<lb/>schäfte abgewickelt seien."

<lb/>Verklagter behauptet, Kläger habe das Oclgeschäft bereits
<lb/>beendet und die ihm competirende Differenz von 73 Thlr. 5 Sgr.
<lb/>nach der producirten Quittung vom 25. Mai 1853 von ihm ge- 
<lb/>zahlt erhalten. Eine anderweite Differenzforderung habe Kläger
<lb/>an ihn nicht, eine solche auch nicht einmal behauptet. Kläger
<lb/>befinde sich daher in dolo, wenn er gegen den Inhalt seines Re- 
<lb/>verses vom 18. März 1853 von dem Wechsel Gebrauch mache.

<lb/>Kläger, welcher die Quittung und Rechnung vom 25. Mai
<lb/>1853 recognoscirte, räumte ein, daß er am 18. März 1853 dem
<lb/>Verklagten einen Revers des Inhalts ausgestellt habe, daß er
<lb/>von dem Wechsel dann keinen Gebrauch machen solle, wenn ihm
<lb/>aus den erwähnten Geschäften keine Differenz gegen den Ver- 
<lb/>klagten zustehen würde. Er behauptet jedoch, daß dieser Fall nicht
<lb/>eingetreten sei, daß er vielmehr nach den producirten Anerkennt- 
<lb/>nissen des Verklagten vom 18. März und 26. Mai 1853 und
<lb/>nach der Rechnung vom 30. Mai 1853 aus dem Korngeschäfte
<lb/>allerdings noch eine Differenz von 441 Thlrn. 29 Sgr. 6 Pf. zu
<lb/>fordern habe, indem nach der Rechnung und Quittung vom
<lb/>25. Mai 1853 nur das Oelgeschäft abgemacht sei. '

<lb/>Verklagter recognoscirte die producirten Scripta nicht.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin hat hierauf den Kläger ange-
<lb/>brachtermaßcn abgewiesen, und ausgeführt, daß, da sich Kläger
<lb/>verpflichtet, von dem Wechsel nur unter der Bedingung Gebrauch
<lb/>zu machen, wenn ihm eine Diffcrenzsorderung an den Verklagten
<lb/>zustehe, es seine Sache gewesen sei, den Eintritt dieser Bedingung
</p>

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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>gleich bei Anstellung der Klage darzuthun, daß die Klage aber in
<lb/>dieser Art nicht begründet sei.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat Kläger appellirt. Er hält
<lb/>eine Abweisung in der angebrachten Art im Wechselproteste über- 
<lb/>haupt nicht für zulässig, am allerwenigsten aber im vorliegenden
<lb/>Falle für begründet.

<lb/>Er führt aus, „der mit allen gesetzlichen Erfordernissen ver- 
<lb/>sehene Wechsel vom 18. März 1853 begründe die wechselmäßige
<lb/>Verpflichtung des Verklagten zur Zahlung. Der Einwand des
<lb/>Verklagten, daß der Wechsel nur zur Sicherung einer etwaigen
<lb/>Differenzforderung dienen solle, gehe nicht aus dem Wechselrechte
<lb/>hervor, und müsse daher vom Verklagten erwiesen werden. Der
<lb/>Gegenrevers, dessen Inhalt zum Theil von ihm bestritten sei,
<lb/>hebe die durch den Wechsel selbstständig und unbedingt festge- 
<lb/>stellte Zahlungsverpflichtung des Verklagten nur unter gewissen
<lb/>Umständen auf, und es sei daher Sache des Verklagten darzu- 
<lb/>thun, daß diese Umstände vorhanden, nämlich daß er seine Ver- 
<lb/>pflichtungen gegen den Kläger vollständig erfüllt habe, während
<lb/>der Kläger beim Vorhandensein des Wechsels nicht nöthig habe
<lb/>nachzuweisen, worauf seine Forderung sonst noch beruhe."

<lb/>Der Kläger glaubt schon aus diesem Grunde auf Abänderung
<lb/>des ersten Erkenntnisses und Verurtheilung des Verklagten rechnen
<lb/>zu können, dem es nur überlassen bleibe, in separato klagbar zu
<lb/>werden, wenn er glaube, daß Kläger ihn in seinen Rechten ge- 
<lb/>kränkt habe.

<lb/>Zum anderweiten Nachweise seines Forderungsrechts führt
<lb/>Kläger aber außerdem noch an,

<lb/>„Verklagter habe gewünscht, neben seinen Berufsgeschäften
<lb/>als Arzt, in Oel und Getreide zu speculiren; da er dies durch
<lb/>Zeitkäufe oder Differenzgeschäfte habe thun wollen, so habe er
<lb/>dazu Credit bei der Börse und eines Mannes bedurft, der an der
<lb/>Börse accreditirt gewesen und der seinen Namen zu den Geschäften
<lb/>des Verklagten hergegeben habe. Verklagter habe sich deshalb
<lb/>an ihn gewandt und da Verklagter kein baares Geld zu seiner
<lb/>Deckung gehabt, oder habe verwenden wollen, so habe er ihm zu
<lb/>bestimmten Zeiten zahlbare Wechsel gegeben. Daraus, daß für
<lb/>die Wechsel bestimmte, an sich kurze Zahlungsfristen festgesetzt
<lb/>worden, folge, daß bei deren Ablauf Verklagter, wenn bis dahin
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>die Nothwendigkeit der Deckung nicht aufgehört hatte, verpflichtet
<lb/>gewesen, ihm, dem Kläger, in Stelle der erlöschenden Wechsel- 
<lb/>deckung, baare Deckung durch Einlösung der Wechsel zu geben.
<lb/>Die Pflicht des Verklagten, den Kläger zu decken, sei außer dem
<lb/>Wechsel selbst mit dem Augenblicke entstanden, wo Kläger ein
<lb/>Geschäft für Verklagten auf seinen Namen abgeschlossen und das
<lb/>Risico für ihn übernommen habe, und habe bis dahin gedauert,
<lb/>wo das Risico vollständig aufgehört habe. Der eingeklagte Wech- 
<lb/>sel sei fällig geworden, des Klägers Risico für den Verklagten
<lb/>laufe noch fort, und daraus folge die Verpflichtung des Verklag- 
<lb/>ten, ihm baare Deckung zu geben. Verklagter habe zwar den
<lb/>Verlust an einem für ihn gemachten Oelgeschäste gedeckt. Ver- 
<lb/>klagter gebe aber selbst zu, daß die dem Kläger eingchändigten
<lb/>Wechsel nicht bloß zur Deckung dieses Oelgeschästs, sondern auch
<lb/>zu dessen Sicherstellung für An- und Verkauf von 50 Mispeln
<lb/>Roggen bestimmt gewesen. Dieses Geschäft sei noch nicht abge- 
<lb/>wickelt. Er habe vielmehr für den Verklagten am 18. März 1853
<lb/>50 Mispel Roggen abzulicfern im Juni oder Juli 1853, zu den
<lb/>Preisen von 44^5 Thlr., in Summa für 2,206 Thlr. 7 Sg. 6 Pf.
<lb/>verkauft. Um die Lieferung cffectuiren oder durch Preisdifferenz
<lb/>ausgleichen zu können, habe er im Aufträge des Verklagten vom
<lb/>23. Mai 1853 50 Mispel Roggen zum Preise von 52 Thlr., in
<lb/>Summa für 2600 Thlr., kaufen müssen. Er bleibe daher für
<lb/>393 Thlr. 22 Sg. 6 Pf. verhaftet und habe an Provision von
<lb/>beiden Summen mit l1/« Procent circa 73 Thlr. außerdem noch
<lb/>an Verklagten zu fordern, so daß ihm ein Guthaben von 465 Thlr.
<lb/>zustehe, wofür er durch den eingeklagtcn Wechsel noch nicht zur
<lb/>Hälfte baare Deckung erhalte. Er deferirt dem Verklagten darü- 
<lb/>ber den Eid, daß dies Roggcngcschäft noch nicht abgcwickclt ist,
<lb/>und ist der Ansicht, daß es auf eine genaue Erörterung der Höhe
<lb/>der Differenzsumme nicht ankomme, daß es vielmehr genüge, wenn
<lb/>feststehe, daß sein Risico fortdauere, für welches Verklagter ihm
<lb/>baare Deckung zur Zeit der Fälligkeit der Wechsel durch deren
<lb/>Einlösung zu geben sich wechselmäßig verpflichtet habe." Er
<lb/>beantragt daher auch aus diesem Grunde,

<lb/>rckorinatoric nach dem Klageanträge zu erkennen.

<lb/>Verklagter hat eingeräumt, daß das Roggcngeschäft noch
<lb/>nicht abgewickelt ist. Er hat aber den Ausführungen des Klägers
<lb/>im Uebrigen widersprochen, den Revers vom 18. März 1853,

<lb/>Archivs. W.-R. III. 97
</p>

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               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>welcher in der oben vom Verklagten angegebenen Art lautet und
<lb/>vom Kläger recognoscirt worden, producirt und
<lb/>die Bestätigung des ersten Erkenntnisses
<lb/>beantragt.

<lb/>Das Kammergericht änderte demnächst unterm 9. Juli 1853
<lb/>die erste Entscheidung dahin ab, daß die Klage nicht angebrachter-
<lb/>maaßen, sondern zur Zeit abgewiesen wurde und führte aus:

<lb/>Unbedenklich ist Verklagter durch den allen gesetzlichen Er- 
<lb/>fordernissen entsprechenden Wechsel vom 18. März 1853 an sich
<lb/>wechselmäßig verpflichtet worden, am 1. Juni 1853 dem Kläger
<lb/>200 Thlr. zu zahlen, und Kläger würde diese Zahlung auf Grund
<lb/>des Wechsels ohne weiteren Nachweis des Ursprungs seiner For- 
<lb/>derung verlangen können, wenn weiter nichts als der Wechsel
<lb/>vorläge.

<lb/>Kläger hat aber den Revers vom 18. März 1853 ausgestellt.
<lb/>Er bekennt darin, den Wechsel zur Sicherstellung sich etwa erge- 
<lb/>bender Preisdifferenz beim Ankäufe von Oel und Verkaufe von
<lb/>50 Mispeln Roggen xer Juni, Juli für Rechnung des Verklagten
<lb/>empfangen zu haben und bemerkt ausdrücklich, daß er den Wechsel
<lb/>nicht in Cours setzen, sondern nur als Zahlung für etwaige Dif- 
<lb/>ferenz im Werthe an den obigen Geschäften in Anwendung brin- 
<lb/>gen kann, auch, daß sobald die Geschäfte abgewickelt sind, die
<lb/>Gültigkeit des Wechsels verfällt und der Wechsel in diesem Falle
<lb/>zurückgegebcn wird. Durch Ausstellung dieses Reverses hat
<lb/>Kläger das ihm aus dem Wechsel entstandene Recht selbst be- 
<lb/>schränkt und zwar dahin, daß er den Wechsel nur als Zahlung
<lb/>für etwaige Differenz im Werthe an den für den Verklagten
<lb/>unternommenen Oel- und Roggengeschäften in Anwendung brin- 
<lb/>gen darf. Er ist daher zur Verfolgung feines Wechselanspruches
<lb/>nur unter der Voraussetzung berechtigt, daß er aus dem noch
<lb/>nicht abgewickeltcn Roggengeschäfte — wegen des Oelgeschäfts ist
<lb/>er bereits befriedigt — eine Differenz vom Verklagten zu fordern
<lb/>hat. Geht der hieraus zu entnehmende Einwand auch nicht aus
<lb/>' dem Wechselrechte hervor, so steht er doch dem Verklagten unmittel- 
<lb/>bar gegen den Kläger zu, und kann daher nach Art. 82. der
<lb/>Deutschen Wechselordnung vom Verklagten im Wechselprozesse ge- 
<lb/>braucht werden. Es ist auch nicht richtig, daß Verklagter, wenn
<lb/>er von diesem Einwande Gebrauch machen will, Nachweisen muß,
<lb/>daß er den Kläger wegen des Roggengeschästs vollständig befrie-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>digt hat; vielmehr muß nach Inhalt des Reverses der Kläger
<lb/>Nachweisen, daß ihm eine Differenzforderung an den Verklagten
<lb/>zusteht, wenn er seinen Wechselanspruch verfolgen will, weil er
<lb/>sich ausdrücklich verpflichtet hat, den Wechsel nur für etwaige
<lb/>Differenz in Anwendung zu bringen, und er daher nicht eher
<lb/>berechtigt erscheint, von dem Wechsel Gebrauch zu machen, als
<lb/>bis er eine Differenzforderung dargethan hat. Die Deduction
<lb/>des Klägers, daß ihm der Wechsel zur Sicherstellung für das
<lb/>Risico, welches er bei den für den Verklagten unternommenen
<lb/>Geschäften zu tragen hat, gegeben sei, und daß diese Sicherstellung
<lb/>mit dem Verfalltage des Wechsels durch die baare Einlösung
<lb/>für die Zeit, während welcher die Geschäfte noch nicht abgewickelt
<lb/>sind, zu gewähren sei, erscheint hiernach nicht stichhaltig, weil
<lb/>Kläger nach dem Reverse den Wechsel nur zum Zwecke der Be- 
<lb/>friedigung wegen seiner Differenzforderung überhaupt geltend
<lb/>machen darf, was sich um so unzweifelhafter daraus ergiebt, daß
<lb/>nach dem Schluffe des Reverses die Gültigkeit des Wechsels ver- 
<lb/>fallen sein, und derselbe zurückgegeben werden soll, sobald die
<lb/>Geschäfte, welche in Betreff des Roggens pro Juni, Juli ge- 
<lb/>schlossen, also noch laufend sind, abgewickelt sind. Es kommt
<lb/>daher auch auf die Berechnung, welche Kläger in Betreff der ihm
<lb/>schon jetzt entstandenen Differenzforderung angelegt hat, nicht an,
<lb/>weil sich bei den Schwankungen der Roggenpreise erst bei voll- 
<lb/>ständiger Effectuirung deS Roggengeschäfts, also bei dessen gänz- 
<lb/>licher noch bevorstehender Abwickelung, ergeben wird, ob dem
<lb/>Kläger eine Differenzforderung an den Verklagten zusteht oder
<lb/>nicht. Bis zu diesem Zeitpunkte muß sich Kläger mit der ihm
<lb/>durch Ausstellung des Wechsels gewährten Sicherstellung be- 
<lb/>gnügen und kann die Einlösung desselben durch Baarzahlung
<lb/>erst dann fordern, wenn er nach abgcwickeltcm Roggengeschäfte
<lb/>eine Differenzforderung an den Verklagten nachzuweisen im
<lb/>Stande ist, weil er von dieser Bedingung die Geltendmachung
<lb/>des Wechsels selbst abhängig gemacht und sich verpflichtet hat,
<lb/>den Wechsel zurückzugeben, sobald das Geschäft abgewickelt ist.

<lb/>Die Wechselklage erscheint daher zur Zeit noch nicht be- 
<lb/>gründet und das I. Erkenntniß mußte deshalb mit der Maaßgabe
<lb/>bestätigt werden, daß Kläger nicht angebrachtermaaßen — was
<lb/>ein anderes, nicht vorhandenes Fundament außer dem Wechsel
<lb/>voraussetzen würde — sondern zur Zeit abzuweisen, weil die zur


<lb/>87*
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="48.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der von dem Wechselaussteller der Regreßklage des Remittenten entgegengesetzte Einwand der geschehenen betrüglichen Verleitung zur Unterzeichnung des Wechsels ist im Wechselprozesse zulässig</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0430--><p/>
               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geltendmachung des Wechselansprucheö erforderliche Bedingung
<lb/>noch nicht eingetreten ist.

<lb/>Die dritte Instanz haben die Parteien nicht betreten.

<lb/>B.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Der von dem Wechselaussteller der Regreßklage des Re- 
<lb/>mittenten entgegengesetzte Emwand der geschehenen betrüg-
<lb/>lichen Verleitung zur Unterzeichnung des Wechsels ist im
<lb/>Wechselprozesse zulässig. *)

<lb/>Die Kaufleute D. und B. klagten den Betrag eines an ihre
<lb/>Ordre von den Gebrüdern Abr. und Levin IT. auf den Fabrikan- 
<lb/>ten W. gezogenen und am Verfalltage rechtzeitig protestirten
<lb/>Wechsels gegen die Aussteller Gebr. Abr. und Levin Id. ein.
<lb/>Die Verklagten wandten ein, daß ihnen von den Klagern die
<lb/>Valuta des Wechsels nicht gewährt fei, und daß der Mitkläger
<lb/>D. den Mitverklagten Levin F., von welchem der Wechsel unter- 
<lb/>schrieben worden, mit der Aeußerung zur Unterschrift aufgefordert
<lb/>habe: „er habe dabei nichts zu riskiren, er habe keine Unkosten
<lb/>davon, keine Zinsen und keine Provision zu bezahlen, überhaupt
<lb/>keine Zahlung zu leisten, er thue ihm und dem W. einen Gefallen
<lb/>damit, er wolle nur einen Wechsel auf W. haben und bedürfe
<lb/>dazu nur formell der Unterschrift eines Dritten." Die Verklagten
<lb/>beantragten hiernach die Abweisung der Kläger. Sie wurden
<lb/>jedoch durch das Erkenntniß erster Instanz nach dem Klagean- 
<lb/>träge verurtheilt. Der Appellations-Richter änderte dies Er- 
<lb/>kenntniß, indem er auf einen den Klägern in Betreff der
<lb/>Thatsachen wegen der behaupteten dolosen Verleitung zur Unter- 
<lb/>schrift deserirten Eid erkannte, und von dessen Ableistung oder
<lb/>Nichtableistung die Verurtheilung der Verklagten.und resp. die
<lb/>Abweisung der Kläger abhängig machte. Kläger ergriffen zwar
<lb/>noch die Revision, jedoch ohne günstigen Erfolg, da das Ober-Tribu- 
<lb/>nal (abweichend gegen die Band 2. p. 425 dieses Archivs
<lb/>mitgetheilte ^Entscheidung dieses Gerichtshofes vom 9.
<lb/>Septbr. 1851) jetzt unterm 11. November 1852 erkannte, daß
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieses Präjudiz ist aus dem Archiv für Rechtssälle aus der Praxis der
<lb/>Anwälte des Ober-Tribunals zu Berlin B. 7. p. 314 entnommen.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0431.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>1., da in dieser, zwischen dem Remittenten und dem Aus- 
<lb/>steller eines gezogenen, von dem Acceptanten bei Verfall nicht
<lb/>bezahlten Wechsels, schwebenden Wechsel-Regreß-Sache der
<lb/>von den verklagten Ausstellern den klagenden Remittenten ent- 
<lb/>gegengesetzte Einwand der durch den Mitkläger D. geschehenen
<lb/>dolosen Verleitung des Mitverklagten Lev in IT. zur Unterzeich- 
<lb/>nung des mit der Firma-Unterschrift „Gebrüder F." versehenen
<lb/>obigen Wechsels ein, den Verklagten unmittelbar gegen die Kläger
<lb/>zustehender und deshalb zulässiger Einwand ist. (Allgem. Deutsche
<lb/>Wechsel-Ordnung Art. 83.); ferner

<lb/>2. da diejenige Handlung des D., in welcher die Verklagten
<lb/>die dolose Verleitung zur Vollziehung des Wechsels durch den
<lb/>Levin F. finden, nämlich die von dem v. gegen den letzteren
<lb/>angeblich abgegebene Willenserklärung von der Unterzeichnung
<lb/>des Wechsels allerdings so beschaffen erscheint, daß darin eine
<lb/>solche dolose Verleitung zur Vollziehung des Wechsels durch die
<lb/>Unterschrift hervortritt, mithin die Kläger, wenn sie aus dieser
<lb/>Vollziehung jetzt eine wechselmäßige Verpflichtung der Verklagten
<lb/>herleiten, ein Recht geltend machen, das sie in Folge der Verlei- 
<lb/>tung des Wechsel-Unterzeichners zur Unterschrift gar nicht erworben
<lb/>haben. (Allgem. Landrecht I. 4. §§. 84. 85.) und

<lb/>3. da ferner diese Thatsache durch Eideszuschiebung auf
<lb/>zulässige Weise unter Beweis gestellt worden ist (Wechsel-Ein- 
<lb/>führungs-Ordnung vom 15. Februar 1850. §. 7.), endlich

<lb/>4. da die von den Klägern jetzt eingeräumte Thatsache,
<lb/>betreffend die Aeußerung des D. an den Levin F., „er habe bei
<lb/>der Unterzeichnung des Wechsels Nichts zu riskiren und keine
<lb/>Unkosten davon," nicht erheblich ist, und solche deshalb aus der
<lb/>vom zweiten Richter bestimmten Norm des Eides wcggelaffen
<lb/>werden kann, mit dieser Beschränkung aber die Bestätigung des
<lb/>Urtheils zweiter Instanz sich rechtfertigt; —

<lb/>das Erkenntniß des Appellationsgerichts mit der Maaßgabc
<lb/>zu bestätigen, daß die Norm des den Klägern auferlegten Eides
<lb/>auf die Thatsache zu beschränken: daß der Mitkläger v. den
<lb/>Mitverklagten Levin F. nicht mit der Aeußerung zur Unterschrift
<lb/>des mit der Klage producirten Wechsels vom 5. März 1852 auf- 
<lb/>gefordert habe, „er habe keine Zinsen und keine Provision zu be- 
<lb/>zahlen, überhaupt keine Zahlung zu leisten, er thue dem D. und
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="49.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Durch das Behufs Bekanntmachung der Eröffnung einer unter bezeichneter Firma errichteten Handelsgesellschaft gemeinschaftlich erlassene Circular der mehreren Gesellschafter ist jeder derselben für bevollmächtigt zu erachten, mit dieser Firma in Geschäften der Gesellschaft zu unterzeichnen und dadurch alle Gesellschafter zu verpflichten. Es gilt dies auch dann, wenn im Uebrigen die wegen Errichtung einer Handelsgesellschaft vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet sind Das unter der Gesellschaftsfirma von einem einzelnen Gesellschafter ertheilte Wechselaccept verpflichtet die Handelsgesellschaft auch dann, wenn das dem Wechsel zum Grunde liegende Geschäft keine Gesellschaftsschuld begründete c) Ist in einem Societätsvertrage bestimmt, daß nur der eine Socius zur Zeichnung der Firma berechtigt ist, so ist ein von dem anderen Socius gegebenes Wechsel-Accept für den ersteren unverbindlich</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>422
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>W. einen Gefallen damit, D. wolle nur einen Wechsel auf
<lb/>W. haben, und bedürfe dazu nur formell der Unterschrift eines
<lb/>Dritten." B.
</p>
               <p>

                  <lb/>49.

<lb/>a) Durch das Behufs Bekanntmachung der Eröffnung
<lb/>einer unter Lezeichneter Firma errichteten Handelsgesellschaft
<lb/>gemeinschaftlich erlassene Circular der mehreren Gesellschafter
<lb/>ist jeder derselben für bevollmächtigt zu erachten, mit dieser
<lb/>Firma in Geschäften der Gesellschaft zu unterzeichnen und
<lb/>dadurch alle Gesellschafter zu verpflichten. Es gilt dies
<lb/>auch dann, wenn im Uebrigen die wegen Errichtung einer
<lb/>Handelsgesellschaft vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet
<lb/>sind.

<lb/>Ij) Das unter der Gesellschaftsstrma von einem ein- 
<lb/>zelnen Gesellschafter ertheilte Wechselaccept verpflichtet die
<lb/>Handelsgesellschaft auch dann, wenn das dem Wechsel zum
<lb/>Grunde liegende Geschäft keine Gesellschafts-Schuld be- 
<lb/>gründete.

<lb/>c) Ist in einem Societäts-Vertrage bestimmt, daß
<lb/>nur der eine Socius zur Zeichnung der Firma berechtigt
<lb/>ist, so ist ein von dem anderen Socius gegebenes Wechsel-
<lb/>Accept für den ersteren unverbindlich.*)

<lb/>Die beiden erstern Aussprüche beruhen im Wesentlichen auf
<lb/>einer gleichen Ausführung wie die B. 3. p. 204 dieses Archivs
<lb/>mitgetheilte Entscheidung. Dem Dritten Ausspruche lag folgender
<lb/>Fall zum Grunde:

<lb/>Der verstorbene Gutsbesitzer O.b'. 8. und der Kaufmann A.
<lb/>hatten am 6. Mai 1851 einen Gesellschaftsvertrag über die Ein- 
<lb/>richtung einer unter der Firma: „Zackrauer Zuckerfabrik von
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese Präjudizien sind aus dem Archiv für Rechtsfälie aus der Praris
<lb/>der Anwälte des Ob. Tribunals zu Berlin B. 7. p. 146 und B. 8. p. 371 ent- 
<lb/>nommen.
</p>
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                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 423


<lb/>C. F. 8." für gemeinschaftliche Rechnung zu betreibenden Zucker- 
<lb/>fabrik auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. In dem
<lb/>Societätsvertrage war bestimmt, daß der C.F. S. an dem Betriebe
<lb/>der Geschäfte nicht Theil nehme und A. die Firma zeichne.

<lb/>In der Folge acceptirte 0. F. 8. unter ausdrücklicher Be- 
<lb/>nennung der Firma einen von dem Kaufmann B. unter dem
<lb/>25. August 1851 ausgestellten Wechsel über 4000 Thlr., welchen
<lb/>nach seinem Tode B. gegen A. mit der Behauptung einklagte,
<lb/>daß ihm die obige Bestimmung des SocietätsvertrageS nicht be- 
<lb/>kannt gewesen sei. Die beiden ersten Richter wiesen den Kläger
<lb/>ab. Die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hat das Ober-Tri- 
<lb/>bunal in Erwägung, daß,

<lb/>da die wechselmäßige Verpflichtung des Verklagten aus dem
<lb/>nicht von diesen, sondern von dem 8. dem Kläger ertheilten
<lb/>Wechsel-Accepte, somit aus dem obigen Societätsvertrage
<lb/>hergeleitet worden ist, und der Richter zweiter Instanz diesen
<lb/>Rechtsgrund für den Anspruch durch die Ausführung widerlegt
<lb/>hat, daß nach dieser vertragsmäßigen Bestimmung nur der
<lb/>Verklagte, nicht aber der 8. die kaufmännischen Geschäfte für
<lb/>die Societät zu betreiben und sich der Firma zu bedienen,
<lb/>berechtigt gewesen, mithin aus dem Societätsvertrage die Ver- 
<lb/>pflichtung des Verklagten für die von dem 8. unter der Firma
<lb/>übernommene Wechselverbindlichkeit nicht hergeleitet werden
<lb/>könne, — dieser in der Sachlage beruhende Entscheidungs- 
<lb/>grund aber gegen die vom Imploranten als verletzt bezeich-
<lb/>neten Vorschriften des Allg. Landrechts II. 8. §8. 619. ff.
<lb/>623. 626. 633. und 647. ff. über die Veröffentlichung einer
<lb/>Handels-Societät und die damit zusammenhängende Factor-
<lb/>Eigenschaft eines einzelnen Gesellschafters nicht verstößt; im
<lb/>Uebrigen aber, abgesehen von diesem Entscheidungsgrunde, die
<lb/>Ausführung des Richters leinenden obigen Vorschriften wider-
<lb/>streitenden Rechtsgrundsatz ausspricht; endlich gegen die Vor- 
<lb/>schriften der Deutschen Wechsel-Ordnung Art. 1. 4. Nr. 7.
<lb/>Art. 21. und 23. über die Form der Wechsel-Unterschrift bei
<lb/>Accepten und die Haftbarkeit aus solchen,' über die Wechsel- 
<lb/>fähigkeit und über die Bezeichnung des Bezogenen in keiner
<lb/>Weise gefehlt worden ist,
<lb/>gleichfalls verworfen.
</p>
               <p>

                  <lb/>B.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="50.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bei Berechnung der Verjährungsfrist der Regreßansprüche des Wechselinhabers gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner wird der Tag, an welchem der Protest erhoben ist, nicht mitgezählt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0434--><p/>
               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>50.

<lb/>Bei Berechnung der Verjährungsfrist der Regreßansprüche
<lb/>des Wechselinhabers gegen den Aussteller und die übrigen
<lb/>Vormänner wird der Tag, an welchem Protest erhoben ist,
<lb/>nicht mit gezählt.*)

<lb/>Der Indossatar einer am Zahlungstage, den 15. Jan. 1852,
<lb/>gegen den Acceptanten protestirten Tratte nahm den Wechselre- 
<lb/>greß gegen den Aussteller. Die Klage wurde dem Verklagten am
<lb/>15. April 1852 behäudigt, welcher den Einwand der Verjährung
<lb/>erhob, weil' der Laus der Verjährung vom Protesttage den 14. Jan.
<lb/>1852 zu rechnen und die Verjährung somit am 14. April 1852
<lb/>vollendet gewesen sei. Das Kammergericht verwarf den Einwand,
<lb/>weil die Frist, von welcher ab die Verjährung zu laufen ange- 
<lb/>fangen, vom 16. Jan. 1852 an berechnet werden müsse und so- 
<lb/>mit der 15. April 1852 der letzte Tag der Verjährungsfrist gewesen.
<lb/>Das Ober-Tribunal ist dieses Ansicht beigetreten und hat die ein- 
<lb/>gelegte Nichtigkeitsbeschwerde aus folgenden Gründen verworfen.

<lb/>„Dem Kläger kam die volle Frist von drei Monaten zu
<lb/>Statten. Der Tag wird nach den allgemeinen, auch in
<lb/>Beziehung auf die Wechselverpflichtung von der Anwendung
<lb/>nicht ausgeschlossenen gesetzlichen Bestimmungen zu vollen
<lb/>24 Stunden, von Mitternacht zu Mitternacht, gerechnet
<lb/>(Allgem. Landrecht I. 3. §. 45.). Hiernach erreichte die
<lb/>Frist von drei Monaten erst am 15. April 1852 ihr Ende.
<lb/>Der Tag, an dem die Protesterhebung erfolgt ist, kommt,
<lb/>insoweit der volle Tag zu 24 Stunden gerechnet werden
<lb/>muß, nicht als ein solcher voller Tag, sondern als ein bei
<lb/>dem Acte der Protestaufnahme schon begonnener Tag zur
<lb/>Zählung. Der Zeitraum von 24 Stunden war für diesen
<lb/>Tag erst am 16. Januar 1852 abgelaufen.

<lb/>Hiernach hat der zweite Richter in der Berechnung des
<lb/>Anfangspunktes der Verjährung gegen den Art. 78. nicht
<lb/>verstoßen. Der leitende Grundsatz in Ansehung dieses
<lb/>Punktes findet sich auch im Art. 32. der Wechsel-Ordnung,
<lb/>der von der Berechnung des Verfalltages der mit dem Ab-


<lb/>*) Die Präjudizien 50., 51. u. 52. sind aus dem Archiv für Rechtsfälle aus
<lb/>der Praxis der Rechtsanwälte des Ober-Tribunals zu Berlin, Bd. 6. S. 210,.
<lb/>269 u. 315, entnommen worden.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="51.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Bezeichnung einer Fabrik oder einer Sache kann als Handlungsfirma gelten, insofern der Personen-Name des Inhabers daraus erhellet b) Es bewirkt daher keine Ungiltigkeit des Wechsels, wenn der Bezogene darin lediglich mit einer solchen Geschäftsfirma bezeichnet ist</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_03+1853_0435--><p/>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>laufe einer bestimmten Frist nach Sicht oder nach dato zahl- 
<lb/>baren Wechsel handelt, klar ausgesprochen. Es soll der
<lb/>Tag, an welchem der nach dato zahlbare Wechsel zur An- 
<lb/>nahme präsentirt worden ist, nicht mitgerechnet werden.

<lb/>In Betreff der Berechnung der Frist der einzelnen drei
<lb/>Monate nach Tagen findet ferner die Vorschrift des Allgem.
<lb/>Landrechts I. 9. 8- 550., welche in den allgemeinen Vor- 
<lb/>schriften über die civilrechtliche Verjährung überhaupt die
<lb/>Festsetzung enthält, daß der einzelne Monat zu dreißig Ta- 
<lb/>gen zu rechnen sei, auf die Wechsel-Verjährung hier nicht
<lb/>Anwendung. Der Art. 32. der Deutschen Wechsel-Ordnung
<lb/>stellt auch in dieser Beziehung den bestimmten leitenden
<lb/>Grundsatz auf: cs soll/ wenn die Verfallzeit des Wechsels
<lb/>in einer Frist nach Monaten festgesetzt worden ist, die Ver- 
<lb/>fallzeit an demjenigen Tage des Zahlungsmonats eintrcten,
<lb/>der durch seine Zahl dem Tage der Allsstellung oder Prä- 
<lb/>sentation des Wechsels entspricht. Diese Bestimmung er- 
<lb/>streckt sich auch auf die Wechselverjährung.

<lb/>Verfalltag und Protesttag fallen hier zusammen: es ist
<lb/>der 15. Januar 1852. An dem diesem Tage entsprechen- 
<lb/>den Tage nach der Frist von drei Monaten, am 15. April
<lb/>1852, ist die Wechselklage dem Verklagten behändigt worden.
<lb/>Der Kläger hat daher die gesetzliche dreimonatliche Frist
<lb/>inne gehalten." B.
</p>
               <p>

                  <lb/>51.

<lb/>a) Die Bezeichnung einer Fabrik oder einer Sache kann
<lb/>als Handlnngsfirma gelten, insofern der Personen-Name des
<lb/>Inhabers der Firma daraus erhellet.

<lb/>b) Es bewirkt daher keine Ungiltigkeit des Wechsels, wenn
<lb/>der Bezogene darin lediglich mit einer solchen Geschäftsfirma
<lb/>bezeichnet ist.

<lb/>Der Aussteller eines auf A. D. — r's Hüttenamt zu P. ge- 
<lb/>zogenen und von dem Specialbevollmächtigten des D—r accep-
<lb/>tirten Wechsels nahm den D—r auf wechselmäßige Zahlung der
<lb/>verschriebenen Summe in Anspruch. Das Appellationsgericht
<lb/>wies den Kläger ab, weil der Urkunde eines der wesentlichen Er- 
<lb/>fordernisse eines Wechsels fehle, und führte aus:
</p>
            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0436.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="52.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Inhaber eines im Regreßwege mit Protest zurückgekommenen Wechsels ist ohne Rück-Giro oder Durchstreichung der späteren Indossamente zur Einklagung gegen den Acceptanten legitimirt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0436--><p/>
               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>„Der sogenannte Wechsel sei nämlich ans „A. D—r's
<lb/>Hüttenamt zu P." gezogen, hierdurch aber weder eine Per- 
<lb/>son noch eine Firma ausgedrückt worden, welche die Zah- 
<lb/>lung leisten solle. Denn eine Firma sei der Name der aus
<lb/>zwei oder mehreren Kaufleuten bestehenden Handlungsge- 
<lb/>sellschaft. Wollte man nun auch annehmen, daß Fabrikan- 
<lb/>ten sich ebenfalls einer Firma bedienen könnten, und daß
<lb/>der Verklagte, was jedoch auS den Acten nicht erhelle, als
<lb/>Fabrikant anzusehen sei, so müsse doch die Firma stets eine
<lb/>oder mehrere Personen benennen, wohingegen die Bezeich- 
<lb/>nung einer Fabrik oder eine Sache überhaupt, — wie im
<lb/>vorliegenden Falle „eines Hüttenamts", — als Firma nicht
<lb/>gelten könne. Da auch das auf den ungiltigen Wechsel
<lb/>gesetzte Accept keine Wechselkraft habe, so sei nach Art. 4.
<lb/>Nr. 7. und Art. 7. der Deutschen Wechselordnung die
<lb/>Wechselklage zurückzuweisen."

<lb/>Auf die eingelegte Revision hat das Ober-Tribunal zu Berlin
<lb/>in Erwägung, daß,

<lb/>„da der Verklagte als Bezogener in dem Wechsel durch die
<lb/>Worte „A. D—r's Hüttenamt zu P." in einer, seinen Per- 
<lb/>sonennamen mit enthaltenden, gesetzlich zulässigen Geschäfts- 
<lb/>firma genügend bezeichnet worden, die Führung einer sol- 
<lb/>chen auch jedem alleinigen Eigenthümer einer Handlung
<lb/>gestattet, der Wechsel mithin mit den Erfordernissen eines
<lb/>giftigen Wechsels versehen sei.

<lb/>(Allgem. Landrecht II. 8. §§. 504. 621. 622. 679.)

<lb/>(Allgem. Deutsche Wechselordnung Art. 4. Nr. 7.)
<lb/>hiernach der alleinige Abweisungsgrund des zweiten Rich- 
<lb/>ters hinfällig erscheine;"

<lb/>das Appellationsurtel abgeändert und das erste verurtheilende
<lb/>Erkenntniß wieder hergestellt. B.
</p>
               <p>

                  <lb/>52.

<lb/>Der Inhaber eines im Regreßwege mit Protest zurnckge-
<lb/>kommenen Wechsels ist ohne Rück-Giro oder Durchstreichüng
<lb/>der späteren Indossamente zur Einklagung gegen den Ac-
<lb/>ceptanten legitimirt.

<lb/>Der Aussteller eines mehrfach indosstrten und rechtzeitig
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0437.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>P r ä j. u d i z i e ü.
</p>
               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>protestirten Wechsels klagte gegen den Acccptanten auf Zahlung
<lb/>der verschriebenen Summe. Das Appellationsgericht wies den
<lb/>Kläger ab, weil der Einwand,

<lb/>„daß der Wechsel nach dem letzten ungelöschten Indossa- 
<lb/>ment Eigenthum des Haupt-Bank-Directoriumö sei, und
<lb/>weder aus dem Wechsel erhelle, wie Kläger zum Besitz des- 
<lb/>selben gelangt, noch von demselben auch nur eine quittirte
<lb/>Retourrechnung beigebracht sei, gemäß Art. 36. der Allgem.
<lb/>Deutschen Wechsel-Ordnung, für durchgreifend erachtet
<lb/>wurde."

<lb/>Auf die vom Kläger eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde erkannte
<lb/>das Ober-Tribunal auf Vernichtung des Appcllations-Urtheils,
<lb/>und führte aus: .

<lb/>Der Implorant hat den von dem Richter zweiter Instanz
<lb/>aufgestellten Entscheidungsgrund mit Erfolg angegriffen. Der
<lb/>Art. 36. findet hier keine Anwendung. Derselbe regelt die Legi- 
<lb/>timation des Inhabers eines Wechsels, welcher im Umlaufe bis
<lb/>zum Verfall mehrfach indossirt worden ist, wenn die Zahlung von
<lb/>diesem Inhaber gegen den Bezogenen eingefordcrt wird. Dieser
<lb/>Fall liegt nicht vor. Der legitimirte Inhaber hat die Zahlung
<lb/>hier in vorschristmäßiger Weise von dem Acccptanten verlangt.
<lb/>Dies ergiebt der Protest. In Folge der Verweigerung der Zah- 
<lb/>lung ist der Wechselregreß eröffnet worden. Im Wege des letz- 
<lb/>tem geht der Wechsel mit dem Protest in giltiger Weise auf die
<lb/>gegen die letzten Inhaber des Wechsels in der Wechsel-Garantie
<lb/>stehenden Vormänner des Wechselinhabers zurück. Der den
<lb/>Wechsel einlösende Vormann hat das Recht, sein eigenes Indos- 
<lb/>sament und die Indossamente seiner Nachmänner auszustreichcn;
<lb/>er ist aber dazu nicht verpflichtet (Wechselordnung Art. 48. 55.).
<lb/>Auf Beibringung der Retourrechnung kommt es hier gar nicht an.
<lb/>Der Regreßpflichtige, der außer der Wechselsumme mit Zinsen
<lb/>noch andere wechselmäßige Beträge an Provision und Kosten zah- 
<lb/>len soll, kann eine solche Rechnung gegen die von ihm zu leistende
<lb/>Zahlung fordern. Der Verklagte ist nur auf Zahlung der Wech- 
<lb/>selsumme mit Zögerungszinsen und Protestkosten belangt worden.
<lb/>Dieser Anspruch wird durch den Wechsel und Protest liquide ge- 
<lb/>macht. Hiernach mußte das zweite Urtheil vernichtet werden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_03+1853_0438.tif"
                n="428"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="53.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Ehefrauen sind, insofern ihnen im Allgemeinen Dispositions- und Vertragsfähigkeit zur Seite steht, in Preußen auch wechselfähig, wenn und insoweit ihnen nach den Gesetzen des Domicils, unter welchem sie sich befinden, die selbstständige, von dem Willen des Mannes unabhängige Verwaltung ihres Vermögens zusteht, und sie ohne Einwilligung des Mannes verpflichtende Verträge eingehen können b) Bedürfen Ehefrauen nach den Gesetzen, unter welchen sie stehen, um verpflichtende Verträge einzugehen, der Einwilligung des Mannes, so können sie nur mit Einwilligung des Mannes Wechselverpflichtungen mit rechtlicher Wirkung eingehen</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>428
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>53.

<lb/>1) Ehefrauen sind, insofern ihnen im Allgemeinen Dis- 
<lb/>positioris- und Vertragsfähigkeit zur Seite steht, in Preußen
<lb/>auch wechselfähig, wenn und insoweit ihnen nach den Gesetzen
<lb/>des Domicils, unter welchem sie sich befinden, die selbststän- 
<lb/>dige, von dem Willen des Mannes unabhängige Verwaltung
<lb/>ihres Vermögens zusteht, und sie ohne Einwilligung des
<lb/>Mannes verpflichtende Verträge eingehen können.

<lb/>2) Bedürfen Ehefrauen nach den Gesetzen, unter wel- 
<lb/>chen sie stehen, um verpflichtende Verträge einzugehen, der
<lb/>Einwilligung des Mannes, so können sie nur mit Einwilli- 
<lb/>gung des Mannes Wechselverpflichtungen mit rechtlicher
<lb/>Wirkung -eingehen.

<lb/>Sitzungsprotokoll. *)

<lb/>Der vierte Senat des König!. Ober-Tribunals zu Berlin
<lb/>hat in einem am 2. November 1852 ergangenen Erkenntnisse den
<lb/>Grundsatz ausgesprochen, daß Frauen überhaupt, mit Einschluß
<lb/>der Ehefrauen, unbeschränkt wechselfähig sind, und daß die von
<lb/>Frauen abgegebene Wechsel-Erklärung durch die Vorschriften des
<lb/>Allgem. Landrechts über Bürgschaft und Jntercessionen der Frauen
<lb/>nicht eingeschränkt oder aufgehoben werde.

<lb/>In späteren Entscheidungen hat dagegen der Vierte Senat
<lb/>jene Ansicht, soweit sie sich auf die Wechselfähigkeit der Ehefrauen
<lb/>bezieht, auszugeben beschlossen, indem diese für nicht wechselfähig
<lb/>erachtet worden.

<lb/>Bei diesem Conflicte in den Entscheidungen ist daher die
<lb/>Frage:

<lb/>ob Ehefrauen für wcchselfähig zu erachten, oder nicht?
<lb/>dem Plenum des König!. Ober-Tribunals zur Entscheidung über- 
<lb/>wiesen.

<lb/>In der zur Fällung dieser Entscheidung aus heutf den 21. Febr.
<lb/>1853 anberaumten Plenarsitzung ward zunächst bemerklich gemacht,
<lb/>daß nach den vorliegenden Verhandlungen der Vierte Senat auch
<lb/>jetzt noch an dem Grundsätze festhalte, daß das weibliche Geschlecht
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieser Plenar-Beschluß des Ober-Tribunals zu Berlin ist aus dem
<lb/>Justiz-Mnisterkal-Blatt vom Jahre 1853 S. 145 entnommen.
</p>
               <pb facs="2173653_03+1853_0439.tif"
                   n="429"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>an sich von der Wechselfähigkeit nicht ausgeschlossen, und daß
<lb/>ferner die von Personen des weiblichen Geschlechts abgegebene
<lb/>Wechsel-Erklärung in ihrer rechtlichen Wirksamkeit durch die in
<lb/>allgemeinen Vorschriften begründeten Beneficien in Beziehung auf
<lb/>Jntercessionen nicht bedingt sei.

<lb/>In Beziehung auf diese beiden Punkte erklärte sich auch das
<lb/>in der Plenarsitzung versammelte Kollegium mit jenen Grund- 
<lb/>sätzen einverstanden, eine abweichende Ansicht ist insoweit nicht
<lb/>laut geworden, vielmehr ist anerkannt, daß, insofern die Wechsel- 
<lb/>fähigkeit der Frauen, sowohl der unvcrheiratheten alö der
<lb/>Ehefrauen, in den Gesetzen begründet sei, auf jene, dem weib- 
<lb/>lichen Geschlechte bei Bürgschaften und Jntercessionen durch all- 
<lb/>gemeine Gesetze zugestandenen Begünstigungen und Vermuthungen
<lb/>nicht zurückgegangen werden dürfe, die Berufung hierauf vielmehr
<lb/>mit der rechtlichen Natur des Wechsels unvereinbar, folglich auch
<lb/>nicht zulässig sei, unter dem Vorwände der Jntercession Das- 
<lb/>jenige, was die Frau in Folge eines Wechselprozesscs gezahlt hat,
<lb/>im ordentlichen Prozesse zurückzufordern.

<lb/>Dies vorausgesetzt und der eigentlichen Streitfrage näher
<lb/>tretend, haben sich in der hierüber eingeleitetcn Bcrathung in Be- 
<lb/>ziehung auf die Frage:

<lb/>ob und in welchem Maaße Ehefrauen für wechselfähig zu
<lb/>erachten,

<lb/>sehr entgegengesetzte, weit auseinanderliegende Ansichten geltend
<lb/>gemacht. Von diesen verschiedenen Ansichten geht:

<lb/>1. die eine dahin, daß das eheliche Verhältniß als solches über- 
<lb/>haupt kein Moment enthalte, welches die Wechselfähigkeit
<lb/>berühre, Ehefrauen vielmehr unbedingt für wechselfähig er- 
<lb/>achtet werden müßten, wenn sie auch durch die Beziehung,
<lb/>in welcher Ehefrauen alö Folge der eingegangencn Ehe
<lb/>rechtlich zu dem Manne stehen, in der Eingehung vertrags- 
<lb/>mäßiger Verpflichtungen beschränkt sein sollten. Der recht- 
<lb/>fertigende Grund dieser Ansicht wird aus dem Art. 1. der
<lb/>deutschen Wechselordnung abgeleitet, und diese Vorschrift,
<lb/>nach der Jeder wechselfähig ist, welcher sich durch Verträge
<lb/>verpflichten kann, dahin aufgefaßt, daß das Gesetz zur
<lb/>Wechselfähigkeit mehr nicht erfordere, als die allgemeine
<lb/>Dispositions- und Vertragsfähigkeit, diese Fähigkeit aber,
<lb/>insofern sie bei Ehefrauen überhaupt vorhanden sei, dicscl-
</p>

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               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>ben mithin nicht wegen Minderjähigkeit, Geisteskrankheit
<lb/>oder aus anderen Gründen zu rechtsgiltigen Willenserklä- 
<lb/>rungen unfähig seien, durch Eingehung der Ehe nicht ver- 
<lb/>loren gehe.

<lb/>Es wird dabei nicht verkannt, daß die durch Eingehung
<lb/>der Ehe entstehenden Rechte des Mannes aus das Vermö- 
<lb/>gen der Frau von Einfluß sein können, wenn es sich darum
<lb/>handelt, ob und in welchem Maaße das Vermögen der Frau
<lb/>zur Erfüllung der von ihr eingegangenen Wechselverbind- 
<lb/>lichkeit in Anspruch genommen werden kann. Es wird aber
<lb/>die Ansicht vertheidigt, daß diese Rücksicht für die Frage der
<lb/>Wechselfähigkeit der Ehefrauen an sich ohne Bedeutung sei
<lb/>und erst bei der Erecutionsvollstreckung zur Erwägung komme.

<lb/>Der in solcher Weise geltend gemachte Grundsatz der
<lb/>unbedingten Wechselfähigkeit der Ehefrauen fand indessen
<lb/>vielfachen Widerspruch. Es ward nicht eingergumt, daß
<lb/>der Art. 1. der deutschen Wechselordnung in der ÄZeise auf- 
<lb/>zufassen, wie dies von den Vertheidigern der unbedingten
<lb/>Wechselfähigkeit geschieht. Dieser Ausführung, entgegen- 
<lb/>tretend, ward vielmehr behauptet, daß um die in dieser
<lb/>gesetzlichen Vorschrift vorausgesetzte Fähigkeit „sich durch
<lb/>Verträge zu verpflichten" als vorhanden anzunehmen, zwar
<lb/>die juristische Willens- und Vertragsfähigkeit/ nicht fehlen
<lb/>dürfe, anderseits aber nicht ein Rechtsverhältniß bestehen
<lb/>dürfe, welches die Fähigkeit, verpflichtende Verträge einzu- 
<lb/>gehen, aufhebe, mindestens beschränke. Insoweit daher
<lb/>durch Eingehung der Ehe ein solches, die Vertragsfähigkeit
<lb/>der Ehefrauen aufhebende oder beschränkende Verhältniß
<lb/>begründet werde, können ebendeshalb Ehefrauen nicht für
<lb/>berechtigt erachtet werden, Wechselverpflichtungen mit recht- 
<lb/>licher Wirkung einzugehen.

<lb/>Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, sind daher diejenigen,
<lb/>welche die behauptete unbedingte Wechselfähigkeit der Ehefrauen
<lb/>nicht anerkennen,

<lb/>2. darin einverstanden, daß, wenn nach den Gesetzen, unter
<lb/>welchen die Ehefrau das Domicil hat, derselben rechtlich
<lb/>die Befugniß zusteht, entweder hinsichtlich ihres ganzen
<lb/>Vermögens oder gewisser Theile desselben, verpflichtende
<lb/>Verträge einzugehen, ohne hierzu der Einwilligung und
</p>

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                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitwirkung des Mannes zu bedürfen, wenn also die Ehe- 
<lb/>frau selbstständig in der Verwaltung ihres Vermögens ist,
<lb/>der Ehefrau die Wechselfähigkeit nicht zu versagen ist.

<lb/>Auch unter dieser Voraussetzung ist zwar denkbar, daß
<lb/>durch Eingehung der Ehe der Ehemann gewisse Rechte auf
<lb/>das der Ehefrau zugehörige Vermögen erworben haben
<lb/>kann, wie beispielsweise der Fall ist, wenn in den Landes-
<lb/>theilen, wo selbst gemeines Recht gilt oder die Grundsätze
<lb/>desselben, wie in der Mark, zur Geltung gekommen sind,
<lb/>dem Ehemanne das Vermögen der Frau ganz oder zum
<lb/>Theil als dos oder zum Nießbrauchs überwiesen wird. Es
<lb/>wird sich auch von selbst verstehen, daß die Ehefrau recht- 
<lb/>lich nicht befugt ist, durch einseitige Handlungen die Rechte
<lb/>des Ehemannes auf ihr Vermögen zu schmälern. Die Ver-
<lb/>theidiger dieser Ansicht nehmen aber an, daß hierdurch die
<lb/>Frage über die Wechselfähigkeit jder Frau an sich nicht be- 
<lb/>rührt wird, diese Wechselfähigkeit vielmehr auch unter sol- 
<lb/>cher Voraussetzung als bestehend zu betrachten sei, jenes
<lb/>Verhältniß daher nur auf die Verwirklichung der von der
<lb/>Ehefrau an sich giltig eingegangcnen Wechselverpflichtung
<lb/>ernwirke.

<lb/>Dagegen weichen die Vertheidiger der vorstehend ent- 
<lb/>wickelten Ansicht unter sich in anderer Weise von einander
<lb/>ab. Von einer Seite wird nämlich die Wechselfähigkeit der
<lb/>Ehefrau genau auf den bezeichneten Fall beschränkt, also
<lb/>die Wechselfähigkeit der Ehefrau rechtlich nur dann als be- 
<lb/>stehend betrachtet, wenn und insoweit derselben die selbst- 
<lb/>ständige, von der Einwilligung des Mannes unabhängige'
<lb/>Vermögensverwaltung zusteht. Ermangelt diese Voraus- 
<lb/>setzung, so wird eben deshalb:

<lb/>3. die Wechselfähigkeit nicht als vorhanden angenommen, und
<lb/>diese Ansicht damit gerechtfertigt, daß nach Art. 1. der
<lb/>Deutschen Wechselordnung nur Derjenige wechselfähig sei,
<lb/>welcher sich, also selbstständig, aus eigenem ursprünglichen
<lb/>Rechte durch Verträge verpflichten könne, auf diese unbe- 
<lb/>dingte Vertragsfähigkeit aber derjenige keinen Anspruch
<lb/>habe, welcher die ihm ermangelnde Handlungsfähigkeit zu- 
<lb/>vörderst durch die Einwilligung eines Dritten ergänzen
<lb/>müsse. Hieraus wird daher gefolgert, daß diejenigen Ehe-
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0442.tif"
                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>stauen, welche unter der Herrschaft des Allgem. Landrechts
<lb/>leben und ihr Vermögen dem Manne eingebracht haben,
<lb/>mithin Schuldverbindlichkeiten giftig nur mit Einwilligung
<lb/>des Mannes eingehen können, wechselmäßige Verpflichtung
<lb/>selbst dann nicht eingehen können, wenn selbst die Einwil- 
<lb/>ligung des Mannes hinzutritt.

<lb/>Diese Auffassung ist aber andererseits

<lb/>4. lebhaft bestritten. Von dieser Seite wird zwar zugegeben,
<lb/>daß, insoweit die Ehefrau, um der von ihr'eingegangenen
<lb/>Schuldverbindlichkeit den Character der Rechtsgiltigkeit auf- 
<lb/>zudrücken, der Einwilligung des Mannes bedarf, diese Ein- 
<lb/>willigung nicht fehlen darf, um die von der Ehefrau über- 
<lb/>nommene Wechselverpstichtung als rechtsgiltig zu betrachten.
<lb/>Es wird aber behauptet, daß, insofern die Einwilligung
<lb/>des Mannes hinzutritt und diese auf dem Wechsel selbst
<lb/>erklärt wird, die unter dieser Einwilligung durch die Ehe- 
<lb/>frau übernommene Wechselverpflichtung für die Ehefrau
<lb/>verpflichtend wird.

<lb/>Der Stützpunkt für diese Ansicht wird zunächst und
<lb/>wesentlich in dem Art. 1. der Deutschen Wechselordnung
<lb/>gefunden, nicht minder ist aber auch ausgeführt, daß hier- 
<lb/>mit die Vorschriften des Allgem. Landrechts über das ehe- 
<lb/>liche Güterrecht nicht in Widerspruch stehen, da auch nach
<lb/>diesen die Ehefrau während der Ehe dispositions- und ver-
<lb/>tragöfähig sei und nur wegen der Rechte des Mannes auf
<lb/>ihre Person und ihr Vermögen der Einwilligung zurUcber-
<lb/>nahme von Schuldverbindlichkeiten bedürfe, eben deshalb
<lb/>durch Ertheilung der Einwilligung des Mannes das der
<lb/>Rechtsgiltigkcit der Verpflichtung der Ehefrau entgegentrc-
<lb/>tende Hinderniß beseitigt werde.

<lb/>Endlich hat sich eine Ansicht auch dahin ausgesprochen,

<lb/>5. daß eine unbedingte Wechselfähigkeit der Ehefrau jedenfalls
<lb/>nicht zu rechtfertigen, diese Wechselfähigkeit vielmehr im
<lb/>günstigen Falle nur insofern zu behaupten sein werde, als
<lb/>die Bedingungen und Voraussetzungen vorhanden sind, von
<lb/>welchen nach den hierüber gemachten Andeutungen die Wech- 
<lb/>selfähigkeit abhängig gemacht werde. In dieser Beziehung
<lb/>wird aber geltend gemacht, daß es mit den Formen und
<lb/>dem Verfahren des Wechselprozesses völlig unvereinbar sei,,
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0443.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>in diesem die rechtlichen und thatsächlichen Voraussetzungen,
<lb/>von welchen die Wechselfähigkeit bedingt werde, zu erörtern
<lb/>und festzustellen. Sei aber dies, so gelange man praktisch
<lb/>zu dem Resultate, daß die Wechsclfähigkeit der Ehefrauen
<lb/>niemals festzustellen sein werde,und eben deshalb könne füglich
<lb/>noch ein Schritt weiter gegangen und grundsätzlich den Ehe- 
<lb/>frauen die Wechselfähigkeit überhaupt abgesprochcn werden.
<lb/>Diese letztere Ansicht hat indessen.keine Unterstützung gefun- 
<lb/>den; es ist derselben vielmehr entgegengesetzt, daß der Wechsel- 
<lb/>prozeß und dessen Formen der Ermittelung und Feststellung der
<lb/>insoweit erheblichen rechtlichen und thatsächlichen Verhältnisse
<lb/>durchaus kein Hinderniß entgcgenstelle. Es ist daher kein Anlaß
<lb/>gewesen, die Abstimmung auf diese Ansicht mit zu richten. Im
<lb/>Uebrigen sind aber die Gegensätze, welche sich in den vorstehend
<lb/>entwickelten Ansichten Herausstellen, in folgende Fragen gefaßt:

<lb/>1. Sind Ehefrauen, wenn und soweit sic nach den Gesetzen
<lb/>ihres Domicils zur Eingehung verpflichtender Verträge der
<lb/>Einwilligung des Mannes nicht bedürfen, für wechsel-
<lb/>fähig zu achten?

<lb/>2. Sind die von Ehefrauen, welche nach den Gesetzen ihres
<lb/>Domicils der Einwilligung des Mannes zur Eingehung
<lb/>verpflichtcndcrVerträge bedürfen, mit Einwilligung des Man- 
<lb/>nes übernommenen Wechselverpflichtungcn rechtsgiltig?

<lb/>3. Sind Ehefrauen selbst dann, wenn sie nach den Gesetzen
<lb/>ihres Domicils Schuldverbindlichkeiten ohne Einwilligung
<lb/>des Mannes nicht übernehmen können, unbedingt wechsel-
<lb/>fähig, sind mithin die von ihnen auch ohne Konsens dcg
<lb/>Mannes eingegangencn Wechselverpflichtungcn rechtSgiltig?

<lb/>Diese Fragen sind zur Abstimmung gebracht und dabei die
<lb/>Fragen 1. und 2. bejaht, die Frage 3. aber verneint worden.

<lb/>Nach dem Ergebnisse dieser Abstimmung sind sonach folgende
<lb/>Grundsätze als Beschluß des Kollegiums anzunehmen:

<lb/>1. Ehefrauen sind, insofern ihnen im Allgemeinen DisposttionS-
<lb/>und Vertragsfähigkeit zur Seite steht, auch wcchsclfähig,
<lb/>wenn und insoweit ihnen nach den Gesetzen des Domicils,
<lb/>unter welchem sie sich befinden, die selbstständige, von dem
<lb/>Willen des Mannes unabhängige Verwaltung ihres Ver-
<lb/>. mögens zusteht, und sie ohne Einwilligung des Mannes
<lb/>verpflichtende Verträge eingchen können;

<lb/>Archiv f.W.-R. III.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>

               <pb facs="2173653_03+1853_0444.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>434
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. bedürfen Ehefrauen nach den Gesetzen, unter welchen sie
<lb/>stehen, um verpflichtende Verträge einzugehen, der Einwil- 
<lb/>ligung des Mannes, so können sie nur mit Einwilligung
<lb/>des Mannes Wechselverpflichtungen mit rechtlicher Wirkung
<lb/>eingehen.

<lb/>Diese zum Beschlüsse erhobenen Grundsätze wurden für aus- 
<lb/>reichend geachtet, ohne daß es nothwendig gefunden ist, tiefer auf
<lb/>die einzelnen Fälle, welche je nach Verschiedenheit der zur An- 
<lb/>wendung kommenden Gesetze Vorkommen können, einzugehen.
<lb/>Insoweit es sich dabei um Provinzial-Gesetze und Statutarrechte
<lb/>handelt, würde dies nicht einmal ausführbar gewesen sein, da die
<lb/>Sache insoweit nicht vorbereitet ist und dabei ein sehr mannig- 
<lb/>faltiges Rechtsgebiet entgegentritt, In den verschiedenen Fällen,
<lb/>welche bei dem Vierten Senate zur Entscheidung gekommen sind
<lb/>und zu der vorstehenden Berathung Anlaß gegeben haben, han- 
<lb/>delt es sich nur von Fällen, welche nach den Grundsätzen des
<lb/>Allgem. Landrechis und des Märkischen Rechts zu beurtheilen
<lb/>sind. Insoweit findet aber die Streitfrage durch die aufgestellten
<lb/>Grundsätze jedenfalls ihre Erledigung, insbesondere gilt dies auch
<lb/>hinsichtlich des vorbehaltenen Vermögens der Ehefrau in der Auf- 
<lb/>fassung des Allgem. Landrechts, da auf solches der Grundsatz
<lb/>zu 1. seine vollkommene Anwendung findet.

<lb/>Schließlich ist noch zu bemerken, daß die angeregte Streit- 
<lb/>frage auf Ehefrauen, welche selbstständig Handel und Gewerbe
<lb/>betreiben, keine Beziehung hat, daß sich vielmehr von selbst ver- 
<lb/>steht, daß Ehefrauen, welche sich in diesem Falle befinden, unbe- 
<lb/>dingt und unter allen Umständen für wechselfähig gehalten wer- 
<lb/>den müssen.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d37023e42746">
            <head>Sachregister über den ersten bis dritten Band</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173653_03+1853_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister
</p>
            <p>

               <lb/>llj A
</p>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Ab ändernde Bestimmungen, ne- 
<lb/>ben dem Wechsel getroffene, ob sie im
<lb/>Wechselprocesse zu berücksichtigen, III.
<lb/>414.

<lb/>Ab geben auf Jemanden, von der
<lb/>Hand geben, von der Hand ziehen, Be- 
<lb/>deutung, !., 167, 168.

<lb/>Abrechnung s. Einreden,

<lb/>Absagescheine, Ln Baden, 1.219.

<lb/>Abschrift des Wechsels in Protesten,
<lb/>was sie- alles enthalten muß und an
<lb/>welcher Stelle sie im Proteste aufzuneh- 
<lb/>men ist, I., 376, III. 193,351.

<lb/>Abwesenheitsprotest, 11.18.—
<lb/>bis zu welcher Zeit er zulässig, II. 19. —
<lb/>wenn er nur in der Ordnung ist, 11.20.

<lb/>— daß und warum in ihm die Angabe
<lb/>der für die Präsentation gewählten
<lb/>Stunde nicht fehlen darf, II. 22.

<lb/>Accept—des Bezogenen und Ehren-
<lb/>acceptanten, 1.48, 51. — Wirkung des
<lb/>vom Inhalte der Tratte abweichenden,
<lb/>II. 180. — Wiederherstellung eines vom
<lb/>. Trassaten geleisteten, aber vor Zurück- 
<lb/>gabe des Wechsels durchstochenen, II.
<lb/>436. — ob es im Augenblicke der Unter- 
<lb/>schrift oder erst dann als geleistet anzu- 
<lb/>sehen, wenn der acceptirte Wechsel dem
<lb/>Präsentanten ausgeliefert worden, II.
<lb/>441. — ob es dadurch, daß es früher auf
<lb/>den Wechsel gesetzt worden, als die Un- 
<lb/>terschrift des Wechselausstellers, wir- 
<lb/>kungslos wird, II. 417, III. 342, 383.

<lb/>— ob das unter der Gesellschastöfirma
<lb/>von einem einzelnen Gesellschafter er-
<lb/>theilte dann verpflichtet, wenn das dem
<lb/>Wechsel zum Grunde liegende Geschäft
<lb/>keine Gesellschastöschuld ist, III, 422. —
<lb/>ob wenn in einem Societatsvertrage be- 
<lb/>stimmt ist, daß nur der eine Socius zur
<lb/>Zeichnung der Firma berechtigt ist, ein
</p>
            <p>

               <lb/>von dem andern Socius gegebenes Ac- 
<lb/>cept für den erstern verbindliche Kraft
<lb/>hat, III. 422.

<lb/>Acceptant —in wie weit er in dem
<lb/>Falle, wenn der Wechsel nach dem Ver- 
<lb/>falltage indossirt worden, dem Inhaber
<lb/>die Einrede der Compensation entgegen- 
<lb/>setzenkann,!. 27. —wenn er die Wechsel- 
<lb/>summe aufKosten u. GefahrdesWechsel-
<lb/>inhabers bei Gericht deponiren kann, I.
<lb/>28. — wofür der A.einesMangelsZah-
<lb/>lung protestirten Wechsels hastet, I. 56.
<lb/>— worauf sich seine wechselmäßige Ver- 
<lb/>pflichtung überhaupt erstreckt, I. 57, 59,
<lb/>.251. — ist am ersten und zweiten Werk- 
<lb/>tage nach dem Zahlungstage noch zur
<lb/>Zahlung verpflichtet, I. 58. — seine
<lb/>Haftung, wenn er nach Verfall acceptirt,
<lb/>1.255,258. — Einreden, die ihm in die- 
<lb/>sem Falle zustehen, I. 256. — inwieweit
<lb/>er dem Wechselinhaber nach Erlöschen
<lb/>der wechselmäßigen Verbindlichkeit durch
<lb/>Verjährung oder durch Versäumnkß der
<lb/>zu Erhaltung des Wechselrechts vorge-
<lb/>schrkebenen Handlungen noch verpflichtet
<lb/>bleibt, II. 86. — ob er bei einem Ver- 
<lb/>dacht erregenden Wechsel die Wechsel- 
<lb/>summe gerichtlich deponiren kann, II.
<lb/>172. —ob er in dem Falle, wenn gerade
<lb/>das letzte Indossament falsch oder von ei- 
<lb/>nem Wechselunfähkgen gegeben worden,
<lb/>wenn es äußerlich fehlerfrei, zur Zah- 
<lb/>lung verpflichtet ist, II. 174, 176. —
<lb/>seine Rechte, wenn er in entschuldbarem
<lb/>Jrrthume, weil er von der gegen den
<lb/>Wechselnehmer begründeten exceptio
<lb/>doli nichts wußte, diesem Zahlung ge- 
<lb/>leistet, II. 176. — ihm liegt im Wechsel-
<lb/>proceffederEinwand der nicht erhaltenen
<lb/>Deckung, insofern er überhaupt in die- 
<lb/>sem Processe zulässig ist, ob, II. 330. S.
<lb/>a. Wechselmäß ige Verhaftung.

<lb/>Acceptation eines über eineWaa-


<lb/>28*
</p>
            <pb facs="2173653_03+1853_0446.tif"
                n="436"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>436
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>renforderung gezogenen Wechsels in
<lb/>Verbindung mit der weiteren Begebung
<lb/>desselben Seiten des Ziehers, Wirkun- 
<lb/>gen, III. 199.

<lb/>Actio de in rem verso, ob fte im
<lb/>Falle der in Art. 83. der D.W.O. be-
<lb/>zeichneten Bereicherung anwendbar, II.
<lb/>54.

<lb/>Actio doli des zahlenden Acceptan- 
<lb/>te» einer unächten Tratte, II. 182. —
<lb/>gegen den bösgläubigen Zahlungsem- 
<lb/>pfänger, II. 186.

<lb/>Actio in factum in Bezug aus
<lb/>den im Art. 83. der D.W.O. berührten
<lb/>Fall der Bereicherung, II. &lt;42, 46.

<lb/>Actio negotiorum gestorum
<lb/>contraria des Aeceptanten gegen den- 
<lb/>jenigen, welcher die einzelnen Eremplare
<lb/>des mehrfach acceptirten Wechsels an ver-
<lb/>schiedenePersonen weitergirirte, III. 29.

<lb/>Aesturnatio pudlica et perpetua
<lb/>als das Wesentliche beim Gelde, I. 310.

<lb/>— und beim Wechsel, I. 311.

<lb/>Amortisation der Wechsel und die

<lb/>dabei zu beobachtende Form, 1.112. —
<lb/>was in §.2.des Königl. Preuß. Gesetzes,
<lb/>die Eins, der A.W.O. sür Deutschland
<lb/>betr., v. 15. Febr. 1850, die darauf be- 
<lb/>züglichen Worte ,,glaubhaft machen" zu
<lb/>bedeuten haben, 1.144. — über Am. der
<lb/>Wechsel, III. 112.

<lb/>Annahme und Zahlung eines Wech- 
<lb/>sels bildet keinen Bestandtheil des ur- 
<lb/>sprünglichen, dem Wechselgeschäste vor- 
<lb/>ausgehenden Abkommens, I. 133.

<lb/>Anspruch des Inhabers eines Wech- 
<lb/>sels, der seine Wechselhaft verloren,
<lb/>Inhalt und Umfang, I. 119, 136 ff.,
<lb/>II. 38 ff. -— gegen den Aeceptanten,
<lb/>inwiefern er nach Art. 43. der D.W.O.
<lb/>bei dem domicilirten Wechsel durch Un- 
<lb/>terlassung rechtzeitiger Präsentation und
<lb/>Protestation verloren geht, II. 334.

<lb/>Anweisung, Verhältniß des Aus- 
<lb/>stellers derselben zu dem Bezogenen und
<lb/>Assignatar, I. 35. — ist keine Zahlung,
<lb/>1.36.

<lb/>Assignat, wodurch er verpflichtet
<lb/>wird, 1.133.

<lb/>Assignationstag in Leipzig, II.5.

<lb/>Association, ob der Vorsteher der- 
<lb/>selben durch das für sie gegebene Accept
<lb/>wechselmäßig verpflichtet wird, III. 107.

<lb/>Augsburger Acceptationsfrist

<lb/>— Circular, welches die Augsburger
<lb/>Bankiers in Bezug auf dieses Äcc. nach
<lb/>EinführungderD.W.O. erlassen, 1.402.

<lb/>— ob die von den A. Bankiers vorge- 
</p>
            <p>

               <lb/>schlagene und in die Wechsel aufgenom- 
<lb/>mene Formel: ,,gegen diesen 14 Tage
<lb/>nach Verfall acceptabeln Wechsel" im
<lb/>Sinne der D.W.O. rechtliche Geltung
<lb/>haben kann, I. 402, III. 316. — ob der
<lb/>Inhaber eines solchen Wechsels vordem
<lb/>in demselben bezeichnten Termine einen
<lb/>Protest Mangels Annahme zu leviren be- 
<lb/>fugt, und ob die durch einen frühern Pro- 
<lb/>test etwa verursachten Kosten reclamirt
<lb/>werden können, 1. 402,408. —ob die
<lb/>Bestimmungen der D.W.O. nicht in ei- 
<lb/>ner andern Weise ein Verfahren zulassen,
<lb/>welches dem frühern Aügsb.Acc. wenig- 
<lb/>stens der Hauptsache nach entspricht, I.
<lb/>409. — daß durch die Beifügung der A.
<lb/>Clausel der Wechsel seine Wechselkraft
<lb/>nicht verliert, sondern diese Clausel blos
<lb/>sür nicht geschrieben zu achten, III. 317.

<lb/>Ausgebung der Tratte, Wirkung,
<lb/>I. 169.

<lb/>Ausländer, nach welchen Gesetzen
<lb/>die Fähigkeit derselben zur wechselmäßi- 
<lb/>gen Verpflichtung zu beurtheilen ist, II.
<lb/>130.

<lb/>Ausländische Gesetze, deren An- 
<lb/>wendbarkeit nach der D.W.O., II. 129 ff.,
<lb/>292 ff.

<lb/>Ausländische Wechsel, ob für sie
<lb/>der Wechselproceß zulässig, 111,78. —
<lb/>was bei ihnen neben dem Inhalte und
<lb/>der Form noch zum Klaggrunde gehört,

<lb/>III. 80.

<lb/>Auslegung der Wechselordnung,
<lb/>Bemerkungen hierüber, III. 169.

<lb/>Aussteller, sein Verhältniß zum
<lb/>Bezogenen, und Nechtsverhältniß.zwi- 
<lb/>schen ihm und dem Nehmer, I. 35 ff. —
<lb/>Gewähr desselben wegen Annahme und
<lb/>Zahlung des Wechsels, I. 39 ff. — Ver- 
<lb/>schiedenheit zwischen den Verpflichtungen
<lb/>des Ausstellers und denen des Bürgen,
<lb/>I. 43. — wozu er sich verpflichtet und
<lb/>was er im Wechsel erklärt, I. 160, 250,
<lb/>278,294. —Rechtsgrund, aus welchem
<lb/>er zum Rembours gehalten ist, I. 295.
<lb/>— inwieweit er dem Wechselinhaber nach
<lb/>Erlöschen der wechselmäßigen Verbind- 
<lb/>lichkeit durch Verjährung oder Versäu- 
<lb/>men der zur Erhaltung des Wechselrechts
<lb/>gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen
<lb/>noch verpflichtet bleibt, II. 86. — dessen
<lb/>wechselmäßige Verpflichtung aus einem
<lb/>mit einem falschen oder verfälschten Ac- 
<lb/>cepte oder Indossamente versehenen
<lb/>Wechsel, II. 271. — ob ihm im Wech-
<lb/>selprocesse zu Begründung seines An- 
<lb/>spruchs gegen den Aeceptanten der Be-
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0447.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2173653_03-1853_0447"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>weis der gegebenen Deckung obliegt, II.
<lb/>330. S. a. Wechselmäß ige Verhaf- 
<lb/>tung.

<lb/>Ausstellung eines Wechsels über
<lb/>eine bereits bestehende Schuld, ob letztere
<lb/>dadurch erlischt, 1.165. — Ansichten der
<lb/>neueren Nechtslehrer, I. 166. — For- 
<lb/>men, unter denen die Ausstellung eines
<lb/>Wechsels über eine Schuld nach 'der D.
<lb/>W. O. geschehen kann, I. 171. — daß
<lb/>sie weder Zahlung 1.172. — noch auch
<lb/>eine (privative) Novation ist, 1.175. —
<lb/>wenn die Schuld, für welche der Wechsel
<lb/>gegeben worden, nurerlischt, 1.172,180.

<lb/>— ob die A. eines W. von Seiten des
<lb/>Schuldners zu Gunsten des Gläubigers,
<lb/>verbunden mit der Annahme des Wech- 
<lb/>sels ohne Vorbehalt von Seiten des
<lb/>Gläubigers, eine Novation enthält, III.
<lb/>197.

<lb/>Ausstellungsort, Wirkung des
<lb/>Mangels desselben im Wechsel, II. 431.

<lb/>Ausstellungsvertrag, I. 34, 35.

<lb/>B.

<lb/>Baare Deckung s. Deckung

<lb/>Begeben des Wechsels, worin es
<lb/>besteht und Wirkung, 1.131, 167.

<lb/>B e h ä n d i g u n g der Klage, W irkung,
<lb/>I.266.

<lb/>B ereicherun g, ob sie bei einem ein- 
<lb/>fachen Geschäfte bloö zwischen zwei Per- 
<lb/>sonen denkbar ist, I. 127, 132 ff. II. 47.

<lb/>— welcher Art die in Art. 83. derD.W.O.
<lb/>nachgelassene Klage wegen Bereicherung
<lb/>ist, 1,138, II. 42. — Erfordernisse der
<lb/>Klage wegen Bereicherung, II. 48. —
<lb/>was unter B. des Beklagten und was
<lb/>unter dem Schaden, den der Kläger da- 
<lb/>durch erlitten, zu verstehen, 11.49. —
<lb/>Grund der Verpflichtung zur Erstattung
<lb/>des Vortheils,II.50. —Inhalt und Um- 
<lb/>fang des dießfallsigen Anspruchs, ib. —
<lb/>Anwendung des einschlagenden Grund- 
<lb/>satzes, wenn der ursprünglich erlangte
<lb/>Vortheil in der Zwischenzeit wieder ver- 
<lb/>loren oder doch vermindert wird, 11.51.

<lb/>— was nach Pr. Rte. in dem Falte gilt,
<lb/>wenn der redliche Erwerber einer fremden
<lb/>Sache selbige redlicher Weise wieder ver- 
<lb/>äußert und dabei einen Vorthcil gezogen
<lb/>hat, II. 52. — Beweislast, II. 52 ff. 57.
<lb/>—Unterschied zwischen Bereicherung und
<lb/>Verwendung, II. 53. —woraufdie Klage
<lb/>wegen B. geht,ib. — Unterschied zwischen
<lb/>der auf B. gegründeten Klage und der
<lb/>actio de in rem verso, 11.51. —Pr.
</p>
            <p>

               <lb/>Recht in Bezug auf Bereicherung 1.139,
<lb/>II. 55. — ob der Wechselinhaber die
<lb/>Bereicherungsklage gegen den Zieher in
<lb/>dem Falte begründen kann, wenn dieser
<lb/>dem Bezogenen Deckung verschafft hat,
<lb/>der Bezogene aber den Wechsel doch nicht
<lb/>acceptirt und auch nicht einwechselt, und
<lb/>der Inhaber nun durch Präjudiz den
<lb/>Regreß verliert, II. 58.

<lb/>Berechnung's. Protesttage.

<lb/>Beschränkungen des freien Ver- 
<lb/>kehrs, wo sie der Gesetzgeber nur ein-
<lb/>treten lassen darf, I. 24.

<lb/>Bevollmächtigter, bloser, dessen
<lb/>Befugnisse rückft'chtlich des Wechsels, I.
<lb/>123. — Haftpflicht dessen, der sich als
<lb/>solcher geriet, ohne Vollmacht zu haben,
<lb/>I. 175.

<lb/>Beweis — der gegebenen Deckung

<lb/>— des Einwands der nicht erhaltenen
<lb/>Deckung, II. 330.

<lb/>Bezogener, seine Stellung und sein
<lb/>Verhältniß zum Aussteller, I. 35. —
<lb/>wodurch er nur erst in wcchselmäßigc
<lb/>Verhaftung für Wechscleknlösung tritt,
<lb/>1.133. — seine Verpflichtung durch Ac-
<lb/>ceptation nach der Versaltzeit, I. 255.

<lb/>— wird durch Annahme des Wechsels
<lb/>auch dem Aussteller unbedingt wechsel- 
<lb/>mäßig verpflichtet, III. 111.

<lb/>Blanco-Jndossament, Erweite- 
<lb/>rung der Befugniß zur Begebung durch
<lb/>dasselbe, 1.175. — ist rechtögiltig, II.
<lb/>72,166. — Berechtigung jedes Wechsel- 
<lb/>inhabers zur Ausfüllung desselben, I.
<lb/>419,11.263.

<lb/>Bürge, autonomische Natur des
<lb/>Grundes seiner Haftung, I. 246.

<lb/>Bürg schaft, Versch i e d e nhe itzwischcn
<lb/>ihr und demVerhältnissedes Wechselaus- 
<lb/>stellers, 1.43. — was sie ihrem Wesen
<lb/>nach ist, 1.248.

<lb/>C.

<lb/>Cambium informe, 11.392.

<lb/>CassatorischeClauselin trocknen
<lb/>Wechseln, I. 198. — s. a. Raten- 
<lb/>wechsel.

<lb/>Casum sentit dominus, die- 
<lb/>ser Satz nur seine richtige Anwendung
<lb/>findet,!. 160, 307, 308.

<lb/>Casus merus, Begriff, I. 312.

<lb/>Cession s. Indossament.

<lb/>Cesskonar, dessen Befugnisse rück- 
<lb/>sichtlich des Wechsels, 1.123.

<lb/>Charges d’affairesf. Gesandte.

<lb/>Collision derWechselgesetze —wel-
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0448.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2173653_03-1853_0448"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>438
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>ches Gesetz über die subjektiven Voraus- 
<lb/>setzungen der Haftung des Wechselver- 
<lb/>bundenen entscheidet und welches über das
<lb/>Recht des Wechselinhabers, H. 129 ff.
<lb/>278 ff. —wenn eine Collision derWech-
<lb/>selgesetze nur entstehen kann, II, 287.

<lb/>Commissionswaaren, Befugniß
<lb/>des Inhabers, wenn erdaneben von dem,
<lb/>der sie ihm zum Verkauf in Commisston
<lb/>gegeben, mit Wechseln bezogen worden,

<lb/>II. 99.

<lb/>Compensation s. Acceptant,
<lb/>Einrede.

<lb/>Comp etenz in Wechselsachen in be- 
<lb/>sondrer Beziehung auf Wechsel mit der
<lb/>Clausel,,hier und aller Orten zahlbar",

<lb/>III. 112.

<lb/>Concurs, Zweck, 1.267. —Ende
<lb/>desselben, I. 268.

<lb/>Condictio causa data causa
<lb/>non secuta, wenn beider Anweisung
<lb/>der Assignatar in der Hoffnung, die An- 
<lb/>weisung werde bezahlt werden, den Be- 
<lb/>trag seinem Vollmachtgeber bereits hin- 
<lb/>gegeben hatte, auf Rückersatz dieser Vor- 
<lb/>ausbezahlung, I. 36. — im Falle des
<lb/>Art. 83. der D.W.O., wegen Bereiche- 
<lb/>rung, 1.138, 11,42.

<lb/>Condictio indelliti des Zahlers
<lb/>an einen nicht legitimirten Wechselin- 
<lb/>haber, II. 183.

<lb/>Condictio sine causa des Assi-
<lb/>gnatars, 1.36. —des an einen nicht le- 
<lb/>gitimirten Wechselinhaber zahlenden Ae-
<lb/>ceptanten, II. 184. — des Bezogenen,
<lb/>der ohne vorangegangenes Accept Zah- 
<lb/>lung an einen nichtberechtigtenEmpfan-
<lb/>gergeleistet, II. 185.

<lb/>Contracte, was nach Pr. Rte. bei
<lb/>Personen, die des Schreibens und Lesens
<lb/>unkundig sind, in Fällen, wo es eines
<lb/>schriftlichen C. bedarf, zu beobachten,
<lb/>II. 97.

<lb/>Contumacialstrafe, woraufsiebe-
<lb/>ruht und was sie voraussetzt, II. 21.

<lb/>Courant, obderWechselschuldnerden
<lb/>Betrag eines in C. zahlbaren Wechsels in
<lb/>Schillingen zu bezahlen befugt, III. 319.

<lb/>Cours —Courswerth, II. 134.

<lb/>Creditbrief, Begriff, I. 36. —
<lb/>Verhältniß zwischen Aussteller und Neh- 
<lb/>mer, I. 38.

<lb/>Creditpapiere sind nicht als blose
<lb/>Beweisurkunden zu betrachten, I. 248.

<lb/>Cumulation der Klage gegen die
<lb/>sämmtlichen Wechselverpstichteten, bei
<lb/>welchen Gerichten sie in Preußen Statt
<lb/>findet, III. 111.
</p>
            <p>

               <lb/>D.

<lb/>Darlehn, Verschiedenheit zwischen
<lb/>ihm und der Wechselverbindlichkeit,

<lb/>I. 122.

<lb/>Darlehne, von Personen, welche bei
<lb/>königl. Singe- und Schauspielen oder
<lb/>bei Hofcapellen angestellt sind, ob sie nach
<lb/>Pr. Rte. wahrend der Dauer dieser An- 
<lb/>stellung deshalb belangt werden können,

<lb/>II. 97. —s. a. Klagen, Subaltern-
<lb/>officiere.

<lb/>Darlehnsvertrage mit in wirk- 
<lb/>lichen Kriegsdiensten stehendenOfficieren,
<lb/>was zu deren Giltigkeit nach Pr. Rte. er- 
<lb/>forderlich, II. 97. — Wirkung der mit
<lb/>unter väterlicher Gewalt Stehenden ein- 
<lb/>gegangenen, III. 98, 103.

<lb/>O ato-Wechsel, deren Präsentation
<lb/>nach englischem Rechte, 1.441.

<lb/>Datum des Wechsels s. Einrede.

<lb/>Deckung, Einwand, daß keine oder
<lb/>keine volle geleistet worden, II. 28. —
<lb/>Einwand, daß ausdrücklich zwischen den
<lb/>Parteien mündlich verabredet worden,
<lb/>am Tage vor dem Verfalltage dieselbe
<lb/>baar zu leisten, daß sie aber nicht ent- 
<lb/>richtetworden, 11.29. — s. a. Beweis.

<lb/>Depositenwechsel, II. 385.

<lb/>Deposition der WechselsummeSei-
<lb/>ten des Acceptanten, Zeit und Zweck, I.
<lb/>61. —s. a. Einrede.

<lb/>Diffession s. Eidliche Disses- 
<lb/>si o n.

<lb/>Diskonto, 1.34, 178, III. 65, 68.
<lb/>u. n. 1. — Begriff und Maaßftab, I.
<lb/>186. — Unterschied vom Zins, III.
<lb/>366, 368.

<lb/>Discontogeschäft, worin es be- 
<lb/>steht, III. 369.

<lb/>Diligen z, des Ehrenacceptanten, I.
<lb/>52. — worin sie beim Wechselgeschäst
<lb/>besteht, 1.292.

<lb/>Dispositionsmacht des Wechsel- 
<lb/>inhabers, was dazu erforderlich, 1.245.

<lb/>Domiciliren bei trassirt-eignen
<lb/>Wechseln, Verschiedenheit vom Domici- 
<lb/>liren im engern Sinne, II. 399.

<lb/>Domicilirter eigner Wechsel ist
<lb/>eigner Wechsel, II. 191.

<lb/>Domicilwechsel, ist nicht vorhan- 
<lb/>den, wenn nicht der Aussteller, sondern
<lb/>der Acceptant den Zahlungsort beifügt,
<lb/>II. 328.

<lb/>Duplicat des verlornen Wechsels,
<lb/>I. 55. — s. a. Wechselduplicate.
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0449.tif"
                n="439"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>439
</p>
            <p>

               <lb/>E.

<lb/>Editionsgesuche im Wechselpro- 
<lb/>teste, 1.196.

<lb/>Ehefrau, was nach Pr. Rechte er- 
<lb/>forderlich, wenn sie zu etwas, wozu sie
<lb/>die Gesetze nicht verbinden, dem Manne
<lb/>oder zu dessen Vortheile verbindlich ge- 
<lb/>macht werden soll, 11.98.

<lb/>Ehefrauen, wenn undinwieweitsie,
<lb/>vorausgesetzt, daß ihnen im Allgemeinen
<lb/>Dispositions- und Vertragsfähigkeit zur
<lb/>Seite,stehe, in Preußen auch wechselfä- 
<lb/>hig sind, III. 428. — daß, wenn sie nach
<lb/>den Gesetzen, unter denen sie stehen, um
<lb/>verpflichtende Verträge einzugehen, der
<lb/>Einwilligung des Mannes bedürfen, sie
<lb/>auch nur mit Einwilligung desselben
<lb/>Wechselverpflichtungen mit rechtlicher
<lb/>Wirkung eingehen können, ibid.

<lb/>Ehrenacceptant, Verpflichtung
<lb/>desselben, 1.48. — Erlöschen seinerVer-
<lb/>pflichtung, 1.49. — wenn die Erfüllung
<lb/>seinerVerpflichtung nur verlangt werden
<lb/>kann, 1.51. — Pflichten und Rechte des- 
<lb/>selben, I. 52.

<lb/>Eid, gehört in Preußen zu den liqui- 
<lb/>den Beweismitteln, II. 31.

<lb/>Eidliche Dtffession der Indossa- 
<lb/>mente, auf welchen Klägers Legitimation
<lb/>beruht, ob der Beklagte dazu zu lassen,

<lb/>II. 257.

<lb/>Eigene Wechsel, welche im Wech-
<lb/>selprocesse eingeklagt werden, obste vor- 
<lb/>her zur Zahlung zu präsentiren, 1.442,

<lb/>III. 112.

<lb/>Eigene Wechsel an eigene Or- 
<lb/>dre, ob sie nach der D.W.O. Wechsel- 
<lb/>haft haben, III. 89.

<lb/>Eigener Wechsel, ob er nach der
<lb/>D.W.O. nach Ablauf der Wechselver-
<lb/>sährung noch die Eigenschaft eines
<lb/>Schuldscheins behält, 11.79. — als was
<lb/>er früher und als was er nach der D.W.
<lb/>O. betrachtet worden, II. 81. — ob er
<lb/>auf Kündigung gestellt und mit wechsel- 
<lb/>mäßiger Wirkung auch Zinsen in dem- 
<lb/>selben versprochen werden können, II.
<lb/>83. — ob er nach Eintritt der Verjäh- 
<lb/>rung wenigstens dann noch als Schuld- 
<lb/>scheinzu betrachten, wenn erdasValuta-
<lb/>bekenntniß enthält, II. 85. — I) Form
<lb/>— A) der trassirt-eigne Wechsel ohne
<lb/>Verschiedenheit des Äusstellungs- und
<lb/>Zahlungsortes, II. 187. — B) eigner
<lb/>Wechsel mit Zinsversprechen, clausula
<lb/>eassatoria, auf Kündigung und mit
<lb/>sonstigen Bedingungen II. 196. — II)
</p>
            <p>

               <lb/>Verschiedenheit derselben mit Rücksicht
<lb/>aufdieZahlungSzeit, II. 196. — III) in- 
<lb/>wieweit bei ihnen Präsentation und
<lb/>Protestation erforderlich —A) Präsen- 
<lb/>tation zum Accept, II. 200. —B) Prä- 
<lb/>sentation zur Zahlung, II. 206. — was
<lb/>er enthält und welches Rcchtsverhältniß
<lb/>ihm zu Grunde liegt, III. 153. — ob er
<lb/>durch Domicilirung die Eigenthümlich-
<lb/>keit der Tratte und eine ihr ähnliche Form
<lb/>erhält, III. 392.

<lb/>Eigner Wechsel auf Sicht, II.
<lb/>199. — auf eine bestimmte Zeit nach
<lb/>Sicht oder a dato, II. 200. — Präsen- 
<lb/>tation zur Annahme und Proteftation,

<lb/>II. 20l. — Bedeutung des Ausdrucks
<lb/>Annahme bei diesem Wechsel, II. 202.

<lb/>— ob der Inhaber des pure aufZcitnach
<lb/>Sicht lautenden Wechsels, wenn er in- 
<lb/>nerhalb zweier Jahre, von der Ausstel- 
<lb/>lung an, den Wechsel dem Aussteller nicht
<lb/>zur Sicht prasentirt, seinenAnspruch ge- 
<lb/>gen diesen verliert, II. 202. — wie muß
<lb/>die Annahme desselben erfolgen, II. 204.

<lb/>— Proteftation, wenn die Annahme nicht
<lb/>zu erhalten oder der Aussteller die Dati-
<lb/>rung seines Aecepts verweigert, II. 201,
<lb/>205. — von wenn an gegen den Accep-
<lb/>tanten, welcher die Datirung seines Ac-
<lb/>eeptö unterlassen, die Bersallzeit des
<lb/>Wechsels zu rechnen, wenn die Protest-
<lb/>erhevung unterblieben ist, II. 201, 205.

<lb/>Einrede des Aeceptanten, daß er ein
<lb/>bloses unausgefülltes Wechselformular
<lb/>acceptirt, II. 328. — daß bei der Aus- 
<lb/>stellung des Wechsels auf demselben der
<lb/>Monatstag' gefehlt, oder daß erst nach
<lb/>der Ausstellung das zur Zeit der Accep-
<lb/>tation darauf befindlich gewesene Datum
<lb/>hinzugcfügt worden, 11.330.

<lb/>Einrede der Compensation, wieweit
<lb/>sie der Acceptant dem Inhaber eines nach
<lb/>Verfall indossirten Wechsels entgegen- 
<lb/>setzen kann, I. 27. — s. a. Einrededer
<lb/>nicht erhaltenen Wechselvaluta.

<lb/>Einrede, daß der Wechsel, als er
<lb/>ausgestellt worden, mit einem Datum
<lb/>nicht versehen gewesen, Seiten desWech-
<lb/>selschuldners, III. 230.

<lb/>Einrede der Fälschung derWcchsel-
<lb/>summe, III. 406.

<lb/>Einrede, die Ausstellung des Wech- 
<lb/>sels sei in Geistesverwirrung geschehen,

<lb/>III. 223.

<lb/>Einrede der fehlenden Legitimation
<lb/>des Indossanten wegen des gegen ihn ein-
<lb/>geleiteten Eoncnrsvcrfahrens, III. 405.

<lb/>Einrede der mündlichen Zusicherung
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0450.tif"
                n="440"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>440
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>des Remittenten eines gezogenen Wech- 
<lb/>sels beiderUnterzeichnung Seitens seines
<lb/>unmittelbaren Vormanns, des Wechsel- 
<lb/>ziehers, daß er aus dem Wechsel an den- 
<lb/>selben niemals Regreß nehmen werde,

<lb/>II. 425.

<lb/>Einrede der geschehenenbetrüglichen
<lb/>Verleitung zur Unterschrift, HI. 420.

<lb/>Einrede, daß der Wechselaussteller
<lb/>unter väterlicher Gewalt stehe, 1.324,

<lb/>III. 95.

<lb/>Einrede des Wuchers und der Nich- 
<lb/>tigkeit des dem Wechsel ursprünglich zu
<lb/>Grunde liegenden Geschäfts, I. 326.

<lb/>Einrede der Zahlung, — was sie
<lb/>voraussetzt, III. 355. — derZahlung an
<lb/>den Indossanten in Verbindung mit der
<lb/>Behauptung der Simulation des In- 
<lb/>dossaments, III. 403. —der theilweisen
<lb/>Zahlung abseiten eines Indossanten ohne
<lb/>Eristenz einer Quittung, 11.445.

<lb/>Einreden im Wechselprocesse —
<lb/>welcher Einreden sich der Wechselschuld- 
<lb/>ner nach der D.W.O. nur bedienen kann,
<lb/>I.194 ff., 431 ff. — derZahlung 1.195,
<lb/>200, II. 332,451. — der Abrechnungen
<lb/>und Gegenforderungen, 1.195,196,200.

<lb/>-— des nicht rechtzeitig erhobenen Pro- 
<lb/>testes, 1.195,197, III. 344. — des Feh- 
<lb/>lens eines Requisits des Wechsels, 1.195,
<lb/>197, III. 344. — der Compensation, I.
<lb/>195, 196,200, II. 293,425. —der Si- 
<lb/>mulation, 1.195,196,200, III. 111,204,
<lb/>403. —der nicht empfangenen Valuta,

<lb/>I. 197,11.425. — der Nichtrichtigkeit der
<lb/>Indossamente, I. 197. — daß der Wech- 
<lb/>sel in einer nicht anerkannten Sprache
<lb/>geschrieben, I. 197. — daß ein trockner
<lb/>Wechsel mit Zinsversprechen kem Wech- 
<lb/>sel sei, I. 198. — daß ein Wechsel mit
<lb/>clausula cassatoria Jetn Wechsel sei, I.
<lb/>199. — der Deposition, I. 200. — der
<lb/>Inkompetenz bei der Klage gegen einen
<lb/>fremden Gesandten, I. 200. — der ver- 
<lb/>sprochenen baaren Deckung, 1.201. —
<lb/>daß der Acceptant, resp. Aussteller, nur
<lb/>auf ein unausgefülltes Blanquet oder
<lb/>unter ein Dokument, welches kn einerdem
<lb/>Verklagten fremden Sprache gelautet,
<lb/>seinen Namen gesetzt, 1.202. — des
<lb/>Wechselverpflichteten, daß er nicht lesen
<lb/>und nur seinen Namen schreiben könne,
<lb/>und daß der Kläger das gewußt, I. 202,

<lb/>II. 326. — des falschen Giro, 1.202.
<lb/>—s.a.Deckung, Wechselschuldner.

<lb/>Erben des Indossatars, was sie, um
<lb/>die Zahlung beanspruchen zu können,
<lb/>nachzuweisen haben, II. 170. .
</p>
            <p>

               <lb/>Erfüllungseid zum Erweise von
<lb/>Einwendungen im Wechselprocesse, Un- 
<lb/>zulässigkeit, II. 430.

<lb/>Erkenntnisse, welche lediglich auf
<lb/>wissenschaftlichen Deduktionen beruben,
<lb/>Wirksamkeit, 1.423.

<lb/>Erlosch enseln des wechselrechtlichen
<lb/>Anspruchs, Wirkung, III. 341.

<lb/>Exceptio doli gegen den wissentli- 
<lb/>chen Nehmer des unächten Indossaments,

<lb/>II. 175. — des Acceptanten, der mehre
<lb/>Eremplare desselben Wechsels acceptirt
<lb/>hat, III. 27.

<lb/>Exceptio S. C. Macedoniani,

<lb/>III. 99.

<lb/>Erecutrvklage, II. 295.

<lb/>F.

<lb/>Falsches Giro s. Einreden.
<lb/>Fälschung s. Einrede.
<lb/>Feiertage, allgemeine, in Sachsen,

<lb/>I. 229, 236.

<lb/>Firma, Verbot zweier gleichlauten- 
<lb/>den an demselben Orte, 11.193. —f. &lt;u
<lb/>Aecept, Handelsgesellschaften,
<lb/>H andlungssirma.

<lb/>Firmen, Einfluß der D.W.O. auf
<lb/>die civitrechtlichenVorschriftenüberdiese,

<lb/>II. 333.

<lb/>Force majeure s. Höhere Ge- 
<lb/>lo alt.

<lb/>Form des Wechselbriess, was sie ist,

<lb/>II. 136.

<lb/>Form der mit einem Wechsel an ei- 
<lb/>nem ausländischen Platze vorzunehmen- 
<lb/>den Handlungen, welches Recht darüber
<lb/>entscheidet, II. 133.

<lb/>G.

<lb/>Garant, I. 246. n. 3.

<lb/>Gar antie für die Bonität des Wech- 
<lb/>sels, 1.277. — Umfang und Bedeutung,.
<lb/>I. 278. — Gefahren dieser Garantie, I.
<lb/>282. —Nothwendigkeit der Begrenzung
<lb/>ihrer Dauer, I. 289.

<lb/>Geben eines Wechsels ist keine Zah- 
<lb/>lung, I. 172, — enthält auch keine (pri- 
<lb/>vative) Novation, I. 175.

<lb/>Gefälschte Wechsel, 11.171.
<lb/>Gegenanschaffung, I. 33.
<lb/>Gegenforderungen s. Einrede.
<lb/>Gegenwerth s. Valuta.

<lb/>Geld, sein Berhältniß zu allen übri- 
<lb/>gen Dingen, 1.182. — Bestimmung
<lb/>desselben, III. 216. — Bedeutung im
<lb/>Wechselverkehre, II. 133. —im Gegen- 
<lb/>sätze zum Wechselbriefe, II. 135.
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0451.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>Geldcours, wie und wodurch er sich
<lb/>bildet, 1.184.

<lb/>Geldwerth, Begriff, II; 134.

<lb/>Gemeine Forderung, ob die Um- 
<lb/>änderung derselben in eine Wechselforde- 
<lb/>rung eine Novation begründet und das
<lb/>der Forderung eingeräumte Pfandrecht
<lb/>unwirksam wird, 111,331.

<lb/>Gemeinschuldner, aus welche
<lb/>Schuldansprüche wider denselben wäh- 
<lb/>rend des Concurses Arrest nicht zu ver- 
<lb/>fügen oder der angelegte nicht fortzu- 
<lb/>setzen ist, I. 266.

<lb/>^Gerichtsstand, was er ist, II. 153.

<lb/>Gesandte genießen das Recht der
<lb/>Erterritorialität, I. 328. —Gesandte,
<lb/>Charges d’affaires und Residenten aus- 
<lb/>wärtiger Mächte und die in ihren Dien- 
<lb/>sten stehenden Personen, deren Befreiun- 
<lb/>gen nach Pr. Rechte., II. 99. — s. a.
<lb/>Einrede.

<lb/>Gesetzgebung das Wechselrecht be- 
<lb/>treffend — Zusammenstellung der ver- 
<lb/>schiedenen Einführungs-Verordnungen
<lb/>zur A.W.O., 1.63 ff. — Zusammenstel- 
<lb/>lung der in den verschiedenen Einfüh- 
<lb/>rungsverordnungen enthaltenen erläu- 
<lb/>ternden, ergänzenden und localen Be- 
<lb/>stimmungen nach den entsprechenden
<lb/>Artikeln der A.W.O. I. 65. —Zusam- 
<lb/>menstellung der wichtigsten Bestimmun- 
<lb/>gen aus den von einigen Deutschen
<lb/>Staaten bei Einführung der A.W.O.
<lb/>mit erlassenen Wechselproceßordnungen,
<lb/>resp. einzelnen neuen, processualischen
<lb/>Vorschriften, 1.116. —A) Baden —
<lb/>Einführungs-Edkct v. 26. Febr. 1819,
<lb/>nebst Zusätzen und Erörterungen, I. 216
<lb/>ff. — Verfahren im Wechselproceß, I.
<lb/>225. — L) Baiern — Einführungs-
<lb/>Gesetz v. 25. Juli 1850, nebst Erläute- 
<lb/>rungen, 1.336. —0) Oesterreich —
<lb/>1) Einführungspatent v.25. Jan. 1850,
<lb/>nebst Anmerkungen, I. 476. — 2) Ab- 
<lb/>änderungen u. Zusätze zur A.W.O. in
<lb/>Oesterreich, I. 486. — 3) Vorschriften
<lb/>das Verfahren betreffend. — a) Verord- 
<lb/>nung des Just. Min. v. 25. Jan. 1856,
<lb/>giltig für jene Kronländer, in welchen
<lb/>das Ällg.Bürg. Gesetzbuch in Wirksam- 
<lb/>keit ist, mit Ausnahme des Lomb. Venet.
<lb/>Königreichs und der Mklitärgrenze, II.
<lb/>2!2. — Anmerkungen dazu, II. 224., —
<lb/>d) Verordnung des Just. Min. v. 31.
<lb/>März 1850, über das Verfahren in
<lb/>Wechselsachcn für das Lomb. Venet. Kö- 
<lb/>nigreich, nebst Bemerkungen, 11.256. —
</p>
            <p>

               <lb/>c) Verordnung des Just. Min. v. 25.
<lb/>Jan. 1850, wirksam für die Kronländer
<lb/>Ungarn, Kroatien, Slavonien, die Woi- 
<lb/>wodschaft Serbien und das Temeser Ba- 
<lb/>nat, II. 251. — d) Verordnung des
<lb/>Just. Min. vom 1. Aug. 1850, wirksam
<lb/>für das Großherzogthum Krakau 11.255.

<lb/>— e) Anordnungen in Bezug auf das
<lb/>Verfahren in Wechselsachen in Sieben- 
<lb/>bürgen, III.234. — f) in Ungarn, Kroa- 
<lb/>tien, Slavonien, der serbischen Woiwod- 
<lb/>schaft und dem Temeser Banat, III. 235.

<lb/>— g) Verfahren in Wechselsachen bei den
<lb/>Militärgerichten in und außer der Mili- 
<lb/>tärgrenze, III. 235. —K) Aufhebung
<lb/>des Notariatszwangs kn denKronlandern
<lb/>unter und ob der Ens und Salzburg, III.

<lb/>239. — Ratenwechsel in Oesterreich, III.

<lb/>240. —I)) Preußen —Einführungs- 
<lb/>ordnung vom 6. Jan. 1819 u. Gesetz,
<lb/>betr. die Einführung der A.W.O. für
<lb/>Deutschland, nebst Erläuterungen, I.
<lb/>445, 449. —E) wachsen — 1) Gesetz,
<lb/>die Einführung der A.W.O. betr., vom
<lb/>25. April 1849, und Anmerkungen dazu,

<lb/>I. 227. —2) Gesetz, die kaufmännischen
<lb/>Anweisungen betr., v. 7. Juni 1849, 1.,
<lb/>356. —3) Gesetz über den Schuldarrest
<lb/>und den Wechselproceß, v. 7. Juni 1849,
<lb/>nebstAnmerkungen, 11.339. —4) Gesetz,
<lb/>betr. das Amortisationsverfahren wegen
<lb/>abhanden gekommener Wechsel, vom24.
<lb/>Decbr. 18a0, II, 367. — F) Die Her- 
<lb/>zogtümer Schleswig und Holstein
<lb/>betr., 11.453. — 1) Bekanntmachung,
<lb/>die Außerkraftsetzung der Gesetze der
<lb/>sogen. Statthalterschaft vom 10. April
<lb/>1849 wegen Einführung derA.D.W.O.
<lb/>für das Herzogthum Schleswig, 11.454.

<lb/>— 2) Gesetz, betr. das bis weiter in
<lb/>Wechselsachen zu beobachtende Verfah- 
<lb/>ren, 11. 455. —6) Würtemberg. 1)
<lb/>Einführungsgesetz und Erläuterungen,

<lb/>II. 107. — 2) Mittheilungen aus den
<lb/>Vorträgen des Königl. Würtembcrgk-
<lb/>schen Juftizministerkmnö an die Abge- 
<lb/>ordnetenkammer, die Einführung der
<lb/>D.W.O. betr., II. 123,—

<lb/>GewährleistungsklagedesWech-
<lb/>selnehmers gegen den Aussteller, I. 43.

<lb/>G e w ä h r l e i st u n g s p fli ch tdes Aus- 
<lb/>stellers und der Indossanten, II. 60. —
<lb/>Eintritt derselben, II. 61.

<lb/>Gew erung der Verhaftung, 11.139.'
<lb/>Gezogener Wechsel, Inhalt und
<lb/>Rechtsverhältniß, welches ihm zu
<lb/>Grunde liegt, 1. 33, 35, III. 151. —
<lb/>wesentliche Verschiedenheit desselben von
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0452.tif"
                n="442"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>442
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>der Anweisung und dem Creditbriefe, I.
<lb/>39. — Begriff, I. 42.

<lb/>Girant, verschiedene Qualitäten,
<lb/>die er in sich vereinigt, 1.134.

<lb/>Girirung des Wechsels, ob durch
<lb/>Ausstreichen der Worte „die Ordre" im
<lb/>Conterte des Wechsels und durch Hinzu- 
<lb/>fügen des Wortes „selbst" hinter dem
<lb/>Namen des Remittenten das Verbot der
<lb/>Girirung ausgesprochen wird, I. 204.

<lb/>Giro, was es enthalt, 1.124f. —
<lb/>ob durch unächte in der ununterbroche- 
<lb/>nen Giroreihe die Legitimation des
<lb/>Wechselinhabers beeinträchtigt wird, I.
<lb/>175, 207. — s. a. Indossament.

<lb/>Gleichartigkeit der Verbindlich- 
<lb/>keit, was darunter zu verstehen, I. 201.

<lb/>Gold, 1.183.

<lb/>Großjährige, der väterlichen Ge- 
<lb/>malt noch unterworfene Söhne, ob sie
<lb/>in Preußen wechselfähig, III. 111.

<lb/>Güterabtretung, ob, wenn der
<lb/>Wechselinhaber diese Rechtswohlthat
<lb/>dem Wechselschuldner zugestanden hat,
<lb/>ein späteres, wenn auch ganz unbe- 
<lb/>schranktes Indossament dem Rechte des
<lb/>Wechselschuldners auf Befreiung vom
<lb/>Personalarrefte dem neuen Giratar ge- 
<lb/>genüber Eintrag thun kann, III. 330.

<lb/>Gutschrift sank encaissement, I.
<lb/>45.

<lb/>H.

<lb/>Hamburg, Bestimmung wegen In- 
<lb/>tervention durch Einlösung des Ehren-
<lb/>accepts ohne Protest, II. 69.

<lb/>Handelsgesellschafter, daß durch
<lb/>das, Behufs der Bekanntmachung der
<lb/>Eröffnung einer unterbezeichneterFirma
<lb/>errichteten Handelsgesellschaft gemein- 
<lb/>schaftlich erlassene Circular der mehren
<lb/>Gesellschafter, jeder derselben für befugt
<lb/>zu achten, mit dieser Firma in Geschäf- 
<lb/>ten der Gesellschaft zu unterzeichnen und
<lb/>dadurch alle Gesellschafter zu verpflichten,
<lb/>auch dann, wenn im Uebrigen die wegen
<lb/>Errichtung einerHandelsgeseltschaft vor- 
<lb/>geschriebenen Formen nicht beobachtet
<lb/>worden, III. 422.

<lb/>Handelszettel in Baden, I. 218 s.
<lb/>— formelle und materielle Verschieden- 
<lb/>heit derselben.vom Wechsel, I. 224.

<lb/>Handlungsfirma, inwiefern die
<lb/>Bezeichnung einer Fabrik oder einer
<lb/>Sache als solche gelten kann, und daß
<lb/>es keine Ungiltigkeit des Wechsels be- 
</p>
            <p>

               <lb/>wirkt, wenn der Bezogene darin ledig- 
<lb/>lich mit.einer solchen Geschäftsfirma be- 
<lb/>zeichnet ist, III. 425.

<lb/>Hauptwechselverpflichtete, was
<lb/>nach Art. 83. d. D.W.O. den Unterschied
<lb/>derrechtlichen Stellung und Behandlung
<lb/>derselben von den Indossanten bedingte
<lb/>und begründete, 1.119, II. 38.

<lb/>Hauserpedition, I. 266.

<lb/>Hetmath des Wechsels, in Bezug
<lb/>auf Collision der Wechselgesetze, II. 131.

<lb/>Herausgabe des Wechsels, wenn
<lb/>der legitimirte Besitzer eines Wechsels
<lb/>nur dazu angehalten werden kann, II.
<lb/>271.

<lb/>Höhere Gewalt, deren Einfluß
<lb/>auf die Wechselregreßklage im Falle der
<lb/>Unterlassung wechselrechtlicher Pflichten,
<lb/>1.147 ff., 272 ff., 277 ff., III. 357. -
<lb/>Rechtsansichten, welche im Auslande
<lb/>darüber gelten, I. 152. — Ansichten
<lb/>neuerer deutscher Schriftsteller, I. 155.
<lb/>— welchen Einfluß die H. G. auf Ver- 
<lb/>säumnisse im Wechselrechte haben soll —
<lb/>I) soll ein Wechselgesetz eine Bestim- 
<lb/>mung über diese Frage aufnehmen', I.

<lb/>156. — a) soll der Gesetzgeber eine Fas- 
<lb/>sung wählen, welche dem Richter zeigt,
<lb/>ob er die höhere Gewalt imWechselrechte
<lb/>als entschuldigend annehmen darf, oder
<lb/>ohne Rücksicht darauf strenge jede Ver-
<lb/>saumniß wechselrechtlicher Pflichten als
<lb/>Grund des Verlustes der Rechte der
<lb/>Säumigen ansehen muß, und b) soll
<lb/>der Gesetzgeber im Gesetzbuche Regeln
<lb/>ausstellen, durch welche bestimmt wird,
<lb/>ob eine höhere Gewalt begründet ist, I.

<lb/>157. —Gründe für die Ansicht, daß die

<lb/>H. G. ein Grund sein soll, welcher die
<lb/>Versäumniß entschuldigt, I. 159. —II)
<lb/>wie der Richter in einem Lande, dessen
<lb/>Gesetz keine solche Bestimmung enthält,
<lb/>in Fällen zu entscheiden hat, in welchen
<lb/>höhere Gewalt vorliegt, 1.156,163. —
<lb/>daß und warum der Nachtheil aus der in
<lb/>Folge höherer Gewalt unterlassenen
<lb/>Wechseldiligenz den Unterlassenden tref- 
<lb/>fen muß. I. 273, 292. — daß das Wech- 
<lb/>selgeschäft seinen Charakter als Formal-
<lb/>geschäst aufgeben müßte, wenn eine Re- 
<lb/>greßklage unter solchen Verhältnissen
<lb/>gestattet würde, I. 310'. — was unter
<lb/>denBegriff von vis major aufzunehmen,

<lb/>I. 312. — Gefahr für das Wechselge- 
<lb/>schäft, wenn man dabei die Beweis- 
<lb/>führung der vis major verstatten wollte,
<lb/>ib. f.
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0453.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>3.

<lb/>Jahreszahl, ob, wenn diese in einem
<lb/>Wechsel bei der Bestimmung der Zah-
<lb/>lungözeit nichts angegeben ist, dieß den
<lb/>Wechsel ungiltig macht und das wechsel- 
<lb/>rechtliche Verfahren hindert, III. 331.

<lb/>Identität der Person, II. 191. —
<lb/>ob die Einrede der gekannten Identität
<lb/>auch demjenigen Präsentanten entgegen- 
<lb/>gesetztwerden kann, welcher nicht zugleich
<lb/>Remittent ist, II. 194.

<lb/>Imp088il)11iurn nulla 68t obli- 
<lb/>gatio, I. 150, 161.

<lb/>Im Hauptwerk, was in Bezug auf
<lb/>Urkunden unter diesem Ausdrucke zu ver- 
<lb/>stehen, 1.373.

<lb/>Jncasso-Wechsel, 1.39.

<lb/>Indossament, Wirkungen dessel- 
<lb/>ben, 11.270. —wenn es keine wechsel-
<lb/>rechtliche Wirkung hat, I. 204. —falsche,
<lb/>I. 207. —wodurch es sich von der Ces-
<lb/>sion wesentlich unterscheidet, III. 134.

<lb/>— wenn in der Reihe derselben eine
<lb/>Lücke ist, gegen welche Vormänner dem
<lb/>späteren Indossatar das Wechselrecht nur
<lb/>zusteht, III. 339. —ausgestrichene sind
<lb/>als nicht geschrieben zu betrachten, und
<lb/>bei der Prüfung der Indossamente nicht
<lb/>zu berücksichtigen, II. 166, 268. — sind
<lb/>in die Abschrift des Wechsels im Proteste
<lb/>mitaufzunehmen,1II.351. — I. mit der
<lb/>E lauset,, ohne Obligo ", III. 30. — I.
<lb/>Wechselunfähiger, 11.170.— s.a.G iro,
<lb/>Abschrift, Einreden, Novation.

<lb/>Indossament nach dem Ver- 
<lb/>falltage, I. 10. — Rechts ansichten
<lb/>außerdesttscher Staaten, I. 12. — in
<lb/>Deutschland, 1.16. —Bestimmung der
<lb/>Reichswechselordnung, I. 20. —Grund- 
<lb/>sätze, welche den Gesetzgeber und Rich- 
<lb/>ter bei Entscheidung der Frage über Gil- 
<lb/>tigkeit und Wirkungen des Jnd. nach
<lb/>dem Verfalltage leiten müssen, I. 21. —
<lb/>Zergliederung der Bestimmung der
<lb/>D.W.O., 1.27. —Wirkungen eines
<lb/>solchen Indossaments, I. 253. — Gil- 
<lb/>tigkeit des Indossaments eines eignen
<lb/>Wechsels nach dem Verfalltage ausge- 
<lb/>stellt, III. 403.

<lb/>Indossant, was in Bez. auf Art.
<lb/>83. d. D.W.O. den Unterschied der
<lb/>rechtlichen Stellung und Behandlung
<lb/>der Hauptverpstichteten von den Indos- 
<lb/>santen bedingte und begründete, I. 119.

<lb/>— seine wechselmäßige Regreßpflichtig-
<lb/>keit, 1.124. —wenn eine Bereicherung
<lb/>desselben nur gedenkbar ist, I. 129. —
</p>
            <p>

               <lb/>Gleichheit der rechtlichen Stellung des- 
<lb/>selben mit dem Trassanten im Wechsel- 
<lb/>verkehr und außerwesentlichcr Unterschied
<lb/>zwischen beiden beim Wechselgeben, I.
<lb/>124 ff. —' was er nur übertragen kann,

<lb/>I. 257. — sein Verhältniß beim Re- 
<lb/>greß, I. 314. — Wegfall des Anspruchs
<lb/>wegen Bereicherung gegen den Jnd.,
<lb/>dessew wechftlmäßige Verbindlichkeit er- 
<lb/>loschen ist, II. 86. — dessen wechsel- 
<lb/>mäßige Verpflichtung aus einem mit
<lb/>einem falschen oder verfälschten Aecepte
<lb/>oder Indossamente versehenen Wechsel,

<lb/>II. 271.

<lb/>Indossatar, welche Einwendungen
<lb/>ihm nicht entgegengesetzt werden können,
<lb/>1. 123. — eines im Rcgreßwege mit
<lb/>Protest zurückgekommenen Wechsels, ob
<lb/>er ohne Rückgiro oder Durchstreichung
<lb/>der späteren Indossamente zur Einkla- 
<lb/>gung gegen den Aeeeptanten legitimirt
<lb/>iss, III. 426. —s. a. Indossament.

<lb/>Jnd ossi ren, an welche Personen
<lb/>und von welchen es geschehen kann, I.
<lb/>175.

<lb/>Jndossirung, wodurch sie ausge- 
<lb/>schlossen wird, I. 204, 206. —über den
<lb/>Verfalltag hinaus, Wirkung, II. 72.

<lb/>Inhaber des Wechsels, ob er als
<lb/>Mandatar des Ausstellers zu betrachten,

<lb/>I. 161. — eines zur Verfallzeit nicht be- 
<lb/>zahlten Wechsels, ob er seinen Wechsel-,
<lb/>regreß gegen den Aussteller sowohl im
<lb/>Wechselprocesse als auch im ordentlichen
<lb/>Processe geltend machen kann, III. 203.

<lb/>Interpretation der D.W.O., in- 
<lb/>wieweit dabei auf die Leipziger Confe-
<lb/>renzprotocolle und das Particularrecht
<lb/>Rücksicht zu nehmen und inwieweit das
<lb/>letztere für aufgehoben zu achten, II. 92.

<lb/>Intervenient, Eintritt desselben
<lb/>in das Wechselgeschäft, II. 62. —was
<lb/>der Handlung desselben zum Grunde
<lb/>liegt, II. 65.

<lb/>Intervention durch Einlösung des
<lb/>Ehrenaccepts ohne Protest, II. 60 ff. —
<lb/>Wesen und Wirkung der Intervention,

<lb/>II. 62. — welche Interventionen im
<lb/>Wechselgeschäft keine Wechselinterven-
<lb/>tionen sind, II. 63. —wovon sie in ihrer
<lb/>wechselmäßigen Wirkung abhängig sind,
<lb/>II. 64. — Verfahren bei der Ehrenzah- 
<lb/>lung durch eine Nothadrcsse oder ein Eh-
<lb/>renaccept nach der D.W.O., II. 68. —
<lb/>Bestimmung der Hamburger, Schles- 
<lb/>wig-Holftelner und Lübecker Einfüh- 
<lb/>rungsverordnungen zu den Artt. 62 u.
<lb/>63. der D.W.O. wegen Einlösung des
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0454.tif"
                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>444
</p>
            <p>

               <lb/>S a ch r e g i st e r.
</p>
            <p>

               <lb/>Ehrenaccepts auch bereits vor erhobe- 
<lb/>nem Proteste, II. 69. — ob der den
<lb/>Wechsel ohne Protest einlösende Inter- 
<lb/>venient in seiner Stellung gegen die
<lb/>Wechselgaranten und in seinem Verhält- 
<lb/>nisse zu dem Acceptanten sowie zum
<lb/>Aussteller des eignen Wechsels ohne Ge- 
<lb/>fahr für das durch die Zahlung erwor- 
<lb/>bene WechselrechL nach der D.W.O. den
<lb/>letzten Protesttag abwarten kann, II.
<lb/>72.

<lb/>Jnterventionsprotest, sogenann- 
<lb/>ter, II. 68.

<lb/>Juftizcommissarien, s. Rich- 
<lb/>terliche Personen.
</p>
            <p>

               <lb/>K. -

<lb/>Kalendertag bei Protesten, was
<lb/>damit gemeint ist, 1.375, 384,392.

<lb/>Klaganmeldung s. Verjäh-
<lb/>r u n g.

<lb/>Klage auf Bezahlung eines von der
<lb/>Nothadresse zu Ehren eines Indossanten
<lb/>acceptirten, aber abhanden gekommenen
<lb/>Wechsels, I. 47. — wegen Bereicherung,
<lb/>und wie sie, im Falle die Wechselforde-
<lb/>rung als solche präjudicirt ist, nach
<lb/>Maaßgabe der D.W.O. einzurichten, II.
<lb/>53 ff., 335. —gegen den Aussteller eines
<lb/>eignen Wechsels ist keine Negreßklage,
<lb/>II. 209. — ob es zur Begründung der
<lb/>Klage aus einem eignen Wechsel der
<lb/>voraufgehenden Präsentation bedarf,
<lb/>HI. 412. —auf Zahlung rückständiger
<lb/>Valuta, ob fie vor das Handelsgericht
<lb/>gehört, III. 337. — aus verjährten
<lb/>Wechseln, sind von Amtswegen zurückzu- 
<lb/>weisen, III. 341.

<lb/>Klagen aus Darlehnen an Prinzen,
<lb/>Prinzessinnen, welche durch Geburt oder
<lb/>Heirath zum königl. Hausegehören, wenn
<lb/>sie nach Preuß. Rechte nur angenommen
<lb/>werden, II. 97.

<lb/>Klagerecht des Wechselgläubigers,
<lb/>worauf es sich nur erstreckt, wenn die
<lb/>wechselmäßige Verbindlichkeit des Aus- 
<lb/>stellers oder Acceptanten durch Verjäh- 
<lb/>rung oderVersäumnißderzur Erhaltung
<lb/>des Wechselrechts vorgeschriebenen Hand- 
<lb/>lungen erloschen ist, H. 86. —

<lb/>Klagerecht aus dem Wechsel bei
<lb/>Eollision der Wechselgesetze, 11.297.

<lb/>Kosten der Wechselduplicate, werste
<lb/>trägt, III. 8.
</p>
            <p>

               <lb/>Kündigungsfristen in Wechseln
<lb/>sind unzulässig, II. 93.

<lb/>Kurhessisches Wechselrecht und die
<lb/>Bedeutung der D.W.O. für Kurhessen,
<lb/>II. 302. — Zusammenstellung aller Kur- 
<lb/>hessischen Particularrechte über Wechsel- 
<lb/>recht und Wechselproceß, II. 304. —
<lb/>Zusammenstellung aller durch Oberap- 
<lb/>pellationsgerichtsentscheidungen ausge- 
<lb/>sprochenen Rcchtssätze über Wechselrecht
<lb/>und Wechselproceß — A) materielles
<lb/>Wechselrecht —Wechselfähigkeit —Ar- 
<lb/>ten — Form der Wechsel, II. 309. —
<lb/>Indossament —Präsentation, 11.310.

<lb/>— Regreß — Klagerecht des Wechsel- 
<lb/>gläubigers und Prüfung der Legitima- 
<lb/>tion, II. 311. —Wechselverjährung —
<lb/>B) proceffualisches Recht — Eidesdela- 
<lb/>tion, 11.312. — wodurch in Kurhessen die
<lb/>particularen Rechtsquellen inBezug auf
<lb/>Wechselrecht zu ergänzen sind, II. 312.

<lb/>— welchen Gebrauch der Kurhessische
<lb/>Richter von der D.W.O. machen darf,
<lb/>11.318.
</p>
            <p>

               <lb/>L.'

<lb/>Ledige Frauenspersonen, Er- 
<lb/>forderniß zu Uebernahme von Bürgschaf- 
<lb/>ten derselben nach Preuß. Rte., II. 98.

<lb/>Legitimation des Inhabers eines
<lb/>indossirten Wechsels nach Art. 36. der
<lb/>D.W.O. — ob er lediglich durch ächte,
<lb/>von den früheren Berechtigten wirklich
<lb/>ausgegangene Indossamente legitimirt
<lb/>wird, II. 260. — Interpretation des
<lb/>Art. 36. — Gründe wider die Ansicht,
<lb/>daß der Inhaber eines indossirten Wech- 
<lb/>sels durch eine äußerlich, dem Namen
<lb/>nach zusammenhängende, bis auf ihn
<lb/>hinuntergehende Reihe von Indossa- 
<lb/>menten ohne Weiteres und ohne Rück- 
<lb/>sicht auf deren Aechtheit, mithin auch
<lb/>dann, wenn das eine oder andere dieser
<lb/>Giri ein falsches ist, als Eigenthümer
<lb/>des Wechsels legitimkrtwird, und Wider- 
<lb/>legung dieser Gründe, II. 261. ff. —
<lb/>Gründe für diese Ansicht, II. 261.

<lb/>Leipziger Conserenzprotocoll
<lb/>s. Interpretation.

<lb/>Leipziger Messe Eintheilung, I.
<lb/>229 232.

<lb/>Leipziger Meßwechsel, I. 228,
<lb/>231. — Verfalltage derselben, I. 229,
<lb/>233. — Cours, ib. f.

<lb/>Lübeck, Bestimmung wegen Inter- 
<lb/>vention ohne Protest, II. 69.
</p>

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                n="445"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>M.

<lb/>Mala fides bei Wechseln, 1.429.
<lb/>— des Nehmers des unächten Indossa- 
<lb/>ments, Wirkung, II. 175. — Einfluß
<lb/>der mala fides des Wechselinhabers im
<lb/>Falle der Unächtheit der Unterschrift des
<lb/>Ausstellers, II. 182.

<lb/>Mandatum, I. 35.
<lb/>Mangelhafter Protest, III. 226.
<lb/>Manns- und Frauens-Perso- 
<lb/>nen, wenn siesich in Einem Instrumente
<lb/>alsSelbst-oderMitschuldnerverpflichten,
<lb/>Wirkung nach Preuß. Rte., II. 98.
<lb/>Marktpreis, Begriff, III. 372.
<lb/>Marktwechsel, Präsentation zur
<lb/>Annahme und Protestation, I. 41. —
<lb/>Zahlungszeit, II. 197,-200.

<lb/>Meßfreih eit, ob sie noch gegen- 
<lb/>wärtig in Leipzig für Wechselschuldner
<lb/>besteht, III, 174.

<lb/>Meßwechsel, Präsentation zur An- 
<lb/>nahme, 1.41. —Protestation derselben,

<lb/>II. 5, io. — Bersallzeit, II. 200.
<lb/>Metallgeld, Wesen und Zweck,

<lb/>III, 142.

<lb/>Minderjährige Haussöhne sind
<lb/>wechselunfähig, III. 400.

<lb/>Moratorien in Sachsen, III. 180.
<lb/>Mortification verlorner Wechsel,

<lb/>I. 50.
</p>
            <p>

               <lb/>N.

<lb/>Nachfrage bei der Ortspolizeibe- 
<lb/>hörde,.wenn die im Art. 91. derD.W.O.
<lb/>vorgeschriebene nur erforderlich, II. 327.

<lb/>Rach Sicht, rechtsgiltige Anwend- 
<lb/>barkeit dieses Ausdrucks bei Wechseln,
<lb/>welche gleich nach der Präsentation ge- 
<lb/>zahlt werden sollen, III. 328.

<lb/>Nehmer, I. 33,35. — Verhaltniß
<lb/>zwischen ihm und dem Aussteller, I. 35,
<lb/>42. — s. a. Wechselnehmer.

<lb/>Nichtigkeit s. Einrede.

<lb/>dominis venditio, 1.249.

<lb/>Novation, wenn nur von ihr als
<lb/>Aufhebungsgruud eknerbestehendenVer-
<lb/>bindlichkeit die Rede sein kann, I. 176.
<lb/>—wenn sie durch Ausstellung eines Wech- 
<lb/>sels eintritt, I. 169. — s. a. Ausstel- 
<lb/>lung, Gemeine Forderung.

<lb/>Notariatsknstrument, Requisite!
<lb/>nach älterer und neuester Gesetzgebung,
<lb/>I. 373,380.

<lb/>Nothadresse, Vorlegung eines
<lb/>Wechsels an sie Behufs der Annahme
<lb/>und Behufs der Zahlung, I. 376. —
</p>
            <p>

               <lb/>was nach der D.W.O. rücksichtlkch der- 
<lb/>selben im Proteste zu erwähnen, I. 377,
<lb/>386, 396.

<lb/>Notification an den Vormann,
<lb/>wenn ein Indossant den Wechsel ohne
<lb/>Hinzufügung einerOrtsbezeichnungwei- 
<lb/>ter begeben, I. 416.

<lb/>O.

<lb/>Officiere s.Darlehnsverträge.

<lb/>Ordre — nicht an Ordre — ob dem
<lb/>Durchftreichen der Worte „die Ordre"

<lb/>! und demHinzusügendes Wortes,,selbst"

<lb/>I hinter dem Namen des Remittenten die-
<lb/>! selbe Bedeutung beizulegen, welche Art.
<lb/>9. derD.W.O. an die Worte „nicht an
<lb/>Ordre" knüpft, I. 205.

<lb/>Originalwechsel, ob dessen Ein- 
<lb/>reichung bei Anstellung der Wechselklage
<lb/>erforderlich, III. 112.

<lb/>Ort der Präsentation und andrer da- 
<lb/>bei vorkommender Handlungen, II. 17.

<lb/>Ort und Zeit, welche der Wechselver- 
<lb/>haftung hinzugefügt werden, was sie be- 
<lb/>zeichnen, II, 139.

<lb/>Ortsbezcichnung s. Notifica- 
<lb/>tion.

<lb/>Orts- und Zeitverschiedenheit
<lb/>des Wechsels, III. 361.

<lb/>P.

<lb/>l?aetum oambii, 1.249.

<lb/>Pactum de cambiando, I. 34,
<lb/>45, 249, 11.43, III. 7.

<lb/>Pactum de mutuando, I, 120.

<lb/>Papier au porteur, 1.244.

<lb/>Papiergeld, Gemeinsames mildem
<lb/>Wechsel und Unterschied zwischen beiden,
<lb/>1.173. — sein Werth, 1.183. —seine
<lb/>Bestimmung, III. 142.

<lb/>Partieularrecht s. Interpreta- 
<lb/>ti o n.

<lb/>Personalarrest ist aus einem im
<lb/>Wechselproteste ergangenen Erkenntnisse
<lb/>gegen eine Frau, die nicht Handel oder
<lb/>ein anderes Gewerbe treibt, auch nach
<lb/>fruchtlos vollstreckter Erecution in das
<lb/>Vermögen, nicht zulässig, III. 348.

<lb/>Psandrecht s. Gemeine Forde- 
<lb/>rung.

<lb/>Pfandverschreibung in trocknen
<lb/>Wechseln, Wirkung, 1.199.

<lb/>Polizeibehörde s. Nachfrage.

<lb/>Präjudicirter Wechsel, Wegfall
<lb/>der Negreßklage aus ihm, I. 296.

<lb/>Präno tation eines noch nicht fälli- 
<lb/>gen Wechsels, in welchen Fällen sie gegen
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0456.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>446
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>den Acceptante» an gesucht werden kann,
<lb/>III, 339. — ob es zur Bewilligung der- 
<lb/>selben einer Nachweisung bedarf, daß der
<lb/>Wechselinhaber bei dem Acceptanten we- 
<lb/>gen der betreffenden Forderung in einer
<lb/>Gefahr stehe, HI, 340.

<lb/>Prä notations fähigkeit derWech-
<lb/>sel nach der D.W.O. III, 358.

<lb/>Präsentant, wenn und weshalb er
<lb/>zur Protestlevirung berechtigt, I. 57. —
<lb/>s. a. Wechselinhaber.

<lb/>Präsentst, wer darunter zu ver- 
<lb/>stehen, II. 9.

<lb/>Präsentation eines acceptirten
<lb/>Wechsels, ob sie am Zahlungstage ge- 
<lb/>schehen muß, I. 58, 61. — wo es der- 
<lb/>selben zur Erhaltung des Rechtes aus
<lb/>dem Wechsel nicht bedarf, I. 181. —
<lb/>Pr. zur Annahme — rechtliche Bedeu- 
<lb/>tung, I. 254. — Wirkung der nach der
<lb/>Verfallzeit geschehenen, ib. — wenn der
<lb/>Bezogene dazu berechtigt, 1.403. —bei
<lb/>auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lau- 
<lb/>tenden Wechseln, I. 409, 412. —dazu
<lb/>ist der Wechselinhaber berechtigt, aber
<lb/>nicht verpflichtet, I. 440. — Pr. zur
<lb/>Annahme oder Zahlung, wo sie zu ge- 
<lb/>schehen hat, II. 2. — Präs. u. Protesta- 
<lb/>tion dem Accevtanten gegenüber, in
<lb/>welchem Falle sie zur Erhaltung des
<lb/>Wechselrechtsnurnothwendkgist, 11.207.
<lb/>— nach den Gesetzen welches Ortes die
<lb/>Präs, und Protefterhebung zu beurtei- 
<lb/>len, 11.289. —Pr. und Protefterhebung
<lb/>tm Zahlungsorte beim domicilirten, ge- 
<lb/>zogenen oder eigenen Wechsel zur Erhal- 
<lb/>tung des Regresses gegen die Vormänner,
<lb/>II. 327. — wenn sie nur zu Erhaltung
<lb/>des Wechselanspruchs gegen den Accep-
<lb/>tanten des gezogenen und den Aussteller
<lb/>des eigenen Wechsels erforderlich sind^
<lb/>II. 328. rechtzeitigePräsentation als
<lb/>Bedingung der Regreßklage, 1.280. —
<lb/>s. a. Eigener Wechsel.

<lb/>Präsentationö- u. Protesta- 
<lb/>ti o n sp flicht, ob darauf der Umstand,
<lb/>daß zu des Acceptanten Vermögen Con-
<lb/>curs ausgebrochen, von Einfluß ist, II.
<lb/>334.

<lb/>krima - Wechsel, III. 5.

<lb/>Prinzen — Prinzessinnen s.
<lb/>Klagen.

<lb/>Procuraindossament, wozu es
<lb/>ermächtigt, 11.165, III. 30.

<lb/>Protest, was er ist, 1. 39,40, 43. —*
<lb/>welche Bestimmung er hat, 1. 61. —
<lb/>Angabe des Kalendertags, Monats und
<lb/>Jahres in demselben, II. 13. — Pr.
</p>
            <p>

               <lb/>Mangels Annahme, ob der Wechselin- 
<lb/>haber, wenn er den Wechsel einmal zur
<lb/>Annahme präsentirt hat, dazu verpflich- 
<lb/>tet ist, I, 438, 441. — wegen Nichtzah- 
<lb/>lung, wenn auch noch keine Präsentation
<lb/>zur Annahme vorausgegangen, I. 252.

<lb/>— bei Wechseln auf eine bestimmte Zeit
<lb/>nach Sicht, I. 409. — wider die Wand,
<lb/>in den Wind, II. 18. — Prot. Mangels
<lb/>Zahlung bei Domicilwechseln, III. IN.

<lb/>— s. a. Einrede, Mangelhafter
<lb/>Protest, Präsentation.

<lb/>Protestatio» s. Protest, Pro- 
<lb/>tefterhebung.

<lb/>Protestaufnahme, Zeitbestim- 
<lb/>mung für dieselbein Sachsen, 1.229,235.

<lb/>Protesterhebung, Frist, I. 26,29,
<lb/>58. —ob sie zur Erhaltung des Wechsel- 
<lb/>rechts gegen den Acceptanten erforder- 
<lb/>lich, 1.59,61. — wo es ihrer zur Erhal- 
<lb/>tung des Wechselrechts nicht bedarf, I.
<lb/>181. — wenn sie erfolgen kann und bis
<lb/>wenn sie erfolgen muß, II. 14. — wo sie
<lb/>zu geschehen hat, II. 2. — ob ein bei dem
<lb/>Aussteller und Remittenten selbst domi-
<lb/>cilirter und zur Verfallzeit noch in seinen
<lb/>Händen befindlicher Wechsel der Protest- 
<lb/>erhebung bei dem Domiciliaten bedarf,
<lb/>III. 343. — der Erlaß derselben gilt
<lb/>nicht als Erlaß der rechtzeitigen Präsen- 
<lb/>tation, 1.173. n. 13. —rechtzeitige —
<lb/>schließt auch die Rechtzeitigkeit der er- 
<lb/>folgten Präsentation in sich, I. 56. — ob
<lb/>sie jedesmal am Verfalltage geschehen
<lb/>muß, 1.58. —als Bedingung der Re- 
<lb/>greßklage, 1.280. —Pr. Mangels Zah- 
<lb/>lung , Frist für selbige und welchen Per- 
<lb/>sonen sie nur zum Vortheil gereicht, II.
<lb/>72. —s.a. Präsentation, Protest.

<lb/>Protestkosten, ob der Acceptant zu
<lb/>deren Bezahlung verpflichtet ist, I. 59.

<lb/>— wenn sie dem Wechselinhaber zur Last
<lb/>falten,!. 61. —s. a. Acceptant.

<lb/>Protesttage, Berechnung derselben
<lb/>II. 407, III. 84, 182, 187, 357, 358. —
<lb/>Verschiedenheit der Ansichten über die
<lb/>Bestimmung des Art. 41. der D.W.O.,
<lb/>daß der Protest spätestens am zweiten
<lb/>Werktage nach dem Zahlungstage ge- 
<lb/>schehen solle, II. 407. — ob unter dem
<lb/>ersten Werktage der Zahlungstag und
<lb/>unter dem zweiten Werktage der nächste
<lb/>auf den Zahlungstag folgende zu verste- 
<lb/>hen, 11.408. — ob die zwei weiteren
<lb/>Protesttage beide Werktage sein müssen,
<lb/>ib. — Gründe für die Meinung, daß
<lb/>außer dem Zahlungstage zwei soge- 
<lb/>nannte Protesttage vom Gesetze gegeben
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>sind, von denen aber nur der zweite ein
<lb/>Werktag sein muß, während der erste
<lb/>auch ein Sonn- oder Feiertag sein kann,
<lb/>11.410. — Begründung der Meinung,
<lb/>daß, außer an dem Verfalltage selbst, der
<lb/>Protest auch noch an den zwei darauffol- 
<lb/>genden Werktagen erhoben werden könne,
<lb/>so daß, wenn der auf den Verfalltag fol- 
<lb/>gende Tag ein Sonn- oder Feiertag ist,
<lb/>derselbe gar nicht in Rechnung kommt,
<lb/>11.415.

<lb/>Protestzeit, Einfluß, welchen eine
<lb/>in Deutschland für einen Handelsplatz,
<lb/>oder für einen einzelnen Staat durch Ge- 
<lb/>setz bestimmte auf die Beurtheilung der
<lb/>Zurechtbeständigkeit der nach deren Ab- 
<lb/>lauf aufgenommenen Proteste äußert,
<lb/>II. 1. — was unter Protestzeit zu verste- 
<lb/>hen, II. 3. — was in Sachsen in Bezug
<lb/>hierauf bis zum Jahre 1840 galt, ib. —
<lb/>Bestimmung des sächs. Gesetzes vom 18.
<lb/>Juli 1840 darüber, II. 5. —bezügliche
<lb/>Anordnung der Sächs. Einführungs-
<lb/>Verordnung zur Allg. D.W.O. vom 25.
<lb/>April 1849, II. 6. — ob diese letztere die
<lb/>absolute Nullität aller außerhalb der in
<lb/>ihr bezeichneten Tagesperiode aufge- 
<lb/>nommenen Proteste hat aussprechen wol- 
<lb/>len, II. 6. — Veranlassung zu Einfüh- 
<lb/>rung einer Proteftzeit in Sachsen, II.
<lb/>9. — ob durch §. Vlll.des Eknführungs-
<lb/>gesetzes eine allgemeine Bestimmung da- 
<lb/>hin ertheilt worden, daß es in Sachsen
<lb/>zur Giltigkeit eines jeden Protestes er- 
<lb/>forderlich sei, daß darin auch über die
<lb/>Tageszeit, zu welcher der Protest ausge- 
<lb/>nommen worden, eine officielle Nachricht
<lb/>ertheilt sei, II. 13, 23. — daß in den
<lb/>Fällen, wo ein Protest wegen Abwesen- 
<lb/>heit aufzunehmen ist, es wesentlich zur
<lb/>Vollständigkeit des Protestes gehöre,
<lb/>daß die Tagesstunde genau angegeben
<lb/>sei, zu welcher der Notar dem Bezogenen
<lb/>den Wechsel zur darauf abzugebenden
<lb/>Erklärung vorzulegen im Begriffe ge- 
<lb/>wesen, 11.18,23.

<lb/>Provision, wer sie berechnen kann,
<lb/>1.69. —s. a. Acceptant.

<lb/>Q.

<lb/>Quittungen, durchstrichene, 'auf
<lb/>Wechseln, deren Mitaufnahme in die Ab- 
<lb/>schrift vom Wechsel im Proteste, III. 351.

<lb/>R.

<lb/>'Ratenwechsel, sogenannte, Be- 
<lb/>griff, III. 58. —rechtliche Wirkung —
<lb/>abweichende Formen von der gewöhnli- 
</p>
            <p>

               <lb/>chen Wechselform — ob ein Wechsel
<lb/>mehre bestimmte Verfalltage enthalten
<lb/>darf, III. 59. — ob die Cassatorische
<lb/>Clausel zulässig, III. 60. — ob sie über- 
<lb/>haupt giltig sind, III. 338, 358. — s. a.
<lb/>Gesetzgebung, 3)Oesterreich.

<lb/>Rechnungswährung, was unter
<lb/>der im Art. 75. der D.W.O. benannten
<lb/>zu verstehen, III. 398.

<lb/>Rechtsstreit über einen nach dem
<lb/>Verfalltage indossirten Wechsel, daß und
<lb/>warum er vor dieHandelsgerichtegehöre,

<lb/>Regreß, springender, ist gestattet,

<lb/>I. 175. — Regr. Mangels Zahlung, 1.
<lb/>182. —Bestimmungen der D.W.O. da- 
<lb/>rüber, 1.188. —Erklärung der bezüg- 
<lb/>lichen Artt. 50—53.dcrD.W.O., 1.190.

<lb/>R e g r c ß a n sp r u ch, wechselmäßiger,
<lb/>an welche Bedingung ihn Art. 41. der
<lb/>D.W.D. lediglich knüpft, 1.439,440.

<lb/>Regreßgang, Erfolge des in der
<lb/>D.W.O. Art. 25. u. 45. angeordneten
<lb/>in Preußen, II. 25, 30.

<lb/>Regreß klage, eigentliche wechsel-
<lb/>mäßige, Begriff und Voraussetzung
<lb/>ihrer Zulässigkeit, 1.280. —worauf sie
<lb/>überall gegründet werden muß, I. 291.

<lb/>— nach den Gesetzen welches Orts bei
<lb/>EollisionderWechselgesetzeihreZulässig-
<lb/>keit zu beurtheilen ist, II. 282. —Ge- 
<lb/>genstand derCognitkon des Richters rück- 
<lb/>sichtlich derselben, II. 295. — s. a. Hö -
<lb/>Here Gewalt.

<lb/>Regreßnehmer, worauf ihm die
<lb/>D.W.D. nur einen Anspruch gestattet,

<lb/>II. 281.

<lb/>Regreßpflich ti ge, wenn sie nur zur
<lb/>Zahlung verbunden, 1. 51.

<lb/>Regreßrecht des Ehrenacceptanten,
<lb/>1.49,52. —des Inhabers eines nachdem
<lb/>»Verfalltage indossirten Wechsels, I. 29.
<lb/>Regulirwechsel, II. 10.
<lb/>Rembours, woraus der Anspruch
<lb/>auf R. lediglich beruht, I. 291. — wer
<lb/>denselben nicht ansprechen kann, I. 296.

<lb/>Remittent, I. 33, 35. —ob er dem
<lb/>Acceptanten für die Aechtheit der Tratte
<lb/>verantwortlich ist, II. 182. —dessen Be- 
<lb/>fug niß zur Übertragung des Wechsels
<lb/>durch Indossament, 11.270. — s. a.
<lb/>Nehmer, Wechselnehmer.

<lb/>Requisite des Wechsels s. Ein- 
<lb/>reden.

<lb/>-Residenten s. Gesandte.
<lb/>Respitttage — Ln Hamburg, 11.70.

<lb/>— Abschaffung derselben durch die D.

<lb/>W.O., II. 72.
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0458.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>S a chre g i st e r.
</p>
            <p>

               <lb/>Retourspesen s. Acceptant.

<lb/>Richterliche Personen undJustiz-
<lb/>commiffare, ihrVerhältniß nach Preuß.
<lb/>Rte. Ln Bezug aus streitige Rechte, deren
<lb/>Erörterung vor den Gerichtshosgehören,
<lb/>Lei welchem sie angestellt sind, II. 98. —
<lb/>Indossamente derselben, II. 99.

<lb/>Rückforderungsrecht des Ausstel- 
<lb/>lers eines eigenen Wechsels, welcher an
<lb/>einen Nichlberechtigten Zahlung leistet,
<lb/>II. 185.

<lb/>Rückwechsel, II.291.

<lb/>S.

<lb/>Schillinge s. Courant.

<lb/>Schleswig-Holstein, Bestimmung
<lb/>wegenJntervention ohneProtest, II. 69.

<lb/>Schrift, Llose, wozu sie nach den
<lb/>Grundsätzen des Obligationenrechts nur
<lb/>dient, und was ihr, wenn Rechte erwor- 
<lb/>ben werden sollen, zu Grunde liegen
<lb/>muß, II. 262.

<lb/>Schuld s. Ausstellung, Schuld-
<lb/>verhältniß.

<lb/>Schuldschein, Unterschied zwischen
<lb/>ihm und dem Wechsel, I. 180. — s. a.
<lb/>Eigner Wechsel.

<lb/>Schutzurkunde, ob sie nach Sachs.
<lb/>Rte. zu Anstellung des Erecutivproceffes
<lb/>die causa debendi specialis enthalten
<lb/>muß, II. 85.

<lb/>Schuldverhältniß, wenn es durch
<lb/>einen neuen Contract ausgehoben werden
<lb/>kann, 1.177. — ln wieweitein bestehen- 
<lb/>des durch den Vertrag, daß darüber ein
<lb/>Wechsel gegeben werden soll, und durch
<lb/>die Erfüllung dieses Vertrags alterirt
<lb/>wird, ib. — ob nach dem Civilrechte die
<lb/>Klage aus dem ursprünglichen Schuld- 
<lb/>verhältnisse durch die Vereinigung der
<lb/>Parteien über einen Zahlungsort aus- 
<lb/>geschlossen wird, 1.178. — s. a. Aus- 
<lb/>stellung, Novation.

<lb/>Schuldverschreibung,wesentlicher
<lb/>Unterschied zwischen ihr und dem Wechsel
<lb/>in Ansehung der Eigenthumsübertra-
</p>
            <p>

               <lb/>um, i.iui.

<lb/>Sco,ntrotage, Zweck derselben

<lb/>II. 5.

<lb/>8. 0. Macedonianum, III. 98.
<lb/>Sententia distributoria, s.
<lb/>Vertheilun gsab schied.

<lb/>S eparatversahren, für welche
<lb/>Fälle das bei Wechselprocessen nach §§.
<lb/>26. ff. Tit. 27. Th. I. der Mg. Ger.
</p>
            <p>

               <lb/>Ord. in Preußen zu veranlassende, nur
<lb/>zulässig, III. 200.

<lb/>Sicherstellung —wenn der Bezo- 
<lb/>gene vor derVersallzeit eines Wechsels in
<lb/>Gant geräth, seine Zahlungen einstellt,
<lb/>eine Erecution gegen ihn ohne Erfolg
<lb/>gewesen oder der Personalarrest gegen
<lb/>ihn erkannt und vollzogen worden,

<lb/>I. 41, 42. — Verbindlichkeit der Wech- 
<lb/>selgeber deshalb, II. 62. —wegen ver- 
<lb/>weigerter Wechselannahme, III. 219. —
<lb/>Ln welchen Fällen dem Wechselinhaber
<lb/>das Recht zusteht, sie gerichtlich zu for- 
<lb/>dern, nicht blos gegen seine Vormänner,
<lb/>sondern auch gegen den Acceptanten, und
<lb/>wodurch sie zu bestellen ist, III. 334.

<lb/>Sicht-Wechsel, Präsentation zur
<lb/>Annahme, I. 409, 412.

<lb/>Silbergeld, I. 183.

<lb/>Simulation bei Wechseln, I. 429.
<lb/>— s. a. Einrede.

<lb/>Socie tat, Haftung des Theilneh-
<lb/>mers einer nicht auf der Börse bekannt
<lb/>gemachten aus dem mit der Firma ge- 
<lb/>schehenen Accepte des andern Theilneh-
<lb/>mers, III. 204.

<lb/>Sola-Wechsel, III. 5.

<lb/>Staatsschreiber inBadcn, 1.219,
<lb/>225.

<lb/>Steuerreste, ob darüber ein Wech- 
<lb/>sel ausgestellt werden kann, II. 329.

<lb/>S ub alt ern o sfi ciere, unter wel- 
<lb/>cher Voraussetzung Darlehnverträge mit
<lb/>ihnen in Preußen nur Giltigkeit haben,

<lb/>II. 28.
</p>
            <p>

               <lb/>T.

<lb/>Tag, ob ein Ln einem Wechsel bezeich-
<lb/>neter Monatstag ohne Hinzufügung der
<lb/>Jahreszahl als ein bestimmter Tag zu
<lb/>betrachten, II. 198.'

<lb/>Transactio, was sie sei, 11. 43.

<lb/>Transactio de cambiando,!.
<lb/>120,11.43.

<lb/>Trassant, Gleichheit der rechtlichen
<lb/>Stellung desselben und des Indossanten,
<lb/>1.124 ff. 134.

<lb/>Trassat, Lastet durch sein Accept un- 
<lb/>bedingt, I. 27.

<lb/>Trassirt - eigene Wechsel —Be- 
<lb/>trachtungen über das Wesen und die
<lb/>Form derselben, II. 369 ff., III. 325 ff.,
<lb/>391 ff. — Geschichte der Gesetzgebung
<lb/>bezüglich derselben, II, 374. — Grund
<lb/>der Wahl dieser Form, anstatt des trock- 
<lb/>nen Wechsels, II, 393. —sind ihrem
<lb/>Wesen und ihrer Bestimmung nach nichts
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0459.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>S a ch r e gi st e r.
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>änderes als trockne Wechsel, II. 394. —
<lb/>Gründe, welche dafür sprechen, daß er
<lb/>nicht als eigner Wechsel gelten kann,
<lb/>wenn er nicht domicilirt ist, II. 190. —
<lb/>ohne Verschiedenheit des Aussteltungs-
<lb/>und Zahlungsortes, als was er in der
<lb/>Praxis gelten wird, II, 194. — ob es
<lb/>als ein tr. ekg. W. anzusehen, wenn der
<lb/>alleinige Inhaber einer Firma aufdiese,
<lb/>oder letztere auf ihn trassirt, 11.195. —
<lb/>inwiefern sie den gezogenen Wechseln
<lb/>völlig gleich stehen, III. 6.

<lb/>Tratte, Grund des Ziehens derselben
<lb/>auf den Abkäufer, II. 388. — ob zu dem
<lb/>Wesen einer wahren Tratte gehört, daß
<lb/>sie an einem andern Orte, als an dem
<lb/>derAussteltung zahlbarsei, 111.325,391.

<lb/>Trockne Wechsel — Wesen, Be- 
<lb/>stimmung und Gebrauch derselben im
<lb/>Geschäftsverkehre, 11.381 —Grund des
<lb/>Verrufs derselben im eigentlichen Wech-
<lb/>felhandel, II. 384. —von Prinzen und
<lb/>Prinzessinnen, Ofsicieren, königl. Sän- 
<lb/>gern, Schauspielern und Musikern aus- 
<lb/>gestellte in Preußen, II. 97.

<lb/>u.

<lb/>Ultra posse nemo obligatur,
<lb/>Anwendung dieser Rechtsregel auf den
<lb/>Präsentanten in Bezug auf Versäum- 
<lb/>nisse wegen höherer Gewalt, I. 292.

<lb/>stnachte Indossamente, Wir- 
<lb/>kung, II. 166.

<lb/>Unerlaubte Handlungen, Wir- 
<lb/>kungen in Bezug auf den Handelnden,

<lb/>II. 29.

<lb/>Unmittelbar, was nach Art. 82.
<lb/>der D.W.O. unter diesem Ausdrucke in
<lb/>Bezug aufdie Einredendes Wechselschuld- 
<lb/>ners gegen den jedesmaligen Kläger zu
<lb/>verstehen, 1.433.

<lb/>Unterbrechung der Klagverjäh- 
<lb/>rung , I. 266.

<lb/>Unterschrift des Notars bei Wech- 
<lb/>selprotesten, 1.374. —desAceevtanten,

<lb/>II. 101.

<lb/>Unterschrift der Urkunde, was'im
<lb/>Betreff derselben zu Anstellung des Ere-
<lb/>cutiv- und Wechselprocesses nach Sächs.
<lb/>Nie. erforderlich, II. 191. —Unterschrift
<lb/>mit hebräischen Buchstaben, was dazu
<lb/>erforderlich, um Wechselrecht zu begrün- 
<lb/>den, III. 336.

<lb/>Unvollstäudigkeit in derAbschrift
<lb/>der Indossamente, Wirkung, III. 220.

<lb/>Usowechsel, 1.228,232.

<lb/>Archivs. W.-N. III.
</p>
            <p>

               <lb/>B.

<lb/>Vadium, I. 246.

<lb/>Valeur en recouvrement,
<lb/>I. 39.

<lb/>Valuta — Bestimmung derselben,

<lb/>I. 33. — Verpflichtung des Wechselneh- 
<lb/>mers zur Vergütung derselben, I. 45.

<lb/>— Wirkung des Einwandeö, daß keine
<lb/>oder keine volle gegeben worden, 1.122,

<lb/>II. 28. — ob der Aussteller eines eignen
<lb/>Wechsels gegen den Indossatar den Ein- 
<lb/>wand, daß er von dem ursprünglichen
<lb/>Inhaber keine oder keine volle erhalten,
<lb/>im gewöhnlichen Processe geltend machen
<lb/>kann, III. 200. -s.a. Klage.

<lb/>Valutab ekenntniß, ob es als ein
<lb/>wesentliches Erforderniß des Wechsels
<lb/>und des Indossaments anzusehen, 1.175,
<lb/>197, 11.83. — daß die Bestimmungen
<lb/>des Allg. Land-Rechts in Preußen über
<lb/>Valutabekenntniß und baare Zahlung
<lb/>derselben bei trocknen Wechseln durch die
<lb/>D.W.O. aufgehoben worden, II. 326.

<lb/>— s. a. Einrede.

<lb/>Väterliche Gewalt s. Einrede.
<lb/>Verdächtigkeit des Wechsels und
<lb/>der Indossamente, Wirkung in Bezug
<lb/>auf den Bezogenen und Acceptanten,

<lb/>II. 171.

<lb/>Verfalltag, dessen Bestimmung, I.
<lb/>24. —ifl tin dies fatalis, 1.291.

<lb/>V er gleich s. Verjährung.
<lb/>Verhaftung für den Inhalt einer

<lb/>Urkunde, wodurch sie nur begründet sein
<lb/>kann, I. 248. — wodurch sie für den
<lb/>Wechsel geschieht, 1.249.

<lb/>V e r j ä h r u n g — w as d erj en i g c n ach -
<lb/>uweisen hat, der sich aufdie unterWirk-
<lb/>amkeit eines srühern ausländischen Ge- 
<lb/>setzes begonnene, aber nach dem Eintritte
<lb/>der Wirksamkeit.der D.W.O. fortge- 
<lb/>setzte als Einwendung beruft, III. 333.

<lb/>— ob die sie betreffenden Bestimmungen
<lb/>der D.W.O. auch auf Wechselverbknd-
<lb/>lichkeiten Anwendung leiden, welche vor
<lb/>ihrer Wirksamkeit eingegangen wurden,

<lb/>III. 341. — ob sie durch einen Vergleich
<lb/>verändert und durch blose Klaganmcl-
<lb/>dung unterbrochen wird, III. 345. —
<lb/>V. des eignen Wechsels, II. 80.

<lb/>Verjährungsfrist, wenn man sich
<lb/>auch bei Wechseln, welche vor der Wirk- 
<lb/>samkeit der neuen W.O. ausgestellt wor- 
<lb/>den, auf die in derselben angeordnete
<lb/>kürzere berufen kann, III. 330. — ob bei
<lb/>Berechnung der Verjährungsfrist derNe-
<lb/>greßansprüche des Wechselinhabers gegen

<lb/>29
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0460.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>450
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>' den Aussteller und die übrigenVormän-
<lb/>ner der Tag, an welchem Protest erhoben
<lb/>ist, mitgezahlt wird, in. 424.

<lb/>Verkaufen von Wechseln, 1.167.

<lb/>Verlorner Wechsel, daß aus ihm
<lb/>in Verbindung mit dem Aufgebote dessel- 
<lb/>ben Behufs der Amortisation dieWech-
<lb/>selklage aus Zahlung gegen Sicherstel- 
<lb/>lung von Seiten des Wechselklägers oder
<lb/>Zahlung des Wechselbetrags zum ge- 
<lb/>richtlichen Depositum angestellt werden
<lb/>kann, 11.426.

<lb/>V er Pfand et eWechselb riefe, Ein-
<lb/>kassirungsrecht, II. 358.

<lb/>Versäumnis- s. Höhere Gewalt.

<lb/>Verschreibung von Zinsen der
<lb/>Wechselvaluta in Wechseln, Wirkung,
<lb/>II. 427.

<lb/>Verschuldung, eigene, eines Be- 
<lb/>schädigten, Wirkung, 1.137.

<lb/>Versio in rem, Grundsatz, welcher
<lb/>bei der durch stebegründeten Verbindlich- 
<lb/>keit im R. Rte. gilt, II. 53. — Unter- 
<lb/>schied zwischen ihr und der Bereicherung,
<lb/>ib. — worauf es bei der Verbindlich-
<lb/>machung mittels derselben nurankommt,
<lb/>ib. — Preuß. Recht rücksichtlich dersel- 
<lb/>ben, 1.139, II. 55.

<lb/>Vertheilungsabschied, welchen
<lb/>Gläubigern er nur eröffnet wird, I. 267.

<lb/>Verwendung s. Versio in rein.

<lb/>Verzicht auf Verjährung der Wech- 
<lb/>selklage, über Zulässigkeit derselben, III.
<lb/>360.

<lb/>Verzugszinsen, von welchem Tage
<lb/>nur an sie der Wechselinhaber gegen den
<lb/>Acceptanten beanspruchen kann, III.342.

<lb/>Vindication des Wechsels, auf
<lb/>welche Falte sie nur beschränkt ist, 1.175.

<lb/>Virement, I. IO.

<lb/>Vis major s. Höhere Gewalt.

<lb/>Vorladung, mündliche, des Wech-
<lb/>.selbeklagten in'Sachsen, I. 266.

<lb/>W.

<lb/>Waare, Begriff, III. 372

<lb/>Waarencommissionäre in Sach- 
<lb/>sen, Rechte derselben, I. 230, 236.

<lb/>Wechsel, 1.1. — Wesen und Be- 
<lb/>stimmung, 1.168,243, 403,11.61, 131,
<lb/>136,139,265. —verschiedenartige Prin-
<lb/>cipien in Bezug aus die rechtliche Natur
<lb/>desselben, 11.32. —nach der D.W.O.,
<lb/>1.175.11.35. — welcherArt das Rechts- 
<lb/>geschäft ist, durch welches ein Wechsel er- 
<lb/>worben wird, II. 42. —worauf es bei
<lb/>Bestimmung derVerhältniffe, in welchen
<lb/>die Wechstlintereffenten Ln Bezug auf
</p>
            <p>

               <lb/>den Wechselzueinanderstehen, ankommt,
<lb/>1.176. — wesentlicher Unterschied zwi- 
<lb/>schen ihm und dem Schuldscheine, 1.122,
<lb/>180. — Merkmale, welche er mit dem
<lb/>Papiergelde gemein hat und specifischer
<lb/>Unterschied beider, 1.173. — wodurch
<lb/>ihm die Fähigkeit zum Umlaufe entzogen
<lb/>werden kann, ib. n. 12. — was ihn zu
<lb/>einem Credit- oder Werthpapiere quali-
<lb/>ficirt — zweifache Eigenschaft desselben,

<lb/>I. 244. — wesentliche Verschiedenheit
<lb/>desselben von der Anweisung und dem
<lb/>Creditbriefe, I. 251. — hört durch den
<lb/>Eintritt des Verfalltags nicht auf, Wech- 
<lb/>sel zu sein, 1.22,25.—

<lb/>Wechsel au porteur, II. 263.

<lb/>Wechsel, im Auslande ausgestell- 
<lb/>ter, nach welchen Gesetzen dessen wesent- 
<lb/>liche Erfordernisse zu beurtheilen sind,

<lb/>II. 130.

<lb/>Wechsel auf Kündigung, ob er
<lb/>giltig, II. 329,111. 111.

<lb/>Wechsel nachSichtohneBeifügung
<lb/>einer gewissen Zeit, ob sie nach der D.W.
<lb/>O. Geltung haben, 11.429, 111.111.

<lb/>Wechsel nach Sicht oder einebe- 
<lb/>stimmte Zeit nach Sicht zahlbar,
<lb/>binnen welcher Frist sie nach dem Tage
<lb/>ihrer Ausstellung zur Annahme präsen-
<lb/>tirt werden müssen, I. 40, 409 ff. — s. a.
<lb/>Eigener Wechsel auf Sicht.

<lb/>Wechsel als Vollmacht, 1.38.

<lb/>Wechsel, der seineWechselkraft
<lb/>verloren, welcher Umfang dem An-
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsel, in welchem die G ew ah-
<lb/>rung von Werthpapieren ver- 
<lb/>sprochen, ob er das Wechselverfahren
<lb/>begründet, III. 208.

<lb/>Wechsel mit Zinsversprechen,
<lb/>ob der ganze Wechsel oder blos das
<lb/>Zinsversprechen ungiltig ist, III, 111,
<lb/>190, 191,401.

<lb/>Wechsels, a. Klage, Ratenwech- 
<lb/>sel, Verjährung, Verjährungs- 
<lb/>frist.

<lb/>Wechselbegebung, was fleenthält,

<lb/>I. 132. — Wirkung der fortgesetzten,

<lb/>II. 61.

<lb/>Wechselbeklagter s. Einrede.
<lb/>Wech selb rief, Begriff und Ver-
<lb/>schiedenheitvon Wechselsorderung, 1.121.

<lb/>Wechselcontract, was er ist, und
<lb/>Erfüllung desselben, I. 166, 167, 249.

<lb/>Wechselcopien III. 1, 241. —
<lb/>Hauptzweck und sonstiger Gebrauch der- 
<lb/>selben, III. 286. — Beschaffenheit und
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0461.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der utm Giro bestimmten, IN.
<lb/>288. — Gebrauch der letzteren, IN. 291.

<lb/>— Darstellung der bei ihnen eintretenden
<lb/>Rechtsverhältnisse, IN. 292.

<lb/>Wechselkurs, Begriff, 1.33,34,
<lb/>184,186. — Grund der Veränderungen
<lb/>und Schwankungen desselben, I. 186.

<lb/>Wechselduplicate, NI. Iff., 241 ff.

<lb/>— Begriff und Arten, III. 2. — Dupli-
<lb/>rung eigener Wechsel, III. 5. — Recht
<lb/>auf Wechselduplicate, III. 6. — recht- 
<lb/>liche Natur derselben III. 12. —Prima

<lb/>— Secunda — Tertia etc., III. 14. —

<lb/>Cassatorische Clausel, III. 16.— welcher
<lb/>von mehren Besitzern eines Wcchselerem-
<lb/>plars ein Recht auf die andern hat, III.
<lb/>19. —mehrfache Haftung aus Wechsel-
<lb/>duplicaten— 1) wenn mehre Exemplare
<lb/>aceeptirt sind, III.23. — 2)wenn die ein- 
<lb/>zelnen Exemplare an verschiedene Per- 
<lb/>sonen indossirt wurden, III. 29. —
<lb/>Wechselduplicate zur Bequem- 
<lb/>lichkeit — Form, III. 33. — regel- 
<lb/>mäßiger Gang des Geschäfts, III. 35. —
<lb/>Fälle von Irregularitäten — verweigerte
<lb/>Annahme, III. 41. —verweigerte Zah- 
<lb/>lung, 111.49. — verweigerte Heraus- 
<lb/>gabe des zum Accept bestimmten Exem- 
<lb/>plars — Rechtsmittel gegen den Corre- 
<lb/>spondenten, III. 51. — ordentliche

<lb/>Regreßklage wegen verweigerter Her- 
<lb/>ausgabe des zum Accept bestimmten
<lb/>Exemplars, III. 241. — besonderes
<lb/>Recht des Inhabers des girirten Exem- 
<lb/>plars aus Verschaffung des zum Accept
<lb/>versandten, III. 250. — Versäumniß der
<lb/>Wechselsolennitäten durch den Inhaber
<lb/>des girirten Exemplars, III. 260. —
<lb/>Nichtangabe der Adresse des Correspon- 
<lb/>denten auf dem girirten Exemplare, III,
<lb/>266. —Wechselduplicate zur Si- 
<lb/>ch erh eit—regelmäßiger Gang, III. 268.

<lb/>— Irregularitäten — verweigerte An-
<lb/>nahmeoderZahlung,III.268. —Jndos-
<lb/>sirung der einzelnen Exemplare an ver- 
<lb/>schiedene Personen — welches Exemplar
<lb/>zu honoriren ist, III. 272. — Regreß-
<lb/>ktage, III.278. —Wechselduplicate
<lb/>zu combinirtem Gebrauche, III.
<lb/>283. —wo die Abforderung eines Wech-
<lb/>selduplicats zu geschehen hat, II. 2.

<lb/>Wechselerklärung, was sie nach
<lb/>Art. 85. der D.W.O. ist, 11.131. —
<lb/>Auslegung hinsichtlich der Festsetzung
<lb/>ihrer rechtlichen Wirkung, II. 329.

<lb/>Wechselsähigkeit'— Erfolge der
<lb/>im Art. 1. der D.W.O. angeordneten
<lb/>allgemeinen in Preußen, II. 25. — wo- 
</p>
            <p>

               <lb/>nach sie in Bezug auf das Alter in den
<lb/>einzelnen deutschen Staaten zu beur-
<lb/>theilen, 11.99.—ob durchdieBest imm ung
<lb/>in Art. 1. der D.W.O. diejenigen Per- 
<lb/>sonen, welche im Allgemeinen zwar zur
<lb/>Eingehung von Verträgen fähig sind,
<lb/>denen aber durch besondere gesetzliche
<lb/>Vorschrift die Fähigkeit zur Eingehung
<lb/>von gewissen Verträgen (z. B. von Dar- 
<lb/>lehnsverträgen) entzogen ist, von der
<lb/>Wechselsähigkeit ausgeschlossen worden,
<lb/>III. 97 ff. —

<lb/>Wechselforderung, Begriff und
<lb/>Verschiedenh eitvomWech selb r ief. 1.121.

<lb/>Wechselgaranten, deren Ver- 
<lb/>pflichtung, 1.187.

<lb/>Wechselgarantie, wem sie gelei- 
<lb/>stet wird und worin sie besteht, II. 61. —
<lb/>der Wechselgeber, II. 62.

<lb/>Wechselgeld, was darunter zu ver- 
<lb/>stehen, III. 398.

<lb/>Wechselgeschäst, Wichtigkeit des- 
<lb/>selben, 1.1. ff. — seine Dauer, I. 252,

<lb/>— Natur und charakteristisches Merkmal
<lb/>desselben, I. 310,383, 387, II. 266, 371.

<lb/>— worauf die fides im Wechselgeschäft
<lb/>beruht, und was über dessen Zustand und
<lb/>Rechtsverhältnisse lediglich entscheiden
<lb/>muß, 1.311,11. 371.

<lb/>Wechselgesetzgebung, besondere,
<lb/>was nur Gegenstand derselben zu sein
<lb/>pflegt, II. 184.

<lb/>Wechselgläubiger, wer nur als
<lb/>solcher anzunehmen, II. 184.

<lb/>Wechselhaftung, Grund dersel- 
<lb/>ben, 1.249.

<lb/>Wechselinhaber, ob er gegen den
<lb/>Acceptanten die Wechselklage anftelten
<lb/>kann, wenn der Wechsel nach dem Ver- 
<lb/>falltage indossirt worden ist, I. 27. —
<lb/>seine Rechte und Pflichten in Bezug auf
<lb/>die Präsentation zur Annahme, I. 40.

<lb/>— an wen er sich wegen seiner ganzen
<lb/>Forderung halten kann, 1.57. —wenn
<lb/>er nur zur Herausgabe des Wechsels an-
<lb/>gehalten werden kann, 1.210, 214. —
<lb/>ist kein Cessionar, 1.250. — dessen Ver- 
<lb/>pflichtungen, I. 290 ff. — daß das Prä- 
<lb/>judiz, welchem er bei Versäumung seiner
<lb/>Obliegenheiten verfällt, nicht unter den
<lb/>Begriff einer Strafe zu bringen ist, I.
<lb/>292. —Beschaffenheit der Klage, welche
<lb/>ihm auch bei versäumter Solennität der
<lb/>Präsentation unter gewissen. Verhält-
<lb/>nissenwider denAusstellerzusteht, 1.301.

<lb/>— seine Verpflichtung zum Beweise im
<lb/>Falle einesZweisels seinerIdentität mit
<lb/>der als letzten Indossatar auf dem Wech-


<lb/>29*
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0462.tif"
                n="452"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>452
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>sel genannten Person, H. [70. — wo- 
<lb/>durch er nach der D.W.O. als Eigen- 
<lb/>tümer des Wechsels legitimirt wird. II.
<lb/>260. —ob er nur durch ächte, von den
<lb/>.früheren Berechtigten-wirklich ausge- 
<lb/>gangene Indossamente legitimirt wird,

<lb/>II. 260.

<lb/>Wechselinteressenten, ihr Ver-
<lb/>hältniß im Falle der Nichtzahlung des
<lb/>Wechsels, I. 188.

<lb/>Wechselklage —was sie ist, und
<lb/>Gegenstand der Cognition des Richters
<lb/>bezüglich derselben, 11.295. —Bewahr- 
<lb/>heitung des Tatbestandes derselben,
<lb/>HI. 82. — des Inhabers eines nach dem
<lb/>Verfalltage indossirten Wechsels gegen
<lb/>den Acceptanten, I. 27. — ob zu der
<lb/>Wechselklage gegen den Acceptanten der
<lb/>Nachweis der Präsentation des Wechsels
<lb/>am Verfalltage erforderlich ist, 1. 60. —
<lb/>ob es zu billigen, dieselbe bei Concursen,
<lb/>wo mehrfache Distributionen räthlich er- 
<lb/>scheinen, bis auch der letzte vorhandene
<lb/>Activmassenbestand vertheilt ist, auszu- 
<lb/>setzen, 1. 270. — des Inhabers eines
<lb/>Domicilwechsels gegen den Domkcilian-
<lb/>ten im Zahlungsorte angestellt, ob sie
<lb/>im Allgemeinen durch das Gericht mit
<lb/>rechtlicher Wirkung dem Domiciliaten für
<lb/>den Verklagten zugestellt werden kann,

<lb/>III. 112.
</p>
            <p>

               <lb/>Wechselmäß igeVerhaftung des
<lb/>Acceptanten eines nicht domicilirten ge- 
<lb/>zogenen und des Ausstellers eines nicht
<lb/>domicilirten eigenen Wechsels, ob sie bei
<lb/>am Verfalltage nicht bewirkter Zahlung
<lb/>cintritt, ohne daß es der Präsentation
<lb/>zur Zahlung und der Protesterhebung
<lb/>bedarf, III. 198.

<lb/>Wechselnehmer, I. 33, 35. —
<lb/>Rechtsverhältniß zwischen ihm und dem
<lb/>Aussteller, 1. 35, 42. — Klagen dessel- 
<lb/>ben wegen seiner Rechte wider den Aus- 
<lb/>steller, I. 43. —s. a. Nehmer.

<lb/>Wechselobligation — Untersu- 
<lb/>chung der Natur derselben, III. 113 ff.,
<lb/>297 ff. — die verschiedenen herrschenden
<lb/>Theorien — Theorie des Formalacts,
<lb/>des Summenversprechens, des Papier- 
<lb/>geldes, und Nachweis der Uebereinstim-
<lb/>rnung derselben in den Hauptpnncten,
<lb/>Hl. 298. — Prüfung der einzelnen Fol- 
<lb/>gerungen aus der Papiergeldtheorie —
<lb/>1) daß die Wechselverbindlichkeit nur
<lb/>durch das Papier rechtliche Geltung habe
<lb/>und solgeweise mit demselben vernichtet
<lb/>werde, III. 116, 306. — 2) daß die
<lb/>Wechselvcrpflichtung von Jedem in An- 
</p>
            <p>

               <lb/>spruch genommen werden könne, welcher
<lb/>im Besitze des Papiers ist, III. 121, 308.

<lb/>— 3) daß der Inhaber des Wechsels sein
<lb/>Recht nicht aus dem Rechte dessen ableite,
<lb/>von welchem erden Wechsel erhielt; daß
<lb/>er eben durch den Wechsel der unmittel- 
<lb/>bare Berechtigte sei und daher dem In- 
<lb/>haber keine Einrede entgegengehalten
<lb/>werden könne, welche aus Rechtsbezie-
<lb/>hungen hergeleitet wird, in welchen der
<lb/>Vormann des Inhabers zu dem Ver- 
<lb/>pflichteten stand, III. 133,310. —4) daß
<lb/>wer eine und dieselbe Wechselerklärung
<lb/>mehrfach ausstelle, aus jeder derselben
<lb/>verpflichtet werde, wenn er auch erweis- 
<lb/>lich nur eine Verpflichtung übernehmen
<lb/>wollte; daß diese mehrfache Verpflichtung
<lb/>bald alternativ, bald cumulativ, Ln allen
<lb/>Fällen aber einemehrfache Verpflichtung
<lb/>sei, III. 138,311. — 5) daß es nicht von
<lb/>der Wkllkühr des Gebers einer Wechsel-
<lb/>erklarung abhänge, dierechtlichen Folgen
<lb/>derselben zu bestimmen, III. 140, 313.

<lb/>— directe Prüfung der Frage: ob der
<lb/>Wechsel ein Papiergeld sei — Papier- 
<lb/>geld, Metallgeld, WechselrechtlicheNatur
<lb/>derselben, III. 142,297. —Aehnlichkeit
<lb/>zwischen Wechsel und Papiergeld, III.
<lb/>144. —Vergleichung der rechtlichen Na- 
<lb/>tur des Papiergeldes mit der des Wech- 
<lb/>sels und wesentliche Verschiedenheit bei- 
<lb/>der, III. 147. —Bestimmung der Frage,
<lb/>was der Wechsel sei, III. 153.

<lb/>Wechselordnung, allgemeinedeut-
<lb/>sche, in welchen deutschen Staaten sie
<lb/>publicirt und in welchen sie noch nicht
<lb/>eingeführt worden, I. 63, 64. —Quel- 
<lb/>len, aus welchen die Auslegung dersel- 
<lb/>ben zu schöpfen ist, I. 116. — ob sie in
<lb/>Kurhessen Geltung hat, I. 420. — Be- 
<lb/>trachtungen über die Erfolge derselben
<lb/>in Preußen, II. 25. — s. a. Ausle- 
<lb/>gung, Interpretation.

<lb/>Wechselpari, Begriff und worauf
<lb/>es beruht, 1.184.

<lb/>Wechselproceß, wenn er in Sach- 
<lb/>sen nur Statt hat, III. 210.

<lb/>Wechselpro cessualische Vor- 
<lb/>schrift en,neue, mehrer deutschen Staa- 
<lb/>ten bei Einführung der neuen W.O.,
<lb/>Zusammenstellung der wichtigsten Be- 
<lb/>stimmungen derselben, I. 110. — s. a.
<lb/>Gesetzgebung.

<lb/>Wechselprolongationen, III.
<lb/>358.

<lb/>Wechselprotest, die Form desselben,
<lb/>insbesondere nach Sächs. Rechte 1.371 ff.

<lb/>— daß durch die neueste Gesetzgebung
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0463.tif"
                n="453"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_03+1853_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>453
</p>
            <p>

               <lb/>auch die frühere Form vereinfacht wor- 
<lb/>den, und ein solcher Protest, dafern er
<lb/>nur die in derD.W.O.Art. 88. verzekch-
<lb/>neten Erfordernisse enthält, ein durchaus
<lb/>giltiger ist, I. 373, 379, 384, 389 ff. —
<lb/>woraus lediglich die Requisite eines
<lb/>förmlichen Prot, zu entnehmen, was er
<lb/>enthalten muß, was dabei außerwesent- 
<lb/>lich ist und rein formelle Vorschriften
<lb/>der D.W.O. über die Proteste, I. 373,
<lb/>382,383. — ob bei der Unterschrift des
<lb/>Notars der Beisatz „geschworner und
<lb/>immatriculirter öffentlicher" nöthig, I.
<lb/>374, 392. — ob es der wörtlichen Er- 
<lb/>wähnung eines Begehrens der Zahlung
<lb/>bedarf, I. 375, 386, 394. — ob im Prot,
<lb/>auch die Angabe des Wochentages er- 
<lb/>forderlich, I. 375, 384, 392, 393. — wo
<lb/>die Abschrift des Wechsels nebst Jndossa-
<lb/>menten und Bemerkungen im Proteste
<lb/>anzubringen, I. 376,385,393. — ob die
<lb/>Angabe der Nummer des Hauses, worin
<lb/>sich das Geschäft des Bezogenen befindet,
<lb/>und die Erwähnung, daß derjenige, wel- 
<lb/>chem der Wechsel vorgelegt worden, sich
<lb/>als Inhaber des Geschäfts gerirt habe,
<lb/>erfordert wird, I. 376,394. — was nach
<lb/>der D.W.O. in Bezug aufNothadressen
<lb/>im Proteste zu erwähnen, I. 377, 386,
<lb/>396. — ob bei Nothadressen in derJn-
<lb/>lerventlonsregistratur 'die Angabe der
<lb/>Stunde der Vorlegung, die Erwähnung
<lb/>des Protestirens gegenüber der Noth-
<lb/>adresse, die Nennung der Person, für
<lb/>welche Intervention gesucht worden und
<lb/>die Untersiegelung mit dem Notariats-
<lb/>Petschafte erforderlich ist, I. 373, 378,
<lb/>386, 396 ff. — Bestimmung und Zweck
<lb/>des Protestes, I. 389, 396, II. 64. — ob
<lb/>ein an einem Sonn- oder Feiertage aus- 
<lb/>genommener unbedingt als nichtig zu
<lb/>erklären, I. 393.

<lb/>■ Wechselrecht, Entstehung und Aus- 
<lb/>bildung I. 2 ff.

<lb/>' Wechselrecht, Erfolge des im Art.
<lb/>23. der D.W.O. dem Aussteller gegen
<lb/>den Acceptanten beigelegten in Preußen,
<lb/>II. 25, 27.

<lb/>Wechselrechtliche Handlungen,
<lb/>welche nur an einem Werktage gefordert
<lb/>werden können, III. 185, 188.

<lb/>Wechselregreß, 11.61.—dersprin-
<lb/>gende, II 62. — wodurch er bedingt wird,

<lb/>II. 65. — des Inhabers eines zurVer-
<lb/>faltzeit nicht bezahlten Wechsels, III.203.

<lb/>Wechselregreßklage, III. 226. j

<lb/>Wechselreiterei, worin sie besteht, !

<lb/>III. 64. t
</p>
            <p>

               <lb/>Wechselschluß, III. 7.

<lb/>Wechsel-schuldner, welcher Einre- 
<lb/>den er sich nur bedienen kann, I. 28, II.
<lb/>260. n. 2., III. 101. — gegen welchen
<lb/>die Nichtigkeit seiner Unterschrift fest- 
<lb/>steht, ob er mit dem Einwande zu hören,
<lb/>daß die überseinerUnterschriftbefindliche
<lb/>Erklärung ohne seine Einwilligung ge- 
<lb/>schrieben worden, III. 112.

<lb/>Wechselstrenge, materielle und pro-
<lb/>cessualische Wirkungen, I. 177.

<lb/>Wechsel summe, ob der Umstand,
<lb/>daß ein Wechsel von dem Aussteller selbst
<lb/>um einen bedeutend niedriger» Betrag,
<lb/>als die Wechselsumme, weiter gkrirt wor- 
<lb/>den, wenn solches aus dem Indossamente
<lb/>ersichtlich ist, die Verbindlichkeit des Ac- 
<lb/>ceptanten zur Zahlung der ganzen Wcch-
<lb/>selsumme ändern kann, III. 342. — s. a.
<lb/>Einrede der Fälschung der Wech-
<lb/>selsu m me.

<lb/>Wechselung des Wechselbriefö und
<lb/>ihre Begrenzung, I. 243 ff.

<lb/>W e ch s e l u n t e r sch r i ft, V eschaffen-
<lb/>heit der zu den wesentlichen Erfordernis- 
<lb/>sen einer Wechselerklärung gehörigen,
<lb/>III. 111.

<lb/>Wechselverbindlichkeiten der in
<lb/>Preußen bei der Königl. Kapelle ange-
<lb/>stelltenPersonen, ob aufsiedieBeschrän-
<lb/>kung einer Klage auf Rückzahlung von
<lb/>Darlehnen Anwendung studet, II. 326.

<lb/>Wechselverfahren, Princip, wel- 
<lb/>ches ihm zu Grunde liegen muß, III. 79.

<lb/>— in wiefern zur Einleitung desselben
<lb/>die Liquidität der die Wechselansprüche,
<lb/>außer dem Wechsel selbst, bedingenden
<lb/>Thatsachen, insbesondere bei einem im
<lb/>Auslande ausgestellten Wechsel der li- 
<lb/>quide Beweis des Inhalts des auslän- 
<lb/>dischen Gesetzes nöthig ist, III. 360.

<lb/>Wechselv erjähru ng,- Unterbre- 
<lb/>chung derselben nach der D.W.O. und
<lb/>nach Sächs. Rechte, 1.266. — welches
<lb/>Rechtsmittel dem Wechselinhaber zur
<lb/>Verwahrung dagegen an die Hand gege- 
<lb/>ben ist, daß ihm die Wechselverjährung
<lb/>gegen einen Gemeinschuldner dennoch'
<lb/>selbstwkder seinen Willen ablaufe, 1.267.

<lb/>— des Anspruchs gegen den Aussteller
<lb/>eines eigenen Wechsels, 11.80, 81. —
<lb/>Berechnung derselben, II. 99. — Colli- 
<lb/>sion der Gesetze dabei, II. 279.

<lb/>W e ch se l v e r p fl i ch t e t e, Einflußlo-
<lb/>sigkeit der Dispositionsunfähigkeit des
<lb/>einen aufdieVerbindlkchkeit derubrigen,

<lb/>I. 175. — nächste Wechselverpsiichtete

<lb/>II. 61.
</p>

            <pb facs="2173653_03+1853_0464.tif"
                n="454"
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            <p>

               <lb/>454
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Wechselverpflichteter, ob der
<lb/>Einwand desselben, daß er nur seinen
<lb/>Namen schreiben und Geschriebenes nicht'
<lb/>lesen könne, Ln Preußen zulässig, II. 100.

<lb/>Wechselverpflichtung, Verschie- 
<lb/>denheit von dem Rechtsverhältnisse, um
<lb/>dessentwillen derWechselbrkes rechtliches
<lb/>Dasein und Umlauf erhalt, 1.120. —
<lb/>Unterschied zwischen ihr und dem Dar- 
<lb/>lehn, 1.122. — wodurch sie entsteht, I.
<lb/>134. —Einfluß einer eingegangenen auf
<lb/>eine dieser unterliegenden Schuldver- 
<lb/>bindlichkeit, III. 359.

<lb/>Wechselvertrag, Begriff, 1.33. —
<lb/>wie er geschlossen wird, ib. —wenn er
<lb/>erst begründet ist, I. 35.

<lb/>Wechselwerth s. Valuta.

<lb/>Werthspapiere, was sie ihrer Na- 
<lb/>tur nach sind, III. 217. -

<lb/>Wittwen, was nach Pr. Rte. zur
<lb/>Giltigkeit von Bürgschaften Derselben
<lb/>erfordert wird, II. 98.

<lb/>Wochentag, Angabe desselben im
<lb/>Proteste, I. 375, 384, 392.

<lb/>WohnortdesBezogenen,welcherOrt
<lb/>für den Wechsel als solcher gilt, 1.329.

<lb/>Wucher s. Einrede.

<lb/>Z.

<lb/>Zahlbar aller Orten, wo ich
<lb/>an zu treffen bin, Bedeutung dieses
<lb/>Beisatzes in eignen Wechseln, III. 225.

<lb/>Zahlung eines Wechsels, an wen sie
<lb/>geschehen muß, und an wen sie geschehen
<lb/>kann, II. 163. —wen dieD.W.O. zur
<lb/>Forderung und zum Empfange der Zah- 
<lb/>lung für genügend legitimirt erklärt, II.
<lb/>166. — wem sie nach dem Wesen der
<lb/>Wechselobligation gebührt, II. 167. —
<lb/>wie es mit ihr zu halten, wenn derWech-
<lb/>sel seiner äußern Gestalt nach zwar Ver- 
<lb/>dacht erregt, aber doch nicht ohne Weite- 
<lb/>res für verfälscht erkannt werden kann,
<lb/>II. 171. — wie, wenn eine unterlaufene
<lb/>Fälschung deutlich zu erkennen ist, Ik.
<lb/>173. — wie es zu halten, wenn das letzte
<lb/>Indossament unächt oder von einem
<lb/>Wechselunfähigen gegeben worden, II.
</p>
            <p>

               <lb/>174,176. — und wie, wenn der Nehmer
<lb/>des unächten Indossaments in malafide
<lb/>ist, II. 175. — wie es sich mit der Zah- 
<lb/>lung verhalte, wenn auch der Nachindos-
<lb/>satar im bösen Glauben ist, II. 177. —
<lb/>Verhältnisse und Wirkungen in dem
<lb/>Falle, wenn der Wechsel selbst falsch ist,

<lb/>II. 179. — Folgen, welche eintreten,
<lb/>wenn der Bezogene oder Acceptant an
<lb/>einen nichtlegitimirten Wechselinhaber
<lb/>zahlt, II. 183. — Interpretation des
<lb/>Art. 37.der D.W.O. ^ aufwelcheAr- 
<lb/>ten und in welcher Währung die Zahlung
<lb/>eines Wechsels geschehen kann, III. 394.

<lb/>— wie sie zu erfolgen hat, wenn von ei- 
<lb/>nem fremden Orte der Wechsel in einer
<lb/>fremden Münzsorte trassirt wird, III.
<lb/>395. — s. a. Einrede.

<lb/>Zahlungsbegehren, bei Prote- 
<lb/>sten, 1.375,386, 394.

<lb/>Zahlungsort des Bezogenen, wel- 
<lb/>cher Ort als solcher für den Wechsel gilt,

<lb/>1.329. — in welchem Falle ein Wechsel,
<lb/>in welchem dieser durch Angabe der Vor- 
<lb/>stadt, wo der Bezogene wohnt, wenn- 
<lb/>schon ohne Beisetzung des Namens der
<lb/>Stadt, zu welcher die Vorstadt gehört,
<lb/>bezeichnet ist, nicht als ungiltig anzuse- 
<lb/>hen, III. 335.

<lb/>Zahlungsstosf, Begriff, II. 133.

<lb/>Zahlungsart, Ungiltigkeit des
<lb/>Wechsels in Oesterreich, wenn diese in
<lb/>ihm nicht auf eine der in Art. 4. No. 4.
<lb/>der D.W.O. angeführten Arten bezeich- 
<lb/>net ist, sondern erst durch eineAuslegung
<lb/>nach den Bestimmungen des Bürgerl.
<lb/>G. B. gefunden werden muß, III. 332.

<lb/>Zeit — Zeitverschiedenheit s. .
<lb/>Ort.

<lb/>Zins, Verschiedenheit von Dksconto,

<lb/>III. 366, 368.

<lb/>Zinsen beigezogenenWechseln, 1.34.

<lb/>— ob sie im Wechsel mit wechselrechtli-
<lb/>cherWirkung versprochen werden können,

<lb/>I. 198, II. 92, III. 62. — s. a. Accep- 
<lb/>tant, Wechsel mit Zinsverspre- 
<lb/>chen.

<lb/>Zinsversprechen s. Wechsel mit
<lb/>Zinsversprechen, Zinsen.
</p>
            <p>

               <lb/>Officin von Bernhard Tauchnitz.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
