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            <title type="main">Archiv für deutsches Wechselrecht, Bd. 4 (1855) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für deutsches Wechselrecht</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1855</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Archiv für deutsches Wechselrecht</title>
                  <biblScope>Bd. 4</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d36732e164">
            <head>Inhalt</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.

<lb/>Abhandlungen.

<lb/>I. Von verlorenen Wechseln. Vom Herrn Dr. I. Jolty, Privat-

<lb/>docent Ln Heidelberg ..

<lb/>II. Darf der Bezogene einen Wechsel auch nach derVersallzeit zahlen?

<lb/>Vom Herrn ObergerichLsadvocat Dr. Ladenburg in Mannheim
<lb/>HI. Vergleichung der gemeinen Deutschen Wechselordnung mit dem
<lb/>Kurhessischen Wechselrecht. Vom Herrn Dr. Victor Platner,

<lb/>Privatdocent in Marburg . . . ... .

<lb/>IV. Beitrag zur Erläuterung des Art. 2. der österreich. Wechselordnung
<lb/>vom 25. Jänner 1850. Vom Herrn Dr. Zoh. Blaschke, k. k.

<lb/>Prof, der Rechte zu Gratz ..

<lb/>V. Ueber die Frage: Ob und unter welchen Voraussetzungen eine
<lb/>früher bestandene Geldschuld dadurch erlösche, bct|i der Gläubiger
<lb/>von dem Schuldner über deren Betrag einen Wechsel annimmt?
<lb/>Mit besonderer Berücksichtigung des K. Sächs. Rechts. Vom
<lb/>Herrn Präsident, Prälat re. Dr. Günther in Leipzig ....

<lb/>VI. Zum Art. 94. der allgemeinen deutschen Wechselordnung mit be- 

<lb/>sonderer Rücksicht aufOesterreich. Vom Herrn Dr.Joh. Blaschke,
<lb/>k. k. Prof, der Rechte zu Gratz.- . . .

<lb/>VII. Kann die Ehefrau gemeinrechtlich und insbesondere im Großher- 

<lb/>zogthum Hessen gemeinschaftlich mit ihrem Ehemanne wechselrecht- 
<lb/>lich verpflichtet werden? Vom Herrn Hofgerichtsadvocat und Syn- 
<lb/>dikus Purgold in Darmstadt . ..

<lb/>VIII. Erörterungen über die Amortisation von Wechseln, zu Artikel 73
<lb/>der deutschen Wechselordnung. Vom Herrn Dr. Leonhard

<lb/>Wächter, Notar in Hamburg . ..

<lb/>IX. Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, der nicht acceptirt,
<lb/>aber Deckung für den Wechsel erhalten hat, auf Zahlung desselben
<lb/>. klagen? Vom Herrn Oberhofgerichtsadvokat Dr. Ladenburg in

<lb/>Mannheim.

<lb/>X. Ueber das Regreß - und Verjährungs-System der allgemeinen
<lb/>deutschen Wechselordnung. Vom Herrn Stern, Buchhalter und
<lb/>Lehrer der Handelöwissensckaften in Gießen.

<lb/>XI. Vergleichung der gemeinen Deutschen Wechselordnung mit dem

<lb/>Kurhessischen Wechselrecht. Vom Herrn Dr. Victor Platner,
<lb/>Privatdocenten in Marburg. (Fortsetzung).

<lb/>XII. Die Präsentation zur Annahme bei concurrirenden Nothadressen.
<lb/>Vom Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe . . .

<lb/>XIII. Zur Lehre von den Domicilwechseln. Vom Herrn Dr. Berger,

<lb/>Advocat in Wien.

<lb/>XIV. Von dem Indossamente. Vom Herrn Dr. I. Zolly, Privat- 
<lb/>docenten in Heidelberg.. .
</p>
            <p>

               <lb/>1

<lb/>49

<lb/>60

<lb/>80

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<lb/>162

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<lb/>316

<lb/>361

<lb/>374
</p>
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            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>- Seile

<lb/>XV. Vom eignen Wechsel und der Schuldverschreibung nach Wechsel-

<lb/>recht. Vom Herrn Advocat Dr. Heinrich Meißner in Leipzig 401
<lb/>XVI. Interpretation der trassirt-eigenen Wechsel (Art. 6). Vom Herrn

<lb/>Carl Peter Kh eil, bürgerl.Kaus- und Handelsmann rc. zu Prag 421

<lb/>Präjudizien.

<lb/>1. Die Einwendung des Acceptanten, daß erseinAccept nur einem Wech-
<lb/>selblankettebeigesetzt habe,ist gegen den redlichenGiratarnicht zulässig. 90

<lb/>.2. Wenn Jemand seinem Bevollmächtigten einen Wechsel zur Einkas-
<lb/>sirung mittelst eines ohne den Beisatz: „zur Einkassirung" ausge- 
<lb/>stellten förmlichen Giro übergibt, und später über das Vermögen
<lb/>des Machthabers der Konkurs eröffnet wird, so ist selbst der zur Zeit
<lb/>der Konkurseröffnung noch uneingehoben in der Konkursmasse vor- 
<lb/>handene Wechsel als ein Eigenthum der Masse anzusehen und kann
<lb/>von dem Mandanten ebensowenig, als der von dem Maffeverwalter
<lb/>auf diesen Wechsel einkassirte Betrag mittelst der Eigenthumsklage
</p>
            <p>

               <lb/>zurückgefordert werden.92

<lb/>3. Der Acceptant ist berechtigt, dem Aussteller die Einwendung der nicht

<lb/>erhaltenen Deckung im Wechselprozeffe entgegen zu setzen. ... 93

<lb/>4. Bei Zahlung eines Wechsels, welcher an einem Orte zahlbar ist, wo
<lb/>die Gesetze über den Zwangscours des Papiergeldes Geltung haben,
</p>
            <p>

               <lb/>ist das Papiergeld nach dem vollen Nennwerthe anzunehmen, wenn
<lb/>auch der Wechsel auf wirkliche Zwanziger mit Ausschluß jedes Pa- 
<lb/>piergeldes lautet, und an einem Orte ausgestellt ist, wo diese Gesetze
<lb/>nicht in Wirksamkeit find.93

<lb/>5. Wenn der Aussteller eines Wechsels denselben nur mittelst Kreuz- 

<lb/>zeichen unter Mitfertigung zweier Zeugen, jedoch ohne notarielle
<lb/>oder gerichtliche Beglaubigung unterfertigt hat, so hat diese Ausstel- 
<lb/>lung keine Wechselkraft, und seine aufGrund dieser Ausstellung gegen
<lb/>den Acceptanten erhobene Wechselklage muß vom Handelsgerichte
<lb/>zurückgewiesen werden .  .. 97»

<lb/>6. DiePränotation eines noch nicht fälligen Wechsels kann gegenden Ac- 
<lb/>ceptanten auch außerden Fällen des Art.29 derW.-O. bewilligt werden. 95

<lb/>7. Wenn ein'Wechsel von zwei Personen acceptirt ist, und einer dieser

<lb/>beiden Acceptanten in Konkurs verfallt, so berechtigt dies den Wech- 
<lb/>selinhaber nicht, von dem anderen Acceptanten vor derVcrfaltzeit des
<lb/>Wechsels nach Art. 29 der W.-O. Sicherheitsleistung zu fordern . 96

<lb/>8. Wenn der wegen einer Wechselschuld in Personalarreft befindliche

<lb/>Schuldner seinen Gläubigern seine sämmtlichen Güter abtritt und um
<lb/>Zugestehung der Rechtswohlthaten bittet, so muß auch seine einstwei- 
<lb/>lige Entlassung aus dem erecutiven Wechselarreste bewilligt werden . 96

<lb/>9. Der Acceptant eines Wechsels, welcher an einem Orte zahlbar ist, wo
<lb/>die Gesetze über den Zwangscours des Papiergeldes Wirksamkeit
<lb/>haben, ist berechtigt, die Zahlung in Papiergeld nach dem Nenn- 
<lb/>werthe zu leisten, wenn auch der Wechsel aus wirkliche Zwanzigkreu- 
<lb/>zerstücke mit Ausschluß jedes Papiergeldes lautet, und im Auslande

<lb/>von einem Ausländer auf einen Ausländer gezogen wurde ... 97
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>v

<lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>10. Wenn der Trassant eines Wechsels dadurch, daß der Wechsel an ihn

<lb/>girirt wurde, Eigentümer desselben geworden ist, so kann er, wenn
<lb/>der Acceptant die Zahlung nicht leistet, nicht im Regreßwege seinen
<lb/>Giranten belangen, sondern sich nur an den Acceptanten halten . . 98

<lb/>11. Der Aussteller eines Wechsels kann sich der Einwendung, daß bei der

<lb/>Ausstellung auf demselben kein Zahlungstag auögedrückt gewesen,
<lb/>gegen denjenigen nicht bedienen, welcher den Wechsel schon vollstän- 
<lb/>dig ausgefertigt an sich gebracht hat.99

<lb/>12. Das im §.22 derösterr.Vorschriftvom25. Jänner 1850 überdas Wech- 
<lb/>selverfahren demWechselgläubiger eingeräumte Vorrecht, auf beweg- 
<lb/>liche, wegen einer Wechselforderung verpfändete oder rechtmäßig
<lb/>zurückbehaltene Sachen, wenn der Eigentümer derselben in Konkurs
<lb/>verfällt, bei dem Gerichte Erekutkon zu führen, bei welchem es außer
<lb/>dem Falle eines Konkurses geschehen könnte, ist ausschließend aus
</p>
            <p>

               <lb/>das Erekutkonsverfahren beschrankt ......... v. 100

<lb/>13. Regreß aus einem nach dem Verfalltage.indossirtenWechsel.— Zins- 

<lb/>versprechen, kassatorische Clausel oder Ratenzahlungen sind mit dem
<lb/>Wesen des Wechsels unverträglich.101

<lb/>14. Die Ausfertigung der Protesturkunde muß die richtige Abschrift der

<lb/>Indossamente enthalten; die richtige Abschrift der Indossamente in
<lb/>dem Protestregister allein genügt nicht zur Erhaltung des Wechselre- 
<lb/>greffes .174
</p>
            <p>

               <lb/>15. a) Die Wechselfähigkeit gehört zu den persönlichen Befugnissen
<lb/>eines Menschen.

<lb/>b) Ueber die Form des Prozesses entscheidet bas Gesetz des Ortes,
<lb/>wo geklagt wird; über die materielle Zulässigkeit der Einwendun- 
<lb/>gen dagegen entscheidet das Gesetz des Ortes, wo der Vertrag ein- 
</p>
            <p>

               <lb/>gegangen ist.180

<lb/>16. a) Genügen zur Bezeichnung des Remittenten in dem gezogenen
<lb/>Wechsel an eigne Ordre die Worte „von — selbst" ?

<lb/>b) Ist nach dem Accepte die nachträgliche einseitige und vom Aus- 
<lb/>steller bewirkte Ergänzung dieser Worte durch Einschaltung des
<lb/>Wortes „mir" statthaft?.185

<lb/>17. Ist ein Wechsel, in welchem bei der Bestimmung der Zahlungszeit
<lb/>keine Jahreszahl angegeben ist, ungültig, und kann dieJahreszahl bis

<lb/>zur Anstellung der Klage vom Wechselinhaber hinzugefügt werden? . 168
</p>
            <p>

               <lb/>18. a) Die mit dem Ehemanne in getrennten Gütern lebende Ehefrau
<lb/>kann eine wechselmäßige Verpflichtung ohne die ausdrücklich erklärte
<lb/>und aus dem Conterte der Wechselurkunde selbst, resp. aus deren Un- 
<lb/>terschrift hervorgehende Einwilligung des Ehemannes mit rechtlicher
<lb/>Wirkung nicht übernehmen.

<lb/>b) Daher hat ein von beiden Eheleuten in der Mehrzahl mit „wir"
<lb/>ausgestellter, zuerst mit der Unterschrift der Ehefrau und hinter der- 
<lb/>selben mit der Unterschrift des Ehemannes versehener trockener Wech- 
<lb/>sel hinsichtlich der Ehefrau keine rechtliche Gültigkeit.192

<lb/>19. Die Ehefrau, welche einen von dem Ehemanne auf sie an eigene
<lb/>Ordre gezogenen Wechsel mit Genehmigung des Ehemannes accep-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>tirt, kann sich dem Indossatar gegenüber nicht auf dleZZ. 198,199,

<lb/>II. 1 des Allgemeinen Preuß. Landrechts berufen.194

<lb/>20. Die Klage des Acceptanten eines unter derHerrschast derAllgemeinen

<lb/>Deutschen Wechselordnung gezogenen Wechsels gegen den Trassanten
<lb/>desselben auf Deckung wegen der gezahlten Wechselvaluta erfordert zu
<lb/>ihrer Begründung die mit Beweismitteln unterstützte Aufdeckung des
<lb/>dem Wcchselzuge züm Grunde liegenden, die Verpflichtung des Tras- 
<lb/>santen zur Deckung begründenden Nechtsgeschäfts ...... 197

<lb/>21. a) Der bloße Besitz des eingelösten nothleidenden Wechsels und des
<lb/>Protestes legitimirt den Inhaber zur Negreßklage gegen die Vor- 
<lb/>männer und den Aussteller, ohne daß es der Beibringung einer Quit- 
<lb/>tung des befriedigten Wechselgläubigers oder des sonstigen Nach- 
<lb/>weises dessen Befriedigung bedarf.

<lb/>b) Zur Wechselkläge des Eknlvsenden gegen den Acceptanten legi-
<lb/>timirt schon der Besitz des Wechsels ohne die Protesturkunde . . . SOI

<lb/>22. a) Durch die Zulassung eines die Zahlüngszeit des Wechsels modifi-
<lb/>cirenden Accepts wird das Verhältniß der Wechselinteressenten unter
<lb/>einander -—mit Ausschluß des Bezogenen — nicht verändert. Der
<lb/>Inhaber eines solchen Wechsels muß aber bei Verlust seines Regreß- 
<lb/>rechts an die Vormänner und den Aussteller den Wechsel zu der darin
<lb/>bestimmten Verfaltzekt dem Bezogenen zur Zahlung vorlegen und bei
<lb/>Nichtzahlung zu dieser Zeit proteftiren lassen.

<lb/>b) Der Acceptant ist dagegen lediglich nach Inhalt seines Acceptes
</p>
            <p>

               <lb/>wcchselmäßig dem Wechselinhaber verpflichtet.206

<lb/>23. Zu Art. 85 und 86 der Deutschen Wechselordnung, im Auslande aus- 
<lb/>gestellte Wechsel betreffend .211
</p>
            <p>

               <lb/>24. 1) Der Wechselgläubiger kann in Preußen die Wechselkläge gegen
<lb/>mehrere Wechselschuldner zusammen, sowohl bei dem Gerichte des
<lb/>Zahlungsortes, als bei demjenigen Gerichte, dem einer der Verklag- 
<lb/>ten persönlich unterworfen ist, anstellen.

<lb/>Cs kommt in Ansehung der Zulässigkeit einer solchen Cumulation
<lb/>der Wechselklage nicht darauf an, ob diese blos gegen mehrere Indos- 
<lb/>santen und den Wechselzieher allein, oder, je nachdem ein gezogener
<lb/>Wechsel, resp. eigener Wechsel vorliegt, gegen erstere und zugleich
<lb/>gegen den Acceptanten, resp. den Aussteller des eigenen Wechsels
<lb/>erhoben wird.

<lb/>2) Der Einwand der Simulation ist im Wechselprotest niemals
<lb/>zulässig. Daher wird dieser Einwand, auch wenn derselbe mit einem
<lb/>gegen den unmittelbaren Vormann des Klägers gerichteten, liquiden
<lb/>Einwand, welcher die Wechselverpflichtung des Verklagten diesem
<lb/>Vormanne gegenüber aufhebt,unterstützt ist, z.B. durch den Einwand
<lb/>der dem Vormanne geleisteten Zahlung, — nichtzu berücksichtigen sein. 323

<lb/>25. Die Protestaufnahme muß v or Ablauf der vorgeschriebenen Proteft-
</p>
            <p>

               <lb/>stunden beendet sein . . . ... . 342

<lb/>26. Eine Unterschrift kann wechselrechtlich nur dann als Blanco-In- 
<lb/>dossament in Betracht kommen, wenn sich dieselbe auf der Rück- 
<lb/>seite des Wechsels befindet . ... 343
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>VII

<lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>27. a) Die Vorlegung des Wechsels und Protestes an den regreßpflich- 
<lb/>tigen Vormann ist nichtVorbedingung des Regresses, um die Wechsel- 
<lb/>regreßklage zur actio nata zu machen.

<lb/>b) Der im Wege des Wechselrechtes in Anspruch genommene Vor- 
<lb/>mann ist nichtwerpflichtet, den Wechselbetrag dem Gläubiger zu über- 
<lb/>bringen, vielmehr nur verpflichtet, die Wechselzahlung in seinem (des
<lb/>Schuldners) Geschastslocale und, in Ermangelung eines solchen, Ln
<lb/>seiner Wohnung zu leisten.345

<lb/>28. a) Der Acceptant und der Aussteller eines trockenen nicht domici-
<lb/>lirten Wechsels ist erst dann im Verzüge, wenn der Wechselinhaber
<lb/>unter Vorlegung des Wechsels am Verfalltage sich bei ihm zur Zah- 
<lb/>lung gemeldet und solche nicht erhält.

<lb/>b) Der Wechselschuldner ist nicht verpflichtet, den Wechselbetrag dem
</p>
            <p>

               <lb/>Gläubiger zu überbringen, vielmehr, ohne sich demVorwurfedesVer- 
<lb/>zuges auszusehen, die Ankunft des Gläubigers abzuwarten berechtigt 352
<lb/>20. I., Zu der Frage: istWechselZahlung? II., zu Art. 83 derA.D.W.-O. 357

<lb/>30. Ueber die Präsentation eines Wechsels im Falte des Concurses des

<lb/>betreffenden Wechselschuldners.481

<lb/>31. Zu Art. 73, 72 und 43 der allgemeinen deutschen Wechselordnung und

<lb/>§. 43 des K. Sächs. Gesetzes vom 7. Juni 1840 . 434

<lb/>32. Ueber die Begründung des Wechsel-Processes für ausländische

<lb/>Wechsel  ... 443
</p>
            <p>

               <lb/>33. a) Zur Vollständigkeit der Unterschrift unter einem Wechsel oder
<lb/>Indossament ist nicht erforderlich, daß der neben dem Vornamen des
<lb/>Ausstellers befindliche, leserliche Familienname desselben bis auf den
<lb/>letzten Buchstaben ausgeschrieben sei. Es genügt, daß aus den
<lb/>gebrauchten Buchstaben die bestimmte Person mit Zuverlässigkeit
<lb/>erkannt werden könne.

<lb/>b) Die Provisionsforderung muß außer dem Falle einer Regreß--
<lb/>nähme besonders begründet werden.. 448

<lb/>34. a) Ist das Indossament erst nach erhobenem Proteste Mangels
<lb/>Zahlung erfolgt, so muß der Indossatar diejenigen Einreden gegen
<lb/>sich gelten lassen, welche dem Aussteller des Wechsels gegen den In- 
<lb/>dossanten zustehen.

<lb/>b) Ist in dem vorhin gedachten Falle der Indossant zugleich der im
<lb/>Wechsel benannte ursprüngliche Wechselgläubiger, so greift die Ein- 
<lb/>rede des Zwanges in Preußen auch dann Platz, wenn der Zwang von
<lb/>einem Dritten geübt worden.440

<lb/>35. a) Auch aus der Cession eines Wechsels kann, wie aus einem In- 
<lb/>dossamente, von dem Cessionar gegen den Wechselschuldner wechsel- 
<lb/>mäßig geklagt werden.

<lb/>b) Der bloße Besitz des Wechsels inVerbindung mit einemBlanko-
<lb/>Jndoffament, hinter welchem sich kein weiteres Indossament befindet,
<lb/>legitimirt den Inhaber zur Wechselklage gegen den Acceptanten.
<lb/>Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation
<lb/>als nicht geschrieben angesehen.

<lb/>c) Der Wechselschuldner ist nicht bloß in den Fällen, wenn die Zah-
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0008.tif"
                n="VIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.


<lb/>' . Seite

<lb/>gefordert, oder wenn auf Amortisation
<lb/>eines abhanden gekommenen Wechsels angetragen wird, — sondern
<lb/>auch in andern nach richterlichem Ermessen dazu angethanen Fällen
<lb/>zur gerichtlichen Deposition berechtigt ..452

<lb/>36. Wer eine Wechselerklärung mit unterschreibt und seiner Unterschrift

<lb/>eine die wechselmäßige Haftung ausschließende ausdrückliche Er- 
<lb/>klärung oder Bemerkung hinzusügt, wird auch nicht aus solcher Un- 
<lb/>terschrift wechselmaßig verhaftet.457

<lb/>37. Zu Art. 4 der deutschen Wechselordnung ..460

<lb/>Gesetzgebung.

<lb/>Oesterreich. Verordnung des Justizministeriums vom 6.October 1853,

<lb/>Nr. 200 des N. -G. - Bl. giltig für alle Kronländer zur Erläuterung
<lb/>der Art. 7 und 82 der Wechselordnung vom 25. Jänner 1850 Nr. 51
<lb/>des R.-G.-Bl.113

<lb/>Hannover. Vom Herrn von Düring, Vicepräsident des Oberappella- 
<lb/>tionsgerichts zu Celle.'.216

<lb/>Oesterreich. Wechselproteste Mangels Zahlung in Prag betreffend . 240

<lb/>Baden. 360

<lb/>Literarische Anzeigen .... *.M4
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d36732e886">
            <head>Verzeichniß der Mitarbeiter</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Verzeichniß der Mitarbeiter.

<lb/>Herr Appellationsgerichts-Präsident v. Beck in Leipzig.

<lb/>„ Etatsrath Behn, Bürgermeister tn Altona.

<lb/>„ Advocat V. Berger in Wien.

<lb/>„ Geheimer Justizrath v. Biener in Dresden.

<lb/>„ Geheimer Justizrath Bischosfin Berlin.

<lb/>„ v. Blaschke, Professor der Rechte in Gratz.

<lb/>„ v. Bolten in Rostock.

<lb/>„ Stadtrichter Borchardt in Berlin.

<lb/>„ Bicekanzler und Canzleidirectorv. v. B oth in Rostock.

<lb/>„ Geheimerath Brauer in Karlsruhe.

<lb/>„ v. T. Brackenhoeft, a. o. Professorin Heidelberg.

<lb/>„ Hofgerichtsrath Brauerin Mannheim.

<lb/>„ Ministerkalrath V. Breidenbach in Darmstadt.

<lb/>„ D. Brinkmann, Docent der Rechte in Heidelberg.

<lb/>„ Oberappellationsrath v. Buchka in Rostock.

<lb/>„ Hofgerichtsdirector Christ in Frankfurt a. M.

<lb/>„ Professor, Director Ditscher ner in Wien.

<lb/>„ Oberappellationsrath Du Ch es ne in Dresden.

<lb/>„ von Düring, Bice-Präsident desOberappellationSgerichtö zu Celle.

<lb/>„ Geheimer Regierungsrath Emminghau s in Weimar.

<lb/>„ Professor v. Fick in Zürich.

<lb/>„ Stadtgerichtsrath V. Füssel m Leipzig.

<lb/>„ Geheimer Justizrath Grävell in Frankfurt a. O.

<lb/>„ Geheimer Post- und Appellationsrath Grein in Berlin.

<lb/>„ Justizrarh Groddeck in Danzig.

<lb/>„ I. van Gülpen, Präsident des Handelsgerichts, sowie der Handels
<lb/>kammer in Aachen.

<lb/>„ Präsident, Prälat und ProfessorV. Günther in Leipzig.

<lb/>„ Professor v. Haimerl in Prag.

<lb/>„ Syndicus v. Harnier in Frankfurt a. M.

<lb/>„ Jacob Heß, öffentlicher Rechtsanwalt und Notar in Ulm. '

<lb/>„ Obertribunalrath v. v. Hofacker in Stuttgart.

<lb/>,, v. Jacvbfon, Banquier in Berlin.

<lb/>„ 0. I. Jolly, Privatdocent in Heidelberg.

<lb/>„ OberhofgerichtsrathKeller in Constanz.

<lb/>„ Kh eil, bürgerl. Kauf- und Handelsmann in Prag.

<lb/>„ Staatömknister v. von Kleinschrod in München.
</p>
            <pb facs="2173653_04+1855_0010.tif"
                n="X"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Verzeichniß der Mitarbeiter.
</p>
            <p>

               <lb/>HerrKreiSgerichtsdirector v. Koch in Reife in Schlesien.

<lb/>„ OberhofgerichtSadvocat 0. Ladenburg in Mannheim.

<lb/>„ OberappeltationsgerichtS-Präsid.,w.Geh.RathV.v.Lang enn inDresden.
<lb/>„ Staatsminister Lehzen in Hannover.

<lb/>„ Appellationsrath Leue in Cöln.

<lb/>„ Legationsrath v. Liebe in Braunschweig.

<lb/>Advocat v. Lutteroth in Hamburg.

<lb/>„ Rechtsanwalt und Notar Martens in Danzig.

<lb/>„ Advocat v. Heinrich Meißner in Leipzig.

<lb/>„ Appeltationsrath Merkel in Zweibrücken.

<lb/>„ Professor D. Michaelis in Tübingen.

<lb/>„ Geheimer Justizrath und Professor v. Mich elfen in Jena.

<lb/>„ Geheimerath und Professor V. Mittermaier in Heidelberg
<lb/>„ . Justizministerialrath Molitor in München.

<lb/>„ Obergerichtsrath Mommsen in Schleswig.

<lb/>„ Justizrath v. Monroyin Güstrow.

<lb/>„ Kramerconsulent, Advocatv. Mothes in Leipzig.

<lb/>„ Oberlandesgerichtsrath V. N eupau er in Innsbruck.

<lb/>„ Obergerichtsrath Nickels in Glückstadt.

<lb/>„ Oberappeltationsgerkchts-Präsident Ortloff in Jena.

<lb/>Hofgerichtsaffessor O ttendorf in Bruchsal.

<lb/>„ Oberprafident v. Patow in Berlin.

<lb/>„ Oberappellationsrath Petersen in München.

<lb/>' Oberappellationsrath Piris in München.

<lb/>„ v. Plattner, Privatdocent in Marburg.

<lb/>„ Kramermeister Poppe in Leipzig.

<lb/>„ Appellationsrath Pöfchmann in Leipzig.

<lb/>„ -Hofgerichtsadvocatund Syndicus Purgold inDarmstadt.

<lb/>„ Handelsgerichtspräsident v. Raule in Wien.

<lb/>,, Professor A. von Regner in Brünn.

<lb/>„ Professor D. Renaud in Heidelberg.

<lb/>„ Oberappellationsrath Rour in Dresden.

<lb/>„ Staatsminister Ritter von Schmerling in Wien.

<lb/>„ Geheimer Justizrath V. Stebdrat in Dresden. -
<lb/>„ Stern, Buchhalter und Lehrer der Handelswiffenschasten in Gießen.

<lb/>,, Kreisjustizrath 0. Straß in Berlin.

<lb/>„ Professor V. v. Stubenrauch in Wien.

<lb/>„ Professor v. Th öl in Göttingen.

<lb/>„ GeheimerStaatsrath v. Thon in Weimar.

<lb/>„ Staatsrath Trefurt in Mannheim.

<lb/>„ Geheimer Justizrath 0. Treitfchke in Dresden.

<lb/>„ v. C. Trümmer in Wiesbaden.

<lb/>„ V. Leonhard Wächter, Notar in Hamburg.

<lb/>- „ Justizrath Winzer in Leipzig.

<lb/>„ Oberhosgerichtsrath V. Zentner in Mannheim.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d36732e1098">
            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Von verlorenen Wechseln</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jolly, J.">Vom Herrn Dr. J. Jolly, Privatdocent in Heidelberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0011--><p/>
               <p>

                  <lb/>\
</p>
               <p>

                  <lb/>I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.

<lb/>Vom Herrn Dr. I. Zolly, Privatdozent in Heidelberg.

<lb/>§. 1. Einleitung und allgemeine Grundsätze.

<lb/>Die factischen Störungen in dem ordentlichen und regelmä- 
<lb/>ßigen Verlauf eines einmal begründeten Rechtsverhältnisses geben
<lb/>immer in der Beurtheilung der durch sie hervorgerufenen Folgen
<lb/>die Veranlassung zu den verwickeltsten und schwierigsten rechtlichen
<lb/>Untersuchungen. So ist es auch bei dem Verlust einer Wechsel- 
<lb/>urkunde durch den Wechselgläubiger, wo sich die Schwierigkeiten
<lb/>nicht bloß für die Lösung einzelner besonderer Fragen, sondern
<lb/>schon bei Ausstellung des einzuhaltenden allgemeinen Standpunk- 
<lb/>tes darbieten. Einerseits kann man nämlich die Eigenschaft der
<lb/>Wechselurkunde als einer Beweisurkunde über ein von.der- 
<lb/>selben immerhin noch verschiedenes Forderungsrecht als das
<lb/>Wesentliche hervorheben, und wird darnach zu der Folgerung ge- 
<lb/>langen, der Verlust dieses bloßen Beweismittels habe auf das
<lb/>beurkundete Rechtsverhältnis« an sich keinen Einfluß, und dem
<lb/>Verlierenden sei die Geltendmachung seines unverändert fort- 
<lb/>dauernden Rechtes so sehr, als die Umstände es nur immer erlau- 
<lb/>ben, zu erleichtern. Dem steht aber auf der andern Seite ent- 
<lb/>gegen, daß die Wechselurkunde nicht bloßes Beweismittel für
<lb/>die Wechselforderung, daß sie vielmehr zugleich formelle Be- 
<lb/>dingung für die Entstehung derselben, ja bis zu gewissem Grade
<lb/>sogar für deren fortdauerndes Bestehen ist, so daß es scheint, ihr
<lb/>Verlust müsse auch den Untergang jener Forderung nach sich
<lb/>ziehen.

<lb/>Archivs. W.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0012.tif"
                   n="2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechsel».


<lb/>Die airgedeuteten gegensätzlichen Standpunkte, von welchen
<lb/>man bei Beurthcilung der rechtlichen Folgen des Verlustes einer
<lb/>Wechselurkunde auögehen kann, sind schon von PöhlsH her- 
<lb/>vorgehoben, welcher die strengere Ansicht, der Besitz der Wechsel- 
<lb/>urkunde sei sür die Geltendmachung der daraus hervorgehenden
<lb/>Rechte schlechthin unentbehrlich, an sich für die richtigere zu halten
<lb/>scheint, gleichwohl aber der entgegengesetzten Betrachtungsweise,
<lb/>wornach die Urkunde als Beweismittel des getrennt davon und
<lb/>selbstständig bestehenden Forderungsrechtes ausgefaßt wird, eine
<lb/>gewisse Berechtigung zugesteht und darnach seine einzelnen Lehr- 
<lb/>sätze entwickelt.^) Dagegen spricht Thöl^) mit voller Strenge
<lb/>und Consequenz dem Verlierer der Wechselurkunde alle Rechte
<lb/>aus dem Wechsel ab, ihm nur Rechte auf den Wechsel vorbehal-
<lb/>tend , und hat diese Ansicht sogar vom legislatorischen Stand- 
<lb/>punkte aus ganz unmodifizirt bcibehalten,1 2 3 4 5 6) währendTreitschke^)
<lb/>umgekehrt von dem Grundsätze der Erhaltung der Rechte aus
<lb/>dem Wechsel trotz des Verlustes der Wechselurkunde ausgeht und
<lb/>nur ein einstweiliges Schlafen dieser Rechte für den Verlierer
<lb/>annimmt, bis dieser die Urkunde wieder erlangt, oder in anderer
<lb/>Art Hilfsmittel zur Geltendmachung seiner Rechte gefunden
<lb/>habe. °)

<lb/>In dieser ganzen Schärfe kann der Gegensatz der Mei- 
<lb/>nungen jetzt, nachdem die allgemeine deutsche Wechselordnung
<lb/>zu Stande gekommen, nicht mehr bestehen, da dieselbe im Art. 73.
<lb/>dem Verlierer einer Wcchselurkunde trotz dieses Verlustes wenig- 
<lb/>stens für einen bestimmten Fall doch noch Rechte aus dem Wechsel
<lb/>ausdrücklich zuspricht. Gleichwohl ist cs auch jetzt noch nicht nur
<lb/>eine Forderung der Wissenschaft, sondern, bei der auf einen ein- 
<lb/>zigen Fall sich beschränkenden Kürze des positiven Gesetzes, auch
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Wechselrecht II. S. 595. u. 595.


<lb/>2) Vergl. auch Koch, d. Wechselrecht nach der deutschen Wechselordnung,
<lb/>ad Art. 73.


<lb/>3) Wechselrecht §.290.1.


<lb/>4) Vergl. Th öl, Entwurf einer Wechselordn. f. Mecklenburg. Art. 118.
<lb/>, u. die Motive dazu S. 163 ff.


<lb/>5) Encyklopädied. Wechselrecht« II. S. 589.


<lb/>6) Vergl. auch Kreon, ds amissione literarum cambialium p. 4. —
<lb/>Bluntschlt, allgem. deutsche Wechselordn., ad Art.73. e.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0013.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Sollt), Prioatdozent in Heidelberg.


<lb/>ein praktisches Bedürfnis, vor allem über den allgemeinen Grund- 
<lb/>satz sich klar zu werden, von welchem bei Beurtheilung der recht- 
<lb/>lichen Folgen des Verlustes einer Wechsclurkunde'auszugehen ist.
<lb/>Hier trage ich nun kein Bedenken, prinzipiell der Ansicht Thöl's
<lb/>mich anzuschließen, obgleich dieselbe praktisch nach Maßgabe des
<lb/>jetzt geltenden positiven Gesetzes in etwas modifizirt werden muß.
<lb/>Thöl' selbst stützt seine Ansicht darauf, daß die Ausübung der
<lb/>Rechte aus dem Wechsel nothwendig Vorzeigung und Auslie- 
<lb/>serung des Wechsels voraussetze. Man kann dieß zugebcn, in- 
<lb/>dem man anerkennt, daß die Wechselurkunde, die Bedeutung eines
<lb/>bloßen Beweismittels weit überschreitend, auch mit dem Entstehen
<lb/>und selbst dem Bestehen der Wechselfordcrung auf das innigste zu- 
<lb/>sammenhängt; und man könnte dennoch sich geneigt fühlen, die
<lb/>Allgcmeingiltigkeit der daraus gezogenen Folgerungen zu bestrei- 
<lb/>ten, weil die Vorzeigung und Auslieferung des Wechsels je nach
<lb/>Verschiedenheit der Fälle bald wesentlich nur als Beweis- be- 
<lb/>ziehungsweise als Sicherheitsmittel diene, wie z. B. gegenüber
<lb/>dem Acceptanten bei Anforderung der Zahlung, bald als wesent- 
<lb/>liches formelles Element des ganzen Rechtsverhältnisses erscheine,
<lb/>wie z. B. bei Begründung des Regresses gegenüber den Wechsel- 
<lb/>garanten; demnach könne wohl im letzten Falle die Wechsclur-
<lb/>kunde als unentbehrlich für die Geltendmachung der Rechte aus
<lb/>dem Wechsel betrachtet werden, während im ersten Falle die
<lb/>Möglichkeit ihrer Stellvertretung durch andere Beweis- resp.
<lb/>Sicherheitsmittel allgemeinen Grundsätzen nach behauptet werden
<lb/>müsse. Ein derartiger Einwand, entlehnt aus den verschiedenen
<lb/>Beziehungen der Wechselurkunde,7) mag, für sich allein betrachtet,
<lb/>etwas Scheinbares haben; beim Zusammenhalten mit dem Gan- 
<lb/>zen des Wechselrechtsverhältnisses verschwindet aber dieser Schein,
<lb/>indem der absolut untrennbare Zusammenhang des Wech- 
<lb/>selforderungsrechtes mit der Wechselurkunde, und zwar
<lb/>gegenüber allen Betheiligten, jedenfalls in der eigenthümlichcn
<lb/>Uebertragbarkeit des ersteren mittelst der letztem unverkennbar
<lb/>hervortritt. In Folge davon gilt jeder äußerlich rechtmäßige Be- 
<lb/>sitzer der Wechselurkunde als Wechselgläubiger, und cS kann mit- 
<lb/>hin der frühere Inhaber derselben, der zur Zeit seines Besitzes
<lb/>Wechselgläubiger war, jetzt nach seinem Verlust diese Eigenschaft
</p>
               <p>

                  <lb/>7) «Bergt, z. B. Treitschke a. a. O. S. «05.
</p>
               <p>

                  <lb/>1*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0014.tif"
                   n="4"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht mehr unbedingt für sich in Anspruch nehmen. Hier zeigt
<lb/>es sich auf das allerunzweideutigste, daß die Wechselurkunde
<lb/>nicht nur in dieser oder jener einzelnen Beziehung, sondern
<lb/>schlechthin weit mehr als ein bloßes Beweismittel, daß sie eine
<lb/>das ganze Rechtsverhältniß durchdringende und dasselbe
<lb/>tragende Form ist, in allen Stadien seiner Entwickelung und
<lb/>im Verhältniß zu allen Wechselschuldnern , der verschiedenen Ka- 
<lb/>tegorien. Eben deßhalb kann auch der Verlierer einer Wechsel- 
<lb/>urkunde, abgesehen von besondern positivrechtlichen Vorschriften,
<lb/>nicht verlangen, wenigstens bedingungsweise zur Ausübung der
<lb/>Rechte aus dem Wechsel zugelassen zu werden, nämlich gegen
<lb/>Caution, daß der Wechselschuldner durch die etwaigen Ansprüche
<lb/>des jetzigen, äußerlich rechtmäßigen Besitzers der verlorenen
<lb/>Wechselurkunde keinen Nachtheil zu erleiden haben solle. Solche
<lb/>Cautionen, die überdieß zu sehr zahlreichen Verwickelungen und
<lb/>Weitläufigkeiten Veranlassung geben würden, wie sie zum Wesen
<lb/>des Wechselgeschästes sehr wenig passen, könnten im besten Falle
<lb/>höchstens den Wechselschuldner, der gegen sie dem Verlierer zu
<lb/>erfüllen hätte, vor positivem Schaden, nicht einmal vor einer
<lb/>Reihe der unangenehmsten Verwickelungen bewahren; sie vermö- 
<lb/>gen aber nicht, worauf es allein ankäme, den Formmangel zu
<lb/>ergänzen und auszugleichen, durch welchen der Rechtsansprüche
<lb/>des Verlierers der Wechselurkunde ihre genügende Begründung
<lb/>entzogen ist.

<lb/>Wäre dieser eben näher nachgewiesene Grundsatz der Zerstö- 
<lb/>rung der Rechte aus dem Wechsel durch den Verlust der Wech- 
<lb/>selurkunde der deutschen Wechselordnung unumschränkt und
<lb/>durch keine Ausnahmen modifizirt zu Grunde gelegt worden, so
<lb/>wären durch ihn allein alle unmittelbaren Wirkungen jener
<lb/>Thatsachen auf die fraglichen Rechte erschöpfend ausgesprochen,
<lb/>und der einzige für eine Untersuchung noch übrig bleibende Punkt
<lb/>wäre der, ob, in welcher Weise und gegen wen der Verlierer noch
<lb/>Rechte auf den Wechsel oder statt desselben auf Entschädigung
<lb/>habe. Wie aber oben bereits bemerkt ist, gesteht die deutsche
<lb/>Wechselordnung dem Verlierer einer Wechselurkunde trotz die- 
<lb/>ses Verlustes doch noch gewisse Rechte aus dem Wechsel zu, und
<lb/>' vom Standpunkte dieses positiven Gesetzes aus, bleibt also zuerst
<lb/>noch die Frage zu lösen, wie weit dasselbe in seinen einzelnen
<lb/>Zugeständnissen an den Verlierer geht.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0015.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdözent in Heidelberg. 5


<lb/>§. L. Rechte deS Verlierers eines Wechsels gegen den
<lb/>Acceptanten.

<lb/>Art. 73. der d. W.-O. verfügt in seinen Eingangsworten
<lb/>ohne Unterscheidung einzelner Fälle oder der verschiedenen Sta- 
<lb/>dien in der Entwickelung des Wechselgeschäftes, daß der Eigen-
<lb/>thümer eines abhanden gekommenen Wechsels die Amortisation
<lb/>desselben beantragen könne. Darf man, einfach an die unbedingt
<lb/>lautenden Worte des Gesetzes sich haltend, diese Amortisation
<lb/>ganz unumschränkt zulassen, so wäre damit das radikalste Hilfs- 
<lb/>mittel für den Verlierer gefunden; denn kann dieser frühzeitig
<lb/>genug dieselbe und in Folge derselben einen von den alten Wech- 
<lb/>selschuldnern gegebenen neuen Wechsel erlangen,.so hat er sich
<lb/>dadurch offenbar alle Rechte aus dem Wechsel gegenüber sämmt-
<lb/>lichen Wechselschuldnern erhalten. Eine solche unbedingte Zu- 
<lb/>lässigkeit der Amortisation, als eines directen und allgemein an- 
<lb/>wendbaren Hilfsmittels des Verlierers einer Wechselurkunde,
<lb/>muß aber nach dem Geiste unserer Wechselordnung in Abrede
<lb/>gestellt werden. Nach dem Zeugniß der Leipziger Conferenz-
<lb/>verhandlungenb) war man nämlich allseitig darüber einver- 
<lb/>standen, daß bei dem Mortifikationsverfahren die dem actuellen
<lb/>Besitzer zu setzende Anmeldungsfrist erst vom Verfalltag des
<lb/>Wechsels an zu berechnen sei, die Amortisation selbst also erst
<lb/>geraume Zeit nach diesem Verfalltag, erfolgen könne.8 9) Unter
<lb/>solchen Umständen kann aber der Regel nach die Amortisation
<lb/>nur im Verhältniß zu einem etwa vorhandenen Acceptanten
<lb/>eine Bedeutung haben. Denn dem bloßen Bezogenen gegen- 
<lb/>über hat der Wechselgläubiger überhaupt keine Rechte, und die
<lb/>in thesi freilich schon durch die Ausstellung resp. Jndossirung
<lb/>begründete Regreßpflicht der Wechselgaranten hängt in hypo-
<lb/>thesi bekanntlich von der genügend und rechtzeitig, also spätestens
<lb/>am zweiten Werktage nach dem Verfalltage erfolgten Erfüllung
<lb/>der Wcchselsolennitäten ab. Kann nun die Amortisation und in
<lb/>Folge derselben die Erlangung eines neuen Wechsels nach dem
<lb/>oben Bemerkten erst viel später eintreteil, so ist es klar, daß sie
<lb/>den Wechselgaranten gegenüber regelmäßig völlig nutz- und
<lb/>zwecklos ist. Die oben erwähnte Vereinbarung der Leipziger
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Vergl. Sitz. 22. zu Art. 69. u. 70. d. preuß. Eutw.


<lb/>9) Vergl. Brauer, deutsche Wechselordn. uüArt. 73. 3.
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.


<lb/>Conferenz über den Anfangspunkt der Meldungsfrist in dem
<lb/>Amortisationsverfahren hat nun zwar in die Wechselordnung selbst
<lb/>keinen Eingang gefunden, weil man die Regelung dieses Verfah- 
<lb/>rens überhaupt vollständig den Partikulargesehen überließ; und
<lb/>unter den letztem lassen das Coburg-Gothaische und das
<lb/>Schleßwig-Holsteinische die Frist zur Meldung vom Tage
<lb/>der Aufforderung zu derselben laufen, ^) so daß darnach die
<lb/>Amortisation wirklich vor dem Verfalltag eintreten kann: allein
<lb/>der wahre, in allen andern deutschen Partikulargesetzen auch be- 
<lb/>folgte") Geist und Sinn der deutschen Wechselordnung ist
<lb/>doch ein anderer und läßt sich sogar aus den ausdrücklichen Be- 
<lb/>stimmungen derselben zur Genüge erkennen. Bei Festsetzung der
<lb/>Folgen der Amortisation wird nämlich in unserem Gesetze aus- 
<lb/>schließlich nur das Verhaltniß des Verlierers zu dem Acceptan-
<lb/>ten berücksichtigt; diese Beschränkung muß nach der in den Ver- 
<lb/>handlungen der Leipziger Conferenz ausdrücklich und allseitig
<lb/>angenommenen Ansicht, die Meldungsfrist in dem Amortisationö-
<lb/>verfahren könne jedenfalls erst nach dem Verfalltag zu lausen
<lb/>beginnen, als eine absichtliche, mit dieser Ansicht in ursäch- 
<lb/>lichem Zusammenhang stehende betrachtet werden, und begründet
<lb/>also wieder umgekehrt den Rückschluß, daß nach einer stillschwei- 
<lb/>genden Voraussetzung unserer Wechselordnung die Amortisation
<lb/>erst geraume Zeit nach dem Verfalltag zulässig, mithin gegen- 
<lb/>über den Wechselgaranten ordentlicher Weise nutz- und zwecklos
<lb/>ist; und dadurch rechtfertigt sich denn auch die weitere Behaup- 
<lb/>tung, daß trotz der ganz generell lautenden Eingangsworte des
<lb/>Art. 73. die Amortisation nicht als ein allgemeines Hilfsmittel
<lb/>für den Verlierer einer Wechselurkunde betrachtet, sondern in der
<lb/>Regel nur wegen des Verlustes eines bereits acceptirten Wech- 
<lb/>sels und nur zu einem bestimmten Zweck dem Acceptanten gegen- 
<lb/>über nachgesucht werden kann. Uebrigens versteht es sich nach
<lb/>der Natur der Sache eben so sehr von selbst, als es durch die
<lb/>deutsche Wechselordnung^) zu allem Ueberfluß ausdrücklich
<lb/>ausgesprochen ist, daß dieselben Verhältnisse, welche bei dem ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>10) Vergl. Borchardt, die allg. deutsche W.-Ordu. mit d. Einsühr.
<lb/>Ordn., S. 130.138.

<lb/>11) Vergl. Borchardt a. a. O. S. 129 ffg.

<lb/>12) Art. 98. 9»
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0017.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. 3. Iolly, Privatdozent tu Heidelberg. 7

<lb/>zogenen Wechsel gegenüber dem Acceptanten eintreten, bei
<lb/>dem eigenen gegenüber dem Aussteller Platz greifen müssen.

<lb/>Die deutsche Wechselordnung hat, getreu ihrem Grund- 
<lb/>sätze, nur das materielle Wechselrccht zu reguliren, absichtlich^)
<lb/>keine Vorschriften über das zum Zweck der Amortisation einzu- 
<lb/>haltende Verfahren in sich ausgenommen, abgesehen von der
<lb/>einzigen durch ihre Natürlichkeit sich von selbst rechtfertigenden
<lb/>Bestimmung, daß die Amortisation bei dem Gericht des Zah- 
<lb/>lungsortes nachgesucht werden müsse. ^) Ueber die' materielle
<lb/>Bedeutung derselben spricht sich das Gesetz dahin aus, daß der
<lb/>Verlierer, sobald er das Amortisationsverfahrcn wenigstens hat
<lb/>einleiten lassen, am Verfalltag von dem Acceptanten Zahlung
<lb/>gegen Caution bis zur wirklichen Amortisation des Wechsels,
<lb/>oder ohne solche Caution Deponirung der Wechselsumme bei Ge- 
<lb/>richt oder bei einer andern zur Annahme von Depositen ermäch- 
<lb/>tigten Behörde oder Anstalt fordern könne.15)

<lb/>Diese Befugnis des Verlierers kaitn nach den früheren Aus- 
<lb/>führungen nicht als eine natürliche Consequcnz aus dem Wesen
<lb/>des Wechsels in Verbindung mit der gegebenen Thatsache deS
<lb/>Verlustes der Wechselurkunde aufgefaßt, ihre Anerkennung durch
<lb/>das positive Gesetz aber doch, wie mir scheint, durch Zwcckmäßig-
<lb/>keits- und Billigkeitsrücksichtcn gerechtfertigt werden. So innig
<lb/>auch der Zusammenhang zwischen der Wcchselurkunde und dem
<lb/>Wcchselfordcrungsrcchte sein mag, das letztere geht doch in der
<lb/>ersteren, die immerhin eine bloße Form bleibt, nicht völlig auf,
<lb/>und so erscheint es durchaus billig, der bloßen Thatsache des
<lb/>Vcrlierens jener Urkunde einen vernichtenden Einfluß auf die auf
<lb/>derselben beruhenden Rechte wenigstens da nicht zuzugestehen, wo
<lb/>es ohne allzu große Beeinträchtigung wesentlicher wechselrecht- 
<lb/>licher Principien geschehen kann. So verhält sich aber die Sache
<lb/>in unserem Falle wirklich, indem das schwierige, vor jeder weiteren
<lb/>Verwickelung zu bewahrende Verhältniß der Wechsclgarantcn ganz
<lb/>außer Betracht bleibt, der etwaige jetzige Besitzer der verlorenen
<lb/>Wechselurkunde bei der erst geraume Zeit nach dem Verfalltag
<lb/>erfolgenden Amortisation wenigstens in allen regelmäßig verlau-
</p>
               <p>

                  <lb/>13) Prot. d. Lcipz. Conf., Sitz. 22. zu Art. 70. d. Entwurfs.

<lb/>14) D. W.-O. Art. 73.

<lb/>15) D. W.-O. Art. 73.
</p>

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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>senden Wechselgeschäften Zeit genug und auch hinlängliche Ver- 
<lb/>anlassung hat, seine Rechte zu wahren, und indem endlich der
<lb/>Acceptant in Folge der ihm gestellten Kaution jedenfalls gegen
<lb/>Schaden gesichert ist, und selbst in seiner ohnehin einfachen Posi- 
<lb/>tion kaum erhebliche Belästigungen zu befürchten hat.

<lb/>Im Einzelnen gibt die in Frage stehende Befugniß des Ver- 
<lb/>lierers gegenüber dem Acceptanten noch zu folgenden Bemerkungen
<lb/>Veranlassung. Voraussetzung dieser Befugniß ist nach der aus- 
<lb/>drücklichen Vorschrift des Gesetzes, daß das Amortisations-
<lb/>Verfahren bereits wenigstens eingeleitet sei. Der Grund
<lb/>dieser Vorschrift kann wohl kein anderer sein, als der, daß dem
<lb/>Acceptanten nicht wohl eine Leistung irgend einer Art zugemuthet
<lb/>werden kann, ohne daß wenigstens einigermaßen die Activlegiti-
<lb/>mation des Anforderers hergestellt ist. Diese besteht hier in der
<lb/>Thatsache, daß der angebliche Verlierer früher wirklich als Wech-
<lb/>selglaubiger im Besitz der Wechselurkunde gewesen, und daß diese
<lb/>ihm abhanden gekommen sei. Diese Thatsache ließe sich nun
<lb/>freilich, so weit sie überhaupt erweisbar ist, auch direct dem Ac- 
<lb/>ceptanten gegenüber ohne Dazwischentreten einer richterlichen Be- 
<lb/>hörde erweisen. Da aber der frühere, äußerlich rechtmäßige Besitz
<lb/>der Wechselurkunde durch den Verlierer streng genommen nur
<lb/>durch den Wortlaut dieser der eigenen Prüfung des Acceptanten
<lb/>zu unterbreitenden Urkunde selbst erwiesen werden kann, dieß aber
<lb/>jetzt nach dem Abhandenkommen der Wechselurkunde nicht mehr
<lb/>möglich ist: so würde eine directe Beweisführung gegenüber dem
<lb/>Acceptanten fast nie zum Ziele führen, um so weniger, als dieser
<lb/>in seinem eigenen Interesse, um sich seinen Anspruch auf Deckung
<lb/>zu bewahren, aus das scrupulöseste verfahren müßte. Diese
<lb/>Schwierigkeit mußte durch eine besondere gesetzliche Bestimmung
<lb/>beseitigt werden, um einer Seits von dem Verlierer, dem einmal
<lb/>dem Acceptanten gegenüber gewisse Rechte zugestanden werden
<lb/>sollten, einen unmöglichen Beweis abzuwenden, ohne doch an- 
<lb/>derer Seits die Deckungsansprüche des Acceptanten zu gefährden.
<lb/>Die gesuchte Aushilfe fand der Gesetzgeber darin, daß er jede
<lb/>Anforderung des Verlierers an den Acceptanten von der vor- 
<lb/>hergegangenen Einleitung des Amortisationsverfahrens abhängig
<lb/>machte. Obgleich nämlich dasselbe durch die Wechselordnung
<lb/>selbst nicht genauer bestimmt worden ist, so liegt es doch mit
<lb/>Nothwendigkeit in seiner Natur, daß es durch eine Bescheinigung
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0019.tif"
                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg.


<lb/>des Verlustes der zu amortisirenden Wechselurkunde und des
<lb/>früheren wenigstens äußerlich rechtmäßigen Besitzes derselben be- 
<lb/>dingt wird. Diese Bescheinigung, wenn sie dem Richter genügte,
<lb/>um darauf das Amortisationsverfahren zu bauen, soll dann auch
<lb/>dem Acceptanten zur Herstellung der Activlegitimation des Ver- 
<lb/>lierers genügen, und begründet schließlich auch für ihn wieder
<lb/>einen hinlänglichen Beleg, um sein Recht auf Deckung zu sichern.
<lb/>Aus allem dem geht aber klar hervor, daß unter der Einleitung
<lb/>des Amortisationsverfahrens, von welcher das Gesetz spricht, nicht
<lb/>schon der bloße, mit einer vielleicht ganz ungenügenden Beschei- 
<lb/>nigung begleitete Antrag des Verlierers, sondern nur erst das
<lb/>auf denselben folgende und ihn zulassende richterliche Dekret
<lb/>verstanden werden darf. *&lt;9

<lb/>Außer dem durch ein richterliches Attest sehr leicht zu er- 
<lb/>bringenden Beweise über die bereits erfolgte Einleitung des
<lb/>Amortisationsverfahrens muß der Verlierer bei der Geltend- 
<lb/>machung seines Rechtes gegenüber dem Acceptanten, die, wie sich
<lb/>von selbst versteht, frühestens am Verfalltag möglich ist,über-
<lb/>dieß noch dessen früher wirklich erfolgte Acceptation beweisen.
<lb/>Dieser Punkt muß zwar, da nur acceptirte Wechsel amortisirt
<lb/>werden sollen, streng genommen schon früher dem um Amortisa- 
<lb/>tion angegangenen Richter bescheinigt werden; allein wie voll- 
<lb/>ständig oder wie unvollständig diese Bescheinigung damals aus- 
<lb/>gefallen sein mag, der Acceptant braucht sich dabei in keinem Falle
<lb/>zu beruhigen, da er begreiflicher Weise einen vollen, direct ihm
<lb/>gegenüber erbrachten civilprozeffualischen Beweis derjenigen That-
<lb/>sache verlangen kann, welche der einzige Grund seiner Verpflich- 
<lb/>tung ist. In Ermangelung der Wechselurkunde kann dieser Be- 
<lb/>weis nur durch die sonst im Civilprozeß zulässigen Beweismittel,
<lb/>eben deßhalb aber, da alle Liquidität fehlt, nur im ordentlichen
<lb/>Prozeß erbracht werden, während freilich das geltend gemachte
<lb/>Recht selbst ein wechselmäßiges ist und darum auch nach seiner
<lb/>richterlichen Anerkennung im Wege des Wechselprozesses zur Voll- 
<lb/>streckung gebracht werden fann;18) mehr will auch wohl Ko ch^)

<lb/>IS) Koch a. a. O. ad Art. 73. II. — Blnntschli a. a. O. ad Art. 73. 3.

<lb/>17) Brauer a. a. O. aä Art. 73. 2. o.

<lb/>18) Arg, d. W.-O. Art. 2. (Green 1. c. p. 5.13. — Treitschke a. a.
<lb/>O. S, 596.).

<lb/>19) A. a. O. ad m. 73. II.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0020.tif"
                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht sagen, wenn er die Wechselklage, übrigens unter Voraus- 
<lb/>setzung einer gehörigen Beweisantretung über das Accept, in un- 
<lb/>serem Falle für anwendbar erklärt. — Der Verlierer hätte bei
<lb/>seinen Ansprüchen gegen den Acceptanten außer dem Accept, als
<lb/>dem Verpflichtungsgrunde des Beklagten, eigentlich auch noch
<lb/>seine eigene Activlegitimation zu beweisen; doch genügt statt dessen
<lb/>der Beweis über die bereits erfolgte Einleitung des Amortisa- 
<lb/>tionsverfahrens, welches wenigstens eine Bescheinigung jenes
<lb/>Thatumstandes voraussetzt, wie dieß alles oben schon näher aus-
<lb/>gesührt ist.

<lb/>Vermag der Verlierer der Wechselurkunde seine Forderung
<lb/>gegen den Acceptanten in der bisher besprochenen Weise zu be- 
<lb/>gründen, so kann er gleichwohl nicht unbedingt, sondern nur
<lb/>gegen Caution bis zur wirklichem Amortisation Bezahlung der
<lb/>Wechsetsumme beanspruchen. Der Acceptant ist nämlich aus sei- 
<lb/>nem Accepte schlechthin verpflichtet, dasselbe zu Gunsten eines
<lb/>jeden äußerlich rechtmäßigen Besitzers der Wechselurkunde
<lb/>einzulösen, indem ein jeder solcher ohne Weiteres als Wechsel- 
<lb/>gläubiger gilt, dessen Anspruch einzig durch eine alsbald liquide
<lb/>exoextio Zoll zurückgewiesen werden könnte.^) Durch diesen
<lb/>Grundsatz ist aber mit unvermeidlicher Nothwendigkeit die Fol- 
<lb/>gerung gegeben, oder es ist eigentlich nur ein anderer Ausdruck
<lb/>für eben diesen Grundsatz, daß der Umstand, daß ein bestimmter
<lb/>Wechsel früher einmal Ln der Hand eines andern war und diesem
<lb/>abhanden gekommen ist, dem Recht des jetzigen rechtmäßigen In- 
<lb/>habers keinen Abbruch Lhun, daß also auch die an jenen erfolgte
<lb/>Zahlung nicht diesem als Einrede entgegengehalten werden kann.
<lb/>Die Regel ist so evident, daß sie überhaupt und insbesondere in
<lb/>ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall allseitig anerkannt
<lb/>ist; 21) gleichwohl finde ich bei so vielen Schriftstellern eine gewisse
<lb/>Neigung, sie in der Anwendung zu modifiziren oder zu be- 
<lb/>schranken, daß ein schärfster Ausdruck derselben um so nothwen-
<lb/>diger erschien, als die Regel von ganz genereller Bedeutung ist
<lb/>und wie bei der Forderung der Zahlung gegenüber dem Accep-

<lb/>20) D. W.-O. Art. 23. vergl. 36. — s. auch meine Abh. über die Zahl,
<lb/>d. Wechsels, in dieser Zeitschr. II. S. 166 ffg.

<lb/>21) Treitschke a. a. O. S.590, 602,603. vergl.805. — Pöhlö a. a. O.
<lb/>S. 599. —Brauer a. a. O. ad Art. 73. 2. u. Art. 74. —Koch a. a. O. ad
<lb/>Art. 73.11.—Bluntschli a. a.O.ad Art. 73. 3.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0021.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>Vom 4?nt. Dr. I. Jolly, Prwatdozent in Heidelberg. 11


<lb/>tanten, ebenso auch bei der Regreßnahme gegenüber den Wechsel- 
<lb/>garanten zur Anwendung kommt. Die Regel ist, wie überall
<lb/>sich zeigen wird, an sich ausnahmslos, nur der Effect derselben
<lb/>kann unter Umständen durch anderweitige Verhältnisse bis zu ge- 
<lb/>wissem Grade beseitigt werden.

<lb/>Nach diesen Bemerkungen erscheint es nur als eine positive
<lb/>Sanction einer Forderung der natürlichen Billigkeit, daß der
<lb/>Acceptant, der an den Verlierer des Wechsels zahlen soll, trotz
<lb/>dessen aber auch noch von dem äußerlich rechtmäßigen Inhaber
<lb/>seines Accepts zur Zahlung an diesen angehalten werden kann,
<lb/>dem ersteren nur gegen Caution zu zahlen braucht, daß ihn der- 
<lb/>selbe gegen die bezeichnte Gefahr vertreten werde. Die Art
<lb/>der Cautionsleistung ist in dem Gesetz nicht näher bestiinmt; da
<lb/>aber einer Seits die Hinterlegung der betreffenden Summe in
<lb/>Baarem alle Vortheile der Zahlung an den Verlierer gegen die
<lb/>klare Absicht des Gesetzes vollständig aufheben würde, und da
<lb/>anderer Seits eine bloße Pfandbestellung zu Gunsten deS zah- 
<lb/>lenden Acceptanten diesen mit allen Verwickelungen und Ver- 
<lb/>schleppungen bedroht, wie sie bei einem Pfandgläubiger Vorkom- 
<lb/>men können: so wird, sofern die Partheicn sich nicht freiwillig
<lb/>über ein anderes vereinigen, die Caution durch Bestellung eines
<lb/>tüchtigen Bürgen zu leisten sein.22)

<lb/>Wird nun nach der Zahlung an den Verlierer der Acceptant
<lb/>auch noch von einem äußerlich rechtmäßigen Inhaber des Wech- 
<lb/>sels in Anspruch genommen, so kann er, einfach dem Rechte des- 
<lb/>selben nachgebend, ohne Weiterung an denselben zahlen, und zu
<lb/>seiner Schadloshaltung sich an die ihm für diesen Fall bestellte
<lb/>Caution halten. Vorsichtig ist aber ein solches Verfahren nicht.
<lb/>Der Verlierer würde nämlich unbedenklich dem nunmehrigen An- 
<lb/>spruch des Acceptanten die Einrede entgegensetzen können, er, der
<lb/>Verlierer würde bei rechtzeitiger Benachrichtigung von dem gegen
<lb/>den Acceptanten erhobenen Anspruch genügende Mittel zur Ab- 
<lb/>wehr desselben gehabt haben, eine Einrede, die um so gewisser
<lb/>statthaft ist, als, wie sich weiter unten zeigen wird, der Verlierer
<lb/>des Wechsels denselben von dem jetzigen Inhaber in allen, aber
<lb/>auch nur in den Fällen zurückfordern kann, in welchen dieser
<lb/>überhaupt kein oder wenigstens kein wirksames Recht aus
</p>
               <p>

                  <lb/>22) Vergl. PöhlS a. a. O. S. 598. vergl. 448.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0022.tif"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.


<lb/>dem Wechsel hat. Der jetzige äußerlich rechtmäßige Inhaber des
<lb/>Wechsels muß sich aber die Litisdenunziation des Acceptanten an
<lb/>den Verlierer gefallen lassen, da sie eine unvermeidliche Konse- 
<lb/>quenz der durch ausdrückliches Gesetz nicht nur gestatteten, son- 
<lb/>dern sogar gebotenen bedingungsweisen Zahlung des Acceptanten
<lb/>an den Verlierer ist. Dagegen kann der Acceptant nicht, wie
<lb/>Ko.ch^) anzunehmen scheint, den äußerlich legitimirten Besitzer
<lb/>des Wechsels unter Berufung auf die im Amortisationsverfahren
<lb/>bereits erfolgte Edictalzitation desselben pure an den Verlierer
<lb/>verweisen, da das Wechfelforderungsrecht jenes Inhabers unbe- 
<lb/>streitbar gegen den Acceptanten gerichtet ist, also auch, wenn es
<lb/>nicht anerkannt werden soll, von diesem, übrigens allein oder mit
<lb/>Hilfe eines Litisdenunziaten bestritten werden muß. Ist demnach,
<lb/>und zwar auf Veranlassung und im Interesse des Verlierers, der
<lb/>Acceptant fast mit Notwendigkeit in die Lage versetzt, mit dem
<lb/>jetzigen legitimirten Besitzer des Wechsels in einen Prozeß sich
<lb/>einzulassen, so kann er auch verlangen, daß ihm auch wegen der
<lb/>daraus möglicher Weise ihm erwachsenden Kosten und Schäden
<lb/>(wenn er z. B. zur Zahlung verurtheilt wird und diese rascher
<lb/>leisten muß, als er die ihm gestellte Kaution realisiren kann) noch
<lb/>weitere Kaution geleistet werde, und braucht nur dagegen an den
<lb/>Verlierer die Zahlung zu prästiren.^) — Die gestellte Kaution
<lb/>fällt selbstverständlich weg, sobald der verlorene Wechsel wirklich
<lb/>amortisier^) oder in einem über denselben geführten Rechtsstreit
<lb/>zwischen dem jetzigen Inhaber und dem Verlierer dem letzteren
<lb/>zugesprochen ist.26)

<lb/>Kann oder will, das Gesetz stellt beide Fälle einander gleich,
<lb/>der Verlierer die fragliche Kaution nicht leisten, so fällt zwar sein
<lb/>Recht auf Zahlung weg, es bleibt ihm aber das Recht, den Ac- 
<lb/>ceptanten zur gerichtlichen Deponirung der Wechselsumme zu
<lb/>zwingen, übrigens, wie sich schon von selbst versteht, auf seine,
<lb/>des Verlierers eigenen Kosten und Gefahr. ^) Trotz der unbe- 
<lb/>dingt lautenden Worte des Gesetzes ist aber der Acceptant dazu
<lb/>doch erst nach Ablauf der Protestzeit für verpflichtet zu er-

<lb/>23) A. a.O.a&lt;1Art.73.II.

<lb/>24) S. auchPöhls a. a. O. S. 598.

<lb/>25) D. W.-O. Art. 73.

<lb/>26) Vergl. Koch a. a. O. ad Art. 73. II.

<lb/>27) D. W.-O. Art. 73.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. 3olly, Prioatdozent in Heidelberg. 13


<lb/>achten; denn nur, wenn bis dahin der jetzige Inhaber sich nicht
<lb/>gemeldet hat, ist der Acceptant demselben gegenüber kraft eigenen
<lb/>Rechtes zur Deponirung mit dem Erfolge befugt, daß er durch
<lb/>dieselbe vollkommen liberirt ist.28) Da eine frühere Deponirung
<lb/>diesen entscheidenden Effect nicht hätte, könnte sie dem Acceptanten
<lb/>höchstens gegen Sicherheitsleistung angesonnen werden; kann
<lb/>und will aber der Verlierer eine solche leisten, so braucht er sich
<lb/>nicht bei der bloßen Deponirung zu beruhigen. — Wenn später,
<lb/>aber noch vor wirklicher Amortisation deö Wechsels, ein äußerlich
<lb/>legitimirtcr Besitzer desselben von der Depositenkaffe Herausgabe
<lb/>der Wechsclsumme verlangt, so wird er zunächst zum Auötrag
<lb/>seines Rechtes gegenüber dem Verlierer zu verweisen sein. Der
<lb/>Depositenkasse selbst hier eine Partheirolle zuzuweisen, ist unstatt- 
<lb/>haft, da sie nur als gerichtlicher Hüter einer entweder dem Ver- 
<lb/>lierer oder dem jetzigen Inhaber des Wechsels gebührenden
<lb/>Summe Geldes erscheint und also von dem einen oder dem an- 
<lb/>dern erst in Anspruch genommen werden kann, wenn dessen Legi- 
<lb/>timationspunkt in Ordnung gebracht ist.

<lb/>Alle Rechte des Verlierers gegen den Acceptanten fallen noth-
<lb/>wendig weg, wenn ein äußerlich genügend legitimirtcr Inhaber
<lb/>des verlorenen Wechsels diesen zur Zahlung präsentirt, noch ehe
<lb/>einer der Ansprüche deö Verlierers erfüllt ist, selbst dann, wenn
<lb/>ein solcher auch schon vorher dem Acceptanten angcmeldet ge- 
<lb/>wesen sein sollte.22) Der letztere hat nämlich unbedingt sein
<lb/>Accept einzulösen, und es kann hier nicht einmal aus dem indi-
<lb/>recten, oben für den umgekehrten Fall, wenn der Verlierer
<lb/>zuerst die Zahlung erhielt, angedeuteten Wege ein Aufschub zu
<lb/>Gunsten des letzteren erzielt werden. Der Inhaber braucht näm- 
<lb/>lich hier eine Streitvcrkündigung an den Verlierer nicht zuzulasscn,
<lb/>da eine Klage deö Acceptanten gegen den letzteren auf Schadlos- 
<lb/>haltung, welche dort die Litiödenunziation rechtfertigte, hier nicht
<lb/>möglich ist.82) Ja selbst wenn die Anmeldung der Ansprüche
<lb/>des Verlierers bei dem Acceptanten von einem richterlichen Attest
<lb/>über das bereits eingeleitete Amortisationsverfahren, oder sogar
<lb/>über einen zwischen dem Verlierer und dem Inhaber bereits an-
</p>
               <p>

                  <lb/>88) D. W.-O. Art. 40.

<lb/>29) Treitschke a. a.O.S. 598. — Koch a. a. O. aä Art. 73. II. a. E.

<lb/>30) Bayer, Civilproz. S. 54. vergl. S. 50.
</p>

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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>hängigen Prozeß über den Wechsel begleitet wäre, können alle
<lb/>diese nur die Rechte und die Interessen eines Dritten, nicht des
<lb/>in Anspruch genommenen Acceptanten berührenden Verhältnisse
<lb/>gegen das unbedingte Recht des Inhabers nicht einmal ein auf- 
<lb/>schiebendes Hinderniß begründen. Nicht einmal der Ansicht
<lb/>Bluntschli's,^) der Acceptant sei wenigstens im letzten Falle
<lb/>nur zur gerichtlichen Deponirung, statt zur Zahlung an den In- 
<lb/>haber gehalten, kann ich beipflichten, da es dem Acceptanten
<lb/>gegenüber, abgesehen von der ihm zustehenden exceptio doli,
<lb/>schlechthin nur auf die äußere Legitimation des Inhabers an- 
<lb/>kommt, diese aber durch alle oben erwähnten Thatsachen nicht
<lb/>erschüttert ist.^) Dem Verlierer bleibt also kein anderes Mittel,
<lb/>als die s. g. prozessualische Hauptintervention oder Erwirkung
<lb/>eines Arrests auf die Wechselsumme,33) und um das eine oder
<lb/>das andere anwenden zu können, muß er den Acceptanten zu
<lb/>bestimmen suchen, daß dieser den Inhaber mit der Zahlung mög- 
<lb/>lichst hinhalte und denselben wo möglich zu einem für den Accep- 
<lb/>tanten selbst freilich aussichtslosen Prozeß nöthige.

<lb/>Da das Recht des Verlierers gegen den Acceptanten kein
<lb/>anderes als das aus dem Accept hervorgehende wechselmäßige
<lb/>Recht ist, also auch, abgesehen von den durch die besondere Lage
<lb/>der Verhältnisse veranlaßten Modifikationen, nach den von jenem
<lb/>Rechte geltenden allgemeinen Grundsätzen beurtheilt werden muß,
<lb/>so ist seine Geltendmachung nicht an die Protestzeit oder an die
<lb/>Erfüllung irgend welcher Solennitäten gebunden.^) War aber
<lb/>der Wechsel unter Angabe eines Domiziliaten domizilirt, so hängt
<lb/>die Klage gegen den Acceptanten von der rechtzeitigen Erhebung
<lb/>eines Protestes über die von Seiten des Domiziliaten verweigerte
<lb/>Zahlung ab. 35) Da diese nati) dem Verlust des domizilirten
<lb/>Wechsels eine Unmöglichkeit ist, so fällt hier durch einen solchen
<lb/>Unfall jedes Recht gegen den Acceptanten aus dem Wechsel weg,
<lb/>und dem Domiziliaten gegenüber, der als solcher bekanntlich über- 
<lb/>haupt nicht Wechselschuldner ist, hat einfach schon aus diesem
<lb/>Grunde der Verlierer des domizilirten Wechsels schlechthin keine

<lb/>31) A. a. O. aU Art. 74.

<lb/>32) Vergl. meine cit. Abh. über d. Zahl. d. Wechsels S. 141 ffg. vergl. 175.

<lb/>33) Koch a.a.O.aUArt. 73.11. a.E.

<lb/>34) v. W.-O. Art. 44. )

<lb/>35) D. W.-O. Art. 43.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0025.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jollp, Privatdozeiil in Heidelberg. 15

<lb/>rechtlich begründeten Ansprüche zu erheben, ja jener kann, da das
<lb/>Wechsclrecht gegen den Acceptantcn jedenfalls erloschen ist, ohne
<lb/>Gefährdung seines Rechtes auf Deckung nicht einmal freiwillig
<lb/>mit oder ohne Caution an den Verlierer Zahlung leisten. Da- 
<lb/>gegen muß von dem civilrechtlichen Anspruch, welcher nach Art.
<lb/>83. der d. W.-O. gegen den Acceptantcn eines Domizilwechsels
<lb/>nach Versäumniß der Wechselsolennitäten begründet sein kann,
<lb/>im Allgemeinen behauptet werden, daß er auch dem Verlierer
<lb/>eines acceptirten Domizilwechsels zukomme, da diesem, wie die
<lb/>wechselmäßigen Rechte aus dem Accept, so auch die civilrechtlichen
<lb/>mit dem Accept zusammenhängenden Rechte nach dem Geiste des
<lb/>Art. 73. der d. W.-O. zugestanden werden müssen. Nur fragt
<lb/>cs sich, wie dieser Anspruch dcö Verlierers des acceptirten Domi- 
<lb/>zilwechsels zu dem gleichartigen Anspruch des legitimirten Inha- 
<lb/>bers desselben sich verhält. Hier ist nun wohl das Recht des
<lb/>letzteren für das stärkere zu halten; denn wenn es auch nicht
<lb/>eigentlich aus der Wechselobligatio hervorgeht, so ist es doch
<lb/>durch das frühere Bestehen derselben zu Gunsten des Förderers,
<lb/>als seine conditio sine qua non, bedingt; aus der Wechselobli- 
<lb/>gatio ging aber, solange sie nicht durch Versäumniß der Solen-
<lb/>nitäten kraftlos geworden war, zunächst für den äußerlich legiti- 
<lb/>mirten Inhaber der Wechselurkunde mit Ausschluß des Verlierers
<lb/>derselben ein wechselmäßiges Recht hervor, und es muß also bei
<lb/>dem ersatzweise an seine Stelle tretenden einfachen Civilrecht
<lb/>konsequenter Weise auch wieder jener vor diesem einen Vorzug
<lb/>haben. Daraus ergibt sich aber noch die weitere Folge, daß der
<lb/>Verlierer des acceptirten Domizilwechsels überhaupt erst nach der
<lb/>wirklich ausgesprochenen Amortisation desselben, und früher nicht
<lb/>einmal gegen Caution, seine Ansprüche gegen den Acceptantcn
<lb/>geltend machen kann. Diese Ansprüche sind nämlich rein civil-
<lb/>rechtlicher Natur, und beruhen bekanntlich lediglich auf der That-
<lb/>sache einer grundlosen Bereicherung des Acceptanten aus Kosten
<lb/>des Wechselberechtigten. So lange nun. aber der verlorene Do- 
<lb/>mizilwechsel noch nicht amortisirt ist, also von dem rechtmäßigen
<lb/>Inhaber desselben noch zur Begründung seines dem Rechte des
<lb/>Verlierers vorgehenden Anspruches benutzt werden kann, so lange
<lb/>kann wegen der noch fortdauernden wenigstens civilrechtlichen
<lb/>Verbindlichkeit des Acceptanten gegen den Inhaber von einer
<lb/>Bereicherung des ersten auf Kosten des Verlierers keine Rede
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0026.tif"
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               <p>

                  <lb/>16 Von verlorenen Wechseln.


<lb/>sein, so lange fehlt es also auch an einem genügenden Klag- 
<lb/>fundament für diesen Verlierer, ein Mangel, der durch die nur
<lb/>zur Sicherung des Acccptanten bestimmte Caution begreiflicher
<lb/>Weise nicht ausgefüllt werden kann.

<lb/>Das Recht des Verlierers auf Zahlung oder Deponirung
<lb/>der Wechselsumme unterliegt, da es als Recht aus dem Wechsel
<lb/>erscheint, der gewöhnlichen Wechselverjährung in 3 Jahren vom
<lb/>Verfalltag an gerechnet.36) Der unaufgehaltene Laus dieser Ver- 
<lb/>jährungsfrist kann keinem Zweifel unterliegen, da der Verlierer
<lb/>vom Verfalltag an in der Lage ist, seine Rechte, so weit sie über- 
<lb/>haupt noch reichen, ungehindert auszuüben.37) Haben während
<lb/>der ganzen Verjährungszeit weder der Verlierer noch der äußer- 
<lb/>lich legitimirte Inhaber des Wechsels ihre Rechte aus demselben
<lb/>gegen den Acccptanten geltend gemacht, so find zwar diese er- 
<lb/>loschen, es treten aber nun an ihre Stelle civilrechtliche Ansprüche,
<lb/>sofern sonst der Acceptant auf Kosten jener sich bereichern würde.
<lb/>Die Verhältnisse sind hier den bei Verlust eines Domizilwechsels
<lb/>eintretenden, oben erörterten, vollkommen analog; es müssen also
<lb/>auch in unserem Falle dem Verlierer die in Frage stehenden civil-
<lb/>rechtlichen Ansprüche zugestanden werden, aber so, daß er mit
<lb/>denselben hinter dem Inhaber zurücksieht und sie sogar erst nach
<lb/>wirklich erfolgter Amortisation der Wechselurkunde geltend machen
<lb/>kann.

<lb/>§. 3. Regreßrecht des Verlierers eines Wechsels.

<lb/>Die bisherigen Ausführungen, namentlich und vor allem
<lb/>der Umstand, daß die Wechselordnung ausdrücklich nur dem Ac-
<lb/>ceptanten und selbst diesem gegenüber nur in genau bemessenem
<lb/>Umfange dem Verlierer des Wechsels gewisse Rechte aus dem
<lb/>Wechsel zuschreibt und die Amortisation nur als Mittel zu de- 
<lb/>ren Realisation, keineswegs aber als allgemeines Hilfsmittel
<lb/>des Verlierers behandelt, werden zur Genüge bewiesen haben, daß
<lb/>unser Gesetz jene Erhaltung der Rechte aus dem Wechsel trotz
<lb/>des Verlustes der Wechselurkunde nur als Ausnahme zugibt,
<lb/>worin für alle nicht ausgenommenen Fälle eine wmn auch nur
<lb/>indirecte positivrechtliche Bestätigung des oben aus der Natur des
</p>
               <p>

                  <lb/>36) D. W.-O. Art. 77.

<lb/>37) Vcrgl. Treitschke a. a.O.S.590—Koch a. a. O. sä Art. 73. III.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0027.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn, Dr. 3. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 17

<lb/>Wechsels abgeleiteten Princips gelegen ist, daß der Verlust des
<lb/>Wechsels die Rechte aus demselben zessiren mache. Hält man
<lb/>daran, als an der allgemeinen Regel fest, so ergibt sich die Ent- 
<lb/>scheidung einer Reihe von Fällen, die vielfach zu Zweifeln und
<lb/>verschiedenen Ansichten Veranlassung gegeben haben, mit voller
<lb/>Sicherheit und Präzision.

<lb/>Was zunächst den Regreß anbelangt, so kann die Anwend- 
<lb/>barkeit unserer Regel gerade auf diesen Fall am wenigsten be- 
<lb/>zweifelt werden, da gerade hier der nothwendige formelle Zusam- 
<lb/>menhang zwischen Wechselurkunde und Wechselforderungsrecht in
<lb/>der schlechthin unentbehrlichen Erfüllung der Wechselsolennitäten^)
<lb/>auf das unverkennbarste hervortritt. Hatte schon vor Erscheinen
<lb/>der deutschen Wechselordnung die Doctrin sich zu der An- 
<lb/>sicht geneigt, der Verlust der Wcchselurkunde ziehe für den Ver- 
<lb/>lierer den Untergang der Regreßrechte nach sich, ®9) so kann jetzt
<lb/>nach diesem Gesetze, welches die Erfüllung der Wechselsolennitäten
<lb/>so bestimmt und absolut zur Voraussetzung des Regresses macht,
<lb/>darüber noch weniger ein Zweifel entstehen.^) Koch") be-
<lb/>haupte^-freilich auch jetzt noch, der Verlierer habe dann, wenn
<lb/>der Acceptant sich weigere, nach Art. 73. der d. W.-O. die Wech- 
<lb/>selsumme zu bezahlen oder zu deponiren, wenigstens gegen den
<lb/>Aussteller ein nur durch einen Protest über jene Thatsache be- 
<lb/>dingtes Regreßrecht, und er scheint diese Ansicht darauf zu stützen,
<lb/>daß der Aussteller sich sonst mit dem Schaden des Verlierers be- 
<lb/>reichern würde, und daß er diesem für den Verlust des Wechsels
<lb/>Gewähr zu leisten habe; wenigstens wird wegen des Richtvor-
<lb/>handenseinö dieser Gründe bei den Indossanten das Regreßrecht
<lb/>gegen diese im Gegensatz zu dem Aussteller geläugnet. Diese
<lb/>Gründe sind aber entschieden unhaltbar. Eine Verbindlichkeit
<lb/>des Ausstellers, dem Verlierer für den Verlust der Wechsclur-
<lb/>kunde, d. h. für eine dem Aussteller und allen von ihm zu ver- 
<lb/>tretenden Personen absolut fremde Thatsache, Gewähr leisten
<lb/>zu müssen, kann doch wahrlich nicht angenommen werden; und
<lb/>die Thatsache der Bereicherung des Ausstellers auf Kosten des
</p>
               <p>

                  <lb/>38) D. W.-O. Art. 41. vergl. 48—so. 54.

<lb/>39) Vergl. Treitschke a. a. O. S. 004 ffg. — theilw. a. M. PLHlS
<lb/>a. a.O. S. 604 ffg.

<lb/>40) Vergl. Brauer a. a. O. uäArt. 73. L. b.

<lb/>41) A. a. O. aä Art. 73. III.

<lb/>Archivs. M.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0028.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verlierers könnte höchstens civilrechtliche Ansprüche des letztem
<lb/>gegen den erstem, nimmermehr aber das wechselmäßige Re- 
<lb/>greßrecht begründen.

<lb/>Der aufgestellte Grundsatz des Unterganges des Regreß- 
<lb/>rechtes durch den Verlust der Wechselurkunde wird von manchen
<lb/>seiner Anhänger, z. B. von Treitschke,^) aber wie ich glaube
<lb/>mit Unrecht, ausnahmsweise auf den Fall nicht bezogen, wenn
<lb/>der Verlierer beweisen könne, daß der Wechsel ohne alle seine
<lb/>Schuld durch reinen Zufall verloren gegangen sei. Diese Ansicht
<lb/>ist offenbar nur eine Folge des allgemeineren von Treitschke^)
<lb/>aufgestellten Satzes, die durch vis major veranlaßt Versäumniß
<lb/>der Wechselsolennitäten schade dem Regreßnehmer nicht. Die
<lb/>Widerlegung dieser Ansicht, die mir. eben so sehr mit der Natur
<lb/>der Sache wie mit den bestimmten Vorschriften der deutschen
<lb/>Wechselordnung im Widerspruche zu stehen scheint, würde aber
<lb/>von der hier zu lösenden Ausgabe zu weit ab führen, und ich
<lb/>verweise deßhalb nur auf die trefflichen Ausführungen Brauers
<lb/>und Einert's über diesen Punkt in dieser Zeitschrift.^)

<lb/>Dem Regreßpflichtigen ist in der hier in Betracht kommenden
<lb/>Beziehung der Ehrenacceptant gleich zu stellen. Obgleich er näm- 
<lb/>lich im Allgemeinen in die Stellung eines einfachen Acceptanten,
<lb/>nicht in die eines bloßen Garanten kommt, so liegt doch immer in
<lb/>der begrifflich von der einfachen-Acceptation verschiedenen Ehrenac-
<lb/>ceptation nothwendig der stillschweigende Vorbehalt, nach der
<lb/>Zahlung aus dem Ehrenaccept selbst den Regreß wenigstens gegen
<lb/>gewisse unter den Wechselgaranten zu haben. Dieß setzt aber
<lb/>nothwendig die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Wechsel-
<lb/>solennitäten voraus, was nach dem Verlust der Wechselurkunde
<lb/>nicht mehr geschehen kann, so daß also in diesem Falle die
<lb/>Verpflichtung des Ehrenacceptanten wegen Nichterfüllung ihrer
<lb/>Voraussetzungen zessiren muß.^) Diese aus der Natur der Ver- 
<lb/>hältnisse sich von selbst ergebenden Grundsätze, gegen welche
<lb/>Pöhls^) mit Unrecht den im Obigen bereits widerlegten Ein-
<lb/>wand erhebt, der Ehrenacceptant sei auf gleiche Linie mit dem

<lb/>4L) A.a.O. S. 605.

<lb/>43) A. a. O. S. 60. 619 ffg.

<lb/>44) Arch. f. W.-N. I. S. 272 ffg. 277 ffg.

<lb/>45) Treitschke a. a. O. S. 606. —

<lb/>46) A. a. O. S. 606.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0029.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jelly, Privatdozent in Heidelberg. 10


<lb/>einfachen Acceptantcn zu stellen, haben durch die deutsche Wech- 
<lb/>selordnung eine neue, wenn auch nur indirecte Bestätigung ge- 
<lb/>funden, indem diese, offenbar von der oben entwickelten Bedeu- 
<lb/>tung deS Ehrenacceptes ausgehend, in Art. 60. bestimmt, die
<lb/>Verpflichtung des Ehrenacceptanten erlösche, wenn ihm nicht der
<lb/>Wechsel innerhalb der Protestzeit zur Zahlung präsentirt
<lb/>werde.4J) Mit dem Verlust der Wechselurkunde geht demitach
<lb/>auch das Recht gegen den Ehrenacceptanten verloren, ohne daß
<lb/>eine analoge Ausdehnung der in Art. 73. der d. W.-O. in Be- 
<lb/>treff deS einfachen Acceptantcn ausgestellten Grundsätze gegen ihn,
<lb/>der gerade in der hier in Betracht kommenden Beziehung eine
<lb/>wesentlich andere Stellung einnimmt, zulässig wäre.48)

<lb/>Größere Verwickelungen, als sie bei den bisher betrachteten
<lb/>Punkten sich dargeboten haben, treten in dem Falle hervor, wenn
<lb/>die Wechselurkunde erst nach gehörig erhobenem Proteste verloren
<lb/>geht. Man hat hier, zunächst zu unterscheiden, ob vor dem Ver- 
<lb/>falltag Mangels Annahme, oder am Verfalltag Mangels
<lb/>Zahlung protestirt worden war. In dem ersten, von den
<lb/>Schriftstellern über diese Materie übergangenen Falle, kommt bei
<lb/>dem anzutretenden Sicherheitsregreß die Wechselurkunde selbst
<lb/>nicht in Betracht, indem der Protest Mangels Annahme für sich
<lb/>allein den Kläger genügend legitimirt.49) Der Verlierer des
<lb/>Wechsels kann also trotz dieses Verlustes möglicher Weise den
<lb/>Sicherheitsregreß durchsetzen, der ihm aber, da er den Regreß
<lb/>Mangels Zahlung später doch nicht durchzuführen im Stande
<lb/>sein würde, nichts nützte und dessen Folge, die gestellte Caution,
<lb/>nach Ablauf eines Jahres vom Verfalltag des Wechsels an ge- 
<lb/>rechnet nach Art. 28. No. 2. der d. W.-O. von selbst wegfallen
<lb/>würde. Der Verlierer des Wechsels kann aber überhaupt nur
<lb/>durch Mißbrauch einer Form, nämlich des M. A. aufgenom- 
<lb/>menen Protestes, zu einer Caution gelangen. Diese Urkunde
<lb/>legitimirt ihn nämlich zwar schon für sich allein zur Klage, aber,
<lb/>da er erster Regreßnehmer ist, doch nur unter der stillschweigenden
<lb/>Voraussetzung, daß er noch wechselmäßiger Gläubiger aus dem
<lb/>Wechsel sei, eine Eigenschaft, welche ihm wenigstens gegenüber

<lb/>47) Vergl. Motive zum preuß. Entw. ad Art. 57.

<lb/>48) Vergl. Arch. f. deutsches W.-N. Präjud. 1. — I. S. 47. u. ffg.—
<lb/>Vluntschli a. a. O. ad Art. 73. 5.

<lb/>49) D. W.-O. Art. 25.26.
</p>
               <p>

                  <lb/>2*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0030.tif"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Regreßpflichtigen in Folge des Verlusts der Wechselurkunde
<lb/>entschieden nicht mehr zukommt. Die Klage auf Sicherheits- 
<lb/>leistung wegen verweigerter Annahme des Wechsels kann demnach
<lb/>durch den Gegenbeweis entkräftet werden, der Inhaber der Pro- 
<lb/>testurkunde habe den Wechsel verloren, und wenn sich diese
<lb/>Thatsache erst nachträglich dadurch herausstellt, daß der nunmeh- 
<lb/>rige äußerlich legitimirte Besitzer des verlorenen Wechsels, auf
<lb/>einen für ihn aufgenommenen Protest M. A. gestützt, den Sicher- 
<lb/>heitsregreß antritt, so muß die früher dem Verlierer aus Ver- 
<lb/>sehen bestellte Kaution als Inäebite bestellt ohne Weiteres weg- 
<lb/>fallen.

<lb/>Ist der Wechsel erst nach gehöriger Protesterhebung Mangels
<lb/>Zahlung verloren gegangen, so nehmen so ziemlich alle Schrift- 
<lb/>steller übereinstimmend an, der Regreß sei hier nicht verloren,5")
<lb/>und selbst Th öl, der sonst den Grundsatz der Zerstörung der
<lb/>Rechte aus dem Wechsel durch den Verlust der Wechselurkunde
<lb/>auf das strengste durchführt, erkennt an, daß, wenn positivrechtlich
<lb/>der Acceptant zur Zahlung gegen Kaution verpflichtet sei,
<lb/>analogisch auch dem Wechselgaranten die Regreßpslicht
<lb/>auferlegt werden müsse, wenn der Wechsel erst nach der Protest- 
<lb/>erhebung verloren fei.51) Trotz dieser bedeutenden Autoritäten
<lb/>kann ich das in Frage stehende Recht des Verlierers nur in sehr
<lb/>viel beschränkterer Weise für begründet halten, nämlich nur ge- 
<lb/>genüber dem Aussteller und selbst diesem gegenüber nur dann,
<lb/>wenn der verlorene Wechsel noch nicht acceptirt war. In die- 
<lb/>sem Falle, aber auch nur in diesem, tritt in der That ein analoges
<lb/>Verhältniß ein, wie wenn von dem Acceptanten nach Verlust der
<lb/>Wechselurkunde Zahlung verlangt wird.' Die Wechselsolennitäten,
<lb/>die in dem einen Falle überhaupt nicht erfordert werden,"'sind in
<lb/>dem andern ausweislich der vorliegenden Protesturkunde gehörig
<lb/>erfüllt, und in beiden Fällen ist der in Anspruch Genommene,
<lb/>dort der Acceptant, hier der Aussteller, gleichmäßig der letzte in
<lb/>der Reihe derjenigen Personen, die aus dem fraglichen Wechsel
<lb/>wechselmäßig verpflichtet sind, so daß er nach seiner Leistung kei-
</p>
               <p>

                  <lb/>50) Treitschke a. a. O. S. 612. — Pohls a. a. O. S. 603. — Koch
<lb/>a. a.D. aUArt. 73. III., der aber, jedoch ohne ersichtlichen Grund, den Regreß
<lb/>auf den Aussteller zu beschränken scheint.

<lb/>51) Thöl a. a. O. §. SW. II. 3. s. auch Bluntschli a. a. O. ad
<lb/>Art. 73.4.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0031.tif"
                   n="21"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Iolly, Privatdozent in Heidelberg. 21

<lb/>nen andern mehr wechselrechtlich in Anspruch nehmen kann. In
<lb/>beiden Fällen ist es deßhalb gleichmäßig gerechtsertigt, die An- 
<lb/>sprüche des Verlierers aus dem Wechsel aus Billigkeitsrücksichten
<lb/>zuzulassen, trotz des Formmangels in seiner Rechtsbegründung,
<lb/>da hier vorzüglich und mehr als in allen andern Fällen die Form
<lb/>des Wechselforderungsrechtes, der Besitz der Wechselurkunde, als
<lb/>bloße Form erscheint, von der aus billiger Rücksicht auf das
<lb/>materielle Recht schon einmal abgewichen werden mag. Es
<lb/>wird übrigens kaum der ausdrücklichen Bemerkung bedürfen, daß
<lb/>der Verlierer des protestirten Wechsels trotz der Protesturkunde
<lb/>demjenigen gegenüber, den er auf dem Wege des Regresses als
<lb/>Aussteller belangt, vollständig beweisen muß, derselbe sei wirklich
<lb/>der Aussteller; denn die in dem Protest aufgenommene Abschrift
<lb/>des Wechsels und die ferner darin vielleicht direct oder indirect
<lb/>ausgesprochene Ansicht des Notars oder des die Zahlung wei- 
<lb/>gernden Bezogenen, die Unterschrift deS Ausstellers sei ächt, kann
<lb/>begreiflicher Weise diesen Umstand dem Aussteller gegenüber nicht
<lb/>erweisen.52) — Die bisherigen Ausführungen in Verbindung mit
<lb/>dem über Domizilwechsel schon früher Bemerkten ergeben von
<lb/>selbst, daß der Acceptant eines solchen Wechsels, der bei dem Do-
<lb/>miziliaten M. Z. protestirt worden und dann verloren gegangen
<lb/>ist, für die Einlösung desselben eben so wie bei einfachen Wech- 
<lb/>seln der Aussteller belangt werden kann.

<lb/>Für die übrigen Fälle des Regresses aber, also gegen den
<lb/>Aussteller, wenn der Wechsel acceptirt war, und gegen die In- 
<lb/>dossanten unbedingt muß die Regreßklage, auch wenn die Wech- 
<lb/>selurkunde erst nach dem Protest M. Z. verloren gegangen ist, in
<lb/>Abrede gestellt werden; denn sie sind nicht nur regreßpflichtig,
<lb/>sondere auch regreßberechtigt gegen ihre Vormänner, resp. den
<lb/>Acceptanten, und sie können also zur Erfüllung jener Pflicht nicht
<lb/>angehalten werden durch denjenigen, in dem die Veranlassung
<lb/>liegt, daß sie dieses Recht nicht ausübcn können. Nun ließe sich
<lb/>zwar, wie nach dem Obigen ein Regreß des Verlierers eines
<lb/>nicht acceptirten und M. Z. protestirten Wechsels gegen den Aus- 
<lb/>steller, so auch ein Regreß des Ausstellers eines acceptirten, aber
<lb/>M. Z. protestirten und dann verlorenen Wechsels gegen den Ac- 
<lb/>ceptanten, oder eines Regreß leistenden Indossanten gegen einen
</p>
               <p>

                  <lb/>52) Vergl. Treitschke a. a. O. S. 612.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0032.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>seiner' Vormänner, an und für sich auch ohne Beibringung der
<lb/>Wechselurkunde selbst denken. Aber die Beweisführung würde
<lb/>unter solchen Umstanden so erschwert und Ln ihrem Erfolge so
<lb/>unsicher gemacht, daß den Ln Frage stehenden Personen nicht zu-
<lb/>gemuthet werden kann, Regreß zu leisten, während ihnen selbst
<lb/>durch ein von dem Verlierer zu vertretendes Factum ihre Negreß-
<lb/>nehmung so wesentlich beeinträchtigt ist. Wäre nämlich die
<lb/>Wechselurkunde noch vorhanden, so wäre durch dieselbe die Eri-
<lb/>stenz der Unterschriften der früheren Indossanten oder des Accep-
<lb/>tanten von selbst erwiesen, und würde deren Aechtheit bestritten,
<lb/>so könnte deßhalb der Diffesstonseid zugeschoben werden.^) In
<lb/>Ermangelung jener Urkunde müssen aber beide Umstände voll- 
<lb/>ständig von dem Regreßnehmer durch neue Beweismittel erwiesen
<lb/>werden; denn die in der Protesturkunde enthaltene Abschrift des
<lb/>Wechsels hat eben als bloße, noch dazu ohne Zuzug der Gegen-
<lb/>parthei veranstaltete Abschrift einer Privaturkunde, keine Be- 
<lb/>weiskraft,^) und das Gleiche gilt auch von der in dem Protest
<lb/>etwa direct oder indirect ausgesprochenen Ansicht des Notars oder
<lb/>des die Zahlung weigernden Bezogenen resp. Acceptanten über
<lb/>das Dasein und die Aechtheit der betreffenden Unterschriften.
<lb/>Selbst in dem äußersten Falle, wenn der Acceptant ausdrücklich
<lb/>die Aechtheit seiner Unterschrift gegenüber dem Wechselinhaber
<lb/>zugegeben hatte und dieß im Protest M. Z. bemerkt wäre, würde
<lb/>dennoch diesem außergerichtlichen, zu Gunsten einer bestimm- 
<lb/>ten Person abgelegten Geständniß zu Gunsten anderer Perso- 
<lb/>nen, eines Indossanten oder des Ausstellers, eine volle Be- 
<lb/>weiskraft nicht zukommen. Unter solchen Umständen müßte der
<lb/>Verlierer eines M. Z. bereits protestirten Wechsels bei der Re-
<lb/>greßnahme gegen eine selbst wieder zum Regreß berechtigte Person
<lb/>dieser mindestens für die Gefahren und den Schaden einstehen,
<lb/>die ihr in Folge eines von ihm, dem Verlierer, zu vertretenden
<lb/>Umstandes, dem Nichtdasein der Wechselurkunde, drohen. Man
<lb/>wird aber zugeben müssen, daß diese Gefahren und Schaden nicht
<lb/>wohl bestimmbar sind, um so weniger, als die hier entscheidenden
<lb/>Beweisvegeln schon innerhalb des Gebietes der deutschen Wech- 
<lb/>selordnung höchst verschiedenartig festgesetzt sind, der noch stär-
</p>
               <p>

                  <lb/>53) Th ö l a. a. O,§. 306.

<lb/>54) S. Bayer, Civ.-Proz. S. 498,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0033.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Dr. I. Jolly, Privatdozent i» Heidelberg. 23


<lb/>keren Abweichungen außerdcutscher Gesetzgebungen, die ebenfalls
<lb/>berücksichtigt werden müssen, da auch Ausländer unter den Re- 
<lb/>greßpflichtigen sein können, gar nicht zu gedenken. Drohen dem- 
<lb/>nach, wenn man trotz des Verlustes eines M. Z. protestirten
<lb/>Wechsels den Regreß auch gegen solche Personen zuläßt, die selbst
<lb/>wieder regreßberechtigt sind, fast unlösbare und jedenfalls viel
<lb/>erheblichere Verwickelungen als bei der Anerkennung von Rechts- 
<lb/>ansprüchen gegen den Acceptanten, so wird man auch nicht auS
<lb/>dieser auf die Statthaftigkeit jenes Regresses schließen dürfen,
<lb/>vielmehr nach dem allgemeinen Grundsatz, daß der Verlust der
<lb/>Wechselurkunde die Rechte aus dem Wechsel abgesehen von ein- 
<lb/>zelnen singulären Ausnahmen zessiren mache, den Untergang des
<lb/>fraglichen Regresses behaupten müssen.

<lb/>Wenn ich nach diesen Ausführungen die Rechte des Ver- 
<lb/>lierers eines M. Z. bereits protestirten Wechsels in engere
<lb/>Schranken weise, als es nach der herrschenden Ansicht zu ge- 
<lb/>schehen Pflegt, so muß ich anderer Seits aus einen dem Verlierer
<lb/>hier zustehenden Vortheil aufmerksam machen, den ich nirgends
<lb/>erwähnt findet Nach Art. 16. Abs. 2. der d. W.-O. hat näm- 
<lb/>lich das nach Erhebung des Protestes M. Z. erfolgte In- 
<lb/>dossament schlechthin, d. h. sowohl im Verhältniß zum Acceptanten,
<lb/>zum Aussteller und den früheren Indossanten, wie zu den späte- 
<lb/>ren Indossanten nicht die Kraft und Wirkung eines Indossamen- 
<lb/>tes; oder m. a. W., sobald einmal M. Z. protestirt ist, bleibt der
<lb/>damalige Wechselgläubiger nothwendig für immer Gläubiger aus
<lb/>der auf dem protestirten Wechsel beruhenden Wechselobligatio und
<lb/>kann höchstens nur noch die Ausübung seines Rechtes, nicht
<lb/>sein Wechselforderungsrecht selbst, durch Zession oder in be- 
<lb/>liebiger anderer Weise auf einen andern übertragen. Dieß muß
<lb/>nach dem ganzen Geist und Sinn des Gesetzes sogar für den
<lb/>Fall gelten, wenn ein Wechsel zur Zeit der Protesterhcbung M.
<lb/>Z. In blanco indossirt war; denn bei einem solchen steht die Be-
<lb/>sitzübcrtragung der Jndossirung eines ausgefülltcn Wechsels we- 
<lb/>nigstens in der hier in Betracht kommenden Beziehung vollkom- 
<lb/>men gleich.

<lb/>Durch die Protesturkunde, welche den Namen des Protcsti-
<lb/>renden enthalten ntu{j,55) wird nun vollständig erwiesen, wer
</p>
               <p>

                  <lb/>55) D. W.-O. Art. 83. No. 2.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0034.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Zeit des Protestes Wechselinhaber war, und es erhellt also
<lb/>auch aus derselben,- daß jede andere Person, als jener, höchstens
<lb/>befähigt ist, in dessen Namen die in seiner Person befestigten
<lb/>Rechte aus dem Wechsel auszuüben, nicht aber sich als selbst- 
<lb/>ständiger Wechselgläubiger zu geriren. Selbst also wenn
<lb/>der nach dem Protest M. Z. verlorene Wechsel in die Hand eines
<lb/>äußerlich legitimirten Inhabers gekommen, und wenn es diesem
<lb/>sogar gelungen wäre, sich eine neue Ausfertigung des früher
<lb/>schon aufgenommenen Protestes zu verschaffen, würde er trotz
<lb/>allem dem noch nicht ohne Weiteres zur Regreßnahme berechtigt
<lb/>sein; denn er ist nicht selbstständiger Wechselgläubiger, kann also
<lb/>auch nicht das eigenthümliche Recht eines solchen, sich durch die
<lb/>bloße, äußerlich rechtmäßige Jnnehabung der Wechselurkunde zu
<lb/>legitimiren, für sich in Anspruch nehmen. Ein nach dem Protest
<lb/>M. Z. vorgenommenes Indossament ist nur ein civilrechtlicher,
<lb/>übrigens einfacher oder durch Cession veranlaßter Auftrag, statt
<lb/>an den Indossanten an den Indossatar zu zahlen; der letztere
<lb/>muß also, wenn er Zahlung begehrt, die Wirklichkeit jenes
<lb/>Auftrages, d. h. die Aechtheit aller nach dem Protest er- 
<lb/>folgten Indossamente, vollständig beweisen, und der Zahlende
<lb/>darf ihm unter eigener Verantwortlichkeit nur gegen diesen Be- 
<lb/>weis Zahlung leisten.^) Daraus folgt aber, daß der Aussteller
<lb/>eines nach dem Protest M. Z. verlorenen, übrigens nicht accep-
<lb/>tirten Wechsels, gegen welchen nach den obigen Ausführungen
<lb/>trotz des Verlustes der Wechselurkunde der Regreß statthaft ist,
<lb/>diesen Regreß sogar ohne Caution leisten muß. Denn in
<lb/>wessen Hände auch immer der verlorene Wechsel gekommen sein
<lb/>mag, der jetzige Inhaber, dem in der That ein Auftrag zum
<lb/>Zahlungsempfang nicht ertheilt ist, kann einen solchen, die noth-
<lb/>wendige Voraussetzung seiner Berechtigung, nicht beweisen, und
<lb/>der Aussteller, der an den Verlierer bezahlt, hat also nicht zu
<lb/>befürchten, noch einmal in Anspruch genommen zu werden, sei es
<lb/>direct von dem jetzigen Inhaber, sei es indirect durch einen von
<lb/>diesem vorher belangten Indossanten, und es fällt demnach auch
<lb/>jeder Grund zu einer ihm zu leistenden Caution hinweg.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>56) Vergl. Thöl a. a. O. §. 245.

<lb/>57) S. auch Pöhls a. a. O. S. 603. — a. M. Treitschke a. a. O.
<lb/>S. 612.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0035.tif"
                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. Z. Soll)), Privatdozent in Heidelberg. 25

<lb/>Bei den bisherigen Betrachtungen der Folgen des Verlustes
<lb/>eines bereits M. Z. protestirten Wechsels habe ich vorausgesetzt, daß
<lb/>nur dieser, nicht auch die Protesturkunde verloren sei, deren Besitz,
<lb/>wie sich gezeigt hat, selbst ohne jenen noch von großer Bedeutung
<lb/>ist. Der Verlust der Protesturkunde, deren Besitz ohnehin einem
<lb/>andern als demjenigen, für den sie ausgenommen ist, nach dem
<lb/>Obigen nichts nützt, läßt sich aber viel leichter, als der des
<lb/>Wechsels selbst, wieder gut machen. Der Verlierer kann sich
<lb/>nämlich eine- neue Ausfertigung derselben geben lassen von dem
<lb/>Beamten, der sie. ursprünglich ausgenommen hatte und der dazu
<lb/>eben so verpflichtet58) wie befähigt ist, da er alle von ihm auf- 
<lb/>genommenen Proteste wörtlich in ein hierzu bestimmtes Register
<lb/>eintragen muß.®9) Diese neue Ausfertigung ist freilich nur eine
<lb/>Abschrift, ja eigentlich nur Abschrift einer Abschrift, sofern
<lb/>nicht über den Protestationsakt ein Originalprotokoll geführt und
<lb/>dieses.außer jenem, offenbar nur Abschriften enthaltenden Re- 
<lb/>gister von dem Beamten aufbewahrt und nach ihm die neue
<lb/>Ausfertigung gemacht worden ist, die nur in solchem Falle Ab- 
<lb/>schrift unmittelbar aus dem Original wäre. Gleichwohl halte
<lb/>ich dafür, daß der neuen Ausfertigung, und zwar ohne Rücksicht
<lb/>auf die eben angedeuteten möglichen Verschiedenheiten volle Be- 
<lb/>weiskraft beizulegen sei. Das gemeine Recht läßt zwar in der
<lb/>Lehre von dem Urkundenbeweis, namentlich über die Beweiskraft
<lb/>der Abschriften, gar manches zu wünschen übrig; allein so viel
<lb/>steht doch wohl fest, daß die öffentlich beglaubigte Abschrift
<lb/>einer öffentlichen Urkunde, namentlich wenn sie von derselben
<lb/>Behörde herrührt, die auch das Original ausgestellt hatte, auf
<lb/>volle Beweiskraft Anspruch machen kann;89) und dazu kommt
<lb/>noch für unfern besonder» Fall, daß die Vorschrift der Wechsel- 
<lb/>ordnung, alle Proteste sollten wörtlich in ein besonderes Register
<lb/>eingetragen werden, doch nur in der Absicht gegeben sein kann,
<lb/>um eine etwa verlorene Protesturkunde aus jenem Register wieder
<lb/>Herstellen zu können, wornach denn auch der daraus wirklich
<lb/>erfolgten neuen Ausfertigung die volle Beweiskraft zugestanden
<lb/>werden muß.61)

<lb/>58) Vergl. Prot. d. Leipz. Conferenz, Sitz. 23. aä Art. 81. d. Entw.

<lb/>59) D.-W.O. Art. 90.

<lb/>60) Bayer, Civ.-Proz. S. 498.

<lb/>hi) Vergl. Treitschke a. a. O. S. 613. —Pöhlsa. a. 0. S. 607.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0036.tif"
                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4. Civilrechtliche Ansprüche des Verlierers eines
<lb/>Wechsels wegen Bereicherung des Ausstellers auf seine

<lb/>Kosten.

<lb/>Im Zusammenhang mit dem Regreßrecht des Verlierers
<lb/>einer Wechselurkunde verdient auch noch die Frage berührt zu
<lb/>werden, ob und wiefern ihm die civilrechtliche Klage gegen
<lb/>den Aussteller wegen dessen Bereicherung zustehe, welche Art.
<lb/>83. der d. W.-O. für den Fall gibt, wenn die Rechte aus dem
<lb/>Wechsel durch Verjährung oder durch Verabsäumung der sie be- 
<lb/>dingenden Handlungen verloren sind. Es ist klar, daß diese
<lb/>Voraussetzungen auch für den Verlierer einer Wechselurkunde zu- 
<lb/>treffen können; nur entsteht die Bedenklichkeit, ob auch ihm der
<lb/>fragliche civilrechtliche Anspruch zukomme, da doch die Wechsel- 
<lb/>ordnung nur von dem Inhaber des (präjudizirten) Wechsels
<lb/>spricht. An eine absichtliche Ausschließung des Verlierers von
<lb/>diesem Ansprüche durch jenen Ausdruck ist entschieden nicht zu
<lb/>denken; der Fall des Verlustes der Wechselurkunde ist offenbar
<lb/>gar nicht berücksichtigt und mit dem Inhaber des präjudizirten
<lb/>Wechsels kein anderer als derjenige gemeint, der ohne das da- 
<lb/>zwischenliegende Versäumniß die Rechte aus dem Wechsel haben
<lb/>würde. Der Verlierer der Wechselurkunde ist nun freilich schon
<lb/>in Folge dieses Verlustes und ganz abgesehen von einem da- 
<lb/>durch veranlaßen Versäumniß der Wechselsolennitäten
<lb/>nur noch in sehr beschränkter und bedingter Weise Wechselgläu- 
<lb/>biger; allein zur Begründung des fraglichen Civilanspruchs wird
<lb/>ja nicht die noch fortdauernde Existenz dieser Eigenschaft, vielmehr
<lb/>umgekehrt das vorausgesetzt, daß sie früher vorhanden gewesen
<lb/>und durch Ereignisse- untergegangen sei, welche das materielle
<lb/>Recht nicht aufzuheben vermochten. Ist Ln solchen Fällen der
<lb/>frühere Wechselschuldner durch Wegfall der Wechselverbindlichkeit
<lb/>auf Kosten des früheren Wechselgläubigers bereichert, so soll der
<lb/>letztere in einer gegen den erstern gerichteten Civilforderung
<lb/>eine Entschädigung für sein nach dem strictum jus verlorenes
<lb/>Wechselrecht finden. Alles dieses paßt auf den Verlierer einer
<lb/>Wechselurkunde eben so vollständig, wie auf den Inhaber eines
<lb/>präjudizirten Wechsels, und ich halte demnach den Art. 83. der
<lb/>d. W.-O. auch auf jenen, wenigstens in thesi, für anwendbar.
<lb/>In hypothesi sind aber freilich noch einige Beschränkungen
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0037.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jelly, Privatdozent in Heidelberg. 27

<lb/>bcizufügen. Ist ein noch nicht Mangels Zahlung protestirter,
<lb/>übrigens acceptirter oder nicht acceptirter Wechsel verloren ge- 
<lb/>gangen, so ist der Verlierer benachtherligt, sofern er nun die
<lb/>Zahlung von dem Acceptantcn gegen Caution nach Art. 73.,
<lb/>rcsp. von dem Bezogenen, der sie freilich nie gewähren wird,
<lb/>nicht erhält; eine Bereicherung des Ausstellers auf seine
<lb/>Kosten setzt aber, außer daß jener keine Deckung angeschafft habe
<lb/>oder die angeschaffte wieder zurückzufordern berechtigt sei, noch
<lb/>weiter voraus, daß aus dem verlorenen Wechsel nicht an einen
<lb/>neuen, äußerlich rechtmäßigen Besitzer desselben Zahlung bereits
<lb/>geleistet oder noch geschuldet sei, die ja jedenfalls auf den Aus- 
<lb/>steller zurückfallen würde. Ja selbst wenn der Wechsel, weil er
<lb/>innerhalb der Protestzeit nicht zur Zahlung präsentirt wurde,
<lb/>präjudizirt wäre, so ist auch jetzt noch nicht einmal eine Bereiche- 
<lb/>rung des Ausstellers auf Kosten des Verlierers zu behaupten;
<lb/>denn jener kann möglicher Weise von dem äußerlich rechtmäßigen
<lb/>Inhaber deö präjudizirten Wechsels noch civilrechtlich auf Heraus- 
<lb/>gabe der für ihn durch Untergang der Wechsclschuld entstandenen
<lb/>Bereicherung belangt werden. Dieser Anspruch geht aber nach
<lb/>den früheren Ausführungen über ein ganz analoges Verhältniß
<lb/>bei verlorenen acceptirten Domicilwechseln dem Anspruch deS
<lb/>Verlierers vor, und von einer Bereicherung des Ausstellers auf
<lb/>Kosten dieses letzteren kann demnach die Rede erst dann fein,
<lb/>wenn jener auch von der fraglichen civilrechtlichen Verbindlichkeit
<lb/>gegen den etwaigen jetzigen Besitzer des Wechsels befreit ist. Um
<lb/>aber dieses Verhältniß vor Ablauf der für derartige Fälle ganz
<lb/>unerträglich langen civilrechtlichen Verjährungszeit Herstellen zu
<lb/>können und damit den Ansprüchen deö Verlierers erst einen
<lb/>wirklichen Werth zu verleihen, wird auf Antrag desselben die
<lb/>Amortisation des verlorenen Wechsels zuzulassen sein. Diese
<lb/>wird nämlich in unserem Gesetze zwar nicht als allgemeines
<lb/>Mittel zugelassen, um dem Verlierer durch ihre Hilfe über- 
<lb/>haupt die Rechte aus dem Wechsel zu erhalten, sondern nur da
<lb/>angewendet, wo jenem eigentlich durch die Wechselurkunde be- 
<lb/>dingte Rechte aus bcsondern Gründen trotz des Verlustes des- 
<lb/>selben zugestanden werden, um die auf dem Wechsel beruhenden
<lb/>Rechtsverhältnisse nicht allzu lange in der.Schwebe zu lassen.
<lb/>Gerade dieser Art ist aber der vorliegende Fall. Auch hier soll
<lb/>die Amortisation dem Verlierer nicht erst Rechte schaffen, sondern
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0038.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>nur für die schon aus andern Gründen ihm zugebilligten An- 
<lb/>sprüche einen definitiven Abschluß begründen und wird demnach
<lb/>um so unbedenklicher sein, als sie, worauf es nach dem Geiste
<lb/>der Wechselordnung wesentlich ankommt, hier jedenfalls erst nach
<lb/>dem Verfalltag nachgesucht werden kann. Es wird darnach
<lb/>nicht mehr der Erwähnung bedürfen, daß auch Billigkeits- und
<lb/>Zweckmäßigkeitsgründe diese Ansicht auf das dringendste unter- 
<lb/>stützen, indem sonst z. B., wenn ein noch nicht acceptirter und
<lb/>noch nicht M. Z. protestirter Wechsel durch Zufall erweislich
<lb/>vollständig vernichtet worden, der Verlierer gar kein reell wirksa- 
<lb/>mes Hilfsmittel haben würde, und als sonst die vollständige
<lb/>Abwickelung aller durch den Wechsel veranlaßten Rechtsverhält- 
<lb/>nisse durch den unerträglich langen Zeitraum von 60 und mehr
<lb/>Jahren verschleppt werden könnte, bis die civilrechtliche Klage
<lb/>des Verlierers aus der Bereicherung des Ausstellers, die erst
<lb/>nach der Verjährung der gleichen Klage des etwaigen jetzigen
<lb/>Inhabers des verlorenen Wechsels eine actio nata ttwb, ebenfalls
<lb/>verjährt wäre.

<lb/>Da durch den Verlust der Wechselurkunde, noch ehe Protest
<lb/>M. Z. erhoben war, die Regreßklage schlechthin verloren ist, so
<lb/>kann von einer Verjährung dieser gar nicht eristirenden Klage
<lb/>und also auch von einer Beschädigung des Verlierers und einer
<lb/>Bereicherung des Ausstellers durch eine solche Verjährung die
<lb/>Rede nicht sein. 62) Der Fall, daß der verlorene Wechsel accep-
<lb/>tirt war und die nach Art. 73. begründeten Rechte des Verlierers
<lb/>durch Verjährung untergingen, ist schon oben erörtert.

<lb/>Wenn dagegen der Wechsel erst nach der Protesterhe- 
<lb/>bung M. Z. verloren gegangen ist, so ist, sofern er nicht accep-
<lb/>tirt war, die Regreßklage gegen den Aussteller statthast, also auch
<lb/>der gewöhnlichen Wechsclverjährung unterworfen und nach und
<lb/>durch deren Ablauf der Aussteller auf Kosten des Verlierers
<lb/>bereichert. War der verlorene Wechsel acceptirt, so ist die Re- 
<lb/>greßklage selbst gegen den Aussteller nicht zulässig, weil der Ver- 
<lb/>lierer nur die eine der sie bedingenden Handlungen, die Pro- 
<lb/>testerhebung, vorgenommen hat, die andere gleich nothwendige,
<lb/>Vorzeigung und Auslieferung des Wechsels, aber nothwendig
<lb/>verabsäumen muß. Kann nun jener von dem Acceptanten keine
</p>
               <p>

                  <lb/>62) Koch a.a.O. ad 2lrt.73. III. — &lt;S. auch Treitschke a.a.O.S.590.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0039.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 29


<lb/>Befriedigung erhalten, so ist er durch das fragliche Versäumnis)
<lb/>benachtheiligt und der Aussteller eben dadurch auf seine Kosten
<lb/>wenigstens dann bereichert, wenn er nicht für Deckung gesorgt
<lb/>hatte. ES wird demnach hier eben so wie in den vorhin erörter- 
<lb/>ten Fällen dem Verlierer der civilrechtliche Anspruch des Art. 83.
<lb/>gegen den Aussteller zuzugestehen sein, wobei aber nicht einmal,
<lb/>wie dort, eine Amortisation des verlorenen Wechsels erfordert
<lb/>wird. Denn nach den früheren Ausführungen könnte der jetzige
<lb/>Inhaber desselben nur wenn er Rechtsnachfolger oder Beauftragter
<lb/>dessen wäre, der zur Zeit der Protcsterhebung Wechselinhaber
<lb/>war, d. h. des Verlierers, Rechte aus dem Wechsel oder den sie
<lb/>vertretenden und ihr früheres Dasein voraussetzcndcn Anspruch
<lb/>des Art. 83. geltend machen, so daß der Aussteller, da jenes
<lb/>thatsächliche Verhältniß nicht eristirt, von ihm nichts zu befürch- 
<lb/>ten hat.

<lb/>Der Verlierer eines Wechsels hat in der Regel keine Regreß- 
<lb/>klage, läuft also auch nicht Gefahr, durch ein Zuvorkommen des
<lb/>jetzigen lcgitimirten Inhabers des verlorenen Wechsels um dieselbe
<lb/>gebracht zu werden; und in dem einzigen Falle, in welchem er sie
<lb/>ausnahmsweise hat, ist ihm jener Inhaber nicht gefährlich, da
<lb/>derselbe, auch wenn er vor dem Verlierer käme, doch keine Rechte
<lb/>aus dem Wechsel geltend machen könnte. Dessenungeachtet hat
<lb/>der Verlierer wegen seiner eben nachgewiesenen civilrcchtlichen
<lb/>Ansprüche, die durch den durchgeführtcn Regreß des Inhabers
<lb/>untergehen würden, ein Interesse daran, diesen wo möglich zu
<lb/>verhindern, und cs entsteht also die Frage, ob ihm wirksame
<lb/>Rechtsmittel zu diesem Zweck zu Gebote stehen. Die Frage muß
<lb/>schlechthin verneint werden. Selbst nämlich wenn der Regreß- 
<lb/>pflichtige von dem Verlorensein des Wechsels, etwa sogar unter
<lb/>Mitvorlage eines richterlichen Ältestes, über das bereits eingeleitete
<lb/>Amortisationsverfahren benachrichtigt wäre, könnte er daraus
<lb/>keine Einrede gegen die vollkommen begründete Regreßklage des
<lb/>Inhabers ableiten,6S) ja nicht einmal in einen zwischen ihm selbst
<lb/>und dem Inhaber zu veranlassenden Rechtsstreit den Verlierer
<lb/>als Litisdenunziaten hereinziehen, da es in Ermangelung einer
<lb/>von dem Regreßpflichtigen gegen den Verlierer anzustellenden
<lb/>Klage an einem Grunde zu einer Streitverkündigung durchaus
</p>
               <p>

                  <lb/>63) Treitschke a. a. O. S. 607.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0040.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30 Von verlorenen Wechseln.


<lb/>gebricht. Der Regreßpflichtige kann demnach dem Verlierer
<lb/>gegenüber nicht verpflichtet sein, dem Inhaber des Wechsels dessen
<lb/>Einlösung zu verweigern, und dem Verlierer bleibt also nur
<lb/>übrig, alle einzelnen Regreßpflichtigen — denn jeder einzelne
<lb/>derselben kann mit der Regreßklage belangt werden — wo mög- 
<lb/>lich auf dem Wege der Güte zu bestimmen, daß sie den Wechsel
<lb/>nur auf eine förmliche Regreßklage einlösen und diese so viel als
<lb/>thunlich Hinhalten, damit er, der Verlierer, Zeit zur Hauptinter- 
<lb/>vention gewinne.«^)

<lb/>§. 5. Recht des Verlierers eines Wechsels auf Dupli- 
<lb/>kate? auf Untersagung der Acceptation?

<lb/>Während ziemlich allgemein anerkannt ist, daß der Verlust
<lb/>der Wcchselurkunde, sei es unbedingt, sei es wenigstens der Regel
<lb/>nach, das Regreßrecht des Verlierers aufhebe, wird mit fast noch
<lb/>größerer Einstimmigkeit angenommen, der Verlierer habe, sei es
<lb/>dem Aussteller allein, sei es auch den Indossanten gegenüber,
<lb/>das Recht, sich ein Duplikat des verlorenen Wechsels nach- 
<lb/>liefern zu lassen;««) die regelmäßig beigefügte Beschränkung
<lb/>auf den Fall, wenn der verlorene Wechsel noch nicht acceptirt
<lb/>gewesen sei, beruht nur auf Zweckmäßigkeitsgründen, da entge- 
<lb/>gengesetzten Falles das nachgelieferte Eremplar dem Verlierer
<lb/>doch nichts nützen würde.««) Nur der einzige Thöl«^) bestreitet
<lb/>die fragliche Befugniß des Verlierers, getreu seinem Grundsätze,
<lb/>daß mit der Wechselurkunde auch die Rechte aus dem Wechsel
<lb/>verloren gehen. Ich billige die Entscheidung, die ich aber freilich
<lb/>auf andere Gründe zurückführe. Ich habe schon an einem andern
<lb/>Orte««) die Ansicht ausgesprochen und zu begründen gesucht, daß
<lb/>das Recht auf mehrfache Ausfertigung eines Wechsels nicht aus
<lb/>der Wechselobligatio selbst, sondern aus dem s. g. Wechsel- 
<lb/>schluß hervorgehe, so daß also aus dem Untergange jener
</p>
               <p>

                  <lb/>64) Vergl. Thöl a. a. O. §. 290. II. 2.

<lb/>65) Treitschke a. a. O. S. 599 ff.—Pöhls a. a. O. S. 597.—
<lb/>Brauer a. a. O. ad Art. 73. I. —Koch a. a. O. ad Art. 73. IV. —
<lb/>Bluntschlia. a. O. ad Art. 73.2.

<lb/>69) Vergl. meine Abhandl. über W.-Dupl. im Arch. f. W.-R. III. S.
<lb/>269.280 ff.

<lb/>67) a.a.O.§.290. Note2.

<lb/>68) S. meine cit. Abhandl. über W.-Dupl. S. II.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0041.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 31

<lb/>durch den Verlust der Wechselurkunde nicht auf das Wegfallen
<lb/>des fraglichen Rechtes geschlossen werden kann. Gleichwohl kann
<lb/>daö civilrechtliche Recht auf Nachlieferung von Wechseldupli- 
<lb/>katen der Natur der Sache nach nur demjenigen zugestanden
<lb/>werden, der im Verhältniß zu dem Vormann, von welchem die
<lb/>Nachlieferung (Ausstellung oder Jndossirung) des Duplikates
<lb/>verlangt wird, noch Wechselgläubigcr ist, da nur für einen
<lb/>solchen die Wechselurkunde bestimmt ist.°^) Die bisherigen Aus- 
<lb/>führungen haben nun aber ergeben, daß der Verlierer einer
<lb/>Wechselurkunde durch diesen Verlust regelmäßig auch sein Wech-
<lb/>selsorderungsrecht gegen alle seine Vormänncr einbüßt, abgesehen
<lb/>von dem einzigen Falle, wenn der verlorene Wechsel bereits
<lb/>M. Z. protestirt, aber nicht acceptirt war. Da aber auch hier
<lb/>der Verlierer nur noch dem Aussteller gegenüber Wechselgläubi- 
<lb/>ger ist, nicht auch im Verhältniß zu den Indossanten, deren Ver- 
<lb/>mittelung zur Erlangung des Duplikats unentbehrlich ist,7") so
<lb/>kann dessen Ausfertigung selbst hier nicht erzwungen werden, wie
<lb/>es denn überdieß in diesem Falle auch völlig nutzlos sein würde.
<lb/>Mit diesen aus der Stellung der Subjecte in der Wechselobli-
<lb/>* gatio entnommenen Gründen verbinden sich aber noch andere
<lb/>auS der objektiven Natur des Verhältnisses entlehnte, um das
<lb/>Recht auf die Nachlieferung von Duplikaten dem Verlierer einer
<lb/>Wechselurkunde abzusprechen. Von mehreren Wechselduplikatcn
<lb/>repräsentirt nämlich bekanntlich jedes einzelne für sich die ganze
<lb/>Wechselobligatio.71) Ist also das verlorene Exemplar in die.
<lb/>Hand eines .äußerlich legitimirten Inhabers gekommen, so kann
<lb/>dieser das ganze Wechselforderungsrecht geltend machen, und die
<lb/>gleiche Befugniß käme auch dem Verlierer oder seinem Nach- 
<lb/>manne zu, wenn ihm ein Duplikat geliefert würde. Dadurch
<lb/>liefen nun zwar der Aussteller und die Indossanten keine
<lb/>Gefahr, sofern sie nur bei Ausfertigung des Duplikats mit der
<lb/>erforderlichen Vorsicht verfuhren; denn da sie alle Exemplare an
<lb/>eine und dieselbe Person ausstellten, resp. indossirten, so haften
<lb/>sie nur einmal,7^) so daß also ihnen nicht einmal eine Kaution
<lb/>geleistet zu werden brauchte. Allein zwischen dem äußerlich

<lb/>69) Meinecit. Abhandl.überW.-Dupl. S.20.

<lb/>70) D. W.-O. Art. 66.

<lb/>71) D. W.-O. Art. 67. — s. meine cit. Abhandl. über W.-Dupl. S.13.

<lb/>73) S. d. cit. Abhandl. über W.-Dupl. S. 13. 32.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0042.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.

<lb/>legitimirten Inhaber des verlorenen, und dem des nach-
<lb/>gelieserten Eremplars muß nothwendig eine Collision der
<lb/>Rechte entstehen;^) wenn dieser am Verfalltage sich zuerst mel- 
<lb/>dete, hätte jener, dem doch ganz unbestreitbar das volle Wechsel- 
<lb/>recht zukommt,74) seinen Regreß gegen die früheren Garanten
<lb/>verloren und könnte denselben nur noch hinauf bis zu dem Ver- 
<lb/>lierer verfolgen, der so erschiene, als habe er das eine Eremplar
<lb/>eines mehrfach vorhandenen Wechsels indossirt, das andere aber
<lb/>für sich zurückbehalten oder an andere Personen begeben.75) Auf
<lb/>eine solche Verwirrung des ganzen Rechtsverhältnisses kann aber
<lb/>offenbar Niemand ein Recht haben, der Aussteller darf sich die- 
<lb/>selbe, selbst wenn er wollte, nicht zum Nachthcile des jetzigen
<lb/>Inhabers erlauben, um so weniger, als dagegen nicht durch
<lb/>Cautionen, sondern nur durch Amortisation des verlorenen
<lb/>Wechsels vor Ausstellung des neuen Eremplars geholfen werden
<lb/>könnte. Diese müßte aber, sollte sie dem Verlierer etwas helfen,
<lb/>vor dem Verfalltage erfolgen, während die überhaupt nur
<lb/>ausnahmsweise zulässige Amortisation nach der Absicht der
<lb/>deutschen Wechselordnung jedenfalls erst nach dem Verfall- 
<lb/>tage bewilligt werden soll, so daß auch nach diesen Rücksichten
<lb/>ein Recht des Verlierers einer Wechselurkunde auf Nachlieferung
<lb/>eines Duplikats schlechthin und ohne Unterscheidung der verschie- 
<lb/>denen möglichen Fälle in Abrede gestellt werden muß.

<lb/>Fast ebenso allgemein wie die eben widerlegte Behauptung
<lb/>von einem Rechte des Verlierers auf Duplikate und gleichsam
<lb/>als Ergänzung derselben findet sich die weitere Lehre verbreitet,
<lb/>der Verlierer eines noch nicht acceptirten Wechsels könne die
<lb/>Acceptation desselben Hintertreiben, sei es direct durch An- 
<lb/>zeige seines Verlustes bei dem Bezogenen, sei es indirect durch
<lb/>Benachrichtigung des Ausstellers und Veranlassung desselben zur
<lb/>Ertheilung einer, den Bezogenen dann allerdings bindenden Contre-
<lb/>ordre. Viele legen dem Verlierer geradezu ein derartiges Recht
<lb/>bei, indem sie den Bezogenen unter eigener Verantwortlichkeit zur
<lb/>Weigerung der Acceptation und Zahlung verpflichten;76) andere

<lb/>73) S. auch Bluntsch li a. a. O. sä Art. 73.2.

<lb/>7i) D.W.-O. Art.36.

<lb/>73) Vergl. meine cit. Abhandl. überW.-Dupl. S. 32.

<lb/>76) Treitschke a. a. O. S. 593. — Pöhls a. a. O. S. 597. —Koch
<lb/>a. a. O. aä Art. 73. IV.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0043.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozcnt in Heidelberg. 33


<lb/>sprechen nur unbestimmter von einem Ersuchen oder Veran-
<lb/>laßtwerden des Bezogenen, ohne eine eigentliche Verbindlichkeit
<lb/>desselben ausdrücklich anzuerkennen.") Die ganze Lehre scheint
<lb/>von ihren Anhängern wesentlich darauf gestützt zu werden, daß
<lb/>der Bezogene als solcher aus der Wechselobligatio, in die er noch
<lb/>nicht als Wechselschuldner eingetretcn ist, schlechthin zu nichts,
<lb/>eben deßhalb aber dem Verlierer gegenüber verpflichtet.fei, nach
<lb/>und in Folge der Anzeige seines Verlustes den äußerlich rechtmä- 
<lb/>ßigen Besitzer nicht mehr als genügend lcgitimirt zu behandeln.
<lb/>Die erste dieser Behauptungen ist zwar an sich richtig, hier aber
<lb/>nicht entscheidend; die zweite ist geradezu falsch. Der Bezogene
<lb/>hat allerdings als solcher noch keine wechsclmäßige Verbind- 
<lb/>lichkeit gegen den Inhaber; er hat aber jedenfalls einen Auf- 
<lb/>trag der Zahlung an denselben erhalten, und diesen vielleicht
<lb/>sogar bereits übernommen; und da fehlt es schlechterdings an
<lb/>jedem Grunde, warum der Bezogene verpflichtet sein sollte, diesen
<lb/>Auftrag, vielleicht mit Verletzung einer ihm obliegenden Ver- 
<lb/>tragspflicht, unerfüllt zu lassen, auf die bloße Anzeige des Ver- 
<lb/>lierers hin, der aus dem nicht acceptirten Wechsel so wenig wie
<lb/>ein anderer ein Recht gegen den Bezogenen hat, und dessen Ver- 
<lb/>lust zunächst nur auf seiner eigenen, vielleicht unwahren Be- 
<lb/>hauptung beruht, jedenfalls aber, selbst wenn ein Attest über
<lb/>das bereits eingeleitete, übrigens hier eigentlich nicht zulässige
<lb/>Amortisationsverfahren beigelegt wäre, dem Bezogenen gegenüber
<lb/>nicht erwiesen ist. Der Legitimationspunkt des Inhabers
<lb/>ist aber nothwendig dem Bezogenen gegenüber eben so wie im
<lb/>Verhältnis! zum Acceptanten zu beurtheilen, also auch jenem
<lb/>gegenüber durch den äußerlich rechtmäßigen Besitz der Wechsel- 
<lb/>urkunde vollkommen hergestellt; ja zur bloßen Anforderung der
<lb/>Acceptation ist sogar nach der ausdrücklichen Vorschrift der
<lb/>deutschen Wechselordnung schlechthin jeder Inhaber des
<lb/>Wechsels legitimirt,78) sie kann also auch, ohne daß der Bezogene
<lb/>irgend eine Gefahr liefe, schlechthin jedem Inhaber gewährt
<lb/>werden. — So wenig wie der Bezogene verpflichtet ist, eine directe
<lb/>Contreordre des Verlierers zu befolgen, eben so wenig ist der
</p>
               <p>

                  <lb/>77) Brauer a. a. O. ad Art. 73. 1. — Bluntschli a. a. O. ad Art.
<lb/>73.2.

<lb/>78) Art. 18. Abs. 3,

<lb/>Archiv f. W.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0044.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aussteller rechtlich gezwungen, aus Aufforderung des Verlierers
<lb/>dem Bezogenen eine solche Contreordre zu ercheilen. Er ist aus
<lb/>dem Wechsel verpflichtet, jedem rechtmäßigen Inhaber dessel- 
<lb/>ben für Acceptation und Zahlung einzustehen; wie könnte daraus
<lb/>die gerade entgegengesetzte Verbindlichkeit abgeleitet werden, zu
<lb/>Gunsten eines, der früher einmal Inhaber gewesen war, jene
<lb/>Erfolge zu verhindern? Man sieht, von einem Rechte des Ver- 
<lb/>lierers eines noch nicht acceptirten Wechsels, die Acceptation zu
<lb/>verhindern, kann überall nicht die Rede sein; nur wünschens-
<lb/>werth und rathsam ist es für ihn, derselben wo möglich vorzu- 
<lb/>beugen, um nicht durch allzurasche Befriedigung des jetzigen
<lb/>Inhabers des Wechsels unwiederbringlich um alle für ihn direct
<lb/>oder indirect auf demselben beruhenden Rechte zu kommen. Findet
<lb/>der Inhaber, des Wechsels nicht freiwillige Erfüllung seines
<lb/>Wechselrechts, so wird er zur Regreßklage genöthigt, und während
<lb/>der dadurch veranlaßten Weiterungen gelingt es vielleicht dem
<lb/>Verlierer, namentlich auf dem Wege der Hauptintervention, seine
<lb/>Rechte zu wahren. Er muß deßhalb den guten Willen des Be- 
<lb/>zogenen oder des Ausstellers für sich zu gewinnen suchen, daß
<lb/>jener die Acceptation weigere oder dieser sie contremandire, und
<lb/>er muß überdieß den Aussteller und die sämmtlichen Indossanten
<lb/>auf dem Wege der Güte dazu bewegen, daß sie den Inhaber
<lb/>zum Prozeß nöthigen und ihn selbst schleunigst davon benachrich- 
<lb/>tigen, damit er Zeit zur Intervention und durch dieselbe Gelegen- 
<lb/>heit zur Wahrung seiner Rechte erhalte.79)

<lb/>8. 6. Recht auf den verlorenen Wechsel.

<lb/>Die Rechte des Wechselgläubigers werden durch den Vertust
<lb/>der Wechselurkunde auf das empfindlichste verletzt; er behalt nach
<lb/>den bisherigen Ausführungen, abgesehen von besondern, seltneren
<lb/>Combinationen, im Wesentlichen nur, wenn der verlorene Wech- 
<lb/>sel bereits acceptirt war, gegen den Acceptanten ein, übrigens
<lb/>sehr bedingtes und beschränktes wechselmäßiges Recht, außerdem,
<lb/>der Wechsel sei übrigens acceptirt oder nicht acceptirt gewesen,
<lb/>nur einen civilrechtlichen Anspruch gegen den Aussteller, sofern
<lb/>sich dieser sonst auf seine Kosten bereichern würde. Selbst diese
<lb/>kümmerlichen Rechte sind aber stets der Gefahr des Untergangs aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>79) Vergl. Th öl a. a. O. §. 290.1.1.2.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0045.tif"
                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jollh, Privatdozcnt i» Heidelberg. 35


<lb/>gesetzt, indem die Thatsache des Verlustes der Wechselurkunde von
<lb/>Seiten eines früheren Inhabers den Rechten ihres jetzigen Inha- 
<lb/>bers, sofern er nur genügend äußerlich legitimirt ist, keinen Ab- 
<lb/>bruch thut,b°) die Erfüllung an diesen aber nothwendig alle
<lb/>Ansprüche des Verlierers aus der Wechselobligatio zerstört.
<lb/>Dieser hat also das dringendste Interesse, wo möglich die verlo- 
<lb/>rene Wechselurkunde selbst wieder zu erlangen, und damit
<lb/>leuchtet die hohe praktische Wichtigkeit der Frage ein, welche
<lb/>Rechtsmittel zu diesem Zwecke ihm zu Gebote stehen.

<lb/>So lange es sich, wie in dem Bisherigen, nur darum han- 
<lb/>delte, inwieweit die Rechte aus dem Wechsel auch ohne die
<lb/>Wechselurkunde geltend gemacht werden könnten, waren die ver- 
<lb/>schiedenen Fälle,- wie und aus welchen Ursachen der Wechselgläu- 
<lb/>biger um den Besitz jener Urkunde gekommen sein mochte, nicht
<lb/>zu unterscheiden; ich durste und mußte bei allen früheren Aus- 
<lb/>führungen unter dem Verlierer einer Wechselurkunde jeden ver- 
<lb/>stehen, der den Besitz derselben in dem Zeitpunkte nicht hatte, da
<lb/>er als Wechselgläubiger Rechte aus dem Wechsel geltend machen
<lb/>wollte. Jetzt dagegen, wo nun das Recht des Verlierers auf
<lb/>den verlorenen Wechsel in Betracht kommt, hat man die verschie- 
<lb/>denen Umstände zu unterscheiden, unter welchen der Wechselgläu- 
<lb/>biger und frühere Wechselinhaber außer dem Besitze der Wechsel-
<lb/>Urkunde sein kann. Möglicher Weise kann zwischen dem früheren
<lb/>und dem jetzigen Inhaber der Wechselurkunde ein civilrcchtlicheS
<lb/>Vertragsverhältniß begründet sein, vermöge dessen der letztere zur
<lb/>Herausgabe der Urkunde an den ersteren verpflichtet ist, z. B.
<lb/>Depositum, Mandat;^) darüber ist, da hier lediglich die allge- 
<lb/>meinen civilrcchtlichen Grundsätze zur Anwendung kommen, nichts
<lb/>zu bemerken, eben so wenig wie über den Fall, wenn der jetzige
<lb/>Inhaber durch Delict die Urkunde dem früheren abnahm und
<lb/>deßhalb mit einer s. g. roi perssoutorin actio zur Restitution
<lb/>angehaltcn werden kann. Schwierigkeiten treten nur dann ein,
<lb/>wenn der frühere Inhaber ein Recht auf den Wechsel gegen eine
<lb/>solche Person geltend machen will, die sich nicht persönlich zur
</p>
               <p>

                  <lb/>. 80) D. W.-O. Art.36. —Treitschke a. fl. O. S. 860.593.500.002.
<lb/>607. — Pöhls a. a. O. S. 599—Brauer a. a. O. adSlrt. 73. 2. — Koch
<lb/>a. a. O. ad Art. 73. II. - Bluntschli a. fl. O. ad Art. 73. 2. 3.

<lb/>81) Bergl. Th ö l a. a.O. §.289.1.


<lb/>3»
</p>

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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.


<lb/>Restitution der Urkunde obligirt hat, sei es übrigens, daß jenem
<lb/>dieselbe durch Zufall oder durch die widerrechtliche Handlung eines
<lb/>andern ohne seinen Willen abhanden gekommen ist, sei es, daß er
<lb/>sie in Folge eines Vertrags Jemanden übergeben hat und sie
<lb/>von diesem veruntreut oder demselben abhanden gekommen ist.^)
<lb/>Die letzteren Falle unterscheiden sich von den ersteren nur dadurch,
<lb/>daß in ihnen für den früheren Inhaber möglicher Weise eine
<lb/>Contractsklage gegen seinen Vertragsschuldner auf Entschädigung
<lb/>oder auch auf Cession der diesem etwa auf Restitution der Wech- 
<lb/>selurkunde zustehenden Klagen begründet sein kann; das direct
<lb/>auf Wiedererlangung des Wechsels gerichtete Recht gegenüber
<lb/>dem jetzigen Besitzer ist Ln allen Fallen das gleiche.

<lb/>Die Wechselurkunde scheint nun, als körperliche Sache, eben
<lb/>so wie andere Urkunden Gegenstand des ELgenthumsrechtes
<lb/>und eines rechtlich geschützten Besitzes sein zu können, so daß
<lb/>sich zu ihrer Verfolgung die zahlreichen Eigenthums- und Be- 
<lb/>sitzklagen des Civilrechts darbötenz und für die Anwendbarkeit
<lb/>der ersteren wenigstens könnte man sich sogar mit einigem Schein
<lb/>auf die Wechselordnung selbst berufen, welche gerade in der
<lb/>Lehre von verlorenen Wechseln von dem Eigenthümer solcher
<lb/>Wechsel spricht.83) Dessenungeachtet muß ich mich gegen die
<lb/>^Ulässigkeir irgend einer der gewöhnlichen civilrechtlichen, dinglich
<lb/>wirkenden Klagen auf Wiedererlangung einer abhanden gekom- 
<lb/>menen Wechselurkunde erklären. Was zunächst den in der deut- 
<lb/>schen Wechselordnung gebrauchten Ausdruck: Eigenthümer des
<lb/>Wechsels anbelangt, so kann darauf zur Rechtfertigung einer
<lb/>wahren Eigenthumsklage kein.Werth gelegt werden. Es soll
<lb/>damit offenbar nach einem, wenn auch tadelnswerthen, doch
<lb/>immerhin sehr allgemein verbreiteten Sprachgebrauche, unter Ei- 
<lb/>genthümer jeden zu verstehen, dem eine Sache oder auch
<lb/>irgend ein Recht gehört,8^) nur der Wechselgläubiger be- 
<lb/>zeichnet werden, der seinen Wechsel verloren hat, wie dieß schon
<lb/>daraus erhellt, daß das in der Wechselordnung dem Verlierer
<lb/>wirklich eingeräumte und in Art. 74. näher bestimmte Rechtsmittel
<lb/>mit einer wahren Eigenthumsklage nicht die geringste Aehn-
</p>
               <p>

                  <lb/>82) Vergl. Thöla. a. O. §.290. Note 1.

<lb/>83) D. W.-O. Art. 73.

<lb/>84) Vergl. Kraut, Grundriß, §. 105. Nr. 1—11.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0047.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in -Heidelberg. 37


<lb/>lichkkit hat, weder mit der reinen römischen rei vindicatio noch
<lb/>mit der s. g. deutschrechtlichcn Vindication von Mobilien.85)
<lb/>Nach der Natur der Sache aber kann dem Verlierer einer Wech- 
<lb/>selurkunde zur Verfolgung derselben weder die Eigenthums-
<lb/>klagc, noch irgend eine andere dingliche Klage deö gemeinen
<lb/>Civilrechtö zugestanden werden, und zwar aus dem einfachen
<lb/>Grunde nicht, weil der Wechselurkunde die Bedeutung einer
<lb/>Form der Wechselobligatio in so eminentem Sinne zukommt,
<lb/>daß sie daneben rechtlich nicht mehr als selbstständige körper- 
<lb/>liche Sache und als mögliches Object einer dinglichen Berechti- 
<lb/>gung in Betracht kommen kann. Es beruht nur auf einem
<lb/>Verkennen dieser.wesentlichen Natur der Wechselurkunde, wenn
<lb/>Koch88) an ihr ein wahres Eigenthumsrecht statuirt, weil der
<lb/>Umstand, daß der Wcchselschuldncr an den unverdächtigen Inha- 
<lb/>ber des Werthzeichcns zahlen dürfe, ohne Einfluß sei auf die
<lb/>Frage über das Recht auf dieses Wecthzeichen. Jener Umstand
<lb/>ist allerdings an und für sich für unsere Frage irrelevant; er ist
<lb/>aber selbst nur eine einzelne Consequenz des allgemeineren Grund- 
<lb/>satzes, daß die Wechselurkunde die Form der Wechselobli- 
<lb/>gatio ist, und dieser Grundsatz zieht nach einer andern Richtung
<lb/>hin die andere Folge nach sich, daß jene nicht für sich Object
<lb/>einer selbstständigen dinglichen Berechtigung sein kann.87) Geht
<lb/>demnach die Wechselurkunde ganz in der WechscloblM4i».azch^s
<lb/>muß auch das Recht auf den Wechsel dem zugestanden werden,
<lb/>der, ihn als Besitzer gedacht, das Recht aus dem Wechsel hätte.88)
<lb/>Da aber je nach Umständen schon die bloße Jnnehabung des
<lb/>Wechsels für den Inhaber das Recht aus dem Wechsel begrün- 
<lb/>den kann, so fällt das Recht des-NichtbesitzerS auf den Wechsel
<lb/>aus demselben Grunde, aus welchem eS sonst besteht, weg, wenn
<lb/>der jetzige Besitzer des Wechsels diesen unter solchen Modali-
</p>
               <p>

                  <lb/>85) S. auch Th öl a. a. O. §. 289.2.

<lb/>86) a. a. O. ad Art. 74. —Vergl. auch Treitschke a. a. O. I. S. 191 ff.

<lb/>87) Darnach ist die von mir in einer früheren Abhandlung über Wechsel- 
<lb/>duplikate in dieser Zeitschrift III. S. 20 ff. 53 ff. ausgesprochene Ansicht, daß an
<lb/>der Wechselurkunde nur in sehr beschränkter Weise ei» wahres Eigcnthum
<lb/>angenommen werden könne, dahin zu erweitern, daß auch für den dort erörterten
<lb/>Fall ein solches Recht an der Wechselurkunde schlechthin in Abrcdö-gestellt
<lb/>werden muß; denn die obigen Gründe sind ganz genereller Natur.

<lb/>88) Thöl a. a.O. §.289. 2. — Vergl. Bluntschli a. a. O. ad Art. 74,
</p>

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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>täten besitzt, daß er selbst als Wechselgläubiger zu gelten hat.
<lb/>Demnach hat die Klage auf den Wechsel in ihrem Fundament
<lb/>nicht einmal eine Aehnlichkeit mit der Klage aus einem dinglichen
<lb/>Recht, weßhalb ich es auch beklage, daß Thöt, der diese Verhält- 
<lb/>nisse so trefflich entwickelt hat, dennoch den hier nur verwirrenden
<lb/>Ausdruck rei vindicatio beibehalten hat. Das Klagfunda-
<lb/>ment liegt nicht in einer selbstständigen, dinglichen Berech- 
<lb/>tigung des Klägers an der Wechselurkunde, sondern in der
<lb/>doppelten Thatsache, daß der nichtbesitzende Kläger, als Besitzer
<lb/>gedacht, das Recht aus dem Wechsel hätte, während es der
<lb/>besitzende Beklagte trotz seines Besitzes nicht hat. Die Klage ist
<lb/>demnach mehr obligatorischer, als dinglicher Natur und,
<lb/>soll sie an römische Kategorieen angeschlossen werden, wohl am
<lb/>ehesten der zu einer actio in factum erweiterten actio ad exhi- 
<lb/>bendum89) zu vergleichen.

<lb/>Diesen aus der Natur der Sache abgeleiteten Resultaten
<lb/>entsprechen denn auch die positiven Vorschriften der deutschen
<lb/>Wechselordnung auf das vollständigste. Darnach ist nämlich
<lb/>eine Klage auf den verlorenen Wechsel nur in folgenden
<lb/>zwei Fällen zulässig.

<lb/>1) Wenn der gegenwärtige Besitzer sich nicht einmal äußer- 
<lb/>lich durch eine zusammenhängende, bis aus ihn herunterreichende
<lb/>Reihe von Indossamenten zu legitimiren vermag,99) die ein- 
<lb/>fachste und natürlichste Anwendung der eben entwickelten Grund- 
<lb/>sätze.9^) Eines besondern Beweises des die Klage begründenden
<lb/>Umstandes bedarf es hier nicht, da seine Wahrheit oder Unwahr- 
<lb/>heit unmittelbar aus der bestrittenen Wechselurkunde selbst her- 
<lb/>vorgeht.

<lb/>2) Die Klage auf Herausgabe der verlorenen Wechselur- 
<lb/>kunde ist ferner auch dann begründet, wenn der zwar äußerlich
<lb/>legitimirte Inhaber derselben den Wechsel in bösem Glauben
<lb/>erworben hat oder ihm bei Erwerbung derselben eine grobe
<lb/>Fahrlässigkeit zur Last fällt.92) Auch hier liegt nur eine,
<lb/>wenn auch etwas künstlichere Anwendung der oben entwickelten
</p>
               <p>

                  <lb/>84) L. 3. §. 14. D. ad exhib. 10. 4.
<lb/>SO) Vergl. d. W.-O. Art. 74.

<lb/>91) Bergl.Th öl a. a. O. §. 99». 1.
<lb/>93) D. W.-O. Art. 74.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 3l&gt;


<lb/>Grundsätze vor. Wenngleich nämlich der bösglänbige, aber
<lb/>äußerlich legitimirte Wechselinhaber an sich als Wechselgläubigcr
<lb/>auftreten kann, so ist doch sein Wechselsorderungsrccht wegen der
<lb/>- ihm/entgegenstehenden exceptio oder auch wegen der erst nach
<lb/>seiner Bezahlung gegen ihn zu erhebenden actio doli93) rin
<lb/>rechtlich unwirksames, und eS ist demnach nicht mehr als
<lb/>conscqucnt, gegen ihn eben so wie gegen den, der überhaupt nicht
<lb/>Wechselgläubiger ist, die Klage auf Herausgabe der Wcchselur-
<lb/>kunde zuzulaffen. Die Gleichstellung der culpa lata mit dem
<lb/>dolus ist aber eine so allgemeine civilrechtliche Marime, daß sie
<lb/>auch in unscrm Falle keinen Anstoß erregen wird. Die Beweis- 
<lb/>last fällt ganz auf den Kläger, wie, wenn die Worte des Gesetzes
<lb/>darüber noch einen Zweifel ließen, schon aus dem Obigen mit
<lb/>Nothwendigkeit hervorgeht, da die naala Ldes oder die culpa
<lb/>lata des Beklagten wesentlich zum Klagsundament gehört.9i)

<lb/>Während der eben besprochene, durch innere Gründe gewiß
<lb/>gerechtfertigte Fall der Klage des Verlierers einer Wechselur- 
<lb/>kunde auf Restitution derselben von Th öl mit Stillschweigen
<lb/>übergangen ist, statuirt dieser die fragliche Klage für einen andern,
<lb/>in der deutschen Wechselordnung nicht berührten Fall, näm- 
<lb/>lich gegen den ersten Nehmer des verlorenen und dann durch
<lb/>falsches Indossament weiter begebenen Wechsels.93) Da aber
<lb/>diese Ansicht nur eine Folge der andern von Th öl") ausgestell- 
<lb/>ten Ansicht ist, der erste Nehmer eines falschen Indossaments
<lb/>werde nicht wahrer Wechselgläubiger, und da dieser Satz, wie ich
<lb/>an einem andern Orte zu zeigen gesucht habe, wenigstens nach
<lb/>der deutschen Wechselordnung als unhaltbar aufgegeben
<lb/>werden muß,9?) so fällt damit auch die hier in Frage stehende
<lb/>Folgerung aus demselben weg.

<lb/>Weit schwieriger aber als die bisher berührten Fragen ist
<lb/>die weitere, ob und inwiefern der Verlierer der Wechselurkunde
<lb/>von demjenigen, der, wenn er noch im Besitz derselben wäre, sie
</p>
               <p>

                  <lb/>93) Bergt. mcr ne Abhandl. über Zahl. d. Wechsels im Arch. f. W.-N. II.
<lb/>S.175 ff.

<lb/>94) Brauer a. a. O. sei Art. 74. — Koch fl. a. D. ad Art. 71. fl. E. —
<lb/>Bluntschli fl. fl. O. net Art. 74.

<lb/>95) Th öl fl. fl. O.Z. 290.11.

<lb/>98) a. a. O. §. 287.

<lb/>97) Meine cit. Abhandl. über Zahl. d. Wechsels S. 187 ff.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0050.tif"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihm herausgeben müßte, das herausverlangen könne, was dieser
<lb/>durch Einkassirung oder Weiterbegebung deS Wechsels
<lb/>erhalten hat. Der mit einer solchen Klage zu Belangende kann
<lb/>nach den obigen Ausführungen entweder nicht einmal äußerlich
<lb/>zum Besitz der Wechselurkunde legitimirt gewesen sein oder eine
<lb/>solche Legitimation zwar gehabt, aber bei dem Erwerbe des
<lb/>Wechsels eines dolus oder einer culpa lata sich schuldig gemacht
<lb/>haben. Im ersten Falle würde schlechthin die an ihn erfolgte
<lb/>Zahlung ungiltig, resp. die durch ihn geschehene Weiterbegebung
<lb/>des Wechsels ohne rechtlichen Effect sein; und im zweiten Falle
<lb/>würde das gleiche Resultat wenigstens dann eintreten, wenn der
<lb/>Zahler, resp. der Nehmer des Wechsels um seinen dolus gewußt
<lb/>hätten. 08) Daraus ergibt sich die Folgerung, daß der Verlierer
<lb/>sein Recht auf den Wechsel auch dem neuen Nehmer und sogar
<lb/>dem Zahler gegenüber geltend machen kann; denn der eine wie
<lb/>der andere besitzt den Wechsel im ersten Falle ohne alle Legitima- 
<lb/>tion, und hat ihn im zweiten wenigstens rnala fide erworben.
<lb/>Die auf den Wechsel etwa von einem nicht legitimirten oder von
<lb/>einem solchen Besitzer, dessen wala fides dem Zahler erweislich
<lb/>bekannt war, gesetzte Quittung würde für den Verlierer ohne
<lb/>Bedeutung sein, da sie nur eine Zahlung an den unrichtigen
<lb/>Empfänger beweist; jener kann also den Wechsel von dem Zahler,
<lb/>der ihn rnala fide erworben hat, herausverlangen und, wie er
<lb/>ihn erhalten hat, auf nochmalige Zahlung an sich selbst dringen.
<lb/>Diese Punkte jedoch bei Seite gesetzt, ist es für die Klage gegen
<lb/>den früheren nicht berechtigten Besitzer des verlorenen Wechsels
<lb/>gleichgittig, ob es ihm auch an der äußern Legitimation gebrach
<lb/>oder ob er mit solcher dolo malo den Wechsel erworben hatte;
<lb/>- in dem einen wie in dem andern Falle hatte er während seines
<lb/>Besitzes kein oder wenigstens kein wirksames Recht aus dem
<lb/>Wechsel, und die Klage aus Herausgabe dessen, was er sich
<lb/>dadurch aneignete, daß er dennoch das Recht aus dem Wechsel
<lb/>ausübte, muß also in beiden Fällen die gleiche sein. Wenn
<lb/>Thöl^) in einem ähnlichen Falle den nicht einmal äußerlich
<lb/>legitimirten früheren Besitzer ganz unberücksichtigt läßt, so beruht
<lb/>hieß wohl nur auf der gewöhnlich, aber doch nicht nothwendig
</p>
               <p>

                  <lb/>98) Vergl. meine eit. Abhandl. über Zahl. d. Wechsels S. 175 ff,

<lb/>99) a. a. O. §. 290.1,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 41


<lb/>zutreffenden faktischen Voraussetzung, jener werde als nicht legi-
<lb/>timirt den Wechsel nicht einkassiren und nicht weiterbegeben kön- 
<lb/>nen, ohne daß damit für den entgegengesetzten selteneren, und
<lb/>darum außer Betracht gelassenen Fall andere juristische Grund- 
<lb/>sätze aufgestellt werden sollten.

<lb/>Als die Klagen nun, welche gegen den früheren zur Heraus- 
<lb/>gabe verpflichteten Besitzer des verlorenen Wechsels, nachdem er
<lb/>ihn einkassirt oder weiterbegeben, zulässig seien, schlägt Thöl^»)
<lb/>die aedo negodorum gestorum directa oder die condictio sine
<lb/>causa vor, die, wie ich glaube, beide vollständig begründet sind.
<lb/>Wer ein fremdes Forderungsrecht geltend macht oder darüber
<lb/>verfügt, der verwaltet ganz unverkennbar die negotia deS eigent- 
<lb/>lichen Gläubigers, und für die Begründung der actio negotio- 
<lb/>rum gestorum directa gegen ihn ist cs nach bekannten Grund- 
<lb/>sätzen ganz gleichgiltig, ob er redlicher Weise im Interesse deS
<lb/>wahren Gläubigers, oder unredlich in seinem eigenen handeln
<lb/>wollte und wirklich gehandelt hat.101) Die condictio sine causa ist
<lb/>aber im Allgemeinen gegen denjenigen begründet, der mit unbilli- 
<lb/>ger Bereicherung auf Kosten eines andern etwas ohne rechtlichen
<lb/>Grund hat,^) Voraussetzungen, die offenbar bei dem eintreten,
<lb/>der ohne das Recht aus dem Wechsel zu haben, die Wechsel- 
<lb/>summe einkassirt oder .für die Weiterbegebung eine Valuta bezo- 
<lb/>gen hat und diese Beträge demjenigen vorenthält, der wenigstens
<lb/>im Verhältniß zu ihm als Wechselgläubiger zu gelten hat. —
<lb/>Außer mit diesen beiden schon von Th öl hervorgehobenen Rechts- 
<lb/>mitteln scheint mir aber derjenige, der ohne ein Recht aus dem
<lb/>verlorenen Wechsel denselben früher besessen hatte und einkassirte
<lb/>oder weiterbegab, ferner auch noch mit der objectiv weiter rei- 
<lb/>chenden condictio ex injusta causa belangt werden zu können.
<lb/>Nach den Voraussetzungen nämlich, unter welchen nach der
<lb/>deutschen Wechselordnung überhaupt allein eine Klage gegen
<lb/>ihn zulässig ist, wenn er ohne alle Legitimation oder dolose den
<lb/>Wechsel besaß, hat er nothwendig durch Einkassirung oder Wciter-
<lb/>bcgebung desselben bewußter Weise eine eigentlich rechtswi-
</p>
               <p>

                  <lb/>100) a. a. D. §. 290.1.

<lb/>101) Vergl. Puchta, Vorles. zu §. 327—329. — v. Vangerow, Seit-
<lb/>faden, III. §. 664. Anmerk.

<lb/>102) Vergl. Puchta, Pandekten, §. 312. — v. Vangerow, Leitfaden,
<lb/>1)1. §, 628. Anmerk.
</p>

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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>drige Handlung vorgenommen und dadurch etwas, das in das
<lb/>Vermögen deö Verlierers gehörte, in sein eigenes gebracht; er
<lb/>kann deßhalb von letzterem wegen dieser injusta cauaa praeterita
<lb/>mit einer condictio belangt werden.100) Es versteht sich übri- 
<lb/>gens schließlich von selbst, daß der frühere Besitzer, wenn er sich
<lb/>durch ein bestimmtes Delict in den Besitz des verlorenen Wechsels
<lb/>gesetzt hatte, auch nach der Besitzentäußerung mit der entsprechen- 
<lb/>den Delictsklage, z. B. als Dieb mit der condictio furtiva, und
<lb/>daß derjenige, der dolo malo den Besitz aufgab, mit der actio
<lb/>ad exhibendum101) auf das volle Interesse belangt werden kann.

<lb/>§. 7. Verlust eines von mehreren Wechselduplikatcn.

<lb/>Nach den bisherigen Ausführungen über die rechtlichen
<lb/>Folgen des Verlustes einer nur einfach vorhandenen Wechsclur-
<lb/>kunde bereitet der scheinbar verwickeltere Fall deS Verlustes eines
<lb/>von mehreren Wechselduplikaten, Triplikaten, wenig
<lb/>Schwierigkeiten; eS bedarf hier nur einer Combination der von
<lb/>verlorenen Wechseln und der von Wechselvupulikaten geltenden
<lb/>Grundsätze. Die durch Vervielfältigung eines Wechsels veranlaßten
<lb/>Rechtsverhältnisse gestalten sich aber trotz der principiellen Gleich- 
<lb/>artigkeit aller Wechselduplikate im Einzelnen doch sehr verschieden- 
<lb/>artig je nach dem bestimmten Gebrauch, welcher von den einzelnen
<lb/>Exemplaren in concreto gemacht worden ist. Dieser leider
<lb/>mehrfach nicht beachtete Unterschied 105) muß darum, um zu genü- 
<lb/>genden Rechtssähen über unsere Frage gelangen zu können, vor
<lb/>Allem berücksichtigt werden. Der Fall nun, daß die Vervielfäl- 
<lb/>tigung des Wechsels zu erhöhter Sicherheit benutzt wurde,
<lb/>bietet gar keine Schwierigkeiten dar. Ob und in wie weit dem
<lb/>Verlierer Rechte aus dem verlorenen Exemplar oder auf dasselbe
<lb/>zustehen, ist ganz nach denselben Grundsätzen wie bei dem Verlust
<lb/>einer nur einfach vorhandenen Wechselurkunde zu beurtheilen;
<lb/>denn es repräsentirt hier jedes einzelne Exemplar, welches unbe- 
<lb/>dingt zu allen Functionen des Wechselgeschäfts tauglich ist,
<lb/>schlechthin die ganze Wechselobligatio. Ob aber von den noch
<lb/>vorhandenen Exemplaren überhaupt ein Gebrauch gemacht werden
</p>
               <p>

                  <lb/>10Z) Vergl. Pacht», Vorles., §.Z11.

<lb/>104) L. 9. pr. §. 1—4., I. 14. '15. D. ad exhib. 10.4.

<lb/>105) Vergl. Treitschke a.a.O. S.000. 610. — PöhlS a.a.O. S.597.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0053.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. 3. Ivlly, Privatdozent tu Heidelberg. 43

<lb/>kann und welcher, entscheidet sich lediglich nach den Grundsätzen,
<lb/>die über Wechselduplikate zum Zweck der Sicherheit gelten.7"")

<lb/>Verwickelter gestalten sich die Verhältnisse, wenn Wechsel- 
<lb/>duplikate zum Zwecke der Bequemlichkeit gebraucht wurden und
<lb/>eines verloren ging, da hier die einzelnen Exemplare einander
<lb/>nicht schlechthin gleichstehen, sondern zu verschiedenen Functionen
<lb/>bestimmt sind. Geht nun das zum Accept versandte Exemplar
<lb/>verloren, und zwar vor der Auslieferung an den Inhaber
<lb/>des girirten, so kann eS diesem nicht von dem Korrespondenten
<lb/>eingehändigt werden und er hat also, da der Grund der nicht
<lb/>erfolgten Uebergabe an ihn gleichgiltig ist, alle für einen solchen
<lb/>Fall begründeten Rechte, die nur einen gehörigen Protest voraus- 
<lb/>setzen. 107) War das zum Accept versandte Exemplar bereits an
<lb/>den Inhaber des girirten abgeliefert und ist es diesem
<lb/>abhanden gekommen, noch ehe er Zahlung verlangt und wegen
<lb/>Verweigerung derselben Protest hatte erheben lassen, so hat er
<lb/>alle die Rechte, aber auch nur die Rechte, welche dem Verlierer
<lb/>eines einfach ausgestellten Wechsels in dem entsprechenden Sta- 
<lb/>dium der Entwickelung des Wechselgeschästes zustehen würden.
<lb/>Durch den noch fortdauernden Besitz des girirten Exemplars kann
<lb/>er nämlich nur seine persönliche Activlegitimation leichter bewei- 
<lb/>sen, als wenn auch diese auf dem verlorenen Exemplar beruhte.
<lb/>Dagegen kann er, wenn das acceptirte Exemplar vor der Protest- 
<lb/>erhebung M. Z. ihm abhanden kam, nicht die Bedingungen des
<lb/>Regresses, das gehörige Begehren der Zahlung, erfüllen, auch,
<lb/>da er jenes Exemplar richtig erhalten hatte, nicht auf das Fehlen
<lb/>desselben einen Anspruch gegen seine Vormänner bauen, hat also
<lb/>überhaupt den Regreß verloren.7"") Den Acceptanten kann er
<lb/>aber nur nach Maßgabe des Art. 73. belangen, da das verlorene
<lb/>acceptirte Exemplar möglicher Weise in die Hände eines äußerlich
<lb/>legitimirten Inhabers gelangt sein kann und dann vorkommenden
<lb/>Falles von jenem eingelöst werden müßte.7"») Wenn dagegen das
<lb/>zum Accept versandte Exemplar nach der Auslieferung an den In-
</p>
               <p>

                  <lb/>400) Vergl. meine Abhandl. über Wechseldupl. in dieser Zeitschr. III.
<lb/>S. 268 ffg.

<lb/>107) Vergl. meine cit. Abhandl. über W.-Dupl. S. 241 ffg.

<lb/>108) Arg. d. W.-O. Art: 69. — vergl. meine cit. Abh. über W.-Dupl.
<lb/>S. 243.245 ffg. — a. M. Treitschke a. a. O. S. 610.

<lb/>109) Treitschke a.a.O.S. 610.
</p>

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                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44 Von verlorenen Wechseln.

<lb/>Haber des girirten und erst, nachdem dieser Protest M. Z.
<lb/>hatte erheben lassen, verloren geht, so hat man zu unterschei- 
<lb/>den, ob das verlorene Eremplar bereits acceptirt war oder nicht.
<lb/>Im letzten Falle reichen die Rechte des Verlierers, weil und in- 
<lb/>wiefern er noch im Besitz des girirten Eremplars ist, weiter als
<lb/>im gleichen Falle die Rechte des Verlierers eines nur einfach
<lb/>vorhandenen Wechsels; er hat hier unbeschränkt die Regreß- 
<lb/>klage gegen alle seine Vormänner. Seine Diligenz steht durch
<lb/>die Protesturkunde fest; das abhanden gekommene, zum Accept
<lb/>bestimmt gewesene Eremplar kann von dem etwaigen jetzigen
<lb/>^Besitzer desselben nicht geltend gemacht werden, da er dazu eines
<lb/>in der That ihm nicht ertheilten civilrechtlichen Auftrags zum
<lb/>Zahlungsempfang bedürfte; und endlich ist durch die Unterschrif- 
<lb/>ten der Garanten, die sich nothwendig alle auf dem girirten
<lb/>Eremplar vorfinden müssen, deren Regreßpflicht konstatirt und
<lb/>durch Aushändigung jenes Eremplars an den einlösenden Indos- 
<lb/>santen die Möglichkeit des Regresses gegen seine Vormänner
<lb/>so weit gewährt, als dieß überhaupt als Bedingung des ersten
<lb/>Regresses erscheint. Diese letzte Voraussetzung des Regreßrechtes
<lb/>tritt aber, wenn das zum Accept bestimmte und verlorene Erem- 
<lb/>plar wirklich acceptirt war, nicht ein, da die Unterschrift des
<lb/>an letzter Stelle bei dem Regreß hastenden Acceptanten nicht bei- 
<lb/>gebracht werden kann. Jeder einlösende Garant kann aber ver- 
<lb/>langen, daß ihm gegen die Einlösung die Möglichkeit eines unbe- 
<lb/>schränkten Regresses auch gegen den Acceptanten gewährt werde,
<lb/>und es muß deßhalb in unserem Falle die Regreßklage eben so
<lb/>allgemein verneint werden, wie wenn ein einfach ausgestellter,'
<lb/>aber acceptirter Wechsel nach dem Protest M. Z. verloren ge- 
<lb/>gangen ist.

<lb/>Daß derjenige, der das auf ihn girirte und zugleich das
<lb/>ihm bereits ausgelieferte zum Accept bestimmte Eremplar
<lb/>eines Wechsels verloren hat, ganz ebenso wie derjenige zu beur-
<lb/>theilen ist, dem ein einfach ausgestellter Wechsel abhanden gekom- 
<lb/>men, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Ebenso klar ist
<lb/>es, daß die gleichen Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn
<lb/>das girirte Eremplar allein, aber nachdem gegen dasselbe
<lb/>das andere bereits erhoben war, verloren gegangen ist.
<lb/>Da nämlich das Begehren der Zahlung an den Bezogenen resp.
<lb/>Acceptanten wegen mangelhafter Activlegitimation des Verlierers
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0055.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Jolly, Privatdozent in Heidelberg. 45

<lb/>nicht gehörig gestellt werden konnte, fällt bei ihrer Weigerung der
<lb/>Regreß gegen die Wechselgaranten jedenfalls weg; nur
<lb/>würde er, wenn das girirte Exemplar erst nach Erhebung des
<lb/>Protestes M. Z. verloren gegangen ist, ans den wiederholt ent- 
<lb/>wickelten Gründen gegen diejenigen Personen erhalten bleiben,
<lb/>deren Originalunterschriften sich auf dem noch vorhandenen zum
<lb/>Acccpt bestimmten Exemplare befinden. Gegen den etwaigen
<lb/>Acceptanten kann aber der Verlierer des girirten Exemplars
<lb/>trotz seines fortdauernden Besitzes des acceptirten doch nur nach
<lb/>Maßgabe des Art. 73. vorschreiten; denn wenn auch der. Accep- 
<lb/>tant keine Ansprüche aus dem nicht acceptirten, verlorenen girirten
<lb/>Exemplar zu befürchten hat, so kann er doch schon aus Rücksicht
<lb/>auf sein Recht auf Deckung, das von der Zahlung an eine ge- 
<lb/>hörig legitimirte Person abhängt, zur Zahlung an einen nicht
<lb/>genügend legitimirten Inhaber seines Acceptes nur gegen Caution
<lb/>angehalten werden.

<lb/>Endlich bleibt nur noch der Fall zu betrachten übrig, wenn
<lb/>das girirte Exemplar verloren geht, ehe dagegen das andere
<lb/>zum Accept versandte erhoben war. Ich glaube, dem Ver- 
<lb/>lierer des erstem steht hier kein Rechtsmittel zu Gebot, um das
<lb/>zweite zu erlangen oder ohne dasselbe Wechselrechte gegen die
<lb/>Garanten auszuüben. Der Wechselgläubigcr aus dem girirten
<lb/>Exemplar hat zwar ein Recht auf das zum Acccpt versandte,
<lb/>aber doch nur dann, wenn er sich zur Empfangnahme genügend
<lb/>legitimiren kann;"») und er hat es als Wechsel mäßiges Recht
<lb/>gegen die Wechselgaranten zunächst nur in dem Sinne, daß
<lb/>er, wenn es ihm trotz gehöriger Anforderung nicht herausgc-
<lb/>gcbcn wird und er in Folge davon nicht zurZahlung zu gelangen
<lb/>vermag, den Regreß antreten kann.m) Mit dem Verlust des
<lb/>girirten Exemplars fällt aber für den Verlierer die Activlegitima-
<lb/>tion, also auch die Möglichkeit eines gehörigen Auslieferungs- 
<lb/>begehrens, und also auch das dadurch bedingte Regreßrecht
<lb/>weg. Gegen den s. g. Korrespondenten, welcher als solcher
<lb/>der Wechselobligario völlig fremd ist, stehen dem Inhaber deö
<lb/>girirten Exemplars überhaupt nur civilrcchtliche Klagen auf
<lb/>Herausgabe des andern zu; sie setzen aber der Natur der Sache

<lb/>110) D. W.-O. Art. 80. — Bergt, meine eit. Abh. über W.-Dupl.
<lb/>S. 38 ffg.

<lb/>111) Bergt, d. eit. Abhemdl. S. 241 ffg.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0056.tif"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>nach voraus, daß er noch wirklich und unbedingt Wechselgläubiger
<lb/>fei,112) eine Eigenschaft, welche nach, den obigen Ausführungen
<lb/>der Verlierer einer Wechsclurkunde als Regel einbüßt, und nur
<lb/>als Ausnahme und in beschränkter Weise beibehält. . Die einzig
<lb/>mögliche Hilfe für den Verlierer deS girirten Eremplars läge
<lb/>demnach darin, daß man die Ausnahmsbestimmung des Art. 73.
<lb/>analog auf ihn anwendete. Allein abgesehen davon, daß jede
<lb/>analoge Anwendung einer AuönahmSvorschrift schon an sich
<lb/>etwas Mißliches hat, ist hier eine wahre Analogie nicht einmal
<lb/>entfernt begründet. Der Art. 73. räumt dem Verlierer eines
<lb/>Wechsels gewisse Rechte ein gegen den einfachsten der Wechsel- 
<lb/>schuldner, gegen den Acceptanten; in unserem Falle handelt es
<lb/>sich aber um Begründung eines Anspruchs aus Herausgabe des
<lb/>zum Accept versandten Eremplars gegenüber einer Person, die
<lb/>selbst nicht Wechselschuldner, sondern Mandatar eines Ga- 
<lb/>ranten ist, also eines Wechselschuldners von viel komplizirterer
<lb/>Stellung, als der Acceptant. Eine dem Korrespondenten bestellte
<lb/>Caution könnte nur diesen sicher stellen gegen Gefahren, die ihm
<lb/>etwa drohen, wenn er von dem Einsender, seinem Mandanten,
<lb/>zur Verantwortung gezogen würde, weil er das ihm anvertraute
<lb/>Wechseleremplar an eine nicht legitimirte Person ausgeliefert
<lb/>habe. Gegen die viel erheblichere Gefahr, daß das verlorene
<lb/>girirte Exemplar sich jetzt in der Hand eines äußerlich legitimirten
<lb/>Besitzers befinden und daß dieser, wenn er nicht zu seinem Recht
<lb/>gelangte, Regreß ergreifen könnte, müßte überdieß dem Einsender
<lb/>und zugleich allen seinen Nachmännern, deren jeder dieser Re- 
<lb/>greßklage ausgesetzt wäre, Sicherheit geleistet werden. Aber noch
<lb/>mehr; der Regreß des legitimirten Inhabers des girirten Erem- 
<lb/>plars, dem das andere wegen Ueberlaffung an den Verlierer des
<lb/>erstem nicht mehr geliefert werden könnte, ginge nur hinauf bis
<lb/>zum Einsender, der ihn selbst nicht mehr weiter gegen seine Vor- 
<lb/>männer verfolgen könnte;"^) abgesehen von jenem Zwischenfall
<lb/>ergriffe aber der auf Nichthonorirung der beiden vereinigten
<lb/>Exemplare gestützte Regreß auch die Vormänner des Einsenders,
<lb/>ein neuer Grund, weßhalb dem Einsender des zum Accept be- 
<lb/>stimmten Eremplars nicht zugemuthet werden kann, in dessen
</p>
               <p>

                  <lb/>112) Vergl. meine cit. Abhandl. über W.-Dupl. S. 54 ffg.

<lb/>113) Vergl. meine cit. Abh. über W.-Dupl. S. 245 ffg.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0057.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Dr. I. Jolly, Priocitdozmt in Heidelberg. 47


<lb/>Auslieferung an den Verlierer des girirten Exemplars einzuwil-
<lb/>ligcn. Die ihm, selbst drohenden Gefahren würden dadurch erhöht,
<lb/>und er würde das Recht eines Dritten, des jetzigen äußerlich
<lb/>lcgitimirten Inhabers des girirten EremplarS gefährden. Endlich
<lb/>würde eine gleiche Reihe von Verwickelungen sich noch einmal
<lb/>darbieten, wenn der Verlierer des girirten Exemplars das andere
<lb/>erhalten hätte und nun ohne genügende Activlegitimation die
<lb/>Zahlung in Anspruch nähme, so daß alle Gründe sich vereinigen,
<lb/>um jenem Verlierer ein Recht auf das zum Accept bestimmte
<lb/>Eremplar, wie er es als Inhaber des andern gehabt hätte, nun
<lb/>nach seinem Verluste abzusprcchen und ihm folgeweise auch
<lb/>alle Rechte zu verneinen, die er sonst wegen Nichtlieferung jenes
<lb/>Exemplars und Nichtgewährung seines Wechselrechts gegen die
<lb/>Wechselgaranten gehabt haben würde.1M)

<lb/>Dagegen muß dem Verlierer des girirten Exemplars,
<lb/>sofern das andere bereits wirklich acceptirt war, gegen den Ac-
<lb/>eeptanten das gleiche Recht wie dem Verlierer eines einfach
<lb/>ausgestellten acceptirten Wechsels zugestanden werden. Das vor- 
<lb/>handene Accept hatte jenem, so lange er im Besitz des auf ihn
<lb/>girirten Exemplars war, das Recht aus dem Accept eben so ver- 
<lb/>schafft, wie diesem, so lange er den Besitz seines zugleich das
<lb/>Accept und das ihn legitimirende Giro tragenden Wechsels ge- 
<lb/>habt hatte. Der Verlust des die Giro's allein tragenden Exem- 
<lb/>plars kann darum jenem nicht mehr schaden, als diesem der
<lb/>Verlust seines zugleich die Giro's und das Accept enthaltenden
<lb/>Wechsels, und es kann also der Verlierer des girirten Exemplars,
<lb/>wenn das andere wirklich acceptirt ist, nach Einleitung deö Amor- 
<lb/>tisationsverfahrens am Verfalltag vom Acceptanten Zahlung gegen
<lb/>Caution oder ohne solche gerichtliche Deponirung verlangen.
<lb/>Nach wirklich erfolgter Amortisation des verlorenen girirten
<lb/>Exemplars kann dann der Verlierer gegen einen Amortisations- 
<lb/>schein das acceptirte Eremplar erheben,^) und gegen Auslie- 
<lb/>ferung dieses mit seiner Quittung versehenen EremplarS und des
<lb/>Amortisationsschcines an den Acceptanten von diesem Erlaß der
<lb/>Caution, resp. Auslieferung der bisher nur deponirten Wechscl-
<lb/>summe fordern. Einen Mißbrauch des zum Accept eingesandten
</p>
               <p>

                  <lb/>114) Vergl. P öh ls a. a. O. S. 601. 602.

<lb/>115) S. meine cit. Abh. über W.-Dupl. S. 34.
</p>

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                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Von verlorenen Wechseln.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eremplars in der Art, daß es von dem Korrespondenten an den
<lb/>als Remittent oder letzter Indossatar daraus erscheinenden Ein- 
<lb/>sender zurückgegeben und von diesem für sich geltend gemacht
<lb/>würde,116) hat der Verlierer des girirten Eremplars nicht zu
<lb/>fürchten. Durch MiLtheilung eines richterlichen Attestes über das
<lb/>bereits eingeleitete Amortisationsversahren an den Acceptanten
<lb/>ist ein derartiger Versuch des Einsenders zum Voraus vereitelt,
<lb/>indem die richterliche Verfügung, welche das Amortisationsver- 
<lb/>fahren zuläßt, nach den früheren Ausführungen den Legitima- 
<lb/>tionspunkt des Verlierers und damit zugleich feststellt, daß
<lb/>wenigstens ihm gegenüber der nothwendig als sein Vormann
<lb/>erscheinende Einsender nicht mehr als zur Wechselforderung legi-
<lb/>timirt gelten kann.

<lb/>Ging endlich das girirte Eremplar verloren, während das
<lb/>zum Accept bestimmte nicht acceptirt ist, so bleibt dem Verlierer
<lb/>kein anderes Hilfsmittel als die civilrechtliche Klage des Art. 83.
<lb/>wegen Bereicherung des Ausstellers auf seine Kosten, die sich hier
<lb/>ganz in der gleichen Weise wie bei dem Verlust eines nur einfach
<lb/>ausgestellten, nicht acceptirten Wechsels konstruirt. Namentlich
<lb/>wird auch hier jene Klage durch vorangegangene Amortisation
<lb/>bedingt, da auch hier der etwaige jetzige, äußerlich legitimirte
<lb/>Besitzer des verlorenen girirten Eremplars nach Versäumniß der
<lb/>Wechselsolennitäten die civilrechtliche Klage des Art. 83. hat,^)
<lb/>welche, solange die Amortisation nicht erfolgt ist,' nach den früheren
<lb/>Ausführungen dem gleichartigen Anspruch des Verlierers Vor- 
<lb/>gehen würde.
</p>
               <p>

                  <lb/>116) Bergt. meine cit. Abh. überW.-Dupt. S. 49.

<lb/>117) Bergt, meine cit. Abhandl. übcr W.-Dupl. S. 262 ffg.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0059.tif"
                n="49"
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                  <title level="a" type="main">Darf der Bezogene einen Wechsel auch nach der Verfallzeit zahlen?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ladenburg, ...">Vom Herrn Obergerichtsadvocat Dr. Ladenburg in Mannheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Darf der Bezogene einen Wechsel auch nach der
<lb/>Verfallzeit zahlen?

<lb/>Vom Herrn Obergerichtsadvocat llr. Ladenliurg in Mannheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 1.

<lb/>Bei Erörterung dieser Frage dürfte gleich von vorn herein
<lb/>darauf hinzuweisen sein, daß Treitschke in seiner bekannten
<lb/>Encyklopädie des Wechselrechts unter dem Wort „Bezogener"
<lb/>:§. 2. (1. Band S. 220.) die Meinung ausspricht, der Bezogene,
<lb/>Welcher einen präjudicirten Wechsel zahle, könne vom Aussteller
<lb/>keineswegs die Rückvergütung der gezahlten Summe verlangen.
<lb/>Er führt zur Rechtfertigung dieser Behauptung die Weimarer
<lb/>Wechselordnung an, welche in §. 152. ausdrücklich verfügt:
<lb/>„Der Trassant ist zur Ersatzleistung nicht verbunden, wenn der
<lb/>„Trassat sich eines Versehens schuldig gemacht, z. B. einen nach
<lb/>„der Verfallzeit präsentirten Wechsel honorirt hat." Die deutsche
<lb/>Wechsel-Ordnung schweigt über diesen Fall; doch ließe sich aus
<lb/>§. 41. derselben argumentiren, daß weil der Aussteller aus einem
<lb/>präjudicirten Wechsel nicht mehr regreßpflichtig ist, auch die
<lb/>Zahlung eines solchen Wechsels durch den Bezogenen nicht in
<lb/>seinem Interesse liege, woraus man folgern könnte, daß der Be- 
<lb/>zogene, welcher dennoch einen solchen Wechsel zahlt, gegen daS
<lb/>Interesse des Ausstellers handle, und eben darum den Rückgriff
<lb/>auf ihn verliere. Nach dieser Ansicht hat auch das Großh.
<lb/>Stadtamt Mannheim entschieden; das Großh. Hofgericht des
<lb/>Unterrheinkreises, an welches die Berufung ergriffen wurde, hat
<lb/>zwar das Erkenntniß erster Instanz wieder aufgehoben, jedoch
<lb/>aus einem andern Grund, welcher übrigens erkennen ließ, daß
<lb/>der Gerichtshof, was die hier aufgeworfene Frage betrifft, dem
<lb/>Archivs. W.-R. IV. 4
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0060.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50 Darf der Bezogene einen Wechsel auch nach der Vcrfallzeit zahlen?


<lb/>Großh. Stadtamte beipflichtete. Es dürfte schon darum ange- 
<lb/>messen erscheinen, dieselbe einer Prüfung zu unterziehen, und
<lb/>dies um so mehr, als es gar nicht zu den Seltenheiten gehört,
<lb/>daß Wechsel, die von anerkannt zahlungsfähigen Handlungshäu- 
<lb/>sern auf eben solche gezogen sind, von dem Inhaber absichtlich
<lb/>nicht am Verfalltag (oder an den darauf folgenden beiden Werk- 
<lb/>tagen) zur Zahlung vorgezeigt werden, indem er erst später Ver- 
<lb/>wendung für das Geld hat, und es nicht unterdessen bei sich
<lb/>aufbewahren will, auch Niemanden weiß, dem er es mit gleicher
<lb/>Sicherheit anvertrauen könnte. Es ist dabei außer Frage, daß
<lb/>wenn der Wechsel acceptirt ist, der Bezogene auch nach der Ver- 
<lb/>fallzeit und den beiden für den Protest vorbehaltenen Werktagen
<lb/>nicht allein zahlen darf, sondern zahlen muß, W.-O. §. 44.
<lb/>Darf aber der Bezogene einen nicht acceptirten, nicht rechtzeitig
<lb/>zur Zahlung vorgezeigten Wechsel zahlen, oder macht er sich durch
<lb/>diese Zahlung, wie die Weimarer Wechsel-Ordnung sich ausdrückt,
<lb/>eines Versehens schuldig, in Folge dessen er den Anspruch auf
<lb/>Ersatz an den Aussteller verliert? Die Lösung dieser Frage soll
<lb/>hier versucht werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 2.

<lb/>Da eine ausdrückliche Bestimmung hierüber in dem Gesetze
<lb/>fehlt, so bleibt nur übrig, diese Frage mittels Folgerungen aus
<lb/>anerkannten Grundsätzen zu beantworten. So verfahren wenig- 
<lb/>stens diejenigen, welche die aufgeworfene Frage verneinen, indenr
<lb/>sie davon ausgehen, daß der Inhaber durch eine Verspätung den
<lb/>Rückgriff gegen den Aussteller verliere, weshalb dessen ursprüng- 
<lb/>liche Verbindlichkeit, die Zahlung durch den Bezogenen zu bewir- 
<lb/>ken, erloschen sei; indem sie ferner hieraus den Schluß ziehen,
<lb/>daß wenn der Bezogene dennoch zahle, er nicht eine Verbindlich- 
<lb/>keit des Ausstellers tilge, folglich kein Grund für diesen mehr
<lb/>vorhanden sei, ihn schadlos zu halten. Dieses Räsonnement,
<lb/>so schlagend es erscheint, dürfte durch folgende Betrachtung wider- 
<lb/>legt werden: Der Aussteller eines Wechsels hastet nach §. 8. der
<lb/>W.-O. für Annahme und Zahlung desselben. Es muß daher
<lb/>unterstellt werden, daß der Auftrag deS Ausstellers an den Bezo- 
<lb/>genen dahin geht, den Wechsel anzunehmen und zu zahlen. Ist.
<lb/>der Wechsel angenommen, so muß er durch die ganze Verjäh- 
<lb/>rungsfrist bezahlt werden, und der Aussteller ist verbunden, für
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0061.tif"
                   n="51"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom -Hrn. Obcrgcrichtsadv. Di-. Ladenburg in Mannheim. 51

<lb/>diese Zahlung dem Bezogenen Ersatz zu leisten. Diese Sätze
<lb/>sind wohl unbestritten: in denselben liegt aber auch die Beant- 
<lb/>wortung unserer Frage: Wird nämlich ein acceptirter Wechsel zu
<lb/>spät zur Zahlung vorgezeigt, diese aber verweigert, z. B. weil
<lb/>der Bezogene seine Zahlungen eingestellt hat, .so ist der Rückgriff
<lb/>wider den Aussteller verloren; trotz dessen zweifelt Niemand
<lb/>daran, daß der Aussteller verbunden ist, dem Acceptantcn, wenn
<lb/>dieser die Zahlung geleistet hätte, Vergütung zu thun. Es zeigt
<lb/>sich demnach, daß der Verlust des Rückgriffs wider den Aussteller
<lb/>diesem keinen haltbaren Grund giebb, dem Bezogenen die Vergü- 
<lb/>tung zu verweigern; während sich nicht in Abrede stellen läßt,
<lb/>daß er, wie oben, zu dem Bezogenen sagen könnte: „Meine ur-
<lb/>„sprüngliche Verbindlichkeit, für die Zahlung des Wechsels zu
<lb/>„haften, ist erloschen. Du hast also, indem Du den Wechsel
<lb/>„zahltest, nicht meine Verbindlichkeit getilgt, ich bin darum keinen
<lb/>„Ersatz schuldig." Es zeigt sich sonach, daß dieses Räsonnement
<lb/>falsch ist. Es ist darum falsch, weil dabei vorausgesetzt wird,
<lb/>der Anspruch des Bezogenen beruhe darauf, daß er eine Verbind- 
<lb/>lichkeit des Ausstellers tilge. Das ist eine durchaus willkührliche
<lb/>Unterstellung. Man ersieht dies z. B. daraus, daß wenn für
<lb/>dritte Rechnung gezogen wird, der Bezogene aus der Zahlung
<lb/>keinen Anspruch gegen den Aussteller, sondern gegen denjenigen
<lb/>erwirbt, für dessen Rechnung gezogen wurde. Gleichwohl wird
<lb/>man zugeben, daß durch die von dem Bezogenen geleistete Zah- 
<lb/>lung eine Verbindlichkeit des Ausstellers getilgt wird, während
<lb/>der Dritte, für dessen Rechnung gezogen wurde, aus dem Wechsel
<lb/>nicht verhaftet war. Gegen diesen Dritten muß daher der Bezo- 
<lb/>gene einen andern Rechtsgrund aufbringen können, sonst wäre
<lb/>ein Anspruch auf Ersatz der geleisteten Zahlung gegen ihn nicht
<lb/>denkbar. Dieser Rechtsgrund liegt bekanntlich in dem Mandat,
<lb/>welches der Dritte, für dessen Rechnung gezogen wurde, dem
<lb/>Bezogenen gegeben hat, Wechsel im Belauf einer bestimmten
<lb/>Summe, welche ein N. N. auf ihn ziehen werde, zu honoriren.
<lb/>Wenn der Bezogene, dem Auftrag gemäß, die Wechsel honorirt,
<lb/>so kann er nicht allein den Ersatz seiner Auslagen, sondern auch
<lb/>Zinsen und übliche Provision ansprechen. Darüber wird Nie- 
<lb/>mand im Zweifel sein. Setzen wir nun den Fall, solche Wechsel
<lb/>würden zu spät zur Zahlung vorgezeigt, dennoch aber vom Be- 
<lb/>zogenen, der nicht acceptirt hatte, eingelöst, könnte der Dritte,

<lb/>4*
</p>

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                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52 Darfder Bezogene einen Wechsel auch nach der Verfallzeit zahlen?

<lb/>für dessen Rechnung gezogen wurde, den Ersatz verweigern? Er
<lb/>könnte wenigstens nicht, wie der Aussteller, sagen, meine ur- 
<lb/>sprüngliche Verbindlichkeit ist erloschen; denn für ihn'bestand gar
<lb/>keine Verbindlichkeit zur Zahlung der Wechsel. Er bleibt darum,
<lb/>nach wie vor, aus dem Mandat verhaftet. Bei den nicht für
<lb/>dritte Rechnung gezogenen Wechseln ist der Aussteller Mandant,
<lb/>der Auftrag geht ebenfalls dahin, einen Wechsel zu zahlen; voll- 
<lb/>zieht der Bezogene diesen Auftrag, so hat er Anspruch auf ent- 
<lb/>sprechenden Ersatz an seinen Auftraggeber. Der Rechtsgrund
<lb/>dieses Anspruchs ist nicht, wie z. B. bei der Intervention, eine
<lb/>nützliche Geschäftsführung (neZotiorriiL Zastio). Der-Inter- 
<lb/>venient würde allerdings jeden Anspruch an den Aussteller in
<lb/>nnserm Fall verloren haben, weil er, sobald der Wechsel präjudi-
<lb/>cirt, und daher der Rückgriff verloren ist, demjenigen, für welchen
<lb/>er interveniri, keineswegs durch seine Intervention Nutzen bringt.
<lb/>Selbst wenn Jemand den Auftrag zur Intervention hat, mithin
<lb/>nicht blos Geschäftsführer, sondern wahrer Bevollmächtigter ist,
<lb/>darf er gleichwohl nicht mehr interveniren, wenn der Wechsel zu
<lb/>spät zur Zahlung vorgezeigt wird; denn man muß unterstellen,
<lb/>der Auftraggeber habe mittels der Intervention den Rückgriff
<lb/>abwenden wollen, den Auftrag mithin nur zu diesem Zweck gege- 
<lb/>ben; man darf ferner unterstellen, der Beauftragte habe dieses
<lb/>wissen können und wissen sollen, da cs eine allgemein bekannte
<lb/>Sache ist, daß die Intervention nur den Zweck hat, die Kosten
<lb/>des Rückgriffs abzuwenden. Aus diesem Grund muß man an-
<lb/>nchmen, der Auftrag zur Intervention sei kein allgemeiner,
<lb/>sondern nur für den Fall gegeben, wenn der Wechsel zur rechten
<lb/>Zeit zur Zahlung vorgezeigt wird.

<lb/>§.3.

<lb/>Man kann vielleicht sagen, dieselbe Beschränkung, welche
<lb/>hier in Bezug auf den Auftrag zur Intervention unterstellt wird,
<lb/>könne ebensowohl in Bezug auf den Auftrag des Ausstellers an
<lb/>den Bezogenen unterstellt werden; denn es sei doch gewiß nicht
<lb/>anzunehmen, daß der Aussteller bei der Ertheilung des Auftrags
<lb/>an den Bezogenen zur Einlösung des Wechsels die Absicht haben
<lb/>konnte, diesem eine Zahlung für Etwas zu leisten, wofür er ge- 
<lb/>setzlich nicht mehr in Anspruch genommen werden kann— darum
<lb/>müsse man unterstellen, der Aussteller habe dem Bezogenen den
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0063.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Obergerichtsadv. vr. Ladenburg in Mannheim. 53

<lb/>Auftrag zur Einlösung des Wechsels nur für den Fall ertheilt,
<lb/>wenn dieser „zur rechten Zeit" zur Zahlung vorgezeigt werde.
<lb/>Ein solcher Einwand ist aber darum nicht stichhaltig, weil der
<lb/>Auftrag an den Bezogenen, wie wohl allgemein zugegeben werden
<lb/>wird, nicht nur dahin geht, den Wechsel bei Verfall zu zahlen,
<lb/>sondern auch ihn vor Verfall zu acceptiren, d. h. sich zur Zahlung
<lb/>desselben „unbedingt" zu verpflichten. Dieses letzte Mandat
<lb/>steht in direktem Widerspruch mit-der obigen Unterstellung, da ich
<lb/>nicht gleichzeitig den Bezogenen beauftragen kann, den Wechsel
<lb/>nicht nach der Verfallzeit einzulöscn, sich aber gleichwohl mittels
<lb/>des Accepts zu dieser Einlösung zu verpflichten. Wegen dieses
<lb/>innern Widerspruchs kann man dem Mandat des Ausstellers an
<lb/>den Bezogenen nicht die gleiche Beschränkung wie dem Mandat
<lb/>an den Intervenienten unterstellen. Vielmehr muß man anneh- 
<lb/>men, der Auftrag des Ausstellers an den Bezogenen gehe dahin,

<lb/>1) den Wechsel zu acceptiren, und

<lb/>2) denselben zu zahlen.

<lb/>Dieser Auftrag kann freilich, wie jedes Mandat, von dem Auf- 
<lb/>traggeber zurückgenommen werden, jedoch nur solange, als res
<lb/>integra ist, d. h. der Mandant muß alle, Handlungen anerken- 
<lb/>nen, welche der Mandatar, bevor die Zurücknahme des Mandats
<lb/>ihm zugekommen war, innerhalb der Grenzen seiner Vollmacht
<lb/>vorgenommen hat. Wenn der Bezogene schon acceptirt, folglich
<lb/>sich zur Zahlung des Wechsels persönlich verbindlich gemacht hat,
<lb/>so ist der Widerruf des Mandats verspätet; der Aussteller muß
<lb/>daher, ungeachtet des Widerrufs, dem Bezogenen für den Betrag
<lb/>des eingelösten Wechsels, der Zinsen und der Provision Vergü- 
<lb/>tung leisten. Erfolgt der Widerruf dagegen vor der Annahme
<lb/>deS Wechsels, so würde der Bezogene durch eine spätere Accepta-
<lb/>tion oder Zahlung desselben keinen Anspruch auf Ersatz an den
<lb/>Aussteller erwerben, weil er dem erhaltenen Mandat entgegen
<lb/>gehandelt hat. Damit stimmt überein Treitschke I. o. unter
<lb/>dem Wort „Contre-Ordre“ §. 3. (1. Band S. 293—95.),
<lb/>wo auch die abweichenden Ansichten anderer Schriftsteller, sowie
<lb/>die über diese Frage bestehenden Partikular-Gcsetzgebungen ange-
<lb/>geführt sind. Ob diese aber heute noch gelten, dürste nur nach
<lb/>den Einführungsgesetzen zur deutschen Wechsel-Ordnung zu ent- 
<lb/>scheiden sein. Wo solche Partikular-Gesetze nicht engegenstehen,
<lb/>mag der Aussteller den dem Bezogenen zur Annahme und Zahlung
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0064.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54 Darf der Bezogene einen Wechsel auch nach der Verfallzeit zahlen?

<lb/>des Wechsels gegebenen Auftrag, solange res Integra ist, wider- 
<lb/>rufen; der Bezogene darf dagegen, solange ihm ein Widerruf
<lb/>nicht zugekommen ist, unterstellen, daß der Auftrag unverändert
<lb/>fortbesteht, und daher den Wechsel auch nach der Verfallzeit
<lb/>zahlen.

<lb/>§.4.

<lb/>Wenn man, wie hier geschieht, dem Aussteller gestattet, den
<lb/>dem Bezogenen gegebenen Auftrag, solange dieser sich nicht durch
<lb/>Annahme des Wechsels persönlich zur Zahlung verbindlich ge- 
<lb/>macht hat, zu widerrufen, so scheint eben daraus zu folgen, daß
<lb/>der Bezogene den Wechsel nicht vor der Verfallzeit zahlen dürfe.
<lb/>Denn er würde dadurch dem Aussteller das Recht des Widerrufs
<lb/>entziehen, und ihn möglicher Weise in Schaden bringen. Dieser
<lb/>Ansicht ist auch Treitschke 1. e. unter dem Wort „Zahlung" §. 12.
<lb/>(2. Band S. 816—18.). Hiezu kömmt freilich die Rücksicht auf
<lb/>andere Interessenten, welche durch eine voreilige Zahlung in
<lb/>Schaden kommen können, wie z. B. der rechtmäßige Eigenthümer
<lb/>des Wechsels, welcher diesen verloren hat, oder dem er gestohlen
<lb/>worden ist. Die Anzeige des Verlusts könnte bei dem Bezogenen
<lb/>noch vor Verfall des Wechsels eintreffen; hätte dieser aber schon
<lb/>früher bezahlt,, so ist dem Eigenthümer dadurch das Mittel ent- 
<lb/>zogen, Einsprache gegen die Zahlung zu machen. Es haben
<lb/>darum die meisten deutschen wie ausländischen Wechselgesetze dem
<lb/>Bezogenen die Zahlung vor Verfall theils ausdrücklich untersagt,
<lb/>theils ihm, wenn er zu früh bezahlt hat, den Rückgriff auf den
<lb/>Aussteller entzogen, wie man aus Treitschke 1. c. §. 13. (2. Band
<lb/>S. 818—23.) ersehen kann. Die allgemeine Wechsel-Ordnung
<lb/>schweigt darüber,, wiewohl man in der 14. Sitzung der Leipziger
<lb/>Conferenz ausdrücklich beschlossen hatte, eine ähnliche Bestimmung,
<lb/>wie die Art. 144. u. 146. des französischen Handelsgesetzbuchs in
<lb/>die Wechsel-Ordnung aufzunehmen. S. die Mannheimer Ausgabe
<lb/>der Protokolle S. 33. Die Aufnahme unterblieb aber auf die
<lb/>Bemerkung der Redaktions-Commission in der 33. Sitzung, daß
<lb/>die Fassung des französischen Gesetzbuchs zu unbestimmt, und daß
<lb/>eine bestimmtere Fassung ohne Casuistik nicht zu finden sei. Siehe
<lb/>Protokolle S. 108.* In diesem Protokoll heißt es nun weiter:


<lb/>*) Ich ergreife diese Gelegenheit, einen Druckfehler in meinem Aufsatze,
<lb/>3. Band dieses Archivs S. 130. zu berichtigen, wo auf die 32. statt auf die
<lb/>33. Sitzung Bezug genommen ist.
</p>

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                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Obergcrichtsadv. vr. Ladenburg in Mannheim. 55

<lb/>„Nach der Fassung dieses Beschlusses wurde bemerkt, aus dem
<lb/>„Inhalt des §. 36. der Fassungs-Commission, lautend: „„Bor
<lb/>„„der Verfallzeit kann die Zahlung des Wechsels wider den
<lb/>„„Willen des Anhabers.nicht geleistet werden,"" könne die be-
<lb/>„denkliche Folgerung abgeleitet werden, daß blos der Zahlende
<lb/>„und der Inhaber sich über die Zahlung vor Verfall zu einigen
<lb/>„hätten; es scheine daher zweckmäßiger, den §. ganz zu streichen,
<lb/>„und die Entscheidung der einschlägigen Rechtsfragen dem Civil-
<lb/>„rechte zu überlassen. Diese Ansicht wurde mit 17 gegen 2 zum
<lb/>„Beschlüsse erhoben."

<lb/>Während man früher darüber einig war, daß der Bezogene
<lb/>nicht sollte vor der Verfallzeit gültig zahlen können, eine aus- 
<lb/>drückliche Bestimmung hierüber aber nur wegen Schwierigkeit der
<lb/>Fassung nicht aufnahm, scheint dagegen aus dem. zuletzt ange- 
<lb/>führten Beschluß hcrvorzugehen, daß man die Entscheidung auch
<lb/>dieser Frage dem Civilrecht anheimgeben wollte. Dieses gestattet
<lb/>wohl ganz allgemein Zahlungen vor Verfall der Schuld, zumal
<lb/>wenn Gläubiger und Schuldner darüber einig sind. Hier fragt
<lb/>eS sich aber, ob das Interesse dritter Personen, welches durch eine
<lb/>solche Zahlung beeinträchtigt wird, zu berücksichtigen ist? Und
<lb/>diese Frage verdiente eine Lösung von Seiten des Gesetzgebers
<lb/>um so mehr, als vorauszusehen war, daß nicht-allein verschiedene
<lb/>Ansichten in Bezug auf Anwendung des gleichen Gesetzes sich
<lb/>geltend machen könnten, sondern auch bei der Verschiedenheit der
<lb/>Partikular-Gesetze in den deutschen Ländern nothwendiger Weise
<lb/>verschiedene Entscheidungen sich ergeben müssen. Dieser Miß- 
<lb/>stand wird um so größer, wenn, wie es leicht möglich ist, diese
<lb/>Frage in Bezug auf den nämlichen Wechsel bei den Gerichtshöfen
<lb/>mehrerer deutscher Länder anhängig, und, wie vorauszusehen,
<lb/>hier so dort anders entschieden werden wird.

<lb/>8. 5.

<lb/>Kehren wir nach dieser Abschweifung zu unserer Frage zu- 
<lb/>rück, so darf nicht übergangen werden, zu prüfen, ob nicht für
<lb/>die Beantwortung derselben §. 83. der allg. W.-O. von entschei- 
<lb/>dendem Gewicht ist? Man könnte nämlich etwa so argumentiren:
<lb/>„Der Aussteller wird durch die Versäumung der Frist für den
<lb/>„Protest nicht vollständig seiner Verbindlichkeit enthoben, er bleibt
<lb/>„vielmehr wegen Bereicherung verhaftet; eben darum sei die
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0066.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56 Darf der Bezogene einen Wechsel auch nach der Verfallzeit zahlend

<lb/>„Zahlung, welche der Bezogene nach Versäumung der Frist für
<lb/>„den Protest leiste, dem Aussteller nützlich, denn sie befreie ihn
<lb/>„von jener Verbindlichkeit."

<lb/>Man könnte noch weiter gehen, und behaupten, der Bezogene
<lb/>werde nur dann die Rückzahlung des für die Einlösung des
<lb/>Wechsels ausgelegten Betrags an den Aussteller fordern, wenn
<lb/>dieser ihm nicht etwa vorher schon die dazu nöthigen Mittel Über- 
<lb/>macht habe; mithin werde unsere Frage nur dann eine praktische
<lb/>Bedeutung haben können, wenn der Aussteller dem Bezogenen
<lb/>noch keine Anschaffung gemacht habe, und in diesem Fall sei er
<lb/>stets bereichert, könne mithin nach §. 83. der W.-O. von dem
<lb/>Inhaber des Wechsels in Anspruch genommen werden. Daraus
<lb/>würde sich ergeben, daß gerade in dem Fall, in welchem allein
<lb/>unsere Frage eine praktische Bedeutung erlangen könnte, der Aus- 
<lb/>steller gar kein Interesse haben würde, die von dem Bezogenen
<lb/>geleistete Zahlung zu beanstanden, weil er dadurch Ln keinen
<lb/>Schaden gekommen sei. Man vergißt aber hierbei, wie mir
<lb/>scheint, den gar nicht seltenen Fall, wenn der Aussteller dem Re- 
<lb/>mittenten einen Wechsel auf Credit gegeben hat. Wird der Re- 
<lb/>mittent zahlungsunfähig, bevor er dem Aussteller die creditirte
<lb/>Summe zurückerstattet, so ist dieser offenbar nicht bereichert, wenn
<lb/>der Wechsel von dem Bezogenen nicht eingelöst wird. Er kann
<lb/>deshalb auch aus §. 83. der W.-O. nicht in Anspruch genommen
<lb/>werden; vielmehr würde der Wechsel-Inhaber von ihm mehr nicht
<lb/>verlangen können, als daß er seine Rechte gegen den Remittenten
<lb/>cedire, wie solches von einem Mitglied der Leipziger Conserenz in
<lb/>der 28. Sitzung (Mannheimer Ausgabe der Protokolle S. 90.)
<lb/>für einen ganz ähnlichen Fall behauptet wurde. Geht nun
<lb/>hieraus hervor, daß der Aussteller nicht in allen Fällen, in wel- 
<lb/>chen der Bezogene einen Wechsel nicht einlöst, bereichert ist, so
<lb/>kann auch der §. 83. der W.-O. keinen absoluten Entscheidungs- 
<lb/>grund für unsere Frage abgeben; vielmehr würde es von den
<lb/>faktischen Verhältnissen im einzelnen Fall abhängen, ob, wenn der
<lb/>Bezogene den Wechsel nicht eingelöst hätte, der Aussteller be- 
<lb/>reichert gewesen wäre. Daraus ergiebt sich ein praktischer Unter- 
<lb/>schied zwischen der oben (§. 2.) versuchten Lösung unserer Frage,
<lb/>und der aus §. 83. der W.-O. hergeleiteten, indem die letztere
<lb/>eine Untersuchung der faktischen Verhältnisse, mithin ein Beweis- 
<lb/>verfahren erfordert, welches nach der in 8.2. verteidigten Ansicht
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0067.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Obergcrichtsadv. Or. Ladenburg in Mannheim. 57

<lb/>überflüssig ist. Andererseits würde die auf 8. 83. gestützte Ent- 
<lb/>scheidung in ihren Folgen weiter dahin gehen, daß der Bezogene
<lb/>so lange zahlen dürfe, als der Aussteller wegen Bereicherung
<lb/>nach §. 83. verhaftet ist, mithin nach den meisten Partikular- 
<lb/>gesetzen während der ganzen Dauer der gewöhnlichen Klagen-
<lb/>Verjährung. Diese Ausdehnung wird aber wohl kaum im Geiste
<lb/>der allgemeinen Wechsel-Ordnung, welche sehr kurze Verjährungs- 
<lb/>fristen festgesetzt hat, liegen. Die Klage gegen den Acceptanten
<lb/>verjährt nach §- 77. der W.-O. in drei Jahren; zahlt der Accep- 
<lb/>tant nach Umlauf dieser Frist, so wird er schwerlich mit der
<lb/>Mandatsklage den bezahlten Betrag von dem Aussteller zurück- 
<lb/>fordern können. Denn wenn auch das Mandat des-Ausstellers
<lb/>an den Bezogenen nothwendiger Weise so lange aufrecht erhalten
<lb/>werden muß, als der Bezogene aus seinem Accept zur Zahlung
<lb/>verpflichtet ist, so darf man doch wohl unterstellen, daß der Aus- 
<lb/>steller bei seinem Mandat nicht gemeint war, den Bezogenen zu
<lb/>ermächtigen, sich über die Verjährungözeit hinaus zu verpflichten,
<lb/>oder nachdem die Verpflichtung aufgehört hat, eine Zahlung
<lb/>aus purer Liberalität zu leisten. In diesem Fall dürfte daher der
<lb/>Bezogene nur noch wegen Bereicherung gegen den Aussteller
<lb/>klagen können.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 6.

<lb/>An die bisher erörterte Frage reiht sich die weitere, ob eine
<lb/>durch den Domiciliaten nach Umlauf der für den Protest fest- 
<lb/>gesetzten Zeit geleistete Zahlung nach gleichem Grundsätze, wie
<lb/>hier oben aufgestellt worden, zu beurtheilen ist? Der Fall, welcher
<lb/>zu dieser Erörterung Veranlassung gegeben, betraf auch wirklich
<lb/>eine durch den Domiciliaten nach Ablauf der Protestzeit geleistete
<lb/>Zahlung; der Aussteller eines aus X. in Heidelberg gezogenen,
<lb/>bei X. in Mannheim zahlbaren Wechsels hatte nämlich erfahren,
<lb/>daß der Bezogene seine Zahlungen eingestellt habe, und mußte
<lb/>daher befürchten, der Wechsel werde unter Protest gehen, und der
<lb/>Rückgriff auf ihn genommen werden. Aus diesem Grunde machte
<lb/>er dem Domiciliaten die nöthige Anschaffung. Dieser -zahlte den
<lb/>Wechsel, welcher am Samstag fällig war, an dem darauf folgen- 
<lb/>den Mittwoch, mithin nach den für den Protest gestatteten beiden
<lb/>Werktagen. Der Aussteller forderte deshalb den dem Domiei-
<lb/>liaten zur Zahlung des Wechsels übersandten Betrag zurück; das
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0068.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0068"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>58 Darf der Bezogene einen Wechsel auch nach der Verfallzeit zahlen?

<lb/>Stadtamt Mannheim hat nach Antrag erkannt, indem cs von
<lb/>der Ansicht ausging, der Domiciliat habe den erhaltenen Auftrag
<lb/>schlecht ausgeführt, da er zu einer Zeit den Wechsel einlöste, als
<lb/>der Rückgriff gegen den Aussteller verloren war. Das Großh.
<lb/>Hofgericht hob dagegen das amtliche Urtheil auf, und wies den
<lb/>Kläger ab, ohne sich über unsere Frage auszusprechen. Seine
<lb/>Entscheidung beruhte vielmehr darauf, daß, da der Domiciliat
<lb/>erst einen Tag, bevor er den Wechsel einlöste, (am Dienstag), den
<lb/>Auftrag zur Einlösung erhalten habe, nach der von Brauer ver-
<lb/>theidigten Ansicht die gesetzliche Frist für den Protest schon um- 
<lb/>laufen gewesen sei, mithin habe Kläger selbst die Einlösung nach
<lb/>Umlauf der Protestzeit verlangt, und könne sich deshalb nicht
<lb/>beschweren. Dieser Entscheidungsgrund wird jetzt, nachdem
<lb/>Brauer seine frühere Auslegung des §.41. der W.-O. aufgegeben
<lb/>hat (vergl. Archiv 3. Band S. 166. u. 167.), alle Bedeutung
<lb/>verloren haben;' zugleich wird aus dem erzählten Fall hervor-
<lb/>gehcn, daß unsere Frage nicht immer aus 8- 83. entschieden wer- 
<lb/>den kann, zumal wenn der Umstand nachgetragen wird,, daß der
<lb/>in Rede stehende Wechsel für den Betrag einer Waarenforderung
<lb/>gezogen worden, mithin eine Bereicherung des Ausstellers^ auch
<lb/>wenn der Wechsel nicht eingelöst würde, nicht vorhanden war.
<lb/>Hätte der Domiciliat nicht bezahlt, so hätte der Wechsel-Inhaber
<lb/>nicht allein den wechselmäßigen Rückgriff auf den Aussteller ver- 
<lb/>loren, sondern er hätte nicht einmal wegen Bereicherung gegen
<lb/>diesen klagen können. Es bleibt daher, ganz unabhängig von
<lb/>§. 83. die Frage zu erörtern, ob der Domiciliat, gleich dem Be- 
<lb/>zogenen, einen Wechsel nach Umlauf der für den Protest zugelas- 
<lb/>senen zwei Werktage zahlen darf, ohne sich, seinem Mandanten
<lb/>gegenüber, einem Vorwurf auszusetzen? Ich trage kein Bedenken,
<lb/>diese Frage unbedingt zu bejahen; der Domiciliat hat nämlich
<lb/>.den Auftrag, anstatt des Bezogenen Zahlung zu leisten, wie
<lb/>Treitschke I. c. unter dem Wort „Domicil" 8- 3- (1. Bd. S. 343.)
<lb/>sagt, sein Verhältniß zu seinem Auftraggeber ist daher ganz
<lb/>analog dem Verhältniß des Bezogenen zu dem Aussteller zu be-
<lb/>urtheilen. Die Wechsel-Ordnung ist in 8- 43. ebenfalls von
<lb/>dieser Ansicht ausgegangen, wie aus dem Vortrag des Referenten
<lb/>in der 16. Sitzung hervorgeht. S. Mannheimer Ausgabe S. 30.
<lb/>Wer den Protest bei dem Domiciliaten versäumt, verliert den
<lb/>Rückgriff nicht allein auf den Aussteller und die Indossanten,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0069.tif"
                   n="59"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Obergerichtsadv. Or. Ladenburg in Mannheim. 59

<lb/>sondern auch auf den Acceptanten, was der Vorschrift des 8- 41.
<lb/>der W.-O., wonach die Versäumung des Protests bei dem Be- 
<lb/>zogenen den Verlust des Rückgriffs auf den Aussteller nach sich
<lb/>zieht, vollkommen entspricht. Man darf daher die durch den
<lb/>Domiciliaten nach Verfall des Wechsels geleistete Zahlung nach
<lb/>dem Grundsatz, der oben für den Bezogenen ausgestellt ist, be-
<lb/>urtheilen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0070.tif"
                n="60"
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                  <title level="a" type="main">Vergleichung der gemeinen Deutschen Wechselordnung mit dem Kurhessischen Wechselrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Platner, Victor">Vom Herrn Dr. Victor Platner, Privatdocent in Marburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Vergleichung der gemeinen Deutschen Wechselord- 
<lb/>nung mit dem Kurhessischen Wechselrecht.

<lb/>Vom -Herrn Dr. Viktor Platner, Privatdocenten in Marburg.

<lb/>Da in Kurheffen bekanntlich durch das Erkenntniß vom 14.
<lb/>September 1830 die allgemeine Deutsche Wechselordnung vom
<lb/>24. Nov. 1848 sür ungültig erklärt worden ist/) so fehlt in
<lb/>diesem Land, mit Ausnahme einiger gesetzlicher Bestimmungen/)
<lb/>ein wegen seiner Form gültiges gemeines Wechselrecht. Dage- 
<lb/>gen hat man von jeher in Kurhessen das materielle gemeine
<lb/>Deutsche Wechselrecht, soweit solches auf gemeiner Gewohnheit,
<lb/>auf gemeiner Praxis und auf wissenschaftlichen Ausführungen
<lb/>beruht, ausdrücklich anerkannt. Denn ausdrücklich sagt die Fürstl.
<lb/>Resolution vom 3. April 1823, daß das Wechselrecht gelten soll.
<lb/>Da nun über die Frage, was für ein Wechselrecht anzuwenden
<lb/>ist, keine ausdrückliche Bestimmung vorliegt, so hat man natürlich
<lb/>unter diesem Wechselrecht nur das gemeine Deutsche Wechselrecht
<lb/>zu verstehen. ^) Auch wird in dem Bescheid des O.-A.-G. zu
<lb/>Cassel vom 5. April 1824 ausdrücklich gesagt, „es ist anzuneh- 
<lb/>men, daß das Wechselrecht in seinem ganzen Umfang gelte, und
<lb/>daß als solches in Ermangelung einer allgemeinen gebilligten
<lb/>positiven Norm diejenigen Grundsätze anzuwenden seien, welche
<lb/>aus der Uebercinstimmung der Wechselordnungen und Gebräuche
<lb/>der bedeutenderen Handelsorte und Staaten gezogen, und von
<lb/>den als bewährt anerkannten Schriftstellern über das Deutsche
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Bergt, hierzu Bd. I. Heft 4. S. 419., Bd. II. H. 3. Abh. XI.

<lb/>2) Sie sind zusammengestellt in Bd. II. H. 3. v. S.394—309. v.Ur.Fi ck.

<lb/>3) Pfeifer, p.A. Bd.I. S. 123.
</p>
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platncr, Privatdocenteu in Marburg. 61

<lb/>Privat- und insbesondere Handels- und Wechselrccht vorgetra- 
<lb/>gen sind&gt;)" Folglich wird der Kurhessische Richter auch wechsel- 
<lb/>rechtliche Bestimmungen anwenden müssen, die der sogenannten
<lb/>gemeinen D. W.-O. zu Grunde liegen, und zwar natürlich nicht
<lb/>wegen deren Form, sondern wegen deren Inhalt. Denn dieser
<lb/>Inhalt beruht ja auf Grundsätzen, die aus der Entwickelung deS
<lb/>Wechselrechts durch Gesetzgebung, Gebrauch und Wissenschaft
<lb/>hervorgcgangen sind. 4 5 6) Zunächst hat freilich der Richter die
<lb/>einzelnen Verordnungen anzuwenden und nach dem Gerichts- 
<lb/>gebrauch sich zu richten, da ja ausdrücklich bestimmt ist, daß bei
<lb/>streitigen Meinungen diejenige angenommen werden soll, welche
<lb/>in dem O.-A.-G. approbirt und angenommen ist. °) Gerade in
<lb/>Bezug auf den Gerichtsgebrauch zeigt sich, wie im Laufe der Zeit
<lb/>die feinere und schärfere Auffassung des Wechselrechts in der
<lb/>Wissenschaft und in der Gesetzgebung anderer Staaten auf die
<lb/>Kurhessische Praxis einwirkt, und die frühem in den Gerichten
<lb/>angenommenen Grundsätze umändert. Fehlen nun aber Verord- 
<lb/>nungen und Entscheidungen, so ist das gemeine Wechselrecht
<lb/>anzuwenden. Aus diesem Grund scheint es nicht unpassend zu
<lb/>sein, die gemeine Deutsche Wechselordnung mit den wechselrecht- 
<lb/>lichen Bestimmungen zu vergleichen, die nach Kurhessischem Recht
<lb/>gelten. Denn aus diesem Vergleich ergiebt sich, in welchem Um- 
<lb/>fang die g. D. W.-O. in Kurhessen gilt, und welchen Antheil
<lb/>das Kurhessische Recht an der fortschreitenden Entwickelung deS
<lb/>Handels- und Wechselrechts nimmt, ohne daß gerade die gesetz- 
<lb/>gebende Gewalt ausdrücklich specielle Wechselgesetze erläßt. Dieser
<lb/>Vergleich ist natürlich nicht auf das vorzugsweise zu beschränken,
<lb/>was ausdrücklich bereits durch Gesetz und durch die Praxis ent- 
<lb/>schieden ist, sondern hauptsächlich sind von dem bereits Entschie- 
<lb/>denen wissenschaftliche Folgerungen und Grundsätze für die
<lb/>Entscheidung anderer Fälle zu ziehen. Der Gang der Unter- 
<lb/>suchung richtet sich übrigens nach der Reihenfolge der einzelnen
<lb/>Artikel d. g. D. W.-O.

<lb/>Während nach der g. D. W.-O. ein jeder wechselfähig ist,
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Siehe auch Pfeifer 1. e. Bd. I. S. 138.


<lb/>5) Vergl. den preußischen Entwurf, in den stenographischen Berichten der
<lb/>Nationalversammlung in Frankfurt, Bd. V. S. 3561.


<lb/>6) Strippelmann, Entscheidungen des O.-A.-G. zu Cassel, Bd. I. S.
<lb/>9—10. O.-A.-G. O. vom 15». Februar 1746. §. 13.
</p>

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               <p>

                  <lb/>62 Vergleichung d. gem. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>welcher sich verpflichten kann (Art. 1. §. 1.), hat daö Kurhessische
<lb/>Recht die Wechselfähigkeit nur bei gewissen Personen zugclassen?)

<lb/>In Bezug aus die Weiber gilt als allgemeine Regel, daß
<lb/>die Ehefrauen von wechselfähigen Ehemännnern ebenfalls wech-
<lb/>selsähig sind/) welche Fähigkeit übrigens mit dem Protokoll der
<lb/>Leipziger Commission vom 22. October 1847 übereinstimml.
<lb/>Denn die Frage, ob Frauen von der Wechselfähigkeit auszu- 
<lb/>schließen sein dürften, wurde hier verneinend entschieden, weil die
<lb/>Möglichkeit einer unstatthaften Jntercession für einen Dritten bei
<lb/>Beurtheilung eines formellen Geschäfts, wie des Wechselvertrags
<lb/>nicht in Betracht komme. *0

<lb/>Bestritten ist nun bekanntlich, ob den Frauen, wenn sie
<lb/>auch wechselfähig sind, gegen ihre Wechsel die exceptio S. C.
<lb/>Vellejani zusteht. Das O.-A.-G. zu Cassel hatte früher ganz
<lb/>allgemein den Satz ausgesprochen, daß die exceptio 8. C. Velle- 
<lb/>jani einer intercedirenden Frau ihr auch im Wechselproceß zu
<lb/>Statten kommt, da diese Einrede gleich von Anfang an aus dem
<lb/>Hauptgeschäft selbst entspringt, und demnach der Wechsel an und
<lb/>für sich unverbindlich ift.10) Nach dieser Auffassung, wo der
<lb/>Wechsel nur als ein Nebengeschäft, und nicht als ein wegen
<lb/>seiner Form für sich bestehendes Hauptgeschäft erscheint, muß die
<lb/>exceptio. 8. 0. freilich immer stattfinden. Aber das Kurhes- 
<lb/>sische Recht hat im Lauf der Zeit seine Auffassung des Wechsels
<lb/>mehr den Fortschritten der Wissenschaft angepaßt, und ihn mehr
<lb/>als ein selbständiges formelles Hauptgeschäft aufgefaßt.") Daher
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Vergl. darüber Bd. 2. H. 3. S. 304—5. S. 307., wo die einzelnen
<lb/>Bestimmungen angeführt sind. Uebrigens ift ihnen hinzuzusügen, daß nach der
<lb/>Frankfurter Wechselordnung von 1739. Art. VIII., welche für die Provinz
<lb/>Hanau und für Casseler Meßwechselstreitigkeiten gilt, alle Handwerker und ge- 
<lb/>meine Leute, die unter 2000 Gulden jährlich verschätzen, wechselunfähig sind.

<lb/>8) veeisiones Oass. 1.III. (1.6XV. Strippelmann, Entscheidungen
<lb/>des Oberappellationsgerichts zu Cassel, Bd. IV. H. 1. Nr. 13.

<lb/>9) Souchay, Deutsche W.?O. in der Zeitschrift für Deutsches Recht,
<lb/>herausgeg. v. Reyscher und Wilda, Bd. 12. S. 317—18.

<lb/>10) Dec.Cass. T.m. dec. CXV. No.3—6.; umgekehrt nahm man z.B.
<lb/>früher in Preußen an, daß wenn man einmal die Frauen als wechselfähig zuließ,
<lb/>die 6R6.8. C. V.nicht stattfinde. Wechsel-Responsa derJurtstenfaeultät zu Frank- 
<lb/>furt an der Oder 1749, erste Sammlung S. 201.

<lb/>11) Pfeifer 1. c. Bd. I. S. 133—134. S. 138.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0073.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdccenten in Marburg. 63

<lb/>kann diese Entscheidung des O.-A.-G. in seinem früheren Um- 
<lb/>fang nicht mehr gelten.

<lb/>Ganz abgesehen nun von der formellen Natur des Wechsels,
<lb/>ist wohl sicher anzunehmen,' daß dann, wenn der Wechselnehmer
<lb/>nicht wußte, die Frau intcrcedire, sondern glaubte, sie gehe mit
<lb/>ihm einen ursprünglichen Vertrag ein, sowohl nach gemeinem als
<lb/>nach Kurhessischem Recht gegen den von der Frau ausgestellten
<lb/>Wechsel die exceptio 8. C. Y. ungültig ist. Denn in diesem
<lb/>Fall ist ja diese Einrede unstatthaft.") Auch kann an diesem
<lb/>Grundsatz die Bestimmung Justinians, daß eine jede Jnter-
<lb/>cession in einer öffentlichen von drei Zeugen unterschriebenen
<lb/>Urkunde erfolgen müsse,1S) nichts ändern. Zwar sagt Justinian
<lb/>ausdrücklich, daß wenn die Intercessio«, ohne diese Form zu
<lb/>beachten, geschehen ist, sie für nichts gilt; aber diese Bestimmung
<lb/>kann auf das Wechselrecht keine Anwendung finden. Denn der
<lb/>Wechsel gilt als solcher für sich, und also auch die in ihm ent- 
<lb/>haltene Jntercession, die eigenthümliche Form des Wechsels vertritt
<lb/>die in dem gemeinen Recht vorgeschriebenen drei Zeugen und die
<lb/>Aufnahme vor Gericht. Dagegen wird man dann, wenn der
<lb/>erste Wechselnehmer wußte, daß der Wechsel von Seiten der
<lb/>Frau eine Jntercession enthalte, der letztem die exceptio 8. 0.
<lb/>V. gegen den ersten Wechselnehmer einräumen müssen. Denn
<lb/>wenn auch für den Wechselvertrag zunächst das unterliegende
<lb/>Verhältnis nicht vorhanden ist, und dasselbe aus das Recht aus
<lb/>dem Wechsel an und für sich ohne. Einfluß ist, da durch die Aus- 
<lb/>stellung des Wechsels keineswegs das frühere Schuldverhältniß
<lb/>aufgehoben wird, sondern daneben bestehen bleibt,") so ist doch
<lb/>das letztere von Einfluß auf die Klage aus dem Wechsel selbst,
<lb/>sobald sie derjenige anstellt, der aus dem unterliegenden Verhält- 
<lb/>niß verpflichtet ist.") Der Wechselnehmer nun, dem die Frau
<lb/>unmittelbar den Wechsel ausstellt, kann von ihr mit der con-
<lb/>dictio indebiti auf Herausgabe der von ihr wegen der Jnter-
</p>
               <p>

                  <lb/>12) I.. 4. 11. 12. 17. 28. Dig. adS. C. V. 16.1., Puchta, Panbeeten
<lb/>§. 408., Mühlenbruch, Pandecten §. 488.

<lb/>13) L. 23.C.adS. C.V. 4.29.

<lb/>14) Th öl, Handelsrecht, Bd.Il. §. 154. 297. Nr. 1., Archiv für Wechsel-
<lb/>recht Bd. I. H. 2. Abh. Vir. v. Siebenhaar S. 180—181. Bergt, auch
<lb/>Bd.IlI.H. 2. S. 197—199.

<lb/>15) Thöl l. c. §.297.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0074.tif"
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               <p>

                  <lb/>64 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>cession gezahlten Geldsumme belangt werden, selbst wenn sie aus
<lb/>einem Rechtöirrthum zahlte.16) Da nun selbst diejenigen, welche
<lb/>behaupten, daß das 8. C. V. auf die Wechselfähigkeit der Frauen
<lb/>keinen Einfluß ausübe,17) annehmen, der Wechselaussteller, wel- 
<lb/>cher aus dem dem Wechsel unterliegenden Verhältniß eine Rück- 
<lb/>forderung gegen den Wechselnehmer habe, könne solche als Einrede
<lb/>gegen die Wechselklage Vorbringen,^) so ist auch die Frau be- 
<lb/>rechtigt, gegen die Wechselklage des Wechselnehmers die exe. 8.
<lb/>C. V. vorzubringen, ^) natürlich in der nach den Grundsätzen des
<lb/>Wechselproceffes bestimmten Zeit und Form.

<lb/>Während die exo. S. C. V. dem ersten Wechselnehmer ent-
<lb/>gegensteht, ist dagegen schwieriger die Frage zu entscheiden, ob
<lb/>sie auch den nachfolgenden Wechselnehmern, den Indossanten
<lb/>entgegengestellt werden kann. Nach der gemeinen Deutschen
<lb/>Wechselordnung (§. 82.) kann sich der Wechselschuldner nur sol- 
<lb/>cher Einreden bedienen, welche unmittelbar aus dem Wechselrecht
<lb/>selbst hervorgehen, oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen
<lb/>Kläger zustehen. Zu den Einreden der letzteren Art scheint die
<lb/>exo. 8. 0. V. in der Weise zu gehören, daß sie der Frau nur
<lb/>zusteht gegen Gläubiger, für dessen Schuldner sie in dem Wechsel
<lb/>intercedirte.

<lb/>Nach einem Präjudiz des Dresdener Appellationsgerichts20)
<lb/>hat der Haussohn, der für ein empfangenes Darlehn einen
<lb/>Wechsel ausstellte, die exo. 8. 0. Macedoniani nur gegen den- 
<lb/>jenigen, von dem er das Darlehn erhielt.

<lb/>Gemäß den Worten, der 1. 2. §. 4. D. ad 8. C. V.
<lb/>16. 1. „omnis omnino obligatio Senatusconsulto Vellejano
<lb/>comprehenditur, sive verbis, sive re, sive quo cunque alio
<lb/>contractu intercesserinthat man aber die exceptio der Frau
<lb/>auch wohl gegen die nachfolgenden Wechselnehmer einzuräumen,
<lb/>natürlich unter der Voraussetzung, daß sie um die Jntereession
<lb/>wußten. Zugleich hat man auch den Unterschied der Gründe,
<lb/>aus denen die exc. 8. C. V. und die exc. 8. C. M. eingeführt
</p>
               <p>

                  <lb/>16) L. 9. 0. 8. 0. V. 4.29., v. Savigny, SystemBd. III. S. 434.

<lb/>Not, e., Puchta, Pänderten §. 57. Not. a. §. 309. Not. i.

<lb/>17) Wie z. B. Thöl I. &lt;-. §. 134. Not. 7.

<lb/>18) Th ölt. &lt;-. §. 297.

<lb/>19) S-uchay in d. Z. f. D. R. Bd. 12. S. 318.

<lb/>20) Archiv, Bd. III, H. 1. S. 101—102. Präjudiz v. 14. Mai 1852.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0075.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocenten in Marburg. 65

<lb/>sind, wohl zu beachten. Die exc. 8. C. M. ist nämlich einge- 
<lb/>führt worden in odium creditoris, haftet also an der Person
<lb/>deS ursprünglichen Darlehnsgläubigers und geht nicht über auf
<lb/>die Person der nachfolgenden Wechselnehmer. Die exc. 8. 6.
<lb/>V. dagegen ist in favorem debitoris eingeführt,21) und hastet an
<lb/>der Persönlichkeit des Schuldners, nämlich der Frau. Folglich
<lb/>wird die Frau, wenn man nicht die Gründe, aus denen die exc.
<lb/>8. C. V. eingeführt ist, vereitelt sehen will, sich ihrer auch gegen
<lb/>die nachfolgenden Wechselnehmer bedienen können.

<lb/>Da übrigens die Frau an und für sich wechselfähig ist, und
<lb/>der Wechsel eben wegen seiner äußeren Form als gültiger Ver- 
<lb/>trag gilt, so streitet die rechtliche Präsumtion dafür, daß die
<lb/>nachfolgenden Wechselnehmer nicht um die Intercessio» gewußt
<lb/>haben, und die Frau wird daher den Beweis dieser Kenntniß
<lb/>liefern müssen. Kann die Frau keinen solchen Beweis erbringen,
<lb/>was meistens der Fall sein wird, und wird sie gezwungen, an
<lb/>einen der nachfolgenden um die Jntercession nicht wissenden
<lb/>Wechselnehmer zu bezahlen, so ist ihr eine Klage auf Ersatz ein- 
<lb/>zuräumen gegen den ersten Wechselnehmer, der um ihre Jnter- 
<lb/>cession wußte. Denn dadurch, daß er die Wechsel auf andere
<lb/>übertrug, ohne sie von der Jntercession zu benachrichtigen, ver- 
<lb/>setzte er die Frau in die Nothwendigkeit zu zahlen. Hätte er
<lb/>den Wechsel behalten, so würde die Frau vor allem Schaden
<lb/>sicher gewesen sein, und er muß ihr also mit Recht den durch
<lb/>seine Hinterlist entstandenen Schaden ersetzen, wogegen ihm na- 
<lb/>türlich sein Klagrecht gegen den Schuldner eingeräumt wird, für
<lb/>den die Frau intercedirte.

<lb/>Die Gültigkeit der except. 8. C. V. namentlich für Kur- 
<lb/>hessen bestätigt auch in gewisser Weise die Frankfurter Wechselord- 
<lb/>nung von 1739, welche für die Provinz Hanau und für die auf
<lb/>der Casseler Messe vorkommenden Wechselstreitigkeiten gilt.22)

<lb/>Sie verbietet nämlich den Weibern, Wechselbricse auszu- 
<lb/>stellen, und die ausgestellten Wechsel sollen nur als Schuldscheine
<lb/>gelten,^) wo natürlich das 8. 0. V. vollständig Anwendung
<lb/>finden muß.

<lb/>21) L.40.p.D. 12.6.

<lb/>22) Instruction für das Eommerzieu collegium zu Cassel v. 10. Oct. 1764
<lb/>§. 12-, Regierungsausschreiben ». S-Luni 1763.

<lb/>23) Art. VIII.

<lb/>Archiv f.W.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0076.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66 Vergleichung d. gem. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>Uebrigens würde die Kurhessische Gesetzgebung mit der
<lb/>Bestimmung, daß ein jeder wechselfähig ist, welcher sich ver- 
<lb/>pflichten kann, in Uebereinstimmung mit ihren sonstigen neueren
<lb/>Gesetzen treten. Denn da durch neuere Gesetze das forum pri-
<lb/>vilegiatum, dessen Kompetenz mit als Maaßstab für die frühere
<lb/>Wechselfähigkeit erklärt ist, 24) in vielen Fällen aufgehoben wurde;
<lb/>da ferner auch die Juden, welche wechselfähig sind, in Bezug auf
<lb/>das Privatrecht den Christen fast vollständig gleich stehen,25)
<lb/>und es also unrecht ist, die Juden allgemein für wechselfahig zu
<lb/>erklären, gewisse Claffen von Christen aber von der Wechsel- 
<lb/>fähigkeit auszuschließen; da zuletzt endlich das für das ^urhes-
<lb/>sische Wechselrecht wichtige Frankfurter Wechselrecht in neuester
<lb/>Zeit die Wechselfähigkeit allgemein einführte, so. hat man gerechte
<lb/>Ursache, auch in Kurhessen die Wechselfähigkeit durch ein Gesetz
<lb/>für allgemein zu erklären. —

<lb/>Wahrend nach der g. D. W.-O. das Vermögen und zugleich
<lb/>die Person für die Wechselverbindlichkeit einstehen (8. 2.), hat
<lb/>das Kurhessische Recht je nach seinen verschiedenen Landestheilen
<lb/>verschiedenes Recht. Im Hanauischen und bei Casseler Meß- 
<lb/>wechselstreitigkeiten, wo Frankfurter Recht gilt, ist der Personal- 
<lb/>arrest zulässig,^) jn streitigen Marktangelegenheiten des Markts
<lb/>zu Treys an der Lumde ist die Auswirkung des Personalarrests
<lb/>auf Gefahr des Jmpetranten statthaft,27) in den übrigen Theilen
<lb/>von Kurhesfen aber soll nur Executio paratissima und höchstens
<lb/>im Nothfall Leibesverhaftung stattfinden.28)

<lb/>Der Personalarrest wird daher meistens nur da stattfinden,
<lb/>wo er auch zulässig sein würde, wenn kein Wechsel Vorlage.29)
<lb/>Wenn nun behauptet wird, daß in Kurhessen, wenn kein
<lb/>Vermögen vorhanden ist, sofort gegen die Person Erecutron
</p>
               <p>

                  <lb/>24) Judenordnung v. 21. Januar 1749 §. SS.

<lb/>25) Gesetz v. 29. Oct. 1833.

<lb/>26) Sammlung der Verordnungen der Reichsstadt Frankfurt v.vr. Beyer- 
<lb/>bach, Bd. IV. W.-O. v. 1739 Art. 28.

<lb/>’ 27) Regulativ v. 31. August 1819. §. 11.

<lb/>28) Contractenordnung v. 9. Januar 1732 §.11., Judenordnung v. 12.
<lb/>August 1739 Art. 28., Proceßordnung v. 5. September.1745 Anhang §. 46.,
<lb/>Gesetz v.. 16. September 1834 §. 22., Pfeifer p. A. Bd. I. S. 133—134.

<lb/>29) Vergl. Untergerichtsordnung v. 9. April 1732 Art. II. §. 23. Art. VI.
<lb/>§. 22., Hofgerichtsordnung v. 1524.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0077.tif"
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               <p>

                  <lb/>. Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocenten in Marburg. 67


<lb/>eintrete, b») so ist diese Behauptung unrichtig. Denn die Praxis
<lb/>begünstigt nicht den Personalarrest. Denn sie hält z. B. in
<lb/>Bezug auf Frauenzimmer streng an den Worten der Novelle
<lb/>134. c. 9. „nulla mulier ob quampiam pecuniariam causam
<lb/>a quopiam magistratu in carcerem includatur vel custodia- 
<lb/>tur,“ und nimmt bestimmt an, daß wenn nicht ausdrücklich die
<lb/>Personalhaft der Frauen für zulässig erklärt worden ist, dieses
<lb/>Privileg der Frauen durch ein allgemeines Gesetz nicht aufge- 
<lb/>hoben wird.^) Wenn daher z. B. in der Contractenordnung
<lb/>von 1732 §. 11. oder in dem Regulativ vom 31. August 1819
<lb/>§. 11. die Personalhast im allgemeinen bei Wechsel für zulässig
<lb/>erklärt wird, ohne daß die Frauen besonders genannt werden, so
<lb/>sind diese der Personalhaft nicht unterworfen. Da ferner auch
<lb/>nach der Frankfurter W.-O. von 1739 die von Frauenzimmern
<lb/>ausgestellten Wechsel nur als Schuldscheine gelten, so ist auch im
<lb/>Hanauischcn und bei Casseler Meßwechselstreitigkciten der Per- 
<lb/>sonalarrest gegen Frauenzimmer unzulässig. Die für sonstige
<lb/>Fälle von a. D. W.-O. 8- 2. Nr. 1. 2. 3. eingesührte Unzuläs- 
<lb/>sigkeit des Personalarrests wird daher in Kurhessen bexeitwillig
<lb/>angenommen werden, weil solche überhaupt mit der Richtung der
<lb/>Kurhessischen Praxis als mit den Grundsätzen des gemeinen
<lb/>Rechts übereinstimmt.

<lb/>Denn wenn erstens die Erben des Wechselschuldners nicht
<lb/>hasten, so entspricht dieses genau den Grundsätzen des gemeinen
<lb/>Rechts. Denn der Personalarrest gehört nicht unter die von der
<lb/>leiblichen Persönlichkeit des Verpflichteten trennbaren Vermögens- 
<lb/>rechte, die Pflicht, mit der concreten Persönlichkeit cinzustehen, ist
<lb/>etwas rein persönliches, die mit dem Wegfallen der physischen
<lb/>Person ebenfalls wegfallen muß, und da unstreitig, wenn der
<lb/>Wechselschuldner im Personalarrest sitzt und stirbt, der Personal- 
<lb/>arrest aushört, so kann er auch nicht, wenn der Wechselschuldner
<lb/>vor der Wechselhaft stirbt, auf dessen Erben übergehen. Wie im
<lb/>Römischen Recht in activer Beziehung die Personalservituten mit
<lb/>dem Tode des Berechtigten aufhören, so muß ihnen analog auch
</p>
               <p>

                  <lb/>30) Archiv, Bd. II. H. 3. über Kurhessisches Wechselrecht Von Dr. Fick,
<lb/>S.308. Note 6.

<lb/>31) Strippelmann I. o. Bd. IV. Abth. 1. S. 163. Nr. XIII.
<lb/>O.-A.-G. D. V. 17. Juni 1843.
</p>
               <p>

                  <lb/>5*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0078.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>in passiver Beziehung die Verpflichtung zum Personalarrest mit
<lb/>dem Tode des Verpflichteten wegfallen.

<lb/>Allerdings scheint dieses Recht des Erben, nicht mit seiner
<lb/>Person für die von seinem Erblasser übernommenen Wechsel- 
<lb/>schulden haften zu müssen, für den Fall beschränkt werden zu
<lb/>können, wo Jemand Singular- oder Universalnachfolger eines
<lb/>Kaufmanns oder eines Fabrikanten wird und dessen Geschäfte
<lb/>und Firma fortsetzt. Denn bei einem Kaufmann, bei einem
<lb/>Fabrikanten, wo das Geschäft, das Gewerbe rein auf dem Ver- 
<lb/>kehr und dem Credit beruht, und die ganze juristische vermögens- 
<lb/>rechtliche Persönlichkeit des Geschäftsinhabers zu enthalten pflegt,
<lb/>erscheint die persönliche Haft mit der individuellen Persönlichkeit
<lb/>des Kaufmanns, des Fabrikanten nicht unzertrennbar und un-
<lb/>übertragbar verbunden, sondern als eine Accidenz seines Vermö-'
<lb/>gens, als ein zur Führung des Geschäfts, zur Sicherheit des
<lb/>CreditS und des öffentlichen Verkehrs nothwendiges Erforderniß.
<lb/>Bei dem gewöhnlichen Erbrecht geht die juristische Persönlichkeit
<lb/>des Verstorbenen in der Weise auf den Erben über, daß sie sich
<lb/>mit dessen juristischer Persönlichkeit vereinigt und in ihr ver- 
<lb/>schwindet. Hier überwiegt also die juristische Persönlichkeit des
<lb/>Erben die des Erblassers. Wenn dagegen ein Kaufmann, ein
<lb/>Fabrikant von seinem Geschäft abgeht, so bewirkt dieses aller- 
<lb/>dings zunächst eine Auflösung des Geschäfts. Aber derjenige,
<lb/>der ihm als Universal- oder Singular-Successor nachfolgt und
<lb/>erklärt, das Geschäft fortsetzen zu wollen, spricht mit dieser Er- 
<lb/>klärung aus, daß er seine juristische Persönlichkeit in das Geschäft
<lb/>cinstecken und dasselbe ganz so behandeln will, als ob dasselbe
<lb/>gar keine Veränderung durch den Abgang des früheren Inhabers
<lb/>erlitten hätte. Er ordnet also in gewisser Weise seine juristische
<lb/>Persönlichkeit unter den Vermögensbeziehungen des bereits
<lb/>bestandnen, von ihm fortgesetzten Geschäfts, und übernimmt auch
<lb/>für seine physische Person ganz dieselben Verpflichtungen, wie
<lb/>die Person des früheren Inhabers.

<lb/>Die Bestimmungen des Sächsischen Rechts, nach denen die
<lb/>Erben eines Kaufmanns oder eines Fabrikinhabers, wenn sie das
<lb/>ererbte Geschäft fortsetzen, oder diejenigen, die in ein merkanti-
<lb/>lisches Etablissement eintreten, und dasselbe an sich bringen, für
<lb/>die von ihren Geschäftsvorgängern bezüglich des Geschäfts über- 
<lb/>nommenen Wechselverbindlichkeiten haften sollen, sobald sie sich
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0079.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocentcn in Marburg. 69

<lb/>zur activen und passiven Vertretung des von ihnen fortgesetzten
<lb/>Geschäfts erklärt haben,32) ist daher auch wohl in Kurhessen an- 
<lb/>nehmbar. Stellt ein Vormund als Vormund einen Wechsel auf
<lb/>sich aus, so ist der Vormund zwar so lange als die Vormund- 
<lb/>schaft dauert aus dem Wechsel verpflichtet, aber nur soweit als
<lb/>- das Vermögen des Bevormundeten reicht. Denn der Vormund
<lb/>haftet aus seinen an und für sich rechtmäßigen Handlungen bezüglich
<lb/>der Vormundschaft nur so weit als das Vermögen des Bevor- 
<lb/>mundeten geht. Folglich ist der Personalarrest gegen ihn un- 
<lb/>statthaft, da dieser kein reines Vermögensrecht zu sein pflegt.
<lb/>Noch viel weniger kann aus diesem Wechsel Personalarrest gegen
<lb/>den Bevormundeten stattfinden, da ohne dessen Zustimmung ihn
<lb/>der Vormund zu keiner Handlung verpflichten kann, die außerhalb
<lb/>der vermögensrechtlichen Sphäre liegt. Hat der Vormund den
<lb/>Wechsel mit Genehmigung des Bevormundeten auf diesen und
<lb/>zugleich auf sich selber ausgestellt, ohne ausdrücklich zu erwähnen,
<lb/>er thue dieses in seiner Eigenschaft als Vormund, so ist der Per-
<lb/>fonalarrest gegen den . Bevormundeten, so lange die Vormund- 
<lb/>schaft dauert, gegen dessen Willen unzulässig. Denn da der Be- 
<lb/>vormundete berechtigt ist, nach erlangter Volljährigkeit um resti- 
<lb/>tutio in integrum gegen den Wechsel nachzusuchen, aber keine
<lb/>restitutio in integrum einen erlittnen Personalarrest ungeschehen
<lb/>machen kann, so ist der Personalarrest ausgeschlossen. Ist der
<lb/>Bevormundete volljährig geworden, und sucht er innerhalb der
<lb/>gesetzlichen Zeit keine restitutio gegen Wechsel, so steht an und
<lb/>für sich nichts im Weg ihn dem Personalarrest zu unterwerfen,
<lb/>sofern er wechselfähig ist. Der Vormund dagegen ist aus einem
<lb/>solchen Wechsel dem Personalarrest unterworfen. Denn da der
<lb/>Vormund in seiner eigenen Person als Bürge haftet, wenn er
<lb/>während der Vormundschaft einen Schuldschein des Bevormun- 
<lb/>deten unterschreibt, ohne anzugeben, daß er diese Unterzeichnung
<lb/>in seiner Stelle als Vormund vornehme,33) so wird er auch aus
<lb/>einem solchen Wechsel, wenn nicht als Hauptschuldner, doch we- 
<lb/>nigstens als Bürge haften müssen. Dann läge hier einer der Fälle
<lb/>vor, wo der Bürge strenger haftet als der Hauptschuldner.

<lb/>Dagegen gilt die Ungültigkeit des Wechselarrests aus Wech-
</p>
               <p>

                  <lb/>32) Archiv. Bd. II. H. 3. S. 342 fg., Gesetz v. 7. Juni 1849. §. 8.

<lb/>33) L. 15. C. de adm. tut. V. 37.
</p>

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                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh. WechselrechL.


<lb/>selerklärungen für juristische Personen und Aktiengesellschaften
<lb/>.auch in Kurhessen, denn diese liegt in der natürlichen Beschaffen- 
<lb/>heit dieser juristischen Verhältnisse. Eine juristische Person hat
<lb/>als eine fingirte gar keine physische Persönlichkeit, folglich ist auch
<lb/>an ihr kein Personalarrest möglich. Ferner gehört, zum Wesen
<lb/>der Aktiengesellschaft, daß ihre Mitglieder mit ihrer Actie, nicht
<lb/>mit ihrer Person haften,^) sie ist eine Vereinigung nicht von
<lb/>Individuen, sondern von Vermögenstheilen, die zusammen ein
<lb/>Ganzes bilden und dritten Personen gegenüber als ein Subjekt
<lb/>von Rechten und Verbindlichkeiten erscheinen.^)

<lb/>Ebenso muß im Hessischen die Bestimmung gelten, daß wenn
<lb/>sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen finden, die
<lb/>ganz oder zum Theil wechselunfähig sind, dieses auf die Wechsel- 
<lb/>verbindlichkeit der übrigen keine Wirkung äußert (D. g. W.-O.
<lb/>§. 3.). Denn wenn man auch in manchen früheren Entschei- 
<lb/>dungen des Oberappellationsgerichts von dem Grundsatz aus- 
<lb/>ging, daß aus.die erste ursprüngliche Wechselerklärung zurück- 
<lb/>gegangen werden müsse, und daß folglich das Indossament eine
<lb/>Cession enthalte, wo natürlich hie Wechselunfähigkeit des Ceden-
<lb/>ten als Indossanten auf das Wechselverhältniß zwischen Indos- 
<lb/>satar und Trassaten einwirken mußte,36) so hat man doch nach
<lb/>der neueren Praxis das Indossament als ein selbständiges, für
<lb/>sich bestehendes Hauptgeschäft angenommen,^) und folglich kann
<lb/>die Wechselunfähigkeit des einen Indossanten auf die Wechsel- 
<lb/>fähigkeit eines Andern nicht einwirken.38)

<lb/>Zu den zu einem Wechsel, sei er eine Tratte, oder ein
<lb/>eigener Wechsel, nothwendigen Erfordernissen gehört auch in Kur- 
<lb/>hessen, daß vor allen Ln der Urkunde selbst das Wort „Wechsel"
<lb/>Vorkommen muß. Denn wenn auch solches weder in der Praxis
<lb/>ausdrücklich ausgesprochen, noch besonders durch ein Gesetz an- 
<lb/>geordnet ist, so läßt sich doch solches aus der Art und Weise
</p>
               <p>

                  <lb/>34) Thöl, Handelsrecht §. 46. Meno Pohls, Äecht der Actlengesell-
<lb/>schasten, Hamburg 1842. S. 112.

<lb/>35) Vergl. auch Reyscher in d.Z. f.D. R. f. v. R. Bd.XIII. über die
<lb/>Gläubiger der Actiengesellschaft S. 384.

<lb/>' 36) Decis. Cassel. X. II. dec. 266.

<lb/>37) Pfeiferl. o. Bd. I. S. 266. Strippelmann, Entscheidungen des
<lb/>O.-A.-G. Bd. IV. Nr. 30. S. 372—73.

<lb/>38) Vergl. auch Souchay 1. c. S. 320.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0081.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocmten in Marburg. 71

<lb/>schließen, wie der Wechsel aufgefaßt wird. Das Hessische Recht
<lb/>erklärt nämlich den Wechselproceß als eine besondere Art des
<lb/>Erecutivproceffes.39) Während sonst nun der gewöhnliche Ere-
<lb/>cutivproceß eine Schuldurkunde voraussetzt, in der eine specielle
<lb/>oansa äeboncki erwähnt ift,40) fordert man beim Wechsel nur
<lb/>die Angabe der Valuta.") Würde nun in der Urkunde selbst
<lb/>das Wort Wechsel fehlen, so hätte der Richter nur den gewöhn- 
<lb/>lichen Erecutivproceß zuzulassen. Die Ansicht Thöl's also, nach
<lb/>der beim eigenen Wechsel das Wort „Wechsel" nicht nöthig ist,42)
<lb/>weil ein solcher Wechsel als ein reines Summcnversprechen d. h. als
<lb/>das Versprechen, eine gewisse Summe Geldes zu zahlen, erscheint, ohne
<lb/>daß irgend ein Grund dieser Verpflichtung sich äußerlich aus der
<lb/>Urkunde ergiebt, ist in Kurhessen nicht gebilligt, und der Richter
<lb/>ist daher darauf angewiesen, aus dem Wort „Wechsel" eine beson- 
<lb/>dere Schuldurkunde anzunehmen. Auch hat die Frankfurter Wech- 
<lb/>selordnung von 1739 nicht den Grundsatz ausgestellt, daß bloße
<lb/>Anweisungen Wechselkraft haben sollen, obgleich allerdings später
<lb/>solches ausgesprochen ist.43)

<lb/>Wenn ferner nach d. g. D. W.-O. §. 4. 2. verlangt wird,
<lb/>daß der Wechsel zu seiner Gültigkeit die Angabe einer bestimmten
<lb/>Geldsumme enthalten müsse, so ist diese Bestimmung für Kur-
<lb/>Hessen nicht absolut gültig. Denn nach dem Regierungs-Aus- 
<lb/>schreiben vom 24. August 1751 'ist gestattet, in den zwischen Ju- 
<lb/>den ausgestellten Wechseln anstatt des baaren Geldes, Waaren
<lb/>überhaupt pro valuta anzugeben, in den zwischen Juden und
<lb/>Christen ausgestellten dagegen muß ausdrücklich bemerkt sein,
<lb/>was und wie viel an Waaren angegeben und geliefert wurde.")

<lb/>Ebenso ift nach dem Hessischen Recht nicht nöthig, daß be- 
<lb/>reits im Wechsel der Name des Inhabers oder der seiner Firma
<lb/>genannt ist. Denn da der Wechselproceß als eine besondere Art
</p>
               <p>

                  <lb/>39) Strippelmannl.o.Bd.VI. S.616. Pfeiferl. o. Bd.I. S. 134.
<lb/>Anhang z. Proceßordnung v. 1745. §. 46. Gesetz v. 16. Scpt. 1834. §. 22.

<lb/>40) Bayer, summarischer Proceß S.100. Strippelmannl.o.Bd.VI.
<lb/>S. 641—42.

<lb/>41) Ooo. Cassel, tom. II. d. 175.

<lb/>42) Th öl l. o. §. 149.

<lb/>43) Souchay 1. o. S. 322.

<lb/>44) Strippelmann 1: o. Bd. VI. S. 642. Pfeifer 1. c. I. S. 134.
<lb/>Gett, der Erecutivproceß S. 86.,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0082.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh, Wechselrecht.


<lb/>des Erecutivprocesses gilt, wo der Gläubiger sich zur Klage legi-
<lb/>timiren muß, so genügt, daß er den Wechsel au porteur inne
<lb/>hat. Denn in der Natur und in dem Zweck dieser Wechsel liegt
<lb/>es ja, daß schon der bloße Inhaber als solcher zur Wechselklage
<lb/>berechtigt erscheinen soll, und daß sonst von ihm keine weiteren
<lb/>Förmlichkeiten verlangt werden.

<lb/>Wenn ferner bei einem jeden Wechsel die Angabe der Zeit,
<lb/>wo gezahlt werden soll, vorhanden sein muß (g. D. W.-O.
<lb/>§. 4.4.), so scheint diese Bestimmung in Hessen nur für die Tratte
<lb/>anwendbar. Denn der Auftrag an den Trassaten, zu zahlen,
<lb/>ohne daß ihm eine Zahlungszeit genannt ist, scheint allerdings
<lb/>zu unbestimmt, giebt dem Trassaten zu wenig Aufschluß über die
<lb/>Absicht des Trassanten und des Wechselnehmers, und stellt die
<lb/>Zeit der Zahlung zu sehr in die Willkür des Trassaten, als daß
<lb/>eine solche Urkunde Wechselkrast haben könnte.^) Nach den
<lb/>Grundsätzen des Erecutivprocesses aber ist anzunchmen, daß
<lb/>wenn in einem eigenen Wechsel der Aussteller keine Zeit genannt
<lb/>hat, dieser Mangel nicht vermag, der Urkunde die Wechselkraft zu
<lb/>nehmen. Denn wenn, was ja bei dem Wechsel zum Wechsel- 
<lb/>recht nöthig ist, der Wechsel zur Zahlung präsentirt und aus diese
<lb/>Weise die Schuld gekündigt und gemahnt worden ist, welcher
<lb/>Act durch den erhobenen Protest urkundlich nachgcwiesen wird,
<lb/>so steht dem Richter nichts entgegen, auf den Wechselproceß als
<lb/>eine besondere Art des Erecutivprocesses zu erkennen. Die
<lb/>Zahlungöverbindlichkeit des Wechselausstellers, welcher einen
<lb/>Zeitpunkt, wo die Zahlung geschehen soll, nicht angegeben hat,
<lb/>beginnt bekanntlich sogleich,^) und der Gläubiger kann, wenn
<lb/>er eine billige Frist, wenigstens 10 Tage, gewartet hat, &lt;") die
<lb/>Forderung kündigen, und nun auf Erecutivproceß antragen, in- 
<lb/>dem er die Wechselklage alö Erecutivklage in ihren factifchen
<lb/>Theilen durch den Wechselprotest als liquid darstellt.48)

<lb/>Aus demselben Grund wird man die Wechsel ä volonte, a
<lb/>piacere, wo der Wechselinhaber beliebig Zahlung fordern kann,
</p>
               <p>

                  <lb/>45) ThSl, Handelsrechts, lül.

<lb/>46) L. 41. §. 1., 1. 45. §. 2. Dig. de verb. obl. 45,1. L. 14. D. de reg. j.
<lb/>50,17. §. 2. Instt. d. v. o. 3,16. L. 213. pr. D. d. verb. sign. 50,17.

<lb/>47) L. 105. D. de sol. 46, 3. L. 21. §. 12. D. de recept. 4, 8.

<lb/>48) Strippelmann 1. e. Bd. VI. S. 651.657. 663. Kori, über den
<lb/>Erecutivproceß §. 16., dag. Bayer I. e. §. 43. Not. 7. Thöl 1. e. §. 170.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0083.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>Vom &gt;6nt. Dr. V. Plattier, Privatpatenten in Marburg. 73

<lb/>für die eigenen Wechsel in Kurhessen zulassen, während sie in d.
<lb/>g. D. W.-O. verboten sind. Denn hier wird nur ausdrücklich
<lb/>daö in den Willen des Wechselgläubigers gelegt, was bei den
<lb/>Wechseln, in denen gar nichts über die Zeit enthalten ist, sich
<lb/>stillschweigend von selbst versteht.

<lb/>In Bezug auf die Casseler Wechsel ist die Zeit ihrer Accep-
<lb/>tation der Frankfurter Wechselordnung von 1739 Art. XIV. ge- 
<lb/>mäß von Montag Eingangs der Messe an bis zu Dienstag 9 Uhr
<lb/>Vormittags in der zweiten Woche; mit der Zahlung kann ge-
<lb/>wartet werden bis zum Samstag in der Zahlwoche, wo dann
<lb/>der Protest wegen verweigerter Zahlung zu erheben ist. (F. W.
<lb/>Art. XIX.).

<lb/>Die Bestimmung der g. D. W.-O. „der bei dem Namen
<lb/>oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den
<lb/>Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist,
<lb/>als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen"
<lb/>(g. D. W.-O. §. 4. Nr. 8.), muß auch in Kurhessen gelten. Penn
<lb/>da der Aussteller des Wechsels, ohne daß der Wechselnehmer wi- 
<lb/>dersprach, dem Namen des Wechselzahlers einen bestimmten Ort
<lb/>hinzufügte, so hat man anzunehmen, daß beide über diesen Ort
<lb/>als Zahlungsort übereinkamen, wo dann die Rechtsregel zur
<lb/>Anwendung kommt, daß der Ort als Erfüllungsort gilt, den
<lb/>beide Contrahenten festsetzten. 49)

<lb/>Ferner wird auch diese Ansicht durch den Grundsatz unter- 
<lb/>stützt/daß da, wo gefordert wird, auch die Leistung zu geschehen
<lb/>pflegt, wenn leine besonder» Schwierigkeiten entgegenstehen. °°)
<lb/>Daß nun der Zahlungsort zugleich als Wohnort des Zahlenden
<lb/>gilt, liegt in der Natur des Wechsels. Der Wechselaussteller
<lb/>beabsichtigt dem Wechselinhaber die Zahlung einer Geldsumme
<lb/>sicher zu verschaffen. Er wird daher den Zahlungsort mit dem
<lb/>Wohnort zu vermengen suchen. Denn mag er selbst der Zah- 
<lb/>lende sein, oder ein Dritter die Zahlung leisten, in beiden Fällen
<lb/>ist die Zahlung unstreitig am sichersten und leichtesten auszufüh- 
<lb/>ren, wo der Leistende sich am meisten aufhält und die meisten
<lb/>Mittel zur Verwirklichung der Zahlung bei sich hat.

<lb/>49) v. Savigny, System. Bd. 8. L. 19. §. 4. Dig. de jud. 5,1. L. 1.
<lb/>2. 3. Dig. dereb. auct. jud. 42, 5. L. 21. Dig. de o. et a. 44, 7.

<lb/>50) L. 47. pr. §. 1. Dig. de leg. I. L. 22. Dig. d. r. c. 12,1. Mühlen - 
<lb/>bruch, Pandecten §. 466.
</p>

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                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>Für den Umfang der Summe, die aus dem Wechsel gezahlt
<lb/>werden soll, gilt zunächst als allgemeine Regel, daß wenn dieselbe
<lb/>Summe mehrmals genannt ist, sie nur ein einzigeSmal geschuldet
<lb/>wird.5I)

<lb/>Ferner hat d. g. D. W.-O. den Grundsatz,ausgesprochen,
<lb/>daß, wenn mehrmals mit Zahlen oder mit Buchstaben die Geld- 
<lb/>summe geschrieben ist, bei Abweichungen die geringere Summe
<lb/>gilt.^) Dieser letztere Ausdruck „gilt" schließt die Ansicht aus,
<lb/>nach der hier eine obligatio alternativa vorläge, wo der Schuld- 
<lb/>ner daS Wahlrecht hatte, beliebig die größere oder die geringere
<lb/>Summe zu leisten.53) Diese Bestimmung stimmt ganz vollkom- 
<lb/>men mit dem gemeinen Recht überein, und muß daher auch in
<lb/>Kurhessen gelten. Denn wenn Jemand sich verbindlich macht,
<lb/>zehn oder zwanzig zu zahlen, so besteht hier nicht eine Verbind- 
<lb/>lichkeit auf zehn oder zwanzig, sondern nur die geringere Summe
<lb/>gilt als Gegenstand der obligatio.94)

<lb/>Aber nach dem Ausdruck gilt scheint es vielleicht zweifelhaft
<lb/>zu sein, ob nicht wenigstens eine facultas alternativa vorliegt,
<lb/>wo der Wechselzahler, wenn er wollte, auch berechtigt wäre, die
<lb/>größere Summe zu zahlen, so daß bei der Tratte der Trassat,
<lb/>der die größere Summe bezahlte, befugt gewesen wäre, mit der
<lb/>actio mandati contraria den Ersatz der größeren Summe vom
<lb/>Trassanten zu fordern. Aber da die Wechselordnung beabsichtigte,
<lb/>wie man aus dem Ausdruck gilt schließen darf, das zweideutige
<lb/>ungewisse, was in einem solchen Fall vorliegt, aufzuheben,-so ist
<lb/>auch hier die Annahme einer facultas alternativa unzulässig.
<lb/>Wenn nun ein solcher Wechsel in Hessen zur rechtlichen Beur-
<lb/>theilung vorliegt, so können folgende Fälle eintreten:

<lb/>Ein eigener Wechsel ist ausgestellt worden und derselbe
<lb/>lautet auf zwanzig sage dreißig Thaler, oder auf achtzig oder
<lb/>hundert Thaler. .

<lb/>Hier hat der Aussteller deö Wechsels keine condictio auf
<lb/>Herausgabe des Wechsels gegen den ersten Wechselnehmer, der
<lb/>als Valuta die geringere Summe dem Aussteller versprochen oder

<lb/>51) L. 18. Dig. d. v. o. 45, 1.

<lb/>52) G.D.W.-O.§. 5.§. 98. Nr. 1.

<lb/>53) L. 34. pr. D. de c. emt. 18,1.

<lb/>54) L. 12.1.13.1.109. D. d. v. o. 45,1. „In stipulationibus id serva- 
<lb/>tur, ut quod minus est esse videtur in obligationem deductum.“
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0085.tif"
                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Dr. V. Platner, Privatdocmten in Marburg. 75

<lb/>geleistet hatte, denn in dem Wechsel liegt ja an und für sich nur
<lb/>eine Verbindlichkeit vor, auf die geringere Summe.

<lb/>Hat dagegen der Wechselaussteller die Summe, welche die
<lb/>erhaltene Valuta übersteigt, an den ersten Wechselnehmer gezahlt,
<lb/>so entsteht nun die Frage, ob der Zahler berechtigt ist, mit einer
<lb/>condictio das zuviel Gezahlte zurück zu fordern. Da der Em- 
<lb/>pfänger wußte, daß der Zahlende zuviel zahle, eine solche wissentliche
<lb/>Annahme des zuviel Gezahlten aber als eine Art Diebstahl gilt,
<lb/>so hat der Zahlende eine condictio auf Herausgabe der Summe,
<lb/>die er über die Valuta hinaus bezahlte, wenn der Empfänger
<lb/>ihn veranlaßte, zu glauben, er müsse wegen der Form des Wech- 
<lb/>sels die größere Summe zahlen. Denn Derjenige, welcher wis- 
<lb/>sentlich das aus einem rechtlichen oder factischen Jrrthum zuviel
<lb/>Gezahlte annimmt, begeht ein furtum,55) und es findet deßhalb
<lb/>gegen ihn auf Herausgabe des Zuvielgegebenen die condictio
<lb/>furtiva statt. Allerdings würde eine condictio furtiva wohl
<lb/>dann nicht leicht zulässig sein, wenn der Wechselaussteller dem
<lb/>Wechselnehmer eine bestimmte Summe schenken wollte, und er
<lb/>nun der Art den Wechsel ausstellt, daß er sagt, ich zahle achtzig
<lb/>auf die versprochene Schenkung, sage hundert Thaler. Denn
<lb/>zahlt er nun hundert statt achtzig, so wird der beschenkte erste
<lb/>Wechselnehmer nicht ohne Grund aNnehmen können, der Wechsel- 
<lb/>geber habe seine Schenkung von achtzig auf hundert erhöhen
<lb/>wollen, zumal da an und für sich in dem Wechsel eine facultas
<lb/>alternativa Vorliegt, die den Zahlenden ermächtigt, nach seinem
<lb/>Belieben eine größere oder kleinere Summe zu zahlen. Dieses
<lb/>gilt natürlich aber nur unter der Voraussetzung, daß er nicht
<lb/>gegen sein besseres Wissen den Wechselgeber zu der Ansicht ver- 
<lb/>anlaßte, er wäre verpflichtet aus dem Wechsel, die höhere Summe
<lb/>zu leisten. Denn dann findet gegen den Empfänger ebenfalls
<lb/>die condictio furtiva statt auf Herausgabe des zuviel Erhaltnen.

<lb/>Wenn dagegen der eigene Wechsel indossirt wird, so entsteht
<lb/>die Frage, ob eine condictio zulässig sei, wenn der Indossat die
<lb/>größere Wechselsumme bezahlt erhält. Hat der Indossat den
<lb/>Wechsel indossirt erhalten, ohne daß der Indossant ihm das dem
<lb/>Wechsel zu Grunde liegende Valutaverhältniß erklärte, was ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>55) Quoniam furtum fit, quum quis indebitos nummos sciens ac- 
<lb/>ceperit. V.SavignyS. III. S. 449—50. S. 340.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0086.tif"
                   n="76"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>76 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh. WechselrechL.


<lb/>wohnlich der Fall sein wird, und bezahlt ihm nun der Wechsel- 
<lb/>aussteller die größere Summe, so ist allerdings schwierig zu ent- 
<lb/>scheiden, ob eine condictio statthast sei oder nicht.

<lb/>Denn es ist ja leicht möglich, daß nicht allein der Wechsel- 
<lb/>aussteller, sondern auch der Indossat, den an und für sich das
<lb/>dem Wechsel zu Grunde liegende Valutaverhältniß nicht zu
<lb/>kümmern pflegt, glaubten, der Wechsel gehe wirklich statt auf
<lb/>achtzig, auf hundert Thaler. Da beide sich im Rechtsirrthum be- 
<lb/>finden, der Wechselaussteller aber für die Valuta, die der kleinern
<lb/>Wechselsumme entsprach, den Wechsel ausstellte, und er als der
<lb/>Verpflichtete das Recht hätte eher wissen müssen, als der Indossat,
<lb/>so wird man dem Wechselzahler keine condictio indebiti auf
<lb/>Herausgabe des zuviel Gezahlten gegen den Indossaten einräu- 
<lb/>men, der in bona, fidc die größere Summe annahm, weil er
<lb/>glaubte, der Zahlende wäre aus dem Wechsel dazu verpflichtet,
<lb/>oder wenigstens mit Recht meinte, der Wechselaussteller habe
<lb/>wegen der faculta8 alternativa, die Befugniß, je nach seinem
<lb/>Belieben die größere oder kleinere Summe zu zahlen. Denn
<lb/>wenn Jemand aus einem Rechtsirrthume zuviel zahlt, so hat er
<lb/>gewöhnlich wegen seines verschuldeten Rechtsirrthums keine con- 
<lb/>dictio indebiti gegen den Empfänger des zuviel Bezahlten,
<lb/>welche Ansicht auch die Kurhessische Praris angenommen hat.^)

<lb/>Von dieser Regel sind jedoch in unserem Fall verschiedene
<lb/>Ausnahmen zulässig. Hat z. B. der Empfänger der größeren
<lb/>Wechselsumme den Zahler, welcher zweifelte, ob er die größere
<lb/>oder geringere Summe schulde, überredet, ihm die größere Wech- 
<lb/>selsumme zu zahlen, so ist unstreitig dann die condictio furtiva
<lb/>gegen den Empfänger der Summe zulässig, wenn er gegen sein
<lb/>besseres Wissen diese Ueberredung ausführte. Allerdings wird
<lb/>ein solcher Beweis in den einzelnen Fällen schwer erbracht werden
<lb/>können.

<lb/>Uebrigens würde selbst dann gegen den Indossaten, der, ob- 
<lb/>gleich er wußte, daß die Valuta der kleineren Wechselsumme ent- 
<lb/>sprach, dennoch die größere Wechselsumme annahm, nach Kur-
<lb/>hessischem Recht keine condictio furtiva oder indebiti stattfinden
<lb/>können. Denn da nach gemeinem Recht in den Worten: ich zahle
</p>
               <p>

                  <lb/>58) S trippelmann I. c. Bd.II. S.21., v. Savigny, System.Bd.Ul.
<lb/>BeilageXXXV. Unterstolzner, SchuldverhLltnisse Bd. II. S. 36—37.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0087.tif"
                   n="77"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platncr, Privatdocentcn in Marburg. 77

<lb/>achtzig, sage hundert Thaler, oder in den Worten: ich zahle zwanzig
<lb/>oder dreißig, eine facultas alternativa liegt, die an und für sich
<lb/>den Wechselaussteller berechtigt, die kleinere oder größere Summe zu
<lb/>zahlen, so ist der Indossat, der, ohne zu fordern, die größere Wech- 
<lb/>selsumme erhält, mit Grund berechtigt anzunehmen, der Wechsel- 
<lb/>aussteller habe aus wohl überlegten Gründen die größere Summe
<lb/>gewählt. Uebrigens muß dieses auch für den Fall gelten, wo in
<lb/>ganz gleicher Weise der Wechselnehmer die größere Wechselsumme
<lb/>bezahlt erhielt. —

<lb/>Ist nun eine Tratte ebenfalls aus eine kleinere und größere
<lb/>Summe ausgestellt, so können folgende Fälle eintreten:

<lb/>Der Trassat zahlt ohne weitere Umstände zu machen oder
<lb/>Zweifel zu erheben die größere Wechselsumme aus. In diesem
<lb/>Falle kann er nach Kurhessischem Recht mit der actio mandati
<lb/>contraria verlangen, daß ihm der Aussteller den vollen Betrag
<lb/>der gezahlten Summe ersetze. Denn nach gemeinem Recht giebt
<lb/>ja ein solcher Wechsel dem Trassaten die Wahl, die facultas alter- 
<lb/>nativa zwischen der größeren und kleineren Summe, und der
<lb/>Trassant muß mit Recht die Folgen dieser von ihm gestatteten
<lb/>Wahlfreiheit ertragen. Anders verhält es sich dagegen nach d.
<lb/>g. D. W.-O., wo überhaupt der Wechsel so angesehen wird, als
<lb/>laute er nur auf die kleinere Summe, und gestatte gar kein
<lb/>Wahlrecht. Denn hier ist der Trassant nicht gebunden, dem
<lb/>Mandatar, seinem Trassaten, das zu ersetzen, was er über die
<lb/>kleinere Wechselsumme hinaus zahlte. Denn er mußte wie ein
<lb/>bonus pater familias bei der Ausführung seines Mandats ver- 
<lb/>fahren und nach den Rechtsvorschriften handeln.

<lb/>Hat der Trassat ausdrücklich auf die größere Summe aeeep-
<lb/>tirt, so kann er nach Kurhessischem Recht nicht mehr seine aus- 
<lb/>gesprochene Wahl wiederrufen, denn er hat durch die Wahl sein
<lb/>Wahlrecht verloren. Dagegen nach der g. D. W.-O. ist das
<lb/>Verhältniß ein anderes. Hat der Trassat noch nicht gezahlt aus
<lb/>seinem Aeeept, und ist er von freien Stücken, ohne daß ihn der
<lb/>Wechselinhaber gegen sein besseres Wissen zu der Aeeeptation der
<lb/>größeren Summe überredete, aus Rechtsirrthum angetrieben
<lb/>worden, auf die größere Summe zu aeeeptiren, so wird man ihm
<lb/>gegen die Wechselklage des Wechselinhabers keine exceptio ein- 
<lb/>räumen, wenigstens nicht im Wechselproeeß. Denn wenn auch
<lb/>einige annehmen, "baß für den Fall, wo noch nicht geleistet wor-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0088.tif"
                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>78 Vergleichung d. gem. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>dm, es keinen Unterschied für die condiet indeb. mache, ob aus
<lb/>einem rechtlichen oder factischen Jrrthum etwas versprochen wird,
<lb/>so streitet dagegen doch, daß nach dem Wechselrecht der einmal
<lb/>gegebene Accept nicht leicht verändert werden darf.

<lb/>Zahlt nun der Acceptant die größere Wechselsumme nicht,
<lb/>obgleich er auf sie acceptirte, so sind die Folgen des Regresses
<lb/>gegen den Trassanten und gegen etwaige Indossanten verschieden.
<lb/>Nach Kurhessischem Recht sind natürlich die Indossanten und
<lb/>Trassanten verpflichtet, die größere Summe zu leisten, denn sie
<lb/>haben ja dem Trassaten das Wahlrecht aus die größere Summe
<lb/>eingeräumt, und müssen folglich auch die Folgen dieses Wahl- 
<lb/>rechts auf sich nehmen. Nach gemeiner D. W.-Oc dagegen sind
<lb/>der Trassant und die Indossanten in keiner Weise gebunden, für
<lb/>die Folgen eines Rechtsirrthums von Seiten des Trassaten ein- 
<lb/>zustehen, und sie haften daher nur für den Betrag der kleineren
<lb/>Wechselsumme. r.

<lb/>Hat übrigens der Trassat einmal die kleinere Summe ge- 
<lb/>wählt, so darf er die getroffene Wahl nicht mehr verändern.
<lb/>Denn zahlt er dann nicht die größere Summe, obgleich er ur- 
<lb/>sprünglich die kleinere acceptirte, dann aber auf die größere
<lb/>Wechselsumme den Accept stellte, so haften Trassant und Indos- 
<lb/>santen dem Regredienten nur für die kleinere. Denn nach der
<lb/>einmal getroffenen Wahl der kleineren Summe hört das Wahl- 
<lb/>recht des Trassaten auf. Zahlt er nun wirklich die größere
<lb/>Summe, so hat er natürlich nur auf die kleinere eine Ersatzklage
<lb/>gegen den Trassanten. Hat der Wechselinhaber gegen sein bes- 
<lb/>seres Wissen den Trassaten überredet, die größere Wechselsumme
<lb/>zu acceptiren und zu zahlen, so hat der Trassat gegen ihn eine
<lb/>condiet kurt, auf Herausgabe des Zuvielgezahlten. Hier entsteht
<lb/>nun für das Kurhessische Recht die wichtige Frage, ob der Tras- 
<lb/>sant verpflichtet ist,, sich an den Wechselinhaber zu halten, oder
<lb/>ob er einfach sich an den Trassanten halten darf. Der Trassant
<lb/>hat dem Trassaten im Wechsel die Wahl gelassen zwischen der
<lb/>größeren und kleineren Wechselsumme, für den Trassanten mußte
<lb/>es daher einerlei sein, ob der Trassat wählte, weil er auf doloses
<lb/>Einreden des Wechselinhabers glaubte, er wäre verpflichtet die
<lb/>größere Summe zu wählen, oder ob er aus freien Stücken diese
<lb/>Wahl traf.

<lb/>Hat der Trassat einmal gewählt, so schließt natürlich die
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0089.tif"
                   n="79"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocenten in Marburg. 79


<lb/>Wahl der einen Klage die andere aus, wählt er die actio man- 
<lb/>dati contraria gegen den Trassanten, so kann er nicht mehr die
<lb/>condictio furtiva gegen den Wechselinhaber anstellen und um- 
<lb/>gekehrt.

<lb/>Wenn die g. D. W.-O. §. 5. §. 98. Nr. 1. bestimmt, daß
<lb/>wenn die zu zahlende Geldsumme in Buchstaben und in Ziffern
<lb/>ausgedrückt ist, bei Abweichungen unter ihnen die in Buchstaben
<lb/>ausgedrückte Summe gelte, so ist diese Bestimmung für Kurhessen
<lb/>nicht anwendbar. Denn im Zweifel gilt sa bei der Angabe einer
<lb/>größeren und geringeren Summe nach gemeinem Recht die klei- 
<lb/>nere. Wendet man dagegen ein, daß nach einer allgemeinen
<lb/>Rechtsregel die mit Buchstaben ausgedrückte Vorgehen müsse, weil
<lb/>sie am deutlichsten den Willen ausdrückt, so streitet dagegen die
<lb/>Natur der Zahlen. Denn diese sind doch das einfachste und am
<lb/>meisten angewandte Mittel um Summen zu bezeichnen. Auch
<lb/>wird die Annahme, daß Buchstaben schwieriger zu verfälschen sind
<lb/>als Zahlen, nicht entgegenstehen können, da in manchen Fällen
<lb/>Buchstaben wenn nicht leichter doch ebensogut verfälscht werden
<lb/>können. —
</p>
               <p>

                  <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0090.tif"
                n="80"
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            <div xml:id="d36732e8721" ana="scope_-_80-89" type="article" n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beitrag zur Erläuterung des Art. 2. der österreich. Wechselordnung vom 25. Jänner 1850</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Blaschke, Joh.">Vom Herrn Dr. Joh. Blaschke, k. k. Prof. der Rechte zu Gratz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Beitrag zur Erläuterung des Art. 2. der öfterreich.
<lb/>Wechselordnung vom 25. Jänner 1850.

<lb/>Vom Herrn vr. Joh. Blaschke, k. k. Prof, der Rechte zu Gratz.

<lb/>Der Art. 2. lautet:

<lb/>„Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung
<lb/>„der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit
<lb/>„seiner Person und seinem Vermögen." /

<lb/>Die Frage, welche Personen rücksichtlich eines bestimmten
<lb/>Wechsels wechselrechtlich verpflichtet sind, ist nicht im Art. 2.,
<lb/>sondern im Art. 81. beantwortet.

<lb/>Der Art. 2. bestimmt den Umfang der Wechselverbindlichkcit
<lb/>in objectiver Beziehung. Der Wechselschuldner hastet nicht bloß
<lb/>mit seinem Vermögen, sondern auch mit seiner Person. Durch
<lb/>diese gesetzliche Verfügung ist in Oesterreich der eigentliche Wech-
<lb/>sclarrest eingeführt. Der Wechselarrest unterscheidet sich vom
<lb/>gewöhnlichen Schuldenarrcste dadurch, daß der erstere vor oder
<lb/>neben der Erecution in das Vermögen des Wechselschuldners,
<lb/>der letztere aber nur subsidiär, d. h. wenn die Erecution in daS
<lb/>Vermögen des Schuldners sich als unzureichend darstellt, zu- 
<lb/>lässig ist.

<lb/>Daß der Wechselarrest im Art. 2. in diesem Sinne aufzu- 
<lb/>fassen sei, ergibt sich einerseits aus der Stilisirung dieses Gesetzes,
<lb/>da hier zwischen Wechselarrest und gewöhnlichem Arrest
<lb/>unterschieden wird,* 2) andererseits aber unzweideutig auS der
</p>
               <p>

                  <lb/>v i) Nach den früheren Wechselgesetzen bestand zwischen der Personalere-
<lb/>cution auö Wechselforderungen und aus gemeinen Forderungen keinUnterschied.


<lb/>2) Der Art. 2. unterscheidet zwei Klassen von Personen, gegen welche der
<lb/>Wechselarrest unzulässig ist: a) solche, welche aus besonderen Gründen vom
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0091.tif"
                   n="81"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrii. vr. Joh. Blaschke, k. k. Prof. d. Recht- zu Gratz. 81

<lb/>Verordnung des Justizministeriums vom 25. Jänner 1850.
<lb/>(Nr. 52. des Neichsgesetzblattes) §. 18., wo es ausdrücklich heißt,
<lb/>daß der Gläubiger die Wahl habe, auf das Vermögen, oder
<lb/>gegen die Person des Wechselschuldners die Erecution zu
<lb/>führen.

<lb/>„Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig:

<lb/>'1. „gegen die Erben eines Wechselschuldners."

<lb/>Man kann die Personalhaft, sofern sie lediglich durch den
<lb/>Wechsel begründet ist, nur als eine die Person des ursprüng- 
<lb/>lichen Schuldners berührende und darum nicht mit dem Ver- 
<lb/>mögen desselben auf die Erben übergehende Verschärfung der
<lb/>Wechselverbindlichkeit betrachten. * * 3) Der nächste Verpflichtungs- 
<lb/>grund für den Erben liegt nicht im Wechsel, sondern darin, daß
<lb/>er das Vermögen des Schuldners übernommen hat, es würde
<lb/>auch der Wechselarrest gegen Erben, welche vielleicht von dem
<lb/>Wechsel und dessen Verfallstage nichts wissen, und sich darum
<lb/>auf prompte Bezahlung gefaßt zu halten, keine Veranlassung
<lb/>hatten, oft in große Härte ausarten.4) Da gegen die Erben
<lb/>eines Wechselschuldners nür der Wechselarrest für unzulässig
<lb/>erklärt wurde, so folgt daraus, daß der gewöhnliche Schul- 
<lb/>denarrest gegen die Erben eines Wechselschuldners nicht ausge- 
<lb/>schlossen sei, wenn nur überhaupt die Gesetze eines einzelnen
<lb/>Staates diesen gewöhnlichen Schuldenarrest gegen die Erben für
<lb/>zulässig erklären.

<lb/>Die Richtigkeit dieser Ansicht bestätigen die Motive zum
<lb/>Preuß. Entwürfe, cs liegt diese Ansicht aber auch in der Natur'
<lb/>der Sache; denn es geht allerdings 'an, daß Personen, welche
<lb/>vom subsidiarischen Arreste nicht frei sind, die Begünstigung
<lb/>der Befreiung vom Wechselarreste ertheilt werde. Am deut- 
<lb/>lichsten erhellet die Nichtigkeit dieser Ansicht aus der Verordnung
<lb/>des Justizministeriums vom 25. Jänner 1850. (Nr. 52. des
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselarreste befreit sind, ohne Unterschied, ob sie vom gewöhnlichen Schulden- 
<lb/>arreste frei sind, oder nicht (Absatz 1. und 2.), und d) solche, die nach den be- 


<lb/>sonderen Gesetzen vom gewöhnlichen Schuldenarreste frei sind (Absatz 3.).


<lb/>3) Diese Bestimmung ist auch mit dem allgemeinen bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buche im Einklänge, da der Erbe nur jene Rechte und Verbindlichkeiten über- 
<lb/>nimmt, die nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind (§. 531.
<lb/>a.b. G.B.).


<lb/>4) Motive zum Preuß. Entw. S. 8.

<lb/>Archivs. W.-N. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0092.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Beitrag zur Erläut. d. Art. 2. d. öfter. W.-O. v. 25. Jan. 1850.

<lb/>R. G. Bl.) 8- 26., wo ausdrücklich die Bestimmung enthalten
<lb/>ist, daß, insofern durch diese Verordnung für den Wechselprotest
<lb/>keine besondere Vorschrift ertheilt ist, auch in Wechselsachcn die
<lb/>allgemeinen Gesetze über das gerichtliche Verfahren zu beobachten
<lb/>seien, nach den allgemeinen Gesetzen über das gerichtliche Ver- 
<lb/>fahren haben aber Erben eines Schuldners auf eine Befreiung
<lb/>vom Schuldenarreste keinen Anspruch.

<lb/>2. „Aus Wechselerklärungen, welche für Corporationen
<lb/>„oder andere juristische Personen, für Actiengesell-
<lb/>„schaften oder in Angelegenheiten solcher Personen,
<lb/>„welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig
<lb/>„sind, von den Vertretern derselben ausgestellt
<lb/>„werden."

<lb/>Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich unzweideutig, daß juristische
<lb/>Personen, so wie auch solche Personen, die zu eigener Vermögens-
<lb/>Verwaltung unfähig sind, durch ihre Vertreter wechselrechtlich ver- 
<lb/>pflichtet werden können. Diese Verpflichtung kann jedoch nur
<lb/>unter jenen Voraussetzungen Platz greifen, unter welchen für diese
<lb/>Personen von ihren Vertretern eine gemeinrechtliche Verpflichtung
<lb/>eingegangen werden kann (Art. 1.). Hätten derlei Vertreter ihre
<lb/>Befugnisse überschritten, so käme der Art. 95. zur Anwendung.

<lb/>Aus solchen für die gedachten Personen von den Vertretern
<lb/>derselben ausgestellten Wechselcrklärungen hat kein Wechselarrest
<lb/>Statt.

<lb/>Daß aus Wechselerklärungen, welche die Vertreter juristi- 
<lb/>scher Personen ausstcllen, kein Wechselarrest zulässig sei, liegt in
<lb/>der Natur der Sache; denn der Arrest kann nicht verhängt wer- 
<lb/>den gegen die juristische Person selbst, weil diese nur in der Idee
<lb/>eristirt, nicht gegen die einzelnen physischen Personen, aus denen
<lb/>die juristische Person gebildet wird, weil diese von der juristischen
<lb/>Person, welche von der Gesammtheit gebildet wird, wesentlich ver- 
<lb/>schieden sind, aber auch nicht gegen die Vertreter als physisches
<lb/>Organ, da diese, eben weil sie nur Organ der juristischen Person
<lb/>sind, sich selbst gar nicht verpflichten.

<lb/>Aus denselben Gründen ist auch aus Wechselerklärungen
<lb/>juristischer Personen der gewöhnliche Schuldenarrest nicht zulässig.

<lb/>Auch aus Wechselerklärungcn, welche in Angelegenheiten
<lb/>solcher Personen, welche zu eigener Vermögensverwaltung
<lb/>unfähig sind, von den Vertretern derselben ausgestellt werden,
</p>

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                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>Dom Hrn. Dr. Joh. Blaschke, k. k. Prof. d. Rechte zu Gratz. 83

<lb/>hat der Wechselarrest nicht Statt. Zu diesen Personen gehören
<lb/>Diejenigen, welche in der väterlichen oder vormundschaftlichen
<lb/>Gewalt, oder unter Curatel stehen.

<lb/>Aus solchen Wechselerklärungen hat weder gegen diese Per- 
<lb/>sonen, noch gegen die Vertreter derselben ein Wechselarrest Statt.

<lb/>Aber auch ein gewöhnlicher Schuldenarrest kann aus solchen
<lb/>Wechselerklärungen nicht Platz greifen, und zwar nicht gegen die
<lb/>Vertreter, weil diese nicht sich selbst verpflichtet haben, daher nicht
<lb/>Schuldner sind, gegen die zu eigener Vermögensverwaltung un- 
<lb/>fähigen Personen aber deßwegen nicht, weil die Vorschriften der
<lb/>Gerichtsordnung, welche von der Personalerecution handeln, auf
<lb/>diese.Personen nicht passen. Der Zweck des Schuldenarrestes nach
<lb/>der österreichischen Gesetzgebung ist kein anderer, als den Schuld- 
<lb/>ner zu zwingen, daß er sein nicht bekanntes Vermögen anzeige. .
<lb/>Dieser Zweck würde aber durch Arrestirung solcher Personen, die
<lb/>von einem Vormunde, Vater oder Curator vertreten werden,
<lb/>nicht erreicht. Auch passen die Worte des §. 348. der allgemeinen
<lb/>Gerichtsordnung ans diese Personen nicht, indem hier ausdrücklich
<lb/>verordnet ist, daß der Richter dem Beklagten die Namhaftma- 
<lb/>chung aller seiner Güter bei Vermeidung des Personalarrestes
<lb/>aufzutragen habe, es wird hier offenbar die Güternamhastma-
<lb/>chung als eine persönliche Leistung des Geklagten gefordert,
<lb/>also vorausgesetzt, daß der Geklagte pcrsonnm standi in judicio
<lb/>besitze. Die gegenteilige Ansicht würde auch zu Resultaten führen,
<lb/>welche mit dem humanen Geiste der österreichischen Gesetzgebung
<lb/>nicht in Einklang gebracht werden könnten, so müßte man in
<lb/>consequenter Durchführung der entgegengesetzten Ansicht behaup- 
<lb/>ten, daß auch ein neugeborenes Kind in Schuldenarrcst genom- 
<lb/>men werden könne.

<lb/>3. „Gegen alle jene Personen, gegen welche nach den
<lb/>„in den einzelnen Kronländern bestehenden beson-
<lb/>„dern gesetzlichen Vorschriften der Schuldenarrest
<lb/>„überhaupt nicht stattfindet."

<lb/>Vom Personalarreste befreit sind:

<lb/>A. Alle der Militärgerichtsbarkeit angehörigen Personen, mit Aus- 
<lb/>nahme der Handels- und Gewerböleute in der Militärgränze
<lb/>und Einwohner der Militär-CommunitätenA)
</p>
               <p>

                  <lb/>S) Circulare des Kriegsministeriums vom 1. September 1852., in Folge

<lb/>6*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0094.tif"
                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>84 Beitrag zur (Maut. d. Art. 2. b. öfter. W.-O. v. 25. Jän. 1850.

<lb/>Eine Ausnahme tritt nur bei jenen Militärpersonen ein, die
<lb/>der Civilgerichtsbarkeit unterstehen, dahin gehören:

<lb/>a) Die Reservemannschaft außer der Zeit der activen Dienst- 
<lb/>leistung, 6)

<lb/>ß) die bis zur Entlassung oder auf unbestimmte Zeit, so wie auch
<lb/>' die bis zur Einberufung beurlaubte Militärmannschaft.7)
<lb/>B. Folgende Civilpersonen:

<lb/>u) Im Großfürstenthume Siebenbürgen 'und den damit verei- 
<lb/>nigten Theilen/) dann in Ungarn, Croatien, Slavonien,
<lb/>der serbischen Woiwodschaft und dem Temeser Banate:
<lb/>Landesfürstliche Beamte und Diener, worunter auch die
<lb/>zum Hofstaate des Kaisers gehörigen Personen, die beei- 
<lb/>digten Praktikanten und Auscultanten, dann die Beamten
<lb/>auf den unter öffentlicher Verwaltung stehenden Gütern
<lb/>und die Beamten der öffentlichen Armenanstalten begrif- 
<lb/>fen sind.10)

<lb/>b) In den andern Kronländern, in welchen die Josephinische,
<lb/>. .. . die Westgalizische,die Italienische und die Tirolische Ge- 
<lb/>richtsordnung Gesetzeskraft haben:
</p>
               <p>

                  <lb/>Allerhöchster Entschließung vom 29. August 1852., wirksam für alle Militärge- 
<lb/>richte in und außer der Militärgränze(R. G.Bl. 1852. St.LV. Nr. 17ü.)§.18.

<lb/>6) Reservestatut vom 31. Juli 1852. (R.G.Bl. XLVII. Nr. 153.) §. 11.

<lb/>7) Verordnung des Justiz-Ministeriums v. 8. Mai 1852. Nr. 168. Abs. 7.

<lb/>8) Sikbenbürgische Civilproceßordnung vom 3. Mai 1852., welche in
<lb/>Folge Erlasses des Justiz-Ministeriums vom 18. October 1852. (R. G. Bl.
<lb/>1852. St. LXIII. Nr. 208.) mit dem 1. November 1852. in Wirksamkeit getre- 
<lb/>ten ist, §. 460. und §. 548.

<lb/>9) Civilproceßordnung vom 15. September 1852. für die gedachten Kron-
<lb/>länder, welche nach Abs. I. des Kundmachungspatenteö mit 1. Jänner 1853. in
<lb/>Wirksamkeit getreten ist, §. 460. und §. 548.

<lb/>10) In der Verordnung des Justiz-Ministeriums vom 25. Jänner 1850.
<lb/>Nr. 53. §. 7. waren zwar auch die Geistlichen von der Personalerecution befreit,
<lb/>allein da das Kundmachungspatent der Civilproceßordnung für die gedachten
<lb/>Lander im Abf. XIV. ausdrücklich die erwähnte Verordnung vom 25. Jänner
<lb/>1850. Nr. 53. aufhebt, so können die Geistlichen fernerhin keine Befreiung vom
<lb/>Perfonalarreste in Anspruch nehmen.

<lb/>11) Mit Kaiserlichem Patente vom 23.März 1852. (R.G.Bl. St.XXII.
<lb/>Nr. 78.) wurde die westgalizische Gerichtsordnung auch für die Stadt Krakau
<lb/>und deren Gebiet eingeführt.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0095.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dp. Joh. Vlaschke, k. k. Prof. d. dhtXjU zu Gratz. 85

<lb/>a. öffentliche Beamte (Patent vom 25. October 1798.).12)

<lb/>ß. der Betriebsleiter eines Pulverwerkes.1S)

<lb/>Da die hier aufgezählten Personen aus öffentlichen Rück- 
<lb/>sichten vom Personalarreste und in Folge dessen vom Wechselar- 
<lb/>reste befreit sind, so folgt, daß diesen Personen die Befreiung vom
<lb/>Wechselarreste zusteht, es mag sich um eine Wechselerklärung han- 
<lb/>deln, die sie während der Dauer dieses Verhältnisses, oder vor
<lb/>dem Eintritte in dasselbe ausgestellt haben, und umgekehrt wird
<lb/>der Wechselarrest gegen diese Personen Statt haben, sobald diese
<lb/>Verhältnisse nicht mehr vorhanden sind, obgleich sie während der
<lb/>Dauer dieses Verhältnisses die Wechselerklärung ausgestellt haben.^)
<lb/>6. Derjenige^ der ununterbrochen durch ein Jahr im erecutiven
<lb/>Schuldenarreste angehalten wurde.16)
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Als öffentliche Beamte sind anzusehen: die Beamten des Versatzamtes,
<lb/>der Kranken- und Versoxgungsanstalten und die Beamten der unter unmittel- 
<lb/>barer Administration des Staates stehenden Fonds (Hofdec. vom 26. Jänner
<lb/>1799. Nr. 453.), die Subjecte der Hofapotheke (Hoskanzleidecret vom 6. April
<lb/>1805.), die Dienerschaft des Hofstaates (Hosdecret v. 26. April 1799. Nr. 468.),
<lb/>die Hostheaterbeamten (aber nicht die Hofschauspieler) (Hosdecret vom 1. Juli
<lb/>1803. Nr. 614. und vom 8. Februar 1828. Nr. 2328.), die mit wirklichen An-
<lb/>stellungsdecreten versehenen beeidigten Praktikanten (Hosdecret vom 19. De- 
<lb/>cember 1809.'NrrE3.) und fit städtischen Normal-Schullehrer und Jndustrial-
<lb/>Lehrerinnen (Hosdecret vom 3. Juli 1801. Nr. 532. und Hoskanzleidecret vom
<lb/>9. Februar 1841.).

<lb/>13) Verordnung des Kriegsministeriums, des Ministers des Innern und
<lb/>der Finanzen vom 31. März 1853. (R. G. Bl. St. XXVIII. Nr. 91.) §. 8.
<lb/>Die nach dem Patente vom 21. December 1807. §. 16. den Salnitererzeugern
<lb/>zugestandene Befreiung vom Personalarreste ist durch die mit Kaiserlichem Pa- 
<lb/>tente vom 31. März 1853. (R. G. Bl. St. XXVIII. Nr. 96.) erfolgte Aufhe- 
<lb/>bung des Salpeter-Monopols aufgehoben worden.

<lb/>14) Wenn ein Wechselsähiger, der zugleich dem Wechselarreste unterliegt,
<lb/>eine Wechselerklärung aussteltt und später z. B. in einen Staatsdienst tritt, so
<lb/>wird er dem Wechselarreste aus dieser Wechselerklärung nicht unterliegen, weil
<lb/>er aus öffentlichen Rücksichten in .seinem gegenwärtigen Verhältnisse vom
<lb/>Arreste befreit ist.

<lb/>15) Es hätte z. V. ein Staatsbeamter eine Wechselerklärung während der
<lb/>Dauer seines Dienstverhältnisses ausgestellt, so kann er nach dem Austritte aus
<lb/>dem Staatsdienste aus einer solchen Wechselerklärung in Arrest genommen wer- 
<lb/>den, weil die in objectiven Verhältnissen gegründete Befreiung aufgehört hat.
<lb/>(Man sehe v. Stuben rauch a. a. O. S. 36. und Kitka a. a. O. S. 43.).

<lb/>16) §.351. a. G. O., §.465. der westgalizischen Gerichtsordnung, §. 544.
<lb/>der ungarischen und siebenbürgischen Civilproceßordnung und §. 21. der Ver- 
<lb/>ordnung vom 25. Jänner 1850. über das Wechselverfahren. Resolution vom
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0096.tif"
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               <p>

                  <lb/>86 Dsitrag zur Erläut. d. Art. 2. d. oster. W.-O. v. 25. Jan. 1850.

<lb/>Soll jedoch das Arreftjahr die Befreiung von weiterem Schul- 
<lb/>denarreste zur Folge haben, so müssen folgende Erfordernisse Zu- 
<lb/>sammentreffen: 1) Die Arrestirung muß Schulden halber
<lb/>erfolgt sein,") 2) es muß dieser Arrest im Erecutionswege^)
<lb/>verhängt worden sein, 3) der Executionsarrest muß im ordent- 
<lb/>lichen Gefängnisse^) ausgestanden werden und 4) er muß
<lb/>ununterbrochen durch ein Jahr gedauert haben.20)

<lb/>Man könnte zwar behaupten, daß der ununterbrochen durch
<lb/>ein Jahr ausgestandene gewöhnliche Schuldenarrcst aus dem
<lb/>Grunde nicht vom Wechselarreste befreie, weil der §. 21. der Vor- 
<lb/>schrift über das Wechselverfahren vom 25.- Jänner 1850. die Be- 
<lb/>stimmung enthält, daß der Wechselschuldenarrest nicht länger, als
</p>
               <p>

                  <lb/>41. September 1784. Nr. 335. und §.544. der ungarischen und siebenbürgischen
<lb/>Civilproceßordnung.

<lb/>17) Die Arrestirung ad praestandum factum (§. 310. a. G. O. und
<lb/>§. 410. westgalizische G.O.) bringt diese Wirkung nicht hervor; denn der §.351.
<lb/>a. G. O. und. 465. der westgalizischen Gerichtsordnung sprechen nur vom Schul- 
<lb/>denarreste und der§. 544. der ungarischen und stebenbürgkschen Proceßordnung

<lb/>, enthält ausdrücklich die Bestimmung, daß der wegen Verrichtung eines Geschäs-
<lb/>; tes oder einer Arbeit, die mit keinem Kostenaufwande verbunden ist, verhängte
<lb/>Arrest, obgleich er ein Jahr gedauert hat, den Schuldner von weiterer Personal-
<lb/>erecution wegen anderer Verbindlichkeiten ähnlicher Art, oder wegen Bezahlung
<lb/>einer Geldsumme nicht befreie.

<lb/>18) Der vorstchtsweise verhängte Personalarrest darf sich auch über die
<lb/>Dauer eines Jahres erstrecken (Hofdecret vom 13. Juni 1806. Nr. 768.). Wird
<lb/>der vorstchtsweise verhängte Arrest gerechtfertigt, so beginnt derErecutionsarrest,
<lb/>somit das Arrestjahr mit dem Tage der Zustellung des Rechtfertigungsurtheils
<lb/>(Hofdecret v.22. Jänner 1808. Nr. 832.). Nur nach der ungarischen und fieben-
<lb/>bürgischen Proceßordnung (§. 545.) kann auch der provisorische Arrest nicht über
<lb/>ein Jahr dauern.

<lb/>19) Der Arrest muß im ordentlichen Gefängnisse ausgestanden werden
<lb/>(Hofdecret v. 30. November 1795. Nr. 267.), daher ein bloßer Hausarrest diese
<lb/>Wirkung nicht hat (Hofdecret v. 11. Jänner 1796. Nr. 276.), dagegen ist die
<lb/>Versetzung des Arrestirten Krankheit halber in das Krankenhaus nicht als eine
<lb/>Unterbrechung des Arrestes anzusehen (Hofdecret v.8. April 1796. Nr. 189.).
<lb/>Die westgalizische Gerichtsordnung (§.465.) und die ungarische und siebenbür-
<lb/>gische Proceßordnung (§. 544.) enthalten dieselbe Bestimmung.

<lb/>20) Hofdecret v. 30. November 1795. Nr. 267., daher eine aus Zusammen-
<lb/>nehmung mehrerer aber ununterbrochener Arreste entstandene Berechnung nicht
<lb/>ein durch ein ganzes Jahr ununterbrochen ausgestandenes Gefängniß darstellen
<lb/>kann (Hofdecret v. 11. Jänner 1796. Nr. 276.). Eine gleiche Bestimmung ent- 
<lb/>halt die westgalizische Gerichtsordnung (§. 465.) und die ungarische und fieben-
<lb/>bürgische Civilproceßordnung (§. 544.).
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0097.tif"
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               <p>

                  <lb/>Dom Hrn. Dr. Joh. Blaschke, k. k. Prof. d. Rechte zu Gray. 87

<lb/>ein Jahr ununterbrochen dauern könne, daß somit nur ein durch
<lb/>ein volles Jahr ununterbrochen ausgestandener Wechselarrest jeden
<lb/>weiteren Wechselarrest aufhebe. Wenn man jedoch in Erwägung
<lb/>zieht, daß der vorliegende Art. 2. Nr. 3. ganz allgemein dahin
<lb/>lautet', daß gegen alle jene Personen, gegen welche nach den in
<lb/>den einzelnen Kronländern bestehenden besonderen gesetzlichen
<lb/>Vorschriften der Schuldenarrest überhaupt nicht stattfindet, auch
<lb/>der Wechselarrest nicht zulässig sei, so dürfte kaum an der Richtig- 
<lb/>keit der von mir aufgestellten Behauptung gezweifelt werden.

<lb/>Hinsichtlich des Arrestes ist hier nur noch zu bemerken, daß
<lb/>in der Josephinischen Gerichtsordnung die Frage, ob derjenige,
<lb/>welcher ein Jahr ununterbrochen im Schuldenarreste angehalten
<lb/>wurde, wegen neuer Schulden arrestirt werden könne? nicht aus- 
<lb/>drücklich beantwortet ift,21) während die westgalizische Gerichts- 
<lb/>ordnung (§. 466.) und die ungarische und siebenbürgische Proceß-
<lb/>ordnung (§. 946.) die ausdrückliche Bestimmung enthalten, daß
<lb/>wegen neuer, nach vollzogener Personalerecution erst entstandener
<lb/>Schulden, der Arrest abermals auf ein Jahr stattfinden kann.

<lb/>D. Derjenige, welcher seinen Gläubigern die Güter abgetreten
<lb/>und ein Erkenntniß, das ihm die gesetzlichen Rechtswohlthaten
<lb/>(wohin die Befreiung von der Personalerecution gehört) zu- 
<lb/>gesteht, erwirkt hat, jedoch nur jenen Gläubigern gegenüber,
<lb/>welche ihm diese Nechtswohlthat zugcstanden haben, oder gegen
<lb/>welche er ein bewilligendes Erkenntniß erwirkt hat.22)

<lb/>Die bloße Ueberreichung des Güterabtretungsgesuches und
<lb/>die über die Rechtswohlthaten der Güterabtretung anhängige
<lb/>Verhandlung bewirkt schon, daß der Kläger bis zur Entscheidung
<lb/>der Güterabtretungssache mit der Personalerecution wider den
<lb/>Geklagten innezuhalten schuldig ist.23)

<lb/>21) Die Resolution vom 11. September 1784. Nr. 335. lit. b. enthält die
<lb/>ausdrückliche Bestimmung, daß gegen einen solchen Schuldner ein weiterer Ar- 
<lb/>rest Schulden halber nicht mehr bewilligt werden könne, läßt aber zweifelhaft, ob
<lb/>diese Bestimmung auf neue Schulden anwendbar sei.

<lb/>22) §. 362. 365. und 366. a. G.O., §.480. westgalizischer Gerichtsord- 
<lb/>nung, §. 178. der für Ungarn, Croaticn, Slavonien, die serbische Woiwodschaft
<lb/>mit dem Temeser Banate und Siebenbürgen erlassenen provisorischen ConcurS-
<lb/>ordnung vom 18. Zuli 1853.

<lb/>23) Hofdecret v. 21. 1705. Dieses Hofdecret bedient sich des Ausdruckes
<lb/>innehalten, daraus folgt, daß ein bereits vollzogener Personalarrest ohne
<lb/>rechtskräftige bewilligende Entscheidung nicht aufgehoben werden kann. Der
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0098.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88 Beitrag zur Erläut. d. Art. 2. d. öster. W.-O. v. 25. Jan. 1830.


<lb/>E. In jenen Kronländern, in welchen die ungarische und sieben-
<lb/>bürgische Civilproceßordnung (8- 548.) Gesetzeskraft hat, kann
<lb/>der Personalarrest wider Eheleute, tvelche für unversorgte
<lb/>Kinder zu sorgen haben, nicht zu gleicher Zeit verhängt wer- 
<lb/>den. Einer der Ehegatten muß zum Wohle der Kinder in-
<lb/>Freiheit belassen werden.

<lb/>Unter diesen Voraussetzungen wird daher auch, der Wechsel-
<lb/>ärrest gegen den zweiten Ehegatten unzulässig sein.

<lb/>Außer den im Art. 2. namentlich aufgezählten Fällen hat
<lb/>ein Wechselarrest auch noch in folgenden zwei Fällen nicht Statt:

<lb/>1) Gegen Jene, welche für Corporationen, oder andere ju- 
<lb/>ristische Personen, für Aktiengesellschaften oder in Angelegenheiten
<lb/>solcher Personen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig
<lb/>sind, als Vertreter derselben, jedoch mit Ueberschreitung ihrer Be- 
<lb/>fugnisse, Wechselerklärungen ausgestellt haben; denn nach Art. 95.
<lb/>haften diese Vertreter, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, per- 
<lb/>sönlich in gleicher Weise, wie die vertretenen Personen haften
<lb/>würden, wenn sie ihre Befugnisse nicht überschritten hätten. Da
<lb/>nun, wie oben Nr. 2. verfügt ist, aus solchen Wechselerklärungcn
<lb/>gegen die vertretenen Personen kein Wechselarrest Statt hat, so
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 185.' der provisorischen C. O. sür Ungarn, Croatienrc. enthalt die Bestim- 
<lb/>mung, daß, in so lange die Verhandlung über die Rechtswohlthaten der Güter- 
<lb/>abtretung anhängig ist, keinem Gläubiger eine Personalerecution gegen den
<lb/>Schuldner bewilligt werden könne, daß jedoch derVollzug einer vorUebcrrekchung.
<lb/>des Gesuches, durch welches die Zugestehung der Rechtswohlthaten begehrt wird,
<lb/>bereits bewilligten Personalerecution und die amtlichen Maßregeln zur gesang- 
<lb/>lichen Anhaltung des Gemeinschuldners dadurch nicht gehindert werden.

<lb/>Herr Hofrath Kitka (Oesterreichische Gerichtszeitung 1854. Nr. 3.) ist der
<lb/>Ansicht, daß ein bereits vollzogener Personalarrest auch dann nicht aufgehoben
<lb/>werden könne, wenn dem Schuldner über sein Güterabtretungsgesuch die Be- 
<lb/>freiung von der Personalerecution zuerkannt wurde. Ich bin dieser Ansicht
<lb/>nicht; denn das Gesetz bedient sich des Ausdruckes „Befreiung" von der Per- 
<lb/>sonalerecution, ein Ausdruck, der nicht bloß auf einen erst zu verhängenden,
<lb/>sondern auch aus einen bereits vollzogenen Personalarrest zu beziehen ist, auch
<lb/>würde bei der gegentheiligen Ansicht der Zweck des Gesetzes, Schutz gegen unver- 
<lb/>schuldeten Schuldenarrest, in vielen Fällen vereitelt. Der bezogene §. 185. der
<lb/>provisorischen Concursordnung für Ungarn, Croatien rc. gewährt für diese An- 
<lb/>sicht keinen Anhaltspunkt, weil hier bloß von den Rechtswirkungen eines Güter-
<lb/>abtretungsgesuches, nicht aber von den Rechtswirkungen einer rechtskräftig zuer- 
<lb/>kannten Befreiung von der Personalerecuton die Rede ist und eine Analogie,
<lb/>wegen Verschiedenheit der Fälle, unzulässig ist.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0099.tif"
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               <p>

                  <lb/>Dom Hrn. Dr. Joh. Blaschkc, k. k. Prof. d. Rechte zu Gratz. 89


<lb/>kann auch gegen die Vertreter derselben, sobald sie ihre Befugnisse
<lb/>überschreiten, kein Wechselarrest zur Anwendung kommen.

<lb/>Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich auch noch aus der
<lb/>Stilisirung des Art. 2. Nr. 2., hier heißt es ausdrücklich, daß der
<lb/>Wechselarrest nicht zulässig .sei: aus Wechselerklärungen,
<lb/>welche für Corporationen u. s. w. von den Vertretern derselben
<lb/>ausgestellt werden, ohne zu unterscheiden, wer aus solchen Wech- 
<lb/>selerklärungen zu hasten habe, somit können auch aus solchen
<lb/>Wechselerklärungen die Vertreter dieser Personen in den Fällen,
<lb/>in welchen sie persönlich zu haften haben, nicht dem Wechselarreste
<lb/>unterworfen werden. Zur Unterstützung dieser Ansicht läßt sich
<lb/>auch noch der Umstand anführen, daß der Zweck dieser gesetzlichen
<lb/>Verfügung, nämlich die Sicherheit des Wechselverkehrs, eine aus- 
<lb/>gedehntere Haftung nicht erfordere; denn wer eine Wcchselerklä-
<lb/>rung von einem Vertreter solcher Personen annimmt, weiß, daß
<lb/>aus einer solchen Wechselerklärung eine bloße Vermögenshaft
<lb/>übernommen werde, er kann daher eine ausgedehntere Haftung
<lb/>auch dann nicht ansprechen, wenn derlei Vertreter ihre Befugnisse
<lb/>überschritten haben.

<lb/>V /2) Gegen denjenigen, der das Eigenthum einer Sache erworben
<lb/>härf nachdem sie zur Sicherheit einer Wechselforderung verpfändet
<lb/>war,u) so wie auch gegen denjenigen, auf dessen eigenthümliche
<lb/>Sache zur Sicherheit einer Wechselforderung ein Pfandrecht erworben
<lb/>wurde; denn der Eigenthümer einer solchen verpfändeten Sache
<lb/>tritt zum Wechselgläubiger in kein persönliches Verhältniß, sondern
<lb/>ist nur zu gestatten schuldig, daß der Wechselgläubiger aus dieser
<lb/>verpfändeten Sache nach Wechselrecht seine Befriedigung suche,
<lb/>es trifft somit den Eigenthümer einer solchen Sache nur eine.Vermö-
<lb/>genshaftung und zwar lediglichrücksichtlich dieserverpfändetenSache.

<lb/>Nach der allgemeinen deutschen Wechselordnung sind auch
<lb/>noch Frauenspersonen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes
<lb/>Gewerbe treiben, vom Wechselarreste befreit, die österreichische
<lb/>Wechselordnung hat diese Befreiung nicht anerkannt.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>24) Herr Hofrath K i Lk a (a. a. O. S. 45.) bezweifelt in diesem Falle über- 
<lb/>haupt das Dasein eines wechselrechtlichen Verhältnisses. Allem diesem Zweifel
<lb/>läßt sich Folgendes entgegensetzen: Daß der Wechselgläubiger vor der Veräuße- 
<lb/>rung auf solche Güter die Wechselerecution zu führen berechtigt war, kann
<lb/>nicht in Abrede gestellt werden, es muß somit nach der Veräußerung dem Wechsel- 
<lb/>gläubiger dieses Recht zustehen, da das Pfandrecht einerseits ein dingliches Recht
<lb/>ist (§. 447. allg. bürgerl. Gesetzbuch)) und andererseits nach der ausdrücklichen
<lb/>Vorschrift des Gesetzes (§. 466. allg. bürgerl. Gesetzbuch) es dem Gläubiger
<lb/>freisteht, ungeachtet der erfolgten Veräußerung seine volle Befriedigung an der
<lb/>verpfändeten Sache zu suchen. Ob die verpfändete Sache beweglich oder unbe- 
<lb/>weglich sei, macht gegenwärtig keinen Unterschied (s. m. Wechselrecht S. 259.).

<lb/>25) Man sehe hierüber Archiv für deutsches Wechselrecht, Bd. I. S. 486 ff.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0100.tif"
             n="90"
             xml:id="zs1-2173653_04-1855_0100"/>
         <div xml:id="d36732e9734">
            <head>Präjudizien</head>
            <div xml:id="d36732e9739"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Einwendung des Acceptanten, daß er sein Accept nur einem Wechselblankette beigesetzt habe, ist gegen den redlichen Giratar nicht zulässig</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>i.*)

<lb/>Die Einwendung des Acceptanten, daß er sein Accept nur
<lb/>einem Wechselblankette beigesetzt habe, ist gegen den redlichen
<lb/>Giratar nicht zulässig. *)

<lb/>Entscheidung des Handelssenates eines k. k. Landesgerichtes
<lb/>bestätigt vom betreffenden Oberlandesgerichte und dem
<lb/>obersten Gerichtshöfe.

<lb/>Gründe der erstrichterlichen Entscheidung: Wollte man das
<lb/>Gegentheil behaupten, so müßte man annehmen, daß Jedem,
<lb/>der einen Wechsel mittelst Giro übernehmen will, obliege, bis
<lb/>auf den ersten Vormann zurückzugehen und Nachforschungen
<lb/>darüber zu pflegen, ob der Wechsel gleich ursprünglich alle gesetz- 
<lb/>lichen Requisiten eines gütigen Wechsels gehabt hat, welche
<lb/>Annahme der Natur und dem Wesen des Wechselverkehrs
<lb/>geradezu widerstreitet. Gegen diese Annahme spricht auch der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese dem „Magazin für Rechts- undStaatswissenschast mit besonderer
<lb/>Rücksicht auf das österreichische Kaiserreichs herausgegeben vonvr. Fr. Hai-
<lb/>merl. Wien 1853. 8. Bd. S. 98. entnommene Entscheidung ist von Hrn.
<lb/>Professor A. v.Gegner in Brünn eingesendet worden. -

<lb/>1) Vergl. die unten unt. Nr. 11.S.99.mitgeth. Entscheidung, dann Kitka
<lb/>in der österr. G. Z. Jahrgang 1853. Nr. 40. und 119., so wie dessen Erläu- 
<lb/>terungen über die Wechselordnung, Wien 1854. S. 258 u. s. f., ferner Bor-
<lb/>chardt. Wechselrecht, S. 62., dessen Aufsatze im Archiv I. Bd. S. 202. und
<lb/>III. Bd. S. 383., das Präjudiz im II. Bd. des Archivs S. 328. und G elpke,
<lb/>Zeitschrift für Handelsrecht, 3. Heft S. 194. — Dagegen die im II. Bd. S.
<lb/>417. mitgetheilte Entscheidung, sowie das eben da S. 330. und. 331. Gesagte.
<lb/>Dann österr. Gerichtszeitung, Jahrgang 1853. Nr. 88. und 151. Für Oesterreich
<lb/>hat übrigens diese Frage eine gesetzliche Lösung erhalten durch den Justizrni-
<lb/>nisterial-Erlaß v. 6. Oct. 1853. Nr. 200. des R. G. B., s. dens. unten S. 113.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0101.tif"
                   n="91"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 7. der W.-O. selbst, da er den auf eine solche Schrift beige- 
<lb/>setzten Erklärungen die Wechselkraft versagt, und dabei neben dem
<lb/>Accepte auch das Indossament citirt, was nicht nothwendig ge- 
<lb/>wesen wäre, wenn jedes solche Accept schon an und für sich aus- 
<lb/>nahmslos die wechselrechtliche Ungiltigkeit aller darauf gesetzten
<lb/>Giri überhaupt, also auch solcher nach sich ziehen sollte, welche
<lb/>nicht auf eine derartige mangelhaft vorliegende und als formlos
<lb/>gleich äußerlich erkennbare Urkunde gesetzt worden sind, sondern
<lb/>auf eine mit allen gesetzlichen Erfordernissen eines Wechsels ver- 
<lb/>sehene Urkunde gegeben wurden. — Nur Jenen, welchem der
<lb/>Wechsel zur Zeit, als er ihn an sich brachte, als eine unvollstän- 
<lb/>dige, formlose Urkunde, deren Mangelhaftigkeit ihm nicht entgehen
<lb/>konnte, erkennbar war, müssen die empfindlichen Folgen der
<lb/>Nichterwerbung eines rechtmäßigen Anspruches treffen, weil sonst
<lb/>jede Urkunde durch ein darauf gesetztes Giro in ein zum weitern
<lb/>Umsätze und Verkehre geeignetes Papier umgewandelt werden
<lb/>könnte; nicht aber Jenen, der im guten Glauben und im Ver- 
<lb/>trauen auf das Vorhandensein aller Formalbedingungen des
<lb/>Wechselcontractes eine mit allen gesetzlichen Erfordernissen ver- 
<lb/>sehene Wechselurkunde an sich gebracht hat. — Außerdem wurde
<lb/>noch die Analogie des Art. 75. angerusen.

<lb/>Die Bestätigung des k. k. Oberlandesgerichtes erfolgte auS
<lb/>den Gründen der ersten Instanz und den weiteren Motiven, daß
<lb/>der Geklagte nicht läugne, daö Wort: „Angenommen" und sei- 
<lb/>nen Namen dabei auf ein Wechselblankett, also nicht auf ein
<lb/>ganz leeres Papier geschrieben und dieses Blankett seinem Ge- 
<lb/>schäftsfreunde zum-Gebrauche übergeben zu Haben, welcher Ge- 
<lb/>brauch offenbar nur in Ausfüllung eines beliebig oder nach
<lb/>Verabredung lautenden, auf den Geklagten gezogenen und
<lb/>von ihm acceptirten Wechsels bestehen konnte; hat etwa dieser
<lb/>hierin seine Ermächtigung überschritten, so hätte Geklagter nur
<lb/>an diesem seinen Regreß zu suchen, bleibt aber aus seinem eigen- 
<lb/>händigen Accepte dem redlichen Giratar und Inhaber des als
<lb/>ganz förmlich demselben zugekommenen Wechsels zah- 
<lb/>lungspflichtig.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="2.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn Jemand seinem Bevollmächtigten einen Wechsel zur Einkassirung mittelst eines ohne den Beisatz: "zur Einkassirung" ausgestellten förmlichen Giro übergibt, und später über das Vermögen des Machthabers der Konkurs eröffnet wird, so ist selbst der zur Zeit der Konkurseröffnung noch uneingehoben in der Konkursmasse vorhandene Wechsel als ein Eigenthum der Masse anzusehen und kann von dem Mandanten ebensowenig, als der von dem Masseverwalter auf diesen Wechsel einkassirte Betrag mittelst der Eigenthumsklage zurückgefordert werden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>2. **)

<lb/>Wenn Jemand seinem Bevollmächtigten einen Wechsel zur
<lb/>Einkassirung mittelst eines ohne den Beisatz: „zur Cinkasst-
<lb/>rung" ausgestellten förmlichen Giro übergibt, und später über
<lb/>das Vermögen des Machthabers der Konkurs eröffnet wird,
<lb/>so ist selbst der zur Zeit der Konkurseröffnung noch uneinge- 
<lb/>hoben in der Konkursmasse vorhandene Wechsel als ein
<lb/>.Eigenthum der Masse anzusehen und kann von dem Man- 
<lb/>danten ebensowenig, als der von dem Masseverwalter auf
<lb/>diesen Wechsel einkasstrte Betrag mittelst der Eigenthums- 
<lb/>klage zurückgefordert werden.

<lb/>(Nr. 2. der G.-Z.) Entscheidung des Wiener Landeöge-
<lb/>richtes, bestätigt vom obersten Gerichtshöfe.

<lb/>Gründe der erstrichterlichen Entscheidung: Das Eigenthum
<lb/>des Wechsels ist durch den mit allen Rechtsförmlichkeiten verse- 
<lb/>henen Giro des Mandanten nach den Art. 9., 10. und 36. der
<lb/>W.-O. an seinen Bevollmächtigten als Giratar und rückstchtlich
<lb/>dessen Konkursmasse übergegangen. Dieser Wechsel erscheint
<lb/>eben als nichts Anderes, als ein baarer Geldbetrag, der eben
<lb/>nur'wieder eine Verrechnungspost dem Mandanten gegenüber
<lb/>bildet und auch nur in dieser Weise in der Rechnung angesetzt
<lb/>erscheint. Es ist daher die Uebertragung des Rechtes auf die
<lb/>Wechsel-Valuta an den Giratar erfolgt, und Letzterer wurde, da
<lb/>die Valuta von seiner Seite dem Mandanten nicht verrechnet
<lb/>erscheint, demselben eben nur in Ansehung dieses Betrages ver- 
<lb/>antwortlich. Der Wechsel bildet demnach ein volles Eigenthum
<lb/>der Konkursmasse, konnte mit allem Rechte von dem Konkurs- 
<lb/>masse-Vertreter einkasstrt werden, und es konnte daher das Eigen- 
<lb/>thumsrecht des klagenden Mandanten auf den hiefür einkassirten
<lb/>Wechselbetrag nicht anerkannt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>**) Die unter Nr. 2. bis mit Nr. 12. nntgetheilten, dem Jahrgänge 1853.
<lb/>der allg. österreichischen Gerichtszeitung entnommenen Entscheidungen sind von
<lb/>Hrn. Professor A. v. Regner in Brünn etngesendet worden.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0103.tif"
                n="93"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="3.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Acceptant ist berechtigt, dem Aussteller die Einwendung der nicht erhaltenen Deckung im Wechselprozesse entgegen zu setzen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="4.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bei Zahlung eines Wechsels, welcher an einem Orte zahlbar ist, wo die Gesetze über den Zwangscours des Papiergeldes Geltung haben, ist das Papiergeld nach dem vollen Nennwerthe anzunehmen, wenn auch der Wechsel auf wirkliche Zwanziger mit Ausschluß jedes Papiergeldes lautet, und an einem Orte ausgestellt ist, wo diese Gesetze nicht in Wirksamkeit sind</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>3.

<lb/>Der Acceptant ist berechtigt, dem Aussteller die Einwendung
<lb/>der nicht erhaltenen Deckung im Wechselprozeffe entgegen- 
<lb/>zusetzen. 2) -

<lb/>(Nr. 4. der G.-Z.) Entscheidung des Wiener Handelsge- 
<lb/>richtes, bestätigt vom nö. Oberlandesgerichte.

<lb/>Gründe der Entscheidung des Handelsgerichtes: Wenn auch
<lb/>dem Acceptanten gegen den Aussteller kein Wechselrecht zusteht,
<lb/>so ist er doch nach Art. 82. der W.-O. berechtigt, demselben alle
<lb/>Einwendungen entgegenzusetzen, die ihm selbst in gemeinrechtli- 
<lb/>cher Beziehung gestattet sind. Eine solche Einwendung ist aber
<lb/>der Richtempfang der Acceptationsvaluta.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. .. .

<lb/>Bei Zahlung eines Wechsels, welcher an einem Orte zahlbar
<lb/>ist, wo .die Gesetze über den Zwangscours des Papiergeldes
<lb/>Geltung haben, ist das Papiergeld nach dem vollen Nenn-
<lb/>werthe anzunehmen, wenn auch der Wechsel auf wirkliche
<lb/>Zwanziger mit Ausschluß jedes Papiergeldes lautet, und an
<lb/>einem Orte ausgestellt ist, wo diese Gesetze nicht in Wirk- 
<lb/>samkeit sind.3)

<lb/>(Nr. 22. der G.-Z.) Entscheidung des k. k. Merkantil- und
<lb/>Wechselgerichtes in Venedig, bestätigt vom k. k. obersten
<lb/>Gerichtshöfe.

<lb/>Gründe der erstrichterlichen Entscheidung: Nach den allge-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Derselben Ansicht ist auch Kitka in der österr. Gerichtszeitung, Jahrg.
<lb/>1853. Nr. 63. und in seinem erwähnten Werke S. 92. Vergl. auch B orchard t
<lb/>im Archiv I. Bd. S. 201. und II. Bd. S. 29. — Dann ebenda S. 330 ff.
<lb/>S. dagegen Stubenrauch in seinen Vorlesungen S. 60., Brauer S. 68.,
<lb/>Gelpcke, Zeitschrift für Handelsrecht, I.HestS. 147.


<lb/>3) Es sind dieß rücksichtlich der Banknoten der Ministerkal-Erlaß vom
<lb/>22.Mai 1848., das Circulare vom selben Tage und das a. h.Patent vom 2. Juni
<lb/>desselben Jahres. Hiernach ist Jedermann gehalten, die Noten der priv. öster- 
<lb/>reichischen Nationalbank bei allen Zahlungen nach ihrem vollen Nennwerthe
<lb/>anzunehmen. Die im ersten Erlasse ausgesprochene Bestimmung, nach welcher
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0104.tif"
                   n="94"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>meinen in den 8. 905. des allg. bürg. Gesetzbuches *) übergegan-
<lb/>gcnen Rechtsgrundsätzen ist die Zahlung nach den am Zahlungs- 
<lb/>orte geltenden Gesetzen zu beurtheilen. — Die Gesetze, welche
<lb/>einer gewissen Art von Zahlungsmitteln den Zwangscours ein- 
<lb/>zuräumen beabsichtigen, haben den Character des öffentlichen
<lb/>Rechts und sind daher auch gegen jede Verabredung von Priva- 
<lb/>ten wirksam. — Die Verfügung, daß, wenn die Zahlung in einer
<lb/>bestimmten Münzsorte zu leisten war, dieselbe entweder in dieser
<lb/>Münzsorte oder in Banknoten nach dem Werthe dieser Münzsorte
<lb/>zur Zeit der Zahlung geschehen müsse, ist auf den vorliegenden
<lb/>Fall nicht anwendbar, in welchem die vertragsmäßige Münzsorte
<lb/>die österreichische Lira, die Münzeinheit selbst war. Dieß ergibt
<lb/>sich ganz vorzugsweise aus der ministeriellen Erläuterung, welche
<lb/>diese Verfügung als nur auf Zahlungen, die in Gold- oder Sil- 
<lb/>bermünzen zu leisten sind, anwendbar erklärte. Andrerseits ist
<lb/>es selbst in diesem Falle nicht gestattet, den Werth dieser bestimm- 
<lb/>ten Münzsorte im Vergleiche zu den Banknoten festzusctzen,
<lb/>indem dadurch die ganze Wirksamkeit des Gesetzes thatsächlich
<lb/>aufgehoben würde, sondern es ist nur erlaubt, den Courswerth
<lb/>dieser Münzsorte im Vergleiche zu dem gesetzlichen oder tariss-
<lb/>mäßigen Werthe derselben zu berechnen. Der Vorbehalt dieses
<lb/>Vortheiles für denjenigen, welcher sich die Zahlung in einer be- 
<lb/>stimmten Münzsorte ausbcdungen hat, entspricht nämlich picht nur
<lb/>der Gerechtigkeit, sondern tritt auch dem Zwecke dieser besondern
</p>
               <p>

                  <lb/>Mt in einer bestimmten Münzsorte gebührenden Zahlungen nach der Wahl des
<lb/>Schuldners in dieser Münzsorte oder nach deren Werthe zur Zeit der Zahlung in
<lb/>Banknoten zu leisten sind, wurde durch das erwähnte Circulare vom selben Tage
<lb/>dahin erläutert, daß dieselbe sich bloß auf diejenigen Zahlungen zu beziehen habe,
<lb/>welche in Gold- oder ausländischen Silbermünzen gebühren. Der Zwangscours
<lb/>des Staatspapiergeldes mit ähnlichen Bestimmungen wurde durch die Verord- 
<lb/>nungen ausgesprochen, mit welchen die Ausgabeder einzelnen Sorten kundgemacht
<lb/>wurde. Vergl. die unten S. 97. unter Nr. 9. mitgetheilte Entscheidung, dann
<lb/>KheilimArch.,III^Bd.S.398. S. dageg. die in der G.-Z., Jahrg. 1853. Nr.
<lb/>106. mitgetheilte Entscheidung, wodurch die Verabredung, daß wenn die Zahlung
<lb/>in Papiergeld geleistet würde, der Zahlende das Agio nach dem Course des Zah- 
<lb/>lungstages zu vergüten habe, als rechtswirksam erklärt wurde, und P. ebenda
<lb/>Nr. 121., der sich für die Nechtswirksamkeit der Stipulation, die Zahlung in
<lb/>inländischer Silbermünze zu leisten, - ausspricht.

<lb/>4) DicbezüglicheStelte lautet: „In Ansehung desMaaßes, des Gewichtes
<lb/>und der Geldsorten ist auf den Ort der Uebergabe zu sehen."
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0105.tif"
                n="95"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="5.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn der Aussteller eines Wechsels denselben nur mittelst Kreuzzeichen unter Mitfertigung zweier Zeugen, jedoch ohne notarielle oder gerichtliche Beglaubigung unterfertigt hat, so hat diese Ausstellung keine Wechselkraft, und seine auf Grund dieser Ausstellung gegen den Acceptanten erhobene Wechselklage muß vom Handelsgerichte zurückgewiesen werden</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d36732e10248"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="6.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Pränotation eines noch nicht fälligen Wechsels kann gegen den Acceptanten auch außer den Fällen des Art. 29. der W.-O. bewilligt werden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>Pr K j u d i z i e n.


<lb/>Gesetze nicht entgegen, indem dadurch die Gleichstellung der
<lb/>Banknoten mit der gesetzlichen Münzeinheit nach ihrem wahren
<lb/>Werthe nicht aufgehoben wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Wenn der Aussteller eines Wechsels denselben nur mittelst
<lb/>Kreuzzeichen Unter Mitfertigung zweier Zeugen, jedoch ohne
<lb/>notarielle oder gerichtliche Beglaubigung unterfertigt hat, so
<lb/>hat diese Ausstellung keine Wechselkraft,5 6 7) und seine auf
<lb/>Grund dieser Ausstellung gegen den Acceptanten erhobene
<lb/>Wechselklage muß vom Handelsgerichte zurückgewiesen
<lb/>werden.6)

<lb/>(Nr. 55. der G.-Z.) Entscheidung deS Wiener Handels- 
<lb/>gerichtes, bestätigt vom nö. Oberlandesgerichte.

<lb/>' Das Handelsgericht berief sich bei Abweisung der betreffen- 
<lb/>den Klage auf Art. 94. der W.-O.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Die Pränotation eines noch nicht fälligen Wechsels kann
<lb/>gegen den Acceptanten auch außer den Fällen des Art. 29.
<lb/>der W.-O. bewilligt werden. *)

<lb/>(Nr. 57. der G.-Z.) Entscheidung des obersten Gerichtshofes
<lb/>gegen die gleichförmigen Erledigungen eines steiermärkischen
<lb/>Bezirksgerichtes und des dortigen Oberlandcsgerichtes.
<lb/>Gründe: In Erwägung, daß neben der Wechselordnung
</p>
               <p>

                  <lb/>5) S. Kitka in Haiincrl's Magazin für Staats- und Rechtswissenschaft,
<lb/>VIII. Bd. S. 145. — Dann Gelp cke, Zeitschrift für Handelsrecht, 2. Heft
<lb/>S. 152.


<lb/>6) S. dagegen die imIII. Bd. des Archivs S. 344. unt. Nr. 36. mitgetheilte
<lb/>Entscheidung. — Vergl. Blaschte, im Archiv II. Bd. S. 233., Kitka, in der
<lb/>allgem. österr. G.-Z. Jahrgang 1853. Nr. 142. — Dann in Haimerl'S Ma- 
<lb/>gazin, VIII- Bd. S. 153. und in seinem mehrerwähnten Werke S. 96. — Dann
<lb/>die im Archiv HI. Bd. S. 332. mitgetheilte Entscheidung.


<lb/>7) Vergl. die im Archiv III. Bd. S. 339. unter Nr. 39. mitgetheilte Ent- 
<lb/>scheidung. S. dagegen Kitka, in der österr. Gerichtszeitung, Jahrgang 1853.
<lb/>Nr. 33. und in seinem Werke S. 215. — S. ebenda Jahrgang 1852. Nr. 135.,
<lb/>dann die im Archiv III. Bd. S. 334. Nr. 23. mitgetheilte Entscheidung.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="7.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn ein Wechsel von zwei Personen acceptirt ist, und einer dieser beiden Acceptanten in Konkurs verfällt, so berechtigt dies den Wechselinhaber nicht, von dem anderen Acceptanten vor der Verfallzeit des Wechsels nach Art. 29 der W.-O. Sicherheitsleistung zu fordern</title>
               </head>
        
        
        
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="8.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn der wegen einer Wechselschuld in Personalarrest befindliche Schuldner seinen Gläubigern seine sämmtlichen Güter abtritt und um Zugestehung der Rechtswohlthaten bittet, so muß auch seine einstweilige Entlassung aus dem executiven Wechselarreste bewilligt werden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizi e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 25. Jänner 1850. die Vorschriften des gemeinen Rechtes fortan
<lb/>bestehen, mithin die Wirkung, welche das gemeine Recht mit einer
<lb/>Wechselurkunde verbindet, durch die Wechselordnung nicht ausge- 
<lb/>hoben, noch beschränkt wird; in Erwägung, daß der fragliche
<lb/>Wechsel nach dem gemeinen Rechte zur Pränotation gegen den
<lb/>Acceptanten auch noch vor der Verfallzeit vollkommen geeignet
<lb/>war, hat u. s. w.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Wenn ein Wechsel von zwei Personen acceptirt ist, und einer
<lb/>dieser beiden Acceptanten in Konkurs verfällt, fo berechtigt
<lb/>dieß den Wechselinhaber nicht, von dem anderen Acceptanten
<lb/>vor der Verfallzcit des Wechsels nach Art. 29. der W.-O.
<lb/>Sicherheitsleistung zu fordern.

<lb/>(Nr. 61. der G.-Z.) Entscheidung eines Appellationsge- 
<lb/>richtes des lombardisch-venetianischen Königreichs gegen
<lb/>die entgegengesetzte Verfügung des Wechselgerichteö.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Wenn der wegen einer Wechselschuld in Personalarrest be- 
<lb/>findliche Schuldner seinen Gläubigern seine sämmtlichen Güter
<lb/>abtritt und um Zugestehung der Rechtswohlthaten bittet, so
<lb/>muß auch seine einstweilige Entlassung aus dem exekutiven
<lb/>Wechselarreste bewilligt werden.8)

<lb/>(Nr. 88. der G.-Z.) Entscheidung des Wiener Handels- 
<lb/>gerichtes, bestätigt vom nö. Oberlandesgerichte.

<lb/>Gründe: Die Anordnung des Hofdekretes vom 21. Mai
<lb/>1795., daß, wenn der Geklagte seine Güter abgetreten und die
<lb/>gesetzlichen Rechtswohlthaten der Güterabtretung in Anspruch
<lb/>genommen hat, der Kläger bis zur Entscheidung der Güterab- 
<lb/>tretungssache mit der Personalerekution wider den Geklagten


<lb/>8) Vergl. die im Archiv III. Bd. S. 336. unter Nr. 26. mitgetheilte Ent- 
<lb/>scheidung. ,
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="9.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Acceptant eines Wechsels, welcher an einem Orte zahlbar ist, wo die Gesetze über den Zwangscours des Papiergeldes Wirksamkeit haben, ist berechtigt, die Zahlung in Papiergeld nach dem Nennwerthe zu leisten, wenn auch der Wechsel auf wirkliche Zwanzigkreuzerstücke mit Ausschluß jedes Papiergeldes lautet, und im Auslande von einem Ausländer auf einen Ausländer gezogen wurde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>innezuhalten schuldig sei, findet auch auf die Personalerekution
<lb/>im Wechselverfahren und auch aus einen bereits vor der Güter- 
<lb/>abtretung in Vollzug gesetzten Personalarrest Anwendung.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Der Acceptant eines Wechsels, welcher an einem Orte zahl- 
<lb/>bar ist, wo die Gesetze über den Zwangscours des Papier- 
<lb/>geldes Wirksamkeit haben, ist berechtigt, die Zahlung in
<lb/>Papiergeld nach dem Nennwerthe zu leisten, wenn auch der
<lb/>Wechsel auf wirkliche Zwanzigkreuzerstücke mit Ausschluß
<lb/>jedes Papiergeldes lautet, und im Auslande von einem
<lb/>Ausländer auf einen Ausländer gezogen wurde.9 10)

<lb/>(Nr. 122. der G.-Z.) Entscheidung des Triester Handels- 
<lb/>gerichtes, bestätigt vom dortigen Oberlandesgerichte.

<lb/>Gründe der erstrichterlichen Entscheidung: Die Gesetze über
<lb/>den Zwangscours finden auf den vorliegenden Fall volle An- 
<lb/>wendung, indem jede davon abweichende Stipulation der Par- 
<lb/>teien rechtsunwirksam ist, auch eine Aufhebung jener Gesetze
<lb/>durch den Art. 37. der W.-O. nicht angenommen werden kann,
<lb/>da derselbe einen ganz andern Fall vor Augen hat. Auch die
<lb/>Berufung des Klägers aus den°§. 37. des allg. bürg. Gesetz- 
<lb/>buches^) kann keine Beachtung finden, sobald die Erfüllung des
<lb/>Vertrages oder die Zahlung, wie im vorliegenden Falle, in diesem
<lb/>Staate geschehen muß, in welchem gegenwärtig rücksichtlich der
<lb/>Zahlungsart als Ausnahme von den allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen ein Gesetz der öffentlichen Ordnung besteht, welches jeden
<lb/>Vertrag unwirksam macht. Dieses Gesetz macht zwischen Jn-
<lb/>und Ausländern keinen Unterschied, und betrifft alle Zahlungen
<lb/>ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf dem sie beruhen, indem eö
<lb/>darin ausdrücklich heißt: „Jedermann ist verpflichtet" u. s. w.,
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Vergl. die oben S. 93. unter Nr. 4. mitgetheilte Entscheidung.


<lb/>10) Derselbe lautet: Wenn Ausländer mit Ausländern oder mit Unter- 
<lb/>tanen dieses Staates im Auslande Rechtsgeschäfte vornehmen, so sind sie nach
<lb/>den Gesetzen des Ortes, wo das Geschäft abgeschlossen wurde, zu beurtheilen;
<lb/>dafern bei der Abschließung nicht offenbar ein anderes Recht zum Grunde gelegt
<lb/>worden ist und die oben im §. 4. (über die persönlicheRcchtssähigkeit derStaats-
<lb/>bürger) enthaltene Vorschrift nicht entgegensteht.

<lb/>Archivs. W.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="10.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wenn der Trassant eines Wechsels dadurch, daß der Wechsel an ihn girirt wurde, Eigenthümer desselben geworden ist, so kann er, wenn der Acceptant die Zahlung nicht leistet, nicht im Regreßwege seinen Giranten belangen, sondern sich nur an den Acceptanten halten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>welchen Worten der entgegengesetzte Satz: „Jedermann ist be- 
<lb/>rechtigt" u. s. f. vollkommen entspricht.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>Wenn der Trassant eines Wechsels dadurch, daß der Wechsel
<lb/>an ihn girirt wurde, Eigenthümer desselben geworden ist, so
<lb/>kann er, wenn der Acceptant die Zahlung nicht leistet, nicht
<lb/>im Regreßwege seinen Giranten belangen, sondern sich nur
<lb/>an dewAcceptanten halten.")

<lb/>(Nr. 127. der G.-Z.) Entscheidung des k. k. Appellations- 
<lb/>gerichtes zu Venedig, bestätigt vom obersten Gerichtshöfe.

<lb/>Gründe der Entscheidung des AppellationsgerichteS: Der
<lb/>Kläger erscheint in der doppelten Eigenschaft als Trassant und
<lb/>als Giratar des Wechsels. Als Giratar und letzter Inhaber des
<lb/>Wechsels hatte er allerdings bei dem Mangel der Zahlung von
<lb/>Seite des Acceptanten, als des direkten Schuldners, die Rcgreß-
<lb/>klage gegen seine Vormänner und Giranten. In seiner Eigen- 
<lb/>schaft als Trassant und Girant aber war er gleichzeitig nach den
<lb/>Art. 14. und 81. der W.-O. allen Regreßklagen sämmtlicher
<lb/>Giratare, unter welchen sich auch der Geklagte befindet, ausgesetzt.
<lb/>Da somit per Kläger Gläubiger und Schuldner derselben Wechsel- 
<lb/>summe geworden ist, so ist nach 8. 1438. des b. G.-B12) ipso
<lb/>jure die Compensatio« eingetreten, und es findet auf den vorlie-

<lb/>11) Bergt. Kitka, österr. Gerichtszeitung Jahrgang 1853. Nr. 82., dann
<lb/>dessen Erläuterungen der W.-O. S. 118.125. und 145. — Stubenrauch, in
<lb/>feinen Vorlesungen S. 48. — Berger, in seiner Erläuterung derW.-O. S. 50.
<lb/>— Brauer S. 4ii. — Lieb e S. 74.

<lb/>12) Derselbe lautet: „Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die
<lb/>richtig, gleichartig und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dem Einen als
<lb/>Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden
<lb/>kann, so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegeneinander ausgleichen, eine
<lb/>gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für
<lb/>sich die gegenseitige Zahlung bewirkt." Nach den Bemerkungen des Einsenders
<lb/>(an die österreichische Gerichtszeitung) hätte das Appellationsgericht richtiger
<lb/>statt dieses §., welcher von der Compensation handelt, dieVorschrift des §. 1445.
<lb/>des A.G.B. angezogen, wonach so oft auf was immer für eine Art das Recht mit
<lb/>der Verbindlichkeit in Einer Person vereinigt wird, beide erlöschen, da in dem
<lb/>vorliegenden Falle der Natur der Sache nach nur von einer confusio crediti et
<lb/>debiti, nicht aber von einer eigentlichen Compensation die Rede sein könne.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="11.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Aussteller eines Wechsels kann sich der Einwendung, daß bei der Ausstellung auf demselben kein Zahlungstag ausgedrückt gewesen, gegen denjenigen nicht bedienen, welcher den Wechsel schon vollständig ausgefertigt an sich gebracht hat</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>genden Fall die bekannte Rechtöregel Anwendung: Quem de
<lb/>evictione tenet actio, eundem agentem repellit exceptio. Da
<lb/>somit die Vereinigung der Forderung und Schuld in der Person
<lb/>des Klägers eingetreten ist, so steht demselben nur die Wechsel- 
<lb/>klage gegen den Acceptanten, als seinen unmittelbaren Schuld- 
<lb/>ner, zu.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>Der Aussteller eines Wechsels kann sich der Einwendung,
<lb/>baß Hei der Ausstellung auf demselben kein Zahlungstag
<lb/>ausgedrückt gewesen, gegen denjenigen nicht bedienen, welcher
<lb/>den Wechsel schon vollständig ausgefertigt an sich ge- 
<lb/>bracht hat.13)

<lb/>(Nr. 138. der G.-Z.) Entscheidung des k. k. böhmischen
<lb/>Oberlandesgerichtes, bestätigt vom obersten Gerichtshöfe.

<lb/>Gründe der oberlandesgerichtlichen Entscheidung: Nach Art.
<lb/>82. der W.-O. können von dem Geklagten gegen den Kläger
<lb/>nur solche Einreden rechtswirksam angebracht werden, welche
<lb/>aus dem Wechsesiechte selbst hervorgchen oder ihm unmittelbar
<lb/>gegen den Kläger zustehen. Der Geklagte konnte daher die Ein- 
<lb/>wendung, daß zur Zeit der Ausstellung, beziehungsweise der
<lb/>Untersertigung des Klagewechsels vom Geklagten der ZahlungStag
<lb/>in dem Wechsel fehlte, dem Kläger nur dann mit Rechtswirkung
<lb/>entgegensetzen, wenn der Zahlungstag in dem Wechsel zur Zeit
<lb/>der Erwerbung desselben von Seite des Klägers gefehlt
<lb/>hätte, weil der Kläger nur auS einem solchen Wechsel keine
<lb/>Wechsclrechte hätte erwerben können. Allein daß zur Zeit der
<lb/>Uebergabe deS Wechsels an den Kläger der Zahlungstag nicht
<lb/>ausgefüllt war, sondern erst nachträglich ohne Einwilligung des
<lb/>Geklagten beigesetzt wurde, hat der Geklagte weder behauptet,
<lb/>noch zu erweisen sich angeboten, daß der gegenwärtig mit allen
<lb/>wesentlichen Erfordernissen versehene Wechsel zur Zeit, als Kläger
<lb/>aus demselben Wechselrechte erworben zu haben erachtet, diesen
<lb/>gerügten Mangel hatte. Es ist daher auch unentscheidcnd,
<lb/>ob zur Zeit der Ausstellung beziehungsweise Unterfertigung dieses

<lb/>IS) Bergt. die unter Nr. 1. S. 90. mitgetheilte Entscheidung und Anm. 1.

<lb/>7*
</p>
            </div>
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                n="100"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="12.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das im §. 22 der österr. Vorschrift vom 25. Jänner 1850 über das Wechselverfahren dem Wechselgläubiger eingeräumte Vorrecht, auf bewegliche, wegen einer Wechselforderung verpfändete oder rechtmäßig zurückbehaltene Sachen, wenn der Eigenthümer  derselben in Konkurs verfällt, bei dem Gerichte Exekution zu führen, bei welchem es außer dem Falle eines Konkurses geschehen könnte, ist ausschließend auf das Exekutionsverfahren beschränkt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsels vom Geklagten der Zahlungstag angesetzt war, weil,
<lb/>wenn diese Einwendung auch erwiesen würde, hierdurch dennoch
<lb/>das Wechselrecht des Klägers nicht behoben werden könnte, da
<lb/>die spätere, jedoch vor der Uebergabe des Wechsels an den Kläger
<lb/>durch eine andere von ihm verschiedene Person veranlaßte voll- 
<lb/>kommene Ausfüllung des Wechsels eine Einwendung ist, welche
<lb/>dem Beklagten gegen den Kläger nicht unmittelbar zusteht.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Das im §. 22. der Vorschrift vom 25. Jänner 1850. über
<lb/>das Wechselverfahren") dem Wechselgläubiger eingeräumte
<lb/>Vorrecht, auf bewegliche, wegen einer Wechselforderung ver- 
<lb/>pfändete oder rechtmäßig zurückbehaltene Sachen, wenn der
<lb/>Eigenthümer derselben in Konkurs verfällt, bei dem Gerichte
<lb/>Exekution zu führen, bei welchem es außer dem Falle eines
<lb/>Konkurses geschehen könnte, ist ausschließend auf das Ereku-
<lb/>tionsverfahren beschränkt.15)

<lb/>(Nr. 146. der G.-Z.) Entscheidung des k. k. Appellations-
<lb/>gerichtcs in Venedig, bestätigt vom obersten Gerichtshöfe.

<lb/>Gründe der Entscheidung.des Appellationsgerichtes: Selbst
<lb/>der Gläubiger, welcher ein .vertragsmäßiges Pfandrecht auf be- 
<lb/>wegliche Sachen seines Schuldners besitzt, kann nicht zur gericht- 
<lb/>lichen Erekution schreiten, um aus diesem Pfände seine Befrie- 
<lb/>digung zu erlangen, so lange er nicht., ein Erkenntniß über
<lb/>den Bestand und die Nichtigkeit seiner Forderung erwirkt hat.
<lb/>Der obengenannte §. räumt dem Wechselgläubiger keine andere
<lb/>Ausnahme von dem ordentlichen Konkursverfahren ein, als daß
<lb/>er bei dem Wechselgerichte die Erekution auf die ihm bereits vor
<lb/>der Konkurseröffnung verpfändeten oder von ihm rechtmäßig
<lb/>zurückbehaltenen beweglichen Sachen, mögen dieselben ein ver- 
<lb/>tragsmäßiges Pfand bilden, oder dem Gläubiger in Gemäßheit
<lb/>des Art. 25. der W.-O. zur Sicherstellung übergeben worden
<lb/>sein, führen kann. Diese durch den klaren Wortlaut der erwähn-
</p>
               <p>

                  <lb/>14) S. dieselbe Archiv II. Bd. S. 212.

<lb/>15) S. dagegen B lasch keim Archiv II. Bd. S. 247. und Kitkain seinen
<lb/>„Erläuterungen über die W.-O." S. 443.
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="13.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Regreß aus einem nach dem Verfalltage indossirten Wechsel. -  Zinsversprechen, cassatorische Clausel oder Ratenzahlungen sind mit dem Wesen des Wechsels unverträglich</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>ten Verordnung auf einen bestimmten Fall (jenen der Erekutions-
<lb/>führung) beschränkte Ausnahme darf aber auf einen andern dort
<lb/>nicht vorgesehenen Fall nicht ausgedehnt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Regreß aus einem nach dem Verfalltage indossirten Wechsel.
<lb/>— Zinsversprechen, kassatorische Clausel o,der Ratenzahlungen
<lb/>sind mit dem Wesen des Wechsels unverträglich.

<lb/>Auf Grund nachstehenden Wechsels:

<lb/>L., den 15. Mai 1850.

<lb/>Gegen diesen meinen Solawechsel zahle ich an die Ordre
<lb/>des Herrn J. B. die Summe von 10000 Thlr. nebst sechs Pro- 
<lb/>cent jährlicher Zinsen von heute an gerechnet in folgenden Ter- 
<lb/>minen als 3000 Thlr. am 15. September 1850., ferner 3000 Thlr.
<lb/>am 15. December 1850. und endlich 4000 Thlr. am 1. Februar
<lb/>1851., allesammt bei Verlust terminlicher Zahlungen, falls ich
<lb/>acht Tage nach dem jedesmaligen Verfallstage eines Termines
<lb/>noch in Rückstand mit der Zahlung sein sollte.

<lb/>Valuta habe ich baar und richtig erhalten, begebe mich der
<lb/>Meß- und Marktfrciheit und der Verjährung und unterwerfe
<lb/>mich dem Wechselrecht aller Orten.

<lb/>Kola an mich selbst in W. und aller Orten.

<lb/>(Unterschrift.)

<lb/>Zu derselben hatte sich der Aussteller gerichtlich bekannt.

<lb/>...»„ In tergo:

<lb/>J. B.

<lb/>Für mich an die Ordre des Herrn A. Z.

<lb/>L. M.

<lb/>W. den 9. Juni 1851.

<lb/>verlangte A. Z. von L. M. Rembours. Da sich L. M. dessen
<lb/>weigerte, so evtheilte das Handelsgericht zu Leipzig nach abgesetz- 
<lb/>tem Verfahren (1. October 1851.) folgenden Bescheid:

<lb/>&gt;&gt;Weil, wenn man auch davon absehen könnte, daß nach der
<lb/>bestimmten'Verordnung im Art. 41. der deutschen Wechselord- 
<lb/>nung zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung
<lb/>statthaften Regresses gegen die Indossanten sowohl die
<lb/>Präsentation des Wechsels zur Zahlung, als auch der Nachweis
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0112.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>dieser Präsentation und der Nichterlangung der Zahlung durch
<lb/>einen Protest unbedingt erforderlich'ist und hierbei rücksichtlich der
<lb/>im Art. 16. gedachten, im Falle einer erst nach Ablauf der für
<lb/>die Prötesterhebung bestimmten Frist erfolgten Jndossirung dem
<lb/>Indossatar zuständigen Regreßrechtes etwas Besonderes nicht fest- 
<lb/>gesetzt wird, mithin auch nicht anders angenommen werden kann,
<lb/>als daß es zur Ausübung dieser Regreßrechte gleichergestalt der
<lb/>Präsentation und Protesterhebung bedürfe, nur mit dem Unter- 
<lb/>schiede, daß die im Art. 41. cit. a. E. für Erhebung des Protestes
<lb/>geordnete Frist, eben weil dieselbe schon abgelaufen, nicht zur
<lb/>Anwendung kommen kann und eine andere Zeitbestimmung, als
<lb/>die durch Verjährung gebotene, nicht vorhanden ist, wie denn
<lb/>auch der Verfasser des vom Kläger Bl. — flg. angeführten, im
<lb/>Archive für deutsches Wechselrecht, Heft I. Seite 10 flgg.
<lb/>befindlichen Aufsatzes einen Regreß ohne Präsentation des Wech- 
<lb/>sels und Prötesterhebung keineswegs statuirt, vielmehr das Ge-
<lb/>gentheil sowvhl aus der Seite 29. 8ub V. zu lesenden Worten:
<lb/>„weil dieser sich ihm verpflichtet hat, zu haften, wenn
<lb/>der Acceptant nicht bezahlt,"
<lb/>als auch aus der weitern Behauptung Seite 30.,

<lb/>das Indossament nach Verfalltag werde rechtlich wie eine
<lb/>neue Trassirung zu betrachten sein, der Wechsel er- 
<lb/>scheine wie ein Sichtwechsel, der jederzeit präsentirt
<lb/>werden könne, aber bis zum letzten Tage der Verjäh- 
<lb/>rungsfrist für Sichtwechsel präsentirt werden müsse,
<lb/>endlich aus der Aeußerung Seite 30. sub VI.,

<lb/>daß der letzte Inhaber gegen einen der Giratare nach dem
<lb/>Verfalltage klagen könne, wenn er den Protest erhebt,
<lb/>sich zur Gnüge ergicbt;

<lb/>dennoch der erhobenen Regreßklage ein anderweiter, zwar
<lb/>vom Beklagten gar nicht geltend gemachter, aber als exceptio
<lb/>juris von Amtswegen in Betracht zu ziehender Umstand entgegen- 
<lb/>steht, nämlich der, daß der der Klage zu Grunde liegende Wechsel
<lb/>nicht als ein solcher anzusehen ist, welcher nach den Bestimmungen
<lb/>der deutschen Wechselordnung zu beurtheilen wäre, wenn man
<lb/>erwägt, daß die in dem der Berathung der Wechselordnung
<lb/>untergelegten Entwürfe einer Wechselordnung für die preußischen
<lb/>Staaten §. 88. enthaltene Bestimmung, wo'nach

<lb/>in eigenen Wechseln auch Zinsen der verschriebenen
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0113.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Summe mit wechselmäßiger Wirkung versprochen werden
<lb/>können,

<lb/>nach Inhalt der Conferenzprotokolle Nr. XXIV. durch ausdrück-
<lb/>lichen Beschluß in Wegfall gebracht worden ist, mithin die Zu- 
<lb/>lässigkeit eines Zinsversprechens in eignen Wechseln, ungeachtet
<lb/>der jenem Beschlüsse vorausgcgangenen Bemerkungen, nicht füg- 
<lb/>lich angenommen werden kann, vielmehr ein eigner Wechsel mit
<lb/>Zinsversprechen als eine in die Form eines Wechsels gebrachte
<lb/>Schuldverschreibung angesehen werden muß,

<lb/>vergl. Archiv für deutsches Wechselrecht Band II. Hest 1.

<lb/>Seite 92.

<lb/>und wenn man auch dieser Ansicht im Allgemeinen nicht bei- 
<lb/>pflichten wollte, doch mindestens im vorliegenden Falle die ge- 
<lb/>dachte Auffassung durch den weiteren Inhalt des Wechsels hin- 
<lb/>reichend unterstützt wird, indem zu dem Versprechen von Zinsen
<lb/>nicht allein eine dreifache ZahlungSzcit, sondern sogar die Stipu- 
<lb/>lation der cassatorischen Clause! für den Fall nicht gehöriger
<lb/>Jnnehaltung der Zahlungstermine hinzutritt, — Momente, welche
<lb/>zur Gnüge documentiren, daß eine unter

<lb/>§. 4- des Gesetzes über den Schuldarrcst und den Wech-
<lb/>selprozeß vom 7. Juni 1849.*)

<lb/>fallende, als Wechsel bezeichncte Schuldverschreibung, nicht aber
<lb/>ein, als Repräsentant des baaren Geldes dienender, zum Umlauf
<lb/>bestimmter Wechsel im Sinne der deutschen Wechselordnung vor- 
<lb/>liege, folgeweise auch von einem Regresse gegen Beklagten als
<lb/>Giratar und von Gültigkeit des von I. B. ausgestellten Blanco-
<lb/>Giro nicht die Rede sein kann:

<lb/>So hat Klägers Suchen nicht Statt, cs ist auch Kläger dem
<lb/>Beklagten die verursachten Prozeßkosten zu erstatten schuldig."

<lb/>Auf hiergegen vom Kläger eingewendete Appellation bestä- 
<lb/>tigte das Appellationsgericht zu Leipzig (9. August 1852.) unter
<lb/>Compensation der Kosten aus folgenden Gründen:

<lb/>„Die erste Instanz hat bei Beurtheilung der Statthaftigkeit
<lb/>der erhobenen Wechselklage die von dem Beklagten Bl. — flg.
<lb/>sub 2 a. dawider vorgebrachte Ausstellung in dem Eingänge der
<lb/>Entscheidung Bl. — flg. zwar erörtert, jedoch ein entscheidendes
<lb/>Gewicht daraus nicht gelegt, vielmehr die Abweisung der Klage
</p>
               <p>

                  <lb/>') S. Archiv B. II. S. 342.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0114.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104 . Präjudizien.

<lb/>aus dem Bl. — dargelegten Grunde, dem Mangel der gesetzlichen
<lb/>Form des Bl. — ersichtlichen Wechsels, ausgesprochen. Der
<lb/>Umstand, daß dieser Einwand von dem Beklagten selbst nicht
<lb/>geltend gemacht, sondern von dem Prozeßgerichte Amtswegen be- 
<lb/>rücksichtigt worden ist, kann auch für die gegenwärtige Instanz
<lb/>keinen Grund abgeben, von der Beachtung desselben, wie Kläger
<lb/>Bl. — flg. zu verlangen scheint, gänzlich abzusehen. Denn
<lb/>die Ausführungen des Beklagten Bl. — flg. bezwecken, die Un- 
<lb/>schlüssigkeit der Klage und den Mangel des Klagrechts darzuthun,
<lb/>und es widerstreitet daher weder dem Verlangen des Beklagten,
<lb/>noch der durch die Verhandlungsmarime begränzten richterlichen
<lb/>Thätigkeit, wenn anstatt der von dem Beklagten für seine Inten- 
<lb/>tion vorgebrachten unrichtigen oder doch zweifelhaften RechtS-
<lb/>gründe, ein anderer richtiger von dem erkennenden Richter in.
<lb/>Erwägung gezogen wird. Wie Man daher von der materiellen
<lb/>Beurtheilung des Bl. — flg. entwickelten Entscheidungsgrundes
<lb/>selbst dann nicht Umgang nehmen könnte, wenn an sich die Er- 
<lb/>örterungen des Jnstanzbescheids Bl. — flg. zu erheblichen Be- 
<lb/>denken Anlaß geben würden, so hat man auch auf die Letzteren
<lb/>um deswillen nicht genauer einzugehen gehabt, weil in der
<lb/>ersterwähnten Beziehung der vorigen Instanz beizutreten gewe- 
<lb/>sen ist.

<lb/>Wenn Kläger in seiner Argumentation Bl. — flg. den Um- 
<lb/>stand, daß der eingeklagte eigene Wechsel das Versprechen einer
<lb/>Zinsgewährung, sowie die Stipulation einer cassatorischen Clausel
<lb/>enthält, um deswillen für einflußlos erachtet, weil derselbe im
<lb/>Uebrigen den gesetzlichen Vorschriften über die Form eigener
<lb/>Wechsel (deutsche W.-O. 8. 96.) allenthalben genüge, und des- 
<lb/>halb höchstens in den diese Form überschreitenden Bestim- 
<lb/>mungen, nicht aber durchgängig ungültig sein könne, so scheint
<lb/>ihm dabei allerdings der Wortlaut der d. W.-O. §. 7. zur Seite
<lb/>zu stehen, in so fern hiernach derjenigen Schrift, welcher eines
<lb/>der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels fehlt, die Fähigkeit
<lb/>zu Begründung einer wechselmäßigen Verbindlichkeit abgesprochen
<lb/>wird. Allein abgesehen zunächst von der Frage, ob die Wechsel- 
<lb/>urkunde Bl. — der Anforderung der allgemeinen deutschen
<lb/>W.-O. §. 4. sub 3. und 4. wirklich entspreche, darf bei Aus- 
<lb/>legung des vorangezogenen §. 7. nicht außer Acht gelassen wer- 
<lb/>den, daß die Schlußfolgerung Klägers nur auf einem urZumen-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0115.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>tum a contrario beruht, das bei Erwägung des Wesens und
<lb/>der rechtlichen Natur des Wechsels alles Gewicht verliert.

<lb/>Der Wechsel, als kaufmännisches Papiergeld, soll als Ver- 
<lb/>treter des baaren Geldes in dem Verkehre dienen.

<lb/>Der Besitzer des Wechsels beansprucht die Zahlung desselben
<lb/>nicht Kraft des mit dem Aussteller oder seinem Stellvertreter ab- 
<lb/>geschlossenen Vertrages, sondern unmittelbar aus dem Besitze deS
<lb/>Papieres als ein Kraft dieses Besitzes erworbenes Recht.

<lb/>Einert, Wechselrecht S. 83 flg.

<lb/>Eine nothwendige Folgerung aus dieser, von dem Kläger
<lb/>selbst Bl. — anerkannten Bestimmung des Wechsels ist es, daß
<lb/>derselbe, abgesehen natürlich von den Gränzen, welche der Credit
<lb/>des Ausstellers oder der Indossanten seiner Geltung im Verkehre
<lb/>nothwendig setzt, in seiner äußeren Form wie in seinen rechtlichen
<lb/>Beziehungen diejenigen Eigenschaften und Wirkungen haben muß,
<lb/>welche ihn befähigen, nicht blos einer einzelnen bestimmten Person,
<lb/>sondern schlechthin dem ganzen Publicum gegenüber als Re- 
<lb/>präsentant des baaren Geldes zu dienen.

<lb/>Brauer, Erläuter. d. allgem. deutsch. W.-O. Erlangen
<lb/>1849. 8. 3. S. 14 flg.

<lb/>Daß diese Auffassung der Sache nach den Berathungen der
<lb/>allgemeinen deutschen Wechsel-Ordnung zu Grunde gelegen habe,
<lb/>ist aus dem Ergebnisse derselben unschwer zu erkennen, und spricht
<lb/>sich insbesondere in dem, wenigstens im Allgemeinen, konsequent
<lb/>durchgeführten Principe aus, daß es nicht von der Willkühr des
<lb/>Gebers einer Wechselerklärung abhängt, die rechtlichen Folgen
<lb/>derselben zu bestimmen, daß vielmehr die Letzteren von dem Ge- 
<lb/>setze mit gebietender Nothwendigkeit vorgezeichnet sind,
<lb/>vergl. Brauer a. a. O. §. 7. S. 24 flg.

<lb/>Demgemäß sind auch in der Wechsel-Ordnung §. 4. und
<lb/>§. 96. die wesentlichen Erfordernisse des gezogenen sowohl, als
<lb/>des trocknen Wechsels vorgeschrieben worden, welche allenthalben
<lb/>das Bestreben ausdrückt, ihm diejenige innere Bestimmtheit und
<lb/>Abgeschlossenheit zu verleihen, welche allein im Stande ist, ihn
<lb/>nicht blos unter gewissen Personen, sondern auch in dem weitesten
<lb/>Kreise, in einer, im Voraus gar nicht zu übersehenden Ausdeh- 
<lb/>nung, zu einem Umsatzmittel und Werthsrcpräsentanten geschickt
<lb/>zu machen, wobei naturgemäß auf thunlichste Vereinfachung der
<lb/>Form, auf Befreiung des Wechsels von allen besonderen Be-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0116.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ziehungen zwischen dem Aussteller, dem Bezogenen und ersten In- 
<lb/>haber Bedacht genommen werden mußte.

<lb/>Dieß ist in den vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen der- 
<lb/>gestalt geschehen, daß gewisse, äußerlich erkennbare Merkmale als
<lb/>unerläßliche Erfordernisse des Wechsels positiv vorgeschrieben
<lb/>worden sind. Inzwischen folgt daraus keincsweges, daß nur der
<lb/>Mangel des einen oder anderen dieser Erfordernisse einem Pa- 
<lb/>piere die Geltung einer wechselmäßigen Schrift im Sinne der
<lb/>allgemeinen W.-O. entziehen solle und daß dieß nicht auch hin- 
<lb/>sichtlich solcher Schriften eintreten könne, welche zwar jenen ge- 
<lb/>setzlichen, nicht aber den in der Natur der Sache liegenden An- 
<lb/>forderungen an den Wechsel, als Stellvertreter des baaren Geldes
<lb/>im kaufmännischen Verkehre, entsprechen. Eine Bestimmung in
<lb/>dem Sinne, daß außer dem in 8. 7. hervorgehobenen Mangel
<lb/>eine Schrift auch dann der wechselmäßigen Geltung beraubt sein
<lb/>solle, wenn sie in ihrem sonstigen Inhalte der zu ihrer Bestim- 
<lb/>mung erforderlichen Einfachheit und Abgeschlossenheit entbehre,
<lb/>lag an sich außer dem Zwecke der W.-O., welche sich allenthalben
<lb/>von Aufstellung rein dogmatischer Sätze fern gehalten hat, würde
<lb/>aber auch bei der offenbaren Schwierigkeit, alle Denkbarkeiten,
<lb/>welche hierbei Vorkommen können, zu erschöpfen und in einer
<lb/>Formel zu präcisiren, den gewichtigsten Bedenken unterlegen ha- 
<lb/>ben. Wie daher das Stillschweigen der W.-O. über Fälle dieser
<lb/>Art nicht die Annahme rechtfertigt, daß sie durch die Disposition
<lb/>in 8. 7. ausgeschlossen seien, so geht überdieß aus den in
<lb/>voriger Entscheidung Bl. — angezogenen Verhandlungen der
<lb/>Leipziger Wechselconferenz klar hervor, daß man bei Berathung
<lb/>des Gesetzes von der entgegengesetzten Meinung ausgegangen ist,
<lb/>und einem Wechsels welcher Kündigungsfristen oder ein Zinsver- 
<lb/>sprechen enthält, unter ausdrücklicher Abänderung der ent- 
<lb/>gegenstehenden Bestimmung des Entwurfes, die Geltung
<lb/>eines wahren Wechsels im Sinne der allgemeinen W.-O. abge- 
<lb/>sprochen hat. Daß dieß die Ansicht wenigstens der Majorität
<lb/>der Conferenzmitglieder gewesen sei, ist in der Bl. — von dem
<lb/>Kläger angezogenen Entscheidung zweiter Instanz

<lb/>Archiv für deutsches Wechselrecht, II. Band I. Heft S. 95.
<lb/>ohne allen Grund bezweifelt worden. Kann man nun auch den
<lb/>Verfassern dieser Entscheidung zugeben, daß die in den Consercnz-
<lb/>protocollen niedergelegten Aeußerungen der einzelnen Mitglieder
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0117.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht die Kraft einer authentischen Auslegung des Gesetzes
<lb/>haben, so ist doch nicht zu übersehen, daß sie wenigstens in so
<lb/>weit, als sie für das Ergebniß der Berathung selbst nicht maas- 
<lb/>gebend gewesen sind, unstreitig für die doctrinelle Auslegung
<lb/>ein werthvolles Material enthalten, das für die Anwendung des
<lb/>Gesetzes, zumal mit Rücksicht auf dessen Zweck, die Herbeifüh- 
<lb/>rung möglichst übereinstimmender Wechselverfassung der einzelnen
<lb/>deutschen Staaten, schwer zu entbehren ist. Von diesem Ge- 
<lb/>sichtspunkte aus erscheinen aber die in dem Conferenzprotocollc
<lb/>No. XXIV. (S. 160 fg. der Hirschfeldschcn Ausgabe) entwickelten
<lb/>Ansichten der Mehrheit der Conferenz für den vorliegenden Fall
<lb/>um so beachtenswerther, als sie in der That nur eine strenge
<lb/>Durchführung des oben berührten Principes des Wechselverkehrs
<lb/>enthalten.

<lb/>Denn

<lb/>a) das Bl. — zu lesende Versprechen von Sechs Procent
<lb/>jährlicher Zinsen deutet auf ein, der Schrift zu Grunde liegendes
<lb/>Vertragsverhältniß hin, das nur durch die Verbindlichkeit des
<lb/>Schuldners nach Wechselstrenge verstärkt worden ist.

<lb/>Auch geht dieß noch deutlicher

<lb/>b) aus der Bestimmung Bl. — hervor, wonach der Aus- 
<lb/>steller verpflichtet ist, die verschriebene Summe in drei verschie- 
<lb/>denen, am 15. September 1850., 15. December 1850. und 15. Fe- 
<lb/>bruar 1851. fälligen Raten zu zahlen, „allcsammt bei Verlust
<lb/>„terminlicher Zahlung, falls-er acht Tage nach dem jedesmaligen
<lb/>„Verfalltage eines Termins noch in Rückstand mit der Zahlung
<lb/>„sein sollte."

<lb/>Selbst abgesehen davon, ob das hinzutretende Zinsversprechen
<lb/>die als Hauptstamm verschriebene Summe nicht überhaupt zu
<lb/>einer unbestimmten mache, sondern nur deren Bestimmung
<lb/>durch ein, in seinen Unterlagen klar vorliegendes Rechenerempel
<lb/>erfordere, wie Kläger Bl. — meint, abgesehen ferner davon, ob
<lb/>die Stipulation von drei verschiedenen Verfalltagen der Festsetzung
<lb/>einer bestimmten Zahlungszeit in Gemäßheit d. W.-O. §. 4.
<lb/>sub 4. gleichzustellcn sei, geben diese dem gewöhnlichen Wechsel- 
<lb/>verkehre fremden und von dem Wesen des Wechselgeschäfts sich
<lb/>entfernenden Eigenthümlichkeiten des fraglichen Papieres deutlich
<lb/>an die Hand, daß das Letztere nur eine Schuldverschreibung nach
<lb/>Wechselrecht, nicht ein wahrer Wechsel,. eine abstracte Zahlungs-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0118.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verpflichtung, ohne alle Beziehung aus ein ihr zu Grunde liegen- 
<lb/>des Schuldverhältniß, sei.

<lb/>Der zu dem wahren Wechsel unerläßlichen Bestimmtheit und
<lb/>Abgeschlossenheit entbehrt daher die Schrift Bl. — um so ge- 
<lb/>wisser, als die darin stipulirte kassatorische Clausel die Verfallzeit
<lb/>wesentlich dem Gutdünken des Gläubigers anheim giebt und sich
<lb/>daher nicht behaupten läßt, daß für jeden der möglicher Weise im
<lb/>Besitze des Wechsels sich folgenden Gläubiger, und noch weniger,
<lb/>daß für den Schuldner selbst eine durch die Schrift absolut nor-
<lb/>mirte, aus derselben sofort erkennbare Forderung eristire.

<lb/>Man hat daher der vorigen Instanz in der Ansicht, daß die
<lb/>der erhobenen Klage zu Grunde liegende Urkunde Bl. — flg.
<lb/>kein eigentlicher Wechsel sei, beizutreten gehabt. Auch hat Man
<lb/>hiergegen dem weiteren, in der Bl. — angezogenen Entschei- 
<lb/>dung *) geltend gemachten Grunde rechtliches Gehör um so weniger
<lb/>beilegen können, als die dabei genommene Beziehung auf par-
<lb/>ticularrechtliche Bestimmungen, wenn man selbst von den sehr
<lb/>erheblichen Bedenken gegen eine derartige Anwendung des Par-
<lb/>ticularrechtes

<lb/>Archiv f. deutsch. Wechsele, a. a. O. S. 96 fg.
<lb/>absehen könnte,.wenigstens für das Königreich Sachsen nicht ein-
<lb/>treten kann, in welchem nach Maasgabe des Gesetzes, die Ein- 
<lb/>führung der allgemeineir deutschen Wechselordnung betreffend,
<lb/>vom 39/ April 1849. 8- 10. alle bis dahin geltenden Gesetze über
<lb/>Wechsel und Wechselrecht, mit einer hier nicht einschlagenden Aus- 
<lb/>nahme, vom 1. Mai 1849. an außer Kraft gesetzt worden sind.

<lb/>Daß der Ausspruch der Ungültigkeit des libellirten Wechsels
<lb/>auf Grund der allgem. deutschen W.-O. der Entscheidung über
<lb/>dessen Gültigkeit in Gemäßheit des Particular-Gesetzes über den
<lb/>Schuldarrest und den Wechselprozeß vom 7. Juni 1849. nicht
<lb/>vorgreife, ist schon von der ersten Instanz Bl. — bemerkt worden,
<lb/>bedarf daher zur-Zeit keiner weiteren Ausführung, da der gegen
<lb/>den Beklagten, als Indossanten des streitigen Wechsels, erhobene
<lb/>Anspruch hier nur in so weit in Frage kommt, als er sich auf die
<lb/>Bestimmungen der allgemeinen deutschen W.-O. gründet.

<lb/>Der Bestätigung des Jnstanzbescheides in der Hauptsache
<lb/>ungeachtet hat Man gleichwohl zu einer Abänderung desselben in
</p>
               <p>

                  <lb/>') S. Archiv, Bd. H. S. 95.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0119.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Betreff des Kostenpunktes auf die zweite Beschwerde sich veran- 
<lb/>laßt gesunden, da die Entscheidung der Sache auf einer keines-
<lb/>weges zweifellosen Rechtsfrage beruht, und daher dem Kläger bei
<lb/>Verfolgung seines Anspruchs eine muthwillige Streitsucht nicht
<lb/>zur Last gelegt werden konnte.

<lb/>Aus gleichem Grunde waren auch die Kosten der Appella-
<lb/>tivnsinstanz zu compensiren."

<lb/>Auf anderweite Appellation des Klägers bestätigte auch das
<lb/>Oberappellationsgcricht zu Dresden am 18. Januar 1853. unter
<lb/>Compensation der Kosten aus folgenden Gründen:

<lb/>„Wäre in den vorigen in dieser Rechtssache gefällten Er- 
<lb/>kenntnissen nur Abweisung der Klage in der angebrachten Maase
<lb/>ausgesprochen worden, so würde sich der volle Grund dieser Ent- 
<lb/>scheidung sofort aus dem Vorbringen der Klage, wie es kol. — fg.
<lb/>zu ersehen, deutlich ergeben. Denn eine Regreßklage, mit welcher
<lb/>Kläger hervortreten wollen, ist doch unmöglich auf das einfache
<lb/>Anführen zu stellen, daß der Gegner den Wechsel durch sein In- 
<lb/>dossament dem Kläger übertragen, sondern es gehört nothwendig
<lb/>und unerläßlich zur Anbringung der Regreßklage, daß darinnen
<lb/>angeführt wird, wie bei den Anstalten des Indossatars zur Er- 
<lb/>hebung der Zahlung von dem Aussteller oder Acceptanten von
<lb/>dieser Seite her die Zahlung verweigert worden, die bei der
<lb/>wechselmäßigen Begebung durch Indossament von dem Geber
<lb/>garantirt wird. Da Kläger sich weder darauf berufen, daß er
<lb/>irgend wie und wo das Papier zur Zahlung präsentirt, noch
<lb/>auch die Vornahme und den Erfolg dieser ihm obliegenden Hand- 
<lb/>lung durch einen Protest bescheiniget hat, so muß die Klage, wie
<lb/>sie angebracht ist, abgewiesen werden, ohne daß man ein Absehen
<lb/>auf andere Verhältnisse des hier vorliegenden Thatbestandeö zu
<lb/>richten, und auf die Beantwortung anderer Fragen einzugehen,
<lb/>hätte, welche sich auf den Zustand des Papiers selbst, und auf
<lb/>das Wesen einer damit vorgegangenen Begebung desselben durch
<lb/>Indossament beziehen. In beiden in der Sache gefällten Er- 
<lb/>kenntnissen hat man jedoch nicht blos eine Abweisung der Klage,
<lb/>immaasen sie angebracht worden, aussprechen wollen, sondern,
<lb/>wie aus den beigefügten Entscheidungsgründen kol. — sq. und
<lb/>kol. — sq. zu ersehen, ist die Abweisung erfolgt, weil man unter
<lb/>den vorliegenden Verhältnissen des Thatbestandes und namentlich
<lb/>aus den Verhältnissen des Papiers, wie es bei Anbringung der
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0120.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Klage zu den Acten gebracht worden, abgenommen hat, daß eine
<lb/>Regreßklage aus selbigem wechselrechtlich gar nicht statuirt wer- 
<lb/>den kann. Dieser Ansicht ist man nun auch gegenwärtig bei-
<lb/>getreten, indem man dabei vornämlich einen Umstand berückstch-
<lb/>tiget, der sich bei Erwägung der Zeitverhältnisse, in welchen das
<lb/>Indossament erfolgt ist, hervorthut. Dasselbe ist, wie fol. — zu
<lb/>ersehen, in Wien am 9. Juni 1851. geschrieben, mithin ist erst
<lb/>unter diesem Tage im 4. Monate nach Ablauf sämmtlicher ge- 
<lb/>setzten Zahlungstage die Begebung an Klägern erfolgt. Wenn
<lb/>man alle Bedenken unterdrückt, die aus den übrigen Erscheinungen
<lb/>auf der Urkunde fol. — beruhen, wenn man es namentlich da- 
<lb/>hingestellt sein läßt, ob überhaupt ein Ratenwechsel, zumal ein
<lb/>auf Verzinsung des Capitals gestellter und womit der Aussteller
<lb/>sich sogar zu einer Konventionalstrafe für den Fall eingetretener
<lb/>Versäumniß oder Verspätigung der Zahlung verstanden hat, als
<lb/>ein eigentlicher Wechsel betrachtet werden kann, und ob man,
<lb/>da sich doch unfehlbar die richtige Theorie vom Wechsel und seiner
<lb/>Beziehung zum Geschästsleben wider diese Annahme erkläret,
<lb/>darauf mit hinlänglichem Grund weiter zu folgern habe, daß ein
<lb/>auf einem solchen, in seiner Form als Wechsel bezeichnten Pa- 
<lb/>piere, in wechselmäßiger.Form vollzogenes Giro auch in dem
<lb/>Verhältnisse des Gebers zum Indossatar gar keine wechselmäßigen
<lb/>Folgen erzeuge, vornämlich nicht dahin wirken könne, dem In- 
<lb/>dossanten die Verbindlichkeit einer wechselmäßkgen Vertretung
<lb/>seines Indossaments, die Uebernahme einer Garantie der Bonität
<lb/>dem Indossatar gegenüber beizulegen, so tritt doch bei der hier
<lb/>vorliegenden Scriptur ein anderes Moment hervor, woraus die
<lb/>Unzulässigkeit einer wechselmäßigen Regreßklage vollständig sich
<lb/>ergiebt, ein Moment, welches nothwendig auch Beachtung finden
<lb/>müßte, wenn über die Geltung des Papieres als wahrer Wechsel
<lb/>gar kein Bedenken vorwaltete, und welches allerdings auch dem
<lb/>Vorhaben einer Regreßklage aus einem unleugbar wahren Wechsel
<lb/>entgegen wirken würde, wenn dieselben Zeitverhältnisse des In- 
<lb/>dossaments zum Verfalltage, wie hier, Vorkommen würden. Die
<lb/>Größe und Härte der Verbindlichkeit, welche bei Ausstellung
<lb/>eines Indossaments von dem Geber übernommen wird, die Ga- 
<lb/>rantie der Bonität, welche in ihrem Wesen nichts anderes ist, als
<lb/>eine Assecuranz der verschriebenen Zahlung bei allen den Schick- 
<lb/>salen, die über das Papier und über den Zahler durch höhere
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0121.tif"
                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewalt, aber auch durch Bosheit oder Fahrlässigkeit dritter Per- 
<lb/>sonen herbeigeführt werden möchten, wird allseitig im Wechsel-
<lb/>geschäst anerkannt, daher wird diese Garantie niemals als für
<lb/>alle Folgezeit geleistet betrachtet, sondern sie hat beim gewöhnlichen
<lb/>Geschäftsgänge ihren entschiedenen Endpunct in dem Zahltage,
<lb/>und um diesen Endpunct dem Indossanten, sowie allen anderen
<lb/>Vertretern des Papieres zu sichern, bestehen im Wechselrechte die
<lb/>bestimmten Anordnungen für das Benehmen der Inhaber, die
<lb/>gemessenen Vorschriften einer von ihnen streng zu befolgenden
<lb/>Diligenz, zu deren Darlegung die Solennitäten der Präsentation
<lb/>und einer mit der Präsentation gleichzeitig zu veranstaltenden
<lb/>Protesterhebung. Wenn der Wechsel erst nach der Verfallzeit
<lb/>indossirt wird, so gebricht es in der Regel an der Bezeichnung
<lb/>jenes TermineS, bis zu welchem sich eine Garantie des Indossan- 
<lb/>ten für die Bonität erstrecken würde, und an welchem dann nun
<lb/>auch die Solennia der Präsentation und Protesterhebung befolgt
<lb/>werden müßten, wenigstens ist ein solcher nicht aus dem Wechsel
<lb/>erkennbar. Wenn nun zwar.wohl die deutsche Wechselordnung
<lb/>§. 16. sich dahin ausspricht, baß der Indossatar aus einem erst
<lb/>nach Verfallzeit unter gewöhnlichem Giro begebenen Wechsel
<lb/>auch Regreßrechte gegen diejenigen erlangt, welche den Wechsel
<lb/>erst nach Ablauf dieser Frist indossirt, so kann dies doch unmög- 
<lb/>lich in der Allgemeinheit und so verstanden werden, daß damit
<lb/>den Inhabern des Wechsels ein unbeschränktes Befugniß, mit
<lb/>dem Wechsel nach Willkühr zu verfahren, und ohne Beobachtung
<lb/>und Nachweisung irgend einer Diligenz zu jeder beliebigen Zeit,
<lb/>vielleicht noch nach Verjährung des Wechsels oder doch bis zum
<lb/>Eintritt derselben, mit der Regreßklage aufzutreten. Ebensowenig
<lb/>verdienen die Bemühungen einiger Eregeten Berücksichtigung,
<lb/>welche annehmen wollen, daß ein nach Ablauf der Verfallzeit
<lb/>indosstrter Wechsel fortan in dem Verhältnisse des Indossanten
<lb/>zu den folgenden Nehmern als ein solcher zu betrachten, oder doch
<lb/>wenigstens als ein solcher zu behandeln sei, der mit und durch
<lb/>das Indossament den Charakter eines sogenannten Sichtwech- 
<lb/>sels erlangt hätte, der zwar jeder Zeit präsentirct wer- 
<lb/>den kann, aber bis zum letzten Tage der Verjährungözeit
<lb/>für Sichtwechsel (vom Tage des Giro an gerechnet)
<lb/>präsentirt werden muß.

<lb/>Vergl. Archiv für deutsches Wechselrecht, Bd. 1. S. 39.
</p>

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                   n="112"
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               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Schon die Betrachtung, daß man mit dieser willkührlichen
<lb/>Fristbestimmung nach §. 31. der Wechselordnung dahin gelangen
<lb/>würde, den Inhabern eine Frist von zwei Jahren vom Tage des
<lb/>Indossaments, oder, wenn dieses nicht datirt wäre, vom Verfall- 
<lb/>tage an zu gestatten, zeigt hinlänglich die Kühnheit und völlige
<lb/>Unzulässigkeit einer solchen Annahme. Das Bedürfniß, bei Zu- 
<lb/>lassung einer Regreßklage wider den Indossanten aus einem
<lb/>nach Eintritt der Verfallzeit gestellten Indossamente eine Frist
<lb/>für das Verfahren der Inhaber mit Präsentationen und Protest-
<lb/>erhebung festzusetzen, findet die allgemeinste Anerkennung, und
<lb/>wenn nun auch eine solche Bestimmung in der deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung nicht ertheilt worden, so liegt es doch in der Natur der
<lb/>Sache, daß man unmöglich eine Regreßnahme ohne den Vorgang
<lb/>einer wechselmäßigen DLligenz zulassen kann, und daß man daher
<lb/>die Fälle, wo der Regreß zulässig ist, zunächst darauf zu be- 
<lb/>schränken hat, wo über das von dem Indossatar und den folgenden
<lb/>Nehmern zu beobachtende Verfahren ausdrückliche Abrede in und
<lb/>beim Indossamente stattgefunden hat, oder wo doch wenigstens
<lb/>im Wechsel auf andere. Weise indicirt worden, daß von Seiten
<lb/>des Zahlers eine anderweite Erklärung wegen der' von ihm zu
<lb/>gewärtigenden Einlösung für einen von ihm bestimmten Tag
<lb/>Vorbehalten worden ist, wo also, bei der Tratte der Bezogene
<lb/>den Accept nicht für den Verfalltag, sondern für einen späteren
<lb/>zur Zeit des Indossaments noch nicht eingetretenen Tag geleistet
<lb/>hätte, oder wo erst am Verfalltage selbst der Zahler um
<lb/>Nachsicht unter dem Gelübde einer späteren Zahlung ange- 
<lb/>sucht hätte.

<lb/>Da in dem vorliegenden Falle keines der eben erörterten
<lb/>Verhältnisse des Thatbestandes vorhanden ist, so stehen diese
<lb/>Betrachtungen dem Vorhaben einer Regreßnahme auf Beklagten
<lb/>überhaupt entgegen. Daher ist die Klage ohne Berücksichtigung
<lb/>der bei ihrer Anbringung verschuldeten Unvollständigkeit abzu- 
<lb/>weisen gewesen.

<lb/>Die durch Beklagtens Berufung erwachsenen Kosten sind bei
<lb/>der Zweifelhaftigkeit der einschlagenden Rechtsfragen ebenso, wie
<lb/>dies in voriger Instanz geschehen, zu compensiren gewesen."

<lb/>K.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0123.tif"
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         <div xml:id="d36732e12127">
            <head>Gesetzgebung</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Oesterreich</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d36732e12140" type="section" subtype="Gesetze">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verordnung des Justizministeriums vom 6. October 1853, Nr. 200 des R.-G.-Bl. giltig für alle Kronländer zur Erläuterung der Art.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0123--><p/>
                  <p>

                     <lb/>113
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oesterreich.

<lb/>Verordnung des Justizministeriums vom 6. Oktober 1853.,
<lb/>Nr. 200. des R.-G.-BI. giltig für alle Kronländer zur Erläu- 
<lb/>terung der Art. 7. und 82. der Wechselordnung vom 25.

<lb/>Jänner 1850. Nr. 51. des R.-G.-Bl. *)

<lb/>Aus Anlaß des entstandenen Zweifels, ob ein Accept,
<lb/>welches früher als die Unterschrift des Ausstellers auf den
<lb/>Wechsel gesetzt wurde, Wechselkraft besitze, hat das Justizministe- 
<lb/>rium die Art. 7. und 82. der allgemeinen Wechselordnung vom
<lb/>25. Jänner 1850. dahin zu erläutern befunden:

<lb/>Die Einwendung, daß zur Zeit, als die Acceptation oder
<lb/>eine andere verbindliche Erklärung (Indossament, Aval) auf den
<lb/>Wechsel gesetzt wurde, die Unterschrift des Ausstellers, oder eines
<lb/>der übrigen im Art. 4. aufgezählten wesentlichen Erfordernisse
<lb/>eines Wechsels noch 'gemangelt habe und erst später ausgefüllt
<lb/>worden sei, findet gegen einen dritten redlichen Inhaber des
<lb/>Wechsels in keinem Falle, gegen diejenigen aber, welche an der
<lb/>nachträglichen Ausfüllung selbst Theil genommen haben, nur
<lb/>dann statt, wenn erwiesen wird, daß mit der noch unausgesüllten
<lb/>Urkunde durch eine unbefugte oder der getroffenen Verordnung
<lb/>zuwiederlaufende Ausfüllung ein rechtswidriger Gebrauch gemacht
<lb/>worden ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Vergl. die im Archiv II. Bd. S. 328. und 417., dann oben S. Sv.
<lb/>mitgetheilten Entscheidungen, dann Gelpcke, Zeitschrift für Handelsrecht
<lb/>8. Heft S. 194. — Borchardt, in feinem Wechselrechte S. 62. und im Archiv
<lb/>I. Bd. S. 292. und III. Bd. S. 383. — Archiv II. Bd. S. 330. und 331. —
<lb/>Kitka, in der österr. G.-Z. Jahrgang 1853. Nr. 49. und 119., so wie dessen
<lb/>Erläuterungen S. 258. u. s. s., so wie auch die Erwiederung darauf in demsel- 
<lb/>ben Jahrgang der G.-Z. Nr. 88. und 151.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Archivs. W.-R. iv.
</p>
                  <p>

                     <lb/>8
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0124.tif"
             n="114"
             xml:id="zs1-2173653_04-1855_0124"/>
         <div xml:id="d36732e12245">
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>i.

<lb/>Das Archiv f. pract. Rechtswissenschaft re. herausgeg. von
<lb/>Schaffer, Seitz und Hoffmann (vergl. Archiv Bd. III.
<lb/>S. 359 f.) enthält Bd. I. Hst. 3. S. 35 ff. unter Nr. XX.
<lb/>folgende Beiträge zur Erörterung wechselrechtlicher Fragen vom
<lb/>Hofgerichtsrath vr. Hoffmann.

<lb/>I. Gilt bei einem aus eigene Ordre gezogenen und vom Wech- 
<lb/>selzieher nach der Acceptation weiter begebenen Wechsel
<lb/>der von diesem in dem Wechsel benannte Zahltag oder
<lb/>der etwaige spätere Tag, auf den der Acceptant zu zahlen
<lb/>versprochen hat, für die weiteren Wechselnehmer als ver- 
<lb/>fallen? S. 35.

<lb/>IL Ueber die Anwendbarkeit der ausländischen Gesetzgebung
<lb/>auf die wechselrechtlichen Verhältnisse. §. 84. 85. und
<lb/>86. der allgemeinen deutschen Wechselordnung. S. 46.

<lb/>III. Ueber den 8. 60. 62. und 63. der allgemeinen deutschen

<lb/>Wechselordnung, die wechselrechtliche Intervention betref- 
<lb/>fend, insbesondere über die Frage, unter welchen Voraus- 
<lb/>setzungen die Zahlung eines auf dem Wechsel befindlichen
<lb/>Nothadressaten oder Ehrenacceptanten diesem die Wechsel- 
<lb/>regreßklage gegen den Honoraten der Nothadrcssanten
<lb/>verschafft. S. 62.

<lb/>IV. Ueber den Beweis, insbesondere die Beweislast bei der

<lb/>Wechselvcrjährung. S. 84.

<lb/>V. Erörterung eines Rechtsfalles, in dem die in den vorigen

<lb/>Nummern entwickelten Fragen zur Entscheidung gekom- 
<lb/>men sind. S. 89.
</p>
            <pb facs="2173653_04+1855_0125.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische A nzcigen.
</p>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Ueber die Frage, ob, wenn Jemand an einen Dritten aus
<lb/>irgend einem Rechtsgeschäfte eine Forderung hat, und sich über
<lb/>den Betrag derselben von dem Schuldner einen Wechsel geben
<lb/>läßt, der frühere Obligationsnerus ausgehoben wird und eine
<lb/>neue Verbindlichkeit, nämlich die aus dem Wechsel, an seine Stelle
<lb/>tritt, oder die letztere blos als ein Mittel zur Verstärkung und
<lb/>Sicherung der ersteren anzusehen ist, hat Herr Präsident re. Dr.
<lb/>Günther in Leipzig drei Dissertationen herauögegeben, welche
<lb/>bei verschiedenen academischen Feierlichkeiten unter dem Titel:

<lb/>Num cambio propter debitum a debitore creditori
<lb/>dato prior obligatio exstinguatur? Spec. I. II. et III.
<lb/>erschienen sind. Der durch umfassende practische Erfahrung und
<lb/>feine theoretische Bildung ausgezeichnete Verfasser unterscheidet
<lb/>zwischen zwei Hauptfällen, nämlich

<lb/>I. dem, wo der Schuldner dem Gläubiger für den Betrag
<lb/>der Schuld, die er durch ein früheres Geschäft contra-
<lb/>hirt hat, eine Tratte giebt,

<lb/>II. dem, wo er ihm einen Propre-Wechsel giebt.

<lb/>Die beiden ersten Dissertationen handeln von dem ersteren
<lb/>jedenfalls hauptsächlicheren Falle und enthalten folgenden Jdeen-
<lb/>gang.

<lb/>Zuvörderst wird (Specimen I. pag. 6 seq.) ausführlich
<lb/>gezeigt, daß nach dem älteren, vor Einführung der allgemeinen
<lb/>deutschen Wechselordnung in Sachsen gültigen Rechte die Mei- 
<lb/>nung die vorherrschende gewesen sei, daß, wenn der Schuldner
<lb/>dem Gläubiger ssür den Betrag der Schuld eine Tratte einhän- 
<lb/>digt und dieser sie annimmt, die Schuld hierdurch für bezahlt
<lb/>zu achten sei. Diese Ausführung hat um so größeren Werth,
<lb/>als der Verfasser, welcher in früherer Zeit eine Reihe von Jahren
<lb/>als Advocat in Leipzig practicirt hat, vor allen Anderen dazu
<lb/>geeignet ist,, über die ältere Praris ein vollgültiges Zeugniß
<lb/>abzulegen.

<lb/>Sodann wird (Specimen II. pag. 1.) weiter bemerkt, daß
<lb/>in der allg. deutschen Wechselordnung keine Bestimmungen sich
<lb/>finden, welche eine directe Beantwortung der streitigen Frage
<lb/>enthalten und hieraus die Folge gezogen, daß diese Beantwor- 
<lb/>tung lediglich auf dem Wege der wissenschaftlichen Forschung zu
<lb/>erlangen sei.
</p>
            <p>

               <lb/>8*
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0126.tif"
                n="116"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>Literarisch e Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Hieran schließt sich die Erwähnung der Einert'schen
<lb/>Theorie über die Eigenschaft der Tratte, als eines auf dem
<lb/>Credite von Privatpersonen beruhenden Papiergeldes. In dieser
<lb/>Beziehung sagt der Verfasser, es würde zwar, wenn man diese
<lb/>Theorie für richtig hielte, nichts natürlicher und folgerichtiger
<lb/>sein, als daß derjenige Schuldner, der seinem Gläubiger statt
<lb/>baaren Geldes eine Tratte gäbe, hierdurch völlig von seiner
<lb/>Schuld befreit werden müßte, es sei jedoch jene Theorie-der all- 
<lb/>gemeinen deutschen Wechselordnung insofern fremd, als die Letztere
<lb/>Bestimmungen enthalte, welche mit der Voraussetzung, daß die
<lb/>Tratte ein Papiergeld sei, sich nicht vereinigen lassen, wohin
<lb/>namentlich die Bestimmung in Art. 23. gehöre, daß der Bezogene
<lb/>aus dem Accepte auch dem Aussteller hafte.

<lb/>Der Verfasser geht hierauf auf die von Hofsmann in:
<lb/>Schäfer, Seitz und Hossmann, Archiv für praktische Rechts- 
<lb/>wissenschaft, Bd. 1. H. 1. Nr. 3. S. 44. aufgestellte Meinung
<lb/>über, daß in dem Ausstellen einer Tratte über eine Schuld eine
<lb/>privative Novation liege, und findet, daß die Unrichtigkeit dieser
<lb/>-Meinung bereits von Mehreren, am Ueberzeugendsten aber von
<lb/>Siebenhaar, wechselrechtliche Abhandlungen in diesem Archive
<lb/>Bd. 1. S. 165 f. nachgewiesen worden sei.

<lb/>Ueber die Siebenhaar'sche Meinung spricht sich der Ver- 
<lb/>fasser (S. 6.) dahin aus, daß zwar deren Vordersätze zuzugebcn
<lb/>seien, die daraus gezogene Folgerung aber.stch nicht rechtfertigen
<lb/>lasse, indem, wenn auch das Geben einer Tratte für eine auf
<lb/>einem früheren Geschäfte beruhende Schuld nicht für eine Nova- 
<lb/>tion im engern oder eigentlichen Sinne zu erklären sei, doch
<lb/>immer noch ein anderweites Rechtsverhältniß dadurch herbeige- 
<lb/>führt werden könne, was nicht Novation im engern und techni- 
<lb/>schen Sinne sei, und dennoch eben so gewiß wie diese, ja eigentlich
<lb/>noch sicherer und gewisser das Erlöschen derjenigen früheren
<lb/>Verbindlichkeit herbeiführe, in Bezug auf welche die Tratte gege- 
<lb/>ben worden sei.

<lb/>Die eigene Ansicht des Verfassers geht nach pag. 11. seq.
<lb/>dahin, daß die-Schuld des Wechselausstellers nicht durch No- 
<lb/>vation, sondern durch Compensatio« erlösche, und diese
<lb/>Ansicht rechtfertigt er im Wesentlichen durch folgende Deduction:

<lb/>Lasse B. sich von dem A. eine Tratte geben, sei es nun,
<lb/>daß der Letztere solche selbst erst als Trassant ausstellt (s. g.
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0127.tif"
                n="117"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische A nze ige ri.


<lb/>Papiere von der Hand), oder daß er eine von einem Dritten an
<lb/>ihn, den A., ausgestellte oder indossirte Tratte durch Giro an den
<lb/>B. überträgt (s. g. gemachtes Papier), so verkaufe er ihm die- 
<lb/>selbe und B. kaufe sie, werde mithin den Kaufpreis dafür dem
<lb/>A. schuldig, und diese Schuld werde, wenn nicht etwas anderes
<lb/>ausgemacht sei, mahn- und klagbar in demselben Augenblicke,
<lb/>wo A. dem B. die verkaufte Tratte einhändige und dieser sie
<lb/>annehme. Zwar bleibe A. für den richtigen Eingang der darin
<lb/>ausgedrückten Summe dem Käufer verbindlich, vorausgesetzt,
<lb/>daß der Letztere allen jenen Erfordernissen gnüge, an deren
<lb/>Beobachtung die Wechselgesetze das Recht zu einer Regreßnahme
<lb/>geknüpft haben. Ja selbst, wenn er diese Bedingungen nicht
<lb/>erfüllt hätte, bleibe dem Käufer der Tratte, falls er die Valuta
<lb/>an den Verkäufer schon bezahlt habe, die Tratte aber von dem
<lb/>Bezogenen nicht eingelöst worden sei, immer noch die Möglichkeit
<lb/>einer Klage aus Rückerstattung der bezahlten Valuta, obwohl
<lb/>nur dann, wenn der Verkäufer durch Jnnebehaltung ohne
<lb/>Rechtsgrund und mit dem Schaden des Verkäufers sich berei- 
<lb/>chern würde—nur daß in dem letzteren Falle keine Wechselklage,
<lb/>sondern nur ein im gewöhnlichen Civilprocesse auszuführender
<lb/>Anspruch stattfinde. Nichtsdestoweniger könne A. von dem B.
<lb/>die sofortige Bezahlung der Valuta verlangen.

<lb/>Sei nun aber H. dem B. in dem Augenblicke, wo er ihm
<lb/>eine Tratte verkauft habe, selbst Geld, z. B. aus einem Darlehne,
<lb/>schuldig, und sei diese Schuld gefällig, oder werde sie von dem
<lb/>Interessenten für gefällig geachtet, so hebe sich die Darlehnsfor- 
<lb/>derung des B. an den A. und diejenige Forderung, welche A.
<lb/>durch den Verkauf der Tratte an den B. erlangt habe, in dem-
<lb/>selben Momente gegenseitig auf, wo B. dem A. die Tratte
<lb/>abkaufe und letzterer sie ihm übergebe. Beide Forderungen
<lb/>erlöschen — aber nicht durch Novation, sondern durch Compen-
<lb/>sation. Daraus folge nun von selbst, daß die frühere Forderung,
<lb/>welche B. an den A. gehabt, auch dann nicht wieder auflebe,
<lb/>wenn die Tratte von dem Bezogenen nicht bezahlt werde und
<lb/>hierdurch dem B. ein wechselmäßiger Regreßanspruch oder doch
<lb/>wenigstens eine auf Art. 83. der allgemeinen deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung gegründete einfache Civilklage gegen den A. erwachse.

<lb/>Der gelehrte Verfasser berührt in der dritten Dissertation
<lb/>zuvörderst die zu dem besprochenen Gegenstände nicht unmittelbar
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0128.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>gehörige, jedoch damit in mehrfacher Hinsicht zusammenhängende
<lb/>Frage, wie der Fall zu beurtheilen sei, wenn der Schuldner eine
<lb/>in Bezug aus seine Schuld von seinem Gläubiger auf ihn gezo- 
<lb/>gene Tratte acceptirt, und entscheidet sich für die Meinung,
<lb/>daß in diesem Falle eine wirkliche Novation anzunehmen sei.
<lb/>Dasselbe behauptet er auch von dem Falle, wo der Gläubiger die
<lb/>von -dem Schuldner acceptirte Tratte an feine (des Gläubigers)
<lb/>eigene Ordre ausgestellt hat. Dagegen hält er in dem Falle,
<lb/>wo der Schuldner seinen Gläubiger, den er als Remittenten be- 
<lb/>zeichnet, eine Tratte gegeben hat, in welcher er sich selbst als Be- 
<lb/>zogenen benannt und welche er sodann acceptirt hat (trassirt-
<lb/>eigener Wechsel), die für den Fall des Gebens einer Tratte auf- 
<lb/>gestellten Grundsätze für anwendbar.

<lb/>Hierauf geht der Verfasser auf den zweiten Hauptsall, den
<lb/>des Gebens eines Proprewechsels, über. Im Wesentlichen wird
<lb/>hier ausgeführt, daß der Proprewechsel in der Regel nur als
<lb/>eine Sicherung der früher entstandenen Forderung, nicht aber als
<lb/>ein Mittel zu Verwandlung derselben in eine andere neue zu
<lb/>betrachten sei, obschon sich nicht verkennen lasse, daß diese Ansicht
<lb/>in den deutschen Gerichtshöfen nicht allgemeine Billigung gefun- 
<lb/>den habe. Von dieser Regel werden jedoch in drei Fällen Aus- 
<lb/>nahmen gemacht, nämlich erstens in dem Falle, wenn der Gläu- 
<lb/>biger für eine früher bestandene Forderung einen Proprewechsel
<lb/>annimmt und zugleich jene ursprüngliche Forderung ausdrücklich
<lb/>als getilgt anerkennt, zweitens in dem Falle, wo der Schuldner
<lb/>in Bezug auf seine Schuld einen von einer dritten Person an ihn
<lb/>ausgestellten Proprewechsel girirt und endlich drittens in dem
<lb/>Falle, wenn der Schuldner seinem Gläubiger einen domicilirten
<lb/>Proprewechsel einhändigt.

<lb/>Wir glauben durch diese kurze Jnhaltsanzeige das juristische
<lb/>Publicum auf die hohe Bedeutung dieser literarischen Erscheinung
<lb/>hinreichend aufmerksam gemacht zu haben und fügen dem nur
<lb/>noch die Bemerkung bei, daß nach unserer Ueberzeugung die eben
<lb/>so umfassende, als tief eindringende Untersuchung, welche der
<lb/>gelehrte Verfasser der sich gestellten wichtigen Frage gewidmet
<lb/>hat, gewiß aller weitern Forschungen über dieselbe zur festen
<lb/>Grundlage dienen wird. 7,
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0129.tif"
                n="119"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Das „ Magazin für Rechts- und Staatswissenschaft mit
<lb/>besonderer Rücksicht auf das österr. Kaiserreich," herausgegeben
<lb/>von Prof. Haimerl, enchält in den in Prag erschienenen ersten
<lb/>6 Bänden (Jahrgang 1850, 1851 und 1852) folgende Abhand- 
<lb/>lungen:

<lb/>. 1. Im II. Bd. S. 98—114. Bemerkungen zur Frage: ob
<lb/>auch der Acceptant dem Wechselgläubiger die Einwendung
<lb/>der Compensation entgegensetzen könne? *) Vom Heraus- 
<lb/>geber Pros. Haimerl.

<lb/>Der Acceptant kann sich der Einwendung der Compensation
<lb/>nach dem Wortlaute des Art. 82. im Wechsclprozesse dann mit
<lb/>Wirkung bedienen, wenn ihm gegen den Kläger selbst eine
<lb/>compensationsfähige Gegenforderung zusteht, weil sie dann gewiß
<lb/>unter die Einwendungen der zweiten Art jenes Art. gerechnet
<lb/>werden darf. Die Gründe, welche Kalessa für die gegentheilige
<lb/>Meinung geltend macht: daß nämlich auch die neue W.-O.,
<lb/>wenn sie auch nicht wie die alte W.-O. den Grundsatz: chi ac-
<lb/>cetta paghi in terminis ausspricht, ihn doch so strenge und
<lb/>ausnahmlos anerkenne, daß sie im Falle des Art. 67. nicht ein- 
<lb/>mal die Einwendung der Zahlung zuläßt; daß ferner die
<lb/>dann im Vergleiche mit andern Wechselschuldnern ungünstige
<lb/>Lage des Acceptanten sich dadurch erkläre, daß er als Trassat
<lb/>gewissermaßen ein Bevollmächtigter des Trassanten sei — daß
<lb/>endlich der Wechselinhaber ein solches Compensationsrecht leicht
<lb/>durch Girirung des Wechsels vereiteln könne — werden damit
<lb/>widerlegt, daß der Art. 67. in keiner logisch begründeten Verbin- 
<lb/>dung mit der Frage stehe, ob der Acceptant in jedem Falle baar
<lb/>bezahlen müsse, oder ob er auch seiner Zahlungsverbindlichkeit in
<lb/>anderer Weise Genüge leisten könne. Nach dem §. 1438 des
<lb/>B. G. B.1 2) werde durch die Compensation die gegenseitige
<lb/>Zahlung bewirkt — warum soll der Acceptant nach bereits
</p>
            <p>

               <lb/>1) Derselben Ansicht ist auch Kitka in der österr. Gerichtszeitung Jahr- 
<lb/>gang 1853. Nr. 02., dann in seinen Erläuterungen über die Wechselordnung,
<lb/>sowie Berger S. 102., Blaschk« in seinem österr. Wechselrecht S. 271.,
<lb/>Brauer S. 139. , vergl. auch die oben unter Nr. 3. S. 93. mitgeth. Entschei- 
<lb/>dung, dann Borchardt im Archiv I. Bd. S. 200., ferner ebenda II. Bd.
<lb/>S. 425. — S. dagegen Kalessa in seinem Lehrbuch des Wechselrechts S. 98.


<lb/>2) S. denselben oben S. 98. Anm. 12.
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0130.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>120 * Literarische Anzeigen.


<lb/>bewirkter Zahlung dennoch (baar) zu zahlen verpflichtet sein?
<lb/>Der Acceptant sei ferner nicht der Mandatar des Trassanten,
<lb/>sondern durch sein Accept direct und zunächst verpflichteter
<lb/>Hauptschuldner; habe er die Zahlung durch Compensation
<lb/>bewirkt, so habe er seine Verbindlichkeit erfüllt. Die Leichtigkeit
<lb/>der Vereitlung könne endlich nichts gegen die principielle Auf- 
<lb/>fassung der Frage verfangen. — Zugleich wird auch der Einfluß,
<lb/>welchen die Geltendmachung dieser Einwendung auf die regreß- 
<lb/>pflichtigen Vormänner äußert, erörtert.

<lb/>2. Im III. Bd. S. 109—117. Die wechselrechtlichen An- 
<lb/>sprüche des Wechselgläubigers gegen den Acceptanten auf
<lb/>Verzugszinsen und Protestspesen,3 4 5) von Dr. Slavicek
<lb/>in Prag.

<lb/>Die Frage, welche Zinsen der Wechselgläubiger gegen den
<lb/>Acceptanten ansprechen könne, wird dahin beantwortet, daß dem- 
<lb/>selben ausnahmlos das Recht auf 6 Proc. zustehe, ohne Rücksicht,
<lb/>ob beide berechtigte Handelsleute oder Fabrikanten sind, nnd die
<lb/>Schuld aus einem eigentlichen Handelsgeschäfte entsprungen ist,
<lb/>oder nicht; indem die W.-O. nirgends an diesen Unterschied
<lb/>Rechtsfolgen knüpft, die gegentheilige Ansicht, daß im letzteren
<lb/>Falle nur die im §. 995. des a. B. G. 23.*) ausgesprochenen
<lb/>4 Proc. Verzugszinsen zuzuerkennen seien, aber zu einer Jncon-
<lb/>sequenz in dem Falle führen würde, wenn der Wechsel an den
<lb/>Acceptanten und von diesem weiter indosstrt würde, wo er doch
<lb/>gewiß im Regreßwege zu 6 Proc. Verzugszinsen verhalten wäre,
<lb/>endlich hier nur die Bestimmungen der W.-O. selbst maßgebend
<lb/>sein dürfen. Die weitere Frage, ob der Wechselgläubiger auch
<lb/>die Vergütung der Protestkosten von dem Acceptanten verlangen
<lb/>kann? wird bejahend beantwortet, weil der Protest als ein Klage- 
<lb/>beweismittel für den Wechselgläubiger erforderlich ist; der Beisatz
<lb/>im §. 5 der Vorschrift über das Wechselverfahren:6) „insoferne
<lb/>diese Behelfe zur Begründung des Klagerechtes erforderlich sind"
</p>
            <p>

               <lb/>3) Vergl. Archiv l.Bd.S. 56., Brauer S. 137., Liebe S. 216.


<lb/>4) Derselbe lautet: „Wenn Jemandem Zinsen, ohne ausdrückliche Bedin- 
<lb/>gung aus dem Gesetze gebühren, so sind vier von Hundert, und zwischen den von
<lb/>den Behörden berechtigten Handelsleuten und Fabrikanten bei einer aus einem
<lb/>eigentlichen Handlungsgeschäfte entsprungenen Schuld sechs von Hundert auf
<lb/>das Jahr als die gesetzmäßigen zu entrichten."


<lb/>5) Dieselbe im Archiv II. Bd. S. Sir.
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0131.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen. 121

<lb/>sich nicht auf den Protest, sondern nur auf die Retourrechnung
<lb/>und den Courszettel bezieht, weil ferner der Wechselinhaber nach
<lb/>derAnalogie des Art. 19., wie dort zur Protesterhebung Mangels
<lb/>Annahme, auch zur Protesterhebung Mangels Zahlung ausnahmloS
<lb/>berechtigt erscheint. Damit stehen auch die allgemeinen Rechts- 
<lb/>grundsatze über den Gebrauch seiner eigenen Rechte, und das
<lb/>Recht auf Schadenersatz im Einklang.

<lb/>3. Ebenda S. 242—245. Wechselrechtliche Bemerkungen von
<lb/>Prof. Blaschke in Graz.

<lb/>1) Ueber die Befreiung vom Wechselarreste.6) — Der
<lb/>Wechselarrest unterscheidet sich wesentlich von dem Arreste als
<lb/>gewöhnlichem Erecutionsmittel, welcher nur subsidiarisch, d. h.
<lb/>nach fruchtlos versuchter Erecution in das Vermögen zulässig ist.
<lb/>Daher steht nichts im Wege, auch gegen jene Personen, gegen
<lb/>welche aus besonderen Gründen der Wechselarrest nach Art. 2.
<lb/>der W.-O. nicht zulässig ist, die in jedem gewöhnlichen Pro- 
<lb/>cesse zulässige subsidiarische Personalerecution wegen einer Wech- 
<lb/>selforderung zur Ausführung zu bringen.

<lb/>2) Verfallzeit der im Auslande ausgestellten und in Oester- 
<lb/>reich zahlbaren Uso-Wechsel.7) — Diese ist nach, allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen nicht nach den Gesetzen des Ausstellungs-,
<lb/>sondern des Zahlungsortes zu beurthcilenz in dieser Beziehung
<lb/>haben die älteren Gesetze noch gegenwärtig Kraft.

<lb/>Außerdem werden in diesen Jahrgängen die wechselrechtlichen
<lb/>Werke von Blaschke, Berger, Kalessa, Stubenrauch,
<lb/>Brauer und Bluntschli, sowie das Archiv für deutsches
<lb/>Wechselrecht und Gelpcke's Zeitschrift für Handelsrecht kritisch
<lb/>besprochen.
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Das nunmehr in Wien erscheinende Magazin für Staats- 
<lb/>und Rechtswissenschaft u. s. w. enthält im Jahrgange 1853.
<lb/>(VII. und VIII. Bd.) außer dem oben S. 90. mitgetheilten
<lb/>Rechtsfalle,folgende wechselrechtliche Aufsätze:


<lb/>6) Zunächst gegen Kalessa S. 53. — Bergt. Berger S. 29. — Kitka
<lb/>S. 99. — S. übrigens die Abänderung, welche Art. 2. in der österr. W.-O.
<lb/>erhalten hat, im Archiv I. Bd. S. 86.


<lb/>7) S. dagegen Brauer S. 37. — Liebe S. 49. — Kitka S. 34. —
<lb/>Bergt, auch BergerS.38.
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0132.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>122 Literarische Anzeigen.


<lb/>1. VII. Bd. S. 352—357. Wechselrechtliche Bemerkungen

<lb/>von Or. I. Kitka, k. k. Oberlandesgerichtsrathe.

<lb/>'1) Welchen Einfluß haben diejenigen Verträge (pacta de
<lb/>cambiando), welche der Ausstellung der Wechsel zum Grunde
<lb/>liegen, auf die Ungiltigkeit der letzteren? ^) — Die eingewendete
<lb/>und nachgewiesene Ungiltigkeit der ersteren bewirkt auch die der
<lb/>letzteren, jedoch nicht gegen dritte Personen.

<lb/>2) Ist auch bei eigenen Wechseln die Präsentation zur Zah- 
<lb/>lung nothwendig, um gegen den Wechselaussteller Klage auf
<lb/>Zahlung nach Wechselrecht zu führen?^) — Die im Archiv 1. Bd.
<lb/>S. 443. mitgetheilte Entscheidung wird unter Berufung auf
<lb/>Brauer S. 152. und den Wortlaut des Gesetzes (Art. 98.
<lb/>Nr. 6.) bekämpft, indem nach selben die Vorschrift des Art. LI.
<lb/>bei eigenen Wechseln nur insoweit gilt, als es sich um den Re- 
<lb/>greß gegen die Indossanten handelt, und ferner auch bei gezoge- 
<lb/>nen Wechseln der Acceptant nicht immer wissen könne, an wen er
<lb/>seine Schuld zu bezahlen habe.

<lb/>2. Im VIII. Bd. S. 145—153. Beitrag zur Erläuterung

<lb/>des Art. 94. der W.-0.10) von demselben.

<lb/>Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Zeichen
<lb/>vollzogen, jedoch gerichtlich oder notariell nicht beglaubigt sind,
<lb/>haben überhaupt keine wechselmäßige Wirkung, gleichviel ob es
<lb/>sich um wechselmäßige Verbindlichkeiten oder um Wechselrechte
<lb/>handelt. Doch behalten nach der Analogie des Art. 3. die übri- 
<lb/>gen gesetzmäßig ausgestellten Wechselerklärungen ihre Wechsel- 
<lb/>kraft. Wechselklagen von solchen Personen, welche aus derlei
<lb/>ungiltigen Erklärungen ihre Wechselrechte ableiten, sowie gegen
<lb/>solche, deren Verpflichtung aus derlei Erklärungen beruht, sind
<lb/>von Amtswegen zurückzuweisen.n) v. R.
</p>
            <p>

               <lb/>8) Abgedruckt in des Vers. Erläuterungen zur österr. W.-O. S. 366 ff.

<lb/>9) Abgedruckt in des Vers. Erläuterungen S. 308. — Vergl. noch Archiv
<lb/>III. Bd. S. 198., ebenda S. 412. — Pöschniann im Archiv II. Bd. S. 206.
<lb/>— Aussez in der Beil, zu Nr. 259. der österr. G.-Z. Zahrg.1852. — G elpöke
<lb/>Zeitschr. für Handelsrecht 2. Heft S. 158.

<lb/>10) Abgedruckt in des Vers. Erläuterungen über die österr. W.-O. S.
<lb/>266 u. s. f. Vergl. auch die oben S. 95. unt. Nr. 5. mitgetheilte Entscheidung;
<lb/>dann G elp cke Zeitschrift für Handelsrecht 2. Heft Nr. 1H2.

<lb/>11) Vergl. Kitka in der österr. G.-Z. Jahrgang 1853. Nr. 142. und in
<lb/>seinem cit. Werke S. 96., dann die im Archiv III. Bd. S. 332. unter 21. sowie
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0133.tif"
                n="123"
                xml:id="zs1-2173653_04-1855_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.


<lb/>V.

<lb/>Die allgemeine österreichische Gerichtszeitung enthalt im
<lb/>Jahrgange 1853. außer den oben S. 92 ff. mitgetheilten Entschei- 
<lb/>dungen noch folgende wechselrechtliche Aufsatze:

<lb/>1. Nr. 5. Civilrechtsfall zur Erläuterung des Art. 16. und

<lb/>82. der allgemeinen Wechselordnung") von Dr. K.

<lb/>Aus Anlaß eines vorgekommenen, der richterlichen Entschei- 
<lb/>dung jedoch nicht unterzogenen Falles wird der Art. 16. dahin
<lb/>erläutert, daß die Bestimmung des ersten Absatzes desselben nur
<lb/>dann in Anwendung komme, wenn die Protesterhebung zur
<lb/>Sicherung des Regresses nothwendig war, daß aber dann, wenn
<lb/>dieser Protest als überflüssig unterlassen wird, weil der Wechsel
<lb/>zur Verfallzeit sich noch in den Händen des Ausstellers befindet,
<lb/>die im zweiten Absätze angeordneten Folgen eintreten. Der Aus- 
<lb/>steller könne seine Rechte gegen den Acceptanten auch nach der
<lb/>Verfallzeit an einen Dritten durch Indossament übertragen, und
<lb/>die Unterlassung eines nach dem Gesetze ganz gleichgiltigen Actes
<lb/>könne keinen Unterschied in der Verpflichtung des Ausstellers
<lb/>begründen.

<lb/>2. Nr. 33. Ueber die Bedingungen, unter welchen die Prä- 

<lb/>notation eines Wechsels stattfinden kann,") vom Dr.

<lb/>I. Kitka k. k. nö. Oberlandesgerichtsrathe.

<lb/>Die Pränotation eines noch nicht fälligen Wechsels kann
<lb/>nur in den Fällen des Art. 25. und 29. der W.-O. stattfinden,
<lb/>nach der Verfallzeit kann sie aber unbedingt bewilligt werden.
<lb/>Diese Ansicht wird auf ähnliche Weise begründet, wie dieß in
<lb/>Nr. 135. der G.-Z. Jahrg. 1852 geschah, und zugleich eine Er- 
<lb/>läuterung der erwähnten Art. daran geknüpft.

<lb/>3. Nr. 40. Der Wechsel ist giltig, wenn auch der Bezogene
</p>
            <p>

               <lb/>die oben S. 95. unter Nr. 5. mitgetheilte Entscheidung, ferner Blaschke im
<lb/>Archiv II. Bd. S. 233. —S. dagegen die im Archiv III. Bd. S. 344. Nr. 56.
<lb/>mitgetheilte Entscheidung.

<lb/>12) S.'dagegen R. in der österr. Gerichtszeitung Jahrgang 1853. Nr. 89.

<lb/>13) Abgedruckt in des Verfassers Erläuterungen S. 215 u. s. f. Vergl.
<lb/>V. in der allg. österr. G.-Z. Jahrgang 1852. Nr. 135. S. dagegen die im
<lb/>Archiv III. Bd. S. 334. und 339. unter Nr. 23. und 30., sowie oben S. 95.
<lb/>unter Nr. 6. mitgetheilten Entscheidungen.
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0134.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2173653_04-1855_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen?


<lb/>sein Accept vor der Unterschrift der Ausstellers beigesetzt
<lb/>hat,von demselben.

<lb/>Der Vers, macht für seine Ansicht geltend, daß die W.-O. es
<lb/>nirgends als ein wesentliches Erforderniß ausdrücklich vorschreibt,
<lb/>daß der Aussteller noch vor dem Accepte unterschrieben sein müsse; •
<lb/>der Acceptant habe durch sein Accept wenigstens stillschweigend
<lb/>zugestanden, daß es ihm gleich sei, wer immer den Wechsel nach- 
<lb/>träglich als Aussteller unterzeichnen werde. Sei ein solcher
<lb/>Wechsel ungiltig, so müßte er nach Art. 7. auch in Beziehung auf
<lb/>den Indossatar ungiltig sein, was das größte Unrecht wäre.
<lb/>Die Einrede stehe übrigens dem Acceptanten gegen den Indossa- 
<lb/>tar nicht unmittelbar zu, und könne daher nach Art. 82. gegen
<lb/>denselben geltend gemacht werden. Der schlagendste Beweis sei
<lb/>aber: Es komme gar nicht darauf an, ob das Fehlen eines Er- 
<lb/>fordernisses eingewendet werde oder nicht, sondern dieß müsse sich
<lb/>gleich schon beim Anblicke des Wechsels zeigen, weil der Richter
<lb/>hieraus augenblicklich wahrnehmen muß, ob das Erforderniß
<lb/>fehlt oder nicht.

<lb/>4. Nr. 60. Darf eine gemeine Forderung gegen eine Wechsel- 

<lb/>forderung compensirt werden?^) — Von demselben.

<lb/>Für die bejahende Beantwortung dieser Frage wird gegen
<lb/>Kalessa geltend gemacht, daß es rücksichtlich der vom Gesetze
<lb/>als Bedingung der Compensation geforderten Gleichartigkeit der
<lb/>Forderungen nicht aus die Art und Weise des gerichtlichen Ver- 
<lb/>fahrens, sondern auf die Gegenstände derselben ankomme, und
<lb/>daß die allgemeine Tertirung des Art. 82. einer Beschränkung
<lb/>auf wechselmäßigc Forderungen entgegenstche.

<lb/>5. Nr. 62. und 63. Auch der Acceptant kann dem Wechsel- 

<lb/>gläubiger die Einwendung der Compensation giltig ent- 
<lb/>gegensetzen, 16) von demselben.

<lb/>Für diese Ansicht und gegen Kalessa werden beiläufig
<lb/>dieselben Gründe geltend gemacht, wie von Prof. Haimerl in
</p>
            <p>

               <lb/>14) Abgedruckt in des Verf. Erläuterungen S. 258 u. s. f. Vergl. die
<lb/>oben S. 90. unter Nr. 1. mitgetheilte Entscheidung, insb. Anm. 1.

<lb/>15) Ab gedruckt in des Verf. Erläuterungen S. 112u. s. f. —M. dagegen
<lb/>Kalessa in seinem Lehrbuch des Wechselrechts S. 99.

<lb/>16) Abgedruckt in des Verf. Erläuterungen S. 86 u. s. f. Vergl. Hai-

<lb/>merl im Magazin II. Bd. S. 98 u. s. f. (S. oben S. 90. Nr^ 1. insb.
<lb/>Anm. 1.) .
</p>

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                n="125"
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            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen. 125


<lb/>dessen Magazin II. Bd. Die weitere Frage, ob auch der
<lb/>Acceptant dem Aussteller die Einwendung der nicht erhaltenen
<lb/>Deckung entgegensetzen könnte, wird gegen Brauer bejahend
<lb/>beantwortet, weil dadurch die kostspielige Führung der Prozesse
<lb/>im ordentlichen Civitrechtswege vermieden wird, und dem Aus- 
<lb/>steller dadurch kein Unrecht geschieht.

<lb/>6. Nr. 73. Kann die Pflicht zum prompten Accept durch

<lb/>eine Klausel im Wechsel beschränkt werden?^) — Von
<lb/>W. Brauer, großh. Bad. Geheimrath.

<lb/>Die vom Vers, im Archiv III. Bd. S. 316. behauptete
<lb/>Unwirksamkeit einer solchen Klausel, wird aus ähnliche Weise
<lb/>wie dort aus den Verhandlungen der Leipziger Wechselconferenz
<lb/>nachgewiesen.

<lb/>7. Nr. 88. Ist ein Accept giltig, wenn es früher als die

<lb/>Unterschrift des Ausstellers auf den Wechsel gesetzt
<lb/>- wurde?19)

<lb/>Die verneinende Beantwortung dieser Frage ist im Wort- 
<lb/>laute des Gesetzes vollkommen begründet, steht aber mit dem
<lb/>Geiste derselben in entschiedenem Widerspruche, daher eine gesetz- 
<lb/>liche Erläuterungen wünschen wäre.20) In ersterer Beziehung
<lb/>wird gegen Kitka und Gelpcke auf die Art. 4. 7. und 24. in
<lb/>ihrem Zusammenhänge hingewiesen, sowie auf den Grundsatz,
<lb/>daß es, außer in einzelnen Ausnahmsfällen, nicht von dem.
<lb/>Geber einer Wechselerklärung abhänge, die rechtlichen Folgen
<lb/>derselben zu bestimmen. Es handle sich nicht um die Giltigkeit
<lb/>des Wechsels, welche niemand bestreiten werde, wenn der Wechsel
<lb/>vollkommen ausgefüllt sei, sondern um die Wirksamkeit des
<lb/>Acceptes. Die Einwendung des Acceptanten sei eine solche,
<lb/>welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehe und daher nach
<lb/>Art. 82. auch gegen den Indossatar zustehe. Was Kitka als
</p>
            <p>

               <lb/>17) Vergl. die oben S. 93. Nr. 3. mitgetheilte Entscheidung insb.
<lb/>Anm. 2.

<lb/>18) Vergl. Heß im Archiv I. Bd. S. 400.— Brauer ebenda XII. Bd.
<lb/>S. 172. und 316.

<lb/>19) ^'dagegen die unter Nr. 3. und Nr. 10. angezeigten Aufsätze
<lb/>Kitka's, dann die oben S. 90. Nr. 1. mitgetheilte Entscheidung insb. Anm. 1.

<lb/>20) Die gewünschte gesetzliche Lösung ist dieser Frage seitdem geworden
<lb/>durch den Justizministerial-Erlaß vom 6. October 1853. Nr. 200. des A. G.-B.
<lb/>S. denselben oben S. 113.
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0136.tif"
                n="126"
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            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzcig en. . '


<lb/>schlagendsten Beweis anführt, sei eine petitio principii, für
<lb/>welche sich im Gesetze kein Anhaltspunkt finden läßt; der Accep- 
<lb/>tant dürfe seine Einwendung durch alle zulässigen Beweismittel
<lb/>beweisen, nirgends sei das Beweisverfahren hierüber ausge- 
<lb/>schlossen, In letzterer Beziehung wird auf die Art. 3. und 75.
<lb/>der W.-O., sowie auf die Nachtheile für den Verkehr, ferner auf
<lb/>Doctrin und Praris des übrigen Deutschlands hingewiesen.

<lb/>8. Nr. 89. Noch ein Wort zur Erläuterung deS 16. Art.

<lb/>der österr. Wechselordnung, von R. .

<lb/>Gegen die von Dr. K. aufgestellte Ansicht wird geltend
<lb/>gemacht, daß das Indossament nach der Verfallzeit, wenn der
<lb/>Protest unterblieb, nicht bloß die Rechte des, Indossanten, son- 
<lb/>dern überhaupt die Rechte aus dem Accepte gegen den Bezogenen
<lb/>übertrage, zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptan- 
<lb/>te» bedürfe es überhaupt nicht der Protesterhebung, und dennoch,
<lb/>habe das Gesetz an die Unterlassung und Erhebung ganz ver- 
<lb/>schiedene Rechtswirkungen geknüpft. Die Gründe hiefür werden
<lb/>aus den Verhandlungen der Leipziger Conferenz nachgewiesen,
<lb/>und schließlich auf den Wortlaut des Art. 16. hingewiesen,
<lb/>dessen Grundsätze ganz allgemein lauten.

<lb/>9. Nr. 92, und 93. Ueber das Verhältniß des Indossanten

<lb/>zu den Indossataren nach den Art. 9. 14. und 15. der
<lb/>W^O. 21) von Dr. I. Kitka, k. k. nö. Oberlandesge-
<lb/>richtsralhe.

<lb/>Erläutert die genannten Art. mit besonderer Rücksicht auf
<lb/>die durch Rückgirirung an einen Indossanten entstehenden
<lb/>Rechtsverhältnisse. Auch getheilte Indossamente werden für
<lb/>zulässig erklärt,^) und die Wirkungen eines solchen einer ein- 
<lb/>gehenden Erörterung unterzogen.

<lb/>10. Nr. 119. Noch einige Worte über die Frage: Ob ein
<lb/>Accept giftig sei, wenn es früher als die Unterschrift des
<lb/>Ausstellers auf den Wechsel gesetzt wurde? Von dem- 
<lb/>selben.

<lb/>Erwiderung gegen den unter Nr. 7. angezeigten Aufsatz.
<lb/>Die gewünschte gesetzliche Erläuterung sei nicht nöthig, weil die
<lb/>Sache an sich klar ist. -—**■

<lb/>21) Abgedruckt in des Verfassers Erläuterungen S. 145.

<lb/>22) Für die Wirksamkeit derselben erklären sich auch Berger S. 50.,
<lb/>BrauerS.47.-—Dagegen Stubenrauch S. 19.
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0137.tif"
                n="127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>, . ,Lbterari s che Anzeigen.


<lb/>11. Nr. 136. Ist es denn wirklich wahr, daß, wenn auf
<lb/>einem Wechsel in der Reihe der Indossamente eine Lücke
<lb/>besteht, der spätere Indossatar zwar gegen den Accep-
<lb/>kanten, den Aussteller und die der Lücke vorhergehenden
<lb/>Indossanten kein Wechselrecht habe, wohl aber stehe das
<lb/>Wechselrecht gegen die der Lücke nachfolgenden Vormän- 
<lb/>ner zu, von welchen bis auf ihn eine ununterbrochene
<lb/>Reihe von Indossamenten herabgeht? — Von Dr.
<lb/>I. Kitka, nunmehr Rath des k. k. obersten Gerichts- 
<lb/>und Cassationshoses.

<lb/>Die auch im Archiv III. Bd. S. 339. Nr. 29. mitgetheilte
<lb/>Entscheidung wirtr mit Hinweisung auf Art. 36. der W.-O. be- 
<lb/>kämpft, und daran eine Ergänzung des unter Nr. 9. angezeigten
<lb/>Aussatzes geknüpft.

<lb/>12. Nr. 138. Einige Worte über Wechselverfallzeit von B. B.

<lb/>Wünscht eine authentische Erläuterung über die Frage, ob

<lb/>bei Israeliten auch der Sabbath und ihre anderen Festtage als
<lb/>Zahlungstage der Wechsel angesehen werden können. 23)

<lb/>13. Nr. 141. Zur Lehre von den Einwendungen im Wechsel-
<lb/>Processe von Dr. I. Kitka, Rath u. s. w.

<lb/>Die im Archiv III. Bd. S. 355. Nr. 40. mitgetheilte Ent- 
<lb/>scheidung des k. preuß. Ober-Tribunals wird bekämpft, da in
<lb/>dem vorgelegenen Falle durch den vollkommen abgeschlosse- 
<lb/>nen Cessionsvertrag die Wechselforderung aufgehört habe, und
<lb/>der Kläger, welcher stch verpflichtet hatte, den Wechsel an den
<lb/>Geklagten abzugeben, gegen diese seine Verpflichtung die Klage
<lb/>aus diesem Wechsel nicht mehr einbringen dürfte.24)

<lb/>14. Nr. 142. Steht dem Civilrichter die Befugniß zu, Ein- 
<lb/>wendungen factischer Natur, welche von dem Geklagten
</p>
            <p>

               <lb/>23) Für die verneinende Beantwortung dieser Frage erklären sich Stu- 
<lb/>benrauch S. 57., BergerS. 56. und 68., KalessaS. 01.

<lb/>24) Uns will bedünken, als ob bei Beurtheilung dieses in Preußen vor- 
<lb/>gekommenen Falles ausschließlich die preußische Gesetzgebung über die eine
<lb/>civllrechtlich^Frage, inwiefern eine solche Verabredung die Aufhebung der frü- 
<lb/>heren Verbindlichkeit bewirke, und höchstens noch die dort giltigen Vorschriften
<lb/>über den Wechselprozeß, insbesondere über die Zulässigkeit von Einwendungen
<lb/>zu Rathe zu ziehen wären, von denen aber der Vers, obigen Aufsatzes keine
<lb/>Notiz nahm.
</p>

            <pb facs="2173653_04+1855_0138.tif"
                n="128"
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            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.


<lb/>nicht erhoben wurden, von Amtswegen zu berücksichti- 
<lb/>gen?^)— Von demselben.

<lb/>Bekämpft die auch im Archiv III. Bd. S. 344. Nr. 36.
<lb/>mitgetheilte Entscheidung und erklärt sich für die bejahende
<lb/>Beantwortung dieser Frage. Durch die im Hofdecret vom 15.
<lb/>Jänner 1787. ausgesprochene Verpflichtung des Richters, bloß
<lb/>nach den Acten zu sprechen, sei, wie der Beisatz zeigt: „ohne
<lb/>jenes einzumengen, was ihm etwa aus Privatnotizen bekannt
<lb/>ist," nur das ausgeschlossen, was dem Richter nur privatim
<lb/>bekannt ist. Bei der in jenem Hofdecret weiter ausgesprochenen
<lb/>Verpflichtung: von Amtswegen auf Recht und Gesetze zu
<lb/>sehen, waren die fraglichen Mängel, als actenmäßig erwie- 
<lb/>sen, von Amtswegen zu berücksichtigen. — Das Hofdecret
<lb/>vom 6. October 1783. beziehe sich nur auf solche Urkunden,
<lb/>welche nach dem äußeren Anblicke so beschaffen sind, daß dadurch
<lb/>die angesprochenen Rechte begründet werden können. — Wolle
<lb/>der Geklagte mit der Zahlung seinem Gegner eine Schenkung
<lb/>machen, so könne er dieß außergerichtlich thun; das Gericht
<lb/>dürfe selbst mit Zustimmung des Geklagten nicht ein Unrecht in
<lb/>Recht verwandeln. — Würde der Geklagte von der Tagsatzung
<lb/>ausbleiben, so müßte der Richter nach §. 29. der allg. G.-O.
<lb/>erkennen, was Rechtens ist, also den Kläger abweisen, dasselbe
<lb/>müsse auch geschehen, wenn der Geklagte erscheint, gleichviel ob
<lb/>er Rede und Antwort gibt.

<lb/>15. Nr. 151. Zum Justizministerial-Erlaffe vom 6. October
<lb/>1853. Nr. 200. des R. G.-Bl.26)

<lb/>Erwiderung auf den unter Nr. 10. angezeigten Aufsatz
<lb/>Kitka's. v. R.
</p>
            <p>

               <lb/>25) Bergl. des Verf. Erläuterungen S. 96., dann in Haimerl's Maga- 
<lb/>zin VIII. Bd. S. 145., Blaschke im Archiv II. Bd. S. 233., dann die im
<lb/>Archiv IU. Bd. S. 332., sowie die oben S. 95. unter Nr. 5. mitgetheilte Ent- 
<lb/>scheidung. -

<lb/>* 26) S. denselben oben S. 113.
</p>
            <p>

               <lb/>•.*9***
</p>

         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0139.tif"
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            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Frage: Ob und unter welchen Voraussetzungen eine früher bestandene Geldschuld dadurch erlösche, daß der Gläubiger von dem Schuldner über deren Betrag einen Wechsel annimmt?</title>
                  <title level="a" type="sub">Mit besonderer Berücksichtigung des K. Sächs. Rechts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Günther, ...">Vom Herrn Präsident, Prälat etc. Dr. Günther in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Ueber die Frage: Ob und unter welchen Voraussetzungen
<lb/>eine früher bestandene Geldschuld dadurch erlösche, daß der
<lb/>Gläubiger von dem Schuldner über deren Bürä'g einen
<lb/>Wechsel annimmt? Mit besonderer Berückstchtigung des
<lb/>K. Sachs. Rechts.

<lb/>Vom Herrn Präsident, Prälat rc. Ilr. Günther in Leipzig.

<lb/>Wenn Jemand an einen Dritten aus irgend einem Rechts- 
<lb/>geschäfte eine Forderung hat, und sich über den Betrag derselben
<lb/>von dem Schuldner einen Wechsel geben läßt, so entsteht die
<lb/>Frage, ob hierdurch der frühere Obligationsnexus'aufgehoben
<lb/>werde und eine neue Verbindlichkeit, nämlich die aus dem Wechsel,
<lb/>-an seine Stelle trete, oder ob die letzere blos als ein Mittel zur
<lb/>Verstärkung und Sicherung der ersteren.anzusehen sei, so daß
<lb/>beide neben einander — natürlich immer nur auf den einfachen,
<lb/>nicht etwa auf den doppelten Betrag — fortbestehen?

<lb/>Diese schon gemeinrechtlich wichtige Frage gewinnt für Sach- 
<lb/>sen eine erhöhete Bedeutung, weil laut §. 20. des Banqueroutier-
<lb/>mandats vom 20. December 1766., wenn ein Kaufmann Waaren
<lb/>auf Credit ausnimmt und binnen der nächsten 2 Monate in for- 
<lb/>mellen Concurs verfällt, der Verkäufer diese Waaren vindi-

<lb/>1) Dieser Aussatz ist zwar bereits in den in diesem Archive Bd. IV. Hst. 1.
<lb/>S. 115. angezeigten drei Programmen des Verfassers unter dem Titel: Num
<lb/>oambio propter debitum a debitore creditori dato prior obligatio exstin- 
<lb/>guatur? Speo^I. II. III. (Lips. 1853.1854.) gedruckt erschienen. Da indessen
<lb/>der Leserkreis solcher akademischer Schriften in der Regel nur sehr beschränkt
<lb/>ist, so wird es in Hinsicht auf die praktische Wichtigkeit der darin besprochenen
<lb/>Frage Entschuldigung finden, wenn diese kleine Abhandlung gegenwärtig einem
<lb/>größeren Publicum vorgelegt wird.

<lb/>Archiv f. W.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0140.tif"
                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>.130 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.


<lb/>ciren, d. i. verlangen kann, daß sie von de« Masse abgeson- 
<lb/>dert und ihm ausgeantwortet werden.2) Geht man nun von der
<lb/>Ansicht aus, daß der Verkäufer, der sich von dem Käufer über
<lb/>den Kaufpreis hat Wechsel geben lassen, noch immer Gläubiger
<lb/>dieses Kaufpreises, und der empfangene Wechsel nur ein Sicher- 
<lb/>ungsmittel für diese Forderung sei, so muß man die verkauften
<lb/>-Maaren, jenes Wechsels ungeachtet, als auf Credit gegeben
<lb/>ansehen, woraus folgt, daß der Verkäufer sie eintretenden Falls
<lb/>aus dem Concurse des Käufers vindiciren kann. Dagegen fällt
<lb/>dieses Vindicationsrecht nothwendig hinweg, wenn man das
<lb/>zwischen beiden Contrahenten bestehende Verhältniß so auffaßt,
<lb/>daß der Kaufpreis durch das Geben eines Wechsels von Seiten
<lb/>des Käufers und das Nehmen desselben von Seiten des Ver- 
<lb/>käufers für bezahlt zu achten, also die Verbindlichkeit aus dem
<lb/>Kaufe getilgt, und eine'andere, auf dem Wechsel beruhende, an
<lb/>deren Stelle getreten sei. Der Verkäufer würde dann, wenn der
<lb/>Wechsel nicht bezahlt worden ist, nur als Liquidant der Wechsel- 
<lb/>forderung im Concurse des Käufers auftreten können.

<lb/>Es kann nun wohl nicht bezweifelt werden, daß Gläubiger
<lb/>und Schuldner unter sich verabreden können, entweder, daß durch
<lb/>das Geben und Nehmen eines Wechsels über eine ursprünglich
<lb/>aus einem anderen Geschäfte entstandene Forderung die ihr ent- 
<lb/>sprechende Schuld getilgt und eine andere Verbindlichkeit an
<lb/>deren Stelle gesetzt werden solle, — oder auch, daß dies nicht
<lb/>geschehen, und beide Gründe der Verbindlichkeit, sowohl der auf
<lb/>dem ursprünglichen Geschäfte, als jener auf dem Wechsel be- 
<lb/>ruhende, neben einander fortbestehen sollen. Hat hierüber eine
<lb/>Vereinigung stattgefunden, so bedarf die Sache keiner weiteren
<lb/>Untersuchung. Allein zweifelhafter wird sie, wenn ein solches
<lb/>Uebereinkommen nicht behauptet werden kann. Um nun die hier
<lb/>sich darbietende Frage unter den richtigen Gesichtspunkt zu stellen,
<lb/>wird man sie so zu fassen haben. „Wenn A. dem B. aus
<lb/>irgend einem rechtlichen Grunde Geld schuldet und ihm
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Daß diese Vindication nicht etwa eine wirkliche römische rei vindicatio
<lb/>ist, sondern nur die Natur einer durch das sächs. Recht eingeführten separatio
<lb/>ex jure crediti hat, ist nachgewiesen in 6. F. Günther, progr.: Commen- 
<lb/>tatio ad §. 20. mandati de bancaeruptoribus d. d. 20. Decbr, 1766.
<lb/>(Lips. 1844). Vergl. Zeitschrift für Rechtspflege u. Verw. N. F. V. S. 486.
<lb/>Günther, der Coneurs der Gläubiger (Leipz. 1852). S. 107.
</p>

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                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Pra'sivent, Prälat rc. Dr. Günther in Leipzig. 131


<lb/>über diese Schuld einen Wechsel giebt, den B. an- 
<lb/>nimmt: spricht dann im Zweifelsfalle und wenn irgend
<lb/>eine besondere Vereinigung über das Fortbestehen oder
<lb/>Erlöschen der ursprünglichen Schuldverbindlichkeit zwi-
<lb/>schen den Kontrahenten nicht stattgefunden hat, die
<lb/>rechtliche Vermuthung dafür, daß die ursprüngliche
<lb/>Verbindlichkeit erloschen sei und nur die Wechselver-
<lb/>bindlichkeit bestehe — oder dafür, daß die ursprüngliche
<lb/>Verbindlichkeit fortbestehe und durch den gegebenen
<lb/>und empfangenen Wechsel nur gesichert und verstärkt
<lb/>werde?"

<lb/>Man könnte glauben, daß die Frage eben so bestimmt und
<lb/>weit kürzer so zu fassen sei: Ist mit dem Geben und Neh- 
<lb/>men eines Wechsels über eine bereits bestandene Geld- 
<lb/>schuld eine wirkliche (s. g. privative) oder nur eine,
<lb/>cumulative Novation enthalten? Allein eine solche Fassung
<lb/>der Frage würde der Beantwortung in gewisser Maaße vorgreifen.
<lb/>Denn unter Novation (novatio privativa) hat man eigentlich
<lb/>allerdings nur dell Fall zu verstehen, wo eine bereits begründete
<lb/>Verbindlichkeit in eine andere verwandelt wird. Indessen
<lb/>dehnt man den Begriff der Novation doch auch bisweilen auf
<lb/>einen zweiten wesentlich verschiedenen Fall aus, nämlich auf
<lb/>den, wo eine bestehende Verbindlichkeit abgesondert aufgehoben,
<lb/>und wiederum abgesondert ein neue begründet wird.3) Beide
<lb/>Gattungen der Novation können aber nicht ganz nach gleichen
<lb/>Grundsätzen beurtheilt werden, ja die zweite Gattung galt bei
<lb/>den Römern unstreitig nicht für eine im juristischen Sinne so zu
<lb/>nennende Novation. — Man wird weiter unten hierauf zu- 
<lb/>rückkommen.

<lb/>Gehen wir nun von dem vorhin angedeuteten Gestchtspunkte
<lb/>aus, so werden zuvörderst zwei Hauptfälle zu unterscheiden sein.

<lb/>I. Der Schuldner giebt dem Gläubiger für den Betrag der
<lb/>Schuld, die er durch ein früheres Geschäft contrahirt hat,
<lb/>eine Tratte;

<lb/>II. Er giebt ihm einen Proprewechsel.

<lb/>Betrachten wir zunächst den ersten Fall.—
</p>
               <p>

                  <lb/>3) S. Schweppe, das römische Privatrecht, Bd. III. §. 632. S. 595.der
<lb/>vierten Ausgabe von Mejer.
</p>
               <p>

                  <lb/>9*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0142.tif"
                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.


<lb/>Nach dem älteren, vor Einführung der allgemeinen deut- 
<lb/>schen Wechselordnung in Sachsen gültigen Rechte wurde ohne
<lb/>Widerspruch angenommen, daß, wenn der Schuldner dem Gläu- 
<lb/>biger für den Betrag der Schuld eine Tratte einhändigte und
<lb/>dieser sie annahm, die Schuld hierdurch für bezahlt zu achten
<lb/>sei. Allerdings ward von Einigen unter Berufung auf den
<lb/>Satz: assignatio non est solutio und auf das Mandat vom
<lb/>4) verb- "Bei der dritten Frage u. s. w." be- 
<lb/>hauptet: Es sei eine Tratte blos dann als Zahlung, oder,
<lb/>wie das Gesetz sich ausdrückt, als in viin dationis in solutuin
<lb/>et.. delegationis gegeben anzusehen, wenn der Schuldner von
<lb/>dem Gläubiger über die ursprüngliche Schuld sich eine Quittung
<lb/>habe geben lassen. Diese Beschränkung hat aber, so viel dem
<lb/>Verfasser dieses Aufsatzes bekannt, in Bezug auf Wechseltratten
<lb/>niemals Geltung in den Gerichten erlangt, sondern ist stets zu- 
<lb/>rückgewiesen worden, und zwar aus dem sehr einleuchtendem
<lb/>Grunde, weil in der angeführten Gesetzesstclle gar nicht von Wech- 
<lb/>seltratten, sondern nur von Anweisungen gesprochen wird, deren
<lb/>juristische Natur und Geltung nach dem damaligem Rechte von
<lb/>der Natur und Geltung wirWer gezogener Wechsel himmelweit
<lb/>verschieden war. Dies kann^ßwar nicht durch Nachweisung von
<lb/>Präjudizien bewiesen werden, da es zu jener Zeit noch keine
<lb/>Journale, wie das Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfälle, die
<lb/>Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung ü. s. w. gab; indessen
<lb/>kann der Verfasser dieses Aufsatzes, um sich nicht blos auf seine
<lb/>eigene, obgleich in dieser Hinsicht ziemlich reiche Erfahrung zu
<lb/>berufen, doch zwei jedenfalls vollgültige Zeugen dafür anführen.
<lb/>Der Eine ist

<lb/>Treitzschke, Encyclopädie der Wechselrechte und Wechsel-
<lb/>gesetzc Th. I. unter dem Worte: „Begebung" 8. 5. S. 153.
<lb/>wo derselbe sagt:

<lb/>„Durch die zu Erfüllung eines anderen Vertrags bewirkte
<lb/>Wechselbegebung entsteht eine völlig privative Novation.
<lb/>Der Wechselgeber, ist darnach vor der Hand nicht mehr
<lb/>aus jenem Vertrage, sondern nur als Trassant oder Indossant

<lb/>4) Erklärung der Leipziger Handels- und Wechselordnung und diesfalls
<lb/>publlcirtes Mandat, wie es in Wechselsachen, in puncto exceptionis, compen- 
<lb/>sationis et solutionis wider die Wechselbriefe, ingl. wegen der unter Handelsleu- 
<lb/>ten geschehenen Anweisungen und Affkgnationen gehalten werden solle.
</p>

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                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Präsident, Prälat rc. Dr. Günther in Leipzig. 133

<lb/>verpflichtet. Und wenn gleich, falls der Wechsel mit Pro-
<lb/>' lest zurückkommt, jene erste Verpflichtung insofern wieder
<lb/>auflebt, daß der Wechselinhaber die Wahl hat, aus dem
<lb/>Vertrage oder aus dem Wechsel zu klagen, so kann dies doch
<lb/>nicht die Wirkung haben, daß die sonstigen rechtlichen Folgen
<lb/>der Contractserfüllung wieder aufgehoben würden. So ist
<lb/>z. B. jede Veräusserung, die der Käufer mit Waaren, die
<lb/>er durch Wechsel bezahlte, vorgenommen hat, gültig, und
<lb/>der Verkäufer kann sie keineswegs bei dem Dritten, ja
<lb/>auch in der Regel nicht bei dem Käufek oder aus dessen
<lb/>Masse vindiciren, wenngleich die Wechsel nicht., bezahlt
<lb/>werden."

<lb/>Jedenfalls ist hier das damals übliche Recht bezeugt, wenn
<lb/>auch gegen die Erklärung und Begründung desselben durch die
<lb/>Annahme einer privativen Novation (Vergl. denselben Schrift- 
<lb/>steller in demselben Werke- unter dem Worte: „Wechselcontract"
<lb/>§. 7. Thl. II. S. 693.) sich mehrfache Bedenken erheben lassen.

<lb/>Der-zweite-Zeuge ist Einert. Dieser sagt in seinem Werke:
<lb/>Das Wechselrecht nach dem Bedürfnisse deö Wechselgeschästs im
<lb/>19. Jahrhunderte. (Leipzig 1839) 8.. 5. S. 51. Folgendes:
<lb/>„Der Wechsel nun — und mäii will zugeben, in gegenwär- 
<lb/>tiger Zeit einzig und allein der trassirte Wechsel (die Tratte) —
<lb/>ist die Form, welche der Handelsstand anwendet, um für die
<lb/>Bedürfnisse der Mercanz ein Papiergeld herzustellen. Dieser
<lb/>Wechsel ist das Papiergeld' der Kaufleute. — Das ist der
<lb/>Satz, der nun bewiesen werden soll. Wir schöpfen diese
<lb/>Ansicht zunächst aus dem Gebrauche, den man von ihm
<lb/>beim Waarenhandel machen sieht, aus dem, was die Inter- 
<lb/>essenten beabsichtigen, wenn sie im Waarengeschäft mit Wech- 
<lb/>seln verkehren. Der Kaufmann bezahlt mit dem Wechsel
<lb/>die Waare, die er kauft, und der Verkäufer der Waare
<lb/>achtet sich durch die Wechsel bezahlt, die er für die Waare
<lb/>empfängt — in dem Augenblicke, wenn er den Wechsel in
<lb/>seine Hände bekommt, nicht erst, wenn er eingelöst wird.
<lb/>Das heißt, der Verkäufer, welcher in den Besitz von Wech- 
<lb/>seln gesetzt wird, die den Preis der verkauften Waare er- 
<lb/>reichen, hält von diesem Zeitpunkte an die Waarenschuld
<lb/>für getilgt, und verfährt dieser Ansicht gemäß, wenn er
<lb/>Quittungen ertheilt, oder das Geschäft zu Buche bringt.
</p>

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                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.

<lb/>Er liefert gegen Empfang der Wechsel die Waare aus, und
<lb/>von einem Schuldverhältnisse aus dem Waarenhandel, oder
<lb/>von einem Creditgeben für die Kaufsumme, namentlich von
<lb/>' fortlaufenden Verzugszinsen, auch von versprochenen Zinsen
<lb/>ist nicht weiter die Rede, auch davon nicht, daß mit Bege- 
<lb/>bung eines Wechsels, der auf einen Dritten gezogen ist,
<lb/>eine Ucbertragung einer Forderung an diesen Dritten ge- 
<lb/>schehen, den er nunmehr statt des Abkäufers als seinen
<lb/>ihm überwiesenen Schuldner zu betrachten hätte.

<lb/>Ganz hiermit übereinstimmend ist in dem von demselben Ver- 
<lb/>fasser herrührenden von der Königl. Sächs. Staatsregierung auf
<lb/>dem Landtage von 1842 — 1843 den beiden Kammern vorgelegten
<lb/>Entwurf einer Wechselordnung Cap. I. 8- 6.7. 8. (Land- 
<lb/>tagsacten v. Jahre 1842 Abth. I. Bd. I. S. 531.)
<lb/>Folgendes gesagt:

<lb/>§. 6. „Der wahre Wechsel besteht mit der Bestimmung, als
<lb/>Zahlmittel — (als ein auf dem Credit von Privatpersonen
<lb/>beruhendes Papiergeld) begeben zu werden. Die Begebung
<lb/>und Annahme desselben hat, wenn nicht diesfalls von den
<lb/>Interessenten besondere Verabredungen bestehen, alle Wir- 
<lb/>kungen einer wirklich geleisteten Zahlung."

<lb/>§. 7. „Wenn der wahre Wechsel wegen bestehender Schuld- 
<lb/>verhältnisse von dem Schuldner an den Gläubiger aus- 
<lb/>gestellt oder begeben wird, so geschieht dies, dafern nicht
<lb/>eine gegentheilkge ausdrückliche Verabredung eingetreten wäre,
<lb/>mit der vollen Wirkung der Befreiung von der Schuld, der- 
<lb/>gestalt, daß, auch wenn der Wechsel ohne Verschulden des
<lb/>Inhabers nicht beachtet würde, Ansprüche des Wechselneh- 
<lb/>mers an den Geber aus dem frühem Schuldverhältnisse
<lb/>nicht weiter erhoben werden können."

<lb/>§. 8. „Unter wahren und förmlichen Wechseln werden nur
<lb/>gezogene Papiere verstanden, nämlich: a) trassirte Wechsel
<lb/>(Tratten) vorzugsweise gezogene Wechsel genannt, und
<lb/>b) gezogene Anweisungen (kaufmännische Aweisungen, Asst-
<lb/>gnationen) u. s. w.

<lb/>In beiden Stellen hat Einert, wie aus der zuerst citirten
<lb/>Stelle klar hervorgeht, nur eben das wieder gegeben, was man
<lb/>früher als bestehendes Recht anerkannte, und blos die Hypothese,
<lb/>aus welcher er dieses bestehende Recht erklären will (die Idee,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0145.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Präsident, Prälat rc. vr. Günther in Leipzig. 135

<lb/>daß die Wechseltratte ein auf dem Credite von Privatpersonen
<lb/>beruhendes Papiergeld sei) ist neu und dem Autor eigenthüm-
<lb/>lich. Allein man kann, wie oben in Betreff der privativen No- 
<lb/>vation von Treitzschke's Ansicht, so hinsichtlich der Behaup- 
<lb/>tung, daß der Wechsel eine Art Privatpapiergeld sei, von
<lb/>Einerts Meinung abweichen, ohne daß deshalb die Zeugnisse
<lb/>dieser Männer über das, was früher in der fraglichen Angele- 
<lb/>genheit als anerkanntes Recht gegolten hat, im Mindesten etwas
<lb/>von ihrem Gewicht verlieren. Denn beide waren in einer Lage,
<lb/>welche sie ganz vorzüglich befähigte, dieses Recht und die An- 
<lb/>sichten der Sächs. Behörden kennen zu lernen — Einert als
<lb/>Beisitzer und später Vorsitzender des Handelsgerichts, zugleich
<lb/>Mitglied der Juristenfacultät, (welche damals nebst dem Schöp- 
<lb/>penstuhle Spruchcollegium für das Inland war) und außerdem
<lb/>Oberhofgerichtsrath zu Leipzig — Treitzschke als einer von den
<lb/>vor dem Handelsgericht zu Leipzig am Meisten beschäftigten
<lb/>Rechtsconsulenten — Beide übrigens Männer, die mit genauer
<lb/>Kenntniß der Praxis schon damals der Theorie des Wechselrcchts
<lb/>auf das Vollkommenste kundig waren. Auch der Verfasser die- 
<lb/>ses Aufsatzes erinnert sich nicht, daß während der Zeit, wo er
<lb/>als Advocat practicirt hat, in einem Zeiträume von fast vollen
<lb/>20 Jahren, irgend jemals in erster Instanz (vom Handelsgerichte
<lb/>oder dem Schöppenstuhle) anders als in der von Treitzschke
<lb/>und Einert angegebenen Maaße gesprochen worden wäre. An
<lb/>die Facultät kamen Leipziger Handelsgerichtssachcn, so lange der
<lb/>Schöppenstuhl noch bestand, nur in seltenen Ausnahmefällen.
<lb/>Dagegen wurden sehr viele Wcchselsachen von auswärtigen Ge- 
<lb/>richten, z. B. von Dresden, Chemnitz, Zittau u. s. w., an die
<lb/>Facultät versendet, und auch hier ist, soviel er sich entsinnt,
<lb/>stets die gleiche Ansicht im Sprechen befolgt worden. Der Fall,
<lb/>daß jene Frage durch Appellation an die höheren Behörden ge- 
<lb/>bracht worden, ist meines Wissens nur einmal, ungefähr in den
<lb/>Jahren 1808 —1812, vorgekommen, wo an das Oberhofgericht
<lb/>appellirt, allein die Entscheidung der frühem Instanz bestätigt,
<lb/>oder vielmehr die Appellation als unbegründet verworfen wurde,
<lb/>wobei der Appellant sich beruhigte.

<lb/>Eben so waren, als der Einert'schc Entwurf einer neuen
<lb/>Wechselordnung für Sachsen auf dem Landtage von 1845 —
<lb/>1846 zur Verhandlung kam, die Deputirten beider Kammern und
</p>

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                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.

<lb/>mit ihnen die Staatsregierung vollkommen darüber einverstanden,
<lb/>daß, wenn Jemand an einen andern eine Forderung hat und
<lb/>eine Tratte von ihm annimmt, hierdurch die frühere Forderung- 
<lb/>erlösche, insofern nicht von der einen oder der anderen Seite
<lb/>ein besonderer Vorbehalt gemacht worden sei; und alle genannte
<lb/>Faktoren der Gesetzgebung sahen dies nicht als einen neuen
<lb/>Nechtssatz, sondern lediglich als einen solchen an, der schon
<lb/>nach dem bisherigen Rechte bestanden habe und nunmehr nur im
<lb/>Gesetze ausdrücklich ausgesprochen werden sollte. Doch wurde
<lb/>eingeräumt, daß er nicht ganz unbestritten gewesen sei.

<lb/>. Vergl. die Berichte beider Kammern und die darauf bezüg- 
<lb/>lichen Landtagsverhandlungen in den Mittheilungen vom
<lb/>Jahre 1845. II. Kammer, Bd. I. S. 582 ff., I. Kammer,
<lb/>Bd. II. S. 777. ff.

<lb/>Wann und von wem aber ein Widerspruch gegen denselben
<lb/>ausgegangen, wurde nicht erwähnt. Soviel bekannt, ist der frag- 
<lb/>liche Satz zuerst im Jahre 1837 oder 1838 in Zweifel gezogen
<lb/>worden. Im Jahre 1837 wurde nähmlich in Sachen Löwy -f-
<lb/>Webers Curator bonorum von der Juristenfacultät ein in
<lb/>- dem Wochenblatte für merkw. Rechtsfälle vom Jahre 1846.

<lb/>' S. 73.

<lb/>' abgedrucktes Urthel gesprochen, worinnen ein Vindicationsgcsuch
<lb/>von Maaren aus dem Weber'schen Concurse um deswillen schlech- 
<lb/>terdings abgewiesen ward, weil für den Kaufpreis Tratten ge- 
<lb/>geben und zugleich auf der Vcrkaufrechnung bescheinigt war, daß
<lb/>-der Verkäufer den Betrag in Accepten erhalten habe. Dieses
<lb/>Erkenntniß wurde von dem Appellationsgerichte zu Leipzig be- 
<lb/>stätigt, und von dem Oberapellationsgerichte nur insofern re-
<lb/>sormirt, als man die Klage nicht, wie in den beiden ersten In- 
<lb/>stanzen „schlechterdings," sondern nur „in der angebrachten
<lb/>Maaße" abwies. Es erfolgte jedoch diese Abweisung blos des- 
<lb/>wegen, weil die Kläger Vindicatio» der Waaren angestellt hatten,
<lb/>ohne die Tratten zurückzugeben, oder sich doch wenig- 
<lb/>stens zur Zurückgabe zu erbieten. Die Entscheidungs- 
<lb/>gründe des Urtheils der ersten und zweiten Instanz wurden da- 
<lb/>gegen gänzlich gemißbilligt und der Satz ausgestellt: Es lasse
<lb/>sich keineswegs behaupten, daß in Fällen, wo. für einen Kauf- 
<lb/>preis ein von dem Käufer acceptirtes Papier gegeben wird, nicht
<lb/>auf Credit gehandelt, und eine Verbindlichkeit des Käufers nur
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0147.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Präsident, Prälat rc. Dr. Günther in Leipzig. 137

<lb/>insoweit vorhanden sei, als dieselbe mittelst der Accepte geltend
<lb/>gemacht werden könne. — Allerdings war hier vom Schuldner
<lb/>keine Tratte gegeben, sondern vielmehr eine solche vom Gläubi- 
<lb/>ger aus ihn gezogene acceptirt worden, — ein Fall der später
<lb/>besonders betrachtet werden wird. Allein wenn das O.A.G.
<lb/>nicht einmal in diesem Falle die frühere Schuld sür getilgt geach- 
<lb/>tet hat, so ist wohl mit Gewißheit anzunehmen, daß es sich hier- 
<lb/>zu noch viel weniger bewogen gefunden haben würde, wenn der
<lb/>Schuldner dem Gläubiger eine von ihm ausgestellte Tratte ein- 
<lb/>gehändigt hätte. — Ein in

<lb/>M. H. Nehrhoff v. Holderberg, Archiv für sächs.
<lb/>Juristen, Bd. I. S. 278.

<lb/>angeführtes Unheil des Qberappellationsgerichtes scheint^ mit
<lb/>dem vorerwähnten identisch zu sein. Der Herausgeber fügt der
<lb/>dort gegebenen Notiz über den Inhalt des Erkenntnisses in einer
<lb/>Note die Bemerkung bei: Diese Ansicht stütze sich auf das
<lb/>bisher geltende Recht) daß aber hierinnen eine Aenderung
<lb/>eintreten werde, gehe aus den Verhandlungen hervor, welche
<lb/>über einen Entwurf der Wechselordnung bei der ersten Kammer
<lb/>der Stände am 12. Januar 1846 stattgefunden." — 'Allein es
<lb/>Entbehrt die Behauptung,-daß in jenem Erkenntnisse „das bisher
<lb/>geltende Recht" ausgesprochen worden sei, jedes Belegs. Da- 
<lb/>gegen sind die Gründe sür die Behauptung, daß bis zu jenem
<lb/>Urthel die entgegengesetzten Principien in den Gerichten Aner- 
<lb/>kennung gefunden haben, soeben mitgetheilt worden. Indessen
<lb/>scheint das Oberappellationsgericht seine Ansicht, daß in dem
<lb/>Geben und Annehmen eines Trattenwechselö die frühere Schuld,
<lb/>in Bezug auf welche derselbe begeben worden, keineswegs getilgt
<lb/>werde, später geändert zu haben. Denn in den

<lb/>im Wochenblatte f. merkw. Rechtsfalle vom.-Jahre 1848.
<lb/>S. 335.

<lb/>mitgetheilten Entscheidungsgründen eines im Jahre 1848 ge- 
<lb/>sprochenen Urthels-heißt es Seite 336. „Ganz richtig wird von
<lb/>- Treitzschke in der Encyclopädie der Wechselrechte unter dem Worte:
<lb/>„Begebung" 8- 5. Bd. I. p. 153. der Satz ausgestellt, es entstehe
<lb/>durch die zu Erfüllung eines anderen Vertrages bewirkte Wechsel- 
<lb/>begebung eine völlig privative Novation, und nach diesem Satze,
<lb/>dessen Richtigkeit ebenfalls bei den Berathungen über ein neues
<lb/>sächsisches Wechselgesetz am Landtage 1845. Seiten der Regie-
</p>

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                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.

<lb/>rung sowohl als der Stände Anerkennung gefunden hat, ist auch
<lb/>von dem Oberappellationsgerichte wiederholt, z. B. in Sachen
<lb/>Gredings -f- Preibisch II. m am 13. October 1846. III. am
<lb/>28. Juli 1847, entschieden worden." — Aus denselben Entschei- 
<lb/>dungsgründen aber (S. 335 unter bb.) ersteht man zugleich, daß
<lb/>das Appellationsgericht zu Leipzig von seiner früheren oben mitge-
<lb/>theilten Meinung ebenfalls, aber im entgegengesetzten Sinne
<lb/>zurückgetreten war. Diese Behörde hatte nämlich in derselben
<lb/>Sache in zweiter Instanz sich dahin erklärt: „daß Anweisungen
<lb/>und Tratten, so lange sie nicht eingelöst wären, nicht die Wirkung
<lb/>'einer Zahlung hätten und daher eine aus einem anderen Rechts- 
<lb/>geschäfte entstandene Schuldverbindlichkeit durch die Uebergabe
<lb/>und Annahme einer noch nicht realisirten Anweisung oder Tratte
<lb/>nicht für getilgt angesehen werden könne." Es hatte also zwi- 
<lb/>schen den Ansichten der genannten beiden Behörden eine Art von
<lb/>antistrepbusa (Homrnel rhaps. -obs. 501. Tom. V. p. 1.)
<lb/>stattgefunden.

<lb/>* Noch ein Fall mag hier erwähnt werden, der aber erst im
<lb/>Jahre 1851, also nach dem Erscheinen der allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung, vorgekommen und im

<lb/>Wochenblatt für merkw. Rechtsfälle vom Jahre 1852. S^ 148.
<lb/>referirt ist. Hier hatte ebenfalls ein Verkäufer, der von dem
<lb/>Käufer Tratten angenommen, aus dem bald darauf ausgebrochenen
<lb/>Concurse die verkauften Waaren vindiciren wollen. Das Spruch- 
<lb/>collegium zu Leipzig wies die Klage ab, allein das Appellations-
<lb/>gericht -zu Budissin reformirte dieses Erkenntniß und erklärte
<lb/>die Vindication für statthaft. Die Sache kam nunmehr an das
<lb/>Oberappellationsgericht. In Betracht' der von diesem Höchsten
<lb/>Gerichtshöfe im Jahre 1848 ausgesprochenen Ansicht hätte man
<lb/>erwarten dürfen, daß das Urtheil der ersten Instanz wieder- 
<lb/>hergestellt werden würde. Dies geschah nun zwar nicht, sondern
<lb/>das Oberappellationsgericht bestätigte das Erkenntniß zweiter
<lb/>Instanz, ging jedoch auf die in den früheren Instanzen erörterte
<lb/>Rechtsfrage nicht ein, sondern begnügte sich, darauf hinzuweisen,
<lb/>daß, nach den von dem Beklagten eingeräumten Anführungen in
<lb/>der Klage, die Interessenten gar nicht beabsichtigt hätten, mit dem
<lb/>Wechsel Zahlung zu leisten, sondern daß sie in ihm nur eine
<lb/>einstweilige Deckung gefunden hätten.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0149.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Präsident, Prälat rc. Dr. Günther in Leipzig. 139

<lb/>Dies ist nun der Stand der Controverse im gegenwärtigen
<lb/>Augenblicke. — Bekanntlich findet sich in der Allgem. deutschen
<lb/>Wechselordnung keine hierauf bezügliche Bestimmung, wenigstens
<lb/>keine solche, welche eine directe. Beantwortung der streitigen Frage
<lb/>enthielte. Diese Beantwortung wird also lediglich auf dem Wege
<lb/>wissenschaftlicher Forschung zu erlangen sein. (Wir würden sa- 
<lb/>gen: sie sei aus der Natur der Sache zu entwickeln — wenn
<lb/>nicht dieser Ausdruck in der neuesten Zeit in einen unverdienten
<lb/>üblen Nus gekommen wäre.)

<lb/>Sie wäre sofort gesunden, wenn man von der vorhin er- 
<lb/>wähnten von Einert aufgestellten Idee ausgehen könnte, daß die
<lb/>Tratte ein auf dem Credite von Privatpersonen beruhendes Pa- 
<lb/>piergeld sei. Denn dann wäre nichts natürlicher und folgerichti- 
<lb/>ger, als daß derjenige Schuldner, der seinem Gläubiger statt
<lb/>baaren Geldes eine Tratte giebt, hierdurch völlig von seiner frü- 
<lb/>heren Schuld befreiet werden müßte — obschon mit Vorbehalt
<lb/>derjenigen neuen Verbindlichkeiten, welche er durch die Begebung
<lb/>der Tratte übernommen hat. — Allein jene von Einert vcrthci-
<lb/>digte Änsicht ist der Allgem. deutschen Wechselordnung fremd.
<lb/>Zwar-hat diese sich nirgends ausdrücklich dagegen erklärt, wozu
<lb/>auch ihre Eigenschaft als Gesetz gar keine Veranlassung darbot;
<lb/>allein sie enthält doch Bestimmungen, die mit der Voraussetzung,
<lb/>daß die Tratte ein Privatpapiergcld sei, gänzlich unvereinbar sind.
<lb/>Achtet man nämlich die Tratte für ein auf dem Credite von Pri- 
<lb/>vaten beruhendes Papiergeld, so geht hieraus mit Nothwendigkeit
<lb/>hervor, (was auch Einert wirklich ganz consequenter Weise
<lb/>daraus hergeleitet hat) daß der Acceptant nichts Anderes sei, als
<lb/>eine Bürge für das von dem Trassanten ausgegebene Papiergeld.
<lb/>Hieraus ergiebt sich anderweit mit eben so strenger Consequenz, daß,
<lb/>wenn der Acceptant die Tratte nicht zahlt, und dieselbe auf dem
<lb/>Regreßwege in die Hand des Ausstellers zurückkommt, der Letz- 
<lb/>tere keinen wechselmäßigcn Anspruch an den Acceptanten machen
<lb/>kann. — Nimmt man aber diesen letzteren Satz nicht an, — be- 
<lb/>hauptet man vielmehr, daß in dem obenangegebenen Falle dem
<lb/>durch den Regreß wieder in den Besitz der Tratte gekommenen
<lb/>Aussteller ein wechselmäßiger Anspruch aus dem Accepte gegen
<lb/>den Acceptanten zustehe — so erklärt man sich hierdurch zugleich
<lb/>ganz unstreitig gegen den Satz, daß die Tratte ein aus dem Cre- 
<lb/>dite einer Privatperson beruhendes Papiergeld sei. Nun besagt
</p>

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               <p>

                  <lb/>140 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.

<lb/>aber die Allgem. deutsche Wechselordnung im Art. 23. ausdrück- 
<lb/>lich: „Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Accepte
<lb/>wechselmäßig." Mithin verwirft sie die Ansicht, daß der gezogene
<lb/>Wechsel ein Privatpapiergeld sei. Mag also diese Idee, an und
<lb/>für sich betrachtet, wahr oder irrig sein, so lassen sich doch aus
<lb/>derselben keine Folgerungen für das jetzt bestehende Recht ableiten.

<lb/>Indessen ist doch das practische Ergebniß ganz dasselbe,
<lb/>wenn man annimmt, es liege darinnen, daß Jemand, der einem
<lb/>Anderen Geld schuldig ist, dem Gläubiger dafür eine Tratte ein- 
<lb/>händigt, eine privative Novation, in deren Folge die frühere
<lb/>Schuld durch den Willen der Interessenten für erloschen erklärt
<lb/>und an deren Stelle eine andere gesetzt werde, nämlich die
<lb/>eventuelle Verpflichtung des Wechselgebers, für die Bezahlung
<lb/>der Tratte einzustehen. Diese Ansicht ist in der neuern Zeit leb- 
<lb/>haft und scharfsinnig vertheidigt worden von Hosfmann in:
<lb/>Schäfer, Seitz und Hosfmann, Archiv für practische Rechts- 
<lb/>wissenschaft Bd. I. Heft 1. Nr. 3. S. 44. Namentlich will H.
<lb/>eine Bestätigung derselben im Art 83. der Allgem. deutschen
<lb/>Wechselordnung finden, worinnen ihm jedoch kaum beizustimmen
<lb/>sein möchte. Allein die Unzulässigkeit dieser Annahme ist von
<lb/>Mehreren, am Ueberzeugendsten aber nachgewiesen worden von

<lb/>Siebenhaar, wechselrechtliche Abhandlungen, in Sieben- 
<lb/>haar und Tauchnitz Archiv für deutsches Wechselrecht
<lb/>Bd. I. S. 165 ff.

<lb/>Er verwirft die Annahme einer privativen Novation haupt- 
<lb/>sächlich und ganz richtig um deswillen, weil eine solche, wenigstens
<lb/>nach Justinianeischem Rechte, nur durch ausdrückliche Erklärungen
<lb/>der Parteien entstehen könne, eine stillschweigende Novation aber
<lb/>eigentlich juristisch undenkbar sei, — wiewohl er einräumt, daß
<lb/>in Folge eines neuen Contracts ein früheres Schuldverhältniß,
<lb/>. auch ohne ausdrückliche Erklärung der Contrahcnten alsdann für
<lb/>aufgehoben geachtet werden müsse, wenn dasselbe mit dem durch
<lb/>den spätem Contract begründeten neuen Verhältnisse schlechthin
<lb/>als unvereinbar erscheine. Demgemäß gelangt er zu dem Re- 
<lb/>sultate, daß, wenn für eine Geldschuld von dem Schuldner dem
<lb/>-Gläubiger ein Wechsel, sei cs auch eine wirkliche Tratte, gegeben
<lb/>worden sei, dennoch die frühere Schuld nicht erlösche, außer
<lb/>„wenn entweder ein ausdrückliches Abkommen hierüber getroffen,
</p>

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                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Präsident, Prälat re. Di*. Günther in Leipzig. 141

<lb/>oder der Wechsel bezahlt, oder der Wechselnehmer durch Ver-
<lb/>säumniß der Diligenz seines Rechtes verlustig wird."

<lb/>Sind aber auch die Vordersätze der Siebenhaar'schen Unter- 
<lb/>suchung zuzugeben, so können wir uns dennoch mit der daraus
<lb/>gezogenen Folgerung nicht vereinigen.

<lb/>Ist nämlich auch das Geben einer Tratte für eine aus einem
<lb/>früheren Geschäfte beruhende Schuld nicht, wie nach dem Einert'-
<lb/>schen Principe anzunehmen sein würde, einer Bezahlung dieser
<lb/>Schuld in dem Sinne gleichzuachten, daß man die Tratte gleich- 
<lb/>sam als ein Papiergeld ansähe, durch welches die Zahlung be- 
<lb/>wirkt würde, — ist sie ferner nicht, mit Treitschke und Hoff- 
<lb/>man n, für eine Novation im engem und eigentlichen Sinne, von
<lb/>welcher die in der Siebenhaar'schen Abhandlung erörterten
<lb/>Grundsätze gelten, zu erklären, so kann doch immer noch durch die
<lb/>Ausstellung einer Tratte ein anderweites Rechtsverhältniß herbei- 
<lb/>geführt werden, was nicht Novation im engem und technischen
<lb/>Sinne ist, und dennoch ebenso gewiß wie diese, ja eigentlich noch
<lb/>sicherer und gewisser, das Erlöschen derjenigen früheren Verbind- 
<lb/>lichkeit herbeiführt, in Bezug..gusi welche eine Tratte gegeben wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>Das Wort: „novatio" wird bekanntlich in den Quellen und
<lb/>noch mehr in den Schriften der Neuern nicht immer in einem und
<lb/>demselben Sinne gebraucht. Abgesehen von der ganz unrömischen
<lb/>Annahme einer novatio cumulativa — ferner von der Einthei-
<lb/>lung in die eigentliche novatio (novatio voluntaria) und die un- 
<lb/>eigentliche (n. necessaria) wird doch auch der Ausdruck „novatio"
<lb/>da, wo er nur eben die wirkliche und eigentlich sogenannte No- 
<lb/>vation — also die voluntaria — bezeichnen soll, in mehr als ei- 
<lb/>nem Sinne gebraucht. Es läßt sich hier eine dreifache Abstufung
<lb/>unterscheiden. Es wird nämlich unter novatio verstanden entweder

<lb/>1. alle und jede Veränderung, welche in einem Obligations- 
<lb/>verhältnisse vorgeht, insofern dadurch eine frühere Verbind- 
<lb/>lichkeit erlischt, und eine andere hinsichtlich der Subjecte,
<lb/>Objecte, der Modalität oder des Verbindlichkeitsgrundes
<lb/>verschiedene obligatio erzeugt wird;

<lb/>2. diejenige Veränderung, wo eine bisher schon begründet
<lb/>gewesene obligatio lediglich durch den Willen der
<lb/>Interessenten mittelst einer Art von Fiction in eine
<lb/>andere verwandelt, d. h. an die Stelle eines vorhandenen,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0152.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.

<lb/>oder doch als vorhanden vorausgesetzten Schuldverhält- 
<lb/>nisses ein anderes, neues, gesetzt wird, mögen nun die
<lb/>Personen des Gläubigers und Schuldners dieselben bleiben
<lb/>oder wechseln; -

<lb/>3. das blose Anerkenntniß einer Verbindlichkeit.

<lb/>Der Gebrauch des Ausdruckes: „novatio" in dem unter 1.
<lb/>bemerkten Sinne dürfte in den Quellen kaum Vorkommen, wohl
<lb/>aber findet sich derselbe in dem Sinne eines blosen Anerkennt- 
<lb/>nisses einer schon bestehenden Verbindlichkeit (No. 3.). So sagt
<lb/>z. B. Scaevola im zehnten Buche seiner Digesten (L. 57. pr. D.
<lb/>de administratione et periculo tutorum, XXVI. 7.)

<lb/>„Chirographis debitorum incendio exustis, cum ex
<lb/>inventario tutores convenire eos possent ad solvendam
<lb/>pecuniam, aut ad novationem faciendam cogere,
<lb/>cum idem circa priores debitores propter eundem
<lb/>casum fecissent caet."

<lb/>Hier bedeutet novatio offenbar nichts weiter, als: Aner- 
<lb/>kennung der bisher schon bestandenen Verbindlichkeit, etwa durch
<lb/>Ausstellung eines neuen Schuldscheins an die Stelle des älteren
<lb/>durch Brand vernichteten. — Der eigentliche Sinn aber, in dem
<lb/>das Wort: novatio in den Quellen gebraucht wird, ist lediglich
<lb/>der so eben unter 2. angegebene. In diesem Sinne wird dasselbe
<lb/>gebraucht in den hier einschlagenden Gesetzstellen:

<lb/>L. 1. pr. D. de novationibus (XXXXVI. 2.) Novatio
<lb/>est prioris debiti in aliam obligationem vel civilem vel
<lb/>naturalem transfusio atque translatio, hoc est, cum ex
<lb/>praecedente causa ita nova constituatur, ut prior peri- 
<lb/>matur. Vergl. §. 3. I. quibus modis obligatio tol- 
<lb/>litur (III. 19.)

<lb/>Diese Novation hat allerdings die Wirkung, daß die Obli- 
<lb/>gation in ihrer früheren Gestalt ebenso vollständig erlischt, als ob
<lb/>sie durch Zahlung getilgt wäre, —

<lb/>L. 31. §. 1. de novat, „eam stipulationem similem
<lb/>esse solutioni existimamus."

<lb/>allein doch nur so, daß eine andere neue an deren Stelle tritt, —
<lb/>sie wird in eine andere verwandelt. Diese Verwandlung muß
<lb/>aber ein reines Erzeugniß des Willens der Contrahenten sein,
<lb/>und nur durch diesen Willen, nicht durch eine hinzutretende
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0153.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Präsident, Prälat rc. Dr. Günther in Leipzig. 143

<lb/>äußere Ursache zur Eristenz kommen. Ebendeshalb wird das
<lb/>Eintreten einer Novation auch niemals präsumirt, sondern es
<lb/>wird nach neuerem Rechte sogar die ausdrückliche Erklärung
<lb/>der Contrahenten, namentlich des Gläubigers, daß eine Novation
<lb/>habe stattfinden sollen, erfordert, während bei anderen modis tol- 
<lb/>lendarum obligationum mit dem Eintritte des Grundes der Aus- 
<lb/>hebung diese sofort von selbst erfolgt, ohne daß eine besondere
<lb/>Erklärung des Gläubigers, wie er die Befreiung des Schuldners
<lb/>anerkenne, nöthig ist. Aus gleichem Grunde aber kann auch
<lb/>jene Regel nur bei dieser gleichsam im engsten Sinne so zu nen- 
<lb/>nenden Novation Platz greifen, nicht aber in den unter 1. und
<lb/>3. erwähnten Fällen. Was namentlich den unter 1. gedachten
<lb/>Fall betrifft, so ist eine wirkliche Novation nicht einmal denkbar,
<lb/>wenn die frühere Obligation aus einem anderen, von der Willkühr
<lb/>des Gläubigers unabhängigen Grunde wahrhaft und gänzlich ge- 
<lb/>tilgt ist. Denn hier ist eine Verwandlung in eine andere Obli- 
<lb/>gation überhaupt nicht mehr möglich. Bei der Tilgung durch
<lb/>solutio kann dies ganz und gar keinem Zweifel unterliegen.
<lb/>Wenn A. bem B. 1000 Thaler schuldig ist, und er bezahlt ihm
<lb/>dieselben, indem er diese Summe von dem 0. borgt, so wird Nie- 
<lb/>mand hierinnen eine Novation finden'wollen, bei der blos die
<lb/>Person des Gläubigers gewechselt hätte, sondern es sind dies zwei
<lb/>ganz verschiedene Geschäfte, die unter einander durchaus in keinem
<lb/>juristischen Zusammenhänge stehen. Aber ebenso wenig würde es
<lb/>eine Novation sein, wenn A. den B. heute bezahlte und morgen,
<lb/>oder auch heute noch neuerdings Geld von ihm erborgte. Auch
<lb/>hier käme die frühere Verbindlichkeit ohne Mitwirkung des Willens
<lb/>des Gläubigers zum Erlöschen und es würde ein ganz anderes,
<lb/>von dem früheren unabhängiges Schuldverhältniß begründet.
<lb/>Hierbei ist es ganz gleichgültig, ob durch dieses neue Obligations-
<lb/>verhältniß für den einen oder den anderen Theil gewisse neue
<lb/>Verpflichtungen erwachsen. Wenn A. dem B. 1000 Thaler, die
<lb/>er ihm als Darlehn schuldig war, bezahlt, und B. verkauft dem
<lb/>A. unmittelbar darauf ein Grundstück, auf dessen^Kaufpreis A.
<lb/>ihm wiederum 1000 Thaler schuldig bleibt, so ist hier so wenig
<lb/>an eine Novation zu denken, als wenn umgekehrt A. seine Schuld
<lb/>dadurch tilgt, daß er dem B. eine Partie Maaren in solutum
<lb/>giebt, obgleich in §em ersten Falle B. dem A., in dem letztem
<lb/>A. dem B. zur Evictionsleistung verbindlich wird.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0154.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.

<lb/>Was nun aber von der solutio gilt, das muß nothwendig
<lb/>auch von der eomxensatio gelten. Wenn A. dem B. 1000 Thaler
<lb/>schuldig war, jetzt aber B. von dem A. irgend einen Gegenstand
<lb/>nicht in solutum annimmt, sondern einfach für 1000 Thaler er- 
<lb/>kauft und übergeben erhält, so erlischt die Forderung des B. an
<lb/>den A., vorausgesetzt, daß die übrigen Erfordernisse der Compen-
<lb/>sation vorhanden sind, in demselben Augenblicke, wo B. durch
<lb/>den Kauf Schuldner des A. wird, und es ist ganz einflußlos,
<lb/>daß nunmehr auf Seiten des A. eine neue Verbindlichkeit, näm- 
<lb/>lich die Pflicht, den Käufer B. in Hinsicht aus mögliche Entwäh- 
<lb/>rung des erkauften Gegenstandes zu vertreten, enstanden ist.

<lb/>Damit soll indeß nicht gesagt sein, daß nicht in allen diesen
<lb/>Fällen, vorzüglich in dem letzteren, zwischen den Parteien eine
<lb/>besondere Verabredung dahin getroffen werden könne, daß die
<lb/>frühere Verbindlichkeit nicht erlöschen, sondern neben dem späteren
<lb/>Obligationsverhältnisse fortdauern solle, also z. B., daß die Dar- 
<lb/>lehnsforderung des B. an den A. und eine deshalb etwa bestellte
<lb/>Hypothek so lange fortbestehen solle, bis gewiß sei, daß die von
<lb/>irgend einer Seite her drohende Eviction des von dem A. an den
<lb/>B. überlassenen Gegenstandes rechtskräftig für unbegründet erklärt
<lb/>worden sein werde. Aber diese Fortdauer ist nicht eine Wirkung
<lb/>des rechtlichen Verhältnisses an sich, sondern ein von demselben
<lb/>unabhängiger neuer Vertrag. Ein solcher kann aber natürlich
<lb/>nicht präsumirt werden, sondern bedarf, wie jede Thatsache, des
<lb/>Beweises.

<lb/>Diese Sätze bilden nun ein entscheidendes Momendbei Beant- 
<lb/>wortung der Frage, welchen Einfluß die Ausstellung einer Tratte
<lb/>auf diejenige Verbindlichkeit habe, in Bezug auf welche sie ge- 
<lb/>schehen ist.

<lb/>Die Wechseltratte kann bekanntlich aus mehreren Gesichts- 
<lb/>punkten betrachtet werden. Einer der wichtigsten ist der, aus
<lb/>welchem sie als eine Art Waare — als eine wirkliche, einen
<lb/>selbstständigen Geldwerth habende Sache erscheint. Als eine solche
<lb/>wird sie von dem ganzen kaufmännischen Publicum betrachtet, und
<lb/>der Wechselhandel, d. i. der Handel mit Tratten, bildet einen
<lb/>nicht unbedeutenden Zweig der mercantilischen Geschäfte. Allein
<lb/>nicht blos das Publicum, sondern auch das Gesetz selbst erkennt
<lb/>diese Eigenschaft der Tratten an. Dies thut namentlich die
<lb/>Allgem. deutsche Wechselordnung, indem sie in Art. 50. 51 aus-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0155.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Präsident, Prälat rc. Dr. Günther in Leipzig. 145

<lb/>führliche Bestimmungen über den Cours und dessen Ausmit- 
<lb/>telung giebt. Der Cours ist aber nichts anderes, als der Markt- 
<lb/>preis, den eine gewisse Art von Tratten zu einer gewissen Zeit
<lb/>und an einem gewissen Orte hat. Dieser Marktpreis ist sehr
<lb/>verschieden, und namentlich sind es zwei Umstände, welche auf
<lb/>denselben einwirken: die größere oder geringe Entfernung des
<lb/>Verfalltags — und die stärkere oder geringere Nachfrage nach
<lb/>Tratten von dem einen Platze auf den anderen. Bisweilen
<lb/>kommt noch ein Drittes hinzu: die Verschiedenheit der Münzsorten,
<lb/>welche zwischen dem Wohnorte des Wechselgebers und dem
<lb/>Wohnorte des Trassaten stattfindet. — Wenn aber ein körperlicher
<lb/>Gegenstand einen Marktpreis hat, so muß er nothwendkg als
<lb/>eine Art von Sache und das Geschäft, durch welches er für einen
<lb/>bestimmten Preis erworben wird, als ein Kauf angesehen werden.

<lb/>Läßt also B. sich von dem A. eine Tratte geben, sei es nun,
<lb/>daß der Letztere solche selbst erst als Trassant auöstellt (soge- 
<lb/>nanntes Papier von der Hand) oder daß er eine von einem Drit- 
<lb/>ten an ihn, den A. ausgestellte oder indossirte Tratte durch Giro
<lb/>an den B. überträgt (s. g. gemachtes Papier), so verkauft er
<lb/>ihm dieselbe und B. kauft sie, wird mithin den Kaufpreis dafür
<lb/>dem A. schuldig und diese Schuld wird, wenn nichts Anderes
<lb/>ausgemacht ist, mahn- und klagbar in demselben Augenblicke, wo
<lb/>A. dem B. die verkaufte Tratte einhändigt und dieser sie annimmt.
<lb/>Zwar bleibt A. für den richtigen Eingang der darinnen ausge- 
<lb/>drückten Summe dem Käufer verbindlich, vorausgesetzt, daß der
<lb/>Letztere allen jenen Erfordernissen genügt, an deren Beachtung die
<lb/>Wechselgesetze das Recht zu einer Regreßnahme geknüpft haben.
<lb/>Ja selbst, wenn er diese Bedingungen nicht erfüllt hätte, bleibt
<lb/>dem Käufer der Tratte, falls er die Valuta an den Verkäufer
<lb/>schon bezahlt hat, die Tratte aber von dem Bezogenen nicht ein- 
<lb/>gelöst worden ist, immer noch die Möglichkeit einer Klage auf
<lb/>Rückerstattung der bezahlten Valuta, obwohl nur dann, wenn der
<lb/>Verkäufer durch deren Jnnebehaltung ohne Rechtsgrund und mit
<lb/>dem Schaden des Verkäufers sich bereichern würde — nur daß
<lb/>in dem letzteren Falle keine Wcchselklage, sondern nur ein im
<lb/>gewöhnlichen Civilproceße auszuführender Anspruch stattfindet^).

<lb/>5) Art. 83 der Allgemeinen deutschen Wechselordnung und hierzu Siebe n-
<lb/>haarund Tauchnitz, Archiv für deutsches WcchselrechtBd.I.S.115ff.,Bd.H.
<lb/>S. 32 ff. — Heber die frühere gemeinrechtliche Praxis vergl. Juristisches

<lb/>Archiv f. W. - R. IV. lg
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0156.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.

<lb/>Nichtsdestoweniger kann A. von dem B., wie schon bemerkt, die
<lb/>sofortige Bezahlung der Valuta verlangen.

<lb/>War nun aber A. dem B. in dem Augenblicke, wo er ihm
<lb/>eine Tratte verkaufte, selbst Geld, z. B. aus einem' Darlehnc,
<lb/>schuldig, und war diese Schuld gefällig, oder wurde sie von den
<lb/>Interessenten für gefällig geachtet, so hebt sich die Darlehnsfor- 
<lb/>derung des B. an den A. und diejenige Forderung, welche A. durch
<lb/>den Verkauf der Tratte an den B. erlangt hat, in demselben Mo- 
<lb/>mente gegenseitig auf, wo B. dem A. die Tratte abkauft und
<lb/>Letzterer sie ihm übergiebt. Beide Forderungen erlöschen — aber
<lb/>nicht durch Novation, sondern durch Compensation. Daraus
<lb/>folgt nun Von selbst, daß die frühere Forderung, welche B. an den
<lb/>A. hatte, auch dann nicht wieder üuflebt, wenn die Tratte von
<lb/>dem Bezogenen nicht bezahlt wird und hierdurch dem B. ein
<lb/>wechselmäßiger Regreßanspruch, oder doch wenigstens eine auf
<lb/>Art. 83 der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegründete
<lb/>einfache Civilklage gegen den A. erwächst.

<lb/>Nicht unmittelbar zu dem jetzt besprochenen Gegenstände
<lb/>gehörig, jedoch mit dem bisher Entwickelten in mehrfacher Hin- 
<lb/>sicht zusammenhängend ist die Frage, wie der Fall zu beurtheilen
<lb/>sei, wenn der Schuldner A. dem Gläubiger B. zwar keine Tratte
<lb/>giebt, wohl aber eine in Bezug auf seine Schuld von seinem
<lb/>Gläubiger auf ihn gezogene Tratte acceptirt.

<lb/>Hier muß allerdings eine wirkliche Novation angenommen
<lb/>werden. Durch die Annahme einer Tratte wird der Acceptant
<lb/>zunächst dem Remittenten verbindlich. Von diesem hat der Aus- 
<lb/>steller präsumtiv die Valuta empfangen, — mithin ist die urspüng-
<lb/>liche Schuld des A. alsdann, wenn er seine Zustimmung zur Auf- 
<lb/>lösung des früheren Schuldverhältnisses durch die Acceptation zu
<lb/>erkennen giebt, für getilgt, also dieses Verhälniß für aufgehoben
<lb/>und durch ein anderes für ersetzt zu achten^).

<lb/>Magazin von Scholz III., Gans, Liebe und Zachariä, Neue Folge, Heft
<lb/>II Nr. 1. und G elp ke, Beiträge zur Kenntniß des Handels- und Wechselrechts
<lb/>Heft I. — Ueber die Sachs. Praris s. Wochenblatt für merkwürdige Recht- 
<lb/>fälle IX. S. 133 ff., Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung N. F. XII.
<lb/>S. 379. ff., Wochenblatt für m. R. Neue FolgeI. Jahrgang (v. 1853) Nr.
<lb/>109 S. 465 ff.

<lb/>6) Die Ansicht, daß hier eine Novation eintrete, hat jetzt auch die Billigung
<lb/>des OberappellatkonSgerichts gefunden. S. Urthel des O.A.G. in Sachen
<lb/>Julius Hugo Walthers gegen den zu Wilhelm Lebrecht Julius Schoch's Credit-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0157.tif"
                   n="147"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Präsident, Prälat re. Dr. Günther in Leipzig. 147


<lb/>Etwas zweifelhafter scheint der Fall, wo der Gläubiger B.
<lb/>die von dem Schuldner A. acceptirte Tratte an seine, des B.
<lb/>eigene Ordre ausgestellt hat. Da indessen der Wechsel an
<lb/>eigene Ordre in Art. 6. der a. d. W. O. dem an fremde Ordre
<lb/>gestellten Wechsel ohne Weiteres gleichgestellt wird, so must wohl
<lb/>auch hier angenommen werden, daß in der durch den Schuldner
<lb/>geleisteten Acceptation eine wirkliche Novation liege. Die Tratte
<lb/>an eigene Ordre ist eben so gut eine Waare, wie die Tratte an
<lb/>fremde Ordre, und wer an seine eigene Ordre auf einen Dritten
<lb/>trassirt, der thut cs präsumtiv in der Absicht, die Tratte als
<lb/>Waare zu behandeln. Er tritt hier als eine doppelte Person
<lb/>auf, als Trassant und als Remittent, und der acceptirende Trassat
<lb/>macht sich zunächst ihm als Remittenten verbindlich. — Hat B.
<lb/>den Wechsel an einen Dritten girirt, so ist es noch unbedenk- 
<lb/>licher, eine Novation anzunehmen, denn dann hat voraussetzlich
<lb/>der Aussteller die Valuta von dem Indossatar erhalten und der
<lb/>Letztere vertritt also die Stelle des Remittenten.

<lb/>.Ein dritter Fall, nämlich der des trassirt - eigenen
<lb/>Wechsels, wo also der Schuldner seinem Gläubiger, den er
<lb/>als Remittenten bezeichnet, eine Tratte gegeben hat, in welcher
<lb/>er sich selbst als Bezogenen benannt und welchen er sodann
<lb/>acceptirt hat, ist ganz so, wie der oben betrachtete Hauptfall zu
<lb/>beurtheilen. Hier hat nämlich der Remittent die Tratte von dem
<lb/>Aussteller gekauft und die Valuta durch Compensation auf seine
<lb/>frühere ihm an den Aussteller zuständige Forderung berichtigt,
<lb/>woraus sich denn ergiebt, daß diese frühere Schuld durch eben
<lb/>diese Compensation getilgt worden ist.

<lb/>Für Sachsen ist noch zu bemerken, daß das, was bisher
<lb/>von eigentlichen Wechseltratten gesagt ist, in Gemäßheit des
<lb/>Gesetzes vom 7. Juni 1849, die kaufmännischen Anweisungen
<lb/>betreffend, (Ges. u. Ver. Bl. v. I. 1849. No. 52. S. 110.) auch
<lb/>von kaufmännischen Anweisungen, d. i. von solchen Papieren
<lb/>gilt, welche in ihrer Fassung (nicht blos in einer Aufschrift) als
<lb/>Anweisung bezeichnet und sonst in der in Art. 4. der deutschen
<lb/>W.O. No. 2.-8. für Wechsel vorgeschriebenen Form ausgestellt
<lb/>sind. Denn diese stehen, so weit nicht in dem angezogenen Ge- 
</p>
               <p>

                  <lb/>wesen bestellten Gütervertreter, vom Monat Februar 1853, abgedruckt in der
<lb/>Zeitschrift für Rechtspst. u. Verwalt. N. F. Bd.Xll. Heft V. N. 56. S.475.ff.


<lb/>10*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0158.tif"
                   n="148"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>148 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.

<lb/>setze etwas Abweichendes festgesetzt ist, den gezogenen Wechseln
<lb/>allenthalben gleich.

<lb/>Wir wenden uns nunmehr
<lb/>II.

<lb/>zu dem zweiten Gegenstände unserem Betrachtung, nämlich zu
<lb/>dem Verhältnisse, welches stattfindet, wenn ein Schuldner für eine
<lb/>aus irgend einem speciellen Grunde entstandene Schuld seinem
<lb/>Gläubiger einen Proprewechsel giebt. Beispiel: A. hat von dem
<lb/>8. im Januar Maaren gekauft, welche sechs Monate nach dem
<lb/>Kaufabschlüsse bezahlt werden sollen. Statt der sofortigen Zah- 
<lb/>lung giebt er ihm einen in sechs Monaten gefälligen Propre- 
<lb/>wechsel; — oder er bekommt auch den Preis der Maare einfach
<lb/>auf sechs Monate' creditirt, kann aber nach Ablauf dieser Frist die
<lb/>Zahlung nicht schaffen und giebt nunmehr dem 8. einen Propre- 
<lb/>wechsel, der in anderweiten drei Monaten zahlbar wird. Was
<lb/>ist hier zu präsumiren? Ist anzunehmen, daß der Kaufpreis für
<lb/>die Waare in dem Augenblicke, wo A. den Wechsel giebt und 8.
<lb/>ihn annimmt, für bezahlt zu achten sei, oder ist der gegebene Wech- 
<lb/>sel nur für eine Sicherung der künftigen Zahlung zu betrachten?

<lb/>Wir sahen, daß bei der Tratte die Forderung, in Bezug auf
<lb/>welche sie gegeben wurde, in der Regel, wenn auch nicht auf den
<lb/>Grund einer Novation, doch auö dem Gesichtpuncte einer Com- 
<lb/>pensatio» für getilgt zu achten ist. Eine Novation wird aus den
<lb/>oben angegebenen Gründen bei dem Proprewechsel noch viel
<lb/>weniger, als bei der Tratte angenommen werden können. Aber
<lb/>auch das unter I. in Bezug auf die Tratte entwickelte Princip
<lb/>der Compensation würde auf den für eine Schuld gegebenen
<lb/>Proprewechsel unanwendbar sein. Denn wenn auch die Tratte
<lb/>die Geltung einer Waare und die dafür zu bezahlende Valuta die
<lb/>Natur eines Kaufpreises hat, so gilt doch das Gleiche keineswegs
<lb/>vom Proprewechsel. Der Proprewechsel oder eigene Wechsel, als
<lb/>solcher und an sich betrachtet, ist keine Waare und eben deshalb
<lb/>auch kein Gegenstand des Wcchselhandels. Es ist bei ihm von
<lb/>keinem Cours, d. i. von keinem Marktpreise die Rede, er wird
<lb/>eben deshalb in den Courszetteln nicht aufgeführt u. s.-tv.,
<lb/>obschon nicht in Abrede zu stellen ist, daß er unter gewissen
<lb/>Umständen gleichsam in eine Waare verwandelt werden kann,
<lb/>wovon weiter unten gesprochen werden wird. Ist aber der Pro- 
<lb/>prewechsel an sich keine Waare, so fallen auch alle Voraussetzun-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0159.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vorn Herrn Präsident, Prälat rc. Dr. Günther in Leipzig. 149

<lb/>gen hinweg, unter welchen das Erlöschen der früheren Verbind- 
<lb/>lichkeit durch Compensation anzunehmen wäre.

<lb/>Somit wird es sich denn als unerläßlich darstellen, den
<lb/>Proprewechsel in der Regel und mit Vorbehalt später zu erwäh- 
<lb/>nender Ausnahmen nur als eine Sicherung der früher entstande- 
<lb/>nen Forderung, nicht aber als ein Mittel zu Verwandelung der- 
<lb/>selben in eine andere, neue, anzuerkennen.

<lb/>Indessen hat diese Ansicht bis jetzt keineswegs allgemeine
<lb/>Billigung gefunden, wenigstens scheint das Ober-Tribunal zu
<lb/>Berlins die entgegengesetzte Meinung für richtiger zu halten,
<lb/>und anzunehmen, daß auch durch die Ausstellung und Annahme
<lb/>eines Proprewechsels über eine Won bestehende Schuld die Letztere
<lb/>getilgt werde, und eine neue Verbindlichkeit an deren Stelle trete.
<lb/>Der Fall war folgender: A. schuldete dem B. für erkaufte und
<lb/>empfangene Maaren die Summe von 400 Thalern und stellte ihm
<lb/>über diesen Schuldbetrag einen Wechsel aus. (Daß es ein
<lb/>Proprewechsel gewesen, ist in den in der Note angegebenen
<lb/>Schriften zwar nicht ausdrücklich gesagt; es geht aber aus dem
<lb/>ganzen Zusammenhänge der Erzählung hervor, daß von einem
<lb/>solchen die Rede ist.) Die ursprüngliche Waarenforderung des B.
<lb/>an den A. wurde nun im Wege der Erecution an einen Dritten
<lb/>überwiesen, und von diesem gegen den A. eingeklagt. A. wendete
<lb/>gegen die Klage ein, daß die gedachte Post, als Waarenschuld
<lb/>betrachtet, wegen eingetretener Novation für getilgt zu achten sei.
<lb/>Das Appellationögericht, vor welchem die Sache verhandelt wurde,
<lb/>verwarf diese Erception und verurtheilte den A. zur Zahlung
<lb/>der geklagten 400 Thaler. ' Das Obertribunal zu Berlin hingegen
<lb/>resormirte dieses Eckenntniß und sprach den Beklagten los. Als
<lb/>Grund der Abänderung wurde angeführt: Es sei außer Zweifel,
<lb/>daß durch die Ausstellung des Wechsels von Seiten des A. und
<lb/>die von Seiten des B. ohne Vorbehalt erfolgte Annahme der
<lb/>Kaufvertrag von Seiten des A. vollständig erfüllt worden sei.
<lb/>Somit habe die ursprüngliche Verpflichtung zur Zahlung der
<lb/>Kaufgelder ihre Eudschaft erreicht. Denn jene Art der Berich- 
<lb/>tigung der Schuld trage alle Wirkungen einer durch Geld, oder
<lb/>geldglekche Papiere erfolgten Zahlung an sich, und der Wechsel

<lb/>7) Archiv für Rechtfälle aus derPraris der Rechtsanwälte des Obertri-
<lb/>bunals zu Berlin, Bd. IV., Siebenhaar und Tauchnitz, Archiv f. deutsches
<lb/>Wechselrecht Bd. III. S. 197.
</p>

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               <p>

                  <lb/>150 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.

<lb/>als ein selbstständiger formeller Vertrag habe hier nicht eine
<lb/>bloße accessorische Bedeutung. Durch die Ausstellung desselben
<lb/>von Seiten des Verklagten, und die ohne Vorbehalt erfolgte
<lb/>Annahme von Seiten des Verkäufers sei vielmehr die ursprüng- 
<lb/>liche Kaufgelderforderung vollständig aufgehoben 'worden; die
<lb/>Wechselverpflichtung sei an deren Stelle getreten; es habe eine
<lb/>Novation im Sinne des §. 454. des Allgem. Landrechts Thl. I.
<lb/>Tit. 16. stattgefunden.

<lb/>Allerdings darf hier nicht unbemerkt bleiben, daß in dem
<lb/>Falle, welcher durch dieses Erkenntniß entschieden worden ist,
<lb/>noch ein anderer sehr erheblicher und die gegebene Entscheidung
<lb/>jedenfalls rechtfertigender Umstand, dessen auch in dem Urthel
<lb/>selbst gedacht worden ist, hinzukam. Es hatte nämlich der B.
<lb/>dem A. gegen Empfang des Wechsels über die Waarenfor-
<lb/>derung der 400 Thaler quittirt, und es war also hierdurch
<lb/>die Absicht der Contrahenten, der Ausstellung des Wechsels die
<lb/>Wirkung einer Novation beizulegen, auf die unzweideutigste Weise
<lb/>an den Tag gelegt worden. Allein aus dem eben Mitgetheilten
<lb/>läßt sich dennoch deutlich genug erkennen, daß das Obertribunal
<lb/>zu Berlin den Umstand, das A. in Bezug auf die Waarenschuld
<lb/>von 400 Thlr. an den Verkäufer B. einen Wechsel ausgestellt,
<lb/>und B. denselben angenommen, schon an und für sich und ohne
<lb/>Rücksicht auf die Quittung der Waarenrechnung für genügend
<lb/>gehalten hat, um eine Novation und eine hierdurch bewirkte Til- 
<lb/>gung der Waarenschuld anzunchmen, obgleich das Preußische
<lb/>Recht, wenn es von einer Zahlung durch Geld oder geldgleiche
<lb/>Papiere spricht, den Wechsel, gleichviel ob Tratte oder Propre-
<lb/>wechsel, keineswegs für ein geldgleiches Papier erklärt. Die an- 
<lb/>gezogene Gesetzstelle (Allgem. Landrecht Th. I. Tit. 16. §. 28.)
<lb/>sagt davon gar nichts, sondern spricht nur von geldgleichen,
<lb/>.auf jeden Inhaber lautenden Papieren und hat also ganz
<lb/>gewiß einen auf eine bestimmte Person gestellten Wechsel nicht zu
<lb/>dem Range eines geldgleichen Papieres erheben wollen. Insofern
<lb/>nun, als aus der bloßen Ausstellung und Einhändigung eines
<lb/>Proprewechsels auf eine Tilgung der früheren Schuld und Ent- 
<lb/>stehung einer neuen — der Wechselschuld — geschlossen werden
<lb/>soll, können wir der Ansicht des Obertribunalö nicht beipstichten,
<lb/>und zwar um deswillen nicht, weil wir die Idee einer hierdurch
<lb/>bewirkten Novation (abgesehen von der Wirkung der über die
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom -Herrn Präsiomt, Prälat rc. vr. Günther in Leipzig. 151

<lb/>ursprüngliche Schuld ertheilten Quittung) überhaupt nicht als
<lb/>richtig anerkennen — und dann: weil wir den Proprewechsel
<lb/>an und für sich und ohne Hinzutritt anderer, sogleich näher zu
<lb/>erörternder Umstände« nicht in der Maaße, wie die Tratte, für
<lb/>eine selbstständige Sache achten, mithin auch nicht annehmen,
<lb/>daß die oben entwickelten Grundsätze oder Compensation des
<lb/>Laufpreises des Wechsels mit dem Betrage der ursprünglichen
<lb/>Schuld hier in Anwendung zu bringen seien.

<lb/>Das Ergebniß alles bisher Gesagten ist also kein anderes als
<lb/>das: Wenn ein Schuldner seinem Gläubiger über den Betrag der
<lb/>Schuld einen Proprewechsel ausstellt, so ist im Zweifelsfalle anzu- 
<lb/>nehmen, nicht, daß die auf einem früheren Verbindlichkeitsgrunde
<lb/>beruhende Schuld hierdurch habe getilgt und eine neue Verbindlich- 
<lb/>keit an deren Stelle gesetzt werden sollen, sondern vielmehr: daß die
<lb/>frühere Verbindlichkeit habe fortbestehen und der gegebene Propre- 
<lb/>wechsel nur zu deren mehrerer Sicherheit dienen sollen.

<lb/>Indessen giebt es mehrere Ausnahmen von dieser Regel.

<lb/>Die erste versteht sich von selbst. Sie findet Statt, wenn der
<lb/>Gläubiger für eine früher bestandene Forderung einen Proprewech- 
<lb/>sel von dem Schuldner annimmt und zugleich jene ursprüngliche
<lb/>Forderung ausdrücklich als getilgt anerkennt, also z. B. wenn
<lb/>A. die von ihm ausgestellte Rechnung über Waaren, die er an den
<lb/>8. verkauft hat, quittirt und gegen Aushändigung dieser Quittung
<lb/>einen Proprewechsel des B. annimmt. Hier tritt der oben schon
<lb/>erwähnte Fall einer wirklichen Novation ein. Der Gläubiger er- 
<lb/>kennt an, daß die frühere Forderung als solche erloschen und formell
<lb/>eine andere an deren Stelle getreten sei, jene ältere also in diese
<lb/>neuere durch den bloßen Willen der Contrahenten, ohne eine
<lb/>äußerlich hinzutretende Ursache, verwandelt worden sei.

<lb/>Eine zweite Ausnahme ist die, wenn A. in Bezug auf eine
<lb/>Forderung, welche der B. an ihn hat, an diesen Letzteren einen,
<lb/>von einer dritten Person an ihn, den A., ausgestellten Propre- 
<lb/>wechsel girirt. . Hier wird dieser Proprewechsel, obgleich derselbe,
<lb/>an und für sich betrachtet, nicht, wie eine Tratte, die Geltung
<lb/>einer selbstständigen Sache hat, dennoch durch den übereinstim-
<lb/>menden.Willm der Parteien in eine solche gleichsam verwandelt
<lb/>und ihm jene Geltung beigelegt. Daß das Gesetz eine solche
<lb/>Verwandlung anerkennt, ist zwar in der allgem. d. W. O. nicht
<lb/>mit ausdrücklichen Worten ausgesprochen, geht aber daraus her-
</p>

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                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152 Wechsel über eine früher bestandene Geldschuld.

<lb/>vor, daß laut Art. 98. No. 2 —10. die sämmtlichen Grundsätze
<lb/>über das Indossament; über die Präsentation der Wechsel auf
<lb/>eine Zeit nach Sicht mit der Bestimmung, daß hier der Aus- 
<lb/>steller diejenige Person sei, welcher das Papier vom Inhaber zu
<lb/>präsentsten ist; über den Sicherheitsregreß, welcher im Falle der
<lb/>Unsicherheit des Ausstellers stattfinden soll; über die Zahlung und
<lb/>die Befugniß zur Deposition des fälligen Wechselbetrags, mit der
<lb/>Bemerkung, daß Letztercl durch den Aussteller geschehen kann; über
<lb/>den Regreß Mangels Zahlung gegen die Indossanten; über die
<lb/>Ehrenzahlung; über die Kopien; über abhanden gekommene und
<lb/>falsche Wechsel mit der Maaßgabe, daß im Falle des Art. 73. der
<lb/>W.O. die Zahlung durch den Aussteller geschehen muß; über die
<lb/>Wechselverjährung und die Verjährung der Regreßansprüche ge- 
<lb/>gen die Indossanten; über das Klagrecht des Wechselgläubigers,
<lb/>die Anwendbarkeit der ausländischen Wechselgesetze, den Protest,
<lb/>den Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im Wechsel-
<lb/>verkchre vorkommende Handlungen, sowie über mangelhafte Unter- 
<lb/>schriften; — daß, sagen wir, alle diese Grundsätze ebensowohl von
<lb/>girirten Proprcwechseln wie von Tratten gelten sollen — eine
<lb/>Aenderung, die nur dann — dann abex auch vollständig — als
<lb/>angemessen erscheint, wenn man von der Ansicht ausgeht, daß die
<lb/>Verfasser der Wechselordnung den girirten Proprewechsel ganz
<lb/>aus demselben Gesichtspunkte, wie eine Tratte, betrachtet haben.
<lb/>Derjenige, an welchen derselbe zuerst ausgestellt worden, erscheint,
<lb/>wenn er denselben girirt, gleichsam als Aussteller der Tratte, der
<lb/>nächste Indossatar als Remittent, der Aussteller aber als Accep- 
<lb/>tant. Ist nun aber dies der Fall, so muß auch nothwendig ange- 
<lb/>nommen werden, daß wenn A. Schuldner des B. ist, und in Be- 
<lb/>ziehung auf diese seine Schuld einen, von einer dritten Person an
<lb/>ihn ausgestellten, oder auch an ihn girirten Proprewechsel an den
<lb/>B. indossirt, hierdurch die ursprüngliche Verbindlichkeit des A. an
<lb/>den B. in eben dem Maaße getilgt werde, wie dies der Fall sein
<lb/>würde, wenn er dem B. eine Tratte verkauft hätte. Denn auch
<lb/>bei dem Giro des Proprewechselö findet ein wirklicher Verkauf
<lb/>statt, wo A. als Verkäufer und B. als Käufer erscheint, und es
<lb/>tritt also präsumtiv hier, wie bei der verkauften Tratte, die Com- 
<lb/>pensatio» ein zwischen der Schuld des A. an den B. und der
<lb/>Valuta des Wechsels, welche B. bei dessen Ankäufe dem A.
<lb/>schuldig wird. .
</p>

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                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Präsident, Prälat rc. vr. Günther in Leipzig. 153

<lb/>Nicht zu verwechseln mit diesem Falle ist der, wo der
<lb/>Schuldner A. dem Gläubiger B. unmittelbar einen Proprewechsel
<lb/>ausstellt und B. denselben später an irgend einen Dritten girirt.
<lb/>Hierdurch verliert der Proprewechsel des A. die Natur eines
<lb/>bloßen Sicherungsmittels keineswegs. Derselbe ist nun zwar
<lb/>auch in eine Maare verwandelt worden; allein nicht durch den
<lb/>übereinstimmenden Willen des A. und B., sondern durch eine
<lb/>einseitige Disposition des B., durch welche das Verhältnis! des
<lb/>A. nicht geändert werden kann. Letzterer muß allerdings den
<lb/>Wechsel, wenn er ihm, sei es auch von dritter Hand, präsen-
<lb/>tirt wird, bezahlen, allein es bleibt ihm daS Recht, die Bezahlung
<lb/>der ursprünglichen Schuld so lange zu verweigern, bis ihm
<lb/>der darsür ausgestellte Wechsel zurückgegcben wird; oder er kann
<lb/>sich, wenn er diesen schon bezahlt hat, mit der hierdurch begrün- 
<lb/>deten oxoeptio solutionis gegen den B., und also, wenn dieser
<lb/>jene frühere Forderung anderweit cedirt hätte, gegen die Cessionare,
<lb/>folglich auch, wenn dieselbe durch Hülfsvollstreckung auf einen
<lb/>Dritten übergetragen worden wäre, gegen diesen Dritten mit
<lb/>Rechtswirkung vertheidigen.

<lb/>Eine dritte Ausnahme ist die, wenn der Schuldner seinem
<lb/>Gläubiger einen domicilirten Proprewechsel einhändigt, also
<lb/>einen solchen, wo ein vom Wohnorte des Ausstellers verschiedener
<lb/>Zahlungsort angegeben ist, (W.O. Art.24., verbunden mit Art.99.).
<lb/>Ein derartiger Wechsel ist ebenso, wie eine Tratte, dem Domi-
<lb/>ciliaten, oder wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller
<lb/>selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur
<lb/>Zahlung zu präsentircn, und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort
<lb/>zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domi-
<lb/>ciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch
<lb/>gegen die Aussteller und die Indossanten verloren. Hierdurch ist
<lb/>aber ein domicilirter Proprewechsel den gezogenen Wechseln in
<lb/>solchem Maaße gleichgestellt, daß, wenn er in Präjudiz verfallen,
<lb/>und consequenter Weise also auch, wenn er verjährt ist, abgesehen
<lb/>von dem Ansprüche aus Art. 83. der W.O., insoweit dieser über- 
<lb/>haupt begründet werden kann, gegen den Aussteller keine weitere
<lb/>Klage übrig bleibt. Daraus folgt aber wiederum, daß die ur- 
<lb/>sprüngliche Verbindlichkeit, in Bezug aufwelche das Documcnt aus- 
<lb/>gestellt worden ist, an und sür sich für erloschen geachtet werden muß.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zum Art. 94. der allgemeinen deutschen Wechselordnung mit besonderer Rücksicht auf Oesterreich</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Blaschke, Joh.">Vom Herrn Dr. Joh. Blaschke, k. k. Prof. der Rechte zu Gratz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Vf.

<lb/>Zum Art. 94. der allgemeinen deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung mit besonderer Rücksicht auf Oesterreich.

<lb/>Vom Herrn Lr. Zoß. Blaschke, k. k. öff. Prof, der Rechte zu Gratz.

<lb/>Der Art. 94. der W.-Q. lautet: „Wechselerklärungen,
<lb/>welche statt des Namens mit Kreuzen oder andern Zeichen voll- 
<lb/>zogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder
<lb/>notariell beglaubigt worden, Wechselkrast."

<lb/>Der Preuß. Entwurf ging von der Ansicht aus, daß zur
<lb/>Giltigkeit einer Wechselerklärung eine wirkliche Namensschrist
<lb/>erforderlich sei, daß somit Kreuze und andere Zeichen nicht genü- 
<lb/>gen, *) es enthielt daher auch der 8. 85. des Entwurfes folgende
<lb/>Bestimmung: Wechsel, Indossamente, Accepte oder andere Erklä- 
<lb/>rungen, welche statt des Namens nur mit Kreuzen oder andern
<lb/>Zeichen vollzogen sind, haben, selbst wenn sie gerichtlich oder
<lb/>notariell ausgestellt worden, keine Wechselkraft."

<lb/>Auf der Leipziger Conferenz ging man jedoch von der An- 
<lb/>sicht aus, daß die allgemein ausgesprochene Wechselfähigkeit auch
<lb/>auf solche Personen auszudehnen sei, die nicht schreiben können,
<lb/>namentlich hat die Erwägung, daß die Leipziger Messe von vielen
<lb/>handeltreibenden Ausländern besucht werde, die nicht schreiben
<lb/>können, den Ausschlag gegeben und vorzüglich dieser Rücksicht
<lb/>verdankt der Art. 94. der W.-O. seine Entstehung.

<lb/>Wenn auch nicht in Abrede gestellt werden kann, daß sich
<lb/>derlei gerichtlich oder notariell beglaubigte Wechsel schon vermöge
<lb/>ihrer äußern Form nicht zum Umlauf im größeren Verkehre
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Preuß. Motive S. 105.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0165.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. Zoh.Blaschke, k. k. Prof. d. Rechte zu Gratz. 155

<lb/>eignen/) wenn auch ferner zugegeben werden muß, daß Perso- 
<lb/>nen, welche deS Schreibens unkundig sind, in der Regel von
<lb/>dem Wesen und der Natur der Wechselverpflichtung keine klare
<lb/>Anschauung haben, so sprechen diese Gründe noch immer nicht
<lb/>gegen die Borschrift des Art. 94; denn einerseits ist diese Be- 
<lb/>stimmung nur eine Consequenz der ausgesprochenen allgemeinen
<lb/>Wechselfähigkeit, während andererseits nicht übersehen werden
<lb/>darf, daß diese Begünstigung auch jenen Personen zu Statten
<lb/>kommt, die wegen körperlicher Gebrechen zu schreiben unfähig
<lb/>sind, zudem wird die vom Gesetze vorgeschriebene gerichtliche oder
<lb/>notarielle Beglaubigung auch solche Personen, die des Schrei- 
<lb/>bens unkundig sind, vor Uebereilung schützen.

<lb/>Da nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes Wech- 
<lb/>selerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder andern
<lb/>Zeichen vollzogen sind, nur dann Wechselkraft haben, wenn
<lb/>diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt worden, so folgt,
<lb/>daß jede andere Art der Beglaubigung eines Handzeichens aus- 
<lb/>geschlossen sei, daher denn auch die im gemeinen Rechte zulässige
<lb/>Beglaubigung eines Handzeichenss) keine Wechselkraft habe.

<lb/>Es ist zwar in neuerer Zeit die Behauptung aufgestellt
<lb/>worden/) daß die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung des
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Glepke,2. Heft. S. 152.

<lb/>3) Der §. 116. der allgemeinen Gerichtsordnung enthalt folgende Bestim- 
<lb/>mung: „Wenn der Aussteller einer Privaturkunde nicht fähig ist, sie zu unter- 
<lb/>schreiben, sott dieselbe von zwei Zeugen, wovon einer den Namen des Ausstellers
<lb/>zu unterschreiben hat, gefertigt werden." Der §. 886. des allg. bürgerl. Gesetz- 
<lb/>buches schreibt aber hinsichtlich der Bertragsurkunden vor: „ Wer des Schreibens
<lb/>unkundig, oder wegen körperlicher Gebrechen zu schreiben unfähig ist, muß zwei
<lb/>Zeugen, deren einer dessen Namen unterfertiget, beiziehen und sein gewöhnliches
<lb/>Handzeichen beirücken."d Der §. 185. der westgalizischen Gerichtsordnung und
<lb/>der§. 118. der für Siebenbürgen, so wie auch der für Ungarn, Croatien, Sla-
<lb/>vonien re. erlassenen Civilproceßordnung enthalten eine mit dem §. 886. des
<lb/>allg. bürgerl. Gesetzbuches übereinstimmende Bestimmung.

<lb/>4) Erläuterungen üb. die österr. Wechselordn, und den österr. Wechsetproc.,
<lb/>vom Hrn. Hofr. Kitka (Wien 1854.) S. 266 u. f. Es wird hier folgender Fall
<lb/>(man s. auch österr. Gerichtszeit. 1853. Nr. 55. s Archiv, Bd.IV. S.95. Nr5.1)
<lb/>besprochen: „Bei dem Handelsgerichte in L. wurde der Acceptant vom Aussteller
<lb/>auf wechselmäß igeZahlung eines Betrages von 230 Fr. geklagt. Die Klage grün- 
<lb/>dete sich auf einen Wechsel, welcher an eigene Ordre ausgestellt (Art. 6.), von
<lb/>dem Aussteller aber nur mit drei Kreuzen unterzeichnet war, und diese Unter- 
<lb/>schrift wurde von einem Dritten (als Unterfertiger des Namens des Ausstellers)
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0166.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156 Zum Art. 94. d. allg. d. W.-O. mit besond. Rücksicht a. Oesterreich.

<lb/>Handzeichens bloß zu dem Ende nothwendig sei, um den Aus- 
<lb/>steller einer solchen Wechselerklärung wechselrechtlich zu ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>und noch von einem Andern als Zeugen unterfertiget. Das Handelsgericht hat
<lb/>die Wechselklage auf Grund des Art. 94. zurückgewiesen und über den dagegen
<lb/>ergriffenen Recurs hat das Oberlandeögericht diese Abweisung bestätiget. Die
<lb/>mindere Zahl der Stimmführer war jedoch der Ansicht, daß die Klage ohne
<lb/>Rücksichtnahme auf den Art. 94. aufrecht zu erledigen wäre, als Grund wurde
<lb/>angeführt: „Diewesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels, Leideren
<lb/>Mangel nach Art. 7. eine wechselmäßige Verbindlichkeit a.us der Urkunde
<lb/>überhaupt nicht entstehen kann, sind im Art. 4. tarativ aufgezählt und dem
<lb/>Klagewechsel fehlt keines dieser Erfordernisse. Der Art. 4. bestimmt nicht, daß
<lb/>aus einer Wechselurkunde, in welcher eine, statt des Namens nur mit Kreuzen
<lb/>oder andern Zeichen vollzogene Wechselerklärung vorkommt, überhaupt keine
<lb/>wechselmäßige Verbindlichkeit entstehen könne, und daß auch die auf eine solche
<lb/>Schrift gesetzten andern Erklärungen keine Wechselkrast haben sollen. Es
<lb/>kann daher der Art. 94., welcher Ln Ansehung von derlei mit Kreuzzeichen voll- 
<lb/>zogenen Erklärungen, damit sie Wechselkraft erlangen, die gerichtliche oder
<lb/>notarielle Beglaubigung fordert, nach seinem Wortlaute und in Verbindung
<lb/>mit dem Art. 4. nur dahin verstanden werden, daß nur die nicht beglaubigte
<lb/>Wechselerklärung keine Wechselkraft habe, und daß nur gegen denjenigen,
<lb/>der sie ausgestellt hat, daraus keine wechselmäßige Verbindlichkeit entstehen
<lb/>könne. Im gegenwärtigen Falte handelt es sich aber nicht um eine wechselmä- 
<lb/>ßige Verbindlichkeit des Ausstellers, dessen Namensfertkgung mit Kreuzzeichen
<lb/>der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung entbehrt, sondern um dessen
<lb/>wechselmäßigen Anspruch gegen den Acceptanten und beziehungsweise um die
<lb/>wechselmäßige Verpsiichtung des letzteren aus seinem Accepte, rückstchtlich dessen
<lb/>der gerügte Mangel nicht besteht."

<lb/>Herr Hofrath Kitka (S. 268) hält diese Ansicht der Minorität für un- 
<lb/>richtig, und insoweit bin ich einverstanden. Kitka meint jedoch, der Trassant
<lb/>könne in dem vorliegenden Falle nur deßwegen keine Wechselklage gegen den
<lb/>Acceptanten anstrengen, weil er aus seiner mit Kreuzzeichen ohne notarielle
<lb/>oder gerichtliche Bestätigung vollzogenen Unterfertigung nicht wechselrechtlich
<lb/>belangt werden könne, daraus würde hervorgehen, daß wenn der hier besprochene
<lb/>Wechsel in die Hände eines Dritten gekommen wäre, de§ Acceptant wechselrecht- 
<lb/>lich haften würde. Zn diesem Punkte bin ich nun einer andern Ansicht, indem ich
<lb/>behaupte, daß der vorliegende Wechsel ungiltig ist und zwar aus folgendem
<lb/>Grunde: Der Art. 4. Nr. 5. derW.-O. verlangtdie Unterschrift des Aus- 
<lb/>stellers mit seinem Namen oder seiner Firma zur Giltigkeit des Wech- 
<lb/>sels , eine Unterfertigung mit Handzeichen ist keine Namensunterschrist, der hier
<lb/>in Frage stehende Wechsel ist also nicht deßwegen ungiltig, weil ihm die Erfor- 
<lb/>dernisse des Art. 94., sondern deßwegen, weil ihm ein Erforderniß des Art. 4.
<lb/>mangelt; nur dann, wenn das Handzeichen auf die im Art. 94. derW.-O. vorge- 
<lb/>schriebene Art beglaubigt ist, vertritt es die Stelle einer Namensunterschrist^
<lb/>Kitka meint zwar, der ganze hier in Frage stehende Wechsel sei nach Art. 7*
<lb/>deßwegen nicht ungiltig, weil der Name desjenigen, welcher dieWechselerklärung
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0167.tif"
                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. Joh. Vlaschke, k. k. Prof. d. Rechte zu Gratz. 157


<lb/>pflichten, daß jedoch zur Giltigkeit des Wechsels eine gerichtliche
<lb/>oder notarielle Beglaubigung des Handzeichens des Trassanten
<lb/>nicht erforderlich, sondern daß vielmehr eine gemeinrechtliche Be- 
<lb/>glaubigung genügend sei. Allein aus den Ln der Note unten
<lb/>angeführten Gründen kann ich dieser Ansicht nicht beipflichten.

<lb/>Das Gesetz bedient sich des Ausdruckes: „Wechselerklärun- 
<lb/>gen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen
<lb/>Zeichen vollzogen sind" — und lafyt unbestimmt, welche Zeichen
<lb/>hierzu geeignet seien; so viel dürfte jedoch als gewiß angenommen
<lb/>werden, daß ein derartiges Handzeichen im Gegensätze von einer
<lb/>Namensunterschrift aufzufassen sei, und man kann die Regel auf- 
<lb/>stellen: „Jede so beschaffene Unterfertigung einer Wechselerklä- 
<lb/>rung, die als der Name oder die Firma einer bestimmten Person
<lb/>erscheint, ist als eine Unterschrift und nicht als ein Handzeichen
<lb/>anzusehen.5) In der Regel wird sich ein bloßes Handzeichen
<lb/>von einer Namensunterschrift leicht unterscheiden lassen, in zwei- 
<lb/>felhaften Fällen kann diese Gränztinie nur mit Beurtheilung
<lb/>aller Umstände des einzelnen Falles gesunden werden.6)

<lb/>Soll jedoch das Handzeichen unter der Voraussetzung einer
<lb/>notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung Wechselkrast haben,
<lb/>so ist erforderlich, daß es vom Aussteller der Wechselerklärung
<lb/>herrühre; denn eine derartige Unterfertigung soll die Stelle einer
<lb/>Unterschrift vertreten, muß also so wie diese von dem Aussteller
<lb/>selbst herrühren; dafür spricht auch schon der Umstand, daß die
<lb/>gerichtliche oder notarielle Beglaubigung eben den Zweck hat,
<lb/>die Aechtheit dieses Zeichens zu beurkunden. Rücksichtlich der
<lb/>Unterfertigung des Wechsels von Seiten des Trassanten ist aber
</p>
               <p>

                  <lb/>beigesetzt hat, auf dem Wechsel bezeichnet sei, und auch die übrigen im Art. 4.
<lb/>vorgeschriebenen Erfordernisse als vorhanden vorausgesetzt werden. Diese Ar- 
<lb/>gumentation basirt jedoch auf der irrigen Voraussetzung, daß zur Giltigkeit des
<lb/>Wechsels nach Art. 4. die bloße Bezeichnung des Namens des Ausstellers
<lb/>hinreichend sei, wahrend im Art.4. Nr. 5. ausdrücklich die Unterschrift des
<lb/>Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma gefordert wird.

<lb/>'"5) Eine so beschaffene Unterschrift ist für den Aussteller der Wechseterkla-
<lb/>rung wechselrechtlich verpflichtend, selbst wenn er nur seinen Namen schreiben
<lb/>und nicht lesen könnte (Archiv für deutsches Wechselrecht II. Bd. S. 101. unb
<lb/>Glepke, Zeitschrift für Handelsrecht I. Hst. S. 91.)

<lb/>6) Glepke, ebendaselbst S. 91 u.s.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0168.tif"
                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158 Zum Art. 94. d. allg. d. W.-O. mit besond. Rücksicht a. Oesterreich.

<lb/>noch insbesondere erforderlich, daß §as Handzeichen unter den
<lb/>Wechsel geschrieben werde; denn aus demselben Grunde, weil
<lb/>eine derartige Unterfertigung die Stelle einer Unterschrift ver- 
<lb/>treten soll, muß das Handzeichen eben so, wie die Unterschrift,
<lb/>unter den Wechsel zu stehen kommen.

<lb/>In Oesterreich ist auch noch eine Namensunterschrist mit
<lb/>hebräischer oder jüdischer Schrift als ein bloßes Handzeichen zu
<lb/>betrachten.7) Man könnte zwar behaupten, daß diese Bestim- 
<lb/>mung durch die gesetzliche Gleichstellung der Juden mit andern
<lb/>Religionsgenossen als aufgehoben zu betrachten sei; allein abge- 
<lb/>sehen davon, daß die jüdische Sprache nicht zu den Landesspra- 
<lb/>chen gehört,8) läßt sich für den Fortbestand dieses Verbotes der
<lb/>jüdischen und hebräischen Schrift Folgendes anführen: Das Ein-
<lb/>sührungspatent der neuen W.-O. vom 25. Jänner 1850 hat im 8.7.
<lb/>den VI. ungar. Gesetzartikel vom Jahre 1844. §. 2. ausdrücklich
<lb/>bestätigt. Nach dem klaren Inhalte dieser Gesetzesstelle9) kann
<lb/>es keinem Zweifel unterliegen, daß dieses Verbot noch gegen- 
<lb/>wärtig in jenen Kronländern bestehe, in welchen die ungarische
<lb/>W.-O. Gesetzeskraft hatte, eben dasselbe muß nun auch von den
<lb/>andern Kronländern gelten, da die klar ausgesprochene Absicht
<lb/>der österr. Gesetzgebung^) dahin gerichtet ist, eine Gleichförmig- 
<lb/>keit in der Gesetzgebung zu erzielen.n)

<lb/>Hinsichtlich der Form der gerichtlichen oder notariellen
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Justizhofsdecret vom 20. Dec. 1842. und Hosdecret vom 4. März 1846.
<lb/>Der VI. ungarische Gesetzartikel §. 2. lautet zwar: „ Die auf Wechseln mit jüdi- 
<lb/>schen Buchstaben gemachten Schriftzüge sind ungiltlg," es scheint jedoch nichts
<lb/>daß derlei Schriftzüge auch als Handzeichen ungiltig seien.

<lb/>8) Die österr. Gerichtszeitung 1852. Nr. 38. enthalt eine Entscheidung in
<lb/>diesem Sinne.

<lb/>9) Man sehe den wörtlichen Inhalt dieserGesetzesstelle oben in der Note 7.

<lb/>10) Zm Eingänge des Einführungspatentes vom 25. Jänner 1850. heißt

<lb/>es wörtlich: „um im Interesse des Handelsverkehres dem dringenden Bedürf- 
<lb/>nisse eines einheitlichen Wcchselrechtes für den Umfang der ganzen Monarchie
<lb/>zu genügen." , .

<lb/>11) v. Stubenrauch (die neue W.-O. Wien 1850. S. 44 u. f.) und
<lb/>Kitka (a. a. O. S. 35.) sind ebenfalls für den Fortbestand dieses Verbotes,
<lb/>aber deßwegen, weil der Grund dieser gesetzlichen Verfügung in der Schwierig- 
<lb/>keit zu finden sei, den wahren Inhalt einer solchen Urkunde zu constatiren. Einer
<lb/>andern Ansicht ist Berg er in seinem Wechselrechte S. 42.
</p>

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                   n="159"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. vr. Ioh. Blaschke, k. k. Prof. d. Rechte zu Gratz. 1Z9

<lb/>Beglaubigung treten die Vorschriften über die notarielle^) oder
<lb/>gerichtliche^) Legalisirung zur Anwendung.

<lb/>Ist zu einem Handzeichen die gerichtliche oder notarielle
<lb/>Beglaubigung hinzugetreten, so haben derlei Wechselerklärungen
<lb/>Wechselkraft. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestim- 
<lb/>mung, in welchem Umfange einer so gestalteten Wechselerklärung
<lb/>eine Wechselkraft beizulegen sei? Es kann keinem Zweifel unter- 
<lb/>liegen, daß der Acceptant, dessen Handzeichen gerichtlich oder
<lb/>notariell beglaubigt wurde, ebenso wechselrechtlich verpflichtet
<lb/>werde, als ob er das Accept durch seine eigenhändige Namens- 
<lb/>schrift vollzogen hätte. Eben so wird das gerichtlich oder notariell
<lb/>beglaubigte Handzeichen des Indossanten eine gleiche rechtliche
<lb/>Wirkung haben. Indessen könnte der Zweifel entstehen, ob eine
<lb/>mit den Erfordernissen des Art. 94. versehene Beglaubigung des
<lb/>Handzeichens des Trassanten zur Giltigkeit des Wechsels hinrei- 
<lb/>chend sei? Man könnte nämlich sagen: Der Art. 7. enthält die
<lb/>ausdrückliche Bestimmung, daß ein Wechsel, der nicht alle im
<lb/>Art. 4. vorgeschriebenen Erfordernisse besitzt, ungiltig sei. Da nun
<lb/>der Art. 4. Nr. ö. die Unterschrift des Ausstellers vorschreibt,
<lb/>so könne ein Wechsel, welcher keine Unterschrift, sondern nur ein
<lb/>nach Art. 94. beglaubigtes Handzeichen des Trassanten enthält,
<lb/>nicht als giltiger Wechsel angesehen werden, der Art. 94. beant-
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Hinsichtlich der notariellen Beglaubigung tritt die Analogie des §. 74.
<lb/>der Notariatsordnung vom 29. September 1850. zur Anwendung, welcher so
<lb/>lautet: „ Durch die Legalisirung bezeugt der Notar die Aechtheit der Unterschrift
<lb/>auf einer nicht vor ihm errichteten Urkunde, indem er bestätigt, daß die Parthei
<lb/>in seiner und zweier genannten Zeugen Gegenwart entweder die Urkunde eigen- 
<lb/>händig unterfertigt, oder die bereits darauf befindliche Unterschrift als die ihrige
<lb/>anerkannt habe. Die Parthei muß dem Notar und einem Zeugen, und wenn sie
<lb/>der Notar nicht kennt, beiden Zeugen persönlich bekannt sein, und dieses ist in
<lb/>der Legalisirungsclausel zu bemerken. Die Legalisirung wird auf die Urkunde
<lb/>selbst geschrieben, datirt, vom Notare unterfertigt und mit seinem Siegel ver- 
<lb/>sehen. Ein Legalistrungsprotocoll ist nicht auszunehmen, wohl aber müssen die
<lb/>Legalisirungen in das Repertorium eingetragen werden und diese Eintragung
<lb/>ist sowohl von der Parthei als auch von den Zeugen zu unterfertigen. - Wenn
<lb/>einer der beiden Zeugen des Schreibens unkundig ist, kann der Notar dessen
<lb/>Namen unter Angabe des Wohnortes unterzeichnen."

<lb/>13) Die gerichtliche Legalisirung kann von jedem Bezirksgerichte ohne Be- 
<lb/>schränkung der Zuständigkeit vorgenommen werden (I. N. 18. Juni 1850.
<lb/>§. 109. und I. N. 20. November 1852. §. 92.).
</p>

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                   n="160"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>160 Zum Art. 94. d. allg. d. W.-O. mit besond. Rücksicht a. Oesterreich.


<lb/>Worte keineswegs die Frage, welche Erfordernisse zur Giltigkeit
<lb/>des Wechsels nothwendig seien, sondern setze vielmehr einen gilti-
<lb/>gen Wechsel voraus.

<lb/>Ich bin dessenungeachtet der Ansicht, daß ein nach Art. 94.
<lb/>beglaubigtes Handzeichen des Trassanten zur Giltigkeit des
<lb/>Wechsels hinreichend sei) denn der Art. 94. legt einem gerichtlich
<lb/>oder notariell beglaubigten Handzeichen volle Wechselkrast bei,
<lb/>ohne zu unterscheiden, ob es sich um eine wechselrechtliche Ver- 
<lb/>pflichtung, oder um die Giltigkeit des Wechsels handelt, und der
<lb/>eigentliche Sinn des Art. 94. ist eigentlich der, daß eine gericht- 
<lb/>liche oder notarielle Beglaubigung eines Handzeichens nach dem
<lb/>Gesetze einer wirklichen Unterschrift gleichzuhalten sei. Für diese
<lb/>Ansicht sprechen auch die Leipziger Conferenzprotocolle; denn
<lb/>gerade deßwegen, um Personen, welche nicht schreiben können, in
<lb/>die Lage zü versetzen, mit Wechselbriefen zu verkehren (somit auch
<lb/>selbe auszustellen) erhielt der Art. 94. sein Dasein.

<lb/>Da das allgem. bürgerl. Gesetzbuchs) die Unterfertigung
<lb/>einer Urkunde durch Handzeichen nur dann für zulässig erklärt,
<lb/>wenn der Aussteller der Urkunde des Schreibens unkundig, oder
<lb/>körperlicher Gebrechen wegen zu schreiben unfähig ist, so entsteht
<lb/>die Frage, ob auch der Art. 94. der W.-O. auf diesen Fall zu
<lb/>beschränken sei? Der Art. 94. enthält eine solche Beschränkung
<lb/>nicht, und wenn man auch zugeben muß, daß der Grund dieser
<lb/>gesetzlichen Verfügung zunächst darin gelegen ist, um solchen
<lb/>Personen, welche zu 'schreiben unfähig sind, den Verkehr mit
<lb/>Wechseln zu ermöglichen, so ist es doch unzulässig, nach bloßen
<lb/>Gründen den Inhalt eines Gesetzes gegen den Wortlaut ein- 
<lb/>schränkend zu interpretiren, ich bin daher der Ansicht, daß auch
<lb/>derjenige, der zu schreiben fähig ist, wenn er sich eines bloßen
<lb/>Handzeichens bedienl, unter der Voraussetzung der notariellen
<lb/>oder gerichtlichen Beglaubigung wechselrechtlich verpflichtet werde.
<lb/>Es kann diese Ansicht um so weniger bezweifelt werden, da es
<lb/>sich im Wechselrechte zunächst nur um die Erfüllung der äußern
<lb/>Form handelt und die Einwendung des Scheingeschäftes in kei- 
<lb/>nem Falle dritten Personen gegenüber (Art. 82.) zulässig ist, ja
</p>
               <p>

                  <lb/>14) §. 886. a. b. G.-B. Eine gleiche Bestimmung enthalten der§. 116.
<lb/>a. G.-O., §. 185. westg. G.-O. und §. 116. der ung. und siedend. Civklproceß-
<lb/>ordnung.
</p>

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                   n="161"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. Joh. Vlaschke, k. k. Prof. d. Rechte zu Gratz. 161

<lb/>es scheint sogar in diesem Falle die Einwendung des Scheinge-
<lb/>schästes selbst dem ersten Empfänger einer solchen Wechselerkla-
<lb/>rung gegenüber ausgeschlossen zu sein, da die notarielle oder
<lb/>gerichtliche Beglaubigung eine solche Einwendung behebt.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>15) -Der §. 2 der Notariatsordnung vom 29. Sept. 1850 enthalt die
<lb/>Bestimmung, daß im Falte der Aufnahme eines Notariatsaktes zwischen den
<lb/>vertragenden Theilen die Einwendung des Scheingeschästes ausgeschlossen ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv f. W. - R. IV,
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0172.tif"
                n="162"
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                 n="VII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kann die Ehefrau gemeinrechtlich und insbesondere im Großherzogthum Hessen gemeinschaftlich mit ihrem Ehemanne wechselrechtlich verpflichtet werden?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Purgold, ...">Vom Herrn Hofgerichtsadvocat und Syndikus Purgold in Darmstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>VII.

<lb/>Kann die Ehefrau gemeinrechtlich und insbesondere
<lb/>im Großherzogthume Hessen gemeinschaftlich mit
<lb/>ihrem Ehemanne wechselrechtlich verpflichtet
<lb/>werden?

<lb/>Vom Herrn Hvfgerichtsadv.- und Syndikus Purgold in Darmstadt.

<lb/>Die obige Frage, womit sich in andern deutschen Ländern
<lb/>stütze schon die Gesetzgebung befaßt, *) und welche unser Archiv
<lb/>bezüglich dessen, was im Königreiche Preußen hierüber Rechtens
<lb/>ist, schon früher angedeutet hat,^) beschäftigt gegenwärtig unsere
<lb/>oberrichterliche Rechtssprechung im Großherzogthume Hessen.
<lb/>Bei uns hat sich nämlich leider die Erwartung nicht bestätigt,
<lb/>welche, um die Besorgniß vor der allgemeinen Wechselfähigkeit
<lb/>zu verscheuchen, die Leipziger Conferenzprotokolleb) ausgesprochen
<lb/>haben, die Erwartung nämlich, daß diejenigen Leute, welche
<lb/>durch Mangel an Vorsicht zu Schaden kommen könnten, selten
<lb/>Veranlassung zu Wechselgeschäften hätten. Gerade an solchen
<lb/>Leuten versucht sichrer Wucher und hat sich zu seiner bequemeren
<lb/>Durchführung der Wechselform bemächtigt. In den Städten
<lb/>will der Angestellte mit geringem Gehalte sich aus einer Verlegen- 
<lb/>heit reißen, oder der Handwerksmann sich die Mittel verschaffen,
<lb/>eine übertragene Arbeit auöführen zu können, und die Frucht des
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Chprfürstl. Sächsische Verordnung vom 4. September 1669, 8. April
<lb/>1674, 2. November 1675, Königl. Preuß. Verordnung vom 27. December 1703
<lb/>und 30. Juni 1704, sowie die Note 5 aliegirten Gesetze.

<lb/>2) Archiv, Bd. I. S. 98.

<lb/>3) Leipziger Conferenzprotokolle S. XXVI.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0173.tif"
                   n="163"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0173"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Hofgcrichtsadv. u. Syndikus Purgold in Darmstadt. 163


<lb/>Fleißes fließt dem Wucherer in die Hände, der bei uns bis zu
<lb/>vierzig Procente zieht. Betrifft dieß in den Städten kleinere
<lb/>Summen, so wird dagegen beim Bauer das Wechselgeschäst
<lb/>größer betrieben. Der Bauer kommt durch eine Mißernte, durch
<lb/>Unglück mit Vieh re. ins Stocken, durch unzeitiges Losschlagen
<lb/>seiner Producte in Rückgang; seiner Familie will er den Kum- 
<lb/>mer, seinen Neidern die Schadenfreude nicht machen, ein hypo- 
<lb/>thekarisches Darlehen aufzunehmen, was der ganze Ort erführe:
<lb/>mit Vergnügen ergreift er daher die durch Wechsel im Stillen
<lb/>gebotene Hülfe. Allein die Frucht des Geschäfts kann dem
<lb/>Wucherer dadurch entrissen werden, daß die Frau beim Städter •
<lb/>ihre Mobilien, auf dem Lande ihre Aecker re. reclamirt, indem,
<lb/>mit Ausnahme der standesherrlichen Bezirke im Odenwalde, 4) in
<lb/>den diesseits rheinischen Provinzen des Großherzogthums im
<lb/>Wesentlichen römisches Recht gilt, und somit die Ehefrau nicht
<lb/>für die Schulden des Mannes haftet. Die Ehefrau wird daher
<lb/>vom Wucherer mit in das Wechselgeschäft gezogen, sei es als
<lb/>Mitausstellerin, als Acceptantin oder Jndofsantin, und dieß
<lb/>gelingt um so leichter, als zu Justinianö Erfahrung, daß Frauen
<lb/>eine künftig zuerst zu realisirende Verbindlichkeit leichter cingehen,
<lb/>bei uns eine lange Gewöhnung hinzutritt, daß Frauen für Ver- 
<lb/>bindlichkeiten ihres Ehemannes gültig ja doch nur verpflichtet
<lb/>würden, wenn sie unter gewissen Formen bei Gericht unterschrie-,
<lb/>ben. Der Ruin vieler Familien ist daher rettungslos gegeben,
<lb/>wenn die Frau sich mit ihrem Ehemanne wechselrechtlich ver- 
<lb/>pflichten kann. Daß . sie dieß nicht unbedingt könne, hat nun
<lb/>das Großherzogliche Hosgericht der Provinz Starkenburg ange- 
<lb/>nommen durch die Entscheidung, daß ein von Eheleuten gemein- 
<lb/>schaftlich ausgestellter Wechsel ohne nach den gesetzlichen Formen
<lb/>hinzugetretenen Verzicht auf die eheweiblichen Rechtswohlthaten,
<lb/>die Ehefrau nur zur Bezahlung der Hälfte verpflichte, indeß
<lb/>bezüglich der änderen Hälfte die Wechselverbindlichkeit
<lb/>als ungültige Bürgschaft erscheine. Allein Großerzogliches
</p>
               <p>

                  <lb/>4) In diesen Theilen des Odenwaldes stört die als dingliche Last auch auf
<lb/>den dritten Besitzer nach Nr. 40 der gedruckten Präjudizien Gr. Oberappelta- 
<lb/>lions- und Cassationsgerichts übergehende Last des Leibgedings den Angriff des
<lb/>Guts für wucherliche Geschäfte. S. meinen Aufsatz über das wissenschaftliche
<lb/>Princip des deutschen Privatrechtsrc. LmBeiLageheft zum 31.Bande deö Archivs
<lb/>für die civilistische Praris.
</p>
               <p>

                  <lb/>11*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0174.tif"
                   n="164"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>164 Ueb. die wechselr. Verpflichtung d. Ehefrau im Großh. Hessen rc.

<lb/>Hofgericht ist das Obergericht nur für Eine Provinz, und keiner
<lb/>der von ihm in diesem Sinne entschiedenen Fälle ist an das
<lb/>Großherzogliche Oberappellations- und Cassationsgericht gelangt:
<lb/>um so nöthiger ist es daher, daß die Wissenschaft sich mit dieser
<lb/>Frage befasse, theils um durch die Auctorität der Gründe Dem- 
<lb/>jenigen, was wirklich Recht ist, Geltung beim Eingang der neuen
<lb/>Gesetzgebung ins Leben zu verschaffen, theils um dem ersten Ge- 
<lb/>setze, das seit langer Zeit wieder ein dem ganzen großen deutschen
<lb/>Vaterlande gemeinschaftliches ist, eine solche doctrinäre Auslegung
<lb/>zu geben, daß es, mit den Verhältnissen des wirklichen Lebens
<lb/>befreundet, vor dem Schicksale bewahrt wird, particulargesetzliche
<lb/>Abänderungen zu erfahren, die ihm, bei aller ihrer inneren Güte-
<lb/>doch den Charakter des gemeinsamen nehmen würden. Diese
<lb/>Zeilen erreichen daher ihren Zweck, wenn der bei überhäuften
<lb/>Berufsgeschäften keine Muse zu gründlicheren Studien findende
<lb/>Praktiker die Aufmerksamkeit des Gelehrten von Fach darauf
<lb/>hinlenkt, wo das Bedürfniß des Lebens die Cultur der Gesetzge- 
<lb/>bung durch die Wissenschaft erheischt.

<lb/>Unsere Frage, für welche die Allgemeine deutsche Wechsel- 
<lb/>ordnung der Rechtssprechung mehr eine tabula, rasa gelassen,
<lb/>beschäftigte die meisten particularen Wechselgesetzgebungen.

<lb/>So allgemein auch die oben in der Note 1. allegirte Chur- 
<lb/>fürstlich Sächsische Verordnung vom 4. September 1669 die
<lb/>Wechselfähigkeit ausspricht, so räumen doch die Verordnungen
<lb/>vom 8. April 1674 und 2. November 1675 ein, daß immer wie- 
<lb/>derholt Zweifel entstanden, ob auch die Frauen wechselsähig seien.

<lb/>Die Königlich Preußische Verordnung vom 27. December
<lb/>1703 hält es „für zu gefährlich", wenn auch Nicht-Kauffrauen
<lb/>wechselsähig seien, und die Königlich Preußische Verordnung vom
<lb/>30. Juni 1704 erklärt nur diejenigen von Nichthandelsfrauen
<lb/>ausgestellten Wechsel für gültig, die „gerichtlich oder coram
<lb/>notario unterschrieben werden, welche denen Frauen ihre jura
<lb/>zu erpliciren und sie deren zu erinnern pflegen."

<lb/>Fast alle übrigen particularen Wechselgesetze5) beschränken


<lb/>5) Leipziger Wechselordnung vom 2. October 1682 §. 2; Brandenbur-
<lb/>gische Wechselordnung vom 25. September 1724 Art. VIII; Wiener Wechsel- 
<lb/>ordnung vom 10. Juli 1725 Art. VII; die Königl. Preuß. Verordnungen aus
<lb/>Note 1; Fürstl. Sachsen-Altenburgtfche Wechselordnung von 1720; Sachsen-
<lb/>Gothaische Wechselordnung von 1732 §. 2; Sachsen-Weimarische Wechselord-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0175.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Hofgerichtsadv. u. Syndikus Purgold in Darmstadt. 165

<lb/>die Wechselfähigkeit der Frauen auf die Kauffrauen, indeß be-
<lb/>merkenswerther Weise die Wechselordnungen von Städten, welche
<lb/>mitunter zu den ersten Handelsplätzen Deutschlands gehören,
<lb/>wie Nürnberg, Frankfurt a. M., auch Hamburg,* * * * * 6) Alles dev
<lb/>Rechtssprechung überlassen, und dadurch ganz auf dem Stand-'
<lb/>punkte der allgemeinen deutschen Wechselordnung stehen.

<lb/>Hier in unserem Archive kann es nicht die Absicht sein, eine
<lb/>civilrechtliche Bestimmung zu erörtern, sondern nur: ihren
<lb/>Einfluß auf das Wechselrecht auszuführen; in der That ist
<lb/>es auch nicht als einer Erörterung bedürfend zu betrachten:
<lb/>ebensowohl, daß die Bürgschaften einer Ehefrau für ihren Ehe- 
<lb/>mann in der Regel ungültig und die gemeinschaftlich von den
<lb/>Eheleuten ausgestellte Urkunde bezüglich der Ehefrau entweder
<lb/>ganz, oder wenigstens zur Hälfte als Bürgschaft erscheinend und
<lb/>daher ungültig sei: ita, ac si neque scriptum esset.7 8 9) Ich
<lb/>nehme auf die eben so klare, als aus den Quellen erschöpfende
<lb/>Darstellung von Vangerow's Bezugs) womit auch Sintenis
<lb/>übereinstimmt.
</p>
               <p>

                  <lb/>nung vom 18. Juli 1732 §. 3; Breßlauische Wechselordnung vom 21. August


<lb/>1738 §. 3; Kaiser!. General-Wechselordnung im Herzvgth. Schleßkng Art. 3;
<lb/>Königl. Preuß.Meß- und Handlungs-Gerichtsordnung der Stadt Breßlau vom
<lb/>22. December 1742, von welcher letzteren mir jedoch nur eine unbeglaubigte
<lb/>Abschrift vorliegt; Naumburgische Wechselordnung vom 11. Juni 1693; Danzi-


<lb/>ger Wechselordnung vom 8. März 1701 Art. XXXVIII; Königl. Preußische


<lb/>erneuerte Wechselordnung vom. 30. Januar 1751 Art. 2; Markgräfl. Branden-
<lb/>burg-Onolzbachische Wechselordnung v. 10. September 1739 Art. 3; Herzog!.
<lb/>Sachsen-Altenburgische neue Wechselordnung von 1750 §.5; Jülich u.Bergische
<lb/>Wechselordnung vom 14. Februar 1726 Art. 7; Württemberg-Stuttgardische
<lb/>Wechselordnung vom 6. September 1747 §. 6; Erneuertes Wechselpatent für die
<lb/>Oesterreichischen Erbländer vom 1. October 1763 Art. VII; Wechselordnung
<lb/>der Stadt Elbling vom 27. Januar 1758 Art. 3; Augsburger erneuerte


<lb/>Wechselordnung vom ^December^ ^ode de commerce Art. 113; Königl.
<lb/>Preußischer Entwurf von 1838 §. 4; Königl. Württembergischer Entwurf
<lb/>§.974.


<lb/>6) Nürnbergische Wechselordnung vom 19. Mai 1714 Cap. IX; Frank- 
<lb/>furt a/ M. erneuerte Wechselordnung vom 26. Mai 1739 §. 8; Hamburger
<lb/>Wechselordnung vom 4. September 1732 §. 2 irr fine.


<lb/>7) Nov. 134. cap, 8.


<lb/>8) von Banger ow, PandectenBd. 3. Buch 5. Cap. 1.


<lb/>9) Sintenis, Pandecten §. 129 V. und Note 101.
</p>

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               <p>

                  <lb/>166 Ueb. die wechsele. Verpflichtung d. Ehefrau im Großh. Hessen re.


<lb/>Das Großherzoglich Hessische Hofgericht der Provinz Star- 
<lb/>kenburg nun geht in entschiedener Rechtssprechung von der
<lb/>Ansicht aus, daß eine von beiden Eheleuten gemeinschaftlich
<lb/>ausgestellte Schuldurkunde zur Hälfte als Bürgschaft und daher
<lb/>bezüglich der Ehefrau ungültig sei, und es wird argumentirt, daß
<lb/>das Großherzogliche Oberappellations- und Cassationsgericht in
<lb/>seinem, die ganze Urkunde bezüglich der Form ungültig erklä- 
<lb/>renden Präjudize 5810) um deswillen nicht entgegenstehe, weil
<lb/>dasselbe nur auf ein hier übliches Formular Bezug nimmt, worin
<lb/>der Ausdruck Bürgschaft vorkommt.

<lb/>Aus dem Civilrechte nun angenommen, daß eine Ehefrau
<lb/>sich für ihren Ehemann der Regel nach nicht gültig verbürgen
<lb/>kann, und deshalb eine von beiden Eheleuten gemeinschaftlich
<lb/>errichtete, Beide aufs Ganze verpflichtende, Schuldurkunde, zur
<lb/>Hälfte Bürgschaft und insoweit also bezüglich der Ehefrau un- 
<lb/>gültig sei: dieß aus dem Civilrechte unterstellt, so fragt es sich,
<lb/>welchen Einfluß dieß auf das Wechselrecht, und ferner welchen
<lb/>auf den Wechselprozeß habe.

<lb/>Auch hierbei wird vorerst als unbestritten aus dem Wechsel- 
<lb/>rechte vorausgesetzt, daß nach Artikel 81 der allgemeinen deut- 
<lb/>schen Wechselordnung Jeder von mehreren Personen, welche
<lb/>aus einem Wechsel verpflichtet sind, auf das Ganze, also auch
<lb/>für die von seinem Mitverpflichteten übernommene Verbindlichkeit,
<lb/>verhaftet ist. Alsdann aber ist, bei Anwendung des Civilrechts
<lb/>auf das Wechselrecht, die Wechselverbindlichkeit der Ehefrau für
<lb/>ihren Ehemann, nach der Authentica si qua mulier, ungültig
<lb/>als eine in einer gemeinschaftlich mit ihrem Ehemanne'errichteten
<lb/>Urkunde für denselben übernommene Hastverbindlichkeit.

<lb/>Die Erörterung der Anwendbarkeit der Authentica auf
<lb/>Wechsel führt daher zu den Fragen:

<lb/>1) Inwiefern die Authentica si qua mulier Überhaupt
<lb/>Anwendung auf das Wechselrecht leidet;

<lb/>2) ob sie auf alle Arten von Wechselverbindlichkeiten einer
<lb/>Ehefrau mit Bezug auf ihren Ehemann angewendet werden kann,
<lb/>und endlich
</p>
               <p>

                  <lb/>10) Präjudizien des Gr. Hess. Oberappellations- und Caffationsgerichts,
<lb/>gedruckte Sammlung amtlicher Ausgabe. Darmstadt.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0177.tif"
                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Hofgcrichtsadv. u. Syndikus Purgold in Darmstadt. 167


<lb/>3) ob sie, wenn überhaupt anwendbar, auch im Wechsel-
<lb/>Prozeß zugelassen werden kann, oder als illiquide Einrede der
<lb/>verschleierten Bürgschaft all sepnrutunr verwiesen werden muß.

<lb/>Ich glaube, daß alle diese Fragen zu Gunsten der Frauen
<lb/>zu beantworten sind. Denn ist auch Struben's Ansicht:^) „da,
<lb/>wo keine Gemeinschaft der Güter unter den Ehegatten eingeführt,
<lb/>sei nicht abzusehen, zu welchem sonstigen Behufe, als zum Ge- 
<lb/>brauche des Mannes, die Frau Geld geliehen, weil sie weder an
<lb/>des Mannes Gewerbe Theil nehme, noch die Erhaltungskosten
<lb/>der Familie herbeischaffen müsse," thcils nicht schlüssig, theils auf
<lb/>Darlehen beschränkt, so haben wir dagegen directe und dabei
<lb/>ganz generelle, nicht auf Darlehen beschränkte, und somit die
<lb/>Wechselgeschäfte nicht ausschließcnde, rechtliche Gesichtspunkte:

<lb/>1) Die Bestimmungen der Authentica sind auf Wechsel
<lb/>überhaupt anwendbar. Als neueres Gesetz würde ihr die
<lb/>allgemeine deutsche Wechselordnung zwar derogiren, wenn ihr
<lb/>dieselbe direct entgegenstünde; allein dicß ist nicht der Fall.
<lb/>Der Artikel 1 sagt: „Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch
<lb/>Verträge verpflichten'kann;" also ist Jeder auch nur insofern
<lb/>fähig, mittels eines Wechsels für Verbindlichkeit eines Dritten,
<lb/>die Ehefrau für Verbindlichkeiten ihres Ehemannes, einzustchen,
<lb/>als sie sich durch einen Vertrag überhaupt dazu ver- 
<lb/>pflichten kann, oder, wie die Hamburger Wechselordnung sagt,
<lb/>für sich beständig contrahiren kann. Der Art. 1 läßt jeder im
<lb/>Civilrechte liegenden Beschränkung der Vertragsfähigkeit
<lb/>ihr Recht: ist aber Jeder, welcher überhaupt nicht fähig ist, Ver- 
<lb/>träge einzugehen, nicht wechselfähig, so ist auch Jeder, welcher
<lb/>nur beschränkt vertragssähig ist, auch nur mit derselben Be- 
<lb/>schränkung wechselfähig, und die Frau daher, wenn ihr Wechsel
<lb/>eine Haftverbindlichkeit für ihren Mann ausdrückt, nur unter
<lb/>denjenigen Voraussetzungen fähig, eine solche Wechselverbindlich- 
<lb/>keit einzugehen, unter welchen sie überhaupt vertragsweise eine
<lb/>Verbindlichkeit ihres Ehemannes übernehmen kann.

<lb/>Denn das Wechselrecht steht nicht neben, sondern in unse- 
<lb/>rem Rechtssysteme: alle Bestimmungen des Civilrechts, wie die
<lb/>über Vormundschaft, Minderjährigkeit rc., welche in der allge- 
<lb/>meinen deutschen Wechselordnung nicht ausdrücklich aufgehoben
</p>
               <p>

                  <lb/>11) Struben, rechtl. BedenkenBd. 1. B. 74.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0178.tif"
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               <p>

                  <lb/>168 Ueb. die wechselr. Verpflichtung d. Ehefrau im Großh. Hessen re.

<lb/>sind, bestehen daher noch fort und äußern auf die Wechselgeschäfte
<lb/>ebenso wie auf jeden anderen Vertrag ihren Einfluß.

<lb/>Liegt dieß in der Natur der Sache, so hat es auch ein ver- 
<lb/>ehrtes Mitglied der Leipziger Conserenz in unserem Archive")
<lb/>ausdrücklich anerkannt, nämlich daß „die Civilgesetzgebung der
<lb/>einzelnen Staaten, welche die Wechselordnung angenommen
<lb/>haben, in gewissem Sinne als Grundlage für unser Gesetz
<lb/>gilt," und mit speciellem Bezug auf unseren Fall giebt Re-
<lb/>naud") zu: „doch kommen hier die particulare» Bestimmungen
<lb/>über. Geschlechtövormundschaft in Betracht." Auch Mitter-
<lb/>maier") führt die allgemeine oura sexus neben dem besonderen
<lb/>particularen Verbote der Wechselfähigkeit der Weiber an.

<lb/>Giebt schon die grammatische Auslegung dem Art. 1 Raum
<lb/>genug, um allen civilrechtlichen Beschränkungen der Fähigkeit
<lb/>zum Abschlüsse eines Wechselvertrags Rechnung zu tragen, so
<lb/>kommt uns die logische Interpretation gerade mit Bezug auf
<lb/>unseren Fall zu statten. Was nämlich die Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers war, das sagen uns die Leipziger Conferenzprotokolle, und
<lb/>belehrt uns über deren Bedeutung schon Herr Geheimerath
<lb/>Brauer a. a. O.,") so weiß ich noch durch das hochverehrte
<lb/>hiesige Mitglied der Conserenz, mit welcher Aufopferung nach
<lb/>den angestrengtesten Sitzungen auch noch die Redaction der
<lb/>Conferenzprotokolle in einer Weise behandelt worden ist, daß sie
<lb/>wahrhaft „die gemeinsam berathene und redigirte Arbeit der
<lb/>sämmtlichen Mitglieder der sie geschaffen habenden Versammlung
<lb/>sind." Nun aber sagen die Protokolle") wörtlich: „Ein Be- 
<lb/>denken gegen die Wechselfähigkeit der Frauen könnte aus den
<lb/>Beschränkungen entnommen werden, welchen die Jntercessionen
<lb/>der Frauen nach Preußischem wie nach gemeinem Rechte unter- 
<lb/>liegen. Allein mit Ausnahme des nicht häufig vorkommenden
<lb/>Avals sind die Wechselgeschäfte an sich nicht Jntercessionen, und
<lb/>inwiefern eine Frau sich bei einer Wechselbürgschaft oder bei
<lb/>einer durch das Wechsclgeschäft verdeckten Jntercession auf die
<lb/>deßfallsigen Beneficien berufen kann, wird der Rechtssprechung

<lb/>13) Brauer, im Archiv f. W.-R. Bd. 3. Hst. 3. S 160. §. 1.

<lb/>13) Renaud, Lehrb. des W.-R. §. 33. Note4.

<lb/>14) Mittermaier, deutsches Privatrecht, 4. Ausg. S. 552.

<lb/>15) Brau er, a. a.O. §.4.

<lb/>16) Leipziger Conferenzprotokolle, XXVII.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Hofgerichlsadv, n. Syndikus Purgold iu Darmstadt. 169

<lb/>mit Rücksicht aus die in den verschiedenen Territorien bestehenden
<lb/>Vorschriften über Intercessione» der Frauen überlassen werden
<lb/>können. Daß übrigens die Wechselfähigkeit der Frauen, insbe- 
<lb/>sondere der Ehefrauen, in demselben Maaße beschränkt ist, wie
<lb/>ihre Darlehcnsfähigkeit, versteht sich von selbst." Dem steht eine
<lb/>andere Stelle der Leipziger Conferenzprotokolle, die zum 2. Pro- 
<lb/>tokolle S. 7 nämlich, nicht entgegen, welche sagt: „Ob Frauen
<lb/>von der Wechselfähigkeit auszuschließen sein dürften? Diese
<lb/>Frage wurde mit 15 gegen 3 Stimmen verneinend entschieden."
<lb/>Diese zur Verpstichtung der Frauen in mit ihren Männern ge- 
<lb/>meinschaftlich errichteten Wechseln auch bei unserer oberrichterli- 
<lb/>chen Rechtssprechung seither für unerheblich gehaltene Stelle
<lb/>würde, selbst wenn die früher allegirte Stelle aus XXVII nicht
<lb/>eristirte, hier nicht entscheiden. Denn es wird darin nur bestimmt,
<lb/>daß die Wechselfähigkeit nicht ausgeschlossen sein solle, indeß
<lb/>wenn dieß der Fall gewesen wäre, keine Kauffrauen Wechselge- 
<lb/>schäfte eingehen, keine sonstigen Wechselgeschäfte von Frauen, die
<lb/>auch keine Kauffrauen sind, selbst mit hinzutretenden Förmlichkei- 
<lb/>ten einer gültigen eheweiblichen Bürgschaft, contrahirt werden
<lb/>könnten. Gerade dieser Fall kommt aber öfter vor, namentlich
<lb/>beim Arrangement des ehemännlichen Concurses, indem hier die
<lb/>Ehefrauen der Cridare für die in Zielen zu entrichtenden Arran-
<lb/>gementöprocente sich unter Formen verbürgen, welche particular-
<lb/>rechtlich die eheweibliche Bürgschaft zur gültigen erheben, und
<lb/>unter Bezugnahme auf einen solchen Arrangementsact werden
<lb/>nun für die einzelnen Arrangementsziele den einzelnen Gläubi- 
<lb/>gern eheweibliche Wechsel ausgestellt, damit durch deren circula-
<lb/>tionsfähigen Besitz die ursprüngliche Arrangcmentsurkunde den
<lb/>Gläubigern kein „todtes Papier" bleibt. Allein jedenfalls
<lb/>schwindet aus dem zuletzt angeführten Majoritätsbeschluß der
<lb/>Leipziger Konferenz jeder Zweifel, nachdem in der zuerst allegir-
<lb/>ten Stelle des XXVII. der Conferenzprotokolle die Frage über
<lb/>Verbindlichkeit der Frauen aus Wechseln der Rechtssprechung in
<lb/>den einzelnen Staaten mit Bezug auf ihre particulare Gesetzge- 
<lb/>bung überlassen werden soll. Beide Stellen der Leipziger Con- 
<lb/>ferenzprotokolle vereinigen sich sonach sehr einfach dahin, daß die
<lb/>Wechselsähigkeit der Frauen nicht ausgeschlossen: wann sie dage- 
<lb/>gen wirklich eintrete, Gegenstand particularer Gesetzgebung und
<lb/>Rechtssprechung sei.
</p>

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                   n="170"
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               <p>

                  <lb/>170 Ueb. die wechsclr. Verpflichtung d. Ehefrau im Großh. Hessen rc.


<lb/>Ein Mitglied der Leipziger Conferenz selbst, Herr Geheime- 
<lb/>rath Brauer,") hält es am Schluffe seiner Erörterung über
<lb/>allgemeine Wechselfähigkeit als selbstverständlich, daß Frauen nur
<lb/>unter denjenigen Bedingungen gültig Wechsel ausstellen können,
<lb/>unter welchen sie überhaupt Verträge abzuschließen vermögen,
<lb/>also unter Mitwirkung des Ehemannes. Ob eine solche Mit- 
<lb/>wirkung in der blosen Unterschrift des Mannes liege, mittels
<lb/>deren er eine eigene ehemännliche Verbindlichkeit beurkundet,
<lb/>möchte gemeinrechtlich bedenklich, schon aus allgemeinen Gründen
<lb/>und nach der Nov. 134 unbedingt zu verneinen sein. Particu-
<lb/>larrechtlich im Großherzogthume Hessen18) kommt nun noch
<lb/>hinzu, daß nicht die Mitwirkung des Ehemannes der Ehefrau
<lb/>die Fähigkeit giebt, für eine Vertragsverbindlichkeit ihres Ehe- 
<lb/>mannes einzustehen, sondern zuerst eine vorausgcgangene Beleh- 
<lb/>rung durch den kompetenten Richter über die Natur der eheweibli- 
<lb/>chen Rechtswohlthaten und die Folgen des Verzichts, unter Beur- 
<lb/>kundung dieser stattgehabten richterlichen Belehrung nach einem
<lb/>bestimmten Formular, die eheweibliche Bürgschaft rechtlich möglich
<lb/>macht. Hieran ändert auch nichts^ daß Frauen nach Art. 2
<lb/>pos. 3 der a. d. W.-O., sofern sie nicht Handelsfrauen sind,
<lb/>dem Wechsclarrest entzogen werden. Denn theils ist der Wechsel- 
<lb/>arrest nicht das Wesen der Wechselverbindlichkeit,19) theils schließt
<lb/>ja die a. d. W.-O. die Wechselsähigkeit auch der Nichtkauffrauen
<lb/>nicht aus, und, weil unter Umständen von Frauen gültig ausge- 
<lb/>stellte Wechsel Vorkommen können, so liegt in der Bestimmung,
<lb/>daß diejenigen Frauen, die Nichtkaussrauen seien, dem Wechsel- 
<lb/>arrest entzogen sein sollen, noch nicht implicita die weitere Be- 
<lb/>stimmung, daß nun alle Frauen, auch die keine Handelsfrauen
<lb/>seien, für alle Arten von Wechseln, somit auch für die gemein- 
<lb/>schaftlich mit ihrem Ehemanne ausgestellten, wechselvertragsfähig
<lb/>seien.
</p>
               <p>

                  <lb/>17) Brauer, Erläuterung der a. d. W.-O. Abschnitt I. §. 1 Note 5
<lb/>in fine.

<lb/>18) Fürstl. Hessen-Darmstadtisches Gesetz vom 18. Juli 1776 und 2. Marz
<lb/>1795 Art. 10.11.12.13.14.

<lb/>19) Mittermaier, Civ. Archiv, Bd. 25. S. 146. Th öl, Handelsrecht,
<lb/>Bd. 2., Wechselrecht S. 33. Brauer, Erläuterung der a. d. W.-O. Abschn. I.
<lb/>§. 1 Note 1 princ.
</p>

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                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. -Hofgerichtsadv. u. Syndikus Purgokd in Darmstadt. 171

<lb/>Endlich muß, wenn es dessen noch irgend bedürfte, zur Un- 
<lb/>terstützung allermindestens des Gesagten, hier in Betracht kom- 
<lb/>men, was ich oben in Note 5 bezüglich der Uebereinstimmung
<lb/>fast aller deutschen Wechselgesetzgebungen darüber nachgewiesen
<lb/>habe, daß diejenigen Frauen, die nicht Handelsfrauen seien, sich
<lb/>nicht unbedingt wechselrechtlich verpflichten könnten. Denn, wie
<lb/>bei allen Gesetzgebungen, war es auch bei der Wechselordnung
<lb/>doch wohl weniger Ausgabe der Commission, neue Bestimmungen
<lb/>zu schaffen, als vielmehr dasjenige, was sich als Recht bereits
<lb/>lebendig gebildet hatte, als Gesetz positiv auszusprechcn, und
<lb/>gerade bei einem Institute, das sich, wie das Wechselrecht, in den
<lb/>Einzelheiten seiner Bestimmungen weniger philosophisch entwickeln
<lb/>läßt, sondern sich durch Usancen vorzugsweise gebildet hat, muß
<lb/>dasjenige, was ein Dutzend particularer Wechselordnungen aus- 
<lb/>gesprochen, sofern es im neuen Gesetze nicht ausdrücklich aufge- 
<lb/>hoben ist, auch in demselben erhalten erscheinen oder wenigstens
<lb/>als ein Zeugniß, von welchen Ansichten das neue Gesetz ausge- 
<lb/>gangen, und so bildet der übereinstimmende Inhalt fast aller
<lb/>früheren particularen Wechselordnungen immer eine raison
<lb/>ecrite, da, wo ausdrückliche Worte des Terteö des neuen allge- 
<lb/>meinen Gesetzes schweigen.

<lb/>Können wir hiernach die Anwendbarkeit der im Civilrechte
<lb/>vorkommenden Beschränkung der Fähigkeit der Frauen zur Ucber-
<lb/>nahme von Verbindlichkeiten in Gemeinschaft mit ihrem Ehemanne
<lb/>zur Begründung gleicher Beschränkung ihrer Fähigkeit im Wech- 
<lb/>selrechte nicht in Abrede stellen, so fragt es sich dann weiter:

<lb/>2) ob diese Beschränkung bei allen Verbindlichkeiten der
<lb/>Ehefrauen aus Wechseln stattfinde, in welchen auch ihre Männer
<lb/>verpflichtet sind. Auch diese Frage müssen wir bejahen. Denn
<lb/>hat die Sache auch keinen Anstand, wenn die Ehefrau in Ge- 
<lb/>meinschaft mit ihrem Ehemanne einen Wechsel ausstellt, so werden
<lb/>wir, wenn der von uns aä 1. vertheidigte Grundsatz richtig ist,
<lb/>auch kein Motiv finden, davon abzuweichen, wenn die Industrie
<lb/>des Wuchers die Correalverbindlichkeit der Ehefrau in ein Accept
<lb/>oder ein Indossament einzukleiden wußte. Dieß um so mehr, wenn
<lb/>wir einräumen müssen, daß Accept wie Indossament keine selbst- 
<lb/>ständigen Rechtsgeschäfte, sondern nur accessorische sind. Wird
<lb/>auch Acceptant und Indossant zuerst durch Eingang dieser
<lb/>Rechtsgeschäfte verpflichtet, so wird dieß gleichfalls im Civilrechte
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0182.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172 Ueb. die wechsele. Verpflichtung d. Ehefrau im Großh. Hessen rc.


<lb/>ja auch die Bürgin zuerst durch Eingang der Bürgschaft, und
<lb/>kann es, bei falschen Wechseln rc. Vorkommen, daß nur der
<lb/>Acceptant oder der Indossant verpflichtet ist, so verliert dadurch
<lb/>Accept oder Indossament seine nur accessorische Natur nicht, denn
<lb/>ohne den Wechsel selbst ist das Accept wie das Indossament gar
<lb/>nicht gedenkbar. Anders sehen auch die Wechselgcsetzgebungen
<lb/>die Sache nicht an.

<lb/>Jndeß bei der Beschränkung der ehcweiblichen Wechselfähig- 
<lb/>keit die oben allegirte König!. Preußische Verordnung vom 27.
<lb/>December 1703 das Acceptiren der Eheweiber ihrem ursprüng- 
<lb/>lichen Ausstellcn eines Wechsels schon gleichstellt, führt die
<lb/>Oesterreichische Wechselordnung vom 1. October 1763 Art. 1 die
<lb/>Indossanten nicht unter den Principalpersoncn auf; die Königl.
<lb/>Preußische erneuerte Wechselordnung vom 30. Januar 1751
<lb/>unterscheidet bei der Beschränkung der Wechselfähigkeit der
<lb/>Frauenspersonen nicht zwischen der Berechtigung, „Wechsel auf
<lb/>fremde Ordre zu trasstren, auf sich trassiren zu lassen oder auf
<lb/>sich selbst auszustellen." Ebenso unterscheidet bezüglich der Ver- 
<lb/>bindlichkeit aus Wechseln nach der Fähigkeit der Personen gleich- 
<lb/>falls nicht die Hamburger Wechselordnung vom 4. September
<lb/>1732 §. 1 zwischen Ausstellen, Jndossiren und Acceptiren; die
<lb/>Art. 11, 21 der a. d. W.-O. endlich verordnen, daß Indossa- 
<lb/>ment und Acceptation auf dem Wechsel selbst geschrieben sein
<lb/>muß und sprechen sich sonach deutlich genug aus, daß sie Accept
<lb/>und Indossament nicht als selbstständige, vom Wechsel trennbare,
<lb/>Geschäfte anschen. Die Ehefrau geht daher durch Jndossiren
<lb/>oder Acceptiren kein selbstständiges Geschäft ein.

<lb/>3) Kann aber der civilrechtlichen Bestimmung über die ehe- 
<lb/>weiblichen Bürgschaften der Einfluß aufs Wechselrecht nicht
<lb/>versagt werden, so erscheint sie auch als im Wechselprozeß
<lb/>zulässig, nämlich als eine in continenti liquide Einrede, oder
<lb/>eigentlich als ein Mangel im Klagegrunde, weil zwar der
<lb/>Rechtsbehelf aus dem 80. Vellejanum als Einrede, allein die
<lb/>Lutbentiea si qua mulier als Grund der Nichtigkeit des
<lb/>Geschäfts erscheint.^) Charakterisirt daher Wechselbrief oder
<lb/>Wechselklage die Beklagte als Ehefrau eines der im nämlichen
<lb/>Wechsel Verpflichteten, so ist die Klage an sich unstatthaft; geht
</p>
               <p>

                  <lb/>20) ». Vangerow, a. a.O. S. 167.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0183.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Hofgerichtsadv. u. Syndikus.Purgold in Darmstadt. 173

<lb/>dagegen aus der Klage die Eigenschaft der Beklagten als Ehe- 
<lb/>frau eines im Wechsel Verhafteten nicht hervor, so muß die Klage
<lb/>durch die Bescheinigung dieser Eigenschaft sofort elidirt werden.

<lb/>Die Ausnahmen, in welchen eine Frau sich nicht auf die
<lb/>römischen Rechtswohlthaten berufen kann, setzen immer eine be- 
<lb/>sondere Thatsache voraus, z. B. daß sie prima facie quidem
<lb/>alienam, re vera autem suam obligationem suscipit.
<lb/>Dieser besondere, in einem gegebenen Falle das Verbot der No- 
<lb/>velle 134 beseitigende Umstand würde aber Theil des Klage- 
<lb/>grundes, also im Wechselprozcfse in continenti mit der Klage zu
<lb/>bescheinigen und daher auch schon aus diesem Grunde der Wech- 
<lb/>selprozeß gar nicht zulässig sein, weil die ohnehin nicht wohl
<lb/>durch Unterschrift der Beklagten zu bewirkende Bewahrheitung
<lb/>solcher, dem Wechselwesen fremden Thatumstände die Sache doch
<lb/>ganz aus dem Wechselverfahren herauswerfen würde.

<lb/>Wenn, nach diesem Allen, die drei von mir aufgestellten
<lb/>Fragen nur zu Gunsten der Ehefrauen schon gemeinrechtlich zu be- 
<lb/>antworten sind, so kann bei uns die Sache partieularrechtlich nicht
<lb/>beanstandet werden, indem in den althessischen Landestheilen nach
<lb/>Art. 8 der Verordnung vom 2. März 1795 die Frau an keinen
<lb/>vom Manne während der Ehe eontrahirten Schulden aus ihrem
<lb/>Vermögen zu partieipiren hat.

<lb/>Der Partieulargesetzgebung hat aber Herr Geheimerath
<lb/>Brauer a. a. O. selbst diesen Einfluß eingeräumt, und so wird
<lb/>ein öffentliches Urtheil bestätigt, das ich mir 1847 über das
<lb/>damalige Projeet der-a. d. W.-O. erlaubte, nämlich daß, so
<lb/>werthvoll ein neu für ganz Deutschland bearbeitetes Gesetz über
<lb/>irgend eine Rechtsmaterie sei, eines seiner Verdienste doch darin
<lb/>bestehen werde, daß es den Nachweis liefern müsse, wie über
<lb/>irgend eine Materie sich ein für ganz Deutschland bestimmtes
<lb/>Gesetz nicht überall gleichmäßig werde durchführen lassen, ohne
<lb/>ein allgemeines deutsches Gesetzbuch.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0184.tif"
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         <div xml:id="d36732e17983">
            <head>Präjudizien</head>
            <div xml:id="d36732e17988"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="14.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Ausfertigung der Protesturkunde muß die richtige Abschrift der Indossamente enthalten; die richtige Abschrift der Indossamente in dem Protestregister allein genügt nicht zur Erhaltung des Wechselregresses</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>Präi u - i z i e n.

<lb/>14.

<lb/>Die Ausfertigung der Protesturkunde muß die richtige Ab- 
<lb/>schrift der Indossamente enthalten; die richtige Abschrift der
<lb/>Indossamente in dem Protestregister allein genügt nicht zur
<lb/>Erhaltung des Wechselregreffes.

<lb/>Der Gras W. v. A. hatte unterm 4. Februar 1853 einen
<lb/>3 Monat a dato fälligen, bei L. in Berlin domicilirten Wechsel
<lb/>über 100 Thlr. auf den Gras A. v. A. in W. gezogen, welcher
<lb/>denselben acceptirt haben soll. Der Wechsel ist nach verschiede- 
<lb/>nen Indossamenten an den Kläger girirt und unterm 4. Mai
<lb/>1853 Mangels Zahlung gegen L. in Berlin protestirt worden.
<lb/>In der vom Notar M. ausgefertigten Protesturkunde ist das
<lb/>erste Indossament,,welches nach dem Wechsel lautet:

<lb/>„sür mich an die Ordre Frau Gräfin v. A."
<lb/>sokgendermaaßen abgeschrieben:

<lb/>„für mich an die Ordre des Herrn Grafen v. A."

<lb/>Der Kläger hat den Aussteller Graf W. v. A. und den
<lb/>Acceptanten Graf A. v. A. solidarisch auf Höhe der verschriebe- 
<lb/>nen Summe nebst Zinsen und Kosten in Anspruch genommen.
<lb/>Der Graf A. v. A. hat das Accept nicht diffitiren können, und
<lb/>der Graf W. v. A. ist im Klagebeantwortungstermine nicht er- 
<lb/>schienen, und wurden deshalb beide Verklagte nach dem Klage- 
<lb/>anträge verurtheilt.

<lb/>Beide Verklagte haben gegen, diese Entscheidung appellirt
<lb/>und behaupten, daß

<lb/>bei der Abweichung des Protestes vom Wechsel beim
<lb/>ersten Indossament der Protest nicht als gültig betrachtet
<lb/>werden könne, und daß, weil die rechtzeitige Aufnahme
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0185.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>des Protestes beim domicilirten L. versäumt sei, der Wech- 
<lb/>selanspruch gegen ste nach Art. 43 der deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung verloren sei.

<lb/>Außerdem behauptet der Aussteller, Graf W. v. A., daß er
<lb/>zur Zeit der Ausstellung des Wechsels noch unter der Gewalt
<lb/>seines Vaters, des mitverklagten Acceptanten Grasen A. v. A.,
<lb/>gestanden habe und noch stehe, und daher nicht wechselfähig sei.
<lb/>Er überläßt es dem Kläger, nachzuweisen, daß er aus der väter- 
<lb/>lichen Gewalt bereits herausgegangen sei. Beide Verklagte be- 
<lb/>antragen:

<lb/>das erste Erkenntniß ihrer Beschwerde gemäß zu refor-
<lb/>miren.

<lb/>Kläger bestreitet diese Anführungen der Verklagten und hält
<lb/>sie für unerheblich. Er findet in der Acceptation des vom Sohne
<lb/>ausgestellten Wechsels durch den Vater eine Genehmigung der
<lb/>Ausstellung des Wechsels. Er bemerkt, daß er seinem Manda- 
<lb/>tar ausdrücklich aufgegeben habe, die Klage gegen den Grafen
<lb/>W. v. A. zurückzunehmen.

<lb/>Außerdem hat er dem Notar M., welcher den Protest vom
<lb/>4. Mai 1853 ausgenommen hat, litem denuncirt, und ist dessen
<lb/>Vorladung erfolgt.

<lb/>Der Litisdcnunciat hat seine Rcgreßverbindlichkeit nicht an- 
<lb/>erkannt, sich jedoch bereit erklärt, dem Kläger zu assistiren. Er
<lb/>bestreitet die Anführungen in der Appellationsrechtfertigung und
<lb/>producirt das Wechselprotestregister, in welchem auch das erste
<lb/>Giro richtig copirt ist. Er ist der Ansicht, daß die Protestregister
<lb/>und die darin erfolgten Eintragungen denselben öffentlichen
<lb/>Glauben, wie die Protestausfertigungen haben, und daß jede bei
<lb/>einer Protestausfertigung vorgekommene Ungenauigkeit oder Dif- 
<lb/>ferenz mit der Eintragung im Register nach Maaßgabe des In- 
<lb/>halts der letzteren durch den instrumentirenden Notar, ebenso wie
<lb/>jedes andere bei Ausfertigung einer notariellen Verhandlung
<lb/>vorgekommene im Originalprotokolle nicht vorhandene Versehen,
<lb/>rectificirt werden können. Indem er sich zu dieser Berichtigung
<lb/>der Protestausfertigung erbietet, erachtet er die gerügte Differenz
<lb/>um so mehr für unerheblich, als sie nur auf einem Schreibfehler
<lb/>beruhe. Er hebt ferner hervor, daß die Verklagten die Identität
<lb/>des eingeklagten Wechsels mit dem in der Protesturkunde erwähn-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0186.tif"
                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>ten nicht angefochten und bestritten haben, und sucht auszuführen,
<lb/>daß der Protest mit Rücksicht hierauf gültig sei. Endlich behauptet
<lb/>er, daß bei Ausstellung des Wechsels durch den Grafen W. v. A.
<lb/>und selbst bei der Acceptation durch den Grafen A. v. A. der
<lb/>Domicilvermerk „zahlbar bei L. in Berlin" noch nicht auf dem
<lb/>Wechsel gestanden habe, auch von dem Verklagten selbst nicht
<lb/>darauf gesetzt sei. Er folgert hieraus, daß der Wechsel gar nicht
<lb/>als Domicilwechsel zu beachten sei, und daß es deshalb der Auf- 
<lb/>nahme eines Protestes auch nicht bedurft habe, mithin auf die
<lb/>Rechtsbeständigkeit des Protestes nichts ankomme. Im Uebrigen
<lb/>den An- und Ausführungen des Klägers beitretend, beantragt er:

<lb/>Bestätigung des ersten Erkenntnisses.

<lb/>Die Verklagten haben anerkannt, daß in dem Protestregister
<lb/>der Wechsel mit den Indossamenten richtig abgeschrieben ist. Sie
<lb/>halten diesen Umstand jedoch für unerheblich und widersprechen
<lb/>den An- und Ausführungen des Litisdenunciaten.

<lb/>Das Kammergericht erkannte hierauf, daß es im Betreff der
<lb/>Litisdenunciation bei der Erklärung des Litisdenunciaten zu be- 
<lb/>lassen und dem Kläger der Regreß in separato vorzubehakten,
<lb/>in der Sache selbst aber das erste Erkenntniß abzuändern und
<lb/>Kläger mit der erhobenen Wechselklage gegen beide Verklagte
<lb/>abzuweisen, und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>Wie der Augenschein ergiebt, liegt ein Domicilwechsel mit
<lb/>Benennung eines besonderen Domiciliaten vor. Wenn der Do- 
<lb/>micilvermerk auf den Wechsel gesetzt worden, erscheint gleichgültig,
<lb/>sofern nicht behauptet wird, daß dieser Vermerk wider Wissen
<lb/>und Willen der Wechselinteressenten auf den Wechsel gesetzt ist.
<lb/>Eine solche Behauptung ist nicht aufgestellt. Jedenfalls hat sich
<lb/>der Domicilvermerk schon zur Zeit der Protestaufnahme auf dem
<lb/>Wechsel befunden, und auch zur Zeit der Anstellung der Klage.
<lb/>Der Wechsel muß daher nach den Vorschriften über Domicil- 
<lb/>wechsel mit Benennung eines Domiciliaten beurtheilt werden.
<lb/>Nach Art. 43 und 44 der deutschen Wechselordnung geht der
<lb/>wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller, die Indossanten
<lb/>und den Acceptanten verloren, wenn die rechtzeitige Protesterhe- 
<lb/>bung beim Domiciliaten verabsäumt wird. Als Protest gilt nicht
<lb/>die Eintragung in das Protestregister, sondern die unter Siegel
<lb/>und Unterschrift des mit der Protestaufnahme befaßt gewesenen
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0187.tif"
                   n="177"
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               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>P r ä s u d i z i e n.


<lb/>Beamten ertheilte Urkunde. Dies ergiebt sich aus den Bestim- 
<lb/>mungen der Art. 88 und 90 der deutschen Wechselordnung.
<lb/>Nachdem nämlich im Artikel 88 die wesentlichen Bestandtheile des
<lb/>Protestes angegeben sind, ordnet der Artikel 90 an, daß die
<lb/>aufgenommenen Proteste nach deren ganzen Inhalte Tag für
<lb/>Tag und nach Ordnung des Datums in ein besonderes Register
<lb/>eingetragen werden sollen. Das Protestregister kann daher den
<lb/>Protest selbst nicht vertreten, und es kommt im vorliegenden Falle
<lb/>nicht darauf an, daß in dem Protest regist er eine richtige Ab- 
<lb/>schrift des Wechsels und der darauf befindlichen Indossamente
<lb/>enthalten ist. Entscheidend ist der unter Siegel und Unterschrift
<lb/>ertheilte Protest. Diesem fehlt ein wesentliches Requisit. Er
<lb/>enthält keine wörtliche Abschrift des auf dem eingeklagten Wechsel
<lb/>befindlichen Indossaments vom 3. Februar 1853, und kann daher
<lb/>nicht als gültiger Protest angesehen werden. Bei der ausdrück- 
<lb/>lichen Vorschrift des Art. 88, daß der Protest eine wörtliche
<lb/>Abschrift des Wechsels oder der Copie und aller darauf be- 
<lb/>findlichen Indossamente und Bemerkungen enthalten muß,
<lb/>kommt auch nichts darauf an, ob der Protest sich dessen ungeach- 
<lb/>tet auf den eingeklagten Wechsel bezieht, und ob die Identität
<lb/>des Wechsels nicht bezweifelt werden kann. Denn der Art. 88
<lb/>schreibt die wesentlichen Bestandtheile eines Protestes vor, und
<lb/>es folgt daraus von selbst, daß von einem gültigen Proteste da
<lb/>die Rede nicht sein kann, wo es an einem wesentlichen Requisite
<lb/>fehlt, wenn gleich diesem fehlerhaften Proteste der eingeklagte
<lb/>Wechsel zu Grunde liegt.

<lb/>Hiernach muß angenommen werden, daß die Aufnahme
<lb/>eines gültigen Protestes bei dem Domiciliaten verabsäumt ist,
<lb/>und daraus folgt nach Artikel 43 und 44 der deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung, daß Kläger seinen Wechselanspruch an die Verklagten
<lb/>verloren hat.

<lb/>ES rechtfertigt sich sonach die Abänderung des ersten Er- 
<lb/>kenntnisses und die Abweisung des Klägers mit der Wechselklage
<lb/>gegen beide Verklagten, wenngleich der Einwand des Mitver- 
<lb/>klagten, Grafen W. v. A., daß er noch unter väterlicher Gewalt
<lb/>stehe, und daher nicht wechselfähig sei, im vorliegenden Falle
<lb/>nicht für durchgreifend erachtet werden kann, weil sein Vater,
<lb/>durch Acceptation des von ihm ausgestellten Wechsels seine Ge- 
<lb/>nehmigung ausgesprochen hat.

<lb/>Archivs. W.-R. IV.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0188.tif"
                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die von dem Kläger und von dem Litiödenunciaten,
<lb/>Notar M., gegen diese Entscheidung eingelegte Revision hat das
<lb/>Obertribunal zu Berlin unterm 22. Nov. 1853 das Appella-
<lb/>tionserkenntniß bestätigt und ausgeführt:

<lb/>Der Wechsel vom 4. Februar 1853 in der Form, wie er
<lb/>zur Zeit des Protestes war, und wie er jetzt vorliegt, ist ein Do-
<lb/>micilwechsel. Aus der streng formalen Natur des Wechsels folgt,
<lb/>daß die richterliche Beurtheilung der Eigenschaften desselben nur
<lb/>aus der Form geschöpft werden kann, welche das Wechselpapier
<lb/>äußerlich darstellt. Einen Beweis gegen die Wechselurkunde
<lb/>und zwar dahin zu führen, daß der sich jetzt als ein domicilirter
<lb/>darstellende Wechsel ursprünglich mit dem Domicilvermerk nicht
<lb/>versehen gewesen sei, erscheint nicht zulässig. Die unter Eides- 
<lb/>delation aufgestellte Replik des Klägers und des Litisdenunciaten
<lb/>ist danach unerheblich. Muß aber der vorliegende Wechsel nach
<lb/>.den Grundsätzen vom Domicilwechsel bcurtheilt werden, so war
<lb/>der- Protest nicht blos bezüglich des Ausstellers, sondern auch
<lb/>bezüglich des Bezogenen und Acceptanten unerläßliche Bedingung
<lb/>sowohl des Wechselregresses gegen den Ersteren, als auch der
<lb/>Wcchselklage gegen den Letzteren. Art. 43, 44 der Wechselordnung.

<lb/>Nur ein ordnungsmäßig ausgenommener Protest ist indeß
<lb/>geeignet, das Wechselrecht zu erhalten, und bestimmt in dieser
<lb/>Beziehung der Art. 87 der Wechselordnung, was zu der Form,
<lb/>und Art. 88, was zu dem Inhalte desselben wesentlich gehört,
<lb/>namentlich verordnet der Art. 88 Nr. 1

<lb/>Der Protest muß enthalten: 1) eine wörtliche Abschrift
<lb/>des Wechsels, oder der Copie und aller darauf befindli- 
<lb/>chen Indossamente und Bemerkungen.

<lb/>Als Zweck dieser Bestimmung, mithin als wesentliche Auf- 
<lb/>gabe des Protestes ergiebt sich die Feststellung der Identität des
<lb/>präsentirten und protestirten Wechsels mit dem im Regreßwege
<lb/>zurücklaufenden; dies wird erreicht durch die Einverleibung einer
<lb/>wörtlichen Abschrift des Wechsels und aller darauf befindlichen
<lb/>Indossamente und Bemerkungen. Bereits schon früher ist aus- 
<lb/>geführt*), daß der Protest, sofern er in der gedachten Abschrift
<lb/>einen Mangel d er Art enthält, daß er zur Feststellung jener
<lb/>Identität nicht ausreicht, ungültig sei. Die in dem vorliegenden
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Berg!, dieses Archiv, Bd. IEL S. 193. Nr. 5.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0189.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>Proteste zwischen der Abschrift des ersten Indossaments und dem
<lb/>Original vorwaltende Verschiedenheit ist für einen solchen Mangel
<lb/>zu erachten, welcher die Ungültigkeit des Protestes selbst zur
<lb/>Folge hat, nach ihm stellt sich das erste Indossament als ein ganz
<lb/>anderes dar, als welches sich auf dem Originalwechsel befindet;
<lb/>es kann ein zweiter, im Uebrigen gleicher Wechsel mit einem,
<lb/>mit der Abschrift übereinstimmenden Indossament in Umlauf
<lb/>gesetzt sein, die Zugehörigkeit des vorliegenden Protestes zu dem
<lb/>eingektagten Wechsel wird durch diesen Protest nicht festgestellt.

<lb/>Zur Beseitigung des vorhandenen Mangels ist aber ein
<lb/>Beweis weder gegen, noch neben dem Proteste zulässig. Der
<lb/>Protest an sich ist ein der Recognition nicht bedürfendes Attest
<lb/>Ln solenner Form darüber, daß von dem Wechselinhaber alle die
<lb/>Diligenzen beachtet sind, welche als Bedingungen des Regresses
<lb/>vorgeschrieben sind. Darauf sind die in den Artikeln 87 und 88
<lb/>der Wechselordnung vorgeschriebenen nothwendigen Requisite
<lb/>zurückzuführen. Der Protest stellt sich demnach, ebenso wie der
<lb/>Wechsel selbst, als ein strenger Formalakt dar. Die durch den
<lb/>instrumentirenden Notar oder gerichtlichen Beamten bewirkte Aus- 
<lb/>fertigung ist bestimmt, mit dem Wechsel den Rücklauf zu nehmen:
<lb/>Sie sollen allein und durch sich selbst den Ln Anspruch genomme- 
<lb/>nen Wechselbetheiligten die Überzeugung gewähren, daß die den
<lb/>Regreß bedingenden Vorschriften befolgt sind; sie allein ist daher
<lb/>auch entscheidend; einen Beweis daneben oder dagegen zuzulassen,
<lb/>würde die Protestausfertigung zu einem gewöhnlichen, processua-
<lb/>lischen Beweismittel herabsehen. Dies würde seiner Natur, als
<lb/>einem Formalakt widersprechen, und für den Wechselverkehr un- 
<lb/>auflösliche Schwierigkeiten herbeiführen. Die Unzulässigkeit eines
<lb/>Beweises daneben oder dagegen durch Zeugen und Eid erscheint
<lb/>danach zweifellos; in gleicher Weise muß aber auch ein durch das
<lb/>Protestregister zu führender Beweis für unstatthaft erachtet wer- 
<lb/>den. Es verordnet zwar der Artikel 90 der Wechselordnung,
<lb/>daß die Notare und Gerichtsbeamten schuldig sein sollen, die von
<lb/>ihnen ausgenommenen Proteste nach deren ganzem Inhalte Tag
<lb/>für Tag und nach Ordnung des Datums in ein besonderes Re- 
<lb/>gister einzutragen, das von Blatt zu Blatt mit fortlaufenden
<lb/>Zahlen zu versehen ist, und es ergiebt sich als Zweck dieser dem
<lb/>Artikel 176 des Code de commerce nachgebildeten Anordnung,
<lb/>daß dem Betheiligten für den Fall des Verlustes oder Verderbens

<lb/>12*
</p>

            </div>
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                n="180"
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                 subtype="Rechtsprechung"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Die Wechselfähigkeit gehört zu den persönlichen Befugnissen eines Menschen b) Ueber die Form des Prozesses entscheidet das Gesetz des Ortes, wo geklagt wird; über die materielle Zulässigkeit der Einwendungen dagegen entscheidet das Gesetz des Ortes, wo der Vertrag eingegangen ist</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>einer ausgefertigten Protesturkunde in dem Protestregifler ein
<lb/>Mittel gegeben sein soll, eine neue Ausfertigung zu erlangen; es
<lb/>folgt daraus aber nicht, daß der in dem Protestregister befindliche
<lb/>Protest als Beweismittel dazu benutzt werden kann, um diejeni- 
<lb/>gen Mängel zu beseitigen, welche sich in einer vorhandenen, in
<lb/>aller Form ausgefertigten, und mit dem Wechsel schon im Rück- 
<lb/>lauf befindlichen Protesturkunde gezeigt haben. Diese kann, als
<lb/>der allein entscheidende selbstständige Formalakt, nur nach der
<lb/>Form, in der sie mit dem Wechsel ihren Rücklauf begonnen hat,
<lb/>und nach ihrem eigenen Inhalt beurtheilt werden. Es kann
<lb/>danach nicht darauf ankommen, zu prüfen, ob das vorgelegte
<lb/>Protestregister den in dem Artikel 90 der Wechselordnung vorge-
<lb/>schricbenen Erfordernissen auch wirklich entspricht; die Berufung
<lb/>der Revidenten auf dasselbe muß für einen Zweck, wie der hier
<lb/>vorliegende ist, von vorn herein als unstatthaft zurückgewiesen
<lb/>werden, wie denn auch die Behauptung einfiußlos erscheint, daß
<lb/>die Revisen die Identität des vorliegenden und protestirten Wech-
<lb/>sels nie angezweiselt haben.

<lb/>Hiernach ist der erhobene Wechselanspruch in Folge der Un- 
<lb/>gültigkeit des vorliegenden Protestes bei dem Vorhandensein
<lb/>eines Domicilwechscls bezüglich beider Verklagten für verloren zu
<lb/>erachten, und die Appellationsentscheidung lediglich zu bestätigen,
<lb/>ohne daß es weiter eines Eingehens auf den ferneren Einwand
<lb/>des Wechselausstellers, daß er zur Zeit der Ausstellung noch in
<lb/>der väterlichen Gewalt gestanden, bedarf. B.
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>a) Die Wechsclfähigkeit gehört zu den persönlichen Befug- 
<lb/>nissen eines Menschen.

<lb/>fi) Ueber die Form des Prozesses entscheidet das Gesetz des
<lb/>Ortes, wo geklagt wird; über die materielle Zulässig- 
<lb/>keit der Einwendungen dagegen entscheidet das Gesetz des
<lb/>Ortes, wo der Vertrag eingegangen ist.

<lb/>Der erste Indossatar der Tratte:
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0191.tif"
                   n="181"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>Bruxelles le 1. Juin 1851.

<lb/>Au 1. Octbr. c. veuillez payer par cette seule de

<lb/>A change h mon ordre la somme de 400 frcs., valeur

<lb/>,® pour solde de votre compte, que vous passerez sans
<lb/>autre avis de

<lb/>Q A Mad. G. votre dövou^

<lb/>h l’agent gdn&amp;al

<lb/>Berlin. B.

<lb/>nahm die Acceptantin, die unverehelichte G. in Berlin, auf Höhe
<lb/>der verschriebenen 400 Fr. nebst Zinsen und Kosten in Anspruch.

<lb/>Die Verklagte hat das Accept recognoscirt, jedoch die Zah- 
<lb/>lungsverbindlichkeit bestritten, weil der Wechsel in Brüssel
<lb/>ausgestellt sei, und daher nach dem dort geltenden Gode Näp.
<lb/>beurtheilt werden müsse und deshalb

<lb/>1) die Verklagte nicht für wechselfähig zu erachten;

<lb/>2) der Kläger, welcher sich im Concurse befinde, nicht zur
<lb/>Klage berechtigt sei, und

<lb/>3) die Verklagte keine Valuta empfangen. Der Wechsel sei
<lb/>nämlich acceptirt von ihr, um dadurch eine Einzahlung für
<lb/>eine Lebensversicherung, welche sie von der zu Brüssel be- 
<lb/>standenen Direction succursale de Pequitable Bruxelles
<lb/>zu erwerben beabsichtigte, zu leisten. Vorher habe Ver- 
<lb/>klagte bereits eine fast gleiche hohe Summe eingezahlt.
<lb/>Nichtsdestoweniger habe Verklagte bis heute keine Police
<lb/>erhalten, die genannte Gesellschaft sei vielmehr zu Grunde
<lb/>gegangen und habe ihr Bureau geschlossen. Kläger sei
<lb/>Mitunternehmer und Mitdirector dieser Gesellschaft, wäh- 
<lb/>rend der Trassant B. der Agent derselben gewesen. Ver- 
<lb/>klagte beantragt:

<lb/>Die Abweisung des Klägers.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin legte in der Entscheidung vom
<lb/>11. Oct. 1853 dem Kläger einen Eid darüber auf, daß

<lb/>1) Kläger sich nicht im Concurse befinde, und

<lb/>2) Kläger nicht Mitdirector oder Unternehmer der Direction
<lb/>succurs. sei, und verurtheilte für den Fall, daß Kläger
<lb/>beide Eide leiste, die Verklagte nach dem Klageanträge.
<lb/>Im Falle Kläger den ersten Eid nicht leiste, wurde Kläger
<lb/>zur Zeit abgewiesen; und falls Kläger den zweiten Eid
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0192.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht leiste, wurde dem Kläger ein fernerer Eid äs igno- 
<lb/>rantia dahin auferlegt, daß der Agent B. der Verklagten
<lb/>gegen Acceptirung des Wechsels die qu. Lebensverstche-
<lb/>rungspolice versprochen und noch nicht ausgeantwortet
<lb/>habe, und von der Ableistung dieses Eides die Verurthek-
<lb/>lung der Verklagten abhängig gemacht.

<lb/>Die Gründe waren folgende:

<lb/>1) Der Einwand der mangelnden Wechselfähigkeit ist zu ver- 
<lb/>werfen. Denn wenn es auch richtig ist, daß der qu. Wechsel
<lb/>in Brüssel ausgestellt und anscheinend dort acceptirt ist und
<lb/>daselbst der Code Napol. gilt, welcher im Art. 113 d.
<lb/>H. G.-B. im Allgemeinen Frauen nicht für wechselfähig
<lb/>erklärt und auch die Allgem. Deutsche Wechselordnung im
<lb/>Art. 85 den civilrechtlichen Grundsatz, daß die wesentlichen
<lb/>Erfordernisse einer im Auslande ausgestellten Erklärung nach
<lb/>dem Orte, an welchem die Erklärung erfolgt ist, zu beur-
<lb/>theilen sind, wiedergiebt, so kann dieser Grundsatz nur auf
<lb/>die Form der einzelnen Erklärungen bezogen werden, nicht
<lb/>auch auf die Wechselfähigkeit. Die Wechselfähigkeit ist nach
<lb/>der Allgem. Deutschen Wechselordnung nicht mehr ein
<lb/>Privilegium eines gewissen Standes resp. an einen Grund- 
<lb/>besitz geknüpft, sondern jedem Dispositionsfähigen verliehen
<lb/>und somit ein Ausfluß der allgemeinen Vertragssähigkeit,
<lb/>und gehört daher jetzt zu den persönlichen Befugnissen
<lb/>eines Menschen. Sie muß daher nach 8. 23 der Einl. zum
<lb/>A. L.-R. nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt
<lb/>werden, unter welcher der Contrahent seinen eigentlichen
<lb/>Wohnsitz hat; mithin vorliegend, da Verklagte in Berlin
<lb/>angestellt war und wohnte, nach der in Preußen geltenden
<lb/>Allgem. Deutschen Wechselordnung. Diesen Grundsatz
<lb/>spricht die Allgem. Deutsche Wechselordnung im Art. 84
<lb/>auch in Betreff der Ausländer aus und geht sogar, offen- 
<lb/>bar in der Absicht um Betrug zu verhüten, soweit, daß ein
<lb/>nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger
<lb/>Ausländer sich wechselmäßig im Jnlande gültig verpflichtet,
<lb/>insofern er nur nach den Gesetzen des Inlandes wechsel- 
<lb/>fähig ist. Auch die von der Verklagten citirte Entsch. des
<lb/>Ober-Trib. B. 6. S. 288 der Entsch. steht dieser oben
<lb/>ausgesprochenen Ansicht nicht entgegen, sondern beruht,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0193.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn auch dort der zur Entscheidung vorliegende Fall von
<lb/>anderer Art ist, im wesentlichen auf denselben Gründen.
<lb/>Sonach unterlag die Verwerfung des ersten Einwandes
<lb/>keinem Bedenken. Anders verhält es sich allerdings mit den
<lb/>beiden anderen Einwendungen; sie erscheinen, wenn Ver- 
<lb/>klagte den Beweis derselben liefert, allerdings erheblich.
<lb/>Nämlich

<lb/>2) der Einwand, daß über das Vermögen des Klägers daS
<lb/>Falliment erklärt sei. Denn wenn auch formell, sobald
<lb/>aus einem ausländischen Wechsel in Preußen geklagt wird,
<lb/>für das Prozeßverfahren die Grundsätze des preußischen
<lb/>Prozesses hier zur Anwendung kommen, so können diese
<lb/>Formen doch nie dazu dienen, die materiellen Einwen- 
<lb/>dungen, welche der Parthci gegen das im Auslande einge- 
<lb/>gangene, und deshalb nach dem ausländischen Rechte zu
<lb/>beurtheilende Vertragsverhältniß zustehen, zu entziehen,
<lb/>vorausgesetzt natürlich, daß das ausländische Recht selbst
<lb/>und die Einwendungen in liquider Form, wie es der
<lb/>preuß. Prozeß vorschreibt, erwiesen werden. Was das
<lb/>erste Erforderniß betrifft, so ist solchem vollständig genügt,
<lb/>um so mehr, als auch das französische Recht, da es in ein- 
<lb/>zelnen Theilen von Preußen gilt, nicht als ausländisches
<lb/>Recht betrachtet werden kann und daher der Kenntniß des
<lb/>preußischen Richters unterliegt (der Ausführung im Archiv
<lb/>für Wechselrccht von Siebenhaar und Tauchnitz, Bd. III.
<lb/>S. 78 kann nicht beigctreten werden). Und ebenso ist cS
<lb/>notorisch, daß in Belgien der Code Napol. noch zur An- 
<lb/>wendung kommt. Nach Art. 149 d. H. G.-B. ist aber der
<lb/>Kläger (ebenso wie in Preußen), sobald der Concurs über
<lb/>sein Vermögen erklärt ist, nicht mehr zur Klage lcgitimirt.
<lb/>Zum Beweise dieser Behauptung hat sich Verklagte der
<lb/>Eidesdelation bedient und war deshalb, da Kläger den Eid
<lb/>acceptirt hat und die Partheien über die Erheblichkeit des- 
<lb/>selben gestritten, noch auf diesen Eid zu erkennen. Leistet
<lb/>Kläger denselben nicht, so ist der Einwand erwiesen, und
<lb/>mußte Kläger demgemäß jedenfalls jetzt noch zur Zeit ab- 
<lb/>gewiesen werden. Leistet Kläger dagegen den Eid, so ist
<lb/>der Einwand widerlegt und mußte für diesen Fall noch
<lb/>der dritte Einwand der Prüfung unterzogen werden.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0194.tif"
                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184 Präjudizien.

<lb/>3) Der dritte Einwand nämlich geht dahin, daß keine Valuta
<lb/>gezahlt worden.

<lb/>Da das französische Recht keinen besonderen Wechselprozeß
<lb/>und ein separatum (wie in Preußen) kennt, und deshalb beide
<lb/>dort zusammenfallen, so ist dort auch der Einwand der nicht
<lb/>empfangenen Valuta unter-den unmittelbaren Contrahenten im
<lb/>erweitertem Maaße, als nach Art. 82 der Wechselordnung zulässig.
<lb/>Nur in Betreff der Form des Erweises desselben wird wieder
<lb/>das Preuß. Prozeßverfahren maaßgebend sein. Diese Form hat
<lb/>Verklagte gewahrt, und ist deshalb der Einwand selbst zu prüfen.
<lb/>Verklagte behauptet nämlich, daß der Trassant B. als Agent der
<lb/>Dirsotlon suecurs. de Fequitable Bruxelles den Wechsel gezo- 
<lb/>gen und an den Kläger, welcher Mitunternehmer und Mitdirector
<lb/>der genannten Gesellschaft gewesen, girirt. Ist dieses richtig, so
<lb/>ist zwischen dem Aussteller und dem ersten Indossatar (und dem
<lb/>Kläger) eine Art unitus personae vorhanden und muß in Folge
<lb/>dessen Kläger sich auch die Einwendungen gefallen lassen, die der
<lb/>Verklagten gegen den Aussteller zustehen würden. Kläger hat die
<lb/>erwähnten Behauptungen bestritten und den ihm zugeschobenen
<lb/>Eid acceptirt. Derselbe war, da die Parteien über die Erheb- 
<lb/>lichkeit gestritten, zum Erkcnntniß zu stellen. Leistet Kläger den- 
<lb/>selben in der Negative ab, so war Verklagte als beweisfällig zu
<lb/>verurtheilcn. Leistet Kläger dagegen den Eid nicht ab, so ist die
<lb/>unitas personae dargethan, und kommt eö auf die weitere Be- 
<lb/>hauptung an, ob die Valuta in der verabredeten Art gewährt ist.
<lb/>Verklagte hat den Empfang der Valuta, welche in einer Lebens-
<lb/>versicherungöpolice bestehen sollte, bestritten und auch hierüber
<lb/>den Eid dem Kläger zugeschoben. Kläger hat die Behauptung
<lb/>der Verklagten in Abrede gestellt und auch diesen letzten Eid
<lb/>acceptirt. Derselbe war mit Rücksicht, daß die Parteien auch
<lb/>hier über die Erheblichkeit gestritten, zum Erkcnntniß zu stellen,
<lb/>jedvch konnte der Eid dem Kläger, da er hier nicht über ein
<lb/>eigenes Factum solchen zu leisten,, nur äe ignorantia auferlegt
<lb/>werden, und war schließlich von der Ableistung desselben die Ent- 
<lb/>scheidung abhängig zu machen.

<lb/>Bei diesem Erkenntnisse haben sich die Parteien, ohne die
<lb/>weiteren Instanzen zu betreten, beruhigt. B.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0195.tif"
                n="185"
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            <div xml:id="d36732e19085"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="16.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Genügen zur Bezeichnung des Remittenten in dem gezogenen Wechsel an eigne Ordre die Worte "von - selbst"? b) Ist nach dem Accepte die nachträgliche einseitige und vom Aussteller bewirkte Ergänzung dieser Worte durch Einschaltung des Wortes "mir" statthaft?</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>16.

<lb/>a) Genügen zur Bezeichnung des Remittenten in dem gezo- 
<lb/>genen Wechsel an eigne Ordre die Worte „von —
<lb/>selbst"?

<lb/>b) Ist nach dem Accepte die nachträgliche einseitige und
<lb/>vom Aussteller bewirkte Ergänzung dieser Worte durch
<lb/>Einschaltung des Wortes „mir" statthaft?

<lb/>Der erste Indossatar einer Tratte nahm den Acceptanten
<lb/>derselben auf Höhe der verschriebenen Summe in Anspruch.

<lb/>Der verklagte Acceptant hat sein Accept nicht anerkannt, sich
<lb/>aber zur Diffession desselben nicht erboten, die Abweisung des
<lb/>Klägers beantragt,

<lb/>1) weil auf dem Wechsel zur Zeit des Accepts und des Ver- 
<lb/>falltages der Remittent nicht bezeichnet gewesen sei. Im Conterte
<lb/>des Wechsels, in welchem es gegenwärtig heiße:

<lb/>„zahlen Sie für diesen I&gt;riiua-Wechsel an die Ordre von
<lb/>mir selbst"

<lb/>habe nämlich das Wort „mir" zwischen den Worten „von" und
<lb/>„selbst" gefehlt und sei erst nach der Protestaufnahme in den
<lb/>Wechsel hineingeschrieben, ohne daß Verklagter darum gewußt,
<lb/>oder seine Einwilligung ertheilt habe. Auch sei ferner

<lb/>2) der Wechsel erst nach dem Verfalltage dem Kläger girirt,
<lb/>und der Girant und Aussteller K. habe dem Kläger das Sach-
<lb/>verhältniß wegen des Wortes „mir", welches ursprünglich
<lb/>gefehlt habe, mitgetheilt. Endlich habe

<lb/>3) der Aussteller K. selbst den Wechsel eingeklagt, die Klage
<lb/>jedoch wieder zurückgenommen und den Wechsel dem Kläger
<lb/>übergeben. Der Kläger sei auch nicht Eigenthümer des Wech- 
<lb/>sels, klage diesen vielmehr nur für Rechnung und im Aufträge
<lb/>des K. ein, und müsse sich alle Einwendungen, welche gegen
<lb/>diesen gemacht werden könnten, entgegensetzen lassen.

<lb/>Nachdem hierauf das Protestregister deö betreffenden Notars
<lb/>S. vorgelegt war, und aus diesem sich ergeben hatte, daß der
<lb/>vorliegende Wechsel am Verfalltage protestirt war, und bei der
<lb/>Protestausnahme in dem Wechsel allerdings zwischen den Worten
<lb/>„von" und „selbst" das Wort „mir" noch gefehlt hatte, ist
<lb/>von dem Stadtgerichte zu Berlin dennoch der Verklagte nach
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0196.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186 Präjudizien.

<lb/>dem Klageanträge vemrtheilt worden, und zwar aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>1) könne das Wort „mir" nicht für absolut nothwendig erach- 
<lb/>tet werden. Das Gesetz fordere zwar die Bezeichnung des
<lb/>Remittenten, gestatte aber auch im Art. 6 der Wechselord- 
<lb/>nung dem Aussteller, sich selbst als Remittenten zu bezeich- 
<lb/>nen. Es bedürfe deshalb auch nicht erst einer künstlichen
<lb/>Auslegung des qu. Scriptum, um unter den Worten
<lb/>„von — selbst" die eigne Ordre des Ausstellers zu ver- 
<lb/>stehen, die um so unzweifelhafter sei, als der Aussteller auch
<lb/>Derjenige ist, welcher den Wechsel weiter girirt hat. Eine
<lb/>entgegengesetzte Auslegung würde unzweifelhaft dahin
<lb/>führen, ein betrügerisches Verfahren gegen das Publicum
<lb/>zu fördern, zumal da Wechsel der vorliegenden Art, mit
<lb/>dem Accepte des Verklagten versehen, bereits mehrfach in
<lb/>Prozessen vorgelegt worden. Auch Art. 9 der Wechsel- 
<lb/>ordnung stehe diesem nicht entgegen. Gehöre sonach das
<lb/>Wort „mir" nicht wesentlich zur Bezeichnung des Remit- 
<lb/>tenten, finde sich dieselbe vielmehr bereits in den Worten
<lb/>„von — selbst" vor, so war der Verklagte, gegen welchen
<lb/>das Accept in contum. fest steht ^ nach dem Klageanträge
<lb/>zu verurtheilen. Aber auch

<lb/>2) wenn man dieser Ansicht nicht beitreten wollte, rechtfertige
<lb/>sich die Verurtheilung, weil das Scriptum gegenwärtig, als
<lb/>dasselbe dem Richter vorgelegt worden, als ein voll- 
<lb/>ständiger Wechsel sich präsentire. Der Umstand, daß das- 
<lb/>selbe früher einen Mangel gehabt, sei vollständig einsiußlos,
<lb/>so lange nicht behauptet und resp. erwiesen werden könne,
<lb/>daß die nachträgliche Ergänzung des Scriptum in betrüg-
<lb/>licher Weise geschehen. Die bloße Behauptung, daß die
<lb/>Ausfüllung „ohne Wissen und Willen des Verklagten"
<lb/>geschehen, sei hierzu keinesweges ausreichend. Daher sei
<lb/>auch stets das Blancoaccept für bindend gehalten worden.

<lb/>Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Appellation hat
<lb/>das Kammergericht abweichend gegen seine frühere in dem nach- 
<lb/>stehenden Rechtsstreite (s. unten Nr. 17) mitgetheilte Ansicht, un- 
<lb/>term 18. Februar 1854 die Bestätigung des ersten Erkenntnisses
<lb/>aus folgenden Gründen ausgesprochen.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0197.tif"
                   n="187"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0197"/>
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               <p>

                  <lb/>Präjudiz: e*n.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Ausführung des ersten Richters, daß die Worte „an
<lb/>die Ordre von — selbst" genügten, um den Aussteller als Remit- 
<lb/>tenten zu bezeichnen und das vorliegende Scriptum als einen
<lb/>gültigen Wechsel erscheinen zu lassen, könne zwar nicht beige-
<lb/>pflichtet werden, da der Remittent, und wenn dies der Aussteller
<lb/>sein soll, dieser selbst bestimmt im Conterte des Wechsels benannt
<lb/>sein müsse (Artikel 4 Nr. 3, Artikel 6 der Wechselordnung). Eine
<lb/>Folgerung aus den vorliegenden Thatsachen, dieselbe möge auch
<lb/>noch so wichtig sein, um erst dadurch den Remittenten zu ermit- 
<lb/>teln, könne den fehlenden Namen oder die sonst fehlende genaue
<lb/>Bezeichnung desselben nicht ersetzen.

<lb/>In der vorliegenden Form sei aber der Wechsel fehlerfrei,
<lb/>und dies genüge zur Verurtheilung des Verklagten als Accep-
<lb/>tanten; denn dadurch, daß dieser nach dem Accepte den Wechsel
<lb/>dem K. ausgeantwortet, habe er diesen auch zugleich ermächtigt,
<lb/>die etwa fehlenden Bestimmungen der ursprünglichen Abrede
<lb/>gemäß zu ergänzen. Wann dies geschehen, erscheine gleichgültig,
<lb/>da aus allen Anführungen des Verklagten das Vorhandensein
<lb/>eines Betrugs, welcher den Kläger (der sich allerdings alle dem
<lb/>K. entgcgenzustellendcn Einwendungen entgegensetzen lassen muß)
<lb/>verhindern würde, Rechte aus dem Wechsel geltend zu machen,
<lb/>nicht gefolgert werden könne. Der Umstand allein, nämlich, daß
<lb/>erst, nachdem zur Verfallzeit bereits Protest erhoben war, das
<lb/>Wort „mir" hinzugefügt, lasse noch keine Folgerung auf einen
<lb/>Betrug zu, ebensowenig, daß dies erst geschehen, nachdem K.
<lb/>Klage aus dem unvollständigen Wechsel erhoben und diese
<lb/>zurückgenommen hatte. Von einem Betrüge würde vielmehr nur
<lb/>erst dann die Rede sein können, wenn ursprünglich zwischen dem
<lb/>Verklagten und dem K. verabredet gewesen wäre, daß nicht
<lb/>dieser, sondern ein Dritter als Remittent bezeichnet werden solle,
<lb/>oder wenn die Ergänzung des Wechsels erfolgt wäre, nachdem
<lb/>dieser den durch Aushändigung desselben ertheilten Auftrag durch
<lb/>eine ausdrückliche Erklärung zurückgenommen hätte. In dieser
<lb/>Art habe Verklagter keinesweges den Einwand begründet, und
<lb/>könne &gt; namentlich auch die Zurücknahme der Wechselklage von
<lb/>Seiten des re. K. nach den bisher gemachten Angaben nicht als
<lb/>ein hier erheblicher Umstand angesehen werden. Aus der ganzen
<lb/>Sachlage gehe vielmehr hervor, daß der Aussteller zugleich habe
<lb/>als Remittent bezeichnet werden sollen, und daß dies nur, weil
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0198.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="17.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist ein Wechsel, in welchem bei der Bestimmung der Zahlungszeit keine Jahreszahl angegeben ist, ungültig, und kann die Jahreszahl bis zur Anstellung der Klage vom Wechselinhaber hinzugefügt werden?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>P'r ä j u d i z i e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>ein lithographisches Formular genommen worden, anzuführen
<lb/>vergessen sei. Verklagter selbst würde, wenn er bei der Accepta-
<lb/>tion des Wechsels das Fehlen des Wortes „mir" bemerkt, und
<lb/>dennoch das Accept auf den Wechsel gesetzt hätte in der Absicht,
<lb/>dessen Ungültigkeit späterhin dadurch nachzuweisen, sich eines un- 
<lb/>redlichen Verfahrens schuldig gemacht haben.

<lb/>Die dritte Instanz ist nicht betreten worden. B.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Ist ein Wechsel, in welchem bei der Bestimmung der Zah- 
<lb/>lungszeit keine Jahreszahl angegeben ist, ungültig, und kann
<lb/>die Jahreszahl bis zur Anstellung der Klage vom Wechsel- 
<lb/>inhaber hinzugefügt werden?

<lb/>Der Remittent hat auf Grund eines vom Aussteller am
<lb/>15. October 1853 in H. ausgestellten, zahlbar am 30. October
<lb/>a. c. lautenden, bei G. in B. domicilirten und rechtzeitig pro-
<lb/>testirten trockenen Wechsels den Aussteller auf Zahlung der ver- 
<lb/>schriebenen Summe von 65 Thlr. nebst Zinsen und Kosten in
<lb/>Anspruch genommen.

<lb/>Der Verklagte wendete ein, daß, als er den Wechsel ausge- 
<lb/>stellt und dem Kläger behändigt habe, derselbe nur dahin gelautet
<lb/>habe „am 30. October zahle ich" ic., und daß die Buchstaben
<lb/>„a. c." hinter 30. October sowie das Domicil erst hinterher ohne
<lb/>sein Vorwissen und ohne seine Genehmigung einseitig vom Klä- 
<lb/>ger resp. in dessen Aufträge in den Wechsel hineingeschrieben
<lb/>seien. Verklagter ist der Ansicht, daß es hiernach dem Wechsel
<lb/>an dem wesentlichen Erfordernisse eines bestimmten Zahlungstages
<lb/>fehle, und daß es der Aufnahme des Protestes nicht bedurft habe,
<lb/>mithin Kläger jedenfalls nicht berechtigt sei, von ihm die Erstat- 
<lb/>tung der Protest- und Ricambiokosten zu verlangen, und hat die
<lb/>Abweisung des Klägers beantragt.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin hat diese Einwendungen des
<lb/>Verklagten für unerheblich erachtet, und demselben nach dem
<lb/>Klageanträge verurtheilt, weil der Wechsel zur Zeit, als er dem
<lb/>Richter vorgelegt worden, vollständig gewesen und ein Betrug bei
<lb/>der Ausstellung resp. Ergänzung des Wechsels nicht behauptet
<lb/>worden ist.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0199.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die vom Verklagten gegen diese Entscheidung eingelegte
<lb/>Appellation hat das Kammergericht unter dem 10. December
<lb/>1853 das erste Erkenntniß reformirt und die Abweisung des
<lb/>Klägers ausgesprochen und dahin begründet.

<lb/>Kläger habe zwar bestritten, daß er die Buchstaben „a. c."
<lb/>und das Domicil einseitig und ohne Willen und Wissen des
<lb/>Verklagten nachträglich in den Wechsel geschrieben habe. Beides
<lb/>muß jedoch in contumaciam gegen ihn angenommen werden,
<lb/>weil er eine Erklärung über die ihm zu dieser Beziehung deferir-
<lb/>ten Eide abzugeben verweigert hat (8- 297 Tit. 10 Prozeßord- 
<lb/>nung). Es stehe sonach fest, daß der Wechsel bei seiner Aus- 
<lb/>händigung Seitens des Verklagten an den Kläger die Buchstaben
<lb/>„a. c." hinter dem 30. October und das Domicil nicht enthalten
<lb/>habe, daß beides vielmehr erst später ohne Wissen und gegen den
<lb/>Willen des Verklagten einseitig vom Kläger hinzugefügt sei. Bei
<lb/>dieser Sachlage könne der Ausführung des 1. Richters nicht bei- 
<lb/>getreten werden. Denn wenn der eingeklagte Wechsel auch zur
<lb/>Zeit der Protestaufnahme und der Klageanstellung allen wesent- 
<lb/>lichen Erfordernissen eines Wechsels entsprochen, so sei er doch in
<lb/>dieser Form nicht vom Verklagten ausgestellt und ausgchändigt.
<lb/>Der Wechsel sei auch nicht mit Wissen und Willen des Verklag- 
<lb/>ten ergänzt, vielmehr sei die Ergänzung einseitig vom Kläger
<lb/>ohne Wissen und gegen den Willen des Verklagten vorgenom- 
<lb/>men. Entsprach der Wechsel ohne diese Ergänzung und so, wie
<lb/>er vom Verklagten ausgestellt und ausgehändigt war, den gesetz- 
<lb/>lichen Erfordernissen nicht, so ergebe sich von selbst, daß Kläger
<lb/>aus den einseitig gegen den Willen und ohne Wissen des Ver- 
<lb/>klagten vorgenommenen Ergänzungen keinen Wechselanspruch
<lb/>gegen den Verklagten erworben. Der Wechsel sei eine schriftliche
<lb/>Urkunde, die den Aussteller nur insoweit bindet, als sie von ihm
<lb/>selbst oder von einem Anderen mit seinem Wissen und Willen
<lb/>ausgestellt ist. Dies folge aus der Natur der Sache und sei vom
<lb/>Gesetz durch die Norm des Diffesstonseides anerkannt (§. 134,
<lb/>136 Tit. 10 Prozeßordnung). Wer in einer schriftlichen Urkunde
<lb/>wider Wissen und Willen des Ausstellers etwas verändert oder
<lb/>hinzusetzt, um sich dadurch Rechte zu erwerben oder zu sichern,
<lb/>mache sich einer Fälschung schuldig, aus der er keine Rechte her- 
<lb/>leiten dürfe. Wenn nun auch der Verklagte gegen die jetzige
<lb/>Form des eingeklagten Wechsels einem dritten Besitzer in gutem
</p>

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                   n="190"
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               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Glauben gegenüber keine aus dem Wechselrecht hervorgehende
<lb/>Einrede erheben könne, so sei er doch nach Art. 82 berechtigt, die
<lb/>ihm unmittelbar gegen den Kläger zustehende Einrede geltend zu
<lb/>machen, daß der'eingeklagte Wechsel diese Form erst durch die
<lb/>unerlaubte Handlung des Klägers erlangt habe, und daß diese
<lb/>unerlaubte Handlung für den Kläger keine Rechte erzeugen
<lb/>könne. Nach Art. 4 Nr. 4 und Art. 96 Nr. 4 der Deutschen
<lb/>Wechselordnung sei aber ein wesentliches Erforderniß eines jeden
<lb/>Wechsels, die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden
<lb/>soll, und es komme daher darauf an, ob eine solche Zeitbestim- 
<lb/>mung in dem eingeklagten Wechsel auch ohne die später hinzuge-
<lb/>sügten Buchstaben a. c. enthalten ist? Diese Frage muß verneint
<lb/>werden. In der Erklärung: „am 30. October zahle ich re." sei
<lb/>keine Zeit bestimmt, zu welcher die Zahlung geleistet werden soll,
<lb/>weil der 30. October erst durch Hinzufügung einer Jahreszahl
<lb/>zur bestimmten Zeit wird. Es lasse sich auch daraus, daß der
<lb/>Wechsel vom 15. October 1853 datirt ist, nicht schließen, daß der
<lb/>als Zahlungstag angegebene 30. October der des Jahres 1853
<lb/>sein soll, weil ebensowohl der 30. October eines folgenden Jahres
<lb/>darunter verstanden werden kann. Eine solche Schlußfolgerung
<lb/>erscheine auch zur Feststellung des Zahlungstages des Wechsels
<lb/>an sich unzulässig, weil die Zahlungszeit nach der Fassung des
<lb/>Wechsels im vorliegenden Falle aus einen bestimmten Tag fest- 
<lb/>gesetzt werden sollte, und unter einem bestimmten Tage nur ein
<lb/>solcher verstanden werden könne, der sich von selbst und ohne
<lb/>weitere Bezugnahme oder Folgerung als solcher ergiebt. Hier- 
<lb/>nach müsse angenommen werden, daß der eingeklagte Wechsel zu
<lb/>der Zeit, als er vom Verklagten ausgestellt, und dem Kläger
<lb/>ausgehändigt wurde, das wesentliche Erforderniß der Zahlungs- 
<lb/>zeit nicht enthalten hat, und daß diese erst durch die ohne Wissen
<lb/>und Willen des Verklagten von dem Kläger hinterher einseitig
<lb/>vorgenommene Einschaltung bestimmt ist. Es sei vorhin schon
<lb/>ausgeführt, daß Kläger durch diese einseitige Veränderung des
<lb/>Documents kein Recht erworben habe, und daß Verklagter befugt
<lb/>sei, dies gegen den Anspruch des Klägers unmittelbar einzuwen- 
<lb/>den, woraus denn von selbst folge, daß unter Abänderung des
<lb/>ersten Erkenntnisses auf Abweisung des Klägers erkannt werden
<lb/>mußte. Die Hinzufügung des Domicils durch den Kläger auf
<lb/>dem Wechsel erscheine weniger erheblich, und würde nicht geeignet
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0201.tif"
                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizi e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>sein, den Verklagten von der Entrichtung der Protestkostcn, wenn
<lb/>überhaupt seine Wechselverbindlichkeit begründet wäre, zu befreien,
<lb/>da der Wechsel girirt war, und der Protest vom Indossatar zur
<lb/>Wahrung seiner Regreßrechte nothwendig erhoben werden mußte.
<lb/>ES komme auch nicht darauf an, welcher Zahlungötag etwa
<lb/>mündlich unter den Parteien verabredet war, da der Zahlungs- 
<lb/>tag aus dem Wechsel hervorgehen muß, und gegen den Kläger
<lb/>in contumaciam feststeht, daß er die zur näheren Bestimmung
<lb/>des 30. October hinzugefügten Buchstaben „a. c." wider Wissen
<lb/>und Willen des Verklagten eingeschaltet hat.

<lb/>Auf die vom Kläger gegen dieses Appellationserkenntniß
<lb/>eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hat das Obertribunal zu Berlin
<lb/>unterm 16. Februar 1854 auf Vernichtung desselben und Wieder- 
<lb/>herstellung des ersten Erkenntnisses erkannt, und in den Gründen
<lb/>gesagt:

<lb/>Die Wechselerklärung „am 30. October zahle ich", ohne
<lb/>Zusatz der Buchstaben a. c. erhalte ihre volle Bestimmtheit durch
<lb/>das vom 15. October 1853 lautende Datum des Wechsels dahin,
<lb/>daß darunter der nächstfolgende 30. October, also der 30. October
<lb/>1853 zu verstehen ist; zu dessen Constatirung bedürfe es keiner
<lb/>weiteren Bezugnahme oder Folgerung, die Bestimmtheit eines
<lb/>solchen Zahlungtages folge aus den Contentis des Wech- 
<lb/>sels selbst.

<lb/>Die Vorschrift deö Art. 4 Nr. 4 der Wechselordnung finde
<lb/>ihr Verständniß dadurch, daß man nach dem Leipziger Confercnz-
<lb/>protokolle vom 25. October 1847 nur solche allgemeine Bezeich- 
<lb/>nungen: wie Ostern, Weihnachten u. s. w. ausgeschlossen wissen
<lb/>wollte; es sei aber bei der Berathung von keiner Seite erwähnt,
<lb/>daß der Tagwechsel, um als'solcher gültig zu sein, unter allen
<lb/>Umständen und schlechterdings die Jahreszahl des Verfalltages
<lb/>enthalten müsse, auch nicht, daß der im gewöhnlichen Verkehrs-
<lb/>leben übliche, jedem Wechselgcber und Wechselnehmer verständ- 
<lb/>liche Sprachgebrauch in dieser Beziehung nach den vorwaltenden
<lb/>Umständen nicht zu berücksichtigen sei.

<lb/>Die durch andere Gründe nicht gehaltene Appellationsent- 
<lb/>scheidung unterliege hiernach der Vernichtung und deren gesetzli- 
<lb/>chen Folgen, ohne daß es eines Eingehens auf die sonst noch
<lb/>vorgebrachten Angriffe bedürfe.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="18.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Die mit dem Ehemanne in getrennten Gütern lebende Ehefrau kann eine wechselmäßige Verpflichtung ohne die ausdrücklich erklärte und aus dem Contexte der Wechselurkunde selbst, resp. aus deren Unterschrift hervorgehende Einwilligung des Ehemannes mit rechtlicher Wirkung nicht übernehmen b) Daher hat ein von beiden Eheleuten in der Mehrzahl mit "wir" ausgestellter, zuerst mit der Unterschrift der Ehefrau und hinter derselben mit der Unterschrift des Ehemannes versehener trockener Wechsel hinsichtlich der Ehefrau keine rechtliche Gültigkeit</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Für die Hauptsache ergebe sich, da auch der fernere Eiu-
<lb/>wand, daß der Domicilvermerk später wider Wissen und Willen
<lb/>des Verklagten von dem Kläger hinzugefügt sei, unerheblich er- 
<lb/>scheine, die Bestätigung des ersten Urthels von selbst.

<lb/>Die Gründe in der Appellationsentscheidung, daß die ein- 
<lb/>seitige, ohne Genehmigung des Mitcontrahenten nachträglich
<lb/>erfolgte Ergänzung des Wechsels unstatthaft sei und in die Ka- 
<lb/>tegorie der Fälschung falle, hat das Kammergericht in dem
<lb/>voraufgehenden analogen Falle (Nr. 16) bereits wieder aufgege- 
<lb/>ben und dort angenommen, daß, sofern nicht ein Betrug vorliegt,
<lb/>die Form entscheidend sei, welche der Wechsel zur Zeit der Klage- 
<lb/>anstellung hat. Die dritte Entscheidung schließt sich zwar dem
<lb/>in diesem Archiv Bd. III. S. 331 mitgetheilten Erkenntnisse des
<lb/>Wiener Tribunals an, giebt jedoch vielen Bedenken gegen eine
<lb/>so weit ausgedehnte Jnterpretaiion des Gesetzes gleichfalls Raum,
<lb/>deren Darlegung besonders versucht werden soll. B.
</p>
               <p>

                  <lb/>18. i)

<lb/>a) Die mit dem Ehemanne in getrennten Gütern lebende
<lb/>Ehefrau kann eine wechselmäßige Verpflichtung ohne die
<lb/>ausdrücklich erklärte und aus dem Conterte der Wechsel- 
<lb/>urkunde selbst resp. aus deren Unterschrift hervorgehende
<lb/>Einwilligung des Ehemannes mit rechtlicher Wirkung
<lb/>nicht übernehmen.

<lb/>b) . Daher hat ein von beiden Eheleuten in der Mehrzahl

<lb/>mit „wir" ausgestellter, zuerst mit der Unterschrift der
<lb/>Ehefrau und hinter derselben mit der Unterschrift des
<lb/>Ehemannes versehener trockener Wechsel hinstchtlich der
<lb/>Ehefrau keine rechtliche Gültigkeit.1 2)

<lb/>Die in getrennten Gütern lebenden Eheleute Rittergutsbe- 
<lb/>sitzer C. und B. von T. hatten zwei Wechsel an die Ordre an
<lb/>H. am 17. Februar 1852 ausgestellt, jedoch am Verfalltage keine


<lb/>1) Dieses Präjudiz und die nachfolgenden vier (19,20, 21,22) sind aus
<lb/>dem Archive der Rechtsfälle der Obertribunalsanwälte zu Berlin Bd.X. S. 182,
<lb/>253, 305, 335 und 373 entnommen.


<lb/>2) Vergl. Archiv s. d. W.-R. Bd. III. S. 428, Bd. IV. S. 162.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0203.tif"
                   n="193"
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               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Zahlung geleistet. Der H. erhob deshalb Klage gegen beide
<lb/>Aussteller auf Zahlung der verschriebenen Summe. Die Ge- 
<lb/>richte erster und zweiter Instanz wiesen den Kläger mit der gegen
<lb/>die verehelichte v. T. gerichteten Klage ab, der Appellationsrichter
<lb/>aus dem Grunde, weil einerseits nach §. 232,1. 14 des Allgcm.
<lb/>Landrechts in dem Falle, wenn in einer und derselben Urkunde
<lb/>eine Manns- und eine Frauensperson sich verpflichteten, vermuthet'
<lb/>werde, daß elftere der Hauptschuldner und letztere nur Bürgin sei,
<lb/>und weil andrerseits diese Bürgschaft der Mitverklagten wegen
<lb/>nicht stattgehabter gerichtlicher Verwarnung — §§. 221, 226, 233,
<lb/>234, I. 14 und §. 343, II. 1 a. a. O. — rechtsungültig sei.

<lb/>Das Obertribunal hat unterm 6. October 1853 die gegen
<lb/>das Appellationsurtheil eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde zwar für
<lb/>begründet erachtet, in der Sache selbst jedoch das angefochtene
<lb/>Erkenntniß dennoch aufrecht erhalten — mit Rücksicht auf nach- 
<lb/>stehende Gründe:

<lb/>Indem der Appellationsrichter die verklagte Ehefrau lediglich
<lb/>auf Grund der weiblichen Rechtswohlthaten bei Jnterccssionen
<lb/>(8. 221, 226, 232, 234, I. 14; §. 343, II. 1 des Allg. Landr.)
<lb/>für nicht verhaftet aus den von ihr und ihrem Ehemanne ausge- 
<lb/>stellten eigenen Wechsel vom 17. Februar 1852 erklärt, hat er
<lb/>sich einer unrichtigen Anwendung der gedachten Gesetze schuldig
<lb/>gemacht. Es ist in den Motiven des Plenarbeschlusses vom
<lb/>21. Februar 1853 (Entscheidungen Bd. 24 S. 200)2) bereits
<lb/>dargelegt, daß Frauen, insofern sie die allgemeine Dispositions-
<lb/>fähigkeit rücksichtlich der Eingehung von Verträgen besitzen, nach
<lb/>Art. 1 der Deutschen Wechselordnung wechselfähig sind, und als
<lb/>Folge hiervon diejenigen speziellen gesetzlichen Vorschriften, welche
<lb/>den Schutz des weiblichen Geschlechts bei Bürgschaften betreffen,
<lb/>außer Anwendung bleiben müssen.

<lb/>Ist hiernach die Beschwerde begründet, so mußte doch in der
<lb/>Sache selbst das Erkenntniß aufrecht erhalten werden. Denn da
<lb/>die in getrennten Gütern mit dem Ehemanne lebende Frau nach
<lb/>§. 320 II. 1 des Allgem. Landrechts ohne Einwilligung des
<lb/>Mannes der Regel nach Schulden nicht contrahiren kann, und
<lb/>ein Ausnahmefall nicht vorliegt, so bedurfte sie auch, um Wech- 
<lb/>selverpflichtungen mit rechtlicher Wirkung eingehen zu können,
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Vergl. Archiv, Bd. IU. S. 428.
<lb/>Archiv f.W.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0204.tif"
                n="194"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="19.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Ehefrau, welche einen von dem Ehemanne auf sie an eigene Ordre gezogenen Wechsel mit Genehmigung des Ehemannes acceptirt, kann sich dem Indossatar gegenüber nicht auf die §§. 198, 199, II. 1 des Allgemeinen Preuß. Landrechts berufen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Einwilligung ihres Ehemannes (Nr. 2 des Plenarbeschlusses
<lb/>vom 21. Februar 1853). Diese Einwilligung, wenn auch im
<lb/>Allgemeinen nach dem Plenarbeschlüsse vom 1. März 1847
<lb/>(Entscheid. Bd. 14 S. 33) schriftlicher Form nicht bedürftig,
<lb/>muß doch bei einer Wechselverpflichtung, die ihr ganzes Funda- 
<lb/>ment nur in dem Wechsel selbst hat, aus dieser Urkunde selbst,
<lb/>resp. deren Unterschrift hervorgehen, weil die gesetzlichen Erfor- 
<lb/>dernisse des Wechselvertrages aus dem Wechsel selbst sich ergeben
<lb/>müssen. Bei dem vorliegenden Wechsel fehlt nun die ausdrückliche
<lb/>Erklärung des Consenses des Ehemannes, sowohl im Conterte
<lb/>derselben als unter demselben. Die Ausstellung der trockenen
<lb/>Wechsel in der Mehrzahl „wir" und der Umstand, daß die Un- 
<lb/>terschrift der Frau derjenigen des Mannes vorsteht, berechtigt
<lb/>aber nicht zu dem Schlüsse, daß hierin die Genehmigung des
<lb/>Ehemannes schon von selbst liegt. Denn die Unterschrift des
<lb/>Mannes hat eben, wie die der Frau, nur die Bedeutung, daß
<lb/>.ein Jeder der Unterschriebenen sich zu der Wechselverpflichtung
<lb/>bekennt, die das Document aussagt. Hierdurch wird rücksichtlich
<lb/>des Mannes-die Wirkung seiner Unterschrift vollständig absorbirt,
<lb/>so daß es eben deshalb unzulässig sein würde, eine ehemännliche
<lb/>Genehmigung der Wechselverpflichtung der Frau daraus noch
<lb/>nebenbei herleiten zu wollen, deren Absicht nicht einmal mit
<lb/>Sicherheit daraus erhellet, deren unzweideutiger Manifestation
<lb/>es aber bedurft haben würde.

<lb/>Demzufolge fehlt es an einer verbindlichen Wechselverpflich- 
<lb/>tung der Ehefrau v. T.H B.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Die Ehefrau, welche einen von dem Ehemanne auf sie an
<lb/>eigene Ordre gezogenen Wechsel mit Genehmigung des Ehe- 
<lb/>mannes acceptirt, kann sich dem Indossatar gegenüber nicht
<lb/>auf die §8- 198, 199, II. 1 des Allgemeinen Landrechts

<lb/>berufen.

<lb/>Ein von dem Gutsbesitzer Karl I. unter dem 26. Mai 1853
<lb/>auf seine Ehefrau Ida I. gezogener, am 1. Juli 1853 an eigene
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Gegen diese Entscheidung möchten sich wohl nicht ungewichtige Bedenken
<lb/>erheben lassen. Anm. des Einsenders.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0205.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordre zahlbarer Wechsel über 100 Thlr. trug den Vermerk:
<lb/>„angenommen, Ida I.", „mit meiner Genehmigung als Ehe- 
<lb/>mann, Karl I." Der Aussteller hatte diesen Wechsel an den
<lb/>Bauergutsbesttzer S. indossirt, welcher die verehelichte Ida I.
<lb/>als Acceptantin wechselmäßig auf Zahlung des noch restirenden
<lb/>Wechselbetrages von 50 Thlr. in Anspruch nahm.

<lb/>Der Appellationsrichter wies den Anspruch auf Grund der
<lb/>§§. 198 und 199 Tit. 1 Th. II. A. L.-R. zurück.

<lb/>Die gegen dies Urtheil eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hat
<lb/>das Obertribunal unterm 13. Dec. 1853 für erheblich erachtet
<lb/>und ausgeführt:

<lb/>Der Ausführung'des zweiten Richters kann nicht beigepflich- 
<lb/>tet werden, und der von dem Imploranten erhobene Vorwurf
<lb/>der Verletzung der Art. 82 und 10 der Wechselordnung erscheint
<lb/>begründet.

<lb/>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Plenarbeschluß vom
<lb/>21. Februar 1853 nur von der Voraussetzung auögeht, daß. sich
<lb/>die Ehefrau mit Einwilligung ihres Ehemannes einem Dritten
<lb/>wechselmäßig verpflichtet habe; es muß ferner die Prüfung der
<lb/>Frage, ob ein Accept der Ehefrau, wie das vorliegende, ihrem
<lb/>Ehemanne gegenüber, wenn er aus demselben gegen sie klagt,
<lb/>als ein formell gültiges und wirksames anzusehen ist, dahinge- 
<lb/>stellt bleiben, da in dem zur Beurtheilung stehenden Falle nicht
<lb/>der Ehemann, sondern dessen Indossatar gegen die Ehefrau aus
<lb/>deren Accepte geklagt hat. Die Entscheidung der Sache hängt
<lb/>vielmehr lediglich von der Beantwortung der Frage ab, ob die
<lb/>verklagte Ehefrau, dem Indossatar gegenüber, im Wechselverfah- 
<lb/>ren befugt ist, sich auf diejenigen civilrechllichen Grundsätze und
<lb/>Formen zu berufen, welche bestimmt sind, ihr, dem Ehemanne
<lb/>gegenüber, in stehender Ehe Schutz zu gewähren. Diese Frage
<lb/>ist zu verneinen; es beruht auf einer Verkennung des durch ein
<lb/>formell gültiges Accept zwischen der Acceptantin und dem In- 
<lb/>dossatar begründeten, wechselrechtlichen Verhältnisses, wenn der
<lb/>Appellationsrichter das Gegentheil durch den Satz zu begründen
<lb/>sucht, daß der Indossatar nicht mehr Recht haben könne, als fein
<lb/>Indossant durch das Accept erhalten hat.

<lb/>An sich und formell erscheint das Accept der verklagten Ehe- 
<lb/>frau dem Grundsätze des mehrerwähnten Plenarbeschlusses vom
<lb/>21. Februar 1853 entsprechend und wirksam. Mit diesem

<lb/>13*
</p>

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                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Accepte hat der Kläger den Wechsel durch das Indossament deS
<lb/>Ehemannes erworben; jede Wechselbegebung stellt sich rechtlich
<lb/>als ein neues Wechselgeschäst dar, durch welches der Indossatar
<lb/>in den Wechselverband eintritt. Der Bezogene übernimmt durch
<lb/>sein Accept die Wechselverbindlichkeit nicht blos dem Aussteller
<lb/>des Wechsels, sondern allen Denjenigen gegenüber, auf welche
<lb/>der acceptirte Wechsel bis zur Vollendung seines Kreislaufes
<lb/>; gelangt; es enthält, wie in der Ausführung zum erwähnten Ple- 
<lb/>narbeschlüsse als eine nothwendige Consequenz geltend gemacht ist,
<lb/>jede Wechselerklärung, also auch das Accept, den Verzicht aus alle
<lb/>Einreden, welche dem Wechselschuldner, dem Wechselnehmer
<lb/>gegenüber,. zustehen, für den Fall, daß der Wechsel in andere
<lb/>Hände übergegangen ist. Der Art. 82 der Wechselordnung hat
<lb/>hierin seine Grundlage; nach demselben kann sich der Wcchsel-
<lb/>. schuldner nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem Wechsel- 
<lb/>rechte hervorgehen, oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen
<lb/>Kläger zustehen. Zu den aus dem Wechselrechte selbst hervor- 
<lb/>gehenden Einwendungen gehört die Berufung einer Ehefrau auf
<lb/>die ihrem Ehemanne gegenüber zuständigen Rechtswohlthaten
<lb/>und auf die sie in Rechtsgeschäften mit dem Ehemanne schützen- 
<lb/>den Formen nicht. Diese Rechtswohlthaten und Formen sind
<lb/>durch das allgemeine Civilrecht geschaffen und sanctionirt; das
<lb/>Wechselrecht hat sie nicht in sich ausgenommen und kennt sie nicht.
<lb/>Dem Kläger aber, als drittem Wechselinhaber, kann die Beru- 
<lb/>fung darauf nicht entgegengestellt werden, weil sie ihre rechtliche
<lb/>Grundlage nicht in dem unmittelbaren Verhältnisse der verklagten
<lb/>Ehefrau zu ihm, sondern in dem zu ihrem Ehemanne, der gegen
<lb/>sie nicht geklagt hat, findet. Der Art. 82 stellt sich sonach als
<lb/>verletzt dar.

<lb/>Wenn der Appellationsrichter die Berufung auf jene die
<lb/>Ehefrau ihrem Ehemanne gegenüber schützenden Formen auch
<lb/>dem Kläger, als dessen Indossatar, gegenüber durch den Satz
<lb/>zu begründen gesucht hat, daß der Kläger nicht mehr Rechte
<lb/>haben könne, als sein Indossant durch das Accept seiner Ehefrau
<lb/>erlangt habe, so enthält dies nicht minder eine Verkennung des
<lb/>Wesens des Indossaments. Jener Satz beruht auf der Natur
<lb/>der Zivilrechtlichen Cesston und ist aus deren Wesen geschöpft.
<lb/>Wenn nun auch Art. 10 der Wechselordnung bestimmt, daß durch
<lb/>das Indossament alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar
</p>

            </div>
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                n="197"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="20.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Klage des Acceptanten eines unter der Herrschaft der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung gezogenen Wechsels gegen den Trassanten desselben auf Deckung wegen der gezahlten Wechselvaluta erfordert zu ihrer Begründung die mit Beweismitteln unterstützte Aufdeckung des dem Wechselzuge zum Grunde liegenden, die Verpflichtung des Trassanten zur Deckung begründenden Rechtsgeschäfts</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>übergehen, so ist doch das Indossament, wenn es auch in mancher
<lb/>Beziehung mit der Cession verwandt ist, nicht durchaus mit der- 
<lb/>selben zu identificiren, vielmehr als ein besonderes wechselrecht- 
<lb/>liches Institut aufzusassen, dessen Eigenthümlichkeit sich von der
<lb/>Cession namentlich darin unterscheidet, daß der Indossatar
<lb/>nicht lediglich in das Rechtsverhättniß des Indossanten zu dem
<lb/>Wechselverpflichteten eintritt, daß vielmehr die Rechte aus dem
<lb/>Wechsel als selbstständige, von den besonderen Verhältnissen des
<lb/>Indossanten unabhängige, lediglich durch den Wechsel bestimmte
<lb/>und unmittelbar gegen den Wechselverpflichteten gerichtete Rechte
<lb/>auf den Indossatar übergehen. Aus dieser Eigenthümlichkeit
<lb/>ergeben sich die Bestimmungen des Art. 82, wonach dem Indos- 
<lb/>satar Einreden aus der Person des Indossanten nicht entgegen-
<lb/>gestellt werden dürfen, ferner der Grundsatz, daß der Indossant,
<lb/>indem er selbst eine neue Wechselverbindlichkeit eingeht, vollstän-1
<lb/>dig für die Annahme und Zahlung des Wechsels haftet, und die
<lb/>Vorschriften von dem springenden Regreß als nothwendige Con§
<lb/>sequenzen, die mit der Natur und dem Wesen der nach dem
<lb/>Civilrechte zu beurtheilenden Cession nicht verträglich sind. Danach
<lb/>kann der von dem Appellationsrichter geltend gemachte Satz auf
<lb/>das Indossament keine Anwendung finden, und stellt sich ebenso
<lb/>auch der Art. 10 der Wechselordnung als verletzt dar.
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Die Klage des Acceptanten eines unter der Herrschaft der
<lb/>.Allgemeinen Deutschen Wechselordnung gezogenen Wechsels
<lb/>gegen den Trassanten desselben auf Deckung wegen der ge- 
<lb/>zahlten Wechselvaluta erfordert zu ihrer Begründung die
<lb/>mit Beweismitteln unterstützte Aufdeckung des dem Wechsel- 
<lb/>zuge zum Grunde liegenden, die Verpflichtung des Trassanten
<lb/>zur Deckung begründenden Rechtsgeschäfts.

<lb/>Der Consul E. hatte auf Grund rechtskräftige^ im Wechsel- 
<lb/>prozeß erfolgter Verurtheilung dem Kaufmann W. den Betrag
<lb/>eines von demselben aus ihn gezogenen und von ihm acceptirten,
<lb/>Mangels Zahlung am Verfalltage Seitens des ersteren von dem
<lb/>Remittenten wieder eingelösten Wechsels die verschriebene Summe
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0208.tif"
                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>von 975 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. gezahlt. Der Acceptant E. nahm
<lb/>demnächst unter Berufung auf den durch den Wechsel selbst
<lb/>dargestellten, dem Accepte zum Grunde liegenden Auftrag im
<lb/>gewöhnlichen Prozesse den Trassanten W. auf Deckung resp.
<lb/>Zahlung der 975 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. nebst Zinsen in Anspruch.
<lb/>Der Verklagte stellte die Richtigkeit des Fundaments des Auf- 
<lb/>trages in Abrede und behauptete unter Anderm, daß Kläger
<lb/>bereits von dem Remittenten Deckung erhalten habe. — Der erste
<lb/>Richter wies den Kläger ab; der zweite Richter verurtheilte den
<lb/>Verklagten nach dem Klageanträge. Der Appellationsrichter sah
<lb/>das Verhältniß des Trassaten zum Trassanten gerade so an, wie
<lb/>daS zwischen dem Assignaten und Assignanten bestehende, und
<lb/>hielt deshalb den Trassaten nach den §§. 259, 260, I. 16 des
<lb/>Allgem. Landrechts sür den Bevollmächtigten des Trassanten
<lb/>(indem er den Zahlungsauftrag des Trassanten an den Trassaten
<lb/>lediglich durch das Wechselpapier selbst für dargethan ergchtete),
<lb/>und den Trassanten nach §. 65, I. 13, des Allgem. Landrechts
<lb/>zur Erstattung der geleisteten Zahlung verpflichtet.

<lb/>Das Obertribunal hat unterm 2. Juni 1853 auf die Revi- 
<lb/>sion des Verklagten das erste Urtheil wiederhergestellt.

<lb/>Gründe:

<lb/>Kläger hat sich zur Begründung seiner Klage nur auf den
<lb/>in dem Wechsel enthaltenen Auftrag berufen, ohne speciell her- 
<lb/>vorzuheben, und unter Beweis zu stellen, welches Verhältniß in
<lb/>Wirklichkeit zwischen ihm und dem Verklagten bestanden, und
<lb/>dem Wechselzuge untergelegen hat. Es ist indeß außer Zweifel,
<lb/>und wird durch die tägliche Erfahrung bestätigt, daß das zwischen
<lb/>dem Trassaten und Trassanten obwaltende wahre Verhältniß ein
<lb/>ganz anderes, als das des Mandats, sein staun und in der Regel
<lb/>ist, daß die Veranlassung und Unterlage des Wechselzuges in
<lb/>den verschiedenartigsten Verkehrsverhältnissen und deshalb auch
<lb/>in den rechtlich verschiedensten Obligationen liegt. Daraus folgt
<lb/>sür die im ordentlichen Prozesse zu verfolgende Deckungsklage
<lb/>des Trassaten gegen den Trassanten, daß die bloße Berufung
<lb/>auf den in dem Wechsel dargestellten Zahlungsauftrag zur Be- 
<lb/>gründung nicht schlechthin genügt, daß vielmehr das den Wechsel- 
<lb/>zug im Gefolge habende wirkliche Geschäft aufgedeckt und von
<lb/>dem Trassaten dargelegt werden muß, daß und inwiefern der
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0209.tif"
                   n="199"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 199

<lb/>Trassant aus diesem Geschäfte zur Beschaffung der Deckung ver- 
<lb/>pflichtet ist.

<lb/>Durch den Plenarbeschluß vom 21. Mai 1846 ist zwar der,
<lb/>dieser Ausführung entgegenstehende Grundsatz festgestellt worden,
<lb/>daß es bei der Klage deö Bezogenen gegen den Wechselaussteller
<lb/>auf Erstattung des in Folge der Tratte Gezahlten, Sache des
<lb/>Ausstellers ist, den Einwand zu beweisen, daß der Bezogene
<lb/>vollständige Deckung von ihm erhalten habe, und es ist insbeson- 
<lb/>dere in der Begründung dieses Plenarbeschlusses geltend gemacht,
<lb/>daß es für die Dcckungsklage genüge, durch Production des ge- 
<lb/>zogenen und guittirten Wechsels den Auftrag und dessen Erfüllung
<lb/>nachzuweisen. Allein jener Plenarbeschluß ist wesentlich auf die
<lb/>Vorschriften des Wechselrcchts des Allgem. Landrechts ge- 
<lb/>gründet und aus ihnen geschöpft; er kann auf Verhältnisse, die
<lb/>sich, wie im vorliegenden Falle, unter der Herrschaft der neuen
<lb/>Wechselordnung gebildet haben, nicht Anwendung finden. Zwi- 
<lb/>schen den Bestimmungen deö Allgem. Landrechts von Wechseln,
<lb/>und denen der Deutschen Wechselordnung waltet unter Anderm
<lb/>die in dieser Beziehung wesentliche Verschiedenheit ob, daß, wäh- 
<lb/>rend das Allgem. Landrecht im §. 1132, II. 8 ein Wechselrecht
<lb/>des Ausstellers gegen den Acceptanten nicht anerkennt, gerade
<lb/>entgegengesetzt die neue Wechselordnung in §. 23 verordnet, daß
<lb/>der Bezogene auch dem Aussteller aus dem Accepte wcchselmäßig
<lb/>verhaftet ist. Welche legislativen Motive zu dieser principiellen
<lb/>Verschiedenheit Veranlassung gegeben haben, erhellt aus dem
<lb/>gedruckten und veröffentlichten Entwürfe einer Wechselordnung
<lb/>für die Preußischen Staaten, S. 49 ff., welcher bezüglich des dem
<lb/>Aussteller gegen den Bezogenen beigelegten Wechselcechts nach
<lb/>dem Leipziger Conferenzprotokolle vom 3. November 1847 Aner- 
<lb/>kennung und unveränderte Aufnahme in die neue Wechselordnung
<lb/>gefunden hat. Jene principielle Verschiedenheit führt aber auch
<lb/>wesentlich zu einer anderen Regulirung der Beweiölast bezüglich
<lb/>der Deckungsklage und damit auch zu einer anderen Begründung
<lb/>dieser selbst. Denn es leuchtet ein, daß der Bezogene die Wcchsel-
<lb/>klage des Ausstellers nicht durch die bloße Berufung auf den
<lb/>im Wechsel dargcstellten Auftrag des Trassanten und dessen Er- 
<lb/>füllung elidiren kann, sondern daß er das zwischen ihnen obwal- 
<lb/>tende wirkliche Verhältniß, auf Grund dessen er Deckung zu ver- 
<lb/>langen sich berechtigt hält, und mit welchem er den Wechsclanspruch
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0210.tif"
                   n="200"
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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>deS Trassanten zu beseitigen gedenkt, darlegen und nach den all- 
<lb/>gemeinen prozessualischen Regeln von der Beweislast in den
<lb/>Formen des Wechselprozesses Nachweisen muß. So aber,
<lb/>wie seine Stellung als ercipirender Verklagter in dem von dem
<lb/>Trassanten gegen ihn angestellten Wechselprozesse ist, so und nicht
<lb/>anders stellt sie sich, wenn er in einer selbstständigen Klage nach
<lb/>Zahlung des Wechsels Deckung von dem Aussteller verlangt,
<lb/>nur mit dem Unterschiede, daß er hier den Beweis in den For- 
<lb/>men des gewöhnlichen Prozesses zu übernehmen hat, da ihm
<lb/>das Wechselrecht gegen den Trassanten versagt ist. Wollte man
<lb/>das Gegentheil annehmen, so müßte jeder Zieher eines Wechsels,
<lb/>wenn er gegen den Acceptanten klagt, schon im Wcchselprozcsse,
<lb/>sei es in der Klage oder in der Replik, daö dem Wechsel zu
<lb/>Grunde liegende andere Geschäft darlegen und unter Beweis
<lb/>stellen, also einen Nachweis im Wechselprozesse übernehmen, mit
<lb/>' dem das Fundament seines Anspruches eine ganz andere Basis
<lb/>erhielte, als in dem Wechsel liegt, mit dem also das ihm beige- 
<lb/>legte Wechselrecht als solches nicht bestehen kann.

<lb/>Kann demnach die lediglich auf.dem im Wechsel darge- 
<lb/>stellten Aufträge gegründete Klage für gehörig begründet nicht
<lb/>erachtet werden, so folgt, daß der Kläger mit dieser Klage abge-
<lb/>wiescn, und das erste, dieselbe zurückweisende Urtheil unter Abän- 
<lb/>derung der Appellationsentscheidung wieder hergestellt werden
<lb/>muß. Eine Erörterung der von dem Verklagten erhobenen Ein- 
<lb/>wendung bedarf es nicht, und bleibt es dem Kläger unverschränkt,
<lb/>seinen etwaigen Anspruch auf der Grundlage eines anderen
<lb/>Fundaments, wenn er sich damit durchzukommen getraut, zu
<lb/>verfolgen.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>a) Der bloße Besitz des eingelösten nothleidenden Wechsels
<lb/>und des Protestes legitimirt den Inhaber zur Regreß- 
<lb/>klage gegen die Vormänner und den Aussteller, ohne
<lb/>daß es der Beibringung einer Quittung des befriedigten
<lb/>Wechselgläubigers oder des sonstigen Nachweises dessen
<lb/>Befriedigung bedarf.
</p>

            </div>
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                n="201"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="21.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Der bloße Besitz des eingelösten nothleidenden Wechsels und des Protestes legitimirt den Inhaber zur Regreßklage gegen die Vormänner und den Aussteller, ohne daß es der Beibringung einer Quittung des befriedigten Wechselgläubigers oder des sonstigen Nachweises dessen Befriedigung bedarf b) Zur Wechselklage des Einlösenden gegen den Acceptanten legitimirt schon der Besitz des Wechsels ohne die Protesturkunde</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>P r ä j u d i z i e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>I&gt;) Zur Wechselklage des Einlösenden gegen den Acccptanten

<lb/>legitimirt schon der Besitz des Wechsels ohne die Protest- 
<lb/>urkunde.

<lb/>Der Hauseigenthümer P. in B. hatte einen auf ihn von
<lb/>dem Bäckermeister N. daselbst an eigene Ordre gezogenen Wech- 
<lb/>sel über 150 Thlr. am Verfalltage acceptirt, jedoch nicht bezahlt.
<lb/>Der Wechselinhaber, Kaufmann B., nahm deshalb nach erhobe- 
<lb/>nem Proteste den P., als Acceptanten, und den N., als Aus- 
<lb/>steller und ersten Indossanten, auf Zahlung des Wechselbetrages
<lb/>solidarisch in Anspruch und erstritt ein obsiegliches Judicat. N.
<lb/>behauptete hiernächst, dem B. zur Berichtigung des Wechsels
<lb/>zuerst 150 Thlr. nebst sechs Procent Zinsen seit dem Verfalltage
<lb/>und dann 3 Thlr. 15 Sgr. gezahlt zu haben, und verlangte unter
<lb/>Ueberreichung des Wechsels nebst Protestes und einer Quittung
<lb/>des B. über 3 Thlr. 15 Sgr. die wechselmäßige Verurthcilung
<lb/>des P. zur Erstattung dieser Summen. In Betreff der behaup- 
<lb/>teten Zahlung der 150 Thlr. nebst Zinsen berief Kläger sich auf
<lb/>Zeugen. — Die Richter der beiden unteren Instanzen verurtheil-
<lb/>ten den Verklagten nur zur Zahlung der anerkannten 3 Thlr.
<lb/>15 Sgr. nebst Zinsen, und wiesen dagegen den Kläger mit der
<lb/>Mehrforderung ab. „

<lb/>Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers hat das Ober- 
<lb/>tribunal unterm 15. Nov. 1853 das Appellationsurthcil insoweit,
<lb/>als durch dasselbe Kläger mit seinem wechselmäßigen Ansprüche
<lb/>auf Zahlung von 150 Thlr. nebst Zinsen abgewiesen worden,
<lb/>vernichtet, und den Verklagten auch zur Zahlung dieser 150 Thlr.
<lb/>nebst Zinsen verurtheilt, und ausgeführt:

<lb/>Der Appellationsrichter hat in Betreff des Anspruches des
<lb/>Klägers auf Zahlung des Wechsclbetrages der 150 Thlr. nebst
<lb/>Zinsen es für vollkommen ausreichend zur Verfolgung dieses
<lb/>Anspruches im Wechselprozesse erachtet, wenn der Kläger in
<lb/>Beachtung des Artikels 51 der Deutschen Wechselordnung sich
<lb/>den quittirten Wechsel mit d6n Proteste von dem N. hätte
<lb/>aushändigen lassen, daß es aber von ihm verabsäumt worden
<lb/>sei, bei der angeblich geleisteten Zahlung an B. auf dem Wechsel
<lb/>vermerken zu lassen, daß er gezahlt habe, und daß ihm quittirt
<lb/>werde, und danach angenommen, daß bei den in der Klage ge- 
<lb/>machten Angaben der Wechsel allein den Kläger noch nicht
</p>
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                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Wechselklage legitimire, daß cs vielmehr seine Sache sei, die
<lb/>von ihm bewirkte Befriedigung des B. in einer im Wechselpro- 
<lb/>zesse zulässigen Weisv nachzuweisen. Dies sei nicht geschehen.
<lb/>So gelangt der Appellationsrichter zur Abweisung des Anspruchs
<lb/>auf Zahlung der 150 Thlr. nebst Zinsen.

<lb/>Dieser Ausführung kann nicht beigepflichtet werden, und
<lb/>erscheint die dagegen von dem Imploranten erhobene Rüge der
<lb/>Verletzung des Satzes, daß der Beweis einer Thatsache nicht
<lb/>gefordert werden darf, für welche eine rechtliche Vermuthung
<lb/>streitet, in Verbindung mit der Rüge der Verletzung der Art. 48
<lb/>und 51 der Wechselordnung und des §. 179, I. 7 des Allgem.
<lb/>Landrechts begründet. Weder die Natur des zwischen dem ein- 
<lb/>lösenden Aussteller resp. ersten Indossanten und dem Acceptanten
<lb/>in Folge der Einlösung begründeten wechselrechtlichen Verhält- 
<lb/>nisses, noch auch die positiven Bestimmungen der Wechselordnung
<lb/>bieten einen genügenden Anhalt für die Annahme des Appella- 
<lb/>tionsrichters dar. Der Aussteller des Wechsels haftet für dessen
<lb/>Annahme und Zahlung wechselmäßig (Art. 8 der Wechselord- 
<lb/>nung); löst er den nothleidenden Wechsel durch Befriedigung des
<lb/>Wechselgläubigers ein, so thut er dies nicht sowohl für den Be- 
<lb/>zogenen und Acceptanten, als vielmehr in der Erfüllung seiner
<lb/>eigenen wechselrechtlichen Verpflichtung; er befindet sich mithin
<lb/>schon nicht in derselben Lage, in-welcher sich derjenige befindet,
<lb/>welcher die Schuld eines Anderen zahlt, und welcher, wenn er
<lb/>die Erstattung des Gezahlten von dem Andern verlangt, civil-
<lb/>rechtlich die Last des Beweises dieser Zahlung übernehmen und
<lb/>den Beweis einbringen muß. Anderseits haftet der Bezogene
<lb/>auch dem Aussteller wechselmäßig aus dem Accepte (Art. 23
<lb/>der Wechselordnung). Der das Accept enthaltende Wechsel ist
<lb/>der alleinige Grund Und Träger der durch die Annahme unbe- 
<lb/>dingt übernommenen wechselmäßigen Verbindlichkeit; nur gegen
<lb/>Aushändigung des quittirten Wechsels ist der Bezogene zu zahlen
<lb/>verpflichtet (Art. 39 der Wechselordnung); er muß aber auch der
<lb/>Regel nach zur Verfallzeit Demjenigen zahlen, welcher den
<lb/>Wechsel präsentirt, und zu dessen Aushändigung bereit und im
<lb/>Stande ist; es stellt sich mithin der Besitz des Wechsels als das
<lb/>entscheidende Moment sowohl bei der Lösung der Wechselver- 
<lb/>bindlichkeit durch den Bezogenen, als auch bei der diese Lösung
<lb/>herbeisührenden Wechselklage dar. Hat eine Begebung des
</p>

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                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsels stattgefunden, so lcgitimirt den Wechselkläger eben dieser
<lb/>Besitz in Verbindung mit einer aus dem Wechsel befindlichen
<lb/>bis auf diesen Kläger heruntergehenden zusammenhängenden
<lb/>Reihe der Indossamente (Art. 36 der Wechselordnung). Im
<lb/>Falle der Einlösung des nothleidenden Wechsels durch den Aus- 
<lb/>steller oder einen Nachmann findet eine derartige Begebung der
<lb/>Regel nach nicht Statt. Der Einlösende gelangt einfach gegen
<lb/>Befriedigung des Wechselgläubigers durch Aushändigung in den
<lb/>Besitz des Wechsels; da aber der Wechselgläubiger den Wechsel,
<lb/>als alleinigen Grund und Träger der Wechselverbindlichkeit, nur
<lb/>gegen Befriedigung aushändigt, so verbindet sich mit dem Besitz
<lb/>des Wechsels in der Hand des Einlösenden die Vermuthung der
<lb/>Befriedigung, die schon durch das Allgem. Landrecht im §. 97,
<lb/>I. 16 für gezogene Wechsel als eine' rechtliche charakterisirt ist.
<lb/>Es ist mithin auch im Falle der Einlösung der Besitz des Wech- 
<lb/>sels das bezüglich der Legitimation des Einlösenden gegenüber
<lb/>dem Acceptanten entscheidende Moment; es ist aber auch in
<lb/>dieser Beziehung das allein entscheidende, und kann die Legiti- 
<lb/>mation nicht noch außerdem von dem Nachweise der durch diese
<lb/>bestimmte Person bewirkten Befriedigung des Wechselgläubigers
<lb/>oder der Beschaffung einer Quittung etwa des Inhaltes, daß sie
<lb/>und kein Anderer gezahlt habe, abhängig gemacht werden. Schon
<lb/>die gebräuchliche Form, die Quittung blos mit den Worten:
<lb/>„x&gt;our acquit“ oder „erhalten" auszudrücken, weist darauf hin,
<lb/>daß sich die Sache im lebendigen Verkehr durch langen Gebrauch
<lb/>eine weit verbreitete Bahn gebrochen hat, enthält Nichts davon,
<lb/>wer die Zahlung geleistet hat, und doch ist bis dahin kein Anlaß
<lb/>genommen worden, sie zu bemängeln; gerade sie weist darauf
<lb/>hin, daß die Legitimation des Einlösenden dem Acceptanten
<lb/>gegenüber von der Beschaffung der Quittung oder dem Nach- 
<lb/>weise der Zahlung nicht abhängig ist. Da der Acceptant aus
<lb/>seinem Accepte unbedingt verhaftet ist; so kann auch die Frage,
<lb/>wer den Wechsel bezahlt hat, und wie und wodurch die Einlösung
<lb/>erfolgt ist, Einfluß auf dessen Verhaftung nicht äußern.

<lb/>Zieht man den Zweck in Betracht, den die Beschaffung der
<lb/>Quittung oder des Nachweises der Befriedigung haben könnte,
<lb/>so würde derselbe nur darin bestehen können, den Einlösenden
<lb/>in den Stand zu setzen, darzulegen, daß er auf rechtmäßigem
<lb/>Wege in den Besitz gelangt sei; eS leuchtet aber ein, daß daraus
</p>

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                   n="204"
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               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>nur eine Befugniß, nicht aber eine Verpflichtung des Einlö- 
<lb/>senden folgt, und daß die Frage nach der Rechtmäßigkeit oder
<lb/>Unrechtmäßigkeit des Besitzes schon in den Bereich der Erception
<lb/>fällt, mithin weder die Legitimation des Einlösenden noch die
<lb/>Substanziirung seines gegen den Acceptanten zu erhebenden An- 
<lb/>spruchs davon abhängig gemacht werden kann. Es bleibt somit
<lb/>der Besitz des eingelösten Wechsels in dieser Beziehung das
<lb/>allein entscheidende Moment.

<lb/>Wenn der Appellationsrichter seine entgegengesetzte Annahme
<lb/>auf den Art. 51 der Wechselordnung stützt, so ergiebt diese Be- 
<lb/>stimmung keine Andeutung, daß zum Regresse außer dem Besitz
<lb/>des Wechsels und des Protestes noch die Beibringung einer
<lb/>Quittung wesentlich erforderlich sei; eine Retourrechnung wird
<lb/>nur dann von Wichtigkeit, wenn der Regredient mehr fordert,
<lb/>als aus dem Wechsel selbst hervorgeht, und als das Gesetz ohne
<lb/>weiteren Nachweis zubilligt. Es weiset im Gegentheil der Art:
<lb/>55 darauf hin, daß der Besitz des Wechsels nebst Protest das
<lb/>allein wichtige Moment ist; denn danach kann der Indossant, der
<lb/>Einen seiner Nachmänner befriedigt hat, sein eigenes und seiner
<lb/>Nachmänner Indossament ausstreichen; ebenso ist in dem analo- 
<lb/>gen Falle der Ehrenzahlung im Art. 63 der Wechselordnung
<lb/>schlechthin bestimmt, daß der Ehrenzahler durch die Aushändi- 
<lb/>gung des Wechsels nebst Protestes in die Rechte des Inhabers
<lb/>gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den Acceptanten
<lb/>tritt. Hier wäre sicher der Ort gewesen, die Nothwendigkeit der
<lb/>Aushändigung einer Quittung über geleistete Ehrenzahlung aus- 
<lb/>zusprechen, während das Gesetz darüber ganz schweigt. Der
<lb/>Art. 48 dee Wechselordnung dagegen, nach welchem jeder Wech- 
<lb/>selschuldner das Recht hat, gegen Erstattung der Wechselsumme
<lb/>nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels
<lb/>und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem In- 
<lb/>haber zu fordern, hat einen der Intervention analogen Fall zur
<lb/>Voraussetzung, welcher hier nicht vorliegt, würde aber auch nicht
<lb/>entgegenstehen, da in ihm nur eine Befugniß keine Verpflichtung
<lb/>ausgesprochen ist.

<lb/>Hiernach trifft die Ausführung des Appellationsrichters der
<lb/>Vorwurf, das zur Substanziirung vorliegender Klage Erforder- 
<lb/>liche verkannt und dadurch zu einer nicht gerechtfertigten Reguli- 
<lb/>rung der Bewerölast gelangt zu sein. Dieser Vorwurf hat seine
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0215.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>Grundlage lediglich in dem wechselrechtlichen Verhältnisse, in
<lb/>welches der im Besitze des Wechsels befindliche Kläger zu dem
<lb/>verklagten Acceptanten getreten ist.

<lb/>Dieser letztere hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er dem
<lb/>B. wirklich gezahlt haben sollte, sich aber den Wechsel nicht hat
<lb/>aushändigen, rcsp. die durch ihn geleistete Zahlung aus demselben
<lb/>nicht hat vermerken lassen. Der erhobene Angriff erscheint sonach
<lb/>zutreffend und begründet.

<lb/>Nach diesem Allen unterliegt die Appellationsentscheidung
<lb/>der Vernichtung, insoweit, als der Kläger mit der Wechselklage
<lb/>auf Zahlung der 150 Thlr. nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

<lb/>In der Hauptsache muß auf die Appellation des Klägers
<lb/>insoweit auch die erstrichterliche Entscheidung abgeändcrt werden.
<lb/>Der Verklagte hat sein Accept anerkannt, der Kläger aber ist
<lb/>nach vorstehender Erörterung zur Klage auf Rembours in Höhe
<lb/>der geforderten 150 Thlr. nebst Zinsen durch den Besitz des
<lb/>Wechsels allein legitimirt. Der Nachweis, daß er und wie er den
<lb/>B. befriedigt habe, kann von ihm zu seiner Sachlegitimation und
<lb/>zur Substanziirung der Klage nicht gefordert werden. Des Be- 
<lb/>sitzes des Protestes bedurfte es dem Acceptanten gegenüber nicht
<lb/>einmal. Zudem ist das letzte auf dem Wechsel befindliche In- 
<lb/>dossament ein Blancoindossament und der Kläger um so mehr zur
<lb/>Klage legitimirt. Daß derselbe auf unrechtmäßigem Wege zum
<lb/>Besitze des Wechsels gelangt sei, ist von dem Verklagten nicht
<lb/>behauptet. Das im Vorprozesse ergangene Judicat hat keinen
<lb/>Einfluß auf die gegenwärtige Klage, es begründet keine Novation
<lb/>und ändert in dem ursprünglichen wechselrechtlichen Verhältnisse
<lb/>Nichts.

<lb/>Der Einwand des Verklagten, daß er, und nicht der Kläger
<lb/>den B. befriedigt habe, ist an sich unbegründet, da er sich den
<lb/>Wechsel nicht hat aushändigen, beziehungsweise diese Zahlung
<lb/>auf dem Wechsel nicht hat vermerken lassen, aber auch unerwie-
<lb/>sen, da die von ihm producirte Quittung Nichts darüber enthält,
<lb/>daß er die Zahlung geleistet hat. Es ist überdies von ihm selbst
<lb/>zugegeben worden, daß ihm der Kläger 150 Thlr. zur Befriedi- 
<lb/>gung des B. gezahlt habe.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="22.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Durch die Zulassung eines die Zahlungszeit des Wechsels modificirenden Accepts wird das Verhältniß der Wechselinteressenten unter einander - mit Ausschluß des Bezogenen - nicht verändert. Der Inhaber eines solchen Wechsels muß aber bei Verlust seines Regreßrechts an die Vormänner und den Aussteller den Wechsel zu der darin bestimmten Verfallzeit dem Bezogenen zur Zahlung vorlegen und bei Nichtzahlung zu dieser Zeit protestiren lassen b) Der Acceptant ist dagegen lediglich nach Inhalt seines Acceptes wechselmäßig dem Wechselinhaber verpflichtet</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>a) Durch die Zulassung eines die Zahlungszeit des Wechsels
<lb/>modificirenden Accepts wird das Verhältniß der Wechsel- 
<lb/>interessenten unter einander — mit Ausschluß des Be- 
<lb/>zogenen — nicht verändert.

<lb/>Der Inhaber eines solchen Wechsels muß aber bei
<lb/>Verlust seines Regreßrechts an die Vormänner und den
<lb/>Aussteller den Wechsel zu der darin bestimmten Verfall- 
<lb/>zeit dem Bezogenen zur Zahlung vorlegen und bei
<lb/>Nichtzahlung zu dieser Zeit protestiren lassen,
<lb/>li) Der Acceptant ist dagegen lediglich nach Inhalt seines
<lb/>Acceptes wcchselmäßig dem Wechselinhaber verpflichtet.

<lb/>Der Kaufmann G. P. zu C. zog auf B. zu P. unterm
<lb/>11. Juni 1853 einen bei W. P. zu F. domicilirten, drei Monate
<lb/>a dato — also am 11. September 1853 — an eigene Ordre
<lb/>zahlbaren Wechsel über 173 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf., welcher von
<lb/>dem Bezogenen B. „pro 11. October 1853" acceptirt, von
<lb/>dem Aussteller G. P. an den Kaufmann G. und von diesem
<lb/>weiter begeben, jedoch weder am 11. September, noch am 11.
<lb/>October 1853 bezahlt wurde. — Erst unter dem 11. October
<lb/>1853 wurde auf Antrag der Bankcommandite zu F., in deren
<lb/>Besitz sich der Wechsel befand, gegen den Domiciliaten der Pro- 
<lb/>test Mangels Zahlung erhoben und bei dieser Gelegenheit der
<lb/>Wechsel von der Nothadresse zu Ehren und für Rechnung des G.
<lb/>eingelöst. Der letzere nahm hierauf im Regreßwege den G. P.
<lb/>als Aussteller und Indossanten auf Zahlung des Wechselbetrages
<lb/>nebst Zinsen, Provision und Protestkosten in wechselmäßigen
<lb/>Anspruch. — Der erste Richter wies denselben auf Grund des
<lb/>für durchgreifend erachteten Einwandes des Beklagten, daß, weil'
<lb/>nicht am 11. September, sondern erst am 11. October 1853 der
<lb/>Protest erhoben worden, der Wcchselregreß verloren sei, zurück,
<lb/>während der Appellationsrichter den Verklagten nach dem Klage- 
<lb/>anträge wechselmäßig verurtheilte. Diese Entscheidung beruht
<lb/>auf der Ausführung, daß der Acceptant durch sein Accept mit
<lb/>dem.Zusatze „pro 11 October" nach Art. 22 der Wechselord-
<lb/>- nung dergestalt verpflichtet worden sei, daß er habe angehalten
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0217.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>werden dürfen, am 11. October Zahlung zu leisten, und daß
<lb/>Mangels Zahlung an diesem Tage nach Art. 41 Protest gegen
<lb/>ihn zu erheben gewesen sei.

<lb/>Auf die von dem Verklagten erhobene und Verletzung der
<lb/>Artikel 22, 41, 43 der Allgem. Deutschen Wechselordnung rügende
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde hat das Obertribunal unterm 22. Dec.
<lb/>1853 das Appellationserkenntniß vernichtet und das erste Er-
<lb/>kenntniß aus folgenden Gründen wiedcrhergestellt:

<lb/>Nach dem unangefochtenen Thatbestande des Appellations- 
<lb/>richters liegt ein, eine im Conterte des Wechsels bestimmte Zah- 
<lb/>lungszeit modificirendes Accept, ein sogenanntes qualificirteö
<lb/>Accept, vor. Die Regel ist, daß der Bezogene den Wechsel rein
<lb/>seinem Inhalte gemäß acceptiren und bei Verfall zahlen soll.
<lb/>Von dieser Regel bilden die sogenannten qualificirtcn Accepte
<lb/>eine Ausnahme; die Modification kann in der Annahme auf eine
<lb/>geringere Summe, auf einen anderen Zahlungsort, auf eine
<lb/>andere Zahlungszeit, oder unter Bedingungen bestehen. Ueber
<lb/>die Natur und die Wirkungen derartiger modificirter Accepte be- 
<lb/>standen in der Theorie und der älteren Wechselgesetzgebung weit
<lb/>von einander abweichende Ansichten und Auffassungen.

<lb/>Der Entwurf einer Wechselordnung für die Preußischen
<lb/>Staaten aus dem Jahre 1847 versuchte eine Vermittelung der
<lb/>bestehenden verschiedenen Auffassungen, indem er im 8. 24 be- 
<lb/>stimmte:

<lb/>Ist ein Wechsel auf eine geringere Summe oder unter
<lb/>anderen im Accepte ausgedrückten Einschränkungen ange- 
<lb/>nommen worden, so wird der Wechsel einem solchen gleich
<lb/>geachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist.
<lb/>Der Acceptant aber haftet nach dem Inhalte seines
<lb/>Accepts.

<lb/>Zur Rechtfertigung dieser Bestimmung ist in den Motiven
<lb/>zu dem §. 24 ausgeführt, daß ihr das, allein die richtige Mitte
<lb/>haltende Princip unterliege, daß der Acceptant jedem Inhaber
<lb/>des Wechsels nach Inhalt des Accepts hafte, daß aber das Ver-
<lb/>hältniß der übrigen Interessenten unter einander in keiner Weise
<lb/>alterirt werde. Es sei zwar das Bedenken geäußert, daß daraus
<lb/>unauflösliche Verwicklungen entstehen würden, namentlich, wenn
<lb/>das Accept auf einen späteren Zahlungstag gestellt wird. Die
<lb/>Schwierigkeiten würden aber verschwinden, wenn nur festgehalten
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0218.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>werde, daß die Modificationen des Accepts den Eigentümer des
<lb/>Wechsels nur in Bezug auf den Acceptanten selbst, nicht in Be- 
<lb/>zug auf die Regreßpflichtigen beschränkten, und daß der Acceptant
<lb/>ohne alle Rücksicht darauf, ob sich der Inhaber die Modification
<lb/>gefallen lassen wolle, und wie es die übrigen Interessenten unter
<lb/>einander hielten, dem jedesmaligen Inhaber unbedingt nach
<lb/>Maaßgabe des Accepts haste. Habe der Acceptant sich verpflich- 
<lb/>tet, einen am 1. September fällig werdenden Wechsel am 1. De- 
<lb/>cember zu zahlen, so hindere dies den Inhaber nicht, unbeschadet
<lb/>der Verbindlichkeit des Acceptanten, Sicherstellung wegen recht- 
<lb/>zeitiger Zahlung zu fordern, am 1. September den Acceptanten
<lb/>zu fragen: ob er nunmehr etwa nach Inhalt des Wechsels zahlen
<lb/>wolle, und im Weigerungsfälle Regreß auf Zahlung zu nehmen.
<lb/>Wolle er das nicht, so könne er immer noch am 1. December den
<lb/>Acceptanten in Anspruch nehmen, und stehe ein gleiches Recht
<lb/>dem zahlenden Regreßpflichtigen zu. Es ergebe sich zugleich
<lb/>hieraus, daß die Zulassung eines modificirten Accepts dem In- 
<lb/>haber und den übrigen Interessenten niemals Rechte nehme, son- 
<lb/>dern immer ein Recht erwerbe, welches sie nicht erhalten haben
<lb/>würden, wenn das beschränkte Accept abgelehnt und die An- 
<lb/>nahme gänzlich verweigert wäre.

<lb/>Die in diesen Motiven niedergelegte Auffassung deS qualifi-
<lb/>cirten Accepts fand auf der zu Leipzig Behufs Berathung einer
<lb/>Deutschen Wechselordnung zusammengetretenen Conferenz nach
<lb/>dem Protokolle vom 3. November 1847 nur bezüglich des Accepts
<lb/>auf eine geringere Summe keine überwiegende Zustimmung, be- 
<lb/>züglich der sonstigen Modificationen des Accepts dagegen volle
<lb/>Anerkennung, und so ging aus der Berathung der Art. 22 der
<lb/>später zum Gesetze erhobenen Wechselordnung in folgender Fas- 
<lb/>sung hervor:

<lb/>Der Bezogene kann die Annahme aus einen Theil der im
<lb/>Wechsel verschriebenen Summe beschränken. Werden dem
<lb/>Accepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der
<lb/>Wechsel einem solchen gleich geachtet, dessen Annahme
<lb/>gänzlich verweigert worden ist. Der Acceptant hastet aber
<lb/>nach dem Inhalte seines Accepts wechselmäßig.

<lb/>Nach der Entstehungsgeschichte des Art. 22 kann sein Ver-
<lb/>ständniß nicht zweifelhaft sein; die in den Motiven zu dem §. 24
<lb/>des der Wechselordnung unterliegenden Preußischen Entwurfs
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0219.tif"
                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Geltung gebrachte Auffassung ist maaßgebend gewesen und
<lb/>hat in der Fassung des Art. 22 ihren klaren und präciscn Aus- 
<lb/>druck gefunden. Bei dem, namentlich die Zahlungszeit modifici-
<lb/>renden Accept ist das Verhältniß des Acceptanten zu dem
<lb/>Wechselinhaber, gleichviel ob er Aussteller oder Indossatar ist,
<lb/>von dem Verhältnisse des Inhabers des nothleidenden Wechsels
<lb/>zu dem regreßpflichtigen Vormanne zu trennen. Beide sind in
<lb/>sich verschieden, erzeugen verschiedene Wirkungen und unterliegen
<lb/>einer anderen rechtlichen Beurtheilung.

<lb/>Dev Acceptant haftet nach dem Inhalte seines Accepts;
<lb/>wird er von dem Wechselinhaber in wechselmäßigen Anspruch
<lb/>genommen, so kann von ihm die Zahlung zu keiner anderen
<lb/>Zeit verlangt werden, als welcher er sich selbst unterworfell, und
<lb/>als welche er selbst bei seinem Accepte bestimmt hat- für ihn ist
<lb/>der wechselmäßige Verpflichtungsgrund eben nur sein Accept.
<lb/>Der Wechselinhaber ist nicht befugt, ihn zu nöthigen, rein nach
<lb/>dem Inhalte des Wechsels zu acceptiren; soweit daher der Bezo- 
<lb/>gene bei seinem Accepte die im Wechsel bestimmte Zahlungszeit
<lb/>modificirt, kommt für den gegen den Acceptanten von dem Inha- 
<lb/>ber des Wechsels erhobenen Anspruch nicht die im Wechsel be- 
<lb/>stimmte, sondern die bei dem Accepte modificirte Zahlungözeit in
<lb/>rechtlichen Betracht.

<lb/>Anders in dem Verhältnisse des Wechselinhabers zu seinen
<lb/>regreßpflichtigen Vormännern. Für dieses Verhältniß ist nur die
<lb/>im Wechsel selbst festgesetzte Zahlungszeit entscheidend, weil der
<lb/>Wechsel mit einem diese Zahlungszeit modificirenden Accepte nach
<lb/>der gesetzlichen Bestimmung einem solchen gleich geachtet wird,
<lb/>dessen Annahme gänzlich verweigert ist. Mit der Weiterbege- 
<lb/>bung deö Wechsels übernimmt der girirende Aussteller, wie jeder
<lb/>Indossant, die Garantie für die Annahme und Zahlung nach
<lb/>Inhalt des Wechsels; jede Weiterbegebung stellt ein neues
<lb/>Wechselgeschäft auf der unveränderten Grundlage dieses Wech- 
<lb/>sels dar.

<lb/>Die Wirksamkeit der zwischen dem Indossanten und dem
<lb/>Indossatar bestehenden Garantie ist durch die pünktliche Erfüllung
<lb/>der dem Wechselinhaber obliegenden Verpflichtung, den Wechsel,
<lb/>seinem Inhalte entsprechend, dem Bezogenen zur Zahlung vorzu- 
<lb/>legen und bei Nichtzahlung protestiren zu lassen, bedingt. Von
<lb/>der Beobachtung dieser Solennität ist das Regreßrecht des

<lb/>Archiv 5 W.-R. IV. 14
</p>

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                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
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               <p>

                  <lb/>Inhabers gegen seine Vormänner abhängig gemacht; Art. 41
<lb/>und 43 der Wechselordnung.

<lb/>Er muß deshalb, will er anders nicht sich den Verlust des
<lb/>Regreßrechts zuziehen, den Wechsel auch zu der darin bestimmten
<lb/>Verfallzeit dem Bezogenen zur Zahlung vorlegen und bei Nicht- 
<lb/>zahlung zu dieser Zeit protestircn lassen. Von dieser Verpflich- 
<lb/>tung kann er dadurch nicht entbunden werden, daß der Bezogene
<lb/>in seinem Accepte im Voraus erklärt hat, daß er zu einer ande- 
<lb/>ren Zeit zahlen werde. Durch die Zulassung eines solchen Accepts
<lb/>wird, wie die Motive des Preußischen Entwurfs in dieser Be- 
<lb/>ziehung treffend bemerken, das Verhältniß der Wechselinteressenten
<lb/>unter einander, sonach mit Ausschluß des Bezogenen, in keiner
<lb/>Weise 'alterirt, und dem Wechselinhaber nur in Bezug auf den
<lb/>Acceptanten, aber auch nur in Bezug auf diesen, ein Recht
<lb/>erworben, welches er nicht erhalten haben würde, wenn das be- 
<lb/>schränkte oder modificirte Accept abgelehnt und die Annahme
<lb/>gänzlich verweigert wäre. Wenn dagegen sowohl in der ange- 
<lb/>fochtenen Entscheidung, als auch bei der mündlichen Verhandlung
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht ist, daß der Aus- 
<lb/>steller selbst die Vorlegung des Wechsels an den Bezogenen
<lb/>zum Accept besorgt und sich, ohne einen Widerspruch zu äußern,
<lb/>mit dem modificirten Accepte begnügt habe, folglich mit der Ver- 
<lb/>änderung der Zahlungszeit einverstanden gewesen sei, und daß
<lb/>der Aussteller durch sein Indossament, als Cession in Wechsel- 
<lb/>form, auch nur dieselbe Befugniß, unabhängig von der im Wechsel
<lb/>selbst angegebenen Verfallzeit, die Zeit der Fälligkeit lediglich nach
<lb/>dem Accepte zu beurtheilen, an den Indossatar, den jetzigen Klä- 
<lb/>ger, übertragen habe: so stellt sich dies in zwiefacher Beziehung
<lb/>als unhaltbar dar.

<lb/>Zunächst ist eine durch Nichts gerechtfertigte Annahme, daß
<lb/>der Wechsel erst nach, und nicht bereits vor dem Accepte indossirt
<lb/>worden rc. Der Wechsel ist überdies in unverändertem Conterte
<lb/>mit der aus dem 11. September fallenden Zahlungszeit weiter
<lb/>begeben und in Umlauf gesetzt worden; von einem Einverständ- 
<lb/>nisse des Ausstellers findet sich darin Nichts ausgedrückt. Sodann
<lb/>aber beruht es auch auf einer Verkennung der Natur und des
<lb/>rechtlichen Charakters des Indossaments, wenn auf dasselbe nicht
<lb/>passende, civilrechtliche Grundsätze der Cession angewendet
<lb/>worden.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Zu Art. 85 und 86 der Deutschen Wechselordnung, im Auslande ausgestellte Wechsel betreffend</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Jedes Indossament stellt ein neues, selbstständiges Wechsel- 
<lb/>geschäft dar. Der Indossatar tritt durch dasselbe nicht lediglich
<lb/>in daS Rechtsverhältniß des Indossanten, sondern in ein unmit- 
<lb/>telbares Verhältniß zu dem Wechselverpflichteten ein; die Rechte
<lb/>aus dem Wechsel gehen mithin nicht so, wie sie durch persönliche,
<lb/>besondere und außerhalb des Wechsels liegende Rechtsverhältnisse
<lb/>des Indossanten modificirt waren, sondern als selbstständige,
<lb/>von den besonderen Verhältnissen des Indossanten unabhängige,
<lb/>lediglich durch den Wechsel bestimmte und unmittelbar gegen die
<lb/>Wechselverpflichteten gerichtete Rechte auf den Indossatar über.
<lb/>Hiernach erscheint es auch unerfindlich, wie sich der Aussteller
<lb/>durch Berufung auf die im Wechsel bestimmte ZahlungSzcit und
<lb/>auf die Folgen der zu dieser Zeit versäumten Protesterhebung der
<lb/>Verletzung der Treue schuldig gemacht haben soll.

<lb/>Die Artikel 22, 41 und 43 der Wechselordnung stellen sich
<lb/>nach dieser Erörterung als verletzt dar, und die Appellationöent-
<lb/>scheidung unterliegt der Vernichtung.

<lb/>Für die Hauptsache ergiebt sich nach vorstehender Ausfüh- 
<lb/>rung die Bestätigung des ersten Urtheils von selbst. Der vorlie- 
<lb/>gende Wechsel mußte Behufs ^Erhaltung des Regreßrechts dem
<lb/>Bezogenen am 11. September zur Zahlung vorgelegt und bei
<lb/>Nichtzahlung protestirt werden. Dies ist nicht geschehen, vielmehr
<lb/>ist der Protest erst am 11. October erhoben worden. Der Wech- 
<lb/>selregreß muß sonach für verloren erachtet werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>Zu Artikel 85 und 86 der Deutschen Wechselordnung, im
<lb/>Auslande ausgestellte Wechsel betreffend.

<lb/>Die Deutsche Wechselordnung schreibt in dem §. 85 im
<lb/>Allgemeinen vor, daß ein im Auslande ausgestellter Wechsel nach
<lb/>den Gesetzen des Orts zu beurthcilen ist, in welchem die Aus- 
<lb/>stellung des Wechsels erfolgte. Dabei entsteht von selbst die
<lb/>Frage: was hat der Kläger, welcher bei einem.deutschen Gerichts- 
<lb/>höfe aus einem im Auslande ausgestellten Wechsel klagt, zur
<lb/>Begründung seiner Klage beizubringen? Oder mit anderen

<lb/>14*
</p>
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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Worten, ist es in allen Fällen die Pflicht des Klägers, bei An- 
<lb/>stellung der Klage nachzuweisen, daß die im Auslande erfolgte
<lb/>Wechselerklärunng den ausländischen Gesetzen gemäß erfolgt ist,
<lb/>oder genügt es für ihn, wenn die Erfordernisse der Deutschen
<lb/>Wechselordnung vorliegen? Diese Frage ist von großer praktischer
<lb/>Bedeutung für den ganzen Wechselverkehr, wie sich daraus er-
<lb/>giebt, daß der inländische Richter nicht verpflichtet ist, das aus- 
<lb/>ländische Gesetz zu kennen, und daß, wenn er es zufällig kennt,
<lb/>er davon für die Rechtsprechung nicht einmal ohne Weiteres eine
<lb/>Anwendung machen darf. Daraus folgt von selbst, daß, wenn
<lb/>es die Pflicht des Klägers ist, bei Anstellung der Klage aus
<lb/>einem im Auslande ausgestellten Wechsel nachzuweisen, daß die
<lb/>Wechselerklärung den Gesetzen des Auslandes gemäß erfolgt ist,
<lb/>diese Nachweisung in einer Weise geschehen muß, welche den
<lb/>Richter befähigt, darauf ein Urtheil zu gründen. Es gehet dieses
<lb/>aus der Natur der Sache hervor, und wird auch in den einzelnen
<lb/>Gesetzen ausdrücklich anerkannt. So sagt z. B. das Mecklen- 
<lb/>burgische Einführungsgesetz vom 14. December 1849 §. 2 sub 2:
<lb/>„Alle zur Begründung der Klage erforderlichen Umstände,
<lb/>auch die passive Legitimation des Beklagten, müssen durch
<lb/>öffentliche oder den Beklagten verbindende Privaturkunden
<lb/>nachgewiesen werden."

<lb/>Nun wird es aber in vielen Fällen dem Kläger unmöglich
<lb/>sein, in für den Richter rechtsgcnügender Weise, namentlich in
<lb/>der für den Wechselverkehr nöthigen kurzen Zeit darzuthun, wel- 
<lb/>ches im Auslande die wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels
<lb/>oder einer sonstigen Wechselerklärung sind. Die Berufung auf
<lb/>irgend ein gedrucktes Werk, z. B. auf das Universallericon für
<lb/>Handlungswissenschaften von Schiebe, genügt natürlich nicht,
<lb/>und nicht einmal dio Beibringung des Gesetzes selbst wird immer
<lb/>helfen können, da der inländische Richter nicht beurtheilen kann,
<lb/>ob die ordnungsmäßige Publikation stattgefunden hat, auch die
<lb/>Möglichkeit der Erlassung eines neueren Gesetzes bleiben würde.
<lb/>Man wird daher mit Recht die Behauptung aufstellen können,
<lb/>daß, wenn der Kläger zur Begründung seiner Wechselklage jedes- 
<lb/>mal die Nachweisung zu liefern hat, daß eine im Auslande
<lb/>erfolgte Wechselerklärung den ausländischen Gesetzen gemäß er- 
<lb/>folgt ist, es in vielen Fällensin Deutschland unmöglich sein wird,
<lb/>aus einem im Auslande ausgestellten oder daselbst indossirten
</p>

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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsel die Einleitung eines gerichtlichen Wechselverfahrens zu
<lb/>erreichen, und damit würde dann die praktische Bedeutung der
<lb/>im Auslande erfolgten Wcchselerklärungen sehr geschmälert sein.
<lb/>Daß dieses aber nicht den Verkehrsbedücfniffen entsprechen
<lb/>würde, bedarf keiner Nachweisung, und daher möchte es nicht
<lb/>ohne Interesse sein, den nachstehenden Rechtsfall, worin diese
<lb/>Frage zur rechtlichen Entscheidung gelangt ist, mitzutheilen.

<lb/>Am 31. März 1851 hatte der Mecklenburgische Gutsbesitzer
<lb/>N. N. in Gens den nachstehenden Wechsel ausgestellt:

<lb/>Au premier Juillet prochaine je payerai contre ce
<lb/>Killet a l’ordre de Monsieur R. G. la somme de Mille
<lb/>Francs de France, valeur entendue.

<lb/>Geneve le 31. Mars 1851. Bon pour Mille Francs

<lb/>de France.

<lb/>[B. pour ff. 1000.] (Folgt die Unterschrift.)

<lb/>Der Wechsel war dann weiter indossirt, zunächst an ein
<lb/>Handlungshauö in Genf, sodann an ein anderes in Strasburg,
<lb/>und von diesem (fit ein Handlunghaus in Frankfurt, die Zahlung
<lb/>war zur Verfallzeit in Genf nicht geleistet und daher der Wechsel
<lb/>dort protestirt. Aus diesem Wechsel wurde dann am 11. Sept.
<lb/>1852 Klage bei der Justizcanzlei in Güstrow, dem ordentlichen
<lb/>Gerichte des Ausstellers des Wechsels, erhoben, und erfolgte
<lb/>daraus das nachstehende Responsum, welches, soweit cs hier
<lb/>interessirt, wörtlich mitgetheilt wird:

<lb/>„Dem C. B. zu Frankfurt a. M. wird auf die von ihm
<lb/>wider den N. N. auf K. puncto Wechselschuld von
<lb/>1000 Fr. am 11. d. M. übergebene Klage, bei Netradi-
<lb/>tion des Originalwechsels und des Originalprotestes, hier- 
<lb/>durch zum Bescheide ertheilt: da die Gültigkeit des als
<lb/>Anlage A. beigebrachten, von einem Inländer einem Aus- 
<lb/>länder im Auslande ausgestellten Wechsels nach dem §. 85
<lb/>der allgemeinen Deutschen Wechselordnung lediglich nach
<lb/>den Gesetzen des Orts der Ausstellung zu beurtheilen ist,
<lb/>desgleichen auch die Rechtsbeständigkeit der im Auslande
<lb/>ausgestellten Indossamente derselben Beurtheilung unter- 
<lb/>liegt; so stehet jenem Gesuche um Eintretung eines
<lb/>Wechselversahrens nicht zu deferiren, bevor nicht nachge- 
<lb/>wiesen worden, daß der fragliche Wechsel den gesetzlichen
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>im Ausstellungsorte geltenden Bestimmungen entspricht,
<lb/>sowie daß die resp. in Genf und Strasburg ausgestellten
<lb/>Indossamente den dort geltenden Gesetzen conform sind."

<lb/>Nach Mecklenburgischen Proceßgesetzen mußte hier wieder
<lb/>zunächst bei demselben Gerichte eine sogenannte Repräsentation
<lb/>erhoben werden, die das nachstehende Responsum zur Folge hatte.

<lb/>-im übrigen aber behält es bei dem gedachten

<lb/>Responso, seiner Gegenvorstellung ungeachtet, lediglich
<lb/>das Bewenden, weil der Richter vor Einleitung eines
<lb/>beantragten Wechselprozesses die zur Begründung desselben
<lb/>beigebrachten Urkunden in Bezug auf ihre äußere Form
<lb/>und ihre wesentlichen Erfordernisse zu prüfen hat, diese
<lb/>Prüfung aber nur nach den Gesetzen der Entstehung deS
<lb/>Wechsels vorgenommen werden kann, indem auch hier im
<lb/>Allgemeinen der Grundsatz: „locus regit actum“ gilt,
<lb/>wenn nicht eine der im §. 85 der Wechselordnung ge- 
<lb/>nannten Ausnahmen vorliegt, was hier nicht der Fall ist.

<lb/>Auf sodann an den höchsten Mecklenburgischen Gerichtshof,
<lb/>das Oberappellationsgericht in Rostock, eingelegte Berufung er- 
<lb/>folgte das nachstehende reformirende Erkenntniß:

<lb/>Der Großherzoglichen Justizcanzlei zu Güstrow werden
<lb/>die eingegangenen Acten hieneben, unter copeilicher An- 
<lb/>schließung der am 11. ejusd. übergebenen Jntroductions-
<lb/>schrift des Querulanten, mit der Resolution remittirt, daß
<lb/>die Beschwerden des Letzteren begründet sind. Ihre, der
<lb/>Justizcanzlei Decrete vom 17. und 28.'Sept. d. I. ad
<lb/>[1] und [2] Canc. werden daher, soweit dieselben ange-
<lb/>fochten worden, hiemittelst aufgehoben, und wird sie an- 
<lb/>gewiesen, das Wechselverfahren in Gemäßheit des vom
<lb/>Querulanten in [2] Canc. gestellten Antrags einzuleiten.

<lb/>Denn wenn im Auslande ein Wechsel ausgestellt und
<lb/>indossirt, so wie ein Protest ausgenommen worden, so ist
<lb/>zur Begründung der im Jnlande anzustellenden Wechsel- 
<lb/>klage nur der Nachweis der Bedingungen erforderlich,
<lb/>welche das im Jnlande geltende Wechselrecht für den
<lb/>erhobenen wechselrechtlichen Anspruch festgesetzt hat, und
<lb/>fällt die. nach der allgemeinen Deutschen Wechselordnung
<lb/>Art. 85 und 86 zulässige Berufung auf die abweichen-
</p>

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               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. '


<lb/>den Bestimmungen der ausländischen Gesetzgebung unter
<lb/>den Gesichtspunkt einer vom Beklagten vorzuschützenden
<lb/>Einrede, wie denn auch im zweiten Absätze des Art. 89
<lb/>die Thatsachc, daß die von Ausländern geschehenen Wech- 
<lb/>selerklärungen nach ausländischen Gesetzen mangelhaft
<lb/>sind, alö Einwand des Beklagten bezeichnet wird.

<lb/>Nachdem diese Entscheidung erfolgt war, ist die Sache zur
<lb/>weiteren Verhandlung nicht gekommen, weil der Beklagte den
<lb/>Kläger sofort befriedigte.
</p>
               <p>

                  <lb/>vr. Bolten in Rostock.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d36732e22193">
            <head>Gesetzgebung</head>
            <div xml:id="d36732e22198" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hannover</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d36732e22206" type="section" subtype="Gesetze">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vom Herrn von Düring, Vicepräsident des Oberappellationsgerichts zu Celle</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>216
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Königreich Hannover.

<lb/>Vom Herrn von Düring, Vicepräsident des Oberappellationgerichts

<lb/>zu Celle.

<lb/>Der nachstehende Aufsatz hat die Bestimmung, diejenigen
<lb/>Vorschriften der Gesetzgebung für das Königreich Hannover,
<lb/>welche die Anwendbarkeit der allgemeinen Wechselordnung in die- 
<lb/>sem Staate modificirt oder sonst näher regelt, mitzutheilen, so wie
<lb/>daneben auf einzelne Abweichungen des Hannoverschen Particu-
<lb/>larrechts von denjenigen gemeinrechtlichen Vorschriften *) auf- 
<lb/>merksam zu machen, welche zunächst bei der Anwendung der
<lb/>allg. W.-O. in Frage kommen, ohne durch die Letztere gleichzeitig
<lb/>mit festgestellt zu sein. In letzterer Hinsicht kann begreistich der
<lb/>Aufsatz, sollte er nicht unverhältnißmäßig ausgedehnt werden,
<lb/>etwas Vollständiges, für alle Fälle Erschöpfendes nicht bieten;
<lb/>gleichwohl möchte er mindestens für den Zweck, der hierbei vor-
</p>
                  <p>

                     <lb/>I) Für gewisse Theile des Königreichs hat das Preußische Landrecht nebst
<lb/>seinen Supplementen bis zum Zeitpunkte der Einverleibung Jener mit Hanno- 
<lb/>ver Anwendung. Die desfallsigen einschlagenden Bestimmungen werden gleich
<lb/>denen des gemeinen Rechts als bekannt vorausgesetzt und im Nachstehenden
<lb/>daher nicht besonders erwähnt werden. Jene Landestheile sind:

<lb/>a) Das Fürstenthum Ostfriesland, am 15. December 1815 an Hannover
<lb/>von Preußen abgetreten,

<lb/>b) das Hannov. Eichsseld, bestehend aus den Aemtern Duderstadt, Gi-
<lb/>boldehausen und dem alten Amte Lindau, mittelst Vertrags vom 16. December
<lb/>1815 von Preußen an Hannover abgetreten und am tz. Januar 1816 in Besitz
<lb/>genommen,

<lb/>c) die niedere Grafschaft Lingen (die Aemter Lingen und Freeren) am 27.
<lb/>December 1815 an Hannover abgetreten.
</p>
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                  <p>

                     <lb/>217
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>zugsweise mit vor Augen liegt, nämlich den Nichthannoveraner
<lb/>für die etwaigen Beziehungen, Ln welche derselbe durch Wechsel- 
<lb/>geschäfte zu dem Hannoverschen kommen kann, auf die Abwei- 
<lb/>chungen des Hannoverschen Particutarrechts vom gemeinen, bez.
<lb/>Preußischen Landrechte, in den bei jenen Geschäften gewöhnlich in
<lb/>Frage kommenden Richtungen hinzuweisen, leicht genügen.

<lb/>Hannover ist ein überwiegend Ackerbau treibender Staat;
<lb/>Handel und Fabrikenwesen stand in demselben, mindestens bis
<lb/>zum Anfänge des jetzigen Jahrhunderts, sehr im Hintergründe,
<lb/>und das Bedürsniß, sich der Wechsel zur Erleichterung des Ver- 
<lb/>kehrs zu bedienen, war bis dahin nur ein erceptionelleö.. Hierin
<lb/>mag der Grund gesucht werden, weshalb sich bis zu jenem
<lb/>Zeitabschnitte die Hannoversche Gesetzgebung des Wechselrechts
<lb/>so gut wie gar nicht angenommen hat. Mit dem Zunehmen
<lb/>aller Verkehrsverhältnisse nach Beseitigung der Fremdherrschaft,
<lb/>im Anfänge dieses Jahrhunderts, stellte sich auch für die Regie- 
<lb/>rung Hannovers, zumal bei dessen unmittelbarer Verbindung
<lb/>mit verschiedenen größeren Handelsplätzen, namentlich mit Ham- 
<lb/>burg und Bremen, die Nothwendigkeit heraus, dem Verkehre
<lb/>mittelst der Wechsel mehr Aufmerksamkeit zu widmen und die
<lb/>desfalsigen Rechtsverhältnisse auf bestimmtere Normen zurückzu-
<lb/>sühren. Hiedurch wurde denn am 23. Juli 1822 für diejenigen
<lb/>Provinzen, in welchen nicht das allgemeine Preußische Landrecht
<lb/>Geltung hat, und welche daher nicht mit Hülse der Bestimmun- 
<lb/>gen im Th. II. tü. 8 Art. 713 ff. des L.-R. mit entsprechenden
<lb/>Vorschriften hinsichtlich des Wechselrechts versehen waren, eine
<lb/>einigermaaßen umfassende Wechselordnung ins Leben gerufen.
<lb/>So weit der Inhalt dieses Particulargesehes dem Inhalte der
<lb/>allgemeinen deutschen W.-O. ausdrücklich oder implicite wider- 
<lb/>spricht, ist derselbe als selbstredend aufgehoben zu betrachten, er
<lb/>bedarf also keiner näheren Vorlegung.2) Diejenigen Bestimmun- 
<lb/>gen dieses Gesetzes aber, welche als eine Modification des ge- 
<lb/>meinen Rechts zu Gunsten der Wechselverhaltnisse aufgefaßt
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Die wichtigste Abweichung jener Verordnung von der altgem. W.-O.
<lb/>bestand in der beschränkteren Wechselsähkgkeit. Während die Letztere die Regel
<lb/>aufstellt, daß im Zweifel jeder Dispositionsfähige auch wechselfähig sei, erklärte
<lb/>die obige Verordnung nur ausnahmsweise einzelne Personen, vornehmlich
<lb/>Kausteute und ähnliche Gewerbtreibende, dann aber Juden ohne Unterschied für
<lb/>wechselfähig.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>218
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>werden könnten, ohne gleichwohl durch die allgemeine W.-O.
<lb/>geändert zu sein, werden weiter unten, an geeigneter Stelle, Er- 
<lb/>wähnung finden.

<lb/>Obige Verordnung machte übrigens auch für Hannover das
<lb/>Bedürfniß nach einer gemeinsamen Wechsel-Legislation für
<lb/>Deutschland kaum minder fühlbar, und als daher im October
<lb/>1846 die bekannte Wechsel-Conferenz zu Leipzig zusammentrat,
<lb/>deputirte Hannover auf das Bereitwilligste zwei Fachmänner zu
<lb/>jener Conferenz, und später im Jahre 1849, als das bekannte
<lb/>Reichsgesetz die allgemeine W.-O. ins Leben gerufen hatte, beeilte
<lb/>fich auch Hannover, ohne auf die desfalstge ständische Genehmi- 
<lb/>gung zu warten, das Reichsgesetz mittelst nachstehenden Einsüh-
<lb/>rungspatents zur geeigneten Publication zu bringen:

<lb/>Gesetz, die Einführung der allgemeinen deutschen Wech- 
<lb/>selordnung betreffend.

<lb/>Hannover, den 7. April 1849.

<lb/>Ernst August, von Gottes Gnaden, König von Han- 
<lb/>nover ic.

<lb/>Unter Bezugnahme auf den §. 72 des Gesetzes vom 5. Sep- 
<lb/>tember v. I., verschiedene Aendcrungen des Landesverfassungs-
<lb/>Gesetzes betreffend, verkünden Wir hiemit. die nachstehende
<lb/>allgemeine deutsche Wechselordnung, sammt folgenden, zu deren
<lb/>Ausführung für nothwendig befundenen, vorzugsweise den
<lb/>Wechselproceß betreffenden Bestimmungen zur allgemeinen Nach- 
<lb/>achtung:
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 1.

<lb/>Bis zum Erlasse des Gesetzes über das beabsichtigte öffent- 
<lb/>liche und mündliche Verfahren in Civilstreitigkeiten gelten für
<lb/>den die Klagen aus Erfüllung der in der allgemeinen Wechsel- 
<lb/>ordnung gedachten wechselmäßigen Verpsiichtungen betreffenden
<lb/>Wechselproceß in dem Theile des Königreichs, in welchem bisher
<lb/>die Wechselordnung vom 23. Julius 1822 gesetzliche Anwendung
<lb/>gefunden, zunächst die Vorschriften dieser letzteren über den
<lb/>Wechselproceß (Art. 45—56) und eventuell die außerdem beste- 
<lb/>henden Proceßvorschriften, und in den Landestheilen, in welchen
<lb/>die allgemeine Preußische Gerichtsordnung in Kraft ist, deren
<lb/>Bestimmungen in Theil I. Titel 27.
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0229.tif"
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                  <p>

                     <lb/>§. 2.

<lb/>Die vorstehenden, für die verschiedenen Theile des König- 
<lb/>reichs geltenden Bestimmungen erleiden nur insofern Abände- 
<lb/>rungen, als solche durch die neue Wechselordnung vorgeschrieben
<lb/>sind. In dieser Beziehung wird insbesondere

<lb/>1) die Vorschrift, daß zur Begründung des strengen Wech-
<lb/>selprocesses die Beibringung des Originalwechsels nothwendig
<lb/>sei (Hannoversche Wechselordnung vom 23. Julius 1822 Art. 47
<lb/>Nr. 1, Allgemeine Gerichtsordnung Theil I. Tit. 27 §. 4), für
<lb/>die in den Artikeln 26, 70—72 der allgemeinen Wechselordnung
<lb/>gedachten Fälle aufgehoben. Sodann wird

<lb/>2) die Vorschrift, daß der Acceptant den Wechsel und seine
<lb/>Acceptation und der Indossant den Wechsel und sein Indossament
<lb/>recognosciren müsse (Hannov. Wechselordn, vom 23. Julius 1822
<lb/>Art. 47 Nr. 5), auf den Grund der Art. 75 und 76 der all- 
<lb/>gemeinen Wechselordnung dahin abgeändert, daß sich die Ne-
<lb/>cognition lediglich auf die Recognition des Accepts, bez. des
<lb/>Indossaments zu beschränken habe; hiernächst wird die Vorschrift,

<lb/>3) daß der Kläger, wenn der Wechsel nicht auf ihn selbst
<lb/>lautet, durch das letzte gehörig ausgefüllte Indossament sich zu
<lb/>legitimiren habe (Hannoversche Wechselordnung vom 23. Julius
<lb/>1822 Art. 47 Nr. 6), auf Grund des Art. 12 der allgemeinen
<lb/>Wechselordnung dahin abgeändert, daß ein nach Maaßgabe
<lb/>dieses Artikels 12 gültiges Indossament genüge; endlich wird

<lb/>4) die Bestimmung, daß der Beklagte, wiewohl er die Nich- 
<lb/>tigkeit der Unterschrift anerkannt, dennoch zur eidlichen Diffession
<lb/>des Inhalts unter dringenden Umständen zugelassen werden
<lb/>dürfe (Hannoversche Wechselordnung vom 23. Julius 1822
<lb/>Art. 50), dahin abgeändert, daß im Wechselprocesse ein Beklag- 
<lb/>ter, gegen welchen die Richtigkeit seiner Unterschrift unter einer
<lb/>Wechselerklärung feststeht, mit dem Einwande, daß die über der
<lb/>Unterschrift befindliche Erklärung ohne seine Genehmigung ge- 
<lb/>schrieben sei, nicht gehört werden solle.

<lb/>8. 3.

<lb/>Personalhast ist, außer den im Art. 2 der allgemeinen
<lb/>Wechselordnung aufgesührten Fällen, unstatthaft gegen:
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0230.tif"
                      n="220"
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                  <p>

                     <lb/>220
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>1) die während der Dauer einer Versammlung der allge- 
<lb/>meinen Stände anwesenden Mitglieder derselben;

<lb/>2) Militairpersonen im activen Dienste, einschließlich der
<lb/>Auditeure, Aerzte, Commissariatö- und Rechnungsbeamten des
<lb/>Heeres; ,

<lb/>3) Civil-Staatsdiener im activen Dienste, sofern sie nicht
<lb/>Handel oder Gewerbe treiben;

<lb/>4) ordinirte Geistliche.

<lb/>§. 4.

<lb/>. Wenn nach Art. 73 der allgemeinen Wechselordnung die
<lb/>Mortification (Amortisation) eines abhanden gekommenen Wech- 
<lb/>sels beantragt und das erforderliche gerichtliche Verfahren einge- 
<lb/>leitet wird, so ist, wenn der Wechsel noch nicht fällig ist, der
<lb/>durch Edictalladung vorzuschreibende Anmeldungstermin erst auf
<lb/>eine geräumige Zeit nach dem Verfalltage des Wechsels zu be- 
<lb/>stimmen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>8. 5.

<lb/>Den nach eingetretener Wirksamkeit der allgemeinen Wech- 
<lb/>selordnung entstandenen Wechselforderungen gebührt ein Vor- 
<lb/>zugsrecht im Concurse nicht, mithin auch nicht das in der allge- 
<lb/>meinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 50 §. 471 und in
<lb/>deren Anhänge §. 366 den Wechselforderungen beigelegte Recht
<lb/>der sechsten Classe.

<lb/>8- 6.

<lb/>Die allgemeine Wechselordnung sammt den vorstehenden
<lb/>Bestimmungen findet auf alle seit dem 1. Mai 1849 entstandenen
<lb/>wechselmäßigen Verpflichtungen Anwendung. Rücksichtlich der
<lb/>früher entstandenen bleiben die bisher geltenden Vorschriften
<lb/>in Kraft.

<lb/>Hannover, den 7. April 1849.

<lb/>Ernst August,
<lb/>v. Düring.

<lb/>Die processualischen Bestimmungen der 88. 1 und 2 des
<lb/>vorstehenden Gesetzes bedürfen keiner Erläuterung mehr, weil
<lb/>dieselben durch die, weiter unten 3) mitzutheilenden Vorschriften


<lb/>3) S. 233 ad art. 81 sub b. II.
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0231.tif"
                      n="221"
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                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>221
</p>
                  <p>

                     <lb/>der am 1. October 1852 zur Ausführung gelangten allgemeinen
<lb/>bürgerlichen Proceßordnung vom 8. Nov. 1850 ersetzt sind; im
<lb/>Uebrigen enthalten die in den Nummern 1—3 des §. 2 gegebe- 
<lb/>nen Vorschriften auch nur Modificationen des bisherigen Rechts,
<lb/>welche, weil Letzteres mit den desfalsigen Vorschriften der allge- 
<lb/>meinen W.-O. unvereinbar, mit deren Einführung auch ohne
<lb/>Weiteres eingetreten sein würden. Die ferneren Bestimmungen
<lb/>des Einführungögesetzes erläutern sich von selbst; nur ist hinsicht- 
<lb/>lich des §. 5 noch zu erwähnen, daß dessen Inhalt sich lediglich
<lb/>aus diejenigen Theile des Königreichs bezieht, in welchen das
<lb/>Preußische Recht Geltung hat, indem im Uebrigen für Hannover
<lb/>in diesem Punkte das gemeine Recht galt, welches dem Wechsel- 
<lb/>gläubiger kein Vorzugsrecht im Concurse zugesteht. —

<lb/>Seit Erlaß des vorstehenden Gesetzes und der späteren
<lb/>Publication der nachträglichen ständischen Genehmigung zu dem- 
<lb/>selben^) hat sich die Hannoversche Gesetzgebung nicht weiter mit
<lb/>dem Wechselrechte beschäftigt, nur hat sie die bereits erwähnte
<lb/>Regulirung des Wechselprocesses in der allgemeinen bürgerlichen
<lb/>Proceßordnung getroffen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ich gehe nunmehr dazu über, die besonderen Vorschriften
<lb/>des Hannoverschen Particularrechts, welche zunächst bei der An- 
<lb/>wendung der allgem. W.-O. in Frage kommen, zu den einzelnen
<lb/>einschlagenden Artikeln der allgem. W.-O. aufzuführen:
</p>
                  <p>

                     <lb/>4) Nach dem §. 72 des veränderten Landesverfassungsgesetzes für Han- 
<lb/>nover vom 5. September 1848 kann zwar der König in eiligen Fällen, wenn die
<lb/>Landftände nicht beisammen sind, ein Gesetz einseitig publiciren; gleichwohl ist
<lb/>zu dessen fernerer Gültigkeit erforderlich, daß es von den Ständen bei deren
<lb/>nächstem Zusammentreten genehmigt und diese Genehmigung publicirt wird.
<lb/>Dieser Modus kam bei der Publication der allgem. W.-O. zur Anwendung.
<lb/>Derjenige Erlaß, mittelst dessen die ständische Genehmigung erfolgte, lautet so:

<lb/>Nachdem die allgem. Ständeversammlung zu dem unterm 7. April d. J.^
<lb/>vorläufig erlassenen Gesetze über die Einführung einer allgem. deutschen W.-O.
<lb/>die im §. 72 des Verf.-Gesetzes vom 5. September 1848 erforderte nachträgliche
<lb/>Zustimmung ertheilt hat, so wird dies zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

<lb/>Hannover, den 27. November 1819.

<lb/>Königl. Hannov. Justiz-Ministerium
<lb/>v. Düring.
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0232.tif"
                      n="222"
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                  <p>

                     <lb/>222
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>ad Art. 1.

<lb/>1) Hinsichtlich der in der väterlichen Gewalt liegenden Be- 
<lb/>schränkung für Hauskinder, sich verbindlich zu machen, enthält
<lb/>das Hannoversche Recht nichts abweichendes.5 6 7 8) Hinsichtlich
<lb/>einer solchen Beschränkung, so weit sie durch minderjähriges Alter
<lb/>veranlaßt wird, ist dagegen zu erwähnen, daß für die Provinzen
<lb/>des gemeinen Rechts durch eine declarat. Verordnung vom 29.
<lb/>October 1822 8- 4 ausgesprochen ist, daß jedes Rechtsgeschäft,
<lb/>welches ein minor ohne seinen Vormund, mag ihm nun ein solcher
<lb/>beigeordnet oder dies unterblieben sein, vornimmt, auf seiner Seite
<lb/>unverbindlich sein sollet) Ferner ist hervorzuheben, daß zwar
<lb/>im Allgemeinen hinsichtlich des Endpunkts der Minderjährigkeit
<lb/>resp. das gemeine Recht und das Preußische Landrecht Anwen- 
<lb/>dung findet, daß aber im Lande Hadeln?) die Großjährigkeit
<lb/>allemal mit der Verheirathung und bei Männern außerdem mit
<lb/>dem zurückgelegten 18. Jahre eintritt. Auch findet

<lb/>2) im Lande Hadeln und im Alten-Lande^) noch eine cura
<lb/>sexus hinsichtlich der von Frauenzimmern einzugehenden Rechts- 
<lb/>geschäfte Statt.

<lb/>3) Frühere Beschränkungen hinsichtlich der Contractsab-
<lb/>schlüsse, insbesondere von Seiten der Landleute, sind durch ein
</p>
                  <p>

                     <lb/>5) Ueber Aufhebung der väterlichen Gewalt durch eignen Haushalt und
<lb/>Heimath der Kinder s. v. Bülow und Hagem, pr. Erört. VII., 29 und 120.
<lb/>VIII. Abth. 13.


<lb/>6) Die Hannov.W.-O. vom 23. Juli 1822 §.3 enthalt die, von obigerdem
<lb/>gemeinen Rechte untergelegten Regel abweichende Vorschrift, daß Minderjährige,
<lb/>welche mit Zustimmung ihrer Vormünder und des obervormundschaftlichen Ge- 
<lb/>richts Handel treiben, sich nach strengem Wechselrechte verbinden können. Da
<lb/>diese Bestimmung eine Ausnahme vom gemeinen Rechte sein soll, so konnte sie
<lb/>durch die dedaratoria des gemeinen Rechts vom 27. October 1822 §. 4 nicht
<lb/>getroffen werden. Das Reichsgesetz und das Publicationspatent vom 7. April
<lb/>1849 hebt sie ebensowenig auf (vergl. unt. S.225d. Bemerk, ad Art. 7 Note 10).


<lb/>7) Dem Landstriche am Ausflüsse der Elbe, südlich vom Hamburgschen
<lb/>Amte Ritzebüttel.


<lb/>8) Dem Marschdistricte an der Elbe zwischen Stade und Harburg. Ehe- 
<lb/>liche Gütergemeinschaft gehört zu den Ausnahmen, die sich in verschiedenen Ab- 
<lb/>stufungen der Ausdehnung in einzelnen Städten, z. B. Lüneburg, Uelzen,
<lb/>Stade, Burtehude, Verden, Osnabrück, Hildesheim, Lingen und in einzelnen
<lb/>Landestheilen, z. B. dem alten Lande, dem Lande Wursten, dem Lande Hadeln,
<lb/>im Lingenschen und im vormals Münsterschen, im Bentheimschen u. a. m.
<lb/>finden.
</p>

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                      n="223"
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                  <p>

                     <lb/>223
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>Gesetz vom 16. Dec. 1843, soweit der Contract Mobilien betrifft,
<lb/>völlig beseitigt. Nur hinsichtlich der Jntercessionen der Frauen- 
<lb/>zimmer wird, nach einem andern Gesetze, noch immer eine Entsagung
<lb/>der weiblichen Rechtswohlthaten vor Gericht, 9) nach vorgängigcr
<lb/>Belehrung, unbedingt verlangt. Eidliche Bestärkungen sind un- 
<lb/>wirksam, und wenn sie außergerichtlich geschehen sollen, sogar
<lb/>verboten (Verordnungen vom 28. Dec. 1821 und 4. Jan. 1827).

<lb/>4) Die beschränkenden Bestimmungen im Reichsgesetze von
<lb/>1551 §. 79 und 80 hinsichtlich der Contracte zwischen Juden
<lb/>und Christen, namentlich das Verbot der Cessionen von Forde- 
<lb/>rungen der Juden an Christen auf Juden, haben ihre Erledigung
<lb/>in den Gesetzen vom 30. September 1842 und 15. April 1847
<lb/>gefunden.

<lb/>(Ueber andere, insbesondere für den vorliegenden Zweck,
<lb/>minder wichtige Beschränkungen in der Dispositionsfähigkeit,
<lb/>z. B. über Credikedicte für Studirende re. hinsichtlich Contrahi-
<lb/>rung von Branntweinsschulden re., vergleiche Grefe, Leitfaden
<lb/>zum Hannov. Privatrechte, Th. II. §. 110 ff.)

<lb/>ad Art. 2.

<lb/>1) Von der in diesem Artikel vorangestellten Regel der
<lb/>Personalhaft macht zunächst der §. 3 des eit. Publicationö-
<lb/>patents vom 7. April 1849 weitere Ausnahmen zu Gunsten der
<lb/>Landstände, der Militairpersonen, der activen Civilstaatsdiener
<lb/>und ordinirten Geistlichen.

<lb/>2) Hinsichtlich der Haftbarkeit des Vermögens für einge- 
<lb/>gangene Wechselschulden kommen, neben den vielen gemeinrecht- 
<lb/>lichen Gründen der Vermögenöbeschränkungen, vorzugsweise
<lb/>noch die particularrechtlichen Beschränkungen in Beziehung auf
<lb/>die Beschlagnahme der Gagen und Pensionen der Angestellten
<lb/>in Betracht. In dieser Hinsicht ist zu bemerken:

<lb/>a. Durch das Staatsdienergesetz vom 8. Mai 1852 ist für alle
<lb/>Civilstaatsdiener (wohin aber nicht die Kirchen- und Hos-
<lb/>diener sowie die Beamten der Stände und Corporationen
<lb/>gerechnet werden) im §. 29 vorgeschrieben, daß die Hülfs-
</p>
                  <p>

                     <lb/>9) Nach der neusten Notariatsordnung vom 18. September 1853 §. 9
<lb/>müssen auch die Notare zu diesen Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für be- 
<lb/>fugt erachtet werden.
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0234.tif"
                      n="224"
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                  <p>

                     <lb/>224
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vollstreckung in die Dienstgehalte nicht ohne Genehmigung
<lb/>der Anstellungsbehörde erfolgen dürfe; in dem 8. 31 ist
<lb/>sodann aber verordnet, daß bei Gehalten über 400 Thlr.
<lb/>ein Drittheil auch ohne jene Genehmigung zur Beschlag- 
<lb/>nahme und Hülfsvollstreckung genommen werden könne,
<lb/>wofern obiger Betrag nur frei bleibe, und im §. 32 ist
<lb/>ohne jene Beschränkungen hinsichtlich der Ruhegehalte und
<lb/>Wartegelder ein Drittheil zur Disposition gestellt,
<lb/>b. Eine Verordnung vom 4. Aug. 1783 macht die Beschlag- 
<lb/>nahme der Besoldungen der städtischen Angestellten von
<lb/>der Einwilligung des Magistrats abhängig.

<lb/>' c. Aehnliche Beschränkungen finden sich hinsichtlich der Mili-
<lb/>tairs und Militair-Pensionairs in verschiedenen Reglements
<lb/>von 1736, 1740, 1817 und einem Gesetze vom 20. Juli'
<lb/>1821 vorgeschrieben. Danach sollen die Gagen der activen
<lb/>Militairs früherhin nicht ohne landesherrliche, später nicht
<lb/>ohne ministerielle Genehmigung angegriffen, von den
<lb/>Gagen der Pcnstonirten aber nur ein einmonatlicher Be- 
<lb/>trag, unter Vorbehalt des benef. competentiae, in An- 
<lb/>spruch genommen werden können.

<lb/>(Ueber das Erecutions-Verfahren siehe weiter unten aä
<lb/>Art. 81).
</p>
                  <p>

                     <lb/>ad Art. 4.

<lb/>Im §. 6 der Hannov. W.-O. von 1822 war für eigne
<lb/>Wechsel die Erwähnung der empfangenen Valuta erforderlich.
<lb/>Der Art. 4 .der allgem. W.-O. erwähnt dieses Requisits nicht,
<lb/>man wird daher wohl jene Bestimmung als beseitigt annehmen
<lb/>können. Ob damit die bestrittene Frage, ob die exc. non nu- 
<lb/>meratae pecuniae aus dem Wechselproteste ganz verbannt sei,
<lb/>ihre definitive Erledigung gefunden hat, bleibt noch immer dis-
<lb/>putabel, während allerdings hinsichtlich der trasstrten Wechsel
<lb/>nicht wohl die Rede davon sein kann, nachdem der Art. 82 nur
<lb/>solche Einreden zuläßt, welche dem Verklagten unmittelbar gegen
<lb/>den jedesmaligen Kläger zustehen. Wir halten jene Einrede mit
<lb/>dem Begriffe der Wechselpflicht völlig unvereinbar; für die ent- 
<lb/>gegengesetzte Ansicht nur so viel, daß der §. 342 der bürgerlichen
<lb/>Proceß-Ordnung für Hannover die gemeinrechtlichen, die Be- 
<lb/>weiskraft der Schulddocumente suspendirenden Fristen für
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0235.tif"
                      n="225"
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                  <p>

                     <lb/>225
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>Schuldverschreibungen über empfangene Darlehne und für Em- 
<lb/>pfangsbescheinigungen einer versprochenen Mitgift auf 30 Tage
<lb/>restringirt hat, Quittungen über andere Zahlungen, inson- 
<lb/>derheit über Tilgung einer Schuld, aber für sofort beweisend,
<lb/>mit Vorbehalt des Gegenbeweises, erklärt.

<lb/>ad Art. 7.

<lb/>Hier verdienen nachfolgende Bestimmungen der Hannov.
<lb/>W.-O. von 1822 Erwähnung. In den §§. 9, 10 und 11 ist
<lb/>vorgeschrieben, daß in dubio die Valuta gegen den Empsang
<lb/>des Wechsels, und dieser gegen den Empfang der Valuta zu
<lb/>überliefern sei; ferner daß, im Fall nach Ueberlieferung des Wech- 
<lb/>sels der Empfänger mit Bezahlung der nicht creditirten Valuta
<lb/>säumig, der Aussteller, nach seiner Wahl, eine Klage auf die Valuta
<lb/>oder auf Herausgabe des Wechsels haben solle, so lange dieser
<lb/>noch in den Händen des ersten Empfängers sei, und ebenso, daß,
<lb/>wofern nach Empfang der Valuta der Aussteller mit Ueberliefe- 
<lb/>rung des Wechsels säumig sein sollte, der Wechselnehmer, nach seiner
<lb/>Wahl, eine Klage auf Ueberlieferung des Wechsels oder Rück- 
<lb/>zahlung der Valuta habe, daß der Wechselnehmer diese Klagen
<lb/>aber im strengen Wechselproteste nur dann haben solle, wenn er
<lb/>einen Jnterimswechsel in Händen habe.

<lb/>Da nun die Wechselordnung von 1822 durch die Publica-
<lb/>tion des Reichsgesetzes nicht xure, sondern nur insoweit aufge- 
<lb/>hoben worden, als sie mit Letzterem im Widerspruche steht,10) die
<lb/>vorstehenden Bestimmungen aber recht wohl neben den Vor- 
<lb/>schriften der allgem. W.-O. bestehen können, so wird man die
<lb/>fortdauernde Gültigkeit Jener annehmen müssen.

<lb/>Das nämliche gilt von der Bestimmung des §. 12 jener
<lb/>Hannov. -Verordnung von 1822, danach bei Contracten über
<lb/>Tratten in Ermangelung besonderer Abrede der Wechselgeber die
<lb/>Wahl haben soll, ob er eine von sich ausgestellte oder eine von
<lb/>einem Andern ausgestellte, aber von ihm indossirte Tratte dem
</p>
                  <p>

                     <lb/>10) Dies muß man mindestens aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen anneh- 
<lb/>men, da das Reichsgesetz kein völlig erschöpfendes Gesetz ist und sein soll, sondern
<lb/>sich in den weder direct noch indirect entschiedenen Punkten auf das resp. allge- 
<lb/>meine und particulare sonstige Recht stützt, und da auch das Hannoversche
<lb/>Publicationspatent vom 7. April 1849 keine clausula derogatoria generalis
<lb/>enthalt.

<lb/>. Archiv f. W. - N. IV.
</p>
                  <p>

                     <lb/>15
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0236.tif"
                      n="226"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0236--><p/>
                  <p>

                     <lb/>226
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wechselnehmer überliefern wolle. Dagegen wird eine Vorschrift
<lb/>im §. 4 der Hannov. W.-O., daß der Wechsel seine Bedeutung
<lb/>als solcher verliere, wenn in demselben eine Hypothekbestellung
<lb/>enthalten sei, als durch die allgem. W.-O. beseitigt angenommen
<lb/>werden müssen, da in Letzterer bei Auszählung der Requisite diese
<lb/>Einschränkung nicht mit ausgenommen ist.

<lb/>ad Art. 10.

<lb/>Ob eine liquide Einrede auö dem Anastasianischen Gesetze,
<lb/>obgleich die Bemerkung der empfangenen Valuta im Wechsel
<lb/>oder Indossamente, nach der Vorschrift der allgem. W.-O., nichts
<lb/>Wesentliches sein soll, nicht dennoch stattnehmig sei, bleibt sehr
<lb/>zweifelhaft (vergl. Archiv für deutsches W.-R. Bd. 3. Präjudiz
<lb/>34. S. 342). Der in dieser Hinsicht als aufgehoben nicht an-
<lb/>' zusehende §. 14 a. E. der Hannov. W.-O. entscheidet diesen
<lb/>Zweifel durch folgende Bestimmung:

<lb/>die gemeinrechtlichen Bestimmungen des Anastasianischen
<lb/>Gesetzes werden auf Wechselindossamente für unanwend- 
<lb/>bar erklärt.

<lb/>ad Art. 30.

<lb/>In der Hannov. W.-O. findet sich im §-. 29 folgende etwas
<lb/>dunkle Bestimmung:

<lb/>vor der ordentlichen Verfallzeit kann weder der Trassat
<lb/>mit Sicherheit zahlen, noch der Präsentant diese Zahlung
<lb/>anders als auf seine Gefahr annehmen.

<lb/>Insofern hierdurch andre, als die allgemeinen Folgerungen an
<lb/>verfrühte Zahlungen geknüpft werden sollen, möchte diese Vor- 
<lb/>schrift als durch den Umstand beseitigt angesehen werden, daß die
<lb/>allgem. W.-O. eine dessallsige Modifikation nicht ausgenom- 
<lb/>men hat. -

<lb/>ad Art. 37 und 38.

<lb/>Der §. 28 der.Hannov. W.-O. von 1822 gestattet aus- 
<lb/>drücklich eine Zahlung durch liquide Compensation; wenngleich
<lb/>die allgem. W.-O. eine ausdrückliche dessallsige Bestimmung
<lb/>nicht enthält, so schließt sie dieselbe (natürlich unter der Modifi-
<lb/>cation des §. 82) doch auch nicht aus; sonach wird man nach
<lb/>allgem. Wechselrechte jene Zahlungsweise und sogar mit der
<lb/>Ausdehnung, daß sie zum Theil geschehen könne, zulassen müssen,
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0237.tif"
                      n="227"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0237--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>227
</p>
                  <p>

                     <lb/>während nach der Hannov. W.-O. §. 28 a. E. die Annahme
<lb/>einer theilweisen Zahlung in die Willkühr des Präsentanten ge- 
<lb/>legt war.

<lb/>ad Art. 40.

<lb/>Das Depositenwesen ist durch den §. 20 des Organisations-
<lb/>Edicts vom 8. Nov. 1850 lediglich den Amtsgerichten zugewiesen,
<lb/>daneben eine ausführlichere Gesetzgebung in diesem Punkte Vor- 
<lb/>behalten. Demzufolge sind im Hannoverschen dermalen lediglich
<lb/>die Untergcrichte die zur Entgegennahme von Depositen autori-
<lb/>sirten Behörden.

<lb/>ad Art. 44 und 49.

<lb/>Der 8- 31 der W.-O. für Hannover giebt dem Inhaber
<lb/>des Wechsels zwar ausdrücklich die Wahl, gegen den Acceptanten
<lb/>oder gegen die übrigen Wcchsclverpflichtcten auf Zahlung zu
<lb/>dringen, er macht dagegen die Klage auch gegen den Acceptanten
<lb/>von der gehörigen Erhebung und Verfolgung des Protestes
<lb/>abhängig, erkennt eine gleichzeitige Geltendmachung wider mehre
<lb/>Wechselverpflichtete nur in dem Falle für zulässig, wenn dieselben
<lb/>in Concurs gerathcn sind, und spricht, im Falle von ihm ein
<lb/>vorgehender Wechselverpflichteter angegriffen wird, damit die
<lb/>nachstehenden von allem ferneren Ansprüche frei. Da diese Vor- 
<lb/>schriften aber den Bestimmungen der Art. 44 und 49 nicht ent- 
<lb/>sprechen, so werden sie als durch die Letzteren beseitigt aufgefaßt
<lb/>- werden müssen.

<lb/>ad Art. 56—65.

<lb/>Hinsichtlich der Ehrenaccepte und Ehrenzahlungen ist die
<lb/>allgem. W.-O. weit vorsichtiger als die Hannoversche. Während
<lb/>jene nach Art. 57 es rein von der Willkühr des Wechselinhabers
<lb/>abhängig macht, ob er Ehrenaccepte von anderen, als den auf
<lb/>der Nothadresse benannten Personen berücksichtigen will oder
<lb/>nicht, verpflichtet die Hannov. W.-Q. im §. 33 den Inhaber
<lb/>dann dazu, wenn der Ehrenacccptänt Sicherheit für die Zahlung
<lb/>beschafft, oder wenn der Trassat selbst zu Ehren eines Vorder- 
<lb/>mannes des Präsentanten acceptiren will. Daß auch für den
<lb/>letzten Fall die allgem. W.-O. die Pflicht des Präsentanten, den
<lb/>Ehrenaccept zu respectiren, ausschließt, ist freilich auffällig, indeß
<lb/>den Worten nach nicht anders aufzufaffen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>15»
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0238.tif"
                      n="228"
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                  <p>

                     <lb/>228
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ferner verpflichtet die Hannov. W.-O. §. 35 den Präsen- 
<lb/>tanten, wofern sich zur Verfallzeit eines nicht acceptirten Wech- 
<lb/>sels irgend Jemand zur Ehrenzahlung melden sollte, allemal zur
<lb/>Empfangnahme, wogegen die allgem. W.-O. im Art. 62 a. I. 3
<lb/>auch dies wiederum in die Willkühr des Präsentanten zu legen
<lb/>scheint, und an die Weigerung nur die Folge des Verlustes des
<lb/>Regresses gegen die Nachmänner des Honoraten knüpft. Auch
<lb/>diese Vorschrift der allgem. W.-O. muß auffallen, und zwar um
<lb/>so mehr, als sie kaum mit dem a. 1. 1 des Art. 64 in Einklang
<lb/>zu bringen ist, wo unter mehren, welche sich zur Ehrenzahlung
<lb/>offeriren, gesetzlich demjenigen, welcher die meisten Verpflichte- 
<lb/>tem liberiren würde, ein Vorzug eingeräumt wird, wovon, min- 
<lb/>destens so weit hier nicht aus der Nothadresse befindliche Perso- 
<lb/>nen oder Nichtacceptanten in Frage sind, doch nicht wohl die
<lb/>Rede sein könnte, wenn es lediglich von dem Präsentanten ab-
<lb/>hängen sollte, ob er sich die Ehrenzahlung gefallen lassen wolle
<lb/>oder nicht.

<lb/>' Zu bezweifeln steht übrigens nicht, daß die allgem. W.-O.
<lb/>jedenfalls hier maaßgebend bleibt und die Hannov. W.-O. nur
<lb/>dann entscheidend sein könnte, wenn man über den Sinn der
<lb/>Ersteren nicht ins Klare kommen sollte.

<lb/>aä Art. 73.

<lb/>Die Proc.-Ordn. für Hannover vom 8. Nov. 1850 verweist
<lb/>im 8- 501 sub 5 (nachdem zuvörderst allgemein hinsichtlich der
<lb/>Edictalladungen behuf Amortisation von Schuldurkunden, welche
<lb/>auf einen benannten Gläubiger lauten, die Vorschrift gegeben ist,
<lb/>daß der Berechtigte den Verlust bescheinigen oder auf Verlangen
<lb/>eidlich bekräftigen müsse, und daß das Präjudiz der Ladung auf
<lb/>Erklärung der Ungültigkeit und Unwirksamkeit der Urkunde zu
<lb/>lauten habe) hinsichtlich der Mortification abhanden gekommener
<lb/>Wechsel auf den Art. 73 der allgem. W.-O., wiederholt sodann
<lb/>die Bestimmung des §. 4 des Publicationspatents vom 7. Apr.
<lb/>1849, daß der Anmeldungstermin, wenn der Wechsel noch nicht
<lb/>fällig, auf eine geräumige Zeit nach dem Verfalltage des Wech- 
<lb/>sels zu bestimmen sei, und bezeichnet das Amtsgericht des
<lb/>Zahlungsorts als das für das Mortificationsverfahren zuständige.

<lb/>Der §. 502 der eit. bürg. Proc.-Ordnung enthält sodann
<lb/>noch folgende auch hier in Betracht kommende Bestimmungen:
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0239.tif"
                      n="229"
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                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>229
</p>
                  <p>

                     <lb/>' Nach Ablauf der Ladungssrist hat das Gericht auf Antrag
<lb/>des Ertrahenten die betreffende praeolusiva abzugeben, welche
<lb/>durch Affigirung an der Gerichtsstelle, und bei wichtigen Gegen- 
<lb/>ständen nach dem Ermessen des Gerichts, in einem öffentlichen
<lb/>Blatte der Provinz zur Kunde zu bringen ist.

<lb/>Anmeldungen bis zum Anträge auf die Präclusiva sind noch
<lb/>zu berücksichtigen.

<lb/>Gegen die Präclusiva ist innerhalb der Frist von einer
<lb/>Woche noch ein Einspruch zu erheben, welcher weder in der Form
<lb/>besondere Requisite hat, noch in der Sache Entschuldigungsgründe
<lb/>zu enthalten braucht, und mit Hülfe dessen die Folgen des Unge- 
<lb/>horsams, freilich auf Kosten des Ungehorsamen, gehoben werden
<lb/>(vergl. auch §. 157—167 der eit. bürg. Proc.-Ordn.).

<lb/>ad Art. 77—80.

<lb/>Wie weit die Ansprüche aus einem Wechselgeschäste in einem
<lb/>anderen als dem Verfahren nach Wechselstrenge über die hier und
<lb/>im Art. 100 präfigirten Verjährungszeiten hinaus noch geltend zu
<lb/>machen seien, dafür enthält der Art. 83 die nähere Bestimmung.
<lb/>Für die sonstigen näheren Bedingungen der Verjährung sowohl
<lb/>der wechselmäßigen, als auch der sonst verbleibenden Ansprüche
<lb/>aus einem Wechselgeschäste enthält sodann das Hannov. Parti-
<lb/>cularrecht, in einem Gesetze vom 28. Sept. 1850, folgende vom
<lb/>gemeinen Rechte abweichende, auch die vormals Preußischen
<lb/>LandeStheile vinculirenden Bestimmungen:

<lb/>1) Für persönliche Klagen ist die allgemeine Verjährungsfrist
<lb/>auf die Dauer von 10 Jahren reducirt. Ausnahmsweise
<lb/>sind noch kürzere Verjährungsfristen resp. Vorbehalten und
<lb/>neu festgestellt (§. 1) (die neu festgesetzten Ausnahmen
<lb/>kommen hier nicht in Frage).

<lb/>2) Bei einer Unterbrechung durch Klagerhebung dauert die
<lb/>neue Verjährungszeit allemal 10 Jahre (§. 8).

<lb/>3) Die Frist läuft auch wider die mit Vormündern re. verse- 
<lb/>henen Minderjährigen und denselben Gleichstehenden, ohne
<lb/>Aussicht auf restitutio in integrum (§. 6).

<lb/>4) Guter Glaube ist zur Klagverjährung nicht erforderlich

<lb/>(§. 10). ,
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0240.tif"
                      n="230"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0240--><p/>
                  <p>

                     <lb/>230
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>5) Nach vollendeter Verjährung kann die Forderung weder
<lb/>durch Klage noch im Wege der Einrede der Compensation
<lb/>geltend gemacht werden (8- 11).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Hannoversche W.-O. von 1832 enthält außerdem noch
<lb/>Bestimmungen über einige andere Erlöschungsarten des Wechsel-
<lb/>contracts, nämlich durch mutuum consensum, durch Contra-
<lb/>mandiren und durch confusio; da diese Bestimmungen sich aber
<lb/>völlig an das gemeine Recht anlehnen, so wird ihrer hier nicht
<lb/>weiter erwähnt zu werden brauchen.

<lb/>all Art. 81.

<lb/>S) Die allgemeine W.-O. scheint dadurch, daß sie im Art. 1
<lb/>nur verschreibt, daß der Wechselarrest gegen die Erben eines
<lb/>Wechselschuldners nicht stattnchmig sei, im Uebrigen das strenge
<lb/>Wechselverfahren auch wider die Erben zulassen zu wollen. Dem
<lb/>entspricht auch eine den gemeinrechtlichen Vorschriften conforme
<lb/>Bestimmung der Hannov. W.-O. im §. 42, daß, abgesehen vom
<lb/>Personalarreste, der strenge Wechselproceß auch gegen die Erben
<lb/>des Wechselschuldnerö, jedoch gegen jeden derselben nur pro rata,
<lb/>Statt finden solle.

<lb/>b) Zu diesem Artikel scheint am zweckmäßigsten dasjenige
<lb/>mitgetheilt werden zu können, was im Wesentlichen über die
<lb/>Besonderheiten des Hannoverschen Particularrechts hinsichtlich
<lb/>des gerichtlichen Verfahrens wegen eines Wechselanspruchs zu
<lb/>sagen sein dürfte. Bevor ich aber zur Vorlegung der Bestim- 
<lb/>mungen über den eigentlichen Wechselproceß übergehe, muß ich

<lb/>I. einige wichtigere allgemeinere auf den Proceß Bezug
<lb/>habende Bestimmungen vorlegen.

<lb/>1) Nach dem Orgallisationsedicte vom 8. Nov. 1850 sind für
<lb/>Civilstreitigkeiten regelmäßig, insonderheit auch für Wech-
<lb/>selprocesse, bei einem Gegenstände bis 100 Thlr. incl. die
<lb/>Amtsgerichte, von 100 bis 300 Thlr. incl. die kleinen Se- 
<lb/>nate der Obergerichte, bei Gegenständen von einem höheren
<lb/>Betrage aber die großen Senate der Obergerichte competent.
<lb/>Soll ein Arrestgesuch aber bei einem andern als dem Ge- 
<lb/>richte der Hauptsache angebracht werden, so gehört dies
<lb/>allemal an dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirke die
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0241.tif"
                      n="231"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0241--><p/>
                  <p>

                     <lb/>231
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>Person oder Sache angetroffen wird (§. 19 e. u. b. Proc.-
<lb/>Ordn. §. 510).

<lb/>2) Klagen auf Erfüllung oder Aufhebung eines Vertrags
<lb/>oder auf Entschädigung aus einem solchen können (ohne
<lb/>weitere Requisite der Anwesenheit der Contrahenten oder
<lb/>ihres Vermögens) vor demjenigen Gerichte angebracht
<lb/>werden, in dessen Bezirke der Vertrag abgeschloffen ist, oder
<lb/>erfüllt werden soll. Das komm reconventionis setzt voraus,
<lb/>'daß die Wiederklage mit der Beantwortung der Vorklage
<lb/>angebracht wird; der Arrestbefchlag begründet die Zustän- 
<lb/>digkeit des Arrestgerichts für die Hauptsache nur bei Aus- 
<lb/>ländern und auf der Flucht Begriffenen, doch tritt bei
<lb/>Gegenständen über 100 Thlr. der resp. kleine und große
<lb/>Senat des betr. Obergerichts an die Stelle des arrestiren-
<lb/>den Amtsgerichts (vergl. §§. 10, 14, 15 der b. Proccß-
<lb/>Ordnung).

<lb/>3) In Sachen unter 10 Thlr. kennt die b. Proc.-Ordn. gar
<lb/>keine ordentlichen Rechtsmittel, bei erheblicheren Gegenständen
<lb/>nur eine einmalige Berufung resp. vom Amtsgerichte an
<lb/>den kleinen Senat des Obergerichts, von diesem an den
<lb/>großen Senat des Obergcrichts, von Letzterem an das
<lb/>Oberappellationsgericht, welches Letztere zugleich die Ele- 
<lb/>mente für einen Cassationssenat enthält, der sich mit der
<lb/>Entscheidung der Nichtigkeiten zu beschäftigen hat.

<lb/>4) Das Verfahren ist regelmäßig ein mündlich-öffentliches,
<lb/>bei den Obergerichten vorbereitet durch schriftliche Anträge;
<lb/>bei den Obergerichten besteht Anwaltszwang; jedes Ober- 
<lb/>gericht sowie daö Obcrappellationsgericht hat bestimmte
<lb/>Anwälte, deren Assistenz sich die Partei selbst dann bedie- 
<lb/>nen muß, wenn ihr Advocat, der bei dem betr. Obergcrichte
<lb/>nicht zugleich Anwalt ist, Vortrag hat. Urthcile, welche
<lb/>einer Berufung unterliegen, müssen daneben regelmäßig der
<lb/>Partei selbst behändigt werden, wenn sie nicht darauf im
<lb/>voraus verzichtet hat.

<lb/>5) Die Bewilligung des Armenrechts, welches auch die annot.
<lb/>sportul. für den Gegentheil zur Folge hat, geschieht von
<lb/>der Staatsanwaltschaft, die Auswahl eines Armenan- 
<lb/>walt ö und die Bestimmung der Frage, ob der armen
<lb/>Partei ein Armenadvocat und welcher beizuordnen sei,
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0242.tif"
                      n="232"
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                  <p>

                     <lb/>232
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>von der Anwaltökammer (Gesetz über Bildung von An- 
<lb/>waltskammern vom 8. Nov. 1850, K. 37).

<lb/>6) Wider Nebenentscheidungen und Beweisinterlocute findet
<lb/>regelmäßig kein selbstständiges Rechtsmittel Statt, vielmehr
<lb/>ist die Anfechtung derselben mit den Rechtsmitteln wider
<lb/>die Endentscheidung oder mit demjenigen Erkenntnisse, wel- 
<lb/>ches einen Schieds- oder nothwendigen Eid normirt, zu
<lb/>verbinden. Erfordert eine rekormkrtorm ein weiteres Be- 
<lb/>weisverfahren, so ist dieses von dem Berufungsgerichte zu
<lb/>instruiren und darüber demnächst definitiv zu entscheiden.

<lb/>7) Die prätorische Restitution wegen versäumter Fristen kennt
<lb/>der Hannov. Proceß nicht, dagegen den vom französischen
<lb/>Processe her bekannten Einspruch. Außerdem ist die durch
<lb/>die Restitution gebotene Hülfe gegen Versäumnisse fast
<lb/>ganz beseitigt, dagegen das beneficium novorum in der
<lb/>Rechtsmittelinstanz sehr erweitert.

<lb/>8) Die Hülfsvollstreckung geschieht nach der Weise des fran- 
<lb/>zösischen Processes, selbstständig durch die Gerichtsvollzieher,
<lb/>ohne weitere Mitwirkung der Gerichte, sobald das Urtherl
<lb/>vom Secretair mit der Vollstreckungsclausel versehen ist.
<lb/>Competent sind zu der Hülfsvollstreckung der Gerichtsvoigt
<lb/>des betreffenden Amtsgerichts, aber auch diejenigen des
<lb/>Obergerichts für dessen Bezirk. Nur bei Erecutionen in
<lb/>Immobilien concurrirt das betr. Amtsgericht, bei Beschlag- 
<lb/>nahmen von Gehalten die betreffende Regierungsbehörde.
<lb/>Einwendungen wider die Erecutionsweise gehören an das
<lb/>Amtsgericht, Beschwerden wider den Erecutor wegen Re- 
<lb/>gelwidrigkeiten an die Staatsanwaltschaft. Einwendungen
<lb/>gegen die Zulässigkeit der Beitreibung überhaupt sowie Ein- 
<lb/>wendungen dritter Personen, welche ebenfalls Ansprüche
<lb/>an das ErecutionSobject erheben, und das Theilungsver-
<lb/>fahren im Falle einer Concurrenz der Ansprüche cm ein
<lb/>zur Erecution gezogenes Object gehören vor das betreffende
<lb/>Proceßgericht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dies sind die für den vorliegenden Zweck wichtigeren beson- 
<lb/>deren Bestimmungen aus dem Hannoverschen Proceßrechte in
<lb/>ihren allgemeinen Umrissen. Hinsichtlich ihrer näheren Modali-
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0243.tif"
                      n="233"
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                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>233
</p>
                  <p>

                     <lb/>täten sowie der minder erheblichen Bestimmungen muß hier auf
<lb/>die Gesetze selbst verwiesen werden, die, zweckmäßig zusammenge- 
<lb/>stellt und mit Noten versehen, in Leonhardt's Sammlung der
<lb/>Hannov. Justizgesetzgebung (2. Auflage 1852/53) nachzusehen
<lb/>sind. Hier findet sich auch ein Gesetz vom 8. Nov. 1850 mitge-
<lb/>theilt, welches die vollständige Nachweisung der von den Gerich- 
<lb/>ten, den Anwälten und Advocaten sowie den Gerichtsvoigten zu
<lb/>nehmenden Gebühren enthält.
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Was hiernächst den Wechselproceß insbesondere anbetrifft,
<lb/>so enthält darüber die bürg. Proceßordnung vom 8. Nov. 1850
<lb/>zuvörderst im IV. Th. tit. 3. §. 487—491 wörtlich folgende
<lb/>specielle Bestimmungen:

<lb/>8. 481.

<lb/>I. Zulässigkeit.

<lb/>Der Wechselproceß ist zulässig, wenn es sich um Erfüllung
<lb/>wechselmäßiger Verpflichtungen handelt und der Kläger den Be- 
<lb/>weis der sein Recht und die Verbindlichkeit des Beklagten außer
<lb/>Zweifel setzenden Thatsachen entweder durch öffentliche oder solche
<lb/>fehlerfreie Privaturkunden, deren Unterschrift nach 8- 329 u)
<lb/>vom Beklagten anerkannt oder abgeleugnet werden muß, sofort
<lb/>antritt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>11) §.329. lautet:

<lb/>Ueber die im Originale vorzulegenden Prlvaturkunden, d. h. solche, denen
<lb/>die Kraft einer öffentlichen Urkunde fehlt, muß, wenn sie von dem Gegner oder
<lb/>solchen Personen, für deren Handlungen er hastet, ausgestellt sein sollen, die ab- 
<lb/>zugebende Erklärung dahin gerichtet werden, daß er die Unterschrift anerkennen
<lb/>oder eidlich ableugnen wolle.

<lb/>Die Anerkennung der Namensunterschrist begründet für die Aechtheit des
<lb/>Inhalts eine Rechtsvermuthung, die ganz oder theilweise nur durch den Nach- 
<lb/>weis solcher Thatumstande beseitigt werden kann, welche ergeben, daß es nicht
<lb/>die Absicht gewesen, durch die Unterschrift der Urkunde deren Inhalt zu geneh- 
<lb/>migen. Durch die besondere Beschaffenheit der Urkunde, z. B. Rasuren, Jnter-
<lb/>lineaturen u.s.w. kann jeneRechtsvermuthung geschwächt oder ganz aufgehoben
<lb/>werden (vergl. jedoch hinsichtlich der Wechsel §. 490).

<lb/>Ist die Privaturkunde von dritten Personen ausgestellt, für deren Handlun- 
<lb/>gen der Gegner nicht hastet, so genügt zur Ableugnung die Erklärung, daß er
<lb/>die vorgelegte Hand- und Unterschrift als die des dritten Ausstellers nicht kenne.
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0244.tif"
                      n="234"
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                  <p>

                     <lb/>234
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>§, 488.

<lb/>II. Erhebung des Rechtsstreits.

<lb/>Rücksichtlich der Erhebung des Rechtsstreits findet die Vor- 
<lb/>schrift des 8. 479 **) analoge Anwendung.

<lb/>Der Kläger hat seine Urkunden nicht allein dem Beklagten
<lb/>in Abschrift mitzutheilen, sondern auch die Originale derselben
<lb/>auf der Gerichtsschreiberei des Proceßgerichts zur Einsicht des
<lb/>Beklagten niederzulegen.

<lb/>8. 489.

<lb/>Außer den Fällen besondrer Dringlichkeit muß zwischen Be-
<lb/>händigung der Klaganträge und dem Gerichtstage, aus welchen
<lb/>die Vorladung lautet, ein Zeitraum liegen, welcher zum mindesten
<lb/>betragen soll:

<lb/>1) wenn der Beklagte am Gerichtsorte wohnt, 24 Stunden;

<lb/>2) wenn der Beklagte auswärts, jedoch in dem betreffenden
<lb/>Obergerichtsbezirke wohnt, drei Tage;

<lb/>3) wenn der Beklagte außerhalb des betreffenden Obergerkchts-
<lb/>bezirks, jedoch im Königreiche wohnt, 6 Tage.^)

<lb/>8.490.

<lb/>III. Verfahren.

<lb/>Rücksichtlich des Verfahrens finden die Vorschriften der
<lb/>§§. 480—486 14) mit den nachfolgenden Abweichungen und
<lb/>Erörterungen analoge Anwendung:

<lb/>12) Die Erecutionsklage wird wie jede andre Klage erhoben; die Klagan- 
<lb/>träge müssen die bestimmte Erklärung enthalten, daß Kläger den Rechtsstreit im
<lb/>Wege des Ereeutivproceffes führen wolle.

<lb/>13) Für Fälle, wo der Beklagte im Auslande wohnt, hat das Gesetz überall
<lb/>keine Frist bestimmt; man wird hier also auf die gewöhnlichen Fristen der Klag- 
<lb/>erhebung wider Ausländer recurriren müssen, also 1 Monat (§. 190, 2).
<lb/>Uebrigens müssen die schriftlichen Klaganträge ein kurzes Factum, ein bestimm- 
<lb/>tes Gesuch, Benennung des klägerischen Anwalts und Bitte um Ansetzung eines
<lb/>Termins enthalten.

<lb/>Die Anträge werden dem Präsidenten des Gerichts in triplo überreicht^
<lb/>welcher auf das Original den Tag der Audienz setzt; ein Exemplar bleibt bei den
<lb/>Acten, das andre ist sammt dem Originale von dem Kläger an den Gerichts- 
<lb/>voigt zu senden, welcher es dem Beklagten inflnuirt, und das Original, mit dem
<lb/>Jnsinuationsdocumente versehen, dem Kläger zurückstellt.

<lb/>14) Diese §§. lauten:

<lb/>§. 480.

<lb/>HI. Verfahren (im Erecutivproceffe.)

<lb/>Einreden, Repliken und Dupliken sind nur insofern zulässig, als sie keines.
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0245.tif"
                      n="235"
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                  <p>

                     <lb/>235
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>1) Das Verfahren ist thunlichst zu beschleunigen.

<lb/>Richterliche Fristerstreckungen finden nicht'Statt, es müßte
<lb/>denn die Vorschrift des obigen 8. 488, Satz 2 vernachlässigt
</p>
                  <p>

                     <lb/>werteren Beweises bedürfen, oder der Beweis derselben zugleich durch solche Ur- 
<lb/>kunden, wie sie der Erecutivproceß nach §. 478 (d. h. öffentliche oder solche
<lb/>fehlerfreie Privaturkunden, deren Unterschrift nach dem, Note II. vorgelegten
<lb/>§. 329 vom Beklagten anerkannt oder eidlich abgeleugnet werden muß) erfor-
<lb/>dert, oder durch Eideszuschiebung, welche indeß niemals gegen den wörtlichen
<lb/>Inhalt der Beweisurkunde gerichtet sein darf, angetreten wird.

<lb/>§. 481.

<lb/>Ein getrenntes Vorbringen verzögerlicher Einreden (i. e. welche das Ge- 
<lb/>richt, die Partheien oder die proceffualische Geltenpmachung des Anspruchs
<lb/>betreffen, §. 196) ist unstatthaft, vielmehr hat der Beklagte mit jenem seine Er- 
<lb/>klärung zur Hauptsache stets zu verbinden.

<lb/>Behuf Beurtheilung der Einrede des mit Rücksicht auf die Summe unzu- 
<lb/>ständigen Gerichts ist lediglich auf das liquide Vorbringen (§. 480) zu sehen.

<lb/>Stellt sich die Einrede der unzulässigen Proceßart als begründet dar, so ist
<lb/>die Klage in angebrachter Maaße abzuweisen.

<lb/>§. 482.

<lb/>Das (erceptionell für verwickelte Sachen gestattete) schriftliche Vorverfah- 
<lb/>ren behuf Vorbereitung der Hauptsache ist im Erecutivproceß unstatthaft.

<lb/>§. 483.

<lb/>Erbietet sich der Beklagte zur eidlichen Ableugnung der Privaturkunden, so
<lb/>steht dem Kläger die Führung des Beweises der Aechtheit nicht frei; er muß viel- 
<lb/>mehr behuf Abwendung der Eidesleistung von dem eingeleiteten Verfahren ab- 
<lb/>stehen und wird sodann angebrachtermaaßen abgewiesen.

<lb/>Steht der Kläger nicht ab, so wird sofort zur Eidesabnahme geschritten.

<lb/>§. 484.

<lb/>Hinsichtlich zulässiger Einreden, Repliken rc. tritt das nämliche Verfahren
<lb/>wie bei der Klage ein. Insbesondere ist ein Beweisinterlocut unstatthaft und
<lb/>Gewiffensvertretung gegen einen etwa zugeschobenen Eid ausgeschlossen. Un- 
<lb/>zulässige Einreden werden dagegen zum besonderen Verfahren verwiesen.

<lb/>§. 485.

<lb/>IV. Vollstreckbarkeit des Urtheilö.

<lb/>Die Vollstreckbarkeit des den Beklagten verurtheilenden Erkenntnisses
<lb/>wird dadurch nicht gehemmt, daß derselbe hiegegen Einspruch oder Berufung
<lb/>erhebt; doch kann der Beklagte in diesem, wie im Falte der Verweisung seiner
<lb/>illiquid gebliebenen Einreden und .Supliken ad separatum, vor geleisteter
<lb/>Zahlung hinreichende Sicherheit für den Betrag verlangen, oder in deren Er- 
<lb/>mangelung denselben einstweilen deponiren. Auf Antrag des Klägers ist jedoch
<lb/>die bestellte Sicherheit auszuheben bez. der deponirte Betrag dem Kläger zu ver- 
<lb/>abfolgen, wenn der Beklagte versäumt, den vorbehaltenen Anspruch binnen
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0246.tif"
                      n="236"
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                  <p>

                     <lb/>236
</p>
                  <p>

                     <lb/>.Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sein oder solche unabweisliche Hinderungen nachgewiesen werden,
<lb/>welche der Partei die Wahrung der Rechte binnen der gesetzten
<lb/>Frist, selbst durch Vertreter unthunlich machen. Etwa erforder- 
<lb/>liche weitere Termine sind in der Regel in Zwischenräumen von
<lb/>3 Tagen abzuhalten.

<lb/>Auf die erforderlichen Eide ist in der Regel alsbald zu
<lb/>erkennen und deren Abnahme, so weit die betreffende Partei
<lb/>anwesend ist, sofort zu bewirken.

<lb/>2) Durch Anträge auf Vorlegung von Urkunden soll das
<lb/>Verfahren nicht aufgehalten werden.

<lb/>3) Die erforderliche Beweisführung kann nur durch Urkun- 
<lb/>den geschehen, entweder durch öffentliche oder solche fehlerfreie
<lb/>Privaturkunden, deren Unterschrift der Gegner anerkennen oder
<lb/>eidlich ableugnen muß.

<lb/>4) Steht gegen einen Beklagten die Richtigkeit seiner Unter- 
<lb/>schrift unter einer Wechselerklärung fest, so wird er mit dem Ein-
<lb/>wande nicht gehört, daß.die über der Unterschrift befindliche
<lb/>Erklärung ohne seine Genehmigung geschrieben sei, oder daß er
<lb/>die Sprache, worin jene Erklärung abgefaßt ist, nicht verstehe,
<lb/>oder daß er nur seinen Namen schreiben könne. 15)
</p>
                  <p>

                     <lb/>einer Frist von zwei Wochen, ungerechnet von der Sicherheitsleistung oder De- 
<lb/>position, geltend zu machen.

<lb/>§. 486.

<lb/>V. Ausführung der ad separatum verwiesenen Einreden.

<lb/>■ Hat die Zahlung oder die Deposttion Statt gehabt, so kann der Beklagte, -
<lb/>dessen Einreden rc. ad separatum verwiesen sind, den Proceß wegen derselben
<lb/>im ordentlichen Verfahren fortsetzen, auch zu diesem Zwecke die bereits vorge- 
<lb/>schützten Einreden vervollständigen und neue hinzufügen. Wird der Kläger
<lb/>demnächst mit seinem Ansprüche ganz oder theilweise zurückgewiesen, so ist er
<lb/>schuldig, das zu viel Empfangene dem Beklagten herauszugeben, oder es wird
<lb/>diesem der ihm zukommende Betrag ausgehandigt. Auch kann in einem solchen
<lb/>Falle der Kläger verurtheilt werden,- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens
<lb/>im Erecutivproceffe zu ersetzen.

<lb/>15) Nach dem im Eingänge des §. 490 mitaltegirten, also auch für den
<lb/>Wechselproceß geltenden §. 483 soll der Wechselktäger, wenn er es nicht zur
<lb/>Diffesston des Wechsels kommen lassen will, nicht auf anderemWege den Beweis
<lb/>führen dürfen, sondern ihm bleibt nichts übrig, als in einer ordentlichen Proceß-
<lb/>art seine Forderung geltend zu machen.

<lb/>Diese Bestimmung hat für den Wechselproceß, weil die Urkunde wegen
<lb/>mangelnder eausa debendi für den ordentlichen Proceß untauglich sei, nament- 
<lb/>lich in den vormals Preuß. Landeötheilen großes Bedenken erregt, in welchen
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0247.tif"
                      n="237"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0247--><p/>
                  <p>

                     <lb/>237
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.


<lb/>5) Kann das Endurtheil nicht sofort nach dem Schluffe der
<lb/>mündlichen Verhandlung abgegeben werden, so ist dasselbe spä- 
<lb/>testens in der nächstfolgenden ordentlichen Gerichtssitzung (in or-
<lb/>dinario hat man hiezu 8 Tage Frist) zu eröffnen.

<lb/>6) Die im 8- 485 gedachte Sicherheitsleistung oder einst- 
<lb/>weilige Deposition kann vom Gerichte nur in dem Falle verfügt
<lb/>werden, wenn es mit dem Beklagten dafür hält, diesem werde im
<lb/>Falle des endlichen Obsiegenö ohne diese Maaßregel ein uner- 
<lb/>setzlicher Schaden erwachsen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>§. 491.

<lb/>IV. Vorbehalt.

<lb/>Im Uebrigen finden die, die Geltendmachung wechselmäßi- 
<lb/>ger Rechte betreffenden Vorschriften der allgem. deutschen W.-O.
<lb/>so wie die besonderen Vorschriften des Publicationspatents vom
<lb/>7. April 1849 Anwendung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Was endlich insonderheit noch die Bestimmungen der
<lb/>bürg. Proceßordnung über den Wechselarrest anbetrifft, so ent- 
<lb/>hält sie hierüber in den §§. 567—570 nachfolgende besondere
<lb/>Vorschriften:

<lb/>§. 567.

<lb/>E. Wechselarrest.

<lb/>1. Im Allgemeinen.

<lb/>Wird Jemand wegen einer wechselmäßigen Verpflichtung
<lb/>verurtheilt, so. kann der Kläger darauf antragen, daß der Be- 
<lb/>klagte so lange in Arrest gesetzt werde, bis derselbe Zahlung
<lb/>geleistet (vergl. jedoch die allgem. W.-O. Art. 2 und das Publ.-
<lb/>Patent vom 7. April 1849 §. 3).
</p>
                  <p>

                     <lb/>bis dahin die entgegenstehende Vorschrift des §. AI tit. 27. Th. I. des allgem.
<lb/>Landrechts galt. Dennoch aber dürste nur sie mit dem Geiste des Wechselpro-
<lb/>ceffes in Einklang zu bringen sein. Wollte man das contrarium annehmen,
<lb/>so müßte man auch für den Einredenbeweis durch Urkunden dem Beklagten das
<lb/>Recht des langsamen Beweises der Aechtheit einrüumen, und wo bliebe da der
<lb/>Vorthell des raschen Wechselprotestes für den Wechselklager?
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0248.tif"
                      n="238"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0248--><p/>
                  <p>

                     <lb/>238
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dieser Antrag kann sowohl nach Eröffnung des Urtheils
<lb/>als auch in der derselben vorhergehenden Verhandlung gestellt
<lb/>werden.

<lb/>Mit dem Wechselarreste können die gegen das Vermögen
<lb/>gerichteten Zwangsvollstreckungsarten nach Maaßgabe der darüber
<lb/>geltenden Bestimmungen verbunden in Anwendung gebracht
<lb/>werden.

<lb/>1 Falls der Wechselgläubiger durch die gegen das Vermögen
<lb/>gerichtete Zwangsvollstreckung völlig befriedigt wird, hat er un- 
<lb/>gesäumt die Entlassung seines Schuldners aus dem Arreste bei
<lb/>dem Gerichte zu beantragen, widrigenfalls er zur Schadloshal- 
<lb/>tung verpflichtet ist.

<lb/>8- 568.

<lb/>2. Ausführung durch den Gerichtsvoigt.

<lb/>Wenn das Gericht den Wechselarrest verfügt, so hat es zu- 
<lb/>gleich die Art und Weise der Ausführung (vergl. §. 569), so
<lb/>wie den vom Gläubiger vorzuschießenden Betrag der Bewachungs- 
<lb/>oder Unterhaltungskosten^) zu bestimmen.

<lb/>Der vom Gläubiger mit der Ausführung zu beauftragende
<lb/>Gerichtsvoigt hat sodann auf den' Grund des dem Schuldner in
<lb/>erecutorischer Ausfertigung vorzuzeigenden Urtheils und den darin
<lb/>enthaltenen Bestimmungen gemäß, den Schuldner in Arrest zu
<lb/>nehmen.

<lb/>ß. 569.

<lb/>Die Vollstreckung erfolgt zugleich mit dem Zahlungsgebote,
<lb/>entweder durch Einlegung einer Wache, welche den Wechset-
<lb/>schuldner unter Aufsicht hat, oder durch Abführung in ein ange- 
<lb/>messenes (bürgerliches) Gesängniß, worüber das zuständige
<lb/>Gericht den Umständen nach die geeigneten Vorschriften zu er-
<lb/>theilen hat.

<lb/>§. 570.

<lb/>Anträge und Beschwerden des Wechselschuldners.

<lb/>Wenn der in Arrest Genommene wegen Aufhebung des
<lb/>Arrests oder wegen der Art und Weise der Vollstreckung Anträge
</p>
                  <p>

                     <lb/>16) In dieser Hinsicht schreibt die W.-O. von 1822 §. 55 einen Betrag von
<lb/>L bis höchstens 8 Ggr. (10 Ngr.) an Unterhaltungskosten vor.
</p>

                  <pb facs="2173653_04+1855_0249.tif"
                      n="239"
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                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>239
</p>
                  <p>

                     <lb/>oder Beschwerden zu stellen hat, so kann er seine Vorführung
<lb/>vor den Amtsrichter bez. Vorsitzenden des Obergerichts oder den
<lb/>hiezu von diesem bestellten Nichtercommissair verlangen, welche in
<lb/>eiligen Und unbedenklichen Fällen geeignete Verfügung treffen
<lb/>können, sonst aber die Entscheidung deS Proceßgerichts einzuho- 
<lb/>len haben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ad Art. 87.

<lb/>Es ist bereits oben erwähnt, daß für Hannover eine beson- 
<lb/>dere Notariats-Ordnung unterm 8. September 1853 erlassen ist.
<lb/>Aus derselben sind hier für den vorliegenden Zweck folgende
<lb/>wichtigeren Punkte hervorzuheben:

<lb/>1) Jeder Notar hat einen bestimmten Bezirk, innerhalb
<lb/>welchem er, bei Strafe der Nichtigkeit des Akts, nur thätig wer- 
<lb/>den kann, der Bezirk correspondirt meistens demjenigen des
<lb/>Obergerichts seines Wohnorts (§. 1 u. 27).

<lb/>2) Die neuzuernennenden Notare bestellen eine Caution von
<lb/>500 bis 5000 Thlr. je nach den Plätzen; bei den bisherigen No- 
<lb/>taren ist kein geringeres Minimum und kein höheres Marimum
<lb/>als 2000 Thlr. gestattet. Die Caution dient zur Separatbefrie- 
<lb/>digung der aus der Geschäftsführung eines Notars entstehenden
<lb/>Ansprüche. In dieser Beziehung haften die Notare für culpa
<lb/>lata, welche aber hinsichtlich aller derjenigen Verstöße eo ip8o
<lb/>anzunehmen ist, welche das Gesetz mit Nichtigkeit bedroht (§. 49,
<lb/>53, 54).

<lb/>3) Ein Notar muß sich bei Strafe der Nichtigkeit seiner
<lb/>Thätigkeit enthalten:

<lb/>a. wenn die Verhandlung ganz oder theilweise in seinem
<lb/>eignen oder im Interesse seiner Angehörigen (vergl. Nr. 6)
<lb/>erfolgt;

<lb/>b. wenn er mit einer der verhandelnden Personen in aus-
<lb/>oder absteigender Linie überhaupt, in der Seitenlinie aber
<lb/>resp. bis zum 4. und 2. Grade verwandt oder verschwä- 
<lb/>gert, oder wenn, eine derselben seine Ehefrau, Verlobte
<lb/>Pflegbesohlene ist;

<lb/>c. wenn er für eine der Parteien als Anwalt oder Advocat
<lb/>einen über den Notariatsact anhängigen Rechtsstreit führt
<lb/>oder geführt hat, oder wenn es sich um die Beurkundung
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0250.tif"
             n="240"
             xml:id="zs1-2173653_04-1855_0250"/>
         <div xml:id="d36732e24628">
            <head>Gesetzgebung</head>
            <div xml:id="d36732e24633" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Oesterreich</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d36732e24641" type="section" subtype="Gesetze">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wechselproteste Mangels Zahlung in Prag betreffend</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0250--><p/>
                  <p>

                     <lb/>240
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesetzgebung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eines Akts handelt, wodurch ein Proceß, welchen der Notar
<lb/>in gedachter Eigenschaft führt oder geführt hat, beendigt ist
<lb/>oder werden soll;

<lb/>d. wenn er Generalmandatar einer der Parteien ist.

<lb/>Im Falle sub a. beschränkt sich die Nichtigkeit auf die im
<lb/>Interesse des Notars oder seiner genannten Angehörigen erfolg- 
<lb/>ten Theile der Verhandlung (§. 27).

<lb/>4) Was in den Ausfertigungen auf ausradirter oder sonst
<lb/>getilgter Schrift geschrieben wird, ist nichtig (§. 34).

<lb/>— 5) Protocollform ist für Wechselproteste nicht nöthig, wird

<lb/>sie aber gewählt, so ist die Erwähnung der Vorlesung und die
<lb/>Unterschrift durch die Parteien und den Notar bei Strafe der Nich- 
<lb/>tigkeit angeordnet (§. 36), desgleichen eine näher bestimmte Form
<lb/>der Ausfertigung des Protocolls so wie dessen Untersiegelung (§.41).

<lb/>Der weitere Inhalt der allgemeinen deutschen W.-O. bietet
<lb/>keine Veranlassung/ abweichender Bestimmungen des Hannov.
<lb/>Particularrechts zu gedenken.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oesterreich.

<lb/>Wechselproteste Mangels Zahlung in Prag bctr.

<lb/>Se. k. k. Apostolische Majestät haben mit A. h. Entschlie- 
<lb/>ßung vom 28. Juli 1853 für den Prager Platz zu genehmigen
<lb/>geruht, daß Wechselproteste Mangels Zahlung am Zahltage erst
<lb/>in der Zeit von Ein Uhr Mittags bis fünf Uhr Abends und an den
<lb/>zwei Werktagen nach dem Zahlungstage in der Zeit von neun
<lb/>Uhr Morgens bis fünf Uhr Abends, zu einer andern Tageszeit aber
<lb/>nur mit Zustimmung des Protestaten, welche in dem Proteste zu
<lb/>bemerken ist, erhoben werden können (Verordnung des Justizmi- 
<lb/>nisteriums vom 30. Juli 1853 Nr. 153 d. R.-G.-Blattes). *)


<lb/>*) Durch die Tertirung dieser Ministcrialverordnung ist nun auch die rück- 
<lb/>sichtlich des Art. 41 der W.-O. angeregte Streitfrage (vergl. dieses Archiv, Bd.
<lb/>II. S. 407, Bd. III. S. 84, 8b, 16b, 182,187, 357, 358) mit erledigt und der- 
<lb/>selben wenigstens für Oesterreich ein Ende gemacht. Die Gesetzgebung verlangt
<lb/>mit Haimerl — Aufsatz gegen Brauer—Stubenrauch „zwei Werk- 
<lb/>tage", nicht zwei Tage, von denen der zweite ein Werktag. — Obige Verord- 
<lb/>nung, zunächst durch die Filialbankin Prag hervorgerusen, dürfte zweckmäßig
<lb/>wohl als allgemeine Vorschrift erklärt werden.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0251.tif"
             n="241"
             xml:id="zs1-2173653_04-1855_0251"/>
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            <head>Abhandlungen</head>
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                 type="article"
                 n="VIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erörterungen über die Amortisation von Wechseln, zu Artikel 73 der deutschen Wechselordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wächter, Leonhard">Vom Herrn Dr. Leonhard Wächter, Notar in Hamburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII.

<lb/>Erörterungen über die Amortisation von Wechseln, zum
<lb/>Artikel 73 der deutschen Wechselordnung.

<lb/>Vom Herrn Dl. Leonhard Wächter, Notar in Hamburg.

<lb/>Im ersten Bande dieses Archivs sind bereits zwei einzelne
<lb/>Beiträge zur Lehre von der Amortisation von Wechseln gegeben
<lb/>(pag. 144 ff. u. p. 212 ff.). Einsender möchte im Nachfolgenden
<lb/>einen dritten Beitrag liefern, der sich zunächst auf einen hambur-
<lb/>gischen Rechtsfall bezieht, sodann aber eine allgemeinere Erörte- 
<lb/>rung und die Beantwortung einiger bereits früher angeregten
<lb/>Fragen (p. 213) versuchen wird.

<lb/>I.

<lb/>' '' * - *

<lb/>In Hamburg hatte biö zur Einführung der deutschen Wech- 
<lb/>selordnung eine ganz constante Gerichtspraris die Mortification
<lb/>von auf Inhaber lautenden Privatschulddocumenten namentlich
<lb/>auch von Wechseln, welche nur, oder zuletzt in dlauov indoffirt
<lb/>waren, nicht zugelassen. Auch das im I. 1846 erlassene Mor-
<lb/>tifitationsgesetz hatte, „als sich lediglich-auf hamburgische
<lb/>StaatsschUlddocumente beschränkend," es zweifelhaft gelassen,
<lb/>ob die bisherige Praris dadurch aufgehoben oder modificirt sei.
<lb/>Durch die deutsche Wechselordnung, welche im §. 73 die Mor- 
<lb/>tification von Wechseln ganz allgemein zuläßt, mußte man jedoch
<lb/>diese bisherige Praris als aufgehoben betrachten. -- --

<lb/>In einem kürzlich vorgekommenen Falle lehnte jedoch das
<lb/>Niedergericht in Hamburg den Antrag auf ein Mortificationö-
<lb/>Berfahren über fünf verloren gegangene, nur mit dem Blanco-
<lb/>Jndossament des Ausstellers versehene Wechsel aus nachfolgen- 
<lb/>den Gründen ab:

<lb/>Archiv f. W. - R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0252.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>242 Erörterungen über die Amortisation von Wechseln, re.'

<lb/>„Da die fraglichen Wechsel zur Zeit ihres angeblichen Ver-
<lb/>„lustes nur mit dem Llanco-Indossament des Ausstellers
<lb/>„derselben versehen gewesen und der constanien hiesigen
<lb/>„Praxis nach über solche Wechsel Mortifications-Proclame
<lb/>„nicht zulässig sind, auch der Rechtsgrund dieser Praxis
<lb/>„durch den Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechsclord-
<lb/>„nung nicht beseitigt wird."

<lb/>Das Obergericht gestattete dagegen aus eingelegte Appellation
<lb/>zwar das gebetene Proclam aus folgenden Gründen:

<lb/>„Da die allgemeine deutsche Wechselordnung ein in Hamburg,
<lb/>„verfassungsmäßig erlassenes gehörig p.ublicirtes Gesetz ist;
<lb/>„da ferner im §. 73 der allgemeinen deutschen Wechselord-
<lb/>■ „nuttg der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wech-
<lb/>„sels die Amortisation desselben bei dem Gerichte des Zah-
<lb/>„lungsortes zu beantragen berechtigt ist, in substrato nun
<lb/>„aber nach der bis auf weiteres als wahr anzunehmendew
<lb/>„Darstellung des Imploranten derselbe als Eigenthümer der
<lb/>„seiner Angabe nach verlorenen Wechsel betrachtet werden
<lb/>„muß und Hamburg der Zahlungsort ist;"
<lb/>verfügte aber zugleich wegen des Erscheinungstermins des
<lb/>Proclams, daß

<lb/>„der zur Amortisation der Wechsel zu präfigirende Compa-
<lb/>„ritionstermin nicht kürzer als die Verjährungsfrist 8. 77
<lb/>„der deutschen allgemeinen Wechselordnung sein dürfe."

<lb/>Diese letzte Entscheidung wurde nicht weiter angefochten und
<lb/>somit diese Frage endgültig in letzter Instanz nicht entschieden,
<lb/>wodurch namentlich die Frage über den dreijährigen Erscheinungs- 
<lb/>termin, welcher die Wirkung des obergerichtlichen Erkenntnisses
<lb/>beinahe wieder aufhebt, unentschieden geblieben ist. *

<lb/>Die im Auszug mitgetheilten Entscheidungen geben zunächst
<lb/>zu den folgenden Betrachtungen Veranlassung, denen wir am
<lb/>Schluffe einige andere hieher einschlagende Bemerkungen chinzu-^
<lb/>fügen wollen. — *

<lb/>I. Ist die Amortisation auch bei Wechseln welche nur, oder
<lb/>zuletzt in blanco indossirt sind zulässig?

<lb/>IL Wie sind die Fristen des Comparitionsterminö festzusetzen?
<lb/>aä I. Es kann kein Zweifel sein, daß nach der deutschen.
<lb/>Wechselordnung die Amortisation für alle auch die in Manco
<lb/>indossirten Wechsel zulässig ist. — Zunächst spricht Art. 73 ganz
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0253.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Leonhard Wächter, Notar in Hamburg. 243

<lb/>allgemein von Wechseln, Art. 12 läßt das Blaneo-Indossament
<lb/>ganz allgemein und rechtsgültig zu, und Art. 74 setzt es offenbar
<lb/>voraus. Ferner ergeben die Prorocolle, daß obgleich die Be- 
<lb/>denken gegen das Mortifications-Verfahren, namentlich bei dem
<lb/>als allgemein gültig zugelassenen Blaneo-Jndossament, besonders
<lb/>hervorgehoben wurden, der §. 73 dennoch in seiner allgemeinen
<lb/>Fassung adoptirt wurde.

<lb/>Es kann sich mithin nur noch darum handeln, inwiefern der
<lb/>Rechtsgrund der hamburgischen Praxis als durch den angezo- 
<lb/>genen Art. 73 der deutschen Wechselordnung nicht beseitigt an- 
<lb/>gesehen werden könne.

<lb/>Das Erkenntniß des Nicdergerichts hat sich über diesen
<lb/>Rechtsgrund nicht weiter ausgesprochen. Er kann aber kein an- 
<lb/>derer sein, als daß man demjenigen, für welchen der bloße Besitz
<lb/>einer Urkunde Kraft der Natur derselben Nechtstitel ist, also hier
<lb/>dem Besitzer eines in blanco indossirten Wechsels, aus allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen nicht auferlegen könne, sich bei Gericht zu
<lb/>melden und seinen Rechtstitel einer gerichtlichen Anfechtung und
<lb/>Entscheidung zu unterziehen oder seines Rechtes verlustig erklärt
<lb/>zu werden. Aus allgemeinen Grundsätzen ist diese Ansicht gewiß
<lb/>richtig; sobald aber ein bestimmtes Gesetz, wie hier der Art. 73
<lb/>eintritt, welcher die Mortification gestattet und die Bedingungen
<lb/>der Vindication (Art. 74) feststellt, so kann die Auflegung eines
<lb/>derartigen gerichtlichen Praejudizes durchaus kein Bedenken haben,
<lb/>zumal da der vindicirende Nichtbesitzer des Wechsels die gesetzliche
<lb/>Praesumtion, daß der Inhaber der berechtigte Besitzer sei, zer- 
<lb/>stören und den Beweis seines Eigenthums führen muß (cfr.
<lb/>Brauer, Erläuterung der deutschen Wechselordnung, 2te Auflage
<lb/>p. 50'u. 131).

<lb/>Das Obergericht scheint auch von diesem Gesichtspunkt aus- 
<lb/>gegangen zu sein, wenn es in dem angeführten Erkenntnisse
<lb/>sagt^ „die Darstellung des Imploranten müsse in substrato bis
<lb/>auf weiteres als wahr angenommen und derselbe als Eigenthümer
<lb/>des verlorenen Wechsels betrachtet werden," wodurch die Gestat- 
<lb/>tung des Proclams offenbar motivirt und der angebliche Rechtö-
<lb/>grund des Niedergerichts als nicht vorhanden bezeichnet werden
<lb/>soll. Unter dem Einfluß aber eben dieses Rechtsgrundes hat
<lb/>das obergerichtliche Erkenntniß der Gestattung des ProclamS
<lb/>einen Comparitionstermin von drei Jahren hinzugefügt, wodurch

<lb/>16*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0254.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244 Erörterungen uber die Amortisation von Wechseln, re.

<lb/>der sactische Besitzer des verlorenen Wechsels selbst durch das
<lb/>Proclam materiell nicht schlechter gestellt wird, als ohne dasselbe.

<lb/>Dieser Umstand führt uns auf die Beantwortung unserer
<lb/>zweiten Frage: „Wie sind die Fristen des Comparitions-
<lb/>termins festzusetzen?"

<lb/>ad. II. Die allgemeine deutsche Wechselordnung hat sich
<lb/>über die Dauer des ComparitionStermins nicht ausgesprochen,
<lb/>sondern dieses den Particular-Gesetzgcbungen überlassen, welche
<lb/>sehr verschiedene Bestimmungen darüber enthalten. Während das
<lb/>Oesterreichische Gesetz (efr. Brauer, Wechselordnung p. 129) den
<lb/>Comparitionstermin auf 45 Tage nach dem Verfalltage be- 
<lb/>schränkt, setzt ihn das Preußische, Gesetz auf mindestens sechs
<lb/>Monate und höchstens auf Ein Jahr nach dem Verfalltage fest
<lb/>(okr. Brauer eit. p. 161). Andere Gesetzgebungen haben drei
<lb/>bis vier Monate festgesetzt, andere wieder es dem Ermessen des
<lb/>Gerichts ganz anheimgegeben (cfr. Brauer eit. p. 159,179,182,
<lb/>189, 207, 215). rs

<lb/>Es kann nur wünschenswerth sein, daß auch in dieser Hin- 
<lb/>sicht eine mögliche Uebereinstimmung herbeigeführt werde. Könn- 
<lb/>ten diese Bemerkungen eine Anregung oder Veranlassung dazu
<lb/>werden, so würde der Unterzeichnete sich freuen, hiezu in Etwas
<lb/>beigetragen zu haben. In der That ist eine Verschiedenheit in
<lb/>dem Comparitionstermin nur eine zufällige und keineswegs von
<lb/>lokalen Verhältnissen bedingte. Das Interesse des Wechseleigen-
<lb/>thümers, möglichst rasch mit Berücksichtigung der Rechte Dritter
<lb/>zur Bezahlung seines verlorenen Wechsels kommen zu können,
<lb/>ist überall dasselbe, mag der Wechsel in Oesterreich oder in Ham- 
<lb/>burg zu bezahlen sein.

<lb/>' Bekanntlich wurde %in der Leipziger Wechselconfercnz der
<lb/>Antrag, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Amortisation
<lb/>zu schreiten, abgelehnt und beschlossen, daß dieselbe schon vor
<lb/>Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen könne (okr. Protocolle p.
<lb/>147), weil, — wie auch schon im Archiv Bd. I. p. 146 her- 
<lb/>vorgehoben ist.— sonst der Zweck der Amortisation, nämlich

<lb/>1) In Hamburg scheint für Amortisationsproclame vonWechseln der Com- 
<lb/>paritionstermin von 143 Tagen als durchgehend maastgebend betrachtet und das
<lb/>Proclam hiernach erkannt zu werden; nur bei unsermFall, wo der Wechsel in
<lb/>blanco indossirt war, wurde der erorbitante dreijährige Comparitionstermin
<lb/>festgesetzt. —
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0255.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Leonhard Wächter, Notar in Hamburg. 245


<lb/>eine Abkürzung der Verjährungsfristen zu bewirken, ver- 
<lb/>fehlt werden würde. Aus diesem Grunde wird man sich dem
<lb/>vorerwähnten obergerichtlichen Urtheil, das den Comparitions-
<lb/>termin auf drei Jahre feststellt, nicht zustimmig erklären können,
<lb/>und um-so weniger, als dasselbe, wie vorher nachgewiesen, wesent-,
<lb/>lich aus dem Einfluß einer früheren, jetzt, durch die deutsche
<lb/>Wechselordnung beseitigten Praxis hervorgegangen, nicht aber
<lb/>durch in der Sache selbst liegende Gründe bedingt ist.

<lb/>Soll nämlich dem Wechselberechtigten durch das Mortifica-
<lb/>tions-Verfahren wirklich ein wesentlicher Dienst geleistet wer- 
<lb/>den^) — und in seinem Interesse allein ist das Mortificationö-
<lb/>Verfahren eingeführt, da der Wechselschuldner sich durch Deposition
<lb/>jederzeit liberiren kann — so muß der Comparitionötermin be- 
<lb/>deutend kürzer sein als die Verjährungsfrist, und würde man
<lb/>in dieser Hinsicht dem Preußischen Gesetze den Vorzug geben,
<lb/>welches cs dem Gericht nach Sachlage überläßt, den Comparitions-
<lb/>termin auf sechs Monate zu beschränken, oder auf Ein Jahr vom
<lb/>Verfalltage auözudehnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Im Folgenden soll die Beantwortung einiger im Archiv
<lb/>bereits früher angeregter, auf Art. 73 der deutschen Wechselord- 
<lb/>nung bezüglicher Fragen versucht werden. Sie -beziehen sich auf
<lb/>die Geltungmachung des Rechts aus dem verlorenen Wechsel
<lb/>nach geschehener Mortification, und behandeln die zur Zahlung
<lb/>Verpflichteten, die Proccßart und die Beweismittel. —

<lb/>1) Welche Wechselverpflichtete sind zur Bezahlung eines
<lb/>mortificirten Wechsels verbunden?

<lb/>Der Art. 73 bestimmt, daß der Eigenthümer des Wechsels
<lb/>nach Einleitung des Amortisations-Verfahrens vom Acceptan-
<lb/>ten Zahlung verlangen kann. Der Ausdruck „Acceptant" ist
<lb/>durchaus prägnant und erschöpfend, indem er die Bestimmung
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Soll der Wechselberechtigte trotz des Amortisations-Verfahrens bis
<lb/>zum Ablauf der Verjährungsfrist warten, so kann er sich in den meisten Fällen
<lb/>das ganze Mortifications-Verfahren ersparen, wenn der Bezogene die Acceptation
<lb/>eingesteht, indem er demselben nur bis zur Einlieferung oder Verjährung des
<lb/>Wechsels Caution stellt, ihn, sobald er zur nochmaligen Zahlung an den dritten
<lb/>Inhaber des verlorenen Wechsels verurtheilt wird, vollständig für den Wcchsel-
<lb/>betrag nebst Schäden und Kosten schadlos zu halten.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0256.tif"
                   n="246"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>246 Erörterungen über die Amortisation von Wechseln, rc.


<lb/>enthält, daß nur der Acceptant und keine andern Wechftlver-
<lb/>pflichteten zur Zahlung eines mortificirten Wechsels verbunden
<lb/>sind. — Aus dem preußischen Entwurf,3) so wie aus den Prin-
<lb/>cipien und Bedingungen des Regresses, wonach der Regreßpflich-
<lb/>.tige nur gegen Auslieferung des Wechsels Zahlung zu leisten
<lb/>verbunden ist (§. 54), folgt mit Nothwendigkeit, daß aus einem
<lb/>mortificirten Wechsel weder gegen den Aussteller noch gegen die
<lb/>Indossanten oder den Ehrenacceptanten Zahlungsansprüche erho- 
<lb/>ben werden können. Die im ersten Bande dieses Archivs (p. 48 ff.)
<lb/>weitläufig mitgethcilten Entscheidungsgründe, weßhalb ein Ehren-
<lb/>acceptant aus einem verlorenen Wechsel nicht in Anspruch ge- 
<lb/>nommen werden ckönne, namentlich die auf §. 54 beruhenden des
<lb/>obergerichtlichen Erkenntnisses, kommen für den Aussteller und
<lb/>die Indossanten in ganz gleicher Weift zur Anwendung. Es
<lb/>braucht hier deßhalb nur noch mit zwei Worten die daselbst in
<lb/>Bezug auf den Depositionöschein angeregte Frage berührt zu
<lb/>werden, ob auf den Depositionsschein oder doch auf das rechts- 
<lb/>kräftige Mortifications-Erkenntniß hin, welches gewissermaßen
<lb/>den verlorenen Wechsel ersetze, ein Regreß gegen den Aussteller
<lb/>oder die Indossanten genommen werden könne? In den Asher-
<lb/>schen Rechtsfällen, Bd. I. p. 160, ist diese Frage unter der
<lb/>Voraussetzung, daß in den Ländern des Regreßpflichtigen das
<lb/>Mortifications-Verfahren gleichfalls gelte, bejaht worden. Dem
<lb/>damaligen Stande der Wechselgesetzgebung nach, welche das for- 
<lb/>melle Wechselverhältniß weniger scharf auffaßte und praecisirte,
<lb/>könnte man dieser Ansicht vielleicht beistimmen, nicht aber nach
<lb/>der deutschen Wechselordnung. Da nach ihrer ausdrücklichen
<lb/>Bestimmung (§. 54 u. §. 83) der Regreß nur gegen Ausliefe- 
<lb/>rung des Wechsels zulässig und die künstliche Fiction, wonach
<lb/>das Mortifications-Erkenntniß an die Stelle des Wechsels trete
<lb/>und denselben ersetze, nirgends darin ausgesprochen ist, so wird
<lb/>man einer derartigen Annahme in keiner Weise das Wort reden
<lb/>können. Die eventuelle Frage, inwieweit der Aussteller, als sich
<lb/>mit dem Schaden des Inhabers bereichernd, demselben civilrecht-
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Der mit dem §. 73 correspondirende §. 69 desselben enthalt ausdrück- 
<lb/>lich in seinen Motiven, daß dasMortifications-Verfahren nur dazu dienen könne,
<lb/>die Einziehung der Wechselsumme von dem Acceptanten möglich zu machen, weil
<lb/>der Regreß gegen den Aussteller und die Vormänner ohne Vorlegung des Wech- 
<lb/>sels nicht möglich sei.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0257.tif"
                   n="247"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0257"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Leonhard Wächter, Notar in Hamburg. 247.

<lb/>lich nach §. 83 verpflichtet bleibt, gehört selbstverständlich nicht
<lb/>chieher, wo es sich um wechselmäßigen Regreß aus einen mor-
<lb/>tificirten Wechsel handelt.

<lb/>3) Was ferner die Proceßart anbetrifft, so ist die Frage
<lb/>aufgeworfen: Ob der Eigenthümer des verlorenen Wechsels sein
<lb/>Recht nach eingeleitetem Amortisations-Verfahren,- entweder die
<lb/>Zahlung der Wechselsumme gegen Sicherheüsstellung — oder
<lb/>deren Deposition ohne eine solche, nur im Civilproceß geltend
<lb/>machen könne, oder ob ein Verfahren nach Wechselrecht zulässig
<lb/>sei? (Archiv Bd. I. S. 213). —

<lb/>Da der Wechselprotest seinem Wesen nach Producirung des
<lb/>Wechsels voraussetzt, und ferner hier nur das cwilrechtliche dem
<lb/>Wechsel zum Grunde liegende Verhättniß, das mit Wegfall des
<lb/>Wechsels noch verfolgt werden kann, in Frage kommt, so wird
<lb/>die Klage auf Zahlung oder Deposition der Wechselsumme, so- 
<lb/>weit nicht ein Landesgesetz specielle Vorschriften darüber enthält,^)
<lb/>nicht im Wechselprotest, sondern im gewöhnlichen Civilproceß
<lb/>geltend zu machen sein. —

<lb/>Aus demselben Grunde wird man die dritte Frage:

<lb/>3) Ob der letzte Inhaber des verlorenen Wechsels bei seinem
<lb/>Beweise, daß er an den Acceptanten aus dem Accept einen An- 
<lb/>spruch habe, im Gebrauch der Beweismittel beschränkt, namentlich
<lb/>auf das Geständniß des Schuldners angewiesen sei?

<lb/>dahin beantworten müssen, daß die Beweismittel durchaus
<lb/>unbeschränkt sind. Namentlich wird der Beweis nicht auf das
<lb/>Geständniß des Acceptanten zu beschränken, sondern alle im Civil-
<lb/>processe sonst gültigen Beweismittel, z. B. Handelsbücher, Eide
<lb/>u. s. w. zulässig sein. —

<lb/>Im Vorstehenden ist nur auf acceptirte Wechsel Rücksicht
<lb/>genommen; es bleibt mithin noch mit zwei Worten die Frage zu
<lb/>erörtern:
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Vr.Kletke (die Wechselgesetzgebung sämmtlkcherdeutscher Staaten x. 43)
<lb/>führt einErkenntniß des Königl. Ober-Tribunals dafür an, „daß auch aus einem
<lb/>verlorenen Wechsel Behufs der Amortisation die Wechselklage aufZahlung
<lb/>angestellt werden könne," auch DLitterma ter (deutsches Privatrecht 6te Aufl.
<lb/>Th. 2 S. 220) statuirt mit Bezug auf das preuß isch e Landrecht §. 1172 eine
<lb/>Wechselklage, wenn der Trassat die Acceptation gesteht, oder sie sogleich er- 
<lb/>wiesen werden kann.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0258.tif"
                   n="248"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0258"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>248 Erörterungen über die Amortisation von Wechseln, re.

<lb/>4) Ob das Mortifications-Verfahren auch aus Wechsel, die
<lb/>von dem Bezogenen noch nicht acceptirt sind, habe erstreckt wer- 
<lb/>den sollen? —

<lb/>Diese Frage ist entschieden zu verneinen. Zunächst spricht
<lb/>der Art. 73 und der bereits oben angezogene ihm correspondi-
<lb/>rende §. 69 des preußischen Entwurfes nur vom „Acceptan-
<lb/>ten," setzt also einen acceptirten Wechsel als Bedingung des
<lb/>Mortificationö-Verfahrens voraus. Dann aber würde ferner
<lb/>ein Mortifications-Verfahren bei nicht acceptirten Wechseln sowohl'
<lb/>unnöthig als wirkungslos sein. Unnütz würde ein solches Ver- 
<lb/>fahren sein, weil der Verlierende sich dadurch helfen kann, daß
<lb/>er den Bezogenen sofort ersucht, den Wechsel bei Präsentation
<lb/>nicht zu acceptiren oder zu bezahlen, und weil er-von dem Aus- 
<lb/>steller nach §. 66 ein Duplicat des Wechsels verlangen und im
<lb/>Weigerungsfälle durch die Reihenfolge der Indossamente erzwin- 
<lb/>gen kann. Wirkungslos würde ein solches Mortifications-Ver- 
<lb/>fahren aber ferner aus dem einfachen Grunde sein, weil, wie wir
<lb/>vorher ausgeführt haben, das Mortifications-Verfahren immer
<lb/>nur Rechte gegen den Acceptanten verleiht, ohne geschehene Ac-
<lb/>ceptation aber Niemand vorhanden ist, der durch dies Verfahren
<lb/>verpflichtet werden könnte. Der einzigste Fall, wo ein Mortifi- 
<lb/>cations-Verfahren bei einem nicht acceptirten Wechsel von Wir- 
<lb/>kung sein könnte, wäre bei einem s. g. eigenen oder Solawechsel,
<lb/>der nicht acceptirt zu werden braucht, weil der Aussteller zugleich
<lb/>als Acceptant erscheint und in dieser Eigenschaft unbedingt hastet.
<lb/>In diesem Falle könnte ein Mortifications-Verfahren für den
<lb/>verlierenden Inhaber von Nutzen sein, um sich als Eigenthümer
<lb/>zu legitimiren. Eine wirkliche Ausnahme ist aber dieser Fall
<lb/>nicht, da Solawechsel als abstracte Schuldbekenntnisse einer Ac-
<lb/>ceptation nicht bedürfen und auch ohne Acceptation dieselben
<lb/>Verpflichtungen wie acceptirte Wechsel begründen. —-

<lb/>III.

<lb/>Werfen wir schließlich noch einen Blick auf das französische
<lb/>Recht in dieser Beziehung, so wird man dem deutschen System,
<lb/>vor dem französischen (Art. 150—155 des Code de Commerce)
<lb/>unbedingt den Vorzug geben. Das französische Recht kennt die
<lb/>gerichtliche Außerkraftsetzung (Amortisation) des Wechsels nicht,
<lb/>es kennt kein Mortifications-Proclam noch Erkenntniß. Es wird
</p>

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                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Leonhard Wächter, Notar in Hamburg. 249

<lb/>allerdings auf Antrag des Eigenthümers des verlorenen Wechsels
<lb/>ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, zur Instruction über die
<lb/>Sachlage^) und mit dem Erfolg, daß der Verlierende dem zah- 
<lb/>lenden Trassaten Caution für die etwanigen Ansprüche dritter
<lb/>Wechselberechtigter während dreier Jahre stellt. Der Wechsel
<lb/>aber und die Ansprüche verjähren erst während fünf Jahren
<lb/>(Art. 189), vor Ablauf welcher Frist der Zahlende die Sache
<lb/>nicht als definitiv erledigt ansehen kann, während ihm die Cau- 
<lb/>tion nur für drei Jahre haftet. —

<lb/>Eine weitere Verschiedenheit des französischen Rechtssystems
<lb/>liegt darin, daß dem Eigenthümer des verlorenen Wechsels auch
<lb/>gegen den Trassanten und Indossanten durch den Art. 154 ein
<lb/>Regreßrecht verliehen ist, wenn er seine Rechte dem Acceptanten
<lb/>gegenüber durch rechtzeitige Aufnahme einer Protestation und
<lb/>geschehene Notification gewahrt hat, während nach deutschem Sy- 
<lb/>stem ein solches Regreßrecht ausgeschlossen und der Verlierende
<lb/>lediglich an den Acceptanten gewiesen ist.

<lb/>Obwohl hierin für den Verlierenden ein Vortheil liegt, so
<lb/>kann man doch aus legislativen Gründen, ohne die Principien
<lb/>des strengen Wechselregresses zu verletzen, sich nicht für diese Aus- 
<lb/>dehnung des Regresses erklären. Der etwanige Vorzug aber, den
<lb/>man aus diesem Grunde dem französischen System vielleicht ein- 
<lb/>zuräumen geneigt sein könnte, wird bei weitem durch das deutsche
<lb/>Mortifications-Verfahren ausgewogen, dem das vorhin angedeu- 
<lb/>tete französische System mit seiner dreijährigen Caution und
<lb/>fünfjährigen Verjährungsfrist Nichts gegenüberzustellen hat, wäh- 
<lb/>rend das Mortifications-Verfahren rasche Erledigung und. Rechts- 
<lb/>sicherheit, die Angelpunkte des kaufmännischen Verkehrs, gewährt,
<lb/>ohne die Rechte Dritter zu verletzen.

<lb/>5) Art. 15t. 8i 1a lettre 66 change perdue estrevetue de l’accep-
<lb/>tation, le payement ne peut en etre exige sur une seconde, troisieme,
<lb/>quatrieme etc., que par ordonnance du juge, eten donnant caution.
<lb/>Cfr. R o g r o n, Code de commerce explique. 8®rae Edition. Paris 1850. pag:
<lb/>107. — Ehe der Handelsrichter diese ordonnance abgkebt, prüft er die Sachlage
<lb/>und ob ein Verlieren mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, widrigenfalls erlaßt
<lb/>er keinen Zahlungsbefehl an den Acceptanten.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0260.tif"
                n="250"
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                 n="IX.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, der nicht acceptirt, aber Deckung für den Wechsel erhalten hat, auf Zahlung desselben klagen?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ladenburg, ...">Vom Herrn Oberhofgerichtsadvokat Dr. Ladenburg in Mannheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>IX.

<lb/>Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, der nicht
<lb/>acceptirt, aber Deckung für den Wechsel erhalten hat, auf
<lb/>Zahlung desselben klagen?

<lb/>Vom Herrn Oberhofgerichtsadvocat Dl*. Ladenburg in Mannheim.

<lb/>8. 1.

<lb/>Diese Frage hat nur dann eine Interesse, wenn entweder die
<lb/>Vormänner des Wechselinhabers nicht zahlen können, oder
<lb/>wegen Versäumung des Protests zu Zahlen nicht schuldig sind.
<lb/>In beiden Fällen kann natürlich von einer Wechselklage gegen
<lb/>den Bezogenen, der nicht aceeptirt hat, nicht die Rede sein, weil
<lb/>eine wechselmäßige Verbindlichkeit desselben zur Zahlung eines
<lb/>Wechsels erst aus der Annahme desselben entsteht. Unsere Frage
<lb/>gehört daher, streng genommen, nicht in das Gebiet des Wechsel- 
<lb/>rechts. Aber sowie die Verfasser der allgemeinen Wechselordnung
<lb/>keinen Anstand genommen haben, in diesem Gesetz die Frage zu
<lb/>entscheiden, in wiefern ein Wechselverpflichteter nach Erlöschung
<lb/>seiner Wechselverbindlichkeit dennoch wegen Bereicherung in An- 
<lb/>spruch genommen werden kann (Wechselordnung §.83), so dürfte auch
<lb/>der vorliegenden Frage deswegen in diesem Archiv ein Platz ein- 
<lb/>zuräumen sein, weil sie durch den Verkehr mit Wechseln hervor- 
<lb/>gerufen wird, und ihre Entscheidung nur&gt;aus der Natur und
<lb/>dem Wesen des Wechsels erhalten kann. In der That ist auch
<lb/>der Einsender durch folgenden Fall zur Erörterung derselben ver- 
<lb/>anlaßt worden: Ein auf einen Einwohner von Worms, für den
<lb/>Betrag verkaufter Maaren gezogener Wechsel wurde zu spät pro-
<lb/>testirt, der Rückgriff auf die Vormänner war somit verloren. Der
<lb/>Inhaber klagte gegen den Bezogenen, wurde aber abgewiesen.
<lb/>Zst diese Entscheidung wohl gerechtfertigt? Die Prüfung dieser
<lb/>Frage führte weiter zu der Untersuchung der allgemeineren Frage,
</p>
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                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Oberhofg,-Advocatvr. Ladenburg in Mannheim. 251

<lb/>ob der Inhaber überhaupt ein Klagrecht gegen den Bezogenen
<lb/>hat, wenn dieser für den Wechselbetrag gedeckt ist?

<lb/>Nachfolgende Erwägungen bestimmen den Einsender, diese
<lb/>Frage zu bejahen: Wenn der Bezogene für den Wechselbetrag
<lb/>gedeckt ist, —und dieser Umstand wird hier vorausgesetzt, damit die
<lb/>Klage gegen ihn, auch wenn er nicht acceptirt hat, stattfinde, —
<lb/>so war er entweder den Betrag schon zu der Zeit, als der Wechsel
<lb/>gezogen wurde, dem Aussteller schuldig, oder dieser hat ihm später
<lb/>nach Ausstellung des Wechsels den Betrag mit der Bestimmung
<lb/>Übermacht, daß er daraus den früher ausgestellten Wechsel zahle.
<lb/>In beiden Fällen ist außer allem Zweifel, daß der Bezogene den
<lb/>Wechsel für Rechnung des Ausstellers cinlöscn darf; ebensowenig
<lb/>unterliegt es einem Anstand, daß der Wechselinhaber zur
<lb/>Empfangnahme der Zahlung legitimirt ist, insofern der Wechsel
<lb/>gehörig aus ihn indossirt wurde; endlich ist es gewiß, daß der
<lb/>Wechselinhaber berechtigt ist, die Zahlung für sich und nicht als
<lb/>Mandatar des Ausstellers in Empfang zu nehmen. In dem
<lb/>Wechsel liegt sonach einmal ein Auftrag an den Bezogenen, den
<lb/>Wechselbetrag einem Dritten zu zahlen, ferner die Ermächtigung
<lb/>für diesen Dritten, den Wechselbetrag bei dem Bezogenen für sich.
<lb/>und zu seinem Nutzen zu erheben.

<lb/>Sollte nun nicht schon aus diesen in der Natur und dem
<lb/>Wesen des Wechsels liegenden Sätzen gefolgert werden können,
<lb/>daß wenn der Bezogene die Zahlung verweigert, der Wechselin- 
<lb/>haber berechtigt ist, diejenigen Mittel in Anwendung zu bringen,
<lb/>welche geeignet sind, den Bezogenen zur Zahlung zu veranlassen,
<lb/>d. h. ihn gerichtlich auf Zahlung zu belangen? Die desfallsige
<lb/>Klage wird begründet durch das Zusammentreffen von dreierlei
<lb/>Thatsachen:

<lb/>1. Der Wechselinhaber ist ermächtigt, den Wechselbetrag bei
<lb/>dem Bezogenen zu erheben, Activ-Legitimation.

<lb/>2. Der Bezogene ist beauftragt, die Zahlung an den Wechsel- 
<lb/>inhaber zu leisten, Passiv-Legitimation.

<lb/>3. Der Bezogene hat die zur Zahlung des Wechsels bestimm- 
<lb/>ten Gelder in Händen, kuudaineutuin agendi.

<lb/>§• 2.

<lb/>Man kann dieser Ausführung mancherlei Bedenken cntge-
<lb/>genhalten; man kann
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0262.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252 Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, re.

<lb/>ad 1. in Bezug aus die Activ-Legitimation den Anstand Vor- 
<lb/>bringen, daß wer zur Gelderhebung ermächtigt ist, damit
<lb/>noch' nicht Vollmacht zur Klagerhebung hat. Dieser Ein- 
<lb/>wand ist eigentlich mehr processualischer Natur u. dürfte, je
<lb/>nach den Proceß-Ordnungen der verschiedenen deutschen
<lb/>Länder- eine verschiedene Bedeutung haben. Er läßt sich
<lb/>aber durch eine allgemeine Betrachtung beseitigen. Der
<lb/>Wechselinhaber ist nemlich nicht ein Bevollmächtigter in der
<lb/>gewöhnlichen Bedeutung des Worts, er erhebt den Wechsel- 
<lb/>betrag nicht für einen Vollmachtgeber, sondern für sich und
<lb/>zu seinem eignen Besten, er ist daher nach dem Sprachge- 
<lb/>brauch der römischen Juristen ein proonrator In rem snain.
<lb/>Als solcher wird er wohl keiner besondern Vollmacht zur
<lb/>Einklagung bedürfen; man darf vielmehr, etwa wie bei der
<lb/>Cession (vergl. Thibaut, Pandektenrecht, 7 Auflage §. 75)
<lb/>unterstellen, daß wer einem Andern Vollmacht gegeben hat,
<lb/>eine Forderung für sich einzuziehen, ihn nothwendiger Weise
<lb/>in den Stand setzen mußte, diesen Einzug, auch wenn der
<lb/>Schuldner widerstreben sollte, zu bewirken, weil ja sonst der
<lb/>Bevollmächtigte nur von dem Belieben des Schuldners
<lb/>abhängen würde. Die gerichtliche Klage gegen diesen ist
<lb/>nur ein Mittel, den Einzug trotz des Widerstrebens des
<lb/>Schuldners zu bewirken, mithin den Zweck zu erreichen, für
<lb/>welchen der Wechsel ausgestellt wurde.

<lb/>ad 2. in Bezug auf die Passiv-Legitimation könnte man entge- 
<lb/>genhalten, daß der Bezogene wohl mit der Zahlung beauf- 
<lb/>tragt, aber hiezu nicht verbunden sei, so lange er den Auf- 
<lb/>trag nicht angenommen habe. Diese Einwendung ist an
<lb/>und für sich vollkommen begründet, aber darum nicht ganz
<lb/>zutreffend, weil dabei der Umstand, daß der Bezogene
<lb/>Deckung hat, außer Augen gelassen ist. Wenn ihm nemlich
<lb/>die Deckung vom Aussteller zugesendet worden ist, mit der
<lb/>Bestimmung, einen bestimmten Wechsel daraus zu zahlen,
<lb/>und wenn der Bezogene diese Deckung nicht wieder zurück- 
<lb/>geschickt, sondern an sich behalten hat, so liegt darin eine
<lb/>thatsächliche Einwilligung, den erhaltenen Betrag zu dem
<lb/>bestimmten Zweck zu verwenden; mithin eine Annahme des
<lb/>&gt; erhaltenen Auftrags. Wenn aber die Deckung nicht in
<lb/>-.der angegebenen Weise Übermacht wurde, der Aussteller
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0263.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Vom-Herrn Oberhofg.-Advocat Dr. Ladenburg in Mannheim. 253

<lb/>vielmehr für den Betrag einer Forderung den Wechsel gezo- 
<lb/>gen hat, so kann man allerdings nicht behaupten, daß der
<lb/>Bezogene zur Zahlung des Wechsels verbunden sei; man
<lb/>sieht aber auch keinen Grund, warum er sich dieser sollte
<lb/>entziehen können, wenn es sonst nur gewiß ist, daß er dem
<lb/>Aussteller den Wechselbetrag schuldig ist. Denn jeder Gläu- 
<lb/>biger hat das Recht, seine Forderung einem Dritten zu cedi-
<lb/>ren; der Schuldner muß sich eine Cession gefallen lassen,
<lb/>und darf nicht mehr an seinen ursprünglichen Gläubiger
<lb/>bezahlen, sobald ihm die Cession bekannt gemacht worden ist.
<lb/>Das Gesetz unterstellt, daß es für den Schuldner gleichgül- 
<lb/>tig ist, wer sein Gläubiger sei. Stellt dieser eine Vollmacht
<lb/>zur Empfangnahme der Zahlung aus, so dürfte es wohl für
<lb/>eine Chikane gehalten werden, wenn der Schuldner sich wei- 
<lb/>gern wollte, die Zahlung an den Bevollmächtigten zu leisten.
<lb/>Der Wechselinhaber vereinigt nun gewissermaßen die Eigen- 
<lb/>schaft eines Bevollmächtigten mit der eines Cesstonars; denn
<lb/>er hat nicht allein die Vollmacht, den Wechselbetrag in
<lb/>Empfang zu nehmen, sondern er darf auch den Betrag für
<lb/>sich behalten — mithin hat der Bezogene weder eine Jnte-
<lb/>resse, noch auch einen Rechtsgrund, ihm die Zahlung zu ver- 
<lb/>weigern. -

<lb/>ad 3. Entscheidend ist übrigens die Thatsache, daß der Bezo- 
<lb/>gene die Deckung in Händen hat. In der Thai sicht man
<lb/>gar nicht ein, warum er in diesem Fall die Zahlung des
<lb/>Wechsels, für welchen die Deckung bestimmt ist, sollte ver- 
<lb/>weigern können? Will er die Deckung überhaupt nicht
<lb/>herausgeben, so läge darin eine Unrechte Handlung; will
<lb/>er der Deckung eine andere Bestimmung geben, so läge darin
<lb/>eine Willkühr, zu der er nicht berechtigt ist. Dieser Punkt
<lb/>verdient eine eingehendere Besprechung.

<lb/>§. 3.

<lb/>Trennen wir die beiden Fälle, nemlich den Fall, in welchem
<lb/>der Aussteller für den Betrag seiner Forderung gezogen, von dem
<lb/>andern, in welchem er dem Bezogenen die Deckung Übermacht
<lb/>hat, so wird man zugeben, daß in dem ersten Fall der Aussteller
<lb/>ein directes Klagrecht gegen den Bezogenen auf Zahlung zu der
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0264.tif"
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               <p>

                  <lb/>254 Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, re.

<lb/>Zeit hatte, als er den Wechsel ausstellte. Mittels des Wechsels
<lb/>beauftragt er seinen Schuldner, die Zahlung einem Dritten zu
<lb/>leisten, und ermächtigt diesen zugleich, den Wechselbetrag für sich
<lb/>in Empfang zu nehmen. Andererseits laßt sich der Aussteller
<lb/>von dem Nehmer des Wechsels den Werth entweder baar bezahlen,
<lb/>oder verrechnet diesen mindestens in anderer Weise mit ihm, in- 
<lb/>dem eine ältere Schuld dadurch getilgt oder ein neues Schuld-
<lb/>verhältniß eingegangen wird. In allen diesen Fällen wird der
<lb/>Aussteller für seine Forderung an den Bezogenen befriedigt, wo- 
<lb/>gegen er demjenigen, welcher ihm die Zahlung leistet, garantirt,
<lb/>daß der Wechsel von dem Bezogenen bezahlt werde. Sein Inte- 
<lb/>resse ist also mit dem Interesse des Nehmers insofern innig ver- 
<lb/>bunden, daß er diesen mit allen Mitteln, die ihm zu Gebote
<lb/>stehen, ausstatten muß, damit er von dem Bezogenen die Zahlung
<lb/>wirklich erhalte; denn sonst unterliegt er dem Rückgriff des Wech- 
<lb/>selinhabers. Daraus darf man schließen, wie ich glaube, daß es
<lb/>bei der Ausstellung des Wechsels in seiner Absicht lag, dem Neh-
<lb/>mer diejenige Klage, welche er ursprünglich gegen den Bezogenen
<lb/>hatte, zu übertragen. In der That, was soll ihm diese Klage,
<lb/>nachdem er durch den Nehmer für seine Forderung befriedigt ist?
<lb/>Man könnte vielleicht sagen, der Aussteller wollte sie für den Fall
<lb/>reserviren, wenn der Wechsel nicht bezahlt und er regressorisch in
<lb/>Anspruch genommen würde. Ist dieses der Fall, und löst er den
<lb/>Wechsel ein, so würde er durch diese Einlösung wieder in den
<lb/>Besitz des Wechsels und eben dadurch wieder in die Rechte des
<lb/>Wechselinhabers eintreten, folglich das übertragene Klagrecht
<lb/>wieder erwerben.

<lb/>Man glaube ja nicht, daß diese Ausführung auf eine leere
<lb/>Spitzfindigkeit ohne praktisches Resultat hinauslaufe; man nehme
<lb/>nur den Fall, der Aussteller gerathe in Gant, ehe der Wechsel
<lb/>verfällt, u. die Curatoren der Gantmasse legen bei dem Bezogenen
<lb/>Beschlag auf die Forderung des Ausstellers, was jeden Tag Vor- 
<lb/>kommen kann, und gewiß oft genug vorgekommen ist. Nun ent- 
<lb/>steht die Frage: Können die Curatoren den Betrag der Forde- 
<lb/>rung bei dem Bezogenen einziehen, und muß der Wechselinhaber
<lb/>sich mit den Dividenden, welche die Gantmasse abwirst, begnü- 
<lb/>gen? Das wäre gewiß im höchsten Grade ungerecht; denn der
<lb/>Cridar hat durch den Nehmer den Betrag seiner Forderung schon
<lb/>erhalten, und mußte bei kaufmännischer Buchführung dem Bezo-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0265.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Oberhofg.-Advocat vr. Ladenburg in Mannheim., 255

<lb/>genen diesen Betrag in seinen Büchern gut schreiben, wodurch
<lb/>Forderung und Zahlung sich ausgleichen, mithin eine Tilgung
<lb/>der erstem eingetreten ist. Wie können mithin die Curatoren die
<lb/>nemliche Forderung noch einmal geltend machen? Der Wechsel- 
<lb/>inhaber ist vielmehr derjenige, welcher diese Forderung einzuziehen
<lb/>berechtigt ist, dem also das Klagrecht gegen den Bezogenen zu- 
<lb/>stehen muß, damit er nicht rechtlos sei.

<lb/>Nach dem französischen Civilrecht unterliegt dieses auch gar
<lb/>keinem Anstand; der A. 1166 des Code civil sagt nemlich: Les
<lb/>cr^anciers peuvent exercer tous les droits et aetions de leurs
<lb/>debiteurs. Zahlt der Bezogene nicht, so hat der Wechselinhaber
<lb/>den Rückgriff auf den Aussteller, ist mithin dessen'Gläubiger, und
<lb/>kann nach dem angeführten Gesetz auch diejenige Klage, welche
<lb/>dem Aussteller zusteht, gegen den Bezogenen anstellen. Bei der
<lb/>Berathung der Wechselordnung hat man davon gesprochen, daß
<lb/>der Wechselinhaber in einem ähnlichen Fall den Aussteller veran- 
<lb/>lassen könne, ihm jura cessa an den Bezogenen zu ertheilen,
<lb/>vgl. Conferenz-Protokolle 28te Sitzung, Mannheimer Ausgabe
<lb/>S. 90. Derselben Ansicht ist Koch in dem zweiten Bande dieses
<lb/>Archivs S. 58 u. 59. Dieses ist aber nur ein Umweg zu dem- 
<lb/>selben Ziel; nimmt man an, daß der Aussteller verbunden ist,
<lb/>actiones zu cediren, so liegt es sehr nahe, einen Schritt weiter
<lb/>zu gehen, und diese nach den heutigen Rechtsbegriffen ganz leere
<lb/>Förmlichkeit als durch Ausstellung des Wechsels bereits geschehen
<lb/>zu unterstellen, mithin anzunehmen, der Aussteller habe mittels
<lb/>Ausstellung des Wechsels actiones ccdirt. Diese Unterstellung
<lb/>ist, wie ich glaube, oben gezeigt zu haben, keine willkührliche,
<lb/>sondern beruht auf der Thatsache, daß der Aussteller durch den
<lb/>Nehmer befriedigt, und wegen der drohenden Rückgriffsklage
<lb/>dabei interessirt ist, daß dieser durch den Bezogenen befriedigt
<lb/>werde.

<lb/>- Vgl. Savigny, Obligationenrecht. 1. Bd. S. 243—251.

<lb/>\ 8- 4.

<lb/>Anders verhält sich die Sache, wenn der Aussteller nicht für
<lb/>den Betrag seiner Forderung gezogen, sondern die Deckung erst
<lb/>nach Ausstellung des Wechsels dem Bezogenen Übermacht hat.
<lb/>In diesem Fall konnte er dem Nehmer keine Klage gegen den
<lb/>Bezogenen übertragen, weil er selbst keine hatte. Aber durch
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0266.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256 Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, rc.

<lb/>Uebermachung der Deckung von Seiten des Ausstellers, und
<lb/>durch Annahme derselben von Seiten der Bezogenen ist ein Ver- 
<lb/>trag zwischen diesen beiden Personen ju' Stande gekommen,
<lb/>wonach die Deckung zur Einlösung eines bestimmten Wechsels
<lb/>dienen soll. Dieser Vertrag, wiewohl zu Gunsten eines Dritten,
<lb/>des Wechselinhabers, geschlossen, ist dennoch schon nach römischem
<lb/>Recht gültig. In §. 19 last. 3, 20. heißt es nemlich: Si quis
<lb/>stipuletur alii, cum ejus interesset, placuit stipulationem
<lb/>valere. Uebereinstimmend damit ist 1. 38 §. 20, 21, 22, 23 de
<lb/>Verborum obligationibus. 45, 1. U. 1. 21 §. 5 u. 1. 23 D. de
<lb/>pactis. 2, 14.

<lb/>Das französische Civilrecht erklärt solche Verträge zu Gun- 
<lb/>sten dritter Personen für gültig, lorsque teile est la condition
<lb/>d’une stipulation, que I on fait pour soi-mlme. art. 1121
<lb/>C. C. Da nun der Aussteller in dem Fall, wenn der Wechsel'
<lb/>nicht bezahlt wird, dem Regreß des Wechselinhabers auSgesetzt
<lb/>ist, so ist er dabei interessirt, daß der Bezogene den Vertrag er- 
<lb/>fülle, mithin ist die Voraussetzung vorhanden, unter welcher das
<lb/>römische wie das französiche Civilrecht einen solchen Vertrag für
<lb/>gültig erklärt. Das französische Recht gestattet aber auch dem
<lb/>Dritten, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen wurde, diesen
<lb/>zu acceptiren, und ihn dadurch unwiderruflich zu machen. Celui
<lb/>qui a fait cette stipulation, sagt derselbe A. 1121, ne peut
<lb/>plus la r^voquer, si le tiers a declaro vouloir en profiter.

<lb/>Eine solche Erklärung liegt jedenfalls in der Vorzeigung des
<lb/>Wechsels zur Zahlung an den Bezogenen. Erfolgt die Zahlung
<lb/>nicht, so würde der Wechselinhaber berechtigt sein, gegen den
<lb/>Bezogenen, welcher die Deckung von dem Aussteller mit der Be- 
<lb/>stimmung, den Wechsel einzulösen, erhalten hat, auf Zahlung des
<lb/>Wechsels zu klagen. Diese Klage beruht auf dem eigenen Recht
<lb/>deö Wechselinhabers, welcher durch seine Erklärung jeder Zeit
<lb/>den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrag unwiderruflich
<lb/>machen kann. Der Wechselinhaber kann daher auch schon vor
<lb/>der Verfallzeit dem Bezogenen verbieten, die in seinen Händen
<lb/>befindliche Deckung dem Aussteller wieder auszuhändigen, wie die
<lb/>Cour royale de Rouen den 20. August 1845 entschieden hat.
<lb/>8irey, R^cueil g^n^ral. Jahrgang 1846. II. S. 255. Daß
<lb/>nach römischem Recht der Wechselinhaber so weit gehende Befug- 
<lb/>nisse habe, wage ich nicht zu behaupten; aber einige ältere Lehrer
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom -Herrn Oberhofg.-Advocat vr. Ladenburg in Mannheim. 257

<lb/>des gemeinen Rechts, wie Hopfner und Glück, vertheidkgcn die
<lb/>Ansicht, daß Dritte überhaupt aus den zu ihren Gunsten abgeschlos- 
<lb/>senen Verträgen klagen können. Vgl. Dbibaut I. c. §. 160 nota 9.
<lb/>Die 1. 3 Cod. de donationibus, quae sub modo 8, 55. gestat- 
<lb/>tet wenigstens bei einer Schenkung mit der Auflage, sie nach eini- 
<lb/>ger Zeit einem Andern zu restituiren, diesem Dritten eine aetio
<lb/>utilis auf Herausgabe des ihm Gebührenden; bei Erbschaften u.
<lb/>Vermächtnissen wird bekanntlich diese Klage allgemein zugclassen.
<lb/>Thibaut, Pandekten-Recht, 7te Auflage §. 806. Schon daraus
<lb/>dürfte sich ein für unfern Fall günstiger Schluß ziehen lassen:
<lb/>wenn nemlich einem Dritten ein Klagrecht da zugcstanden wird,
<lb/>wo es sich nur um eine zu seinen Gunsten gemachte freigebige
<lb/>Verfügung handelt, so wird ihm dieses Klagrccht um so mehr
<lb/>dann zustehen müssen, wenn er für die zu seinen Gunsten ge- 
<lb/>machte Stipulation einen Gegenwerth gegeben hat. Würde der
<lb/>Wechsel-Aussteller gelegentlich einer Schenkung dem Bezogenen
<lb/>die Auflage machen, dem Wechselnehmer einen gewissen Betrag
<lb/>zu zahlen, so hat dieser nach der I. 3 Cod. 1. c. gegen den Be- 
<lb/>zogenen eine Klage auf Erfüllung der gemachten Auflage; diese
<lb/>muß ihm um so mehr dann zustehen, wenn er dem Aussteller
<lb/>einen Gegenwerth dafür gegeben hat, daß dieser den Bezogenen
<lb/>mittels der Deckung in den Stand setze, den Wechsel bei Verfall
<lb/>einzulösen. Die Deckung, welche der Aussteller dem Bezogenen
<lb/>Übermacht, ist nichts Anderes als die Leistung, welche der Aus- 
<lb/>steller dem Nehmer versprochen hat; sie hat die Bestimmung,
<lb/>diesem bei Verfall des Wechsels ausgefolgt zu werden; der Be- 
<lb/>zogene ist nur in Folge dieser Bestimmung in den Besitz derselben
<lb/>gelangt; wäre es daher nicht eine zu weit getriebene Subtilität,
<lb/>demjenigen, für welche sie bestimmt ist, das einzig wirksame Mittel
<lb/>abzusprcchen, sich in den Besitz derselben zu setzen? Nach dem
<lb/>heutigen Standpunkte der Rechtswissenschaft gestattet man dem
<lb/>Adressaten einer Waare eine direkte Klage gegen den Fuhrmann,
<lb/>wiewohl dieser von dem Absender gedungen wurde; ebenso dem
<lb/>Besitzer des Conossemcnts gegen den Schiffer, Mittermaier,
<lb/>Grundsätze des deutschen Privatrcchts 4fe Auflage §. 491.
<lb/>Welche auffallende Aehnlichkcit findet aber statt zwischen diesen
<lb/>Verhältnissen und dem bei dem Wechsel vorkommenden! Der
<lb/>Absender der Waare ist der Aussteller des Conossemcnts, er
<lb/>behändigt die Waare dem Schiffer, damit dieser sie dem Adrcssa-

<lb/>Archiv f.W.-R. IV. 17
</p>

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               <p>

                  <lb/>258 Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, re.


<lb/>ten ablieferc, wie der Wechsel-Aussteller die Deckung dem Bezo- 
<lb/>genen behändigt, damit er sie bei Verfall des Wechsels dem Neh- 
<lb/>mer aushändige; das Conossement wird indossirt wie der Wechsel;
<lb/>der letzte Indossatar ist berechtigt zur Empfangnahme der Waare,
<lb/>wie bei dem Wechsel zur Annahme der Zahlung. Wenn die
<lb/>Aussolgung der Waare verweigert wird, kann der Inhaber des
<lb/>Conossements gegen den Schiffer klagen, warum nicht auch der
<lb/>Wechselinhaber gegen den Bezogenen, welcher die Deckung heraus- 
<lb/>zugeben verweigert?
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 5.

<lb/>Wir haben bisher gänzlich, abgesehen von den Umständen,
<lb/>unter welchen eine solche Klage nothwendig wird. Verweigert
<lb/>der Bezogene die Zahlung, so kann der Inhaber protestiren und
<lb/>den. Rückgriff nehmen; in dieser Weise geht der Wechsel zurück
<lb/>bis auf den Aussteller. Wenn aber dieser zahlungsunfähig ist, so
<lb/>entsteht die Frage: Kann die Gantmasse die bei dem Bezogenen
<lb/>befindliche Deckung wieder an sich ziehen, oder kann der Wechsel- 
<lb/>inhaber die Deckung für sich in Anspruch nehmen? Abgesehen
<lb/>von aller juristischen Deduktion wird wohl Jedem der Anspruch
<lb/>der Gantmasse darum ungerecht erscheinen, weil sie den Werth
<lb/>für den Wechsel vom Nehmer bereits erhalten hat, ihn daher
<lb/>nicht zum zweitenmal in Anspruch nehmen kann. Selbst wenn
<lb/>der Aussteller dem Nehmer den Wechsel auf Credit gegeben hätte,
<lb/>wäre die Sache kaum anders zu beurtheilen; denn er hätte
<lb/>immerhin eine Forderung an den Nehmer, und würde sich daher
<lb/>auf Kosten des Wechselinhabers bereichern, wollte er außer dieser
<lb/>auch die Deckung wieder an sich ziehen. Es könnte freilich die
<lb/>Verwicklung eintreten, daß der Nehmer ebenfalls zahlungsunfähig
<lb/>würde; dann hätte die Gantmasse des Ausstellers ein Interesse,
<lb/>die bei dem Bezogenen befindliche Deckung wieder an sich zu
<lb/>ziehen, und dem Wechselinhaber zu überlassen, seinen Regreß
<lb/>gegen den zahlungsunfähigen Remittenten zu nehmen. Aber ein
<lb/>solches Verfahren würde sich nicht rechtfertigen lassen; denn der
<lb/>Aussteller hat in dem Wechsel die Verbindlichkeit übernommen,
<lb/>diesen bei Verfall durch den Bezogenen einlösen zu lassen; er
<lb/>darf daher nichts thun, was mit dieser seiner Verbindlichkeit in
<lb/>Widerspruch steht, mithin auch nicht die bei dem Bezogenen vor- 
<lb/>handene Deckung zurück nehmen, weil er diesen gerade hierdurch
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0269.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Oberhofg.-Advocat vr. Ladcnburg in Mannheim. 359

<lb/>an der Einlösung des Wechsels verhindert. Hierauf wird man
<lb/>vielleicht erwiedern, der Aussteller habe die angegebene Verbind- 
<lb/>lichkeit nur unter der Voraussetzung übernommen, daß auch
<lb/>der Remittent, dem er den Werth borgte, diesen später zahle;
<lb/>geschehe dieses nicht, so sei auch er seiner Verbindlichkeit ent- 
<lb/>bunden. Diese Argumentation ist aber nicht ganz zutreffend.
<lb/>Denn der Aussteller weiß oder muß wissen, daß die Wechselver- 
<lb/>bindlichkeit durchaus unabhängig von dem Verhältniß zwischen
<lb/>ihm und dem Remittenten ist, Wechselordnung §. 8, daß er daher,
<lb/>wenn der Wechsel von dem Bezogenen nicht eingelöst wird, dem
<lb/>Rückgriff des Inhabers unterworfen ist, mag der Nehmer ihm den
<lb/>Werth bezahlt haben oder nicht. Borgt er diesem den Werth, so
<lb/>giebt er ihm persönlichen Credit, und hat die Folgen, welche
<lb/>hieraus entstehen, zu tragen. Geräth der Aussteller in Gant, so
<lb/>kann seine Gantmasse nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen, als
<lb/>der Cridar; sie muß seine Lage acceptircn, wie solche sich vorfin- 
<lb/>det. ES wäre sonach nicht recht, wenn sie die Deckung zurück- 
<lb/>nehmen wollte; sie ist vielmehr verpflichtet, sie dem Bezogenen zu
<lb/>lassen, damit dieser den Wechsel einlösen kann.

<lb/>§. 6.

<lb/>Unsere Frage kann aber auch unter ganz andern Verhält-
<lb/>nißen Vorkommen, wenn nemlich der Inhaber den Wechsel zu spät
<lb/>zur Zahlung vorzeigt, und' dadurch den Rückgriff auf die Vor- 
<lb/>männer verloren hat. Auf diesen Fall bezieht sich die schon oben
<lb/>§. 3 angeführte Bemerkung eines Mitglieds der Leipziger Con-
<lb/>serenz in der 38sten Sitzung, daß der Inhaber jura oessrr vom
<lb/>Aussteller verlangen könne, eine Ansicht, welcher auch Koch I. o.
<lb/>Beitritt. Hieraus geht mindestens soviel hervor, daß man den
<lb/>8. 83 der Wechselordnung nicht in dem Sinn auslegen darf, daß
<lb/>weil dort nur von der gegen den Acceptanten stattfindenden Klage
<lb/>wegen Bereicherung die Rede ist, diese Klage gegen den Bezoge- 
<lb/>nen, welcher nicht acceptirt hat, nicht zulässig sei. Vielmehr wird
<lb/>man berücksichtigen müssen, daß bei der Fassung des §. 83 nur
<lb/>die Frage in Erwägung gezogen wurde, in wiefern ein Wcchsel-
<lb/>Verpflichteter dann in Anspruch genommen werden könne, wenn
<lb/>die Wechselverpflichtung wegen Versäumung der zur Erhaltung
<lb/>des Wechsclrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen oder
<lb/>durch die Verjährung erloschen ist. Es wird diese Ansicht außer

<lb/>17*
</p>

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                   n="260"
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               <p>

                  <lb/>260 Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, re.

<lb/>allen Zweifel gestellt, wenn man den 8. 75 des preußischen Ent- 
<lb/>wurfs, aus welchem §. 83 hervorgegangen ist, und die Diskussion
<lb/>in der 28. Sitzung der Conferenz in Betracht zieht. Der Beja- 
<lb/>hung unserer Frage steht daher die Fassung des §. 83 der Wech- 
<lb/>selordnung in keiner Weise entgegen; sie muß vielmehr aus all- 
<lb/>gemeinen Rechtsgrundsätzen beantwortet werden.

<lb/>Nun leuchtet wohl soviel ein, daß der Bezogene, welcher die
<lb/>Zahlung eines Wechsels verweigert, wiewohl er Deckung hat, sich
<lb/>auf ungerechte Weise zu bereichern sucht, daß daher, wenn über- 
<lb/>haupt, um so mehr in diesem Fall dem Wechselinhaber ein Klag-
<lb/>recht gegen ihn zugestanden werden muß. Alle Argumente,
<lb/>welche oben für die Zulässigkeit dieser Klage vorgebracht wurden,
<lb/>schlagen hier nur um so stärker an. Auch haben wir gesehen,
<lb/>daß man bei der Conferenz wohl fühlte, wie die Billigkeit erfor- 
<lb/>dere, dem Wechselinhaber in diesem Fall zu helfen: der Ausstel- 
<lb/>ler soll ihm jura cessa geben. Thut er dieses, so ist dem Inhaber
<lb/>geholfen; weigert er sich aber, wie dann? In solchem Fall müßte
<lb/>der Inhaber gegen ihn klagen; wie läßt sich aber eine solche
<lb/>Klage begründen? Der Aussteller haftet nicht mehr aus dem
<lb/>Wechsel, weil dieser zu spät protestirt wurde; er ist auch nicht
<lb/>bereichert, weil er dem Bezogenen die Deckung Übermacht hat.
<lb/>Nielleicht könnte man sagen, er sei wenigstens so weit bereichert,
<lb/>als er noch eine Klage gegen den Bezogenen habe, während er
<lb/>doch sür seine Forderung an den Bezogenen befriedigt sei, indem
<lb/>er den Wechselwerth vom Remittenten erhalten habe. Darauf
<lb/>könnte aber erwiedert werden, der Aussteller, welcher für seine
<lb/>Forderung befriedigt sei, habe kein Klagrecht mehr; denn die Klage
<lb/>ist ja nur eine Folge der Forderung, sie erlischt daher mit dieser.
<lb/>Wie kann nun der Aussteller etwas cediren, was er nicht hat?
<lb/>Die Sache kann sich auch noch anders gestalten, wenn der Aus- 
<lb/>steller überhaupt in Abrede stellt, daß er bereichert ist, und zwar
<lb/>deswegen, weil er den Wechselwerth von dem Remittenten nicht
<lb/>erhalten, sondern diesem geborgt hat; ist nun der Remittent zah- 
<lb/>lungsunfähig, so könnte der Aussteller vorziehen, die Deckung bei
<lb/>dem Bezogenen an sich zu nehmen, und dem Wechselinhaber zu
<lb/>überlassen, gegen den Remittenten zu klagen. Steht hiernach die
<lb/>Klage gegen den Aussteller auf Cession seiner Rechte gegen
<lb/>den Bezogenen auf ziemlich schwachen Füßen, so ist dagegen die
<lb/>direkte Klage-gegen den Bezogenen um so leichter zu begründen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Herr» Obcrhefg.-AdvoccitOi-. Ladenburg in Mannheim. 261

<lb/>Dieser bereichert sich offenbar auf Kosten deö Inhabers, wenn er
<lb/>die in Händen habende Deckung zur Einlösung des Wechsels zu
<lb/>verwenden verweigert, gegen ihn muß daher diese Klage statt sin«
<lb/>den. Der Sah: Nemo cum damno alterius locupletior Heri
<lb/>debet findet hier seine vollständige Anwendung; man steht daher
<lb/>gar nicht ein, warum man einen Umweg vorschlägt, dessen Aus- 
<lb/>gang zudem zweifelhaft ist.

<lb/>Abgesehen von dieser Ausführung läßt sich auö §. 83 der
<lb/>Wechselordnung, wie mir scheint, ein recht schlagendes Argument
<lb/>für diese Ansicht herlciten. Dieses Gesetz läßt die Klage wegen
<lb/>Bereicherung gegen den Acceptantcn zu, nachdem dessen wechsel-
<lb/>mäßige Verbindlichkeit durch Verjährung oder durch Versäumung
<lb/>der zur Erhaltung des Wechselrechts vorgeschricbcncn Handlun- 
<lb/>gen erloschen ist; wenn aber die wechselmäßige Verbindlichkeit deö
<lb/>Acceptantcn erloschen ist, so ist dieser wohl so anzuschcn, als habe
<lb/>er nie acccptirt; gleichwohl findet gegen ihn die Klage wegen
<lb/>Bereicherung statt, wenn er die Deckung in Händen hat. Man
<lb/>könnte daher behaupten, unsere Frage sei durch §. 83 der Wech- 
<lb/>selordnung so vollständig entschieden, daß die ganze obige Aus- 
<lb/>führung dadurch überflüssig wird; denn indem daS Gesetz die
<lb/>Klage gegen den Acceptantcn zuläßt, nachdem das Accept erloschen
<lb/>ist, kann es nicht mehr die Wechselannahme, sondern nur die
<lb/>Thatsache, daß der Bezogene Deckung hat, im Auge haben; diese
<lb/>Klage darf der Wechselinhaber anstcllen, wenn er wegen Versäu- 
<lb/>mung oder Verjährung die eigentlichen Wechsclklagen verlöret: hat.
<lb/>Wir dürfen aber wohl nicht dem Gesetzgeber die Ansicht unterle- 
<lb/>gen, daß der Wechselinhaber nur, nachdem er die Wechsclklage
<lb/>verloren, die Klage wegen Bereicherung anstcllen darf; denn eine
<lb/>solche Ansicht würde gar keinen juristischen Boden haben — viel- 
<lb/>mehr können wir den 8. 83 der Wechselordnung, seinem natür- 
<lb/>lichen Zusammenhang nach, nur so erklären, daß der Gesetzgeber
<lb/>keine Veranlassung hatte, sich darüber auszusprechcn, ob dem
<lb/>Wechselinhaber die Klage wegen Bereicherung auch dann zustcht,
<lb/>wenn er die Wechselklage noch nicht verloren hat? An der Be- 
<lb/>jahung dieser Frage zu zweifeln, wäre Versündigung an der
<lb/>Rechtswissenschaft. Denn die Klage wegen Bereicherung beruht
<lb/>lediglich auf der Thatsache, daß Jemand sich zum Schaden eines
<lb/>Andern bereichert hat; sie ist daher von der Wechselklage ganz
<lb/>und gar unabhängig, und kommt hier nur gelegentlich cineö
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0272.tif"
                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262 Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, re.

<lb/>Wechsels zur Sprache. Ist aber dieses richtig, und beruht §. 83
<lb/>der Wechselordnung nicht auf einer Eigcnthümlichkeit des Wech- 
<lb/>sels, sondern auf dem allgemeinen Grundsatz der Billigkeit, daß
<lb/>Niemand sich mit dem Schaden eines Andern bereichern soll,
<lb/>vgl. die Bemerkungen zu A. 83 von Grävell in diesem Archiv
<lb/>Iter Band S. 115 u. ff., so kann auch kein Zweifel mehr darüber
<lb/>bestehen, daß die Klage gegen den Acceptanten aus 8- 83 der
<lb/>Wechselordnung nicht auf seinem Accept, das ja erloschen ist,
<lb/>sondern auf der Thatsache der Bereicherung beruht, mithin ganz
<lb/>unabhängig davon ist, ob der Wechsel acceptirt war oder nicht.
<lb/>Das Gesetz erkennt demnach an, daß der Bezogene, welcher
<lb/>Deckung hat, eben wegen dieses Umstandes von dem Wechselin- 
<lb/>haber belangt werden kann, entscheidet mithin unsere Frage
<lb/>direkt, wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten.

<lb/>§. 7.

<lb/>Es sei mir verstattet, einige Bemerkungen überH. 83 der Wech- 
<lb/>selordnung hier beizufügen. Wie schon öfter bemerkt, beruht die- 
<lb/>ses Gesetz auf der Billigkeit, der cs widersprechen würde, wenn
<lb/>Jemand sich auf Kosten eines Andern bereichern wollte. Da
<lb/>diese Regel eine allgemeine ist, und die Mitglieder der Leipziger
<lb/>Conferenz anerkannt haben, daß sie auch bei den durch den Wechsel
<lb/>begründeten Rechtsverhältnissen Anwendung finden könne, so hätte
<lb/>'man erwarten dürfen, daß sie überall Platz greifen sollte, wo
<lb/>eine Bereicherung zum Nachtheil eines Andern statt findet. So
<lb/>wenigstens lautete der Vorschlag in §. 75 des Preußischen Ent- 
<lb/>wurfs; in der 28sten Sitzung der Leipziger Conserenz wurde aber
<lb/>geltend gemacht, daß die Indossanten-nie in der Lage seien, bei
<lb/>der Begebung des Wechsels bereichert zu werden; denn was sie
<lb/>bei der Begebung für den Wechsel erhalten, haben sie vorher für
<lb/>die Erwerbung desselben ausgegeben; nebenbei wurde auch da- 
<lb/>rauf hingewiesen, daß das französische Wechselrecht und die ihm
<lb/>nachgebildeten Legislationen eine Klage wegen Bereicherung nur
<lb/>gegen den Aussteller, nicht aber gegen die Indossanten zulasscn;
<lb/>zum Beweis dieser letztem Behauptung wurde sich auf A. 117
<lb/>u. 168 des Code de commerce bezogen. Kein Mitglied der
<lb/>Conferenz widersprach dieser Behauptung; der Referent, welcher
<lb/>den 8- 75 des Entwurfs aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ver-
<lb/>theidigte, scheint sogar zugegeben zu haben', daß der Code de c.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Oberhofg.-Advocat Dr. Ladenburg in Mannheim. 263

<lb/>damit nicht übereinstimmme. Auch Koch stellt noch in seinem
<lb/>Wechselrecht (Breslau 1850) S. 325 nota 52 die Behauptung
<lb/>auf, daß nach dem code a. 168—170 die Indossanten wegen
<lb/>Bereicherung nicht könnten in Anspruch genommen werden.
<lb/>Sonderbarer Weise hat man den A. 171 des Cod. de c. über- 
<lb/>sehen, welcher ausdrücklich bestimmt, daß die Wirkungen des durch
<lb/>die drei vorhergehenden Artikel ausgesprochenen Verlustes der
<lb/>Regreßklage gegen den Aussteller und gegen denjenigen Indos- 
<lb/>santen wegfallen, welcher in irgend einer Weise die zur Zah- 
<lb/>lung des Wechsels bestimmten Gelder erhalten hat. Diese Be- 
<lb/>stimmung des Code iß sogar nicht einmal neu, sondern bestand
<lb/>schon über 100 Jahre, indem sie aus der bekannten Ordonanz
<lb/>vom Jahr 1673 entlehnt ist. S. Locre, Esprit du Code de c.
<lb/>ad art. 171.

<lb/>Rien n’est plus juste, sagt dieser Schriftsteller, le tireur
<lb/>ou les endosseurs ne sont decharges qu’a raison de la perte,
<lb/>que la negligence du porteur leur fait ^prouver; or, quand
<lb/>les fonds destines a solder la lettre de change reviennent
<lb/>dans leurs mains, de quelle maniere que ce soit, ils n’eprou-
<lb/>vent plus de perte et par consequent il ne leur est plus dü
<lb/>de dommages-interäts.

<lb/>Uebereinstimmend damit sprechen sich andere französische
<lb/>Schriftsteller aus z. B.

<lb/>Par d essus, Cours de droit commercial. No. 435.

<lb/>Persil, Traite de la lettre de change ad a. 171.

<lb/>Nouguier, Des lettres de change. No. 229.

<lb/>Cela est de toute justice, sagt der zuletzt Genannte, car
<lb/>ils cherchent ä faire un benefice illegitime, et la ddcheance
<lb/>devient alors une odieuse exception. Auch Broich er u.
<lb/>Grimm, die Herausgeber des rheinischen Handelsgesetzbuchs,
<lb/>billigen die Bestimmung des A. 171; „Denn in dem vorausge- 
<lb/>setzten Fall", sagen sie, „hat der Mangel des Protestes dem Zieher
<lb/>oder dem Indossanten nicht geschadet; könnte er ihn dennoch
<lb/>entgegensetzen, so würde er sich mit dem Schaden des In- 
<lb/>habers bereichern." Hier ist demnach der Grundsatz ausge- 
<lb/>sprochen, von dem auch der 8. 75 des Preußischen Entwurfs
<lb/>ausgegangen ist, dem man aber irrthümlicher Weise die Autori- 
<lb/>tät des französischen Gesetzbuchs entgegengesetzt hat. Dieser Jrr-
<lb/>thum schein daher zu rühren, daß man die A. 168 u. 169 im
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0274.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264 Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, rc.

<lb/>Gegensatz zu den A. 117 u. 170 des Code de c. mißverstanden'
<lb/>hat. Dort wird nemlich bestimmt, daß der Mangel des Protests
<lb/>und die Verstreichung der für die Regreßklage bestimmten Frist
<lb/>den Verlust dieser Klage gegen den Indossanten zur Folge hat,
<lb/>während nach A. 117 u. 170 diese Folge, dem Aussteller gegen- 
<lb/>über, nur dann eintritt, wenn er beweist, daß er Deckung gegeben
<lb/>hat. Diese Unterscheidung,/welche das französische Gesetzbuch
<lb/>macht, scheint den Jrrthum veranlaßt zu haben, als ob die Klage
<lb/>wegen Bereicherung nur gegen den Aussteller, nicht aber gegen
<lb/>die Indossanten statt finde. Man hat freilich übersehen, daß die
<lb/>angeführten Artikel von der Regreßklage (action en garantie)
<lb/>handeln, und schon hier die Möglichkeit einer Bereicherung inso- 
<lb/>fern berücksichtigt wird, als dem Aussteller, welcher von dem Re- 
<lb/>mittenten den Werth erhalten, dem Bezogenen aber keine Deckung
<lb/>gegeben hat, nicht gestattet wird, aus der Versäumung einer Form
<lb/>Vortheil zu ziehen. Bezüglich der Indossanten, welche bei der
<lb/>Veräußerung des Wechsels einen Werth erhalten, den sie bei der
<lb/>Erwerbung desselben geben mußten, war dagegen eine Bereiche- 
<lb/>rung in der Regel nicht vorhanden; dennoch haben die Ver- 
<lb/>fasser des Code für nöthig befunden, auch die Möglichkeit dieses
<lb/>Falles ins Auge zu fassen, und Vorsorge zu treffen, daß der In- 
<lb/>dossant sich nicht auf Kosten des Inhabers des Wechsels bereichere;
<lb/>nach A. 171 haftet der Indossant, trotz der Verspätung des Pro- 
<lb/>tests, wenn er durch Rechnung, Compensation oder in anderer
<lb/>Weise die zur Zahlung des Wechsels bestimmten Gelder erhalten
<lb/>hat. Man sieht hieraus, mit welcher Umsicht die Verfasser des Code
<lb/>den Wechselinhaber zu schützen suchten, ohne gleichwohl den Rechten
<lb/>der übrigenBetheiligten zu nahe zu treten. Man wollte nur verhüten,
<lb/>daß Einer von diesen sich auf Kosten des Wechselinhabers bereichere.

<lb/>Unsere Wechselordnung hat dagegen Aussteller und Indos- 
<lb/>santen bezüglich des Regresses gleich gestellt, während ihre Lage in
<lb/>der That eine ungleiche ist, wie der Abgeordnete sür Braunschweig
<lb/>in der 28sten Sitzung der Eonferenz nachgewiesen hat. Er führt
<lb/>dort aus, daß die Indossanten in der Regel nicht bereichert sein
<lb/>können, während der Aussteller, welcher keine Deckung gegeben
<lb/>hat, eben deshalb bereichert ist. Dieser Unterschied mußte darauf
<lb/>führen, eine dem französischen Recht entsprechende Bestimmung
<lb/>sür die Regreßklage anzunehmen, d. h. festzusetzcn, daß die In- 
<lb/>dossanten, wenn der Protest versäumt wurde, nicht in Anspruch
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Oberhofg.-Advocat vr. Ladcnbnrg in Mannheim. 265

<lb/>genommen werden können, daß der Aussteller aber nur dann von
<lb/>dem Regreß frei wird, wenn er Deckung gegeben hat.

<lb/>Anders stellt sich die Sache, wenn nicht von der Regreß- 
<lb/>klage, sondern von der Bercicherungsklage die Rede ist. Diese
<lb/>letzte Klage hat kein anderes Fundament als die Thatsache der
<lb/>Bereicherung; sic muß darum überall da statt finden, wo diese
<lb/>Thatsache vorhanden ist. Man sagt freilich, eine Bereicherung
<lb/>könne bei Indossanten nicht Vorkommen, aber dies ist ein zweiter
<lb/>Jrrthum. Es werden zuweilen Wechsel gezogen nicht im Inte- 
<lb/>resse des Ausstellers, sondern des Remittenten, um z. B. diesem
<lb/>mittels des Kredits, den der Aussteller bei dem Bezogenen hat,
<lb/>zu helfen. Dem Einsender sind nicht allein solche Fälle aus der
<lb/>Praris bekannt geworden, sondern es ist ihm auch ein Vertrag
<lb/>vorgekommcn, worin ein Handlungshaus einem Holzhändler einen
<lb/>Credit von fi. 45000 in der Weise zu eröffnen versprach, daß es
<lb/>Wechsel bis zu diesem Belauf an die Orckre des Holzhändlers
<lb/>ausstellte, welche dieser bei Verfall zu decken versprach. Derglei- 
<lb/>chen dürfte nicht einmal sehr selten sein. Wenn ein solcher
<lb/>Wechsel nicht zur rechten Zeit protestirt wird, so wird man nicht
<lb/>behaupten können, der Aussteller sei bereichert; aber der Remit- 
<lb/>tent, welcher keine Deckung gegeben hat, ist cs ohne Zweifel.
<lb/>Nach unserer Wechselordnung kann man aber gegen diesen nicht
<lb/>wegen Bereicherung klagen. — Ein anderer Fall ist der, wenn
<lb/>ein Indossant Duplikate eines Wechsels an verschiedene Perso- 
<lb/>nen indossirt; nach §. 67 der W. £). haftet er für jedes einzelne
<lb/>Indossament. Wie aber, wenn der Wechsel zu spät protestirt
<lb/>wird? In diesem Fall ist die Rcgrcßklage verloren, und die Be- 
<lb/>reicherungsklage findet gegen die Indossanten überhaupt nicht statt.

<lb/>Diese Bestimmung ist daher ein Mißgriff, herbeigeführt durch
<lb/>ein Mißverständniff des französischen Rechts, weshalb auch schon
<lb/>Grävell in dem ersten Band dieses Archivs S. 115 u. f. sich da- 
<lb/>gegen ausgesprochen hat. AuchTreitschkesprichtsichindemzwci-
<lb/>ten Band seiner Encyklopädie (Leipzig 1831) S. 61 dahin aus, daß '
<lb/>die Indossanten nicht minder wie der Trassant wegen Bereiche- 
<lb/>rung haften. Er führt auch die Gesetzgebungen, welche diesen
<lb/>Grundsatz anerkannt haben, an, und unter diesen neben der von
<lb/>Dänemark, Preußen, Weimar auch die von Frankreich: M. Pöhlö
<lb/>ist der nemlichen Meinung.

<lb/>Vgl. dessen Handelsrecht 2ter Bd. S. 545.
</p>

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                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266 Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, re.

<lb/>8-8.

<lb/>. Kommen wir nach dieser Abschweifung auf unsere Frage
<lb/>zurück, so dürste es vielleicht nicht überflüssig sein, auf die cigen-
<lb/>thümliche Bestimmung des A. 170 des französischen Handelsge- 
<lb/>setzbuchs aufmerksam zu machen. Nachdem in den A. 168 u. 169
<lb/>festgesetzt wurde, daß durch Versäumung deS Protests und der
<lb/>für die Nückgriffsklage bestimmten Frist diese in Bezug auf die
<lb/>Indossanten verloren geht, wird in dem A. 170 weiter verfügt,
<lb/>daß derselbe Verlust auch in Bezug auf den Aussteller eintrete,
<lb/>wenn' dieser beweist, daß er dem Bezogenen Deckung gegeben
<lb/>habe — dann fährt dieser Artikel fort: le porteur, en ce cas,
<lb/>ne conserve d’action que contre celui sur qui la lettre etait
<lb/>tir&lt;5e; „in diesem Fall hat der Wechselinhaber.nur gegen den
<lb/>Bezogenen ein Klagrecht." Welche Klage kann hier gemeint
<lb/>sein? Einen Aufschluß habe ich bei keinem französischen Schrift- 
<lb/>steller gesunden. Möglicher Weise kann man denken, es fei die
<lb/>Klage aus dem Accept gemeint; in diesem Fall hätte aber das
<lb/>Gesetz seine Absicht kürzer und deutlicher durch die Worte „le
<lb/>porteur ne conserve d’action que contre l’accepteur“ ausgc-
<lb/>drückt; da aber statt accepteur der weitläufigere Ausdruck celui
<lb/>sur qui la lettre etait tiree gewählt ist, so können wir wohl
<lb/>nicht annehmen, daß der Gesetzgeber den Acceptanten gemeint
<lb/>hat; vielmehr sind wir durch den Wortlaut darauf hingewiescn,
<lb/>daß der Gesetzgeber den Bezogenen, ohne Rücksicht darauf, ob er
<lb/>acceptirt hat oder nicht, im Auge hatte. Der Zusammenhang, in
<lb/>welchem jener Nachsatz steht, führt uns, wie ich glaube, auf den
<lb/>richtigen Sinn: In dem ersten Thcil des A. 170 wird bestimmt,
<lb/>daß der Rückgriff gegen den Aussteller ebenfalls verloren geht,
<lb/>wenn dieser beweist, daß der Bezogene Deckung hat; in diesem
<lb/>Fall, d. h. wenn der Bezogene Deckung hat, bleibt dem Inhaber
<lb/>nur die Klage gegen den Bezogenen. Das französische Gesetz
<lb/>gestattet demnach die Klage gegen den Bezogenen, der nicht acccp-
<lb/>tirt hat, in dem Fall, wenn er die Deckung in Händen hat.
<lb/>Und diesen Satz hat der Gerichtsgebrauch in Frankreich seit vielen
<lb/>Jahren unwandelbar fest gehalten, wie man sich leicht aus den
<lb/>Sammlungen der Urtheilssprüche bei Sirey und Dalloz überzeu- 
<lb/>gen kann. Vgl. auch die von Gilbert besorgte Ausgabe des
<lb/>code de commerce annotä de Sirey. (Paris 1852) ad art.
<lb/>116 No. 18 u. f., ferner Dictionnaire du droit commercial par
</p>

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                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Oberhofg.-Advocat vr. Ladenburg in Mannheim. 267

<lb/>Bevillsneuve et lAasse, sull voce: Bettre äs change §. 4
<lb/>No. 127. u. f. Diese Entscheidungen gehen aber von einer
<lb/>eigenthümlichen Unterstellung aus, indem angenommen wird, die
<lb/>Deckung sei das Eigenthum des Wechselinhabers, woraus die
<lb/>Folgerung gezogen wird, daß wenn der Aussteller zahlungsun- 
<lb/>fähig wird, die Gantmasse nicht berechtigt sei, die bei dem Bezo- 
<lb/>genen befindliche Deckung in Anspruch zu nehmen. Diese Ansicht
<lb/>wird auch vertheidigt von Persil, Dralle de la lettre de change
<lb/>ad art. 116 No. 3., indem dort ausgeführt wird, daß der Aus- 
<lb/>steller eines Wechsels durch den Akt der Ausstellung die Deckung
<lb/>dem Remittenten, dieser mittels der Jndossirung dem Indossatar
<lb/>u. s. w. übertrage. Dabei müßte freilich angenommen werden,
<lb/>daß die Deckung im Augenblick der Ausstellung des Wechsels
<lb/>bereits eristirt; denn wenn dieses nicht der Fall ist, so kann doch
<lb/>wohl der Aussteller sie nicht dem Remittenten übertragen. Da
<lb/>nun in sehr vielen, wenn nicht in den meisten Fällen die Deckung
<lb/>zur Zeit der Ausstellung des Wechsels noch nicht.eristirt, so fällt
<lb/>damit die ganze Theorie, welche auch von .den bewährtesten fran- 
<lb/>zösischen Schriftstellern z. B. Pothier, Parde saus, Vincens,
<lb/>Horson, Fr6m4ry mit Recht verworfen wird.. Ein in diesem
<lb/>Sinn vortrefflich motivirtes Urtheil des Appellationsgcrichts in
<lb/>Doulouse v. 17. April 1821 findet man in einer Note der bel- 
<lb/>gischen Ausgabe des oben angeführten Werks von Persil (Brüs- 
<lb/>sel 1838) S. 74; der Cassationshof ist aber seiner Theorie auch
<lb/>in der neuesten Zeit treu geblieben. Für diese lassen sich, wie
<lb/>oben ausgeführt wurde, ganz andere Gründe anführcn. Nehmen
<lb/>wir z. B. einen Fall, der dem Appellationsgericht in Brüssel den
<lb/>19. Febr. 1829 zur Entscheidung vorlag: August G. in Paris
<lb/>zog mehrere Wechsel auf das Handlungshaus B et Ci0 in Brüs- 
<lb/>sel an die Ordre von X, der den Werth dem Aussteller zahlte,
<lb/>Vor Verfall der Wechsel gerieth der Aussteller in Gant; der
<lb/>Remittent klagte gegen das bezogene Handlungöhauö, indem er
<lb/>behauptete, dieses habe die Deckung für die Wechsel in Hän- 
<lb/>den. Das beklagte Handlungshaus stellte diese Thatsache nicht
<lb/>in Abrede, suchte aber nachzuweisen, daß die Deckung nicht dem
<lb/>Wechselinhaber, sondern der Gantmasse gehöre. Das Handels- 
<lb/>gericht wies die Klage ab und die Oour royale de Bruxelles
<lb/>bestätigte das Erkenntniß erster Instanz, indem sie in den Ent- 
<lb/>scheidungsgründen ausführte, daß das Eigenthum an der Deckung
<lb/>dem Aussteller gehöre. Mit diesem Entscheidungsgrund bin ich
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0278.tif"
                   n="268"
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               <p>

                  <lb/>268 Kann der Wechselinhaber gegen den Bezogenen, rc.

<lb/>wohl ganz einverstanden, nicht aber mit der Entscheidung; dev
<lb/>Aussteller hatte den Werth für die Wechsel erhalten, und dage- 
<lb/>gen die Deckung zur Bezahlung dieser Wechsel Übermacht.
<lb/>Diese Uebermachung entsprach der Verpflichtung, welche er bei
<lb/>Ausstellung des Wechsels übernommen hat; dieser Verpflichtung
<lb/>würde er aber geradezu entgegen handeln, wollte er durch Zurück- 
<lb/>nahme der Deckung den Bezogenen außer Stand setzen, Zahlung
<lb/>zu leisten. Er darf sie daher nicht zurücknehmen; seine Gant- 
<lb/>masse, die seine Lage acceptiren muß, hat nicht mehr Rechte, als
<lb/>er. Der Bezogene, bei dem die Deckung sich befindet, hat sie zu
<lb/>einem bestimmten Zweck erhalten; zwischem dem Aussteller und
<lb/>dem Bezogenen ist in Bezug auf die Verwendung der Deckung
<lb/>ein Vertrag zu Stande gekommen, bei welchem der Wechselinha- 
<lb/>ber zwar nicht mitgewirkt hat, den er aber nach A. 1121 des
<lb/>code civil mittels einer einfachen Erklärung beitreten und eben
<lb/>dadurch bewirken kann, daß der Vertrag nicht mehr ohne seine
<lb/>Zustimmung aufgehoben werden darf. Auch spricht die Billig- 
<lb/>keit ganz entschieden dafür, daß der Wechselaussteller, welcher den
<lb/>Werth für die ausgestellten Wechsel bereits erhalten hat, nicht
<lb/>die gegebene Deckung wieder an sich ziehe, wodurch er sich offen- 
<lb/>bar auf Kosten des Wechselinhabers bereichern würde. Endlich
<lb/>kann auch der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß wer zur Gewähr- 
<lb/>leistung verbunden ist, nicht selbst entwähren darf (quem de
<lb/>evictione tenet actio, eundem agentem repellit exceptio),

<lb/>' Zachariae, Handbuch des französischen -Civilrechts.

<lb/>Vierte Auflage. Heidelberg 1837 §. 287 nota 22.
<lb/>auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Der Aussteller
<lb/>ist dem Wechselinhaber zur Gewährleistung verbunden; er darf
<lb/>ihm daher nicht die bei dem Bezogenen befindliche Deckung entziehen.

<lb/>Der Bezogene aber, der die Deckung in Händen hat, darf sie
<lb/>nicht für sich behalten — er muß sic jedenfalls herausgeben, ob
<lb/>dem Wechselinhaber oder dem Aussteller, ist für ihn gleichgültig.
<lb/>Da nun bei einer Collision, wie eben gezeigt, der Wechselinhaber
<lb/>dem Aussteller vorgeht, da ferner, dem Bezogenen gegenüber, der
<lb/>Wechselinhaber jedenfalls zur Empfangnahme der Zahlung legi-
<lb/>timirt ist, so ist gar nicht abzusehen, wie der Bezogene dessen
<lb/>Zahlungs-Anforderung mit Erfolg sollte bestreiten können.
<lb/>Was aber insbesondere unser einheimisches Recht betrifft, so hat,
<lb/>wie oben ausgesührt, 8. 83 der W. O. die vorliegende Frage
<lb/>zu Gunsten der hier vertheidigten Ansicht entschieden.
</p>

            </div>
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                n="269"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber das Regreß- und Verjährungs-System der allgemeinen deutschen Wechselordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stern, ...">Vom Herrn Stern, Buchhalter und Lehrer der Handelswissenschaften in Gießen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>X
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber das Regreß- und Verjährungs-System der allgemeinen
<lb/>deutschen Wechselordnung.

<lb/>Vom Herr» Stern, Buchhalter und Lehrer der Handelswissenschastcn

<lb/>i» Gießen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die allgemeine deutsche Wechselordnung ist wohl unstreitig
<lb/>von allen bis jetzt eristirenden Wechselgesetzen das am Meisten
<lb/>auögebildete, ein den Wechselverkehr in hohem Grade förderndes
<lb/>und das Wesen des Wechsels in seinen innersten Beziehungen
<lb/>mciftenthcils richtig treffendes Gesetz. Wenn auch einzelne Be- 
<lb/>stimmungen noch den Wunsch für eine höhere Vollendung übrig
<lb/>lassen, so ist zu bedenken, daß es, bei der bis dahin so verschieden- 
<lb/>artigen Gestaltung des Wechselrechts der einzelnen deutschen
<lb/>Staaten, eine äußerst schwierige Aufgabe war, ein gemein- 
<lb/>sames deutsches Wechselgesetz zu schaffen. Man muß cs der
<lb/>Leipziger Wechsclconscrenz Dank wissen, das sie so gut ihre Auf- 
<lb/>gabe gelöst hat; die fernere noch höhere Ausbildung des Gesetzes
<lb/>wird sich finden, wenn nach Jahren wieder Abgeordnete der deut- 
<lb/>schen Regierungen zusammen treten, um die bis dahin ange- 
<lb/>wandte Wechselordnung einer Revision zu unterwerfen und alles
<lb/>dasjenige zu verbessern, was sich im Laufe der Zeit als mangel- 
<lb/>haft herausgestellt hat. Ist doch, ausweislich des Protocolls der
<lb/>vorletzten Sitzung der Leipziger Conferenz (den 8 December 1847),
<lb/>dieses schoir von mehreren Abgeordneten, unter Beifallsbezcu-
<lb/>gungcn aller übrigen, als wünschenswcrth ausgesprochen*) ugd
<lb/>dadurch an den Tag gelegt worden, daß die Mitglieder der Con-
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Vergl. Leipziger Conferenz - Protokolle Seite 247.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0280.tif"
                   n="270"
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               <p>

                  <lb/>270 Ueber das Regreß- und Verjahrungs-System re.

<lb/>ferenz selbst ihr Werk noch nicht als ein höchst vollkommenes und
<lb/>für alle Zeiten abgeschlossenes betrachtet haben. Namentlich aber
<lb/>hat der würtembergische Abgeordnete, als von seiner Regierung
<lb/>ausdrücklich dazu bevollmächtigt, hervorgehoben,2) daß ein er- 
<lb/>neuerter Zusammentritt von Abgeordneten später wohl deshalb
<lb/>als eine Nothwendigkeit erscheinen dürfte: weil es in der Natur
<lb/>der Sache liege, daß, ungeachtet der zu erwartenden Einheit der
<lb/>Wechselgesetzgebung, die Auffassung, Anwendung und Rechts- 
<lb/>sprechung an verschiedenen Orten und in den verschiedenen deut- 
<lb/>schen Staaten eine mehr oder weniger verschiedene sein und daher
<lb/>ein mehr oder weniger verschiedenes Wechselrecht sich ausbilden
<lb/>und festsetzen könne, was um so mehr der Fall sein würde, als
<lb/>sich die Gesetzgebung bemüht habe, nur die allgemeinen Sätze
<lb/>aufzustellen und^die Ableitungen daraus der Anwendung zu über- 
<lb/>lassen, weshalb auch von der Zeit an, wo die allgemeine Wechsel- 
<lb/>ordnung Gesetzeskraft erhielte, die Sammlung von Rechtsfprüchen
<lb/>(Präjudizien) in den verschiedenen deutschen Staaten, und die
<lb/>Bezeichnung alles dessen, was dem Geiste des Gesetzes und der
<lb/>Sache am geniäßesten erscheine, nothwendig sein dürfte, damit
<lb/>diese Materialien der dereinstigen Conferenz mitgetheilt und ihren
<lb/>Berathungen zu Grunde gelegt würden.

<lb/>Was der, würtembergische Abgeordnete in Bezug auf ver- 
<lb/>schiedenartige Auffassung, Anwendung und Rechtssprechung vor- 
<lb/>hergesehen, hat sich, trotz der in besonderen Werken sowohl als
<lb/>in Zeitschriften erschienenen Erläuterungen der allgemeinen deut- 
<lb/>schen Wechselordnung, ja durch diese Erläuterungen selbst, welche
<lb/>theilweise große Abweichungen in der Ansicht über einen und
<lb/>denselben Gegenstand enthalten, nur zu sehr bewahrheitet. Also,
<lb/>nicht nur um diesen Mißständen entgegen zu wirken, thut eine
<lb/>fortgesetzte Besprechung der verschiedenen Fragen Roth, sondern
<lb/>auch, um einer künftigen Verbesserung der Wechselordnung vor-
<lb/>■ zuarbeiten. So lange daher ein Gegenstand der Gesetzgebung
<lb/>noch irgendwie der Erklärung bedarf, kann eine Beleuchtung
<lb/>desselben nicht als überflüssig erscheinen, und so will ich denn für
<lb/>diesesmal einen sehr wichtigen Punkt, die Wechselverjährung
<lb/>und den mit ihr in Verbindung stehenden Regreßgang, zur
<lb/>Sprache bringen.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Conf.-Prot. Sekte 245.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0281.tif"
                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Stern, Vuchh. u. Lehrer d. -Handelsw. in Gießen. 271

<lb/>8- 1.

<lb/>Die Wechselverpflichteten lassen sich überhaupt in folgende
<lb/>zwei Classcn bringen:

<lb/>Erste Classe: der Prinzipalschuldner; bei der Tratte ist
<lb/>dieses der Acceptant, bei dem eigenen Wechsel der Aus- 
<lb/>steller;

<lb/>Zweite Classe: die Regreßpflichtigen; als solche erschei- 
<lb/>nen, dem Wechselinhaber gegenüber, die Indossanten und
<lb/>der Aussteller; bei einem eigenen Wechsel ist dieser Letztere
<lb/>auch zugleich der Prinzipalschuldner.

<lb/>Fehlt bei einer Tratte der Acceptant, so sind bei dieser bloß
<lb/>Regreßpflichtige da.

<lb/>Die Verpflichtung des Prinzipalschuldners ist eine un- 
<lb/>bedingte; daher bedarf es bei diesem, nach Art. 44 der Wechsel- 
<lb/>ordnung, weder der Präsentation am Zahlungstage noch der
<lb/>Erhebung eines Protestes. Dahingegen ist die Zahlungsverbind- 
<lb/>lichkeit der Regreßpflichtigen an die Bedingung geknüpft,
<lb/>daß von Seiten des Wechselinhabers bei Einfordcrung des Wech- 
<lb/>selbetrages von dem Prinzipalschuldner, respect. Bezogenen, die
<lb/>gesetzlich vorgeschriebene Diligenz beobachtet sei, welche nach Art.
<lb/>41 der allgemeinen deutschen Wechselordnung darin besteht:

<lb/>1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist,

<lb/>2) daß sowohl diese Präsentation als'die Nichterlarlgung der
<lb/>Zahlung durch einen rechtzeitig (spätestens am zweiten
<lb/>Werktage nach dem Zahlungötage) aufgenommenen Protest
<lb/>dargethan werde.

<lb/>, Hat der Wechselinhaber (der Präsentant) diese Bedingung
<lb/>erfüllt, so steht ihm der Regreß gegen jeden beliebigen Vormann,
<lb/>und zwar gegen einen einzelnen sowohl als gegen einige oder
<lb/>auch gegen alle zugleich, uneingeschränkt, hin und zurück (der
<lb/>sogenannte springende Regreß) zu Gebote^) (Art. 49 der allgem.
<lb/>deut: W-.O.). Gleiches Recht hat jeder Indossant, sobald er Be-'
<lb/>sitzer von Wechsel und Protest geworden (ebendaselbst); jedoch
<lb/>muß die gerichtliche Geltendmachung des wechselmäßigen Rück-
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Dieses freie Wahlrecht des Wechselinhabers heißt auch das V ar i a t i o n s -
<lb/>recht, wenn dasselbe nicht bloß in Beziehung auf die Regreßforderung, sondern
<lb/>auch zugleich in Beziehung auf die Forderung gegen den Acceptanten gedacht
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0282.tif"
                   n="272"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>272 Uebcr das Regreß- und VerjährungS-Systenr re.

<lb/>anspruchs, bei Verlust desselben, innerhalb der gesetzlichen kurzen
<lb/>Verjährungsfrist (Art. 78 und 79 der W.-O.) geschehen. Es
<lb/>ist zwar noch vorgeschrieben, daß der Wechselinhaber seinen un- 
<lb/>mittelbaren Vormann, innerhalb zweier Tage nach dem Tage
<lb/>der Protesterhebung, von der Nichtzahlung des Wechsels schrift- 
<lb/>lich benachrichtigen müsse, und daß jeder benachrichtigte Vormann,
<lb/>vom Tage des empfangenen Berichts, in nämlicher Frist, seinem
<lb/>nächsten Vormanne in gleicher Weise die Anzeige zu machen habe;
<lb/>aber diese Vorschrift ist nicht Bedingung des Regresses, und die
<lb/>Unterlassung oder nicht rechtzeitige Ausführung derselben hat nur
<lb/>den Nachtheil, daß dadurch der Anspruch aus Zinsen und Kosten
<lb/>gegen die nicht benachrichtigten Vormänner verloren geht, den- 
<lb/>selben auch der, Schaden, welcher ihnen durch die Nichtbenach- 
<lb/>richtigung erwachsen, vergütet werden muß (Art. 45 der W.-O.).
<lb/>Ein einfacher Postschein genügt, falls der gerichtlich in Anspruch
<lb/>genommene Regreßpflichtige eine Nichtbenachrichtigung vorschützen
<lb/>sollte, zum Beweise der geschehenen Notification 4 5) (Art. 46).

<lb/>Dieses, in seinen Hauptzügen dargestellte, jetzige deutsche
<lb/>Regrcßsystem entspricht weit mehr dem eigentlichen Zwecke der
<lb/>Handelsgesetzgebung, dem Verkehre Sicherheit zu gewähren, ohne
<lb/>ihm durch Auflegung von überflüssigen und belästigenden Forma- 
<lb/>litäten beschwerlich zu fallen, als dasjenige Regreßsystem, welches
<lb/>die meisten früheren deutschen Particular-Wechselgesctze befolgten,
<lb/>in denen, theilweise auch neben dem Rückgänge nach der Reihe-
<lb/>solge der Indossamente (Ordnungsregreß) und jedesmaliger Pro-
<lb/>-»testaufnahme bei vergeblicher Zahlungsaufforderung (Contrapro- 
<lb/>test), die schleunige Notification des Protestes Mangels Zahlung
<lb/>als Bedingung des Regresses vorgeschrieben war, so daß eine
<lb/>Versäumniß oder Verspätung in dieser Beziehung den Verlust
<lb/>desselben zur Folge hatte, was mit den gemeinrechtlichen Grund- 
<lb/>sätzen nicht übercinstimmte; denn, wie Th öl in seinem Handels-
<lb/>- -rechte (Bd. II. §. 224 Seite 254) ganz richtig sagt, das Regreß- 
<lb/>recht ist ein Recht aus dem Wechsel und Protest, nicht aus
<lb/>anderweitigen Ursachen^). Jndeß läßt sich nicht ableugncn, daß


<lb/>4) Der Wechselinhaber ist keinesweges gehalten, gleichzeitig mit Anstellung
<lb/>der Klage, den Beweis der geschehenen Notification anzutreten; vielmehr ist die
<lb/>Einrede erst abzuwarten. (Conf.-Protoc. Seite 172).


<lb/>5) Auch Mitfcermaier (s. dessen d. Priv. R. 7 Aust. §. 344) ist näm- 
<lb/>licher Ansicht; er bemerkt: Eine weise Gesetzgebung sollte,die Notification nicht
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0283.tif"
                   n="273"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Stern, Vuchh. u. Lehrer d. Handelsw. in Gießen. 273

<lb/>eine baldige Kenntniß über daS Schicksal des Wechsels, falls er
<lb/>nicht eingegangen, sehr im Interesse der zum Rembours Verpflich- 
<lb/>teten liegt«), und aus diesem Grunde ist auch, abgesehen von
<lb/>jeder Gesetzgebung, eine schleunige Notification von Alters her
<lb/>handelsgebräuchlich. Wenn solche daher die allgemeine deutsche
<lb/>Wechselordnung zwar nicht als wesentliche Voraussetzung zur
<lb/>Anstellung der Rcgreßklage vorschreibt, ihre Unterlassung aber
<lb/>mit Nachthcilen verknüpft, so hat sie dadurch sowohl dem Rechte
<lb/>als dem Handelsbedürfnisse Rechnung getragen. Ich bin der
<lb/>Meinung, daß die Strafbestimmung des Art. 45 so wie die zu- 
<lb/>gleich angedrohete Schadenersatzleistung (s. oben) für die zur
<lb/>Nachrichtgabe Verpflichteten ein hinreichender Ansporn sei, sich
<lb/>in Bezug auf die Notisication keine Unterlassung oder Verspätung
<lb/>zu Schulden kommen zu lassen, so daß der Präsentant seinem
<lb/>unmittelbaren Vormanne, dieser wieder dem seinigen u. s. w. bis
<lb/>zum Aussteller hinauf, regelmäßig innerhalb der vorgeschriebencn
<lb/>zwei Tage den Avis über Nichtcingang und Protesterhebung wird
<lb/>zugehen lassen, auf welche Weise kein Wechselverpflichteter ohne
<lb/>Kenntniß vom Schicksale des Wechsels bleibt. Aus die Frage
<lb/>aber, worin ein solcher zu ersetzender Schaden wohl bestehen
<lb/>könne? ist die Antwort leicht gefunden, wenn eine Hinweisung
<lb/>auf Artikel 48 geschieht. Derselbe lautet:

<lb/>„Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung
<lb/>der Wechselsumme nebst Zinsen .und Kosten die AuSliefe-
<lb/>. rung des quittirten Wechsels und deö wegen Nichtzahlung
<lb/>. erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern."

<lb/>... In Folge dieses Artikels kann jeder Regreßpflichtige, wenn
<lb/>auch-noch nicht zur Zahlung aufgefordert, sich freiwillig zum
<lb/>Rembours erbieten, und sich durch Erfüllung seiner Verbindlichkeit
</p>
               <p>

                  <lb/>gebieten, weil sie sich schwer beweisen laßt,' und Ungerechtigkeiten leicht erfolgen
<lb/>könnten. .

<lb/>6) Und zwar nicht nur, damit sie bei Zeiten die erforderliche Anstalt zur
<lb/>Herbeischaffung der Regreßsumme treffen können, sondern auch, damit Jeder auf
<lb/>das Verhältnis aufmerksam gemacht werde, in welches er durch den Rückgang des
<lb/>Wechsels zu dem Geber desselben geräth, gegen welchen, in Bezug auf den ihm
<lb/>gewährten oder noch zu gewährenden Credit besondere Maaßregeln zu treffen
<lb/>vielleicht nothig sein dürste; für den Aussteller könnte dieses in Rücksicht auf den
<lb/>Bezogenen oder, falls er für fremde Rechnung trassirt hat, in Bezug auf seinen
<lb/>Committenten von Wichtigkeit sein.

<lb/>Archiv f.W.-R. lV.
</p>
               <p>

                  <lb/>18
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0284.tif"
                   n="274"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>274 - Ueber das Regreß- und Verjährungs-System re.

<lb/>in den Besitz-von Wechsel und Protest setzen^). Angenommen
<lb/>nun, gegen einen nichtbenachrichtigten Wechselschuldner würde die,
<lb/>Regreßklage anhängig gemacht, so kann er den Einwand bringen,
<lb/>daß es ihm durch eingetretene Insolvenz des ihm Verpflichteten
<lb/>nicht mehr möglich sei, seinen Regreß weiter zu nehmen, wozu er
<lb/>aber, wäre ihm notisicirt worden (resp. rechtzeitig notificirt worden),
<lb/>wohl im Stande gewesen wäre, indem er alsdann vom Art. 48
<lb/>hätte Gebrauch machen und noch bei Zeiten seine Regreßklage
<lb/>gegen den nunmehr in Insolvenz Gerathenen hätte anstellen
<lb/>können. Dieser Einwand würde nun zwar im Wechselprozesse
<lb/>von keiner Bedeutung sein; aber er begründet den Anspruch auf
<lb/>Schadenersatz im ordinären Civilprozeß.

<lb/>§. 2.

<lb/>Mit dem Wegfalle der Notification als Bedingung deö
<lb/>Regresses und der durch Art. 49, nach dem Beispiele neuerer
<lb/>Wechselgesetze und Entwürfe, getroffenen Anordnung, daß dem
<lb/>Regreßsuchenden ein unbeschränktes ju8 variandi (der springende
<lb/>Regreß) zustehe, mußte daffrr gesorgt werden, daß der Wechsel- 
<lb/>inhaber die Regreßnahme nicht auf lange Zeit hinaus verschieben
<lb/>könne; denn keinenfalls durfte die Möglichkeit gestattet sein, daß
<lb/>die Regreßverpflichteten zu lange im Obligo blieben, und die
<lb/>möglichst kürzeste Frist mußte in dieser Beziehung als die zweck- 
<lb/>mäßigste erscheinen 7 8). Man fand aber auch hierfür das geeignete


<lb/>7) Vergl. Conf.-Prot. Seite 184, ferner auch meine „Lehre von den Wech- 
<lb/>seln und dem Wechselverkehr" Oiessen 1853 §. 75 Note 4.


<lb/>8) Die Notwendigkeit, daß eine Beschleunigung des Regreßganges durch
<lb/>das Gesetz bedungen werde, wies der Abgeordnete Camphausen in der 17.
<lb/>Sitzung der Conferenz durch sehr treffende Beispiele nach (Conf.-Prot. Seite
<lb/>99), Außerdem wurde von dem österreichischen Abgeordneten in der 27. Sitzung
<lb/>(Conf.-Prot. Seite 186) noch Folgendes hervorgehoben: „Wenn man die Noti- 
<lb/>fication des Protestes entweder gar nicht oder doch nicht mit dem Präjudize des
<lb/>Verlustes des Regreßrechtes vorschreibe, so sei es unerläßlich, kürzere Fristen für
<lb/>die Regreßklage festzusetzen, weil sonst die Indossanten zu lange in Haftung und
<lb/>in Ungewißheit verbleiben würden, weil es für alle Indossanten wünschenswerth
<lb/>sei, daß die Ansprüche aus einem protestirten Wechsel bald geltend gemacht wür- 
<lb/>den, und weil sonst das Klagerecht früherer Indossanten, welche wegen der Zah- 
<lb/>lung erst später angegangen würden, entwederüber die allgemeinewechselrechtliche
<lb/>Verjährungszeit hinausgestreckt werden müßte, oder sie durch die Beschränkung
<lb/>ihres Klagerechts auf diese Verjährungszeit ohne ihr Verschulden dem Verluste
<lb/>ihrer Forderung ausgesetzt werden würden."
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0285.tif"
                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Stern, Bnchh. u. Lehrer d. -ßandelsw. in Gießen. 275

<lb/>Mittel in der Bestimmung der kurzen, und zwar, je nach dem
<lb/>Grade der Entfernung oder des schwierigeren Verkehrs nach ge- 
<lb/>wissen Gegenden, von drei bis achtzehn Monaten wachsenden,
<lb/>Verjährungsfristen der Art. 78 und 79, bei deren Festsetzung
<lb/>das französische System (code de commerce Art. 165—169)
<lb/>als Muster diente, und wobei folgende sehr richtige Ansicht (Cons.-
<lb/>Prot. Seite 185) die Oberhand behielt:

<lb/>„Wenn man ein strenges Notificationssystem unter dem
<lb/>Präjudize des Regreßverlustes einführen wolle, wie solches
<lb/>der preußische Entwurf vorgeschlagen habe, so erscheine
<lb/>nur eine einzige Verjährungsfrist für alle Wcchselver-
<lb/>pflichtete passend und ausführbar^); mit dem Ausgeben
<lb/>dieses Systems müßten aber auch dessen Convenienzen
<lb/>wegfallen. Wenn man einwende, daß nach den gefaßten
<lb/>Beschlüssen die Notification beibehalten worden, so sei zu
<lb/>entgegnen, daß man solche nicht für die Vorbedingung
<lb/>der Regreßklage erklärt habe, und daher der Gewähr ent- 
<lb/>behre, daß die Benachrichtigung überall richtig erfolgeir
<lb/>werde; man müsse daher nothgedrungen zu dem franzö- 
<lb/>sischen Systeme greifen. Die Verjährung könne nicht
<lb/>gleichzeitig gegen alle Regreßpflichtigen zu laufen be- 
<lb/>ginnen; denn sonst nehme sie gegen die Mehrzahl derselben
<lb/>ihren Anfang, ehe actio oata für sie vorhanden, also ehe
<lb/>ihnen möglich gewesen sei, auch ihrerseits durch Klage- 
<lb/>erhebung gegen die Vormänner das Regreßrecht zu per-
<lb/>petuiren."

<lb/>Die Folge hiervon war, daß der Beginn der Verjährung
<lb/>gegen den Inhaber (Präsentanten) anders bestimmt wurde, als
<lb/>der Beginn derselben gegen den Indossanten. Nach Art. 78 der
<lb/>W. O. läuft die Frist gegen Ersteren vom Tage des erhobe- 
<lb/>nen Protestes an; denn von da ist sein Klagerecht begründet
<lb/>(actio nata). Gegen den Indossanten aber beginnt nach Art.
<lb/>79 die Verjährung, wenn er, ehe eine Wechselklage gegen ihn
<lb/>angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in
<lb/>allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen
<lb/>Behändlgung der Klage oder Ladung.
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Die Bestimmung des preußischen Entwurfs über Verjährung vergl. 8-4
<lb/>Note I.
</p>
               <p>

                  <lb/>18*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0286.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276 Uebcr das Regreß- und Verjährungs-System n

<lb/>Der erste Fall ist unbedenklich; denn durch die Zahlung
<lb/>wurde er Besitzer von Wechsel und Protest und hierdurch zur
<lb/>Klage berechtigt; doch kann er, was übrigens auch der Art. 51
<lb/>zugiebt, diese die Regreßklage begründende Papiere auch ohne
<lb/>Zahlung, als Rimesse erhalten Habens, und da der Artikel 79
<lb/>diesen Fall nicht wahrt, so muß angenommen werden, daß ein
<lb/>solcher Empfang demjenigen durch die Zahlung gleichgestellt sei,
<lb/>wie es die Natur der Sache nicht anders mit sich bringt. Der
<lb/>zweite Fall dagegen scheint mit dem Rechtsgrundsatze, daß die
<lb/>Verjährung eines Klagerechts nur von da ab beginnen könne,
<lb/>wo dieses Klagerecht auch in der Wirklichkeit zu eristiren ange-
<lb/>sangen, nicht zu harmoniren; denn durch Behändigung der Klage
<lb/>oder Ladung wird keineswegcs für den verklagten Indossanten
<lb/>ein Recht zur Anstellung einer weiteren Regreßklage gegen die
<lb/>ihm Wcchselverpflichteten begründet"). Wenn man aber an- 
<lb/>nimmt, daß er sich dieses Recht durch Erfüllung seiner, durch
<lb/>Behändigung der Klage oder Ladung ihm jedenfalls bekannt
<lb/>gewordenen, Regreßpflichten sofort hätte erwerben können, und es
<lb/>jedenfalls für den Wechselverkehr nachtheilig sein würde, wenn
<lb/>das gänzliche Ruhen der Verjährung bis zur beendigten Klage
<lb/>den Regreßgang weitläufig und langwierig machte, so muß diese
<lb/>Bestimmung des Art. 79 als gerechtfertigt betrachtet, mindestens
<lb/>als "eine solche angesehen werden, welche ohne Nachtheil für den
<lb/>Handel nicht hat anders erlassen werden können; übrigens ist
<lb/>auch für den verklagten Indossanten gesorgt, da ihm nach Art.
<lb/>80 die Streitverkündigung, als Mittel zur Unterbrechung der
<lb/>Verjährung (s. weiter unten), zu Gebote steht.

<lb/>8. 3.

<lb/>Ganz anders, wie die im vorigen Paragraphen erörterte
<lb/>Verjährung des Regreßrechtes, behandelt die allgemeine deutsche
<lb/>Wechselordnung die Verjährung des Klagerechts gegen
<lb/>den Prinzipalschuldner. Nach Art. 77 und 100 verjährt der
<lb/>wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten und den Aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>, 10) Vergl. meine „Lehre von den Wechseln und dem Wechselverkehr" §.71.
<lb/>11) Anderer Meinung ist Brau er in seinem Werke: „die allgemeine
<lb/>deutsche Wechselordnung" §. 79 No, 1; s. dagegen meine „Lehre von den
<lb/>Wechseln rc." Seite 149 u. 150; vergk. auch Conf.-Prot. Seite 101 u. 104.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0287.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Stern, Buchh. u. Lehrer d. Handelst», in Gicßm. 277

<lb/>steller eines eigenen Wechsels in drei Jahren vom Verfalltage
<lb/>deS Wechsels an gerechnet.

<lb/>Daß diese Frist vom Verfalltage beginnen müsse, was ein- 
<lb/>stimmig beschlossen wurde (Conf.-Prot. Seite 191), darüber ließe
<lb/>sich nun freilich nichts sagen, weil von da ab das Klagerecht
<lb/>gegen den Acceptanten, lediglich auf Grund seines Acceptes hin,
<lb/>seinen Anfang nimmt; aber nicht alle im Wechselverbande stehende
<lb/>Personen, gegen welche die Verjährung läuft, gelangen gleich- 
<lb/>zeitig zu diesem Rechte. Der letzte Indossatar (der Präsentant),
<lb/>als derjenige, welchem es zuallererst durch den Besitz des accep-
<lb/>tirten Wechsels zusteht, braucht keinen Gebrauch davon zu machen;
<lb/>denn der Wechsel ist kein Cessionsdocument, das Indossament
<lb/>keine Cession, sondern Beides sind Summenversprechen, durch
<lb/>den Wechsel vom Aussteller, durch das Indossament in Beziehung
<lb/>auf den Wechsel von dem Indossanten, dem jedesmaligen Nehmer
<lb/>und den auf ihn folgenden Wechselinhabern gegeben und dahin
<lb/>gehend, daß die Wechselsumme am Verfalltage, am Zah- 
<lb/>lungsorte, zur Erhebung vom Bezogenen, parat sei.
<lb/>Der letzte Indossat hat sonach keine andere Verpflichtung, als
<lb/>den Wechsel am Verfalltage gehörig zu präsentiren, und wenn
<lb/>derselbe, falls er vorher acceptirt worden, vom Acceptanten nicht
<lb/>eingelöst wird, so hat Ersterer nicht nöthig, die Wechselklage zu- 
<lb/>vörderst gegen den Letzteren anzustellen, trotzdem er dazu berechtigt
<lb/>ist und ihm auch hierzu, selbst bei der kürzesten Zeit der Verjäh- 
<lb/>rung des Regreßrechtes (der dreimonatlichen, Art. 78), die Frist
<lb/>nicht mangelt; er handelt vielmehr ganz in seinem Rechte, wenn
<lb/>er, wie dieses denn auch wohl am Häufigsten geschieht, nach
<lb/>Erhebung des, zum Beweise über die rechtzeitige Präsentation
<lb/>und nicht geschehene Zahlung nothwendigen, die Regrcßnahme
<lb/>bedingenden Protestes (Art. 41), die Regreßsumme (Art. SO) von
<lb/>einem seiner Vormänner einfordert. Dieser nun, nachdem er
<lb/>seiner Regreßpflicht Genüge geleistet und dagegen Wechsel und
<lb/>Protest in Empfang genommen, könnte, als jetziger Inhaber des
<lb/>Accepts, zur Wechselklage gegen den Acceptanten schreiten; aber
<lb/>er zieht ebenfalls, bei gleicher Berechtigung wie sein Nachmann,
<lb/>den Weg des Regresses vor, und so geht es fort bis zum Aus- 
<lb/>steller hinauf. Diesem endlich bleibt nichts weiter übrig, als die
<lb/>Klageerhebung gegen den Acceptanten; kann aber das Recht dazu
<lb/>mittlerweile nicht schon durch Verjährung erloschen sein? Und
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0288.tif"
                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278 Ueber das Regreß- und Verjährungs-System re.

<lb/>wenn auch bei der für die gewöhnlichen Verhältnisse so geraum
<lb/>gestellten dreijährigen Frist ein solcher Fall wohl zu den selten
<lb/>vorkommenden gerechnet werden dürfte, so muß die Möglichkeit
<lb/>doch immer zugestanden werden. Es wäre daher sehr zu wün- 
<lb/>schen, daß Fälle der Art stets veröffentlicht würden, um daraus,
<lb/>bei einer voraussichtlich künftig eintrctenden Verbesserung der
<lb/>Wechselordnung, die Nothwendigkeit zu erkennen, ob nicht etwa
<lb/>die auf drei Jahre bestimmte Verjährungsfrist auf fünf Jahre zu
<lb/>erweitern sei. Wurde doch schon in Leipzig von mehreren Abge- 
<lb/>ordneten hervorgehoben, daß kein Grund vorhanden sei, den
<lb/>Acceptanten nur kurze Zeit im Obligo zu lassen, und auf das
<lb/>Beispiel der französischen, holländischen und englischen Gesetzge- 
<lb/>bungen hingewiesen, welche die Verpflichtung des Acceptanten
<lb/>auf eine längere Zeit (z. B. auf 5 oder 10 Jahre) erstreckten
<lb/>(Conf.-Prot. S. 189). Trotzdem wurde die fünfjährige Frist
<lb/>mit 10 Stimmen gegen 8 verworfen und hingegen die Frist
<lb/>von drei Jahren mit 14 gegen 4 angenommen (Conf.-Prot.
<lb/>S. 191).

<lb/>Uebrigenö steht aber auch dem Aussteller das Recht zu, von
<lb/>dem, oben (8- 1) wörtlich angeführten, Art, 48 Gebrauch zu
<lb/>machen, und da er dieses gleich nach erhaltener Notification in
<lb/>Ausführung bringen kann, so ist ihm dadurch ein Mittel geboten,
<lb/>nicht nur den für ihn, durch die Regreßnahme seiner Nachmänner
<lb/>bis zu ihm hinauf, so kostspieligen Rückgang des Wechsels abzu- 
<lb/>schneiden, sondern auch die alsbaldige Wechselklage gegen den
<lb/>Acceptanten sich zu ermöglichen^). Wie aber, wenn die Notifi- 
<lb/>cation ausgeblieben? Würde der Anspruch auf Schadenersatz,
<lb/>welcher ihm in diesem Falle nach Art. 45 zustände, ihm ein
<lb/>angemessenes Äquivalent darbieten? Ich möchte dieses wohl sehr
<lb/>bezweifeln.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 4.

<lb/>Die Unterbrechung der Verjährung anlangend, so ist
<lb/>die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels 73 des preu- 
<lb/>ßischen Entwurfs^):
</p>
               <p>

                  <lb/>IS) s. oben §. 1 Note 5.

<lb/>13) Der erste Absatz dieses Artikels lautet: „Jeder wechselmäßigeAnspruch
<lb/>verjährt iunerhalb eines Jahres vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet."
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0289.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Stern, Vuchh. u. Lehrer d. -tzandelsw. in Gießen. 279

<lb/>„Die Verjährung wird nur durch Behändigung der Klage
<lb/>unterbrochen und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen
<lb/>welchen die Klage gerichtet ist"

<lb/>unverändert beibehalten worden und in der allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung Art. 80, dessen ersten Absatz sie bildet, ausge- 
<lb/>nommen. Ein weiteres Unterbrcchungsmittel war im Entwürfe
<lb/>nicht vorgesehen; aber man erwog, daß nach dem nunmehr an- 
<lb/>genommenen Systeme die Verjährung auch durch andere Vor- 
<lb/>gänge, als die Anstellung der Klage, unterbrochen werden müsse,
<lb/>weil sonst, bei der Kürze der Fristen, der gerichtlich Belangte vor
<lb/>Ablauf der ihm gegen seine Vormänner zustehcnden Rcgrcßfrist,
<lb/>jenen gegenüber, die Verjährung in allen Fällen nicht unter- 
<lb/>brechen könnte, wo der anhängige Rechtsstreit sich über diese
<lb/>Zeit hinaus verlängere, und man vereinigte sich endlich dahin,
<lb/>daß auch die Streitverkündigung des Verklagten eine Unterbrechung
<lb/>der Verjährung bewirken solle (Conf.-Prot. S. 188). Hierdurch
<lb/>ist der zweite Absatz des Artikels 80 entstanden, welcher lautet:
<lb/>„Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten
<lb/>geschehene Streitverkündigung die Stelle der Klage."

<lb/>Also, für den Besitzer des Klagerechts (den Inhaber von
<lb/>Wechsel und Protest) gibt es kein anderes Unterbrechungs- 
<lb/>mittel, als die Ausübung dieses Rechtes selbst, und da durch
<lb/>die Anstellung der Klage nur die Verjährung in Bezug auf den
<lb/>Verklagten unterbrochen wird, während sie in Beziehung auf die
<lb/>noch nicht gerichtlich in Anspruch genommenen Wechselverpflich- 
<lb/>teten in ihrem Laufe fortschreitet, so kann der Fall cintretcn, daß
<lb/>das Klagerecht gegen diese Letzteren erlischt, bevor das gerichtliche
<lb/>Verfahren gegen den verklagten Schuldner sein Ende erreicht
<lb/>hat. Um dieses zu verhüten, ist der Kläger gezwungen, auch
<lb/>gegen die noch nicht gerichtlich Belangten noch vor Ablauf der
<lb/>Verjährungsfrist ebenfalls die Klage anzustellen. Der verklagte
<lb/>Indossant hingegen, gegen welchen, wie schon oben (§. 2 letzten
<lb/>Absatz) erläutert, die Verjährung schon begonnen, noch bevor in
<lb/>Wirklichkeit actio nata für ihn vorhanden war, (indem nur der
<lb/>Besitz von Wechsel und Protest das Klagerecht begründet), hat
<lb/>kein anderes Mittel, sich vor Verjährung des ihm zustehcnden
<lb/>Regreßrechtes zu schützen, als die Streitvcrkündigung. Er thut
<lb/>also, falls die Klage gegen ihn sich auf einige Zeit erstrecken
<lb/>könnte, sehr wohl daran, allen den ihm zum Regresse Verpflichteten
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0290.tif"
                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280 Ueber das Regreß-- und Verjährungs-System rc.

<lb/>noch bei Zeiten litem zu denunziren; denn sonst könnte bis zur
<lb/>Beendigung des Prozesses sein Klagerecht erloschen sein, bevor
<lb/>noch dasselbe für ihn begonnen!!

<lb/>Kennt sonach die allgemeine deutsche Wechselordnung, außer
<lb/>der Klage und der Streitverkündigung, kein anderes Unter- 
<lb/>brechungsmittel, so ist es selbstredend, daß bei schon begonnener
<lb/>Verjährung auch die Prolongation des Wechsels (die Hin- 
<lb/>ausschiebung der Verfallzeit) dieselbe nicht unterbrechen könne.
<lb/>Richtig aber kann es nicht „Prolongation" genannt werden,
<lb/>wenn der erste Inhaber eines eigenen Wechsels (bei einer
<lb/>Tratte oder einem indossirten eigenen Wechsel ist überhaupt
<lb/>die Prolongation unstatthaft)^) sich erst nach abgelaufener Ver- 
<lb/>fallzeit mit dem Aussteller um eine weitere Hinausschiebung des
<lb/>Zahlungstermins einigt; dieses ist nichts weiter als eine Zah-
<lb/>lungsgestundung, welche, bei Verlust der Wechselklage, sich stets
<lb/>innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, vom ursprünglichen
<lb/>Verfalltage an gerechnet, bewegen muß.

<lb/>14) Meine Lehre von dM Wechseln und dem Wechselverkehr enthalt hier- 
<lb/>über (§. 27) Folgendes:

<lb/>„Die Verlängerung (Prolongation) der Zahlungsfrist eines gezogenen
<lb/>Wechsels kann von demInhaber desselben nicht zugestanden werden, er müßte
<lb/>denn, in Folge der vom Aussteller selbst ursprünglich ausgegangenen, von
<lb/>dem Wechselnehmer gebilligten Bestimmung, von seinem Vormanne aus- 
<lb/>drücklich dazu ermächtigt sein; bewilligt er sie aber dennoch, ohne eine solche
<lb/>Ermächtigung, so geschieht es auf seine eigene Gefahr, unter Verlust seines
<lb/>Rechtes auf Rückanspruch an alle seine Vormänner.

<lb/>Nur eigene Wechsel, welche nicht an Ordre gestellt wurden,^ oder
<lb/>auch an Ordre gestellte, die sich noch im Besitze des ersten Inhabers befinden,
<lb/>können prolongirt werden. (Erstere müssen» selbstredend bis zur Verfallzeit
<lb/>in der Hand des ersten Inhabers ruhen bleiben; aber nicht in Deutschland;
<lb/>denn die allgemeine deutsche Wechselordnung macht die Uebertragungsfahig-
<lb/>keit des Wechsels nicht dav.on äbhängig, daß er an Ordre gestellt wird).
<lb/>Hat sich mit diesem Inhaber der Aussteller um eine Weiterhinausschiebung
<lb/>der Zahlungsfrist geeinigt, so schreibt er auf die Vorderseite des Wechsels:

<lb/>Prolongirt bis zum.. oder auch:

<lb/>Prolongirt auf weitere.Monate.

<lb/>Ortsnamen, Tag, Monat und Jahreszahl.

<lb/>Unterschrift des Wechselschuldners (Ausstellers),
<lb/>oder auch, unter Weglassung des Ortsnamens, die Zeit der Handlung in der
<lb/>Erklärung selbst aufnehmend :

<lb/>Prolongirt am......, bis zum.. oder:

<lb/>Prolongirt am.aus weitere.Monate.

<lb/>' ■ ' Unterschrift des Ausstellers.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0291.tif"
                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Stern, Buchh. u. Lehrer d. Handelsw. in Gießen. 281

<lb/>Eine wirkliche Prolongation ist. eine solche, welche noch
<lb/>vor Beginn der Verjährung, also noch vor Ablauf der Verfall- 
<lb/>zeit des Wechsels geschieht, und welche daher auch gar nicht die
<lb/>Eigenschaft eines Unterbrechungsmittels haben kann, sondern
<lb/>nur die ursprüngliche, noch eintretende Verfallzeit auf einen spä- 
<lb/>teren Termin hinausrückt. Berechtigt aber hierzu ist nur der- 
<lb/>jenige Nehmer eines eigenen Wechsels, dessen Geber der Aussteller
<lb/>desselben ist, also nur der erste Inhaber des Wechsels. Diesem
<lb/>und dem Aussteller steht es frei, sich gegenseitig um eine neue
<lb/>spätere Verfallzeit des Wechsels zu einigen, und wenn, nach
<lb/>erfolgter Vereinbarung, der Aussteller die Prolongation auf den
<lb/>Wechsel gesetzt, so muß naturgemäß die Verjährung von dem
<lb/>neuen Verfalltage an beginnen, welcher dann als der wahre
<lb/>Verfalltag erscheint, während der alte außer Kraft getreten ist15).

<lb/>8- S.

<lb/>Ueber die Wirkung der Verjährung bestimmt der Art. 83
<lb/>der allgemeinen deutschen Wechselordnung:

<lb/>„Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder
<lb/>des Acceptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die
<lb/>zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen
<lb/>Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben diesel- 
<lb/>ben dem Inhaber des Wechsels nur so weit, als sie sich
<lb/>mit dessen Schaden bereichern würden, verpflichtet.

<lb/>. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Ver-

<lb/>- bindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht
<lb/>Statt."

<lb/>Hiernach also hat, wenn der Wechsel präjudicirt oder das
<lb/>Klagerecht aus demselben durch Verjährung erloschen ist, nicht
<lb/>nur die wechselmäßige Verbindlichkeit aufgehört, sondern auch
<lb/>die aus dem dem Wechselversprechen unterliegenden Verhältnisse
<lb/>hervorgehende Verpflichtung ist, in Beziehung auf die Indossanten
<lb/>gänzlich, in Beziehung auf den Aussteller und Acceptanten aber
<lb/>nur bis auf so weit erloschen, als sich einer derselben mit dem
<lb/>Schaden des Wechselinhabers bereichert hat.

<lb/>Der preußische Entwurf wollte den Anspruch wegen Be- 
<lb/>reicherung dem Wechselinhaber gegen alle im Wechselverbande
</p>
               <p>

                  <lb/>15) Vergl.Thöl, Handelsrecht§.293.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0292.tif"
                   n="282"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0292--><p/>
               <p>

                  <lb/>282 Ueber das Regreß- und Verjährungs-System »c.

<lb/>ihm als Verpflichtete gegenüberstehende Personen gestatten (Art.
<lb/>75 des Entwurfs); aber bei Berathung über diesen Gegenstand
<lb/>war die Ansicht vorherrschend, daß eine positive Bereicherung,
<lb/>wie sie hier begriffen werden müsse, nur bei dem Trassanten oder
<lb/>Acceptanten, ingleichen bei dem Aussteller eines eigenen Wechsels
<lb/>Statt finden, bei dem Indossanten hingegen niemals zutreffen
<lb/>könne; denn in Beziehung auf Letzteren liege nur ein einfaches
<lb/>Geschäft bloß zwischen zwei Personen vor, bei welchen eine solche
<lb/>Bereicherung nicht denkbar sei, (den Fall etwa ausgenommen,
<lb/>wenn der Indossant den Wechsel gefunden oder gestohlen habe,
<lb/>was aber nicht hierher gehöre, indem alsdann Rechtsmittel anderer
<lb/>Art zuständen)le); wohl aber fände in Beziehung auf Elftere
<lb/>eine noch weitere Verzweigung des Geschäftes Statt, indem der
<lb/>Trassant, welcher nicht wie der Indossant den Wechsel erworben,
<lb/>sondern geschaffen habe, nicht bloß mit dem Remittenten in Ver- 
<lb/>bindung stehe, sondern auch noch wegen der Deckungsverhältnisse
<lb/>mit dem Bezogenen in Berührung sei. Hier könne allerdings,
<lb/>wenn er vom ersten die Valuta bekommen, und dem zweiten keine
<lb/>Deckung gemacht habe, eine Bereicherung Vorkommen (Conf.-
<lb/>Prot. S. 192—195). In Folge dessen beschloß man, daß die
<lb/>Bestimmungen des §. 75 des preußischen Entwurfs (s. oben)
<lb/>in Bezug auf die Indossanten wegfallen sollten (Conf.-Prot.
<lb/>S. 195).

<lb/>Dieser Beschluß aber, welcher den Artikel 83 der allgemeinen
<lb/>deutschen Wechselordnung hervorrief, scheint mir weder mit den
<lb/>angeführten Motiven, auf welche er sich gründet, zu harmonircn,
<lb/>noch in Bezug auf das Recht gehörig erwogen zu sein; denn
<lb/>1) finde ich einen Widerspruch darin, daß man, nachdem man
<lb/>" angenommen, daß eine Bereicherung des Indossanten mit
<lb/>dem Schaden des Wechselinhabers gar nicht möglich sei,
<lb/>den Anspruch gegen den Indossanten wegen einer solchen
<lb/>Bereicherung ausschloß, wodurch doch wieder die Möglich- 
<lb/>keit derselben zugegeben wird;
</p>
               <p>

                  <lb/>16) Dieser Fall scheint mir überhaupt nicht hierher zu gehören; denn der
<lb/>Dieb oder Finder des Wechsels hat sich ja nicht mit dem Schaden des Wechsel- 
<lb/>inhabers, sondern mit dem Schaden Desjenigen bereichert, dem der Wechsel
<lb/>verloren gegangen oder gestohlen wurde. Nur diesem Letzteren allein gebührt
<lb/>daher auch das Recht, sich an den Dieb oder Finder zu halten.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0293.tif"
                   n="283"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Stern, Buchh. u. Lehrer d. Handelsw. in Gießen. 8.83

<lb/>2) kann ich keinen rechtlichen Grund dafür finden, weshalb
<lb/>gegen denjenigen Indossanten, dem die Bereicherung zur Last
<lb/>fällt, dem Wechselinhaber kein Anspruch gestattet sein solle.

<lb/>Sind die zu Grunde liegenden Motive richtig, so ist, meiner
<lb/>Ansicht nach, der zweite Absatz des Artikels 83 höchst überflüssig;
<lb/>denn kann der Indossant mit dem Schaden des Wechselinhabers
<lb/>sich nicht bereichern, so ist selbstredend die nothwendkge Folge
<lb/>hiervon, daß dieserhalb auch niemals ein Anspruch von Seiten
<lb/>des Letzteren gegen den Ersteren Statt finden kann. Ist hin- 
<lb/>gegen eine solche Bereicherung möglich^), so muß, wenn sie sich
<lb/>zugetragen, auch dem Wechselinhaber das Recht zustehen, im
<lb/>ordinären Prozesse die Herausgabe derselben von dem betreffenden
<lb/>Indossanten zu verlangen, was der zweite Absatz des Art. 83
<lb/>aber gradezu verneint^). Man darf daher, nach meinem Er- 
<lb/>messen, diese Gesetzesstelle nicht nach ihrem Wortlaute, sondern
<lb/>nur nach dem Sinne nehmen, der ihr ausweislich der Conferenz-
<lb/>Protocolle (Seite 192—195), ferner Seite 242 beigelegt werden
<lb/>muß, und dieser ist kein anderer:

<lb/>Weil eine Bereicherung des Indossanten nicht denkbar ist,
<lb/>so findet auch kein Anspruch wegen Bereicherung gegen
<lb/>ihn Statt (nämlich: die Unmöglichkeit des einen bedingt
<lb/>die Unmöglichkeit des andern),
</p>
               <p>

                  <lb/>17) Mehrere Mitglieder der Conserenz behaupteten eine solche Möglichkeit
<lb/>(Cons.-Prot. S. 194 und 242), und ich stimme ihnen darin vollkommen bei.
<lb/>Th öl sagt in seinem Handelsrechte S. 241: „Auch der Indossant kann mit
<lb/>dem Schaden des Indossatars bereichert sein; so weit es der Fall ist, ist er diesem
<lb/>zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet. Einzelne Wechselordnungen
<lb/>sprechen den Indossanten von dieser Verpflichtung frei, eine unbillige Strenge,
<lb/>die am wenigsten aus der Anflcht zu rechtfertigen ist, daß eine Bereicherung eines
<lb/>Indossanten unmöglich sei."

<lb/>18) Um die Möglichkeit der Bereicherung des Indossanten nachzuweisen,
<lb/>will ich ein Beispiel anführen: X., der Besitzer eines doppelt aus gefertigten
<lb/>Wechsels, begiebt dieBrima und die Secunda, jede für sich an zwei verschiedene
<lb/>Personen, erstere an A., letztere an B. Die Prima, welche zuerst zur Zahlung
<lb/>vorkömmt, wird eingelöst. Spater aber wird auch die Secunda von einem Nach- 
<lb/>manne des B. zur Zahlung präsentirt und diese natürlich verweigert. Wenn
<lb/>nun durch irgend einen Umstand der Wechsel präjudizirt oder das Regreßrecht
<lb/>durch Verjährung erloschen ist, kann sich hier der Wechselinhaber an den Aus- 
<lb/>steller halten, während der Indossant X. der bereicherte Theil ist? Th öl a. a.
<lb/>O. §. 220 Note 9 liefert ein anderes Beispiel von einer Bereicherung des
<lb/>Indossanten.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0294.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>284 lieber daS Regreß- und Verjährungs-System ic.

<lb/>wodurch denn die Frage nicht außer allen Zweifel gestellt wäre,
<lb/>ob nicht bei einer etwa dennoch vorkommenden Bereicherung der
<lb/>Anspruch des Wechselinhabers gegen den Indossanten allerdings
<lb/>zulässig sei.

<lb/>In Betreff des ersten Absatzes deS Art. 83, so wäre da- 
<lb/>gegen, außer etwa, daß eS darin, unter Wegfall des zweiten
<lb/>Absatzes, anstatt „des Ausstellers oder des Acceptanten," nach
<lb/>dem Beispiele des §. 75 des preußischen Entwurfs, „der Wechsel- 
<lb/>verpflichteten" hätte heißen können, nichts zu erinnern. Nur
<lb/>möge noch angeführt werden, daß bei Commissionstratten der
<lb/>Trassant nur verpflichtet ist, Denjenigen zu nennen, welcher zur
<lb/>Ziehung den Auftrag gegeben (Conf.-Prot. Seite 195), was
<lb/>auch in der Beziehung ganz richtig ist, weil hier nicht der Tras- 
<lb/>sant, sondern der Committent dem Acceptanten die Deckung zu
<lb/>machen hatte und, im Falle er sie nicht gemacht, der bereicherte
<lb/>Theil ist. t
</p>

            </div>
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                n="285"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Vergleichung der gemeinen Deutschen Wechselordnung mit dem Kurhessischen Wechselrecht</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Platner, Victor">Vom Herrn Dr. Victor Platner, Privatdocenten in Marburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>XL

<lb/>Vergleichung der gemeinen Deutschen Wechselord- 
<lb/>nung mit dem Kurhessischen Wechselrecht.

<lb/>Vom Herrn Dr. Victor Platner, Privatdocenten in Marburg.

<lb/>(Fortsetzung des oben Seite 79. abgebrochenen Aufsatzes.)

<lb/>Die Bestimmung der D. W.-O. §. 6, daß der Aussteller
<lb/>einer Tratte sich selbst als Remittenten bezeichnen dürfe, scheint in
<lb/>Kurheffen keinen Anspruch auf Gültigkeit zu haben, und es ist
<lb/>daher unrichtig, wenn man*) annimmt, daß dieser §. zu denjeni- 
<lb/>gen Bestimmungen gehöre, die ohne Weiteres in Kurheffen zur
<lb/>Anwendung gebracht werden könnten. Denn nach Kurhessischem
<lb/>Recht ist zu dem Wechsel nöthig, daß derselbe eine Angabe über
<lb/>den Empfang der valuta enthält 2). Da nun bei den Tratten an
<lb/>eigne Ordre, wo der Remittent und der Trassant ursprünglich
<lb/>ein und dieselbe Person sind, die Angabe über den Empfang
<lb/>einer valuta natürlich nicht Vorkommen wird, so sind in Kurhessen
<lb/>Tratten an eigne Ordre unzuläßig. Wenn daher nach der An- 
<lb/>sicht von Einigen b) die Acceptation einer Tratte an eigne Ordre
<lb/>vor dem ersten Indossament bewirkt, daß nun der Trassant als
<lb/>Wechselnehmer, der Acceptant als Wechselgeber, die Tratte als
<lb/>eigener Wechsel gilt, nach der Meinung von Andern aber eine
<lb/>Acceptation für den Acceptanten erst dann wechselrechtliche Wir- 
<lb/>kung dem Trassanten gegenüber hat, sobald das erste Indossament
<lb/>erfolgt ist, und zugleich partikularrechtlich dem Trassanten eine
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Fick, Archiv f. D. W.-R. Bd. II. S. 32t.

<lb/>2) Pfeifer 1.o.I.S. 134.Decis.Cassel.II.d. 175. Strippelrnann
<lb/>1. c. VI. S. 642.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Th öl, WechselrechL §. 276.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0296.tif"
                   n="286"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0296"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0296--><p/>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>286 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>Wechselklage gegen den Acceptanten zusteht ^), so ist diese Streit- 
<lb/>srage für Kurheffen an und für sich ohne Bedeutung. Jedoch!
<lb/>kann aber hier die wichtige Frage entstehen, ob dann, wenn zwar
<lb/>bei der Tratte an eigne Ordre die Angabe der valuta fehlt, bei
<lb/>dkr Jndossation dagegen der Indossant den Empfang der valuta
<lb/>angiebt, sowohl für den Indossanten als Indossatar ein gültiger
<lb/>Wechsel vorlicgt. Betrachtet man die Angabe der valuta nur als
<lb/>eine zur Aeußerlichkeit des Wechselpapieres nothwendige Bedingung,
<lb/>nimmt man an, daß die Angabe über den Empfang der valuta
<lb/>nur ein rein formelles Erforderniß ist was, wie die übrigen
<lb/>zum Wechsel nöthigen Beftandtheile, für sich getrennt von dem
<lb/>individuellen persönlichen Verhältniß des Wechselnehmers zum
<lb/>Wechselgeber besteht, so wird man einen Wechsel, in dem die An- 
<lb/>gabe der Valuta fehlt, nicht allein für den ersten Wechselnehmer
<lb/>und ersten Wechselgebec, sondern auch für alle weiteren Indossan- 
<lb/>ten und Indossatare als ungültig verwerfen, wenn auch in den In- 
<lb/>dossamenten die Valuta erwähnt ist. Gegen diese Annahme streitet
<lb/>aber derZweck und die Ursache, aus denen man die Angabe der valuta
<lb/>gefordert hat. Die Angabe der valuta wird erfordert, um das
<lb/>Verfahren im Wechselproceß als einer besonderen gesetzlich aus- 
<lb/>gezeichneten Gattung des Erekutivproceßes zu rechtfertigen. Da
<lb/>man eine specielle Angabe der causa debendi, welche sonst im
<lb/>Erekutivproeeß verlangt wird, doch nicht im Wechsel fordern konnte,
<lb/>so machte man doch wenigstens die blose Angabe über den Em- 
<lb/>pfang der valuta zur nothwendigen Bedingung, um nicht gänz- 
<lb/>lich von den sonstigen Bestimmungen über den Ereeutivproeeß
<lb/>abzuweichen. Man wählte gleichsam die Mitte zwischen der
<lb/>speeiellen Angabe der causa debendi und ihrer gänzlichen Weg-
<lb/>laßung. Man ist in Kurhessen noch nicht zu der jetzt üblichen
<lb/>mehr formellen Auffaßung des Wechsels gekommen, man hat noch
<lb/>nicht die Ansicht, daß der Wechsel weniger einen Schuldschein als
<lb/>eine Art von Werthpapier enthält. Die Angabe der valuta, welche
<lb/>das dem Wechsel zu Grund liegende Schuldverhältniß berührt,
<lb/>betrifft hier nicht allein eine Form, sondern auch eine materielle
<lb/>Sache. Sie schließt sich eng an an das gegenseitige Verhältniß

<lb/>4) Renaud, Lehrbuch des Wechselrechts §. 41. Mittermaier, deutsch.
<lb/>Pivatr. §. 323 No. 14,15.

<lb/>5) Archivs.d.W.-R. I.S.IS2. Einert, WechselrechtS. 100. Renaud
<lb/>I. o. S- 38. Not 9.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0297.tif"
                   n="287"
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               <p>

                  <lb/>. Vom Hrn. Dr. D. Platner, Privatdocenten in Marburg. 287

<lb/>zwischen Wechselnehmer und Wechselgeber, und ist als solches nicht
<lb/>demRechte nach übertragbar ausanderePersönlichkeiten. Ihre Weg- 
<lb/>lassung kann daher auch nicht einwirken auf folgende Indossamente,
<lb/>in denen das Schuldverhältniß des Indossatars zum Indossanten
<lb/>durch die Erwähnung der Valuta angegeben ist. Folglich wird
<lb/>ein solches Indossament vollgültig wechselrechtliche Wirkung äußern
<lb/>in Bezug auf den Indossanten und Indossatar zwar nicht als In- 
<lb/>dossament, aber als erste Wechselurkunde. Daraus folgt freilich
<lb/>der etwas bedenkliche Satz, daß wenn Jemand auf der Vorderseite
<lb/>der Wechselurkunde den Wechsel vollständig mit Ausnahme jedoch
<lb/>der Angabe über die Valuta ausschreibt, auf der Rückseite der Ur- 
<lb/>kunde aber noch den Empfang der Valuta bescheinigt, die Urkunde
<lb/>vollständig wechselkräftig wäre.

<lb/>Ueber die Gültigkeit der eigenen Wechsel an eigene Ordre
<lb/>nach der D. W.-O. sind die Ansichten verschieden; doch ist die
<lb/>verneinende Meinung vorzuziehen, und die D. W.-O. stimmt in
<lb/>dieser Beziehung mit dem Kurhessischen Recht überein.

<lb/>Denn wenn bereits bei den Tratten an eigene Ordre die
<lb/>Angabe der Valuta fehlt, so ist dieser Mangel noch in einem weit
<lb/>höheren Grad bei den trockenen Wechseln an eigene Ordre anzu-
<lb/>nehmen. In der D. W.-O., wo die Tratten an eigene Ordre
<lb/>ausdrücklich anerkannt sind (§. 6), findet sich bei den Grundsätzen
<lb/>über die trockenen Wechsel weder ihre Anerkennung noch auch ihre
<lb/>Verwerfung ausdrücklich ausgesprochen. Um die Gültigkeit der
<lb/>eignen Wechsel an eigne Ordre zu begründen, hat man behaup- 
<lb/>tet, daß wenn in §.98 No. 1 bei den Bestimmungen über trockene
<lb/>Wechsel der §. 5 und 7 für sie anwendbar erklärt, dagegen §. 6
<lb/>ausdrücklich ausgelassen werde, diese Weglassung noch gar keinen
<lb/>Schluß auf seine Ungültigkeit für die Wechsel an eigne Ordre
<lb/>gebxb). Denn da der Art. §. 6 Absatz 1 vom Remittenten redet,
<lb/>der bei den einfach eigenen Wechseln nicht vorkommt,'so konnte
<lb/>dieser §. nicht einfach, wie die übrigen in §. 98 angeführten Ar- 
<lb/>tikel, miterwähnt werden. Man übersieht aber bei dieser Be- 
<lb/>hauptung, daß doch auch in den Absätzen 3, 4, 5, 9 des §. 98
<lb/>Veränderungen hervorgehoben werden, welche durch die besondere
<lb/>Natur des eigenen Wechsels veranlaßt sind. Nach Kurhessischcm
<lb/>Recht wird ein eigener Wechsel an eigne Ordre, wo die Valuta
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Archiv f. d. W.-R. Bd. HI. (Trümmer) S. 89—94.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0298.tif"
                   n="288"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0298"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>288 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Auch. Wechselrecht.

<lb/>nicht erwähnt ist, auch nicht einmal als unvollkommner Wechsel
<lb/>gelten, wie diejenigen behaupten, welche seine volle Gültigkeit
<lb/>nach gemeinem Wechselrecht durch ein Indossament begründen
<lb/>lassen"). Denn da die Valuta fehlt, so ist die Urkunde nicht ein- 
<lb/>mal eine Schuldurkunde, und daher für sich allein ohne alle recht- 
<lb/>liche Wirkung. *«

<lb/>Die Bestimmung deS §. 6 Absatz 2, daß der Aussteller einer
<lb/>Tratte sich selbst als Bezogenen bezeichnen könne, sofern die Zah- 
<lb/>lung an einem andern Ort als dem der Ausstellung geschehen soll,
<lb/>ist sehr verschieden erklärt worden, und da selbst die meisten neueren
<lb/>Lehrbücher des gemeinen deutschen Wechselrechts über diese trassirt-
<lb/>eigenen Wechsel schweigen, indem diese Wechsel erst in der aller-
<lb/>neusten Zeit durch einen sehr regen Verkehr praktisch geworden
<lb/>sind, so sind diese Erklärungen für Kurhessen um so wichtiger.
<lb/>Nach Einertb) hat dieser trassirt-eigene Wechsel den Zweck, die
<lb/>Ausstellung trockener Wechsel vom Waarenempfänger für die rich- 
<lb/>tige Zahlung des Kaufpreises zu vermeiden, und kommt haupt- 
<lb/>sächlich da vor, wo ein und dasselbe Haus an verschiednen-Orten
<lb/>Handelsetablissements besitzt, welche dieselbe Firma führen, deren
<lb/>gesellschaftliche Verhältniße aber abgesondert sind. Diese Wechsel
<lb/>sollen nach seiner Ansicht, da sie nur der Form nicht dem Inhalt
<lb/>nach Tratten sind, dagegen in Wahrheit trockene Wechsel enthal- 
<lb/>ten, auch nach dem Willen seines Inhabers und Empfängers,
<lb/>wenigstens, wenn er will auch nur als trockene Wechsel zu gelten
<lb/>brauchen, so daß z. B., um die Wechselklage gegen den Aussteller
<lb/>zu begründen, weder Präsentation zur Acceptation noch zur Pro- 
<lb/>testerhebung nothwendig ist. Aus diesem Grund hätte denn auch
<lb/>diese Bestimmung des §. 6 nicht unter die Grundsätze über die
<lb/>Tratte sondern unter die über den eignen Wechsel gesetzt werden
<lb/>mäßen b).

<lb/>Diese Stellung unter den Bestimmungen über die Tratte wird
<lb/>jedoch durch die Natur des trassirt-eigenen Wechsels gerechtfertigt,
<lb/>und der trassirt-eigne Wechsel ist nicht allein nach der D. W.-O.
<lb/>. sondern auch nach dem gemeinen Wechselrecht eher zu den Tratten,
<lb/>als zu den eignen Wechseln zu zählen. Denn bei dem Wechsel

<lb/>7) Renaud l. c.§. 46.

<lb/>8) Archiv f. d. W.-R. Bd. H. S. 387—98.

<lb/>9) Einert, l.v.S. 395—97,406. Vergleiche auch Stubenrauch, Bor- 
<lb/>träge über die neue Wechselordnung.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0299.tif"
                   n="289"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. vr. V. Platner, Privatdoceirten in Marburg. 289

<lb/>entscheidet ja doch zunächst und am meisten die Form, er bildet
<lb/>ein -wegen seiner äußeren Fassung für sich bestehendes und nach
<lb/>dieser unterschiedneS Hauptgeschäft. Wenn-'dagegen Einert be- 
<lb/>merkt, daß der Zweck, aus dem die Ausstellung eines solchen
<lb/>trassirt-eigenen Wechsels erfolge, ebenso gut dllrch die Ausstellung
<lb/>eines eigenen Wechsels erreicht werde, wo der Aussteller bemerkt,
<lb/>daß der Wechsel durch ihn an einem andern Ort als dem der
<lb/>Ausstellung zahlbar sei, so mag dieses an und für sich richtig
<lb/>sein.

<lb/>Aber warum fordert der erste Nehmer des trassirt-eigenen Wech- 
<lb/>sels keinen trockenen Wechsel, warum erklärt er sich mit dieser Form
<lb/>des Wechsels einverstanden und nimmt ihn ohne weiteres an,
<lb/>warum begnügt er sich, der entweder schon weiß, daß Trassant
<lb/>und Trassat ein und dieselbe Person sind, oder den doch die
<lb/>völlige Gleichheit des Namens vom Trassanten und Trassaten
<lb/>sich über dieses Verhältniß zu erkundigen leicht veranlassen konnte,
<lb/>mit einem solchen Wechsel, zumal dann, wenn, wie dies bei sol- 
<lb/>chen Wechseln häufig der Fall ist, der Wechselaussteller ihm das
<lb/>Geld für Maaren schuldet")? Da einmal der Wechselaussteller
<lb/>diese eigenthümliche Form des Wechsels gewählt hat, sd ist natür- 
<lb/>lich auch für den Wechselnehmer die rechtliche Vermuthung be- 
<lb/>gründet, daß der erstere mit dieser eigenthümlichen gleich in die
<lb/>Augen fallenden Form, wo Aussteller und Bezogener ganz den- 
<lb/>selben Namen führen, einen besonderen Zweck gehabt hat, d. h.
<lb/>daß der Aussteller diese Form gewählt hat, weil sie ihn am aller- 
<lb/>wenigsten belästigt, und seine Verbindlichkeiten aus dem Wechsel
<lb/>am meisten erleichtert. Diese Erleichterung erfolgt gerade dadurch,
<lb/>daß der Wechsel als Tratte- wenn es auch nicht absolut nöthig
<lb/>ist- dem Bezogenen zur Acceptation präsentirt wird, daß ferner
<lb/>bei verweigerter Zahlung der Wechselinhaber Protest erheben muß,
<lb/>um sich seinen Regreß zu sichern. .

<lb/>Alle diese Verhältnisse bewirken, daß der Wechselaussteller
<lb/>nicht so rasch und ohne Umstände, wie beim eigenen Wechsel, zur
<lb/>Zahlung angehalten werden kann, und daß er weit leichter über
<lb/>das Schicksal seines Wechsels Nachrichten hat. Wenn nun Einert

<lb/>10) Vergs.auchPöschmann, Archivf.d.W.-R.Bd.II.S.195,derfürden
<lb/>Fall, wo der Remittent weiß, daß Trassant und Trassat ein und dieselbe Person
<lb/>ausmachen, bei dem trassirt-eigenen Wechsel, der zahlbar ist an demselben Ort,
<lb/>gleicher Ansicht ist.

<lb/>Archiv f.W.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0300.tif"
                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290 Vergleichung d. gem. D. W.-O. mit km Kurh. Wechselrecht.

<lb/>verlangt, daß gesetzlich der trassirt-eigene Wechsel allerdings als- 
<lb/>dann als wirkliche Tratte erklärt werde, sobald die Identität des
<lb/>Trassanten mit dem Trassaten nicht so klar vorliegt, daß eS von
<lb/>Jedermann erkannt werden muß, und solche Fälle darunter be- 
<lb/>greift, wo man aus dem Papier Regreßansprüche wider Personen
<lb/>zu machen unternimmt, die von dieser Bewandtniß entweder selbst
<lb/>nicht klare Ueberzeugung haben mäßen, oder die in die Nothwen-
<lb/>digkeit gesetzt sind, die Klage auf Rembours bei Fortstellung des
<lb/>Regresses auf andere Personen zu nehmen, bei welchen der Jrr-
<lb/>thum vorauszusetzen ist"), so scheint es gefährlich und für den
<lb/>freien Verkehr hinderlich, je nach der Verschiedenheit der einzelnen
<lb/>Personen und je nach dem schwer zu führenden Beweis des Jrr-
<lb/>thums ein und dasselbe Papier bald als echte Tratte, bald als
<lb/>rein eigenen Wechsel gelten zu lassen. Eine solche Zweiseitigkeit
<lb/>führt z- B. in Bezug auf die Art des Regresses, auf die Wirkung
<lb/>der Ehrenintervention zu höchst verschiedenen Resultaten. Denn
<lb/>nach dieser Unterscheidung wird z. B. der Ehrenacceptant, der
<lb/>unterlassen hat, bei seinem Accept zu bemerken, zu wessen Ehren
<lb/>die Intervention geschah, nach der Ansicht derjenigen, welche den
<lb/>Wechsel mit Grund für eine echte Tratte halten, zu Ehren des
<lb/>angeblichen Trassanten intervenirt haben, während nach der Mei- 
<lb/>nung von andern, die den-Wechsel für einen blos eigenen zu
<lb/>halten hatten, die Intervention zu Gunsten des ersten Indossanten
<lb/>erfolgte. ,..!r ... ; ;r., /

<lb/>Alles dieses streitet gegen die Annahme, daß der trassirt-eigene
<lb/>Wechsel einen trockenen enthalte, und auch für Kurhessen scheint
<lb/>diese Annahme nicht gültig, Denn die für einen bedeutenden
<lb/>Theil Kurhesscns so wichtige Frankfurter W.-O. v, 1739 §. 12
<lb/>kennt zwar auch nicht,den trassirt-eigenen Wechsel, aber sie be- 
<lb/>günstigt.doch in gewisser Weise, die Präsentation znr Acceptation.
<lb/>Denn nach ihren Grundsätzen hat der Aussteller eines eigenen
<lb/>Wechsels, wenn dieser letztere nicht mehr in der Hand des ersten
<lb/>Wechselnehmers ist,, auf Verlangen seines Inhabers den Wechsel
<lb/>zu acceptiren, und der Inhaber ist befugt,, wenn der Accept ver- 
<lb/>weigert, wird, Protest zu ergeben.12)
</p>
               <p>

                  <lb/>11) Archiv f. d. W.-R.M. II. S. 396—97.

<lb/>12) Beyerbach, Sammlung der Verordnungen der Reichsstadt Frankfurt
<lb/>Th. IV. S. 674.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0301.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. vr. V. Plattier, Privatdocenten in Marburg. 291

<lb/>Tie Natur des trassirt-eigenen Wechsels, der an demselben
<lb/>Ort, wo er ausgestellt worden, auch gezahlt werden soll, ist sehr
<lb/>" bestritten. Nach der Deutschen Wechselordnung und nach dem
<lb/>Protokoll des Leipziger Wechselcongresses^), wo ausdrücklich in.
<lb/>der Konferenz die Frage, ob zur Gültigkeit des trassirt-eigenen
<lb/>Wechsels als einer Tratte erfordert werde, daß derselbe auf einen
<lb/>von dem Ausstellungsort verschiednen Ort gezogen sei, bejaht
<lb/>wurdet), kann ein trasstrt-eigener Wechsel, wenn Zahlungö- und
<lb/>Ausstellungsort identisch sind, nicht als solcher gelten.

<lb/>Daher.fragt es sich nun für Kurheffen, ob dieser Grundsatz
<lb/>auch hier gilt,: und ob ein solcher Wechsel nach Kurhessischem
<lb/>Recht entweder als Tratte, als trockener oder als gar kein Wechsel

<lb/>gilt. ,vv.. • ■ ■ 'VI. . .....

<lb/>. Ob zunächst nach der D. W.-O. ein solcher trassirt-eigener
<lb/>Wechsel die Bedeutung eines trockenen Wechsels hat, ist streitig.
<lb/>In der V. Sitzung des Leipziger Wechselcongresses wurde die
<lb/>Frage, sind die trassirt-eigenen Wechsel als wechselkräftig anzuse- 
<lb/>hen, allgemein bejaht^), und es wurde beschlossen, die Frage, ob
<lb/>die Zahlung.an einem andern Ort als an dem der Ausstellung
<lb/>geschehen mäße, bei 8. 8716), welcher über eigene Wechsel handelt,
<lb/>zu erörtern. In der XXIV. Sitzung wurde nun die Frage, ob
<lb/>in den Entwurf Bestimmungen über trassirt-eigene Wechsel ausge- 
<lb/>nommen werden sollten, ausdrücklich bejaht, und zugleich be- 
<lb/>schlossen, als Erforderniß des trassirt-eigenen Wechsels müßc der
<lb/>Zahlungsort von dem Ausstellungsort verschieden- sein, und es
<lb/>sollten diese Grundsätze unter, die Bestimmungen über die Tratte
<lb/>in 8. 6 gestellt werden V). vwv .:v v.£ :w vu

<lb/>ii Auf diese Thatsachen gestützt behauptet nun Pöschmann, daß
<lb/>ein trasstrt-eigener Wechsel, wo Zahlungs- und Ausstellungsort
<lb/>identisch'sind, nicht als trockener, mithin, bei seiner: Unzulässigkeit
<lb/>als wirkliche Tratte, als gar kein Wechsel gelte ^). 'Denn einen

<lb/>13) Bergt. V.u. XXIV. Conftrenzsitzung. (Tin'ett 1. c. 376—379,

<lb/>394—95. Pöschmann, Archiv f. d. W.-R. Bd. II. S. 188—19»'. .

<lb/>' 14) Bergt. V.u. XXIV. Protokolldes Leipziger Wechselcongresses. Einert
<lb/>I o.376—379,394—95. Pöschmann, Archiv Bd.II.S. 188—190. Brauer, ,
<lb/>deutsche W.-O. Auflage'L, Erlangen 1851, S. 4V f.

<lb/>15) Einertl. o. S. 376.

<lb/>16) Einert 1. o.S. 378, 389.

<lb/>17) Archiv f. d. W.-N. II. S. 189—19».

<lb/>18) Archiv s.d. W.-R. II. S. 190—191.. ■

<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0302.tif"
                   n="292"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>292 Vergleichung d. gem. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.


<lb/>solchen trassirt-eigenen Wechsel als einen trockenen nach der D.
<lb/>W.-O. aufzufaffen, wäre nur dann möglich, wenn der angebliche
<lb/>Trassat nach der D. W.-O. als Aussteller deS Wechsels gelte.
<lb/>Dieses anzunehmen wäre aber unstatthaft. Denn wenn in 8. 6
<lb/>d. D. W.-O. dem Aussteller einer Tratte die Macht eingeräumt
<lb/>werde, sich selbst als Bezogenen zu bezeichnen, sofern die Zah- 
<lb/>lung an einem andern Ort als an dem der Ausstellung erfolge
<lb/>(trassirt-eigene Wechsel), so könne man aus dieser Bestimmung
<lb/>wegen des besonderen Zahlungsortes nicht den Schluß ziehen, daß
<lb/>dieser allein einen solchen trassirt-eigenen Wechsel zu einer wirklichen
<lb/>Tratte umstempele. Da nemlich nach §. 99 d. D. W.-O. durch
<lb/>eine bloße Domicilirung eines einfachen trockenen Wechsels dieser
<lb/>nicht zu einer Tratte werde, so könne auch die bloße Domicilirung
<lb/>eines trassirt-eigenen Wechsels diesen nicht in eine Tratte umän- 
<lb/>dern, sondern jeder trassirt-eigene Wechsel gelte als eine wirkliche
<lb/>Tratte, abgesehen von jeder Domicilirung; nur wären solche tras- 
<lb/>sirt-eigene Wechsel verboten, wo nicht AusstellungS-und Zahlungs- 
<lb/>ort von einander getrennt wären. Gegen diese Auffassung streitet
<lb/>aber Folgendes. Zunächst hatte man gemäß der V. Sitzung des
<lb/>Leipziger Wechselcongreffes, wo überhaupt der trassirt-eigene
<lb/>Wechsel im allgemeinen als gültig anerkannt wurdet), beschlossen,
<lb/>die Verhandlungen über diesen Gegenstand bei §. 87, der über
<lb/>trockene Wechsel handelte, zu erörtern. Man war also iin Gan- 
<lb/>zen geneigt, den trassirt-eigenen Wechsel mehr als trockenen Wech- 
<lb/>sel als wie eine wirkliche Tratte aufzufassen. Ferner wurde in
<lb/>der XXIV. Sitzung des Wechselcongreffes bemerkt, es erscheine
<lb/>nur als ein leeres Spiel mit Formen, wenn Jemand an demsel- 
<lb/>ben Ort auf sich selbst trasstre, und dieser Zweck könne in einem
<lb/>solchen Fall weit leichter durch einen wirklich eigenen Wechsel
<lb/>erreicht werden.

<lb/>Aus diesen Erklärungen geht nun aber hervor, daß man ge- 
<lb/>rade die Domicilirung bei dem trassirt-eigenen Wechsel nöthig
<lb/>hielt, um ihn zu einer wirklichen Tratte zu machen, und daß man
<lb/>es für überflüssig hielt, ohne Domicilirüng den trassirt-eigenen
<lb/>Wechsel besonders zu erwähnen, weil er doch im Grund genom- 
<lb/>men ein trockener wäre. ,
</p>
               <p>

                  <lb/>19) Archiv f. d. W-R. Bd. II. S. 276.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0303.tif"
                   n="293"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocenten in Marburg. 293

<lb/>Es schließt also der Begriff vom trassirt-eigenen Wechsel, als
<lb/>einer echten Tratte, stillschweigend den Satz in sich, daß er domi-
<lb/>cilirt ist; die Domicilirung gehört nothwendig zu seinem Wesen.

<lb/>Daß gerade die Domicilirung den trassirt-eigenen Wechsel zu
<lb/>einer wirklichen Tratte erhebt, zeigen auch die Worte deS §. 6,
<lb/>wo trotz der Verschiedenheit des Zahlungs- und Ausstellungsorts
<lb/>der trassirt-eigene Wechsel nicht domicilirt trassirt-cigener Wechsel
<lb/>genannt wird, sondern nur trassirt-eigener Wechsel.'

<lb/>Beabsichtigte man die sonstigen trassirt-eigenen Wechsel voll- 
<lb/>ständig auszuschließen, und sie nicht einmal alö trockene Wechsel
<lb/>gelten zu lassen, so hätte man einfach in §. 6 statt des Wortes
<lb/>„kann" das Wort „darf" gebraucht, welches weit eher die Aus- 
<lb/>schließung der trockenen trassirt-eigenen Wechsel andeutete20).
<lb/>Wenn ferner Pöschmann^) zur Begründung seiner Ansicht sich
<lb/>beruft auf §. 98, wo alle Bestimmungen der Wechselordnung in
<lb/>Betreff der Tratte, welche lediglich den Bezogenen und Acceptanten
<lb/>und die direkte Klage gegen diesen betreffen, weggelassen sind, und
<lb/>alle Regreßansprüche gegen den Aussteller wegfallen, so daß eine
<lb/>direkte oder indirekte Klage gegen den Aussteller eines trassirt-
<lb/>eigenen Wechsels, wo Zahlungs- und Ausstellungsort identisch
<lb/>sind, nicht denkbar ist, so beweist dieses nur die Unzulässigkeit
<lb/>eines solchen Wechsels als einer wirklichen Tratte, spricht aber
<lb/>nicht gegen die Ansicht, nach welcher derselbe als trockener gelten
<lb/>kann.

<lb/>Sehen wir von der D. W.-O. ab, so scheint für Kurhesscn
<lb/>der trassirt-eigene aber nicht domicilirte Wechsel eher für eine
<lb/>Tratte als für einen eigenen gelten zu müßen, und zwar sprechen
<lb/>hier dieselben Gründe, welche für die Annahme des trassirt-eigenen
<lb/>Wechsels alö einer Tratte sprechen, in einem noch weit höheren
<lb/>Grad für diese Annahme. Denn wenn Jemand einen solchen
<lb/>Wechsel, wo nicht allein Trassant und Trassat, sondern auch
<lb/>Ausstellungs- und Zahlungsort identisch sind, ganz ruhig, ohne
<lb/>irgend welche Frage zu stellen, oder irgend welchen Einwand zu
<lb/>erheben, annimmt, so liegt in dieser Annahme stillschweigend die
</p>
               <p>

                  <lb/>20) Vergl. auch Giriert 1. c. S. 376, „Wenn man im Gesetz nicht die
<lb/>Ausstellung und Zulassung solcher Papiere geradezu verbieten wollte, so war
<lb/>nichts natürlicher, als daß man sie sür wechselkrastig achten mußte."

<lb/>21) 1. c. &lt;S. 19J.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0304.tif"
                   n="294"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0304"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>294 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>Erklärung, ich nehme das Papier in der Bedeutung, welche ihm
<lb/>sein Aussteller durch die so auffällige Ausstellungsform zu geben
<lb/>beabsichtigte, und die am vortheilhastesten für ihn ist.

<lb/>Auch haben Einert sowohl als Stubenrauch 22) sich für die
<lb/>Ansicht ausgesprochen, daß überhaupt der trassirt-eigene Wech- 
<lb/>sel als wirkliche Tratte gelten müße, sobald einmal die Gesetzge- 
<lb/>bung sich dazu verstehe, dergleichen Wechsel anzuerkennen. Außer- 
<lb/>dem wird der' Grundsatz, die trassirt-eigenen Wechsel als wirkliche
<lb/>Tratten anzunehmen, und in ihnen kein leeres wirkungsloses Spiel
<lb/>mit bloßen Formen zu sehen, in Kurhessen auch dadurch gerecht- 
<lb/>fertigt, daß der Wechselgeber immer den Empfang der Valuta
<lb/>bemerken muß, der Wechselnehmer also noch mehr Grund hat,
<lb/>den Wechselgeber über diese eigenthümliche Form des Wechsels
<lb/>auszufragen, und sich nvthigenfalls einen andern Wechsel aus- 
<lb/>stellen zu lassen.

<lb/>Der Grundsatz des 8. 7 d. D. W.-O., daß aus einer Schrift,
<lb/>welcher eins der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels fehlt,
<lb/>keine wechselmäßige Verbindlichkeit entsteht, gilt auch für Kur-
<lb/>Hessen. Dagegen erleidet die Regel, nach welcher die auf eine
<lb/>solche Schrift gesetzten Erklärungen keine Wechselkraft haben, dann
<lb/>eine Ausnahme, wenn wie oben erklärt wurde, die Valuta, welche
<lb/>auf dem Wechsel fehlte, in dem Indossament erwähnt worden ist.

<lb/>Zu der Regel des §. 3 d. D. W.-O.^), daß, wenn sich
<lb/>auf einem Wechsel Unterschriften von ganz oder theilweise wechsel- 
<lb/>unfähigen Personen befinden, dieses auf die Verbindlichkeit der
<lb/>übrigen, wechselfähigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß hat,
<lb/>ist noch folgendes zu ergänzen.

<lb/>Nach der Frankfurter Wechselordnung von 1739 §. 824)
<lb/>sollen nemlich die Wechsel von wechselunsähigen Personen, wie
<lb/>Weibern, dürftigen Handwerkern und sonstigen gemeinen Leuten
<lb/>als Schuldscheine gelten, das Wort Ordre aber, wenn schon das- 
<lb/>selbe in ihnen vorkommt, gar nicht attendirt werden. Aus dieser
</p>
               <p>

                  <lb/>22) Archiv s. d. W,-R. Bd. ll.S. 404.

<lb/>23) Bergt. Archiv f. d. W.-R. Bd. IV. S. 70.

<lb/>24) Ueber ihre Anwendung in Caffel und im Hanauischen vergleiche Ha-
<lb/>nauische Untergerichtsordnung v. 2. Januar 1764 Tit. XI. §. 4. H. Wechselge-
<lb/>richtsordnung v. 17. Juli 1737 §. 11. H. Hof- und Ehegerichtsordnung v. 17.
<lb/>Januar 1747 Art. XXXV §. 192. Bekanntmachung v. 9. Juni 1763, 1764 d.
<lb/>2. Januar.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0305.tif"
                   n="295"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platncr, Privatdocenten in Marburg. 295

<lb/>Bestimmung kann man wohl mit Grund schließen, daß auch selbst
<lb/>dann, wenn den von einem Wechselunfähigen ursprünglich ausge- 
<lb/>stellten Wechsel später wechselfähige Personen erhalten, und sich
<lb/>auf ihm als Wechsel verpflichten, die angebliche Verpflichtung für
<lb/>sie keine Wechselverbindlichkeit zur Folge hat/und die sämmtlichen
<lb/>auf einem solchen Wechsel vorhandnen Indossamente als Indos- 
<lb/>samente gar nicht gelten. Höchstens können sie, wie der von
<lb/>dem Wechselunfähigen ausgestellte Wechsel, als Schuldscheine
<lb/>gelten, wenn sie die Schuld hinlänglich genau und speciell be- 
<lb/>gründen. Während auf diese Weise die an der persönlichen In- 
<lb/>dividualität des Wechselausstellers haftende Wechselunfähigkeit
<lb/>auf das objective Wechselpapicr selbst übertragen wird, so daß
<lb/>natürlich auch die späteren Wechselindossanten nicht wechselver- 
<lb/>pflichtet und wechselberechtigt werden können, hat man für das
<lb/>übrige Kurhessen zu unterscheiden, ob die Wechselunfähigkeit ge-
<lb/>gemeinrechtlich oder speciell particularrechtlich begründet ist.

<lb/>Wenn ein Minderjähriger ohne Zuziehung seines Vormunds,
<lb/>ein minderjähriger Haussohn ohne Zuziehung seines Vaters einen
<lb/>Wechsel ausstellt, so ist dieser nach Hessischem Recht nicht allein
<lb/>als Wechsel für ihn ungültig, sondern er begründet auch nicht,
<lb/>mag die causa debendi noch so speciell angegeben sein, einen
<lb/>einfachen klagbaren Schuldschein, ja er ist nicht einmal im Stand,
<lb/>eine naturalis obligatio zu bewirken. Denn nach diesem Recht
<lb/>sind überhaupt solche Verträge, welche ein Minderjähriger ohne
<lb/>Vormund*5)/ ein minderjähriger Haussohn ohne Vater ab- 
<lb/>schließt ^), für diese Minderjährigen, wenn sie wollen, vollkom- 
<lb/>men nichtig^), welche Nichtigkeit natürlich auch nicht eine Na- 
<lb/>turalobligation übrig läßt 28).

<lb/>Gjlt doch nach dem Kurhessischem Recht nicht einmal ein
<lb/>eidlicher Verzicht bezüglich seiner Verbindlichkeiten aus Ver- 
<lb/>trägen 29).

<lb/>25) Strippelmannl. c. Bd.v. ©.310. Pfeiferl. o.Bd.VIl.S. 99.

<lb/>26) StrtppelmannBd.V.S. 131—141.

<lb/>27) Pfeiferl. c. Bd. VII. S. 128-129. '

<lb/>28) Sagt doch v. Savigny, Obligation. Bd. I. S. 75. welcher die Wirk- 
<lb/>samkeit einer naturalis obligatio in solchen Fällen nach dem reinen R. R. an- 
<lb/>nimmt, daß vom praktischen Standpunkt aus sich viel für die verneinende Meinung
<lb/>sagen lies, und daß wenn jetzt die Frage von einer neuen Gesetzgebung wäre,
<lb/>diese wohl vorzuziehen sein möchte.

<lb/>29) Pfeifer». o.Bd.IIl.S. 177, VII. S. 133—&gt;34.
</p>

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                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296 Vergleichung d. gern. D. W.-O, mit demKurh. Wechselrecht.

<lb/>Nach, dieser Regel kann eS natürlich auch nicht von Einfluß
<lb/>sein, ob in dem angeblichen Wechsel bei Angabe der Valuta spe-
<lb/>ciell die oausa debendi erwähnt ist oder nicht. UebrigenS kommt
<lb/>dieses Recht nicht zur-Anwendung, wenn ein Minorenner oder
<lb/>minderjähriger Haussohn, der in Beziehung auf ein Gewerbe,
<lb/>auf eine Kunst, zu deren Betrieb er öffentlich autorisirt ist, sich
<lb/>aus einem Wechsel verbindlich macht, denn diese Wechsel sind für
<lb/>ihn vollkommen gültig b°).

<lb/>In Bezug auf diejenigen, welche, wie die nicht Gewerbe
<lb/>oder Handel treibenden Bürger oder Bauern zwar vertragsfähig
<lb/>aber nicht wechselfähig sind, bestimmt das Kurhesstche Recht^),
<lb/>daß ihre.Wechsel nicht, als Wechsel, sondern als gemeine Re- 
<lb/>cognition gelten. ; ■

<lb/>Dieser Ausdruck gemeine Recognition ist nun zweideutig
<lb/>und unbestimmt. Da nach Hessischem Recht der Wechsel die Em- 
<lb/>pfangnahme der Valuta enthalten muß, so bedeutet der Ausdruck
<lb/>gemeine Recognition wohl nichts anders, als daß der Wechsel
<lb/>eine Urkunde über die Anerkennung einer Schuld von Seiten des
<lb/>Wechselausstellers enthalte^). Ist bei der Valuta speciell ange- 
<lb/>geben, aus welchem Grund sie hervorging, ist ferner Zeit und
<lb/>Ort, sowie die nach Kurhessischem Particularrecht nöthige Angabe
<lb/>über Erfüllung von Seiten des Klägers bei einem zweiseitigen
<lb/>Vertrag aus der Wechselurkunde genau ersichtlich3S), fo wird man
<lb/>aus einer solchen Urkunde den Erecutivproceß gestatten. Wenn
<lb/>dagegen ganz einfach blos der Empfang der Valuta angegeben ist,
<lb/>oder sie gar gänzlich fehlt, dann vermag diese Urkunde, ohne daß
<lb/>nicht noch andere Beweismittel hinzukommen, keine Klage zu be- 
<lb/>gründen. Hat nun ein solcher Wechselunfähiger eine Tratte
<lb/>ausgestellt, und der Wechselinhaber, welcher wegen verweigerter
<lb/>Acceptation und Zahlung Protest erhebt, verlangt von dem Aus- 
<lb/>steller Ersatz der Protest- und sonstiger Unkosten, so wird dieser
<lb/>letztere zunächst sie sicher ersetzen müßen, wenn er sich doloferweise
<lb/>für einen Wechselberechtigten ausgab, z. B., wenn ein Jude, der
<lb/>als solcher wechselfähig ist, Christ und dadurch wechselunfähig

<lb/>30) P fe i se r I. L. VII. S. 132—133,136—139. O. M. G. B. v. 23.Mai
<lb/>1821. Franks. W.-O. v. 1739 §. 9.

<lb/>31) Contractenordnung v. 1732. §. 11.

<lb/>32) Vergl. auch Franks. W.-O. v. 1732 §. 8.

<lb/>33) SLrippelmann 1, o. S. 624— 653.
</p>

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                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocenten in Marburg. 297

<lb/>wird, aber seinen Uebertritt seinem Wechselnehmer gegenüber ver- 
<lb/>heimlicht. Muß doch auch der Minderjährige, der doloserweise
<lb/>sich als volljährig gerirt hat, für seine ohne Vormund übernom- 
<lb/>menen Verträge und Geschäfte hasten3*). - ' *- ;i ,

<lb/>Ja man darf noch weiter gehen und behaupten, daß nach
<lb/>Analogie des gemeinen Rechts, wo in Bezug auf den Käufer,
<lb/>welcher einen Kaufvertrag abschließt, von dem er nicht weiß, oder
<lb/>wenigstens nicht wissen konnte, daß seine Erfüllung unmöglich ist,
<lb/>von Seiten selbst eines unwissenden Verkäufers eine Entschädi- 
<lb/>gungsverbindlichkeit besteht33), auch selbst der unwissende Wechsel- 
<lb/>geber dem unwissenden Wechselnehmer Entschädigung leisten muß
<lb/>für die Kosten beim Protest und beim Regreß. Wenn da- 
<lb/>gegen der Wechselnehmer weiß, oder wenigstens leicht wissen
<lb/>konnte, daß der Wechselgeber wechselunfähig ist, so tritt gerade
<lb/>ein umgekehrtes Verhältniß ein. Denn nimmt hier Jemand den
<lb/>Wechsel, ohne weiter über die Folgen der Wechselunfähigkeit sich
<lb/>Sicherheit zu erbitten, so ist der Wechsel-Vertrag nach Analogie
<lb/>deö gemeinen Rechts, wo auch der Käufer, der die unmögliche
<lb/>Erfüllung deS Kaufvertrags kennt, eine Entschädigung zu fordern
<lb/>nicht berechtigt ist36), ein nichtiger, und der Wechselnehmer darf
<lb/>keinen Ersatz für Protestkosten ansprechen. Ja selbst dann wird
<lb/>man diesen Grundsatz annehmen dürfen, wenn sowohl der Wech- 
<lb/>selaussteller als der Wechselnehmer die Wechselunfähigkeit wissen.
<lb/>Denn auch im gemeinen Recht wird die Verbindlichkeit zur Evic-.
<lb/>tion von Seiten des Verkäufers, selbst wenn er das Sachverhält-
<lb/>niß kennt, ausgeschlossen, sobald der Käufer weiß, daß ein Dritter
<lb/>zur Eviction berechtigt ift37).

<lb/>. Die Verpflichtung des Ausstellers einer Tratte, für deren
<lb/>Acceptatio» und Zahlung wechselmäßig zu haften, §. 8, gilt na-

<lb/>34) Pfeifer 1. 6. VII. S. 131132. Man kann hier auch wohl mit Recht
<lb/>den Satz des gemeinen Rechts anwenden, daß wenn ein Gläubiger unbekannt ist
<lb/>mit der Unmöglichkeit eines eingegangenen Vertrags, derVertrag insoweit gültig
<lb/>ist, daß der Käufer Entschädigung fordern darf für das Recht, welches ihm nicht
<lb/>unmittelbarverschafft werden kann. §.5 J. de emt.IIL23. 1.4,1.62 §. 1 Dig.de

<lb/>. eontr. emt. 18,1. Vergl. auch v. S avigny Obligat. Bd. II. S. 296.

<lb/>35) L.70Dig.decontr.emt. 18,1.1.39 §.3 de evict.21,2.1.25C.eod.8,45.

<lb/>36) L. 6 pr., 1. 34 §. 2, 1. 70 Dig. de eontr. emt. 18,1. Siehe auch v.
<lb/>Savigny, 1. e. S. 290.

<lb/>37) L. 27 C. de evict. 8, 45. 1. 7 C. comra. utr. jud. 3, 38. Vergl. v.
<lb/>Savigny, 1. e. S. 292.
</p>

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                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298 Vergleichung d. gem. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>türlich auch als ein nothwendiger Bestandtheil des gemeinen
<lb/>Wechselrechts für Kurhessen. Dagegen scheint in Bezug auf das
<lb/>Indossament nach Kurhessischem Recht nicht bestimmt fest zu stehen,
<lb/>ob der Grundsatz der D. W.-O. §. 9 Absatz 2, dasi der Inhaber
<lb/>eines Wechsels auch selbst, ohne daß das Wort Ordre vorkommt,
<lb/>vollgültig indossiren könne, für dasselbe anwendbar ist. Nach
<lb/>'der älteren Auffassung war man wohl der Ansicht, daß zum voll- 
<lb/>gültigen Jndossirungsrecht das Wort Ordre im Wechsel gehöre.
<lb/>Denn in den älteren Entscheidungen38) heißt es ausdrücklich,
<lb/>. daß der Indossatar wirklicher Eigenthumsherr des Wechsels ge- 
<lb/>worden sei, da der Wechsel auf Ordre gestellt worden. Man
<lb/>hätte freilich nach der älteren Ansicht, die das wirkliche Indossa- 
<lb/>ment für eine bloße Session erklärte33),'gerade erwarten sollen,
<lb/>daß auch ohne das Wort Ordre der Wechsel vollgültig indossirt
<lb/>werden könne, da ja ein Gläubiger beliebig, ohne besondere Er- 
<lb/>laubnis! vom Schuldner zu bedürfen, seine Forderung cediren
<lb/>darf. Die für Kurhessen so wichtige Frankfurter W.-O. v. 1739
<lb/>§. 42 und 44 begünstigt übrigens ausdrücklich die Ansicht, daß
<lb/>das Wort Ordre zum vollgültigen Jndossirungsrecht nöthig sei.
<lb/>Denn nach dem §. 42 muß der Inhaber einer Tratte, wenn der
<lb/>Acceptant bei der Acceptation sich gegen ihn dahin erklärt, daß
<lb/>er den Wechselbrief durch soontrv zahlen wolle, und der Inhaber
<lb/>dieses ohne Widerrede, annimmt, das bei seinem Namen stehende
<lb/>Wort Ordre ausstreichen, damit der Wechsel nicht weiter indossirt
<lb/>werden könne. Ebenso scheint Pfeifer in seinen praktischen
<lb/>Ausführungen diese Ansicht zu befördern"), wenn auch nicht
<lb/>gerade direkt zu vertheidigen. Denn er sagt, daß bezüglich der
<lb/>auf Ordre gestellten und diese Clausel nicht enthaltenden Wechsel
<lb/>diese Verschiedenheit nur in der Hinsicht von juristischer Erheb- 
<lb/>lichkeit sein könne, insofern ihr überhaupt diese beizulegen ist,
<lb/>wenn davon die Frage, ob die Uebertragung eines Wechsels von
<lb/>dem zeitigen Inhaber auf einen andern bewirkt werden könne,
<lb/>abhängig gemacht wird. Auch begünstigt die Ansicht, nach welcher
<lb/>vom Wort Ordre die Erlaubniß zu indossiren abhängig gemacht
<lb/>wird, die in Kurhessen zur Gültigkeit des Wechsels erforderliche
<lb/>Angabe über den Empfang der Valuta. Denn dieses Erforderniß

<lb/>38) Decis. Cassel, tom. II. d. 266.

<lb/>. 39) Decis. Cassel, tom. II. d. 266.

<lb/>40) Prakt. AuSf. Bd.' IV. S. 348.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom -Hrn. Dr. V. Platner, Privatdvcenien in Marburg. 299

<lb/>enthält eine Rücksicht auf das besondere dem Wechsel zu Grund
<lb/>liegende Verhältniß zwischen Wechselnehmer und Wechselgebcr,
<lb/>eine Bezugnahme auf ihre gegenseitige individuelle Lage. Diese
<lb/>Bedingung begründet die Vermuthung, daß der Wechselnehmer
<lb/>nicht ohne besondere Erlaubniß vom Wechselgebcr. beliebig einen
<lb/>andern Dritten in die Reihe der Wechselberechtigten eintrcten lassen)
<lb/>und dadurch die Lage des Wechselausstellers, dem die ihm gegen
<lb/>den ersten Wechselnehmer zustehenden Einreden gegen den. In- 
<lb/>dossatar fehlen, verschlechtern darf").

<lb/>Für den Fall freilich, wo, wie solches nach Kurhessischem
<lb/>Recht freisteht, ein Wechsel auf den Inhaber ausgestellt ist, wird
<lb/>man annehmen müssen, daß auch ohne das Wort Ordre gültige
<lb/>Indossamente statthaft sind. Denn bei einem solchen Wechsel
<lb/>ist es ja dem Wechselgeber ganz gleichgültig, an welche Person
<lb/>später der Wechsel gelangt, und wem er nöthigenfallS dafür ein- 
<lb/>zustehen hat.

<lb/>Ist nun ein Indossament erfolgt, so entsteht die für das
<lb/>Kurhessische Recht wichtige Frage, ob, wie in dem Wechsel, so
<lb/>auch im Indossament nöthig ist, wörtlich die Empfangnahme der
<lb/>valuta anzugeben, oder ob diese Angabe stillschweigend als ge- 
<lb/>schehen gedacht wird. Bekanntlich ist zum Indossament nur
<lb/>nöthig, daß auf dem Rücken des Wechsels der Name deS Indos- 
<lb/>santen steht, das übrige wird stillschweigend aus dem Wechsel
<lb/>ergänzt; folglich könnte man auch diese Ergänzung bei der Valuta
<lb/>annehmen. Aber die Valuta unterscheidet sich doch von den
<lb/>übrigen Gegenständen, die bei dem Indossament stillschweigend
<lb/>als wiederholt gedacht werden. Der Zahlungsauftrag, die Be- 
<lb/>stimmung des Ortes, der Zeit sind ihrer Natur nach nur rein
<lb/>formelle Bezeichnungen, welche als solche einer Ergänzung von
<lb/>einer jeden dritten beliebigen Person fähig sind. Die Valuta da- 
<lb/>gegen bezieht sich ihrem Wesen nach auf das besondere indivi- 
<lb/>duelle Verhältniß, in dem der jedesmalige einzelne Wechselgeber
<lb/>zu seinem Wechselnehmer steht. Dieses persönliche Verhältniß
<lb/>kann nicht beliebig von einem Dritten stillschweigend ergänzt wer- 
<lb/>den, und bedarf daher jedesmal einer besonderen ausdrücklichen
<lb/>Erwähnung von dem betreffenden Wechselgeber d. h. hier vom

<lb/>41) Für die Ansicht, daß da» Wort Ordre nöthig sei, ist anch Th öl I. o. II.
<lb/>§. 329, Pöhl, Wechselrecht S.343—344; dagegen ist Renand §. 51, Einert
<lb/>I. e. S. 124, Mittermaierg. 329, 333 f. '
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0310.tif"
                   n="300"
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               <p>

                  <lb/>300 Vergleichung d. gern. D. W.--O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>Indossanten selbst. Folglich ist die Angabe über den Empfang
<lb/>der Valuta bei den einzelnen Indossamenten wörtlich anzugeben.
<lb/>Mit dieser Ansicht stimmt auch überein, daß wenn im Wechsel
<lb/>selbst die Angabe der Valuta fehlt, dagegen das Indossament die
<lb/>Valuta erwähnt, der Wechsel ungültig, dagegen aber das Indos- 
<lb/>sament gültig ist, . wenn auch nicht als Indossament, doch als
<lb/>Wechsel. Fehlt nun die Valuta, so muß dieses bei dem angeblichen
<lb/>Indossatar gegenüber seinem angeblichen Indossanten in Bezug
<lb/>auf den Regreß und Anspruch auf Entschädigung wegen Protest- 
<lb/>kosten ganz dieselben Wirkungen haben, wie wenn Jemand sich
<lb/>von einem Wechselunfähigen sich einen Wechsel ausstellen läßt.

<lb/>Die Bestimmungen des §. 10, 11, 12, 13, 14, 15, welche
<lb/>auch dem gemeinen Wechsel entsprechen, sind auch für Kurhessen
<lb/>gültig4a).

<lb/>Anders dagegen scheint es sich zu.verhalten mit dem §. 16,
<lb/>denn seine Grundsätze sind keineswegs im gemeinen Wechselrecht
<lb/>allgemein anerkannt.

<lb/>Nach seiner Bestimmung soll der Indossatar, welcher den
<lb/>vom Indossanten zur Verfallzeit zur Zahlung präsentirten und'
<lb/>darauf wegen Nichtzahlung protestirten Wechsel später nach dem
<lb/>Verfalltage durch das Indossament erhalten hat, nur alle diejeni- 
<lb/>gen Rechte erhalten können, welche seinem Indossanten gegen die
<lb/>bereits Wechselverpflichteten zustandcn. Der Indossatar, erhält
<lb/>also keine selbständigen Wechselrechte gegen seinen Indossanten,
<lb/>und das Indossament ist weder die Wiederholung der ursprüng- 
<lb/>lichen, noch die Ausstellung einer, gauz^euen Tratte.?

<lb/>Diese Wirkungen eines solchen Indossaments scheinen nun
<lb/>wohl begründet. Zunächst hat der Präsentant durch diesen Act
<lb/>der Präsentation zur Zahlung und durch die Protesterhebung
<lb/>deutlich seine Absicht zu erkennen gegeben, genau die im Wechsel
<lb/>festgestellten Bestimmungen einzuhalten, das Geld für sich in
<lb/>Empfang nehmen zu wollen, und nöthigenfalls sich seinen Regreß
<lb/>zu wahren. Wenn er daher nach der Verfallzeit dennoch
<lb/>indossirt, so kann in dieser Handlung höchstens die Absicht ent-

<lb/>4L) Ueber die Gültigkeit der Indossamente nach geschehener Acceptation
<lb/>vergl. Pfeifer Bd.I.S. 135; über dieVerbindlichkeit des Indossanten, Pfeifer
<lb/>1. o. S. 134 No. 4. Die Anwendung der Blankoindossamente ist zwar nicht
<lb/>ausdrücklich ausgesprochen, folgt aber notwendigerweise aus der Gültigkeit der
<lb/>Wechsel aufden Inhaber, Pfeifer 1. e. IV. S. 319—50.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0311.tif"
                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocentcn in Marburg. 301

<lb/>halten sein, die Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte,
<lb/>nicht die Rechte selbst auf den andern als selbständigen Berech- 
<lb/>tigten zu übertragen. Er kann die durch den erhobenen Protest
<lb/>sestgestellte Beziehung auf seine Person nicht mehr übergehen, und
<lb/>dritte Personen als selbständig Berechigte für sich eintreten lassen.
<lb/>Folglich ist hier kein Grund vorhanden, ein echtes Indossament
<lb/>anzunehmen. -

<lb/>Th öl nimmt nun auch in einem solchen Fall kein wirkliches
<lb/>Indossament an, behauptet aber, daß in diesem Indossament nach
<lb/>dem Verfalltag selbst nach erfolgter Protestation wegen Nicht- 
<lb/>zahlung ein echter neuer Wechsel enthalten sei^). Diese Annahme
<lb/>streitet aber ganz gegen die Natur und gegen die Lage der Sach-
<lb/>verhältnisse. Denn wie kann man annehmen, daß der Indossant,
<lb/>dem die Zahlung, obgleich selbst der Wechsel bereits acceptirt
<lb/>wäre, verweigert worden ist, die Absicht haben kann, auf diesen
<lb/>Verweigerer einen ganz neuen Wechsel auszustellen I Wie kann
<lb/>dieser angebliche Aussteller hoffen, daß dieser Trassat den Zah- 
<lb/>lungsauftrag im Vertrauen auf ihn als Trassanten erfüllen
<lb/>und volles Zutrauen wegen der Deckung ihm schenken werde,
<lb/>dem er die Zahlung des Wechsels verweigerte! Durch das neue
<lb/>Indossament ist ja der Indossatar sofort berechtigt, Zahlung zu
<lb/>fordern, und der Aufschub selbst möglicherweise sehr gering, also
<lb/>die Lage des Trassaten sehr wenig erleichtert. -

<lb/>Durch die Auffassung des Indossaments als eines neuen
<lb/>Wechsels ist also die Annahme des Wechsels nicht erleichtert, son- 
<lb/>dern vielmehr erschwert,.paS doch sicherlich ganz gegen die Ab- 
<lb/>sicht des Indossanten streitet. Ferner würde aber auch der
<lb/>Accept-eines solchen Indossaments, sobald man dasselbe als
<lb/>einen neuen Wechsel aufsaßte, zu ganz eigenthümlichen Folgerun- 
<lb/>gen führen. Denn wenn der nach der Verfallzeit weiter indos-
<lb/>strte, aber vor seiner Verfallzeit schon acceptirte und protestirte
<lb/>Wechsel vom Indossatar zur Zahlung präsentirt wird, und der
<lb/>Trassat zahlt auf Aufforderung einmal die in dem angeblich
<lb/>neuen Wechsel angegebene Wechselsumme, z. B. 100 Thlr., ferner
<lb/>aber auch die im alten Wechsel bestimmte Summe, ebenfalls 100
<lb/>Thlr., so wäre der Trassat vollkommen berechtigt, zu verlangen, daß
<lb/>ihm diese Summe von den betreffenden Trassanten ersetzt werde.
</p>
               <p>

                  <lb/>„ 43) 1. o. S. 340-44.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0312.tif"
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               <p>

                  <lb/>302 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>Denn wenn gleich der alte Wechsel nach dem wegen Nichtzah- 
<lb/>lung erhobenen Protest nicht mehr als solcher weiter echt indossirt
<lb/>werden kann, so ist doch der Trassant, wenn nun später der
<lb/>Trassat noch zahlt, nicht h'efreit von der Verbindlichkeit dem zah- 
<lb/>lenden Trassaten die gezahlte Wechselsumme zu ersetzen. Diese
<lb/>Verpflichtung dech.Trassanten 'geht unter andern auch daraus
<lb/>hervor, daß ein wirklicher Indossatar des alten Wechsels, auch
<lb/>selbst dann, wenn er bereits den Verfalltag hat ganz ruhig, ohne
<lb/>Zahlung zu fordern, verstreichen lassen, später doch-noch zur
<lb/>Zahlung dem Trassaten den Wechsel präsentsten darf, wo dann
<lb/>der Trassat, der zahlt, Ersatz der gezahlten Summe vom Trassanten
<lb/>zu fordern befugt ist. Die Berechtigung des.. Trassaten, die
<lb/>Wechselsumme des neuen Wechsels zu zahlen und ihren Ersatz
<lb/>vom neuen Trassanten zu fordern, versteht sich aber von selbst.

<lb/>Wenn ferner auf dem Wechsel ein einfaches gewöhnlich
<lb/>undatirtes und unbeschränktes Accept stände, - so wäre der letzte
<lb/>Inhaber des Wechsels sogar dem Anschein nach oder gar in der
<lb/>Wirklichkeit berechtigt, nach Wechselrecht vom Acceptanten die
<lb/>Summe beider Wechsel zugleich zu fordern. Denn ist der Accept'
<lb/>auf den alten Wechsel vor dem Indossament nach erhobenem
<lb/>Protest wegen Nichtzahlung am Verfalltage erfolgt, so ist es wenig- 
<lb/>stens für den Acceptanten sehr schwer, im Wechselproceß den Be- 
<lb/>weis zu liefern, daß der Accept in Wirklichkeit nur..auf und für
<lb/>den alten Wechsel erfolgte,

<lb/>... Erfolgte aber der Accept einfach und.unbeschränkt auf den
<lb/>Wechsel, nachdem solcher nach dem VcrMtaff weiter indossirt ist,
<lb/>so könnte mit vollkommenem Recht der Indossatar sagen, der Accept
<lb/>geht auf-beide Wechsel. - In Bezug auf den alten Wechsel habe
<lb/>ich die Rechte, meines . Indossanten, dem du in dem-Fall, daß
<lb/>du noch nach der Verfallzeit und nach erhobenem Protest den
<lb/>Wechsel, acceptirt haben würdest,, nach Wechselrecht, zur Zahlung
<lb/>verbindlich wärest, in Bezug aber auf den neuen Wechsel bin ich
<lb/>durch deinen Accept. ganz selbständiger Wechselberechtigter gegen
<lb/>dich geworden. - ,

<lb/>- Ferner würden, nach der Ansicht, daß das Indossament nach
<lb/>der Verfallzeit einen neuen Wechsel enthalte, ganz eigenthümliche
<lb/>Folgen bezüglich des Regresses stattfinden können. Zahlte nemlich
<lb/>der Trassat, mag er den neuen Wechsel acceptirt haben oder nicht,
<lb/>weder -den alten protestirten Wechsel noch auch den neuen, und
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0313.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Pkatner, Privatdocenten in Marburg. 303

<lb/>würde wegen dieser Weigerung Protest erhoben, so wäre mög- 
<lb/>licherweise der Wechselinhaber zu doppeltem Wechselregreß be- 
<lb/>rechtigt. Gegen die Indossanten auf dem alten Wechsel machte
<lb/>er als Besitzer des alten Protestes die Rechte geltend, die seinem
<lb/>gm Verfalltage des alten Wechsels rechtzeitig protestirt habenden
<lb/>Indossanten gegen seine Vormänner zustehenz bezüglich des
<lb/>Trassanten beziehungsweise Indossanten des neuen Wechsels aber
<lb/>nehme er gegen sie den Wechselregreß aus dem neuen Protest
<lb/>wegen Nichtzahlung des neuen Wechsels. Dieses streitet aber
<lb/>sicherlich ganz gegen die Art und Weise, wie im Leben daö In- 
<lb/>dossament nach dem Verfalltag und nach der Protestirung des
<lb/>alten Wechsels stattgefundcn hat. Ein solcher Indossant läßt
<lb/>sich sicherlich, von dem Indossatar als valuta nur einmal die
<lb/>Summe zahlen, auf welche der alte Wechsel lautet. — Alle diese
<lb/>verschiedenen Sätze sprechen, also vollständig gegen die Annahme
<lb/>eines neuen Wechsels, wenn nach dem Verfalltag und nach der
<lb/>zeitigen Protesterhebung der Protesterheber noch indosstrt, sind
<lb/>aber für die im §. 16 Absatz % aufgestellte Regel, welche man
<lb/>daher wohl ebenfalls in Kurhessen anzuwenden hat.

<lb/>In Bezug auf den Absatz 1 des §. 16 „wenn ein Wechsel
<lb/>indosstrt wird, nachdem die für die Protesterhebung Mangels
<lb/>Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar
<lb/>die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezo- 
<lb/>genen und Regreßrechte gegen diejenigen, welche den Wechsel
<lb/>nach Ablauf dieser Frist indossirt haben" sind die Ansichten eben- 
<lb/>falls sehr verschieden.^

<lb/>Zunächst verliert mit Recht der Indossatar, der zur Verfall- 
<lb/>zeit nicht zur Zahlung präsenlirt und wegen Nichtzahlung nicht
<lb/>protestirt, seinen Wechselregreß gegen seine Vormänner. Denn
<lb/>in dieser Vernachlässigung, in dieser Nichtbeachtung der Verfallzeit
<lb/>ist ja stillschweigend von Seiten des.. Indossatars die Erklärung
<lb/>enthalten, ich bedarf nicht, des Geldes am Verfalltag, ich bedarf
<lb/>keiner Sicherheit wegen, der Nichtzahlung. . Dem Trassanten und
<lb/>feinen Indossanten gegenüber giebt er dadurch zu erkennen, für
<lb/>mich sind für den Augenblick die strengen Formalitäten, welche
<lb/>die Zahlung des Wechsels sichern, denselben zum sichern Werth- 
<lb/>papier erheben, unnöthig und überflüssig. Da er also einmal
<lb/>diese Erklärung gegeben hat, so ist er natürlich auch nicht mehr
<lb/>später berechtigt, diese Erklärung beliebig wieder zurücknehmen zu
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0314.tif"
                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>können, und das zwischen ihm und diesen Personen formlos ge-
<lb/>wordne Papier wieder zu einem streng formellen zu erheben.
<lb/>Gegen die Annahme Thöls,") daß nun in dem nach dem Ver- 
<lb/>falltag geschehenen Indossament ein neuer Wechsel liege, streiten
<lb/>nun aber theils die bereits oben dagegen erwähnten Gründe,
<lb/>theils aber auch, daß doch sicherlich von demjenigen, der bereits
<lb/>durch seine Nachlässigkeit seinen Wechselregreß einbüßt, sich nicht
<lb/>erwarten läßt, er habe beabsichtigt, nun gar noch durch Aus- 
<lb/>stellung eines ganz neuen Wechsels sich selbst als Trassanten ver- 
<lb/>bindlich machen zu wollen, und vollständig dergestalt alles Recht
<lb/>aus dem alten Wechsel zu verlieren, daß er dem zahlenden Tras- 
<lb/>saten Deckung leisten, seinem Indossatar aber nach Wechselrecht
<lb/>für verweigerte Zahlung auch noch einstehen muß. Renaud
<lb/>behauptet daher, daß das betreffende Indossament gar keine wech- 
<lb/>selrechtlichen Wirkungen habe, daß also höchstens der Indossatar
<lb/>im Namen des Indossanten Zahlung von dem Trassaten fordern
<lb/>dürfe, der Indossant selbst aber dem Indossatar nicht wechsel- 
<lb/>rechtlich hafte ^). Denn da nach der Verfallzeit das Indossament
<lb/>ausgestellt werde, so könne der Sinn eines solchen Indossaments
<lb/>nicht sein, daß der Indossant sich verpflichte, es solle die Wechsel- 
<lb/>summe zurVerfallzeit dem dermaligen Inhaber bezahlt werden.
<lb/>Gegen diese Aüsicht streitet aber der Zweck und die Natur der
<lb/>Verfallzeit. Diese wird von dem Wechselaussteller, beziehungsweise
<lb/>Indossanten festgesetzt, damit der Wechselnehmer ganz bestimmt weiß,
<lb/>wann er Zahlung fordern kann, und wie er sich bei verwei- 
<lb/>gerter Zahlung wegen seines Wechselregresses zu sichern im
<lb/>Stande ist. Unterläßt nun der Wechselinhaber, am Verfalltag
<lb/>Zahlung zu fordern und wegen Nichtzahlung zu protestiren, so
<lb/>ist solches seine Schuld, und eS liegt darin dem Wechselaussteller
<lb/>gegenüber ausgesprochen, mit meiner Forderung aus dem Wechsel
<lb/>hat es keine Eile, und es war nicht nöthig, daß du dich mir ge- 
<lb/>genüber nach^Wechselrecht zur Zahlung hast verbindlich machen
<lb/>wollen. Dagegen aber Hat der Wechsel seine wechselrechtliche
<lb/>Natur nicht vollständig eingebüßt. Denn dann könnte Niemand
<lb/>mehr aus dem angeblichen Wechsel nach Wechselrecht noch ver- 
<lb/>bindlich werden, was doch nicht der Fall ist. Denn wenn der
</p>
               <p>

                  <lb/>44) I. c. @.340—344.

<lb/>45) 1. c. ©. 101—102.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0315.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. vr. V. Platner, Privatdoccntcn in Marburg. 305

<lb/>Indossatar den zur Verfallzeit nicht präsentirten Wechsel später
<lb/>dem Trassaten zur Acceptation präsentirt, so ist der Acceptant
<lb/>aus dieser seiner Acceptation noch nach Wechselrecht verbindlich;
<lb/>solches aber würde unmöglich sein, wenn der Wechsel in keiner
<lb/>Beziehung kein Wechsel mehr wäre und sein-könnte. Wie nun
<lb/>also der Trassat berechtigt ist, den Wechsel, trotzdem daß er nicht
<lb/>zur Verfallzeit präsentirt worden ist, noch als Wechsel zu nehmen,
<lb/>und dieser Wille aus seiner unbedingten Acceptation gefolgert
<lb/>werden muß, so auch ist der Indossatar noch nach der Verfallzeit
<lb/>befugt, ein für ihn gültiges volles Indossament auszuführen, und
<lb/>diese Absicht geht mit Nothwendigkeit hervor aus seinem unbe- 
<lb/>dingt erfolgten Indossament. Wie der nach der Verfallzeit accep-
<lb/>tirende Trassat auf seine Gefahr hin aus seinem Accept nach der
<lb/>Verfallzeit eine einseitige gültige Anerkennung des Wechsels giebt,
<lb/>so ertheilt der Indossant durch sein Indossament auf seine Gefahr
<lb/>hin eine Verlängerung der Zahlungsfrist des Wechsels als Wechsel.

<lb/>Schwierigkeit macht aber hier noch die Frage, ob der Trassat,
<lb/>der vor der ursprünglichen Verfallzeit des Wechsels denselben
<lb/>acceptirt hat, verpflichtet ist, die nach der Verfallzeit des Wechsels
<lb/>erfolgten Indossatare in der Art anzuerkennen, daß er gegen sie
<lb/>nicht die Einreden erheben kann, die ihm gegen den zur Verfall- 
<lb/>zeit präsentirenden Indossatar zugcstanden hätten. Diese Ver- 
<lb/>pflichtung ist nun allerdings aus der ganzen Natur und Form
<lb/>des Accepts anzunehmen. Der Accept erfolgt ganz einfach schon
<lb/>selbst mit der bloßen Namensunterschrift des Acceptanten, es wird
<lb/>weder bemerkt, wem gegenüber der Accept erfolgt, noch auch für
<lb/>gewöhnlich die Zeit, wann sie erfolgte, genau angegeben. Der
<lb/>Acceptant hat daneben auch noch den Vortheil, daß je mehr In- 
<lb/>dossamente nach der Verfallzeit erfolgen, er desto länger sein Geld
<lb/>behält. Er hat, wenn er zahlt, sich nur der Identität des Prä- 
<lb/>sentanten zu verstchem mit der des letzten Jndossatares, sonst aber
<lb/>nur daraus zu sehen, daß bei den Indossamenten der vorhergehende
<lb/>Indossatar im nächstfolgenden Indossament als Indossant steht;
<lb/>nur um die Namen, nicht um die individuellen, reellen Verhält- 
<lb/>nisse der einzelnen Personen, ob ihre Indossamente falsch sind
<lb/>oder nicht, hat er sich zu bekümmern^). Aus diesen Gründen
<lb/>läßt sich auch die Anwendbarkeit des §. 16 Absatz 1, für Kur-
</p>
               <p>

                  <lb/>46) Vergl. auch Archiv f. d. W.-N. Bd. I. MittermaierS. 37—28.
<lb/>Archiv f. W.-R. IV. ,20
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0316.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306 Vergleichung d. gem. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>Hessen insoweit rechtfertigen, als nicht besondere Bestimmungen
<lb/>der F. W.-O. v. 1739 entgegenstehen. Diese hat nemlich Be- 
<lb/>stimmungen, welche in manchen Beziehungen sich bald den in der
<lb/>D. W.-O. ausgesprochenen nähern, bald ihnen entgegenstehen47).

<lb/>Nach ihren Bestimmungen gelten nemlich alle nicht protestir-
<lb/>ten Tratten, welche von dem Bezahler wegen überhäufter Ge- 
<lb/>schäfte nicht zurückgcfordert oder von dem Inhaber verlegt werden,
<lb/>für bezahlt. Diese Regel scheint in Bezug auf den Fall, wo der
<lb/>Inhaber den Wechsel verlegt hat, darauf zu gehen, daß der In- 
<lb/>haber einer Tratte zwar bereit, ist, zur Verfallzeit Zahlung zu er- 
<lb/>heben, aber den Wechsel n«d finden kann, um die Zahlung zu
<lb/>fordern. Ob er nun dann, wenn er noch binnen den vier
<lb/>Wochen nach der Verfallzeit den Wechsel findet, gültig für diese
<lb/>- Zeit indossiren könne, ist wenigstens in Bezug auf seine Person
<lb/>streitig, doch scheint dasselbe erlaubt zu sein, wenn man damit die
<lb/>für das Indossament verfallener Eigenwechsel geltenden Grund- 
<lb/>sätze vergleicht..

<lb/>Diese behalten nemlich, mögen sie protestirt sein oder nicht,
<lb/>ihre Wirkung der Art, daß sie noch in Jahr und Tag von der
<lb/>Verfallzeit an zur Zahlung präsentirt werden können. Kommt
<lb/>nun ein solcher Wechselbrief in dieser Zeit von Jahr und Tag
<lb/>durch Indossament in die Hand eines Dritten, so kann dieser die- 
<lb/>sen Wechsel nur mit Bewilligung seines Indossanten über die
<lb/>betreffende Verfallzeit von Jahr und Tag dem Wechselaussteller
<lb/>prolongiren. Denn fehlt diese Bewilligung, so verliert er seinen
<lb/>Regreß an seinen Indossanten, und kann sich blos an den Aus- 
<lb/>steller halten^).

<lb/>Aus dieser Bestimmung geht also hervor, daß der Indossa- 
<lb/>tar, dem nach der Verfallzeit indossirt worden ist, ein vollgültiges
<lb/>Indossament gegenüber dem Wechselaussteller d. h. dem Accep-
<lb/>tanten bei der Tratte und seinem Indossatar erhält, eine Bestim- 
<lb/>mung, welche vollkommen mit den Regeln der D. W.-O. für den
<lb/>Fall übereinstimmt, wo nicht wegen Mangels an Zahlung pro- 
<lb/>testirt worden ist.

<lb/>Während §. 18 der D. W.-O., welcher vollkommen dem ge- 
<lb/>meinen Wechselrecht entspricht, in Kurssen anwendbar ist^), ist

<lb/>47) §- 46.

<lb/>. 48) F. W.-O. v. 1739 §. 46.

<lb/>49) Vergl. auch bie F. W.-O. v. 1739 §. 40.
</p>

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                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Dr. V. Platner, Privatdocentcn in Marburg. 367

<lb/>dagegen die Bestimmung des §. IS, 20, daß die auf eine bestimmte
<lb/>Zeit nach Sicht lautenden Wechsel bei Androhung des Verlustes
<lb/>des Wechselregreßes gegen Aussteller und Indossanten zur Accep-
<lb/>tation präsentirt werden müßen, nicht hier praktisch. Denn nach
<lb/>einem Gewohnheitsrecht verjähren die Wechsel, wenn ihre Zah- 
<lb/>lungsfrist doppelt abgelaufen ist50).

<lb/>Die Grundsätze deS §. 21 über die Annahme, namentlich die
<lb/>Bestimmung, daß jede auf dem Wechsel geschriebene und von dem
<lb/>Bezogenen unterschriebene Erklärung als unbeschränkte Annahme
<lb/>selbst dann gilt, wenn sie nur ausAr Vorderseite des Wechsels
<lb/>den Namen des Unterschriebenen enthielt, gilt natürlich auch in
<lb/>Kurhessen. Denn sie entspricht einmal dem sonstigen gemeinen
<lb/>Wechsel, dann aber auch den in Kurhessen geltenden Grundsätzen
<lb/>über den Erecutivproceß, von dem eine besondere Art der Wech-
<lb/>selproceß ausmacht. -

<lb/>Denn um aus einer Schuldurkunde gegen den Schuldner
<lb/>erecutivmäßig zu klagen, genügt, daß der Schuldner die Urkunde
<lb/>mit seinem Namen unterschrieben hat, während der ganze übrige
<lb/>Theil vom Gläubiger geschrieben sein kann^). Dem Gläubiger
<lb/>steht nun hier in gewisser Beziehung gleich der Trassant, der den
<lb/>Wechsel schrieb, dem Schuldner aber ist ähnlich der acceptirende
<lb/>Trassat.

<lb/>In Bezug auf die Annahme selbst sind nur zwei Fragen
<lb/>von großer Wichtigkeit, deren Entscheidung sowohl nach dem
<lb/>Inhalt der D. W.-O. als nach dem sonstigen gemeinen Wechsel- 
<lb/>recht sehr bestritten ist. Die eine Streitfrage betrifft zunächst die
<lb/>Zeit, wann die Acceptation einer.Tratte erfolgen kann, ob sie
<lb/>nemlich schon volle wechselrechtliche Wirkung hat, wenn der Name
<lb/>des Trassanten zwar noch nicht im Moment der Acceptation auf
<lb/>der Tratte steht, sondern er erst später hinzugefügt wird.

<lb/>Die zwei Hauptgerichte der bedeutendsten Staaten Deutsch- 
<lb/>lands, die von Oesterreich und Preußen, sind hier der entgegenge- 
<lb/>setzten Ansicht bezüglich^der Auslegung der D. W.-O., sowie der
<lb/>Auffassung des gemeinen Wechselrechts. Nach der Ansicht des
<lb/>Preußischen Obertribunalgerichts hat ein solcher schon vor der

<lb/>50) Zeitschrift f. R. u. Gesetzg. Bd.I. S. 254, vergl. auch §.45 der F.
<lb/>W.-O.,die für die eigenenWechsel eine einjährigeVerfaltzeit hat vomTage ihrer
<lb/>Fälligkeit an,S trip pelmann 1.c.(£.644,0.-A.-G.-B. v.13.Januar 1847.

<lb/>51) Strippelmann 1. e. S. 626.
</p>
               <p>

                  <lb/>20*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0318.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308 Vergleichung d. gem. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>Aufzeichnung deS Namens des Trassanten erfolgter Accept volle
<lb/>rechtliche Wirkung, sobald die Aufzeichnung später noch nach-
<lb/>solgt^), nach der Entscheidung deS Oesterreichischen obersten Ge- 
<lb/>richts-und Cassationshosö ist trotz der später erfolgten Aufzeichnung
<lb/>des Namens des Trassanten kein voller Wechsel53) vorhanden.

<lb/>Gegen die Auffassung der Preußischen Gerichte streitet zu- 
<lb/>nächst die Bestimmung des §. 4 Absatz 3 der D. W.-O., daß der
<lb/>Wechsel nicht au porteur ausgestellt werde. Mit diesem Verbot
<lb/>hat sicherlich die D. W.-O. beabsichtigt, zu verhüten, daß solche
<lb/>Wechsel auf den Inhaber ühychaupt in den Verkehr kämen. . -
<lb/>Diese Absicht aber würde ganz verhindert werden, wenn der
<lb/>Wechselaussteller berechtigt wäre, den Namen des Wechselneh- 
<lb/>mers auf den Wechsel zu zeichnen, nachdem dieser Wechsel au
<lb/>porteur schon eine reiche Anzahl von Indossamenten erfahren hat.
<lb/>Denn hier stünde es vollkommen in der Macht des Ausstellers,
<lb/>alle Wechselindossamente ungültig oder gültig zu machen. Will
<lb/>' er sie vernichten, so braucht er nur nicht den Namen deS ersten
<lb/>Indossanten in den Wechsel als Remittenten, sondern einen an- 
<lb/>dern Namen zu schreiben, und alle Indossamente sind ungültig,
<lb/>weil der Trassat wegen dieser unterbrochenen Reihe in den Na- 
<lb/>men der Indossanten und Indossatare nicht zahlen wird, während
<lb/>doch an und für sich ein vollgültiger Wechsel vorhanden ist.

<lb/>- 2n Folge des Grundsatzes, daß die Wechselhandlungen rein
<lb/>einseitige für sich bestehende Formalhandlungcn sind, auf deren
<lb/>Zeitfolge es nicht ankomme, sobald nur zur Zeit der richterlichen
<lb/>Cognition der Wechsel formell vollständig vorläge, hätte ferner
<lb/>der Wechselaussteller, der bei der Ausstellung nicht die Verfallzeit
<lb/>hinzugefügt hat, nach seinem Belieben die Wahl, bis wie lange
<lb/>die bereits schon stattgefundenen Indossamente gelten sollen.
<lb/>Denn alle die Indossamente, welche nunmehr nach der angegebe- 
<lb/>nen Versallzeit fielen, wären keine echten Indossamente mehr.
<lb/>Ferner sollen nach §. 10 der D. W.-O. so wie nach dem gemeinen
<lb/>Recht durch das Indossament alle Rechte aus dem Wechsel über- 
<lb/>gehen. Ein echtes Indossament setzt also voraus, daß zu der
</p>
               <p>

                  <lb/>52) Archiv f.d.W.-R.Bd.II.S.33ü—33I,Bd.III. BorchardS.383—
<lb/>390. Gelpke, Zeitschriftf. HandelsrechtH. 3 S. 19*4.

<lb/>53) Archiv f. b. W.-R. Bd. II. S. 417—424, Bd. III. S. 342. Später ist
<lb/>darüber erschienen eine Verordnung des Justizministeriums v. 6. October 1853,
<lb/>Archiv s. d. W.-R. Bd. IV. S. 113.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0319.tif"
                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Dr. V. Platner, Privatdocenten in Marburg. 309

<lb/>Zeit, wo das Indossament erfolgt, bereits schon ein vollgültiger
<lb/>Wechsel besteht, denn sonst ist ja auch das Indossament kein
<lb/>Wechsel. Die F. W.-O. scheint übrigens in keiner Weise an
<lb/>den Fall zu denken, daß ein Wechsel früher acceptirt als vom
<lb/>Aussteller unterschrieben wird, vergleiche z. B. §. 11—14,17—19,
<lb/>22, 27, 32, 40. Ebenso darf man nach dem Streben des Kur- 
<lb/>hessischen Rechts, den Wechselproceß mit dem Erecutkvproceß zu
<lb/>erklären, für das übrige Kurhessen annehmen, daß wenn ursprüng- 
<lb/>lich eine der zum Wechsel nöthigen Formen fehlt, diese nicht später,
<lb/>wenn sie nachgeholt ist, rückwirkende. Kraft haben könne.—

<lb/>Die andere Streitfrage ist die, öb zur bindenden Kraft eines
<lb/>Accepts es nöthig ist, daß der Präsentant des Wechsels von die- 
<lb/>ser Acceptation benachrichtigt, beziehungsweise ihm der Wechsel
<lb/>mit seinem Accept wieder ausgeliefert sein muß, oder ob diese nicht
<lb/>nothwendig ist. *

<lb/>Nimmt man das erstere an, so ist der Acceptant sicherlich
<lb/>auch berechtigt, vor der Zurückgabe den einmal von ihm bereits
<lb/>auf den Wechsel verzeichneten Accept wieder auszustreichen, und
<lb/>sich von seiner Wechselverpflichtung loszumachen. Behauptet
<lb/>man aber das letztere, so scheint die Ansicht vorzugehen, daß wenn
<lb/>einmal ein Accept auf den Wechsel geschrieben ist, dieser nicht
<lb/>wieder als nichtig durch bloßes Auöstreichen erklärt werden könne.

<lb/>Nach der D. W.-O: scheint nun eine ausdrückliche Benach- 
<lb/>richtigung über die Acceptation, beziehungsweise Herausgabe des ,
<lb/>acceptirten Wechsels nicht erforderlich zu sein. Denn §. 21 Ab- 
<lb/>satz 2 sagt einfach, jede auf den Wechsel geschriebene und von dem
<lb/>Bezogenen unterschriebene Erklärung gilt als unbeschränkte An- 
<lb/>nahme, sofern in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der
<lb/>Bezogene entweder überhaupt nicht, oder nur unter gewissen Ein- 
<lb/>schränkungen haften wolle. Auch stimmt mit der Ansicht, daß der
<lb/>Präsentant von der Acceptation nicht benachrichtigt zu sein braucht,
<lb/>um die Acceptation gültig zu machen, die Art und Weise deS
<lb/>Accepts überein. Sie bedarf keiner Zeitdatirung, sie kann von
<lb/>jedem Inhaber des Wechsels gebeten werdendste erfolgt ohne
<lb/>Rücksicht auf die individuelle Persönlichkeit eines Präsentanten.

<lb/>Auch wird man im Wechselproceß sicherlich den Acceptanten
<lb/>aus seinem Accept haften lassen, wenn der von ihm acceptirte
<lb/>Wechsel bei seiner Sendung an den Präsentanten zufällig Ln an- 
<lb/>dere Hände geräth, und der Acceptant nunmehr den Accept für
</p>

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                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310 Vergleichung d. gem. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>ungültig erklären wollte, weil der Präsentant die Acceptation
<lb/>nicht erfahren habe. Ferner wird nach den Worten und nach
<lb/>dem Sinn der D. W.-O. der Accept, der bloö einfach durchge- 
<lb/>strichen ist, doch noch als gültig bestehen. Denn §. 21 sagt aus- 
<lb/>drücklich, jeder Accept gilt unbeschränkt, sofern nichts anderes da- 
<lb/>bei ausdrücklich ausgesprochen ist. Schreibt nun der Trassat
<lb/>einmal, seinen Accept hin, so ist mit diesem Moment und für
<lb/>diesen Moment seine Acceptation vorhanden, will er sie nun ver- 
<lb/>ändern oder gar umstoßen, so bedarf er dazu ausdrücklich der
<lb/>Worte, das bloße Durchstreichen kann das ausdrückliche
<lb/>Aussprechen nicht ersehen.

<lb/>Nach Kurhessischcm Recht scheint nun aber bezüglich dieser
<lb/>ganzen Streitfrage das Gegentheil angenommen werden zu müßen.

<lb/>Die Franks. W.,-Q.^) sagt, daß alle von dem Acceptanten
<lb/>wider des Präsentanten Willen beigefügte Bedingungen für nicht
<lb/>hinzugefügt gehalten werden sollen. Demnach also ist der Trassat
<lb/>verpflichtet, wenn er seine Beschränkungen nicht völlig unwirksam
<lb/>sehen will, sich mit dem Präsentanten zu vereinigen, und dessen
<lb/>Willenserklärung über die von ihm beabsichtigten Beschränkungen
<lb/>zu vernehmen. Alles dieses deutet darauf hin/ daß die Accepta- 
<lb/>tion des Wechsels dann erst für vollständig gilt, wenn der Wech- 
<lb/>selpräsentant den Wechsel wieder erhalten hat.

<lb/>Ja nach der bestehenden Praxis muß man sogar für die üb- 
<lb/>rigen Theile Kurhessens annehmen, daß der Präsentant von der
<lb/>Acceptation benachrichtigt, d. h. ihm der Wechsel als acceptirt
<lb/>überliefert sein muß, um die Acceptation gültig zu machen.

<lb/>Nach seinen Grundsätzen nemlich^), welche in enger Ver- 
<lb/>bindung stehen mit seinen etwas engen Regeln über die Stellver- 
<lb/>tretung, ist dann ein schriftlich oder mündlich offerirter Vertrag,
<lb/>mag derselbe durch einen Brief oder Boten erfolgen,, erst dann
<lb/>für den Offerten bindend, wenn der Offerent von ihm über die
<lb/>Annahme benachrichtigt worden ist.

<lb/>Folglich muß auch der Präsentant von der Acceptation in
<lb/>Kenntniß gesetzt, d. h. der Wechsel ihm überliefert worden sein,
<lb/>um die Acceptation als vollgültig auffassen zu können^). Natür-

<lb/>Si) V. 1739 §. 12.

<lb/>55) StrippelmannBd.V.S.406—412. O.-A.-G.-B.v.1.März1849.

<lb/>5ü) GegendieseAnsichtstndübrigensRenaud§.36. MLtterrnaier§.340.
<lb/>Liebe, HntwurfS. 119, siehe auch noch Archiv f. d. W.-R. Bd. UL S. 384-385.
</p>

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                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocenten in Marburg. 311

<lb/>lich wird demnach also auch ein durchstrichener Accept in Kur- 
<lb/>hessen nicht als Accept gelten.

<lb/>In Bezug auf die Anwendung des 8- 22 Absatz 2 gilt nach
<lb/>d. F. W.-O.M) der schon oben erwähnte Grundsatz, daß die ge- 
<lb/>gen den Willen des Präsentanten erfolgten Einschränkungen deS
<lb/>Accepts für denselben keine Wirkung haben.

<lb/>Dagegen ist für Kurheffen sonst die Acceptation auf eine ge- 
<lb/>ringere Summe als wie die auf dem Wechsel angegebene in Be- 
<lb/>zug auf diesen Theil als gültig und rein anzunehmen.

<lb/>Bereits schon das Römische Recht hatte im Gegensatz zu der
<lb/>alteü, strengen Form der Stipulation angenommen, daß wenn der
<lb/>Stipulator hundert zu leisten auffordert, und der Promittent nur
<lb/>fünfzig zu leisten versprach, eine solche Stipulation gültig fei68);
<lb/>in eben derselben Weise verhält es sich bei dem Wechsel, die ma- 
<lb/>terielle, theibare Natur des Wechsels überwiegt hier die streng
<lb/>formelle Seite deS Wechsels. Zwar ist bis setzt dieser Fall nicht
<lb/>besonders in der Kurhessischen Praxis vorgekommen, aber er ergiebt
<lb/>sich aus einem auch sonst wichtigen Wechselfall.

<lb/>Ein Herr von Motz stellte folgenden Wechsel aus. „Gegen
<lb/>diesen meinen Solawechsel zahle ich an die Ordre des Leihhauses
<lb/>zu Fulda die Summe von 560 Gulden, Werth baar erhalten,
<lb/>und verspreche diese Summe mit 6 Proc. zu verzinsen und binnen
<lb/>sechs Monaten wieder äbzuträgen.

<lb/>Fulda den 8. Decb. 1816.

<lb/>v. M.",

<lb/>Nach diesem als vollkommen gültig anerkannten Wechsel hätte
<lb/>auch der Aussteller die Macht gehabt, den Wechsel so auszustellen:

<lb/>200 Gulden zahle ich in 2 Monaten, 200 in vier und 150
<lb/>in sechs Monaten. Denn da er in dem Wechsel versprach, binnen
<lb/>6 Monaten die Summe von 560 Gulden wieder abzutragen, so
<lb/>war er natürlich auch berechtigt, binnen den 6 Monaten Theil-
<lb/>zahlungen vorzunehmen. In ähnlicher Weise ist nun auch, wenn
<lb/>dieser Wechsel als Tratte auf 560 Gulden ausgestellt ist, an einem
<lb/>bestimmten Tag zahlbar, der Trassat auf einen bestimmten einzel- 
<lb/>nen Theil zu acccptiren befugt, und der Präsentant hat diesen
<lb/>Theilaccept bezüglich des Thcils als einen vollkommen unbe- 
<lb/>schränkten anzunehmen. Dieser obige trockene Wechsel beweist

<lb/>57) 1. c. §. 12.

<lb/>58) Vergl. §. 5 Inst, de inutil. stipulationib. III. 19.
</p>

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                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312 Vergleichung b. gern. D. W.-O. mit dem Kurl). Wechselrecht.

<lb/>übrigens auch, daß in Kurhesscn die sonst so bestrittenen Wechsel
<lb/>mit Zinsversprechen und Ratenzahlung60) vollkommen anerkannt
<lb/>sind.

<lb/>Der Grundsatz des §. 22 dagegen, daß auch dem Aussteller
<lb/>der Bezogene hastet, ist als ein vom sonstigen gemeinen Wechsel-
<lb/>recht ganz abweichender Grundsatz60)in Kurhessen weder in der
<lb/>Contractenordnung noch in d. F. W.-O. anerkannt^).

<lb/>Die Präsentation zur Annahme, die nach der D. W.-O. nur
<lb/>bei Ausstellung einer domicilirten Tratte vorgeschrieben werden
<lb/>kann, ist nach dem Kurhessischen Recht namentlich auch nach der
<lb/>F. W.-O.^), dem sonstigen gemeinen Wechselrecht gemäß, auch bei
<lb/>andern Tratten zulässig.

<lb/>Dagegen ist der §. 25 der D. W.-O. in Kurhessen angenom- 
<lb/>men^). Ist nun bezüglich des Regreßes wegen verweigerter
<lb/>Acceptation die schuldige Summe vom Wechseltrassanten oder In- 
<lb/>dossanten bei Gericht deponirt worden, so hat dies folgende Wir- 
<lb/>kung. Das Eigenthum an der deponirten. Summe verbleibt dem
<lb/>Deponenten, und geht nicht an den Staat über, so lange das
<lb/>Geld noch nicht mit andern Geldern vermischt ist. Ist daher der
<lb/>Grund der Deponirung hinweggefallen, so sind dieselben Stücke
<lb/>Geldes zurückzugeben65), und wenn etwa die deponirten Gelder
<lb/>durch Nachlässigkeit des Gerichts entwendet werden, so ist der
<lb/>Deponent und nicht der Staat berechtigt, gegen den Depositar zu
<lb/>klagen^). Der Wechselgläubiger dagegen erlangt ein Pfandrecht
<lb/>an den hinterlegten Geldern^), und zwar kein Faustpfand son- 
<lb/>dern nur eine Hypothek.

<lb/>Zahlt nun der Trassat nicht, und geräth der Trassant in
<lb/>Concurs, so kann nach Hessischem Recht der Wechselgläubiger die

<lb/>. 59) Archivs. b. W.-R.Bd.I. S. 108, 11.92, III. 62, 58, 338,358.

<lb/>. .60) ThSl I.cr. §.205. Renaud I.&lt;r.§.39. Mtttermaterl.e.§.327111.

<lb/>61) Contraft.-O. v. 1732§. II.

<lb/>62) W.-O. v. 1739 §.28—29.

<lb/>63) §.27. „Die allhier aufanbereOrte ausgegebenen Wechselbriefeist der- 
<lb/>jenige, der solche eingehandelt, sogleich znr Acceptatiön zu senden nicht verbun- 
<lb/>den, es sei dann, daß der Abgeber sich solches ausdrücklich ausbedingt."

<lb/>64) F. W.-O. §. 27.

<lb/>65) Dee. Cass. III. d, 35.'. . . .

<lb/>66) Strippelmann 1. e. Bd. II.'&lt;5. 171 — 176. O.-A.-G.-B. v. 18.
<lb/>Januar 1815.

<lb/>67) StriPpelmannAd. II. S. 177-182.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0323.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocenten in Marburg. 313

<lb/>hinterlegten Gelder nicht der Concursmasse entziehen, was statt- 
<lb/>hast wäre, sobald an ihnen ein Faustpfand bestünde^), sondern
<lb/>muß sie in die Concursmasse einwerfen, und von dieser seine Be- 
<lb/>zahlung zu erhalten suchen^).

<lb/>Die 88- 28 u. 29 gelten auch im Ganzen für Kurhessen, je- 
<lb/>doch mit folgenden Ausnahmen. Nach der F. W.-O.7«) ist dann,
<lb/>wenn der Acceptant vor der Verfallzeit fallirt, der Wechselinhaber
<lb/>nicht allein berechtigt, sondern auch verpflichtet, Securitätöprotest
<lb/>zu erheben, und seinen Vormann zu benachrichtigen, damit dieser
<lb/>für den Fall der Nichtzahlung vom Acceptanten für die Bezahlung
<lb/>Bürgschaft leiste. Zu einer solchen Aufforderung berechtigt aber
<lb/>nicht schon bloß, wie in der D. W.-O., die Vorzeigung und
<lb/>Auslieferung der Protesturkunde, sondern der Besitz des Wechsels
<lb/>selbst ist dazu noch erforderlich71)-

<lb/>Ist die Verfallzeit eines Wechses auf die Mitte eines Mo- 
<lb/>nats gesetzt, so ist auch nach Kurhcssichem Recht, wo der Monat
<lb/>gesetzlich zu 30 Tagen angenommen wird 72), der Fünfzehnte als
<lb/>Verfalltag anzunehmen. Die Regel des gemeinen Rechts „«lies
<lb/>interpellat pro lroniine" ist nun für Hessen beim Wechsel um so
<lb/>weniger anwendbar, als das Hessiche Recht die Wechsel an xorteur
<lb/>erlaubt, wo also der Trassat erst recht nicht weiß, an wen er
<lb/>zahlen soll, ferner aber auch selbst in Bezug auf andere Schulden
<lb/>nach der Praris zum Verzug des Schuldners nöthig ist, daß der
<lb/>Gläubiger selbst oder sein Bevollmächtigter am Zahlungsort zur
<lb/>Empfangnahme des Geldes bereit erschien7«).

<lb/>Wenn nach der D. W.-O. §. 31 die auf Sicht gestellten
<lb/>Wechsel nach 2 Jahren vom Tage ihrer Ausstellung an verjähren
<lb/>sollen, so ist dieser Grundsatz auch mit Recht in Kurhessen cinzu-
<lb/>führen. . Denn da nach seinem Recht die.Wechsel durch den dop- 
<lb/>pelten Ablauf der im Wechsel bestimmten Zahlungsfrist verjäh- 
<lb/>ren7^), die Wechsel auf Sicht aber , sofort nach der Ausstellung

<lb/>68) Verordnung v. 6. Juli 1770 §. 12.

<lb/>69) Strippelmannl. o. Bi&gt;. II. S. 177-182.

<lb/>76) §.22.

<lb/>71) Vergl. Pfeiferl. e. Bd. IV. S. 349. Renaudl. c. §. 83.

<lb/>72) Fürstliches Rescript v. 28. Aug. 1653. Verordn, v. 14. Decbr. 1832
<lb/>§, 3. Gesetz v. 30. Decbr. 1837 §. 13. Zeitschrift f. 31. u. G. H. I. S. 69-70.

<lb/>73) Zeitschrift f. R. u. G. H.I.S.253, Strippelmann I.o.IV.S.
<lb/>371. Thöll.o.II. S. 104. Renaudl. o.S. 131.

<lb/>74) Zeitschrift l.o.S. 254.
</p>

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               <p>

                  <lb/>314 Vergleichung d. gern. D. W.-O. mit dem Kurh. Wechselrecht.

<lb/>vom Inhaber zur Zahlung präsentirt werden können, so wären
<lb/>solche Wechsel, je nachdem ihr Inhaber früh oder spät Zahlung
<lb/>fordert, verschiedenartig verjährbar. Bezüglich der Wechsel nach
<lb/>Sicht und nach Dato ist es nun etwas zweifelhaft, ob die Be- 
<lb/>stimmung der D. W.-O. §. 32, daß wenn die Frist nach Tagen
<lb/>bestimmt ist, der Tag, an welchem der a dato Wechsel ausge- 
<lb/>stellt oder der nach Sicht Wechsel zur Annahme präsentirt wor- 
<lb/>den ist, nicht mit eingerechnet wird, in Kurhessen gilt. In einem
<lb/>gewöhnlichen Schuldproceß, wo Jemand innerhalb acht Tagen
<lb/>zu leisten versprochen hatte, sprach sich zwar das Gericht dahin
<lb/>aus, daß es dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht entgegen- 
<lb/>stehe, bei diesen acht Tagen den Tag der Eingehung des Vertrags
<lb/>mit einzurcchnen, es bemerkte aber zugleich, bei einem Zweifel über
<lb/>eine Fristberechnung müße diese zu Gunsten dessen ausgelegt wer- 
<lb/>den, der verpflichtet wird oder werden soll7S). Da nun beim
<lb/>Wechsel der Trassant beziehungsweise der Trassat die Hauptver- 
<lb/>pflichteten sind, auch bei den gerichtlichen Fristen der erste und
<lb/>letzte Tag zusammen nur für einen einzigen gilt7«), so ist die
<lb/>Gültigkeit der D. W.-O. hier anzunehmen. Dagegen sind die
<lb/>durch die D. W.-O. §. 33 aufgehobenen Respekttage in Kurhessen
<lb/>noch gültig77).

<lb/>Während die Praxis die in §. 36 angegebenen Grundsätze
<lb/>über die Berechtigung, Zahlung zu fordern, befolgt7«), ist es nicht
<lb/>der Fall in Bezug auf den §. 37 der D. W.-O.

<lb/>Denn während die D. W.-O. 8. 37 sagt, es solle die Zah- 
<lb/>lung in der im Wechsel bestimmten Geldsorte geschehen, ist nach
<lb/>der Kurhessischen Praris die bloße Erwähnung einer Geldsorte
<lb/>bei Schuldverträgen unzureichend, eine Zahlungsverpflichtung in
<lb/>der angegebenen Geldsorte zu begründen. Ja selbst wenn die
<lb/>Schuld lautet z. B. 1000 Thaler in Louisdors zu 5 Thlr., in Ca- 
<lb/>rolin zu 6^ Thlr., in Conventionsthalern zu 1£ Thlr.7«), gilt diese
<lb/>in der Schuldforderung erwähnte Beifügung der Münzsorte nur
</p>
               <p>

                  <lb/>75) Strippelmannl. V.S.415—416. O.-A.-G.-B. v.13.Oct. 1833.

<lb/>76) Zeitschrift f. R. u. G. H. I. S. 69—70.

<lb/>77) F. W.-O. §. 20, 23,24.

<lb/>78) Strippelmannl. o.I.S.375. PfeiferIV.S.348—350. Bergt,
<lb/>auch Renaud I. 64. Thöl 1. 0.8.247.

<lb/>78) Pfeifer 1. v. VII. S. 83-84. O.-A.-G.-B. v. 19.Febr.183l S.
<lb/>85-90- O.-A.-G.-D. v. 10. Nov. 1827, v. 31. März 1830.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0325.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. V. Platner, Privatdocenten in Marburg. 315

<lb/>als eine Bezeichnung des Zahlungsmittels, nicht des unmittelba- 
<lb/>ren Gegenstands der Verbindlichkeit selbst^). Der Schuldner
<lb/>kann also, wenn er will, die erwähnte Geldsorte als Zahlungs- 
<lb/>mittel benutzen, braucht sie aber nicht nothwcndigerweise anzuwen- 
<lb/>den. Denn der Wechselnehmer hat sich durch den in der erwähn- 
<lb/>ten Münzsorte ausgestellten Wechsel bereit erklärt, die Zahlung in
<lb/>ihr anzunehmen. Es liegt weder von Seiten des Trassanten
<lb/>beim Regreß noch von Seiten des Acccptanten ein Vertrag vor,
<lb/>in der betreffenden Geldsorte zahlen zu mäßen. Denn ein solcher
<lb/>besonderer Vertrag ist zumal dann nöthig, wenn Münzsorten er- 
<lb/>wähnt sind, welche bei den öffentlichen Kassen als Zahlungsmittel
<lb/>nicht zugelassen werden^). Der bloße Accept, die bloße Angabe
<lb/>her Geldsorte enthält aber noch keinen besonder« Vertag, und nur
<lb/>dann würde man mit der D. W.-O. diesen annehmen können,
<lb/>wenn in dem Wechsel bei der Geldsorte das Wort effektiv oder
<lb/>ein anderer ähnlicher Ausdruck vorkäme.

<lb/>Um desto eher aber wird man in Kurhessen, wo man nur
<lb/>Landesmünzen oder solche auswärtige, welche durch eine Verord- 
<lb/>nung einen besonder» Werth erhalten Habens, als Zahlungs- 
<lb/>mittel anzunehmen braucht, die Bestimmung der D. W.-O. §. 37,
<lb/>„daß der Wechsel, wenn er auf eine Münzsorte lautet, welche
<lb/>am Zahlungsort keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungs- 
<lb/>währung, der Wechsel in der Landesmünze bezahlt werden könne"
<lb/>Anwendung finden.

<lb/>80) Pfeifer I. c. I. S. 75, VII. S. 77. Dec. Cas. III. d. 37. Bergt.

<lb/>auch über diese Ansicht v. Savigny, Obligat. S. 464—465. Bd. I.

<lb/>81) Gesetz v. 18. Januar 1841 §.11.

<lb/>82) Verordnung v. 16. Sept. 1803. Ministerialausschreiben v. 10. Febr.
<lb/>1836, v. 21. Decbr. 1831. Münzconvention v. 30. Aug. 1838 Art. 7. Gesetz v.
<lb/>18. Jan. 1841. Pfeifer 1. e. I. S. 7%—73.
</p>

            </div>
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                 n="XII.">
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                  <title level="a" type="main">Die Präsentation zur Annahme bei concurrirenden Nothadressen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Brauer, W.">Vom Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>XII.

<lb/>Die Präsentation zur Annahme bei concurrirenden
<lb/>Nothadressen.

<lb/>Vom Herrn Gcheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe.

<lb/>Der §. 56 der allg. Wechselordnung, besagend:

<lb/>„Befindet sich auf einem, Mangels Annahme protestirten
<lb/>„Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende Nothadresse,
<lb/>„so muß, ehe Sicherstellung verlangt werden kann, die
<lb/>„Annahme von der Nothadresse gefordert werden."

<lb/>„Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen der
<lb/>„Vorzug, durch deren Zahlung die meisten Verpflichteten
<lb/>„befreit werden."

<lb/>hat in seinem zweiten Absätze Anlaß zu Zweifeln gegeben, die
<lb/>einer weitern Besprechung bedürfen.

<lb/>Sicher ist, welche unter mehreren concurrirenden Nothadressen
<lb/>den Vorzug hat, aber nicht ausgesprochen findet sich, wer zunächst
<lb/>auf die richtige Einhaltung des Rangverhältnisses zu achten habe.
<lb/>Ich habe an einem andern Orte x) vielleicht zu allgemein und
<lb/>unbestimmt ausgesprochen, daß bei einer solchen Concurrenz der
<lb/>Inhaber des Wechsels derjenigen Nothadresse den Vorzug zu
<lb/>geben habe, durch deren Zahlung die,meisten Verpflichteten be- 
<lb/>freit würden. Dagegen bemerkt nun ein ausgezeichneter Schrift- 
<lb/>steller^), „daß der Wechsclgläubiger nicht gerade derjenigen
<lb/>Nothadresse hinsichtlich der Ehrenannahme den Vorzug geben
<lb/>müsse, durch deren Zahlung die meisten Verpflichteten befreit
<lb/>werden, sondern daß, es lediglich seinem Belieben überlassen sei,
<lb/>ob er die eine oder die andere Nothadresse als Ehrenacceptantin

<lb/>t) S. meine Wechselordnung, Erläuterung 6 zu §. 56.

<lb/>2) S.Kitka, Erläuterungen über die österreichischeWechselordnnng(Wieli
<lb/>1854) §..45.
</p>
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                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 317

<lb/>zulasscn wolle; die oben angeführte Vorschrift bezeichne blos
<lb/>' die Rangordnung, in welcher die Nothadressen zur Ehrenannahme
<lb/>gelangen können, nicht aber auch die Rangordnung, in welcher
<lb/>sie zu der Ehrenannahme von dem Wechselgläubiger angenommen
<lb/>werden müßten, denn die Wahl des Ehrenacceptanten könne nur
<lb/>im Interesse des Wechselgläubigers liegen, welcher darauf sehen
<lb/>müsse, welche von den Nothadressen am meisten zahlungsfähig sei."

<lb/>Im Wesentlichen scheinen mir unsere beiderseitigen Ansichten
<lb/>übereinzustimmen; aber ich finde, daß mein Gegner seine Ansicht
<lb/>in entgegengesetzter Richtung zu allgemein gehalten habe, und
<lb/>gerade darin finde ich um so mehr Anlaß zu einer weitern Be- 
<lb/>sprechung des Gegenstandes, als darüber bisher noch wenig Spe-
<lb/>cielles erörtert wurde.

<lb/>Bekanntlich legte der 8. 55 des preußischen Entwurfs dem
<lb/>Inhaber des Wechsels keine Verpflichtung auf, die Annahme bei
<lb/>einer Nothadresse zu fordern; die Leipziger Wechselconserenz stellte
<lb/>aber den entgegengesetzten Grundsatz ausi ' Zur Formulirung
<lb/>dieses Beschlusses schlug der Referent eine Fassung vor, worin unter
<lb/>Anderem ausgesprochen war3 4 5):

<lb/>„Wenn mehrere Nothadressen benannt sind, so ist diejenige
<lb/>„aufzufordern, welche, wenn sie zu Ehren des Adreffan-
<lb/>„ten eintritt, durch ihre demnächstige Zahlung die meisten
<lb/>Indossanten befteit. Verweigert diese das Accept, so ist
<lb/>„der Wechsel nach der durch die eben erwähnte Rücksicht
<lb/>„bestimmten Reihenfolge den übrigen Adressen vorzulegen,
<lb/>„bis eine annimmt oder von allen die Annahme nicht zu
<lb/>„erhalten ist?")

<lb/>In der Discusston über diese Vorschrift wurde einerseits
<lb/>bemerkt3), „daß der Inhaber des Wechsels zunächst die Pflicht
<lb/>habe, denjenigen Intervenienten, durch dessen Accept die meisten
<lb/>Verpflichteten befreit würden, auszusuchen, sonst könne der Zweck


<lb/>3) Conferenz-Protocolle p. 131.


<lb/>4) Schon in der B erlinerWechselconferenz über den preußischen Entwurf
<lb/>(Conf.-Protokolle p.59—61) wurde diese Frage lebhaft debattirt und damals in
<lb/>der Sitzung vom 10. Dec. 1845 die Vorschrift angenommen: „der Inhaber muß
<lb/>unter mehreren Nothadreffaten denjenigen, welcher die meiste Befreiung derVor-
<lb/>Männer darbketet, aufsuchen, und zur Annahme des protestirtcn Wechsels auf- 
<lb/>fordern. In den spatern Stadien der Berathung des Entwurfs wurde diese
<lb/>Theorie aber wieder verlassen.


<lb/>5) S. Conferenz-Protocolle p. 134, 135.
</p>

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               <p>

                  <lb/>318 Die Präsentation zur Annahme bei concurrirendm Nothadressen.

<lb/>des Gesetzes (daß durch die Ehrenannahme möglichst viele Ga- 
<lb/>ranten befreit würden) nicht erreicht werden, es müsse daher bei
<lb/>einem vorfallenden Fehler der Nachtheil den Inhaber treffen."
<lb/>Diese Ansicht fand jedoch keine Unterstützung, indem dagegen be- 
<lb/>merkt wurde6), „daß die gleichen Grundsätze, welche im 8&gt; 64
<lb/>für die Ehrenzahlung aufgestellt seien, auch von der Ehrenannahme
<lb/>gelten müßten. Es sei nicht Sache des Inhabers, zu untersuchen,
<lb/>ob der Intervenient der Nächstberechtigte sei, er könne das
<lb/>angebotene Accept ohne Nachtheil annehmen; dagegen habe sich
<lb/>der Intervenient die nachtheiligen Folgen selbst beizumessen,
<lb/>wenn er mit Verdrängung näher Berechtigter sein Ehrenaccept
<lb/>gebe. Dem Inhaber gegenüber sei auch die Realistrung eines
<lb/>Präjudizes nicht denkbar. Gestatte er eine Ehrenannahme, so
<lb/>erlösche eben damit fein Recht auf Sicherstellung, und es komme
<lb/>nun nicht weiter darauf an, ob der Nächstberechtigte oder ein anderer
<lb/>Intervenient angenommen habe. Hiernächst erwog man, ob dem
<lb/>Intervenienten, der sich, ohne der Nächstberechtigte zu sein, zur
<lb/>Ehrenannahme herzugedrängt habe, im Gesetz ein Präjudiz
<lb/>anzudrohen sei? Man bemerkte jedoch, daß ein solches füglich
<lb/>entbehrt werden könne, indem sich die Folgen seiner Voreiligkeit
<lb/>auch ohne die Androhung eines Präjudizes bei Gelegenheit der
<lb/>von ihm geleisteten Zahlung geltend machen würden; er verliere
<lb/>nämlich in Gemäßheit des §. 64 den Regreß gegen diejenigen
<lb/>Indossanten, welche durch Leistung der von einem Andern ange- 
<lb/>botenen Zahlung befreit wären."

<lb/>Aus dem Gange dieser Discussion geht zunächst so viel her- 
<lb/>vor, daß hier vom „Intervenienten" im Allgemeinen geredet
<lb/>wurde, und auch die Nothadressen unter diesen Begriff geworfen
<lb/>wurden. Dies ist aber nicht vollkommen richtig. Die Nothadresse
<lb/>ist an sich noch kein Intervenient, sondern nur eine Person, die
<lb/>es werden kann; erst dann wird sie es wirklich, wenn sie für den
<lb/>nvthleidenden Wechsel einschreitet. Auch ist in den Discussioncn
<lb/>nur vom „Herzudrängen" der Nothadressen geredet, also der Fall
<lb/>unterstellt, wo die Nothadresse leichtsinnig und mit Nichtbeachtung
<lb/>vorgehender Adressen ihr Accept anbietet oder giebt, und hier kann
<lb/>es keinem Anstand unterliegen, daß man den sich Zudrängenden
<lb/>für seine Voreiligkeit büßen läßt. Aber diese Voreiligkeit ist nach
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0329.tif"
                   n="319"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 319

<lb/>8-6^, welcher analog angewendet werden muß, nur da vorhan- 
<lb/>den, wo die Nothadresse zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder
<lb/>Protest ersichtlich ist, daß ein Anderer, dem sie hiernach nachstehen
<lb/>müßte, den Wechsel anzunehmen bereit war.

<lb/>Aus dem Wechsel selbst kann aber die Nothadresse nur dann
<lb/>sehn, ob ihr eine andere vorgeht, wenn der betreffenden Noth- 
<lb/>adresse die Anfangsbuchstaben der Firma des Nothadressanten
<lb/>beigefügt sind, oder wenn sie dessen Handschrift kennt. Häufig
<lb/>vermag sie dies aber aus dem Wechsel gar nicht zu erkennen,
<lb/>weil der Nothadressant nicht immer seine-Chiffre beifügt, auch der
<lb/>Nothadresse nur selten sämmtliche Handschriften der Giranten
<lb/>und des Ausstellers bekannt sein werden7). Wo aber der Wechsel
<lb/>der um ihr Accept angegangenen Nothadresse keinen genügenden
<lb/>Aufschluß darüber giebt, ob sie die Erstberechtigte sei, da kann sie
<lb/>diesen Aufschluß nur etwa aus dem Proteste erhalten, insofern
<lb/>daraus entnommen werden kann, daß die übrigen angegangenen
<lb/>Nothadressen die Annahme verweigert haben, somit von ihr mit
<lb/>Sicherheit acceptirt werden könne. Aber gerade aus dieser Be- 
<lb/>trachtung läßt sich ersehen, wie es regelmäßig nicht damit abge-
<lb/>than sein werde, daß der Inhaber des Wechsels die erste beste,
<lb/>etwa die ihm am solventesten erscheinende Nothadresse aufsucht,
<lb/>und von ihr das Accept erhält; vielmehr muß der Erstere ein den
<lb/>Umständen entsprechendes Verfahren einhalten, um die nächst- 
<lb/>berechtigte Nothadresse zu ermitteln 8).

<lb/>Der Inhaber eines mit mehreren Nothadressen versehenen
<lb/>Wechsels, welcher vom Bezogenen kein Accept erhält, muß, wenn


<lb/>7) Wenn der für eigene Rechnung trassirende Aussteller eine Nothadresse
<lb/>beifügt, gebietet ihm sogar die Schicklichkeit, die Adresse von fremder Hand schrei- 
<lb/>ben zu lassen, um kein Mißtrauen in die Solidität des Bezogenen zu verrathen.
<lb/>Vergl. Schiebe, die Lehre von den Wechselbrkefen §. 139.


<lb/>8) In richtiger Würdigung dieser Verhältnisse bestimmte der Art. 100 der
<lb/>Bremer Wechselordnung: „Sind auf einem Wechsel mehrere Nothadressen ver- 
<lb/>zeichnet, so ist derselbe bei sämmtlichen zu präsentiren, und diejenige anzuneh-
<lb/>men, welche die meisten Wechselverpflichteten befreit." Alb ers sagt in seinen
<lb/>Erläuterungen zu diesem Gesetze (Bremen 1844 p. 56) hierüber: „Da die Noth- 
<lb/>adressen zuweilen gar nicht, oder meiftentheils nur mit den Anfangsbuchstaben
<lb/>unterzeichnet werden, so hat das Gesetz, um mit Bestimmtheit diejenigen, deren
<lb/>Acceptation und Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreien würde, zu
<lb/>erfahren, die Präsentation bei sämmtlichen Nothadressen vorgeschrkeben und da- 
<lb/>mit ein Verfahren sanctionirt, welches bisher schon von bedeutenden
<lb/>hiesigen Wechselhäusern beobachtet wurde."
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0330.tif"
                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>320 Die Präsentation zur Annahme bei concurrirenden Nothadressen.

<lb/>er sich den Sicherheitsregreß erhalten will, die Nothadressen an-
<lb/>gehen. Wenn er nur, ohne Rücksicht auf den Rang der einzelnen
<lb/>Adressen zu nehmen, diejenige aufsucht, die ihm wegen ihrer
<lb/>notorischen Solvenz am angenehmsten ist, so wird diese Adresse,
<lb/>wenn nicht klar erhellt, daß ste die Erstberechtigte ist, ihm etwa
<lb/>Folgendes antworten: Ich kann, ohne mich verantwortlich zu
<lb/>machen, mein Accept nur geben, wenn weder aus dem Wechsel
<lb/>noch aus dem Proteste ersichtlich ist, daß ein Näherberechtigter
<lb/>zur Annahme des Wechsels bereit ist. Aus dem Wechsel kann
<lb/>ich dies nicht ersehen, daher mag der Notar zunächst die Erklä- 
<lb/>rungen der andern Nothadressen erheben, und wenn mir keine
<lb/>derselben vorgeht, oder wenigstens in diesem Falle die Annahme
<lb/>weigert, bin ich bereit anzunehmen. Bestehst du aber auf einer
<lb/>sofortigen Annahme, so kann ich sie nur dahin geben „angenom- 
<lb/>men zu Ehren des 3c für den Fall, daß kein Befferberechtigter
<lb/>annimmt." Ein solches bedingtes Accept wird den Wechselin- 
<lb/>haber nicht befriedigen, er wird daher ohne Zweifel zunächst auf
<lb/>sichernde Weise d. h. durch den protesterhebenden Notar constatiren
<lb/>lassen, wer der Nächstberechtigte ist, und dann die einzelnen Noth- 
<lb/>adressen in der festgestellten Reihe um ihr Accept angehen. Wenn
<lb/>dann alle unter der Voraussetzung, daß sie die Nächstberechtigten
<lb/>seien, sich zur Annahme bereit erklären, so muß er derjenigen Noth-
<lb/>adresse den Vorzug geben, durch deren Annahme die meisten
<lb/>Wechselverpflichteten befreit werden. Eben damit ist zugleich die
<lb/>von mir (in meiner Wechselordnung) aufgestellte Behauptung
<lb/>gerechtfertigt. Sollten einzelne Nothadressen so unvernünftig
<lb/>sein, unter solchen Umständen gleichwohl ihr unbedingtes Accept
<lb/>anzubieten, so drängen sie sich, um die in den Discussionen
<lb/>gebrauchten Worte zu wiederholen, zum Accept, und haben sich,
<lb/>die Schuld selbst zuzuschreiben; der Inhaber kann darauf hin
<lb/>unbedenklich ihr Accept annehmen, ohne daß ihm aus seiner
<lb/>Kenntniß vom Vorhandensein vorgehender Adressen eine Verant- 
<lb/>wortlichkeit erwächst. . ' ;

<lb/>Man kann nun aber den Fall auch so denken, daß der In- 
<lb/>haber des Wechsels, welchem sämmtliche Nothadressen erklären,
<lb/>daß sie nur zu einem bedingten Accept d. h. zu einem solchen
<lb/>unter der Voraussetzung, daß sie die Nächstberechtigten sind, bereit
<lb/>seien, über dies bedingte Annahmserbieten ein Protestprotocoll
<lb/>aufnehmen läßt, und, ohne den Versuch zu machen, von der Erst-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0331.tif"
                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Gcheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. 321

<lb/>berechtigten Adresse nunmehr ein unbedingtes Accept zu erhalten,
<lb/>den Regreß auf Sicherheit nimmt. Er ginge dabei von folgender
<lb/>Betrachtung aus: „Mir ist im Gesetze nirgends die Pflicht auf- 
<lb/>erlegt, das Rangverhältniß zwischen den Nothadressen zu con-
<lb/>statircn; alles was mir obliegt, besteht darin, dieselben zum Accept
<lb/>aufzufordern. Dies habe ich gcthan, und da sie nur bedingt,
<lb/>also nicht pure acceptirt haben, so kann ich nach 8. 25 der W.-O.
<lb/>meinen Regreß nehmen." Aber dem Regrcßkläger stünde dann
<lb/>immer das Bedenken entgegen, daß die Nothadressen ihrem Accept
<lb/>nur eine Bedingung beigefügt haben, welche zu stellen, ihnen das
<lb/>Gesetz selbst und zwar unter ihrer Verantwortlichkeit zur Pflicht
<lb/>macht, und daß der Wechselinhaber ein unbedingtes Accept von
<lb/>ihnen erhalten haben würde, wenn er die geringe Diligenz aufge- 
<lb/>wendet hätte, jetzt, wo durch die Protesturkunde sowohl die Reihen- 
<lb/>folge der Nothadressen als deren Bereitwilligkeit in dieser Reihen- 
<lb/>folge, xuro zu acceptiren, festgestellt ist, sich wiederholt an diese
<lb/>Personen in der ihm bekannten Reihenfolge zu wenden, d. h. die
<lb/>nächstberechtigte um ihr unbedingtes Accept anzugehen. Wenn
<lb/>nun der Beklagte im Regreßprocesse dem Regreßkläger die Ver- 
<lb/>säumung dieser Diligenz entgegenhielte, so wäre diese Einrede
<lb/>in dem Wechselprocesse gewiß zulässig, weil sie aus dem Wechsel- 
<lb/>rechte selbst hervorgeht, auch wäre sie durch die vom Kläger selbst
<lb/>producirte Protesturkunde sofort erweisbar. Es könnte sich also
<lb/>einzig darum handeln, ob die Einrede gesetzlich begründet er- 
<lb/>scheine, oder, mit andern Worten, ob man dem Wechselinhaber
<lb/>die Beobachtung dieser Diligenz zummhen könne? Aus dem
<lb/>Wortlaute der Wechselordnung läßt sich dieselbe nicht ableiten,
<lb/>-sie muß daher aus ihrem Geiste deducirt werden. .Zur Vernei- 
<lb/>nung der Frage kann man sich nicht auf die Confercnzprotocollc
<lb/>berufen, denn die oben abgedruckte Stelle aus den Discussionen
<lb/>hat offenbar nur den Fall im Auge, wo eine Nothadresse sich
<lb/>zur Annahme hinzudrängt d. h. unbedachtsam ihr unbedingtes
<lb/>Accept giebt, sie entscheidet aber darüber nichts, wie es in dem
<lb/>Falle zu halten sei, wo die Nothadressen auf ihrer Hut sind, und
<lb/>sich um das Accept angehen lassen, statt solches aufzudringen.
<lb/>Hier muß das zu beobachtende Verfahren nach der Natur der
<lb/>Sache eingerichtet werden, und da die Nothadressen nicht puro
<lb/>acceptiren können, ehe die Reihenfolge ihrer Berechtigung fest- 
<lb/>gestellt ist, diese Feststellung aber nur durch den WeAselinhaber

<lb/>Archivs. W.-R. IV. 21*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0332.tif"
                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322 Die Präsentation zur Annahme bei concurrirenden Nothadreffen.

<lb/>beziehungsweise den von ihm mit der Protestlevirung beauftragten
<lb/>Notar bewerkstelligt werden kann, so muß man auch dem Inhaber
<lb/>diese Diligenz auferlegen d. h. ihn für verpflichtet erachten, durch
<lb/>das bei der Protesterhebung einzuhaltende Verfahren die Noth-
<lb/>adressen in die Lage zu versetzen, ein unbedingtes Accept mit
<lb/>Sicherheit geben zu können. Insofern und insoweit liegt also
<lb/>dem Inhaber des Wechsels die Pflicht ob, die Nothadreffen nach'
<lb/>ihrem Range um ihr Accept anzugehen, und folgeweise derjenigen
<lb/>den Vorzug zu geben, welche als Nächstberechtigte zur Annahme
<lb/>bereit ist. Dagegen kann auch nicht bezweifelt werden, daß der
<lb/>Inhaber das unbedingte Accept einer Nothadresse, welche nicht
<lb/>die Nächstberechtigte ist, unbedenklich annehmen darf, ohne sich
<lb/>dadurch einer Verantwortlichkeit auszusetzen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0333.tif"
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         <div xml:id="d36732e32479">
            <head>Präjudizien</head>
            <div xml:id="d36732e32484"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="24.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">1) Der Wechselgläubiger kann in Preußen die Wechselklage gegen mehrere Wechselschuldner zusammen, sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als bei demjenigen Gerichte, dem einer der Verklagten persönlich unterworfen ist, anstellen. Es kommt in Ansehung der Zulässigkeit einer solchen Cumulation der Wechselklage nicht darauf an, ob diese blos gegen mehrere Indossanten und den Wechselzieher allein, oder, je nachdem ein gezogener Wechsel, resp. eigener Wechsel vorliegt, gegen erstere und zugleich gegen den Acceptanten, resp. den Aussteller des eigenen Wechsels erhoben wird 2) Der Einwand der Simulation ist im Wechselproceß niemals zulässig. Daher wird dieser Einwand, auch wenn derselbe mit einem gegen den unmittelbaren Vormann des Klägers gerichteten, liquiden Einwand, welcher die Wechselverpflichtung des Verklagten diesem Vormanne gegenüber aufhebt, unterstützt ist, z. B. durch den Einwand der dem Vormanne geleisteten Zahlung, - nicht zu berücksichtigen sein</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>24.

<lb/>1) Der Wechselgläubiger kann in Preußen die Wechselklage
<lb/>... gegen mehrere Wechselschuldner zusammen, sowohl bei
<lb/>' •'1 dem Gerichte des Zahlungsortes, als bei demjenigen

<lb/>Gerichte, dem einer der Verklagten persönlich unterworfen
<lb/>ist, anstellen.

<lb/>Es kommt in Ansehung der Zulässigkeit einer solchen
<lb/>Cumulation der Wechselklage nicht darauf an, ob diese
<lb/>blos gegen mehrere Indossanten und den Wechselzieher
<lb/>allein, oder je nachdem ein gezogener Wechsel, resp.
<lb/>eigener Wechsel vorliegt gegen erstere und zugleich gegen
<lb/>den Acceptanten, resp. den Aussteller des eigenen Wech- 
<lb/>sels erhoben wird.

<lb/>2) Der Einwand der Simulation ist im Wechselprotest
<lb/>niemals zulässig. Daher wird dieser Einwand, auch
<lb/>wenn derselbe mit einem gegen den unmittelbaren Vor- 
<lb/>mann des Klägers gerichteten, liquiden Einwand, welcher
<lb/>die Wechselverpflichtung des Verklagten diesem Vor- 
<lb/>manne gegenüber aufhebt, unterstützt ist, z. B. durch den
<lb/>Einwand der dem Vormanne geleisteten Zahlung, —
<lb/>nicht zu berücksichtigen sein.

<lb/>B. hat einen in Breslau bei M. zahlbaren, eigenen Do-
<lb/>micilwechsel d. d. Grottkau den 31. October 1849 über 280 Thlr.
<lb/>an die Ordre von O. ausgestellt; der Wechsel ist durch Giro auf
<lb/>K., demnächst auf F. und zuletzt auf S. übergegangen. Am
<lb/>Verfalltage, den 1. October 1850, ist keine Zahlung geleistet, am

<lb/>21 * •
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0334.tif"
                   n="324"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0334"/>
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               <p>

                  <lb/>324 Präjudizien.

<lb/>Zahlungsorte gegen den Domiciliaten Protest erhoben, und dieser
<lb/>dem B. und K. notificirt worden. S. hat gegen diese beiden
<lb/>Wechselverpflichteten zusammen auf wechselmäßige Zahlung ge- 
<lb/>klagt.

<lb/>Die beiden Verklagten haben dem Kläger

<lb/>1) die Unzulässigkeit der Cumulation der Klage,

<lb/>2) die dem Indossanten F. geleistete Befriedigung,

<lb/>3) die Simulation des Indossaments des letzteren auf S.
<lb/>entgegengesetzt.

<lb/>DaS Kreisgericht zu Grottkau hat die beiden ersten Einreden
<lb/>der Verklagten verworfen, den dritten Einwand dagegen für
<lb/>erheblich, denselben auch durch den von den Verklagten dem,
<lb/>Kläger darüber zugeschobenen, von diesem zwar angenommenen^'
<lb/>jedoch für unerheblich erklärten Eid für liquid gestellt erachtet,
<lb/>und von der Ableistung, resp. Nichtableistung dieses Eides die
<lb/>solidarische Verurtheilung der beiden Verklagten, resp. die Abwei- 
<lb/>sung des Klägers abhängig gemacht.

<lb/>Von beiden Theilen ist appellirt worden. Kläger hat die
<lb/>unbedingte Verurtheilung der beiden Verklagten, diese dagegen
<lb/>haben die unbedingte Abweisung des Klägers beantragt.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Ratibor hat, unter Uebergehung
<lb/>der beiden letzten Einwendungen der Verklagten, den Einwand
<lb/>der Unzulässigkeit der Cumulation der Klage für begründet ange- 
<lb/>nommen, und lediglich deshalb auf Abweisung des Klägers
<lb/>erkannt.

<lb/>Gegen diese Entscheidung ist von dem letzteren die Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde eingelegt, und in der Sache selbst wiederholt auf
<lb/>unbedingte, wechselmäßige Verurtheilung der beiden Verklagten
<lb/>angetragen worden.

<lb/>Das Obertribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde für be- 
<lb/>gründet erklärt und unterm 15. April 1851 auf Verurtheilung
<lb/>der Verklagten nach dem Klageanträge erkannt und ausgeführt:

<lb/>„Der zweite Richter unterscheidet zwischen der direkten Klage
<lb/>gegen den Acceptanten eines gezogenen, resp. den Aussteller eines
<lb/>eigenen Wechsels, und der Rcgreßklage gegen den Aussteller, so
<lb/>wie gegen den, Indossanten eines gezogenen, resp. die Indossan- 
<lb/>ten eines eigenen Wechsels. Er betrachtet jene als die Haupt- 
<lb/>verpflichteten, diese dagegen als die aus der Gewährleistung
<lb/>haftenden Eventuellverpflichteten. Die Klage gegen jene wird
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0335.tif"
                   n="325"
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               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>als die Haupt- oder directe Klage, die Klage gegen diese als die
<lb/>Gewährleistungsklage aufgestellt. Dem Wechselgläubiger soll nur
<lb/>die Wahl zwischen beiden Klagen, nicht die Cumulation beider
<lb/>zustehen.

<lb/>Der Entscheidung liegen die Vorschriften des Allg. Land- 
<lb/>rechts Thl. I. Tit. 5 8. 429, 430. Thl. II. Tit. 8 8. 1122,
<lb/>1123, und der allgemeinen deutschen Wechselordnung Art. 41
<lb/>bis 55 und 98 Nr. 6 zum Grunde.

<lb/>Der 8- 6 des Wechsel-Einführungsgesetzcs vom 15. Febr.
<lb/>1850, der von einer gemeinschaftlichen Belangung mehrerer
<lb/>Wechselschuldner zusammen handelt, wird lediglich für eine, die
<lb/>i .materielle Frage der Zulässigkeit der Klagecumulation nicht ent-
<lb/>Mscheidende Competenzbestimmung angesehen.

<lb/>Implorant erklärt diese sämmtlichen Bestimmungen für un- 
<lb/>richtig angcwendet.

<lb/>Die Beschwerde ist begründet.

<lb/>Ein Unterschied zwischen der directen Klage gegen den
<lb/>Hauptverpflichteten und der eventuellen, rcsp. subsidiären Klage
<lb/>gegen den aus der Gewährleistung, resp. einer accessorischen
<lb/>.Verbindlichkeit für die Erfüllung der Hauptverpflichtung mit- 
<lb/>verhafteten Mitverpflichteten, ist im Allgemeinen als richtig
<lb/>anzüerkennen.

<lb/>Dieser Unterschied hat seine Grundlage im Civilrechte.
<lb/>Er ist aus den allgemeinen Grundsätzen über die Gewährleistung
<lb/>bei lästigen Verträgen überhaupt, und über die subsidiäre Ver- 
<lb/>bindlichkeit eines Verpflichteten bei accessorischen Verbindlichkeiten
<lb/>abzuleiten. Aus diesen Grundsätzen hat sich das. civilrechtliche
<lb/>Verhältnist über die Stellung des Berechtigten zu den Principal-
<lb/>und dem Eventuell-Verpflichteten bei sehr verschiedenartigen
<lb/>Rechtsgeschäften entwickelt. Insbesondere zeigt sich dasselbe bei
<lb/>Cessionen und bei der Bürgschaft wirksam. Der directe und der
<lb/>eventuelle Anspruch scheiden sich darnach wesentlich von einander.
<lb/>Jeder derselben hat einen besonderen, selbstständigen Rechtsgrund,
<lb/>häufig auch einen verschiedenen Streitgegenstand. Daraus ist
<lb/>der Grundsatz der Unzulässigkeit der Culmulation jener directen
<lb/>und eventuellen, resp. subsidiären Klage gegen die mehreren Ver- 
<lb/>pflichteten hervorgegangen und zur Anerkennung gelangt. Er
<lb/>kommt in der Regel in Anwendung. Bei mehreren aus der Ge- 
<lb/>währleistung, oder einer anderweitigen Garantie Mitvexpflichteten
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0336.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326 Präjudizien.

<lb/>findet die Regreßklage meistens auch nur gegen den unmittelbaren
<lb/>Vormann statt.

<lb/>(Allgem. Landrecht Thl. I. Tit. 11 §. 143 f., §. 420 f.,
<lb/>Tit. 14 8. 283 f.)

<lb/>Die Rechtswissenschaft und die Gesetzgebung haben diese
<lb/>allgemeinen civilrechtlichen Grundsätze über die Ausübung der
<lb/>Rechte von Seiten des Gläubigers gegen Haupt- und Mit- oder
<lb/>Eventuell-Verpflichtete in einem gewissen beschrankten Umfange
<lb/>auch auf das wechselrechtliche Verhältniß übertragen. Maaßge-
<lb/>bend war dabei die ältere Rechtsanschauung über die Natur des
<lb/>Wechsels. Man betrachtete ihn lediglich als den Träger einer,
<lb/>nur in eine privilegirte schriftliche Form gekleideten, durch eine^
<lb/>gleichfalls privilegirte schriftliche Form, das Indossament, über- 
<lb/>tragbaren Schuldforderung. Die Session war dabei leitend.
<lb/>Auf diesem Wege hat sich auch für die Beziehungen der Gläu- 
<lb/>biger und Schuldner aus wechselmäßigen Verpflichtungen zu
<lb/>einander früher die Ansicht einer Verschiedenheit zwischen der
<lb/>principalen Haftung der Hauptschuldner und der eventuellen Ver- 
<lb/>bindlichkeit der in der Gewährleistung stehenden Wechselgaranten
<lb/>Eingang verschafft. Diese Art der Auffassung ist selbst mehr
<lb/>und weniger in das positive Recht übergegangen. In den ver- 
<lb/>schiedenen älteren Wechselordnungen wird demgemäß die Klage
<lb/>gegen den Acceptanten, resp. den Aussteller des eigenen Wechsels,
<lb/>als die directe oder Hauptklage, von der Regreßklage gegen die
<lb/>Wechselgeber, nämlich gegen den Wechselzieher und die Indos- 
<lb/>santen gesondert. Ferner ist nach einigen Wechselordnungen,
<lb/>übereinstimmend mit den Grundsätzen über den Regreß bei
<lb/>Cessionen, der Wechselregreß nur nach der Reihenfolge der Wech- 
<lb/>selgeber, von dem Wechselinhaber gegen den unmittelbaren Vor- 
<lb/>mann gestattet. Endlich ist auch da, wo der freie, springende
<lb/>Regreß, übereinstimmend mit dem Principe der aus den einzel- 
<lb/>nen aufeinanderfolgenden Wechselbegebungen entstehenden Soli- 
<lb/>darität der Wechselverpflichtung der einzelnen Wechselgeber, an
<lb/>sich zulässig war, die Cumulation einer solchen Regreßklage gegen
<lb/>* mehrere der letzteren durch die in den Bestimmungen über den
<lb/>Gerichtsstand, und nicht minder in einem sehr formellen Protest- 
<lb/>system liegenden Hindernisse bisher ausgeschlossen gewesen.

<lb/>So war namentlich der Rechtszustand in Preußen in den- 
<lb/>jenigen Landestheilen, in denen das Allgemeine Landrecht und
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0337.tif"
                   n="327"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 327

<lb/>die Allgemeine Gerichtsordnung Kraft hatten, bis zur Einfüh- 
<lb/>rung der allgemeinen deutschen Wechselordnung beschaffen.

<lb/>Die landrechtliche Wechselordnung scheidet den gezogenen
<lb/>und den eigenen Wechsel genau von einander. Der letztere wird
<lb/>im Wesentlichen als ein privilegirter Schuldschein, und im Falle
<lb/>der Aussteller kein Kaufmann ist, als auf ein Darlehnsgeschäft
<lb/>sich beziehend, behandelt. Der Regreßklage gegen die Indossanten
<lb/>muß die directe Klage gegen den Aussteller vorangehen.

<lb/>(Allgem. Landrecht, Thl. II. Tit. 8 §. 1210, 1211.)

<lb/>Bei gezogenen Wechseln ist der Anspruch gegen den Accep-
<lb/>tanten und der Anspruch gegen die Indossanten, so wie gegen
<lb/>EAen Wechselzieher ebenfalls in gewisser Weise auseinander gehal- 
<lb/>lten worden.

<lb/>Das Allgemeine Landrecht erkennt die Solidarität der ein- 
<lb/>zelnen Wechselverpflichteten sowohl bei gezogenen, als bei eigenen
<lb/>Wechseln an. Darauf beruht der freie springende Regreß gegen
<lb/>die Wechselgeber. Beim gezogenen Wechsel ist die Vorausklage
<lb/>des Acceptanten zur Begründung der Regreßklage gegen die
<lb/>Wechselgaranten nicht für erforderlich erachtet worden. Dies
<lb/>wäre auch mit der Natur des kaufmännischen Wechsels, der nur
<lb/>im schnellen Umlaufe und Rückläufe für den Handelsverkehr als
<lb/>ein negotiables Papier sich brauchbar erweisen kann, nicht zu
<lb/>vereinigen gewesen. Dem Wechselinhaber wird daher die Wahl
<lb/>beigelegt, aus einem wegen Nichtzahlung protestirten Wechsel
<lb/>zuvor gegen den Acceptanten zu klagen, oder mit Ucbergehung
<lb/>des letztem sich gleich an einen der Indossanten, oder den Aus- 
<lb/>steller zu halten. Der Grundsatz der Solidarität der Verpflich- 
<lb/>tung aller Wechselschuldner tritt hier im höheren Grade, wie
<lb/>beim eigenen Wechsel, hervor.

<lb/>Eine Cumulation der Klage gegen die sämmtlichen Verpflich- 
<lb/>teten, insonderheit eine solche Cumulation der sogenannten
<lb/>directen Klage gegen den Acceptanten, und der Gewährleistungs- 
<lb/>klage gegen die Wechselgeber, läßt das Gesetz nicht ausdrücklich
<lb/>zu. Das dem Gläubiger nur beigelegte Wahlrecht enthält eine
<lb/>Bestimmung gegen die Cumulation. Ueber die Zulässigkeit der
<lb/>letzteren in Ansehung der Regreßklage allein gegen die mehreren
<lb/>. aus der Wechselgarantie hastenden Verpflichteten fehlt es eben- 
<lb/>falls an einer ausdrücklichen Vorschrift; doch ist auch für dieses
</p>

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                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328 ' Präjudizi e n.

<lb/>Verhältniß durch die Fassung der auf letzteres zu beziehenden
<lb/>Bestimmung

<lb/>„will aber der Wechselinhaber sich gleich an einen der
<lb/>Vormänner, oder an den Wechselzieher halten, so muß er
<lb/>den Protest mit dem Wechsel zugleich versenden,"
<lb/>die Cumulation der Klage für ausgeschlossen zu achten.

<lb/>Der bei eigenen Wechseln gegen die Indossanten zulässige
<lb/>Regreß ist, was die Verfolgung desselben durch eine Klage be- 
<lb/>trifft, dem Regresse bei gezogenen Wechseln gleichgestellt worden.
<lb/>(Allgem. Landrecht Thl. II. Tit. 8 §. 1121 — 1125,
<lb/>1211,1212.)

<lb/>Diese Beschränkung des Wechfelgläubigers in der Cumula- 
<lb/>tion der Klage gegen die Solidarverpflichteten hat aber einen*
<lb/>besonderen Grund; derselbe ist nicht in dem rechtlichen Wesen
<lb/>der Solidarität, vielmehr allein in den älteren Bestimmungen
<lb/>über den Wechselregreß und über die Competenz der Gerichte in
<lb/>Prozessen zu finden.

<lb/>Der ältere Wechselregreß läßt eine mehr künstliche, als na- 
<lb/>türliche Art der Ausbildung erkennen. Bei mehrfach girirten
<lb/>. Wechseln sind mehrere Proteste, der Protest gegen den Bezogenen,
<lb/>und die Contraproteste gegen die nicht zahlenden Indossanten
<lb/>nöthig.

<lb/>* Protest und Wechsel mußten zugleich versendet werden.
<lb/>Zur Begründung der Wechselklage auf Zahlung bedarf es der
<lb/>Beibringung des Wechsels. Eine gleichzeitige Anstellung der
<lb/>Klage gegen den Acceptanten, und eine Ausübung des Wechsel- 
<lb/>regresses gegen die Wechselgaranten war daher nicht zu bewirken.
<lb/>Deshalb blieb dem Wechselinhaber nur electiv die Verfolgung
<lb/>deS Acceptanten, oder-der Rückgriff auf die Wechselgeber übrig.
<lb/>Die hierauf sich beziehenden Bestimmungen der älteren Wechsel- 
<lb/>ordnungen erscheinen von dem Standpunkte aus, den die Gesetz- 
<lb/>gebung für die Anwendung derselben festgehalten hat, völlig klar.
<lb/>Der entscheidende Zeitpunkt für den Wechselinhaber ist der Ver- 
<lb/>falltag. Erhält er an diesem keine Zahlung, so kann er die
<lb/>letztere sowohl bei dem Acceptanten als bei den Wechselgebern
<lb/>suchen. Gegen den ersteren ist ihm das gesetzliche Mittel zur Er- 
<lb/>langung der Befriedigung die Klage. Gegen die Wechselgeber
<lb/>muß er, zur Erhaltung des Wechselrechts, sofort nach Verfall
<lb/>den Rückgriff anittelst Versendung des, Mangels Zahlung
</p>

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                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>erhobenen Protestes, und Vorlegung desselben mit dem Wechsel
<lb/>an einen der Regreßpflichtigen, Behufs der Einlösung des letzte-,
<lb/>ren, nehmen, und falls letztere nicht sofort erfolgt, ohne Verzug
<lb/>mit einer abermaligen Protesterhebung, so wie einer weiteren
<lb/>Versendung der Proteste und des Wechsels an einen anderen
<lb/>Vormann so lange sortfahren, bis er entweder Zahlung empfan- 
<lb/>gen, oder dieselbe auf diesem Wege vergeblich eingefordert hat.
<lb/>Diese Art der Ausübung des Wechselregresses macht jede gleich- 
<lb/>zeitige Anstellung der Klage gegen den Acceptanten, oder einen
<lb/>der übrigen Wechselverpflichteten für den Wechselinhaber so lange
<lb/>unmöglich, bis dieser den Regreß mittelst Erhebung und Versen- 
<lb/>dung des Hauptprotestes und der Contraproteste gegen alle aus
<lb/>,cher Wechselgarantie hastenden Wechselschuldner, bis zum Wech- 
<lb/>selzieher hin zurück, vergeblich ausgeübt hat, und ihm nur bloö
<lb/>noch die Wechselklage gegen alle Solidarverpflichteten bis zum
<lb/>Ablaufe der Wechselverjährung offen ist. Dieser letztere Fall
<lb/>einer dann erst stattfindenden Wechselklage gegen die. mehreren
<lb/>Solidarverbundenen- der nicht so häufig ist, und die Cumulation
<lb/>der Klage an sich schon eher als ausführbar erscheinen läßt, ist
<lb/>nicht als der eigentliche Gegenstand der obigen Bestimmungen
<lb/>der älteren Wechselordnung anzusehen; vielmehr hat durch diese
<lb/>nur das Verfahren für die Ausübung des Wechselregresses mittelst
<lb/>Notification und Versendung der Proteste mit dem Wechsel gere- 
<lb/>gelt werden sollen. Weiter war ein erhebliches Hinderniß gegen
<lb/>eine solche Cumulation der Klage in Wechselsachen in den Be- 
<lb/>stimmungen der Allgem. Gerichtsordnung über die Kompetenz
<lb/>der Gerichte in Prozessen vorhanden. •

<lb/>Ein besonderes Wechseldomicil mit einer Attractivkraft als
<lb/>gemeinschaftlicher Gerichtsstand für sämmtliche aus einem Wech- 
<lb/>selgeschäft verhaftete Verpflichtete, wie solches in anderen Staaten,
<lb/>namentlich in Frankreich, Geltung hat, bestand nicht. Die Klage
<lb/>war im persönlichen Gerichtsstände der einzelnen Wechselschuld- 
<lb/>ner anzustellen. Waren die letzteren verschiedenen Gerichten
<lb/>unterworfen, so konnte nur im Aufsichtswege die Bestellung eines
<lb/>gemeinsamen Gerichtsstandes für die mehreren Verpflichteten
<lb/>bewirkt werden.

<lb/>(Allgem. Ger.-Ordn. Thl. I. Tit. 2 §. 136 ff.)

<lb/>Mit der in Wechselsachen unerläßlichen Schnelligkeit war
<lb/>eine solche, die Eröffnung des Rechtsweges erst vorbereitende,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0340.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330 Präjudizien.

<lb/>mit Zeitaufwand und sonstigen Anständen verbundene Maaßregel
<lb/>nicht verträglich.

<lb/>Endlich stand die Häufung der Proteste und die dem
<lb/>Wechselinhaber bei der Ausübung des Wechselregresses gesetzlich
<lb/>auferlegte Strenge in Beobachtung mannichfacher Förmlichkeiten
<lb/>überhaupt, als eine Quelle vieler Einreden der einzelnen Wech- 
<lb/>selgaranten, daß daö Wechselrecht wegen Verabsäumung dieser
<lb/>Förmlichkeiten gegen sie erloschen sei, einer Cumulation der Klage
<lb/>entgegen. Der Wechselinhaber, dem es an der schnellen Erlan- 
<lb/>gung eines die Wechselerecution zulassenden Wechselurthelö liegen
<lb/>muß, konnte bisher auch in dieser Beziehung die die Beschleuni- 
<lb/>gung des Verfahrens jedenfalls beeinträchtigende Cumulation
<lb/>der Klage nicht als vortheilhaft ansehen. Sie fand daher auch
<lb/>nicht statt. Dieser Rechtszustand hat sich in Folge der durch die
<lb/>Gesetze vom 6, Januar 1849 und 15. Februar 1850 geschehenen
<lb/>Einführung der-allgemeinen deutschen Wechselordnung in Preu- 
<lb/>ßen wesentlich verändert.

<lb/>Die Cumulation der Klage gegen die verschiedenen So-
<lb/>lidar-Wechselschuldner ist jetzt ganz allgemein für zulässig zu
<lb/>achten. Mit Unrecht nimmt der zweite Richter an, die neue
<lb/>Wechselordnung, in Verbindung mit den obigen Einführungs- 
<lb/>gesetzen, ' habe meistens den in der älteren Wechselordnung vor- 
<lb/>herrschenden Unterschied zwischen der directen Klage gegen den
<lb/>Acceptanten, resp. den Aussteller deö eigenen Wechsels, und der
<lb/>Regrcßklage gegen die Wechselgaranten nicht aufgeboben, und
<lb/>eine Cumulation beider Klagen sei nach wie vor unzulässig.
<lb/>Alle bisher sowohl formell als materiell einer Cumulation der
<lb/>Wechselklage gegen alle Solidarverpflichteten entgegenstehend
<lb/>gewesenen Schranken sind gefallen. Diese durchgreifend erfolgte
<lb/>Umgestaltung des ganzen Rechtsverhältnisses hängt mit einer,
<lb/>für die Gesetzgebung leitend gewesenen, durch die Handelspraxis
<lb/>und die Rechtswissenschaft gewonnenen, völlig veränderten recht- 
<lb/>lichen Auffassung der Natur des Wechsels genau zusammen.

<lb/>Der Wechsel wird jetzt überall und allgemein als ein von
<lb/>seinem Entstehungsgrunde unabhängiger, selbstständiger Form- 
<lb/>vertrag, als ein in der Schrift abgeschlossener, durch deren
<lb/>Inhalt allein in seinen rechtlichen Wirkungen bestimmter, strenger
<lb/>Litteralvertrag betrachtet. Die Ansicht, der Wechsel bilde einen
<lb/>privilegirten Schuldschein über eine Schuldsorderung überhaupt,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0341.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>ein Activum, ist ganz aufgegeben worden. Eine vorschriftsmäßig
<lb/>abgegebene Wechselerklärung für sich allein, durch die Ausstellung
<lb/>eines mit den gesetzlichen Erfordernissen versehenen Wechsels
<lb/>selbst, oder bei dem weiteren Umlaufe eines solchen auf dem
<lb/>Wechsel anderweitig erfolgt, begründet gegen den wcchselsähigen
<lb/>Aussteller der Erklärung eine in -sich abgeschlossene, gültige
<lb/>Wechsclverpflichtung. Sie ist unabhängig von den außer ihr
<lb/>auf demselben Wechsel noch vorhandenen Wechselerklärungen.
<lb/>Jede einzelne der letzteren schließt eine wechselmäßige Verbindlich- 
<lb/>keit für die ganze Wcchselforderung an Capital, Zögcrungszinsen,
<lb/>Kosten, Auslagen rc. in sich. Der Streitgegenstand ist in An- 
<lb/>sehung aller Wechselverpflichteten insoweit derselbe, die bei der
<lb/>Ausübung des Wechselregresses von Seiten des letzten Wechsel- 
<lb/>inhabers gegen die Wechselgarantcn, und bei dem weiteren Rück- 
<lb/>griffe dessen unter den letzteren, der den Wechsel eingelöst hat,
<lb/>auf seine Vormänner entstehende Vermehrung der Beträge an
<lb/>Kosten, Auslagen und Provision, die zuletzt wieder dem Acccp-
<lb/>tanten, resp. dem Aussteller des eigenen Wechsels, in Folge der
<lb/>Verweigerung der Zahlung bei Verfall zur Last zu stellen sind,
<lb/>ändert das Streitobject an sich nicht. Die einzelnen Wechsel- 
<lb/>erklärungen sind in dieser Beziehung, ohne Unterschied der be- 
<lb/>sonderen Art, wie eine jede stattgesunden hat, in der Wirkung
<lb/>gleichzustellen. '

<lb/>Der Aussteller eines Wechsels, der Indossant, der Accep- 
<lb/>tant, der Bürge, der als Nothadressat, oder als ein dritter Inter- 
<lb/>venient durch ein Ehrenaccept in den Wechselverband eintretende
<lb/>Wechselverpflichtete stehen insoweit, dem Wechselinhaber gegen- 
<lb/>über, auf Einer Linie. Alle haften ihm für die Erfüllung der
<lb/>Wechselverbindlichkeit im ganzen Umfange solidarisch. Der civil-
<lb/>rechtliche Unterschied in der Verbindlichkeit deS Hauptverpflichteten
<lb/>und der Verbindlichkeit des aus der Gewährleistung, der Bürg- 
<lb/>schaft, oder einem anderen accessorischen Verpflichtungsgrunde
<lb/>haftenden 'Mitschuldners ist bei der Verfolgung von Ansprüchen
<lb/>aus Wechselverpflichtungen ohne eine rechtliche, mindestens ohne
<lb/>eine praktische Bedeutung. Die eine gültige Wechselerklärung
<lb/>ist der anderen rechtsbeständigen Wechselerklärung gegen die aus
<lb/>ihr in der wechselmäßigen Schuldigkeit stehenden wechselfähigen
<lb/>Verpflichteten, wenn es auf das Recht deS Wechselinhabers an- 
<lb/>kommt, ganz gleich zu behandeln. Der zweite Richter, der diese
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0342.tif"
                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>332
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>wechselrechtliche Solidarität unter den Wechselverpflichteten der
<lb/>Solidarität unter mehreren, aus 'einem und demselben Vertrage
<lb/>civilrechtlich verpflichteten Mitschuldnern im Allgemeinen an die
<lb/>Seite stellt, ist in dieser Zusammenstellung an sich nicht fehl ge- 
<lb/>gangen. Er hat aber dabei dennoch die zwischen beiden Arten
<lb/>von Solidarverpflichtungen stattfindenden, auf eine rechtliche
<lb/>Scheidung zwischen beiden führenden Unterschiede nicht gehörig
<lb/>in das Auge gefaßt. .Im Allgemeinen haben beide eine gemein- 
<lb/>schaftliche Grundlage.?! Die Natur der Verbindlichkeit und das
<lb/>Object sind im Verhältnisse der Verpflichteten zum Gläubiger
<lb/>gleiche Verschieden von einander ist aber bei beiden das Ver-
<lb/>hältniß der mehreren Verpflichteten gegen einander. Dies be- 
<lb/>trifft den unter ihnen stattfindendcn Regreß. Bei der civilrecht-
<lb/>lichen Solidarität soll die Regreßfrage zunächst nach dem Inhalte
<lb/>des unter den Verpflichteten bestehenden Vertrages, und in Er- 
<lb/>mangelung desselben nach der Natur des übernommenen Geschäfts
<lb/>oder des daraus gezogenen Vortheils entschieden, wenn aber
<lb/>dieser Anhalt fehlt, soll eine Verhaftung der Verpflichteten unter
<lb/>sich zu gleichen Theilen angenommen werden.

<lb/>(Allgem. Landr. Thl. I. Tit. 5 §. 443 f.)

<lb/>: Der Vertrag der Verpflichteten mit dem Berechtigten giebt

<lb/>in der-Regel für die Bestimmung deö Verhältnisses unter den
<lb/>ersteren keine rechtliche Norm. Diese muß daher außerhalb des
<lb/>ersteren gesucht werden. Anders ist es dagegen bei. decwechsel-
<lb/>mäßigen Solidarität. . Bei letzterer ist lediglich der Litteralvertrag,
<lb/>der Wechsel selbst, auch für dieses Verhältniß maaßgeberkd. Diese
<lb/>Abweichung hat- in Beziehung auf die Solidarität unter den
<lb/>Wechselverpflichteten in der Eigenthümlichkeit des Formvertrages,
<lb/>sowie der Wechselbegebung, und in der aus dieser entspringenden
<lb/>Wechsclgarantie den Grund. Die wechselmäßige Solidarität ist
<lb/>darin in ihrer Wirkung über die civilrechtliche Solidarität zu
<lb/>stellen. Bei der ersteren sind die Verpflichteten nach zwei Seiten
<lb/>hin zu scheiden. In dieser Beziehung tritt allerdings ein Unter- 
<lb/>schied zwischen der directen und der nächsten Verbindlichkeit aus
<lb/>dem Accepte des Bezogenen, resp. der Ausstellung des eigenen
<lb/>Wechsels durch dessen Aussteller, und der Verbindlichkeit der aus
<lb/>der Wechselgarantie haftenden Wechselzieher, resp. Indossanten,
<lb/>hervor. Der Umlauf aller Wechsel beruht in der Voraussetzung,
<lb/>daß der Bezogene und der Aussteller des eigenen Wechsels diesen
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0343.tif"
                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>bei Verfall am Zahlungsorte einlösen werden. Der Wechsel- 
<lb/>zieher leistet die Garantie für diese Einlösung seinem unmittelbaren
<lb/>Wechselnehmer und jedem späteren Erwerber des Wechsels. Der
<lb/>erste Wechselnehmer unterwirft sich als Indossant eben dieser
<lb/>Garantie seinem Indossatar und dessen Nachfolger im Besitze des
<lb/>Wechsels. Bei eigenen Wechseln tritt aber dieses Verhältniß
<lb/>zwischen dem ersten und jedem späteren Indossanten zu deren
<lb/>Indossataren ein. Darin beruht das Wesen der Wechselgebung
<lb/>und der aus derselben entspringenden' Wechselgarantie. Aus
<lb/>letzterer entwickelt sich unter den Wechselgebern zu einander' eine
<lb/>stufenweise Solidarität in der Verpflichtung. Der Vormann
<lb/>tritt zu dem Nachmanne in dieselbe, alle Vormänner-zusammen
<lb/>stehen zu dem späteren Wechselnehmer in dieser Solidarverbind-
<lb/>lichkeit. Bei Verfall des Wechsels löst sich, , wenn der Bezogene,
<lb/>resp. Acceptant, und der Aussteller des eigenen Wechsels die
<lb/>Zahlung verweigern, mittelst Rückgriffs des Inhabers hes letzte- 
<lb/>ren auf die Wechselgeber diese Solidarität von Vormann zu
<lb/>Vormann bis zum Zieher hin zurück wieder auf. Dieser hat
<lb/>endlich den Regreß an den Acceptanten, der erste Indossant eines
<lb/>eigenen Wechsels den Regreß an den Aussteller des Wechsels: ^
<lb/>letzterer und jener Acceptant aber stehen außerhalb der Garantie.'
<lb/>Sie sind im Verhältnisse der einzelnen Wechsclverbundenen zu
<lb/>einander die letzten Verpflichteten, und haben keinen weiteren
<lb/>Garanten. Zn ihnen endigt sich das ganze Wechselgeschäft..
<lb/>Dasselbe bewegt sich genau innerhalb der Grenzen des Litteral-
<lb/>VettvageS. Es weicht darin von der allgemeinen civilrechtlichen
<lb/>Solidarität aus einem Vertrage ab, und muß eben deshalb,
<lb/>was die Abwickelung unter den Verpflichteten selbst betrifft, nach
<lb/>ganz anderen Grundsätzen, als die letztere, beurtheilt werden.
<lb/>Das Formelle des Geschäfts ist allein regelnd und wirksam. In
<lb/>diesen, durch den Inhalt der Schrift allein zu bestimmenden Be- 
<lb/>ziehungen aller Wechselinteressenten zu einander ist zugleich eine
<lb/>sichere Grundlage für die Auflösung eines Wechselgeschäfts unter
<lb/>denselben durch eine Cumulirung der Klage enthalten, wenn die
<lb/>Ausgleichung unter den Interessenten nicht, wie eS im Handels- 
<lb/>verkehre die Regel ist, im gütlichen, vielmehr im Rechtswege
<lb/>erfolgen muß. Im ersteren Wege wickelt sich das Verhältniß
<lb/>regelmäßig unter den Wechselgebern nach der Reihefolge der
<lb/>Solidarität ab, und da, wo dem Zieher selbst das Wechselrecht
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0344.tif"
                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>334
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>gegen den Acreptanten eingeräumt, das letztere also dadurch den
<lb/>Aussteller eines eigenen Wechsels darin gleich gestellt worden ist,
<lb/>daß beide allen Wechselinteressenten im letzten Ziele als die End- 
<lb/>verpflichteten für die Zahlung haften, erscheint es eben so einfach,
<lb/>als dem ganzen wechselmäßigen Verhältnisse angemessen, den
<lb/>Rückgriff deS Wechselinhabers an die Garanten und denjenigen
<lb/>unter diesen selbst mit dem Ansprüche an den Acreptanten und
<lb/>den Aussteller des eigenen Wechsels zu verbinden, beide als ein
<lb/>Ganzes anzusehen und beide unter gleiche Grundsätze in Anse- 
<lb/>hung des Verfahrens zu stellen. Damit ist der richtige Weg zur
<lb/>Auflösung des ganzen Verhältnisses-', nach allen Seiten hin, in
<lb/>schneller und gleichmäßiger Weise gegeben. Das gütliche Ver- 
<lb/>fahren und das nur in die Stelle desselben tretende gesetzmäßige
<lb/>Protestverfahren müssen sich, damit das Rechtsgeschäft für beide
<lb/>Fälle, zum Schutze der Berechtigten, in seiner inneren Natur
<lb/>und Wirkung dasselbe bleibe, im Allgemeinen gesetzlich nach
<lb/>gleichmäßigen Grundsätzen bewegen können. Dies ist nur durch
<lb/>Gestattung einer unbeschränkten Cumulation der Klage zu
<lb/>erreichen möglich. Es kann bei dieser nur allein in Frage
<lb/>kommen, ob mehrere gültige Wechselerklärungen vorliegen; da- 
<lb/>gegen ist nicht zu unterscheiden, ob die letzteren in dem ursprüng- 
<lb/>lichen Wechsel, in einem Indossamente, einem Accepte, oder in
<lb/>einer anderen Art einer Wechselverpflichtung bestehen. Die So- 
<lb/>lidarität allein muß genügen. Die Gesetzgebung in Preußen
<lb/>hat bei der Einführung der allgemeinen deutschen Wechselord- 
<lb/>nung innerhalb des ganzen Umfanges der Monarchie die obigen
<lb/>Grundsätze anerkannt. Die Wechselordnung und das neueste
<lb/>Einführungögesetz vom 15. Februar 1850 sind in Verbindung
<lb/>miteinander in Anwendung zu bringen.

<lb/>Die obigen materiellen Principien über die Wechselerklä- 
<lb/>rungen, über die Wcchselgarantie der Wechselgeber, über das
<lb/>Wechsclrecht des ZieherS gegen den Acceptanten, über die Soli- 
<lb/>darität aller Wechftlverpflichteten, ohne Unterschied, über den
<lb/>Streitgegenstand, über das dem Wechselgläubiger Mangels Zah- 
<lb/>lung des Wechsels gegen alle Wechselverpflichteten gleichzeitig
<lb/>eröffnete Klagerecht, über die im Allgemeinen erfolgte Gleichstel- 
<lb/>lung der gezogenen und eigenen Wechsel, spricht die Wechselord- 
<lb/>nung ausdrücklich aus.

<lb/>(Art. 7, 8, 14, 23, 49, 50, 51, 60, 81, 98.)
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0345.tif"
                   n="335"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Beschränkung der älteren Wechselordnungen in der
<lb/>Verfolgung des Rechts des Wechselgläubigers gegen die einzelnen
<lb/>Solidarverpflichteten ist außer Kraft gesetzt worden.

<lb/>Das Erforderniß der Vorausklage des Ausstellers eines
<lb/>eigenen Wechsels zur Begründung der Regreßklage gegen die
<lb/>Indossanten ist weggesallen. Der Protest Mangels Zahlung bei
<lb/>Verfall ist an die Stelle der Klage gesetzt, und die eigenen
<lb/>Wechsel sind darin den gezogenen Wechseln völlig gleich behan- 
<lb/>delt worden.

<lb/>(Art. 41, 42, 45-55, 98 Nr. 6.)

<lb/>Das ältere künstliche und strenge Protestsystem hat eine
<lb/>durchgreifende Vereinfachung und Milderung erfahren.

<lb/>Es ist nur Ein Protest Mangels Zahlung gegen den Bezo- 
<lb/>genen und den Aussteller des eigenen Wechsels Behufs der Aus- 
<lb/>übung des Wechselregresses gegen die Wechselgaranten erforderlich.
<lb/>Die Contraproteste scheiden aus. Die strenge, solenne Notifikation
<lb/>der Protesterhebung an die Wechselgeber, unter. Vorlegung des
<lb/>Protestes, resp. der Contraproteste, und des Wechsels selbst, ist
<lb/>nicht mehr vorgeschrieben, die Schuldigkeit des Wechselinhabers,
<lb/>mit dieser Notisication und Versendung durch die ganze Reihe
<lb/>der in der Regreßverbindlichkeit stehenden Wechselverpflichteten
<lb/>hindurch, zur Erhaltung des Wechselrechts gegen sie, so lange
<lb/>vorzugehen, bis er Zahlung empfängt, ist erlassen worden. Eine,
<lb/>einfache briefliche Anzeige von Seiten des Wechselinhabers an
<lb/>den unmittelbaren Vormann über die Nichtzahlung genügt. Der
<lb/>benachrichtigte Vormann hat seinen unmittelbaren Vormann nur
<lb/>in eben dieser Weise zu benachrichtigen, die bloße Protesterhebung,
<lb/>selbst ohne jene Benachrichtigung, begründet schon den Regreß in
<lb/>Ansehung der Wechselsumme. Protest und Anzeige der Nicht- 
<lb/>zahlung in obiger Weise sichern den Regreß im vollen Umfange
<lb/>in Ansehung der Wechselsumme, der Zinsen, Kosten re.

<lb/>(Art. 41—50.)

<lb/>Mit der Protcsterhcbung und der obigen Benachrichtigung
<lb/>ist dem Wechselgläubiger das Klagerecht gegen alle Wechselver- 
<lb/>pflichteten ohne Unterschied gleichzeitig eröffnet. Gegen den Ac-
<lb/>ceptanten und den Aussteller des eigenen Wechsels bedarf der
<lb/>-Wechselgläubiger — mit Ausnahme des Falles eines Domieil-
<lb/>Wechsels — des Protestes überhaupt nicht, er kann gegen diese
<lb/>Perpflichteten bei Verfall ohne Weiteres klagen. Gegen die
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0346.tif"
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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Wcchselgaranten ist für ihn, auf Grund des Protestes und jener
<lb/>Anzeige über die Nichtzahlung, die Wechselklage ebenso bei Verfall
<lb/>im ganzen Umfange offen. Der Unterschied zwischen der näch- 
<lb/>sten Verpflichtung des Acceptanten und.des Ausstellers des eige- 
<lb/>nen Wechsels zur Einlösung des Wechsels bei Verfall und der
<lb/>eventuellen, erst in Folge einer solchen Nichteinlösung zur Er- 
<lb/>füllung stehenden VerMdlichkeit der Wechselgeber, dem Wechsel- 
<lb/>inhaber auf Grund der ihm geleisteten Garantie die Zahlung zu
<lb/>leisten, ist in Beziehung auf die Klage praktisch unerheblich und
<lb/>nicht von Wirkung. Die principale und die eventuelle Haftung
<lb/>für die Zahlung fälk für das Klagerecht des Gläubigers in eine
<lb/>einzige, gleichzustcllende Solidarverbindlichkeit der mehreren Ver- 
<lb/>pflichteten zusammen. '

<lb/>(Art. 81.)

<lb/>Nach diesen, in den einzelnen Bestimmungen der allgemeinen
<lb/>deutschen Wechselordnung wolle Bestätigung findenden Grund- 
<lb/>sätzen steht das wechselrechtliche Verhältniß selbst einer Cumulation
<lb/>der Klage gegen die einzelnen Wechselverpflichteten, ohne Unter- 
<lb/>schied der einzelnen Arten der mehreren, auf dem Wechsel zusam- 
<lb/>mentreffenden Wechselerklärungen in keiner Weise entgegen. Die
<lb/>Cumulation wird sogar durch die Eigenthümlichkeit des Litteral-
<lb/>vertrageS begünstigt. Im Interesse der Wechselgläubiger erscheint
<lb/>sie theils als ein Mittel zur schnellen, gleichmäßigen Auflösung
<lb/>" des streitig gewordenen Verhältnisses in allen seinen Beziehungen,
<lb/>theils als ein Mittel zur Erhaltung der Gleichheit her Grund- 
<lb/>sätze bei der rechtlichen Beurtheilung und Entscheidung des Streits
<lb/>über das Wechselgeschäft unter mehreren Interessenten in allen
<lb/>einzelnen Verzweigungen dringend erforderlich.

<lb/>Die neue Wechselordnung enthält über die Cumulation der
<lb/>Klage keine ausdrückliche, umfassende, völlig bestimmte Vorschrift.

<lb/>Der Artikel 49 handelt von der Mangels Zahlung eintre- 
<lb/>tenden Regreßklage gegen die Wechselgeber beigezogenen Wechseln.
<lb/>Der Artikel 98 Nr. 6 verweist in Ansehung der Regreßklage -
<lb/>gegen die Indossanten eines Mangels Zahlung protestirten eige- 
<lb/>nen Wechsels auf den ersteren: „der Wechselinhaber wird durch
<lb/>den obigen Artikel für befugt erklärt, die Wechselklage gegen alle
<lb/>Wechselverpflichtete, oder auch nur gegen einige, oder einen der- 
<lb/>selben anzustellen, ohne dadurch sein Recht gegen die nicht in
</p>

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               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Derselbe ist
<lb/>an die Reihefolge der Indossamente nicht gebunden."

<lb/>Unter den Wechselverpflichtetcn sind hier nur die in der
<lb/>Wechselgarantie , stehenden Wechselgeber zu verstehen. Die Be- 
<lb/>stimmung selbst spricht klar das Princip der Solidarität dieser
<lb/>Verpflichteten aus. Sie läßt auch aus die Zulässigkeit der Cu-
<lb/>mulation der Klage gegen die in e h r c r e fr*'ÖS e cl) fe lgebcr schließen.
<lb/>Ausdrücklich und bestimmt gestattet sie jedoch diese Cumulation
<lb/>nicht. Der Artikel 81 schließt eine Bestimmung über das Klage- 
<lb/>recht des Wechselgläubigers überhaupt in sich. Diese Festsetzung
<lb/>ist umfassender als die obige. Es wird aller^Vechselverpflichteten
<lb/>ohne Unterschied gedacht, als des Wechselausstellers, des Accep-
<lb/>tanten, des Indossanten^ des Bürgen rc. Das Princip der
<lb/>Solidarität ist für alle diese Verpflichteten festgehalten worden.
<lb/>Dem Wechselinhaber wird das Recht beigelegt, sich wegen sei-
<lb/>- ner ganzen Forderung an den Einzelnen zu halten. Er soll die
<lb/>Wahl haben, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch
<lb/>nehmen will. Der directe Anspruch gegen den Acceptanten^resp..
<lb/>den Aussteller des eigenen Wechsels, und der Regreßanspruch
<lb/>gegen die Wechselgeber ist hier unter dem Klagerechte zusammen- 
<lb/>gestellt worden. Der Cumulation der Klage, ist hier auch nicht
<lb/>ausdrücklich gedacht. Die verschiedene Art der Fassung der
<lb/>beiden Vorschriften des Artikels 49 und des Artikels 81 läßt die
<lb/>vom zweiten Richter aufgestellte Ansicht, daß zwar die Regreß- 
<lb/>klage gegen die. mehreren Wechselgeber cumulirt werden könne,
<lb/>eine solche Cumulation der Regreßklage und der directen Klage
<lb/>gegen den Acceptanten, resp. den Aussteller des eigenen Wechsels
<lb/>dagegen unzulässig sei, anscheinend zu; doch ist aus der bloßen
<lb/>Fassung allein, die sich zum Theil als eine nicht genaue Ueber-
<lb/>tragung der Bestimmung des Artikels 49 in den Artikel 81
<lb/>erkennen läßt, ein derartiger, von der Gesetzgebung beabsichtigter
<lb/>Unterschied keineswegeö mit einiger Sicherheit abzuleiten. Der
<lb/>Richter zweiter Instanz hat eben deshalb sich veranlaßt gesehen,

<lb/>' zur Begründung seiner Annahme in Ansehung jenes Unterschie- 
<lb/>des auf die" Bestimmung der älteren Wechselordnung §. 1122
<lb/>bis 1123 zurückzugehen. Darin kann ihm aber nicht beigctreten
<lb/>werden. Es liegt darin eine unstatthafte Vermischung des alten
<lb/>Regreß- und Protestsystems mit dem neueren System. Man
<lb/>kanu hiernach nur daran sesthalten, daß es in der allgemeinen

<lb/>Archiv f. W. - R. IV. 22
</p>

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               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>deutschen Wechselordnung selbst an einer ausdrücklichen bestimm- 
<lb/>ten Vorschrift über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Cu-
<lb/>mulation der Klage gegen die verschiedenen Wechselverpflichteten
<lb/>überhaupt, gleichviel, ob blos mehrere Wechselgeber zusammen,
<lb/>oder auch mehrere der letzteren und der Acceptanten, resp. der
<lb/>Aussteller des eigenen Wechsels zusammen belangt werden, fehlt.
<lb/>Dieser Mangel hat einen inneren Grund. Derselbe ist aus dem
<lb/>Zusammenhänge des, der allgemeinen deutschen Wechselordnung
<lb/>zum Grunde liegenden preußischen Entwurfs einer Wechselord- 
<lb/>nung mit der ersteren, und aus den, der Abfassung der Wechsel- 
<lb/>ordnung für Deutschland vorangegangenen Berathungen der
<lb/>Wechselrechtscommission in Leipzig zu entnehmen.

<lb/>Die Frage über die Zulässigkeit einer solchen Cumulation
<lb/>ist, soweit sie aus die rechtliche Natur der wechselmäßigen Soli- 
<lb/>darität unter den Wechselverpflichteten zurückgeführt werden muß,
<lb/>und als eine besondere rechtliche Wirkung dieser Solidarität sich
<lb/>herausstellt, vorzugsweise materieller Natur; sie fällt aber, soweit
<lb/>es sich um die Verfolgung des materiellen Rechts des Wechsel- 
<lb/>gläubigers aus dieser Solidarität im Rechtswege handelt, zugleich
<lb/>in das Gebiet des Prozeßrechtes.

<lb/>Bei der Abfassung des preußischen Entwurfs der Wechsel- 
<lb/>ordnung ist diese zwiefache Seite der Frage in Erwägung gekom- 
<lb/>men. Dies war nothwendig. In Preußen bestanden die land- 
<lb/>rechtliche und die französische oder rheinische Wechselordnung,
<lb/>der Code de commerce, neben einander. Der letztere sollte,
<lb/>soweit er das Wechselrecht enthält, durch die neue Wechselordnung
<lb/>außer Kraft gesetzt werden. Dies ist auch durch die Einführung
<lb/>der allgemeinen deutschen Wechselordnung in Preußen in dem
<lb/>8. 1 des Einführungsgesetzes vom 15. Februar 1850 geschehen.
<lb/>Der Code de commerce enthält in dem Abschnitte de la lettre
<lb/>de Change Bestimmungen über die Solidarität und Prozeßvor- 
<lb/>schriften über die Cumulation der Klage.

<lb/>(Art. 140, 164, 167.)

<lb/>In der Rheinprovinz sind Wechselsachen in Beziehung auf
<lb/>das Protestverfahren zu den Handelssachen zu zählen, und gehö- 
<lb/>ren vor die Handelsgerichte. Das handelsgerichtliche Verfahren
<lb/>unterliegt im Allgemeinen den Bestimmungen der bürgerlichen
<lb/>Prozeßordnung, des Code de xroeädure. Diese gestattet all- 
<lb/>gemein eine Cumulation der Klage gegen mehrere Verpflichtete
</p>

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               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>' überhaupt ausdrücklich. Sie erkennt auch ein gemeinschaftliches
<lb/>Forum mit einer anziehenden Kraft in Ansehung von Beiladun- 
<lb/>gen zur Regreßleistung an.

<lb/>(Art. 59, 181.)

<lb/>Die verschiedenen Ansprüche werden zusammen erörtert und
<lb/>entschieden. Das Prozeßverfahren in den älteren Provinzen des
<lb/>Staats und in der Rheinprovinz sollte möglichst gleichförmig für
<lb/>Wechselsachen geordnet werdein Es lag kein Grund zur Auf- 
<lb/>hebung der obigen Grundsätze der rheinischen bürgerlichen Pro- 
<lb/>zeßordnung in Ansehung jener Cumulation überhaupt für den
<lb/>Wechselprozeß spcciell vor; im Gegentheile sprachen erhebliche,
<lb/>grade im wechselmäßigen Verhältnisse beruhende Gründe für die
<lb/>Ausdehnung jener Principien auf das Verfahren in Wechsel- 
<lb/>sachen in den älteren Provinzen der Monarchie. Diese ist denn
<lb/>auch geschehen. Der preußische Entwurf der Wechselordnung
<lb/>enthält im vierten Abschnitte in den §§. 90—98 die Bestimmun- 
<lb/>gen über den Wechselprozeß. Der 8.90 handelt von dem gemein- 
<lb/>schaftlichen Gerichtsstände aller Wechselschuldner am Zahlungsorte,
<lb/>oder bei dem Gerichte des Orts, dem der Verklagte persönlich
<lb/>unterworfen ist. In den übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts
<lb/>sind materielle Vorschriften und reine Prozeßvorschriften mit
<lb/>einander verbunden aufgestellt worden.

<lb/>Die Commission in Leipzig hat die Bestimmungen über den
<lb/>Wechselprozeß aus der allgemeinen deutschen Wechselordnung
<lb/>ausgeschieden, soweit dieselben ausschließlich das Verfahren zum
<lb/>Gegenstände hatten, und nur jene materiellen Bestimmungen in
<lb/>unveränderter Art ausgenommen. Der 8- 90 insbesondere, der
<lb/>Widerspruch von verschiedenen Seiten erfuhr, wurde gestrichen.
<lb/>Für Preußen war der 8- 90 unentbehrlich. Derselbe ist daher
<lb/>bei der Einführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung
<lb/>zuerst durch den 8- 5 der Einführungsordnung vom 6. Januar
<lb/>1849 und wiederholt durch den 8- 6 des Einführungsgesetzes
<lb/>vom 15. Februar 1850 vollständig wieder hergestellt, und es ist
<lb/>die Zulässigkeit der Cumulation der Klage gegen die sämmtlichen
<lb/>Wechselverpflichteten ohne Unterschied bei dem Gerichte des Zah- 
<lb/>lungsortes, oder demjenigen Gerichte, dem einer der Verklagten
<lb/>persönlich unterworfen ist, durch diese neue Bestimmung völlig
<lb/>unzweifelhaft und noch ausdrücklicher, als es durch den 8- 90
<lb/>geschehen war, festgesetzt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>22*
</p>

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                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der §. 5 und §. 6 der obigen Gesetze ist keine bloße Com- '
<lb/>petenzbestimmung in Ansehung der Gerichte und keine lediglich
<lb/>das Rechtsversahren regelnde bloße Prozeßvorschrift; die Bestim- 
<lb/>mung ist vielmehr zugleich und noch überwiegender eine materielle,
<lb/>die Wirkung der Solidarität der Wechselverpflichteten regelnde,
<lb/>gesetzliche Vorschrift. Auf Grund derselben, in Verbindung mit
<lb/>den obigen Bestimmungen der Wechselordnung, erscheint die Ku- 
<lb/>mulation der Klage hier statthast, und das, lediglich in dem
<lb/>Grunde der Unzulässigkeit derselben ruhende zweite Erkenntniß
<lb/>unterliegt deshalb der Vernichtung.

<lb/>In der Sache selbst muß die unbedingte wechselmäßige Der-
<lb/>urtheilüng der Verklagten solidarisch zur Zahlung erfolgen. Der
<lb/>Betrag der Forderung ist außer Streit. Der von beiden Ver- 
<lb/>klagten aufgestellte Einwand der dem Vormanne des Klägers,
<lb/>dem Indossanten F., angeblich geleisteten Befriedigung ist hin- 
<lb/>fällig. Aus dem Wechselrechte selbst geht der Einwand nicht
<lb/>hervor. Unmittelbar steht er den Verklagten gegen den Kläger
<lb/>auch nicht zu? Er ist daher zu verwerfen. x)

<lb/>(Art. 82.)

<lb/>Der Einwand der Verklagten, das von F. dem Kläger
<lb/>ertheilte, auf die Uebertragung des Eigenthums gerichtete In- 
<lb/>dossament sei simulirt, dasselbe sei ein bloßes Procuragiro und
<lb/>deshalb in ein eigentliches Giro gekleidet worden, um den Ver- 
<lb/>klagten den obigen Einwand der Befriedigung abzuschneiden,
<lb/>muß gleichfalls zurückgewiesen werden. Der Wechsel in seiner
<lb/>Kraft als strenger, in der Schrift allein sich abschließender Litte-
<lb/>ralvertrag schließt den Einwand aus. Der Wille, die Verabre- 
<lb/>dung der Interessenten bei einem Wechselgeschäfte ist, soweit es
<lb/>sich um die Entstehung wechselmäßiger Wirkungen aus demselben
<lb/>handelt, lediglich aus den abgegebenen Wechsclerklärungen abzu- 
<lb/>leiten. Eine solche, auf Grund einer freien Vereinigung unter
<lb/>den Kontrahenten erfolgte, nach Form und Inhalt bestimmte,
<lb/>wechselmäßige Wirkungen begründende Erklärung läßt grade die
<lb/>Absicht dieser Interessenten erkennen, daß das Geschäft recht
<lb/>eigentlich in der Art und Weise, wie es sich aus dem Inhalte
<lb/>der Wechselschrist ergiebt, geschlossen worden sei, damit es Über- 
</p>
               <p>

                  <lb/>iss Vergl. Archiv Bd. LS. 451.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0351.tif"
                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>.' Haupt und insbesondere dem Dritten gegenüber, der eine
<lb/>Wechselverpflichtung aus demselben zu erfülle» hat, die gesetzlichen
<lb/>Wirkungen hervorbringe. Der Fall einer Simulation liegt gar
<lb/>nicht vor. Der Kläger ist ■ durch ein vollständiges Giro als
<lb/>Wechselgläubiger zur Einziehung des Wechsels von dem Wechscl-
<lb/>verpflichteten vollkommen legitimirt. Die Verklagten habcnsich
<lb/>als Aussteller und Indossant, nach der rechtlichen Natur einer
<lb/>Wechselverpflichtung, durch die Uebernahme einer solchen Ver- 
<lb/>bindlichkeit zur wechselmäßigen Erfüllung derselben gegen jeden
<lb/>legitimirten Besitzer des Wechsels verpflichtet. Sie greifen die
<lb/>Legitimation des Klägers an. Dieser erscheint aber nach Inhalt
<lb/>des Wechsels als Eigenthümer desselben durch ein eigentliches
<lb/>Giro legitimirt. F. und der Kläger haben nichts anderes, als
<lb/>eine solche rechtsbeständige Uebertragung des Wechsels an den
<lb/>letzteren beabsichtigt. Wäre dies nicht ihr Wille gewesen/ so
<lb/>würden sic ein Procuraindossament, wie solches die Wechselord- 
<lb/>nung in dem Artikel 17 in seinen Erfordernissen bestimmt,
<lb/>gewählt haben, ja sie hätten dies thun müssen.

<lb/>Der Einwand der Simulation ist im Wechselprozesse un- 
<lb/>statthaft. Aus dem Wechselrechte selbst geht er nicht hervor. Den
<lb/>Verklagten steht der Einwand auch nicht unmittelbar gegen den
<lb/>Kläger zu. Die ersteren greifen mittelbar die Rechtsbcständigkeit
<lb/>des der Wechselbegebung des Indossanten F. an den Kläger zum
<lb/>Grunde liegenden Geschäfts an. Dazu sind sie aber nach der
<lb/>Natur des Wechsels nicht befugt. Auf einen solchen Entste- 
<lb/>hungsgrund des, lediglich in den Grenzen des LitteralvertrageS
<lb/>sich bewegenden und wirksamen Wechselgeschäfts kann bei diesem
<lb/>nicht zurückgegangen werden. Die Schrift für sich allein regelt
<lb/>und begrenzt das wechselmäßige Rechtsverhältniß unter den
<lb/>Parteien.

<lb/>Die Verbindlichkeit der Verklagten zur Wechselzahlung an
<lb/>den Kläger als Wechselgläubiger erscheint hiermit gerechtfertigt."

<lb/>B.
</p>
               <p>

                  <lb/>S) Vergl. Archiv Bd. 3 S. 204 und 403.
</p>
               <p>

</p>

            </div>
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                 n="25.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Protestaufnahme muß vor Ablauf der vorgeschriebenen Proteststunden beendet sein</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>25.

<lb/>Die Protestaufnahme muß vor Ablauf der vorgeschriebeucn
<lb/>Proteststunden beendet sein.

<lb/>Der aus einem Wechsel, zahlbar Berlin am 15. Februar
<lb/>1854, als Indossant auf Höhe der verschriebenen Summe in
<lb/>Anspruch genommene Verklagte R. bestritt seine Zahlungsver- 
<lb/>bindlichkeit dem klagenden Wechselinhaber W. gegenüber aus
<lb/>dem Grunde, weil der Protest am 17. Februar 1854 erst nach
<lb/>6 Uhr Abends, also zu spät erhoben sei. Das Stadtgericht zu
<lb/>Berlin hat den Einwand für durchgreifend erachtet und den
<lb/>Kläger abgewiesen. Auf die eingelegte Appellation, in welcher
<lb/>der Kläger aus dem Inhalte der Protesturkunde und unter
<lb/>Zeugenbeweis herzuleiten suchte, daß die Aufnahme des Protestes
<lb/>mit dem letzten Augenblicke der 6. Nachmittagsstunde beendigt
<lb/>gewesen, — hat das Kammergericht am 22. April 1854 das
<lb/>erste Erkenntniß bestätigt und ausgeführt:

<lb/>„In dem Proteste vom 17. Februar 1854 heißt es wörtlich:
<lb/>Auf Antrag des Herrn N. N., dem Herrn M. den nach- 
<lb/>stehenden ■ (wörtlich eingerückten) Wechsel zur Zahlung
<lb/>vorzulegen, und im Weigerungsfälle zu protestiren, hat
<lb/>sich der unterschriebene Notarius am 17. Februar 1854
<lb/>Nachmittags 6 Uhr nach der Wohnung des Herrn
<lb/>M. verfügt. Daselbst wurde die Madame M. angetrof- 
<lb/>fen, welche nach Vorlegung des Originalwechsels, sowie
<lb/>auf Befragen erklärte: „Mein Mann ist nicht zu Hause
<lb/>und ich kann über die Zahlung des Wechsels keine Aus- 
<lb/>kunft ertheilen. Der unterschriebene Notar hat daher
<lb/>wegen nicht erfolgter Zahlung den Protest eingelegt, rc.

<lb/>Aus dem Inhalte dieser Protesturkunde ergiebt sich ohne
<lb/>weitere Ausführung von selbst, daß wenn sich der Notar erst
<lb/>Nachmittags 6 Uhr in die Wohnung des M. begeben hat, der
<lb/>darauf eingelegte Protest nicht schon bis 6 Uhr Abends erhoben
<lb/>gewesen sein kann, weil die Vorlegung des Wechsels, die Erfor-
<lb/>derung der Erklärung und das Abgeben der Erklärung jedenfalls
<lb/>Zeit erfordert, und also die Einlegung des Protestes erst nach
<lb/>6 Uhr erfolgt sein kann. Gegen den Inhalt der Protesturkunde
<lb/>ist auch kein Beweis zulässig, da allein der Protest maaßgebend
<lb/>ist kArt. 41 der deutschen Wechselordnung), und die Erfordernisse
</p>
            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="26.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eine Unterschrift kann wechselrechtlich nur dann als Blanco-Indossament in Betracht kommen, wenn sich dieselbe auf der Rückseite des Wechsels befindet</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>eines gültigen Protestes lediglich nach dem Inhalte der Protest- 
<lb/>urkunde, nicht aber nach anderen Momenten beurtheilt werden
<lb/>dürfen. Nach Art. 41 der deutschen Wechselordnung ist zur
<lb/>Ausübung des Regresses gegen den Indossanten bei nicht er- 
<lb/>langter Zahlung erforderlich, daß der Wechsel zur Zahlung prä-
<lb/>sentirt worden, und daß sowohl diese Präsentation als die Nicht-
<lb/>crlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgc-
<lb/>nommenen Protest dargethan wird. Die Erhebung des Protestes
<lb/>ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten
<lb/>Werktage nach dem Zahlungstage geschehen, und zwar nach
<lb/>8. 4 deS preußischen Einsührungsgesetzes vom 15. Februar 1850
<lb/>bis 6 Uhr Abends, zu einer späteren Tageszeit aber nur mit
<lb/>Zustimmung des Protestaten. Von einer solchen Zustimmung
<lb/>deS Protestaten enthält der Protest nichts, und da er erst nach
<lb/>6 Uhr Abends am zweiten Werktage nach dem auf den 15. Fe- 
<lb/>bruar 1854 festgesetzten Zahlungsrage erhoben ist, so erscheint er
<lb/>verspätet und deshalb zur Begründung des Regresses an den
<lb/>Verklagten als Indossanten nicht geeignet."

<lb/>Die dritte Instanz ist nicht betreten worden.. 33.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Eine Unterschrift kann wechselrechtlich nur dann als Blanco-
<lb/>Jndossament in Betracht kommen, wenn sich dieselbe auf
<lb/>' der Rückseite des Wechsels befindet.

<lb/>Der Graf F. v. R. hatte an die Ordre von D. Schw.
<lb/>einen trockenen Wechsel ausgestellt und der Graf G. v. R. den- 
<lb/>selben als selbstschuldnerischer Bürge mitvollzogen. Auf der
<lb/>Vorderseite dieses Wechsels befanden sich zuerst eine Unter- 
<lb/>schrift ohne besondere Ucberschrist des D. Schw., dann eine
<lb/>gleiche Unterschrift von Jcserich A. Schw., hiernächst ein ausge- 
<lb/>fülltes Indossament des F. W. Ur. aus den Kläger A. Steph.
<lb/>vom 15l Juli 1853, diesem folgte, ebenfalls auf der Vorderseite
<lb/>des Wechsels, ein durchstrichenes Giro des A. Steph., während
<lb/>sich auf der Rückseite ein gleichfalls durchstrichenes Indossament
<lb/>vorfindet. .

<lb/>Der Steph. nahm hierauf den Grafen F. v. R. und den
<lb/>Grafen G. v. R. auf Höhe der verschriebenen Wechselsumme in
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0354.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Anspruch. Die Verklagten erhoben den Einwänd der mangeln- 
<lb/>den Legitimation der Kläger. Das Obertribunal zu Berlin hat
<lb/>denselben in dem Erkenntnisse vom 23. Mai 1854 für begründet
<lb/>erklärt und ausgeführt:

<lb/>„Der Appellationsrichter, welcher den Einwand verworfen,
<lb/>hat nicht beachtet, daß sich zwischen dem ausgefüllten Indossa- 
<lb/>mente des F. W. Ur. auf den Kläger und den Unterschriften des
<lb/>Wechselausstellers und des selbstschuldnerischen Burgen auf der
<lb/>Vorderseite des Wechsels nur die beiden Unterschriften D. Schw.
<lb/>und Jeserich A. Schw. befinden. Diese Unterschriften sind für
<lb/>gültige Blancoindossambnte nicht zu erachten.

<lb/>Nach Artikel 12 der Wechselordnung ist ein Indossament
<lb/>gültig, wenn der Indossant'auch nur seinen Namen oder seine
<lb/>Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Copie oder auf
<lb/>die Allonge schreibt. Dieser Vorschrift zufolge kann eine Unter- 
<lb/>schrift wechselrechtlich nur dann als Blancoindossament in Be- 
<lb/>tracht kommen, wenn sich dieselbe auf der Rückseite des Wechsels
<lb/>befindet.

<lb/>Der innere Grund ist der, daß jede einfache Namensunter-
<lb/>schrist auf der Vorderseite eine selbstständige Verpflichtung aus
<lb/>dem Wechsel, einen Wechselaval begründet; Artikel 81.

<lb/>Nach Artikel 36 der Wechselordnung wird der Inhaber
<lb/>eines indossirten Wechsels durch eine zusammenhängende, bis auf
<lb/>ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer
<lb/>des Wechsels legitimirt. Das erste Indossament muß mit dem
<lb/>Namen desjenigen unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar
<lb/>vorhergehende Indossament als Indossatar benennt. Wenn auf
<lb/>einem Blancoindossament ein weiteres Indossament folgt, so wird
<lb/>angenommen, daß der Aussteller des Letzteren den Wechsel durch
<lb/>das Blancoindossament erworben hat. Die Aechtheit der Indos- 
<lb/>samente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet.

<lb/>Hiernach ist die Legitimation des Wechselinhabers von der
<lb/>rein formalen Darstellung der Indossamente ohne Rücksicht auf
<lb/>ihre Aechtheit abhängig gemacht; sie ist mithin bei Blancoindossa-
<lb/>menten dadurch bedingt, daß sich dieselben auch als wirkliche
<lb/>Blancoindoffamente im Sinne des Artikels 12 der Wechselord- 
<lb/>nung darstellen. Sind aber Blancounterschriften nur dann für
<lb/>gültige Blancoindossamente zu erachten, wenn sie sich auf der
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="27.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Die Vorlegung des Wechsels und Protestes an den regreßpflichtigen Vormann ist nicht Vorbedingung des Regresses, um die Wechselregreßklage zur actio nata zu machen b) Der im Wege des Wechselrechtes in Anspruch genommene Vormann ist nicht verpflichtet, den Wechselbetrag dem Gläubiger zu überbringen, vielmehr nur verpflichtet, die Wechselzahlung in seinem (des Schuldners) Geschäftslocale und, in Ermangelung eines solchen, in seiner Wohnung zu leisten</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Rückseite des Wechsels befinden: so folgt, daß Blancountcr-
<lb/>schriften auf der Vorderseite für nicht geeignet angesehen werden,
<lb/>die Activlegitimation des Wechselinhabers in der Reihe der Giro's
<lb/>zu vermitteln. Bei dem Vorhandensein solcher aus der Vorder- 
<lb/>seite stehender Blancounterschriften entsteht wechselrechtlich eine
<lb/>Lücke in der Reihe der Indossamente, welche durch Schlußfolge- 
<lb/>rungen nicht ausgefüllt werden kann und darf. Die Legitimation
<lb/>des Klägers ist hiernach für erbracht nicht zu erachten, was zur
<lb/>Folge hat, daß die Wechselklage bezüglich der beiden Grafen
<lb/>v. R. zurückgewiesen werden muß.

<lb/>Zwar ist von diesen der Einwand der fehlendemLegi.timation
<lb/>nicht gerade ausdrücklich nach der oben ausgeführten Richtung
<lb/>hin geltend gemacht; da sie aber speciell und ausdrücklich bemän-,
<lb/>gelt haben, daß die Reihenfolge der Indossamente den Kläger
<lb/>nicht legitimire: so ist darunter auch die Richtung mit begriffen,
<lb/>welche zur Abweisung der.AZechselklage, wie gezeigt, führt."
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>a) Die Vorlegung des Wechsels und Protestes an deil regreß- 
<lb/>pflichtigen Vormann ist nicht Vorbedingung des Regresses,
<lb/>um die Wechselregreßklage zur actio nata zu machen.

<lb/>b) Der im Wege des Wechselregreffes in Anspruch genom- 
<lb/>mene Vormann ist nicht verpflichtet, den Wechselbetrag
<lb/>dem Gläubiger zu überbringen, vielmehr nur verpflichtet,
<lb/>die Wechsclzahlung in seinem (des Schuldners) Geschäfts- 
<lb/>locale und in Ermangelung eines solchen in seiner Woh- 
<lb/>nung zu leisten..

<lb/>Der Kläger hat, als Indossatar des auf ihn zurückgelangten
<lb/>Wechsels d. d. Berlin den 22. October 1853 über 250 Thlr.
<lb/>den Verklagten als Aussteller desselben, im Wege des Wechsel-
<lb/>regresseö auf Zahlung des Wechselbetrages nebst Zinsen, Protest- 
<lb/>kosten und Provision belangt; der Verklagte, welcher eingcwendet,
<lb/>daß der Kläger nicht mit dem Wechsel und Protest bei ihm gewe- 
<lb/>sen und sich den Wechselbetrag geholt, ist vom ersten Richter dem
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0356.tif"
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               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anträge gemäß verurtheilt worden; der Richter zweiter Instanz
<lb/>dagegen hat die Wechselregreßklage zur Zeit abgewiesen, und
<lb/>diese Entscheidung auf die Ausführung gegründet, daß der Kläger
<lb/>zwar den im* Artikel 41 der Wechselordnung zur Erhaltung des
<lb/>Wechselregresses vorgeschriebenen Erfordernissen, der Präsentation
<lb/>des Wechsels an den Acceptanten zur Zahlung und der rechtzei- 
<lb/>tigen Aufnahme eines Protestes Mangels Zahlung genügt, auch
<lb/>die Nichterlangung der Zahlung von dem Acceptanten rechtzeitig
<lb/>dem Verklagten notificirt habe, daß "aber außerdem nach Art. 91
<lb/>der Wechselordnung der Wechsel nebst Protest dem regreßpflich- 
<lb/>tigen Verklagten in seinem Geschästslocale nöthigen Falles in
<lb/>seiner Wohnung zuvor habe vorgelegt werden müssen, um die
<lb/>Zahlung, darälrf zu erhalten. Dieser Auflage sei der Kläger bis
<lb/>jetzt'noch nicht nachgekSmmen, und könne auch die Vorlegung
<lb/>des Wechsels rrnd des Protestes im Gerichtslocale zur Genügung
<lb/>derselben nicht für ausreichend erachtet werden, da, wenn auch
<lb/>der Kläger dadurch seine Legitimation vollständig geführt habe,
<lb/>der Verklagte dennoch.wegen der zu leistenden Zahlung nicht in.
<lb/>Verzug gesetzt sei, und namentlich der Kläger nicht einmal die
<lb/>Behauptung aufgestellt habe, daß der Verklagte bei Vorlegung
<lb/>deS Wechsels die Zahlung zu leisten nicht bereit oder außer
<lb/>Stande sei. Der Verklagte habe daher dem Kläger noch keine
<lb/>ausreichende Veranlassung zur Nachsuchung der richterlichen
<lb/>Hülfe gegeben, woraus die zeitige Zurückweisung der Klage folge.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde eingelegt. Das Obertribunal zu Berlin hat dieselbe
<lb/>in dem Erkenntnisse vom 13. Juni 1854 für begründet erklärt
<lb/>und das erste Urtel mit der Maaßgabe wiederhergestellt:

<lb/>Daß der Verklagte nur schuldig, in seinem Geschäftslocale
<lb/>und in dessen Ermangelung in seiner Wohnung die
<lb/>Zahlung .des eingeklagtcn Wechselbetrageö mit Zinsen
<lb/>und Spesen gegen Auslieferung des Wechsels und Pro- 
<lb/>testes dem Kläger zu leisten;
<lb/>und ausgeführt:

<lb/>„Der angefochtenen Entscheidung liegt insofern, als zur
<lb/>Wechselregreßklage, außer der Präsentation des Wechsels an den
<lb/>Acceptanten zur Zahlung und außer dem über die Nichterlangung
<lb/>der Zahlung rechtzeitig aufgenommenen Proteste, noch die vorgän- 
<lb/>gige Vorlegung des Wechsels an den in Anspruch zu nehmenden,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0357.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>regreßpflichtigen Vormann zur Zahlung als wesentliche Vorbe- 
<lb/>dingung erfordert wird, eine Verwechselung derjenigen Erforder- 
<lb/>nisse, welche nothwendig sind, um die Wechselregreßklage zu einer
<lb/>actio nata zu machen, mit denjenigen unter, welche der Wechsel- 
<lb/>inhaber bei dem Acte der Zahlung des Wechsels zu beobachten
<lb/>hat. Die Wechselregreßklage gegen die Vormänner' .ist aütio
<lb/>nata, sobald der zur Zahlung präsenlirte Wechsel Seitens des
<lb/>Acceptanten nicht gezahlt und dies durch einen rechtzeitig darüber
<lb/>aufgenommenen Protest conflatirt ist. Der Art. 41 der Wechsel- 
<lb/>ordnung spricht dies in den Worten aus: •'

<lb/>„Zur Ausübung des bei nicht Erlangter Zahlung statt- 
<lb/>haften Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten
<lb/>ist erforderlich, daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt
<lb/>worden ist, und daß sowohl diese Präsentation,- als die
<lb/>Nichterlangung der Zahlung - -durch deinen rechtzeitig
<lb/>darüber aufgenommenen'Protest dargethan wird."

<lb/>Daß ein Mchreres, namentlich die vorgängige Vorlegung
<lb/>des Wechsels und Protestes an den im Regreßwege in Anspruch
<lb/>zu nehmenden Vormann oder Aussteller erforderlich sei, läßt sich
<lb/>aus dem Artikel 91 der Wechselordnung nicht ableiten, weil diese
<lb/>Vorschrift sich von den Vorbedingungen der Wechsclregreßklage
<lb/>nicht verhält, vielmehr lediglich den Ort und die Zeit für die
<lb/>Präsentation, wenn sie nach den anderweit darüber gegebenen
<lb/>Bestimmungen nothwendig ist, und für andere im Wechselverkehre
<lb/>vorkommende Handlungen regelt. Entschieden aber spricht dafür,
<lb/>daß die Vorlegung des Wechsels und Protestes an den Regreß- 
<lb/>pflichtigen nicht Vorbedingung ist, um die Wechselregreßklage zur
<lb/>actio nata zu machen, der Art. 45 der Wechselordnung und
<lb/>dessen Entstehungsgeschichte.

<lb/>Der 8- 44 des preußischen Entwurfs der Wechselordnung
<lb/>von 1847 machte die Erhaltung des Wechselrechts gegen die
<lb/>Vormänner neben der Präsentation des Wechsels an den Accep- 
<lb/>tanten und der rechtzeitigen Aufnahme des Protestes von der
<lb/>zeitigen Notification desjenigen Vormannes, von welchem der
<lb/>Rembours zuerst gefordert wird, und gleichzeitig von der Vor- 
<lb/>legung des Wechsels nebst der Protesturkunde an diesen Vormann
<lb/>abhängig. &lt;

<lb/>Bei der Berathung dieses Vorschlages gelangte man nach
<lb/>Ausweis der Conferenzprotokolle d. d. Leipzig vom 9., 11., 24.,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0358.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>26. November 1847 zu dem einfachen Notificationssysteme ohne
<lb/>Porlegung des Wechsels und des Protestes oder Einsen- 
<lb/>dung einer beglaubigten Abschrift an den regreßpflichtigen Vor- 
<lb/>mann oder Aussteller und ohne Präjudiz für den Wechselregreß
<lb/>selbst. Wenn daher in dem aus den Berathungen hervorgegan- 
<lb/>genen Art. 45 der Wechselordnung der Vorlegung des Wechsels
<lb/>und des Protestes an den regreßpflichtigen Vormann nicht ge- 
<lb/>dacht ist, so, stellt sich diese Weglassung als eine absichtliche dar,
<lb/>woraus denn weiter folgt, daß actio nata des Wechselregresscs
<lb/>nicht von einer solchen Vorlegung hat abhängig gemacht werden
<lb/>sollen. Das Gegentheil würde auch, selbst wenn es mit dem
<lb/>Notistcationsshstem, wie es der Artikel 45 der Wechselordnung
<lb/>sanctionirt hat, vereinbar wäre, doch in solchen Fällen an der
<lb/>praktischen Durchführbarkeit scheitern, wo die Vormänner in ent- 
<lb/>fernten Orten oder Ländern wohnen, Alle zusammen aber in
<lb/>'einem Prozesse belangt werden sollen, — eine Befugniß, welche
<lb/>dem Inhaber des nothleidenden Wechsels vom Gesetze zugestanden
<lb/>ist. — Auch' die Natur des wechselrechtlichen Verhältnisses bietet
<lb/>dafür keinen Anhalt. Der Wechselzug beruht aus der Voraus- 
<lb/>setzung, daß der Acceptant zahlen soll; er ist insofern als der
<lb/>Principalverpflichtete zu denken. Der Wechselaussteller und die
<lb/>Vormänner sind als die Garanten der Einlösung des Wechsels
<lb/>durch den Bezogenen aufzufassen, auf dieser Garantie beruht der
<lb/>Wechselregreß; der Aussteller und die Vormänner sind danach
<lb/>als eventuell oder bedingt Verpflichtete zu bezeichnen. Zur Gel- 
<lb/>tendmachung der Rechte gegen sie kann füglich nur erforderlich
<lb/>sein, daß der Acceptant zur bestimmten Zeit nicht gezahlt hat;
<lb/>dies wird durch den rechtzeitig und gehörig aufgenommenen
<lb/>Protest constatirt, und damit stellt sich die Wechselregreßklage
<lb/>gegen die Garanten als nata dar. Durch die regelmäßig zu
<lb/>erlassende Notification, daß der Wechsel bei dem Acceptanten
<lb/>Roth gelitten hat, werden sie berufen, sich um das Schicksal des
<lb/>Wechsels zu kümmern, es kann das Klagerecht des Regredienten
<lb/>mithin auch nicht erst durch die Vorlegung deö Wechsels nebst
<lb/>Protest zur Zahlung an den oder die Vormänner als erwachsen
<lb/>angesehen werden.

<lb/>Anders bei dem Acte der Zahlung des Wechsels- Nach
<lb/>Artikel 39 der Wechselordnung ist der Wechselschuldner nur
<lb/>gegen Aushändigung des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0359.tif"
                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>und nach Artikel 36 muß sich der Gläubiger dem Zahlenden durch
<lb/>den Besitz des Wechsels nebst einer zusammmenhängendcn, bis
<lb/>auf ihn heruntergehenden Reihe der Indossamente als Eigenthü-
<lb/>mer des Wechsels ausweisen, ohne daß der Schuldner verpflichtet
<lb/>ist, die Aechtheit der Indossamente zu prüfen; nach Artikel.40 ist
<lb/>der Schuldner, wenn die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit
<lb/>nicht gefordert wird, nach Ablauf der für die Protesterhebung
<lb/>Mangels Zahlung bestimmten Frist befugt, die Wechselsumme
<lb/>auf Gefahr und Kosten des Inhabers zu deponiren.

<lb/>Aus diesen Vorschriften folgt unzweifelhaft, daß die Zahlung
<lb/>des Wechsels nur unter Vorzeigung und Vorlegung so wie gegen
<lb/>Aushändigung des quittirten Wechsels erfolgen kann.

<lb/>Bei der Begebbarkeit des Wechselpapiers kann der Schuld- 
<lb/>ner nicht wissen, in wessen Händen sich das Accept befindet, eö
<lb/>muß ihm die Gelegenheit gewährt fein, sich zu überzeugen, ob das
<lb/>Accept, welches er einlösen soll, das ihn verpflichtendeist, und ob
<lb/>er dem Wechselinhaber mit Sicherheit zahlen kann. Diese Gele- 
<lb/>genheit muß ihm der Letztere vor Empfang des Geldes durch
<lb/>Vorzeigung und Vorlegung des Wechselpapiers verschaffen.. Es
<lb/>leuchtet aber ein, daß das bei dem Acte der Zahlung nothwen-
<lb/>dig zu Beobachtende völlig verschieden von demjenigen ist, was noth-
<lb/>wendige Voraussetzung der Wechselregreßklage, als notio natn, ist.

<lb/>Es ist oben dargelegt, daß dazu die vorgängige Vorlegung
<lb/>des Wechsels und des Protestes zur Zahlung an den regreßpflich- 
<lb/>tigen Vormann für unbedingt erforderlich nicht erachtet werden
<lb/>kann; die vorliegende Wechselregreßklage konnte desalb als ver- 
<lb/>früht, zur Zeit nicht abgewiesen werden; es würde vielmehr, wenn
<lb/>der Richter Grund zu der Annahme fand, daß der Verklagte die
<lb/>Zahlung auf außergerichtliche Mahnung nicht geweigert, dies nur
<lb/>auf den Kostenpunkt haben Einfluß äußern können.

<lb/>Die Appellations-Entscheidung unterliegt demnach der Ver- 
<lb/>nichtung, mit den derselben durch das Gesetz beigelegten Folgen.

<lb/>In der Hauptsache muß der erstrichterliche Ausspruch bestä- 
<lb/>tigt resp. abgeändert werden.

<lb/>Der Verklagte hat seine Unterschrift unter dem Wechsel vom
<lb/>22ten October 1853, und unter dem auf den Kläger lautenden In- 
<lb/>dossamente anerkannt. Die Legitimation des im Besitze des Wechsels
<lb/>und des Protestes befindlichen Klägers ist von dem Verklagten
<lb/>nicht bemängelt und feine eigene Regreßpflicht an sich, so wie
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0360.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>der Eintritt ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft, weil der Accep- 
<lb/>tant den Wechsel zur Verfallzeit nicht bezahlt hat, und die Prä- 
<lb/>sentation desselben zur Zahlung an den Acceptanten, so wie die
<lb/>Nichterlangung der Zahlung durch den darüber rechtzeitig und
<lb/>gehörig aufgenommenen Protest constatirt ist.

<lb/>Der Einwand des Verklagten, daß der Kläger nie eine
<lb/>Waarenforderung an ihn gehabt, auch ihm den Wechsel nicht
<lb/>zum Discontiren, auch sonst nicht Valuta gegeben habe, ist selbst
<lb/>bei vorausgesetzter Zulässigkeit weder als Einrede des dolus, noch
<lb/>als Einrede der Nicht-Ersüllung des dem Indossament etwa unter- 
<lb/>liegenden Vertrages substantiirt, weil die von dem Verklagten auf- 
<lb/>gestellten Behauptungen auf daö Vorhandensein eines dolus nicht
<lb/>zurückgeführt werden können, und weil von dem Verklagten ein
<lb/>bestimmtes, dem Indossament unterliegendes und noch zu erfüllen- 
<lb/>des Vertrags-Verhältnis! nicht aufgedeckt ist.

<lb/>Erheblich erscheint dagegen der fernere, schon in erster In- 
<lb/>stanz aufgestellte Einwand des Verklagten, daß er sich auf die
<lb/>Notifikation von dem Nothleiden des Wechsels nicht geweigert
<lb/>habe, Zahlung zu leisten, daß er aber nicht verpflichtet sei, dem
<lb/>Kläger den Wechselbetrag zu überbringen.

<lb/>Der Kläger hat diese Einrede für unerheblich erklärt; mit
<lb/>derselben ist die Frage zur Entscheidung vorgeführt, an welchem
<lb/>Orte die Zahlung des Wechselbetrages zu leisten ist?

<lb/>Sie ist in der Weise zum Austrage zu bringen, daß in dem
<lb/>Tenor der Entscheidung neben dem Ausspruche der Zahlungsver-
<lb/>bindlichkcit zugleich der Zahlungsort endgültig festgesetzt wird.
<lb/>Es würde bei dem, über den Zahlungsort unter den Parteien
<lb/>bestimmt hervorgetretenen Streit processualisch nicht gerechtfertigt
<lb/>sein, die vorliegende Wechselregreßklage, welche nach der Aus- 
<lb/>führung bei der Nichtigkeitsbeschwerde an sich nata ist, zur Zeit
<lb/>oder angebrachter Maaßen zurückzuweisen, weil etwa der Kläger
<lb/>verpflichtet sei, sich den Wechselbetrag von dem Verklagten zu
<lb/>holen, aber nicht behauptet habe, sich, wiewohl vergeblich, zu dem
<lb/>Verklagten begeben zu haben.

<lb/>Die aufgeworfene, zur Entscheidung vorgelegte Frage ist aber
<lb/>dahin zu beantworten, daß der Wechselschuldner die Wechselzah- 
<lb/>lung in seinem Geschäftslocale, und in Ermangelung eines solchen
<lb/>in seiner Wohnung zu leisten hat, daß er mithin nicht für verbunden
<lb/>erachtet werden kann, das Geld dem Wechselgläubiger zu überbringen.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0361.tif"
                   n="351"
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               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Nach Artikel 91 der W.-O. ist das Geschästslocal und in
<lb/>Ermangelung eines solchen die Wohnung derjenigen Person, von
<lb/>welcher eine wechselmäßige Leistung verlangt wird, principiell als
<lb/>der entscheidende Ort bezeichnet. Diese Vorschrift findet auch auf
<lb/>die Frage Anwendung, an welchem Orte die Wcchselzahlung zu.
<lb/>leisten ist; auch der Ork der Zahlung wird durch sie geregelt, und
<lb/>es ist dabei kein Unterschied gemacht, ob die Zahlung von dem
<lb/>Bezogenen oder von einem regreßpflichtigen Vormann gefordert
<lb/>wird. Der Artikel 91 hat die civilrechtliche Regel des §. 27
<lb/>Titel 16 Theil I. Allgemeinen Landrechts auf das wechselrecht- 
<lb/>liche Verhältniß ausgedehnt, während für dieses Verhältniß die
<lb/>88. 769 ff. Titel 11 Theil I. des Allgemeinen Landrechts wegen
<lb/>Verschiedenheit des Grundes ausgeschlossen bleiben müssen. Da- 
<lb/>mit steht auch im Einklage, was oben bezüglich des bei dem Acte
<lb/>der Zahlung zu Beobachtenden ausgeführt ist.

<lb/>Hiernach muß, da über die Höhe der Capitals-Forderung,
<lb/>der Zinsen, Protestkosten und Provision kein Streit vorwaltet,
<lb/>das den Verklagten zur Zahlung verurtheilende Erkenntniß erster
<lb/>Instanz dahin bestätigt werden, daß der Verklagte nur verbunden
<lb/>ist, die Zahlung in seinem Geschäftslocal, und in Ermangelung
<lb/>eines solchen in seiner Wohnung gegen Auslieferung des Wech- 
<lb/>sels zu leistend

<lb/>Bezüglich der Kosten erster Instanz ist jedoch dies Erkennt- 
<lb/>niß dahin abzuändern, daß die Kosten dem Kläger aufzuerlegen
<lb/>sind, wie er denn auch die Kosten zweiter Instanz zu tragen resp.
<lb/>zu erstatten verbunden ist. Denn der Verklagte hat, ohne daß
<lb/>der Kläger dies bestritten hätte, behauptet, auf die Notification
<lb/>des Klägers von dem Nothleiden des Wechsels Zahlung desselben
<lb/>überhaupt nicht verweigert zu haben; nur der Streit darüber, ob
<lb/>der Kläger die Zahlung bei dem Verklagten zu holen, oder ob der
<lb/>Verklagte dem Kläger das Geld zu überbringen verpflichtet sei,
<lb/>hat die Veranlassung zum weiteren prozeßualischcn Verfahren ge- 
<lb/>geben. Da dieser Streit zum Nachtheil des Klägers und zu
<lb/>Gunsten des Verklagten, wie gezeigt, zu entscheiden ist, so folgt,
<lb/>daß Kläger auch die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu
<lb/>tragen resp. zu erstatten verbunden ist. Die Kosten der Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde fallen jedem Theil zur Hälfte zur Last." B.
</p>

            </div>
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                n="352"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="28.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Der Acceptant und der Aussteller eines trockenen nicht domicilirten Wechsels ist erst dann im Verzuge, wenn der Wechselinhaber unter Vorlegung des Wechsels am Verfalltage sich bei ihm zur Zahlung gemeldet und solche nicht erhält b) Der Wechselschuldner ist nicht verpflichtet, den Wechselbetrag dem Gläubiger zu überbringen, vielmehr, ohne sich dem Vorwurfe des Verzuges auszusetzen, die Ankunft des Gläubigers abzuwarten berechtigt</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>352 Präjudizien.

<lb/>28.

<lb/>A. Der Acceptant und der Aussteller eines trockenen
<lb/>nicht domicilirten Wechsels ist erst dann im Ver- 
<lb/>züge, wenn der Wechselinhaber unter Vorlegung
<lb/>des Wechsels am Verfalltage sich bei ihm zur
<lb/>Zahlung gemeldet und solche nicht erhält.')

<lb/>8. Der Wechselschuldner ist nicht verpflichtet, den
<lb/>Wechselbetrag dem Gläubiger zu überbringen,
<lb/>vielmehr, ohne sich dem Vorwurfe des Verzuges
<lb/>auszusetzen, die Ankunft des Gläubigers abzu- 
<lb/>warten berechtigt.

<lb/>Der Kaufmann A. hat dem Kaufmann 8. aus 3 von die- 
<lb/>sen acceptirten Wechseln 6. d. 29ten August 1852 über resp.
<lb/>242 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. zahlbar am 31ten Januar 1853,
<lb/>221 Thlr. 13 Sgr. 6 Pf. zahlbar am 12ten Februar 1853,
<lb/>382 Thlr. 17 Sgr. zahlbar ult. Februar 1853, in Anspruch ge- 
<lb/>nommen, indem er angiebt, in 9 speciell verzeichneten Terminal- 
<lb/>zahlungen 406 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. erhalten zu haben, und hat
<lb/>dahin angetragen, den Verklagten 8. wechselmäßig zur Zahlung
<lb/>der verschriebenen 846 Thlr. 8 Sgr. nebst 6 Procent Zinsen seit
<lb/>den einzelnen Fälligkeitstagen jedoch nach Abzug der specificirten
<lb/>Abschlagszahlungen zu verurtheilen.

<lb/>Der Verklagte hat präjudieiell bestritten, überhaupt aus dem
<lb/>Accepte wechselmäßig verpflichtet zu sein, indem er behauptet, daß
<lb/>zu der Zeit, zu welcher er den Annahme-Vermerk geschrieben, auf
<lb/>den drei Wechselformularen nur die Summe und der Zahlungstag
<lb/>gestanden habe, sonst aber nichts und insbesondere nicht der
<lb/>Name des Klägers geschrieben gewesen sei. Er ist deshalb der
<lb/>Ansicht, Paß er keinen gültigen Wechsel unterschrieben habe.

<lb/>Event, hat er eingewendet, daß der Kläger befriedigt sei.
<lb/>In einem Reverse vom Iten November 1852 habe der Kläger
<lb/>erklärt, daß er auf seine Wechselsorderung von 846 Thl. 8 Sgr.,
<lb/>10 Wechsel vom Verklagten erhalten habe, 9 über 39. Thlr.
<lb/>25 Sgr. und 1 über 47 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. — im Gesammt-
<lb/>betrage von 406 Thlr. 7 Sgr. 6 Ps., welche vom 15ten Decem-

<lb/>1) Vergl. Archiv Bd. 3 x.3i2.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0363.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>her 1852 ab in 10 nach einanderlaufenden Monaten zahlbar seien
<lb/>und von denen der letzte am löten September 1853 fällig sei,
<lb/>und habe der Kläger sich für den Fall, daß diese Wechsel pünct-
<lb/>lich an den Verfalltagen eingelöst würden, wegen seiner Wechsel- 
<lb/>forderung von 846 Thlr. 8 Sgr. für befriedigt erklärt und sich
<lb/>verpflichtet, die betreffenden 3 Wechsel herauszugeben. Die 10
<lb/>Wechsel seien ihm, dem Verklagten, nicht zur Zahlung vorgelegt
<lb/>worden, er habe sich aber selbst zum Kläger begeben und dieselben
<lb/>eingelöset, und hierdurch seine Verbindlichkeit erfüllt.

<lb/>Er überreichte die letzten beiden quittirten Wechsel, um die
<lb/>Vermuthung zu begründen, daß auch die übrigen Terminalzah- 
<lb/>lungen geleistet seien, und bat deshalb um Abweisung des Klä- 
<lb/>gers, wobei er bemerkte, daß er seinerseits Klage aus Herausgabe
<lb/>der jetzt eingeklagten Wechsel erhoben habe.

<lb/>Kläger hat den Revers vom Iten November 1852 anerkannt,
<lb/>aber bestritten, daß die einzelnen Abschlagszahlungen vom 15ten
<lb/>jedes Monats pünctlich bezahlt seien.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin hat hierauf nach dem Klagean- 
<lb/>träge erkannt.

<lb/>Auf die vom Verklagten eingelegte Appellation hat das
<lb/>Kammergericht, nachdem durch den vom Verklagten inzwischen
<lb/>geleisteten Eid festgestellt war,

<lb/>daß von den ersten acht, auf Grund des gedachten Rever- 
<lb/>ses von dem Verklagten acceptirten Wechseln, mit Aus- 
<lb/>nahme eines einzigen, der bereits bei der Präsentation
<lb/>' bezahlt gewesen, keiner am 15ten des betreffenden Monats
<lb/>in der Behausung des Verklagten präsentirt worden, und
<lb/>daß der Verklagte sich bei Abschluß des Vergleichs vom
<lb/>Iten November 1852 nicht erboten hat, am Verfalltage
<lb/>eines jeden Wechsels dem Kläger das Geld zu überbringen,
<lb/>den Kläger abgewiesen.

<lb/>' Die hiergegen vom Kläger ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>hat das Ober-Tribunal zu Berlin unterm 18ten Mai 1854 ver- 
<lb/>worfen und ausgesührt:

<lb/>„Zunächst ist die Präsentation des Wechsels zur Zahlung,
<lb/>als einer die Erhaltung des. Wechselrechtö und den Wcchselregreß
<lb/>bedingenden Wechsel-Solennität, von dem Falle zu unterscheiden,
<lb/>wo es sich um die Einlösung des Wechsels, um die Abwickelung
<lb/>des Wechselgeschäfts, um dasjenige handelt, was mit dem Acte

<lb/>Archivs. W.-R. IV. 23
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0364.tif"
                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354 Präjudizien.

<lb/>der Zahlung verbunden ist. Ist die Präsentation des Wechsels,
<lb/>als Wechsel-Solennität als Vorbedingung der Erhaltung des
<lb/>.Wechselrechts in Frage: dann bedarf es allerdings, nach der kla- 
<lb/>ren Vorschrift des Art 44 und nach der Ausführung in den Ent- 
<lb/>scheidungen Band 22 Seite 410, der Präsentation weder gegen
<lb/>den Acceptanten, noch gegen den Aussteller eines eigenen nicht
<lb/>domiciliirten Wechsels; dann würde auch der von dem Imploran- 
<lb/>ten aus Art. 40, 41, 44 der Wechselordnung abgeleitete Rechts- 
<lb/>grundsatz zutreffend sein. So aber liegt der Fall hier nicht; hier
<lb/>handelt es sich lediglich darum, ob die in dem Reverse vom Iten
<lb/>November 1852 gesetzte Resolutiv-Bedingung schon durch die
<lb/>bloße, von dem Schuldner nicht pünktlich an den Verfalltagen
<lb/>der neuen Wechsel geleistete Zahlung zur Eristenz gelangt ist,
<lb/>oder aber ob es dazu zuvor erst noch einer Handlung des Klä- 
<lb/>gers, der Präsentation der Wechsel als einfacher Thatsache bedurfte.

<lb/>Die Ausführung des Appellations-Richters läßt deutlich er- 
<lb/>kennen, daß darunter nicht die Präsentation in der eminenten,
<lb/>wechselrechtlichen Bedeutung, als Wechsel-Solennität, sondern
<lb/>diejenige Präsentation gemeint ist, welche in dem thatsächlichen
<lb/>Melden des Gläubigers, der Vorzeigung und Vorlegung des
<lb/>Wechsels an den Schuldner, als factischen Bestandtheil des Ein-
<lb/>lösungs- und Zahlungsactes besteht.

<lb/>Von diesem Standpunkte aus erscheint die Ausführung des
<lb/>Appellations-Richters gerechtfertigt. Nach Art. 39 der W.-O. ist
<lb/>der Wechselschuldner nur gegen Aushändigung des quittirten
<lb/>Wechsels zu zahlen verpflichtet. Nach Art. 36 aber muß sich
<lb/>der Gläubiger dem Zahlenden durch den Besitz des Wechsels nebst
<lb/>der zusammenhängenden, bis auf ihn heruntergehenden, Reihe der
<lb/>Indossamente als Eigenthümer des Wechsels legitimiren, ohne
<lb/>daß der Schuldner verpflichtet ist, die Aechtheit der Indossamente
<lb/>zu prüfen. Nach Art. 40 ist der Schuldner, wenn die Zahlung
<lb/>des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert wird, nach Ablauf der
<lb/>für die Protest-Erhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist be- 
<lb/>fugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers zu
<lb/>deponiren. Aus allen diesen Bestimmungen folgt zunächst, daß
<lb/>sich der Wechselinhaber an dem Verfalltage mit dem Wechsel bei
<lb/>dem Schuldner zu melden hat; bei der Begebbarkeit des Wechsel- 
<lb/>papiers kann der Schuldner nicht wissen, in wessen Händen sich
<lb/>das Accept oder der eigene Wechsel zur Verfallzeit befindet; er ist
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0365.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. - 355

<lb/>daher in feinem Rechte, wenn er die Meldung des Wechselinha- 
<lb/>bers abwartet, und es ist ebenso der Wechselinhaber durch die
<lb/>Natur der Sache in die Nothwendigkeit versetzt, am Verfalltage,
<lb/>wenn er Zahlung haben will, mit dem Wechsel hervorzutreten.
<lb/>Eine Zerlegung des Zahlungsactes führt nothwendig dazu, daß
<lb/>der Wechselinhaber mit seiner Meldung bei dem Schuldner den
<lb/>Anfang machen muß, und daraus folgt, daß, wenn er dies nicht
<lb/>thut, er auch nicht dem Schuldner den Vorwurf des Verzuges
<lb/>machen kann, sondern selbst im Verzüge versirt. Aus den obigen
<lb/>Bestimmungen folgt ferner, daß die Vorzeigung und Vorlegung
<lb/>des Wechsels der Zahlung voraufgehen muß; denn ohne Ein- 
<lb/>sicht des Wechsels weiß der Schuldner nicht, ob es sein Accept ist,
<lb/>welches vorliegt, und ob der sich meldende Wechselinhaber zum
<lb/>Empfang des Wechselbetrags legitimirt ist.

<lb/>Wenn der Appellations-Richter seine Ausführung auf den
<lb/>Art. 91 der W.-O. gründet, so ist zwar richtig, daß diese sich
<lb/>lediglich von dem Orte und der Zeit der Präsentation und an- 
<lb/>derer wechselrechtlicher Handlungen verhaltende Vorschrift nicht
<lb/>direct den der angefochtenen Entscheidung zum Grunde liegenden
<lb/>Satz, vielmehr nur auSspricht, wenn eine Präsentation über- 
<lb/>haupt wechselrechtlich nothwendig ist — was dann nach anderen
<lb/>Vorschriften zu beurtheilen steht —, die Präsentation in dem Ge- 
<lb/>schäftslocale und in dessen Ermangelung in der Wohnung des
<lb/>Schuldners vorgenommen werden muß; allein indirect wird auch
<lb/>durch diesen Artikel 91 die Richtigkeit der obigen Ausführung be- 
<lb/>stätigt. Denn sollen die Präsentation und andere wechselrechtli- 
<lb/>chen Handlungen an dem bezeichneten Orte vorgcnommen wer- 
<lb/>den, so folgt von selbst, daß sich der Wechselinhaber an diesem
<lb/>Orte zu melden hat, daß mithin der Schuldner namentlich nicht
<lb/>daö Geld dem Gläubiger zu übcrbringen verpflichtet, vielmehr,
<lb/>ohne sich dem Vorwurfe des Verzuges auszusetzen, die Ankunft
<lb/>des Gläubigers abzuwarten berechtigt ist. Der Grundsatz der als
<lb/>verletzt bezeichneten §. 769, 759 Titel 11 Thcil I. Allgemeinen
<lb/>Landrechts, daß der Regel nach der Schuldner verpflichtet ist, die
<lb/>Rückzahlung kostenfrei an dem Orte, wo der Gläubiger zur Zeit
<lb/>des geschlossenen Vertrages seinen Wohnsitz gehabt hat, zu leisten,
<lb/>leidet auf wcchselrechtliche Zahlungen keine Anwendung, weil der
<lb/>Art. 91 als besonderes Gesetz, im Einklänge mit §§. 27, 52 Titel
<lb/>16 Thcil I. Allgemeinen Landrechts, ein Anderes bestimmt.

<lb/>23*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0366.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Allerdings enthält der Wechsel für den Acceptanten einen
<lb/>bestimmten Zahlungstag; gleichwohl kann der gemeinrechtliche
<lb/>Satz: dies interpellat pro homine, in dem wechselrechtlichen
<lb/>Verhältnisse wegen der diesem beiwohnenden, oben entwickelten
<lb/>Eigenthümlichkeiten nicht die Geltung erlangen, welche der Im- 
<lb/>plorant ihm beigelegt wissen will. Mußte sich der Kläger, wie ge- 
<lb/>zeigt, an dem Verfalltage bei dem Verklagten melden, und die
<lb/>Vorzeigung und Vorlegung des jedesmal zahlbaren Wechsels vor
<lb/>der Zahlung bewirken, so konnte die in dem Reverse vom Iten
<lb/>November 1852 gesetzte Resolutiv-Bedingung erst dann eristent
<lb/>werden, wenn der Verklagte, jener vorgängigen Schritte des Klä- 
<lb/>gers ungeachtet, die Zahlung nicht leistete. Hier stellt sich mithin
<lb/>der Grundsatz: dies interpellat pro homine als einstußlos dar,
<lb/>und kann dem auch dadurch nicht begegnet werden, daß der Ver- 
<lb/>klagte, um den Eintritt der Resolutiv-Bedingung zu verhindern,
<lb/>die Wechselbeträge habe deponircn müssen. Der Revers vom
<lb/>Iten November 1852 verpflichtet ihn dazu nicht, und Art. 40 der
<lb/>W.-O. erklärt den Wechselschuldner zur Deposition nur befugt,
<lb/>nicht aber verpflichtet. War zum Eintritt der Resolutiv-Be- 
<lb/>dingung an dem bestimmten Tage eine vorgängige Handlung
<lb/>von dem Berechtigten zu leisten, und hat er sie nicht geleistet, so
<lb/>hat er sich den Nicht-Eintritt selbst beizumessen, und er kann von
<lb/>dem Verpflichteten nicht verlangen, schon seiner Seits Etwas zu
<lb/>thun, um den Eintritt der Bedingung zu verhindern.

<lb/>Bezüglich der Norm des dahin geleisteten Eides, daß von
<lb/>den ersten acht auf Grund des Reverses vom Iten November
<lb/>1852 von dem Verklagten acceptirten Wechseln mit Ausnahme
<lb/>eines Einzigen, der bereits bei der Präsentation bezahlt gewesen,
<lb/>keiner am 15ten des betreffenden Monats in der Behausung des
<lb/>Verklagten zur Zahlung präsentirt worden ist, hat die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde die Verletzung des Art. 91 der W.-O. gerügt, weil des
<lb/>Geschäftslocals, in welchem doch zunächst zu präsentiren gewesen
<lb/>sei, nicht gedacht worden. Diese schon in der früheren Instanz
<lb/>gemachte Ausstellung hat indeß der Appellations-Richter damit
<lb/>beseitigt, daß der Kläger selbst gar nicht behauptet habe, in dem
<lb/>Geschästslocale deS Verklagten präsentirt zu haben. Diesen
<lb/>Grund trifft der gestellte Angriff nicht; er. ist deshalb erfolglos."

<lb/>- B.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="29.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu der Frage: ist Wechsel Zahlung? II., zu Art. 83 der A. D. W.-O.</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>357,
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>I. Zu der Frage: ist Wechsel Zahlung? II. zu Art. 83
<lb/>der A. D. W.-O.

<lb/>Beklagter hatte, von dem Kläger Maaren erkauft und eine
<lb/>über deren Betrag von dem letzteren auf ihn gezogene, auf eigene
<lb/>Ordre gestellte Tratte acceptirt, Kläger aber solche im Portefeuille
<lb/>behalten.

<lb/>Zur Verfallzeit erfolgte vollständige Zahlung nicht; dagegen
<lb/>ließ sich Kläger durch Abschlagszahlungen, Vertröstungen und
<lb/>Bitten des Beklagten so lange Hinhalten, klagend gegen ihn auf- 
<lb/>zutreten, bis der Wechsel verjährt war.

<lb/>Die Gefügigkeit des Schuldners verwandelte sich nunmehr
<lb/>in Unzugänglichkeit, und Kläger suchte den Schuldrest im Rechts- 
<lb/>wege von Beklagtem zu erlangen. In der ordinarischen Klage
<lb/>war das Sachverhältniß ausführlich entwickelt und im Haupt- 
<lb/>werke von Beklagtem in dem Verfahren zugestanden worden.

<lb/>Das Handelsgericht zu Leipzig wiest in erster Instanz die
<lb/>Klage, soweit sie auf das oben entwickelte Verhältnist begründet
<lb/>war, ab. Das Appellationsgericht zu Leipzig dagegen erkannte
<lb/>in zweiter Instanz (B. no: 324 de ao. 1854 Ebert contra
<lb/>Hausherr) eondemnatorisch, und ist dieses Urthel unangefochten
<lb/>in Rechtskraft übergegangen.

<lb/>..Die Rationen desselben lauteten, soweit hierher gehörig,
<lb/>folgendermaßen:

<lb/>, .„Die gegenwärtige Instanz geht an sich von der Ansicht aus,
<lb/>daß in der Acceptation eines von dem Gläubiger aus den Schuld- 
<lb/>ner der zwischen ihnen bestehenden Schuld halber gezogenen
<lb/>Wechsels eine s. g. privative Novation nicht enthalten ist, und
<lb/>daher, zumal wenn die Tratte aus eigene Ordre gestellt und nicht
<lb/>girirt ist, vielmehr der Gläubiger sich zu Rückgabe des Papiers
<lb/>erbietet, die Klage aus dem ursprünglichen Geschäft statthaft ist,
<lb/>vergl. auch die im Archiv f. W.-R. Bd. IV. Hst. 2 p.

<lb/>138 angezogene Entscheidung des A.-G. zu Leipzig.

<lb/>Es steht nach der Ansicht dieser Instanz der Fall ganz dem
<lb/>gleich, wenn der Schuldner über den Betrag der Schuld einen
<lb/>Proprewechsel ausstellt, wo u. a. auch
<lb/>Günther a. a. O. p. 151
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0368.tif"
                   n="358"
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               <p>

                  <lb/>358 Präjudizien.

<lb/>annimmt, daß die frühere Verbindlichkeit fortbestehen und der
<lb/>Wechsel nur zu mehrerer Sicherheit dienen soll. Auch kann man den
<lb/>a. a. O. p. 147

<lb/>aus Art. 6 der A. D. W.-O. hergeleiteten Unterschied nicht an- 
<lb/>erkennen, da die Gleichstellung der Tratte an eigene Ordre mit
<lb/>der gewöhnlichen Tratte sich nur auf die Behandlung des Pa-
<lb/>pieres bezieht, das abgesehen hiervon zwischen den Contrahenteu
<lb/>bestehende Rechtsverhältnis aber nicht alterirt.

<lb/>Hieran wird auch in einem solchen Falle dadurch Etwas
<lb/>nicht geändert, daß der Gläubiger gegen den Accept die Ver-
<lb/>kaufSrechnung quittirt hat, da dicß letztere offenbar nur in der
<lb/>Voraussetzung erfolgte, daß der Acceptant dem Accepte genügen
<lb/>werde, und nun der Einrede des Schuldners, daß er für den
<lb/>Betrag der Schuld eine Tratte an eigene Ordre des Gläubigers
<lb/>acceptirt habe, unter Umständen der vorliegenden Art die repliea
<lb/>doli generalis entgegentritt, daß nämlich der Accept nicht hono-
<lb/>rirt worden sei. Dies stimmt übrigens in dem Resultate auch
<lb/>mit dem, was bei der Berathung der A. D. W.-O. in Bezug
<lb/>auf das Princip des Art. 83 bemerkt worden ist,
<lb/>i ,'Conf.-Prot., Leipz. Ausg., p. 195
<lb/>überein, daß nämlich der Grundsatz, daß Niemand mit dem Scha- 
<lb/>den eines Anderen sich bereichern solle, dahin gehe, daß durch die
<lb/>Versäumniß nichts gewonnen werden solle, was nach dem mate- 
<lb/>riellen Rechte nicht wirklich gebühre.

<lb/>Könnte man also auch auf obige Grundsätze nicht zukomme»,
<lb/>entweder weil man einer andern Auffassung in Bezug auf die- 
<lb/>selben Raum giebt, oder weil man annähme, daß nach der Rich- 
<lb/>tung der Klage Blt. — sowohl, als der des Rechtsmittels Blt. —
<lb/>zu einer solchen aus formellen Gründen nicht weiter zu gelangen
<lb/>sei, so würde doch nach der Ansicht der gegenwärtigen Instanz
<lb/>der Grund einer Klage in Gemäßheit Art. 83 der A. D. W.-O.
<lb/>in dem Klagvorbringen Blt. — enthalten und in den Erklärungen
<lb/>des Beklagten Blt. — zugestanden sein.

<lb/>Ueber die Requisite einer solchen Klage haben sich zwar
<lb/>bereits verschiedene Ansichten geltend gemacht,

<lb/>vergl. Grävell im Archiv f. W.-R. Bd. I. p. 115 f.
<lb/>Koch in dems. Archiv Bd. II. p. 32,
<lb/>das ebendas. Bd. II. p. 337 abgedruckte Urthel,
<lb/>Renaud, Lehrb. d. W.-R. §. 88 p. 186.
</p>

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               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Man giebt jedoch derjenigen den Vorzug, welche auch in
<lb/>dem vorbemerkten Urthel

<lb/>Archiv f. W.-R. Bd. II. p. 337
<lb/>angenommen worden ist, daß nämlich der Wechselschuldner dann
<lb/>als bereichert anzusehen ist, wenn er die Waare empfangen und
<lb/>in seinen Nutzen verwendet hat.

<lb/>Ueber die Deutung dieses Begriffes läßt sich allerdings
<lb/>wiederum eine verschiedene Auslegung denken, und insbesondere
<lb/>scheint auch die

<lb/>L. 18 D. quod metus causa (IV. 2.) — Si ipsa res,
<lb/>quae ad alium pervenit, interiit, non esse locuple- 
<lb/>tiorem dicemus; sin vero in pecuniam aliamve rem
<lb/>conversa sit: nihil amplius quaerendum est, quis
<lb/>exitus sit, sed omnimodo locuples factus videtur,
<lb/>licet postea deperdat..

<lb/>die Auslegung zuzulassen, daß es genüge, wenn der Schuldner
<lb/>die Waare für seine Rechnung veräußert, selbst wenn das dadurch
<lb/>erlangte nomen später nicht realisirt wird; indem dieser Fall auf
<lb/>derselben Stufe steht, als wenn das bei dem Verkaufe der Waare
<lb/>erlangte Geld verloren geht. &lt; -

<lb/>Auch würde für eine solche Auslegung sprechen, was nach
<lb/>dem oben Bemerkten bei der Wechselconferenz
<lb/>Protocolle p. 195

<lb/>ohne Widerspruch der Conferenzmitglieder gleichsam als Motiv
<lb/>des Art. 83 erklärt worden ist.

<lb/>Wollte man auch hierunter der Meinung Raum geben, daß
<lb/>die Verwerthung auf Credit der Verwerthung gegen baar Geld
<lb/>in dieser Hinsicht nicht „ohne Weiteres" gleichstehe, so würde es
<lb/>doch zu Beseitigung der aus dem Empfang der Waare für die
<lb/>Thatsache der Bereicherung entstehenden Vermuthung, der Vor- 
<lb/>schützung tüchtiger Erceptionen Seiten des Beklagten bedürfen.
<lb/>Es kann jedoch weder das, was Beklagter Bit. —, noch das, was
<lb/>er Blt. — in der Anm. zu dem 22. Einl. P. gegen die An- 
<lb/>nahme, daß er bereichert sei, vorbringt, als eine tüchtige Erception
<lb/>gelten, weil, wenn man auch hierunter materiell eine dem Be- 
<lb/>klagten günstigere Ansicht fassen wollte, doch das Vorbringen
<lb/>beziehentlich als exceptio nimis genendis formell unbeachtlich
<lb/>sein würde, da, was das Blt. — Bemerkte betrifft, — daß er nicht
<lb/>locupletior, weil jetzt ganz arm, sei — dieß in der Erecutivns-
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0370.tif"
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         <div xml:id="d36732e36143">
            <head>Gesetzgebung</head>
            <div xml:id="d36732e36148">
               <head>Baden</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>360 Gesetzgebung.

<lb/>instanz seine Erörterung findet, was aber das Bit. — Gesagte
<lb/>anlangt, — daß er an den durch den Verkauf der Maare erlang- 
<lb/>ten Nominibus Verlust erlitten — sich nicht einmal ein Betrag
<lb/>des angeblichen Verlustes aufgeführt befindet.

<lb/>Hiernach war Beklagter hinsichtlich des unbezahlten Betrages
<lb/>jenes Wechsels für sachfällig zu erachten."
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Baden.

<lb/>Der 8.18 des Badenschen Gesetzes vom 6. April 1854 über
<lb/>die Militärgerichtsbarkeit schreibt vor:

<lb/>„Die Verhängung des Wechselarrestes ist gegen Militär-
<lb/>„personen nicht statthaft."

<lb/>In diesem am 1. Oct. 1854 ins Leben getretenen Gesetze
<lb/>macht das Großherzogthum Baden, in welchem bisher die Statt- 
<lb/>haftigkeit des Wechselarrestes sich lediglich nach der Wechselord- 
<lb/>nung richtete, zum erstenmale von dem Vorbehalt des 8- 2 der
<lb/>W.-O. Gebrauch. Als Grund der Vorschrift bezeichnen die
<lb/>Motive des Gesetzes die Jnconvenienzen, welche aus dem Wech- 
<lb/>selarrest für den militärischen Dienst erwachsen.

<lb/>. Br.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0371.tif"
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         <div xml:id="d36732e36215">
            <head>Abhandlungen</head>
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                 n="XIII.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von den Domicilwechseln</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Berger, ...">Vom Herrn Dr. Berger, Advocat in Wien</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>XIII.

<lb/>Zur Lehre von den Domkcklwechseln').

<lb/>Vom Herrn llr. Berger, Advocat in Wien.

<lb/>-I. Was ist ein Domicilwechsel?

<lb/>Die Wechselrechtlehrer sind über den Begriff des Domicil-
<lb/>wechsels keineswegs ganz einig. So erklärt Brauer in seinen
<lb/>Erläuterungen zu dem Art. 24 der allg. deutschen Wechselordnung
<lb/>bezüglich gezogener Wechsel diejenigen Tratten' als Domicil- 
<lb/>wechsel, in welchen der Bezogene angewiesen ist, die Wechsel- 
<lb/>summe nicht an seinem Wohnorte, sondern an einem dritten Orte
<lb/>zu zahlen, wenn gleich nicht der Trassant, sondern der Bezogene
<lb/>selbst die Person, durch welche er die Zahlung an einem dritten
<lb/>Orte leisten will, bezeichnet. — Bluntschli?) definirt zwar bei
<lb/>Art. 24 der W.-O. Domicilwechsel ganz allgemein als solche,'
<lb/>in welchen ein anderer Zahlungsort als der Wohnort des Bezo- 
<lb/>genen bestimmt worden ist, schränkt aber zu Art. 43 Absatz 3I) * 3 * S))
<lb/>diese Begriffsbestimmung dahin ein, daß es kein Domicilwechsel,
<lb/>sondern bloß der Fall einer beschränkten Acceptation sei,
<lb/>wenn der Trassant den Wechsel aus den Wohnort des Trassaten
<lb/>gezogen, dieser aber erst von sich aus bei seinem Accepte einen
<lb/>anderen Zahlungsort hinzugefügt hat. Damit stimmt auch
</p>
               <p>

                  <lb/>I) Derin der allgem. österreichischen Gerichtszeitung, Jahrg. 1855 No. 6


<lb/>abgedruckte Aufsatz des Herrn Hosrath I)r. Kitka „zur Erläuterung der


<lb/>Art. 43, 44 und 89 der Wechselordnung " Ist erst während des Druckes dieser
<lb/>Abhandlung erschienen.


<lb/>Anm. der Red.


<lb/>S) S. 6S. 3) S. 87..

<lb/>Archiv f. W.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0372.tif"
                   n="362"
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               <p>

                  <lb/>362 Zur Lehre von den Domicilwechsel».

<lb/>Koch^) überein. Renaud^) erblickt die Domicilirung darin,
<lb/>daß in dem Wechselbriefe ein von dem der Adresse,' d. h. der
<lb/>Bezeichnung des Zahlers beigesetzten Orte verschiedener Zahlungs- 
<lb/>ort bestimmt wird. Aber auch Renaud^) scheint den Begriff
<lb/>der Domicilwechsel selbst bei Tratten auf diejenigen Wechsel zu
<lb/>beschränken, denen schon der Trassant einen von dem Wohn- 
<lb/>orte des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort beigefügt hat.
<lb/>Bei domicilirten eigenen Wechseln versteht sich der Domicil- 
<lb/>wechsel in dieser Beschränkung allerdings von selbst. Christophs
<lb/>beschränkt ausdrücklich die Domicilwechsel auf jene Art von Wech- 
<lb/>seln, in welchen schon vom Aussteller ein von dem Wohnorte
<lb/>des Bezogenen verschiedener Zahlungsort angegeben wird, und
<lb/>bemerkt dabei, daß nach der Erklärung der Wechseldeputation
<lb/>kein Domicilwechsel vorhanden sei, wenn der Bezogene das
<lb/>Domicil beisetzte, daß vielmehr dieser Fall nur nach den Regeln
<lb/>vom beschränkten Accept zu beurtheilen sei.

<lb/>Auf theoretischem Gebiete ist also zunächst die Frage
<lb/>streitig: Ob bei Tratten der Begriff des Domicilwechsels auf
<lb/>jene Wechsel zu beschränken sei, wo der Trassant das Domicil
<lb/>beisetzt, oder ob auch die von dem Bezogenen erfolgte Beisetzung
<lb/>eines von seinem Wohnorte verschiedenen Zahlungsortes einen
<lb/>Domicilwechsel erschaffe, oder ob.in diesem Falle nur die bei
<lb/>der beschränkten-Acceptation im Art. 22 der W.-O- auf- 
<lb/>gestellten Regeln anzuwenden'seien?

<lb/>Eine noch weiter gehende Differenz in dem Begriffe des
<lb/>Domicilwechsels aber stellte sich bisher, wenigstens in Oesterreich,
<lb/>veranlaßt durch die älteren österreichischen Wechselgesetze, auf
<lb/>praktischem Gebiete heraus. Der Art. 4 der Wechselordnung
<lb/>vom 1. October 1763, welche in einem großen Theile der österr.
<lb/>Monarchie Geltung hätte, so wie das diesem Wechselgesetze nach- 
<lb/>gebildete Wechselpatent für Westgallizien vom 10. October 1797
<lb/>schlossen den Domicilwechsel bei eigenen Wechseln aus, und
<lb/>zufolge des 4. und 19. Artikels der beiden erwähnten Wechsel- 
<lb/>gesetze war auch bei fremden Wechseln nur dann ein Domicil
<lb/>vorhanden, wenn in demselben der Dritte, vom Bezogenen ver-

<lb/>4) S. dessen Wechselrecht Art. 24 S. 175.

<lb/>5) Lehrbuch des gemeinen deutschen Wechselrechts §. 17 S. 37.

<lb/>6) a. a. O. §. 40 S. 79.

<lb/>7) Die altg. deutsche Wechselordnung 2. Auflage S. 31.
</p>

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                   n="363"
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               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Berger, Advocat in Wien. 363

<lb/>schiedene Zahler (Domiciliat) benannt war. ES gab also
<lb/>nach jenen Gesetzen keinen Domicilwechsel ohne Domi-
<lb/>ciliaten. Dieser Satz stand noch bis in die neueste Zeit in der
<lb/>Rechtsanwendung so zweifellos fest, daß bei Tratten, welche an
<lb/>einem dritten, von dem Wohnorte des Bezogenen verschiedenen
<lb/>Zahlungsorte ohne Domiciliaten zahlbar gestellt waren, von den
<lb/>Gerichten der wechselmäßige Zahlungsauftrag gegen den Accep- 
<lb/>tante» ohne Beibringung eines Protestes erlassen wurde. Man
<lb/>sah diesen als ganz überflüssig und den „Protest in den Wind"
<lb/>als eine leere nichtssagende Formalität an. Die eigentliche
<lb/>Bedeutung eines Domicils ohne Domiciliaten stellte sich vielmehr
<lb/>nur in Beziehung auf die Competenz des Richters heraus,
<lb/>indem das Domicil ohne Domiciliaten den Gerichtsstand des Zah- 
<lb/>lungsortes begründete. Eben deshalb geschah es aber auch nicht
<lb/>selten, daß irgend ein Wechselinhaber das ihm bequeme Domicil
<lb/>ohne Domiciliaten blos zu dem Zwecke beisetzte, um z. B. gegen
<lb/>den in Pesth wohnenden Acceptanten die Klage bei dem Han- 
<lb/>delsgerichte in Wien anbringen zu können.. Erst in jüngster Zeit
<lb/>machte sich eine dem neuen Gesetze entsprechende Auffassung gel-
<lb/>• tend, welche das Wesen des Domicils nicht wie das frühere Recht
<lb/>in dem dritten Zahler, sondern in dem dritten Zahlungsorte
<lb/>erblickt, wiewohl freilich die erstere Anschauung mit der sactischen
<lb/>Entstehungsweise der Domicilwechsel mehr übereinstimmen dürste.
<lb/>Man verlangt aber nunmehr bei einigen Gerichten, selbst bei
<lb/>Domicilwechseln ohne Domiciliaten, stets den Protest, auch wenn
<lb/>nur der Aussteller des eigenen oder der Acceptant des fremden
<lb/>Wechsels auf Zahlung geklagt wird.

<lb/>Welche nun auch immer die Anschauung des älteren Wechsel- 
<lb/>rechtes gewesen sein mag, gegenwärtig ist, so weit es sich um
<lb/>die Auslegung des geltenden Gesetzes handelt, der Begriff des
<lb/>Domicilwechsels nur nach denjenigen Bestimmungen sestzustellen,
<lb/>die darüber in dem Wechselgesetze niedergelegt sind, und sollte der
<lb/>Inhalt dieser Bestimmungen nach seinem deutlichen Wortlaute
<lb/>und Sinne selbst über die ursprünglichen Absichten derjenigen
<lb/>'hinausgehen, welche das Gesetz redigirten; so würde dieß, minde- 
<lb/>stens auf dem Standpunkte des österreichischen Rechtes, noch nicht
<lb/>eino einschränkende Auslegung rechtfertigend).
</p>
               <p>

                  <lb/>8) §. 6 des Lsterr. allg. bürgert. Gesetzbuches.


<lb/>24*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0374.tif"
                   n="364"
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               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Domicilwechseln.


<lb/>Die bezüglichen Stellen der Wechselordnung, mit welchen
<lb/>wir es hierbei zu thun haben, sind nun folgende:

<lb/>„Art. 22. Der Bezogene kann die Annahme auf einen
<lb/>Theil der im Wechsel verschriebenen Summe beschränken.

<lb/>Werden dem Accepte andere Einschränkungen beigefügt, so
<lb/>wird der Wechsel einem solchen gleich geachtet, dessen Annahme
<lb/>gänzlich verweigert worden ist, der Acceptant haftet aber nach dem
<lb/>Inhalte seines.Acceptes wechselmäßig.

<lb/>Art. 24. Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Be- 
<lb/>zogenen verschiedener. Zahlungsort (Art. 4 No. 8) angegeben
<lb/>(Domicilwechsel), so ist, in so fern der Wechsel nicht schon
<lb/>ergibt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen soll,
<lb/>dieß vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu be- 
<lb/>merken. Ist dieß nicht geschehen, so.wird angenommen, daß der
<lb/>Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle.

<lb/>Der Aussteller eines Domicilwechsels kann in demselben die
<lb/>Präsentation zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung
<lb/>dieser Vorschrift hat den Verlust des Regresses gegen den Aus- 
<lb/>steller und die Indossanten zur Folge.

<lb/>Art. 43. Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten, oder
<lb/>wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an dem- 
<lb/>jenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu
<lb/>präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu prote-
<lb/>stiren. -

<lb/>Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten
<lb/>verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht
<lb/>nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen
<lb/>den Acceptanten verloren.

<lb/>Art. 99. Eigene domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten,
<lb/>oder wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an
<lb/>demjenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung
<lb/>zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu pro-
<lb/>testiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten
<lb/>verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen
<lb/>den Aussteller und die Indossanten verloren.

<lb/>Vor Allem unterliegt es nach dem klaren Wortlaute dieser
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen wohl keinem Zweifel, daß der Domicil- 
<lb/>wechsel in denselben in größter Allgemeinheit derart aufgefaßt ist,
<lb/>daß unter Domicilwechsel jeder Wechsel verstanden werden
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0375.tif"
                   n="365"
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               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Berger, Advocat in Wien.

<lb/>muß, der an einem von dem Wohnorte des Wechsel- 
<lb/>schuldners — d.i. des Ausstellers bei eigenen, des Acceptanten
<lb/>bei fremden Wechseln — verschiedenen Orte zahlbar ist. (£§
<lb/>besteht also das Wesen des Domicilwechsels in dem dritten, von
<lb/>dem Wohnorte des Wechselschuldners verschiedenen Zahlungs- 
<lb/>orte, nicht aber in der Bezeichnung des dritten vom Wechsel- 
<lb/>schuldner verschiedenen Zahlers, des Domiciliaten, so daß
<lb/>es also nach dem Wechselgesetze Domicilwechsel mit und ohne
<lb/>Bezeichnung eines Domiciliaten gibt, wenn gleich in letzterem
<lb/>Falle der Aussteller des eigenen oder der Acceptant des fremden
<lb/>Wechsels als Zahler angesehen wird. &gt;

<lb/>Ebenso ist, was auch allgemein anerkannt wird, kein Domicil- 
<lb/>wechsel vorhanden, wenn an dem Wohnorte des Ausstellers
<lb/>eines eigenen oder des Acceptanten eines fremden Wechsels die
<lb/>Zahlung von einem anderen Zahler zu leisten ist.

<lb/>Die Wesenheit des Domicilwechsels beruht, wie dicß Renaud
<lb/>ausdrücklich hervorhob, bei gezogenen Wechseln auf der Verschie- 
<lb/>denheit des in der Adresse angegebenen und des Zahlungsortes
<lb/>und bei eigenen. Wechseln auf der Verschiedenheit des Ausstel- 
<lb/>lungsortes und des Zahlungsortes. Dabei ist nun zu bemerken,
<lb/>daß nach Art. 4 No. 8 der W.-O. bei gezogenen Wechseln der
<lb/>in der Adresse angegebene Ort als Wohnort des Bezogenen und
<lb/>nach Art. 97 bei eigenen Wechseln der Ort der Ausstellung als
<lb/>Wohnort des Ausstellers gilt, gleichviel ob er es in der That ist
<lb/>oder nicht. Da sich nun der Art. 24 der W.-O. bezüglich der
<lb/>gezogenen Domicilwechsel auf jene im Art. 4 No. 8 aufgestellte
<lb/>Vermuthung bezieht, so ist der Begriff des Domicilwechsels
<lb/>eigentlich dahin zu fassen, daß ein gezogener Wechsel dann ein
<lb/>Domicilwechsel ist, wenn er an einem anderen als dem in der
<lb/>Adresse genannten Orte zahlbar ist, während ein eigener Wechsel
<lb/>dann ein domicilirter ist, wenn er an einem anderen als dem
<lb/>Ausstellungsorte zahlbar ist. Zufolge dieser Begriffsbestimmung
<lb/>läge daher allerdings ein Domicilwechsel vor, wenn derselbe zwar
<lb/>am Wohnorte des Acceptanten zahlbar, aber auf einen anderen
<lb/>Ort trassirt wäre. Wenn demnach in' den folgenden Erörterungen
<lb/>vom Wohnorte gesprochen wird, so ist darunter stets der gesetzlich
<lb/>angenommene zu verstehen.

<lb/>, Von dieser Begriffsbestimmung ganz unabhängig und durch
<lb/>dieselbe noch keineswegs erledigt ist nun aber die zweite Frage,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0376.tif"
                   n="366"
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               <p>

                  <lb/>366 Zur Lehre von den Domicilwechseln.

<lb/>zu der wir uns jetzt wenden und welche von den meisten Wechsel- 
<lb/>rechtsschriftstellern mit dem Begriffe des DomicilwechselS, eben
<lb/>nicht zur sonderlichen Förderung seiner Klarheit, vermengt wird,
<lb/>nämlich:

<lb/>II. Wer ist berechtigt, einem Wechsel ein Domicil mit
<lb/>der Wirkung, daß dadurch ein Domicilwechsel geschaf- 
<lb/>fen wird, beizusetzen?

<lb/>Daß der Ort der Zahlung sowohl bei eigenen, als auch bei
<lb/>fremden Wechseln zunächst durch die' Erklärung des Ausstellers
<lb/>und Trassanten bestimmt werde, ist gewiß. Die Berechtigung
<lb/>des Ausstellers eines eigenen oder fremden Wechsels zur Bei- 
<lb/>setzung eines Domicils ist somit außer Frage, auch in den oben
<lb/>angeführten Gesetzen unmittelbar ausgesprochen. Der Remittent
<lb/>und alle folgenden Wechselnehmer erwerben das Recht auf die
<lb/>Zahlung nur so, wie dieselbe von dem Aussteller und Trassanten
<lb/>in dem Wechsel versprochen wird. Es ist also weder der Remit- 
<lb/>tent, noch irgend ein Girant berechtigt, einem Wechsel ein Domicil
<lb/>beizusetzen, und da dieß eine aus dem Wechselrechte selbst hervor- 
<lb/>gehende rechtliche Folgerung ist, so muß die Einwendung, daß
<lb/>das Domicil unberechtigter Weise beigesetzt wurde, nach Art. 82
<lb/>der W.-O. gegen jeden Wechselinhaber zulässig sein, insofern
<lb/>durch das unberechtigte Domicil dem Wechselschuldner eine andere
<lb/>wechselmäßige Verbindlichkeit auferlegt werden will, als welche
<lb/>er durch seine wechselmäßige Erklärung auf dem Wechsel über- 
<lb/>nommen hat.

<lb/>ES bleibt also nur noch die Berechtigung des Bezogenen,
<lb/>bei fremden Wechseln ein Domicil, d. h. einen von seinem Wohn- 
<lb/>orte, oder ein anderes, von dem vom Aussteller bereits angege- 
<lb/>benen Domicile verschiedenes Domicil beizusetzen, in Frage. Der
<lb/>Art. 24 der W.-O. hat zwar ausdrücklich nur den Fall vor
<lb/>Augen, wo der Aussteller ein Domicil angegeben hat, und es
<lb/>ist in diesem Artikel bezüglich des Bezogenen nur davon die Rede,
<lb/>daß, insofern der Wechsel nicht schon (vor der Annahme) ergibt,
<lb/>durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen soll, dieß vom
<lb/>Bezogenen bei der Annahme aus dem Wechsel zu bemerken ist.
<lb/>Es erscheint also hierbei, indem der Zahlungsort als schon vom
<lb/>Aussteller bezeichnet vorausgesetzt wird, die Befugniß des Be- 
<lb/>zogenen auf die Bezeichnung des Domiciliaten beschränkt. Der
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0377.tif"
                   n="367"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Berger, Advocat in Wien. 367


<lb/>Domiciliab gehört jedoch nicht zum gesetzlichen Begriffe des Do-
<lb/>micils. Eben hieraus haben nun einige Wechselrechtsschriftsteller,
<lb/>wie bereits bemerkt wurde, gefolgert, daß die von Seite des
<lb/>Bezogenen bei der Acceptation erfolgende Beisetzung eines Domi-
<lb/>cils,"d. h. eines Zahlungsortes mit oder ohne Bezeichnung eines
<lb/>Domiciliaten, keinen Domicilwechsel mit seinen specifischen Rechts- 
<lb/>wirkungen entstehen mache, sondern daß dieser Fall einzig nur
<lb/>nach den Regeln über die beschränkte Acceptation zu beurtheilen
<lb/>sei»).

<lb/>Allein diese Ansicht scheint nicht ganz stichhaltig zu sein, und
<lb/>es dürfte die richtige Lösung vielmehr darin gefunden werden,
<lb/>indem gezeigt Wird, welche Wirkungen die Coeristcnz der be- 
<lb/>schränkten, d. h. vom Aufträge deö Trassanten abweichenden,
<lb/>Acceptation und des durch dieselbe geschaffenen Domicilwechsels
<lb/>habe. Allerdings erscheint die Beisetzung eines Domicils von
<lb/>Seite des Bezogenen bei der Acceptation als beschränkte Accepta- 
<lb/>tion, und der Wechselinhaber ist daher nach den Art. 22 und 25'
<lb/>der W.-O. sofort den Regreß auf Sicherstellung gegen seine
<lb/>Vormänner zu nehmen berechtigt. Allein anderseits haftet trotz- 
<lb/>dem auch bei beschränkter Acceptation der Acceptant zufolge des
<lb/>22. Art. der W.-O. nach dem Inhalte seines Acceptes wechselmäßig.
<lb/>Es ist also der Wechselinhaber auch berechtigt, aus einem solchen
<lb/>beschränkten Accepte, welches durch ein von dem Acceptanten bei-
<lb/>gesetzteS Domicil entstanden ist, zur Verfallzeit auf die für Do- 
<lb/>micilwechsel vorgeschriebene Weise die Zahlung zu verlangen.
<lb/>Demnach zeigt es sich, daß der Bezogene wohl berechtigt erscheint,
<lb/>seinem Accepte ein Domicil beizufügen, und daß hieraus für den
<lb/>Wechselinhaber, wenn er das Recht auf Zahlung wider den aus
<lb/>seinem Accepte haftenden Acceptanten zur Verfallzeit geltend
<lb/>machen will, die Verbindlichkeit erwächst, die für Domicilwechsel
<lb/>vorgeschriebenen Vorsichten zu beobachten. Durch die Beisetzung
<lb/>eines'Domicils von Seite des Acceptanten treten daher nach
<lb/>verschiedener Richtung die rechtlichen Wirkungen sowohl der be- 
<lb/>schränkten Acceptation, als auch des Domicilwechsels zugleich ein.
<lb/>Hier aber muß die Behauptung Bluntschli's^), daß im Falle
</p>
               <p>

                  <lb/>9) S. auch die Entscheidung des König!. Obertribunals zu Berlin Um
<lb/>„Archive für Wechselrecht", Band II. S. 328,1.

<lb/>I«&gt;) zu Art. 43 S. 87, 3.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0378.tif"
                   n="368"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Domicilwechseln.

<lb/>eines erst von dem Trassaten beigesetzten Domicils der Wechsel-
<lb/>eigenthümer, um sich den Regreß gegen die Vormänner zu sichern,
<lb/>am Wohnorte des Trassaten Protest erheben müsse, in dieser
<lb/>Allgemeinheit verneint werden. Dieß tritt vielmehr nur dann
<lb/>ein,.wenn entweder der Trassat seinem Accepte ein Domicil ohne
<lb/>Domiciliaten beigesetzt hat, oder wenn der Wechselinhaber über- 
<lb/>haupt seine Rechte aus dem durch ein Domicil beschränkten Accepte
<lb/>nicht geltend machen, sondern sofort Regreß nehmen will.

<lb/>III. Wann ist in Beziehung auf Domicilwechsel Protest
<lb/>zu erheben?

<lb/>Die Veranlassung, Protest zu erheben, kann bei Domicil- 
<lb/>wechseln entweder bei gezogenen Wechseln aus Anlaß ihrer
<lb/>Acceptation, oder bei fremden sowohl als auch bei eigenen
<lb/>Domicilwechseln aus Anlaß der Zahlung eintreten. Die Fälle
<lb/>der ersteren Art sind: wenn der Bezogene den auf-ihn trassirten,
<lb/>vom Trassanten domicilirten Wechsel entweder gar nicht, oder
<lb/>ohne Domicil oder mit einem anderen von ihm erst bei der Accep- 
<lb/>tation beigesetzten Domicile acceptirt, oder wenn er einen vom
<lb/>Trassanten nicht domicilirten Wechsel erst von sich aus domicilirt
<lb/>(Art. 22 und 25 der W.-O.). Bezüglich der Zahlung jedoch
<lb/>tritt, worin die meisten Wechselrechtslehrer übereinstimmen, sowohl
<lb/>bei eigenen, als auch bei fremden Wechseln die Nothwendigkeit,
<lb/>Protest zu erheben, um das Wechselrecht auch gegen den Accep-
<lb/>tanten oder gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels nicht zu
<lb/>verlieren, nur erst dann ein, wenn in dem Domicile nicht bloß
<lb/>der Ort der Zahlung, sondern auch der Zahler — Domici-
<lb/>liat— benannt ist. Zwar stellt der 24. Art. der W.-O. den
<lb/>Satz auf, es werde angenommen, daß der Bezogene selbst die
<lb/>Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle, wenn er bei der Annahme
<lb/>des Wechsels nicht bemerkt, durch wen die Zahlung am Zahlungs- 
<lb/>orte erfolgen soll, und die gleiche Voraussetzung wird stillschwei- 
<lb/>gend im 99. Art. der W.-O. auch bezüglich des Ausstellers eines
<lb/>eigenen Domicilwechselö gemacht. Allein gleichwohl wird im
<lb/>43. und 99. Art. der W.-O. der Domiciliat vom Bezogenen oder
<lb/>Acceptanten und vom Aussteller des eigenen Domicilwechsels
<lb/>unterschieden und unter dem Domiciliaten stets der nament- 
<lb/>lich im Wechsel bezeichnete, vom Bezogenen des fremden oder
<lb/>von dem. Aussteller des pigenen Wechsels verschiedene dritte
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0379.tif"
                   n="369"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn vr. Berger, Advocat in Wien.

<lb/>Zahler verstanden. Wenn nun auch im Art. 43 und 99 der W.-O.
<lb/>bei allen Domicilwechseln ohne Unterschied, ob in denselben ein
<lb/>Domiciliat benannt ist oder nicht, im Falle der nicht erfolgenden
<lb/>Zahlung die Protesterhebung vorgeschrieben ist, so geht doch bei
<lb/>Domicilwechseln ohne Domiciliaten in Folge des unterlassenen
<lb/>Protestes nur das wechselmäßige Regreßrecht gegen die Vor- 
<lb/>männer, nicht aber auch der wechselmäßige Anspruch gegen den
<lb/>Acceptänten und den Aussteller des eigenen Wechsels ver- 
<lb/>loren. Diese letztere Wirkung tritt vielmehr nur bei Domicil- 
<lb/>wechseln, in welchen ein Domiciliat ausdrücklich benannt ist,
<lb/>bei Verabsäumung der Protesterhebung ein. Sowohl die Terti-
<lb/>rung als auch der Geist des Gesetzes lassen hierüber nicht den
<lb/>geringsten Zweifel übrig.

<lb/>Der 43. Art. der W.-O. spricht in seinem ersten Absätze
<lb/>davon, daß ein gezogener Domicilwechsel zur Verfallszeit ent- 
<lb/>weder dem Domiciliaten, oder wenn ein solcher nicht benannt ist,
<lb/>dem Bezogenen selbst an dem Orte, wohin der Wechsel domicilirt
<lb/>ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unter- 
<lb/>bleibt, dort zu protestiren ist. Nach dem ersten Absätze ist also
<lb/>im Falle unterbleibender Zahlung sowohl bei Domicilwechseln
<lb/>mit, als auch bei Domicilwechseln ohne Domiciliaten Protest zu
<lb/>erheben. In ganz übereinstimmender Weise spricht sich auch der
<lb/>99. Art. bezüglich eigener Domicilwechsel aus. Allein die Frage:
<lb/>inwiefern der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptänten eines
<lb/>fremden und gegen den Aussteller eines eigenen Domicilwechsels
<lb/>wegen unterlassener Protestlevirung verloren gehe, wird erst im
<lb/>zweiten Absätze des 43. und im zweiten Satze des 99. Art.
<lb/>dahin beantwortet, daß nur dann, wenn die rechtzeitige Protest- 
<lb/>erhebung „beim Domiciliaten" verabsäumt wird, der wechsel-
<lb/>mäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indos- 
<lb/>santen, sondern auch gegen den Acceptänten verloren geht. Der
<lb/>ausgedehnteste Verlust aller wechselmäßigen Ansprüche wegen
<lb/>verabsäumten Protestes tritt also nur bei Domicilwechseln mit
<lb/>Domiciliaten ein. Bezüglich der gezogenen Wechsel ist die
<lb/>Tertirung des zweiten Absatzes des 43. Artikels der W.-O. ge- 
<lb/>nügend klar, um die Richtigkeit der hier gegebenen Interpretation
<lb/>einzusehen, weil daselbst der Acceptant dem Aussteller und
<lb/>den Indossanten disjunctiv entgegengesetzt und gesagt wird,
<lb/>daß nur dann der wechselmäßige Anspruch auch gegen den
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0380.tif"
                   n="370"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>370 Zur Lehre von den Domicilwechseln.


<lb/>Acceptanten verloren geht, wenn die rechtzeitige Protesterhebung
<lb/>„beim Domiciliaten" verabsäumt wird. Die völlig conforme
<lb/>Tertirung des zweiten Satzes des 99. Artikels bezüglich der eige- 
<lb/>nen Domicilwechsel hätte daher freilich lauten müssen: „Wird
<lb/>die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt,
<lb/>so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch sowohl gegen die
<lb/>Indossanten, als auch gegen den Aussteller verloren", weil da- 
<lb/>durch in voller Uebereinstimmung mit dem 43. Art. die äquivalente
<lb/>Geltung des Ausstellers eines eigenen mit dem Acceptanten
<lb/>eines fremden Domicilwechsels genau ausgedrückt worden wäre.
<lb/>Indessen ist auch bei eigenen Domicilwechseln der Verlust jedes
<lb/>wechselmäßigen Anspruches, sowohl gegen die Indossanten als
<lb/>auch gegen den Aussteller, nur mit dem Protestversäumniß be- 
<lb/>züglich des Domiciliaten verbunden. Er tritt also bei jenen
<lb/>Domicilwechseln nicht ein, die keinen Domiciliaten enthalten.

<lb/>Als Resultat ergibt sich demnach, daß bei Domicilwechseln
<lb/>zur Erhaltung des Regreßrechtes gegen die Vormänner,
<lb/>mit Ausschluß des Ausstellers des eigenen Wechsels, in jedem
<lb/>Falle Protest erhoben werden muß, es mag in dem Domicil- 
<lb/>wechsel ein Domiciliat benannt sein oder nicht. Zur Erhaltung
<lb/>des wechselmäßigen Anspruches gegen den Aussteller eines
<lb/>eigenen oder gegen den Acceptanten eines fremden Domicil- 
<lb/>wechsels ist aber nur dann Protesterhebung erforderlich, wenn in
<lb/>dem Wechsel ein Domiciliat benannt ist"). Bei Domicil- 
<lb/>wechseln ohne Domiciliaten hasten demnach der Aussteller des
<lb/>eigenen und der Acceptant des fremden Domicilwechsels durch die
<lb/>ganze Verjährungszeit wechselmäßig.

<lb/>Für diese Behauptungen spricht aber auch der Geist des
<lb/>Gesetzes und des Wechselinstituteö. Es ist die Tendenz des
<lb/>Wechselverkehres, die wechselmäßige Haftung des Indossanten
<lb/>auf das geringste Maß und die kürzeste Dauer zu beschränken
<lb/>und mit' jedem wechselmäßigen Versäumnisse den Verlust des
<lb/>Regreßrechtes zu verbinden. Demnach ist es eine selbstverstandene
<lb/>Aufgabe, zu der sich jeder Uebernehmer eines Domicilwechsels
<lb/>schon durch dessen Uebernahme verpflichtet, daß er auch bei einem
<lb/>Domicilwechsel, in welchem kein Domiciliat genannt ist, die Prä-
</p>
               <p>

                  <lb/>11) S. die Entscheidungen des König!. Obertribunals zu Berlin im
<lb/>„Archive für Wechselrecht", II. Bd. S. 327,4 und 328, l.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0381.tif"
                   n="371"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Dr. Berger, Advocat in Wien. 371

<lb/>sentation zur Zahlung bei dem Aussteller des eigenen oder dem
<lb/>Bezogenen des fremden Domicilwechsels am Zahlungsorte vor- 
<lb/>nimmt oder vorzunehmen versucht und darüber, daß die Zahlung
<lb/>von dem aufgefundenen oder nicht aufzufindenden Aussteller oder
<lb/>Bezogenen nicht geleistet wurde oder nicht zu erhalten war, den
<lb/>Beweis durch Protest herstellt. Der Uebernehmer des Wechsels
<lb/>ersieht ja schon bei Uebernahme des Domicilwechsels, ob in dem- 
<lb/>selben ein Domiciliat benannt ist oder nicht, und übernimmt er
<lb/>daher einen Domicilwechsel ohne Domiciliaten, so erklärt er durch
<lb/>die Uebernahme, daß er sich um den Aussteller des eigenen oder
<lb/>den Acceptanten des fremden Wechsels schon selbst am Zahlungs- 
<lb/>orte bekümmern werde.

<lb/>Ganz anders jedoch verhält es sich mit dem Aussteller eines
<lb/>eigenen und.dem Acceptanten eines fremden Wechsels. Ist ein
<lb/>gezogener Wechsel schon vom Aussteller ohne Bezeichnung eines
<lb/>Domiciliaten domicilirt und der Bezogene bemerkt auch bei der
<lb/>Annahme nicht, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfol- 
<lb/>gen soll, so erklärt er hierdurch, .daß sie eben nur durch ihn selbst
<lb/>geschehen werde. Es ist aber durchaus kein Grund vorhanden,
<lb/>seiner wechselmäßigen Erklärung, den Wechsel bezahlen zu wollen,
<lb/>in diesem Falle eine beschränkte oder irgend bedingte Wirkung
<lb/>beizulegen. Ja auf dem Standpunkte des positiven Gesetzes macht
<lb/>sich derjenige Bezogene selbst eines Versäumisses schuldig, der bei
<lb/>der Annahme eines Domicilwechsels ohne Domiciliaten auf dem
<lb/>Wechsel nicht bemerkt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte
<lb/>erfolgen soll (Art. 24). Dieses Versäumniß kann doch aber für
<lb/>ihn nicht zur Quelle besonderer Rechtsbegünstigungcn werden,
<lb/>sondern es versteht sich von selbst, daß er sich vielmehr wegen
<lb/>dieses Versäumnisses diejenigen Nachtheile gefallen lassen muß,
<lb/>welche damit natürlich verbunden sind, d. h. daß er unbedingt
<lb/>als Zahler angesehen werde, von dem die Zahlung nicht bloß in
<lb/>seinem Wohnorte, sondern auch an dem bezeichneten Zahlungsorte
<lb/>verlangt werden kann.

<lb/>Die ganz gleichen Betrachtungen ergeben sich auch bezüglich
<lb/>des Ausstellers eines eigenen Domicilwechsels, obgleich der in
<lb/>seiner Fassung überhaupt etwas stiefmütterlich behandelte 99. Art.
<lb/>der W.-O. die sich freilich von selbst, verstehende Verpflichtung
<lb/>des Ausstellers, auf einem von ihm domicilirten Wechsel den
<lb/>Zahler am Zahlungsorte zu bemerken, nicht ausdrücklich wiederholt.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0382.tif"
                   n="372"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0382"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>372 Zur Lehre von den Domicilwechseln. .


<lb/>Hieran reiht sich aber noch die weitere Erwägung, daß nur
<lb/>bei Domicilwechseln mit einem intervenirönden Domiciliaten, als
<lb/>einem von dem Aussteller des eigenen oder dem Acceptanten des
<lb/>fremden Wechsels verschiedenen dritten Zahler, ein neues, aus
<lb/>dem Wechsel ersichtliches, folglich von jedem Wechselinhaber zu
<lb/>beachtendes Rechtsverhältniß, nämlich zwischen dem Domiciliaten
<lb/>und dem Aussteller oder dem Acceptanten des Domicilwechsels
<lb/>vorhanden ist. In den meisten Fällen wird dem Domiciliaten
<lb/>die Deckung von dem Acceptanten oder dem Aussteller des eigenen
<lb/>Wechsels schon vor der Verfallszeit verschafft. Wollte man daher
<lb/>dem Wechselschuldner die unbedingte Haftung aus seiner Wechsel- 
<lb/>erklärung zumuthen, so hieße dieß in sehr vielen Fällen, ihm die
<lb/>doppelte Zahlung auflasten, oder ihn doch nöthigen, erst wieder
<lb/>seinen gemeinrechtlichen Regreß gegen den Domiciliaten zu nehmen.
<lb/>Ein solches Verhältniß waltet aber bei Domicilwechseln ohne
<lb/>Domiciliaten nicht ob.

<lb/>In der Regel bleibt wohl der Domiciliat zu dem Wechsel
<lb/>bloß in dem durch seine Eigenschaft, als Domiciliat, gegründeten
<lb/>Verhältnisse. Allein es ist dem Verfasser in seiner Praxis der
<lb/>gegen dessen Ansicht in zwei Instanzen gleichförmig entschiedene
<lb/>Fall vorgekommen ^), daß der Domiciliat Wechselinhaber wurde
<lb/>und den Wechsel, ohne Protest levrrt zu haben, gegen den Accep- 
<lb/>tanten einklagte. Das Handelsgericht und das Oberlandesgericht
<lb/>zu Wien entschieden, daß in diesem Falle der Protest, da er eine
<lb/>bloße nichtssagende Förmlichkeit wäre, indem von dem Wechsel- 
<lb/>gläubiger die ihm selbst zu leistende Zahlung verlangt werden,
<lb/>müßte, nicht nothwendig sei. — Es ist hier nicht der Ort, die
<lb/>mannigfachen Rechtsverhältnisse auseinander zu setzen, in welchen
<lb/>der Domiciliat als Wechselgläubiger zu dem Aussteller
<lb/>oder Acceptanten steht, je nachdem er von diesem die Deckung
<lb/>bereits erhalten hat oder nicht. Wie vielfache Compensationen
<lb/>nun auch in diesen Rechtsverhältnissen nach verschiedener Richtung
<lb/>zulässig sein.mögen, so zeigt doch schon ein oberflächlicher Blick,
<lb/>daß der Domiciliat, dem z. B. bei einem gezogenen Wechsel die
<lb/>Deckung von dem Aussteller, weil dieser etwa Schuldner des
<lb/>Acceptanten war, geleistet wurde, nun als Wechselgläubiger von
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Diese Entscheidung ist tm Auszuge von mir unbekannter Hand mit-
<lb/>getheilt im „Archive für Wechselrecht", Bd. III. S. 343.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0383.tif"
                   n="373"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0383"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Or. Berger, Advocat in Wien.


<lb/>dem Acceptanten die Zahlung verlangen kann, ohne daß diesem
<lb/>. gegen jenen eine nach dem 82. Art. der W.-O. zulässige Einwen- 
<lb/>dung zu Gebote stünde. Es wird nun zwar dieser Uebelstand
<lb/>auch dann nicht verhindert werden, wenn man aus dem Gesetze
<lb/>folgerichtig behauptet, daß auch der Domiciliat als Wechselinhaber
<lb/>Protest erheben müsse, um den wechselmäßigen Anspruch gegen
<lb/>den Aussteller des eigenen oder gegen den Acceptanten des frem- 
<lb/>den Wechsels nicht zu verlieren. Allein ein Umstand darf nicht
<lb/>übersehen werden, auf den eS wesentlich ankommt, nämlich, daß
<lb/>der Domiciliat wirklich bereits zur Verfallszeit Inhaber deS
<lb/>Domicilwechsels sein muß, was aber, wenn der Wechsel einmal
<lb/>durch Giro begeben wurde, in der Regel eben nur durch den zur
<lb/>Verfallszeit erhobenen Protest constatirt werden kann. Denn
<lb/>'erklärt man diesen Protest für überflüssig, dann könnte in sehr
<lb/>vielen Fällen ein bereits durch Protestversäumniß präjudizirter
<lb/>Domicilwechsel dennoch wirksam geltend gemacht werden, weil die
<lb/>nicht datirten und fast auf allen Wechseln vorkommenden Bianco-
<lb/>Jndossamcnte eine an den Domiciliaten erst nach der Verfallszeit
<lb/>geschehene Girirung nicht erkennen lassen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0384.tif"
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            <div xml:id="d36732e37438"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Von dem Indossamente</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jolly, J.">vom Herrn Dr. J. Jolly, Privatdocenten in Heidelberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>XIV.

<lb/>Von dem Indossamente.

<lb/>Vom Herrn Di. I. Iolly, Privatdozenten in Heidelberg.

<lb/>§.1. Rechtliche Natur des Indossamentes.

<lb/>Das Indossament gehört anerkannter Maaßen zu den in- 
<lb/>teressantesten unter den verschiedenen Geschäften, welche in dem
<lb/>Wechsel von seiner Entstehung bis zu seiner Einlösung zusammen- 
<lb/>zutreffen pflegen. Durch dasselbe wird der Wechsel befähigt,
<lb/>factisch als ein eigenthümliches kaufmännisches Zahlungsmittel
<lb/>benutzt zu werden, indem der Indossatar selbstständiger, kraft
<lb/>eigenen Rechtes berechtigter Wechselgläubiger wird und überdies
<lb/>sogar in der gleichzeitig eintretenden Haftung deS Indossanten
<lb/>eine neue Sicherheit gewinnt, und juristisch ist das eine und das
<lb/>andere, verglichen mit den Grundsätzen des gemeinen Civilrechts,
<lb/>so außerordentlich, daß man sich nicht wundern kann, daß dieses
<lb/>in seinen Hauptwirkungen ebenso unbestreitbar feststehende, als
<lb/>eigenthümliche Rechtsgeschäft von jeher den Forschungstrieb in
<lb/>besonders hohem Grade anregte.

<lb/>Wie trotz aller der verschiedenartigsten Vorstellungen, welche
<lb/>man sich über das aus dem Wechsel hervorgehende Rechtsverhält-
<lb/>niß seit langem machte oder noch macht, doch immer die Auffassung
<lb/>desselben als eines Forderungsrechteö die vorherrschende war
<lb/>und ist, so war es auch natürlich, das Indossament zunächst mit
<lb/>der Zession, der Uebertragung civilrechtlicher Forderungsrechte
<lb/>zusammenzuhalten, oder jenes wohl gar unter den Begriff dieser
<lb/>zu subsumiren. Es gehört zu.den zahlreichen Verdiensten der
<lb/>neuen Begründer der Wissenschaft des Wechselrechts in unfern
<lb/>Tagen, Einert's. und Thöl's, jene früher herrschende Ansicht
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0385.tif"
                   n="375"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. 3. Sollt), Privatdozenten in Heidelberg. 375


<lb/>vollständig beseitigt zu haben H, welche denn auch auf der Leip- 
<lb/>ziger Wechselkonfcrenz nur noch offene Gegner, keinen Vertheidi-
<lb/>ger mehr gefunden hat1 2 3 4 5 * 7 8). Dagegen ist es fteilich unter den
<lb/>neuerdings gegenüber jener älteren Doctrin aufgestellten Meinun- 
<lb/>gen bis jetzt noch keiner gelungen, eine allseitige Anerkennung sich
<lb/>zu verschaffen. Die Ansicht Einert's^), das Indossament sei
<lb/>wesentlich nur eine Bürgschaft, ist schon durch Thöl^) treffend
<lb/>widerlegt durch den Einwand, das Indossament könne unter Um- 
<lb/>ständen in voller Wirksamkeit bestehen, ohne daß eine von der
<lb/>des Indossanten verschiedene Hauptverbindlichkeit vorhanden sei,
<lb/>und durch bloße Bürgschaftsleistung des Indossanten könne der
<lb/>eben dadurch erst eintretende Indossatar nicht Hauptgläubiger
<lb/>werden. Th öl selbst erklärt das Indossament für eine an die
<lb/>alte Tratte (resp. den alten Eigenwechsel) sich anschließende neue
<lb/>Tratte, d. h. nach seinen sonstigen Begriffsbestimmungen für
<lb/>eine zu einer früheren hinzutretende neue Anweisung, verbun- 
<lb/>den mit dem Wechselversprechenb). Daß nun in dem
<lb/>.Indossament ein wechselmäßiges Versprechen enthalten ist, welches
<lb/>mit dem durch Ausstellung eines Wechsels gegebenen die aller- 
<lb/>vollkommenste-Analogie darbietct, ist so evident richtig, daß dieser
<lb/>Satz, einmal ausgesprochen, gar nicht mehr verkannt werden
<lb/>kann. Die Haftung des Indossanten für Einlösung des Wechsels
<lb/>ist nichts anderes, als die jenen eben so wie den Aussteller tref- 
<lb/>fende Wechselverbindlichkeit, eine Auffassungsweise, welche
<lb/>dem allgemein verbreiteten Sprachgebrauch, die Indossanten zu- 
<lb/>sammen mit dem Aussteller als Wechselgaranten zu bezeichnen,
<lb/>sehr deutlich zu Grunde liegt, welche selbst in Einert's Charac-
<lb/>terisirung des Indossamentes als einer Bürgschaft für den Wechsel
<lb/>hervortritt, ja die sogar schon von Aelteren, z. B. Treitschke^)
<lb/>und Pöhlsb) als die richtige wenigstens gefühlt war, obgleich
<lb/>diese Schriftsteller im Uebrigen bei dem Indossamente von der
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Einert, Wechselrecht S. 132 flg. Thöl, Wechselrecht §. 231, I.


<lb/>2) Prot. d. Leipz. Conf. Sitz. VII »&lt;1 Art. 1ö d. Entw.


<lb/>3) a. a. O. S. 137 flg.


<lb/>4) a.a.O. §.231,11.


<lb/>5) a.a.O. §.232,234.


<lb/>K) vergl.Thöl,Handelsr.§. 127.


<lb/>7) Encyklop. d. Wechselrechte, IS. 448,448.


<lb/>8) Wkchselrecht, II. S. 339 slg.
</p>

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                   n="376"
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               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>Von dem Indossamente.

<lb/>Vorstellung einer Zession mit eigenthümlich erweiterten Wirkungen
<lb/>sich noch nicht vollständig losgemacht hatten. Unter neueren
<lb/>Schriftstellern wird denn auch kaum einer zu finden sein, der
<lb/>jenen Thöl'schen Satz: in dem Indossamente liegt ein trassirtes
<lb/>Wechselversprechen, nicht ohne Weiteres angenommen und sich
<lb/>seiner vielfach bedient hättet), und auch in der deutschen Wech- 
<lb/>selordnung^) ist er zu einer ausdrücklichen Anerkennung ge- 
<lb/>langt, wenn auch nicht in der ganz scharfen und abstrakten Form,
<lb/>welche Thöl für die projectirte Mecklenburger Wechselord- 
<lb/>nung^) vorgeschlagen hatte.

<lb/>So unzweifelhaft demnach von dieser Seite her der Thöl'- 
<lb/>schen Auffassung des Indossamentes auf das vollständigste bei- 
<lb/>zupflichten ist, so scheint sie mir doch von einer andern Seite her
<lb/>betrachtet nicht ganz vollständig und erschöpfend. Das Indossa- 
<lb/>ment ist nicht bloß eine Tratte (eine neue, an eine frühere
<lb/>sich anschließende, übrigens auf den ursprünglichen Bezogenen
<lb/>trassirte Tratte). Faßt man nämlich auch mit Thöl die Tratte
<lb/>als eine wegen ihrer Form mit der Wechselstrenge (der processua-
<lb/>lischen und der materiellen) verbundene Anweisung auf, so fehlt
<lb/>doch immer bei Thöl's Erklärung des Indossamentes das Binde- 
<lb/>glied, um nicht bloß die Haftung des Indossanten, sondern auch
<lb/>die Berechtigung des Indossatars gegenüber den frühe- 
<lb/>ren Wechselschuldnern zu vermitteln. Die Anweisung ist
<lb/>nämlich nach Thöl's eigenen.Worten^) nur ein kombinirtes
<lb/>Zahlungs- und Einkassirungsmandat, nicht eine irgend wie ge- 
<lb/>artete Uebertragung irgend eines Rechtes, und die Verbindung
<lb/>derselben mit dem Wechselversprechen modifizirt prinzipiell nur die
<lb/>Beziehungen zwischen dem Assignanten und dem Assignatar^).
<lb/>Nun gibt Thöl die volle Wirksamkeit des Indossamentes, daß
<lb/>der Indossatar gegenüber allen Wechselschuldnern selbstständiger
<lb/>Wechselgläubiger sei, freilich nur bei dem Ordre-, nicht auch bei
</p>
               <p>

                  <lb/>9) vergl. z. B. Brauer, Wechselordn, sä Art. 9,1, b. ad Art. 14 No. 1

<lb/>U.S. — Koch, Wechselordn, sä Art. 9, III. sä Art. 14,1. — Bluntschli,
<lb/>Wechselordn., Einleit. §.3 u. ad Art. 14,1. — Stettaub, Wechsel». §. 50
<lb/>No. 2. -

<lb/>10) Art. 14.

<lb/>11) 9trt.lu.66.

<lb/>12) Handelsr. §. 121.

<lb/>13) Thöl, Handelsr. §. 127 S. 404No. 3.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0387.tif"
                   n="377"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Iolly, Privatdozenten in Heidelberg. 377

<lb/>dem Recta-Wechsel zu, und bringt also jene Wirkung mehr mit
<lb/>der Bedeutung der Klausel: „an Ordre", als mit dem Wesen des
<lb/>Indossamentes in Verbindung^); und in dem Umstande, daß
<lb/>die deutsche Wechselordnung^) die volle Begebbarkeit des
<lb/>Wechsels auch ohne jene Klausel als Regel feftstellt, liegt selbst
<lb/>nach diesem Gesetze noch nicht nothwendig ein Verlassen jenes
<lb/>prinzipiellen Standpunktes ; die Vorschrift der Wechselordnung
<lb/>könnte auch nur so aufgcfaßt werden, daß dadurch eine Eigen- 
<lb/>schaft des Wechsels, die nach Th öl nur durch besondere Verein- 
<lb/>barung der Partheien dem Wechsel verschafft werden kann, schon
<lb/>kraft Gesetzes demselben als ein naturale beigelegt werden solle.
<lb/>Allein wenn auch ein Wechselschuldner, Zieher, Indossant, Accep- 
<lb/>tant, sei es nach allgemeiner Rechtsvorschrift, sei es in Folge der
<lb/>Klausel: „an Ordre", direct einem jeden Nehmer gegenüber als
<lb/>wechselmäßig verpflichtet zu betrachten ist, so liegt doch immerhin
<lb/>in dem Acte, durch welchen Jemand Wechselnehmer und folge- 
<lb/>weise Wechselgläubiger wird, eine Rechtsübertragung an ihn.
<lb/>Die Beschaffenheit des Wechsels alö eines Ordrewechsels, komme
<lb/>sie ihm kraft Gesetzes zu, oder beruhe sie auf besonderer Festsetzung,
<lb/>begründet nur dessen Fähigkeit überhaupt, übertragen zu werden,
<lb/>die Ursache selbst des Rechtsüberganges gegenüber den früheren
<lb/>Wechselschuldnern liegt nicht darin, sie kann vielmehr einzig und
<lb/>allein nur in dem Indossamente liegen; eine selbst wechselmäßige
<lb/>Anweisung ist aber keine Rechtsübertragung, ein Indossament also
<lb/>noch etwas anderes alö eine bloße Tratte.

<lb/>Man könnte einwenden, der Zieher, ein früherer Indossant,
<lb/>der.Acceptant seien, sofern man den Wechsel als Ordrewechsel
<lb/>denke, einem jeden Nehmer wechselmäßig verpflichtet, also auch
<lb/>dem Indossatar, denselben gleichwohl als bloßen Assignatar auf- 
<lb/>gefaßt; ihre Verbindlichkeit ihm gegenüber beruhe nicht auf der
<lb/>Asstgnation, sondern aus der Qualität ihres Wechselversprechens,
<lb/>und jene, die Asstgnation, diene nur dazu, das generell dem
<lb/>ersten Nehmer oder nach seiner Verfügung einem beliebigen Andern
<lb/>gegebene Wechselversprechen aus eine bestimmte Person zu beziehen,
<lb/>die Legitimation derselben als Wechselgläubiger herzustellen ,6).
</p>
               <p>

                  <lb/>14) Th öl, Wechsele. §.239—241.

<lb/>15) Art. 9.

<lb/>16) Vergl.Thöl, Wechsele. §. 238.
<lb/>Archiv f.W.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0388.tif"
                   n="378"
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               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Von dem Indossamente.
</p>
               <p>

                  <lb/>Allein mit allem dem wird doch nur der einfache Hergang eines
<lb/>Rechtsüberganges durch fremdartige Bilder verhüllt. Wenn die
<lb/>in dem Indossamente supponirte Anweisung in Folge der besondern
<lb/>Beschaffenheit der Wechselschuld des Assignaten und wegen des
<lb/>ihr hinzugefügten Wechselversprechens des Assignanten (Indos- 
<lb/>santen) bewirkt, daß die Wechselforderung, welche aus dem be- 
<lb/>stimmten Wechsel auf die bestimmte Summe dem A zugestanden
<lb/>hatte, nunmehr dem B als selbstständiges Recht zusteht, so liegt
<lb/>eben darin nicht mehr eine Anweisung, sondern eine freilich sehr
<lb/>eigenthümliche Rechtsübertragung. Die Anweisung kann nie
<lb/>etwas anderes sein als ein Mandat, zu zahlen an den einen,
<lb/>die Zahlung in Empfang zu nehmen an den andern, und wenn
<lb/>man auch mit Beiseitsetzung mancher hier nicht zu erörternden
<lb/>Zweifel zugeben sollte, daß die Combination des Wechselver- 
<lb/>sprechens mit der Anweisung, wodurch das Verhältniß zwischen
<lb/>Assignant und Assignatar geradezu umgekehrt wird, nicht schon
<lb/>'für sich allein den Begriff einer wahren Assignation aufhebe, daß
<lb/>also jene Combination rechtlich möglich sei: so kann doch, von
<lb/>dem Begriff einer Anweisung ausgegangen, der Assignatar (In- 
<lb/>dossatar) dem Assignaten (Bezogenen, Acceptanten, Aussteller
<lb/>und früheren Indossanten) gegenüber immer nur als Mandatar
<lb/>des Assignanten aufgesaßt werden; ist er, wie dieß bei einem als
<lb/>Ordrewcchsel zu behandelnden Wechsel nach dem Indossament
<lb/>zugegebener Maßen der Fall ist, jenen Assignaten gegenüber direct
<lb/>und selbstständig berechtigt, so bleibt für das Mandat, den Mittel- 
<lb/>punkt und Kern der Anweisung, keine Bedeutung mehr übrig;
<lb/>es ist ein bloßer Name und eine leere Form. Das von Seiten
<lb/>des Assignanten (Indossanten) der Anweisung beigefügte Wechsel- 
<lb/>versprechen und die aus der Natur des Ordrewechsels abgeleitete
<lb/>directe und selbstständige Berechtigung des Afsignatars (Indossa- 
<lb/>tars) gegenüber den hier in Betracht kommenden Assignaten weicht
<lb/>so vollständig nach allen Seiten hin von der rechtlichen Natur der
<lb/>Anweisung ab, daß das Indossament, so unzweifelhaft es ein
<lb/>Wechselversprechen involvirt, doch nicht lediglich als eine Tratte,
<lb/>selbst nicht im Sinne Thöl's, d. h. nicht lediglich als eine mit
<lb/>dem Wechselversprechen verbundene Anweisung betrachtet werden
<lb/>kann.

<lb/>Ja das in dem Indossamente enthaltene Wechselversprechen
<lb/>(die neue, an die ursprüngliche Tratte sich anschließende Tratte)
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0389.tif"
                   n="379"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Dr. I. Zolly, Privatdozenten in Heidelberg. 379

<lb/>/

<lb/>ist nicht einmal das Wesentliche in demselben, wie sich einfach
<lb/>schon auS dem feststehenden, auch von Thöl") anerkannten und
<lb/>auch in die deutsche Wechselordnung18) aufgenommenen Satze
<lb/>ergibt, daß der Indossant durch besondern Vorbehalt sich von der
<lb/>Wechselverbindlichkeit frei erhalten kann. Die Begründung der
<lb/>letzteren kann also nicht der wesentliche Inhalt des Indossamentes
<lb/>sein. Dieses enthielte, unter jenem Vorbehalte gemacht, nach
<lb/>Thöl's Auffassung nur eine Anweisung, aus welcher aber, den
<lb/>Wechsel als Ordrewechsel gedacht, der Assignatar den verschiedenen
<lb/>Assignaten gegenüber als selbstständiger Gläubiger erschiene, weil
<lb/>sie dem ursprünglichen Gläubiger oder dessen Ordre, d. h. ihm
<lb/>oder jedem beliebigen Dritten, der den Wechsel ordnungsmäßig
<lb/>innehaben werde, ihr Versprechen geleistet. Mir scheint, bei die- 
<lb/>ser durch den Wegfall der Wechselvcrbindlichkeit des Indossanten
<lb/>vereinfachten Sachlage tritt das Unbefriedigende der Thöl'schcn
<lb/>Auffassung noch bestimmter hervor. Es bleibt völlig unerklärt,
<lb/>wie und warum die verschiedenen Wechselschuldner, entgegen allen
<lb/>sonst geltenden Rechtsgrundsätzen, ein Versprechen an ganz unbe- 
<lb/>stimmte Personen mit Erfolg leisten können lediglich nur nach
<lb/>ihrer Willkühr, da nach Thöl's ausführlicher Deduction")
<lb/>in der Natur des Wechsels an und für sich dieß nicht begrün- 
<lb/>det sein soll. Und von einer Anweisung namentlich ist höchstens
<lb/>nur die äußere Form, nicht aber das innere Wesen zu finden;
<lb/>denn wenn Jemand bereits rechtlich verpflichtet ist, Jeden, der
<lb/>ihm in bestimmter Weise bezeichnet werden wird, als seinen selbst- 
<lb/>ständigen Gläubiger anzuerkennen, so liegt doch in dem Akte,
<lb/>mittelst dessen jene Bezeichnung geschieht, keine Anweisung; der
<lb/>angebliche Assignatar übt ja von Anfang an ein ihm selbstständig
<lb/>zugestandenes, nicht bloß das ihm zur Ausübung angewiesene
<lb/>Recht des Assignanten aus; es ist kein angewiesenes Recht, also
<lb/>auch keine Anweisung vorhanden. Th öl selbst sieht sich gcnöthigt,
<lb/>im Verlauf seiner Darstellung^), freilich in einer andern Bezie- 
<lb/>hung, zuzugeben, daß das Indossament doch nicht eine eigentliche,
<lb/>nur ordentlicher Weise mit dem Wechselversprcchen verbundene
<lb/>Anweisung, vielmehr nur ein Mittel sei, um die Person zu be-

<lb/>17) a. a. O. §. 237,1.

<lb/>18) Art. 14.

<lb/>19) o. a. £&gt;. §. 239, m.

<lb/>20) a. a.O. §. 235 S. 301.

<lb/>25*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0390.tif"
                   n="380"
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               <p>

                  <lb/>380
</p>
               <p>

                  <lb/>Von dem Indossamente.

<lb/>zeichnen, an welche nunmehr gezahlt werden soll. Wenn dann
<lb/>aber in Folge eines besonder« Vorbehaltes des Indossanten dessen
<lb/>Wechselverbindlichkeit wegsällt, so bleibt von einer Tratte, als
<lb/>welche das Indossament characterisirt wird, offenbar nichts mehr
<lb/>übrig, weder eine wirkliche Anweisung, noch ein Wechselver- 
<lb/>sprechen. — Wie die Beschaffenheit des Verhältnisses zwischen
<lb/>dem Indossatar und den verschiedenen Wechselschuldnern nöthigt,
<lb/>dem Indossamente einen andern Character als den einer Anwei- 
<lb/>sung beizulegen, ebenso führt auch die Betrachtung der Beziehun- 
<lb/>gen zwischen diesen und dem Indossanten zu demselben Resultat.
<lb/>Schon Thöl^) hat bemerkt, daß die Deckungspflicht des Indos- 
<lb/>santen, die ihn doch als wirklichen Mandanten nothwendig treffen
<lb/>müßte, hier wegfällt; aber auch die Rechte eines Mandanten, die
<lb/>ihm von diesem Schriftsteller^) beigelegt werden,' lassen sich
<lb/>civilistisch nicht konstruiren. Der Indossant, welcher den Wechsel
<lb/>eingelöst' hat, soll ein Mehreres, als die Wechselsumme sammt
<lb/>Zinsen, von dem Acceptanten nur fordern können als dessen
<lb/>Mandant wegen Nichterfüllung des Mandats; allein wie soll
<lb/>hier, wo es sich um rein civilrechtliche Verhältnisse handelt, ein
<lb/>Mandatsvertrag zu Stande kommen zwischen dem Acceptanten
<lb/>und einem vielleicht erst viel später eintretenden, von ihm gar
<lb/>nicht gekannten Indossanten? Ein derartiges Contrahiren 'ist
<lb/>, nach gemeinem Civilrecht schlechthin unmöglich.

<lb/>Für den Thöl'schen Satz: das Indossament ist eine Tratte
<lb/>und weiter nichts, ist die weitere Regel, daß der Wechsel an sich
<lb/>nur ein Rectawechsel sei und nur durch die beigesügte Klausel:
<lb/>„an Ordre" zu einem Ordrewechsel erweitert werden könne, eine
<lb/>zwar nicht in dem Sinne logisch nothwendige Ergänzung, daß
<lb/>jener Satz unter einer Wechselordnung, welche jeden Wechsel als
<lb/>Ordrewechsel behandelt, nothwendig wegsallen müßte: aber er
<lb/>erscheint dann als eine rein positiv-rechtliche Vorschrift, die etwa
<lb/>das factisch Gewöhnliche zur rechtlichen Regel erhoben hat, er
<lb/>kann aber nicht auf die innere Natur des Wechsels zurückgeführt
<lb/>und mit dieser in Zusammenhang gebracht werden. Und darin
<lb/>möchte ich eine neue Einwendung gegen denselben finden; denn
<lb/>die innerste Natur des Wechsels scheint mir' nach seiner freiesten
</p>
               <p>

                  <lb/>21) a. a.O.§. 235 S. 301.

<lb/>22) a. a. O. §. 235 S. 299 u. Note 3.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0391.tif"
                   n="381"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn.-vr. I. Jolly, Privatdozenten in Heidelberg. 38t

<lb/>Uebertragbarkeit hinzudrängen, wie wenigstens die große Mehr- 
<lb/>zahl der neueren Schriftsteller anerkannt hat^).

<lb/>So unbedingten Beifalls die eine Lehre von Th öl, das
<lb/>Indossament enthalte ein Wechselversprechen, sich erfreut und mit
<lb/>Recht erfreut, so wenige Anhänger scheint die weitere Behauptung
<lb/>gefunden zu haben, das Indossament sei lediglich eine (neue zu
<lb/>einem früheren Wechsel hinzutretende) Tratte; wenigstens haben
<lb/>alle die Schriftsteller, welche oben als Anhänger jenes ersten
<lb/>Satzes erwähnt sind, in dem Indossament außer dem Wechsel- 
<lb/>versprechen noch ein anderes, nämlich eine Rechtsübertragung
<lb/>angenommen2i). Die gleiche Ansicht liegt der sich überall gleich- 
<lb/>bleibenden vulgären Auffaffungsweise zu Grunde, nach welcher
<lb/>das Indossament zunächst und unmittelbar der Uebertragung der
<lb/>Wechselforderung von einem Wechselgläubiger auf den andern
<lb/>dient, und endlich ist in einer großen Menge von Wechselordnun- 
<lb/>gen^) und namentlich auch in der deutschen Wechselord- 
<lb/>nung^) von dem gleichen Gesichtspunkte ausgegangen.

<lb/>§. 2. Rechtliche Natur des Indossamentes. — Fortsetzung.

<lb/>Der Charactevisirung des Indossamentes als einer Rechts- 
<lb/>übertragung treten aber manche nicht unerhebliche Bedenklich- 
<lb/>keiten entgegen, und jedenfalls ist die eigentliche Uebertragung
<lb/>eines Forderungsrechtes, und ein solches ist das aus dem Wechsel
<lb/>hervorgehende Recht unbestreitbar, etwas nach den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen des Obligationenrechtes so Singuläres und ihnen
<lb/>so Widersprechendes, daß eine eindringlichere Behandlung dieses
<lb/>Punktes um so mehr gerechtfertigt sein wird, als er sich bisher
<lb/>einer solchen nur sehr wenig zu erfreuen hatte, die meisten sich
<lb/>vielmehr mit der kurzen Andeutung begnügten, in dem Jndossa-
</p>
               <p>

                  <lb/>23) Einert, a. a.O. S. 86. — Treitschke, a. a. O. I. S. 455. —
<lb/>Brauer, a. ct.£&gt;. ad Art. 9 No.2. — Koch, a. a.O. Einleit. §. 3 u. ad

<lb/>'Art.9 No. 1. —.Renaud, a. a.O. §. 47, 51. — vergl. auch Prot, der
<lb/>L eipz. Conf. Sitz. VI. ad Art. 10 d. Entw.

<lb/>24) Brauer, a. a.O. ad Art. 9 No. l,a. — Koch, a. a. O. ad Art. 9
<lb/>No. 3. ad Art. 10 No. 1. — Bluntschli, ad Art. 9 No. 1. ad Art. 10
<lb/>No. 1. — Renaud, a. a. O. §. 50 No. 1.

<lb/>25) Vergl. z.B. Lod. ds eomrn. Art. 136 und die bei Treitschke a.a.O.
<lb/>s. v. Indossament §. 4,13 angeführten.

<lb/>26) Art. 10.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0392.tif"
                   n="382"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0392"/>
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               <p>

                  <lb/>382 ‘ Von dem Indossamente.


<lb/>mente liege eine Uebertragung-^), oder, was im Grunde ge- 
<lb/>nommen das Nämliche besagt, eine Veräußerung^) der Wech- 
<lb/>selrechte.

<lb/>Die Uebertragung eines Forderungsrechtes scheint nun aber,
<lb/>von dem römischen Begriff eines solchen ausgegangen — und
<lb/>dieser ist, so mancherlei Modifikationen er sich auch, bei uns in
<lb/>der Anwendung gefallen lassen muß, prinzipiell doch immer noch
<lb/>sestgehalten — geradezu eine Unmöglichkeit zu sein. Nicht als
<lb/>ob der Inhalt des Forderungsrechtes den Uebergang desselben von
<lb/>einem Berechtigten auf den andern schlechthin ausschlösse, als ob
<lb/>die Leistung, an den A statt an den B prästirt, eine andere
<lb/>würde; darin liegt der Grund der Unübertragbarkeit nicht; geht
<lb/>doch bei der Zession die Ausübung des Forderungsrechtes in der
<lb/>That auf den Zessionär über, ohne daß damit die Unveräußer- 
<lb/>lichkeit obligatorischer Rechte verletzt erschiene. Sie ist vielmehr
<lb/>unmittelbar durch den juristischen Begriff des Forderungsrechtes
<lb/>gegeben; ein solches ist seinem Begriffe nach von den darin ver- 
<lb/>strickten Personen schlechthin untrennbar. A ist Schuldner des B,
<lb/>heißt: Atft dem B verpflichtet, diesem etwas zu leisten; nun kann
<lb/>er zwar nach der Verfügung des B das, was er diesem zu leisten
<lb/>hätte, dem O leisten; das geschieht dann aber aus einer ihm dem
<lb/>B, nicht dem C gegenüber obliegenden Verbindlichkeit, das dem
<lb/>ersteren zustehende Forderungsrecht ist nicht aus den zweiten als
<lb/>dessen selbstständiges Recht übertragen; ihm kommt nur der aus
<lb/>der Ausübung hervorgehende Vortheil zu. Verpflichtet sich aber
<lb/>Adem C selbst gegenüber, so ist dieß offenbar eine neue obligatio;
<lb/>dagegen kann die andere zwischen A und B bestehende aufgehoben
<lb/>werden, eine Uebertragung derselben auf den C ist aber nicht
<lb/>vorhanden, vielmehr ist die jetzt zu Gunsten des C bestehende
<lb/>Obligatio von der früher zu Gunsten des B vorhandenen so ge- 
<lb/>wiß verschieden, als das-Ding X nicht das Ding Y ist. '

<lb/>Durch welche Jdeenverbindung sind wir nun in unserem
<lb/>modernen Recht gleichwohl und trotz dem, daß wir prinzipiell den
<lb/>römischen Begriff einer Obligatio festgehalten haben, dahin ge- 
<lb/>langt, Forderungsrechte von einem Berechtigten auf den andern
</p>
               <p>

                  <lb/>37) Brauer, a.a. £). ad Strt. 9 No. 1.— Bluntschlt, a. a. O. »ä
<lb/>Art. 9 No. 1. ad$lrt. 10 No. 1.

<lb/>23) Koch, a. a. O. ad Art. 9No. III. — Nenaud, a. a. O. §. 50 No, 1.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0393.tif"
                   n="383"
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               <p>

                  <lb/>Vom -Hm. Dr. I, Jolly, Privatdozentm in -Heidelberg. 383

<lb/>übergehen zu lassen, wie dieß nicht nur durch die Jndossirung
<lb/>eines Wechsels, sondern in noch sreierer Weise bei den auf
<lb/>Inhaber gestellten Papieren wirklich geschieht? Von manchen
<lb/>Schriftstellern wird zwar diese Analogie ausdrücklich und unbe- 
<lb/>dingt in Abrede gestellt^), und von den meisten ist sie wenigstens
<lb/>stillschweigend übergangen^); dagegen scheint schon Mühlen- 
<lb/>bruch si) sie bemerkt zu haben, und mit Recht ist sie neuerdings
<lb/>von v. Savigny^) und von anderer Seite durch Einert^) und
<lb/>Brauer^) gebührend hervorgehoben. Das Problem, um dessen
<lb/>Lösung es sich handelt, ist in dem einen und dem andern Falle ganz
<lb/>dasselbe, nämlich das, den Gesichtspunktzu ermitteln, von welchem
<lb/>aus es möglich wird, in eine bestehende Obligatio, und ohne die- 
<lb/>selbe zu zerstören, an die Stelle des bisherigen Gläubigers einen
<lb/>andern, nicht bloß als xrooumtor in rem suam, sondern als
<lb/>selbstständigen Gläubiger treten zu lassen. Ob dieß durch diese
<lb/>oder jene Form vermittelt wird, ist für das Wesen der Sache
<lb/>gleichgiltig; die Erklärung der einen Form ist im Prinzip wenig- 
<lb/>stens auch eine Erklärung aller andern. Der Umstand, daß die
<lb/>meisten bisherigen Erklärungsversuche sich mehr auf die Papiere
<lb/>auf Inhaber, als auf das Indossament bezogen haben, nöthigt
<lb/>mich, in einer kurzen Abschweifung auf verschiedene, jenen ge- 
<lb/>widmete Abhandlungen einzugehen, worin übrigens nach dem
<lb/>eben Bemerkten ein Verlassen unseres eigentlichen Gegenstandes
<lb/>nicht gelegen ist.

<lb/>Die, nach römischem Maßstab gemessen, ganz und gar
<lb/>abnorme Natur der Papiere auf Inhaber brachte einige Schrift- 
<lb/>steller dahin, ihre obligatorische und Vertragsnatur ganz zu
<lb/>läugnen oder wenigstens völlig in den Hintergrund treten zu
</p>
               <p>

                  <lb/>29) Vergl. z. B. Dunker, über Pap. a. d. Inh-, in b. Zeitschr. f. deut- 
<lb/>sches R. V. S. 43, 44. — Renaud, Oblig. a. d. Inh. ebendas. XIV.
<lb/>S. 319, 320.

<lb/>30) Bergl.z.B.Thöl,Hand.-R.§.54. Wechs.-R.§.232. — Gerber,
<lb/>Syst. d. deutsch. Priv.-R. §. 160, vergl. §. 210. — Gengler, Lehrb. d.
<lb/>deutsch. Priv.-R. §. 38. Anmerk. — Bluntschli, deutsches Priv.-R. II.
<lb/>§.117.

<lb/>31) Lehre von der Zession, S. 233—235,458,459.

<lb/>32) Obligationenrecht, II. S. 104 ff. 119.

<lb/>33) a. a. O. S. 84—87.

<lb/>34) a. a.O. Einleit. §.3.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0394.tif"
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               <p>

                  <lb/>884
</p>
               <p>

                  <lb/>Von dem Indossamente.
</p>
               <p>

                  <lb/>lassen, wie z. B. Mühlenbruch33) sie als Handelswaare,
<lb/>Souchäh33) als konventionelles Papiergeld characterisirt.
<lb/>Daß aber Papiere a. I. nur Urkunden über ein obligatori- 
<lb/>sches Rechtsverhältniß sind und daß also aus dessen Natur
<lb/>seine freie Uebertragbarkeit mittelst der Urkunde erläutert werden
<lb/>muß, haben ältere und neuere Schriftsteller so überzeugend dar-
<lb/>gethan, daß dabei nicht länger zu verweilen ift37). Den möglichste
<lb/>scharfen Gegensatz zu jener älteren Ansicht bildet eine ganz neuer- 
<lb/>dings von Renaud33) aufgestellte Meinung, nach welcher die
<lb/>den Papieren a. I. unterliegende Obligatio an sich jeder andern
<lb/>Obligatio gleich stehen, namentlich, wie sie, ursprünglich nur unter
<lb/>zwei (individuell), bestimmten Personen soll begründet werden
<lb/>können; nur die Beweisurkunde sei, indem sie auf jeden Inhaber
<lb/>gestellt werde, eigenthümlich qualifizirt und in Folge davon werde
<lb/>nach der aus der Fassung der Urkunde sich ergebenden Intention
<lb/>der Parteien die Forderung veräußerlich mittelst Veräuße- 
<lb/>rung der Urkunde. Die Ansicht Renaud's ist hier um so
<lb/>bedeutender, als er, obgleich die Analogie zwischen der Ueber-
<lb/>tragung der Papiere a. I. und dem Indossamente läugnend,
<lb/>dennoch auch das letztere als Veräußerung des Wechsel- 
<lb/>forderungsrechtes, und zwar aus den ganz gleichen Gründen,
<lb/>wie jene, characterisirt33). Mir scheint diese Auffassungöweise
<lb/>unhaltbar. Ist die Obligatio einmal, dem römischen Recht ent- 
<lb/>sprechend, zwischen individuell bestimmten Subjecten geknüpft, so
<lb/>kann sie, ohne zerstört zu werden, von diesen nicht wieder getrennt
<lb/>werden; die Bezugnahme der bloßen über die Obligatio aus- 
<lb/>gestellten Beweisurkunde aus andere unbestimmte Personen kann
<lb/>das, was nach der Natur der Obligatio unmöglich ist, nicht mög- 
<lb/>lich machen. Ist einmal der bestimmte A Gläubiger aus einer
<lb/>Obligatio geworden, so kann in dieser Obligatio nie ein anderer
<lb/>Gläubiger werden; wird B irgend wie Gläubiger, so ist, das
</p>
               <p>

                  <lb/>35) a. a. O. S. 460.

<lb/>36) Ueber die a. I. lautenden Verschreib, irn Arch. f. civ. Praxis, X.
<lb/>S. 152, und: Ueber die neueste Gesetzgeb. in Wechselsachen, Ln d. Zeitschr. für
<lb/>deutsches R. XI. S. 11 ff.

<lb/>37) Vergl. v. Gönner, von Staatsschulden rc. S. 171 ff. — v. Sa-
<lb/>vigny, a. a. O. S. 115—117.

<lb/>38) Oblig. a. I. Ln d. Zeitschr. f. d. R. XIV. S. 329 ff.

<lb/>39) Renaud, Wechselr. §. 5öNo.l.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0395.tif"
                   n="385"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Zolls), Privatdozenten in Heidelberg. 385

<lb/>ergibt die logische Zergliederung des Verhältnisses mit unvermeid- 
<lb/>licher Nothwendigkeit, eine neue, von jener früheren verschiedene
<lb/>Obligatio vorhanden, nicht diese in unveränderter Substanz an
<lb/>B veräußert. Dieß fühlte schon früher v. Savigny, welcher
<lb/>darum die den Papieren a. I. unterliegende Obligatio dadurch
<lb/>zu chäracterisiren sucht, daß bei ihr das Forderungsrecht einer
<lb/>unbestimmten Person ertheilt, daß es an eine Eigenschaft ge- 
<lb/>knüpft sei, die sich in jedem erfüllen könne")) und nahe verwandt
<lb/>sind die Meinungen von Gerber") und Gengler"), von
<lb/>welchen der erstere sagt, bei den Papieren a. I. ist die Schrift
<lb/>der alleinige Träger des verpflichtenden Willens und ihrem Lauf
<lb/>bleibt die Bestimmung des Gläubigers überlassen, während der
<lb/>zweite in jenen Papieren Beweisdokumente über eine von dem
<lb/>Aussteller mit einem unbekannten Kreise anderer Personen abge- 
<lb/>schlossene Obligatio erblickt. Das Uebereinstimmende aller dieser
<lb/>Ansichten geht darauf hinaus, daß bei den Papieren auf Inhaber
<lb/>von Anfang an nicht mit einem individuell bestimmten
<lb/>Subjecte kontrahirt, und deßhalb auch die durch den Kontract
<lb/>geschaffene Obligatio nicht an ein solches gebunden sei. Diese
<lb/>Auffassungsweise nimmt das Resultat'hin, welches die rechtlich
<lb/>anerkannte Existenz der Papiere a. I. einem mit logischer Noth-
<lb/>wendigkeit aufdringt; nur der angegebene Gesichtspunkt läßt einen
<lb/>Wechsel in den Subjekten der Obligatio, ohne Zerstörung dersel- 
<lb/>ben, als möglich erscheinen. Aber man vermißt den Nachweis
<lb/>des Jdeenganges, welcher seiner Seits die Begründung eines
<lb/>Forderungsrechtes zu Gunsten eines unbestimmten Per- 
<lb/>sonenkreises ermöglicht, die doch mit dem Wesen der vertrags- 
<lb/>mäßigen Obligatio unvereinbar zu sein scheint").

<lb/>Ich glaube, die folgenden Erwägungen können etwas zur
<lb/>Ausfüllung dieser Lücke beitragen. Die Obligatio ist nach ihrem
<lb/>schärfsten logischen Begriff allerdings nach beiden Seiten hin für
<lb/>Gläubiger und Schuldner ein rein persönliches Rechtsverhältniß;
<lb/>sie kann demnach nur zwischen individuell bestimmten Personen
<lb/>kontrahirt werden, und das römische Recht ist vollkommen kon-
</p>
               <p>

                  <lb/>40) v. Savigny, a. a. O. S. 88, 93,130 ff.

<lb/>41) Syst. d. deutschen Priv.-R. §. 160 Note 2.

<lb/>42) Lehrb. d. deutschen Priv.-R. §. 38 Anmerk. No. 1.

<lb/>43) Vergl. Renaud, UeberOblig. a. I. a. a.O. S. 329.
</p>

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               <p>

                  <lb/>386 Von dem Indossamente. :

<lb/>sequent, wenn es sogar den Jrrthum, in welchem bei Abschluß
<lb/>eineö Vertrages der eine Kontrahent über die Person des andern
<lb/>sich befand, als einen Nichtigkeitsgrund behandelt. Allein dieß
<lb/>ist doch immerhin nur der Standpunkt Liner schroffen Logik; eine
<lb/>liberalere Behandlung des Rechtsstoffes kann, indem sie neben
<lb/>dem dürren Begriff der Obligatio auch noch anderen Erwägungen
<lb/>Rechnung trägt, auch noch zu andern Resultaten gelangen. So
<lb/>ist, um zunächst bei Verträgen stehen zu bleiben, in Hunderten
<lb/>und tausenden von Fällen die Person dessen, mit dem man kon-
<lb/>trahirt, namentlich dessen, dem etwas versprochen wird, vollkom- 
<lb/>men gleichgiltig, und man wird demnach der Vorschrift mancher
<lb/>modernen Gesetzgebungen, wie z. B. der französischen, daß der
<lb/>Jrrthum über die Person des Mitkontrahenten nur ausnahms- 
<lb/>weise und unter besondern Umständen ein Nichtigkeitsgrund
<lb/>des Vertrages sein solle"), wenigstens daö Lob einer größeren
<lb/>Zweckmäßigkeit vor der entgegengesetzten Entscheidung des römi- 
<lb/>schen Rechts nicht absprechen können. Aber selbst die innere
<lb/>theoretische Begründung fehlt diesem modernen Rechtssatz keines- 
<lb/>wegs. Der Vertrag ist eine Willensübereinkunft unter zwei
<lb/>Rechtssubjecten, und nichts hindert, vielmehr die g'ewöhnlichen
<lb/>thatsächlichen Verhältnisse stimmen damit überein, daß man regel- 
<lb/>mäßiger Weise von allen andern Eigenschaften der Kontrahiren-
<lb/>den, außer ihrer Rechtssubjectivität, abstrahire, auch selbst von
<lb/>denjenigen, welche zu ihrer Jndividualisirung als Personen im
<lb/>natürlichen Sinne dieses Wortes erforderlich sind, mit andern
<lb/>Worten, daß man einen Jrrthum über die Individualität des
<lb/>Mitkontrahenten ordentlicher Weise nicht als Hinderniß des Ver- 
<lb/>trages betrachte.

<lb/>Dieser Ausfassungsweise entspricht es dann aber ferner auch,
<lb/>wenn man die Begründung einer Obligatio durch Vertrag in der
<lb/>Art zugibt, daß der Schuldner sich einem beliebigen Rechts-
<lb/>subjecte verpflichtet, dessen Individualität erst noch in
<lb/>dieser oder jener Weise bestimmt werden soll, wobei sich
<lb/>von selbst versteht, daß zunächst irgend ein bestimmtes Indivi- 
<lb/>duum, das aber nur als Vertreter des eigentlich zu berechtigenden
<lb/>Rechtssubjectes in abstracto zu denken ist, durch Annahme des
<lb/>Versprechens die Obligatio zum Abschluß bringen muß. Diese
</p>
               <p>

                  <lb/>44) Code civil Art. 1108.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0397.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I: Sofft), Privatdozentc» in -Heidelberg. 387

<lb/>Auffassung dürste aber ganz unmittelbar zur Erklärung und zur
<lb/>Rechtfertigung derjenigen Uebertragung eines Fordcrungsrechtes
<lb/>führen, wie sie durch Uebergabe eines a. I. gestellten Papieres,
<lb/>oder, was uüs hier unmittelbarer interessirt, durch das Indossa- 
<lb/>ment eines Wechsels geschieht. Der Aussteller eines Wechsels
<lb/>verspricht dem Nehmer desselben, oder allgemeiner jeder Wechsel- 
<lb/>schuldner verspricht jedem Wechselgläubigcr eine bestimmte Lei- 
<lb/>stung; aber die thatsächliche Bestimmung des Wechsels, als
<lb/>Zahlungsmittel zu dienen, bringt es mit sich, daß dieses Ver- 
<lb/>sprechen als lediglich nur dem von dem Schuldner verschie- 
<lb/>denen Rechtssubjecte gegeben betrachtet wird, daß alle, selbst
<lb/>die eine bestimmte Individualität desselben bedingenden Eigen- 
<lb/>schaften desselben nicht etwa bloß zufällig, als etwas Gleichgilti-
<lb/>ges, außer Betracht bleiben, sondern daß von allen absichtlich
<lb/>abstrahirt wird. Bei dieser absichtlichen und nothwendigen
<lb/>Außerachtlassung jeder Individualität kann das Rechtssubjcct,
<lb/>welchem schließlich die Rolle'eines Wechfelgläubigers zukommen
<lb/>soll, in beliebiger Weise nachträglich individualisirt und dieser
<lb/>Akt des Jndividualisirens beliebig oft reproduzirt werden. Denn
<lb/>jedes einzelne Individuum, auf welches durch denselben die Wech- 
<lb/>selforderung bezogen worden ist, hat dieselbe nicht als bestimmtes
<lb/>Individuum — hätte man das gewollt, so würde man von An- 
<lb/>fang an jene künstliche Abstraktion nicht gemacht haben — sondern
<lb/>als die Person, welche für jetzt und bis zu einer neuen Acnde-
<lb/>rung der Dinge den in der Wechselobligatio an sich nur in
<lb/>abstracto gedachten Begriff des Rechtssubjectes ausfüllt und
<lb/>verwirklicht.

<lb/>Niemand wird läugnen, daß auch in der eben entwickelten
<lb/>Jdeenverbindung die Uebertragung eines Forderungsrechtes von
<lb/>einem Berechtigten auf- einen andern mit den strengen Begriffen
<lb/>des römischen Obligationenrechtes unvereinbar ist; es genügt hier
<lb/>vollkommen, wenn es mir nur gelungen ist, zu zeigen, daß neben
<lb/>der ganz stricten römischen Auffassung der Obligatio auch noch
<lb/>eine andere liberalere logisch möglich ist, nach welcher die Ueber- 
<lb/>tragung des Forderungsrechtes nicht von vornherein als Unmög- 
<lb/>lichkeit erscheint. Eine rein logische Analyse, welche sich lediglich
<lb/>darauf beschränkt, die einzelnen Merkmale des gegebenen Begriffes
<lb/>und die daraus sich ergebenden Folgen zu entwickeln, wird zu
<lb/>den römischen Grundsätzen der strict persönlichen Natur der
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0398.tif"
                   n="388"
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               <p>

                  <lb/>388 Von dem Indossamente.

<lb/>Obligatio gelangen; gerade in dieser rein logischen Schärfe, die
<lb/>sich auch den harten Resultaten ihrer schneidenden Operationen
<lb/>willig unterwirft, liegt bekanntlich einer der charakteristischsten
<lb/>Züge des römischen Rechts. Es gibt aber'noch, eine andere freiere
<lb/>Behandlung des Rechtsstoffes, welche nicht bloß beim Zergliedern
<lb/>von Begriffen stehen bleibt, sondern den Begriff mit dem Zweck,
<lb/>dem er dienen soll, verbindend, daraus freiere Consequenzen ab- 
<lb/>leitet, die der trockene Begriff zwar nicht in sich enthält, die aber
<lb/>gleichwohl auf Anerkennung jeden Anspruch haben, so lange sie
<lb/>nur nicht in unauflöslichen Widerspruch mit dem Begriff selbst
<lb/>treten. Diese Emanzipation des Rechts aus den Fesseln der dürr
<lb/>logischen Analyse scharf ausgeprägter, aber isolirt hingestellter
<lb/>Begriffe ist einer der wesentlichsten Fortschritte, welche das moderne
<lb/>Recht über das römische hinaus gemacht hat, den es um keinen
<lb/>Preis sich darf verkümmern lassen.

<lb/>Der freiere, characteristische Standpunkt unseres modernen
<lb/>Obligationenrechtes ist der, daß in gewissen Fällen von der In- 
<lb/>dividualität des Promissars abstrahirt,, das Forderungsrecht als
<lb/>einem nur von. dem Promittenten verschiedenen, übrigens erst
<lb/>durch spätere Ereignisse zu individualisirenden Rechtösubjecte ein- 
<lb/>geräumt gedacht, und dadurch befähigt wird, ähnlich wie ein
<lb/>dingliches Recht, unbeschadet seiner Identität von einem Träger
<lb/>auf den andern überzugehen. In welchen Fällen diese Abstraction
<lb/>zulässig, und ob sie überhaupt der Privatwillkühr gestattet sei, und
<lb/>durch welche Mittel ferner die Jndividualisirung des bei der
<lb/>Obligatio zunächst nur ganz generell gedächten berechtigten Sub- 
<lb/>jectes zu bewirken sei: das alles ist hier nicht der Platz, näher
<lb/>zu untersuchen. Die Wechselobligatio gehört positivrecht- 
<lb/>lich zu-denjenigen, bei welchen jene Abstraction zulässig ist. Denn
<lb/>sie kann nach Art. 9 und 10 der d. W.-O. wirklich von einem
<lb/>Gläubiger auf den andern übertragen werden, was eben nur
<lb/>darin seine Erklärung findet, daß mit dem ersten Nehmer kon-
<lb/>trahirt wird nicht als mit einer individuell bestimmten Person,
<lb/>sondern als mit einem Rechtssubject überhaupt, dessen Jndivi- 
<lb/>dualisirung dem weiteren Verlauf der Dinge überlassen wird.
<lb/>Das berechtigte Individuum ist dann der jeweilige rechtmäßige
<lb/>Inhaber der Wechselurkunde, d.h. nach den bekannten Regeln
<lb/>des Wechselrechtes derjenige, welcher den Wechsel inne hat als
<lb/>erster Nehmer, oder, sofern derselbe girirt wurde, in Folge einer
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0399.tif"
                   n="389"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Joüy, Privatdozenten Ln Heidelberg. 389

<lb/>zusammenhängenden, bis auf ihn herunterreichenden Reihe ord- 
<lb/>nungsmäßiger Indossamente.

<lb/>8. 3. Rechtliche Natur.deS Indossamentes. — Fortsetzung.

<lb/>Die bisherigen Ausführungen, durch welche der Versuch
<lb/>gemacht wurde, die Möglichkeit des Ueberganges eines Forde- 
<lb/>rungsrechtes von einem Berechtigten auf den andern zu erläutern,
<lb/>sind auch zugleich geeignet, ein aufklärendes Licht auf die innere
<lb/>Natur und Beschaffenheit dieses Nechtsüberganges zu werfen.
<lb/>Der Akt nämlich, durch welchen derselbe bewirkt wird, ist direct
<lb/>und unmittelbar nur eine Jndividualisirung des in der Obligatio
<lb/>nur als Rechtssubject überhaupt gedachten Gläubigers, und er
<lb/>kann also in einer jeden beliebigen Handlung bestehen, sofern sie
<lb/>nur geeignet ist, jene Jndividualisirung zu bewirken. Man. könnte
<lb/>z. B. denkbarer Weise festsetzen, als das aus der Obligatio be- 
<lb/>rechtigte Individuum soll der jeweilige Eigenthümer einer auf
<lb/>dieselbe sich beziehenden Urkunde gelten, eine Ansicht, die bei
<lb/>Wechseln freilich wegen deren angeblich ganz eigenthümlichen
<lb/>Natur, wenigstens in dieser Unbeschränktheit nie aufgestellt wor- 
<lb/>den ist^), die aber bei den in dieser Beziehung ganz analogen
<lb/>Papieren a.J. gegen die früher herrschende Ansicht^) in neuerer
<lb/>'Zeit eine Reihe von Anhängern gesunden hat^). Mir scheint
<lb/>diese Ansicht der Natur der Verhältnisse durchaus zu widerstreiten.
<lb/>Die Abstraction von jeder Individualität wird bei Eingehung der
<lb/>fraglichen.Obligationen nur aus dem Grunde beliebt, um sie zum
<lb/>allerfreiesten Verkehr zu befähigen, um ihnen, so weit möglich,
<lb/>die leichte Beweglichkeit des Geldes zu verleihen. Zu diesem
<lb/>Zwecke würde es aber wenig passen, zu dem über die Gläubiger- 
<lb/>schaft entscheidenden Acte den schwerfälligen Eigenthumsübergang
<lb/>an einer über die Obligatio ausgestellten Urkunde zu machen,
</p>
               <p>

                  <lb/>45) Vergl. aber meine Abhandl. überW.-Duplikate und über verlorene
<lb/>Wechsel in diesem Archiv, III. S.20 ff. 53 ff. u. IV. S. 36 ff.

<lb/>46) Vergl. z. B. v. Gönner, a. a. O. S. 192, 193, 208 ff. 233 ff. —
<lb/>Mühlenbruch, a. a. O. S. 461 u. Note 509. — Souchay, a. a.O. im
<lb/>Arch. s. civ. Praxis, X. S. 150. — Dunker, in der Zeitschr. f. deutsches R.
<lb/>V. S. 47,49.

<lb/>47) v. Savigny, a. a. O. II. S. 130 flg. 135. — Renaud, in der
<lb/>Zeitschr. f.deutsches R. XIV. S.339. — vergl. auch Gerber, Syst. S. 160,
<lb/>— Gengler, Lehrb. d. deutsch. Priv.-R. §. 38 Anmerk. No. 6.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0400.tif"
                   n="390"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>390 Von dem Indossamente.


<lb/>dessen Giltigkeit überdieß, selbst ganz abgesehen von jener Schwer- 
<lb/>fälligkeit, von einer Menge durch den Erwerber gar nicht oder
<lb/>wenigstens nicht momentan übersehbarer Voraussetzungen abhängt.
<lb/>Nach der ganzen Natur der in Frage stehenden Obligationen
<lb/>kann der Uebergang der daraus entspringenden Forderung nicht
<lb/>von einem in seinen Voraussetzungen und Folgen äußerst ver- 
<lb/>wickelten Rechtsverhältniß (Eigenthum an der betreffenden
<lb/>Urkunde), sondern nur von einer einfachen Thatsache bedingt
<lb/>werden, und diese Thatsache ist bei den Papieren a. I. die Jnne-
<lb/>habung des Papieres schlechthin, bei Wechseln die Jnnehabung
<lb/>des Wechsels mit einem besonderen darauf geschriebenen Vermerk,
<lb/>dem Indossament. Die eine, wie die andere dieser Thatsachen
<lb/>ist ganz geeignet, eine bestimmte Person als das Individuum zu
<lb/>bezeichnen, welches für jetzt als das aus der Obligatio berechtigte,
<lb/>in dieser aber nur in abstracto gedachte Rechtsfubject gelten soll,
<lb/>und mehr, als eine solche Jndividualistrung, ist nicht erforderlich.
<lb/>Das Eigenthum an der Urkunde über die Obligatio halte ich hier
<lb/>für so wenig zu berücksichtigen, daß ich schon an einem andern
<lb/>£&gt;tte48) zunächst in Betreff der Wechsel, denen übrigens in dieser
<lb/>Beziehung Papiere a. I. vollkommen gleich stehen, auszuführen
<lb/>versuchte, daß die Urkunde, als Form der Obligatio, in solchem
<lb/>Grade in derselben aufgehe, dass sie, obgleich an sich eine selbst- 
<lb/>ständige körperliche Sache, doch nicht Object eines selbstständigen
<lb/>Eigenthums- oder andern dinglichen Rechtes, einer rci vindicatio,
<lb/>sein könne48).

<lb/>Die bisherigen Erörterungen rechtfertigen den so allseitig
<lb/>anerkannten, aber so wenig innerlich erklärten Rechtssatz, daß
<lb/>das äußerlich ordnungsmäßige Indossament den Indossatar zum
<lb/>Wechselgläubiger macht, ganz ohne Rücksicht daraus, ob der
<lb/>Indossant seiner Seits Wechselgläubiger war oder nicht. Das
<lb/>Indossament hat eben nur den in der Wechselobligatio an sich als
<lb/>Rechtsfubject in abstracto gedachten Gläubiger zu individualisiren,
<lb/>und das geschieht dadurch, daß es in äußerlich genügender Form
<lb/>vorhanden (und der indossirte Wechsel im Besitz des Indossatars)
<lb/>ist.. Wenn ein Nichtwechselgläubiger diese Thatsachen eigenmächtig
</p>
               <p>

                  <lb/>48) Bergt, meine Abhandt. über verlorene Wechsel in diesem Archiv,
<lb/>IV. S. 36 ff.

<lb/>49) Bergs. Bluntschli, deutsches Priv.-R.II. §.117,1.118,1.
</p>

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                   n="391"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. 2. Jolly, Privatdozenten in Heidelberg. - 391

<lb/>herbeiführt, so verletzt er damit freilich unzweifelhaft das Recht
<lb/>des (bisherigen) Wcchselgläubigers; aber ihre natürliche und nach
<lb/>der einmal feststehenden Natur der Wechselobligatio nothwendige
<lb/>Wirkung äußern jene Thatsachen nichts. desto weniger. Der
<lb/>Grundsatz: nemo plus juris habere potest, quam is habet,
<lb/>cui succedit, ist wahr für wirkliche Succefsionen, aber nicht für
<lb/>den hier vorliegenden Fall, wo eine eigentliche Succefsion so
<lb/>wenig vorhanden ist, daß sie hier nicht einmal gedacht werden
<lb/>kann. In ein Forderungsrecht ist eine Singularsuccesston nicht
<lb/>möglich; nur ein ähnlicher Erfolg kann dadurch herbeigesührt
<lb/>werden, daß das in beliebigen Individuen zu verwirklichende
<lb/>Rechtssubject in abstracto als Gläubiger gedacht wird. Nur
<lb/>bei dieser Betrachtungsweise des Indossamentes verschwindet das
<lb/>Auffallende und scheinbar Anomale des feststehenden Satzes, daß
<lb/>der Nichtwechselgläubiger durch unächtes, aber äußerlich ord- 
<lb/>nungsmäßiges Indossament einen Wechselgläubiger schaffen kann,
<lb/>eine Anomalie, die dem juristischen Sinne am wehesten thut, wenn
<lb/>das Indossament sonst als Abart der Zession oder als Ueber-
<lb/>tragung oder als Veräußerung des Wechsels aufgefaßt wird, die
<lb/>aber auch bei der feineren Darstellungsweise Thöl's ungelöst
<lb/>bleibk. Auch wenn das Indossament als eine neue zu einem
<lb/>ursprünglichen Wechsel hinzutretende Tratte, d. h. als eine mit
<lb/>dem Wechselversprechen verbundene Anweisung betrachtet wird, so
<lb/>ist es zwar erklärlich, daß auch der Indossant, der seiner SeitS
<lb/>nicht Wechselgläubiger war, aus seinem Wechselversprechen dem
<lb/>Indossatar verpflichtet wird, nicht aber, daß dieser auch gegen
<lb/>die Vormänner Rechte aus dem Wechsel erlangt, auf welche eine
<lb/>Anweisung zu ertheilen der Indossant doch ganz und gar nicht in
<lb/>der Lage war.

<lb/>Bei Herstellung der Thatsachen, von deren Erfüllung nach
<lb/>wechselrechtlichen Grundsätzen die Beziehung der Gläubigerschaft
<lb/>auf ein bestimmtes Individuum bedingt ist, kann aber möglicher
<lb/>Weise nicht bloß der Indossant gegen das Recht handeln, indem
<lb/>er, ohne aus dem Wechsel berechtigt zu sein und mit Verletzung
<lb/>der Rechte des wirklichen Gläubigers, zu Gunsten irgend Jeman- 
<lb/>des jene Thatsachen herbeiführt, sondern es kann auch dieser
<lb/>Jemand selbst das Bewußtsein der beabsichtigten Widerrechtlichkeit
<lb/>haben, was namentlich nothwendig immer dann der Fall ist,
<lb/>wenn Jemand sich selbst, durch Fälschung als Indossatar in ein
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0402.tif"
                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>392 Von dem Indossamente.

<lb/>Indossament einführt. Es sind nun zwar selbst in einem solchen
<lb/>äußersten Falle in der Person des Indossatars die Voraussetzun- 
<lb/>gen erfüllt, welche die Beziehung des in der Obligatio dem
<lb/>Rechtssubject in abstracto gegebenen Versprechens auf ein be- 
<lb/>stimmtes Individuum bedingen; gleichwohl kann und soll ihm
<lb/>aber die Erfüllung verweigert werden, insofern der Zahler jene
<lb/>seine mala fides alsbald liquid zu machen im Stande ift60), und
<lb/>er muß den Wechsel dem ursprünglichen Gläubiger auf dessen
<lb/>Klage herausgeben und ihn die Rechte daraus ausüben lassen-^)-
<lb/>Auch diese charakteristischen, feststehenden Sätze erscheinen als
<lb/>natürliche Folgen der aufgestellten allgemeinen Prinzipien. Wenn
<lb/>auch bei dem Wechsel die Gläubigerschast,eines einzelnen Indi- 
<lb/>viduums nur von Thatsachen abhängt, bei welchen von der
<lb/>Selbstberechtigung des sie Herbeiführenden abgesehen wird, so ist
<lb/>es doch durch allgemeine Rechtsprinzipien geboten, daß aus einer
<lb/>mit Bewußtsein vorgenommenen widerrechtlichen Handlung, auch
<lb/>wenn sie formell die Erfüllung der zur Entstehung eines bestimmten
<lb/>Rechtes geforderten Bedingungen wäre, ein materiell wirksames
<lb/>Recht nicht hervorgehen kann, oder der Betreffende wenigstens die
<lb/>Wiedervernichtung dieses Rechtes sich gefallen lassen oder statt
<lb/>dessen volle Entschädigung leisten muß. Dem Zahler des Wech- 
<lb/>sels gegenüber ist in dem hier supponirten.Falle das Recht des
<lb/>bösgläubigen Indossatars ein, wenn auch formell begründetes,
<lb/>doch materiell unwirksames, cs wird durch die exceptio doli
<lb/>elidirt; und auf die Klage des beeinträchtigten ursprünglichen
<lb/>Wechselgläubigers wird es selbst formell wieder vernichtet, indem
<lb/>dieser den Wechsel mit Beseitigung des falschen Indossamentes
<lb/>zurückerhält. Wenn v. Savigny^) hxj einem ähnlichen Falle
<lb/>es als inkonsequent tadelt, dem ursprünglichen Gläubiger zwar
<lb/>in der Regel nicht, wohl aber ausnahmsweise dem bösgläubigcn
<lb/>Besitzer der Schuld-(Wechsel)Urkunde gegenüber die rei vindicatio
<lb/>zu geben, so ist dieß, von dem Begriff eines wirklichen Eigen- 
<lb/>thums an der Schuld- oder Wechselurkunde und einer wahren
<lb/>Vindikation derselben ausgegangen, gewiß richtig. Die mala fides

<lb/>50) Vergl. meine Abhandl. über Zahl, des Wechsels im Arch. f. W.-R.
<lb/>II. S. 175.

<lb/>51) D. W.-O. Art.74. vergl. meine Abhandl. über verlorene Wechsel im
<lb/>Arch. f. W.-R. IV. S. 37—3Z.'

<lb/>• 52) «. fl. O. II. S. 141 ff.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Zolly, Privatdozenten in Heidelberg. 393

<lb/>des Beklagten kann dann die re! vindicatio, sofern dieselbe an
<lb/>sich wegen der besondern Natur der Verhältnisse unzulässig ist,
<lb/>nicht zulässig machen, sondern höchstens nur zur Begründung
<lb/>eines obligatorischen Entschädigungsanspruches gegen jenen be- 
<lb/>nutzt werden. Aber es steht hier weder ein Eigenthumörecht noch
<lb/>eine Vindikation der demselben unterworfenen Sache in Frage 53),
<lb/>sondern es handelt sich lediglich nur um obligatorische Be- 
<lb/>ziehungen. Die Gläubigerschaft aus dem Wechsel ist formell in
<lb/>der Person dessen begründet, für welchen die von dem Wechsel- 
<lb/>recht deßfalls aufgestellten Bedingungen, und wäre es selbst mit
<lb/>Verletzung der einem Dritten zustehenden Rechte, erfüllt sind;
<lb/>hat er aber selbst doloser Weise diese Erfüllung herbeigeführt oder
<lb/>herbeiführen lassen, so kann er daraus jenem Dritten gegenüber
<lb/>keine Rechte ableiten. Mag immerhin der dolus an sich nur
<lb/>eine Obligatio begründen, und also trotz derselben ein sonst be- 
<lb/>gründetes Eigenthumsrecht bestehen bleiben, nur mit der Verbind- 
<lb/>lichkeit zu anderweiter.Entschädigung; hier handelt es sich nicht
<lb/>um Eigenthum, sondern um reine Forderungsrechte; und ist ein
<lb/>solches zwar formell, aber ävloso begründet, so wird eS nicht als
<lb/>rechtlich wirksam anerkannt und durch eine zweite auf Entschä- 
<lb/>digung gerichtete Obligatio die eingetretene Rechtsverletzung wie- 
<lb/>der ausgeglichen, sondern das Forderungsrecht selbst zerfällt. —
<lb/>Ich glaube alle bisherigen Ausführungen, welche eine Reihe fest- 
<lb/>stehender wechselrechtlicher Grundsätze aus der Reihe unerklärter
<lb/>Anomalien oder Eigenthümlichkeiten streichen und als natürliche
<lb/>Ausflüsse des an die Spitze gestellten allgemeinen Prinzips er- 
<lb/>scheinen lassen, für eben so viele Bestätigungen dieses Prinzips
<lb/>über die innere Natur und Bedeutung des Indossamentes halten
<lb/>zu dürfen^). —

<lb/>53) S. meine Abhandl. über verlorene Wechsel im Arch. f. W.-R. IV.
<lb/>S. 36.

<lb/>54) Die obigen Ausführungen waren bereits niedergeschrieben, als ich die
<lb/>3. Ausgabe von Th öl's Handelsrecht erhielt, in welcher die Lehre von den Pa- 
<lb/>pieren a. I. eine ganz neue, weit ausführlichere, als die in den alteren Ausga- 
<lb/>ben enthaltene, Behandlung erfahren hat. Die Analogie des durch Uebergabe
<lb/>eines Papieres a. I. bewirkten Rechtsüberganges mit dem durch Indossament
<lb/>herbeigeführten ist auch hier nicht berührt. Jm Uebrigen ist Th öl auf einem
<lb/>freilich ganz andern Wege, als dem von mir ekngeschlagenen, und in Verfolgung
<lb/>eines ganz anderen Gedankenganges zu ähnlichen Resultaten gelangt, wie die
<lb/>oben dargesteltten. Seine abweichende Begründungsart hier noch einer nach-

<lb/>Archiv f.W.-R. IV. 26
</p>

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                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>394 Von dem Indossamente.

<lb/>§. 4. — Recht zu indossiren.

<lb/>Das Wechselversprechen ist nach den früheren Ausführungen
<lb/>dem Nehmer nur in seiner Eigenschaft als Rechtssubject und unter
<lb/>absichtlicher Abstraction von allen seinen andern, selbst den seine
<lb/>Individualität bedingenden Qualitäten gegeben. Der erste Neh- 
<lb/>mer ist demnach berechtigt, durch Erfüllung der deßfallsigen wech- 
<lb/>selrechtlichen Vorschriften, durch Indossament, einen andern an
<lb/>seiner Statt zum Wechselgläubiger zu machen. Dieser befindet
<lb/>sich dann wieder in der gleichen Lage, so daß also die rechtliche
<lb/>Möglichkeit des ersten Indossamentes und einer unbegränzten
<lb/>Anzahl weiterer nachfolgender Indossamente, wie beide als etwas
<lb/>sich von selbst Verstehendes in der deutschen Wechselordnung^)
<lb/>anerkannt sind, als eine einfache und natürliche Folge aus dem'
<lb/>Wesen des Wechsels sich ergeben. Wenn manche älteren Wech- 
<lb/>selordnungen nur eine bestimmte Anzahl von Indossamenten zu- 
<lb/>lassen, so ist dieß eine bei jeder der verschiedenen möglichen
<lb/>Auffassungsweisen des Indossamentes gleich stark hervortretende
<lb/>Prinziplosigkeit, die nur der, übrigens auch unbegründeten, prak- 
<lb/>tischen Rücksicht entflossen war, das Wechselgeschäft vor vermeint- 
<lb/>lich allzu großen Verwickelungen zu bewahren, wie jetzt allseitig
<lb/>anerkannt ist56).

<lb/>Durch Indossament kann jeder, der überhaupt rechtsfähig ist,
<lb/>zum Wechselgläubiger gemacht werden, denn die Fähigkeit, dieß
<lb/>zu werden, ist keinerlei besonderen Beschränkungen unterworfen.
<lb/>Die Girirung des Wechsels kann demnach auch auf Denjenigen
<lb/>erfolgen, der bereits in irgend einer Beziehung Wechselschuldner
<lb/>ist, als Aussteller, Acceptant, Indossant^); denn seine Rechts- 
<lb/>und Erwerbsfähigkeit ist dadurch nicht beschränkt, und die Eigen- 
<lb/>schaft eines Schuldners aus einer bestimmten Obligatio hindert
<lb/>nicht, aus eben dieser Obligatio auch Gläubiger zu werden; nur
<lb/>macht dieses Zusammentreffen beider Eigenschaften in einer und
<lb/>derselben Person die Erfüllung unmöglich und ist insofern ein
</p>
               <p>

                  <lb/>träglichen Diskussion zu unterwerfen, scheint mir aber um so weniger am Platz,
<lb/>als ich in dem Obigen einzelne Punkte aus der Theorie der Papiere a. I. nur
<lb/>gelegentlich wegen ihrer Analogie mit dem Indossamente berührt habe.

<lb/>55) Art. 9.10.

<lb/>56) Vergl. Treitschke a.a.O.I. S. 509.

<lb/>57) D. W.-O. Art. 10.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0405.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. Iollu, Privatdozenten in Heidelberg. 395


<lb/>übrigens nur aus den Beziehungen der Subjecte der Obligatio
<lb/>hervorgehender, also auch' nur beziehungsweise wirkender Er- 
<lb/>löschungsgrund derselben. Da also trotz der eingetretenen Kon- 
<lb/>fusion der objektive Bestand der Wechselobligatio erhalten blieb
<lb/>und der zum Indossatar gewordene Wechselschuldner, eben so wie
<lb/>jeder andere Indossatar, nur das Individuum ist, auf welche die
<lb/>an sich dem Rechtssubjecte in akstraoto zustehende Wechselfor- 
<lb/>derung für jetzt bezogen wird: so liegt darin die rechtliche Mög- 
<lb/>lichkeit begründet, daß jener den Wechsel weiter indossireb») und
<lb/>dadurch auch wieder die Erfüllung der Wechselobligatio schlechthin
<lb/>ermögliche, die, so lange er beide Eigenschaften eines Wechsel- 
<lb/>gläubigers und eines Wechselschuldners in sich vereinigt gehabt
<lb/>hatte, wenigstens beziehungsweise unmöglich gewesen war. Fer- 
<lb/>ner ist die Wechselobligatio, auch wenn der zum Indossatar ge- 
<lb/>wordene'Wechselschuldner selbst als Gläubiger austritt, sei es
<lb/>daß er nicht weiter indosstrte, sei es daß er nach einem durch ihn
<lb/>bewirkten Indossamente den Wechsel auf dem Wege des Regresses
<lb/>wieder einlöste, wenigstens gegen diejenigen wirksam, welche ihm
<lb/>gegenüber ausschließlich nur die Eigenschaft von Wechselschuld- 
<lb/>nern haben; nur gegen diejenigen seiner Vormänner, denen ge- 
<lb/>genüber er selbst wieder als Wechselschuldner (Vormann) erscheint,
<lb/>kann er begreiflicher Weise die Rechte nicht geltend machen, die
<lb/>aus dem auf ihn lautenden Indossamente an und für sich für
<lb/>ihn entstanden sind; denn er würde, nachdem er in seiner Eigen- 
<lb/>schaft als ihr Wechselgläubiger sie belangt, umgekehrt in seiner
<lb/>Eigenschaft als Wechselschuldner wieder von ihnen belangt wer- 
<lb/>den, ein unnöthiger und unzulässiger Zirkel von Klagen^).

<lb/>Es liegt in der Natur des Wechsels, daß er von dem ersten
<lb/>Nehmer und von jedem folgenden Indossatar durch Indossament
<lb/>weiter begeben werden kann; diese Möglichkeit beruht auf der
<lb/>absichtlichen Abstraction von allen andern Eigenschaften des
<lb/>Wechselgläubigers'außer seiner Rechtssubjectivität. So natürlich
<lb/>aber auch diese Abstraction bei einer Obligatio erscheinen mag,
<lb/>die factisch wesentlich als Zahlungsmittel benutzt werden soll, so
<lb/>ist sie doch immerhin durch die juristische Natur dieser Obligatio

<lb/>28) D. W.-O. Art. 10.

<lb/>59) Bergt. Treitschke a. a. O. I. S. 498. — THLl a. a.O. §.233.11.
<lb/>— Bluntschli a. a.O. aäArt. 16. No. 1. — Brauer a. a. O. aäArt. 10.
<lb/>No. 2. — Renaud a. a. O. §. 51. No. 3. §. 55.
</p>
               <p>

                  <lb/>26*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0406.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396 . Von dem Indossamente.

<lb/>nicht mit solcher Nothwendigkeit geboten, daß ihre Beseitigung
<lb/>als rechtliche Unmöglichkeit erschiene: sie ist zwar ein naturale,
<lb/>aber kein essentiale der Wechselobligatio. Es verdient demnach
<lb/>die Vorschrift der deutschen Wechselordnung 6«) volle Billigung,
<lb/>daß der Aussteller des Wechsels dessen Begebbarkeit durch aus- 
<lb/>drückliche Untersagung beseitigen könne. Schon allgemeine Jn-
<lb/>terpretationöregeln führen dahin, daß eine.solche Abweichung von
<lb/>der regelmäßigen Natur des Wechsels eine bestimmte und unzwei- 
<lb/>deutige Verfügung des Ausstellers erfordert, und die streng for- 
<lb/>melle Natur des Wechsels rechtfertigt es, diesen Grundsatz hier
<lb/>mit besonderer Schärfe zur Anwendung zu bringen. Wenn gleich
<lb/>demnach nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes^) die
<lb/>gebräuchlichste Formel: „nicht an Ordre" nicht die ausschließlich
<lb/>zulässige sein soll, so ist doch immer eine unzweideutige und be- 
<lb/>stimmte Erklärung gleichen Inhalts erforderlich, und man kann
<lb/>also einem in diesem Archiv^) mitgetheilten Urtheil deö Berliner
<lb/>Stadtgerichtes nur beipflichten, nach welchem die Durchstreichung
<lb/>der Worte: „an Ordre" in dem gedruckten Wechselformular und
<lb/>die Ersetzung derselben durch das zum Namen des Remittenten
<lb/>hinzugefügte Wörtchen: „selbst" für nicht genügend erachtet
<lb/>wurde, um die Zulässigkeit deö Indossamentes zu beseitigen. Auf
<lb/>jenen Strich und auf diesen Zusatz läßt sich zwar die Vermu-
<lb/>thung gründen, das Indossament habe verboten werden sollen;
<lb/>bestimmt gesagt ist dieß aber nicht, und es muß deßhalb bei der
<lb/>der Regel entsprechenden freien Uebertragbarkeit deö Wechsels
<lb/>bleiben.

<lb/>Hat der Aussteller des Wechsels das Indossament in genü- 
<lb/>gender Weise untersagt, so ist der Sinn einer solcher Gestalt zu
<lb/>Stande gekommenen Wechselobligatio der, das Forderungsrecht
<lb/>daraus soll nicht, wie sonst, zustehen dem durch den weiteren Ver- 
<lb/>lauf der Dinge erst noch zu individualisirenden Rechtssubject in
<lb/>abstracto, sondern dem ersten Nehmer als einem bestimmten In- 
<lb/>dividuum. Die Folge davon ist, das Indossament, welches jene
<lb/>Jndividualisirung zu bewirken hat, ist hier nicht möglich und hat,
<lb/>wenn es dennoch vorgenommen wird, keine (Wechsel-) rechtliche
<lb/>Wirkung^). Die ältere Doctrin.war über diesen Punkt zweifel-

<lb/>60) Art. 9. 6t) D. W.-O.Art. 9. 62)1.0.201.

<lb/>63) D. W.-O. Art. 9., vergl. Brauer all Art. 9. 3. — Bluntschli

<lb/>ad Art. 9. No. 4.
</p>

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                   n="397"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. Z. Jolly, Privatdozenten in Heidelberg. 397

<lb/>hast. Pöhls^) spricht, übereinstimmend mit der jetzigen Wech- 
<lb/>selordnung, dem Indossamente auf einem Rectawechsel jede wech- 
<lb/>selrechtliche Wirkung ab, während Thöl^) für solchen Fall nur
<lb/>die directe Berechtigung des Indossatars gegen die früheren
<lb/>Wechselschuldner läugnet, übrigens aber jenem das Regreßrecht
<lb/>gegen seinen unmittelbaren Indossanten zugesteht. Th öl bleibt
<lb/>damit seiner allgemeinen Ansicht über das Indossament, dasselbe
<lb/>sei wesentlich ein trasstrtes Wechselversprechen, getreu; stimmt
<lb/>man dagegen den obigen Ausführungen bei, durch das Indossa- 
<lb/>ment werde als Hauptsache nur die Jndividualisirung des Wcch-
<lb/>selgläubigerS bewirkt, womit die Entstehung einer neuen Wechsel- 
<lb/>verbindlichkeit nur als accidens verbunden sein könne, so stellt
<lb/>sich die Entscheidung unserer Wechselordnung als die richtigere
<lb/>heraus. Wo das Indossament seinem wesentlichen Inhalte nach
<lb/>eine rechtliche Unmöglichkeit ist, kann es nicht lediglich zur Erfül- 
<lb/>lung seiner accidentiellen Aufgabe zur Anwendung gebracht wer- 
<lb/>den; es kann zwar neben andern Wirkungen auch eine Wechsel- 
<lb/>verbindlichkeit erzeugen, aber nicht ausschließlich nur eine solche
<lb/>selbstständig und direcb hervorbringen66).

<lb/>Ist der Wechsel „nicht an Ordre" gestellt, so nehmen die
<lb/>Subjecte ganz die nämliche Stellung wie in einer gewöhnlichen
<lb/>Obligatio ein und es ist also namentlich die gemeine civilrecht-
<lb/>liche Zession zulässig. Wenn Bluntschli^).dagegen einwendet,
<lb/>der Wechselschuldner habe durch jenen Zusatz ausschließlich nur
<lb/>dem ersten Nehmer sich verpflichten wollen, so kann ich dieses
<lb/>Bedenken, selbst abgesehen von der auf der Leipziger Conferenz68)
<lb/>geäußerten entgegengesetzten Ansicht, nicht theilen. Jene Be- 
<lb/>schränkung schließt den wirklichen Uebergang der Wechselfor- 
<lb/>derung auf einen andern Gläubiger aus; die Ausübung der- 
<lb/>selben durch einen procurator in rem meam ist aber damit ganz
<lb/>wohl vereinbar, wie dieß ja auch bei einer gewöhnlichen, eben- 
<lb/>falls ausschließlich nur mit einem bestimmten Gläubiger einge- 
<lb/>gangenen Obligatio der Fall ist. Nur darf das Indossament
</p>
               <p>

                  <lb/>64) a. a. O. H. S. 352.

<lb/>65) a. a. O. §. 241., vergl. auch Prot. d. Lekpz. Conferenz, Sitz. VT. ad
<lb/>Art. 10. d. Entw. u. Sitz. VIII. ad Art. 10. d. Entw.

<lb/>66) SfUnaub a. a. £). §. 51. No. 1.

<lb/>67) a. a. O. ad Art. 9. No. 4.

<lb/>68) S. deren. Protok., Sitz. VI. ad Art. 10. d. Entw. ......
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0408.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398 ^ ^ Von dem Indossamente. ^


<lb/>auf einem Rectawechsel allerdings nicht ohne Weiteres und
<lb/>schlechthin, wie Koch^) annimmt, als Zession behandelt werden;
<lb/>denn daraus, daß ein solches rechtlich unzulässiges Indossament
<lb/>rechtlich als nicht geschehen zu betrachten ist, folgt noch nicht, daß
<lb/>statt seiner ein anderes civilrechtliches Geschäft, eine Zession vor- 
<lb/>handen sei; vielmehr wer sie behauptet, muß sie nach allen ihren
<lb/>durch das gemeine Civilrecht bestimmten Voraussetzungen be- 
<lb/>weisen^).

<lb/>Wenn der Wechsel gleich bei seiner Ausstellung nicht an
<lb/>Ordre ausgefertigt wird, ist er der Übertragung durch Indossa- 
<lb/>ment schlechthin nicht fähig; wie aber, wenn er ursprünglich an
<lb/>Ordre gestellt oder, was die gleiche Wirkung hat, ohne weitere
<lb/>Bemerkung abgefaßt war, und erst nachträglich ein Indossant die
<lb/>Verfügung „nicht an Ordre" seinem Indossamente beifügt? Es
<lb/>liegt in der Natur der Verhältnisse, daß einem derartigen Verbote
<lb/>nicht die gleiche Wirkung wie dem vom Aussteller ausgehenden
<lb/>zukommen kann. Durch letzteres wird statt des Rechtssubjectes
<lb/>in abstracto ein bestimmtes Individuum Wechselgläubiger, so
<lb/>daß also von einer Ausfüllung jenes abstracten Begriffes durch
<lb/>bestimmte einzelne der Reihe nach eintretende Individuen nicht
<lb/>mehr die Rede sein kann; in jenem ersten Falle ist dagegen die
<lb/>Wechselobligatio wirklich in jener generellen Art begründet, und
<lb/>da also alle zur Zeit eines solchen beschränkten Indossamentes
<lb/>bereits vorhandenen Wechselschuldner dem Rechtssubjecte in ab- 
<lb/>stracto verpflichtet sind, läge es näher, an diese einmal gegebene
<lb/>Natur der vorliegenden Wechselobligatio sich haltend, die dem
<lb/>Indossament beigefügte Beschränkung, als jener Natur wider- 
<lb/>sprechend, für wirkungslos zu erklären, als umgekehrt dem trotz
<lb/>des Verbotes erfolgten späteren Indossamente seine wechselrecht- 
<lb/>liche Wirkung abzusprechen. Die Wechselordnung ist aber doch
<lb/>etwas milder, ohne inkonsequent zu sein. Sie läßt die eigen-
<lb/>thümliche Natur des Wechsels, die ihm an sich zukommt und die
<lb/>er bei einer Ausstellung ohne Vorbehalt bewahrt hat, daß näm- 
<lb/>lich das Rechtssubjeet in abstracto als Gläubiger erscheint und
<lb/>demnach die Gläubigerschast aus jedes beliebige Individuum durch
<lb/>Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen gelangen kann, in
</p>
               <p>

                  <lb/>68) a. a. O. ad Art. 9. II.

<lb/>70) Vergl. Prot. d. Leipz. W.-Conser., Sitz. VI. ad Art. 10. d. Entw.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0409.tif"
                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Dr. I. JoÄY, Privatdozenten in Heidelberg. 399


<lb/>ihrer vollen Wirksamkeit fortbestehen, wenn auch einem späteren
<lb/>Indossamente das Verbot einer weiteren Jndossirung zugefügt
<lb/>werden sollte. Trotz eines solchen Verbotes kann also der Wechsel
<lb/>dennoch und zwar mit der gewöhnlichen Wirkung indossirt wer- 
<lb/>den, daß der Indossatar directer und selbstständiger Wechselgläu- 
<lb/>biger wird 71); nut können diejenigen an welche der „nicht an
<lb/>Ordre" indossirte Wechsel aus der Hand des Indossatars ge- 
<lb/>langte, gegen den verbietenden Indossanten keinen Regreß üben72),
<lb/>während er ihnen gegen alle früheren und späteren Indossanten
<lb/>zusteht, und sogar gegen jenen verbietenden Indossanten von
<lb/>dessen- unmittelbarem Indossatar geltend gemacht werden kann.
<lb/>Auch diese weiteren gesetzlichen Bestimmungen können nicht bean- 
<lb/>standet werden; der freien Uebertragbarkeit des Wechsels wird
<lb/>dadurch nicht zu nahe getreten, und daß die in dem Indossamente
<lb/>mitenthaltene Wechselverbindlichkeit in ihren Wirkungen so be- 
<lb/>schränkt bleibe, wie sie der Indossant, der die weitere Girirung
<lb/>verbietet, für seine Person durch seine ausdrückliche Erklärung
<lb/>begränzt hat, ist nur gerecht72).

<lb/>Eine andere auf die Befugniß des Jndossirens sich beziehende
<lb/>Frage ist die, ob dabei die Wechselsumme getheilt werden dürfe,
<lb/>sei es so, daß ein Theil an den einen, der andere an den andern,
<lb/>oder so, daß überhaupt nur ein Theil indossirt, der andere für
<lb/>den Indossanten selbst zurückbehalten werde. Die Meinungen
<lb/>sind über diese Frage sehr getheilt; während sie von Treitschke7^),
<lb/>Brauer72),Koch72), Bluntschli77), Renaud72), wesentlich aus
<lb/>dem Grunde bejaht wird, weil und inwiefern die Theilung nicht
<lb/>verboten sei, wird sie von Pohls72), Thöl22), Borchardt27)
<lb/>als der Natur der Verhältnisse widerstreitend verneint. Ich halte
<lb/>diese. letztere Ansicht für die richtige. Durch die Einführung
<lb/>zweier Indossatare, d. h. zweier Wechselgläubiger statt des ur- 
<lb/>sprünglich vorhandenen einzigen Gläubigers werden nämlich un-
</p>
               <p>

                  <lb/>71) D. W.-O. Art. I5., vergl. Prot. d. Leipz. Conf., Sitz. VIII. a. A.

<lb/>72) D. W.-O. Art. 15.

<lb/>73) Thöla. a.O. §. 241. II. — Renaud a. a. O. §.81. — Bluntschli

<lb/>a. a. O. ad Art. 15. No. 2. — Brauer a. a. O. ad Art. 15. No. 1.

<lb/>74) a. a. O. I. S. 501. 75) a. a. O. ad Art. 10. No. 3.

<lb/>7K) a. a. O. ad Art. 9. V. 77) a. a. O. ad Art. 19. No. 6.

<lb/>78) a. a.O. §.51.No. 3. 79) a. a. O. II. S. 344.

<lb/>89) a. a. O. §. 245. B. 81) D. W.-O. S. 47.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0410.tif"
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               <p>

                  <lb/>400 - Von dem Indossamente.

<lb/>verkennbar aus einer Wechselforderung deren zwei gemacht, oder
<lb/>m. a. W. das alte Rechtsverhältniß ist zerstört und andere sind
<lb/>geschaffen, was durch einen einzelnen Betheiligten nicht einseitig
<lb/>geschehen kann. Die freie Uebertragbarkeit des Wechsels ver- 
<lb/>fängt hier nichts; sie beruht ja gerade darauf, daß, weil und
<lb/>inwiefern in der Wcchselobligatio das durch beliebige Individuen
<lb/>zu verwirklichende Rechtssubject in abstracto als Gläubiger ge- 
<lb/>dacht wird, der Reihe nach verschiedene Individuen in dieselbe ~
<lb/>eintreten können, unbeschadet ihrer unversehrten Substanz und
<lb/>ihrer Identität; daß aber die alte Obligatio zerstört und neue
<lb/>Obligationen geschaffen sind, wenn statt einer Fordemng eines
<lb/>Subjectes auf 1000, zwei verschiedenen Subjecten Forderungen
<lb/>von je 500 zugestanden werden, leuchtet ein. Eben so wenig
<lb/>kann die gegnerische Meinung auf die Zulässigkeit theilweiser
<lb/>Zessionen sich stützen. Bei der Zession bleibt -der Zedent immer
<lb/>der eigentliche Gläubiger, und wenn er Theile seiner Forderung
<lb/>an verschiedene Personen zedirt, so sind nun nicht statt eines
<lb/>Gläubigers deren mehrere vorhanden, sondern der nach wie vor
<lb/>vorhandene einzige Gläubiger läßt ein Stück seines Rechtes durch -
<lb/>diesen, ein anderes durch einen andern ausüben, was ganz un- 
<lb/>bedenklich zulässig ist. — Finden sich auf einem Wechsel Theilin-
<lb/>dossamente, was übrigens selbst nach dem Zugeständnisse ihrer
<lb/>Bertheidiger selten der Fall ist und zu dem Wesen des Wechsel- 
<lb/>verkehrs nicht paßt, so haben sie die wechselmäßige Wirkung eines
<lb/>eigentlichen Indossamentes nicht, der Indossatar ist nicht selbst- 
<lb/>ständiger Wechselgläubiger, der Indossant selbst nicht seinem un- 
<lb/>mittelbaren Nachmann gegenüber Wechselschuldner, da auch diese
<lb/>Nebenfunction, eine Wechselverbindlichkeit des Indossanten zu
<lb/>erzeugen, nur mit dem eigentlichen Indossamente verbunden ist.
<lb/>Ob eine theilweise Zession vorliege, ist eine nach den Umständen
<lb/>und nach Maßgabe des gemeinen Civilrechts zu beantwortende
<lb/>Frage, und eben darnach ist die etwaige Haftungspflicht des
<lb/>Indossanten gegenüber seinem unmittelbaren Indossatar zu be-
<lb/>urtheilen.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0411.tif"
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                 n="XV.">
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                  <title level="a" type="main">Vom eignen Wechsel und der Schuldverschreibung nach Wechselrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meißner, Heinrich">Vom Herrn Advocat Dr. Heinrich Meißner in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>XV

<lb/>Vom eignen Wechsel und der Schuldverschreibung nach
<lb/>Wechselrecht.

<lb/>Vom Herrn Advokat vr. Heinrich Meißner in Leipzig.

<lb/>Bis zum Erscheinen der Allgemeinen Deutschen Wechselord- 
<lb/>nung war die Grenzlinie zwischen dem eignen Wechsel, als einem
<lb/>kaufmännischen, einem Zahl-Papiere, und der Schuldverschrei- 
<lb/>bung nach Wechselrecht, welche man nicht weniger eignen Wechsel
<lb/>nannte, eine sehr unkenntliche. Die Gesetzgebung unterschied
<lb/>zwischen diesen beiden Instituten nicht. Selbst die Sächsische,
<lb/>die im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert auf dem Gebiete
<lb/>des Wechselrechtes wohl ausgebildetste, kennt hier keine Tren- 
<lb/>nung; weder in der Sache noch im Ausdruck. Es finden sich
<lb/>in dieser Gesetzgebung einerseits Bestimmungen über den eignen
<lb/>Wechsel, welche demselben, als wahrem Wechsel, durchaus zuwider
<lb/>sind. So die Zulassung von Zinsversprechen in den Mandaten
<lb/>vom 12. Juli 1702 und 10. März 1704; so das Verbot, Wechsel
<lb/>über Spielschulden auszustellcn und die Verpflichtung des In- 
<lb/>habers, des Nehmers, wie des mitwissenden Indossatars solchen
<lb/>Wechsel unentgeldlich herauszugeben, in dem Mandate wegen
<lb/>der Hazard- und anderer hoher Spiele; so endlich die Entschei- 
<lb/>dung, daß präscribirte Wechsel außer dem Personalarrest alle
<lb/>sonst in den Rechten gegründete Privilegien behalten sollen, in
<lb/>dem Specialbefehle vom 11. November 1767. Andererseits tref- 
<lb/>fen wir in derselben Gesetzgebung Bestimmungen^ welche sich nur
<lb/>für den wahren eignen Wechsel eignen, und doch nicht blos auf
<lb/>diesen gerichtet sind. Es gehört dahin die Verwerfung der ex-
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0412.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402 Vom eignen Wechsel u. der Schuldverschreibung nach Wechselrecht.

<lb/>ceptio compensationis et solutionis gegen jeden Indossatar
<lb/>und Cessionar, dem sie nicht unmittelbar, sondern ex persona
<lb/>indossantis entgegentritt, in der Erklärung der Leipziger Han- 
<lb/>dels- und Wechselordnung und desfalls erlheiltem Mandate vom
<lb/>23. December 1699; sowie die Gestattung eines erhöhten Zins- 
<lb/>fußes für Wechselforderungen, welche die obgenannten Mandate
<lb/>von 1702 und 1704, nach der ausdrücklichen Erklärung des Re-
<lb/>scriptes vom 17. April 1747, den eignen Wechseln auch dann
<lb/>zugestehen, wenn für die Schuld, über welche der Wechsel aus- 
<lb/>gestellt, auch noch besondere Hypothek gegeben ist *).

<lb/>Was aber den Ausdruck anlangt, dessen sich die Sächsische
<lb/>Gesetzgebung bei ihren Bestimmungen über den eignen Wechsel
<lb/>bedient, so braucht sie oftmals die Worte „eigner Wechsel",
<lb/>„Wechsel" und „Verschreibung nach Wechselrecht" nebeneinan- 
<lb/>der. Und läßt sich auch hier und da durchfühlen, daß sich dem
<lb/>Gesetzgeber ein Unterschied zwischen beiden Instituten aufdrängen
<lb/>wollte, so ist jener doch zu einer klaren Unterscheidung derselben
<lb/>nicht gelangt. Diese Ahnung, ohne bestimmte Einsicht des Un- 
<lb/>terschiedes, tritt namentlich in dem Patente des Raths zu Leipzig,
<lb/>vom 27. April 1768 hervor. Die darin bekannt gemachte Re- 
<lb/>gierungsentscheidung über einige in Betreff der Verjährung der
<lb/>eigenen Wechselbriefe und Verschreibungen nach Wechselrecht ent- 
<lb/>standenen Zweifel theilt diese Wechsel ein in solche, welche von
<lb/>Handelsleuten und über Merkanz und Darlehn, in solche, welche
<lb/>von Privatleuten über was es sei, und in solche, welche von
<lb/>Handelsleuten über nicht Handelssachen ausgestellt, endlich auch
<lb/>noch in solche, welche an Privatleute abgegeben worden sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Die Verschreibung einer Zinsleistung an sich in dem Wechsel widerstreitet
<lb/>zwar, wie oben gesagt, der Natur des wahren Wechsels, was Ein ert in seinem
<lb/>„Wechselrecht nach dem Bedürfnis! des Wechselgeschästs im neunzehnten Jahr- 
<lb/>hundert" Seite 508 flgde. aus das klarste nachgewiesen hat; die Rechtfertigung
<lb/>einer höhern Zinsquote aber, welche von dem Nehmer oder Käufer des Wechsels
<lb/>discontweise von der Wechselsumme abzuziehen, oder von dem Geber des Wech- 
<lb/>sels dem Nehmer auf den Wechsel aufzuzahlen ist, liegt nur in dem Wesen des
<lb/>wahren, ein Zahlmittel reprasentirenden Wechsels. Der Gläubiger dagegen,
<lb/>welcher, wie obiges Rescript annimmt, neben einer hypothekarischen, auch noch
<lb/>eine wechselmäßige Sicherheit für seine Forderung verlangt, sollte neben der
<lb/>vermehrten Sicherheit keineswegs auch noch auf einen höhern ZinS, als jeder
<lb/>andere einfach chirographarische Gläubiger, Anspruch haben.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0413.tif"
                   n="403"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Advokat vr. -Heinrich Meißner in Leipzig. 403

<lb/>Diese Eintheilung zeugt von dem Gefühle, erstens, daß mit der
<lb/>Ausstellung eines Wechsels ganz verschiedene Geschäfte bezweckt
<lb/>werden können/ und zweitens, daß.die Bestimmung des Willens
<lb/>der Interessenten für eines oder das andere dieser Geschäfte sich
<lb/>vornehmlich darnach, reguliren wird, ob die Interessenten Han- 
<lb/>delsleute sind, und ob ein Handelsgeschäft die Veranlassung der
<lb/>Schöpfung des Wechsels ist oder nicht.

<lb/>Daß aber die ältere Gesetzgebung zu einer klaren Unterschei- 
<lb/>dung des eignen Wechsels im wahren Sinne und der Schuld- 
<lb/>verschreibung nach Wechselrecht nicht gelangte, ist bei dem Stande
<lb/>der. Theorie des Wcchselrechtes noch bis in die neuere Zeit nicht
<lb/>zu verwundern. Die alte Schule hemmte vorzugsweise das Fort- 
<lb/>schreiten der Ausbildung des eignen Wechsels, an welchen sie
<lb/>besser als an den gezogenen ihre Lehre von der Contractenschuld
<lb/>mit nur hinzutretender Wechselverpflichtung knüpfen konnte. Sie
<lb/>verhinderte aber dadurch, daß aus der Gesammtidee eines Zah- 
<lb/>lungsversprechens nach Wechselrecht die beiden gleich heilsamen,
<lb/>doch völlig getrennten Institute des eignen Wechsels und der
<lb/>we^selmäßigen Schuldverschreibung hervorgingen, und sich, klar
<lb/>von einander geschieden, entwickelten.

<lb/>Bei der materiell rechtlichen und nach gemeinem Rechte na- 
<lb/>mentlich auch processualischen Wichtigkeit der Frage, welche von
<lb/>beiden Gattungen eines eigenen Wechselbriefes im einzelnen Falle
<lb/>dem Richter vorlag, mußte die Unklarheit der Gesetzgebung und
<lb/>der Theorie auch in der Praris große Verlegenheiten bereiten,
<lb/>und den Rechtszustand zu einem unsicher» machen. Der neueren
<lb/>Zeit erst, und vorzugsweise dem allverehrten Verfasser der oben-
<lb/>citirten Schrift, war es Vorbehalten, die irrthümliche Theorie des
<lb/>Wechselcontracteö gänzlich zu vernichten, und nun erst wird es
<lb/>auch möglich sein, die beiden itt der eignen Wechselverschreibung
<lb/>ruhenden'Elemente gehörig zu sondern, und jedes derselben voll- 
<lb/>kommen auszubilden. Doch stand dem noch manche Schwierigkeit
<lb/>entgegen. Die Gewohnheit der Kaufleute, welche eines Papieres
<lb/>mit der Eigenschaft der Schuldverschreibung nach Wechselrecht
<lb/>bedurften, und als eines solchen sich, vorzugsweise des eignen
<lb/>Wechsels bedienten, hatte ein gewisses Anathema auf den eignen
<lb/>Wechsel als Zahlmittel gelegt, so daß die gutklingende Handels- 
<lb/>firma sich scheute, solches Papier anders als höchstens als Depo-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0414.tif"
                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404 Vom eignen Wechsel u. der Schuldverschreibung nach Wechselrecht.

<lb/>sitowechsel von sich zu stellen. Auf dieses Bedürfniß des eignen
<lb/>Wechsels als Schuldscheines und die Geringschätzung desselben
<lb/>als Zahlmittels süßend, trat nun auch Einert in seiner citirten
<lb/>Schrift der Ausbildung des eignen Wechsels zu letzterm Zwecke
<lb/>entgegen. Hatte er aber ebendaselbst erklärt, daß a priori gerade
<lb/>die abstracte Form des Zahlungsversprechens im eignen Wechsel
<lb/>der Bestimmung des Wechsels als Zahlmittel der Kaufleute am
<lb/>meisten entspreche, so durfte man wohl mit Recht die Ausbildung
<lb/>des eignen Wechsels nach beiden Seiten hin wünschen, nachdem
<lb/>die Theorie die Mittel nachgewiesen hatte, dieß unbeschadet der
<lb/>einen oder der andern Seite zu thun.

<lb/>Die allgemeine Deutsche Wechselordnung nun hat es unter- 
<lb/>nommen, den eignen Wechsel als wahren Wechsel auszubilden.
<lb/>Es ergiebt sich diese Absicht auö der wesentlichen Uebereinstim-
<lb/>mung der für diesen und der für die Tratte gegebenen Bestim- 
<lb/>mungen 88- 95 flgde. der Deutschen Wechselordnung. Sie be- 
<lb/>stätigt sich aber auch durch die Verhandlungen der Leipziger
<lb/>Conferenzen, welche von dem eignen Wechsel alle Auswüchse, die
<lb/>ihn von dem Wesen des Wechselgeschäftes sich entfernen machen
<lb/>könnten, abgeschnitten wissen wollten.

<lb/>Conferenzprotocolle, Hirschfeldsche Ausgabe S. 155 flgde.
<lb/>und 160 flgde.

<lb/>Ueber die Natur dieses eignen Wechsels kann darnach in
<lb/>ben Staaten, welche die Deutsche Wechselordnung angenommen
<lb/>haben, kein Zweifel sein, und altes Recht und Gewohnheit in
<lb/>einzelnen Staaten darf auf den eignen Wechsel nicht einwirken,
<lb/>welchen die Deutsche Wechselordnung als einen gleichmäßigen für
<lb/>alle zu ihr vereinigten Staaten geschaffen hat. Damit hat aber
<lb/>die Deutsche Wechselordnung die Schuldverschreibung nach Wech- 
<lb/>selrecht keineswegs vernichtet, sie hat diese nur, als außer ihrem
<lb/>Kreise liegend, unberührt gelassen und so der Particular-gesetz-
<lb/>gebung anheimgestellt. Sie durfte auch nicht anders verfahren,
<lb/>da sie in das gemeine Civilrecht ebenso wenig eingreifen wollte
<lb/>als in den Wechselproceß. Die Schuldverschreibung nach Wcch-
<lb/>selrecht ist eine Urkunde, deren Verbindlichkeit materiell wie for- 
<lb/>mell nach dem Civilrecht zu beurtheilen und, wo nicht, wie z. B.
<lb/>im Königreich Sachsen, specielle Gesetze ein Anderes vorschreiben,
<lb/>bis zur Vollstreckung rechtskräftigen Erkenntnisses im ordinarischen,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0415.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hm. Advokat Dr. Heinrich Meißner in Leipzig. 405

<lb/>resxective Urkunden-Processe geltend zu machen ist. Ist daher,
<lb/>der Natur dieser Verschreibung gemäß, eben nur die Vollstreckung
<lb/>der auf Grund ihrer gefällten Entscheidungen, und überall höch- 
<lb/>stens das aus ihr zustehende Proceßverfahren wechselmäßig, so
<lb/>konnte die Deutsche Wechselordnung diese Urkunde nicht treffen,
<lb/>ohne die ihr vorgeschriebenen Grenzen zu überschreiten.

<lb/>Sind wir nun über das Wesen des eignen Wechsels der
<lb/>Deutschen Wechselordnung außer Zweifel, so fragen wir nach
<lb/>seinem Abzeichen. Wir suchen nach einer äußern Unterscheidung
<lb/>desselben von seiner durch die Wechselordnung nicht beseitigten,
<lb/>nur dem Civilrecht zurückgegebenen Schwester in dem Gesetze;
<lb/>vielleicht gar, wegen der Trennung von dieser mit ihm lang ver- 
<lb/>wechselten, nach einer Definition. Wir finden aber in dem Ge- 
<lb/>setze weder Unterscheidungszeichen, noch Definition. Die Defini- 
<lb/>tion wurde aus dem sonst richtigen Principe, daß ein Gesetz kein
<lb/>Lehrbuch sei, trotz des darauf gestellten Antrags verworfen, doch
<lb/>vielleicht dabei der obangedeutete Gesichtspunct der erst jetzt ein- 
<lb/>tretenden scharfen Scheidung des eignen Wechsels von der Schuld- 
<lb/>verschreibung nach Wechselrecht nicht genügend beachtet. Statt
<lb/>jedes Unterscheidungsmittels zwischen diesen beiden Instituten
<lb/>giebt die Deutsche Wechselordnung nur in §. 96 die wesent- 
<lb/>lichen Erfordernisse eineö eignen Wechsels. Bezeichnet sie
<lb/>jedoch eben damit nicht die Gestalt, nicht alle zulässigen Bestand-
<lb/>theile des eignen Wechsels, so läßt sie solcher Weise ganz unent- 
<lb/>schieden

<lb/>1) in welche Fassung diese Erfordernisse zu kleiden seien,
<lb/>und welche Art des Versprechens sie nur darstellen dürfen? und

<lb/>2) welchen Einfluß in dem Wechsel enthaltene und über
<lb/>diese Erfordernisse hinausgehende Nebenstimmungen und Verpflich- 
<lb/>tungen auf denselben haben sollen?

<lb/>Da die Wechselordnung die beiden nur gedachten Fragen
<lb/>offen gelaffen, so haben wir zunächst die unterscheidenden äußeren
<lb/>Merkmale eines eignen Wechsels und einer Verschreibung nach
<lb/>Wechselrecht außerhalb ihrer Satzungen zu suchen. Bei Einert,
<lb/>in der citirten Schrift S. 525 finden wir den wahren eignen
<lb/>Wechsel als ein abstraktes Zahlungsversprechen ohne
<lb/>Meldung einer causa debendi definirt, welche Definition
<lb/>S. 537 durch die beiden ihm gleichgeltenden Beispiele: „Ich
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0416.tif"
                   n="406"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>406 Vom eignen Wechsel n. der Schuldverschreibung nach Wechselrecht.

<lb/>bekenne, daß ich dem Titius 100 Thlr. schulde^ und ver- 
<lb/>spreche solche zu nächstem Michaelis nach Wechselrecht
<lb/>zu bezahlen," und das andere: „Gegen diesen Wechsel
<lb/>zahle ich an Titius 100 Thlr." erläutert wird; die Schuld- 
<lb/>verschreibung nach Weselrecht dagegen ist nach demselben Rcchts-
<lb/>lehrer daran kenntlich, daß sie dem Leser ein anderes Contracts-
<lb/>verhältniß vorführt, welches durch das Wechselversprechen verstärkt
<lb/>wird; wie z. B. die Schrift „Gegen diesen Wechsel zahle
<lb/>ich an N. 100 Thlr. für ein erkauftes Pferd." Solche Un- 
<lb/>terscheidung dieser beiden Wechselarten wollte Einert auch bei
<lb/>der Deutschen Wechselgesetzgebung zur Anerkennung bringen und
<lb/>sagte deshalb in der Sitzung der Leipziger Wechselconferenz vom
<lb/>18. November 1847: In Berücksichtigung der herrschenden Ver- 
<lb/>wirrung

<lb/>„dürste es gegenwärtig erforderlich sein, die Begriffsbe- 
<lb/>stimmung zu berichtigen, mit wenigen Worten anzuzeigcn,
<lb/>was zur Diagnose des trockenen Wechsels gehöre, den
<lb/>man dem wahren Wechsel ebenbürtig erkennen solle, und
<lb/>Mißverständnissen vorzubeugen, in die man an der Hand,
<lb/>einer Schule gelange, die man wenigstens als die gegen- 
<lb/>wärtig in Deutschland allgemeine, allbekannte und auch
<lb/>in Prari befolgte achten müsse. Die Diagnose sei von
<lb/>hohem praktischen Werthe. Wo das Hauptgeschäft neben
<lb/>dem Wechsel bestehe, da sei der Anspruch aus dem Pa- 
<lb/>piere im Hauptwerke ein Anspruch aus Kauf, Darlehn,
<lb/>Miethe u. s. w., dem die Ausflüchte entgegenständen, die
<lb/>dem Hauptgeschäfte entsprächen. Diese gingen auch wider
<lb/>den Nehmer;- die Fortpflanzung der Ansprüche und Kla- 
<lb/>gen aus dem Papiere könne nur durch Cession geschehen.
<lb/>Höchstens könne ein gusgedehntes Indossament als Cef-
<lb/>sionsurkunde gelten. Auch die Eigenschaft desselben, als
<lb/>Gutsage pro bonitate oder der Regreß aus selbigem
<lb/>möchte bedenklich erscheinen; damit gehe das Wesen des
<lb/>Wechsels verloren, und man habe sich allenthalben dabei
<lb/>nur auf das zu berufen, was der Sächsische Entwurf in
<lb/>§. 249 ausspricht. Es handle sich um eine Diagnose,
<lb/>die man mit der Bestimmung geben könne, daß der hier
<lb/>behandelte Wechsel in einem unter Anwendung des Wortes
<lb/>. Wechsel, ertheilten, unbedingten Zahlungsversprechen be-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0417.tif"
                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>- Vom -Hrn. Advokat Or. Heinrich Meißner in Leipzig. 407

<lb/>stehe, welches ohne alle Beziehung auf ein. an- 
<lb/>deres neben ihm fortdauerndes GeschäftSverhält-
<lb/>niß ins Leben trete, und durch diese isolirte Stellung die
<lb/>exceptiones ex persona indossantis beseitige. Es
<lb/>scheine unerläßlich, jedenfalls im hohen Grade wünschens-
<lb/>werth, eine solche negative Bestimmung, salva redactione,
<lb/>in das Gesetz auszunehmen."

<lb/>- Bei den gegen diesen Antrag gegebenen Erklärungen sprach
<lb/>sich die Ansicht der Majorität der C'onfcrenzmitglieder dahin aus,
<lb/>daß durch das Anführen der Erfordernisse des eignen Wechsels
<lb/>in der Wechselordnung genügendes Anhalten gegeben worden,
<lb/>um zu bemessen, ob die übernommene Verbindlichkeit als Wechsel
<lb/>und nach Wechselrecht zu behandeln sei,, oder nicht.

<lb/>„Sei die Verbindlichkeit in der Form übernommen, die
<lb/>den Erfordernissen eines Wechsels entspreche und genüge,
<lb/>so werde dieselbe unter das Wechselgesetz fallen und jeder
<lb/>auf das zum Grunde liegende contractliche Verhältniß
<lb/>sich beziehende Zusatz werde als nicht geschrieben betrachtet,
<lb/>während im entgegengesetzten Falle, wenn die Form eines
<lb/>Wechsels nicht beobachtet sei, der Zusatz, daß die Ver- 
<lb/>bindlichkeit nach Wechselrecht übernommen sei, wirkungs- 
<lb/>los sein müsse, und nicht geeignet erscheinen könne,
<lb/>einem dem Wechselrecht völlig fremden Contract der Be-
<lb/>urtheilung nach wechselrechtlichen Grundsätzen zu unter- 
<lb/>ziehen."

<lb/>Die Einertsche und die letztreferirte Ansicht stehen sich darin
<lb/>entgegen, daß Einert das Unterscheidungsmerkmal in dem ganz
<lb/>indiscreten Inhalte des gesammten Wechsels auch seines narra- 
<lb/>tiven Theiles, die Majorität der Eonferenz aber dasselbe in der
<lb/>wechselmäßigen Form nur des dispositiven Theiles des Wechsels
<lb/>(unbekümmert um das Narrative) gesucht wissen wollte. Nur
<lb/>auf Grund dieser seiner Ansicht konnte Einert die beiden ob-
<lb/>citirten Wechsel, 1) den: „Ich bekenne, daß ich dem TitiuS
<lb/>100 Thlr. schulde und verspreche solche zu nächstem
<lb/>Michaelis nach Wechselrecht zurückzuzahlen" (welchen
<lb/>man zur Erfüllung der Bedingung der neuen Wechselordnung,
<lb/>daß das Wort Wechsel in dem Papiere stehe, jetzt dahin um- 
<lb/>formen darf „Ich bekenne, daß ich dem Titius 100 Thlr.
<lb/>schulde und verspreche mittelst dieses Wechsels solche zu
</p>

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                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408 Vom eignen Wechsel u. der Schuldverschreibung nach Wechselrecht.

<lb/>nächstem Michaelis zurückzuzahlen") und 2) den andern
<lb/>„Gegen diesen Wechsel zahle ich an Titius lOOTHlr. rc."
<lb/>für gleich geeignete Wechsel bezeichnen, und dagegen die ebenfalls
<lb/>schon erwähnte in dem Sächsischen Entwurf von ihm gebrauchte
<lb/>Schrift „Gegen diesen Wechsel zahle ich an N. 100 Thlr.
<lb/>für ein erkauftes Pferd" für keinen wahren Wechsel er- 
<lb/>klären.

<lb/>- Gegen diese Unterscheidungsweise nun hat sich die Conferen;
<lb/>in der ausgeschriebenen Protokollstelle ausdrücklich erklärt. Wenn
<lb/>sie aber für die Entscheidung, ob ein Wechselbrief ein wahrer
<lb/>Wechsel oder nur eine Verschreibung nach Wechselrecht sei,
<lb/>lediglich auf die Form solcher Schrift verweist, so vermißt man
<lb/>in obiger protokollarischen Erklärung, wie in der Wechselordnung
<lb/>selbst, jede Angabe dieser Form. Denn die Aufführung der Er- 
<lb/>fordernisse in der Wechselordnung, auf welche sich diese Erklärung
<lb/>als genügend bezieht, ist, wie oben gesagt, namentlich bei der
<lb/>Bezeichnung dieser Erfordernisse in §. 96 als nur der wesent- 
<lb/>lichen, zu Bestimmung der Form des eignen Wechsels keines- 
<lb/>wegs hinreichend. Auch sollen ja nach der Erklärung der Con-
<lb/>ferenz Zusätze der Natur des Wechsels keinen Eintrag thun, wenn
<lb/>nur die Form beobachtet ist; das Vorhandensein der Erfordernisse
<lb/>aber die fehlende Form nicht ersetzen.

<lb/>Suchen wir demnach diese Form, welche die Conferenz als
<lb/>maßgebend annimmt, auch in dem Conferenzprotokolle vergebens,
<lb/>so kann sie wohl keine andere sein sollen, als die für den wahren
<lb/>Wechsel seit alter Zeit übliche, welche den Mitgliedern der Con- 
<lb/>ferenz so geläufig war, daß sie dieselbe einer Erwähnung nicht
<lb/>werth achteten. Und betrachtet man nun diese alt bekannte Form,
<lb/>so ist diese zwar keine absolut gleichmäßige, wohl aber eine in
<lb/>gewissen Grenzen feststehende und keinensalls eine bedeutungs- 
<lb/>lose. Sehen wir nämlich, daß alle Wechsel, welche die Natur
<lb/>des wahren Wechsels tragen sollen, sie feien gezogene oder eigene,
<lb/>die Zahlung „gegen" „für" „auf diesen Wechsel" oder in sonst
<lb/>gleichbedeutender Weise zusagen, so dürfen wir diese überall
<lb/>wiederkehrende Form weder einer leeren Gewohnheit, noch dem
<lb/>Zufalle zuschreiben. Diese Form muß eine Bedeutung haben,
<lb/>und diese Bedeutung liegt darin, daß diese Ausdrucksweise auf
<lb/>sehr bestimmte Art die Natur des Wechselgeschäfteö bezeichnet, daß
<lb/>sie unzweideutig ausspricht, daß kein weiteres Versprechen
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0419.tif"
                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Advokat vr. Heinrich Meißner in Leipzig. 409

<lb/>vorliegt, als daß „gegen" „für" „auf Vorzeigung dieses Wech- 
<lb/>sels" Zahlung geleistet werden soll, daß der Wechsel allein der
<lb/>Träger und Repräsentant der Forderung ist, und daß nur diesem
<lb/>gegenüber ein Schuldner vorhanden.

<lb/>Es will und darf das Wechselrecht in das Civilrecht nicht
<lb/>eingreisen. Darnach können aber auch Rechte und Verpflich- 
<lb/>tungen aus der Wechselordnung sich nur auf solche Wechselver- 
<lb/>schreibungen beziehen, welche kein weiteres Recht zusagen, keine
<lb/>weitere Verpflichtung anerkennen, als die Forderung und die
<lb/>Zahlung einer Geldsumme gegen (d. h. unter der Bedingung der)
<lb/>Vorzeigung und Aushändigung des Wechselbriefes. Verschrei- 
<lb/>bungen, welche außer dem Versprechen der Zahlung gegen oder
<lb/>für die Urkunde Verpflichtungen aussprechcn und angeloben, oder
<lb/>welche ein rein persönliches, also nicht von der Wechsel-Urkunde
<lb/>abhängiges Versprechen enthalten, als z. B. das: „Am 1. Ja- 
<lb/>nuar 1854 zahle ich nach Wechselrecht" gehen über die Macht
<lb/>der Wechselordnung, des Wechselrechtes hinaus. In solchen Ur- 
<lb/>kunden liegen Versprechungen, welche unabhängig von dem
<lb/>Wechsel und absolut gtmacht sind, deren schon gemein civilrecht-
<lb/>liche Wirkung daher wohl durch eine Wechselclausel, deren Be- 
<lb/>willigung in der Schrift deutlich erklärt ist, erhöht, nicht aber
<lb/>weiter zum Nachtheil eines der Interessenten verändert oder ver- 
<lb/>mindert werden darf. So lange man mit der alten Schule den
<lb/>Wechsel noch, für eine adjec.titia qualitas zu einer andern Con-
<lb/>tractenschuld achtete, konnte die Nothwendigkeit solcher Unterschei- 
<lb/>dung nicht einleuchtcn. Denn hatte auch diese Schule die mehr
<lb/>und mehre Ausbildung des wahren Wechsels in der Praxis nicht
<lb/>hindern können, so hatte doch ihre Theorie daS gemeine Civilrecht
<lb/>aus dem Wechsel auszuscheiden nie gewußt, und in demselben im
<lb/>Grunde immer nur ein civilrechtliches Contractengeschäft mit
<lb/>Wechselstrenge sich zu erklären vermocht, wie viele Abweichungen
<lb/>sie auch hatte zugestehen müssen. Darnach konnte die Möglichkeit
<lb/>einer Verletzung des Civilrechts durch das Wechselrecht in dieser
<lb/>Schule zur klaren Anschauung nicht gelangen.

<lb/>Hat nun aber die heutige Wissenschaft und neues Gesetz den
<lb/>eignen Wechsel und die Schuldverschreibung nach Wechselrecht
<lb/>als zwei ganz verschiedene Institute ausgezeichnet, so hat auch der
<lb/>Richter bei jeder vorliegenden Verschreibung genau zu prüfen,
<lb/>welches dieser beiden Institute die Interessenten beabsichtigt haben.

<lb/>Archiv f.W.-R. IV. 27
</p>

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                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410 Vom eignen Wechsel u. der Schuldverschreibung nach Wechselrecht.

<lb/>Der wahre Wechsel giebt den Gläubigern und seinen Rechts- 
<lb/>nachfolgern freilich große Vorzüge vor den einfach chirographarisch
<lb/>Berechtigten — in der Sicherheit der Forderung durch vielseitige
<lb/>Haftung für denselben; — in der Leichtigkeit der Uebertragung
<lb/>des Forderungsrechtes; — in der durch strenge Zwangsmittel
<lb/>unterstützten und durch wenige Einreden bedrohten Einziehung
<lb/>der Geldsumme. Es bringt ihnen aber die formale Natur des
<lb/>Wechsels, welche diese Vortheile verschafft, auch mannichfache
<lb/>Nachtheile und Gefahren, die der chirographarische Gläubiger
<lb/>nicht kennt. Der durch die blose Schrift seines Namens so leicht
<lb/>übertragene Wechsel hält ihn wie wahr auch seine übertragene
<lb/>Forderung ist, noch kürzere oder längere Zeit im Obligo für den
<lb/>Eingang der Wechselsumme; — das so leicht erworbene, so ener- 
<lb/>gische Wechselrecht hängt von der strengsten Beobachtung mancher
<lb/>Formalitäten ab, und die Nichtwahrnehmung einer einzigen kann
<lb/>ihn aller hochgeschätzten Sicherheiten des Wechsels berauben; —
<lb/>der Untergang des kurz dauernden Wechselrechts endlich macht
<lb/>auch all sein Recht aus der Urkunde erlöschen.

<lb/>Giebt hiernach das Wechselrecht selbst seinen Gläubigern
<lb/>nicht blos Vortheile gegenüber dem Civilrechte, sondern auch
<lb/>mannichfache Lasten, so ist namentlich die Stellung des Wechsel-
<lb/>verpflichteten eine weit härtere, als-sie nach Civilrecht sein würde.
<lb/>Nicht dadurch, daß er sich der Wechselstrenge unterworfen hat,
<lb/>denn das darf er auch neben der übrigens civilrechtlichen Ver- 
<lb/>pflichtung thun, und dieß thun zu wollen hat er ausdrücklich
<lb/>erklärt, wohl aber dadurch, daß er dem Wechselproceß unterliegt,
<lb/>welcher nach gemeinem Rechte der Schuldverschreibung nach
<lb/>Wechselrecht nicht zukommt, und daß ihm alle exceptiones ex
<lb/>persona indossantis abgeschnitten sind.

<lb/>Ist es demnach augenscheinlich ein Eingriff in das Civilrecht
<lb/>und in das Recht aller bei einer Urkunde Jnteressirten, wenn man
<lb/>darin ausgesprochene civilrechtliche Forderungen und Verpflich- 
<lb/>tungen nach Wechselrecht behandelt, so rechtfertigt sich auch, was
<lb/>wir oben sagten, daß der Richter jede Wechselverschreibung genau
<lb/>zu prüfen habe, ob sie ein Wechsel oder nur eine Schuldverschrei- 
<lb/>bung nach Wechselrecht sei, daß aber auch die Deutsche Wechsel- 
<lb/>ordnung, welche in das Civilrecht nicht eingreifen wollte, als
<lb/>wahre Wechsel nur diejenigen anerkennen und mit den jn ihr
<lb/>genannten Rechten und Pflichten ausstatten wollte und konnte,
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0421.tif"
                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Advokat Dr. Heinrich MeiMer in Leipzig. 411


<lb/>welche kein weiteres Recht und keine weitere Verpflichtung geben
<lb/>und anerkennen als die Forderung und Zahlung einer Geldsumme
<lb/>gegen Vorzeigung und Aushändigung deö Wechsels.'

<lb/>Dieses muß man als den Sinn der Erklärung der Con-
<lb/>ferenzmajorität achten, wenn sie sagt, daß wo die Form beobachtet
<lb/>sei, Zusätze, welche ein zu Grunde liegendes Contractsverhältniß
<lb/>berühren,' als suxsrtlua angesehen werden sollen, wogegen die
<lb/>Form durch keine Beifügung, welche das Papier zu einem Wechsel
<lb/>machen wollte, ersetzt werden könne. Ist eine Zahlung ohne ein
<lb/>weiteres bindendes Schuldbekenntniß einzig und allein „gegen"
<lb/>„für" „auf" den Wechsel versprochen?), so ändert einZusatz über
<lb/>die Art der Entstehung des Papieres nichts daran, daß doch nur
<lb/>das eine verbindliche Versprechen, das eine verbindende Moment
<lb/>vorliege: gegen den Wechsel zu zahlen. Mag in dem Wechsel
<lb/>angedeutet sein, „Werth in einem Pferde", „Werth in Maaren
<lb/>erhalten", oder „für ein gekauftes Pferd", so sagt doch derselbe,
<lb/>welcher lautet: „Gegen diesen Wechsel zahle ich für ein erkauftes
<lb/>Pferd 100 Thlr." oder „Gegen diesen Wechsel zahle ich 100
<lb/>Thlr., Werth in Maaren erhalten", welche beide Formen wohl als
<lb/>völlig gleich zu betrachten sein dürsten, ganz deutlich, daß nur
<lb/>gegen den Wechsel eine Zahlung versprochen wird, daß über
<lb/>die zu Grunde liegende und etwa angedeutete Schuld Novation
<lb/>stattgefunden hat, und daß der Gläubiger sein rein persönliches
<lb/>Forderungsrecht aufgegeben, und dasselbe zu einem durch den
<lb/>Besitz des Wechsels bedingten und an die Bedingungen des
<lb/>Wechselrechts geknüpften hat machen wollen.

<lb/>Ist dagegen diese Form nicht beobachtet, so soll sie auch
<lb/>durch keine Beifügung ersetzt werden können, welche das Papier
<lb/>zu einem Wechsel machen wollte. Dieser Fall wird über überall
<lb/>da statthaben, wo eine Zahlungsverpflichtung in dem Wechsel
<lb/>noch anderswie ausgesprochen ist, als durch das einfache Ver- 
<lb/>sprechen gegen den Wechsel zu zahlen. Auch wird darauf
<lb/>nichts ankommen können, ob ein anderweites, noch in dem Wechsel
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Damit soll der Wechsel nicht an diese drei Worte, sondern nur an deren
<lb/>Bedeutung gebunden sein. Ein Papierz. B., welches so gestellt würde: „Zu
<lb/>Michaelis d. I. zahle ich diesen Wechsel mit 100 Thlr. an Ä. etc." würde un- 
<lb/>bestritten ein wahrer Wechsel sein, denn diese, obwohl ungewöhnliche Form
<lb/>würde doch deutlich sagen, daß nur gegen den Wechsel gezahlt werden, daß nur
<lb/>der Wechsel der Träger der Forderung sein soll. -


<lb/>27*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0422.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412 Vom eignen Wechsel u. der Schuldverschreibung nach Wechselrecht.'

<lb/>ausgedrücktes Versprechen ein discretes, oder ein indiscretos ist,
<lb/>weil nach dem heutigen Rechte jedes ein Zahlungsversprechen
<lb/>enthaltendes documentum guarentigiatum, auch wenn.es keine
<lb/>causa debendi remota angiebt, eine civilrechtliche Zahlungsver- 
<lb/>bindlichkeit begründet. Man wird daher auch die beiden obcitirten
<lb/>Wechselformen: „Ich bekenne dem Titius 100 Thlr. zu schulden,
<lb/>und verspreche solche zu nächstem Michaelis nach Wechselrecht zu
<lb/>bezahlen" oder, „Ich bekenne dem Titius 100 Thlr. zu schulden
<lb/>und verspreche mittelst dieses Wechsels solche zu nächstem Michaelis
<lb/>zu bezahlen" mit der andern „Gegen diesen Wechsel zahle ich zu
<lb/>Michaelis 100 Thlr. an Titius" als gleichgeltend nicht betrachten
<lb/>können. Jene ersteren Urkunden haben die nothwendige Form
<lb/>nicht, sie enthalten ein selbständiges Schuldbekenntniß und Zah- 
<lb/>lungsversprechen, welchen das Wort „Wechsel" nur als Verstärkung
<lb/>ihrer Kraft hinzugegeben ist. Dieses Schuldbekenntniß und Zah- 
<lb/>lungsversprechen, obwohl indiskret, begründen, schon abgesehen
<lb/>von dem Wechsel, eine und zwar eine civilrechtliche Verbindlich- 
<lb/>keit. Dieser ist nun zwar unzweifelhaft von den Interessenten
<lb/>die Wechselstrenge beigefügt worden, weiter darf aber auch der
<lb/>Richter mit der Anwendung des Wechselrechts auf diese Urkunde
<lb/>nicht gehen; er darf nicht die von dem Wechsel unabhängig aus- 
<lb/>gesprochene Civilverbindlichkeit selbst/ — welche in eine reine
<lb/>Wechselverbindlichkeit verwandeln zu wollen, die Interessenten
<lb/>nicht erklärt haben —, ohne weiteres zum Nachtheile, gleichviel
<lb/>ob des Berechtigten oder des Verpflichteten, den Bedingungen
<lb/>des Wechselrechts unterwerfen. Jene Urkunden werden also unter
<lb/>die Klasse der nicht nach der Deutschen Wechselordnung zu beur-
<lb/>theilenden Schuldverschreibungen nach Wechselrecht zu zählen,
<lb/>daher in ihrem Inhalte nach dem gemeinen Civilrechte zu beur-
<lb/>theilen und die Ansprüche auö ihnen, wo nicht besondere Gesetze
<lb/>Anderes vorschreiben, bis zur Erecution im ordinarischen oder im
<lb/>Urkundenproceffe geltend zu machen sein; der andere Wechsel- 
<lb/>brief dagegen: „Gegen diesen Wechsel zahle ich an Titius zu
<lb/>nächstem Michaelis 100 Thlr." wird, als-ein wahrer Wechsel,
<lb/>materiell- und sormellrechtlich dem Wechselrechte und dem Wech-
<lb/>selprocesse unterliegen.

<lb/>Zweifelhafter würde die Natur des ersteren Wechselbriefes
<lb/>dann sein, wenn er lautete: „Ich bekenne dem Titius 100 Thlr.
<lb/>zu schulden, und verspreche solche gegen diesen Wechsel zu näch-
</p>

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                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Advokat vr. Heinrich Meißner in Leipzig. 413

<lb/>stem Michaelis zu bezahlen." Hier möchte man berechtigt schei- 
<lb/>nen, eine vollständige Novation der vorher anerkannten Schuld
<lb/>zur Wechselschuld anzunehmen. Doch bleibt auch in dieser Ver- 
<lb/>schreibung das gemein-civilrechtliche, rein persönliche Schuldbe-
<lb/>kenntniß immer noch die Grundlage, und es ist die Absicht mehr
<lb/>dahin zu deuten, daß der Wechselgeber seine Schuld habe aner- 
<lb/>kennen, und dem Gläubiger überdieß versprechen wollen, ihm
<lb/>dafür gegen Vorzeigung des Wechsels nach Wechselrecht zu haf- 
<lb/>ten, als dahin, daß der Gläubiger, welcher sich seine Forderung
<lb/>erst noch besonders hat anerkennen lassen, dieses sein rein persön- 
<lb/>liches unbedingtes Recht habe aufgeben, und dafür ein von dem
<lb/>Bestände einer früheren Forderung ganz unabhängiges, dagegen
<lb/>von dem Besitze des Wechsels abhängendes und an die Be- 
<lb/>dingungen des Wechselrechts geknüpftes Recht habe eintauschen
<lb/>wollen.

<lb/>Die Natur und Wirkung des wahren eignen Wechsels fehlt
<lb/>aber einer Verschreibung nicht blos, wie vorstehend behandelt,
<lb/>wenn darin die principielle Verbindlichkeit irgendwie, auch unab- 
<lb/>hängig vom Wechsel, anerkannt oder übernommen worden ist,
<lb/>sondern auch, wenn darin, sei es „gegen den Wechsel" oder un- 
<lb/>abhängig von dieser Form, Nebenvcrsprechungen und Bedingungen
<lb/>zugesagt und angeordnet sind, welche die Deutsche Wechselordnung
<lb/>ausschließt, welche aber an und für sich, und nach dem gemeinen
<lb/>Civilrechte Gültigkeit beanspruchen können. Und hiernach wird
<lb/>sich die zweite oben gestellte Frage beantworten: welchen Einfluß
<lb/>in dem. Wechsel enthaltene und über die in der Wechselordnung
<lb/>gestellten Erfordernisse desselben hinausgehende Nebenbestimmungen
<lb/>und Verpflichtungen auf denselben haben sollen? Hierbei werden
<lb/>vorzugsweise die in der Wechselordnung unberührt gelassenen, in
<lb/>der Verhandlung der Wechselconferenz aber reprobirten Nebcn-
<lb/>verträge, das Zinsversprechen und die Kündigungsbe- 
<lb/>dingung sowie auch die clausula cassatoria und die
<lb/>Pfandverschreibung im Wechsel zu betrachten sein.

<lb/>Die Deutsche Wechselordnung verlangt für den eignen
<lb/>Wechsel in §. 96 sub 2 die Angabe der zu zahlenden Geld- 
<lb/>summe, in §. 96 sub 4 die Bestimmung der Zeit, zu welcher
<lb/>gezahlt werden soll nach der Anordnung der §. 4 sub 4, und
<lb/>kennt eine wechfelmäßige Verpflichtung nur zu solcher Zahlung,
<lb/>keineswegs aber zu anderen Leistungen.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0424.tif"
                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414 Vom eignen Wechsel u. der Schuldverschreibung nach Wechselrecht.

<lb/>Diese Bestimmungen schließen schon an und für sich die vier
<lb/>obgedachten Nebenverträge im wahren eignen Wechsel aus. Ein
<lb/>Wechsel mit dem Versprechen der Zahlung einer Summe samMt
<lb/>Zinsen nennt nicht die zu zahlende Summe, den ganzen zu zah- 
<lb/>lenden Betrag selbst; ein Wechsel mit der Kündigungsclausel
<lb/>oder clausula cassatoria normirt die Zeit der Zahlung in keiner
<lb/>der in §. 4 sud 4 genau bezeichneten Bestimmungsweisen; ein
<lb/>Pfandrecht endlich ist keine zu zahlende Geldsumme. Ueber die
<lb/>Verwerfung von Zinsversprechen und Kündigungsclausel hat sich
<lb/>überdieß die Conferenz deutlich ausgesprochen. Bei Gelegenheit
<lb/>des in der 24. Sitzung zur Berathung gekommenen Artikels 88
<lb/>des Preußischen Entwurfs nämlich stimmte die Majorität der
<lb/>Ansicht bei, daß

<lb/>„ein Wechsel welcher auf Kündigung stehe und ein Zins- 
<lb/>versprechen enthalte, nichts mehr sei, als eine Schuldver- 
<lb/>schreibung und ...... nicht geeignet sei, ein wechsel- 
<lb/>rechtliches Verfahren zu begründen."

<lb/>In diesem Verstände der Sache wurde 8. 88 des Preußischen
<lb/>Entwurfs aus der Deutschen Wechselordnung weg zu lassen be- 
<lb/>schlossen. .

<lb/>Scheint hiernach und, wie schon gedacht, nach §. 4 und 96
<lb/>ein Wechsel, welcher ein Zinsversprechen, eine Kündigungsclausel
<lb/>oder clausula oassatoria (da von dieser letztem rücksichtlich der
<lb/>bedingten Natur,' welche sie der Zahlungsverbindlichkeit giebt,
<lb/>ganz dasselbe, was von der Kündigungsclausel, gilt) enthält, den
<lb/>Erfordernissen des wahren Wechsels keineswegs zu entsprechen,
<lb/>so' ist zwar über einen auf Kündigung gestellten Wechsel seitens
<lb/>des Obertribunals in Berlin in dieser Weise entschieden, und die
<lb/>Entstehung einer wechselmäßigen Verbindlichkeit aus demselben
<lb/>verneint worden,

<lb/>diese Zeitschrift Bd. II. S. 329,

<lb/>auch eine entgegenstehende Entscheidung nicht bekannt, rücksicht- 
<lb/>lich der Wechsel mit Zinsversprechen aber finden wir abweichende
<lb/>Entscheidungen. So lesen wir in dieser Zeitschrift Bd. II.
<lb/>S. 427, daß ein Preußisches erstes Gericht in Wechselsumme
<lb/>sammt versprochenen Zinsen erkennt, das Obertribunal in Berlin
<lb/>zwar diese versprochenen Zinsen streicht, und, mit der Bemerkung:
<lb/>„daß das Verschreiben.von Zinsen in Wechseln ohne wechsel- 
<lb/>mäßige Wirkung sei," nur Verzugszinsen vom Verfalltage ab
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0425.tif"
                   n="415"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vom Hrn. Advokat Dr. Heinrich Meißner in Leipzig. 415


<lb/>statuirt, dabei aber doch die Wechselmäßigkeit des ganzen Papieres
<lb/>nm des darin enthaltenen Zinsversprechens Willen nicht bezwei- 
<lb/>felt. So sehen wir ferner in dieser Zeitschrift Bd. G. S. 92 flgde.
<lb/>das Stadtgericht in Berlin eine nur auf das Kapital gerichtete
<lb/>Wechselklage aus einem Wechsel mit Zinsversprechen abweisen,
<lb/>weil das qu. Document nicht die gesetzlichen Requisite eines
<lb/>Wechsels habe, das Kammergericht zu Berlin dagegen dieses Ur-
<lb/>theil abändern, mit den Motiven:

<lb/>„Durch das Zinsversprechen habe das qu. scriptum
<lb/>seine Wechselkraft nicht verloren, und die Geldsumme
<lb/>sei so bestimmt angegeben, daß ohne weitere Berechnung
<lb/>auf die Bezahlung der 100 Thlr. nebst Zinsen, wenn
<lb/>diese letzteren gefordert wären, hätte erkannt werden
<lb/>können^)."

<lb/>Wenn drei von diesen referirten Erkenntnissen dem eignen
<lb/>Wechsel, wegen des in ihm enthaltenen Zinöversprechenö, die
<lb/>Natur des wahren Wechsels nicht aberkennen zu müssen, zwei
<lb/>sogar auf diese Zinsen selbst, wenn sie gefordert worden, erkennen
<lb/>zu dürfen glauben, so kann man für diese Ansicht nur zweierlei
<lb/>Veranlassungen finden. Die eine ist das in Preußen vor der
<lb/>Deutschen Wechselordnung geltende Gesetz, welches, wie die
<lb/>Gründe zu der oberwähnten Kammergerichtsentscheidung sagen,
<lb/>die Verschreibung von Zinsen in allen Wechseln zuließ, obwohl
<lb/>dasselbe als wesentliches Erforderniß verlangte, daß die zu ver- 
<lb/>schreibende Geldsumme bestimmt ausgedrückt sei (diese
<lb/>Zeitschrift Bd. G. S. 95.). Die andere mag aber vielleicht in
<lb/>einigen Worten des Conferenzprotokolles liegen, denen zufolge
<lb/>sich eine Meinung dahin aussprach, daß, um Wechsel ans Kün- 
<lb/>digung und mit Zinsversprechen ohne Nachtheil für den Handel-
<lb/>und Gewerbstand, welcher sich an solche gewöhnt habe, entbehren
<lb/>zu können, es rathsam sein möchte, Prolongationen der eignen
<lb/>Wechsel zu gestatten. Für diesen Zweck, heißt es nun dort, passe
</p>
               <p>

                  <lb/>' 3) Auch in der neueren Zeit haben die Entscheidungen, mindestens noch
<lb/>darüber geschwankt, ob der Wechsel mit Zinsversprechen jeder Kraft als wahrer
<lb/>Wechsel entbehre, oder ob nur das darin enthaltene Zinsversprechen wirkungs- 
<lb/>los sei.

<lb/>Diese Zeitschrift Bd. III. Seite 190,191 und 401.

<lb/>Doch scheint sich die allgemeine Stimme jetzt für die erstere Ansicht zu ent- 
<lb/>scheiden.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0426.tif"
                   n="416"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0426--><p/>
               <p>

                  <lb/>416 Vom eignen Wechsel u. der Schuldverschreibung nach Wechselrecht.

<lb/>es am besten, eine einfache Bestimmung über Prolongationen zu
<lb/>geben und Zinsversprechungen, wo nicht ausdrücklich zu gestatten,'
<lb/>doch nicht auszuschließen.' ..

<lb/>(Confcrenzprotokoll S. 161.) , ^ «

<lb/>Was nun aber jene erstgedachte Veranlassung der von uns
<lb/>bestrittenen Ansicht angeht, so scheint es höchst gefährlich, die
<lb/>Deutsche Wechselordnung aus den früheren Rechten der einzelnen
<lb/>Deutschen Staaten interpretiren zu wollen. Auf diesem Wege
<lb/>würde die Einheit des' Deutschen Wechselrechts sehr bald zu
<lb/>Grunde gehen.. Im vorliegenden Falle überdieß scheint dieses
<lb/>Zurückgehen auf das ültere Preußische Recht um so unstatthafter,
<lb/>als aus- diesem ältern Rechte auch die §. 88 des Preußischen
<lb/>Entwurfes hervorgegangen war, und eben diese von der Con-
<lb/>ferenz mit entschiedener Majorität verworfen wurde. Was aber
<lb/>die zweite, als möglich, angeführte, Veranlassung jener Ansicht
<lb/>anlangt, so stimmte,die Majorität dahin überein, daß Wechsel
<lb/>mit Zinsversprechen und auf Kündigung sich zu sehr von dem
<lb/>Wesen des Wechselgeschäfts entfernen, und genehmigte die
<lb/>vorgetragene Ansicht, daß dergleichen nur Schuldverschreibungen
<lb/>seien. Folgte nun nach solchen Erwägungen die Verwerfung der
<lb/>§. 88 de^ Preußischen Entwurfes mit großer Majorität, so kann
<lb/>aus den ebenfalls citirten Worten, welche nur wünschen, daß die
<lb/>Wechselordnung weder eine ausdrückliche Gestattung, noch eine
<lb/>Ausschließung des Zinsversprechens aussprechen, möge, etwas für
<lb/>die Statthaftigkeit desselben nicht hergeleitet werden. Es ist dieß
<lb/>um so weniger zulässig, weil dieser Wunsch nur in Verbindung
<lb/>mit dem andern, einer Bestimmung wegen Prolongationen, ge- 
<lb/>äußert wurde, dieser letztere Wunsch aber so wenig als jener
<lb/>elftere Beachtung gefunden hat.

<lb/>Wird man demnach, diesen drei Entscheidungen zuwider, der
<lb/>Ansicht von Borchardt, Winzer, Heß und Pöschmann

<lb/>diese Zeitschrift Bd. I. S. 198 Und 199, Bd. II. S. 84,
<lb/>111 und 196.

<lb/>dahin beizutreten haben, daß ein eigner Wechsel mit Zinsver- 
<lb/>sprechen, gleichwie der mit Kündigungs- und cassatorischer
<lb/>Clausel, bei welchem dieß nicht bestritten wird 4), nach, der Ansicht
<lb/>der Deutschen Wechselordnung, und wie das Protocoll selbst sagt,
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Vergleiche jedoch die nächste Anmerkung. Eine Abweichung Brauers.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0427.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>' Vom Hrn. Advokat vr. Heinrich Meißner in Leipzig. 417

<lb/>nur eine Schuldverschreibung mit Wechselclausel ist, so finden wir
<lb/>'eine Bestätigung für diese Ansicht in der zur Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung erlassenen Einführungsverordnung der freien Stadt
<lb/>Lübeck, welche §. 4 ausdrücklich alle diejenigen Schuldverschrei- 
<lb/>bungen, welche in der Form eigner Wechsel ausgestellt worden,
<lb/>aber ein Zinsversprechen oder eine Kündigungsclausel- oder die
<lb/>Bestellung eines Pfandrechts enthalten, von dem Rechte der
<lb/>Deutschen Wechselordnung ausschließt, und nur nach den sta- 
<lb/>tutarischen und gemeinrechtlichen Grundsätzen beurtheilen läßt.

<lb/>Diese Zeitschrift Bd. I. Seite 107.' r
<lb/>Die Absicht der Deutschen Wechselordnüng, auf welche es
<lb/>bei Entscheidung dieser Frage allein ankommt, kann auch eine
<lb/>andere als die in dieser Verordnung ausgesprochene-nicht sein,
<lb/>wenn sie in das Civilrecht nicht übergreifen will. Denn ist die
<lb/>Ansicht, daß auf die in einem Wechsel versprochenen Zinsen selbst
<lb/>mit erkannt werden dürfe, nach §§. 4 und 96 sub 2, und nach
<lb/>den Conferenzverhandlungen entschieden nicht änzunehmen, so
<lb/>bliebe, wenn man solche Schrift nicht'als eine Schuldverschrei- 
<lb/>bung nach Wechselrecht ansehen will, nur zweierlei übrig, näm- 
<lb/>lich entweder auf das Kapital ohne die versprochenen Zinsen zu
<lb/>erkennen, also das Zinsversprechen pro non scripto zu achten,
<lb/>oder aber das ganze Papier für ungültig anzusehen. Bei dem
<lb/>Wechsel mit cassatorischer Clausel hätte man dieselbe-Wahl, hei
<lb/>dem Wechsel auf Kündigung aber müßte man jedenfalls das letz- 
<lb/>tere oder ganz willkührliche Fictionen annehmen. Dergleichen
<lb/>Auslegungen und Entscheidungen aber würden hart in das Civil- 
<lb/>recht eingreifen. Denn die Rechtsgültigkeit eines Versprechens
<lb/>einer Summe sammt Zinsen ist nach dem gemeinen Civilrechte so
<lb/>wenig zu bestreiten, als die Zusage einer Zahlung nach Kün- 
<lb/>digung und die Bedingung der kassatorischen Clausel bei dem
<lb/>Versprechen ratenweiser Zahlungen. Gestattet nun die Deutsche
<lb/>Wechselordnung solche Modalitäten eines Zahlungsversprechens
<lb/>nicht, so liegt es wohl in ihrer Macht, Schriften, welche diesem
<lb/>Verbote zuwider abgefaßt sind, aus ihrem Rechtskreise zu ver- 
<lb/>weisen, nicht aber, den Contract der Parteien, welche, solche Be- 
<lb/>stimmungen treffen wollten und rechtlich treffen dursten, zu alte-
<lb/>riren, oder für gänzlich ungültig zu erklären. Diese Modalitäten,
<lb/>welche einen bestimmten Willen, der Interessenten ausdrücken, sind
<lb/>vielmehr nach dem Rechte zu beurtheilen, nach welchem sie gültig
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0428.tif"
                   n="418"
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               <p>

                  <lb/>418 Vom eignen Wechsel u. der Schuldverschreibung nach WechselrechL.

<lb/>festgesetzt werden konnten, und unter dessen Schutz sie stellen zu
<lb/>wollen, die Interessenten geachtet werden müssen^).

<lb/>Anders, sagt Herr Stadtrichter Borchardt in dieser Zeit- 
<lb/>schrift Bd. I. S. 199 ganz richtig, verhält es sich mit der in
<lb/>einem eignen Wechsel enthaltenen Pfandverschreibung unter der
<lb/>da gedachten Voraussetzung. Wo nämlich solche Pfandverschrei- 
<lb/>bung beigesügt ist, ohne daß wirklich ein Faustpfand gegeben,
<lb/>oder eine Hypothek bestellt worden, hat dieselbe ln Preußen auch
<lb/>nach dem gemeinen Civilrechte keine Gültigkeit, und wenn sie
<lb/>also das Wechselrecht aus dem wahren Wechsel ausschließt, weil
<lb/>dieser nur die Zahlung einer Geldsumme zusagen darf, so wird
<lb/>sie doch, als ein nach allem Rechte nichts schaffender Beisatz, die
<lb/>Natur des Wechsels nicht alteriren, sondern als superflua und
<lb/>non scripta zu betrachten sein. Und dieselbe Annahme wird
<lb/>ohne jeden Eingriff in das Civilrecht in dubio in allen den

<lb/>5) Aus diesem Grunde kann ich der neuerdings ausgesprochenen Ansicht
<lb/>Brauers (diese Zeitschrift Bd. III. S. 61), daß die kassatorische Clausel den
<lb/>eignen Wechsel als solchen nicht ungültig mache, sondernfür nicht geschrieben zu
<lb/>achten sei, mindestens nicht allgemein beitreten. Diese Clausel hat ihre civil-
<lb/>rechtliche Berechtigung, und dem Wechselrechte steht nicht die Macht zu, sie für
<lb/>nicht vorhanden zu erklären, wo sie, wie im eignen Wechsel, ihre Kraft äußern
<lb/>kann, wenn man diesen nür als Schuldverschreibung nach Wechselrecht auffaßt,
<lb/>wie man in Achtung des Willens der Contrahenten zu thun hat. Hätten in
<lb/>einem Staate Schuldverschreibungen nach Wechselrecht gar keine Klagbarkeit,
<lb/>dann würde man vielleicht beim eignen Wechsel gleichwie bei einer Tratte, in
<lb/>welcher eine solche Clausel vorkäme, dazu schreiten, diese Clausel für nicht ge- 
<lb/>schrieben zu achten, weil sie als gültig im wahren Wechsel nicht betrachtet werden
<lb/>kann, und darnach der auf sie, als auf etwas gesetzlich Unstatthaftes gerichtete
<lb/>Wille als nicht vorhanden zu betrachten sein wird, weildieAbsicht, einungültiges
<lb/>Papier zu schaffen, nicht vermuthet werden kann. .

<lb/>Mit demselben Grunde ist der Ansicht von Martens (ebenda S. 62flgde.)
<lb/>entgegenzutreten, wenn derselbe das Zinsversprechen im eignen Wechsel, wenn
<lb/>nicht als klagbar, doch mindestens als unschädlich für den Wechsel selbst darstellt.
<lb/>Betrachtet man, wie mir die Wechselordnung zu fordern scheint, das Zinsver- 
<lb/>sprechen selbst als aus dem wahren Wechsel nicht klagbar, so darf man auch den
<lb/>Wechselbrief mit Zinsversprechen als einen wahren Wechsel nicht ansehen, min- 
<lb/>destens nicht, so lange derselbe als Schuldverschreibung nach Wechselrecht die
<lb/>Zinsenforderung neben der des Kapitales sichert. Erst, wenn der Brief anders
<lb/>als als wahrer Wechsel keine Gültigkeit hätte, könnte man ohne das Civilrecht
<lb/>zu verletzen das Zinsversprechen als etwas Unnützes pro non scripto achten,
<lb/>und daraus die Klage auf das Kapital ohne Zinsen als Wechselklage gestatten,
<lb/>wenn man nicht Ln solchem Falle, wie richtiger scheint, das Zinsversprechen als
<lb/>den Wechsel jeder Wirkung beraubend betrachten will.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0429.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>V Vom Hrn. Advokat vr. -Heinrich Meißner in Leipzig. 419

<lb/>Staaten gerechtfertigt erscheinen, in welchen, wie z. B. im König- 
<lb/>reiche Sachsen, für solche blose Pfandversprechen das gleiche Recht
<lb/>Wie in Preußen gilt. In den Staaten dagegen, wo solches
<lb/>Pfandversprechen allein eine civilrechtliche Wirkung begründet,
<lb/>und überall, wo die Bedingungen, unter welchen es Gültigkeit
<lb/>erlangt, vorhanden und in dem Wechsel erwähnt sind, wird dieses
<lb/>Versprechen gleich der Kündigungs-, der kassatorischen Clauscl
<lb/>und dem Zinsversprechen nicht als nicht vorhanden betrachtet
<lb/>werden können, sondern das Papier zu einer Schuldverschreibung
<lb/>machen. Das Wechselrecht vermag auch hier wieder, wo nicht
<lb/>ausdrückliche Gesetze der Einzelstaaten Anderes bestimmen, die
<lb/>von den Interessenten gewollte und civilrechtlich gültige Moda- 
<lb/>lität nicht erlöschen zu machen, nur weil sie seinem Prinzipe
<lb/>. widerspricht, und die Schrift dadurch seinem Kreise entzogen
<lb/>wird. Zur Ausnahme von diesen Regeln hat die Lübecker ob-
<lb/>. gedachte Einführungsverordnung, ohne jede Unterscheidung, der
<lb/>Pfandverschreibung im eignen Wechsel dieselbe Wirkung als dem
<lb/>Zinsversprechen und der Kündigungsclausel ausdrücklich beigelegt.
<lb/>Die Hamburger dagegen §. 13, in gleichwenig unterscheidender
<lb/>Weise, jede in einem Wechsel enthaltene Pfandverschreibung für
<lb/>wirkungslos erklärt.

<lb/>Diese Zeitschrift Bd. I. Seite 107.

<lb/>Fassen wir hiernach alles Vorgesagte nochmals in seinem
<lb/>Resultate zusammen, so wird nach der Deutschen Wechselordnung
<lb/>ein wahrer eigner Wechsel nur derjenige sein, -welcher der
<lb/>üblichen Form dieser Wechsel dergestalt folgt, daß er
<lb/>nur gegen den W.echsel eine Zahlung zusagt, und in
<lb/>dieser Zusage allen 8. 96 der Deutschen Wechselord- 
<lb/>nung gestellten Erfordernissen entspricht, daneben aber
<lb/>keinerlei Bestimmungen enthält, welche diesen Erfor^,
<lb/>dernissen widersprechen, oder Verpflichtungen, welche
<lb/>nach dem Wechselrechte nicht, wohl aber nach gemeinem
<lb/>Civilrechte Gültigkeit zu beanspruchen haben. Alle eig- 
<lb/>nen Wechselverschreibungen, welche nach dieser Definition wahre
<lb/>Wechsel nicht sind, werden unter die Schuldverschreibungen zu
<lb/>rechnen sein, vorausgesetzt, daß sie die hierfür erforderlichen Eigen- 
<lb/>schaften in sich tragen. Sie werden, je nachdem das specielle
<lb/>Landesgesetz solche Verschreibungen mit Wechselclausel gestattet
<lb/>oder nicht, diesen zuzuzählen oder gänzlich den für alle Urkunden
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0430.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420 Vom eignen Wechsel u. der Schuldverschreibung nach Wechselrecht.

<lb/>überhaupt geltenden Bestimmungen zu überlassen sein. Dasselbe
<lb/>wird z. B. auch in dem Falle gelten, wenn in einer, den sonstigen
<lb/>Erfordernissen^eineö wahren eignen Wechsels entsprechenden Ver- 
<lb/>schreibung äuxMe von der Wechselordnung geforderte genaue
<lb/>Zeitbestimmung für die Zahlung fehlt. Solche Schrift kann
<lb/>darum doch den Erfordernissen- einer Schuldverschreibung sehr
<lb/>wohl genügen, und wird daher, wegen jenes Fehlers gegenüber
<lb/>der Wechselordnung, nicht der ihr aus dem Civilrecht zukommen- 
<lb/>den Geltung zu berauben sein.

<lb/>Die Wichtigkeit der. strengen Unterscheidung dieser beiden
<lb/>Rechtsinstitute für die Form und Wirkung der Uebertragung, für
<lb/>den Eintritt oder Nichteintritt Präjudiz bewirkender Fristen, für
<lb/>den Ort der Zahlung und die Art ihrer Einklagung, für die Ver- 
<lb/>jährung der Forderung wie für andere Einreden ist genügend
<lb/>anerkannt, und sie wird diesen Versuch einer genauen Scheidung
<lb/>derselben rechtfertigen, wie mangelhaft auch seine Ausführung
<lb/>sein mag. -
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0431.tif"
                n="421"
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                 type="article"
                 n="XVI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Interpretation der trassirt-eigenen Wechsel (Art. 6).</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kheil, Carl Peter">Vom Herrn Carl Peter Kheil, bürgerl. Kauf- und Handelsmann etc. zu Prag</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>XVI.

<lb/>Interpretation der trassirt-ekgenen Wechsel (Art. 6).

<lb/>Vom Herrn Carl Peter Kheil, bürgerl. Kauf- und Handelsmann k.

<lb/>zu Prag. ,

<lb/>Nichts ist für die Rechtstheorie und die Praxis wichtiger,
<lb/>als die Richtigstellung der Begriffe über die Natur und Wesen- 
<lb/>heit einzelner Institutionen, welche in das Bereich einer wissen- 
<lb/>schaftlichen DiSciplin einschlagen; denn nur durch die Zurück- 
<lb/>führung dieser Begriffe auf feste Grundlagen und Entkleidung
<lb/>derselben von fremdartigen Zuthaten wird für die wissenschaft- 
<lb/>lichen Entwicklungen ein sicherer Weg gebahnt, und irrigen Fol- 
<lb/>gerungen^), zu welchen die leidigen Schwankungen Anlaß geben,
<lb/>ein Damm gesetzt.

<lb/>Wenn ich für die trassirt-eigenen Wechsel die Feder
<lb/>ergreife, so geschieht dies nicht allein, weil ich denselben in mei- 
<lb/>nem Wechselrechte?) der Räumlichkeit wegen nicht die erforder- 
<lb/>liche Interpretation angodeihen lassen konnte, sondern deßhalb,
<lb/>um alle ferneren casuistischen Bedenken, die sich von mehren
<lb/>Seiten aufthürmten, zu beschwichtigen, und möglichst zur Besei- 
<lb/>tigung der Widersprüche über die Natur des trassirt-eigenen
<lb/>Wechsels (denen wir in den Compendien über das Wechselrecht
<lb/>so häufig begegnen) mein Schärflein beizutragen.

<lb/>Unser gegenwärtiges Wechselrecht, welches für ganz Deutsch- 
<lb/>land (mit Einschluß von Galizien, Ungarn, Slavonien, die Lom-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Em anu e.l S t ern im Archiv für deutsches Wechselrecht über die trassirt-
<lb/>eigenen Wechsel im III. Bande, Seite 325.

<lb/>2) Wechselrecht des österreichischen Kaiserstaates, erläutert von Carl
<lb/>Peter Kheil, bürgerl. Kauf- und Handelsmann re. zu Prag. Karl Andrs's
<lb/>Buchhandlung. 1854. Seite 79.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0432.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422 - Interpretation der trassirt-eigenen Wechsel.

<lb/>bardie rc.) von den berufensten Gelehrten und Kaufleuten be-
<lb/>rathen, verfaßt und von den meisten deutschen Regierungen —
<lb/>mit Ausnahme weniger Aenderungen, örtlicher Bedürfnisse
<lb/>wegen — angenommen wurde, kennt nur zweierlei Wechsel,
<lb/>nämlich „trassirte und eigenes)."

<lb/>Beide,diese Arten von Wechseln haben ihre Accessorien/)
<lb/>und zwar, wie sie für den Gebrauch des Ausstellers, Inhabers
<lb/>oder des Zwischeninhabers (Indossaten) am Besten passen, oder
<lb/>wie es Einer von ihnen für nothwendig findet, kaoultatlvs Be- 
<lb/>stimmungen dem Wechsel beizufügen 3 4 5 6)j es ist aber weder räthlich,
<lb/>noch sachgemäß, diesen Accefforicn eine Nomenklatur zu geben.

<lb/>Mag jedoch dem Wechsel welche Clausel immer beigefügt
<lb/>werden, in seiner Wesenheit und Förmlichkeit ist er jeder- 
<lb/>zeit entweder ein trassirter oder eigener, wenn er auch die
<lb/>Begriffe des trassirten und eigenen Wechsels in. sich vereiniget.
<lb/>Es ist daher unrichtig, den trasstrt-eigenen Wechsel, wie es dem- 
<lb/>selben in den Compendien selbst ansgezeichneter Schrifftsteller über
<lb/>das Wechselrecht widerfährt, ohne tieferes Eingehen in dessen alten
<lb/>Gebrauch als eine neue Erscheinung, oder wohl gar für
<lb/>überflüssigb) zu bezeichnen.

<lb/>II.

<lb/>Die trassirt-eigenen Wechsel können nicht minder alt sein,
<lb/>als der Wechsel selbst; dies läßt sich deßhalb denken, weil bereits
<lb/>im 14. Jahrhunderte Wechselherren eristirten7 8), die bis 16 Hand- 
<lb/>lungshäuser, wahrscheinlich Comanditen an verschiedenen Orten
<lb/>hatten, von welchen je nach der Nachfrage nach Wechseln bestimm- 
<lb/>ter Orte in der einen Comandite auf die andere trassirt wurde.
<lb/>Schon hieraus geht zum Theil die Unrichtigkeit der Behauptung
<lb/>in der geistreichen Interpretation Einert'shervor, der angibt:


<lb/>3) Mein Wechselrecht Seite 24.


<lb/>4) als: das Domicil, die Nothadreffe/die fakultative Präsentationsfrist
<lb/>bei Sichtwechseln rc^re.


<lb/>5) Ich kann mich mit der Klassificirung der 27erlei Wechselnomenklatur,
<lb/>wie sie Herr Hosrathvr. Kitka Ln seinen „Erläuterungen über die österreichische
<lb/>(deutsche?) Wechselordnung und den österreichischen Wechselproceß vom 25. Ja- 
<lb/>nuar 1850 (Wien 1854 bei Wilhelm Braumüllerl" gibt, nie einver-
<lb/>stehen.


<lb/>6) Archiv für deutsches Wechselrecht, II. Band, Seite 369, 370,374,380re.


<lb/>7) Mein Wechselrecht, Seite 19.


<lb/>8) Archiv für deutsches Wechselrecht, II. Band, Sekte 370.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0433.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Carl Peter Kheil zu Prag.


<lb/>daß die trassirt-eigenen Wechsel erst in neuerer Zeit Vorkommen,
<lb/>und vor etwa 50 bis 60 Jahren ein solcher Wechsel bei einem
<lb/>Geschäftsmanne Bedenken erregt hätte. Daß dem nicht so ist,
<lb/>erweise ich übrigens, noch dadurch, daß schon die frühere Wechsel- 
<lb/>ordnung vom 1. October 17639 * 11) für die kgl. böheimischen, nieder-
<lb/>und inneröfterreichischen Erbländer im Art. III für die trasstrt-
<lb/>eigenen Wechsel unter andern folgende Bestimmung hatte:

<lb/>„jedoch in dem Falle, da etwa der eigene Wechselbrief
<lb/>„auf Ordre entweder.an sich selbst, oder an seinen Faktor,
<lb/>„oder vioe versa von dem Faktor an den Prinzipalen ge- 
<lb/>nstellet, und von dem Inhaber an einen Dritten indossiret
<lb/>„oder cediret worden, dieser Dritte aber in Ansehung, daß
<lb/>„der Debitor zur Verfallzeit nicht solvendo wäre, müßte
<lb/>„ein solcher Cessionarius deS Wechselsbriefes, um seinen
<lb/>„Regreß nach Wechselgebrauch zu erlangen, ordentlich
<lb/>„protestiren lassen'9)."

<lb/>Wenn in diesem Gesetze der trassirt-eigene Wechsel, den die
<lb/>frühere österreichische Rechtslehre „förmlich-eigenen" Wechsel
<lb/>nannte, als unter die eigenen Wechsel bezogen zu sein scheint"),
<lb/>so geschah dieS gewiß nur aus denselben Ansichten, von denen
<lb/>die damalige Gesetzgebung geleitet worden ist, welche die österrei- 
<lb/>chische Wechselordnung vom Jahre 1763 erließ, wie es heute noch
<lb/>geschieht, daß Viele Hie trassirt-eigenen als eigene Wechsel be- 
<lb/>zeichnen; jene daher unter den Gesichtspunkt der eigenen Wechsel
<lb/>gestellt wissen möchten. Allein die Verfasser der gegenwärtigen
<lb/>Wechselordnung gingen bezüglich der trassirt-eigenen Wechsel
<lb/>tiefer in die Materie ein, und nahmen den.Wechsel aus der
<lb/>Natur der Sache, wenn auch das wirkliche Trassiren und
<lb/>eigene Ausstellen in der Form eines solchen Wechsels vorkommt.
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Mithin ein Zeitraum inclusive der Berathungen von fast 10» Zähren.


<lb/>Iv) EinertS Ansicht (Archiv für deutsches Wechselrecht II. Band, Seite
<lb/>374), der Kitka in seinem Wechselrechte Seite 13 folgt, ist: daß die früheren
<lb/>Wechselordnungen über die trassirt-eigenen Wechsel keine Bestimmungen hatten. -
<lb/>Durch vorstehenden citirten Art: III der österreichischen W.-O. vom Jahre 1763
<lb/>ist diese Behauptung als eine irrige erwiesen. Kennt auch dieses Gesetz die tras- 
<lb/>sirt- eigenen Wechsel nicht als solche, so sind sie doch darunter zu verstehen, und,
<lb/>wie oben angedeutet, nannte sie die Rechtslehre „förmlich - eigene."


<lb/>11) Der Art: LIII der österreichischen W.-O. vom Jahre 1763 handelt
<lb/>eigentlich von den eigenen Wechseln (Lambiis a deposito et cambiis siccis).
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0434.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>Interpretation der trassirt-eigenen Wechsel.

<lb/>III.

<lb/>Trassiren, ziehen, beziehen sagt man eigentlich dann, wenn
<lb/>der Trassant auf den Trassaten einen Wechsel ausstellt^ abge- 
<lb/>sehen, ob deren Wohnorte verschieden sind oder nicht.
<lb/>Jeder solche Wechsel ist dadurch ein trassirter oder eine Tratte12);
<lb/>derjenige Wechsel, den der Trassant von sich ausstellt, und sich
<lb/>zur Zahlung selbst benennt, ein 'eigener, mag auch der Ort
<lb/>der Ausstellung von dem Orte der Zahlung verschieden sein.
<lb/>Wenn aber der Trassant in Form einer Tratte einen Wechsel
<lb/>auf sich als Trassaten ausstellen würde, wo Ausstellungs- und
<lb/>Zahlort identisch sind, so wäre dies nicht minder ein trassirter
<lb/>Wechsel; nur kommt es hier darauf an, ob ein solcher Wechsel,
<lb/>mag er auch den Remittenten benannt haben, in Circulation ge- 
<lb/>nommen wird. Der Nehmer eines solchen Wechsels, welcher
<lb/>weiß, daß Trassant und Trassat identisch sind, wird ihn gewiß
<lb/>nicht nehmen, und nimmt er ihn doch, so hält er sich jedenfalls
<lb/>nur an den Trassanten, der ihm bekannt ist, und bei dem er sich
<lb/>eventualiter prävaliren kann; denn den Trassaten mag er,
<lb/>und braucht er nicht zu kennen^).

<lb/>Hat aber die gegenwärtige Gesetzgebung für den trassirt-eigenen
<lb/>Wechsel festgesetzt: daß der Ausstellungs- vom Zahlorte
<lb/>verschieden sein muß, so mochte dieß deßhalb geschehen, weil
<lb/>zu mancher Ausstellung der eigene Wechsel ausreicht, was aber
<lb/>für alle kaufmännischen Zwecke nicht der Fall ist. Der Handels- 
<lb/>stand hat dies längst anerkannt und in Uebung eingeführt, und
<lb/>diese Ausstellungsweise ist schon durch die frühere österreichische
<lb/>Wechselordnung sanktionirt worden; ein Grund mag wohl auch
<lb/>darin liegen, um für den trassirt-eigenen Wechsel eine Gränze
<lb/>zu ziehen, der gesondert von dem eigenen Wechsel als ein trassir- 
<lb/>ter zu behandeln sei, weßhalb sie ihn auch in die Abtheilung der
<lb/>trassirten Wechsel einreihte.

<lb/>Aus diesem sieht man mit Klarheit, daß, wenn auch der Ge- 
<lb/>setzgeber sich nicht bewogen findet, Formen, die der Handelsstand
<lb/>— der Schöpfer der Wechsel — zu seinen Zwecken braucht, aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>12) In der doppelten Buchhaltung ist eine Scheidung zwischen Tratte und
<lb/>Wechsel nöthig. Tratten nämlich, oder der Trattenconto wird Creditor, wenn
<lb/>der Trassat acceptirt, und der Wechselconto Debitor, wenn der Trassant trassirt.

<lb/>13) Mein citirtes Wechselrecht, Seite 37.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0435.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Carl Peter Kheil zu Prag.


<lb/>drücklich zu sanktioniren, dieser sie selbst adoptirt und ins Leben
<lb/>sendet. Und nirgends zeigt es sich offenbarer, als eben hier, wie
<lb/>das Unterordnen der eigenen Wechsel unter die trassirten in den
<lb/>früheren Wechselgesetzen, durch die hieraus veranlaßten praktischen
<lb/>Folgerungen für die durch den Wechsel zu fördernden kommer- 
<lb/>ziellen Zwecke, hemmend entgegentrat. Kaufleute nämlich und
<lb/>Fabrikanten, die in ihren Niederlagen oder Commanditen entfern- 
<lb/>ter Orte über ihre Kapitalien disponiren konnten, denen aber die
<lb/>Geldsendungen hin und zurück nicht allein kostspielig, durch even- 
<lb/>tuelle Naturereignisse gefährlich, durch entferntere Orte langweilig
<lb/>re. waren, konnten z. B. vom Orte des HauptetabliffemcntS auf
<lb/>deren Commandite nur sich selbst als Trassanten und Trassaten
<lb/>benennen, wenn sie Wechsel ausgeben wollten.

<lb/>Eigene Wechsel konnten zum Wandern nicht bestimmt, nicht
<lb/>verwendet werden; sie galten nach den früheren Gesetzen mehr
<lb/>als Papiere, den Schuldscheinen ähnlich, und eS ist nicht zu läug-
<lb/>nen, daß, weil Namen identisch in der Handelswelt Vorkommen,
<lb/>man damit ein Spiel auf den Zufall berechnet trieb, und
<lb/>solche (trassirt-eigenen) Wechsel auögab, die der Usus, später das
<lb/>Gesetz anerkannte. Wie dankbar müssen wir daher der Gesetzge- 
<lb/>bung sein, welche den Art. 6 postulirte; denn nie verkennen wird
<lb/>der praktische Mann, daß der Gesetzgeber tiefer in das Wesen der
<lb/>Wechsel einging, indem er dem Bedürfnisse Rechnung trug.

<lb/>IV.

<lb/>Abgesehen davon, was ich oben bereits über das Alter der
<lb/>trassirt-eigenen Wechsel bemerkt habe, für welche der Art. III der
<lb/>ehemaligen österreichischen Wechselordnung vom Jahre 1763 Be- 
<lb/>stimmungen feststellte, so ist es auch gewiß, daß diese in ganz
<lb/>Deutschland in Uebung gewesen sind. vr. Ignaz Sonn- 
<lb/>leithner^) in seinem Lehrbuch des österreichischen Handels- und
<lb/>Wechselrechtes, verbunden mit den gesetzlichen Vorschriften über
<lb/>die gewöhnlichsten Rechtsverhältnisse der Handelsleute (Wien 1820.
<lb/>Gedruckt und im Verlage bei Carl Gerold) sagt über die nun be- 
<lb/>nannten trassirt-eigenen Wechsel Seite 339 §. 527 folgendes:

<lb/>14) Dessen citlrtes Werk galt früher als Auktoritat. HerrHofrath Kitka,
<lb/>der hinsichtlich der trassirt-eigenen Wechsel in seinem Werke zum größtenTheil
<lb/>Giriert' s Ansicht aus dem Archiv f. d. W.-R. folgt, hätte durch dieseBenützung
<lb/>für das Wechselgesetz einen, für die Juristen geeigneten, bedeutenden Fortschritt
<lb/>erzielt.

<lb/>Archivs.W.-R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0436.tif"
                   n="426"
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               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>Interpretation der trasstrt-eigenen Wechsel.


<lb/>„Sehr häufig kommt die Frage zur Sprache, ob ein Wechsel-
<lb/>brief, welchen Jemand auf sein eigenes Haus an einem andern,
<lb/>als dem Ausstellungsorte zahlbar, abgibt, ein förmlicher oder ein
<lb/>trockener Wechselbrief sei, ob er daher auf jene Vorzüge Ansprüche
<lb/>machen könne, welche den förmlichen Wechselkursen vor den
<lb/>trockenen eingeräumt sind, als z. B. ob er Respekttage zu genie- 
<lb/>ßen habe, oder nicht. Diese Frage kommt gewöhnlich bei Tratten
<lb/>zur Sprache, welche ein Fabrikseigenthümer von seiner in der
<lb/>Provinz liegenden Fabrik auf seine in der Hauptstadt befindliche
<lb/>Fabriksniederlage abgibt. Die erfahrensten Handelsleute find
<lb/>hierüber sehr oft ganz entgegengesetzter Meinungen, und so lange
<lb/>die, meiner Meinung nach gar nicht mehr zu dem Zeitgeiste pas- 
<lb/>senden Respekttage beobachtet werden müssen, geräth so mancher
<lb/>durch diese Verschiedenheit der Meinungen in Verlegenheiten.

<lb/>Ich bin, nach dem Geiste der Wechselgesetze und nach der
<lb/>Natur des Wechsclgeschäftes bestimmt, hierüber folgende Meinung
<lb/>abzugeben. Zuerst muß in einem vorkommenden Falle die Form
<lb/>des zu beurtheilenden Wechselsbriefes berücksichtiget werden? Hat
<lb/>der Aussteller selbst schon dem Wechselbriefe die Form eines trocke- 
<lb/>nen Wechsels gegeben,, und denselben nur in seiner an einem
<lb/>andern als dem Ausstellungsorte befindlichen Fabriksniederlage
<lb/>domicilirt, so ist der Wechsel seiner Natur nach ein trockener
<lb/>Wechsel, und man sollte glauben, daß darüber noch nie ein Zwei- 
<lb/>fel entstanden sein könnte. Hat aber der Aussteller dem Wechsel- 
<lb/>briefe die Form eines förmlichen Wechsels gegeben, und mit
<lb/>Beibehaltung dieser Form auf sich selbst oder aus sein Haus ge- 
<lb/>zogen, dann ist der Wechsel ein förmlicher Wechsel, und hat alle
<lb/>Vorzüge desselben zu genießen. ' Diese Wechselbriefe werden
<lb/>förmlich-eigene Wechselbriefe genannt. Die Gründe für
<lb/>meine Meinung find folgende:

<lb/>' ,1) Die österreichische Wechselordnung zählet in dem Art. 2
<lb/>alle Bestandtheile eines förmlichen Wechsels auf, und in dem
<lb/>Art. 3 erkläret sie, daß der Trassant den Wechsel auf sich selbst
<lb/>oder auch auf einen anderen ziehen könne. Der Art. 53 der
<lb/>Wechselordnung beginnt sohin mit den Worten: Bisher ist von
<lb/>den förmlichen Wechselbriesen gehandelt worden. Da nun der
<lb/>Art. 3 auch unter denjenigen Artikeln ist, welche dem Art. 53
<lb/>Vorgehen, so ist es offenbar, daß die Wechselordnung diese Art
<lb/>Wechselbriefe selbst unter die förmlichen Wechselbriefe zählet.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0437.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Carl Peter Kheil zu Prag.


<lb/>2) Es läßt sich nicht voreilig bestimmen, ob der Trassant an
<lb/>dem Zahlungsorte nicht in solchen Verbindungen stehe, welche
<lb/>ihn dort als eine ganz andere kommerzirende Person darstellen,
<lb/>als er an dem Ausstellungsorte ist. Hat 'er dort ein Etablisse- 
<lb/>ment, eine Commandit-Handlung, und wäre es seine eigene
<lb/>Fabriksniederlage; so kann er dort andere Gesellschafter oder doch
<lb/>Interessenten haben, und hat er dort kein Etablissement; so kann
<lb/>er doch daselbst in Verbindungen.stehen, welche ein abgesondertes
<lb/>Interesse erzeugen, weßwegen er in einem solchen Falle auch dem
<lb/>Wechsel eine Adresse, ein Domizil beisehen müßte (Oest. W.-O.
<lb/>Art. 4). Dieserwegen

<lb/>3) lasse man sich durch den Art. 3 der Wechselordnung nicht

<lb/>irre führen. Wahr ist es, daß die förmlich-eigenen Wechselbriefe
<lb/>keiner Acceptation und keines Protestes benöthigen, umsich den
<lb/>Regreß gegen den Trassanten vorzubehalten; aber gerade weil
<lb/>man bei derlei Wechselbriefen nicht mit Gewißheit wissen kann,
<lb/>ob der Trassant, als der Bezogene, nicht in andern Verhältnissen
<lb/>stehet, als diejenigen sind, in denen er sich als Trassant befindet,
<lb/>rathe ich jedem Inhaber einer derlei förmlich-eigenen Tratte an,
<lb/>daß er dieselbe zur Acceptation präsentire, und bei Verweigerung
<lb/>der Acceptation sowohl als der Zahlung pünktlich den Protest
<lb/>leviren lasse, weil er dabei nur gewinnen kann, und mit dem
<lb/>Proteste in der Hand binnen vier und zwanzig Stunden die
<lb/>Sicherstellung oder Zahlung fordern kann, welche er sonst auf
<lb/>einem Umwege, welcher viel kostspieliger als die Erhebung des
<lb/>Protestes ist, zu suchen genöthigt wäre." -

<lb/>Eben so bestätiget dies Johann Michael Edler von
<lb/>Zimmerl in seiner „Anleitung zur Kenntniß des Wechselrechtes,
<lb/>mit besonderer Rücksicht auf Oesterreich, und den Abweichungen
<lb/>der fremden Länder und Handlungsplätze" (Seite 17 8- 17)
<lb/>Wien, 1821. gedruckt bei den Edlen von Ghelen'schen Erben.

<lb/>V.

<lb/>In meinem Wechselrechte (Seite 286 Note 3) habe ich die
<lb/>Gründe dargethan, weßhalb bei Kaufleuten die Ausstellung der
<lb/>eigenen Wechsel nicht in Uebung war. Jene Gründe mochten
<lb/>auch beitragen, daß für den Fall, als beispielsweise der Trassant
<lb/>in Reichenberg Forderungen oder disponible Gelder in seiner
<lb/>Niederlage zu Prag hatte, und Gelegenheit, dahin Wechsel abge-

<lb/>28*
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0438.tif"
                   n="428"
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               <p>

                  <lb/>428 Interpretation der trassirt-eigenen Wechsel.


<lb/>ben zu können, nicht die Form der eigenen Wechsel, sondern
<lb/>jene der trassirten anwandte. Der Käufer eines solchen Wech- 
<lb/>sels, beziehungweise der Remittent, dem bei eventueller Zahlungs- 
<lb/>verweigerung aus einem eigenen Wechsel nicht jene schnelle Pro-
<lb/>cedur zu Gebote stand, hätte nämlich einen solchen nicht käuflich
<lb/>an sich gebracht, weil er ihm nicht die hinreichende Garantie bot.

<lb/>Wie hemmend wäre es daher für den Trassanten bei der
<lb/>früheren mangelhaften Kommunikation gewesen, wenn er kein
<lb/>anderes Auskunftsmittel gehabt hätte? wenn ferner der Fabri- 
<lb/>kant in Reichenberg, Besitzer von Kapitalien in Prag, augen- 
<lb/>blicklich Geld gebraucht hätte, er für Wechsel auf Prag sich wohl
<lb/>dasselbe hätte augenblicklich schaffen können, aber mit eigenen
<lb/>Wechseln, domizilirt in Prag nicht durchgekommen wäre? und
<lb/>wenn er um Geld nach Prag erst hätte schreiben, und darauf
<lb/>warten müssen, was ihn leicht möglich in nicht unbedeutende Geld- 
<lb/>verlegenheit gesetzt haben würde? So aber bezog der Fabrikant
<lb/>in Reichenberg seine Niederlage in Prag mit einem Wechsel in
<lb/>Form eines trassirt-eigenen, und der Trassant in Rei- 
<lb/>chenberg ward zugleich Trassat in Prag.

<lb/>Trassirt-eigene Wechsel werden in der Regel nur von Fa- 
<lb/>brikanten oder Kaufleuten vom Hauptgeschäfte auf deren Com- 
<lb/>mandite» oder Niederlagen, in denen ein Compagnon, Procurist,
<lb/>Factor oder Consument") sich befindet, und gewöhnlich von dem
<lb/>kleinern auf den größer» Ort, wohin der Zug der Geschäfte geht,
<lb/>ausgestellt. Diese Form von Wechseln kömmt von manchem
<lb/>Fabrikanten auf seine Niederlagen in verschiedenen Summen
<lb/>häufig in Umlauf, und werden oft in das Ausland negozirt,
<lb/>wenn dort Zahlungen zu leisten, oder durch die Arbitrage ein
<lb/>Umsatz erzielt werden kann.")

<lb/>In dem Falle, wenn der Trassant einen trassirt-eigenen
<lb/>Wechsel trasfirt, und ihn auf einen fremden Ort remittirt, accep-
</p>
               <p>

                  <lb/>15) Mein Wechselrecht Seite 78 Note I.

<lb/>16) z.B. ein Prager Fabrikant hatNiederlagen in Wien, Pesth re.; Wiener
<lb/>Wechsel haben guten Cours ln Leipzig. Der Prager sendet Wechsel auf seine
<lb/>wiener Niederlage trasfirt, nach Leipzig, und läßt fich den Betrag dafür entweder
<lb/>zum Course kreditiren, oder Papiere anderer Plätze remittiren. Oder der Pra-
<lb/>gersendet auf einen andern Wechselplatz seinen trasstrt-eigenen Wechsel, „zahl- 
<lb/>bar am Pesther ... Markte"; hier ist der trasfirt-eigene Wechsel zugleich ein
<lb/>Markt- oder Meßwechsel.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0439.tif"
                   n="429"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0439"/>
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               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>Vom Herrn Carl Peter Kheil zu Prag.


<lb/>tirt er ihn zugleich, und erscheint sonach auf dem von ihm
<lb/>ausgegebenen Wechsel als Trassant, Trassat und Accep- 
<lb/>tant nicht allein in einer Person, sondern diese Schrift
<lb/>gibt schon durch den Anblick an, daß alle drei Wechsel- 
<lb/>unterschriften, und beide Wechselverbundene auch eine
<lb/>Person sind.

<lb/>Ein solcher Wechsel hat daher die Form:

<lb/>Prag am 8. Mai 1855. pr. fl. 500 — CM.

<lb/>Am 8. Juni a. c. zahlen Sie gegen diesen meinen Wechsel
<lb/>an den Herrn Titus in Leipzig die Summe von fünf hundert
<lb/>Gulden CM. Sempronius.

<lb/>Herrn Sempronius kn Wien.

<lb/>Sempronius.

<lb/>Wer mit diesen Papieren verkehrt, wird nie der Ansicht bei- 
<lb/>treten 17), daß die Erwähnung in der gegenwärtigen Wechsel- 
<lb/>ordnung über die trassirt-eigenen Wechsel hätte gänzlich unter- 
<lb/>bleiben sollen, wenn gleich ein solcher Wechsel in seinem Wesen
<lb/>ein eigener Wechsel ist.

<lb/>Wenn daher dem Indossaten ein solcher Wechsel vorkommt,
<lb/>so hat er dabei genau zu unterscheiden:

<lb/>a) ob der Wechsel, welchen der Trassant auf sich als Trassa- 
<lb/>ten ausstellte, von ihm gleichfalls acceptirt ist, oder
<lb/>d) ob darauf nur der Trassant und Trassat benannterscheinen,
<lb/>ad a) Wenn der Wechsel den Trassanten, Trassaten und
<lb/>Acceptanten in einer Person- vereiniget, so ist für den Fall, als
<lb/>der Wechsel am Verfalltage nicht bezahlt wird, der Inhaber
<lb/>wegen Erhaltung seiner Regreßrechte gegen seine Indossanten
<lb/>nach Art. 41 zu protestiren verpflichtet18)^ aber gegen den
<lb/>Trassanten^) bedarf es keiner Protesterhebung, weil
</p>
               <p>

                  <lb/>17) Archiv f. d. Wechselrechtll. Band, Seite 369.

<lb/>18) z.'B. S... aus Prag ist auf einer Reisein Hamburg, wo er Cassa be-
<lb/>nöthiget; er geht zu einem ihm bekannten Geschäftsfreunde in Hamburg und
<lb/>trassirt auf sich selbst nach Prag, und laßt sich den Werth dafür in Hamburger
<lb/>Geld geben. Der Wechsel ist kn Hamburg ausgestellt; wenn ihn der Trassant,
<lb/>beziehungsweise Trassat in Prag nicht einlößt, so wird der Wechselinhaber in
<lb/>Prag, als dem Wohnorte des Trassanten und Trassaten, den Wechsel einktagen.

<lb/>19) Die hier gegebenen Verfahrungsweisen sind aus der Praris, und kann
<lb/>ihnen voller Glaube beigelegt werden.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0440.tif"
                   n="430"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0440"/>
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               <p>

                  <lb/>430 Interpretation der trassirt-eigenen Wechsel.

<lb/>dieser mit dem Acceptanten in eine Person zusammen- 
<lb/>fällt, und jedem Inhaber nach Art. 77 volle 3 Jahre
<lb/>haftet.

<lb/>ad b) Anders ist es, wenn der Trassant sich wohl als Tras- 
<lb/>sat benennt, dem Wechsel, aber nicht als Acceptant beitrat. Hier
<lb/>muß der Wechselinhaber zur Erhaltung seiner Regreßrechte gegen
<lb/>seine Vormänner und den Trassanten nach Art. 41 Protest
<lb/>erheben.

<lb/>Diese Erklärung ist für die trassirt-eigenen Wechsel um so
<lb/>nothwendiger, weil sie in die Klasse der trassirten wegen ihrer
<lb/>Form einbezogen sind, und ihnen daher auch jene Solemnitäten
<lb/>zukommen, die für die trassirten Wechsel überhaupt vorgezeichnet
<lb/>sind, wenn sie gleich mit den eigenen Wechseln analog gestellt
<lb/>werden können.

<lb/>Es hat sonach die Gesetzgebung nur dem Bedürfnisse Rech- 
<lb/>nung getragen, wenn sie gleich die Form dem Wesen geopfert
<lb/>hat. Jeder Akt der Gesetzgebung aber, welcher sich den Bedürf- 
<lb/>nissen des Lebens anschmiegt, und bezüglich des Wechsels dem
<lb/>Verkehr Vorschub leistet, muß vom Kaufmanne mit tiefgefühltem
<lb/>Dank entgegengenommen werden.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173653_04+1855_0441.tif"
             n="431"
             xml:id="zs1-2173653_04-1855_0441"/>
         <div xml:id="d36732e42865">
            <head>Präjudizien</head>
            <div xml:id="d36732e42870"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="30.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Präsentation eines Wechsels im Falle des Concurses des betreffenden Wechselschuldners</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0441--><p/>
               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>* 30.

<lb/>Ueber die Präsentation eines Wechsels im Falle des Concurses
<lb/>des betreffenden Wechselschuldners.*)

<lb/>Die Frage, ob im Falle des Concurses eines Wechselschuld- 
<lb/>ners die Präsentation des Wechsels bei diesem oder nicht vielmehr
<lb/>bei dem Massecurator vorzunehmen ist, entscheidet die allgemeine
<lb/>deutsche Wechselordnung nicht. — In den Protocollen der Leip- 
<lb/>ziger Wechselconferenz (Conferenz vom 18. November 1847
<lb/>Nr. XXIII) findet sich hierüber nur folgende Bemerkung: „Der
<lb/>Redactionscommission sei anheimgegeben, ob ein Ausdruck ge- 
<lb/>funden werden könne, woraus sich ergebe, daß im Falle eines
<lb/>ausgebrochenen Concurses oder Gantverfahrens die Präsentation
<lb/>nicht bei dem Cridar, sondern bei dem Curator der Masse zu
<lb/>bewirken sei."

<lb/>Bei den großherzoglich Hessischen Gerichten kam diese Frage
<lb/>zur Entscheidung. Das Stadtgericht zu Darmstadt hatte sich
<lb/>dafür entschieden, daß der Wechsel bei dem Curator der Con-
<lb/>cursmasse zur Zahlung präsentirt werden müsse, weil der con-
<lb/>cursfällige Acceptant seine Dispositionssähigkeit, also auch die
<lb/>Befugniß zur Zahlungsleistung verloren habe und hatte deßhalb
<lb/>in dem betreffenden Rechtsfalle die Wechselregreßklage des Wech- 
<lb/>selinhabers gegen den Trassanten abgewiesen, weil der Wechsel
<lb/>nicht dem Curator der Masse des concursfälligen und flüchtig
<lb/>gewordenen Acceptanten, — wenngleich in der Wohnung des
<lb/>letztem präsentirt worden sei.

<lb/>Das Hofgericht sowie das höchste Tribunal zu Darmstadt
<lb/>erklärten sich jedoch für die entgegenstehende Ansicht und hiernach
<lb/>fiir die Verurtheilung des Beklagten.


<lb/>*) Aus dem Archiv s. prakt. Rechtswissenschaft »c. von Elvers, Schäffer,
<lb/>Hoffman» und Seih, Bd. II. Heft I. S. 148. Nr. 2.
</p>
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                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>In den Entscheidungsgründen des oberstrichterlichen Urtheils
<lb/>ist im Wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen
<lb/>worden:

<lb/>Der Grundsatz, daß auch im Falle eines über einen Wech-
<lb/>selacceptanten ausgebrochenen Concurses die Präsentation des
<lb/>Wechsels —7 um sich den Regreß Mangels Zahlung zu sichern —
<lb/>bei dem Acceptanten, beziehungsweise in dessen Geschäftslocal
<lb/>oder Wohnung, und nicht bei dem Curator der Masse geschehen
<lb/>müsse, rechtfertige sich aus der Natur des Wechsels, der Zweck- 
<lb/>losigkeit sowie häufigen Unausführbarkeit einer entgegenstehenden
<lb/>Bestimmung, und aus der Analogie der Art. 29 der a. d. W.-O.
<lb/>enthaltenen so genauen Bestimmungen über die nothwendigen
<lb/>Formen des Wechsels; man müsse deshalb mit allem Rechte
<lb/>sagen, was Nicht en dem Wechsel steht, ist für den Wechsel-
<lb/>betheiligten gar nicht vorhanden, quod non. in cambio, non
<lb/>est in mundo. Die Wechselurkunde selbst und allein müsse dem
<lb/>Wechselinhaber die Verpflichteten kenntlich machen, und jener
<lb/>könne nur verbunden sein, diesem gegenüber sein Wechselrecht
<lb/>durch wechselrechtliche Vornahme zur Ausführung zu bringen,
<lb/>resx. Zahlung zu verlangen oder durch Proteste zu sichern. Der
<lb/>Curator eines concursfälligen Acceptanten könne nicht aus dem
<lb/>Wechsel ersehen werden, und der Inhaber, der oft ein fremder
<lb/>und mit den Verhältnissen des Acceptanten nicht bekannt sei,
<lb/>dürste deßhalb nicht verpflichtet sein, einem solchen Curator zur
<lb/>Zahlung zu präsentiren, bei ihm Protest also Mangels Zahlung
<lb/>zu erheben. — Die Entscheidungsgründe des Untergerichts könn- 
<lb/>ten hiergegen um so weniger entscheiden, als es in einem solchen
<lb/>Falle der Präsentation und Protesterhebung sich eigentlich nicht
<lb/>darum handele, daß der Cridar zu einer ihm nicht mehr zustehen- 
<lb/>den Disposition über sein Vermögen veranlaßt werden solle,
<lb/>sondern darum, daß die Nichterhaltung der sofortigen Zahlung,
<lb/>chie sich bei ausgebrochenem Concurse, bei der dadurch constatirten
<lb/>Zahlungsunfähigkeit des Cridars juristisch eigentlich von selbst
<lb/>verstehe, durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest
<lb/>dargethan werde, damit der Wechselinhaber zur Ausübung des
<lb/>bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses gegen den Aus-
<lb/>. steller schreiten könne. — Keinen andern als diesen Zweck könnte
<lb/>aber auch eine Präsentation und Protesterhebung bei dem Cu- 
<lb/>rator der Concursmasse des Acceptanten haben, da dieser, zur
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0443.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>Leistung sofortiger Zahlung nicht befugt, solche verweigern müßte,
<lb/>indem es nach ausgebrochenem Concurse gewiß nicht in der
<lb/>Befugniß des Curators stehe, vor erkannter Distribution der
<lb/>Masse einen von dem Cridar acceptirten Wechsel durch Zahlung
<lb/>zu Honoraren. Schon deßhalb sei nicht einzusehen, warum die
<lb/>zur Sicherung des Regresses Mangels Zahlung nöthige Präsen- 
<lb/>tation und Protesterhebung bei dem Curator der Masse und

<lb/>nicht bei dem Acceptanten im Falle eines über ihn ausge- 

<lb/>brochenen Concurses zu erfolgen habe.

<lb/>Der Wechselinhaber befinde sich aber auch in einer sehr
<lb/>üblen Lage, wenn man ihn für verbunden erachte, im Falle eines
<lb/>über den Acceptanten ausgebrochenen Concurses die Präsentation
<lb/>des Wechsels und die Protesterhebung bei dem Maffecurator
<lb/>vorzunehmen. Der Wechselinhaber könne oft nicht im Stande
<lb/>sein, zu erfahren, daß der Acceptant in Concurs gefallen sei,
<lb/>sowie daß ein anderer und wer als Curator ernannt sei, und

<lb/>reiche namentlich die kurze Frist von zwei Tagen nicht aus,

<lb/>hierüber die nöthigen Nachforschungen anzustellen. Ja es könne
<lb/>nicht blos Vorkommen, daß zur Zeit noch kein Curator ernannt
<lb/>worden sei, sondern auch, daß wegen Mangels an Vermögens- 
<lb/>objecten gar keiner ernannt werde. Die Annahme einer solchen
<lb/>Theorie würde dann folgeweise zu vielen Streitigkeiten z. B.
<lb/>darüber Veranlassung geben, ob ein Concurs formell schon be- 
<lb/>stehe, in welchem Umfange eine Massecuratel vorhanden sei, ob
<lb/>und inwieweit nicht blos ein Provisorium vorliege; lauter Fragen,
<lb/>welche mit dem Begriffe des Wechsels, wonach dieses Papier
<lb/>alles zu seiner Geltendmachung Gehörige aus seinem Inhalte
<lb/>erkennbar machen solle, im Widerspruche stehe.

<lb/>Endlich spräche für die hier vertheidigte Ansicht auch noch
<lb/>die Analogie des Art. 29 der a. d. W.-O., kn welchem es sich
<lb/>um den Regreß auf Sicherstellung wegen Unsicherheit des Accep- 
<lb/>tanten handele. Hiernach solle, wenn der Acceptant in Concurs
<lb/>gefallen sei, von ihm selbst Sicherheit gefordert und bei verwei- 
<lb/>gerter Sicherheitsleistung Protest erhoben werden, um den Re- 
<lb/>greßanspruch gegen die Vormänner begründen zu können. — Es
<lb/>werde also hier der Acceptant — trotz seiner Zahlungsunfähigkeit
<lb/>'— als die Person bezeichnet, an welche man sich zu halten habe.

<lb/>Hiergegen könne denn auch die in den Conferenzprotocollen
<lb/>vom 14. November 1847 niedergelegte Bemerkung um so weniger
</p>

            </div>
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                n="434"
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                 n="31.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu Art. 73, 72 und 43 der allgemeinen deutschen Wechselordnung und §. 43 des K. Sächs. Gesetzes vom 7. Juni 1849</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0444--><p/>
               <p>

                  <lb/>434 Präjudizien.


<lb/>entscheiden, als man von einer dort vorgeschlagenen Bestimmung
<lb/>über die Präsentation eines Wechsels bei dem Massecurator im
<lb/>Falle eines über den Acceptanten auögebrochenen Concurses ab- 
<lb/>stehen zu wollen, durch die That bewiesen habe.

<lb/>Auch die Schriftsteller über die a. d- W.-O. sprächen nir- 
<lb/>gends bestimmt den Grundsatz aus, daß in einem Falle der Art
<lb/>der Wechsel bei dem Massecurator zu präsentiren sei. Dagegen
<lb/>werde die hier vertheidigte Theorie in Schutz genommen von
<lb/>Koch, Wechselrecht nach den Grundsätzen der a. di W.-O.,
<lb/>Breslau, 1850 S. 340.

<lb/>(Entscheidung vom 16. April 1853 in der Rechtssache
<lb/>der Ehefrau des vr. Auerbach zu Darmstadt gegen die
<lb/>Ehefrau des Louis Benne in Darmstadt, Wechselfor- 
<lb/>derung betreffend.) t.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Zu Art. 73 , 72 und 43 der allgemeinen deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung und §. 43 des K. Sachs. Gesetzes vom 7. Juni 1849.

<lb/>Nach Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung ist
<lb/>der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels nach
<lb/>Einleitung des Amortisationsverfahrens vom Acceptanten Zah- 
<lb/>lung, beziehendlich Deposition der aus dem Accepte schuldigen
<lb/>Summe zu fordew berechtigt, und 8. 35 des K. Sächs. Ges. vom
<lb/>7. Juni 1849 bestimmt, daß der Richter nur, wenn er die Klage aus
<lb/>dem Wechsel für begründet erachtet, die Vorladung des Beklagten
<lb/>anzuordnen habe: Beide Bestimmungen konnten in sich.selbst,
<lb/>wie namentlich in ihren Folgen zu mancherlei Zweifeln Veran- 
<lb/>lassung geben, über welche auf eine unter dem 29. Juli 1853
<lb/>beim Königl. Stadtgerichte zu D. eingereichte Klage entschieden
<lb/>worden ist. Auch kam hierbei wenigstens in dritter Instanz die
<lb/>Protesterhebung, Art. 43 der allgem. deutschen Wechselordnung,
<lb/>bei verloren gegangenen, domicilirten Wechseln zur Sprache.

<lb/>Es klagten nämlich die Herren N. N. zu L. und W. gegen
<lb/>den Z. in D. in folgender Maaße:

<lb/>Ihr Haus in W. sei in Besitz eines auf 400 Thaler rc.
<lb/>lautenden, von H. ausgestellten und von Z. aus D. acceptirten
<lb/>Primawechsels gewesen, zahlbar in L. bei D., im Falle bei F.
<lb/>Dieser Wechsel sei von ihrem Hause in W. an sie in L.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0445.tif"
                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>. 435
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>addrcssirt auf die Post gegeben worden, in L. aber nicht ange-
<lb/>kommen, vielmehr verloren gegangen. Nach geführter Bescheini- 
<lb/>gung ihres Verlustes und beigebrachter Abschrift des verlorenen
<lb/>Wechsels sei das Amortisationsverfahren eingeleitet, auch been- 
<lb/>digt, und die Amortisation des verloren gegangenen Wechsels lt.
<lb/>Ausweises des betr. Handelsgerichts ausgesprochen worden.
<lb/>Inzwischen sei auch die Kopie deS verlorenen Wechsels bei dem
<lb/>, Domiciliaten D. wie dem Nothaddrcssaten F. am Verfallstage
<lb/>vorgelegt, von diesen aber erklärt worden, daß sie auf die Ab- 
<lb/>schrift ohne gleichzeitige Production des Originals weder zahlen,
<lb/>noch interveniren könnten. Der hierüber aufgenommene Protest
<lb/>lag bei. Wenn nun, fuhren Kläger fort, der betreffende Origi- 
<lb/>nalwechsel bis dato auch bei dem Acceptanten zur Zahlung nicht
<lb/>präsentirt worden, so hätten sie nach §. 73 der allgem. deutschen
<lb/>Wechselordnung des ermangelnden Originals ungeachtet das
<lb/>Recht, die aus dem Accepte schuldige Summe vom Acceptanten
<lb/>zu fordrrn.

<lb/>- Das Gericht nahm die Klage an, verfügte darauf die bean- 
<lb/>tragte Realcitation des Beklagten und hielt das Verhör am 20.
<lb/>Juli 1853. In diesem Verhöre lehnte Beklagter alle und jede
<lb/>Erklärung über den abhanden gekommenen amortisirten Wechsel
<lb/>ab, und erklärte die Abschrift desselben für irrecognoscibel, woraus
<lb/>das Gericht die erhobene Klage in der angebrachten Maaße
<lb/>abwies, Klägern auch in Ab- und Erstattung der Kosten verur-
<lb/>theilte. Dieser Bescheid wurde vom Königl. AppellationSgerichte
<lb/>zu D. in zweiter und dem Königl. Oberappellationsgerichte in
<lb/>dritter Instanz, unter dem 2. September und 20. December 1853,
<lb/>obwohl unter Compensation der Kosten der Rechtsmittel bestätigt.
<lb/>Jedem dieser Erkenntnisse waren besondere Entscheidungsgründe
<lb/>beigegeben, aus welchen sich zugleich zur Genüge ergiebt, was
<lb/>Seiten der Kläger zur Rechtfertigung einer gegenthciligen, für
<lb/>eine Verurtheilung des Beklagten sprechenden Ansicht vorgebracht
<lb/>worden war. Die Entscheidungsgründe zum Erkenntnisse zweiter
<lb/>Instanz lauten:

<lb/>„In dem 73. Artikel der allgemeinen deutschen Wechselord- 
<lb/>nung ist bestimmt, daß der Eigenthümer eines abhanden gekom- 
<lb/>menen Wechsels nicht nur die Amortisation des Wechsels bei
<lb/>dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen, sondern auch nach
<lb/>Einleitung des Amortisationsverfahrens entweder, und zwar
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0446.tif"
                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>436


<lb/>dann, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit
<lb/>bestellt, Zahlung, oder, dafern er eine solche Sicherstellung nicht
<lb/>bewirkt, gerichtliche Deposition der aus dem Accepte schuldigen
<lb/>Summe von dem Acceptanten fordern könne. Hieraus folgt zu- 
<lb/>gleich, daß, wenn das eingeleitete Amortisationsverfahren bereits
<lb/>zu Ende gebracht, und in Folge desselben der abhanden gekom- 
<lb/>mene Wechsel von dem competenten Richter für ungültig erklärt
<lb/>worden ist, der Eigenthümer ohne Weiteres und ohne daß er
<lb/>noch zu einer Cautionsleistung verpflichtet ist, Zahlung von dem
<lb/>Acceptanten fordern kann, indem dann der Grund der Sicher-
<lb/>heitöbestellung, die Möglichkeit nämlich, daß der Acceptant noch
<lb/>vor der Amortisation des Wechsels aus Letzterem noch von einem
<lb/>Dritten in Anspruch genommen werden könne, nicht mehr vor- 
<lb/>handen ist. Das Nämliche galt im Allgemeinen auch schon nach
<lb/>dem vor Emanirung der Wechselordnung bestehenden Wechsel- 
<lb/>rechte, indem auch schon nach diesem der Eigenthümer eines
<lb/>verlorenen Wechsels dann, wenn er sein Anrecht an Letzteren
<lb/>beweisen konnte, berechtigt war, von dem Acceptanten die gericht- 
<lb/>liche Deposition des Wechselbetrags oder, wenn er genügende
<lb/>Kaution bestellte, die Bezahlung dieses Betrags von dem Accep- 
<lb/>tanten fordern konnte,

<lb/>vergl. Treitzschke, Enchclopädie der Wechselrechte, Bd. II.

<lb/>S. 996 und die dort citirten Rechtslehrer,
<lb/>und nur insofern ist durch die allgemeine deutsche Wechselordnung
<lb/>etwas Neues bestimmt, als dieselbe jenes Recht des Eigenthümerö
<lb/>an die Einleitung des Amortisationsverfahrens bindet und als
<lb/>nunmehr der Eigenthümer die Ausantwortung des von dem
<lb/>Acceptanten auf sein Verlangen zum gerichtlichen Depositum
<lb/>eingezahlten Wechselbctrags oder nach Befinden die Rückgabe
<lb/>der von ihm selbst bestellten Caution mit dem Zeitpunkte der
<lb/>erfolgten Amortisation des verlornen Wechsels verlangen kann,
<lb/>während er vorher in denjenigen deutschen Ländern, in welchen
<lb/>ein Mortificationsverfahren wegen abhanden gekommener Wechsel
<lb/>nicht Statt hatte, zu jenem Verlangen erst dann berechtigt war,
<lb/>wenn der verlorene Wechsel wieder aufgefunden worden oder
<lb/>derselbe verjährt war.

<lb/>Vergl. Treitzschke a. a. O. S. 589 unter 2.

<lb/>Der Zweck der in dem angezogenen Artikel der Wechselord- 
<lb/>nung enthaltenett Vorschrift ist aber nur der, dem Eigenthümer
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0447.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 437

<lb/>eines abhanden gekommenen Wechsels das Recht zu sichern, trotz
<lb/>des ihn betroffen habenden Verlustes von dem Acceptanten die
<lb/>Bezahlung der Summe, welche Letzterer aus dem Aeeepte schuldet,
<lb/>zu erlangen, und um diesen Zweck zu erreichen, mußte eben zu
<lb/>Gunsten des Eigenthümers eine Ausnahmebestimmung von dem
<lb/>allgemeinen, auch in Art. 39 der Wechselordnung ausgesprochenen
<lb/>Grundsatz, daß kein Wechselschuldner anders.zur Zahlung ver- 
<lb/>pflichtet ist, als gegen Aushändigung des quittirten Wechsels,
<lb/>getroffen werden. Darüber aber, ob der Eigenthümer berechtigt
<lb/>sei, in einem solchen Falle die Zahlung oder nach Befinden die
<lb/>Deposition der aus dem Accepte schuldigen Summe von dem
<lb/>Acceptanten im Wege des Wechselprocesses zu verlangen,
<lb/>enthält der allegirte Artikel der Wechselordnung durchaus nichts,
<lb/>und ebensowenig ist eine dießsallsige Bestimmung in dem Gesetze,
<lb/>die Amortisation der Wechsel und Anweisungen betreffend, vom
<lb/>% December 1850, gegeben worden.

<lb/>Namentlich besagt Letzteres keineswegs, wie solches Kläger
<lb/>Bl. — behauptet, daß nach Einleitung und Beendigung des
<lb/>Amortisationsverfahrens, welches nur den Zweck hat, dem Eigen- 
<lb/>thümer des abhanden gekommenen Wechsels vor einer Gebahrung
<lb/>mit Letzterem Seiten eines Dritten sicher zu stellen, die Abschrift
<lb/>des Wechsels, die der Eigenthümer bei seinem Anträge auf Ein- 
<lb/>leitung des Amortisationsverfahrens bcigcbracht hat, dem Origi- 
<lb/>nalwechsel gleich zu achten sei.

<lb/>Die gedachte Frage kann daher nur nach dem allgemeinen,
<lb/>hinsichtlich des Urkundenprocesses überhaupt und hinsichtlich des
<lb/>Wechselprocesses als einer besondern Art des Erecutivproceffeö,
<lb/>wie derselbe auch in §. 30 des Gesetzes über den Schuldarrest re.,
<lb/>vom 7. Juni 1849, bezeichnet wird, im Speciellen.bestehenden
<lb/>gesetzlichen Vorschriften beurtheilt werdend Der Erecutivproceß
<lb/>im Allgemeinen kann aber nach 8- 3 und 4 des Anhanges zur
<lb/>Erl. Proc.-Ordn. nur aus solchen Documenten angestellt werden,
<lb/>aus denen alle Umstände, die zu einer Verurtheilung des Be- 
<lb/>klagten nöthig sind, sofort sich ergeben. Es setzt also fehlerfreie
<lb/>und beweiskräftige Urkunden voraus, und wie Abschriften von
<lb/>Privatdocumenten schon an sich als solche nicht gelten können,
<lb/>so bestimmt auch noch §. 9 des Anhanges zur Erl. Proc.-Ordn.
<lb/>ausdrücklich, daß im Termine die Documenie von dem Kläger
<lb/>im Original producirt und dem Beklagten zur Recognition
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0448.tif"
                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>vorgelegt werden sollen. Zu der Anerkennung von Abschriften
<lb/>von Privatdocumenten ist er der Natur der Sache nach nicht
<lb/>verpflichtet, und ebensowenig kann er angehalten werden, mittelst
<lb/>eines von ihm zu leistenden Diffessionseides zu erhärten, daß er
<lb/>eine mit der producirten Abschrift übereinstimmende Original- 
<lb/>urkunde nicht unterschrieben oder von einem Dritten in seinem
<lb/>Aufträge nicht unterschreiben gelassen habe. Was aber den
<lb/>Wechselproceß im Besonderen anlangt, so bestimmt §. 30 des
<lb/>Gesetzes vom 7. Juni 1849 ebenfalls im Allgemeinen, daß der
<lb/>Wechselproceß nur aus gezogenen oder eigenen Wechseln oder aus
<lb/>Anweisungen, denen durch das Gesetz ein Gebrauch als Wechsel
<lb/>beigelegt ist, angestellt werden könne, und es heißt sodann in
<lb/>§. 32, daß zur Form der Klagerhebung ein mündliches Vor- 
<lb/>bringen unter Vorlegung sämmtlicher zu Begründung der Klage
<lb/>erforderlicher Urkunden genüge, und in §. 39, daß dem Beklagten
<lb/>nach Eröffnung des Verhörs sämmtliche übergebene Urkunden
<lb/>zum Anerkenntnisse, soweit sie dessen bedürfen, vorzulegen seien.
<lb/>Auch dieses Gesetz geht mithin überall davon aus, daß sämmtliche
<lb/>Momente, auf welche eine Verurtheilung des Beklagten gegrün- 
<lb/>det werden könnte, durch genügende Urkunden sofort liquid zu
<lb/>machen seien, und setzt mithin voraus, daß alle Urkunden, auf
<lb/>welche Kläger seinen Anspruch basirt, von demselben im Originale
<lb/>beigcbracht werden. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen
<lb/>Vorschrift für den Fall, weyn der Originalwechsel abhanden
<lb/>gekommen und hinsichtlich desselben das Amortisationsversahren
<lb/>entweder eingeleitet oder schon beendigt ist, ist nirgends getroffen,
<lb/>und nirgends ist vorgeschrieben, daß in einem solchen Falle die
<lb/>von dem Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels
<lb/>beigebrachte einfache Abschrift des Letzteren an die Stelle des
<lb/>Originalwechsels trete und aus ihr der Wechselproceß gegen den
<lb/>Acceptanten angestellt werden könne, sowie daß der Letztere in
<lb/>einem wider ihn lediglich auf Grund einer solchen einfachen
<lb/>Abschrift von dem Eigenthümer des verlorenen Wechsels angc-
<lb/>stellten Wechselproceß darüber, ob er einen mit der beigebrachten
<lb/>Abschrift übereinstimmenden Originalwechsel acceptirt habe, sich
<lb/>erklären müsse; es wird daher auch der Eigenthümer eines ver- 
<lb/>loren gegangenen Wechsels nach Einleitung des Amortisations- 
<lb/>verfahrens zwar verlangen können, daß der Acceptant verurtheilt
<lb/>werde, die Zahlung oder nach Befinden die Deposition des aus
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0449.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>.439
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Accepte schuldigen Betrags nach Wechselrecht zu bewirken,
<lb/>und er wird dann, wenn das dießfallsige Erkenntniß die Rechts-
<lb/>kraft beschritten, den Acceptanten aus Gmnd dieses Erkenntnisses
<lb/>im Wechselproceß anhalten können, der richterlichen Entscheidung
<lb/>nachzukommen; er wird aber eine solche Verurtheilung desAccep-
<lb/>tantcn selbst nicht sofort im Wechselprocesse, zu dessen Anstellung
<lb/>es bei dem Mangel des Originalwechsels an der nöthigen Unter- 
<lb/>lage gebricht, sondern nur, je nach der Höhe deS in Frage kom- 
<lb/>menden Betrags, im ordentlichen oder summarischen Proceß und
<lb/>nach Befinden unter vorgängigem Nachweis des Umstandes, daß
<lb/>der Beklagte den betreffenden Wechsel wirklich aeceptirt habe,
<lb/>zu suchen haben. Demgemäß hatte auch schon die Leipziger
<lb/>Wechselordnung §. 33 bestimmt, daß wenn ein acceptirter Wech- 
<lb/>selbrief verloren worden sei, zwar wider den Schuldner ebenfalls
<lb/>nach Wechselrecht verfahren werden solle, jedoch nur unter der
<lb/>gleichzeitigen Voraussetzung, daß der Debitor seiner Schuld ge- 
<lb/>ständig, mithin hierdurch der Beweis, daß er den betreffenden
<lb/>Wechsel in der That aeceptirt habe, bereits geführt sei."

<lb/>Das Königliche Oberappellationsgericht bezog fich in der
<lb/>Hauptsache auf dieselben Enlscheidungsgründe, fügte aber noch
<lb/>hinzu:

<lb/>„Die Kläger behaupten

<lb/>, r-' -

<lb/>daß der Zweck des Artikel 73 der allgemeinen deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung der sei, der Vorschrift deS §. 33 der Leipziger Wechsel- 
<lb/>ordnung durch Einführung des AmortisationSverfahrenö eine
<lb/>größere Ausdehnung zu geben, und folgern hieraus, daß wenn
<lb/>den im angegebenen Artikel enthaltenen Bedingungen Genüge
<lb/>geschehe, der Eigenthümer des verloren gegangenen Wechsels
<lb/>berechtigt sein müsse, von dem Acceptanten Zahlung im Wechsel- 
<lb/>processe zu fordern. Nun ist es aber völlig unnachweislich, daß
<lb/>die Vorschrift in §. 33 der Leipziger Wechselordnung dem Artikel
<lb/>73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zum Vorbilde ge- 
<lb/>dient und letzterer die Bestimmung gehabt habe, den in der
<lb/>ersteren enthaltenen Grundsatz weiter zu entwickeln und fortzu- 
<lb/>bilden. Wäre dieß jedoch auch der Fall, so würde sich doch
<lb/>wenigstens die von dem Kläger daraus abgeleitete Folgerung
<lb/>nicht rechtfertigen lassen, weil der angegebene §. 33 der Leipziger
<lb/>Wechselordnung blos von dem Falle handelt, wo der Acceptant
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0450.tif"
                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. ■;

<lb/>seiner Schuld geständig ist, und daher, wenn selbstM Mei- 
<lb/>nung der Kläger über das Verhältniß dieser Bestimmung zu dem
<lb/>Artikel 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung für richtig
<lb/>zu halten wäre, daraus immer noch nicht das Resultat sich erge- 
<lb/>ben könnte, daß wenn der Acceptant die Schuld in Abrede
<lb/>stellt, der Wechselproceß, welcher nach der klare/, Bestimmung des
<lb/>Gesetzes über den Schuldarrestund den Wechselproceß, vom 7. Juni
<lb/>1849, §. 30, 32 und. 39 zu seiner Begründung das Vorhanden- 
<lb/>sein von Urkunden voraussetzt, auf den Grund von einfachen,
<lb/>der Recognition nicht fähigen Abschriften für zulässig zu achten
<lb/>wäre.

<lb/>Die Kläger beziehen sich

<lb/>2.

<lb/>zu Rechtfertigung ihrer Ansicht, daß in dem im Artikel 73 der
<lb/>allgemeinen deutschen Wechselordnung erwähnten Falle die ein- 
<lb/>fache Abschrift das Original des Wechsels vertreten müsse, auf
<lb/>8- 2 des Gesetzes, die Amortisation der Wechsel und Anweisungen
<lb/>betreffend, vom 24. December 1850, wornach derjenige, welcher
<lb/>auf Amortisation eines Wechsels anträgt, nicht blos eine Ab- 
<lb/>schrift des Wechsels beibringen, oder doch den wesentlichen Inhalt
<lb/>desselben angeben, sondern auch den Besitz und Verlust des
<lb/>Wechsels glaubhaft machen soll. Hiergegen ist nun aber Fol- 
<lb/>gendes zu erwähnen:

<lb/>Die angegebene Bestimmung des Gesetzes vom 24. Decem- 
<lb/>ber 1850 betrifft die Bedingungen, unter welchen der Richter zu
<lb/>Einleitung des Amortisationsverfahrens verschreiten soll, und
<lb/>wenn schon einerseits die dort vorgeschriebene Bescheinigung des
<lb/>Besitzes und Verlustes des Wechsels insofern mit rechtlichen Fol- 
<lb/>gen verbunden ist, als derjenige, welcher auf die Amortisation
<lb/>anträgt, nach Einleitung des Amortisationsverfahrens zu Maaß-
<lb/>regeln gegen den Acceptanten für activ legitimirt zu achten ist,
<lb/>so kommt doch andrer Seits in Betracht, daß die Bescheinigung
<lb/>einseitig gegenüber dem Richter geführt wird, auch bei den ange- 
<lb/>gebenen, davon abhängigen Folgen im Wesentlichen blos die
<lb/>Rechte des etwaigen unbekannten Wechselinhabers in Frage kom- 
<lb/>men, das Interesse des Letzteren aber schon ohnedem sicher gestellt
<lb/>ist, indem nach §. 5 des gedachten Gesetzes vom 24. December 1850
<lb/>das Amortisationsverfahren überhaupt erst nach dem Verfalltage
<lb/>des Wechsels zulässig und auch selbst nach dessen Einleitung der
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0451.tif"
                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>;•&lt; Präjudizien.

<lb/>Ablauf von wenigstens sechs Monaten abzuwarten ist, bevor zur
<lb/>Amortisation' des Wechsels verschütten werden kann. Ganz an*
<lb/>ders gestaltet sich aber das Verhältniß gegenüber dem Acceptanten.
<lb/>Dieser braucht die Behufs der Einleitung des Amortisationsver- 
<lb/>fahrens beigebrachte Bescheinigung gegen sich nicht gelten zu
<lb/>lassen, sondern hat das Recht, einen vollen, direct gegen sich
<lb/>geführten proceßrechtlichen Beweis derjenigen Thatfachen zu ver- 
<lb/>langen, welche den alleinigen Grund seiner Verbindlichkeit abge-
<lb/>ben. Es folgt hieraus, daß wenn der Acceptant in dem im
<lb/>Artikel 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung erwähnten
<lb/>Falle seine Schuld nicht freiwillig zugesteht, in Ermangelung des
<lb/>Originales der Wechselurkunde, der eine besondere Unterart des
<lb/>Erecutivprocesses bildende Wechselproceß nicht zulässig ist, sondern
<lb/>ein Beweis nur durch die im Civilprocesse zulässigen sonstigen
<lb/>Beweismittel geführt werden und eben aus diesem Grunde nur
<lb/>von einem Verfahren im ordentlichen Processe die Rede sein kann.

<lb/>3.

<lb/>Die weitere Bemerkung der Kläger, daß der Artikel 73 von
<lb/>der im Artikel 39 aufgestellten Regel, daß Niemand wechselmäßige
<lb/>Zahlung zu leisten verpflichtet sei, wenn er nicht den quittirtcn
<lb/>Wechsel erhalte, eine Ausnahme involvire, ist ebenfalls ohne allen
<lb/>rechtlichen Werth. Will man nämlich auch nicht gerade in Ab- 
<lb/>rede stellen, daß der Artikel 73 unter andern auch aus dem
<lb/>Gesichtspunkte einer Ausnahme von der im Artikel 39 aufge- 
<lb/>stellten allgemeinen Regel sich betrachten lasse, so folgt doch we- 
<lb/>nigstens hieraus kein Beweismoment für die Zulässigkeit des
<lb/>Wechselprocesses gegen den Acceptanten, wenn dieser seiner
<lb/>Schuld nicht geständig ist, sondern von seinem Rechte; daß gegen
<lb/>ihn Beweis geführt werde, Gebrauch macht.

<lb/>4.

<lb/>Wegen des Arguments, welches die Kläger für ihre Mei- 
<lb/>nung, daß die Copie eines abhanden gekommenen Wechsels ganz
<lb/>wie das Original zu betrachten sei, aus dem Artikel 72 der all- 
<lb/>gemeinen deutschen Wechselordnung ableiten, ist zu erwähnen,
<lb/>daß, wie im

<lb/>Archiv für deutsches Wechselrecht Bd. 3 Heft 3 p. 291 fg.
<lb/>weiter ausgeführt ist, lediglich die auf der Wechselcopie befind- 
<lb/>lichen Originalindossamente ganz gleiche Wirkung haben, als
<lb/>Archivs. W.-R. IV. 29
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0452.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.

<lb/>wenn sie auf dem Wechsel selbst ständen, dagegen aber aus der
<lb/>mit dem Originale nicht wieder vereinigten Wechselcopie dieje- 
<lb/>nigen nicht belangt werden können, deren Unterschrift sie nur
<lb/>abschriftlich enthält.

<lb/>5.

<lb/>Die Behauptung der Kläger, daß^ weil die Verbindlichkeit
<lb/>des Acceptanten im Falle des Aptirel 73 eine wechselmäßige sei,
<lb/>auch der Wechsclproeeß zulässig ssein müsse, würde sich schon
<lb/>durch die Erwägung erledigen, dH eM'solche ganz singuläre
<lb/>Vorschrift, wie es die sein würde, daß der^Wechselproceß, welcher
<lb/>eine strengere Art des Erecutivproceffes bildet, auch ohne Urkun- 
<lb/>den zulässig sei, weder im Artikel 73 wirklich enthalten ist, noch
<lb/>überhaupt ohne einen Widerspruch mit den bekanntesten proceß-
<lb/>rechtlichen Grundsätzen hätte aufgestellt werden können. Indessen
<lb/>hat man hieran eine Bemerkung zu knüpfen, welche die Entschei- 
<lb/>dung der beiden vorigen Instanzen von einem bisher noch nicht zur
<lb/>Sprache gekommenen Gesichtspunkte aus zu rechtfertigen geeignet ist.

<lb/>Man hat nämlich zwar der Ansicht der vorigen Instanz,
<lb/>daß daS Recht, welches dem Eigenthümer eines ver.loren gegan- 
<lb/>genen Wechsels gegen den Acceptanten zusteht, ein wechsel-
<lb/>mäßigeS sei, und daher auch nach seiner richterlichen Anerken- 
<lb/>nung, im Wege des Wechselprotestes zur Vollstreckung gebracht
<lb/>werden könne, beizutreten. Da jedoch der von den Klägern für
<lb/>sich angezogene Wechsel mit einem Domicil versehen ist, so hätten
<lb/>die Kläger wegen der Vorschrift in Artikel 43 der allgemeinen
<lb/>deutschen Wechselordnung nur dann an den Acceptanten einen
<lb/>Anspruch nach dem öfters gedachten Artikel 73 gehabt, wenn sie
<lb/>über die von Seiten des Domiciliaten verweigerte Zahlung einen
<lb/>Protest hätten erheben lassen, und weil nun, wie auch aus der
<lb/>der Klage beigelegten Urkunde eub C. sich ergiebt, die Erhebung
<lb/>eines solchen Protestes nach dem Verluste des domicilirten Wech- 
<lb/>sels eine Unmöglichkeit gewesen, so ist hier durch den Verlust der
<lb/>Originalurkunde jedes Recht gegen den Acceptanten aus dem
<lb/>Wechsel selbst hinweggefallen. Haben aber die Kläger hiernach
<lb/>die für den Regreß an den Beklagten erforderlichen Solennitäten
<lb/>versäumt, so bleibt lediglich ein Anspruch nach Artikel 83 der
<lb/>allgemeinen deutschen Wechselordnung denkbar, welcher jedoch
<lb/>kein wechselmäßiger, sondern ein blos zur Ausführung im ordent- 
<lb/>lichen Processe sich eignender civilrechtlicher ist.
</p>

            </div>
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                 n="32.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Begründung des Wechsel-Processes für ausländische Wechsel</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Endlich bedarf es

<lb/>6.

<lb/>zu Beseitigung der Bemerkung der Kläger, daß, da das Gericht
<lb/>einmal die Citation des Beklagten beschlossen habe, eine Abwei- 
<lb/>sung seiner Klage nach 8. 35 des Gesetzes vom 7. Juni 1849
<lb/>nicht mehr zulässig gewesen sei, lediglich deS Hinweises darauf,
<lb/>daß es sich bei dem angcgebe&gt;M Vorgänge um eine, nur auf
<lb/>den Antrag des Klägers gefaßte Resolution gehandelt hat, und
<lb/>das Gericht, nachdem- es den Beklagten mit seinen Einwendungen
<lb/>gehört gehabt, zu einer Aenderung seiner Ansicht über die Statt- 
<lb/>haftigkeit der angestellten Klage unzweifelhaft berechtigt gewesen ist."

<lb/>Di'. W. M. in D.
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Ueber die Begründung des Wechsel-Processes für auslän- 
<lb/>dische Wechsel ‘).

<lb/>A. hatte aus, vor Einführung der allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung entstandenen, Schuldurkunden, welche den Aus- 
<lb/>druck „Werth erhalten" allein nicht das Wort „Wechsel" enthiel- 
<lb/>ten, gegen L. die Einleitung des Wechselprocesses, auf Art. 85
<lb/>der a. d. W.-O. hin, in Anspruch genommen, weil am Orte ihrer
<lb/>Errichtung, New-Aork, sie die Form der Wechsel enthielten und
<lb/>wenigstens die Wirkung von Wechseln erzeugten. Beigelegt
<lb/>waren der Klage unter anderem:

<lb/>1) eine von zwei dahiesigen Geschäftsleuten ausgestellte Be- 
<lb/>scheinigung darüber, daß die beiden ihnen vorgelegten Wechsel
<lb/>bezüglich ihrer Form im Verkehr als den Nordamerikanischen
<lb/>Wechsel-Gesetzen entsprechend gelten, -

<lb/>2) ein von dem Nordamerikanischen Consul für das Groß- 
<lb/>herzogthum Hessen zu Frankfurt a. M. gehörig beglaubigter
<lb/>Auszug aus dem Gesetzbuch des Staats New-Uork nebst einem
<lb/>von ihm beigefügten Zeugnisse über die, nach-den dortigen Ge-

<lb/>1) Diese Entscheidung stimmt, wenigstens dem Resultate nach, mit dem
<lb/>derselben mit Bezug auf eine andere Entscheidung vorausgegangenen Aufsatze
<lb/>in Bd. 3 H. 1 S. 78 dieses Archivs überein, dessen Wiederlegung unternommen
<lb/>wurde im Archiv für praktische Rechtswissenschaft von Schaffer, Seitz und Hoff-
<lb/>mann, Bd.1 H.2 S.71 ff. (s. dieses Archiv Bd. 3 S. 360.)

<lb/>Anm. des'Gins.

<lb/>29*
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0454.tif"
                   n="444"
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               <p>

                  <lb/>444 . Präjudizien.

<lb/>setzen, den Urkunden, wie die hier fraglichen, beizulegende Wirkung
<lb/>als Wechsel, -

<lb/>3) eine von dem Gr. Hess. Consul zu New-Dork gehörig
<lb/>beglaubigte und mehrere Zeugenaussagen über den Inhalt der
<lb/>Handelsbücher der ursprünglichen Gläubiger, sowie Zeugnisse
<lb/>über die Form und Wirkung der hier fraglichen Urkunden als
<lb/>Wechsel am Platze ihrer Errichtung enthaltende Notariatsurkunde,
<lb/>wobei die bestehende amtliche Eigenschaft des Notars noch besonders
<lb/>bezeugt und ein besonderes Zeugniß des Consuls beigefügt war.

<lb/>Gegen die Entscheidungen der beiden vorderen Instanzen
<lb/>erkannte Gr. Hess. Oberappellations- und Cassationsgericht am
<lb/>10. Februar 1854 den Wechselprotest für unzulässig, und als
<lb/>Entscheidungsgrund hierfür ist in den, dem Urtheile zu Grunde
<lb/>liegenden, Rationen unter Anderem ausgeführt:

<lb/>1) der von den deutschen Einzelstaaten ausgegangene Wech- 
<lb/>selproceß gelte nur für die entweder der allgemeinen deutschen
<lb/>Wechselordnung entsprechenden, oder für die nach dem früheren
<lb/>Rechte gültigen Wechsel, und auch diese letzteren hätten nothwendig
<lb/>den Gebrauch des Ausdrucks: Wechsel erfordert;

<lb/>2) der Art. 85 der a. d. W.-O. habe keine rückwirkende
<lb/>Kraft, weil er keine reine Proceßvorschrift enthalte;

<lb/>3) das erkennende Tribunal sei seit einer langen Reihe von
<lb/>Jahren in vielen Fällen und bis in die neueste Zeit der Ansicht der- 
<lb/>jenigen Juristen in der Rechtsprechung gefolgt, welche, wie z. B.

<lb/>Weber, von der natürlichen Verbindlichkeit, §. 95
<lb/>annehmen, daß in allen Fällen, wo es aus die gerichtliche Wirkung
<lb/>eines Vertragsverhältnisses ankomme, die Gesetze nicht des Orts,
<lb/>wo der Handel geschlossen worden, sondern des Orts, wo die Ver- 
<lb/>bindlichkeit gerichtlich angeregt werde, dem Richter zur Norm
<lb/>dienen müßten, während der Ort des Eingehens des Geschäfts
<lb/>nur in Bezug auf dessen äußere Form, in Gemäßheit eines allge- 
<lb/>meinen deutschen Gewohnheitsrechts, von Bedeutung sei. Ins- 
<lb/>besondere sei diese Meinung auch in einigen Fällen in Bezug
<lb/>auf Wechsel übereinstimmend mit

<lb/>Voet, Comm. ad Pand. I. 22 t. 2 §. 10
<lb/>zur Anwendung gebracht worden;

<lb/>4) die Noten, wenn sie auch nach den Gesetzen von Amerika
<lb/>dort Wechsel-Kraft hätten, seien deshalb doch noch keine Wechsel
<lb/>und auf sie passe daher die Wechscl-Proceßordnung nicht;
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0455.tif"
                   n="445"
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               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>' S 5) eine dringende Vermuthung sei begründet, daß der Aus- 
<lb/>steller solcher Urkunden sich der ihnen am Orte ihrer Ausstellung
<lb/>verliehenen Wirkung des Wechselrechts habe unterwerfen wollen;
<lb/>allein im Wechselproceß könne das, was auf Präsumtion, statt
<lb/>auf urkundlichen Belegen beruhe, nicht berücksichtigt werden.

<lb/>Kam nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung über das
<lb/>Princip auch eine Erörterung über Form und Inhalt der als
<lb/>Bescheinigung der Wechselkrast der eingeklagten Scheine beige- 
<lb/>brachten Urkunden nicht mehr vor, so dürfte doch, da noch keine
<lb/>übereinstimmende Rechtsprechung der obersten deutschen Gerichte
<lb/>über die hier entschiedene Vorfrage constatirt ist, von Interesse
<lb/>sein, das über Form und Inhalt solcher Urkunden zur Be- 
<lb/>gründung des Wechselprocesses im Gutachten Ausgeführte hier
<lb/>anzusügcn.

<lb/>„Dagegen kann ich die Bescheinigung des erwähnten Con- 
<lb/>suis nicht für genügend halten, insoweit sie sich auf die Gültigkeit
<lb/>des erwähnten Gesetzes zu New-Uork bezieht, indem die Erthei-
<lb/>lung einer solchen außerhalb der Sphäre des GeschästskreiseS
<lb/>desselben liegt, und eine solche zunächst nur von der zuständigen
<lb/>auswärtigen Justizbehörde in zu beachtender Weise erfolgen kann,
<lb/>Archiv für civilistische Praris Bd. 18 S. 83,
<lb/>jedenfalls aber eine Bescheinigung der hier beigebrachten Art eine
<lb/>für das Wechselverfahren erforderliche alsbaldige Liquidstellung
<lb/>nicht zu bewirken vermag, wenn ich auch die, auf die zur Klag- 
<lb/>begründung erforderliche Stelle beschränkte, Beibringung des
<lb/>fraglichen Gesetzes nicht für einflußreich halten kann, da es dem
<lb/>Beklagten obgelegen hätte, etwa weiter hier einschlägige Stellen
<lb/>des ausländischen Gesetzes vorzulegen 2). Ebensowenig können
<lb/>in den- von dem Amerikanischen Consul crthcilten resp. in einem
<lb/>Notariats-Act enthaltenen, sowie von einigen hiesigen Geschäfts- 
<lb/>leuten über den rechtlichen Werth von Urkunden der hier frag- 
<lb/>lichen Art nach Amerikanischen Gesetzen ausgestellten Zeugnisse
<lb/>für das Wechselverfahren taugliche Beweismittel erkannt werden.
<lb/>Denn die hier zu beantwortende Frage bildet eine reine Rechts- 
<lb/>frage, welche nur von dem erkennenden Richter nach von dem
<lb/>Kläger alsbald mit der Klage völlig liquid zu stellenden thatsäch-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Hierzu möchte bei der Kürze der Fristen im Wechsel-Proceß keine Mög- 
<lb/>lichkeit gegeben sein.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0456.tif"
                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>446 Präjudizien.


<lb/>lichen Momenten entschieden werden kann. Auch die von dem
<lb/>Amerikanischen Consul rcsx. dem Gr. Hess. Consul zu New-Nork
<lb/>ausgestellten, größten Theils ein Urtheil enthaltenden Zeugnisse,
<lb/>welche diese über einen nicht, in ihren Geschäftskreis gehörenden
<lb/>Gegenstand ertheilten, sind hier von keiner Bedeutung. Gleiches
<lb/>gilt von dem beigebrachten Notariatsact. Denn die hiernach
<lb/>einseitig, wenngleich eidlich vernommenen Zeugen können offenbar
<lb/>kein für das Wechselversahrcn taugliches Beweismittel sein, und
<lb/>zwar auch dann nicht, wenn man sie als Sachverständige betrach- 
<lb/>ten könnte, und dieses zwar um so weniger, als nirgends erhellt,
<lb/>daß die Vernehmung in der durch die dortigen Gesetze vorgeschrie- 
<lb/>benen Form stattfand, und über die persönliche Qualification dieser
<lb/>Zeugen nicht entfernt etwas vorliegt. Ebenso ist hinsichtlich des
<lb/>Notars, welcher den Notariatsact ausgenommen, zwar seine amt- 
<lb/>liche Eigenschaft als solcher von dem Consul beglaubigt, es ist
<lb/>aber nirgends nachgewiesen, daß es zu den Functionen eines
<lb/>Notars in New-York gehört, Zeugnisse der hier fraglichen Art,
<lb/>welche nur von einer Gerichtsbehörde ertheilt werden können,
<lb/>auszustellen, ganz abgesehen davon, daß es sich hier lediglich von
<lb/>der Auslegung eines in gehöriger Weise beizubringenden Ge- 
<lb/>setzes und von dessen Anwendung auf den concreten Fall handelt,
<lb/>welche allein dem in diesem urthcilenden Richter und zwar ohne
<lb/>das Hinzutreten ganz besonderer Umstände, ohne Rücksicht auf'
<lb/>die Anwendung auswärtiger gerichtlicher Behörden zusteht h.3)
<lb/>Aus den im Auszug vorgelegten hier einschlägigen Stellen des
<lb/>Amerikanischen Gesetzes geht mit Gewißheit soviel hervor, daß
<lb/>auf Ordre ausgestellten Schuldscheinen, wie die in concieto vor- 
<lb/>liegenden, hiernach gleiche Wirkung wie im Lande ausgestellten
<lb/>Wechselbriefen bcigelegt wird, und hinsichtlich-derselben die näm- 
<lb/>lichen Klagen wie bei Wechselbriefen zugelassen werden. Dage- 
<lb/>gen sagt das Gesetz nirgends, daß diese Schuldscheine wirkliche
<lb/>Wechselbriefe seien, sondern unterscheidet sie ausdrücklich von die- 
<lb/>sen. Zm Wesentlichen ist auch nur dieses aus den vorgelegten
<lb/>Zeugnissen zu entnehmen. Solchen Wechseln ähnlichen Verschrei- 
<lb/>bungen kann bekanntlich in Deutschland keineswegs in allen Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Seufsert Bd. 2 S. 279 Nr. 218. Anwendung ausländischer Gesetze.
<lb/>Hier genügte eine von einem Amerikanischen Gesandten ausgestellte Bescheini- 
<lb/>gung, daß dieForm der Beglaubigung einer Proceßvollmachtdie gebräuchliche sei.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0457.tif"
                   n="447"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien. 447

<lb/>ziehungen die Wirkung eines wirklichen Wechsels beigelegt wer- 
<lb/>den, und ebensowenig erscheinen sie als wirkliche Wechsel.

<lb/>Maurenbrccher, deutsches Privatrecht §. 439.

<lb/>Mittermaier, deutsches Privatrecht §. 358.

<lb/>Thöl, Handelsrecht Th. II §. 272, 273.

<lb/>Da aber nach §. 3 des Wechselproceßgesetzes vom 4. Juni
<lb/>1849 eine Wechselklage nur durch einen Wechsel begründet wer- 
<lb/>den kann, so folgt hieraus von selbst, daß dieselbe nur bei wirkli- 
<lb/>chen Wechseln als zulässig erscheint, bei nur wechselähnlichen
<lb/>Schuldscheinen und Instituten aber für ausgeschlossen gehalten
<lb/>werden muß. Hieran vermag dadurch nichts geändert zu werden,
<lb/>daß das Amerikanische Gesetz hinsichtlich der erwähnten Schuld- 
<lb/>scheine die eigentliche Wechselklage gestattet, da hier die Zulassung
<lb/>einer bestimmten Proceßart in Frage kommt, hierüber aber ledig- 
<lb/>lich die an dem Orte des geführten Proceffes bestehenden Proceß-
<lb/>gesetze, ohne alle Rücksicht auf die Gesetze des Auslands, zur
<lb/>entscheidenden Norm dienen können.

<lb/>Archiv für civilistische Praris Th. 13 Nr. 16 §. 4."

<lb/>Bei der gerechtfertigt erkannten primären, die Unzulässigkeit
<lb/>des Wechsel-Processes betreffenden, Beschwerde, kam eine secun-
<lb/>däre Beschwerde nicht in Erörterung, welche im Gesetze vielleicht
<lb/>nicht in Voraussicht genommen worden ist. Der Beklagte hatte
<lb/>nämlich vorsorglich auch die Aechtheit der Indossamente und seine
<lb/>Unterschrift in Abrede gestellt und den ihm über die Aechtheit zu- 
<lb/>geschobenen Eid äs nesciendo über die Aechtheit der Indossa- 
<lb/>mente angenommen, mit der Behauptung, dieß genüge, weil mit
<lb/>Ableistung dieses Eides die active Legitimation zur Sache hin- 
<lb/>wegfalle. Ueber den Umfang und die Formel dieses Eides wurde
<lb/>verhandelt,- entschieden und Appellationöbeschwerden erhoben.
<lb/>Hierbei kam nun die interessante Frage zur Sprache, ob der.den
<lb/>Appellationen gegen unterrichterliche Bescheide im Wechsel-Pro-
<lb/>ceß nicht zustehende Suspenstveffect auch alsdann nicht eintrete,
<lb/>wenn die Formel des Eides Gegenstand der Appellation sei.
<lb/>Nach dem jeder Verzögerung in Erfüllung der Wechselverbind- 
<lb/>lichkeit entgegen tretenden Geiste der Wechselproceßordnungen
<lb/>wird auch in einem solchen Falle der Suspensiveffect abzusprechen
<lb/>sein.

<lb/>Syndikus Purgold in Darmstadt.
</p>

            </div>
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                n="448"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="33.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Zur Vollständigkeit der Unterschrift unter einem Wechsel oder Indossament ist nicht erforderlich, daß der neben dem Vornamen des Ausstellers befindliche, leserliche Familienname desselben bis auf den letzten Buchstaben ausgeschrieben sei. Es genügt, daß aus den gebrauchten Buchstaben die bestimmte Person mit Zuverlässigkeit erkannt werden könne b) Die Provisionsforderung muß außer dem Falle einer Regreßnahme besonders begründet werden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173653_04+1855_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>448 Präjudizien.


<lb/>33.*) t

<lb/>a) Zur Vollständigkeit der Unterschrift unter einem Wechsel
<lb/>oder Indossament ist nicht erforderlich, daß der neben
<lb/>dem Vornamen des Ausstellers befindliche, leserliche
<lb/>Familienname desselben bis auf den letzten Buchstaben
<lb/>ausgeschrieben sei. Es genügt, daß aus den gebrauchten
<lb/>Buchstaben die bestimmte Person mit Zuverlässigkeit
<lb/>erkannt werden könne.

<lb/>b) Die Provisionsforderung muß außer dem Falle einer
<lb/>Regreßnahme besonders begründet werden.

<lb/>Der Gutsbesitzer von D. zu P. hatte einen von dem S. in
<lb/>Berlin auf ihn gezogenen Wechsel in Höhe von 900 Thlr. accep-
<lb/>tirt. Der Wechsel gelangte hierauf, mit einem angeblichen
<lb/>Blanko-Indossament des Trassanten versehen, in die Hände des
<lb/>Kaufmanns S. jun., welcher nach Eintritt des Verfalltages den- 
<lb/>selben mit 4- Prozent Provision-gegen den Acceptanten einklagte.

<lb/>Der Acceptant bestritt die Aktivlegitimation des Klägers,
<lb/>weil der Name des Trassanten in dem Blanko-Indossamente
<lb/>nicht vollständig ausgeschrieben sei, indem — wie der Augenschein
<lb/>auch ergab — der Schlußbuchstabe fehlte.

<lb/>Das Gericht erster Instanz wies aus diesem Grunde den
<lb/>Kläger ab, indem es erwog, daß eine nicht vollständige Unter- 
<lb/>schrift im Sinne der Wechselordnung nicht ausreiche, namentlich
<lb/>aber das Blanko-Indossament, um als Indossament gelten zu
<lb/>können, den Namen vollständig enthalten müsse.

<lb/>Das Gericht zweiter Instanz verurtheilte den Beklagten nach
<lb/>dem Klageanträge.

<lb/>Auf eingelegteRevision des Beklagten hatdasOber-Tribunal—
<lb/>in Erwägung,

<lb/>daß der Cinwand der Ungültigkeit des vorliegenden Blanko-
<lb/>Indossaments nicht darauf begründet ist, daß die Blanko-
<lb/>Unterschrift an sich unächt sei, sondern lediglich darauf,
<lb/>daß der Familien-Name des Ausstellers nicht bis auf den
<lb/>letzten Buchstaben ausgeschrieben worden, in dieser Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nr. 33 bis mit 35 find aus dem Archiv der RechtsfLlle der Ob. Tribu-
<lb/>nalranwalteBd. 11 p. 4,26 und 370 entnommen.
</p>
            </div>
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                n="449"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="34.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Ist das Indossament erst nach erhobenem Proteste Mangels Zahlung erfolgt, so muß der Indossatar diejenigen Einreden gegen sich gelten lassen, welche dem Aussteller des Wechsels gegen den Indossanten zustehen b) Ist in dem vorhin gedachten Falle der Indossant zugleich der im Wechsel benannte ursprüngliche Wechselgläubiger, so greift die Einrede des Zwanges in Preußen auch dann Platz, wenn der Zwang von einem Dritten geübt worden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>‘ Präjudizien.


<lb/>f Ziehung aber der Einwand verwerflich erscheint, weil,
<lb/>wenn die allgem. Wechselordung so wie zu dem Wechsel
<lb/>selbst, so auch zu. dem Indossament überhaupt und dem
<lb/>Blanko-Indossament insbesondere nur die Unterschrift des
<lb/>Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma verlangt,
<lb/>(Art. 4 Nr. 5, Art. 12 der Wechselordnung)
<lb/>es wesentlich nur darauf ankommen kann, daß der Name
<lb/>so hinreichend bezeichnet ist, daß aus den gebrauchten
<lb/>Buchstaben die bestimmte Person mit Zuverlässigkeit erkannt
<lb/>werden kann, die vorliegende Blanko-Unterschrift aber,
<lb/>obschon ihr der Schlußbuchstabe „s" fehlt, doch bei ihrer
<lb/>sonstigen Vollständigkeit des Vor- und Familien-Namens,
<lb/>bei ihrer Leserlichkeit und überhaupt einen gegründeten
<lb/>Zweifel an der Identität mit der des Remittenten Wil- 
<lb/>helm S. nicht aufkommen läßt;
<lb/>in Erwägung jedoch,

<lb/>daß der Anspruch auf Provision für begründet nicht erach- 
<lb/>tet werden kann, weil der Fall eines Regreß-Anspruches
<lb/>in Gemäßheit der Artikel 50 und 51 der Wechselordnung
<lb/>nicht vorliegt, und ein sonstiger Grund der Provisions-
<lb/>Forderung nicht geltend gemacht und dargethan worden
<lb/>ist/) im Uebrigen aber der Betrag der Wechselschuld nicht
<lb/>bemängelt ist; aus diesen Gründen —
<lb/>für Recht erkannt:

<lb/>daß das Erkenntniß des Appellations-Gerichts re. nur
<lb/>dahin zu ändern, daß Kläger mit der Forderung von £
<lb/>Prozent Provision von 900 Rthlrn. abzuweisen, und im
<lb/>Uebrigen das gedachte Erkenntniß zu bestätigen.

<lb/>B.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>a) Ist das Indossament erst nach erhobenem Proteste Man- 
<lb/>gels Zahlung erfolgt, so muß der'Indossatar diejenigen
<lb/>Einreden gegen sich gelten lassen, welche dem Aussteller
<lb/>des Wechsels gegen den Indossanten zustehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) z. B. Art. 65 der W.-Ord., cf. Archiv für W.-R. Bd. 1 p. 56.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0460.tif"
                   n="450"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173653_04+1855_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>b) Ist in dem vorhin gedachten Falle der Indossant zugleich
<lb/>der im Wechsel benannte ursprüngliche Wechselgläubiger,
<lb/>so greift die Einrede des Zwanges in Preußen auch dann
<lb/>Platz, wenn der Zwang von einem Dritten geübt worden.

<lb/>Unterm 10. Januar 1853 stellte der Kaufmann K. zu Ora- 
<lb/>nienburg einen an die Ordre der Handlung F. B. zu Fürsten- 
<lb/>walde, am 10. Februar 1853 bei C. F. W. in Berlin zahlbaren
<lb/>trockenen Wechsel über 190 Rthlr. aus. Der Wechsel wurde
<lb/>auf Anstehen der Handlung F. B. am Verfalltage Mangels
<lb/>Zahlung protestirt und am folgenden Tage von der Handlung F.
<lb/>B. an den Kaufmann S. in Stettin indossirt. Dieser klagte im
<lb/>Wechselproceß gegen den Aussteller auf Zahlung. — Der Aus- 
<lb/>steller erhob die Einrede, daß der Kaufmann B., der Ehemann der
<lb/>Inhaberin der Handlung F. B. zu Fürstenwalde, durch Drohungen
<lb/>ihn zu der Ausstellung des eingeklagten Wechsels, so wie noch meh- 
<lb/>rerer anderer Wechsel, veranlaßt habe. Derselbe sei nämlich am
<lb/>Tage der Ausstellung zu ihm nach Oranienburg gekommen, habe
<lb/>ihm vorgespiegelt, daß sein Sohn, der als Lehrling in der Hand- 
<lb/>lung F. B. fungirte, einer bedeutenden Veruntreuung sich schul- 
<lb/>dig gemacht, und daß er denselben sofort der Staatsanwaltschaft
<lb/>zur Bestrafung überliefern werde, wenn der Vater nicht für die
<lb/>Deckung sorge. Dies sei der Entstehungsgrund des Wechsels.
<lb/>Der erlittene Zwang sei noch innerhalb acht Tagen von ihm dem
<lb/>Richter angezeigt worden, und in Folge dessen sei der Kaufmann
<lb/>B. zur Untersuchung gezogen und bereits in erster Instanz wegen
<lb/>Betruges zu zweijähriger Gefängnißstrafe und dem Verluste der
<lb/>Ehrenrechte verurthcilt. Ueber die oben erwähnte Entstehungs- 
<lb/>weise des Wechsels wurde dem Kläger der Eid deserirt, den jedoch
<lb/>der Kläger für unerheblich hielt, weil die ganze Einrede nicht aus
<lb/>dem Wechselrecht hervorgche, auch der Zwang nicht von der
<lb/>Wechselgläubigerin (der Handlung F. B.) sondern von einer
<lb/>dritten Person, dem Kaufmann B. ausgegangen sein solle. —
<lb/>Der erste Richter wies die Klage aus einem anderen, hier nicht
<lb/>interessirenden Grunde ab. Der zweite Richter erkannte auf
<lb/>Verurtheilung des Beklagten, welcher hierauf die Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde aus dem Grunde einlegte, weil sein Einwand des Zwan- 
<lb/>ges nicht für durchgreifend erachtet war.

<lb/>Das Ober-Tribunal hat auch daö Appellations-Erkenntniß
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0461.tif"
                   n="451"
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               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>; Präjudizien.


<lb/>vernichtet und unter Abänderung des Erkenntnisses erster Instanz
<lb/>auf den über den behaupteten Zwang deferirten Eid erkannt —
<lb/>aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>-„Der Appellations-Richter hat festgestellt, daß der von dem
<lb/>Verklagten an die Ordre der Handlung F. B. ausgestellte trockene
<lb/>Wechsel de dato Oranienburg den 10. Januar 1853 über 190Rthlr.,
<lb/>bei C. F. W. in Berlin am 10. Februar desselben Jahres zahl- 
<lb/>bar, dem Kläger erst nach erhobenem Proteste Mangels Zahlung
<lb/>von F. B. indosstrt worden ist; er hat aber den von dem Ver- 
<lb/>klagten in zweiter Instanz aufgestellten Einwand, durch die Dro- 
<lb/>hung des Kaufmanns B., des Verklagten Sohn wegen angeblicher
<lb/>Unterschlagungen dem Kriminalgericht zu überliefern, wenn er nicht
<lb/>für 600 Thlr. Wechsel ausstelle, zur Ausstellung des vorbezeich-
<lb/>neten Wechsels veranlaßt worden zu fein, für unerheblich erklärt,
<lb/>weil der Kläger seinHiecht nicht von dem Kaufmann B. herleite, son- 
<lb/>dern durch das Indossament der Handlung F. B. das Eigenthum
<lb/>des Wechsels erworben habe, und Inhaberin dieser Handlung
<lb/>nicht der Kaufmann B. sondern dessen Ehefrau nach der unbe- 
<lb/>stritten gebliebenen Behauptung des Klägers sei.

<lb/>Dieser Ausführung hat der Implorant den Vorwurf der
<lb/>Verletzung des §. 42 Th. I Tit. 4 des allgem. Landrechts ge- 
<lb/>macht, und dieser Vorwurf erscheint begründet. Da der Wechsel
<lb/>nach der Feststellung des Appellations-Richters dem Kläger nach
<lb/>aufgenommenen Proteste Mangels Zahlung von F. B. indosstrt
<lb/>worden ist, so muß ec in Gemäßheit des Art. 16 der Wechsel-
<lb/>Ordnung diejenigen Einreden gegen sich gelten lassen, welche dem
<lb/>Aussteller gegen seinen Indossanten zustehen. Im vorliegenden
<lb/>Falle ist der Indossant des Klägers zugleich der im Wechsel
<lb/>benannte ursprüngliche Wechselgläubigcr. Die Zulässigkeit des
<lb/>Einwandes des Zwanges und der Furcht hängt somit von dev
<lb/>Beantwortung der Frage ab: ob dieser Einwand dem Aussteller
<lb/>gegen die Handlung F. B. zusteht. Diese Frage ist zu bejahen.
<lb/>Der gedachte Einwand stellt sich als ein solcher dar, welcher unter
<lb/>die zweite Kategorie der nach Art. 82 der Wechsel-Ordnung zu- 
<lb/>lässigen Einreden fällt; er steht dem Verklagten gegen die Hand- 
<lb/>lung F. B., mithin auch gegen den Kläger zu; denn zu ihren
<lb/>Gunsten ist der Zwang nach der Behauptung des Verklagten
<lb/>verübt. Darauf, daß der Zwingende oder Drohende nicht Eigen-
</p>

            </div>
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                n="452"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="35.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">a) Auch aus der Cession eines Wechsels kann, wie aus einem Indossamente, von dem Cessionar gegen den Wechselschuldner wechselmäßig geklagt werden b) Der bloße Besitz des Wechsels in Verbindung mit einem Blanko-Indossament, hinter welchem sich kein weiteres Indossament befindet, legitimirt den Inhaber zur Wechselklage gegen den Acceptanten. Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben angesehen c) Der Wechselschuldner ist nicht bloß in den Fällen, wenn die Zahlung zur Verfallzeit nicht gefordert, oder wenn auf Amortisation eines abhanden gekommenen Wechsels angetragen wird, - sondern auch in andern nach richterlichem Ermessen dazu angethanen Fällen zur gerichtlichen Deposition berechtigt</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>thümer der Handlung F. B. ist, kommt es nicht an, da der hier
<lb/>zur Anwendung kommende §. 42 Th. I Tit. 4 des allgem.
<lb/>Landrechts verordnet:

<lb/>Erzwungene Willenserklärungen sind auch alsdann ungül- 
<lb/>tig, wenn die G'ewalt oder der Zwang nicht von dem, zu
<lb/>dessen Vortheil die Erklärung gereichen soll, sondern von
<lb/>einem Dritten verübt worden ist.

<lb/>Der Appellations-Richter mußte nach dieser Bestimmung die
<lb/>Erheblichkeit des Einwandes prüfen, obwohl die Drohung nicht
<lb/>von der Eigenthümerin der Handlung F. B., sondern von deren
<lb/>Ehemann, der nicht Eigenthümer der Handlung ist, ausgegangen
<lb/>sein soll. Da der Einwand als . unerheblich verworfen ist, so
<lb/>stellt sich der §. 42 Th. I Tit. 4 des allgem. Landrechts als
<lb/>verletzt dar, und unterliegt die Appellations-Entscheidung der
<lb/>Vernichtung.

<lb/>Für. die Hauptsache ergiebt sich aus dem Vorstehenden die
<lb/>Erheblichkeit des Einwandes, da Drohungen und psychischer
<lb/>Zwang, wie der nach der Behauptung des Verklagten verübte,
<lb/>jede darauf folgende Erklärung, mithin auch jedes Wechselver- 
<lb/>sprechen ungültig machen, sofern nur der darauf begründete
<lb/>Einwand in den Grenzen des Art. 82 der Wechsel-Ordnung, wie
<lb/>hier, zulässig ist. Zur Bewahrheitung des Einwandes hat sich
<lb/>der Verklagte der Eidesdelation bedient; auf den entsprechenden
<lb/>normirten Eid war zu erkennen, da dieser von der in dem Eide
<lb/>enthaltenen Thatsache nicht aus eigener Wissenschaft unterrichtet
<lb/>sein kann. Im Falle der Leistung ist der Verklagte schuldig, den
<lb/>Wechselbetrag zu zahlen; gegen die Höhe des Capitals, der Zin- 
<lb/>sen und Protestkosten ist so wenig, als gegen die Forderung der
<lb/>Provision Etwas eingewendet; im Falle der Nichtleistung ergiebt
<lb/>sich die Abweisung der Wechselklage als nothwendige Folge."

<lb/>_ B.
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>a) Auch aus der Cession eines Wechsels kann, wie aus
<lb/>einem Indossamente, von dem Cessionar gegen den
<lb/>Wechselschuldner wechselmäßig geklagt werden.

<lb/>b) Der bloße Besitz des Wechsels in Verbindung mit einem
<lb/>Blanko-Indossament, hinter welchem sich kein weiteres
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0463.tif"
                   n="453"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>Indossament befindet, legitimirt den Inhaber zur Wech-
<lb/>selklage gegen den Acceptantcn. Ausgestrichene Indossa- 
<lb/>mente werden bei Prüfung der Legitimation als nicht
<lb/>geschrieben angesehen.

<lb/>c) Der Wechselschuldner ist nicht bloß in den Fallen, wenn
<lb/>die Zahlung zur Verfallzeit nicht gefordert, oder wenn
<lb/>auf Amortisation eines abhanden gekommenen Wechsels
<lb/>angetragen wird, — sondern auch in andern nach richter- 
<lb/>lichem Ermessen dazu angcthanen Fällen zur gerichtlichen
<lb/>Deposition berechtigt.

<lb/>Der Kaufmann W. nahm den Kaufmann L. in Memel auf
<lb/>den Grund eines von demselben acceptirten, mit einem Blanko-
<lb/>Indossament versehenen Wechsels über 800 Rthlr. auf Zahlung
<lb/>dieser Summe nebst Zinsen wechselmäßig in Anspruch. — Ver- 
<lb/>klagter wendete ein, daß Kläger durch das unausgefüllte Blanko-
<lb/>Indossament zur Wechselklage nicht legitimirt, daß der Wechsel
<lb/>vielmehr Eigcnthum der Kaufleute H. und Comp, sei, welche ihn
<lb/>mittelst Blanko-Indossaments von dem Remittenten übertragen
<lb/>erhalten und hierauf laut der Annoncen in öffentlichen Blättern
<lb/>verloren hätten. Die Kauflcute H. und Comp, traten als acces-
<lb/>sorische Intervenienten den Behauptungen des Verklagten bei,
<lb/>und erklärten, daß sie binnen acht Tagen eine vollständige Jnter-
<lb/>ventionsklage anstellen wollten.— Durch die gleichlautenden Er-
<lb/>.kenntnisse erster und zweiter Instanz wurde Verklagter blos zur
<lb/>Zahlung der Wechselsumme zum gerichtlichen Depositum verur-
<lb/>theilt. — Kläger hatte inmittelst den Wechsel an den Mälzen- 
<lb/>brauer B. cedirt, und dieser legte nunmehr die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde ein. — Das Ober-Tribunal hat diese Beschwerde
<lb/>zwar für begründet erachtet, in der Sache selbst aber das Appcl-
<lb/>lations-Erkenntniß dennoch aufrecht erhalten aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Auch aus der Cession eines Wechsels kann, wie bereits in
<lb/>den Entscheidungen Bd. 22 S. 409 dargelegt worden ist, von
<lb/>dein Cessionar gegen den Wechselschuldner wechselmäßig geklagt
<lb/>werden. Es stellt sich daher der gegen die Zulassung, des in
<lb/>dieser Instanz auf Grund der Cession vom 20. October 1853
<lb/>aufgetretenen Mälzenbrauers B. als Cessionars des Kaufmanns
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0464.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>454 Präjudizien.

<lb/>W. von dem Imploranten erhobene Einwand als unbegrün- 
<lb/>det dar.

<lb/>Die Entscheidung des Appellations-Richters beruht auf der
<lb/>Annahme, daß der bloße Besitz des Wechsels in Verbindung mit
<lb/>einem Blanko-Indossament, hinter welchem sich auch kein wei- 
<lb/>teres Indossament befinde, den Inhaber zur Wechselklage gegen
<lb/>den Acceptanten nicht legitimire. Auf Grund dieser Annahme
<lb/>würde der, Appellations-Richter die Wechselklage ganz abgewiesen
<lb/>haben, wenn der Verklagte appellirt hätte; nur weil dies nicht
<lb/>geschehen, , ist er zur Bestätigung des ersten, die Zahlung der
<lb/>Wechselsumme ad depositum anordnenden Urtheils gelangt.

<lb/>Die hiergegen von dem Imploranten erhobene Rüge der
<lb/>Verletzung der Artikel 12 und 36 der Wechselordnung muß für
<lb/>begründet erachtet werden. Der Art. 12 spricht die Zulässigkeit
<lb/>des Blanko-Indossaments aus. Die Wirkung eines solchen be- 
<lb/>steht darin, daß jeder Inhaber des mit einem Blanko-Indossament
<lb/>versehenen Wechsels als dessen rechtmäßiger Eigenthümer gilt,
<lb/>daß er mithin für den Wechselprotest legitimirt erscheint. Dem
<lb/>wahren Eigenthümer bleibt es nach Art. 74 Vorbehalten, von
<lb/>dem solcher Gestalt legitimirten Inhaber die Herausgabe des
<lb/>Wechsels zu verlangen, wenn derselbe den Wechsel in bösem
<lb/>Glauben erworben hat, oder wenn ihm bei der Erwerbung eine
<lb/>grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nach Art. 36 wird der In- 
<lb/>haber eines indossirten Wechsels durch eine zusammenhängende
<lb/>bis auf ihn heruntergehende Reihe von Indossamenten als Eigen- 
<lb/>thümer des Wechsels legitimirt. Das erste-Indossament muß
<lb/>demnach mit dem Namen des Remittenten, und jedes folgende
<lb/>Indossament mit dem Namen desjenigen unterzeichnet sein,
<lb/>welchen das unmittelbar vorgehende Indossament als Indossatar
<lb/>benennt. Wenn auf ein Blanko-Indossament ein weiteres In- 
<lb/>dossament folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller des
<lb/>letzteren den Wechsel durch das Blanko-Indossament erworben
<lb/>hat. Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legi- 
<lb/>timation als nicht geschrieben angesehen. Der Art. 36 regelt
<lb/>das Prinzip des vorgedachten Artikels 12 in seiner Anwendung
<lb/>auf den Fall, in dem der Wechsel theils durch ausgefüllte, theils
<lb/>durch Blanko-Indossamente mehrfach begeben ist; der Aussteller
<lb/>des auf das Blanko-Indossament folgenden weitern Indossaments
<lb/>gilt als derjenige, welcher den Wechsel durch das Blanko-Jndos-
</p>

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                   n="455"
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               <p>

                  <lb/>455
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>sament rechtmäßig erworben hat und zur Disposition über den- 
<lb/>selben befugt ist. Besitz des in Blanko indossirten Wechsels stellt
<lb/>sonach in diesem Falle die Legitimation her; der solcher Gestalt
<lb/>begebene Wechsel wird bis dahin, daß das Blanko-Indossament
<lb/>ausgefüllt ist, zu einem Papier au porteur, und ausgestrichene
<lb/>Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation als nicht
<lb/>geschrieben angesehen. Der vorliegende Wechsel trägt nach der
<lb/>Feststellung des Appellations-Richters die Blanko-Unterschrift des
<lb/>Remittenten, und unter demselben zum Theil unleserlich gemachte
<lb/>und durchgestrichene Vermerke. Der AppellationS-Richter hatte
<lb/>hiernach keine im Wechselrechte begründete Veranlassung, an sich
<lb/>dem im Besitz eines solchen Wechsels befindlichen Kläger die
<lb/>Legitimation zur Wechselklage 'abzusprechen. Da die Eigenthüm-
<lb/>lichkeit des Blanko-Indossaments eben darin besteht, dass der
<lb/>Name des Blanko-Indossatars auf dem Wechsel nicht kenntlich
<lb/>gemacht wird, so kann der Appellations-Richter seine entgegen- 
<lb/>gesetzte Ausführung darauf nicht stützen, und erscheint die De-
<lb/>duction, daß der Kläger keinen Gebrauch von der alternativen
<lb/>Befugniß gemacht habe, das Blanko-Indossament auszufüllen,
<lb/>oder ohne diese Ausfüllung den Wechsel zu begeben, um so un- 
<lb/>begründeter, als der Art. 13 nur eine Befugniß zur Ausfüllung,
<lb/>nicht aber eine rechtliche Nothwendigkeit ausspricht.

<lb/>Der Entscheidungsgrund des Appellations-Richters erscheint
<lb/>hiernach verwerflich'.. — Gleichwohl muß die Entscheidung selbst
<lb/>ihrem ganzen Umfange nach aufrecht erhalten werden. Wenn
<lb/>auch nach der vorstehenden Erörterung der Kläger an sich zur
<lb/>Wechselklage für legitimirt zu erachten, und der Verklagte aus
<lb/>seinem Accepte unbedingt zur Zahlung der Wechselsumme ver- 
<lb/>pflichtet ist, so folgt daraus doch noch nicht, daß der Verklagte
<lb/>diese Zahlung zu Händen des Klägers leisten muß. Es kommt
<lb/>vielmehr die Behauptung des Verklagten in Betracht, daß der
<lb/>vorliegende Wechsel von dem Remittenten an H. und .Comp,
<lb/>in Blanko übertragen, diesen verloren gegangen, und daß sonach
<lb/>Kläger nicht rechtmäßiger Eigenthümer des Wechsels sei. Diese
<lb/>Behauptung gewinnt an Bedeutung dadurch, daß der Verlust
<lb/>des Wechsels von H. und Comp, in öffentlichen Blättern bekannt
<lb/>gemacht und daß das unter der Blanko-Unterschrift befindliche
<lb/>Indossament, so wie der darunter stehende Name auf eine auf- 
<lb/>fallende Weise völlig unleserlich gemacht worden ist. Die Be-
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0466.tif"
                   n="456"
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               <p>

                  <lb/>456 - Präjudizien.

<lb/>deutung jener Behauptung wird aber dadurch noch gesteigert,
<lb/>daß die angeblichen Verlierer H. und Comp, in diesem Processe
<lb/>als accessorische Intervenienten aufgetreten, der Behauptung des
<lb/>Verklagten beigetreten sind, und mittelst Eingabe vom 24. Sep- 
<lb/>tember 1853 erklärt haben, eine vollständige Jnterventionsklage
<lb/>gegen die Kaufleute W. und L. binnen acht Tagen einreichen zu
<lb/>wollen. Kann nun auch der nach diesen Vorgängen bereits
<lb/>bestimmt hervorgetrctene Streit über das Eigenthum des vor- 
<lb/>liegenden Wechsels in dem gegenwärtigen Wechselproccffe nicht
<lb/>zum Austrage gebracht werden, so entsteht doch die Frage: ob
<lb/>die Sachlage dazu angethan ist, auf Zahlung der Wechselsummc
<lb/>ad depositum zu erkennen? Diese Frage aber muß bejaht werden.
<lb/>Zwar hat die Wechselordnung die Deposition ausdrücklich nur
<lb/>in den hier nicht vorliegenden Fällen des Artikels 40 und 73,
<lb/>wenn die Zahlung zur Verfallzeit nicht gefordert wird, und wenn
<lb/>auf Amortisation eines abhanden gekommenen Wechsels ange- 
<lb/>tragen ist, gestattet; es ergiebt aber das Leipziger Conferenz-
<lb/>Protokoll vom 6. November 1847 Nr. XIV, daß es bei der Be-
<lb/>rathung der Wechselordnung nicht in der Absicht gelegen haben
<lb/>kann, die Zulässigkeit der Deposition auf jene beiden Fälle zu
<lb/>beschränken, indem dort zu dem Art. 36 gesagt ist:

<lb/>Im Laufe der Discussion kam noch weiter in Anregung,
<lb/>daß sich, ohne in eine Kasuistik einzugehen, über die Be- 
<lb/>rechtigung zur gerichtlichen Deposition keine ausreichende
<lb/>Bestimmung treffen lasse, unter diesen Umständen aber
<lb/>die Frage, ob in den einzelnen Fällen der Bezogene von
<lb/>der durch die Fassung des Art. 36 nicht ausgeschlossenen
<lb/>Befugniß zur Deposition Gebrauch machen könne, dem
<lb/>richterlichen Ermessen zu überlassen sei.

<lb/>Hierin ist ausdrücklich anerkannt, daß die Befugniß des
<lb/>Wechselschuldners zur Deposition nicht auf bestimmte Fälle be- 
<lb/>schränkt sei, daß vielmehr das durch die Individualität jedes
<lb/>einzelnen Falles geleitete richterliche Ermessen entscheiden soll.
<lb/>Zieht man danach die Sachlage des vorliegenden Falles in Be- 
<lb/>tracht, berücksichtigt man, daß der Streit über das Eigenthum
<lb/>des eingeklagten Wechsels zwischen dem angeblichen Verlierer
<lb/>und dem Kläger schon bestimmt hervorgetreten ist, und daß auch
<lb/>civilrechtlich die Deposition in Gemäßheit der §8. 215 und 222
<lb/>Th. I Tit. 16 des allgem. Landrechts gerechtfertigt sein würde,
</p>

            </div>
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                n="457"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="36.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wer eine Wechselerklärung mit unterschreibt und seiner Unterschrift eine die wechselmäßige Haftung ausschließende ausdrückliche Erklärung oder Bemerkung hinzufügt, wird auch nicht aus solcher Unterschrift wechselmäßig verhaftet</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien:


<lb/>so kann die Aufrechterhaltung der die Verurtheilung deS Ver- 
<lb/>klagten zur Zahlung der Wechselsumme ad tlepositum bestäti- 
<lb/>genden Appellations-Entscheidung nicht zweifelhaft sein, ohne
<lb/>daß es eines Eingehens auf den von dem Kläger angetretenen,
<lb/>zur Erörterung in diesem Processe übrigens auch nicht geeig- 
<lb/>neten Beweis, daß er den'Wechsel auf redliche Weise erworben
<lb/>habe, bedarf. B.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Wer eine Wechselerklärung mit unterschreibt und seiner Un- 
<lb/>terschrift eine die wechselmäßige Haftung ausschließende aus- 
<lb/>drückliche Erklärung oder Bemerkung hinzufügt, wird auch

<lb/>nicht aus solcher Unterschrift wechselmäßig verhaftet.

<lb/>- Der auf den Theater-Director D. gezogene und von dem- 
<lb/>selben acceptirte Wechsel wurde am Verfalltage nicht eingelöst
<lb/>und demnächst mittelst schriftlichen Vermerks über dem Accept auf
<lb/>einen Monat prolongirt, nachdem der Kaufmann W., angeblich
<lb/>als Mitglied des zur Regulirung der Schuldverhältnisse des D.
<lb/>zusammengetretenen Comitö's, auf Verlangen des Wechselinhabers
<lb/>seinen Namen unter daö Accept mit dem Zusatz „Csign. W."
<lb/>gesetzt hatte. Als auch nach Ablauf der Prolongationsfrist der
<lb/>Wechsel nicht eingelöst wurde, hat der Wechselinhaber den W.
<lb/>aus der ohne Benennung seiner Machtgeber und ohne Vollmacht
<lb/>zu Wechselcrklärungen erfolgten Witunterschrist des Acceptö auf
<lb/>Höhe der verschriebenen Summen in Anspruch genommen. Der
<lb/>Verklagte W., welcher seine Unterschrift recognoscirte und nach
<lb/>einer in Abschrift überreichten Verhandlung vom 17. Februar 1854
<lb/>von den darin benannten Gläubigern des D. resp. deren Bevoll- 
<lb/>mächtigten in Folge eines abgeschlossenen antichretischen Pfand- 
<lb/>vertrages provisorisch mit der Erhebung und Verausgabung der
<lb/>Verwaltungsgelder, namentlich zur Controle und Contra- 
<lb/>signatur der von D. eingegangenen Wechselverbindlichkeiten
<lb/>beauftragt, und nur in dieser Eigenschaft, mit Vorwissen des
<lb/>Klägers, sich auf eine Mitunterzeichnung des Accepts eingelassen
<lb/>haben will, wurde nach dem Klagantrage, auf Grund des Art. 81
<lb/>der Wechselordnung, verurtheilt. Der Verklagte appellirte gegen
<lb/>diese Entscheidung und führte noch an:

<lb/>Archiv f. W -R. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0468.tif"
                   n="458"
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               <p>

                  <lb/>Präjudizien.
</p>
               <p>

                  <lb/>4V
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach dem Verfalltage des Wechsels sei der klagende Wech- 
<lb/>selinhaber mit dem Verlangen bei ihm erschienen:

<lb/>daß er den qu. Wechsel prolongiren, und zu diesem Be-
<lb/>hufe „prolongirt W." auf den Wechsel setzen solle.

<lb/>Er habe sich dessen geweigert und dem Kläger erklärt:
<lb/>daß er schlechterdings keine Verpflichtung zur Bezahlung
<lb/>des Wechsels übernehmen könne und wolle, und daß er
<lb/>einen solchen Vermerk auf den Wechsel nicht setzen
<lb/>werde, weil daraus möglicherweise eine solche Verpflich- 
<lb/>tung gefolgert werden könne.

<lb/>Auf des Klägers Ersuchen, der wahrscheinlich erfahren, daß das
<lb/>Cornitä nur solche Wechsel bezahle, die er, Verklagter, contrasignire,
<lb/>„den Wechsel wenigstens zu contrasigniren,"
<lb/>habe er sich dazu unter der ausdrücklichen Erklärung, mit welcher
<lb/>sich Kläger vollständig einverstanden erklärt habe, bereit finden lassen:
<lb/>„daß er durch diese Contrasignatur keinesweges eine Ver- 
<lb/>pflichtung zur Bezahlung des Wechsels übernehmen wolle."

<lb/>Beklagter hält durch diese Thatsachen einen jeden Zweifel
<lb/>des ersten Richters über die Bedeutung des seinem Namen vor- 
<lb/>stehenden Wortes „Csign." und daß solches nichts Anderes als
<lb/>„contrasigniren" heißen könne, für beseitigt.

<lb/>Das Wort „contrasigniren^ bedeute aber nach Adelung's
<lb/>Wörterbuch nicht „mitzeichnen," sondern in wörtlicher Ueber-
<lb/>setzung „gegenzeichnen," „nebenzeichnen," „controliren."

<lb/>Hierzu sei Beklagter von dem D—schen Comit« auf Grund
<lb/>der überreichten Vollmacht beauftragt gewesen und habe lediglich
<lb/>der Controle wegen dem Accepte seinen Namen und das Wort
<lb/>„contrasignirt" hinzugefügt, so daß der Fall der Mitunterzeichnung
<lb/>des Acceptes im Sinne des Art. 81 der deutschen Wechselordnung
<lb/>gar nicht vorliege. Aus dem vorgetragenen Sachverhältnisse
<lb/>folgert Beklagter aber auch, daß Kläger,

<lb/>welcher durch seine, des Beklagten, Unterschrift eine per- 
<lb/>sönliche Verpflichtung weder habe erlangen wollen, noch
<lb/>erlangt habe,

<lb/>sich bei der Geltendmachung der Wechselverpflichtung gegen ihn
<lb/>im bösen Glauben bewege, und auch um deshalb mit der Wech- 
<lb/>selklage zurückgewiesen werden müsse.

<lb/>Der Kläger hat diese Anführungen bestritten und den ihm
<lb/>darüber zugeschobenen Eid acceptirt.
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0469.tif"
                   n="459"
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               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>Das Kammergericht fand in dem Vortrage deö Verklagten
<lb/>den dolus des Klägers begründet und machte die Verurtheilung
<lb/>des Verklagten noch von der Ableistung eines dem Kläger dähin
<lb/>auferlegten Eides:

<lb/>daß der Beklagte ein von dem Kläger angeblich an ihn ge- 
<lb/>stelltes Verlangen:

<lb/>den eingeklagten Wechsel zu prolongiren, und zu diesem
<lb/>Behufe die Worte „prolongirt, W." auf denselben zu
<lb/>setzen nicht mit der Erklärung abgelehnt habe, daß er
<lb/>schlechterdings keine Verpflichtung zur Bezahlung desselben
<lb/>übernehmen könne; ferner

<lb/>daß Kläger demnächst den Beklagten nicht ersucht habe,
<lb/>den qu. Wechsel wenigstens zu contrastgniren, und daß
<lb/>sich Beklagter hierzu und zur Unterzeichnung des Acceptes
<lb/>des Theater-Directorö D. mit seinem Namen und dem da- 
<lb/>vorstehenden Vermerk Lsign. nicht unter der ausdrücklich
<lb/>ausgesprochenen'Bedingung habe bereit finden lassen, daß
<lb/>er durch die Contrasignatur keinesweges eine Verpflich- 
<lb/>tung zur Bezahlung dieses Wechsels übernehmen wolle,
<lb/>und endlich .

<lb/>daß Kläger schließlich sich mit dieser Erklärung des Be- 
<lb/>klagten nicht für einverstanden erklärt habe,
<lb/>abhängig.

<lb/>Die hiergegen vom Verklagten eingelegte Nichtigkeitsbe-
<lb/>.schwerde hat das Ober-Tribunal zu Berlin unterm 10. Juli 1854,
<lb/>in Erwägung,

<lb/>daß die wechselmäßige Verpflichtung nach Art. 81 der
<lb/>Wechselordnung den Aussteller, Acceptanten und Indos- 
<lb/>santen des Wechsels, so wie einen Jeden, welcher den
<lb/>Wechsel, die Wechselcvpie, das Accept oder das Indos- 
<lb/>sament mit unterzeichnet hat, selbst alsdann trifft, wenn
<lb/>er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat, und
<lb/>daß aus dem Art. 81 nicht folgt, daß auch derjenige haste,
<lb/>welcher bei seiner Unterschrift bemerkt hat, daß er nicht
<lb/>um sich zu verpflichten, sondern z. B. als Zeuge unter- 
<lb/>schrieben, sofern dies nur ausdrücklich und zuverlässig auf
<lb/>dem Wechsel ausgedrückt ist, daß von dieser Grundlage
<lb/>aus der Appellationsrichter aber auch in dem vorliegenden
<lb/>Falle die Mitunterzeichnung des AcceptS Seitens deö

<lb/>30*
</p>

            </div>
            <pb facs="2173653_04+1855_0470.tif"
                n="460"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="37.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu Art. 4 der deutschen Wechselordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173653_04+1855_0470--><p/>
               <p>

                  <lb/>460 Präjudizien.


<lb/>Verklagten W. und den dabei befindlichen Vermerk C8ign.
<lb/>geprüft, jedoch gefunden hat, daß dieser Vermerk weder
<lb/>an sich und wie er sich auf dem Wechselpapiere darstellt,
<lb/>noch auch, wenn er eine Abkürzung für contrasignirt ent- 
<lb/>halte, nach der Bedeutung des Wortes „contrasigniren"
<lb/>geeignet sei, die Absicht des Mitverklagten, seine Mitverhaf- 
<lb/>tung ausdrücklich auszuschließen, klar und unzweideutig
<lb/>in das Licht zu stellen, hiernach der Art. 81 der Wechsel- 
<lb/>ordnung von dem Appellationsrichter richtig aufgefaßt und
<lb/>um so weniger verletzt ist, als der Entscheidungsgrund
<lb/>wesentlich auf dem durch den allegirten Art. 81 in keiner
<lb/>Weise berührten Resultat der Auslegung des gedachten
<lb/>Vermerks beruht, damit zugleich die Rüge der Verletzung
<lb/>des Art. 23 der Wechselordnung, nach welchem der Be- 
<lb/>zogene durch die Annahme zur Zahlung der acceptirten
<lb/>Summe verpflichtet wird, sich als hinfällig darstcllt,
<lb/>zurückgewiesen. B.
</p>
               <p>

                  <lb/>37.

<lb/>» Zu Art. 4 der deutschen Wechselordnung *).

<lb/>Ein Wechsel, in welchem der Remittent mit den Worten
<lb/>„von — selbst" bezeichnet und die Lücke zwischen den Worten
<lb/>„von" und „selbst" auch nicht nachträglich weiter ausgefüllt avar,
<lb/>wurde aus Höhe des verschriebenen Betrages gegen den Aus- 
<lb/>steller eingeklagt. Die beiden ersten Richter wiesen den Kläger
<lb/>ab. Das Ober-Tribunal zu Berlin hat die hiergegen eingelegte
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde unterm 25. April 1854

<lb/>in Erwägung daß der Name der Person oder der Firma,
<lb/>an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll, nach
<lb/>Art. 4 Nr. 3 der Wechselordnung ein wesentliches Er-
<lb/>forderniß des Wechsels ist, daß sich auch der Aussteller
<lb/>selbst nach Art. 6 der Wechselordnung als Remittent be- 
<lb/>zeichnen kann, in jedem Falle jedoch die Bezeichnung so
<lb/>bestimmt sein muß, daß selbst die Möglichkeit einer an- 
<lb/>deren Deutung fern bleibt, und die gemeinte Person mit
<lb/>woller Zuverlässigkeit erkannt werden kann, daß aber der
<lb/>Appellations-Richter in den Worten des vorliegenden


<lb/>*) S. oben S. 185 Nr. IS.
</p>
               <pb facs="2173653_04+1855_0471.tif"
                   n="461"
                   xml:id="zs1-2173653_04-1855_0471"/>
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               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>Präjudizien.


<lb/>'Wechsels: „an die Ordre von selbst" eine ausdrückliche
<lb/>Bezeichnung des Ausstellers als Remittenten nicht gefun- 
<lb/>den hat, durch die gebrauchten Worte auch mit Rücksicht
<lb/>aus die zwischen „von" und „selbst" ersichtliche Lücke die
<lb/>Möglichkeit der Bestimmung einer anderen Person als
<lb/>Remittenten nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar
<lb/>hervorgerufen wird, sonach die Bezeichnung der eigenen
<lb/>Ordre des Ausstellers zweifelsfrei und mit der nothwen-
<lb/>digcn, vollen Zuverlässigkeit nicht erkannt werden kann,
<lb/>und deshalb die Rüge der Verletzung der Art. 4 Nr. 3
<lb/>und Art. 6 der Wechselordnung unbegründet erscheint,
<lb/>in fernerer Erwägung:

<lb/>daß der als verletzt bezeichnete Satz: dem Richter sei auch
<lb/>im Wechselprocesse gestattet, die Worte auszulegen und
<lb/>die Absicht der Parteien zu ermitteln, als Rechtsgrundsatz
<lb/>nicht anzuerkennen ist, jeden Falles in solcher Allgemein- 
<lb/>heit im Wcchselrecht Geltung nicht erlangen kann, da er
<lb/>mit der Natur des Wechsels, als eines strengen Formal-
<lb/>actes, nicht vereinbar ist,
<lb/>in Erwägung endlich:

<lb/>daß ein falscher oder verfälschter Wechsel im Sinne der
<lb/>Art. 75, 76 der Wechselordnung nicht vorliegt, daß über- 
<lb/>dies zwischen einem solchen Wechsel und einem Wechsel,
<lb/>welchem ein wesentliches Erforderniß fehlt, eine wesent- 
<lb/>liche, innerlich begründete Verschiedenheit bezüglich der
<lb/>Wirkungen der auf dem Wechselpapier befindlichen, wech- 
<lb/>selrechtlichen Erklärungen obwaltet, demnach die Rüge
<lb/>der Verletzung der Art. 75, 76 der Wechselordnung in
<lb/>keiner Weise zutrifft,

<lb/>verworfen. B. -
</p>

               <pb facs="2173653_04+1855_0472.tif"
                   n="462"
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               <p>

                  <lb/>Officin von Bernhard Tauchnitz.
</p>

            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
